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         <titleStmt>
            <title type="main">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 8 = Bd. 15 (1844) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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         <editionStmt>
            <p>1st post-conversion edition</p>
         </editionStmt>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
                            applies to this document.</licence>
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 8 = Bd. 15(1844)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1844</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
                  <biblScope>Jg. 8 = Bd. 15</biblScope>
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                  <idno type="zdb">217858-8</idno>
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                  <idno type="issn">1866-1432</idno>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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      </encodingDesc>
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         <div xml:id="d17757e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d17757e164">
            <head>[Nebentitelblatt]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Neue kritische
</p>
            <p>

               <lb/>Jahrbücher
</p>
            <p>

               <lb/>für

<lb/>Deutsche Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>Im Verein mit vielen Gelehrten

<lb/>heraus gegeben
</p>
            <p>

               <lb/>von
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Mobert Schneider,

<lb/>Königl. Sächsischem Appeilalionsrath zu Dresden.
</p>
            <p>

               <lb/>»BITTER JAHRGA1VO.
</p>
            <p>

               <lb/>Fünfter Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Leipzig, 1844.

<lb/>Druck und Verlag von Bernh. Tauchnitz jun.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzeichnis«-der Mitarbeiter.

<lb/>Herr Professor Dr. Abegg za Breslau.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Jör. Albretht za Leipzig«

<lb/>,, Professor Dr. Arndt* za München.

<lb/>„ Professor Dr. Bachofen zu Basel.

<lb/>), Professor Dr. Backe zu Königsberg.

<lb/>-) Professor Dr. Baurittei zu Freiburg.

<lb/>,, Dr. jur. Benecke zu Hamburg.

<lb/>), Geheimer Justizrath u. Prof. Dr. Beseler zu Greifswald.

<lb/>„ Geheimer Oberregierungsrath Dr. vonBethmann-Hollweg zu Bonn.
<lb/>„ Obergericbtsdirector Dr. Bichell zu Marburg.

<lb/>„ Professor Dr. Bluntschli zu Zürich.

<lb/>„ Obertribunalpräsident von Bolley zu Stuttgart.

<lb/>„ Advokat Bopp zu Darmstadt.

<lb/>,, Professor Dr. von Buchholtz zu Königsberg.

<lb/>,, Regierungsrath Buddeu$ zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Bülau zu Leipzig.

<lb/>„ Staatsrath Dr. von Bunge zu Reval.

<lb/>„ Professor Dr. Buse zu Freiburg.

<lb/>„ Dr. jur. Busse zu Leipzig.

<lb/>„ Oberappellationsrath u. Prof. Dr. Danz zu Jena.

<lb/>„ Professor Dr. Deurer zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr. Dieck zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Pollmann Zu München.

<lb/>„ Professor Dr. Duncker zu Güttingen. '

<lb/>„ Professor Dr. Endemann zu Marburg.

<lb/>„ Advocat Erhard zu Dresden.

<lb/>„ Kreisdirector Dr. von Falkenetein zu Leipzig.

<lb/>„ Oberappellationsratli u. Prof. Dr. Francke zu Jena.

<lb/>„ Dr. jur. Friedländer zu Heidelberg.

<lb/>,, Geheimer Regierungsrath Dr. Funke zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. Gaupp zu Breslau.

<lb/>„ Professor Dr. Geib zu Zürich.

<lb/>„ Dr. jur. Geyder zu Breslau.

<lb/>„ Professor Dr. Gitzler zu Breslau.

<lb/>„ Domherr u. Ordin. Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>,) Facultätsassessor Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>„ Geheim. Justiz- u.Oberappell.-R., Prof. Dr. Guyel zu Jena.

<lb/>„ Oberappellationsratli Dr. Habicht zu Zerbst.

<lb/>„ Dr. jur. Häberlin zu Berlin.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr.Hänel zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Haimerl zu Prag.

<lb/>„ Criminal-Assessor Dr. Hauehalter zu Halle.

<lb/>,&gt; Geheimer Oberrevisionsrath u. Prof. Dr. Heffter zu Berlin.

<lb/>„ Professor Dr. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>-» Professor Dr. Hcydemann zu Berlin.

<lb/>,1 Consistorialrath u. Prof. Dr. Helfert zu Prag.

<lb/>„ Professor Dr. Herrmann zu Kiel.

<lb/>&gt;, Appellationsgerichtsassessor Dr. Heyne zu Dresden. ' .

<lb/>„ Oberjustizrath Hohbach zu EUwangen.

<lb/>,» Vicedirector von Hufnagel zu Tübingen.

<lb/>,» Professor Dr. Huschke zu Breslau.

<lb/>„ Professor Dr. Jacobeon zu Königsberg.

<lb/>„ Ministerialrath Dr. von Jagemann zu Karlsruhe.

<lb/>„ Professor Dr. Keller zu Zürich.

<lb/>,, Professor Dr. Kierulff zu Rostock.

<lb/>„ Gymnasiallehrer Dr. Klee zu Leipzig.

<lb/>„ Oberlandesgerichtsrath Koch zu Neisse.

<lb/>„ Oberappellationsratli Dr. Krilz zu Dresden.

<lb/>„ Oberappellationsrath Dr. Krug zu Dresden.

<lb/>„ Geheimer Rath Dr. von Langenn zu Dresden.

<lb/>,, Professor Dr. Latpeyre* zu Halle.

<lb/>„ Oberappellationsgerichtsrath Dr. Lank zu München.

<lb/>„ Dr. jur. Leonhardt zu Hannover.

<lb/>„ Geheime Canzlei&gt;Secretair Dr. Liebe zu Braunschweig.

<lb/>», Hofgerichtsrath Dr. Freiherr von Löte zu Usingen.
</p>

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            <p>

               <lb/>Herr Professor Dr. Luden lu Jena.

<lb/>„ Collegienrath u. Prof. Dr. von Madai zu Berlin.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. Marezoll zu Leipzig.

<lb/>,, GeheimJfustiz-u.Qberappell.-R. Dr. Martin zu Mügeln.

<lb/>„ Professor Dr. Michaelis zu Tübingen.

<lb/>„ Hof- u. Justterath u. Prof. Dr. Michelsen zu Jena
<lb/>,, Geheimer Rath u. Prof. Dr. Mittermaier zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr. von Mohl zu Tübingen.

<lb/>,, Dr. jur. Müller zu Halle.

<lb/>„ Dr. jui. Oppenheim zu Heidelberg.

<lb/>„ Dr. jur. Osenbrüggen zu Kiel.

<lb/>,, Staatsrath u. Prof. Dr. Otto zu Dorpat.

<lb/>„ Oberappellationsgerichtsrath Dr. Pauli zu Lübeck.

<lb/>„ Professor Dr. Paulsett zu Kiel.

<lb/>„ Geheimer Justizrath u. Prof. Dr. Pernice zu Halle.

<lb/>,, Professor Dr. Perthes zu Bonn.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. von der Pfordten zu Leipzig.

<lb/>„ Geh. Hofrath u. Prof. Dr. Platner zu Marburg.

<lb/>„ Landrichter Dr. Pvchta zu Erlangen.

<lb/>„ Geheimer Justizrath u. Prof. Di. Puchta zu Berlin.

<lb/>„ Professor Dr. Reyscher zu Tübingen.

<lb/>„ Professor l)r. Richter zu Marburg.

<lb/>„ Professor Dr. Freiherr von Richthofen zu Berlin.

<lb/>,, Professor Dr. Röder zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr. Rudorff zu Berlin.

<lb/>„ Appellationsrath Samhaber &gt;.u Aschaffeohurg.

<lb/>„ Obertribunalrath von Sarwey zu Stuttgart.

<lb/>,, Professor Dr. Schelling zu Erlangen.

<lb/>„ Professor Dr. von Scheurl zu Erlangen.

<lb/>,, Domherr u. Prof. Dr. Schilling zu Leipzig.

<lb/>„ Dr. jur. Schietter zu Leipzig.

<lb/>„ Geheimer Rath u. Ordinär. Dr. Schmid zu Jena.

<lb/>,, Dr. jur. Schmid zu Wolfenbüttel.

<lb/>„ Professor Dr. Reinh. Schmid zu Bern.

<lb/>,, Professor Dr. Schmidt von Ilmenau zu Jena.

<lb/>,, Stadtgerichts-Actuarius Dr. Schmidt zu Dresden.

<lb/>,, Geheim. Regierungsrath u. Prof. Dr. Schmitthenner zu Giessen.
<lb/>„ Oberappellationsgerichtsrath Dr. von Schröter zu Rostock.

<lb/>„ Appellationsgerichtsassessor Dr. Schwarze zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. Carl Seil zu Bonn.

<lb/>„ Professor Dr. Wilhelm Seil zu Giessen.

<lb/>„ Regierungs- u. Consistorialrath Dr. Sintenis zu Dessau.

<lb/>„ Professor Dr. Stahl zu Berlin.

<lb/>„ Domherr, Appellationsrath u. Prof. Dr. Steinacker zu Leipzig.
<lb/>,, Hof- u. Justizrath Dr. Slieber zu Budissin.

<lb/>„ Collegienrath u. Prof. Dr. Stoeckhardt au St. Petersburg.

<lb/>„ Dr. jur. Tauchnitz zu Leipzig.

<lb/>„ Appellationsrath Dr. Treitschke zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. von Vangerow zu Heidelberg.

<lb/>„ Kanzler Dr. von Wächter zu Tübingen.

<lb/>,, Stadt-Syndikus Walther zu Rudolstadt.

<lb/>„ Geheimer Hofrath u. Prof. Dr. Warnkönig zu Freiburg.

<lb/>,, Professor Dr. Wasserschieben zu Breslau.

<lb/>,, Professor Dr. Wciske zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Weiss zu Giessen.

<lb/>„ Dr. jur. Wessely zu Prag.

<lb/>Dr. jur. Wetzeil zu Marburg.

<lb/>,, Obergerichtsrath Wiederhold zu Marburg.

<lb/>„ Stadtgerichtsdirector Dr. Wigand zu Wetzlar.

<lb/>„ Professor Dr. Wilda zu Breslau.

<lb/>„ Professor Dr. Witte zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. von Woringen zu Freiburg.

<lb/>„ Professor Dr. Wunderlich zu Rostock.

<lb/>„ Professor Dr. Zachariae zu Gottingen.

<lb/>,, Professor Dr. Zachariä von Lingenthal zu Heidelberg.

<lb/>,, Dr. jur. Ziegler zu Marburg.
</p>

         </div>
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            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title>Die Perduellio unter den Römischen Königen. Abhandlung von Christian Reinhold Köstlin</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Dollmann, ...">Recensirt von Herrn Professor Dr. Dollmann zu München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Die Perduellio unter den Römischen Königen. Abhandlung
<lb/>von Christian Reinhold Höstlin, I». R. Dr. [jetzt ausserord.
<lb/>Professor d. R. zu Tübingen]. Tübingen, Laupp, 1841. 144 8.
<lb/>gr. 8. (geh. | Thlr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor jDr. Dollmann zu München.

<lb/>Das altrömische Strafrecht samt dem Strafprozess ist in unsern
<lb/>Darstellungen reicher als vielleicht ein andrer Theil der Rechtsge- 
<lb/>schichte an traditionellen Sätzen, welche so lange auf Treu und Glau- 
<lb/>ben von Hand zu Hand gegangen sind, dass sie am Ende mit unbe-
<lb/>zweifelter Geltung als ächte Münzen cursiren. Zu den nachtheiligeren
<lb/>frrthümern dieser Art möchte auch die gang and gäbe Auffassung der
<lb/>Perduellio gehören, wonach dieses Verbrechen keinen spezifischen
<lb/>Regriff und Thatbestand hat, sondern als eine namentlich mit dem
<lb/>Parricidium identische Gattungskätegorie für die schweren Capital-
<lb/>verbrechen überhaupt anzusehen ist. Zu den nachtheiligeren — denn
<lb/>sind wirklich in der Perduellio, wie im Bauche des trojanischen Pfer- 
<lb/>des die Helden, so alle Capitalverbrecben zusammengedrängt, so muss
<lb/>von vorne herein jeder Versuch, durch Trennung und Sonderung der
<lb/>einzelnen Begriffe eine gegliederte Anschauung vom Organismus des
<lb/>altrömischen Strafwesens zu gewinnen, als unfruchtbar und unthun-
<lb/>lich abgelehnt werden. Zwar hat schon Haubold die Grundlosig- 
<lb/>keit jener Abstraction und das eigenlhümiiche Wesen der Perduellio,
<lb/>sowie namentlich ihre Unterscheidung von dem Parricidium auf genü- 
<lb/>gende Weise Hargethan, indess mag es an manchen Gebrechen seiner
<lb/>Ausführung in Beziehung auf Nebenpunkte und vornämlich hinsicht- 
<lb/>lich der Würdigung des Verfahrens, sodann an dem Mangel einer
<lb/>befriedigenden innern Entwicklung gelegen seyn, dass seine Ansicht
<lb/>Krit. Jahrb. £. D. RW. Jahrg. VIII. H. I. 1
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0008.tif"
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               <p>

                  <lb/>8 Kösllin^ Die Perduellio unter den Rom. Königen.

<lb/>nicht durchdrang, vielmehr — wie der Ueberblick darthut, den unser
<lb/>Verf. im Eingang obiger Abhandlung gibt — die Mehrzahl der neuern
<lb/>Schriftsteller, Juristen und Philologen, wenn auch in verschiedenen
<lb/>Wendungen, dennoch im Wesentlichen der Litern Auffassung der
<lb/>Perduellio zugethan sind. Man kann daher von obiger Seite der tie- 
<lb/>feren und umfassenderen Begründung, welche die richtige Meinung
<lb/>in den ausgezeichneten Untersuchungen Buhino's gefunden hat, ge-
<lb/>wissermaassen auch das Verdienst der Neuheit zusprechen. Indem
<lb/>dieser Forscher, für welchen auch die, welche seiner Grundanschauung
<lb/>nicht beistimmen, die Prädikate geistvoll und gelehrt verbinden, die
<lb/>Rechte der Volksversammlung in der ältesten Periode zu bestimmen
<lb/>sucht, kommt er auf die Begränzung der Provocation und. von da aus
<lb/>auf die Charakteristik des ältesten römischen Strafwesens überhaupt.
<lb/>Einerseits die Bedeutung der Analogie für jene Zeit hervorhebend,
<lb/>welche bei der damaligen geringen Zahl der judicia gerade eine er- 
<lb/>höhte Wichtigkeit haben musste, macht er andererseits auf die eben
<lb/>desswegen noch gesteigerte Notwendigkeit aufmerksam, durch jenes
<lb/>Ineinanderlaufen der Gränzen der einzelnen Verbrechenssphären sich
<lb/>zu einer Vermischung und Vermengung der Begriffe selbst nicht fort-
<lb/>reissen zu lassen, indem nur durch möglichste Sonderung und Tren- 
<lb/>nung der Begriffe, durch die gewissenhafte Beachtung und Verfolgung
<lb/>aller noch irgendwie erkennbarer Unterschiede Licht in das alte Straf- 
<lb/>recht gebracht werden könne. Die Ergiebigkeit dieser Betrachtungs- 
<lb/>weise erprobt er selbst durch seine Entwickelung des altrömischen
<lb/>Strafwesens, welche mit seiner Grundanschauung des römischen Kö- 
<lb/>nigthums zwar zusammenhängt, ohne jedoch von derselben bedingt
<lb/>zu seyn. Es sind zwei verschiedene Ideen, unter deren Einfluss sich
<lb/>die hohen Fälle ausbildeten. Von dem Gesichtspunkte der Nothwehr
<lb/>und Selbsterhaltung des Gemeinwesens aus wurde die Perduellio und
<lb/>Proditio einer Capitalstrafe unterworfen, während sich in der Bestra- 
<lb/>fung des Parricidium und der ihm analog behandelten Missetbaten
<lb/>eine höhere sittliche Idee, die der Entsühnung des Volks durch die
<lb/>Strafe geltend gemacht hat. Und diese Skizze des ältesten Straf- 
<lb/>rechts erhält durch die gediegene Untersuchung über die Provocatio
<lb/>und den Duuraviralprozess einen befriedigenden Abschluss.

<lb/>Die vorliegende Abhandlung steht zu dem Werke Buhino's in
<lb/>einem genauen Verhältnis. Man kann sie mit zwei Worten als den
<lb/>Versuch einer kritischen Revision der Ansichten Buhino's über
<lb/>die Perduellio, Proditio, über den Duumviral- und Provocationspro-
<lb/>zess charakterisiren. Ihre genauere Bezeichnung erhält diese Revi-
</p>

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                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. I)r. Dollmann zu München. 9

<lb/>sion dadurch, dass sie im Wesentlichen auf den Grundlagen und mit
<lb/>den Mitteln Rubino’s vorgenommen wird: der Verf. geht theils über
<lb/>das ihm von seinem Vorgänger gebotene Quellenmaterial nicht hinaus,
<lb/>theils hat er sich die wesentlichen Prinzipien desselben über das äl- 
<lb/>teste römische Criminalwesen angeeignet. Damit ist aber Rec. weit
<lb/>entfernt, das Verdienst der vorliegenden Leistung schmälern zu wollen.
<lb/>Die erneute Bearbeitung eines so bedeutenden Stoffs durch einen so
<lb/>talentvollen und berufenen Forscher bringt der Wissenschaft immer
<lb/>Früchte, und als solche möchten namentlich die Erörterungen über
<lb/>die Hochverrathsgesetze unter den Königen, über den Thalbestand
<lb/>der Perduellio und Proditio in der ältesten Periode, die Kritik der
<lb/>Ansichten Dieck’s u. a. m. hervorzuhehen seyn. Und wenn in an- 
<lb/>dern wesentlichen Stücken Rec. gegen den Verf. auf Rubino s Seite
<lb/>sich zu stellen genölhigt war, so erkennt er doch mit Vergnügen den
<lb/>Scharfsinn, die ernste Gründlichkeit und die Gewandtheit an, mit
<lb/>welcher der Verf. durchgehends seine Sache führt, wozu sich noch
<lb/>das Verdienst einer glücklichen Darstellungsgabe gesellt, durch die
<lb/>das Interesse des Lesers immer rege gehalten wird.

<lb/>Den ersteren kleineren Theil der Abhandlung, über den Begriff
<lb/>der Perduellio, eröffnet ein Ueberhlick über die neueren Ansichten
<lb/>von diesem Verbrechen. Zu den Anhängern Dieck’s gesellt sich
<lb/>seitdem noch Geib (Gesch. d. röm. Crim.-Proz. S. 61.), während
<lb/>Puchta die Prinzipien des ältesten Strafrechts mit dem Unterschiede
<lb/>des ramnischen und quiritarischen Prinzips in Verbindung bringt. —
<lb/>Indem sofort der Verf. im §.2. sich den obigen Ausspruch Rubino’s,
<lb/>worin dieser auf möglichste Sonderung der Begriffe dringt, aneignet,
<lb/>glaubt er sich gegen manche Zugeständnisse verwahren zu müssen,
<lb/>welche Rubino unnöthiger Weise der entgegengesetzten Ansicht
<lb/>mache. Es betrifft diess einmal die Identificirung des Sacrilegiums
<lb/>mit dem Parricidium: indess behauptet auch Ruhino, wenn ihn an- 
<lb/>ders Rec. richtig verstanden hat, dieselbe keineswegs im materiellen
<lb/>Sinn, sondern lediglich im formellen, in Beziehung auf Gericht und
<lb/>Bestrafung (S. 462. u. 466.). Eben so wenig gegründet erscheint
<lb/>Rec. die andre Einwendung. Der umfassende Spielraum, der in dem
<lb/>ältesten Criminalprozess den leitenden Beamten freygegeben war, die
<lb/>gesetzliche oder herkömmliche Strafe bald nach ihrer ganzen Strenge,
<lb/>bald mit Auswahl einzelner Bestandteile oder mit Milderungen und
<lb/>Abänderungen andrer Art zur Anwendung zu bringen, soll sich auf
<lb/>andere Weise als aus dem Gebrauche der Analogie ganz natürlich
<lb/>erklären, indem man wohl annehmen könne, dass auch in Beziehung
</p>

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               <p>

                  <lb/>10 Köstlin, Die Perduellio unter den Rom. Königen.

<lb/>auf ein und dasselbe Verbrechen dem richterlichen Ermessen hinsicht- 
<lb/>lich der Strafzufügung ein gewisser Spielraum gegeben war, beson- 
<lb/>ders bei dem Mangel an gesetzlichen Bestimmungen über die objeclivcn
<lb/>und subjectiven Momente der Strafbarkeit. Allein Rubino (S. 456.)
<lb/>leitet ja keineswegs die Zulässigkeit jenes Ermessens aus dem Ge-.,
<lb/>brauch der Analogie ab, er bezeichnet vielmehr die erstere nur als ein
<lb/>Mittel, die ausserdem unvermeidliche drakonische Härte in der Bestra- 
<lb/>fung der analogen Fälle zu vermeiden, und lässt es unentschieden, ob
<lb/>jener Spielraum, welcher jedenfalls bei dem Gebrauche der Analogie
<lb/>am wichtigsten und unentbehrlichsten war, auch historisch durch den- 
<lb/>selben entstanden sey. — Als weitere Folge, welche ganz in der
<lb/>Natur der Sache liegt, macht Rubino die namhaft, dass die Grop- 
<lb/>pen, welche sich oft nach sehr entfernter Verwandtschaft um den
<lb/>Mittelpunkt eines Hauptverbrechens bildeten, an ihren Umkreisen in
<lb/>vielfache Berührungen mit einander haben gerathen müssen. Der
<lb/>Verf. erinnert daran, dass dieselbe Erscheinung sich auch noch in
<lb/>der spätem Sullanischen Zeit finde, und dass man daraus nicht auf
<lb/>eine Identificirung verschiedener im Begriffe getrennter Verbrechen
<lb/>schliessen dürfe. Gegen das letztere hat sich aber Rubino selbst
<lb/>ganz unzweideutig verwahrt, und es scheint somit der Verf. in dieser
<lb/>dreifachen Hinsicht etwas zu bekämpfen, was er selbst erst seinem
<lb/>Vorgänger fälschlich untergelegt hat.

<lb/>Desto befriedigender ist die Kritik von Dieck’s Ansicht, wel- 
<lb/>cher unter der Perduellio alle schwereren gegen die Freiheit der
<lb/>Bürger und die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechen begreift.
<lb/>Der Verf. führt aus (S. 15. f.), wie mit dem Zustande des ganzen
<lb/>Gemeinwesens auch die Strafrechtspflege unter den Königen schon
<lb/>weit mehr entwickelt war, als wir es in den entsprechenden Bildungs- 
<lb/>stufen andrer Staaten wahrnehmen, wie dieser Ausbildung der Straf- 
<lb/>gerichtsbarkeit ihrem Inhalt nach auch eine gewisse Reife des pro- 
<lb/>zessualischen Verfahrens entsprochen habe, woraus von selbst folgt,
<lb/>dass wir für keine Verbrechen so sicher feste Begriffe, öffentliche
<lb/>Strafen und ein bestimmtes Prozessverfahren erwarten dürfen, als
<lb/>gerade für die politischen (S. 19.).

<lb/>Auf diese mehr vorbereitenden Bemerkungen erfolgt eine kriti- 
<lb/>sche Musterung der aus der Königszeit überlieferten Gesetze über
<lb/>Proditio und Perduellio. Beseitigt man hier die unzweifelhaft
<lb/>willkürlichen und bodenlosen Fictionen, so wird eine lex perduellionis
<lb/>zuerst in Verbindung mit dem judicium Horatianum unter dem dritten
<lb/>Könige erw ähnt; der Verf. nimmt mit Rubino an, dass dieselbe erst
</p>

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               <p>

                  <lb/>Receusirt von Hrn. Prof, Dr. Dollmann zu München. 11
</p>
               <p>

                  <lb/>unler jenem Könige und zwar im Anfänge seiner Regierung ent- 
<lb/>standen sey. Zweifelhafter steht die Sache hinsichtlich der leges
<lb/>regiae über die Proditio. Einmal gedenkt nämlich Dionys eines
<lb/>vopog jijg ngodooiag ov Ixvqcoaev 6 'Pmfivlog, welchem der Treubruch
<lb/>im Clienteiverhältnisse verfallen gewesen sey, und aus der Zeit des
<lb/>Tullus Hostilius wird ebenfalls ein vofiog rdov nQodotm xai rc5r
<lb/>ksiTtotaxrav aufgeführt, nach welchem die Genossen des Mettius
<lb/>Fuffetius bestraft worden. In beyden Gesetzen sehen Haubold
<lb/>und mit ihm Rubino nur eines, indem sie jenen Romulischen vofiog
<lb/>ttjg aqodoaiug für ein allgemeines Gesetz wider den Treubruch im
<lb/>politischen Sinne nehmen, unter welches vermöge der Attractions-
<lb/>kraft der Analogie auch die Treulosigkeit im Clienteiverhältnisse ge- 
<lb/>zogen worden sey. Dagegen beschränkt unser Verf. jenes Romu-
<lb/>lische Gesetz ausschliesslich auf die Treulosigkeit im Clienteiverband
<lb/>und sieht in jenem andern vo/iog zew XetaozaxzoSp neu ttQoöozmv die
<lb/>erste Erwähnung eines politischen Verrathsgesetzes.

<lb/>In der That ist nun diese ganze Controverse, wie dem Ree. be-
<lb/>dLinken will, für das Thema der vorliegenden Untersuchung nur von
<lb/>geringer Erheblichkeit. Ein chronologisches Interesse für die Zeit- 
<lb/>bestimmung jener Lex kömmt ihr einmal in keiner Weise zu; denn
<lb/>abgesehen von dem Misslichen, welches Zeitbestimmungen der leges
<lb/>regiae im Allgemeinen haben (vgl. Rubino S. 408., 412., 13.), so
<lb/>wird ja der Urheber von dem bei Gelegenheit des von Mettius Fuf- 
<lb/>fetius begangenen Hocbverraths erwähnten Verrathsgesetze gar nicht
<lb/>näher bezeichnet, und man bat keinen andern Grund, gerade den
<lb/>Tullus Hostilius zu demselben zu stempeln, als weil diesem Kö- 
<lb/>nige mit grosser Wahrscheinlichkeit auch dic lex perduellionis zu- 
<lb/>geschrieben wird. Aber auch für die genauere Begriffsbestimmung
<lb/>der Proditio ist jene Meinungsverschiedenheit ohne Einfluss, da keine
<lb/>von beiden Stellen über den Thatbestand dieses Verbrechens nähere
<lb/>Anhaltpunkte darbietet. So möchte die ganze Bedeutung des Streits
<lb/>darauf hinauslaufen, ob man eine eigene lex regia über den Treo-
<lb/>bruch im Clientelnexus anzunehmen habe oder ob der letztere nach
<lb/>der Analogie7 der öffentlichen Verrätherei unter das gegen diese letz- 
<lb/>tere angeordnete Judicium gezogen worden sey — eine Frage, wel- 
<lb/>che für das vorliegende Hauptthema eigentlich exoterisch ist. Diess
<lb/>vorausgeschickt, so ist es hauptsächlich die nach' Dionys über den
<lb/>treubrüchigen Patron und Clienten verhängte sacratio capitis, in wel- 
<lb/>cher Rec. überwiegenden Grund gegen die Annahme einer Identität
<lb/>jenes Romulischen Verrathsgesetzes mit dem andern erkennen muss.
</p>

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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Köstlin, Die Perduellio unter den Rom. Königen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Während die sacratio capitis noch in den 12 Tafeln dem treubrü- 
<lb/>chigen Patron angedroht ist, erhellt aus der Bestrafung der Genossen
<lb/>des Mettus Fuffetius und später der Söhne des Brutus, dass die
<lb/>Strafe des politischen Verraths eine Capitalstrafe gewesen,. worauf
<lb/>auch der Zweck dieser Bestrafung, nämlich die Selbsterhaltung des
<lb/>Staats, hinweist. Erwägt man nun die innere Verschiedenheit des
<lb/>sacralen und des weltlichen Strafrechts, die abgeschlossene Eigen-
<lb/>thümlicbkeit der unter das erstere fallenden Frevel, sowie den hete- 
<lb/>rogenen Charakter der sacratio capitis und der Capitalstrafe — so
<lb/>kann man nicht wohl annehmen, dass ein Gericht, niedergesetzt über
<lb/>ein der weltlichen Capitalgerichtsbarkeit verfallenes Verbrechen,
<lb/>einen vermöge der Analogie unter dasselbe Gericht gezogenen Pall als
<lb/>Sacralfall behandeln konnte: einen wie weiten Spielraum man auch
<lb/>dem Gericht bey dem Gebrauche der Analogie in jener Periode ein- 
<lb/>zuräumen geneigt seyn mag, so ausgedehnt kann jene Berechtigung
<lb/>nicht gedacht werden, dass sie zum Uebergang in eine ganz ver- 
<lb/>schiedene Sphäre des Strafrechts ermächtigt hätte. Erscheint dem- 
<lb/>nach die Annahme einer analogen Subsumtion des Treubruchs des
<lb/>Clienten und Patrons unter das Gericht über den öffentlichen Verrath
<lb/>als unstatthaft, so liesse sich die Identität der obigen beiden Gesetze
<lb/>nur etwa durch die Unterstellung aufrecht erhalten, dass von Anfang
<lb/>an die Proditio Überhaupt ein Sacralfall gewesen, dass man später
<lb/>für den Öffentlichen Verrath Capitalstrafe eingeführt, für den treu- 
<lb/>brüchigen Clienten und Patron aber die alte sacratio capitis beybe-
<lb/>halten habe. Dieser Hypothese steht aber theils die Analogie der
<lb/>Perduellio entgegen, theils der ganze Entwicklungsgang des ältesten
<lb/>römischen Strafrechts, indem die Proditio zu derjenigen Gruppe von
<lb/>Verbrechen gehört, die vom Gesichtspunkt der Selbsterhaltung des
<lb/>Staats aus wohl ohne Zweifel von Anfang an einer Capitalstrafe un- 
<lb/>terlegen sind (vgl. Rubino S. 459.). Und so wird man nicht um- 
<lb/>hin können, in dem vopog rm tzqoSotmv xcu f&lt;5v Xunotaxrm aller- 
<lb/>dings das erste Gesetz über den politischen Verrath anzuerkennen,
<lb/>in dem Romulischen vopog tijg nQodoaiag u. s. w. dagegen eine selb- 
<lb/>ständige lex regia über den treulosen Bruch des Clienteiverbandes,
<lb/>welche, wie alles zur Grundeinrichtung des Staats Gehörige, dem
<lb/>Romulus beygelegt wird.

<lb/>Was die Begriffsbestimmung der Perduellio anlangt, so hat
<lb/>Rnbino den Unterschied derselben von der Proditio ganz befriedi- 
<lb/>gend nachgewiesen*, während diese letztere den Verrath des Staats
<lb/>und seiner Interessen an den Feind bezeichnet, welcher eine Ver-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0013.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. Dollmann zu München. 13

<lb/>bindung mit dem letzteren und einen Treubruch gegen den ersteren
<lb/>voraussetzt, umfasst die Perduellio solche feindselige Handlungen,
<lb/>weiche dem Staat in seinem Innern ohne Verbindung und Verrat!»
<lb/>nach Aussen Gefahr und Verderben bringen können (S. 467.). Was
<lb/>unser Verf. (§. 7.) unter der Ueberscbrift proditio und perduellio
<lb/>gibt, kann man als Umschreibung und nähere Ausführung dieser Sätze
<lb/>ansehen. Die genauere Erörterung des Tatbestandes jener beiden
<lb/>Verbrechen gehört ohne Frage zu den gelungensten Parthien der Ab- 
<lb/>handlung; wir erwähnen namentlich die Ausführung über die Xuno-
<lb/>raxtat\ in deren Verbrechen der Verf. ein religiöses Moment, einen
<lb/>Frevel an den Schutzgöttern Roms, eine Treulosigkeit gegen diesel- 
<lb/>ben und ihre Auspizien (S. 42.) erkennt; sodann die Zeichnung des
<lb/>Umkreises der Perduellio nach den beiden Hauptrichtungen, dem
<lb/>imßovXevur ßaaiXu und der xardXvaig irjg ctQXW (S. 47.), wobei
<lb/>der V erf. auf die verschiedenen Auffassungen der Verfassung Roms
<lb/>unter den Königen Rücksicht nimmt.

<lb/>Nachdem so der Verf. den verschiedenen Tatbestand der Pro- 
<lb/>ditio und Perduellio, jeden für sich, ganz im Sinne seines Vorgän- 
<lb/>gers ausgeführt hat, sollte man über das Verhältnis jener beiden
<lb/>Verbrechen keinen Streit mehr erwarten. Es überrascht uns, wenn
<lb/>K. gleichwohl die von Rubino aufgestellte Forderung einer scharfen
<lb/>Trennung jener beiden verwandten Begriffe „die Erhebung eines un- 
<lb/>fruchtbaren Streits" nennt. K. ist der Meinung, „dass die Proditio
<lb/>und die Perduellio im engem Sinn die zwei nach der Natur der Sache
<lb/>unterscheidbaren und daher wahrscheinlich auch von den Römern un- 
<lb/>terschiedenen Momente der Perduellio überhaupt gebildet haben."
<lb/>Für diese Behauptung, für diese Annahme einer Perduellio mit dieser
<lb/>weiten Bedeutung wird indess nicht der mindeste Beweis hergebracht.
<lb/>Denn das Beyspiel der Söhne des Brutus, auf welches sich der Hr.
<lb/>Verf. beruft, wird man schwerlich als Beweis gelten lassen können.
<lb/>Jenes Verbrechen wird von den römischen Quellen als Proditio be- 
<lb/>zeichnet und ganz mit Recht, da es sich am den Verrath Roms an
<lb/>einen Fremden, an einen infestus exul handelte: das „Ausserlandes-
<lb/>seyn des vertriebenen Königs" war für den Begriff des Verbrechens
<lb/>nicht gleichgültig und zufällig, sondern bestimmend und wesentlich.
<lb/>Ob sich jener Verrath auch als Perduellio im engem Sinn hätte auf- 
<lb/>fassen lassen, darauf kann nicht das mindeste ankommen, und jeden- 
<lb/>falls würde daraus nichts für den vom Verf. postulirten Begriff einer
<lb/>Perduellio im weitern Sinne folgen, dessen Realität und praktische
<lb/>Wirksamkeit ohnehin schwer zu denken ist. Auch in der Voraus-
</p>

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                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14 KästKny Die Perduellio unter den Rom. Königen.

<lb/>setzuog irrt K., dass die Anknüpfung an den angeblichen Romulischen
<lb/>v6(iqq tw 7TQ0Ö07W die „ganze Polemik" Rubino’s veranlasst habe;
<lb/>inan mag nun diess Gesetz oder den unter Tullus Hostilius er- 
<lb/>wähnten vopog tw iiQodoTW neu XsiaoTCWTw als die erste Erwäh- 
<lb/>nung eines Verrathgesetzes ansehen, immerhin wird eine von der lex
<lb/>perduellionis verschiedene lex proditionis berichtet, welchen ver- 
<lb/>schiedene Verbrechen entsprechen. Eine andre falsche Unterstellung
<lb/>ist die, dass Rubino desshaib bei beiden Verbrechen eine verschie- 
<lb/>dene Prozessform annehme, weil in dem Romulischen vopog trjg kqo-
<lb/>doaiag die sacratio capitis als Strafe verhängt wird; diese Strafe
<lb/>wird von R, gar nicht auf den öffentlichen Verrath bezogen und die
<lb/>Verschiedenheit des Judicium ergibt sich aus dem eigentümlichen
<lb/>Perduellionsprozess, worauf wir sogleich kommen werden.

<lb/>Nicht geringe Schwierigkeit hinsichtlich der Begriffsbestimmung
<lb/>der Perduellio hat von je der Prozess des Horatiers gemacht, so
<lb/>wie derselbe von Livius und Dionysius berichtet wird. Denn hier
<lb/>wird ein Fall, welcher sich auf den ersten Blick entschieden als Par- 
<lb/>ricidium darstellt, unter da&amp; judicium perduellionis gezogen und als
<lb/>Perduellio abgeurtheilt. So war denn auch das judicium Horatianum
<lb/>die hauptsächlichste Veranlassung, in der Perduellio einen allgemeinen
<lb/>Gattungsbegriff für Capitalverbrechen überhaupt zu erblicken, und die
<lb/>Auürechlbaltung unserer Auffassung der Perduellio hängt grossentbeils
<lb/>davon ab, ob sich der That des Horatiers eine Seite abgewinnen lässt,
<lb/>nach welcher sie ungezwungen als Perduellio im engem Sinn erscheint.
<lb/>Rösllin wie Bubino folgen hierin dem geistreichen Vermittlungs- 
<lb/>versuche Haubold’s. Der Horatier machte sich desshaib einer Per- 
<lb/>duellio schuldig, weil er sich durch seine Bluttbat zum Richter seiner
<lb/>Schwester aufwarf und durch die Hinrichtung derselben (eaedes in-
<lb/>demnatue) einen Eingriff in die dem König ausschliesslich zusiehende
<lb/>Gerichtsbarkeit und damit einen Angriff auf die bürgerliche Ordnung
<lb/>des römischen Staats verschuldete. Das Gekünstelte, welches dieser
<lb/>Wendung und Deutung der Sache anhängt, scheint uns aber erst
<lb/>Rnbtno durch eine scharfsinnige Hinweisung auf die wahrscheinliche
<lb/>Bildung der ganzen Sage vom judicium Horatianum zu beseitigen.
<lb/>Die Annalisten stellten nämlich die That des Horatiers als perduellio
<lb/>dar, um so die Sage von dem Schwestermord mit der Rechtstradition
<lb/>in Einklang zu bringen, dass unter Tullus Hostilius zuerst ein
<lb/>Dnuraviralprozess mit Provocatiou ans Volk vorgekommen sey, wel- 
<lb/>ches letztere nur hei der Perduellio, eicht bei dem Parricidium der
<lb/>Fall war. Eine besondre Bestätigung erhält diese ganze Auffassung
</p>

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                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>Receosirt von Hm. Prof. Dr. DoUmann zu München. 15
</p>
               <p>

                  <lb/>durch die Stelle des Festus, worin die Handlung des Horatiers ge- 
<lb/>radezu ein Parricidium genannt ist. Zwar meint unser Verf., welcher
<lb/>die obige Wendung nicht annimmt und bey seiner Ansicht von dem
<lb/>Duumviralprozess nicht annehmen kann, die Worte bey Festus
<lb/>schiiessen die Ansicht nicht aus, dass die That technisch als Per- 
<lb/>duellio zu bezeichnen gewesen; allein bey Festus heisst es nun
<lb/>einmal parricidii accusatus apud duumviros und man kann darin
<lb/>eben nur mit Rubino die minder sorgfältige, um die juristische
<lb/>Genauigkeit wenig besorgte Tradition über jenes Ereigniss erkennen.

<lb/>Das judicium Horatianum hat aber noch eine andre merkwür- 
<lb/>dige Seite, und diese führt uns auf die zweite, prozessualische
<lb/>Hälfte der Abhandlung. Während die ordentliche Capitalgerichts-
<lb/>barkeit, wie wir nicht anstehen können allen alten Zeugnissen zu
<lb/>Folge mit Rubino und dem Verf. anzunehmen, in der Hand des
<lb/>Königs lag, werden dort Duumvirn niedergesetzt und von ihrem
<lb/>Spruche wird eine Provocation an das Volk zugelassen. Wie erklärt
<lb/>sich überhaupt ein solches Ausnahmsverfahren, in welchem Zusam- 
<lb/>menhänge steht es insbesondre mit der Perduellio!

<lb/>Erwägt man, dass bey dem judicium Horatianum nach der aus- 
<lb/>führlichsten und glaubwürdigsten Erzählung, die augenscheinlich nach
<lb/>den alten Gesetzes- und Urtheilsformeln zusammengesetzt ist, jenes
<lb/>Verfahren an einen berühmten Perduellionsfall der Königszeit ange- 
<lb/>knüpft ist; dass ausserdem das nämliche Verfahren in den früheren
<lb/>Zeiten der Republik noch eia paarmal in Verbindung mit der Per- 
<lb/>duellio erwähnt wird (bey dem Prozess des 8p. Cassius, wo die
<lb/>Quästoren nichts andres sind als Duumvirn, Ruh. 8. 311. Note, wie
<lb/>bey dem des Manlius); wie endlich noch zu Cicero?s Zeit die
<lb/>Duumvirn mit dem ganzen grausigen Bey werk des alten Verfahrens
<lb/>ebenfalls bey einer Anklage der Perduellio aus der Rüstkammer des
<lb/>vorzeitlichen Rechts hervorgesucht werden wollen und wie diess Vor- 
<lb/>haben nicht wegen seiner strengrechtlichen Unzulässigkeit, sondern
<lb/>aus andern Gründen angefochten und abgewandt wird; fügt man end- 
<lb/>lich noch hinzu, dass des Duumviralverfahrens. weder in der Zeit der
<lb/>Könige noch in der der Republik bey einem andern Verbrechen gedacht
<lb/>wird: so möchte sich wohl daraus der eigenthüwhehe and ausschliess-
<lb/>licheZusammenhang jenes Verfahrens mit der Perduellio jedem Unbefan- 
<lb/>genen fast unwiderstehlich aufdringen. Diess ist in der That die Ansicht
<lb/>Rubino’s, welcher er eine tiefere Begründung durch die Aufzeigung
<lb/>der historischen Wurzel jene? Ausnahm sverfah re ns zu gehen weiss*
<lb/>Er bringt jene für die Königszeit außergewöhnliche Theilnahme des
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0016.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16 Kostlin, Dic Perduellio unter den Köm. Königen.

<lb/>Volks bey der Anklage auf Perduellio in Zusammenhang mit jener
<lb/>Volksjustiz gegen den Feind in der eigenen Mitte, welche wir in den
<lb/>Anfängen der geschichtlichen Zeit bey griechischen und lateinischen
<lb/>Römern in mannichfaltiger Erscheinung nachweisen können. Die Pro-
<lb/>vocation und die durch sie herbeygeführle richterliche Thätigkeit des
<lb/>Volks ist als ein geringer, gleichsam civilisirter, Ueberrest einer in
<lb/>der Vorzeit gegen die Innern Feinde der Staatsgesellschaft von die- 
<lb/>ser unmittelbar geübten Volksjustiz aufzufassen (Hub. S. 485.)» Unser
<lb/>Verf. hat sich diese Auffassung Rubino’s nicht angeeignet; in seiner
<lb/>Polemik gegen dieselbe und in der Darlegung seiner eigenen Ansicht
<lb/>ist der dem Verf. eigentümlichste Theil der vorliegenden Abhand- 
<lb/>lung zu erkennen. Nach ihm steht nämlich das Duumviralverfahren
<lb/>in keinem ausschliesslichen Zusammenhang mit der Perduellio, es ist
<lb/>vielmehr ein zwar ausserordentliches Verfahren, aber ein solches,
<lb/>welches auch bey andern Capitalverbrechen und zwar da eintritt, wo
<lb/>das strenge Recht mit der Billigkeit collidirt, d. h. wo starke Begna- 
<lb/>digungsgründe vorhanden sind: „Bey solchen Gelegenheiten stellte
<lb/>der König Beamte auf, welche dem strengen Rechte nach einen con-
<lb/>dcmnalorischen Spruch fällen mussten, von weichem aber an das
<lb/>Volk provocirt werden konntet“

<lb/>Fragen wir nach der Quelle und Veranlassung dieser Ansicht,
<lb/>so ist dieselbe offenbar in dem Bericht des Livius über den Prozess
<lb/>des Horatiers zu suchen. Dieser hat vor den Augen des Volks seine
<lb/>Schwester erschlagen, frevelhaft dem Strafamte des Königs vorgrei- 
<lb/>fend. Als er vor den König gebracht w ird, scheut sich dieser, selbst
<lb/>das gehässige Uriheil zu sprechen und den Sieger zu einem schmäh- 
<lb/>lichen Tode zu verdammen. Darum setzt er Duumvirn nieder, ge- 
<lb/>stattet die Provocation und bewirkt so die Ffeysprechung und Rettung
<lb/>des Schuldigen, ohne der Würde des königlichen Strafamtes etwas
<lb/>zu vergeben. Geht man an diesen Bericht mit dem Bemühen, aus
<lb/>den concreten Thatsachen unabhängig von seinen Vorgängern das zn
<lb/>Grund liegende abstracte Rechtsmoment herauszufinden, in dem Leibe
<lb/>der Tradition gleichsam die juristische Seele zn entdecken, so liegt
<lb/>es nicht allzuferne, den bestimmenden Grund des ganzen Verfahrens
<lb/>und das Wort des Räthsels in dem concreten Motive der Begnadigung
<lb/>zn suchen.

<lb/>Die historische Glaubwürdigkeit des Livianischen Be- 
<lb/>richts über das judicium Horatianurn und zwar in allen
<lb/>seinen Nebenumständen ist somit die Grundlage und stillschwei- 
<lb/>gende Voraussetzung jener Hypothese, and schon von hier aus scheint
</p>

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                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Di\ Dollmann zu München. 17

<lb/>sich dem Rec. ein entscheidendes Uriheil über den Werth derselben
<lb/>begründen zu lassen« Denn wir brauchen den sagenhaften Charakter
<lb/>der ganzen Erzählung dem Verf. gegenüber gar nicht ausführlicher
<lb/>hervorzulieben: er räumt selbst ein, dass wir „in dem judicium Ho-
<lb/>ratianum höchst wahrscheinlich bloss eine mythische Erzählung vor
<lb/>ups haben, an welche die Annalisten lediglich anknüpfen, was sie
<lb/>sonst über den Gerichtsgebrauch der Vorzeit namentlich aus priester-
<lb/>lieben Schriften wussten“ (8. 82.). Er seihst macht ferner darauf
<lb/>aufmerksam, dass man nicht aus der Gestaltung des Ereignisses, wel- 
<lb/>che ihm die Volkssage gegeben hat, auf die Singularität des Ver- 
<lb/>fahrens argumentiren dürfe; er erhebt gegen Niebuhr den Vorwurf,
<lb/>dass er rein tatsächliche Verhältnisse, welche die Geschichtschrei- 
<lb/>ber zur Erklärung und Ausmahlung der Vorgänge anführen, in Rcchts-
<lb/>verhältnissse umwandelte (8.87.), während er der Bemerkung Ru- 
<lb/>bi no’s (S. 491.) heystimmt, dass in den Angaben der römischen Ge- 
<lb/>schichtschreiber über die ersten Jahrhunderte der Stadt die Geschicht-
<lb/>erzählungen, die zum grossen Theil aus Volkssagen hervorgegangen
<lb/>waren, und die Rechtstraditionen, welche durchgängig auf weil siche- 
<lb/>rem Geherlieferungsmitteln beruhten, wohl zu unterscheiden seyen
<lb/>(8. 28.). Um unsern Verf. nicht in hellen Widerspruch mit diesem
<lb/>seinem kritischen Glaubensbekenntniss zu versetzen, müssen wir wohl
<lb/>annehmen, dass er jener Erzählung, insoweit als sie die Verweisung
<lb/>des Falls an die Duumvirn und die Gestattung der Provocation mit
<lb/>dem Wunsche des Königs, den Verbrecher zu retten, motivirt,
<lb/>historische Authenticität oder die Bedeutung einer Rechtstradition
<lb/>beylegt. Allein schon im Allgemeinen wird man keinem Bestandteile
<lb/>der alten Ueberlieferungen die Würde eines geschichtlichen Zeug- 
<lb/>nisses weniger heylegen dürfen, als gerade den Angaben der Motive,
<lb/>wodurch die Ereignisse unter sich und mit den Rechtstraditionen ver- 
<lb/>knüpft werden sollen; in dieser Motivirung wird man vielmehr am
<lb/>ersten ein Produkt späterer Reflexion und die Arbeit des Geschicht- 
<lb/>schreibers oder Annalisten zu erkennen haben. Eben so wenig kann
<lb/>man in jener Wendung eine Rechtstradition erblicken: der juristische
<lb/>Kern der Sage reduzirt sich auf die lex horrendi carminis und auf
<lb/>die aus den libris pontificiis geschöpfte Notiz, dass unter Tullus
<lb/>Hostilius ein Duumviralprozess mit Provocation bey einem Per- 
<lb/>duellionsfall vorgekommen: die ganze übrige Umkleidung, dass der
<lb/>Thäter eben der Horatier gewesen, welcher der Stadt die Herrschaft
<lb/>über Alba errungen, dass er die Schwester unmittelbar nach dem
<lb/>Siege und in Folge desselben umgebracht (siehe die treffliche Analyse
<lb/>Krit. Jshrb. i.D.R W. Jahrg. VIII. HJ. 2
</p>

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               <p>

                  <lb/>18 K'ostlin&gt; Die Perduellio unter den Rom. Königen.

<lb/>der Erzählung bey Rubino S. 494.), diese Umstände und somit von
<lb/>selbst auch die molivirende Verbindung derselben mit dem rechtlichen
<lb/>Theil der Ueberliefcrung gehören der Sage an. Aber enthält denn
<lb/>nicht gerade diese Motivirung der Begebenheit eben in so fern sie
<lb/>aus der Reflexion der Annalisten und Geschichtschreiber hervorge- 
<lb/>gangen ist, eine Bestätigung von Köstlin’s Ansicht? haben wir nicht
<lb/>darin wenigstens ihr subjectives Zengniss über die Wesentlichkeit
<lb/>des darin ausgedrückten Moments? Dagegen ist zu erinnern, dass
<lb/>jene ganze Motivirung vielmehr darauf hinausläuft, zu erklären, warum
<lb/>der König einen so flagranten Fall, wie der vorliegende, nicht seihst
<lb/>abgeurtheilt, sondern dem Volksgerichte zugewiesen hat. (Vgl. auch
<lb/>Rubino 8. 494.). Von einer Absicht zu begnadigen ist dabey keine
<lb/>Rede, der König will lediglich ein so gehässiges Urtheii nicht selbst
<lb/>verhängen (ne ipse tam ingrati judicii auctor esset) und handelt also
<lb/>in seinem, nicht in des Angeklagten Interesse; es ist ihm nach der
<lb/>Erzählung nicht um die Begnadigung des Horatiers, sondern um seine
<lb/>eigene Popularität zu thun.

<lb/>Während cs mit dem einzigen directen Beweise, welchen der
<lb/>Verf. für seine Hypothese beybringen kann, eine so missliche Bewandt-
<lb/>niss hat, ergibt sich dagegen eine unmittelbare Widerlegung dersel- 
<lb/>ben aus den übrigen Fällen, in welchen ein Duumviralprozess vor- 
<lb/>kommt, indem dort an die Absicht zu begnadigen, an eine Collision
<lb/>des strengen Rechts und der Billigkeit von vorn herein nicht im ent- 
<lb/>ferntesten gedacht werden kann, ja bei der Anklage des Rabirius
<lb/>das Duumviralverfahren gerade aus Chicane und Parteihass hervorge- 
<lb/>sucht w urde. Der Verf. weiss sich auch in keiner andern Weise da- 
<lb/>gegen zu verwahren, als dass er allen Zusammenhang des republika- 
<lb/>nischen Duumviratprozesses mit dem königlichen abschneidet und dem
<lb/>ersteren eine ganz verschiedenartige Bedeutung unterlegt. Das Will- 
<lb/>kürliche dieser Ausflucht soll später gezeigt werden, vorerst wollen
<lb/>wir noch die indirecten Bew eise würdigen, die der Verf. für sich an- 
<lb/>zuführen hat.

<lb/>Die innere Glaubwürdigkeit der Hypothese ist an ihrer Ueberein-
<lb/>slimmung mit dem altrömischen 8taatswesen überhaupt zu messen und
<lb/>za würdigen. So gerne wir aber das Geschick und den Scharfsinn
<lb/>des Verfs., womit er alles, was nur irgend für seine Ansicht spricht,
<lb/>aufzufinden und ins Licht zu stellen versteht, anerkennen, so fällt
<lb/>doch auch in dieser Hinsicht die Prüfung nicht günstig für ihn aus.
<lb/>Wenn nämlich der Verf. zuvörderst bemerkt (S. 99.), cs scheine dem
<lb/>Geiste der alten Römer nicht unangemessen, anzunehmen, dass sie zum
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. Dollmann zu München. 19

<lb/>Organ der Gnade eben nicht den König, nicht das ordentliche Ge- 
<lb/>richt, das nur das strenge Recht verwalten sollte, sondern das nicht
<lb/>richtende Volk machen, dass sie beide Prinzipien in ihren Organen
<lb/>deutlich von einander haben trennen wollen —, so müssen wir im
<lb/>Gegeniheil behaupten, dass eine solche Vertheilung der Urtheilsföl-
<lb/>lung und des ßegnadigungsamts an zwei verschiedene Behörden dem
<lb/>Geiste des römischen Criminalprozesses bis in die Kaiserzeit hinein
<lb/>völlig fremd ist, während wir doch wohl annehmen dürfen, dass eine
<lb/>solche Idee, wie sie der Verf. voraussetzt, wäre sie irgend einmal
<lb/>im römischen Gerichtswesen lebendig und praktisch gewesen, schwer- 
<lb/>lich so spurlos verschwunden seyn würde. Die Annahme des Verf.
<lb/>widerspricht aber auch entschieden dem alten römischen Staatsorga- 
<lb/>nismus, sowie er ihn selbst voraussetzt. Hatte der König wirklich
<lb/>die gesammte Criminalgerichtsbarkeit in Händen (S. 69.)» so ist nicht
<lb/>abzusehen, warum er nicht sofort selbst in seiner Urtheilsfälfung auf
<lb/>Begnadigungsgründe habe Rücksicht nehmen und freysprechen können.
<lb/>Eine Verweis-ing an das Volk zum Zwecke der Begnadigung Hesse
<lb/>sich nur dann erklären, wenn wirklich das „Volk als die höhere sitt- 
<lb/>liche Macht dem Könige als dem blossen Organ des strengen Rechts"
<lb/>gegenüber stünde (S. 79.). Allein, will man überhaupt solche, mehr
<lb/>dem modernen Bewusstsei n ungehörige Gegensätze auf jene Zeit an- 
<lb/>wenden, so erscheint vielmehr der König, als der Inhaber der Ge- 
<lb/>richtsbarkeit, umgeben von seinem aus Patriziern, den Trägern der
<lb/>religiösen sowie der rechtlichen Traditionen und Normen (vgl. Rubino
<lb/>S. 475. und den Verf. S. 16., 17.), bestehenden Consilium, in jeder
<lb/>Beziehung der Volksversammlung gegenüber als die höhere, geweihte
<lb/>Macht, und es ist von hier aus gar nicht denkbar, wie jenes ordent- 
<lb/>liche Gericht die Abwägung „des Innerlichen der That, der subje-
<lb/>ctiven Beweggründe" dem Volksgericht hätte überlassen sollen. Um
<lb/>so weniger lässt sich diess annehmen, wenn man mit dem Verf.
<lb/>(S. 91.) die allmählige Einführung der Capitalstrafen von dem Sich-
<lb/>geltendmachen einer ethisch-religiösen Idee aus ableitet. Die Frage,
<lb/>ob eine Blutschuld durch die Strafe des Verbrechers getilgt werden
<lb/>solle oder nicht, gehört recht eigentlich vor das geweihte, wissende
<lb/>Gericht des Königs. „Die Stelle für die älteste Provoeation, sagt
<lb/>Rubino (8.473-)- wird man gewiss nicht bey denjenigen Gerichten
<lb/>suchen dürfen, welche im Namen der Religion und der sich ihr an- 
<lb/>schliessenden Sitte gehandhabt wurden. Diese leiden in der Zeit
<lb/>ihrer Entstehung nicht leicht die Einmischung des Volksurtheils, son- 
<lb/>dern fallen einer geweihten Autorität anheim — Nach der Ansicht

<lb/>2*
</p>

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                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20 Köstlin, Die Perduellio unter den Rom. Königen.

<lb/>des Verfassers, welcher der Volksversammlung ,,einen Ausspruch
<lb/>darüber zuweist, ob bei einem nach formellem Rechte Schuldigen
<lb/>das Prinzip der Gnade angewandt werden dürfe," würde gerade das
<lb/>Volk regelmässig in die Lage versetzt worden seyn, die Schuld des
<lb/>Angeklagten und damit die Pflicht der Entsühnung auf sich zu neh- 
<lb/>men. Ob die Herbeyfiihrung einer solchen Gefahr durch einen all- 
<lb/>gemeinen Rechtsgrundsatz dem Geiste des römischen Alterthums ent- 
<lb/>sprechend sey, darüber kann wohl kein Streit seyn: alle Züge der
<lb/>Ueberlieferung deuten darauf, dass eine solche Uebernahme der
<lb/>Schuld und der Sühnpflicht vom Volk als etwas Ausserordentliches
<lb/>angesehen wurde.

<lb/>Zu diesen allgemeineren Gründen gegen den Verf. fügen wir
<lb/>noch die Hindeutung auf die Form des Duumviralprozesses. Diese
<lb/>steht offenbar mit ihrem angeblichen Zwecke, eine Begnadigung zu
<lb/>vermitteln, im grellsten Widerspruch. Sobald sich die Duumvirn
<lb/>zum Spruche niedersetzen, ist auch schon der Lictor und der Carni- 
<lb/>fex zugegen und der Galgen (crux) aufgeschlagen; die Duumvirn
<lb/>sprechen sofort das strenge Urtheil: sie können nur verurlheilen,
<lb/>nicht frevsprechen (vgl. auch p. Rabir. c. 4. §. 12.: hic popularis
<lb/>a duumviris injussu vestro non judicari de cive Romano sed in- 
<lb/>dicta causa civem Romanum capitis condemnari coegit). Aus den
<lb/>Händen des Lictor und des Carnifex rettet er sich vorläufig durch
<lb/>das Wort provoco, worauf die Verhandlung und der Prozess vor den
<lb/>Comitien beginnt, wobei die Duumvirn ihr Strafuriheil vertheidigen
<lb/>(in ähnlicher Weise, wie bei der sacramenti actio der Prozess die
<lb/>Form eines Streits um die Strafe hat). Hat nun auch das ganze
<lb/>Verfahren keinen andern Zweck als den, den Uebergang des Rechts- 
<lb/>bandeis an das Volksgericht zb vermitteln, so möchte doch ohne Zwei- 
<lb/>fel jene Form eher zu dem Schlüsse berechtigen, den Rubino macht,
<lb/>dass der König erst dann jenes Verfahren einleiten liess, wenn er
<lb/>selbst von der Schuld überzeugt war und daher die Duumvirn nur
<lb/>als Vermittler gebrauchte, damit die Stimme des Volks sich frei
<lb/>fiussern konnte (S. 487« Not.).

<lb/>Müssen wir nach alledem den Versuch des Verfs., das Duum-
<lb/>viralverfahren und die Provocation im alten Strafprozesse mit der
<lb/>Begnadigung in Zusammenhang zu bringen für misslungen erklären,
<lb/>so bleibt noch übrig, seiner Polemik gegen Rubino zu gedenken.
<lb/>Dieser sieht in jenem Verfahren keineswegs den regelmässigen Pro- 
<lb/>zess bei der Perduellio, er weist vielmehr selbst darauf hin, wie bei
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0021.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hru. Prof. Dr. i)ollmann zu muncnen. zi

<lb/>der Stellung, welche zu Rom die Könige und die sich ihnen anschlies- 
<lb/>sende Aristokratie einnahmen, ihnen auch die Gewalt zufallen musste,
<lb/>solche Verbrechen, die zur Auflösung und Erschütterung des Staats
<lb/>unternommen worden, zu richten, und wie die Selbstthätigkeit des
<lb/>Volks hier nur mit grossen Beschränkungen aufgenommen seyn
<lb/>konnte. Er statuirt einen Zusammenhang mit der Perduellio inso- 
<lb/>fern, als jenes Verfahren bei keinem andern Verbrechen erwähnt
<lb/>wird; bei der Perduellio selbst kam es aber nur in sofern vor, als
<lb/>der König, der ja hier selbst Parthey war, den Verdacht tyrannischer
<lb/>Unterdrückung ablehnen wollte; „so oft es demnach thunlich schien
<lb/>(diese Beschränkung ist kein Widerspruch mit der früheren Ausfüh- 
<lb/>rung, wie K. annimmt, S. 93., sondern eine weitere Entwickelung
<lb/>und Bestimmung derselben) und nicht etwa solche Fälle eintraten,
<lb/>ih denen auch während der Republik die Regierung durch eigenen
<lb/>Beschluss die Schuldigen für Feinde des Staats erklärte, wurde das
<lb/>Perdullionsverfahren eingeleitet“ (S. 485.). Diese Ansicht der Sache
<lb/>barmonirt einerseits, — sofern sie das Dudm viral verfahren nur als
<lb/>Ausnahmsverfahren hinstellt, — mit dem, was über die Criminaljuris-
<lb/>diction der Könige feststeht, und andrerseits, — sofern sie diess Aus- 
<lb/>nahmsverfahren auf die Perduellio beschränkt, — hat sie ihre positive
<lb/>historische Stütze in dem judicium Horatianum in Verbindung mit
<lb/>sämmtlichen späteren Vorkommnissen jenes Verfahrens. Indem uns
<lb/>unser Verf. die ausschliessliche Beziehung des republicanischen Duuni-
<lb/>viralprozesses (von den leges Valeriae ab) auf die Perduellio zugibt,
<lb/>reducirt sich von selbst der Bereich seiner Anfechtung obiger Be- 
<lb/>weise auf das judicium Horatianum. Den Werthmesser für diese
<lb/>Polemik liefert uns indessen schon die Würdigung seiner eigenen
<lb/>Auffassung und Erklärung dieses Prozesses. Zwar meint der Verf.,
<lb/>wenn man bei dem judicium Horatianum nicht mit Haubold alles
<lb/>für eine Singularität erklären, sondern sich überhaupt einmal das
<lb/>Generalisiren erlauben wolle, so sey man eben so berechtigt, diess
<lb/>mit der innern Natur als mit der äussern Sphäre des Falls zu thun
<lb/>und könne man letzteren Falls nicht weiter wiederum aus jener Ver-
<lb/>einzeltheit argumentiren. Diess kann man zugeben, allein wenn das
<lb/>Resultat, zu welchem man durch die Berücksichtigung jener innern
<lb/>Natur kömmt, eben so die historischen Zeugnisse als die innere
<lb/>Wahrscheinlichkeit gegen sich hat, so erhält eben dadurch unmittel- 
<lb/>bar die andre Beziehung und Deutung, welche beides für sich hat,
<lb/>eine unwiderlegliche Stärke. Es würde ihr diese letztere auch dann
<lb/>zugestanden werden müssen, wenn gleich der historische Erklärungs-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0022.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22 K'ösllin, Die Perduellio unter den* Köm. Königen.

<lb/>versuch ihres Ursprungs verfehlt seyn sollte. Der Verf. hat uns
<lb/>indessen hiervon nicht überzeugen können. Denn weun er be- 
<lb/>hauptet, das geregelte, in gesetzliche Formeu fixirte Duumviralver-
<lb/>fahren, sey mit der mythischen Volksjustiz incomtnensurabel, so ist
<lb/>zu antworten: sie sind incommensurabel wie der Keim und die Frucht;
<lb/>beiden liegt die Idee des selbstständigen Eingreifens des Volks zu
<lb/>Grunde, dort in der rohen unmittelbaren Form der Rache, hier in der
<lb/>vermittelten Form des Rechts und Gerichts. Und von gleichem
<lb/>Werthe ist die Einwendung, dass jener Ueberrest zu ärmlich und
<lb/>unbedeutend sey, als dass sich die spätere Criminalgerichtsbarkeit
<lb/>des Volks (wie Rubino annimmt) daraus hätte entwickeln können.
<lb/>Mag man aber immerhin jene historische Herleitung prefssgeben —,
<lb/>die innere Glaubwürdigkeit der Annahme Rubino’s beruht (was der
<lb/>Verf. zu übersehen scheint) nicht auf ihr, sondern vielmehr auf dem
<lb/>ethischen und religiösen Gesichtspunkt, von welchem aus die übrigen
<lb/>Capitaiverbrechen, das Parricidium und was zu dieser Gruppe gehört)
<lb/>bestraft wurden, — ein Gesichtspunkt^ welcher eine Einmischung
<lb/>des Volks von selbst ausschliesst, wogegen auch der Verf. nichts von
<lb/>Belang einzuwenden weiss.

<lb/>Der ausschriesliche Zusammenhang des DuumViralverfahrens und
<lb/>der Provocation mit der Perduellio ist neuerdings nach Köstlin
<lb/>noch von andrer Seite her bestritten worden. Geib schlägt bey sei- 
<lb/>ner Polemik (S. 61,) den kürzesten Weg ein: er läugnet geradezu,
<lb/>dass es sich bey dem Judicium Horatianum und in dem Prozess des
<lb/>Rabirius um eine Perduellio gehandelt habe. Die That des Hora- 
<lb/>tiers sey nach des Festus ausdrücklicher Angabe ein Parricidium
<lb/>gew esen und die „mancherlei Hypothesen, welche man zu dem Zwecke
<lb/>versucht hat, um jenen Fall für eine Perduellio zu erklären, seven
<lb/>ohne Ausnahme so willkührlich und gewaltsam, dass jede Widerle- 
<lb/>gung derselben für Überflüssig gellen kann." Auch des Rabirius
<lb/>Handlung sey kein Hochverrath: denn er that, was vor ihm viele
<lb/>andre gethan, ohne wegen Hochverraths angeklagt zu seyn; auch
<lb/>gebe es viele Beyspiele, an denen Prozesse wegen Hochverraths nicht
<lb/>vor den Duumvirn, sondern vor dem Volke verhandelt worden; end- 
<lb/>lich folge auch nichts aus dem Namen duumviri perduellionis. Denn
<lb/>perduellio bezeichne alle schw ereren todeswürdigen Verbrechen ohne
<lb/>Rücksicht auf einen besondern Gegenstand. Ree. glaubt solchen
<lb/>Argumenten nach der ganzen bisherigen Ausführung keine hesondre
<lb/>Widerlegung schuldig zu seyn und bemerkt nur, dass die positive
<lb/>Ansicht Gcibs zu der Triftigkeit jener Polemik in geradem Verhält-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0023.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>Recensirl von Hrn. Prof. Dr. Dollmann zu München. 23
</p>
               <p>

                  <lb/>niss steht. Jenes Verfahren war nämlich nach ihm „nur bei eigent- 
<lb/>lich notorischen Verbrechen anwendbar und auch hier bloss dann,
<lb/>wenn dieselben wegen Grösse der Verschuldung oder aus andern
<lb/>Gründen ein ungewöhnliches Aufsehen gemacht hatten, indem unter
<lb/>dieser Voraussetzung wohl ein weniger förmliches und schnelleres
<lb/>Verfahren für noth wendig gelten konnte." Der Verf. ist hie für die
<lb/>äussern wie die innern Beweise schuldig geblieben. Wir können in
<lb/>dem fraglichen Verfahren weder Formlosigkeit noch erhöhte Schnel- 
<lb/>ligkeit finden, sondern eher das Gegentheil, und noch weniger lässt
<lb/>sich ein Zusammenhang entdecken zwischen der Handhafligkeit
<lb/>eines Verbrechens und der Gestattung der Provocation, ja es ist
<lb/>geradezu undenkbar, dass die Handhafligkeit der That dem Verbre- 
<lb/>cher das Rechtsmittel der Provocation eingetragen habe!

<lb/>Um auf unsern Verf. zurückzukommen, so ist derselbe weil
<lb/>glücklicher, als in seinem Streite gegen Rubino, in der Widerlegung
<lb/>der Ansicht, welche aus dem Daumviralverfahren das ordentliche
<lb/>Verfahren für särnmtliche Capitalprozesse macht, sowie in dem Nach- 
<lb/>weise der Unstatthaftigkeit einer Verwechslung der duumviri per- 
<lb/>duellionis mit den quaestores parricidii. Der Verf. gibt uns einen
<lb/>Abriss der Geschichte der Quästoren, im wesentlichen nach Rubino,
<lb/>jedoch nicht ohne einzelne Abweichungen. Rubino sieht in den
<lb/>Quästoren der Königszeit von den Königen ernannte Hilfsbeamte,
<lb/>welche zunächst den Auftrag halten, die Spuren und Anzeigen von
<lb/>begangenen Verbrechen zu untersuchen und damit die Einleitung
<lb/>zu dem Prozess zu treffen, wo ihnen dann neben andern V erfah- 
<lb/>rungsarten auch die Entscheidung zufallen konnte. Unser Verf.
<lb/>glaubt in sofern abweichen zu müssen, als er die Quästoren, welche
<lb/>unter den ersten Königen nur beliebig für den einzelnen Fall ernannt
<lb/>worden, von Tullus Hostilius an, '„welchem kriegerischen König
<lb/>nicht der Sinn danach gestanden, die gerichtlichen Geschäfte selbst
<lb/>zu besorgen," zu einer bestimmten Magistratur macht, die im Namen
<lb/>des Königs die ordentliche Strafgerichtsbarkeit ausübt — sofern es
<lb/>der König nicht selbst übernahm, das ordentliche Gericht in Capital-
<lb/>sachen zu halten. Ree. ist aber weder im Stande diess aus den
<lb/>Worten des Zonaras (oe tzqcotov rag &amp;ava&lt;ytfiovg xglaeig idlxaC,ov,
<lb/>sagt er von den Quästoren) herauszulesen, noch findet er einen Un- 
<lb/>terschied zwischen bleibenden Beamten (denn auf längere Zeit wer- 
<lb/>den die Quästoren der Königszeit auch nach Rubino ernannt S. 323.),
<lb/>welche je für den einzelnen Straffall zum Richteramt ermächtigt wer- 
<lb/>den, und solchen, die zwar im Allgemeinen bevollmächtigt sind, aber
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0024.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24 Köstlin, Die Perduellio unter den Rom. Königen.

<lb/>so, dass die Ausübung ihres Amts im Einzelnen immer erst vom
<lb/>Willen des Königs abhängt. — In Folge der Valcrischen Gesetze
<lb/>über die Provocation verloren die Quästoren das Recht der defini- 
<lb/>tiven Aburtheiluog and wurden mehr auf die blosse Vorbereitung
<lb/>des judicium und auf die Rolle der öffentlichen Ankläger in den Co-
<lb/>mitien beschränkt. Indem nun aber dhs Volk seine oberste Richter- 
<lb/>gewalt in einzelnen Fällen delegiren konnte, kam es von da an zur
<lb/>Niedersetzung besonderer Quästionen, und die dazu verordnten
<lb/>Beamten erhielten den herkömmlichen Namen Quästoren mit dem
<lb/>Zusatze parricidii’. Hiebei macht sich unser Verf. vergebliche Mühe
<lb/>mit der Stelle des Pomponius über diese quaestores parricidii*).
<lb/>Die quaestores parricidii, deren Pomponius in dem ersten Satz-
<lb/>* glied gedenkt, sind unverkennbar die Vorsteher der ausserordent- 
<lb/>lichen Gerichtscommissionen, deren Aufkommen in jener Stelle mit
<lb/>Recht aus der dem Volke übertragenen Criminaljurisdiction abgeleitet
<lb/>wird. Ohne alle Noth legt nun K. der Stelle zugleich den Inhalt unter,
<lb/>als ob Pomponius jene vom Volk conslituirten ausserordentlichen
<lb/>Quästoren damit auch chronologisch unmittelbar in die Zeit der lex
<lb/>Valeria hinaufsetze. Von dieser willkührlichen Unterstellung aus- 
<lb/>gehend will er sodann einmal in den Quästoren des Pomponius
<lb/>nicht jene ausserordentlichen Richter, sondern die als Ankläger fun-
<lb/>girenden Quästoren erblicken — wogegen schon das Prädikat: qui
<lb/>rebus capitalibus praecssent, spricht — , das andre mal nimmt er
<lb/>an, Pomponius habe eine vorliegende Notiz der Art missverstan-
<lb/>. den, die Quästoren als ausserordentliche Richter mit den Quästoren
<lb/>in ihrer Function als Ankläger verwechselt, und die ersteren statt
<lb/>der letzteren in die Zeiten der leges Valeriae hinaufgesetzt. Beide
<lb/>Annahmen sind unnöthig, da die Stelle des Pomponius lediglich
<lb/>den causalen, nicht den chronologischen Zusammenhang der leges Va*
<lb/>leriae mit den Quaestores parricidii andeutet. (Vgl. Osenbrüggen,
<lb/>Das altröm. Paricid. 8. 38.) Die Stelle steht also mit dem Gang der
<lb/>Sache, wie ihn der Verf. genauer zeichnet, nicht im Widerspruch;
<lb/>cs ist allerdings wahrscheinlich, dass das Volk der durch die Vale-
<lb/>rischen Gesetze erworbenen neuen Rechte sich zuerst in ihrem vollen
<lb/>Umfange erfreut, und erst allmählig die Ausübung derselben durch
<lb/>Delegation andern überlassen habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) L. 2. §.23. D. de 0. J. Et quia, ut diximus, de capite civis vom. injussu
<lb/>populi non erat lege permissum consulibus jus dicere, propterea quaestores con- 
<lb/>stituebantur a populo, qui capitalibus rebus praecssent et appellabantur quaesto- 
<lb/>res parricidii, quorum meminit lex XII. tabularum.
</p>

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                   n="25"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Hrn. Prof. Z)r. Dollmann zu München. ' 25

<lb/>Nachdem nun so der Verwechslung der duumviri perduellionis
<lb/>mit den quaestores parricidii vorgeheugt ist, bleibt für den Verf.
<lb/>noch die schwierige Aufgabe, den Duumvirn aus der Zeit der Re-»
<lb/>publik ihre Rolle zuzuweisen. Die Bedeutung, welche der Verf. dem
<lb/>Duumviralverfahren in der Königszeit beylegt, bringt es von selbst
<lb/>mit sich, dass sie dieselbe, nach dem Verf., später eingebüsst haben
<lb/>müssen. Seitdem provocatio omnium rerum eingeführt ist, kann
<lb/>das Duumviralverfahren mit der Provocation nicht mehr eine Ligen-
<lb/>thümlichkeit von solchen Fällen seyn, wo eine Collision des strengen
<lb/>Rechts und der Billigkeit obwaltet. Die nähere Betrachtung dieser
<lb/>angeblichen Metamorphose wird nachträglich nicht wenig dazu die- 
<lb/>nen, das Erkünstelte jener ganzen Hypothese über die Duumvirn
<lb/>der Königszeit noch mehr ans Licht zu stellen. Der Verf. stempelt
<lb/>nämlich diese späteren Duumvirn zu gewöhnlichen Fiscalen bei der
<lb/>Perduellio. Wenn sich das Volk bei einem Perduellionsfall die de- 
<lb/>finitive Entscheidung selbst vorbehielt, so wurden zur Vorbereitung
<lb/>und Leitung des Prozesses nebst Uebernahme der öffentlichen An- 
<lb/>klage, wie bei andern Verbrechen vor der Einführung der quaestio- 
<lb/>nes perpetuae, Spezialbeamte beauftragt. Die Perduellio war nun
<lb/>aber doch immer ein besonders w ichtiger Fall. Es lag hier das natür- 
<lb/>liche Interesse vor, nicht diejenigen Beamten zu bevollmächtigen,
<lb/>welchen man die gewöhnlichen Capitalprozesse übertrug und die mit
<lb/>solchen vielleicht eben überhäuft waren, oder wenn män auch die- 
<lb/>selben Personen wählte, so rechtfertigt doch die besondre Wichtig- 
<lb/>keit der Sache einen eigenen Namen. Genug, für solche Bevoll- 
<lb/>mächtigte kam der Name duumviri auf, ,,der in seiner Allgemeinheit
<lb/>eben passend schien, indem das Volk die Duumvirn aus verschiedenen
<lb/>Magistraten herbeirufen konnte und dabei zugleich der Unterschied
<lb/>von gemeinen Verbrechen ausgedrückt war." Der Sache nach ist
<lb/>aber kein Unterschied, die duumviri perduellionis sind in der That
<lb/>den gewöhnlichen Fiscalen und den quaestores parricidii durchaus
<lb/>gleich, sie haben dieselben Befugnisse, Geschäfte und Beschränkun- 
<lb/>gen wie jene.

<lb/>Diese angeblich verwandelten Duumvirn sind indess reine Ge- 
<lb/>schöpfe der Einbildungskraft, deren Existenz der Verf. nicht einmal
<lb/>bis zur entfernten Wahrscheinlichkeit erheben kann. Die Römer
<lb/>waren keine solchen Liebhaber technischer Ausdrücke, dass sie ganz
<lb/>Identische Dinge, man weiss nicht warum, mit verschiedenen Namen
<lb/>hätten bezeichnen sollen, und noch unwahrscheinlicher ist, dass sie
<lb/>2u einem solchen ganz müssigen terminologischen Luxus einen Na-
</p>

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                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26 ’ Kost (in, Die Perduellio uuter deu Köm. Königen.
</p>
               <p>

                  <lb/>incn hätten verwenden sollen, welchem bereits eine speziell ausge- 
<lb/>prägte historische Bedeutung zukam. Vielmehr ergibt sieh die
<lb/>Identität der spätem Duumvirn mit den königlichen jedem Unbe- 
<lb/>fangenen ganz evident aus der Rede pro Rabirio. Gegen Rabirius
<lb/>wollte man den alten Perduellionsprozess zur Anwendung bringen,
<lb/>in derselben Form und Weise, wie er zur Zeit der Könige als Aus- 
<lb/>nahmsverfahren vorkam, mit Duumvirn und der Provocation ans
<lb/>Volk, mit den alten schreckhaften Formeln, mit dem liclor und car- 
<lb/>nifex auf dem Forum ; der Verf. gibt diess selbst zu (S. 119.). Cicero
<lb/>-nennt die Anklage nach dieser Form eine regia actio. Er bemerkt
<lb/>ausdrücklich, dass jenes Verfahren unter den-beiden ersten Königen
<lb/>nicht vorkam und deutet damit ziemlich klar das Aufkommen dessel- 
<lb/>ben unter dem dritten Könige an. Zwar fährt er mit Uebergehung
<lb/>der dazwischen liegenden Könige fort: ,,Tarquinii, superbissimi atque
<lb/>crudelissimi regis, ista sunt cruciatus carmina,“ aber diess soli
<lb/>offenbar keine historische Notiz, sondern eine Charakterisirung sevn;
<lb/>jene Formen u.s. w. sind in Geist und Sinn eines Tarquinius, diess
<lb/>ist das Aergste, womit sie der Redner brandmarken und dem Abscheu
<lb/>seiner Zuhörer preissgeben konnte. — Wenn der Verf. hingegen von
<lb/>der Supposition ausgeht, dass der alte königliche Duumviralprozess de
<lb/>jure abgeschalft und dass demnach die Wiedererweckung desselben
<lb/>gegen Rabirius in doppelter Beziehung-ungesetzlich gewesen,, so
<lb/>möchte dieselbe schon durch die Berücksichtigung der Taktik, mit
<lb/>welcher Cicero seine Vereitlung jenes Verfahrens zu rechtfertigen
<lb/>sucht, widerlegt werden. Der Redner hebt den grellen Widerspruch
<lb/>jenes Verfahrens mit deu Grundlagen der bürgerlichen Freyheit und
<lb/>der Gerichtsbarkeit des Volks hervor; er appellirt an das Gefühl
<lb/>durch die Schilderung der finstern Förmen, der schrecklichen Strafe;
<lb/>er beruft sich insbesondre auf die Obsoletheit des Verfahrens und
<lb/>erinnert an Fälle, wo es, obgleich an sich begründet, nicht an ge- 
<lb/>wendet wurde. Wäre dasselbe in der Thal zu Cicero’s Zeit abso- 
<lb/>lut ungesetzlich gewesen, so wäre es von vorn herein undenkbar,
<lb/>wie Labienus dem Redner seinen Widerstand gegen die Anklage
<lb/>auf Perduellio vor Duumvirn zum Vorwurf machen konnte (cap. 3.
<lb/>§.10.), und Cicero seihst würde diese Anschuldigung wohl noch
<lb/>auf ganz andre Weise abgewiesen haben.

<lb/>Den Schluss der Abhandlung bildet eine Erörterung des Ver- 
<lb/>hältnisses des öffentlichen Strafrechts zu der sacratio capitis (S. 127 f.).
<lb/>In dem Ceberblick über die verschiedenen Ansichten, welche in
<lb/>neuerer Zeit über das Prineip des ältesten römischen Strafrechts vor-
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reeensirt von Hin. Prof. Dr. Dollmann zu München. 27

<lb/>gebracht worden sind, verweilt der Verf. ausführlicher bei der An- 
<lb/>sicht Rosshirt’s. Dieser charakterisirt das Verhältnis« des weltlichen
<lb/>Strafrechts und des Sacralstrafrechts durch ein doppeltes Kriterium.
<lb/>Nur das Sacralslrafrecht sey gesetzlich fixirt und in keiner Verbin- 
<lb/>dung mit dem Gericht des Königs gewesen, während das Privat- 
<lb/>pönalwesen und das öffentliche Strafrecht ohne gesetzliche Form aus
<lb/>dem Imperium des Königs hervorgingen. Dafür entbehrte aber das
<lb/>Sacralstrafrecht ein geregeltes Verfahren.— Die Grundlosigkeit die- 
<lb/>ser Unterscheidung darzuthun, war für den Verf. keine besonders
<lb/>schwere Arbeit. Es lässt sich leicht nachweisen, dass das weltliche
<lb/>Strafrecht sowohl in Beziehung auf öffentliche Verbrechen als auf
<lb/>Privatdelicte schon unter den Königen eben sowohl einen Theil der
<lb/>Gesetzgebung bildete, wie das Sacralstrafrecht und andrerseits muss- 
<lb/>ten auch die Sacralfälle unmittelbar oder mittelbar vor den Richter
<lb/>kommen und zwar (in der Königszeit) vor das Gericht des Königs.
<lb/>Wenn nun aber der Verf. weiter, die Darstellung seiner eigenen
<lb/>Ansicht an jene Polemik anknüpfend, ähnlich wie neuerdings auch
<lb/>wieder Platner, dem gesummten ältesten Strafrecht eine theokra-
<lb/>tische Wurzel beylegt (welche indess nicht unmittelbar als solche, son- 
<lb/>dern vielmehr der Form nach als eine durchaus weltliche hervortritt)
<lb/>und dank erst allrnählig aus der Sphäre jener Sacralfälle ein Ver- 
<lb/>brechen nach dem andern der weltlichen politischen Strafgerichts- 
<lb/>barkeit unterworfen werden lässt, so würden einerseits die Bedenken,
<lb/>welche Rec. gegen jene theokratisehe Wurzel des Rom. Strafrechts
<lb/>hat, ein viel tieferes Eingehen auf die sacratio capitis und die alten
<lb/>Sacralfälle erfordern, als es hier bey der Würdigung eines blossen
<lb/>Corollariums der Abhandlung schicklich und am Orte scheint. Und
<lb/>was andrerseits die Entwicklungsphasen des weltlichen Strafrechts
<lb/>anbelangt, wie sie der Verf. annimmt, so würde auch ein genaueres
<lb/>Eingehen hierauf zu weit führen, und begnügt sich Rec. mit der Be*
<lb/>merkung, dass ihm der ähnliche Versuch Ruhino’s (S. 459.) weit
<lb/>mehr innere und äussere Wahrscheinlichkeit und Begründung für
<lb/>sich zu haben scheint.

<lb/>Zum Schlüsse möchte Ref. noch den, wie er glaubt, durch den
<lb/>Verlauf der Anzeige hinlänglich gerechtfertigten Wunsch aussprechen,
<lb/>dass der Herr Verf. sein glückliches Talent noch andern Theilen der
<lb/>einer erneuten Durcharbeitung so bedürftigen Geschichte des römi- 
<lb/>schen Strafwesens zuwenden möge. Vielleicht werden wir die dann
<lb/>noch reichern Früchte seiner Forschung zu erwarten haben, wenn
</p>

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               <p>

                  <lb/>38 Kösllin^ Die Perduellio unter den Köm. Königen.

<lb/>er nicht, wie diessmal, in der Lage ist, einem so bedeutenden Vor- 
<lb/>gänger nachzufolgen — ein Verhältnis, welches neben grossen Vor- 
<lb/>theilen jedenfalls die Gefahr und Versuchung mit sich bringt, in dem
<lb/>Streben nach Selbstständigkeit optima fide desshalb auf Neues auszu- 
<lb/>gehen, weil man im Grunde genommen eben das Alte nicht zu wie- 
<lb/>derholen Lust hat.
</p>

            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-141127 mpier:pr-141128" key="[Bd. 1];[Bd. 2]">Die Lehre von der unvordenklichen Zeit. Von Alexander Friedländer</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Pfordten, ... von der">Recensirt von Herrn Prof. Dr. von der Pfordten zu Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Lehre von der unvordenklichen Zeit. Eine von der Juristen-
<lb/>Fakultät zu Heidelberg gekrönte Preisschrift. Von Alexander
<lb/>Priedländer, b. R. Dr. u. Doz. an der Univ. zu Heidelberg.
<lb/>2Thle. I. Dogmengeschichte u. römisches Recht. H. kanonisches
<lb/>u. deutsches Recht u. System. Marburg, Eiwert, 1843. Xu. 101,
<lb/>VIII u. 79 S. gr. 8. (geh. Z Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Hofrath u. Prof. JJr. von der Pfordten zu Leipzig.

<lb/>Die Juristenfacultät zu Heidelberg hat vor mehrern Jahren die
<lb/>Lehre von der unvordenklichen Zeit zum Gegenstände einer Preis«
<lb/>Aufgabe gesetzt, und zwei Bearbeitungen derselben gekrönt. Die
<lb/>eine von Dr. H. Buchka ist schon früher in diesen Jahrb. (1842.
<lb/>S. 161. fF) angezeigt worden; die andere soll hier besprochen werden.
<lb/>Dieselbe war nach dem Vorworte ursprünglich in lateinischer Sprache
<lb/>geschrieben, ist aber nun, und zwar in der Muttersprache- umgear«
<lb/>beitet worden. Ura dieser Umarbeitung willen muss an dieselbe ein
<lb/>höherer Massstab, als an die gewöhnlichen gekrönten Preisschriften,
<lb/>gelegt werden, um so mehr, als sie einen solchen auch nach Form
<lb/>und Inhalt fordert und verträgt. Rec. will zuerst den Inhalt der Schrift
<lb/>übersichtlich darstellen, und dann die Hauptsätze derselben prüfen.

<lb/>Der erste Theil behandelt in zwei Abtheilungen die Dogmen- 
<lb/>geschichte und das römische Recht. Bezüglich der Dogmengeschichte
<lb/>wird in der Vorrede gesagt, der Versuch, die Schriftsteller jedes
<lb/>einzelnen Abschnittes nach dem von ihnen befolgten Principe zu
<lb/>classificiren, sey an dem durch alle Zeiträume ziehenden Schwanken
<lb/>und Wechseln der Ansichten gescheitert; es sey daher nur versucht
<lb/>worden, von einem jeder einzelnen Periode vorauszuschickenden all- 
<lb/>gemeinen Gesichtspunkte aus die Schicksale der Lehre nachzuweisen.
<lb/>Hiernach werden folgende vier Perioden unterschieden: 1) Die trans- 
<lb/>alpinische Jurisprudenz bis zum 16. Jahrhundert. In der Glosse des
<lb/>^mischen Rechts finde sich ’kein durchgreifendes »Priocip fljber »die
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0030.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30 Friedländer, Die Lehre von der unvordenklichen Zeit.

<lb/>unvordenkliche Zeit; die Glossatoren des canonischen Rechts aber
<lb/>hätten von dem in diesem Rechte deutlich ausgesprochenen Grund- 
<lb/>sätze, dass die unvordenkliche Zeit die Kraft eines kaiserlichen Pri- 
<lb/>vilegs oder einer päpstlichen Dispensation habe, abweichend als
<lb/>Hauptansicht aufgestelil, dass dieselbe eine wahre Verjährung sey.
<lb/>Die Commentatoren nach der Glosse hätten nur eine Menge Streit- 
<lb/>fragen erzeugt. 2) Die Jurisprudenz des sechzehnten und sieben- 
<lb/>zehnten Jahrhunderts. Am wichtigsten seyen hier die Schriften der
<lb/>deutschen Praktiker, aus denen erhelle, dass die unvordenkliche Zeit
<lb/>damals namentlich im-Öffentlichen Rechte eine wichtige Rolle gespielt
<lb/>habe. Dabei habe man sich ans canonische Recht und die Reichs- 
<lb/>gesetze, nicht aber, mit Ausnahme von C ujaci us und wenigen andern,
<lb/>an das römische Recht gehalten. Zwei Ansichten schienen prävalirt zu
<lb/>haben, nämlich praescriptione temporis immemorialis probata cen- 
<lb/>setur dominium probatum und tempus immem. habet vim privilegii.
<lb/>Dann werden kurze Auszüge aus 27 Schriftstellern dieser Zeit ge- 
<lb/>geben. 3) Die Jurisprudenz des achtzehnten Jahrhunderts. Der Zu- 
<lb/>stand dieser Lehre sey in dieser Zeit verzweifelt gewesen; dafür
<lb/>werden Aeusserungen von Ludewig, Engelbrecht, Neller, Hei-
<lb/>neccius, Senkenberg angeführt,, welche die ganze Lehre als eine
<lb/>unbegründete, als ein monstrum^ verworfen wissen wollten. Andere
<lb/>hätten ihr eine ans Thörichte gränzende Kraft beigelegt. Die Lehre
<lb/>sey vielfach, doch ohne Gewinn, bearbeitet worden, meist nach phi- 
<lb/>losophischen Begriffen; einige hätten sie als praescriptio juris gen- 
<lb/>tium sogar ins Völkerrecht verwiesen. Dann werden Auszüge gege- 
<lb/>ben aus 26 Schriftstellern, welche die Lehre in grossem Schriften
<lb/>mit behandelten, und aus 18 Monographieen. 4) Die Jurisprudenz
<lb/>des neunzehnten Jahrhunderts. Die kleinlichen Coutroversen seyen
<lb/>nun verbannt, aber die Schriftsteller seyen mehr bei den einzelnen
<lb/>in den Quellen entschiedenen Fällen und demnächst bei den Gegen- 
<lb/>ständen und Rechten, die der Unvordenklichkeit unterworfen seyen,
<lb/>also mehr bei der praktischen Bedeutung und dem Eigentümlichen
<lb/>ihrer Wirksamkeit stehen geblieben; sie hätten die Lehre von den
<lb/>Anhängseln der frühem Pravis eher zu befreien, als ein positives Prin-
<lb/>cip aus den Quellen zu gewinnen gesucht. Ohne solches werde die
<lb/>Praxis nie eine gleichmässige werden. Dann werden Auszüge aus
<lb/>20 Schriftstellern gegeben, die mit Thibaut beginnen und mit 8a-
<lb/>vignv schliesscn. Dieser habe zuerst die Lehre genügend und an
<lb/>passender Stelle behandelt, aber doch nur ein negatives Resultat
<lb/>gewonnen; die Frage, was die unvordenkliche Zeit nach posilivem
</p>

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                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Reo, voiTIIrn. Hofr. u. Prof. Dr. v. d. Pfordlen zu'Leipzig. 31

<lb/>Rechte sey, sey noch nicht beantwortet, und eine summa ratio der- 
<lb/>selben noch nicht festgestellt.

<lb/>Daran wird dann eine kritische l ebersicht der Ansichten aller
<lb/>Perioden angereiht. Von den Glossatoren bis auf die neuste Zeit
<lb/>habe cs über das Wesen der unvordenklichen Zeit fünf Hauptansich- 
<lb/>ten gegeben: Praescriptio immemorialis est: 1) praesumtio justi
<lb/>tituli bonaeque fidei\ 2) loco justi tituli; 3) in numero praescri- 
<lb/>ptionum, ergo in causis justae adquisitionis; 4) modus probandi
<lb/>dominium; 5) instar privilegii legisvc specialis. Die Meinungen sub 1.
<lb/>u. 4. sey en ihrem Grunde nach identisch, aber aus den Quellen nicht
<lb/>zu begründen. Die Theorie sub 3. stütze sich auf eine falsche Lesart
<lb/>in c. 1. de praescr. in 6t0- und sey jetzt mit Recht fast allgemein
<lb/>verworfen; aber auch die Behauptung Savigny’s, die unvord. Zeit
<lb/>sey ein Surrogat der Besitzung, müsse nach den Gesetzen verworfen
<lb/>werden; sie ruhe vielmehr auf dem Gedanken, ergraute Vorrechte
<lb/>nicht zu verletzen. Die Theorie sub 2. Hesse sich in ihrer allge- 
<lb/>meinen Fassung noch rechtfertigen; allein ihre Anhänger bezögen
<lb/>den titulus auf Erwerb von Eigenthura und Servituten; von beiden
<lb/>wisse das positive Recht kein Wort. Die Theorie sub 5. sey die
<lb/>richtige, aber bisher von ihren Verteidigern nicht gehörig begrün- 
<lb/>det worden.

<lb/>In der Abtheilung über römisches Recht wird ausgeführt: Ge- 
<lb/>wöhnlich werde unter der Voraussetzung, dass vetustas soviel heisse,
<lb/>als unvordenkliche Zeit, angenommen, die L 1. §.23. /► 2. pr. /.26*
<lb/>D. de aqu. ct aqu. pluv. sprächen von Unvordenklichkeit. Dies sey
<lb/>irrig. Fetustas sey ein relativer Begriff, bezeichne mitunter die 30-
<lb/>oder 40jährige Verjährung, z. B. in l. 2. C. Th. de l. t. praescr. L 7-
<lb/>C. de fund. rei priv. /.11. C. de fund. patr., mitunter die longi t.
<lb/>consuetudo, z. B. in /.1. C. de servit., die unvordenkliche Zeit aber
<lb/>nur, wenn ein Beisatz dies andeute, wie in 1.2. §. 1. D. de aqua et
<lb/>aqu. pl. In den drei obigen Gesetzen bezeichne es daher die ge- 
<lb/>wöhnliche praescriptio der Servituten. Für die Lehre von der un- 
<lb/>vordenklichen Zeit blieben daher nur folgende Fragmente übrig:
<lb/>I. /.3. §.4. D. de aqua quot. et aest. Diese Stelle werde gewöhn- 
<lb/>lich auf eine servitus aquaeductus bezogen; allein ductus -aquae be- 
<lb/>zeichne an sich nach einem festen Sprachgebrauch nie die Servitut,
<lb/>und könne sie hier jedenfalls nicht bezeichnen, weil neben der Ver- 
<lb/>jährung der Servituten in 10 und 20 Jahren eine Begründung der- 
<lb/>selben durch Unvordenklichkeit nicht bestehen könne. Die Stelle
<lb/>beziehe sich vielmehr auf das Recht, aus einer öffentlichen Wasser-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0032.tif"
                   n="32"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>32 Friedländer, Die Lehre von der unvordenklichen Zeit.

<lb/>leitung eine Privatwasserleitung anzulegen. Dieses Recht habe nur
<lb/>vom Kaiser erlheilt werden können, also durch eine lex specialis
<lb/>oder ein privilegium; aber die unvordenkliche Ausübung habe diese
<lb/>lex ersetzt. — II. /. 2. /. 23. §. 2. D. de aqua et aqu. pl. lieber den
<lb/>Wasserlauf bei Grundstücken entschieden zunächst etwa bestehende
<lb/>Servituten, seyen sie nun durch Vertrag, lex sc. mancipationis, oder
<lb/>durch Verjährung, vetustas, erworben; in Ermangelung von Servi- 
<lb/>tuten entscheide die natura loci, und über die actio aqu. pl. arc.
<lb/>gälten dabei folgende Sätze. Wenn ein natürlicher Damm oder Gra- 
<lb/>ben durch das Wasser zerstört werde, müsse dem Nachbar die Re- 
<lb/>paratur gestattet werden; wenn aber durch Werke von Menschen- 
<lb/>hand (opus manufactum) das Verhältnis der Grundstücke ein an- 
<lb/>deres geworden sey, so trete die actio ein, ausgenommen, wenn
<lb/>1) der Ort des Werks juris publici sey, 2) das Werk agri colendi
<lb/>causa, oder 3) mit Einwilligung des Nachbars, oder 4) publica
<lb/>auctoritate gemacht sey, oder 5) unvordenklich bestehe. Publica
<lb/>auctoritate könne ein solches Werk nur gemacht werden in Folge
<lb/>einer lex specialis oder eines privilegii, nämlich auf Befehl des
<lb/>princeps oder senatus oder lege eorum, qui primi agros co?isti-
<lb/>tuerunt, d. h. nicht der Agrimensoren, sondern derer, qui veteranos
<lb/>deduxerunt, bei Gründung von Golonieen die Länder vertheilten.
<lb/>Einer solchen lex specialis sey nun in obiger Stelle die Unvordenk-
<lb/>lichkeit gleichgestellt.— III. /. 3. D. de locis et itiner. publ. Die viae
<lb/>vicinales seyen publicae gewesen, wenn sie durch eine lex specialis
<lb/>dessen, der das jus publicandi gehabt, dazu erklärt worden, /. 2.
<lb/>§. 21. D. ne quid in loco publ., dagegen privatae, wenn sie ex
<lb/>agris privatorum collatis entstanden seyen, ausgenommen sie bestan- 
<lb/>den unvordenkliche Zeit. Diese Zeit vertrete also auch hier eine
<lb/>lex specialis. — Als Gesammtresultat stellt der Verf. hiernaeh auf:
<lb/>die unvordenkliche Zeit sey im römischen Rechte juris publici. Ihre
<lb/>Kraft sey aus dem Bestreben entsprungen, das strictum jus mit der
<lb/>aequitas in solchen Fällen auszugleichen, die auf schmaler Gränze
<lb/>zwischen jus publicum und privatum liegen. Durch sie würden dem
<lb/>öffentlichen Rechte solche Verhältnisse ein verleibt, die ihre Analo-
<lb/>gieen im Privatrechte hätten. Von einer Aehnlicbkeit mit der Ver- 
<lb/>jährung könne daher nur insoferne gesprochen werden, als beide
<lb/>Institute Stellvertreter anderer gesetzlicher Erfordernisse seyen.

<lb/>Der zweite Theil zerfällt ebenfalls in zwei Abtheilungen. Die
<lb/>erste derselben behandelt das canonische und deutsche Recht. In der
<lb/>Einleitung wird gesagt, die unvordenkliche Zeit finde sich auch im
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Hofr. u. Prof. Dr, v, d. Pfordlen zu Leipzig. 33

<lb/>deutschen und canonischen Rechte, und zwar nicht hlos für einzelne
<lb/>Fälle, wie im römischen, sondern durch alle Phasen des deutschen
<lb/>Rechts, geistlichen und weltlichen, gleichsam eingewurzelt im Wesen
<lb/>und Charakter des Volks in der Form des Herkommens. Der erste
<lb/>Abschnitt giebt sodann eine geschichtliche Entwicklung der Unvor-
<lb/>denklichkeit im deutschen Rechte, in welche die des canonischen
<lb/>eingeflochten wird, weil in beiden das gleiche Princip vorwalte, und
<lb/>das kirchliche Recht auch hier vestigia juris germanici enthalte.
<lb/>Diese geschichtliche Entwicklung geht von dem Gedanken aus, es
<lb/>sey eine Eigentümlichkeit des Herkommens über Menschen-Gedenken,
<lb/>dass seine Geltung sich nach den Staatsveränderungen richtet, ln
<lb/>der ältesten Zeit habe sich das Herkommen nur auf das objektive
<lb/>Recht erstreckt, als Gewohnheitsrecht, wenig oder fast gar nicht auf
<lb/>specielle Rechtsverhältnisse, weil es damals noch keine Bevorzugun- 
<lb/>gen gegeben habe, wozu die unvordenkliche Zeit führe. Aber schon
<lb/>zurZeit der fränkischen Monarchie habe die Einwirkung auf einzelne
<lb/>Rechtsverhältnisse begonnen, indem in dem Kampfe der königlichen
<lb/>und geistlichen Gewalt, in der Entwicklung der Regalität, des Bene-
<lb/>ficialwesens und Heerbannes sich durch die starre Nothwendigkeit
<lb/>der Grundsatz ausgebildet habe, dass durch ergrautes Herkommen
<lb/>geheiligte Verhältnisse unverletzlich seyen. Nach der Auflösung
<lb/>der fränkischen Monarchie erweitere sich der Kreis der Objekte des
<lb/>unvordenklichen Herkommens. Die Städte hätten ihre Rechte, na- 
<lb/>mentlich ihre Autonomie auf Privileg oder unvordenkliches Herkom- 
<lb/>men gestützt; ähnlich sey es in den rechtlichen Verhältnissen der
<lb/>Dorfschaften gewesen. Der Hauptsilz der Lehre sey aber in den
<lb/>Weisthümern, indem die Schöffen ihr Wissen vom Rechte meist auf
<lb/>Herkommen über Menschen-Gedächtniss fundirt hätten. Von grosser
<lb/>Wichtigkeit seyen noch die Entwicklung der Landeshoheit, die Stel- 
<lb/>lung des Kaisers zu den Ständen, der Reichsritterschaft und geist- 
<lb/>lichen Macht, für welche das Reichsherkommen eine vorzügliche
<lb/>Quelle des deutschen Reichsstaatsrechts maassgebend gewesen sey.
<lb/>Von den Reservatrechten des Kaisers, und den Regalien habe nur
<lb/>unvordenkliches Herkommen oder specielle Verleihung eine Ausnahme
<lb/>und Befreiung begründet. Am mannigfaltigsten trete die unvordenk- 
<lb/>liche Zeit in den kirchlichen Verhältnissen hervor; sie habe, wie ein
<lb/>Privileg, entschieden über die Reservatrechte des Papstes, über das
<lb/>Zehntrecht u. dgl. Nach dem dreißigjährigen Kriege habe sowohl
<lb/>im Reichs- als Territorialstaatsrecht die unvordenkliche Zeit die Stelle
<lb/>specieller Gesetze vertreten. — Der zweite Abschnitt stellt nun das
<lb/>Krit.Juhrb. f. D. KW. Jahrg. VIII. H. I. 3
</p>

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                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34 Friedliintler, Dic Lehre von der unvordenklichen Zeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Princip der Ünvordenklichkcit im deutschen und canonischen Rechte
<lb/>dar. Als hieher gehörige Gesetze werden bezeichnet die Goldnc
<lb/>Dulle Cap. 8. §. L, 2. Cap. 28. §.5., die R.-A. v. 1548. ü. 1576. u,
<lb/>der Westphäliscbe Friedensschluss Art. 5. §*27., Art. 15. §. 1., so- 
<lb/>dann Cap. 1. de pracscr. in //., Cap. 26. A de F. S. u. Cap. 1. de
<lb/>consuet, in FI. — So wenig als die Weisthiimer enthielten diese ein
<lb/>allgemein ausgesprochenes Princip, aber mit Hülfe der geschichtlichen
<lb/>Ergebnisse stellten sich zwei Wahrheiten heraus, das unvordenkliche
<lb/>Herkommen stehe einer lex specialis gleich und sey juris publici. —
<lb/>Der dritte Abschnitt ist zur Critik gegnerischer Ansichten bestimmt,
<lb/>oder vielmehr nur der Behauptung, das tempus immcmoriale müsse
<lb/>auch Anwendung auf reinprivatrechtliche Verhältnisse leiden. Als
<lb/>Gründe, welche man hiefür aufgestellt habe, werden vier angegeben:
<lb/>1) dass dies auch in den Weisthümcrn geschehen sey, 2) dass Real- 
<lb/>lasten dadurch begründet würden, und 3) res merae facultatis er- 
<lb/>worben; 4) dass unvordenkliche Zeit überall eintrete, wo ein recht- 
<lb/>licher Entstehungsgrund irgend eines Verhältnisses nicht undenkbar
<lb/>sey. Zur Widerlegung dieser Gründe wird bemerkt : ad 1., alle Fälle
<lb/>in den Weisthümern drehten sich um den Begriff der Vogtei, die ein
<lb/>integrirender Theil des Staalsverbandes gewesen sey. ad 2. Es sey
<lb/>nicht zu erweisen, dass alle Reallasten durch unvordenkliche Zeit
<lb/>erworben würden. Bei dem hierüber bestehenden Schwanken der
<lb/>Theorie und Praxis müsse man diesen Erwerb auf diejenigen beschrän- 
<lb/>ken, welche dem Boden des öffentlichen Rechts entwachsen seven,
<lb/>und durch eine specielle Concession erworben werden, ad 3. u. 4.
<lb/>Dies Hesse sich aus den Quellen nicht begründen; auch eine feste
<lb/>Praxis bestehe darüber nicht, und würde überdies als irrig nichts
<lb/>entscheiden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die letzte Abtheilung giebt (8. 63—77.) die systematische Dar- 
<lb/>stellung, deren Hauptsätze folgende sind: die unvordenkliche Zeit
<lb/>steht nach römischem, canonischem und deutschem Rechte einer lex
<lb/>specialis, einem Privileg gleich; sie ist bei allen reinprivatrecht- 
<lb/>lichen Verhältnissen ausgeschlossen, und fordert eine innerhalb Men- 
<lb/>schen-Gedenken ununterbrochene consuetudo, d. h. Ausübung eines
<lb/>Rechtes. —&gt; In einer Schlussbemerkung über den Werth des Instituts
<lb/>wird gesagt, es sey im Privatrechte überflüssig, im öffentlichen Rechte
<lb/>unentbehrlich. So lange im deutschen Staatsrechle nicht eine völlige
<lb/>Umwälzung eintrete, so lange namentlich noch die observantia r'm-
<lb/>perii als Hauptquelle desselben betrachtet werde, so lange werde
</p>

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                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>Lee. von Hrn. Hofr. u. Prof. Dr. v. d. Pfordten zu Leipzig. 53

<lb/>sich auch die unvordenkliche Zeit in ihrer weitverzweigten Wirksam- 
<lb/>keit erhalten.

<lb/>Gehen wir nun zur Beürtheilung der Schritt über, so ist zu- 
<lb/>nächst eine klare und übersichtliche Darstellung zu rühmen, und der
<lb/>Gang der Untersuchung im Allgemeinen als zweckmässig anzuerkennen.
<lb/>Dass die Dogmengeschichte der genauen geschichtlichen und exege- 
<lb/>tischen Darstellung vorausgeht, ist in der Ordnung; aber sie hätte
<lb/>doch durch eine kurze Einleitung über den Begriff der Unvordcnk-
<lb/>lichkeit und über die Gründe, um deren willen eine verschiedne Auf- 
<lb/>fassung derselben möglich war, eröffnet werden sollen. Sodann ver- 
<lb/>kennt Kec. die Schwierigkeit einer Sonderung der Schriftsteller nach
<lb/>ihrem Principe nicht, glaubt aber, dass sie unerlässlich ist. DerVerf.
<lb/>hat in der That keine Dogmengeschichte, sondern nur Materialien zu
<lb/>einer solchen geliefert, und in jener Beziehung hat Buchka S. 21 —
<lb/>43. offenbar besser gearbeitet. In den Resultaten stimmt der Verf.
<lb/>vollkommen mit den neuern Ausführungen von Savigny überein, in- 
<lb/>dem die scheinbare Abweichung im Grundprincipe über die Natur
<lb/>der unvordenklichen Zeit nur in dem Ausdrucke liegt. Rec. kann
<lb/>diesen Resultaten nicht beitreten, und will seine abweichende Mei-
<lb/>nung in einer gedrängten Uebersicht der wichtigem noch jetzt be- 
<lb/>strittenen Punkte darlegen.

<lb/>1. Welche Stellen des römischen Rechtes beziehen sich auf die
<lb/>unvordenkliche Zeit? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon
<lb/>ab, welche Bedeutung man dem Worte vetustas beilegt. Dass dieser
<lb/>Ausdruck einen unbestimmten Begriff bezeichne, der erst durch einen
<lb/>Beisatz oder durch den Zusammenhang näher bestimmt werde, darf
<lb/>ebenso als unbestritten betrachtet werden, als dass der Beisatz: quae
<lb/>memoriam excedit, oder cujus memoria non exstat die Unvordenk-
<lb/>liehkeit bezeichnet. Hiernach sind folgende Stellen als hieher gehörig
<lb/>anerkannt: /. 3. §. 4. D. de aqua quot. /. 2. §. 1., 3., 4., 5., 7., 8-
<lb/>/. 23. §. 2. D. de locis et itin, pubL /. 28. D. de probat. Diese letzte
<lb/>Stelle scheint zwar unser Verf. in Th. I. 8. 63. ff. auszuschliessen;
<lb/>allein in Th. II. 8. 70. erkennt er sie auch als hieher gehörig an.
<lb/>Ebenso allgemein werden diejenigen Gesetze hier ausgeschlossen, in
<lb/>welchen vetustas nach dem Zusammenhänge die 20- oder 30- oder
<lb/>40jährige Verjährung bezeichnet, namentlich /. 2. C. Th. de L t.
<lb/>praescr. 1.7. C.de fundo rei priv. /. 11. C. de fundo palrim. /. 1.
<lb/>C. de servit. — Dagegen ist von folgenden Stellen, welche das Wort
<lb/>vetustas ohne Beisatz haben, bestritten, worauf sie gehen, nämlich
<lb/>/• 1. §.23. /.2. pr. /.26. D. de aqua pluv. Die gemeine Meinung,

<lb/>3*
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0036.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36 Fried/änder, Die Lehre von der unvordenklichen Zeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>der auch Savigny beilritt, bezieht sie auf Unvordcnklichkeit. Da- 
<lb/>gegen will Schmidt, civil. Abhandlungen 8. 169. ff., den Ausdruck
<lb/>hier unbestimmt verstehen, und die in diesen Gesetzen an die vetustas
<lb/>geknüpften Rechtswirkungen an ein durch das richterliche Ermessen
<lb/>in jedem Falle zu bestimmendes Alter knüpfen. Der Verf. endlich,
<lb/>der eine Erklärung über die Ansicht Schmidts zwar Th. I. S. 50.
<lb/>verhcissen, aber nicht gegeben hat, will in diesen Stellen die 10- und
<lb/>20jährige Ersitzung der Servituten finden. Rec. hält hier die gemeine
<lb/>Meinung für die entschieden richtige. Gegen die Ansicht von Schmidt
<lb/>hat er sich schon früher in diesen Jahrbüchern (Jahrg. 1843. 8. 591.ff.)
<lb/>erklärt. Gegen den Verf. sprechen aber folgende Gründe. In /. 1.
<lb/>§. 23. D. de aqua pluv. stellt Ulpian der von Labeo angeführten
<lb/>vetustas die Verjährung der Servituten in der Art gleich, dass er
<lb/>sagt: in servitutibus hoc idem sequimur. Gerade dieser Zusammen- 
<lb/>hang, auf den sich der Verf. beruft, ist nun aber gegen ihn; es geht
<lb/>daraus klar hervor, dass Ulpian zu einem andern Gegenstände über- 
<lb/>geben, und nur von diesem dasselbe sagen wollte, was Labeo ge- 
<lb/>sagt hatte; der Vergleichungspunkt liegt nämlich in der durch Zeit- 
<lb/>dauer begründeten Rechtswirkung. Dazu kommt, dass zu Labeo’s
<lb/>Zeit die Servitutenersitzung noch nicht anerkannt war, namentlich
<lb/>nicht von ihm, wie aus /. 20. D. de servit. folgt, und dass Ulpian
<lb/>am Schlüsse selbst das durch die vetustas begründete Verhältnis nur
<lb/>eine quasi servitus nennt. Bezüglich der /. 2. pr. D, eod. stützt sich
<lb/>der Verf. lediglich auf das Wort servit, und verheisst zwar in Th. IL
<lb/>8. 62. noch weitere Beweise, verweist aber auf 8. 85., wo er auf
<lb/>diese Stelle zurückkommt, lediglich auf den frühem Beweis, und
<lb/>folgert nun daraus, das Wort lex bezeichne hier die lex mancipa- 
<lb/>tionis d. h. die civilrechtliche Bestellung einer Servitut. Allein, dass
<lb/>das Wort servit hier nur in allgemeiner Bedeutung genommen ist,
<lb/>sowie das quasi servitus in /. 1. §. 23. D. eod., geht namentlich daraus
<lb/>hervor, dass es auch auf die natura loci gestützt wird, die doch ent- 
<lb/>schieden keine wahre Servitut begründet. Daher ist es auch gewiss
<lb/>viel angemessner, die lex hier auf die Anordnung derer zu beziehen,
<lb/>qui agros constituerunt, wie in /.25.' pr* D. eod., oder jede publica
<lb/>auctoritas überhaupt. Endlich ergiebt der ganze Zusammenhang der
<lb/>/. 2. D. er/., dass darin nur von der Unvordenklichkejt die Rede ist;
<lb/>denn in dem pr. wird die vetustas zuerst erwähnt, in §. 1. wird sie
<lb/>erklärt als über die memoria hinausgehend, und in den §§. 3 — 9.
<lb/>werden die Ausdrücke abwechselnd gebraucht, zuletzt aber erst in
<lb/>§. 10. der Fall einer eigentlichen Servitut gewissermassen als Gegen-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0037.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>Ileo, voll Hrn. Hofr. u. Prof. Dr. v. d. Pfordten zu Leipzig. 37

<lb/>satz zu dem Vorausgehenden erörtert. Was eudiich die L 26. D,
<lb/>cod, anlangt, so spricht schon die völlige materielle Uebereinstim-
<lb/>mung des darin enthaltenen Satzes mit der entschieden auf Unvor-
<lb/>denklichkcit gerichteten /. 3. §. 4. D. de aqua quot. dafür, dass auch
<lb/>,fl dieser Stelle vetustas die Unvordenklichkeit bezeichnet. Dafür
<lb/>ist aber noch die Fassung der /. 26. eit, entscheidend. Nach ihr soll
<lb/>nämlich die vetustas Schutz geben, tametsi jus non probaretur; die- 
<lb/>ser Gedanke passt aber auf die Verjährung durchaus nicht, weil diese
<lb/>gerade Für solche Fälle bestimmt ist, wo von Anfang an ein Recht
<lb/>entschieden nicht erworben war, und daher nicht &lt;len Beweis des
<lb/>Rechts, sondern den Erwerb desselben ersetzt. Die l, 26. eit, kann
<lb/>hiernach im Zusammenhalte mit l, 3. §. 4. D, eit. als Beweis dafür
<lb/>gelten, dass die mit rechtlicher Wirkung versehene vetustas regel- 
<lb/>mässig die Unvordenklichkeit ist, welches Argument auch gegen die
<lb/>Ansicht von Schmidt wirksam ist.

<lb/>II. Welches Princip ergiebt sich aus diesen Stellen über die
<lb/>Natur der Rechtsverhältnisse, auf welche die Wirkung der Unvor- 
<lb/>denklichkeit anwendbar ist? Der Kreis dieser Verhältnisse wird be- 
<lb/>kanntlich bald enger, bald weiter gezogen. Die gemeine Meinung
<lb/>erstreckt ihn auf alle Rechte, die überhaupt durch einen rechtsgül- 
<lb/>tigen Titel erworben werden können; manche beschränken ihn auf
<lb/>diejenigen, die den technischen Begriff der possessio oder quasi
<lb/>possessio zulassen, der Verf. aber mit Savigny auf Rechte von
<lb/>publicistischer Natur und Befreiungen von solchen. Rec. kann die- 
<lb/>ser letzten Ansicht, so scharfsinnig sie auch von ihrem Urheber ver-
<lb/>theidigt worden ist, nicht beitreten, und glaubt, dass in obigen Stellen
<lb/>die Unvordenklichkeit auch auf reine Privatrechte, namentlich auf
<lb/>Servituten angewendet ist, wie auch schon Schmidt 8. 195. f. wie- 
<lb/>der vertheidigt hat. Was zunächst die /. 3. D, de locis publ, an- 
<lb/>langt, so geht der Verf. davon aus, eine via publica könne nur durch
<lb/>eine lex begründet werden. Dies ist auch in gewissem Sinne wahr;
<lb/>die Anordnung darüber, wo und wie eine via publica angelegt wer- 
<lb/>den müsse, kann nur von der Staatsgewalt ausgehen. Dabei muss
<lb/>aber doch noch unterschieden werden, auf wessen Grund and Boden
<lb/>die Strasse angelegt werden soll. Gehört dieser schon an sich dem
<lb/>Staate, oder war er schon res publica, jedoch zu einem andern Ge- 
<lb/>brauche bestimmt, dann bedarf es nur der Verfügung, dass dieser
<lb/>Platz nun zu einer Strasse verwendet werden solle. Steht aber die- 
<lb/>ser Platz im Privateigenthume, so wird dessen Abtretung erst noth-
<lb/>wendig, und wenn diese auch nicht verweigert werden konnte, so
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0038.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38 Friedüinderi Die Lehre von der unvordenklichen Zeit.
</p>
               <p>

                  <lb/>erfolgte sie doch gewiss nicht ohne Entschädigung, wie aus dem S, C.
<lb/>de aquaeduct, I. 14. §.!./?. qu. serv. am. vgl. mit /. 12. D. derelig.
<lb/>hervorgeht. Es beruht daher das jus publicandi, wovon die 1. 2.
<lb/>§.21. D. quid in loco publ. spricht, nicht blos auf Motiven des öffent- 
<lb/>lichen Rechts, und die vetustas, welche eine aus Privateigentum
<lb/>gebildete via in eine publica verwandelt, ersetzt mithin nicht blos
<lb/>eine lex, sondern auch die offenbar privatrechtliche Abtretung gegen
<lb/>Entschädigung. — In den Fällen, da die vetustas die actio aquae
<lb/>pluv. arc, ausschliesst, ist es noch klarer, dass dieselbe nicht blos
<lb/>eine lex, sondern auch einen Privatrechtstitel ersetzt. Die Klage
<lb/>fällt nämlich, wie der Verf. selbst anerkennt, auch dann weg, wenn
<lb/>das opus mit Einwilligung des Nachbars errichtet wurde; /.19. /.20.
<lb/>D. aquae pluv,; dass aber die Unvordenklichkeit auch diesem Falle
<lb/>gleichsteht, gebt aus /. 23. §. 2. D. eod, hervor, wo neben dem si
<lb/>memoria exstet ganz allgemein steht: et si fieri non debuerunt,
<lb/>woraus sich also als Gegensatz ergiebt, die Klage falle weg, wenn
<lb/>das opus mit Recht errichtet oder unvordenklich ist. Der Ausdruck
<lb/>pro lege habetur in /.!.§. 23. /. 2. pt\ eod, steht dem nicht entgegen,
<lb/>man mag nun mit dem Verf. lex auf die Mancipationsbestimmung, oder
<lb/>was wohl richtiger ist, mit Savigny auf ein Gesetz, publica aucto- 
<lb/>ritas, beziehen; denn aus diesen Stellen folgt jedenfalls nicht, dass
<lb/>die Unvordenklichkeit nur eine lex ersetzen kann. — Am unhalt- 
<lb/>barsten ist aber die Ansicht desVerfs. in Bezug auf die zwei Stellen
<lb/>über den ductus aquae. Der Verf. behauptet, dieser Ausdruck be- 
<lb/>zeichne niemals die Servitut der Wasserleitung, für welche vielmehr
<lb/>immer aquaeductus gesagt werde; dies wird aber durch /. 5. pr. Ü,
<lb/>de serv. 1.17. pr. D. aquae pluv. 1,1. §.12. D. de aqua quott. 1.1.
<lb/>§. 1. D. de fonte widerlegt. Die Beschränkung der zwei fraglichen
<lb/>Gesetze auf die aus einem öffentlichen Aquäducte durch Privileg ge- 
<lb/>statteten Wasserleitungen kann daher, wie auch Savigny ausdrück- 
<lb/>lich anerkennt, in diesen Gesetzen selbst nicht gefunden, sondern
<lb/>muss in sie hineingetragen werden. Dieses Hineintragen soll aber
<lb/>deshalb unerlässlich seyn, weil Servituten schon durch Verjährung
<lb/>von 10 oder 20 Jahren erworben werden, also eine Anwendung der
<lb/>Unvordenklichkeit bei ihnen nicht möglich sey. Allein dieser ganze
<lb/>Einwand löst sich schon geschichtlich vollkommen. Der Begriff des
<lb/>Besitzes und damjt die Wirkung der longi temporis possessio ist be- 
<lb/>kanntlich erst spät auf Servituten angewendet worden, erst zu Ul- 
<lb/>pi an’s Zeit, und hauptsächlich durch ihn; die Bedeutung der Unvor-
<lb/>dcuklichkeit war schon zu Labeo’s Zeit, wie es scheint, unbezweifcll.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0039.tif"
                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Hofr. u. Prof. Dr. v. d. Pfordlen zu Leipzig. 39

<lb/>I1ür die Zwischenzeit, und in diese fallen die beiden fraglichen Frag- 
<lb/>mente aus Pomponius und Scaeola, war mithin die Anwendung
<lb/>der Unvordenklichkeit auf Servituten nicht hlos möglich, sondern
<lb/>auch Bcdürfniss. Die räthselhafte lex Scribofiia steht dem nicht ent- 
<lb/>gegen ; denn die durch sie beseitigte usucapio der Servituten war
<lb/>jedenfalls an so enge Voraussetzungen nach der Natur der usucapio
<lb/>gebunden, dass für die Unvordenklichkeit immer noch viel Raum
<lb/>blieb. Schon durch diese Betrachtung verliert die Argumentation,
<lb/>der sich der Verf. angeschlossen hat, alles Gewicht. Man könnte
<lb/>nun höchstens sagen, die Unvordenklichkeit habe für die Servituten
<lb/>ihren Werth verloren, seit die prätorische Ersitzung derselben be- 
<lb/>stand, nicht aber, sie sey schlechthin bei denselben unstatthaft ge- 
<lb/>wesen. Allein selbst jenem Salze treten wichtige Gründe entgegen.
<lb/>Wie schon Cujacius und nach ihm Sehe Hing ausgeführt haben,
<lb/>gab die Unvordenklichkeit die actio directa, die prätorische Er- 
<lb/>sitzung nur eine utilis. Die zweite Hälfte dieser Behauptung geht
<lb/>aus der Natur des prätorischen Rechtes und aus /. 10. pr, D, si serv.
<lb/>vind. klar hervor; die erste eben so aus der Natur der Unvordenk- 
<lb/>lichkeit. Die Anerkennung dieser w urzelt nicht im prätorischen Rechte,
<lb/>sondern in der civilrechllichen Jurisprudenz. Die Zeit ersetzt hier
<lb/>den Beweis der rechtmässigen, also dem Civilrechte gemässen, Er- 
<lb/>werbung. Darum heisst es in den Fällen, wo die Zeit eine Anord- 
<lb/>nung der öffentlichen Gewalt vertritt, pro lege habetur, und in L 3.
<lb/>§.4. D, de aqua quot. allgemein jure constituti loco habetur, was
<lb/>man unmöglich auf prätorische Hülfe beziehen kann. Freilich ist der
<lb/>Unterschied zwischen civilrechtlicher und prätorischer Servitut, zwi- 
<lb/>schen confessoria directa und utilis seit dem Verschwinden des For- 
<lb/>mularprozesses unpraktisch geworden, aber er zeigt doch die Mög- 
<lb/>lichkeit des Nebeneinanderbestehens der Verjährung und Unvordenk- 
<lb/>lichkeit im klassischen Rechte. Selbst für das Justinianische und heu- 
<lb/>tige Recht muss aber diese Möglichkeit angenommen werden wegen
<lb/>einer weitern Verschiedenheit. Die Ersitzung der Servituten fordert
<lb/>zwar keinen Titel, aber doch einen bestimmt gearteten Besitz. Wen
<lb/>dabei die Beweislast treffe, ist bekanntlich streitig. Hält man, wie
<lb/>neuerdings wieder Schmidt 8. 190., den Ersitzenden für verpflich- 
<lb/>tet, die Fehlerfreiheit des Besitzes zu beweisen, so ist die praktische
<lb/>Verschiedenheit beider Institute klar. Aber auch, wenn man nach
<lb/>der gemeinen und wohl auch richtigen Ansicht dem Gegner den Be- 
<lb/>weis der Fehlerhaftigkeit des Besitzes auflegt, bleibt eine Verschie- 
<lb/>denheit. Nicht Alles, was einen fehlerhaften Besitz im technischen
</p>

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                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40 Friedländer, Dic Lehre von der unvordenklichen Zeit.

<lb/>Sinne der Quellen begründet, reicht hin, eine Unterbrechung der
<lb/>Unvordenklichkeit zu begründen. Die Unvordenklichkeit fordert nur
<lb/>Ausübung als Recht; sie wird daher selbst durch eine gewaltsame
<lb/>mit dem Charakter der Selbsthülfe erfolgte Ausübung nicht unter- 
<lb/>brochen, während jede vis einen Besitzfehler bei der Verjährung
<lb/>begründet; ähnliches gilt von heimlicher Ausübung in einzelnen Fällen.
<lb/>Endlich ist auch noch zu erwägen, dass sich auch der gewissenhaf- 
<lb/>teste und feinfühlendste Mann nicht scheuen wird, ein Recht auf Un- 
<lb/>vordenklichkeit zu stützen, während er wohl Anstand nehmen kann,
<lb/>sich des leicht errungenen Vortheils der Servitutenersitzung zu be- 
<lb/>dienen,* deren Grundlage am Ende nur nachbarliche Gefälligkeit ist.

<lb/>Nach allen diesen Erwägungen kann aus dem römischen Rechte
<lb/>der Schluss nicht gezogen werden, dass es die Wirkung der Unvor- 
<lb/>denklichkeit auf reine Privatrechte für unanwendbar gehalten habe,
<lb/>um so weniger, als diesem Schlüsse auch noch das sog. argumentum
<lb/>a majori ad minus entgegensteht. Wenn die Zeit sogar die Rechts- 
<lb/>titel des öffentlichen Rechtes ersetzen kann, warum nicht auch die
<lb/>des Privatrechts, die doch in ihren Wirkungen weniger präjudiciell
<lb/>sind?

<lb/>III. Welches Princip enthält das römische Recht über die recht- 
<lb/>liche IJatur der unvordenklichen Zeit? DerVerf. tritt hier mit Recht
<lb/>der jetzt herrschenden Ansicht bei, dass die Wirkung der Unvor- 
<lb/>denklichkeit nicht als Verjährung betrachtet werden darf. Wenn er
<lb/>dieselbe aber darin finden will, dass sie die Stelle einer lex specialis
<lb/>vertritt, so ist dies zwar eine consequente Folge davon, dass er dieselbe
<lb/>nur im Gebiete des öffentlichen Rechtes gelten lassen will, aber eben- 
<lb/>deshalb kann ihm Ree. hierin nicht beistimmen. DerVerf. hält diese
<lb/>seine Ansicht für qualitativ verschieden von der durch Schelling
<lb/>ausgeführten, wornach die Unvordenklichkeit den Beweis des recht- 
<lb/>mässigen Erwerbs ersetzt. Sie unterscheidet sich davon aber nur
<lb/>quantitativ, indem für diejenigen Rechte, bei denen der Verf. allein
<lb/>die Unvordenklichkeit wirken lassen will, eben nur eine lex specialis
<lb/>die rechtmässige Erwerbsart ist. In Beziehung auf solche Rechte
<lb/>heisst es daher in den Quellen allerdings vetustas pro lege habetur;
<lb/>nur derselbe Gedanke aber ist es, der für andere Rechte allgemein
<lb/>so ausgedrückt wird jure constituti loco habetur, licet jus non pro- 
<lb/>baretur. Wir werden darauf unten sub VII. zurückkommen.

<lb/>IV. Wie verhält sich das kanonische Recht zum römischen?
<lb/>Der Verf. bezieht folgende drei Stellen auf die unvordenkliche Zeit:
<lb/>c. I. de praescr. in FI.; c. 26. X. de F.S.; c. 1. de consuet, in FI.
</p>

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                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Hofr. u. Prof. Dr. v. d. Pfordten zu Leipzig. 41

<lb/>Allein die dritte spricht offenbar nicht von dem Einflüsse der Unvor- 
<lb/>denkiichkeit auf Hechte im subj. Sinne, sondern vom Gewohnheits-
<lb/>rechte, und gehört daher nicht hieher; eine Gewohnheit kann unvor- 
<lb/>denklich seyn, es ist aber nicht erforderlich, dass sie es sey, und
<lb/>es kann daher aus den Stellen, welche von unvordenklichen Gewohn- 
<lb/>heiten reden, nichts gefolgert werden über den Einfluss, den unvor- 
<lb/>denkliche Zeit bei Rechten im subjektiven Sinne übt. In der ersten
<lb/>Stelle will der Verf. mit Schelling probatio, nicht praescriptio
<lb/>lesen; allein für die Lesart praescriptio spricht die Autorität aller
<lb/>Handschriften und Ausgaben, und überdies die Rubrik des Titels, in
<lb/>welcher die Stelle steht, und der Zusammenhang derselben. Als die
<lb/>Quelle dieser kanonischen Bestimmungen will nun aber der Verf. nicht
<lb/>nach der gemeinen Meinung das römische, sondern, wie Buchka,
<lb/>das germanische Recht betrachten. Hierin kann ihm Rec. nicht bei- 
<lb/>stimmen. Die ganze Fassung der fraglichen Gesetze bewegt sich in
<lb/>römischen Begriffen und bedient sich der römischen Ausdrücke, na- 
<lb/>mentlich zur Bezeichnung der Unvordenkiichkeit. Der Inhalt der- 
<lb/>selben stimmt aber auch, wie der Verf. selbst annimmt, mit dem rö- 
<lb/>mischen Rechte genau überein, und es ist daher um so unstatthafter,
<lb/>sich das deutsche Recht als Quelle derselben zu denken, als den
<lb/>Päpsten jener Zeit zwar das römische Recht in wissenschaftlicher
<lb/>Behandlung nahe lag, nicht aber das einer solchen damals noch
<lb/>völlig entbehrende germanische Recht.

<lb/>Prüfen wir nun den Inhalt jener kanonischen Gesetze, so haben
<lb/>sie zwar, namentlich das c. 1. de praescr. den Schein, als werde die
<lb/>unvordenkliche Zeit als eine Verjährung aufgefasst, aber auch nur
<lb/>den Schein, wie der Verf. sehr gut gezeigt hat. Dagegen enthalten
<lb/>auch sie die von dem Verf. angenommene Beschränkung auf das jus
<lb/>publicum nicht. In dem Cap. 26. cit. vertritt die Unvordenkiichkeit
<lb/>allerdings nur eine specielle Concession der höchsten weltlichen oder
<lb/>kirchlichen Gewalt, aber in dem c. 1. cit. offenbar auch einen Privat- 
<lb/>rechtstitel. Der Inhalt desselben wird von dem Verf. ganz richtig
<lb/>so angegeben: „Innerhalb eines Diöcesanbezirkes präscribiren clerici
<lb/>Zehnten und andere kirchliche Rechte in 40 Jahren, und es bedarf
<lb/>hiezu nur der bona fides, keines Titels. Bezieht sich aber die Ver- 
<lb/>jährung auf jene Verhältnisse in einer fremden Diözese, so muss man
<lb/>auch einen Titel anführen, oder sich jeder Verjährung entschlagen,
<lb/>und auf Unvordenkiichkeit recurriren.“ Hier ist also klar anerkannt,
<lb/>dass Unvordenkiichkeit auf solche Rechte anwendbar ist, die auch
<lb/>der Verjährung unterliegen; diese letztem gehören aber bekanntlich
</p>

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                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42 Friedlander, Die Lehre von der unvordenklichen Zeit.

<lb/>nur dem Privatrechte an, und in der That ist das Zehentreeht, geist- 
<lb/>liches wie weltliches, ein Privatrecht und durch privatrechlliche Titel
<lb/>erwerbbar. Dies ändert sich auch da nicht, wenn das Zehntrecht in
<lb/>einer fremden Diöcese erworben werden soll. Das Hinderniss, wel- 
<lb/>ches dieser Erwerbung entgegen tritt, ist kein publizistisches, son- 
<lb/>dern, wie unser Gesetz selbst sagt, das jus commune und die prae- 
<lb/>sumito, und es kann unbezweifelt auch durch Vertrag beseitigt wer- 
<lb/>den. Unsere Stelle würde nur dann zu der Ansicht des Verfs. passen,
<lb/>wenn ein Zehntrecht in fremder Diöcese lediglich durch Privileg
<lb/>erworben werden könnte; dass dies aber nicht der Fall sey, geht
<lb/>gerade aus ihr selbst hervor, weil sie dieses Recht auf den Grund
<lb/>eines Titels verjähren lässt, der doch ofFeubar in etwas anderm, als
<lb/>einer Concession der obersten Gewalt bestehen muss, weil diese auch
<lb/>ohne Verjährung wirkt. Hiegegen entscheidet auch nichts, dass nach
<lb/>andern Gesetzen solche Rechte durch Privilegien erworben werden
<lb/>können, worauf sich derVerf. beruft, indem daraus nicht folgt, dass
<lb/>es nur durch Privilegien geschehen könne.

<lb/>V. Was enthält das ältere deutsche Recht über die Unvordenk- 
<lb/>lichkeil? Dass schon das ältere deutsche Recht ganz unabhängig
<lb/>vom römischen die Idee der Unvordenklichkeit kannte, sie mit dem
<lb/>Ausdrucke ,, Herkommen über der Menschen Gedächtnisse bezeich-
<lb/>nete, und ihr besondere Rechtswirkung beilegte, bat der Verf. rich- 
<lb/>tig gezeigt. Aber er hat das eigenthümliche Gebiet dieses Gedan- 
<lb/>kens nicht genau bezeichnet. Das Wort Herkommen bezeichnet im
<lb/>deutschen Rechte überhaupt jeden lange bestehenden Zustand in
<lb/>rechtlichen Verhältnissen, und zwar nicht blos in Ausübung von Rech- 
<lb/>ten im subjektiven Sinne, sondern auch in Befolgung von Rechts- 
<lb/>sätzen, also im Gebiete des Gewohnheitsrechts. Von diesen beiden
<lb/>Anwendungen des gemeinschaftlichen Begriffs gehört nur die erste
<lb/>eigentlich hieher, und sie hätten daher bei der geschichtlichen Dar- 
<lb/>stellung sorgfältig geschieden werden sollen, während sie der Verf.
<lb/>ganz bunt durcheinander wirft. Sodann unterscheidet derselbe die
<lb/>Stellen, namentlich in den Weisliiümern, welche von altem Herkom- 
<lb/>men schlechthin sprechen, gar nicht genau von denen, welche ein
<lb/>Herkommen über Menschen-Gedächtniss zum Gegenstände haben; ja
<lb/>es scheint, als beziehe er jedes Herkommen auf Unvordenklichkeit.
<lb/>Dies ist aber gewiss irrig. Das alte deutsche Recht kennt das In- 
<lb/>stitut der Verjährung eigentlich nicht, sondern ersetzt diese eben
<lb/>durch sein Herkommen, dessen Rechtswirkung und Bedeutung in der
<lb/>Verwandlung des Tatsächlichen in das Rechtliche besteht. Darum
</p>

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                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Hofr. u. Prof. l)r. v. d. Pfordlen zu Leipzig. 43

<lb/>*st Herkommen ein der Dauer nach völlig unbestimmter Begriff, und
<lb/>fordert keineswegs allgemein Unvordenklichkeit. In welchen Fällen
<lb/>diese gefordert worden sey, darüber fehlt es in den Quellen an einem
<lb/>bestimmten Grundsätze. Sehr viel hat die von Buchka entwickelte
<lb/>Ansicht für sich, dass im Zusammenhänge mit den Grundsätzen über
<lb/>den Vorzug der altern Gewere jedes alte Herkommen gegen einen
<lb/>Jüngern Besitzer oder an sich nicht Berechtigten die Vermuthung der
<lb/>Rechtmässigkeit begründete, einen allgemeinen Schutz aber nur dann
<lb/>gewährte, wenn es ein unvordenkliches war. Dagegen lässt sich aus
<lb/>den Weisthümern mit Bestimmtheit erkennen, dass die Unvordenk- 
<lb/>lichkeit nicht blos dem öffentlichen Rechte angehört, und nicht hlos
<lb/>Privilegien vertritt. Nicht blos die Art und Weise, wie die Schöffen
<lb/>sich auf das Herkommen berufen, zeigt dies, sondern auch die rein- 
<lb/>privatrechtlichen Beispiele von Holz-, Weide-, Jagd- und Frobnd-
<lb/>Rechten. Der Verf. wendet zwar hingegen ein, alle diese Rechte
<lb/>beruhten auf der Vogtei, und seyen wie diese ein integrirender Theil
<lb/>des Staatsverbandes. Allein dagegen kommt vor Allem in Betracht?
<lb/>dass das ältere deutsche Recht strenge genommen nur Privatrecht
<lb/>kennt, und dass alle die grossem und kleinern Gliederungen, welche
<lb/>das Volksleben trugen bis hinauf zur Stellung des Fürsten, den pri- 
<lb/>vatrechtlichen Charakter halten, und auf dem Privatrechtstitel des
<lb/>Vertrages ruhten. Diesen Titel also, nicht eine lex specialis, welche
<lb/>dem ältern Rechte geradezu fremd ist, ersetzt die Unvordenklichkeit.

<lb/>VI. Die Reichsgesetze enthalten allerdings nur Anwendungen
<lb/>der Unvordenklichkeit auf Verhältnisse des öffentlichen Rechts, weil
<lb/>sie überhaupt für das Privatrecht wenig geben; aber sie sagen nir- 
<lb/>gends, dass das Institut auf Privatrechte unanwendbar sey.

<lb/>VII. Wie ist das Institut seit der Reception der fremden Rechte
<lb/>in der deutschen Theorie und Praxis behandelt worden? Der Verf.
<lb/>unterscheidet, w ie w ir oben gesehen haben, fünf Hauptansichten über
<lb/>das Wesen der unvordenklichen Zeit. Rec. kann deren nur zwei
<lb/>anerkennen, die sog. Vermuthungs- und die Verjährungstheorie. Die
<lb/>letzte ist die dritte in der Aufzählung des Verfs., durch das kanonische
<lb/>Recht veranlasst, und jetzt mit Recht ebenso allgemein verworfen,
<lb/>als sie früher die herrschende war. Alle übrigen unterscheiden sich
<lb/>nicht qualitativ, sondern nur quantitativ. Für die von ihm sub 1. u.
<lb/>4. aufgezählten Ansichten erkennt dies der Verf. selbst an. Es ist
<lb/>aber auch derselbe Grundgedanke, ob man sagt tempus immemoriale
<lb/>c*t praesumtio tituli oder loco tituli; beide Ausdrücke kommen darauf
</p>

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                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44 Friedländer, Die Lehre von der unvordenklichen Zeit.

<lb/>hinaus, dass die Unvordenklichkeit den Beweis des rechtmässigen
<lb/>Erwerbs ersetze. Auf diesem Gedanken ruht aber endlich auch des
<lb/>Verfs. eigene Ausdrucksweise, die Zeit sey instar •privilegii legisve
<lb/>specialis; denn da er die Unvordenklichkeit nur bei solchen Rechten
<lb/>wirken lassen will, deren rechtmässiger Erwerb eine lex specialis
<lb/>voraussetzt, so setzt er nur statt des allgemeinen Worts Titel die
<lb/>specielfe Bezeichnung desselben. Wenn übrigens der Verf. glaubt,
<lb/>die Vermuthungstheorie betrachte die vermuthete Rechtmässigkeit
<lb/>bald als Grund, bald als Folge der Unvordenklichkeit, so verwech- 
<lb/>selt er den abstrakten Gedanken, und die concrete Anwendung des- 
<lb/>selben. Dass die Unvordenklichkeit überhaupt Geltung hat, hat seinen
<lb/>Grund in der Vermuthung, dass, was über Menschen-Gedenken be- 
<lb/>stand, rechtlich entstanden seyn müsse; daraus folgt aber dann im
<lb/>einzelnen Falle, dass ein Zustand geschützt wird, weil seine Unvor- 
<lb/>denklichkeit bewiesen ist. Dass eine solche Vermuthung sich mit
<lb/>den obersten Principien des Rechts und der Gesetzgebung eines civi-
<lb/>lisirten Staats nicht vertrage, behauptet der Verf. (I. S. 52.) ohne
<lb/>allen Beweis. Es nimmt sich diese Behauptung aber etwas eigen-
<lb/>thümlich aus in einer Schrift, die gerade darstellt, dass sich diese
<lb/>Vermuthung im Rechte zweier grosser civilisirter Völker findet; denn
<lb/>das instar privilegii des Verfs. ist ja doch auch nur eine Vermuthung
<lb/>des Privilegs.

<lb/>Ueber die allgemeine Anwendbarkeit der Unvordenklichkeit, also
<lb/>auch im Privatrechte, war aber die deutsche Theorie und Praxis seit
<lb/>Jahrhunderten fask einstimmig, und die Praxis ist es noch jetzt. Bei
<lb/>Reallasten, Servituten, ja selbst heim Eigenthume beruft sie sich auf
<lb/>Unvordenklichkeit, und zwar neben der Berufung auf Verjährung, mit
<lb/>dem Bewusstseyn, hierin vielleicht etwas Unnöthiges in manchen
<lb/>Fällen, aber nie etwas Unzulässiges zu thun, und es wird sich dieser
<lb/>Rechtssatz so wenig aus dem gemeinen Rechte verdrängen lassen, als
<lb/>die Bezeichnung „unvordenkliche Verjährung." — Ja es lässt sich
<lb/>für die neuste Zeit sogar behaupten, dass die Anwendung der Unvor- 
<lb/>denklichkeit gerade im öffentlichen Rechte durch die Auflösung des
<lb/>deutschen Reiches und die neuen Verfassungen höchst beschränkt ist.
<lb/>Wie der Verf. die observantia imperii noch jetzt als Hauptquelle des
<lb/>deutschen Staatsrechts betrachten will, ist schwer einzusehen; sie
<lb/>hat mit den Reichsgesetzen zugleich ihre Geltung verloren, und es
<lb/>ist somit, was er seihst als das Ende der Wirksamkeit der Unvor- 
<lb/>denklichkeit im öffentlichen Rechte bezeichnet, in der That bereits
<lb/>eingetreten. Nur insoweit die neuern Verfassungsgesetze in besoo-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0045.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>Kec. von Hrn. Hofr. u. Prof. Dr. v. d. Pfordten zu Leipzig. 45

<lb/>&lt;ler» Fällen auf hergebrachte Rechte verweisen, wirkt die Unvor-
<lb/>dcnklichkeit fort, '

<lb/>Endlich mag noch hervorgehoben werden, dass die Unvordenk-
<lb/>Üchkeit im Privatrechte wirklich nicht entbehrt werden kann. Die
<lb/>entgegengesetzte Ansicht beruht nur auf der Voraussetzung, dass
<lb/>hier der Einfluss, welcher nach der menschlichen Natur der Zeit ge- 
<lb/>währt werden muss, durch das Institut der Verjährung gegeben sey.
<lb/>Allein dieses findet ja bekanntlich nicht bei allen den Rechten statt,
<lb/>für die sich eine dauernde Ausübung denken lässt, öderes ist wenig- 
<lb/>stens bei vielen sehr zweifelhaft, ob und wie es dabei statt finde.
<lb/>Man ; denke nur an die Reallasten, Bannrechte, die Gemeinde-
<lb/>rechte u. dergl.

<lb/>VIII, Geber den Beweis und Gegenbeweis bei der Unvordenk-
<lb/>lichkeit hat der Verf. nur (II, 8. 76.) den Grundsatz ausgesprochen,
<lb/>man müsse dem Richter die möglichste Freiheit lassen, und ihm nicht
<lb/>durch willkührliche Normen die Hände binden. Dass dies weder dem
<lb/>geltenden Rechte entspricht, noch genügt, bedarf allerdings keines
<lb/>Beweises.

<lb/>Sein Gesammturtheil fasst Rec. nun dahin, dass die Schrift in
<lb/>dogmatischer Beziehung ganz unbedeutend, für die Geschichte dieser
<lb/>Lehre aber ein beachtenswerther Beitrag ist, wenn man auch mit
<lb/>den Resultaten nicht einverstanden seyn kann.
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d17757e4247" type="review">
               <head>
                  <title>Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte. Von Dr. Carl Wilh. Pauli</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Paulsen, ...">Recensirt von Herrn Professor Dr. Paulsen zu Kiel</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Abhandlungen aus dem Lübischcn Rechte. Grösstcntheils nach
<lb/>ungedruckten Quellen. Von JDr. Carl Willi. Pauli. Zweiter
<lb/>Theil. — A. u. d. T.: Die ehelichen Erbrechte nach Lüb. Rechte.
<lb/>Lübeck, Asschenfeldt, 1840. IX. u. 236-S« 8. (geh. Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr• Paulseu zu Kiel.

<lb/>Dem Anzeiger, der bei der Anzeige des ersten Theiles des
<lb/>Werkes*) schon den Wunsch aussprach, dass ein zweiter**) bald
<lb/>nachfolgen möge, ist der Auftrag geworden, auch diesen Theil zu
<lb/>beurtheilen. Er ist in demselben Geiste und auf dieselbe Art gear- 
<lb/>beitet, wie jener, und zeichnet sich ebenfalls durch einen Reichthum
<lb/>von Auszügen aus den benutzten Rechtsurkunden aus. Dass hierdurch
<lb/>höchst wichtige und dankenswerte Hiilfsmiltel für die Einsicht in
<lb/>das Lübische Recht gegeben worden sind, ist unleugbar, sowie auch
<lb/>ganze Seiten des ehelichen Vermögens- und Erbrechts in ein klare- 
<lb/>res Licht gestellt sind. Weniger einverstanden ist aber der Anzeiger
<lb/>mit der Auffassung des Wesens des Liikischen ehelichen Güterrechts;
<lb/>indem der Verfasser zu denjenigen neueren Juristen gehört, die nicht
<lb/>bloss bei unbeerbter Ehe, sondern auch bei beerbter Nichts von Güter- 
<lb/>gemeinschaft wissen wollen. Einer seiner Hauptwünsche bei der Ab- 
<lb/>fassung des Buches ist, wie das Vorwort sagt, „der Meinung, als ob
<lb/>im Lübischcn Rechte eheliche Gütergemeinschaft zu Hause sei, voll- 
<lb/>ends den Boden auszuschlagen." Hierzu benutzt er im ersten
<lb/>Abschnitte, in welchem er die Bestandtheile des ehelichen
<lb/>Vermögens betrachtet, die erste Gelegenheit. Indem er nämlich
<lb/>bei der Erörterung über das Vermögen des Mannes, im §. 2.
<lb/>8. 4., bemerkt, dass der Ehefrau keine Rechte daran zustehen,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. diese Jahrbücher 1838, S. 735. ff.


<lb/>**) Ein dritter Theil, das Erbrecht der Blutsfreunde und die Testamente, ist
<lb/>auch schon 1841. erschienen.
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0047.tif"
                   n="47"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0047--><p/>
               <p>

                  <lb/>Vanlt. Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte. 47

<lb/>Wodurch das freie Verfügungsrecht des Mannes irgendwie beschränkt
<lb/>w,rd, fügt er hinzu: „erstes Zeichen, dass von einer allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft der Eheleute nicht die Rede sein kann“*). Re-
<lb/>°ensent bedauert, den Verf. hier auf einem Standpunkte zu finden,
<lb/>den er durchaus nicht für den richtigen halten kann, und welcher ein
<lb/>Einverständnis über das Wesen des Lübischen ehelichen Güterrechts
<lb/>unmöglich macht. Jenes ist nämlich gar kein allgemeines Kennzei- 
<lb/>chen der Gütergemeinschaft; daher auch von den bedeutendsten Ger- 
<lb/>manisten verworfen. Nur in einzelne Deutsche Rechte ist eine gemein- 
<lb/>schaftliche Verwaltung der Eheleute, bei der dem Römischen Rechte
<lb/>zuzuschreibenden, Verdunklung der deutschen Rechtsbegriffe, hinein
<lb/>gekommen, während sie sich in keinem der nordischen Rechte,
<lb/>welche sehr früh die Rechtseinrichtung der Gütergemeinschaft haben,
<lb/>findet. Nur durch eine Darstellung der nordischrechtlichen Güter- 
<lb/>gemeinschaft wird wohl in der Deutschen Rechtswissenschaft die
<lb/>Feberzeugung allgemein hervorgerufen werden können, dass G. G.
<lb/>ein selbständiges Rechtsverhältniss ist**).

<lb/>Der Mitverwaltung der Frau steht die germanischrechtliche
<lb/>Vormundschaft des Mannes entgegen. Diese „eheliche Vogtschaft“***)
<lb/>stellt grade der Verf., der aber jene Folge nicht genug würdigt, im
<lb/>§. 1. neben der ,,ehelichen Genossenschaft,“ als das zweite Element,
<lb/>woraus sich das „Güterrecht der Eheleute nach älterem Deutschen
<lb/>Rechte construirt,“ an die Spitze der ganzen Darstellung. Auch
<lb/>das erstere (die Genossenschaft) fasst er aber nicht ganz richtig
<lb/>auf, wenn er als allgemeinen eherechllichen Satz daraus folgert:
<lb/>„dass die Lasten der Ehe, wenigstens der beerbten-j-), auf dem bei- 
<lb/>derseitigen Vermögen ruhen.“ Der Verf. bringt als Beleg hierfür
<lb/>die diess nicht sagende Stelle des (noch in Holstein geltenden) Sach- 
<lb/>senspiegels, vom ungezweieten Gute, hei, so wie dieselbe Stelle aus
<lb/>dem (noch in Schleswig geltenden) Jütschen Lov, die schon Hasse,
<lb/>obgleich ganz vereinzelt, für jenen von ihm zuerst aufgestellten
<lb/>Grundsatz angeführt halft). Anzeiger dieses hat aber schon längstfff)
<lb/>dargethan, dass sie aus dem Zusammenhänge gerissen ist, und keines-


<lb/>*) S. dieselbe Ansicht §. 14. a. E. Etwas bedenklich ist der Verf. doch selbst
<lb/>dabei, indem er S. 72. f. hinzufügt: „wenigstens bei unbeerbter Ehe.“


<lb/>**) Der Rec. ist mit einer solchen Arbeit beschäftigt.


<lb/>***) Ein hässlicher Kunstausdruck; der Mann ein Vogt!
<lb/>f) Hier denkt der Verf. insbesondere an das Kubische Recht, und es zeigt
<lb/>8»ch wieder das vorher angedeutete Schwanken.

<lb/>ff) Zeitschrift f. geschichtl. RW. IV. 8. 67.

<lb/>Ä fff) In seinem Lehrbuche des Schleswig-Holst. Privatrechls. Altona 1834.
<lb/>V*144.; zweite Ausgabe, Kiel 1842. §.145.
</p>

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                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.

<lb/>wegs das beweist, was sie beweisen soll. Erst wo das germanische
<lb/>eheliche Güterrecht sich zur allgemeinen Gütergemeinschaft (die
<lb/>noch nicht nach Jütschem Lov Statt findet) entwickelt hat, ist jener
<lb/>Satz wahr, und grade eines der Kennzeichen derselben. Nur der
<lb/>Unterschied *) zwischen der germanischen und römischen ehelichen
<lb/>Genossenschaft **)' ist allgemein, dass der Mann alles Eingebrachte
<lb/>der Frau unter seiner Verwaltung hat, die Einkünfte desselben für
<lb/>die ihm obliegende Bestreitung der ehelichen Ausgaben verwendet,
<lb/>und die beweglichen Sachen sogar veräussern kann.

<lb/>In dem dritten §. und den folgenden stellt der Verf. die Ver- 
<lb/>hältnisse des Vermögens der Frau, zuerst die ihrer Mitgift, dar;
<lb/>er wägt Gründe und Gegengründe ab (wobei etwas grössere Deut- 
<lb/>lichkeit gewünscht werden könnte) zur Beantwortung der Frage, ob
<lb/>das Recht der Frau an ihren eingebrachten Grundstücken, während
<lb/>der Dauer der Ehe auf den Mann übergeht, oder nur dessen Aus- 
<lb/>übung, und entscheidet sich, am Ende des §• 7., mit Recht für letz- 
<lb/>teres. Der wichtigste Grund für die Annahme eines Eigenthums des
<lb/>Mannes könnte darin gefunden werden, dass die der Frau mitgege- 
<lb/>benen Grundstücke ihm in dem Stadtbuche zugeschrieben wurden.
<lb/>In den mitgetheilten Inscriptionen kommen als die gewöhnlichsten
<lb/>Ausdrücke vor: hertditatem (Erbe) Miirr/o resignare, — pervenire,
<lb/>pertinere ad maritum, quae uxori cessit jure dotalitii (d. i. dotis),
<lb/>auch sogar: hereditatem marito consilium jussit asser ibi propriam
<lb/>(Note 19.); aber der Zusatz, tali jure, bezieht sich grade auf das
<lb/>im Vorhergehenden Angeführte, dass der Frau das Grundstück ange- 
<lb/>fallen sei. Wir brauchen uns daher nicht mit dem Verf. (S. 13.)
<lb/>über die Form zu wundern, dass nämlich die Grundstücke nicht we- 
<lb/>nigstens dem Manne und ihr seihst zugeschrieben wurden; denn ihr
<lb/>Recht wurde ja grade erwähnt als Veranlassung der Zuschreibung
<lb/>an ihren Mann, der, als ehelicher Vormund, viel mehr Rechte hatte,
<lb/>als Vormünder Unmündiger, auf deren Namen also Grundstücke dieser
<lb/>nicht geschrieben wurden. Dass aber nach dem Tode eines Ehe-

<lb/>*) Vgl. das Lehrbuch §. 133. (132.)

<lb/>Wenn der Verf. jetzt noch ihre Vermögenswirkungen von dem Beilager
<lb/>abhängig macht, welche alte Bedingung wieder geltend geworden sein müsse,
<lb/>seitdem die dasselbe bezeichnende bildliche Handlung wieder abgekommen sei:
<lb/>so kann Rec. hierin keine richtige Ansicht des Entwickelungsganges des Rechts
<lb/>sehen, indem das Gewohnheitsrecht schwerlich zu einer schon vor langen Zeiten
<lb/>abgekommenen sinnlichen Auffassung des Eherechts zurückgekehrt sein wird.
<lb/>Vergl. mein Lehrbuch §.130. (129.) Nur die im revidirten Lüh. R.I. Tit.5. Art. 14.
<lb/>gegebene Gesetzbestimmung, dass der einer, vor dem Beilager gestorbenen Braut
<lb/>zugesagte Brautschatz nicht gegeben zu werden braucht (der Mann also davon
<lb/>keinen ehelichen Erbtheil ansprechen kann), muss natürlich beobachtet werden.
</p>

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                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. Pmtteen zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>49
</p>
               <p>

                  <lb/>galten die Grundstücke dem Ueberlebenden und den Kindern zuge- 
<lb/>schrieben wurden, erklärt sich daraus, dass nun ein ganz neues,
<lb/>wirkliches Miteigenthum entstanden war (wovon unten). Den ganz
<lb/>entscheidenden Gegengrund gegen das Eigenthum des Mannes finden
<lb/>wir mit dem Verf. (8.16 ) darin, dass die Frau zu der Veräusserung
<lb/>der von ihr eingebrachten Grundstücke einzuwilligeu hat. Da diese
<lb/>Erbgut waren (wie im ersten Theile dieser Abhandlungen bewiesen
<lb/>worden ist), so folgt hieraus, dass auch ihre Erben, ausgenommen
<lb/>bei ehrhafter Noth, einwilligen mussten, und wir begreifen nicht,
<lb/>wie der Verf. diess, ganz gegen den Geist des Deutschen und Kubi- 
<lb/>schen Rechts, deshalb hier nicht annimmt, weil das Kubische Recht diess
<lb/>nicht ausdrücklich für die unbeerbte Ehe festsetze, während es doch bei
<lb/>der beerbten die Einwilligung der Kinder neben der der Mutter fordere
<lb/>(S. 18.). Jeno Ansicht scheint uns schon dadurch unhaltbar, dass der
<lb/>Mann doch unmöglich ein freieres Verfügungsrechl über Grundstücke
<lb/>seiner Frau, als über seine eigenen haben kann; diess, als so selbst- 
<lb/>verständlich, hat man nicht ausdrücklich festzusetzen nothig gehalten;
<lb/>übrigens hat der Verf. selbst Inscriptionen gefunden, wo die Frau
<lb/>»cum proximisu als consentirend erscheint (S. 19.), welche proximi
<lb/>er aber gezwungen nicht für ihre Erben nehmen will. Dass aber
<lb/>die Einwilligung der Kinder ausdrücklich als nothwendig angeführt
<lb/>wird, scheint nicht so auffallend, weil diese Erben sonst ganz dem
<lb/>Willen der Aeltern untergeben waren. Der Verf. weist aber nach,
<lb/>dass, um dem Manne freiere Hand zu lassen, im Kaufe der Zeit die
<lb/>der Frau mitgegebenen Grundstücke ihm immer häufiger „like Kop- 
<lb/>schat, fahrende" — tamquam bona mercatoria, mobilia übertragen
<lb/>wurden, so dass das Entgegengesetzte seltener, und daher ausdrück- 
<lb/>lich Vorbehalten wurde, ,,r'/r jure devolutionis per mortem.“ Da

<lb/>aber die Frau doch Eigenthümerin derselben blieb, so nimmt der
<lb/>Verf. wohl mit Recht an, dass ihre Einwilligung zur Veräusserung
<lb/>durch den Mann doch nothwendig blieb, obgleich einige Inscriptio- 
<lb/>nen derselben nicht ausdrücklich Erwähnung thun, und die angeführte
<lb/>Bezeichnung, bewegliche Kaufmannswaaren, dagegen sprechen könnte;
<lb/>indessen war doch ihre Beschaffenheit der dieser nicht gleich, und
<lb/>das Kubische Recht kennt noch, im Gegensätze zu jener, eine an- 
<lb/>dere Uebergabe unbeweglicher Sachen an den Mann, die noch grö- 
<lb/>ssere Verfügungsfreiheit gewähren musste, wenn sie ihm naiulich
<lb/>geschätzt übergeben wurden, welche beide Fälle aber im revidirten
<lb/>Kubischen Rechte I, 5. Art. 8. (nicht 10.) verschmolzen worden sind
<lb/>(§•7.). Das Recht des Mannes, die eingebrachten beweglichen Sachen
<lb/>Krit- Jahrb. f.D.R.W. Jalirg. VIII. 11.1. 4
</p>

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               <p>

                  <lb/>50 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.

