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            <title type="main">Allgemeine Bibliothek für Staatskunst, Rechtswissenschaft und Critik, H. 14 (1813) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Allgemeine Bibliothek für Staatskunst, Rechtswissenschaft und Critik</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Allgemeine Bibliothek für Staatskunst, Rechtswissenschaft und Critik, H. 14(1813)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1813</date>
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                  <title level="j">Allgemeine Bibliothek für Staatskunst, Rechtswissenschaft und Critik</title>
                  <biblScope>H. 14</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">377458</idno>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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         <div xml:id="d28197e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
         </div>
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         <div xml:id="d28197e162">
            <head>[Verlagsmitteilung]</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173628_14+1813_0002--><p/>
            <p>

               <lb/>Das Ut biS 13it Heft der j Bibliothek ist bis
<lb/>Ausgang dieses Jahres in allen Buchhandlungen mit
<lb/>25 pCt. Rabat zu haben, oder netto um 4 thlr. 21 gr&lt;-
<lb/>Einzelne Hefte dagegen kosten 12 gr. wie gewöhnlich.
</p>
         </div>
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            <head>Codex Napoleon. Gründe, Berichte, Meinungen und Reden</head>
            <div xml:id="d28197e190" ana="scope_-_1-25" type="article" n="I.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Darlegung der Gründe des Gesetzes über die Bekanntmachung, die Wirkungen und die Anwendung der Gesetze überhaupt</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Sitzung vom 4. Ventose, Jahr 11.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Portalis, ...">Vom Staatsrath Portalis</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173628_14+1813_0003--><p/>
               <p>

                  <lb/>Lodex Napoleon.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gründe, Berichte, Meinungen
<lb/>und Reden.
</p>
               <p>

                  <lb/>I.
</p>
               <p>

                  <lb/>Darlegung der Gründe des Gesetzes über die
<lb/>Bekanntmachung, die Wirkungen und die
<lb/>Anwendung der Gesetze überhaupt.

<lb/>(vom StaatSrath PortaiiS.)

<lb/>Sitzung vom 4. Ventose, Jahr n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgeber!

<lb/>^)cr Gesetzentwurf, den ich Ihnen im Namen
<lb/>der Regierung vorlege, bezieht sich auf die B e ka n n t-
<lb/>machung, Wirkungen und Anwendung
<lb/>der Gesetze überhaupt.

<lb/>Der Augenblick ist gekommen, wo Frankreichs
<lb/>Civilgesetzgebung durch Ihre Weisheit eine feste Be- 
<lb/>stimmung erhalten wird. Wenn blinde Gewalt cin-
<lb/>relßt, so gelingt das Wlederaufbauen nur der mit
<lb/>Standhaftigkeit und Muth vereinigten Weisheit»
<lb/>Unsere Arbeiten nähern sich ihrem Ziele.
</p>
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               <p>

                  <lb/>...... 2

<lb/>Dke Wünsche der Franzosen, dke Wünsche aller
<lb/>unsrer Nationalversammlungen werden erfüllt wer- 
<lb/>den. Bisher bildete die Verschiedenheit deS Her- 
<lb/>kommens in einem und dem nämlichen Staat hun- 
<lb/>dert verschiedene Staaten. DaS allenthalben sich
<lb/>selbst entgegengesetzte Gesetz theklte dke Bürger statt
<lb/>sie zu vereinigen. Dieser Zustand kann nicht länger
<lb/>fortdauern. Menschen, die durch des Vaterlands
<lb/>mächtige Stimme gerufen, mit erhabener und edler
<lb/>Begeisterung plötzlich auf ihre Privilegien und auf
<lb/>ihre Gewohnheiten verzichtet haben, um ein gemein- 
<lb/>schaftliches Interesse anzuerkennen, diese Menschen
<lb/>haben das unschätzbare Recht erobert, unter einem
<lb/>gemeinschaftlichen Gesetze zu leben.

<lb/>Im Augenblick dieser großen und heilsamen Um- 
<lb/>wälzung unsrer Gesetzgebung ist es wichtig, laut ei- 
<lb/>nige jener fruchtbaren Grundsätze zu verkündigen, die
<lb/>durch alle gesittete Völker geheiligt worden sind, und
<lb/>welche immer den Gang jeder wohlgeordneten Gesetz- 
<lb/>gebung gelenkt haben.

<lb/>Diese Grundsätze sind der Gegenstand des Ge- 
<lb/>setzentwurfes, den ich Ihnen vorlege; sie gehören
<lb/>keinem besonderen Codex an; sie sind gleichsam die
<lb/>Prolegomenen aller Gesetzbücher.

<lb/>Uns schien es, daß ihr wahrer Platz sich an der
<lb/>Spitze des Ckvilcodex sinde, weil dieser mehr als
<lb/>jeder andere dieGesammthelk der Dinge und der Per- 
<lb/>sonen umfaßt.

<lb/>Bekanntmachung der Gesetze.

<lb/>Art.

<lb/>i Im Staate wird vor allen Dingen wesentlich
<lb/>erfordert, daß die Bürger die Gesetze, unter welchen
<lb/>sie leben, und welchen sie gehorchen sollen, zu ken-
<lb/>rren tm Stande sind..
</p>

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               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>. Daher die bet alten Nationen cingeführten For- 
<lb/>men, nach welchen die Gesetze promulgirt und be- 
<lb/>kannt gemacht werden.

<lb/>Man hielt cS für nöthig, sich mit diesen For- 
<lb/>men, an welche die Vollziehung der Gesetze nothwen-
<lb/>dig geknüpft ist, zu beschäftigen.

<lb/>Ohne Zweifel gkebt es eine natürliche ans der
<lb/>bloßen Vernunft ausflicßendc Gerechtigkeit; sic con-
<lb/>siitnirt, so zu sagen, den menschlichen Character: sie
<lb/>bedarf keiner Promulgation. Es ist ein Licht, wel- 
<lb/>ches jedem Menschen bei seinem Eintritt in die Welt
<lb/>leuchtet, und welches aus dem Innern des Gewissens
<lb/>seinen Widerschein über alle Handlungen des Lebens
<lb/>verbreitet.

<lb/>Aber, ohne eine positive Sanktion würde die
<lb/>natürliche leitende, aber nicht zwingende, Gerechtig- 
<lb/>keit für die meisten Menschen vergeblich vorhanden
<lb/>seyn. Die Vernunft muß unter dem Schild der
<lb/>öffentlichen Macht die Rechte mit den Pflichten ver- 
<lb/>einigen; sie muß an die Stelle des Instinkts eine
<lb/>Rechtsverbindlkchkcit einführen, und durch obrigkeit- 
<lb/>liche Gebote die Eingebungen der bessern Natur un-
<lb/>terstühen.

<lb/>Wenn man die Macht hat zu thun was man
<lb/>will, so wird eS schwer zu glauben, daß man daS
<lb/>Recht dazu entbehre. Man würde sich nicht leicht
<lb/>einem Zwange unterwerfen, wenn man sich feinen sinn- 
<lb/>lichen Neigungen straflos überlassen könnte.

<lb/>Was wir natürliches Recht nennen, war
<lb/>daher nicht hinreichend: man bedurfte Befehle oder
<lb/>nöthigende Zwangsgebote.

<lb/>Wer erkennt hier nicht den Unterschied zwischen
<lb/>einer sittlichen Vorschrift und einem Gesetze des
<lb/>Staats %

<lb/>r*
</p>

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               <p>

                  <lb/>4

<lb/>* Nun sind es aber die Geseke des Staats, welche
<lb/>fcer Promulgation bedürfen, um cxecutorisch*) zu
<lb/>werden: denn diese Gattung von Gesehen, die nicht
<lb/>immer da waren--die häufig wechseln und die nicht
<lb/>.alles umfassen können, haben ihre bestimmte Epoche
<lb/>und ihren besonder» Gegenstand. Man kann nicht
<lb/>verbunden seyn, ihnen zu gehorchen, wenn man sie
<lb/>nicht kennt.

<lb/>Unter der alten Verfassung war das Gcsch eine
<lb/>Willensäußerung des Fürsten. '

<lb/>Diese Willensäußerung wurde an die obersten
<lb/>Gerichtshöfe gerichtet, welche mit der Verification**)
<lb/>und der Aufbewahrung der Gesetze beauftragt waren.

<lb/>•) In der Kunstsprache dcZ französischen Staatsraths unter- 
<lb/>schied man das decretirte, promulgirte und voll,
<lb/>togcoe Gesetz. Das Gesetz ist decketirt, sobald das
<lb/>corps legislatif dem von der vollziehenden Gewalt vorqe-
<lb/>schlagenen GesetzeSenrwurf feines Beifall giebt. Nun ist
<lb/>das Gesetz vollendet, und alS vollendet — da nach der
<lb/>öffentlichen Darlegung der GefttzeSgründe, die Deere-
<lb/>tur öffentlich erfolgt — bekannt. Während der auf die
<lb/>Dccretur folgenden zehn Tqgr kann der ErhalkungSsenat das
<lb/>Gesetz als evnstitutionüwidngangreifm. Müder Pro mul«
<lb/>S «t i 0 n des Gesetzes wird deshalb biS zum Ablauf der
<lb/>zehntägigen Frist Anstand genommen. AlSdann aber kommt
<lb/>sie dem Ka i scr zu. Mit der Promulgation wird das Gesetz
<lb/>jm ganzen Umfange des französischen Reichs executorisch
<lb/>S. h. jeder Bürger ist befugt, seine Handlungen nach
<lb/>dem Gesetz einzurichtcn. Mit der Entfernung beginnt eine
<lb/>«eue nach der Entfernung vom Sitz der Gesetzgebung gra-
<lb/>duirte Frist, nach deren Ablauf sich die Befugniß in eine
<lb/>Verbindlichkeit, da§ Können in ein Müssen verwan- 
<lb/>delt. — In der Dccretur d«S Gesetzes ist zugleich die B e-
<lb/>kanntwrrdung desselben enthalten. Die Publicatio»
<lb/>geht der Prcmulgalirn voran. Mit der Promulgatio«
<lb/>wird das Gesetz loi execntoirc; mit dem Ablauf der gra-
<lb/>duirten Frist wird e§ loi exccutce. .


<lb/>**) Die französischen vormaligen Parlamente waren Frankreichs
<lb/>oberste Iustijhöfe. Aerfaffun,«mäßig hatte» ffe keine ge setz-
</p>

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               <p>

                  <lb/>5

<lb/>Das Gesetz war im Gerichtöbezirk n.«cht 'eher
<lb/>executorisch, bis man es vcrlftcirt unfo enregistrirt
<lb/>hatte.

<lb/>Die Verifikation war eine Prüfung des neuen
<lb/>Gesetzes. Sie stellte die Berathschlagung dar, die
<lb/>zum Wesen eines jeden Gesetzes gehört. Das Enre-
<lb/>glstrcment war die Eintragung des verificirten Gesez-
<lb/>zcs in die dazu gewidmeten Bücher.

<lb/>Die Justizhdfe konnten daS Enrcgistremcnt ei- 
<lb/>nes Gesetzes verzögern oder sogar verweigern; sie
<lb/>konnten das Gesetz bei dem Enrcgistrement modifici-
<lb/>ren; und nun bildeten dleModificationen einen Theil
<lb/>des Gesetzes selbst.

<lb/>Die Anerkennung des Gesetzes konnte von ei- 
<lb/>nem obersten Justkzhofe verweigert, von einem andern

<lb/>Hebende Gewalt. Die ^königlichen Edicte und Ordonnan-
<lb/>tcn wurden ihnen blo§, um sic in die GcrichtSbnchcr einin«
<lb/>tragen &gt; und um sic ;u befolgen, zugcsendet. Dem Parla- 
<lb/>ment konnte nichts als die Untersuchung der Frage rukom-
<lb/>men, ob bas ihm rugesandte Cdict die wahre Willens- 
<lb/>äußerung deS Königs sey.

<lb/>Wenn indessen das Parlament den Inhalt dieser Wil- 
<lb/>lensäußerung bedenklich fand, so kleidete rS seine Einwürfe
<lb/>gegen diesen Inhalt in eben so viele Zweifel gegen die
<lb/>Aechthcit des königlichen Willens ein. Nach dieser
<lb/>publicistischen Fiction verweigerte daS Parlament das Enre-
<lb/>gistrement desjenigen Ediktes, welches nicht war verifi»
<lb/>eirt worden d. h. von welchem das Parlament erklärt
<lb/>hatte, eS fehle ihm die Ucbcrzeugiing, daß der König das- 
<lb/>jenige, was daS Edict verordne, wirklich verlange. Um
<lb/>die Zweifel deS Parlaments in Paris j zu heben, erschien
<lb/>der König persönlich im Parlament, und erklärte, daß
<lb/>daS Edict sein wahrer Wille sey. DieS nannte man un lit
<lb/>de justice. Run mußte dar Edict enrcgistrirt werden.

<lb/>So maßten sich die Parlamente in Frankreich durch
<lb/>dir Derification der Königlichen Edicte eine wahre
<lb/>Cvntrolle der gesetzgebenden Gewalt und selbst einen Theil
<lb/>derselben an, da dir Mvdistcation, unter welcher das Par- 
<lb/>lament das Edict enregistrirc hatte, als rin Theil deS Ge- 
<lb/>setzes selbst betrachtet wurde.
</p>

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               <p>

                  <lb/>6
</p>
               <p>

                  <lb/>bewilligt werden. Die verschiedenen Tribunale konn- 
<lb/>ten das Gesetz auf verschiedene Art modificiren.

<lb/>. So waren die Schritte der Gesetzgebung schwan- 
<lb/>kend, ungewiß und' schüchtern. In dieser Verwir- 
<lb/>rung, bei diesem Constict der Willensäußerungen
<lb/>verschiedener Staatsbehörden mußte den Operatio- 
<lb/>nen des Gesetzgebers, Einheit, Gewißheit und
<lb/>Würde fehlen. Man wußte nie, ob der Staat durch
<lb/>einen allgemeinen Willon beherrscht sey, oder ob ihn
<lb/>der vereinzelte Wille der Anarchie übergeben habe. ’

<lb/>Dieses alles hieng mit der damaligen Grund»
<lb/>Verfassung zusammen.

<lb/>In den Zeiten, welche der Revolution voran-
<lb/>gegangen sind, stellte Frankreich weniger eine beson- 
<lb/>dere Nation, als den Zusammenfluß verschiedener
<lb/>succcssiv vereinigten oder eroberten Völker dar. Sie
<lb/>waren durch das Klima, durch den Erdboden, durch
<lb/>Privilegien, durch Gewohnheiten, durch das Civll-
<lb/>recht, durch das Staatsrecht von einander getrennt.

<lb/>Der Fürst beherrschte diese verschiedenen Natio- 
<lb/>nen unter den verschiedenen Titeln eines Herzogs,
<lb/>Königs, Grafen u. f. w. Er hatte jedem Lande
<lb/>die Erhaltung seiner Gewohnheiten und Immunitä- 
<lb/>ten zugesagt. Man fühlt, daß es in dieser Lage
<lb/>ein Wunder gewesen wäre, wenn das nämliche Gesetz
<lb/>auf alle Theike des Reichs gepaßt hätte. Es war
<lb/>daher ein einförmiger Gang der Gesetzgebung unmög- 
<lb/>lich.

<lb/>: Konnte es bei der Ausübung der gesetzgebenden

<lb/>Gewalt in Ansehung des Inhalts der Gesetze keine
<lb/>Einheit geben, so war auch in Hinsicht der Promul-
<lb/>gationSatt derselben keine Einheit möglich.

<lb/>Da jede Provinz Frankreichs einen eignen Staat
<lb/>-bildete, so bedurfte das Gesetz, um in der Provinz
<lb/>riaturalisirtzu werden, einer ausdrücklichen und beson-
</p>

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               <p>

                  <lb/>7

<lb/>dern Annahme und in Gemäßheit dieser Annahme einer
<lb/>eignen Promulgation.

<lb/>In jeder Provinz mußte daher das Gesetz be- 
<lb/>sonders promukgirt werden.

<lb/>In gewissen Gcrichtsbezirken wurde das Gesetz
<lb/>an dem Tage, an welchem cS das Provinckalparlc-
<lb/>ment einrcgistrit hakte, für promulgirt gehalten, und
<lb/>damit für alle Einwohner des Landes exccutorisch.

<lb/>In andern Gcrichtsbezirken gehörte die Einre-
<lb/>glstrirung der Iustizhöfe zu der Vollendung deS Ge- 
<lb/>setzes selbst. Es war damit noch nicht promulgirt
<lb/>oder publicirt. Man glaubte nämlich, daß das Ge- 
<lb/>setz durch das Enregistrement erst eine konstitutionelle
<lb/>Gültigkeit erhalte. Die Promulgation fand stch in
<lb/>der Sendung an die gutsherrlichen Obergerichte
<lb/>(Scncchausseen) und Aemter. Es wurde in jedem
<lb/>Bezirk am Tage der Bekanntmachung in der Audienz
<lb/>des Obergerichts (der Senechaussee) oder deS Amtes
<lb/>executorisch.

<lb/>Diese Einrichtung erhielt unter der constituiren-
<lb/>den Versammlung eine andere Gestalt.

<lb/>Ein Dekret derselben von 2ten November 179a
<lb/>verordnete, daß das Gesetz durch die Erkheilung der
<lb/>königlichen Sanktion vollendet seyn solle. Die Ein- 
<lb/>schreibung desselben in die öffentlichen Register und
<lb/>die durch die administrativen Corporatione» und die
<lb/>Tribunäle veranstaltete Bekanntmachung sollten glei- 
<lb/>che Wirkung haben. Das Gesetz sollte von dem Au- 
<lb/>genblick an verbindlich werden, wo die Bekanntma- 
<lb/>chung desselben durch das administrative Corps oder
<lb/>das Bezirkstribunal erfolgt sey, ohne daß die Be- 
<lb/>kanntmachung durch beide Behörden erfordert würde.

<lb/>Das nämliche Decret verlangte eine Bekannt- 
<lb/>machung durch Vorlesung und öffentliche Anschläge.

<lb/>Der Nationalconvent verordnete den Druck
<lb/>eines Geseßesbülletins, und die Versendung deffel-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0010.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>ben an alle Staatsbehörden. Er entschied, daß bin- 
<lb/>nen vier und zwanzig Stunden seitdem Empfange deS
<lb/>Bulletins die Gesetzespromulgarion durch Bekannt- 
<lb/>machung mit der Trommel oder Trompete erfolgen
<lb/>und daß das Gesetz am Tage der Promulgation obli- 
<lb/>gatorisch werden sollte. Die nämliche Versamm- 
<lb/>lung erließ, nachdem sie die Constitution vom Jahr
<lb/>V. vollendet harte und ehe sie sich trennte, am
<lb/>i2ten Vendemiaire ein neues Dekret über den näm- 
<lb/>lichen Gegenstand. Sie hob dadurch die Bekannt- 
<lb/>machung durch Trommclfchlag und Trompekcnschall
<lb/>Wiederaus. Das ossiciclle Bülletln wurde beibehal- 
<lb/>ten; der Justizminister sollte eS den Präsidenten der
<lb/>Dcpartcmental und Munickpalverwaltungen und den
<lb/>verschiedenen km Dccret genannten Staatsbeamten
<lb/>übersenden. Der Nationalcvnvent erklärte, daß die
<lb/>Gesetze und Willensäußerungen des corps legislatif
<lb/>Im ganzen Umfange jedes Departements von dem
<lb/>Tage an obligatorisch werden sollten, an welchem die
<lb/>Verrheilung des officiellen Bülletln am Hauptvrt er- 
<lb/>folgt sey. Dieser Tag sollt^durch ein Register beur- 
<lb/>kundet werden, in welchem die Administratoren jedes
<lb/>Departements die Ankunft der Nummer deS Bulle- 
<lb/>tins glaubhaft bemerken sollten.

<lb/>Noch jetzt ist in Der Versendung deS ossicielken
<lb/>BülletinS an die Verwalkungs- und Gerichtsbehör- 
<lb/>den die Promulgation und Bekanntmachung des Ge- 
<lb/>setzes enthalten.

<lb/>Bei Abfassung des Entwurfes des Civilcodex
<lb/>haben sich die Verfasser desselben mit diesem Gegen- 
<lb/>stände beschäftigt. Sie haben den Grundsatz gehei- 
<lb/>ligt, daß die Gesetze an diejenigen Behörden müssen
<lb/>gesendet werden, welche sie vollziehen oder anwenden
<lb/>sollen.

<lb/>Sie haben geglaubt, daß die von den Tribuna- 
<lb/>len anzuwendenden Gesetze in jedem Thekl der Re-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0011.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>9

<lb/>publik, vom Tage ihrer Bekanntmachung durch die
<lb/>Appellatiousgerichte an, die administrativen Gesetze
<lb/>dagegen vom Tage ihrer Bekanntmachung durch die
<lb/>administrativen Corporationen an, execu torisch werden
<lb/>müßten.

<lb/>Sie haben hinzugefügt, daß Gesetze, deren
<lb/>Vollziehung und Anwendung den Tribunälcn und
<lb/>andern Staatsbehörden zugleich zukomme, jedem
<lb/>derselben müßten besonders zugeschickt werden, und
<lb/>daß die executorische Wirkung mit Rücksicht auf die
<lb/>Competenz jeder Behörde mit dem Tage der Be- 
<lb/>kanntmachung durch diese Behörde ekntreten müßte.

<lb/>Die Regierung hat die Vorkheile und Nach- 
<lb/>theile der verschiedenen Systeme gegen einander abge- 
<lb/>wogen; sie hat sich zur Ansicht der wahren Grund- 
<lb/>sätze erhoben.

<lb/>Ein Gesetz kann nach zwei Verhältnissen be- 
<lb/>trachtet werden: einmal im Verhältniß zu der
<lb/>öffentlichen Macht, welche es erläßt; zweitens im
<lb/>Verhältniß zu dem Volk, oder zu der Nation, für
<lb/>welche es erlassen wird.

<lb/>Jedes Gesetz setzt einen Gesetzgeber voraus.

<lb/>Jedes Gesetz setzt ferner ein Volk voraus, wel- 
<lb/>ches ihm gehorchen soll.

<lb/>Zwischen dem Gesetz und dem ihm Unterworfe- 
<lb/>nen Volke muß es ein Vebindungsglked geben;
<lb/>das Volk muß wissen oder wissen können, daß das
<lb/>Gesetz da ist, und daß es als Gesetz da ist.

<lb/>Die Promulgation ist das Mittel, das Daseyn
<lb/>des Gesetzes für das. Volk zu «beglaubigen, und daS
<lb/>Volk zur Beobachtung des Gesetzes zu verbinden,

<lb/>Vor der Promulgation ist das Gesetz in Anse- 
<lb/>hung der öffentlichen Macht, die es abfaßt, schon
<lb/>vollendet; aber für das Volk, zu dessen Vortheil
<lb/>der Gesetzgeber verfügt hat, hat es noch keine ver- 
<lb/>bindliche Wirkung.
</p>

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                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>I»
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Promulgation schafft da- Gesetz nicht,
<lb/>aber die Vollziehung des Gesetze- kann erst nach der
<lb/>Promulgation beginnen. Non obligat lex nisi pro- 
<lb/>mulgata.

<lb/>Die Promulgation ist des Gesetzgebers leben- 
<lb/>dige Stimme.

<lb/>In Frankreich ist die Form derselben durch die
<lb/>Constitution selbst bestimmt worden; sie verordnet,
<lb/>daß die Gesetze promulgirk, und durch den ersten
<lb/>Consul promulgirk werden sollen.

<lb/>In Gemäßheit der Constitution und der Grund- 
<lb/>sätze des allgemeinen Staatsrechts, haben wischt
<lb/>dem Gesetzesentwurf festgesetzt, daß die Gesetze durch
<lb/>die Promulgation des ersten Consuls executorisch
<lb/>werden sollen. Wenn die Stimme dieses Chefs dcS
<lb/>Staats in allen Theilen der französtschen Welt zu- 
<lb/>gleich ertönen könnte, so würde jede weitere Vor- 
<lb/>sichtsmaßregel urftiütz seyn. Aber die Natur der
<lb/>Dinge selbst widersteht einer solchen Voraussetzung.

<lb/>Und doch«uß die Promulgation bekannt seyn,
<lb/>oder bekannt seyn können.

<lb/>Es ist gewiß nicht nöthig, daß sie jedes einzelne
<lb/>Individuum erreiche. Das Gesetz denkt sich die
<lb/>Menschen in Masse. Es spricht nicht zu jedem Ein- 
<lb/>zelnen , sondern zum ganzen Körper der Gesellschaft.

<lb/>Es ist genug, wenn die Einzelnen das Daseyn
<lb/>und den Inhalt deö Gesetzes haben erfahren können;
<lb/>es ist ihr Fehler, wenn ste es nicht kennen, da ste
<lb/>es doch kennen sollten und konnten. läem ert scire
<lb/>aut scire debuisse aut potuisse. Rechsunwissenhrlt
<lb/>enschuldigt nicht.

<lb/>Vormals war das Gesetz, bis zu seiner Bil- 
<lb/>dung, ein Geheimniß. Es wurde im geheimen Rath
<lb/>des Fürsten vorbereitet. Bei der Verificatio» des
<lb/>Gesetzes durch die obersten Gerichtshöfe fand-öüne
<lb/>öffentliche Diskussion statt. Der Neugierde der Bür-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0013.tif"
                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>* *

<lb/>II

<lb/>-er wurde hartnäckig alles entzogen.' Das Gesetz
<lb/>kam zu ihrer Kenntniß wie der Blitz der aus der
<lb/>Wolke bricht.

<lb/>Jeßt ist es anders. Das Gesetz wird feierlich
<lb/>und im Beiseyn des Publikums discutirt. Der Ge- 
<lb/>setzgeber verbirgt sich nie hinter esnem Schleier.
<lb/>Alan kennt seine Gedanken, noch ehe er sie in Befehle
<lb/>zusammcngezogen hat. Er spricht das Gesetz in dem
<lb/>nämlichen Augenblick auS , in welchem er es schafft,
<lb/>und er spricht es öffentlich auS.

<lb/>Ein Zeitraum von zehn Tagen geht der Pro- 
<lb/>mulgation voran, und während dieses Zeitraums
<lb/>kommt das Gesetz ln allen Theilen deS Reichs in Um- 
<lb/>lauf.

<lb/>Vor der Promulgation ist es folglich schon be- 
<lb/>kannt.

<lb/>Jndeß ist diese Publicität nur factisch. Wir
<lb/>hielten eS für nöthig, das Gesetz mit der Garantie
<lb/>einer rechtlichen Publicität zu umgeben; einer Publici- 
<lb/>tät, welche die Verbindlichkeit deS Gehorsams nach
<lb/>der Promulgation hervorbringt.

<lb/>Wir haben deswegen neue Fristen auSgemittelt,
<lb/>während welcher das am Wohnsitze der Regierung
<lb/>promulgirte Gesetz nach und nach an den äußersten
<lb/>Enden der Republik bekannt werden kann.

<lb/>Man hatte zuerst auf eine einzige gleichförmige
<lb/>Frist gedacht, nach deren Ablauf das Gesetz überall
<lb/>und im nämlichen Augenblick executorisch werden
<lb/>sollte.

<lb/>Aber eine solche Einrichtung bot eine von der
<lb/>Wirklichkeit verläugneke Fiction dar. Im Gange der
<lb/>Natur ist alles suceeffiv. Der Gang deS Gesetzes
<lb/>muß die Natur zum Vorbild nehmen.

<lb/>- Es wäre ungereimt und ungerecht gewesen, wenn
<lb/>das Gesetz am Orte der Promulgation und in den
<lb/>umliegenden Gegenden darum unvollzogen geblieben
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0014.tif"
                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>t*
</p>
               <p>

                  <lb/>wäre, weil es in den entfernteren Theilen des Na»
<lb/>tionalgebkets noch nicht bekannt seyn konnte.

<lb/>Abhängigkeit von der Willkühr des Menschen
<lb/>schmerzt; über Abhängigkeit von Naturverhältnissen
<lb/>klagt niemand.

<lb/>Ich sehe hinzu, daß große politische Unbequem-
<lb/>lichkeiten die Folgen einer Einrichtung hätten seyn
<lb/>können, welche der Gerechtigkeit und der Vernunft
<lb/>und der physischen Ordnung zugleich widersprach.

<lb/>Wir haben deshalb die Fristen nach den geogra- 
<lb/>phischen Entfernungen abgemessen.

<lb/>Im System des GcsctzescntwurfS verschwindet
<lb/>alles Fehlerhafte, was sich in den verschiedenen bis- 
<lb/>herigen Systemen fand.

<lb/>Ich rede nicht von den Einrichtungen vor der
<lb/>Revolution. Die damaligen Institute sind mit den
<lb/>unsrigen unvereinbar.

<lb/>Ich bemerke nur, daß man bei demjenigen, was
<lb/>seit der Revolution war eingeführt worden, die Voll- 
<lb/>ziehung dcö Gesetzes zu sehr von der That deS Men- 
<lb/>schen abhängig gemacht hatte.

<lb/>Ucberall forderte man Vorlesungen, Eintra- 
<lb/>gungen in öffentliche Register; ohne jene Eintragun- 
<lb/>gen und Vorlesungen war das Gesetz nicht cxecuto-
<lb/>risch. Jeden Augenblick konnte die Nachlässigkeit
<lb/>oder die Unredlichkeit eines Staatsbeamten zum gro- 
<lb/>ßen Nachtheil des Staats und der Bürger die Ge- 
<lb/>setzgebung lahmen. .

<lb/>Eintragung und Vorlesung können als unter- 
<lb/>geordnete Bekanntmachungsmittel, als aushelfende
<lb/>Vorsichtsmaßregeln gebraucht werden.

<lb/>Aber der iaunc der Menschen darf man das Ge- 
<lb/>setz nicht Preis geben. Es muß festen und unauf- 
<lb/>haltbaren Schritts einhergehen. Als Bild der ewi- 
<lb/>gen Ordnung muß es so zu sagen sich selbst genügen.
<lb/>Wir geben dem Gesetz seine ganze Unabhängigkeit
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0015.tif"
                   n="13"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0015--><p/>
               <p>

                  <lb/>-L

<lb/>zurück, indem wir feine Vollziehung nur von Fristen
<lb/>und von Vorsichtsmaßregeln abhängig machen, wel- 
<lb/>che die Natur selbst gebietet»

<lb/>Im Plan der Redaktoren des Entwurfs des
<lb/>Eode&gt;' fand sich neben den Fehlern aller vorigen
<lb/>Systeme noch ein ihm eigenthümliches Gebrechen.

<lb/>Nach diesem Plan unterschied man administra- 
<lb/>tive und andere Gesetze. In Ansehung der Bekannt- 
<lb/>machung derselben wies man den Tribunälen und den
<lb/>Administratoren jedem seinen beschiedenen Thcil an.

<lb/>Nach diesem Plan mußte man folglich vor der
<lb/>Bekanntmachung den Character jedes Gesetzes be- 
<lb/>stimmen, um darnach die zur Bekanntmachung beru- 
<lb/>fene Behörde auszumikteln. Dies hatte unauflös- 
<lb/>liche Schwierigkeiten nach sich gezogen, und unbe- 
<lb/>scheidene, die Würde des Gesetzes compromittirende,
<lb/>Fragen erzeugt. Der Entwurf, welchen wir Ihnen
<lb/>vorlegen, kommt allen Zweifeln zuvor, entspricht
<lb/>jedem Interesse und befriedigt jede Forderung des
<lb/>Anstandes und der Schicklichkeit.

<lb/>Rückwirkende Kraft.

<lb/>Nach Festsetzung des Zeitpunktes, wo die Ge- 
<lb/>setze executorlsch werden, haben wir uns mit ihren
<lb/>Wirkungen beschäftigt.

<lb/>Es ist ein allgemeiner Grundsatz, daß die Ge- 
<lb/>setze nicht zurückwirken.

<lb/>Nach dem Beispiel aller unsrer Nationalver- 
<lb/>sammlungen haben wir diesen Grundsatz verkündigt.

<lb/>Es giebt nützliche Wahrheiten, bei welchen cS
<lb/>nicht hknreicht, daß man sie einmal bekannt gemacht
<lb/>habe; man muß immer daran erinnern; sie müssen
<lb/>unaufhörlich im Ohr des Staatsdieners, des Rich-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0016.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>*4

<lb/>FerS, deS Gesetzgebers wiedertönen, well sie feinem
<lb/>Geiste beständig zugegen fcyn sollen.

<lb/>Die Bestimmung der Gesetze ist, die Zukunft
<lb/>zu beherrschen. Das Vergangene liegt nicht in ih- 
<lb/>rer Gewalt»

<lb/>Ucberall wo man die rückwirkende Kraft der
<lb/>Gesetze zulassen wollte, würde nicht allein alle Si- 
<lb/>cherheit aufhörcn, e6 würde selbst der Schatten
<lb/>der Sicherheit verschwinden.

<lb/>DaS natürliche Gesetz wird weder durch Zeit
<lb/>noch Raum beschränkt, denn es gehört allen Län- 
<lb/>dern und Jahrhunderten an.

<lb/>Aber die positiven Gesetze sind das Werk deS
<lb/>Menschen; sic sind für un6 erst da, wenn man siepro-
<lb/>mulglrt hat; sie können erst wirken, wenn sie da sind.

<lb/>Die natürliche Freiheit besteht in dem Recht
<lb/>zu thun, was das Gesetz nicht verbietet. WaS
<lb/>nicht untersagt ist, ist erlaubt.

<lb/>Was würde aber aus der natürlichen Freiheit
<lb/>werden, wenn der Bürger nach geschehener Thak
<lb/>fürchten müßte, durch ein späteres Gesetz wegen
<lb/>seiner Handlungen zur Verantwortung gezogen oder
<lb/>in seinen erworbenen Rechten gestört zu werden?