<lb/>der Frau, zu denen auch Weichbüd-Renlen gehörten, zu veräussern
<lb/>(§. 8.), sehen wir mit dem Verf. als nothwendige Folge der bei diesen
<lb/>durch keine Familienrechte beschränkten ehelichen Vormundschaft an.

<lb/>In den §§. 9. u. 10. wird noch nachgewiesen, dass der Mann
<lb/>nicht immer gleich über die zur Mitgift gehörenden Grundstücke das
<lb/>Nutzungsrecht bekam, sondern nur ,,Anwardinghe," „Anval,“ „re- 
<lb/>spectus hereditarius," „devolutiowährend der sie nur auf seinen
<lb/>Todesfall Vergebende an ihnen ,,Lifgedinghe,“ ,,vitaliciumu behielt,
<lb/>— und dass bewegliche Sachen zuweilen erst vorläufig versprochen
<lb/>„gelobt" wurden. Der §.11. handelt von dem Rechtsverhältnisse
<lb/>der Morgengabe, welches in Rücksicht der Befugnisse des Mannes
<lb/>dem der Mitgift ganz gleich war. Im §. 12. zeigt der Verf., dass
<lb/>das Lübische Recht ein der Verwaltung des Mannes nicht unterwor- 
<lb/>fenes Sondergut der Frau kennt, von welchem er die erste Spur in
<lb/>Urkunden aus dem Anfänge des 14. Jahrhunderts gefunden hat; wir
<lb/>sind, mit Rücksicht auf den Geist des ältern Germanischen Rechts,
<lb/>vollkommen mit ihm einverstanden, dass in der ältesten Zeit die
<lb/>rechtliche Möglichkeit solches Gutes fehlte. Auch diess Verhältnis»
<lb/>ist ein Beweis, wie Vieles znm Rechtsleben gehören kann, ohne in
<lb/>Rechts- oder Gesetzbücher aufgenommen zu sein, da sich dasselbe
<lb/>in keinem Codex erwähnt findet. Urkunden zeigen aber, dass sol- 
<lb/>ches Gut entweder bei Eingehung der Ehe oder während derselben
<lb/>der Frau von den Ihrigen gegeben wurde, oder von dem Manne, der
<lb/>auch zuweilen freiwillig einem Theile der Mitgift jeue Eigenschaft
<lb/>beilegt; oder endlich, solches Gut konnte die Folge des Kauffrau-
<lb/>Verhältnisses sein. Die Urkunden legen ausdrücklich der Frau das
<lb/>Recht bei, darüber eigenrätbig, ohne Einwilligung des Mannes, zu
<lb/>verfugen, obgleich er vor Gericht („nomine uxoris"), oder in Rechts- 
<lb/>geschäften doch auch in Ansehung dieses Gutes der Vertreter der
<lb/>Frau war („emit per eum“). Gegen Ende des 14. Jahrhunderts hat
<lb/>sich auch schon ein besonderer Name für diese Güter gebildet,
<lb/>„Spelepenninghe,“ „denarii lruphales9 tudibiles,“*) (§. 13 ). Nach- 
<lb/>dem der Verf. im §. 14. bemerkt hat, dass die eheliche Errun- 
<lb/>genschaft nicht als besonderer Vermögenstheil im Lübischen Rechte
<lb/>erscheine, überschreibt er den §. 15. mit „Errungenschaft der
<lb/>Frauen," und erörtert hier die Mitwirksamkeit der Frau bei dem
<lb/>Betriebe des Mannes, wodurch, nach seiner Meinung, erst die Ansicht


<lb/>*) Abauleiten, wie der Verf. bemerkt, von der'älteren allgemeinen Bedeu- 
<lb/>tung von Spei (Spiel) ----- freie Bewegung (vgl. auch das Wort: Spielart), dann
<lb/>Vergnügen; trufa im mittelalterlichen Latein ---- Scherz.
</p>

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                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Iiecensirt von Hrn. Prof. Z)r. Paulsen zu Kiel. 51

<lb/>von einem Miteigenthume der Frau bei der s. g. „Errungenschafts-Ge- 
<lb/>meinschaft“ aufgekommen sei. In Lübeck betrieb die Frau nicht
<lb/>selten die Handelsgeschäfte neben dem Mann, der, nach, der damali-
<lb/>gen Handelsreise selbst mit seinen Waaren reiste, und also oft ab- 
<lb/>wesend war, daher sie ihn rechtlich verpflichtete. Es kommt aber
<lb/>auch das Verhältniss vor, dass der Mann seiner Frau einen ganz
<lb/>selbstständigen Handel erlaubte, sogar mit einem anderen Handels- 
<lb/>gesellschafter. — lm letzten §. (16.) dieses Abschnittes, mit der
<lb/>Leberschrift „CommunionVerhältnisse unter Ehegatten“ han- 
<lb/>delt derVerf. davon, dass, veranlasst durch jene Gewerbeverhältnisse,
<lb/>unbeerbte Ehegatte« zuweilen vertragsmässig in eine Vermögensge- 
<lb/>meinschaft traten. In Gemässheit seiner im Eingänge gerügten An- 
<lb/>sichten von gemeinschaftlicher Verwaltung bei Gütergemeinschaft,
<lb/>bezeichnet er diess Verhältniss mit jenem Namen; richtiger wäre es,
<lb/>dasselbe Gesellschaftsverhältniss zu nennen. IJebrigens hatte es oft
<lb/>den Zweck, dem überlebenden Ehegatten alles Vermögen zu sichern
<lb/>und war aus einer wechselseitigen Vergabung von Todes wegen
<lb/>entstanden.

<lb/>Der zweite Abschnitt handelt „von dem Güterrechte der
<lb/>Eheleute bei Auflösung der Ehe.“ Er ist fast vier Mal so
<lb/>stark als der erste, indem der Verf., wie schon der Titel des Bu- 
<lb/>ches zeigt, das ganze eheliche Vermögensrecht unter dem Gesichts- 
<lb/>punkte des ehelichen Erbrechts betrachtet, und daher das wichtige
<lb/>Schuldenverhältniss, obgleich es doch schon während der Ehe zur
<lb/>Sprache kommen kann, erst hier behandelt. Der Abschnitt zerfällt
<lb/>iu die beiden Capitel der unbeerbten und der beerbten Ehe, indem
<lb/>„das Schicksal der Güter hiernach ein wesentlich verschiedenes ist;
<lb/>jene ist aber die, bei deren Auflösung keine von den Eheleuten mit
<lb/>einander erzeugten Kinder oder Nachkommen von denselben vorhan- 
<lb/>den sind; denn ob welche vorhanden waren thut nichts zur Sache/4
<lb/>Im §. 17. führt der Verf. überzeugend aus, dass der Mann bei dem
<lb/>Tode der Frau, weil das eheliche Erbrecht nicht Folge seiner
<lb/>,,vogteiliehen Herrschaft, sondern der Genossenschaft sei," nicht
<lb/>bloss die Hälfte von dem in seiner Gewere gewesenen Frauengut,
<lb/>sondern auch von etwanigen Anwartschafts-Gütern und Spielgeldern
<lb/>ansprechen könne, obgleich die Meisten diess läugneten, weil sie
<lb/>diese statutarische Portion als Folge und Theil einer Gütergemein- 
<lb/>schaft ansähen. Die Morgengabe der Frau behält er ganz, diese
<lb/>war nämlich nach deutschrechtlichen Grundätzen nur eine Schenkung
<lb/>auf den Todesfall an die Frau selbst.
</p>

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                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52 Paulii Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.

<lb/>Bei dem Tode des Mannes (§. 18.) hat die Frau ein gleiches
<lb/>eheliches Erbrecht geltend zu machen, nachdem sie ihr Eingebrachtes
<lb/>herausgenommen hat. Obgleich es nun in allen Deutschen Recen-
<lb/>sionen des Stadtrechts heisst: „ofte (falls) it dar is," und nach dem
<lb/>revidirten Stadtrecht I, 5. Art. 4. die Frau ihre Kleider in dem Zu- 
<lb/>stande, wie sie grade sind, nehmen soll, so will der Verf. doch die
<lb/>Abweichung von dem Landrecht, dass die Frau Ersatz für ihre nicht
<lb/>mehr vorhandenen Sachen soll fordern können. Hiervon ist Rec.,
<lb/>mit Ausnahme des Falles, da die Mitgift taxirt übergeben war, durch- 
<lb/>aus nicht überzeugt worden. Im ersten Abschnitte hat der Yerf.
<lb/>selbst das Yerfügungsrecht des Mannes über die Sachen der Frau
<lb/>während der Ehe, übereinstimmend mit dem Landrechte, dargestellt.
<lb/>Danach konnte er bewegliche Sachen veräussern; bei lange dauern- 
<lb/>der Ehe mussten sie auch zum Theil verbraucht werden. Mit zur
<lb/>Entschädigung der Frau bildete sich auf dem Lande das Gerade-
<lb/>Recht, und an die Stelle dieses den städtischen Verhältnissen nicht
<lb/>sehr angemessenen Rechts trat grade das eigentliche eheliche Erb- 
<lb/>recht. Dadurch aber unterschied sich dieses nach Lübischem Rechte
<lb/>von dem nach heutigem gemeinen Deutschen Rechte, dass die s. g.
<lb/>Statutar-Portion, wie der Yerf. durch Testamente beweist, von dem
<lb/>Manne verkürzt werden konnte *); indessen wurde diess dadurch ge- 
<lb/>mildert, dass Erbgüter, von denen ja die Frau auch die Hälfte be- 
<lb/>kam (§.23.)? nicht Gegenstand letztwilliger Verfügung waren. Da
<lb/>ferner die Testamente gerichtlich ausgefertigt wurden, so konnte
<lb/>vielleicht darauf gesehen werden, dass der Frau Lebensunterhalt
<lb/>bliebe, und in jedem der im Buche mitgetheilten findet sich erwähnt,
<lb/>dass die Frau auch eigenes Vermögen hatte. Wenn dieses, wie in
<lb/>den Städten gewöhnlich, auch in Gelde bestand, so musste die Frau
<lb/>jedenfalls — da die einzelnen Geldstücke nicht in Betracht kommen
<lb/>die von ihr eingehrachte Geldsumme aus der Masse fordern können.
<lb/>Theils hierauf, theils auf die noch vorhandenen Sachen, werden sich
<lb/>denn die von dem Yerf. für seine Meinung angeführten Testamente
<lb/>beziehen, in welchen es heisst, dass die Frau das zurück haben
<lb/>solle (rehabere), wozu der Testator ihr von Rechts w egen (de jure)
<lb/>verpflichtet sei (plichtig). Im §. 19. wird die durch Rechtsvermu- 
<lb/>thungen erleichterte Beweisführung Über die Mitgift erörtert.
<lb/>Die scharfe Sonderung zwischen den Verhältnissen der Städte und
<lb/>des platten Landes zeigt sich darin, dass eine von hier nach der


<lb/>*) Bis 8 Schilling4 Pfenning: 8. Testament bei Michelsen, der Oberhof


<lb/>zu Lübeck 8.158. **).
</p>

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                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Receusirt von Hrn. Prof. Dr. Paulsen zu Kiel. 53

<lb/>Stadt Verheirathete kein Erbrecht hatte, wenn sie wieder wegzog.
<lb/>IJebrigens konnte die Witlwe nach altkirchlichen Ansichten bis zum
<lb/>30. Tage in den gesammten Gütern sitzen bleiben.

<lb/>Im §. 24. handelt der Verf. das Schuldenverhältniss ab.
<lb/>Er kommt auf überzeugende Weise zu dem bemerkenswerthen Er- 
<lb/>gebnisse, dass die Frau, nach dem älteren Rechte (dessen kurze Be- 
<lb/>stimmungen durch die mitgetheilten Inscriptionen in den Sladtbüchern
<lb/>unzweifelhaft werden) mit ihrem in die Gewere des Mannes gebrach- 
<lb/>ten Vermögen, nach seinem Tode, für dessen Schulden haftete.
<lb/>Bestärkt wird jener Satz durch die auf Billigkeit beruhende gesetz- 
<lb/>liche Ausnahme, dass wenn der Mann kurz nach Eigehung der Ehe
<lb/>stirbt, die Frau für seine vorehelichen Schulden mit ihrem Einge- 
<lb/>brachten nicht haftet. Die erste Spur von einer Nichthaftung des
<lb/>Gutes der Frau — doch nur, wenn der Mann es nicht mit verpfän- 
<lb/>det hatte — findet sich in einem Urtheil von 1482., aber erst das revi-
<lb/>dirte Lübische Recht hat aus dem römischen Rechte das privilegium
<lb/>dotis vollständig aufgenommen, und es sogar auf alles Eingebrachte
<lb/>der Frau ausgedehnt. Es scheint uns hierin ein augenscheinlicher
<lb/>Beweis zu liegen, wie eine in der Entwickelung begriffene Güterge- 
<lb/>meinschaft eines Deutschen Rechts durch Einfluss fremder Rechtsan- 
<lb/>sichten gehemmt worden ist, indem grade eines ihrer wesentlichen
<lb/>Kennzeichen Schuldengemeinschaft ist. Diese konnte in Germani- 
<lb/>schen Rechten um so leichter entstehen, als der Mann die bewegli- 
<lb/>chen Sachen der Frau veräussern durfte, dann aber auch durch die
<lb/>Innigkeit des ehelichen Lebens, die ein gemeinschaftliches Tragen
<lb/>auch der nachtheiligen Verhältnisse mit sich brachte, und es nament- 
<lb/>lich der Frau wichtig erscheinen liess, die bürgerliche Ehre des
<lb/>Mannes und, bei seinem Tode, seinen Nachruhm zu erhalten. Die
<lb/>Schuldengemeinschaft hatte sich freilich in Lübeck noch nicht voll- 
<lb/>ständig ausgebildet, aber die Frau musste doch auch während der
<lb/>Ehe den Mann, ausser aus der Kriegsgefangenschaft, aus der Schuld- 
<lb/>haft mit ihrem Gute lösen, und konnte es nur für sich behalten, wenn
<lb/>der verschuldete Mann sich durch die Flucht gerettet hatte. Auf- 
<lb/>fallend ist dieser Unterschied immer, und Rec. hat weder in dem vor- 
<lb/>liegenden Buche, noch sonst wo einen genügenden Erklärungsversuch
<lb/>gefunden. Vielleicht erklärt es sich daraus, dass man es als Pflicht
<lb/>der Frau ansah, Alles aufzubieten, also auch ihr ganzes Vermögen,
<lb/>»m das Zusammenleben mit ihrem*Manne, an dem sie alsdann einen
<lb/>Versorger hatte, wieder möglich zu machen, und diess um so mehr,
<lb/>als ja der Mann selbst, ehe es so weit mit ihm kam, ihre beweglichen
</p>

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                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54 Puuli, Abhandlungen aus dem Liibischen Rechte.

<lb/>Sachen und auch die unbeweglichen (wegen lichter Noth) hätte veräus-
<lb/>sern können; war hingegen der Mann flüchtig, so hing es nicht von der
<lb/>Frau ab, ihren Versorger wieder zu bekommen, und man hielt es für
<lb/>billig, dass sie zu ihrem Lebensunterhalte ihr Vermögen aus dem eheli- 
<lb/>chen Gute herausnehme. Dass man die Sache bei dem Aufhören der Ehe
<lb/>früher anders beurtheilte, möchte vielleicht daher kommen, weil die
<lb/>Frau, ganz von ihrer vorigen Verbindung gelöst, eher in ihre Familie
<lb/>wieder aufgenommen, oder wieder verheirathet und so versorgt werden
<lb/>konnte. Uebrigens giebt der VerF. an einer andern Stelle (S. 225.)
<lb/>seine Meinung zu erkennen, dass die Ehefrau ursprünglich auch in
<lb/>dem genannten Falle die Schulden habe mitbezahlen müssen, gleich- 
<lb/>wie diess immer bei der beerbten Ehe Rechtens war. Von dieser
<lb/>wird in dem 2. Capitel, dessen letzte §§. 41. und 42. ü'ir gleich hier
<lb/>berücksichtigen wollen, gehandelt. ,,Der Grund, warum der Fall
<lb/>beerbter Ehe anrders behandelt wurde, fällt, nach dem Verf., mit
<lb/>dem zusammen, warum man überall.das ursprüngliche Vermö- 

<lb/>gen der Frau (nach dem Tode des Mannes, §. 25.) im Sammtgnte
<lb/>aufgehen liess, weil es nämlich unnatürlicher erschien, das Interesse
<lb/>der Mutter von dem der eigenen Kinder zu trennen, als bei unbe- 
<lb/>erbter Ehe, wo überdies» noch die Rechte der Familie der Frau in
<lb/>Betracht kamen, das dieser letzteren von dem der anderweitigen
<lb/>Erben des Mannes.“ Indessen, lässt sich hiergegen sagen, wäre es
<lb/>ja bei einem überschuldeten Vermögen sogar vorteilhafter für die
<lb/>Kinder gewesen, wenn die Mutter, wie bei unbeerbter Ehe, ihr Ver- 
<lb/>mögen hätte herausziehen können. Den eigentlichen Grund jenes
<lb/>Unterschiedes findet daher Rec. darin, dass, bei dein Dasein von
<lb/>Kindern, die beiderseitigen Verwandten der Ehegatten, von jenen,
<lb/>als nächsten Erben, doch von der Erbschaft ausgeschlossen, nicht
<lb/>mehr das Interesse am Gesondertbleiben der Güter hatten*), und
<lb/>dass nun also die Ansichten ehelicher Genossenschaft wirksamer
<lb/>wurden, wonach die Frau, deren Ehe, wenn auch nur ein Kind da
<lb/>war, doch nicht ganz kurz gedauert hatte, neben den glücklichen
<lb/>auch den unglücklichen Verhältnissen unterworfen sein sollte. Dass
<lb/>da» Leben der Ehegatten durch die Geburt von Kindern inniger
<lb/>werde — wodurch Einige eine dann eintretende Gütergemeinschaft
<lb/>haben erklären wollen — ist wohl ein zu bloss sittlicher, und doch
<lb/>nicht einmal für jede Ehe Stich haltender Grund, als dass er zur
<lb/>Erklärung dienen könnte; auch fihdet er namentlich im Lübischen


<lb/>*) Daher hum es, dass Grundstücke der Krau besonders oft hei beerbter
<lb/>Ehe dem Manne von den Verwandten fahrend« übergehen wurden.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0055.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt vou Hrn. Prof. Dr. Puulsen zu Kiel. 55
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechte seinen Gegengrund darin, dass, bei dem Tode von Kindern,
<lb/>die Ehe wieder als unbeerbte, mit gesondertem Güterverbältnisse
<lb/>angesehn wird. Aus dieser Möglichkeit erklärt es sich wohl, dass
<lb/>der Mann, selbst bei dem Dasein von Kindern, nicht mehr Rechte
<lb/>über die Grundstücke der Frau bekam. Auf das Verhältniss wäh- 
<lb/>rend der Ehe nimmt aber der Verf. viel zu wenig Rücksicht, obgleich
<lb/>hier ja namentlich auch der Schuldenpunkt von grosser 'Bedeutung
<lb/>ist, daher, nachdem sich die oben erwähnte Schuldengemeinschaft
<lb/>hei unbeerbter Ehe verloren hatte, das revidirte LR. I. Tit. 5. Art. 11.
<lb/>folgerichtig bestimmt, dass eine unbeerbte Frau, bei Ueberschuldung
<lb/>des Mannes, ihren Brautschatz zwar herausziehen könne, dass aber
<lb/>dieser, „wenn sie noch in den Jahren ist, darinnen sie Kinder ge- 
<lb/>bähren kann,44 sicher belegt werden soll. Da demnach, so lange
<lb/>eine Ehe beerbt werden kann, immer wieder der Eintritt der Schul- 
<lb/>dengemeinschaft möglich ist, da ferner bei neuen Vermögenserwer- 
<lb/>bungen beerbter Eheleute die Schuldengemeinschaft wieder wirksam
<lb/>werden muss: so können wir es nicht mit dem Verf. für „consequcnt“
<lb/>ansehen, dass man die Einrichtung des Borgen und Dagding
<lb/>Aufträgen für die Wittwe — die mit Recht das Ende unsres
<lb/>Buchs (§. 42.) bildet — allerdings aus einer „Verkennung der wah- 
<lb/>ren Bedeutung44 (S. 236.), seit 1749. (Note 280.) in Lübeck auch
<lb/>bei Frauen lebender Falliten hat gelten lassen. Zwar meint der Verf.
<lb/>nachgewiesen zu haben, dass „wenigstens im revidirten Lübischen
<lb/>Rechte Gütergemeinschaft nicht Statt finde;44 aber grade die Schul- 
<lb/>dengemeinschaft, so wie die sogleich zu betrachtende „Sammtguts-
<lb/>Eigenschaft“ des Vermögens nach dem Aufhören der Ehe — wäh- 
<lb/>rend sich die eigentümliche Unterscheidung der Grundstücke der
<lb/>Frau, in der Ehe, aus dem Obigen erklärt — fordert einen, von
<lb/>der ehelichen Vormundschaft verschiedenen, eigenen Reehtsbegriff,
<lb/>und dieser ist kein anderer, als der der Gütergemeinschaft. Uebri-
<lb/>gens ist das, von dem Verf. mit Recht als uralt angenommene, Bor- 
<lb/>gen und Dagding Aufträgen nichts weiter, als eine besondere Ein- 
<lb/>kleidung für das allgemeine Recht einer Wittwe, die in Gül?r-
<lb/>gcineinscbaft mit ihrem Manne gelebt hat, durch Ringtchß Dies
<lb/>gemeinschaftlichen Gutes, von der persönlichen Verpflichtung für
<lb/>Schulden, welche sie nicht selbst gemacht, oder wofür sie nicht
<lb/>mitgeloht hat, frei zu werden. Um der Gütergemeinschaft los zu
<lb/>werden, führt der Verf. diess freilich auf Erbrechtsgrundsätze; in- 
<lb/>dessen hätte er doch hier nicht entfernter liegende Rechte berück- 
<lb/>sichtigen, sondern zunächst an der Vergleichung mit der Grundlage
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0056.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübisehen Rechte.

<lb/>des Sladtrechts, dem sächsischen Landrechte festhnlten sollen, wel- 
<lb/>ches keine Raftungspflicht der Wiltwfc wegen Schulden kennt. Wäh- 
<lb/>rend nun eine solche allerdings auch in der Regel nicht bei der
<lb/>unbeerbten Ehe in Lübeck Statt findet (wenigstens nach neuerem
<lb/>Rechte), kommt sie bei der beerbten Ehe vor, deren Güterverhältniss
<lb/>daher auch aus diesem Grunde auf einen andern RechtsbegrifT zu
<lb/>hauen ist, als das des Landrechts.

<lb/>Wir wenden uns nun erst zu dem Anfänge des Capilels, und
<lb/>folgen dem Verf. in der Darstellung der nur nach Aufhören der Ehe
<lb/>in Betracht kommenden Verhältnisse. Erst mit diesem nimmt er —
<lb/>nach seinen im Vorigen erörterten Ansichten über das Verhältnis»
<lb/>während der Ehe — die „Entstehung eines Sammtguts" an.
<lb/>Er beweist im §.25., mit Hülfe von Urkunden, dass „die Güter der
<lb/>beiden Eheleute als ein innerlich verbundenes Ganze, ein Sammtgut,
<lb/>io welchem der Ursprung der verschiedenartigen Bestandteile nicht
<lb/>weiter in Betracht kommt, auf den überlebenden Ehegatten und die
<lb/>Kinder «bergebn." Wir haben oben ein Sammtgut} d. h. ein ge- 
<lb/>meinschaftliches Gut schon während der Ehe angenommen, freilich
<lb/>bedingt durch das Lebenbleiben der Kinder, als andre Verwandte
<lb/>ausschliessende nächste Erben. Dadurch, dass die Kinder den Tod
<lb/>eines ihrer Aeltern wirklich überlebt hatten, war nun die Ausschlies- 
<lb/>sung in der That geschehen, daher nun kein Grund mehr da war,
<lb/>den Ursprung der unbeweglichen Güter, wie es noch während der
<lb/>Ehe der Fall war, zu unterscheiden. Daraus erklärt sich leicht die
<lb/>Unbedingtheit der fortgesetzten Gütergemeinschaft, im Gegensatz der
<lb/>nur bedingten ehelichen des Lübisehen Rechts. Zur wissenschaftli- 
<lb/>chen Auffassung jener liefert nun dieses Recht einen wichtigen Bei- 
<lb/>trag, indem von dem Verf. auf das Ueberzeugendste dargethan ist,
<lb/>dass die Kinder Miteigentümer des Sammtguts sind, so dass sie
<lb/>sogar mit dem Ueberlebenden der Aeltern Verlassungen und Ab- 
<lb/>teilungen Einzelner unter ihnen vornehmen müssen, bei Unmündig- 
<lb/>keit durch Vormünder. Mit Recht wird bemerkt (S. 121.), dass
<lb/>hiergegen nicht die Bestimmung des Stadtrechts (revidirtes Th. II.
<lb/>T. 2. Art. 10.) spreche, dass ein Fremder, nach Lübeck ziehender,
<lb/>mit seinen Kindern nach Lübischem Rechte Theitung vorzunehmen
<lb/>habe, denn „das Recht der Kinder und des überlebenden Parens am
<lb/>Sammtgut ist keineswegs ein solches, das nicht einer Abänderung
<lb/>durch Privatwillkühr unterliegt; kann nun durch ein Gedinge ....
<lb/>etwas vom Rechte Abweichendes darüber festgesetzt werden, so kann
<lb/>diess auch factisch dadurch geschehen, dass man sich unter die
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0057.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Heccnsirt. von Hrn. Prof. Dr. Paulsen zu Kiel. 57

<lb/>Herrschaft eines Statuts begiebt, welches eine Bestimmung, wie die
<lb/>vorliegende, enthält.“ Indessen kann auch ein Fremder die einmal
<lb/>entstandenen Rechte durch eine Verwahrung sichern. Was die „An-
<lb/>theile des überlebenden Parens und der Kinder,“ §. 26»
<lb/>betrifft, so beweist der Verf. gegen Hasse, dass auch*schon nach
<lb/>älterem Rechte keine Kopftheilung Statt fand; so heisst es in einem
<lb/>Testamente von 1361 .... tneis pueris .... pertinet ex parte matris
<lb/>ipsorum dimidietas omnium bonorum meorum; und diess auch wenn
<lb/>die Verstorbene gar Nichts eingebracht hatte — Testament von

<lb/>1347:.mater illorum puerorum unicum denarium.ad me

<lb/>non adduxit. Jener Ausdruck, bona mea, zeigt übrigens, dass der
<lb/>Ehemann das eheliche Gut als eines betrachtete.

<lb/>Im §. 27. zeigt und erörtert der Verf. die merkwürdige Eigen-
<lb/>thiimlichkeit des Lübischen Rechts, dass alle Grundstücke in dem
<lb/>anf die Kinder und den Ueberlebenden der Aeltern übergehenden
<lb/>Sammtgute nicht bloss für jene, sondern auch für diesen, selbst wenn
<lb/>er sie vor oder nach der Ehe gekauft hatte, Erbgut wurden*).
<lb/>Diess zeigt sich auch darin, dass wenn der Mann auf seinen Grund- 
<lb/>stücken lastende Renten erst nach dem Tode der Frau ablöst, jene
<lb/>für diesen Theil des Werths wohlgewonnenes Gut sind, während sie,
<lb/>wenn er es noch bei Lebzeiten der Frau gethan hätte, ganz die Erb- 
<lb/>gutseigenschaft gehabt haben würden (S. 133 ). Der Verf. bemerkt,
<lb/>dass er sich in seiner Abhandlung über die Erbgüter noch unbestimmt
<lb/>darüber ausgesprochen * habe, indem ihm die Ansicht widerstrebte;
<lb/>aber nach dem jetzt von ihm aus den Stadtbüchern Beigebrachten
<lb/>kann es allerdings nicht bezweifelt werden. Es liesse sich, meint der
<lb/>Verf., einigermaassen erklären, wenn man die Hasse’sche Theorie der
<lb/>Gütergemeinschaft zu Grunde lege, wonach auch der Ehegatte als
<lb/>Erbe der mystischen Person erscheine. Aber er hat sich ja über- 
<lb/>haupt gegen die Annahme einer inneren Gütergemeinschaft erklären
<lb/>zu müssen geglaubt, obgleich er zugiebt, dass die Idee derselben in
<lb/>einem Urtheil des Lübischen Oberhofes aus dem Ende des 15. Jahr- 
<lb/>hunderts ,,ziemlich deutlich hervortritt,“ worin es heisst (S. 139 ),
<lb/>dass Güter der Frau, durch der Kinder Tod, „myt dem brut- 
<lb/>schatte, des se eyne vormeringe weren**), wedder uth dem
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Ausdrücke sind: pertinet in jure devolutionis per mortem uxoris,
<lb/>mariti— ad justitiam devotationis — hereditates suae per obitum (uxoris, ma- 
<lb/>riti) demortuae —jure demortuae hereditatis.


<lb/>**) Wer sieht nicht hier schon einen Kintluss des römischen Rechts —
<lb/>augmentum dotis — !
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0058.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58
</p>
               <p>

                  <lb/>Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>samende*) gekamen syn.“ „Ein nicht zu beseitigendes (?) Hinder- 
<lb/>nis« dieser Annahme dürfte indessen in dem ausgedehnten letztwilligen
<lb/>Verfüguugsrechte liegen, welches (wie wir sehen werden) auch bei
<lb/>beerbter Ehe dem Manne beiwohnt; und so bleibt denn wohl nichts
<lb/>übrig, als den Schlüssel zu der .... Erscheinung ganz einfach in
<lb/>der unbestrittenen Thatsache zu suchen, dass durch den Tod des
<lb/>erstverstorbenen Ehegatten die vorher, nach Innen wenigstens, ge-
<lb/>zweieten Güter dem Ueberlebenden und den Kindern zu einem inner- 
<lb/>lich, der Substanz nach, vereinigten Sammtgule zusammenschmelzen,
<lb/>so dass also der nächste Titel des überlebenden Ehegatten, auch hin- 
<lb/>sichtlich der von ihm in die Ehe inferirten oder später erworbenen
<lb/>Güter in der Entstehung dieses Sammtguts durch den Tod des
<lb/>Erstverstorbenen liegt, in Folge welcher er auch diese Immobi- 
<lb/>lien nicht allein, sondern ungetheilt mit den Kindern besitzt."

<lb/>Ein sonderbarer Satz des Lübischen Rechts ist dieses Entstehen
<lb/>der Erbgutseigenschaft für alle Grundstücke des Ueberlebenden aller- 
<lb/>dings, und keinesweges als ein allgemein Germanischer zu betrach- 
<lb/>ten**). Aber er erklärt sich doch einigermaassen dadurch, dass,
<lb/>indem bei dem Aufhören der Ehe Kinder da waren, die Güter ohne
<lb/>Rücksicht auf ihren Ursprung getheilt werden konnten, dass also der
<lb/>Ueberlebende vielleicht nicht seine eingebrachten Grundstücke — die
<lb/>sogar während der Ehe veräussert sein konnten — sondern gekaufte
<lb/>zu seinem Antheil bekam; es waren nun aber die Farailien-Inleressen
<lb/>noch so stark, dass, um die Erbgutsvortheilfe möglichst zu erhalten,
<lb/>die Ansicht der Anwendung eines Salzes der gesetzlichen Erbfolge
<lb/>auf die Auflösung des ehelichen Vermögens entstand, die sich aber
<lb/>daher auch, als nicht streng rechtlich haltbar, in späterer Zeit nicht
<lb/>hat behaupten können, 8. 96* 139* Auch scheint man noch während
<lb/>der Gültigkeit derselben oft das Lästige, namentlich für den Mann,
<lb/>gefühlt zu haben; denn der Verf. bringt Beispiele bei, dass die Ver-


<lb/>*) S. 436. werden auch Bestimmungen eines Testaments von 1373. mitge-
<lb/>theilt, von denen der Verf. zugiebt, dass sie ebenfalls für die Annahme eines Deut- 
<lb/>schen Rechtsbegriffs; Saminteigentlium, verschieden von co-r&lt;fo-,rrH,r, wichtig
<lb/>seien, sodass in jenem das Recht des Einen dem des Andern untergeordnet sein
<lb/>könne, wie namentlich in der Ehe das der Frau dem des Mannes. Diese, Deutsche
<lb/>Ansichten im Lateinischen Gewände verrathende, Stelle mag hier wieder abge- 
<lb/>druckt werden : item do Gherlrudi, ujrori mee, et Jordano, compatri meo simul
<lb/>domus mee proprietatem tali cum condicione, quod uror mea erit domina
<lb/>domus et domestica in illa domo, et potestatem 7tabebit eligendi, in qua
<lb/>parte domus velit et desiderat commorare. Vgl. D u n c k e r, Das Gesammteigen-
<lb/>thum 8.15. 29., welcher Verf. doch wohl zu wenig darin findet.


<lb/>**) So ist z. B. nach dem Jiitscheu Lov das während der Ehe erworbene Kauf-
<lb/>land gemeinschaftlich, bekommt aber nicht in den Händen des überlebenden
<lb/>Ehegatten die Eigenschaft von Erbland. B. I. Cap. 6. 34.
</p>

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                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>Rcccnsirt von Hm. Prof. Dr. Pauhen zu Kiel. 59

<lb/>wandten ihm die Grundstücke „fahrende“ zugestanden haben. Jeden- 
<lb/>falls aber kann dieser Satz nicht gegen die Annahme einer Güter- 
<lb/>gemeinschaft sprechen, indem er grade ein Beweis eines Nicht-
<lb/>Unterschieden-Seins der Güter ist, obgleich er nicht als Beweis der
<lb/>für sie angenommenen juristischen Persönlichkeit gelten kann, weil
<lb/>das Schuldenverhältniss, selbst nach Kubischem Rechte, sich nicht
<lb/>damit vereinigen lässt.

<lb/>Im §. 28. stellt der Verf. das „Recht des Besitzes des
<lb/>überlebenden Ehegatten“ dar, welches Verhältniss wir, nach
<lb/>unsrer Ansicht, das der fortgesetzten Gütergemeinschaft nennen.
<lb/>Die Rechte des überlebenden Vaters bleiben die früheren, nämlich
<lb/>die der alleinigen Verwaltung und des Nießbrauchs des Sammtguts.:
<lb/>während er aber als Vormund seiner unmündigen Kinder allein han- 
<lb/>delt, bedarf er der Einwilligung der mündigen Kinder bei Veräuße- 
<lb/>rung von Grundstücken. Die Matter ist beschränkter, indem sie
<lb/>überhaupt die Güter nicht ohne Zustimmung der Kinder*), oder
<lb/>deren Vormünder, und ihres eigenen Vormundes (Curators) veräus-
<lb/>sern, noch Schulden machen kann, wfnn sie nicht Kauffrau ist. Die
<lb/>Kinder, selbst die volljährigen, haben aber über ihren ideellen An-
<lb/>theil weder ein unmittelbares Veräusserungsrecht, noch ein mittel- 
<lb/>bares (durch Schuldenmachen, vgl. S. 169—172.). Der Verf. meint
<lb/>ihr Verhältniss „Verfangenschaftsrecht, das Wort im richtigen Sinne
<lb/>genommen," nennen zu können; indessen passt der gewöhnliche Be- 
<lb/>griff des Wortes doch nicht hierauf, indem bei einer Absonderung
<lb/>der Kinder auch der nachlebende Ehegatte einen Antheil als Eigen- 
<lb/>thum bekommt.

<lb/>Im §. 29. erörtert der Verf. noch besonders das Verhältniss des
<lb/>„Zuwachses des Sammtguts." Den Kindern anfallende Ge- 
<lb/>schenke und Erbschaften bleiben ihr besonderes Eigenthum; was dem
<lb/>allgemeinen Begriffe der fortgesetzten Gütergemeinschaft entspricht;
<lb/>dahingegen wachsen solche Erwerbungen des Nachlebenden der Ael-
<lb/>lern dem Sammtgute zu, so dass dieser Zuwachs bei einer Theilung
<lb/>mit den Kindern mit getheilt wird, „it net si (wie es im alten Ltibi-
<lb/>schen R. heisst) also, dat dar nndersched ane si;" dfess hat das
<lb/>revidirte Recht If, 2. Art. 16., gegen das Wortverständniss, so auf-
<lb/>gefasst: „doch mit diesen Kindern (wird er getheilt), welche nicht
<lb/>abgesondert seyn, denn diejenigen, welche von den Eltern abgeschie- 
<lb/>den, haben nichts zu fordern.“ Der Verf. bemerkt, dass dies frei-

<lb/>*) ln der von dem Verf. (Note 148.) gerügten Stelle in Eichhorn’s St. n.

<lb/>570. sind nicht eigentlich gänzlich abgesonderte Kinder gemeint.
</p>

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               <p>

                  <lb/>00 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.

<lb/>lieh richtig sei, dass aber „nntersched“ Bedingung heisse, so dass
<lb/>also jenes bedeute: es könne' mit der Erwerbung die Bedingung ver- 
<lb/>bunden sein, dass den Kindern Nichts davon zukommen solle. Der
<lb/>Grundsatz über die Erwerbungen des Ueberlebenden ist dem Lübi- 
<lb/>schen Rechte eigenthümlich*), und mit Recht bringt der Verf. diess
<lb/>mit der auch eigentümlichen gänzlichen Absonderung der Kinder in
<lb/>Verbindung, wodurch sie von dem ganzen Vermögen, auch von dem
<lb/>des Ueberlebenden abgefunden werden. Im §.30. beweist der Verf.,
<lb/>dass nach Lübischem Rechte zum Sammtgut auch nicht dasjenige
<lb/>Vermögen gehöre, was der Ehegatte noch bei seinen Aeltern stehen
<lb/>gehabt habe, insofern es nicht mitgelobt sei; obgleich man diess
<lb/>vielfach geleugnet habe, weil man von der Idee einer allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft ausgegangen sei. Da im Zweifel allerdings nicht
<lb/>ein grösserer Umfang der Gütergemeinschaft anzunehmen ist, und
<lb/>die Lübische überhaupt manche Beschränkung und Unregelmässigkeit
<lb/>zeigt, so giebt Rec. hierin dem Verf. Recht, um so eher, da bei
<lb/>unbeerbter Ehe — wovon in diesem Zusammenhänge noch nachträg- 
<lb/>lich gehandelt wird — aucf#das eheliche Erbrecht sich nicht auf
<lb/>solches Vermögen erstreckt.

<lb/>Das Verhältnis.«;, in welchem die Kinder mit dem Ueberlebenden,
<lb/>,,in der Wereu — „in mansione," ,,possessione“, zu Gedeih und
<lb/>Verderb (to diende unde to vordervende) sitzen, kann, ausser durch
<lb/>den Tod der Kinder (wovon der Verf. in dem vorliegenden Theile
<lb/>seiner Abhandlungen nicht handelt, durch Absonderung derselben
<lb/>(§. 31. u. 32.) aufhören, die entweder freiwillig oder unfreiwillig ist.
<lb/>Jedes Kind hat ein Recht auf „sein Erbe, wenn es zu seinen Jahren
<lb/>gekommen ist." Diess ist das Mündigkeitsalter, indem sich wohl
<lb/>nicht nachweisen lässt, dass in Lübeck der sächsischrechtliche Unter- 
<lb/>schied zwischen jenem, und „zu seinen Tagen kommen", gegolten
<lb/>hat; es scheint hier eine Verschmelzung Statt gefunden zu haben,
<lb/>indem für die Töchter das 12te, für die Söhne das 18te Jahr (ein
<lb/>in norddeutschen und nordischen Rechten sehr häufig vorkommendes'
<lb/>Alter) festgesetzt war. Obgleich das Mündigkeitsalter im neueren
<lb/>Rechte ein späteres geworden ist, so will der Verf. in diesem ein- 
<lb/>zelnen Verhältnisse jenes ältere noch als geltend angesehn wissen,
<lb/>wovon Rec. sich nicht durch den von ihm angeführten Hauptgrund
<lb/>hat überzeugen können, dass die Töchter doch auch damals nicht
<lb/>ganz selbstständig geworden wären, und doch ihr Erbe fordern durf-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. mein Lehrbuch, 2. Ausg. §. 141. a. E.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0061.tif"
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               <p>

                  <lb/>liecensirt von Hrn. Prof. Dr. Pauhen zu Kiel. 61

<lb/>ten, daher auch jetzt das frühere Alter sowohl bei ihnen als bei den
<lb/>Söhnen unbedenklich Fortbestehen könne. Da aber doch jene Jahre
<lb/>Mündigkeitsjahre waren, das neuere Recht ausdrücklich nur zurMün-
<lb/>digkeit gekommenen Kindern das Recht gibt, für diese aber eine andre
<lb/>Zeit eingeführt worden ist: so scheint derVerf. hier, wie manchmal,
<lb/>zu geneigt, Sätze des älteren Rechts für den heutigen Rechtszustand
<lb/>festzuhalten. — „Unter erve (sagt er) ist unstreitig der Antheil am
<lb/>Sammtgute, d. h. die Hälfte desselben oder der aliquote Theil des
<lb/>einzelnen Kindes zu verstehen." Die Stadlbücher enthalten viele
<lb/>Beispiele der Geltendmachung des Rechts durch die Kinder, beson- 
<lb/>ders, wie es die Natur der Sache mit sich bringt, einer Mutter
<lb/>gegenüber. „Nur in einem Falle scheinen selbst volljährige Kinder
<lb/>keine Abtheilung haben verlangen können, wenn sie nämlich be- 
<lb/>reits bei Lebzeiten beider Aeltern zur Ehe oder zur Betreibung eines
<lb/>selbstständigen Gewerbes ausgesteuert waren", 8. 164. Uebrigens
<lb/>kommt es vor, dass die Kinder von ihrem Rechte nur theilweise Ge- 
<lb/>brauch machten, z. B. nur ihren Antheil an den beweglichen Gütern
<lb/>fordertet»; auch ergeben die Stadtbücher, dass die Verwandten zu- 
<lb/>gezogen wurtfen.

<lb/>Als Fall, da ein Kind wider seinen Willen genöthigt werden
<lb/>kann, sich absondern zu lassen, kommt im alten Lüh. R. der vor,
<lb/>wenn die Verwandten es, wegen der Handlungsweise desselben, für
<lb/>nothwendig erachten. Nach dem, was vorher über das Schulden- 
<lb/>machen gesagt worden ist, kann jenes nur von dem Verhältnisse ver- 
<lb/>standen werden, wenn der Nachlebende das Kind in die Mitverwal- 
<lb/>tung der Güter aufgenommen hat. Wahrscheinlich ist diese Bedeu- 
<lb/>tung der Satzung den Revisoren nicht ganz klar gewesen, und sie
<lb/>haben sie daher gar nicht aufgenommen. Uebrigens verjährt die
<lb/>Forderung auf das einem Kinde zum Zweck der Abtheilung Ausge- 
<lb/>lobte in 2 Jahren, womit nicht der Ausspruch, bei dem der Nach- 
<lb/>lebende vorläufig im Besitz bleiben soll, zu verwechseln ist. — Nach- 
<lb/>dem der Verf. in §. 33. den in Lübeck nur auf Gewohnheitsrecht
<lb/>beruhenden Satz angeführt hat, dass auch der schlecht wirthschaflende
<lb/>Nachlebende der Aeltern von den Verwandten unmündiger Kinder
<lb/>genöthigt werden kann, diese abzutheilen, kommt er zu dem Haupt- 
<lb/>falle, in welchem eine Abtheilung vorzunehmen war, nämlich wenn
<lb/>jener eine zweite Ehe einging. Doch fand keine unbedingte Noth-
<lb/>wendigkeit Statt, insofern die Kinder oder deren Verwandte in dem
<lb/>Beihleiben des Sammtgutes und in Einkindschaft einwilligten, wie im
<lb/>§• 34. aus den Stadtbüchern nachgewiesen wird. Die Regel aber
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0062.tif"
                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62 Pauli, Abhandluugen aus dem Lübischen Rechte.

<lb/>enthalten schon Lateinische Codices, deutlicher doch Deutsche, aus
<lb/>denen die Revisoren (übrigens allerdings den Grundsatz beibehaltend,
<lb/>II., 2. A. LI.) iw R. I., Tit. 6. Art. 1* ein ganz anderes Gesetz gebil- 
<lb/>det haben.

<lb/>Im §. 35. erörtert der Verf. den Fall, wenn der überlebende
<lb/>Ehegatte ohne Weiteres zur zweiten Ehe geschritten war, und weist
<lb/>urkundlich nach, dass noch in der letzten Hälfte des 14ten Jahrhun- 
<lb/>derts die Ansicht von dem Rechte der Kinder auf die Hälfte des aus der
<lb/>früheren Ehe herrührenden Sammtgutes festgehalten wurde (S. 184.f.).
<lb/>Später aber entstand eine Unfolgerichtigkeit im Rechte dadurch, dass
<lb/>man in Abfassungen des Lübischen Rechts Satzungen aus dem Ham- 
<lb/>burger Rechte aufnahm, welches das Eingebrachte des vorverstor- 
<lb/>benen Ehegatten unterschied, und dies» den Kindern erster Ehe zu- 
<lb/>sprach (S. 183.). Indem jene nun von Abschreibern lückenhaft ab- 
<lb/>geschrieben wurden, die Revisoren des Lüb. R. nur solche Codices
<lb/>vor sich hatten, und die Quelle nicht kannten, so erklären sich daraus,
<lb/>wie der Verf. ausführlich nachweist, die Bestimmungen in Bd. II. Tit. 2.
<lb/>Art. 28., einer Stelle, die also auch eine Unregelmässigkeit im Lübi- 
<lb/>schen ehelichen Güterrechte enthält, deren Geschichte aber ein Be- 
<lb/>weis ist, dass gerade in der folgerichtigen Ausbildung der Güterge- 
<lb/>meinschaft Störungen eingetreten sind. Im §. 36. wird der gewöhn- 
<lb/>liche Fall behandelt, dass bei Eingehung einer zweiten Ehe eine Ab- 
<lb/>theilung vorgenommen wurde, bei der, selbst wenn die Kinder voll- 
<lb/>jährig waren, nach einem richtigen Gefühle, ihre Verwandten sie
<lb/>dem Nachlebenden der Aeltern gegenüber vertraten; auch wurden sie,
<lb/>und nicht bloss die Vormünder, bei Unmündigkeit der Kinder zuge- 
<lb/>zogen, was um so nothwendiger erschien, weil ja der überlebende
<lb/>Vater selbst Vormund seiner Kinder war; bei solchen, die keine
<lb/>Verwandte halten, trat der Rath an deren Steile. Das Voraus der
<lb/>Aeltern (revid. L. R. II., 2. Art. 2. u. 3.), ausser ihrer Hälfte, scheint
<lb/>in früherer Zeit grösser gewesen zu sein. Unmündigen Kindern
<lb/>konnte statt der wirklichen Abtheilung auch ein Ausspruch des ihnen
<lb/>Zukommenden geschehen, wenn Vater oder Mutter für das in ihren
<lb/>Händen bleibende Gut gehörige Sicherheit leisteten.

<lb/>Im §. 37. sind Urkunden mitgetheilt zur Erläuterung der ,,Ab-
<lb/>iheilung ausser dem Falle der zweiten Ehe", aus denen namentlich
<lb/>hervorgellt, dass der Zweifel von Mevius, ob auch die Mutter die- 
<lb/>ses Recht habe, — indem das revidirte Recht II., 2. Art. 29. nur das
<lb/>des Mannes ausdrücklich erwähnt — ganz ungegründet ist. Die Aus- 
<lb/>einandersetzung geschah auch wohl, besonders von einer Mütter, so,
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0063.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt vou Hrn. Prof. Dr. Paulsen zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>03
</p>
               <p>

                  <lb/>dass der Ueberlebende der Aeltern, unter blossem Vorbehalt einer
<lb/>Leibzucht (Lifgedbing), den Kindern das ganze Sammtgut überliess.
<lb/>Von einer Wiederherstellung der Sainmtgutsverhältnisse kommen aber
<lb/>Beispiele vor... Notandum, quod coram consilio... reparassent
<lb/>indivisam seu communem possessionem, proprie ene Were, omnium
<lb/>bonorum suorum, ita videlicet, quod idem (der Sohn) non debebit
<lb/>aliquos sumptos aut expensas facere super bona predicte sue matris,
<lb/>ipsa vivente. Diese so ausgedrückten Bestimmungen für die fortge- 
<lb/>setzte Gütergemeinschaft erscheinen insofern bemerkenswerth, als
<lb/>wir einen der richtigen Grundsätze für die eheliche Gütergemein- 
<lb/>schaft auch für jene ausdrücklich ausgesprochen finden, wonach zu
<lb/>ihrem Begriffe nicht gemeinschaftliche Verwaltung gehört.

<lb/>Der §. 38. handelt von dem „neueren Rechte in Betreff
<lb/>der Abschicblungen“, welches die wesentliche Abweichung von
<lb/>der älteren reineren Sammtguts Ansicht zeigt, dass das von jedem
<lb/>Ehegatten herrührende Gut wieder unterschieden werden kann, so
<lb/>dass der überlebende Ehegatte nicht die gänzliche, sondern nur eine
<lb/>theilweise Absonderung von dem Gute des verstorbenen vorzunehmen
<lb/>braucht. Hierfür sucht der Verf. die Erklärung in den Verhältnissen
<lb/>der Handelsstadt, deren grösserer Verkehr es immer schwieriger
<lb/>und bedenklicher gemacht habe, ein kaufmännisches Vermögen, zum
<lb/>Behuf der Sammtgutstheilung, aufzumachen. Indessen kommt die- 
<lb/>selbe dem Rec. nicht ausreichend vor; denn, abgesehen davon, dass
<lb/>nicht alle Lübecker Kaufleute waren, konnte ja das von dem Ver- 
<lb/>storbenen herrührende Vermögen einen sehr grossen Theil des Sammt- 
<lb/>guts ausmachen (der Verf. bemerkt selbst an einer andern Stelle, dass
<lb/>bei den Verheirathungen viel auf Vermögen gesehen wurde), und
<lb/>bildete es den grössten Theil, so musste der überlebende Ehegatte
<lb/>es doch für vorteilhafter halten, eine Sammtgutstheilung, also gänz- 
<lb/>liche Abschichtung der Kinder vorzunehmen. Eher möchten wir in
<lb/>dem neuen Rechte einen die Deutsche Rechtsentwickelung störenden
<lb/>Einfluss Römischer Eherechtsansichten finden, woraus sich vielleicht
<lb/>auch schon die oben berührte Festsetzung des Ausnahmefalls erklärt,
<lb/>da ein Ehegatte, ohne seine Kinder abzusondern, eine zweite Ehe
<lb/>eingegangen war. Da nun in diesem Falle der Nachlebende freilich
<lb/>neben den Kindern beider Ehen das Gut des in der zweiten Ehe Ver- 
<lb/>storbenen nach Hauptzahl theilen sollte (revid. L. R. II., 2. A. 28.),
<lb/>und seihst einen Kindestheil behielt, so lag es doch sehr nahe, dass
<lb/>ihm Mevius — den der Verf. deshalb tadelt — wahrscheinlich aber
<lb/>schon vor ihm die Praxis, auch wenn er so mit eigenen Kindern
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0064.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64
</p>
               <p>

                  <lb/>Pauli, Abhandlungen aus dem Lübisehen Hechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>allein (heilte, Kindestheil einräumte*); denn hatte man einmal das
<lb/>reine Sammtgutrecht verlassen, warum sollte dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten nicht eben so gut neben Kindern, als, bei unbeerbter Ehe, neben
<lb/>anderen Verwandten ein ehelicher Erbtheil zugestanden werden?

<lb/>Rec. hält es mit dem Verf. für glaublich, dass die th eil weise
<lb/>Ahschichtung schon vor der Revision des Stadtrechts gewohnheits- 
<lb/>rechtlich geworden war, sieht aber nicht ein, warum nicht der Ueber-
<lb/>lebende schon ursprünglich auch eines von mehreren Kindern, wie
<lb/>alle zusammen, so hat abtheilen können, da ja bei der vollkommenen
<lb/>Abschichtung beide Fälle gleich behandelt werden. Obgleich nun
<lb/>der aus älteren Codices genommene Ute Artikel im Zten Titel des
<lb/>2ten Buchs eigentlich von der gänzlichen Abschichtung zu verstehen
<lb/>gewesen wäre, so begreift es sich leicht, dass, nachdem einmal die
<lb/>theilweise aufgekommen war, seine Ausdrücke, „Erbtheil nach dem
<lb/>verstorbenen Vater oder Mutter“, von dieser verstanden wurden,
<lb/>und nach des Rec. Meinung schon von den Revisoren, indem sie den
<lb/>33sten Artikel neu hinzugefugt haben, zur Unterscheidung beider
<lb/>Abschichtungsarten, und hier grade die gänzliche nennen: Abson- 
<lb/>derung „von allem Gute, Väterlichem und Mütterlichem“**). Der
<lb/>Verf. bemerkt, dass auch die theilweise Absonderung durch einen
<lb/>Ausspruch geschehen kann, der, wenn er vor dem Rathe gethan
<lb/>wird, ein „verbürgtes“ Recht giebt (die vorzügliche Sicherheit wird
<lb/>durch das alte „verborget“ bezeichnet).

<lb/>Unter den „Wirkungen der Abtheilung“ wird im §. 39*
<lb/>besonders hervorgehoben, dass, obgleich auch gänzlich abgetheilte
<lb/>Kinder von ihren Aeltern, bei Veräusserungen von Erbgütern be- 
<lb/>rücksichtigt werden müssten, sie doch kein Pflichltheilsrecht mehr
<lb/>an dem zu vererbenden wohlgewonnenen Gute haben, weil die Thei-
<lb/>lung des Sammtgutes ihnen schon Alles gewährt hat, was sie nach
<lb/>dem fremden Rechte ansprecheu können; wohingegen, da „man durch
<lb/>die partiellen Theilungen von dem Grunde des ursprünglich beimi-


<lb/>*) Dieser Grundsatz ist für mehrere Holsteinische Städte mit Lübischem
<lb/>Hechte gesetzlich anerkannt; s. mein Lehrbuch, 2teAusg. §. 153. (grossfürstl.
<lb/>Hescript von 1763.).


<lb/>**) So setzt auch die Holsteinisehe V ormünder-Verordnung von 1742. beide
<lb/>voraus, dieselben Ausdrücke gebrauchend: „mit den Kindern erster Ehe des
<lb/>mütterlichen, oder beides, mutter- und väterlichen Gutes halber Richtigkeit
<lb/>i reffen.“ Diess ihm so nahe liegende Recht hätte der Verf. anführen können als
<lb/>ZeugnisB, dass das neuere Recht auch anderswo, eben wie die neue Lübeckische
<lb/>Vormünder-Verordnung von 1820., bei Eingehung einer zweiten Ehe, theil- 
<lb/>weise Absonderung schon lange für hinreichend achtet. 8. mein Lehrbuch,
<lb/>$.154. (7).
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0065.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>Recensiti von llrn. Prof. l)r. Paithen zu Kiel. 65

<lb/>sehen Rechts gewichen ist*), man damit zugleich auf das Gchict
<lb/>des subsidiären Rechts hinübergetreten ist**).

<lb/>Es bleibt uns nun noch der §. 40. „Letztwillige Verfügungs-
<lb/>r echte* des Ehemannes" zu betrachten'übrig, nachdem die beiden
<lb/>darauf folgenden §§. schon ib einem andern Zusammenhänge berück- 
<lb/>sichtigt worden sind. Das Lübische Recht zeichnet sich durch grosse,
<lb/>dem Manne in dieser Rücksicht eingeräumte Befugnisse aus. Nicht
<lb/>bloss kann er verfügen, dass die Frau sofort nach seinem Tode, ohne
<lb/>im Beisitze zu bleiben, mit den Kindern das Sammtgul theilen soll,
<lb/>sondern, gleichwie er bei unbeerbter Ehe ihr gesetzliches Erbrecht
<lb/>schmälern kann, ist er bei beerbter Ehe befugt, ihr, anstatt der
<lb/>Hälfte des Sammtguts, einen kleineren Theil zu geben; namentlich,
<lb/>wird nachgewiesen, war es sehr gewöhnlich, sie nur auf einen Kin-
<lb/>(Jcstheil einzusetzen. Weil nun diess so häufig geschah, so enthält
<lb/>eine, ins revidirte L. R. II« T. 1. Art. 8. aufgenommene Satzung eine
<lb/>Auslegungsregel, wann die Frau, auch ohne ausdrückliche Bestim- 
<lb/>mung, als auf Kindestheil des Sammtguts eingesetzt, betrachtet
<lb/>werden solle, nämlich w enn der Mann ihr noch (über) 8 Schill. 4 Pf.
<lb/>besonders vermacht habe; diess ist später freilich ganz anders ver- 
<lb/>standen worden, 8. 221. f. Der Verf. ergreift nun, zum Beweise
<lb/>•seiner mehrmals berührten allgemeinen Ansicht über das Lübische
<lb/>eheliche Güterrecht, mit Eifer das grosse letztwillige Verfügungs- 
<lb/>recht des Mannes, als Etwas, wodurch ,,das Fundament einer seihst
<lb/>ersonnenen Theorie ehelicher Gütergemeinschaft .... völlig erschüt- 
<lb/>tert wird; denn was ist mit dieser Theorie unvereinbarer, als die
<lb/>nachgewiesene Macht des Mannes, einseitig über das im Sammtgute
<lb/>enthaltene wolrlgewonnene Vermögen der Eheleute auf den Todes- 
<lb/>fall nach Willkühr, unter Verkürzung der gesetzlichen Erbrechte
<lb/>der Frau, za verfügen?“ Ree. giebt gerne zu, dass das Lübische
<lb/>Recht auch hier wieder von den meisten Germanischen nbweicht, aber
<lb/>in einer Rechtseinrichtung, die ja grade aus dem Römischen Rechte
<lb/>in dieselben hineingekommen ist. Dennoch lässt sich die Entstehung
<lb/>der umfassenden Testirungs-Befugniss des Mannes eher aus güterge- 
<lb/>meinschaftlichen Ansichten erklären (wenn man nur nicht unrichtig ge- 
<lb/>meinschaftliche Verfügungsrechte annimmt), als aus einem gesonderten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) liier nähert sich der Verf. unvermerkt des Rec. oben angeführter Ansicht,
<lb/>von der Kniwickelung des Liibischen Rechts.


<lb/>**) Wie kann aber der Verf. sagen, dass diese Frage nicht von Schriftstellern
<lb/>t»erü!irt sei? 8. mein Lehrbuch, 1. Ausgabe 1834. §. 1!ML, 2. §.200., und die

<lb/>^ort angeführten.

<lb/>Krit. Jahrb. f. D.KW. Jahrg. VIII. II. I. *)
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0066.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischcn Rechte.

<lb/>Güterverhältnisse; denn — fragen wir nun von unserer Seite den
<lb/>Verf. — was kann mit diesem unvereinbarer sein, als über fremdes
<lb/>Vermögen, das der Frau, ein Testament machen? Dass der Mann
<lb/>diess wirklich nicht kann, zeigen die oben erörterten, für die unbe- 
<lb/>erbte Ehe geltenden Grundsätze. Bei der beerbten, sagt der Verf.
<lb/>S. 220. selbst, hielt mau nicht (wie bei jener) ängstlich darauf, dass
<lb/>die Frau ihr Eingebrachtes zurückbekam. Warum aber nicht? Ohne
<lb/>Zweifel desshalb, weil man dem Güterverhältnisse einer solchen Ehe
<lb/>einen andern Begriff unterlegte. Sah man nämlich das ganze ehe- 
<lb/>liche Vermögen schon während der Ehe als ein Sammtgut an, wel- 
<lb/>ches, auch in Ansehung des von der Frau herrührenden, mit der
<lb/>Person des Mannes verbunden war, so testirte er nicht über fremdes
<lb/>Gut; es war nur eine Erweiterung seines alleinigen Verfügungsrechts
<lb/>unter Lebenden auf den Fall des Todes, welche um so eher begreif- 
<lb/>lich wird, als sieb doch insofern deutschrechtliche Ansichten gegen
<lb/>das Römische Testamentsrecht behauptet hatten, dass es nicht auf
<lb/>Erbgüter erstreckt wurde. —
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0067.tif"
             n="67"
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            <p>

               <lb/>07
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.

<lb/>Deutsches Staatsarchiv. 5. lid. Ilcrausg. vom Regicrungsraih

<lb/>Buddeus. Jena, Froinmano, 1844. IV u. 356 8. gr. 8. (gell.

<lb/>I5 Tülr.)

<lb/>Noch ist kein Jahr vergangen, dass wir den 4. Band dieses ver- 
<lb/>dienstvollen Sammelwerks anzeigten (S. 354. f. d. Jahrb. v. 1843.)
<lb/>und schon liegt wieder ein reichlich ausgestatteter Band vor uns.
<lb/>Man kann von diesem schnellen Erscheinen unbedenklich auf eine
<lb/>dem Unternehmen sehr günstige Stimmung des Publikums schließen:
<lb/>denn nur bei einer recht lebhaften Theilnahme desselben wird die
<lb/>Existenz des Archivs möglich seyn und eine so rasche Folge der
<lb/>Bünde Statt finden können. Dieses Resultat ist in jeder Beziehung
<lb/>ein gar sehr erfreuliches. — Der vorliegende Band enthält wieder
<lb/>mehrere recht werthvolle Beiträge. Er ist besonders für das juristi- 
<lb/>sche Publikum von grossem Interesse; denn er bringt einige sehr
<lb/>gediegene, der Rechtswissenschaft angehörige Ausführungen. Den
<lb/>Anfang macht eine Abhandlung des Ober-Justizraths Dr. v. Zirkler
<lb/>zu Tübingen über die staatsbürgerlichen Wahlrechte der Verurteilten
<lb/>und ^Begnadigten (S. 1—18.). Dieser gehaltreiche Aufsatz, veran- 
<lb/>lasst durch'frühere Ereignisse in Württemberg, ist der Aufmerksam- 
<lb/>keit der Juristen uni so mehr zu empfehlen, als er eine für das con- 
<lb/>stitutioneile Staatsrecht äusserst wichtige Frage zuerst mit sorgfäl- 
<lb/>tiger Unterscheidung verwandter und daher oft vermischter Verhält- 
<lb/>nisse und Begriffe untersucht und der Lösung näher bringt. — Es folgt
<lb/>ein Aufsatz des, wie aus sonstigen Leistungen, so insbesondere aus
<lb/>dem Staatsarchiv rühmlichst bekannten, tüchtigen Ignatz Beidtel
<lb/>über die Privatvcreine (S. 19 — 82.). Der Verf. bespricht folgende
<lb/>Gegenstände: die Eintheilungen der Privatvereine, die Natur des
<lb/>Gesellschaftsvertrages, die Stellung der Privatgesellschaft gegen den
<lb/>Staat, die Verhältnisse der Gesellschaftsglieder zur Privatgesellschaft,
<lb/>die Stellung der Gesellschaftsglieder gegen auswärtige physische und
<lb/>moralische Personen, die Corporationen betrachtet im Gegensätze zu
<lb/>andern Privatgesellschaften, die Erwerbsgesellschaften, Vereine für
<lb/>das gesellige Vergnügen, für wissenschaftliche Zwecke, für politische
<lb/>Ideen, für religiöse Plane, für wohlthätige Zwecke und Versorgungs- 
<lb/>anstalten, politische Bemerkungen über Privatvereine. Dieser Auf- 
<lb/>satz hat uns jedoch, wir gestehen es offen, weit weniger, als die
<lb/>früheren des Vcrfs., angesprochen. Es treten gar zu sehr veraltete
<lb/>philosophische Ansichten hervor und die Entwicklungen des Verls.
</p>
            <p>

               <lb/>*
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0068.tif"
                n="68"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0068"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>68
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsches Staatsarchiv von Buddeus.
</p>
            <p>

               <lb/>können oft dem Vorwurfe der Oberflächlichkeit nicht entgehen, wenn
<lb/>schon Einzelnes als gelungen zu bezeichnen ist. — Die dritte Ab- 
<lb/>handlung ist von dem bekannten Dr. Karl Murhard, der Versuch
<lb/>einer wissenschaftlichen Begründung des in theoretischer wie prak- 
<lb/>tischer Beziehung hochwichtigen Unterschiedes zwischen Grund-Ver-
<lb/>mögens- und Grund-Ein komme ns-Steuern, mit besonderer Rück- 
<lb/>sicht auf die diessfalsige Gesetzgebung in Deutschland (S. 83—139.)
<lb/>— Ein vierter Aufsatz führt die Ueberschrift: Das Landesverfassungs- 
<lb/>gesetz für das Königr. Hannover v. 1. Aug. 1840. und der Bundes- 
<lb/>tagsbeschluss v. 5. Sept. 1839. (S. 140 — 218.). Er ist die Perle
<lb/>dieses Bandes. Mit entschiedener, tüchtiger Gesinnung und Sprache
<lb/>werden hier die Rechtsverletzungen, durch welche der gegenwärtige
<lb/>Zustand erkauft ist, dargelegt und die Gefahren bezeichnet, in wel- 
<lb/>che das Vaterland auf diese Weise gestürzt ist. Wir empfehlen
<lb/>dringend diesen Aufsatz der allgemeinen Aufmerksamkeit; er enthält
<lb/>das Treffendste, was neuerdings über jene Angelegenheit gesagt wor- 
<lb/>den ist. Am Schlüsse stellt der Verf. die correspondirenden Bestim- 
<lb/>mungen des Staatsgrundgesetzes und des Landesverfassungsgesetzes
<lb/>über die Rechte und Pflichten der Unterthanen im Allgemeinen und
<lb/>über die Gemeinden und Körperschaften zusammen. — Unter Nr. 5.
<lb/>steht ein Aufsatz von L. Buhl: ,,Die Grundsteuerbefreiungen der
<lb/>Rittergüter in Preussen und Herr v. Bülow-Cummerow (S. 219 —
<lb/>239 ), welcher mit Fleiss und Sachkenntniss gearbeitet ist. — Höchst
<lb/>interessant ist das von demselben Schriftsteller der Redaction milge-
<lb/>theilte Aclenslück (S. 240—314.): „Bericht des vorbereitenden Aus- 
<lb/>schusses des achten Provinzial-Landtages der Stände des Königr.
<lb/>Preussen über den von ihm berathenen Entwurf des Straf-Gesetz-
<lb/>Buches." Nicht minder werthvoll ist folgendes Actenstück: „Ender-
<lb/>kenntniss, Vorstellung und Cabinetsverfügungen in Untersuchungs- 
<lb/>sachen wider die Mitglieder des allgem. Magistrats der Haupt- und
<lb/>Residenzstadt Hannover wegen der von denselben am 15. Juni und
<lb/>11. Juli 1839. an die hohe deutsche Bundesversammlung gerichteten
<lb/>Eingaben und deren Verbreitung" (8. 315— 330 ). Wir brauchen
<lb/>über beide Actenstücke weiter Etwas nicht hinzuzufügen; ihre Bedeu- 
<lb/>tung wird jedem Deutschen Juristen einleuchten. — Auf die Acten- 
<lb/>stücke folgen ein kurzer Aufsatz (S. 331—343.) gegen einen Auf- 
<lb/>satz in Biedermannes Monatschrift (Mai 1843.» S. 450.lf ) gerichtet:
<lb/>„Die Postreformen Oesterreichs und dessen Uebereinkünfte mit an- 
<lb/>deren deut. Staaten", eine Recension und Miscellen (S. 350—356 ).
</p>
            <p>

               <lb/>Der Kapitülar-Vicar. Eine canonistische Abhandlung von Jos«
<lb/>lgii. Ritter9 Dr. d. Th. u. b. R., Canonicus am Domstifte zu Bres- 
<lb/>lau u. s. w. Münster, AschendoriTsche Buchh., 1842. 70 8. 8.

<lb/>(geh. ^'Thlr.)

<lb/>Der Verf. hat bekanntlich während der letzten Vacanz des Bis- 
<lb/>thums Breslau das Amt eines Capitelsverwesers bekleidet. Um so
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0069.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>69
</p>
            <p>

               <lb/>Ritter, Der Kapitular-Vicar.


<lb/>mehr dürfen wir voraussetzen, dass er die Lehre von der interimisti- 
<lb/>schen Verwaltung der bischöflichen Jurisdiction gründlich behandeln
<lb/>werde. Diese Hoffnung ist auch nicht getäuscht worden. Zwar em- 
<lb/>pfangen wir über die ziemlich dunkeln Verhältnisse der älteren Zeit
<lb/>keine näheren Aufschlüsse, wie sie durch Erforschung der das Stifts- 
<lb/>wesen betreffenden reichhaltigen Urkundenschälze wohl zu gewinnen
<lb/>gewesen wären. Dagegen ist das neuere Recht nach den bekannten
<lb/>Verfügungen des Conciliuras von Trient im Ganzen gründlich und
<lb/>übersichtlich (meist nach Ferraris) behandelt. Der Verf. stellt zu- 
<lb/>nächst die verschiedenen Weisen der Erledigung dar, wobei er des
<lb/>cap. 3. de suppt, negl. prael. in VRo gedenkt, ohne jedoch die viel
<lb/>bestrittene Frage, ob unter dessen Herrschaft auch der Fall zu stellen
<lb/>sei, wenn der Bischof durch die eigene Landesregierung gefangen
<lb/>hinweggeführt werde, anders als durch eine einfache Negation zu
<lb/>entscheiden. Mit dieser ist es aber um so weniger allein gethan, je
<lb/>wichtigere Argumente bekanntlich der entgegengesetzten u. a. von
<lb/>dem Metropolitancapitel zu Göln festgehaltenen Ansicht zur Seite
<lb/>stehen. Hierauf wird der absoluten Nothwendigkeit der Bestellung
<lb/>eines Vicars und der Devolution gedacht, und die Lehre von der
<lb/>Qualification des Verwesers erörtert. Hiernächst behandelt der Verf.
<lb/>den Wirkungskreis des Vicars, wobei er von dem richtigen Grund- 
<lb/>sätze ausgeht, dass auf den letztem die bischöfliche Jurisdiction pri- 
<lb/>vativ übergehe, wie dieses u. a. auch ein preuss. Rescr. v. 17. Juli
<lb/>1832. anerkennt. U. a. bemerkt er, dass das Capitel nicht berech- 
<lb/>tigt sei, dem Vicar im Fall seiner Verhinderung einen Substituten zu
<lb/>ernennen. Dieses ist unzweifelhaft richtig, während auf der andern
<lb/>Seite dem Capitel nicht verwehrt sein kann, dem Vicar bei der Be- 
<lb/>stellung sogleich einen Substituten beizugeben, sobald eine längere
<lb/>Abwesenheit des erstem erwartet werden muss. So verfuhr z. B.
<lb/>das Capitel zu Constanz, als es den Freih. v. Wessenberg zum
<lb/>Vicar bestellte, eine Wahl, die freilich aus anderm Grunde nicht die
<lb/>päpstliche Bestätigung erhielt. Die Frage, ob das Capitel dem Bischof
<lb/>einen Rathgeber beiordnen könne, beantwortet der Verf. verneinend,
<lb/>indem er sich auf eine Deel, der Congregatio concilii und die (übri- 
<lb/>gens falsch citirle) Bibliotheca von Ferraris bezieht. Indessen hat
<lb/>es keinen Zweifel, dass das Capitel die Mitglieder des bestehenden
<lb/>geistlichen Rathes bei der Bestellung des Vicars zugleich zu bestä- 
<lb/>tigen berechtigt ist. Der angeführte Ferraris hat nur den Fall im
<lb/>Auge, wenn in Ermangelung eines Doctors ein nicht promovirter
<lb/>Domherr gewählt ist, und erklärt dann unter Bezugnahme auf Be- 
<lb/>schlüsse der Congr. conc.9 dass der letztere alsdann sich einen
<lb/>geeigneten Consultator erwählen solle. Am Schlüsse endlich wird die
<lb/>Absetzung des Vicars erörtert, die, wie der. Verf. mit Recht ent- 
<lb/>scheidet, nicht dem Capitel zusteht, sondern der Congr. episc. Vor- 
<lb/>behalten ist.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0070.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>Schriften über die Ehe.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Ehescheidungs-Entwurf vom Juli 1842. nach seinem re-

<lb/>ligiösen, gesellschaftlichen und juristischen Standpunkt betrachtet.

<lb/>Breslau, (Neubourg), 1843. 23 Seiten 8. (geh. ^ Th Ir.)

<lb/>Ueticr Eliescliliessiing, Ehescheidung u. Wicdcrverbeirathung.

<lb/>Den K. Preuss. Provinzial-Landständen zu einer möglichen Berück- 
<lb/>sichtigung gewidmet. Sangerhausen, Bobland, 1843. 55 S. 8.

<lb/>(geh. ^ Thlr.)

<lb/>Durch die vorlieg. Flugschriften *) wird die Frage nach der An- 
<lb/>gemessenheit des bekannten Preussischen Gesetzentwurfes ihrer Lö- 
<lb/>sung nicht nähergerückt; wo es gilt, den entscheidenden Schritt zu
<lb/>heurtheilen, durch welchen die in Blut und Lehen des Volkes ein- 
<lb/>gedrungene flachrationalislische Auffassung der Ehe verbannt werden
<lb/>soll, kann oberflächlichen und unberufenen Rathgehern, wie sie hier
<lb/>sich aussprechen, kein Hecht auf Berücksichtigung zugestanden wer- 
<lb/>den. Der Verf. von Nr. 1. behauptet, dass die Bibel für die Ehe- 
<lb/>scheidungen „sogul wie keine Vorschriften“ enthalte und auch in
<lb/>dem von den Verlobten vor der Gemeinde abgelegten feierlichen Ver- 
<lb/>sprechen findet er kein Hinderniss der Scheidung, weil er dasselbe
<lb/>lediglich als ein bedingtes betrachtet. Die Zulässigkeit der Schei- 
<lb/>dung ist ihm vielmehr durch die protestantischen Glaubensansichten
<lb/>unmittelbar gegeben, als deren Ausdruck sich ihm das Allgemeine
<lb/>Landrecht darstellt. Hiernach spricht er über die Beschränkung der
<lb/>Scheidungsgründe, welche das Hauptziel des Entwurfes ist, ein zum
<lb/>grössten Theile verwerfendes Urtheil; hesondern Anstoss nimmt er
<lb/>an der beabsichtigten Aufhebung der §. 700. 702. des A. L.-R.,
<lb/>durch welche ihm den Ehemännern das Recht eingeräumt zu sein
<lb/>scheint, ihre Gattinnen nach Gefallen zu schlagen, zu beschimpfen
<lb/>oder einzusperren, ohne diesen letztem auch nur im Geringsten den
<lb/>Schutz der Gesetze zu gewähren! Ebenso wenig Gefallen hat er an
<lb/>dem projectirtcn Scheidungsverfahren, anstatt dessen er vielmehr die
<lb/>Instruction der Sache durch den persönlichen Richter und die Abur- 
<lb/>teilung durch eine Jury empfiehlt, die in den Städten aus zwrei Stadt- 
<lb/>verordneten des Bezirkes und vier verheirateten achtbaren Bürgern,
<lb/>auf dem Lande aus der Ortsobrigkeit und vier bäuerlichen Grundbe- 
<lb/>sitzern, für die höheren Stände aber aus sechs Standesgenossen be- 
<lb/>stehen soll. Es ist wohl nicht nötig, über einen solchen Vorschlag
<lb/>noch irgend ein Wort zu sagen; diese Ehre soll ihm hier nicht an- 
<lb/>getan w erden. —- Nr. 2. scheint von einem Geistlichen herzurühren,
<lb/>der auf die Juristen einen gewaltigen Hass geworfen hat. Der Ver- 
<lb/>fall des ehelichen Lehens durch die Häufung der Scheidungsgründe
<lb/>i*t ihm durch die „ Jurisprudentiarier", durch die „Juridic“ herbei- 
<lb/>geführt. Ja soweit geht sein Ingrimm, dass er sagt, die meisten
<lb/>Ehescheidungen seien eben in .dein Stande der „Gesetzmänner" vor- 
<lb/>gekommen wegen Schuldenmachcns, Trinkens und Spiciens; in dem
</p>
            <p>

               <lb/>*) lieber andere, denselben Gegenstand betreffende Schriften vgl. Jalirb,
<lb/>1842. S. 846. ff. u. 1040. und 1843. 8. 278. ff. Die Red.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0071.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über die Ehe.
</p>
            <p>

               <lb/>71
</p>
            <p>

               <lb/>Stande der „Gerichtsdirectoren“, von denen viele wegen ehebreche- 
<lb/>rischen Lebens cassirt worden sein sollen. Der EhegesetzentwuiT ist
<lb/>aber das Werk von Juristen, und eben aus diesem Grunde zeigt er
<lb/>sich dem Verf. „in einer so von allem religiösen, christlichen Gewände
<lb/>entblösslen ekelhaften Nacktheit formeller, juridischer und juristischer
<lb/>menschlicher Rechtssatzungen zum Theil längst verklungener, mit gutem
<lb/>Grunde antiquirten Rechtsgesetze, dass schon dadurch die christlichen
<lb/>Gemüther, — die nach einer absoluten göttlichen Gesetzgebung eine
<lb/>Sehnsucht im Innern tragen, — chocquirt und vom Anfang an einge- 
<lb/>nommen wurden." Was aber bietet dafür uns dieser christlichste
<lb/>aller Schriftsteller? Er fordert i) Erschwerung der Vcrheirathung
<lb/>solcher, die entweder noch nicht die gehörige Altersreife erlangten,
<lb/>oder sich nicht ernähren können, und 2) die Errichtung eines aus
<lb/>achtbaren Männern und Frauen bestehenden Familicnrathes, der unter
<lb/>dem Vorsitze des Geistlichen durch Ermahnungen thätig werden soll,
<lb/>wo zwei Personen ohne Neigung und Liehe, blos um zeitlicher Vor- 
<lb/>theile willen sich ehelichen wollen, oder sonst sich befürchten lässt,
<lb/>dass der Ehestand kein glücklicher sein werde. Weiter sollen 3) die
<lb/>Ehen allein von den Geistlichen am Altar aufgelöst werden, nachdem
<lb/>die Gerichtsmänner und Ortsobrigkeiten entschieden haben, dass die
<lb/>Ehe getrennt werden müsse. Vor die Consistorien, Superintendenten
<lb/>und Pfarrämter, den christlichen Familienrath, die Ortsobrigkeit und
<lb/>die Ortspolizeibehörde gehört nach seiner Ansicht allein die Schei- 
<lb/>dung, nicht in die Hände der weltlichen Richter und Gerichte, die
<lb/>von den Scheidungen und von zu bestrafenden Verbrechen ihre Be- 
<lb/>soldungen beziehen! — Nach diesen Proben einer absoluten Ver- 
<lb/>wirrung aller Begriffe wollen wir die Theorie des Verfs. in Bezie- 
<lb/>hung auf die Scbeidungsgründe nicht verrathen. Nur das möge noch
<lb/>bemerkt werden, dass der Verf. für das ganze Deutsche Volk aller
<lb/>Religionen, also auch für die Juden, eine einheitliche Gesetzgebung
<lb/>fordert, die durch den Bundestag vermittelt werden solle!!

<lb/>Die Civilelie, oder Beantwortung der Frage: Ist deren Einführung
<lb/>im christlichen Staate nothwendig oder wünschenswerlh? Von
<lb/>Christian Bonhard, zweitem evang. Stadtpfarrer zu Giessen.
<lb/>Giessen, Ferber, 1843. IV u. 32 8. 8. (geh. ^ Thlr.)

<lb/>Der Verf. beantwortet die aufgestellte Frage verneinend, weil
<lb/>er keinen Grund aufzufinden weiss, der für die Nothwendigkeit der
<lb/>Einführung spräche, weil die Ehe, als blosser bürgerlicher Act be- 
<lb/>trachtet, an ihrem ehrwürdigen Ansehen verlieren muss, weil da- 
<lb/>durch der Religion ein wirksames Mittel, um ihren Einfluss geltend
<lb/>zu machen, entzogen wird, und weil die Civilehe auch dem religiö- 
<lb/>sen Gefühle widerstreitet. In diesen Resultaten stimmen wir mit ihm
<lb/>völlig überein. Die Begründung ist für den Zweck, der zunächst
<lb/>auf Belehrung des Volkes gerichtet ist, genügend.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0072.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>72 J. Faxioli ct B. de Saxoferrato de summ, cognit. ed.Briegleö.

<lb/>Joannis Faxioli et Bartolt de Saxoferrato de summa- 
<lb/>ria cognitione commentarii. Edidit Prof. _»#•. Briegleb.
<lb/>Erlangen, Bläsing, 1843. XVj u. 76 S. gr. 8. (geh. | Thir.)

<lb/>Die Bearbeitung der Theorie des Civilprocesses hat in der neueren
<lb/>Zeit eine Richtung genommen, deren Möglichkeit man früher nicht
<lb/>geahnt hat und deren Nützlichkeit noch jetzt von Manchem bezwei- 
<lb/>felt wird. Man hat nämlich in der Ueberzeugung, dass unser heu- 
<lb/>tiger Civilprocess hauptsächlich durch die Italienischen Practiker des
<lb/>dreizehnten bis fünfzehnten Jahrhunderts die Eigentümlichkeiten er- 
<lb/>halten habe, welche ihn von dem Römischen Process wesentlich un- 
<lb/>terscheiden, Studium und Bearbeitung den literarischen Producten
<lb/>dieser Italienischen Jurisprudenz zugewendet. Wir erinnern nur an
<lb/>die Ausgaben von Wunderlich und Bergmann. Ist nun aber diese
<lb/>Richtung für die Wissenschaft selbst eine förderliche, verdient sie
<lb/>Unterstützung? Diejenigen, welche hieran noch zweifeln möchten,
<lb/>braucht man nur auf ein Product jener Richtung hinzuweisen, welches die
<lb/>vollständigste Rechtfertigung zur Sache enthält. Es ist dies das Werk
<lb/>des Herausgebers über executorische Urkunden und Executivprocess,
<lb/>welches in der wissenschaftlichen Bearbeitung des Civilprocesses
<lb/>Epoche macht und efrst eine gründliche Einsicht in das Wesen des
<lb/>Executivprocesses möglich macht. Sonach können wir den Herausg.
<lb/>gegenwärtig als den Hauptrepräsentanten jener wissenschaftlichen
<lb/>Richtung ansehen. Als solchen bewährt er sich auch durch die obige
<lb/>Schrift. Er wünscht zur Erleichterung des Studiums der Schriften
<lb/>der älteren Italienischen Juristen eine grössere Anzahl derselben in
<lb/>neuen Ausgaben veröffentlicht zu sehen und macht hier selbst den
<lb/>Anfang damit, indem er zwei Abhandlungen über den summarischen
<lb/>Process von Joannes Faxioli und Bartolus de Saxoferralo so
<lb/>herausgiebt, wie er sich dieselben für seinen Privatgebrauch zurecht
<lb/>gemacht hatte. Er verbreitet sich in dem Vorwort über beide Au- 
<lb/>toren, ihre vorliegenden zwei Schriften und deren Ausgaben. Die
<lb/>Abhandlung des Faxiolus ist aus dem Speculum von Duranti^,
<lb/>die des Bartolus aus der Glosse desselben zu dem Gesetze des K.
<lb/>Heinrich VII. Ad reprimendum (v. J. 1313.) entnommen. Die vor- 
<lb/>liegende Ausgabe ist sehr zweckmässig eingerichtet, nicht mit einem
<lb/>Ballaste von kritischen und literarischen Noten überladen, sondern
<lb/>enthält in den Anmerkungen nur die citirten Belegstellen, zugleich
<lb/>nach der modernen Citirart, und einzelne Erläuterungen meistens
<lb/>literarhistorischen Inhalts. Mehr bedarf es auch nicht, und es ist in
<lb/>keiner Weise zu billigen, wenn man Schriften solcher Autoren wie
<lb/>classische Werke in der Manier unserer Philologen behandelt. An- 
<lb/>hangsweise hat der Herausg. noch einige Stellen aus den Schriften
<lb/>der Canonisten Innocentius und Hostiensis, auf welche jene bei- 
<lb/>den Abhandlungen Bezug nehmen, beigefügt, sowie die Clem, Saepe
<lb/>und die Extrav. Ad reprimendum. Möchte diese Ausgabe fleissig be- 
<lb/>nutzt und dem Beispiele des Herausg. auch von Anderen gefolgt werden!
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0073.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>Ziehm, Heb. &lt;1. Erricht, v. Handels-Gerichten im Preuss. Staate. 73
<lb/>Ueber d. Errichtung v. Handels-Gerichten im Prenss. Staate

<lb/>mit Ausschluss der Rhein-Provinzen. Von JDr. Ziehm, O.-L.-G.-

<lb/>Assessor. Unter Benutzung der Acten d. K. h. Justiz-Ministeriums.

<lb/>Berlin, Nauck u. Coiup., 1843. VI u. 162 S. gr. 8. (geh. £Thlr.)

<lb/>Bis zur Reorganisation des Preussischen Staats bestanden an
<lb/>verschiedenen Orlen, in Königsberg, Memel, Tilsit, Elbing, Stettin,
<lb/>Swinemünde n. s. w. für Handels- und Schilfahrts-Angelegenheiten
<lb/>fora specialia causae unter den Namen Kommerz- und Admiralitäts-
<lb/>Kollegien, Wett- See- und Handels-Gerichte, welche in Folge der
<lb/>Vorschrift vom 26. Oec. 1808. wegen verbesserter Einrichtung der
<lb/>Provinzial-Polizei- und Finanz Behörden aufgehoben und mit den
<lb/>betreffenden Stadtgerichten vereinigt wurden. Ausser der Schiffahrts-
<lb/>Kommission in Swinemünde blieb auf besondre Reklamation der Kö- 
<lb/>nigsberger Kaufmannschaft nur noch das dortige Kommerz- und Ad- 
<lb/>miralitäts-Kollegium auf Grund der K.-O. vom 6. März 1812. be- 
<lb/>stehen. Nach dem Muster dieses Gerichts, welches aus einem Director
<lb/>und einer gleichen Anzahl juristischer und kaufmännischer Beisitzer —
<lb/>ursprünglich zehn — besteht, wurde bald darauf auch in Danzig das
<lb/>während der Fremdherrschaft eingeführte Handels- und Schiffahrts-
<lb/>Gericht unter dem Namen eines Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium
<lb/>beibehalten und mit einem Reglement vom 17. Sept. 1814. versehen.
<lb/>Während beide Kommerz- und Admiralitäts-Kollegien als selbststän- 
<lb/>dige Gerichtsbehörden fungiren, sind im Laufe der Zeit an verschie- 
<lb/>denen Orten— zu Stettin, Memel, Naumburg, Elbing, Tilsit, Posen —
<lb/>Handels-Gerichte als Deputationen der Land- und Stadtgerichte ein- 
<lb/>geführt worden. Als schiedsrichterliche Behörde vor Beschreitung
<lb/>des Rechtsweges bei Streitigkeiten zwischen Rhedern, Befrachtern,
<lb/>Schiffern und Schiffsvolk besteht endlich zu Colberg aus den Alter- 
<lb/>leuten des Seegierhauses und einem rechtsverständigen Secretair das
<lb/>sog. Seegierhaus mit einer revidirten Seegierhaus - Ordnung vom
<lb/>10. Sept. 1726. In der neusten Zeit machte sich nun das Bedürf- 
<lb/>nis fühlbar, mit den bestehenden Handels Gerichten wesentliche Re- 
<lb/>formen vorzunehmen und denselben insbesondre eine grössere Aus- 
<lb/>dehnung zu gehen. Diese Rücksicht rief das Ministerialrescript vom
<lb/>2. Nov. 1840. ins Leben, welches zur allgemeinen Kenntnis brachte,
<lb/>dass die Einführung von Handels-Gerichten in den Provinzen, wo das
<lb/>Allgemeine Landrecht Geltung habe, zur legislativen Berathung kommen
<lb/>und dabei auch die Frage, ob in sämmtlichen Provinzen der Monar- 
<lb/>chie die Errichtung von Handels- Gerichten Bedürfnis sein möchte,
<lb/>erörtert werden solle. Gleichzeitig wurden die Landesjustiz-Kollegien
<lb/>und Verwaltungsbehörden aufgefordert, sich über die in Rede ste- 
<lb/>hende Angelegenheit gutachtlich zu äussern. Die Seitens der Behör- 
<lb/>den abgegebenen Gutachten wurden wie die von den Korporationen
<lb/>der Kaufmannschaft ausgegangenen Wünsche der von dem Ministerio
<lb/>mit der Rev ision des fr. Instituts beauftragten Kommission überwiesen,
<lb/>und ein Gleiches geschah auch mit dem Aufsalze des Verfs. der ge- 
<lb/>genwärtigen Abhandlung. Durch die Veröffentlichung bezweckt nun
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0074.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Ziehm, Leb. d. Erricht, v. Handels-Gerichten im Preu^s. Staate,

<lb/>der Verf., welcher die ‘fernere Entwickelung dieser Angelegenheit
<lb/>zu verfolgen Gelegenheit hatte, einestheils die aus den Ministerial-
<lb/>acten entnommenen Ansichten für und wider mitzutheilen und zu er- 
<lb/>örtern, um dadurch einem Jeden zu einer eignen vielseitigen Beur-
<lb/>theilung vorzuarbeiten, andrentheils »etwanige vorurtheilsvolle Vor- 
<lb/>schlüge in das gehörige Licht zu stellen, um vor deren Annahme zu
<lb/>verwahren, endlich aber dem Kaufmannsstande das volle Gebiet die- 
<lb/>ser Angelegenheit vorzuführen, damit derselbe, das Ganze auffassend,
<lb/>in die Sache selbstständiger und tiefer einzudringen vermöge. —
<lb/>Nach einer kurzen historischen Einleitung handelt er im Abschnitt I.
<lb/>von der Zweckmässigkeit der Handels-Gerichte und entscheidet dabei
<lb/>die Frage, ob für Preussen die Errichtung von Handels - Gerichten
<lb/>Bedürfnis sei? aus der Natur der Sache und aus den Rechts-, Ge- 
<lb/>richts- und HandcJsverhältnissen der Preussischen Monarchie. In
<lb/>dieser Beziehung prüft er insbesondre folgende Punkte: 1) ist über- 
<lb/>haupt und aus welchen Gründen die Zuziehung von sachkundigen
<lb/>Richtern bei Handels-Gerichten erforderlich oder nützlich? 2) Ver- 
<lb/>dienen Handelsprozesse eine vorzügliche Beschleunigung vor den
<lb/>übrigen Rechtsstreitigkeiten des gewöhnlichen Lebens? 3) Ist der
<lb/>Handelsverkehr im Preussischen Staate oder doch in einzelnen be- 
<lb/>stimmten Provinzen oder Städten von solchem Umfange, dass zur
<lb/>Entscheidung der Handelsprozesse die Errichtung von Specialgerich- 
<lb/>ten als Bedürfniss erscheine? 4) Lässt sich zweckmässig schon jetzt
<lb/>vor Reform des Handelsrechts und des Prozessverfahrens mit Ein- 
<lb/>führung von Handelsgerichten vorschreiten? Der Verf. beantwortet
<lb/>sämmtliche Fragen affirmativ; bei dem ersten Puncte geht er näher
<lb/>auf die von Miltermaier im Staatslexikon v. Rotteck s u. Wel-
<lb/>cker’s Bd. VII. S. 341 — 346. ausgeführten Ausstellungen gegen die
<lb/>Handelsgerichte ein, und widerlegt Mitlermaier’s Ansicht aus
<lb/>Gründen, welche jene Monita in den Hintergrund treten lassen, ja
<lb/>fast gänzlich beseitigen. Die zweite Frage findet nach des Verfs.
<lb/>Ansicht ihre Erledigung in der Natur der Sache, besonders da die
<lb/>Lebendigkeit des kaufmännischen Verkehrs wesentlich darunter lei- 
<lb/>den würde, wenn nicht für einen schleunigen prozessualischen Ge- 
<lb/>schäftsgang gesorgt werde. Rücksichtlich des dritten Punktes beruft
<lb/>sich der Verf. auf die von den Kaufmannschaften zu Berlin, Breslau,
<lb/>Stettin, Magdeburg, Münster, Halle und Duisburg eingegangenen
<lb/>Wünsche und auf die von den Landesjustiz-Kollegien, sowie den
<lb/>Verwaltungsbehörden denominirten Städte, in welchen sich die Er- 
<lb/>richtung von Handels-Gerichten als Bedürfniss herausgestellt habe.
<lb/>Für die Regierungsbezirke Stettin und Stralsund liefert der Verf.
<lb/>statistische Notizen, welche in ihren Resultaten die Errichtung von
<lb/>Handels-Gerichten für Stettin und Stralsund höchst wünschenswerth
<lb/>machen, S. 25—30. Da der Verf. endlich die Möglichkeit, ein voll- 
<lb/>ständiges Handelsgesetzbuch für die Gegenwart zu schallen, in
<lb/>Frage stellt, die Verordnung vom 1. Juni 1833. aber mit geringen
<lb/>Modificationcn auch für Handclsslreitigkeilen für anwendbar erklärt,
<lb/>so scheint ihm- die Einführung von Handels-Gerichten von der Reform
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0075.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Ziehmy Leb. d. Erricht, v. Handels-Gerichten im Preuss. Staate. 75

<lb/>des Handelsrechts und des Prozessverfahrens nicht abhängig zu sein.
<lb/>Diese Annahme findet denn auch ihre Bestätigung darin, dass das
<lb/>Slaalsmifiisterium, welches unterm 12-Dec. 1835. beschlossen hatte,
<lb/>für das Handelsrecht ein eignes Gesetzbuch auszuarbeiten, in Folge
<lb/>der Kabinetsordre vom 27. Juli 1840. diese Ansicht aufgegeben und
<lb/>in üebereinstiminung mit der Kommission angenommen hat, dass die
<lb/>Errichtung von Handels-Gerichten von Beendigung der Revision des
<lb/>Handelsrechts nicht unbedingt abhängig sei. Der Abschnitt II. hat
<lb/>die Organisation der Handels-Gerichte zum Inhalte. Hier spricht
<lb/>sich der Verf. zuvörderst gegen die von einigen Kaufleuten ausge- 
<lb/>sprochene Ansicht, sämmtliche Mitglieder des Handels-Gerichts nur
<lb/>aus ihrer Mitte zu nehmen, entschieden aus. Der von ihm ange- 
<lb/>führte Grund, dass zur Entscheidung eines Rechtsstreits ausser der
<lb/>nöthigen Sach- auch Rechlskenntniss gehöre, ein populäres Handels- 
<lb/>gesetzbuch. für Preussen nicht existire und dass sich endlich auch
<lb/>Prozesse denken lassen, wo gar keine technischen, sondern reine
<lb/>Rechtsfragen zu beantworten, ist jedenfalls durchgreifend. Dass den
<lb/>technischen Mitgliedern nicht, wie bisher, eine berathende, sondern
<lb/>eine entscheidende Stimme zu ertheilen, wofür sich auch der §. 11.
<lb/>des I. und §. 17. des II. Entwurfs erklärt hat, hält der Verf. für
<lb/>einen zeitgemäßen Fortschritt der Legislation. Nach diesen Vor- 
<lb/>bemerkungen gebt der Verf. in die Details der juristischen und tech- 
<lb/>nischen Abtheilung über und handelt bei der letzteren von der Fähig- 
<lb/>keit, Wahl, Substitution, Excusation, Perhorrescenz, Amtsdauer, Be- 
<lb/>soldung und dem Ausscheiden der Mitglieder. Im Abschnitt III. spricht
<lb/>er von der Competenz der Handels-Gerichte ond zwar A. im Allge- 
<lb/>meinen, wobei er 4 Fragen aufwirft: 1) Entscheidet allein das Ob- 
<lb/>ject oder auch das Subject die Competenz? 2) Gehören auch die
<lb/>aus Fabrik-, Msnufactur- und nicJitfabrikmässigem Gewerbe-Betrieb
<lb/>entspringenden Streitigkeiten vor die Handels - Gerichte? 3) Sind
<lb/>Strafsachen den Handels-Gerichten zu überweisen? 4) Wie sind
<lb/>Compctenzconflicle zu vermeiden? B. in objectiver Hinsicht, bei
<lb/>welchem Puncte er näher auf die Strafsachen, streitigen und nicht
<lb/>streitigen Civilsachen eingeht. C. in lokaler Hinsicht. Im Abschnitt IV.
<lb/>erörtert der Verf. das Verfahren: A. in Unlersuchungssachen und bei
<lb/>Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; B. in sonstigen nicht
<lb/>streitigen Civilsachen; C. in streitigen Civilsachen und zwar im ge- 
<lb/>wöhnlichen Handelsprozesse —wobei er die verschiedenen Instan- 
<lb/>zen, die Nebenhandlungen und den Bagatellprozess hervorhebt —
<lb/>und im schleunigen Handelsprozesse —- wo er den Mandats-, Mer- 
<lb/>kantil-, Wechsel-, Arrest-», Moratorien-, Concors«* und Liquidations-
<lb/>Prozess einer nähern Prüfung unterwirft. Nachdem der Verf. end- 
<lb/>lich im Abschn.V. die Geschäftsvertheilung und im Abschn. VI. den
<lb/>Geschäftsgang zum Gegenstände seiner Abhandlung gemacht hat, theilt
<lb/>er im letzten Abschnitte die beiden Entwürfe mit. — Die öficntliclie
<lb/>Besprechung dieses die Ilandelsinleresscn auf das Unmilteibarste be- 
<lb/>rührenden Tlicma’s verdient zu einer Zeit, wo es sich noch de lege
<lb/>ferenda handelt, den Dank des juristischen und kaufmännischen
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0076.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>76 v. Jagemann, Ueb.d. Abneig. d. Rheinpreussen geg.Strafges.-Ref.

<lb/>Publikums. Die Abhandlung des Verfs. zeichnet sieb überdies durch
<lb/>ihre Gründlichkeit, wie durch ihre populäre Sprache aus und setzt
<lb/>dadurch insbesondre die Gewerbetreibenden in den Stand, diese wich- 
<lb/>tige Angelegenheit vollständig zu übersehen, giebt ihnen gleichzeitig
<lb/>einen Probierstein ihrer Wünsche und Anleitung, höheren Orts geeig- 
<lb/>nete Vorschläge zu formiren.
</p>
            <p>

               <lb/>Offene Gedanken über die Abneigung der Kbcinprcnssen
<lb/>gegen Strafgesetzreformen. Von Br. Ludw. v. Jage-
<lb/>mann, Ministerial-R. im Gherz. Bad. Justiz-Ministerium. Berlin,
<lb/>Hermes, 1843. 71 8. 8.

<lb/>Die Stände der Provinz Rheinpreussen haben unter dem 20. Juni
<lb/>1843., iu Bezug auf den ihnen mitgetheilten Entwurf eines Straf- 
<lb/>gesetzbuchs, ohne sich weiter auf Einzelnheiten desselben einzulassen
<lb/>und insbesondre ohne die speciellen; von der Regierung ihnen vor- 
<lb/>gelegten Fragen zu berücksichtigen, den einstimmigen Beschluss ge- 
<lb/>fasst: die Ständeversammlung wolle des Königs Majestät bitten, die
<lb/>Einführung des mitgetheilten Entwurfs in der Rheinprovinz nicht zu
<lb/>befehlen, dagegen aber allergnädigst zu verordnen, dass unter Zu- 
<lb/>grundelegung der rheinischen Gesetzgebung und der betreffenden
<lb/>Berathungsprotocolle des siebenten rheinischen Landtags ein neuer
<lb/>Entwurf des Strafgesetzbuches ausgearbeitet, solcher den rheinischen
<lb/>Gerichten zur Begutachtung, der Presse zur Veröffentlichung und
<lb/>einem künftigen Landtage zur Prüfung vorgelegt werde. Dieser An- 
<lb/>trag und die Ablehnung des Entwurfs ging vorzugsweise aus der
<lb/>ausserordentlichen Vorliebe der Rheinländer Pur das Geschwornen-
<lb/>institut hervor, dessen unverkümmerten Fortbestand sie durch die
<lb/>Entziehung ihrer zeitherigen Gesetzgebung gefährdet glauben. Aus
<lb/>den hierüber laut gewordenen Stimmen erkennt man deutlich die
<lb/>Furcht, dass mit Annahme und Einführung des Entwurfs auch das
<lb/>jetzige Strafverfahren durch ein andres, auf die altpreussische In- 
<lb/>quisitionsmaxime gestütztes Processgesetz werde verdrängt werden.
<lb/>Allerdings hat — wie auch der Verf. der vorliegenden Schrift 8. 60.
<lb/>sehr richtig erkennt — das preussische Ministerium durch den mit
<lb/>dem .Strafgesetzentwurf zugleich vorgelegten Entwurf eines Gesetzes
<lb/>„über die Competenz der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung
<lb/>der Verbrechen und Vergehen in dem Bezirke des Appellationshofes
<lb/>zu Cöln“ einigermaassen diese Befürchtung provocirt, indem nach
<lb/>diesem Competenzgesetze ein grosser Theil der zeither der Cognition
<lb/>der Jury unterlegenen Gegenstände den Zuchtpolizeikammern, welche
<lb/>überdiess den Namen Criminalgerichte führen sollen, zugewieseu
<lb/>werden. Nun ist zwar durch die Unannehmlichkeit dieses zweiten
<lb/>Entwurfs immer noch nicht die Verwerfung des erstem gerechtfer- 
<lb/>tigt; allein, da man beide Entwürfe als ein Ganzes ansehen konnte,
<lb/>— was der Verf. jedoch wiederholt bestreitet, — so erschien die
<lb/>ausgesprochene Befürchtung eher noch gerechtfertigt, wenn nicht
<lb/>der König selbst, als er von diesep Besorgnissen Kenntniss erlangt,
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0077.tif"
                n="77"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0077"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Jagemann, Ueb.d. Abneig. d.Rheinpreusscn geg.Strafges.-Ref. 77

<lb/>den Ständen die Erklärung geben lassen, wie er weit davon entfernt
<lb/>sei, an dem rheinischen Strafverfahren und insbesondre an dem In- 
<lb/>stitut der Geschwornen im Allgemeinen oder auch th eil weise die ge- 
<lb/>ringste Aendcrung vorzunehmen. — Der verdienstvolle und geist- 
<lb/>reiche Verf. nimmt nun von dem oben referirten Beschlüsse der
<lb/>rheinischen Stände Veranlassung, auf die Gründe der Abneigung der
<lb/>Rheinlande gegen Reformen der Strafgesetze, so wie auf die Thun-
<lb/>lichkeit, auf den Code penal ein den Anforderungen der Gerechtig- 
<lb/>keit und Wissenschaft entsprechendes Gesetzbuch für einen teutschen
<lb/>Staat zu bauen, einzugehen und zu zeigen, dass wie jene Gründe
<lb/>keine ausreichende Unterstützung fänden, auch die letztgedachte
<lb/>Möglichkeit entschieden nicht vorhanden sei. Es muss hierbei dem
<lb/>Verf., welcher übrigens im Anfänge seiner Schrift ebenso die, nicht
<lb/>zu verkennende Nützlichkeit, als die — auch vom Ref., aber in Hin- 
<lb/>blick auf unsre politischen Verhältnisse sehr bezweifelte -— Möglich- 
<lb/>keit eines allgemeinen teutschen Strafgesetzbuchs in Schutz nimmt,
<lb/>— zugegeben werden, dass, wie er 8.8. ausfuhrt, die teutschen und
<lb/>französischen Strafrechtsfundamente 6o' entgegengesetzt sind, dass
<lb/>ein einseitiges Fortbauen auf diesem oder jenem, inmitten eines Volkes,
<lb/>das organisch zusammengehört und noch inniger verschmolzen werden
<lb/>solle, einen grossen Widerspruch enthalte, und es sehr wiinschens-
<lb/>werth erscheine, das» die sämmtlichen preussischen Staaten nunmehr
<lb/>auch durch ein gemeinsames, auf teutscher Grundlage basirtes, den
<lb/>teutschen politischen und socialen Verhältnissen und Ansichten ent- 
<lb/>sprechendes Gesetzbuch auch in dieser Beziehung zu einem Ganzen
<lb/>vereinigt würden. Es kann die oben bemerkte Furcht der Rhein- 
<lb/>länder nicht rechtfertigen, dass sie gegen diese Verschmelzung und
<lb/>Einigung sich erklärt und die Beibehaltung einer fremden Gesetzge- 
<lb/>bung, deren Revision sie nur beantragen, verlangt haben. Der Verf.
<lb/>geht dabei auf eine nähere Charactcrisirung des Code penal über.
<lb/>Die Kritik desselben, der „ohne Eintreten einer Verbesserung eine
<lb/>wahre Geissei der Jetztwelt sowie der Nachkommen genannt zu wer- 
<lb/>den verdient", ist sehr hart ausgefallen. Ref. gehört nicht zu den
<lb/>Vertheidigern dieses Gesetzbuchs. Er verkennt nicht, dass dasselbe
<lb/>die deutlichen Merkmale jener Schreckenszeit, die es beendigen
<lb/>sollte, des despotischen Sinnes seines Urhebers und eines Terroris- 
<lb/>mus an sich trägt, über den in der That noch die P. G. 0., obschon
<lb/>nicht dem Zeitalter der gerühmten Civilisation entsprungen, erhaben
<lb/>ist. Ref. gesteht zu, dass die angedrohten Strafen sehr hart und
<lb/>die Strafbestimmungen lückenhaft sind. Allein er verkennt auch nicht
<lb/>die Vorzüge des Code, wohin er insbesondre die Einfachheit und
<lb/>Klarheit seiner allgemeinen Vorschriften und die Beschränkung des
<lb/>Strafgebiets rechnet; — Vorzüge, die der neue Entwurf für die
<lb/>preussischen Staaten ebensowenig für sich in Anspruch nehmen kann,
<lb/>als er von den gerügten Mängeln des Code penal sich völlig freige- 
<lb/>halten hat. Das Abschreckungsprincip, welches allerdings zu einer
<lb/>exorbitanten Höhe in dem Code penal sich ausgebildet hat, hat eben- 
<lb/>falls viele und wichtige Vorschriften des Entwurfs dictirt, und man
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0078.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Waguer, Grumlz. d. Gerichtsverfassung u. s. w. in Kurhessen.

<lb/>braucht nur die Kritiken von Temme und Dr. Schwarze über die
<lb/>ersten Titel des besondere Theils zu lesen, um diesen Kritiken zu- 
<lb/>zugestehen, dass das Abschrecknngsprincip noch immer seinen Ein- 
<lb/>fluss auf die Gesetzgeber geäussert hat and insbesondre in dem ersten
<lb/>Titel des Entwurfs ziemlich ebenso harte Bestimmungen vorgeschla- 
<lb/>gen worden sind, als der Code penn/ und das Erläuterungsgesetz
<lb/>vom 28. April 1832. enthalten. Allein der Entwurf ist Verbesse- 
<lb/>rungen, wenn schon sie tief gehen, fähig, nicht auch der Code pena/,
<lb/>der unmöglich als Grundlage für ein Strafgesetzbuch der preiTssischen
<lb/>Monarchie und überhaupt eines teutschen Staates dienen kann. —
<lb/>Es ist dem Verf. ferner zuzngestehen, dass der Einwand, als ob die
<lb/>französische Strafgesetzgebung in allen ihren Theilen innigst Zusam- 
<lb/>menhänge und das Lostrennen eines dieser Theile nothwendig die
<lb/>Harmonie des Ganzen störe, an sich unbegründet, nichts hier be- 
<lb/>weisen kann, wobei der Verf. noch darauf aufmerksam macht, dass
<lb/>das neue hessendarmstädtische Strafgesetzbuch auch in Rheinhessen
<lb/>zur Anwendung gekommen ist, ohne das von irgend einer Seite,
<lb/>insbesondre Seiten der Geschwornen, Klagen hiergegen erhoben
<lb/>werden, — ein deutlicher Beweis, dass auch der Nichtjurist, der
<lb/>Geschworne, durch ein neues, auf geläuterten Grundsätzen beruhen- 
<lb/>des Gesetz beineswegs, wie behauptet worden, ausser Stand gesetzt
<lb/>werden würde, an der Ausübung der Strafjustiz den zeitherigen An-
<lb/>tlieil fernerhin zu nehmen. — Der Verf. beurkundet hierbei allent- 
<lb/>halben nicht blos den tüchtigen, practisch und theoretisch gebildeten
<lb/>Juristen, sondern auch die Offenheit und Gradbeit eines wahren Teut- 
<lb/>schen, der für das Wohl unsere gemeinsamen Vaterlandes und seiner
<lb/>einzelnen Theile den lebhaftesten, wärmsten Antheil nimmt.
</p>
            <p>

               <lb/>GrnndzSgc der Gerichts- Verfassung'und des nntergerichtl.
<lb/>Verfahrens, sowohl in streitigen Civil-Sachen, als bei den Hand- 
<lb/>lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kurhessen. Von ’Or.
<lb/>«Fob« Cteo. Wagner, Kurf. Hess. Landrichter in Schmalkalden,
<lb/>u. s. w. Dritte verni, u. verb. Ausg. Cassel, Kriegerische Buchh.,
<lb/>1843. XIV. 965 u. 43 S. gr. 8. (3J- Thlr.)

<lb/>Die erste Ausgabe der vorlieg. Grundzüge erschien, nachdem
<lb/>das Organisationsedict v. J. 1821. die Hessische Verfassung neu ge- 
<lb/>staltet hatte. Sie wurde, da es an einer Darstellung des unterge- 
<lb/>richtlichen Verfahrens völlig mangelte, von den Praktikern gern be- 
<lb/>nutzt; aber Juristen, welche den gemeinen praktischen Standpunct
<lb/>überwunden haben, beklagten den überall hervortretenden Mangel an
<lb/>Schärfe und wissenschaftlicher Beherrschung des Stoffes. Ausser- 
<lb/>dem war es leicht zu erkennen, das der Verf. sich sclavisch an
<lb/>Kopp’s Handbuch gehalten habe, ein Verfahren, dessen sehr nach- 
<lb/>theilige Folge insbesondere diese war, dass zwischen den für die
<lb/>einzelnen Landestheile bestehenden Formeu nicht gehörig unterschied
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0079.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Wagner, Grundz. d. Gerichtsverfassung u. s. w. in Kurhessen. 79

<lb/>den wurde. Insbesondre war aus der von Honibergk entworfenen
<lb/>Hanauer Untergerichtsordnung, welche vielerlei Eigenthümliches ent- 
<lb/>hält, eine nicht geringe Anzahl allgemeiner Sätze abgeleitet. —
<lb/>Grösseren Beifall fanden die nach einem Jahrzehent erschienenen
<lb/>Nachträge, denen im Allgemeinen grössere Genauigkeit und Zuver- 
<lb/>lässigkeit schon desshalb nachgerühmt werden konnte, weil der Verf.
<lb/>bei ihnen bereits die ersten Bände der wahrhaft musterhaften Kulen-
<lb/>kampschen Neuen Sammlung der Landesordnungen zu benutzen im
<lb/>Stande gewesen war. Durch die im J. 1834. erfolgten grossen Ver- 
<lb/>änderungen der Gesetzgebung wurde indessen diese ohnehin nur re- 
<lb/>lative Brauchbarkeit des ganzen Werkes auf ein sehr geringes Maass
<lb/>rcducirt, und eine neue vollständige und wissenschaftliche Bearbei- 
<lb/>tung wurde um so mehr dringendes Bedürfniss, als es nunmehr galt,
<lb/>die grossen Resultate der gesetzgeberischen Thätigkeit der neuern
<lb/>Zeit mit dem älteren Rechte zu verschmelzen, beide zur Einheit zu
<lb/>entwickeln, und in ihrem Verhältnisse zur Processwissenschaft über- 
<lb/>haupt darzustellen. In diesem Bezüge war der Ricke 11'sehe Com- 
<lb/>mentar zu dem Gesetze vom 16« Sept. 1834. eine Leistung, die mit
<lb/>Recht als Muster bezeichnet werden darf. Der Verf. hat auf diesen
<lb/>Standpunct sich nicht erheben können und wollen. Aber es darf an- 
<lb/>erkannt werden, dass er mit grossem Fleisse die bestehenden älteren
<lb/>gesetzlichen Normen, wie sie in der immittelst vollständig erschie- 
<lb/>nenen Kulenkamp'schen Sammlung enhalten sind, das neuere Recht
<lb/>und die Präjudicien der Gerichte zusammengestellt, und dadurch ein
<lb/>brauchbares Hülfsmittel für die practischc Anwendung geboten bat.
<lb/>In der Vorrede spricht er die Hoffnung aus, es werde die Verglei- 
<lb/>chung des von ihm behandelten Stoffes mit den auswärtigen Process-
<lb/>ordnungen die Ueberzeugung gewähren, dass der Hessische Unter-
<lb/>gcrichtsprocess eine Vergleichung mit dem Verfahren andrer Länder
<lb/>nicht zu scheuen habe. So ist es in der That; die Kundigen wissen,
<lb/>dass die neueren Hessischen Gesetze ebensowenig als die älteren,
<lb/>namentlich die Untergerichtsordn. v. 1732. und die Processordn. fiir
<lb/>die Obergerichte v. 1745., irgend eine Vergleichung zu scheuen
<lb/>haben, weil sie auf wissenschaftlicher Grundlage entrichtet sind. —
<lb/>Ein Anhang enthält die Gebührenordnung für die Untergerichtsan- 
<lb/>wälte, eine Anweisung zur Abfassung der der Landescreditkasse auszu- 
<lb/>stellenden Schuldverschreibungen, und die der gegenwärtigen Stände- 
<lb/>versammlung vorgelegten Gesetzentwürfe über die bei dem Ober- 
<lb/>appellationsgerichte einzuführenden Berufungen in Civilsacben, über
<lb/>die processualischen Restitutionen und über die religiöse Erziehung
<lb/>der Kinder aus gemischten Ehen, von denen der zweite bereits zum
<lb/>Gesetz erhoben, während der erste abgelehnt, der dritte aber ge- 
<lb/>nehmigt worden ist, ohne dass die nicht nur im Inlande, sondern
<lb/>auch in weitern Kreisen ersehnte Publieation Statt gefunden hat.

<lb/>K. M.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0080.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>80 DieGeriehtsordn. f. d. 0. V -G.d. vier fr. St. Deutschi. v, Blume.

<lb/>Die Gerichtsordnung fiir das Oberappellätionsgericht der vier
<lb/>Freien Städte Deutschlands, nebst den darauf bezügl. Gesetzen
<lb/>der einzelnen Städte und den allgem. Verfügungen des Gerichts
<lb/>herausg. u. erläutert von Friedr* Blume* Hamburg, F. Perthes,
<lb/>1843. 208 S. 8. (1 Thlr.)

<lb/>Der berühmte Herausgeber dieser Schrift hat in derselben, bei
<lb/>dem Austritte aus seinem practischen Berufe, ein überaus werlhvolles
<lb/>Andenken zurückgelassen. Sein Werk hat zunächst eine grosse
<lb/>Bedeutung für den hohen Gerichtshof, auf welchen sich der Inhalt
<lb/>bezieht, und für das Processrecht der vier freien Städte überhaupt.
<lb/>Gr hoffe, sagt der Herausg. in der Zueignung an Heise, ,,durch
<lb/>diese Zusammenstellung und Erörterung bisher zerstreueter, und nicht
<lb/>in allen vier Städten gleichmässig bekannt gewordener Recbtsquellen,
<lb/>zur Erleichterung des Gerichts, zur Aufklärung des juristischen Pu-
<lb/>blicums, und zur wissenschaftlichen Entwickelung des gemeinsamen
<lb/>Hechts der Freien Städte Einiges beitragen zu können.“ Diese Hoff- 
<lb/>nung wird sich als eine gegründete um so mehr heraussteilen, wenn
<lb/>wir ferner mit dem Herausg. bemerken, dass „selbst von der Gerichts- 
<lb/>ordnung, so wie sie nach ihren neuesten Modificationen lautet, bis- 
<lb/>her nur für das beiderstädtische Gebiet von Lübeck und Hamburg
<lb/>ein vollständiger Abdruck erschienen war,“ und wenn wir über den
<lb/>Inhalt der Schrift Folgendes berichten. Sie bringt: I. die Gerichts- 
<lb/>ordnung für das gemeinschaftl. O.-A.-G. der vier freien Städte
<lb/>(S. 1—119 ). Dem Texte sind Anmerkungen hinzugefügt, welche
<lb/>theils auf Abweichungen der provisorischen Gerichtsordnung v. Juli
<lb/>1820. verweisen, theils Erläuterungen namentlich aus anderen Ge- 
<lb/>setzen und insbesondre aus Plenarbeschlüssen, Decreten und ürthei-
<lb/>Icn des 0.-A.-G. mittheilen und dadurch einen Leberblick der Ge- 
<lb/>stalt gewähren, welche die einzelnen Vorschriften in der Praxis
<lb/>angenommen haben. (Jngern vermisst man eine geschichtliche Ein- 
<lb/>leitung über die Entstehung der G.-0.; nicht ein Mal die Zeit ihrer
<lb/>Publication findet man angegeben. Besonders auswärtige Juristen,
<lb/>welche diese Ausgabe nicht zu practischen, sondern zu rein wissen- 
<lb/>schaftlichen Zwecken benutzen wollen, werden diesen Mangel be- 
<lb/>klagen. — II. Verordnungen der einzelnen Städte, deren Inhalt mit
<lb/>der G.-O. in Beziehung steht (S. 120—174.), ebenfalls mit Anmer- 
<lb/>kungen der bezeichnten Art versehen. — III. Oeflenlliche Verfü- 
<lb/>gungen des O.-A.-G. (S. 175—183 ). Unter diesen steht als letzte
<lb/>Nummer (XIII.): „Wechsel der Mitglieder und der Angehörigen des
<lb/>Gerichts, nach dessen Monatlichen Bekanntmachungen.“ Hier findet
<lb/>man den Präsidenten, die ßätbe, den Secretair und die Procuratoren,
<lb/>unter Hinzufügqng der bei den einzelnen Personen eingetretenen und
<lb/>mit Angabe des Tags und Jahres bemerkten Veränderungen, von dem
<lb/>13.Nov. 1820., dem Tage der Einsetzung des Gerichts, an bis zum
<lb/>Austritte des Herausgebers am 16. April 1843., verzeichnet. —
<lb/>IV. Anhänge (S. 184—208.). Der Anhang B. enthält Nachträge zu
<lb/>den Erläuterungen der G.-O., der Anhang C. ein Register zu der-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0081.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Tkibauty Lehrbuch des franz. Civilrechts, herausg. v. Guyet. HL

<lb/>selben. Wichtiger, als beide, ist in wissenschaftlicher Hinsicht der
<lb/>Anhang A. mit der Ueherschrift: „Die Extrasentential-Appeilation und
<lb/>die einfache Beschwerde.“ Es ist dies eine, überall auf gründliches
<lb/>Quellenstudium und die vollständigste Einsicht in die Sache basirte,
<lb/>höchst klare Darstellung dessen, was das Recht über jene Rechts- 
<lb/>mittel enthält, was Gönner aus ihnen hat machen wollen, und was,
<lb/>nicht ohne Einfluss der Gönner’schen Theorie, in der O.-A.-G.
<lb/>darüber vorgeschrieben ist. Die Abhandlung ist nicht umfangreich,
<lb/>aber dennoch sehr lehrreich. Der Verf. versteht die Kunst, mit we- 
<lb/>nigen bestimmten Worten seine Gedanken vollständig und abgerundet
<lb/>dem Leser vorzutragen. Wir nennen es eine Kunst; denn leider ist
<lb/>bei uns die Breite, welche eines Schwalls von Worten bedarf, um
<lb/>einige wenige Ideen auszukramen und auszulegen, fast zur Natur
<lb/>geworden, besonders in dem Zweige-der Wissenschaft, zu welchem
<lb/>der Verf. einen Beitrag gegeben hat. Dass, hauptsächlich durch
<lb/>diesen Beitrag, das Werk auch für Juristen ausserhalb der vier freien
<lb/>Städte einen nicht geringen Werth habe, bedarf nach der obigen
<lb/>Inhaltsangabe keiner weiteren Bemerkung.
</p>
            <p>

               <lb/>Lehrbuch des französischen Civilrechts in steter Vergleichung
<lb/>mit dem römischen Civilrecht von jDr* Anton Friedr. Justus
<lb/>T Mb aut, Gherz. Bad. Geheimenrathe u. Gommandeur d. Ord. v.
<lb/>Zähr. Löwen, Prof. d. R. in Heidelberg, u. s. w. Nach des Verfs.
<lb/>Tode herausg. von MIr. Carl Jul. Guyet9 O.-A.-G.-R. u. o.
<lb/>Prof. d. R. zu Jena. — A. u. d. T.: A. F. J. Thibaut’g Juri-
<lb/>ristischer Nachlass. Herausg. von C. J. Guyet. 1. Bd. Code
<lb/>Napoleon. Berlin, Duncker u. Humblot, 1841. XXXVI u. 351 S.
<lb/>gr. 8. (ljtThlr.).

<lb/>Wie mancher Jurist musste es bei der Verbreitung der Nachricht
<lb/>vom Tode des grossen Thibaut beklagen, dass er ihn nicht in seinen
<lb/>begeisterten Vorträgen gehört hatte; wie mancher angehende Schüler
<lb/>sah seinen schönen Plan, von ihm noch die Grundsätze des römischen
<lb/>und französischen Rechts zu empfangen, plötzlich zertrümmert; wie
<lb/>mancher Vater, der bei dem ungewöhnlich, begabten Lehrer seine
<lb/>ersten klaren Anschauungen über das grosse Gebiet seiner Wissen- 
<lb/>schaft empfangen hatte, bedauerte bitterlich, dass nicht auch sein
<lb/>Sohn diesen Lehrkursus durchmachen, und so auf sicherem Wege
<lb/>zu dem schweren Ziele gelangen konnte, das so Viele anstreben,
<lb/>und so Wenige erreichen! Gewiss war es daher eine erwünschte
<lb/>Gabe für das juristische Publikum, als die binterlassenen Werke
<lb/>Thibaut's zum Druck befördert wurden, und man darf alle diejeni- 
<lb/>gen, die etwa noch nicht besonders darauf achteten, zu ihrem eigenen
<lb/>Besten auffordern, diese Bücher nachzulesen; gewiss wird keiner
<lb/>ohne reiche Belehrung davon gehen! Der Herausg., welcher eben- 
<lb/>falls mit Stolz sagen darf, einer der besten Schüler Thibaut’s zu
<lb/>sein, erklärt im Vorworte (8. VII.), dass er die Vorträge über den
<lb/>Code Napoleon, über Rechtsgeschichte und Institutionen, und über
<lb/>Krit. Jr.hrb,f.D. KW, Jahrjr.VIH. H. I. tz
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0082.tif"
                n="82"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0082"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>82 Thibauty Lehrbuch des franz. Civilrechts, herausg. v. Guyet.

<lb/>Hermeneulik herauszugeben beabsichtige. Von den beiden letztem
<lb/>Theilen soll hier nicht die Hede sein. Eines der geistvollsten Hefte
<lb/>Thibaut’s war jenes über das französische Civilrecht. Es ist da- 
<lb/>durch besonders ausgezeichnet, dass es sich dem Pandektensystem
<lb/>desselben Verfs. mit wenigen unvermeidlichen Ausnahmen Titel für
<lb/>Titel anschliesst, und mithin wirklich, wie Guyet sagt (S. IX.), als
<lb/>Seitenstück zu jenem Werke zu betrachten ist. Es lässt sich
<lb/>darüber freilich mit vielem Grunde streiten, ob diese Anordnung
<lb/>zweckmässig war, denn während nur einzelne Parlhien, wie z. B. die
<lb/>Servituten und Obligationen, dem römischen Hecht entnommen sind,
<lb/>enthält der Code Civil grösslentheils ganz abweichende, aus dem
<lb/>germanischen Rechte, den Coutumes u. s. w. herstammende Rechts-
<lb/>Institute; ja dieselben sind zum Theil so eigentümlich, dass män
<lb/>von vorn herein gar nicht für möglich halten sollte, dass sie einem
<lb/>römischrechtlichen Schema angepasst werden könnten. Allein Thi-
<lb/>haut’s starker Geist vermochte es doch. Der Vortheil, welcher in
<lb/>dieser Behandlungsweise beruht, ist hauptsächlich der, dass die vie- 
<lb/>len Kenner des Thibaut’schen Pandektensystems mit leichter Mühe
<lb/>das Wesen des französischen Civilrechtes aufzufassen in Stand gesetzt
<lb/>4nd, indem sie, anschliessend an die ihnen geläufigen Abschnitte
<lb/>jenes Werkes, sofort überblicken, was der Code Civil Gleichartiges
<lb/>und Fremdartiges enthält. — Die vorausgeschickte Uebersicht des
<lb/>Inhalts der Vorträge über Letzteres wird die Ueberzeugung geben,
<lb/>dass der Verf. in den Hauptzügen sein Pandektensystem festzuhalten
<lb/>suchte. Das erste Buch giebt den allgemeinen Theil über Gesetze
<lb/>und Gegenstand der Gesetze, das zweite die Zustandsrechte (Fami- 
<lb/>lienrechte), das dritte das sogen. Obligationenrecht, und das vierte
<lb/>die dinglichen Sachenrechte, und im Anhänge die Verjährung. Die
<lb/>Darstellung selbst ist freilich weniger die eines Compendiums, als
<lb/>vielmehr teils sehr rhapsodisch hingeworfen, teils mehr in dem
<lb/>Tone der mündlichen Rede. Dies erklärt sich aber sehr einfach
<lb/>daraus, dass diese Hefte ursprünglich zum Drucke nicht bestimmt
<lb/>waren, sondern die Grundlage zu academisehen Die taten bildeten.
<lb/>Der Herausg. dürfte sich daher auch in der Wahl des Titels ver- 
<lb/>griffen haben, weil keineswegs ein Lehrbuch, sondern nur das Ge- 
<lb/>rippe der Vorträge zum Zwecke mündlichen Unterrichts mitgeteilt
<lb/>werden konnte. Nur wenn man diesen Gesichtspunct im Auge hat,
<lb/>kann man das jetzt entstandene Buch gehörig würdigen, während es,
<lb/>als Lehrbuch, selbst minder strengen Ansprüchen kaum genügend
<lb/>erscheinen dürfte. — Die allgemeine Ansicht, welche Thibaut von
<lb/>dem Code Civil ausspricht, ist folgende (§.7.):

<lb/>„Der Code enthält viele feine Ideen, und manche Lehre, wie die Lehre
<lb/>von den Abwesenden, von der Ehe und der ehelichen Gütergemeinschaft,
<lb/>sind mit vielem Scharfsinn durchgeführt, und mit grosser Consequenz die
<lb/>Idee, welche man so auszudrücken. pflegt: „„Der Staat hat keine Reli- 
<lb/>gion.“ u. Die Ordnung ist fast überall nicht gut, ein allge- 

<lb/>meiner Theil des Ganzen fehlt, und viele allgemeine Sätze werden nur bei
<lb/>Gelegenheit einer einzelnen Lehre angebracht. Die Anordnung des speciel-
<lb/>leu Theila.ist durchaus unlogisch.Unter dem trägen
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0083.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Tkibaut. Lehrbuch des iranz. Civilrcchts, herausg. v. Guy et. 83

<lb/>Vorwände, dass das Gesetz der Wissenschaft nicht vorgreifen dürfe, hat
<lb/>man gegen Napoleon’s eigenen Wunschviele Sätze ganz umgangen oder
<lb/>unbestimmt gelassen, wovon die bedeutendsten Realitäten abhängen, wah- 
<lb/>rend man auf der andern Seile, wo man alte Definitionen ahsehreihen konnte,
<lb/>die unbedeutendsten Dinge gegeben hat, namentlich in der Lehre von den
<lb/>Obligationen. Im Ganzen ist es wohl zu billigen, dass der Code gewöhnlich
<lb/>mehr dem altern positiven Rechte, als blossen Abstractionen folgt, und im

<lb/>Zweifel mehr den Coutumes, als den recipirten fremden Rechten.

<lb/>Allein leider gelang die Mischung nicht überall, namentlich in den Lehren

<lb/>von den Hypotheken und dem Erbrechte.Da man nicht das Ganze

<lb/>in allen Theilen verglich und nur stückweise die Titel dekretireu liess, also
<lb/>bei den späteren Discussiouen das Dekretirte nicht mehr zurücknehmen
<lb/>konnte, so entstanden daraus manche Inconsequenzen. Die Regierung that
<lb/>freilich alles Mögliche für eine sorgfältige Redaction; aber die gesetzgebende
<lb/>Section des Staatsraths tritft mit Recht der Vorwurf, dass sie eigensinnig
<lb/>und sorglos verfuhr."

<lb/>Die Ansichten, welche der Verf. ferner von dem Gerichtsgehrauch
<lb/>und dem Gewohnheitsrecht, aufstellt (S. 23.), dass nämlich beides
<lb/>in Frankreich nicht als Rcchtsquelle gelten könne, ist wohl zu eng,
<lb/>indem zwar der Art. 5. sogenannte Gemeinbescheide in Form eines
<lb/>Gesetzes verbietet, auf der andern Seite aber nicht verbieten konnte,
<lb/>dass die Jahre lang gleichlautenden Entscheidungen der höhern Ge- 
<lb/>richte am Ende doch als verbindlich für alle, die in fraglichem
<lb/>Rechtsverhältnisse stehen, respektirt werden. Man kann dies schon
<lb/>aus den französischen Reehtszeitungen, zumal aber aus den Werken
<lb/>von Merlin, Duranton u. A. ersehen, welche sich zur Begrün- 
<lb/>dung ihrer Meinungen oft auf keine andere Autorität als auf die
<lb/>Arrels der Gerichte berufen. Seltsam erscheint auch die Behauptung
<lb/>des Verfs. (S. 34. u. 35.), „dass der Code Civil nach den Ansichten
<lb/>der neuern Zeit, ein paar kleine Ausnahmen (Art. 1442., 1477.) ab- 
<lb/>gerechnet, im Ganzen von Privatstrafen nichts wissen wolle," indem
<lb/>der 6. Abschnitt des 3. Titels vom dritten Buch ausdrücklich (Art.
<lb/>1226 —1233.) „von den Verbindlichkeiten unter Strafgedingen"
<lb/>handelt. — Die Lehren vom Wohnsitze und von der Abwesenheit,
<lb/>denen Tbibaut hier besonderes Lob spendet (S. 54.), hat er mit
<lb/>grosser Schärfe und Klarheit entwickelt, welches um so notwendi- 
<lb/>ger war, als das röm. Recht bekanntlich darin sehr dürftig geblieben
<lb/>ist, und zwar wohl desswegen- weil ursprünglich alles Recht nur an
<lb/>dem Aufenthalte eines Bürgers in Rom, d. i. an der Innehabung und
<lb/>Ausübung der Civität klebte. — Im §. 53 — 65. werden dagegen
<lb/>die schwächsten Parthien des französischen Gesetzes, nämlich die
<lb/>Lehren von culpa und dolusy vom Schadenersatz und vom Besitze
<lb/>abgehandelt; man findet aber nur in Beziehung auf Letzteren eine be- 
<lb/>friedigende Auskunft, wobei es übrigens wohl gut gewesen wäre,
<lb/>w enn der Verf. auf die Badischen Zusatzartikel 544 a. bis 544 e. einige
<lb/>Rücksicht genommen hätte, indem in diesen eine ziemlich glückliche
<lb/>Vereinigung der französ. Grundsätze mit dem röm. Rechte zu finden
<lb/>ist. Auf die französische doctrinelle Unterscheidung trouble de fait
<lb/>und trouble de droit ist übrigens nicht versäumt worden, hinzuwei- 
<lb/>sen (S. 95.). — Die Lehre von den Zustandsrechten hat Thibaut
<lb/>mit vorzüglichem Fleisse zu erörtern gesucht, und es verdient beson-
</p>

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                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Tkibaul, Lehrbuch des frauz. Givilrechts, hcrausg. Guy et.

<lb/>ders das nachgclcscn zu werden, was über die Ehe gesagt ist. Der
<lb/>Ansicht, dass Verlöbnisse, wenn gleich der Code Civil davon schweige,
<lb/>nach den allgemeinen Grundsätzen von Verträgen klagbar, d. h. min- 
<lb/>destens geeignet seien, ein Recht auf Entschädigung wegen Zurücktre-
<lb/>tens zu begründen (8. 121.)» *st wohl nicht stichhaltig, indem ein so
<lb/>eigentümliches Rechtsgeschäft, wenn das Gesetz ihm keine Beachtung
<lb/>schenkt, schwerlich indirekt wieder hineininterprelirt werden kann.
<lb/>In Baden ist dies freilich anders, weil hier die Bestimmungen der
<lb/>Eheordnung von 1807. noch fort gelten. — Die schwierigste Lehre
<lb/>des Code Civil ist die von den ehelichen Güterrechten, worüber denn
<lb/>auch der Verf. sich ausführlich verbreitet (S. 136—156 ). Dass der
<lb/>Code sich hierin durch ein sehr fein angelegtes System auszeichnet,
<lb/>wird anerkannt (§. 97.), man dürfte wohl hinzufügen, dass dieses
<lb/>System allzu künstlich ausgefallen sei. Es muss jedoch dem Verf.
<lb/>das Verdienst zuerkannt werden, in diesen Stoff voll Dunkelheiten
<lb/>und Zweideutigkeiten viel Licht gebracht zu haben. Die Verfasser
<lb/>des Code Civil glaubten genug getan zu haben, wenn sie zuerst das
<lb/>französische Statutarrccht hinsichtlich der Gemeinschaftsarten mög- 
<lb/>lichst vollständig aufzählten, und dann ein kurzes Kapitel über die
<lb/>römische Dotalehe anreihten. Es entstand daraus die Verlegenheit,
<lb/>dass hinsichtlich vieler Grundsätze, w elche sow ohl auf jenes, wie auf
<lb/>dieses eheliche Recht Anwendung leiden können, nur durch Inter- 
<lb/>pretation zu helfen ist, so dass heut zu Tage noch in sehr vielen
<lb/>w ichtigen Puncten Zweifel herrschen. Ebenso sind auch die Gemein- 
<lb/>schaftsarten oft allzukurz beschrieben, wodurch die Anwendung im
<lb/>concreten Fall äusserst unsicher wird, indem man gar oft nicht weiss,
<lb/>ob und wie weit die Regeln allgemeiner Natur, welche bei andern
<lb/>Gemeinschaftsarten Vorkommen, hieher bezogen werden dürfen. Diese
<lb/>Ungenauigkeit der Behandlung wird um so empfindlicher, als zunächst
<lb/>nicht die Richter, sondern die Notare die Vorschriften handhaben
<lb/>müssen. Thibaut hat sich in den Hauptumrissen seiner Darstellung
<lb/>an die gesetzliche Einteilung gehalten, und daher auch unter dem
<lb/>Abschnitte vom Gemeinschaftsrechte nicht nur die vertragmässigo
<lb/>und im Zweifel zu vermutende sogenannte gesetzliche Form, son- 
<lb/>dern auch den Fall aufgeführt, wo die Gemeinschaft von den Contra-
<lb/>honten ausgeschlossen wird (Art. 1529 —1539.). Ebenso verfuhr er
<lb/>dann auch wieder hinsichtlich der Dotalehe. Das System würde an
<lb/>Anschaulichkeit wohl gewinnen, wenn man den Vortrag so einrich- 
<lb/>tete: 1) Regeln für den Fall, wo die Eheleute gar keine Verab- 
<lb/>redungen treffen, d. i. das gesetzliche Gemeinschaftsrecht, 2) Re- 
<lb/>geln für den Fall, wo ein hiervon abweichender Vertrag über
<lb/>Gütergemeinschaft abgeschlossen wird, mit Aufzählung der vom Ge- 
<lb/>setze erwähnten Arten, 3) für den Fall, wo neben der Gemeinschaft
<lb/>auch eine Dos stipulirt wird, und 4) für den Fall, wo eine Dos ohne
<lb/>Gemeinschaftsrecht eingebracht wird. Endlich 5) Regeln für den
<lb/>Fall, wo alle Gemeinschaft ausdrücklich ausgeschlossen wird.
<lb/>Nur so oder auf ähnliche Weise dürfte eine logische Entwickelung
<lb/>des Ganzen möglich sein. — Hierauf folgt die Lehre von der Legi-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0085.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Thibaut, Lehrbuch des franz. Civilrechts, herausg. v. Guyet. 85

<lb/>limation, Adoption, Pflegeelternschaft, und Vormundschaft, worin
<lb/>sich sehr viel Abweichendes vom römischen Rechte herausstellt. —
<lb/>Das „Obligationenrecht44 reiht sich sodann im dritten Buche an, und
<lb/>es hat der Verf. mit seinem bewährten Scharfsinn von vorn herein
<lb/>alle leitenden Prinzipien aus dem vagen Gesetzbuche zusammenzu- 
<lb/>tragen gewusst. Dasjenige, was er über die Vertragseinwilligung
<lb/>sagt (§.145—149.), dürfte insofern zu beanstanden sein, als er zu
<lb/>einem gültigen Consens „Mangel eines Irrthums, Betrugs oder
<lb/>Zwanges44 aufführt: denn es könnte daraus gefolgert werden, dass
<lb/>in einer Streitsache der Kläger alle diese Negativen mit behaupten
<lb/>und beweisen müsste, während es doch nicht zum Wesen eines
<lb/>Vertrages gehört, dass er dergleichen Fehler nicht habe. Es ist
<lb/>vielmehr wohl hier, wie bei allen rechtlichen Dingen, zu vermu-
<lb/>then, dass sie ordnungsmässig beschaffen seien, und das Gegen-
<lb/>theil, die Behaftung mit Fehlern, kann der Beklagte, wenn er will,
<lb/>als einen Ausnahmefall, behaupten und darthun. — Auch könnte man
<lb/>darüber eine weitere Erörterung wünschen, ob das französ. Recht
<lb/>die Idee der röm. Literaicontrakte nicht gekannt habe, worüber der
<lb/>Verf. nur in wenigen Zeilen seine verneinende Ansicht (§. 165.) aus- 
<lb/>spricht, während doch die Artikel 931. 1341. 1690. 1715. 1834.
<lb/>2106. 2117. u. A. Stoff zu erheblichen Bedenken geben. — Das
<lb/>Pfandrecht hat dagegen wieder der besondern Aufmerksamkeit des
<lb/>Verfs. sich zu erfreuen gehabt, und er hebt mit allem Grunde als
<lb/>schwache Seite hervor (S. 254 ), dass der Code Civil, trotz seiner
<lb/>Umständlichkeit in diesem Stücke keine irgend befriedigende Sicher- 
<lb/>heit gewähre, weil er von der Pflicht, Pfandrechte offenkundig zu
<lb/>machen, mehrere Ausnahmen macht, und weil das Institut der Hy- 
<lb/>pothekenbewahrer so sehr mangelhaft ist. — Die Lehre vom Erb- 
<lb/>rechte hat der Verf., zumal hinsichtlich der Intestaterbfolge, vorzüglich
<lb/>klar und durch so gute Beispiele entwickelt, dass man einem Jeden,
<lb/>der sie in ihrer Eigentümlichkeit kennen lernen will, zunächst dar- 
<lb/>auf verweisen darf. — Den Beschluss macht, w ie schon erwähnt wurde,
<lb/>die Verjährung.
</p>
            <p>

               <lb/>L. v. Jagemann,
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0086.tif"
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         <div xml:id="d17757e8435" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>De pignore nominis• Commentatio quam UL JCtorum ordini

<lb/>in Academia Rostochiensi veniam legendi rite impetraturus ob- 
<lb/>tulit Hermann S uch Jea9 J. U. D. Rostochii, sumpt. Stillerianis.
<lb/>MDCCCXLUL 42 8. gr. 8. (geh. £ Thlr.)

<lb/>Die Lehre von der Verpfändung der Forderungsrechte — eng verbunden mit
<lb/>der Lehre von der Verpfändung fremder Sachen — ist insbesondre nach den Vor- 
<lb/>arbeiten von Mii Illenbruch, in g. Lehre v. d. Cession, Trotsche, das Ver- 
<lb/>pfandungsrecht des Pfandgläubigers, Hepp (im Archive f. d. civil.Praxis XIII.
<lb/>und in d. Zeitschr. v. Rosshirt I.) so wie von Huschke u.Gaupp (de pignore
<lb/>nominis) durch Sintenis, in s. Handbuche des gern. Pfandrechts §. 22., einer
<lb/>sorgfältigen Revision unterworfen worden. Allein noch immer muss diese Lehre
<lb/>die besondre Aufmerksmkeit der Juristen in Anspruch nehmen, da sie zur Zeit
<lb/>nicht Bo ausgebildet ist, um die Acten bei den hier vorkommenden mannichfächen
<lb/>Streitfragen als geschlossen ansehen zu können. Ob aber zur Förderung dieses
<lb/>Zwecks die vorliegende kleine Schrift wesentlich etwas beitrage, möchte wohl
<lb/>bezweifelt werden, da sie weder auf Vollständigkeit Anspruch machen kann,
<lb/>noch in der Hauptsache etwas Neues bringt, auch in der Regel die Ansichten der
<lb/>Gegner nicht die Würdigung und Beachtung bei den einzelnen Streitpunkten er- 
<lb/>halten haben, die sie an sich schon und in Rücksicht auf die Wichtigkeit der
<lb/>Fragen selbst verdienen. Nachdem in §. 1. (de vi ac potestate pignoris) die be- 
<lb/>kannten Rechtsverhältnisse des conlr. fiduciae, die Natur der a. Serviana und
<lb/>hypothecaria und die Ansichten über die Stellung des Pfandrechts unter die ding- 
<lb/>lichen Rechte angedeutet worden, spricht sich der Verf. in §. 2. — jedoch in der
<lb/>Hauptsache aus den bekannten, schon von Andern, insbes. IV] üblenbruc h und
<lb/>Sintenis, vorgetragenen und in der Natur des Forderungsrechts liegenden Ar- 
<lb/>gumenten — für die Ansicht aus, dass das nomen oppigneratum lediglich mittels
<lb/>der persönlichen (Contracls-) Klage von dem Pfandgläubiger eingeklagt werden
<lb/>könne und daher dieselbe als utilis erscheine. Der Verf. erklärt sich zugleich
<lb/>gegen die Meinung derer, welche in der Verpfändung eines Forderungrechts eine
<lb/>(eventuelle oder bedingte) Cession desselben erblicken, wobei er eine kurze
<lb/>Lebersicht der historischen Entwickelung des Instituts der Gession — nach der
<lb/>bekannten Darstellung von Mühlenbruch — vor! ragt. Die entgegenstehenden
<lb/>Ansichten Mü hlenbruch’s — welcher übrigens selbst wiederholt die manniclt-
<lb/>fachen Verschiedenheiten der Cession und der Verpfändung eines nomen nicht
<lb/>ganz in Abrede stellte, — sowie Huschke’s und Gaupp’s werden kürzlich wi- 
<lb/>derlegt. — §.3. De modis, quibus pignus contrahitur. In Betreff der Frage, ob
<lb/>in der Verpfändung einer res debila das nomen, kraft dessen sie vom Besitzer ge- 
<lb/>fordert werden könne, mitverpfändet worden, entscheidet der Verf. sich gegen
<lb/>Sintenis, für die gewöhnliche Ansicht, dass durch diese Verpfändung nur die
<lb/>Sache selbst unter der Bedingung, si res in dominium debitoris venerit, verpfän- 
<lb/>det worden sei. Ob aber es ihm gelungen sei, die Gegengründe des genannten
<lb/>Schriftstellers zu w iderlegen, möchte wohl bezweifelt werden. Der Verf. beruft
<lb/>sich nur auf die Worte des Verpfändungs-Vertrags und die Grundsätze von der
<lb/>Verpfändung einer res aliena. Allein einestheils entspricht diese Ansicht nicht
<lb/>der präsumtiven Willensmeinung der Contrahenten, da diese doch eine Sicher- 
<lb/>stellung des Pfandgläubigers, welche aber hier der Willkühr des Pfandschuldners
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0087.tif"
                n="87"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>Buchka, De pignore nominis.

<lb/>völlig preisgegeben sein würde, beabsichtigten, theils sind auch die Folgen der
<lb/>Verpfändung einer res aliena und res debita, wie schon Sintenis 8. 86. f. ge- 
<lb/>zeigt hat, nicht völlig dieselben. Wenn dabei der Verf, auf fr. 1. pr. de pignor.

<lb/>u. fr. 3. H 1. gut pot. in pign. sich beruft, so ist zu erinnern, dass Papinian
<lb/>grade in dem erstem Falle von der Verpfändung einer res aliena handelt, und es
<lb/>ist nicht recht abzusehn, wie der Verf. sagen kann, dass der Jurist von der auf-
<lb/>gestellten Regel eine Ausnahme mache, si res non fuerit ei, qm pignus dedit,
<lb/>debita. Aus beiden Stellen folgt aber nichts für die Entscheidung unsrer F rage,
<lb/>die in beiden Fragmenten weder direct noch indirect berührt wird. — Soviel
<lb/>hiernächst das pignus pignoris anlangt, so schliesst sich der Verf. der insbesondre
<lb/>von Hepp vertheidigten Ansicht, dass nicht die Sache selbst, sondern nur das
<lb/>Pfandrecht Gegenstand dieser Afterverpfändung sei, an, — wobei also der Verf.
<lb/>hier das Recht selbst als verpfändet ansieht, — ohne der gewichtigen Gegen- 
<lb/>gründe von Sintenis zu gedenken, wenn man nicht hierauf den am Schlüsse
<lb/>dieser Erörterung stehenden, ziemlich dunkeln Satz beziehen will. Im W ider- 
<lb/>spruche mit der Ansicht des Verfs. über die Verpfändung der res debita scheint
<lb/>hierbei dem Ref. das Argument 8. 26. zu stehen. Ebenso hat der Verf., indem
<lb/>er — aus meist bekannten Gründen — sich dafür erklärt, dass mit dem snbpignus
<lb/>auch zugleich die Hauptforderung selbst als mit verpfändet anzusehen, auf die
<lb/>Gegengründe sich gar nicht eingelassen. Wenn demnächst der Verf. gegen

<lb/>v. Vangerow sich dafür ausspricht, dass die a. utilis, welche Marcian in
<lb/>dem viel besprochnen fr. 13. §. 2. de pignor. dem creditor secundus einräumt,
<lb/>nicht sowohl die persönliche Forderungsklage gegen den ersten Verpfänder, als
<lb/>die a. hypothecaria selbst sei, so steht das Argument S. 28. keineswegs bei einer
<lb/>ungezwungenen Erklärung der Stelle mit dieser und der ratio der Entscheidung
<lb/>im Einklänge. — §. 4. De effectu p. n. et de denuncialione, quae a secundo cre- 
<lb/>ditore debitori debitoris fit. Ref. hat hier vorzüglich Folgendes zu erinnern ge- 
<lb/>funden. In const. 4. C. quae res pignori ist ausdrücklich bestimmt, dass der
<lb/>debitor sec. mit der nach der Certioration an seinen (ersten) Gläubiger geleisteten
<lb/>Zahlung sich gegen die Klage des Pfandgl. nicht schützen könne. Hiermit steht
<lb/>es nicht recht im Einklang, wenn der Verf. (p. 31.) sagt, est consequens, ut de-
<lb/>bitori debitoris, si post denunciationem suo creditori pecuniam solverit, con-
<lb/>dictio indebiti concedatur. Es ist zwar zuzugeben, dass, wenn zweifelhaft, ob
<lb/>die exceptio, tnittels der der geltend gemachte Anspruch zurückgewiesen werden
<lb/>konnte, eine aufschicbende oder aufhebende sei, ebenfalls — caeteris paribus —
<lb/>die condictio indebiti begründet ist, sowie dass die exceptio doli des verpf. Schuld- 
<lb/>ners gegen den ersten Gläubiger bald als aufschiebend, bald als aufhebend sich
<lb/>characterisiren wird; allein dadurch wird doch in der That die condictio indebiti
<lb/>nicht begründet, da hier allenthalben kein entschuldbarer Irrthum die Zahlung
<lb/>bew irkte, vielmehr der Schuldner durch die denuncialio ausreichende Kenntnis»
<lb/>erlangt hat, eine aber von demselben (wenn schon nach der Verpfändung, wie
<lb/>Ref. glaubt) geleistete Zahlung ihn völlig liberirt. — §. 5. De jure exigendi.
<lb/>Auch hier trägt 'der Verf. meist die Ansichten der obigen Rechtslehrer vor, ohne
<lb/>neue Argumente zu bringen oder doch die Gründe der Gegner ausreichend zu
<lb/>widerlegen. Die Meinung, dass der creditor sec. die ihm von dem debitor debitor.
<lb/>offerirte Zahlung auch vor der mora seines Schuldners (primicred.) als Procu- 
<lb/>rator desselben in Empfang nehmen könne, kann Ref. nicht bulligen; auch
<lb/>kommt es vielmehr darauf an, ob der debitor sec. durch diese vor der Verfallzeit
<lb/>der Pfandschuld an den (zur Empfangnahme nicht legitimirten) Pfandgläubiger
<lb/>geleistete Zahlung liberirt werde oder nicht vielmehr, wenn seine Schuld früher
<lb/>fällig geworden, deren Betrag gerichtlich deponiren müsse. Jedenfalls ist das Recht
<lb/>des Pfandgläubigers nicht als eine procuratio rei a/, aufzufassen. Zweifelhaft ist
<lb/>übrigens die Frage — welche der Verf. übergangen — ob in dem Falle, wenn eine
<lb/>res dividua Gegenstand des nomen und grösser als die Pfandschuld ist, der verpf.
<lb/>Schuldner den Mehrbetrag zur Verfallzeit an seinen Gläubiger, der Verpfändung
<lb/>des nomen ungeachtet, zahlen müsse. — §• 6. De except., quae creditori pign.
<lb/>nomen exigenti ex persona primi credit, et pnmo credit, nomine a pignore libe- 
<lb/>rato ex persona creditor, sec. opponantur. Es würde hier zu weit führen, alle
<lb/>die einzelnen Sätze, welche der Verf. aufstellt, näher zu beleuchten. Der Verf.
<lb/>spricht sich im Allgemeinen in Beireff der eislgedachtcu Kxeplionen dahin aus.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17757e8700" n="IV.">
      
            <head>Berichte über Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. Civilrccht u. Prozess.
</p>
            <p>

               <lb/>dass hier die her. Regeln von der Cession ebenfalls Platz ergreifen und entscheidet
<lb/>insbesondre in Betreff der Compensationseinrede sich für die Allwendung gleicher
<lb/>Grundsätze sowohl bei der Verpf. als der Cession eines nomen. Allein der Verf.
<lb/>hat hier den sonst von ihm wohl erkannten und festgehaltnen Unterschied zwi- 
<lb/>schen beiden Rechtsgeschäften ausser Acht gelassen. Während das nomen cessum
<lb/>in das Vermögen des Cessionars ubergeht und er durch die Cession ein selbststän- 
<lb/>diges Recht zur Geltendmachung der Forderung des Cedenten erlangt, ja den
<lb/>letzteren durch die Benachrichtigung des Schuldners von allem Einfluss auf die
<lb/>Obligation ausschliessen kann, verbleibt das -rome-r oppign., der Verpfändung
<lb/>ungeachtet, in dem Vermögen des ursprünglichen Gläubigers und das jus exigendi
<lb/>des Pfandgläubigers erlischt sofort mit dem Wegfall der Pfandschuld, von deren
<lb/>Bestände abhängig ist. So kann z. B. der Cessionar — nicht auch dqr Pfand- 
<lb/>gläubiger — vor dem Fälligwerden des nomen cessum dasselbe dem cessus erlas- 
<lb/>sen, mit ihm darüber pacisciren, — so kann der debitor debitoris — (nicht auch
<lb/>der cessusj — eine nach der Denunciation ihm gegen den creditor primus (den
<lb/>Cedenten) erwachsne Gegenforderung der Klage des creditor secundus entgegen- 
<lb/>setzen. Es ist dieser Gesichtspunkt zeither gewöhnlich nicht scharf genug her- 
<lb/>vorgehoben .worden. — §. 7. Qui potior es sint in nomine pignoris. Mit Recht
<lb/>erklärt sich hier der Verf. u. A. gegen die Ansicht, als ob die Denunciation eine
<lb/>Aenderung in der Reihenfolge der concurrirenden Gläubiger Behufs ihrer Befrie- 
<lb/>digung aus dem nomen u. s. w. bewirken könne. — Der Ausdruck ist meist klar
<lb/>und deutlich, doch kommen auch einige Verstösse gegen die Regeln guter
<lb/>Schreibart vor, z. B. p. 6. difficile ad intelligendum est.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Berichte ül&gt;er Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civilrccht u. Prozess. Herausg. von v. Linde,
<lb/>ItEarezoll u. v. Schröter. Bd. XVIII. H. i—3. Giessen, 1843.
<lb/>(Vgl. Jahrb. 1843. S. 185. ff.)

<lb/>Von der processualischen Natur der Compensalion. Vom Regier.- u. Con«
<lb/>sistorial-R. Dr. Sintenis zu Dessau. 1. S. 1—37. Der Verf, untersucht die
<lb/>historische und exegetische Grundlage der über die processualische Natur der C.
<lb/>geltenden Rechtsgrundsätze, namentlich die Wirkung ipso jure.

<lb/>Zur Lehre von der cicilen Berechnung der Zeit. Von Dr. J. J. Rachofen
<lb/>zu Basel. 1. 8. 38 — 80. u. 3. S. 335 — 375. Durch eine sehr ausführliche Prü- 
<lb/>fung der ein8chlagenden Stellen gelangt der Verf. zu folgenden Resultaten; Die
<lb/>Civilcomputation beruht auf dem Grundsatz, dass nur nach Kalendertagen ge- 
<lb/>rechnet wird. Das Ende jeder möglichen Frist fällt daher stets in die dem mathe- 
<lb/>matischen Schlusspunct voraufgehende Mitternachtsstunde. Eine Berufung auf
<lb/>den -mathematischen Schlusspunct wird blos dem die Restitution begehrenden
<lb/>Minor gestattet. Die Stellen, welche von dem 24 Stunden früher eintretenden
<lb/>Ende einer Frist sprechen, enthalten sämmtlich keine Computation“der Zeit,
<lb/>sondern eine Interpretation gewisser Ausdrücke. Da, wo die Digesten in Folge
<lb/>einer besonderen Interpretation von der reinen Anwendung der Computation ab- 
<lb/>weichen, müssen wir heut zu Tage diese Abweichung als Gesetz anerkennen. So
<lb/>oft aber die civile Berechnung rein zur Anwendung kommen kann, darf auch
<lb/>nie weiter, als auf die nächst vorangehende Mitlernachtsstunde zurückgegangen
<lb/>werden.
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0089.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. Civilreckt u. Prozess.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Controverse über die Priorität der Pfandrechte an Sachen, die zur
<lb/>Zeit der Bestellung dem Vermögen des Schuldners nicht angehört haben. Von
<lb/>C.H.C, Trotsche, Gherz. Mecklenb.-Schwerin. Justizrathe zu Güstrow, 1.
<lb/>8.81—117. Vgl. über diesen Aufsatz Jahrb. 1843. 8.968.1k., inbesondere S. 973. ff.

<lb/>Bemerkungen zu dem Aufsatze Bd. 16. H. 1. Nr, IV. über den Beweis der
<lb/>Klagen auf Alimentation, Von J. Scholz dem Dritten, 0.-A,- u. L.-G,-Prokur.
<lb/>zu Wolfenbüttel, 1. 8. 118—132. Der Verf. vertheidigt die Ansicht, dass bei
<lb/>den Klagen auf Alimentation zwischen 'Aeltern und Kindern der Kläger zu bewei- 
<lb/>sen habe, dass er sich nicht selbst ernähren könne.

<lb/>Von der Beweislast bei der Negatorienklage, wenn der Beklagte sich in dem
<lb/>Quasibesitze der Dienstbarkeit durch richterliches Urtheil geschützt befindet.
<lb/>Vom A.-G.-Ass, Samhaber zu Aschaffenburg 1. 8. 133 —139. Der Kläger
<lb/>soll in diesem balle die Freiheit seiner Sache von der Dienstbarkeit beweisen
<lb/>müssen.

<lb/>Bemerkungen über die Appellationssumme,' Von v, Linde, 2. 8. 141 —
<lb/>210.*). £iue Antwort auf Pfeiffer9* Abhandlung in dessen Pract. Ausfüh- 
<lb/>rungen Bd. 6. (Fortsetzung folgt.)

<lb/>Zu der Lehre von dem Fruchterwerbe des bonae fidei possessor. Von Mare-
<lb/>zoll, 2. S. 211—264. Es wird zuerst ausgeführt, dass der b.f,possessor nicht
<lb/>blos durch die Konsumtion, sondern auch durch die Usucapion der Früchte gegen
<lb/>alle späteren Ansprüche des Eigenthüniers der Hauptsache auf Restitution der
<lb/>Früchte gesichert werde. Diese Abhandlung hängt mit dem in den Jahrb. 1843.
<lb/>8.184. angezeigten Programm des Verfs. zusammen. Sodann vertheidigt der- 
<lb/>selbe die Ansicht, dass der Eigentümer der Hauptsache die Restitution der noch
<lb/>unersessen vorhandenen Früchte nicht blos bei Gelegenheit der vindicirten Haupt- 
<lb/>sache, als zur omnis causa gehörig, sondern auch mit einer selbstständigen rei
<lb/>vindicatio in Anspruch nehmen könne. Denn der b, f. possessor verliert in dem
<lb/>Augenblicke, wo seine bona fides aufhört, von selbst wieder sein Eigenthum,
<lb/>welches er in Gefolge der bona fides interimistisch au den Früchten der fremden
<lb/>Sache erworben gehabt hat, und dasselbe fällt jetzt an den Eigentümer dev
<lb/>Hauptsache zurück.

<lb/>Geber die Ableistung des Schiedseides bei Corporationen, Vom Advok. Huss
<lb/>zu Ahrensburg in Holstein, 2. 8. 265—270. (statt dieser Zahl ist fälschlich 279.
<lb/>gesetzt.) Erwiederung auf v. Linde9* Bemerkungen gegen den Aufsatz des
<lb/>Verfs. im 15. Bde. d. Zeitsch. Vgl. Jahrb. 1842. 8. 83.

<lb/>Bemerkungen über den Gegenstand der vorhergehenden Abhandlung, Von
<lb/>v, Linde, 2. 8. 280—285. Sie beziehen sich auf v. Savigny, System Bd. 2.
<lb/>§. 92.1k. und Deurer im Archiv f. Civ. Praxis Bd. 25. 8. 210. f.