<lb/>Laßt uns ja nicht Urtheile und Gesetze
<lb/>mit einander verwechseln. Es gehört zur Natur
<lb/>der Urtheile über das Vergangene zu verordnen,
<lb/>weil sie nur über schon geschehene Handlungen ge- 
<lb/>sprochen werden können, und auf vergangene Er- 
<lb/>eignisse die vorhandenen Gesetze anwenden. Aber
<lb/>rieue Gesetze können über das Vergangene, dem sie
<lb/>nicht angehört haben, nicht gebieten.

<lb/>In der gesetzgebenden Gewalt offenbart sich
<lb/>eine Art menschlicher Allmacht.

<lb/>Das Gesetz schafft, erhält, verändert, modk«
<lb/>sicirt, vervollkommnet. Eö vernichtet, was da ist;
<lb/>es bringt hervor, was nicht da war.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0017.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>*5

<lb/>Der Kopf eines großen Gesetzgebers ist eine
<lb/>Art von Olymp, auS welchem jene weltumfassende
<lb/>Ideen, jene glücklichen Erfindungen hervorgehen,
<lb/>die mit unfichtbarcr Herrschaft über das Glück der
<lb/>Menschen und das Schicksal der Reiche gebieten»
<lb/>Aber die Macht des Gesetzes kann sich nicht über
<lb/>Dinge erstrecken, die nicht mehr da find, und über
<lb/>welche eben deshalb alle menschliche Gewalt aufhorke.

<lb/>Der Mensch, der im Raume, wie in der Zeit
<lb/>nur einen Punct einnimmk, würde ein sehr unglückli- 
<lb/>ches Wesen seyn, wenn er sich selbst wegen seines
<lb/>vergangenen Lebens nicht in Sicherheit glauben dürf- 
<lb/>te. Hat er denn für diesen Theil seines Dascyns
<lb/>nicht schon die ganze Last seines Schicksals getragen %
<lb/>DaS Vergangene kann Reue und schmerzliche Rück-
<lb/>erinnerungen -zurücklassen; aber es endet alle Unge- 
<lb/>wißheit. Nach der Natur ist nur die Zukunft unge- 
<lb/>wiß, und auch diese Ungewißheit wird durch die Hof-
<lb/>nung, diese treue Gefährtin unsrer Schwäche, ver- 
<lb/>süßt. Der Menschheit trauriges Loos würde verbit- 
<lb/>tert werden, wenn man durch das Gesetzgebungss»-
<lb/>stem das System der Natur verändern, und für
<lb/>eine Zeit, die nicht mehr da ist, unsre Besorgnisse
<lb/>wieder erwecken wollte, da man uns doch unsre Hof-
<lb/>jungen nicht wieder geben kann.

<lb/>Fern von uns der Gedanke an sene Gesetze mit
<lb/>zweifachem, von der einen Sekte auf die Vergangen- 
<lb/>heit, von der andern auf die Zukunft gerichteten
<lb/>Antlitz, welche die Ouellen des Zutrauensaustrock- 
<lb/>nenwürden, und ein unzerstörbarer Keim von Un- 
<lb/>gerechtigkeit, Umsturz und Unordnung werden müß- 
<lb/>ten.

<lb/>Aber warum, möchte man fragen, soll man
<lb/>Mißbräuche ungestraft lassen, welche vor dem Gesetz
<lb/>schon da waren, und gegen welche man das Gesetz
<lb/>promulgkrk hat? Weil das Mittel mcht ärger seyn
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0018.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>darf, als das Uebel. Jedes Gesetz ist durch einen
<lb/>Mißbrauch entstanden. Folglich müßte jedes zurück-
<lb/>wirken. Man muß von den Menschen nicht verlan- 
<lb/>gen, daß sie vor dem Gesetz scycn, was sie erst durch
<lb/>das Gesetz werden sollen.

<lb/>Policei- und Sicherhektsgeseße.

<lb/>8 Alle Gesetze, obgleich aus der nämlichen Macht-
<lb/>tnrelle hervorgegangen, haben nicht den nämlichen
<lb/>Character; es muß folglich bei der Anwendung der
<lb/>Umfang ihrer Wirksamkeit ungleich scyn. , Man
<lb/>mußte sie deshalb unterscheiden.

<lb/>So giebt cs z. B. Gesetze, ohne welche der
<lb/>Staat nicht bestehen kann. Dahin gehören alle die
<lb/>Policei des Staats aufrecht erhaltende' und für seine
<lb/>Sicherheit wachende Gesetze.

<lb/>Wir erklären, daß Gesetze von so hoher Wich- 
<lb/>tigkeit ohne Unterschied alle Bewohner des Staaks-
<lb/>gebieks verbinden.

<lb/>Man kann in dieser Hinsicht Bürger und Frem- 
<lb/>de nicht unterscheiden.

<lb/>Der Fremde wird der zufällige Unterthan der
<lb/>Gesetze des jandeö, durch welches er reist, oder
<lb/>in welchem er sich aufhält. Im Lauf seiner Reise,
<lb/>oder während der kürzeren oder längeren Zeit seines
<lb/>Aufenthaltes wird er von diesem Gesetze beschützt: er
<lb/>ist ihm daher auch von seiner Seite Ehrfurcht schul- 
<lb/>dig. Das Gastrecht, welches er genießt, fordert ihn
<lb/>gebietend zur Dankbarkeit auf.

<lb/>Auf der andern Seite ist jeder Staat berechtigt,
<lb/>für feine Erhaltung zu wachen; die Souverainktat
<lb/>ist in diesem Recht enthalten. Wie könnte aber der
<lb/>Staat sich aufrecht erhalten und sichern, wenn in
<lb/>feinem Inneren Menschen lebten, welche ungestraft
<lb/>die Policei verletzen und die öffentliche Ruhe stören

<lb/>dürf-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0019.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>*7
</p>
               <p>

                  <lb/>dürsten? Die oberste Gewalt könnte den Zweck,
<lb/>weßhalb sie da ist, nicht erreichen, wenn Fremde
<lb/>ober Eingeborne von ihr unabhängig wären. Sie
<lb/>kann weder in Ansehung der Güter noch der Personen
<lb/>beschränkt werden. Sic ist nichts, wenn sie nicht
<lb/>alles ist. Die Eigenschaft eines Fremden kann keine
<lb/>gesetzmäßige Ausnahme zum Vortheil desjenigen be- 
<lb/>gründen, der jene Eigenschaft gegen die öffentliche
<lb/>Macht des Landes, in weichem er lebt, geltend ma- 
<lb/>chen wollte. Das Land bewohnen, heißt sich der
<lb/>Souverainität des Landes unterwerfen. So will
<lb/>es das öffentliche Recht aller Nationen.

<lb/>Sogar schon nach dem Ausspruche des vakürli-
<lb/>chen Rechts ist jeder Mensch befugt, der Gewalt
<lb/>Gewalt entgegenzusetzen. Wie wollte man denn die- 
<lb/>ses, dem Individuum zustehende, Recht der großen
<lb/>gesellschaftlichen Vereinigung gegen einen die gesell- 
<lb/>schaftliche Ordnung stöhrenden Fremden verweigern?
<lb/>Sollten Millionen zu einem Staatskörper vereinigte
<lb/>Menschen des Rechts der Sekbstvertheidigung be- 
<lb/>raubt feyn, da doch dieses nämliche Recht in dem
<lb/>unbedeutendsten Individuum heilig ist?

<lb/>Auch werden bei allen Nationen Fremdlinge,
<lb/>penn sie Ruhestöhrer sind, vor die Landesgerichte ge- 
<lb/>zogen.

<lb/>Wir'reden nicht von den Gesandten; alles, was
<lb/>sie betrifft, wird durch daS Völkerrecht und durch
<lb/>Verträge bestimmt.

<lb/>Persönliche Gesetze.

<lb/>Ist von gewöhnlichen Privatgefetzen die Rede? 8
<lb/>Man hat immer die 'auf den Personenzustand und
<lb/>die Rechtsfähigkeit sich beziehenden von denjenigen
<lb/>unterschieden, welche über äußere Güter disponircn.
<lb/>Man hat die ersten Personal, die andern Realgesetze
<lb/>(statuta psrsoualia, statuta realia) genannt.

<lb/>%
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0020.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Personakgeseße folgen allenthalben der Person.
<lb/>So begleitet das französische Gesetz mit mütterlichem
<lb/>Blick den Franzosen bis in die entferntesten Regio- 
<lb/>nen.

<lb/>Die Eigenschaft (gusUte) eines Franzosen ist
<lb/>gleich der Eigenschaft eines Fremden entweder das
<lb/>Werk der Natur oder des Gesetzes. Man ist der
<lb/>Natur nach Franzose, entweder durch die Geburt
<lb/>oder durch die Herkunft. Man ist e6 durch das Ge- 
<lb/>setz, wenn man alle gefetzlkch vorgeschrlcbene Bedin- 
<lb/>gungen erfüllt, um die Fehler der Geburt oder der
<lb/>Herkunft auszulöschen.

<lb/>Allein eS ist genug, Franzose zu seyn, um in
<lb/>allem, was den Personenzustand betrifft, vom fran- 
<lb/>zösischen Gesetz beherrscht zu werden.

<lb/>Ein Franzose kann nicht den Gesetzen seines Lan- 
<lb/>des böslich auSweichen, um im Auslande ohne Ein- 
<lb/>willigung seines VaterS und seiner Mutter vor dem
<lb/>vollendeten fünf und zwanzigsten Jahre eine Ehe ekn-
<lb/>zugehen. Wir führen dieses Beispiel unter hundert
<lb/>ähnlichen an, nur um den Umfang und die Stärke
<lb/>der Personalgesetze zu bezeichnen.

<lb/>Seit den Fortschritten des Handels und der
<lb/>Ctvilisation hat sich der Verkehr der Völker unter
<lb/>einander vermehrt. Die Geschichte des Handels ist
<lb/>die Geschichte der Verbindung der Menschen unter
<lb/>einander. Es ist daher wichtiger als jemals, den
<lb/>Grundsatz festzusetzen, daß in allem, was den Perfo-
<lb/>nenzustand und die Rechtsfähigkeit betrifft, der Fran- 
<lb/>zose, wo er sich auch finden mag, nach dem franzö- 
<lb/>sischen Gesetze beurtheilt werden muß.

<lb/>R e a l g e f e tz e.

<lb/>8 Die Gesetze, welche über die Erwerbung und
<lb/>Veräußerung äußerer Güter verfügen, werden Real-
<lb/>gcsetze genannt: diese Gesetze herrschen selbst dann
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0021.tif"
                   n="19"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0021--><p/>
               <p>

                  <lb/>119

<lb/>über unbewegliche Güter, wenn f»e von Fremden be- 
<lb/>sessen werden.

<lb/>Dieses Princkp fließt aus demjenigen, was die
<lb/>Staatsrechrlchrer das dominium eminens de- Sou- 
<lb/>verain 6 nennen.

<lb/>Man Hute flch den Ausdruck dominium emi*.
<lb/>nens zu mißdeuten; es wäre ein Jrrthum, wenn
<lb/>man daraus schließen wollte, daß jedem Staate ein
<lb/>allgemeines EigenthumSrecht an allen in seinem Ge- 
<lb/>bier gekegenen Gütern zuflehe.

<lb/>Der Ausdruck dominium eminens drückt nur
<lb/>das Recht der öffentlichen Macht aus, durch Civil-
<lb/>gesetze über die Erwerbung und Veräußerung der
<lb/>Güter zu verfügen, von den nämlichen Gütern dem
<lb/>öffentlichen Bedürfnisse angemessene Abgaben zu erhe- 
<lb/>ben, und endlich über die Güter selbst für irgend
<lb/>einen öffentlichen Zweck und gegen eine, dem fle beflz-
<lb/>zenden Einzelnen zu leistende, Entschädigung zu ver- 
<lb/>fügen.

<lb/>Dem Bürger gehört das Eigenthum, demSou-
<lb/>vcrain die Herrschaft. Dies ist der Grundsatz aller
<lb/>Länder und Zeiten; aber die einzelnen EigenthumS-
<lb/>stücke der Bürger, vereinigt und einander berührend,
<lb/>bilden das Staatsgebiet; und in Beziehung auf
<lb/>fremde Nationen bildet dieses Staatsgebiet ein einzi- 
<lb/>ges der Herrschaft deS SvliverainS oder des Staats
<lb/>unterworfenes Ganzes. Die Souverainität ist ein
<lb/>Real- und Personalrecht zugleich. Es kann folglich
<lb/>eben so wenig ein Theil deö Staatsgebiets der Ver- 
<lb/>waltung des Souverains entzogen werden, als eine
<lb/>das Staatsgebiet bewohnende Person flch seinerOber-
<lb/>aufflcht oder seiner Herrschaft entziehen darf.

<lb/>Die Souverainität ist unthcilbar. Sie würde
<lb/>eS nicht mehr seyn, wenn die einzelnen Bestandtheil«
<lb/>deS nämlichen Staatsgebiets könnten durch Gesetze

<lb/>2*
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0022.tif"
                   n="20"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0022--><p/>
               <p>

                  <lb/>beherrscht werden, die von einem und dem nämlichen
<lb/>Souverain nicht auSgegangen find.

<lb/>Die Matur der Sache fordert es daher, daß
<lb/>die unbeweglichen Güter, die zusammen genommen
<lb/>daS Gebiet eines Volks bilden, ausschließend den
<lb/>Gesehen dieses Volks unterworfen feyn müssen, wenn
<lb/>schon mehrere derselben mögen von Fremden besessen
<lb/>werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vorschriften für die Richter.

<lb/>j ES war nicht genug, von den vorzüglichsten
<lb/>Wirkungen der Gesetze zu reden; man mußte auch
<lb/>den Richtern einige AnwcndungSregeln darlegen.

<lb/>Rechtspflege ist die erste Schuld der Söuverak-
<lb/>nität; um diese geheiligte Schuld zu entrichten,
<lb/>werden Trkbunäle errichtet.

<lb/>Aber die Tribunale würden ihren Beruf nicht
<lb/>erfüllen, wenn sie die Rechtsprechung, unter dem Vor- 
<lb/>wände des Stillschweigens, der Dunkelheit oder der
<lb/>Unzulänglichkeit deS Gesetzes, verweigern dürften.
<lb/>Ehe eS Gesetze gab, waren Richter da, und die Ge- 
<lb/>setze können nicht alle stch den Richtern darbketende
<lb/>Fälle voraussehen. Sollte denn die Verwaltung der
<lb/>Justiz in allen den Fällen unterbrochen werden, kn
<lb/>welchen ein Richter sich des UrtheilS in jedem von
<lb/>Ihm zu entscheidenden Streitfall darum enthält, well
<lb/>der Fall von keinem Gesetze vorausgesehen worden ist?

<lb/>Den Gesetzen kömmt es zu, über Falle, die
<lb/>sich am häufigsten ereignen, zu verfügen. Zufällige/
<lb/>außerordentliche Ereignisse können nicht der Gegend
<lb/>siand eines Gesetzes werden.

<lb/>Selbst in den Gegenständen, die es Werth sind/
<lb/>die Vorsorge-deS Gesetzgebers zu fesseln, ist eS un- 
<lb/>möglich alles durch praclfe Regeln zu bestimmen.
<lb/>Cs Ist eine weise Vorsicht zu glauben, daß man
<lb/>«sicht alles vorauöfehen kann. '
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0023.tif"
                   n="21"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0023--><p/>
               <p>

                  <lb/>21

<lb/>Außerdem kann man das Dedürfniß eines
<lb/>Gesetzes voraussehen, ohne zu glauben, daß man
<lb/>es übereilen dürfe. Die Gesetze müssen mit einer
<lb/>weisen Langsamkeit vorbereitet werden. Staaten
<lb/>sterben nicht, und täglich neue Gesetze zu machen
<lb/>ist nicht dienlich.

<lb/>Es giebt daher nothwendig eine Menge Um- 
<lb/>stände, unter welchen sich der Richter ohne Gesetz
<lb/>findet. In Fällen dieser Art muß man den Rich- 
<lb/>ter berechtigen, das Gesetz durch daS natürliche
<lb/>Licht des gesunden Menschenverstandes und Men-
<lb/>fchensinneS zu ergänzen. Es wäre nichts kindischer
<lb/>als die Absicht, solche Maasregeln zu treffen, daß
<lb/>der Richter nie etwas anders, als einen bestimm- 
<lb/>ten Geseßeskext anzuwenden hätte. Um wkllkühr-
<lb/>lichen Urtheilen zuvorzukommen, würde man die
<lb/>Gesellschaft tausend ungerechten Urtheilen PrekS ge- 
<lb/>ben, und, was noch schlimmer ist, man würde sie
<lb/>der Gefahr aussetzen, daß sie gar keine Justiz mehr
<lb/>erlangen könnte; mit dem thörichten Vorsatz, alle
<lb/>Fälle zu. entscheiden, hätte man dke Gesetzgebung
<lb/>in ein unermeßliches Labyrinth verwandelt, auS wel- 
<lb/>chem Gedächtniß und Verstand keinen Ausgang
<lb/>würden finden können.

<lb/>Wenn das Gesetz schwelgt, so spricht noch
<lb/>die natürliche Vernunft; ist die Vorsicht der Ge- 
<lb/>setzgeber beschränkt, so ist die Natur unendlich: sie
<lb/>chndet sich in allem, waS die Menschen interefflren
<lb/>kann: warum wollte man die Hülfsmittel mißken-
<lb/>nen, die sie uns darbietet?

<lb/>Wir raisonniren, als wenn die Gesetzgeber
<lb/>Götter, und die Richter nicht einmal Menschen
<lb/>wären.

<lb/>Man hat zu allen Zeiten gesagt, daß die Bil- 
<lb/>ligkeit die Ergänzerin der Gesetze sey. Was woll- 
<lb/>ten aber die römischen Rechksgelehrten sagen, als
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0024.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0024--><p/>
               <p>

                  <lb/>(Fe sich so über die Willigkeit (aeqmias) auS-
<lb/>drückten?

<lb/>Das Wort Bllligkelt kann in verschiede- 
<lb/>nem Sinne genommen werden. ■ Zuwellen bezeichnet
<lb/>es den beständigen Willen gerecht zu seyn, und IN
<lb/>diesem Sinne drückt es nur eine Tugend aus. Bei
<lb/>andern Gelegenheiten bezeichnet das Wort Billig- 
<lb/>keit eine gewisse Fertigkeit vder Fähigkeit deS Gei- 
<lb/>stes, welche den aufgeklärten Richter von demjenigen
<lb/>unterscheidet, der es nicht, oder der es weniger ist»
<lb/>Dann ist Billigkeit bei der obrigkeitlichen Per- 
<lb/>son nichts anders, als der Schnellblick einer durch
<lb/>Beobachtung geübten, und durch Erfahrung geleite- 
<lb/>ten Vernunft« Aber dies alles bezieht sich nur auf
<lb/>die moralische Billigkeit, und nicht auf jene gericht- 
<lb/>liche, mit welcher sich die römischen Rechtsgelehrten
<lb/>beschäftigt haben, und welche beschrieben werden
<lb/>kann, als eine Rückkehr zum Naturgesetz, bei dem
<lb/>Schweigen, der Dunkelheit oder der Unzulänglich- 
<lb/>keit der positiven Gesetze.

<lb/>Diese Billigkeit ist die wahre Erganzeoin
<lb/>der Gesetzgebung; ohne sie würde dte Ausübung des
<lb/>Richteramts in den meisten Fällen unmöglich werden.

<lb/>Denn eS ist selten, daß über die Anwendung
<lb/>eines bestimmten Textes Streitigkeiten entstehen.
<lb/>Es ist immer Stoff zum Proeeß darum da, weil das
<lb/>Gesetz dunkel oder unzureichend ist, oder sogar schwelgte
<lb/>Nie darf daher der Richter still stehen. Eine Frage
<lb/>über Gestrittenes Eigenthum darf nicht unentschieden
<lb/>bleiben. Die richterliche Gewalt Wird nicht Immer
<lb/>in ihrer Ausübung durch förmliche Vorschriften ge- 
<lb/>leitet« Ihre Führerinnen stnd Grundsätze, Gewohn- 
<lb/>heiten, Beispiele, Doctrin. Auch sagte sehr richtig
<lb/>der tugendhafte Kanzler ä'^xvelaesu: der Tempel
<lb/>der Justiz sei nicht weniger der-Wissenschaft, als deb
<lb/>Gesetzen geheiligt, und die wahre Dootrln, -welche
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0025.tif"
                   n="23"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>2Z
</p>
               <p>

                  <lb/>den Geist der Geseke kennen lehrt, sey über die Kennt-
<lb/>niß der Gesetze selbst erhaben.

<lb/>Damit der Fortgang der bürgerlichen Angele- 
<lb/>genheiten nicht gehemmt werde, muß daher der Rich- 
<lb/>ter befugt scyn, die Gesetzt zu erklären und zu ergän- 
<lb/>zen. Ausnahmen finden nur in peinlichen Fällen
<lb/>statt. Und auch hier wählt der Richter den mildern
<lb/>Weg, wenn das Gesetz dilnkel oder unzureichend ist;
<lb/>er spricht den Angeklagten frei, wenn eS über das
<lb/>Verbrechen schweigt.

<lb/>Aber indem wir dem Rlchteramte den ihm zukom-
<lb/>mcndcn Spielraum eknräumten, haben wir eS in die
<lb/>Gränzen zurückgerufen, die aus der Natur der rich- 
<lb/>terlichen Gewalt selbst hervorgehen.

<lb/>Ein Richter nimmt am Geiste der Gesetzgebung,
<lb/>aber nicht an der gesetzgebenden Gewalt selbstAntheil.
<lb/>Ein Gesetz ist ein Act der Souverainität; ein Rich-
<lb/>tcrspruch ist nur ein Act der Gerichtsbarkeit oder der
<lb/>Magistratur.

<lb/>Nun würde aber der Richter Gesetzgeber wer- 
<lb/>den , wenn er reglementarische Verfügungen über die
<lb/>vor seinem Tribunal erhobenen Fragen erlassen dürfte.
<lb/>Ein Urthcil bindet die abgeurrheilten Partheien nur
<lb/>unter einander. Eine reglementarische Verfügung- 
<lb/>würde die Gerichtscingefessenen und das Tribunal
<lb/>selbst verbinden.

<lb/>Es würde bald so viel Gesetzgebungen, als Ge-
<lb/>richtSbezirke geben.

<lb/>Ein Tribunal findet sich in einer zu untergeord- 
<lb/>neten Wirkungssphäre, als daß eS über allgemeine
<lb/>Vorschriften und über Gesetze berathschlagen könnte.
<lb/>ES würde in seinen Ansichten eben so beschränkt seyn,
<lb/>als eS sein Gerichkssprengel ist ; seine Mißgriffe oder
<lb/>seine Jrrthümer könnten dem öffentlichen Wohl ver- 
<lb/>derblich werden.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0026.tif"
                   n="24"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>.Der Geist der Rechtsprechung würde mit einem
<lb/>immer auf daS Einzelne gerichteten und nur VvS In- 
<lb/>teresse einzelner Bürger auffaffenden Blick sich oft
<lb/>nicht mit dem Geiste deS Gesetzgebers vereinigen kön- 
<lb/>nen , der die Dinge in einem weitern und allgemeine- 
<lb/>ren Umfange steht.

<lb/>Ucbrigens sind die verschiedenen Staatsgewal- 
<lb/>ten geordnet; keine darf aus ihren Gränzen treten.

<lb/>Der öffentlichen Ordnung und den
<lb/>guten Sitten widersprechende Ver- 
<lb/>träge.

<lb/>5 Der letzte Artickel des Gesetzesentwurfs verord- 
<lb/>net , daß man durch Privatverträge gegen Gesetze der
<lb/>öffentlichen Ordnung und gegen gute Sitten nicht-
<lb/>verabreden könne. Regierungen und Gesetze stnd ja
<lb/>nur zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung vorhan- 
<lb/>den. .

<lb/>Es ist daher unmöglich, den Bürgern Vertrage
<lb/>zu gestatten, die jene stöhren oder in Gefahr setzen
<lb/>könnten.

<lb/>Paradoxe Rechtsgelehrte haben die an Wahn- 
<lb/>sinn gränzende Behauptung aufgestellt, daß Einzelne
<lb/>unter einander so contrahiren könnten, als wenn sie
<lb/>in dem sogenannten Naturzustände lebten, und daß
<lb/>es Ihnen erlaubt sey, jede ihrem Interesse entspre- 
<lb/>chende Abrede zu treffen, als wenn sie durch kein Ge- 
<lb/>setz beschränkt wären. Solche Contracte, sagen sie,
<lb/>können freilich durch die Gesetze, .die sie beleidigen,
<lb/>nicht geschützt werden ; allein da die Contrahente»
<lb/>einander. wechselseitig Treu und Glauben zu Halte»
<lb/>schuldig sind, so muß man die weigernde Parthei an-
<lb/>Halten , das Aequivalent desjenigen zu leisten, was
<lb/>das Gesetzbuch stäb/ich zu vollziehen nicht zuläßt.
<lb/>t . Diese gefährliche, aus Spltzßndigkekten hervor- 
<lb/>gehende ,^Fundamenkalmaximm «mstürzende kehre»
<lb/>müssen vor der Heiligkeit der Gesetze verschwinden.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0027.tif"
                   n="25"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>- ^ 2S

<lb/>Die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung
<lb/>ist für die bürgerliche Gesellschaft das höchste Gesetz»
<lb/>Vertrage gegen dieses Gesetz schützen, hieße den Prk-
<lb/>vatwillen über den allgemeinen Willen erheben, und
<lb/>den Staat auflösen.

<lb/>Verträge gegen gute Sitten wurden immer von
<lb/>allen gebildeten Nationen verbannt. Gute Sitten
<lb/>können Stellvertreter guter Gesetze'seyn: sie sind
<lb/>der wahre Mörtel des gesellschaftlichen Gebäudes»
<lb/>Was die Sitten beleidigt, beleidigt die Natur und
<lb/>die Gesetze. • Könnte man sie durch Verträge verlez-
<lb/>zen, so würde bald der öffentliche Anstand nur ein
<lb/>eitler Name werden, und die feigen Combinationen
<lb/>des persönlichen Interesses, die Berechnungen des
<lb/>Lasters, würden die Begriffe von Ehre, Tugend und
<lb/>Gerechtigkeit verdrängen.

<lb/>Dies ist der Ihrer Sanktion unterworfene Ge-
<lb/>fetzesenkwurf. Er bietet keine problematische Fra- 
<lb/>gen dar, die den Systemengekst nähren. Er ruft
<lb/>alle große und herrschende Grundsätze der Regierun- 
<lb/>gen zurück: er befestigt und heiligt sie. Ihnen, Ge- 
<lb/>setzgeber, kommt es zu, sie durch Ihre Zustimmung
<lb/>zu decretiren. Jedes neue, die Promulgation nütz- 
<lb/>licher Wahrheiten beabsichtigende, Gesetze befestiget
<lb/>das Glück des Staats und vermehrt Ihren Ruhm.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173628_14+1813_0028.tif"
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            <div xml:id="d28197e2380" ana="scope_-_26-45" type="article" n="II.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Bericht an das Tribunat über das Gesetz von der Bekannmachung, den Wirkungen und der Anwendung der Gesetze</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Sitzung vom 9. Ventose Jahr XI.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Grenier, ...">erstattet vom Tribun Grenier im Namen der Gesetzgebungssection</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173628_14+1813_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>II.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bericht an das Tribunat über das
<lb/>Gesetz von der Bekanntmachung,
<lb/>den Wirkungen und der Anwen- 
<lb/>dung der Gesetze, erstattet vom
<lb/>Tribun Grenier im Namen der
<lb/>Gcsetzgebungsscction.

<lb/>(Sitzung vom 9. Ventose Zahr XI.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Tribunen!

<lb/>^hrer Diskussion wird der Entwurf des EinleitungS-
<lb/>titels des Ckviicodex übergeben.

<lb/>Sie hoben die Untersuchung dieses Titels an
<lb/>Ihre Gefetzgebungscommisston verwiesen. Ich un- 
<lb/>terwerfe Ihnen in ihrem Namen ihre Anstchten
<lb/>darüber.

<lb/>Der Codex ist die Analyse des Nachdenkens von
<lb/>gelehrten Rechtskundigen, von Tribunalen und von
<lb/>Männern von Genie, welche, die Gesammthekt der
<lb/>Verhältnisse der Bürger unter sich und mit äußern
<lb/>Gütern ergreifend, einen Inbegriff von Regeln aus- 
<lb/>gesprochen haben, deren Beobachtung die allgemeine
<lb/>Moral werden, den Privatwohlstand stchern, und
<lb/>den öffentlichen befestigen wird.

<lb/>Der EinieitungStitel umfaßt wenig Artikel;
<lb/>Xlber er ist darum nicht weniger wichtig. Die Form
<lb/>der Bekanntmachung der Gesetze zu bestimmen; den
</p>
               <pb facs="2173628_14+1813_0029.tif"
                   n="27"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>-7
</p>
               <p>

                  <lb/>Augenblick, In welchem fic die Bürger verbindlich
<lb/>machen, festzusetzcn, den Gesichtspunkt zu bezeichnen,
<lb/>aus welchem sic in Ansehung ihrer Anwendung und
<lb/>ihrer Wirkungen betrachtet werden müssen: dies ist
<lb/>der Zweck des Titels.

<lb/>Die Artikel desselben sind eben soviel allgemeine
<lb/>Verfügungen, welche sich mit-allen Gesetzen in Be- 
<lb/>rührung finden. Eö hängt nämlich die Anwendung
<lb/>aller Gesetze unter einer wesentlichen Beziehung, von
<lb/>jenen Verfügungen, wie von einem allgemeinen Weg- 
<lb/>weiser ab; die Gesetze-können sich von den unwan- 
<lb/>delbaren Wahrheiten, die die Voraussetzung und
<lb/>Grundbedingung jeder Gesetzgebung find, ohne die
<lb/>gefährlichsten und bedenklichsten Folgen nicht entfer- 
<lb/>nen.

<lb/>Der erste Artikel ist aus folgende Art gefaßt.

<lb/>„Die Gesetze find im ganzen Umfange des franzö- 
<lb/>sischen Staatsgebiets in Gemäßheit der vom ersten
<lb/>Consul veranstalteten Promulgation, zur Vollzie- 
<lb/>hung geeignet.

<lb/>„Sie sollen in jedem Theile der Republik indem
<lb/>Augenblicke, wo die Promulgation derselben bekannt
<lb/>seyn kann, als vollzogen betrachtet werden.

<lb/>„Die vom ersten Consul veranstaltete Promulga- 
<lb/>tion wird einen Tag nachher in dem Departement
<lb/>des Wohnsitzes der Regierung für bekannt angenom- 
<lb/>men ; und in jedem der übrigen Departements nach
<lb/>Erlöschung der nämlichen Frist, mit Zurechnung ei- 
<lb/>nes TageS für jede zehn Myriameter (ohngefähr 20
<lb/>Stunden) welche der Hauptort des Departements
<lb/>von der Stadt entfernt liegt, worin die Promulga- 
<lb/>tion geschehen ist."

<lb/>Die Sektion hat in dem ersten Paragraphen
<lb/>des ArtikelSs nichts gefunden, was der Constitution
<lb/>und der Würde des Gesetzes zuwider wäre.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0030.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Gesetz erhalt fein Dasei),, nicht erst durch
<lb/>die Promulgation; es ist schon vorher da gewesen.
<lb/>Aber damit ist es nicht genug: dasDaseyn eines Ge- 
<lb/>setzes bedarf eines glaubhafteu Beweises, und dieser
<lb/>Beweis geht aus der Promulgation hervor.

<lb/>Erst die Promulgation beglaubiget der gesell- 
<lb/>schaftlichen Vereinigung das Dascyn der das Gesetz
<lb/>en.haltendcn Urkunde, und diese Urkunde wird mit
<lb/>. - u constitutionellen Formen umgeben. Jetzt erst
<lb/>. scheint das Gesetz bewaffnet mit seiner ganzen Stär- 
<lb/>ke , und gebietet Gehorsam von dem Augenblicke an,
<lb/>wo man cs kennt.

<lb/>Wenn cS daher wahr ist, daß erst die Promul- 
<lb/>gation dem Gesetze alle diese Merkmale ertheilt, so
<lb/>konnte man sagen, daß die Gesetze lm ganzen
<lb/>französischen Staatsgebiet in Gemäß- 
<lb/>heit dervom ersten Consul veranstalteten
<lb/>Promulgation zur Vollziehung geeignet
<lb/>werden. Es wurde sehr schwer seyn, einen wah- 
<lb/>ren Unterschied zwischen den Ausdrücken: in Ge- 
<lb/>mäßheit der Gesetzespromulgation, und
<lb/>dem Ausdruck: nach oder zufolge der Pro- 
<lb/>mulgation aufzufasscn.

<lb/>Ehe man die beiden andern Paragraphen deS
<lb/>Artikels untersucht, ist eS nicht unnöthig ein oberstes
<lb/>die Vollziehung oder verbindliche Kraft des Gesetzes
<lb/>betreffendes Princip zurückzurufen.

<lb/>Indem nämlich alle Gesetzgeber den Grundsatz
<lb/>geheiligt haben, daß das Gesetz, ohne bekannt zu
<lb/>seyn, nicht verbinden könne, haben sie zugleich die
<lb/>Unmöglichkeit gefühlt, die Gewißheit, daß jeder ein- 
<lb/>zelne jene Kenntniß wirklich erlangt habe, .herbeizu- 
<lb/>schaffen. Die Bekanntmachung des Gesetzes an je- 
<lb/>des Individuum war unmöglich; und hätte man eS
<lb/>jedem Mltgliede der Gesellschaft möglich machen wol- 
<lb/>len, sich der Beobachtung deS Gesetzes unter dem
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0031.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>29

<lb/>Vorwand der Gesetzesunwissenheit zu entziehen,' so
<lb/>wäre das Gesetz selbst illusorisch geworden.

<lb/>Um dieser Gefahr auszuwekchen haben alle Ge- 
<lb/>setzgeber dke der Gewißheit glelchgeltende Rechtsvcr-
<lb/>muthung cingeführt, daß das Gesetz nach der Beob- 
<lb/>achtung der mit der Bekanntmachung desselben ver- 
<lb/>knüpften Formen Allen bekannt geworden scy. Wer
<lb/>«S dennoch nicht kennt, muß es sich selbst zuschreiben,
<lb/>daß er die Mittel, es kennen zu lernen, vernachläs- 
<lb/>sigt habe.

<lb/>Es ist ohne Zweifel ein weit geringeres Uebcl,
<lb/>daß der Bürger durch ein ihm unbekanntes Gesetz,
<lb/>wenn man alle Mittel der Bekanntmachung desselben
<lb/>zur Hand genommen hat, gebunden sey, als daß die
<lb/>Gesellschaft ohne Gesetz bleibe; oder, was eben so
<lb/>viel heißen würde, daß man ihr Gesetze gebe, welche
<lb/>jeder ungestraft unter dem Vorwände der Gcsetzes-
<lb/>unwissenheit übertreten könnte.

<lb/>Sehr sinnvoll hat sich Domat, dessen Werk
<lb/>eine Sammlung der sichersten Grundsätze über die
<lb/>Eivllgeseßgebung ist, über die Nothwcndigkeit er- 
<lb/>klärt, daß die Gesetze, um zu verbinden, bekannt
<lb/>seyn müssen. „Alle Vorschriften", sagt er, „müs-
<lb/>fen entweder bekannt, oder so vollständig zur allge- 
<lb/>meinen Kunde gebracht worden seyn, daß niemand
<lb/>sie ungestraft unter dem Vorwände, daß er davon
<lb/>nichts wisse, übertreten könne."

<lb/>„Bei den Vorschriften des Naturrechts dasie
<lb/>nichts anders, als unwandelbare in der Vernunft
<lb/>wesentlich gegründete Wahrheiten sind, kann man
<lb/>eben so wenig sagen, man habe davon nichts gewußt,
<lb/>als man sich die Vernunft, die sie uns kennen lehrt,
<lb/>absprechen kann."

<lb/>„Aber willkührlkche Gesetze treten erst dann in
<lb/>Wirksamkeit, wenn der Gesetzgeber alles Mögli- 
<lb/>che gethan hat, um sie bekannt zu machen; dies
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0032.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>3®
</p>
               <p>

                  <lb/>^geschieht durch den Gebrauch der für di« Bekanntma»
<lb/>chuug solcher Gesetze üblichen Formen; sind sie ein»
<lb/>mal bekannt gemacht, so nimmt man an, eS
<lb/>fey jeder davon unterrichtet, und sie ver- 
<lb/>binden eben so gut diejenigen, die davon
<lb/>nichts zu wissen vorgeben, als diejeni- 
<lb/>gen, die sie kennen *).

<lb/>Alle Anstrengungen deS Gesetzgebers würden
<lb/>daher vergeblich seyn, wenn er die Thatsache zur Ge- 
<lb/>wißheit bringen wollte, daß daö Gesetz in dem Ohre
<lb/>eines jeden Individuums gerönr hätte.

<lb/>DaS Gesetz erst in einer Epoche für verbindlich
<lb/>erklären, wo man mit Billigkeit die allgemeine Kunde
<lb/>desselben vermuthcn kann; die Zeit, während welcher
<lb/>diese Kunde entstehen soll, so abmessen, daß zwischen
<lb/>dem Moment der Promulgation und dem Moment
<lb/>der Bcfolgnngsvcrbindllchkeit keine betrügerische Ver-
<lb/>suche dem Gesetze auözuweichen gelingen können; vor
<lb/>allen aber die Epoche, wo das Gesetz in den verschie- 
<lb/>denen Regionen, die eS beherrscht, in Thätigkeit
<lb/>tritt, mit der Entfernung vom Orte der Promulga- 
<lb/>tion in ein solches Verhälrniß fetzen, daß jene Thä- 
<lb/>tigkeit nicht von der größeren oder geringeren Sorg- 
<lb/>falt der verschiedenen Localbehördcn abhängen kann:
<lb/>das ist, Tribunen, die Aufgabe, welche der Gesetz- 
<lb/>geber hier zu lösen hat.

<lb/>Laßt uns nun untersuchen, welches von allen
<lb/>bis jetzt vorgeschlagencn Systemen dasjenige ist, von
<lb/>welchem man alle diese Vorthckle vorzüglich hoffen
<lb/>darf.

<lb/>Man kann sie auf drei Hauptsystcme zurückfüh-

<lb/>rcn:

<lb/>r) Die in allen Theilen der Republik und im näm- 
<lb/>lichen Augenblick durch den Ablauf irgend einer
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Les loi$ civiles tk. I, Art. 9.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0033.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>8*
</p>
               <p>

                  <lb/>gegebenen, vom Augenblicke der durch den ersten
<lb/>Consul veranstalteten Promulgation berechne^
<lb/>ten, Frist gleichförmig bewirkte Publicativn.

<lb/>2) Die ipso jure, aber fortschreitend in den ver- 
<lb/>schiedenen Theilen der Republik nach dem Vcr-
<lb/>hälrniß der Entfernung vom Orte der Promul- 
<lb/>gation, bewirkte Bekanntmachung. Diese
<lb/>Bekanntmachungsart ist im' GesetzcSentwurfe
<lb/>enthalten.

<lb/>3) Die so zu sagen materielle Publieation, welche
<lb/>in einer Vorlesung des Gesetzes in den Audicnz-
<lb/>sälen der Tribunale und in der Eintragung in
<lb/>die Register enthalten ist.

<lb/>Wir wollen zuerst die Vortheile und Nachtheile
<lb/>der beiden ersten DckanntmachungSarten gegen einan- 
<lb/>der vergleichen. Die auS dieser Gegeneinanderstcl-
<lb/>lung von selbst hervorgehendcn Betrachtungen wer- 
<lb/>den das Urtheil begründen, daß eine oder die andere
<lb/>von jenen ersten beiden nothwendig angenommen wer- 
<lb/>den muß.

<lb/>DaS System, nach welchem das Gesetz in dem
<lb/>einen und nämlichen Augenblicke aufder ganzen Ober- 
<lb/>fläche der Republik in Thätigkeit gesetzt werden soll,
<lb/>har Männer von sehr richtigem Urtheil geblendet.

<lb/>Wir wollen die wichtigsten Gründe, die ihm zur
<lb/>Seite stehen, zusammcnstellen.

<lb/>Man hat gesagt, daß eine einförmige Frist am
<lb/>leichtesten begriffen und behalten werde;

<lb/>daß sie daö Studium des die fortschreitende
<lb/>Bekanntmachung darstellenden Tarifs entbehrlich
<lb/>mache;

<lb/>daß zwar die dadurch zuweilen verspätete Voll- 
<lb/>ziehung deS Gesetzes ein Mißstand sey; denn man
<lb/>giebt zu, eö müsse, damit das Gesetz vom Mittel-
<lb/>puncte aus, bis an die äußersten Enden des Staats- 
<lb/>gebiets bekannt werde, eine von der Promulgation
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0034.tif"
                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>3-
</p>
               <p>

                  <lb/>4„ zu berechnende hinreichende Frist bestimmt wer- 
<lb/>den; allein, sagt man, man könnte dem Miß- 
<lb/>stande dadurch abhelfen, daß man im Gesetze selbst nach
<lb/>den Umständen die Vollziehungsepoche vor dem Ab- 
<lb/>lauf der gewöhnlichen Frist festsetzt Z

<lb/>daß übrigens der Mißstand bei facultativen
<lb/>und bei denjenigen Gesetzen, welche ohne den Willen
<lb/>dcs Menschen thätlg werden z. E. bet Gesetzen über
<lb/>die Erbfolge, gar nicht existire. Die Verspätung deS
<lb/>Augenblicks, wo sie verbindlich werden, verletzt nur
<lb/>daS Privat, und nicht das allgemeine Interesse;

<lb/>daß der Mißstand, wenn er ja reell ist, durch
<lb/>so viel andere Vorkheile würde überwogen werden;

<lb/>daß das allgemeine Interesse den Anfang der
<lb/>Vollziehung deS Gesetzes in dem nämlichen Moment,
<lb/>in allen Theilen des Landes, für welche eS gegeben
<lb/>worden ist, fordere;

<lb/>daß da, wo die Menschen an Rechten gleich
<lb/>stnd, sie auch alle im nämlichen Augenblicke der Herr- 
<lb/>schaft des Gesetzes, möge sie willkommen oder unwill- 
<lb/>kommen feyn, müssen unterworfen werden;

<lb/>daß man sich, in England und in allen Theilen
<lb/>von Amerika von diesem Grundsätze nie entfernt habe;

<lb/>daß eS seltsam scyn würde, wenn am nämli- 
<lb/>chen Tage und im nämlichen Augenblicke die Todes- 
<lb/>strafe in einem Theile von Frankreich abgeschafft wäre,
<lb/>indeß sie in einem andern fortdauerte: was bei der
<lb/>fortschreitenden Frist gar nicht zu vermeiden wäre.

<lb/>Man nimmt endlich den Fall an, daß eine bis- 
<lb/>her in der Klaffe der Verbrechen nicht enthaltene That
<lb/>durch ein neues Gesetz dafür erklärt würde: wie wür- 
<lb/>de da die fortschreitende Frist wirken? Die nämliche
<lb/>Handlung, am nämlichen Tage, vielleicht in der näm- 
<lb/>lichen Stunde, an zwei verschiedenen nur durch einen
<lb/>Fluß oder durch einen Weg von einander getrennten
<lb/>Orten begangen, würde diesseits des WegS oder des

<lb/>Flusses -
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0035.tif"
                   n="33"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0035"/>
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               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>Misses ein zu strafendes Verbrechen, jenseits ein
<lb/>bloßes mit weit geringerer Strafe zu belegendes Ver- 
<lb/>gehen darstellen. Woher dieser Unterschied? VloS
<lb/>daher, daß beide Seiten auf der Fortschreitungsta-
<lb/>belle zwei verschiedenen Puncten angehören.

<lb/>Ich will dasjenige, was dieSection zur Wider- 
<lb/>legung dieser Einwürfe vorgebracht hat, ans einan- 
<lb/>der sehen, und die Vorchcile der forlschrcircnden Be- 
<lb/>kanntmachung werden von selbst einleuchrc»,.

<lb/>Wenn schon das Gesetz, ehe man eü kennt, nicht
<lb/>verbindlich seyn kann, so ist es doch gewiß in dem
<lb/>Augenblicke verbindlich, wo eö bekannt wird. Seine
<lb/>Wirksamkeit kann nicht aufgehaltcn werden: beide
<lb/>Grundsäne, glaube ich, stehen für sich fest.

<lb/>Nun steht aber der Gedanke, das Gesetz im
<lb/>nämlichen Airgenblicke in allen Thcllcn der Republik
<lb/>zugleich für verbindlich zu erklären, mit jenen beiden
<lb/>Grundsähen geradezu im Widerspruche.

<lb/>In der That seht dieses System voraus, daß
<lb/>das Gcfeh überall im nämlichen Augenblicke bekannt
<lb/>werde; das ist aber nicht so, und kann nicht so seyn.

<lb/>Man bemerke hiernächst den überwiegenden Miß- 
<lb/>stand, welcher aus der Länge der Frist zwischen der
<lb/>Promulgation und dem Augenblick, in welchem das
<lb/>Gesetz obligatorisch wird, hervorgeht!

<lb/>Diese Frist würde mit der Entfernung dcS
<lb/>Ortes, wo die Promulgation erfolgt ist, bis zu den
<lb/>entferntesten Gränzen der Republik im Verhältniß
<lb/>stehen: oder was eben so viel ist, sie würde im Ver- 
<lb/>hältnis' stehen mit der Zeit, nach deren Ablauf man
<lb/>erst annehmen konnte, daß die Kunde des Gesetzes
<lb/>jene äußerste Gränze erreicht habe. Eine solche Frist
<lb/>könnte nicht kürzer seyn als fünfzehn Tage: rechnet
<lb/>man ste zu den zehn Tagen, welche zwischen der For- 
<lb/>mation und der Promulgation des Gesetzes ablaufen
<lb/>müssen , hinzu, so gehen fünf und zwanzig Tage ver-


<lb/>3
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0036.tif"
                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>i 34

<lb/>koren. Und man will, daß wahrend dieser Zeit das,
<lb/>obgleich bekannte, Gesetz unwirksam bleibe? Eine
<lb/>solche MaaSregel würde der Würde des Gesetzes Zu
<lb/>wenig entsprechen 5 sie würde zugleich zu betrügeri- 
<lb/>schen Umgehungen des Gesetzes einladen, welche man
<lb/>von der Habsucht nur zu sehr zu fürchten Ursache hat.

<lb/>Diesen Mißstand haben die Urheber deS Vor- 
<lb/>schlages, nach welchem das Gesetz im nämlichen Au- 
<lb/>genblicke auf der ganzen Oberfläche der Republik auf
<lb/>einmal in Wirksamkeit treten solle, so vollkommen
<lb/>cingesehen, daß sie sich gezwungen fanden zu sagen,
<lb/>man könnte dem Mißstand abhelfcn, wenn man
<lb/>nach den Umständen eine Vollzkehungsepoche vor der
<lb/>gewöhnlichen Frist eintreken ließe. In diesem einfa- 
<lb/>chen Gestandniß liegt der Umsturz deS ganzen Sy- 
<lb/>stems.

<lb/>Man sieht gar nicht ein, warum denn das all- 
<lb/>gemeine Interesse verlange, daß das Gesetz im nämli- 
<lb/>chen Moment in allen Theilen der Republik auf ein- 
<lb/>mal thätlg werde; man sieht nicht ein, warum ein
<lb/>entgegengesetztes Verfahren dem Grundsatz der Gleich- 
<lb/>heit der Rechte sollte Gewalt anthun.

<lb/>DaS fortschreitende und auf dle Entfernungen
<lb/>mit Billigkeit berechnete Gültigwerden des Gesetzes
<lb/>entspricht mehr der Rechtsgleichheit als das gleichzei- 
<lb/>tige Gültigwerden. Sei das Gesetz den Bürgern will- 
<lb/>kommen oder unwillkommen, so müssen sie doch die
<lb/>Wirkungen desselben früher oder später erfahren, nach-
<lb/>' dem man annimmt, daß sie es gekannt oder nicht ge- 
<lb/>kannt haben. Wir alle müssen friedlich in der poli- 
<lb/>tischen oder physischen sage stehen bleiben, in welche
<lb/>uns die Natur oder die gesellschaftliche Ordnung setzt.
<lb/>Der nach den Entfernungen berechnete Unterschied der
<lb/>Epochen der Gefetzesvollziehung gründet sich auf eine
<lb/>unwandelbare, bei jeder von den Gesetzgebern so oft zu
<lb/>Hülfe gerufenen Rechksvermuthung vorausgesetzte
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0037.tif"
                   n="35"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0037"/>
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               <p>

                  <lb/>■33
</p>
               <p>

                  <lb/>Wahrheit. Jede Rechtsvermuthung, jedeklctiolexir.
<lb/>muß sich der Wirklichkeit möglichst nähern. Dies
<lb/>ist so wahr, daß man eine der Wahrheit offenbar
<lb/>widersprechende Rechtsvermuthung nicht würde be- 
<lb/>greifen können.

<lb/>Und so verschwinden auch alle andere schon her-
<lb/>!ausgehobcne Unbequemlichkeiten.

<lb/>Es sind nicht einmal Unbequemlichkeiten; eS
<lb/>sind natürliche Folgen einer genauen Vcrthellung dcö
<lb/>RechtS nach der Verschiedenheit der jaqe; Folgen,
<lb/>die der Gesetzgeber nicht zum Vortheil Einiger, zum
<lb/>Nachtheil Anderer, abändern kann.

<lb/>Außerdem finden sich diese angeblichen Unbequem- 
<lb/>lichkeiten auch in dem System der gleichzeitigen Wirk- 
<lb/>samkeit des Gesetzes.

<lb/>Laßt uns bei einer andern Hypothese still stehen
<lb/>und vorauSsctzen, daß in dem Augenblicke, in welche»«
<lb/>ein die Todesstrafe aufhebendes Gesetz erlassen worden
<lb/>ist, daS Tribunal zu Paris einen Bürger zu dieser
<lb/>Strafe definitiv verurtheilt hätte. Der Thak nach
<lb/>wäre das Gesetz wohl bekannt, allein da es noch nicht
<lb/>in Wirksamkeit tritt, würde es dem Rechte nach nicht
<lb/>bekannt seyn. Soll man nun die Vollziehung suS-
<lb/>pendiren, und erst den Ablauf der Frist abwarten,
<lb/>nach welcher das Gesetz am äußersten Ende der Re- 
<lb/>publik z. B. in Perpignan, bekannt wird.

<lb/>Dies ist eine Schlvierigkeit, welche wenigstens
<lb/>beweist, daß man bei der Erlassung eines Gesetzes
<lb/>auf besondere Fälle nicht Rücksicht nehmen darf; »nan
<lb/>achte nur auf dasjenige, was der gewöhnliche Lauf
<lb/>der Dinge mit sich bringt.

<lb/>Außerdem kann man in den besonderen schon er- 
<lb/>wähnten Fällen nur dann Schwierigkeiten und Be- 
<lb/>denklichkeiten finden, wenn man annimmt, daß die
<lb/>Erlassung neuer Gesetze eine tägliche und gewöhnliche
<lb/>Erscheinung seyn würde«


<lb/>3*
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0038.tif"
                   n="36"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0038"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0038--><p/>
               <p>

                  <lb/>US

<lb/>Allem dies ist eine eitle Beforgnlß. Nach dev
<lb/>Promulgation des Civilcodex und der bald zu erwar- 
<lb/>tende u Gesetze über die wichtigsten Gegenstände, ln
<lb/>einem Augenblicke, wo man raschen Schritts zur Or&amp;*
<lb/>mmg und Stetigkeit zurückkehrt, darf man nichts
<lb/>ähnliches erwarten.

<lb/>Endlich beweist das angeführte Beispiel von
<lb/>zwei Völkern nichts für daö eine System gegen das
<lb/>andere. ' -

<lb/>In der That verstatken sie nach der Promulga- 
<lb/>tion oder nach demjenigen, was an die Stelle der
<lb/>Promulgation tritt, gar keine Frist. Sie haben
<lb/>geglaubt, die Ocffentlichkeit der Dlscufsion und ih- 
<lb/>rer Resultate reiche hin, um jeden außer Stand zu
<lb/>setzen, eine Unwissenheit des Gesetzes, nachdem letz- 
<lb/>teres den Stempel des öffentlichen Glaubens erhalten
<lb/>habe, vorzuschützen.

<lb/>Man wird doch wohl für Frankreich eine solche
<lb/>Einrichtung nicht Vorschlägen wollen, und in der
<lb/>That hat sie auch niemand vorgeschkagen. In den
<lb/>Ländern, in welchen ste sich findet, mag sie durch die
<lb/>Sitten, durch die Gcwohnhelten, durch den Terrk-
<lb/>torialumfang gerechtfertigt werden; jede deßfakkstge
<lb/>Untersuchung würde überflüssig seyn. Die Bemer- 
<lb/>kung wird hinrekchen, daß man uns ohne Nokh auf
<lb/>fremde Beispiele verwiesen hat.

<lb/>Jetzt wende ich mich zur dritten Bekanntma- 
<lb/>chungsart, welche aus der Sendung der Gesetze an
<lb/>die Tribunale und aus der Eintragung derselben in
<lb/>die GerichtSbüchcr hervorgehen würde.

<lb/>Es drängt sich dem ersten Blicke auf, daß diese
<lb/>Bekanntmachungsart die Anwendung des Gesetzes
<lb/>abhängig macht vom Willen des Menschen; der grös- 
<lb/>sere oder geringere Diensteifer ekneS StaatSdlenerS
<lb/>kann die Vollziehung des Gesetzes verzögern oder
<lb/>fördern. -
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0039.tif"
                   n="37"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0039"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>37
</p>
               <p>

                  <lb/>Unter der Monarchie wurde die Gesekeskunde
<lb/>durch die Dazwischenkunft der Gerichtshöfe verbrei- 
<lb/>tet; diese Vckanntmachungsart hing mit der Grund- 
<lb/>verfassung zusammen. Die obersten Gerichtshöfe
<lb/>hatten die Bcfugniß, Gegenvorstellungen zu machen;
<lb/>daS Enregistrement war zur Vollendung des Gcsez-
<lb/>-es nothwendtg; es würde schwer gewesen scyn, hierin
<lb/>etwas zu ändern; besondere Zusagen hatten mehre- 
<lb/>ren kn späteren Zeiten erworbenen Provinzen daS
<lb/>Recht zugcstchert, die ihren Tribunälen zugesandten
<lb/>Gesetze verificiren zu lassen, ein Recht, welches in
<lb/>Frankreich seit Jahrhunderten eingeführt war.

<lb/>Dieser Gebrauch konnte durch die Verschieden- 
<lb/>heit der Gewohnheiten und des Interesses der einzel- 
<lb/>nen Provinzen gerechtfertigt werden; eine Verschie- 
<lb/>denheit, welche oft besondere nur für den GerichtS-
<lb/>sprengel gewisser Parlamente gültige Gesetze veran-
<lb/>laßte.

<lb/>Endlich würde dieses System vielleicht die Noth-
<lb/>wendigkeit herbciführen, die Gesetze nach ihrem Ge- 
<lb/>genstände zu unterscheiden, und ste ausschlicßend an
<lb/>die competenten gerichtlichen oder administrativen
<lb/>Behörden zu senden: hier zeigen sich aber beim ersten
<lb/>Blicke eine Menge von Jedermann vorausgesehener
<lb/>Hindernisse.

<lb/>Sollte aber auch diese Vckanntmachungsart
<lb/>weniger Schwierigkeiten darbieten, so war doch kein
<lb/>Grund da, ihr den Vorzug zu geben, da sie nützli- 
<lb/>cher durch solche Formen ersetzt werden konnte, welche
<lb/>geeignet waren, unsre politische Regeneration zu hei- 
<lb/>ligen.

<lb/>. Erst unter den römischen Kaisern wurde es üblich,
<lb/>die Gesetze an die Prätoren, an die Quästoren, oder
<lb/>«n andere obrigkeitliche Personen, nachdem der Ge- 
<lb/>genstand der Gesetze ihrem Wirkungskreise unterwor- 
<lb/>fen war, mit dem Befehle zu richten, für die Be»
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0040.tif"
                   n="38"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0040--><p/>
               <p>

                  <lb/>kanntmachung derselben die nvthkgen Vorkehrungen
<lb/>zu treffen *). -

<lb/>Aber zu den Zeiten der Republik erfuhren die
<lb/>deS Stimmrechtes genießenden Provinzen weit schnel- 
<lb/>ler dasjenige, was im Forum vorgkeng, als die Er- 
<lb/>eignisse in ihrer Nähe; und in Frankreich bringt der
<lb/>Ruf die Begebenheiten der Hauptstadt zur Kunde
<lb/>der entferntesten Provinzen mit einer Schnelligkeit,
<lb/>welche in Hlnstchk der historischen Kennkniß des Ge- 
<lb/>setzes die Vorlesung oder die Eintragung, wie sie
<lb/>oft im Bezirk eines weit näher gelegenen gerichtlichen
<lb/>Hörsaals unbeachtet erfolgt, sehr unnöthig macht.

<lb/>Man hat daher mit Recht bei der Darlegung
<lb/>der Gesetzesmokive gesagt, daß die in einer Monar- 
<lb/>chie, wo die Gesetze km Geheimniß des Kabinets reiften
<lb/>und abgefaßt wurden, für die Bekanntmachung der- 
<lb/>selben getroffenen Vorsorgen nicht mehr für ein freies,
<lb/>an der Gesetzgebung selbst oder durch feine Repräsen- 
<lb/>tanten Theil nehmendes Volk paßten, unter welchem
<lb/>die Publizität der Bexathschlagung, der tägliche
<lb/>Verkehr und der Umlauf der Zeitschriften die Kunde
<lb/>der Gesetze so schnell verbreitet.

<lb/>Ohne Zweifel müssen die Gesetze den Trlbunä-
<lb/>len zugefchickt werden, und man muß wünschen, daß
<lb/>eS schnell und sicher geschehe.

<lb/>Aber was zur Erhaltung der Attthenticität des
<lb/>Textes des Gesetzes dient, was seine richtige Anwen- 
<lb/>dung sichert, hak nichts mit den durch die Nokorketät
<lb/>hervorgebrachtett Wirkungen, und mit der Verbind- 
<lb/>lichkeit der Bürger dem Gesetz Folge zu leisten, ge- 
<lb/>mein. ' . •

<lb/>- Nach der Abwägung don Vortheilen und Nach- 
<lb/>teilen , hat sich die Section für die im Gesetzesenk- 
<lb/>wurf vorgeschlageneBekanntmachungsart entschieden.

<lb/>. *) Siehe die Formeln de6 Prassdenten Brisson S. »Sr, L-e,
<lb/>i6i und Z66 AuSg. von 1583.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0041.tif"
                   n="39"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0041--><p/>
               <p>

                  <lb/>39-

<lb/>Diese BekanntmachungSart ist da- Bild der
<lb/>Wahrheit und der Natur selbst. Sie knüpft in
<lb/>Hinsicht jedes Bürgers die verbindliche Wirkung in
<lb/>dem Augenblicke an das Gesetz, wo es der Bürger
<lb/>präsumtiv kennen müß. Sie vertritt in jeder Haupt- 
<lb/>stadt das Amt eines das Gesetzbülletin überbringen-
<lb/>den Eilbotens. Immer handelt das Gesetz selbst,
<lb/>mag es sein eignes Daseyn verkündigen, oder mag
<lb/>Befehle aussprechen. Nirgends bedarf es der Da-
<lb/>zwischenkunft des Menschen. Vermittelst eines auf
<lb/>die unabänderliche Ordnung der Dinge gegründeten,
<lb/>von der Willkühr des Menschen unabhängigen Ent- 
<lb/>fernungstarifs kann jedes Individuum durch sich selbst
<lb/>den Tag kennen, an welchem es durch das Gesetz
<lb/>gebunden worden ist. Der Gedanke ist eben so sinn- 
<lb/>reich als nützlich, er läßt uns an den Gebräuchen
<lb/>anderer Nationen über diesen Gegenstand nichts zu
<lb/>beneiden übrig.

<lb/>Der zweite Artikel ist auf folgende Art gefaßt: 2

<lb/>„Das Gesetz verfügt nur für die Zukunft; eS
<lb/>wirkt nicht zurück."

<lb/>Dies ist eine ewige Regel, welche, wäre sie auch
<lb/>ln keinem Gesetze niedergeschricben, dennoch in alle
<lb/>Herzen cingegraben seyn würde. Warum sollte man
<lb/>sie nicht an die Spitze des Gesetzbuchs stellen, da sie
<lb/>mit der Anwendung der Gesetze in so genauer Ver- 
<lb/>bindung steht?

<lb/>Sie kann als eine Vorschrift der Moral betrach- 
<lb/>tet werden; aber es ist die Moral der Legislation.

<lb/>Auch findet man sie in jedem Codex. Immer wollte
<lb/>man sie dem Geiste der Richter vergegenwärtigen; es
<lb/>giebt keinen Rechtsgelehrten, in dessen Gedächtniß sich
<lb/>nicht die Worte des römischen Rechts finden; teges
<lb/>et constitutiones futuris certum est dare formam ne- 
<lb/>gotiis , non ad facta praeterita revocari *)

<lb/>L. 7. C. de IX.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0042.tif"
                   n="40"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0042--><p/>
               <p>

                  <lb/>4®'

<lb/>Man -arm nicht die RekroaetivitLt vergessen
<lb/>haben, mit welcher mehrere Gesetze während der po- 
<lb/>litischen von großen Revolutionen unzertrennlichen
<lb/>Stürme befleckt wurden. Die Zeiten flnd nicht fern,
<lb/>in welchen nach der Rückehr der Ruhe die Gesetzgeber
<lb/>jene Flecken auszulöschen suchten. Nach einer
<lb/>Erfahrung, deren Andenken uns allen noch so neu
<lb/>Ist, würde man sich in einer bedenklichen Lage fin- 
<lb/>den, wenn man einen Grundsatz, der die Ruhe der
<lb/>Familien verbürgt, nicht auf die FrontispicedesCivil-
<lb/>codcx eingraben wollte.

<lb/>8 „Die Police! - und StcherheitSgesctze verbinde»
<lb/>alle Bewohner des Staatsgebiets."

<lb/>„Unbewegliche Güter, auch wenn sie Fremde
<lb/>besitzen, werden von dem französischen Gesetz be-
<lb/>hcrrrscht." -

<lb/>„Die den Stand und die Rechtsfähigkeit der
<lb/>Personen betreffenden Gesetze bestimmen die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Franzosen, auch wenn sie im Aus- 
<lb/>lands wohnen."

<lb/>Dies sind eben so viel durch alle SkaatSrechtS-
<lb/>lehrer gelehrte, und von allen gebildeten Nationen
<lb/>allgemein anerkannte Grundsätze. Ohne sie könnte
<lb/>man die gesellschaftliche Ordnung nicht organisiren.
<lb/>Sie werden mit eben so viel Bestimmtheit, als Wahr- 
<lb/>heit cxponkrt.

<lb/>Jede Gesellschaft muß ihrer Erhaltung wegen
<lb/>wollen, daß jedes kn ihrer Mitte wohnende Indivi- 
<lb/>duum, ihren Polizeiverfügungen unterworfen fey.

<lb/>Diese Regel ist in Hinsicht diplomatischer mit
<lb/>einem repräsentativen Character bekleideter Personen
<lb/>einiger Modifikationen fähig: allein diese Modifika- 
<lb/>tionen sind ein Gegenstand der Staats- und Bölker-
<lb/>vcrträge. Hier kann nur von der allgemeinen Regel
<lb/>die Rede seyn.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0043.tif"
                   n="41"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0043--><p/>
               <p>

                  <lb/>4*
</p>
               <p>

                  <lb/>Daß unbewegliche Güter dem Gesetze des Landes
<lb/>folgen, in welchem sie'gelegen sind, ist unläugbar;
<lb/>sonst würden in einem Staate eben so viel Realstatute
<lb/>gelten, als eS fremde Besitzer verschiedener Theile
<lb/>deS Grundgebiets giebt, und dies wäre ungereimt.

<lb/>Endlich können die Bürger persönlich nur von
<lb/>den Gesetzen derjenigen Gesellschaft beherrscht wer- 
<lb/>den, deren Mitglieder sie sind. Weder sie, noch die
<lb/>Gesellschaft,, noch ihre Familien können wechselsei- 
<lb/>tig unter dem Vorwände der Abwesenheit oder deS
<lb/>bloßen Aufenthaltes in einem fremden Lande, die sie
<lb/>vereinigenden Bande zerreißen.

<lb/>„Der Richter, welcher unter dem Vorwände 4
<lb/>des Stillschweigens, der Dunkelheit, oder der Unzu- 
<lb/>länglichkeit des Gesetzes zu sprechen weigert, kann
<lb/>«iS ein solcher, der sich des Vergehens der versagten
<lb/>Gerechtigkeit schuldig gemacht hat, angegriffen wer- 
<lb/>den."
</p>
               <p>

                  <lb/>„ES ist den Richtern untersagt,'vermöge einer $
<lb/>allgemeinen und reglementarischen Verfügung die
<lb/>shrem Ausspruche unterworfenen Rechtssachen zu ent- 
<lb/>scheiden."

<lb/>Man kann eben so wenig die Thätigkeit der
<lb/>Justiz, als die Thätigkeit der Policei und der Admi- 
<lb/>nistration aufhalten, ohne das Interesse und die
<lb/>Ruhe der Bürger, und folglich die öffentliche Ruhe,
<lb/>wesentlich in Gefahr zu setzen.

<lb/>Der Gesetzgeber kann nicht alles voraussehen.
<lb/>Eine solche Aufgabe übersteigt die Kraft des mensch- 
<lb/>lichen Geistes.

<lb/>Positive Regeln, lichtvolle, an Folgerungen
<lb/>fruchtbare Grundsätze, welche leicht begriffen und auf
<lb/>alle oder doch auf die meisten Fälle angewendet wer- 
<lb/>den können: das ist es, waS immer jede gute Gesetz- 
<lb/>gebung characterisiren wird.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0044.tif"
                   n="42"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0044--><p/>
               <p>

                  <lb/>42

<lb/>Aber eben darum dürfen dke Tribunäle nicht
<lb/>unter dem Vorwände deS Stillschweigens deü Gesez-
<lb/>zcs die Justiz verweigern. Das Gefühl des Rechts
<lb/>und des Unrechts verläßt nie den-redlichen und unter- 
<lb/>richteten Richter. Nur dem Gesetzgeber kommt die
<lb/>Untersuchung zu, ob das Gesetz wirklich schweige
<lb/>oder nicht, und ob man es durch ein neues Gesetz
<lb/>ergänzen müsse. Selbst der Gesetzgeber kann dann
<lb/>erst ein ergänzendes Gesetz erlassen, wenn mehrere
<lb/>Urthekle über den angeblich nicht vorausgesehenen
<lb/>Fall seine Weisheit erleuchtet haben.

<lb/>Endlich verbürgt unö der Mißbrauch der häufi- 
<lb/>gen Rückverweisungen an die Gesetzgebung von Sei- 
<lb/>ten der Tribunäle, welche unter der Herrschaft der
<lb/>Constitution vom Jahr UI. das gesetzgebende CorpS
<lb/>heimsuchten, die Weisheit des 4ten Artikels des Ge- 
<lb/>setzentwurfs.