<lb/>In wie weit ist der vom Vater zum Erben eingesetzte PupillarSubstitut be- 
<lb/>rechtigt, die eine der Erbschaf ten, zu welcher er berufen ist, anzunehmen, und
<lb/>die andere auszuschlagen? Vom Geh, Hofrath u.Prof. Dr, Warnkönig. 3.
<lb/>8. 287 — 334. Eine weitere Ausführung des vom Verf. in Rosshirt’s Zeitsch.
<lb/>f. Civil- u. Criminalr. Bd. 2. 8.1. ff. gegebenen Aufsatzes.

<lb/>Sind Gastwirthe wirklich berechtigt, Reisende abzuweisen f Von Dr, C.
<lb/>O, v. Madai, ehemals Prof, in Dorpat, 3. 8. 376 — 402. Wird vom privat- 
<lb/>rechtlichen und vom polizeilichen Standpunct aus verneint.

<lb/>Geber die Wirkung der Clausula codicillaris in Bezug auf eine nachNov.Wb.
<lb/>nichtige Erbeneinsetzung. Von Dr.jur. Degener in Blankenburg. 3. S.403—
<lb/>419. Der Verf. vertheidigt die Ansicht, dass die Kodicillarclausel auch in dem
<lb/>Falle ihre allgemeine Wirksamkeit äussern muss, wenn ein Testament mit einer
<lb/>nach Nov. 115. nichtigen Erbeinsetzung in Frage steht.
</p>
            <p>

               <lb/>-) Zur Anmerk. 1. 8. 141. ff. vgl. diese Jahrb. 1843. 8. 670. f.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Red.
</p>

         </div>
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            <head>Nachweisungen von Recensionen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>90
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Iach Weisungen von Recensionen.

<lb/>Betrachtungen iib. das Gesetz iin Staate. Abdruck des Artikels
<lb/>„Gesetz46 aus J. Weiske’s Rechtslexikon,• von JDr. Karl
<lb/>Friedr« Cttintber* Ordinär, u. erst. Prof. d. Jur.-Facult. zu
<lb/>Leipzig u. s. w. Leipzig, 0. Wigand, 1842. 75 8. gr. 8. (geh.
<lb/>4 Thlr.)

<lb/>Deutsches Staatsarchiv". 86. 5. S. 344 — 349.

<lb/>Nach einer ausführlichen Inhaltsangabe steht am Schlüsse Folgendes: „Schon
<lb/>dieser reiche Inhalt, wie wir ihn hier in Kürze milgetheilt haben, überzeugt von
<lb/>der Wichtigkeit der Abhandlung. Ganz besonders ist hervorzuheben die höchst
<lb/>scharfsinnige und durchweg principielle Behandlung des Internationalrechtes.
<lb/>Diese Wichtigkeit wird aber um ein Bedeutendes erhöht, einmal dadurch, dass
<lb/>mit der Abhandlung den Fachmännern Kunde, reiche Literatur und Unterricht
<lb/>von höchst bedeutsamen Lebensfragen gegeben wird, über welche sie leider auf
<lb/>den Universitäten, wenigstens zum grossen Theile keine Kenntniss und Beleh- 
<lb/>rung erhalten, dann aber auch dadurch, dass die ganze Abhandlung in einfacher,
<lb/>klarer, die Ueherzeugung aufdringender Redeweise geschrieben, von allem ju- 
<lb/>ristischen Floskelwesen frei gehalten und folglich auch dem niclitjurislischen
<lb/>constitutioneilen Bürger zum Selbstunterricht über Gegenstände, hei deren Re-
<lb/>rathung er möglicher Weise mit zu sitzen hat, dienstbar ist. Wir begrüssen
<lb/>daher die Abhandlung als ein den Anforderungen derZeit vollkommen entspre- 
<lb/>chendes verdienstvolles Werk, und können dein Verleger Glück dazu w ünschen,
<lb/>dass sie besonders aus dem R^chtslexicon herausgehoben uud als selbstständig
<lb/>dem grösseren Publicum, welches sonst keine Kenntniss von dem Rechtslexicon
<lb/>nimmt, zugänglich gemacht worden ist. Es möchte diese allgemeine Verbrei- 
<lb/>tung noch auf manchen andern Artikel des Rechtslexicons zu erstrecken sein,
<lb/>der es verdiente, in helleres Licht gestellt za werden. Zu dieser Auswahl wird
<lb/>jedoch eine sorgfältig sichtende Hand erfordert, damit nicht Arbeiten dem gros- 
<lb/>sem Publicum hingegeben werden, welche besser in der tiefsten Tiefe vergraben
<lb/>lägen, wie z. B. der Artikel: Exceptionen, welcher aus der Feder eines dem
<lb/>[des] Rechtslehen [Rechtslehens] ganz Unkundigen geftossen und, so lang er ist,
<lb/>eben so voll theils von Unerheblichkeiten, theils von Unrichtigkeiten, und eben
<lb/>so leer von praktischem Werth ist. Dagegen erklären wir entschieden, dass
<lb/>der Artikel des Verfs. über Concursrechl besonders abgedruckt werden sollte.“
<lb/>(Rec. Dr, Hopfner, Assessor d. Juristenfacultät zu Leipzig.)
</p>
            <p>

               <lb/>Theorie der Auslegung constitutioneller Gesetze nach constitu-
<lb/>tionellem Staats- u. gern, deutsch. Rechte. Von Dr. jur. W.
<lb/>WL. Scbaffratta. Leipz., 1842. (Vgl. Jahrb. 1842. 8.450. if.)

<lb/>1. Archiv d. Criminalreclits. Neue Folge. 1842. Sick. 2. S. 303 — 308.

<lb/>Zuerst gedenkt der Rec. der Schriftsteller, welche vor dem Verf., dessen
<lb/>Arbeit er als „verdienstlich44 bezeichnet, den Gegenstand behandelt haben, be- 
<lb/>sonders eines Holländischen, Rap pard's, dessen Schrift (Diss. de auctoritate
<lb/>et usu disceptationum et orationum, quae occasione conficiendi commendandi-
<lb/>que codicis civ. francici sunt habitae, (vulgo disoussions el motifs) in interpre- 
<lb/>tatione legis. Lugd., 1820.) von den deutschen Gelehrten nicht benutzt sey. Kr
<lb/>betrachtet dann den Inhalt der obigen Schrift näher und macht mehrere theils
<lb/>beistimmende, theils abweichende Bemerkungen über Einzelnes. Am Schlüsse
<lb/>gieht er das Gesammlurtheil ah: „Rec. findet in der Arbeit des Verfs. einen
<lb/>dankenswerthen Beitrag zur Erörterung der höchst schwierigen Lehre, er ist
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0091.tif"
                n="91"
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            <p>

               <lb/>91
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>aber überzeugt. das9 der Gegenstand noch immer nicht erschöpft worden. Nur
<lb/>eine genaue Zergliederung der verschiedenen Fälle, bei welcher die vertraute Be- 
<lb/>kanntschaft mit dem Geschäftsgänge bei Bearbeitung von Gesetzentwürfen und
<lb/>bei Berathung in Kammern nothwendig ist, dürfte zum Ziele führen."

<lb/>2. Heidelberg. Jahrb. d. Literatur. 1843. 4tes Doppelheft. Nr. 33. 8. 515.

<lb/>Angabe der Theorie des Verfs. und Bemerkung, dass dieselbe im Allgemeinen
<lb/>mit der Mitter mai er’s übereinstimme und dass die vom Verf. gegebene Dar- 
<lb/>stellung der verschiedenen Ansichten sehr willkommen seyn werde. (Rec. Zöpfl.)

<lb/>Ueber deutsche Nationalgesetzgebnng. Ein Beitrag n. s. w. von
<lb/>A. Christ. Karlsruhe, 1842. (Vgl. Jahrb. 1842. S. 932. ff.)

<lb/>1. Heidelb. Jahrb. d. Literatur. 1842. 6tes Doppelheft. Nr. 52. 53. S. 830 — 848.

<lb/>Es beginnt die Recension mit einer Hinweisung auf die Ereignisse, welche
<lb/>„in den neuesten Tagen den Fürsten und Völkern Deutschlands eine laute und
<lb/>dringende Mahnung zur möglichsten Kräftigung der Nationalität, zur Einigkeit
<lb/>und zur Bewahrung des heiligen Feuers der Vaterlandsliebe zugerufen" haben.
<lb/>„Unter diesen Verhältnissen," heisst es weiter, „erscheint eine Schrift, wie die
<lb/>vorliegende, als eine Stimme der Zeit, als eine Stimme des ächten und wahren
<lb/>Patriotismus — möge sie nicht als die eines Rufes in der Wüste verklingen,
<lb/>sondern wenigstens die Veranlassung werden, dass recht viel Männer, die ein
<lb/>Herz für ihr Vaterland haben, und deren Beruf es ist, für seine rechtlichen Inter- 
<lb/>essen zu wirken, ihre Ansichten laut und ohne Rückhalt aussprechen." Der Rec.
<lb/>spricht sich nun weiter über die Nationalität überhaupt aus und zergliedert sie
<lb/>nach ihren einzelnen Merkmalen. Dann kommt er auf die deutsche Nation zu
<lb/>sprechen, deren Characterzug er in dem Gegensatz particulärer Eigenthümlich-
<lb/>keit und nationaler Einheit und in dem harmonischen Verhältnisse beider findet.
<lb/>Darum glaubt er auch, dass durch ein gemeinsames Gesetzbuch in Deutschland
<lb/>nicht aller Particularismus werde aufgehoben werden. „Was durch ein gemeines,
<lb/>Gesetzbuch bewirkt werden soll, ist die Ausstossung des Fremdländischen in dem
<lb/>deutschen Rechte, sowohl iy dem bisher sog. gemeinen als im particulären Rechte
<lb/>— die Ausstossung des heterogenen Elementes, heisse es römisch oder franzö- 
<lb/>sisch !" Hier kommt der Rec. näher auf den Inhalt des obigen Werks zu sprechen,
<lb/>dessen Grundansicht er mittheilt und zum Theil weiter ausdehnt, zum Theil
<lb/>berichtigt. Am Schlüsse heisst es: „Wenn ich daher in manchen einzelnen
<lb/>Punkten nicht völlig mit dem Verf. %der obigen Schrift übereinstimmen konnte,
<lb/>so kann ich doch nicht von ihr scheiden, ohne dem Verf. offenen Dank für die
<lb/>Anregung auszusprechen, welche eine unserer wichtigsten Zeitfragen, wo nicht
<lb/>vielleicht die wichtigste von allen, durch seine in edler Begeistrung für das Wohl,
<lb/>den Ruhm und die Einheit des Vaterlandes gesprochenen Worte in einem Zeit- 
<lb/>punkte erhalten hat, in welchem, mehr wie in manchem andern, eine allgemeine
<lb/>Empfänglichkeit für grosse und nationale Ideen und ein allgemeines Streben nach
<lb/>ihrer Verwirklichung vorhanden ist. Nie hat es einen glücklichem Moment
<lb/>gegeben als diesen, wo der Ruf nach nationaler Einheit nicht als der erpresste
<lb/>Nothruf einer unglücklichen Zeit, nicht als das Panier einer blutigen Revolution
<lb/>erscheint, sondern als der Ausdruck eines im langen Frieden gereiften Selbst-
<lb/>bewusstseyns der edelsten der Nationen, und wo der bestehende Friede Zeit und
<lb/>Muse {[Müsse] zur ruhigen IJeberlegung und zur vorsichtigen Wahl der geeig- 
<lb/>netsten Mittel für die allgemeine Wiederbelebung einer grossen Nationalität dar- 
<lb/>bietet. Möge dieser grosse Moment -- einer von denen, welche nicht leicht zum
<lb/>zweilenmale in der Geschichte wiederzukehren pflegen — nicht unbeachtet und
<lb/>nicht unbenutzt gelassen werden." (Rec. Zoepfl.)

<lb/>2. Deutsche Jahrbücher. Januar 1843. Nr. 24. 25. S. 95. f.

<lb/>Der Eingang der Recension spricht von dem Verlangen nach einer deutschen
<lb/>National-Gesetzgebung und dann betrachtet der Rec. den Inhalt der Schrift im
<lb/>Einzelnen.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17757e9233" n="VI.">
      
            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Nachricht von einigen bisher unbekannten juristischen Handschriften</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0092--><p/>
               <p>

                  <lb/>92
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tl. miscelle n.

<lb/>Nachricht von einigen bisher unbekannten juristischen
<lb/>Handschriften.

<lb/>Bei meinem Aufenthalte in Sondershausen besuchte ich die kleine Bibliothek
<lb/>der Stadtkirche daselbst. Es besteht dieselbe fast nur aus alten Werken, von
<lb/>denen die neuesten aus dem Anfänge des 17. Jahrhunderts stammen, seit welcher
<lb/>Zeit diese Büchersammlung fast ganz vernachlässigt und durch neue Bücher
<lb/>nicht vermehrt worden ist. Das Bibliothekslokal ist ein in der Kirche befindliches
<lb/>Zimmer, durch dessen dumpfe Feuchtigkeit leider viele schätzbare Werke ge- 
<lb/>litten haben. Die Sammlung besteht aus etwa 300 Bänden meist theologischen
<lb/>Inhalts, und ist inbesondere interessant durch viele zum Theil vorzüglich erhal- 
<lb/>tene Inkunabeln (z. B. findet sich hier ein prachtvolles Exemplar der Briefe des
<lb/>Hieronymus in 2 Foliobänden, bei Fust, Mainz 1462.) und Handschriften.
<lb/>Die Letzteren gehören zwar meist der biblischen Litteratur an, aber es finden
<lb/>sich auch einige Handschriften geschichtlichen (z. B. eine Chronik der Weltge- 
<lb/>schichte aus dem Jahre 1440.) und juristischen Inhalts vor. Diese Letztem will
<lb/>ich hier kurz beschreiben. Vor allem erwähne ich

<lb/>1) Eine Handschrift des Digestum vetus. Das Mscrpt. ist ii\Foliofor- 
<lb/>mat auf Pergament geschrieben und im Ganzen sehr gut erhalten. Am Rande
<lb/>befindet sich die vollständige accursische Glosse, und hie und da liest man zwi- 
<lb/>schen dem Text und in dem Raume zwischen diesem und der Glosse eine zum
<lb/>Theil verblichene Interlinearschrift aus dem 14. Jahrhundert. Die Handschrift ist
<lb/>in einem starken Holzbande mit eisernen Ecken verwahrt, und wenn sich auch
<lb/>nirgends eine Andeutung über die Zeit ihrer Entstehung vorfindet, so glaube ich
<lb/>doch aus verschiedenen Merkmalen und besonders der Eigenthümlichkeit der
<lb/>Schriftzüge und Abkürzungen vermuthen zu dürfen, dass diese Handschrift gegen
<lb/>Ende des 13. Jahrhunderts verfertigt worden ist. Sie beginnt mit der Constitutio
<lb/>„Omnem reipublicae^ vor welcher mit rother Schrift die Einleitungsworte ,,/«

<lb/>nomine domini.. antecessoribus salutem1,1 zu lesen sind, und enthält das

<lb/>Digestum vetus fast vollständig. Leider nämlich fehlen im Mscrpte einige
<lb/>Blätter, so dass folgende Lücken entstanden sind:

<lb/>d) Von dem XII. Buche fehlen die ersten 7 Titel, und die Handschrift beginnt
<lb/>mit den Worten der l. 1. Dig. 12, 5. .* „... datur, aut ob remu etc.

<lb/>A) Es findet sich eine Lücke von 1.12. Dig. 22,1. — 1.13. D. 23, 1.

<lb/>c) Endlich fehlen die letzten 3 Blätter, und das Mscr. endet mit l. 40. Dig. 23, 2

<lb/>Diese Defekte sind durch das Herausreissen von Blättern entstanden, —
<lb/>einen Vandalismus, mit dem man früher noch in anderer Art gegen diese Bücher- 
<lb/>sammlung gewüthet zu haben scheint. Hinter dem XI. Buche findet sich ein
<lb/>vollständiges alphabetisches Titelverzeichniss über die erste Hälfte des Dig.
<lb/>vetus. Der Codex ist übrigens durchaus von derselben Hand geschrieben; hie
<lb/>und da ist die Schrift der Glosse gelblicher geworden, als der Text, selten aber
<lb/>umgekehrt. Die Initialen jedes Fragments sind theils mit rother theils mit blauer
<lb/>Farbe (nicht künstlich) gemalt. Was die Correktheit der Handschrift betrifft,
<lb/>so habe ich aus der Vergleichung einzelner Stellen mit der Gebauer-Spangen-
<lb/>berg'schen Ausgabe gesehn, dass sie sehr sorgfältig geschrieben ist. Sehr gern
<lb/>würde ich übrigens, wenn irgend ein Gelehrter eine nähere Collationirung
<lb/>wünschte und sich deshalb an mich Wenden wollte, einzelne Titel einer genauem
<lb/>Vergleichung unterwerfen und die Varianten bemerken.

<lb/>2) Eine Handschrift des Decretum Gratiani. Dieser Codex ist eben- 
<lb/>falls auf Foliopergament, aber ungleich sauberer und schöner geschrieben, als der
<lb/>vorige. Die Handschrift ist sehr gut erhalten und vollständig bis auf 2 Blätter,
<lb/>welche auch hier herausgerissen sind. Der Band besteht aus starken mit brau- 
<lb/>nem Leder überzogenen Holztafeln, welche, um das Abscheuern derselben zu
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0093.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>93
</p>
               <p>

                  <lb/>verhüten, nach der Sitte jener Zeit mit metallnen Knöpfen an den 4 Ecken ver- 
<lb/>sehen Bind. Ueber die Zeit der Entstehung findet sich in der Handschrift keine
<lb/>Andeutung; aus den Schriftzügen und Initialen aber lässt sich schliessen, dass
<lb/>sie nicht nach dem Anfang des 14. Jalirh. gefertigt sein kann. Sie ist übrigens
<lb/>äusserst correkt und sorgfältig geschrieben; die vielen konsequent beibehaltnen,
<lb/>eigentümlichen Abbreviaturen, die im MS. benutzt sind, sowie die häufige Ver- 
<lb/>doppelung der Consonanten bestärken jene Vermutung über die Zeit der Ent- 
<lb/>stehung noch mehr. Die Initialen bei jedem Buche, und seit Hb. II. bei jeder
<lb/>causa sind äusserst sauber mit schon erhalten Deckfarben gemalt und mit Gold
<lb/>in gotischer Manier verziert. Die Titelüberschriften sind rot. Die den Text
<lb/>einschliessende Glosse ist die ordinaria; näher kann ich sie jedoch leider im
<lb/>augenblicklichen Mangel weiterer Hülfsmittel nicht bestimmen. — Am Ende
<lb/>steht: „ExpUcit apparatus Decretorum.“ Durch die 2 fehlenden Blätter sind
<lb/>folgende Lücken entstanden:

<lb/>a) Das erste Blatt ist leider ausgerissen, so dass die Handschrift mit dem can.

<lb/>6. D. /, 2. beginnt.

<lb/>-) eine Lücke im 2. Buche von can. 5. C. 2. qu. 7. — can. 7. C. 3. qu. 2.

<lb/>3) Eine Handschrift des Sachsenspiegels, welche in Folio auf Papier
<lb/>geschrieben und sehr gut erhalten ist. Sie fängt an mit den Worten: „Diess ist
<lb/>das Register des ersten Buchs." Hierauf folgen die Vorreden, nach deren Ende
<lb/>der Sachsenspiegel selbst mit den roth geschriebenen Worten beginnt: „Hie
<lb/>hebet sich an des Sachsenspiegels erstes Buch." Hinter jedem Artikel steht die
<lb/>Glosse. Am Ende liest man die Worte: „Et sic est finis anno dm M°CCC°LXXV
<lb/>quarta feria anfeslü Calixti de Sero quasi hora quinta.“ Die Handschrift ist
<lb/>übrigens correkt geschrieben, und sowohl diese als auch die folgenden MSS. sind
<lb/>selbst in Homey er’s Verzeichniss noch nicht aufgeführt.

<lb/>4) Eine Handschrift des sächsichen Weichbilderechts. Sie ist
<lb/>wahrscheinlich von derselben Hand als die vorige, auf Foliopapier geschrieben
<lb/>und ebenfalls sehr gut erhalten. Auf dem ersten Blatte steht geschrieben : „Diess
<lb/>Buch ist genannt das Weichbilderecht." Die Handschrift beginnt mit der ge- 
<lb/>wöhnlichen historischen Einleitung. Aus einer Vergleichung der durch v. T h ü n-
<lb/>ge n besorgten Ausgabe des Cod. Palat, habe ich gesehen, dass diese Handschrift
<lb/>von jener ausserordentlich abweicht. Sie ist durchgängig mit einer Glosse ver- 
<lb/>sehen, und am Ende befindet sich ein Register. Offenbar stammt sie aus derselben
<lb/>Zeit, wie die vorige Handschrift.

<lb/>5) Eins. g. Remissorium in alphabetischer Ordnung, die Handschrift ist
<lb/>im Aeussern ganz so, wie die vorhergehenden, beschaffen und wahrscheinlich auch
<lb/>von derselben Hand. Am Ende steht: „Diess Remissorium ist vollbracht nach
<lb/>Christi Gebort tussent vierhundert unde in dem LXXVI. jare dienstag nach
<lb/>Jubilate.“

<lb/>6) Ein alphabetisches Landrecht. Diese auf Papier geschriebene
<lb/>Foliohandschrift ist, wie man aus der Angabe des letzten Blattes ersieht, im
<lb/>Jahre 1468. vollendet. Diese ausserordentlich voluminose Handschrift ist sehr
<lb/>gut gehalten und nicht wie die vorhergehenden in 2Columnen, sondern in fort- 
<lb/>laufenden Reiben geschrieben. Sie hat 2 interessante Vorreden, von denen die
<lb/>zweite gereimt ist.

<lb/>Diese letzten vier dem deutschen Rechte angeboren den Handschriften schei- 
<lb/>nen mir ein vorzügliches Interesse zu verdienen, besonders auch die unter 5. und
<lb/>6. angegebenen, welche, soweit ich habe Nachkommen können, bisher ganz
<lb/>unbekannt waren. Es wäre zu wünschen, dass sämmtliche hier verzeichnete
<lb/>Mscr. in die Hände von Gelehrten gebracht würden, welche das darin enthaltene
<lb/>wissenschaftliche Material nutzbar ifiid der gelehrten Welt zugänglich zu machen
<lb/>wüssten. Dieser Wunsch wird auch von den hiesigen Behörden getheilt, und
<lb/>man hat sich bereit erklärt, die Mscr. Gelehrten oder Bibliotheken gegen annehm- 
<lb/>bare Preise käuflich zu überlassen. Dessfalsige Anfragen müssten an den Herrn
<lb/>Oberconsistorialrath Dr. Schneemann gerichtet werden.

<lb/>Sondershausen am 1. Dez. 1843.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dr. jur. Carl Gerber.
</p>

            </div>
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                n="94"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Statistische Notizen über die Rechtspflege in Preussen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_15+1844_0094--><p/>
               <p>

                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle».
</p>
               <p>

                  <lb/>Statistische Notizen über die Rcchtspllcge in Prcnssen.

<lb/>Preussische öffentliche Blätter enthalten folgende Angaben, welche, wenn
<lb/>schon sie hauptsächlich die Jahre 1840. und 1841. betreffen, doch auch jetzt noch
<lb/>ein allgemeines Interesse haben werden.

<lb/>Die Zahl der Justiz-Kommissarien belief sich im J. 1841. in der Rheinpro- 
<lb/>vinz auf 408, in Neu - Vorpommern auf 83, und in den übrigen Provinzen auf
<lb/>1085, zusammen auf 1576. — Referendarien waren am Schluss des J. 1841. im
<lb/>Ganzen 1240., also 117 weniger als im J. 1840. und 197 weniger als im J. 1839.—
<lb/>Die Zahl der Auskultatoren hat dagegen zugenommen; im J. 1841. waren deren
<lb/>839. und im J. 1840. nur 780, also 59 weniger vorhanden. — Von den Referen- 
<lb/>darien sind im J. 1841. 41 theils als Richter, theils als Justiz-Konimissarien,
<lb/>tlieils als Subalternen-Beanite angestellt worden. — Die Zahl der Assessoren
<lb/>belief sich im J. 1841. auf 1567; davon sind 15 zu Obergerichtsräthen befördert,
<lb/>33 sind zu Justiz-Kommissarien ernannt und 31 zur Verwaltung übergegangen;
<lb/>am Schlüsse des Jahres betrug der Bestand 1391 und mit den Rheinischen Asses- 
<lb/>soren zusammen 1504 (209 mehr als im J. 1840.). Davon waren 12 beim Justiz-
<lb/>Ministerium, 306 bei den Obergerichten, 917 bei den Uutergerichten, 48 bei
<lb/>den Patrimonialgerichten, 30 bei der Militärverwaltung, 34 bei den General-
<lb/>Kommissionen und 32 bei den Regierungen beschäftigt.

<lb/>Bei dem Geheimen Ober-Tribunal sind im J. 1841. 620 Revisionssachen und
<lb/>1030 Nichtigkeitsbeschwerden, im Ganzen also 1650 Sachen, 3 weniger als im
<lb/>J. 1840., eingegangen. Davon wurden 542 Revisions- und 994 Nichtigkeits- 
<lb/>beschwerde-Sachen abgemacht. Bei 172 Revisionssachen wurde das frühere
<lb/>Krkenntniss abgeändert, bei 370 dagegen bestätigt. Auf jeden der 28 Räthe des
<lb/>Geh. Ob.-Tribunals kamen im J. 1841. ebenso wie im J. 1840. 118 Relationen und
<lb/>zwar 44 Revisionssachen und 74 Nichtigkeitsbeschwerden. In den früheren
<lb/>Jahren war das Arbeitsmaas grösser, im J. 1838. betrug es 163 Relationen.

<lb/>Das Institut der Schiedsmänner hat in den J. 1840. u. 1841. keine Ausdeh-
<lb/>dehnung erfahren; es bestand, \\ie früher, in den Provinzen Brandenburg, Pom- 
<lb/>mern, Schlesien, Preussen und Sachsen; erst später ist es auch in Posen einge-
<lb/>lührt worden; nur am Rhein und in Westphalen ist es noch ausgeschlossen. Die
<lb/>Zahl der Schiedsmänner belief sich am Schlüsse des J. 1841. auf 5332.; im Kaufe
<lb/>des Jahres waren im Ganzen 71,400 Sachen vor ihnen anhängig, 12,500 weniger
<lb/>als im J. 1840. Davon wurden 58,200 verglichen, 4400 von den Klägern zurück- 
<lb/>genommen, 7700 den Gerichtsbehörden überwiesen und 1100 blieben Rest. Die
<lb/>meisten Schiedsmänner waren in Schlesien; die meisten Geschäfte aber hatten,
<lb/>w ie früher, die Schiedsmänner in Sachsen, Dem Institut fehlt es leider noch im- 
<lb/>mer an der nölhigen Regsamkeit; durch die zu komplicirten Stempelvorschriften
<lb/>der neueren Zeit ist die Wirksamkeit desselben gelähmt.

<lb/>Im J. 1841. haben hei 231 Gerichten Justiz-V isitationen u. bei 849 Gerichten
<lb/>Geschäfts- und Kassen-Revisionen Statt gefunden. Die meisten erfolgten in den
<lb/>Departements des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts zu Breslau. Gröb- 
<lb/>liche Pflichtverletzungen haben sich dabei nur in drei Fällen herausgestellt, wo
<lb/>Unredlichkeiten zum Vorschein kamen. Gegen Justizbeamte überhaupt sind im
<lb/>J. 1841. mit Einschluss der Boten und Exekutoren 367 Untersuchungen anhängig
<lb/>gewesen; im J. 1840. betrug ihre Zahl 387 und im J. 1839. sogar 433, also 66
<lb/>mehr. Von jenen 367 Untersuchungen waren 12 gegen Oberrichler, 43 gegen
<lb/>Unterrichte!-, 89 gegen Subalternen, 114 gegen Boten und Exekutoren, 70 gegen
<lb/>Justiz-Kommissarien, 23 gegen Referendarien und Auskultatoren und 26 gegen
<lb/>Patrimonialgerichts-Beamte gerichtet, 243 betrafen Amtsvergehen, 36 andere
<lb/>Vergehen und 88 hatten blosse Beleidigungen zum Gegenstände. Von den zur
<lb/>Untersuchung Gezogenen wurden 43 kassirt, 2 degradirt, 56 mit Geld- oder Frei- 
<lb/>heits-Strafe belegt, 38 freigesprochen und 28 begnadigt. Die meisten Unter- 
<lb/>suchungen waren in den Departements von Ratibor und Halberstadt, die wenig- 
<lb/>sten in denen von Insterburg und Naumburg anhängig.

<lb/>Im J. 1839. waren 644,000, im J. 1841. dagegen über eine Million Processe
<lb/>anhängig; im J. 1836. kam ein Process auf 17, im J. 1841. auf 12 Einwohner. Die
<lb/>Bagatellsachen waren im J. 1836. 423,000, im J. 1841. 757,000. Von 100 Pro-
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0095.tif"
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         <div xml:id="d17757e9681" n="VII.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 1)5


<lb/>cessen wurden im J. 1841. durchschnittlich 17 durch Vergleich, 40 durch Kon-
<lb/>tumacial-Verfahren und Anerkenntnis* erledigt, 14 wurden sofort durch Decret
<lb/>zurückgewiesen und hei 13 die Klage zurückgenommen; hür 16 worden durch
<lb/>förmliches Erkenntnis* abgemacht. Das Gesetz über die kürzeren Verjährungs- 
<lb/>fristen hat am meisten zur Vermehrung der Processe beigetragen. Die wenigsten
<lb/>Processe waren 1841. in Schlesien, die meisten in Westphalen anhängig. Die
<lb/>Ursache dieser letzteren Erscheinung liegt theils in der in Westphalen obwalten- 
<lb/>den Unsicherheit des Rechts, — einer Folge des vielfachen Wechsels der Gesetz- 
<lb/>gebung unter den verschiedenen Landeshoheiten, — theils in dem hohen Werthe
<lb/>und der eigentümlichen Beschaffenheit des Grundeigentums, sowie der Fami- 
<lb/>lien- und Gewerbs-Verhältnisse, theils endlich in dem Unfuge, welcher früher
<lb/>von den dortigen Auktionatoren getrieben wurde.

<lb/>Die Zahl sämmtlicher regulirter Hypotheken - Folien betrug im J. 1840.

<lb/>I, 560,000, im J. 1841. 1,640,000. Es sind demnach im J. 1841. 80,000 neue
<lb/>Folien angelegt worden.

<lb/>Im J. 1841. sind in sämmtlichen Provinzen der Monarchie, mit Ausschluss
<lb/>der Rheinprovinz und Neuvorpommerns, 312,800 neue Untersuchungen einge- 
<lb/>leitet worden; 60,800 mehr als im J. 1840. und 4200 weniger als im J. 1839.
<lb/>Die erhebliche Steigerung von 1840. zu 1841. beruht lediglich auf der grossen
<lb/>Vermehrung der in den Augen des gemeinen Mannes noch immer nicht als Ver- 
<lb/>brechen geltenden Holzdiebstähle, deren Zahl im J. 1841. die enorme Summe
<lb/>von 258,000 erreichte und die von 1840. um 59,000 überstieg. Von den nach
<lb/>Abzug derselben übrig bleibenden 54,800 Verbrechen kamen auf andere Dieb- 
<lb/>stähle 31,200, etwa 800 mehr, als im J. 1840., die übrigen 23,600 vertheilen sich
<lb/>auf die sonstigen Verbrechen, und betragen etwa 1000 mehr, als im J. 1840.
<lb/>Von 100 neuen Untersuchungen kamen im J. 1841. 83 auf Holzdiebstähle; 10 auf
<lb/>andere Diebstähle und 7 auf die übrigen Verbrechen. Durchschnittlich kam im

<lb/>J. 1841. eine Untersuchung auf 221 Einwohner mit Ausschluss der Holzdieb- 
<lb/>stähle, mit Einschluss derselben eine auf 39 Einwohner. Wegen Mord und
<lb/>Todtschlag schwebten 205 Untersuchungen, 16 mehr als im J. 1840.; im Durch- 
<lb/>schnitt kam auf 59,000 Einwohner eine solche Untersuchung; die meisten waren
<lb/>in den Departements Ratibor, Paderborn und Bromberg, die wenigsten in Magde- 
<lb/>burg, Halberstadt und Köslin; im Departement Münster gar keine.
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>Pfeil erschienene Schriften.

<lb/>1. Corpus juris germanici tam publici Quam privati academicum. Bearbeitet von

<lb/>l)r. G?ist. Emminghaus, Geh. Regier.-R. in Weimar. 2te Aufl. [1. Lief.]
<lb/>Jena, Frommann. vm u. 576 S. 4. (geh. 2| Thlr.)

<lb/>2. Deutsches Staatsarchiv. 5ter Bd. Herausg. vom Regierungsr. Buddeus.

<lb/>Ebendas, iv u. 356 8. gr. 8. (geh. 1J Thlr.)

<lb/>3. Gutachten der Provinzial-Landtage über den Entwurf des Strafgesetzbuches

<lb/>f. d. preuss. Staaten. Nebst den Landtagsverhandlungen über das Eheschei- 
<lb/>dungsgesetz, die Patrimonialgerichtsbarkeit, den eximirten Gerichtsstand,
<lb/>die Mündlichkeit u. Oeffentliehkeil d. geriehtl. Verfahrens. Leipzig, Baum- 
<lb/>gärtner. iv u. 188 S. gr. 8. (geh. £ Thlr.)
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0096.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>96 Juristische Bibliographie.

<lb/>4. Haan, Wilh., Superintendent in Leisnig, — Systemat. Zusammenstellung:

<lb/>desjenigen, was die Pfarrer im Konigr. Sachsen bei Aufgebot, Trauung u.
<lb/>Ehescheidung zu beobachten haben. Grimma, Verlagscomptoir, x u.
<lb/>110 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>5. Haensel, Phil, Heinr, Friedr., Stadtgerichtsr. zu Leipzig, — Das Ver- 

<lb/>fahren in gerinfugigen Rechtssachen. 2ter Thl. — A. u. d. T.: Das Verfah- 
<lb/>ren in ganz geringfügigen Rechtssachen n. d. Sachs. Rechte, verbunden mit
<lb/>e. Darstellung des bei d. Handelsgerichte zu Leipzig staUfindenden Verfah- 
<lb/>rens. Leipzig, Hinrichs. Ruchh. Xiv. 162 u. 208 S. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>6. Jordan, Dr, Sylv., Prof. d.R. zu Marburg, — Selbstverteidigung in der

<lb/>wider ihn geführten Criminaluntersuchung, Theilnahme an Hochverrat
<lb/>betr. Nebst der Appellationsschrift seines Verteidigers, Ober-Gerichts-
<lb/>Anwalts C. F. Schantz zu Marburg, u. einer Denkschrift, die Rechtfer- 
<lb/>tigung der Beschwerden u. zugleich e. Beitrag z. Lehre v. Indicienbeweise
<lb/>ent., von dem Angeschuldigten selbst. Mannheim, Bassermann. 56 u.
<lb/>373 8. gr. 8. (geh. t Thlr.)

<lb/>7. Schüler, Dr. G. C., O -A.-G.-R. zu Jena, — Kritische Bemerkungen zu

<lb/>dem Entwürfe des Strafgesetzbuchs f. d. K. Preuss. Staaten. 1. Heft den
<lb/>1. Th. betreffend. Leipzig, O. Wigand. 115 S. gr. 8. (geh. £ Thlr.)

<lb/>8. iSnell, Dr. Ludw., — Handbuch des schweizerischen Staatsrechts. 2. Bd.

<lb/>(Kantonstaatsrecht.) 1. Abt., ent. die Verfassungen der 13 alten Kan- 
<lb/>tone. Zürich, Orell, Füssli u. Comp, vm u. 474 S. gr. 8. (geh. 1J Thlr.)
<lb/>[ Vgl. Jahrb. 1839. 8. 854. Nr. 231.]

<lb/>9. Zwei Entwürfe zu e. neuen Stadtverfassnng f. Osnabrück. Nebst d. näheren

<lb/>Begründung d. v. Seiten d. Magistrats u. d. Vertreter d. Bürgerschaft vorge- 
<lb/>legten Entwurfs. Jena, Frommann. viiu.318S. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierzu Infe/iigcnzbiatt Nr. \.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0097.tif"
             n="97"
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         <div xml:id="d17757e9871" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17757e9876" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title>Ueber Mündlichkeit und Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, dann über das Geschwornengericht. Von Dr. Fölix</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Geib, ...">Recensirt von Herrn Professor Dr. Geib zu Zürich</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Ucber Mündlichkeit und Ocffentlickkeit des Gerichtsverfah- 
<lb/>rens, dann über das Geschwornengcricht. Von jOr. Fölix,
<lb/>Advocat am königl. Appellationshofe in Paris. Carlsruhe, Biele*
<lb/>feld, 1843. XII u. 116 S. gr. 8. (geh. J Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr. Gelb zu Zürich*

<lb/>Das Resultat der in dem vorliegenden Schriftchen entwickelten
<lb/>Ansichten ist dieses: die Mündlichkeit der processualischen Verband^
<lb/>lungen verdient im Vergleich mit der Schriftlichkeit den Vorzug, die
<lb/>Oeffentlichkeit der Verhandlungen dagegen ist verwerflich, und noch
<lb/>in höherem Grade verwerflich ist das Institut der Geschwornen. In
<lb/>allen diesen Beziehungen muss ich nun gleich von vorn herein meine
<lb/>volle Zustimmung aussprechen, und ich gestehe gern, dass es mich
<lb/>gefreut hat, diejenige Meinung, welche ich selbst bisher zwar noch
<lb/>nicht vor dem grösseren Publicum, wohl aber als academischer Leh- 
<lb/>rer seit einer Reihe von Jahren vertheidigt habe, von einem Manne
<lb/>wiederholt zu sehen, dem wohl ein Jeder zugeben wird, dass er in
<lb/>Beziehung auf diese Gegenstände als competent zu betrachten ist.
<lb/>Ja, ohne dem inneren Werthe des Schriftchens zu nahe treten zu
<lb/>wollen, liegt doch vielleicht seine hauptsächlichste Bedeutung eben
<lb/>in den persönlichen Verhältnissen des Verfassers; und wenn man auch
<lb/>sagen möchte, dass die Gründe für die hier aufgestellten Behaup- 
<lb/>tungen weder besonders neu noch auch nur überall die besten und
<lb/>schlagendsten seien, so wird man doch schon um deswillen wenig- 
<lb/>stens den gefundenen Resultaten seine Aufmerksamkeit nicht ent- 
<lb/>ziehen können, weil uns dieselben von einem Schriftsteller geboten
<lb/>werden, der sich nicht blos hinsichtlich unseres deutschen, sondern
<lb/>ganz besonders hinsichtlich des französischen Processes vor allen
<lb/>kiit.Jalirb. f.D.RW. Jahrg.VIlI. H.II. / J
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0098.tif"
                   n="98"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>98 FoKXj lieb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschwornengericht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ucbrigen, die in dieser Hinsicht bis jetzt das Wort ergriffen haben,
<lb/>durch jahrelange Beobachtung und Erfahrung und durch einen rei- 
<lb/>chen Schatz von unmittelbar aus der Praxis selbst geschöpften Kennt- 
<lb/>nissen auszeichnet. Herr Fölix ist ein geborner Deutscher, der ge- 
<lb/>lehrten Well aber ist er, abgesehen von mehreren anderen litterari-
<lb/>schen Leistungen, vorzüglich als Herausgeber der Revue etrangerc
<lb/>et frangaise de ttgislation etc. bekannt: seit mehr als dreissig Jah- 
<lb/>ren ist derselbe theils hei rheinpreussischen, theils bei französischen
<lb/>Gerichten thätig, und namentlich seit dem J. 1826. als Advocat bei
<lb/>dem Appellationsgerichte in Paris angestellt. Unter diesen Verhält- 
<lb/>nissen muss der fast stereotyp gewordene Vorwurf von mangelhafter
<lb/>Einsicht, welchen die Vertheidiger der unbedingten Oeffentlichkeit
<lb/>und Mündlichkeit und des Geschwornengerichts ihren Gegnern zu
<lb/>machen pflegen, hinsichtlich unseres Verfs. natürlich verstummen.
<lb/>Herr F. erscheint in der That als eine Autorität, welche mehr wiegt
<lb/>als eine ganze Schaar unserer gewöhnlichen hierher gehörigen Spre- 
<lb/>cher: und wenn es mir gelingen sollte, durch die gegenwärtige An- 
<lb/>zeige dazu beizutragen, auf die Wichtigkeit seiner Ansichten hinzu-
<lb/>weisen und dieselben vielleicht in der einen oder der anderen Bezie- 
<lb/>hung noch etwas genauer zu begründen, als dieses von dem Verf.
<lb/>selbst geschehen ist, so werde ich glauben, nicht blos der Wissen- 
<lb/>schaft, sondern — wenn dieses überhaupt einen Gegensatz bilden
<lb/>könnte — auch dem wirklichen Leben und der zeiigemässen Ent- 
<lb/>wicklung unseres derinaligen, in einem so mächtigen Gährungspro-
<lb/>eesse begriffnen Rechtszustands einen wesentlichen Dienst geleistet
<lb/>zu haben.

<lb/>Allein freilich bedarf es auch einer Veranlassung w ie der gegen- 
<lb/>wärtigen, um sich zu entschlossen, über die hier behandelten Fra- 
<lb/>gen mitzureden. Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Geschwornengerichte
<lb/>bilden seit fast dreissig Jahren das Feldgeschrei einer gewissen Par-
<lb/>thei: wer sich als Anhänger dieser Parthei erklärt, muss nolhwendig
<lb/>auch Air jene Trias stimmen, und umgekehrt, wer sich für diese aus- 
<lb/>spricht, wird ohne weiteres auch als Anhänger jener betrachtet. Aus
<lb/>dem Gebiete der ruhigen Erörterung und der rein wissenschaftlichen
<lb/>Untersuchung hat man die Entscheidung des Streits auf einen Kampf- 
<lb/>platz verlegt, wo sich nur Leidenschaft, Erbitterung und Hass gegen- 
<lb/>über stehen, „Wer nicht mit uns ist, ist gegen uns!" ruft mau von
<lb/>beiden Seiten: un&lt;f wenn auch da oder dort noch bisweilen eine wür- 
<lb/>dig besonnene Stimme sieh vernehmen lässt, so wird dieselbe doch
<lb/>unter dem Getümmel der übrigen Streiter entweder überhört, oder
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0099.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt vou Hrn. Prof. Dn Gezb ztt Ziirich. * M
</p>
               <p>

                  <lb/>der Sprechende wird sehr bald mit Schmutz und Koth ^ den ge- 
<lb/>wöhnlichen Waffen der Kämpfenden - in dem Grade besudelt, dass
<lb/>er unmuthig von der Wahlstätte sich zurückzieht *).

<lb/>Es wäre wirklich interessant, einmal von hlos historischen» Ge«
<lb/>sichtspunkte aus eine Darstellung dieses Kampfes zu liefern: in ihrer
<lb/>äusseren Erscheinung haben die Verhältnisse gewiss vielfach gewech- 
<lb/>selt, ihrem inneren Charakter nach sind sie fast durchgängig diesel*
<lb/>ben geblieben. Die nächste Veranlassung zu dem ganzen Streite gab
<lb/>die so nahe liegende Frage, ob in den wiedergewonnenen Ländern
<lb/>des linken Rheinufers die Prot;essformen des französischen Rechts
<lb/>beihchalten oder mit den früher bestandenen deutschen vertauscht
<lb/>werden sollten. Diese Frage konnte man auch so ausdrücken: ist
<lb/>es wünschenswerter, dass in den Rheinlanden die näiuliche.Justizeij*?
<lb/>riebtung bestehe wie in dem übrigen Deutschland und dieselben *1*9
<lb/>auch in dieser Hinsicht als ein Glied de« Gesa mm t Vaterlands ersehet«
<lb/>nen, oder müssen ihnen die französischen Gesetzbücher gelassen, sie
<lb/>selbst aber eben damit nicht auf Deutschland, sondern auf Frank- 
<lb/>reich hinge wiesen und sonach auch fortwährend, was wenigsten«
<lb/>die juristische Bildung und Litteratur betrifft, von Frankreich mehr
<lb/>oder weniger abhängig gemacht werden. So aufgefasst hätte man
<lb/>glauben sollen, dass die Antwort ziemlich leicht gewesen sei, Allei*
<lb/>dessen ungeachtet hat die Sache eine andere Gestalt angenommen
<lb/>als man, an und füi\ sich betrachtet, voraussetzen durfte. Alle jene
<lb/>Verkehrtheit, jener Maogei an Nationalsinn und Nationalstolz, jene
<lb/>Vorliebe für Franzosenthum, wodurch das Leben der Rheinländer
<lb/>sich leider so lange Zeit ausgezeichnet bat, trat auch hier hervor.
<lb/>Man glaubte die einmal bestehenden, von den Eroberern eiogeführ- 
<lb/>ten Institutionen vertheidigen zu müssen, weil sie eben französisch
<lb/>waren: ja man ging so weit, um den Kampf aus einem hloseo Döfensivr
<lb/>in einen Offensivkrieg verwandeln zu können, das Verlangen zu stellen,
<lb/>dass jene französischen Institutionen, und nur schlechthin;diese, auch
<lb/>in dem übrigen Deutschland recipirt werden sollten. Um die bifet#-
<lb/>rische Grundlage der so geforderten Reformen bekümmerte man sieh
<lb/>nicht: ob dieselben und in welcher Art Mtnd Weife# sie etwa schon
<lb/>früher in Deutschland gegolten hatten, darnach wurde weder gefragt,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Den neuesten Beleg für diese Erfahrung liefert das Beispiel des Hrn.Fölix
<lb/>selbst. Die so eben erschienene Erwiderung auf «eine Schrift: „G. Krause
<lb/>Entgegnung auf des Herrn Dr. Fölix Angriff auf Oeffentlichkeit der Gerichte und
<lb/>Ge8ch\vorne. Dresden u. Leipzig, 1843.lt gehört wirklich zu dein Stärksten, was
<lb/>mir in dieser Art vorge körn men ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>7*
</p>

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               <p>

                  <lb/>100 Folix, Ueb.Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschwornengericht.

<lb/>noch hielt man es nur der Mühe werth, in irgend einer Beziehung die
<lb/>Geschichte zu kalke zu ziehen. Mit der französischen Revolution,
<lb/>so meinte man, habe die Welt gleichsam von vorn begonnen: alle
<lb/>Ideen, welche aus derselben hervorgegangen, alle Einrichtungen,
<lb/>welche durch sie oder durch ,, den grossen Mann des Jahrhunderts"
<lb/>eingeführt oder beihehalten worden waren, galten schon als solche
<lb/>für vortrefflich, und selbst jeden Zweifel über ihre sofortige und un- 
<lb/>bedingte Annahme in anderen Ländern glaubte man nur für Unkennt- 
<lb/>nis und Dummheit erklären zu müssen. Dieses Verhältnis hat sich
<lb/>nun freilich späterhin geändert. Besonders durch die bekannte Schrift
<lb/>von Feuerbach über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit (1821.), und
<lb/>vielleicht noch mehr durch das gründliche Werk von Maurer über
<lb/>das altgermanische Gerichtsverfahren (1824.) wurde wenigstens so
<lb/>viel bewirkt, dass man allmäbüg zu begreifen anfing, es handle sich
<lb/>hier doch von etwas anderem als von einer blos französischen Ein- 
<lb/>richtung, von etwas anderem als von der reinen Alternative, ob man
<lb/>die .Napoleonischen Gesetzbücher recipiren oder bei dem bisherigen
<lb/>Verfahren stehen bleiben wolle. Durch die historischen Untersuchun- 
<lb/>gen, welche man jetzt mit Ernst und Liebe der Betrachtung des äl- 
<lb/>teren germanischen Rechtslebens zuzuwenden begann, wurde ein dop- 
<lb/>pelter Vortheil erreicht: einmal der, dass man Oeffentlichkeit und
<lb/>Mündlichkeit des Processes nicht mehr als fremde Institute betrach- 
<lb/>ten und würdigen lernte, und anderen Theils der, dass man einsah,
<lb/>es lasse sich sehr gut ein Verfahren denken, welches die etwaigen
<lb/>Vorzüge jener beiden Grundformen in sich vereinige, ohne zu glei- 
<lb/>cher Zeit gerade die englisch-französischen Geschwornengerichte
<lb/>anerkennen zu müssen. Diese veränderte Auffassungsweise war in
<lb/>der That eine sehr glückliche, und ohne das Hinzutreten der man- 
<lb/>cherlei Verirrungen und Missverständnisse während der neueren und
<lb/>neuesten Zeit, ohne das unselige Herbeiziehen von politischen Ab- 
<lb/>sichten und Zwecken würde auf diesem Wege die allerdings noth-
<lb/>wendige und zeitgemässige Umgestaltung unseres Processes gewiss
<lb/>sehr bald und überall bewirkt worden sein. Schon gegen das Ende
<lb/>der zwanziger Jahre wurde in Bayern eine solche Umgestaltung, aber
<lb/>freilich nicht im Sinne der französischen Codes, sondern als Wieder- 
<lb/>belebung des ursprünglich germanischen Rechts, für nothwendig er- 
<lb/>kannt und zur Realisirung dieses Plans auch wirklich Hand angelegt.
<lb/>,jWas wollen wir?44 sagte im J. 1827. der König bei Eröffnung der
<lb/>Ständeversammlung: ,,minder kostspielige, weniger Schreiberei und
<lb/>Zeitaufwand erfordernde Rechtspflege.44
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hm. Prof. Dr. Geif&gt; zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>101
</p>
               <p>

                  <lb/>s Allein diese günstigen Aussichten sollten nicht lange dauern.
<lb/>Die französische Julirevolntion führte die Sache ungefähr auf den
<lb/>nämlichen Stand zurück, auf dem sie gleich heim Beginne des Streits
<lb/>sich befunden hatte, und blos in einer Beziehung erhielt dieselbe
<lb/>jetzt einen neuen Anstrich. Wenn früherhin die Vertheidiger der
<lb/>verlangten Reformen dieselben hauptsächlich um deswillen an geprie- 
<lb/>sen halten, weil sie französisch waren, so geschah dieses jetzt be- 
<lb/>sonders aus dem Grunde, weil man sie für liberal hielt. Die fran- 
<lb/>zösische Julirevolution, so dachte man, sei gewissermassen der zur
<lb/>That gewordene Liberalismus selbst, und alle Einrichtungen, wel- 
<lb/>chen diese Revolution ihren Beifall geschenkt hatte, glaubte man nun
<lb/>auch in anderen Ländern als die schönsten und wünschenswerthesten
<lb/>betrachten zu müssen. Wenn früher die Kämpfenden in der Art
<lb/>gegenübergestanden hatten, dass auf der einen Seite die Vertheidi- 
<lb/>ger der französischen, auf der anderen Seite die Vertheidiger der
<lb/>deutschen Grundsätze sich befanden, so ordneten sich jetzt die Rei- 
<lb/>hen in der Art, dass auf der einen Seite alle Diejenigen vereinigt
<lb/>waren, welche sich seihst den Namen der Liberalen beilegten, auf
<lb/>der anderen Seite alle Diejenigen, welche von ihren Gegnern als
<lb/>Aristokraten, Finsterlinge u. s. w. bezeichnet wurden. Durch diese
<lb/>Wendung erhielt nun der Streit allerdings eine etwas andere Bedeu- 
<lb/>tung, und gar Mancher, welcher sonst, so lange die Frage hlos um
<lb/>einheimisches oder fremdes Recht sich gedreht hatte, auf der Seite
<lb/>des ersten stand, wurde jetzt, weil er eben doch gern ein Liberaler
<lb/>heissen wollte, zu der entgegengesetzten Parthei hinübergezogen.
<lb/>In der That aber war diese Veränderung eine mehr äussere als innere.
<lb/>Der Liberalismus seihst, wie er sich in Folge der Julirevolution in
<lb/>Deutschland gestaltete, halte schon an und für sich eine durch und
<lb/>durch französische Färbung; und so wie man jetzt in allen anderen
<lb/>Beziehungen gerade Frankreich immer als das eigentliche Musterland
<lb/>zu betrachten pflegte, so glaubte man auch fortwährend gerade seinen
<lb/>Process und seine Gerichtsverfassung für die vortrefflichsten halten
<lb/>zn müssen. Allein, noch mehr: den eigentlichen Führern und Vor- 
<lb/>fechtern jenes damaligen Liberalismus waren Oeffentlicbkeit, Münd- 
<lb/>lichkeit und Geschwornengerichte in einer anderen Gestalt als gerade
<lb/>in der französischen so gut wie anbekannt; und wenn man auch wohl
<lb/>bisweilen sich soweit verstieg, auf das englische, das altgermanische,
<lb/>oder gar das römische Recht zu verweisen, so geschah dieses doch
<lb/>überall in so vagen und unsichern Ausdrücken, und so empfand man
<lb/>doch selbst vor seiner desfallsigeu Unwissenheit so wenig Scham,
</p>

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               <p>

                  <lb/>10t FoIiX) Ucb.Miindlichfeeitj öeffentliclikeit, Gescbwornengerichl.

<lb/>dass es eben am finde nur wieder das französische Verfahren war,
<lb/>welches man im Auge hatte und auf dessen Einführung man drang.
<lb/>Dieser französische Liberalismus hat nun freilich bald ein fast kläg- 
<lb/>liches Ende erreicht, und mit ihm denn auch das so energisch ge- 
<lb/>stellte Verlangen auf Umstürzung der bisherigen Grundformen unseres
<lb/>Processes. Gegen das Ende der dreissiger Jahre hatten jene drohen- 
<lb/>den Wogen, welche der Sturm der Julirevolution aufgewühlt hatte,
<lb/>sich so ziemlich wieder gelegt, und es war jetzt neuerdings wenig- 
<lb/>stens die Möglichkeit zu ruhiger und besonnener Erörterung eröffnet.

<lb/>Unter diesen Verhältnissen bestieg der jetzige König von Preussen
<lb/>den Thron. Durchdrungen von den Wünschen und Bedürfnissen
<lb/>seiner Zeit, und begeistert von dem Gedanken, das als wahr und
<lb/>zweckmässig Erkannte auch sofort zu verwirklichen, lenkte er
<lb/>seine Aufmerksamkeit gleich anfangs darauf, dem Processe die- 
<lb/>jenigen Veränderungen angedeihen zu lassen, welche man, von
<lb/>lieht deutschem Standpunkte und von wirklich historischer Basis aus- 
<lb/>gehend,’ wünschen konnte. Eine der ersten Regierungsmaassregeln
<lb/>war die Bekanntmachung des seitdem so viel besprochenen Berichts
<lb/>des Justizministers Mühler. Dieser Bericht enthielt die Bitte, „dass
<lb/>es Se. Königliche Majestät gestatten möge, Ailerhöchstdcnselben Vor- 
<lb/>schläge zur Einführung des mündlichen Verfahrens vorlegen zu dürfen."
<lb/>Ja fast zu derselben Zeit trat an die Stelle des bisherigen Ministers
<lb/>für die Gesetzes-Revision Herr v. Savigny, und in der bei dieser
<lb/>Gelegenheit erlassenen Cabinetsordre wurde ausdrücklich bemerkt,
<lb/>„es solle, was die Abfassung der neuen Civil- und Criminalprocess-
<lb/>ordnung betreffe, besondere Rücksicht darauf genommen werden, ob
<lb/>in dem Rechlsverfahren am Rhein Elemente enthalten seien, die für
<lb/>die neue Gesetzgebung als brauchbar erschienen." — Das war deut- 
<lb/>lich genug! Man sah sich jetzt auf einmal in eine neue Epoche ver- 
<lb/>setzt, und es fragte sich nur in welcher Weise sich dieselbe benutzen
<lb/>lasse. Die zurückgedrängte und fast in Vergessenheit gerathene Par-
<lb/>thei erwachte nun plötzlich wieder zu neuem. Leben und zu noch- 
<lb/>maliger Entfaltung ihrer äussersten Kraftanslrengung. Allein welches
<lb/>sind die Wirkungen dieser Kraftanstrengung gewesen? Gleich wie
<lb/>in manchen anderen Beziehungen — ich erinnere nur an die Vor- 
<lb/>schriften über grössere Freiheit der Presse! — der König das Un- 
<lb/>glück gehabt hat, dass seine schönsten Plane und Absichten durch
<lb/>Uebertreibung, Unverstand oder Böswilligkeit Einzelner bisher ver- 
<lb/>eitelt worden sind, so ist es auch hier geschehen. Allerdings, so
<lb/>sagte man, sei blos das Wort „Mündlichkeit" genannt worden, allein
</p>

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               <p>

                  <lb/>Reeensirt von Hrn. Prof. Dr. Geib zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>103
</p>
               <p>

                  <lb/>eben dann liege eine Halbheit: Mündlichkeit ohne OeffenÜichkeit, ja
<lb/>selbst beide zusammen ohne Jury, hätten keinen Sinn und keine Be- 
<lb/>deutung. Alle drei Principien in ihrer ungeteilten Verbindung müsse
<lb/>man haben, oder man möge es nur lieber gleich bei dem bisherigen
<lb/>Verfahren belassen. In der That aber, fuhr man fort, sei auch
<lb/>gerade jetzt, wenn überhaupt jemals, der Zeitpunkt gekommen, wo
<lb/>inan auf die Erlangung aller jener Herrlichkeiten hoffen dürfe: der
<lb/>König habe bereits etwas zugestanden, allein er werde und müsse
<lb/>auch das übrige bewilligen, wenn man sein Verlangen nur recht oft
<lb/>und recht laut und wo möglich von allen Seiten, halb als Wunsch
<lb/>und Bitte, halb als Drohung und Gebot, ausspreche. Jedoch wie an- 
<lb/>fangen, um eine solche Demonstration — denn etwas anderes war es
<lb/>in der That nicht, was man im Sinne halte — zu bewirken, welche
<lb/>Mittel in Bewegung setzen, um nochmals den Kampf zu beginnen,
<lb/>nachdem man schon zweimal eine Niederlage erlitten hatte? Die
<lb/>alten Vertheidiger des rein französischen Rechts, die blinden An- 
<lb/>hänger der Napoleonischen Gesetzbücher waren vom Schauplatz ab- 
<lb/>getreten; die Träger des Juliliberalismus waren in Spott und Verach- 
<lb/>tung gesunken: man musste der Sache abermals eine neue Wendung
<lb/>geben oder gleich von vorn herein auf den endlichen Sieg verzichten.
<lb/>Von der Anpreisung französischer Waare konnte man unmöglich mehr
<lb/>etwas hoffen: der deutsche Nationalsinn war zu stolz und zu kräftig
<lb/>erwacht, als dass man nicht hätte fürchten müssen, auf diese Weise
<lb/>selbst seine sonst treuesten Bundesgenossen zurückzuschrecken-. Aber
<lb/>welches sollte diese neue Wendung sein? Der Liberalismus, der pure
<lb/>deutsche Liberalismus, ohne irgend eine französische Beimischung,
<lb/>musste an die Spitze gestellt, und als dessen erste Forderung musste
<lb/>die Reform unseres Processes in Haupt und Gliedern hervorgehohen
<lb/>werden. Gelang diese Wendung, war es möglich seine Hoffnungen
<lb/>und Wünsche mit dem jetzt so weit verbreiteten Liberalismus zu
<lb/>identificiren, so halte man das Höchste erlangt, was man überhaupt
<lb/>erwarten durfte, so hatte man nicht nur eine sehr zahlreiche, son- 
<lb/>dern zugleich eine sehr rührige Parthe! zu seiner Verbündeten ge- 
<lb/>macht. Und in der That, dieser Plan ist geglückt! Selbst in den- 
<lb/>jenigen Ländern, welche früher, so lange der Kampf entweder aus- 
<lb/>schliesslich oder doch mindestens vorherrschend französisch gewesen
<lb/>war, auf der entgegengesetzten Seite gestanden hatten, selbst im
<lb/>nördlichen Deutschland, namentlich in Preussen und Sachsen, finden
<lb/>wir jetzt die lautesten und eifrigsten Vertheidiger der geforderten
<lb/>Neuerungen. In grösseren und kleineren Schriften, in Zeitungen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0104.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104 i'tfV&amp;r, Ueb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschworaengericht.

<lb/>und Tagblättern, bei Gastmählern und in Ständeversammlungen, ja
<lb/>zuletzt noch in eigenen Advocatenvereinen hören wir die Vorzüge
<lb/>dieser Neuerungen mit einem Nachdrucke vertheidigen, dass man
<lb/>glauben sollte, cs handle sich hier von nichts geringerem als von
<lb/>unserer ganzen bürgerlichen und politischen Existenz. Bis zu den
<lb/>Band werksburschen des Kommunismus herab gilt es als ein gemein- 
<lb/>sames Dogma aller Derjenigen, welche nach ihrer eigenen Schätzung
<lb/>sich unter die Fahne des Liberalismus stellen, dass für die Rechts- 
<lb/>pflege erst dann Heil und Segen zu gewärtigen sei, wenn dieselbe
<lb/>auf Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und Geschwornengerichte basirt
<lb/>werde. Allein gerade das Ungestüm und die Heftigkeit, womit mau
<lb/>sein Verlangen ausspricht, gerade die Hülfstruppen der liberalen
<lb/>Parthe», die man herbeigezogen und mit denen man sich, als Beloh- 
<lb/>nung für die geleisteten Dienste, sogar schlechthin amalgamirt hat,
<lb/>gerade diese sind es, welche uns selbst die Aussicht auf die eigent- 
<lb/>lich wünschenswerten und allein notwendigen Reformen, deren Ver- 
<lb/>wirklichung doch in eine so nahe und sichere Zukunft gestellt schien,
<lb/>zu vereiteln drohen. Welche unheimlichen Höhen und Abgründe der
<lb/>heutige Liberalismus umschiiesst, und wie wenig derselbe um die
<lb/>Mittel verlegen ist, die ihm zur Erreichung seiner Zwecke als för- 
<lb/>derlich erscheinen, braucht nicht erst gesagt zu werden. Flectere
<lb/>si nequeo Superos, Acheronta movebo. Und was können und dür- 
<lb/>fen nun, gegenüber einer solchen Partei, die Regierungen tun?
<lb/>Müssen sie die Forderungen derselben nicht wenigstens mit Miss- 
<lb/>trauen und Besorgniss betrachten; muss man nicht fürchten, dass
<lb/>jede Art von Nachgiebigkeit die Gegner nur um so kühner machen
<lb/>und sie sogar zur Durchführung derjenigen Plane anspornen werde,
<lb/>welche direct darauf ausgehen, Staat und Kirche zu untergraben und
<lb/>endlich über den Haufen zu stürzen? Selbst das Wahre und Gute,
<lb/>weil es eben von solchen Händen und in Verbindung mit dem Schlech- 
<lb/>testen und Verwerflichsten geboten wird, muss zurückschrecken.
<lb/>Timeo Danaos et dona ferentes. Gewiss! die grössten Feinde einer
<lb/>zeitgemässen und offenbar so höchst notwendigen Reform unseres
<lb/>Processes sind Diejenigen, welche sich als deren feurigste Vertei- 
<lb/>diger ausgeben; und wenn dennoch, bei diesem jetzigen Stande der
<lb/>Sache, die Regierungen sich entschlossen sollten jene Reform, wenn
<lb/>auch nur teilweise' eintreten zu lassen, so kann dieses auf jeden
<lb/>Fall nicht wegen, sondern nur ungeachtet der bezeichnten Ver- 
<lb/>teidiger geschehen.

<lb/>Jedoch vielleicht wird man einwenden, dass die Züge dieses
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0105.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Reeensirt von Hrn. Prof. Dr. Geib zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>105
</p>
               <p>

                  <lb/>Bildes zu düster seien. Ich glaube dies nicht. Allerdings hat es
<lb/>von jeher Männer gegeben, die sich denjenigen Grad von Selbststän- 
<lb/>digkeit des Uriheils und von Festigkeit des Charakters zu bewahren
<lb/>gewusst haben, um sogar dann noch, wenn die Leidenschaften am
<lb/>wildesten tobten, ihre Ueberzeugung mit Ruhe und Besonnenheit aus- 
<lb/>zusprechen und ein vermittelndes und besänftigendes Wort in den
<lb/>Lärm der Partheien hineinznrufen. Es hiesse eine völlige Unkennt- 
<lb/>nis unserer Litteratur verrathen, wenn man dieses leugnen wollte.
<lb/>Allein, wie ich schon oben bemerkt habe, die Stimmen dieser Män- 
<lb/>ner wurden unter dem Toben der übrigen Streiter überhört, und man
<lb/>würde in den grössten aller Irrthümer verfallen, in den Fehler, über
<lb/>der Ausnahme die Regel zu vergessen, wenn man sich zu dem Glau- 
<lb/>ben verleiten Hesse, dass geräde diese vereinzelten Stimmen als die
<lb/>Repräsentanten ihrer Zeit zu betrachten seien. Wenn wir uns aber
<lb/>immerhin vor einem solchen Fehler bewahren, so sind wir es doch
<lb/>auf der anderen Seite der Gerechtigkeit schuldig, gerade jenen so
<lb/>vereinzelt stehenden Männern unsere Anerkennung und Achtung nur
<lb/>um so mehr zu Theil werden zu lassen; ja wir müssen dieses selbst
<lb/>dann thun, wenn die Ansichten derselben mit unseren eigenen nicht
<lb/>eben durchgängig sich in Uebereinstimmung befinden. Ich will hier
<lb/>nicht von denjenigen Schriftstellern reden, welche in einer früheren
<lb/>Periode, als der Kampf noch in einem anderen Stadium seiner End- 
<lb/>wicklung sich bewegte, thälig gewesen sind. Bios auf diejenigen
<lb/>will ich aufmerksam machen, welche gerade in der neuesten Zeit,
<lb/>nachdem der Streit seine dermalige Gestalt angenommen hat, mit
<lb/>Würde und Offenheit hervorgetreten sind: und in dieser Hinsicht
<lb/>glaube ich denn besonders Abegg (Beiträge zurStrafprocessgesetz-
<lb/>gebung. Neustadt a. «L.O., 1841.), Hepp (Anklageschaft, Oeffentlich-
<lb/>keit und Mündlichkeit des Strafverfahrens. Tübingen, 1842.), Molitor
<lb/>(Zeitschrift für deutsches Strafverfahren. Bd. III. Nr. 1.), Mitter-
<lb/>maier (Archiv des Criminalrcchts. J. 1842. Nr. 2. 8. 15. J. 1843.
<lb/>Nr. 4.) und Beseler (Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.
<lb/>S.246—296.) nennen zu dürfen. Ich werde Gelegenheit finden, auf die
<lb/>eine oder die andere Ansicht dieser Männer, wenn auch blos im
<lb/>Vorübergehen, zurückzukommen. Vor allem aber ist es jetzt Zeit
<lb/>zu einer genaueren Betrachtung derjenigen Schrift uns zu wenden,
<lb/>welche den eigentlichen Gegenstand der vorliegenden Anzeige bildet.

<lb/>Herr F. lässt sein Buch, abgesehen von einer kurzen Einleitung,
<lb/>in drei Kapitel zerfallen. Das erste Kapitel handelt von der Münd- 
<lb/>lichkeit des Verfahrens, das zweite von der Oeffenllichkeit, das dritte
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0106.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106 Fölix, Ueb. Mündlichkeit, Oeffenilichkeit, Geschwornengeridif.

<lb/>von den Geschwornengerichten. Es scheint mir zweckmässiger, diese
<lb/>Ordnung umzukehren, und daher zuerst von den Geschwornengerich-
<lb/>ten und erst zuletzt von der Mündlichkeit zu reden. Bios eine Be- 
<lb/>merkung, weil dieselbe auf alle drei Kapitel sich in gleicher Weise
<lb/>bezieht, muss schon hier vorausgeschjckt werden. Herr F. nämlich
<lb/>ist kein eigentlicher Gelehrter, und daher hat denn auch sein Buch
<lb/>keinen eigentlich gelehrten Anstrich. Untersuchungen über die Ent- 
<lb/>stehung der Geschwornengerichte, oder über die Stellung der rö- 
<lb/>mischen Judices und der germanischen Schöffen und Eideshelfer, oder
<lb/>auch nur über frühere Bedeutung und spätere Fortdauer der alt- 
<lb/>deutschen Oeffentlicbkeit und Mündlichkeit kommen hier nicht vor,
<lb/>sondern die ganze Schrift, blos für die Gegenwart und die unmittel- 
<lb/>baren Bedürfnisse unserer Zeit berechnet, ist auch ihrem Gegenstände
<lb/>nach nur aus der Gegenwart und aus denjenigen Verhältnissen geschöpft,
<lb/>welche unserem Gesichtskreise am nächsten liegen. Und in der That
<lb/>kann ich diese Behandlungsweise von Seiten eines Praktikers, wie
<lb/>unser Verf. ist, nur loben. Non omnia possumus omnes. Die gelehrten
<lb/>Zuthaten, womit so manche andere Schriftsteller ihre Werke ver- 
<lb/>zieren zu müssen glauben, ohne die betreffenden Gegenstände an- 
<lb/>ders als von blosem Hörensagen zu kennen, sind oft so über allen
<lb/>Begriff erbärmlich, dass man nicht recht weiss, ob man darüber lachen
<lb/>oder sich darüber ärgern soll*).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Einen Beleg liefert liier seihst noch eine der neuesten Schriften: C. K.


<lb/>Krause, die deutschen Schwurgerichte. Leipzig, 1843. Der Verf. glaubt uns
<lb/>nämlich nebenbei auch einen kurzen Abriss des römischen und altgermanischen
<lb/>Processes geben zu müssen. Allein welche Irrthümer sind hier auf w enig Blät- 
<lb/>tern zusanimengedrängt! Ich will blos ein einziges Beispiel anführen. Ueber
<lb/>die vielbesprochene Frage hinsichtlich des Geschäftskreises des JudeK Quästiouis
<lb/>gegenüber von dem Prätor beruft sich bekanntlich Sigonius (de tudic. //. 5.)
<lb/>auf eine angebliche Stelle des Q u i n t il i a n, welche so lauten soll: Praetor occu- 
<lb/>patus fuit in iis , quae erant imperii, index quaestionis in //«, quae erant cogni- 
<lb/>tionis. Allein diese Stelle, wie schon oft bemerkt worden ist, ist eine reine Er- 
<lb/>findung des Sigonius, und weder bei QuintiLian noch bei irgend einem an- 
<lb/>deren Schriftsteller komm! auch nur entfernt etwas der Art vor. (S. Meine Ge-
<lb/>schichte'des römischen Criminalprocesses. Leipzig, 1842. S. 191.). Herr,K rause
<lb/>(S. 39. Not.* 8.40. Not. *** S.47.) hat dagegen über die Richtigkeit jener Stelle —
<lb/>welche ihm überdies nur aus der Relation des Heineccius (Antiquilt. IV. 18.,
<lb/>15J bekannt ist — nicht allein kein Bedenken, sondern er missversteht dieselbe
<lb/>auch noch ausserdem so, dass er sie auf die gewöhnlichen Judices oder, wie er
<lb/>sich ausdrückt, auf die ,,Geschwornen“ bezieht (!), alsdann aber in der Weise
<lb/>interpretirt, dass die Aufgabe des Prätors darin bestanden habe, über die Rechts- 
<lb/>frage, die der Geschwornen (Judices) darin, über die faclische Frage zu entschei- 
<lb/>den (!!). Diese Behauptung, dass in den römischen Quästiones perpetuä eine
<lb/>Unterscheidung zwischen That- und Rechtsfrage vorgekommen sei, ist übrigens
<lb/>nicht einmal neu, sondern auch schon Andere haben dieselbe wiederholt ausge- 


<lb/>sprochen, (vgl. z. B. Hoffmann, Untersuchungen über die wichtigsten Ange- 
<lb/>legenheiten des Menschen u.s.w, Zweibrücken, 1830. Bd. I. 8. 209., Oppen,
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0107.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hro. Prof. Dr. Geib zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>107
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Gcsch woroengcrichte. (S. 68—116.) Während der
<lb/>verschiedenen Phasen, welche der vorhin wenigstens in seinen all- 
<lb/>gemeinsten Umrissen geschilderte Streit durchlaufen hat, wurde das
<lb/>Institut der Geschwornengerichte immer als das letzte und höchste
<lb/>Ziel betrachtet, wonach die Verlheidiger, sei es des rein französi*
<lb/>sischen Rechts, oder‘der Julirevolution, oder des neuesten s. g. deut- 
<lb/>schen Liberalismus, zu streben pflegten. Der Grund, wesshalb man
<lb/>gerade auf diesen Theil seiner Forderungen einen so hohen Werth
<lb/>legte, ist nicht gerade oder doch nicht vorzugsweise die Vorlretf-
<lb/>lichkeit des Instituts in Beziehung auf die Rechtspflege, sondern ganz
<lb/>besonders seine politische Bedeutung. Ein Volk, sagt ni«&gt;n, könne
<lb/>unmöglich frei sein, wenn nicht zum mindesten seine Criminalpro-
<lb/>cesse von Geschwornen abgeurtheilt würden; habe man aber einmal
<lb/>diese, so werde auch alles andere, namentlich unbedingte Entfesse^
<lb/>lung der Presse, von selbst nachfolgen. (Krause, Schwurgerichte
<lb/>S. 155.) Allein diese Verrückung der Streitfrage aus dem Gebiete
<lb/>des Bcchts auf das Gebiet der Politik ist von vorn herein zu ver- 
<lb/>werfen. Was wir wissen wollen, wenn cs sich von einer Reform
<lb/>der Rechtspflege handelt, ist eben das, ob dieselbe für das Recht
<lb/>als vortheilhaft oder als nachtheilig sich darstellt, mithin, in beson- 
<lb/>derer Anwendung auf die Geschwornengerichte, ob gerade diese
<lb/>oder rechtsgelehrte Richter geeigneter sind, einen gegebenen Cri-
<lb/>minalfall richtig zu entscheiden. Mag der sonstige Werth der Jury
<lb/>sein, welcher er wolle, ja müsste man selbst zugeben — wovon sich
<lb/>freilich leicht das Gegenthcil darthun liesse — dass dieselbe als po- 
<lb/>litische Rildüngsschule des Volks sich besonders zweckdienlich zeigte:
<lb/>sobald man nachweisen kann, dass das Institut, von juristischem Stand- 
<lb/>punkte befrachtet, verwerflich ist, müssen wir, wenigstens als Juristen,
<lb/>unbedingt den Stab darüber brechen; und wenn trotz dieses Beweises
<lb/>sich ein Staat dazu hergehen sollte, dasselbe einzuführen, so müsste
<lb/>man jedenfalls gestehen, dass hier die Gerechtigkeit der Politik zum
<lb/>Opfer gebracht weWle. Die ganze Frage ist also lediglich diese:
<lb/>sind die Geschwornen oder sind die rcchtsgclehrten Richter taug- 
<lb/>licher , einen vorliegenden Process abzuurtheilen? Ist diese Frage
<lb/>zum Vortheile der letzten zu entscheiden, so muss eben damit auch
<lb/>aller weitere Streit aufhören und die ersten sind schlechthin zu ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesclnvorne und Richter. Köln, 1835. S. 8 —11.), obgleich freilich hier, wie hei
<lb/>allen sonstigen Schnitzern der Art, gewöhnlich mit dem bescheidenen Vorworte:
<lb/>pavus sum non Oedipus. Allein, muss man fragen, was nöthigt denn diese Leute
<lb/>über Gegenstände zu reden, von denen sie nichts verstehen?
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0108.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108 FoliX) Ueb.Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschworneugericht.

<lb/>werfen*). In der That aber sollte man glauben, dass es fast nur
<lb/>der Aufstellung jener Frage bedürfe, um dieselbe auch schon als er- 
<lb/>ledigt zu betrachten.

<lb/>Jedoch» wir wollen genauer auf die Sache eingehen. Das eng- 
<lb/>lisch-französische Geschworneninstitut beruht auf zwei Grundgedan- 
<lb/>ken: einmal darauf, dass bei einem jeden Processe die Entscheidung
<lb/>der That- und der Rechtsfrage getrennt und das Urtheil über die
<lb/>erste ausschliesslich der Jury überlassen werden müsse, sowie zwei- 
<lb/>tens darauf, dass die Jury selbst aus juristisch ungebildeten, jeden- 
<lb/>falls nicht aus solchen Personen bestehen solle, welche vom Staate
<lb/>angestellt sind. Allein was den ersten Gedanken betrifft, so erscheint
<lb/>seine Durchführung, wie bereits wiederholt bemerkt worden ist, als
<lb/>geradezu unmöglich. Schon Cambac6r&amp;s in den Verhandlungen
<lb/>des französischen Staatsraths erklärte denselben für ein theoretisches
<lb/>Hirngespinnst (Locre legislation civile etc. T. XXIV. p. 26), und
<lb/>auch unser Verf. S. 102—104. sucht dieses neuerdings zu beweisen.
<lb/>„Die Frage: ist der Angeklagte schuldig dieses oder jenes Verbre- 
<lb/>chen begangen zu haben, ist," wie derselbe sagt, „keine rein Facti- 
<lb/>sche Frage, sie ist zugleich eine juristische. Die Thatsache steht
<lb/>nie unvermischt da, sondern es wird derselben zugleich eine gesetz- 
<lb/>liche Qualität beigelegt, sie wird ein Mord, ein Falsum, ein Dieb- 
<lb/>stahl u. s. w. genannt. Rei dem Diebstahle z. B. frägt es sich.zuerst,
<lb/>ob der Angeschuldigte wirklich dasjenige gethan hat, was der An- 
<lb/>kläger behauptet, und dann, ob diese Handlung gerade jenen Cha- 
<lb/>rakter an sich trägt, welchen die Gesetze zu dem Begriffe eines
<lb/>Diebstahls erfordern " **). Noch schwieriger aber wird die Sache
<lb/>in anderen Beziehungen. Man denke nur an die so bestrittenen Fra- 
<lb/>gen hinsichtlich des Anfangspunkts der Strafbarkeit des Versuchs,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Ansicht von G. Duden, der Preussische Entwurf einer neuen Straf- 
<lb/>gesetzgebung und sein Verhalten zum Rheinlande. Bonn, 1843. S. 4—7., dass die
<lb/>Gescliwornen aus dem Grunde vorzuziehen seien, weil von ständigen Richtern
<lb/>eine zu grosse Abhängigkeit aller Staatsangehörigen zu besorgen sei, und man
<lb/>also fürchten müsse, dass auf diese Weise, wenigstens wegen der Möglichkeit
<lb/>künftiger Processe, ein Jeder genölhigt werde, fortwährend gewisse Rücksichten
<lb/>zu nehmen, missfällige Aeusserungen zu unterdrücken, unangenehme Berüh- 
<lb/>rungen zu vermeiden u.s.w. — diese Ansicht ist wohl kaum geeignet, auf eine
<lb/>ernstliche Beachtung rechnen oder auch nur eine eigentliche Widerlegung ver- 
<lb/>langen zu dürfen.


<lb/>**) Carmignani, Teoria delle leggi detla sicurezza sociale. Pisa, 183t. 32.
<lb/>T. ir.p. 85. Sono le qualila dei fallo quelle che contano, e queste qualila sono
<lb/>altr et tanti oggelti di dritto perche in un fatto le qualita o metate, o scusate, n
<lb/>tollerate tutte dipendono dalla legge. E dunque la legge quella, die da tutla la
<lb/>importanza al fatto delittuogo, e il confronto del fatto colla legge e tutto
<lb/>giurtdico.
</p>

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                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. Geib zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>109
</p>
               <p>

                  <lb/>sowie hinsichtlich der Gränze zwischen Versuch und Vollendung z. B.
<lb/>hei dem Hochverrate, der Brandstiftung, der Fälschung u.s. w., oder
<lb/>an die Feinheit der Begriffe von Neugeborenheit, Nachtzeit, Waffen,
<lb/>Tödtlichkeit der Wunden u. s. w., oder an die Unterscheidung zwi- 
<lb/>schen erlaubter und unerlaubter Nothwehr, zwischen Dolus und Culpa,
<lb/>zwischen Geholfen und Urhebern u. s. w., oder an die bekannte Con- 
<lb/>troverse über die Statthaftigkeit und Unstatthaftigkeit dVolenti
<lb/>non fit iniuria *) u. dgl. m., und man wird Zugeben müssen, dass eine
<lb/>Trennung zwischen factischer und rechtlicher Frage hier als schlecht- 
<lb/>hin unausführbar erscheint, oder richtiger ausgedrückt, dass diese
<lb/>ganze Trennung in den bei weitem meisten Fällen nicht anders denn
<lb/>als ein leeres Spiel mit Worten betrachtet werden kann. (Vgl. Feuer- 
<lb/>bach, Betrachtungen über das Geschwornengericht. Landshut, 1813.
<lb/>8. 167—186 )

<lb/>Wenn jedoch dieser erste Gedanke, auf welchem die Jury be- 
<lb/>ruht, sich als ein rein unmöglicher darstellt, so muss das andere Prin-
<lb/>cip, dass juristisch ungebildete Personen als die besten Urtheilsfinder
<lb/>anzusehen seien, für eine haare Absurdität erklärt werden. (fest
<lb/>avoir une etränge idee de la justice, que de croire, qu*elle peut
<lb/>elre confiec ä tout le monde, sagte schon Mezard. Und wenn Va- 
<lb/>ter Chrysippus auch der Meinung war, dass ein Weiser zu glei- 
<lb/>cher Zeit der beste *Schuster sei,

<lb/>.Non nosti quid pater, inquit,

<lb/>Chrysippus dicat: Sapiens crepidas sibi nunquam

<lb/>Nec soleas fecit; sutor tamen 'est sapiens,

<lb/>so hat doch weder er noch irgend ein anderer griechischer oder
<lb/>römischer Philosoph jemals die Behauptung aufgestellt, dass ein
<lb/>Schuster immer auch der beste Weise sei. Es gehört wirklich eine
<lb/>merkwürdige Verschrobenheit der Begriffe dazu, um sich zu über- 
<lb/>reden, dass, während man doch für mechanische Arbeiten überall
<lb/>eine gewisse Kunstfertigkeit und Uebung erfordert, für geistige Ar- 
<lb/>beiten das entgegengesetzte Verhältnis Statt finden und hier gerade
<lb/>der Ununterrichtete und Unerfahrene am geeignetsten sein soll, das
<lb/>Wahre von dem Falschen zu unterscheiden. In der That aber wird
<lb/>diese Behauptung, dass die Geschworenen, welche ihr ganzes Leben
<lb/>lang sich eher mit allem anderen als gerade mit juristischen Gegen-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu welchen Verkehrtheiten hat nicht das Missverstandniss hlos dieses
<lb/>einen Salzes schon Veranlassung gegeben! Vgl. z. ß. Gazette des tribunaux
<lb/>vom 26. Juli 1835.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0110.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110 Folix, Ueb. Mündlichkeit* Oeffentlichkeit,Geschwornengericht.

<lb/>ständen abgegeben haben, tauglicher sein sollen, in einem vorlie- 
<lb/>genden Processe das Richtige zu treffen als wirkliche Rechtsgelehrte,
<lb/>auch blos noch von wenigen und eigentlich nur von solchen Leuten
<lb/>aufgestellt, die, gleich ungeschickten Advocaten, welche sich erst
<lb/>dann genügt zu haben glauben, wenn sie ihren Clienten in jeder
<lb/>Beziehung als Engel darstellen, überhaupt gar keinen Tadel gegen
<lb/>ihren Liebling aufkomtnen und denselben in wahrhaft überirdischer
<lb/>Pracht und Herrlichkeit erscheinen lassen wollen. In den Ländern,
<lb/>in welchen die Jury seit längerer £cit besteht, ist man von solchen
<lb/>Träumereien sehr weit entfernt; und wenn man auch aus anderen
<lb/>Gründen dieselbe in Schutz nimmt, so würde man doch namentlich
<lb/>in England Einem gerade ins Gesicht lachen, wenn man selbst das
<lb/>als Vorzug des Instituts rühmen wollte, dass die Geschwornen im
<lb/>Vergleich mit den Richtern in YVestminster-lIall sogar eine grössere
<lb/>Befähigung zum Rechtsprechen in sich trügen. (Vgl. Rüttimann über
<lb/>die englische Strafrechtspflege. Zürich, 1837. S. 81. ff.) Aber noch
<lb/>mehr. Sowohl das englische als das französische Criminalrecht zeich- 
<lb/>net sich bekanntlich, gegenüber von unserem deutschen Rechtszu- 
<lb/>stande, durch besondere Einfachheit oder, wie ich es lieber nennen
<lb/>möchte, durch auffallende Unreife und Rohheit aus; und wenn es da- 
<lb/>her auch möglich wäre, in jenen beiden Ländern mit juristisch un- 
<lb/>gebildeten UrtheiJern sich noch einigermassen zu behelfen, so würde
<lb/>dieses doch bei uns, wie der Verf. 8. 115. sehr richtig bemerkt,
<lb/>schlechthin undenkbar sein. (S. auch Abegg a. a. U. 8. 166 —168.)
<lb/>Also auf jeden Fall, wie man auch immer über die Geschwornenge- 
<lb/>richte urtheilen mag, so viel ist mindestens gewiss, dass dieselben
<lb/>weniger als rechtsgelehrte Richter geeignet sind, einen gegebenen
<lb/>Fall entscheiden zu können. Allein freilich ist damit die Sache
<lb/>noch nicht erledigt. Sollen die rechtsgelehrten Richter im Vergleich
<lb/>mit den Geschwornen den Vorzug verdienen, so darf man nicht blos
<lb/>beweisen, dass jene besser als diese die Wahrheit finden können,
<lb/>sondern man muss zu gleicher Zeit darthun, dass sie wenigstens eben
<lb/>so gut wie diese sich in einer Lage befinden, das als wahr Erkannte
<lb/>auch ohne Scheu aussprechen zu wollen.

<lb/>Im Allgemeinen muss man nun offenbar sagen, dass die rechts- 
<lb/>gelehrten Richter, so lange nicht ganz besondere Ursachen eintre-
<lb/>ten, welche dieselben nöthigen ihre Ueberzeugung zu verleugnen und
<lb/>trotz ihres besseren Wissens den Unschuldigen zu verurtheilen oder
<lb/>den Schuldigen freizusprechen, gewiss bereit sein werden, dasjenige,
<lb/>was sie als recht und wahr erfunden habenauch wirklich zum Ur-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0111.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>RecQtisirt von Hm. Prof. Dr. Geib zu Zürich.

<lb/>theile zu erheben. Es kommt also nur darauf an, zu untersuchen,
<lb/>ob solche besondere Ursachen vorhanden sind: und da antworten uns
<lb/>denn die Verthcidiger der Jury, dass, während die Geschwornen^ als
<lb/>unabhängige Männer, blos der Stimme ihrer Ueberzeögung und ihres
<lb/>Gewissens folgten, die rechtsgelehrten Richter, als vom Staate an-
<lb/>gestellte und besoldete Diener, in die Nothwendigkeit versetzt seien,
<lb/>sich überall den Befehlen ihres Herrn, der Staatsregierung, zu un- 
<lb/>terwerfen und, je nachdem diese so oder so lauteten, das Unrecht
<lb/>in Recht oder das Recht in Unrecht zu verwandeln. Allein ist diese
<lb/>Bemerkung gegründet? Ich will nicht darauf aufmerksam machen,
<lb/>weil es schon so oft gesagt worden ist, dass sowohl die Behauptung
<lb/>von der Unabhängigkeit der Geschwornen als die von der Abhängig- 
<lb/>keit der Richter zum mindesten eine sehr übertriebene genannt wer- 
<lb/>den muss. »Wir wollen es vergessen, dass auch die Geschwornen,
<lb/>wie unser Verf. S. MO. erinnert, durch die Verleihung oder Hoff- 
<lb/>nung von Aemtern u. dgl.,' sei es an sie selbst oder an ihre Ver- 
<lb/>wandten und Bekannten, von der Regierung gewonnen werden können;
<lb/>ja wir wollen es als bewiesen gelten lassen, wovon sich so unschwer
<lb/>das Gegentheii darthun Hesse, dass nur die nngesteiltcn Richter dem
<lb/>Einflüsse der Regierung unterworfen seien. Was folgt denn hieraus?
<lb/>Gewiss nicht das, was man gewöhnlich annimmt. Fassen wir näm- 
<lb/>lich das Verhältnis etwas genauer ins Auge, so müssen wir zwei
<lb/>Fälle unterscheiden. Entweder nämlich bezieht sich die Anschul- 
<lb/>digung auf s. g. politische Verbrechen, oder aber es bezieht sich die- 
<lb/>selbe auf nichtpolitische oder, wie man sie gewöhnlich nennt, auf
<lb/>s. g. gemeine Verbrechen. Ist das letzte der Fall, handelt es sich
<lb/>von der Entscheidung über eine gewöhnliche Tödlung, eine Brand- 
<lb/>stiftung, einen Raub, einen Diebstahl, einen Betrug u. s. w., so wird
<lb/>man wohl zugeben müssen, dass, wenn man nicht gerade zu den aller-
<lb/>. sonderbarsten Voraussetzungen seine Zuflucht nehmen will, die Staals-
<lb/>regierung durchaus kein Interesse hat, ihren etwaigen Einfluss auf
<lb/>ihre Richter zur Anwendung zu bringen. Ob hier der A. oder der
<lb/>B. verurtheilt oder losgesprochen wird, ist- der Regierung; gewiss
<lb/>vollkommen gleichgültig: sie bat kteine Veranlassung, von den Rieh*
<lb/>tern etwas zu hoffen oder zu fürchten, und dieselben können daher
<lb/>wenigstens in allen derartigen Fällen schlechthin frei und unabhängig
<lb/>handeln. Ist aber dieses richtig, und wurde bereits vorhin gezeigt,
<lb/>dass die rechtsgelehrlen Richter überhaupt geeigneter sind, die Wahr- 
<lb/>heit finden zu können, so muss man auch einräumen, dass wenig- 
<lb/>stens liier, wo seihst ihrem Willen kein weiteres Hinderniss in den
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0112.tif"
                   n="112"
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               <p>

                  <lb/>112 Fölix, Ueb.Mündlichkeit, Oeffentlichkeit,Gescliwornengericht.

<lb/>Weg tritt, sie den Geschwornen unbedingt vorgezogen werden müssen.
<lb/>Giebt man jedoch dieses zu, wie man es offenbar zugeben muss, so
<lb/>erscheint auch schon fast der ganze Streit als entschieden. Gerade
<lb/>diese s. g. gemeinen Verbrechen nämlich bilden gegenüber von den
<lb/>politischen die so bei weitem überwiegende Mehrzahl, dass die letz- 
<lb/>teren beinahe kaum in Anschlag gebracht werden können: und wenn
<lb/>es daher auch wahr wäre, dass mindestens für diese die Geschwornen-
<lb/>gerichte besser seien, so würde man dessen ungeachtet, wenn uns
<lb/>hier blos eine einfache Alternative geboten wäre, sich unbedenklich
<lb/>für die rechtsgelehrten Ricbtercollcgien erklären müssen.

<lb/>Allein selbst diesen Vorzug kann ich der Jury nicht zugestehen.
<lb/>Nehmen wir an, dass die Anschuldigung auf pin politisches Verbre- 
<lb/>chen, auf Hochverrat!!, Aufruhr, Widersetzlichkeit gegen die Obrig- 
<lb/>keit u. s. w. sich bezieht, so wollen wir einräumen, dass es Fälle
<lb/>geben kann, wo eine Regierung so verblendet ist, um es für ihren
<lb/>Vortheil zu erachten, dass die bestehenden Gesetze hintangesetzt
<lb/>und Recht in Unrecht verwandelt werde; ja wir wollen zugeben, dass
<lb/>cs unter solchen Voraussetzungen möglich ist, dass eine Regierung
<lb/>sich so weit vergessen kann, um die Unabhängigkeit der Gerichte zu
<lb/>gefährden und eine andere Entscheidung von ihren Richtern zu er- 
<lb/>langen zu suchen, als welche diese sonst, wenn sie sich selbst über- 
<lb/>lassen gewesen wären, gefällt haben würden. Wir wollen dieses ein- 
<lb/>gestehen, können aber die Nachtheile doch nicht gerade so hoch
<lb/>anschlagen, wie man gewöhnlich thut. Denn auf jeden Fall muss
<lb/>man dabei immer zweierlei bedenken: einmal nämlich, dass jene Ab- 
<lb/>normität, wonach eine Regierung, mit Verkennung ihrer ganzen Stel- 
<lb/>lung und Würde, ihre eigenen Diener zur Pflichtverletzung und zum
<lb/>Meineide auffordert, gewiss nur sehr ausnahmsweise Statt finden wird;
<lb/>und sodann zweitens, dass wenn auch ein solcher Ausnahmsfall Vor- 
<lb/>kommen sollte, noch immer vorausgesetzt werden darf, dass doch
<lb/>nicht alle Richter so sclavisch und schmutzig denken werden, um
<lb/>einer augenblicklichen Laune ihrer Oberen Recht und Gerechtigkeit
<lb/>zum Opfer zu bringen. Allein ich will hierauf nicht einmal einen
<lb/>besonderen Nachdruck legen, ich will annehmen, dass nicht blos
<lb/>unsere Regierungen ‘so verkehrt, sondern auch unsere Beamten so
<lb/>schlecht seien, wie man uns glauben machen will: überall ist wenig- 
<lb/>stens so viel gewiss, da?s die Geschwornen hier keine höhere Garan- 
<lb/>tie für ihre Unabhängigkeit darbieten und somit also auch in dieser
<lb/>Beziehung den rechtsgelehrten Richtern nicht vorgezogen werden
<lb/>können. Mag man nämlich immerhin sagen — was ich freilich vorhin
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0113.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Um. Prof. Dr. Geib zu Zürich. 113

<lb/>als eine leere Hypothese bezeichnen musste —— dass die Geschwornen
<lb/>gegenüber von den Regierungen jedem Einflüsse unzugänglich seien,
<lb/>so muss man doch gestehen, dass dieselben eben unter einem an- 
<lb/>deren, noch bei weitem gefährlicheren und zudringlicheren Einflüsse
<lb/>sich befinden, unter dem Einflüsse der jedesmal herrschenden Volks-
<lb/>meinung und der wechselnden Politik, des Tages. Die Geschwornen,
<lb/>hervorgegangen aus dem Volke und die treuen Repräsentanten aller
<lb/>seiner Wünsche und Leidenschaften, sind mit Nolhwendigkeit an
<lb/>den Willen und die Gebote desselben gefesselt; ja es ist ihnen bei- 
<lb/>nahe unmöglich, einen anderen Willen und andere Gebote, mit denen
<lb/>ihre Pflicht in Conflicl geralhen könnte, sich auch nur zu denken.
<lb/>Ohne Kenulniss des Rechts und der Gesetze, ohne die Fähigkeit, den
<lb/>Schein von der Wahrheit zu unterscheiden, sind sie natürlich nicht,
<lb/>wie die rechtsgelehrten Richter, im Stande, den Eindrücken des
<lb/>Augenblicks und den Lockungen der Verführung die Kraft einer
<lb/>selbstständigen Leberzeugung und das Gewicht eines starren Pflicht- 
<lb/>gefühls entgegenzusetzen, sondern ohne Halt- und Stützpunkt, ohne
<lb/>Richtung und Compass, werden sie von den schaukelnden Wellen,
<lb/>die die Stürme des, Tages erheben und senken, ohnmächtig und wil- 
<lb/>lenlos umhergetrieben. Nicht das ist die Frage, und nicht das kann
<lb/>gerade hier, hei politischen Verbrechen, die Frage sein, welche sic
<lb/>sich zu beantworten haben, ob der Angeschuldigte das Gesetz über- 
<lb/>treten hat oder nicht, sondern blos das, ob derselbe nach der im
<lb/>Augenblicke herrschenden Volkstimmung zu verurlheilen oder frei- 
<lb/>zusprechen ist, und je nachdem diese Stimmung von dieser oder von
<lb/>jener Art erscheint, sehen wir eben so häufig, dass Unschuldige ver- 
<lb/>dammt, als dass Schuldige der Strafe entzogen werden. Exempla sunt
<lb/>odiosa und otiosa zugleich. Wenn nun aber dieses das Verhältnis
<lb/>ist, wenn bei angestellten Richtern allerdings die Möglichkeit exislirt,
<lb/>dass sie den ungerechten Befehlen einer Regierung sich willfährig
<lb/>zeigen werden, die Geschwornen aber, ihrem ganzen Wesen und
<lb/>Begriffe nach, geradezu gezwungen sind, den Forderungen der jedes- 
<lb/>maligen Volksstimmung, weil sie ja eben selbst ein Tbei! des Volks
<lb/>und ein Theil seiner Stimmung sind, sich zu unterwerfen — wenn
<lb/>dieses das Verhältnis ist und man dessen ungeachtet behaupten will,
<lb/>dass mindestens hei politischen Verbrechen die letzteren vor den
<lb/>erste ren den Vorzug verdienten, so ist dieses, ganz abgesehen von
<lb/>der Frage, ob jene Möglichkeit oder diese Nolhwendigkeit eine
<lb/>grössere Gefahr bringen dürfte, auf jeden Fall nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung denkbar, dass man es für weniger verletzend hält, wenn
<lb/>Krit. Jahrb. f.D. RW. Jabrg. VIII. H.H. 8
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0114.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114 F'öluVi Ueb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschworaengericbt.

<lb/>Recht und Gesetz durch die Laune des Volks, als wenn es durch die
<lb/>Verblendung der Regierung beeinträchtigt wird.

<lb/>Fassen wir das Resultat der bisherigen Bemerkungen zusammen,
<lb/>so lässt sich dieses kurz so ausdriicken. Die rechtsgelehrten Richter
<lb/>sind unter allen Voraussetzungen geeigneter als die Geschwornen,
<lb/>einen vorliegenden Fall entscheiden zu können. Was dagegen den
<lb/>Willen derselben oder, wie man auch sagen kann, ihre Unab- 
<lb/>hängigkeit betrifft, so lässt sich diese blos bei politischen, nicht
<lb/>aber auch bei gemeinen Verbrechen als gefährdet denken, und da- 
<lb/>her verdienen denn dieselben jedenfalls bei den letzten (den gemeinen
<lb/>Verbrechen) den Vorzug. Allein seihst bei politischen Verbrechen,
<lb/>weil hier auch der Wille der Geschwornen zum mindesten eben so
<lb/>abhängig ist, wie der der rechtsgelehrten Richter, können diese, wenn
<lb/>man sogar das Aeusserste zugeben will, jenen wenigstens nicht nach- 
<lb/>gesetzt werden.

<lb/>Allerdings lassen sich zur Empfehlung der rechtsgelehrlen Rich- 
<lb/>ter vor den Geschwornen noch manche andere Gründe anführen; allein
<lb/>so wichtig dieselben auch an und für sich erscheinen, so halte ich
<lb/>sie doch, gegenüber von den bisher geltend gemachten, für die un- 
<lb/>tergeordneten. Unser Verf. selbst hebt diese Gründe so klar und
<lb/>nachdrücklich hervor, dass es nicht nothwendig ist länger bei den- 
<lb/>selben zu verweilen. (S. auch Möhl, über das Geschwornengericht.
<lb/>Heidelberg, 1838. S. 94 —137 ) Ueberhaupt könnte man mir viel- 
<lb/>leicht den Vorwurf machen, dass ich schon viel zu viel über eine
<lb/>so einfache und jedem Unbefangenen von selbst verständliche Frage
<lb/>gesprochen hätte. Wer gewohnt ist, bei seinem Urtheile nicht durch
<lb/>vorgefasste Meinungen, sondern durch wirkliche Argumente sich be- 
<lb/>stimmen zu lassen, für den kann hier ohnedies kein Zweifel bestehen*).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Eine eigenthümliche Ansicht, welche schon früher von Reyscher in
<lb/>d. Zeitsclur. für deutsch. R. VI. 8. 362 — 365. vertheidigt worden ist, hat neuer- 
<lb/>dings Begeler a. a. O. 8. 265-*-283. aufgestellt. Hiernach wird zwar die Un-
<lb/>zweekmässigkeit der Jury zugegeben, allein auf der anderen Seite doch auch be- 
<lb/>hauptet, dass die Gerichte, welche ausschliesslich aus Rechtsgelehrten bestän- 
<lb/>den,' gleichfalls zu verwerfen seien. Die einzig passende Einrichtung soll nach
<lb/>dieser Ansicht die sein, dass die Gerichte nur zura Theil aus wirklichen Juristen,
<lb/>zum anderen und zwar grösseren Theil aber aus juristisch ungebildeten Personen
<lb/>(Schöffen) zusammengesetzt würden. Diese Schöffen sollen durch die Wahl der
<lb/>Gemeinden entweder auf Lebenslang oder doch jedenfalls auf eine gewisse Reihe
<lb/>von Jahren bestimmt werden und für di$ Zeit ihrer Amtsdauer eine verhältniss-
<lb/>massige Entschädigung erhalten. — Eine genauere Würdigung dieses Vorschlags
<lb/>liegt nicht in dem Zwecke der gegenwärtigen Anzeige: indessen kann ich aber
<lb/>doch wenigstens eine Bemerkung nicht unterdrücken. Wenn nämlich der Verf.
<lb/>zur Unterstützung seiner Ansicht gerade auf die schweizerischen Gerichte sich
<lb/>beruft, so seheint mir dieses Beispiel vielmehr umgekehrt dazu geeignet, die
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0115.tif"
                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. Gelb zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>115
</p>
               <p>

                  <lb/>Und so finden wir denn aueh in derThat, dass wenigstens diejenigen
<lb/>Schriftsteller, von welchen ich oben, wie namentlich von Abegg,
<lb/>He pp and Mitterrnaier gerühmt habe, dass sie sieb von dem ge- 
<lb/>wöhnlichen Schwindel der Leidenschaftlichkeit und Partheisncht frei
<lb/>erhalten hätten, es gar nicht mehr der Mühe werth erachten über
<lb/>die Geschwornengerichte auch nur noch zu sprechen, obgleich frei- 
<lb/>lich früherhin wenigstens Mitterrnaier anderer Ansicht gewesen
<lb/>war und einmal sogar als sehr warmen Vertheidiger der Jury sich
<lb/>aufgeworfen hatte. (Vgl. Mitterrnaier, die Lehre vom Beweise.
<lb/>§.13. Derselbe, das deutsche Strafverf. Aull. II. §.40., anders
<lb/>jedoch Aull. I. §. 40. und abermals anders Aull. III. §• 44.)

<lb/>II. Oeffentlichkeit. (S. 39 — 67.) Die zweite Forderung,
<lb/>welche von unseren Processreformern gestellt wird, geht dahin: bei
<lb/>säinißtlichen gerichtlichen Verhandlungen, sowohl in Civil- als Cri-
<lb/>minalsachen, muss dem unbetheiligten Publicum — Männern und
<lb/>Frauen, Erwachsenen und Kindern — der Zutritt gestattet werden.
<lb/>Diese Forderung wird seihst von sehr achtbaren Schriftstellern gel- 
<lb/>tend gemacht, (Abegg a. a. 0. 8.109—1^8. Hepp a.a. 0. S. 117*-
<lb/>135. Molitor a. a. 0. S. 20 — 24. Beselcr a. a. 0. 8. 283. ff.
<lb/>Mitterrnaier im Archiv d. Crim.-R. 1842. S. 259—269.), während
<lb/>unser Verf. sich aufs bestimmteste dagegen erklärt. Um hier mit
<lb/>Sicherheit zu Werke zu gehen, muss man vor allem dahin streben,
<lb/>vor einigen Irrthümern sich zu bewahren, weiche nach und nach so
<lb/>traditionell geworden sind, dass man sie für ausgemachte Wahrheiten
<lb/>zu halten pflegt. Dahin gehört zunächst die Zusammenstellung der
<lb/>Oeffentlichkeit und der Mündlichkeit des Verfahrens in der Art, dass
<lb/>man beide Institute als schlechthin verbunden und verschmolzen be- 
<lb/>trachtet, und gar nicht die Möglichkeit sich denken zu können scheint,
<lb/>dass ein mündliches Verfahren auch ohne Oeffentlichkeit sich ein- 
<lb/>führen lasse. Dieser Irrthum ist nun zwar schon wiederholt gerügt
<lb/>worden, allein dessen ungeachtet pflegen gerade diejenigen Schrift- 
<lb/>steller, welche, wie z. B. Mitterrnaier a. a. 0. 1842. S. 64.65*,
<lb/>jene Zusammenstellung verwerfen, denn doch selbst wieder in die
<lb/>alte, fast zur gedankenlosen Leier gewordene Melodie: „Oeffentlich- 
<lb/>keit und Mündlichkeit!" nur zu häufig zurückzuverfallen. Eine eigent- 
</p>
               <p>

                  <lb/>allerschlagendste Widerlegung jener Ansicht zu liefern. Ich könnte in dieser
<lb/>Hinsicht Fälle anführen, die wohl auch für Herrn B. als kaum begreiflich er- 
<lb/>scheinen würden; und was die Schweizer selbst angeht, so sind gerade diese am
<lb/>weitesten entfernt, von der Vortrefflichkeit ihrer Rechtspflege eine besonders
<lb/>hohe Meinung zu haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>8*
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0116.tif"
                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116 FoliXy Ueb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschwornengericht.

<lb/>liehe Widerlegung ist hier jedoch in der That überflüssig. . Man
<lb/>braucht nämlich nur auf dasjenige Verfahren zu verweisen, welches
<lb/>z. B. in Frankreich bei verschlossenen Thüren (ä huis clos), oder
<lb/>seit dem J. 1833. in Preussen hinsichtlich der summarischen Pro- 
<lb/>cesse Statt findet, um sofort den thatsächlichen Beweis von der Falsch- 
<lb/>heit jener ganzen Vorstellung zu liefern*). — Von grösserer Wich- 
<lb/>tigkeit als dieser erste Irrthum ist dagegen ein anderer. Fast allge- 
<lb/>mein sucht man die Sache so darzustellen, als ob vor unseren ge- 
<lb/>schlossenen Gerichtssälen das Publicum gleichsam in dichten Massen
<lb/>versammelt sei und mit ängstlicher Spannung dem Augenblick ent- 
<lb/>gegenharre, wo die Thüren geöffnet würden, um dann ohne weiteres
<lb/>bereinzustürzen und an dem heissersehnten Genüsse gerichtlicher
<lb/>Verhandlungen sich Herz und Sinn zu erquicken. Nach den gewöhn- 
<lb/>lichen Schilderungen sollte man glauben, dass das Publicum hier so
<lb/>ungefähr die Rolle jener homerischen Schatten der Unterwelt spiele,
<lb/>welche sich um das Blut der von Odysseus geschlachteten Opferthiere
<lb/>drängten und nur durch die Schärfe des Schwerts zurückgetrieben
<lb/>werden konnten. Allein in Wahrheit ist ein solches Sehnen und
<lb/>Schmachten, ein solches Harren und Drängen keineswegs vorhanden,
<lb/>und wir haben nicht gerade eine Revolution zu befürchten, wenn wir
<lb/>aueb etwa in Zukunft unsere Gerichtssäle geschlossen lassen sollten.
<lb/>Man sehe nur einmal auf die Länder, wo die Oeffentlichkeit der Ver- 
<lb/>handlungen wirklich „blüht“ (Mittermaier a.a.O. 1842. S. 265.),
<lb/>und man wird sich überzeugen, dass die Gerichtssäle wenigstens in
<lb/>den bei weitem meisten Fällen leer sind. Dass dieses in Frankreich
<lb/>der Fall ist, bemerkt der Verf. 8. 48. ausdrücklich, und dass das- 
<lb/>selbe auch in anderen Ländern, namentlich auf dem linken Rheinufer,
<lb/>in der Schweiz und in Griechenland Statt findet, kann ich aus eigener
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Den schlagendsten Beweis für die Möglichkeit eines mündlichen Processes
<lb/>ohne Oeffentlichkeit giebt die Geschichte des späteren römischen Rechts. Jeden- 
<lb/>falls seit dem Anfänge des fünften Jahrhunderts war es hier Grundsatz, dass zwar
<lb/>das übrige Verfahren wie bisher vor sich gehen, mit Ausnahme einer ziemlich
<lb/>unbedeutenden Classe von Personen, der s. g. Honorati, jedoch dem gesammten
<lb/>anderweitigen Publicum der Zutritt bei den gerichtlichen Verhandlungen, und
<lb/>zwar jedenfalls als Regel, untersagt sein solle. (Vgl. Betiimann- Ho 11 weg
<lb/>Handb. d. Civilproc. I. S. 218. Puchta, Cursus d. Institut. II. S. 240. Meine
<lb/>Gesch. d. röin. Criminalproc. 8. 510.) Allein ich unterlasse es absichtlich auf
<lb/>dieses Beispiel mich zu berufen, weil, nach den sonstigen Proben ihrer histo- 
<lb/>rischen Kenntnisse zu schliessen, für die Vertheidiger der gewöhnlichen Ansicht
<lb/>das Beweisende dieses Arguments denn doch wohl verloren gehen würde. Muss
<lb/>man ja sogar täglich die Behauptung hören, dass gerade in dem römischen Rechte
<lb/>nicht blos die Mündlichkeit, sondern selbst die Oeffentlichkeit des Verfahrens
<lb/>bis auf Justinian herab in dem weitesten Umfange gegolten habe!
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0117.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. l)r. Geib zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>117
</p>
               <p>

                  <lb/>Erfahrung bestätigen. — Jedoch noch auf einen dritten Irrthum, und
<lb/>in der Thal auf den wichtigsten, muss ich aufmerksam machen. Wenn
<lb/>es sich nämlich von Abschaffung oderBeibehaltung der rechtsgelehrten
<lb/>Richtercollegien, oder von Vertauschung des Princips der Schrift- 
<lb/>lichkeit mit dem der Mündlichkeit handelt, so sind dieses Fragen,
<lb/>welche mit dem ganzen Wesen der Rechtspflege in dem innigsten
<lb/>Zusammenhänge stehen und, je nachdem man dieselben in dieser
<lb/>oder in jener Weise entscheidet, eine völlige Umgestaltung des Pro-
<lb/>cesses herbeifuhren. Allein ganz anders verhält es sich mit der
<lb/>Frage, ob man dem gewöhnlichen Publicum den Zutritt gestatten soll
<lb/>oder nicht. Die Entscheidung dieser Frage steht mit der eigent- 
<lb/>lichen Rechtspflege in gar keiner oder doch nur in einer sehr ent- 
<lb/>fernten Verbindung, und wenn man dessen ungeachtet das Gegen-
<lb/>theil zu behaupten pflegt und hier ganz dasselbe Verhältniss voraus-
<lb/>setzt, wie bei den Fragen über Geschwornengerichle und Richter-
<lb/>collegien oder über Mündlichkeit und Schriftlichkeit, so ist dieses
<lb/>nichts anderes als eine arge Verkehrtheit. Der Maassstab für die
<lb/>-Güte oder Schlechtigkeit der Justiz bestimmt sich eines Theils nach
<lb/>den Personen, welchen dieselbe anvertraut ist (Gerichtsverfassung),
<lb/>und anderen Theils nach den Formen, welche bei ihrer Handhabung
<lb/>eingehalten werden müssen (Gerichtsverfahren): allein in beiden Be- 
<lb/>ziehungen ist der Zutritt oder die Ausschliessung des Publicums et- 
<lb/>was Unwesentliches, und so wenig der innere Gehalt eines Buchs
<lb/>dadurch verändert wird, ob dasselbe einer grösseren oder kleineren
<lb/>Zahl von Lesern in die Hand fällt, eben so wenig kann es auf den
<lb/>Werth der Rechtspflege einen Einfluss haben, ob sie bei verschlos- 
<lb/>senen oder bei geöffneten Thüren ausgeübt wird. Dieser Umstand,
<lb/>so einfach derselbe auch erscheint, ist wirklich sehr wesentlich, und
<lb/>wenn ich dessen ungeachtet nicht länger bei demselben verweile, so
<lb/>geschieht es blos deswegen, weil schon Abegg a. a. 0. 8. 113. ff.
<lb/>eben so klar als überzeugend sich hierüber ausgesprochen hat. Bios
<lb/>eine einzige Bemerkung will ich hinzufügen. Wenn es nämlich wahr
<lb/>ist, dass die Oeffentlichkeit des Verfahrens mit diesem selbst nicht
<lb/>in einer inneren, sondern lediglich in einer äusseren und sehr losen
<lb/>Verbindung steht, so müssen wir auch zugeben, dass der ganze Streit
<lb/>hier nur eine untergeordnete Bedeutung hat; und so sehr ich immer- 
<lb/>hin überzeugt bin, dass die Zulassung des Publicums in unseren Ge- 
<lb/>richtssälen als unpassend betrachtet werden muss, so würde ich es
<lb/>doch nicht gerade für ein so furchtbares Unglück ansehen, wenn
<lb/>diese Zulassung dessen ungeachtet erlaubt werden sollte.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0118.tif"
                   n="118"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0118--><p/>
               <p>

                  <lb/>118 Föltöj Ueb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geächworneugericht.

<lb/>Jedoch warum halte ich es in Uebereinstimmnng mit dem Ver- 
<lb/>fasser für schädlich, dass das nnbetheiligte Publicam bei den gericht- 
<lb/>lichen Verhandlungen zugegen ist? Wir wollen zuerst diejenigen
<lb/>Gründe betrachten, welche man für die Oeffentlichkeit anzuführen
<lb/>pflegt, und sodann diejenigen folgen lassen, welche gegen dieselbe
<lb/>sprechen. Abgesehen von jenen leeren Phrasen, wie z. B. „blos
<lb/>die öffentliche Rechtspflege tritt menschlich unter die Menschen und
<lb/>lässt sich in ihrer Werkstätte beschauen, während die nichtöffentliche
<lb/>eine unheimliche Macht ist, welche wie ein Fatum über den Häuptern
<lb/>der Bürger schwebt," (Beseler a. a. 0. 8. 291) oder: „wenn itn
<lb/>Allgemeinen Heimlichkeit als die verbergende Hülle des Schlechten
<lb/>und Verworfenen erscheint, so ist dieselbe in jeder Beziehung der
<lb/>Natur der Gerechtigkeit zuwider; die Gerechtigkeit — das Herr- 
<lb/>lichste was der Slaat den Menschen verbürgt, rein wie die Wahrheit
<lb/>und heilig wie die Tugend — was hätte sie mit der Verborgenheit
<lb/>gemein, da sie so gar nichts gemein hat mit dem Schlechten?"
<lb/>(Feuerbach Betrachtungen über Oeffentlichk. u. Mündlichk. I S. 89.)
<lb/>oder: „wer von dem Segen der Oeffentlichkeit durch eigene An- 
<lb/>schauung sich überzeugt hat, und wer selbst keine Thaten thut, die
<lb/>das Licht zu scheuen haben, der verlernt es am Ende begreiflich
<lb/>finden, wie sich noch Menschen dazu hergeben können, um gegen
<lb/>das Sonnenlicht und für die Finsterniss zu streiten," (Leue der An-
<lb/>klageprocess u. der Untersuchungsprocess. Aachen 1840. 8. 203.)
<lb/>oder: „ohne Oeffentlichkeit erscheinen alle sonstigen Formen der
<lb/>Rechtspflege, wie vortrefflich sie auch an und für sich sein mögen,
<lb/>als unerquickliche Halbheiten: die edle Frucht des Südens reift wohl
<lb/>auch in dem unfreundlichen Klima des Nordens und unter wolken- 
<lb/>umhülltem Himmel; allein gerade das Edlere und Feinere muss ihr
<lb/>alsdann abgeben, und nur in dem ihr eigentümlichen, heimischen
<lb/>Boden und unter dem milden Einflüsse des Sonnenlichts kann sie zu
<lb/>ihrer wahren Vortrefflichkeit gedeihen," (Zentner das Geschwor-
<lb/>nengericht mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit. Freiburg 1830.
<lb/>8. 332.) — abgesehen von solchen und ähnlichen Phrasen, die doch
<lb/>höchstens eben ein gewisses Lächeln erregen können, sind die Gründe
<lb/>der ersten Art hauptsächlich folgende:

<lb/>Die Oeffentlichkeit, so sagt man vor allem, giebt den gerichtli- 
<lb/>chen Verhandlungen eine grössere Würde. Diese Behauptung könnte
<lb/>man als richtig gelten lassen, wenn nur das Publicum selbst, welches
<lb/>in den Gerichtssälen erscheint, ein anderes wäre als es in der That
<lb/>ist, so aber, wie dasselbe nun einmal ist, muss man die ganze Berner-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0119.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. Geib 2u Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>119
</p>
               <p>

                  <lb/>kuog fUr das Product eines reinen Pfaantasiegebiides erklären. Ich
<lb/>glaube diess nicht besser beweisen zu können als wenn ich die eige-
<lb/>nen Worte des Verfs. S. 47. ff. hierher setze: ,,In Paris und in den
<lb/>grösseren Städten Frankreichs werden die öffentlichen Sitzungen so- 
<lb/>wohl der Civil- als Criminalgerichte in der Regel nur von Leuten
<lb/>aus den ganz geringen Ständen besucht. Jede den gebildeten Stän- 
<lb/>den ungehörige Person, sowie auch Damen, mögen wohl ein- oder
<lb/>mehreremal, sich eine Sitzung ansehen, um einen Begriff davon zu
<lb/>erhalten; oder um einen berühmten Redner zu hören, oder einen
<lb/>mehr oder weniger berüchtigten Angeklagten zu sehen. Aus Inte- 
<lb/>resse an dem Principe der Öffentlichkeit geht kein Mensch aus den
<lb/>höheren Ständen hin. Die unteren Classen, und blos diese, füllen
<lb/>die Gerichtssäle an: ein grosser Theil, besonders in Strafsachen, um
<lb/>das Schauspiel zu geniessep, das ihnen gratis vorgeführt wird; im
<lb/>Winter auch, um die Wärme der grossen Oefen zn benutzen. Das
<lb/>beste Beispiel von letzterer Art kann man in dem Sitzungssaale des
<lb/>Cassationshofs sehen. Im Sommer haben die Sitzungen fast gar
<lb/>keine Zuhörer: im Winter aber ist der Saal gedrängt voll von einem
<lb/>Publicum, dessen Kleidung schon anzeigt, dass nur die wohlthätige
<lb/>Ofenhitze es hingezogen hat." In der Thal! es heisst einen sonder- 
<lb/>baren Begriff von der Würde eines Gerichts haben, wenn man glaubt,
<lb/>dass dieses Auditorium von zerlumpten und halberfrornen Bettlern,
<lb/>dieses Gemisch von Frauen und Kindern, von Tagiöhnern und Ecken- 
<lb/>stehern, von Lustdirnen und sonstigem liederlichen Gesindel, geeignet
<lb/>sei, jene Würde zu erhöhen.*)

<lb/>Ein zweiter Grund für die Oeffentlichkeit soll der sein, dass
<lb/>das Vertrauen des Volks in die Rechtspflege selbst dadurch vergrö-
<lb/>sert werde. Allein, muss man hier vor allem fragen, existirt denn
<lb/>wirklich ein Misstrauen des Volks gegen unsere dermalige Rechts- 
<lb/>pflege? Ich will diese Frage nicht unbedingt verneinen, kapn die- 
<lb/>selbe aber noch weniger in dem Umfange bejahen, wie man dieses
<lb/>gewöhnlich zu thun pflegt. Sehen wir nämlich ab von den recht
<lb/>absichtlich und künstlich verbreiteten Uebertreibuugen derjenigen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Feuerb ach Betrachtungen über OefFentlichk. und Mündlichk. I. 8. 71.
<lb/>,\Venn die stolzen Geister unserer alten ehrwürdigen Urahnen einmal einem Ge- 
<lb/>richte begegneten, vor dessen Schranken alles was auch auf den Bänken eines
<lb/>Schauspielhauses sitzen darf — Schwert und Kunkel, Ritter und Knecht, Herr
<lb/>und Magd, Meister und Geselle — sich bunt durcheinander drängen; und man
<lb/>ihnen dann auf die Frage: was das bedeuten solle? zur Antwort gäbe: ein alt- 
<lb/>deutsches öffentliches Gericht in neuester Manier! — würden sie da wohl nicht er- 
<lb/>staunt, vielleicht auch entrüstet, ihre grauen Häupter schütteln ?u
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0120.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120 Folix, lieb.Mündlichkeit, Oeifentlichkeit, Gesch wornengericht.

<lb/>Schriftsteller, Zeitungsschreiber, Wortführer in den Deputirtenkam-
<lb/>mem u. s. w., welche kein anderes Ziel zu kennen scheinen, als
<lb/>unsere deutschen Zustände überhaupt und namentlich unseren Rechts- 
<lb/>zustand in den möglichst schwärzesten Farben darzustellen*) —
<lb/>sehen wir ab von diesen Tonangebern der s. g. öffentlichen Meinung
<lb/>und der freilich nicht unbedeutenden Zahl Derjenigen, welche sich
<lb/>durch solche Declanialionen verblenden lassen, so dürfte der Grad
<lb/>des behaupteten Misstrauens sich auf ein sehr geringes Maass redu-
<lb/>ciren. Allerdings hört man nicht selten über die Langsamkeit und
<lb/>die oft jahrelange Verzögerung unserer Processe Klage führen, bis- 
<lb/>weilen wohl auch darüber, dass ein Angeschuldigter, welcher in den
<lb/>Augen des Volks als wirklicher Verbrecher erscheint, freigesprochen,
<lb/>sowie hier und da, wenn such nur als die seltensten aller Ausnah- 
<lb/>men, darüber, dass ein angeblich Unschuldiger verurtheilt worden
<lb/>ist. Allein bildet man sich denn im Ernste ein, dass diese Klagen
<lb/>verstummen würden, sobald man die Thüren der Gerichtssäle öffnet?
<lb/>Sowohl die Krankheit als das Heilmittel liegt hier gewiss auf einer
<lb/>ganz anderen Seite, und zwar in jener unbedingten Schriftlichkeit
<lb/>der Verhandlungen, worüber ich gleich nachher sprechen will. Ent-
<lb/>schliesst man sich nämlich nur an die Stelle dieser Schriftlichkeit
<lb/>das Princip der Mündlichkeit zn setzen, so werden auch die erwähn- 
<lb/>ten Klagen von selbst aufhören: unsere Processe werden dann nicht
<lb/>blos schneller geführt, sondern auch die Rechtspflege selbst wird bes- 
<lb/>ser verwaltet werden, und eben damit werden denn zugleich alle
<lb/>Spuren des Misstrauens so vollständig verschwinden, dass jede wei- 
<lb/>tere Maassregel zur Erweckung eines grösseren Vertrauens des Volks
<lb/>als unnöthig und zwecklos erscheinen muss.

<lb/>Ein fernerer Grund, welchen die Vertheidiger der Öffentlich- 
<lb/>keit geltend zu machen pflegen, besteht darin, dass das Volk blos
<lb/>unter der Voraussetzung sich mit dem bestehenden Rechte nament- 
<lb/>lich mit den Strafgesetzen bekannt machen könne, wenn ihm bei den
<lb/>gerichtlichen Verhandlungen der Zutritt gestattet werde. Jedoch
<lb/>auch dieser Grund, so scheinbar er auf den ersten Anblick sein mag,
<lb/>ist nichts weniger als stichhaltig. Denn in der That beruht derselbe
<lb/>auf einem dreifachen Irrthume. Einmal nämlich darauf, dass man
<lb/>voraussetzt, bei unserem bisherigen Verfahren seien die gerichtlichen
<lb/>Entscheidungen mit einem so undurchdringlichen Geheimnisse umge-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) AI« ein wahres Muster in dieser Hinsicht erscheint die Schilderung von
<lb/>YV ei cker im Staatslexicon. IX. 8. LI — 104.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0121.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hm. Prof. l)r» Geib zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>121
</p>
               <p>

                  <lb/>hen, dass anoh nicht der entfernteste Nachklang* davon unter dem
<lb/>Volke hörbar werde, während es doch nur des fluchtigsten Blicks in
<lb/>unsere juristischen Zeitschriften und seihst in die gewöhnlichsten
<lb/>Taghlälter bedarf, um sich zu überzeugen, dass ein derartiges Ver-
<lb/>hällniss keineswegs existirt, sondern überall nicht blos die Betheilig«
<lb/>ten selbst sowie alle Diejenigen, welche sich für das Schicksal der- 
<lb/>selben etwas mehr interessiren, sondern sogar das grössere Publicum
<lb/>recht gut Gelegenheit hat, sich wenigstens mit dem Resultate jener
<lb/>Entscheidungen bekannt zu machen. Der zweite Irrthum, auf wel- 
<lb/>chem diese Ansicht beruht, ist der, dass man die Bedeutung der
<lb/>Oeffentlichkeit. hier ganz unmässig überschätzt. Ich will nicht dar- 
<lb/>auf aufmerksam machen, was ich vorhin in einer anderen Beziehung
<lb/>gesagt habe, dass die Gerichtssitzungen gar nicht oder doch nur
<lb/>von Leuten aus. den niedersten Glossen, welche gewöhnlich nicht
<lb/>einmal im Stande sind, den eigentlichen Sinn der Verhandlungen zu
<lb/>verstehen, besucht werden; noch weniger will ich darauf hinweisen,
<lb/>dass schon unsere Gerichtssäle als solche, im Gegensätze zu den alt-
<lb/>römischen und altdeutschen Gerichtsorten unter freiem Himmel, selbst
<lb/>die Möglichkeit einer unbeschränkten Theiinahme des Volks atisschlie-
<lb/>sen: nur das möchte ich hervorheben, dass, um bloss von den Verhand- 
<lb/>lungen in Criminaisachen zu reden, namentlich z. B. in Frankreich und
<lb/>in den Rheinlanden die Orte, an welchen über dergleichen Gegenstände
<lb/>Gericht gehalten wird, ihrer Zahl nach so beschränkt sind, dass nicht
<lb/>selten auf eine Bevölkerung von ungefähr einer halben Million bloss
<lb/>ein einziger solcher Ort trifft; und ich frage nun wie man es für
<lb/>möglich halten will, dass an diesem einzigen, für die Mehrzahl der
<lb/>Bewohner oft sehr entfernten Orte jene halbe Million die angeprie- 
<lb/>sene Rechtskenntniss sich erwerben soll! Der dritte und hauptsäch- 
<lb/>lichste Irrthum endlich, an dem die genannte Ansicht leidet, liegt
<lb/>darin, dass man den Werth einer genaueren Rechtskenntniss für den
<lb/>gewöhnlichen Bürger und Bauer nicht nur zu hoch auschlägt, son- 
<lb/>dern zugleich über das Wesen dieser Rechtskenntniss und die ganze
<lb/>Art ihrer Erwerbung eine völlig verkehrte Vorstellung hat. Wenn
<lb/>es freilich wahr wäre, um hier abermals blos von den Strafgesetzen
<lb/>zu reden, dass bei einer jeden Anwendung derselben auf Seiten des
<lb/>Verbrechers nicht nur im Allgemeinen das Bewusstsein von der Un-
<lb/>erlaubtheit der fraglichen Handlung, sondern zu gleicher Zeit die
<lb/>vollständigste Kenntniss von dem Maasse der verwirkten Strafe vor- 
<lb/>ausgesetzt werde, wie dieses consequenter Weise die Anhänger der
<lb/>Feuerbach’schen Theorie verlangen müssen, so würde man allerdings
</p>

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                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122 Folio;, Heb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Gescbwornengerichl.

<lb/>genötbigt sein dafür zu sorgen, dass sämmtliche Staatsunterlhanen zu
<lb/>eigentlichen Juristen erzogen würden» Allein dieses ist ja keines- 
<lb/>wegs erforderlich. Wir wenden unsere Strafgesetze an und müssen
<lb/>dieselben anwenden, wenn der Verbrecher nur überhaupt wusste,
<lb/>dass seine Handlung eine strafbare war; und zur Verbreitung dieses
<lb/>allgemeinen Bewusstseins der Strafbarkeit bedarf es wahrlich nicht erst
<lb/>besonderer Anstalten und Vorkehrungen, am allerwenigsten dann, wenn
<lb/>die Strafgesetze — wie wir dieses wohl von den unserigen rühmen dürfen
<lb/>— aus den Ansichten und dem Leben des Volks hervorgegangen sind.
<lb/>Aber noch mehr: gerade weil die Gesetze aus dem Leben des Volks
<lb/>hervorgegangen sind und mit demselben in einer fortwährenden und
<lb/>unzertrennlichen Verbindung stehen r kann von der Nothwendigkeit
<lb/>eines eigentlichen Erlernens derselben — soweit dieses nämlich
<lb/>Überhaupt in die Sphäre des gewöhnlichen Bürgers gehört — gar
<lb/>nicht die Rede sein; und die entgegengesetzte Behauptung, ja die
<lb/>ganze Hervorhebung des angeführten Vorzugs der Oeffentlichkeit ist
<lb/>somit schon um deswillen zu verwerfen, weil dieselbe zwar von einer
<lb/>sehr verbreiteten, aber nichts destoweniger grundfalschen Auffassung
<lb/>des Rechts im Allgemeinen ausgeht, von der Meinung, dass das Recht
<lb/>eines Volks ihm selbst etwa eben so unbekannt sei, wie eine fremde
<lb/>Sprache, und daher nur auf ähnliche Weise wie eine solche Sprache,
<lb/>durch beständiges Anhören und Wiederholen, einigermassen geläufig
<lb/>werden könne.

<lb/>Ausser diesen bisher angeführten und, wie ich glaube, wider- 
<lb/>legten Gründen für die Oeffentlichkeit, sucht man häufig auch noch
<lb/>das zu deren Empfehlung hervorzuheben, dass die Bartheien selbst,
<lb/>und zwar insbesondere bei Criminalsachen, die Zuziehung des Publi-
<lb/>cums wünschten, indem namentlich der Unschuldige blos auf diese
<lb/>Art Gelegenheit erhalte, vor den Augen seiner Mitbürger sich zu
<lb/>rechtfertigen. ,,Diese Behauptung“, antwortet hierauf unser Verf.
<lb/>8. 62. „ist meiner Erfahrung direct entgegen. Ich habe mehr als
<lb/>einen Angeklagten, der sich seiner Unschuld bewusst war, die Oef- 
<lb/>fentlichkeit verwünschen hören, welche er als eine ihn zum Voraus
<lb/>treffende Strafe betrachtete. Mehrere meiner Collegen, welche oft
<lb/>als Vertheidiger aufgetreten sind, haben mir versichert, ganz gleiche
<lb/>Erklärungen aus dem Munde anderer Angeklagten vernommen zu
<lb/>haben.“ Und wie verhält es sich erst mit den Civilstreitigkeiten?
<lb/>So wie nun einmal die Ansichten unserer jetzigen Zeit sind, zweifle
<lb/>ich sehr, ob es irgend Jemand anders denn als eine arge Willkühr
<lb/>betrachten würde, wenn ihn der Staat nötbigen wollte, seine Privat-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0123.tif"
                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof, Dr. Geib zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>123
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhältnisse der öffentlichen Kritik Preis za geben. (Vgl. Jage»
<lb/>mann, die Anforderungen der Zeit an den Stand der Givilrichter.
<lb/>Frankfurt, 1831. S. 16 — 21.) Ja es hätte dieses nicht blos etwas
<lb/>Verletzendes, sondern nach Umstünden würde auch wohl der offen»
<lb/>barste Nachtheil die Folge sein. „Unter dem anwesenden Publicum“,
<lb/>sagt Puchta Beiträge zur Gesetzgeb. n. Prax. I. 8. 138. „werden
<lb/>sich vorzugsweise solche Individuen einfinden, welche aus den Rechts«
<lb/>bändeln Anderer ihren Vortheil erspähen, Menschen, welche die Ge- 
<lb/>richtssäle nur zu dem Zwecke besuchen, um von allem, was vorgeht,
<lb/>Kundschaft einzuziehen, und sich so die mancherlei Nöthen und An«
<lb/>liegen der Rechtssuchenden, besonders der von ihren Gläubigern
<lb/>gedrängten Schuldner, zu Nutzen zu machen." Jedoch ich will hier
<lb/>abbrechen. Die sonstigen Gründe, welche man bisweilen für die
<lb/>Oeffentlichkeit anführen hört, sind jedenfalls noch bei weitem schwä- 
<lb/>cher und unhaltbarer als die bisher erwähnten. So namentlich die
<lb/>schon so oft widerlegte und in der That fast lächerliche Behauptung,
<lb/>dass dos versammelte Publicum auch dazu gut sein solle, eine Gon«
<lb/>trole über die Handhabung der Rechtspflege auszuüben. (Verf. S.
<lb/>54 — 56.) Ja auch der neuerlich wieder von Abegg a. a. 0. S.
<lb/>116 — 121. 127. geltend gemachte Grund, dass die Oeffentlichkeit
<lb/>ein unmittelbares Gebot des Rechts selbst sei, weil ja das Recht
<lb/>überhaupt und insbesondere das Criminalrecht einen öffentlichen
<lb/>Character habe, ist zu verwerfen., indem derselbe zu viel beweist.
<lb/>Selbst abgesehen nämlich davon, dass dieser Salz wenigstens für den
<lb/>Civilprocess nur in einer untergeordneten Beziehung wahr ist, würde
<lb/>man daraus, wenn man denselben consequent durchführen wollte, so- 
<lb/>gar auch das ableiten können, dass namentlich alle Verhandlungen
<lb/>über Gegenstände des im engeren Sinne so genannten öffentlichen
<lb/>Rechts, wie z. B. die Sitzungen des deutschen Bundestags, die di- 
<lb/>plomatischen Gonferenzen u. s. w. gleichfalls unter den Augen des
<lb/>Publicums vor sich gehen müssten — eine Absurdität, welche gewiss
<lb/>Ab egg selbst nicht in Schutz nehmen wird.

<lb/>Wenden wir uns jetzt zu denjenigen Gründen, welche gegen
<lb/>die Oeffentlichkeit sprechen. Diese Gründe sind von doppelter Art:
<lb/>theils eigentlich juristische, theils solche, welche, eben so wie die
<lb/>bisher betrachteten, sich blos auf Nebenpunkte und Aeusserlichkeiten
<lb/>beziehen, die mit der Rechtspflege selbst wenigstens in keiner unmit- 
<lb/>telbaren Beziehung stehen. Was die Gründe der ersten Art betrifft,
<lb/>so ist es nach dem, was bereits oben über das Verhällniss der Oef- 
<lb/>fentlichkeit zu der Justiz Verfassung überhaupt gesagt worden ist, von
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0124.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124 FölLV) Ueb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschwornengericht.

<lb/>selbst einleuchtend, dass dieselben unmöglich besonders tiefgehend
<lb/>sein können. Wer dieses verlangen wollte, würde beweisen, dass
<lb/>der ganze Charakter dieses Instituts ihm noch nicht klar geworden
<lb/>ist. Allein dessen ungeachtet glaube ich wenigstens so viel sagen
<lb/>zu dürfen, dass der Einfluss der Oeffentlichkeit, inwieweit dieselbe
<lb/>nur immer mit der Rechtspflege in Verbindung steht, ein unbedingt
<lb/>schädlicher genannt werden muss. Vor allem, um hier mit dem Un- 
<lb/>bedeutendsten zu beginnen, lässt sich wohl nicht in Abrede stellen,
<lb/>dass namentlich bei einem, etwas grösseren Publicum sehr oft Stö- 
<lb/>rungen und Zufälligkeiten Vorkommen können, wodurch die Aufmerk- 
<lb/>samkeit des Gerichts von dem eigentlichen Gegenstände der Ver- 
<lb/>handlung abgezogen wird. Was bei dem Einen das plötzliche Auf- 
<lb/>treten eines seit längerer Zeit entfernten Freundes bewirkt, wird bei
<lb/>dem Zweiten durch die räthselhafte Aehnlichkeit eines Anwesenden
<lb/>mit seinem nächsten Verwandten, bei dem Dritten durch die Beob- 
<lb/>achtung irgend einer lächerlichen oder ekelhaften Angewöhnung eines
<lb/>Zuhörers u. s. w. herbeigeführt. Jedoch ich -will hierauf kein sonder- 
<lb/>liches Gewicht legen. Ungleich bedeutender erscheint jedenfalls die
<lb/>weitere Bemerkung, dass es wenigstens einzelne Verbrechen giebt,
<lb/>wie z. B. die Nothzucht, wo gerade die Damnificatcn in jeder Art
<lb/>der Oeffentlichkeit, und.selbst in der allerbeschränktesten, nichts
<lb/>anderes erblicken können, als eine Verletzung ihrer heiligsten Rechte,
<lb/>eine Blossstellung ihres ganzen Scham- und Sittlichkeitsgefühls,*)
<lb/>und dass eben desswegen denn auch die Anzeige solcher Verbrechen,
<lb/>um die erlittenen Misshandlungen nicht noch mit einer neuen ver- 
<lb/>mehren zu müssen, in den bei weiten meisten Fällen unterbleiben
<lb/>wird. Aber selbst hiervon abgesehen, giebt es noch zwei andere
<lb/>Momente, welche vorzugsweise unsere Berücksichtigung verdienen,
<lb/>und welche auch von unserem Verf. 8. 52. speciell hervorgehoben
<lb/>werden. Das eine besteht darin, dass die Angeklagten, wie dieses
<lb/>eine unzweifelhafte Erfahrung beweist (Martin in d. Kritisch. Jahrb.
<lb/>1843. 8. 117. Jage mann die Oeffentlichkeit des Strafverfahrens.
<lb/>Heidelberg, 1835. S. 46. 47.), ungleich weniger geneigt sind, io einer
<lb/>öffentlichen Sitzung als in Gegenwart von blosen Gerichtspersonen
<lb/>ein Geständniss abzulegen;**) das zweite aber ist das, dass auch die


<lb/>*) Man erinnere sich nur an den so berühmt gewordenen Process des Fräu- 
<lb/>leins v. More II gegen Emil de la Hon eiere. Gazette des tribunaux vom
<lb/>29. Juni bis 5. Juli 1835.


<lb/>**) Oie Erscheinung ist sehr natürlich t finden wir ja doch nicht selten schon
<lb/>bei unserem jetzigen Verfahren, dass es keineswegs Furcht vor der Strafe, sondern
<lb/>lediglich Scham vor der eigenen Schlechtigkeit ist, die dem Angeschuldigten den
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0125.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hm. Prof. Dr. Getb zu Zürich. 125
</p>
               <p>

                  <lb/>Zeugen sehr hänfig Anstand nehmen in einer Öffentlichen Sitzung zu
<lb/>erscheinen und vor dem gesummten Publicum eine Aussage zu machen,
<lb/>welche sie selbst bisweilen compromittiren kann. (Vgl. auch Mar- 
<lb/>tin a. a. 0. 8. 118.) Ich weiss wirklich nicht, auf welches dieser
<lb/>beiden Momente ich die meiste Wichtigkeit legen soll. Jedes der- 
<lb/>selben, was ich gar nicht weiter ausführen will, übt auf den ganzen
<lb/>Process einen so mächtigen Einfluss, dass es schon fast für sich allein
<lb/>hinreichen dürfte, um unser Urlheit gegen die Einführung der Oef-
<lb/>fentlichkeit zu bestimmen.

<lb/>Jedoch wir wollen zu den Gründen der zweiten Art übergehen.
<lb/>In dieser Hinsicht können wir uns sehr kurz fassen. Alles dasjenige
<lb/>nämlich, was vorhin zur Widerlegung der von der entgegengesetz- 
<lb/>ten Seite hervorgehobenen Gründe geltend gemacht worden ist, wie
<lb/>z. B. das Verletzende, was die Oeffentlichkeit ftir die betheiligten
<lb/>Personen, sowohl bei Civil- als Criminalsachen, an sich trägt, sind
<lb/>eben so viel Gründe, welche direct gegen dieselbe sprechen. Allein
<lb/>auch noch andere Gründe lassen sich hier in die Wagschaale legen.
<lb/>Die beiden wichtigsten, welche auch vou unserem Verfasser wieder
<lb/>besonders betont werden, möchten übrigens die sein, dass die Oeffent- 
<lb/>lichkeit als eine Pflanzschule eines Theils des Müssiggangs und anderen
<lb/>Thcils der Immoralität erscheint — Gründe, die auf jeden Fall eine
<lb/>solche Bedeutung haben, dass sie, als wahr vorausgesetzt, und in
<lb/>Verbindung mit den eben erwähnten eigentlich juristischen gedacht,
<lb/>schlechthin den Ausschlag geben müssen, indem ja, nach allem bisher
<lb/>Bemerkten, sich durchaus Nichts beibringen lässt, was denselben
<lb/>auch nur entfernt als Gegengewicht dienen könnte. Wass nun zu- 
<lb/>nächst den Vorwurf betrifft, dass die Oeffentlichkeit eine Pflanzschule
<lb/>des Müssiggangs sei, so scheint es zwar, dass unsere obige Bemer- 
<lb/>kung, die Gerichtssäle würden in den bei weitem meisten Fällen nur
<lb/>sehr wenig besucht, diesem Vorwurfe gleich von vorn herein seine
<lb/>Bedeutung entziehe. Allein wenn man bedenkt, was ich vorhin
<lb/>gleichfalls angeführt habe, dass das, wenn auch noch so spärlich er- 
<lb/>scheinende, Publikum gerade aus Leuten der untersten Volksklassen
<lb/>besteht, welche durch ihrer Hände Arbeit sich den täglichen Unter- 
<lb/>halt verschaffen müssen, so wird — wenn ich diesen Ausdruck ge- 
<lb/>brauchen darf — die quantitative Schwäche jenes Einwands durch
</p>
               <p>

                  <lb/>Mund verschliesst. Vgl. /. B. Feuerbach, Darstellung merkwürdiger Verbre- 
<lb/>chen. II. 8. 20. Und um wie viel mächtiger muss dieses Gefühl gegenüber von
<lb/>dem grosseren Publicum, als gegenüber von dem blossen Inquirenten wirken!
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0126.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126 Fotix, Ueb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschwornengericht.

<lb/>qualitative Stärke desselben wieder aufgehoben. „Alle diese Leute/1
<lb/>bemerkt der Verf. 8. 48. „wendet der Besuch der Sitzungen von
<lb/>ihren Berufs- und Nabrungsarbeiten ab, und hindert dieselben, fleissige
<lb/>Arbeiter zu werden, oder, wenn sie es früher waren, finden sie sich
<lb/>zum Müssiggange verleitet, der, nach dem bekannten Sprichwort,
<lb/>aller Laster Anfang ist." Noch wichtiger jedoch ist der zweite Vor- 
<lb/>wurf, dass die Oeffentlichkeit eine Schule der Immoralität sei. Aller- 
<lb/>dings bezieht sich derselbe, wenigstens als überwiegende Regel,
<lb/>bloss auf die Verhandlungen in Griminalsacben, allein gerade hier
<lb/>halte ich denselben auch für vollkommen begründet. Man braucht
<lb/>zum Beweise dieser Ansicht nur auf die einfache Thatsache zu ver- 
<lb/>weisen, dass gerade die scandalösesten Prozesse, wie z. B. der, wo
<lb/>die Dame Lafarge oder wo die Sängerin Beinefetter eine so berüch- 
<lb/>tigte Rolle spielten, das sonst gewöhnlich so theilnahmlose Publikum
<lb/>veranlassen, die Gerichssäle zu überfüllen, und seine Ohren durch
<lb/>das Aussprechen von Dingen kitzeln zu lassen, deren leiseste Andeu- 
<lb/>tung sonst schon in jeder nur halbweg anständigen Gesellschaft ver- 
<lb/>pönt ist. Allein noch mehr: die Oeffentlichkeit ist nicht bios eine
<lb/>Schule der Immoralität überhaupt, sondern eine Schule für Verbre- 
<lb/>cher insbesondere. „Rin Theil des Auditoriums," sagt der Verf.
<lb/>S. 49. „besteht aus denjenigen Personen, die bereits um einen Schritt
<lb/>weiter auf dem Wege der Verderbtheit gekommen sind, welche näm- 
<lb/>lich die Absicht in die Sitzungen führt, zu erlernen, wie man bei
<lb/>Begehung von Verbrechen die erschwerenden Umstände vermeidet,
<lb/>ohne jedoch seinen Zweck zu verfehlen; wie man nach begangenen
<lb/>Verbrechen sich gegen die Entdeckung bewahrt, oder, wenn diese
<lb/>doch erfolgen sollte, wie man die Vertheidigung einzurichten hat."

<lb/>Mit diesen Worten des Verfs. will ich die Betrachtungen über
<lb/>die Oeffentlichkeit der Verhandlungen schliessen, und blos die Be- 
<lb/>merkung muss ich nochmals hervorheben, dass, wie nahe auch das
<lb/>ganze Institut an die eigentliche Rechtspflege hinstreift, dasselbe
<lb/>doch keineswegs als ein wirklich integrirender Theil dieser Rechts- 
<lb/>pflege betrachtet werden darf, und dass eben desswegen denn auch
<lb/>die ganze Frage nach seiner Einführung oder Nichteinführung, ver- 
<lb/>glichen mit den sonstigen -gewöhnlich damit in Verbindung gesetzten
<lb/>Fragen, nur eine sehr untergeordnete ^u nennen ist. Besondere
<lb/>Gründe für die Einführung sind nun aber in der That keine vorhan- 
<lb/>den, wohl aber sehr bedeutende gegen dieselbe. Ja selbst dann,
<lb/>wenn man das Aeusserste zugeben wollte, wenn man durch offenbare
<lb/>Ueberschätzung der Gründe dafür und durch ungerechte Herabset-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0127.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Df. Geti&gt; zu Zürich. 127

<lb/>zung der Gründe dagegen sogar so weit ginge, eine gewisse Gleich;
<lb/>beit und insofern eine Art wechselseitiger Aufhebung jener Gründe
<lb/>auzunehmen, so müsste doch immer so viel als gewiss gelten, dass
<lb/>eben desswegen, weil keine überwiegenden Gründe dafür sprechen*
<lb/>die ganze Neuerung wenigstens so lange zu unterbleiben habe, als
<lb/>Neuerungen in dem Gerichtswesen überhaupt noch nicht gerade sich
<lb/>selbst Zweck sind, sondern nur dann Statt finden können, wenn man
<lb/>mit Sicherheit erwarten darf, gegen das Schlechtere das wirklich
<lb/>Bessere zu vertauschen. *)

<lb/>III. Mündlichkeit. (S. 8 — 38.) Der dritte und letzte Ge- 
<lb/>genstand, von welchem unser Vcrf. redet, ist das Princip der Münd- 
<lb/>lichkeit; und mit demselben Nachdrucke, womit er gegen die Öf- 
<lb/>fentlichkeit und die Geschwornengerichte sich ausspricht, erklärt er
<lb/>sich für dieses Princip, und zwar eben sowohl in Civil- wie in Cri-
<lb/>minalsachen. Auch in dieser Hinsicht stimme ich mit demselben
<lb/>vollkommen überein. Jedoch vor allem bedarf es hier einer Erklä- 
<lb/>rung, was der Verf. unter Mündlichkeit des Verfahrens sich denkt.
<lb/>Mündliches Verfahren ist ihm (S. 1.) dasjenige, welches, im Gegen- 
<lb/>sätze zu dem schriftlichen Verfahren, durch gesprochene und gehörte
<lb/>Worte, und zwar „in Gegenwart der Gerichtsmitglieder, der Par- 
<lb/>theien, ihrer Anwälte oder Vertheidiger, dann der Zeugen, der Sach- 
<lb/>verständigen, sowie überhaupt aller Personen, welche der Richter,
<lb/>hehnfs der Entdeckung der Wahrheit, zur Verhandlung beizieht,u
<lb/>vor sich geht. Diese Begriffsbestimmung ist nun freilich eine etwas
<lb/>andere als diejenige, welche bei uns, besonders seit Feuerbach’s
<lb/>Vorgänge, die gewöhnliche gewesen ist. Man sieht nämlich, dass
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Allerdings lassen sich manche und vielleicht die wichtigsten Nachtbeile
<lb/>der Öffentlichkeit vermeiden, wenn man dieselbe nicht in dem bisher vorausge- 
<lb/>setzten Umfange, sondern lediglich mit den Beschränkungen sich denkt, welche
<lb/>schon Feuerbach Betrachtungen über Oeffentlichk. und Mündlichk. 1. 8.178 ff.
<lb/>II. 8. 218. ff. als die alleinigen Bedingungen ihrer Zulässigkeit angesehen hat.
<lb/>Nach dieser Ansicht, welche jetzt auch von der Würtemb. Sträfprocessord.
<lb/>Art. 279. ausdrücklich sanctionirt worden ist, würden nicht blos Frauen und Kin- 
<lb/>der, sondern überhaupt alle Personen, welche nicht in die Klasse der „ehrbaren
<lb/>Männer“ gehören, aus den Gerichtssälen za entfernen sein. Jedoch selbst auf
<lb/>diese Weise bleiben noch immer wenigstens diejenigen Nachtheile übrig, welche
<lb/>ich vorhin als die eigentlich juristischen bezeichnet habe, und die ganze Einrich- 
<lb/>tung, wie sehr sie auch der unbedingten Oeffentlichkeit vorzuziehen ist, erscheint
<lb/>mir dessen ungeachtet als verwerfllich. Bios das liesse sich etwa zu ihrer Em- 
<lb/>pfehlung sagen, dass, weil gerade die „ehrbaren Männer" sehr wenig Lust zu ha- 
<lb/>ben pflegen, bei den Gerichtssitzungen sich einzufinden, in dem Leben selbst wohl
<lb/>so ungefähr dasselbe Resultat herauskommen dürfte, wie in dem Falle, wenn man
<lb/>dem Publicum überhaupt jede Art des Zutritts verbietet. Allein wozu dann eine
<lb/>Neuerung, die bloss auf dem Papiere steht?
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0128.tif"
                   n="128"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0128--><p/>
               <p>

                  <lb/>128 Folix, Ueb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschwomengericht.

<lb/>hier gar Manches unter der Mündlichkeit mit verstanden wird, was
<lb/>Feuerbach, und mit ihm die Mehrzahl der neueren Schriftsteller,
<lb/>als einen Theil der Oeffentlichkeit betrachtet haben, und zwar, im
<lb/>Gegensätze zu der volkstümlichen oder politischen Oeffentlichkeit,
<lb/>als s. g. partheiliche Oeffentlichkeit. Allein in der That lässt sich
<lb/>der weitere Begriff unseres Verfassers sehr gut rechtfertigen, indem
<lb/>eben alles das, was man bisher mit dem Ausdrucke „parteiliche
<lb/>Oeffentlichkeit" bezeichnet hat, schon der Natur der Sache nach aus
<lb/>dem eigentlich mündlichen Verfahren hervorgeht und mit demselben
<lb/>so durchaus und notwendig zusammenfällt, dass wir gewiss besser
<lb/>tun, unsere ganze Distinction zwischen volkstümlicher und partei- 
<lb/>licher Oeffentlichkeit aufzugeben und blos noch zwischen einfacher
<lb/>Oeffentlichkeit (in Beziehung auf das Publicum) und Mündlichkeit zu
<lb/>unterscheiden. (8. auch Leue Anklageproc. und Untersuchungsproc.
<lb/>8. 208.) Auf jeden Fall übrigens, mag man nun mit dieser Termi- 
<lb/>nologie einverstanden sein oder nicht, ist es lediglich gerade jene
<lb/>weitere Art der Begriffsbestimmung, welche mich veranlasst, hier so
<lb/>ganz und so unbedingt der Ansicht des Verfs. beizutreten.

<lb/>Wenn wir jetzt auch in dieser Beziehung zur Angabe der
<lb/>Gründe für unsere Ansicht übergehen, so könnte dieses vielleicht als
<lb/>unnötig erscheinen, in so fern es nämlich wahr sein sollte, was
<lb/>Ab egg a. a. 0. 8. 85. behauptet, die Vorzüge des mündlichen Ver- 
<lb/>fahrens seien so einleuchtend und zweifellos- ja selbst so allgemein
<lb/>anerkannt, dass man gar nicht weiter darüber zu sprechen brauche.
<lb/>Allein leider ist die „allgemeine Anerkennung" eine 8elbsttäuschung.
<lb/>Die Zahl der Verteidiger des schriftlichen Verfahrens ist noch immer
<lb/>sehr bedeutend,*) und wenn wir nicht selbst unsere gute Sache Preis
<lb/>geben wollen, so dürfen wir uns keineswegs die Mühe verdriessen
<lb/>lassen, auch hier, eben so wie hinsichtlich der beiden zuerst erörter- 
<lb/>ten Fragen, auf eine genauere Entwicklung einzugehen. Jedoch
<lb/>eine Bemerkung muss ich hierbei allerdings vorausschicken. Wenn
<lb/>nämlich unser dermaliges Verfahren noch fortwährend von sehr vie- 
<lb/>len und sehr achtbaren Schriftstellern in Schutz genommen wird, so
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu den neuesten und {gewichtigsten Vertheidigern der Schriftlichkeit ge*
<lb/>koren: Krug in d. N. Jahrb. für Sachs. Strafr. Bd. I. H.I1I. 8. 20 — 26. Martin
<lb/>in d. Krit. Jahrb. für Rechtsw. 1843. 8.110 — 115. Bauer Theorie des Anzeigen- 
<lb/>beweises. Göttingen 1843. 8. 77 —»83. Auch in der Strafprocessordnnng für das
<lb/>Königreich Würtemberg vom J. 1843 wird das schriftliche Verfahren wieder in
<lb/>seinem ganzen Umfange anerkannt: denn was die mündlichen Schlussverhand- 
<lb/>lungen (Art. 275 — 288.) betrifft, so sind diese in einer Weise bestimmt, dass sie
<lb/>eigentlich gar nicht in Anschlag gebracht werden können.
</p>

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                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>Ilecensirt von Hrn. Prof Dr. Geib zu Zürich. 129

<lb/>geschieht dieses doch nicht um deswillen, weil ma^ von den Mängeln
<lb/>desselben nicht selbst überzeugt ist, sondern hlos deswegen, weil
<lb/>man glaubt, dass das mündliche Verfahren, trotz seiner mancherlei
<lb/>Vorzüge, eben gleichfalls wieder mit so bedeutenden Nachtheilen ver- 
<lb/>bunden sei, dass, wenn uns die Wahl zwischen beiden Vcrfahrungs-
<lb/>arten gelassen werde, es noch immerhin zweckmässiger scheine, bei
<lb/>unserem bisherigen Processe zu verbleiben, als einen neuen dagegen
<lb/>cinzutauschen, der, wenn er auch von den Fehlern', an denen wir
<lb/>jetzt leiden, sich frei erhalte, doch auch seinerseits vielleicht noch
<lb/>grössere Fehler an sich trage. Bei diesem Stande der Sache ist
<lb/>nun aber unsere Aufgabe eine ziemlich einfache. Nicht das nämlich
<lb/>brauchen wir zu beweisen, dass unser deutscher Process, und zwar
<lb/>eben so wohl in Civil- wie in Criminalsachen, an den allergröbsten
<lb/>Uebelständen laborirt; 'ja selbst das brauchen wir nicht hervorzuhe- 
<lb/>ben, dass das mündliche Verfahren wegen seiner grösseren Schnel- 
<lb/>ligkeit und Unmittelbarkeit des wechselseitigen Verkehrs die augen- 
<lb/>fälligsten Vortheile in sich vereinigt: sondern lediglich die Frage
<lb/>haben wir zu beantworten, ob die Vorwürfe, welche man trotz dem
<lb/>gegen die Mündlichkeit geltend zu machen pflegt, begründet sind
<lb/>oder nicht. Denn in der That, was die Uebelstände unseres derma-
<lb/>ligen Processes angeht/ so sind diese von der Art, dass wenn sie
<lb/>nicht wirklich existirten und wir durch die tägliche Uebung uns nicht
<lb/>nach und nach daran gewöhnt hätten, man es vielleicht kaum für
<lb/>möglich halten würde, dass es nur überhaupt ein solches Verfahren
<lb/>'geben könne — ein Verfahren, wo, wie dieses wenigstens in unse- 
<lb/>rem Criminalprocesse der Fall ist, das erkennende Gericht wqder
<lb/>mit dem Angeschuldigten noch mit den Zeugen in irgend eine Be- 
<lb/>rührung kommt, sondern sein Urtheil blos auf die Mittheilungen bauen
<lb/>muss, welche ihm von dritten Personen, dem Referenten und Corre-
<lb/>ferenten, erstattet werden, und welche sich selbst wieder auf die,
<lb/>nicht etwa unmittelbaren sondern schriftlichen, Mittheilungen stützen,
<lb/>die eine weitere dritte Person, der Inquirent, gemacht hat. Dass
<lb/>bei einem derartigen Verfahren es zum mindesten als denkbar er- 
<lb/>scheint, dass ein Process in allen Instanzen durchgefUhrt und ent- 
<lb/>schieden wird, während sich am Ende, wenn es zur Execution kom- 
<lb/>men soll, herausstellt, dass weder das angebliche Verbrechen jemals
<lb/>begangen worden ist, noch der angebliche Verbrecher jemals gelebt
<lb/>hat, sondern alle vorgelegten Akten, blos aus Spass und Kurzweil
<lb/>des Inquirenten abgefasst worden sind, ist bereits von Anderen be- 
<lb/>merkt worden. (Birmanisch. Slrafgesetzb. II. 8. 117.) Aber auch
<lb/>Krit. Jahrb. f.D. RYV. Jahrg.VIII. II. H. 9
</p>

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                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>ISO Fölix, Ueb. Mündlichkeit, Oeffenllicbkeit, Geschwornengcricht.

<lb/>auf der andern Seile bedürfen die Vorzüge des mündlichen Verfah- 
<lb/>rens keiner besonderen Anpreisung. Dass der Richter ein gründli- 
<lb/>cheres Uriheil fällen kann, wenn er den Angeklagten selbst gesehen,
<lb/>die Zeugen sfflbst vernommen, die Sachverständigen selbst gehört
<lb/>hat, dass es ihm auf diese Weise möglich ist, eine lebendigere und
<lb/>vollständigere Anschauung von der ganzen Sachlage sich zu verschaf- 
<lb/>fen, als dieses bei dem entgegengesetzten Verfahren geschehen kann,
<lb/>ist von seihst einleuchtend, und schon so oft (vgl. z. ß. Molitor a.
<lb/>a. 0. 8. 9 —15. Mittermaier a. a. 0. 1842. 8. 108 ff.) und na- 
<lb/>mentlich auch wieder von unserem Verf. S. 16 — 19. so überzeu- 
<lb/>gend dargethan worden, dass ich nicht nöthig habe hierüber noch
<lb/>etwas zu bemerken. Wir wollten uns, wie gesagt, darauf beschrän- 
<lb/>ken, die Einwendungen in’s Auge zu fassen, welche die Gegner der
<lb/>Mündlichkeit, trotz aller sonstigen Anerkennung ihrer Vorzüge, be- 
<lb/>stimmen sich wider dieselbe zu erklären.