<lb/>S Der zke Artikel ist eine Folge der Abtheilung
<lb/>der Gewalten; jede Bemerkung, um die Tauglichkeit
<lb/>des Artikels zu beweisen, würde überflüssig seyn.

<lb/>C „Man kann durch Privatverträge nichts verab- 
<lb/>reden, was den Gesetzen der öffentlichen Ordnung
<lb/>und den guten Sitten widerspricht."

<lb/>Verträge haben es mit dem Interesse der Eln-
<lb/>Helnen zu thun. Was der öffentlichen Ordnung an-
<lb/>gehört, ist mit dem Interesse Aller verknüpft, und
<lb/>das Gesetz muß die Sitten schützen.

<lb/>Ohne diese Maasregel würde die Gesellschaft
<lb/>umsonst durch die weisesten Gesetze für ihre Ruhe und
<lb/>für ihren Wohlstand wachen.

<lb/>Die in allen diesen Artikeln enthaltenen Regeln
<lb/>sind ln der Gesetzgebung eben so viel Fundamental-
<lb/>prkncipien. Ob es gleich auf allgemeine Verfügun- 
<lb/>gen ankommt, so ist doch die Anwendung jener Prin-
<lb/>cipien nicht weniger gewiß; sie lehren die Kunst alle
<lb/>Gesetze anzuwenden.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0045.tif"
                   n="43"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0045--><p/>
               <p>

                  <lb/>4)'
</p>
               <p>

                  <lb/>Sie von einanver zu trennen, wäre unvernünf- 
<lb/>tig; sie an die Spitze einer andern Gesetzessammlung
<lb/>wie z. B. der Proceßordnung oder des Strafcodex
<lb/>zu stellen, würde selbst dann unschicklich seyn, wenn
<lb/>diese Gesetzbücher zugleich mit dem Ctvtlcodex wären
<lb/>erlassen worden. Die Grundsätze müssen dem Civil-
<lb/>codex zur Einleitung dienen, da neben ihm alle andere
<lb/>alö bloße Zugabe erscheinen.

<lb/>Tribunen, welche wichtige Epoche bezeichnet die
<lb/>Promulgation eines Eivklcodex in den Jahrbüchern
<lb/>der Nationen! Wir sehen endlich die letzten Spu- 
<lb/>ren des Lehnsystems verschwinden. -

<lb/>Frankreich fand sich in Rücksicht der Verschie- 
<lb/>denheit seiner Gesetze beinahe noch in eben dem Zu»
<lb/>stande, in welchem Cäsar eS gesehen hatte. Dieser
<lb/>Schriftsteller sagt im Anfänge des im Lauf seiner Er- 
<lb/>oberungen geschriebenen Buchs, wenn er von den
<lb/>Sitten und Gebräuchen der Gallischen Völkerschaf- 
<lb/>ten spricht: Hi omnes lingua, institutis, legibus in- 
<lb/>ter se differunt.

<lb/>Doch sind es in den letzten Zeiten nicht mehr die
<lb/>nämlichen Gesetze. Die Geschichte lehrt uns, daß
<lb/>die großen Kronvasallen, als sie sich die Lehen ange- 
<lb/>eignet hatten, ihren Unterthanen unsre jetzigen Ge- 
<lb/>wohnheitsrechte gaben; die nämliche Geschichte lehrt
<lb/>uns, was sehr merkwürdig ist, daß jene Grundherrn
<lb/>sich anhaltend der Einförmigkeit der Gesetze wider»
<lb/>setzten, in der Besorgniß, daß dadurch der Anwachs
<lb/>des königlichen Ansehens möchte begünstigt werden.

<lb/>In der Folge wirkte die Vorliebe für eigne Gc-
<lb/>brauche und die Macht der Gewohnheit eben so, wie
<lb/>früher die Politik. .

<lb/>Der unter Carl VII. entworfene Plan, alle
<lb/>Particulargewohnheiten in einem einzigen Codex zu
<lb/>vereinigen, brachte, nachdem man jedes Provinciak-
<lb/>recht gesammelt hatte, den Vortheil hervor, daß
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0046.tif"
                   n="44"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0046"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>man nun geschriebene Gewohnheitsrechte befaß, und
<lb/>nicht mehr genöthigt war, wenn irgend ein Zweifel
<lb/>über dasjenige entstand, was der bloße Gebrauch
<lb/>zum Gesetz erhoben hatte, lange und kostspielige Un- 
<lb/>tersuchungen durch Zeugenabhör anzustellen.

<lb/>Unter Heinrich IU. wurde der nämliche Plan
<lb/>erneuert, allein er scheiterte unter den Stürmen der
<lb/>Ligue und durch den tragischen Tod deS Präsidenten
<lb/>Briffon, der den Auftrag zur Vollziehung desselben
<lb/>erhalten hatte.

<lb/>Es bedurfte nichts Geringeres, als der ganzen
<lb/>Macht der Revolution, und des Zusammenschmcl-
<lb/>zcns aller einzelnen Willen, um nur einen Civilcodcx
<lb/>endlich hoffen zu dürfen.

<lb/>Allein wenn nur die Revolution die Unterneh- 
<lb/>mung möglich gemacht hat, so war eS dem Helden,
<lb/>dessen Genie nichts von allem, waS groß und nütz- 
<lb/>lich ist, entgeht, Vorbehalten, ihre Vollziehung zu
<lb/>beschleunigen und zu erleichtern.

<lb/>Welches Zutrauen mußte er nicht kn seine eig- 
<lb/>nen Einsichten hegen! Er hat in der Folge bewiesen,
<lb/>daß er im Fache der Civilgeseßgebung eben so glückli- 
<lb/>cher Blicke fähig sey, als er an der Spitze der Heere,
<lb/>die er unaufhörlich zum Sieg führte, große und er- 
<lb/>habene Plane gefaßt hat.

<lb/>Und welche Unterstützung hatte er nicht von sei- 
<lb/>nen Collegen zu erwarten! Einer derselben hatte
<lb/>dem Nationalconvent den Entwurf eines Civilcodex
<lb/>vorgelegt, der allen darauf folgenden Arbeiten zum
<lb/>Führer gedient hat. Durch die Pracision deS
<lb/>StylS, durch die Klarheit und Bestimmtheit der
<lb/>Ideen, und durch die wissenschaftliche Classification
<lb/>der Gegenstände ist dieses Werk gleich empfehlungs- 
<lb/>würdig. DieModificationen dieser Arbeit stehen mit
<lb/>der veränderten Constitution und mit den veränderten
<lb/>Zeiten im Zusammenhänge.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0047.tif"
                   n="45"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0047"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>45

<lb/>Welche HülfSmittel fand er nicht noch Im Staats-
<lb/>rath!

<lb/>Alle diese Umstände haben den Chef der Republik
<lb/>nicht verhindert, weitere lichtvolle Untersuchungen zu
<lb/>veranlassen, und wie viel Aufklärung ist nicht in so
<lb/>kurzer Zeit aufseinen Ruf von allen Seiten hervorge- 
<lb/>gangen.

<lb/>Die vier RechtSgclehrte, welche auf feine Einla- -
<lb/>düng den neuen Entwurf deS Civilcodep abgefaßt;
<lb/>das Cassationstribunal, . die Appellationsgerichte^
<lb/>welche jenes Projekt auf seinen Auftrag revidirt ha- 
<lb/>ben, alle haben durch ihren Eifer und durch ihre Ta- 
<lb/>lente Rechte auf die Achtung und Dankbarkeit der
<lb/>Nation erworben.

<lb/>Endllch erhielten einzelne Bürger die Versiche- 
<lb/>rung, daß der Beitrag ihrer Kenntnisse mit Achtung
<lb/>würde ausgenommen werdenmehrere haben, indem
<lb/>sie die Absicht der Regierung unterstützten, sich selbst
<lb/>geehrt.

<lb/>Eine eben so große und politische als schon für
<lb/>-sich selbst weise Maasregel! Sie hat, wenn ich mich
<lb/>so ausdrücken darf, die Materialien des Civilcodex
<lb/>nationalisirt. Sie hat den Neid entfernt, der so gern
<lb/>ein großes Werk, wenn die Leitung desselben einem
<lb/>Einzigen anvertraut ist, verunglimpft; es sind dar- 
<lb/>aus nützliche Veränderungen hervorgegangen, und
<lb/>, sie muß das Zutrauen, mit welchem die Nation die
<lb/>Frucht so vieler ehrenvollen Anstrengungen aufneh-
<lb/>mcn wird, neu beleben.

<lb/>Die Sektion schlägt Ihnen vor, für die Zulas- 
<lb/>sung deS Gesetzentwurfes zu stimmen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173628_14+1813_0048.tif"
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                 n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rede, gehalten ans Corps législatif vom Tribun Faure, um demselben die Ansicht des Tribunats über das Gesetz von der Bekanntmachung, den Wirkungen und der Anwendung der Gesetze darzulegen.</title>
                  <title level="a" type="sub">Sitzung vom 14. Ventose, Jahr XI.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Faure, ..."/>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>m.

<lb/>Rede, gehalten ans Corps legislatif
<lb/>vom Tribun Faure, um demsel- 
<lb/>ben die Ansicht desTribunats über
<lb/>das Gesetz von der Bekanntma- 
<lb/>chung, den Wirkungen und der An- 
<lb/>wendung der Gesetze darzulegen.

<lb/>Sitzung vom 14« Ventose, Jahr Xt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgeber!

<lb/>@)ufe Gesetze sind die spaten Früchte der Erfahrung
<lb/>und des Nachdenkens....

<lb/>An der Hand der Erfahrung erkennen wir die
<lb/>Fehler der Gesetze; ohne Hülfe deS Nachdenkens
<lb/>würde sie kein HülfSmittcl dagegen uns nachweifen.

<lb/>Durch bloßes Nachdenken kann eine fruchtbare
<lb/>Einbildung erhabene Theorien gebühren, aber nur
<lb/>der Erfahrung ist eS Vorbehalten, dem Zauber der
<lb/>Täuschung entgegen zu wirken: bis dahin ist das
<lb/>geistige Auge mehr geblendet, als erleuchtet. Nur
<lb/>nach und nach gewöhnt sich das Gesicht an den reinen
<lb/>Tag der Wahrheit.

<lb/>Wie viel Hülfsmittel, Gesetzgeber, besitzt nicht
<lb/>gegenwärtig Frankreich, um seine Gesetze zu verbes- 
<lb/>sern und zu vervollkommnen! Unsere Gesetzgebung
<lb/>wird das Resultat von allem werden, was man nur
</p>
               <pb facs="2173628_14+1813_0049.tif"
                   n="47"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0049"/>
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               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>47

<lb/>von den ausgebrekteten Kenntnissen einer großen Zahl
<lb/>ausgezeichneter Rechtsgelehrten^ erwarten, tind was
<lb/>nur die sehr lange Beobachtung der Menschen und
<lb/>der Dinge hervorbringen kann.

<lb/>- Und in welcher Epoche wird diese Gesetzgebung
<lb/>Hervortreken? ' ^ '• • • • ' "

<lb/>1 In der Epoche, wo die Republik, verherrlicht
<lb/>-durch ewig denkwürdige Siege, jeden Tag die un- 
<lb/>schätzbaren Wohlthaten des glorreichsten Friedens eins
<lb/>-erndtend- geschmückt durch die Wissenschaften, ver- 
<lb/>schönert durch die Künste, unter der Aegide des
<lb/>Genies, den höchsten Gipfel deS Glanzes und des
<lb/>Ruhms erlangt hat.

<lb/>DaS Tribunat hat mich beauftragt, Ihnen feine
<lb/>Ansicht über den Gesetzentwurf darzulegen , der den
<lb/>Titel führt: von der Bekanntmachung, den
<lb/>Wirkungen und der Anwendung der Ge- 
<lb/>setze im Allgemeinen.

<lb/>Bei den Worten der Gesetze im Allge- 
<lb/>meinen werden Sie schon voraus sehen, daß es
<lb/>auf Verfügungen ankomme, welche allen Gesetzbü- 
<lb/>chern, und nicht dem Civileodex allein angehören.

<lb/>Der erste Artikel setzt eine neue Bekanntma- 
<lb/>chungsart der Gesetze fest. \

<lb/>Die andern Artikel drücken heilige Grundsätze
<lb/>aus, weiche der Gesetzgeber nie übersehen, und der
<lb/>-Bürger nie vergessen darf.

<lb/>' . Ich gehe jeden Artikel einzeln durch.

<lb/>' Früherhin wurden die Gesetze erst, nachdem sie
<lb/>enregistrirk waren, vollzogen. Die Verweigerung
<lb/>des EnregiflrementS von Seiten eines obersten Ge- 
<lb/>richtshofes hakte das Verbot der Vollziehung im gan- 
<lb/>zen Bezirk seines Gerichtsfprengels zurFoige. Die- 
<lb/>ses Recht, welches sich die Tribunäle vom ersten
<lb/>'Rang anmaßten, die Vollziehung der Gesetze zu ver- 
<lb/>hindern, war ein Ausfluß der gesetzgebenden Gewalt.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0050.tif"
                   n="48"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0050--><p/>
               <p>

                  <lb/>48
</p>
               <p>

                  <lb/>Man hat seitdem die mit der Vermischung von
<lb/>zwei Gruudgewalken verknüpften Gefahren aner- 
<lb/>kannt.

<lb/>Die Tribunale sind genöthigt worden, sich ln
<lb/>den Kreis ihrer Attribute zu beschränken. Man
<lb/>hat ihnen nicht mehr erlaubt, daS Enregisirement bee
<lb/>Gesetze zu verweigern, und man hat die Handlungen
<lb/>der gesetzgebenden Gewalt nicht länger der Sanktion
<lb/>der richterlichen unterworfen»

<lb/>Das auf eine bloße Abschrift beschränkte Enre-
<lb/>gistrement wurde nur Einem Zwecke, nämlich der Be- 
<lb/>kanntmachung der Gesetze, gewidmet.

<lb/>Warum müssen die Gesetze bekannt gemacht wer- 
<lb/>den? Nicht blos, damit sie zur Kunde der Richter
<lb/>kommen, sondern auch daniit sie zur Wissenschaft
<lb/>aller Bürger gelangen. Bringt die Transscription
<lb/>diese letzte Wirkung hervor? Ohne Zweifel nicht.

<lb/>Erzeugt eine in der Audienz im Augenblicke der
<lb/>Tranöscription veranstaltete Vorlesung jene allgemei- 
<lb/>ne Wissenschaft? ES ist offenbar, daß sie es nicht
<lb/>kann.

<lb/>Indessen kann doch das Gesetz erst von dem Au- 
<lb/>genblicke an zur Vollziehung verbinden, wo man eS
<lb/>für bekannt annehmen darf.

<lb/>Jene BekanntmachungSart ist außerdem sehr feh- 
<lb/>lerhaft ; sie läßt von der Willkühr des Menschen abhän-
<lb/>gen, was nur von dem Willen deS Gesetzes abhän-
<lb/>gen darf. Der Verlust eines BülletinS, die Zufälle
<lb/>der Post, die Nachlässigkeit eines StaatSdienerS
<lb/>können das Gesetz in Gefahr setzen, lange unvollzogen
<lb/>zu bleiben, und oft in der Nachbarschaft deS Orts,
<lb/>wo eS erlassen worden ist, später vollzogen zu wer- 
<lb/>den, als in der von dem Mittelpuncte am weitesten
<lb/>entfernten Gegend. Eine solche Bekanntmachungs- 
<lb/>art ermächtiget die richterliche Gewalt, die Vollzie- 
<lb/>hung des Gesetzes zu beschleunigen oder zu verzögern,

<lb/>indem
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0051.tif"
                   n="49"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0051"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0051--><p/>
               <p>

                  <lb/>49

<lb/>Indem sie dle Transscription verzögert oder beschleu- 
<lb/>nigt; sie seßt sie in den Stand, durch eine Verspä- 
<lb/>tung wenigstens das zum Thell zu erlangen, was sie
<lb/>durch eine Weigerung nicht mehr erlangen kann.

<lb/>Es ist der Zweck des gegenwärtigen Entwurfes,
<lb/>den Augenblick, wo die Vollziehung des Gesetzes in
<lb/>jedem Departement der Republik beginnen soll, un- 
<lb/>wandelbar so zu bcstimnien, daß diese Bestimmung
<lb/>das Werk des Gesetzes allein ist.

<lb/>So schwer es vor der Revolution war, das Ge- 
<lb/>setz, wahrend cs erlassen wurde, kennen zu lernen,
<lb/>so leicht erwirbt man jetzt diese Kunde.

<lb/>Vormals wurden die Gesetze Insgeheim abge-
<lb/>faßt; oft blieben sie noch lange nach ihrer Abfassung
<lb/>in Finsterniß eingehüllt.

<lb/>Jetzt verbreitet sich der Gesetzesentwurf, sobald
<lb/>er der gesetzgebenden Versammlung vorgelegt worden
<lb/>ist, durch alle Thcile der Republik. Bald nachher
<lb/>kommen die Bcrathschlagungen in Umlauf. Ist
<lb/>endlich das Gesetz decretirt, so werden die Copieen
<lb/>desselben durch den Druck so vervielfältiget, daß jeder
<lb/>ohne Mühe das Gesetz kennen lernen kann.

<lb/>Die Constitutionsurkunve verlangt, daß zwischen
<lb/>der Decrekrur der gesetzgebenden Versammlung, und
<lb/>der allgemeinen vom ersten Consul veranstalteten Pro- 
<lb/>mulgation ein Zwischenraum von zehen Tagen ab- 
<lb/>laufe ; es weiß e6 aber jeder, daß keine politische Zei- 
<lb/>tung den Ablauf der PromulgationSfrist erst abwar-
<lb/>tek, um das Gesetz zu verkündigen.

<lb/>Vormals mußte das Gesetz gleich nach dem Cn-
<lb/>registrement vollzogen werden; diese letzte Handlung
<lb/>enthielt die Sanktion und Promulgation zugleich.
<lb/>Jetzt wird, wie ich es eben bemerkt habe, das Gesetz
<lb/>erst zehn Tage nachdem eS erlassen worden ist, pro-
<lb/>mulgirt: eS würde folglich die Gesetzesvollziehung vor
<lb/>dem Ablauf dieser Frist doch nicht beginnen können.

<lb/>4
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0052.tif"
                   n="50"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0052--><p/>
               <p>

                  <lb/>1

<lb/>^Nbrr t'aä vorgeschlagene ©efefj fügt, batnff bjt
<lb/>Promulgation für bekannt geachtet werde, noch elrte
<lb/>andere Frist hinzu. Sie wird nach den Entfernuii-
<lb/>gen graduirt. Es wird eine mittlere Frist zwischen
<lb/>dem schnellen und minder schnellen Uebergange von ei- 
<lb/>nem Orte zum andern angenommen. ES wird end- 
<lb/>lich verordnet, daß die vom ersten Eonful veranstal-
<lb/>tete Promulgation ln hem Departement deS Regie- 
<lb/>rungssitzes einen Tag nach der Promulgation soll für
<lb/>gekannt geachtet werden, und ln den übrigen Depar-
<lb/>ments nach dem Abläufe der nämlichen durch so viel
<lb/>Tage verlängerten Frist, als der Raum von zehn
<lb/>Myriametern kn der Entfernung der Stadt, wo. die
<lb/>Promulgation erfolgte, von dem Hauptorte jedes
<lb/>Departements enthalten ist.

<lb/>Die-ist die Verfügung des ersten Artikels, deS
<lb/>Knzigcn, der von der. Bekanntmachung der Gesetze
<lb/>handelt. ES folgt daraus nicht, daß die Regierung
<lb/>künftig die Sendung des Bulletins an die Tribunale
<lb/>unterlassen werde; nur so viel folgt, daß die Sen- 
<lb/>dung deS BülletinS künftig nicht mehr nöthig seysi
<lb/>-.wird, üm zu verhindern, daß man die Vollziehung
<lb/>deS Gesetzes durch angebliche GcsetzeSunwissenhcit
<lb/>entschuldige. .

<lb/>Man hat zwar hin und wieder zugegeben, daß
<lb/>"die fortschreitende Frist vortheilhafter sey, als die
<lb/>TranSscription, -man hat aber dabet nur darum jene
<lb/>dieser vorgezogen, weil sie die Vollziehung des Ge- 
<lb/>setzes an bestimmte Fristen knüpfe, lndeß die TranS-
<lb/>fcrkptlon an keine Frist geknüpft ist. - • ‘

<lb/>Die Urheber dieses RaksonnementS haben be- 
<lb/>hauptet, die beste von allen Bekanntmachungsarten
<lb/>würde in der Festsetzung einer einförmigen Frist ent- 
<lb/>halten ftvm .r . :
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0053.tif"
                   n="51"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0053--><p/>
               <p>

                  <lb/>Die «knförtnkge Frist haben ste gesagt, bewirkt
<lb/>in allen T Hellen Frankreichs eine und die nämliche
<lb/>VöllziehüngSepoche.

<lb/>Die fortschreitende Frist bewirkt von 20 zu 20
<lb/>Stunden eine andere.

<lb/>Die erste ist einfach und natürlich.

<lb/>Die zweite erfordert Berechnungen.

<lb/>Die eine läßt bei der Vollziehung gar keine
<lb/>Schwierigkeiten übrig.

<lb/>Die andere kommt nicht allen Verlegenheiten
<lb/>-zuvor.

<lb/>Bet der einförmigen Frist stnd alle Güter jedes
<lb/>Individuums im nämlichen Augenblicke dem nämli- 
<lb/>chen Gesetze unterworfen.

<lb/>Bei der fortschreitenden Frist wird es sich oft
<lb/>treffen, daß ein Theil deS Vermögens der nämlichen
<lb/>Familie sich in eben dem Augenblicke noch unter der
<lb/>Herrschaft der alten Gesetzgebung findet, indcß eio
<lb/>anderer Theil schon unter die Herrschaft der neuen
<lb/>übergegangen ist.

<lb/>Aus dies alles hat man geantwortet, daß wenn
<lb/>die einförmige Frist den ersten Blick mehr einzuneh- 
<lb/>men scheine, als die fortschreitende, so entdecke man
<lb/>doch mir wenig Aufmerksamkeit leicht die Vorzüge
<lb/>der letzrern.

<lb/>Denn waS vor allen Dingen die Berechnung
<lb/>betrifft, so ist sie so einfach, fie bietet so wenig Schwte-
<lb/>keften dar, daß jeder sie in einem Augenblicke begrei- 
<lb/>fen und behalten kann.

<lb/>Ist es hiernächst nicht einleuchtend, daß die
<lb/>Wirksamkeit deS Gesetzes nur die möglichst kurze Zeit
<lb/>suSpendirr bleiben darf? Sie muß eS nur so lange
<lb/>bleiben, bis man das Gesetz für bekannt halten kann;
<lb/>und da es nicht möglich -ist, daß man daS Gesetz
<lb/>allenthalben im nämlichen Augenblick kenne, so folgt,
<lb/>daß feine Vollziehung nach der größern oder gerin-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0054.tif"
                   n="52"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0054"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0054--><p/>
               <p>

                  <lb/>1
</p>
               <p>

                  <lb/>5?

<lb/>goren Entfernung in näheren oder entfernteren EpS»
<lb/>chen beginnen muß.

<lb/>Endlich wäre drittens die einförmige Frist nicht
<lb/>ohne Unterschied bet allen Gesetzen anwendbar, waS
<lb/>doch bei der fortschreitenden Frist der Fall ist. 'Setzt
<lb/>man jene voraus, so würde sich in den dem Regierungs- 
<lb/>sitze zunächst gelegenen Departements ein bedeutender
<lb/>Zwischenraum zwischen dem Augenblicke der Bekannt-
<lb/>werdung deü Gesetzes finden, und demjenigen, wo
<lb/>eö könnte vollzogen werden; denn da die einzige Frist
<lb/>nach dem Zeiträume müßte bestimmt werden, der
<lb/>nothwendig ablaufen muß, um das Gesetz in der wei- 
<lb/>testen Entfernung vom Centrum für bekannt zu hak- 
<lb/>ten, so müßte man wenigstens fünfzehn Tage zufez-
<lb/>zen, welches mir den vor der Promulgation abgelau- 
<lb/>fenen zehn Tagen eine Frist von fiinf und zwanzig
<lb/>Tagen bilden würde. Hiervon ausgegangen würde
<lb/>eS, so oft dem Staate an der möglichst schnellen Voll- 
<lb/>ziehung eines besonderen Gesetzes gelegen ist, unum- 
<lb/>gänglich nothwendig seyn, daß daö Gesetz selbst eine
<lb/>Aufhebung der einförmigen Frist enthalte. .Ohne
<lb/>eine solche Ausnahme würde manches Gesetz, vor»
<lb/>zügllch bei Finanzgegenständen umgangen, und zuwei- 
<lb/>len mehr gefährlich als nützlich werden. Auch haben
<lb/>die Anhänger der einförmigen! Frist nie verfehlt, auf
<lb/>eine Ausnahmen zulastende Verfügung anzutragen.
<lb/>Würde aber nicht eben dadurch die Wandelbarkeit
<lb/>eines FundamenkalpuncteS der. Gesetzgebung gehei- 
<lb/>ligt, der doch unwandelbar seyn soll? •

<lb/>Endlich find mit Ausnahme einiger Ordonnan-
<lb/>-zen, die Gesetze nie überall zugleich im nämlichen Au- 
<lb/>genblicke vollzogen worden. Auch hat die fortschrei- 
<lb/>tende Vollziehung niemals Stoff zu Klagen gegeben.

<lb/>Man hat bemerkt, daß nach dem GefeßeSvor-
<lb/>fchlage der Hauptort. jedes Departements den Ent-
<lb/>fernungSgrad bestimmen wird. - Die verschiedenen
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0055.tif"
                   n="53"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0055"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0055--><p/>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>VollziehüngSepochen werden dadurch Nicht -U fsehr
<lb/>vervielfältigt, wie eS geschehen wäre, wenn man für
<lb/>den Hauptort cincS jeden Cummunalbezirks einen
<lb/>besonderen EntfernungSgrad angenommen hatte.
<lb/>Hatte man ihn dagegen nach dem Sitze eines jeden
<lb/>Appellationstribunals bestimmt, dann wären die Ent- 
<lb/>fernungen zu lang gewesen. Mit eineüi Worte, die
<lb/>gewählte Ekntheilung ist gerechter und gleichförmiger,
<lb/>als wenn man jene oder diese ComputationSart vor- 
<lb/>gezogen hätte.

<lb/>So viel vereinigte Gründe haben das Trlbu»
<lb/>nat für.dte fortschreitende Frist entschieden..

<lb/>Ich gehe zum zweiten Artikel über«

<lb/>Er enthält folgendes: das Gesetz verfügt r
<lb/>nur für die Zukunft; eswirktnicht zurück.

<lb/>DaS Gesetz soll nur die Entscheidung künf- 
<lb/>tiger Fälle bezwecken. Wäre eS anders, fo würde
<lb/>nichts festes und bestimmtes bestehen. WaS man
<lb/>heute in Gemäßheit des Gesetzes, oder ohne Wider- 
<lb/>spruch irgend eines Gesetzes vorgenvmmen hätte, wür- 
<lb/>de morgen durch ein zweites, und die morgende
<lb/>Handlung würde durch die Dazwischenkunft eines
<lb/>dritten Gesetzes vernichtet werden.

<lb/>Es giebt kein weiseres Princkp, als dasjenige,
<lb/>welche- der zweite Artikel auSfpricht.

<lb/>Umsonst würde man einwenden, daß er nicht in
<lb/>ein Gesetzbuch gehöre, weil er nur den Gesetzgeber
<lb/>angehe; weil, der Gesetzgeber fein Werk immer ändern,
<lb/>und dem Princkp' der Nichtzurückwirkung ein neues
<lb/>rückwirkendes Gesetz fubstituiren könne, dessen An- 
<lb/>wendung die Tribunäle, und dessen Befolgung die
<lb/>Bürger nicht würden ausweichen können.

<lb/>Allein der Artikel enthält nicht blos eine Lehre
<lb/>für die Gesetzgeber, er enthält auch eine Verbindlich- 
<lb/>keit für die Richter und eine Garantie für die Bür-
<lb/>ger.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0056.tif"
                   n="54"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0056"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0056--><p/>
               <p>

                  <lb/>u
</p>
               <p>

                  <lb/>Cr empfiehlt den Richtern, nie das Gesetz ans
<lb/>Thakfachen anzuwenden, die dem Daseyn deö Gesez-
<lb/>zeS selbst vorangegangen find. ^

<lb/>Er garantirt den Bürgern, daß sie nie zur
<lb/>Verantwortung wegen irgend einer Handlung werden
<lb/>gezogen werden, die als ste vorgenommen wurde, von
<lb/>keinem Gesetze verboten war. ‘ !

<lb/>Dies sind die Hauptgründe, welche das Tribu-
<lb/>nat zur Billigung deS zweiten Artikels bestimmt
<lb/>haben.

<lb/>z Der dritte Artikel enthalt verschiedene Bestimm
<lb/>mungen. Ihrer Wichtigkeit wegen verdienten sie
<lb/>einen Platz unter den auf die Anwendung der Gesetze
<lb/>im allgemeinen sich beziehenden Verfügungen. *

<lb/>Dieser Artikel drückt die Hauptgrundfätze über
<lb/>einen in der Jurisprudenz bekannten Gegenstand aus;
<lb/>er handelt von den Personal und Realsiatuten. Er
<lb/>bestimmt mit Präciston und formell, welche Personen
<lb/>und welche Güter vom französischen Gesetze beherrscht
<lb/>werden. . . ,, ' ; • .V . '

<lb/>Ein in Frankreich gelegenes Gut ist Frankreichs
<lb/>Gesetzen unterworfen, mag der Eigenthümer ein
<lb/>Franzose oder ein Fremder feyn; nach andern Gesez-
<lb/>zen als den Gesetzen deS Staatsgebiets, dem sie an- 
<lb/>gehören, können unbewegliche Güter nicht beurtheilt
<lb/>werden. Dies bringt der Begriff eines RealstatutS
<lb/>mit sich. Man zählte vormals in Frankreich sp viel
<lb/>Realstatute, als es Provincialgervohoheiten und fo-
<lb/>calgebräuchegab; künftig wirdeSnur Ein Realstatut
<lb/>geben, da die ganze Republik nur einen einförmigen
<lb/>Codex besitzt. . ' /

<lb/>In Ansehung deS RealstatutS unterscheide man
<lb/>die den Stand und die Rechtsfähigkeit bestimmenden
<lb/>Gesetze von den Policei- und Slcherheitsgeseßen, j
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0057.tif"
                   n="55"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0057"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0057--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wer Franzose ist, wird in Hinsicht des Stan- 
<lb/>des und der Rechtsfähigkeit vom französische« Ge»
<lb/>sitze beherrscht. Ob er in Frankreich oder im Aus- 
<lb/>lände wohne, ist einerlei; die Eigenschaft eines Fran-
<lb/>zösen folgt ihm allenthalben, die aus dieser Eigen- 
<lb/>schaft entspringenden Gesetze müssen ihm ebenfalls
<lb/>folgen.

<lb/>Wer Frankreichs Boden bewohnt, lebt unter
<lb/>der Herrschaft von Frankreichs Polkcei» und Sicher-
<lb/>hcitSgesctzen. Bei seinem Eintritte in ein jand, dem
<lb/>er nicht unterworfen ist, übernimmt der Fremde die
<lb/>Verbindlichkeit, sich allen der Ruhe und Ordnung
<lb/>des jandeS wegen eingeführten Gesetzen zu unterwer- 
<lb/>fen. Ware der Fremde vermessen genug, sie zu ver- 
<lb/>letzen, wie könnte ihn der Staat vortheilhafter be- 
<lb/>handeln, als feine eignen Bürger.

<lb/>Ich werde mich nicht weiter über die Gründe
<lb/>dieses Artikels verbreiten, der eine allgemeineZustim- 
<lb/>mung erhalten hat.

<lb/>Der vierte Artikel verordnet, daß der Richter,
<lb/>welcher -unter dem Vorwände des Stillschweigens,
<lb/>der Dunkelheit oder der Unzulänglichkeit des Gesez-
<lb/>zeS zu sprechen sich weigert, gerichtlich als ein solcher
<lb/>könne angegriffen werden, der sich des Vergehens der
<lb/>versagten Justiz schuldig gemacht hat.

<lb/>Diese Verfügung gehört zu denjenigen, deren
<lb/>unausweichliche Nothwendigkeit uns die Erfahrung
<lb/>lehrte.

<lb/>Die Ckvilgerkchte haben sich oft und lange Zeit
<lb/>hindurch, wenn sie das Gesetz über eine ihrer Ent- 
<lb/>scheidung unterworfene Frage stumm oder dunkel fan- 
<lb/>den, an die gesetzgebende Versammlung gewendet,
<lb/>UM die Auflösung eines Zweifels zu erwirken, den sie
<lb/>nicht glaubten aufiösen zu dürfen; sie haben ihr Ur-
<lb/>theil.bis zur Ankunft der Antwort fuSpendirt. So
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0058.tif"
                   n="56"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0058--><p/>
               <p>

                  <lb/>5*

<lb/>würde man denLauf der Justiz nicht aufgehalten Ha- 
<lb/>ben, wäre man unaufhörlich von dem Grundsätze,
<lb/>daß das Gesetz nicht zurückwirkt, durchdrungen gewe- 
<lb/>sen. Es ist unläugbar, daß das.Gesetz, da es nur
<lb/>für die Zukunft verfügen soll/ Me über Fragen ent- 
<lb/>scheiden darf, welche vor dem Daseyn dieses Gesetzes
<lb/>an die Tribunäle erwachsen waren. In Ansehung
<lb/>solcher Fragen würde das Gesetz unter der Form einer
<lb/>gesetzgeberischen Bestimmung ln der That ein Urtheil
<lb/>enthalten. Es würde dadurch eine offenbare Ver- 
<lb/>mischung der gesetzgebenden und der richterlichen Ge- 
<lb/>walt entstehen.