<lb/>Der erste Einwand, welchen man gegen das mündliche Verfah- 
<lb/>ren erhebt, ist der, dass man behauptet, durch die freie Rede werde
<lb/>das Gericht in eine doppelte Gefahr gesetzt, und zwar eines Thcils
<lb/>in die, durch die rhetorische Kunstfertigkeit irgend eines geschick- 
<lb/>ten Verteidigers oder Anklägers verblendet und von der ruhigen
<lb/>Prüfung des Falles abgezogen zu werden, sowie anderen Theils in
<lb/>die, über der Schnelligkeit, womit hier die ganzen Verhandlungen
<lb/>an dem Hörer vorübergingen, vielleicht gerade die wichtigsten und
<lb/>entscheidensten Momente unbeachtet zu lassen. Dieser Einwand be- 
<lb/>ruht jedoch auf einem mehrfachen Missverständnisse. Vor allem dar- 
<lb/>auf, dass man sich verstellt, das Wesen der Mündlichkeit sei aus- 
<lb/>schliesslich oder doch jedenfalls vorzugsweise in jenen Reden der
<lb/>Advocaten zu suchen — eine Ansicht, welche sich wohl nur so er- 
<lb/>klären lässt, dass man seine ganze Kenotniss aus der Anhörung von
<lb/>ein Paar französischen Gerichtssitzungen oder, wenn es hoch kommt,
<lb/>aus der Leclüre von einigen Reden des Cicero geschöpft hat. In
<lb/>Wahrheit ist das Verhältniss ein durchaus anderes. So wie vorhin
<lb/>der Begriff der Mündlichkeit bestimmt worden ist, liegt das Haupt- 
<lb/>moment derselben keineswegs in jenen oralorischen Prunkvorträgen,
<lb/>wie man sie bei den französischen Assisenhöfen kann zu hören be- 
<lb/>kommen und wie sie auf dem römischen Forum scheinen gehalten
<lb/>worden zu sein: sondern das eigentliche Wesen der Sache beruht
<lb/>darauf, dass das Gericht hier in einen unmittelbaren Verkehr mit den
<lb/>Partheien und Zeugen tritt, dass es selbst sicht und hört, und daher
<lb/>auch sein Uriheil auf wirklich sinnliche Wahrnehmung, nicht aber,
</p>

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                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Receusirt von Hrn. Prof. Dr. Geib zu Zürich. 131

<lb/>wie bei unserem deutschen Processe, auf blosses Hörensagen bauen
<lb/>kann. Dass nebenher auch noch mündliche Vorträge von Advoca-
<lb/>ten n. s. w. gehalten w erden, ist, in Vergleich mit der sonstigen Be- 
<lb/>deutung der Mündlichkeit, nur etwas Untergeordnetes, und wenigstens
<lb/>was den Criminalprocess betrifft, könnte man diese Vorträge viel- 
<lb/>leicht in den meisten Fällen sogar ganz entbehren. Jedenfalls sind
<lb/>dieselben in England nur die allerseltenste Ausnahme (Rey des insti-
<lb/>tutions judiciaires de VAngleterre. Paris 1826. T. II. p. 360—363.)
<lb/>und dessen ungeachtet wird wohl Niemand leugnen, dass gerade hier
<lb/>das Princip der Mündlichkeit ungleich strenger durchgeführt ist als
<lb/>in irgend einem anderen Lande.

<lb/>Jedoch wir w ollen von/diesem ersten Irrthume, auf dem der ge- 
<lb/>dachte Einwand beruht, absehen, wir wollen einmal zugeben, dass
<lb/>die mündlichen Reden in der That die Wichtigkeit hätten, welche
<lb/>mau ihnen beizulegen pflegt: ist es denn wahr, dass dieselben so ge- 
<lb/>fährlich sind, wie man behauptet, und können dadurch die Gerichte
<lb/>wirklich so leicht in den Fall kommen, entweder verblendet zu wer- 
<lb/>den oder, trotz aller Anstrengung, gerade die Hauptpunkte zu über- 
<lb/>hören? Ich will zunächst den ersten Theil dieser Behauptung
<lb/>betrachten, die angebliche Gefahr, durch die Macht der Rede mit- 
<lb/>fortgerissen und von der ruhigen Prüfung abgelenkt zu werden» In
<lb/>dieser Hinsicht gebe ich gerne zu, dass eine solche Gefahr entweder
<lb/>wirklich vorhanden ist oder doch mindestens der Versuch zu ihrer
<lb/>Herbeiführung gemacht werden kann, wenn man einesteils Geschworne
<lb/>in die Gerichte ruft, sowie anderen Theils wenn man dem gewöhnli- 
<lb/>chen Publicum den Zutritt gestattet. Geschieht auch nur das letzte,
<lb/>so ist cs ganz richtig, dass insbesondre jüngere Advocalen, um ihre
<lb/>Person und ihre Talente in recht glänzendem Lichte erscheinen zu
<lb/>lassen, und eben dadurch vielleicht eine Erweiterung ihrer sonstigen
<lb/>Praxis sich zu verschaffen, geneigt sein werden, die möglichst präch- 
<lb/>tigen und hinreissenden Vorträge zu halten. Ja selbst ältere Män- 
<lb/>ner werden sich nicht selten genöthigt sehen, wenigstens theilweise
<lb/>auf das anwesende Publicum Rücksicht zu nehmen —- aliquid etiam
<lb/>coronae dandum —• und auf diese Weise denn jedenfalls den Ver- 
<lb/>such zu machen, neben den Zuhörern auch zugleich das Gericht zu
<lb/>täuschen und eine richtige Beurtheilung der Sache zu erschweren.
<lb/>(Tenebras se offudisse iudicibus, soll bekanntlich Cicero von sich
<lb/>gerühmt haben.) Allein noch bei weitem gefährlicher wird das Ver-
<lb/>hältniss, wenn wir uns denken, dass nicht rechtsgelehrte Richter, son- 
<lb/>dern Geschworne das Urtheil zu fällen haben. Die Geschworneii,

<lb/>9*
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0132.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132 Fölto, Ueb. Mündlichkeit, Oeffenlliclikcit, Geschworncngcricht.

<lb/>juristisch ungebildet und unerfahren wie sic sind, werden sich Überall
<lb/>nicht sowohl durch Gründe des Verstandes, als durch Rücksichten des
<lb/>Gefühls bestimmen lassen: wer Ihr Gefühl zu bestechen, ihre Vorurtheile
<lb/>zu gewinnen, ihre Sympathien oder Antipathien zu erregen vermag,
<lb/>wird den Sieg davon 1 ragen, wenn seine Sache auch an und für sich
<lb/>die schlechteste sein sollte. Le defensenr est parvenu ä intcresscr
<lb/>le jury en favctir de sa jeune diente, qui a etd acquittce entierc-
<lb/>ment etc. ist, selbst bei der unzweifelhaftesten Schuld, eine fast ste- 
<lb/>reotype Formel in den Relationen über die französischen Assiseover-
<lb/>handlimgen. Gewiss! unter solchen Umständen und im Hinblick auf
<lb/>solche Erfahrungen darf man es den Vertheidigern des schriftlichen
<lb/>Verfahrens nicht übel nehmen, wenn sie vor dem nachtheiligen Ein- 
<lb/>flüsse der mündlichen Rede warnen und dieselbe als ein Mittel, wo- 
<lb/>durch eben so leicht die gerechteste Sache verloren, als die unge- 
<lb/>rechteste gewonnen werden kann, verpönt wünschen. Allein ganz
<lb/>anders stellt sich das Verhältnis, wenn wir mit unserem Verf. an- 
<lb/>nehmen, dass die Reden bei geschlossenen Thüren und vor reclitsge-
<lb/>lehrten Richtern gehalten werden müssen. Schon vor mehr als
<lb/>zwanzig Jahren sagte-in dieser Hinsicht Feuerbach, Betrachtungen
<lb/>über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit I. 8. 271. ,, Bei rechtsunge-

<lb/>lehr Wen Männern des Volks, welche als Ges^hworne nur nach dem
<lb/>Eindrücke der Verhandlungen auf ihr Gemüth ihre Ueberzeugtingen
<lb/>bestimmen, mag die ßeredtsamkeit, so ferne sie auf Leidenschaften
<lb/>und Neigungen ihre Mittel berechnet, sehr oft siegende Erfolge hof- 
<lb/>fen dürfen: ein Schilf, das ohne Steuer segelt, ist jedem Windstoss
<lb/>Preis gegeben. Aber an rechtsgelehrten Richtern, welche, geübt
<lb/>Gehöriges vom Ungehörigen zu sondern, ihren Gegenstand nicht
<lb/>nach blindem Zufühlen, sondern nach dem Richtscheid und Winkel-
<lb/>maass des Gesetzes messen, und gewohnt sind, dem Geroüthe kein
<lb/>Recht über die Urtheiie des Verstandes einzuräumen — müssen die
<lb/>Künste, welche ausser den Gränzen einer klaren und lebendigen Dar- 
<lb/>stellung der Sache selbst, neben dieser, wenn auch noch so herrlich,
<lb/>vorbei zu streifen und dem Herzen beizukommen suchen, zu Schande
<lb/>werden. Wer ungehörige Dinge spricht, ist höchstens ein angeneh- 
<lb/>mer Schwätzer, der, wenn er sich bei Sachen ereifert, die gar nicht
<lb/>dieses Ortes sind, zugleich sich lächerlich macht.“ Diese Worte
<lb/>sind so wahr und einleuchtend, dass jede weitere Bemerkung hier- 
<lb/>über überflüssig wird. Eine verführerische Kraft der Rede ist in
<lb/>der Thal blos dann zu besorgen, wenn man Geschwornen, und zwar
<lb/>unter Beiziehung des Publicums, die Rechtsprechung überträgt, wäh-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0133.tif"
                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Keceusirt vou Hru. Prof. Dr. Oeib zu Zürich. 133

<lb/>reiid im entgegengesetzten Falle, wenn reclitsgelehrte Richter zu er-
<lb/>kenncu haben, jede Besorgniss der Art verschwindet, und wenn man
<lb/>überdies auch das Publicum entfernt hält, selbst jeder Versuch zur
<lb/>Erweckung einer solchen Besorgniss hinwegfallen muss. Oratori
<lb/>clamore plausuque opus est et velut quodam theatro.

<lb/>Wenn aber auf diese Weise wenigstens der erste Thcil des
<lb/>Einwands sich als unbegründet zeigt, so frägt es sich, oh nicht viel- 
<lb/>leicht der zweite Theil, die angebliche Gefahr bei der Schnelligkeit
<lb/>des mündlichen Vortrags gar Manches zu überhören, was für die end- 
<lb/>liche Entscheidung von Bedeutung werden kann, der Wahrheit näher
<lb/>liegt. Ich glaube keineswegs: ja ich bin überzeugt, dass auch diese
<lb/>Besorgniss nur wieder die Folge von Missverständnissen ist. Zu
<lb/>diesen Missverständnissen rechne ich vor allen das, dass man zu
<lb/>glauben scheint, gerade jene Reden sollten das einzige und auschliess-
<lb/>liche Mittel sein, wodurch das Gericht von dem Stande der zu benr-
<lb/>theilenden Sache in Kenntniss gesetzt werde. Allein an eine solche
<lb/>Einrichtung, wie uns dieselbe allerdings in dem altgermanischen Pro- 
<lb/>cesse begegnet, denkt heut zu Tage gewiss nicht mehr ein Vertei- 
<lb/>diger der Mündlichkeit. Sondern allgemein ist man jedenfalls dar- 
<lb/>über einverstanden, dass den mündlichen Schlussverhandlungen ein
<lb/>schriftliches Verfahren voraussgehen muss, wodurch eben, sowohl in
<lb/>factischer als rechtlicher Beziehung, alles dasjenige mindestens als
<lb/>Skizze und in deutlichen Umrissen bezeichnet wird,'was späterhin,
<lb/>bei den Schlussverhandlungen selbst, zu einem anschaulichen Bilde
<lb/>sich gestalten, durch die mündlichen Ausführungen gleichsam Licht
<lb/>und Schatten, Farbe und Leben erhalten soll. Ueber die Art und
<lb/>Weise, wie dieses Verfahren — diese Basis des gesammten Proces-
<lb/>ses — einzurichten ist, darüber können allerdings die Ansichten ge-
<lb/>theilt sein; allein dass dasselbe an und für sieh nolhwendig und un- 
<lb/>erlässlich ist, das gilt jetzt gar nicht mehr als ein Gegenstand des
<lb/>Streits, und auch unserem Verf. 8. 13 ff. scheint es kaum der Mühe
<lb/>werth, gerade über diesen Punkt ausführlicher zu roden. Hält man
<lb/>aber dieses fest, denkt man sich das Gericht auch nur im Besitze
<lb/>einer solchen Skizze, so wird man .zugeben müssen, dass die Gefhhr,
<lb/>wirkliche Hauptpunkte za überhören; schon fast dadurch allein vor- 
<lb/>schwindet. Jedoch es kommt noch ein anderes Missverständnis« in
<lb/>Betracht. Nach der gewöhnlichen Vorstellung nämlich soll hier die
<lb/>ganze Thätigkcit der Richter eine rein passive sein: sie sollen, etwa
<lb/>in ähnlicher Weise, w ie die römischen Judices zur Zeit des Ordo Ju- 
<lb/>diciorum, keine andere Aufgabe haben, als schweigend anzuhören,
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0134.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Fölix, Ueb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschworoengericht.

<lb/>was ihnen von den Partheien und respective von den Anwälten der- 
<lb/>selben vorgetrngen wird, ohne jemals berechtigt zu sein, den Lauf
<lb/>der Reden zu unterbrechen, eigene Fragen zu stellen u. dergl.
<lb/>Allein auch dieses ist ein Irrthum. Das Verfahren, wie cs dermalen
<lb/>in Frankreich und ganz besonders wie es in Englaud vorkommt, ist
<lb/>in der That ein durchaus anderes. Die Richter sind hiernach nicht
<lb/>hlos berechtigt, sondern zugleich verpflichtet, überall, wo ihnen die
<lb/>Vorträge auf ungehörige oder nichtssagende Punkte abzuschweifen
<lb/>scheinen, die Redner zu unterbrechen, über zweifelhafte oder nicht
<lb/>genug hervorgehobene Momente genauere Aufklärung zu verlangen,
<lb/>die Partheien, die Zeugen, die Sachverständigen u. s. w. wiederholt zu
<lb/>vernehmen, und überhaupt die ganzen Verhandlungen so eiuzurichten,
<lb/>wie ihnen dieses zur Gewinnung einer vollen und klaren Einsicht am
<lb/>zweckmässigsten scheint. Ihre Rolle ist also keineswegs die von hlo-
<lb/>sen Zuschauern und Zuhörern, sondern sie greifen sehr thätig in die
<lb/>Verhandlungen ein, sie sind das eigentlich bestimmende und leitende
<lb/>Princip derselben. (S. auch Rüttimaun über d. engl. Strafrechtspf.
<lb/>S. 93.) Und wenn nun dieses das Verhältnis ist, dessen ungeachtet
<lb/>aber auch hier oder da der Fall Vorkommen sollte, dass wirklich
<lb/>etwas zur Sache Gehöriges übersehen würde, so kann doch der
<lb/>Vorwurf hievon gewiss nicht das Princip der Mündlichkeit treffen,
<lb/>sondern lediglich den Unverstand oder die Trägheit der einzelnen
<lb/>Richter.

<lb/>Mit diesen Andeutungen könnte ich die Widerlegung des ge- 
<lb/>machten Einwands schlossen: allein ich will noch eine andere Be- 
<lb/>merkung hinzufügen, die, so nahe sie auch liegt, gewöhnlich ganz
<lb/>übersehen wird. So oft man nämlich von den Gefahren des münd- 
<lb/>lichen Vortrags, namentlich von der Schwierigkeit, seinem schnell
<lb/>vorüberrauschenden Strome zu folgen, redet, liefert man den Beweis,
<lb/>dass man von dem eigentlichen Wesen dieses Vortrags eine durch- 
<lb/>aus falsche Vorstellung hat. Eine mündliche Rede, so meint man,
<lb/>sei ebep nichts anderes, als eine gesprochene Mittheilung desjenigen,
<lb/>was, wenn es niedergeschrieben und abgelesen werde, eine schrift- 
<lb/>liche Mittheilung heissen müsse. Allein dein ist keineswegs also. Der
<lb/>mündliche und schriftliche Vortrag sind vielmehr zwei wesentlich
<lb/>verschiedene Dinge, und die beste Rede würde niedergeschrieben
<lb/>fast immer ein eben so schlechter schriftlicher Aufsatz sein, wie um- 
<lb/>gekehrt der beste schriftliche Aufsatz, wenn er mündlich vorgetragen
<lb/>werden sollte, in der Regel die schlechteste Rede wäre. Für beide
<lb/>Arten der MiUheilung gelten in der That so völlig abweichende
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0135.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dn Geil zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>135
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundsätze, dass das gewöhnliche Lob eines Redners: „er spricht
<lb/>wie ein Buch!“ geradezu lächerlich erscheint. Bei der schriftlichen
<lb/>Darstellung, wo der Leser jeden Augenblick Zurückschlagen und das
<lb/>eben Mitgelhcille, wenn erst aus dem folgenden seine Wichtigkeit
<lb/>ersichtlich wird, nochmals betrachten kann, ist nichts weiter noth-
<lb/>wendig als alle einzelnen Punkte vollständig, klar und übersichtlich
<lb/>neben einander zu stellen. Bei dem mündlichen Vorträge dagegen
<lb/>ist die Sache anders. Der Redner muss jene Möglichkeit des Zu- 
<lb/>rückschlagens auf andere Weise ersetzen, nnd dieses kann nur da- 
<lb/>durch geschehen, dass er es nicht etwa dem guten Willen des Zu- 
<lb/>hörers überlässt, ihm seine Aufmerksamkeit zu schenken, sondern
<lb/>dass er ihn hiezu förmlich nöthigt und zwingt. Daher ist cs denn
<lb/>hier nicht hlos erlaubt, was hei der schriftlichen Darstellung über- 
<lb/>flüssiger Worlreichlhum und ekelhafte Wiederholung genannt werden
<lb/>müsste, sondern schlechthin unerlässlich, dass wenigstens diejenigen
<lb/>Momente, auf welche es vorzugsweise ankommt, in der abwechselnd- 
<lb/>sten Form des Ausdrucks bald von dieser bald von jener Seite dem
<lb/>Hörer vorgeführt werden, dass man bei jeder etwas verwickelter«»
<lb/>Argumentation gleich von vorn herein auf die zu liefernden Resul- 
<lb/>tate hin weist, dass tnan nicht seilen Standpunkte wählt, von wo aus
<lb/>man tlicils auf den bisher durchwanderten Weg einen Rückblick wer- 
<lb/>fen, theils den noch bevorstehenden gleichsam in der Perspective er- 
<lb/>blicken lassen kann n. dg!. Ja seihst die Bildung der einzelnen Sätze
<lb/>ist für den Redner eine andere, als für den Schriftsteller. Während
<lb/>dieser oft die kühnsten und verschluugcnslen Perioden gebrauchen
<lb/>darf, muss es für jenen Regel sein, jeden einzelnen Gedanken auch
<lb/>in einer abgeschlossenen Form, in einem eigenen Satze, vorzutragen»
<lb/>Für den Schriftsteller ist immer Kürze und Präcision das oberste
<lb/>Gesetz, für den Redner erscheint eine gewisse Breite und Umsländ- 
<lb/>lichkeit als unentbehrlich: ja diese BreiteNwird mitunter schon um
<lb/>dcsswillen nolhwendig, um die Aufmerksamkeit des Zuhörers nicht
<lb/>allzusehr zu spannen, um ihm Ruhe zu vergönnen, damit er das Vor- 
<lb/>getragene in sich verarbeiten und gleichsam zurecht legen k«**inÄ
<lb/>Jedoch es ist Überflüssig, w'cilläufliger £u sprechen; die Sache .ist in
<lb/>der That deutlich genug. Allein dessen ungeachtet scheint es gerade
<lb/>das Uebersehcn dieser Verschiedenheit der beiden Arten des Vor- 
<lb/>trags zu sein, weshalb mau überhaupt auf den Gedanken verfiel, von
<lb/>der mündlichen Rede Gefahren zu besorgen, die hlos dann vorhanden
<lb/>seiu würden, wenn dieselbe wirklich nichts weiter wäre, als eine ge- 
<lb/>sprochene schriftliche Darstellung. Dass man zu einem solchen Miss-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0136.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 fWto,Ueb. Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Geschwornengericlit.

<lb/>Verständnisse gekommen ist, mag etwa bei nnsern Praktikern, die
<lb/>vielleicht nur selten Gelegenheit gehabt haben, einen mündlichen
<lb/>Vortrag zu hören, noch verzeihlich sein; allein wenn'selbst academi-
<lb/>sehe Lehrer in dem nämlichen Irrthume befangen sind, so ist dieses
<lb/>nicht blos unverzeihlich, sondern es erweckt zu gleicher Zeit den
<lb/>Verdacht, dass dieselben sogar von ihrem eigenen Berufe eine höchst
<lb/>unklare und verkehrte Vorstellung haben.

<lb/>Ich wende mich zu einem zweiten Vorwurfe, welchen man dem
<lb/>mündlichen Verfahren zu machen pflegt, zu dem Vorwurfe, dass die
<lb/>Angabe von Entscheidungsgründen hier schlechthin unmöglich sei.
<lb/>Wäre dieses richtig, so würde die Einführung jenes Verfahrens aller- 
<lb/>dings bedenklich erscheinen, indem dann gerade die wichtigste Con-
<lb/>trole für die Rechtmässigkeit der Urtheile verlören ginge. Allein
<lb/>die Widerlegung ergiebt sich hier sehr einfach dadurch, dass man
<lb/>eben nur auf die Praxis derjenigen Länder hinweist, in welchen das
<lb/>mündliche Verfahren bereits eingeführt ist. Wenn wir tagtäglich
<lb/>mit eigenen Ohren hören können, wie namentlich am Rhein und in
<lb/>Frankreich, sowohl in Civil- als in s. g. Zuchtpolizeisachen, die Ur- 
<lb/>theile wirklich mit Entscheidungsgründen versehen werden; ja wenn
<lb/>wir nur die grossen Urlheilsammlungen von Sirey, Dalloz und A.
<lb/>in die Hand zu nehmen brauchen, um uns zu überzeugen, dass jene
<lb/>Entscheidungsgründe, und zwar nicht blos hinsichtlich der rechtlichen
<lb/>sondern eben so hinsichtlich der factischen Fragen, in den bei wei- 
<lb/>tem meisten Fällen sogar sehr gut genannt werden müssen: so scheint
<lb/>es in der Tbat erlaubt, wenigstens so lange jede genauere Würdi- 
<lb/>gung dieses Vorwurfs abzulehnen, als man eben den alten Satz: ab
<lb/>esse ad posse valet consequentia, noch für richtig gelten lässt; und
<lb/>das Bestreben unseres Verfs. 8. 23»ff., in dieser Hinsicht auch selbst
<lb/>noch die Möglichkeit der Wirklichkeit zu beweisen, kann ich nicht
<lb/>anders denn als etwas sehr Ueberflüssiges apsehen,

<lb/>Nicht weniger grundlos als der eben gedachte Vorwurf ist ein
<lb/>anderer, welcher so lautet: bei dem mündlichen Verfahren sei jede
<lb/>Berufung an eine höhere Instanz undenkbar, Man könnte auch hier
<lb/>wieder auf das Beispiel von Frankreich verweisen, wo die Berufungen
<lb/>sowohl in Civil- als Strafsachen ganz in derselben Welse wie bei
<lb/>uns Vorkommen, ohne dass es bisher Jemandem*eingefallen ist, gerade
<lb/>den Entscheidungen der französischen Appellationsgerichte
<lb/>royales) Seichtigkeit und Oberflächlichkeit zur Last zu legen. Allein
<lb/>wir wollen hievon absehen, weil wir die Unbekanntschaft mit dem
</p>

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                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. Geib zu Zürich.
</p>
               <p>

                  <lb/>137
</p>
               <p>

                  <lb/>Processe des Auslands unseren Gegnern recht gerne verzeihen. Was
<lb/>wir dagegen denselben nicht verzeihen kennen, ist das, dass ihr Vor«
<lb/>wurf sogar eine Unkenntniss der historischen Basis unseres eigenen
<lb/>Processes verräth. Woher, frage ich, stammt denn unser ganzes
<lb/>Institut der Appellation? Die Antwort, welche in jedem Compendium
<lb/>zu lesen ist, ist die: aus dem römischen Rechte. Nun gut! wenn in
<lb/>dem römischen Rechte, welches doch bis auf Justinian herab das Prin-
<lb/>cip der Mündlichkeit anerkannte, das Appellationsverfahren bereits
<lb/>in vollem Gebrauch war,*) und wenn überdies nachgewiesen ist, dass
<lb/>auch bei uns, in dieser Hinsicht die römischen Bestimmungen die
<lb/>Grundlage gewesen sind, woraus unser gesanimles dermaliges Ver- 
<lb/>fahren sich entwickelt hat: so sollte man doch glauben, dass wenig- 
<lb/>stens dieser Vorwurf hinwegfallen müsste, und es fast nur Zeit und
<lb/>Mühe verschwenden heisse, wenn nicht blos unser Verfasser S. 35—38.»
<lb/>sondern eben so Hepp a. a. O. 8. 98.ff. und Mittermaier a. a. O.
<lb/>1843. 8. 70 — 95. es für nothwendig erachten, demselben umständ- 
<lb/>lich zu begegnen. Allein noch mehr. Wer es wirklich, trotz Geschichte
<lb/>und Erfahrung, für so durchaus unmöglich halten will, dass auch bei
<lb/>dem mündlichen Processe der Gebrauch von Rechtsmitteln denkbar
<lb/>sei, dem kann man am Ende mit Beseler a. a. 0. S. 291 — 295.
<lb/>antworten, dass ein solcher Gebrauch hier auch so ziemlich als über- 
<lb/>flüssig erscheine, indem eben die sonstigen Vorzüge des mündlichen
<lb/>Verfahrens gegenüber von dem schriftlichen so bedeutend sind, dass
<lb/>der Schluss, weil bei diesem die Rechtsmittel unentbehrlich seien,
<lb/>müssten sie auch bei jenem dafür gelten, sich als schlechthin unstatt- 
<lb/>haft darstellt. Ein schriftlicher Process ohne Rechtsmittel würde
<lb/>allerdings das grösste aller Undinge sein; allein ein mündlicher
<lb/>Process, wie dieses namentlich das ältere römische und germani- 
<lb/>sche Recht beweisen, lässt sich sehr wohl auch ohne einen eigent- 
<lb/>lichen Instanzenzug denken. (S. auch Molitor a. a. 0. S. 46 — 49.)

<lb/>Bios noch einen Einwand der Gegner will ich berühren, um
<lb/>den Umfang dieser schon zu sehr gedehnten Anzeige nicht über-alle
<lb/>Gebühr zu erweitern. Dieser Einwand geht dahin, dass durch das
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Fine genauere Schilderung dieses Verfahrens kann ich natürlich hier
<lb/>nicht gehen. Vgl. übrigens Betüniann - HolIweg Handb. d. Civiiproc. f.
<lb/>8. 350 — 369. Meine Gesell, d. röm. Criminalproc. 8. 675 — 692. Noch weni- 
<lb/>ger aber liegt es in meiner Aufgabe, legislative Vorschläge zu machen, in welcher
<lb/>Weise das Appellationsverfahren für unsere jetzige Zeit regulirt werden soll.
<lb/>Ich habe blos von der Möglichkeit ini Allgemeinen, nicht von der Ausführung im
<lb/>Einzelnen zu sprechen.
</p>

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                   n="138"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>138 FöliX) Ueb.Mündlichkeit, Oeffentlichkeit, Gcschworuengericht.

<lb/>mündliche Verfahren dem Staate ein grösserer Kostenaufwand verur- 
<lb/>sacht werde. Ich gebe die Richtigkeit dieser Bemerkung zu, wenn
<lb/>auch keineswegs in der Ausdehnung, wie man dieses gewöhnlich zu
<lb/>thun pflegt, und noch weniger so, dass ich gerade hierauf ein ent- 
<lb/>scheidendes Gewicht legen könnte. Genauer besehen müssen wir
<lb/>hier nämlich zwischen den verschiedenen Arten der Kosten unter- 
<lb/>scheiden. Lässt man an die Stelle unseres dermnligen Processes ein
<lb/>mündliches und — was man bisher als nothwendig damit zusammen- 
<lb/>hängend betrachtet hat — zugleich ein öffentliches Verfahren treten,
<lb/>so wird es, behauptet man, unerlässlich, eines Tbeiis neue und grös- 
<lb/>sere Gerichtslocale einzurichten, anderen Theils das Richterpersojpal
<lb/>seihst zu vermehren, und endlich (bei unvermögenden Partheien) so- 
<lb/>gar die Entschädigungen zu übernehmen, welche den Zeugen und
<lb/>Sachverständigen für ihr persönliches Erscheinen entrichtet werden
<lb/>müssen. Allein was die erste Art dieser Kosten betrifft, so fallen
<lb/>dieselben von seihst weg, wenn man, wie es nach meiner Meinung
<lb/>geschehen muss, den freien Zutritt des Puhlicums untersagt. Was
<lb/>dagegen die angebliche Nothwcndigkeit einer Vermehrung des Rich-
<lb/>terpersonals angeht, so beruht dieses auf einem Irrthume, indem Ja
<lb/>schon längst gerade umgekehrt der Beweis geliefert worden ist, dass
<lb/>z. B. in Preussen die Zahl der Angestellten Richter in den älteren
<lb/>Provinzen, nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, drei- oder gar
<lb/>viermal grösser ist als in der Rheinprovinz. (Iiolzschuher der
<lb/>Rechtsweg u. s. w. Nürnberg, 1831. 8. 25. Not.*) Auf diese Weise
<lb/>bleiben also blos diejenigen Kosten übrig, welche für Zeugengebüh- 
<lb/>ren u. 8. w. bezahlt werden müssen. Allein gewiss, wie hoch man
<lb/>auch diese Kosten anzuschlagen geneigt sein mag, wenn das münd- 
<lb/>liche Verfahren in allen anderen Beziehungen als dringendes Gebot
<lb/>einer zweckmässigen Rechtspflege sich empfiehlt, und wenn von
<lb/>allen sonstigen Einwendungen gegen dasselbe auch nicht ein einziger
<lb/>als begründet erscheint: so wird man wohl mit unserem Verf. 8. 35.
<lb/>sagen dürfen, dass die Rücksicht auf diesen Punkt überall nicht in
<lb/>die Wagschale gelegt werden kann.

<lb/>So viel über das Princip der Mündlichkeit, und so viel über- 
<lb/>haupt über den Gegenstand des vorliegenden Schriftchens. Aller- 
<lb/>dings sind mit der Erörterung der bisher besprochenen Grundsätze
<lb/>noch keineswegs alle Fragen erledigt, welche bei der zu erwarten- 
<lb/>den Reform unseres Processes zur Sprache kommen müssen. At
<lb/>vero quilibet liberalitati suae modum adjicere potest. Wir wollen
<lb/>uns über dasjenige freuen, was uns der Verf. wirklich geboten hat.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Reccnsirt von Hrn. Prof. Dr. Getb zu Zürich« 139

<lb/>Und wenn ich auch gerne zugebe, dass die Art der Begründung sei- 
<lb/>ner Ansichten&gt; und noch häufiger die Form seiner Darstellung gar
<lb/>Manches zu wünschen übrig lässt, so muss ich doch zu gleicher
<lb/>Zeit gestehen, dass mir noch kein Buch dieser Gattung vorgekom- 
<lb/>men ist, mit dessen Resultaten ich so vollkommen einverstanden ge- 
<lb/>wesen wäre, wie gerade mit denen, welche hier Herr F. ausgespro- 
<lb/>chen hat.
</p>

            </div>
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                         key="[Bd. 1];[Bd. 2];[Bd. 3]">Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts. Ein Handbuch für Praktiker verfasst von Rudolph v. Holzschuher</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Buchholtz, ... von">Recensirt von Herrn Professor Dr. von Buchholtz zu Königsberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>140
</p>
               <p>

                  <lb/>Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrcchts. Ein Handbuch
<lb/>für Praktiker verfasst von Rudolph Freihrn. v* Holzschuher,
<lb/>Dr. d. R. u. vormalig (sic) Reichsstadt Nürnbergischem Ralhscou-
<lb/>sulentcn. Erster Band. Leipzig, Baumgärtner, 1843. Xll u.
<lb/>642 S. gr. 8. (3 Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDt\ von Ruchholtz zu Königsberg.

<lb/>Der Verfasser wünscht in dem vorliegenden Werke einem Bedürf- 
<lb/>nisse der Praktiker abzuhelfen, weiches dadurch entstanden ist, dass
<lb/>seit einem halben Jahrhundert weder ein Promtuarium noch eine um- 
<lb/>fassende Controversensammlung erschienen ist. Er beabsichtigt da- 
<lb/>her eine „Quintessenz“ der über praktische Rechtsfragen erschie- 
<lb/>nenen und vielfach zerstreuten Meinungen und Urtheile älterer und
<lb/>neuerer Juristen vor Augen zu legen mit Anführung dieser Literatur
<lb/>zur weitern Forschung. Aber er beschränkt sich nicht hierauf; er
<lb/>will auch über nicht streitige Punkte den Leser hier eine kurze Ant- 
<lb/>wort finden lassen, so dass die ganze Theorie des gemeinen Civil-
<lb/>rechts in diesem Werke ihre vollständige Darstellung finden soll.
<lb/>Dass der Verf. ein sehr zeitgemässcs Unternehmen begonnen, er- 
<lb/>kennen wir namentlich daraus, dass v. Vangerow’s Pandekten, weil
<lb/>in ihnen die Anführung und Erörterung der kontroversen den Haupt- 
<lb/>inhalt bildet, noch vor ihrer Vollendung in den ersten Bänden bereits
<lb/>eine dritte Ausgabe erlebt haben. Der Verf. hielt es für seinen Zw eck
<lb/>am passendsten, die examinatorische Form zu wählen. Diese Wahl
<lb/>können wir nur billigen; jedoch die Art ihrer Ausführung scheint
<lb/>uns manchem Tadel zu unterliegen. Zuerst hat der Verf die einem
<lb/>und demselben Paragraphen ungehörigen 20, 50, 60, ja selbst 78 Fra- 
<lb/>gen mit grosser Schrift hinter einander abdrucken lassen, und dann
<lb/>mit etwas kleinerer Schrift die Antworten auf diese Fragen hinter
<lb/>einander gegeben, so dass z. B. die 60stc Frage auf 8. 296. steht,
<lb/>ihre Beantwortung jedoch 31 Seilen später erst auf 8. 327. sich
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0141.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>v. HofzscAuherj Theorie u. Casuislik des gern, Civilrechts. 141

<lb/>findet. Diesem Uebelstande wäre abgeholfen, wenn die Fragen den
<lb/>Text, und die Antworten die unmittelbar darunter stehenden Noten
<lb/>bildeten, was wir den Verf. durchaus für den zweiten Band zu tbun
<lb/>rathen, wenn er sein Werk dem Praktiker angenehmer und das Nach«
<lb/>schlagen in demselben weniger zeitraubend einrichten will. Dann
<lb/>wird sein Werk auch zu einem Repetitorium für angehende Praktiker
<lb/>beim Abgänge von' der Universität viel besser sich eignen. Den Ein- 
<lb/>wand, welchen gegen diesen Vorschlag der Verf. erheben könnte,
<lb/>dass alsdann auf mehreren Seiten nur Antworten stehn würden, lassen
<lb/>wir nicht gelten. Denn, wenn wir gleich in diesem Bande zuweilen,
<lb/>neben Antworten, die nicht eine volle Zeile betragen, auch Antwor- 
<lb/>ten, die vier Seiten lang sind (z. B. S. 104.ff. S. 125.ff.), finden, so
<lb/>sind wir der Ansicht, dass in solchen Füllen die Frage entweder viel
<lb/>zu umfangreich gestellt ist, oder in die Antwort zu viel Ungehöriges
<lb/>hineingetragen ist. So scheint es uns zweckwidrig z. ß. S. 44. die
<lb/>sechszehnte Frage in Unterabteilungen von A his M zu spalten, hei
<lb/>A wiederum a und b9 und hei E gar wieder Nr. 1. bis 6, endlich
<lb/>die Nr. 2. in a und b zu teilen, eben so auf S. 91. die sechszehnte
<lb/>Frage in s, b9 c und &lt;/, c wieder in a bis s, und d in a bis d zu
<lb/>sondern, oder auf S. 171. die Nr. 29. in a bis s zerfallen zu lassen,
<lb/>statt alle diese Fragen selbstständig hinzustellen. Auch wird durch
<lb/>das Bineinzwängen mehrer Fragen in eine Nummer (z. B. St 115.
<lb/>Nr. 3. und öfter) der Uebelstand herbeigeführt, dass bisweilen die
<lb/>letzte Frage zu beantworten vergessen ist, z. B. in der zwölften Frage
<lb/>auf S. 158., was cumulatio actionum sey.

<lb/>Während dieser erste Tadel ausschliesslich der Form galt, be- 
<lb/>zieht sich ein zweiter auf Form und Materie zugleich. Wir finden
<lb/>nemiieh bisweilen schief oder nicht scharf genug gestellte Fragen;
<lb/>so z. B. lautet die Frage Nr. 11. auf S. 254. dahin: Was für ein Un- 
<lb/>terschied findet nnter Seitenverwandten in Rücksicht auf unilaterales
<lb/>und bilaterales Statt? Bier hätte die Frage nur dahin lauten müssen:
<lb/>wras für ein Unterschied findet unter Seitenverwandten Statt? So ge- 
<lb/>stellt. findet sich eine ganz richtige Antwort. Zu der Frage S. 623.
<lb/>Nr. 5.: Welche Verwandte sind berechtigt zum Amt der Vormund- 
<lb/>schaft admittirt zu werden? passt die Antwort nicht: der Vater und
<lb/>väterliche Grossvater, nächst ihm die leibliche Mutter und Gross-
<lb/>mutter mit dem Vorzug vor allen Seitenverwandten. Denn diese Ant- 
<lb/>wort ist eigentlich die Beantwortung einer andern Frage, welche jene
<lb/>Nr. 5. als beantwortet voraussetzt, und dahin geht: nach welcher
<lb/>Ordnung wird die Vormundschaft den Verwandten deferirl? Auf
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0142.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142 v. Holzsclmher, Theorie u. (Kasuistik des gern. Civilrechts.

<lb/>8. 293. heisst es Nr. 21.: „wie laotet die Hauptregel des R. R. über
<lb/>error iuris vel facti? und was für Ausnahmen sind zu statu inen?"
<lb/>und unmittelbar darauf Nr. 22.: „wie ist dieselbe in /. 8. D. 22.» 6.
<lb/>raodificirt, und wie lassen sich beide Gesetze vereinigen?" Einmal
<lb/>weiss man nicht, was das für beide Gesetze seyn sollen, sodann nimmt
<lb/>die Aufzählung dieser Modificationen über acht Seiten ein, so dass
<lb/>diese letzte Frage in sehr viele hätte zerlegt werden müssen. Eben
<lb/>so wenig taugen ausserordentlich lange Fragen, die in sich zugleich
<lb/>dogmatische Digressionen und erläuternde Beispiele enthalten (S. 334.
<lb/>Nr. 4., 8. 476. Nr. 39 ), oder Fragen, in denen schon die Antwort
<lb/>zum grossen Theile liegt, wie z. B. auf S. 474. Nr. 19.

<lb/>Da das Werk ein Handbuch für Praktiker seyn soll, so hätte
<lb/>der Verf. alles rein Unpraktische aussclieiden müssen. Dahin zählen
<lb/>wir die Frage 8. 250. Nr. 10., nach welchen Gesetzen einem Vaga- 
<lb/>bunden succedirt wird? indem es solchen Subjecten wohl stets an
<lb/>allem activen Vermögen fehlt; ferner die römischen Eintheilungen
<lb/>der res divini iuris (S. 277 ) und der corpora in unita, connexa
<lb/>und distantia (S. 280.). Auch hätte er sehr gut gethan, die ganz
<lb/>unrichtige Bemerkung (S. 290. zu Nr. 44.)» dass Ulpian zur Sekte
<lb/>der Proculeianer gehöre, zu unterdrücken. Ganz unpraktisch er- 
<lb/>scheint auch die Frage (8. 336. Nr. 27.): was für cönditiones turpes
<lb/>gibt es sonst noch nach römischem Rechte? Eben hierhin gehört,
<lb/>dass unter den Quellencitaten auch Ulpian’s Titel und Pauli Receptae
<lb/>Sententiae bei Gelegenheit der Schenkungen zwischen Ehegatten
<lb/>(S. 503.&gt; angeführt worden. Auch können wir hierhin die S. 466.
<lb/>angegebenen drei genera adfinitatis zählen, da zwei derselben heut
<lb/>zo Tage keine Wirkung mehr haben.

<lb/>Dass einige Fragen und Antworten zweimal Vorkommen, kann
<lb/>nicht getadelt werden, wenn diese Wiederholung mit gutem Vorbe- 
<lb/>dacht geschieht (z. B. S. 254. Nr. 10. und 8.460. Nr. 13. die Frage,
<lb/>\TÖ römische und canonische Computation gelte); wenn aber das
<lb/>Unabsichtliche der Wiederholung aus der Verschiedenheit der Ant- 
<lb/>worten sich ergibt, wenn sich sogar Widersprüche unter den Ant- 
<lb/>worten auf dieselbe Frage finden, dann sind solche Zeichen der
<lb/>Flüchtigkeit nur zu tadeln. Wir wollen einen Fall, der am bemer-
<lb/>kenswerthesten erscheint, hervorheben. Es heisst S. 245. zu Nr. 15.:
<lb/>„schon das 55ste Lebensjahr befreit nach neuerm Recht L 3. C. 10.,
<lb/>49. von Vormundschaften und öffentlichen Aemtern und Funktionen";
<lb/>und 8. 269. zu Nr. 27.: „die Glieder der universitas sind bis zum
<lb/>55sten Jahre /.3. C. 10., 49. zu Dienstleistungen und zur Theilnahme
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0143.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. v. Buchholtz zu Königsberg. 143

<lb/>an den Lasten der universitas verpflichtet/4 Dagegen 8. 369. zu
<lb/>Nr. 19.: „nur Aev'maior 70annis wird von städtischen Aemtern und
<lb/>Vormundschaften frei44; endlich 8. 628.: '„zur Entschuldigung von
<lb/>der Vormundschaft gereicht das Aller von 70 Jahren. Nach L 3.
<lb/>C. 10., 49. schien zwar schon ein 55jähriges Alfer zu genügen, allein
<lb/>man lese nach der Emendation des Gujacius LXX stat LV/4 Klei- 
<lb/>nere Ungenauigkeiten finden sich, wenn man die Antwort S. 196. zu
<lb/>Nr. 51. mit der S. 205. zu Nr. 11., und die Fragen 25. und 32. auf
<lb/>S. 532. und 533. vergleicht.

<lb/>Häufig hat bei der Antwort auf eine Frage der Verf. nur die
<lb/>verschiedenen Autoritäten (sogar bis zehn S. 69. Nr. 9.) für die eine
<lb/>und für die andere Ansicht zusammengestellt, ohne sich für die eine
<lb/>oder die andere dieser Meinungen zu entscheiden (t. B. 8. 176. zu
<lb/>9.«.), bisweilen erklärt er geradezu die Entscheidung für zweifel- 
<lb/>haft (z. B. 8. 109. zu 14. a ); gewöhnlich aber hat der Verf. seine
<lb/>Billigung der einen Ansicht zu erkennen gegeben, und da er die
<lb/>wichtigsten theoretischen und praktischen Schriften durchstudirt hat,
<lb/>sich für die besten Auctoritäten entschieden. Namentlich ist ihm
<lb/>Savigny’s System Führer gewesen, dem er aber so unbedingt folg',
<lb/>dass er sogar die gemeinrechtliche Fortdauer der Privilegien der
<lb/>Militärtestamente (S.314.) bezweifelt, weil dieMilitärgesetzgebung dem
<lb/>öffentlichen Recht angehört, und dies nach der Ansicht Savigny’s
<lb/>nicht recipirt ist. Aber nicht blos däß Juristenrecht,' sondern auch
<lb/>das Gesetzesrecht ist vom Verf. reichlich benutzt; wohl alle Par- 
<lb/>tikulargesetzbücher Deutschlands finden sich genannt, selbst Frank- 
<lb/>reichs Codes sind nicht übergangen, und dem preussischen Land- 
<lb/>rechte wird die Ehre zu Theil, als raison icrite bezeichnet und zur
<lb/>Nachahmung empfohlen zu werden. Doch die in ihm befolgte und
<lb/>vom Verf. gebilligte Stellung des Dienstbotenrechts zum Familien-
<lb/>rechtc ist von ihm im Systeme nicht befolgt. Dass der Verf. die ent- 
<lb/>scheidenden Worte eines sächsischen Gerichtshofes anführt (8. 71.),
<lb/>tadeln wir nicht, wohl aber dass er alte werthlose Dissertationen ci-
<lb/>tirt, z. B. Wildvogel de iure thalomiy Delphinus de eoniugio
<lb/>eunuchorum; dagegen bei der Lehre vom parentum testamentum inter
<lb/>liberos (S. 626. Nr. 12.), wo der Verf. sich mit der Verweisung auf
<lb/>das alte ins civile controversum von Walch begnügt, wären die
<lb/>neuern Dissertationen von Schröder, Euler, Müller oder das
<lb/>Schriftchen von Fritz über denselben Gegenstand ganz passend citirt
<lb/>gewesen. Bei Gelegenheit der Collision der Gesetze ist Schäffer’s
<lb/>internationales Privalrqcht unbenutzt geblieben. Fuhr’s nnd Hoff-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0144.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144 v. Hohschuher, Theorie u. Casuistik des gern. Civilrechts.

<lb/>mann’s civilistische Versuche hat der Verf. ganz ühersehn, woraus
<lb/>sich z.B. die unrichtig bejahende Antwort auf die Frage 22. 8. 589.
<lb/>ergibt: erwirbt der Adoptivvater den Niessbrauch an dem sogenannten
<lb/>peculium adventitium irregulare, was Fuhr a. a. 0. 8. 35. aus rich- 
<lb/>tigen Gründen verneint. Auch hätte bei der Zusammenstellung des
<lb/>Pfandrechts und des Retentionsrechts auf 8. 92. Nr. 7., 8. und 9.
<lb/>Sintenis Lehrbuch des Pfandrechts nicht übergangen werden dürfen*
<lb/>Sehn wir endlich auf die gemeinrechtlichen Gesetzesquellen, so
<lb/>sind auch diese reichlich angeführt, und was besonders zu rühmen,
<lb/>es ist bei ihrer Aufnahme sowohl als bei ihrer Correctur grosser Fleiss
<lb/>auf die Richtigkeit derselben verwendet. Unter mehr als hundert
<lb/>Stellen, die Rec. verglichen, ist ihm nur ein einziges entschieden
<lb/>falsches Gitat: c. 5. §.6. C. de'cur. furiosi statt c. 7. §.5. eod. auf
<lb/>der vorletzten Seite zu Nr. 74. aufgestossen. Nur selten wird ihre
<lb/>Anführung vermisst, z. B. auf S. 190. ist der Verf. den Beweis schul- 
<lb/>dig gehlieben, dass die Klagen des Fiscus wegen Zolldefraudationen
<lb/>und gegen den das SClum Silanianum verletzenden Erben fünf Jahre,
<lb/>und die de peculio actio nach aufgehobener väterlicher Gewalt ein
<lb/>Jahr dauere. Noch seltener hat das Ueberschn der Quellen zu einem
<lb/>falschen Resultate geführt. So beantwortet der Verf. zu S. 186.
<lb/>Nr. 25. die Frage, ob die Klage des Fiscus wegen öffentlicher Ab- 
<lb/>gaben der Verjährung unterliege, mit Berufung auf c. 6. C. 7., 39.
<lb/>verneinend, ungeachtet ihm, als Praktiker, der Reichsabschied von
<lb/>1548. §.59. am wenigsten hätte entgehn sollen, wonach die Erwer- 
<lb/>bung von Steuerfreiheit durch unvordenkliche Verjährung als mög- 
<lb/>lich vorausgesetzt wird. Dagegen sind die angeführten Qiicllencitale
<lb/>nicht immer beweisend. So wird die Frage (S. 93. Nr. 38.): kann
<lb/>derMi'cther wegen lmpensen sich gegen den Käufer des Hauses durch
<lb/>Retention vor der Vertreibung schützen? 22 Seiten später unter Be- 
<lb/>rufung auf fr. 25. §. 1. und fr. 55. §. 1. D. 19., 2. mit einem simplen
<lb/>Nein beantwortet. Einmal gehört fr. 25. §. 1- nicht hierher, da es
<lb/>auf dingliche Rechte, auf Niessbrauch und habitatio am Hause geht;
<lb/>sodann aber gewährt das fr. 55. wegen der utiles und necessariae
<lb/>impensae ein Klagerecht, ohne des Retentionsrechts zu gedenken.
<lb/>Wäre nun dies Recht ein subsidiäres, das nur bei mangelnder Klage
<lb/>statt Binde, so wäre diese Stelle beweisend; da aber das Retentions- 
<lb/>recht auch nach dem Verf. 8. 90. Nr. 2. kein subsidiäres Recht ist,
<lb/>so kann man aus diesen Fragmenten nicht die genannte Entscheidung
<lb/>argumeatiren. Bei Gelegenheit der Concurrenz der Rechte stellt der
<lb/>Verf. S. 115. Nr, 3. die Frage auf: findet ein Zuwachsrecht unter
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hra. Prof. Dr. v. Buchholt z zu Königsberg. 145

<lb/>den Genossen Statt? und leugnet dies unter Berufung auf fr. 110. pr.
<lb/>J). 45., i. Jedoch ist hier von Genüssen gar nicht die Rede', son- 
<lb/>dern es heisst: quod extraneo inutiliter stipulatus sum9 nonaugeat
<lb/>me am partem9 so dass hier weder von Concurrenz noch vom Zu- 
<lb/>wachsen gehandelt seyn kann. Auf 8. 226. wird unter Nr. 16.
<lb/>die Frage gestellt, ob eine Restitution der Minderjährigen Statt finde
<lb/>gegen Ehrenausgaben, die der Vormund gemacht hat. Diese Frage
<lb/>wird verneint mit Berufung auf fr. 9. §. 1. D. 4., 4. Allein in dieser
<lb/>Stelle ist gar nicht von einem Vormunde die Rede; ja es lässt sich
<lb/>sogar mit gutem Grunde bezweifeln, dass hier von einer minderjäh- 
<lb/>rigen Frau die Rede ist; denn es wird nur von einer Frau, die, cir-
<lb/>cumscripta, einen zu grossen Brautschatz bestellt hat, gesagt, dass
<lb/>sie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Anspruch
<lb/>machen könne. Man hat hier nur deshalb die Frau zu einer Minder- 
<lb/>jährigen gemacht, weil im principium sowie, im §. 2. dieses Fragments
<lb/>von Minderjährigen die Rede ist. Da abpr, nach Burchardi’s Un- 
<lb/>tersuchungen, es zu Ulpian’s Zeiten zweifelhaft war, ob nicht voll- 
<lb/>jährige Frauen hinsichtlich der in integrum restitutio den Minder- 
<lb/>jährigen gleichstunden, und das Wort circumscripta auf den Resti- 
<lb/>tutionsgrund propter dolum,hin weist, so scheint gar kein genügender
<lb/>Grund vorhanden zu seyn, von einer minderjährigen Frau diesen
<lb/>Paragraphen zu verstehn; jedenfalls kann er aber nicht* von einer
<lb/>Bestellung des Brautschatzes durch den Vormund der Frau verstan- 
<lb/>den werden. Dass Handlungen Gegenstände des Rechts seyn können,
<lb/>soll nach 8. 277. zu Nr. 1. das pr. /. 4., 1. beweisen, wo es heisst:
<lb/>obligationes nascuntur ex re i. e. ex maltßcio; sehr deutlich ist es
<lb/>jedoch, dass ein maleßcium nicht Gegenstand, sondern eine Quelle
<lb/>des Rechts für den Beschädigten wird. Die Frage (8. 503. Nr. 12.):
<lb/>Wenn der Schenker zwar bis an seinen Tod nicht widerrufen hat,
<lb/>der Beschenkte aber vor dem Schenker gestorben ist, kann dann der
<lb/>Erbe des Beschenkten das Geschenk noch io Anspruch nehmen? beantr
<lb/>wertet der Verf. dahin: „Nein; s. I. 6. C. 5., 16." Hier kann jedoch
<lb/>unmöglich der Fall zum Grunde liegen, dass der Schenker hi» an
<lb/>seinen Tod nicht widerrufen hat, indem der schenkende Ehegatte noch
<lb/>lebt, und an ihn das. citirte Rescript erlassen ist. Noch weniger aber
<lb/>passt zur Confiscation einer Schenkung zwischen Ehegatten die S. 510.
<lb/>zu Nr. 15. citirte c. 1. C.24., 1. (soll heissen 5., 16 )» indem hier
<lb/>nur von dem succedirenden Fiscus in bona vacantia die Rede ist.
<lb/>Die Frage 8. 590. Nr. 4.: in welchem Falle haftet der Vater aus- 
<lb/>nahmsweise aus der actio de peculio ohne Einschränkung auf den
<lb/>Knt.Jal.rb. f.D.RW. Jalirg. VIII. H M. 10
</p>

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               <p>

                  <lb/>146 ' v. Hotzsc/iuher, Theorie u. (Kasuistik des gern. Civilrechls.

<lb/>Betrag des peculii? beantwortet der Vers, dahin: in dem Falle,
<lb/>wenn der Sohn durch Annahme eines öffentlichen Amtes ohne aus- 
<lb/>drückliche Verwahrung des Vaters verbindlich geworden ist, haftet
<lb/>er auf das Ganze der Verbindlichkeit. Jedoch heisst es ausdrücklich
<lb/>in dem vom Verf. unter andern Belegstellen angeführten fr. l.§. 17.
<lb/>D. 27., 8..' etsi voluntate patris magistratum administravit, atta- 
<lb/>men non oportere patrem ultra quam de peculio conveniri. Dic
<lb/>Citate auf 8. 638. zu Nr. 56. „/. ult. §. 1. C. 5., 51. und /. 13. §. 1.
<lb/>C. 5., 51.u hat der Verf. gewiss nicht gleichzeitig verglichen, sonst
<lb/>hätte er bemerken müssen, dass c. 13. und c. ult. identisch sind.

<lb/>Gehn wir nun den vorliegenden ersten Band durch, welcher
<lb/>den allgemeinen Theil, so wie die Rechte der Persönlichkeit und das
<lb/>Familienrecht enthält, und dem nur noch ein zweiter Band folgen
<lb/>soll, so bieten sich nachstehende Bemerkungen noch dar. S. 22.
<lb/>Nr. 16. heisst es: Wird die Wirksamkeit des gesetzlichen Rechts
<lb/>dadurch aufgehoben, dass die Parlhei bei der Verhandlung vor dem
<lb/>Richter zu ihrem Nachtheil in jure irrt, und zugesteht, was sie nicht
<lb/>zugestehn durfte? Die Antwort darauf lautet: „Nein I. un. C. ut
<lb/>quae desunt advocatis 2., 11." Vergleicht man diese Stelle, so ist
<lb/>nur von einem Suppeditiren der gesetzlichen Bestimmungen die Rede;
<lb/>dass ein Rechtsirrlbnm, vor dem Richter ausgesprochen, andere Wir- 
<lb/>kungen als'sonst habe, wird nirgends gelehrt; und so wird auch hier
<lb/>dtp Regel juris ignorantia nocet gelten müssen; übrigens ja auch
<lb/>der Richter nicht wissen können, ob der Erklärung der Parlhei ein
<lb/>Rechtsirrthum oder ein Verzicht zum Grunde liegt. — Das Recht
<lb/>aus der lex Rhodia de jactu nennt der Verf. S. 84. zu Nr. 5. einen
<lb/>erlaubten Fall der Selbstverteidigung, wohl nicht ganz passend; da- 
<lb/>gegen wo diese Lehre hinpasst (S. 79. Nr. 8.), unter den „Fällen der
<lb/>Noth, daraus dringenden Rücksichten zum Schutz der eigenen Rechte
<lb/>ein der Regel nach unerlaubter Eingriff in die Rechtssphäre des An- 
<lb/>dern, gestattet wird," hat der Verf. diess Recht übergangen. — Oft
<lb/>hat der Verf. die Gelegenheit benutzt, einzelne in das Lchurecht
<lb/>gehörige Fragen zu beantworten zvB. S. 120. Nr. 17., S. 249. N. 29.,
<lb/>8.329.Nr. 27., 8. 415. Nr. 38., 8. 449. Nr. 35., 8. 461. Nr. 37.;
<lb/>nur selten ist das Kirchenrecht berührt (S. 249. Nr. 29., 8. 276.
<lb/>Nr. 36 ), eben so das öffentliche Recht. Dahin gehört die Lehre
<lb/>von den Privilegien; denn solche und ähnliche Fragen, wie z. B.
<lb/>S. 134. Nr. 39.: ist der Regierungsnachfolger an die von seinem Vor- 
<lb/>fahren gegebenen Privilegien gebunden? zeigen es deutlich, dass
<lb/>diese Lehre unmöglich dem Privatrechte angeboren kann* — Die
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. /&gt;. v. Buehho/iz zu Königsberg. 147

<lb/>Frage 8. 157. Nr. 7. „kann und soll der Richter die Nebensachen
<lb/>dem Kläger auch unverlangt zuerkennen?“ beantwortet der Verf.
<lb/>kurzweg dahin: Allerdings, in officio iudicis sunt. Diese Antwort
<lb/>wird der Verf. bei einem eingeklagten Darlehn, wobei der Anspruch
<lb/>nicht sogleich auf die rückständigen Zinsen erhoben ist, gewiss nicht
<lb/>vertheidigen können und wollen. — Eben so zu allgemein ist seine
<lb/>S. 189. unter Nr. 29.-) gegebene Antwort, die er auf 8. 639. Nr. 60.
<lb/>wiederholt, dass die Dauer der Klagen der Minderjährigen wegen
<lb/>Veräusserungcn unter lucrativem Titel stets auf zehn und zwanzig
<lb/>Jahre gestellt ist. Denn dies gilt nur von der Nichtigkeitsklage we- 
<lb/>gen verschenkter Immobilien; bei verschenkten Mobilien kann diese
<lb/>Klage schon nach drei Jahren durch die exceptio justi dominii zu- 
<lb/>rückgewiesen werden. — Unter den Fällen, in welchen die Restitu- 
<lb/>tion der Minderjährigen wegfällt, hat der Verf. auf S. 225. IT. zwei
<lb/>übergangen, einmal gegen Darlehn, die wenigstens 18 Jahr alle
<lb/>Kinder zur Befreiuilg ihrer Eltern aus der Gefangenschaft aufgenom- 
<lb/>men haben, Nov. 115. cap. 3. §. 13.; sodann gegen einen Vergleich
<lb/>zwischen Brüdern über ein Fideicommiss, welches dem Ueberleben-
<lb/>den hinterlassen ist. c. 11. C. 2., 4. — Der Verf. will 8. 244. die
<lb/>Ulpianische Mortalitätstabelle als weniger richtig darstellen, wie die
<lb/>Süssmilch’sche; doch sind ihm hierbei die neuesten Untersuchungen
<lb/>über diesen Gegenstand von L. Moser (Die Regeln der Lebens- 
<lb/>dauer) entgangen, welcher auf eine überraschende Weise zeigt, dass
<lb/>Ulpian in seiner Tabelle der Wahrheit weit naeher gekommen ist,
<lb/>als alle Neuern. — Der Verf. stellt S. 259. die Frage hin: welchen
<lb/>Objecten in d^n Gesetzen eins fingirte Persönlichkeit beigelegt sey, und
<lb/>beantwortet sie dahin: die Persönlichkeit kann eine durch ihrenZweck-
<lb/>begriff charakterisirte, juristische Einheit von Sachen sein, wie fis- 
<lb/>cus u. s. w. Richtiger ist es unstreitig hier nicht von Objecten zu spre- 
<lb/>chen, die Subjecte geworden sind, sondern zu sagen: der Staat isi
<lb/>die umfassendste, gleichzeitige, durch ein juristisches Band verbun- 
<lb/>dene Zahl von Personen, und kann, wie jede einzelne physische Per- 
<lb/>son, m sich mehrere personae vereinigen. Eine solche einzelne
<lb/>persona ist nun der fiscus d. h. die vermögensrechtliche, die finan- 
<lb/>zielle Seite des Staats. Djese fingirten Personen werden auch in
<lb/>den Quellen den Minderjährigen, nicht, wie der Verf. S. 268. zu
<lb/>Nr. 21. sagt, den Unmündigen gleich geachtet. — S. 297. Nr. 5. lesen
<lb/>wir: der Vater, welcher ein Kind ohne Anführung einer gerechten
<lb/>Ursache enterbt, gilt durchaus für wahnsinnig. Wäre diese Ansicht
<lb/>die richtige, so könnte ein unter solchen Umständen errichtetes Te-

<lb/>10*
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0148.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148 p. Hofztchnher, Theorie u. Casuistik des gern. Civilrechls.

<lb/>stament ja kein zu rescindirendes Testament sein, sondern es müsste
<lb/>wegen mangelnder testamenti factio des Erblassers seinem ganzen
<lb/>Inhalte nach ein nichtiges Testament sein, was ja aber bekannter-
<lb/>müssen nicht der Fall ist. — Die Frage (S. 326. Nr. 22.): gilt die
<lb/>Konventionalstrafe auch für den Fall einer Scheidung? verneint der
<lb/>Verf. absolut, obwohl er selbst das fr. 19. D. 45., 1* anfuhrt, worin
<lb/>für diesen Fall die Konventionalstrafe zu verabreden erlaubt wird,
<lb/>wenn die verabredete Summe der im Falle der Scheidung zu zahlen- 
<lb/>den Strafe gleich kommt.

<lb/>Die Lehre von der bürgerlichen Ehre, mit welcher der Verf.
<lb/>den spcciellen Tlieil beginnt, ist auf sechs Seiten abgefertigt, offen- 
<lb/>bar wegen der Unsicherheit, in welcher sich der Verf. befand, .liier
<lb/>zu erklären, was vom Römischen Rechte praktisch sey. An diese
<lb/>Lehre knüpft der Verf. ganz passend die Lehre von den Injurien;
<lb/>und mit dieser Lehre steht wieder in sehr gutem Zusammenhang die
<lb/>„Verletzung der jungfräulichen IntegritätV, von welcher Lehre, von
<lb/>der natürlichen Vaterschaft zu der ehelichen sich der Uebergang von
<lb/>selbst bildet. Der Verf. beginnt die Lehre von der Verletzung der
<lb/>jungfräulichen Integrität also: 1) „Was für eine privatrechtliche
<lb/>Klage steht wegen erlittener Nothzucht zu? 2) Auch wegen erlitte- 
<lb/>ner Entführung“? Dass diese zweite Frage schlecht gestellt ist,
<lb/>leuchtet ein. Aber sehn wir die Antworten. Die Antwort auf die
<lb/>erste Frage lautet: „actio injuriarum L 1. §. 2 , /. 9. §. 4. D. 47.&gt;
<lb/>19"; auf die zweite Frage: „Ja, cf l. un §. 1. C. 9., 13.: c. 54. C.
<lb/>1,3.; Nov, 123. c. 43.". Die zur ersten Frage citirten Stellen spre- 
<lb/>chen aber eben so wenig von der NotHzucbt, als die zur zweiten
<lb/>Frage citirten Gesetze von der Injurienklage, indem djese letztem
<lb/>vielmehr dem Entführer Tod und Vcrmügensconfiscation dröhn. Nach- 
<lb/>dem der Verf. von der Verletzung der jungfräulichen Integrität zu- 
<lb/>erst in Beziehung auf die Geschwächte sehr ins Einzelne gebend
<lb/>gehandelt bat (S. 413 — 428.), indem er sich z. B. auf die Frage
<lb/>ein lässt, ob der Schwängerer die Kosten des Kaiserschnittes tragen
<lb/>müsse, geht er in einem zweiten Paragraphen auf die Folgen des
<lb/>ausserehclichen Beischlafes in Beziehung auf die darin erzeugten
<lb/>Kinder über, und stellt hier 8. 429. die Frage an die Spitze: Wem
<lb/>liegt zunächst die Verbindlichkeit zur Ernährung eines ausser der
<lb/>Ehe erzeugten Kindes ob? Wir würden gegen seine Antwort: Dem
<lb/>natürlichen Vater, und zwar vor der Mutier sowohl als allen andern
<lb/>möglichen Suhjecten dieser Verbindlichkeit — Nichts auszusetzen
<lb/>haben, wenn er nicht unmittelbar an diese Worte die Quellenzeug-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Hrn. Prof. Dr. v. Buchhollz zu Königsberg. 149

<lb/>wisse: fr. 5. §. 14. D. 25., 3. unü fr, 34. D. 3., 5. anreilite, wodurch
<lb/>diese Antwort deu Anschein gewinnt, als sey sie auf Römisches Recht
<lb/>hasirt, ungeachtet diese Verbindlichkeit des natürlichen Vaters doch
<lb/>nur auf der Deutschen Praxis beruht. — 8. 461. Nr. 31. wird zwar
<lb/>der Begriff der Entführung erklärt, aber davon, dass sie ein Ehever- 
<lb/>bot sey, nichts gesagt. — Auf 8. 463. zu Nr. 5. wird die Religions- 
<lb/>verschiedenheit, insofern einer von beiden Theilen sich nicht zum
<lb/>Christenlhume bekennt, für ein die Ehe vernichtendes öffentliches
<lb/>Binderniss erklärt, ohne Berufung auf Gesetze oder Schriftsteller,
<lb/>obwohl ln neuester Zeit nicht blos die Gesetzgebung in Sachsen-
<lb/>Weimar, sondern auch nach der Ansicht einiger (z. B. Bornemanns
<lb/>Civilrecbt Band V. 8. 53.) das Preussische Laudrecht zwischen Chri- 
<lb/>sten und Nichtchristen zulässt. — Unrichtig ist sowohl nach den
<lb/>Gesetzen als nach der Praxis die''Behauptung, (S. 468. zu Nr. 22
<lb/>b.) dass die Ehe zwischen dem Arrogirten und der Mutterschwc-
<lb/>sler von der Frau seines Adoptivvaters verboten sey; denn wenn wir
<lb/>auch schon aus Gründen des Zartgefühls mit dem Vcrf. zugestehen
<lb/>wollen, dass der Adoptivsohn die Mutter von der Frau seines Adop- 
<lb/>tivvaters nicht heirathen dürfe, so kann doch gegen deren Schwester
<lb/>kein Respcctsverhältniss des Arrogirten angenommen werden, da ja
<lb/>doch unmöglich die Grossmutter der Frau des Adoptivvaters als ge- 
<lb/>meinsame Stammmutter dieser beiden Personen betrachtet werden
<lb/>darf. — Nach 8. 572. zu Nr. 1. soll die Putativehe väterliche Ge- 
<lb/>walt über die Kinder geben. Dies ist aber nach der Praxis nur da
<lb/>richtig, wo der Vater, nicht aber da, wo nur die Mutter in entschuld- 
<lb/>barem Irrthume hinsichtlich der vorhandenen EhehindeVnissc sich bc-
<lb/>lindet. — Wenn der Verf. die Frage (S. 571. Nr. 10.): ist der Ali-
<lb/>incntalionspfliclitige auch Schulden für den Alimentandus zu zahlen
<lb/>verbunden? unbedingt verneint, so glauben wir, dass er darin zu weit
<lb/>geht; indem, wenn Jemand dem Alimentandus Alimente crcdilirt,
<lb/>die Bezahlung dafür von dem Vater eingefordert werden kann. Der
<lb/>Verf. wagt 8. 577. nicht zu entscheiden, ob unter der Alimentation*-
<lb/>verbindlichkeit der Eltern auch Studienkosten begriffen sind- da fr.
<lb/>6. D. 34., 1. die Kosten zur Erlernung einer Wissenschaft ausschliesst,
<lb/>dagegen fr. 6. §. 5. D. 37., 10. die Sludirkosten den Alimenten gleich
<lb/>behandelt. Die Entscheidung muss aber für das letzte Fragment
<lb/>ausfallen, indem die erste Stelle nur definirt, was unter legirten Ali- 
<lb/>menten zu verstehen sey, wenn sic irgend einem Fremden zu prac-
<lb/>stiren sind; hingegen, wenn von Alimenten die Rede ist, welche ein
<lb/>Kind des Verstorbenen, sev es ausser der Masse (mit der bonorum
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0150.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150 v. Hofcschuher 7 Theorie u. Casuistik des gern. Civilrechts.

<lb/>possessio ex Edicto Carboniano) oder gegen seinen Vormund (fr. 4.
<lb/>D. 27., 2.), einfordert, da müssen stets unter den Alimenten auch
<lb/>die Studirkosten'als mitbegriffen gedacht werden. — Zu den Füllen,
<lb/>in denen der dem Vater an den Advcnlitien zustehende Niesbrauch
<lb/>cessirt, rechnet der Verf. (S. 586.Ä)), Dasjenige, was der Vater
<lb/>zur Strafe namentlich bei einer Ehescheidung an die Kinder verliert.
<lb/>Dieser Fäll, dessen Richtigkeit höchst zweifelhaft ist, muss aber ent- 
<lb/>schieden als unpraktisch gelten, da er nach Nov. 134. cap. 11. auf
<lb/>das divortium bona gratia beschränkt ist, diese private Ehescheidung
<lb/>aber, wenn auch nur durch eine unglossirte Novelle aufgehoben, nie- 
<lb/>mals io der Deutschen Praxis recipirt ist, wie bereits Loehr Archiv
<lb/>VII, 269., Thibaut§.362.Notemund Vangerow Rd.1.8.361.bemerkt
<lb/>haben. Er rechnet ferner d) dahin die Erbschaft, die dem Sohne
<lb/>eines furiosus anfällt fr* 52. pr. D. 29., 2. Dass aber nach die- 
<lb/>sem Rescript der Sohn des furiosus nur das Recht hatte, die Erb- 
<lb/>schaft für seinen Vater anzutreten, ohne ihm dadurch Rechte zu ent- 
<lb/>ziehen, ist bereits in Marezolls Zeitschrift XIV, 316. ff. ausgeführt,
<lb/>so wie eben da, dass das unter g) Angegebene, wenn das Gut mit
<lb/>der Person des Erwerbers so enge Zusammenhänge dass sich der
<lb/>Genuss desselben durch Andere nicht denken lässt, nach/r. 3. §. 7.
<lb/>D. 4«, 4., nur ein Beispiel ist für die allgemeine Regel, dass der Haus- 
<lb/>vater an Demjenigen, was wider seinen Willen der Haussohn er- 
<lb/>wirbt, keinen Niesbrauch habe. — Bei der Beendigung der väterli- 
<lb/>chen Gewalt verweist der Verf. das Unpraktische in-eine Note (S. 600 ) ;
<lb/>er irrt aber, wenn er die Würde des Fisc^Is als eine solche ansieht,
<lb/>die den Sohn von der väterlichen Gewalt befreite. — In einem be- 
<lb/>sondere Paragraphen ist die Einkindschaft behandelt, und ebenfalls
<lb/>nur ein einziger freilich aus 78 Fragen bestehender Paragraph der
<lb/>gesammlen Vormundschaft gewidmet. Nach dem Verf. S. 622. sollen
<lb/>die Aemter des Tutor und des Curator „ganz in Eins zusammenge- 
<lb/>fallen“ sein. Dagegen spricht sowohl die dem Tutor nach erreich- 
<lb/>ter Pubertät seines Mündels gegen die Uebernahme der Curatel über
<lb/>denselben eingeräumte Excusalion, die freilich der Verf. 8. 629.
<lb/>leugnet, sodann dass die cura testamentaria stets eine imperfecta
<lb/>war, während die tutela testamentaria bald eine perfecta, bald eine
<lb/>imperfecta sein konnte, Unterschiede, die der Verf. S. 631. anerkennt,
<lb/>so wie er auch den Unterschied der utilis und directa tutelae actio
<lb/>gegen Curator und Tutor (S. 639. zu Nr. 63.) hervorbebt, endlich
<lb/>dass zwar die Mutter und Grossmutter zur Tutel, nicht aber zur Cu- 
<lb/>ratel ihrer Kinder gelassen wird, was aber der Verf., wahrscheinlich
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0151.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>Jieceusirt von Hrn. Prof. l)t\ v. Buchhollz zu Königsberg. 151

<lb/>nur aus Unbekannlschaft mit dem Aufsätze Emm erichs in Marezolls
<lb/>Zeitschrift Bd. III., nicht anninimt. — Auf 8. 625. (Nr. 10.) werden
<lb/>Mutter und Grossinutter des Pupillen unrichtig unter den zur Ueber-
<lb/>nahmc der Vormundschaft verpflichteten Personen mitgeziihlt. Auf- 
<lb/>fallend ist es, dass bei der Vormundschaft nicht Hudorff, sondern
<lb/>Walch den Mittelpunkt der Studien des Verfs. gebildet hat. Aus einer
<lb/>solchen Vernachlässigung der neuesten Literatur in dieser Lehre erklärt
<lb/>es sich, dass der Vers. 8. 640. Nr. 65. den Vormund, der Mündel- 
<lb/>gelder zu eigenem Vortheil heimlich verwendet hat, zur Vergütung
<lb/>von fünf Procent, statt wenigsten von sechs Procent (Rudorff 11.
<lb/>478.) verpflichtet hält, und dass er auch (8. 641. Nr. 74.^) dem pro- 
<lb/>digus ein gesetzliches Pfandrecht an dem Vermögen seines Vormun- 
<lb/>des einräumen will.

<lb/>An der Sprache des Verfs. ist nur selten Ansloss zu nehmen,
<lb/>z. B. S. 87. „simulativo“; S. 151. „actionirt" st. mit einer Klage
<lb/>verfolgt; 8. 617. „nonadmissio“; S. 618. „fruclilicirlich“; 8. 641.
<lb/>„functionirend“. Auffallender Weise sind die Herren Heim hach,
<lb/>Kori, Luden, Puchta Vater und Sohn, und besonders Schilling
<lb/>fast beständig mit dem Zusatz citirt. Auf die Correctur ist,

<lb/>wie bereits bemerkt, grosse Sorgfalt verwendet. Nur wenige kleine
<lb/>Fehler sind stehn geblieben z. B. S. 131. Haggel st. Happel;
<lb/>8. 378. adsecta st. adiecta; S.411. convitium st. convicium;
<lb/>8. 582. res sui\ cedit st. res succedit; S. 621. in der Note reg.
<lb/>st. irr eg.; 8. 635. Z. 2. von oben 58., 74. st. 5., 74. Die äussere
<lb/>Ausstattung macht der Verlagshandlung Ehre.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Beiträge zur Kenntniss der Motive der Preuss. Gesetzgebung. Herausgegeben von Dr. Loewenberg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Haushalter, ...">Recensirt von Herrn Haushalter zu Halle</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Beiträge zurKenntniss der Motive (lerPreuss. Gesetzgebung.

<lb/>Aus amtlichen Quellen bearbeitet und mit höherer Genehmigung
<lb/>herausgegeben vom Ober-Landesgerichts-Rath JDr. üoewen-
<lb/>berg. Bd. 1. u. 2. Berlin, Veit u. Comp., 1843. VIII u. 779,
<lb/>817 8. gr. 8. (geh. 3f u. 3| Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Criminal-Assessor Haushälter zu Halle.

<lb/>Der durch seine Bearbeitung des Preussischen Execulions- und
<lb/>Suhhastations-Verfahrens bereits rühmlich bekannte Verf. bat in der
<lb/>obigen Schrift ein verdienstliches Werk geliefert. Wie es auf der
<lb/>einen Seite einem schon längst fühlbar gewordenen Bedürfniss — die
<lb/>Materialien der Preussischen Gesetzgebung soviel wie möglich zum
<lb/>Gemeingute des juristischen Publikums zu machen — theilweise ab- 
<lb/>hilft, dient es auf der andern Seite dazu, den literarischen Ruf des
<lb/>Verfs. noch fester zu begründen. — Der Titel „Beiträge zur Kcnnl-
<lb/>niss der Motive der Preuss. Gesetzgebung“ berechtigt zu der An- 
<lb/>nahme, ein ähnliches Werk wiederzufinden, als man es bereits in
<lb/>Simon’s und v. Strampff’s Mittheilung der Materialien über Besitz
<lb/>und Verjährung besitzt*). Hierin wird man durch die Vorrede noch
<lb/>mehr bestärkt, indem darin der Verf. — und zwar mit vollem Rechte —
<lb/>die legislativen Verhandlungen und Motive für ein treffliches und siche- 
<lb/>res Mittel der Interpretation anerkennt und erwähnt, dass ihn die Ueber-
<lb/>zeugung von der Wichtigkeit dieser legislativen Seite zur Herausgabe
<lb/>seiner Beiträge bestimmt hat, 8. IV. V. Der Inhalt der Schrift giebt
<lb/>indess darüber Aufschluss, dass nur der zweite Band, welcher die
<lb/>vollständigen Vorarbeiten zu dem Anhänge des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung liefert, mit dem Simon’-
<lb/>schen Werke auf gleicher Linie steht. Der erste Band untersehei-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Simon’« und v. Stranipff’s Zeitschrift für wissenschaftliche Bear- 
<lb/>beitung des Preussischen Rechts. Bd. III. Berlin, Nicolaische Buclih., 1836.
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0153.tif"
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               <p>

                  <lb/>Löwenberg. Bcitr. z. Kcnntniss d. Motive d. Preuss. Gesetzgeb. 153

<lb/>det sich in der Behandlung der dort gegebenen Materien wesentlich
<lb/>von jener Schrift. Während nämlich Simon und v. St&gt;rampff die
<lb/>Materialien zu den Theorien über Besitz und Verjährung vollständig
<lb/>mitgetheilt haben, damit ein Jeder in dieser Fundgrube selbst mit
<lb/>voller Unbefangenheit nach der Wahrheit forschen möge, hat es der
<lb/>Verf. vorgezogen, nach Vorausschickung der historischen Entwicke- 
<lb/>lung der von ihm aufgenommenen Institute lediglich das Ergebniss
<lb/>der legislatorischen Vorarbeiten selbstständig wiederzugeben. Bei
<lb/>dem Verf. ist — mit andern Worten ~ der subjective Gesichtspunct
<lb/>mit Ausnahme weniger Abhandlungen (vgl. Abhandlung I. III. V —
<lb/>VII. IX. u. XI. im ersten Bde.) vorherrschend, während bei den frü- 
<lb/>heren Bearbeitern der Materialien der Standpunct rein objectiv war,
<lb/>da es ihnen nur darauf ankam, mehr eine übersichtliche Zu- 
<lb/>sammenstellung der erheblichen Materialien, als eine selbst- 
<lb/>ständige Bearbeitung derselben zu liefern. So gewiss nun beide
<lb/>Methoden für die wissenschaftliche Behandlung des Preussischen Hechts
<lb/>von entschiedener Wichtigkeit sind, so gewiss ist die Simon’sche
<lb/>Bearbeitung der Materialien, welcher sich auch der Verf. in seinem
<lb/>zweiten Bande anschliesst, für die Wissenschaft und Praxis weit er- 
<lb/>sprießlicher. Denn von der Bekanntmachung der Materialien lässt
<lb/>sich mit Recht ein geschichtliches und literarisches Leben des Land- 
<lb/>rechts erwarten. Dies hat auch bereits von Savigny im Berufe
<lb/>unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft anerkannt,
<lb/>wenn er S. 94. u. 95. hervorhebt: „diese Materialien müssen ungleich
<lb/>lehrreicher sein, als die gedruckten über den Code civil; denn diese
<lb/>betreffen doch meist nur den Uebergang vom projet zum CWe, über
<lb/>die Entstehung des projet selbst geben sie keine Aufschlüsse; jene
<lb/>Materialien dagegen würden bis auf die erste Entstehung der Gedan- 
<lb/>ken zurückführen können." ln der Praxis wird aber da? Resume der
<lb/>Motive kein hinreichendes Surrogat für die Materialien selbst ab- 
<lb/>geben, da es immer dahin gestellt bleiben muss, ob der Autor nicht
<lb/>unwillkührlich mehr oder weniger seine Ansicht über das Ergebnis*
<lb/>der Materialien wiedergegeben hat und sonach bleibt^ falls man nicht
<lb/>in verba magistri schwören will, ein Rekurriren auf die Materialien
<lb/>immer nothwendig. Nur letztere allein gewähren eine sichere Basis,
<lb/>auf der Wissenschaft und Praxis weiter fortbauen können. Um so mehr
<lb/>ist zu bedauern, dass der Verf., dem die Materialien zu Gebote stan- 
<lb/>den, unterlassen hat, in der Weise, wie er den I. u. V. Aufsatz im
<lb/>ersten Bande bearbeitet hat, fortzufahren. Die erste Abhandlung
<lb/>betrifft die Rechtsregel „Locus regit actum." Der Verf. schickt als
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0154.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154 Löwenberg, Beitr. z.Keriutniss d. Motive d. Preuss. Gesetzgeb.

<lb/>Einleitung einen concreten Fall voraus. Die inj J. 1833. zu Paris
<lb/>verstorbene G.-Räthin v. K., eine Preussische Untecthanin, hatte näm- 
<lb/>lich im J. 1830. ein Testament und Codicill, beide in holographischer
<lb/>Form errichtet und «diese Dispositionen bei der Pr. Gesandtschaft zu
<lb/>Paris deponirt, von wo sie nach dem Tode der Testatrizin an das Pr.
<lb/>Gericht zu N. gelangten und dort publizirt wurden. In jenem Testa- 
<lb/>mente hatte die Frau v. K. ihren minderjährigen Sohn zum Erben
<lb/>eingesetzt und zu dessen Vormündern die von 6. und von \V. er- 
<lb/>nannt, beide Vormünder auch, soweit es zulässig, von der
<lb/>obervormundschafllichen Aufsicht befreit. Das Pupillencol- 
<lb/>legium zu N. hielt nun die angeordnete Befreiung der verwaltenden
<lb/>Vormünder für nicht rechtsbeständig und gründete sich haupt- 
<lb/>sächlich auf den §. 682. Til. 18. Th. II. des Allgemeinen Landrechts,
<lb/>wonach eine solche Befreiung nur durch eine gerichtliche Erklä- 
<lb/>rung, oder in einem förmlichen, gerichtlich aufgenommenen
<lb/>oder niedergelegten Testamente verordnet werden dürfe. War
<lb/>diese Ansicht, welche allerdings den Schein der Richtigkeit für sich
<lb/>hat, gerechtfertigt? Der Verf. gelangt durch Kombination der Vor- 
<lb/>schriften des Allgemeinen Landrechts §§. 22—43. der Einleitung mit
<lb/>der Disposition des §.115. Tit. 10. Th. I. der Allgemeinen Gerichts- 
<lb/>ordnung zu dem Resultate, dass der gemeinrechtliche Grundsatz
<lb/>„locus regit actumu auch in Preussen der vorherrschende sei, wie
<lb/>dies denn namentlich auch in den Motiven über den Gesetzentwurf,
<lb/>die Testamente der Preussischen Gesandten an fremden Höfen betref- 
<lb/>fend, anerkannt worden. Von wesentlichem Interesse ist nun das
<lb/>diesen Motiven vorangegangene Promemoria^ welches der Verf. nebst
<lb/>einem Auszug aus den Motiven von S. 13 — 51. mittheilt. Vom
<lb/>römischen Recht ausgehend verfolgt dies Promemoria die weitere
<lb/>Entwicklung des Instituts s^jt der Ausbildung des Völkerrechts durch
<lb/>Hugo Grotlus, geht dann auf das ältere Preussische Recht und die
<lb/>Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts über und schliesst endlich
<lb/>mit einer Darstellung der Materialien des Allgemeinen Landrechts zu
<lb/>den §§. 22—43. der Einleitung. — Der Aufsatz V. hat die Zuwen- 
<lb/>dungen an die todte Hand zum Inhalte. In Preussen waren ursprüng- 
<lb/>lich die Zuwendungen zur todten Hand keiner andern Beschränkung
<lb/>unterworfen, als dass dabei Immobilien jiur mit Genehmigung des
<lb/>Staats erworben werden konnten. Der Grosskanzler von Cocceji,
<lb/>berichtete zuerst unterm 17. Febr. 1751. an den König Friedrich II.:
<lb/>„wie er während seiner Function wahrgenommen, dass viele Leute
<lb/>ihr Vermögen oder einen grossen Theil desselben Kirchen und an-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0155.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Crimiual-Assessor Haushalter zu Halle. 155
</p>
               <p>

                  <lb/>dern piis corporibus vermachen und ihren Verwandten entziehen,
<lb/>wozu die einfältigen Leute von den Geistlichen, insonderheit auf dem
<lb/>Todlenbette, durch allerhand persuasiones inducirt würden," und trug
<lb/>darauf an, ,,4ass keiner Kirche oder anderm pio corpori, von wel- 
<lb/>cher Religion sie seien, ein Mehreres als 500 Thlr. vermacht, Iegirt
<lb/>oder geschenkt werden könne." Friedrich II. bemerkte eigenhän- 
<lb/>dig am Rande dieses Antrags „ganz recht." Nach erfolgter Bera-
<lb/>thung mit den Oheramtsregjerungen zu Breslau, Glogau und Oppeln
<lb/>erschien das Edict vom 21. Juni 1753., in dessen Eingänge die Mo- 
<lb/>tive angegeben werden. Im Wesentlichen wurden danach alle, aus- 
<lb/>wärtigen piis corporibus zugedachte Vermächtnisse für nichtig,
<lb/>die inländischen Instituten dieser Art bestimmten Zuwendungen
<lb/>dagegen nur bis auf die Summe oder den Werth von 500 Thlr. für
<lb/>gütig erklärt und jede darauf sich beziehende Disposition der Bestä- 
<lb/>tigung der Regierung unterworfen. Ausgenommen von diesen Vor- 
<lb/>schriften wurden die Armenanstalten, Waisenhäuser und Hospitäler,
<lb/>in Absicht deren keine Beschränkung der Zuwendung auf ein gewisses
<lb/>Quantum stattfinden sollte. Gegen dies Gesetz gingen Reclamationcn,
<lb/>vorzüglich von dem Fürstbischof zu Breslau und dem Schlesischen
<lb/>Klerus ein. In der Resolution vom 1. December 1753. wurde ihnen
<lb/>aber eröffnet:

<lb/>„Wir können auf keine Weise begreifen, wie der römisch-katholische
<lb/>^ Klerus sich beigehen lassen mögen, zu behaupten, dass ihre zeitlichen
<lb/>Güter und insonderheit diejenigen, welche sie noch nicht einmal wirklich
<lb/>' besitzen, sondern noch erst in Zukunft durch Testamente zu erlangen
<lb/>hoffen, mit ad statum religionis gehören, folglich Uns nicht erlaubt sei,
<lb/>dem bei solchen Vermächtnissen bisher in Schwung gewesenen gänzlichen
<lb/>Missbrauch, welcher mehrentheils den Geiz und die suggestiones der Kle- 
<lb/>risei zum Grunde hat, gehörig zu steuern und Unsere Untertlianen bei dem
<lb/>Genuss des ihnen nach göttlichen und menschlichen Rechten unstreitig zu- 
<lb/>gestandenen Successionsrechts zu schützen."

<lb/>Der Minister von Massow sprach sich ferner dahin aus:

<lb/>„Der Vorwand, dass die Gewissensfreiheit durch die Einschränkung der
<lb/>Vermächtnisse adpias causas et 'pro animis gestört würde, scheint mir ein
<lb/>blosses Blendwerk zu sein, wodurch die Geistlichkeit nur ihren Geiz und
<lb/>übrige widrige und übelgesinnte Absichten zu verbinden sucht. Dass eine
<lb/>gestörte Gewissensfreiheit ein Land depeupliren kann, ist ausser Zwei fei;
<lb/>dass aber die Einschränkung der geistlichen Vermächtnisse dazu etwas bei- 
<lb/>tragen soll, ist ungegründel; vielmehr muss diese Disposition auch katho- 
<lb/>lische Glaubensgenossen, da sie bei so vielen andern beneficiis mit dem
<lb/>Ihrigen wider alle unersättliche Begierde des Kleri, sich mit fremden Gü- 
<lb/>tern zu bereichern, sicher gestellt werden, atiieiren, sich in hiesigen Lan- 
<lb/>den zu etabliren. Die Erfahrung und diejenigen Lande, wo dem Geist und
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0156.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156 Lüwenberg) Beitr.z. Kenn tuiss d. Mo live d.Preuss. Gesetzgeb.

<lb/>der Habsucht der Geistlichkeit der Ziigel gelassen wird, bestätigen mit
<lb/>mehreren, in was für armseligen Umständen sich die Einwohner daselbst
<lb/>befinden.“

<lb/>Fridrich II. hatte zwar in den Ordren vom 12. u. 18. Beehr. 1753.
<lb/>diese raisons als valables und gründlich erklärt, jedoch wörtlich
<lb/>bemerkt:

<lb/>„Was aber den Artikul wegen der Seelenmessen betrifft, so ist bekannt,
<lb/>wie sehr die von der Römisch-katholischen Religion solche von Wichtigkeit
<lb/>und dergestalt ausehen, als ob solches ihrer Meinuug nach ein gewisses
<lb/>Mittel der von ihnen zu erhallenden Seligkeit sey. Daher ich denn von
<lb/>einiger Nolhwendigkeit zu seyn glaube, dass darunter ein gewisses Tem- 
<lb/>perament getroffen werde.“'

<lb/>Hierdurch entstand die Declaration vom 12. März 1754., wodurch
<lb/>bestimmt wurde: dass 1) den katholischen Unterthanen in Schlesien
<lb/>erlaubt sein solle, ausser der Summe von 500 Thlr., ein gleiches
<lb/>Quantum zu Seelenmessen zu legiren und 2) dass Testamente, so
<lb/>Schlesische Unterthanen katholischer Religion vor Publication des
<lb/>Edicts vom 21. Juni 1753. errichtet haben, in Kraft bleiben, die
<lb/>nach der Publication gemachten Testamente aber dem gedachten
<lb/>Edicte gemäss henriheilt werden sollen. Als indess in einem spätem
<lb/>Berichte vom 12. Febr. 1787. ausgeführt wurde, dass die Beschrän- 
<lb/>kung auf Vermächtnisse und Schenkungen an Universitäten und
<lb/>Schulen nicht passe, wurde durch die Ordre vom 13. Febr/ 1787.
<lb/>bestimmt, dass die den inländischen Universitäten und öffent- 
<lb/>lichen Schulen geschehenen Vermächtnisse und Schenkungen, wenn
<lb/>solche gleich die Summe von 500 Thlr. übersteigen, gänzlich be- 
<lb/>zahlt w erden müssen. Ferner erging die Declaration vom 19. März
<lb/>1787. Letztere verordnele, dass 1) inländische Universitäten und
<lb/>Schulen den Einschränkungen des Edicts vom 21. Juni 1753* überall
<lb/>nicht unterworfen wären; 2) derPflichttheil aber frei bleiben müsse;
<lb/>und dass 3) denen, weichen der Erblasser nach den Gesetzen Ali- 
<lb/>mente zu zahlen verpflichtet sei, dieselben aus den Vermächtnissen
<lb/>oder Schenkungen fortgegeben werden müssten; 4) dass endlich, wenn
<lb/>dieBcfugniss dieser Personen aufhöre, die Alimente an denteschenk-
<lb/>geber zurückfallen sollten. Auf das Monitum der Geselzcomraission
<lb/>ward noch hinzugesetzt, dass die Bestimmungen zu 2- 3 und 4 auch
<lb/>auf Vermächtnisse und Schenkungen an Armenanstalten und Hospi- 
<lb/>täler Anwendung Anden sollten, In den Entwurf des Allgemeinen
<lb/>Gesetzbuchs w urden die Bestimmungen des Edicts vom 21. Juni 1753.»
<lb/>der Declaration v. 12. März 1754. u. 19. März 1787. grüsstcnthcils
<lb/>aufgenommen; man ging indess noch weiter und setzte allgemein fest,
</p>

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                   n="157"
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               <p>

                  <lb/># Recensirt von lim. Criminal-Assessor HawthaHer zu Halle. 157

<lb/>dass Geschenke und Vermächtnisse an inländische Kirchen
<lb/>erst durch die Genehmigung des Staats ihre Giltigkeit erhalten soll- 
<lb/>ten und dass dergleichen Geschenke und Vermächtnisse nur insofern
<lb/>auf die Genehmigung des Staats Anspruch machen könnten, als sie
<lb/>500 Thlr. nicht überstiegen. Gegen diese Bestimmungen wurden
<lb/>mehrere Erinnerungen erhoben und Suarez schlug nun vor: a) dass
<lb/>Vermächtnisse und Schenkungen an Kirchen bis zu 500 Thlr.
<lb/>ohne Bestätigung gütig sein, höhere aber jedesmal der Bestä- 
<lb/>tigung bedürfen sollten; b) dass solche Zuwendungen auch über
<lb/>500 Thlr. zur Verbesserung des Einkommens der Geistlichen
<lb/>sollten auf Bestätigung Anspruch machen dürfen. Der letztere Vor- 
<lb/>schlag wurde berücksichtigt und ist in §. 208. Tit. 11. Th. 11. des All- 
<lb/>gemeinen Landrechls aufgenommen; der erstere blieb unberücksich- 
<lb/>tigt, vielmehr wurde der §.170. des Entwurfs unter §.200. Tit. 11.
<lb/>Th. 11.1. e. wörtlich in das Landrecht übertragen. Wegen der Schen- 
<lb/>kungen und Vermächtnisse an Schulen, Hospitäler und Armen- 
<lb/>anstalten war in dem Entwürfe nichts gesagt. Suarez monirte,
<lb/>es müsse ausgedrückt werden, dass sie der Einschränkung nicht
<lb/>unterworfen wären, und diese Bestimmungen sind daher §§. 21. 58..
<lb/>Tit. 12. u. §. 44. Tit. 19. Th. II., sowie §.1075. Tit. 11. Tb. 1. A.
<lb/>L.-R. aufgenommen worden.

<lb/>Ausser diesen beiden schälzenswerlhen Abhandlungen enthält
<lb/>der erste Band noch folgende: II. die Dispositionsbefugniss des Bens-
<lb/>ficialerben; III. die neusten Verjäbrungsgesetze, A. das Gesetz vom
<lb/>31. März 1838. wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen, J5. das
<lb/>Gesetz v. 18. Juni 1840. über Verjährungsfristen bei öffentlichen Ab- 
<lb/>gaben, C. die Declaration des §. 54. Tit. 6. Th. I. des Allg. Landrechls
<lb/>v. 31. März 1838-, D. die Declaration v. 18. Mai 1839. wegen der
<lb/>Verjährung der bei den vormaligen Reichsgerichten unerledigt geblie- 
<lb/>benen Processe, E. das Gesetz v. 31. März 1841. wegen Declaration
<lb/>und näherer Bestimmung des H. 164. der Gemeinheitsiheilungsordnung
<lb/>v. 7. Juni 1821.; IV. die Berechtigung und Verpflichtung des Fiscusf
<lb/>hinsichtlich der Zinsen; V. vom Widerrufe der Testamente; VI. Ex-
<lb/>tract aus den Materialien des Allg. Landrechts za den §§. 150. bis
<lb/>159. Tit. 16. Th. I.; VII. das Gesetz v. 19. Juli 1832., betreffend
<lb/>dieLaudemien u.s. w. von Rustikalstellen in Schlesien; VIII. die Uehcr-
<lb/>nahme von Pfand- und Hypothekenschulden; IX. über die Erwerbung
<lb/>und Ausübung der Realrechte auf Grundstücke, insbesondre der Hy- 
<lb/>pothekenrechte bei nicht vollständig eingerichtetem Hypothekenwesen;
<lb/>X. über die Nothwfendigkeit gerichtlicher Taxen und Versteigerungen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0158.tif"
                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158 Lowenberg, Beitr. z. Kenntniss d. Motive d. Preuss. Gesetzgeb.

<lb/>bei den Auseinandersetzangen überlebender Ehegalten mit den Erben
<lb/>des verstorbenen, wenn Sich unter diesen Minderjährige befinden;

<lb/>XI. die Declaration v. 22. Juni 1839.» betreffend das gesetzliche
<lb/>Erbrecht der Kinder und weitern Abkömmlinge der vor dem Erb- 
<lb/>lasser verstorbenen Geschwister desselben, ingleichen auch der
<lb/>Halbgeschwister und deren Abkömmlinge im Herzogthum Schlesien;

<lb/>XII. über Familienschlüsse bei Farniiienfideicommissen, Familien*
<lb/>Stiftungen »und Lehnen; XIII. über die persönliche Fähigkeit zur
<lb/>Ausübung der Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des
<lb/>Patronats; XIV. überParochien und deren Erlöschen; XV. über das
<lb/>Schutzgeld; XVI. über die Rechtsverbindlichkeit eines Verzichtes
<lb/>auf den Rechtsweg bei Vertrügen der Privatpersonen mit Staatsbe- 
<lb/>hörden; XVII. über die Zulässigkeit des Rechtswegs in Beziehung
<lb/>auf polizeiliche Verfügungen; XVIII. die Declaration v. 31. März 1839.
<lb/>über die Anwendung der §§. 12. u. 13. des Anhangs zur Allg. Gerichts- 
<lb/>ordnung; XIX. von der Realjurisdiction über veräusserte Theile eines
<lb/>eximirten Landguts; XX über die Zulässigkeit der Reslitutionsklage
<lb/>gegen ein mit der Nichtigkeitsbeschwerde vergeblich angefochtenes
<lb/>Erkenntniss; XXI. über Verträge zahlungsunfähiger Schuldner zum
<lb/>Nachtheil der Gläubiger; XXII. über die Execulion in Activforde-
<lb/>rungen des Schuldners; XXIII. über die Befreiung der Pfand- und
<lb/>Hypotheken-Gläubiger von der Einlassung in den Konkurs- und erb-
<lb/>schaftlicben Liquidations-Prozess.

<lb/>Der zweite Band enthält, wie schon bemerkt, die vollständigen
<lb/>Materialien des Anhangs zum Allgemeinen Landrechte und zur All- 
<lb/>gemeinen Gerichtsordnung. Er beginnt mit einer Geschichte dieses
<lb/>Anhangs. Im Jahre 1802. beabsichtigte der Grosskanzler v. Gold- 
<lb/>beck eine neue Auflage des Allg. Landrechts zu veranstalten. In
<lb/>einem, an den damaligen Kammergerichtspräsidenten v. Kircheisen
<lb/>gerichteten Schreiben vom 8. Aug. d. J. theilte er dies dem letzteren
<lb/>mit dem Wunsche mit, dass alle seit der Publikation des Landrechts
<lb/>bereits erlassenen Verordnungen in die neue Auflage aufgenommen
<lb/>werden möchten. Kircheisen beantwortete diese Zuschrift am
<lb/>9. Aug. d. J. dahin:

<lb/>,, Bei der beabsichtigten neuen Auflage des Landrechts treten sehr reiflich zu
<lb/>erwägende Zweifel ein. Wenn ein neues, durch die schon vorhandenen
<lb/>nachträglichen Gesetze und Declarationen supplirtes Landrecht gedruckt
<lb/>werden sollte: so müsste die §en Zahl entweder abgeändert oder die allen
<lb/>§§en beibehalten und die eingeschalteten durch a. und b. bezeichnet werden.
<lb/>Es mogle nun das eine oder das andre gewählet werden: so würde derUebel-
<lb/>stand und für die aripen Justizbedienten die kostbare Folge daraus entstehen,
</p>

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                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>ltecensirl von Hru. GriininaLAssessor Haushalter zu Halle. 159

<lb/>dass ein jeder praclische Jurist, dieser wenigen, gewiss kein halbes Al- 
<lb/>phabet betragenden Bogen wegen, sich ein ganz neues Landrecht wurde An- 
<lb/>schaffen müssen, kein Allegatum würde ohne den Zusatfc neue Auflage
<lb/>passen und die Provinzialrechte, welche bestimmt auf die jetzigen HH. des
<lb/>Landrechts Bezug nehmen, wurden bei den veränderten §§. des Landrechts
<lb/>ganz unverständlich sein. Diese Bemerkung und die nothwendig gegen die
<lb/>Besitzer der bisherigen Edition auszuübende Billigkeit führen auf den Vor- 
<lb/>schlag: die neue Auflage des Landrechts wörtlich confurm mit der alten zu
<lb/>besorgen, alle bisher gesetzlich sanctionirte Abänderungen aber mit Bezug
<lb/>auf jeden §. und Titel in die Form des Stils des Landrechts zu bringen und
<lb/>daraus einen Anhang zum Landrecht zu machen, der für die alten und
<lb/>neuen Besitzer des Landrechts brauchbar sein und nichts alteriren würde."

<lb/>Kircheisen’s Vorschlag fand Beifall und der damalige Kammer-
<lb/>gerichlsrath, jetzige Geheimer Kabinctsrath Müller unterzog sich
<lb/>der Ausarbeitung des Entwurfs zum Anhänge. Nach Vollendung
<lb/>der Revision durch Kircheisen erging am 28. Fcbr. 1803. Seitens
<lb/>des Grosskanzlers folgendes Rescript an die Justizdeputation der
<lb/>Gesetzkommission:

<lb/>„Es ist Euch durch das Rescript v. 29. Januar 1803. zureichend bekannt,
<lb/>dass der Mangel an Exemplarien des Landrechts eine neue Auflage nothig
<lb/>macht und dass zur Vermeidung aller Irrungen und zum Besten der Besitzer
<lb/>der ersten Edition, überwiegende Gründe dafür sprechen, den Abdruck un- 
<lb/>verändert zu veranstalten, die bisher ergangenen Abänderungen aber als
<lb/>Noten zum Text einzurücken und diese sämmtlichen Verordnungen zusam- 
<lb/>men in eineffi ersten Anhang zum Landrecht drucken zu lassen, wo- 
<lb/>mit alsdann zur Vereinfachung der Legislation von Zeit zu Zeit fortgefahren
<lb/>werden kann. Hievon erhaltet Ihr das üriginalconcept und erwarten wir
<lb/>so schleunig als möglich Euer Gutachten, einmal über die Vollständigkeit,
<lb/>anderntheils über die Richtigkeit und Deutlichkeit der erfolgten Verkür- 
<lb/>zung des Gesetzes.“ *

<lb/>Die Justizdeputation der Gesetzkommission erstattete ihr Gutachten
<lb/>schon unterm 22. März 1803. Nach Maassgabe desselben änderte
<lb/>Kircheisen den Entwurf und redigirte am 11. April 1803. das Pu-
<lb/>blikationspatent, sowie den Immediat-Einreichungsbericht. Beides
<lb/>zeichnete der Grosskanzler. Das Patent kam vollzogen zurück mit
<lb/>einer besondern Kabinetsordre v. 28. April 1803., auf Grund deren
<lb/>in dem Anhänge einige neue gesetzliche Vorschriften vaufgenommen
<lb/>wurden, wouächst mit Unterstützung der Kammergerichtsräthe Müller

<lb/>und v. Schmettau der Abdruck und dann die Publikation erfolgte._

<lb/>Der Verf. theilt nun folgende Materialien mit: I. die Müller’sehe
<lb/>Anzeige der in der Edictensammlung von 1791. bis 1798. enthaltenen,
<lb/>das Allgemeine Landrecht erklärenden, abändernden, oder inodili-
<lb/>ciremlen Verordnungen; II. den von Müller angefertigten und von
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0160.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160 Lötcenberg, ßeitr. z. Kenntuiss d.Motive d.Preuss.Geselzgeb.

<lb/>Kircheisen revidirlen Entwarf des Anhangs, wobei die Kirch-
<lb/>eiscn’schen Emendationen mit gesperrter, die zu Folge der dem
<lb/>Möller erlheilten Instruction v. 12. Aug. 1802. links neben den
<lb/>Paragraphen stehenden Bemerkungen aber, der Baumersparniss hal- 
<lb/>ber, «mit kleinerer Schrift gedruckt worden sind; III. den Bericht
<lb/>der Justizdeputation der Gesetzkommission v. 22. März 1803.; IV. den
<lb/>Immediatbericht nebst dem Publikationspatente v. ll. April 1803.;
<lb/>V. die Kabinetsordre v. 28. April 1803. saramt der darin in Bezug
<lb/>genommenen Ordre v. 17. August 1802.; VI. eine Vergleichung des
<lb/>gedruckten Anhangs mit dem Entwürfe. — Von 8. 127. weist der
<lb/>Verf. die historische Entstehung des Anhangs zur Allgem. Gerichtsord- 
<lb/>nung nach. Als nämlich im J. 1814. die erste Ausgabe der A. 6.-0.
<lb/>vergriffen war, nahm der Justizminister v. Kircheisen auf eine neue
<lb/>Auflage derselben Bedacht. Dieser wollte er eine Sammlung der seit
<lb/>der Einführung der Gerichtsordnung ergangenen Abänderungen und
<lb/>Ergänzungen als Anhang beifügen und erstattete zu dem Behufe
<lb/>unterm 10. Febr. 1814. einen Immediatbericht. Der König geneh- 
<lb/>migte Kirchcisen’s Plan durch die aus dem Hauptquartier Chaumont
<lb/>erlassene Ordre v, 2. März 1814. Inzwischen hatte Kircheisen
<lb/>schon unterm 6» Januar 1814. den Staatsrath, späteren Wirklichen
<lb/>Geheimen Ober-Justizratb v. Gossler mit dem Entwürfe eines An- 
<lb/>hangs zur Allgem. G.-O. dufch ein vom Verf. 8. 128 Jf. mitgelheiltes
<lb/>Schreiben beauftragt. Gossler nahm den Auftrag am 7. Jan. 1814.
<lb/>an und reichte schon am 25. Febr. 1814. den ersten Theil des Ent- 
<lb/>wurfs ein, dem der zweite bald nachfolgte. Nach Einreichung des
<lb/>Entwurfs vermerkte Kircheisen Folgendes zu den Acten!

<lb/>„Eine lange Erfahrung hat mich belehrt, dass Gerichtsordnungen, als die- 
<lb/>jenigen Verordnungen, welche bei der Justizpflege die mechanic leiten,
<lb/>am besten von denjenigen geprüft werden können, welche sich täglich und
<lb/>actualiler mit diesem mechanismus beschäftigen. Diese wissen am besten,
<lb/>woran es liegt, und was geschehen muss, wenn die Muhle im Gange bleiben
<lb/>söll. Aus diesen Gesichtspuncten würde ich den anliegenden Entwurf dem
<lb/>H. V.-P. von Trützschler, K. G. R. K. und B. zum Gutachten zufertigen,
<lb/>dessen Vortrag alsdann der G.-Rath Pfeiffer übernehmen würde."

<lb/>Die erwähnten Kominissarien reichten ihre Erinnerungen sehr bald
<lb/>ein; dieselben wurden mittelst Erlasses v. 2. Aug. d. J. Gosslcrn
<lb/>zur Revision seines Entwurfs zugefertigt und am 24. Aug. überreichte
<lb/>er die Beantwortung der erhobenen Monita — die der Verf. 8.140. ff.
<lb/>mittheüt sowie den Entwurf des Anhangs zum dritten Theilc der
<lb/>Gerichtsordnung. Mittelst Verfügung v. 24. Aug. d. J. ordnete nun
<lb/>Kircheisen den Vortrag an und zur Vorbereitung für diese Bcrathung
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0161.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Receusirt vou Hra. xCriniinaL Assessor Haushalter za Halle. 161

<lb/>entwarf der G.-Rath Pfeiffer ein, jeden Panct, wogegen Erinne-
<lb/>rangen erhöben waren, umfassendes Votum unter der Ueberschrift
<lb/>„Bemerkungen zu dem Entwurf eines Anhangs zur Allgem. Gerichts- 
<lb/>ordnung" und Hess demselben noch vier Vota zu einzelnen Para- 
<lb/>graphen folgen. Der G.-Ralh 8. fertigte gleichfalls ein Votum an,
<lb/>worin unter fortlaufenden Nummern von 1. bis 314. das ganze Ma- 
<lb/>terial zu dem Entwürfe begutachtet wurde. Das Votum von 8. diente
<lb/>zum Anhalte bei der mündlichen Berathung; zu jeder Nummer
<lb/>desselben ward an der Seite das Conclusum des Justizministers von
<lb/>Kircheisen kurz vermerkt und mit der correspondirenden Nummer
<lb/>jenes Votums versehen. Am 17. Jan. 1815. überreichte Kircheisen
<lb/>dem Staatsministerium das Manuscript des umgearbeiteten Anhangs,
<lb/>Behufs Vorlegung an den König. Nur der Kriegsminister beantragte
<lb/>dabei eine Modification bezüglich der §§. 18. 167. u. 233., welche
<lb/>auch erfolgte. Demnächst ward am 23. Jan. 1815. Immediatbericht
<lb/>erstattet und die Vollziehung erfolgte zu Wien am 4. Febr. d.J. Nach
<lb/>Voranschickung dieser historischen Einleitung giebt der Verf. I. den
<lb/>Gossler’schen Entwurf des Anhangs zur Allgem. Gerichtsordnung
<lb/>nebst 1) den Erinnerungen des Präsidenten von Trützschler, des
<lb/>G.-Raths K. und des K.-G.-Raths B.; 2) der Goss 1 er sehen Beant- 
<lb/>wortung der Monita; 3) den Pfeiffer’schen und S.’schen Bemer- 
<lb/>kungen; 4) den Kircheisen’schen Beschlüssen. Nach dieser Reihen- 
<lb/>folge ist, durch die Abwechselung verschiedener Schriftarten noch
<lb/>mehr veranschaulicht, jedem einzelnen Paragraphen des Gossler’- 
<lb/>schen Entwurfs die im Koncepte neben demselben allegirte Quelle
<lb/>mit kleiner Schrift voraufgeschickt; demnächst folgt der §. des
<lb/>Entwurfs selbst, in deutscher, ferner das Monitum des Präsidenten
<lb/>Trützschler, der Räthe K. u. B. in lateinischer Schrift, Gossler’s
<lb/>Erwiederung in deutscher, und endlich das Votum der G.-Räthe
<lb/>Pfeiffer und 8., sowie Kircheisen’s Conclusum in lateinischer
<lb/>Schrift. Dieser ersten Abtbeilung folgt II. die Vergleichung des
<lb/>Anhangs zur Allgem. Gerichtsordnung selbst mit dem Entwürfe, wo- 
<lb/>bei in Betreff jedes einzelnen Paragraphen des gedruckten Anhangs
<lb/>die etwanige Abweichung von dem Entwürfe durch zweifache Anfüh- 
<lb/>rungszeichen („„ —"") hervorgehoben, ausserdem aber in einer
<lb/>Parenthese diejenige Stelle bezeichnet ist, wo sich in der ersten
<lb/>Abtheilung die Quelle dafür findet. — Für die Mittheilung der Mo- 
<lb/>tive zu dem Anhänge des Allg. Landrechts und der Allg. Gerichtsord- 
<lb/>nung verdient der Verf. ganz besonders den Dank des juristischen
<lb/>Publikums. Zu welchen Zweifeln die prägnante Kürze der Anhangs-
<lb/>Krit.Julirb. f.D.RW. Jahrg.VIII. H.IL \ 1
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0162.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162 Löwenberg, Beitr. z. Kenntniss d.Motive d.Preuss. Gesetzgeb.

<lb/>paragrapben in der Praxis Anlass gegeben, darüber herrscht nur
<lb/>Eine Stimme. Indem nun der Verf. das lebendige Bild ihrer Ent- 
<lb/>stehung vorführt, und den Geist, der in den Materialien waltet, offen
<lb/>darlegt, hat er die Bahn zu einer wahrhaft doctrinellen Aus- 
<lb/>legung von zwei wichtigen Theilen der Preussischen Legislation
<lb/>gebrochen. Durch die im ersten Bande enthaltenen Abhandlungen
<lb/>hat aber der Verf. — und das war nach der Vorrede 8. VI. nur Zweck
<lb/>der Schrift — die Aufmerksamkeit des Juristenstandes auf die dort
<lb/>bearbeiteten Quellen gelenkt und zu weitern Studien einen gewich- 
<lb/>tigen Impuls gegeben, ganz abgesehen davon, dass die Auffassung
<lb/>und Durchführung des Ganzen für den Scharfsinn des Verfs. sowohl,
<lb/>als dafür Zeugniss giebt, dass er in den Geist des gemeinen und
<lb/>Preussischen Rechts eingedrungen ist.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0163.tif"
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            <head>Anzeigen</head>
      
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            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>H. Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Mein letzter Wille und Nachlass. Aus den Papieren eines schein-
<lb/>todtbegrabenen Rechtsanwaltes. Leipzig, ß. Tauchnitz jun,$ 1843*
<lb/>212 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>Es ist keine gewöhnliche Erscheinung, mit welcher Ref. die Leser
<lb/>durch die Anzeige dieses Buches bekannt zu machen gedenkt. Das- 
<lb/>selbe ist vielmehr ebenso eigentümlich in der Form, wie im Gehalte.
<lb/>Die Vereinbarkeit des Christentums mit dem Staatsleben und die
<lb/>Notwendigkeit einer solchen Vereinigung sind die leitenden Ideen
<lb/>des Verls. Hören wir zunächst ihn selbst, wie er auf diese Fragen
<lb/>gekommen ist:

<lb/>„So lange ich noch nicht meine eignen Gedanken halte — und das ist
<lb/>in der Regel der Fall, so lange Kopf und Herz vom Geize nach positivem
<lb/>Wissen niedergehalten werden — so lange ich noch die Gedanken der Majo- 
<lb/>rität oder richtiger menschlicher Notabililät im Gebiete des Glaubens und
<lb/>' Wissens sorglos adoptirte, fiel mir auch nicht das Geringste dabei ein, wenn
<lb/>es eines Theils hiess: Moral und Recht, Christus und der Staat oder die
<lb/>Staats- und Christuslehre seien so unverträglich, so einander entgegenge- 
<lb/>setzt, wie Feuer und Wasser, Tag und Nacht, oder wenn man andern Theils
<lb/>vom christlichen Staate, wie von einer über alle Zweifel erhabenen That-

<lb/>aache sprach. Als ich aber meinen Wissens -Vorrath.in die grosse

<lb/>Küche, Vorraths- und Speisekammer des praktischen Lebens einzuliefern
<lb/>hatte und hier, zu meinem grossen Entsetzen, eine ungeheure Masse von
<lb/>Vorrälhen wild neben- und untereinander geworfen und in einen Sauerteig
<lb/>verwandelt sah, der — das Krgebniss des Menschenwitzes — von der faulen
<lb/>und wilden Gährung des geselligen Lebens allein die Schuld trug; wurde ich
<lb/>gar sehr bedenklich, d. h. ich fing an, mein Denk-Vennögen selbstständig
<lb/>und unabhängig von andern zu gebrauchen und gelangte so zu der Ansicht,
<lb/>dass die von der einen Seite behauptete Christlichkeit des Staates ebenso,
<lb/>als die von der andern Seite behauptete Unverträglichkeit des Rechtes mit der
<lb/>christlichen Moral, der Christuslehre mit der Staatslehre des Teufels d. i.
<lb/>der Wülkühr und des Hasses Trugspiel sei, dass vielmehr die Christlichkeit
<lb/>des Staats bis jetzt nur als ein frommer Wunsch erscheint, dass nur und
<lb/>allein von dem Eindringen der Lehre Christi in das Staatsleben für dieses
<lb/>Heil zu erwarten sei, dass der Staat anders nicht sich jener Verpflichtungen,

<lb/>. ohne deren treueste Erfüllung Keines seiner Rechte möglich und gesichert
<lb/>ist, klar bewusst werden könne und wiederum, wenn das Christenthum
<lb/>nach der göttlichen Verheissung Wellreligion werden solle, der innigste Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen Christus und dem Staate, zwischen der christlichen
<lb/>' Moral und dem Rechte im Staate bestehen müsse. Von solchen Gedanken
<lb/>ward von nun an mein innerstes Dasein erfüllt. Das Wesen des Staats- 
<lb/>vereins und des Chrislenthums zu erforschen, war mein rastloses Streben.

<lb/>Dabei_es konnte nicht fehlen— habe ich gar oft die Gewalt eines in meiner

<lb/>Brust nach allen Seiten hin drängenden Weltschmerzes, aber auch — und
<lb/>hierdurch erklärt sich obiges Paradoxon — die beseligende Wirkung eines
<lb/>in mir lebendig gewordenen Glaubens an Christum empfunden.“


<lb/>11 *
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0164.tif"
                n="164"
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            <p>

               <lb/>164
</p>
            <p>

               <lb/>Mein letzter Wille und Nachlass.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Gestalt nun, in welcher jene Idee ausgeführt und geltend
<lb/>gemacht wird, ist folgende. Der Verf. — über dessen Individualität
<lb/>wir blos so viel S. 67. erfahren, dass er Rechtsanwalt in einem Länd-
<lb/>chen ist, in welchem der Herrscher (hierbei bemerkt eine Note: „Ist
<lb/>buchstäblich wahr“), wie die Beherrschten, die Advocaten mit den
<lb/>Blutegeln zu vergleichen pflegen — überlässt den Lesern seine An- 
<lb/>sichten über das Verhältnis des Christenthums zum Staate, wie es ist
<lb/>und seyn sollte, in der Form eines letzten Willens, indem er Jeden
<lb/>zum Erben einsetzt, welcher sich jener Ansichten ganz zu bemäch- 
<lb/>tigen Willens und im Stande ist. Er richtet demnach seine Worte
<lb/>an seinen Erben oder seine Erben. — Es zerfällt nun die ganze Schrift
<lb/>in zwei Hauptabschnitte, beide mit der Ueberschrift: „Mein letzter
<lb/>Wille" versehen. Der erste Abschnitt (S. 1 — 58.) führt noch die
<lb/>besondere Ueberschrift: „Warnungstafel." Hier erklärt der Verf.,
<lb/>wie es komme, dass er seinen letzten Willen auf solche Weise beginne.
<lb/>Die Warnungstafel vertritt die Stelle einer Vorrede, ist aber der ein- 
<lb/>zige Schlüssel zum Nachlasse des Verfs. Er sagt hierüber:

<lb/>„Mein Nachlass besteht.... vornehmlich in meinem letzten Willen und es
<lb/>kann demnach, wie ich hiermit zum Voraus andeute, nur der mein Erbe
<lb/>sein, welcher, ohne Langeweile zu fürchten, 1) sich ein Vergnü- 
<lb/>gen daraus macht, meine letzte Willensordnung— es klingt fasst hart, aber
<lb/>icl» kann's nicht ändern — wenigstens ein Mal Wort vor Wort d. i. kein
<lb/>Wort davon früher, keines später, als es hingeschrieben, oder vielmehr
<lb/>(wenn es noch dazu kommen sollte) gesetzt und gedruckt wurde, zu lesen,
<lb/>2) welcher eigennützig genug ist, sich meines Nachlasses ganz anzumassen
<lb/>und wenn er seines Besitzes gewiss ist, dagegen 3) uneigennützig genug, ihn
<lb/>ganz und ungeschmälert seinem Nächsten, so oft es ihm möglich, als seinem
<lb/>innigstgeliebten Miterben, zuzuwenden/4

<lb/>Nun giebt der Verf. in der oben bereits ausgeliobenen Stelle seine
<lb/>Tendenz zu erkennen. Um zu beweisen, dass sowohl die Behaup- 
<lb/>tung, dass das Christentum mit unserem Staatsieben unverträglich
<lb/>sey, als auch die, dass es christliche Staaten in der Thal schon ge- 
<lb/>geben habe und noch gebe, unbegründet sey, stellt er einige Rechts- 
<lb/>verhältnisse, wie sie im Staatsleben christlicher Völker Vorkommen,
<lb/>der christlichen Moral, einige dem Worte nach gleichlautende Rechts- 
<lb/>und Moralbegriffe einander gegenüber. Er spricht nämlich über die
<lb/>rechtliche und die christlich moralische Bedeutung einer Erbschaft,
<lb/>eines letzten Willens, insbesondere seines eigenen, eines Erben, ins- 
<lb/>besondere des seinigen, und die mit der christlichen Moral unverein- 
<lb/>bare, staatsrechtliche Möglichkeit, einen geistigen Nachlass beliebig
<lb/>zu einem erblosen Gegenstand zu machen. — Der zweite Hauptab- 
<lb/>schnitt ist speciei! überschrieben: „Was ihn [den letzten Willen des
<lb/>Verfs.] zunächst veranlasste." Es werden hier unter 61 Nummern,
<lb/>zum Theil in gebundener Rede, ebenso viel Themata, welche zu dem
<lb/>Hauptthema in Bezug stehen, besprochen. Dieser Abschnitt ist reich
<lb/>an Stellen, in welchen sich ein tiefes, gläubiges Geiniilh auf eine
<lb/>den Leser erhebende und geistig erquickende Art ausspricht. Ueber-
<lb/>haupt muss Bef. als characteristische Eigenschaften des Verfs., wie
<lb/>sie io diesem Buche liervortreten, Glaubensfülle, Geist und die Gabe
<lb/>einer frischen, kräftigen und pikanten Darstellung bezeichnen. Oft,
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0165.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Anleitung zur Führung von Untersuchungen in Strafsachen. 165

<lb/>besonders im ersten Theile, wird der Leser durch die Zusammenstel- 
<lb/>lungen, welche der Vers, vornimmt, und die Gegensätze, welche da- 
<lb/>durch erzeugt werden, frappirt. Zwar trifft ihn dabei zuweilen aller- 
<lb/>dings der Vorwurf des Gesuchten und Ucbcrtriebenen. Aber die
<lb/>Stellen, welche man mit diesem Tadel belegen kann, sind im Ver- 
<lb/>gleich mit dem vielen Trefflichen, was das Buch enthält, so wenige,
<lb/>dass man Jedem, welcher für die höchsten Fragen der Menschheit
<lb/>Interesse hat, die Bekanntschaft mit demselben unbedenklich empfeh- 
<lb/>len kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihn das Auffallende in
<lb/>Form oder Inhalt von dem Studium des Ganzen zurückhalten werde.
<lb/>Nur darf sich derjenige, welcher an die Lectüre des Buches geht,
<lb/>nicht etwa vorstellen, dass er hier eine erschöpfende und allseitige
<lb/>Auseinandersetzung der oben angegebenen Gegenstände linden werde.
<lb/>Diese Erwartung würde nicht befriedigt werden. Geistreiche Ge- 
<lb/>danken, und auch diese oft locker zusammengehalten, nicht eine
<lb/>wissenschaftliche Entwickelung legt der Verf. seinen Lesern vor.
<lb/>Noch bemerkt der Bef., dass auch manche den jetzigen Zeitfragen
<lb/>gewidmete Stellen Vorkommen. — Soll er endlich sein Urtheil über
<lb/>die Form sagen, so ist diese das, was ihm am Buche am wenigsten
<lb/>gefallen hat. Es wird der Einkleidung in dieselbe so manches Wort
<lb/>im Buche gewidmet und dem Leser zugemuthet, sich in diese Form
<lb/>und in ihre Consequenzen hineinzudenken, ohne dass durch sie etwas
<lb/>Wesentliches für die Lösung der ernsten Fragen, welche der Verf.
<lb/>bespricht, gewonnen wird. Man sollte meinen, eben diese Ernsthaf- 
<lb/>tigkeit der Sache müsse jede blosse Spielerei ausschliessen und
<lb/>diese ist es am Ende doch nur, wenn sich der Verf. als einen Testator
<lb/>gerirt, so gut und schön er auch diese Rolle zu benutzen versteht
<lb/>und durchfuhrt.
</p>
            <p>

               <lb/>Anleitung zur Führung von Untersuchungen in Strafsachen.
<lb/>Mit Formularien. Ein Handbuch für Untersuchubgsbeamte u. Po- 
<lb/>lizeibedienstete. Zürich, Schulthess, 1843. IV. u. 548 S. 8.
<lb/>(Geh. 1-&amp; Thlr.)

<lb/>Der Verf. — dem Vernehmen nach Dr, C. Pfyffer in Zürich —
<lb/>bemerkt in der Vorrede, dass die schwere Verantwortlichkeit des Untcr-
<lb/>suchungsbeaniten insbesondere bei denen Aufmerksamkeit erregen und
<lb/>sie nach den Grundsätzen, wie das Amt des Criininalrichters gerecht
<lb/>und conseqoent zu verwalten sey, zn fragen veranlassen müsse, welche,
<lb/>ohne Rechtswissenschaft erlernt zu haben, zu einem solchen Amte
<lb/>berufen werden, wie dieses nicht selten in mehrern Cantonen der
<lb/>Schweiz und insonderheit der deutschen Schweiz zu geschehen pflege.
<lb/>Es bestünden zwar an den meisten Orten Gesetze, welche die Ord- 
<lb/>nung und die gesetzlichen Formen enthielten, wie ein Strafprozess
<lb/>eingeleitet und durchgeführt werden solle; allein in einigen Orten
<lb/>gingen solche Vorschriften entweder ganz ab, oder seien nur so noth-
<lb/>dürftig vorhanden, dass es dem Untersuchungsbeamten in Abgang
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0166.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>166 Anleitung zur Führung von Untersuchungen in Strafsachen.

<lb/>weiterer Kenntnisse unmöglich sey, eine Untersuchung zweckmässig
<lb/>und gerecht einzuleiten und durchzuführen, und selbst da, wo ein
<lb/>vollständiges Gesetz über das Strafrechtsverfahren vorhanden sey,
<lb/>genüge für den Beamten die blosse Kenntniss eines solchen nicht,
<lb/>indem er auch die Geschicklichkeit besitzen müsse, sich in den durch
<lb/>das Gesetz aufgestellten Formen zweckmässig zu bewegen. Der
<lb/>Zweck des Buches gehe daher dahin „Solchen, welche ohne Juristen
<lb/>zu sein, in Gemässheit ihrer amtlichen Stellung in den Fall kommen,
<lb/>Strafprozesse einzuleiten und durchzuführen, Vorschriften an die
<lb/>Hand zu geben, wie sie dieses zweckmässig und nach den Grundsät- 
<lb/>zen des Rechts thun können.u — Es ist nun allerdings ein sehr
<lb/>schwieriges Unternehmen, Untersuchungsbeamte, welche keine wis- 
<lb/>senschaftliche Vorbildung zu dem von ihnen verwalteten Amte genos- 
<lb/>sen haben, durch einen solchen Leitfaden, welcher immer nur ein
<lb/>sehr missliches Auskunftsmittel ist, geschickt zu machen, die ihnen
<lb/>übertragenen Untersuchungen zweckmässig zu führen. Denn wenn
<lb/>schon jene Gewandtheit und Umsicht, jene Klugheit und Würde, jene
<lb/>Kenntniss des täglichen Lehens so wie der Menschen, ihrer Neigun- 
<lb/>gen und Leidenschaften, jener psychologische Scharfblick und jene
<lb/>feine Beobachtungsgabe, — jene Eigenschaften mithin, welche vor- 
<lb/>zugsweise bei einem tüchtigen Untersuchungsrichter vorausgesetzt
<lb/>werden, nicht sowohl das Resultat wissenschaftlicher Vorbildung, als
<lb/>vielmehr glückliche Naturgahen und deren Vervollkommnung durch
<lb/>langjährige Uebung sind und sein können, so wird doch auch hei dem
<lb/>Untersuchungsrichter eine genaue und vollständige Kenntniss der das
<lb/>materielle Strafrecht betreffenden Gesetze nothwendig erfordert,
<lb/>indem ohne Kenntniss derselben der Untersuchungsrichter häufig nicht
<lb/>wissen wird, welche Thatumslände sowohl, als in welcher Beziehung
<lb/>der rechtswidrige Wille des Verbrechers vorzugsweise Gegenstand
<lb/>der Erörterung sein müssen. Daher kann Bef., selbst abgesehen da- 
<lb/>von, dass ein solcher Rathgeher, wie das vorliegende Buch, nicht,
<lb/>wie ein Lexicon gehandhabt werden kann und es schlimm um die
<lb/>Strafjustiz aussehen würde, wenn der Richter in Fällen, wo er sofort
<lb/>und im Augenblicke sich entschlossen muss, was zu thun sei und
<lb/>wie er sich zu benehmen habe, erst in seinem gedruckten Rathgeber
<lb/>Instfnetion sich holen wollte, einem solchen Unternehmen, wie dem
<lb/>vorliegenden, kein günstiges Prognosticon für Erreichung des beab- 
<lb/>sichtigten Zwecks stellen. Dennoch muss dieses Buch als sehr
<lb/>werthvoll bezeichnet und sein Studium auch wissenschaftlich gebilde- 
<lb/>ten Richtern empfohlen werden. Schon oben wurde bemerkt, dass
<lb/>das Studium des Criminalprocesses, insbesondere bei der Art, wie
<lb/>derselbe auf unseru Universitäten vorgetragen und behandelt zu wer- 
<lb/>den pflegt, noch keineswegs ausreicht, um einen tüchtigen Inquiren- 
<lb/>ten zu bilden. Jene bereits oben angedenteten Eigenschaften eines
<lb/>guten Inquirenten werden nicht in den Hörsälen der Universitäten
<lb/>erlangt and ausgebildet. Das vorliegende Buch enthält nun in sehr
<lb/>klarer und* verständlicher Sprache einen grossen Schatz trefflicher
<lb/>Bemerkungen, welche auf die Ausbildung dieser Eigenschaften Bezug
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0167.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0167"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Pfaundler, Ueber die Hexenprocesse des Mittelalters. 167

<lb/>haben, und insbesondre verdienen die im 8. bis mit 11. Capitel ge- 
<lb/>gebnen Anweisungen über die Behandlung der Inquisiten nach der
<lb/>Verschiedenheit ihrer Persönlichkeit und ihres Charakters, so wie der
<lb/>Zeugen und ihre Vereidung und über die Confrontation volle Aner- 
<lb/>kennung. Sie zeugen von eben so vieler Gewandtheit und Umsicht
<lb/>als Lebenskenntniss und psychologischem Scharfblicke. — Auch die- 
<lb/>jenigen Belehrungen, welche mehr den eigentlichen Criminalprocess
<lb/>und seine Formen betreffen, sind an sich sehr vorzüglich zu nennen
<lb/>und werden dem Untersuchungsrichter eine willkommne Anleitung
<lb/>gewähren. — Wenn daher auch nicht zu erwarten, dass das vorlie- 
<lb/>gende Buch den nächsten, ihm (nach der Vorrede) gesteckten Zweck
<lb/>erreichen wird, so ist dasselbe doch seihst für den wissenschaftlich
<lb/>gebildeten Untersuchungsrichter ein sehr dankenswerthes Mittel für
<lb/>seine Vervollkommnung. — So viel im Allgemeinen und ist es nur noch
<lb/>zu erwähnen, dass die den einzelnen Abschnitten beigegebenen For- 
<lb/>mularien (in Summa 96) sehr zweckmässig eingerichtet sind und zum
<lb/>Theil recht interessante Verhörsprotocolle liefern, welche — insbe- 
<lb/>sondre nach einigen Noten zu schliessen — häufig nicht fingfr^ son- 
<lb/>dern ergangenen Untersuchungsacten entnommen zu sein scheinen. —
<lb/>Das Buch zerfällt in zwei Abtheilungen; in der ersten von ihnen (S. 5.
<lb/>— 314.) werden in XIV Capiteln und 110 §§• die Einleitung der Un- 
<lb/>tersuchung und die einzelnen Theile der Voruntersuchung (insbesondre
<lb/>die Erhebung des Thathestands und die AusmiUelupg des Urhebers,
<lb/>so wie das erste Verhör des Angeschuldigten) näher besprochen;
<lb/>die zweite Abtheilung (S. 315. — 534.), in XII Capiteln und
<lb/>67 §§., betrifft die Hauptuntersuchung. — Auf Einzelheiten soll hier
<lb/>nicht eingegangen werden, obschon Bef. nicht mit allen Anweisungen,
<lb/>welche der Verf. ertheilt, sich einverstanden erklären möchte. Im
<lb/>Allgemeinen muss aber auch hier Bef. das ausgesprochene Lob wie- 
<lb/>derholen.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Hexenprocesse des Mittelalters mit spccieller Be- 
<lb/>ziehung auf Tirol. Nebst Anhang die actenmässige Darstellung
<lb/>eines sehr interessanten Hcxenprocesses vom J. 1680 enthaltend.
<lb/>Von Dr. Ignaz Pfaundler. Aus der Zeitschrift des Ferdi- 
<lb/>nandeums besonders abgedruckt (Zum Besten der Kleinkinderwart- 
<lb/>anstalt.) Innsbruck, Pfaundler, 1843. 63. 8. gr. 8. (geh. \ Thlr.)

<lb/>Diese Schrift hat, wie schon der Titel andeutet, zwei Häuptbe-
<lb/>standlheile. Der erste ist eine Abhandlung des Yerfs. über die He- 
<lb/>xenprocesse. Er verbreitet sich-über den Ursprung des Hexenglau- 
<lb/>bens, die Ursachen seiner schnellen Ausdehnung, eigentliche Hexen- 
<lb/>prozesse, die Literatur des Hexenwesens (die ältere), die Oesterreichi-
<lb/>sche und besonders Tirolische Gesetzgebung gegen dasselbe, Beispiele
<lb/>von Hexenprocessen in Tirol, und die Fortschritle der Aufklärung,
<lb/>durch welche der Quälgeist des Menschengeschlechts, der Aberglaube,
<lb/>auf diesem Gebiete verscheucht und endlich ganz besiegt wurde. Die
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0168.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Rossler, Heber das Ausgedinge auf Bauerngütern,

<lb/>Darstellung des Verfs. ist dem Gegenstände angemessen, klar, anzie- 
<lb/>hend und gewühlt; nur hier und da stört ein Provincialismus oder
<lb/>ein dunkler Ausdruck, wie z. B. 8.17. von einer „systematisch aus- 
<lb/>geheckten Hexentheorie" die Rede ist. Zu bedauern ist, dass der
<lb/>Verf. nicht auf die in neuerer Zeit erschienenen mehreren Schriften,
<lb/>in welchen theils das Hexenwesen im Allgemeinen besprochen, theiis
<lb/>Hexenprocesse aus verschiedenen Gegenden Deutschlands aus den
<lb/>Acten dargestellt worden sind, Rücksicht genommen hat. Vergl.
<lb/>über solche Schriften z. B. die Recension Bopp’s in diesen Jahrb.
<lb/>1839. 8. 806. f. — Der zweite Hauptbestandteil der Schrift ist die
<lb/>„auszugsweise Darstellung des im J. 1679 — 1680. beim Gerichte
<lb/>Linz und Heimfels abgeführten Hexenprocesses wider Emerenziana
<lb/>Pichler und deren vier Kinder.“ Die Thätsachen, welche dieser Dar- 
<lb/>stellung zum Grunde liegen, hat der Verf. aus einein Actensliick ent- 
<lb/>lehnt, welches ihm aus der Bibliothek des verstorbenen Appellations-
<lb/>Präsidenten Freih. v. Dipauli niitgetheill wurde und zu dessen Er-
<lb/>gänzu|£ er noch andere Actenstücke benutzte. Wir erhalten dadurch
<lb/>einen neuen werthvollen Beitrag zur Geschichte der- Cuitur und des
<lb/>Strafrechts. Es wird dereinst die Aufgabe werden, aus allen diesen
<lb/>Beiträgen, welche nach und nach veröffentlicht werden, ein Resume
<lb/>zu ziehen und jenes Nachtstück aus dem Leben der Menschheit in
<lb/>ein getreues Bild aufzunehmen.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber das Ansgedinge auf Bauerngütern von jUr. Emil Franz
<lb/>Rössler, Mitgl. d. jur. Facult. an d. Prager Univ., des Richter-
<lb/>Amtes Candidaten und k. k. Goncepts-Praktikanten der böhmischen
<lb/>Kammerprocuratur. Prag, Haase Söhne, 1842. 96. 8. gr. 8.
<lb/>(geh. | Thlr.)

<lb/>Nachdem der Verf. einige allgemeine Bemerkungen über das
<lb/>Ausgedinge in Deutschland vorausgeschickt und den rein germani- 
<lb/>schen Ursprung dieses Instituts auch für Böhmen — wo bekanntlich
<lb/>ja lange das Sachsenrecht galt und der Appellationszug nach Magde- 
<lb/>burg gebräuchlich war, — vindicirt hat, geht er auf die Quellen für
<lb/>das Ausgedinge in den Oesterreichischen Staaten über und bemerkt
<lb/>dabei sehr richtig, dass das Ausgedinge sowohl iu das Privatrecht ge- 
<lb/>höre, als auch von besonderm Interesse und Nutzen für die allgemeine
<lb/>Landeswohlfahrt sei. Daher hat auch das böhmische Landesguber-
<lb/>nium bereits im Jahre 1830. in Folge höherer Veranlassung, sich über
<lb/>die Räthlichkeit der Aufhebung des Ausgedinges zu äussern, sich
<lb/>gegen die Aufhebung ausgesprochen. Der Verf. begründet den
<lb/>Charakter des Ausgedinges näher durch Bezugnahme auf das We- 
<lb/>sen der Unterthansverfassung in Oesterreich und definirt das bäuer- 
<lb/>liche Ausgedinge als den Inbegriff bestimmter Nutzungen und Vortheile
<lb/>von einem übergebnen Bauergute zur lebenslänglichen Versorgung
<lb/>der abtretenden Wirthe. Als solche sind nach Oester. Gesetzen an- 
<lb/>zusehen der abtretende Eigentümer oder sein Weib; b.» der
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0169.tif"
                n="169"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0169"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Rossler, Heber das Ausgedinge auf Bauerngütern, 169

<lb/>Stiefvater, welchem, wenn er sich durch die gute Bewirtschaftung
<lb/>des dem Minderjährigen gehörigen Bauerguts um dasselbe verdient
<lb/>gemacht hat, ein gemeinschaftliches Ausgedinge mit seinem Weibe
<lb/>bestellt werden kann. Da das Ausgedinge seiner provincieilen Ver- 
<lb/>schiedenheit wegen nicht in das allgem. bürg. G. B. aufgenommen
<lb/>worden, so sind verschiedne Ansichten über die Subsumtion dieses
<lb/>Instituts unter eines der im G. B. anerkannten aufgestellt worden,
<lb/>von denen der Verf. (S. 20. fg.) einige durchgeht und mit Glück
<lb/>sowie mit Scharfsinn widerlegt und dabei sich dafür entscheidet, dass
<lb/>das Ausgedinge, wenn schon dasselbe in der Regel als Nebenvertrag
<lb/>eines Kauf- oder Tauschvertrags erscheine, doch nicht unbedingt
<lb/>einem Vertrage zugewiesen werden könne. — ln dem 2. Abschnitte
<lb/>(8. 30. ff. §. II. ff.) geht der Verf. die einzelnen Erwerbungsarten
<lb/>des bäuerlichen Ausgedinges, so wie die gesetzlichen Beschränkun- 
<lb/>gen, unter denen es bestellt werden kann, durch, hierher gehört
<lb/>vorzüglich die vorgängige Genehmigung der Obrigkeit. — Der 3. Ab- 
<lb/>schnitt handelt ,, von dem bestehenden Ausgedinge in objectiver Be- 
<lb/>ziehung“ hier werden die verschicdnen Arten eines bestellten Aus- 
<lb/>gedinges durchgegangen und die Fälle, in welchen (gegen den Willen
<lb/>des Berechtigten) eine Veränderung desselben vorgenommen werden
<lb/>kann, erörtert. Im 4. Abschnitt ist „von dem bestehenden Ausge- 
<lb/>dinge in subj. Beziehung" die Rede. Die Rechte des Ausgedingers
<lb/>im Allgemeinen, so wie insbesondre bei Sequestration des onerirten
<lb/>Gutes oder dessen nothwendiger Versteigerung werden näher festge- 
<lb/>stellt, so wie die Frage, ob das Ausgedinge selbst Gegenstand der
<lb/>Execution seyn könne, bejaht, soweit nicht die Prästationen höchst
<lb/>persönlicher Natur sind (Wohnung — Pflege und Wartung). Die
<lb/>Rechte der Gattin, Wittwe und Kinder auf das Ausgedinge ihres resp.
<lb/>Mannes und Vaters werden, insbesondre für den Fall, dass dieselben
<lb/>nicht als Mitpaciscenten bei Bestellung des Ausgedinges erscheinen,
<lb/>entwickelt und dabei die Ansicht vertheidigt, dass, wenn der Mann
<lb/>für sich „und seine Ehefrau" einen Auszug reservire, die Wittwe
<lb/>eben so wohl die Hälfte des Auszugs fordern könne, als der Wittwer
<lb/>sich den Abzug der Hälfte gefallen lassen müsse. Im Ganzen ist
<lb/>hier nicht viel Neues zu finden. — Im 5. Abschnitte wird „von der
<lb/>Erlöschung des Ausgedinges" gehandelt, so wie die Rechte der Er- 
<lb/>ben entwickelt. Als Anhang sind einige, das Ausgedinge betreffende
<lb/>Gesetze und Verordnungen beigedruckt. — Die Darstellung des Verf«.
<lb/>zeichnet sich allenthalben durch Klarheit und Präcisiou des Ausdrucks,
<lb/>so wie durch Uebersichtlichkeit und logische Ordnung aus, wenn
<lb/>schon nicht viel Neues gegeben worden ist.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0170.tif"
                n="170"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0170"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Vorschläge zu e.organ. Gesetz üb.d. Justizverfass. in Preussen.

<lb/>Vorschläge zu einem organischen Gesetz über die Justizver- 
<lb/>fassung in Preussen, auf der Grundlage des Bestehenden,

<lb/>Von einem preussischen Richter. Marienwerder, Baumann, 1843.
<lb/>8. 136. 8. (Geh. \ Thlr.)

<lb/>In Form eines Gesetzentwurfs mit beigegebenen Motiven tritt
<lb/>der Verf. mit Vorschlägen zu einem organischen Gesetze hervor, die
<lb/>ihm ebenso zeitgemäss, als praktisch dünken. In der ersteren Be- 
<lb/>ziehung muss man dem Verf. vollkommen beipflichten. Denn in der
<lb/>That ist es, wie er hervorhebt, eine auffallende Erscheinung, dass,
<lb/>während die Verwaltungsbehörden in allen Provinzen nach einem ein- 
<lb/>zigen Plane eingerichtet und mit einer allen gemeinsamen, einfachen
<lb/>Instruction versehen sind, ein solches organisches Gesetz für die Justiz
<lb/>zu den frommen Wünschen gehört. Sehr naiv verweist der Verf,,
<lb/>damit man sich einen Begriff von den oft ganz willkührlichen Ver- 
<lb/>schiedenheiten in den einzelnen Provinzen machen könne, auf den
<lb/>Heymannschen Termin - Kalender, wo sich auf 24 eng gedruckten
<lb/>Seiten die Darstellung der Instanzenzüge in den verschiedenen Pro- 
<lb/>vinzen der Monarchie findet. Zwar erkennt der Verf. das Bestreben
<lb/>in den letzten 10 — 12 Jahren, in denjenigen Provinzen, wo das all- 
<lb/>gemeine Landrecht und die allgemeine Gerichtsordnung gelten, con- 
<lb/>forme Institutionen ins Leben zu rufen, rühmliehst an; er bedauert
<lb/>indess, dass dessenungeachtet eine grosse Anzahl von Verschieden- 
<lb/>heiten übrig geblieben und findet den Grund darin, dass man immer
<lb/>im Einzelnen baue, niederreisse und wiederaufbaue, statt die Justiz,
<lb/>wie man es bereits vor 30 Jahren mit der Verwaltung gethan habe,
<lb/>nach einem allgemeinen aufgcstellten Plane zu organisiren. Eine
<lb/>radicale Heilung der geschilderten Uebelslände erwartet nun der
<lb/>Verf. von einem organischen Gesetze und um dazu auch ein Scherf- 
<lb/>lein beizutragen, hat er seine praktischen Erfahrungen, und die dar- 
<lb/>aus gezogenen Abstractionen der Oeffentlichkeit übergehen. Im Ge- 
<lb/>gensätze zu den Geistern, die blos verneinen, hat es sich der Verf.
<lb/>zur Aufgabe gemacht, ein System aufzustellen, nach welchem das
<lb/>Vorhandene, soweit es brauchbar ist, benutzt werden, das Neue sich
<lb/>anschlicssen und dasselbe, wo es Noth thut, ergänzen soll. Am
<lb/>Schlüsse des Vorworts verwahrt sich der Verf. ausdrücklich gegen
<lb/>die Annahme, als wolle er seinen Gesetzentwurf für sf vollendet hal- 
<lb/>ten, dass er nur des Königs Unterschrift bedürfe, um zum« Gesetz
<lb/>erhoben zu werden; durch die gewählte Form soll vielmehr die Dar- 
<lb/>stellung möglichst kurz und übersichtlich hervortreten und die prak- 
<lb/>tische Ausführbarkeit anschaulich gemacht werden. Im Allgemeinen
<lb/>spricht sich nun auch, in dem proponirten Entwürfe ein practischer
<lb/>Tact und ein richtiges Urtheil des Verfs. entschieden aus, wie sich
<lb/>denn auch die Darstellung selbst durch Präcision des Ausdrucks vor- 
<lb/>teilhaft auszeichnet. Nachdem im ersten Abschnitt allgemeine Vor- 
<lb/>schriften Über Organisation des Justizwesens überhaupt gegeben, dabei
<lb/>auch zeitgemässe und ziemlich detaillirte Bestimmungen über die
<lb/>Einrichtung der Patrimonialgerichte in Vorschlag gebracht worden.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0171.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>V. Spies, Beleuchtung d. Verf.-Urkunde f. d. Königr. Baiern. 171

<lb/>geht er im zweiten Abschnitt auf die Competenz der Gerichtsbehör- 
<lb/>den über. Die Art und Weise, wie der Verf. hier über die Klippe
<lb/>des exiroirten Gerichtsstandes hinwegzukommen sucht, verdient eben- 
<lb/>sowohl Anerkennung, als sich auch gegen die praktische Ausführbar-
<lb/>beit des Vorschlages schwerlich etwas einwenden lässt. Der dritte
<lb/>Abschnitt hat die Geschäftsführung und den Instanzenzug der Ge- 
<lb/>richtsbehörden zu seinem Inhalte. Die im §. 111. ff. über den In- 
<lb/>stanzenzug gemachten Propositionen empfehlen sich durch ihre Ein- 
<lb/>fachheit und lassen sich praktisch leicht ausführen. Im vierten Abschnitt
<lb/>ist von der innern Einrichtung der Gerichtsbehörden die Rede; na- 
<lb/>mentlich verdient der Vorschlag im §. 135.» wonach die Provinzial- 
<lb/>gerichte blosse Sprnchbehörden für die zu ihrer Competenz gehörigen
<lb/>Appellationssachen bilden sollen, Berücksichtigung, indem sich schon
<lb/>längst das Bedürfniss fühlbar gemacht hat, dass viele heterogene,
<lb/>dem Richteramte fern liegende Gegenstände den Richtercoliegien ab- 
<lb/>zunehmen und an andere — vielleicht administrative — Behörden
<lb/>zu verweisen seien. Wenn dies realisirl würde, dann könnten die Provin- 
<lb/>zialgerichte alle ihre Kräfte den Spruchsachen zuwenden, wodurch auf
<lb/>eine treffliche Weise für die Gründlichkeit der Erkenntnisse sowohl,
<lb/>als auch für eine prompte Justiz gesorgt würde. Im fünften Abschnitte
<lb/>wird das Verhältnis der Gerichtsbehörden unter einander einer
<lb/>nähern Prüfung unterworfen. Wenn der Verf. hier proponirt, dass
<lb/>untergeordneten Behörden eine Prüfung der Legalität der ihnen von
<lb/>der Vorgesetzten Behörde erlheilten Aufträge nicht zustehe §. 159.»
<lb/>so lassen sich hiergegen, sowie gegen den Vorschlag im sechsten
<lb/>Abschnitt (betr. das Rangverhältniss, die Ernennung, Beförderung
<lb/>und Entlassung der Justizbeamten), dass Assessoren durch blosse Ver- 
<lb/>fügung des Justizministers entlassen werden dürfen §. 196.» mannig- 
<lb/>fache Bedenken erheben. Denn dass Assessoren offenbar zu den
<lb/>richterlichen Personen gehören und desshalb mit den etatsmässig
<lb/>angestellten Richtern gleiche Rechte in Anspruch nehmen können,
<lb/>versteht sich ebenso von selbst, als die Natur der Sache und ein
<lb/>geregelter Rechtszustand auf die Annahme führt, dass Unterbehörden
<lb/>die Legalität der von dem Vorgesetzten Gericht erlassenen Verfügun- 
<lb/>gen der eignen Prüfung unterwerfen dürfen«
</p>
            <p>

               <lb/>Beleuchtung der Yerfassungs-Urkunde für das Königreich

<lb/>Baiern von dem Appellationsgerichts-Vicepräsidenten v. Spien»

<lb/>1. Theil. Erlangen, Palm und Enke, 1842. XII. u. 283. S. gr. 8.

<lb/>(Geh. i Thlr.)

<lb/>Diese Schrift, deren Fortsetzung durch die erfolgte Beschlag- 
<lb/>nahme des ersten Theils von Seiten der bairischen Regierung gehemmt
<lb/>und durch den bald nachher eingetretnen Tod des Verf. ganz besei- 
<lb/>tigt worden ist, bietet einer Recension oder auch nur Anzeige eine
<lb/>gewisse Schwierigkeit dar, weil der Verf. gänzlich unterlassen hat,
<lb/>den Standpunkt zu bezeichnen, von dem er bei der Ausarbeitung
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0172.tif"
                n="172"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>172 v. Spies, Beleuchtung d. Verf.-Urkunde.f. d. Königr. Baiern.

<lb/>ausgegangen ist, während dieser doch bei einem Werke der Art
<lb/>sehr verschieden seyn kann, und für die ßeurtheilung maassgebend
<lb/>wird. Statt einer Vorrede ist der Schrift die Rede vorgedruckt,
<lb/>welche Fe nerb ach als Appellationsgerichtspräsident hei Beeidigung
<lb/>des Justizpersonals auf die Verfassungsurkunde am 27. Mai 1818. ge- 
<lb/>halten hat. Das beweist nur, dass der Verf. die warme Anhänglich- 
<lb/>keit an die Verfassung theilt, welche diese Rede athniet, so wie sich
<lb/>diese auch in der Schrift selbst überall kund giebt. Ob aber der
<lb/>Verf. eine populäre Erläuterung des Gesetzes für jeden Staatsbürger,
<lb/>oder einen streng wissenschaftlichen Commentar schreiben, ob er das
<lb/>geltende Recht nur darstellen, oder zugleich oder vorzugsweise kri-
<lb/>tisiren und so Für dessen Fortbildung Vorarbeiten wollte, dass sagt
<lb/>er uns nirgends, und auch die Ausführung lässt es mit Bestimmtheit
<lb/>nicht erkennen. Die Schrift enthält nämlich alle diese Elemente,
<lb/>aber in so bunter und ungleicher Mischung, dass es scheint, der
<lb/>Verf. habe sich die Verschiedenheit der hier möglichen Richtungen
<lb/>und die von ihm einzuhaltende überhaupt nicht klar und bestimmt
<lb/>vergegenwärtigt. Ref. hält diess für einen Hauptfehler der ganzen
<lb/>Arbeit, die im Einzelnen manches recht Gute enthält. Um als po- 
<lb/>puläre Darstellung betrachtet werden zu können, enthält die Schrift
<lb/>zu viel juristische Technik, und zu viele sehr ins Einzelne gehende
<lb/>Untersuchungen, welche durchaus nur von einem wissenschaftlichen
<lb/>Standpunkte aus gemacht und verstanden werden können. Für einen
<lb/>wissenschaftlichen Commentar aber ist sie meist zu aphoristisch, und
<lb/>betrachtet die Verfassungsurkunde von 1818. zu isolirt, ohne gehörige
<lb/>Rücksicht auf die Zustände, die ihr vorausgegangen sind, und die sie
<lb/>erzeugt haben, sowie auf die Entwicklung des öffentlichen Rechtes
<lb/>seit 1818. Deshalb ist auch die Kritik, welche nach der kurzen
<lb/>Bemerkung über die Veranlassung der Schrift auf 8. 1. als Haupt- 
<lb/>zweck des Verfs. betrachtet werden könnte, meist nur eine formelle
<lb/>und äusscrliche, und verliert sich nicht selten in eine wortklauberi-
<lb/>sche Bekrittlung der Redaktion des Gesetzes, z. B. auf 8. 12. des
<lb/>Ausdruckes: „souverainer Staat", ohne dass angegeben wird, wel- 
<lb/>cher Ausdruck statt dessen gebraucht werden sollte, auf 8. 27. des
<lb/>Wortes: „ Regicrungsfolge", wofür der Verf. immer Thronfolge ge- 
<lb/>setzt wissen will, auf S. 191. des Satzes: „Findlinge folgen der
<lb/>Religion dessen, der das Kind auf ge nommen hat," wo der Verf.
<lb/>meint, es könne sich fragen, ob hier aufnehmen so viel heisse, als
<lb/>finden, oder zur Erziehung zu sich nehmen. — Diese isolirfe, und
<lb/>überwiegend logisch-formelle Betrachtungsweise erscheint übrigens
<lb/>als Folge des rechtsphilosophischen Standpunktes des Verfs , welcher
<lb/>ganz der des abstracten Naturrcchtes und des Legismus ist, und von
<lb/>lebendig - organischer Rechtsbildung in geschichtlichem Zusammen- 
<lb/>hänge keine Ahnung hat. Die Grundlage alles öffentlichen Rechts
<lb/>ist dem Verf. nach 8. 16., 17. der wenigstens stillschweigend vor- 
<lb/>liegende Vertrag zwischen Regenten und Unterthanen, und nach
<lb/>8. 8. soll die Verf.-Urkunde, nachdem sie König und Volk beschwo- 
<lb/>ren haben, ein förmlicher Staatsvertrag geworden seyn. Demgemäss
</p>

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                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Spies, Beleuchtung d. Vcrf.-Urkundc f. d. Kcinigr. Baiern* 173

<lb/>wird auf 8.15. die Frage aufgestellt, ob, wenu eine der Bestimmun- 
<lb/>gen, unter welchen der König eines oder das andere Recht auszu- 
<lb/>üben sich verpflichtet habe, an sich oder nach ihrem Umfange zwei- 
<lb/>felhaft sey, die Erklärung hierüber einschränkend oder ausdehnend
<lb/>zu erfolgen habe? Die Antwort lautet so: An und für sich sey es
<lb/>zwar den bestehenden Rechtsregeln gemäss, dass die Auslegung ein- 
<lb/>schränkend erfolgen müsse, denn von Jedem, der sich eines Rechts
<lb/>begebe, sey zu vermuthen, dass dieses nicht weiter geschehen sey,
<lb/>als er ausdrücklich erklärt habe. Man müsse aber hier nicht von
<lb/>jenem civilrechllichen Grundsätze, sondern von einem höhern Ge- 
<lb/>sichtspunkte ausgehen. Der Zweck der ganzen Verf.-Urk. sey be- 
<lb/>sage des Einganges derselben die festere Begründung des Gesammt-
<lb/>wolils der Unterthanen, und wo also ganz klar sey, dass dieses durch
<lb/>eine einschränkende Erklärung gefährdet seyn würde, da werde sie
<lb/>auch nicht eintreten können, lief, hält schon die Fragestellung für
<lb/>verfehlt, indem kein Gesetz vorzugsweise einschränkend oder aus- 
<lb/>dehnend, sondern Jedes nach seinem grammatischen, logischen und
<lb/>geschichtlichen Zusammenhänge zu erklären ist; das Gesammtwohl
<lb/>der Unterthanen ist aber ein so vager und vieldeutiger BegrilF, dass
<lb/>es sich zu einer Auslegungsregel nicht wohl eignet. .— Was nun
<lb/>zuletzt das Einzelne anlangt, so erläutert der Verf. die Einleitungs- 
<lb/>worte und die vier ersten Titel der Verfassungsurkunde, welche allge- 
<lb/>meine Bestimmungen geben und vom Könige, von der Thronfolge und
<lb/>Rqichsverwesung, von dem Staatsgute, und von allgemeinen Rechten
<lb/>und Pflichten handeln, ferner die Beilagen I. bis III., über das Indi-
<lb/>genat, über die äussern Verhältnisse in Bezug auf Religion und
<lb/>kirchliche Gesellschaften, und über die Freiheit der Presse und des
<lb/>Buchhandels, endlich die Anhänge I. u. II., zur II. Beilage, nämlich
<lb/>das die innern katholischen Kirchenangelegenheiten ordnende Con- 
<lb/>cordat, und das Edict über die innern kirchlichen Angelegenheiten
<lb/>der protestantischen Gesammt - Gemeinde — alles dieses von Para- 
<lb/>graph zu Paragraph. Gut behandelt ist dabei die Lehre von der
<lb/>Regentschaft, die Vergleichung des tit. III. vom Staatsgute mit der ^
<lb/>Fideicommisspragmatik von 1804., die Frage, ob Advokaten Staats- 
<lb/>diener sind, und die obgleich sehr kurze Erörterung der Pressge- 
<lb/>setze. Dagegen sind die kirchlichen Angelegenheiten von einem
<lb/>allzu rationalistisch nüchternen, religiös-indifferenten und formalen
<lb/>Standpunkte aus untersucht, als dass die Vertheidigung der Rechte
<lb/>der protestantischen Kirche, welche der Verf. sich dabei zur Auf- 
<lb/>gabe gesetzt hat, nach der Art, wie sie geführt wird, sich des Bei- 
<lb/>falls der kirchlich gesinnten Protestanten erfreuen könnte. Der

<lb/>Kampf gegen die Ansprüche der römischen Curie auf Alleinherr- 
<lb/>schaft, der in unsern Tagen allerdings, und nicht blos in Baiern,
<lb/>wieder nothwendig geworden ist, muss mit andern Waffen geführt
<lb/>werden, als denen des Naturrechtes. Als Beleg hiePür mag es gel- 
<lb/>ten, dass die Frage von der Kniebeugung der protestantischen Sol- 
<lb/>daten ohne alle Rücksicht auf die ausgezeichnete Schrift, welche
<lb/>darüber in Ulm erschienen ist, auf 8. 227. ganz kurz, hauptsächlich
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0174.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Kaujfferj Ueb. d. Appellat, geg. d. gerichtl. Verf.inCivilrechtss.