<lb/>Wenn man außerdem wegen jeder nicht vorauS-
<lb/>gefchenen Schwierigkeit ein neues Gesetz erlassen
<lb/>wollte, mit welcher erstaunlichen Menge von Gesez-
<lb/>zen würde man dann nicht bald beladen seyn? Wie
<lb/>oft würde düs besondere Gesetz, statt das allgemeine
<lb/>zu interpretiren, eine Ausnahme davon einführend
<lb/>Und da das alte Gesetz mit andern korrelativen Ge-'
<lb/>setzen sich in Verbindung fand, so würde bald in den
<lb/>"verschiedenen Theilen der Gesetzgebung der Geist der
<lb/>Einheit fehlen: eS würde umgekehrt eine monströse
<lb/>Jncoharenz ekntreten, welche zu einer Quelle von
<lb/>Processen werden müßte. Dann würden, wie ein
<lb/>gerühmter Philosoph (Vaco) sagt, die Gesetze, die
<lb/>uns auf unfern Wegen als Fackel dienen sollen, UNS
<lb/>bei jedem Schritte als eben so viel Hindernisse auf- 
<lb/>halten. •'' ' '• •

<lb/>In Criminalfallen wären die Übeln Folgen noch
<lb/>bedenklicher. Müßte man ein Gesetz abwarten, um
<lb/>eine Handlung zu richten, welche den Richtern straf- 
<lb/>würdig scheint, und über welche dennoch nach ihrer
<lb/>Meinung kein Gesetz gesprochen Hat; warlich, dann
<lb/>würde auch nicht Ein Bürger von der unaufhörlichen
<lb/>Furcht frei seyn, ernst in Gemäßheit eines später«
<lb/>Gesetzes wegen einer Handlung als Verbrecher ange-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0059.tif"
                   n="57"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0059"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0059--><p/>
               <p>

                  <lb/>5?
</p>
               <p>

                  <lb/>Hrisseri zu werden, welche zur Zeit der begangenen That
<lb/>keineswegs verboten wark ^

<lb/>Mit einem Worte, bei jedem Rechtsfalle, falle
<lb/>er ln' die Sphäre des Civil» oder CriminalrechtS,
<lb/>spricht entweder daS Gesetz, oder «S schweigt. Wenn
<lb/>eS spricht, so muß nach den Willen deS Gesetzes ge- 
<lb/>richtet werden. Wenn eS schweigt, so muß ebenfalls
<lb/>gerichtet werden, nur mit dem Unterschiede, daß in
<lb/>einer Civlisache die Regeln der Billigkeit, die Grund- 
<lb/>sätze deS natürlichen Rechts und der allgemeinen Ge- 
<lb/>rechtigkeit und Vernunft die Entscheidung deS Rich- 
<lb/>ters bestimmen; ln einem Criminalfalle dagegen der
<lb/>Angeklagte des Stillschweigens des Gesetzes wegen
<lb/>freiznfprechen ist. Bleiben-noch Schwierigkeiten
<lb/>übrig ? Es-gebührt dem Cassationötribunale sie auf-
<lb/>zuheben; eS ist der Beruf dieses obersten JustkzhofS,
<lb/>den Bürgern in den Fällen zu Hülfe zu kommen, in
<lb/>welchen man Gesetze angcwendet hat, die nicht ange- 
<lb/>wendet werden mußten, so wie in denjenigen, wo
<lb/>man kein Gesetz anwendbar fand, da doch ein anzu-
<lb/>wendes Gesetz vorhanden war.

<lb/>- Nach dem eben analysivren vierten Artikel soll
<lb/>sich der Gesetzgeber keine richterlichen Functionen bei- 
<lb/>legen» •' "i .

<lb/>Nach dem folgenden fünften Artikel sollen sich z
<lb/>die Richter nicht zu Gesetzgebern erheben. Man liest
<lb/>darinr daß eS den Richtern untersagt fey,
<lb/>durch eine allgemeine und reglementarl-
<lb/>sche Verfügung, die ihrem AuSspruche
<lb/>unterworfenen Rechtssachen zu evkschei-.
<lb/>den. - ’ • •. •

<lb/>&gt; Vormals erließen die obersten Justkzhöfe regle-
<lb/>mentarksche Beschlüsse. Ihr angebliches Recht dazu
<lb/>war auf einen alten Besitz, und auf den nämlichen
<lb/>Titel gegründet, nach welchem sie bei dem Enregistre»
<lb/>ment der Gesetze eine Art von gesetzgebender.Gewalr
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0060.tif"
                   n="58"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>ausübten. Ojfen&amp;or wüten solche reglementarische
<lb/>Beschlüsse Urtheile und Gesetze zugleich« Urtheile
<lb/>in Ansehung der Sache, über welche verfügt wurde,
<lb/>Gesetze in Ansehung der ähnlichen odör analogen Fra- 
<lb/>gen, welche sich künftig darbieten konnten.

<lb/>Jetzt würden solche Acte inconstituk^onell
<lb/>und unausführbar zugleich seyn.

<lb/>I n c o n st i t u t i o n e l l: denn die Demareations-
<lb/>linie zwischen der gesetzgebenden und richterlichen Ge- 
<lb/>walt ist constitutionell bestimmt: so wenig diese
<lb/>Gesetze geben kann, eben so wenig kommt es jener zu,
<lb/>Urtheile zu erlassen.

<lb/>Unausführbar: denn wenn z. B. ein Appel-
<lb/>lationstribunal eine allgemeine und reglementarische
<lb/>Verfügung treffen könnte, so würde sie unstreitig für
<lb/>den ganzen Gerichtsbezirk desselben, aber nicht jen-

<lb/>- seits dieses Gerichtsbezirkes verbindlich seyn. Da
<lb/>aber jedes Tribunal von gleichem Range zu einer glei- 
<lb/>chen Handlungsweise berechtigt seyn müßte, so wür- 
<lb/>den unausweichlich über die nämlichen Gegenstände
<lb/>eine Menge widersprechender Verfügungen entstehen«
<lb/>Die Wohlthat eines allgemeinen Codex, die darin
<lb/>liegt, daß er allenthalben ein einförmiges Gesetz ein7
<lb/>führt, würde durch die partiellen Gesetze vernichtet
<lb/>werden. Nach dem Ablaufe einer gewissen Zeit würde
<lb/>die Vereinigung jener partiellen Gesetze für den Ge-
<lb/>richtSsprengel deS Appellationstribunals einen Parti»
<lb/>cularcodep bilden.

<lb/>6 Der sechste Artikel enthält einen von den Rö- 
<lb/>mern geheiligten Grundsatz. Beleidigt der Vertrag
<lb/>zwischen Einzelnen die öffentliche Ordnung oder die
<lb/>guten Sitten, so wird er vom Gesetze'verworfen.
<lb/>Im entgegengesetzten Falleist er erlaubt und muß er- 
<lb/>laubt seyn, selbst wenn er besondere gesetzliche Verfü»
<lb/>gungen aufheben sollte. . . -
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0061.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>5*

<lb/>Dies ist die Absicht des sechsten Artikels. Der
<lb/>Grundsaß ist gerecht, die Anwendung leicht. So
<lb/>würden, z. B. Zwei Ehegatten die Auflösung ihrer
<lb/>Ehe nach dem Willen des einen TheilS und ohne vor-
<lb/>gängige Beobachtung der vom Gesetze vorgeschriebe-
<lb/>nen. Bedingungen nicht, verabreden können. Da- 
<lb/>gegen können de»; Schuldner-und Gläubiger gültig
<lb/>einen besonderen Vertrag des Jnhals abschließen, daß
<lb/>der eine gegen den andern die zu seine»» Vorthelle
<lb/>abgclaufene Legalpräscription nicht geltend machen
<lb/>wolle.

<lb/>Im ersten Falle ist der Verkrag unerlaubt, weil eS
<lb/>auf das Daseyn einer Ehe und"auf einen Gegenstand
<lb/>ankommt, der sich mit der öffentlichen -Ordnung in
<lb/>wesentlicher Verbindung findet.

<lb/>Im zweiten Falle kommt es auf ein nach der
<lb/>Willkühr der Parthcien zu modifickrendes Privatin-
<lb/>tereffe an; eS ist von einer Handlung die Rede, gegen
<lb/>welche die öffentliche Ordnung nichtseinzuwenden hat.
<lb/>Der Vertrag ist daher gültig

<lb/>Was von der öffentlichen Ordnung gilt, gilt
<lb/>auch von den guten Sitten; noch mehr, jene hängt
<lb/>von diesen nothwendig ab. Die Worte öffent- 
<lb/>liche Ordnung hätten hinrekchen können; die
<lb/>Angabe sollte nur der Fassung deS Artikels die
<lb/>möglichste Deutlichkeit geben. In der That ist a»ich
<lb/>das Interesse der guten Sitten das Interesse der
<lb/>öffentlichen Ordnung zugleich, aber umgekehrt ist
<lb/>nicht alles mit dem Interesse der guten Sitten ver- 
<lb/>bunden, was die öffentliche Ordnung intcresslrt.

<lb/>Gesetzgeber! ich glaubte auf diese kurze Analyse
<lb/>deS vorgeschlagenen Gesetzes mich beschränken, z»
<lb/>müssen. Der talentvolle Redner, welcher Ihnen
<lb/>die Gründe desselben entwickelt hat, hat mich jeder
<lb/>weiteren Vorsorge überhoben. Ein von der Weis- 
<lb/>heit aufgefaßtes, vom Nachdenken gereiftes, vom
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0062.tif"
                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>69
</p>
               <p>

                  <lb/>höheren Talente empfohlene- Gesetz macht in jeder
<lb/>Hinsicht auf da- öffentliche Zutrauen Anspruch.
<lb/>Das Tribunat hat e- mit Eifer angenommen. Ih- 
<lb/>nen kommt es za, Gesetzgeber, die Wohlthaten
<lb/>desselben zu sichern, indem Sie ihm die Sanktion
<lb/>bewilligen, welche es mit so vielem Rechte fordert.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>

            </div>
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                n="61"
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            <div xml:id="d28197e5450" ana="scope_-_61-80" type="article" n="IV.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Darlegung der Gründe des Gesetzes über den Genuß und die Beraubung der Civilrechte</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Sitzung vom 14. Ventose, Jahr XI.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Treilhard, ...">vom Staatsrathe Treilhard</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173628_14+1813_0063--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV.

<lb/>Darlegung der Gründe des Gesetzes
<lb/>über den Genuß und die Berau- 
<lb/>bung der Civilrechte vom Staats-
<lb/>rathe Treilhard.

<lb/>Sitzung vom 14, Verriss», Jahr XI,
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgeber!

<lb/>ö^urch den Glanz des SlegeS, durch das Ueberge-
<lb/>wicht einer kräftigen und weifen Regierung erhält
<lb/>ohne Zweifel die Eigenschaft eines französischen
<lb/>Bürgers einen hohen Werth; allein dieser Vor-
<lb/>theil wäre mehr glänzend als dauerhaft, er würde
<lb/>noch unermeßliche Wünsche unerfüllt lassen, wenn
<lb/>nicht die innere Gesetzgebung jedem Franzosen eine
<lb/>friedliche und angenehme Existenz sicherte,, und wenn
<lb/>man, nachdem für den Ruhm der Nation alles ge?
<lb/>fchehen ist, sich nicht mit gleichem Erfolge mit dem
<lb/>-Glücke der Individuen beschäftigte.

<lb/>.: Sicherheit und Elgenthum, dies sind die gro- 
<lb/>ßen Grundlagen der Glückseligkeit eines Volkes»
<lb/>Durch das Gesetz allein kann die Festigkeit derselben
<lb/>verbürgt werden. Man wird leicht einsehen, daß
<lb/>die Erhaltung der Civilrechte wichtiger ist für den in- 
<lb/>dividuellen Wohlstand, als die Äuftechthaltung der
<lb/>politischen Rechte, da diese nur periodisch auSgeübt
<lb/>werden können, tndeß die Wirksamkeit deS Civilgesez-
<lb/>zeS jeden Tag und jeden Augenblick gefühlt wird.
</p>
               <pb facs="2173628_14+1813_0064.tif"
                   n="62"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0064--><p/>
               <p>

                  <lb/>VÖ VV
</p>
               <p>

                  <lb/>62
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Gesetz über den Genuß und die Beraubung
<lb/>der Civilrechte bietet folglich ein großes Interesse dar,
<lb/>und verdient die ganze Aufmerksamkeit des Gesetzge- 
<lb/>bers.

<lb/>Der Ihnen vorgelegte Entwurf enthält zwei
<lb/>Kapitel. Das erste handelt vom Genüsse, das
<lb/>zweite von der Beraubung der Civilrechke.
<lb/>Das letzte zerfällt in zwei Sektionen, well man der
<lb/>Civilrechke entweder durch den Verlust der Eigenschaft
<lb/>eines Franzosen, oder durch die Folge einer gericht- 
<lb/>lichen Vcrurthcilung beraubt werden kann.

<lb/>L Welchen Individuen soll der Genuß der Civil-
<lb/>rechte zugestanden werden? Wer fühlt nicht, daß
<lb/>jeder Franzose dazu berechtigt ist? Aber wenn das
<lb/>Gemählde unserer Lage den Fremden das lebhafte
<lb/>Verlangen einstößen kann, an allem, wüs ste reißend
<lb/>macht, Antheil zu nehmen, so soll das Civilgesetz
<lb/>gewiß nicht zwischen uns und dem Fremden eine Schei- 
<lb/>dewand aufführen, die der letzte nicht wegräumen
<lb/>kann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Doch wenn schon diese leichte Miktheilung der
<lb/>Civilrechke uns mit der Bevölkerung und der Indu- 
<lb/>strie andrer Nationen bereichern soll, so könnte ste
<lb/>uns auch zuweilen den Abschaum deö Allslandes zn-
<lb/>sühren: bei einem solchen Verkehr ist nicht alles Ge- 
<lb/>winn, und man fand nicht selten da die Keime des
<lb/>Verderbens und der Anarchie, wo man die Elemente
<lb/>des Lebens und des Wohlstandes zu stnden hoffen
<lb/>durfte.

<lb/>- Diese so natürliche Betrachtung erklärt Ihnen
<lb/>schon einen großen Theil der Verfügungen deS Ent- 
<lb/>wurfs.

<lb/>Jeder Franzose genießt Civilrechke, aber das ln
<lb/>Frankreich geborneKind eines Fremden; das imAus-
<lb/>10 land gcborne Kind eines Franzosen; die einen Fran- 
<lb/>zosen heirakhcnde Fremde, sollen ste ebenfalls für
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0065.tif"
                   n="63"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0065--><p/>
               <p>

                  <lb/>«a
</p>
               <p>

                  <lb/>Franzoseri gehakten werden? Dies sind' die «bstev
<lb/>'sich darbietenden Fragen: der Gesehesentwurf ent- 
<lb/>scheidet sie nach den allgemein eingenommenen Begrif- 
<lb/>fen.^ s '! . ■ • '

<lb/>DaS Weib folgt allenthalben dem Stande des
<lb/>Mannes: sie wird folglich Französin, wenn sie einen iz
<lb/>Franzosen helrathet.

<lb/>Der Sohn folgt dem Stande seines Vaters;
<lb/>er ist folglich Franzose, wenn eö der Vater ist: gleich- 
<lb/>viel wo er geboren seyn mag, wenn nur fein Vater
<lb/>die Eigenschaft eines Franzosen nicht verloren hak.

<lb/>Vom Sohne des Fremden, der nur zufällig
<lb/>ln Frankreich geboren worden ist, kann man nicht
<lb/>sagen, daß er nicht als Fremder geboren werde; aber
<lb/>seine ersten Blicke haben den französischen Boden be- 
<lb/>grüßt, auf dieser gastfreundlichen Erde hat er zum
<lb/>crstenmale den mütterlichm Liebkosungen zugclächelt,
<lb/>hak er die ersten Regungen der Natur gefühlt, haben
<lb/>sich seine ersten Empfindungen entwickelt: die Ein- 
<lb/>drücke der Kindheit erlöschen nie; alles ruft ihm im
<lb/>Laufe feines Lebens die Erinnerung seiner ersten Spiele,
<lb/>seiner ersten Freuden zurück: warum sollte man ihm
<lb/>bei seiner Volljährigkeit das Recht versagen, die Ei- 
<lb/>genschaft eines Franzosen in Anspruch zu nehmen,
<lb/>welche so viele und so süße Erinnerungen ihm theuep
<lb/>machen konnten. Es ist ein Adoptivkind, welches
<lb/>man nicht zurücksioßen muß, wenn es versprechen
<lb/>wird, sich • in Frankreich nieder;ulaßen, und dieses
<lb/>Versprechen durch die That erfüllt: dies ist die Ver- 
<lb/>fügung des neunten Artikels deS Entwurfs.

<lb/>Wenn wir den in Frankreich gebornen Fremd- io
<lb/>ling aufnehmen, sollen wir den im Auslande gebornen
<lb/>auS unferm Schooße ouöwerfen, dessen Vater die
<lb/>Eigenschaft eines Franzosen verloren hat? Sollen
<lb/>wir ihn strenger, als den auf unferm Boden gebornen
<lb/>Fremdling behandeln? Nein, gewiß nicht: immer
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0066.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64

<lb/>noch fließt französisches Blut in seinen Adern; der
<lb/>Wankclmuth oder das üble Betragen seines Vaters
<lb/>haben die Quellen desselben nicht ausgetrocknet; daS
<lb/>Andenken einer ganzen Familie kann nlcht durch die
<lb/>vom Vater verschuldete Verirrung, einiger Augen- 
<lb/>blicke ausgekvscht werden; dem Sohne muß man eS
<lb/>gestatten, Fehler wieder gut zu machen, und viel- 
<lb/>leicht hat die Reue des Vaters dem Sohne die ver- 
<lb/>lorne Eigenschaft noch theurer gemacht: er weiß nun
<lb/>im Voraus, mit welchen schmerzlichen Gefühlen der
<lb/>Verlust derselben verknüpft ist.

<lb/>*3 Ich untersuche nun die wichtigste Frage, deren
<lb/>Auflösung die meisten Schwierigken darbicten konnte.
<lb/>Soll der Fremde in Frankreich Civilrechte genießen?
<lb/>Hier theilt sich die Frage: der Fremde kann sich in
<lb/>Frankreich niederlaffen, oder er kann fortfahren, in
<lb/>seinem Lande zu wohnen.

<lb/>Laßt uns vor allen Dingen beim ersten Falle
<lb/>flehen bleibe».

<lb/>Wir dürfen nlcht vergessen, daß es keineswegs
<lb/>auf die Eigenschaft eines französischen Staats- 
<lb/>bürgers ankommt; die Grundverfassung setzt die
<lb/>Bedingungen fest, unter welchen der Fremde Staats-
<lb/>bärger werden kann: er muß volle fünf und zwan- 
<lb/>zig Jahr alt seyn; erklären, daß er sich ln Frankreich
<lb/>ritederlassen wolle, und zehn Jahre hinter einander
<lb/>wirklich in Frankreich wohnen. Hat der Fremde
<lb/>diese Bedingungen erfüllt, so wird er französischer
<lb/>Staatsbürger. ~

<lb/>Aber, wenn er feine Absicht, sich in Frankreich
<lb/>niederzulassen, erklärt hat, was ist dann fein Schick- 
<lb/>sal in seinem Vaterlands von dem Augenblicke an, wo
<lb/>er in Frankreich wohnt? In seinem Vaterlande!
<lb/>Er hat ja.keinS mehr feit jener Erklärung; das alte
<lb/>Vaterland hat er aufgegeben, das neue hat er noch
<lb/>nicht erworben; staatsbürgerliche Rechte kann er

<lb/>weder
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0067.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>6z
</p>
               <p>

                  <lb/>Weder in senem noch in diesem ausüben; vielleicht hat
<lb/>er sogar schon in seiner Heimath die Ausübung der
<lb/>Civilrechte blos deswegen verloren, weil er seine
<lb/>Wohnnng auf französischen Boden verlegt hat.
<lb/>Sollte er nun in seinem neuen Vaterlande an den
<lb/>Civilrechte» Antheil zu nehmen, noch eine Zcitlang
<lb/>warten müssen, wie darf man annehmcn, daß ein
<lb/>Fremder sich dieser Art von bürgerlichem Tode Preis
<lb/>geben werde, um eine Eigenschaft zu erwerben, wel- 
<lb/>che ihm erst nach zehn Jahren übertragen werden soll?

<lb/>Diese Betrachtungen rechtfertigen hinreichend
<lb/>den Artikel deö Entwurfs, welcher demjenigen Frem- 
<lb/>den die Ausübung der Civilrechte zugesteht, dem die
<lb/>Regierung unter) unS zu wohnen erlaubt.

<lb/>Weislich verlangt das Staatsgrundgesch zur
<lb/>Erwerbung der politischen Rechte einen Aufenthalt
<lb/>von zehn Jahren; mit gleicher Weisheit knüpft das
<lb/>Civtlgesetz die bloße Ausübung der Civilrechte an die
<lb/>Niederlassung in Frankreich.

<lb/>Aber der persönliche Character des sich niedcr-
<lb/>lassenden Fremden; seine größere oder geringere Mo- 
<lb/>ralität ; der Augenblick, in welchem er in die Reihe
<lb/>unsrer Bürger treten will; die wechselseitige Lage deS
<lb/>französischen und desjenigen Volkes, dem er angehört,
<lb/>und eine Menge anderer Umstände können die Zulas- 
<lb/>sung deS Fremden mehr oder weniger bedenklich ma- 
<lb/>chen: um darüber beruhigt zu werden, daß eine Be- 
<lb/>günstigung nicht dem sie bewilligenden Volke nachthel-
<lb/>lig werde, mußte das Gesch die Theilnahme an den
<lb/>Civilrechten nur dem von der Regierung zugelassenen
<lb/>Fremden bewilligen.

<lb/>Soll der Fremde, welcher seinen heimatlichen ir
<lb/>Boden nicht verläßt, in Frankreich ebenfalls die To- 
<lb/>talität oder einen Theil der Civilrechte genießen?
<lb/>Soll man ihn zulassen ohne Vorbehalt, ohne Bedin- 
<lb/>gung? Oder soll man nicht vielmehr, ausgehend


<lb/>5
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0068.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66

<lb/>vwn Grundsätze einer gerechten Recr'proeitat), di-
<lb/>Rechte deS Fremden auf diejenigen beschranken, wei- 
<lb/>che ein Franzose im Vaterlanve dieses Fremden gemes- 
<lb/>sen kann? '

<lb/>Diese Frage ist so oft, ste ist so umstchtSvokl ver- 
<lb/>handelt worden, daß e6 schwer ist, bei der Diskussion
<lb/>derselben neue Ansichten aufzufassen; auf welche
<lb/>Seite man sich auch wenden möge, so wird man im- 
<lb/>mer auf große Beispiele und auf große Namen sich
<lb/>berufen können. . ,

<lb/>Diejenigen, welche den Fremden eine unbe- 
<lb/>schrankte unb unbedingte Theinahme au unserm Civil-
<lb/>rcchte zugestehen wollen, suchen den Ursprung deS
<lb/>He imfallsrechts in dem Grundherrlichkeitssystem
<lb/>auf, sie betrachten die gänzliche Aufhebung des erstem
<lb/>als die 'nothwendige Folge der Abschaffung des letz--
<lb/>kern. Das Nationalintereffe, meinen sie, verlange
<lb/>eben so dringend die Aufhebung des Heimfallrechts,
<lb/>als die Rohheit seines Ursprungs. Selbst die vorige
<lb/>Regierung hatte die Nothwendigkeit, es zu vertilgen,
<lb/>in einer Menge von Vertragen anerkannt, durch
<lb/>welche wenigstens die Strenge desselben modificirt
<lb/>wurde. Sie hatte gefühlt, daß jenes Recht nicht
<lb/>mehr bestehen sollte, seitdem der Handel alle Völker
<lb/>durch die Bande eines ^gemeinschaftlichen Interesse
<lb/>mit einander verknüpft hatte. Das, sagen sie, ist die
<lb/>Meinung der größten Publicisten; Montesquieu
<lb/>hatte das Heimfallsrecht allen Nationen als ein un*r
<lb/>sinniges Recht denuncirt; und die constituirende
<lb/>Versammlung, diese Vereinigung der lichtvollsten
<lb/>Männer der Nation, dieser Mittelpunkt aller Ta- 
<lb/>lente, hatte die gänzliche, die unbedingte Abschaf- 
<lb/>fung jenes Rechts ohne Rücksicht auf Reciprocitat in
<lb/>der Absicht beschlossen, um dadurch mit alle Völker
<lb/>zu einer allgemeinen Verbrüderung zusammenzurufen.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0069.tif"
                   n="67"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0069--><p/>
               <p>

                  <lb/>&gt; Ohne Zweifel ist der Gedanke kühn und edel,
<lb/>alle die Völker von einander trennende Scheidungen
<lb/>zu vernichten, ihre Interessen ln einander zu verschmel- 
<lb/>zen, und, wenn man sich so auödrücken darf, aus
<lb/>allen Bewohnern der Erde nur eine Nation zu bil- 
<lb/>den : aber haben diejenigen, dte eines solchen Gedan- 
<lb/>kens fähig waren, die Menschen so gesehen, wie ste
<lb/>sind, ober so, wie ste stch die Menschen wünschten?

<lb/>Wir wollen die Geschichte aller Zelten und aller
<lb/>Völker fragen, wir wollen den Blick auf unsre Um- 
<lb/>gebungen richten. Wenn man so mühsam und oft
<lb/>so vergeblich für die Erhaltung der Eintracht unter
<lb/>einer einzigen Nation, unter einer einzigen Familie
<lb/>gearbeitet hat, können wlr dann ohne Unvernunft
<lb/>die Hervorbringung einer allgemeinen Eintracht hof- 
<lb/>fen, und soll die moralische Welt gegen Orkane und
<lb/>Stürme gestchert seyn, wenn eS die physische nicht
<lb/>ist?

<lb/>Statt stch der Täuschung theoretischer Systeme
<lb/>hinzugcben, ist es nicht besser, die Gesetze auf die
<lb/>Charactere, und auf die Gcmüther, die wir kennen,
<lb/>zu berechnen? Die unbestimmte Zulassung der Frem- 
<lb/>den kann mit einigen Vortheilen verknüpft seyn. Al- 
<lb/>lein wir wissen nur zu gut, daß man nicht immer
<lb/>durch das reicher wird, was die Nachbarn verlieren,
<lb/>und daß die Geschenke des Feindes zuweilen sehr ge- 
<lb/>fährlich sind. Wenigstens wird man genöthlgk seyn
<lb/>zuzugeben, daß der Grundsatz der Reciprocität nach
<lb/>den Staatsverträgen jedem Volke den sehr wesent- 
<lb/>lichen Vortheil gewährt, in dem kritischen Augen- 
<lb/>blicke einer Kriegserklärung, wo der Staatsvertrag
<lb/>von selbst aufhört, nach dem Interesse des Augen- 
<lb/>blicks zu handeln.

<lb/>Und warum sollten wir auch unfern Nachbarn
<lb/>Vorzüge einräumen, welche ste hartnäckig uns ver- 
<lb/>weigern? Darum, sagt man, weil es immer m'iß-

<lb/>s*
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0070.tif"
                   n="68"
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               <p>

                  <lb/>68

<lb/>sich Ist, Frcnrde an sich zu ziehen, welche den Reich-
<lb/>thum ihrer Besitzungen, ihrer Talente, ihrer Jndu-'
<lb/>strie mit bringen. Zugegeben; aber werden sie zu unS
<lb/>kommen, diese wohlhabenden und kostbaren Fremde,
<lb/>wenn sie durch ihre Niederlassung in Frankreich ihrem
<lb/>heimatlichen Boden selbst plötzlich fremd werden;
<lb/>wenn sie um den Namen eines Franzosen nicht buh- 
<lb/>len können, ohne ihre erworbenen oder eventuellen
<lb/>Rechte in ihrem Vaterlande aufznopfcrn, welches
<lb/>uns die Vortheile der Reckprocitat verweigert und' in
<lb/>den Franzosen nur Fremde zu sehen eigensinnig fort- 
<lb/>fährt? Noch einmal, wir dürfen Theorien, so glan- 
<lb/>zend sic auch scheinen mögen, nicht trauen, und nur
<lb/>die Erfahrung zu Rathe ziehen.

<lb/>Als die alte französische Regierung die Ab- 
<lb/>sicht erklärte, das Heimsallsrecht in Ansehung der
<lb/>Völker, die gleiche Grundsätze hegen würden, aufzu-
<lb/>heben, oder wenigstens zu mildern, eilten mehrere
<lb/>Regierungen, mit Frankreich zu unterhandeln, und
<lb/>die Wohlthat der Aufhebung oder der Modification
<lb/>deö Heimfallsrechts sich durch eine gerechte Erwiede- 
<lb/>rung Zuzusichern; man gab um zu erwerben; denn
<lb/>zwischen Staaken ist das Interesse eben so der MaaS-
<lb/>stab des Vertrags wie zwischen Einzelnen.

<lb/>Aber seit der gänzlichen Aufhebung des
<lb/>HeimfallSrechtS von Seiten Frankreichs hat kein ein- 
<lb/>ziges von den Völkern, welche vorher mit Frankreich
<lb/>nicht unterhandelt hatten, seine eigne Gesetzgebung
<lb/>abgeandert. Sie hatten nicht nvthig, die Franzosen
<lb/>am Genüsse der Eivilrechte in ihrem !anbe Ankheil
<lb/>nehmen zu lassen, um in Frankreich den nämliche»
<lb/>Mitgenuß zu erlangen; auch haben sie in Hinsicht
<lb/>des HeimfallSrechtS die ganze Strenge ihrer Gesetz- 
<lb/>gebung gegen Frankreich beibehalten: es ist dadurch
<lb/>nunmehr bewiesen, daß wenn das allgemeineInteresse
<lb/>der Völker wirklich eine gänzliche Aufhebung des
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0071.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>69

<lb/>Heimfallsrechts fordert, man gerade dieses Interesse
<lb/>wegen daS Gesetz der Wiedervergeltung ein führen
<lb/>muß, weil nur dadurch das gewünschte große Resul- 
<lb/>tat herbeigeführt werden kann.

<lb/>Bedarf es nun noch einer Antwort auf Auto- 
<lb/>ritäten? Montesquieu hat das Heimfallsrecht
<lb/>als ein unsinniges Recht bezeichnet; aber in der
<lb/>nämlichen Phrase, welche man anführt, setzt Mon- 
<lb/>tesquieu das Heimfallsrccht und daS Strandrecht
<lb/>in eine gleiche Klasse und nennt beide unsinnige
<lb/>Rechte. Und doch ist der Abstand zwischen dem
<lb/>barbarischen Strandrechte, weiches, das Unglück wir
<lb/>ein Verbrechen strafend, die vom Sturme an das
<lb/>Ufer ausgcworfenen Menschen und Güter eonstscirt,
<lb/>und dem auf das (wenn man will irrige, aber doch
<lb/>keineswegs scheußliche) Princkp des ausschließenden
<lb/>Genusses der Civilrechte der Eingebornen gegründete
<lb/>Heimfallsrccht sehr groß.

<lb/>Verlangte außerdem Montesquieu, daß eine
<lb/>einzige Nation die gänzliche Aufhebung des Heim-
<lb/>fallsrechtS zu verkündigen eilen solle, wenn dieses
<lb/>nämliche Recht bei allen andern Völkern elngeführt
<lb/>ist, und aufrecht erhalten wird? Er wußte zu gut,
<lb/>daß gewisse an und für sich nicht taugliche, aber auf
<lb/>andere Nationen zurückwirkende Institute bei einem
<lb/>einzigen Volke, ohne seinen Wohlstand in Gefahr zu
<lb/>setzen, nicht aufgehoben werden können, so lange bet
<lb/>den Fremden eine Art von Verschwörung für ihre
<lb/>' Aufrechthaltung fortdauert.

<lb/>Auch das Douanensystem ist sehr hart von Män- 
<lb/>nern von Gewicht beurthcilt worden, welche alle
<lb/>Gränzsperren aufgehoben zu sehen wünschten; soll
<lb/>man daraus schließen, ein einzelnes Volk werde durch
<lb/>die plötzliche und gänzliche Aufhebung der Douanen
<lb/>mit Weisheit und Vorsicht handeln? Ist eS nicht
<lb/>umgekehrt schicklicher, daß wir unsere Nachbarn, indem
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0072.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>wir bloS dle Zufuhr derjenigen französischen Erzeug- 
<lb/>nisse frei) geben, welche sie nöthkg haben, vermögen,
<lb/>auch die Zufuhr der Erzeugnisse ihres Bodens, die
<lb/>unS nützlich feyn können, zu erleichtern?

<lb/>Man ist darüber einig, daß eine übertriebene
<lb/>stehende Kriegsmacht für das Volk eine große Last ist;
<lb/>allein wenn das stehende Heer, so zahlreich eS auch
<lb/>feyn mag, nur den stehenden Heeren der rkvalksiren-
<lb/>den Nationen das Gleichgewicht hält, würde dann
<lb/>die Regierung einen großen Beweis von Weisheit
<lb/>geben, welche, ohne die Stimmung jener Nationen
<lb/>zu Rath zu ziehen, ihren Kriegsfuß so beschränken
<lb/>wollte, als wäre sie weder von Nachbarn noch von
<lb/>Nebenbuhlern umgeben?

<lb/>Ein Institut kann an und für sich nicht gut,
<lb/>und doch kann die gänzliche Aufhebung desselben
<lb/>gefährlich feyn: hier ist der Fall, wo man an die
<lb/>gemeine Regel erinnern muß, daß oft das Beste ein
<lb/>großer Feind vom Guten ist.