<lb/>durch folgenden JSatz abgethan wird: „So wenig, wenn im Staate
<lb/>ein heidnischer Gottesdienst geduldet wäre, irgend Jemandem zu ge- 
<lb/>rn uthet werden kann, deren Götzenbildern solche Achtung zu erwei- 
<lb/>sen, ebensowenig kann dieses hinsichtlich anderer Religionen ge- 
<lb/>schehen." Solche, gelind gesagt, Ungezogenheiten können der Sache,
<lb/>die sie vertheidigen wollen, nur schaden. Re5. kann daher das
<lb/>Verbot der Schrift nicht als einen Verlust für die Wissenschaft des
<lb/>bairischen Staatsrechtes betrachten.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber die Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren in
<lb/>Civilrechtssachen, nebst einigen andern juristisch - praktischen
<lb/>Aufsätzen, nach Königl. Sächs. Rechte, von ITriedr« Willi«
<lb/>Käuffer, Appellationsrath u. s. w. Zwickau, Laurentius, 1840.
<lb/>XVI. u. 169 8. gr. 8. (1£ Thlr.)

<lb/>Dieses Werkchen enthält unter I. (S. 1. — 77.) die Grund- 
<lb/>sätze, welche die Interessenten und Richter bei den Rechtsmitteln
<lb/>gegen das Verfahren in streitigen und nicht streitigen Civilrechts-
<lb/>sachen zu befolgen haben. Unter 11. (S. 77 — 105.) sind die
<lb/>Rechtsmittel und Berichtserstattungen in Vormundssachen behandelt.
<lb/>Beigegeben sind unter 111. und IV. interessante Rechtsfälle, in
<lb/>denen die Fragen entschieden werden: ob der Unterrichter verbun- 
<lb/>den sey, von den, auf einem Grundstücke haftenden, noch unge- 
<lb/>löschten, im Kaufsaufsatze aber nicht angegebenen, Hypotheken un- 
<lb/>gefragt, also von Amtswegen, den Käufer vor der Kaufsconfirmation
<lb/>in Kenntniss zu setzen und bei dessen Unterlassung den daraus er- 
<lb/>wachsenden Schaden zu ersetzen (Num. 111. 8. 106 — 107.), und:
<lb/>welche Wirkung in Beziehung auf die Lehnsnähme von Nachlass- 
<lb/>grundstücken der Erklärung eines Intestaterben, dass er von der
<lb/>Erbschaft sich lossage, beizulegen sey, wenn diese Erklärung in Folge
<lb/>einer Vereinigung*mit den Miterben geschehe, nach derer von Letz- 
<lb/>tem wegen seines Erbantheils aus der Verlassenschaft abzufinden
<lb/>und ganz oder theilweise zu entschädigen sei. (Num. IV. 8. 128 —
<lb/>140 ). Die erste dieser beiden Fragen ist, was auch der Verf. bil- 
<lb/>ligt, bejaht worden und zwai* ausser von zwei preuss. Spruchbehörden
<lb/>(der Juristenfacultät zu Halle und des ersten Civilsenats des Ober-
<lb/>Landesgerichtes zu Naumburg) auch von der Juristenfacultät zu Leip- 
<lb/>zig, dem Appellationsgericht zu Zwickau und dem vormaligen Lan- 
<lb/>desjustizcollegium und dem Appellationsgericht zu Dresden. Die
<lb/>zweite Frage hat das Jnstizministerium dahin beantwortet, dass
<lb/>eine solche Erklärung, weil sie einen factischen Erbscbaftsantritt
<lb/>voraussetze, dem Erklärenden nur seinen Miterben, nicht aber
<lb/>dritten Personen gegenüber seine Qualität als Erbe benehme. —
<lb/>Was nun die Aufsätze unter I. und II. anlangt, so hat dadurch
<lb/>der Verf. einem längst gefühlten Bedürfnisse der practischen Juristen
<lb/>auf sehr befriedigende Weise abgeholfen« Zu rtigen ist jedoch der
<lb/>Mangel an einer übersichtlichen Anordnung des Stoffes, so dass man
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0175.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Michelsen, Entsteh, u. Begründ, d. Predigerw. in Schleswig-H. 175

<lb/>ohn? Einsicht der allerdings mit lobenswerter Vollständigkeit ge- 
<lb/>fertigten Inhaltsangabe nicht weiss, wo man Etwas suchen soll: fer- 
<lb/>ner die fast gänzliche Nichtbeachtung der einschlagenden Litteratur
<lb/>z. B. zu §. 9. der Abhandlung Gottschalk’s über die appellable
<lb/>Summe in der Zeitschrift für Rechtspfl. und Verw. Bd. 3. 8. 16. ff.;
<lb/>fernerauch, dass der Verf. sogar die gesetzlichen Beweisstellen anzuge- 
<lb/>ben unterlassen hat, z.B.zum Schlüsse des §. 20. S.41. die Alt. Proz.Ordn.
<lb/>ft7.51.§. l.zu 8.52. Z. 1. u. 2. die Alt. Proz. Ordn. tit, 38. §. 1. — Noch
<lb/>hat Bef., soweit ihm die Grenzen dieser Anzeige es gestatten, Fol- 
<lb/>gendes zu erinnern: Note 28. 8. 16. ist bemerkt; dass der Civilse-
<lb/>nat des Ober-App.-Gerichts die Appellation gegen das Erkenntniss
<lb/>zweiter Instanz auch wegen der Kosten allein dann zulasse, wenn
<lb/>durch das zweite das erste reformirt worden sey und die Kosten mehr
<lb/>als 50 Thlr. betragen; dies ist wahr in so fern nämlich nicht blos
<lb/>die Kosten des vorigen Rechtsmittels ein Gegenstand der Be- 
<lb/>schwerde sind; denn hinsichtlich dieser hat das Ob.-App.-Gericht
<lb/>z. B. in Sachen Starke gegen Schulze (April 1843.) den Grundsatz
<lb/>ausgesprochen, dass ihretwegen allein eine weitere Appellation un- 
<lb/>statthaft sei. — Zu den 8. 42. angeführten Ausnahmsfällen, in denen
<lb/>schon nach älterem Rechte die Appellation keine Suspensivkraft haben
<lb/>soll, gehört unter andern auch der, im Mandat vom 4. Oct. 1828.
<lb/>§. 51. sub a. enthaltene, wenn nämlich gegen die richterlichen An- 
<lb/>ordnungen zu Abstellung der Beschwerden über Versperrung der
<lb/>Hutung durch Sömmerung appellirt wird.
</p>
            <p>

               <lb/>Entstehung und Begründung der Predigerwahl in Schleswig-
<lb/>Holstein als protestantischer Norm. Eine kirchenrechtliche
<lb/>Abhandlung als Jubelschrift veröffentlicht von A. L. J. Michel-
<lb/>Ben, Dr. u. ord. Prof. a. d. U. zu Kiel. Kiel, Univ-Buchh., 1841. *
<lb/>24 S. gr. 8. (Geh. ^ Thlr.)

<lb/>Die vorl., dem Propst Glaus Harms gewidmete Schrift ist ein
<lb/>nicht uninteressanter Beitrag zur Geschichte der Wahl der Pfarrer
<lb/>durch die Gemeinden, Der Verf. weist aus Urkunden die Verhält- 
<lb/>nisse vor der Reformation, insbesondre in Kiel, nach und zeigt dann,
<lb/>wie in den Stadtgemeinden und in dem Dithmarschen, dann aber auch
<lb/>in den Schleswig-holsteinischen Amts- und Gutsdistricten das Wahl- 
<lb/>recht sich entwickelte, hier insbesondre durch die Kirchenordg. v.

<lb/>9. März 1542. nach welcher die Wahl unmittelbar der Gemeinde
<lb/>anheimgegebtfn ist. Nach der dänischen K.-O. dagegen, welche die
<lb/>Grundlage der erwähnten, bekanntlich unter Buge nhagensMilwirkunv
<lb/>zu Stande gekommenen K.-O. bildet, sollte die Wahl durch die Besten
<lb/>der Gemeinde, einen Ausschuss geschehen, eine Verfügung die im
<lb/>Jahr. 1542. dahin erläutert wurde, dass von den Kirchspielsleuten
<lb/>sieben Wahlmänner gewählt werden sollten. Diese Form der Wahl
<lb/>ist indessen in Dänemark und Norwegen, und auch in den schleswig-
<lb/>scheu Aemtern Hadersleben und Flensburg, in denen sie im J. 1634.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0176.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>176
</p>
            <p>

               <lb/>Duranton, Cours de droit civil
</p>
            <p>

               <lb/>eingeführt wurde, nicht mehr Üblich. Wir sind dem Verf. für diese
<lb/>Mitlheilungen dankbar. Gewünscht aber hätten wir eine gründli- 
<lb/>chere Darlegung der Ansichten der Reformatoren, die als Grundlage
<lb/>nicht wohl entbehrt werden konnte. Was der Verf. in diesem ßezuge
<lb/>beibringt, ist völlig lückenhaft und darum ungenügend.

<lb/>Cours de droit Civil) suivant le Code frangais, par JT.
<lb/>ranton, Professeur de droit civil ä la facul te de Paris, me fa- 
<lb/>hre de la legion d'honneur. IV. Edition. 12. Vol. Mannheim,
<lb/>Schwan und Götze, 1841. g. 8. (Geh. 32 Thlr.)

<lb/>Wenn dieses Werk auch in den Ländern des französischen
<lb/>Rechts vielseitig gekannt, und benutzt ist, wenn es namentlich in
<lb/>Frankreich fast einer juristischen Bibel gleich gehalten wird, so
<lb/>dürfte es doch nicht am Unrechten Platze sein, die Freunde der ver- 
<lb/>gleichenden Jurisprudenz auch im weitern Kreise, auf diese beson- 
<lb/>ders schöne und zweckmässige Ausgabe aufmerksam zu machen.
<lb/>Sie umfasst in 12 Bänden, von denen jeder ungefähr 500 Seiten
<lb/>stark ist, und in doppelten Columnen auf jeder Seite, eine reiche
<lb/>Masse von ebenso trefflich ausgewählten, als fein stylisirten Bemer- 
<lb/>kungen über das bürgerliche Recht. Die Methode ist im wesentli- 
<lb/>chen folgende. In Form eines Commentars, der sich nicht nur an
<lb/>die Titel, sondern auch an die einzelnen Artikel Schritt für Schritt
<lb/>anschliesst, wird zu jedem Rechtssatze eine Erläuterung gegeben,
<lb/>welche vom historischen Standpunkte, d. h. von den Bestimmungen
<lb/>des römischen Rechtes, des französischen Slalutarrechtes ausgeht,
<lb/>dann die einschlägigen Stellen der Berathungen des gesetzgebenden
<lb/>Körpers anführt, hierauf die eigene Ansicht des Verfs. beifügt und
<lb/>begründet, und dabei die interessantesten Entscheidungen der Ge- 
<lb/>richtshöfe und namentlich des Cassationshofes einschaltet. Leicht
<lb/>kann man sich vorstellen, dass der Leser auf diesem Wege eine sehr
<lb/>vollständige Anschauung in jeder Lehre zu gewinnen vermag. Allein
<lb/>es hat dieses Buch, sowie fast alle Arbeiten französischer Juristen,
<lb/>in den Augen eines deutschen Gelehrten, trotz dieser weitläufigen
<lb/>Anlage, doch nur den Werth und die Bedeutung eines vorherrschend
<lb/>praktischen Werkes; es fehlt ihm der Leitstern, durch den allein ein
<lb/>Autor auf der Bahn der Wissenschaftlichkeit gehalten werden kann,
<lb/>nämlich ein an die Spitze gestelltes Princip nicht nur des äussern,
<lb/>sondern auch des innern Rechtes, aus welchem dann in harmonischer
<lb/>Entwickelung die obern Grundsätze einer jeden Einzellehre abfliessen
<lb/>sollen. Man erkennt in solchen Büchern w ohl eine reiche Fundgrube
<lb/>von Kenntnissen: aber den philosophischen Geist, der sie durchdringen
<lb/>sollte, muss man schmerzlich vermissen. Hoffentlich wird auch in die- 
<lb/>sem Stücke in Frankreich bald eine bessere Erkenntniss Wurzel fassen.

<lb/>L. v. Jagemann.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0177.tif"
             n="177"
             xml:id="zs1-2173713_15-1844_0177"/>
         <div xml:id="d17757e17928" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>177
</p>
            <p>

               <lb/>III. Berichte iiher akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>De crimine perjurii nonnullae meditationes. Diss. inaug.
<lb/>juridica quam, ilLJC torum ordinis auctoritate pro summis in u.j.
<lb/>honoribus rite capessendis d. XIF. m, Decembr. a, MDCCCXLIII.
<lb/>h. /. q. c. publice defendet Frid. Aug• WEerrmann, Dresdanus.
<lb/>Lipsiae typ. Staritzii, /y/?. acad, 30 8. 4.

<lb/>Nach einer Einleitung, ja welcher der Verf. sich dafür erklärt, dass der
<lb/>Meineid zu den öffentlichen Verbrechen gerechnet werde, giebt er zuerst im
<lb/>Caput I. einen kurzen geschichtlichen Abriss desselben. Das zweite Capitel,
<lb/>welches die Ueberschrift führt: Quaestiones nonnullae de perjurio controversae,
<lb/>bespricht (S. 13—19.) folgende Fragen: Juramenta cuinam praestanda sint, ut
<lb/>perjurii notio fundetur (der Verf. erklärt sich für die im Sachs. C.-G.-B. ange- 
<lb/>nommene Ansicht, nach welcher lediglich vorausgesetzt wird, dass vpr einer
<lb/>öffentlichen Behörde geschworen worden sey); ferner: Juramenta coram judice
<lb/>incompetentepraestita, (gegen die gewöhnliche Ansicht'will der Verf. einen fal- 
<lb/>schen Eid, der vor einem incompetenten Richter geleistet worden ist, voraus- 
<lb/>gesetzt, dass der Mangel an der Competenz nicht etwa gehoben worden ist oder
<lb/>noch gehoben werden kann, hlos als Versuch bestraft wissen;) endlich: Perjuria
<lb/>a personis ad testimonium dicendum inhabilibus praestita et consummatio per- 
<lb/>jurii (in beiden Hinsichten wird blos die Bestimmung des Sachs. C.-G.-B. ange- 
<lb/>führt). Das dritte Capitel endlich handelt: De probatione perjurii (S. 19—30.).
<lb/>Zuerst wird der Beweis im Strafprocess kurz berührt, sodann von dem im Civil—
<lb/>process ausführlich gesprochen. Hier gedenkt der Verf. der Principien des Rö- 
<lb/>mischen, des Deutschen und desSächsischen Rechts überden Beweis des Meineids
<lb/>im Civilprocess überhaupt; dann beantwortet er die Frage, innerhalb welcher
<lb/>Zeit die Klage auf Rescission eines auf einen Meineid gegründeten Urthels ver- 
<lb/>jähre, dahin, dass die gewöhnliche Verjährungszeit eintrete; ferner untersucht
<lb/>er: in wie weit der Criminalbeweis des Meineids deit Civilbeweis erleichtere, wo- 
<lb/>bei er mit den gewöhnlichen Ansichten übereinstimmt, endlich erörtert er noch
<lb/>die Frage, welche Beweismittel zutn Beweise des Meineids im Civil processe zu- 
<lb/>lässig seyen. Hierbei führt er namentlich aus, dass der Beweis durch Zeugen
<lb/>auch gegen einen angetragenen Eid unstatthaft und der Eidesantrag gegen einen
<lb/>solchen Eid nicht blos im directen, sondern auch im indirecten Gegenbeweis zu
<lb/>verwerfen sey. — Die Abhandlung ist klar gedacht und geschrieben, und wenn
<lb/>auch nicht durch eigentlich gelehrte Untersuchungen sich auszeichnend, doch
<lb/>überall dadurch ansprechend, dass der Verf. ein gesundes Urtheii bethätigt.

<lb/>Zu der Promotion des Verfs. war ein Progamm, verfasst vom Hofrath und
<lb/>Prof. Dr. Theod. Gust. Ludw. Marezoll, mit dem Titel:

<lb/>Observationes ad legem Juliam de residuis. 10 S. 4.

<lb/>erschienen. In demselben zeigt der Verf. theils, dass nicht blos Diejenigen,
<lb/>welche öffentliche Gelder unterschlagen und zu ihren Privatzwecken verwendet
<lb/>haben, sondern überhaupt Alle, welche öffentliche, zu gewissen Zwecken be- 
<lb/>stimmte Gelder zu denselben nicht verwenden, das crimen de restduis begehen,
<lb/>Iheilg, dass dieses Verbrechen nicht blos von Kassenbeamten, sondern von einem
<lb/>Jeden verübt werden könne, welcher öffentliche Gelder ihrer Bestimmung ent-
<lb/>Krit. Jahrb. f. D. R.W. Jabrg. VIII. H. 11. 12
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0178.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>178
</p>
            <p>

               <lb/>Berner, De divortiis apud Romanos.

<lb/>zieht, sey er eine öffentliche oder eine Privatperson. Der letztere Punct wird
<lb/>sehr ausführlich behandelt und die Ansicht des Verfs. aus den Quellen vollständig
<lb/>gerechtfertigt. Er fugt am Schlüsse noch einige Worte darüber hinzu , aus wel- 
<lb/>chen Gründen heut zu Tage von den Vorschriften der Lex Julia de residuis ein so
<lb/>geringer practischer Gebrauch gemacht werde, und über die Art, in welcher das
<lb/>crimen residui in den neueren Strafgesetzbüchern behandelt wird.
</p>
            <p>

               <lb/>De divortiis apud Romanos. Diss. quam consensu et aucto-
<lb/>ritate ili. JCtorum ordinis in alma Lit. Univ. Berolinensi Friderica
<lb/>Guilelma ad summos in u. j. honores rite capessendos defendet
<lb/>Albert. JFrider. JBerner Marchicus. Berolini, MDCCCXL1I.
<lb/>typ. IFeidlianis. 90 S. 8.

<lb/>Das Thema, welches der Verf. sich zndieser seiner Inauguralschrift gewählt
<lb/>hat, ist viel zu reichhaltig für eine solche, auch dann, wenn dieselbe, wie die
<lb/>vorliegende, den gewöhnlichen Umfang überschreitet. Es kann bei der Wahl
<lb/>eines Stoffs, welcher der Thatsachen so viele bietet und zu Zweifeln und Streitig- 
<lb/>keiten so mannigfaltige Veranlassung bringt, nicht fehlen, dass der eine und
<lb/>der andere Punct obenhin und blos referirend behandelt wird, wie es für eine
<lb/>Probeschrift durchaus nicht passt, so dass es besser gewesen, wenn der einem
<lb/>solchen Puncte verwaltete Rauin dem übrigen Theile der Arbeit zu Gute gekom- 
<lb/>men wäre. So ist es auch hier. Die Vorschriften der christlichen Kaiser über die
<lb/>Ehescheidungen z. B., welche keineswegs so frei von zweifelhaften Stellen sind,
<lb/>wie der Verf. 8. 79. vermeint, und deren Bearbeitung auch nach WächterV
<lb/>Schrift eine Ausbeutf gegeben haben würde, sind mit einer erstaunenswertheil
<lb/>Leichtfertigkeit auf 5 Seiten in der That blos erzählt, nicht erörtert, so dass man
<lb/>gewiss nichts eingehüsst hätte, wenn sie weggeblieben wären. Den grössten
<lb/>Fleiss hat der Verl, auf die Entwicklung des Rechts der ältesten Zeit verw endet
<lb/>und inan folgt hier seinen Ausführungen, welche öfters siegreich gegen Klenze
<lb/>und Wächter gerichtet werden, mit um so grösserm Interesse, je lebendiger
<lb/>seine Darstellung ist. Eine sehr richtige, wenn auch nicht neue Bemerkung ist
<lb/>die, dass es eine Erfindung unserer Rechtshistoriker ist, wenn sie ein anderes
<lb/>Recht der Scheidung bei der sog. strengen, ein anderes bei der sog. laxen Ehe an- 
<lb/>nehmen. Die Quellen enthalten nichts davon, wenn man nicht Ehe und Manus
<lb/>zusammenwirft. Bei der Ehescheidung des Carvilius Ruga erklärt sich der Verf.
<lb/>zum Theil gegen v. Sa v i gn y, er wendet aber aüch diesem Gegenstände zu wenig
<lb/>Aufmerksamkeit zu. Die Ansichten Anderer ausser Savigny hat er gar nicht
<lb/>beachtet; namentlich auch nicht die gegen den letzteren gerichtete Abhandlung
<lb/>oder vielmehr akademische Rede von F. V. Kritische, welche dem Lections-
<lb/>catalog der Univ. Rostock für das Sommertemester 1835. vorgedruckt worden ist,
<lb/>deren Ref. hauptsächlich deshalb gedenkt, weil er sie bis jetzt von keinem ein- 
<lb/>zigen Juristen berücksichtigt gefunden hat. Die Zeit von August bis auf die christ- 
<lb/>lichen Kaiser ist wiederum vom Verf. mit entsprechender Ausführlichkeit und mit
<lb/>Sorgfalt behandelt. Sein Styl ist nicht rein, aber leicht und Messend.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0179.tif"
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         <div xml:id="d17757e18158" n="IV.">
      
            <head>Berichte über Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verwaltung.
</p>
            <p>

               <lb/>179
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Berichte tther Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verwaltung zunächst f. d. Königr.
<lb/>Sachsen. Neue Folge. Herausg. von JDr. Theod. TauchnitZx
<lb/>ir. Willi. Tfieod. Richter. ßd. 3. [in 6 Heften.] Leipzig,
<lb/>B. Tauchnitz Juii., 1843. 575 8. gr. 8. (geh. 3 Thlr.) [Vgl.

<lb/>Jahrb. 1843. S. 659. ff.)

<lb/>Histor. u. exeget. Bemerkungen üb, die XXIII, der Churfürstl. Sachs. De-
<lb/>cisionen v. J. 1746. Wie lange die exceptio non numeratae pecuniae opponirt
<lb/>werden könnet Von Dr. Go 11Schalk, Vice-Pr äsident d. O.A,-G. u, s. w, 1.
<lb/>8.1 — 20. Wie in den Erörterungen über einzelne Decisionen, welche der Verf.
<lb/>in früheren Bänden dieser Zeitsch. gegeben hat, geht er auch hier vom gemeinen
<lb/>Recht aus, betrachtet daun das in Sachsen vor der XXIII* Decision gültig ge- 
<lb/>wesene Recht und erläutert zuletzt umständlich dieses Gesetz selbst.

<lb/>lieber die causa arresli.- Vom A.-G,-Secr. v. Wagner in Dresden, 1.
<lb/>S. 21—37. Eine Beleuchtung und Entwicklung der Grundsätze des Sachs. Rechts,
<lb/>nach vorausgeschickter Bemerkung über das gemeine.

<lb/>Ist ein Beweis für desert zu achten, welcher zwar nach dem Ablaufe der
<lb/>Frist eingereicht, vom Richter aber angenommen und vom Producten als ein
<lb/>rechtzeitig übergebener behandelt worden ist? Vom Stadtgerichtsactuarius
<lb/>Dr. Schmidt in Dresden. 1. 8. 38 — 49. Der Verf. zeigt, dass das Mand. vom
<lb/>1. April 1824., als welches nur von der Verlängerung der Nothfristen durch Com-
<lb/>promiss handle, hier nicht anzuwenden, und sodann, dass die obige Frage zu
<lb/>verneinen sey.

<lb/>Der Messwechsel zugleich in Bezug auf die bevorstehende Gesetzgebung.
<lb/>Vom Kramerconsulenlen Dr, Mo th es in Leipzig, 1. S. 50—65. Es wird weit- 
<lb/>läufig ausgeführt, dass der Meiswechsel nicht, wie Treif^cbke ihn definirt,
<lb/>ein solcher, welcher in einer gewissen Messe zahlbar lautet, sondern ein sol- 
<lb/>cher sey, welcher auf einer Messe zahlbar ist, so wie Bemerkungen gegen den
<lb/>Einert’schen Entwurf einer W.-O. für Sachsen aus dem Wesen des Messwech- 
<lb/>sels abgeleitet.

<lb/>Kann derjenige, welcher sich bei einer Actiengesellschaft mit betheiligt hat,
<lb/>Schiedsrichter sein, wenn unter den Actionairen ein auf das Compagniegeschäft
<lb/>Bezug habender Streit durch ein Schiedsgericht beigelegt werden soll. Ein Rechts-
<lb/>fall, mitgeth, vom Dom capit ular Dr, Friderici sen, in Leipzig, 1. 8.66—71.
<lb/>Wurde in zweiter und dritter Instanz bejaht.

<lb/>lieber Wild, Wildschäden u, Abwehr des Wildes, Vom A.-G,-Präsident
<lb/>Dr, Beck in Leipzig, 2, 8. 95—115. In Sachsen hat der Jagdleidende ein Recht
<lb/>auf Abwehr der jagdbaren Thiere v on seinen Grundstücken und Ersatz des von
<lb/>ihnen angerichteten Schadens. Es ist aber diese Berechtigung nur auf das Wild
<lb/>d. h. auf Hirsche, Dammhirsche, Schweine und Rehe beschränkt, nicht auch auf
<lb/>Hasen auszudehnen. Das Wild darf aber nur von bebauten Ländereien, Feldern,
<lb/>Gärten und Weinbergen abgewehrt werden und zur Vergütung eignen sich nur die
<lb/>Beschädigungen, welche den auf Grundstücken dieser Art stehenden Früchten,
<lb/>Bäumen, Weinstücken zugefügt worden sind. Auch darf der Jagdleidende sein
<lb/>Grundstück bei der Abwehr nicht überschreiten, muss sich dabei auch jeder ab- 
<lb/>sichtlichen Tödtung oder Beschädigung desWildes enthalten. Hierüber sowie über
<lb/>die Personen, welche Schadensersatz fordern können und über die Art der Aus- 
<lb/>mittelung und Vergütung der Schäden verbreitet sich der Verf. ausführlich.

<lb/>Beantwortung der Frage: welche Rechte stehen den oberlausitzischen Ge- 
<lb/>richtsherrschaften auf diejenigen Metalle, Fossilien u, s, w. zu, welche auf den,
<lb/>ihren Unterthanen zugehörigen Fluren angetroffen werden? Vom 0,-A.- R,


<lb/>12*
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0180.tif"
                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verwaltung.

<lb/>Sehrho ff v. Holderberg. 2. 8. 116—120. Der Verf. bestreitet die Ansicht,
<lb/>dass ihnen £igenthum zuzuschreiben sey.

<lb/>Eisenbahnrecht. Vom Kramerconsulenten Dr. Mothes. 2. 8. 121—156.
<lb/>Mittheilung eines schiedsrichterlichen Urtheils in Sachen der Leipzig-Dresdner
<lb/>gegen die Magdeburg-Cölben-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft, von dem
<lb/>Verf., dein K. Preuss. Justizrath Brunne mann und dem Ordinär. Dr. Schmid
<lb/>zu Jena, als Obmann.

<lb/>Rechtliche Bedenken zu der Lehre von den Conservativhandhingen. Vom
<lb/>O.-A.-R. Dr. Hänel. 2. 8.157—178. Der Sachs. Gerichtsgebrauch verlangt,
<lb/>dass derjenige, welcher ein vor langer Zeit durch Vertrag erworbenes Hecht, das
<lb/>die natürliche Freiheit Anderer beschränkt, behauptet, nachweise, dass dieses
<lb/>Recht auch wirklich bis auf die neuste Zeit in Ausübung geblieben, und zwar der- 
<lb/>gestalt, dass zwischen den einzelnen Handlungen der Ausübung niemals eine
<lb/>volle Verjährungszeit abgelaufen sey. Der Verf. bekämpft diese Ansicht, macht
<lb/>jedoch zuletzt mit Rücksicht auf das, was derselben zur Seite steht, den Vor- 
<lb/>schlag, dass man sich begnügen solle, den Nachweis einer oder einiger Besitz- 
<lb/>handlungen aus der neusten Verjährungszeit zu verlangen.

<lb/>Beitrage zur Lehre von der Adhäsion bei eingewandten Rechtsmitteln. Vom
<lb/>Dr. Fr» Oskar Schwarze. 3. 8. 191 — 213. Der Verf. entwickelt die Grund- 
<lb/>sätze des Rom. und des heutigen gemeinen Civilprocesses und geht dann auf das
<lb/>Sächsische Recht über, für welches er folgende Sätze geltend macht: 1) Der Ad-
<lb/>härent kann keine andern Theile des Erkenntnisses anfechten, als diejenigen,
<lb/>gegen welche die Appellation des Adhäsus gerichtet ist. 2) Die Adhäsion erlöscht
<lb/>unbedingt mit dem Verzichte auf die Appellation, gleichviel wann solcher erklärt
<lb/>ward«. Am Schlüsse tlieill er eine von diesen Ansichten abweichende Entschei- 
<lb/>dung des A.-G. zu Dresden mit.

<lb/>Histor. u. ex eget. Bemerkungen üb. die XXV. der Churf. Sachs. Decisionen
<lb/>v. J. 1746. Ob ein Schuldner sich einer Erbschaft oder sonst seines Rechts be- 
<lb/>geben möge? Vom Dr. Gottschalk, Vice-Pre sident d. O.-A.-G. 3. 8.214—236

<lb/>Ueber die Unterbrechung der Klagenverjährung m. Rücksicht a. d. neueste
<lb/>gemeinrechtl. u. Sachs. Praxis. Vom Dr. Carl Edu. Pf otenhauer, Doc. d. R.
<lb/>and. Ifniv. Halle-Wittenberg. 3. 8. 237—268. 4. S. 287—308. Diese, als be- 
<lb/>sondere Schrift in den Buchhandel gekommene Abhandlung ist in den Jahrb. 1843.
<lb/>8. 939. ff*, angezeigt worden.

<lb/>Kann ein Verwaltungsbeamter dte Jmtizpßege und ihre Diener überwachen
<lb/>und beaufsichtigen? Vom Justizamtmann Brückner zu Rochlitz. 3. 8.269—
<lb/>279. Wird aus Gründen der Politik und des Rechts verneint, obwohl es in Sachsen
<lb/>Statt findet.

<lb/>Sind die Handlungen im Prozesse, welche ein Bevollmächtigter nach dem
<lb/>Tode seines Auftragsgebers ohne neue Vollmacht und ohne Ratihabition Seiten
<lb/>der Erben unternimm i, ungültig^ Ein Commentar zu §. 1. Tit. 7. d. Erl. Proz.i
<lb/>Ord. u. §. 10. /. de ihand. 3. 27. Vom Stadtgerichtsaciuar Dr. Schmidt in
<lb/>Dresden. 4. 8. 309—332. Der Verf. verneint diese Frage in einer sorgfältigen
<lb/>Ausführung aus dem gemeinen und dem Sächsischen Rechte.

<lb/>Einige Bemerkungen über das Versprechen bei Gef ängnisszwang. Vom Dr.
<lb/>Otto Kraft. 4* 8. 333—344. E* wird gezeigt, dass ein solches Versprechen
<lb/>nach gemeinem Deutschen Recht und nach der Sachs. Const. 21. P. 11. zulässig
<lb/>sey; die bei demselben geltenden Grundsätze werden erörtert und zur Erläute- 
<lb/>rung wird ein Rechtsfall nebst Entscheidungsgründen beigefügt.

<lb/>Das Mandat v. 13. Mai 1831., die Niederlassung von Ausländern im KÖnigr.
<lb/>Sachsen, welche daselbst ein Gewerbe od. Handarbeit treiben wollen, und die
<lb/>von den Obrigkeiten und Gemeinden bei der Aufnahme in Obacht zu nehmenden
<lb/>Erfordernisse betreffend, nach seiner histor. Entstehung u. practischen Hand- 
<lb/>habung beleuchtet vom Ministerialsecretair Gast. Stelzner. 4. 8. 345 — 385.

<lb/>Versuch einer Darstellung des Armenrechts im Prozesse, n. K. Sachs. Rechtd.
<lb/>Vom A.-R. Ackermann zu Dresden. 5. 8. 399—436. 6. 8. 479 — 501. Aua
<lb/>dieser ausführlichen Besprechung der gesaromten vom Armenrecht geltenden
<lb/>Grundsätze lässt sich nicht füglich «in Auszug geben.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0181.tif"
                n="181"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Erörter. u. Abhandl. a. d. Hannov. Crim.-R. u. Crim.-Proccss. 181
</p>
            <p>

               <lb/>Heber das Holzungsrecht. Vom Justizamtmann Brückner zu Rochlitz.
<lb/>5. 8. 437—442. Mittheilung eines Rechtsstreits nebst Entscheidungen und deren
<lb/>Gründen zur Erläuterung der Lehre, insbesondere in Bezug auf den Umfang des
<lb/>Rechts.

<lb/>Ist Anlage*teuer für eine erst neuerdings eingeführte Abgabe zu achten f
<lb/>und welchen Einfluss übt diese Frage auf privatrechtliche Verhältnisse aus?
<lb/>Beantwortet nach dem im Markgrafthnme Obertausitz gelte?iden besonderen
<lb/>Hechte vom O.-A.-R. Sehrhoff v. Holderberg. 5. S. 443—445.

<lb/>Zur Geschichte des Leipziger Handelsgerichts. Vom Stadtgerichts-R.
<lb/>Hansel zu Leipzig. 5. 8. 446 — 454. Mittheilung der Ereignisse, welche der
<lb/>Entstehung dieses Gerichts unmittelbar vorhergegangen sind, urtd der Momente,
<lb/>unter welchen dasselbe entstanden ist, aus archivalischen Nachrichten.

<lb/>lieber den in Bankerottfällen zuständigen CriminaIgerichtsstand und über
<lb/>die zum Verbrechen des betrügerischen Bankerotts erforderlichen Voraus- 
<lb/>setzungen. Vom Criminalrichter Rothe zu Leipzig. 5. S. 455 — 465. Mit- 
<lb/>theilung zweier Rechtsfälle mit Angabe dar Entscheidungsgründe.

<lb/>Die einzelnen Hefte enthalten noch interessante Präjudicien, Miscellen
<lb/>und das letzte giebt Register zu Bd. 1 — 3. der neuen Folge.
</p>
            <p>

               <lb/>Erörterungen u. Abhandlungen aus d. Gebiete d. Hannover- 
<lb/>schen Criniinal-Rcchts u. Criiuinal-Processes. Heraus* von
<lb/>C* F. E. A. v« Bothiner, K. Hannov. O.-A.-R. zu Celle, Ritter
<lb/>et. K.Guelphcn-Ord. Bd. I. H.2—4. Hannover, Hahn’sche Hofbuchh.
<lb/>1842. f. 77—316 S. gr. 8. (Das Heft * Thlr.)

<lb/>Bereits im Jahrg. 1842. der Krit. Jahrbücher S. 1045. ist das erste Heft des
<lb/>erwähnten Werkes angezeigt und bemerklich gemacht worden, dass dasselbe den
<lb/>Charakter einer Zeitschrift an sich trage. Ref. freut sich über den raschen Fort- 
<lb/>gang des Unternehmens, fühlt sich gedrungen, dem Herausg. für seine grosse
<lb/>Thätigkeit im Namen der Wissenschaft Dank zu sagen und wiederholt sein bereits
<lb/>früher ausgesprochenes Urtheil, dass insbesondere bei der Verwandtschaft, in
<lb/>welcher die neueren Strafgesetzgebungen zu einander stehen, diese Zeitschrift
<lb/>auch über die Gränzen des Königreichs Hannover hinaus volle Beachtung ver- 
<lb/>diene. Dieser Bericht wird sich nur über die drei letzten Hefte zu erstrecken
<lb/>haben.

<lb/>lieber das Bedürfniss einer verbesserten Anweisung für die Criminal-
<lb/>1 nstruenlen. Vom Dr. d. R. Mejer zu Clausthal. I. 2. S. 77—98. Der Verf.
<lb/>stellt den wenigen Punkten, auf welche nach der früheren Gesetzgebung der er- 
<lb/>kennende Richter zu achten hatte, eine grosse Reihe von Umständen entgegen,
<lb/>auf die nach dem neuen Criminalgesetze der Richter sein Augenmerk zu richten
<lb/>hat, und führt diesen Gegenstand „in seiner ganzen täglich praktischen Breite
<lb/>und Tiefe“ vor. Die Strafbestimmungen des neuen Gesetzes fordern mit un^
<lb/>umgänglicher Nothwendigkeit die Veranschaulichung der Individualität und Ge-
<lb/>s amt läge des Inculpaten in den Instructionsacten. Um zu diesem Zwecke zu
<lb/>gelangen, bedarf es eines.Generalinstrnctoriume, das ganz ins. Einzelne geht
<lb/>und den Instruenten eine unausweisliehe Befolgung anbefiehlt, welches densel- 
<lb/>ben es gleichsam unmöglich macht, über eine dem Richter wichtige Frage nach
<lb/>der Individualität des Verbrechers oder Angeschuldigten wegznhüpfen. Um
<lb/>dieses Ziel zu erreichen, soll erforderlich sein ein motivirtes allgemeines In-
<lb/>structorium, ein verbessertes Schema zur Charakteristik, eine Vorschrift wegen
<lb/>verbesserter obrigkeitlicher und Pastoralzeugnisse, über welche drei Punkte der
<lb/>Verf. sich näher verbreitet.

<lb/>. Vom Diebstähle. Vom Herausgeber. I. 2. 8. 99 — 143. Der sehr interes- 
<lb/>sante Aufsatz enthält eine grosse Reihe von Betrachtungen, die einzeln hier nicht
<lb/>aufgeführt werden können.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0182.tif"
                n="182"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>182 Erörter. u. Abhandl. a. d. Hannov. Crim.-R. u. Crim.-Process.
</p>
            <p>

               <lb/>lieber die zur Bestrafung der Dienst- Verletzungen öffentlicher Beamten
<lb/>erforderliche Veranlassung oder Genehmigung der zuständigen Behörde. Vom
<lb/>Herausgeber. I. 2. 8. 144—160. Die Abhandlung beschäftigt sich hauptsäch- 
<lb/>lich mit der Auflösung eines anscheinenden Widerspruchs zwischen dem Art. 340.
<lb/>des Crim.-Gesetzb. und dem H. 3. des Gesetzes vom 8. 8ept. 1840., das Verfah- 
<lb/>ren in Criminalsachen betreffend, daneben Erörterung über das in Justizsachen
<lb/>den obern Justiz -Behörden zustehende volle Aufsichtsrecht über die ihnen nach- 
<lb/>gesetzten Behörden«

<lb/>lieber die Beleidigung der Amtsehre. Vom Dr. j. Bueren zu Aschendorf .
<lb/>1. 3. 8.1B4—164. Der Verf. beschäftigt sich besonders mit dem Ausdrucke
<lb/>einer „in Beziehung auf d. Amt“ zugefügten Beleidigung, erschöpft aber den
<lb/>Gegenstand auf keine Weise.

<lb/>Zum Art. 319. Nr. 1. des Criminalgesetzbuchs. Vom Justizrath Grife-
<lb/>hach in Aurich. f. 3. S. 165—171. Die angezogene, für den Zusammenfluss
<lb/>mehrerer Diebstähle, Unterschlagungen und Betrügereien eine besondere Bestim- 
<lb/>mung enthaltende Vorschrift ist auch auf das fortgesetzte Verbrechen zu beziehen.

<lb/>Erörterung einiger Fragen in Beziehung auf das Verbrechen des Kindes- 
<lb/>mordes. Vom Herausgeber. I. 3. S. 172 —192. 1) Ueber das Erforderniss

<lb/>heimlicher und hülfloser Niederkunft. — 2) Setzt die Anwendung der im Ein- 
<lb/>gänge des Art. 234. des Cr.-Gesetzb. für den Kindesmord gedrohten 10- bis 20^üb- 
<lb/>rigen Kettenstrafe voraus, dass der Entschluss zur That schon vor der Geburt
<lb/>dea Kindes gefasst sei; oder muss das Gegentheil mindestens wahrscheinlich ge- 
<lb/>macht sein, um das Hinahgeken unter das minimum jener Strafe zu begründen.—
<lb/>3) Ist der Tod des Kindes zuzurechnen, Wenn sie in der Absicht, das Kind zu
<lb/>tödten, heimlich und hülflos geboren hat? — 4) Kann ein Kindesmord an
<lb/>einem Kinde begangen werden, welches aus dem Ehebrüche einer Ehefrau ent- 
<lb/>sprossen ist? '

<lb/>Bemerkungen zu den Art. 88.89. und 90. des Cr.-Gesetzbdie Verjährung
<lb/>der Verb, betreffend. Vom Herausgeber. I. 3. S. 193 — 211. Der Verf. analy-
<lb/>sirt unter I—IV. die Erfordernisse der Verjährung nach dem Criminalgesetz-
<lb/>buclie und schliesst hieran Betrachtungen über Unterbrechung und Wirkung der
<lb/>Verjährung.

<lb/>Von dem Erkenntnisse über Nichtigkeils-Beschwerden in Criminalsachen.
<lb/>Vom Herausgeber. I. 3. S. 212 — 218. Nach dem neuesten Gesetze über das
<lb/>Strafverfahren zerfallen in Betracht ihres Einflusses auf den Richterspruch die
<lb/>Nichtigkeiten in zwei Classen; es wird untersucht, in welche Classe die einzelnen
<lb/>im Gesetze allgemein aufgezählten Nichtigkeitsgründe gehören.

<lb/>Der Fortgang eines Criminalverfahrens, dessen Einleitung durch den An-
<lb/>• trag der Betheiligten bedingt ist,* wird durch die Zurücknahme dieses Antrages
<lb/>nicht gehemmt. Vom Herausgeber. I. 3. 8. 219 — 225.

<lb/>Kürzere Aufsätze und Bemerkungen. Vom Herausgeber. I. 3. 8. 226—236.
<lb/>1) Auf die Falle ausgezeichneter Unterschlagung (Art. 307.) linden auch die im
<lb/>dritten Absätze des Art. 289. enthaltenen Bestimmungen Anwendung. — 2) Von

<lb/>der Wiederaufnahme der Untersuchung im Fall neu entdeckter V erbrechen. _

<lb/>3) Nicht unbedingt der Eigentümer, sondern unter Umständen auch der Inhaber
<lb/>(detentor) def gestohlenen Sache, ist als der Bestohlene anzusehen. — 4) Vom
<lb/>ausgezeichneten Diebstahle zweiter Classe, der in unbewohnten Gebäuden be- 
<lb/>gangen wird. — 5) V om Diebstahle an Strandgütern.

<lb/>Ueber Beleidigung der Amtsehre nach den Bestimmungen des Cr.-Gesetzb.
<lb/>für das Königreich Hannover. Vom Dr. Leonhardt zu Hannover. I. 4.
<lb/>8. 137 — 248. Der Verf. untersucht zuvörderst, wie das Gesetz den Begriff de»
<lb/>Verbrechens der beleidigten Amtsehre aufgefasst und ihn in seinen Consequenzen
<lb/>entwickelt hat und schliesst hieran die Begründung zweier Behauptungen, ein- 
<lb/>mal, dass die Beleidigung der Amtsehre, an sich, nie eine Verletzung des das
<lb/>Amt bekleidenden Individuums, als einer selbständigen Persönlichkeit enthalte,
<lb/>zweitens, dass die Ehrenkränkung des Beamten, als einer selbständigen Persön- 
<lb/>lichkeit, an sich, nie das Verbrechen der beleidigten Amtsehre in volvi re.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0183.tif"
                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv f. d. Praxis d. ges. im Gherzogth. Oldenburg gelt. Hechts. 183

<lb/>Einzelnes über das Verbrechen der Tödtung und dessen verschiedene Arten.
<lb/>Vom Herausgeber. 1. 4. S. 349 — 270. An die Feststellung der Erfordernisse
<lb/>des Gattungsbegriffs der Tödtung werden Betrachtungen geknüpft; über Mord,
<lb/>Todtschlag, Tödtung in Raufhändeln.

<lb/>Zu den Paragraphen 17. bis 20. des Gesetzes vom 8. September 1840., das
<lb/>gerichtliche Verfahren in Criminalsachen betreffend. Vom Herausgeber, i. 4.
<lb/>S. 271 — 291. Durch einen Rechtsfall veranlasste höchst werthvolle Betrach- 
<lb/>tungen über den Beweis des objectiven Thatbestandes durch Geständniss des
<lb/>Angeschuldigten.

<lb/>Von der Wiederaufnahme der Untersuchung im Falle neu entdeckter Ver- 
<lb/>brechen und von dem dazu competenten Gerichte. I. 4. S. 292—301.

<lb/>Kürzere Aufsätze und Bemerkungen. Vom Herausgeber. I. 4. 8. 302 —
<lb/>316. 1) Das heimliche und listige Verschaffen der rechten Schlüssel behuf

<lb/>V erübung eines Diebstahls. — 2) Ueber die Auslegung des dritten Absatzes im
<lb/>Art. 143. des Grim.-Gesetz!-. — 3) Nach stattgefundenem Gebrauche der Appel- 
<lb/>lation oder der weiteren Verteidigung kann der Nichtigkeits -Beschwerde auch
<lb/>mittelst eines Restitutionsgesuchs der Zugang nicht gebahnt werden. — 4) Die
<lb/>Ausnahmsweise verstattele, auf neu entdeckte Gründe zu bauende Nichtigkeits-
<lb/>Beschwerde ist ausgeschlossen, sobald eine Unterwerfung unter das Erkenntnis?
<lb/>erfolgt ist. — 5) Bemerkung zu Abschnitt III. Nr. 1. der Taxe der Processirotten
<lb/>in Criminalsachen. -— 6) Nach welchen Grundsätzen ist ein zwiefach ausge- 
<lb/>zeichneter Diebstahl zweiter Classe zu strafen, wenn die eine Auszeichnung unter
<lb/>die Strafbestimmung des Art. 293. Absatz 2., die andere unter den Art. 295. fallt?
<lb/>— 7) Liegt ein ausgezeichneter Diebstahl zweiter Classe vor, wenn eine nur zu- 
<lb/>gebundene Thür gewaltsam aufgerissen ist
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für die Praxis des gesammten im Gherzogth. Olden- 
<lb/>burg geltenden Rechts. Herausg. von jDr. €1. €• Ctroaskopfr,
<lb/>Obergerichtsadv. K. Rnhstrat, Canzleisecretair. R. v.8tenn,
<lb/>Canzleisecretair. 1. Bdcs. 2. u. 3. Heft. Oldenburg, Scfttifze’sche
<lb/>Buchh., 1843. 1844. 133—400 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>Diese Zeitschrift, über deren im vor. Jahre erschienenes erstes Heft die Jahrb.
<lb/>1843. 8. 569. f. berichtet haben, liegt jetzt bereits in ihrem ersten Rande vollendet
<lb/>vor uns. Es war also keine Täuschung, wenn eine lebhafte Theilnakme an die- 
<lb/>sem Tüchtiges schon gewährenden und versprechenden Unternehmen erwartet
<lb/>wurde. Dieser Theilnahme entspricht das rasche Erscheinen der einzelnen Hefte.
<lb/>Ein reiches Material strömt den Redactoren zu, ein Zeichen,^dass viel geistiger
<lb/>Stoff vorhanden war und dass zur gelegenen Zeit dieser Sammelplatz für den- 
<lb/>selben eröffnet wurde. — Auch die vorliegenden zwei Hefte, zu deren Anzeige
<lb/>wir jetzt übergeben, enthalten des Gediegenen gar Manches, insbesondere auch
<lb/>über solche Rechtsfragen, welche ein gemeinrechtliches Interesse gewähren.

<lb/>XI. Zur Lehre von der exceptio rei judicatae. 2. 8. 133—137. Ein Rechts-
<lb/>fall, in welchem die exc. rei jud. gegen eine dingliche Klage, die auf einen an- 
<lb/>deren besonderen Grund des Befugnis*«?,./fü» die frühere, gestützt wa^, nach
<lb/>L 11. §. 2. D. h. t. XLIV. 2. verworfen wurde. Man erfahrt nicht, von welchem
<lb/>Gericht. ,

<lb/>XU. Ueber das Recht der Armen-Cassen, die an Arme verabreichten Un- 
<lb/>terstützungen zurückzufordern, wenn letztere später zu Vermögen gelangen.
<lb/>Vom Hofrath C. D. v. Buttel, Mitglied der Justiz-Canzlei in Oldenburg. 2.

<lb/>S; 138_141. Der Verf. stellt dieses Recht in Abrede.

<lb/>XIII. Einige Bemerkungen über die Aufnahme von Urkunden. Vom Canzlei- 
<lb/>secretair v. Steun in Oldenburg. 2. 8.142—147. Der Verf. erklärt sich gegen
<lb/>die gewöhnlichen Formulare und vielmehr dafür, dass man sich nach Kenntniss
<lb/>der Absicht der Parteien mit dem von ihnen zu verabredenden Rechtsverhältnis*
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0184.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>184 Archiv f. d. Praxis d. ges. im Gherzogth. Oldenburg gelt. Rechts.

<lb/>zuerst in thesi bekannt mäche and dann die Erfordernisse desselben in angemes- 
<lb/>senen Vortrag bringe. Er erläutert dies durch Beispiele; von Kaufcontract und
<lb/>Lession entlehnt.

<lb/>XIV. Die Rechtsfähigkeit der Minderjährigen Ehefrau, welche mit ihrem
<lb/>grossjährigen Ehemanne in Güterverhältnissen nach der Regel: ,,längst Leib,
<lb/>längst Gutu lebt. 2. 8. 148 —161. Zwei Rechlsfalle mit Entscheidungen der
<lb/>Justiz*Canzlei des O.-A.-G. zu Oldenburg nebst deren Gründen.

<lb/>XV. Giebt es nacht dem Oldenburg. Straf-Geselzbuche eine strafbare Bei-
<lb/>hülfe aus Fahrlässigkeit, namentlich beim Verbrechen des Meineids? 2. 8.162—
<lb/>167. Wird verneint.

<lb/>XVI. lieber Diebstahl mittelst Einbruchs, (Nebelt Entscheidungsgründen
<lb/>des Gherz. O.-A.-G. in Oldenburg in Unters.-Sachen. B. 66.1840.J 2. 8. 168—
<lb/>172. Der Einbruch muss lediglich zum Zweck der Entwendung geschehen seyn.

<lb/>XVII. Wie ist die Strafbestimmung im Schlusssätze des §. 22. des Steuer-
<lb/>Gesetzes v. 18, Juli 1836. zu verstehen? Vom Hofrath C. D. v. Buttel. 2.
<lb/>8.173 - 177.

<lb/>XVIII, Ueber restitutio contra rem judicatam nach Oldenburg. Particular-
<lb/>rechte, 2. 8.178—184. Dasselbe kennt eine Rest, nur aus den Römischrecht-
<lb/>lichen Gründen, nicht aber die rest. ex capite novorum.

<lb/>XIX. Kann ein von der Theorie aufgestelltes Rechtsprincip je Gewohn- 
<lb/>heitsrecht werden? Von Landger.-Ass. v. Beaulieu-Marconnay zu Ovel- 
<lb/>gönne. 2. S. 185 —189. Wird verneint; mit Anwendung auf einen Reehtsfall
<lb/>recht gut ausgeftihrt.

<lb/>XX Haftet das gemeinsame Ehevermögen nach Mnnsterschem Eher echte
<lb/>auch für die nur in der Person des einen Ehegatten begründeten obligationes ex
<lb/>lege velex delicto? Vor Hofrath C. D. v. Buttel. 2. 8.190. f. Wird verneint.

<lb/>XX I Werden Eltern durch die Abschichlung der Kinder nach der Münster-
<lb/>sehen Polizei-Ordnung ihrer allgemeinen Alimentationspflicht enthoben? Von
<lb/>demselben. 8.192. f. Wird verneint.

<lb/>XXII. Ueber 1.17. C. de fide instrumentorum. 2. S. 194—206. Mittei- 
<lb/>lung aus sehr ausführlichen Entscheidungsgründen des O.-A.-G. zu Oldenburg.
<lb/>Dasselbe stellt folgende Sätze auf: I. Ist die Verabredung der Schrift nach der
<lb/>Perfection des betreffenden Vertrages erfolgt, so wird dadurch an der bereits ein- 
<lb/>getretenen Klagbarkeit desselben nichts geändert. II. Ist jene Verabredung vor
<lb/>der Perfection des Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt, so ist im
<lb/>Zweifel stets anzunehmen, dass es nicht die Absicht der Contrahenten gewesen
<lb/>sei, die Schrift nur als Beweismittel gelten zu lassen. Der Contract ist hier
<lb/>daher nicht vor Errichtung der Schrift wirksam. — Gegen diese praesumtio jttris
<lb/>ist jedoch der Gegenbeweis zulässig, dass nach Absicht der Parteien die Schrift
<lb/>nur als Beweismittel gelten solle. — Ob der Contract bereits perfect war, als
<lb/>die Errichtung der Schrift verabredet wurde, und ob nicht etwa diese letzte
<lb/>Verabredung als integrirender Theil des Contracts anzusehen sei, ist Nahe! dann
<lb/>lediglich quaestio facti, deren Entscheidung manchmal freilich schwierig sein
<lb/>mag, was aber der Richtigkeit obiger Unterscheidung keinen Eintrag thun kann.
<lb/>Lässt diese quaestio sich nach den von den Parteien vorgetragenen Thatsachen
<lb/>nicht sofort definitiv entscheiden, so versteht sich von seihst, dass derjenige,
<lb/>welcher sich auf die vor Verabredung der Schrift eingetretene Perfection beruft,
<lb/>dieselbe beweisen muss.

<lb/>XXIII. Der Grunderfe u. die Abfindlinge. Vom Geh. Hofr. Schloifer II.
<lb/>in Oldenburg. 2. 8. 207 — 260. S. 8. 261 — 269. 1. Ist der Grunderbe, als

<lb/>solcher, als wirklicher Erbe zu betrachten? Er ist der alleinig« wahre Erbe.

<lb/>2 Kann der Erblasser Schulden auf die geschlossene Stelle legen? Nein. 3. Kann
<lb/>der Grunderbe auch dann einen sag. fundus insttntetus in Anspruch nehmen, wenn
<lb/>der Erblasser einen solchen nicht nachgelassen bat? Nein. 4. Können bei einer
<lb/>und derselben geschlossenen Stelle zwei oder mehrere Grunderben Vorkommen?
<lb/>Wird bejaht. 6. Geboren alle Acl»vford&lt;erungen zu dem aussei* der Stelle vor- 
<lb/>handenen Vermögen, oder kann der Grunderbe unter Umständen eine Forderung
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv f. d. Praxis d. ges. im Gherzogth. Oldenburg gelt. Rechts. 185

<lb/>gewissermassen ali praecipuum oder annexum der geschienenen Stelle In An- 
<lb/>spruch nehmen? Es wird das Erstere angenommen. 6. Wer ist der Grunderhe?
<lb/>Unter Kindern gehen die Sohne den Töchtern, unter mehreren desselben Ge- 
<lb/>schlechts bald der jüngere bald der ältere vor. Sind andere Erben, als Kinder,
<lb/>mit diesen, z. B. Enkel, oder allein vorhanden, so entscheidet die Rom. Erb- 
<lb/>folgeordnung. 7. Abermalige Abfindung. 8. Wahl eines Grunderben. 9. Pflicht-
<lb/>theilsrechte. 10. Anschlag bereits abgefundener Kinder. 11. Berücksichtigung
<lb/>nach dem Erblasser, aber vor der Erbtheilung verstorbener Kinder. — Zuletzt
<lb/>verbreitet sich der Verf. über die Aufgabe der Gesetzgebung in diesem vielbestrit- 
<lb/>tenen Rechtstheile.

<lb/>XXIV. Erörterungen der wichtigsten Streitfragen aus dem Stad- und Bnt-
<lb/>jadinger-Landrechte. Nach den Entscheidungen der Gerichte zusammengestrilt
<lb/>vom Canzieisecr. v. Steun in Oldenburg. 3. 8. 270—307. 1. Bemerkungen über
<lb/>den Begriff des Successionsrechts in Erbgüter nath Butjadinger Landrecht. 2. Ein
<lb/>Grundstück wird durch einmalige Vererbung ab intestato Stammgut; die Stamm- 
<lb/>erben brauchen nicht Descendenten des ersten Erwerbers zu sein. 3. Wird ein
<lb/>Immobile, welches der Inhaber dem nächsten Intestaterben durch Testament ver- 
<lb/>macht, dadurch zum Erbgut? Es ist auf die Absicht des Testators zu sehen.
<lb/>4. Collision des Inlestaterbrechts mit dem Fallrechte. 5. Auch hinsichtlich der
<lb/>Stammgüter findet eine Beschränkung auf den Pfiichtlheil statt. Berechnung des
<lb/>Pflichtlheils. 6. Darf der Besitzer eines Stammguts im Stad- und Butjadinger-
<lb/>lande dasselbe im Testamente zum Nachtheil des Stammerben, ausser den 20
<lb/>•resp. 30 pCt. Legaten, noch mit einem Niessbrauche beschweren? Wird bejaht.
<lb/>7. lieber das im Stad- und ßutjadingerlande vorkommende Grün derbrecht. 8. Die
<lb/>Bedeutung des s. g. Sitzes. 9. Die im Art. 51. des St. u. B. L.-R. vorgeschriebene
<lb/>Theilung des Nachlasses unter Söhnen und Töchtern nach dem Verhältnis von
<lb/>3 :-2 gilt für alle Classen der Inlestaterben. 10. Besondere Verpflichtungen des
<lb/>Niessbrauchers nach d. Art. 5. 33. ti. 69. d. 8. u. ß. L.-R. 11. Der Beweis der lila -
<lb/>tion nach d. Verord. v. 21. Aug. 1782. u. 28. Juli 1784.

<lb/>XXV. Gelegentliches aus der richterlichen Praxis. Vom i/ofrath C. D.

<lb/>v. Buttel. 3. S. 808. I. Strafschärfungen. 2. Untersuchungskosten. 3. Der
<lb/>richtige Takt in Ermittelung des Strafmasses. 4. Es thut Noth, dass der urthei-
<lb/>lende Richter die Angeklagten mit eigenen Augen zu sehen bekommt. 5. Wie bei
<lb/>der Konstruktion des Indizienbeweises dem Gesetze Genüge gelhan wird. 6. Ver- 
<lb/>zicht auf das eingelegte Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung oder der Revi- 
<lb/>sion. 7. Kann ein gesprochenes Civilstraferkenntniss von Amtswegen aus dem
<lb/>Grunde urngeslossen werden, weil angeblich der Thatbestand eines Verbrechens
<lb/>vorliegt? 8. Heiligt der Eid seinen Mann oder der Mann seinen Eid? 9. Unstatt- 
<lb/>hafte Vorbehalte. 10. Misbrauch in Erzwingung des Eides. 11. Abschattung
<lb/>von Gesetzen durch Nichtgebrauch u. die Verordn, f. ßutjadingen v. 21. Aug. 1782.
<lb/>u. 28. Juli 1784. 12. Inwiefern derTod die Rechte der Brautleute tilgt? 13. Ehe- 
<lb/>versprechen „tVi flagranti amore.“ 14. Das Ansinnen an Vormünder, amtseid- 

<lb/>lich zu versichern, dass sie keine Pupillengelder in eigenen Nutzen verwendet
<lb/>haben.

<lb/>XXVI. lieber unser Hypothekenwesen und dessen etwaige Verbesserung
<lb/>durch Einführung eines dem Preussischen Landrechte nach gebildeten Syslemes.
<lb/>Vom Geh. Hofrathc Schloifer II. in Oldenburg. 3. 8. 339—380. Nach dem
<lb/>Oldenburg. Recht wird das Pfandrecht nur auf den Namen des Verpfänders ein- 
<lb/>getragen. Man kann also aus den'Hypä^ekfinbüchern weder ersehen, was für
<lb/>Vermögen der-Schuldner besitzt und ob er fSigenthümer derjenigen Immobilien
<lb/>ist, die er im Besitze hat, noch welche Hypotheken auf dem Vermögen haften;
<lb/>denn nur darüber geben sie Aufschluss, welche Hypotheken auf den Namen des- 
<lb/>jenigen eingetragen sind, dem man gegen Pfandbestellung creditii;en will, nicht
<lb/>aber darüber, ob von Erblassern oder anderen Vorbesitzern dieses*Vermögens
<lb/>nicht etwa Hypotheken bewilligt und gegen diese ingrossirt sind. Daher schlägt
<lb/>der Verf. vor, dass man Hypothekenbücher anlege, worin die Grundstücke selbst
<lb/>verzeichnet sind, die verpfändet werden, und die Eintragung der Hypotheken
<lb/>dann auf diese Grundstücke selbst geschieht, nicht auf den Namen des Verpfän- 
<lb/>ders, und dass damit zugleich eine Einrichtung verbunden werde, es erkennbar
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0186.tif"
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         <div xml:id="d17757e19101" n="V.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Nacliweisungen von Recensionen.


<lb/>3tu machen, wer Eigenthümer des Grandstucks ist, welches-verpfändet werden
<lb/>soll. Er zeigt nun in diesem Aufsatze sehr klar und einsichtsvoll, was zur ersten
<lb/>Einrichtung solcher neuen Hypothekenbücher geschehen müsse und was dem- 
<lb/>nächst zur Fortführung derselben erforderlich seyn werde. (Fortsetzung folgt.)

<lb/>XXVII. Was sind herrschaftliche oder geschlossene Stellen im Sinne der
<lb/>jüngsten Brautschatzverqrdnungl Vom Geh. lt. u. O.-A.-G.-Präsid. Dr. Hunde
<lb/>in Oldenburg, 3. 8. 381 — 388.

<lb/>XXVIII. lieber fahrlässige Hülfleistung u, Begünstigung. Vom Canzlei-
<lb/>Assessor Lehmann in Oldenburg. 3. S. 389 — 393. DerVerf. erklärt sich gegen
<lb/>diese Begriffe, mit Rücksicht auf das Oldenb. St. G. B. Art. 58. 79. u. 90.

<lb/>XXIX. "Erörterung einiger in der nettesten Zeit vorgekommenen Rechts- 
<lb/>fragen aus dem Butjadinger Landrechte, Vom Adcok. Cäsar in Ovelgönne, 3.
<lb/>8. 394—400. 1. Kann die Klage wegen Herausgabe des Stammgutsnachlasses

<lb/>vom Stammerben beim forum rei ritae gegen den in einem andern Gerichts- 
<lb/>bezirke wohnenden Testamentserben angestellt werden? Ja. 2. Wenn über
<lb/>die von einem Ehegatten in die Ehe gebrachten Erb- oder Stammgüter nicht ein
<lb/>vorschriftmässiges Inventarium errichtet worden ist, können solche alsdann
<lb/>nach dem Tode desselben von dessen Stamm erben zurückgefordert werden? Ja*
<lb/>3. Muss der Stammerbe, welcher Grundstücke als Stammgüter in Anspruch
<lb/>nimmt, wenn der Besitzer derselben die Stammgutsqualität bestreitet, beweisen,
<lb/>dass solche ab intestato vererbt worden sind? Nein; der Gegner muss die von
<lb/>ihm behauptete Errichtung eines Testaments beweisen. 4. Wenn Ellern in einer
<lb/>unter ihren Kindern vorgenommenen Krblheilung dem einen Kinde von ihnen er- 
<lb/>worbene Grundstücke zugewandt haben, sind dieselben in den Händen dieses
<lb/>Kindes als Stammgüter anzusehen ? Ja.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Nacliweisungen von Recensionen.

<lb/>Das christliche Staatsprinzip. Zweite ganz neu umgestaltete Auf-
<lb/>läge des Versuches, die Staatswissenschaft auf eine Unwandelbare
<lb/>Grundlage festzuslellen. Von Anton Edlen v.KranM» k. österr.
<lb/>wirkl. Hofrathe u. s. w. Wien, Braomüller n. Seidel in Comrniss.,
<lb/>1842. XX u. 396 S. g* 8. (geh. 2 Thlr.)

<lb/>Deutsches Staatsarchiv. Bd. 4. 8. 280 — 296.

<lb/>„Es ist eine merkwürdige Erscheinung der Zeit, dass, während die politi- 
<lb/>schen Schriftsteller des jetzigen Jahrzehnts, namentlich die jüngeren deutschen
<lb/>politischen Literaten, in der Hauptsache der neuesten Mythenansicht über die
<lb/>christliche Religion folgen, mindestens, hei Construirung des Staates nach ihren
<lb/>Principien, die Religion links liegen lassen, auf Ein Mal zugleich mehrereSchrift-
<lb/>steller auftreten, welche die Nothwendigkeit der Uehereinstimmung der Staats-
<lb/>principien mit der christlichen Religion, die Nothwendigkeil der Basirung der
<lb/>Ersteren auf die Letztere zur Aufgabe ihrer wissenschaftlichen Forschungen
<lb/>machen. Wir deuten hierbei nicht allein auf diejenige« Schriftsteller, welche,
<lb/>wrie Stähl, die Wiederherstellung der alten protestantischen Verfassungslehre,
<lb/>geihildett', berichtigt, gründlicher und systematischer aufgefasst durch die mit
<lb/>derii Fortgänge der Zeit uns gewordenen w^paenschaftlichen Ergebnisse, zum
<lb/>Ziel ihres Sirebens machen, oder im giüüz entgegengesetzten Geiste, wie Klee,
<lb/>ein Verfassungssystem entwerfen, dessen Basis die landesherrliche Kirchenge-
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0187.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>walt ist, in welcher die von Gott eingesetzten individuellen Lebensordnungen des
<lb/>Staats und der Kirche zu einem Ganzen vereinigt werden«1 Denn diese Schrift- 
<lb/>steller haben schon das Verhältniss von Kirche und Staat ganz besonders vor
<lb/>Augen. Wir denken hier vielmehr an solche Schriftsteller, welche, wie ein
<lb/>neuerer anonymer Autor (Europa’s bevorstehende polit. Verwesung u.s.w. Als
<lb/>nothvvendige Folge der Nichtübereinstimmung aller bisherigen Staatshaushal- 
<lb/>tungen mit der göttlichen Staatslehre. Aarau, 1842 ), in dem Mangel der Leber- 
<lb/>einstimmung unserer staatswissenschaftlichen Grundsätze mit denen der christ- 
<lb/>lichen Religion die Ursache der mehrsten traurigen Erscheinungen im jetzigen
<lb/>Staatenleben finden. Zu dieser Classe von Schriftstellern gehört auch der Verf.
<lb/>des vorlieg. Werkes, wiewol mit dem Unterschiede, dass er nicht, wie jener
<lb/>Anonymus, bei der Richtung des vergangenen Jahrhunderts stehen geblieben ist,
<lb/>sondern, in der Fortbildung seiner Ideen bis in die neuesten Zeiten fortschrei- 
<lb/>tend, die Früchte seiner ausgebreiteten Belesenheit und Gelehrsamkeit uns in
<lb/>diesem Geist und Sinne spendet." Die Recension giebt nach diesem Anfänge
<lb/>einen Auszngaus dem Schlüsse des Werks, um dessen Tendenz zu characterisi-
<lb/>ren, und fügt dann das Urtheil hinzu: ,,dass das Werk denjenigen, welche für das
<lb/>Wesen des Christenthums und das Princip der christlichen Liebe eben so begei- 
<lb/>stert, wie unser Verf. sind, eine erfreuliche Erscheinung und eine belehrende,
<lb/>die aufgefasste Ansicht durch viele, besonders biblische Belegstellen befestigende
<lb/>und durch die lebhafte und kräftige Sprache belebende Leetüre gewähren wird."
<lb/>Es folgt noch ein Auszug mit einigen aphoristischen Bemerkungen des Rec.
<lb/>(Rec. Buddeus.)

<lb/>/

<lb/>Die ständische Monarchie. Versuch einer staatsrechtlich-histor.
<lb/>Begründung des Princips des Stünde - Wesens in der heutigen
<lb/>Monarchie, mit besonderer Bezugnahme auf Preussen u. Deutsch- 
<lb/>land. Berlin, Posen n. Bromberg, Mittler, 1842. 35 S. gr. 8.

<lb/>(geh. 4 Thlr.)

<lb/>Deutsche Jahrbücher. November 1842. Nr. 282. 283. 8.1126^-1131.

<lb/>Nach einer Einleitung fiber die Verfassungsfrage in Preussen im Allgemeinen
<lb/>urtheilt der Rec. über dieses Buch: „Obgleich dds Schriftchen nur ein Paar Bogen
<lb/>stark ist, so hat man doch Mühe, die trockne scholastische Verlheidigung der
<lb/>alleinseligmachenden Monarchie, nämlich der ständischen, hinunterzuwurgen.
<lb/>Der Verf. befindet sich ziemlich auf demselben Boden, der die rechte Seite der
<lb/>Hegel’schen Philosophie genannt wird. Derselbe wüste Charakter, dieselbe
<lb/>schwerfällige Dialektik, dieselben verwirrenden Bestimmungen. Und was ist
<lb/>das Endziel dieses überspeculativen Gebampels, dieser erhabnen und leeren
<lb/>Phrasen? Das Bestehende! Solch ein Denker hört mit dem Anfänge auf; der Luft- 
<lb/>ballon trägt ihn in die Höhe, so dass man ihn ganz aus den Augen verliert, und
<lb/>siehe da! nach einigen Stunden kommt der Mann ganz nüchtern und entleert
<lb/>nieder, auf einem Rühenfelde hei Teltow oder auf einem Haufen von schlimmster
<lb/>Beschaffenheit. Oder wenn Jemand gewaltige Anstalten macht und hohe Gerüste
<lb/>errichtet, um einen Lehmkoben zu bauen: tbut nicht dasselbe ein „Philosoph",
<lb/>welcher im 19. Jahrhundert uns den Ständestaat im Schematismus der Gelahrtheit
<lb/>anpreisen will? Nach allen grossen Umwälzungen in den Geistern und Staaten
<lb/>sollen wir nun noch mit dem älleröHMLrOtän Ständethum vorlieb nehmen?
<lb/>Das wäre blos ein durch Kategorioeneiinschächtelung verstecktes Mittelalter. —
<lb/>Wenn ein unklarer Kopf Vergnügen findet, sich die Welt auf ganz aparte Weise
<lb/>zurechtzulegen, wenn Jemand sich den Staat der Neuzeit nicht anders als mit
<lb/>starrem Ständewesen vollkommen denken kann, so geht das im Grunde keinen
<lb/>Menschen weiter etwas an. Aber die Sache stellt sich dadurch ganz anders, dass
<lb/>der unerquickliche Ständestaat der grossen Mehrzahl der Staatmitglieder den
<lb/>ausgedehntesten Schaden verursacht, und dass die Phantasien eines einzelnen
<lb/>Kopfes zur Rechtfertigung und Vermehrung dieses Schadens beitragen können.
<lb/>Desshalb ist jeder, der Beruf in sich fühlt, verpflichtet, Staat und Volk gegen
<lb/>verkehrte Zumuthungen zu wahren. Wer keine Macht zu Thaten hat, bediene
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0188.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisungen von Ilecensionen.


<lb/>sich des Wortes.“ Es wird nun des Verfs. Theorie durcbgemustert und streng
<lb/>beurtheilt. (Rec. Karl Nauwerck.)

<lb/>Die Lehre von den Landständen n. gern. deut. Staatsreciitc.
<lb/>Ein publicist. Versuch von A. F. Lemgo, Meyer’sche Hofbuchh.,
<lb/>1841. XII u. 135 S. 8. (geh. 1 Thlr.) [Vgl.Jahrb. 1843. S.865.ff.)

<lb/>1. Göttingische gel. Anzeigen. 88. Stuck. Den 3. Junius 1843. 8. 873 — 879.

<lb/>,,Es ist verdienstlich, über die positive Beschaffenheit eines so wichtigen
<lb/>Rechtsinstituts in einer leicht fasslichen Weise zu belehren, zumahl in einer
<lb/>Zeit, wo Viele über dieses Institut sprechen, ohne dasselbe mehr als höchst ober- 
<lb/>flächlich zu kennen. Allein es gehört diese Aufgabe zu den schwierigsten, da
<lb/>der, welcher in dieser Weise belehren will, seinen Stoff völlig beherrschen muss.
<lb/>Der Verf. dieser Broschüre erscheint leider nicht hinreichend befähigt, seine Auf- 
<lb/>gabe zu lösen. Zwar geht er sehr richtig von der Geschichte des Instituts der
<lb/>Landstände aus, aber einerseits fehlt dieser Geschichte die Erörterung einiger
<lb/>der wichtigsten Momente, z. B. des Einflusses des röm. Rechts, des ewigen Land- 
<lb/>friedens, der Reformation, der Ausschüsse; andererseits hat dieselbe auf die
<lb/>dogmatische Darstellung einen höchst eigenthümlichen Einfluss geübt, den näm- 
<lb/>lich, dass darin nur auf die neueren Verfässungsurkunden Rücksicht genommen
<lb/>ist, gar nicht auf die Verfassungen, welche noch der älteren deut. Form treu
<lb/>geblieben sind. Das hängt mit einer sehr sonderbaren Auslegung des 13. Artikels
<lb/>der Bundesacte zusammen,.... " Der Rec. verbreitet sich über und gegen diese
<lb/>Auslegung ausführlich , und fährt dann gegen das Ende der Recension fort: „Bef.
<lb/>kann sich der Vermuthung nicht erwehren, dass der Verf. wohl im Stillen die
<lb/>Hoffnung gehegt habe, er werde durch seine Auffassungsweis'e die Parteyen
<lb/>vereinigen können. Solche Hoffnungen sind eben so sanguinisch, als — der
<lb/>Wissenschaft unwürdig. Denn die Wissenschaft soll nicht Parleyen versöhnen,
<lb/>indem sie ihnen einen Gedanken hinreicht, der ihrem Streite eine andere Rich- 
<lb/>tung gibt, sie soll die Wahrheit an den Tag bringen, und bey dieser Arbeit hängt
<lb/>aller Erfolg von dem Ernste und der Besonnenheit ab, mit welcher sie unternom- 
<lb/>men wird. Leider vergessen dies Viele, und glauben mit äusserm Glanze der
<lb/>Darstellung und einer gewissen Zuversicht des Auftretens die geistige Blosse be- 
<lb/>decken zu können. Desto entschiedener ist es Pflicht, das, was man als geprüfte
<lb/>Wahrheit erkannt hat, ohne Scheu zu verfechten." Zuletzt erkennt Re«, noch
<lb/>die Bescheidenheit des Verfs. an. (Rec. Unger.)

<lb/>2. NeueJenaischeAllg. Literatur-Zeitung. Nr. 203—205. v. 25.26. 28. Aug. 1843.

<lb/>8. 823 — 831.

<lb/>Der Rec. bezeichnet als den Gelehrten, dem der Verf.,nach der Vorrede sein
<lb/>Buch zur Revision übergeben, Alhrecht in Leipzig. Er findet sodann „einen
<lb/>traurigen Beweis der für das öffentliche Leben höchst verderblichen Gleichgültig- 
<lb/>keit unserer Juristen gegen das öffentliche Recht*4 darin, dass das obige Buch noch
<lb/>in keinem Literaturblatte besprochen worden sey!!! Hierauf giebt er eine Geher- 
<lb/>sicht des Inhalls mit ausführlichen, Einzelnes kritisch beleuchtenden Bemer- 
<lb/>kungen. Erschliesdt so; „Ref. kann diese Anzeige, für welche er sich haupt- 
<lb/>sächlich den Verf. und Revisor des vorlieg. Buches zu Lesern wünscht, nicht
<lb/>gchliessen, ohne Beiden seinen wärmsten Dank ausgesprochon zu haben. Dass
<lb/>Ref. in einigen, nicht unwichtigen Punkten anderer Meinung ist als der Verf..
<lb/>und in diesem dennoch einen Schüler des Mannes erkennt, von dem auch er in
<lb/>das deut. Recht eingeführt zu sein sich rühmen darf, das wird Diejenigen nicht
<lb/>Wunder nehmen, welche die ganz eigentümliche Lehrmethode dieses Mannes
<lb/>kennen zu lernen Gelegenheit hatten. Derselbe setzt nicht gleich vielen Kathe- 
<lb/>derhelden eine Ehre darin [darein], als dictator perpetuas dem Schüler eine
<lb/>Masse von „„Stoff"“ zu gehen, welchen dieser „„bequem nach Hause tragen""
<lb/>könnte. Er zeigt die Wissenschaft des deut. Rechts in derjenigen Gestalt, wel- 
<lb/>che für die Gegenwart allein die wahre ist: 4** der des Werdens und Wachsens.
<lb/>Gleich jenem griech. Weisen regt er dadurch jeden Einzelnen mächtig an, durch
<lb/>eigenes Studium sich die Herrschaft über den Stoff zu erringen. Wenn hiernach
</p>

         </div>
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            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Notizen</title>
                  <title type="rendering_artifact"> : </title>
                  <title level="a" type="sub">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_15+1844_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>die Wege der Einzelnen auch auseinander gehen, so bleibt doch Allen als gemein- 
<lb/>sames Erkennungszeichen eine entschiedene Vorliebe für die geschichtliche, von
<lb/>innen heraus arbeitende Entwickelung, welche die organische, an die fortschrei- 
<lb/>tende Entwickelung des Volks sich haltende Natur des Rechts anerkennt und
<lb/>achtet. Paart sich, wie bei unserm Verf., mit solcher Sinnesart Gründlichkeit
<lb/>undFleiss, so kann nur Tüchtiges zum Vorschein kommen. Das vorlieg. Buch
<lb/>wird deshalb, wie sehr man auch seinen Inhalt im Einzelnen zu bestreiten sich
<lb/>versucht fühlen möchte, einen bedeutenden Platz in der Literatur dieser Lehre
<lb/>einnehmen und von keinem Publicisten unberücksichtigt gelassen werden dürfen.
<lb/>(Rec. Dr. v. Duhn in Lübeck.)

<lb/>Commentatio de veterum in Germania 'provincialium
<lb/>ordinum origine atque natura. Diss.inaugquam scripsit
<lb/>Wrid. Krüger, Lubecensis. Göltingen, Vandenhoeck u. Ruprecht,
<lb/>1843. 90 S. 8. (geh. £ Thlr.)

<lb/>Neue Jenaische Allg. Literatur-Zeitung. Nr. 206. v. 29. Aug. 1843. 8. 831.

<lb/>Nach Angabe des Inhalts wird bemerkt: „Die ganze Diss. liefert den Beweis,
<lb/>dass der Verf. die Quellen und Literatur des deut. Staatsrechts mit grösserem
<lb/>Fleisse studirt hat, als die Mehrzahl der Studirenden auf irgend einen Zweig der
<lb/>Rechtswissenschaft zu verwenden pflegt. Es ist ein so reichhaltiger Stoff in
<lb/>dieser kleinen Schrift zusammengetragen, dass Jeder, der die Lehre von den
<lb/>Landständen weiter durchzüarbeiten sich berufen fühlen möchte, sie mit Nutzen
<lb/>zur Hand nehmen wird. Sie berechtigt zu bedeutenden Hoffnungen auf die künf- 
<lb/>tigen Leistungen des Verf».“ (Rec. Dr. v. Duhn in Lübeck.)
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Mise eilen.

<lb/>Personal -Notizen.

<lb/>Beförderungen und Bhrenbezeigungen* Die ord. Pro- 
<lb/>fessoren, O.-A.-G.-R. Dr. Wilh. Francke zu Jena und Dr. Fried. Ludw.
<lb/>Keller zu Zürich haben»Rufe in gleicher Eigenschaft, erslerer an die Univ. zu
<lb/>Göttingen, letzterer an die zu Halle angenommen. Den ord. Prof, an d. Univ. zu
<lb/>Rostock Dr. J. F. Kierulff haben die Landstände zum Rath b. O.-A.-G. zu
<lb/>Rostock erwählt. Der frühere ord. Prof, zu Dorpat, Collegienrath Dr. Karl Otto
<lb/>v. Madai, zuletzt zu Berlin, ist zum Privatsecretair der künftigen Herzogin von
<lb/>Nassau, Tochter des Grossfürsten Michael v. Russland, ernannt worden. Der
<lb/>Prof, an dem akad. Hauptinstitut zu $t. Petersburg, Collegienrath Dr. Heinr.
<lb/>Roh. Stöckhardt ist zum Staatsrath befördert worden. — ln Preussen sind
<lb/>der O.-rL.-G.-Chef-Präsident Freih. v. Manteuffel zu Magdeburg zum wirkt.
<lb/>Geh. Rath m. d. Prädikat Excellenz, der Kammerger.-R. Sulzer zu Berlin zum'
<lb/>Qeh. Regier.-R. u. vortrag. Rath im Ministerium d. Innern, derO.-L.-G.-R. Silcke
<lb/>zu Breslau zum Director d. L,- u. St.-G. zu Brieg u. Kreisjustiz-R. d. BriegerKrei-
<lb/>ses, der Ober-Prokurator v: Olfers zu Koblenz zum Landger.-Prasidenten da- 
<lb/>selbst und an dessen Stelle der Ober Prokurator F. G. Leae zu Saarbrücken er- 
<lb/>nannt worden. — In Bayern ist der Ministerial-R. im Ministerium der Justiz
<lb/>Heinr. Arnold Freih. v. d. Becke zum Präsidenten des A.-G. v. Oberbayern,
<lb/>der zweite Director b. demselben A.-G. Knappe zum ersten Director und der
<lb/>Rath bei demselben A.-G. Dr Ferdin. Theod. Hopf zum O.-A.-R., ingleichen
<lb/>der O.-A.-R. Lorenz Magnus Hauck zum Ministerialrath im Ministerium der
<lb/>Justiz befördert worden. — In Sachsen ist der Stadtrichter zu Rochlitz Dr. Roh.
<lb/>Gotthard Schröder zum Rath b. A.-G. zu Dresden ernannt und demselben
<lb/>das Directorium bei der nach §. 208. des Gesetzes v. 6. Nov. 1843. demnächst zu
<lb/>bestellenden Kommission für Errichtung v. Grund- u. Hypotheken-Büchern über-
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0190.tif"
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         <div xml:id="d17757e19646" n="VII.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>190
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>tragen, auch ist der bisherige Landgerichts-Assessor zu Wurzen Wilh. Theod.
<lb/>Richter zum Beisitzer jener Kommission unter Beilegung des Characters als
<lb/>Kommissions-R. ernannt worden. — ln Württemberg hat der Director des Über- 
<lb/>kriegsgerichts v. Göritz den Titel und Rang eines Staatsraths erhalten. — In
<lb/>Braunschweig sind zu Mitgliedern derMinisterial-Kommission für die Section der
<lb/>Justiz ernannt worden: O.-L.-G.-R. Brey mann, O.-A.-R. Günther, Kreis-
<lb/>gerichts-üir. Rabert, O.-A.-G.-Präsid., Geh. Rath Friedr. Karl v. Strom-
<lb/>beck. — In Mecklenburg ist dem rittersclmftlichen Syndikus Dr. Ludw. Peter
<lb/>Friedr. Ditmar zu Rostock der Character eines Geh. Justiz-R. erlheilt worden.
<lb/>— DenK. Preuss. Rothen Adler-Orden haben erhalten, und zwar den Stern zur
<lb/>2. Classe m. Eichenlaub: der wirkl. Geh. Ober-Justiz-R. v. Dü es b erg zu Berlin;
<lb/>die 2. CI. in. Eichenlaub: der Geh. Ober-Justiz-R. von u. zur Mühlen daselbst;
<lb/>die 3. CI. m. d. Schleife: der Vice-Präsident d. O.-L.-G. zu Breslau Graf v. Ritt- 
<lb/>berg und der Geh. Ober-Tribunal-R. Zwicker zu Berlin; die 4. CI.: der Geh.
<lb/>Ober Revisions-R. Brewer, die Geh. Ober-Trih.-R. Decker u. Hoppe, der
<lb/>Geh. Justiz-R. u. Oberauditeur b. General-Auditoriat Fleck, der Kammerger.-R.
<lb/>Focke, der Hofralh u. Prof. Dr. Jakob Grimm, der Geh. Regier.-R. u. Ober- 
<lb/>bibliothekar Dr. Pertz und der Geh. Justiz-R. Sdholz, sämmtlich zu Berlin,
<lb/>ferner der Geh. Justiz-R. u. Prof. Dr. Herrn. Wilh. Ernst Hencke zu Halle,
<lb/>der O.-A.-G.-R. Jeiseck zu Posen und die O.-L.-G.-R. Müller zu Frankfurt a.O,
<lb/>und Sethe zu Hamm. — Den K. Bayer. Hausorden v. heil. Hubertus Lat am
<lb/>19. Januar der Justiz-Minister Sebastian Freih. v. Schrenck u. den K. Bayer.
<lb/>Verdienst-Orden v. heil. Michael haben, und zwar das Kommenthurkreuz der
<lb/>Präsident des A.-G. f. d. Oberpfalz u. v. Regensburg Thomas Ritter v. Schmitt,
<lb/>das Ritterkreuz aber der O.-A.-G.-R. Franz Xaver Dettenhofer, der
<lb/>Director d. A.-G. f. d. Oberpfalz u. v. Regensbürg Anton v. Spruner und
<lb/>der A.-G.-R. Joseph Ritter v. Flein hach zu Eichstädt. — Den K. Sachs.
<lb/>Civil-Verdienst-Orden haben erhalten: das Grosskreuz der Präsident desO.-A.-G.
<lb/>Dr. Gottfried Ernst Schumann zu Dresden, das Komthurkreiiz der Präsi- 
<lb/>dent des A.-G. daselbst Dr. Friedr. Aug, Meissner, das Ritterkreuz der Vice-
<lb/>Präsident des O.-A.-G. Carl Christian v. Zedtwitz, der O.-A.-R. Dr. Aug.
<lb/>SigmundKori, Beide daselbst, und die A.-Räthe Friedr. Willi. Käuffer
<lb/>zu Zwickau und Hof- u.Justiz-R. Dr. Ferdin. Zschinsky zu Dresden. — Das
<lb/>Ritterkreuz des H. Braunschweig. Ordens Heinrichs d. Löwen ist dem O.-L.-G.-R.
<lb/>v. Campe zu Braunschweig verliehen worden. — Der A.-G.-R. v. Ammon zu
<lb/>Köln hat das Ritterkreuz des K.Belgischen Leopold-Ordens erhalten. — Der ord.
<lb/>Prof. Dr. Si in 8 on zu Königsberg ist zum ord.Mitgliede der Gasigen K. Deutschen
<lb/>Gesellschaft erwählt worden.

<lb/>Versetzungen in den Ruhestand* In Bayern sind der Präsi- 
<lb/>dent des A.-G. v. Oberbayern Philipp Graf v. Lerchenfeld, und der Rath b.
<lb/>A.-G. vt Oberfranken Gust. Freih. v. Lerchenfeld, und in Kurhessen ist der
<lb/>0.-G.-R. Folltniuq zu Fulda in den Ruhestand versetzt worden.
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Juristische Bibliographie.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>10. Andresen, D. O., Advocat in Pinneberg, -— Geständnisse n. Widerruf.
<lb/>Eine Darstellung des wider Jochim Hinrich Ramcke, Anna Maria Ramcke,
<lb/>geh. Ladiges, u. Heinrich Ladiges, aus Halstenbeck, wegen Mordes u.Brand- 
<lb/>stiftung geführten Criminalprocesses. Nebst einem Grund- u. Situationsrisse.
<lb/>Altona, Hammerich. X u. 324 8. gr. «8. (Geh. lj Thlr. &lt;== 2 FI. 42 Kr. rhein*)

<lb/>11. Anrtalen d.deut. u.ausländ.Criminai-Rechtspflege. Begründet v.J.E.Ht tzig

<lb/>u. fortges. v. W.L. Demme. Jahrg. 1044. in 12Heften. (26—29. Rd.) ALen-
<lb/>burg, Helbig. (1, Heft. 152 S.) gr. 8. (8 Thlr. — 14 Fl. 24 Kr. rhein.)
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0191.tif"
                n="191"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>12. Archiv für das Civil- u. Criminal-Recht d. K. Preuss. Rheinprinzen. Herausg.

<lb/>durch einen Verein von Mitgliedern d. öffentl. Ministeriums u. des Advocaten-
<lb/>standes b. Rhein. Appell.-Gerichtshofe zu Köln. 36. od. Neue Folge 29. Kd.
<lb/>ln 4Heften. (I.H. 80u.l6S.) Köln, P. Schmitz. (2} Thlr.=4Fl. 12Kr.rhein.)

<lb/>13. — neues, für Preuss. Recht u. Verfahren, so wie für Deutsches Privatrecht.

<lb/>Herausg. x.K.J. Ulrich, J. F.J. Sommer u. Fr. Th. Boele. 9. Jahrg.
<lb/>3sH. Arnsberg, Ritter, iv u. 345—516 S. gr.8. (JThlr. = 1 Fl. 12 Kr. rhein.)

<lb/>14. Barth, Ant., rcchtskund. Bürgermstr.,— Vorlesungen üb. s'ammtl.Haupt- 
<lb/>fächer d. Staats- u. Rechtswissenschaft. Zum Selbststudium für jeden Staats- 
<lb/>bürger allgemein verständlich bearbeitet. 44. Lief. A. u. d. T.: Vorlesungen
<lb/>über das gemein in Deutschland gültige peinl. Recht, mit besond. Rücksicht
<lb/>auf die neuen Gesetzgebungen u. üeffentlichkeit u. Mündlichkeit d. Verfah- 
<lb/>rens u. die Geschwornengerichte. (Der Vorles. 11 Kd. S. 1 —124.) Augsburg,
<lb/>v. Jenisch u. Stagesche Buchh. gr.8, (geh. £-Thlr. Für Südd. 48 Kr.rhein.)

<lb/>15. Bolley, Präsid.f — Entwürfe u.Anträge zu e. umfassendenCivil-Gerichts-
<lb/>u. Prozessordnung für das Königreich Württemberg. 2 Bde. Stuttgart, J. F.
<lb/>Steinkopf, xvi u. 752., ix u. 693 8. gr. 8. (5 Tlilr. Für Süddeutschl. 8 Fl.,
<lb/>innerhalb Württemberg 6 Fl. rheiti.)

<lb/>16. Breidenbach, Dr. M. IV. A., Grossherzogi. Hess. Ministerialratfi, —
<lb/>I Commentar üb. d. Grossh. Hess. Strafgesetzbuch u. die damit in Verbindung

<lb/>stehenden Gesetze n. Verordnungen, nach authent. Quellen, mit bes. Berück- 
<lb/>sichtigung der Gesptzgebungswerke anderer Staaten, namentlich d. Könige.
<lb/>Württemberg u. d. Grossh. Baden. 6. Heft. Darmstadt, Jongliaus. 128 8.
<lb/>D. 2. Abtl». des 1. Bdes. gr. 8. (geh. £ Tlilr.)

<lb/>17. Burckhard, Gust. Willig Dr.d. II., Grossh. Stadlrichler u.s.w., —*• Hand- 
<lb/>buch d. Verwaltung im Grossherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Neu- 
<lb/>stadt a. O., Wagner, xvi u. 680 8. nebst 2^ Bog. Tabellen. 8. (geh. 3}Tlilr.
<lb/>=s= 6 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>18. Busch, H. J.) — Zusammenstellung sämmtl.Parallelstellen der fünf fran- 
<lb/>zösischen Gesetzbücher v. Angabe der auf d. rhein. Gesetze Bezug habenden
<lb/>Cabinetsordres, Ministerial-Rescripte u.8.w. Herausg. von Joh. Gramer.
<lb/>Crefeld, Funckesche Buchh. 180 S. (geh. * Thlr. = 54 Kr. rhein.)

<lb/>19. Entwurf, der, des Strafgesetzbuches für d. Preuss. Staaten vor dem Forum
<lb/>der rechtswissenschaftlichen Kritik. Königsberg, Mangelsdorf. 19 S. gr. 8.
<lb/>(geh. j Thlr. ----- 18 Kr. rhein.)

<lb/>20. Ergänzungen u. Erläuterungen d. Preuss. Rechtsbücher durch Gesetzgebung

<lb/>u. Wissenschaft. Unter Benutzung d. Justiz-Ministerial-Acleu u. d. Gesetz- 
<lb/>revisionsarbeiten herausg. v. H. Gr äff, C. F. Koch, L. v. Rönne, II.
<lb/>Simon u. A. Wentzel. 2te verb. u, verm. Ausg., bearb. v. H. Gr äff, L.

<lb/>v. Rönne u. H. Simon. 5rBd.: Ergänz, des allgem. Landrechts. Th. II.
<lb/>Titel 9—12. Breslau, Aderholz. 920 S. Lex.-8. (3 Thlr.)

<lb/>21. — Dass. 6rBd.: Ergänzungen des allgem.Landrechts. Th. II. Tit.13—19.
<lb/>Ebend. Lex.-8. (3 Thlr.)

<lb/>22. Hauber, Wtlh.9 Handbuch des Württemberg. Erbrechts in 3 Theilen.
<lb/>1. Lief. Stuttgart, Sonnewald. X u. 8.1—68. u. 2 Schemas, gr. 8. (geh.
<lb/>j Thlr. Für Süddeutschl. 48 Kr. rhein.)

<lb/>23. Justiz-Minislerial-Blatt f. d. Preuss. Gesetzgebung u. Rechtspflege, herausg.
<lb/>im Bureau des Justiz-Ministeriums. 6. Jahrg. (1844.) Berlin, Hey mann. 4«
<lb/>( 2 Thlr. = 3 Fl. 36 Kr. rhein.) V

<lb/>24. Katechismus de# Gemeinderecht* mit Erläuterungen, od. populäre Darstell,
<lb/>der Gesetze üb. d. Verfassung u. Verwaltung der Gemeinden, dann üb* die
<lb/>Rechte der Gemeindebürger u. die Erwerbung des Bürgerrechts imGherzogth.
<lb/>Baden, nebst den bis 1842. nachgefolgten Vollzugsverordnungen u. General-
<lb/>rescripten. 3te u. verb.Aufl., bearb. v. W. Heng st. Freyburg, Wagner,
<lb/>xxiv u. 868 S. 12. (geh. J Thlr.)

<lb/>25. Mancher? J. K. J., Criminaljustizrathy — Systematisches Handbuch des
<lb/>österr. Strafgesetzes über Verbrechen u. der auf Dasselbe sich unmittelbar
<lb/>beziehenden Gesetze u. Verordnungen. 2. Lief. Wien, Braumüller u. Seidel.
<lb/>S. 283—574. gr.8. (geh. l£ Thlr.)
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0192.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Juristische Bibliographie.


<lb/>26. Oppenheim, H.Ch., J.U.Dr. in Heidelberg,— Staatsrechtliche Betrach- 
<lb/>tungen üb. Regierungsfähigkeit u. Regentschaft, mit bes. Beziehung auf die
<lb/>Thronfolge in Hannover. (Verm. u. verb. Abdruck a. d. 2. Bde. d. „constilut.
<lb/>Jahrbücher“). Stuttgart, Krabbe. 54 8. gr. 8. (geh. | Thlr.)

<lb/>27. Per rot, F. A., — Verfassung, Zuständigkeit u. Verfahren der Gerichte
<lb/>der preuss. Rheinprovinzen in bürgerl. Rechtssachen. 2r Thl. (Verfahren.)
<lb/>IrBd. Trier, Lintz. Xi u. 397 S. gr. 8. (geh. 1J Thlr.)

<lb/>28. Presszeitung, allgemeine. Jahrg. 1844 in 104 Numm. (£B.) Redact.: Dr.

<lb/>A. Berger, Leipzig, Brockhaus. gr. 4. (5^ Thlr.)

<lb/>29. Pr otiwinsky, F. F., Respicient der k. k. II. Finanzwach - Section in

<lb/>Wien, — Praktische Anleitung zurUeberwachung der sämmtl. verzehrungs- 
<lb/>steuerpflichtigen Gewerbe, nebst einer ausführl. Darstellung des technischen
<lb/>Verfahrens dieser Gewerbe, in so weit dasselbe zur Erleichterung der Ueber-
<lb/>wachung u. Verständigung der Gesetzstellen nothwendig ist. Populär und
<lb/>leichtfasslich bearb., mit Mustern zur Erläuterung des Textes u. 2 lithogr.
<lb/>Tafeln. Wien, Braumüller u. Seidel. XX u. 223 8., 4 Tab. u. llilh. Tafel
<lb/>in Fol. (geh. 1£ Thlr.)

<lb/>30. Rechtsfälle, zum Gebrauche einesCivilprozesspraktikum, zusammengebracht

<lb/>von Dr. Ludw. Hopfner, ord. Beisitzer der Juristenfak; «. Pricatdoc. der
<lb/>Rechte an d. Univ. zu Leipzig. I. Semesterfascikel. Nr. 1—40. Leipzig,
<lb/>Barth. 60. Pag. u. 94 8. (geh. ^ Thlr.)

<lb/>31. Schiink, J.Heinr., Appellationsgerichtsrath zu Cöln, — Commentar üb.
<lb/>die französ. Civil-Prozess-Ordnung. 3. Bd. Coblenz, Hätscher. 517 8. gr.8.
<lb/>(Subscr.-Pr. ljThlr. Für Suddeutschl. 3 Fl. rhein.)

<lb/>32. Schmid, Andr. Chr.Joh., Pricatdoc. ander Unio. zu Kiel, — Handbuch

<lb/>des gemeinen deutschen Civilprozesses. 2. Thl. Kiel, Universitätsbuchhdlg.
<lb/>Vlll u. 424 8. gr. 8. ( 2 Thlr.) [Vgl. Jalib. 1843. 8. 768. Nr. 252.]

<lb/>33. Stoeckhardty Dr. Heinr. Rob., — Juristische Propädeutik, oder Vor- 
<lb/>schule der Rechtswissenschaft, zunächst für d. kaiserl. Rechtsschule zu
<lb/>St. Petersburg bearb. 2. bericht, u. verrollst. Aufl. 3. u. 4. Heft. Lpz., Goetz.
<lb/>xxii u. 8. 209—342. Schluss, gr. 8. (geh. 1 Thlr. = 1 Fl. 48 Kr. rhein.)

<lb/>34. Walcke, Joh.Andf., — Elbschiftfahrtsrecht, insbesond. in Rücksicht der
<lb/>St. Lauenburg. Mit 76 noch niemals gedruckten Urkunden. Als Erwiederung
<lb/>auf Os twa Id ’s Streitschrift. Hamburg, Hoffmann u. Campe, iv u. 366 8.8.
<lb/>(geh. lfThlr. =» 3 FI. rhein.)

<lb/>35. Welcher, Carl, — Die geheimen Inquisitionsprozesse gegen Weidig und
<lb/>Jordan. Zur neuen Unterstützung des Antrags auf öffentl. Anklageverfahren
<lb/>u. Schwurgericht. Karlsruhe, Braun. X u. 35S.gr. (geh. J Nhlr. Für

<lb/>l Suddeutschl. 24 Kr. rhein.)

<lb/>36. Wochenblatt für merkwürdige Rechts fälle, in actenmägsigen Darstellungen
<lb/>aus dem Gebiete der Justizpflege u. Verwaltung, zunächst für das Konigr.
<lb/>Sachsen. 4. Jahrg. 1844., in 52 Numm. ä 1 Bog. Leipzig, B. Tauchnitz jun.
<lb/>hoch 4. (Erstes Quartal £ Thlr.)

<lb/>37. Wochenschrift, juristische, für diePreuss. Staaten, lür Jahrg. 1844. Heraus- 
<lb/>geber: J. D. H. Temme. Berlin, Jonas Verlagsbuchh. gr. 4. (4 Thlr.)

<lb/>Z8. Zeitschrift für Civilrecht u. Prozess. Herausg. von Dr. J. T. B. v. Linde.
<lb/>Dr. Th. G.L. Marezoll, Dr. A. W. v. Schröter. 19. Bd. in 3 Heften.
<lb/>Giessen, Ferber. (I. Heft 141 S.) gr.8. (2 Thlr.)

<lb/>39. — für volksthümliches Recht u. nationale Gesetzgebung, herausg. v. Gast.
<lb/>Eberty. Jahrg. 1844. in 12Heften. (I.Heft88S.) Halle, Lippert u.Schmidt.
<lb/>gr. 8. (geh. 4f Thlr. 8 Fl. 24 Kr. rhein,)

<lb/>40. — für Rechtspflege und Verwaltung, zunächst für das Konigr. Sachsen.
<lb/>Herausg. von Dr. Th. Tauchnitz u. W. Th. Richter. Neue Folge. 3 Bd.
<lb/>6. Heft. Lpz., B. Tauchnitz jun. 8.479—575. Schluss d.Bdes. gr. 8. (£Th!r.)
</p>
            <p>

               <lb/>Zu verbessern: 8. 88. Z. 12. v. o. nach: „Bestände“ setze: es. Z. 18. statt:
<lb/>«nomine pignoris u lies: nomine pignori dato.
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierzu lntelligcnxblutt Nr. %.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0193.tif"
             n="193"
             xml:id="zs1-2173713_15-1844_0193"/>
         <div xml:id="d17757e20066" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17757e20071" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title>Corpus juris civilis. D. Aemilii Hermanni</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hänel, ...">Recensirt von Herrn Prof. Dr. Hänel zu Leipzig</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensione n.

<lb/>Corpus juris civilis recognosci brevibusque adnotationibus criti-
<lb/>cis instrui coeptum a D. Alberto et D. Mauritio fratribus Rrige-
<lb/>liis, continuatum cura studioque JD* Aemilii STerrmanni qui
<lb/>inde ab kac altera parte in Rrigeliorum locum successit. Editio
<lb/>stereotypa. Opus uno volumine absolutum. Pars altera. Codi- 
<lb/>cem continens. Leipzig, Baumgärtner, 1836 — 1843. XXVI.u.
<lb/>800 S. kl.-Fol. (Vgl. Jahrb. 1838. 8. 777. ss.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Hofrath u. Prof. Jür. Hänel zu Leipzig.

<lb/>Es bietet sich bei dieser Anzeige dem Rec. die wohlthuendc
<lb/>Bemerkung dar, dass es zwei seiner Landsleute, zwei Sachsen sind,
<lb/>welche sich um den Justinianischen Codex die grössten Verdienste
<lb/>erworben haben, der immer noch nicht genug gerühmte Gregorius
<lb/>Haloander aus Zwickau und Herr Prof. Dr. Emil Herrmann.
<lb/>Ja, indem er den Titel dieses,Corpus niederschreibt, fällt ihm ein,
<lb/>dass das Brüderpaar, welches den ersten Theil dieses Corpus juris
<lb/>civilis bearbeitete, gleichfalls Sachsen angehört und kann er dabei
<lb/>nicht unterlassen an ein andres sächsishes par nobile fratrum zu
<lb/>erinnern, welches für die wichtigsten, auf die Kritik der justinia- 
<lb/>nischen Rechtsbücher so einflussreichen griechischen Rechtsbücher
<lb/>mehr als ihre Vorgänger in diesem Zweige der Literatur geleistet
<lb/>bat. Wie nun Gregorius Haloander der erste war, der eine
<lb/>verständige durchgreifende Kritik in den Codex hineintrag, so ge- 
<lb/>bührt auch dem Hrn. Prof. Herrmann der Rühm, nach mehr als
<lb/>300 Jahren eine neue, in den meisten Stücken bleibende Receüütön
<lb/>des Codex begründet zu haben. Zwar konnte sich Haloander in
<lb/>Ermangelung von Handschriften nur in den neun ersten Büchern be- 
<lb/>währen und blieb es dem grossen Cuias überlassen, die bewunde- 
<lb/>rungswürdige Ausgabe der drei letzten Bücher zu veranstalten, auch
<lb/>Krit. J&amp;hrb.f.D.RW. Jahrg.VHI. H.III. 13
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0194.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194 Corpus juris civilis. P. II. ed. Herrmann.

<lb/>blieben noch die Graeca so gut wie intakt; indessen lässt sich aus
<lb/>der übrigen Arbeit mit Gewissheit annehmen, dass Haloander, wenn
<lb/>ihm hierin die nöthigen Hülfsmittcl zu Gebote gestanden halten, be- 
<lb/>stimmt Tüchtiges geleistet haben würde. Aus der Wahl der benutz- 
<lb/>ten Handschriften ersieht man deutlich, dass er das Bedürfniss er- 
<lb/>kannte, Handschriften zu Rathe zu ziehen, welche noch nicht der
<lb/>bolognesischen Recension unterlegen hatten, und wenn er ausserdem
<lb/>nur epitomirte Quellen des Justinianischen Codex zur Hand hatte, so
<lb/>beweist doch ihre Benutzung, wie richtig er deren Wichtigkeit für
<lb/>seine Arbeit aufgefasst hatte. Halo an der’s Verdienste um die Adres- 
<lb/>sen und Ausfertigungen der Gesetze sind ungewöhnlicher Art; weni- 
<lb/>ger anerkannt, aber nicht geringer seine Bestrebungen für die Be- 
<lb/>richtigung des Textes; vorkommende lrrthümer sind hauptsächlich
<lb/>der Zeit, in welche die Arbeit fiel, nicht dem Manne zuzuschreiben.
<lb/>Immer bleibt Haloander’s Arbeit der Ausgangspunkt der kritischen
<lb/>Ausgaben des Codex, ohne vor Herrmann ausgebeutet oder oft er- 
<lb/>reicht worden zu seyn; denn wenn auch den Nachfolgern Haloan- 
<lb/>der’s, wie Miräus, Bussard, Contius, Charondas, Pacius,
<lb/>der die Grundlage der vielen Gothofredischen Ausgaben gewor- 
<lb/>den, keineswegs das Zugeständnis verdienstloser Bemühungen ent- 
<lb/>zogen werden kann, so stehen sie doch insgesammt in kritischem
<lb/>Tacte hinter Haloander zurück, den sie überdiess nicht selten
<lb/>gar nicht benutzen. Ref. hat in seinen Arbeiten oft Haloander’s
<lb/>Ueberle'genheit über seine Nachfolger wahrgenommen. Zwar stand
<lb/>Spangenberg’s Ausgabe in dem Rufe eines non plus ultra&gt; und
<lb/>will man dafür ein ängstliches Zusammenkehren eines Variantenap- 
<lb/>parats hallen, so mag cs seyn. Allein schon Gramer hat uns dage- 
<lb/>gen misstrauisch gemacht, und wenn gleich Spangenberg den
<lb/>Haloander wieder zu Ehren brachte, so wusste er doch mit seinem
<lb/>Apparate so wenig Etwas anzufangen, dass die Texteskritik durch
<lb/>ihn so gut wie gar nicht gefördert worden ist. Beck’s Plan war
<lb/>ein abweichender von dem der genannten Herausgeber. Es war ihm
<lb/>nicht sowohl um Apparat, als um selbstständige Recension zu thun.
<lb/>Es scheint ihn aber dieser Plan zu einer Willkühr oft hingerissen zu
<lb/>haben, welche die Grenzen der Kritik überschreitet und dem Scharf- 
<lb/>sinns Eintrag thut, von dem die Ausgabe Spuren an sich trägt.
<lb/>Mussten die bisherigen Herausgeber dem Haloander, in mancher
<lb/>Beziehung weichen, so hatten sie dagegen in Folge neu aufgefunde- 
<lb/>ner Rechtsquellen und alter Handschriften den Vortheil, den Codex
<lb/>vollständiger liefern zu können, ja es scheinen diese Entdeckungen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0195.tif"
                   n="195"
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               <p>

                  <lb/>ttec. von Hrn. Hofrath u. Prof. Dr. Hänel zu Leipzig. 195

<lb/>die Herausgeber von der Kritik des Textes auf die Ergänzung des
<lb/>Codex abgeleitet zu haben. Es ist bekannt, was dafür die erwähn- 
<lb/>ten Männer, namentlich der eben so gelobte als getadelte Contius
<lb/>gethan haben, und es würde unnütz seyn, nach Biener*s und Herr-
<lb/>mann’s Mittheilungen'weiter darauf einzugehen. In einem Punkte
<lb/>kommen aber fast Alle überein, nämlich in dem Schwanken und Fehl- 
<lb/>greifen bei Restitutionen, was zum Theil in der Fahrlässigkeit seinen
<lb/>Grund hat, mit welcher sie die Reslitutionsquellen benutzten und nur
<lb/>Beck hält sich von diesem Vorwurfe frei, wenn er gleich nicht immer,
<lb/>wie es der Plan der Ausgabe mit sich brachte, Rechenschaft von
<lb/>seinem Verfahren geben konnte. So blieben also für die innere Ge- 
<lb/>staltung des Codex sowohl als auch für die äussere manche Wünsche
<lb/>übrig; hierzu kam aber noch, dass in Folge der Arbeiten Savigny's
<lb/>Biener’s, Witte’s, Heimbaeh’s bisher nicht geahnete Aufschlüsse
<lb/>und Entdeckungen an den Tag kamen, die nothwendig den Wunsch
<lb/>einer neuen kritischen Ausgabe des Codex mit sich führten. Herr
<lb/>Prof. Herrmann hat das Glück und das Talent gehabt, ihn zu be- 
<lb/>friedigen. Die Aufgabe war keine geringe; das zu benutzende Ma- 
<lb/>terial an Quellen, Schriften u. s. w. war seit einer Reihe von Jahren,
<lb/>besonders aber seit Kurzem angewachsen und hatte zum Theil Aen-
<lb/>derungen erlitten; zudem hatten sich die Anforderungen der Kritik
<lb/>gesteigert, denn man verlangte einen urkundlich begründeten Text.
<lb/>Es kam mithin darauf an, zuvörderst alles das zu prüfen, was sowohl
<lb/>für den Codex bisher gethan, als auch über ihn geschrieben worden
<lb/>war, ferner die Quellenliteratur durchzugehen, zu sichten und zu
<lb/>ordnen, mit diplomatischer Genauigkeit aus möglichst alten Hand- 
<lb/>schriften der Variantenapparat zu sammeln, das orientalische Element
<lb/>des Codex von dem occidentalischen zu trennen und bei letzteren
<lb/>wieder die bolognesische Recension auszuscheiden. Betrachten wir
<lb/>nun die Grundlagen, auf welche der Herausgeber sein Werk gebaut
<lb/>hat, so übertreffen diese an Solidität die aller frühem Ausgaben.
<lb/>Zuvörderst ist ihm aus den Schriften bewährter Kennner über den
<lb/>Codex nichts entgangen; desgleichen beurkundet sich überall eine
<lb/>sorgfältige Benutzung der Quellen, nicht allein im Nachweis, son- 
<lb/>dern auch in der Emendation des Textes, und nur Weniges dürfte
<lb/>für die Quellen nachzutragen seyn, z. B. das freilich bisher weder
<lb/>richtig noch vollständig herausgegebne Dictatum de Consiliariis, oder
<lb/>das, was im Tipucitus und Theodorus Scholasticus und einigen An- 
<lb/>dern ganz neuerlich ans Licht gezogenen oder vollständiger als bisher
<lb/>bekannten, dem Herausg. während seiner Arbeit noch nicht zugänglichen

<lb/>13 *
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0196.tif"
                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196 Corpus juris civilis. P. II ed. Herrmann.

<lb/>Büchern sich vorfindet. Was endlich das handschriftliche Material
<lb/>betrifft, so ist dies von einem innern Reichthume, wie er bei keinem
<lb/>der frühem Herausgeber sich vorfindel: denn nicht um die Masse von
<lb/>Handschriften war es dem Herausg. zu thun, sondern um die Güte, um
<lb/>das Alter. Und da ist denn vor allen Dingen zu erwähnen, dass die
<lb/>Blätter des berühmten Veroneser Palimpsests hier zuerst vollstän- 
<lb/>dig aus Blume’s Vergleichung mitgetheilt worden sind; an diese rei- 
<lb/>hen sich, freilich nur für die Adressen und Ausfertigungen die Mit- 
<lb/>theilungen desselben Gelehrten und Biener’s aus den Handschriften
<lb/>zu Montecassino, Pistoia, im Vatican 1427. und zu Paris 4516. Zu
<lb/>diesen fügte der Herausg. noch die alte Bamberger und die eben so
<lb/>wichtige älteste Codex-Handschrift der Leipziger Universitätsbiblio- 
<lb/>thek und überdies^ noch ausser einer zweiten nicht unwichtigen
<lb/>Leipziger Universitätshandschrift, zwei Koppenhagener, und die Les- 
<lb/>arten des Göttinger Manuscripts aus Span gen herg’s Noten nebst
<lb/>den Varianten der Königsberger Handschrift nach den Mittheilungen
<lb/>von Dirksen. Nächstdem sind auch Hilfsmittel zweiter Hand zu Rathc
<lb/>gezogen worden, unter denen vorzüglich Anselmus und die Collectio
<lb/>Anselmo dedicata nicht ohne glückliche Ausbeute geblieben sind.*)
<lb/>Zur Controle des gewöhnlichen Ausgabentextes haben endlich fol- 
<lb/>gende Ausgaben gedient: die Schöffer’sche und die Sensen-

<lb/>schmidt’sche der 9 ersten Bücher, desgleichen zu den drei letzten
<lb/>Büchern die Ausg. v. 1477.; ferner dieAusg. des Haloander, Bus- 
<lb/>sard, Contius, Charondas, Pacius, Spangenberg, Beck, so
<lb/>dass nur die Ausgabe des Miräus vermisst wird. Fragen wir nun
<lb/>zunächst, wie der reiche Stoff von dem Herausgeber verarbeitet
<lb/>worden sei, so muss Rec. seiner innigen Ueberzeugung nach ganz
<lb/>in das durch Heimbach (Jenaische Allgem. Lit. Zeit. 1843. Nr.
<lb/>3 — 5.) gespendete Lob einstimmen, das um so unverdächtiger ist,
<lb/>als es in einer gründlichen Recension ausgesprochen worden ist,
<lb/>welche keinen Anstand genommen hat, Irrthümer an den Tag zu
<lb/>bringen. Rec. kann es sich daher mit Verweisung auf jene Recen- 
<lb/>sion ersparen, auf Einzelnbeiten, welche zum Lobe oder zum Tadel
<lb/>gereichen, einzugehen; es würde dies eine unnütze Anhäufung von
<lb/>Bemerkungen über die schöne, gerundete Arbeit seyn. Ueberdiess
<lb/>weiss Niemand besser aus Erfahrung, als Rec., wie schwer bei einem
<lb/>so vielköpfigen Dinge, als gerade dieses Werk ist, das während der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 8. fürSubicr. Cod.II., 12., 20.; IV., 20., IS.; IV., 65., 3.; V., 4., 26.; V., 5.,
<lb/>2.; VI. 1.,4.; VI., 2., 2.; VII.,11., 4.; VIII.» 4., 7.; kür Inscr. u. a. IV., 65., 3.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0197.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Hofrath u. Prof. Dr. Hänel zu Leipzig. 197

<lb/>Bearbeitung seine Natur oft wechselt, bei dem festesten Anhalten an
<lb/>eine strenge Regel, verführerische Abweichungen vermieden werden
<lb/>können. Auch ist zu bedenken, dass dieser Ausgabe der höchst be- 
<lb/>schränkte Raum einer Handausgabe angewiesen war, welche nicht
<lb/>allein die Notwendigkeit von Auslassungen, sondern auch die
<lb/>Schwierigkeit der Wahl des Auszulassenden auferlegte. Wenn sich
<lb/>daher Rec. erlaubt, einige Bemerkungen hinzuzufügen, so bittet er
<lb/>sie nur aus diesem Gesichtspunkte zu betrachten. Denn hieraus erklärt
<lb/>sich wahrscheinlich, warum sich in der Vorrede nicht erschöpfender,
<lb/>als geschehen, über die Ausgaben, Handschriften und Gestaltung des
<lb/>Codex in den frühem Ausgaben verbreitet worden ist, so dass man
<lb/>gleichwie in einem Bilde recht übersichtlich die Vorzüge der jetzi- 
<lb/>gen Recension hätte erkennen können; derselbe Grund hat wahr- 
<lb/>scheinlich auch den Herausg. verhindert die so nötbigen Indices,
<lb/>z. B. die Series magistratuum, die Series chronologica Constitutio-
<lb/>num beizugeben, so wie zu den Geminationen und dem Index Con- 
<lb/>stitutionum inter se coniungendarum (in welchem letztem einige
<lb/>fehlen, z. B. I., 2&lt;, 12. und I., 11., 7.) die Adressen.und Ausferti- 
<lb/>gungen des bessern Ueberblickes wegen hinzuzufügen, auch'dürfte
<lb/>dann ein Verzeichniss der Leges restitutae, nebst «dem der verwor- 
<lb/>fenen Restitutionen nicht weggeblieben seyn. Aber natürlich kann
<lb/>diess Alles dem Herausg. nicht zur Last gelegt werden, dem dafür
<lb/>kein Raum geboten war. Muss doch Ref. selbst für die Anlegung
<lb/>der Indices über die von ihm bearbeiteten und noch zu bearbeitenden
<lb/>Constitutioneu-Sammlungen einen beträchtlichen Raum beansprechen.
<lb/>Es bleiben diese Beilagen einer grossem, speciellen Ausgabe des
<lb/>Codex Vorbehalten, zu der wir den Herausg. um so mehr ermuntern,
<lb/>als theils er vor allen Andern dazu befähigt ist, theils mehre der
<lb/>benutzten alten Handschriften nur theilweise haben zu Rathe gezo- 
<lb/>gen werden können, andere dagegen einzusehen versagt war, wie
<lb/>z. B. die vom Rec. aufgefundenen Handschriften zu Montpellier, und
<lb/>die drei andern von ihm aus der Rosny’schen, für die Berliner Bib- 
<lb/>liothek angekauften, welche um so wichtiger sind, als sie Wahrschein- 
<lb/>lich früheren Ausgaben und Arbeiten über den Codex zu Grunde ge- 
<lb/>legen haben. Auch in Turin soll sich noch Etwas der Art finden.
<lb/>Mittelst dieser Handschriften und nochmaliger Durchsicht der übri- 
<lb/>gen Hülfemittel wird es dann wahrscheinlich gelingen, nicht allein
<lb/>die orientalische Recension von der occidentalischen noch strenger,
<lb/>als es in dieser Ausgabe geschehen, zu scheiden und der Bologne-
<lb/>sischen ihren Standpunkt als Quelle zweiter Hand definitiv anzuwei-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0198.tif"
                   n="198"
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               <p>

                  <lb/>198
</p>
               <p>

                  <lb/>Corpus juris civilis. P. II. ed. Herrmann.

<lb/>seo, sondern auch, da sie meistens mit alten Glossen versehen sind,
<lb/>manches Wichtige theils zu bestätigen, theils an das Licht zu ziehen.
<lb/>In einem so erweiterten Plane würden noch Ant. Augustinus und
<lb/>Pithou zu erschöpfen sein, dürften die sogen. Sirmond’schen Con- 
<lb/>stitutionen ihre gehörige Berücksichtigung finden und würde zugleich
<lb/>mit den Citaten, welche theils im Codex selbst, theils in den Novellen
<lb/>Vorkommen, der wichtige Nachweis der unter sich zu verbindenden
<lb/>oder der getrennt zu lassenden Gesetze, wenn sie gleich schein- 
<lb/>bar mit einander zu verbinden sind, durchgeführt und überhaupt
<lb/>manche auf die Chronologie der Gesetze bezügliche Bemerkung wei- 
<lb/>ter, als es hier gestattet war, eingeschaltet werden können, obgleich
<lb/>der Herausg. hier selten etwas vergessen und auf dem ihm angewie- 
<lb/>senen beschränkten Raume das Möglichste geleistet bat. Blicken
<lb/>wir hierbei auf den Variantenapparat, so würde dieser freilich mehr
<lb/>in einer Anhäufung als in neuen Lesarten bestehen, denn schwerlich
<lb/>wird bei der Genauigkeit, mit welcher der Herausg. sein. reiches
<lb/>Material benutzt hat, viel Neues zum Vorschein kommen, mithin der
<lb/>Gewinn in der Bestätigung von Lesarten zu suchen seyn. Dass, nun
<lb/>aber dieser hoch anzuschlagen sei in einem sowohl von den Compi- 
<lb/>latores selbst, a4s auch von den Abschreibern, Rechtslehrern und
<lb/>frühem Herausg. so willkührlich behandelten Buche, bedarf wohl
<lb/>keines Beweises. Wie gesagt bittet Ree., diese Bemerkungen nur
<lb/>als Winke für eine grössere Ausgabe, welche vielleicht im Anhänge
<lb/>oder sonst geschickt gesondert die Glosse in sich aufnehmeu könnte,
<lb/>anzusehen; denn im fiebrigen wiederholt er unbedingt sein schon
<lb/>oben ausgesprochenes Urtheil: Herr Prof. Herrmann hat eine neue
<lb/>Recension des Codex begründet und ihn erst brauchbar gemacht.
<lb/>Nur eine Bemerkung kann er nicht unterdrücken, welche sich jedoch
<lb/>nur auf das Aeu&amp;ere bezieht. Nämlich einige Male sind Constitu- 
<lb/>tionen, besonders da, wo Doppeltexte neben einander Vorkommen, oder
<lb/>Authentiken, auf eine Weise abgebrochen und in andere Columnen
<lb/>übergetragen, dass man nicht gleich die Fortsetzung findet. Diess ist
<lb/>namentlich für solche, welche noch nicht im Corpus juris bewandert
<lb/>sind, sehr störend, und schon haben es dem Rec. mehre seiner Zu- 
<lb/>hörer geklagt, dass sie sich nicht zurecht finden könnten. Nun
<lb/>aber muss ein Handbuch, wie es das vorliegende Werk doch seyn
<lb/>soll, möglichst bequem eingerichtet seyn. Besser wäre es gewesen,
<lb/>Alles hinterein an derr weg zu setzen, wenn gleich nicht zu läugnen
<lb/>ist, dass das Nebeneinandersetzen die Uebersicht der correspondiren-
<lb/>den Stellen erleichtert. Indessen ist diese, da der Satz sich nicht
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0199.tif"
                   n="199"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hm. Hofrath u. Prof. Dr. Hänel zu Leipzig. 199

<lb/>gleich bleiben kann, schwerlich vollständig zu erreichen, weshalb
<lb/>es immerhin gerathener gewesen wäre, die andere ^Anordnung zu
<lb/>befolgen.

<lb/>Schliesslich glaubt Rec. dem Herausg. einen Gefallen zu thun,
<lb/>wenn er ihm das Blätterverzeichniss der Veroneser Handschrift mit- 
<lb/>theilt, das er vor einigen Wochen von dem Hrn. Baudi v. Vesme
<lb/>erhalten hat. Es scheint genauer zu seyn, als das 8. XIV. flg. der Vor- 
<lb/>rede ahgedruckte. Die übrigen wenigen Varianten sind nicht das Er- 
<lb/>gehniss einer vollständigen Gollation dieser Blätter, sondern nur zu- 
<lb/>fälliger Bemerkungen, so dass sich eine noch grössere Anzahl der- 
<lb/>selben bei der von Hrn. v. Vesme zu erwartenden Mittheilung seiner
<lb/>Vergleichung heraussteilen dürfte.

<lb/>Folinm

<lb/>I. incipit pertinethaec, desinit experiendumesseper. — IV,

<lb/>48, 2-49, 17.

<lb/>sic __ _ _ __

<lb/>II. incipit Exuariapatieum, desinit continent d iii k sePT saB
<lb/>ii eT uexusTo ass. — IV, 54, 9 —57, 5.

<lb/>III. incipit Impp diocl et max as, desinit ex actione sectentur.

<lb/>IV, 57, 6—60, 1.

<lb/>legi nequit. — IV, 58, 5.

<lb/>IV. incipit Secutacondicere, desinit fructus anni locasti. — IV,
<lb/>64, 7—65, 21.

<lb/>V. incipit annoscontinuos, desinit uiuitapudhostes. — V- 17,
<lb/>10-18, 5.

<lb/>VI. incipit Diuorumparentum, desinit iustarationecol. — V,
<lb/>24, 1—27, 4.

<lb/>V, 26,1. — Imp.—Nemini— evanidum.

<lb/>V, 27, 2 — aut prone- autpronepotibus | autprone-
<lb/>potibus — potibus

<lb/>VII. incipit Legimusetisquinaturalem, desinit subsistentenatu. —
<lb/>V, 27, 4—8.

<lb/>_ _ _ _ tic . _

<lb/>VIII. incipit ia Id a iul pp^ desinit XEIII et festo oss. — V,
<lb/>27, 11—28, 8.

<lb/>IX. incipit tutorisofficium, desinit personamnisiinter. — V,
<lb/>31, 8—34, 11. _

<lb/>V, 33, 2. — Iwppp. — Pf. b Jmpppjialanus theod et
<lb/>U. — ne qui — vocen- arcad aun\pu— neque

<lb/>% tur — — uocarcntur —
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0200.tif"
                   n="200"
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Corpus juris civilis. P. II. ed. Herrmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Folium

<lb/>X. incipit Renturetiamsi, desinit morisuisdominis. — V, 37,
<lb/>3—22.

<lb/>XI. incipit tutoribusuelcuratoribus, desinit aa et cc ammia.—

<lb/>V, 40, 1—43, 9.

<lb/>XII. incipit interimtaceri, desinit exsoluisuper. — V, 50,
<lb/>2—51, 6.

<lb/>XIII. incipit Magisstultusinuenitur, desinit insiituerenonpotuisli.
<lb/>— V, 51, 13—55, 1.

<lb/>XIV. incipit prouiderelamen, desinit sedaredesiderat. — V,
<lb/>55, 1—59, 5.

<lb/>XV. incipit consilio emptoris, desinit uttutorumsollicitu. — V,
<lb/>71, 2—72, 1.

<lb/>XVI. incipit diniconsulalur, desinit accepta nonas ian duobus
<lb/>aspris oss. — V, 72, 1—75, 1.

<lb/>XVII. incipit Quilib er constitutus, desinit nisiquandopr opter. —

<lb/>VI, 2, 21—3, 1.

<lb/>XVIII. incipit XwpieeyrreHtiacanacHC, desinit dataesibiliber. —
<lb/>VI, 4, 4—7, 3.

<lb/>VI, 7, 2. a patrono — esse a patronis — ortos esse —
<lb/>ortos — Dat. — Con- pp — cotist a FII et

<lb/>stantino A.V et Licinio const n oss.

<lb/>C. Conss.

<lb/>' XIX. incipit Proponistarnen, desinit dotemapatre. — VI, 13,
<lb/>1—20, 4.

<lb/>VI, 13,2. Dat. XIII. kal. — legi nequit ■— deest— deest.
<lb/>'Constp. — V. C.

<lb/>VI, 14, 3 Impp. — A A. — Jmp const a — facultatem
<lb/>facultates — VIII — — FU.

<lb/>VI, 18, 1. liberorumve — liberorum — Raune.
<lb/>Ardaburio —

<lb/>XX. incipitNecmilitibus, desinit Quamquam.— VI, 21,3—22,1.

<lb/>VI, 21, 15. Verba clypeo — conss. legi nequeunt.

<lb/>XXI. incipit Omniumbonorumsocer, desinit siponamushuius.

<lb/>VI, 22, 1 — 10.

<lb/>XXII. incipit Modipersonamlitteras, desinit neceniminter. —

<lb/>VI, 22, 10—23, 15. _ _

<lb/>VI, 23,15. Imppp. — AAA. Imp const a inflexa, corr.

<lb/>* r-* inflexis — inflexis.
</p>

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                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>Ilec. von Hrn. Hofrath u. Prof. Dr. Hänel zu Leipzig. 201
<lb/>Folium

<lb/>XXIII. incipit Jdanic (?) hiquibusper, desinit effluxeritcense. —

<lb/>VII, 4, 7—17. _

<lb/>XXIV. incipit Noneilicentiasit, desinit et pontiano oss. — VII,
<lb/>40, 2—43, 2. __ __

<lb/>VII, 41, 2. subscr. est. d III id iun theod a et rumo-

<lb/>rido oss.

<lb/>XXV. incipit Centensimaseisinferebant, desinit quidem testatio- 
<lb/>nem. — VII, 54, 2—58, 3.

<lb/>VII, 57, 7. legi nequit.

<lb/>XXVI. incipit Nondeeritadversus, desinit nequeadcrescere. —

<lb/>VII, 62, 39, §. 1—63, 5. pr.

<lb/>XXVII. incipit si pendente appellationeJmors interuenerit, desinit
<lb/>submouerinonposse. — VII, 66, rubr. 71, 4.

<lb/>XXVIII. incipit incip lib vih[r de interdictis| Imp alex a euocato,
<lb/>desinit restituereconpellatur. — VIII, 1—vm, 4, 7.

<lb/>VIII, 4, 6. eorum actores — actores eorum.

<lb/>esse quaer. — deest esse.

<lb/>XXIX. incipit Pecuniam debitam, desinit etiam non probantibus^.)
<lb/>— VIII, 14, 4—27.

<lb/>' XXX. incipit tis non fecerit cui, desinit instrumentis vindicare.
<lb/>— VIII, 17, 4—18, 11.

<lb/>VIII, 17, 7. Imp,— boves— Impp — uobes.
<lb/>c. 8. eod. Constante et Con- const et constas e oss.
<lb/>stantio conss.

<lb/>XXXI. incipit titui tibi res, desinit tantummodo reddi deui(t).—
<lb/>VIII, 31, 3—34, 3. §. 5.

<lb/>XXXII. incipit Ras reddi tibi, desinit.... — VIII, 39, 3—41...
<lb/>XXXIII. incipit Nem si cum ei mandasses, desinit nolentem susci- 
<lb/>pere. — VIII, 42, 4—43, 16.

<lb/>XXXIV. incipit rationemnam, desinit habeas intel. — VIII, 45,
<lb/>27—48, 3.

<lb/>VIII, 47, 10. Legi nequit.

<lb/>XXXV. incipit ligis iuris, desinit adoptionis dixi.. — VIII, 48,
<lb/>3-10, §• 3.

<lb/>XXXVI. incipit qui acceperat, desinit donationem siue com. -
<lb/>VIII, 54, 23-34, pr.

<lb/>VIII, 54, 27. coniunctissi- coniunctissimisquae.
<lb/>masque —
</p>

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                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>202
</p>
               <p>

                  <lb/>Corpus juris civilis. P. II. ed. Herrmann.
</p>
               <p>

                  <lb/>Folium

<lb/>XXXVII. incipit Munem siue ante, desinit universitatis faciat. —
<lb/>VIII, 54, 34, pr. — 35, §. 4.

<lb/>Folio

<lb/>XXXVIII. deest inferior pars. Paginae primae columna 1 incipit Dio
<lb/>com r priu, desinit d vi k coah; columna 2 incipit Dis
<lb/>emptis cum, desinit speciali. Paginae secundae columna 1
<lb/>incipit Tiaeisconcedenda, desinit «e/ quolibet saltu; co- 
<lb/>lumna 2 incipit Soluentes pro certo, desinit annos man- 
<lb/>suerunt (sic) ab. — XI, 61, 6—7; 9—11; 12 —14;
<lb/>14—14.

<lb/>Folium

<lb/>XXXIX. incipit gnitatis quam sollicitudo, desinit in const. graeca
<lb/>inedita* sed evanida. — XII, 34, 5, §. 2—8.

<lb/>XL. incipit Qualibet machinatione, desinit fr/r eo-

<lb/>dem. — XII, 36, 18, §. 1—36., XII, 37, 4.
</p>

            </div>
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                n="203"
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                  <title ref="mpier:pr-179064 mpier:pr-179065" key="[Bd. 1];[Bd. 2]">Das deutsche Notariat. Dargestellt von Ferdin. Oesterley</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Walter, ...">Recensirt von Herrn Walter zu Rudolstadt</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>203
</p>
               <p>

                  <lb/>Das deutsche Notariat nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts
<lb/>und mit besonderer Berücksichtigung der in den deutschen Bun- 
<lb/>desstaaten geltenden particularrechtlichen Vorschriften, geschicht- 
<lb/>lich u. dogmatisch dargestellt von Ferdin. Oesterley, Dr. und
<lb/>Stadt-Syndicus zu Göttingen. Erster Theil. Geschichte des No- 
<lb/>tariats. Hannover, Hahn’sche Hofbuchh., 1842* XXIV. und 584 S.
<lb/>gr. 8. (2Z- Thlr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Reccnsirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Stadt-Syndicus Walther zu Rudolstadt,

<lb/>Wenn man in Erwägung zieht, wie mannichfache Schwierigkei- 
<lb/>ten der praktische Jurist zu überwinden hat, der bei einem vielbe- 
<lb/>schäftigten, von niederdrückenden Nebenverhältnissen selten ganz
<lb/>freien, Berufsleben im Besitz strenger Wissenschaftlichkeit sich er- 
<lb/>halten, und die zur Hervorbringung literarischer Erzeugnisse erfor- 
<lb/>derliche Befähigung sich aneignen und behaupten will, so kann man
<lb/>schon in dieser Beziehung dem vorliegenden Werke Anerkennung
<lb/>nicht versagen.

<lb/>Die Grundidee, welche den Verf. bei Ausarbeitung seines Ba- 
<lb/>ches leitete, hat derselbe 8. 15. und 16. der Vorrede selbst ange- 
<lb/>deutet.

<lb/>Er hat sich bestrebt, in dem ersten Bande seines Notariats von
<lb/>den Bestimmungen des römischen Rechts an bis auf die neueste Zeit,
<lb/>in ununterbrochener Zeitfolge, einen getreuen Heberblick über die
<lb/>Schicksale des ganzen Instituts der Notare, sowie über die Gründe
<lb/>der im Verlauf der Zeiten eingetretenen Veränderungen zu gewäh- 
<lb/>ren. Wir werden sehen, ob er seinem Werke auch insofern einen
<lb/>Anspruch auf Anerkennung gesichert hat.

<lb/>Gleich hier sei übrigens vorausgeschickt, dass diese Arbeit, als
<lb/>Monographie im ausgedehntesten Sinne des Wortes, unserer Heber- 
<lb/>zeugung nach insofern an einem Mangel leidet, als man darin eine
<lb/>vollständige, chronologische Aufzählung aller, das deutsche Notariat
<lb/>betreffenden Abhandlungen vergeblich sucht. Die genaue Angabe
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0204.tif"
                   n="204"
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               <p>

                  <lb/>204 Oesterley, Das deutsche Notariat.

<lb/>der Literatur muss dem Theoretiker wie dem Praktiker in jedem
<lb/>Fälle eine gleich erwünschte Erscheinung sein, und hier war das
<lb/>Verlangen danach um so gerechtfertigter, als es der Verf. S. 8. der
<lb/>Vorrede durch die Worte:

<lb/>„Die Glossatoren, sowie die italienischen Praktiker des spätem Mittelalters
<lb/>haben dem Notariate vielfach besondere Arbeiten gewidmet, welche durch
<lb/>Gründlichkeit und Reichthum des. Stoffes sich auszeichnen und auch in
<lb/>Deutschland lange in grossem Ansehen standen, wiewohl sie jetzt vie- 
<lb/>len Juristen kaum dem Namen nach bekannt sind."
<lb/>selbst erst hervorgerufen hat. Der 8. 568. für die unterlassene
<lb/>Angabe der Literatur angeführte Grund, dass diese ja in den biblio- 
<lb/>graphischen Werken und namentlich bei Lipenius genau verzeich- 
<lb/>net sei, dürfte jedenfalls als nicht ausreichend erscheinen. Ebenso
<lb/>wäre eine vollständige, separate Aufführung der bezüglichen Quel- 
<lb/>lenstellen keineswegs ein verdienstloses Beginnen gewesen.

<lb/>Im Verlaufe der Vorrede bemerkt der Verf., dass es Manchem
<lb/>befremdend sein dürfte, das Notariat zu einer Zeit, wo dieses Rechts- 
<lb/>institut bald in das Gebiet der Antiquitäten verwiesen werden zu müs- 
<lb/>sen scheine, zum Gegenstand einer speeiellen Bearbeitung gewählt zu
<lb/>sehen. Allein dies sei blos scheinbar der Fall. Denn wenn auch
<lb/>in einigen deutschen Staaten das Notariat bereits ganz aufgehoben,
<lb/>in anderen die Anwendung desselben durch die Leichtigkeit, über
<lb/>die vor Gericht abgeschlossenen Rechtsgeschäfte öffentliche Urkun- 
<lb/>den zu erhalten, bedeutend in den Hintergrund gedrängt worden sei,
<lb/>so lasse sich doch auch nicht in Abrede stellen, dass in andern
<lb/>Staaten gerade den Notaren die Verwaltung der freiwilligen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit übertragen, dadurch -ihre Wirksamkeit sehr erweitert,
<lb/>und dem ganzen Institute eine viel bedeutendere Stellung im Staate
<lb/>angewiesen worden sei, als es nach den Bestimmungen des gemei- 
<lb/>nen Rechts einnehme. Eine genaue Kenntniss der gemeinrechtli- 
<lb/>chen Grundsätze des Notariats sei demgemäss noch immer unerlässlich,
<lb/>wiewohl die Verwirklichung dieser Behauptung bei dem eigentümli- 
<lb/>chen Zustande der Quellen mit vielen Schwierigkeiten verbunden sei.
<lb/>Sie zu überwinden hätte die nächste Aufgabe der Literatur sein
<lb/>sollen, sie habe sie indess bis jetzt nur sehr unvollständig gelöst.
<lb/>Die einschlägigen Arbeiten der Glossatoren, sowie der italienischen
<lb/>Praktiker des späteren Mittelalters, durch Gründlichkeit und Reich- 
<lb/>thum des Stoffes ausgezeichnet, in Deutschland lange Zeit geachtet,
<lb/>seien jetzt vielen Juristen kaum dem Namen nach bekannt. Seit der
<lb/>Einführung des italienischen Notariats io Deutschland, habe man viel
<lb/>darüber geschrieben, und besonders seit dem 15. Jahrhundert sei an
</p>

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                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>Rec. v. Hrn. Stadt Syndic. Wallher zu Rudolstadt. 205

<lb/>derartigen Büchern kein Mangel; da aber diese Werke meist Prak- 
<lb/>tikern, der nöthigen strengen Wissenschaftlichkeit untheilbaft, ihre
<lb/>Entstehung verdankten, seien dieselben fast durchgängig oberfläch- 
<lb/>lich, und auf die Anführung der Formulare und Beschreibung der
<lb/>rechtlichen Natur der einzelnen Rechtsgeschäfte beschränkt. Von
<lb/>wissenschaftlicher Begründung der einzelnen Rechtssätze, wonach
<lb/>die Ausübung des Notariats in Deutschland zu heurtheilen, sei in
<lb/>jenen Werken kaum die Rede, und selbst die neuesten Werke mach- 
<lb/>ten hier nur in einzelnen Beziehungen eine Ausnahme. Eine mög- 
<lb/>lichst erschöpfende Darstellung des deutschen Notariats scheine da- 
<lb/>her zeifgemäss und nothwendig. Auf diese Weise sucht der Verf.
<lb/>die behauptete Notwendigkeit der Existenz eines Werkes wie des
<lb/>scinigen zu begründen, und es wird Niemandem einfallen zu läugnen,
<lb/>dass er von richtigen Gesichtspunkten Ausgegangen sei.

<lb/>Was den im Inhalts-Verzeichniss niedergelegten Plan des Verfs.
<lb/>anlangt, so hätte Rec. denselben in mancher Beziehung übersichtli- 
<lb/>cher gewünscht. So wird in der 1. Hauptabtheilung von der
<lb/>Darstellung der Vorschriften des römischen Rechts über das Notariat,
<lb/>und zwar im 1. Abschnitt (§. 2.) vom römischen Recht bis zur
<lb/>Zeit der späteren Kaiser, im 2* Abschnitt vom späteren römischen
<lb/>Recht, [insbesondere von Justinianis Bestimmungen gehandelt, und
<lb/>(§. 3.) von den Veränderungen des Sprachgebrauches. Die §. 4.
<lb/>bis mit 7. verbreiten sich über das Tabellionat. Die 2. Hauplabthei-
<lb/>lung (§. 8. und 9.) beschäftigt sich dann wieder mit dem Notariat
<lb/>bei den germanischen Völkerschaften; die Z. Hauptabtheilung
<lb/>dagegen handelt §. 10. bis mit 14. vom Notariat in Italien bis
<lb/>zur Mitte des 14 Jahrhunderts. Dann folgt in §. 14. bis 44. die
<lb/>Geschichte des Notariats im Allgemeinen, und §. 46. endlich bis
<lb/>Ende des Buches handelt von der Geschichte des Notariats in Deutsch- 
<lb/>land. — Rec. ist der festen Ueberzeugung, dass der Verf. weit ein- 
<lb/>facher, logisch richtiger und übersichtlicher geschrieben, wenn er
<lb/>zuvörderst die Entstehung und ferneren Schicksale des Notariats in
<lb/>Italien, bis zum Schluss des Mittelalters, dann aber die Geschichte
<lb/>des Notariats in Deutschland, unter fortwährender Berücksichtigung
<lb/>der für den Bildungsgang der Lehre allerdings höchst wichtigen
<lb/>italienischen Einflüsse, zur Sprache gebracht und in seiner Art wis- 
<lb/>senschaftlich behandelt hätte. Hatte er ja doch 8. XV. und XVI.
<lb/>der Vorrede, damit ganz im Einklänge, versprochen, dass seine Ar- 
<lb/>beit ,,in ununterbrochener Zeitfolge" von den Bestimmungen
<lb/>des römischen Rechts an bis auf die neueste Zeit, einen* getreuen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0206.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206 Oesterley^ Das deutsche Notariat.

<lb/>Ueberblick über die Schicksale des ganzen Instituts und über die
<lb/>Gründe der im Verlaufe tier Zeiten eingetretenen Veränderungen
<lb/>gewähren sollte; hatte er doch 8, 4. u. 5. der Einleitung selbst er- 
<lb/>wähnt, dass zunächst die Bestimmungen des römischen Rechts über
<lb/>das Notariat dargestellt werden müssten, dann dessen spätere Schick- 
<lb/>sale in Italien, und zuletzt von der Entwickelung dieses Instituts in
<lb/>Deutschland zu handeln sei, wobei dann zugleich der Einfluss des
<lb/>römischen Rechts, sowie die Modificationen desselben im späteren
<lb/>Mittelalter berücksichtigt werden müssten. Das 'System des Verfs.
<lb/>scheint uns mit einem Worte in dieser Beziehung eine unnöthige
<lb/>Künstelei zu enthalten, welche auf Kosten der (Jebersichtlichkeit
<lb/>geübt worden ist.

<lb/>Erfreulich war es uns dagegen wieder, wenn wir den Verf. hei
<lb/>Bearbeitung der Geschichte des Notariats von dem sehr richtigen
<lb/>Gesichtspunkte ausgehen sahen, dass die mannichfachen Schicksale,
<lb/>wie sie das Notariat zur Zeit des Mittelalters in den Städten Ober- 
<lb/>italiens und unter den Händen der damals lebenden hochgebildeten
<lb/>Rechtsgelehrten erfahren, auf die Entwickelung und den jetzigen
<lb/>Zustand der Lehre in Deutschland den unverkennbar wichtigsten
<lb/>Einfluss äusserten. Gerade hierin liegt die sichere Bürgschaft für
<lb/>die richtige Auffassung des Gegenstandes auf Seiten des Verfs.
<lb/>Rec. verweist deshalb auf seine Ausführungen im Archiv für Civil.
<lb/>Praxis Bd. 26. Heft. 1. 8. 94. — Der Grund, den der Ver£ S. 5.
<lb/>für die unterlassene Angabe der Quellen und Hilfsmittel an führt, wenn
<lb/>er sagt, dass es die bekannten gemeinrechtlichen seien, war nach
<lb/>dem Obigen unserer Meinung nach durchaus nicht geeignet, ein sol- 
<lb/>ches Verfahren zu rechtfertigen.

<lb/>Erste Hauptabtheilüng. Darstellung der Vorschriften
<lb/>des römischen Rechts über das Notariat.

<lb/>Erster Abschnitt. Römisches Recht bis zur Zeit der spä- 
<lb/>teren Kaiser (§. 2.) — Hier (S. 5.) sagt der Verf.: In früheren
<lb/>Zeiten — darunter konnte er aber doch wohl keine anderen verste- 
<lb/>hen, als die vor der Kaiserzeit liegenden — sei bei grösserer Ein- 
<lb/>fachheit der Verhältnisse, das Abschlüssen von Rechtsgeschäften
<lb/>durch streng zu beobachtende, zum Theil einfache Formeln erleichtert
<lb/>worden, und dab^i habe viel in die Sinne Fallendes auch den Unge- 
<lb/>bildeteren leicht erkennen lassen, worauf es vorzugsweise zur Errei- 
<lb/>chung des beabsichtigten Zweckes angekommen sei. — Diese Be- 
<lb/>hauptungen scheinen aber deshalb unrichtig ^u sein, weil wir ja
<lb/>wissen, dass anfänglich blos die Patricier und Pontifices eine genaue
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0207.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>Rec. v. Hrn. Stadt-Syndic. Walther zu Rudolstadt. 207

<lb/>Kenntniss des geltenden Rechts und besonders der Klage- und Pro-
<lb/>cessformen, sowie auch der dies fasti et nefasti hatten. Es ist
<lb/>ja nur zu bekannt, dass es das innigste Bestreben der beiden genann- 
<lb/>ten Stande war, dies alles den Plebejern — worunter sich „die
<lb/>Ungebildeteren “ des Verfs. zweifellos befunden haben — zur Erhal- 
<lb/>tung eines gewissen Abhängigkeitsverhältnisses, lange Zeit geheim
<lb/>zu halten. Wäre das Formelwesen jener Zeit den Letzteren so zu- 
<lb/>gänglich gewesen, als dcrVerf. glaubt, dann hätte Cn. Flavius nicht
<lb/>nöthig gehabt, das Formelbuch des Appius Claudius zum Nutzen
<lb/>des Volkes öffentlich bekannt zu machen, dann.war es ferner eine
<lb/>vergebliche Arbeit, wenn Sextus Aelius Catus 100 Jahr danach
<lb/>ein, der Anforderung der Zeit mehr angemessenes neues Formelbuch
<lb/>veröffentlichte.

<lb/>8. 6. fährt der Verf. fort: In früherer Zeit hiessen die
<lb/>Schreiber öffentlicher Behörden: scribae, und es waren später viel- 
<lb/>leicht selbstständige Aemter, welche sie bekleideten, die wenigstens
<lb/>früher in sehr geringem Ansehen standen. Die Privatschreiber
<lb/>dagegen hiessen exceptores; librarii, notarii; Letztere so genannt
<lb/>von den Noten (Abkürzungen), deren sie sich beim Schreiben bedien- 
<lb/>ten. — Abgesehen davon, dass die Ausdrucksweise: „In früherer
<lb/>Zeit", „später", „früher", wodurch doch in der That total ver- 
<lb/>schiedene Zeiträume angedeutet werden sollen, viel zu allgemein
<lb/>und unbestimmt ist, ferner abgesehen davon, dass gerade hier der
<lb/>Ort war, wo der Verf. die Verschiedenheit der mannicbfachen, dem
<lb/>Notariat ähnlichen und verwandten Institute (scribae, exceptores,
<lb/>librarii, tabularii, tabelliones etc.) durch scharfe Gegensätze ge- 
<lb/>wiss am zweckmäßigsten und belehrendsten hätte hervorheben kön- 
<lb/>nen, beschränkt derselbe diese wichtige Materie auf den Raum weni- 
<lb/>ger Zeilen, und lässt sich selbst da noch eine doppelte Unrichtigkeit
<lb/>zu Schulden kommen. 1) Citirt derselbe für die Behauptung, dass
<lb/>die Schreiber öffentlicher Behörden in früherer Zeit scribae ge- 
<lb/>heissen hätten: a) (C. VIL 62. {de appellat.) cst. 4) eine Verord- 
<lb/>nung des Kaisers Philippus aus Zer Mitte des 3. Jahrhunderts n. Cbr.,
<lb/>gebraucht aber auch wieder dieses Citat, wenn er gleich darauf sagt:
<lb/>später hätten die scribae vielleicht selbstständige Aemter bekleidet.
<lb/>(S. Anm. 3.) b) {C. F. 75. (de magistrat. conv.) cst. ult.) eine
<lb/>Verordnung .des Kaisers Zeno an den Praefect. praet. Aelian. aus
<lb/>dem 5. Jahrhundert, und c) C. X. 69. (de tabulariis, scribis, logo-
<lb/>grapkis et censual cst.l) eine Verordnung der Kaiser Constantia
<lb/>und Constans an den Praefect. praetor. Catullin aus der Mitt$
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0208.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208 Oesterley, Das deutsche Notariat.


<lb/>des 4. Jahrhunderts, ohschon die Steilen unter b. und c. aus einer
<lb/>weit jüngeren Zeit stammen, als die unter a. allegirte Constitution.
<lb/>2) Trifft den Verf. bei der Behauptung, dass in früherer Zeit die
<lb/>Schreiber öffentlicher Behörden nur scribae, die Schreiber der Pri- 
<lb/>vatpersonen dagegen exceptores, librarii und notarii genannt wor- 
<lb/>den seien, der Vorwurf historischer Unrichtigkeit. Um dieses dar-
<lb/>zuthnn, müssen wir uns folgende etwas weitere Ausführungen erlauben.
<lb/>Das Wort scribae bedeutet in der Sprache der römischen Classiker
<lb/>Jeden, der etwas schreibt, besonders im Dienst eines Anderen, und
<lb/>der Ursprung dieses Instituts ist in dem Dunkel der frühesten Römer- 
<lb/>zeiten, jedenfalls aber da zu suchen, wo man anfing, die lebende
<lb/>Sprache durch sinnliche Merkmale zu veranschaulichen. Anfangs
<lb/>war jeder sein eigner scriba, denn die Einfachheit der Lebensweise
<lb/>kannte kein anderes Bedürfniss, als aber Ueppigkeit und Wohlleben
<lb/>eintrat, und der eingerissene Luxus die Vermögensgfeichlieit unter
<lb/>den verschiedenen Stünden aufhob, lehrte es sich bei Vielen von
<lb/>selbst, das bisher nur auf eigenes Bedürfniss beschränkte Schreiben,
<lb/>gewerbsmässig für Andere, Begüterte zu treiben*). Der Schreiber- 
<lb/>dienst hei Behörden, jedenfalls so alt als diese selbst, lag in der
<lb/>Sache. Auf diese Weise gab es Privat- und öffentliche Schrei- 
<lb/>ber. So lange die Schrift einer grösseren Ausbildung noch fähig
<lb/>war, hatte man keinen Grund, daran zu künsteln, als es aber in der
<lb/>ersteren Beziehung wenig oder nichts mehr zu thun gab, war der
<lb/>Gedanke an eine künstliche, das Niederschreiben bei Weitem erleich- 
<lb/>ternde Schreibart natürlich und willkommen. Zur Verwirklichung
<lb/>dieser Idee erfand man Abbreviaturen und bestimmte, schneller als
<lb/>die Worte geschriebene, Zeichen, (notae) welche die Stelle der
<lb/>Schrift ^ohl nicht überall, aber doch gewiss in sehr vielen Fällen
<lb/>vertraten, und auf diese Weise entstand das Institut der Notare
<lb/>d. h. derjenigen sowohl öffentlichen als Privatschreiber, welche we- 
<lb/>gen der sich angeübten schnelleren Zeichenschrift vorzüglich zum
<lb/>Geschwindschreiben gebraucht wurden **). Da nun das Schreiben
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dass die Römer ihre Sclaven und Freigelassenen wie zu allen Verrich- 
<lb/>tungen, so auch zum Schreiben nöthigten, und auf diese Weise gleichsam eine
<lb/>Classe von unfreiwilligen Schreibern entstand, ist zu bekannt. Meyer Lehrbuch
<lb/>der römischen Alterthümer. Erlangen, 1836. S. 256.


<lb/>*J Plinii epist. III, 5. 15. Ad latus notarius cum libro et pugillaribus. cujus
<lb/>manus hieme manicis muniebantur, ut ne coeli quidem asperitas ullum studii tem- 
<lb/>pus eriperet. D. IV, 6. (Ex quibus causis maiores) fr. 44. §. 1« Eos, qm notis
<lb/>scribunt acta pr aegidum, rei publicae causa non abesse certum est. D. XXIX.
<lb/>1. (de testam, militis) fr. 40. pr, Lucius Titius miles notario suo testamentum
<lb/>fcribendig notis dictavit. Glück Commentar, Bd. 6, 8. 451. Bd. 18. S. 280. Anm.
</p>

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                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Rec. v. Hrn. Stadt-Syndic. Walther jßu Rudolstadt. 269

<lb/>mir solchen Abkürzungen, als eine besondere grossere Fertigkeit,
<lb/>dem darin bewanderten nicht nur einen einträglicheren Erwerbszweig,
<lb/>sondern auch die Aussicht auf eine baldige vorteilhafte Sta&amp;desson-
<lb/>derung eröffnete, so war auf Seiten desscriba gewiss nichts natfir«
<lb/>lieber, als das Streben, sobald als möglich in den Besitz jener, die
<lb/>oben angegebenen Vortheile sichernden, Fähigkeit sich .zu setzen.
<lb/>Dass übrigens bei dem verschiedenartigen Drange der Menschen zur
<lb/>Vervollkommnung, und der ungleich ausgetbeilten diesfallsigen Be- 
<lb/>fähigung, gar mancher scrjba die erhöhte BiJdungsstafe des Notarius
<lb/>niemals erreichte, konnte nicht ausbleiben, und so erklärt es sich
<lb/>von selbst, dass jeder Notar auch ein scriba, nicht aber jeder scriba
<lb/>auch ein Notar seyn wusste. Scriba und Notar verhielten sich zu
<lb/>einander wie Natur und Kunst. — Nur auf diese Weise wird der
<lb/>Unterschied zwischen den beiden genannten Ständen erklärlich; und
<lb/>wen* * wir später die s'cribaelind notarii masnicbföch mit einander
<lb/>verwechselt, und in ganz anderen Functionen begriffen sehen, so
<lb/>liegt dies theils in der gemeinsamen Entstehung der beiderseitigen
<lb/>Institute, theils in der durch die stete Steigerung der menschlichen
<lb/>Bedürfnisse hervorgerufenen Erweiterung ihres ursprünglichen Ge- 
<lb/>schäftskreises. Die Wechselverhältnisse des menschlichen Lehens
<lb/>sind ja nur zu häuüg geeignet, die Natürlichkeit der Zustände zu
<lb/>verwischen. Wenn wir bisher theils durch die gesunde Vernunft,
<lb/>theils durch allgemeine geschichtliche Memento dargeihan haben,
<lb/>dass die scribae wie die notarii za Privat- und Öffentlichen Zwecken
<lb/>verwendet wurden, so wollen wir nun jetzt auch noch durch speciell
<lb/>anzuführende Fälle die Ungenauigkeit des Verfs. in diesem so wich- 
<lb/>tigen Punkte Nachweisen.

<lb/>1) Die scribae. Dass dieselben in den früheren Zeiten a) als
<lb/>Privatschreiber thätig waren, lehren Varro, wenn er den Aus- 
<lb/>druck braucht: scriba librarius*), Horatius, wenn er sagt: scriba
<lb/>Neronis (t. e. Tiberii) und vor Allen Cicero (ad div. 5., 20.), wenn
</p>
               <p>

                  <lb/>80. Linde Lehrb. des Civ. Proc. 4. Ausg. §. 140. Not, 1. Wir les?n bei tsid.
<lb/>orig. IT. 22. dass die Bücherder RecfttsgefebrCeh Totl Volt sölcken Noten waren
<lb/>und wissen, dass Ju st in »an die Anwendung derselben nicksichtlich seiner Compi- 
<lb/>lation ausdrücklich verbot. Das testamentum pagani notis scriptum galt nicht
<lb/>einmal nach prätorischem Rechte, wohl aber erfahren wir aus der zweiten, oben
<lb/>angeführten Gesetzstelle, dass es erlaubt war, das testamentum militis mit Noten
<lb/>zn schreiben. Von einem tüchtigen Notar sagte man: notis linguam superat, und
<lb/>Meyer Römisch Alterth. &amp; 256. führt an, dass die römischen Sclaven und Freige- 
<lb/>lassenen eben so schnell geschrieben hätten, als gesprochen worden wäre.


<lb/>*) Daraus geht hervor, dass librarius eigentlich weiter nichts war, als ein
<lb/>gewöhnlicher, vorzüglich zum Bücherabschreiben gebrauchter Privatschreiber.

<lb/>Krit. Jahrb. f.D.RW. Jahrg.VlII. H.IH. 14
</p>

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               <p>

                  <lb/>210
</p>
               <p>

                  <lb/>Oesterley, Das deutsche Notariat»
</p>
               <p>

                  <lb/>pr schreibt: seriba meus9 scriba ab epistolis. Auch lässt sich mit
<lb/>ziemlicher Gewissheit vermuthen, dass die notarii des Plinius LAU.
<lb/>5, 15, Lib. IX* 20, 2. L. IX. SO, 2. nichts weiter waren, als Pri-
<lb/>vaisebreiber, die die Fertigkeit mit Zeichen zu schreiben sich zu
<lb/>eigen gemacht. Glück Pandekten-Commentar Bd. 18. 8. 280.
<lb/>Anw. 80. und das Corpus juris civ. ins Deutsche übersetzt Bd. 7.
<lb/>S, 1054« — Dass die scribae b) als Schreiber öffentlicher
<lb/>Behörden fungirten, bezeugen: D. L. 4, (de mmerib. et honor.)
<lb/>fr. 18, §. 17., C. I. 55. (de defens. civit.J cst. 9,, C. V. 75. (de
<lb/>magistr. com.) cst. ult., C. VII. 62. (de appellat. et consultat.) cst.

<lb/>4., C. X. 69. (de tabulariis, scribis, logographis et censualibus) est.