<lb/>Die constitukrende Versammlung hat die Auf- 
<lb/>hebung des Heimfallörechtö verkündigt! Ich fühle
<lb/>das ganze Gewicht eines solchen Beispiels. Wer
<lb/>wird eS aber zu behaupten wagen, daß die constitui-
<lb/>rende Versammlung, welche so große Erinnerungen
<lb/>der Nachwelt empfehlen werden, nicht zuweilen durch
<lb/>philantropische, von der Erfahrung noch nicht geläu- 
<lb/>terte Ideen aus dem richtigen Gleise scy herausge- 
<lb/>worfen worden? Und ohne uns von dem Gegen- 
<lb/>stände, der uns beschäftigt, zu entfernen — haben
<lb/>die andern Nationen der Aufforderung der constitui-
<lb/>renden Versammlung Gehör gegeben? Hat auch
<lb/>nur Eine darauf geantwortet? Haben nicht umge- 
<lb/>kehrt Alle ihre Grundsätze über das Hcimfallsrecht bei-
<lb/>behalten? ES folgt daraus, daß wenn die rönsti-
<lb/>tuirende Verfammlnng die gänzliche Aufhebung des
<lb/>HeimfallSrechkS vorberekten wollte, diese liberale Ab-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0073.tif"
                   n="71"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0073--><p/>
               <p>

                  <lb/>7l

<lb/>sicht durch kein sichreres Mittel, erreicht werden kann,
<lb/>als wenn man bei dcmGrundfahe der Reciproeirär fest
<lb/>stehen bleibt, welcher einst andereVölker aus Rücksicht
<lb/>für ihr eignes Interesse in die Aufhebung des Heim-
<lb/>fallsrechts ebenfalls einzuwilligen bestimmen kann.

<lb/>Diese überwiegenden Gründe haben diejenige
<lb/>Verfügung des Gesctzesentwurfs hervorgcbracht,
<lb/>welche dem Fremden in Frankreich nur die von der
<lb/>Nation, der der Fremde angehört, durch Vertrage
<lb/>den Franzosen zugestandenen Civilrechte zusichert.

<lb/>Dieses ist die einzige Regel, welche in einem
<lb/>Civileodex festgesetzt werden kann; indem sie für die
<lb/>Zukunft die gänzliche Aufhebung des HeimfallsrechtS
<lb/>vorbereitet, schließt sie keine besondere Bewilligung
<lb/>aus, zu welcher man sich künftig durch die Umstände,
<lb/>und aus Rücksicht für das Interesse deS französischen
<lb/>Volks selbst, bewogen finden kann.

<lb/>Ich halte es für überflüssig, bei einigen andern
<lb/>Artikeln deS ersten Capitcls zu verweilen; beim blo- 
<lb/>ßen jefen muß man ihre Nothwendigkeit oder Weis- 
<lb/>heit anerkennen: ich gehe daher zum zweiten Kapitel
<lb/>von der Beraubung der Civilrechte über.

<lb/>Man kann der Civilrechte durch den Verlust 17
<lb/>der Eigenschaft eines Franzosen, oder i-
<lb/>durch die Folge gerichtlicher Verurkhei-2r
<lb/>lungcn beraubt werden; die erste Sektion dieses
<lb/>Capitels handelt vom Verluste der Eigenschaft eines
<lb/>Franzosen.

<lb/>Es wäre überflüssig, zu erinnern daß hier nicht
<lb/>von staatsbürgerlichen Rechten, und vom Verluste
<lb/>der Eigenschaft eine- Staatsbürgers, sondern von
<lb/>der einfachen Ausübung der Civilrechte die Rede ist.
<lb/>Diese Rechte sind einer großen Zahl von Franzosen
<lb/>erworben, die weder Staatsbürger sind, noch seyn
<lb/>können; was daher die Eigenschaft deS Staatsbür-
<lb/>' gers raubt, raubt nicht nokhwendig auch die Civil-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0074.tif"
                   n="72"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0074--><p/>
               <p>

                  <lb/>rechte und die Eigenschaft ekneS Franzosen. - Diese
<lb/>kann nur durch Ursachen verloren gehen, welche eine
<lb/>Verzkchtlcistung auf das Vaterland voraussetzen.

<lb/>Der i7ke Artikel des Gesetzesentwurfs nennt
<lb/>vier solche Ursachen: i) das im Auslande erworbene
<lb/>Eingeburtsrecht, 2) die von der Regierung nicht ge- 
<lb/>nehmigte Annahme öffentlicher von einer fremden Re- 
<lb/>gierung übertragener Aemter, 3) die Aufnahme in
<lb/>irgend eine fremde, Geburtsvorzüge erfordernde, Cor- 
<lb/>poratio»; 4) die Niederlassung im Auslande ohne Ab- 
<lb/>sicht der Rückkehr. Der i9te Artikel macht eine
<lb/>fünfte Ursache namhaft, die Hekrath einer Französin,
<lb/>mit einem Fremden. Endlich setzt der 2iste Artikel
<lb/>unter die Zahl der Ursachen, welche den Verlust der
<lb/>Eigenschaft eines Franzosen zur Folge haben, den
<lb/>von der Regierung nicht genehmigten Eintritt in
<lb/>fremde Kriegsdienste, oder die Aufnahme in eine
<lb/>fremde milirairische Corporation.

<lb/>Es ist für sich klar, daß in allen diesen Fallen
<lb/>die Eigenschaft eines Franzosen nicht mehr beibehal- 
<lb/>ten werden kann: niemand kann einem doppelten
<lb/>Vaterlande angehören. Wie könnte derjenige die
<lb/>-Eigenschaft eines Franzosen behalten, der im Aus- 
<lb/>lände das Eingeburrsrecht erwirbt; der bei einer mit
<lb/>uns rivalisirenden Nation Dienste oder öffentliche
<lb/>Geschäfte übernimmt; der dem heiligsten Grundsätze
<lb/>unsers gesellschaftlichen Vertrages abschwörk, indem
<lb/>er nach Vorzügen ringt, die mit der Gleichheit unver- 
<lb/>einbar sind; der endlich, welcher Frankreich ohne
<lb/>Rückkehr aufgiebt. Doch muß man unter den die
<lb/>Eigenschaft eines Franzosen vernichtenden Ursachen
<lb/>unterscheiden. Einige sind gar keiner mildernden Er- 
<lb/>klärung fähig wie z. B. wenn man sich km AuSlande
<lb/>narnralisiren läßt, wenn man den Grundsatz der
<lb/>Gleichheit abschwört; andere können zuweilen ent- 
<lb/>schuldigt werden z. B.. wenn man im Auslands
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0075.tif"
                   n="73"
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               <p>

                  <lb/>73
</p>
               <p>

                  <lb/>Dienste oder öffentliche Geschäfte übernimmt; ekq
<lb/>befreundetes Volk kann bei der französischen Regie- 
<lb/>rung eine Hülfe suchen, welche unser eignes Interesse
<lb/>ihr zu verweigern nicht erlaubt. Darum hat man .
<lb/>aber auch den Verlust der Eigenschaft deS Franzosen
<lb/>nur an die von der Regierung nicht genehmigte An- 
<lb/>nahme auswärtiger Dienste oder öffentlicher Geschäfte
<lb/>geknüpft.

<lb/>Sollten aber die Franzosen selbst, welche ihr
<lb/>Jndigcnat durch' eine der vorhin erklärten Ursachen
<lb/>verloren haben, es nie wieder erlangen können?
<lb/>Kann man nicht annehmen, daß sie, indem sie Frank- 
<lb/>reich verlassen haben, den bloßen Eingebungen deS
<lb/>Leichtsinns nachgebend, ihre Lage durch ihren Fleiß
<lb/>verbessern wollten, um nachher unter ihren Mitbür- 
<lb/>gern den erworbenen Wohlstand zu genießen? Darf
<lb/>man nicht wenigstens annehmen, daß sie durch Reue
<lb/>und Selbstvorwurf ihre Entweichungaus ihrem Va- 
<lb/>terlands gebüßt haben? Sollen ihre Brüder immer
<lb/>fühllos bleiben, wenn diese Ueberläufer sich, wieder ln
<lb/>ihre Arme werfen?

<lb/>Nein, Gesetzgeber, man würde Sie schlecht ken- 
<lb/>nen, wenn man Ihnen diese zurückstoßende Härte
<lb/>zutrauen wollte. Eine Mutter weist die zu ihr zu- 
<lb/>rückkehrenden Kinder nie ab. Der Franzose, der eS
<lb/>nicht mehr ist, lasse sich wieder in Frankreich nieder,
<lb/>er entsage auf alle, unfern Gesetzen widersprechende
<lb/>Auszeichnungen, und er wird auch als Franzose an- 
<lb/>erkannt werden.

<lb/>Indeß darf diese Milde nicht blind und unbeson- 
<lb/>nen seyn; die Rückkehr des Franzosen darf nicht die
<lb/>Ruhe des Staats stöhren, und dieLoosung derZwie-
<lb/>tracht iy seiner Familie seyn: die Regierung, welche
<lb/>sein vergangenes Betragen und feine geheimen Gesin- 
<lb/>nungen kennen kann, muß seine Rückkehr genehmigen,
<lb/>und er darf nur zu der Ausübung derjenigen Rechte
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0076.tif"
                   n="74"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0076"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0076--><p/>
               <p>

                  <lb/>74
</p>
               <p>

                  <lb/>zugelassen werden, welche zu seinem Vorthekle fett
<lb/>seiner Wiederaufnahme eröffnet worden find.

<lb/>21 Gegen eine Klasse von Franzosen mußte man
<lb/>strenger seyn; nämlich gegen diejenige/ welche ohne
<lb/>Gciiehnn'gung der Regierung in auswärtige Kriegs- 
<lb/>dienste getreten sind. Dieser Umstand bezeichnet die
<lb/>Ausweichung aus dem' Vaterlande mit einem ernste- 
<lb/>ren Character; es liegt hier kein leichtsinniger Ent-

<lb/>&gt; schluß/ kein folgeloser Schritt vor; der Austretende
<lb/>hat sich der besonderen Vcrthcidigung einer Nation
<lb/>gewidmet/ die vielleicht heute unsre verbündete ist/
<lb/>aber morgen unsre Nebenbuhlerin und selbst unsre
<lb/>Feindin werden kann. Der Franzose mußte voraus- 
<lb/>sehen, daß er sich durch Annahme fremder Kriegs- 
<lb/>dienste in Gefahr sehe, gegen fein Vaterland Massen
<lb/>zu tragen. Umsonst wird man sagen, daß er im
<lb/>Falle eines Bruchs zwischen beiden Nationen unbe- 
<lb/>denklich seine neuen Verpflichtungen würde gebrochen
<lb/>haben: welche Bürgschaft kann er für eine solche
<lb/>Behauptung leisten? Hat die Macht, die ihn in
<lb/>ihren Sold nahm, in diesen Vorbehalt eingewilligt?
<lb/>Würde sie ihm die Wahl frei gelassen haben? Man
<lb/>hat geglaubt, daß unter diesen Umständen eine stren- 
<lb/>gere Prüfung unerläßlich nothwcndig sey; daß daS
<lb/>in einer solchen Lage befindliche Individuum, um zu- 
<lb/>rückkehren zu dürfen, nicht allein, wie daS sich von
<lb/>selbst versteht, der Genehmigung der Regierung be- 
<lb/>dürfe, sondern daß es auch die Eigenschaft eines
<lb/>Franzosen nur durch Erfüllung derjenigen Bedin- 
<lb/>gungen wieder erlangen könne, welche man dem Frem- 
<lb/>den, um Staatsbürger zu werden, auferlegt hat.

<lb/>22 Ich gehe jetzt zur zweiten Seckion über. Sie
<lb/>handelt von der Beraubung der Ctvilrechte durch die
<lb/>Folgen gerichtlicher Verurtheilungen.

<lb/>Der Entwurf soll nicht die Strafe bestimmen,
<lb/>deren Wirkung den Vcrurtheilken aller Theilnahme
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0077.tif"
                   n="75"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0077"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0077--><p/>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;m den Civilrcchten beraubt; diese Strafen werden
<lb/>Ln einem andern Augenblicke in einem andern Codex
<lb/>angezcigk werden; jetzt ist es genug zu wissen, daß
<lb/>eS Strafen (und wäre es auch nur die Verurtheilung
<lb/>zum natürlichen Tod) gebe, welche ipso jure und auf
<lb/>immer die Ausschlieffung von der Gesellschaft und
<lb/>dasjenige, was man den Civiltod nennt, nach sich
<lb/>ziehen. ...

<lb/>Was ist der Civiltod, wird man fragen? war- 
<lb/>um sollen wir unfern Codex mit diesem barbarischen
<lb/>und geächteten Ausdrucke beflecken?

<lb/>Gesetzgeber, wer gesetzmäßig deßwegen verur-
<lb/>theklt wird, weil er so weit es nur in seinem Vermö- 
<lb/>gen stand, die gesellschaftliche Vereinigung aufgelößt
<lb/>hat, kann ihre Rechte nicht mehr in Anspruch, neh- 
<lb/>men ; die Gesellschaft kennt ihn nicht mehr; für ihn
<lb/>ist sie nicht mehr da; er ist für die Gesellschaft abge- 
<lb/>storben: das ist der Civiltod. Warum soll man
<lb/>einen gebräuchlichen Ausdruck achten, der vollkom- 
<lb/>men, was man sagen will, bezeichnet, dessen Werth
<lb/>und Sinn jedermann kennt, und den selbst diejenigen,
<lb/>die ihn mißbilligen, durch keinen andern glcichgelten-
<lb/>'den Ausdruck haben ersetzen können?

<lb/>Es kommt nicht auf das Work, es kommt auf
<lb/>die Sache an. Wer kann verlangen, daß das auS
<lb/>der Gesellschaft gesetzmäßig ausgeschlossene Indivi- 
<lb/>duum noch von der Gesellschaft gleich einem ihrer
<lb/>Mitglieder anerkannt werden soll? Ist nicht die
<lb/>Berechtigung zu dieser Ausschließung und die Noth- .
<lb/>Wendigkeit derselben von allen Völkern in Fällen an- 
<lb/>erkannt worden, die vielleicht selten sind, welche sich
<lb/>aber doch nur zu häufig ereignen?-

<lb/>Hak man einmal den Grundsatz angenommen, 25
<lb/>so sind die Folgesätze nicht mehr zweifelhaft. Das
<lb/>, Civilgesetz erkennt den Verurtheikten nicht mehr an;

<lb/>- er verliert folglich alle ihm vom Civilgefeße geschenk»
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0078.tif"
                   n="76"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0078--><p/>
               <p>

                  <lb/>76

<lb/>ten Rechte: sn den Augen des Gesetzes ist er nicht
<lb/>mehr dä: folglich nimmt er an seinen Wohlthaten
<lb/>keinen weitern Antheil. Mit einem Worte, er ist
<lb/>für die Gesellschaft.todt: er hat keine Famtle mehr,
<lb/>er beerbt niemand, /eine Erbschaft ist eröffnet, seine
<lb/>Erben treten sogleich in seine Stelle; dauert sein phy- 
<lb/>sisches jeden fort, hinterläßt er nach seinem Tode ei- 
<lb/>niges Vermögen, so stirbt er ohne Erben, gleich dem
<lb/>der Welt Abgestorbenen, der keine Verwandte hat.

<lb/>Sie fühlen, Gesetzgeber, daß die Auflösung der
<lb/>Ehe deS Verurtheilten in Ansehung der Civil-
<lb/>wirkungen zu den Folgen des Civilrodts gehört:
<lb/>denn das Gesetz kann den Verurtheilten nicht zugleich
<lb/>als vorhanden und als nicht vorhanden betrachten:
<lb/>es kann dem Todten nicht einen Theil seiner Civil-
<lb/>rechke wegnehmen, und dem Lebenden Linen andern
<lb/>Thcll derselben erhalten. Das natürliche Recht mag
<lb/>er wohl, so lange er phystsch cxistirt, geltend machen;
<lb/>allein, da er wirklich bürgerlich todt ist, so hat er
<lb/>keine Ansprüche auf die Ausübung irgend eines Civil-
<lb/>rechtö. Jede andere Theorie würde nur Widersprü- 
<lb/>che und Jneonsequenzen erzeugen.

<lb/>Ich darf wohl nicht bemerken, daß man die Ehe
<lb/>„ur als eine bürgerliche Handlung betrachtete, und
<lb/>ste nur in ihren bürgerlichen Wirkungen auffassen
<lb/>konnte, abgesehen von aller religiösen Ansicht, und
<lb/>von jeder kirchlichen Form, womit der Civilcodex sich
<lb/>nicht beschäftigen soll.

<lb/>26 Mit welcher Epoche soll der Civiltod beginnen?
<lb/>Man kann sich darüber nicht genau genug erklären,
<lb/>da mit dem Momente des Todes die Rechte der Er- 
<lb/>ben cxistiren, und zugleich die Frage, wer Erbe sey,
<lb/>bestimmt wird.

<lb/>Ist die Verurtheilung in contradictorio erkannt
<lb/>worden, so beginnt der Cwtltod mit dem Tage der
<lb/>wirklichen oder bildlichen Vollziehung.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0079.tif"
                   n="77"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0079"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0079--><p/>
               <p>

                  <lb/>f?

<lb/>Kann die nämliche Regel auch bei Contuma- vt
<lb/>cialurtheilen angewendet werden ? Der Verurtheiltc
<lb/>war nicht zugegen, er hat sich folglich nicht verthel-
<lb/>digk; -das Gesetz bewilligt ihm, um zu erscheinen
<lb/>fünf Jahre; wenn er binnen dieser Zcitfrist stirbt -
<lb/>oder erscheint, so ist das Urthcil vernichtet, erstirbt
<lb/>integri status; wenn er lebt und zugegen ist, so be- 
<lb/>ginnt das Verfahren aufs neue, gerade als wenn er
<lb/>nicht wäre vcrurtheilk worden.

<lb/>Die alte Jurisprudenz folgte knechtisch dem
<lb/>Grundsätze, nach welchem der Civlltod mit dem Tage
<lb/>der Urthcilsvollziehung beginnt. Es war eine strenge
<lb/>Folgerung aus diesem Grundsätze, daß wenn der
<lb/>Verurtheiltc nach den fünf Gnadenjahren starb, ohne
<lb/>erschienen zu seyn, er dennoch, vom Augenblicke der
<lb/>Urthellsvollziehung an, für bürgerlich todk gehalten
<lb/>wurde. Aber wie viel Widersprüche, Jnconsequen-
<lb/>zen und Verlegenheiten werden durch dieses Princip
<lb/>erzeugt?

<lb/>Der verurtheiltc Gatte konnte in dem Zwischen- 
<lb/>räume der fünf Jahre, Kinder zeugen: um consequent
<lb/>zu bletben, hätte man die Kinder für legitim erklären
<lb/>müssen, wenn ihr Vater in diesem Zwischenräume
<lb/>starb oder erschien; starb ihr Vater nach den fünf
<lb/>Jahren ohne erschienen zu seyn, so hätte man sie für
<lb/>illegitim erklären müssen. Die Rechtsfähigkeit oder
<lb/>das Perfonenrecht der Kinder hätte daher von einer
<lb/>Thatsache abhängen müssen, welche offenbar mit ihrer
<lb/>Geburt nichts zu thun hatte.

<lb/>Es konnten Erbschaften zum Vortheile deS
<lb/>Verurtheilten im Zwischenräume der fünf Jahre er- 
<lb/>öffnet werden: wem sielen sie zu ? Der Verurtheiltc
<lb/>mußte erben, wenn er in den fünfJahren starb oder
<lb/>erschien, starb er später ohne zu erscheinen, so durfte
<lb/>er nicht erben. Sein Recht, das Recht der nach
<lb/>ihm zur Erbschaft Gerufenen hätte von einer den
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0080.tif"
                   n="78"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0080--><p/>
               <p>

                  <lb/>78

<lb/>Regeln der Erbfolge gänzlich fremden Thatsache ab-
<lb/>hängen müssen: wer Erbe sey, wäre ungewiß geblie- 
<lb/>ben, und da der km Augenblicke des Absterbens geru- 
<lb/>fene Erbe verschieden feyn konnte von dem nach Ab- 
<lb/>laufe der fünf Jahre gerufenen, so würde der Ruf
<lb/>zur Beerbung einer dritten Person abhängig gemache
<lb/>worden seyn vom Willen des Verurtheilten, der
<lb/>erscheinen oder nicht erscheinen konnte.

<lb/>Die Gattin des Verurtheilten konnte wieder
<lb/>heirathen; starb oder erschien der Verurtheilte wäh- 
<lb/>rend der fünfJahre, so hätte man sie für eine Ehe- 
<lb/>brecherin, im entgegengesetzten Falle dagegen, wenn es
<lb/>dem Verurtheilten gefiel nicht zu erscheinen, für eine
<lb/>rechtmäßige Gattin erklären müssen.

<lb/>DieS ist ein Thekl der Verlegenheiten, welche
<lb/>durch die zu gewissenhafte Anhänglichkeit an die Re- 
<lb/>gel wäre erzeugt worden, nach welcher der Civiltod
<lb/>selbst für den Contumax mit dem Augenblicke der
<lb/>Ürtheilsvollziehung beginnt.

<lb/>Diese und eine Menge anderer Betrachtungen,
<lb/>die man hier unterdrückt, haben uns für einen andern
<lb/>Grundsatz bestimmt, der gar keine Schwierigkeiten
<lb/>nach sich zieht.

<lb/>Dem in contumaciam Verurtheilten find fünf
<lb/>Jahre zum Erscheinen bewilligt; erscheint oder stirbt
<lb/>er in diesem Zwischenräume, so ist das ganze Urtheil
<lb/>in allen seinen Folgen vernichtet. Dies alles vor- 
<lb/>ausgesetzt, ist es ohne Zweifel schicklicher, den Augen- 
<lb/>blick des Anfangs des Civiltodeö an den Ablauf der
<lb/>fünf Jahre zu knüpfen. Jetzt erst tritt die Verur-
<lb/>theilung in ihre volle Kraft, und so verschwinden
<lb/>die Schwierigkeiten und Inkonsequenzen des entge- 
<lb/>gengesetzten Systems. Bis zum Ablaufe der fünf
<lb/>Jahre hat der Verurtheilte bürgerlich gelebt: er
<lb/>konnte erben; er blieb Gatte und Vater; sein Civil- 
<lb/>tod beginnt erst mit dieser verhängnkßvollen Epoche.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0081.tif"
                   n="79"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>79

<lb/>Man wird umsonst sagen, es fey widerspre-
<lb/>chevd, die Verurtheilung bildlich zu vollziehen, und
<lb/>dennoch den Anfang deS CiviltodeS bis zum Ablauft
<lb/>von fünf fahren hinauszusetzen.

<lb/>Fände sich auch hier ein wahrer Widerspruch,
<lb/>so würde er doch weit weniger empören, als die auS
<lb/>dem Systeme eines provisorischen Todes, auf welchen
<lb/>eine wahre Auferstehung folgt, hervorgehende Inkon- 
<lb/>sequenz; ein System, welches, indem es das näm- 
<lb/>liche Individuum bald als todt, bald als lebend dar- 
<lb/>stellt, eine folgenreiche Ungewißheit stiften, und die
<lb/>Rechte mehrerer Familien zugleich erschüttern und
<lb/>verletzen kann.

<lb/>Aber die tm Geseßesenkwurf angenommene Re- 
<lb/>gel findet fich wirklich mit keiner andern im Wider- 
<lb/>spruche. Wird doch selbst ein Urthell nicht immer
<lb/>sogleich vollzogen. Vertagt doch zuweilen eln Tri- 
<lb/>bunal diese Vollziehung ganz oder zum Theil, aus sehr
<lb/>gesetzmäßigen Gründen: um so viel mehr kann ein
<lb/>Gesetz, indem es des Beispiels wegen die bildliche
<lb/>Vollziehung unmittelbar nach der Verurtheilung bei- 
<lb/>behält dennoch die Epoche des Civiltodes bis zum Ab- 
<lb/>laufe der fünf Jahre hknaussetzen, während welchen
<lb/>der Contumax wieder erscheinen darf: bis dahin ist
<lb/>der Verurthcilte blos ein Abwesender; nach Ablauf
<lb/>der Frist wird seine Verurtheilung definitiv, und nun
<lb/>tritt fie ganz in Kraft.

<lb/>Doch kann der Abwesende auch nach dem Ab-
<lb/>laufe der fünf Jahre noch erscheinen. Zwar hat feine
<lb/>lange Abwesenheit starke Verdachtsgründe gegen ihn
<lb/>erzeugt; zwar darf man wohl vermuthen, daß ein
<lb/>so spätes Erscheinen veranlaßt worden sey durch die
<lb/>Entfernung der Beweiszeugen, durch das von der
<lb/>Zeit immer herbeigeführte Verschwinden der Beweise,
<lb/>durch das Erlöschen der ersten Eindrücke, durch die
<lb/>darauf gegründete Hofnung des Verbrechers, daß er
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0082.tif"
                   n="80"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0082--><p/>
               <p>

                  <lb/>8°

<lb/>Nachsicht und Milde, und in dieser Stimmung Straf- 
<lb/>losigkeit sinden werde: dennoch isi es Forderung der
<lb/>Menschheit, daß man den, der sich noch nicht ver- 
<lb/>teidigt hat, anhöre.- Er wird gerichtet werden, er
<lb/>wird frei gesprochen werden können, ja er soll sogar
<lb/>frei gesprochen werden; aber in seine Rechte tritt er
<lb/>nur für die Zukunft zurück, und von dem Tage an
<lb/>gerechnet, wo er vor der Justiz erschienen ist.

<lb/>Er kann ein neues Leben beginnen, aber ohne
<lb/>den Zustand der Familien zu zerrütten, und die Rechte
<lb/>streitig zu machen, welche jene Familien während sei- 
<lb/>nes CiviltodeS erworben haben. So wird sich das
<lb/>Interests deS Contumax und das nicht weniger kost- 
<lb/>bare Interesse der ganzen Gesellschaft vereinigt finden.

<lb/>Dies, Gesetzgeber, sind die Hauptgründe des
<lb/>Gesetzesentwurfs über den Genuß und über die Be- 
<lb/>raubung der bürgerlichen Rechte.
</p>
               <p>

</p>

            </div>
            <pb facs="2173628_14+1813_0083.tif"
                n="81"
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            <div xml:id="d28197e7211" ana="scope_-_81-111" type="article" n="V.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rede des Tribun Gary an das Corps legislatif, in welchem der Wunsch des Tribunats über das Gesetz von dem Genusse und der Beraubung der Civilrechte dargelegt wird</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Sitzung vom 17. Ventose, Jahr XII.</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Gary, ..."/>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173628_14+1813_0083--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rede*) dcö Tribun Gary an das Corps
<lb/>lcgislatif, in welchem der Wunsch
<lb/>des TribunatS über das Gesetz
<lb/>von dem Genüsse und der Berau- 
<lb/>bung der Civilrechte dargelegt
<lb/>wird.

<lb/>Sitzung vom 17. Ventose, Jahr XU.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetzgeber!

<lb/>§8ir übcrbn'ngen Ihnen die dem Entwürfe des Ge- 
<lb/>setzes von dem Gen u ffc und der Beraubung
<lb/>der Civilrechte bcipflichrcndcn Wünsche des Tri- 
<lb/>bunals.

<lb/>Der Gesetzcscntwurf zerfallt, wie cö schon die
<lb/>Ueberschn'ft unkündigt, von selbst in zwei Theile.
<lb/>Der eine handelt vom Genüsse der Civilrechte, der
<lb/>zweite von ihrer Beraubung.

<lb/>Erstes Kapitel.

<lb/>Vom Genüsse der Civilrechte.

<lb/>Der Gesetzesentwurf beginnt mit der Erklärung,
<lb/>daß die Ausübung der Civilrechte von
<lb/>der Eigenschaft eines Staatsbürgers un-


<lb/>*) Der Bericht an das Tribunal ist darum «»gedruckt fltMirtcn.
<lb/>«eil er «cm nämlichvi Redner war erstattet werden.
</p>
               <pb facs="2173628_14+1813_0084.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0084--><p/>
               <p>

                  <lb/>L2

<lb/>abhängig sey, welche nur in Gemäßheit
<lb/>des Grundgesetzes erworben und erhal- 
<lb/>ten werde.

<lb/>Die zu einer Gesellschaft vereinigten Menschen
<lb/>sind einem dreifachen Rechte unterworfen.

<lb/>Einmal werden sie vom natürlichen oder
<lb/>allgemeinen Rechte beherrscht. ES findet sich
<lb/>bei allen Nationen: eS begründet die Sicherheit der
<lb/>Personen und des EigenrhumS, es ist die Quelle
<lb/>aller Contracte unter lebenden, ohne welche keine Art
<lb/>von gesellschaftlicher Verbindung sich bilden oder er- 
<lb/>halten könnte.

<lb/>II. DaS Civllrecht ist daS jedem Volke eigne
<lb/>Recht; eS unterscheidet ein Volk von dem andern;
<lb/>eS bestimmt die Erbfolgen, die Ehen, die Vormund- 
<lb/>schaften , die väterliche Gewalt, und überhaupt alle
<lb/>Verhältnisse deS Personen- und FamilkenrechtS (jus
<lb/>personarum).

<lb/>HI. Endlich ist eine Nation von der andern
<lb/>eben sowohl durch daS politische, als durch das
<lb/>Civilrecht geschieden. DaS politische Recht beschäf- 
<lb/>tigt sich mit einem höheren Interesse, eS bestimmt
<lb/>die Art und Weise, wie die Staatsbürger mehr oder
<lb/>weniger unmittelbar an der Ausübung Der öffentli- 
<lb/>chen Macht Antheil nehmen. Es war nöthig, die
<lb/>Grundsätze dieses Rechts von den Grundsätzen des
<lb/>CivilrechtS abzusondern, und zu erinnern, daß die
<lb/>erstern der Verfassungsurkunde angehören, tndeß die
<lb/>letztem ein Gegenstand deS Civilgefetzeö sind, damit
<lb/>dasjenige, was für eine Rechtsordnung gilt, nie auf
<lb/>die andere angewendet werde.

<lb/>Nach Festsetzung dieses eben fo weifen als nokh»
<lb/>wendigen Unterschieds, bezeichnet der GesetzeSent-
<lb/>wurf diejenigen, welche zum Genüsse der Civitrechre
<lb/>berufen sind«
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0085.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0085--><p/>
               <p>

                  <lb/>83
</p>
               <p>

                  <lb/>Er unterscheidet zu diesem Zwecke die in Frank- 
<lb/>reich gebornen Individuen von den im Auslande
<lb/>gebornen.

<lb/>Man sieht leicht ein, warum er sich mit denjenk- S
<lb/>gen nicht beschäftigt, welche in Frankreich von Fran- 
<lb/>zosen geboren worden sind. DaS französische Ge- 
<lb/>setz und die Ctvilrechte sind wesentlich für sie geschaf- 
<lb/>fen und eingeführk.

<lb/>Schwieriger war die Frage in Ansehung des 9
<lb/>von einem Fremden in Frankreich gebornen Indivi- 
<lb/>duums. Es wardle Tendenz eines früheren Systems
<lb/>ein solches Individuum für einen Franzosen zu erklä- 
<lb/>ren, ohne nach seinem fernem Schicksale und nach
<lb/>seinem Willen zu fragen. Da ein glücklicher Zufall,
<lb/>sagte man, ihn in unserm Lande geboren werden ließ,
<lb/>so muß dieses schöne Loos sich über sein ganzes Leben
<lb/>verbreiten, er muß alle Rechte eines Franzosen genie- 
<lb/>ßen. Zu Unterstützung dieser Meinung berief man
<lb/>sich auf das Beispiel von England, wo der auf eng- 
<lb/>lischem Boden Geborne ein Unterthan des Königs
<lb/>Ist.

<lb/>Edle und liberale Ansichten hatten dieses System
<lb/>erzeugt, doch mußte es Gründen einer höheren Ord- 
<lb/>nung weichen. Man erkannte, daß es ungerecht und
<lb/>der Würde der Nation nicht gemäß seyn würde, den
<lb/>Sohn einer vielleicht nur bel ihrer Durchreise durch
<lb/>Frankreich niedergekommenen Fremden, den seine El- 
<lb/>tern gleich nach seiner Geburt in IhreHeimarh zurück-
<lb/>geführt, und der weder in Frankreich sich aufgehal- 
<lb/>ten, noch den Wunsch sich darin niederzulasten geäu- 
<lb/>ßert hätte, an allen Wohlthaten des CivilgesttzeS
<lb/>Antheil nehmen zu lasten. Nur derjenige ist zu die- 
<lb/>sen Wohlthaten berechtigt, der sich den öffentlichen
<lb/>Lasten unterwirft, und dessen Hülfe und Unterstützung
<lb/>DaS Vaterland jeden Augenblick in Anspruch nehmen
<lb/>kann. Wer von den Gesetzen eines Landes adoptirk

<lb/>6*
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0086.tif"
                   n="84"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0086"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0086--><p/>
               <p>

                  <lb/>84

<lb/>worden ist, muß sich eines solchen Vorzugs 'würdig
<lb/>zeigen, indem er sein Schicksal in das Schicksal feines
<lb/>Adoptivvaterlandes verschlingt, und sich im Schooße
<lb/>- desselben niederläßt.' Man kann doch gewiß dem
<lb/>Zufälle der Geburt nicht mehr Wirkung beilegen,
<lb/>als man den vormals von Fremden erbetenen, vom
<lb/>Souvcrakn bewilligten Und in den die Willensäuße- 
<lb/>rung des Souverains aufbewahrenden Tribunülen
<lb/>mit gesetzlichen Feyerlichkekten einregisirkrten Jndige-
<lb/>natsurkunden beigelegt hak.

<lb/>Nun war aber die Niederlassung in Frankreich
<lb/>die ausdrückliche und nothwendkge Bedingung.solcher
<lb/>Jndkgenatsurkunden; sie war so gebieterisch vorge-
<lb/>schrlebcu, daß die Nichtbeobachtung derselben dem
<lb/>naruralisirken Fremden, die ihm durch die Urkunde
<lb/>crtheilten Rechte und Eigenschaften wieder raubte.