<lb/>1., Nov. 94. Epii. Vergi, auch hier Glück a. a. 0. und die dort Ci-
<lb/>lirten. -r- So verschiedenartig nun auch die Verrichtungen dieser
<lb/>öffentlichen Schreiber waren, so steht doch nach genauer Einsicht
<lb/>dieser Gesetzstellen, besonders C. X. 69. (de tabul. etc.) cst. 1. so
<lb/>viel Lest, dass das Wort scriba in der Sprache der Kaiserzeit vor- 
<lb/>zugsweise einen Schreiber bei Munizipalmagistraten bezeichnet.
<lb/>Vergl. das Corpus jur. civ. ins Deutsche übersetzt Bd. 7. $• 1054.
<lb/>1088. Im Leipziger Nachdruck der Simon van Leu wen sehen
<lb/>Ausgabe des corp. jur. civ. vom Jahre 1720. ad C. Xr 69. (de
<lb/>tabul. etc.) cst. 1. nota 15. heisst es geradezu; scribae sunt mu- 
<lb/>nicipalium magistratus. Aus Sue ton. Claud, cp. 1. lernen wir, dass
<lb/>diese scribae in Decurien abgetheilt wurden, und Cicero ad Atti- 
<lb/>cum VIII. 1. sagt uns, dass zur Zeit der Republik die scribae bis- 
<lb/>weilen unter dem Namen comites vorgekommen wären.

<lb/>2) Die Notarii. Dass dieselben in der Eigenschaft von a) Pri- 
<lb/>vatschreibern auftraten, ersehen wir aus D. XXIX. 1. (de testa*
<lb/>mento militis) fr. 40. pr., D. XL. 5. ( de fideicommissar. libert,) fr.
<lb/>41. §. 8 , C. VIII. 14. (de pignor,, et hypothec.) cst. 26. Vergl.
<lb/>Glück € eminent, Bd. 18. S, 280. Anm. 80. Oesterley ciiirt zum
<lb/>Beweis dessen (S. 7. Anm, 7.) zwar auch: D. L. 13. (de extraord.
<lb/>cognit.) fr. 1. §. 6., allein hier wird weiter nichts gesagt, als dass
<lb/>jetzt auch den librariis, notariis, calculatoribus sive tabulariis aus-
<lb/>serordentlicherweise Recht gesprochen werden sol). — Dass die No- 
<lb/>tarii aber auch b) als Schreiber öffentlicher Behörden Vor- 
<lb/>kommen , ist in J). IV, tz. (Ex quibus camis majores) fr* 33' §. 1.
<lb/>wo es heisst; Eos, qni notis scribunt acta Praesidum Reipublicac
<lb/>causa non abesse certum estu, mit ausdrücklichen Worten nicht nur
<lb/>anerkannt, sondern es hat auch der Verf. 8. 7. Anm. Jl. solches seihst
<lb/>zugegeben. Vgl* Glück a, In C. /• 32. (de offic. comit, sacr. larg.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. v. Hm. Stadt-Syndic. Walther za Rudolstadt.
</p>
               <p>

                  <lb/>cst. un. kommt zwar auch ein Notar mit öffentlichem Character vor,
<lb/>allein diese Constitution fällt in die Zeit nach Gordian dem Jüngern,
<lb/>von wo an die Schreiber der Kaiser vorzugsweise notarii fciessen*
<lb/>Vergl. das Corp. jur. civ. in 0. übers. Bd. 7. 8. 1054. unter dem
<lb/>Worte „Notarius
</p>
               <p>

                  <lb/>Zweiter Abschnitt. Späteres römisches Recht, insbe- 
<lb/>sondere Justinians Bestimmungen. Von den Veränderun- 
<lb/>gen des Sprachgebrauches. (§. 3.) Hier sucht der Verf. zu zei- 
<lb/>gen, dass die exceptores, früher (S. 7.) nur Privatschreiber, seit
<lb/>dem 4. und 5. Jahrhundert nur als Schreiber öffentlicher Behör- 
<lb/>den erwähnt werden; ingleichen (8.10 ), dass unter dem Ausdrück:
<lb/>notarius seit Gordian dem Jüngern vorzugsweise die kaiserlichen
<lb/>Schreiber verstanden worden wären. So richtig dies Alles auch Ist,
<lb/>so wäre doch auch anderer Seils zn Wünschen gewesen, dass der
<lb/>Verf. gerade bei diesem wichtigen Wendepunkte nicht als blosäer
<lb/>Compilator sich gezeigt, sondern die Resultate selbstständiger
<lb/>Forschungen dargeboten hätte. Namentlich ist es zu missbilligen,
<lb/>dass er aus der oben erwähnten deutschen Uebersetzung des corp.
<lb/>jur. civ. einige Stellen fast wörtlich entlehnt hat, ohne dieselbe auch
<lb/>nür zu citiren. Man vergl.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Oesterley 8. 9. 10.

<lb/>Der Inbegriff aller Unterbeamten
<lb/>des Departements eines höheren Staats- 
<lb/>beamten heisst officium, cohors, ap- 
<lb/>paritio. Solche Officien hatten alle
<lb/>hohem Saatsdiener bis zum Provincial-
<lb/>Stalthalter.“
</p>
               <p>

                  <lb/>Im Aenl.Corp.jur. civ.B,7. S. 1058.

<lb/>„Officium heisst derlnbegriff sämmt-
<lb/>lieber untern Beamten des Departe- 
<lb/>ments eines oberen Staatsbeamten, der
<lb/>Officiales, Apparitores and Cohortales.
<lb/>Ein Officium haben alle höheren Staats- 
<lb/>beamten bis zum Provinzialstatthalter
<lb/>herab einschliesslich, mit sehr wenigen
<lb/>Ausnahmen.“
</p>
               <p>

                  <lb/>Bei Oesterley 8. 10. 11.

<lb/>„Diese, welche mit der Zeit einen
<lb/>bedeutenden Rang einnahm en, waren
<lb/>dieProtocolIfuhrerimCössij/onowcro,
<lb/>entwarfen alle Vertagungen des Kai- 
<lb/>sers und waren stets in dessen Cabinet
</p>
               <p>

                  <lb/>Im deut .Corp.jur. civ. B. 7.8.1054.

<lb/>„Dieselben bilden eine schola —
</p>
               <p>

                  <lb/>beschäftigt, sie versahen also die Stel- 
<lb/>len von Statssecretairen.“
</p>
               <p>

                  <lb/>von bedeutendem Range —. Sie waren
<lb/>die Protocollführer xmConsistorio sacro
<lb/>und entwarfen alle Verfügungen und
<lb/>Resolutionen des Kaisers, sind mithin
<lb/>beständige Mitarbeiter im Cabinet des
<lb/>Kaisers, müssen aber wenigstens den
<lb/>Cabinetsräthen gleichgesetzt werden."

<lb/>§. 4. wird von dem Unterschied© zwischen tabularii
<lb/>und tabelliones, und zwar zuerst von der Natur der tabularii.
<lb/>§• 5. 6- und 7. aber von dem Tabeliionat gehandelt. Die io


<lb/>14*
</p>

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               <p>

                  <lb/>212
</p>
               <p>

                  <lb/>Oesterley, Das deutsche Notariat.
</p>
               <p>

                  <lb/>diesen §§. enthaltenen, Lis S. 57. laufenden Ausführungen zeugen
<lb/>von Quellenstudium. Die Resultate der angestellten Forschungen
<lb/>sind mk wenigen Worten folgende: Tabularii und tabelliones, viel- 
<lb/>fach verwechselt*), sind ganz von einander verschiedene Personen.
<lb/>Die Tabularien waren Steuerbeamte, nicht mit der Eintreibung
<lb/>der Steuern, sondern mit der Buchführung beschäftigt, und ausser
<lb/>Zweifel ist es, dass sie in dieser ihrer «Amtsführung öffentlichen
<lb/>Glauben genossen**). Dabei ist jedoch nicht zu übersehen, dass
<lb/>ihrer auch oft hei Geschäften gedacht wird, welche nicht zu ihrem
<lb/>amtlichen Wirkungskreise gehörten***), und bei denen sonst gerade
<lb/>Tabellionen gebraucht zu werden pflegten. Die tabelliones dage- 
<lb/>gen waren, wenigstens in der vorjustinianeischen Zeit, Personen,
<lb/>welche, ohne ein öffentliches Amt zu bekleiden, ein Gewerbe daraus
<lb/>machten, für Andere schriftliche Eingaben zu verfassen und Urkun- 
<lb/>den über Rechtsgeschäfte gegen eine bestimmte Belohnung, wovon
<lb/>sie lebten, aufzunehmen. Unter Justinian wurden Rechtskenntnisse
<lb/>bei ihnen vorausgesetzt, und es scheint auch, als wenn nur die vom
<lb/>Staate autorisirten Personen jene Beschäftigung hätten treiben dür- 
<lb/>fen. Die Tabellionen standen ausserdem unter der Aufsicht der
<lb/>Magistrate, und ihre Beschäftigung bestand hauptsächlich darin, für
<lb/>n Andere Urkunden über Rechtsgeschäfte, instrumenta, und schriftli- 
<lb/>che Eingaben, libelli, zu entwerfen. Sie verfertigten ferner Testa- 
<lb/>mente, Contracte aller Art, und man benutzte sie endlich auch zur
<lb/>Entwertung von Processschriften, wenigstens werden deren Verfasser
<lb/>von Advocaten und Procuratoren unterschieden. Oeffentlichen Glau- 
<lb/>ben wie die Tabularien genossen sie indessen nicht.

<lb/>S. 57. folgt die zweite Hauptabtheilung des Buches, und
<lb/>in den §§. 8. und 9. wird die Frage zu beantworten gesucht: ob
<lb/>die germanischen Völkerschaften das Notariat gekannt
<lb/>haben?

<lb/>Der Verf. geht von der Ansicht aus, dass bei den germanischen,
<lb/>mit Römern noch nicht vermischten Völkerschaften ein dem römi- 
<lb/>schen Tabellionat entsprechendes Institut um so weniger bestanden
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auch Glück Commentar Bd. 18. 8. 281. Anm. 82. war von dieser irrigen
<lb/>Ansicht nicht frei, und ist deshalb der 1. Note S. 12. beim Verf. noch beizufügen.


<lb/>**) Diese wichtige Behauptung S. 14. musste durch Quellencitate unbedingt
<lb/>gestüzt werden. Vgl. die Steilen bei Glücka. a. O.


<lb/>***) Vgl. Glück Bd. 11.8. 385. Anm. 93. Bd. 34. S. 31. Anm. 50. Aus Nov.
<lb/>XLIV.Praef. geht hervor, dass sie auch gebraucht wurden, um für Solche, welche
<lb/>nicht schreiben konnten, die Namen zu «nlerschreiben.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree, v. Hrn. Stadt-Syftdic. Walther zu Rudolstadt. 213

<lb/>habe, als sicir in den Rechtsbüchorn der, dem Römerlebeti fremd
<lb/>gebliebenen, germanischen Nationen, besonders in der Lex Saxonum,
<lb/>Frisionum, Angliorum und Werionorum keine Spur von einet nota- 
<lb/>riatähnlichen Einrichtung vorfinde. Damit stimme nicht nur der Bit*
<lb/>dungsmangel jener längst verliehenen Zeit, sondern insbesondere
<lb/>auch die Art der zulässigen Beweismittel ganz fiberein, und es sei
<lb/>sehr wahrscheinlich, dass zur Zeit unvermischter Sitten germanischer
<lb/>Völkerschaften der Gebrauch, über Rechtsgeschäfte Urkunden auf- 
<lb/>zunehmen, völlig unbekannt gewesen.

<lb/>Den behaupteten Bildungsmangel bei den germanischen Völker- 
<lb/>schaften räumen wir gern ein, müssen aber dagegen die Richtigkeit
<lb/>der beiden übrigen angegebenen Gründe sehr in Zweifel ziehen.
<lb/>Wir erinnern hier nur an die echt deutsche Sitte, wonach bei allen
<lb/>Handlungen der freien Willköhr, wodurch Veränderungen in Rechts- 
<lb/>geschäften hervorgebracht werden sollten, des künftigen Beweises
<lb/>halber Zeugen als Urkundspersonen zugezogen wurden, und bitten
<lb/>den Verf. dasjenige in Ueberlegung zu nehmen, was Rogge über
<lb/>das Gerichtswesen der Germanen §. 29. über die germanischen Ur- 
<lb/>kunden ausgeführt hat. Dort heisst es unter Anderen: Ein Rechts- 
<lb/>geschäft, worüber eine Urkunde verfasst werden sollte, wurde in
<lb/>der gewöhnlichen Form und vor der gesetzlichen Anzahl von Zeugen
<lb/>«abgeschlossen, und nun die ganze Verhandlung zu Pergament gebracht.
<lb/>Die Abfassung von Urkunden geschah zwar gewöhnlich durch Per- 
<lb/>sonen, die hierzu angestellt waren, doch konnte auch jeder Andere,
<lb/>der sich aufs Schreiben verstand, und nur nicht unfähig war, als
<lb/>Zeuge zu einer Handlung zugezogen zu werdeu, sich damit befassen.»

<lb/>8. 67. beginnt die dritte Hauptabtheilung; der erste Ab- 
<lb/>schnitt handelt von dem Notariat in Italien bis zur Mitte
<lb/>des 14. Jahrhunderts, und §. 10. zunächst von der Zeit der Ost- 
<lb/>gothen bis zum Eintritt der longobardischen Herrschaft in Oberitalien
<lb/>(493 — 568.); §.11. vom Notariat unter den Longobarden bis zum
<lb/>Eintritt der fränkischen Herrschaft in Oberitalien (568 — 774.)*
<lb/>§.12. von 4en kirchlichen Notarien im Allgemeinen, und §. 13; vom
<lb/>Unterschied zwischen sonntarius und notarius, Dor Verf. sagt hier
<lb/>(S. 87.): „Unzweifelhaft dürfte es sein, dass die scriniarii zuerst
<lb/>in Rom vorkommende Beamte waren; sie hatten meistens die Auf- 
<lb/>sicht über die pübstlichen und kirchlichen Archive. Indess schon
<lb/>ans dem 8. Jahrh. sind auch verschiedene pöbstliche Urkunden be- 
<lb/>kannt, die von scriniariis abgefasst sind." -— Aus den Worten: die
<lb/>scriniarii waren zuerst in Rom vorkommende Beamte und hatten
</p>

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               <p>

                  <lb/>214 Oesterley, Das deutsche Notariat.

<lb/>meist die Aufsicht über die päbstlichen Archive, geht mit entschie- 
<lb/>dener Gewissheit hervor* dass der Verf. hier nur von den gegen das
<lb/>Ende des 6. Jahrhunderts und spater verkommenden scriniariis han*
<lb/>dein kann» und zwar um deswillen, #eä historisch erwiesen ist, dass
<lb/>die rdmischen Patriarchen erst gegen das Ende des Ü. Jahrhundert«
<lb/>(Bach der gewöhnlichen Annahme 595.) den Namen Pabst sich bei- 
<lb/>legten* Diese Redeweise ist aber insofern unrichtig* als zwar nicht
<lb/>in den Rechtsquellen, doch aber in mehreren Inschriften älteren Ur- 
<lb/>sprungs ebenfalls schon scriniarii ab epistolis und a libellis erwähnt
<lb/>werden*). Aach hätte man der Gründlichkeit halber und zwar um
<lb/>so mehr einige Andeutungen über die im Codex vorkommenden scri*
<lb/>niatii erwarten sollen, als der Verf. deren noch mit keinem Worte
<lb/>gedacht hat.

<lb/>Mit §. 14. beginnt die Geschichte des Notariats in Ober- 
<lb/>italien, vom Eintritt der fränkischen Herrschaft (774.) bis
<lb/>in die Mitte des 14* Jahrhunderts. §. 15. handelt von den im
<lb/>Dienste der Könige und Fürsten stehenden Notaren; §. 16. von den
<lb/>Tabeliidnen oder den notatiis publicis; §. 17. 18. und 19. von den
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen der fränkischen Könige und den bei den
<lb/>Placitis beschäftigten Notaren, und §. 20. liefert die urkundlichen
<lb/>Belege dazu. §. 21.&gt; 22. verbreitet sich über die allmählige Aus- 
<lb/>bildung der Ansicht, dass zur Betreibung des Notariats eine höhere
<lb/>Autorisation nothweudig erschienen; §. 23. über den Unterschied
<lb/>zwischen tabellio und notarius und dessen allmähliges Verschwin- 
<lb/>den, und §• 24. 11. 25. enthält Ausführungen über die nähere An- 
<lb/>gabe der Zeit, wo zur Betreibung des Notariats eine höhere Au- 
<lb/>torisation allgemein für notbwendig gehalten wurde, und über die
<lb/>Personen, welche die zur Erlangung des Notariats erforderliche Auto- 
<lb/>risation zu ertheilea berechtigt Waren.

<lb/>Nach Durchwanderung der §§. 10—25. müssen wir dem Verf.
<lb/>das Zeugniss geben, dass er die, bei Herbeischaffung des höchst
<lb/>bedeutenden Materials zweifellos ihm entgegengetretenen, grossen
<lb/>Schwierigkeiten nicht nur mit seltener Ausdauer überwanden, son- 
<lb/>dern auch die Resultate seines Studiums auf eine passende und zweck*
<lb/>massige Weise, bisweilen vielleicht zu sehr ins Einzelne gehend, dar- 
<lb/>zustellen gewusst hat.

<lb/>Nachdem der Verf. im §. 26* noch von dom Einflüsse der wis- 
<lb/>senschaftlichen Behandlung des Notariate und dessen Folgen gehan-


<lb/>*) ftüclcgichlHcli der allmählichen Ausbildung des Instituts der tcriniarii
<lb/>verweisen wir Auf Lydus d* Magistratibus Reipubl. Rom.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. v. Hm. Stadt-Sy ndic. Walther zu Rudolstadt. 215

<lb/>delt hat, geht er mit S. 176. zum zweiten Kapitel, auf die
<lb/>Geschichte der Grundsätze über Erlangung und Ausübung
<lb/>des Notariats über. Im §. 27.* Vorbemerkung«* enthaltend, be- 
<lb/>merkt der Verf. sehr richtig, dass bis zum 12. Jahrhundert dio Ge- 
<lb/>wohnheitsrechte, die germanischen Volksrechte und das römische
<lb/>und canonische Recht die ungleich wichtigsten Quellen für die bear- 
<lb/>beitete Lehre gewesen» nachdem aber Im 12. Jahrhundert in Italien
<lb/>für das Stadium des römischen Rechts eia neuer, herrlicher Eifer
<lb/>erwacht sei, welcher seine segensreichen Wirkungen auf alle THeile
<lb/>des römischen Rechts geänssert, wären die alten Volksrechle, dem
<lb/>sehr erweiterten Bedürfnis* des manniehf&amp;cb veränderten Städte- 
<lb/>wesens nicht mehr angemessen, verdrängt Worden, und auch für das
<lb/>Notariat die Morgenrölhe eines neuen wissenschaftlichen Lehens an- 
<lb/>gebrochen, welches sich in den damals auch entstandenen Vielen Sta- 
<lb/>tuten , merkwürdiger Weise fast in allen wesentlichen Punkten Über- 
<lb/>einstimmend, und deshalb um so wichtiger, am Kräftigsten geänssert.
<lb/>— Die folgenden 17 §§. (28—44.), von denen §. 28. von der Crei-
<lb/>rung der Notare, §.29. von ihrer Entstehung und ihrem Alter, §.30.
<lb/>von ihrer Verfassung, §. 31. von den Rechten und Pflichten ihrer
<lb/>Vorsteher und Mitglieder, §. 32. von der Rogation, §. 33. Von den
<lb/>bei Aufnahme von Notariatsurknnden beiznziehendett Zengen, §« 34.
<lb/>von der Abbreviatur und dem Protokollhnche, §. 35. von der Be- 
<lb/>nutzung der Protokolle verstorbener oder abwesender Notare, §. 36.
<lb/>von den Maassregeln zur sicheren Erhaltung der Notariatsprotokolle,
<lb/>§. 37. von der Zeit- und. Orts-Angabe, §. 38. insbesondere von der
<lb/>Abänderung vorgefallener Irrthümer, §. 39. von der Unterzeichnung
<lb/>der Parteien, §.40. von der Unterzeichnung des Notars, §.41. von
<lb/>der Frage: mussten die Notare ihre Urkunden mit einem Siegel
<lb/>oder Monogramme versehen? §. 42. von einigen besonderen Arten
<lb/>von Notariatsurkunden, namentlich von denen der tietaril ecclesiae,
<lb/>von Placitis und Beglaubigungen, §. 43. von der Frago: hatten die
<lb/>Notariatsurkunden in dieser Periode öffentlichen Glauben? und §. 44.
<lb/>endlich von dem Einflüsse des Notariats auf die Reehtsbildurtg han- 
<lb/>delt, sind sammt und sonders auf Urkunden gestützt, besonders aber
<lb/>unter steter Berücksichtigung der Statuten von Ravenna, Piacettza,
<lb/>Nizza, statuta Eporediae, statuta terrae Argenlae, Montiscalerii,
<lb/>die Statuten von Feltri, Padua, Belluno, Verona, Caesena, Parma
<lb/>und vorzugsweise der von Rom und Bolonga ansgearbeitet, und auch
<lb/>in dieser Beziehung muss man anerkennend aussprechen, dass der
<lb/>Verf. mit dem vorhandenen Stoffe nur zum Vortheile der von ihm
</p>

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               <p>

                  <lb/>216 Oesterley, Das deutsche Notariat.

<lb/>bearbeiteten Lehre umgegangen ist. — Einzelheiten sollen noch bei
<lb/>den einzelnen §§. bemerkt werden.

<lb/>. Zu j). 28. S. 184. Wenn auch die Erlangung des Notariats
<lb/>durch den Besitz der nöthigen Rcchtskenntnisse bedingt war, so sind
<lb/>doch insbesondere in späteren Zeiten manoichfacbe Ausnahmen vor- 
<lb/>gekommen. Vorzüglich waren es die Päbste, welche bisweilen die
<lb/>untauglichsten Leute zu Notaren creirten. Sie gingen darin so weit,
<lb/>dass in der 22. Session des Tridentinischen Conciliums c. 10. aus- 
<lb/>drücklich beschlossen werden musste, dass alle Notare einer Prüfung
<lb/>unterworfen und die unfähigen abgewiesen werden sollten.

<lb/>Zu S. 185. Die hier beschriebene Investitur »per pennam et ca- 
<lb/>lamarium“ ergiebt sich auch aus der Comitive, welch ©Kaiser Karl IV.
<lb/>im Jahre 1870. den Bozullis ertheilt hat (du Fresne Glossar. unter
<lb/>Comes Palat. Lateran.), und selbst in dem, bei Errichtung der Uni- 
<lb/>versität Güttingen erthtzilten, kaiserlichen Privilegium sehen wir sie
<lb/>noch beibehalten.

<lb/>Zu §. 33. S. 241. fg. Die Sitte, nicht allein bei der Aufnahme
<lb/>von Notariats-Urkunden, sondern auch bei allen Handlungen der
<lb/>freien Willkühr Zeugen zuzuziehen, ist, wie wir schon oben sahen,
<lb/>rein germanischen Ursprungs und es muss belehrend und interessant
<lb/>sein, bei Lesung dieses §. dasjenige zu vergleichen, was Kogge
<lb/>a. a. 0. §. 20. u. 29. ausgeführt hat.

<lb/>Zu §. 37* 8. 290. Des geschichtlichen Zusammenhanges wegen
<lb/>konnte hier nicht unerwähnt bleiben, dass schon die Rechtsbücher
<lb/>der germanischen Nationen auf die genaue Angabe der Zeit das
<lb/>grösste Gewicht legten, und dass auch sie schon diejenige Urkunde
<lb/>für ungültig erklärten, welche an einem solchen Mangel laborirte.
<lb/>So heisst es in der Lex Alern an. T. 43. Scriptura non valet nisi in
<lb/>qua annus et dies evidenter ostenditur. Und in der Lex Bajuv. T. 15.
<lb/>c. 13. Pacta vel placita, quae per scripturam quameumque facta
<lb/>sunt— dummodo in his dies et annus sit evidenter expressus, immu- 
<lb/>tare nulla ratione permittimus.

<lb/>Zu §. 43. S. 342. Hier behauptet der Verf., dass dem älteren
<lb/>germanischen Recht der Unterschied zwischen öffentlichen und Pri- 
<lb/>vaturkunden völlig fremd gewesen, und der dafür angegebene Grund
<lb/>besteht darin, dass die Lex Wisigothorum L.Il. Tit. 3. 4.5»» welche
<lb/>doch über die Art und Weise der Urkunden-Anfertigung, sowie über
<lb/>deren Beweiskraft nähere Bestimmungen enthalte» des Unterschiedes
<lb/>zwischen öffentlichen und Urkunden anderer Art durchaus nicht ge- 
<lb/>denke. — Es will uns scheinen, als wenn diese Ansicht doch etwas
</p>

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                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Ree. v. Hrn. Stadt-Syndic. Walther zu Rudolstadt. 217

<lb/>zu gewagt sei. Der Umstand, dass die Lex Wisigotkorum den Un- 
<lb/>terschied zwischen öffentlichen und anderen Urkunden nicht erwähnt»
<lb/>berechtigt uns doch gewiss noch nicht zu der Behauptung, dass die
<lb/>Rechte der Germanen von einem Unterschied zwischen öffentlichen
<lb/>und Privat-Urkunden durchaus nichts gewusst hatten. Man muss
<lb/>hierbei wohl bedenken, dass hei den germanischen Völkerschaften
<lb/>die Ausfertigung von Urkunden zwar gewöhnlich durch die dazu im
<lb/>Voraus angestellten Personen (cancellarii, notarii) besorgt wurde,
<lb/>dass aber auch jeder andere, des Schreibens kundige Mann, war er
<lb/>nur nicht zum Zeugniss unfähig, diesem Geschäft sich unterziehen
<lb/>konnte. Rogge a. a. 0. S. 132. bestätigt dies, unter Angabe von
<lb/>mehreren Beweisstellen, ausdrücklich und man sollte doch in der
<lb/>That glauben, dass in einem Lande, wo erwiesenermaassen Privat- 
<lb/>leute sich auf das Anfertigen von Urkunden legen dürfen, auch Pri- 
<lb/>va turkunden existiren, und ein Unterschied zwischen diesen und
<lb/>den öffentlichen, durch cancellarii, notarii gefertigten vorhanden
<lb/>sein muss.

<lb/>Wir kommen nun zum Schluss unseres Werkes, welcher mit
<lb/>S. 356. beginnt, und in den §§.46—71. (der 45. §. enthält nur ein- 
<lb/>leitende Bemerkungen) die geschichtliche Entwickelung des
<lb/>Instituts der Notare in Deutschland zum Gegenstand der Be- 
<lb/>handlung hat. Es sei hier gleich vorausgeschickt, dass diese Ge- 
<lb/>schichte des Notariats in Deutschland in fünf Hauptabschnitte zer- 
<lb/>fällt, von denen der I. über das Notariat seit Karl dem Grossen bis
<lb/>zur Mitte des 9. Jahrhunderts sich verbreitet, der II. von der Ge- 
<lb/>schichte des Notariats von der Mitte des 9. bis zum Anfänge des
<lb/>14. Jahrhunderts handelt, und der III. mit der Geschichte des Nota- 
<lb/>riats vom Anfänge des 14. Jahrhunderts bis 1512. sich befasst. Der
<lb/>IV. Hauptabschnitt stellt uns die Geschichte des Notariats von 1512.
<lb/>bis zur Zeit der Auflösung des deutschen Reiches dar, und im V.
<lb/>erfahren wir die Schicksale des Notariats seit der Auflösung des
<lb/>deutschen Reiches. Wir wollen auch hier den einzelnen §§. die
<lb/>noch nöthigen Bemerkungen anreihen.

<lb/>S. 368. §. 46. behauptet der VerL, die Unterzeichnung der Ur- 
<lb/>kunden durch die Parteien habe man für so wesentlich gehalten, dass
<lb/>viele Urkunden vorhanden seien, welche nicht von dem Notar, son- 
<lb/>dern nur von der Partei unterzeichnet worden. Wir dagegen müssen
<lb/>aber sehr bezweifeln, dass der letztere Umstand der obigen Auf- 
<lb/>stellung als Grundlage dienen kann; denn wenn sich auch viele, nur
<lb/>von den Parteien und nicht auch von den Notaren Unterzeichnete
</p>

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               <p>

                  <lb/>218 Qesterlejf » Das deutsche Notariat

<lb/>Urkunden ans jener Zeit vorßiidcn, so Folgt doch daraus noch nicht
<lb/>dass die Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien ein essen*
<lb/>tiale gewesen» Wir verweisen auch hier auf Kogge a.a.O, S. 183.»
<lb/>welcher geradezu sagt, dass die Unterzeichnung der Urkunden sowoi
<lb/>durch die Parteien als durch die Zeugen durchaus nicht von wesent- 
<lb/>lichem Einfluss gewesen sei.

<lb/>S. 374. kömmt der Verf. (vergl. §♦ 43-) auf die Behauptung zu- 
<lb/>rück» dass von einem Unterschiede zwischen öffentlichen und Privat*
<lb/>nrkuoden in dieser Zeit sind Spur sich durchaus nicht finde» und es
<lb/>vielmehr gewiss sei» dass selbst die Gültigkeit der im Volksgerichte
<lb/>aufgenommenen Urkunden» durch Vernehmung der anwesend gewe- 
<lb/>senen Zeugen, oder des Cancellarius mit einer gleichen Anzahl von
<lb/>Zeugen, besonders habe bewiesen werden müssen, ßec. bezieht sich
<lb/>hier anf das bereits zu §. 43. Gesagte- Bei einer totalen Gleich- 
<lb/>stellung der im Volksgerichte anfgenommenon Urkunden mit den von
<lb/>blossen Privatschreibern gefertigten würde doch wohl Niemand den
<lb/>so umständlichen und unbequemen Weg jener öffentlichen Urkunden«
<lb/>Aufnahme gesucht» sondern Jedermann seine Urkunde, unter Zuzie- 
<lb/>hung einiger Zeugen, von einem des Schreibens kundigen Privatmann
<lb/>haben anfertigen lassen.

<lb/>Zu H. 52* 9. 429. ln diesem §• handelt der Verf. insbesondere
<lb/>von den kaiserlichen Hofpfalzgrafcn. Er erzählt uns, dass kaiserliche
<lb/>Hofpfalzgrafen in Deutschland bis zum 14. Jahrhundert völlig unbe- 
<lb/>kannt gewesen, und dass die Ernennung besonderer Hofpfalzgrafen
<lb/>in Deutschland höchst wahrscheinlich durch einige ähnliche Vorgänge
<lb/>in Italien veranlasst worden sei (S. 427*). Zum Beweis dessen wird
<lb/>dann (S. 427. 428.) angeführt, dass der Kaiser Ludwig IV. im Jahr
<lb/>1328. dem Herzog Castruchis, als Herzog von Lncea, das Recht er-
<lb/>theilt habe, Notare zu creiren, dann wird (S. 429—31 ) z« erweisen
<lb/>gesucht, dass die Annahme Vieler, derselbe Kaiser Ludwig habe in
<lb/>Deutschland den Grafen Berlhofd von Henneberg zum Hofpfalzgrafen
<lb/>des, von Kart dem Grossen zu Achen erbauten, •palatinum Latera- 
<lb/>nense erhoben, unrichtig sei, und zuletzt (8.431—34.) wird an einer
<lb/>MassO Beispielen gezeigt, dass Karl IV. keine Deutschen, sondern
<lb/>nur Italiener 2ü tomites Lateranensis palatii ernannt habe. Nun
<lb/>erst kömmt der Verf* auf Deutschland, sagt (S. 485.), dass der erste
<lb/>HofpfalZgraf in Deutschland vom Kaiser Sigismund ernannt worden,
<lb/>führt dann weitere solche Ernennungen in Deutschland an, und be- 
<lb/>merkt (9.437.) noch, dass erst sei» Friedrich 11L die Notare allge- 
<lb/>mein von den Hofpfalzgrafen ernannt werden seien. — Durch Er-
</p>

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                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>Ree. v. Hrn. Stadt-Syndie. Walther zu Rudolstadt. !fcld

<lb/>wäbnung dieser vielen, bisweilen ganz unwichtigen, geschichtlichen
<lb/>Einzelnheiten ist der Verf. von der Hdtiptsaeho zu sehr entfernt
<lb/>gehalten worden, und über das Wesen der Hofyfafzgrafen und den
<lb/>Kreis ihrer Befugnisse erfahren wir im Grunde weiter nichts* als
<lb/>dass dieselben (S. 437.) sehr verschieden gewesen* sich aber bei
<lb/>allen die Befugniss, Notare zu creiren, vorgefunden habe. Den wich*
<lb/>tigen Unterschied zwischen den filteren Pfalzgrafen and späteren Hof*
<lb/>pfalzgrafen führt der Verf. zwar (8. 426.) an, aber nicht aus* und
<lb/>wenn er auch (8. 433.) die auch nicht unwichtige Eintheilung der
<lb/>Comitive in die grosse und kleine mit wenigen Worten erklärt, so
<lb/>vermissen wir doch eine gründliche Angabe der mit beiden Arten
<lb/>verbundenen Befugnisse, und nähere, gewiss nicht uninteressante,
<lb/>geschichtliche Notizen über die grosse und kleine Comitive*). Zwar
<lb/>werden 8. 437. Anm. 21. wenigstens die mit der kleinen Comitive
<lb/>gewöhnlich verbundenen Rechte nebenbei aufgcfuhrt, allem auch
<lb/>hierin ist der Verf. ungenau, indem er die Befugniss, a) Vormünder
<lb/>zu bestellen und wieder abzusetzen, b) Annebmnngen an Kindesstatt
<lb/>und c) Freilassungen aus väterlicher Gewalt und Dienstbarkeit Vor- 
<lb/>zunehmen, d) bei Verträgen über die Leibesnahrnng nach untersuch- 
<lb/>ter Sache die Einwilligung, und e) den Minderjährigen, geistlichen
<lb/>Stiftungen und Gemeinden, wenn zuvor der Gegentheil gehört wor- 
<lb/>den, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilew, ganz
<lb/>übersehen hat.

<lb/>Zu §.53. Notel. 8.439. Hier war des Freiburger Reichsab-
<lb/>scbiedes vom Jahr 1498. §.35. Erwähnung zu thun, wo es heisst:
<lb/>„Wollen wir ein gemein Edict gen Reich auigeen lassen, und darynn allen
<lb/>Churfürsten, Fürsten, auch allen anderen Oberkeyten gebieten, etlich zu
<lb/>verordnen, die auf jre Pflicht one alle Schenck, Miet, Vorteyl, Gab noch
<lb/>Gunst, alle Notarien in jrer Oberkeyt mit Fleiss examiniren,
<lb/>und die, so sy für taugenlich, geschickt, und genugsam er- 
<lb/>kennen, zulassen, und den Jhenen, so untaugenlieh und nit
<lb/>geschickt erfunden worden, sich hinführo des Amts za ge- 
<lb/>brauchen verbieten; auch sollen alle Notari, so dermassen, wie vor
<lb/>unterschieden ist, nit examinirt und gerechtfertiget wurden, sich ihrer
<lb/>Aempter zu gebrauchen verholten und suapeudirt werden.“

<lb/>Zu §. 53. 8. 440. Wenn der Verf. hier angiebt: der Eid war
<lb/>darauf gerichtet, dass die Notare dem Kaiser und Reiche treu sein,
<lb/>und ihr Amt gewissenhaft ausüben wollten; so ist dies zwar im All- 
<lb/>gemeinen wahr, weil sich Alles in der Eidesformel Enthaltene auf
<lb/>diese wenigen Zeilen rcduciren lässt, allein zur Vollständigkeit hätte


<lb/>*) Vgl. CI Aproth Einleit. In den ordentl. bürg. Prozess, Th. I. H.SO. 8.320.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0220.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>22® Oesterley, Das deutsche Notariat

<lb/>die specielle Angabe der Eidesformel schon um deswillen gehört
<lb/>weil sie zugleich einen Ueberblick über den Umfang der amtlichen
<lb/>Befugnisse der Notare gewährt. Sie ist zu lesen in Volkmann’s
<lb/>Notariatskunst, Ausgabe von 1763. 8.55. und in: Vollständige Erläut.
<lb/>des gern. teut. und sächs. Prozesses. Leipzig, 1792. Th. l. S. 245.
<lb/>Die Cammergerichls-Ordnung von 1521. h. XL enthält auch den Eid
<lb/>für die, hei der Canzlei des Cammergerichts angestelllen, Prolo-
<lb/>notarien und Notarien, und Claproth a. a. 0. 8. 324. gedenkt des
<lb/>Eides, wie er in dem der Universität Rötlingen verliehenen Privile- 
<lb/>gium enthalten ist.

<lb/>Zu §. 53. 8. 441. Die Feierlichkeiten bei der Investitur blieben
<lb/>sich nicht immer gleich; es wurde nicht allein per pennam et cala- 
<lb/>marium, sondern auch durch Aufsetzung eines Barets, Ansteckung
<lb/>eines Ringes u. dgl. investirt, wie wir bei Ufenbach vom Kaiser- 
<lb/>lichen Reichshofrath 8. 140. erfahren.

<lb/>Zu §. 58. 8.478. Note 7. An diesem Orte musste, ausser der
<lb/>Cammergerichts-Ordnung von 1495. §. 3. u. 7., besonders auch der
<lb/>in diese Periode noch fallenden, und vom Verf. vielleicht zu wenig
<lb/>benutzten, Cammergerichts-Ordnung von 1500. gedacht werden, wo
<lb/>es Tit. 5. ausdrücklich heisst:

<lb/>„Dass liinfüro — keine Verkündigungen oder Insinuation-Ladung, oder an- 
<lb/>deren Brieffeil, vom Cammergericht ausgangen, Glauben gegeben werden
<lb/>soll, dann die durch gesell wo me Botten, Offene Notarien, die
<lb/>durch ein Cammerrichter zuvor app^obirt und zugelassen worden, beschelien
<lb/>wären, die nun ihre Handschrifft, Namen, und Sigent einem Cammergericht
<lb/>verzeichnet geben und lassen, denen auch eine Form und Bericht, wie
<lb/>solche Verkündigung beschehen und ausgeschrieben worden, gegeben wer- 
<lb/>den Jsoll ,&lt;c

<lb/>Zu §. 58. 8. 480. Anm. 9. Ein Instruirientum Notarii super
<lb/>interposita appellatione findet sich auch noch bei: Seyfart, For-
<lb/>melbuch zum deutschen Reichsprozess. Halle, 1756. 8. 631. und in
<lb/>der angeführten Vollständ. Erläuter. des teut. u. sächs. Proz. Th. I.
<lb/>8/253.

<lb/>Zu §. 59. 8. 480. Wir sahen oben, dass der Verf. seine Ge- 
<lb/>schichte des Notariats in Deutschland in fünf Hauptabschnitte theilt.
<lb/>In dem III. Hauptabschnitte sollte die Geschichte des Notariats vom
<lb/>Anfänge des 14. Jahrhunderts bis zum J. 1512., und im IV. Haupt- 
<lb/>abschnitt die Geschichte des Notariats von 1512. bis zur Auflösung
<lb/>des deutschen Reichs behandelt werden. Dieser selbst gewählten
<lb/>Anordnung ist aber der Verf. insofern nicht treu geblieben, als er
<lb/>im eben erwähnten IV. Hauptabschnitt, welcher ohne Zweifel mit der
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0221.tif"
                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>Rec. v. Hm. Stadt-Syndic. Walther zu Rudolstadt. 221
</p>
               <p>

                  <lb/>Entstehungsgeschichte der Notariats-Ordnung des Kaisers Maximilian 1.
<lb/>hätte beginnen sollen, 8. 480—493. unter Nr. 1. die Reichsgesetz»
<lb/>gebung vor der Notariats-Ordnung von 1512. geschichtlich erörtert,
<lb/>was nach dem Obigen doch jedenfalls noch in dem III. Hauptabscbn.
<lb/>hätte geschehen sollen. Der 1. Tbeil des §. 59* gehörte mit einem
<lb/>Worte za §. 58.

<lb/>Zu §. 62. 8. 512. n. 513. Hier war such des Reichsabschieds
<lb/>von Augsburg vom Jahre 1551. §. 80. Erwähnung zu thun, wo be- 
<lb/>stimmt wird:

<lb/>„dass keine Obrigkeiten, Notariioder andere Schreiber diese Contract, da
<lb/>ein Jud eines Christen Schuld einem anderen Christen verkauft, stellen und
<lb/>fertigen soll. .Wo aber eine Obrigkeit, Notarii, oder andere Schreiber sol- 
<lb/>ches übertretten, dieselben sollen ihrer Ehren und Aempter entsetzt sein,
<lb/>sich deren nicht mehr zu gebrauchen haben."

<lb/>S. 52.4. erwähnt der Verf., dass die Prüfung der Notare heim
<lb/>Reichscammergerichte in der Vorlegung allgemein bekannter Fragen
<lb/>bestanden habe. Diese Behauptung ist aber insofern nicht ganz rich- 
<lb/>tig, als auch beim Reicbshofralh die Prüfung auf diese Weise geschah,
<lb/>(vgl. Roding Fand, cam. in adp. 8. 891. Ufenbach a. a. 0. S. 141.
<lb/>Volk mann a. a. 0. P.L T,I. c. 7. 8. 54.), diese Fragen sogar aber
<lb/>auch Denen zur Beantwortung vorgelegt wurden, welche"vom kaiser- 
<lb/>lichen Cammergericht oder Reichshofrath abwesend waren, und mit- 
<lb/>telst coramissarischen Auftrages des Reichshofraths oder des kaiser- 
<lb/>lichen Cammergerichts, von zwei Professoren, oder der Obrigkeit
<lb/>des Ortes, geprüft wurden. 8. Vollständ. Erläuter. des gern. teut. u.
<lb/>sächs. Prozesses Th. 1. S. 241. Solcher Prüfungsfragen waren im
<lb/>Ganzen 55; in Bayer’s Volkmann, emend. P. L Tit.L c, 14. sind sie
<lb/>nicht nur aufgeführt, sondern auch gleich beantwortet.

<lb/>Zu §. 63. fgg. Sehr richtig'führt der Verf. hier aus, dass die
<lb/>nächste und wichtigste Veranlassung, die Theilnahme der einzelnen
<lb/>Landesherren für das Notariat in Anspruch zu nehmen, zuerst wol
<lb/>in der allgemeinen verbreiteten Ungeschicklichkeit der Notare, dann
<lb/>aber auch in dem allgemeinen Bestreben der einzelnen Landesherren,
<lb/>je weiter die Landeshoheit.sich ausbildete, desto mehr von den Fes- 
<lb/>seln der kaiserlichen Vorrechte sich zu befreien, und endlich in dem,
<lb/>jedem Landesherrn eigenen, Rechte bestanden habe, ohne kaiser- 
<lb/>liche Bestätigung in seinem Lande Gesetze zu erlassen, selbst wenn
<lb/>sie die Reichsgesetze abänderten, vorausgesetzt nur, von anderen
<lb/>Fällen abgesehen, dass sie das absolut gebietende oder verbietende
<lb/>öffentliche Recht nicht verletzten, wohin die Notariatsgesetze nicht
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0222.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>£22 Oetterley, Pas deutsehe Notamt.

<lb/>gerechnet wurden. Auch kann man hier nicht unerwähnt lassen,
<lb/>dass der Verf. durch den Inhalt der §§. 64# und 65. ein tiefes
<lb/>Studium der einschlägigen partieularrecbtlichen Bestimmungen in
<lb/>Deutschland, und eine gehörige Verarbeitung derselben in sich, an
<lb/>den Tag gelegt hat. Recht treffend finden wir insbesondere (§. 64.)
<lb/>die Zergliederung der deutschen Particular-Gesetzgebungen in zwei
<lb/>Hauptmasseni, die zwar beide zum Zweck gehabt, Schutz gegen un- 
<lb/>tüchtige Notare zu gewähren, diese Absieht aber cur auf verschie-
<lb/>denen Wegen erreicht hätten; die*eine Classe, indem sie die Notare
<lb/>einer speciellen Prüfung unterzogen und ihnen zur Pflicht gemacht,
<lb/>sich besonders apprphiren und immatricuüre» zu lassen, die andere,
<lb/>indem sie dem Landesherr» für sein Gebiet das Recht der ausschliess- 
<lb/>lichen Ernennung der Notare zu vindiciren gesucht habe.

<lb/>Was zum Schlüsse noch die Dictionsweise des Verfs. anlangt,
<lb/>so lässt sich zwar das Bestreben, die Ergebnisse des Studiums auf
<lb/>eine fliessende, lichtvolle, und mithin allgemein fassliche Weise dar- 
<lb/>zustellen , nicht verkennen, allein häufig ist das Eine oder Andere
<lb/>nicht erreicht worden. Um das eben Gesagte zu erweisen, beruft
<lb/>Rec. sich hauptsächlich auf die ersten Seiten des §. 27., wo durch-
<lb/>gehends eine stockende und sehr abgerissene Darstellungsweise
<lb/>herrscht, und die klare Uehersicht, durch häufiges Untereinander- 
<lb/>werfen des Stoffes, sehr getrübt ist.

<lb/>Trotz dem Vorhandensein der bisher gerügten Mängel sind wir
<lb/>aber dennoch genöthigt, dem Verf. das Zeugniss zu geben, dass er
<lb/>die, bei Bearbeitung seines Stoffes ihm entgegen getretenen, höchst
<lb/>bedeutenden Schwierigkeiten mit Ausdauer und einer, bisweilen viel- 
<lb/>leicht nur zu umfassenden Gründlichkeit nicht nur überwunden, son- 
<lb/>dern sich auch das Verdienst erworben hat, die Geschichte des No- 
<lb/>tariats auf eine meist gelungene und so vollständige Weise darzu-
<lb/>stelleu, wie sie bisher noch nicht geliefert worden ist. Es ist ihm
<lb/>ein bedeutendes Anrecht auf die Achtung des juristischen Publicums
<lb/>nicht zu versage», und wir können nur wünschen, dass es ihm auch
<lb/>für die Zukunft gelingen möge, aus den Stürmen des praktischen
<lb/>Lebens stille Stunden für strenge Wissenschaftlichkeit zu retten, und
<lb/>die zur Erzeugung literarischer Versuche so nöthige Ruhe und Hei- 
<lb/>terkeit der Seele sich zu bewahren.
</p>

            </div>
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                n="223"
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               <head>
                  <title>Das unbewegliche Eigenthum nach preussischem Rechte. Von Theodor Eduard Koerner</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Koch, ...">Recensirt von Herrn Koch zu Neisse</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>223
</p>
               <p>

                  <lb/>Das unbewegliche Eigenthnm nach preussischem Rechte. Eine

<lb/>systematische Darstellung. Nach Lage der neuesten Gesetzgebung
<lb/>und mit Rücksicht auf deren Erörterung durch Praxis und Wissen- 
<lb/>schaft entworfen von Theodor KSduard Hoemer, K. Justiz-
<lb/>rathe u. Bürgermeister zu Thorn. Berlin, Heymann, 1843. VHI.
<lb/>LXXVI u. 600 8. gr. 8. (2|Thlr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Ober-Landesgerichts-Ralb u. Fürstentums-Ger.-Dir. Hoch

<lb/>zn Neisse.

<lb/>Die preussische Rechtsliteratur hatte bisher keine Schrift auf- 
<lb/>zuweisen, welche sich ausschliesslich und ausführlich mit dem Eigen-
<lb/>turne, zumal mit dem Eigenthume an unbeweglichen Sachen, be- 
<lb/>schäftigte, und insofern ist das hier angezeigte Buch eine willkom- 
<lb/>mene Gabe. DerVerf. handelt in einer Einleiinag von LXXVI Seiten,
<lb/>und zwar ira §. 1. über den Standpunkt vdes Sachenrechts im Rechts- 
<lb/>gebiete überhaupt, im §. 2. vom Wesen des Sachenrechts, im §. Z.
<lb/>über die Geschichte des Grundeigentums überhaupt, und in Preussen
<lb/>insbesondere.'- ln §. 1. gibt er dem Rechte, und damit dem Besitz
<lb/>und Eigenthume, eine philosophische Grundlage. Die Freiheit des
<lb/>Menschen, als das Vermögen seinen Willen znm ausschliesslichen
<lb/>Grunde seiner Handlungen zn machen, erhalte durch die Einwirkun- 
<lb/>gen der physischen Natur und der Sinnenwelt eine beschränkte Ge- 
<lb/>staltung. Diesen Hindernissen solle deivMensch entgegenstreben, so- 
<lb/>weit sie nicht in physischer Notwendigkeit begründet seien: dieses
<lb/>mache ihm das sittlich« Gesetz, als Norm seines Willens, zur
<lb/>Pflicht. Alles, was diese Pflicht gebiete, müsse moralisch möglich
<lb/>sein, das Moralisch-Mögliche aber sei sein Recht in der weitesten
<lb/>Bedeutung, ln der Idee erscheine dieses Recht als die Herrschaft
<lb/>über die Natur, und diese ideale Rechtsberrschaft liefere, als das
<lb/>unmittelbare Erzeugnis der Freiheit, auch in der Wirklichkeit den
<lb/>Nachweis über die Entstehung der wichtigsten Rechtsverhältnisse.
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0224.tif"
                   n="224"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0224--><p/>
               <p>

                  <lb/>224 Körner, Das unbewegliche Eigenthum nach preuss. Rechte.

<lb/>Die Mitexistenz anderer Rechtssubjecte nölhige aber Jeden, deren
<lb/>Rechtsherrschaft soweit anzuerkennen, als es mit seinem rechtlichen
<lb/>Wirken vereinbart werden dürfe; in diesem gegenseitigen Anerkennt- 
<lb/>nisse erhalte die aus dem Wesen der Freiheit entspringende Rechts- 
<lb/>herrschaft ihre rechtliche Begrenzung und das was die Person inner- 
<lb/>halb dieser Begrenzung wirken dürfe, sei ihr Recht im engem
<lb/>Sinne. Dieses Rechtsgebiet erstrecke sich zuerst auf die Existenz
<lb/>der Person, „und je nachdem dieses erste Product der Freiheit sich
<lb/>in seiner Isolirung oder in seinem naturgemässen Verhältnis zu an- 
<lb/>dern Personen verwirklicht, heisst es dort das Personenrecht,
<lb/>hier nach der Verschiedenheit der in dem Wesen des Menschen be- 
<lb/>gründeten Abhängigkeit, das Familien- und Eherecht, an welche
<lb/>sich das Erbrecht anschliesst.“ Gehe die Person eine Verbindung
<lb/>mit Andern ein, dass Diese freiwillig Befugnisse aufgäben, welche
<lb/>Jene erwerbe, so entstehe der Begriff der Forderung, welcher
<lb/>dem Obligationen recht zum Grunde liege; und die der Person
<lb/>gebührende Herrschaft über die sie umgebende vernunftlose Natur
<lb/>gebe den Begriff des Sachenrechts. Der §. 2. setzt auseinander,
<lb/>dass die Person sich mit den sie umgebenden Dingen durch äussere
<lb/>Handlungen in Verbindung bringen müsse; diese Verbindung heisse
<lb/>Innehabung, und betrachte man die Innehabung als eine Wirkung
<lb/>der freien Willensthätigkeit, und insbesondere als ein(en) Ausfluss
<lb/>der Rechtsherrschaft der Person über die Aussenwelt, so werde diese
<lb/>nur factische Verbindung zum Recht und heisse der Besitz. Die
<lb/>Innehabung erhalte dadurch citae weitere Ausdehnung, dass man
<lb/>sie, auch ohne unmittelbares Festbalten, so lange für existent erach- 
<lb/>ten müsse, als die Person in Bezug auf die Sache äusserlich erkenn- 
<lb/>bare Maassregeln getroffen habe, Andere davon auszuscbliessen, und
<lb/>indem Jeder solche Handlungen anerkennen müsse, erhalte „darin denn
<lb/>auch der Begriff des Besitzes ein erweitertes Feld, das für jedes
<lb/>Rechtssubject als ein in Bezug auf die der rechtlichen Mög- 
<lb/>lichkeit unterworfene J?pssenwelt geschlossener Rechts- 
<lb/>und Wirkungskreis seines besondern Willens betrachtet wer- 
<lb/>den kann. Diese Vorstellung tritt besonders deutlich in dem Besitze
<lb/>einer unbeweglichen Sache, des Grund(es) und Bodens, hervor." —
<lb/>Somit ist man auf das Feld geführt, auf welchem der Verf. uns be- 
<lb/>schäftigen will. Die Betrachtung, dass Bedürfnis» hnd Gultur der
<lb/>Menschen das zum Eigenthum erhobene Besitzrecht nicht in seiner
<lb/>Reinheit haben bestehen lassen, und dass der Zustand der Gegen- 
<lb/>wart nur als das Resultat der vergangenen Zustände zu betrachten,
</p>

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                   n="225"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0225--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Ober-Landesgerichts-Rath Koch zu Neisse. 225

<lb/>führt den Verf. im §. 3. zum „geschichtlichen Rückblick auf die
<lb/>Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums überhaupt, und in Preussen
<lb/>insbesondere." Wo die Erzählung auf Einzelheiten kommt, ist sie
<lb/>nicht überall genau. Dieses gilt z. B. von der 8. XXII. gegebenen
<lb/>Nachricht: „In Schlesien ist die Lehnsverfassung durch Verordnun- 
<lb/>gen aus vorpreussischer Zeit, bis auf die geistlichen, säcularisirten
<lb/>und Thronlehne und einige andere aufgehoben." In Schlesien be- 
<lb/>stehen aber die Lehnsverhältnisse noch jetzt in der Grafschaft Glatz,
<lb/>in den Fürslenthümern Schweidnitz und Jauer; und im Fürsten- 
<lb/>thum Glogau sind die bei der preussischen Besitznahme noch in
<lb/>grosser Anzahl vorhanden gewesenen Lehen erst durch Friedrich II.
<lb/>im Jahre 1752. bis auf 6 allodificirt; im Fürstenthum Sagan ist
<lb/>solches erst 1788. geschehen. Der wörtliche Abdruck des langen
<lb/>Cultur-Edicts, welches übrigens nicht vom 13., sondern vom 14. Sep- 
<lb/>tember 1811. datirt, hätte immerhin weggelassen werden mögen, da
<lb/>nicht leicht Jemand, der dieses Buch gebraucht, ohne eins der vielen
<lb/>Sammelwerke, worin das Edict zu finden, sein wird. Dagegen wäre
<lb/>es nützlich gew esen, bei der Geschichte der agrarischen Gesetzgebung
<lb/>in den verschiedenen Landestbeilen die fremdherrlichen Gesetze, wel- 
<lb/>che sich nicht in den allgemeinen Sammlungen preussischer Verord- 
<lb/>nungen befinden, mitzutheilen. Die Geschichte der Gesetzgebung
<lb/>über gewerbliche Berechtigungen gehört nicht hierher. — Nach
<lb/>dieser 76 Seiten langen Einleitung trägt der Verf. seinen Gegenstand
<lb/>in 11 Abschnitten vor. I. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze. A, Vom
<lb/>Recht des Besitzes. B. Vom Eigenthum. II. Abschnitt: Von den
<lb/>Einschränkungen des unbeweglichen Eigenthums. Zuerst im Allge- 
<lb/>meinen; dann A. Von den aus dem Gesetz entspringenden Einschrän- 
<lb/>kungen des unbeweglichen Eigenthums zur Wahrung der Rechte des
<lb/>Staats (dabei die langen Verordnungen und Bestimmungen über Bau- 
<lb/>ten in der Nähe von Festungen); B. Eigenthumseinschränkungen zur
<lb/>Wahrung der Rechte der Einzelnen. III. Abschnitt: Von der Er- 
<lb/>werbung des unbeweglichen Eigenthums. Im Allgemeinen. Sodann
<lb/>A. Von den unmittelbaren Erwerbungsarten; B. Von der mittelbaren
<lb/>(wobei von der Form der Verträge und vom Tax- und Subhastations-
<lb/>Verfahren speciell). IV. Abschnitt: Von der Fähigkeit zum Erwerbe
<lb/>unbeweglichen Eigenthuirfs, 1. Ausnahmen, 2. Beschränkungen der
<lb/>Erwerbsfähigkeit. V. Abschnitt: Von derVeräusserungsfähigkeit un- 
<lb/>beweglichen Eigenthums, A. Bei physischen Personen, B. Bei juri- 
<lb/>dischen Personen. VI. Abschnitt: Von der ^Verfolgung des Besitzes
<lb/>und Eigenthums an unbeweglichen Sachen, A* Von der Besitzver-
<lb/>Krit. Jalirb. f.D.KVV. Jahrg.VIIl, H.IH. 15
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0226.tif"
                   n="226"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0226--><p/>
               <p>

                  <lb/>226 Körner, Das unbewegliche Eigenthum nach preuss. Rechte.

<lb/>Verfolgung ohne Rücksicht auf das Recht zum Besitze im Allgemeinen;
<lb/>B. Von der Besitzklage insbesondere; C. Von der Besitzverfolgung
<lb/>ans dem Rechte zum Besitz; D, Von den Rechtsverhältnissen bei
<lb/>der Räumung des Besitzes. Dazu drei Anhänge. I. Anh.: Vom Re- 
<lb/>tentionsrechte. H.Anh.: Von der Grenzberichtigung. III. Anh.: Von
<lb/>der Pertinenzqualität. VII. Abschnitt: Vom gemeinschaftlichen un- 
<lb/>beweglichen Eigenthum. A. Vom gemeinschaftlichen Eigenthume über- 
<lb/>haupt und dessen Entstehung insbesondere; B. Vom Veräusserungs-
<lb/>recbt des Miteigentümers; C. Von der Aufhebung gemeinschaftlichen
<lb/>Eigenthnms; Z&gt;. Vom gemeinschaftlichen Eigenthume aus der Erb- 
<lb/>folge; E. Vom gemeinschaftlichen Eigenthume aus einem Vertrage;

<lb/>Vom gemeinschaftlichen Eigenthume der Familie; G. Vom unbe- 
<lb/>weglichen Eigenthume in der ehelichen Gütergemeinschaft; H. Von
<lb/>den Gemeinheiten. VIII. Abschnitt: Vom gelheilten unbeweglichen
<lb/>Eigenthume, A* Im Allgemeinen, B. Vom Lehne, C. Vom Erbzins- 
<lb/>recht. IX. Abschnitt: Vom bäuerlichen Besitzrechte, A. Im Allge- 
<lb/>meinen, B. Von der bäuerlichen Eigenthumsverleihung oder von der
<lb/>Regulirungsfähigkeit überhaupt, C. Von der Eigenthumsverleihung
<lb/>erblicher bäuerlicher Besitzungen, D. Von der Eigenthuinsverleihung
<lb/>nicht erblicher bäuerlicher Besitzungen, E* Von der Organisation
<lb/>der Behörden und dem Verfahren überhaupt. X. Abschnitt: Von den
<lb/>Rechten auf fremdes Eigenthum unbeweglicher Sachen, A. Von
<lb/>deren Entstehung, von ihrer verschiedenen Natur und ihrer Endschaft;
<lb/>B. Von den persönlichen Servituten; C. Von der Erbpacht; D. Von
<lb/>der Superficies; E. Von den dinglichen Servituten; F. Von den
<lb/>Reallasten. XI. Abschnitt: Das unbewegliche Eigenthum in seiner
<lb/>staatsrechtlich-politischen Bedeutsamkeit. 1. Im Allgemeinen; 2« Der
<lb/>Staat selbst als Grundbesitzer; 3. Der Grundbesitz der Standesherren;
<lb/>4. Der Grundbesitz der Ritterschaft; 5. Vom städtischen Grundbesitz;
<lb/>6. Vom Grundbesitz in den Landgemeinden. — Das Ganze ist eine
<lb/>verdienstliche Zusammenstellung der vorhandenen Bestimmungen unter
<lb/>die angegebenen Rubriken. Eine eigentliche Verarbeitung des Stoffs
<lb/>und eine wissenschaftliche Verknüpfung des Bestehenden mit seiner
<lb/>Quelle findet sich nicht, Das Wenige, was aus der philosophischen
<lb/>Einleitung wiederholt wird, ist viel zn unbestimmt und ungenau, um
<lb/>als wissenschaftliche Darlegung zu gelten. Der Begriff des Besitzes
<lb/>z. B. wird, abweichend von der Beschreibung im A. L.-R., S. 1. so
<lb/>angegeben: „Seine (des Besitzes) Grundlage ist die Innehabung
<lb/>oder der Gewahrsam, d. i. das physische Vermögen, über
<lb/>eine Sache mit Ausschliessung Anderer zu verfügen. Dieses
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0227.tif"
                   n="227"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0227--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rec. voll Hrn. Ober-Landesgerichts-Rath Koch zu Neisse. 227

<lb/>rein factische Verhältnis erhält aber eine rechtliche Bedeatnng, so- 
<lb/>bald es sich als Produkt des Willens eines Rechtssubjects in Bezug
<lb/>auf die Sache vergegenwärtigt, und als eine Folge der abstracten
<lb/>Rechtsherrschaft desselben über die Natur erscheint. Alsdann heisst *
<lb/>ein solcher Gewahrsam der Besitz." Diese verunglückte Definition
<lb/>passt buchstäblich auch auf den Kleidermacber, der von einem Kun- 
<lb/>den ein Stück Tuch erhalten hat, um ihm daraus einen Rock zu
<lb/>machen. S. 2. heisst es in Beziehung auf die Besitzergreifung: „Im
<lb/>Falle der ursprünglichen Besitzergreifung wird das Recht des Besitzes,
<lb/>und das Recht zum Besitze in seinem ganzen Umfange, vermöge der
<lb/>Rechtsherrschaft der Person über die Sachen erworben." Nach
<lb/>der Vorstellung des Verfs. kann jedoch das Recht zum Besitze hier
<lb/>nicht erst noch erworben werden; sondern es muss vermöge der
<lb/>Rechtsherrschaft des Verfs. schon von Beginn, wenigstens schon vor
<lb/>der Besitzergreifung, zustehen. „Eigenthum, sagt der Verf. 8. 13.,
<lb/>ist das in der menschlichen Gesellschaft anerkannte und geschützte
<lb/>Recht zum Besitze einer Sache, als der natürlichen Rechtsherrschaft
<lb/>der Person über dieselbe." Diess sind die Nutzanwendungen aus
<lb/>dem §. 1. der Einleitung. Bei der Zusammenstellung der Gesetzes- 
<lb/>bestimmungen selbst trifft man auf eine nicht unbedeutende Zahl von
<lb/>Missverständnissen und Irrthümern, von welchen wir des Beweises
<lb/>wegen Einige hervorheben. S. 0. z. B. wird angegeben, dass es drei
<lb/>Fälle gebe, in welchen es zur Besitzerwerbnng keiner Besitzergrei- 
<lb/>fung bedürfe, und zwar: dass 1. der Besitz einer Erbschaft durch
<lb/>den Erbanfall; 2. der Besitz einer zum gerichtlichen nothwendigen
<lb/>Verkauf gestellten Sache durch den Zuschlag; 3. der Mitbesitz des
<lb/>Einen durch den Eingang (soll heissen: durch die Eingebung) einer
<lb/>allgemeinen Gütergemeinschaft mit dem Andern erworben werde. Als
<lb/>Beweisstellen dafür werden angegeben: §. 368. Tit. 9.; §. 342. Tit. 11.
<lb/>Th. I.; §§. 176. 181. Tit. 17. Th. I. u. §. 361. fg. Tit. 1. Th. II. des
<lb/>A. L.-R. Hier ist aber von der Erwerbung des Eigenthums die Rede,
<lb/>auch ist sonst der behauptete Satz nirgend als Rechtssatz anerkannt.
<lb/>S. 16. ist angegeben, dass es naeh Preuss. Rechte überhaupt solche
<lb/>Sachen nicht gebe, welche durch Gesetz vom gemeinen Verkehr aus*
<lb/>genommen, d. b. dem Ergenthumserwerb des Einzelnen entzogen sind,
<lb/>dass vielmehr alle Gründe, aus denen eine Sache dem Verkehr ent- 
<lb/>zogen werden solle, nur auf besonderen obligatorischen Ver- 
<lb/>hältnissen beruheten und dergleichen Bestimmungen der Privatwill-
<lb/>kühr nicht geeignet seien, die betroffene Sache dem Verkehr allge- 
<lb/>mein zu entziehen. Es ist aber unzweifelhaft, und sogar in Beziehung

<lb/>15*
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0228.tif"
                   n="228"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0228--><p/>
               <p>

                  <lb/>228 Korner, Das unbewegliche Eigenthum nach preuss. Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf die Synagogen der Juden durch eine besondere Kab.-Ordre aus- 
<lb/>drücklich anerkannt, dass unter Andern z. ß. Kirchen und Begräb-
<lb/>nissplätze, so lange sie ihrer Bestimmung dienen, solche Sachen sind,
<lb/>womit kein Handel und Wandel getrieben werden kann, so dass ein
<lb/>Einzelner unmöglich Eigenthümer einer Kirche sein und dieselbe,
<lb/>etwa wie ein Schauspielhaus, aus Hand in Hand gehen könnte. Und
<lb/>dieses beruhet lediglich auf Gesetz, nicht auf obligatorischen Ver- 
<lb/>hältnissen. Die 8. 141. mitgelheilte Nachricht, dass Verträge über
<lb/>Einführung und Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft nach
<lb/>dem Gesetze vom 20. März 1837. auch notariell aufgenommen wer- 
<lb/>den könnten, ist unrichtig: wo Preuss. Recht und Gerichtsverfassung
<lb/>gilt, kann kein Notarius diesen Vertrag gütig aufnehmen, wie der
<lb/>§. 2. des Gesetzes deutlich sagt. Nur da, wo fremde Verfassung
<lb/>ist und wo nicht die Gerichte, sondern nur Notarien die Hktus der
<lb/>s. g. freiwilligen Gerichtsbarkeit aufnehmen, da nehmen nach wie
<lb/>vor jenem Gesetz die Notarien alle Verträge, mithin auch diese, auf.
<lb/>Gleichfalls irrig ist die Angabe S. 189., dass die nach dem A. L.-R.
<lb/>Th. I. Tit. 8. §. 41.flg. wegen Baufälligkeit von der Obrigkeit in An- 
<lb/>trag zu bringende Subhastation von Gebäuden nach den Vorschriften
<lb/>über freiwillige Subhastationen geschehe: solche Subhastation ist
<lb/>ganz eigentlich nach Form und Wirkung in jeder Hinsicht eine noth-
<lb/>wendige. Unrichtig ist auch die Angabe S. 240. Note 1., dass das
<lb/>in den Erläuterungen u. Ergänzungen der Preuss. Rechtsbücher Tb. IV.
<lb/>S. 191. abgedruckte Rescr. vom 3. Decbr. 1835. sonst nicht publicirt
<lb/>worden sei: es ist schon vorher in m. Recht der Preuss. Domainen,
<lb/>S. 400., welches derVerf. mehrfach benutzt hat, aus den Akten nach
<lb/>dem Original veröffentlicht, und von da in die Ergänzungen aufge- 
<lb/>nommen. — Das Taxverfahren bei Häusern ist 8. 158. Note 1. un- 
<lb/>richtig vorgestellt, insofern angegeben ist, dass die Lasten und Ab- 
<lb/>gaben gemeinhin von dem Ertrage abgerechnet und erst der Ueber-
<lb/>rest capitalisirt, das herausgebrachte Capital mit dem Materialienwerth
<lb/>zusammengerechnet und die Hälfte des Ganzen als Taxwerth des
<lb/>Hauses angenommen werde. Dieses Verfahren würde nicht nur ein
<lb/>unrichtiges Resultat geben, sondern auch den bestehenden Vorschrif- 
<lb/>ten, namentlich der dem Verf. unbekannt zu sein scheinenden Mini-
<lb/>sterial-Bestimmung vom 19. Januar 1842., dass der Kapitalsbetrag
<lb/>der Abgaben, Lasten und Reparaturen nicht von dem Ertragswerthe,
<lb/>sondern von dem Durchschnitte des Ertragswerths, und des Boden-
<lb/>und Materialienwerths abzusetzen, widersprechen, kommt auch in der
<lb/>Praxis nicht vor, es müsste denn aus Missverstand ein oder anderes
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0229.tif"
                   n="229"
                   xml:id="zs1-2173713_15-1844_0229"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Ober-Landesgerichts-Rath Koch zu Neisse. 229

<lb/>Mal fehlerhaft gemacht werden. 8.141. wird in der Note 9. behaup- 
<lb/>tet: ,,die gerichtliche Form des Vertrags erscheint auch alsdann
<lb/>nothwendig, wenn eine Ehefrau eine Vollmacht auf ihren Ehemann
<lb/>ausstellt, wodurch derselbe ermächtigt wird, über ihr Vermögen zu
<lb/>seinen Vortheilen zu disponiren. Anderer Ansicht ist ein vor Kur- 
<lb/>zem ergangenes Ministerial-Rescript.“ Diess ist in doppelter Bezie- 
<lb/>hung unrichtig oder doch ungenau. Erstlich ist das Rechtsgeschäft,
<lb/>wodurch eine Ehefrau ihren Mann ermächtigt, über ihi* Vermögen
<lb/>zu seinen Vortheilen zu disponiren, keine Vollmacht, und darum
<lb/>ist es nicht glaublich, dass ein Min.-Rescr. ausgesprochen habe, es
<lb/>sei zu einem derartigen Geschäft die gerichtliche Form nicht nöthig.
<lb/>Zweitens aber ist zu einer blossen Vollmacht der Frau für ihren Mann
<lb/>die gerichtliche Form und die Zuziehung eines Beistandes keineswegs
<lb/>nöthig, weil dadurch die Frau gegen den Mann nicht verbindlich ge- 
<lb/>macht wird, vielmehr mit dem Mann zusammen nur dem Dritten, mit
<lb/>dem der Mann für sie contrahircn soll, gegenüber in Betracht kommt,
<lb/>und, wenn sie mit der Geschäftsführung des Mannes nicht zufrieden
<lb/>ist, die Vollmacht jeden Augenblick wiederrufen kann. Diess ist cs,
<lb/>was nicht erst kürzlich, sondern schon mehrmals durch Ministcrial-
<lb/>Rescripte ausgesprochen worden ist. — Die Zusammenstellung ent- 
<lb/>hält Vieles, was eigentlich nicht hierher gehört, z. B. das sehr aus- 
<lb/>führlich beschriebene Tax- und Subhastationsverfahren; die Lehre
<lb/>von der Form der Verträge; das Verfahren hei den Theilungsklagen;
<lb/>die Uebcrsicht über die Organisation der Auseinandersetzungs-Behör- 
<lb/>den und von den Grundsätzen ihres Verfahrens (S. 406.11g.); die
<lb/>Lehre von dem Verhältniss der Miterben vor der Theilung (S.305.flg.),
<lb/>u. dcrgl. Dagegen ist Anderes, was ganz eigentlich in den Bereich
<lb/>der Aufgabe gehört, weggelassen, z. B. der Einfluss des Hypothcken-
<lb/>buchs auf die Vindikationsklage, in Beziehung worauf der Verf. 8. 262.
<lb/>u. 263. sagt: „Die Wirksamkeit des Hypothekenbuchs auf das Ver- 
<lb/>folgungsrecht des Eigentümers liegt ausser den Grenzen dieser Dar- 
<lb/>stellung.46 — Die Behandlung des Stoffs ist ungleich. Während z. B.
<lb/>der Besitz auf 12 Seiten, das Lehnrecht auf 8 Seiten (S. 384—392.)
<lb/>dürftig abgethan wird, nehmen die nicht hierher gehörigen prozes- 
<lb/>sualischen Verordnungen und die Beschreibung der Organisation der
<lb/>Auseinandersetzungsbehörden viele Bogen ein. — Da die Arbeit,
<lb/>wie gesagt, wesentlich eine Zusammenstellung der gegebenen Verord- 
<lb/>nungen und gesetzlichen Bestimmungen ist: so darf man eine Zurück- 
<lb/>führung der Sätze auf ihre Wurzel oder Quelle und ihren organischen
<lb/>Zusammenhang mit andern verwandten Sätzen nicht erwarten, wes-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0230.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230 Kornerj Das unbewegliche Eigenthum nach preuss. Rechte.

<lb/>halb es auch nicht befremdet, dass Dasjenige, was schaffende Geister
<lb/>bereits zu Tage gefördert haben (die Literatur), nicht berücksichtigt
<lb/>und fortgebauet wird. Die vorkommenden sehr wenigen Beispiele
<lb/>von literarischen Angaben erwecken keine grosse Vorstellung von der
<lb/>Belesenheit des Verfs. — 8. 2. z. B. ist unter den angegebenen drei
<lb/>Schriften über den Besitz die eine so bezeichnet: ,,Versuch einer
<lb/>systematischen Darstellung der Lehre vom Besitz nach Preuss. Rechte
<lb/>von Koch, Berlin, 2. Ausg, 1838." Dieses iJuch hat der Verf. wol
<lb/>schwerlich gesehen noch in einer Anzeige angekündigt gefunden,
<lb/>denn ein Buch mit diesem Titel gibt es nicht. Die zweite Ausgabe
<lb/>des muthmasslich gemeinten Buchs ist nicht in Berlin, sondern io
<lb/>Breslau, nicht 1838. sondern 1839. erschienen, und führt nicht den
<lb/>angegebenen Titel, sondern ist betitelt: „Die Lehre vom Besitz nach
<lb/>Preußischem Rechte u. s. w." Dabei darf es denn auch nicht befrem- 
<lb/>den, dass da, wo der Verf. aus dem Schatze der Rechtswissenschaft
<lb/>ergänzend oder erklärend den mangelhaft scheinenden Gesetzesbe- 
<lb/>stimmungen nachhelfen will und die im §. 1. der Einleitung philoso- 
<lb/>phisch vorgebauete Rechtsherrschaft und der daraus hervorgehende
<lb/>Rechtskreis, wovon überhaupt weiterhin kein Gebrauch gemacht wird,
<lb/>ihn im Stiche lassen, sich eine grosse Unsicherheit und Fremdheit zeigt.
<lb/>Beispielsweise wird auf Das, was 8. 308. über das Verhältniss des
<lb/>Gläubigers eines Miterben zu den übrigen Miterben und zu der noch
<lb/>ungetheilten Erbschaft vorgetragen ist, übrigens aber nicht einmal
<lb/>hierher gehört, verwiesen. Die dabei ausgesprochene Meinung, dass
<lb/>ein solcher Gläubiger jede einzelne, in der noch ungetheilten Erb- 
<lb/>schaft befindliche Sache, nach Maassgabe der Erbquote seines Schuld- 
<lb/>ners, im Wege der Execution versteigern lassen könne, ist beiläufig
<lb/>ganz irrig. Auch von 8. 136., wo die Fälle aufgezählt werden, in
<lb/>welchen das Eigenthum ohne Uebergabe oder Besitzergreifung mittel- 
<lb/>bar erworben wird, gehört in gewisser Beziehung die Ziffer 7 hier- 
<lb/>her, wo es heisst: „Auch verwirken Hochverrälher, Landesverräther
<lb/>erster Klasse, Deserteure und ausgetretene Militairpflichtige durch
<lb/>ihre strafwürdige Handlung ihr Vermögen zu Gunsten des Staats, und
<lb/>auf diesen gehen daher auch ihre Eigenthumsrechte im Augenblicke
<lb/>ihres Debets über." Ucber den Zeitpunkt der Erwerbung für den
<lb/>Fiskus ist dem Verf. nur für den Fall des Deserteurs ein directer
<lb/>Beweis zur Hand, und für die übrigen Fälle beweist er solches in
<lb/>der Note 2« wie folgt: „es kann keinem Zweifel unterliegen, auch
<lb/>bei den Andern den Zeitpunkt des Vermögensverlustes gleichfalls an
<lb/>den Augenblick des Verbrechens zu knöpfen, da dieses sowohl durch
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0231.tif"
                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Ober-Landesgerichts-Rath Koch zu Neisse. 231

<lb/>die Natur dieser Strafe, als insbesondere durch die gemeinrechtliche
<lb/>Quelle des Gesetzes gerechtfertigt wird.“ Die Erwerbungsart, von
<lb/>welcher der Verf. hier spricht, ist die Confiscation. Gegenstand
<lb/>derselben kann ein ganzes Vermögen (eine Universitas juris) und auch
<lb/>eine einzelne Sache sein. Der Verf. zählt in seiner Umschreibung
<lb/>nur Fälle der erstem Art auf und übergeht die bei weitem öfter ein- 
<lb/>tretenden und einen bedeutenden Erwerb fur den Fiskus abwerfenden
<lb/>Fälle der zweiten Klasse, z. B. die Zoll- und Steuerdefraudationen,
<lb/>Jagdcontraventionen u. dergl. Um kurz und doch vollständig zu sein,
<lb/>hätte, statt der Aufzählung ^einzelner Fälle, nur die Erwerbungsart
<lb/>selbst, nämlich die Conüskation genannt zu werden brauchen. Da
<lb/>nun der Gegenstand der Erwerbung für den Zeitpunkt nicht bestim- 
<lb/>mend ist, so ist bloss zu fragen: wann bei der Confiscation überhaupt
<lb/>das Eigenthum auf den Erwerbenden (der übrigens auch eine Privat- 
<lb/>person sein kann) übergebt. In dieser Beziehung hätte nun das A.
<lb/>L.-R. Th. II. Tit. 20. H. 285. u. 297. dem Verf. einen directen Beweis
<lb/>geliefert; denn es heisst dort: ,,Von jeder Conlrebande — ist die
<lb/>Confiscation der Waarcn oder Sachen — die Folge. Das Eigen- 
<lb/>thum der verfallenen VVaaren geht auf den Staat, oder den von Die- 
<lb/>sem Berechtigten, sogleich, ohne Rücksicht auf die Zeit der Publi- 
<lb/>kation des Straferkenntnisses, über."

<lb/>Was die Darstellungsweise betrifft, so ist Klarheit vorherrschend,
<lb/>nur selten trifft man auf unklare Stellen, denn ein gänzlicher Mangel
<lb/>daran findet sich allerdings nicht. 8.4. z. B. wird vorgetragen, dass
<lb/>die Uebergabe in dem Falle, dass ein Dritter die Gewahrsam habe,
<lb/>an den neuen Erwerber auch durch Anweisung geschehen könne.
<lb/>„Für diesen, heisst es weiter, beginnt der Besitz von dem Augen- 
<lb/>blick, in welchem er die Anweisung des Inhabers als Besitzergrei- 
<lb/>fung der Sache annimmt." Vermutblich ist die Anweisung des bis- 
<lb/>herigen Besitzers an oder auf den Inhaber gemeint. — 8. 134. sagt
<lb/>der Verf.: die mittelbare Eigenthumserwerbung geschehe durch die
<lb/>Uebergabe, und S. 136. zählt er drei Arten der mittelbaren Eigen- 
<lb/>thumserwerbung auf, nämlich: Kauf, Tausch und Schenkung, als
<lb/>wenn unt£r diesen Namen drei Arten von Uebergabe (Erwerbungs- 
<lb/>art) zu verstehen wären. — Auch der Ausdruck leidet bisweilen an
<lb/>logischen Fehlern und Mangel an Präcision. S. 32. heisst es z. B.:
<lb/>„Gerbereien und ähnliche Fabrikationen.“ 8. 29.: „Ohne Geneh- 
<lb/>migung der Landespolizei-Behörde darf keine Mühle jeglicher Art
<lb/>angelegt werden;“ statt: irgend einer Art.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0232.tif"
                   n="232"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0232--><p/>
               <p>

                  <lb/>232 Korner, Das unbewegliche Eigenthum nach preuss. Rechte.

<lb/>Sollen wir den Nutzen dieser Schrift bestimmt andeuten, so
<lb/>besteht er darin, dass sie als Vorarbeit bei Zusammenstellung eines
<lb/>Theils der Quellen, nämlich der einheimischen Gesetzgebung, für
<lb/>eine künftige wissenschaftliche Bearbeitung des Preussischen Sachen- 
<lb/>rechts, die der Literatur noch fehlt, dienen kann.

<lb/>Die Ausstattung ist sehr gut, der Druck reinlich und correct.
</p>

            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-58344">Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts. Von Carl Georg Wächter</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privat- 
<lb/>rechts. Von ür. Carl Georg Wächter, Kanzler d. Univ.
<lb/>Tübingen u. s. w. — Ersten Bdes. erste n. zweite Abtheilung. A. u.
<lb/>d. T.: Geschichte, Quellen n. Literatur d. Württ. Privatrechts. Erste
<lb/>u. zweite Abth. 1839. 1842. — Zweiter Bd. Allgemeine Lehren.
<lb/>[Erste Lieferung.] 1842. Stuttgart, Metzler’sche Buchh. XVI u.
<lb/>694. VIII. 695 —1146. u. 188 S. gr. 8. (6f Thlr.)

<lb/>Erster Artikel.

<lb/>Dm über die Aufgabe, welche sich das vorliegende Werk gesetzt
<lb/>hat, und den Weg, welchen es zu deren Lösung einschlägt, ein kla- 
<lb/>res Bild zu gehen, sind einige allgemeine Bemerkungen über die in
<lb/>Württemberg bestehenden Gesetzes - Zustände und die bisherige wis- 
<lb/>senschaftliche und practische Behandlungsweise des Württembcr-
<lb/>gischen Rechts voranzuschicken.

<lb/>Das in Württemberg geltende Privatrecht beruht auf einer Masse
<lb/>einheimischer Quellen, welche zu ergänzen sind: aus deutschem, ca-
<lb/>nonischem und römischem Rechte. Wenn hiervon einer Masse ein- 
<lb/>heimischer Rechtsquellen gesprochen wird, so rechtfertigt sich sol- 
<lb/>ches durch den Anblick der neuesten (noch nicht ganz vollendeten)
<lb/>Gesetzcs-Sammlung von Reyscher, welche bereits zu einer Bände-
<lb/>Zahl angewachsen ist, die seihst dem genaueren Kenner des Würt-
<lb/>teinbergischen Gesetzes-Zustands überraschend ist. Bey einem sol- 
<lb/>chen Volumen sollte man denken, dass das Württemhergische Par-
<lb/>ticuIar-Recht wenigstens von extensiver Bedeutung sey. Allein nicht
<lb/>einmal diess kann man sagen. Werfen wir vordersamst einen Blick
<lb/>auf den früheren Gesetzes-Zustand. Von dem Vorhandenen geht
<lb/>vor Allem eine grosse Zahl nichtssagender, sich selbst wiederholen- 
<lb/>der, aufgehobener, modificirter Emanationen ah; von dem dann
<lb/>Bleibenden bildet wieder ein erheblicher Theil der zweckwidrig ge- 
<lb/>formten und gedehnten Masse nutzlosen Ballast. Der hienach zurück- 
<lb/>bleibende Theil aber enthält in planloser Mischung: organische Be- 
<lb/>stimmungen, Verfahrens-Normen, allgemeine und speciellc Vcrwal-
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0234.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrecbts.

<lb/>tungs-Grundsätze, Reglements und wirkliche Rechts - Vorschriften
<lb/>unter- und durcheinander; unter letzteren häufig ganz allgemeine
<lb/>vieldeutige Sätze, blosse Wiederholung gemeinrechtlicher Bestim- 
<lb/>mungen oder nichtssagende Zusätze hiezu und Entscheidung von
<lb/>Controversen. Als ein characteristischer Beleg der Ordnung dieses
<lb/>Gesetzes-Werks sey hier angeführt, dass eine der folgereichsten,
<lb/>täglich in Anwendung^ kommenden Bestimmungen über Erbrcchts-
<lb/>Theilung ihre Stelle in dem Gesetz über die Gemeinde-Verwaltung
<lb/>fand! Aus allen diesen Gonvoluten ist der Kern — der eigentlich
<lb/>gelten sollende particulare Rechtssatz — herauszufinden. Das Haupt- 
<lb/>gesetz über Privatrechts-Verhältnisse bildet das Landrecht, in der
<lb/>Hauptsache eine überwiegend mislungene Auflage des römischen
<lb/>Rechts, in den wenigen eigentümlich behandelten Materien unvoll- 
<lb/>ständig und ungenau; dass es über zwey Jahrhunderte forlbestand,
<lb/>ohne irgend eine wesentliche Revision zu erhalten, hatte es nicht
<lb/>seinen Vorzügen zu danken. Die wenigen weitern Privatrechtsge- 
<lb/>setze, welchen man einige Vollständigkeit und Zusammenhang nach- 
<lb/>rühmen darf, welche aber eigentlich blos einzelne Materien betreffen,
<lb/>haben sich grossentheils längst überlebt. Dass der Zustand nicht
<lb/>verbessert wurde, wenn, wie man nachgezählt hat, in dem Zeitraum
<lb/>von 1806. bis 1814. nicht weniger als 2342 Gesetze und Verord- 
<lb/>nungen ausgingen, wird des Nachweises nicht bedürfen. Einen ganz
<lb/>anderen Gang nahm nun zwar die Gesetzgebung auch in dem Privat- 
<lb/>recht in der neuesten Periode; was dieselbe lieferte, entsprach
<lb/>nicht blos den allgemeinen Anforderungen der Zeit und den Fort- 
<lb/>schritten, welche das Gesetzgebungswerk im Laufe dieses Jahrhun- 
<lb/>derts in Deutschland überhaupt gemacht hat, in ausgezeichneter
<lb/>Weise, sondern erfüllte zugleich die eben so wichtige Aufgabe, die
<lb/>Rücksichten auf das bestehende Recht, so wenig auch sein innerer
<lb/>Werth hierauf Anspruch zu machen hatte, zu beachten, und eine
<lb/>gefährliche Störung des Zusammenhangs zu vermeiden; allein immer
<lb/>blieb es doch auch hier bei einer blossen Stück-Gesetzgebung; und
<lb/>es ist natürlich, dass bei einer solchen wenigstens die Schwierigkei- 
<lb/>ten der Gesetzeskenntniss und Anwendung nicht vermindert werden
<lb/>konnten. Mit Recht wäre zu erwarten, dass es bey dem vorstehend
<lb/>geschilderten Gesetzeszustand die Wissenschaft schon in der früheren
<lb/>Zeit nicht an einer regen und vielseitigen Behandlung des Particular-
<lb/>rechts hätte fehlen lassen; um so mehr, als Württemberg und ins- 
<lb/>besondere seine Hochschule eine verhältnissmässig grosse Zahl aus- 
<lb/>gezeichneter Männer im Fache des Rechts aufzuweisen halte. Allein
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0235.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im R. Württemb. gelt. Privatrechts. 235

<lb/>auch diess war nicht der Fall. Es scheint, dass gerade in dem ge- 
<lb/>schilderten Zustand innere Gründe lagen, welche einer bestimmteren
<lb/>Richtung auf die wissenschaftliche Bearbeitung des einheimischen
<lb/>Rechts im Weg standen und die Ansicht vorherrschend werden Hessen,
<lb/>dass solches blos als ein nebenanstehendes Flickwerk anzusehen sey,
<lb/>welches einer selbstständigen Bearbeitung weder würdig noch fähig
<lb/>sey, dass vielmehr die Wissenschaft überall von dem gemeinen Recht
<lb/>als Grundlage auszugehen habe, an welche das Particulare anzu- 
<lb/>schichten sey, und es wurde sogar der noch über die wissenschaft- 
<lb/>liche Behandlung hinausgehende Grundsatz herrschend, dass die Be- 
<lb/>stimmungen des einheimischen Rechts stets aus dem gemeinen Recht
<lb/>erklärt werden müssen und im Collisions-Fall einschränkend auszu- 
<lb/>legen seyen. Diese Ansichten wurden natürlich jedem näheren Ein- 
<lb/>gehen nicht blos auf die Eigentümlichkeiten des einheimischen Rechts,
<lb/>sondern auch auf dessen Zusammenhang mit den subsidiären Rechten
<lb/>in hohem Grade hinderlich und Hessen namentlich die Rücksicht auf
<lb/>die Geschichte der Württembergischen Rechtsquellen so sehr mis-
<lb/>kennen, dass hiefür fast gar nichts geschah, während zu einer grösse- 
<lb/>ren Aufmerksamkeit — wenigstens auf die innere Rechtsgeschichte —
<lb/>ganz besonderer Grund darin lag, dass so manche Rechtsverhält- 
<lb/>nisse und Rechtsinstitute Vorlagen, welche den subsidiär geltenden
<lb/>Rechten fremd und von den einheimischen Satzungen unvollständig,
<lb/>ungenau und zusammenhanglos behandelt waren. Man kann den Zu- 
<lb/>stand der früheren, unser Parlicularrecht betreffenden Litteratur
<lb/>nicht besser signalisiren, als wenn man anführt, dass eine Uauptclasse
<lb/>der Schriftsteller über Württembergisches Recht unter dem Namen
<lb/>Differentienschreiber aufgeführt wurde, worunter diejenigen
<lb/>Schriftsteller zu verstehen sind, welche die Abweichungen des Würt- 
<lb/>tembergischen Rechts von dem gemeinen Recht — häufig in ganz
<lb/>abgerissenen Sätzen — darstellten. Wie bei diesen gleichsam hand-
<lb/>werksmässig betriebenen, oft höchst gezwungenen und hie und da
<lb/>bis zur Spielerey ausartenden Darstellungen das einheimische Recht
<lb/>wegkommen musste, ist von selbst klar. Der Geist dieser Methode
<lb/>drängte sich in alle Erzeugnisse der wissenschaftlichen Bearbeitung
<lb/>des Rechts ein, wenn sie auch in anderer Form auftraten, wie die
<lb/>Commentare und academischen Dissertationen, von welchen letzteren
<lb/>in der frühem Zeit das Meiste und Beste für das Württembergische
<lb/>Recht geleistet wurde. Erst am Schlüsse des vorigen Jahrhunderts
<lb/>begann ein gesünderes Leben in der wissenschaftlichen Bearbeitung
<lb/>des vaterländischen Rechts durch den Commentar von Griesinger,
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0236.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechls.

<lb/>welcher neben der gründlichen exegetischen Behandlung des Land- 
<lb/>rechts und einiger Berücksichtigung seiner historischen Seite auch
<lb/>den Zusammenhang des particularen mit dem gemeinen Recht in aus- 
<lb/>gezeichneter Weise bedachte und sich um so grösseres Anerkennt-
<lb/>niss und Verdienst erwarb, als er durch seine Methode in einer ge- 
<lb/>wissen Verbindung mit dem einmal herrschend gewordenen Geschmack
<lb/>Hieb und deshalb um so eher dazu gelangen konnte, ein Gemeingut
<lb/>für die verschiedenen, wie hernach gezeigt werden wird, so sehr
<lb/>divergirenden Richtungen der wissenschaftlichen und practischen Be- 
<lb/>handlung des Rechts zu werden. Noch war aber bey der von ihm
<lb/>gewählten Darstellungsweise ein Hauptbedürfniss unerfüllt, das einer
<lb/>systematischen Bearbeitung des Württembergischen Privatrechts.
<lb/>Diese Aufgabe, deren glückliche Lösung allerdings durch eine Vor- 
<lb/>arbeit, wie die Griesinger’sche, fast bedingt war, setzte sich das
<lb/>zu Anfang dieses Jahrhunderts erschienene Handbuch von Weishaar.
<lb/>Ueber die ausgezeichneten Eigenschaften dieses Werks ist nur eine
<lb/>Stimme; allein war es die allgemeine Verschuldung der früheren Be- 
<lb/>handlung der Wissenschaft, dass die Rücksicht auf das gemeine Recht
<lb/>die particulare Richtung auf eine unverzeihliche Weise verdrängte,
<lb/>so verfiel Weishaar nun in den entgegengesetzten Fehler. Sollte
<lb/>sein Handbuch blos Darstellung des Systems, etwa als Grund- 
<lb/>lage für academische Vorlesungen ‘oder zum Behuf übersichtlicher
<lb/>Information seyn, so fiele dieser Vorwurf allerdings hinweg; allein
<lb/>dasselbe sollte und konnte offenbar keinen andern Zweck haben, als
<lb/>ein Handbuch für den practischen Gebrauch und etwa die Selbstunter- 
<lb/>richtung zu werden und für diese Zwecke war unstreitig der Zusam- 
<lb/>menhang des particularen Rechts mit dem gemeinen viel zu unvoll- 
<lb/>ständig, oder was vielleicht richtiger ist, ungleichförmig beachtet;
<lb/>nicht blos, dass — was Sache des Plans und worüber*deshalb mit
<lb/>dem Verf. nicht zu rechten ist — die Darstellung gemeinrechtlicher
<lb/>Lehren und Grundsätze, welche neben dem Particularen für sich fort-
<lb/>bestehen, ganz unterblieb oder nur kurz berührt wurde, sondern dass
<lb/>die Darstellung der w irklichen Berührungspunkte oft so unvollständig,
<lb/>besonders so dürftig ausgeführt und belegt, ist der Grund, dass es zur
<lb/>hergebrachten Ansicht wurde, dass man mit dem Weishaar’schcn
<lb/>Handbuch für den practischen Gebrauch nicht ausreichen könne, sondern
<lb/>sobald man tiefer zu gehen habe, anderswo — namentlich bey Grie-
<lb/>« singer — Hülfe suchen müsse; dessen nicht zu gedenken, dass die
<lb/>neueste Bearbeitung seines Werks (111. Ausg.), welche die wichtig- 
<lb/>sten Theile der neueren Gesetzgebung zu beachten halte, so weit
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0237.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Würltemb. gelt. Privatrechts. 237

<lb/>hinter den Anforderungen ihrer Aufgabe zurückgeblieben ist, dass
<lb/>man fast bedauern möchte, dass sie erschien. Ueber den Gang, den
<lb/>die wissenschaftliche Behandlung des Würltembergischen Rechts wei- 
<lb/>ter nahm, ist hier nichts zu sagen, da für unsern Zweck blos eine
<lb/>allgemeine Bezeichnung der Uebergangspunkte gehört, an welche
<lb/>sich die Wächter’sche Arbeit anschliesst. Dagegen ist noch kurze
<lb/>Rechenschaft von den practischen Zustünden in Württemberg zu geben,
<lb/>welche von einem mehr als gewöhnlichen Einfluss auf das Recht und
<lb/>seine Behandlung überhaupt geworden sind und welche in einer mehr- 
<lb/>fachen Beziehung zu dem vorliegenden Werk stehen. Es liegt in
<lb/>der Nalur der Sache und wird überall Vorkommen, dass sich in Be- 
<lb/>ziehung auf das Rechtsleben practische Zustünde bilden, welche mehr
<lb/>oder weniger von dem durch die Gesetze und die Doctrin vorgezeich- 
<lb/>neten Normalstatus in Abstand geraten; aber schwerlich wird diese
<lb/>Erscheinung irgendwo in dem Maasse bestanden haben, als solches
<lb/>seit lange her in Württemberg der Fall war. Einer der nühern Gründe
<lb/>hievpn liegt in dem oben geschilderten Gesetzes- und den hiemit zu- 
<lb/>sammenhängenden Zuständen. Allein noch mehr ist die Erklärung hie- 
<lb/>von in andern Umständen zu suchen. Wir rechnen hieher nicht das
<lb/>Acten-Versendungssystem, .welches in Württemberg lange Zeit so
<lb/>weit getrieben war, als irgendwo. Denn dieses Institut, wenn es
<lb/>gleich vermöge der hiemit verbundenen tsolirung der Organe und des
<lb/>Mangels an Zusammenhang zwischen Handlung und Abstraction auch
<lb/>gewisse innere Abstünde in dem Rechtsleben zur Folge hat und
<lb/>das Rechtsleben überhaupt nicht leicht zur vollen Entwicklung kom- 
<lb/>men lässt, hat andererseits den Vorzug, dass das Recht reiner ge- 
<lb/>schöpft, consequenter angewendet und fester aufrecht erhalten wird,
<lb/>als diess von ständigen Richtern und Richter-Coliegien unter so man- 
<lb/>cherlei unjuridischen Einflüssen geschieht. Diess zeigte sich auch
<lb/>in Württemberg, wo der Einfluss der in einer bändereichen Samm- 
<lb/>lung enthaltenen Consilien der Tübinger Facultät längere Zeit die
<lb/>einzige Stütze der Rechts-Praxis bildete. Ein weit eingreifenderer
<lb/>Grund der in Württemberg nach und nach entstandenen Abnormitäten
<lb/>und Dissonanzen in den Rechtszuständen, und man darf sagen, der
<lb/>ganzen Verwaltung ist in dem Schreibereywesen gelegen, einem In- 
<lb/>stitut, welches wohl in keinem Lande die Bedeutung und den Einfluss
<lb/>erhielt, wie in Württemberg. Man darf hierunter keineswegs, wie
<lb/>diess von solchen, welche die Verhältnisse nicht genauer kennen,
<lb/>oft geschieht, blos die eigentümlich ausgebildete Verfassung einer
<lb/>gewissen Beamten-CIasse in das Auge fassen; es ist ein durch das ganze
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0238.tif"
                   n="238"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0238--><p/>
               <p>

                  <lb/>238 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelr. Privatrecbts.

<lb/>Staats-Verwaltungs-Gebäude sich durchziehendes, mit dem ganzen
<lb/>Rechts-Leben und der Verwaltung verwachsenes organisches Element;
<lb/>entsprossen aus den in Württemberg althergebrachten und aufs Aens-
<lb/>serste getriebenen Principien derBevormundschaftong und desViel-Re-
<lb/>gierens. Fassen wir das Institut von der Personal-Seite auf, so ist nichts
<lb/>bezeichnender, als ein altes Wortspiel, welches die Württemhergischen
<lb/>Schreiber die doctores facti im Gegensatz gegen die doctores Juris
<lb/>nennt. Reine Empiriker, von der Pique auf dienend, d. h. mit Ab- 
<lb/>schreiben beginnend, in der Regel ohne regelmässige wissenschaft- 
<lb/>liche Ausbildung, an die einheimischen Gesetzes-Quellen und wenige
<lb/>Hülfsmittel derDoctrin verwiesen, finden wir sie vielfach durch glän- 
<lb/>zende Erfolge eines ausgezeichneten Talents und einer ausdauernden
<lb/>Anstrengung in der Selbstbildung zu den ersten Staats-Aemtern er- 
<lb/>hoben und solche mit Ehren bekleidend. Allein diese Erscheinungen
<lb/>vermögen es nicht auszugleichen, wenn ein Stand, welchem ganze
<lb/>Schichten des Fundamental-Wissens fremd sind, zu Allem und für
<lb/>Alles berufen war. Gehen wir auf das Sach-Verhältniss über, so fin- 
<lb/>den wir in dem Gegensatz, welcher der gedachten Bezeichnung zu
<lb/>Grunde liegt, zugleich die abnormen Zustände angedeutet, welche
<lb/>besonders im Rechtswesen wahrznnehmen waren und zum Theil noch
<lb/>sind. Es bildete sich nach und nach ein indischer Zustand, welcher
<lb/>wo nicht dem rechtlichen zuwiderlief, doch der tieferen rechtlichen
<lb/>Basis ermangelte. So war, um nur eine Seite dieses wunderlichen
<lb/>Treibens hervor-uhehen, fast das ganze Geschäft der freywilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit mit allen nur möglichen Uebergriflfen — Theilungs-,
<lb/>Vormnndschafts-, Gant-Wesen mit den vielfachen und tiefen Berüh- 
<lb/>rungen der schwierigsten Lehren des Rechts und die Prozessleitung
<lb/>io den unten» Instanzen, theils de jure, theils de facto in den Hän- 
<lb/>den der Schreiber, ohne dass die Rechtsmänner irgend nähere Notiz
<lb/>von deren Treiben nahmen, so lange es der Zufall nicht wollte, dass
<lb/>dieses oder jenes ihrer Werke zum Streit kam, wo sodann dasselbe,
<lb/>wie ein aus fremden Landen gekommenes Ding mit fremder Zunge
<lb/>und fremden Lehren geknetet und zugerichtet wurde. Der Gegen- 
<lb/>satz, in welchen in solcher Weise die practische Behandlung des
<lb/>Rechts gegen die Normative der Wissenschaft gerieth, wurde so be- 
<lb/>deutend, dass sich unter den Bänden dieser Empiriker eine eigene
<lb/>Theorie der Praxis bildete, — Grundsätze und Formen, welche der
<lb/>Rechtswissenschaft so fremd wurden, dass man eine Subsumtion hier- 
<lb/>unter gar nicht oder nur höchst mühsam finden konnte, und so kam
<lb/>es am Ende, dass man es offen aussprach und anerkannte, dass der
</p>

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                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Wiirttemb. gelt. Privatrechts. 239

<lb/>Rechtsgelehrte dem Schreibereyfach weder gewachsen noch zu einem
<lb/>Eingreifen hiebey auch nur berufen sey. Das Uebergewicht der
<lb/>practischen Brauchbarkeit, welches diesen Empirikern nicht abzu- 
<lb/>sprechen war, fügte es, dass sie Periodenweise alle Stufen der Staats- 
<lb/>verwaltung besetzt hielten, und obgleich das Schreiberey-Institut —
<lb/>wie unser Verf. anführt — seit dem lßten Jahrhundert ein stehendes
<lb/>Landes-Gravamen bildete, und obgleich dieses Landes-Gravamen zu
<lb/>einem Haupthebel bey den Verhandlungen über die dermalige Lan- 
<lb/>desverfassung gemacht wurde, obgleich im Laufe der letzten 20 Jahre
<lb/>dasselbe theils durch Gesetze und Verordnungen, (besonders Vor- 
<lb/>schriften über wissenschaftlich basirte Prüfungen,) theils durch neue
<lb/>Einrichtungen (namentlich auf der Landes-Universität) an der Wurzel
<lb/>gefasst wurde, so wird dasselbe doch noch längere Zeit in den Rechts- 
<lb/>und Verwaltungs-Zuständen Württembergs eingreifend bleiben, wie
<lb/>denn gerade dermalen einer der Gesetzgebungs-Körper Württem- 
<lb/>bergs in überwiegendem Verhältniss aus Mitgliedern des Schreiber- 
<lb/>standes zusammengesetzt ist.

<lb/>Mit Vorstehendem sind wir auf dem Punkte angekommen, den
<lb/>Standpunkt in das Auge fassen zu können, auf w elchen der Verfasser
<lb/>eines Württembcrgischen Rechts überhaupt dermalen gestellt ist und
<lb/>von welchem aus insbesondere Grund idee, Plan und Ausführung der
<lb/>Wächter'schen Arbeit aufizufassen und zu beurlheilen sind. Die
<lb/>geschilderten Zustände der Gesetzgebung, der Wissenschaft und der
<lb/>Praxis mussten, nachdem man diessfalls in den.letzten Jahrzehnten
<lb/>nach und nach zur klaren Anschauung und Folgerung gelangt war,
<lb/>darin zusammcntreflend wirken, dass man das Bedürfniss erkannte,
<lb/>bey einer Bearbeitung des Württembergischen Rechts eine den Zu- 
<lb/>sammenhang nach allen Beziehungen herstellende Grundlage für den
<lb/>ferneren Gebrauch des Gesetzgebers, des Forschers und Schülers
<lb/>und insbesondere des Practikers zu schaffen. Dieses Bedürfniss trat
<lb/>um so unabw'eislicher hervor, als es zur Unmöglichkeit wurde, den
<lb/>Aufgaben der neuen Aera mit der alten Methode entgegenzugehen;
<lb/>die Zeit, wo man mit einem römisch-rechtlichen Compendium, dem
<lb/>Landrecht und etwa einem Differentienschreiber in der Tasche auch
<lb/>nur bey dem einfachsten Handel zu Gericht sitzen konnte, war vor-
<lb/>bey und wer seine Stelle an der Tafel der Gesetzgeber nicht mit
<lb/>einer ebenso kläglichen als peinlichen Bedeutungslosigkeit einnehmen
<lb/>will, muss neben einer genauen Kenntniss des einheimischen Rechts
<lb/>und seiner Geschichte mit dem subsidiären Recht und der Art seines
<lb/>Eingreifens so weit vertraut seyn, dass er wenigstens gegen die Ge-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0240.tif"
                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts.

<lb/>fahr, offene Verstösse zu begeben- gesichert ist. Dass diese Lage
<lb/>der Dinge den Augen Wächter’s klar geworden ist, und dass sie
<lb/>für ihn bey seinem vorliegenden Werk leitend wurde, ist schon in
<lb/>der Vorrede angedeutet; noch klarer ergiebt es sich bey einem Blick
<lb/>in die Ausführung selbst. Auch gehört bisher eine besondere Notiz,
<lb/>welche uns der Verf. da, wo er von den Verhandlungen über ein
<lb/>bürgerliches Gesetzbuch für Württemberg handelt, mittheilt. Er führt
<lb/>nämlich (Bd. I. Abth. 2. §. 117. S. 1060.) an, dass von dem Gesetz- 
<lb/>geber selbst als eine der dringendsten und wichtigsten Vorarbeiten
<lb/>für die neue Gesetzgebung vor Allem eine vollständige und zuver- 
<lb/>lässige Uebersicht über das Bestehende, möge es,in einheimischen
<lb/>oder in recipirteu Rechts-Quellen begründet seyn, erfunden, und zu
<lb/>dem Ende iin Jahr 1836. ihm der Auftrag crtheilt worden sey, dem
<lb/>von ihm beabsichtigten Handbuche des Württeinbergischen Prival-
<lb/>rechts in jener Richtung Fortgang zu geben, und dabey zugleich auf
<lb/>die Vorbereitung einer Entscheidung der wichtigeren Streitfragen des
<lb/>vaterländischen Rechts Bedacht zu nehmen. Auf den Grund des Vor- 
<lb/>stehenden vermögen wir denn einen genaueren Blick auf die Grund- 
<lb/>züge des Unternehmens unsers Verfs. zu werfen.

<lb/>Er stellt sich die Aufgabe: ,,eine Darstellung des gesummten
<lb/>bei uns geltenden Privatrechts in seinem vollständigen Detail, auf
<lb/>welchen Quellen es auch beruhen mag, zu geben." (Nur das
<lb/>eigentliche Kirchenrecht und das Ritterlehn-Recht sollen aus Grün- 
<lb/>den, welche angedeutet sind, ausgenommen seyn.) Es soll der In- 
<lb/>halt der subsidiären Rechte, so weit er einen Bestandteil des in
<lb/>Württemberg geltenden Rechts bildet, ebenso wie das einheimische
<lb/>Recht dargestellt werden, so dass ein vollständiges „innerlich zusam- 
<lb/>menhängendes System des gesummten bey uns geltenden Privatrechts"
<lb/>hieraus gebildet wird; dem gemäss sollen „alle Elemente, aus wel- 
<lb/>chen dieses Recht gebildet wird, in gleicher Art und in glei- 
<lb/>chem Maass berücksichtigt werden." Diese Darstellungs-Weise ist
<lb/>ein Eigenthum Wächter’s, obwohl die Grund-Idee hiezu schon vor
<lb/>ungefähr 25 Jahren auftauchte und von da an der Entwicklung ent-
<lb/>gegengieng. Dass die ältere Methode dieser Darstellungs-Weise
<lb/>nicht blos ganz fremd, sondern sogar ihrem Wesen nach direct ent- 
<lb/>gegengesetzt war, ist schon oben gezeigt. Weishaar, welcher
<lb/>schon nach der Natur der Aufgabe, welche er sich gesetzt hatte, so
<lb/>nahe daran gewesen wäre, der Frage Bedacht zu nehmen, scheint
<lb/>bey der ersten Bearbeitung seines Handbuchs gar nicht daran gedacht
<lb/>zu haben. Bei der Ausgabe von 1831. suchte er mit einigen Linien
</p>

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                   n="241"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 214

<lb/>%

<lb/>(Bd. I. 8.3.) den von ihm eingeschlagenen Weg, wohl im Hinblick
<lb/>auf den damals schon anbrechenden neuen Tag, zu rechtfertigen.
<lb/>Wächter selbst hat, wie er in der Vorrede sagt, schon in seinen
<lb/>Vorlesungen auf der Landes.Universität in den Jahren 1825. bis 1832.
<lb/>einen Anfang mit dieser Darstellungs-Weise gemacht. Auch in dem
<lb/>Reyscher’schen Werk (Das gesammte Württembergische Privatrecht
<lb/>I. Bd., 1837. erschienen. 8. die Rec. in diesen Jahrb. 1838. S. 438. ff.)
<lb/>bildet die Idee dieser Methode die Grundlage. (8. Reyscher Vor- 
<lb/>rede und §. 5.) Allein wie der Recensent desselben in Sarwey’s
<lb/>Monatschrift für die Justitzpflege in Württemberg II. Bd. Beil.-Heft
<lb/>8.2. sagt, ist einestheils nicht klar, was er damit versteht, wenn er
<lb/>eine Darstellung der subsidiären Rechte geben .will, „so weit sie ein-
<lb/>greifenu, anderntheils ist die Ausführung dieses Grundsatzes in dem
<lb/>bis jetzt erschienenen Theil des Werks nicht gleichförmig erfolgt.
<lb/>Wie weit es Wächter gelingen wird, seinen Plan consequent und
<lb/>ohne Gefährdung der Klarheit und Bestimmtheit durchzuführen, müs- 
<lb/>sen wir erwarten; die bis jetzt erschienenen Theile des Werks ge- 
<lb/>statten noch nicht einmal ein sicheres Proguosticon diessfalls zu stel- 
<lb/>len, da sich hierüber erst bey Ansicht der Darstellung der specieilen
<lb/>Lehren ein Urtheil fällen lässt. Gewiss ist, dass dieser Theil seiner
<lb/>Arbeit nicht leicht seyn wird, einmal, weil das Unternehmen so ganz
<lb/>neu ist, dass der Verf. sich nicht einmal die Fehler früherer Ver- 
<lb/>suche zu Nutzen machen kann; sodann weil die Sache wirklich sol- 
<lb/>che Schwierigkeiten darbietet, welche lange Zeit die Möglichkeit der
<lb/>Ausführung bezweifeln Hessen und dem — nicht einmal so weit ge- 
<lb/>triebenen — diessfallsigen Versuch Rcyscher’s (von dem Rec. in
<lb/>der Berliner litterarischen Zeitung Nr. 5. v. 1838.) den Vorwurf zu- 
<lb/>gezogen haben, dass eine solche Bearbeitung „etwas wissenschaftlich
<lb/>Ungehöriges“ sey, weil die Verbindung solcher Elemente zu einem
<lb/>System einen innern organischen Zusammenhang voraussetze, wel- 
<lb/>cher bey diesen verschiedenen Rechten fehle. Wächter, welcher,
<lb/>wenn auch nicht durch die berührte Recension, doch sonst auf Ein- 
<lb/>wendungen gegen den eingeschlagenen Weg gefasst seyn konnte,
<lb/>rechtfertigt solche in der Vorrede im Wesentlichen dahin. Eine
<lb/>solche Darstellungs-Weise müsse den Anforderungen der Wissen- 
<lb/>schaft entsprechen. „Denn was im Leben und in der Anwendung
<lb/>unseres Rechts seit Jahrhunderten als ein Ganzes bestand und durch
<lb/>das Leben und die Anwendung immer mehr organischen Zusammen- 
<lb/>hang erhielt, muss auch von der Wissenschaft als ein Ganzes aufge- 
<lb/>fasst und dargestellt werden; und wenn da und dort jener Zusammen-
<lb/>Krit. Jahrb. f. D. RW. Jahrg. VIII. H. III. 16
</p>

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                   n="242"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0242--><p/>
               <p>

                  <lb/>242 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts.

<lb/>bang noch nicht ganz hergestellt ist: so soll sie den Weg zeigen,
<lb/>wie er bewerkstelligt werden mag." (S. V. VI.) Es ist auch in der
<lb/>Tbat klar, dass Rechte, welche Jahrhunderte lang so neben einander
<lb/>bestanden, dass sie täglich in ihrem Zusammenhang angewendet, wur- 
<lb/>den, auch eine zusammenhängende wissenschaftliche Darstellung zu- 
<lb/>lassen müssen, selbst wenn sie ursprünglich noch so heterogen ge- 
<lb/>wesen wären. Bedenkt man jedoch,, dass überdiess das Württem-
<lb/>bergische Recht sich seiner Entstehung und seiner Ausbildung nach
<lb/>genau an das gemeine und insbesondere das römische Recht anschloss,
<lb/>so ist unbegreiflich, wie man die Frage in Zweifel stellen kann.

<lb/>Neben dieser ersten Eigentümlichkeit des Wächtersehen
<lb/>Werks ist als zweite auszuheben, dass er dem dogmatischen Theil
<lb/>seiner Bearbeitung eine Grundlage von einem Umfang und einer Tiefe
<lb/>voranstellt, wie sie wohl schwerlich je dem Handbuche eines Parti-
<lb/>cularrecbts zu Theil geworden ist. Er nennt diess die „Einleitung
<lb/>in das Württembergische Privatrecht", in welcher „der Ge- 
<lb/>genstand der ganzen Arbeit genauer zu bestimmen, eine ausführliche
<lb/>Geschichte unseres Privatrechts zu geben, und über die Quellen und
<lb/>Literatur desselben gründlich zu orientiren sey. (Vorr. 8. IX.) Die
<lb/>hierunter begriffene Rechtsgeschichte geht so weit, als ihre Berüh- 
<lb/>rungs-Punkte reichen; es soll, wie der Verf. sagt, neben einer „ge- 
<lb/>nauen. Geschichte der Quellen auch eine Geschichte der wissenschaft- 
<lb/>lichen Bearbeitung und der Einwirkung der Gerichte und des Gewohn- 
<lb/>heits-Rechts " gegeben und nachzuweisen gesucht werden, „wie die
<lb/>einzelnen Haupt-Institute unseres Rechts äusserlich und innerlich
<lb/>sich historisch entwickelt haben"; dahey sollen „die staatsrechtlichen
<lb/>Verwaltung*- und kirchlichen Verhältnisse, die Gerichts-Verfassung
<lb/>und der Prozess" so weit berührt werden, als das Privatrecht „unter
<lb/>den verschiedenartigen Einflüssen der berührten Elemente" sich ge- 
<lb/>bildet habe. Mit dieser in der Vorrede (S. X.) enthaltenen Ankün- 
<lb/>digung ist aber in der That noch lange keine vollständige Bezeich- 
<lb/>nung des Umfangs und der Richtung des historischen Theils gegeben
<lb/>und Ref. weiss keinen entsprechenderen Ausdruck zu finden, als wenn
<lb/>er diese Darstellung als ein Daguerreotyp der Württembergiscben
<lb/>Rechts-Geschichte prädicirt, indem dieselbe ein in der Totalität wie
<lb/>in den kleinsten Details lebendig getreues Bild aller die Entwicklung
<lb/>des Rechts berührenden Erscheinungen (mit wenige» jedenfalls nicht
<lb/>störenden Lücken) liefert. So wird es auch begreiflich werden, dass
<lb/>der die fragliche»Einleitung enthaltende, zwey Abtheilungen bildende
<lb/>erste Band 1146 inhaltsvolle Seiten umfasst!
</p>

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                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 243

<lb/>Dem Vorstehenden ist nur noch eine allgemeine Bemerkung
<lb/>beizufügen. %

<lb/>So wie überhaupt unsere Zeit den schroffen Abstand zwischen
<lb/>dem Beruf des Gelehrten und der practischen Tendenz nicht mehr
<lb/>duldet, welcher früher in schriftstellerischen Produclionen und aca-
<lb/>demischen Vorlesungen wabrzunehmen war, so brachten es insbeson- 
<lb/>dere die oben geschilderten Zustände Württembergs mit sich, dass
<lb/>das vorliegende Werk sogar eine vorzugsweise practische Richtung
<lb/>nehmen musste. Dass unser Verf. solches vollkommen begriff, er- 
<lb/>hellt schon aus dem, was über den Plan seiner Arbeit gesagt wurde;
<lb/>überraschend aber ist in der That die Leichtigkeit und Sicherheit,
<lb/>mit welcher wir ihn diese Aufgabe lösen sehen, zumal wenn man
<lb/>weiss, dass derselbe — ausser den Beziehungen, in welchen er als
<lb/>Mitglied und dermalen als Präsident der Abgeordneten kammer steht —
<lb/>eigentlich nie eine practische Bahn durchlief. Es erklärt sich diese
<lb/>Erscheinung nur, wenn man aus seiner Arbeit selbst ersieht, wie er
<lb/>alle Kenntniss-Qucllen unserer Zustände auf Jahrhunderte zurück aus
<lb/>dem Grunde erforscht und sich zu eigen gemacht bat. Er selbsk sagt
<lb/>in der Vorrede (S. XII.), dass das, was er aus Urkunden und andern
<lb/>Quellen, so wie hinsichtlich der Literatur anführe, sich durchaus
<lb/>auf eigene Einsicht und zusammenhängende Prüfung gründe und er
<lb/>bey unvermeidlich gewordenen Ausnahmen solches ausdrücklich an-
<lb/>führe. Die Ansicht seiner Arbeit und besonders der äusserst reich- 
<lb/>haltigen Noten, wohin er zum grossen Gewinn für die Brauchbarkeit
<lb/>seines Werks eine Masse von Detail-Ausführungen verweist, bestä- 
<lb/>tigen den ausserordentlichen Umfang seines Quellen-Studiums und die
<lb/>höchste hiebei angewendete Genauigkeit. Zu dem Sinn für drc
<lb/>practischen Beziehungen und der Aufmerksamkeit, welche er den- 
<lb/>selben ^uwendet, kommt die Klarheit und Fasslichkeit der Darstel- 
<lb/>lung, welche ohnediess die erste Bedingung eines Werkes bilden,
<lb/>das dem nicht undeutlich ausgesprochenen Zweck des Verfs. gemäss
<lb/>vorzugsweise für das practische Bedürfniss berechnet ist.
</p>

            </div>
         </div>
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            <p>

               <lb/>244
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.

<lb/>Abriss einer Geschichte der Quellen des Wechselrechts und
<lb/>seiner Bearbeitung in sämmtlichcn Staaten Europa’sQ für
<lb/>Juristen und Kaullcute. Von J. L. U. Ucdekind, Herzogi.
<lb/>Braunschw.-Lüneb. Hofrathe, o. Prof. d. Rechtswissensch. u. s. w.
<lb/>am H. Collegio Carolino. — A. u. d. T.: Grundriss zur Darstellung des
<lb/>positiven Weehselrecbts mit besonderer Rücksicht auf Deutschland
<lb/>und einer Auswahl der Wechselrechts-Literatur. Von u. s. w.
<lb/>Erstes Buch, die Einleitung enthaltend. Braunschweig- Oelime u.
<lb/>Müller, 1843. XX u. 176 S. 8. (geh. ^ Thlr.)

<lb/>DerVerf. giebt hier das siebente, achte und neunte Kapitel des
<lb/>ersten Buchs eines umfassenden Werkes über das Wechselrecht, mit
<lb/>dessen Ausarbeitung er beschäftigt ist, und den Grundriss der übrigen
<lb/>Kapitel desselben Buches. Es enthält aber das siebente Kapitel, über«
<lb/>schrieben: „Uebersicht der ausserdeutschenWechselrechte“,
<lb/>eine der Vollständigkeit sehr nahe kommende Nachweisung der Wech- 
<lb/>selgesetze, die in jedem Lande von Europa, ja fast in jeder bedeu- 
<lb/>tenden Handelsstadt gegenwärtig in Giltigkeit sind, und der ältern»
<lb/>aus denen sie sich entwickelt haben, nebst lehrreichen und gehalt- 
<lb/>vollen geschichtlichen Bemerkungen. Wer die grosse Schwierigkeit
<lb/>ermessen will, über diese Gegenstände von allen Seiten her authen- 
<lb/>tische und vollkommen zuverlässige Erkundigungen einzuziehen, der
<lb/>wird sich nicht darüber wundern, dass der Verf. genöthigt gewesen
<lb/>ist, bei einigen wenigen entfernten Plätzen sich auf Vermuthungen
<lb/>zu beschränken; eher ihm Dank wissen, dass er hei so vielen diese
<lb/>Schwierigkeiten besiegt und wohlbegründete Gewissheit gegeben hat.
<lb/>Im 14ten Abschnitt ist auch Einiges über aussereuropäische Länder
<lb/>initgetheilt. — Das achte Kapitel: „Wechselrecht in den Staa- 
<lb/>ten des deutschen Bundes", beginnt als „Einleitung" mit einer
<lb/>Geschichte des Wechselverkehrs in Deutschland, die, so gedrängt
<lb/>sie ist, doch Alles bisher darüber Vorhandene an Umsicht und Gründ- 
<lb/>lichkeit übertrifft. Darauf folgt eine vollständige Aufzählung der ein- 
<lb/>zelnen deutschen Wechselrechtsquellen, in folgenden zweckmässigen
<lb/>Abschnitten: I. Particulares Wechselrecht in Deutschland. A. Zur
<lb/>Geltung gelangtes particulares Wechselrecht, a. Deutsche Staaten
<lb/>mit einheimischem Wechselrechte (Hamburg, Lübeck, Frankfurt,
<lb/>Bremen, K. Sachsen, Braunschweig, S.-Altenburg, Schwarzburg-
<lb/>Rudolstadt, Anh. Dessau; also in chronologischer Ordnung.) b, Staa- 
<lb/>ten mit einheimischem und fremdem und zwar ausserdeutschem Wech- 
<lb/>selrechte. A. Nicht ausschliesslich deutsche Staaten (die deutschen
<lb/>Staaten Oesterreichs, Preussens, Dänemarks, Hollands.) B. Aus-
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0245.tif"
                n="245"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0245"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0245--><p/>
            <p>

               <lb/>Dedekind, Abriss e. Gescb. d. Quellen d. Wechselrechts. 245

<lb/>schliesslich oder rein deutsche Staaten (Baiern, Grossh. Hessen, Ol- 
<lb/>denburg, Hessen-Homburg, Baden), c. Staaten mit theils einhei- 
<lb/>mischem, theils fremdem, aber von einem andern deutschen Staate
<lb/>entlehnten Wechselrechte. (Württemberg, Hannover, Kflb. Hessen,
<lb/>S.-Coburg und Gotha, Reuss. jung. L.) d, Staaten mit nur fremdem,
<lb/>von einem andern deutschen Staate entlehnten Wechselrechte. A. Staa- 
<lb/>ten mit Leipziger Wechselrecht (S.-Meiningen, Schwarzb.-Sooders-
<lb/>bausen.) B. Staaten mit Frankfurter Wecbselrecht (Nassau). C. Staa- 
<lb/>ten mit Weimarischem (oder Leipziger), Oesterreichischem und Lü-
<lb/>bischem Wechselrechte (Reuss ä. L., Lichtenstein, Mecklenburg),
<lb/>e. Staaten, welche weder ein eignes, noch ein recipirtes Wechsel- 
<lb/>recht besitzen (Mecklenburg, Anh. Bernburg, Hohenzollern, Lippe,
<lb/>Waldeck, Kniphausen). B. Projektirtcs particulares Wechselrecht.
<lb/>a. Neue Codificationen des bisherigen Wechselrechts (in Hamburg,
<lb/>Frankfurt, Oesterreich, Sachsen, Preussen, Württemberg, Bremen,
<lb/>Braunschweig), b. Entwürfe zu Wechselordnungen für Staaten ohne
<lb/>eignes Wechselrecht (in Nassau, Holstein mit Lauenburg), c. Staa- 
<lb/>ten, die sich mit solchen Entwürfen noch beschäftigen (Baden, Grh.
<lb/>Hessen, Baiern). II. Gemeines deutsches Wechselrecht. A, Das bis- 
<lb/>her sogen, gemeine deutsche W.-R. 1. Sog. Reichswechselrecht.

<lb/>2. Gemeines deutsches W.-R. B. Projektirt.es gemeines Wechsel- 
<lb/>recht für ganz Deutschland, oder die Zollvereinstaaten, oder meh- 
<lb/>rere Staaten. — Neuntes Kapitel. Bearbeitungen des deut- 
<lb/>schen Wechselrechts. Die Einleitung giebt eine gedrängte,
<lb/>aber einsichtsvoll pragmatische Darstellung der Geschichte der Lite- 
<lb/>ratur des Wechselrechts und des akademischen Lehrens darüber in
<lb/>Deutschland; dann folgt die vollständige Literatur der Particular-
<lb/>Wecbselrechle und des gemeinen. Bei einigen Büchern hat derVerf.
<lb/>auch Urtheile beigefiigt, welche seine Kennlniss der Werke bezeugen.
<lb/>Die übrigen Kapitel des ersten Buches hat er, wie gedacht, nur in
<lb/>Grundrissen gegeben. Diese aber, so wie die vollständig mitgelheil-
<lb/>ten drei, machen auf die Ausarbeitung begierig und lassen davon nur
<lb/>Gutes erwarten. Die Ueberschriflen dieser übrigen Kapitel sind:
<lb/>I. Wechsel und Wechselgeschäft. II. Geschichte des Wechselinsti- 
<lb/>tuts. III. Wechselrecht und Wechselrechtswissenschaft. IV. Grund
<lb/>des Wechsel rechts, seine Stellung als besonderes Recht und seine welt- 
<lb/>durchdringende Tendenz. V. Quellen des Wechselrechts. VI. Samm- 
<lb/>lungen der Wechselrechtsquellen. X. Fortbildung des (Handels- und)
<lb/>Wechselrechts durch die Juristen, Kaufleute und Gerichte. XI. Col- 
<lb/>lision und Retorsion der Wechselrechte. XII. Grund- und Hilfswis- 
<lb/>senschaften des Wechselrechts; Wechselrechts - Literatur (ausser
<lb/>Deutschland). In vier Anhängen giebt der Verl, hier noch vollstän- 
<lb/>dig folgende lehrreiche und nützliche Lebersichten: Die Europäischen
<lb/>Staaten mit gemeinem und zweifelhaftem Wechselrechte; Chronolo- 
<lb/>gische Lebersiebt der bedeutendsten ausserdeutschen Wechsclgesetze;
<lb/>desgl. der wichtigsten deutschen Wechselordnungen; Lebersicht des
<lb/>mittelbaren und unmittelbaren Rechtsgebietes des Code de commerce.

<lb/>Trcitschke.
</p>

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                n="246"
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            <p>

               <lb/>246 Hopfner, Beiträge z. civilgerichtl. Praxis.

<lb/>Beiträge zur cmlgericlitl. Praxis von jDr. Iiudw. Höpfner,
<lb/>ord. Beisitzer d. Juristenfac. an d.U.Leipzig. Bd. II. II. 1. Leipzig,
<lb/>Köhler, 1843. 86 8. gr. 8. (geh. \ Thlr.)

<lb/>Das vorliegende Heft (über die früheren vgl. Jahrb. 1842. S. 168.ff.
<lb/>751.ff«) enthält sechzehn kurze Aufsätze, deren Inhalt im Folgenden
<lb/>angegeben wird. I. Findet eine besondere Klage auf Verzugzinsen
<lb/>(Aufmaas), Konventionalstrafe und Agio statt? (S. 1 — 6.) Der Verf.
<lb/>glaubt diese Frage für unser heutiges Recht bejahen zu können, frei- 
<lb/>lich zum Theil aus Gründen, die nicht Jeder unterschreiben möchte.
<lb/>So heisst,z. 6. S. 2. f.: „Auch der Grundsatz des röm. Rechts, dass
<lb/>die mora kein besonderes Klagrecht, keine besondere Klage erzeuge,
<lb/>sollte jetzt ausser Anwendung gesetzt werden, da er auf unser Rechts- 
<lb/>leben nicht passt, in welchem jede[?], wenn nur erlaubte Handlung
<lb/>[ist denn die mora eine solche?] die Grundlage eines Rechtsverhält- 
<lb/>nisses und wo nicht einer Klage, doch sicher einer Ausflucht [also
<lb/>würde daraus noch kein Klagerecht im Falle der mora folgen] sein
<lb/>kann." Eine Klage auf Agio, wenn dessen Nachforderung nicht Vor- 
<lb/>behalten ist, soll sich nach S. 6. aus L, 75. D. de F. S. und L, 3. §. I.
<lb/>D. commodati rechtfertigen lassen. — II. Zur Lehre von der Zuläs- 
<lb/>sigkeit der Zeugen. (S. 7—11). Es betrifft dieser Aufsatz das Recht
<lb/>der Zeugen, welche zum Zpugniss nicht gezwungen werden können,
<lb/>dasselbe abzulehnen. — HI. Geber das Recht der, für die Gläubiger
<lb/>in dem Concursprocesse ansfallenden Zahlungen (S. 12—17.). Der
<lb/>Verf. ist der Ansicht, dass der Gläubiger die Zahlungen, welche er
<lb/>in Folge der Distribution oder eines erzwungenen Nachlasses im Con- 
<lb/>curse auf das Capital erhalten hat, in einem Processe ausserhalb des
<lb/>Concurses, e. B. gegen den wieder zu Vermögen gelangten ehemaligen
<lb/>Gemeinschuldner oder gegen einen Bürgen, zunächst auf die Zinsen
<lb/>sich anzurechnen berechtigt sey. — IV. Geher die Concurrenz einer
<lb/>Cnmin^l- und Civilsache {S. 18 — 22 ). Der Hauptgegenstand ist die
<lb/>Beantwortung der Frage: welche Voraussetzungen vorhanden sein
<lb/>müssen, um in dem Falle, wo ein präjudicieller Criminalpunct in einer
<lb/>Civilsache vorkommt, den letzteren sistiren und blos dem ersteren er- 
<lb/>örtern zu können. Der Verf. ist dafür, dass überall, wo ein Crimi- 
<lb/>nalpunct im Civilprocesse unzweideutig hervortritt, der erstere ohne
<lb/>Zögern aufgenommen und, sollten auch Indicien der Autorschaft wi- 
<lb/>der eine bestimmte Person noch nicht vorliegen, mit Eruirung des
<lb/>'corpus delicti verfahren, der Civilprocess aber wenigstens bis zur
<lb/>Entscheidung darüber, dass gegen ein bestimmtes Individuum die Un- 
<lb/>tersuchung nicht einzuleiten sey, sistirt werden müsse. — V. Zur
<lb/>Lehre von dem forum der Provocationsklagcn, insbesondere ex lege
<lb/>diffamari (S. 23—28.). — VI. Kann der Ehemann seine Ehefrau
<lb/>"während der Ehe auf Darthunng ihres Einbringens provociren, dessen
<lb/>sie sich berühmt hat? (S. 29—32 ). Wird bejaht, wegen der stillschw.
<lb/>Hypothek, welche die Frau nach gemeinem Recht an dem Vermögen
<lb/>des Mannes hat, und wegen der ausdrücklichen Hypothek, welche sie
<lb/>nach Sächs. Recht erlangen kann, oder des persönlichen Vorzugs-
</p>

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                n="247"
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            <p>

               <lb/>247
</p>
            <p>

               <lb/>Hitzig, Anleit. z. Relation a. Crirainal-Acten.

<lb/>rechts, welches ihr nach dem letzteren Recht zusteht. — V H. Ueber
<lb/>die Execution aus einem rechtskräftigen Erkenntnisse, durch welches
<lb/>dem. Verurtheilten die Unterlassung einer Handlung auferlegt worden
<lb/>ist (S. 33—36.). — VIII. Zur Lehre von dem Ungehorsame des Be- 
<lb/>klagten im ersten Termine (S. 37—40.). — IX. Ueber die Streitan- 
<lb/>kündigung (litis denuntiatio) des Klägers (S. 41—45.). — X. Zur
<lb/>Lehre von dem Gompromiss auf einen Schiedsrichter (S. 46—53.).
<lb/>Dieser Aufsatz handelt die Fragen ab: ob es den Parteien erlaubt
<lb/>sein könne, von dem Gompromiss einseitig zurückzutreten und ihre
<lb/>Rechte bei dem competenten Richter zu verfolgen, und ob wider die,
<lb/>von dem Schiedsrichter gegebene Entscheidung (arbitrium, laudum)
<lb/>ein suspensives oder devolutives Rechtsmittel, so dass hierauf die
<lb/>Gognition des competenten Richters erwachse, von der unterlegenen
<lb/>Partei eingewendet werden könne. — XI. Darf das condemnatorische
<lb/>Erkenntniss über die Klagbitte hinausgehen? (S. 54—60.) Dies wird
<lb/>bejaht für den Fall, dass das bewiesene Mehrere schon in der Klage
<lb/>begründet gewesen ist, verneint aber für dey Fall, wenn es sich erst
<lb/>im Fortgänge des Pro cesses herausgestellt hat. — XII. Zur Lehre
<lb/>von den Klagen aus dem Thierhandel (S. 61—64.). Ueber die Ver-
<lb/>muthung, dass die Krankheit oder der Fehler eines Thieres bereits
<lb/>zur Zeit seiner Veräusserung vorhanden gewesen sey, wenn sie oder
<lb/>er sich in den nächsten drei Tagen nach der Veräusserung gezeigt
<lb/>hat. — XIII. Zur Lehre von den Klagen aus dem Kaufgeschäft
<lb/>(S. 65 — 67.). — XIV. Ueber den, auf das Wissen, Glauben und
<lb/>Dafürhalten gerichteten Eid und über den Ignoranzeid (S. 69—76.).
<lb/>Dieser Aufsatz enthält manche recht gute Bemerkungen. — XV. Ueber
<lb/>den Einfluss der Streitgenossenschaft auf den durch den Eidesantrag
<lb/>zu führenden Beweis (S. 77 — 83.). — XVI. Zur Lehre von der
<lb/>Gitation.
</p>
            <p>

               <lb/>Hitzig’s Anleitung zur Abfassung einer Relation ausCritninal-
<lb/>Actcn* Dem Druck* übergehen zum Besten der Justiz-Officianten-
<lb/>Wittwcn-Kassc. Berlin, Ileymann, 1843. 7 S. 4. (£ Th Ir.)

<lb/>Der durch seine Schriften, insbesondere auch durch seine Zeit- 
<lb/>schrift für die Kriminalrechtspflege in den Preussischen Staaten hin- 
<lb/>reichend bekannte Kammergerichts-Inquisitoriats-Director a. D. H i tz ig
<lb/>giebt in obigen Blättern einen Fingerzeig zur Abfassung von Relationen
<lb/>aus Griminalacten. Er beginnt mit dem Anrathen eines Hausmittels.
<lb/>Der angehende Pracliker müsse sich nämlich den Inhalt der Acten
<lb/>durch wiederholtes sorgfältiges Lesen derselben dergestalt zu eigen
<lb/>machen, dass er die darin enthaltenen Thatsachen zusammenhängend
<lb/>einem Dritten mitzutheilen im Stande wäre; einen solchen solle er
<lb/>sich nun aufsuchen und ihm die ganze Geschichte erzählen, dabei
<lb/>aber recht aufmerksam auf den Gang achten, den er unwillkührlich
<lb/>hei der mündlichen Erzählung nehme, um genau denselben Gang hei #
<lb/>der schriftlichen Relation zu befolgen. So gewiss nun die Methode,
<lb/>die Disposition zu der Relation auf den Probierstein eines mündlichen
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0248.tif"
                n="248"
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            <p>

               <lb/>248 v. Kamplz, Actenmässige Darstell, d. Preuss. Gesetzrevision.

<lb/>Vortrags za bringen, empfehlungswerth ist, so gewiss muss man auch
<lb/>deraVerf. darin vollkommen beipflichlcn, dass es bei jedem Vortrage
<lb/>über einen Criminalrechtsfall im Allgemeinen auf die Fragen ankomme:
<lb/>„Was ist geschehen ? Wer soll es gethan haben? Hat der, welcher es gethan
<lb/>Laben soll, es wirklich gethan? — Nein! — So muss er freigesprochen
<lb/>werden. — Ja! — So muss ihn Strafe treffen. Welche Strafe? u

<lb/>Auf diese Grundlage, welche die in der Natur des Gegenstandes lie- 
<lb/>gende Anordnung des Stoffs einer jeden Criminalrelation zu ihrem
<lb/>Inhalte hat, haut nun der Verf. das Schema, welches er S. 6. u. 7.
<lb/>mitlheilt. Dies Schema, welches nach des Verfs. Andeutung nichts
<lb/>Anderes als ein Fingerzeig zum Gebrauch für erste Anfänger sein
<lb/>soll, ist übersichtlich, erschöpft indess insofern den Gegenstand nicht,
<lb/>als der angehende Practiker billig auch davon Kunde haben muss, wie
<lb/>die Relation für die Fälle, wo mehrere Angeschuldigte oder verschie- 
<lb/>dene Verbrechen eines Angeschuldigten vorhanden sind, anzulegen
<lb/>ist. Wünschenswerth wäre es daher gewesen, wenn der Verf., statt
<lb/>nur historisch zu bemerken, dass für solche Fälle besondere Vor- 
<lb/>schriften ertheilt worden — s. d. Note auf 8. 6. —auch diesem Thema
<lb/>seine Aufmerksamkeit gewidmet hätte. Wenn man nun auch nicht in
<lb/>Zweifel ziehen kann, dass diese Anleitung dem angehenden Juristen
<lb/>ein brauchbarer Leitfaden bei Abfassung von Criminalrelationen sein
<lb/>wird, so muss man es doch in der That bedauern, dass dieselbe so
<lb/>aphoristisch ausgefallen ist. Dem practischen Bedürfnisse hätte es
<lb/>sicher mehr entsprochen, wenn eine ähnliche Abhandlung, wie die
<lb/>Justiz-Examinations-Commission in der klassischen Broschüre: „über
<lb/>die bei den Civil-Relationen für die dritte juristische Prüfung häufig
<lb/>wahrgenommenen Mängel“ geliefert hat, ausgearbeitet worden, wozu
<lb/>der würdige Veteran durch die langjährige Praxis ebensowohl befähigt
<lb/>war, als ihm auch die Müsse dazu nicht fehlen konnte.
</p>
            <p>

               <lb/>Actenmässige Darstellung der Preussisclien Gesetzrevision,

<lb/>Vom Staatsminister von Kamptz, Berlin, Dümmler, 1842.

<lb/>XVI u. 808 8. 8. (geh. l£ Thlr.)

<lb/>Die vorliegende Schrift liefert einen interessanten Beitrag zur
<lb/>Geschichte der Preussischen Gesetzgebung. — Nachdem der Verf.
<lb/>in der Vorrede den Gesichtspunct angegeben, von dem aus seine
<lb/>Arbeit zu beurlheilen, dass nämlich die Darstellung der Gesetzrevi- 
<lb/>sion nur auf das dem Geselzrevisions-Ministerio überwiesene, erste
<lb/>oder justizministerielle Stadium zu beschränken, die weiteren Sta- 
<lb/>dien aber ausser diesem Bereiche lägen, geht er im ersten Abschnitte
<lb/>auf die allgemeinen, die Preussische Gesetzrevision betreffenden Grund- 
<lb/>sätze über, wobei zuvörderst die Veranlassung und der Zweck der
<lb/>Revision näher beleuchtet werden §§. 1—4. In §. 6. ff. theilt er
<lb/>die Vorschriften für die Gesetzrevision mit: 1) Umfang derselben
<lb/>§.6.; L) Beibehaltung des subsidiären CharacteA des allgemeinen
<lb/>Gesetzbuchs §.7.; 3) kein neues Gesetzbuch §.8.5 4) Abfassung
<lb/>förmlicher Gesetzbücher: a) allgemeine Gesetzbücher, b) Provinzial-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0249.tif"
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            <p>

               <lb/>t?. Kampfe, Actenmässige Darstell, d. Preuss/Gesetzrevision. 249

<lb/>gesetzbücher §§. 9. 10.; 5) gründliche Bearbeitung §. 11.: 6) Vor- 
<lb/>schriften über das Verfahren bei der Gesetzrevision §§. 12.13. Der
<lb/>zweite Abschnitt hat die Geschichte der Gesetzrevision zu seinem In- 
<lb/>halte und zwar: I. Periode von 1817—1825. §. 15.; II. Periode von
<lb/>1825-1830. §. 16—17.; 111. Periode von 1831—1842.; letztere
<lb/>zerfällt in zwei Abtheilungen, wovon die erste die Geschichte der
<lb/>Revision im Allgemeinen §§.18—20., die zweite aber die Geschichte
<lb/>der Revision der einzelnen Rechte behandelt und zwar I. Allgemeine
<lb/>Rechte: A. das bürgerliche Recht, AA. das materielle Recht §§. 22—
<lb/>32., BB. das formelle Recht §. 33.; B. die Strafgesetzgebung, JA. das
<lb/>materielle Recht und zwar a) das allgemeine Strafrecht §.34., b) Straf- 
<lb/>recht für öffentliche Beamte §. 35., c) Militärstrafgesetzbuch §. 36.;
<lb/>BB. das formelle Strafrecht: a) die allgemeine Strafprozessordnung
<lb/>§.37., b) die Militärstrafprozessordnung §.38. 11. Provinzialrechte

<lb/>A. im Allgemeinen §.39—42.; B. die einzelnen Provinzialrechte, wo- 
<lb/>bei vom §.43—104. eine kurze, aber übersichtliche Geschichte von
<lb/>59 Provinzialrechten gegeben wird. Der dritte Abschnitt enthält die
<lb/>Resultate der Gesetzrevision in ihrem ersten Stadio, sowie die gegen- 
<lb/>wärtige Lage derselben und zwar I. im Allgemeinen §. 105.; II. in- 
<lb/>sonderheit in Rücksicht auf: 1) das bürgerliche Recht, a) das allge- 
<lb/>meine bürgerliche Recht, b) die Provinzialrechte §.106.107.; 2) die
<lb/>bürgerliche Prozessgesetzgebung §. 1081; 3) das materielle Straf- 
<lb/>recht §.109.; 4) die Strafprozessgesetzgebung §. 110. Im §. 111.
<lb/>theilt endlich derVerf. das Resume der Revisionsarbeiten dahin mit,
<lb/>dass I. das allgemeine bürgerliche Recht 1) in seinem ganzen Um- 
<lb/>fange revidirt und das neue bürgerliche Gesetzbuch im ersten
<lb/>Entwürfe, und 2) mit Ausnahme des Personen-, Familien- und Erb- 
<lb/>rechts, des Handelsrechts-und der Lehre von den einzelne^Verträgen
<lb/>auch im letzten Entwürfe abgefasst ist; II. dass die Provinzial- 
<lb/>rechte 1) sämml!ich revidirt sind; 2) dass sämmtliche Provin- 
<lb/>zialgesetzbücher (mit Ausnahme des für das Grossherzogthum Posen}
<lb/>in den ersten und zweiten Entwürfen abgefasst sind; 3) dass
<lb/>sämmtliche Provinzialgesetzbücher, mit Ausnahme der für Neu-
<lb/>Vorpommern, die Oberlausitz und das Fürstenthum Erfurt, auch in
<lb/>den letzten Entwürfen abgefasst, in die ferneren Stadien gebracht
<lb/>und den Landtagen mitgetheilt'sind, und daher 4) von den letzteren
<lb/>hätten berathen sein können, wenn nicht dazu wegen Kürze der Dauer
<lb/>der Landtage und wegen Menge anderer Geschäfte derselben, eine
<lb/>erweiterte Frist erforderlich gewesen wäre; 5) dass ein Theil der
<lb/>Provinzialgesetzbücher bereits von den Landtagen berathen und da- 
<lb/>her den weiteren legislativen Stadien zur Berathung vorliegt, und
<lb/>6) dass sämmtliche Provinzialgesetzbücher mit Ausnahme der unter
<lb/>3) gedachten, den nächst bevorstehenden Landtagen zu dieser Bera- 
<lb/>thung vorliegen; III. dass die bürgerliche Prozessordnung revidirt
<lb/>ist und ihrem ganzen Umfange nach im ersten und der erheblichste
<lb/>Theil auch im letzten Entwürfe ausgearheitet ist und vorliegt, end- 
<lb/>lich dass IV. das materielle Strafrecht und die Strafprozessordnung
<lb/>revidirt, die Entwürfe zu dem ersteren, wie zu der letzteren voll-
</p>

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                n="250"
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            <p>

               <lb/>250 Schier, Handbuch d. K. Sachs. Civilprocessrechts.

<lb/>ständig ausgearbeitet sind und den- ferneren legislativen Stadien
<lb/>vorliegen. — Aus dieser Uebersicht lässt sich leicht der Umfang der
<lb/>Revisionsarbeiten ermessen und es nimmt in der That nicht Wunder,
<lb/>dass die Revision, welche im Jahre 1817. begann und unter den
<lb/>Auspicien von drei Gesetzrevisionsministern (v. Beyme von 1817 —
<lb/>1825., Graf v. Dankeimann von 1825—1830., v: Karoptz von
<lb/>1831 —1842.) fortschritt, zur Zeit noch nicht vollständig abge- 
<lb/>schlossen ist. Erwägt man, dass die Revisoren ausser der Prüfung
<lb/>der Materialien des Allgemeinen Landrechts und der späteren Novel- 
<lb/>len auch eine Unmasse von Provinzialrechten zu sammeln und zu re-
<lb/>vidiren hatten, so muss man es ihnen nur Dank wissen, dass sie sich
<lb/>bei dieser für die Preussische Nation so überaus wichtigen Angele- 
<lb/>genheit nicht übereilten und nicht auf Kosten der Gründlichkeit Zeit
<lb/>zu gewinnen suchten.
</p>
            <p>

               <lb/>Handbuch des K. Sachs. Civilprocessrechts. Eine Zusammen- 
<lb/>stellung der alten und erläuterten Processordnung mit den sie er- 
<lb/>gänzenden, modificirenden u. andern dahin einschlagenden gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen unter steter Hinweisung auf den Gerichts -
<lb/>brauch. Herausg. von Helnr. Beruh. Schier, K. Kreisamts-
<lb/>viceactuar zu Leipzig. Mit einer rechtsgeschichtl. Einleitung von
<lb/>Dr. Hermann Theodor Schl etter, Adv. u. akad. Docenten
<lb/>d. Rechtswiss. an d. U. Leipzig. Bd. 1. — A. u. d. T.: Der or-
<lb/>dinarische Civilprocess nach K. Sächs. Rechte. Eine Zusammen- 
<lb/>stellung u. s. w. Dresden u. Leipzig, Arnold. Buchh., 1843. LVI
<lb/>u. 465 S. gr. 8. (geh. 2J Thlr.)

<lb/>Ref. beginnt in seinem Bericht über dieses Werk mit der rechts- 
<lb/>geschichtlichen Einleitung von Schl etter, welche auch als beson- 
<lb/>dere Schrift unter dem Titel: „Zur Geschichte der sächsischen Justiz- 
<lb/>pflege und Processgesetzgebung im siebzehnten Jahrhundert", zugleich
<lb/>als erstes Heft einer Sammlung von Aufsätzen des Verfs., betitelt:
<lb/>„Beiträge zur deutschen, insbesondere sächsischen Rechtsgeschichte",
<lb/>erschienen ist. Diese Arbeit hat das Wehrdienst, unsere Kenntnis«
<lb/>der Geschichte der Sächsischen alten und erläuterten Processordnung
<lb/>und somit zweier auch in der Entwickelung des heutigen gemeinen
<lb/>Pro cesses höchst wichtigen Momente wesentlich gefördert zu haben.
<lb/>Es ist bekannt, dass Haubold in seinem 1809., beim Antritt der ihm
<lb/>verliehenen ordentl. Professur des vaterländischen Rechts geschrie- 
<lb/>benen Programm: Legis judiciariae utriusque, qua Saxonia Regia
<lb/>utitur, origines (jetzt in den Opuscul. acadenu Fol.IL p.299»sqq»)
<lb/>die Geschichte jener bedeutenden Gesetzgebungswerke iy einer durch
<lb/>Vollständigkeit und Klarheit ausgezeichneten Weise beleuchtet hat.
<lb/>Unserem Verf. ist es aber trotz solchem Vorgänger gelungen, jene
<lb/>Geschichte in einzelnen und zwar nicht unwesentlichen Puncten zu
<lb/>grösserer Gewissheit und Specialität zu bringen und den Weg, wel- 
<lb/>chen die Aufrichtung der Processordnnngen genommen hat, deut-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0251.tif"
                n="251"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0251--><p/>
            <p>

               <lb/>Schier, Handbuch d. K. Sachs. Civilprocessrechts. 251

<lb/>licher nachzuweisen. Er bat nämlich die Landtagsacteo, namentlich
<lb/>des 17. Jahrhunderts, zu diesem Beiiufe von Neuem ausgebeutet und
<lb/>daraus Manches geschöpft, was theils zur Berichtigung, theils zur Er- 
<lb/>gänzung der HauboId’schen Schrift dient. Dies hat ihn zu einer
<lb/>nochmaligen Bearbeitung jener Geschichte geführt, in welche er die
<lb/>Resultate der Untersuchungen Haubold’s, soweit sie sich bei wie- 
<lb/>derholter Prüfung bewährten, aufgenommen hat, so dass wir von ihm
<lb/>eine nach dem Stande der bis jetzt bekannten Quellen möglichst voll- 
<lb/>ständige und berichtigte Geschichte erhalten haben. Aber nicht blos
<lb/>von dieser Seite empfiehlt sich die kleine Schrift, auch ihre Form
<lb/>zeugt von Gewandtheit und Geschicklichkeit in der geschichtlichen
<lb/>Darstellung. Man kann sich daher nach dieser Probe nur freuen, dass
<lb/>derVerf. nach seinem Vorworte mehrere Gegenstände der Deutschen,
<lb/>insbesondere Sächsischen Rechtsgeschichte nach und nach abhandeln
<lb/>will. Zunächst will er sich über die Consultationes Saxonicae und
<lb/>ihr Verhältnis zu den Augusteischen Constitutionen verbreiten, ein
<lb/>Unternehmen, zu welchem wir ihn hiermit za ermuntern alle Ur- 
<lb/>sache haben. Seine vorliegende tüchtige Arbeit lässt von seinen fer- 
<lb/>nerweiten Forschungen die gedeihlichsten Erfolge erwarten. — Wir
<lb/>wenden uns zu dem Werke, welchem die bis jetzt besprochene Schrift
<lb/>zur Einleitung dienen soll. Nach dem Titel wird Mancher etwas An- 
<lb/>deres erwarten, als er findet. Bezeichnender würde die Ueberschrift
<lb/>des Buches so gelautet haben: Die Sächsische alte und erläuterte
<lb/>Processordnung, zusammengestellt mit u. s. w., unter Weglassung
<lb/>dessen, was jetzt voransteht. Denn derVerf. giebt in der That wei- 
<lb/>ter nichts, als den Text jener Gesetze, dessen betreffenden Paragra- 
<lb/>phen die neueren einschlagenden gesetzlichen Vorschriften wörtlich
<lb/>hinzogefügt und welchen, ebenso wie den zuletzt erwähnten Vor- 
<lb/>schriften, Anmerkungen, insbesondere über den Gerichtsgebrauch bei- 
<lb/>gegeben sind. Der vorliegende erste Band enthält aber ausser den
<lb/>Theilen der Processordnungen, in welchen allgemeine Lehren abge- 
<lb/>handelt werden, nur diejenigen Titel derselben, welche sich auf den
<lb/>ordentlichen Process beziehen, indem die übrigen einem zweiten
<lb/>Bande aufgespart sind. Der Gedanke, welcher dieser Arbeit zum
<lb/>Grunde liegt, ist sehr ansprechend; eine solche Üebersicht der Ent- 
<lb/>wicklung unsers Processrechts kann nur von Nutzen seyn, dem Prac-
<lb/>tiker sowohl als demjenigen, welcher den Process lediglich zum Ge- 
<lb/>genstand w issenschaftlicher Betrachtung macht. Was die Ausführung
<lb/>anlangt, so hat Bef. hauptsächlich zweierlei auszustellen. Eiomai
<lb/>will es ihm wicht angemessen erscheinen, dass derVerf. die Process- 
<lb/>ordnungen so zerrissen hat, wie geschehen ist. Dadurch wird die
<lb/>Üebersicht nicht gefördert, sondern gehindert. Ein Gesetz, welches
<lb/>als ein organisches Ganze sich darstellt, muss auch als solches wie-
<lb/>dergegeben werden. Zwar würde der Verf., wenn er nach der An- 
<lb/>sicht des Ref. verfahren wäre, nicht eine solche Trennung zweier
<lb/>Bände, von denen der eine den ordentlichen, der andere den sum- 
<lb/>marischen Process behandelt, haben vornehmen können. Allein der
<lb/>Nutzen dieser Sonderung ist auch nur ein illusorischer; für den
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0252.tif"
                n="252"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>252 Schier, Handbuch d. K. Sachs. Civilprocessrechts.

<lb/>Gebranch ist es, wenn einmal ein Werk in zwei Theile zerlegt wird,
<lb/>ganz gleichgültig, in welchem von beiden der eine oder andere Ge- 
<lb/>genstand zu finden ist. Sodann haben die beigefügten, den Gerichts- 
<lb/>gebrauch betreffenden Anmerkungen des Herausg. gar. zu sehr den
<lb/>Character einer Compilation und viel zu wenig den einer selbststän- 
<lb/>digen Bearbeitung. Wir meinen, wer eine Processordnung unter
<lb/>Berücksichtigung des auf die Vorschriften derselben sich beziehenden
<lb/>Gerichtsgebrauchs herausgebe, dürfe sich nicht darauf beschränken,
<lb/>aus den von Practikern geschriebenen Abhandlungen, aus Sammlun- 
<lb/>gen von Rechtsfällen, aus juristischen Zeitschriften u. dergl. m. die
<lb/>Stellen zu excerpiren, welche Etwas über jene Vorschriften enthal- 
<lb/>ten, und diese Excerpte unter die letzteren zu stellen. Vielmehr
<lb/>würde die Ausgabe eines Gesetzes der angegebenen Art erst dann
<lb/>dem practischen BedÜrfniss volle Genüge leisten, wenn der Herausg.
<lb/>das ganze Gesetz commentirte, bei jeder in der Praxis eigeuthümlich
<lb/>behandelten und angewendeten Vorschrift bemerkte, dass dies der
<lb/>Fall sey, und überhaupt durch seine Anmerkungen theils die Inter- 
<lb/>pretation des Gesetzes förderte, theils dessen practische Bedeutung
<lb/>und Gestaltung vor Augen legte. Aber auch wenn der Herausg. nur
<lb/>so compiliren wollte, wie er gethan, konnte man doch mehr von ihm
<lb/>erwarten; so würde er z. B. durch eine verständige Auswahl von An- 
<lb/>merkungen aus Griebner's Diseurs seinem Buchesehr genützt haben.
<lb/>Im Uebrigen hat der Herausg. seine Arbeit mit Fleiss und unter dem
<lb/>sichtbaren Streben, dieselbe möglichst nützlich einzurichten, ausge- 
<lb/>führt. Was er giebt, zeigt in der Hauptsache schon der Titel an;
<lb/>doch muss Ref. noch hervorheben, dass er die nach den beiden Pro-
<lb/>cessordnungen erschienenen, anf ihren Inhalt bezüglichen Gesetze
<lb/>meistens wörtlich an den betreffenden Stellen mitgetheilt und über- 
<lb/>haupt auf eine möglichst vollständige Gebersicht des gesummten ge- 
<lb/>setzlichen Materials über den Civilprocess hingearbeitet hat. Dass
<lb/>ihm gleichwohl Einiges entgangen ist und dass sich überhaupt Man- 
<lb/>ches findet, was eine Berichtigung oder Ergänzung nöthig macht,
<lb/>darf Ref., wenn er seiner Pflicht genügen will, nicht verschweigen.
<lb/>Zum Beleg mögen folgende Beispiele dienen. Zwei Mal steht dasselbe
<lb/>S. 18. zu den Worten: probabilem litigandi causam und S. 23. unter
<lb/>Nr. 2., jedes Mal aus einem andern Buche entlehnt. — Derselbe Fehler
<lb/>kehrt öfters w ieder, und zeugt allerdings von einer gewissen Gedanken- 
<lb/>losigkeit beim Compiliren. Vgl. unter sich S. 77. (zu d. W.: „factum
<lb/>richtig prämittirt“) und S. 80. (unter 1)), 8. 81. (zu d. W.: ,,dic
<lb/>vorher ergangene Citation", wo übrigens der Satz, welcher mit:
<lb/>„Vielmehr“ anfängt, auf höchst ungeschickte Art eingeschoben ist,)
<lb/>und 8. 94. (zu d. W.: „perpetuirt wird“), 8.164. f. (zu d. W.; „Rlr
<lb/>geschworen und geleistet geachtet“) und 8. 178. (unter 2.). ■— An-
<lb/>dere Unrichtigkeiten zeigen sich z. B. in Folgendem. Was S. 70. zu
<lb/>den W.: „Erben sich noch nicht getheilet“ bemerkt ist, gehört nicht
<lb/>hierher, zu einem §. des Gesetzes, welcher von der Citation handelt,
<lb/>sondern in die Lehre vom forum. Allerdings ist der Grundsatz, wel- 
<lb/>chen jene Bemerkung enthält, aus diesem §. abgeleitet; aber nicht
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0253.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Ackermann, Der Instanzenzug u. d. Rechtsmittel n. K.Sachs. R. 253

<lb/>Alles, was auf eine Gesetzstelle gestutzt wird, gehört zu deren In- 
<lb/>terpretation. Ebenso steht die Anmerk. 8. 138.: „Bei Negatorien- 
<lb/>klagen" u. s. w. mit dem Inhalt des §.2« Tit. XI. E. P. 0., weichem
<lb/>sie hinzugefügt ist, in weiter keinem Zusammenhänge, als dass in
<lb/>beiden von der Sachlegitimation die Rede ist. Im Uebrigen ist aber
<lb/>das, was jener §. Uber diese Legitimation bestimmt, etwas von dem,
<lb/>was in der beigefügten Anmerk, steht, völlig Verschiedenes. Kann
<lb/>man denn alle Bemerkungen von Schriftstellern, in denen dasselbe
<lb/>Wort vorkommt, welches in dem zu interpretirenden Gesetze steht,
<lb/>als Interpretationen des letztem betrachten? Dasselbe gilt von der
<lb/>8. 139. zum §. 4. und zwar zu dem W.: „compensationesu hinzu- 
<lb/>gefügten Anmerkung. Sie bezieht sich auf etwas völlig Anderes, als
<lb/>jener §. — Ebenso fehlt es nicht an Unvollständigkeiten, von wel- 
<lb/>chen Bef. zum Beleg nur folgende anführen will. Als Beilage zum
<lb/>V. Titel der E. P. 0. ist zwar 8. 89. unter II. a. die Verordn, d.
<lb/>Landesregier., die mit Preussen wegen des fori bei Provocationskla-
<lb/>geo gegenseil. Unterthanen getroffene Uebereinkunft betr. v. 30. Sept.
<lb/>J819. abgedruckt und in den Zusätzen und Berichtigungen am Schlüsse
<lb/>dieses Bandes die Verordn, v. 26. Juni 1840. über die mit Sachsen-Alten- 
<lb/>burg ge troff. Uebereinkunft wenigstens citirt; dagegen ist die Verordn,
<lb/>über die mit Preussen getroffene Uebereinkunft (deren Art. 7. hier
<lb/>ei'nschlägt) v. 21. Dec. 1839. ganz ignorirt. — 8. 90. unter d. war
<lb/>Gross, Bemerkungen zu d. Gesetz, Erläuterungen zu einigen Art. d.
<lb/>t. G. B. betr., 8. 43. (zu Art. 214.) zu ciliren. — Bei dem §. 1.
<lb/>Tit. VII. d. E. P. 0. hätte rUcksichtlich der Endworte auf die Ände- 
<lb/>rungen durch das Mand. v. 1. März 1804. aufmerksam gemacht wer- 
<lb/>den sollen. — Zu Tit. IX. §. 1. der E. P. 0. war Gottschalk in der
<lb/>Zeitsch. f. Rechtspfl. u. Verwalt. Bd. 1. S. 459. ff. zu benutzen. —
<lb/>Bei Tit. XVIII. §. 3. hätte Heyne, Ueb. d. Cumulalion d. Eidesan- 
<lb/>trages mit and. Beweismitteln (Dresden, 1840.; vgl. diese Jahrb. 1840.
<lb/>S. 742 ff.) berücksichtigt werden sollen. — Zu §. 10. Tit. XVIII. d.
<lb/>A. P. 0. war das Gesetz C. §. 2. 4. u. 5. und die Verordn, v. 28. März
<lb/>1835. §. 20. zu beachten. Doch es werden diese Beispiele genügen,
<lb/>um auch den Tadel der Unvollständigkeit zu begründen; Bef. will
<lb/>daher die übrigen Belege, welche er sich notirt hat, zurückhalten.
<lb/>Dagegen mag er damit nicht zurückhalten, dass, wenn auch die Ar- 
<lb/>beit des Herausg. manche Ausstellung zulässt, sie doch ein für den
<lb/>practischen Juristen recht nützliches Werk ist, dessen Vollendung
<lb/>dem Herausg. zu empfehlen ist.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Instanzenzug und die Rechtsmittel, nach K. Sächs. Prozess- 
<lb/>rechte, mit Berücksichtigung der bundesgcselzl. Bestimmungen u.
<lb/>Einrichtungen; übersichtlich zusammengestellt von «äst. Adolph
<lb/>Ackermann. K. Sächs. Appellationsrath. Altenburg, Helbig,
<lb/>1843. VIII u. 112 8. gr. 8. (geh. 4 Thlr.)

<lb/>Dieses Buch enthält als Einleitung in 4 §§. kurze Notizen über
<lb/>den Instanzenzug nach rümischem, canonischem nnd deutschem Recht,
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0254.tif"
                n="254"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Ackermann, Der Instanzenzug u. d. Rechtsmittel n.K.Sachs.R.

<lb/>und in §. 6—9. eben solche geschichtliche Notizen über den vaterlän- 
<lb/>dischen Instanzenzug. Im §. 5. sind die zweiten und dritten Instan- 
<lb/>zen in den deutschen Bundesstaaten angegeben und zwar, wie der
<lb/>Verf. 8. 9. bemerkt, nach Kratzsch’s tabellarischer Uebersicht des
<lb/>Justizorganismus der sämmtlichen deutschen Bundesstaaten; aber ohne
<lb/>Berücksichtigung der von Mittcrmaier in der Rec. dieser tabeliar.
<lb/>Uebers. (krit. Jahrb. Jahrg. 1. Bd. 2. S. 640. fg.) gegebenen Notizen,
<lb/>z. B. dass das Badische Hofgericht zu Meersburg (S. 6. unter 7. a.)
<lb/>von da nach Constanz versetzt worden ist. Auch sucht der Verf.
<lb/>8. 7. das Ober-App.-Gericht für Mecklenburg-Schwerin und Strelitz
<lb/>noch in Parchim, während es sich schon seit längerer Zeit in
<lb/>Rostock befindet. — In §. 10. sind die ersten Instanzen des Kö- 
<lb/>nigreiches Sachsen aufgeführt. Hier fehlt bei 5. u. 6. die Erwähnung
<lb/>der Pfarrdotalgerichte, der Gerichtsbarkeit der Academien, der Ca-
<lb/>pitel, der Schulämter und einzelner Häuser; bei 11. die Angabe, dass
<lb/>das Ob.-App.-Gericht nach §. 20. des Ges. über die böh. Justizbeh.
<lb/>u. den Insjanzenz. sub B. über Nullitätsklagen gegen, von ihm gespro- 
<lb/>chene, Urthel in erster Instanz erkennt.— In H. 11. sind die zwei- 
<lb/>ten Instanzen genannt. Hier ist die Zoll- und Steuerdirection
<lb/>ganz Übergängen, obschon im §. 28. unter F. 8. 38. der Instanzen- 
<lb/>zug in Abgaben- oder Disciplinar-Untersuchungen angegeben wird.
<lb/>Es ist ferner unter 2. e. S. 17. gesagt: „das Oberappellationsgericht
<lb/>sei die 2le Instanz in Untersüchungsachen wegen Defraudation in-
<lb/>directer Abgaben, wenn die Haupt-Zoll- und Steuer-Direction die
<lb/>Untersuchung geführt habe“! Dabei wird das Ges. v. 27. Dec.
<lb/>1833. §.149. A. angezogen. Allein dort steht: das Ob.-App.-Gäricht
<lb/>bilde die 2te Instanz, wenn die Zoll- und Steuer-Mittelbehörde (diess
<lb/>ist nach der Verordn, vom 10. Dec. 1833. die Zoll- und Stcuer-
<lb/>Direction, wogegen es eine Haupt-Zoll- u. Steuer-Dir. gar nicht
<lb/>giebt) die erste Entscheidung gesprochen habe. — ln §.12.
<lb/>wird die höchste Instanz dargestellt. Dabei ist unter 3. b. nur der
<lb/>Abolition, nicht auch der Aggratiation gedacht. — Die §§. 16—
<lb/>32. sollen nach der Ueberschrift S. 23. eine „übersichtliche Zusam- 
<lb/>menstellung der Instanzen und der,gestatteten Rechtsmittel“ enthalten.
<lb/>Diess ist aber durchaus nicht der Fall, wozu noch kommt, dass darin
<lb/>sehr viele Unrichtigkeiten enthalten sind, von denen einige der haupt- 
<lb/>sächlichsten zu erwähnen Ref. nicht unterlassen kann. — Im §. 16.
<lb/>nnter J. I. Anm. 1. a heisst es: „in Sachen über 200 Thlr. oder
<lb/>über 8 Thlr. jährlich stellen drei, in Sachen darunter (also, nach
<lb/>dem gewöhnlichen Sprachgebrauehe diess verstanden, unter 200 Thlr.
<lb/>oder unter 8 Thlr. jährlich) zwei gleichlautende Entscheidungen
<lb/>Rechtskraft her.“ Was ist denn da in Sachen von 200 Thlr. Rech- 
<lb/>tens? Statt „darunter“ muss es vielmehr heissen: „von un(l
<lb/>unter 200Thlr. (Capital) oder 8 Thlr. (jährlichen Ertrags).“ Auch
<lb/>ist der Ausdruck „in Sachen über 200 Thlr. oder 8 Thlr. jährlich"
<lb/>ganz unrichtig. Denn hiernach würde z.B. in einer Sache von 300Thlr.,
<lb/>auch wenn derGegenstand der Appellationbeschwerden nur z.B. 60Thlr.
<lb/>betrüge, eine Appellation gegen die confirma torische Entschci-
</p>

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                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Ackermann, Der Instanzenzug u.d. Rechtsmittel n. K. Sachs. R. 255

<lb/>düng der zweiten Instanz zulässig sein. Allein eine solche Appella- 
<lb/>tion ist nach h. 18. des Ges. B. vom 28. Jan. 1835. nur für den Fall
<lb/>gestaltet, „wenn der Gegenstand der Appellationbeschwer- 
<lb/>den den Werth von 200 Thlr. oder 8 Thlr. jährlich übersteigt." Also
<lb/>nach dem Objecte der Gravamina und nicht nach dem Gegenstände
<lb/>des Prozesses (ob es eine Sache über oder von und unter 200Thlr.
<lb/>ist) richtet sich die Zulässigkeit der Appellation an die dritte Instanz
<lb/>(an das Ober-App.-Gericht). — Es ist ferner bei obiger Angabe
<lb/>des Verfs. das ganz falsch, dass (a) drei gleichlautende Erkennt- 
<lb/>nisse in Sachen über 200Thlr. und (b) zwei dergleichen in Sachen
<lb/>darunter zum Eintritt der Rechtskraft nothwendig seien. Denn zu
<lb/>a. soll nach §. 12. des Ges. B. vom 28. Jan. 1835. in den Fällen, wo
<lb/>der Gegenstand der Appellationbescbwerden die Summe von 200 Thlr.
<lb/>oder 8 Thlr. jährlich übersteigt, die Rechtskraft schon dann eintre-
<lb/>ten, wem* die erste Entscheidung des Ob.-App.-Gerichts mit einem
<lb/>Erkenntnisse der vormaligen Instanzen (wörtlich oder der Sache nach)
<lb/>übereinstimmt, also schon beim Vorhandensein zweier gleichlauten- 
<lb/>den Entscheidungen. Ja es ist in dem Falle, wenn wegen Difformität
<lb/>des ersten Erkenntnisses des Ob.-App.-Gerichts mit denen der vori- 
<lb/>gen Instanzen nach §. 12. eit. eine Leuterung zulässig ist und er- 
<lb/>folgt, zum Eintritte der Rechtskraft durchaus nicht nöthig, dass das
<lb/>zweite Erkenntniss des Ob.-App.-Gerichts mit Einem der vorigen
<lb/>übereinstimme, weil es nach §. 16* des angez. Ges. bei dieser zwei- 
<lb/>ten Entscheidung des Ob.-App.-Gerichts schlechterdings sein Be- 
<lb/>wenden haben soll, so dass also auch beim Vorhandensein gänz- 
<lb/>licher Difformität aller (vier) Erkenntnisse die Rechtskraft eintritt.
<lb/>Und wenn zu b. in Sachen unter 200 Thlr. durch zwei gleich- 
<lb/>lautende Erkenntnisse die Rechtskraft hergestellt werden soll, so
<lb/>scheint es, als wäre diess ausserdem nicht der Fall, während doch
<lb/>in Sachen bis mit 50 Thlr. nach §. 19. des angez. Ges. (in welchen
<lb/>überhaupt nur ein Rechtsmittel zulässig ist) das Erkenntniss der
<lb/>zweiten Instanz nicht mit dem der ersten, und in Sachen über
<lb/>50 Thlr. bis mit 200Thlr. die Entscheidung der dritten Instanz, des
<lb/>Ob.-App.-Gerichts, (bei der es, ausser in den Fällen des §. 13. u. 14.
<lb/>des angez. Ges., nach der Schlussbestimmung des §. 18. dies. Ges.
<lb/>schlechterdings bewendet) mit keinem der frühem Erkenntnisse
<lb/>übereinzustimmen braucht, damit die Rechtskraft eintrete, — Bei
<lb/>A.l. An in. 1. -., wo es heisst, dass „in Besitzprozessen überhaupt
<lb/>zwei Entscheidungen Rechtskraft hersteilen", ist der sehr wichtigen
<lb/>authentischen Erklärung im §. 9. des Ges. vom 13. Jan. 1838. keiner
<lb/>Erwähnung geschehen. Eben so wenig bei E. 8. 25. — Unter
<lb/>A. A. u. B. S. 24. u. 25. wird ganz gegen die gesetzliche Bestim- 
<lb/>mung im §. 18. eit. unterschieden, ob der Gegenstand der Sachen
<lb/>(es muss heissen: Appellationbeschwerden) 200 Thlr. und darüber,
<lb/>oder ob er weniger als 200Thlr. beträgt. Es gehört vielmehr der
<lb/>Fall, wenn der Gegenstand (der Appellationbeschwerden) gerade
<lb/>200 Thlr. (oder 8 Thlr. jährlich) beträgt, zu der Klasse unter B.—
<lb/>Unter A. A. 1. 8. 24. ist angegeben, was hier „in der Regel" der
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0256.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>256 Strippelmann, Entscheidungen d. O.-A.-G. zu Cassel.

<lb/>Fall sein soll. Was die Ausnahme sei, ist nicht erwähnt. Es'ge- 
<lb/>hörte hierher die Bestimmung im §. 8. des Ges. v. 13. Jan. 1838.—
<lb/>Wenn es ferner unters. S. 25. ohne alle Restriction heisst, dass
<lb/>in dem hier erwähnten Falle ein Rechtsmittel an die 3te Instanz zu- 
<lb/>lässig sei, so ist diess falsch. Denn nur dann ist nach §. 8. des Ges.
<lb/>vom 13. Jan. 1838. ein solches Rechtsmittel zulässig, wenn der Ge- 
<lb/>genstand der Beschwerde kein geringfügiger ist, also mehr als
<lb/>50 Thlr. oder 2 Thlr. jährlich beträgt. — Eben so unrichtig ist es,
<lb/>wenn a. a. 0. unter d* weiter gesagt ist: es sei bei den Sachen unter
<lb/>200 Thlr. auch in dem Falle unter A. 2. selbst noch eine Leuterung
<lb/>nach §.18. eff. zulässig. Denn untere/.?. (S. 24.) ist der, im §.12.
<lb/>des Ges. vom 28. Jan. 1835. enthaltene Fall aufgeführt, wenn näm- 
<lb/>lich das Erkenntniss der 3ten Instanz das der 2ten abändert; dieser
<lb/>Fall aber ist in den Schlussworten des §. 18. ciU durch Weglassung
<lb/>des nur erwähnten §. 12. gerade ausgenommen. — Endlich ist
<lb/>§.25. unter B. 4. a.b.c. (S. 31.) angegeben: in Rechtssachen, deren
<lb/>Gegenstand 200 Thlr. oder 8 Thlr. jährlich und darunter betrage,
<lb/>oder Provocationen ex lege diffamari oder blos Zinsen und Kosten
<lb/>betreffe, seien gegen das Verfahren zwei und, wenn die Entschei- 
<lb/>dung der 2ten Instanz ahändernd sei, drei Appellationen statthaft.
<lb/>Allein drei Appellationen kennt das sächsische Prozessrecht nur
<lb/>gegen Erkenntnisse in den Fällen des §.26. des Ges. v. 28. Jan. 1835.
<lb/>die Leuterung aber ist gegen das Verfahren nach §. 30. desselben
<lb/>Gesetzes verb. mit §. 10. des Ges. v. 13. Jan. 1838. (vgl. Käuffer
<lb/>über die App. g. d. Verf. §. 8. S. 13.) überhaupt unzulässig, Vas auch
<lb/>derVerf. §.25.111. A. 1. 8. 30. selbst bemerkt, so dass er unter der
<lb/>dritten Appellation auch nicht die Leuterung verstanden haben
<lb/>kann. — Hinter §. 32. folgen als Beilagen die, im Inhaltsverzeich- 
<lb/>nisse S. VII. f. unter 1 —19. aufgeführten, theils vollständigen, theils
<lb/>nur extraetweisen Abdrücke von Gesetzen.
</p>
            <p>

               <lb/>Newa Sammlung bemerkenswerther Entscheidungen des Ober-
<lb/>Appellations-Gericlits ZU Cassel. Herausg. unter der Aufsicht
<lb/>des Kurf. Justizministeriums, von F.CL1LStrippelmann, O.-A.-

<lb/>Ger.-Secretär. l.u. 2. Thl. Cassel, Fischer, 1842. VIII. 344
<lb/>u. 379 S. 8. (2% Thlr.)

<lb/>Die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der von den höchsten Tri- 
<lb/>bunalen der einzelnen teulschen Staaten ertheilten Entscheidungen
<lb/>zweifelhafter Rechtsfragen wird wohl von Niemand in Abrede gestellt; —
<lb/>nur schlimm genug, dass die Herausgeber von Sammlungen solcher
<lb/>Entscheidungen häufig zu wenig sich über die Anforderungen, die an
<lb/>dergleichen Sammlungen von Theoretikern und Practikern mit Recht
<lb/>gestellt werden können, klar wurden und plan- und principlos mit
<lb/>der Veröffentlichung der von irgend einem Schreiber besorgten Ab- 
<lb/>schriften von Erkenntnissen sich begnügten, somit aber diese Samm- 
<lb/>lungen keinen Anspruch darauf haben konnten, auf die Entwicklung
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0257.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Strippelmann, Entscheidungen d. O.-A.-G. zu Cassel. 257

<lb/>und Fortbildung des Rechts sowohl als die Gesetzgebung selbst einen
<lb/>Einfluss auszuüben. Es sind dadurch dergleichen Sammlungen nach
<lb/>und nach in Misscredit gerathen, zumal sie wohl nicht selten nur
<lb/>einer financiellen Speculatiou ihr Dasein verdankten. — Soviel nun
<lb/>die vorliegende Sammlung anlangt, so kann im Allgemeinen Über
<lb/>ihren Werth nur ein sehr günstiges Urtheil gefällt werden, und es
<lb/>gebührt dem Herausgeber für die von ihm bewiesne, allenthalben sich
<lb/>zu Tage legende grosse Umsicht und seinen ausdauernden Fleiss alle
<lb/>Anerkennung. Die Entscheidungen des höchsten hessischen Tribunals
<lb/>haben — man verweist nur vorzüglich auf die bekannte Collectio
<lb/>notabil. dectsion. supr. tribun. appellat. Hass. Cassel. T. /—UL und
<lb/>Pfeiffer’s treffliche Practische Ausführungen — stets eines beson- 
<lb/>dere Ansehens sich zu erfreuen gehabt und eine fortgesetzte Ver- 
<lb/>öffentlichung derselben konnte daher auch ausserhalb der Grenzen
<lb/>Hessens einer willkommncn Aufnahme sich gewärtigen. — Der Heraus- 
<lb/>geber theilt in der Vorrede mit, dass er diese Sammlung anfänglich
<lb/>nur zu seiner eignen Belehrung angelegt und erst später zu deren
<lb/>Herausgabe, da solche auch das Ober-Appellations-Gericht mit Rück- 
<lb/>sicht „auf die unverkennbare Nützlichkeit einer regelmässigen Ver- 
<lb/>öffentlichung bemerkenswerther Entscheidungen des O.-A.-G." gut- 
<lb/>geheissen und hierauf das Justiz-Ministerium hiezu seine Genehmigung
<lb/>ertheilt habe, veranlasst worden sei, — dass in jedem Semester ein
<lb/>Heft Entscheidungen, insbesondre aus dem letztverflossenen Semester
<lb/>und vorzugsweise solche, welche, der bestehenden Einrichtung ge- 
<lb/>mäss, von dem O.-A.-G. als bemerkenswerthere dem Justiz-Ministerio
<lb/>von Zeit zu Zeit angezeigt werden, erscheinen und somit ein Jahr- 
<lb/>buch über die Fortbildung der Rechtspflege in Kurhessen durch das
<lb/>O.-A.-G. zu liefern beabsichtigt werde — und vorzugsweise Civil-
<lb/>rechtssprüche mitgetheilt werden sollen. — Die Form der Mitthei- 
<lb/>lungen anlangend, so ist zuvörderst lobend anzuerkennen, dass, wo
<lb/>nötig, die zum Verständnisse der erlheilten Entscheidungen nötigen
<lb/>indischen Momente vollständig und übersichtlich angegeben und fast
<lb/>überall die den Entscheidungen des O.-A.-G. vorangegangenen Erkennt- 
<lb/>nisse der beiden frühem Instanzen, zum Theil unter Angabe der
<lb/>wichtigem Appellationsbeschwerden und der zu ihrer Rechtfertigung
<lb/>vorstellig gemachten Argumente, referirt werden, da die Kenntniss
<lb/>dieser früheren Entscheidungen und der Appellationen nicht selten —
<lb/>wie aber häufig von den Herausgebern solcher Sammlungen übersehen
<lb/>wird — zum Verständnis sowohl als zur Würdigung und Beurtei- 
<lb/>lung einer höhern Entscheidung sehr notwendig ist. — Bei der
<lb/>wohl grossem Anzahl der mitgeteilten Erkenntnisse sind kürzlich die
<lb/>Rechtssätze und Rechtsfragen vorausgeschickt, von welchen das O.-
<lb/>A.-G. bei Prüfung der Appellationsbeschwerden ausgegangen und
<lb/>welche vorzugsweise Gegenstand der rechtlichen Entscheidung waren,
<lb/>unter Angabe der einschlagenden Gesetzstellen und einigen litera- 
<lb/>rischen Nachweisungen. Der Herausgeber bemerkt hierbei: „die
<lb/>historischen, insonderheit processgeschichtlichen Theile des Rechts- 
<lb/>falls sind aus den Acten, resp. actcnmüssigen Darstellungen entlehnt
<lb/>Kril. Jahrb. f.v. RW. Jalirg. VIII. H. III. 17
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0258.tif"
                n="258"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0258"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>258 Strippelmann, Entscheidungen ,d. O.-A.-G. zu Cassel.

<lb/>und hei den häufig vorausgeschickten dogmatischen Einleitungen stets
<lb/>die in den Acten des O.-A.-Gerichts befindlichen Erörterungen, häufig
<lb/>unverkürzt benutzt, resp. zum Grunde gelegt worden.“ J)ie einschla- 
<lb/>genden particularrechtl. Bestimmungen sind in der Regel (vgl. aber
<lb/>z. B. Nr. XII. in Bd. II.), soweit zum Verständnis» erforderlich, refe- 
<lb/>riri und es nehmen die auf selbige bezüglichen Erkenntnisse in der
<lb/>vorl. Sammlung allerdings einen nicht unbedeutenden Platz ein (z. B.
<lb/>in Band I. in ununterbrochner Reihefolge Nr. XIX — XXVIII.). —
<lb/>Der erste Band enthält 5! Nr. und der zweite 60 Nr. (wobei jedoch
<lb/>unter Einer Nr. mehrere Erkenntnisse mitgelheilt werden, z. B. bei
<lb/>Nr. 55. Bd. II. 28- hei Nr. 60. II. 7 Erkenntnisse). — Die Erkennt- 
<lb/>nisse des O.-A.-G. über dieselbe Materie sind — soweit sich solches
<lb/>nach der Sammlung selbst beurtheiien lässt — mit grossem Fleisse
<lb/>und practischem Tacte zusammeatgeslellt und zum Theil hierbei fort- 
<lb/>laufende Commentare zu umfänglicheren Partieulargesetzen (wie von
<lb/>S. 69— 140. Bd. I., wo 240 Erkenntnisse über die Appeüabilität in
<lb/>systematischer Ordnung nach dem bezüglichen Partieulargesetze kürz- 
<lb/>lich referirt werden) geliefert worden. (Vgl. auch über die cura pro- 
<lb/>digi Bd.!. 8.3I2.fgg., über die laesio enormis Bd. II. 8.267.fgg.).—
<lb/>Was nun die aufgenommenen Entscheidungen selbst anlangt, so ist
<lb/>zuvörderst zu bemerken, dass sie häufig ohne alle nähere Begrün- 
<lb/>dung der ausgesprochnen Rechtsaosichten hingestellt sind und ihre
<lb/>Rechtfertigung mehr in den vorausgeschickten dogmatischen Erörte- 
<lb/>rungen enthalten ist, als in den Entscheidungsgründen des Erkennt- 
<lb/>nisses. So ist gleich in Nr. 1. als Inhalt mitaogegeben „die Rückan- 
<lb/>wendung processualischer Gesetze“, die Entscheidung aber, 'wodurch
<lb/>auf eine bereits übergebene, dem Beklagten aber zur Vernehmlassung
<lb/>noch nicht zugefertigte Klage ein inraittels erschienenes Gesetz zur
<lb/>Anwendung gebracht und in dessen Folge die Klage in der angebrach- 
<lb/>ten Maasse abgewiesen wurde, auch nicht mit einem Worte näher
<lb/>inotivirt worden. Ebenso gleich die folgende Nr. „eine Prorogation
<lb/>des Gerichtsstandes ist bei vorliegender objectiver Incompeteuz un- 
<lb/>zulässig“ (überdiess bei beiden Nrn. ohne vorgängige dogmatische
<lb/>Erörterung der Streitfrage).. Nun sind zwar, wie in der Vorrede
<lb/>bemerkt, diese Erörterungen aus den Aeteu des 0.-A.-G. entnommen.
<lb/>Allein ob und inwieweit das O.-A.-G. auch die in selbigen ausge- 
<lb/>sprochnen Ansichten, da erstre wohl nur vom Referenten ausgegan-
<lb/>gangen und weil sie nicht zur Pubiication bestimmt gewesen, von
<lb/>dem Collegio wohl auch nicht ausdrücklich genehmigt worden sind —
<lb/>allenthalben als die seinigen anerkennt, ist nicht abznsehen und da- 
<lb/>her auch nicht gewiss, inwieweit sie als solche zu betrachten, ganz
<lb/>abgesehen davon, dass dergleichen nicht publicirte Sätze nicht den
<lb/>Anspruch auf Giltigkeit haben, wie die wirklich hinausgegebnen Ent-
<lb/>scheidungsgründe, ln der Regel erscheinen jedoch die letztem als
<lb/>die Extracte und Resultate der erstem, so dass man vielleicht eher
<lb/>über das geäusserte Bedenken hinwegkommt. —- I® Allgemeinen sind
<lb/>übrigens die Entscheidungen von Interesse und unter Anderm haben
<lb/>insbesondre den Ref. die Ausführungen über das Gewohnheitsrecht
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0259.tif"
                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Rosshirt, Das französische u* badische CivilrecW. 250

<lb/>Und dessen Beweis (Bd. II. 8. 244. fgg.) an gesprochen; manchmal
<lb/>laufen aber auch Sätze von unbestrrttner Geltang und hierauf bäsirte
<lb/>Erkenntnisse mitunter, welche keinen Anspruch auf Veröffen (Hebung
<lb/>und Werth für die Wissenschaft haben. — Hiervon abgesehen hat
<lb/>der Herausgeber auch hier den Dank des juristischen Publikums sich
<lb/>verdient and einen scbätzenswerthen Beitrag zur juristischen Literatur
<lb/>geliefert, so dass die Fortsetzung dieser Sammlung als sehr wüa-
<lb/>schenswerth sich darstellt« Der Sammlung sind dankenswcrthe und
<lb/>brauchbare chronologische sowohl als alphabetische Sachregister und
<lb/>ein Verzeichnis» der in den aufgenommenen Entscheidungen zur Sprache
<lb/>gekommenen gesetzlichen Bestimmungen bei gefügt.
</p>
            <p>

               <lb/>Das französische und badisclie Civilrecht, dargestellt von JDr.
<lb/>c. Fr« Xtogghirt, Gherz. Geb. Hofrath u. Prof. Bd. 1. Abth. 1.
<lb/>u. Bd. 5. Heidelberg, Groos, 1842. 195 u. 163 8. gr.8. (1 £ Thlr.)

<lb/>Wenn gleich Zacbariä’s Handbuch des französischen Civilrechts
<lb/>in 4 Bänden erst vor einigen Jahren die 4le Auflage erlebt hat, und
<lb/>mithin den Beweis seiner Brauchbarkeit auf der Stirne trägt, und
<lb/>wenn dieses Werk sogar die Auszeichnung erfahren hat, ins Fran- 
<lb/>zösische und Italienische übersetzt zu werden, also an der Quelle des
<lb/>ihm zu Grunde liegenden Gesetzes in der Doktrin Eingang zu Kaden,
<lb/>so liegt dennoch ein Bedürfnis vor, das französische Civilrecht einer
<lb/>neuen Bearbeitung, zumal in der Form eines prineipicll entwickelten
<lb/>Lehrbuches, zu unterwerfen. Am besten wäre wohl dazu im Stande
<lb/>ein rheinpreussischer Jurist, insofern es sieh nämlich um eine Arbeit
<lb/>in dentseher Sprache handelt: denn zur Vorbereitung und Befähigung
<lb/>für ein solches Werk muss man sich immer den möglichst weiten Kreis
<lb/>praktischer Erfahrung wünschen, weil das Rechtsleben in einem kleinen
<lb/>Staate mauclimal Jahr und Tage lang keinen erheblichen Fall über ein- 
<lb/>zelne gesetzliche Bestimmungen vorführt und folgeweise die Erörte- 
<lb/>rung der betreffenden Lehren selbst beim besten Praktiker eine rein
<lb/>theoretische Anschauung bleibt. Seltsamerweiser sind aber die rhein-
<lb/>preussischcn, wie auch rheinhessisehen und rheinbaierseben Justiz- 
<lb/>beamten hierin von gleicher Richtung beseelt, wie die grosse Mehr- 
<lb/>zahl der französischen. Sie begnügen sich mit der Kenntnissnahme
<lb/>von den Urtlieilen und Entscheidungsgründen ihrer Gerichtshöfe,
<lb/>wofür überall Zeitschriften bestehen und streben nur ausnahmsweise
<lb/>nach äebt wissenschaftlicher Erhebung« Da ausserdem nur noch im
<lb/>Grossherzogthom Baden der Code Civil noch gesetzliche Kraft bat,
<lb/>so ist begreiflich und entschuldbar, dass hier, wenn auch das Land
<lb/>2u den kleinern gehört, die gebildeteren Juristen, und zwar sowohl
<lb/>Praktiker als Theoretiker sieh damit befassen, die Vorschriften des- 
<lb/>selben zur systematischen Anschauung zu bringen: denn nicht
<lb/>anders, als in dieser Weise kann einem gründlichen deutschen juristi- 
<lb/>schen Publikum irgend ein Rechtsclement anziehend und befriedigend
<lb/>gemacht werden; welches gewiss keioe Eigenheit oder Grille, sondern


<lb/>17*
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0260.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Rosshirt, Das französische u. badische Civilrechl.

<lb/>ein rühmlicher Vorzug ist, weil der Deutsche gewohnt ist, überall
<lb/>den letzten Gründen nachzuspüren, um sich der innern Consequenz
<lb/>bewusst zu werden, die jede weitere Erlernung verhältnissmässig
<lb/>leichter macht, als da, wo man der in Frankreich herrschenden Me- 
<lb/>thode gemäss die Rechtskunde nach der Legalordnung sich anzueignen
<lb/>sucht. — Dass der Code Civil eine ziemlich willkürliche, und dabei
<lb/>auch oft ungenaue und ungleichartige Einlheilung hat, ist, wenig- 
<lb/>stens in Deutschland, allgemein anerkannt. Ein allgemeiner Theil
<lb/>mangelt gänzlich, und es folgt, nach sechs Einleitungs-Artikeln über
<lb/>die Bedeutung des Gesetzes, das erste Buch „Von den Personen",
<lb/>das zweite „Von den Sachen", und das dritte „Von den Arten Eigen- 
<lb/>thum zu erwerben." Ein Obligationenrecht im eigentlichen Sinne
<lb/>kennt also dieses Gesetzbuch gar nicht, sondern es sind alle Verträge
<lb/>blos als modi acquirendi aufgefasst, wobei sofort die Frage entsteht,
<lb/>welcherlei Eigenthum durch den Leih- und Darleih-Vertrag, durch
<lb/>den Hinlerlegungs- und Auftrags-Vertrag, insbesondere aber durch
<lb/>die hier ebenfalls vorgetragene Pfandbestellung erworben wird.
<lb/>Zachariä hat sich auf einen freieren, dem römischen Rechtssystem
<lb/>angenäherten Standpunkt erhoben und hat wohl eben dadurch haupt- 
<lb/>sächlich den schon erwähnten Erfolg erlangt. Auch Frey hat in
<lb/>seinem Lehrbuch des französischen Civilrechts eine ähnliche Methode
<lb/>eingehalten. Rosshirt aber scheint das gesetzliche System verlassen
<lb/>zu wollen, ohne dass er dafür jenes des allgemeinen Rechts substi-
<lb/>tuiren wollte. Seine Absicht ist, das ganze Gebiet des französischen
<lb/>und beziehungsweise badischen Civilrechts in der Form von Abhand- 
<lb/>lungen *) zu umfassen. Für's Erste haben wir nur die zwei oben be-
<lb/>zeichneten Bruchstücke von ihm erhalten, wovon das erste, nach der
<lb/>Aufschrift, „eine Einleitung, das Vermögensrecht im Allgemeinen,
<lb/>und den Besitz und das Eigenthum insbesondere", das letzte aber,
<lb/>nemlich der fünfte Band, „die allgemeinen Sätze über die Anwen- 
<lb/>dung des Civilrechts ausser den Gerichten und in den Gerichten"
<lb/>enthalten soll. Zu dem ersten Bande ist noch eine Nachlieferung zu
<lb/>erwarten, welche wahrscheinlich die Lehre von der Eintheilung der
<lb/>Sachen, von den Früchten u. s. w. behandeln wird. Für den zweiten
<lb/>Band wird, nach den Worten der Vorrede, versprochen: „das mit- 
<lb/>telbare Recht an den Sachen, und die andern Verbindlichkeiten", für
<lb/>den dritten Band: „Zivilstand und Familienrechte", für den vierten
<lb/>Band: „Erbrecht und Schenkung." Jedermann wird auf den ersten
<lb/>Blick eine solche Anordnung als ganz originell anerkennen müssen;
<lb/>die Frage aber, ob sie auch zweckmässig sey? kann freilich mit gutem
<lb/>Grunde von vorn herein als zweifelhaft angesehen werden, indem
<lb/>man bisher überall dafür hielt, dass eine Rechtsdisciplin mit der Lehre
<lb/>von den Subjekten oder Trägern des Rechts zu beginnen habe, und
<lb/>dass man hierauf erst die Darstellung von den Objekten des Rechts
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Zeitschrift des Verfs. für Civil - u. Criminalrecht brachte bereits im
<lb/>Band IV. Heft 2. n. 3. den grössten Theit des hier mit andern Titeln Wieder- 
<lb/>gegebenen.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0261.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Rosthirt, Das französische u. badische Civilrecht. 261

<lb/>folgen zu lassen habe. Doch wird vermoihlich der Verf. in den
<lb/>spätem Bänden noch die Rechtfertigung seines Systemes zu führen
<lb/>suchen. — Der erste Band besteht aus drei Abhandlungen zur Ein- 
<lb/>leitung, und ferner aus einer Einleitung in das Vermögensrecht mit zwei
<lb/>Hauptstücken. Die erste Abhandlung ist so überschrieben: „I. Die
<lb/>unbestimmte und nichts sagende Ansicht von dem römisbhen Rechte
<lb/>als raison ecrite ist die Ursache des zunebmendenden Verfalls der
<lb/>Rechtswissenschaft in Frankreich. U. Der von Portalis in seinem
<lb/>Einleitungsdiscurse ausgesprochene Gedanke, römisches Recht, Ge- 
<lb/>wohnheiten und Ordonnancen in eine Einheit zu bringen, scheint zwar
<lb/>dem Zustande des Rechts in Frankreich entsprechend: allein er hätte
<lb/>nicht so aufgeführt werden sollen, wie es geschehen ist, nemlich so, dass
<lb/>die Prineipien des einen und andern Rechts gefährdet worden." —
<lb/>Den Ref. will es bedünken, dass der hier unternommene Kampf gegen
<lb/>den Einfluss des römischen Rechts zur Zeit noch nicht durch das Be- 
<lb/>nehmen der französischen und badischen Juristen hervorgerufen sei;
<lb/>denn man kann sich aus jedem neuern Werke, welches in diesem Ge
<lb/>biete erscheint, überzeugen, dass auf das römische Recht weder von
<lb/>Seiten der Praxis, noch weniger aber von Seiten der Theorie eine
<lb/>auch nur nothdürflige Rücksicht genommen wird. Wer sollte es ver- 
<lb/>mögen, die unendliche Weisheit, welche im römischen Rechte beruht,
<lb/>aus irgend einem modernen Rechtssysteme ganz zu verdrängen? Es
<lb/>ist und bleibt eine unumstössliche Wahrheit, dass von Rom allein
<lb/>eine naturgemässe und folgerichtige Darlegung der Rechtsbegrifle
<lb/>ausgegangen ist, und wenn man auch wohl daran thut, hei der Ein- 
<lb/>führung eines neuen Civilgesetzbuches das Berufen auf römische Rechts- 
<lb/>sätze als Entscheidungsnormen zu verbieten, so ist es doch mit dem
<lb/>strengsten Interdicte nicht dabin zu bringen, dass dasselbe gänzlich
<lb/>ignorirt, d. h. aus dem Bewusstsein der eigentlichen Rechtsgelehrten
<lb/>ausgestrichen werde, und zwar am wenigsten bei einem so guten
<lb/>Pandektisten, wie Rosshirt anerkanntermassen ist. Vergl. übrigens
<lb/>8. 33. §.17. Dagegen verdient der Verf. volle Beistimmung, wenn er
<lb/>wünscht (S. 4.), dass die Franzosen sich eifriger auf die Geschichte
<lb/>ihres Nationalrechtes verlegen möchten. Der Code Civil zerfällt in
<lb/>zwei Hauptmassen, wovon die eine wesentlich auf römischem, die an- 
<lb/>dere auf französischem Rechtsboden ruht. Zur ersteren gehören die
<lb/>Lehren vom Eigenthum, von den Dienstbarkeiten und Obligationen.
<lb/>Dies hat auch Zachariä schon anerkannt. Alle übrigen Theile des
<lb/>Gesetzbuches fallen dem Rechte der Coutumes und Qrdonnances an- 
<lb/>heim. Wenn man dieses weiss, so hat man zugleich den richtigen
<lb/>Fingerzeig, auf welche Quellen man überall zurückzugehen habe. —
<lb/>Die zweite Abhandlung ist überschrieben: ,,I. Ueber den Zustand
<lb/>des französischen Rechts und über den usus vor dem Code. Grund- 
<lb/>lage desselben zum Code. II. Geschichte des Code.“ Es werden
<lb/>hier die schätzbaren Werke von Pothier, Molinäusu. A. in kurzen
<lb/>Ueberblicken einer Betrachtung unterworfen, und dabei anziehende
<lb/>Bemerkungen über die Veränderungen eingeflochten, die das ger- 
<lb/>manische Element, welches in Frankreich früher noch das vorherr-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0262.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Rosshirt, Das französische u. badische Civilrecht.

<lb/>sehende «rar, durch das neue Gesetzbuch erfahren hat &lt;8. 24—27.).
<lb/>Zn einer Geschichte des Code Civil hätte übrigens wohl auch eine
<lb/>Aufzählung der spätem raodifizirendco Gesetze und Verordnungen
<lb/>gehört, und die neuste französische Literatur, welche sehr umfang*
<lb/>reich und zum Theii sehr gehaltvoll ist, hätte ebenfalls eine Erwäh- 
<lb/>nung verdient. - Die dritte Abhandlung spricht „von den Gesetzen
<lb/>und von den Rechtsquellen nach dem Code in allgemeiner Einleitung“,
<lb/>wobei auch der Lehre von der Nichtigkeit gedacht ist (S. 41«)* Wenn
<lb/>der Verf. meint, es lasse sich der Begriff der Nichtigkeit nicht fest- 
<lb/>stellen, „indem Alles unter den Stnndpunct der Anwendung des Rechts
<lb/>falle“, so kann man sich hiebei nicht beruhigen, und Ref. würde
<lb/>vorziehen auf die Definition zurückzugehen, welche Zachariä in
<lb/>dem ersten Bande seines französischen Civilrechtes (S. 64.) aufstellte,
<lb/>wie folgte ,,Nichtigkeit ist die lichtliche Ungiltigkeit oder Unwirk- 
<lb/>samkeit, mit welcher eine Rechtshandlung aus dem Grunde behaftet
<lb/>ist, weil sie mit einem gesetzlichen Gebote oder Verbote im Wider- 
<lb/>spruch steht." Allerdings kommt es auf den Cassationshof au, was
<lb/>er als Gebote oder Verbote in diesem kategorischen Sinne ansehen
<lb/>will; allein er muss doch nach einer Grundregel handeln, und diese
<lb/>scheint Zachariä ganz richtig ausgedrückt zu haben. — Nun folgt
<lb/>die „Einleitung io das Vermögensrecht des Code", welche nicht min- 
<lb/>der wieder manches Auffallende enthält. Gleich der an die Spitze
<lb/>gesteifte Satz (S. 44.): ,, dass das Vermögen der Bürger und an- 
<lb/>derer Berechtigten ein Recht sei, welchem Verbindlichkeiten Anderer
<lb/>entgegenstehen", enthält theils eine Dunkelheit, theils eine zu
<lb/>weit gehende Behauptung. Dunkel ist der Satz, weil das Vermögen
<lb/>als ein Recht dehnirt wird, während es doch theils nur ein blosser
<lb/>Besitz ist, theils ein Complex von Rechten, aber nicht ein Recht
<lb/>für sich selbst ist. Ferner ist nicht einzusehen, warum Bürger als
<lb/>solche die Träger der bürgerlichen Rechte sein sollen. Würde es
<lb/>heissen „ Staatsbürger", so liesso sich Nichts dagegen einwenden;
<lb/>aber für die Bürger als Gemeindegenossen ist gewiss das Civilrecht
<lb/>nicht gegeben. Zudem kann man wohl nicht sagen, dass jenem
<lb/>Reehtseomplexe für jeden Bestandteil desselben Verbindlichkeiten
<lb/>gegentiberstehen i denn das Eigenthum an sich legt Niemanden posi- 
<lb/>tive Verbindlichkeiten d. h. Zwangspflichten auf. Dass der Verf. cs
<lb/>hiermit ganz ernstlich meint, ergiebl sich aus dem weitern Satze
<lb/>(S.46.): »»das Eigenthum an Liegenschaften ist ein eigenes System,
<lb/>weil der Erwerber ein Recht der bessern Obligationen gegen
<lb/>jeden Dritten, der keine so gute obligatio hat, durchfechten kann."
<lb/>Damit stimmt auch ganz überein, was 8. 0. u. 43. gesagt ist: „Von
<lb/>dem dinglichen Rechte der Franzosen sollte man gar nicht schreiben,
<lb/>und wer dies thut, verkennt den Geist und die Geschichte des fran- 
<lb/>zösischen Rechts. — Ueber das unbewegliche Gut ist die Klage der
<lb/>Franzosen eine actio in rem scripta der Römer, d. h. eine blosse Er- 
<lb/>weiterung der Obligationenklage." — Der Verf. scheint dadurch
<lb/>allein, dass der Code Civil kein Jüagensystem, ähnlich dem römischen
<lb/>(vergl. 8.125.), keine rci vindicatio, keine actio publiciana, keine
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0263.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>lioasAirty Das frauzösische u. badische Civilrecht. 262

<lb/>actio pauliana, keine interdicta u. s. iv. aufgeführt hat, zu dieser
<lb/>eigentümlichen Ansicht gekommen zu sein. (Vergi, den vierten Ab*
<lb/>schnitt des 2ten Hauptstücks über die Klagen bei dem Eigcnthnm und
<lb/>über den Verlust desselben: 8. 186 —195.). Gerade dies ist aber
<lb/>ein Vorzug des Gesetzbuches, dass es nicht in Formuiarvorschriften
<lb/>sich einliess, welche fiir den Nichtkenner so viele Nachtheile zur
<lb/>Folge haben können, so dass das gute Recht leicht durch das Ver- 
<lb/>greifen im Namen der Klage zu Grunde geht. Desswegen ist und
<lb/>bleibt aber Eigenthum und Dienstbarkeit sowie das Unterpfand rein
<lb/>dingliches Recht, dessen Wesen darin besteht, dass es in die dritte
<lb/>Hand verfolgt werden kann. — Der Verf. fühlte übrigens gleich
<lb/>darauf selbst, dass er mit einer solchen General-Regel nicht durch- 
<lb/>kommen kann; denn er hat S. 47. das Recht der Liegenschaften von
<lb/>dem Obligationenrecht ausdrücklich unterschieden. Die hierauf fol- 
<lb/>gende Lehre vom Besitze ist auf eine um so verdienstlichere Weise
<lb/>(S. 64—101) abgehandelt, da bekanntlich eine der grössten Schwä- 
<lb/>chen des Code Civil darin besteht; wobei man sich übrigens doch
<lb/>wundern muss, dass die schätzbare Abhandlung von Stab ei in den
<lb/>Blättern für Justizverwaltung im Gherz, Baden (Bd.I. 8.173.f.) nicht
<lb/>mehr benutzt wurde, ln des zweiten Hauptstücks erstem Abschnitt
<lb/>handelt der Verf. ab: die Natur des Eigenthums an unbeweglichen
<lb/>Gütern, dann im zweiten Abschnitt die Lehre vom Eigenthumserwerb
<lb/>an Liegenschaften, und im dritten die Vergleichung des Eigenthums
<lb/>an Liegenschaften mit dem Eigenthum an beweglichen Sachen und
<lb/>mit der Erwerbung desselben. Der letzte Abschnitt ist der vorer- 
<lb/>wähnte über die Eigenlhuinsklage. -- Die Lehre von den Servituten
<lb/>ist da, wo man sie freilich nicht vermuthet, nemiieh in dem eben er- 
<lb/>wähnten ersten Abschnitt vorgetragen. Man findet übrigens vielen
<lb/>Stoff zur Belehrung darin, indem der Verf., als ein bewährter Kenner
<lb/>des römischen Rechtes, überall die in demselben liegenden Grund-
<lb/>besliraniungen aufsucht, und das Abweichende hiervon hervorhebt.
<lb/>Die Prädiai-Servituten sind mit Rücksicht auf die Baupolizeivor- 
<lb/>schriften dargestellt, wodurch ihnen das jedem Rechtssatze zur bes- 
<lb/>sern Auffassung gereichende Moment der innern Notwendigkeit
<lb/>verliehen wird. — Warum der Verf. den fünften Band dem 2—
<lb/>4ten vorausgeschickt hat, ist nirgends erläutert. Die Bestimmung
<lb/>dieses letzten Bandes soll die sein, dass ein Uebergang von dem Civii-
<lb/>rechte zum Civilprozesse hergestellt werde, welche Idee an und für
<lb/>sich volle Beistimmung verdient. Die zwei Hauptslücke, die darin
<lb/>Vorkommen, handeln: ]) „Von den Gesetzen, Verordnungen und

<lb/>Regierungsbeschlüssen ", worin hauptsächlich die Grundsätze aufge- 
<lb/>sucht werden, wie sich das Verhältniss der Gesetzgeber und Richter
<lb/>zum Gesetze zu gestalten habe. — 2) Von der Verwaltung des Civil«
<lb/>rechtes.“ In drei Abschnitten ist hier die Rede „ a) von den Per- 
<lb/>sonen des Amts, b) von den Geschäften der Amtspersonen ausser dem
<lb/>Prozess, c) von den Geschäften der Pariheien und Amtspersonen ohne
<lb/>Rücksicht auf die Formen des Prozesses." Ref. kann es sich nicht
<lb/>versagen, auf einzelne bemerkcoswerlhe Stellen dieses 5teu Bandes
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0264.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>264 Rosshirt, Das französische u. badische Civilrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>hinzu weisen, da derVerf. sich befleissigt hat, die freiwillige Gerichts- 
<lb/>barkeit im Sinne des französischen Gesetzes sowohl historisch, als
<lb/>practisch zu veranschaulichen. Sehr richtig ist der vorangestellte
<lb/>Satz (S. 7.): ,rein Recht erscheint nur als lebend, wenn man die
<lb/>öffentlichen Personen und deren Amt kennt, wodurch das Recht
<lb/>angewendet wird, und wenn man im Stande ist, gerade dadurch das
<lb/>Alte und Neue zu unterscheiden.“ Allerdings herrscht in dem juristi- 
<lb/>schen Leben weit mehr, als man gemeiniglich zugeben will, der Ge- 
<lb/>richtsgehrauch, und es nehmen sich manche Vorschriften im Gesetz- 
<lb/>bache ganz starr aus, worüber in Gerichten eine befriedigende Lö- 
<lb/>sung der Härten und Dunkelheiten Eingang gefunden hat. Man darf
<lb/>hier nur z. B. an die rechtliche Stellung der natürlichen Kinder er- 
<lb/>innern, welche nach dem Code Civil fast ganz hilflos in die Welt
<lb/>gestossen sind, während mehr näd mehr Arrets bekannt werden,
<lb/>wonach die französischen Gerichtshöfe von den spärlichen Sätzen, die
<lb/>von diesen unglücklichen Geschöpfen handeln, eine ausdehnende Er- 
<lb/>klärung zu ihren Gunsten statuiren. Keine Beistimmung wird dagegen
<lb/>unter den Praktikern die Ansicht finden, dass (S. 43.) das franzö- 
<lb/>sische Recht mit grosser Sachkunde die ignorantia juris der ignorantia
<lb/>facti ganz gleich gehalten habe (vergi. S. 18.); denn einmal muss
<lb/>wohl ein Gesetz, sobald es kund gemacht und mithin jedermann zu- 
<lb/>gänglich ist, von jedem Staatsbürger, der sich in Rechtsverhältnisse
<lb/>einlässt, aufgesucht und verglichen werden, indem sonst am Ende
<lb/>in jeder Streitsache vom Kläger ein Beweis verlangt werden könnte,
<lb/>dass der Beklagte die Gesetze, wegen deren Verletzung er belangt wird,
<lb/>gekannt habe; dann ist aber auch im Code Civil, zumal wenn man den
<lb/>Art. 1356. u. 2052. mit dem erläuternden Zusatz 1. b. in der badischen
<lb/>Uebersetzung vergleicht, ein solcher Grundsatz nicht ausgesprochen,
<lb/>sondern nach der Meinung der meisten Juristen vielmehr das Gegen-
<lb/>theil. Vergl. Thibaut, Lehrb. des französ. Civilrechts S. 25.— Dem
<lb/>französischen Notariatswesen hat derVerf. gewiss mit gutem Grunde
<lb/>das Lob der Zweckmässigkeit versagt, und der badischen Einrichtung,
<lb/>besonders in Hinblick auf die neuesten Gesetze und Verordnungen
<lb/>von 1840. u. 1841., den Vorzug gegeben &lt;8.55. 73. 106.). Die fran- 
<lb/>zösischen Notare sind vollständig unabhängig und nur ausnahmsweise
<lb/>von den Staatsprokuratoren überwacht; die badischen Notare stehen
<lb/>dagegen unter beständiger Controle der sogenannten Amtsrevisorate,
<lb/>welche in dieser Beziehung nichts anders sind als Ober-Notare. Dabei
<lb/>hebt der Verf. den wichtigen Umstand hervor, dass die badischen
<lb/>Notare bestimmte Distrikte haben (8. 83.), auf die sie in der Regel
<lb/>beschränkt sind, und dass sie folgeweise eher als die französischen
<lb/>Notare, welche durch das ganze Reich Geschäfte annehmen dürfen,
<lb/>eine Garantie dafür geben, dass die rechten Personen vor ihnen
<lb/>erschienen sind. Man könnte bei dieser Gelgenheit mehrere bedeu- 
<lb/>tende Fälle anführen, wo französische Notare aus Unkenntniss der
<lb/>Personen nichtige, auf Täuschung und Betrug beruhende Verträge
<lb/>abgeschlossen haben. Wenn dagegen der Verf. auch das Wegfallen
<lb/>der Wirksamkeit des öffentlichen Ministeriums in Civilsachcn, wie
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0265.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Rosshirt, Das französische u. badische Civilrecht. 265

<lb/>solches bei der Einführung des französischen Gesetzes in Baden statt
<lb/>fand, billigen will, so scheint er die schöne Seite übersehen zu haben,
<lb/>welche eine solche Einrichtung hat, insofern sie nemlich zu Gunsten
<lb/>der Minderjährigen und Entmündigten gemacht wurde (S. 72.)* —
<lb/>Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Verf. (S. 74.)
<lb/>nicht vollständig aufgezählt. Man vermisst namentlich die Theilungen,
<lb/>Inventuren, Stellung und Abhör von Tutel- und Curatelrechnungen.
<lb/>Auch ist nicht ganz genau die gelegenheillich der Vermögensüber- 
<lb/>gaben (S. 103 ) gemachte Unterscheidung zwischen „natürlichen und
<lb/>instituirten Erben.“ Erben sind nach französischem Recht nur
<lb/>die Erstem, nemlich die Blutsverwandten, und jeder Andere, der
<lb/>durch Testament Etwas empfängt, ist weiter Nichts, als Vermächt-
<lb/>nissnehmer; welches sehr wichtige praktische Folgen hat. — Die
<lb/>Lehre von den Beweismitteln ist mit tiefer Sachkenntnis (S. 145 —
<lb/>162.) entwickelt, und der daraus abgeleitete Grundsatz, dass der
<lb/>Urkundenheweis in Frankreich als der vorzüglichste angesehen wer- 
<lb/>den muss^ ist vollkommen richtig. Uebrigens dürfte dieses Capitel,
<lb/>zumal in solcher Ausdehnung, passender in das Prozessrecht verwie- 
<lb/>sen werden.
</p>
            <p>

               <lb/>L. v. Jagemann.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17757e27449" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>266
</p>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über akademische
<lb/>Schritte».

<lb/>A uli Gellii quae ad jus pertinent. Recognovit commenta-
<lb/>rioque critico instruxit jD. Itean de Gloeden. Series prima
<lb/>tres priores Gellii libros amplexa. Pro obtinenda venia legendi
<lb/>in Univers. literaria Rostochiensi, Rostochii sumpL Leopoldi.
<lb/>MDCCCXLlll. VI u. 35 8. gr. 8. Thlr.)

<lb/>Diese kleine Schrift ist in der günstigen Lage, schon durch ihren Gegenstand
<lb/>lebhaft zu interessiren. Eine gründliche Bearbeitung des Gellius ist seit gerau- 
<lb/>mer Zeit von den Freunden des älteren Römischen Rechts gewünscht und gehofft
<lb/>worden. Als Gramer für diesen Schriftsteller thätig war, beruhigte man sich
<lb/>in der Erwartung des Grossen, was geleistet werden würde, über die unendlich
<lb/>lange Zeit, während welcher man darauf harrte. Aber Gramer wurde uns ge- 
<lb/>nommen, ehe er uns den Gellius gegeben hatte. Seitdem war nicht blos das
<lb/>alte Bedürfnis und Verlangen vorhanden, sondern dazu hatte sich auch der un- 
<lb/>behagliche Zustand gesellt, dass man nicht wusste, wer sich des Verwaisten an- 
<lb/>nehmen würde. Da tritt der Verf. der obigen Schrift auf, der mit frischer jugend- 
<lb/>licher Kraft begabt und mit tüchtigen Kenntnissen ausgerüstet, wenigstens einen
<lb/>Anfang in der Bearbeitung der Stellen juristischen Inhalts aus den Nactes Atticae
<lb/>macht und Hoffnung zu einer vollständigen Ausgabe derselben giebt. Nach der
<lb/>Probe, welche er hier abgelegt hat, können wir uns Glück wünschen, dass das
<lb/>Werk in seine Hände gekommen ist. Er behandelt seinen Schriftsteller mit Geist
<lb/>und Sachkenntnis». — Die äussere Veranlassung zum Erscheinen dieses Vor- 
<lb/>läufers ist theils in der auf dem Titel angegebenen Habilitation des Verfs. zu
<lb/>suchen, theils darin, dass er im vergangenen Sommersemester über auserlesene
<lb/>Stellen aus Gellius lesen und zu diesem Behufe seinen Zuhörern Exemplare in
<lb/>die Hände geben wollte. Da er Handschriften nicht vergleichen konnte, hat er
<lb/>sich in der Regel an den Gronovischen Text angeschlossen, wo dies nicht gesche- 
<lb/>hen, hat er seine Abweichung in zumTheil ausführlichen Anmerkungen zu recht-
<lb/>fertigen gesucht. Aus dem Allen ersieht man bald, dass wir eine gediegene Aus- 
<lb/>gabe erhalten werden, wenn der Verf. seinen Plan zur Ausführung bringt._

<lb/>Kaum ist uns nun in dem Verf. ein neuer Helfer für Gellius entstanden, so
<lb/>kommt auch schon ein zweiter. Aus einer Recension der obigen Schrift in den
<lb/>Jahrbüchern f. wissenschaftl. Kritik (September 1843. Nr. 60. 8. 473—477.) er- 
<lb/>fahren wir, dass der Recensent, Dr. Hertz, den Plan zu einer Ausgabe des
<lb/>Gelli us mit möglichst vollständiger Benutzung des ihm bekannten Apparats ent- 
<lb/>worfen hat und sich zur Zeit der Abfassung der Recension zu einer für diesen
<lb/>Zweck zu unternehmenden Reise vorbereitete. Nichts könnte für die Freunde
<lb/>des Gellius erfreulicher seyn , als wenn beide Gelehrte sich verbänden,
<lb/>v. Glöden das Juristische, Hertz das Philologische in die Gemeinschaft
<lb/>mitbrächte; denn beide Wissenschaften müssen hier vollständig vertreten wer- 
<lb/>den, wenn etwas Tüchtiges zu Stande kommen soll. Doch es mag nun kommen,
<lb/>wie es wolle, jeden Falls ist es schon ein grosser Fortschritt, dass das Interesse
<lb/>für Gellius bei Juristen wie Philologen so rege ist, dass bereits Vorbereitungen
<lb/>zur Herausgabe des Schriftstellers getroffen werden. Zu einem so preiswürdigen
<lb/>Unternehmen will ich bei Gelegenheit dieser Anzeige ein Scherflein beitragen.
</p>
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                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>A. Gellii quae a4 jus pertinent ed, de Gloede». 267

<lb/>In früheren Jahren beschäftigte mich Gellius sehr anhaltend. Ich hatte zwar
<lb/>noch nicht bestimmt den Plan -ru einer Ausgabe gefasst, aber ich kümmerte mich
<lb/>doch um den handschriftlichen und Ausgaben-Apparat, zunächst zum Behuf einer
<lb/>Bearbeitung der Fragmente des Servius Sulpicius, deren mehrere in den
<lb/>Noctes Atticae stehen. VVa# ich damals an hemerkenswerthen Notizen einge- 
<lb/>zogen habe, will ich hier veröffentlichen, vielleicht wird dadurch dem künftigen
<lb/>Herausgeber wenigstens etwas vorgearbeitet. — 1) Um über die bedeutende
<lb/>Handschrift zu Tournay, deren Hänel in seinem Catalogus 8. 77V. und Sander,
<lb/>Biblioth. Belg. Msc. /. 8.219. gedenken, näheren Aufschluss za erhalten, wandte
<lb/>ich mich im J. 1833. an Hm. Geb. Hofrath u. Prof. Dr. Warnkönig, welcher
<lb/>damals Professor in Gent war. Durch die gütige Vermittlung dieses Gelehrten,
<lb/>welcher die Erfüllung meines Wunsches sieh mit unermüdlichem Eifer angelegen
<lb/>seyn liess, erhielt ich theils eine Abschrift des Codex in den Stellen, welche
<lb/>Bruchstücke von Servius Sulpicius enthalten, theils eine Beschreibung des- 
<lb/>selben , deren Verfasser Hr. Professor VictorDeflinne, Stadtbibliothekar zu
<lb/>Tournay, ist. Ich entlehne dieser Beschreibung wörtlich Folgendes;

<lb/>Le manuscrit est uh volume tres grandin Octavo de 400 feuillets ou 800 pages
<lb/>du plus beau vetin, II estparfaitement conserve, et il commence par ces mots :
<lb/>Somnium Scipionis ex Ciceronis libro de Republica excerptum.
<lb/>C’est juste au milieu du volume que commence le livre premier d'Aule Gelle•
<lb/>A la jin de cet oueragef qui estamssi lafin du volume, se trouvent ces mots:
<lb/>„Finitus est iste liber in monasterio Sanctissimi Salvatoris
<lb/>I monte Thabor anno dih. 1401. die 19. Julii. Deo gras.

<lb/>Vecriture de ce manuscrit resscmble beaucoup aux caracteres avec les-
<lb/>quels on imprime dordinaire les livres en langue Allemande. Elle est dune
<lb/>nettele, dun fini, dune regularite ad mi rabie 8, et Venere dont on s’est servi
<lb/>est dun tres beau rwir brillant. Ce Ms. n'apoint de vignettes. Les sommaires
<lb/>des chapilres sont en enere rouge. Les passagbs en langue Grecque que Von
<lb/>y rencontre qa et la sont ecrits par une main beaucoup plus recente que tout le
<lb/>reste j et Venere den est pas a beaucoup pres aussi belle que celle dont a use
<lb/>la premiere main.

<lb/>Sa reliure en veau est moderne: eile date du dernier siede» Elle a succede
<lb/>probablement A la reliure primitive, qui se sera detdrioree.

<lb/>Les amateurs, qui visitent ta Bibliolheque de Toumay, font grand eas
<lb/>de ee manuscrit. Iis ne peuvent assen admiror surtout en tui la turprenante
<lb/>beau te de Vecriture et du velin.

<lb/>2) Ueber die auf der Herzog!. Bibliothek zu Wolfenbüttel befindlichen beiden
<lb/>Handschriften, deren Lion in seiner Ausgabe gedenkt, wurde mir von den»
<lb/>dortigen Bibliothekar Hrn. Schone mann Auskunft. Darnach ist die Beschrei- 
<lb/>bung und Beurtheilung jenes Herausgebers völlig unzuverlässig. Der einen, von
<lb/>ihm nicht verglichenen Handschrift (welche identisch mit der aus Falster von
<lb/>ihm cilirten v. 1403. (---1503.), nicht 1436., ist,) fehlen nur ein Paar hundert
<lb/>Jahre, um zu den besten Codd, des Gellius gerechnet werden zu können. Ich
<lb/>habe dies schon in der Vorrede zum Speeimen II. meiner Quaestiones de Servio
<lb/>Sulpicio p. V. mitgetheilt und die Handschriften selbst in diesem Specimen be- 
<lb/>nutzt. —- 3) Wegen der von L. S pengel in seiner Ausgabe des Varro erwähn- 
<lb/>ten Venetianischen Handschrift wandte ich mich an diesen Gelehrten, konnte
<lb/>aber von ihm keine näheren Details und keine Collation erhalten. Dagegen theilte
<lb/>er mir mit, dass die Münchener Universitäts-Bibliothek eine Ausgabe desGelDns
<lb/>von 1477. besitze, in welcher Victorius die verschiedenen Lesarten einer Hand- 
<lb/>schrift, die jedoch erst mit dem neunten Buche begonnen, beigeschrieben habe.—
<lb/>4) Die Leipziger Universitäts-Bibliothek besitzt die editio princeps (Rom, 1469.).

<lb/>Robert Schneider,
</p>

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                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Wasserschieben, De patria decretalium Pseudoisidor.

<lb/>De patria decretalium Pseudoisidorianarum. Comm.
<lb/>quam auct. JC. ord. in acad. Vratisl.pro loco professoris extraord.
<lb/>rite obtinendo d. XXIX. m. Nov. MDCCCXL1II. publ. defend.
<lb/>Guilelmus Arminius Wasser schieisen, j. U. D. et Prof,
<lb/>extr. des• Vratislaviae. 16 S. 4.

<lb/>In Beziehung auf das Vaterland der falschen Decretalen giebt es bekanntlich,
<lb/>zwei Ansichten, welche sich gegenseitig bekämpfen. Die erste, und dieses ist
<lb/>in Deutschland seit den Ballerin is die gewöhnlichere, entscheidet sich für den
<lb/>fränkischen Ursprung; die andere betrachtet Rom als das Vaterland des Betruges.
<lb/>Der letztem ist nach Anton Th einer und zwar meist mit dessen Argumenten
<lb/>namentlich Eichhorn beigetreten, in den Grundsätzen des Kirchenrechts, in
<lb/>einer Abhandlung in den Schriften der Berliner Akademie (1834.), welche mit
<lb/>einigen Zusätzen auch in der Zeitschrift fürgesch. R.W. (Bd.Xl.) abgedruckt ist,
<lb/>und in den beiden letzten Auflagen der Rechtsgeschichte. Der Verf., dessen
<lb/>Stimme für alle diejenigen von grossem Gewicht ist, welche wissen, mit welcher
<lb/>Sicherheit er die Geschichte des Kirchenrechts beherrscht, und mit welchem
<lb/>glänzenden Scharfsinn er zu combiniren versteht, tritt den von Eichhorn auf-
<lb/>gestellten Gründen entgegen, indem er selbst für die Entstehung der Decretalen
<lb/>in der Mainzer Diöcese sich ausspricht. Eines jener Argumente, die Benutzung
<lb/>des Liber pontificalis, der angeblich im Frankenreiche nicht bekannt gewesen
<lb/>sein soll, hat schon der verstorbene Knust vernichtet. Jetzt finden nun auch
<lb/>die übrigen die erforderliche Widerlegung. Insbesondre prüft der Verf. die An- 
<lb/>sicht Eichhorns von den Sentenzen des Angilramus, in welchen schon
<lb/>früher Th einer ein wichtiges Indicium gefunden zu haben glaubte. Er be- 
<lb/>weist, dass diese Capitel nicht als Auszüge aus den falschen Decretalen betrach- 
<lb/>tet werden dürfen, sondern dass sie vielmehr umgekehrt von dem Verf. der letz- 
<lb/>teren benutzt worden sind. Zugleich zeigt er auch den Ursprung bei Weitem der
<lb/>meisten Capitel an, woraus sich ergiebt, dass der Urheber überall aus ächten
<lb/>Quellen geschöpft hat. Eine genaue Vergleichung hat den Unterz., der früher
<lb/>mit Walter u. a. die Angilram’schen Sentenzen als ein Excerpt aus den fal- 
<lb/>schen Decretalen bezeichnet hatte, von der Richtigkeit dieser Resultate über- 
<lb/>zeugt, wie er mit Dank für die ihm zu Theil gewordene Belehrung eingesteht.
<lb/>Dagegen vermag er der weiteren Annahme, dass Angilram wirklich der Verf.
<lb/>sei, noch nicht mit Sicherheit, und der Hypothese, dass Pabst Hadrian I. zu
<lb/>den ihm von dem letzteren überreichten Capiteln einzelne, sein hierarchisches
<lb/>Bewusstsein bezeugende Zusätze gemacht habe, gar nicht beizustimmen. Jeden- 
<lb/>falls wird es, um über die Natur der Stücke zu entscheiden, welche der Verf. als
<lb/>Additamente betrachtet, einer weiteren Untersuchung der HS. bedürfen, für
<lb/>die grade nach dieser Richtung hin noch wenig gethan ist. Dem Einwurf, dass
<lb/>es in der Geschichte des Angilram überhaupt keinen Punct gebe, an welchen
<lb/>der Inhalt der Capitel angeknüpft werden könne, bestreitet der Verf. jedes Ge- 
<lb/>wicht mit der Bemerkung, dass überhaupt an eine bestimmte Veranlassung gar
<lb/>nicht gedacht zu werden brauche. Indessen scheint auf eine solche die Ueber-
<lb/>sclirift hinzudeuten, der der Verf. sonst Glauben schenkt, und wenn dieses so
<lb/>der Fall ist, bleibt das tiefe Stillschweigen der gleichzeitigen Schriftsteller aller- 
<lb/>dings unerklärlich. Dürfen wir aber voraussetzen, dass Angilram wirklich
<lb/>der Verf. sei, so würde vielleicht die Frage sich aufwerfen lassen, ob nicht auch
<lb/>die falschen Decretalen selbst mit der Metzer Kirche in Verbindung zu bringen
<lb/>seien? Einen Anhaltepunct könnte derVicariat des Drogo von Metz darbieten,
<lb/>der seltsam genug ohne Vorbereitung und Vermittlung, freilich auch ohne Er- 
<lb/>folg in die fränkische Kirchenverfassung eintrat, und der patricius der Bur-
<lb/>gundischenGerichtsverfassung in dem ersten Briefe des Denaclitus würde auf
<lb/>das nähere Metz leichter als auf die Mainzer Diöcese passen. — Wir dürfen aus
<lb/>einer freundschaftlichen Mittheilung des Verfs. schon jetzt verrathen, dass von
<lb/>ihm demnächst eine besondre Schrift über den falschen Isidor erwartet werden
<lb/>kann. Diese wird nun unzweifelhaft reiche Belehrung bringen und es soll über
<lb/>sie sofort nach dem Erscheinen in diesen Jahrb. ausführlich berichtet werden.

<lb/>Richter.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0269.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Friedleben, De rat. inter creditores coneur. et bona debit. 269

<lb/>De principio rationis inter creditores concursus et
<lb/>bona debitoris. Diss. inaug., quam ad summos ab ord. JCtorum
<lb/>Heidelberg ensium in jur. u. rite capessendos honores scr. Jtfl*
<lb/>Wriedleben9 Moeno-Frankofurtanus. Frankf. a. M., gedr. b.
<lb/>Stockmar u. Wagner, 1841. VI u. 53 8. 8.

<lb/>Ref. kann von dieser Abhandlung rühmen, dass sie mit Sachkeuntniss, Fleiss
<lb/>und richtigem Urtheil verfasst sey. Nur das Latein täuscht selbst massige Er- 
<lb/>wartungen. Ein Beispiel zum Beleg; 8. 51. heisst es: ged nemo contendere
<lb/>potest, aff pluribus concurrentibus creditoribus secundum ordinem satisfaciendum
<lb/>opus esse, ut fida persona ex illis fieret. Wäre es nicht zur Ehre der Sprache
<lb/>selbst und um sie gegen solche Misshandlungen zu sichern, besser, man-liesse
<lb/>überall Deutsche Doctordissertationen zu? — Der Gedanke, welchen der Verf.
<lb/>durchführt, ist nach des Ref. Leberzeugung der allein richtige, nämlich der, dass
<lb/>das Recht, vermöge dessen die Concursgläubiger in die Vermögensrechte des
<lb/>Gemeinschuldners eintreten, ein eigentümliches, erst durch unsere Praxis
<lb/>ausgebildetes Recht sey. Er nennt es Gantrecht und deünirt das Rechtsverhält-
<lb/>niss, welches in Gemässlieit desselben zwischen den Concursgläubigern und dem
<lb/>Gemeinschuldner entsteht, so: ratio, secundum quam universitas creditorum
<lb/>jura, universa bona cridarii, qui non est solvendo et bonorum administratione
<lb/>privatas est, ut massam communem administrandi, vendendi sibique ex pretio
<lb/>satisfaciendi accipit, sed quasdam etiam obligationes erga debitorem suscipit.
<lb/>Dieser Gedanke ist aber keineswegs neu. Namentlich in der letzten Zeit ist er
<lb/>wieder ausgeführt worden. Bei der grossen Belesenheit, welche der Verf. bekun- 
<lb/>det, ist es wirklich auffallend, dass ihm eine Abhandlung von Sehen ck, Leber
<lb/>den Lebergang des Vermögens des Gemeinschuldners auf die Gesammtlieit der
<lb/>Concursgläubiger und über die Wirkung jenes Leberganges auf Verhältnisse
<lb/>Dritter zu diesem Vermögen, im 13. Bd. der Zeitsch. f. Civilrecht u. Proz. 8.67 —
<lb/>104. entgangen ist, in welcher eine im Wesentlichen mit der des Verfs. überein- 
<lb/>stimmende Ansicht durchgeführt wird. Aber freilich dieses Lnbekanntseyn mit
<lb/>Dem, was Andere geschrieben haben, wird immer häutiger werden, je mehr die
<lb/>Bearbeitung unserer Wissenschaft sich ausdehnt. In der Ihat liegt in dieser
<lb/>nämlichen Lehre gleich wieder ein ähnlicher Fall vor. Habicht in s. rechtl.
<lb/>Erörterungen u. Entscheidungen gemeinrechtl. Controversen, Bd. 1. 8. 409. ff.,
<lb/>scheint auch weder die Abhandlung unsere Verfs., noch die Schenck’s zu
<lb/>kennen. — Der Inhalt der Dissertation ist in folgender Weise gestaltet. Eine
<lb/>Einleitung giebt eine Lebersicht der Geschichte und der Quellen des Cpncurspro-
<lb/>cesses und bespricht dessen Begriff (S. 1—17.). Dann entwickelt der Verf. in der
<lb/>sectio /. seine oben erwähnte Ansicht recht gut, indem er in einzelnen Paragra- 
<lb/>phen folgende Verhältnisse erläutert: Communio creditorum; cridarius jus de
<lb/>bonis suis disponendi amitlil; debitor dominus bonorum ; massa communis; cre- 
<lb/>ditores detentores bonorum; pecuniaria creditorum satisfactio; superflua debitori
<lb/>restituuntur; jus debitoris massam retrahendi; quaenam culpa ab universitate
<lb/>creditorum praestetur (8.17—31). Die sectio ll. wendet sich dann gegen die
<lb/>Meinung Anderer (S. 31 — 55). Zunächst wird die Ansicht, nach welcher die
<lb/>Gläubiger Lniversal-Successoren des Gemeinschuldners seyn sollen, bespro- 
<lb/>chen und, was nicht schwer hielt, widerlegt (8. 32—38.). Dann betrachtet und
<lb/>bekämpft der Verf. die Meinung, nach welcher die Gläubiger an die Stelle de»
<lb/>Cridars blos activ und zwar auf den Grund eineaan dem Vermögen des Gemein- 
<lb/>schuldners erlangten interimistischen Eigenthums treten sollen (S. 38—42.). Er
<lb/>hat das, was er dieser Auffassung des Verhältnisses entgegensetzt, etwas zu
<lb/>kurz gefasst, indem er sich fast nur mit Widersprüchen gegen die Argumente
<lb/>Kori’s begnügt hat. Dabei hat er wahrscheinlich jene Ansicht für antiquirt
<lb/>gehalten; sie ist aber noch neuerdings — nach der Zeit, in welche die Disser- 
<lb/>tation des Verfs. fällt — vertheidigt worden von Günther im Rechtslexikon,
<lb/>redig. von Weiske u. d. W. Concurs Bd. 2. besonders 8. 809. lf. Freilich hat
<lb/>dieser 8chriftsteller etwas Neues zur Begründung des von ihm behaupteten Prin-
<lb/>cips nicht beigebracht. Nur die Möglichkeit, wie dasselbe sich habe bilden
<lb/>können, hat er auf eine eigenthümliche Art zu erklären gesucht. Dass es sich
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0270.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Fried feiten, De rat. inter creditores ooncur. et bona dedit.

<lb/>alter wirklich gebildet habe, Soll nach demselben aus dem Geiste des Instituts er- 
<lb/>kannt werden können. Allein er hat nicht bewiesen, was nach seiner eigenen
<lb/>Angabenöthfg wäre, nm annehmen za können, dass jene Ansieht in dem Geiste
<lb/>des heutigen Concurses liege, nämlich, „.dass einzig oder doch am täglichsten
<lb/>und einfachsten, unter Voraussetzung jener Grundansicht die einzelnen Bestim- 
<lb/>mungen als ein in sich zusammenhängendes Ganze erscheinen.u Denn wenn er
<lb/>sich in dieser Hinsicht darauf bezieht, dass diejenigen Dispositionen, welche der
<lb/>Schuldner nach Eröffnung des Concorsverfahrens unternimmt, jetzt ipso jure
<lb/>nichtig find, so liegt darin eine petitio principii. Aus der Nichtigkeit jener Dis- 
<lb/>positionen folgt blo#, dass der Gemeinschuldner sein Dispositionsrecht verloren
<lb/>hat, nicht aber dass statt seiner die Gläubiger EigenthOmer seiner Sachen gewor- 
<lb/>den sind. Oder sollen wir etwa in allen Fällen, in welchen eine Veräußerung
<lb/>von Seiten eines Eigentümers nichtig ist, annehmen, dass dessen Eigenthum auf- 
<lb/>gehört habe und ein Anderer Eigenthümer geworden sey ? Ausserdem beruft sieh
<lb/>Günther noch auf Bestimmungen des Sächsischen Hechts, welche Ref. über- 
<lb/>gehen muss, die aber auch für das gemeine Hecht ohne Bedeutung sind. End- 
<lb/>lich berührt er noch beiläufig den Grundsatz de« heutigen Coflcursreehts, dass
<lb/>die hypothekarischen Gläubiger sieh im Coticnrse melden und die Faustpfand- 
<lb/>gläubiger die Pfänder in die Masse abliefern müssen, — was allerdings mit der
<lb/>Annahme eines Eigenthums der Gläubiger in Uebereinstimmung stehen würde,
<lb/>dieselbe aber keineswegs notliweridig voraussetzt. Ob Günther nach diesen
<lb/>Praemissen zu dem Schlusssätze berechtigt gewesen sey: „Wir haben also nur
<lb/>die Wahl, ob wir den Eigenthumsähergang als eine feststehende Regel des teut-
<lb/>schen Hechts anerkennen oder eine regellose Willkür im neueren Concursrechte
<lb/>annehmen wollen," — darüber wird Niemand in Ungewissheit seyn. Aber
<lb/>nicht blos anbewiesen ist bis jetzt die Existenz eines solchen Eigenthums der
<lb/>Gläubiger, sie ist auch unbeweisbar, und weder in dein geschriebenen Recht
<lb/>noch in dessen Consequenz begründet. —- Bs folgt bei unser«* Verf. (8.42—45.)
<lb/>eine Erörterung über die Meinung, nach welcher die Concursgläubiger als pro-
<lb/>curatores in rem suam anzusehen sind, dann (8.45—49.) über die, nach welcher
<lb/>eie ein allgemeines Pfandrecht am Vermögen des Geineiuschuldners erlangen,
<lb/>ferner(S. 50—52.)bespricht er die Ansicht derer, welche dieselben eine juristische
<lb/>Person bilden lassen, endlich (S. 52. f.) untersucht er, ob sich da# Rechtsverhält- 
<lb/>nis» der Concursgläubiger zur Masse aus dem Hörn. Recht beurtheilen lasse. Da
<lb/>Ref. einmal der Ansichten Günther’s Erwähnung gethan hat, so mag noch be- 
<lb/>merkt werden, dass derselbe, wieder in Uebereinstimmung mit Kori, a. a. O.
<lb/>8.893.ff. die Gläubiger von der Eröffnung des Concurses an eine universitas bilden
<lb/>fasst. Er drückt sich darüber u. A. so aus: „Jetzt lassen sich die Erscheinungen
<lb/>des Concursverfahrens, wie sie die Praxis allenthalben darstellt, — es lässt
<lb/>steh namentlich das Verhältnis der Gläubiger zur Masse und zu dritten Personen
<lb/>nicht füglich einsehen und vernünftig begreifen, als wenn man die Gesammt-
<lb/>heit der Gläubiger als eine moralische Person betrachtet44 n. s. w. Ref. glaubt
<lb/>jene Erscheinungen und dieses Verhältnis» eingesehen und vernünftig begriffen
<lb/>zu haben, aber zur Annahme einer universitas ist er dabei nicht gelangt. Und
<lb/>man kann auch vermöge des bis jetzt gültig gewesenen Rechts nicht dazu ge- 
<lb/>langen. Denn weder haben die Rechtsquellen eine solche Persönlichkeit ein für
<lb/>alle Mal anerkannt, noch erfolgt in jedem einzelnen Falle eines Concurses eine
<lb/>Anerkennung der Gläubigerschaft als Person von Seiten des Staats. Die ganze
<lb/>Theorie Günther** scheint mehr anf das jus constituendum, als auf das jus
<lb/>constitutum sich zu beziehen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0271.tif"
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            <head>Berichte über Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Berichte über Zeitschriften.

<lb/>Zeitschrift für volkstümliches Recht und nationale Gesetz- 
<lb/>gebung herausg. von Ctust. Eberty. Erstes Heft. Januar 1844.
<lb/>Halle, Lippert u. Schmidt. 88 S. gr. 8. (12 Hefte 4f Thlr.)

<lb/>Zur Charaeterittik dieser neuen Zeitschrift, deren Titel gerade nicht muster- 
<lb/>haft zu nennen ist, heben wir zunächst aus dem Vorworte Einiges aus. Der
<lb/>Herausgeber beginnt mit einer Hinweisung auf die Zeit, als Thibaut sich für
<lb/>ein allgemeines bürgerliches Gesetzbuch aussprach, —gedenkt dann „der Periode
<lb/>der Restauration", — und spricht sich zuletzt über die jetzt wiedererwachte
<lb/>Einheit und den Geist, welcher sie seit den letzten Jahren belebt, aus: —- „es
<lb/>ist Zeit, dass auch die Rechtswissenschaft ihn wieder bei sich aufnehme." Es
<lb/>wird nun der Gang, welchen diese Wissenschaft in der neueren Zeit genommen,
<lb/>kurz bezeichnet und dabei insbesondere der historischen Schule Erwähnung
<lb/>gethan. Die auf diese sich beziehenden Stellen mögen wörtlich dastehen: „Durch
<lb/>solche Arbeiten [die kritische Erforschung der Vergangenheit] hat die historische
<lb/>Schule den Zusammenhang des Rechts mit dem Volksleben, den sie in einzelnen
<lb/>Beziehungen nachwies, in seiner Allgemeinheit aufzufassen angeregt. Ihr
<lb/>Princip der naturwüchsigen Individualisation [!!!] zeigte sich indess schon bei
<lb/>einer vergleichenden weltgeschichtlichen Betrachtung der Rechtseinrichtungen
<lb/>ungenügend, und es trat ihm die Forderung gegenüber, das Recht in seiner All- 
<lb/>gemeinheit und Nothwendigkeit, das Gesetz als Erzeugnis* des gegenwärtigen
<lb/>Geistes zu erkennen. Hierin begegnen sich jetzt Rechtswissenschaft und Philo- 
<lb/>sophie." Es dürfte sich behaupten lassen, dass in diesen Sätzen der Worte
<lb/>mehr, als klare Gedanken sind. Weiter heisst es: „Die rechtlichen Verhältnisse
<lb/>zu begreifen und begriffsmässig zu ordnen erkennt man als die praktische Aufgabe
<lb/>der Rechtswissenschaft, deren Lösung das Recht wieder zu einem volkstüm- 
<lb/>lichen Gemeingute machen muss. Solches Streben geht nicht unmittelbar darauf
<lb/>aus, an die Stelle der mannigfachen Gesetzgebungen Deutschlands einen einför- 
<lb/>migen Codex zu setzen; es sucht vielmehr auf wissenschaftlichem Wege eine
<lb/>Einheit in den Rechtsnormen herzustellen, welche von selbst eine Einheit in der
<lb/>Gesetzgebung aus sich hervortreiben wird." Es wäre nicht zu viel verlangt,
<lb/>wenn man wünschte, dass der Herausg. sich darüber, wie dies anzufangen, etwas
<lb/>deutlicher ausgesprochen hätte. Sehr vag und allgemein ist auch das, was im
<lb/>Folgenden über den Zweck der Zeitschrift gesagt wird: „Sie stellt es sich zur
<lb/>Aufgabe, die Jurisprudenz mit dem allgemeinen wissenschaftlichen Bewusstsein
<lb/>der Gegenwart zu vermitteln, die Gesetzgebung nicht als äusserliches Machwerk,*
<lb/>sondern als fortzubildendes Erzeugniss des Geistes aufzufassen." Es ist jedoch
<lb/>beruhigend, dass man aus den letzteren Worten ersieht, wie diese Zeitschrift
<lb/>ihre Aufgabe in einer Auffassung sucht, wie sie bei jedem sieh finden muss, der
<lb/>nicht geradezu sinnlos ist. Aber darum eine eigene Zeitschrift? „In diesem Sinne
<lb/>soll sich die Zeitschrift mit dem Recht in seinem weitesten Umfange, dem inlän- 
<lb/>dischen und ausländischen, dem antiken und modernen, dem matericHCn und
<lb/>formellen, dem privaten und öffentlichen, so wtemrtden dem Hecht verwandten
<lb/>Verwaltungszweigen und Staatswissenschaften, und zwar mit vorzüglicher Rück- 
<lb/>sicht auf die systematische Stellung, die begriffsmässig historische Entwicklung
<lb/>einer jeden Erscheinung auf diesen Gebieten und ihrer Bedeutung für die Gegen- 
<lb/>wart beschäftigen." Das Feld ist weit, auf welchem sich die neue Zeitschrift
<lb/>entfalten soll. Mit welchen Wirkungen dies geschehen werde, lässt sieh freilich
<lb/>nicht Voraussagen. In jedem Falle dürfte es für das Gedeihen des jungen Unter- 
<lb/>nehmens vorteilhaft seyn, wenn es in seinen Aeussernngen mehr Klarheit der
<lb/>Gedanken und weniger Spielen mit Worten manifestiren wollte, als dieses Vor- 
<lb/>wort gethan. Anch wäre eine grössere Mannigfaltigkeit der Mittheilungen zu
<lb/>wünschen. Dieses erste Heft enthält nur Folgendes; eine Recension der Schrift
</p>
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            <p>

               <lb/>272 Zeitschrift f. geschichtliche Rechtswissenschaft.

<lb/>Christ's über deut. Nationalgesetzgebung von H. B. Oppenheim (S. 8—26.),
<lb/>eine Abhandlung von Hälschner in;Bonn: Kur wissenschaftlichen Begründung
<lb/>des Völkerrechts (8.26—66.), zwei literarische Anzeigen (8.66—79.) und einige
<lb/>Miscellen (8.79—88.).
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, heraosgeg.
<lb/>von F. C. v. Savigny, C, F. Kichhorn u. A. A. F. Rudorff.
<lb/>Bd.X. H.l—3. Btl.Xl. H. 1—3. Berlin, Nicolaische Buchh., 1842.
<lb/>IV. IV. 437. u. IV. 398 S. gr.8. (geh. 4ThIr.) [Vgl. Jahrb. 1838.
<lb/>8. 656. ff.]

<lb/>Seit dem letzten Bericht über diese Zeitschrift, welchen die Jahrb. a. a. 0.
<lb/>(wo es übrigens statt: „ Bd. IX. Heft 2.“ heissen muss: Bd. IX. Heft 3.) gegeben
<lb/>haben, ist eine Veränderung in der Redaction eingetreten, indem Rudorff an
<lb/>die Stelle des verewigten K1 e n z e getreten ist. Der erstere hat dies in einer dem
<lb/>ersten Heft des 10. Bandes Vorgesetzten Anzeige mitgetheilt und dabei zugleich
<lb/>erklärt, dass durch diese Personalveränderung an der gleich im ersten Aufsatze
<lb/>entwickelten Tendenz der Zeitschrift nichts geändert werde.

<lb/>Das Ackergesetz des Spurius Thorius von Rudorff, X I 8.1—194. Ueber
<lb/>diese Abhandlung vgl. die Recension von Huschke in den Jahrb. 1841. 8. 579. ff.

<lb/>Ueber den Inhalt der Lex rubria de Gallia cisalpina. Vom Hofrath [Geh,
<lb/>' Justiz-R.] Dr, Puchta in Leipzig [Berlin], X. 2. S. 195 — 231. Diese Ab- 
<lb/>handlung beantwortet die Frage: „durch welche Gründe der Urheber des Gesetzes
<lb/>sich veranlasst gesehen hat, in dasselbe das mannigfaltige Detail von Rechts- 
<lb/>sätzen aufzunehmen, wodurch es von andern unmittelbar auf uns gekommenen
<lb/>sich unterscheidet/* Das Resultat ist: Das Gesetz, welches für einen Land- 
<lb/>strich die Jurisdiction in die Hände von Ortsmagistraten ohne Imperium gab,
<lb/>musste bestimmen, wie es in allen den Fällen, wo ein Verfahren extra ordinem
<lb/>eintrat, gehalten werden sollte. Das war einfach und schnell geschehen, wenn
<lb/>es durchweg bei der Regel stehen bleiben, und alle diese Sachen dem höheren
<lb/>Magistrat, also hier dem röm.Prätor zuweisen wollte. Ausführlichere und ins
<lb/>Detail eingehende Bestimmungen dagegen musste das Gesetz über das Ver- 
<lb/>fahren jener Magistrate enthalten, wenn ihnen selbst ein Theil dessen, was
<lb/>ihnen als magistratus minores eigentlich entzogen war, zugewiesen werden sollte.
<lb/>Dies» ist nun der Fall der Lex Rubria; darin liegt der eigenthümliche Charakter
<lb/>der Rechtsverzeichnung, die sie enthält/* — Ein Nachtrag 8. 227.ff. beschäf- 
<lb/>tigt sich mit den Bemerkungen Huschke’s (in diesen Jahrb. 1839. 8. 483.) und
<lb/>Burchardi's (de lege rubria, A7/., 1839./ über den Namen der Lex, indem die
<lb/>Gegengründe des letzteren widerlegt werden.

<lb/>Von dem Schutz der Minderjährigen im röm. Recht, und insbesondere von
<lb/>der Lex Plaetoria, Von Savigny, X. 2. 8. 232—297. Ein mit Zusätzen ver- 
<lb/>mehrter Abdruck der Abhandlung des Verfs., welche er in d. J. 1831. u. 1833. in
<lb/>der Akademie der Wissenschaften zu Berlin gelesen hat und welche zuerst in den
<lb/>Abhandlungen der Akademie v. J. 1833. (Berlin, 1835.) 8.1. ff. erschienen ist.

<lb/>Ueber Pithou's Handschrift der Lex Det\ oder Legum Mosaicarum et Ro- 
<lb/>manarum Collatio, Vom O.-A.-R. [Geh. Justiz-R,u. Prof.] Dr. Blume in
<lb/>Lübeck [in Bonti], X. 2. 8. 298 — 308. Mittheilung über das Schicksal dieser
<lb/>Handschrift, Beschreibung derselben, Resultat der Vergleichung derselben mit
<lb/>der Ausgabe Pithou’s, zuletzt ein Verzeichniss der Druckfehler der eigenen
<lb/>Ausgabe des Verfs.

<lb/>Verbesserungen des Textes der Collatio. Von Prof. Dr. Lachmann in
<lb/>Berlin. X. 2. 8. 309—314. Wiederholung der hinter der Schrift des Verfs. über
<lb/>Dositheus (1837.) mitgetheilten acht Emendationen, mit Erläuterungen.

<lb/>Kritische Miscellen. Von Prof. Dr. Huschke in Breslau. X. 3. 8. 315—
<lb/>342. 1. Ueber dieStelle des Servius Sulpicius bei Gell. 4.4.— 2. Heber Varro

<lb/>de L.L. 6. 5. H§.70.71. 3. Ueber die Stelle des P. Aufidius bei Priscian. 8. 4.

<lb/>p. 791. Putsch.
</p>

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            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. geschichtliche Rechtswissenschaft.

<lb/>Heber d. Grenzscheidungsklage. Von Rudor ffXZ S.343—437. Die Resul- 
<lb/>tate dieser Untersuchung werden vom Verf. selbst so angegeben: „Sichön im älte- 
<lb/>sten Recht waren die gewöhnlichen durch Abpftügen veranlassten Gränzstreitig-
<lb/>keiten innerhalb des Pflugraums und der Anwende durch ein eigenthümlicheaVer-
<lb/>fahren ausgezeichnet. Die drei Arbitri, welche, wie es scheint, in allen Gränz-
<lb/>sachen zu Richtern postulirt wurden, hatten in diesen kleineren Streitigkeiten die
<lb/>Gränze nach den Regeln ihrer Kunst herzustellen und auf Usucapion des Klägers
<lb/>oder Beklagten keine Rücksicht zu nehmen. — Als die Legis Actiones wegfielen
<lb/>und die Formeln an ihre Stelle traten, hörte die feierliche Postulation der Arbitri
<lb/>auf. Das Mamtlische Gesetz setzte sogar ihre Zahl bis auf einen herab. Da jedoch
<lb/>die materiellen Unterschiede der verschiedenen Gränzsachen im Wesentlichen
<lb/>festgehalten wurden, so unterschied man im Formularprozesse nicht nur die
<lb/>reinen Eigenthums- von den Gränzstreitigkeiten, sondern innerhalb der letzteren
<lb/>auch noch die grossem von den kleinern. Der reine Eigenthumsprozess, wel- 
<lb/>cher auf andern Gründen als einer Gränzvcrwirrung beruht, die controversia de
<lb/>proprietate, bezieht sich eben sowohl auf einen ganzen Fundus, als auf einen
<lb/>Locus, auf ein entferntes wie auf ein benachbartes Grundstück. Die Klage ist
<lb/>eine einfache Vindication mit petitorischer Formel, in Centumviralsachen mit
<lb/>einer Legis Actio. Eine grössere Gränzstrejtigkeit heisst bei den Agrimensoren
<lb/>controversia de loco. Sie hat mit der Vindication die Entscheidung nach Rechts- 
<lb/>regeln , also auch die Berücksichtigung der Usucapion gemeinsam. Aber da frie
<lb/>auf einer GränzVerwirrung beruht, so stimmt sie in der Formel, der Duplizität,
<lb/>der Adjudication mit der Controverse de fine überein und wird deshalb bei den
<lb/>classischen Juristen unter dem Namen formula finium regundorum mit ver- 
<lb/>standen. Die kleineren Gränzstreitigkeiten endlich, oder die Controversen über
<lb/>den Finis, d. h. den vier- bis sechsfussigen Pflugraum, zeichnen sich noch immer
<lb/>dadurch aus, dass nach dem Mamilischen Gesetz der Feldmesser in ihnen nicht
<lb/>bloss als Sachverständiger zugezogen, sondern als Richter bestellt wird und dass
<lb/>dieser Richter auf Rechtsgrundsätze, namentlich auf die von einem Theile be- 
<lb/>hauptete Usucapion nicht eingeht. — Mit dem ord. judiciorumpriv. fielen auch
<lb/>die Formeln und Judices hinweg. Eigentlich hätte also auch das Richteramt der
<lb/>Feldmesser aufhören müssen. Allein dieses und mit ihm die materielle Verschie- 
<lb/>denheit der Streitigkeiten über Locus und Finis blieb auch in der neuen Gerichts- 
<lb/>verfassung bestehen. — Justinian endlich hat Sich bei der Verschiedenheit
<lb/>grosser und kleiner Gränzstreitigkeiten nach seiner Weise so benommen, dass
<lb/>er das besondere Recht der Controverse de loco, bis auf die Beachtung der
<lb/>dreissigjährigen Verjährung ausgestossen und das Recht der Controverse de fine,
<lb/>also die Nichtachtung der ordentlichen Usucapion zur allgemeinen Regel aller
<lb/>auf einer Gränzvcrwirrung beruhenden Streitigkeiten über kleinere oder grössere
<lb/>benachbarte Grundstücke erhoben hat. Nur das ehemalige Richteramt der Feld- 
<lb/>messer hat er auf eine sachverständige Begutachtung beschränkt, das Adjudi-
<lb/>cationsurtheil selbst ist dem Richter übertragen. So finden also nur die tech- 
<lb/>nischen, nicht die juristischen Fragen die angemessene Würdigung, und dem
<lb/>wahren Bediirfniss des hier vorliegenden Rechtsverhältnisses ist nur unvollstän- 
<lb/>dig abgeholfen.“ — Dem Aufsatze sind als Beilage Bemerkungen über die Feld- 
<lb/>messer, über die Regressklage gegen den Mensor und über Gränzzeichen hin- 
<lb/>zugefügt.

<lb/>Nachträge zu früheren Arbeiten. Von Savigni/. XI. 1. S. 1—72. XI. 2.
<lb/>S. 210 218. . Der erste Nachtrag bezieht sich auf die Abhandlung über das jus

<lb/>Italicum (Zeitsch. Bd. 5.), indem der Verf. die gegen dieselbe vo» Dureau
<lb/>de la Malle (Economiepolitique des Romains, Paris, 1840. Tom. 2. Liv. IV.
<lb/>Chap. VII») und Walter (Rechtsgesch. S. 326. ff.) erhobenen Widersprüche
<lb/>beleuchtet. Der zweite Nachtrag hebt einzelne Sätze aus der Abhandlung über
<lb/>die Rom. Steuerverfassung (Zeitsch. Bd. 6.) heraus, die theils einer vollstän- 
<lb/>digeren Vertheidigung, theils einer Berichtigung und Ergänzung zu bedürfen
<lb/>schienen. Ferner bespricht der Verf. in Beziehung auf die Abhandlung über den
<lb/>Volksschluss der Tafel von Heraclea (Zeitsch. Bd. 9.) vorzugsweise die oben er- 
<lb/>wähnte Untersuchung Puchta’s über den Inhalt der Lex Rubria, Der vierte
<lb/>Nachtrag endlich betrifft einzelne Stellen der Geschichte des Rom. Rechts im
<lb/>Mittelalter.

<lb/>Krit. Jahrb. f. D. R.W. Jahrg. VIII. H. III.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>

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                n="274"
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            <p>

               <lb/>274 Zeitschrift f. geschichtliche Rechtswissenschaft.

<lb/>Beitrüge zur la terar geschickte des Protestes im zwölften und dreizehnten
<lb/>Jahrhundert, Von Prof, Dr, Wunder lieh zu Baseilzu Rostock], XI. 1.8.73—
<lb/>98. Mittkeilungenaus Handschriften, namentlich Englischen, über pTocessua-
<lb/>lisehe Schriften von Otto, Bagarcrttua and Joannes de Deo, Guilelmus
<lb/>de Droeheda, Arnulpkus, zwei anonyme Processualisten, und über den
<lb/>tractatui de probationibus einet ebenfalls anonymen Verfasser».

<lb/>Ueber den Proeeetui Juris det Johannes Andrea. Von Rudor ff. XI. 1.
<lb/>8. 99—109. Der Verf. verbreitet sich hauptsächlich über die merkwürdigen
<lb/>Uebersetzungen dieser Schrift ins Deutsche, Friesische und Dänische. Am
<lb/>Sehlasse sagt er: „Für die Geschichte des röm. Elements in unserra Protest sind
<lb/>diese Thatsachen nicht ohne Interesse. Sie beweisen, dass eine der fasslichsten
<lb/>Uebersichten desselben ein Ansehn genoss, dessen sich ausser der gewöhnlich
<lb/>dem Bartolus ^geschriebenen Summe des Arnulphus, ausser dem Buch des
<lb/>Nicolaus de Tudeschis, endlich ausser der geschmacklosen Darstellung des
<lb/>Jacobus de Teramo kein anderes prozessualisches Werk aus dem Mittelalter za
<lb/>rühmen hat. Wäre dieser allgemeine Eindruck ein vorübergehender gewesen,
<lb/>so würden die gegebenen Notizen freilich mehr die Natur einer literar-histo- 
<lb/>rischen Cnriosität an sich tragen. Aber wenigstens in Bezug auf Deutschland
<lb/>müssen wir dem Werke des Johannes Andreä einen dauernden, bis in die neuere
<lb/>Zeit fortwirkenden Einfluss zugestehen. Den gangbarsten Handbüchern des
<lb/>sechszehnten and siebenzehnten Jahrhunderts, am meisten dem sogenannten
<lb/>Petrus Terutineus, liegt augenscheinlich noch immer die Summe des Johannes
<lb/>Andreä zum Grunde, nur dass ihr einfaches System hier mehr ausgeführt er- 
<lb/>scheint und mit zahlreicheren und stärkeren Zusätzen aus dem einheimischen
<lb/>Prozessrecht versetzt ist, als deren in den älteren Bearbeitungen nachgewiesen
<lb/>werden können."

<lb/>Kritische Bemerkungen über einige Bruchstücke Röwiseher Juristen. Von
<lb/>Prof. Dr. hachmmnn in Berlin. XI. 1 S. 116 —118. Geber den Verfasser
<lb/>der Veroneser Bruchstücke de jure fisci ( sie werden gegen Dirksen Vermischte
<lb/>Schriften Bd. 1. &amp;. 32.ff. den Sententiae des Paulus vindicirt); über das Frag- 
<lb/>ment Modeslins bei Isidoras (Verbesserung eines Fehlers: haberi statt homini
<lb/>und Mittheilung eines verbesserten Textes mit Benutzung der Rom. Ausgabe des
<lb/>Isidorus), über Aelius Gallus (dessen Bruchstücke und Zeit).

<lb/>Ueber die spanische Sammlung der Quellen des Kirchenrechts. Von Eich- 
<lb/>horn. XI. 2. 8. 119—209. Der Verf. untersucht den Plan, nach welchem die
<lb/>Isidorische Sammlung redigirt worden ist, — sie sollte Alles vereinigen, was
<lb/>theils durch allgemeine oder doch rechtgläubige Synoden als Canon anerkannt
<lb/>worden, theils besondere Disciplin der rechtgläubigen Spanischen Kirche wäre,—
<lb/>dann die Zeit ihrer Entstehung, — zwischen 633. und 636., — die Frage, ob
<lb/>Bischof Isidor von SeviHa der Verfasser derselben gewesen sey, — wird verneint,
<lb/>— die späteren Schicksale der Sammlung, und zwar theils die Zusätze, welche sie
<lb/>dutoh einein Spaniearselbst mit ihr vorgenommene Revision erhalten hat, theils
<lb/>ihre Verbindung mit der Sammlung erdichteter Deeretalea, angeblich von Bischof
<lb/>Isidor von Sevilla, von welcher sie in dieser Gestalt die Pseüdo-lsidorische heisst,
<lb/>ln Bezug auf die letztere gelangt er zu folgendem Resultat: „Die erdichteten
<lb/>Decretaien sind zwar im fränkischen Reich mit der spanischen Sammlung in Ver- 
<lb/>bindung gesetzt worden, aber ihr erster Ursprung gehört ins achte Jahrhundert
<lb/>und nach Rom; im fränkischen Reich sind um die Mitte des neunten Jahrhunderts
<lb/>neue Verfälschungen, bei welchen die alteren schon vorhandenen zum Muster
<lb/>dienten, vorgenommen worden, und durch diese entstand die Pseudo-Isidorische
<lb/>Sammlung , für deren Anordner und für den Verfasser der neu hinzugekommenen
<lb/>Verfälschungen ohne Zweifel ein fränkischer Geistlicher zu halten ist." (Vgl*
<lb/>oben 8. 268.}

<lb/>Beitrag zur Geschichte der Superficies. Von Rudorff. XI. 2.8.219—238.
<lb/>Eine Inschrift ans dem J. 193. n, Ch., in welche Adrastus, ein Freigelassener des
<lb/>kaiserlichen Hauses, die ihm ertheilten Anweisungen zweier Rationalen und das
<lb/>für ihn von denselben an die Curatoren der öffentlichen Bunten gerechtete und
<lb/>▼o» diesen bewilligte Gesuch, &lt;— durch welche Urkunden ihm da» Recht, auf
<lb/>dem Formt Marc Aurels bei der za Ehren desselben errichteten Saale zum Behuf
<lb/>der Bewachung derselben eine Amtswohnung zu erbauen, eingeräumt und das
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0275.tif"
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            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. geschichtliche Rechtswissenschaft. 275

<lb/>nöthige Material vermittelt worden war, hat au fnebnen lassem, wird vomVerf.
<lb/>initgetheilt und erläutert, und daran in einer längeren Ausführung der Beweis
<lb/>geknüpft* das* die in den Rechtsquellen bestimmte Natur der Superficies mU den
<lb/>Bedingungen, welche die auf der Inschrift stehende Verleihung für jenes Gehende
<lb/>enthält* vollkommen überein&amp;tiimnt,

<lb/>Papyrus fr agmen te. Von Prof Dr. E. Za c hart« in Heidelberg. XI. 3.
<lb/>8. 239 - 286. Die in der Bibliothek des Grafen Schön hur» zu Poibvnerslelden bei
<lb/>Bamberg befindlichen Papyrosfragmenie, von welchen die einen Ueher reste einer
<lb/>Digestenhandschrift, (die nach v. Savigny’s Ansicht älter, als die Florentini-
<lb/>sclie, nach einer hier referirtenMeihung sogar aus dem sechsten Jahrhundert ist,)
<lb/>und zwar aus dem tit. de verborum obligationibus, die anderen Ueberrestc einer
<lb/>Handschrift sind, welche eine Sammlung von griechischen Musterprotokollen
<lb/>enthalten zu haben scheint, weiden mitgetheilt, und ihre Beschaffenheit und
<lb/>Bedeutung erörtert.

<lb/>Heber die Deductio quae moribus fit und das Interdictum Uti posside tit.
<lb/>Vom Prof Dr. Keller in Zürich. XI. 3. 8. 287 — 332. Es wird zuerst aus- 
<lb/>geführt, dass die deductio quae moribus fit weder, wie man mit v. Savigny
<lb/>jetzt fast allgemein angenommen hat, ein Kestandtheil der legi» atio in rem,
<lb/>noch, wie man früher glaubte, des Interdictverfahrens «ejr, sondern zu der in
<lb/>rem actio per formulam und zwar ursprünglich zu der in rem actio per spon- 
<lb/>sionem gehöre, später na oh Einführung der in rem actio per formulam petitoriam
<lb/>auch auf diese übertragen, dann aber zuerst bei'dieser als Überflüssig erkannt
<lb/>and bald nachher auch bei der actio per sponsionem abgeschafft worden sey. Bei
<lb/>der in rem actio per sponsionem habe sie zunächst das vertreten, was bei der legis
<lb/>actio in rem von Anfang an bei und mit dem vindicias dicere geschah. War frei- 
<lb/>lich der Besitz seihst streitig, so habe die deductio den Bestandteil der /«er., der
<lb/>in dem vindicias dicere selbst bestand, nicht ersetzen können, weil dann keiner
<lb/>von beiden Theilen sich dazu werde verstanden haben, sich deduciren zu lassen
<lb/>und als Kläger Vadimonium zn contrahiren. Für solche Fälle des streitigen
<lb/>Besitzes habe das interd. Uti possidetis zur Einleitung der Eigenthumsklage in
<lb/>Beziehung auf Grundstücke gedient. Sonach habe die ded. und das interd., jedes
<lb/>in seinem Gebiete, das manum conserere und das vindicias dicere ersetzt, und
<lb/>zwar so, dass der alte Grundgedanke der vis sowohl in der ded. als in der fructu*
<lb/>licitatio des Interdictverfahrens lebendig erhalten worden sey. Um zu diesem
<lb/>Besultat zu gelangen, unterwirft derVerf. die Fälle, für welche das interd. uti
<lb/>possid. bestimmt gewesen, einer Prüfung, wobei er sich gegen die Ansicht
<lb/>v. Savigny’s erklärt, dass dasselbe auch dann anwendbar gewesen sey, wenn
<lb/>der Besitzer durch eine vergangene Störung des Besitzes Schaden gehabt habe,
<lb/>welchen er ersetzt haben wolle.

<lb/>Bemerkungen über dasselbe Interdict. Von Rudorf f XI. 3. 8. 333—361.
<lb/>DerVerf. beabsichtigt durch diesen Aufsatz die Resultate der in der bezeichneten
<lb/>Lehre neuerdings angestellten Untersuchungen in ihren wichtigsten Puncten
<lb/>gegen die bisher angenommenen Sätze abzuwägen. Die einzelnen Abteilungen
<lb/>der Abhandlung sind mit den folgenden Ueberschriften versehen; I. Dreifache
<lb/>Function des Interdicts. DerVerf. hält die Ansicht v. Savign y’s in allen wesent- 
<lb/>lichen Stücken für die richtige. „Das Int. war seinem historischen Grundcha-
<lb/>racter nach eine obligatio ex maleficio, späterhin ging es in eine controversia
<lb/>de possessione über, im neusten Recht muss es wieder überwiegend als Delicts-
<lb/>obligation betrachtet werden.“ II. /*»#. utipossidetis cum locum. Ausser den
<lb/>zwei von Huschke nach gewiesenen Formulare»; n. p. eum fundum und u. p.
<lb/>eas aedes, nimmt derVerf. noch das bemerkte dritte an. —- 111. Interdicte bei
<lb/>Staatsdomänen. Die Beziehung der possessor. Interdicte auf Staatsdomänen
<lb/>scheint ebenso unzweifelhaft, wie die auf Privatgrundstücke, nur war jene wohl
<lb/>nicht älter und nicht auf das int. u.p. eingeschränkt. — IV. Int. u.p. utile. Mo-
<lb/>dificationen des int. u.p. und der Interdicte überhaupt in Anwendung auf Servi- 
<lb/>tuten. -- V. Int. u. p. bei Prädialservituten. Das interdict kann wegen einer
<lb/>P. 8. vom Quasibesitzer nie, vom Eigenthumsbesitzer des dienenden Grund- 
<lb/>stücks immer, vom Eigenthumsbesitzer des herrschenden aber nur wegen einer
<lb/>Servitut, welche auf einer positiven Anstalt beruht, die mit dem Gebäude

<lb/>18*
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0276.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>276 Jahrbücher f. liislor. u. dogmat. Bearbeit, des röm. Rechts.

<lb/>besessen werden kann und in der That besessen wird, gebraucht werden. —
<lb/>VI. Ordo interdidi.

<lb/>Ueber das Wehrgeld der Freien nach der Lex Saxonum. Vom Prof,Dr.
<lb/>Schaumann in Göttingen. XI. 3. 8. 362 — 384. Gab es in Sachsen, dem
<lb/>Inhalte der L. Sax. nach, einen Stand der Freien mit einem Wehrgelde von
<lb/>240 Solidi, und einen der Edeln zu 1440 Solidi, oder nur einen einzigen Stand
<lb/>der Freien überhaupt, mit dem Wehrgelde von 1440 Denarien oder 120 Solidi?
<lb/>Der Verf. entscheidet sich für das Letztere, indem er in L. Sax. II. §. 1. statt:
<lb/>solidi gelesen wissen will: denarii.

<lb/>Bemerkungen zum vorigen Aufsatz. Von Hofr.Dr. Jac. Grimm, Mit gl.
<lb/>d. K. Akad. d. W. in Berlin. XI. 3. 8. 383 — 398. Der Verf. erklärt die in dem
<lb/>vorhergehenden Aufsatz ausgeführte Ansicht für durchaus verfehlt; die Echtheit
<lb/>des Textes der erwähnte^ Stelle steht nach ihm unangreifbar da.
</p>
            <p>

               <lb/>Jahrbücher f. histor. n. dogmat.'Bearbeitung des röm. Reellts.
<lb/>Herausg. von Dr, Karl Seil u. 1fr. Willi. Seil, o. Prof,
<lb/>d. R. an d. U. zu Bonn u. Giessen. Bd. 2. H. 1—3. Braunschweig,
<lb/>Viewegu.S., 1843. 468S. 8. (2Th!r.) [Vgl. Jahrb. 1843. S.954.ff.j

<lb/>Von den causis, ex quibus infitiatione lis crescit in duplum. Von K. Seil.

<lb/>I. 8.1—64. 2. 8.175—251. Unbestreitbare Fälle der Litiscrescenz sind nach
<lb/>vorjustin. Recht: die actio judicati, depensi, legis Aquiliae und die Klage aus
<lb/>einem legatum per damnationem relictum mit dem Objecte einer certa res. Die
<lb/>Klage aufs Doppelte aus einem per aes et libram verwirklichten Kaufe war keine
<lb/>Hie condictio indebiti ausschliessende causa, quae infitiando crescit. Im Justin.
<lb/>Recht besteht det Fall der a. I. Aquiliae, eine unbedeutende Modifikation abge- 
<lb/>rechnet, unverändert fort. An die Stelle des Damnationslegats ist das legatum
<lb/>ad pias causas mit noch erweiterter Litiscrescenz getreten. Die a. depensi ist
<lb/>in das Recht der Compilation nicht übergegangen. Die a. judicati hat noch die
<lb/>Natur eines Litiscrescenzfalles. Die Klage aus dem sog. depositum miserabile
<lb/>ist keine die cond. indebiti ausschliessende causa, quae inf. crescit. Justinian
<lb/>hat in der Nov. XVIII. c. 8. einige neue Litiscrescenzfälle eingeführt, ohne dass
<lb/>wir bei seinem desfallsigen Schweigen berechtigt sind, den der Compilation
<lb/>ungehörigen Satz, wornach in causis, quae inf. crescunt, die cond. indebiti
<lb/>wegfallt, auf jene anzuwenden. — Nachdem der Verf. in dieser Weise die ein- 
<lb/>zelnen Litiscrescenzfälle aufgeführt hat, stellt er die Geschichte ihrer Entwick- 
<lb/>lung dar, davon ausgehend, dass alle einer einzigen, der causa judicati nach- 
<lb/>gebildet sind. Hierauf untersucht er, unter welchen Voraussetzungen die Litis- 
<lb/>crescenz in den ihr unterliegenden Fällen eintritt. Zuletzt werden die Schick- 
<lb/>sale dieser Lehre nach Justini an besprochen; nur noch beim legatum ad pias
<lb/>causas wird sie beut zu Tage angewendet. Dter Satz aber, dass in den Fällen
<lb/>der Litiscrescenz die cond. indebiti ausser Anwendung bleiben soll, wird jetzt
<lb/>noch angewendet, nur bei der a. L. Aquiliae ist das Wegfallen der cond. un- 
<lb/>nachweisbar.

<lb/>Erörterung einiger, auf die Mancipation bezüglicher, Rechtsfragen. Von

<lb/>II. E. Dirksen, Geh. Justizr. u. Prof, in Berlin. 1. 8. 65 — 96. Es wird die
<lb/>Frage erörtert: in welchem Umfange und in welcher Form das Bedürfniss des
<lb/>Verkehrs bei den Römern die Anwendung der M. auf Sacbgemeinschaften zu
<lb/>vermitteln gewusst hat. Zu diesem Behufe werden zuerst die Zeugnisse der
<lb/>Rechtsquellen über die Anwendung des Mancipat/ions-Actes bei der Veräusserung
<lb/>einzelner Sachen, gleichwie bei der Uebertragung einer Mehrzahl derselben
<lb/>beleuchtet. Sodann wird die Anwendung des Mancipations-Actes auf die ^Über- 
<lb/>tragung einer Gütermasse, von Seiten des testirenden Erblassers an den familiä
<lb/>Emtor, einer genauen Prüfung unterworfen.

<lb/>Justinian’s Verordnungen in dessen Constitutionen - Codex, chronologisch
<lb/>geordnet. Voti Dr* A, A. v. Buchholl», Prof. d. R. in Königsberg. 1. 8.97—
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0277.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Jahrbücher f. hislor. u. dogmat. Bearbeit, des röm. Rechts. 277

<lb/>147. Nachdem der Verf. den Nutzen einer solchen Ordnung durch Beispiele ge- 
<lb/>zeigt und die Fehler des Wieling’schen Registers nachgewiesen hat, führt er
<lb/>die Konstitutionen chronologisch auf, wobei er einzelne Puncte in den Anmer- 
<lb/>kungen ausführlicher bespricht.

<lb/>Inwiefern sind Mitglieder einer universitas in Civilstreitigkeiten der Gemein- 
<lb/>heit unfähige oder verdächtige Zeugen ? Von W. Se ll. 1. 8.146—174. 2. 8.252—
<lb/>301. Mitglieder einer univ, sind, an und für sich betrachtet, in Civilprocessen
<lb/>der Gemeinheit weder unfähige noch verdächtige Zeugen, weil die individuelle
<lb/>Rechtssphäre des einzelnen Mitglieds von der juristisch ganz verschiedenen univ,
<lb/>als völlig getrennt erscheint. Es giebt jedoch 1) Fälle, in welchen Mitglieder
<lb/>einer univ, in Civilstreitigkeiten der Gemeinheit unfähige Zeugen sind, nämlich
<lb/>wenn sie „ein unmittelbares individuelles öconomisches Interesse am Ausgange
<lb/>des Processes" haben oder im Aufträge der übrigen oder für die übrigen Mitglie- 
<lb/>der die Führung des betreffenden Rechtsstreits übernommen haben. 2) Nicht un- 
<lb/>fähig, aber mehr oder weniger verdächtig sind Mitglieder einer univ, in deren
<lb/>Processen dann, wenn sie am Ausgange derselben ein mittelbares materielles
<lb/>Interesse haben. 3) Ist weder ein solches mittelbares^noch ein unmittelbares
<lb/>Interesse vorhanden, so ist ein Gemeindemitglied im Allgemeinen glaubwürdig,
<lb/>wenn nicht besondere Gründe des Verdachts eintreten. — Nach Erörterung dieser
<lb/>Pdncte beantwortet der Verf. noch folgende Fragen: 1. Hört die nach allge- 
<lb/>meinen Regeln vorhandene Zeugnistunfähigkeit der Mitglieder einer univ. in
<lb/>Processen der Gemeinheit auf, oder vermindert sich oder verschwindet die Ver- 
<lb/>dächtigkeit dieser Zeugen in dem Falle, wenn alle anderen Beweismittel fehlen?
<lb/>2. „Wie bestimmt sich die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Mitglieder der
<lb/>univ. in Processen der letzteren im Conflicte mit anderen Zeugen? 3; Sind frü- 
<lb/>here Mitglieder einer univ., nachdem sie aufgehört haben, solche zu seyn, in
<lb/>Processen der univ. vollkommen fähige Zeugen? 4. Können Mitglieder einer
<lb/>univ. in Processen der letzteren gegen diese ein gültiges Zeugen ablegen?

<lb/>Ueber den Umfang der Servituten, vornehmlich der Prädialservituten.
<lb/>Von Dr. Emil Ho ff Mann, Hofger.-Adv. zu Darmstadt. 2. S. 202—315.
<lb/>Der Verf. bestimmt die Grenze, welche eine Servitut nothwendig erreichen muss,
<lb/>und die, welche sie nicht überschreiten darf, untersucht den Einfluss der Ent- 
<lb/>stehungsart der Servituten auf deren Umfang, erörtert die Folgen einer ganz all- 
<lb/>gemein, ohne weitere Beschränkung vorgenommenen Bestellung und wendet end- 
<lb/>lich die gefundenen Grundsätze auf die einzelnen Arten der Prädialservituten an.

<lb/>Ueber die Wirksamkeit der Contnmacialsentenzen des röm. Civilprocesses.
<lb/>VonDr. T. Brackenhoeft, Privatdoc.in Heidelberg. 2. 8.316—342. 3. 8.389—
<lb/>431. Die wegen des eigentlichen eremodicium in der altern Bedeutung gespro- 
<lb/>chene Contumacialsentenz hat keine eigentliche Rechtskraft hervorgerufen und
<lb/>keine exceptio rei judicatae erzeugt.

<lb/>Von der processualischen Natur der Rechtswohlthaten der Frauen in Bezug
<lb/>auf Inter cessionen. Von Dr. C. F. F. Sin lenis, H. An/t. Begier.- u. Consisto-
<lb/>rialrath zu Dessau n.s.w. 3. 8.343 — 388. Die gemeine Ansicht, nach wel- 
<lb/>cher die Klage aus einer Intercession einer Frau nicht als unstatthaft zurückzu- 
<lb/>weisen, sondern an sich zulässig, jedoch durch eine Exception zu entkräften
<lb/>ist, ist die richtige. Der Verf. untersucht, in wieweit dieser Grundsatz durch
<lb/>Justinian’s Vorschriften modificirt worden ist.. 1

<lb/>Zur Lehre von der Errichtung^ der Testamente. Civilistische Bemerkungen
<lb/>von W. Seil. 3. 8. 432—468. 1. Ist ein Taubstumm - Geborner heut zu Tage
<lb/>unter allen Umständen unfähig, ein Testament zu errichten? Derjenige, welcher
<lb/>sprechen gelernt hat, kann mündlich und, wenn er im Schreiben genügend er- 
<lb/>fahren ist, auch schriftlich, nach Willkür, testiren. — II. Kann ein Blinder
<lb/>heut zu Tage ein öffentliches Testament errichten? Wird verneint.
</p>

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                n="278"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>Neue Jahrbücher für sächsisches Strafrecht.

<lb/>Neue Jahrbücher für sächsisches Strafrecht. Herausg. von ZZ-*.
<lb/>«ist. Friedr. HeM, K. 8. O.-A.-R., jOr. Gast. Albert
<lb/>Siebdrat, K. S. O.-A.-R., u. Hr. Friedr. Oscar Schwarse^
<lb/>Beisitzer d. K, A.-G. za Dresden. 2ten Bdes fstes Heft. Dresden u.
<lb/>Leipzig, Arnoldische Buchh., 1844. IV u. 444 S. gr.8. (geh. -£Thlr.)

<lb/>Die bei der Anzeige des ersten Bandes dieser Neuen Jahrbücher in den Krit.
<lb/>Jahrb. 1843. 8.1042.ft. in Aussicht gestellte neue Redaction ist, wie der obige
<lb/>Titel zeigt, wirklich zusammengetreteii und die Namen der Männer, welche
<lb/>dieselbe bilden, bürgen dafür, dass der rechte Geistauch fortan in dieser Zeit«
<lb/>schritt sich geltend machen werde. Oer-eine von ihnen, Siebdrat, hat mit
<lb/>v. Watzdorf die Zeitschrift gegründet und bisher sich mit diesem in die Re«
<lb/>daction getheilt, ist also von früher schon den Lesern befreundet; Held, ehe«
<lb/>mals Docent in Leipzig, ist durch seine Wirksamkeit als Mitglied mehrerer
<lb/>Spruchbehörden, jetzt des höchsten des Landes, rühmlichst bekannt, und
<lb/>Schwarze hat sieh besonders durch literarische Leistungen verdient gemacht.
<lb/>Von der Leitung solcher Redactoren lässt sich denn für das fernere Gedeihen
<lb/>dieser Jahrbücher das Erfreulichste hoffen. — Wir heben aus dem Vorworte
<lb/>Siebdrat’s noch aus, dass das Erscheinen der einzelnen Hefte an Regelmässig«
<lb/>keit gewinnen soll. ,, Dabei wird das Bestreben vorzugsweise auf die wissen- 
<lb/>schaftliche Behandlung des sächs. Crimina!rechts, ohne welche eine gediegene
<lb/>und sichere Praxis nicht gedenkbar ist, und somit dahin gerichtet sein, dass die
<lb/>Zeitschrift nach und nach, wo nicht eine umfassende, doch eine reichhaltige
<lb/>Sammlung von Materialien für künftige systematische Bearbeitung dieses Rechts«
<lb/>zweiges an die Hand gebe." — Das vorliegende erste Heft enthält Folgendes:

<lb/>Wann ist die Verschweigung der Wahrheit in einem Cinilprocesse als straf- 
<lb/>barer Betrug anzusehen ? Erkenntniss d. Herz. Justiz* Collegii zu Alienburg.
<lb/>Mitgetheilt vom Landes-Justiz-R. Dr. Schenck daselbst. 8.1—15. ,, Hielt sich
<lb/>die Verschweigung der Wahrheit in der Sphäre der blossen Behauptung des
<lb/>Gegentheils und des Unternehmens, diese Behauptung durch rechtliche Mittel
<lb/>zu erweisen, wurden, um diese Behauptung durchzusetzen, auf Täuschungen
<lb/>berechnete Vorspiegelungen und listige, das Erkenntnisvermögen des Andern
<lb/>überwältigen sollende, besondere Veranstaltungen nicht zur Hand genommen,
<lb/>so erscheint auch im Rechtsverfahren diejenige Rechtspflicht auf Wahrheit,
<lb/>welche für die Strafbarkeit des Betruges präjudiciell ist, noch nicht verletzt."
<lb/>Die Ausführung bezieht sich vorzugsweise auf das gemeine Recht.

<lb/>Beiträge zur Erklärung einiger Artikel des Criminalgesetzbuches. Von
<lb/>Schwarze. 8. 16 — 39. —( I. Das Verbrechen der falschen Denunciation.
<lb/>(Art. 197.). — II. Versuch der Verleitung zu einem Verbrechen (Art. 36). Dar
<lb/>Raum gestattet nicht, den Inhalt dieser an einzelnen Bemerkungen reichen Ab- 
<lb/>handlung zu referiren.

<lb/>Beleuchtung einiger praktischer Fragen des Crimifialrechls, zu Auslegung
<lb/>einiger Artikel des K. Sächs. Criminalge setzbuchs, vöm Ade. Gust. Blöde in
<lb/>Dresden. S. 40—60. — I. Kann der Meineid nach Art. 253. d. Cr.-G.-B. als Miss- 
<lb/>brauch der Religion zu betrügerischen Zwecken gestraft werden? Wird ver- 
<lb/>neint. — II. Ist bei der „gestalten Sachen nach" oder unter der Formel „ist mit
<lb/>einiger Strafe gänzlich zu verschonen" erfolgten Freisprechung der Eintritt des
<lb/>Verlustes der Ehrenrechte begründet oder nicht? Wird verneint.— III. Können
<lb/>Ijei einer nach Art. 232. getroffenen Vereinigung mehrerer zu gemeinschaftlicher
<lb/>gewerbsmässiger Betreibung des Diebstahls auch die von Einzelnen derselben
<lb/>selbstständig ausgeführten Entwendungen Jedem als intellectuellem Urheber nach
<lb/>Art. 36. zu voller Strafe angerechnet werden? Wird verneint.

<lb/>Bemerkungen zu Art. II. VI. VII. VIII. des Ges. r. 30. März 1838., einige
<lb/>Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen beir. Vorn V.-Actuar
<lb/>Jul. Rosstäuscher in Zwenkau. 8. 61 — 79. Nach Art. II. soll der Richter
<lb/>die Untersuchung dann vor besetzter Gerichtsbank führen, wenn gegen den An- 
<lb/>geschuldigten unter den vorliegenden speciellen Umständen wenigstens auf eine
<lb/>die Dauer von 3 Monaten Gefänguiss übersteigende Strafe zu erkennen ist, und
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0279.tif"
                n="279"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>Neue Jahrbücher für sächsisches Strafrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>nach Ari. VII. u. VIII. mit Bestellung eines Vertheidigers von Amtswegen und mit
<lb/>Versendung der Acten an das Bezirks-Appellations-Gericht behufs der Entschei- 
<lb/>dung in erster Instans dann verfahren, wenn unter den vorliegenden besonderen
<lb/>Umständen eine solche Strafe erkannt werden kann. Der Verf. untersucht zuerst,
<lb/>was man Alles unter die vorliegenden besonderen Umstände rechnen müsse, und
<lb/>kommt zu dem Resultat, dass dahin, mit Ausschliessung des Mangels an Beweis- 
<lb/>gründen und der Str&amp;fausschliessungsgründe, nicht blos die Strafzurechnungs-
<lb/>gründe, sondern auch die Strafschärfungs- und die Strafmilderungs-Gründe ge- 
<lb/>hören. Dann führt er noch aus, dass der Untersuchungsrichter darüber cogno-
<lb/>sciren müsse, ob mit Rücksicht auf den Einfluss der vorliegenden besonderen
<lb/>Umstände die Möglichkeit jeder höheren als dreimonatlichen Gefängnisstrafe
<lb/>ausgeschlossen werde oder nicht.

<lb/>Ueber die Verjährung des Rückfalls. Von Held, S.80—99. Nach Voraus- 
<lb/>schickung einiger Bemerkungen über die verschiedenen Arten der Criminalver-
<lb/>jährung unterwirft der Verf. das von Bauer gegen die Ausdehnung der Verjäh- 
<lb/>rung auf den Rückfall aufgestellte Bedenken einer Prüfung und findet den wich- 
<lb/>tigsten Grund für diese Verjährung darin, dass beim Rückfall, als einem sub- 
<lb/>jective« Erhöhungsmoment bei Bestimmung der Strafe, nicht blos auf die Schwere
<lb/>und Mehrheit der vorher verbüssten Strafen, sondern auch auf die zwischen der
<lb/>Strafverbüssung und dem neuen Verbrechen liegende Zeit Rücksicht genommen
<lb/>werden muss, und dass sonach der Rückfällige um so härter oger gelinder ange- 
<lb/>sehen werden muss, je kürzer oder länger der Zeitraum ist, innerhalb dessen
<lb/>sich der Rückfällige der Verbrechenswiederholung enthielt. Er stellt sodann die
<lb/>Regeln auf, nach welchen bei dem Rückfalle die Verjährungszeit zu berechnen
<lb/>ist. Der Anfang der Verjährung ist von dem Zeitpuncte an zu rechnen, wo die
<lb/>für das Vor verbrechen zuerkannte Strafe verbüsst ist. Es läuft aber diese Ver- 
<lb/>jährung bis zur Begehung des neuen Verbrechens, welches als Rückfall zu be- 
<lb/>trachten ist, und es ist hierbei weder auf die Vollendung des neuen Verbrechens,
<lb/>noch auf denjenigen Zeitpunct zu sehen, wo die Untersuchung wegen des neuen
<lb/>Verbrechens Amtswegen eingeleitet oder beantragt wird. Eine neue Bestrafung
<lb/>unterbricht endlich den Lauf der Verj. in der Maasse, dass bei der Frage, oh ein
<lb/>und der wievielste Rückfall vorhanden sey, jedes zur Bestrafung gekommene
<lb/>Verbrechen in Berechnung zu bringen ist, von dessen Bestrafung' an bis zum
<lb/>nächstfolgenden die Verjährungszeit nicht abgelanfen ist.

<lb/>Ueber das s. g, Rückvertcandeln oder Vervierfachen der Strafe beim wieder- 
<lb/>holten Rückfalle in das Verbrechen dm Diebstahls, Von Sieb drat, 8.109—114.
<lb/>Nach Art. 240. des Sächs. C.-G.-B. kann der Richter beim zweiten und mehr- 
<lb/>maligen Rückfalle eines Diebes die verwirkte Strafe, neben der nach Art. 58. aus- 
<lb/>zusprechenden Verlängerung oder Verdoppelung ihrer Dauer, in der zunächst
<lb/>folgenden höheren Strafart verbüssen lassen. Dies wird von manchen Gerichten
<lb/>so ausgedehnt, dass sie in Fällen, wo die nach Art. 58. bereits erhöhte oder ver- 
<lb/>doppelte Strafe in ihrer Dauer nicht gross genug ist, um, im Hinblick auf die
<lb/>Vorschrift des Art. 17., in der höheren Strafart wirklich verbüsst werden zu
<lb/>können, eine abermalige Verwandlung dieser dem Grade nach an sich unaus- 
<lb/>führbaren höheren Strafe in die niedere, ursprüngliche, mit Berücksichtigung
<lb/>der Strafgeltungen nach Art. 53., eintreten lassen. Der Verf. widerlegt die für
<lb/>dieses Verfahren aufgestellten Gründe.

<lb/>Abhandlung über das Schmerzengeld. Vom Viceactuar C, v. Mit er lein in
<lb/>Zwickau. S. 115—138. Der hier gegebene allgemeine Theil beschäftigt sich mit
<lb/>dem Ursprünge des Instituts; dann spricht der Verf. noch von der Literatur des- 
<lb/>selben und darüber, inwieweit es den auswärtigen Strafgesetzbüchern bekannt ist.

<lb/>Dieses Heft enthält noch unter der Rubrik Präjudicien zwei Entscheidungen
<lb/>des O.-A.-G. und sodann eine literarische Anzeige.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0280.tif"
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         <div xml:id="d17757e29310" n="V.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>V. Nachweisungen von Recensionen.

<lb/>Das Verhältniss der Staatsgewalt zu den Vorstellungen ihrer
<lb/>Untergebenen u. s. w. Dargestellt von J. O. Hoffmann.
<lb/>Berlin, Nicolaische Buchh., 1842. VIII u. 184 S. 8. (geh. 1 Thlr.)
<lb/>[Vgl. Jahrb. 1843. S. 353. f.]

<lb/>Jahrbücher f. wissenschaftl. Kritik. October 1842. Nr. 67. 68. 8. 532—540.

<lb/>Die Vorzüge, durch welche sich diese Arbeit vor den meisten neuern lite- 
<lb/>rarischen Productionen, die denselben Gegenstand behandeln, auf das Vorteil- 
<lb/>hafteste auszeichnet, bestehen nach dem Ree. „einerseits, in der bei Erörterun- 
<lb/>gen dieser Art heut zu Tage so oft vermissten, leidenhaftslosen Ruhe und Milde
<lb/>des Urtheils, jener Heftigkeit und Bitterkeit gegenüber, worin die Wortführer
<lb/>der verschiedenen politischen Richtungen einander zu überbieten pflegen, und
<lb/>andererseits in der von leerer Abstraction freien, durchaus praktischen Auffassung
<lb/>der hier behandelten Gegenstände." Dies wird vom Rec. weiter ausgeführt und
<lb/>dann der Inhalt der Schrift mit wiederholter Anerkennung ihrer Gediegenheit an- 
<lb/>gegeben. ln Bezug auf die Erörterungen über die staatsrechtlichen Vorstellungen
<lb/>insbesondere sagt er u. A., dass sie „durchweg das Gepräge der edelsten liberalen
<lb/>Gesinnung tragen, einer Gesinnung, auf deren Aeusserung um so mehr Gewicht
<lb/>zu legen ist, als dieselbe sich als das Resultat der vieljährigen Lebenserfah- 
<lb/>rungen eines Mannes erweis’t, der durch seine Theilnahme an den wichtigsten
<lb/>Siaatsgeschäften hinlängliche Gelegenheit gehabt, den Werth und die Bedeutung
<lb/>der verschiedenen Formen der bürgerlichen Gesellschaft kennen und würdigen
<lb/>zu lernen." Am Schlüsse wird die Schrift als eine „nach Form und Inhalt gleich
<lb/>treffliche" bezeichnet. (Rec. v. Henning.)

<lb/>Die bedingte Pressfrcilicit. Historisch kritisch entwickelt und
<lb/>beleuchtet von Theod» Heinsius« Berlin, Duncker u. Hum-
<lb/>blot, 1841. 75 8. gr. 8.

<lb/>Heidelberg. Jahrb. d. Literatur. Nov. u. Dec. 1841. Nr. 54. 8. 857.f.

<lb/>„Der Verf., ein hochgeachteter, seit fast einem halben Jahrhundert als
<lb/>Lehrer und Schriftsteller wirkender Gelehrter, hat durch dieses Schriftchen
<lb/>beabsichtigt, die Ueberzeugunghervorzurufen und zu befestigen, dass die Press- 
<lb/>freiheit nicht eine absolute seyn könne, dass sie aber, wie die steigende Wis- 
<lb/>senschaft und Volkskultur nothwendig macht, eine freiere, durch Gesetze vor
<lb/>dem Missbrauch geschützte, im rechten Gebrauch ungehinderte, werden
<lb/>könne, ln dieser Ansicht mochte der Verf. schwerlich einen Gegner finden, und
<lb/>es darf als gewiss angenommen werden, dass auch die Regierungen, deren
<lb/>Weisheit und Gerechtigkeit der Verf. das „Wann" und „Wie" überlässt, bereit- 
<lb/>willig die gewünschte Erweiterung der Pressfreiheit gewähren würden, wenn
<lb/>nur nicht gerade dieses „Wann" und „Wie" so viele Bedenklichkeiten und
<lb/>Schwierigkeiten hätte. Als einen interessanten Beitrag zur Losung dieser Frage
<lb/>theilt der Ver&amp; einzelne Projecte, oder vielmehr Grundgedanken von Projecten
<lb/>für eine liberalere Pressgesetzgebung mit* wie sie theils von einzelnen bedeu- 
<lb/>tenden Männern, wie J. v. Müller, Ancillon u. A., theils von Universitäten,
<lb/>wie Leipzig und Jena, ausgegangen sind; und gewiss ist dies der einzig richtige
<lb/>Weg, welchen die Literaten Deutschlands zu betreten haben, wenn sie eine
<lb/>freiere Presse erringen wollen, dass sie einmal selbst anfangen, practische
<lb/>Vorschläge zur Aufstellung einer Pressgesetzgebung zu machen, welche einer- 
<lb/>seits eine Garantie der geistigen Freiheit, andererseits einejeben so vernünftige
<lb/>als kräftige Schranke des Pressmissbrauches ist." Der Rec. bemerkt jedoch
<lb/>noch, dass dergleichen practische Vorschläge noch gar sehr in der Kindheit
<lb/>seyen und namentlich diejenigen, von welchen die vorlieg. Schrift viel zu er-
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0281.tif"
                n="281"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen. 281

<lb/>warten scheine, am allerwenigsten den Beifall erfahrener Praciiker verdienen.
<lb/>(Rec. Lop kl.)

<lb/>Die Staatsgrundgesetze des deutschen Reiches. Zusammenge-
<lb/>stellt, eingeleitet und historisch erläutert von Friedr. Max»
<lb/>Oertel, dritt. Prof. u. Lehrer d. Gescb. a. d. Landesschule St. Afra
<lb/>zu Meissen. Leipzig, Köhler, 1841. 677 8. gr. 8. (2H Thlr.)
<lb/>[Vgl. Jahrb. 1842. 8. 354. ff.]

<lb/>1. Heidelberg. Jahrbücher d. Literatur. Nov. n. Dee. 1841. Nr. 54. 8.856.5.
<lb/>Die Ansicht, von welcher der Verf. bei Veranstaltung dieser Sammlung aus-

<lb/>gegaugen ist, wird vom Rec. eine „sehr individuelle" genannt, die Auswahl als
<lb/>„ziemlich willkürlich" bezeichnet und noch bemerkt, dass auch „durch die Ein- 
<lb/>leitungen und Schlussbemerkungen wenigstens kein neues Licht über die Grund- 
<lb/>gesetze des deutschen Reiches verbreitet worden" sey. Die Bemühung des
<lb/>Verfs., für einige Urkunden einen correcten Text zu geben, wird anerkannt.
<lb/>(Rec. Zöpfl.)

<lb/>2. Allg. Literatur-Zeitung. Januar, 1844. N*. 26. 27. 8.201—203. 212—216.
<lb/>Nach Mittheilung des Zwecks des Buches erklärt der Rec., dass er demselben

<lb/>seinen ganzen Beifall schenke. Er untersacht dann, welches die eigentlichen
<lb/>Grundgesetze des deüt. Reichs gewesen Seyen, und billigt nach dem Ergebnis^
<lb/>dieser Untersuchung auch die vom Verf. getroffene Auswahl grdsstentheils. Den
<lb/>einleitenden und Schluss-Bemerkungen desselben zollt er „das vollste Anerkennt- 
<lb/>nis rühmlicher Sach-, Geschieht»- und Literatur-Kenntniss." Noch verbreitet
<lb/>er sich darüber, dass der Verf. sich irre, wenn er glaubt, dass der achte Publicist
<lb/>und Diplomat der neusten Zeit keiner gründlichen Kenntniss vom Staatsrecht des
<lb/>deut. Reichs bedürfe, dasselbe ganz und blos der Geschichte verfallen sey,
<lb/>die nicht mehr nach dem Nutzen für die Gegenwart frage. Am Schluss sagt er:
<lb/>„Ist nun hiernach das Werk des Verfs. nicht allein schon für den alten Publicisten
<lb/>und Diplomaten wegen seiner Einleitungen und Schlussbemerkungen von In- 
<lb/>teresse, so möchten wir es noch ganz besonders jungen Publicisten und diplo- 
<lb/>matischen Anfängern empfehlen. Diesen wird es als Ersatz für die jetzt meist
<lb/>gar nicht mehr gehaltenen Vorlesungen über das alte Reichs- und Territorial-
<lb/>Staatsrecht, wenigstens als eine gründliche Einleitung in letztere, dienen und
<lb/>sie zugleich mit den wichtigsten, Epoche machenden Urkunden selbst bekannt
<lb/>machen," (Rec. Karl Vollgraff.)

<lb/>Etwas über die Goldene Bulle« Bruchstück aus einem grösseren
<lb/>Werke über Kaiser Karl IV. von Dr. u.j. Freih. Will»« v« Iieon-
<lb/>lmrdi, k. baier. Kammerjunker u. s. w. Abgedr. aus den Wetzlar.
<lb/>Beiträgen f. Gesch. u. Rechtsalterthümer. Frankf. a. M., gedr. b.
<lb/>Brönner, 1840. 28 8. 8.

<lb/>/ Deutsches Staatsarchiv. Bd. 2. 8. 334. f.

<lb/>„Vorliegender kleiner Aufsatz kann als Beitrag für eine Zeitschrift recht gut
<lb/>genannt werden; er scheint uns aber nicht von der Bedeutung, dass sich ein
<lb/>nochmaliger besonderer Abdruck rechtfertigen Hesse.... Von einem so kurzen
<lb/>Aufsatze kann es nun allerdings nicht verlangt werden, dass er.... auch nur
<lb/>einigermaassen erschöpfend sei." Der Rec. hebt noch Einzelnes aus der Schrift
<lb/>hervor. (Rec. J. Weiske.)

<lb/>Das deutsche Staatsrecht und die deutsche Reichsverfassung.
<lb/>ThI. 1. Historische Entwickelung seit Karl’s d. Gr. Kaiser-Kronnng
<lb/>bis auf das zwölfte Jahrhundert. — A. u. d. T.: Geschichte des
<lb/>deutschen Kaiserthums ira 14. Jahrh. v. Heinrich VII. bis auf den
<lb/>Tod Karl’sIV. (1308—78.) Von JDr.W.Hönniges, 2te Abtheil.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0282.tif"
                n="282"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Receasionen.


<lb/>lslerAbschn. (Vorlanfender Theil der Darstellung.) Berlin, Nicolai,
<lb/>1842. gr. 8. (2J Thlr.)

<lb/>Neue Jenaische Allg. Literatur-Zeitung. Februat 184#. Nr.28—30. 8.109—120.

<lb/>Ausgehend von der Entstehung dieses Buches and Dem, Was der Verf. hier- 
<lb/>über, sowie über den Plan desselben in der Vorrede sagt, bemerkt der Rec.:
<lb/>„Zwar mochte man es nicht durchaus tadeln, wenn ein junger, rüstiger Gelehr- 
<lb/>ter, nicht au frieden einen einzelnen Theil zu geben, das Ganze in seinem ge-
<lb/>sammten Zusammenhänge rfiittheilen will* Nur hätte er dann besser unterschei- 
<lb/>den, seine Studien angemessener einrichten und mit der Herausgabe eines um- 
<lb/>fassenden Werks, welches ,,,,den Anforderungen der Staatswissenschaften in
<lb/>ihrer heutigen Ausbildung“u genügen sollte, noch warten sollen. Wer erst
<lb/>durch die doch gewissermassen zufällige Auffindung wichtiger Urkunden des
<lb/>14. Jahrh. zu der Einsicht gelangt, er müsse zu deren gründlichem Verständnis»
<lb/>auf ältere Zeiten zurückgehen, der hat vorher gewiss nicht planmässig studirt.
<lb/>Ferner ist es durchaus nicht unumgänglich nolh wendig, dass der, welcher eine
<lb/>Geschichte des Kaiserthums im 14. Jahrh. geben will, auch noch die Geschichte
<lb/>früherer Jahrhunderte gebe und die der spätem verspreche, wohl aber, dass er

<lb/>jedenfalls die Geschichte der frühem Zeit gründlich studirt habe.-— Dann

<lb/>aber hätte der Verf. die Geschichte des deutschen Staatsrechts nicht für
<lb/>gleichbedeutend mit der Geschichte des deut. Kaiserthums halten sollen; denn
<lb/>das deut. Staatsrecht ist älter, als das Kaiserthum Karl’s d. Gr." Das Letztere
<lb/>wird weiter ausgeführt und dann hinzugefügt; „Aus alle Dem ergibt sich, dass
<lb/>der Verf. sich hei dem Entwürfe seiner Arbeit nicht recht klar gewesen. Das ist
<lb/>ein Hauptvorwurf, der ihm mit Recht gemacht werden kann, sowie ein anderer
<lb/>damit verwandter, dass er die Gegenstände überhaupt nicht scharf aufgefasst,
<lb/>und dann, dass er sie nicht bestimmt und deutlich genug bezeichnet hat, sich
<lb/>vielmehr in allgemeinen, unbestimmten und schwankenden Ausdrücken zu ge- 
<lb/>fallen scheint." ■—- Bei der Betrachtung des Einzelnen hebt der Rec. die Gegen- 
<lb/>stände zur kritischen Untersuchung aus, welche der Verf. besonders erforscht
<lb/>und eigentümlich dargestellt zu haben behauptet. Nach deren strenger Prüfung
<lb/>bemerkt er: „Zu einer kritischen Untersuchung gehört vor allen Dingen eine
<lb/>gründliche Kenutniss der Schriftsteller und Urkunden und eine aus ihnen hervor- 
<lb/>gegangene bestimmte Vorstellung der Verhältnisse, sonst werden die Ergebnisse
<lb/>immer sehr zweifelhaft bleiben. Das ist’s eben, was unserm Verf. fehlt, wes- 
<lb/>halb er auch mit seinen Schlüssen und Resultaten sehr unglücklich ist. — Wenn
<lb/>Hr. D., anstatt sogleich eine allgemeine Geschichte des deut. Staatsrechts zu
<lb/>schreiben, vorher die ältere deut. Geschichte aus den Quellen und den nöthigen
<lb/>Hülfsmitteln gründlich studirt, und dann mit Zuziehung der von ihm entdeckten
<lb/>Quellen eine Geschichte des Staatsrechts im 14. Jahrh. ausgearbeitet hätte, so
<lb/>würde das vielleicht seine Kräfte nicht überstiegen und er wahrscheinlich ein die
<lb/>Wissenschaft fördernde» Werk geliefert haben. Wie Vieles ist nicht noch im
<lb/>14. Jahrh. vorzüglich zu durchforschen. Einem Werke, wie er es sich vorge- 
<lb/>setzt hat, oder wozu er nach und nach, wie es scheint, durch verschiedene Um- 
<lb/>stände bewogen worden ist, zeigt er sich jetzt offenbar durchaus nicht gewachsen.
<lb/>Möchte er das einsehen und, anstatt seine Kräfte zu zersplittern, lieber dem
<lb/>ersten Entwürfe treu bleiben und, indem er sich beschränkt, auf die angegebene
<lb/>Weise ein tüchtiges Werk über das Reichsstaatsrecht des 14. Jahrh. zu liefern,
<lb/>dadurch vergessen machen, dass er in jugendlicher Uebereilung ein Ruch ge- 
<lb/>schrieben , das ihm unmöglich einen dauernden Ruhm verschaffen kann." ( Rec.
<lb/>A. Stünzel in Rreslau.)

<lb/>Staats-Lexikon u.s.w. herausg. v.C« v.Rotteck «. C/fFelcker.
<lb/>Bd. 8^-12. Lief» 1— 4. Altona u. Leipz., Hamm er ich, 1840-6*

<lb/>Jahrh. 1838. S.858. u* 105IX 1839. 8.752. 1841.8.272-f » 664.)

<lb/>tteldMb#Q£. Jahrbücher d. Literatur. Mal u. Juni 1841 Nr. 26. 8.414 416.

<lb/>Nach einer Bemerkung darüber, dass das Werk, dessen Bd. 8—-10. angezeigt
<lb/>werden, deshalb so fiel Beifall finde, weil es keine Artikel aufnehme, „welche
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0283.tif"
             n="283"
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         <div xml:id="d17757e29697" n="VI.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d17757e29702" type="miscellany" n="VI.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Notizen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_15+1844_0283--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>der modischen, hierarcbisch-arlitdkratiselieii Tendenz gewisser Classen und Ge- 
<lb/>genden des deutsche« Reichet günstig seyeii“, theilt der Rec. noch Etwas über die
<lb/>Fortsetzung des Werkes nach Rotteck’s Tode mit. (Rec. Schlosser.)

<lb/>Ebendaselbst. Juliu.Aug. 1842. Nr. 33. 8.519—521.'

<lb/>Inhaltsangabe von Bd. 11. u. 12. Lief. I—4. ohne sonstige Bemerkungen von
<lb/>Bedeutung. (Rec. Schlosser.)

<lb/>Deutsches Staatsarchiv berausg. von Regierungsr. Bnddeus.
<lb/>Bd.H.UL Jena,Frommann, 1841.f. [Vgl.Jahrb. 1842.S.64*ff.R50.ff*.]

<lb/>Heidelberg. Jahrb. d. Literatur. Juli u. Aug. 1842. Nr. 39. S« 617—62Q.

<lb/>Zuerst einige Worte über das V erdienstliche von Schriften, welche bei Be- 
<lb/>sprechung öffentlicher Angelegenheit unbeschadet der Wissenschaftlichkeit vor
<lb/>Allem unmittelbar praktische Fragen und Beziehungen ins Auge fassetl« Dann:
<lb/>„Unter jenen Schriften, welche das Verdienst einer solchen Vermittelung von Wis- 
<lb/>senschaft und Leben sich erwerben mögten, behauptet das deutsche Staatsarchiv
<lb/>.... jedenfalls einen ehrenvollen Platz. Der verdiente Herausg. dieses 2. Bdei.
<lb/>spricht sich im Vorwort über den Geist der Redaktion des Archivs ... in sehr pas-
<lb/>senderWeise näher aus. Es ist nur za wünschen, dass die nächsten Bände in Hin- 
<lb/>sicht der Mannichfsltigkeit des Inhalts sieh imitier mehr dem Ideal nähern, was
<lb/>er in jenem Vorwort aufstellt, so sehr es anzuerkennen ist, wie viel mehr darin
<lb/>schon der 2. Bd. geleistet hat, als der erste...." Hierauf werden die einzelnen
<lb/>Bestandtheile des 2. Bdes. näher betrachtet. (Rec. Rödy.)

<lb/>Ebendaselbst. Nov. u. Dec. 1842. Nr. 59. 8. 933 — 927.

<lb/>„Der vorlieg, dritte Band des deut. Staatsarchivs schiiesst sich würdig an die
<lb/>vorhergehenden an, und ist seinem ganzen Inhalt nach durchaus geeignet, das
<lb/>Interesse an diesem vaterländischen Unternehmen immer mehr zu steigern.u Auf
<lb/>diesen Anfang folgt eine Angabe des Inhalts und dann werden einige in diesem
<lb/>Bande des Archivs enthaltene Aufsätze besonders besprochen. Am Schlüsse
<lb/>heisst es: „Ref. kann nicht umhin, schliesslich anzuerkennen, dass er mit zuneh- 
<lb/>mendem Interesse bisher dem deutschen Staatsarchiv gefolgt ist und in der Man-
<lb/>nichfaltigkeit und Tüchtigkeit des Inhalts dieses Bandes den sichern Vorboten der
<lb/>Fortführung des Werks in gleichem Geist zu erblicken glaubt.“ (Rec. Röder.)
</p>
               <p>

                  <lb/>TI. Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personal - Notizen.

<lb/>BdfSrderaiagMi uMd Htire*tilreMi£iingfeii* In Predsseu sind
<lb/>der Vice-Präsident des 0«-L.-G. zu Posen Bielefeld zum zweiten Präsidenten
<lb/>des dortigen O.-A.-G., der Geh. Ober-Justiz- u. Revisions-R. Dr. Simon zum
<lb/>wirkl. Geh. Ober-Justiz-R., der Geh. Ober-Justiz- u. Vortragende Rath im Justiz-
<lb/>Ministerium I&gt;r. v. Möller zum Vice-Präsidenten des O.-L.-G. zu Stettin mit
<lb/>Beibehaltung seines Ranges als Geh. Ober-Justiz-R., der Geh. Ober-Tribunal-R.
<lb/>Hassenpflug zum Mitglieds des Staatsraths, der Geh* Justiz-R. Ernst zum
<lb/>Geh. Ober-Justiz-R. und der Stadtger.-Director Schröder zu Königsberg in Pr.
<lb/>zum Geh. Justiz- n. Vortragenden Rath im Justiz-Ministerium befördert worden.—
<lb/>ln Nassau ist der Hofger.-Director Freih, v. Winzingerode za Usingen zuni
<lb/>Präsidenten der Ober-Rechnungskammer ernannt worden. — Den K. Preuss.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0284.tif"
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         <div xml:id="d17757e29832" n="VII.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>284 Juristische Bibliographie.

<lb/>Kolben Adler-Orden 2. Klasse mit Eichenlaub hat der Geh. Ober-Tribunal-Rath
<lb/>Spons, den Gherz. Hess.-Darnist. Verdienst-Orden Philipp d. Grossmüthigeu
<lb/>haben und zwar das Komthurkreuz 1. Classe der General-Staats-Prokurator
<lb/>Jos. AIo. Klein und das Ritterkreuz der ord.Prof. d. R. Dr. Heinr. Friedr.
<lb/>Jacobson zu Königsberg, — das Komthurkreuz des Gherz. Sachsen-Weimar.
<lb/>Falken-Ordens m. d. Stern hat der Gherz. Staats-Minister Christian Bernh.
<lb/>v. Watzdorf zu Weimar, — das Ritterkreuz des Herz. Sachsen-Ernestin.
<lb/>Haus-Ordens hat der O.-A.-G.-R. Dr. Friedr. Ortloff zu Jena erhalten.

<lb/>TodegfiULte* Am 3. Februar starb zu Schleswig der K. Dan. Justiz-R.
<lb/>Heinr. Fr. Kramer, emerit. Landvogt, früher Ober- u. Land-Ger.-Adv. zu
<lb/>Itzehoe, Verfasser der Schrift: Versuch e. System. Darstellung d. peinl. Rechts,
<lb/>in besond. Rucks, a. d. Schleswig-Holstein. Gesetzt», mit Register u. Tabellen
<lb/>(Schleswig, 1798.; die Tabellen a. u. d.T.: Elementa juris crim. Sleso.-Holsat.
<lb/>in tabulas tnet/t. syst. red.j —' Am 10. Februar zu Freiburg im Breisgau der
<lb/>Hofger.-R. a. D. Karl Freih. v. Gleichenstein, 61 J. alt. — Am 24. Februar
<lb/>zu Mannheim der Rheinpfälz. Hofger.-R. W. Müller. — Am 28. Februar zu
<lb/>LeipzigderFürstl.Reuss. Regier.- u.Konsistorial-R. a.D. Job..Karl Immanuel
<lb/>Buddeus im 64. J., früher Hofadvocat u. sodann Regier.-R. zu Altenburg, spä- 
<lb/>ter bis zum J. 1839. in dem obigen Amte zu Gera, von da an zu Leipzig privatisi-
<lb/>rend, eine Zeit lang Vorsteher der dasigen Stadt -Verordneten, Verfasser von
<lb/>mehreren kleinen Schriften, z. B. über Minister-Verantwortlichkeit, und von
<lb/>Aufsätzen in Sammelwerken, z. B. in der Ersch-Gruberschen Encyklopädie,
<lb/>Herausgeber des Deutschen Staatsarchivs von dessen zweitem bis zum fünften
<lb/>Bande (Jena, 1841—43.), Mitarbeiter an verschiedenen Zeitschriften, auch an
<lb/>den Krit. Jahrbüchern, welche ihm mehrere Beiträge verdanken. Eine Charac-
<lb/>teristik des Verstorbenen s. in der (Augsb.) Allgem. Zeitung, Beilage zu Nr. 67.
<lb/>v. 7. März 1844. 8. 529. — Am 27. Februar zu Tübingen der Ober-Justiz-Pro - 
<lb/>kurator Holland. -
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>41. Alker, A., Land- u. Stadtgerichts- Rath, — Preussens Pressgesetze und
<lb/>der Buchhandel in Prfeussen. Eine systematische Bearbeitung der betreff.
<lb/>Gesetze und ministeriellen Verordnungen; nebst Anhang, betr. die Kon-
<lb/>zessionirung der Buchdrucker, Lithographen u. dergl. und über die Leih- 
<lb/>bibliotheken. Lissa, Günther. Xii u. 157 S. gr. 12. (Geh. | Thlr.)

<lb/>42. Anwalt-Zeitung. Eine Wochenschrift. Redakt.: Bopp, Hofgerichtsadvocat

<lb/>in Darmsladt. Jahrg. 1844. in 52 Nummern (ä 1 Bog.). Heidelberg, C. F.
<lb/>Winter. Lex -8. (4 Thlr. ----- Für Südd. 7 FI. rhein.)

<lb/>43. Annalen der Grossherz. Badischen Gerichte. Hauptredacteur: Bekk, Vice-
<lb/>kanzlerin Mannheim. 12. Jahrg. (1844.) in 52 Nummern (ä lBog.). Karls- 
<lb/>ruhe, Groos. gr. 4. (3 Thlr.)

<lb/>44. v. Bamberg, Günther, F. «8. JR. Geh. Sekretair, — Das Schwarzburg-

<lb/>Rudolstädtsche Privatrecht. In einer systemat. Lebersicht bearbeitet. Rudol- 
<lb/>stadt, Froebel. XII u. 161 8. 8. ( Geh. 1J Thlr. --- 2 FI. 15 Kr. rhein.)

<lb/>45. Bayer, V., Hofgerichtsrath u. Staatsanwalt in Mannheim, — Schuldig
<lb/>oder Nichtschuldig! Ein Criminalfall aus der neuesten Zeit, als Beitrag
<lb/>für die Mündlichkeit u. Öffentlichkeit des Strafverfahrens, aklenmassig
<lb/>dargestellt. Mannheim, Hoff. 40 Pag. u. 40 S. gr. 8. (Geh. , Thlr. =
<lb/>Für Südd. 24 Kr. rhein.)
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0285.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.

<lb/>46. Bitzer, Friedr., — Die Realgemeinderechte, ihre Entstehung u. Stellung
<lb/>in der Gegenwart, mit besonderer Beziehung auf Württemberg beleuchtet.
<lb/>Stuttgart, J.F. Steinkopf. 488. gr.8. (Geh. JThlr. »FürSüdd. 24 Kr. rhein.)

<lb/>47. Blätter für Rechtsanwendung, zunächst in ßaiern, herausgeg. von J. A.

<lb/>Seuffert. 9. Bd. (Jahrg. 1844.) in 26 Numm. (ä 1 Bog.) Erlangen, Palm
<lb/>u. Enke. gr.8. (2Thlr.)

<lb/>48. Bornemann, Dr. IV., wirkt. Geh. Ober-Justizrath u. Slaals-Sekretair,—

<lb/>Systematische Darstellung d. preuss. Civilrechts mit Benutzung der Materia- 
<lb/>lien des allgem. Landrechts. 4. Bd. enth. die Lehre v. gemeinschaftl. Eigen-
<lb/>tlium, vom nutzbaren Eigentlium u. den dinglichen Rechten. 2te vefm. u.
<lb/>verb. Aufl. Berlin, Jonas Verlagsbuchh. vi u. 404 8. gr. 8. (2 Thlr.---

<lb/>3 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>49. Buss, Dr, F. G., o. ö. Prof, d. Rechts-u. Staatswiss, an d. U. Freiburg, —
<lb/>Vergleichendes Bundesstaatsrecht von Nordamerika, Teutschland und der
<lb/>Schweiz. 1. Bd.: Das Bundesstaatsrecht der vereinigten Staaten Nord- 
<lb/>amerika^. Nach J. Stnry’s Commentaries on the Constitution of the uniled
<lb/>States. Karlsruhe, Macklot. xxix u. 833 8. Lex.-8. (Geh. SH Thlr. -----
<lb/>Für Südd. 9 Fl. rhein.)

<lb/>50. Collmann, Jul, Aug., Dr, d, R, u, Privatdoc, an d, Berliner ZJniv., —
<lb/>Quellen, Materialien u. Commentar des gemein, deutschen Pressrechts.
<lb/>Berlin, Besser, vm u. 728 8. gr. 8. (Geh. 24 Thlr. ----- 4 Fl. 30 Kr.)