<lb/>Das englische Gesetz heiligt, eine Maxime deS
<lb/>Grundherrllchkeitssystems, seinem Grunde nach -hat
<lb/>es mit der hier zergliederten Verfügung nichts gemein.

<lb/>- Deßhalb verordnet der neunte Artikel, daß der
<lb/>in Frankreich von einem Fremden Geborne die Eigen-,
<lb/>schafr eines 'Franzosen in Anspruch nehmen, und mit
<lb/>diesem Einsprüche binnen deS dem auf seine Volljährig- 
<lb/>keit folgenden Jahres auftreten muß, damit das
<lb/>Zand, in dessen Schoos er das jeden begrüßt Hat,
<lb/>über seinen Entschluß Nicht-länger ungewiß bleibe;
<lb/>und nun'unterscheidet man weiter;entweder hält sich
<lb/>der von Fremden Geborne^ 4n Frankreich auf, und.
<lb/>dann verbindet er mit feiner Reckamation die Erklä- 
<lb/>rung, daß er darin immer wohnen wolle; oder er
<lb/>wohnt im Auslande, und^dann macht er sich verbind- 
<lb/>lich, sich in Frankreich niederzulassen' und erfüllt sein
<lb/>Versprechen binnen Jahresfrist vom Tageder Erklä- 
<lb/>rung an gerechnet. So wird der.glückliche Zufall
<lb/>seiner Geburt für ihn nicht verlören; das Gesetz bie- 
<lb/>tet ihm die Erhaltung der Wohlthat der Notur an;
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0087.tif"
                   n="85"
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               <p>

                  <lb/>SS

<lb/>aber er Mliß erklären, daß er das Anerbieten benutzen
<lb/>wolle.

<lb/>Der Gesctzcsentwnrf beschäftigt sich nun mit
<lb/>den im Auslände Gebornen. Dies ist der Gegen- 
<lb/>stand des roten, Uten und iztcn Artikels.

<lb/>Hier bieten sich ihrer Untersuchung drei mögliche
<lb/>Fälle dar; das Individuum ist entweder im Aus- 
<lb/>lande von einem Franzosen geboren, der diese Eigen- 
<lb/>schaft beibchaltcn, oder von einem Franzosen, der sie
<lb/>verloren hat, oder seine Eltern sind Fremde.

<lb/>In Ansehung deS vom Franzosen im Auslande
<lb/>gebornen KindeS giebt es keine Schwierigkeiten. Die
<lb/>Eigenschaft eines Franzosen wird ihm durch den
<lb/>Willen seiner Eltern und durch den Wunsch seines
<lb/>Vaterlandes versichert.

<lb/>Der im Auslande vom Franzosen, der es nicht
<lb/>mehr ist, Geborne kann immer feine Geburtsrechte
<lb/>durch die Erfüllung der Bedingungen wieder erlan- 
<lb/>gen, welche der neunte Artikel dem in Frankreich von
<lb/>einem Fremden gebornen Individuum auferlegt; er
<lb/>muß nämlich mit seiner Erklärung oder mit seinem
<lb/>Versprechen sich in Frankreich niederzulassen die wirk- 
<lb/>liche Niederlassung verbinden. Man bemerke indes- 
<lb/>sen, daß er günstiger behandelt wird, als der vom
<lb/>Fremden in Frankreich geborne; denn dieser muß
<lb/>sich binnen Jahresfrist, von seiner Volljährigkeit an
<lb/>gerechnet, erklären, indeß jener immer und in allen
<lb/>Epochen seines. Gebens seinen Willen äußern, kann.
<lb/>Die Gründe des Unterschieds finden sich im Geiste
<lb/>der Verfügung selbst. . Sie finden sich in dem Vor- 
<lb/>züge, zu welchem die französische Herkunft berechtigt,
<lb/>sie finden sich in jener natürlichen Anhänglichkeit, in
<lb/>jener unauslöschlichen Liebe für Frankreich, die jeder
<lb/>in seinem Busen trägt, , in Lessen Adern französisches
<lb/>Blut stießt.^ Umsonst, hat ein unglücklicher oder un- 
<lb/>gerechter Vater ihm den unschätzbaren Vortheil seiner
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0088.tif"
                   n="86"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0088"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>«6

<lb/>Geburt geraubt; da- Vaterland ist bereit, ihm
<lb/>diesen Vortheil zurückzugeben; eS reicht ihm die
<lb/>Arme; es öffnet ihm den SchooS; es vergütet die
<lb/>Ungerechtigkeit feiner Eltern, oder die Härte de-
<lb/>Schicksals.

<lb/>Außerdem, Gesetzgeber, stimmt die Ihnen vor-
<lb/>geschlagene Verfügung mit der Observanz der alten
<lb/>Jurisprudenz überein. Die Kinder der Franzosen,
<lb/>welche ihrem Vaterlande entsagt hatten, erlangten
<lb/>ihre Geburt-rechte durch bloße DecküratkonSurkunden
<lb/>wieder, lndeß Fremde die Eigenschaft und die Rechte
<lb/>eines Franzosen nur durch JndigenatSurkuuden er- 
<lb/>langten.

<lb/>Ich gehe zur dritten Klasse von Individuen
<lb/>über, welche im Auslande geboren sind; ich rede von
<lb/>denjenigen, deren Eltern Fremde, und welche eigent- 
<lb/>lich selbst Fremde sind.

<lb/>Ihr Schicksal wird durch zwei Verfügungen
<lb/>de- Gesetzesentwurfs bestimmt, welche ich Ihnen zu- 
<lb/>gleich vortragen zu müssen glaube. Die eine findet
<lb/>sich im Uten, die andere im izten Artikel.

<lb/>' Folgendes ist die Fassung de- Uten Artikels:
<lb/>„Der Fremde soll in Frankreich eben die Ctvilrechte
<lb/>genießen, welche die Verträge derjenigen Nation,
<lb/>der der Fremde angehörk, den Franzosen zugestanden
<lb/>haben, oder noch zugestehev werden."

<lb/>Der rgte Artikel drückt sich so auS: „der Frem- 
<lb/>de, dem die Regierung sich kn Frankreich häuslich
<lb/>nkederzulassen zugestanden hat, soll, so lange er darin
<lb/>wohnt, alle Ctvilrechte genießen."

<lb/>Sie sehen, Gesetzgeber, daß die erste dieser Ver- 
<lb/>fügungen vom Fremden redet, der Frankreich fremd
<lb/>ist, und es bleiben will; die zweite redet von Frem- 
<lb/>den, der Franzose zu werden bereit ist. Ich trenne
<lb/>beide Artikel nicht noch einmal, veil der letzte mir
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0089.tif"
                   n="87"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0089"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173628_14+1813_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>87

<lb/>die Auflösung des einzigen EinwurfS gegen den ersten
<lb/>darbietet.

<lb/>Ich begründe zuerst die Gerechtigkeit des Uten
<lb/>Artikels, und ich erinnere in dieser Absicht an einen
<lb/>in der Natur der Dinge gegründeten und durch die
<lb/>Geschichte aller Völker geheiligten Unterschied.

<lb/>Man muß den Fall, wo eine Nation das 2»'
<lb/>terrsse ihrer eignen Bürger gesetzlich normirt, vo,r
<lb/>demjenigen unterscheiden, wo sie über lhre Verhält- 
<lb/>nisse mit fremden Rationen Anordnungen trifft.

<lb/>Beschäftigt sie sich mlt ihren eignen Bürgern,
<lb/>wirkt sie ans sich selbst zurück, so mag sie ohne Gefahr
<lb/>sich den liberalsten Ansichten hlngeben. Je mehr sie
<lb/>die Seele ihrer Bürger erhebt, desto mehr erhebt sie
<lb/>sich selbst; was sie thuk, um sie zum Gefühl der
<lb/>Größe und des Ruhms zu wecken, thut sie für ihre
<lb/>eigne Größe und für ihren eignen Ruhm.

<lb/>Aber wenn sie ihre Verhältnisse gegen andere
<lb/>Völker bestimmt, so würde ihrEdelmuth ihr oft selbst
<lb/>Gefahren bringen, oder tn eine Ungerechtigkeit gegen
<lb/>die Bewohner ihres eignen Gebiets auöarten können.
<lb/>Das Civilrecht, welches die Nationen unter einander
<lb/>beherrscht, findet sich in ihren Verträgen. Will nicht
<lb/>eine sich schwächen oder sich schaden, so muß sie, ehe
<lb/>sie ihrem Betragen gegen andere Maas und Ziel seht,
<lb/>auf dasjenige Rücksicht nehmen, was andere für sie
<lb/>thun. Auf dieses Prineip sind alle Vorfchriftö-
<lb/>maasregeln gegründet, deren Wahrnehmung mit der
<lb/>Sicherheit und der Unabhängigkrit der Völker zusam-
<lb/>menhängk. Der Redner der Regierung hat die
<lb/>Wahrheit und Nothwendigkeit desselben in Hinsicht
<lb/>des kriegerischen Vertheidigungssystems und des
<lb/>DouanensystemS bewiesen, und hat es hierauf auf
<lb/>die uns jetzt beschäftigende Fragen richtig angcwendet.

<lb/>Den Völkern im Voraus alle Vortheile zusi- 
<lb/>chern, welche sie unS durch ihre Vertrage eknräumen
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0090.tif"
                   n="88"
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               <p>

                  <lb/>88

<lb/>werden, ist schon ein großer Schritt' zur allgemeinen
<lb/>Annäherung, cs ist die edle Regung eines weltbür- 
<lb/>gerlichen Sinns. Möge nach dieser feyerlichen Er- 
<lb/>klärung die Scheidewand verschwinden, welche selbst
<lb/>noch der Friede zwischen einigen civilisirten Nationen
<lb/>stehen läßt. Aber bis sie die an sie ergangene Auf- 
<lb/>forderung werden crwiedert haben, wollen wir nicht
<lb/>das Interesse unserer eignen Familie dem Interesse
<lb/>einer fremden Familie zmn Opfer darbringen. Es
<lb/>giebt ein höheres als jenes allgemeine Wohlwollen,
<lb/>welches das ganze menschliche Geschlecht umfaßt: eS
<lb/>ist dasjenige, welches unser Vaterland, unsre Mit- 
<lb/>bürger von uns fordern. Wir wollen den Schuß
<lb/>und den Vorzug, welchen man ihnen zugestehen wird,
<lb/>zum Maaßstabe desjenigen machen was mau von uns
<lb/>zu hoffen hat.

<lb/>Ihr führt das Heimfallsrecht wieder ein, ruft
<lb/>man uns zu, welches die constituirende Versammlung
<lb/>übgeschaffk hat.

<lb/>Trifft unS wohl dieser Vorwurf, und fallt nicht
<lb/>das ganze Gewicht desselben auf die Nationen zurück,
<lb/>welche taub gegen die großmüthige Aufforderung der
<lb/>eonstituirenden Versammlung in ihrer Gesetzgebung
<lb/>ein Recht forkdauern ließen, welches wir agS der
<lb/>unfrigen ausmsrzten? Dem französischen Volke
<lb/>gebührt der Ruhm, der Welt einen großen Entschluß
<lb/>vorgeschlagen zu haben. - Zwölf oder dreizehn Jahre
<lb/>sind abgelaufen, ohne daß ein so schönes Beispiel
<lb/>Nachahmung fand. Wir kehren zu dem gemeinen
<lb/>Völkerrechte zurück, da man uns dazu nöthigt, aber'
<lb/>wir kehren so zurück, daß wir im Voraus in. unsre
<lb/>Gesetzgebung die Keime aller Verbefferimgen pflanzen,
<lb/>in welche unsre Nachbarn durch Verträge werden
<lb/>einwillkgen wollen. . ^

<lb/>Aber wie ungerecht ist der ganze Vorwurf, wenn
<lb/>man sieht, wie leicht es der rgte Artikel dem Frcm-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0091.tif"
                   n="89"
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               <p>

                  <lb/>89

<lb/>den macht, die Civilrechke der Franzosen zu erwerben.
<lb/>Es wird weiter nichts von ihm verlangt, als daß er
<lb/>seine Absicht in Frankreich häuslich zu wohnen er- 
<lb/>kläre, und fortdauernd sich darin aufhalte. Heißt
<lb/>das die Fremden zurückstoßen? Heißt das zwischen
<lb/>«ns und dem Fremden eine unübersteigliche Scheide- 
<lb/>wand aufführen? Heißt das endlich ein Recht wie- 
<lb/>der aufweckcn, welches («rach dem Ausdrucke unsers
<lb/>größten Publicisten) in Hinsicht des Fremden daS
<lb/>Abstcrben jedes Gefühls von Gerechtigkeit und Mit-
<lb/>lciden voraussehr? -

<lb/>Wird man unS nach einer solchen Verfügung
<lb/>«'«wenden, daß wir die Fremden abhalten, uns ihre
<lb/>Reichthümer zuzubringen ? - ' Umgekehrt erleichtern
<lb/>wir ihren Ucbergang so sehr, wie ihn keine andre
<lb/>Nation erleichtert; wir laden sie ein, in unserm
<lb/>lande mit den Relchthümern, die sie uns zubringen
<lb/>wollen, und welche von nun an auf immer mit dem
<lb/>Nationalrcichthume verschmolzen werden, sich nieder-
<lb/>znlassen. Wir fordern, damit sie Franzosen werden-
<lb/>und alle mit diesem Namen verknüpfte Rechte genie- 
<lb/>ßen weiter nichts, als die einfache Erklärung, daß Fe
<lb/>es werden wollen- und verlangen, daß ein fortdauern- 
<lb/>der Aufenthalt die Ernstlichkeit jener Erklärung be- 
<lb/>weise. Und . warum sollten wir es nicht sagen?
<lb/>Der französische Name ist glänzend genug, um ihn
<lb/>nicht an diejenigen zu verschwenden, die nicht glau- 
<lb/>ben, um die.Mkttheilung desselben »achsuchen zu
<lb/>müssen. Allerdings liegt im Reichthume ein Theik
<lb/>der Macht; allerdings erwecken und befruchten zahl- 
<lb/>reiche Kapitalien die Industrie; aber wir bedürfen
<lb/>auch französischer Herzen; und die Ehre, der großen
<lb/>Nation anzugehvren, lohnt wohl der Mühe einer Er- 
<lb/>klärung, daß man darnach strebe, und daß man sie
<lb/>zu verdienen suche. . -
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0092.tif"
                   n="90"
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               <p>

                  <lb/>9®
</p>
               <p>

                  <lb/>Vor dem Schlüsse der Zergliederung des Uten
<lb/>und rgten Artikels, bemerke ich noch in Hinsicht dcS
<lb/>Uten folgendes: man hatte den Wunsch geäußert,
<lb/>daß er die de» Fremden auf gewissen Plätzen und
<lb/>unter gewissen Umständen unsres eignen Interesses
<lb/>wegen bewilligten Privilegien nicht verletzen möge;
<lb/>er wird durch die Erklärung des Redners der Regie- 
<lb/>rung erfüllt, nach welcher die Verfügung des roten
<lb/>Artikels nichts von dem aufhebt was dem Fremden
<lb/>unter Umständen, und zum Vortheile des französi- 
<lb/>schen Volkes, zugesianden worden ist.

<lb/>Ueber den rgten Artikel bemerke ich, daß die
<lb/>Verfügung, welche dem Fremden untersagt sich in
<lb/>Frankreich häuslich niederzulassen, wenn ihn die Re- 
<lb/>gierung nicht zuläßt, keinen Widerspruch gefunden
<lb/>habe. Sie enthält eine Polkcei - und SicherheitS-
<lb/>MaaSregel und eine gesetzgeberische Anordnung zu- 
<lb/>gleich. Sie fetzt die Regierung in den Stand das
<lb/>Laster abzuweisen, und tugendhafte und nützliche Men- 
<lb/>schen, Menschen, welche ihrer Adoptivfamilie Bürg- 
<lb/>schaften darbketen, ausschließend aufzunehmen.

<lb/>Endlich haben Sie, Gesetzgeber, im nämlichen
<lb/>rgten Artikel eine Verbesserung des Schicksals des
<lb/>sich unter uns niederlassenden Fremden bemerkt.
<lb/>Nach einem ersten Systeme konnte er die Civilrechte
<lb/>erst dann genießen, wenn er sich nach seiner vorgän- 
<lb/>gigen Erklärung ein Jahr bei unS aufgehalten hatte,
<lb/>dadurch fand er sich während dieses Jahres in der
<lb/>Loge, daß er dem Ctvtlgefetze keines einzigen Lan- 
<lb/>des angehörte. Die neue Verfügung des rgten Ar»
<lb/>tikels setzt ihn in den Genuß der Civilrechte, sobald
<lb/>eS ihm erlaubt worden ist, in Frankreich häuslich zu
<lb/>wohnen. In der That, je mehr man vom Geiste
<lb/>dieser Verfügung durchdrungen wird, je mehr muß
<lb/>man sich überzeugen, daß sie gastfreundfchaftlich und
<lb/>großmüthkg ist, und dem Nationalinteresse entspricht.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0093.tif"
                   n="91"
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               <p>

                  <lb/>$1

<lb/>Der ute Artikel des GesetzeSprojectS verord- »2
<lb/>net „daß die einen Franzosen helrathende Fremde
<lb/>daS Vaterland ihres Ehemanns erlangt." Hier fin- 
<lb/>det sich keine Schwierigkeit.

<lb/>Der r^te und r;te Artikel bestimmt die Com» 14
<lb/>petenz französischer Tribunäle bei den zwischen Fran- 1$
<lb/>zosen und Fremden wegen der Vollziehung von Ver- 
<lb/>bindlichkeiten , welche beide gegen einander in Frank- 
<lb/>reich oder im Auslande übernommen haben, entstan- 
<lb/>denen Rechtsstreitkgkeiten. Gegen beide Artikel fand
<lb/>di« Kritik nichts zu erinnern.

<lb/>Der r6te Artikel behält eine heilsame Vorsicht 16
<lb/>der alten Jurisprudenz bei. Er weist den klagenden
<lb/>Fremden an, wegen der Zahlung der Kosten, Scha- 
<lb/>den und Zinsen, welche 'der von ihm erhobene Pro-
<lb/>eeß verursachen kann, Sicherheit zu leisten. Es fin- 
<lb/>den nur zwei Ausnahmen von dieser Regel statt:
<lb/>die eine bei Handelssachen, deren schnelle Beendigung
<lb/>für den öffentlichen Credit zu wichtig ist, als daß
<lb/>man sie mit Schwierigkeiten und neuen Formalitä- 
<lb/>ten umgeben dürfte; die zweite Ausnahme tritt ein,
<lb/>wenn der klagende Fremde in Frankreich unbewegliche
<lb/>Güter besitzt, deren Werth die Zahlung desjenigen,
<lb/>wozu er verurtheilt werden kann, hinreichend deckt.
<lb/>Diese letzte Ausnahme klärt zugleich den Grund der
<lb/>Hauptyerfügung auf.

<lb/>Man hat bemerkt, daß die drei letzten Artikel
<lb/>ihren natürlichen Platz in dem Gesetzbuch« über das
<lb/>gerichtliche Verfahren würden gefunden haben; allein,
<lb/>man hat von der andern Seite eingesehen, wlevvr-
<lb/>theilhaft kS feyn würde, den Fremden ihre Rechte
<lb/>und Verbindlichkeiten vollständig und kurz und gleich- 
<lb/>sam tabellarisch auf einmal darzulegcn.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0094.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweites Kapitel. -

<lb/>Von der Beraubung der Civilrechke.

<lb/>Die Beraubung der Civilrechke erfolgt auf
<lb/>zweifache Art/ entweder durch den Verlust der ^Eigen- 
<lb/>schaft eines Franzosen, oder durch die Folge gericht- 
<lb/>licher Verurteilungen.

<lb/>Erste Section

<lb/>Von der Beraubung der Civilrechke
<lb/>durch den Verlust der Eigenschaft
<lb/>eines Franzosen.

<lb/>17 Der i7te Artikel verordnet: „daßchie Eigen- 
<lb/>schaft eines Franzosen verloren wird i) durch das
<lb/>im Auslande erworbene Jndigcnat, 2) durch die
<lb/>von der Regierung nicht genehmigte Annahme öffent- 
<lb/>licher von einer fremden Regierung übertragener
<lb/>Acmter; 3) durch die Aufnahme in jede fremde
<lb/>Geburtsvorzüge erfordernde Corporation, endlich
<lb/>4) durch jede Niederlassung im Auslande ohne Ab- 
<lb/>sicht der Rückkehr. Bei Handlungsniederlassungen
<lb/>soll die Absicht der Rückkehr immer vorausgesetzt wer- 
<lb/>den."

<lb/>Man legt die Eigenschaft eines Franzosen aus- 
<lb/>drücklich oder stillschweigend ab.

<lb/>Sie wird ausdrücklich abgelegt, wenn man sich
<lb/>im Auslande naturalisiren läßt. Wer sich einem
<lb/>neuen Vaterlande hknglebt, entsagt dem alten.

<lb/>Sie wird stillschweigend abgelegt:
<lb/>i) wenn man ohne Genehmigung der Regierung
<lb/>öffentliche von einer fremden Regierung über- 
<lb/>tragene Aemter annimmt; denn die gegen da6
<lb/>Ausland übernommenen Verpflichtungen sind
<lb/>mit der Unterwürsigkeit und Treue, welche man
<lb/>feinem eignen Lande schuldig ist, nicht vereinbar.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0095.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>~ 93

<lb/>2) wenn man sich in eine fremde Corporation auf- 
<lb/>nehmen läßt, welche Auszeichnungen der Ge- 
<lb/>burt erfordert, denn man verletzt das Grund- 
<lb/>gesetz feines Landes, das Gesetz der Gleichheit.

<lb/>Endlich

<lb/>- 3) wenn man sich im Auslände ohne Absicht der
<lb/>. .Rückkehr niederläßt; denn die Bande, die unS
<lb/>an das Vaterland knüpften, sind nun zerrissen.
<lb/>Das Tribunat hat der Verfügung Beifall gege- 
<lb/>ben, . welche bei Handlungsniederlassungen die
<lb/>Absicht der Rückkehr immer vorauösctzt. Diese
<lb/>Verfügung ist nützlich und entspricht dem Na-
<lb/>tkonalchararter zugleich; sie ist nützlich, weil sie
<lb/>Handlungsunternehmungen zu vervielfältigen
<lb/>. strebt, -weil sie den Urhebern derselben, in wcl-
<lb/>; che ferne Gegenden auch die Unternehmung sie
<lb/>. führen,,und wie lange sie auch dauern mag/ eine
<lb/>Eigenschaft, auf welche sic einen so hohen.Werrh
<lb/>legen,-sichert; sic entspricht dem Nationalcha-
<lb/>racter, denn kein Volk der Erde bleibt seinein
<lb/>Vaterlands so treu gewidmet, als das franzö- 
<lb/>sische.- .Wenn die Aussicht auf Gewinn.den
<lb/>Franzosen in weite Fernen führt, ,so ist-ihn)doch
<lb/>daS Gelingen feiner Arbeit nuri.um -der Hoff- 
<lb/>nungwillen theuer, daß er in den Schoos seiner
<lb/>. Heimach zurückkehren und dort das Erworbene
<lb/>genießen werdet Dorthin.sind.seine BUckeim-
<lb/>I mer »gerichtet; dort sindct sich.der Gegenstand
<lb/>seiner zärtlichsten Sehnsucht. ^Die Aussicht, in
<lb/>. Frankreich seine letzten Jahre zu verleben,- und
<lb/>der Trost, unter dem Himmelsstriche zu-sterben,
<lb/>' . unter welchem er geboren worden ist, ist für den

<lb/>-, den .Franzosen mehr wie .für. jeden andern rin
<lb/>Bkdürfttiß. ; 'V'
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0096.tif"
                   n="94"
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               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>18 ' Man hat brm Nattonalcharacter noch einmal
<lb/>gehuldigt, indem man selbst demjenigen, der die Eigen- 
<lb/>schaft eines Franzosen verloren hat, die Rückkehr
<lb/>in das französische- Gebiet wieder öffnet. Dies ist
<lb/>der Gegenstand des iZten Artikels. Aber dieser
<lb/>abtrünnige Franzose hat durch seinen Wankclmukh
<lb/>oder durch seinen ersten Fehler seinen Mitbürgern
<lb/>Mißtrauen gegen seine Treue eingeflößt, er soll deS-
<lb/>halb nach Frankreich nur mit der Genehmigung der
<lb/>Regierung zurückkehren; er soll erklären, daß er
<lb/>beständig darin wohnen wolle; er soll jeder dem Gesetze
<lb/>seines Vaterlandes widersprechenden Auszeichnung
<lb/>abfchwören.

<lb/>19 Die Genehmigung der Regierung, die Erkiä-
<lb/>rung, daß man sich in Frankreich fortwährend auf- 
<lb/>halten wolle, werden auch durch den ryten Artikel
<lb/>von Seiten der Französin gefordert, welche durch
<lb/>eine Heirath mit einem Fremden selbst Fremde gewor- 
<lb/>den ist.

<lb/>20 Eine im Losten Artikel enthaltene Verbesserung
<lb/>der alten Gesetzgebung fand allgemeine Zustimmung.
<lb/>Nach dieser Gesetzgebung unterschied man, wie ich
<lb/>schon die Ehre gehabt habe zu erinnern, zwischen der
<lb/>dem Fremden die Eigenschaft eines Franzosen erthel-
<lb/>lenden Naturalifationsurkunde und der dem Franzo- 
<lb/>sen , der diese Eigenschaft verloren hatte, oder seinen
<lb/>Kindern zugestandenen DeclarationSurkunde; die
<lb/>letzte gab die verlorne Eigenschaft rückwirkend wieder,
<lb/>wer sie erwirkte, wurde nämlich als ein solcher be- 
<lb/>trachtet, der Frankrech nie verlassen hatte, eS wurde
<lb/>angenommen, daß er bei allen während seiner Abwe- 
<lb/>senheit erfolgten Erbfchaftstheilungen anwesend gewe- 
<lb/>sen sey. Der Loste Artikel hebt diesen Mißbrauch
<lb/>auf. Er erklärt, daß die Individuen, welche die
<lb/>Eigenschaft eines Franzosen wieder erlangen werden,
<lb/>diese Eigenschaft nur geltend machen können, um die
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0097.tif"
                   n="95"
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               <p>

                  <lb/>95
</p>
               <p>

                  <lb/>seit der Wiedererlangung ihnen angefallenen Recht»
<lb/>geltend zu machen.

<lb/>Der 2iste Artikel setzt den Franzosen, der ohne 21
<lb/>Genehmigung der Regierung fremde Kriegsdienste
<lb/>angenommen hat, oder stch von einer fremden militak-
<lb/>rischen Corporation hat aufnehmen lassen, dem Frem- 
<lb/>den gleich und unterwirft ihn, wenn er wieder Fran- 
<lb/>zose werden will, allen dem Fremden auferlegten Be- 
<lb/>dingungen. Das Tribunat hak sich über diese ge- 
<lb/>rechte Strenge beifällig geäußert. Es können die
<lb/>Politik, das Interesse der Nation, das Interesse
<lb/>unserer Aliirten fordern, daß Franzosen in ihren Ar- 
<lb/>meen dienen. Wer mit Genehmigung der Regierung
<lb/>in fremde Kriegsdienste tritt, handelt tadellos; wer
<lb/>es ohne diese Genehmigung khut, ist strafbar; er setzt
<lb/>sich in eine Lage, welche in Hinsicht seines Vaterlan- 
<lb/>des feindlich werden kann; er fetzt sich in die Gefahr
<lb/>gegen seine Mitbürger Waffen tragen zu müssen.
<lb/>Nur ein undankbares und entartetes Herz kann einer „
<lb/>solchen Möglichkeit Trotz bieten.

<lb/>Zweite S e c t i 0 n.

<lb/>Von der Beraubung der Civilrechte
<lb/>durch die Folge gerichtlicher Der-
<lb/>urkhetlungen.

<lb/>Vor der Prüfung dieses TheilS des Gesetzes- »2
<lb/>Entwurfs haben wir eine Präliminarfrage aufgewor- 
<lb/>fen : soll die Wirkung gerichtlicher Verurtheilungen,
<lb/>in so fern sie in der Beraubung der Civilrechte besteht,
<lb/>welche eine Strafe oder ein Thetl der Strafe ist,
<lb/>durch den Civil - oder durch den Strafe oder bestimmt
<lb/>werden? Wir haben zwischen beiden Gesetzgebungen
<lb/>einen natürlichen und leicht zu fassenden Unterschied
<lb/>wahrgenommen, und dieser Unterschied hat all«
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0098.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>y6

<lb/>Schwierigkeiten weggeraumt. Der Strafeoder be- 
<lb/>stimmt die $o,-m des Verfahrens, und der Urrheilc,
<lb/>die Strafen nnd die Wirkung der Strafen in An- 
<lb/>sehung der Person; Der Civilcodex bestimmt diese
<lb/>Wirkung in Ansehung der Civilrechte. Da diesen
<lb/>Rechte und die Ausübung derselben vom Civilgesctze
<lb/>crtheilt und bestimmt werden, so gehören auch die
<lb/>Ursachen der Beraubung dieser Rechte in seine Wir- 
<lb/>kungssphäre.

<lb/>Nach der Ansiösung dieser ersten Frage veran-
<lb/>laßte der rrste Artikel eine zweite; sein Inhalt ist
<lb/>folgender: „Die Verurtheilungcn zu Strafen, de- 

<lb/>ren Wirkung den Vcrurthcilten aller Theilnahme an
<lb/>den weiter unten bezeichneten Civilrechten beraubt,
<lb/>ziehen den Civiltod nach stch." Man hat hier gczwci»
<lb/>feit, ob es einen Civiltod geben solle. Nachdem
<lb/>man aber einmal von allen Sekten die Nokhwendig-
<lb/>kcit anerkannt hatte, die Individuen, gegen welche
<lb/>gewisse Verurtheilungcn würden ausgesprochen wor- 
<lb/>den seyu, von der Theilnahme an den Civilrechten
<lb/>auSzuschlkessen, so wurde man über die Benennung
<lb/>dieser Ausschkicssung bald einig; den durch die alte
<lb/>französische Gesetzgebung nnd durch die Gesetze aller
<lb/>gebildeten Völker -geheiligten Ausdruck Civiltod
<lb/>hielt man für denjenigen, der den Gedanken des Ge- 
<lb/>setzgebers und die gegen den Straffälligen erkannte
<lb/>Absonderung von der Gesellschaft am genauesten bc-
<lb/>zeichne.' »Wer von aller Theilnahme an den Civil- 
<lb/>rechten ausgeschlossen ist, findet sich außer der Gesell- 
<lb/>schaft. Für ihn sind die bürgerlichen und politischen
<lb/>Gesetze dieser Gesellschaft nicht mehr da. Er kann
<lb/>weder -die Wohlthatcn dieser Gesetze erndten, noch
<lb/>die durch sie erzeugten Klagen anstellen. So lange
<lb/>sein physisches Dasehn noch auf der Erde, die er
<lb/>durch seine,Handlungen befleckt, und deren Frieden er
<lb/>zerrüttet hat, lastet, kann zwar die Menschheit für

<lb/>Ihn
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0099.tif"
                   n="97"
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               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>ihn fordern, was sic allen lebenden Wesen cinräumk,
<lb/>das Recht für seine Unterhaltung zu sorgen, das
<lb/>Recht auf Hülfe, wenn sic bedroht oder verletzt wird:
<lb/>dies isi die Wirkung des allgemeinen Mitleidens, auf
<lb/>welches jedes in der Natur athmende Wesen An- 
<lb/>spruch har; allein damit sind auch seine Ansprüche
<lb/>erschöpft. Von allem, was das Gesetz giebt, kann
<lb/>der, der in den Augen des Gesetzes gestorben ist,
<lb/>nichts mehr fordern.

<lb/>Der rzste Artikel verordnet, „daß die Verur- 23
<lb/>theilung $um natürlichen Tod den Civiltod nach sich
<lb/>zieht." Das Gesetz würde in der Thak in einen seit-
<lb/>samen Widerspruch fallen, wenn eS denjenigen als
<lb/>lebend betrachtete, der nur dadurch physisch existirt,
<lb/>daß er sein strafbares Haupt der Rache der Gerechtig- 
<lb/>keit entzogen hak.

<lb/>Der 24ste Artikel schlagt eine weise Verbeste- 24
<lb/>rung vor; er verlangt, daß das Gesetz mir mit le- 
<lb/>benslänglichen peinlichen Strafen die Wirkung
<lb/>des Civiltods soll verknüpfen können. Denn da der
<lb/>Civiltod eben so fortwährend und nnwiedcrruflich
<lb/>seyn soll als derjenige, den die Gesetze der Natur aus- 
<lb/>sprechen, so kann er nur mit Strafen verknüpft wer- 
<lb/>den, die selbst lebenslänglich sind.

<lb/>Der 2zste Artikel beschreibt die Wirkungen des
<lb/>Civiltodes:

<lb/>„Der Verurtheilte verliert durch den Civiltod 25
<lb/>das Eigenthum aller Güter, die er besaß; seine Erb- 
<lb/>schaft wird zum Vortheile seiner Erben eben so eröff- 
<lb/>net, als wenn er ohne Testament physisch gestorben
<lb/>wäre."

<lb/>„Er kann keine Erbschaft erwerben, noch das
<lb/>späterhin erworbene Vermögen erblich auf andere
<lb/>übertragen."

<lb/>„Er kann weder durch eine Schenkung unter
<lb/>Gebenden, noch durch einen letzten Willen über seine


<lb/>7
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0100.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98
</p>
               <p>

                  <lb/>sämmtlichen Güter oder über einen Theil derselben
<lb/>verfügen, noch auf solche Weise etwas erwerben, mit
<lb/>Ausnahme von Alimenten."

<lb/>„Er kann weder zum Vormunde ernannt, wer- 
<lb/>den, noch zu den auf eine Vormundschaft sich bezie- 
<lb/>henden Vorrichtungen undHandlungen Mitwirken."

<lb/>„Er kann an einem feyerlichen oder authentischen
<lb/>Act nicht als Zeuge Antheil nehmen, noch vor Ge- 
<lb/>richt zur Zeugnißablegung zugelasscn werden."

<lb/>„Er kann vor Gericht weder als Kläger noch als
<lb/>Beklagter nicht anders, als unter dem Namen und
<lb/>durch Hülfleistung eines SpecialcuratorS erscheinen,
<lb/>der für ihn von dem Gerichte ernannt wird, bei wel- 
<lb/>chen» die Klage anhängig ist." ■

<lb/>„Eine irgend eine bürgerliche Wirkung erzeu-
<lb/>gcnde Ehe ist er einzugehcn nicht fähig."

<lb/>„Seine vorher cingegangcne Ehe ist in Anse-
<lb/>hung aller bürgerlichen Wirkungen aufgelößt."

<lb/>„Sein Ehegatte und seine Erben können jeder
<lb/>für seinen Antheil die Rechte ausüben und die Klagen
<lb/>anstellcn, welche sein physischer Tod auf sie würde
<lb/>übertragen haben."

<lb/>Die in diesem Artikel dem Cioiltode bekgelcgten
<lb/>Wirkungen haben nur zwei Schwierigkeiten erzeugt;
<lb/>aber ihre Wichtigkeit erregte auch unsre ganze Auf- 
<lb/>merksamkeit.

<lb/>Die erste Schwierigkeit fand sich in der Unfä- 
<lb/>higkeit, die nach der Verwirkung des Civiltodes er- 
<lb/>worbenen Güter.erblich zu übertragen; die zweite in
<lb/>der Auflösung der vorher eingegangenen Ehe in Anse- 
<lb/>hung aller ihrer bürgerlichen Wirkungen. Ich unter- 
<lb/>suche jede besonders.

<lb/>An die Verfügung, nach welcher der vom Civil-
<lb/>todte Getroffene die späterhin von ihm erworbenen
<lb/>und zur Zeit seines physischen TodeS besessenen Gü- 
<lb/>ter nicht erblich übertragen kann, knüpft sich der
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0101.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>Inhalt, des 33l?cn Artikels. Dieser *?frfi'Frf spricht
<lb/>jene Güter durch Heimfallsrcchk der Nation zu, in- 
<lb/>dem er zugleich die Regierung ermächtigt, zum Ve- 
<lb/>sten der Wittwe, der Kinder und der Verwandten zu
<lb/>verfügen, was ihr die Menschlichkeit cingcben wird.

<lb/>Man hat dieses Zusammenhangs wegen beide
<lb/>Artikel zugleich angegriffen.

<lb/>Gegen den ersten hat man erinnert, der Civil-
<lb/>tod zerreisst die natürlichen Bande nicht, welche den
<lb/>Verlirtheilrcn mir setnen Verwandten vereinigen; die
<lb/>Verhnltniffe der Natur waren unabhängig vom Ci-
<lb/>vilgefctzc, welches sie weder vernichten könne, noch
<lb/>mistkenncn dürfe; der Vcrurtheilte finde sich immer
<lb/>nach der Ordnung der Natur von einer Familie um- 
<lb/>geben, welche seinen Nachlaß einzusammeln berufen
<lb/>sei).

<lb/>Man hat die Verfügung, welche der zzsteAr-
<lb/>tikel über die vom Verurtheilten seit der Verwirkung
<lb/>des Civiltodcs erworbenen Güter trifft, getadelt;
<lb/>hat behauptet, unter dem Namen desHeimfallsrcchks
<lb/>(deshemicp) laffc man das verhaßte aus unserer
<lb/>Gesetzgebung auf immer verwiesene Recht der Confis-
<lb/>catiou wieder austeöen; indem man dem bürgerlich
<lb/>Gestorbenen die Hoffnung raube, seiner Familie die
<lb/>geringen Früchte seiner Arbeit zu hintcrlaffcn, ent- 
<lb/>ferne man ihn von der Arbeit selbst; man vernichte
<lb/>das einzige Mittel, ihn auf den Weg der Tugend
<lb/>zurückzuführen; man hat hinzugesetzt, das der Re-
<lb/>gierung übertragene Recht, zum Vorthcile der Fami- 
<lb/>lie zu verfügen, was die Menschlichkeit cingcben
<lb/>würde, sei) blos facultativ; es werde dadurch der
<lb/>Artikel von keinem der Vorwürfe befreit, die ihn
<lb/>treffen.

<lb/>Ich antworte vor allen Dingen auf den ersten
<lb/>Thcil dieser Einwendung. Ich räume den Urhebern
<lb/>desselben ein, daß das Civilgcfetz die natürlichen


<lb/>7*
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0102.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>IOO
</p>
               <p>

                  <lb/>Bande, welche die Familie vereinigen, nicht auflösen Z
<lb/>allein ich behaupte zugleich, daß das Gesetz, welches
<lb/>mit diesen natürlichen Banden gewisse Wirkungen
<lb/>Verknüpft hat, letztere nach dem Interesse der G. sell-
<lb/>schaft aufhebcn vder mvdificiren kann. Ohne Zwei- 
<lb/>fel kann das Gesetz nicht bewirken, daß die Kinder
<lb/>deö nämlichen Vaters nicht Geschwister sind; ohne
<lb/>Zweifel kann eS die früheren und unwandelbaren
<lb/>ln der Natur gegründeten Verhältnisse nicht aufhe-
<lb/>ben: aber seinem Gebiete gehören immer die Ckvil-
<lb/>rechtlichen Folgen dieser Verhältnisse an; die dann
<lb/>entspringenden Klagen werden vom Gesetze ertheikt,
<lb/>und in seinem Namen angestellk; es kann ste Immer
<lb/>verändern oder selbst aufhcben.

<lb/>Diese Wahrheit gilt vorzüglich vom Erbfolge- 
<lb/>recht, welches ganz nnd ausschließcnd vom Civilge-
<lb/>setze beherrscht wird« DieS behauptet Montesquieu,
<lb/>nachdem er die Meinung, nach welcher die Erbfolge- 
<lb/>ordnung im Naturrechte gegründet seyn soll, widerlegt
<lb/>hat: ,,die Theilung der Güter, die Gesetze über diese
<lb/>Theilung, die Erbfolge in das Vermögen desjenigen,
<lb/>der Mitgetheilt hat: dies alles kann nur durch die
<lb/>Gesellschaft, mithin durch politische oder Civilgesetze
<lb/>bestimmt worden seyn" *)♦ Die erbliche Übertra- 
<lb/>gung der Güter lst folglich einzig und ausschließend
<lb/>das Werk des Gesetzes. Die Verhältnisse der Na- 
<lb/>tur bleiben ungestöhrt, ohne daß das Gesetz seine
<lb/>Rechte verliert; das Gesetz kann sehr wohl in der
<lb/>Ordnung der Natur Verwandte anerkennen, und
<lb/>dennoch in der gesetzlichen Ordnung Erben mißken-
<lb/>rien.

<lb/>Jetzt bitte ich die Urheber deS 'Einwurfs, mit
<lb/>mir die Widersprüche zu übersehen, zu welchen ihr
<lb/>System den Gesetzgeber hinrekssen würde. Denn,
</p>
               <p>

                  <lb/>Esprit da* Io!,, liy, 16, cp. r§.
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0103.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>IOI
</p>
               <p>

                  <lb/>indem sie verlangen, daß die Verwandten des Verrir-
<lb/>urteilten ihm in den Gütern, die er seit der Ver- 
<lb/>wirkung der Civiltsds erworben hak, erblich Nachfol- 
<lb/>gen sollen, wollen sic doch nicht, daß dcr Vcrnrtheilre
<lb/>selbst seine Verwandte seit dieser Epoche beerbe»
<lb/>Allein wenn ex bei der erblichen Uebertragung Ver- 
<lb/>wandter ist, so muß er es auch bei der erblichen Er- 
<lb/>werbung seyn. Wenn er zur Familie gehört, sobald
<lb/>man ihm Erben sucht, so muß er auch zur Familie
<lb/>gehören, wenn er selbst Erbe werden soll. Dies sind
<lb/>die natürlichen Folgen jener Berufung auf die Rechte
<lb/>der Natur.

<lb/>Warlich, diese Rechte könnten von den Ver- 
<lb/>wandten des in Frankreich gestorbenen Fremden mit
<lb/>noch mächtigeren Gründen angerufcn werden; dieser
<lb/>Fremde besaß zwar in der That die Rechte und die
<lb/>Eigenschaft eines Franzosen nicht, aber er hatte die
<lb/>Hoffnung und die Fähigkeit sic zu erwerben, indeß
<lb/>das bürgerlich gestorbene Individuum beide durch ein
<lb/>Verbreche» verloren hatte, und für rinfähig oder
<lb/>unwürdig war erklärt worden, sie wieder zu erwer- 
<lb/>ben r-dennoch hat das Civilgesetz, da die Successions-
<lb/>ordnung ausschließend in feine Wirkungssphäre ge- 
<lb/>hört, die fremde seiner Herrschaft nicht unterworfene
<lb/>Familie von der Beerbung des Fremden ausgeschlos- 
<lb/>sen.

<lb/>Wir müssen daher auf das allgemein anerkannte
<lb/>Prineip zurückkommen, nach welchem, die Transmis- 
<lb/>sion der Erbschaft nicht möglich ist, wenn sich nicht
<lb/>sowohl in der Person des Transmittenten, als in der
<lb/>Person des Acquirenten die Fähigkeit dazu findet.
<lb/>Ohne das Zusammentreffen beider Fähigkeiten giebk
<lb/>cs keine Beerbung. In dem uns hier beschäftigen- 
<lb/>den Falle fehlt sie der Person des Verurtheilten.
<lb/>Was sag ich? er lebt nicht einmal in den Auge» deS
<lb/>Gesetzes. Wie kann das Gesetz seine.Transmis-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0104.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>stonsfahigkeit anerkennen, wenn es sein Daseyn miß»
<lb/>kennt?

<lb/>ZZ Die Auflösung des ersten Theils des Einwurfs
<lb/>bereitet die Auflösung des vorzüglich gegen den zzsten
<lb/>Artikel gerichteten zweiten vor, und erleichtert sie.
<lb/>Von der Confiscation kann einmal nicht mehr die
<lb/>Rede seyn; denn aufrichlkg gesagt, weder die Vor- 
<lb/>stellung noch das Wort sind mir einer Verfügung
<lb/>vereinbar, welche erklärt, daß der Nachlaß des Vcr-
<lb/>urtheilten im Augenblicke seines Civiltodcs zum Vor- 
<lb/>theil seiner Familie eröffnet scy.

<lb/>Was kann nun das Schicksal der späterhin er- 
<lb/>worbenen Güter werden? Kein anderes, als das
<lb/>Schicksal aller Güter, zu welchen stch in den Augen
<lb/>deö Gesetzes kein Erbe findet, wenn schon .ihr Bestz-
<lb/>zer in den Augen der Natur Verwandte hatte. Diese
<lb/>Güter verlieren stch in den Gütern des Staats; ste
<lb/>gehören der Nation durch Heimfallsrecht zu: dies ist
<lb/>eine nothwendige Folgerung aus dem Princip. Aber
<lb/>zugleich wird die Regierung berechtigt, ich könnte
<lb/>sogar sagen, sie wird durch daö Gesetz cingcladcn,
<lb/>zum Vortheile der Familie alles zu verfügen, was ihr
<lb/>die Menschlichkeit eingebcn wird. Weder Gründe,
<lb/>noch ein mögliches Interesse können je die Regierung
<lb/>abhalten, von jenem Rechts Gebrauch zu machen,
<lb/>oder dieser Einladung nachzugcben. Irr der Seele
<lb/>des Verurtheilten wird eine auf das Gesetz gegrün- 
<lb/>dete Hoffnung erzeugt werden, welche, wenn es noch
<lb/>Zeit ist, mit der Liebe zur Arbeit ihm die Liebe zur
<lb/>Tugend zurückgeben wird. Eine glückliche Verfü- 
<lb/>gung, welche, indem sie eine strenges, aber der öf- 
<lb/>fentlichen Ordnung und Sicherheit nothwendiges
<lb/>Princip rettet, zugleich allem ein Genüge leistet, was
<lb/>die Menschheit fordern kann.

<lb/>, Der zweite oben schon angekündigte Cinwurf
<lb/>trifft die Auflösung der vom bürgerlich Gestorbenen
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0105.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>103

<lb/>vorher eingegangencn Ehe in Ansehung aller bürger- 
<lb/>lichen Wirkungen.

<lb/>Man hat gegen Liefe Verfügung gesagt, sie ver- 
<lb/>mehre die Härte des alten französischen Gesetzes,
<lb/>denn wenn schon letzteres den Verurthcilkcn und sei- 
<lb/>ner Familie alle Güter geraubt habe, so müßte eS
<lb/>doch wenigstens die Verbindung zwischen den Vereh-
<lb/>lichtcn aufrecht erhalten.

<lb/>Man har hiiizugesetzt, daß die Ehe, selbst abge- 
<lb/>sehen von allen religiösen Vorstellungen, nicht als
<lb/>ein bloßes Civilinstitut betrachtet werden müsse; es
<lb/>sei) ein natürlicher vom Civilgesetze beherrschter Con-
<lb/>traer, eine nach der Absicht der Vereinigten unauf- 
<lb/>lösliche Verbindung.

<lb/>Endlich hat man die Auflösung der Ehe als
<lb/>eine, dritte unschuldige Interessenten, die Gattin und
<lb/>die Kinder, trcsscnde, Strafe angesehen; man hat ge- 
<lb/>sagt, daß sie ihrer Tendenz nach einen immer höchst
<lb/>traurigen Widerspruch zwischen dem Gesetze auf der
<lb/>einen und der Moral und Religion auf der andern
<lb/>Seite erzeuge; denn das Gesetz würde die Veharr-
<lb/>lichkcir der Gattin, das Schicksal ihres unglücklichen
<lb/>und strafbaren Gatten zu theilen, als einen Concu-
<lb/>binat betrachten, indeß die Moral und Religion diese
<lb/>nämliche Beharrlichkeit als eine tugendhafte Selbst- 
<lb/>aufopferung billigen müßte.

<lb/>Ich kehre zu den drei verschiedenen Theilen die- 
<lb/>ses Einwurfs zurück.

<lb/>Der Vorwurf, daß der Gesetzesentwurf über
<lb/>diesen Gegenstand strenger sey, alö die Gesetze der
<lb/>vorigen Monarchie, widerlegt sich aus der Verschie- 
<lb/>denheit der Ansicht, nach welcher man unter der vori- 
<lb/>gen Gesetzgebung die Ehe beurtheilte. Damals war
<lb/>die Ehe zugleich eine religiöse und bürgerliche Ver- 
<lb/>einigung; die Religion und das Gesetz harten sie
<lb/>gemeinschaftlich geknüpft, und das Gesetz allein konnte
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0106.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>io4

<lb/>Bande nicht zerreissen, die eS allein nicht gefloch- 
<lb/>ten hatte. Jetzt gehören die Feyerlichkeiten der Ehe
<lb/>und alle ihre Wirkungen bloS dem Civiigesetzc an.
<lb/>Zwar überläßt es den Verehelichten die Sorge oder
<lb/>die Freiheit/ die Gottheit zum Zeugen ihrer Verpflich- 
<lb/>tungen anzurufen, aber es dringt in dieser Hinsicht
<lb/>nicht in die unerreichbare Freistätte der Gewissen;
<lb/>vor den Augen des Gesetzes giebt eS keine andere
<lb/>gesetzliche Vereinigung, als diejenige, weiche man
<lb/>vor den dazu beauftragten obrigkeitlichen Personen
<lb/>eingegangcn hat; nur die noch diesen Vorschriften
<lb/>gebildete Ehe kann die vom Gesetze mit ihr verknüpf- 
<lb/>ten Wirkungen erzeugen. Auch beschrankt sich das
<lb/>Gesetz darauf, das Band in Hinsicht seiner Wirkungen
<lb/>aufzulösen.

<lb/>Ich räume übrigens ein, daß bei der Ehe der
<lb/>natürliche dem Eivilcontracte vorangegangen ist.
<lb/>Was folgt daraus? Daß die Verbindung unter der
<lb/>doppelten Sanction des Natur- und des Civilge-
<lb/>sctzeö besteht, jebt nach Auflösung der Civilverbin-
<lb/>dung einer der Ehegatten noch in den Augen der
<lb/>Natur, so dauert freilich die von ihm eingegangene
<lb/>Verbindung noch unter der Herrschaft des Naturge- 
<lb/>setzes fort; aber die Garantie des Civilgesetzes ist
<lb/>nicht mehr für sic da. Findet sich dieser Ehegatte
<lb/>außer der Gesellschaft, so können Gesetze, welche diese
<lb/>Gesellschaft nur für sich selbst gemacht hak, Gesetze,
<lb/>die nur durch ihren Willen und ihres Interesses-wegen
<lb/>vorhanden sind, ohne sich selbst zu widersprechen, die
<lb/>Fortdauer der ehelichen Verbindung in Ansehung der
<lb/>damit verknüpften Civilwirkungen nicht mehr aner- 
<lb/>kennen. Das Zerreissen eines blos gesetzlichen Ban- 
<lb/>des, (und vor den Augen des Gesetzgebers ist die
<lb/>Ehe weiter nichts, als ein solches Band) ist die noth-
<lb/>wendige Folge des VerlustS aller gesetzlichen Rechte.
<lb/>Wie ist eS möglich, einem sochen, der für todt gehal-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0107.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>i ©5
</p>
               <p>

                  <lb/>feti wirb, die Rechte eines Lebenden fortdauernd bei- 
<lb/>zulegen ? Kann man den, der nicht mehr vorhan- 
<lb/>den ist, als Ehegatten, als Vater betrachten? Er- 
<lb/>kennt man die Nothwendlgkekt des PrincipS an, so
<lb/>muß man auch die Folgerungen anerkennen.

<lb/>Uebrkgens hat uns die Macht der Verhältnisse
<lb/>selbst zu diesem Resultate geführt. Wie ist eS in der
<lb/>That möglich, anzunchmen, daß das bürgerlich gestor-
<lb/>ene Individuum daS Oberhaupt einer Gemeinschaft
<lb/>bleiben könne, welche durch die Oessnung seines Nach- 
<lb/>lasses aufgelößt worden ist; daß derjenige, dem weder
<lb/>Güter noch ein gesetzliches Daseyn zugehören, die,
<lb/>vom Gesetze dem Ehegatten und dem Vater über die
<lb/>Person und Güter der Ehegattin und der Kinder
<lb/>übertragene, Gewalt ausüben könne; daß er seine
<lb/>Gattin berechtigen könne, vor den Tribunälen zu er- 
<lb/>scheinen, zu welchen ihm selbst der Zutritt untersagt
<lb/>ijf ? Ich wiederhole es daher, es ist die Macht der
<lb/>Verhältnisse, welche die Vernichtung aller bürgerli-
<lb/>. chen Wirkungen der Ehe, oder die Auflösung dersel- 
<lb/>ben in Ansehung dieser Wirkungen herbeiführt.

<lb/>Wendet man mir ein, es sey möglich, daß auS
<lb/>der vom Gesetze aufgelößten Vereinigung Kinder
<lb/>geboren werden, und daß dann diese Kinder der Ehre
<lb/>der legitimen Geburt beraubt seyn würden? Ich
<lb/>erkenne die Wahrheit der Folgerung an. Ich könnte
<lb/>sagen, daß in einem solchen Falle die eheliche Geburt
<lb/>vieles von ihrer Ehre und von ihrem Werthe zu ver- 
<lb/>lieren habe; aber dem sey wie ihm wolle, die Gesetz- 
<lb/>gebung ist voll solcher strengen Folgesätze, welche
<lb/>durch höhere Rücksichten geboten werden. Auch na- 
<lb/>türliche Kinder sind von der nur den Früchten einer
<lb/>gesetzmäßigen Vereinigung vorbehaltenen Ehre aus- 
<lb/>geschlossen, und dennoch sind sie an dem Fehler, dfk
<lb/>ihnen daS Daseyn gegeben hat, iinschuldig. Die
<lb/>Moral, die Aufrechthaltung der guten Sitten, die
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0108.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>Würde der Ehe macht den Unterschied zwischen ehe»
<lb/>lichen und unehelichen Kindern nothwcndig. In
<lb/>dem vorliegenden Falle verlangt es das allgemeine
<lb/>Interesse der Gesellschaft, daß das aus ihrem Schooße
<lb/>ausgeschlossene Individuum seine ganze Strafe trage;
<lb/>daß cs jene Gesetze, welche es mißkannt und über- 
<lb/>treten hat, nicht mehr anrufen könne; daß cs ferner
<lb/>weder Bürger, noch Vater, noch Gatte sey.

<lb/>Vergißt die Gattin die Verbrechen ihres Gat- 
<lb/>ten, um nur sein Unglück zu sehen; will sic ferner
<lb/>sein Schicksal theilen; glaubt sic sich mit ihm durch
<lb/>Religion und Natur verbunden; so will das Gesetz
<lb/>weder ihren Empsindungen noch ihrem Entschlüsse
<lb/>Gewalt anrhun. Haben ehrenvolle Beweggründe
<lb/>ihr diese Selbstaufopferung geboten, so finde sie ihre
<lb/>Belohnung in ihrem Gewissen, in der Religion, selbst
<lb/>in der öffentlichen Meinung: mit allem dem hat daS
<lb/>Gesetz nichts zu thun. Seine Sache ist es, der
<lb/>Strafe ihre Wirkung zuzusichern, mit sich selbst nicht
<lb/>im Widerspruche zu stehen, den nicht mehr in der
<lb/>Gesellschaft zu sehen, den es selbst daraus ausgeschlossen
<lb/>hat, den nicht mehr als lebend anzuerkennen, den eS
<lb/>selbst für todt erklärte.

<lb/>26 Nachdem der Gcsetzescntwurf die Wirkungen
<lb/>des Civiltodes bestimmt hatte, mußte er den Augen- 
<lb/>blick der Verwirkung desselben festsetzen: er hat sehr
<lb/>weislich Verurtheilungen auf vorgängige Bcrthcidi-
<lb/>gung von den Conkumacialverurtheilungen unter- 
<lb/>schieden.

<lb/>Die erstcren ziehen den Civiltod am Tage ihrer
<lb/>wirklichen oder bildlichen Vollziehung nach sich; dies
<lb/>ist die Verfügung des 26sten Artikels.

<lb/>27 Beim 27sten Artikel sind einige Schwierigkeiten
<lb/>zur Sprache gekommen; er verlangt, daß bei Con-
<lb/>tumacialverurtheilungen der Civiltod erst fünf Jahre
<lb/>nach der bildlichen Urtheilsvollziehung wirklich ein-
</p>

               <pb facs="2173628_14+1813_0109.tif"
                   n="107"
                   xml:id="zs1-2173628_14-1813_0109"/>
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               <p>

                  <lb/>io7

<lb/>trete; wahrend dieser Zelt kann der Verurtheilte sich
<lb/>stellen.

<lb/>Es glaubten Mehrere, der Anfang des Civilto-
<lb/>des sey auf den Tag der bildlichen Strafvollziehung
<lb/>selbst zu verlegen. Sie gründeten diese Meinung auf
<lb/>die Nothwendigkeit, das Urtheil möglichst schnell in
<lb/>Wirksamkeit zu sehen, und auf den für die Gesellschaft
<lb/>mit dem beschleunigten Eindrücke des Beispiels ver- 
<lb/>knüpften Vortheil; doch waren sie damit einverstan- 
<lb/>den, daß dieser Zustand auf den Fall nur provisorisch
<lb/>seyn sollte, wenn während der fünf Jahre der Verur-
<lb/>thcilte stürbe, oder sich stellte oder verhaftet würde;
<lb/>der provisorische Zustand sollte den zum Vortheile
<lb/>der Interessenten wieder ervffneten Rechten nichts
<lb/>schaden.

<lb/>Man hat hierauf geantwortet, die öffentliche
<lb/>Ordnung leide niemals durch die verzögerte Vollzie- 
<lb/>hung eines Urtheils, wenn die Verzögerung entwe- 
<lb/>der das Werk des Urtheils selbst, oder des über das
<lb/>Urtheil erhabenen Gesetzes ist, und folglich müsse dem
<lb/>Gesetzgeber hier ein voller Spielraum gelassen werden.

<lb/>Es fordert es die Natur des Contumacialur-
<lb/>theils selbst, und die dasselbe begleitenden Verfügun- 
<lb/>gen, daß der Civiltod erst nach fünf Jahren verwirkt
<lb/>sey. Während dieser ganzen Zeitfrist ist das Schick- 
<lb/>sal des Verurtheilten ungewiß, alles ist in seiner Hin- 
<lb/>sicht provisorisch; nicht blos, wenn er verhaftet wird,
<lb/>oder sich stellt, erfolgt eine Wiederherstellung in den
<lb/>vorigen Stand; sic erfolgt auch, wenn er stirbt;
<lb/>seine Erbschaft wird alsdann durch seinen natürlichen
<lb/>Tod eröffnet. Erst nach dem Ablaufe der Frist wird
<lb/>die Verurtheilung nach den Grundsätzen und Aus- 
<lb/>drücken der alten Jurisprudenz, damit die Contumaz
<lb/>purificirt werde, für contradictorisch gehalten; eS
<lb/>wäre daher ungerecht, den Verurtheilten während
<lb/>eines blos provisorischen bis zur Erlöschung der Gua«
</p>

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               <p>

                  <lb/>los

<lb/>denfrlst fortdauernden Zustandes bürgerlich sterben zu
<lb/>lassen.

<lb/>Man dringt auf die Nothwendigkckt des Bei- 
<lb/>spiels ; aber düs Beispiel findet sich in der bildlichen
<lb/>Vollziehung, eS findet sich in der provisorisch gegen
<lb/>den Verurthcilren erkannten Beraubung der Aus- 
<lb/>übung der Civilrechke, es findet fich endlich in seinem
<lb/>nach fünf Jahren, wenn er sich nicht gestellt hak, cin-
<lb/>trcrcnden Civiltodc und in der endlichen Ausstoßung
<lb/>aus seinem Eigenthume.

<lb/>Unabhängig von den allgemeinen auf Billigkeit
<lb/>und Menschlichkeit gegründeten Ansichten, welche der
<lb/>Verfügung des GeseheSentwurfs das Wort reden,
<lb/>bieten die aus der Vollziehung des entgegenstehenden
<lb/>Systems hervorgehenden unendlichen Schwierigkeiten,
<lb/>die .Organisation eines provisorischen Civkltodes, des- 
<lb/>sen Wirkungen jeden Augenblick durch die Wieder- 
<lb/>auferstehung ober durch den natürlichen Tod desVer-
<lb/>urtheilrcn vernichtet werden können, eben so viele
<lb/>jenem Entwürfe zur Seite stehende Empfehkungs-
<lb/>gründe dar. Das entgegengesetzte System, mag man
<lb/>cs mit noch so viel Vorsichtsmaasregcln umgeben,
<lb/>verbreitet rettungslos über folgende Fragen unauf- 
<lb/>lösliche Zweifel:

<lb/>1) was ist daS Schicksal der binnen den fünf Jah- 
<lb/>ren gebornen Kinder? Sind ste legitim- wenn
<lb/>der Vater in diesem Zwischenräume sich stellt
<lb/>oder stirbt? illegitim, wenn die fünf Jahre ab- 
<lb/>laufen, ohne daß das Verhängnkß des Vaters
<lb/>bekannt geworden ist?

<lb/>2) was ist daS Schicksal der Ehegattin, welche
<lb/>während der fünf Jahre eine neue Verbindung
<lb/>eingegangen hat? Ist sie rechtmäßige Gattin,
<lb/>wenn ihr erster Ehemann nicht erscheint, treulos
<lb/>und strafbar, wenn er stirbt oder erscheint?
</p>

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                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>3) an wen fallen die Erbschaften/ welche wahrend
<lb/>der fünf Jahre zum Vortheile des Verurrheil-
<lb/>ten eröffnet worden ? Ist er Erbe, wenn er
<lb/>erscheint oder stirbt? nicht Erbe, wenn er die
<lb/>fünf Jahre ablaufcn läßt, ohne sich zu stellen?

<lb/>So viele Inkonsequenzen und Widersprüche konn- 
<lb/>ten unmöglich. beseitigt werden; man konnte die
<lb/>Stärke und Wahrheit des Grundsatzes nicht miß-
<lb/>kennen, daß ihrer Natur nach definitive Wirkungen
<lb/>keinen blos provisorischen Zustand hervorbringen dür- 
<lb/>fen. Diese Rückstchten haben den Vorzug derjenigen
<lb/>Verfügung entschieden, welche der 27ste Artikel dar- 
<lb/>stellt.

<lb/>Jndcß wird der durch ein Contumacialcrkennt- 23
<lb/>niß Verurtheilte, wie ich schon bemerkt habe, wah- 
<lb/>rend der fünf Jahre der Ausübung der Civilrechte
<lb/>beraubt bleiben. Dies bestimmt der 2gste Artikel,
<lb/>welcher zugleich für die Verwaltung der Güter des
<lb/>contumaciel Verurkhellten und für die Geltendma- 
<lb/>chung der ihm zustehendcn Klagen sorgt, indem er
<lb/>unter dieser doppelten Hinsicht den Verurtheilten dem
<lb/>Abwesenden gleich setzt.

<lb/>Die Artikel 29^ und Ziste beschäftigen sich 29
<lb/>mit den Fällen, wenn der Verurtheilte während der 31
<lb/>fünf Jahre gefänglich eingezogen wird, sich stellt oder
<lb/>stirbt; in diesen drei Fällen ist das Urtheil stillschwei- 
<lb/>gend erloschen. Es ist als wenn in Hinstcht der Per- 
<lb/>son und der Güter die Verurthcilung nie wäre vor- 
<lb/>handen gewesen. Alle in den Artikeln enthaltene
<lb/>Entwickelungen hängen mit diesem unbestreitbaren
<lb/>Princip zusammen.

<lb/>Der Ziste Artikel sieht den Fall voraus, daß der
<lb/>Verurtheilte erst nach den fünf Jahren sich stillt,
<lb/>oder gefangen gesetzt wird; in diesem Falle bleiben
<lb/>unabhängig vom Inhalte des neuen Urtheils die Wir- 
<lb/>kungen de- nach Ablauf von fünf Jahren von der
</p>

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               <p>

                  <lb/>HO
</p>
               <p>

                  <lb/>Vollziehung des ersten Urthcils an gerechnet, verwirk- 
<lb/>ten Civiltodes, unabänderlich.

<lb/>32 Endlich bestimmt der Z2ste Artikel, daß in kei- 
<lb/>nem Falle die Verjährung der Strafe demVerurthcil-
<lb/>tcn für die Zukunft seine Civilrechtc zurückgkebt.
<lb/>Diese Verfügung versöhnt eine Forderung der Mensch- 
<lb/>heit mit einer Forderung der gesellschaftlichen Ord- 
<lb/>nung. Die Menschheit fordert, daß nach einem lan- 
<lb/>gen Zeitabkause die Strafe verjährt sey. Aber wenn
<lb/>der Zeitablaufe die Strafe tilgt, so vertilgt er doch
<lb/>weder ka6 Verbrechen noch das Urtheil; und die
<lb/>durch das Verbrechen zerrüttete gesellschaftliche Ord- 
<lb/>nung fordert, daß das Urtheil in Ansehung der Be- 
<lb/>raubung der Civilrechtc bei Kraft bleibe.

<lb/>Gedrängt durch die Wichtigkeit und Vielfältig- 
<lb/>keit der Gegenstände weiß ich nicht, Gesetzgeber, ob
<lb/>ich dem mir auferlegten Berufe ein Genüge geleistet
<lb/>habe. Ich habe es versucht, vor Ihren Augen die
<lb/>Gründe zu entwickeln, warum das Tribunat jede
<lb/>der zahlreichen im Gesetzesentwurf enthaltenen Ver- 
<lb/>fügungen durch seinen Beifall unterstützt. Ich habe
<lb/>mir Mühe gegeben, Ihnen über die schwierigsten Ge- 
<lb/>genstände die Zweifels- und Entscheidungsgründe
<lb/>vorzulegen. Ueber das Verdienst meiner Betrach- 
<lb/>tungen wird mich ihr Entschluß belehren.

<lb/>Es sey mir in dem Augenblicke, wo Sie über
<lb/>den ersten Titel des Civilcodex berathschlagen werden,
<lb/>erlaubt, Ihre Blicke auf das schöne Denkmal zu len- 
<lb/>ken, welches Ihnen der Ruhm bereiten wird, eine
<lb/>auf das Glück ihrer Mitbürger so schnell und so ent- 
<lb/>scheidend wirkende Gesetzgebung decrckirt zu haben.
<lb/>Sie sehen die Resultate der glücklichen Harmonie von
<lb/>zwei Staatsbehörden vor sich, welche sich auf den
<lb/>Ruf der Regierung nur darum näherten, um sich desto
<lb/>mehr zu ehren und zu achten, und welche bei den tief
<lb/>gedachten und lichtvollen der Fassung der Gesetzesent-
</p>

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               <p>

                  <lb/>III
</p>
               <p>

                  <lb/>würfe vorangegangenen Discusfionen, von allen Sek- 
<lb/>ten nur Wetteifer für die gute Sache/ und den edeln
<lb/>Stolz, der Wahrheit zu huldigen, gezeigt haben.

<lb/>Das Werk dieser Autoritäten zu heiligen, ge- 
<lb/>bührt Ihrer Weisheit, Gcschgebcr. In Ihrem Vei-
<lb/>fallc finden die Urheber des Entwurfs ihren Ruhm
<lb/>und ihren Lohn.
</p>

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