<lb/>51. Eber 8, Joh. Jak, Heinr., M.D. Kgl, Preuss, Hof- u,Medicinal-R, u,s,w., —
<lb/>Die Ehe und die Ehegesetze vom naturwissenschaftl. u. ärztl. Standpunkte
<lb/>beleuchtet u. beurtheilt. Erlangen, Palm u. Enke, vi 11. 156 S. gr. 8.
<lb/>(Geh. 4 Thlr.)

<lb/>52. Ergänzungen und Erläuterungen der Preuss. Rechtsbücher durch Gesetz- 
<lb/>gebung und Wissenschaft. Unter Benutzung der JuBtiz-Ministerial-Acten

<lb/>u. der Gesetzrevisions-Arbeiten herausgeg. v. H. Gräff, C, F, Koch, L,

<lb/>v. Rönne u. H, Simon. 6. Bd. (Ergänz, des allgem. Landrechts. Th. II.
<lb/>Tit. 13—19.) Bog. 28—56. (Schluss.) Breslau, Aderholz. Lex.-8. (Der
<lb/>vollständ. Band 3 Thlr.)

<lb/>53. Erkenntniss des Hamburgischen Niedergerichtes in Sachen fiscalis in crimi- 
<lb/>nalibus ex officio inquirentis u. peinlichen Anklägers contra P. J. Jamberg,
<lb/>C. F. Wurmb, H. W. A. Hocker u. J. H. Meldau, publ. am 27. Oct. 1843.
<lb/>Altona, Heilbutt. 16 8. kl. 8. (Geh. 2 gGr. ----- 24 Ngr.)

<lb/>54. Fischer, Ferd., Justiz-Commissarius in Breslau, — Jordan. Verteidi- 
<lb/>gungsschrift eines deutschen Advokaten. Leipzig, O. Wigand. 215 8. gr. 8.
<lb/>(Geh. 1 Thlr.)

<lb/>55. Fischer, L.W., — Die teutsche Justiz. Für die Freunde des Rechts und
<lb/>der nationalen Einheit, auch zur Verständigung über Zweck und Ziel der
<lb/>bevorstehenden Mainzer AdvocatenVersammlung. Stuttgart, Göpel, vi u.
<lb/>162 8. 8. (Geh. J Thl. ---- 1 Fl. 12 Kr. rhein.)

<lb/>56. Förster, Dr. Fr., K. Preuss. Hofrath u. s.w., — Wallenstein’s Prozess
<lb/>vor den Schranken des Weltgerichts u. des k. k. Fiscus zu Prag. Mit e. Ur- 
<lb/>kundenbuch bisher noch ungedruckter Urkunden. Mit dem in Stahl gesjoch.
<lb/>Rildniss u. der genau facsimilirten Unterschrift Wallenstein’s. Leipzig,
<lb/>Teubner. x., 216., 65 u. 122 8. gr. 8. (Geh. 2j Thlr.)

<lb/>57. Georgiy Hofgerichtsrath zu Giessen, — Erwiederung auf des Hm. Carl
<lb/>Welcker’s Schrift: „Die geheimen Inquisitionsprozesse gegen Weidig und
<lb/>Jordan u.s.w.“ Singen, Friedrichsche Buchh. 32 8. (Geh. 4 Thlr.)

<lb/>58. Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst im Königr. Württemberg
<lb/>vom 22. Mai 1843., nebst der Instruktion zu Vollziehung dieses Gesetzes vom
<lb/>30. Dez. 1843. u. einer Zusammenstellung der, den Gemeindebehörden in
<lb/>Rekrutirungssachen obliegenden Geschäfte. Hand-Ausgabe mit Inhaltsver- 
<lb/>zeichnis u. ausführl. Sachregister. Stuttgart, Metzler’sche Buchh. iv u.
<lb/>150 8. gr. 8. (Geh. ^ Thlr.)

<lb/>59. Gesetz, das, über die Verpflichtung zum Kriegsdienst im Königr. Württem- 
<lb/>berg nebst der Vollziehungs Instruktion, einem alphabet. Sachregister und
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0286.tif"
                n="286"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>286
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>einer Belehrung der Gemeindebehörden über die ihnen in Bezug auf die Re- 
<lb/>it rutirung obliegendeti Geschäfte. Amtliche Handausgabe» Stuttgart, J. F.
<lb/>Steinkopf. Villa. 230S. (Geh. JThlr.)

<lb/>CO. Gesetzsammlung für die Mecklenburg.Schweriuischen Lande. 2.'Folge, um- 
<lb/>fassend den Zeitraum vom Anfänge dieses Jahrhunderts bis zum J. 1844.
<lb/>Redig. von Adv. Baabe. 3. Lief.: Schluss der Forltsaehen. Ordentliche
<lb/>städtische Steuer» Parchim, Hiiislorff’sche Buchh. S. 257 — 384. Lex.-8.
<lb/>(Geh. 19 gGr. --- 23) Ngr.)

<lb/>CI. Gesetz* und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. Jalirg. 1844.
<lb/>Dresden (Leipzig, Fr. Fleischer.) gr. 4. (1 Thlr. 1 Fl. 48 Kr. rhein.)

<lb/>62. Hauber, Wtlh., — Handbuch des Württemberg. Erbrechts. 2. Thl. Stutt- 
<lb/>gart, Sonnewald. 8. C9 —170. gr. 8. (Geh. 10 gGr. = 12J Ngr. — Für
<lb/>Sudd. 40 Kr. rhein.)

<lb/>63. Jahrbücher, neue, für sächsisches Strafrecht. Herausgeg. Von Dr. Gust.
<lb/>Friedr. Held, K.S. Oberappellationsrath, Dr.Gust. Alb. Siebdrat, K. S.
<lb/>Ober appella tionsrath, u. Dr. Friedr. Oscar Schwarze, Beisitzer des K.
<lb/>Appellatinnsgerrchls zu Dresden. 2. Bd. I. Heft. Dresden, Arnoldische
<lb/>Buchh. IV u. 144 S. gr. 8. (Geh. JThlr.)

<lb/>64. Jahrbücher des Grossherz. Badischen Oberhofgerichts in Mannheim. Herausg.

<lb/>von mehreren Mitgliedern des Oberhofgerichts. Hauplred.: Behk, Vice«
<lb/>hanzler. 15. (Neuer Folge 8.) Jahrgang. 1843/1844. ln 4 Doppelheften.
<lb/>(I. Htt. 160 S.) Mannheim, Schwan u. Götz. gr. 8. (2JTlilr.)

<lb/>65. Jeitter, Karl Friedr. r., — Handbuch über die Behandlung der Geschäfte
<lb/>der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Königreich Württemberg. Nebst e. An- 
<lb/>hänge über die allgem. Grundsätze des Kassen- u. Rechnungswesens mit be- 
<lb/>sonderer Beziehung auf Pflegrechnungen. 2. verb. u. mit Formularen u. Bei- 
<lb/>spielen verm. Aufl. I. Lief. Tübingen, Osiandersche Buchh. ICO 8. gr. 8.
<lb/>(Geh. | Thlr.)

<lb/>66. Jordan, Ludw., b.R.Dr., — Ueber den Begriff und die Strafe des Kinder-
<lb/>mords nach der peinl. Gerichtsordnung Karls V. mit Rücksicht auf das rö- 
<lb/>mische u. altgerman. Recht. Ein Beitrag zur Interpretation der Art. 35., 30.
<lb/>u. 131. d. Carolina. Heidelberg, Mohr. XXXiv u. 117 S. gr. 8. (Geh. JThlr.)

<lb/>67. Kletke, G.M., Bürgermeister, — Die preussischen Eisenbahnen. Eine
<lb/>systemat. geordnete Sammlung aller auf dieEtablirung von Eisenbahnen in
<lb/>preuss. Staaten Bezug habenden gesetzlichen Verordnungen, so wie sämmtl.
<lb/>Statute der bereits Allerhöchst bestätigten Eisenbahn-Gesellschaften. I. Ab- 
<lb/>theilung: Die Eisenbahn-Gesetzgebung. Berlin, Mylius’sche Buchh. vm
<lb/>u. 138 8. gr. 8. (Geh. JThlr.)

<lb/>68. — — Das Preuss. Gesinde-Recht. Eine vollständ. systemat. geordnete
<lb/>Sammlung aller in polizeilicher u. juristischer Hinsicht auf dasselbe sowohl,
<lb/>als auf die Rechtsverhältnisse der Haus-Offizianten, Erzieher, Erzieherinnen
<lb/>u. Privat-Sekretaire, so wie der Lohnbedienten, Schäfer u. Schäferknechte,
<lb/>Tagelöhner u. Instleute Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen und
<lb/>Verordnungen. Berlin, Herbig. Xiv u. 324 S. 8. (Geh. 1 Thlr. ----- 1 Fl.
<lb/>48 Kr. rhein.)

<lb/>69. _ — Preuss. Maass- o. Gewichts-Ordnung, mit Inbegriff sämmtl. seit dem

<lb/>16. Mai 1816. bis zum Jahre 1842. incl. erschienenen Erläuterungen, Ergän- 
<lb/>zungen u. Zusätze. Berlin, Heymann. 4 Pag. u. 155 S. 8. (Geh. J Thlr.)

<lb/>70. Kochr Dr. C.F., — Ueber das Verfahren bei Erledigung von Apotheker-
<lb/>Concessionen. Halle, Lippert u. Schmidt. 44 S. gr. 8. (Geh. JThlr. ■==*
<lb/>36 Kr. rhein.)

<lb/>71. Meiner 1, Dr* F. W., — Drei Abhandlungen. Leipzig, Teubner. vi., 38.
<lb/>20. u. 14 8. gr. 8. (Geh. J Thlr. ----- 54 Kr. rhein.)

<lb/>72. Mühlenbruch, Dr, C. F., —• Lehrbuch des Pandecten-Recht*, nach der
<lb/>Doctrina Pandectarum Deutsch bearbeitet. 4. verb. Aufl., herausgeg. von
<lb/>Dr. Otto Carl V. Madai. 1. Thl. Halle, Schwetschke u. Sohn. XIv u.
<lb/>427 8. gr. 8. (Alle* Theile 4 Thlr. a* 7 Fl. 12 Kr. rhein.)
</p>

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                n="287"
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            <p>

               <lb/>J uristische Bibliographie. 287

<lb/>73. Ostwald, Chr.Fr.A4Doclor der Rechte, — Enthält der Mühlen zwang
<lb/>nach gemeinem detrt. Rechte anchhinsiehUich des Ankaufes von Mühlen-
<lb/>Producten eine Beschränkung der Mühlenbannpflichtigen? Im HmfeUck auf
<lb/>einige Rechtsfälle aus dem Fürsteiith. Ratzeburg u. Herzogih. Lauenhurg,
<lb/>und unter besond. Berücksichtigung des letztem Landes, verneinend beant- 
<lb/>wortet. Kiel, Schwer’sche Buchh. 708. gr.8. (Geh. ^ Tblr.«=« 36 kr. rhein.)

<lb/>74. Puchta, G.F., — Kritik von Georg Beselers Volksrecht u Juristenrecht.
<lb/>(Aus d. Jahrb. f. Wissenschaft!. Kritik besonders ahgedr.) Berlin, Besser.
<lb/>40 8. gr.8. (Geh. \ Thlr, ----- 27 Kr. rhein.)

<lb/>75. — Dr. G. F., Geh. Justizrath u. Prof. d. Rechte zu Berlin, —- Pandekten.

<lb/>2te sehr verm. Ausg. Leipzig, Barth, xvi u. 750 8. gr. 8, ( 3 Thlr.)

<lb/>75 .— Dr. Wolfg. Heinr.y — Der Inquisitions-Prozess mit Rücksicht auf eine
<lb/>zeitgemässe Reform des deutschen Strafverfahrens überhaupt und besonders
<lb/>' auf die Oeffentllchkeitsfrage betrachtet. Erlangen, Palm u. Enke. X u.
<lb/>267 8. gr. 8. (Geh. \\ Thlr.)

<lb/>77. Purgold, Frdr., Hofgerichtsadvocat in Darmstadt, — Der deutsche An-
<lb/>waldstag zu Mainz u. Deutschlands Aussichten auf denselben zur Vorberei- 
<lb/>tung einer allgemeinen deutschen Gesetzgebung. Darmstadt, Jonghaus.
<lb/>IV u. 52 S. 12. (Geh. } Thlr. « FürSüdd. 24 Kr. rhein.)

<lb/>78. Rauer, K. F., — Uebersicht der Preus*. Pass-Polizei-Verwaltung. Nord-
<lb/>hausen, Schmidtsche Buchh. vm u. 144 S. gr. 8. (Geh. J- Thlr.)

<lb/>79. Rosshir t, C. F., — Ueber die Entwürfe der Gerichtsverfassung und der
<lb/>Strafprozessordnung für das Grossherz. Baden. Heidelberg, Mohr. 32 S.
<lb/>gr. 8. (Geh. £ Thlr.)

<lb/>80. Sammlung, neue, bemerkenswerther Entscheidungen d. Ober-Appellations-

<lb/>Gerichts zu Cassel. Herausgeg. unter der Aufsicht des Kurfürstl. Justiz-
<lb/>Ministeriums von F. G. L. Strippelmann, Ober-App.-Ger.-Secr. 2. ThI.

<lb/>1. Abtheil. Cassel, Fischer, vm u. 416 8. gr. 8. (Geh. Subscr.-Pr.

<lb/>Thlr.)

<lb/>81. Schultz, K., Justizcommissar zu Wanzleben, — Die Lehre von den
<lb/>Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse im Civilprozess, in Injuriensachen u. in
<lb/>fiskalischen Untersuchungen, nach den Vorschriften der preus*. Prozessord- 
<lb/>nung u. den spätem Abänderungen derselben für den prakt. Gebrauch u. das
<lb/>Studium systemat. dargestellt. 2te verb. Ausg. Berlin, Heymann, xxiv
<lb/>u. 275 8. gr. 8. (Geh. \\ Thlr.)

<lb/>82. Sendschreiben, offenes, an Se. Excell. den kön. preuss. Justizminister Herrn
<lb/>Mühler, in Bezug auf dessen Ministerialrescript vom 6. Fehr. 1844. von einem
<lb/>säehs. Anwälte. {Aus der constitui. Staatsbürger-Leitung besond. abgedr.)
<lb/>Grimma, Verlags-Comptoir. 23 S. kl. 8. (Geh. 4 Ngr.)

<lb/>83. Tellkampf, J. Louis, Dr. d. Rechte, Prof, am Columbia-College in New-

<lb/>York, — Leber die Besserungsgefängnisse in Nordamerika u. England.
<lb/>Nach eigenen Beobachtungen in d. Jahren 1838—1843. Nebst Bemerkungen
<lb/>über den Gesundheitszustand der Sträflinge in den obigen Anstalten von Dr.
<lb/>Th. Tellkampf, prakt. Arzt in Cincinnati. Mit 4 Plänen. Berlin, Rücker
<lb/>u. Püchler. 8 Pag. u. 267 8. gr. 8. (Geh. 2 Thlr. ----- 3 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>84. Ueber da* Recht des Freigesprochenen, eine Ausfertigung des wider ihn er- 
<lb/>gangenen Erkenntnisses zu verlangen. (Von Dr. Jacoby.) Königsberg
<lb/>in Pr., Voigt. 36 8. (Geh. £ Thlr. ----- 27 Kr. rhein.)

<lb/>85. Verfassung*-Urkunde für das Königr. Württemberg. Mit Paragraphen -
<lb/>Ueberschriften u. ausführl. Sachregister. Sfereotypausg. Stuttgart, Metzler-
<lb/>sche Buchh. 100 S. 16. (Geh. £ Thlr.) Ohne Register 80 S. (|ThIr.)

<lb/>86. Vogel, Dr. Emil Ferd., Prtvaldoc. d. R. u. d. Phil, an d. Univ. zu Leipzig,—
<lb/>Würdigung des Rechtsinstituts der Geschwornen - Gerichte beim Strafver- 
<lb/>fahren, in einer histor.-kritischen Schilderung des Ursprungs u. der allmäh -
<lb/>ligen Fortbildung dieser Gerichte in Deutschland, England u. Frankreich.
<lb/>Nebst e. Anhänge über den neuen preuss. Strafgesetz - Entwurf. Leipzig,
<lb/>Wienbrack. X u. 136 8. gr. 8. (Geh. £ Thlr. « 1 Fl. 38 Kr. rhein.)
</p>

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                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>288 Juristische Bibliographie.


<lb/>87. Wiegt, Wilh., Oberjuit ixrat h zu Tübingen, — Die NothWendigkeit und
<lb/>die Bedingungen der Mündlichkeit im Strafverfahren. Schaffhauien, Hur-
<lb/>tertche Buchh. 124 S. 8. (Geh. 14gGr. 17 J. Ngr.)

<lb/>88. Wippermann, Eduard, Privatdoc. des offentl. Rechts an der Universität
<lb/>zu Göttingen, — Beiträge zum Staatsrechte. I. Beitr.: Ueher die Natur des
<lb/>Staats. Eine publicistische Abhandlung. Güttingen, Dieterichache Buchh.
<lb/>x u. 172 8. gr. 8. (Geh. 1 Thlr.)

<lb/>89. Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, ln Verbind,
<lb/>mit vielen Gelehrten. Herausgeg. von A. L. Reyscher u. W. E. Wilda.
<lb/>8. Bd. Leipzig, O. Wigand. 416 8. gr. 8. (Geh. 2 Thlr.)

<lb/>90. — kritische, für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes,

<lb/>herausgeg. von Mittermaißr u. Rw. Mohl. 16. Bd. in 3 Heften. Heidel- 
<lb/>berg, Mohr. (lsHft. 152 S.) Fr. 8. (2§Thlr.)

<lb/>91. Zur Judenfrage in Deutschland. Vom Standpunkte des Rechts und der Ge- 
<lb/>wissensfreiheit. Im Verein mit mehrern Gelehrten herausgeg. von Dr. Wilh.
<lb/>Freund. 6. Lief. Berlin, Veit u. C. S. 273 — 315. gr. 8. (Geb. H Thlr

<lb/>18 Kr. rhein.) ^
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierzu lntelligcnzblutl Nr. 3.)
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17757e30426" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17757e30431" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title>Das gemeine deutsche Criminalrecht. Von Dr. Theodor Marezoll</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Luden, ...">Recensirt von Herrn Professor Dr. Luden zu Jena</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Das gemeine deutsche Criniinalrccht als Grundlage der neueren
<lb/>deutschen Strafgesetzgebungen. Von MIr« Theodor Marc zoll.
<lb/>Leipzig, Barth, 1842. XVIII u. 528 8. gr. 8. (2| Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor &amp;r. linden zu Jena.

<lb/>Die Anzeige des vorliegenden Lehrbuches kommt wohl insofern
<lb/>zu spät, als sich der grösste Theil derer, die sich überhaupt für die
<lb/>strafrechtliche Litteralur interessiren, schon sein Urtheii über das- 
<lb/>selbe gebildet haben wird. Um sich indessen nicht dein Vorwurfe
<lb/>auszusetzen, dass durch seine Schuld eine der bedeutenderen Er- 
<lb/>scheinungen der neueren strafrechtlichen Litteralur in diesen kri- 
<lb/>tischen Jahrbüchern entweder gänzlich unbesprochen bliebe, oder
<lb/>wenigstens noch später, als jetzt geschiehet, zur Sprache gebracht
<lb/>würde, durfte sich Rec. durch diese Rücksicht nicht abhalten lassen,
<lb/>die ihm schon vor längerer Zeit übertragene Recension noch zu un- 
<lb/>ternehmen. Grösseres Bedenken machte mir die Rücksicht, dass ich
<lb/>gegenwärtig selbst in der Ausarbeitung eines Handbuches des Straf- 
<lb/>rechtes hegriiTen und dadurch vielleicht in meinem Gedankengange
<lb/>zu befangen hin, um das Lehrbuch eines Anderen unbefangen prüfen
<lb/>und würdigen zu können. Indessen kann am Ende kein Recensent
<lb/>anders, als an das zu besprechende Werk den Massstab seiner eigenen
<lb/>Gedanken legen.

<lb/>Schon der Titel, den der Verf. seinem Werke gegeben, deutet
<lb/>an, dass er sich der Aufgabe wohl bewusst gewesen, welche gegen- 
<lb/>wärtig der Wissenschaft des teutschen Strafrechtes obliegt. In der
<lb/>Vorrede spricht sich der Verf. ausführlicher darüber aus, dass diese
<lb/>Aufgabe eine andere, als sie früher war, geworden, seit die unmit- 
<lb/>telbare Gültigkeit des gemeinen Strafrechtes in dem bei Weitem
<lb/>grössten Theile Teutschlands durch neue Strafgesetzbücher aufge-
<lb/>Krit. Jfthrb. f.D. HW. Jahrg.VIH. H.I\\ 19
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0290.tif"
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               <p>

                  <lb/>290 Marezoll* Das gemeine deutsche Criminalrecht.

<lb/>hoben ist und es in Aussicht stehet, dass es in nicht ferner Zukunft
<lb/>nirgends mehr unmittelbare Gültigkeit haben werde. Der Verf. hat
<lb/>gewiss Recht, wenn er behauptet, dass die teutsche Strafrechtswis- 
<lb/>senschaft gegenwärtig die Aufgabe habe, das gemeine Strafrecht als
<lb/>die Grundlage der neuen Strafgesetzbücher darzustellcn. Wenn die
<lb/>Wissenschaft eines positiven Rechtes zu jeder Zeit das lebendige in
<lb/>der Gegenwart gültige Recht darstellen muss, so darf die des teutschen
<lb/>Strafrechtes heutiges Tages die neuen Strafgesetzbücher schlechter- 
<lb/>dings nicht unberücksichtigt lassen. Sie muss vielmehr Wissenschaft
<lb/>des in diesen Gesetzbüchern enthaltenen Strafrechtes werden, wenn
<lb/>sic nicht eine unpractische Wissenschaft werden soll, die eben darum
<lb/>nicht mehr Wissenschaft des positiven Strafrechtes genannt werden
<lb/>könnte. Die neuen Strafgesetzbücher haben zwar nur Gültigkeit für
<lb/>die Länder, in welchen sie als Gesetzbücher erschienen sind: aber
<lb/>dessenungeachtet kommt die Wissenschaft des teutschen Strafrechtes
<lb/>dadurch nicht in die Lage, zu einer Wissenschaft bloss particularer
<lb/>Strafrechte zu werden. Die neuen Strafgesetzbücher können viel- 
<lb/>mehr, wie sie in den Ländern erschienen sind, in welchen das ge- 
<lb/>meine Strafrecht früher Gültigkeit halte, Nichts Anderes sein als das
<lb/>Product der bisherigen gemeinrechtlichen Rechlsbildung, oder als die
<lb/>Gestaltung, zu welcher sich das gemeine Strafrecht in diesen Län- 
<lb/>dern entwickelt hat. Eine Wissenschaft des in denselben enthaltenen
<lb/>Strafrechtes ist daher nicht möglich, ohne dass sie sich an die Wis- 
<lb/>senschaft des gemeinen Strafrechtes anschliesst, und die Aufgabe der
<lb/>heutigen teutschen Strafrechtswissenschaft bestehet gerade darin, die
<lb/>neuen Strafgesetzbücher als die Entwickelung darzustellen, welche
<lb/>dem gemeinen Strafrechte in den einzelnen Ländern geworden ist.

<lb/>Daraus gehet von selbst hervor, dass die Wissenschaft des ge- 
<lb/>meinen Strafrechtes für die Länder, in welchen neue Strafgesetz- 
<lb/>bücher erschienen sind, Nichts von ihrer früheren Bedeutung ver- 
<lb/>loren haben kann. Wie eine gehörige Rechtsanwendung überhaupt
<lb/>nicht denkbar ist ohne w issenschaftliche Auffassung und Verarbeitung
<lb/>des Rechtes, so können die neuen Strafgesetzbücher auch nur durch
<lb/>Vermittelung der Wissenschaft des gemeinen Strafrechtes in ihrem
<lb/>wahren Sinne aufgefasst und angewendet werden. Die Darstellung
<lb/>des gemeinen Strafrechtes wird daher immer der Kern und Mittel-
<lb/>punct der teutschen Strafrechtswissenschaft bleiben, auch für die
<lb/>Länder, in welchen neue Strafgesetzbücher erschienen sind. Aber
<lb/>die Wissenschaft muss daneben zeigen, wie aus dem gemeinen Straf- 
<lb/>rechte die neuen Strafgesetzbücher hervorgegangen sind. Zu diesem
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0291.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. ])r. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>291
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwecke ist cs allerdings unerlässlich, dass bei den einzelnen Lehren
<lb/>und Fragen des Strafrechtes auf die Bestimmungen eingegangen werde,
<lb/>die in den neuen Gesetzbüchern darüber getroffen worden sind. Es
<lb/>kann aber dabei in Ansehung des Mehr oder Weniger ein verschie- 
<lb/>denes Maass beobachtet werden, indem entweder im Einzelnen auf
<lb/>den Inhalt der neuen Gesetzbücher eingegangen wird, oder indem
<lb/>in allgemeinerer Weise nur die Richtung angedeulet wird, welche in
<lb/>denselben hei Entscheidung der einzelnen Fragen genommen worden
<lb/>ist. DerVerf. hat das Letztere gethan und verwahrt sich in der Vor- 
<lb/>rede ausdrücklich dagegen, dass ihm ein Vorwurf daraus gemacht
<lb/>werde, dass er sich auf allgemeine kurze Andeutungen über die Rich- 
<lb/>tung der neuen Gesetzbücher beschränkt und das gemeine Recht zu
<lb/>sehr habe hervortreten lassen. In der That kann auch dem Verf.
<lb/>kein Vorwurf daraus gemacht werden, da bei einem Lehrbuche doch
<lb/>immer an einen ergänzenden mündlichen Vortrag gedacht ist, in wel- 
<lb/>chem jene kurzen Andeutungen ihre ausführlichere Erläuterung linden
<lb/>können.

<lb/>Bei der Recension eines Lehrbuches kann cs nicht die Aufgabe
<lb/>sein, dem Verf. in das Detail der einzelnen Lehren zu folgen und mit
<lb/>ihm über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einzelnen aufgestell- 
<lb/>ten Ansichten zu rechten. Es soll damit natürlicher Weise nicht
<lb/>gesagt sein, dass es in einem Lehrbuche bedeutungslos sei, welche
<lb/>Ansichten der Verf. io demselben aufgestellt habe: aber keines Falles
<lb/>wird der Character und die Eigentümlichkeit des Lehrbuches als
<lb/>solche bestimmt durch den Inhalt der in ihm enthaltenen Lehrsätze,
<lb/>die sich am Ende im Wesentlichen in jedem Lehrbuche wieder fin- 
<lb/>den müssen. Wie vielmehr die Aufgabe des Lehrbuches darin be- 
<lb/>stehet, die Masse der einzelnen Lehrsätze als eine organische Ein- 
<lb/>heit darzustellen, in welcher der eine durch den andern bedingt ist
<lb/>und seine notwendige Stellung zu ihm hat, so wird sich auch die
<lb/>Kritik eines Lehrbuches hauptsächlich darauf einlassen müssen, in- 
<lb/>wieweit seinem Verfasser eine solche Darstellung gelungen sei. Da- 
<lb/>neben verstehet sich von selbst, dass die Ausführung im Einzelnen
<lb/>sorgfältig sein müsse sowohl in Ansehung der quellenmässigen Begrün- 
<lb/>dung, als auch hinsichtlich der Benutzung der neueren wissenschaft- 
<lb/>lichen Fortschritte, damit der Lernende auf den gegenwärtigen Stand-
<lb/>punct der Wissenschaft versetzt werde. Dass der gelehrte und flcissigo
<lb/>Verf. in dieser Beziehung im Allgemeinen die Anforderung befriedigt
<lb/>habe, die an ein Lehrbuch billiger Weise gestellt werden kann, war
<lb/>von demselben nicht anders zu erwarten.


<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0292.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292 MarezoH, Das gemeine deutsche Griminalrecht.

<lb/>Der Darstellung des Systemes selbst hat der Verf. eine Einlei- 
<lb/>tung vorausgeschickt, in welcher nach der Ueherschrift von dem Be- 
<lb/>griffe, der Geschichte, den Quellen, der Lilteratur und den Hülfs-
<lb/>mitteln des gemeinen teutschen Criminalrechts gehandelt werden soll.
<lb/>Diese Einleitung zerfällt in zwei durch I. und II. unterschiedene Ab- 
<lb/>schnitte, von welchen der erste ühcrschriehen ist: „Das Griminal- 
<lb/>recht im Allgemeinen betrachtet", der andere: „Das teutsche Cri-
<lb/>minalreeht und seine geschichtliche Entwickelung." In dem ersten
<lb/>dieser Abschnitte ist von vorzüglicher Wichtigkeit §.3., wo „allge- 
<lb/>meine Betrachtungen über die Strafgewalt des Staates, ihre Rechts-
<lb/>nothwendigkeit und ihre daraus hervorgehenden Gränzen" angestellt
<lb/>werden. Der Verf. bespricht in dieser §. Theils die verschiedenen
<lb/>Strafrechtstheoriecn, Theils entwickelt er seine eigene Ansicht über
<lb/>den Rechtsgrund, auf welchem die Strafe beruhet. Bei der Bespre- 
<lb/>chung der verschiedenen Strafrechtslheorieen lässt sich der Verf.
<lb/>nicht darauf ein, dieselben im Einzelnen zu schildern. Er beschränkt
<lb/>sich vielmehr darauf, die Grundverschiedenheit anzudeuten, die zwi- 
<lb/>schen den relativen und zwischen den absoluten Theorieen Statt finde.
<lb/>Der Verf. bekennt sich zu dem Principe der absoluten Theorie, nach
<lb/>welchem die Strafe als eine an sich nothwendige in der Idee der Ge- 
<lb/>rechtigkeit selbst begründete Folge des Verbrechens aufgefasst werde.
<lb/>Dagegen erklärt er sich nicht einverstanden mit der Weise, in wel- 
<lb/>cher die absolute Theorie häufig begründet werde, indem dabei das
<lb/>eigentliche Wesen der vom Staate zu handhabenden Gerechtigkeit
<lb/>verkannt und dadurch dem Staate eine Aufgabe, zu deren Lösung
<lb/>derselbe weder berufen noch gewachsen sei, aufgedrungen werde.
<lb/>Der Verf. glaubt aber die volle Gerechtigkeit der Strafe und damit
<lb/>auch die innere Rechtsnothwendigkeit derselben mit folgenden wenigen
<lb/>Bemerkungen, für welche er zwar nicht den Anspruch der Neuheit
<lb/>oder blendender philosophischer Darstellung, aber den einfacher und
<lb/>sicherer Entwickelung macht, beweisen zu können. Von der Gerech- 
<lb/>tigkeit geboten und darum vollkommen gerecht erscheine jede Mass-
<lb/>regel, ohne welche der Rechtszustand, als letzter Zweck des Staates,
<lb/>nicht aufrecht erhalten werden könne. Der Staat sei durch die hei- 
<lb/>ligsten Pflichten zum Schutze des Rechtes berufen. Eben darum
<lb/>verlange die Idee der von ihm zu handhabenden Gerechtigkeit gegen
<lb/>jedes begangene Unrecht eine solche Massregel, welche dazu geeignet
<lb/>sei, znr Reaction zu dienen, damit das Unrecht mit seinen gemein- 
<lb/>gefährlichen Folgen soviel als möglich neutralisirt werde. Die von
<lb/>dem Staate gegen das Unrecht zu ergreifenden Rcactionsmassrcgcln
</p>

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                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Prof. Dr. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>293
</p>
               <p>

                  <lb/>müssen aber verschieden sein, wie das Unrecht in seinen dem Ganzen
<lb/>und den Einzelnen drohenden Störungen sich verschieden darstelle.
<lb/>Im Allgemeinen könne über die Gerechtigkeit und Rechtsnothwendig-
<lb/>keit dieser Röactionsmassrcgeln nur das Princip entscheiden, dass
<lb/>der Staat zu keiner härteren Rcactionsmassregel gegen das Unrecht
<lb/>befugt sei, als die Erreichung des Rechtszweckes durchaus nothwen-
<lb/>dig erscheinen lasse. Aller Rechtsgrund zur Strafe falle hinweg,
<lb/>wenn ein Unrecht begangen worden, dessen nachtheilige Folgen für
<lb/>das Ganze und die Einzelnen schon durch angedrohete Nullität des
<lb/>damit beabsichtigten Rechtsgeschäftes, oder durch einfache, dem
<lb/>Beschädiger aufgelegte Verbindlichkeit, den Beschädigten zu ent- 
<lb/>schädigen, gehoben werden können. Allein es gebe Unrecht, wel- 
<lb/>ches entweder gar nicht wieder gutgemacht werden könne, oder
<lb/>dessen verderbliche Folgen zunächst nicht in dem Schaden bestehen,
<lb/>den die einzelne Verübung mit sich bringe, sondern überhaupt in der
<lb/>ihm zu Grunde liegenden Tendenz, indem dadurch ein ganzes wich- 
<lb/>tiges Rechtsinstitut untergraben und somit auch iheihvcise das Fun- 
<lb/>dament des ganzen Staates allmälig erschüttert werde. Ein solches
<lb/>Unrecht nehme den Character einer ganz besonderen Gemeingefähr- 
<lb/>lichkeit an und erfordere strengere Reaetionsmassregeln. Diese be- 
<lb/>stehen in der Androhung öffentlicher Strafen durch erlassene Straf- 
<lb/>gesetze, um nachdrückiichst schon im Voraus vor Verübung der Ver- 
<lb/>brechen zu warnen, und wo auch diese Warnung vergebens versucht
<lb/>worden sei, in der Zufügung der angedroheten Strafe selbst.

<lb/>Es würde hier nicht am rechten Orte sein, eine Widerlegung
<lb/>dieser philosophischen Begründung des Strafrechtes zu unternehmen.
<lb/>Unverkennbar ist dieselbe Nichts Anderes, als die Abschreckungs- 
<lb/>theorie, wie sie von Feuerbach, Bauer, Martin und Anderen
<lb/>aufgestellt worden ist. Wenn auch in den Schriften, welche die
<lb/>Darstellung der verschiedenen Strafrechtstheorieen zum Gegenstände
<lb/>haben, jedem der genannten Rechtslehrer eine eigentümliche Straf- 
<lb/>rechtstheorie zugeschrieben zu werden pflegt, indem Feuerbach
<lb/>die Abschreckungstheorie, Bauer die Warnungstheorie und Martin
<lb/>die Nolhwehrtheorie aufgestellt haben soll, so bestehet doch der
<lb/>zwischen ihnen Statt findende Unterschied nur im Ausdrucke, nicht
<lb/>iri der Sache. Denn wenn Feuerbach durch die Strafe den sinn- 
<lb/>lichen Antrieb zu Verbrechen aufheben, Bauer mit derselben eine
<lb/>Warnung und einen gewichtigen Abhaltungsgrund von Verbrechen
<lb/>geben und Marlin das Ansebn der Gesetze befestigen will, so wollen
<lb/>sie säramllich durch die Strafe von Begehung von Verbrechen abhal-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0294.tif"
                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294 Jlare%olly Das gemeine deutsche Criminalrecht.

<lb/>ten, und zwar in einer Weise, die derb und eindringlich genug ist,
<lb/>um sie Abschreckung nennen zu können. Ebenso stimmen sie im
<lb/>Wesentlichen überein hinsichtlich der Weise, in welcher sic die
<lb/>Strafe als Mittel zu diesem Zwecke rechtfertigen. Denn ihre ver- 
<lb/>schiedenen dabei gebrauchten Ausdrucksweisen lassen sich sämmt-
<lb/>lich zurückführen auf den Gesichtspunct der von Martin so genann- 
<lb/>ten analogen Nothwehr, indem sie behaupten, dass der Staat ohne
<lb/>die Strafe nicht würde bestehen können und also dieselbe zu seiner
<lb/>eigenen Erhaltung in Anwendung bringen müsse. Man kann fast
<lb/>sämmtliche relative Strafrechtslheorieen entweder Abschreckungs-
<lb/>theorieen nennen, wenn man sie nach dem Zwecke benennen will,
<lb/>den sie mit der Strafe beabsichtigen, oder Nothwehrlheorieen, wenn
<lb/>man sie nach der Weise bezeichnen will, in welcher sie die Strafe
<lb/>als Mittel zu diesem Zwecke rechtfertigen wollen. Wenn der Verf.
<lb/>mit der Strafe nachdrücklichste warnen will vor Begehung von Ver- 
<lb/>brechen, so ist seine Theorie insofern die gewöhnliche Abschreckungs- 
<lb/>theorie; und insofern er die Strafe damit rechtfertigt, dass sie die
<lb/>nothwendige Reactionsmassregel sei gegen die Gemeingefährlichkeit,
<lb/>die aus dem Verbrechen hervorgehe, scheint seine Theorie auf die
<lb/>gewöhnliche Nothwehrtheorie hinauszulaufen. Dabei ist nur das
<lb/>einiger Massen auffallend, dass der Verf. sich im Principe mit der
<lb/>absoluten Theorie einverstanden erklärt, während er unmittelbar dar- 
<lb/>nach eine rein relative Theorie entwickelt.

<lb/>Um mich nicht zu lange bei der Einleitung aufzuhalten, will
<lb/>ich über den zweiten Abschnitt derselben, in welchem der Verf. die
<lb/>geschichtliche Entwickelung des teulschen Strafrechtes darstellen
<lb/>will, nur Weniges bemerken. Der Verf. giebt die Uebersicht des
<lb/>geschichtlichen Entwickelungsganges des teutschen Strafrechtes nach
<lb/>drei Perioden. Die erste gehet von der ältesten Zeit bis auf die
<lb/>Einwirkung der fremden recipirten Rechte; die zweite von der Re-
<lb/>ception des römischen und canonischcn Rechtes bis auf die Abfassung
<lb/>der peinlichen Gerichtsordnung; die dritte bis auf die neuesten Zeiten.
<lb/>Diese Periodisirung ist zwar schon von vielen Anderen angenommen
<lb/>worden und hat auch auf den ersten Anblick viel für sich: aber den- 
<lb/>noch scheinen durch dieselbe die eigentlichen Entwickelungsmomente
<lb/>des teutschen Strafrechtes nicht gebührend hervorgehoben zu werden.
<lb/>Wie jedes positive Strafrecht zunächst die beiden Fragen betrifft,
<lb/>welche Handlungen Verbrechen seien und welche Strafen auf diesel- 
<lb/>ben stehen, so muss auch in der Geschichte des teutschen Strafrech- 
<lb/>tes zunächst dargestellt werden, wie diese beiden Fragen im Verlaufe
</p>

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                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>295
</p>
               <p>

                  <lb/>der Zeit verschieden entschieden worden und endlich zu der Ent- 
<lb/>scheidung gekommen sind, die ihnen im heutigen Rechte geworden.
<lb/>Dass aber die Reception der fremden Rechte auf die Entscheidung
<lb/>dieser beiden Fragen von bedeutendem Einflüsse gewesen, kann nicht
<lb/>behauptet werden. Im Wesentlichen stimmte das einheimische Recht,
<lb/>wie cs sich vor der Reception der fremden Rechte entwickelt hatte,
<lb/>mit dem römischen überein über dasPrincip, nach welchem die ver- 
<lb/>schiedenen Handlungen als Verbrechen angesehen werden ^sollten.
<lb/>Wo in einzelnen Punclen eine Verschiedenheit der Ansicht Statt fand,
<lb/>ist die des einheimischen Rechtes von der des römischen nicht immer
<lb/>verdrängt worden, z. B. hei dem Diebstähle und bei der Nolhzucht,
<lb/>oder hei dem Versuche und hei der Theilnahme, wo sich der söge*
<lb/>nannte objective Gesichtspunct des einheimischen Rechtes gegen den
<lb/>subjectiven des römischen behauptet hat. Auch in Ansehung der
<lb/>Grundansicht über die Strafe fand zwischen beiden Rechten keine
<lb/>wesentliche Verschiedenheit der Ansicht Statt, indem beide die Strafe
<lb/>vorzüglich als Mittel der Abschreckung und der Vergeltung betrach- 
<lb/>teten und sich in Härte und Grausamkeit der Strafen wenig nach- 
<lb/>gaben. In dieser Beziehung hätte die Reception des canonischen
<lb/>Rechtes von gutem Einflüsse sein können, da dasselbe die Strafe als
<lb/>Mittel der Besserung ansah und die Strafen missbilligte, die sich mit
<lb/>diesem Zwecke nicht vereinigen liessen; aber diese humanere An- 
<lb/>sicht konnte sich keinen Eingang in das weltliche Strafrgcht gewinnen.
<lb/>Es soll natürlich nicht geleugnet werden, dass die Reception der
<lb/>fremden Rechte von grossem Einflüsse auf die Gestaltung des teut-
<lb/>schen Strafrechtes gewesen ist: aber dieser Einfluss betrifft weniger
<lb/>das materiale Strafrecht, als vielmehr die Weise der Strafrechtspflege,
<lb/>welche nicht mehr eine volkstümliche bleiben konnte, sondern in
<lb/>die Hände rechtsgelehrter Richter übergehen musste, seit es ent- 
<lb/>schieden war, dass die fremden Rechte in Teutschland anwendbares
<lb/>Recht sein sollten. Diese Veränderung, welche Theils die Abfassung
<lb/>der peinlichen Gerichtsordnung, Theils die so folgenreiche Verbin- 
<lb/>dung der Wissenschaft mit der Strafrechtspflege zur Folge hatte, ist
<lb/>allerdings wichtig genug, uni mit ihr eine Periode des Strafrechtes
<lb/>zu beginnen: aber die erste Periode darf nicht bis auf die Reception
<lb/>der fremden Rechte erstreckt werden, da schon vor dieser Reception
<lb/>in dem teutschen Strafrechte das wichtige Entwickelungsmoment ein- 
<lb/>getreten war, dass Handlungen, die zunächst nur den Einzelnen ver- 
<lb/>letzen, nicht mehr als eine Privatsache angesehen wurden, die durch
<lb/>Composition abgemacht werden könne, sondern als Verbrechen, die
</p>

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                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296 MarezolL) Das gemeine deutsche Crimiualreeht.

<lb/>mit eigentlicher Strafe belegt werden müssen. Dass der Verf. von
<lb/>der Abfassung der peinlichen Gerichtsordnung bis auf die neueste
<lb/>Zeit nur eine Periode annimmt, ist eigentlich nur scheinbar, da er
<lb/>selbst zugiebt, dass das Strafrecht seit dem achtzehnten Jahrhundert
<lb/>durch Wissenschaft, Gerichtsgebrauch und Gesetzgebung eine ganz
<lb/>andere Gestalt erhalten habe. Auch verfehlt der Verf. nicht, das
<lb/>achtzehnte und neunzehnte Jahrhundert der vorher seit Abfassung der
<lb/>peinlichen Gerichtsordnung verflossenen Zeit durch eine neue §. und
<lb/>durch besondere Geberschrift gegenüber zu stellen. Da der Verf.
<lb/>früher unserem Grossherzogthume selbst angehört und fortwährend
<lb/>Veranlassung gehabt hat, mit demselben in Verbindung zu bleiben,
<lb/>war cs mir auffallend, bei ihm die unrichtige Notiz zu finden, dass
<lb/>das Bayersche Strafgesetzbuch bis vor Kurzem im Grossherzogthum
<lb/>Weimar Gültigkeit gehabt habe.

<lb/>Nach der Geberschrift, welche def Verf. der Einleitung gege- 
<lb/>ben, erwartet man, dass in derselben auch von den Quellen des Straf- 
<lb/>rechtes die Rede sein werde, ich bin der Ansicht, dass die Lehre
<lb/>von den Quellen überhaupt nicht in die Einleitung, sondern in das
<lb/>System selbst gehört und den ersten Abschnitt des allgemeinen Thei-
<lb/>les bilden muss. Denn die Lehre von den Quellen ist keines Weges
<lb/>bloss zu den Vorkenntnissen des Strafrechtes zu rechnen, die doch
<lb/>allein in einer Einleitung ihre richtige Stelle haben können, sondern
<lb/>sie betrifft eine der Voraussetzungen, ohne welche überhaupt von
<lb/>Verbrechen und Bestrafung nicht die Rede sein kann. Es ist aber
<lb/>üblich, die Angabe der Quellen des teutschen Strafrechtes und die
<lb/>Erörterung der weiteren darauf bezüglichen Fragen in die Einleitung
<lb/>zu verweisen, und durch die Geberschrift desVerfs. wird man veran- 
<lb/>lasst, diese Angabe und Erörterung auch hier in der Einleitung zu
<lb/>suchen. Diese Erwartung wird aber nur zum Theil bestätigt. Es
<lb/>findet sich in der Einleitung nur die eine auf die Quellen bezügliche
<lb/>§. 12., welche überschrieben ist: „Ergebnisse der Geschichte des
<lb/>Grimiualrechts." In dieser §• wird als solches Ergebniss die Existenz
<lb/>eines gemeinen und eines particularen Strafrechtes in Deutschland
<lb/>angegeben und damit eine kurze Aufzählung der verschiedenen ge- 
<lb/>meinrechtlichen geschriebenen Rechtsquellen verbunden. Dagegen
<lb/>ist liier weder die Rede von der Bedeutung des Gewohnheitsrechtes
<lb/>iui Strafrechte, noch von der Auslegung der Strafgesetze, noch end- 
<lb/>lich von der Frage, ob von Strafgesetzen eine analoge Anwendung
<lb/>gemacht werden könne. Der Verf. kommt vielmehr auf diese Puncte
<lb/>erst in dem allgemeinen Theile, was ich an und für sich für das
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0297.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>297
</p>
               <p>

                  <lb/>Richtige halle. Aber schwerlich wird Jemand die Erörterung dieser
<lb/>Puncte in dem Zusammenhänge suchen, in welchen sie hier gestellt
<lb/>sind. Der Vers, nämlich bespricht diese Puncte im ersten Capitcl
<lb/>des ersten Abschnittes bei Gelegenheit der wesentlichen Merkmale,
<lb/>die zu einer verbrecherischen Handlung gehören. Zu diesen wesent- 
<lb/>lichen Merkmalen gehöre, dass die Handlung eine criminell wider- 
<lb/>rechtliche sei, was sie in objectiver Beziehung dadurch werde, dass
<lb/>sic materiell gegen den Inhalt eines Strafgesetzes anstosse. Dieses
<lb/>Merkmal soll §. 21. unter der Ueberschrift: „Von dem überlretenen
<lb/>Strafgesetze, als der wesentlichen Bedingung einer verbrecherischen
<lb/>Handlung," genauer erörtert werden. Im Verlaufe dieser §. wird
<lb/>gesagt, dass Das, was eine Handlung im Staate äusserlich als Ver- 
<lb/>brechen erkennbar mache und sie insofern erst zum Verbrechen
<lb/>stemple, das durch sie übertretene Strafgesetz sei. Darauf wird der
<lb/>allgemeine Begriff und Inhalt des Strafgesetzes angegeben und als«
<lb/>dann gesagt, es sei nicht gerade nothwendig, unter dem Ausdrucke
<lb/>Strafgesetz ein von der legislativen Gewalt förmlich publicirtes Gesetz
<lb/>zu verstehen, sondern es könne auch die Rechtsüberzeugung von der
<lb/>criminellen Strafbarkeit gewisser Handlungen schon ohne publicirte
<lb/>Gesetze im Volke leben und von den Gerichten ihren Straferkennt- 
<lb/>nissen zu Grunde gelegt worden sein. Die Strafgewohnheiten seien
<lb/>sogar fast überall der Anfang und die Grundlage des positiven Straf- 
<lb/>rechtes. Das Bilden und Berücksichtigen neuer Strafgewohnheiten,
<lb/>wodurch Handlungen, die bisher gar nicht Verbrechen gewesen, zu
<lb/>Verbrechen gestempelt, oder bisherige Verbrechen einer härteren
<lb/>Bestrafung unterworfen werden sollen, sei den Gerichten in der pein- 
<lb/>lichen Gerichtsordnung ausdrücklich verboten. Die Strafgesetze seien
<lb/>übrigens von anderen Gesetzen nur durch ihren eigentümlichen In- 
<lb/>halt verschieden und im Allgemeinen nach den nämlichen Grundsätzen
<lb/>auszulegen, die für andere Gesetze gelten. Auch .sei die Behauptung
<lb/>unrichtig, dass Strafgesetze keine analoge Anwendung zulassen.

<lb/>Die materielle Richtigkeit dieser Lehrsätze mag hier dahinge- 
<lb/>stellt bleiben, obgleich bedeutende Einwendungen erhoben werden
<lb/>konnten gegen Das, was über Gewohnheitsrecht und Analogie gesagt
<lb/>ist: aber in welchem Zusammenhänge stehen diese Sätze mit den
<lb/>wesentlichen Merkmalen, die zu einer verbrecherischen Handlung
<lb/>gehören? Der Zusammenhang wird nur hergestellt durch die unrich- 
<lb/>tige Ausdrucksweise, die derVerf. hier angenommen hat. Ein Straf- 
<lb/>gesetz kann niemals Bestandlheil oder Merkmal einer Handlung sein
<lb/>und ebensowenig ein übertrelenes Strafgesetz Bcstandtheil oder Merk-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0298.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298 Marezoll, Das gemeine deutsche Criminalrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>mal einer verbrecherischen Handlung. Der Verf. hat sagen wollen
<lb/>oder hülle sagen sollen, die Uebertretung des Strafgesetzes oder die
<lb/>Richtung gegen die Vorschrift desselben sei das Merkmal, durch wel- 
<lb/>ches die Handlung zur verbrecherischen werde. Dieses Merkmal
<lb/>hätte von dem Verf. in §. 21. erörtert werden müssen, da er am
<lb/>Schlüsse von §. 20. versprochen hatte, in dem Folgenden zur ge- 
<lb/>naueren Prüfung der wesentlichen Merkmale der verbrecherischen
<lb/>Handlung zu schreiten. Was dazu gehöre, dass eine Handlung Ueber- 
<lb/>tretung eines Strafgesetzes sei, konnte allerdings nicht erörtert wer- 
<lb/>den, ohne dass eine Erörterung über Begriff und Wesen des Straf- 
<lb/>gesetzes vorhergegangen war; aber diese Erörterung gehörte auf
<lb/>keinen Fall in den Abschnitt, in welchem von den Merkmalen der
<lb/>verbrecherischen Handlung gehandelt werden sollte. Statt auseinan- 
<lb/>der zu setzen, was Uebertretung eines Strafgesetzes sei, belehrt uns
<lb/>der Verf. über die verschiedenen Arten der Strafgesetze und über
<lb/>die Grundsätze, nach welchen dieselben ausgelegt und angewendet
<lb/>werden müssen.

<lb/>Diese Bemerkungen sind zwar zunächst durch die Einleitung des
<lb/>Verfs. veranlasst, betreffen aber schon das System, nach welchem
<lb/>derselbe die Lehren des allgemeinen Theiles angeordnet hat. Um in- 
<lb/>dessen näher auf dieses System eingehen zu können, muss dasselbe
<lb/>zuvor seinen Umrissen nach dargelegt werden. Den ganzen allge- 
<lb/>meinen Theil lässet der Verf. in drei Abschnitte zerfallen. Der erste
<lb/>Abschnitt ist überschrieben: ,,Von den Verbrechen im Allgemeinen44
<lb/>und hat zwei Capitel. Das erste Capitel handelt „von den wesent- 
<lb/>lichen Voraussetzungen eines jeden Verbrechens44; das zweite „von
<lb/>den verschiedenen ModiOcationen, deren der allgemeine Begriff des
<lb/>Verbrechens fähig^st." Der zweite Abschnitt hat ,, die Strafen als
<lb/>die gesetzlichen Folgen der Verbrechen44 zu seinem Gegenstände.
<lb/>Dieser Abschnitt ist nicht weiter in Capitel eingetheilt und enthält in
<lb/>5 §§. den allgemeinen Begriff der Strafen, die verschiedenen Straf- 
<lb/>arten im Allgemeinen, die Eintheilungen derselben nach den posi- 
<lb/>tiven Rechten und nach der Wissenschaft, die Uebersicht aller ein- 
<lb/>zelnen dem gemeinen Rechte bekannten Strafarten, und dasVerhält-
<lb/>niss der, verschiedenen Strafen zueinander in Rücksicht ihrer Quan- 
<lb/>tität. Der dritte Abschnitt enthält die Lehre „von der Anwendung
<lb/>der gesetzlichen Strafen auf das verübte Verbrechen im einzelnen
<lb/>halle.“ Dieser Abschnitt ist wieder in zwei Capitel eingetheilt, von
<lb/>welchen das erste „von dem Verhältnisse des Criniinalrichters zu den
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0299.tif"
                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr, Luden zu Jena. 299

<lb/>Strafgesetzen“ und das zweite von dem Aufhüren der rechtlichen
<lb/>Wirkungen eines Verbrechens“ handelt.

<lb/>In dem ersten Capitel des ersten Abschnittes wird zuvörderst
<lb/>(§. 16.) der allgemeine Begriff des Verbrechens aufgestellt, und
<lb/>darauf (§. 17.) eine Erklärung des Thatbestandes des Verbrechens
<lb/>gegeben. Verbrechen erklärt der Verf. für widerrechtliche wegen
<lb/>ihrer Gcmeingefäbrlichkeit mit öffentlichen Strafen bedrohte Hand- 
<lb/>lungen. Die Richtigkeit dieser Definition mag auf sich beruhen, da
<lb/>sie mit der oben dargestellten Strafrechtstheorie des Verfs. zusam-
<lb/>mcnhängt, zu deren Widerlegung nur schon oft Gesagtes hätte wie- 
<lb/>derholt werden können. Der Verf. hätte aber wohl, ohne seiner
<lb/>Theorie untreu zu werden, aus der Definition die Gemeingefährlich- 
<lb/>keit hinweglassen können, an welcher Viele Anstoss nehmen w erden.
<lb/>Thalbestand der Verbrechen nennt der Verf. den Inbegriff der Voraus- 
<lb/>setzungen und Merkmale, ohne welche überhaupt gar kein Verbre- 
<lb/>chen gedacht und also auch keine Griminalstrafe zuerkannt werden
<lb/>könne. Der Begriff des Thatbestandes wird bekanntlich sehr ver- 
<lb/>schieden aufgestellt, was auch sehr begreiflich ist, da er kein gesetz- 
<lb/>licher, sondern ein von der Wissenschaft zum Zwecke der wissen- 
<lb/>schaftlichen und systematischen Darstellung geschaffener Begriff ist,
<lb/>in welchem der Inbegriff der Merkmale zusammengestellt werden soll,
<lb/>die eine Handlung an sich tragen muss, um unter den Begriff des
<lb/>Verbrechens subsumirt w erden zu können. Darum kann für die Wis- 
<lb/>senschaft nur ein solcher Begriff des Thatbestandes brauchbar sein,
<lb/>in welchem all« diese Merkmale, aber auch keine anderen als diese
<lb/>Merkmale zusammengestellt werden. Bei der Definition des Thatbe- 
<lb/>standes, welche der Verf. aufstellt, werden aber mit den Merkmalen
<lb/>der Handlung, vermöge welcher dieselbe unter den Begriff des Ver- 
<lb/>brechens fällt, andere Dinge zusammengeworfen, die nicht dahin ge- 
<lb/>hören. Denn unter den Merkmalen, ohne welche ein Verbrechen
<lb/>nicht gedacht werden kann, können doch nur Merkmale der Hand- 
<lb/>lung gemeint sein, die als Verbrechen angesehen werden soll, und
<lb/>unter den Voraussetzungen, ohne weiche ein Verbrechen nicht ge- 
<lb/>dacht werden kann, nur solche Umstände oder Erfordernisse, die
<lb/>vorhanden sein müssen, damit die Handlung, welche jene Merkmale
<lb/>an sich trägt,- begangen werden könne. Auf keinen Fall können
<lb/>diese Voraussetzungen mit zu jenen Merkmalen gehören, während
<lb/>doch nur Das, was wirklich zusammengehört, hach den Gesetzen der
<lb/>Logik in einen Begriff zusammeugefasst werden kann. Bei dieser
<lb/>Ansicht von dem Thatbcslandc hat denn auch der Verf. manchen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0300.tif"
                   n="300"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>300 Marezoll, Das gemeine deutsche Crimiualrecht.

<lb/>Lehren eine Stellung gegeben, von deren Richtigkeit ich mich nicht
<lb/>habe überzeugen können.

<lb/>Die Lehre von dem allgemeinen Thatbestande, sagt der Verf.,
<lb/>löse sich erschöpfend auf in die Beantwortung der drei Fragen: wer
<lb/>kann möglicher Weise ein Verbrechen begehen? an wem oder gegen
<lb/>wen kann möglicher Weise ein Verbrechen begangen werden? wie
<lb/>kann oder muss im Uebrigen die Handlung, durch welche das Ver- 
<lb/>brechen begangen werden soll, beschallen sei»?

<lb/>Die erste Frage wird von dem Verf. §. 18. dahin beantwortet,
<lb/>dass es nur Menschen sein können, die Verbrechen zu begehen im
<lb/>Stande seien. Darnach wäre das Menschsein ein Bestandtheil des
<lb/>Thatbestandes des Verbrechens und wären alle Menschen prädestinirt,
<lb/>ein Stück des verbrecherischen Thalbestandes an sich zu tragen.
<lb/>Handlungen und mithin auch verbrecherische Handlungen können
<lb/>allerdings nur von Menschen begangen werden: aber eine Handlung
<lb/>kann ihre Eigenschaft als verbrecherische nicht dadurch erhalten,
<lb/>dass es ein Mensch war, von welchem sie verübt wurde. Dass die
<lb/>Frage, wer möglicher Weise ein Verbrechen begehen könne, mit
<lb/>dem Thatbestande des Verbrechens gar nicht Zusammenhänge, gehet
<lb/>auch aus Dem hervor, was der Verf. weiter bei Gelegenheit dieser
<lb/>Frage erörtert. Der Verf. muss nämlich bei dieser Frage auch auf
<lb/>die bekannte Controverse kommen, ob auch von moralischen Per- 
<lb/>sonen Verbrechen begangen und ob dieselben dafür bestraft werden
<lb/>können. Offenbar kann die Frage, ob es möglich sei, dass eine
<lb/>moralische Person ein Verbrechen verübe, nur beantwortet werden,
<lb/>nachdem zuvor die Eigenschaften, welche die verbrecherische Hand- 
<lb/>lung als solche characterisiren, auseinander gesetzt sind. Denn die
<lb/>Unmöglichkeit könnte nur daher kommen, dass es unmöglich wäre,
<lb/>dass eine von einer moralischen Person begangene Handlung diese
<lb/>Eigenschaften an sich trüge. Der Verf. stellt die Möglichkeit nicht
<lb/>in Abrede, dass von der moralischen Person als solcher ein Verbre- 
<lb/>chen begangen werden könne. Aber da er von den Eigenschaften
<lb/>der verbrecherischen Handlung noch Niehls gesagt hat, ist er nicht
<lb/>im Stande, diese Ansicht genügend zu begründen, indem dieselbe
<lb/>bei ihm wie eine blosse Behauptung dastehet. Dagegen lehrt der
<lb/>Verf. ganz richtig, dass die moralische Person als solche, wenn auch
<lb/>von ihr ein Verbrechen begangen werden könne, doch nicht dafür
<lb/>bestraft werde, weil die Strafe auch die unschuldigen Mitglieder, die
<lb/>aa der verbrecherischen Willensäusserung keinen Theil genommen,
<lb/>treffen würde und es ein allgemein anerkannter Grundsatz sei, dass
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0301.tif"
                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Prof. Dr. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>301
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Strafe nur über den Schuldigen verhängt werden könne. Aber
<lb/>wie hängt dieser Grundsatz mit dem Thatbestande des Verbrechens
<lb/>zusammen, in welchen nur die Merkmale gehören können, welche
<lb/>das Verbrechen als solches characterisiren?

<lb/>Ebenso wenig kann die zweite Frage, an wem oder gegen wen
<lb/>ein Verbrechen begangen werden könne, zum Thatbestande des Ver- 
<lb/>brechens gezogen werden. Der Gegenstand, gegen welchen das Ver- 
<lb/>brechen gerichtet ist, ist doch olfenbar etwas von dem Verbrechen
<lb/>selbst Verschiedenes und zu dem Thatbestande desselben kann nur
<lb/>gehören, wodurch das Verbrechen seine Eigenschaft als Verbrechen
<lb/>erhält. Dass die von dem Verf. hier aufgeworfene Frage nicht hier- 
<lb/>her gehörte, zeigt sich auch daran, dass der Verf. nicht im Stande
<lb/>ist, dieselbe hier vollständig zu beantworten und dass er zur Beant- 
<lb/>wortung Begriffe und Lehren herbeiziehen muss, von welchen bis
<lb/>§. 19. noch nicht bei ihm die Rede gewesen ist. Es gehöre hierher,
<lb/>sagt er, wenigstens zum Thcil auch noch die sehr bestrittene Frage,
<lb/>inwiefern ein Verbrechen begangen werden könne an einem Gegen- 
<lb/>stände, an welchem, ohne dass es der Handelnde gewusst, das von
<lb/>ihm beabsichtigte Verbrechen an sich ganz unmöglich gewesen. Dass
<lb/>in einem solchen Falle dieses Verbrechen niemals consummirt oder
<lb/>vollendet werden könne, sei freilich gewiss. Ob aber ein anderes
<lb/>Verbrechen oder wenigstens ein strafbarer Versuch in einem solchen
<lb/>Falle begangen werden könne, das hänge wohl mehr von den Um- 
<lb/>ständen und der Art des in Frage stehenden Verbrechens ab. Wenn
<lb/>ein Mal die Frage nach dem Gegenstände des Verbrechens in §. 19.
<lb/>aufgeworfen-werden musste, so dürfte auch die angegebene sehr be- 
<lb/>strittene Frage nicht bloss zum Theil, sondern gänzlich hierher ge- 
<lb/>hört haben. Aber auch die theilweise Besprechung derselben an
<lb/>diesem Orte war dem Verf. nicht möglich, ohne dass er sich auf die
<lb/>Begriffe von Versuch und Vollendung des Verbrechens beziehen
<lb/>musste, während doch diese Lehren erst an einer weit späteren
<lb/>Stelle seines Lehrbuches zur Sprache kommen.

<lb/>Eigentlich zum Thatbestande gehört nur die dritte von dem
<lb/>Verf. aufgeworfene Frage, wie die Handlung, durch welche das Ver- 
<lb/>brechen begangen werden solle, beschaffen sein müsse. Dass der
<lb/>Verf. in die Erörterung dieser Frage Lehren hereinziehet, die nicht
<lb/>mit ihr Zusammenhängen, ist schon oben zum Theil erinnert worden,
<lb/>wo bemerkt worden ist, dass der Verf. den Lehren von dem Straf- 
<lb/>gesetze, von dem Gewohnheitsrechte, von der Auslegung der Straf- 
<lb/>gesetze und von der Analogie hier ihre Stelle angewiesen habe.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0302.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302 Marczolh Das gemeine deutsche Criminalrecht.

<lb/>Ebenso wenig kann zu der Lehre von den wesentlichen Merkmalen
<lb/>der verbrecherischen Handlung die Lehre von dem Umfange der
<lb/>Strafgesetze in Rücksicht der darunter begriffenen Personen gehören,
<lb/>die der Verf. in §. 22. abhandelt. Die Lehre von dem Umfange der
<lb/>Strafgesetze rücksichtlich der darunter begriffenen Personen betrifft
<lb/>hauptsächlich die Frage, inwieweit Verbrechen, die ausserhalb des
<lb/>Staates entweder von Inländern oder von Ausländern begangen wor- 
<lb/>den, mit Strafe belegt werden können. Bei dieser Frage ist aber
<lb/>schon vorausgesetzt, dass ein Verbrechen begangen worden und also
<lb/>eine Handlung vorhanden sei, welche die wesentlichen Merkmale des
<lb/>Verbrechens an sich trage. Auch ist ohne Weiteres klar, dass die
<lb/>Person, welche das Verbrechen begangen, ob sie ein Inländer oder
<lb/>ein Ausländer gewesen, ebenso wenig als der Ort, an welchem sic
<lb/>dasselbe begangen, unter die wesentlichen Merkmale des Verbrechens
<lb/>gerechnet werden kann. -Selbst wenn man die Ausdrucksweise bei- 
<lb/>behalten will, mit welcher der Verf. das von ihm gemeinte wesent- 
<lb/>liche Merkmal des Verbrechens bezeichnet, dass nämlich die Hand- 
<lb/>lung materiell gegen den Inhalt eines Strafgesetzes anstosse, kann
<lb/>die aufgeworfene Frage nach dem Umfange der Strafgesetze hier
<lb/>nicht zur Sprache kommen. Denn so wenig der Inhalt eines Straf- 
<lb/>gesetzes einem Ausländer gegenüber ein anderer ist, als einem In- 
<lb/>länder gegenüber, und so wenig der Inhalt eines Strafgesetzes be- 
<lb/>stimmt wird durch den Ort, an welchem sich Jemand befindet, ebenso
<lb/>wenig kann es von diesen Verhältnissen abhängen, ob eine Handlung
<lb/>materiell gegen den Inhalt eines Strafgesetzes anstosse. Die Frage
<lb/>ist vielmehr die, ob es auf die Strafbarkeit einer Handlung, welche
<lb/>materiell gegen den Inhalt eines Strafgesetzes anstössfj von Einfluss
<lb/>ist, dass sie von einem Ausländer oder Inländer, im Auslande oder
<lb/>im Injande begangen wurde. Diese Frage muss aber an einer viel
<lb/>späteren Stelle des Svstemes zur Sprache kommen.

<lb/>In gleicherweise kann ich mich nicht einverstanden finden mit
<lb/>der Stellung, welche den in §. 23. und 24. erörterten Lehren gege- 
<lb/>ben ist. In §. 23. entwickelt der Verf. die besonderen Gründe, aus
<lb/>welchen man für einzelne Fälle von der Sanction des Strafgesetzes
<lb/>juristisch eximirt sein könne und in §. 24. ist von der Nothwehr und
<lb/>dem Nothstande, welche unter diese Gründe gehören, ausführlicher
<lb/>die Rede. Nach des Verfs. Darstellung hat es den Anschein, als ob
<lb/>Handlungen, bei welchen der Handelnde aus einem dieser Gründe
<lb/>gehandelt, eigentlich Strafgesetzühertretungcn seien, welche nur
<lb/>wegen jenes Grundes nicht bestraft werden könnten. Darin würde
</p>

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                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>llec. von Hrn. Prof. Dr. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>303
</p>
               <p>

                  <lb/>aber eine Art von Widersprach liegen, in welchen das Strafgesetz
<lb/>mit sich selbst geriethe, indem es seine eigene Uehertretung unter
<lb/>Umständen für straflos erklären würde und jedes Falles wird damit
<lb/>der wahre Gesichtspunct verrückt, unter welchen die Straflosigkeit
<lb/>der auf verbindlichen Befehl, aus Nothwehr oder aus einem anderen
<lb/>der hierher gehörigen Gründe begangenen Handlungen gestellt wer- 
<lb/>den muss. Denn der Grund dieser Straflosigkeit liegt nur darin, dass
<lb/>mit solchen Handlungen gar keine Strafgesetzübertretung begangen
<lb/>wird, indem gar nicht mit der zu jedem Verbrechen erforderlichen
<lb/>verbrecherischen Willensbestimmung handelt, wer aus Nothwehr oder
<lb/>auf verbindlichen Befehl handelt. Denn die verbrecherische Willens- 
<lb/>bestimmung kann nur gerichtet sein auf wirklich verbotene Hand- 
<lb/>lungen, während es gerade erlaubt ist, aus Nothwehr Jemanden zu
<lb/>verletzen oder einem verbindlichen Befehle Folge zu leisten. Ver- 
<lb/>bindlicher Befehl, Nothwehr und die anderen hierher gehörigen
<lb/>Gründe müssen allerdings in Zusammenhang mit den wesentlichen
<lb/>Merkmalen des Verbrechens gestellt werden, indem sie als Gründe
<lb/>dargestellt werden müssen, aus welchen die verbrecherische Willens- 
<lb/>bestimmung, die als ein wesentliches Merkmal jedes Verbrechens er- 
<lb/>scheint, ausgeschlossen ist: aber bei dem Verf. ist von der verbreche- 
<lb/>rischen Willensbestimmung und von dolus und culpa als den beiden
<lb/>Arten derselben, noch gar nicht die Rede gewesen, wo er von die- 
<lb/>sen Gründen handelt.

<lb/>In §. 25. kommt der Verf. auf das andere der beiden Merk- 
<lb/>male, die er §. 20. als wesentliche Merkmale der verbrecherischen
<lb/>Handlung aufgestellt hat. Dieses zweite Merkmal setzt der Verf,
<lb/>darein, dass die Strafgesetzübertretung, welche von §. 21. an als
<lb/>erstes wesentliches Merkmal des Verbrechens besprochen war, dem
<lb/>Thäter juristisch zur verbrecherischen Schuld zugerechnet werden
<lb/>könne. Die Strafgesetzübertretung sei nur unter der Voraussetzung
<lb/>Verbrechen, dass von Seiten der Handelnden eine schuldvoll ver- 
<lb/>brecherische Handlung in ihr liege. Darin liege die Zurechenbar- 
<lb/>keit der äusseren Slrafgesetzübertretung und der innere Grund ihrer
<lb/>Strafbarkeit. Alle Schuld im Criminalreclite stelle sich entweder als
<lb/>dolus oder als culpa dar; als dolus, wenn der Handelnde nicht bloss
<lb/>gewusst habe, dass er im Begriffe stehe, durch seine Handlung ein
<lb/>Strafgesetz zu übertreten, sondern auch gerade durch diese Hand- 
<lb/>lung das Strafgesetz habe übertreten und also das Verbrechen, wel- 
<lb/>ches er als solches erkannt, habe verüben wollen; als culpa, wenn der
<lb/>Handelnde zwar nicht den bösen Willen gehabt habe, das bestimmte
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0304.tif"
                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304 Marezoll, Das gemeine deutsche Criminalrcclit.

<lb/>von ihm wirklich begangene Verbrechen zu verüben, aber doch bei
<lb/>Verfolgung eines anderen Zweckes durch strafbare Fahrlässigkeit da- 
<lb/>bei den verbrecherischen Erfolg hervorgebracht habe. Die Schuld
<lb/>fehle, Theils wo die hervorgebrachte Wirkung nur als unfreiwillige
<lb/>That erscheine., Theils wo das Geschehene zwar das Resultat einer
<lb/>freien Handlung gewesen, aber einer solchen, deren wahre Natur
<lb/>als Verbrechen der Handelnde bei ihrer Vornahme weder erkannt
<lb/>habe, noch habe erkennen können.

<lb/>Es dürfte sich nicht schwer beweisen lassen, dass bei dieser
<lb/>Darstellung des Verfs. ganz verschiedenartige Begriffe ineinander
<lb/>gemengt werden. Denn dolus und culpa sind keines Weges die bei- 
<lb/>den Arten, in welchen die verbrecherische Schuld sich äussert, son- 
<lb/>dern die beiden Arten der verbrecherischen Willensbestimmung, mit
<lb/>welcher die Handlung begangen sein muss, die eine Strafgesetzüber- 
<lb/>tretung bilden soll. Die verbrecherische Schuld aber bestehet darin,
<lb/>dass der Handelnde, als er dolos oder culpos handelte, sich in zu- 
<lb/>rechnungsfähigem Zustande befand und darum im Stande war, die
<lb/>Strafgesetzübertretung zu unterlassen.- Wenn dem Handelnden durch
<lb/>das Unheil der Zurechnung die Strafgesetzübertretung zur verbre- 
<lb/>cherischen Schuld zugerechnet wird, oder wenn durch dieses Unheil
<lb/>die Zurechenbarkeit seiner Handlung erklärt wird, so wird damit
<lb/>nicht ausgesprochen, dass er dolos oder culpos gehandelt, sondern
<lb/>dass er sich bei seiner dolosen oder culposen Handlung in zurech- 
<lb/>nungsfähigem Zustande befunden habe. Dolus und culpa sind Be- 
<lb/>standteile oder Merkmale der Strafgesetzübertretung, während nach
<lb/>der Darstellung des Verfs. die Strafgesetzübertretung zum dolus oder
<lb/>zur culpa zugerechnet werden soll und die Zurechenbarkeit bestehet
<lb/>darin, dass die dolose oder culpose Handlung von einem zurechnungs- 
<lb/>fähigen Menschen verübt war, während sie nach der Darstellung des
<lb/>Verfs. in dem dolus oder der culpa des Handelnden liegen würde.

<lb/>Ohne Zweifel hat diese Vermengung ihren Grund darin, dass
<lb/>der Verf. es gänzlich unterlassen hat, die Begriffe, auf welche es
<lb/>hier ankam, gehörig festzustellen. Wenn der Verf. das eine w esent- 
<lb/>liche Merkmal des Verbrechens darein setzte, dass die Handlung
<lb/>eine Strafgesetzübertretung sei, so musste er vor Allem auseinander
<lb/>setzen, was dazu gehöre, dass eine Handlung eine Strafgesetzüber- 
<lb/>tretung bilde. Darüber findet sich aber bei dem Verf. keine weitere
<lb/>Andeutung, als die §. 20. vorkommende Erklärung, die Handlung
<lb/>werde in objectiver Beziehung dadurch criminell widerrechtlich, dass
<lb/>sie materiell gegen den Inhalt eines Strafgesetzes anstossc. In §. 25.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0305.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>wird die gemeinte Strafgesetzübertretung als äussere Strafgesetz-
<lb/>Übertretung bezeichnet. Was versteht aber der Verf. unter mate- 
<lb/>riellem Anstossen gegen den Inhalt eines Strafgesetzes und unter
<lb/>äusserer Strafgesetzübertretung? Von.§. 21—24., wo man die Er- 
<lb/>klärung darüber erwartet, kommen, wie schon bemerkt worden ist,
<lb/>ganz andere Lehren, die gar nicht damit in Verbindung stehen.
<lb/>Ohne es erklärt zu haben, gehet der Verf. in §. 25. auf das Erfor- 
<lb/>derniss über, dass die Strafgesetzübertretung dem Thäter zur ver- 
<lb/>brecherischen Schuld müsse zugerechnet werden können. Von der
<lb/>verbrecherischen Schuld wird ebenfalls keine Erklärung gegeben,
<lb/>sondern nur gesagt, dass sie sich entweder als dolus oder als culpa
<lb/>äussere und immer von Seiten des Handelnden entweder wirkliches
<lb/>Bewusstsein des Verbrecherischen oder doch wenigstens eine ver- 
<lb/>schuldete Pflichtwidrigkeit als Grund jenes mangelnden Bewusstseins
<lb/>voraussetze.

<lb/>Was der Verf. §. 20. für eins der wesentlichen Merkmale der
<lb/>verbrecherischen Handlung ausgiebt, dass sie materiell gegen den
<lb/>Inhalt eines Strafgesetzes anstosse, oder dass sie die Uebertretung
<lb/>eines Strafgesetzes sei, ist nicht bloss ein einzelnes Merkmal, son- 
<lb/>dern eine vollständige Definition des Verbrechens. Denn das Ver- 
<lb/>brechen ist in der Thal Nichts Anderes, als die Uebertretung des in
<lb/>jedem Strafgesetze enthaltenen Verbotes, die in ihm mit Strafe be- 
<lb/>drohte Handlung zu begehen. In den Thatbestand des Verbrechens
<lb/>gehören desswegen die Merkmale, die eine Handlung an sich tragen
<lb/>muss, um die verbotene Handlung zu sein oder um eine Strafgesetz- 
<lb/>übertretung zu bilden. Daraus ergeben sich für den Thatbestand
<lb/>des Verbrechens zwei Merkmale: zuvörderst der Wille, der entwe- 
<lb/>der dolus oder culpa sein kann, die in dem Verbote gemeinte Hand- 
<lb/>lung zu begehen und alsdann eine solche äussere Beschaffenheit der
<lb/>Handlung, dass sie als aus jenem Willen hervorgegangen angesehen
<lb/>werden kann. Ohne den Willen, die in dem Verbote genannte Hand- 
<lb/>lung zu begehen, ist eine Uebertretung des Verbotes nicht denkbar,
<lb/>weil jedes Verbot, als vernünftiger Gesammtwille, für den Einzelnen
<lb/>sein individueller vernünftiger Wille ist, die verbotene Handlung
<lb/>nicht zu begehen, und darum von dem Einzelnen nicht verletzt wer- 
<lb/>den kann, so lange sein Wille mit dem vernünftigen Gesammtwillen
<lb/>übereinstimmt. Der blosse Wille aber, der noch nicht zur Handlung
<lb/>geworden, kann noch keine Verletzung eines Verbotes enthalten,
<lb/>weil es das Recht überhaupt nur mit Handlungen zu thun hat und nur
<lb/>Handlungen verboten sein können. Es muss daher zu dem Willen,
<lb/>Krit. Jalirb. f.D.RW. Jahrg. VIH. H.IV. 20
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0306.tif"
                   n="306"
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               <p>

                  <lb/>306 MarezolU Das gemeine deutsche Criminalrecht.

<lb/>die verbotene Handlung zu begehen, eine Handlung binzukoramen,
<lb/>die aus diesem Willen wirklich hervorgegangen ist und sich durch
<lb/>ihre äussere Beschaffenheit als solche darstellt. Wie ein Verbot nicht
<lb/>anders übertreten werden kann, als durch eine Handlung, welche
<lb/>diese beiden Merkmale an sich trägt, und wie auf der anderen Seite
<lb/>dasselbe durch jede Handlung übertreten wird, welche diese beiden
<lb/>Merkmale an sich trägt, so sind mit denselben sämmtliche Merkmale
<lb/>erschöpft, die zum Thatbestande des Verbrechens gehören. Diese
<lb/>beiden Merkmale mussten vor der Lehre von der Zurechnung erör- 
<lb/>tert und jedes Falles genau von dieser Lehre geschieden werden,
<lb/>weil es das durch diese beiden Merkmale gebildete Verbrechen isl,
<lb/>welches den Gegenstand der Zurechnung ausmacht. Das eine dieser
<lb/>Merkmale, den verbrecherischen Willen nämlich oder die beiden Ar- 
<lb/>ten, in welchen sich derselbe äussert, hat, wie gezeigt worden ist,
<lb/>der Verf. mit der Lehre von der Zurechnung durchaus zusammen
<lb/>geworfen. Davon ist dann auch die Folge gewesen, dass bei dem
<lb/>Verf. in §.27. u. 28. die Gründe, aus welchen die Zurechnungsfähig- 
<lb/>keit aufgehoben ist, zusammen geworfen sind mit den Gründen, wel- 
<lb/>che dolus und culpa ausschliessen. Zu den Gründen, welche die
<lb/>Zurechnungsfähigkeit aufheben, gehören nur die krankhaften Seelen-
<lb/>zuslände, welche die Freiheit des Willens ausschliessen und den Ver- 
<lb/>brecher nölhigten, seinen verbrecherischen Willen zu fassen. Da- 
<lb/>gegen sind die Zustände, welche den Menschen verhindern, über- 
<lb/>haupt einen Willen zu haben oder den verbrecherischen Willen zu
<lb/>fassen, wie Kindheit, Trunkenheit, Nachtwandeln, Irrthum u. s. w.
<lb/>nicht Gründe der aufgehobenen Zurechnungsfähigkeit, sondern Gründe,
<lb/>welche die verbrecherische Willensbestimmung ausschliessen. Indem
<lb/>der Verf. diese Gründe mit zu den Gründen der aufgehobenen Zu- 
<lb/>rechnungsfähigkeit rechnet, verfällt er ebenfalls in den Widerspruch,
<lb/>der sich in so vielen anderen Lehrbüchern findet, dass er eine ver- 
<lb/>schuldete Zurechnungsfähigkeit annimmt, den Zurechnungsunfähigen
<lb/>bestrafen will, wenn er sich durch eigene Schuld in den Zustand der
<lb/>Zurechnungsunfähigkeit versetzt hatte. Der Verf. will auch Den- 
<lb/>jenigen bestrafen, der sich auf eine imputable Weise bis zurBewusst-
<lb/>losigkeitljetrunkcn und in diesem Zustande eine Tödtung begehe oder
<lb/>eine Feuersbrunst errege unter Umständen, unter welchen er gewusst
<lb/>habe oder habe wissen müssen, dass seine Trunkenheit leicht zu sol- 
<lb/>chen Erfolgen führen könne. Wenn aber der Trunkene wirklich zu- 
<lb/>rechnungsunfähig ist, so kann Nichts darauf ankommen, ob er mit
<lb/>oder ohne seine Schuld in diesen Zustand gerathen, da die Zurech-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0307.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Itec. von Hrn. Prof. Z)r. Luden zu Jena. 307

<lb/>nungsfähigkeit die Grundbedingung jeder Bestrafung ist. Der Verf.
<lb/>erkennt dieses selbst an, indem er sagt, dass der Trunkene zunächst
<lb/>nicht für Das, was er im trunkenen Zustande angerichtet, sondern
<lb/>für sein vorausgegangenes Benehmen, also für sein unvorsichtiges
<lb/>Trinken verantwortlich gemacht werde. Aber alsdann müsste er für
<lb/>seine Trunkenheit auch gestraft werden, wenn er keinen Schaden in
<lb/>derselben angerichtet hätte. Die bewusstlose Trunkenheit ist viel- 
<lb/>mehr ein Zustand, welcher die Möglichkeit ausschliesst, die verbre- 
<lb/>cherische Willensbestimmung zu fassen. Da ohne dieselbe ein Ver- 
<lb/>brechen nicht begangen werden kann, so ist es ganz gleichgültig,
<lb/>oh sich Jemand mit oder ohne seine Schuld betrunken hatte. Dagegen
<lb/>ist es möglich, dass der bewusstlose Zustand in der Art mit der ver- 
<lb/>botenen Handlung im Causalzusammenhange stehet, dass sie aus der- 
<lb/>selben hervorgehen muss oder kann und dass sich derjenige, der die
<lb/>Handlungen begehet, durch welche er sich in diesen Zustand ver- 
<lb/>setzt, dieses Gausalzusammenhanges bewusst ist. Alsdann hat er
<lb/>schon bei diesen. Handlungen, die er noch in bewusstem Zustande
<lb/>begehet, die verbrecherische Willensbestimmung in Beziehung auf
<lb/>den Erfolg, der aus dem bewusstlosen Zustande hervorgehen konnte
<lb/>oder musste. Er kann daher für diesen Erfolg criminell verantwort- 
<lb/>lich gemacht werden, aber nicht, weil er sich durch seine Schuld in
<lb/>llcn Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt, sondern weil er in bewuss- 
<lb/>tem Zustande Handlungen begangen, deren Causalzusammenhang mit
<lb/>der verbotenen Handlung in seiner Vorstellung gelegen hatte.

<lb/>Von dem anderen der in dem Thatbestande enthaltenen Merk- 
<lb/>male, der äusseren Handlung nämlich, durch welche sich der ver- 
<lb/>brecherische Wille zu erkennen giebt, ist bei dem Verf. bei Erör- 
<lb/>terung des Thatbestandes fast gar nicht die Rede. Es wird in §. 20.
<lb/>Nichts weiter darüber gesagt, als dass die Handlung, welche das
<lb/>Verbrechen begründen solle, vor allen Dingen eine äusscrliche sein
<lb/>müsse, da es ein tief im Wesen des Strafrechtes begründet liegendes
<lb/>Princip sei, dass blosse Gedanken und Gesinnungen nicht strafbar
<lb/>seien. Dagegen findet sich hier gar Nichts darüber, wie diese äussere
<lb/>Handlung äusserlich beschaffen sein müsse, um als Verbrechen ange- 
<lb/>sehen werden zu können. Die Erörterung dieses Punctes gehört
<lb/>aber in die Lehre vom Thatbestande, weil derselbe eben nicht vor- 
<lb/>handen ist ohne eine Handlung von solcher äusseren Beschaffenheit,
<lb/>dass sie als aus dem verbrecherischen Willen hervorgegangen ange- 
<lb/>sehen werden kann. Daher war es nothwendig, sowohl dass hier
<lb/>das Princip entwickelt wurde, durch welches überhaupt die äussere

<lb/>20*
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0308.tif"
                   n="308"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0308--><p/>
               <p>

                  <lb/>308 Marezoll, Das gemeine deutsche Criminalrecht.

<lb/>Beschaffenheit der Handlung bestimmt wird, als auch dass hier die
<lb/>verschiedenen Weisen oder Formen der Handlung, in welchen sich
<lb/>der verbrecherische Wille zu äussern im Stande ist, auseinander
<lb/>gesetzt wurden. Namentlich musste desswegen die Lehre von Ver- 
<lb/>such und Vollendung des Verbrechens, sowie die Lehre von Urheber- 
<lb/>schaft und Theilnahme hier abgehandelt werden. Denn Versuch und
<lb/>Vollendung, Urheberschaft und Theilnahme sind eben Nichts Anderes,
<lb/>als die verschiedenen Weisen oder Formen der Handlung, in wel- 
<lb/>chen sich der verbrecherische Wille zu erkennen giebt.

<lb/>Bei dem Verf. kommen diese Lehren in dem zweiten Capitcl
<lb/>dieses Abschnittes unter der Hubrik: „von den verschiedenen Modi-
<lb/>ficationen, deren der allgemeine Begriff des Verbrechens fähig ist."
<lb/>Unter dieser Rubrik handelt der Verf. §. 30. von der Verschieden- 
<lb/>heit der Verbrechen nach der Absicht des Verbrechers, jenachdem
<lb/>sic dolose oder cufpose begangen werden, §. 31. von der Verschie- 
<lb/>denheit der Verbrechen nach ihrem Erfolge, jenachdem sie vollendet
<lb/>oder bloss versucht worden seien, §. 32. u. 33. von der Verschie- 
<lb/>denheit der Verbrechen, jenachdem sie bloss von einem Einzigen
<lb/>begangen worden oder jenachdem Mehrere daran Theil genommen
<lb/>haben, im Besonderen von Urhebern, Miturhebern, Gehülfen und
<lb/>Begünstigern, und §.34. von einigen anderen Verschiedenheiten und
<lb/>Einteilungen der Verbrechen, namentlich von den Einteilungen in
<lb/>delicta publica und exfraordinaria, capitalia und non capitalia, juris
<lb/>civilis und juris naturalis et gentium, in peinliche und nicht pein- 
<lb/>liche, in Polizeivergeben und eigentliche Verbrechen, delicta com- 
<lb/>missionis und omissionis u. s. w. u. s. w. Der Verf. scheint sich vor- 
<lb/>genommen zu haben, in diesem Capitel alle möglichen Einteilungen
<lb/>und Verschiedenheiten der Verbrechen zusammen zu stellen, wess-
<lb/>halb denn in §.30. die Einteilung in dolose und culpose Verbrechen
<lb/>noch ein Mal vorkommt, ungeachtet schon §.26. von dolus oder culpa
<lb/>die Rede gewesen war. Dass aber dabei diese Einteilungen und
<lb/>Verschiedenheiten nur äusserlich nebeneinander stehen, bedarf keiner
<lb/>weiteren Auseinandersetzung.

<lb/>Von dem ersten Abschnitte gehe ich sogleich zu dem dritten
<lb/>über, da der zweite Abschnitt, in welchem der Verf. von dem Begriffe,
<lb/>den Einteilungen und den verschiedenen Arten der Strafen handelt,
<lb/>nicht leicht Verschiedenheit und Eigentümlichkeit der systematischen
<lb/>Anordnung zulassen wird. Der dritte Abschnitt soll von der Anwen- 
<lb/>dung der gesetzlichen Strafen auf das verübte Verbrechen im ein- 
<lb/>zelnen Falle handeln, ln dem ersten Capitel dieses Abschnittes haben
</p>

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                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Prof. Dr. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>unter der Ueberschrifl: „von dem ycrhällnisse des Criminalrichters
<lb/>zu den Strafgesetzen“, nachdem in §.40. dieses Verhältniss im All- 
<lb/>gemeinen besprochen und in §. 41. die Anordnung des Folgenden
<lb/>kurz motivirt worden ist, folgende Lehren ihre Stelle erhalten: §.42.
<lb/>von der richterlichen Abmessung der Strafen für dolose Verbrechen;
<lb/>§. 43. von der richterlichen Abmessung des Strafgrades für culpose Ver- 
<lb/>brechen; §.44. von der richterlichen Abmessung des Srafmasses für
<lb/>das bloss versuchte Verbrechen; §. 45. von der richterlichen Ab- 
<lb/>messung der Strafe für die mehreren Theilnchmer desselben Verbre- 
<lb/>chens; §. 46. von dem Verhältnisse des Strafrichters zu dem be- 
<lb/>stimmten Strafgesetze im Allgemeinen; §.47. von der Strafverwand- 
<lb/>lung im Besonderen; §. 48. von der Strafschärfung im Besonderen;
<lb/>§. 49. von der Strafmilderung im Besonderen; §. 50. von dem Ver- 
<lb/>hältnisse des Richters zu den Gesetzen bei vorliegender Verbrechens-
<lb/>concurrcnz. Ob die Leberschriften sowohl zu dem Cnpitcl im Ganzen
<lb/>als zu den einzelnen §§. glücklich gewählt seien, mag dahin gestellt
<lb/>bleiben. Strenge genommen lässt sich nicht wohl sagen, dass das
<lb/>Verhältniss des Richters zu den Strafgesetzen bei dolosen Verbre- 
<lb/>chen ein anderes sei, als bei culposen Verbrechen, oder bei ver- 
<lb/>suchten Verbrechen ein anderes, a/s bei vollendeten, u. s. w. Es
<lb/>kommt vielmehr darauf an, die Grundsätze zu zeigen, die in den
<lb/>Strafgesetzen über Bestrafung doloser und cufposer Verbrechen u.s.w.
<lb/>aufgestellt sind, während das Verhältniss des Richters zu den Straf- 
<lb/>gesetzen immer das nämliche ist, dass er nämlich die Pflicht hat, die
<lb/>in denselben ausgestellten Grundsätze pünctlich zu befolgen. Dass
<lb/>aber derVerf. den in diesem Capitel erörterten Lehren diese in jenen
<lb/>Leberschriften angedcutete Wendung gegeben hat, scheint auch auf
<lb/>die Sache seihst nachtheiligen Einfluss gehabt zu haben. Indem näm- 
<lb/>lich der Verl, diese Lehren unter den Gesichtspunct des Verhältnisses
<lb/>stellt, in welchem sich der Richter zu dem Strafgesetze befindet,
<lb/>legt er der Erörterung derselben die bekannte Eintheilung der Straf- 
<lb/>gesetze zu Grunde, nach welcher dieselben entweder bestimmte oder
<lb/>unbestimmte sind, jcnachdem sie auf ein Verbrechen eine bestimmte
<lb/>Strafe setzen oder die Strafe mehr oder weniger unbestimmt lassen.
<lb/>Nach dem in §. 4L mitgelheilten Plane will der Verf. zuerst die
<lb/>Grundsätze entwickeln, die den Richter zu leiten haben, wo ein un- 
<lb/>bestimmtes Strafgesetz von ihm in Anwendung zu bringen sei. Daran
<lb/>will er die Untersuchung knüpfen, ob und in welchen Fällen dem
<lb/>Richter verslatlct und zur Pflicht gemacht sei, von dem Inhalte auch
<lb/>der bestimmten Strafgesetze mehr oder weniger abzuweichen. Zu-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0310.tif"
                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310 Marezoll, Das gemeine deutsche Criminalrecht.

<lb/>letzt soll die den bestimmten und unbestimmten Strafgesetzen gemein- 
<lb/>schaftliche Prüfung kommen, wie sich der Richter bei concurrircnden
<lb/>Verbrechen zu verhalten habe. Unter die Grundsätze, nach welchen
<lb/>sich der Richter bei bestimmten Strafgesetzen zu richten habe, hat der
<lb/>Verf. die Lehre von der Strafverwandlung, der Strafschärfung und der
<lb/>Strafmilderung gestellt, während die Lehren von der Bestrafung dolo-
<lb/>ser, culposerund versuchter Verbrechen, sowie von der Bestrafung der
<lb/>Theilnehmer unter den Grundsätzen stehen, welche der Richter bei un- 
<lb/>bestimmten Strafgesetzen zu befolgen habe. Darnach hat es den An- 
<lb/>schein, als ob auf der einen Seite die verschiedene Strafbarkeit der
<lb/>verschiedenen Fälle des dolus, der culpa, des Versuchs und der Theil-
<lb/>nahme von dem Unterschiede zwischen bestimmten und unbestimmten
<lb/>Strafgetzen abhängig wäre oder wenigstens mit diesem Unterschiede in
<lb/>Verbindung stände, und als ob auf der anderen Seite eine Schärfung
<lb/>oder Milderung der Strafe nur bei bestimmten Strafgesetzen in Frage
<lb/>kommen könnte. Wenn es auch richtig ist, dass die Gesetze, in
<lb/>welchen die Strafbarkeit der culpa, des Versuchs und der verschie- 
<lb/>denen Arten derTheilnahme ausgesprochen ist, meistens unbestimmte
<lb/>Strafgesetze sind, so liegt doch in der Unbestimmtheit der Strafge- 
<lb/>setze keines Falles das Princip, unter welchem die Strafbarkeit dieser
<lb/>verschiedenen Erscheinungsformen des Verbrechens stehet. Weil die- 
<lb/>selben in verschiedenen Graden strafbar sind, ist es zweckmässig, dass
<lb/>von ihnen in unbestimmten Strafgesetzen, welche das richterliche Er- 
<lb/>messen anweisen, den Grad der Strafbarkeit im einzelnen Falle zu be- 
<lb/>stimmen, gehandelt werde: aber absolut nothwendig ist es nicht, wie
<lb/>es denn auch im römischen Rechte nicht an Beispielen bestimmter Straf- 
<lb/>gesetze dafür mangelt. Seinem eigentlichen Inhalte nach ist ein un- 
<lb/>bestimmtes Strafgesetz'Nichts Anderes, als ein Inbegriff mehrerer
<lb/>bestimmter Strafgesetze für mehrere Fälle von verschiedener Straf- 
<lb/>barkeit, da andere, als bestimmte Strafen nicht angewendet werden
<lb/>können und auch bei dem unbestimmten Strafgesetze immer für jeden
<lb/>einzelnen der unter dasselbe gehörigen Fälle eine bestimmte Strafe
<lb/>in dem Sinne des Gesetzgebers gelegen haben muss. Daher durfte
<lb/>die Lehre von der verschiedenen Strafbarkeit des dolus, der culpa,
<lb/>des Versuchs und der verschiedenen Arten der Theilnahme schwer- 
<lb/>lich mit dem Unterschiede zwischen bestimmten und unbestimmten
<lb/>Strafgesetzen in Verbindung gebracht werden.

<lb/>Ebenso wenig ist die Lehre von Schärfung und Milderung der
<lb/>Strafen von dem Unterschiede zwischen bestimmten und unbestimmten
<lb/>Strafgesetzen abhängig. Denn wenn es überhaupt allgemeine Straf-
</p>

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                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr, Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>schärfungsgriinde gäbe, was von dem Vcrf. §. 48. mit Recht in Ab- 
<lb/>rede gestellt wird, würden dieselben auch bei unbestimmten Straf- 
<lb/>gesetzen in Anwendung kommen müssen, sowie es keinem gegrün- 
<lb/>deten Zweifel unterliegt, dass eine Strafmilderung auch bei unbe- 
<lb/>stimmten Strafgesetzen in Frage kommen kann. Von Strafschärfung und
<lb/>Strafmilderung ist aber wohl zu unterscheiden, was man in neuerer Zeit
<lb/>Straferhöhung und Strafminderung genannt hat und was zwar nur bei
<lb/>unbestimmten Strafgesetzen Vorkommen kann, aber nicht ausschliessl,
<lb/>dass daneben noch eine Strafschärfung oder Strafmilderung in Frage
<lb/>kommen kann. Straferhöhung nämlich nennt man cs, wenn hei re- 
<lb/>lativ unbestimmten Strafgesetzen eine Strafe erkannt wird, welche
<lb/>entweder das Maximum erreicht oder wenigstens demselben näher
<lb/>als dem Minimum stehet, während man den entgegengesetzten Fall
<lb/>durch den Ausdruck Strafminderung bezeichnet. Dagegen wird es
<lb/>Strafschärfung und Strafmilderung genannt, wenn es sich darum han- 
<lb/>delt, an der Strafgrösse, welche nach Massgabe des Gesetzes, unter
<lb/>welchem der zu bestrafende Fall stehet, erkannt werden muss, durch
<lb/>einen Zusatz oder einen Abzug etwas zu verändern. Unbestimmte
<lb/>Strafgesetze haben aber, wie schon erinnert worden ist, für jeden
<lb/>einzelnen der unter sie gehörigen Fälle ebenfalls ihre bestimmte Strafe,
<lb/>da es nicht anders möglich ist, als dass für jeden einzelnen Fall eine
<lb/>bestimmte Strafe in dem Sinne des Gesetzes liegt. Die Strafe, die
<lb/>bei unbestimmten Strafgesetzen durch so genannte Straferhöhung oder
<lb/>Strafminderung erkannt wird, muss diejenige sein, w®Jche die nach
<lb/>dem Willen des Gesetzes für den gegebenen Fa^ bestimmte Strafe
<lb/>ist. Von einer Erhöhung oder Minderung Jer Strafe ist eigentlich
<lb/>dabei gar keine Rede, sondern nur ^on Zuerkennung der Strafe,
<lb/>welche von dem Gesetze für &lt;h*esen Fall bestimmt war. Ganz in
<lb/>derselben Weise verhält &lt;&gt;* sich aber mit der in bestimmten Straf- 
<lb/>gesetzen bestimmten Strafe, nur dass hier nur für einen Fall eine
<lb/>Strafe bestimmt ist, während bei unbestimmten Strafgesetzen für meh- 
<lb/>rere Fälle eine Strafe bestimmt ist. Wenn daher in der Gesetzgebung
<lb/>im Allgemeinen Gründe anerkannt sind, aus w öl eben die in dem Ge- 
<lb/>setze bestimmte Strafe heruntergesetzt werden musä, so mu&amp; däs so- 
<lb/>wohl für bestimmte als für unbestimmte Strafgesetze gelten. Nament- 
<lb/>lich kommt es hei unbestimmten Strafgesetzen in Frage, nicht allein
<lb/>oh an der innerhalb des Minimum zu erkennenden Strafe wegen vor- 
<lb/>handener Milderungsgründe gemildert, sondern auch ob unter das
<lb/>Minimum herunter gegangen werden könne.

<lb/>Denn die Gründe, aus welchen sich das richterliche Uriheil hei
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0312.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312 Marexoll, Das gemeine deutsche Criminalrecht.

<lb/>relativ unbestimmten Strafgesetzen für Erhöhung oder Minderung der
<lb/>Strafe entscheidet, sind andere, als von welchen die Schürfung oder
<lb/>Milderung der Strafe abhüngt. Jene Gründe sind herzunehmen von
<lb/>den Eigenschaften des begangenen Verbrechens, diese von den Eigen- 
<lb/>schaften oder Zuständen der Person, welche dasselbe verübte. Denn
<lb/>in jedem Strafgesetze kann die Strafe nur nach den Eigenschaften
<lb/>des in demselben bedroheten Verbrechens bestimmt sein, ohne dass
<lb/>dabei auf die Eigenschaften oder Zustände der Person, welche sich
<lb/>desselben schuldig gemacht, Rücksicht genommen sein kann. Da
<lb/>auch bei unbestimmten Strafgesetzen der einzelne Fall des began- 
<lb/>genen Verbrechens doch seine bestimmte Strafe hat, die von dem
<lb/>Richter bei der Straferhöhung oder Minderung herausgebracht wer- 
<lb/>den muss, so können es auch nur die Eigenschaften des Verbrechens
<lb/>sein, nach welchen er sich für die eine oder die andere entscheidet.
<lb/>Insofern aber gewisse Eigenschaften oder Zustände der Person, wel- 
<lb/>che eine mit jenen Eigenschaften versehene Handlung begangen, die
<lb/>Schuld derselben mehr oder minder strafbar erscheinen lassen können,
<lb/>sind diese Eigenschaften oder Zustände als Gründe der Schärfung
<lb/>oder Milderung anerkannt, vermöge deren die nach dem Gesetze
<lb/>durch die Eigenschaften des Verbrechens verwirkte Strafe geschärft
<lb/>oder gemildert werden kann. Die Lehre von der Strafschärfung und
<lb/>der Strafmilderung durfte daher nicht so dargestellt werden, als ob
<lb/>sie sieb bloss auf bestimmte Strafgesetze bezöge.

<lb/>Dass dl« von dem Verf. angenommene Darstellung nicht die
<lb/>richtige ist, erglcht sich auch aus einem unverkennbaren Wider- 
<lb/>spruche, in welchen ei dabei mit sich selbst verfallen ist. Obgleich
<lb/>er nämlich die Anwendung dt* Strafschärfung und der Strafmilderung
<lb/>nur auf bestimmte Strafgesetze beschränken will, will er doch die
<lb/>von ihm als solche ausdrücklich aufgesicllten Gründe der Schärfung
<lb/>und Milderung auch bei unbestimmten Strafgesetzen in Anwendung
<lb/>bringen, um die Grösse der im einzelnen Falle zu erkennenden Strafe
<lb/>darnach auszumessen. Bei der Strafschärfung sagt er zwar in §. 48.,
<lb/>dass die Rücksichten, welche bei der Anwendung unbestimmter Straf- 
<lb/>gesetze die Wahl einer schwereren Strafe rechtfertigen und welche
<lb/>man jetzt als Straferhöhungsgründe zu bezeichnen pflege, eine solche
<lb/>Eigenschaft für bestimmte Strafgesetze nicht haben. Allein in §. 42.
<lb/>bringt er unter den Straferhöhungsgründen, die bei unbestimmten
<lb/>Strafgesetzen in Frage kommen, auch den Rückfall zur Sprache und
<lb/>bezeichnet denselben ausdrücklich als eigentlichen Strafschärfungs- 
<lb/>grund, von welchem erst weiter unten zu handeln sein werde. Die
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0313.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr, Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>313
</p>
               <p>

                  <lb/>durch diese Vqjjweisung erregte Erwartung gehet zwar nicht in Er- 
<lb/>füllung, indem in §. 48., wo von der eigentlichen Strafschärfung
<lb/>gehandelt wird, von dem Rückfalle nicht weiter die Rede ist: aber
<lb/>jedes Falles ist es ein Widerspruch, den Rückfall, der mit Recht als
<lb/>ein eigentlicher Strafschärfungsgrund bezeichnet wird, als einen Um- 
<lb/>stand, der bei unbestimmten Strafgesetzen möglicher Weise von Ein- 
<lb/>fluss sein könne, zur Sprache zu bringen und daneben zu behaupten,
<lb/>dass bei unbestimmten Strafgesetzen keine Strafschärfung Statt finden
<lb/>könne. Wo ein Strafschärfungsgrund möglicher Weise von Einfluss
<lb/>sein kann, ist Nichts Anderes denkbar, als dass dieser Einfluss darin
<lb/>bestehe, eine Strafschärfung zu begründen. Noch mehr scheint aber
<lb/>ein solcher Widerspruch bei der Lehre von der Strafmilderung her- 
<lb/>vorzutreten. Unter den Gründen, aus welchen sich der Richter bei
<lb/>unbestimmten Strafgesetzen für eine minder schwere Strafe zu ent- 
<lb/>scheiden habe, wird §.42. des Affectes Erwähnung gethan. In §.49.
<lb/>wird aber der Affect unter den Strafmilderungsgründen aufgeführt,
<lb/>wohin er auch wirklich gerechnet werden muss. Der Verf. will also
<lb/>bei unbestimmten Strafgesetzen den Strafmilderungsgrund des Affectes
<lb/>berücksichtigen, während doch bei diesen Gesetzen keine Strafmilde- 
<lb/>rung Statt finden soll. Die Jugend des Verbrechers, namentlich die
<lb/>Impubertät desselben, wird in §. 49. ebenfalls mit Recht unter den
<lb/>Gründen aufgeführt, aus welchen eine Strafmilderung eintreten müsse.
<lb/>Allein wenn der Verf. Strafminderung und also auch Strafuiilderungs-
<lb/>griinde nur bei bestimmten Strafgesetzen gelten lassen will, so würde
<lb/>daraus folgen, dass bei den in unbestimmten Strafgesetzen bedroheten
<lb/>Verbrechen die Jugend keine Berücksichtigung finden könne. Der
<lb/>Verf. ist natürlich weit entfernt, das zu behaupten und sagt in §. 49.
<lb/>ausdrücklich, dass die Jugend bei allen Verbrechen einen Straf- 
<lb/>milderungsgrund abgebe. Allein gerade das dient zum Beweise, dass
<lb/>es nicht richtig sein kann, die Strafmilderung von dem Unterschiede
<lb/>zwischen bestimmten und unbestimmten Strafgesetzen abhängig zu
<lb/>machen.

<lb/>Die Lehre von der Concurrenz der Verbrechen, welcher die
<lb/>letzte §. dieses Capitels gewidmet ist, scheint diese Stellung bloss
<lb/>darum erhallen zu haben, weil sie an einem anderen Orte nicht wohl
<lb/>untergebracht werden konnte. Der Verf. sagt in §. 41., dass die
<lb/>Prüfung, w ie sich der Richter bei concurrirenden Verbrechen zu ver- 
<lb/>halten habe, den bestimmten und den unbestimmten Strafgesetzen
<lb/>gemeinschaftlich sei, und darum, nachdem das Verhältniss des Rich- 
<lb/>ters zu diesen sowohl als zu jenen erörtert sei, zur Sprache kommen
</p>

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                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314 Marezoll, Das gemeine deutsche Criminalrccht.

<lb/>müsse. Allein das Princip, unter welchen die Lehre von der Con-
<lb/>currenz der Verbrechen stehet, hat Nichts gemein mit den Grund- 
<lb/>sätzen, nach welchen die Strafe entweder nach unbestimmten oder
<lb/>nach bestimmten Strafgesetzen ausgemessen werden muss. Bei der
<lb/>Concurrenz der Verbrechen ist die Frage nur die, ob dem Verbre- 
<lb/>cher die sämmtlichen Strafen, die er durch die verschiedenen von
<lb/>ihm verübten Verbrechen verdient hat, nebeneinander zuerkannt oder
<lb/>ob diese Strafen in einer einzigen gegen ihn zu erkennenden Gesamml-
<lb/>strafe geltend gemacht werden sollen. Bei der Concurrenz der Ver- 
<lb/>brechen kommen also weder die Grundsätze in Betracht, nach wel- 
<lb/>chen bei unbestimmten Strafgesetzen die Strafe entweder erhöhet
<lb/>oder gemindert werden muss, noch auch die Grundsätze, nach wel- 
<lb/>chen bei bestimmten Strafgesetzen entweder auf die in dem Gesetze
<lb/>bestimmte Strafe, oder auf Schärfung oder Milderung derselben er- 
<lb/>kannt werden muss. Insofern ist die Concurrenz der Verbrechen
<lb/>den bestimmten und den unbestimmten Strafgesetzen allerdings ge- 
<lb/>meinschaftlich, als Verbrechen miteinander concurriren können, die
<lb/>Theils in Strafgesetzen der einen, Theils in Strafgesetzen der an- 
<lb/>deren Art mit Strafe bedrohet sind: aber beide Arten von Strafge- 
<lb/>setzen können sich nur auf die Strafen beziehen, welche die in ihnen
<lb/>bedroheten Verbrechen für sich allein genommen trelTen sollen, wäh- 
<lb/>rend es sich bei der Concurrenz um die Zusammenrechnung oder
<lb/>wenigstens Berücksichtigung mehrerer verdienter Strafen bandelt.
<lb/>Der Verf. hat aus dem Umstande, dass bei der Concurrenz der Ver- 
<lb/>brechen weder die Grundsätze über die Anwendung unbestimmter Straf- 
<lb/>gesetze noch auch die Grundsätze über die Anwendung bestimmter
<lb/>Strafgesetze einscblagen, Veranlassung genommen, die Lehre von
<lb/>der Concurrenz als beiden Arten von Strafgesetzen gemeinschaftlich
<lb/>darzustellen, während aus diesem Umstande nur Das folgt, dass diese
<lb/>Lehre überhaupt hier nicht ihre richtige Stelle habe.

<lb/>Indem der Verf. alle noch nicht in den beiden ersten Abschnitten
<lb/>behandelten Lehren des allgemeinen Theiies mit Ausnahme der Lehre
<lb/>von dem Aufhören der rechtlichen Wirkungen eines Verbrechens, im
<lb/>Besonderen von der Verbüssung der verw irkten Strafe, von dem Tode
<lb/>des Verbrechers und von der Verjährung und Begnadigung, wovon
<lb/>im zweiten Capilcl des dritten Abschnittes die Bede ist, unter den
<lb/>Gesichtspunct des Verhältnisses stellte, in welchem der Richter ent- 
<lb/>weder zu unbestimmten oder zu bestimmten Strafgesetzen stelle,
<lb/>konnte er keine passende Stelle finden für die Erörterung einer
<lb/>namentlich in unseren Tagen wichtigen Lehre, welche deshalb auch,
</p>

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                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr, Luden zu Jena. 315

<lb/>soviel ich wenigstens gefunden habe, gänzlich unerwähnt geblieben
<lb/>ist. Ich meine die Lehre von der Gültigkeit der Strafgesetze in An- 
<lb/>sehung der Zeit, da das Verbrechen verübt wurde. Ich finde in dem
<lb/>allgemeinen Theile des Verfs. nur eine Stelle, in welcher von der
<lb/>Zeit des begangenen Verbrechens die Rede ist. In §. 22. sagt näm- 
<lb/>lich der Verf. bei Erörterung der wesentlichen Merkmale des Ver- 
<lb/>brechens, dass eine Handlung, welche gegen den Inhalt eines Straf- 
<lb/>gesetzes anstosse, nur dann ein Verbrechen begründe, wenn der
<lb/>Handelnde überhaupt, und zwar zur Zeit seiner Ueberlretung dem
<lb/>Strafgesetze unterworfen gewesen sei. Allein der Verf. erwähnt hier
<lb/>die Zeit des begangenen Verbrechens bloss in Beziehung auf den Ort,
<lb/>an welchem sich der Verbrecher zu dieser Zeit befunden, indem in
<lb/>§. 22. nur die Fragen besprochen werden, ob und wieweit auf der
<lb/>einen Seite Ausländer während ihres Aufenthaltes in unserem Lande
<lb/>und auf der anderen Seite Inländer während ihres Aufenthaltes im
<lb/>Auslande den Strafgesetzen unseres Staates unterworfen seien. Da- 
<lb/>gegen ist die Frage ganz übergangen, welches Strafgesetz in Anwen- 
<lb/>dung kommen müsse, wenn zu der Zeit, da die Handlung begangen
<lb/>wurde, ein anderes Gesetz Gültigkeit hatte, als zu der Zeit, da sie
<lb/>zur Untersuchung und Bestrafung kommen soll. Es kann kommen,
<lb/>Theils dass das neuere Gesetz eine früher straflose Handlung für straf- 
<lb/>bar oder umgekehrt eine früher strafbare Handlung für straflos er- 
<lb/>klärt, Theils dass in demselben härtere oder gelindere Strafe als in
<lb/>dem älteren Gesetze gedrohet wird. In unseren Tagen der neuen
<lb/>Strafgesetze durfte diese Frage nicht unbesprochen bleiben, da die
<lb/>privatrechtlichen Grundsätze über rückwirkende Kraft der Gesetze
<lb/>zur Entscheidung derselben nicht ausreichen. Die Erörterung dieser
<lb/>Frage konnte aber freilich weder bei dem Verhältnisse des Richters
<lb/>zu unbestimmten Strafgesetzen noch bei seinem Verhältnisse zu be- 
<lb/>stimmten Strafgesetzen untergebracht werden. Ebenso wenig hat der
<lb/>Verf. die andere, mit der vorigen einiger Massen zusammenhängende
<lb/>Frage berührt, ob das Erscheinen eines neuen Gesetzes, in welchem
<lb/>entweder eine früher strafbare Handlung für straflos erklärt oder
<lb/>wenigstens geringere Strafe gegen dieselbe gedrohet wird, auf die
<lb/>Vollziehung der nach dem älteren Gesetze zuerkannten Strafe Ein- 
<lb/>fluss habe. Diese Frage musste im zweiten Capitel des dritten Ab- 
<lb/>schnittes zur Sprache gebracht werden, da dieser Einfluss darin be- 
<lb/>stehet, dass die Vollziehung der zuerkannteu Strafe, soweit dieselbe
<lb/>härter ist als die in dem neuen Gesetze bestimmte, ausgeschlossen
<lb/>wird.
</p>

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               <p>

                  <lb/>316 MarezoU, Das gemeine deutsche Criminalrecht.

<lb/>Nachdem für die Besprechung des allgemeinen Thciles so viel
<lb/>Raum in Anspruch genommen worden ist, muss ich mich schon aus
<lb/>äusseren Gründen hei dem besonderen Theile kurz fassen. Ich kann
<lb/>das um so mehr, als ich mich hier in weit höherem Grade mit dem
<lb/>Verf. einverstanden finde. In den allgemeinen Vorbemerkungen,
<lb/>welche der Verf. in §. 56. der Darstellung des besonderen Theile^
<lb/>vorausschickt, entwickelt er die Grundsätze, die hei Anordnung des- 
<lb/>selben befolgt werden müssen. Gewiss mit Recht macht der Verf.
<lb/>auch an die Darstellung des besonderen Theiles die Anforderung,
<lb/>dass sie in einer wissenschaftlichen Form erscheinen müsse. Dabei
<lb/>möchte ich ihm nicht zugeben, was er unmittelbar darnach behaup- 
<lb/>tet, dass man an diese w issenschaftliche Form nicht die strengen An- 
<lb/>forderungen eines Svstemes machen könne und dürfe, welche an die
<lb/>Bearbeitung des allgemeinen Theiles gemacht werden müssen. Der
<lb/>natürliche Grund davon, sagt der Verf., liege darin, dass zwar das
<lb/>Recht ein organisches Ganze bilde, welches eben darum in allen
<lb/>seinen Theilen einer streng systematischen Form fähig sei, nicht aber
<lb/>das Unrecht, welches nicht auf innerer Notwendigkeit beruhe, die
<lb/>den Stützpunct eines Systemes bilden könnte, sondern mehr bloss
<lb/>factischer Natur sei und sich mehr als etwas Zufälliges darstelle.
<lb/>Das Letztere ist zwar richtig, scheint aber nicht die Möglichkeit
<lb/>einer systematischen Anordnung des Unrechtes und der einzelnen
<lb/>Verbrechen, in welchen dasselbe erscheint, auszusclilicsseu. Denn
<lb/>die Darstellung des Unrechtes, als der Negation des Rechtes, kann
<lb/>sich eben darum dem Systeme des Rechtes anschliessen und den ein- 
<lb/>zelnen Verbrechen in derselben Weise ihre notwendige Stelle an- 
<lb/>weisen, in welcher die rechtlichen Institute, welche durch sie ver- 
<lb/>letzt werden, ihre nothwendige Stelle haben. In der That gehet
<lb/>auch der Verf. bei der Anordnung des besonderen Theiles im Wesent- 
<lb/>lichen von dieser Ansicht aus, indem er hauptsächlich das Object,
<lb/>gegen welches das Verbrechen gerichtet, zu Grunde legen und auf
<lb/>diese Weise das in jedem Verbrechen liegende bloss factische Un- 
<lb/>recht mit dem Rechte selbst in natürliche Verbindung bringen will.
<lb/>Der Verf. bat zuverlässig Recht, wenn er behauptet, dass die ge- 
<lb/>meinrechtlichen Quellen des Strafrechtes keine brauchbaren geschicht- 
<lb/>lichen Anhaltepuncte bieten, um die verschiedenen Verbrechen in
<lb/>ein System zu classificiren. Die Unterscheidung zwischen crimma
<lb/>publica, extraordinaria und privata, nach welcher in den justi- 
<lb/>nianischen Rechtsbüchern die Darstellung der einzelnen Verbrechen
<lb/>angeordnet ist, hängt zu genau mit dem Entw’ickelungsgange der
</p>

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                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>Ilec. von Hrn. Prof. Dr. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>317
</p>
               <p>

                  <lb/>römischen Strafgesetzgebung und der eigentümlichen römischen
<lb/>Strafgerichtsverfassung zusammen, als dass sie heutiges Tages noch
<lb/>von Brauchbarkeit sein könnte. Ebenso wenig gewährt die Anord- 
<lb/>nung der Carolina einen brauchbaren Anhallepunct, da in derselben
<lb/>gar kein bestimmtes von der Verschiedenheit des Wesens und In- 
<lb/>haltes der einzelnen Verbrechen hergenommenes System zu Grunde
<lb/>gelegt und überdiess eine grosse* Anzahl von Verbrechen gänzlich
<lb/>unerwähnt gelassen ist. Wenn es sich darum handelt, die Gesammt-
<lb/>heit der in einem positiven Rechte als Verbrechen anerkannten Hand- 
<lb/>lungen in ein System zu bringen, so kann dieses nur aufgestellt wer- 
<lb/>den nach der Verschiedenheit der Richtung, in welcher sie der
<lb/>rechtlichen Ordnung w iderstreiten oder nach der Verschiedenheit des
<lb/>Grundes, aus w elchem sie verboten und für strafbar erklärt sind. Bei
<lb/>einzelnen Verbrechen kann allerdings ihre Stellung iin Systeme da- 
<lb/>durch zweifelhaft werden, dass sie in mehrfacher Richtung der recht- 
<lb/>lichen Ordnung widerstreiten, wie z. B. der Raub nicht bloss gegen
<lb/>die Vermögensrechte, oder die Nothzucht nicht bloss gegen die in
<lb/>sittlicher Beziehung von dem Rechtsgesetze gemachten Anforderun- 
<lb/>gen, sondern beide zugleich auch einen unmittelbaren Angriff auf
<lb/>die Persönlichkeit des Menschen enthalten. Ob alsdann ein solches
<lb/>Verbrechen unter die' Handlungen, welche in dieser oder in jener
<lb/>Richtung der rechtlichen Ordnung zuwiderlaufen, gestellt werden
<lb/>müsse, muss zunächst und hauptsächlich darnach entschieden wer- 
<lb/>den, welche dieser Richtungen als die überwiegende anzusehen
<lb/>sei. Indessen kann man dem Verf. einräumen, dass daneben die
<lb/>Rücksicht entscheiden müsse, dass durch die Stellung, welche man
<lb/>den einzelnen Verbrechen anweise, am Wenigsten sonst nahe ver- 
<lb/>wandte Verbrechen auf eine unnatürliche Weise voneinander getrennt
<lb/>und als zusammen gehörende Theile eines Ganzen gewisser Massen
<lb/>zerrissen w erden. Nach dieser Rücksicht scheint z. B. der Verf. die
<lb/>Nothzucht unter die Unzuchtsverbrechen gestellt zu haben, während
<lb/>dieses Verbrechen, weil es nicht bloss durch die Richtung auf uner- 
<lb/>laubte Befriedigung des Geschlechtstriebes, sondern hauptsächlich
<lb/>durch den gewalttätigen Angriff auf die Geschlechtsehre characte-
<lb/>risirt wird, auch unter das Verbrechen der Gewalttätigkeit oder
<lb/>unter die Verbrechen wider die persönliche Freiheit hätte gestellt
<lb/>werden können. Das Verbrechen der Entführung hat der Verf. da- 
<lb/>gegen unter die Verbrechen wider die persönliche Freiheit gestellt,
<lb/>während dieses Verbrechen, weil ihm eine auf ordnungswidrigen Ge- 
<lb/>schlechtsgenuss gerichtete Absicht zu Grunde liegt und weil derThat-
</p>

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               <p>

                  <lb/>318 MarezolU Das gemeine deutsche Criminalreeht.

<lb/>bestand seiner Vollendung wie bei den Unzuchtsverbrechen zu be- 
<lb/>stimmen ist, auch unter diese hätte gestellt werden können. Ob es
<lb/>nicht zweckmässiger gewesen wäre, die Nothzucht und die Entfüh- 
<lb/>rung zusammen entweder unter diese oder unter jene Rubrik zu
<lb/>stellen, mag dahin gestellt bleiben. Ueberhaupt wird, wenn man auch
<lb/>in dem Principe, nach welchem der specielle Theil angeordnet wer- 
<lb/>den muss, im Wesentlichen einverstanden ist, in der Ausführung
<lb/>dieses Principes immer noch grosse Verschiedenheit Raum finden
<lb/>können, wie ja auch das System der rechtlichen Ordnung oder der
<lb/>verschiedenen rechtlichen Institute, welche durch die Verbrechen
<lb/>verletzt w erden, nicht von Jedwedem gleichmässig aufgestellt werden
<lb/>wird. Daher mag es hier genügen, einen kurzen Abriss des Systemes
<lb/>mitzutheilen, nach welchem derVerf. den besonderen Theil angeord- 
<lb/>net hat. Der Verf. hat folgende drei Abschnitte gemacht: I. Von
<lb/>denjenigen Verbrechen, die einen unmittelbaren Angriff auf die Per- 
<lb/>sönlichkeit des Staats, auf seine Existenz oder Verfassung enthalten;
<lb/>II. Von der verbrecherischen Hemmung der Staatsgewalt in ihren
<lb/>einzelnen Zweigen; III. Von den verbrecherischen Verletzungen ein- 
<lb/>zelner bestimmter Rechtsinstitute im Staate. In dem ersten Abschnitte
<lb/>wird von dem Hochverrate und dem Majestätsverbrechen gehandelt.
<lb/>Der zweite Abschnitt hat drei Capitel, i) von der verbrecherischen
<lb/>Umgehung der obrigkeitlichen Gewalt durch die verschiedenen Arten
<lb/>der Eigenmacht und Selbsthülfe; 2) von der verbrecherischen Hem- 
<lb/>mung und Störung der Finanzhoheit des Staates und von den Münz- 
<lb/>verbrechen im Besonderen; 3) von den verbrecherischen Hemmungen
<lb/>und Störungen der geordneten Aeraterverfassung im Staate. Der
<lb/>dritte Abschnitt hat fünf Capitel, die in mehrere Titel, als Unterab- 
<lb/>theilungen zerfallen. Das erste Capitel desselben handelt unter der
<lb/>Rubrik von der verbrecherischen Verletzung des jedem einzelnen
<lb/>Bürger vom Staate garantirten Rechtes auf seine Person im ersten
<lb/>Titel von der Menschentödtung und den damit zusammenhängenden
<lb/>Verbrechen, im zweiten Titel von den Gesundheitsverletzungen, im
<lb/>dritten Titel von den Verbrechen gegen die persönliche Freiheit und
<lb/>im vierten Titel von den Injurien und Ehrenverletzungen. Das zweite
<lb/>Capitel enthält die verbrecherischen Beeinträchtigungen der Vermö- 
<lb/>gensrechte und im ersten Titel die Lehre vom Diebstahle, im zweiten
<lb/>.Titel einige andere strafbare Vermögensbeschädigungen ausser dem
<lb/>Diebstahle, und im dritten Titel einige Verbrechen, welche durch
<lb/>ihre wucherliche Tendenz auf indirecte Weise das Vermögen der
<lb/>Bürger bedrohen. Im dritten Capitel wird unter der Rubrik von ge-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Ilrn. Prof. Dr. Luden zu Jena.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>wissen Verbrechen, welche ihrem nächsten Gegenstände nach sowohl
<lb/>das Lehen und die Gesundheit als auch zugleich das Vermögen der
<lb/>Bürger bedrohen, vom Raube, von der Brandstiftung und der Ueber-
<lb/>schwemmungsstiftung gehandelt. Das vierte Capitel hat die Betrü- 
<lb/>gereien oder die verbrecherischen Verletzungen des Rechtes Anderer
<lb/>auf eine gewisse Wahrhaftigkeit, auf Treue und Glauben zu seinem
<lb/>Gegenstände. Das fünfte Capitel endlich von den verbrecherischen
<lb/>Verletzungen gewisser Pflichten der Religion und Sittlichkeit * hat
<lb/>wieder zwei Titel, in deren erstem die Verbrechen dieser Art ausser
<lb/>den Fällen der eigentlichen Unzucht und in dem zweiten die Unzuchts-
<lb/>verbrechen dargestellt werden.

<lb/>Ich glaube, dass hei dieser Anordnung die einzelnen Verbrechen
<lb/>ihre angemessene Stellung erhalten haben. Einigen Anstoss könnte
<lb/>vielleicht die Ueherschrift des dritten Abschnittes „von den ver- 
<lb/>brecherischen Verletzungen einzelner bestimmter Rechtsinstitute im
<lb/>Staate" insofern erregen, als die einzelnen Zweige der Staatsgewalt,
<lb/>von deren Verletzungen in dem zweiten Abschnitte gehandelt wird,
<lb/>am Ende auch einzelne bestimmte Rechtsinstitute genannt werden
<lb/>können. Besondere Anerkennung verdienen die geschichtlichen Ein- 
<lb/>leitungen, welche derVerf. der Darstellung der einzelnen Verbrechen
<lb/>vorausgeschickt hat.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Ueber die Unterscheidung zwischen servitutes rusticae und urbanae. Eine civilistische Abhandlung von Dr. Zachariä v. Lingenthal</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rudorff, ...">Recensirt von Herrn Professor Dr. Rudorff zu Berlin</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Unterscheidung zwischen servitutes rusticae und
<lb/>urbanae. Eine civilistische Abhandlung von JOr, Zacliariä

<lb/>v. liingenthal, ausserord. Prof. d. R. u. Beisitzer d. Spruch-
<lb/>collegiunis zu Heidelberg. Heidelberg, C. F. Winter, 1844. VIII
<lb/>u. 104 S. 8. 'geh. £ Thlr.)

<lb/>II e c e n s i r t

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr. Rudor ff zu Berlin.

<lb/>Die vorliegende Abhandlung ist, laut der Vorrede, aus einer
<lb/>Untersuchung über das Verhältnis» der Mancipi Res zur Mancipation
<lb/>hervorgegangen. Der Verf. glaubte zu finden, dass sich der Kreis
<lb/>jener Gegenstände von Alters her streng geschlossen erhalten habe,
<lb/>dieser Thatsache widersprach die gewöhnliche Behauptung, dass alle
<lb/>Feldservituten Mancipi seyen, er fieng daher an, diese Behauptung
<lb/>zu bezweifeln und nachdem er von ihrer Unhaltbarkeit überzeugt
<lb/>worden war, auch die andern Unterschiede der Feld- und Häuser- 
<lb/>servituten in Frage zu ziehen. So kam er dahin, die rechtlichen
<lb/>Verschiedenheiten beider Klassen überhaupt hinwegzuläugnen und
<lb/>die ganze Einteilung auf den Grundsatz: servitus praedio utilis esse
<lb/>debet zurückzuführen. Die Bedürfnisse eines Fundus, sagt der Verf.,
<lb/>sind andere, als die eines Hauses, kraft jener Regel also konnten
<lb/>nicht alle mögliche Servituten eben so wohl diesem wie jenem be- 
<lb/>stellt werden und der materielle Gehalt derjenigen, bei denen dieses
<lb/>gleichwohl möglich ist, wird ein verschiedener seyn, jenachdem sie
<lb/>dem einen oder dem andern constituirt sind. Von diesem Standpunct
<lb/>aus wird im ersten Kapitel die Mancipationsfähigkeit, im zweiten die
<lb/>Verpfändbarkeit, im dritten der Untergang durch Nichtgebrauch den
<lb/>Rusticalservituten überhaupt abgesprochen und auf die ältesten und
<lb/>einfachsten Wege- und Wassergerechtigkeiten eingeschränkt. Die
<lb/>übrigen angeblichen Abweichungen in den Interdicten und der operis
<lb/>novi nunciatio werden im Anfang der Abhandlung kurz abgethan.
</p>
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               <p>

                  <lb/>Zachariä v. L., Die Unterscheid, zw. servit, rusticae u. urbanae. 321

<lb/>Die Behauptung, von welcher derVerf. ausgeht, dass der Kreis
<lb/>der Mancipi Res ein streng geschlossener geblieben sey, wird indess
<lb/>in dieser Allgemeinheit nicht zugegeben werden können. Die Fa- 
<lb/>milia und Pecunia, welche nach dem Gesetz: uti legassit super fa- 
<lb/>milia pecunia tutelare suae rei nur durch eine Lex vergabt werden
<lb/>konnte, ist erst durch die Anwendung, welche das Jus civile von
<lb/>einem andern Zwölftafelgesetz: cum nexum faciet mancipiumque,
<lb/>uti lingua nuncupassit, ita ius esto gemacht hat, zu einer Mancipi
<lb/>Res geworden. Auch Grundstücke auf italischem Boden, ja die Feld- 
<lb/>servituten selbst können erst durch eine spätere Erweiterung in den
<lb/>Kreis der Mancipi Res gezogen worden sein: die civilrechtliche Be- 
<lb/>sitzergreifung, das Mancipium in der ersten Und eigentlichsten Bedeu- 
<lb/>tung findet sich bei den unkörperlichen und unbeweglichen Sachen
<lb/>nicht.

<lb/>Freilich geht derVerf. von einem andern Begriff des Mancipium
<lb/>aus. Mancipium ist ihm kein Act, sondern ein Verhältniss, nicKt die
<lb/>quiritische Apprehension, die reproducirte Eroberung, sondern das
<lb/>quiritische Eigenthum; Mancipi Res sind ihm nicht die Gegenstände
<lb/>der Besitzergreifung nach römischem Kriegsrecht, sondern die Ob- 
<lb/>jecte des römischen Eigenthums und der Vindication; vindicare und
<lb/>manu capere, behauptet er, war ursprünglich einerlei: noch bei der
<lb/>spätem vindicatio kommt das Ergreifen mit der Hand vor.

<lb/>Aber hat der Verf. hier nicht übersehen, dass dieses manu as- 
<lb/>serere bei jeder Vindication vorkam, während das manu capere auf
<lb/>die ursprünglichen Res Mancipi, auf Kriegsgefangene und Lastthiere
<lb/>beschränkt blieb? Und wenn er die Mancipation für die ursprüng- 
<lb/>lich einzige Alienation unter Lebenden, die In jure Cessio aber für
<lb/>eine neuere Erfindung erklärt, weil sie als eine Scheinvindication
<lb/>voraussetze, „dass schon vorher Eigenthum mit Vindicationsbefugniss
<lb/>anerkannt war", hat er auch die datio assignatio, die emptio sub
<lb/>corona, die sectioy kurz alle jene ursprünglichen Erwerbungen beach- 
<lb/>tet, durch welche das Eigenthum vom Volk an den Einzelnen (ex
<lb/>publico in privatum) übergeht? Trägt nicht vielmehr die Vindication
<lb/>und Cession, als Verteidigung dessen, was Jemand als suum ex iure
<lb/>quiritium erworben hat, ein älteres Gepräge, als die künstliche Re-
<lb/>production der Besitzergreifung und Assignation durch die bequemere
<lb/>Mancipation?

<lb/>Dennoch kann es seine Richtigkeit haben, dass bei den Servi- 
<lb/>tuten die Mancipation über den Kreis der ältesten und einfachsten
<lb/>Felddienstbarkeiten nicht hinaus gekommen ist. Das velut viaf iter,
<lb/>Kril. Jahrb. f. D. RW. Jahrg. VIII. II. IV. 21
</p>

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               <p>

                  <lb/>322 Zachariä v, L.&gt; Die Unterscheid, zw. servit, rusticae u. urbanae.

<lb/>actus, aquaeductus bei Ulpi an 19., 1. mag in der That nicht blos
<lb/>Beispiele anzeigcn, Gaius, der (2., 17.29.) die Mancipation allge- 
<lb/>mein zu behaupten scheint, mag nur jene vier ältesten Feldservituten
<lb/>anerkennen und von einem andern Sabinianer, Javolenus, der für
<lb/>einen Fundus den Erwerb einer Servitut durch einen Sclaven, also
<lb/>durch Mancipation, zulässt (L. 12. de serv. 8., 1. Gaius 2., 96.),
<lb/>mag dasselbe gelten. Immer aber bleibt diese Beweisführung eine
<lb/>Argumentation a silentio, welche nur der Umstand, dass die Procu-
<lb/>lianer bei den neuern Feldservituten in L, 3. §.2.3. de S. P. R. 8. 3.
<lb/>noch der Cession gedenken, die sonst durch die Mancipation, wo
<lb/>diese überhaupt galt, gewöhnlich verdrängt wurde — und dass man
<lb/>sich sonst bei den viel häufigem persönlichen und Häuserservituten
<lb/>mit der Cession behalf, cinigermassen zu unterstützen vermag.

<lb/>Von grösserem praktischen Interesse ist das zweite Kapitel
<lb/>über die Verpfändbarkeit der Feldservituten. Wie wenig die bis- 
<lb/>herigen Behandlungen dieser Frage genügen, zeigt am besten die
<lb/>Erklärung M ü h lenbruc h’s, dass sich ein innerer.Grund für die Ver- 
<lb/>schiedenheit der servitutes rusticae und urbanae in dieser Beziehung
<lb/>gar nicht Nachweisen lasse, welche Ansicht der Verf. nicht mit Un- 
<lb/>recht eine trostlose genannt hat.

<lb/>Er selbst stellt folgende Sätze auf:

<lb/>1) Der Inhaber einer Servitut könne diese nie verpfänden, weil
<lb/>sie von der Person oder dem herrschenden Gut nicht zu trennen sei.—
<lb/>Dies Argument trifft aber nur die Fiducia, welche das Jus, nicht das
<lb/>Pignus, welche nur den Besitz und noch weniger die Hypothek, wel- 
<lb/>che nicht einmal diesen überträgt.

<lb/>2) Der Eigenthümer könne seinem Gläubiger keine Servitut
<lb/>hypothecarisch verpfänden, weil sie zur Zeit der Verpfändung noch
<lb/>nichts Wirkliches sei. — Warum aber sollte er -eine noch nicht be- 
<lb/>stellte Servitut nicht verpfänden können, da er sie (nach Pomponius,
<lb/>L. 6. §.5. de y/. E. 19., 1.) doch verkaufen l^ann?

<lb/>3) Der Eigenthümer könne eine Servitut selbst nicht zum Pignus
<lb/>geben, weil zur Zeit der Verpfändung noch nicht bekannt sein könne,
<lb/>wer künftig das Pfand kaufen und was alsdann der Inhalt und Umfang
<lb/>der von dem Pfandgläubiger dem Käufer eventuell zu bestellende»
<lb/>Servitut sein werde. — Allein kennt man denn bei den Verpfändun- 
<lb/>gen körperlicher Sachen den künftigen Käufer genauer? Und ist es
<lb/>denkbar, dass der Pfandgläubiger, welcher für seinä Person nur den
<lb/>Besitz der Servitut hat, durch die Distraclion seinem Käufer das
<lb/>Recht constituirt, welches er selbst nicht hat und das nur der Eigen-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0323.tif"
                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Prof, Dr. Rudorff zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>ihümer durch Mancipation oder Cession, also in eigener Person zu
<lb/>bestellen die Macht hat? — Eine Ausnahme macht der Verf. zwar
<lb/>bei den persönlichen Servituten des Ususfructus und der Habitatio
<lb/>und bei den ländlichen der via, des iter, actus und aquaeductus und
<lb/>führt dafür den Grund an, dass gerade bei diesen Servituten eine
<lb/>gewisse Unbestimmtheit ihres Umfangs kein Hinderniss ihrer Ent- 
<lb/>stehung sei. — Aber, — abgesehen davon, dass die Habitatio kein
<lb/>eigentliches Jus sondern factischer Natur ist, — kann man das Recht
<lb/>des Wasserschöpfens und der Viehtränke weniger unbestimmt nennen
<lb/>als jene vier Servituten?

<lb/>Der Verf. bescheidet sich, dass seine Deduction vielleicht etwas
<lb/>zu gekünstelt erscheinen möge, er hält sich für diesen Fall an das
<lb/>Julianische: non omnium, quae a maioribus constituta sunt, ratio
<lb/>reddi potest und nimmt nur seine Resultate als vollkommen sicher in
<lb/>Anspruch. Wiewohl wir nun auch in diesen nicht mit ihm einver- 
<lb/>standen sind, so legen wir ihm doch die nachstehende Lösung der
<lb/>Frage nicht ohne die Hoffnung zur Prüfung vor, für dieselbe seine
<lb/>Zustimmung zu gewinnen.

<lb/>Unter den drei römischen Verpfändungsformen ist die Fiducia
<lb/>dem Inhaber einer Servitut ganz versagt, weil sie das Jus selbst von
<lb/>ihm auf den Gläubiger übertragen würde, welches völlig unmöglich
<lb/>ist (creditur enim ea cessione nihil agi: Gaius 2., 30 ), weil die Ser- 
<lb/>vituten nicht, wie Emphyteuse und Superficies, von dem Subject ge- 
<lb/>trennt werden können, für das sie bestellt sind. Dagegen kann der
<lb/>Eigenthümer seinem Gläubiger durch Cession, in gewissen Fällen
<lb/>selbst durch Mancipation das Jus wirksam fiduciiren. Entweder be- 
<lb/>hält es dann dieser vermöge eines commissorischen Vertrags für sich,
<lb/>oder er überlässt einem Andern käuflich die Ausübung, das uti
<lb/>frui, sive agere licere— (das Recht selbst ist unübertragbar) — und
<lb/>sichert sich wegen der Ausübung desfalls durch Stipulationen. Bei
<lb/>Häuserservituten scheint indess nur die erstere Behandlung üblich ge- 
<lb/>wesen zu sein, wenigstens werden hier keine-die Ausübung betreffende
<lb/>Stipulationen erwähnt, unstreitig aus dem einfachen Grunde, weil
<lb/>diese von dem Hausbesitz selbst nicht getrennt werden kann. Dass
<lb/>eine Servitut nicht ad diem mancipirt oder cedirt werden kann —
<lb/>was der Verf. gegen die Fiducia des Eigentümers anführt — ist
<lb/>kein Hinderniss: bei den persönlichen Servituten galt dieser Grund- 
<lb/>satz überhaupt nicht und bei den ändern darf die Cession ad diem
<lb/>nicht mit der Fiducia verwechselt werden, welche nicht sowohl das

<lb/>21 *
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0324.tif"
                   n="324"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>324 Zachariäv. L., Die Unterscheid, zw. servit, rusticae u. urbanae.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recht auf eine Zeit überträgt, als vielmehr eine Obligation auf dessen
<lb/>Rückgabe begründet.

<lb/>Die Verpfändung durch Pignus wird zwar gleichfalls re, aber
<lb/>nicht mancipio oder legis actione geschlossen, dem Gläubiger wird
<lb/>nicht das Recht, sondern nur der abgeleitete Besitz eingeräuint, seine
<lb/>ganze Sicherheit beruhte Anfangs auf den Interdicten. Auf Servi- 
<lb/>tuten also ist diese Verpfändung nur anwendbar, soweit ihnen eine
<lb/>durch Interdicte geschützte Quasipossessio zur Seite steht. Diese
<lb/>aber tritt nur in zwei Fällen ein: erstlich bei den persönlichen Ser- 
<lb/>vituten; zweitens bei den Feldservituten, nach römischem Recht
<lb/>bei den Wegen, Wasserleitungen, dem Wasserschöpfen und der Vieh- 
<lb/>tränke, nach heutigem überall, wo sich ein praktisches Bediirfniss
<lb/>herausstellt. Hingegen für Gebäudeservituten hat der Besitzer keinen
<lb/>Schutz. Zwar kann er wegen der Possessio der Baulichkeiten, auf
<lb/>welchen positive Servituten dieser Art beruhen, das Interdict uti
<lb/>possidetis eas aedes, ex quibas ßumen oder proiectio est gebrauchen.
<lb/>Allein die Quasipossessio der Servitut selbst ist ohne Interdicte. Selbst
<lb/>das Interdict de cloacis macht keine Ausnahme, es entspricht nur dem
<lb/>Interdict de ilincre oder fonte reficiendo und bezieht sich nicht,
<lb/>wie derVerf. annimmt, auf den Usus, sondern nur auf die Reparatur.
<lb/>Diesen Grundsätzen gemäss kann nicht blos der Eigentümer, son- 
<lb/>dern selbst der Usufrucluar seinen Niessbrauch zum Pignus geben,
<lb/>denn der Gläubiger erhält nicht das Recht, sondern nur das Interdict
<lb/>uti possidetis utile und si uti fr ui prohibitus esse dicetur. Desglei- 
<lb/>chen kann der Grundeigentümer und der Inhaber einer#Rusticalser-
<lb/>vitut die Ausübung derselben seinem Gläubiger überlassen. Manche
<lb/>Juristen verlangten hier eine Caution: per se non fieri, quominus
<lb/>(creditori) ire agere liceat, diese Meinung wurde verworfen, schon
<lb/>die Einräumung des Usus begründet die Interdicte. Für Häuserser- 
<lb/>vituten lässt sich dagegen die Möglichkeit eines Pignus nur insofern
<lb/>denken, als dem Gläubiger zugleich die Possessio des Hauses einge- 
<lb/>räumt wird, durch den Besitz der Vorrichtung erhält er auch die
<lb/>Ausübung der positiven Servituten: inlclligitur possessio?icrn earum
<lb/>habere, qui aedes possidet. Für die Servituten allein aber giebt es
<lb/>weder Interdicte noch Stipulationen, daher können weder negative
<lb/>noch positive Servituten ohne das Haus verpfändet werden, die Qua- 
<lb/>sipossessio ist bei ihnen nur für die Ersitzung von Wichtigkeit.

<lb/>Die hypotheca rische Verpfändung des Ususfructus enthält
<lb/>zweierlei: erstlich eine Verpfändung der Früchte; das Pfandrecht
<lb/>beginnt, wenn der Eigenthiiroer die Hypothek bestellte, mit der
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0325.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>Ree. v,on Ilrn. Prof. Dr. Rudor ff zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>Trennung, wenn der Usufructuar, mit der Einärntung und erlischt in
<lb/>diesem Fall mit dem Tode des letztem. Zweitens darf der Gläu- 
<lb/>biger sich den Besitz des Pfandes verschaffen und diesen verkaufen.
<lb/>Zum Schutz dieses Rechts giebt der Prätor die actio — und gegen
<lb/>die Negatoria des Eigentümers die exceptio hypothecaria isi non
<lb/>inter creditorem et debitorem — oder, wenn der Usufructuar ver- 
<lb/>pfändete: si non inter creditorem et eum, ad quem ususfructus per- 
<lb/>tinet, convenerit, ut ususfructus pignori sit). Durch ähnliche Ex-
<lb/>ceptionen wird dem Käufer des Pfandes geholfen. Inuess fallen,
<lb/>wenn der Eigentümer verpfändete, für den Erben des Gläubigers,
<lb/>wenn der Usufructuar, gegen den Erben des Verpfänders sämmtliche
<lb/>Rechtsmittel hinweg. (Gaius L. 15. pr. Marcian L. 11. §.2. de
<lb/>pign. (23., 1.) Paullus L. 8- §.2. de peric. 18., 6.).

<lb/>Feldservitulen tragen keine Früchte, die hypolhecai ische Ver- 
<lb/>pfändung derselben durch deil Eigentümer des dienenden oder herr- 
<lb/>schenden Grundstücks kann also nur die Wirkung herv orbringen, dass
<lb/>der Gläubiger die Quasipossessio ergreift, bis zum Verfalltage fort- 
<lb/>setzt und dann verkauft (ul talis pactio (also Hypothek) fiat, ut,
<lb/>quam diu pecunia soluta non sit, eis servitutibus creditor utatur,
<lb/>(denn nur der usus, nicht das ius servitutis wird verpfändet) sc. si
<lb/>vicinum fundum habeat: et si intra diem certum pecunia soluta non
<lb/>sit, vendere eas vicino liceat); freilich steht entgegen, dass durch
<lb/>den Verkauf, zum Theil schon durch die Verpfändung, die Ausübung
<lb/>der Servitut von dem herrschenden Grundstück getrennt und an das
<lb/>Grundstück des Käufers oder Gläubigers geknüpft wird, über dieses
<lb/>Bedenken hat man sich indess um des praktischen Bedürfnisses willen
<lb/>(propter utilitatem contrahentium: Paullus in L. 12. de pign. 29., 1.)
<lb/>hinweggesetzt.

<lb/>Gebäudeservituten endlich tragen weder Früchte, noch ist ihre
<lb/>Ausübung d^rch Interdicte geschützt, folglich fehlt es im Fall ihrer
<lb/>blos hypothekarischen Verpfändung an jedem denkbaren Gegenstände
<lb/>des Verkaufs und darum ist diese Verpfändungsart bei ihnen un- 
<lb/>wirksam. Dies deutet Marcianus an, wenn er in L. 11. §. 3. de
<lb/>pign. 20., 1. sagt: Jura praediorum urbanorum pignori dari non
<lb/>possunt: igitur nec convenire possunt, ut hypothecae sint.

<lb/>Für das geltende Recht, in dem die Fiducia verschwunden, Pignus
<lb/>und Hypothek aber verschmolzen sind, ergiebt sich aus dem Bisherigen
<lb/>das Resultat, dass nur bei solchen Servituten von einer wirksamen
<lb/>Verpfändung die Rede sein kann, deren Usus durch interdicta veluti
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0326.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326 Zachariäv.L., Die Unterscheid, zw. servit, rusticae u. urbanae.

<lb/>possessoria geschützt ist: dies sind unter den Prädialservituten nur
<lb/>die rusticalen.

<lb/>Das dritte Kapitel fuhrt uns auf einen dem Interdictsbesitz ver- 
<lb/>wandten Gegenstand, den Usucapionsbesitz bei der Libertas Rci. Der
<lb/>Verf. denkt sich das Verhältnis des Nichtgebrauchs zur Usucapion
<lb/>der Freiheit ungefähr wie das der Kiagverjährung zur Ersitzung. Der
<lb/>Untergang durch Nicbtgebrauch ist ihm ein Rechtsverlust, der ihm
<lb/>zu einer Zeit, in welcher noch alle Klagen perpetuae waren, völlig
<lb/>anomalisch erscheint. Er erklärt sich diese Anomalie dadurch, dass
<lb/>positive Gesetze, jünger als die zwölf Tafeln, für den Ususfructus,
<lb/>(Usus), Via, Iter, Aquäductus und Aquähaustus aus irgend einem
<lb/>Grunde einen so singulären Untergang eingeführt hätten. Des Be- 
<lb/>weises wegen beruft er sich auf die Stellen, welche bei dem Nicht- 
<lb/>gebrauch von einem legitimum, oder statutum legibus tempus reden.
<lb/>Eine Interpolation derselben aus L. 13. C. de serv. 3., 34. soll nicht
<lb/>möglich sein, weil sie mehrere leges erwähnen, an die zwölf Ta- 
<lb/>feln dürfe wegen des-Zusatzes: tempus quo servitutes pereunt nicht
<lb/>gedacht werden.

<lb/>Zuvörderst müssen wir der aufgestellten Unterscheidung zwischen
<lb/>Nichtgebrauch und Ersitzung der Freiheit widersprechen. Der Nicht- 
<lb/>gebrauch begründet ebensowohl einen Erwerb wie der fortgesetzte
<lb/>Freiheitsbesitz; nur konnte man jenen nicht durch usucapio oder usu
<lb/>receptio bezeichnen, weil eben die Freiheit nicht usu, sondern non
<lb/>utendo wiedererworben wird. Paullus (1., 17. 2.) sagt von der Ser- 
<lb/>vitut des Wasserschöpfens ausdrücklich: biennio usurpata recipitur,
<lb/>und meint damit wohl: durch zweijährige Unterbrechung ihres Usus
<lb/>wird sie zmückerworben, (obgleich diese Worte bedeuten können:
<lb/>durch Ausübung während des biennium wird sie erhalten), und Pro- 
<lb/>culus (L. 16. Quemadm. serv. 8., 6*J sagt von dem, per cuius fundum
<lb/>id iter aquae non utendo pro parte unius amissum est: — liber- 
<lb/>tate huius partis servitutis jruitur. (Der Ausspruch des Paullus
<lb/>(L, 17., i.) nec enim ea usucapi possunt, quae non utendo amittun- 
<lb/>tur heisst entweder: wo der Rückerwerb durch non uti eintritt, kann
<lb/>eben deshalb nicht von usucapio die Rede sein. Oder er will sagen,
<lb/>was er in L. 4. §. 19. de usurp. (41.3.) mit den Worten ausdrückt:
<lb/>nec usucapi debet, sed stalim emptoris fit. Denn er hatte unmittel- 
<lb/>bar vorher behauptet: in dem Nichtgebrauch liege eine Rückgabe
<lb/>der Servitut der Ueberfabrt an dey Eigentümer, ,,remisisse vide- 
<lb/>tur*, wie der Verf. statt amisisse richtig verbessert Eine Servitut,
<lb/>welche cedirt ist, braucht,aber nicht noch usucapirt zu werden.)
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0327.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>327
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Rudorff zu Berlin.

<lb/>Sodann müssen wir die Zurückführung des Non-Usus auf Volks- 
<lb/>schlüsse nach den zwölf Tafeln bestreiten. Dergleichen hat auf die
<lb/>Usucapion der Servituten eingewirkt; der Wiedererwerb der Liberias
<lb/>durch Usus, wie durch Non-Usus hat sich lediglich durch Interpre- 
<lb/>tation des Zwölftafelgesetzes: „usus auctoritas fundi biennium cete- 
<lb/>rarum rerum annus estou entwickelt. Denn die Libertas Rei ist
<lb/>nichts Anderes als das noch unbelastete oder nicht mehr belastete
<lb/>Eigenthum, darum wird sie an beweglichen Sachen in einem* an
<lb/>unbeweglichen in zwei Jahren ersessen. Wäre sie ein Jus, so müsste
<lb/>sie zu den ceterae res gerechnet und, wie ehemals die hereditas
<lb/>(Gaius 2-, 54.) auch an unbeweglichen Sachen in einem Jahre er- 
<lb/>sessen worden sein. Nur bei Häuserservituten kommt die Libertas
<lb/>auch unter der Form eines Jus (altius tollendi, stillicidii non reci- 
<lb/>piendi) vor. Als daher die Lex Scribonia die Usucapion der Häu- 
<lb/>serservituten abschaffte, konnte es zweifelhaft werden, ob das itis
<lb/>altius tollendi ferner durch Ersitzung erworben werden könne? Es
<lb/>siegte jedoch die Meinung derer, welche das ius altius tollendi dem
<lb/>Wesen nach als eine Aufhebung der Servitut betrachteten und dah^r
<lb/>die Lex Scribonia, die nur die Belastung, nicht aber die Befreiung
<lb/>des Eigenthums verhindern wollte, hier nicht anwandten (libertatem
<lb/>servitutium usucapi posse verius est, quia eam usucapionem sustulit
<lb/>lex Scribonia, quae servitutem constituebat). Dieselben Juristen
<lb/>werden unstreitig keine usucapio libertatis gegenüber der servitus
<lb/>altius tollendi anerkannt haben, denn diese fiele in der Thal unter
<lb/>die Lex Scribonia.

<lb/>Wir geben dem Verf. zu, dass die Wiederherstellung der Frei- 
<lb/>heit durch Nichtgebrauch etwas Anomalisches hat, allein wir finden
<lb/>die Singularität nicht in ihren Wirkungen, sondern in ihren Voraus- 
<lb/>setzungen. Das Natürliche ist, dass die Liberias nur durch zwei
<lb/>Jahre hindurch fortgesetzten Freiheitsbesitz wiedergewonnen, die Ser- 
<lb/>vitus nur durch zweijährige Unmöglichkeit der Reproduction des Ser-
<lb/>vitutenbesitzes verloren wird, der Besitz der Libertas aber ist erst
<lb/>dann erworben, wenn, der Besitz der Servitus aufgehört hat. In der
<lb/>That wird nun jenes Princip^angcwendet bei der Libertas der Häuser- 
<lb/>servituten, sie wird nur durch fortgesetzten Usus wiedererworben,
<lb/>und dieser Usucapionsbesitz der Freiheit ist erst dann apprehendirt,
<lb/>wenn die Reproduction des Servitutenbesitzes eine Unmöglichkeit
<lb/>geworden ist. Dagegen bei persönlichen und ländlichen Servituten
<lb/>ist jenes Princip verlassen: denn die Nichtausübung ’schliesst die
<lb/>Möglichkeit nicht aus, den Servilulcubesitz beliebig zu reproducircD,
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0328.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328 Zachariiiv, L„ Die Unterscheid, zw. servit, rusticae u. urbanae.

<lb/>man hat also einen Wiedererwerb der Freiheit angenommen, ohne
<lb/>entschiedenen Besitz, einen Verlust der Servitut ohne entschiedene
<lb/>Unterbrechung; unstreitig ist dieses eine Unregelmässigkeit, die einer
<lb/>Erklärung bedarf.

<lb/>Diese scheint in der alten Regel quibus modis acquirimus, iis- 
<lb/>dem in contrarium actis amittimus zu liegen, die bekanntlich auch
<lb/>auf den Besitz bezogen wurde. Der Besitz der Servitus, (so schlossen
<lb/>die veteres, qui tune iura condiderunt) besteht in einem uti, ducere
<lb/>aquam, mithin beruht die Ausübung der Libertas auf einem non uti,
<lb/>non ducere. Jener wird erworben durch den Anfang des Usus, folg- 
<lb/>lich diese mit dem Eintritt des Non-Usus. Ja das Jus selbst würde
<lb/>durch Fortsetzung des Usus in zwei Jahren erworben werden, —
<lb/>denn es ist nur der fundus selbst, qualiter se habens, — wenn nur
<lb/>in der Discontinuität des Usus kein Hinderniss läge (nemo enim tarn
<lb/>continenter ire potest, ut nullo momento possessio eius interpellari
<lb/>videatur (TauIlus L. 14. pr. de serv. 8., \.J; iter enim, quo ad
<lb/>culturas pervenitur, non capitur usu, sed id, quod in u$u biennio
<lb/>fuit: Hyginus /?. 159. Goes). Also, sagten die Veteres, muss auch
<lb/>der Verlust des Jus und der Erwerb der Libertas durch Nichtgebrauch
<lb/>eintrelen. Eine Discontinuität kann zwar bisweilen bei der Liber- 
<lb/>tatis Possessio von Häuserservituten (nach Pomponius L. 7. de S.
<lb/>P. U, 8., 2.) Vorkommen, bei ländlichen tritt sie wenigstens nicht un- 
<lb/>willkürlich ein. ,

<lb/>Paulius, der die schiefe Anwendung der Regel quibus modis
<lb/>acquirimus, iisdem in contrarium actis amittimus vollkommen ein- 
<lb/>sah, hat den Versuch gemacht, der Theorie vom Untergang durch
<lb/>Nichtgebrauch eine andere Unterlage zu geben. Er findet darin eine
<lb/>Aufhebung durch remissorischen Vertrag (remisisse videtur) und er- 
<lb/>klärt daraus die Entbehrlichkeit des usus und der usucapio libertatis.
<lb/>Allein ein stillschweigender Vertrag gäbe nur eine Exception gegen
<lb/>die Confessoria, die Libertas selbst aber kann nur durch Cession
<lb/>oder Usucapion hergestellt werdeq. Mit demselben Recht hätte er
<lb/>den Verlust als eine Strafe der Vernachlässigung betrachten können.

<lb/>Das Resultat des Bisherigen ist folgendes. Man hat bei den älte- 
<lb/>sten und einfachsten Feldservituten, um ihre Bestellung und Aufhebung
<lb/>zu erleichtern, Maneipation zugelassen. Man hat Interdicte aufge- 
<lb/>stellt zum Schutz ihres Usus; dadurch wurde Pignus und Hypothek
<lb/>bei ihnen möglich. Wegen der Discontinuität ihrer Ausübung hat
<lb/>man ihre Usucapion verworfen, während man sie durch blose Nicht- 
<lb/>ausübung erlöschen liess; man hat bei ihnen für die servitus einen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0329.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Rin. Prof. Dr. Rudor ff zu Berlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>usus ohne capio, für die libertas eine capio ohne usus anerkannt.
<lb/>Aber alle diese Verschiedenheiten betreffen nicht das Wesen, son- 
<lb/>dern nur die Entstehung, Aufhebung und Ausübung jener Feldservi- 
<lb/>tuten. Um ihrer willen kann unmöglich die Einteilung in rusticae
<lb/>und urbanae erfunden sein. Die wahre Beziehung dieser Einteilung
<lb/>auf den innern Gehalt der Servituten ist neuerdings von Puch ta
<lb/>(Cursus der Institutionen II. 751. fF.) trefflich hervorgehohen. Die
<lb/>vorliegende Abhandlung aber hat ihr durch Bekämpfung der falschen
<lb/>Beziehungen (wenn auch nicht immer mit den richtigen Gründen)
<lb/>eine Bestätigung gebracht, die ihre Wahrheit in ein noch helleres
<lb/>Licht stellt. '
</p>

            </div>
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                n="330"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-58344">Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privatrechts. Von Carl Georg Wächter</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>Handbuch des im Königreiche Württemberg geltenden Privat- 
<lb/>rechts. Von jDr. Carl Qeorg Wächter, Kanzler d. Univ.
<lb/>Tübingen u. s'. w. — Ersten Bdes. erste u. zweite Abtheilung. A. u.
<lb/>d. T.: Geschichte, Quellen u. Literatur d. Württ. Privatrechts. Erste
<lb/>u. zweite Abth. 1839* 1842. — Zweiter Bd. Allgemeine Lehren.
<lb/>[Erste Lieferung.] 1842. Stuttgart, Metzler’sche Bucht). XVI u.
<lb/>694. Vill. 695-1146. u. 188 S. gr.8. (6f Thlr.)

<lb/>Zweiter Artikel.

<lb/>Wenden wir uns nun zum besondern Th eil unseres Berichts
<lb/>über die bis jetzt erschienenen Abschnitte des Werks. Der Verf.
<lb/>beginnt damit, ih einigen Paragraphen Begriff und Umfang des
<lb/>Württemhergischen Privatrechts abzuhandeln. Schon hier tritt
<lb/>die im ersten Artikel dieses Berichts bezeichnete Richtung des Verfs.
<lb/>hervor, indem er sich nicht auf die Aufstellung abstracter Definitionen
<lb/>und Einteilungen beschränkt, sondern seine Aufgabe auf dem Wege
<lb/>einer natürlichen Ableitung und mittelst Aufsuchung gegebener Be*
<lb/>Ziehungen und Gegensätze zu lösen sucht. So finden wir das Ver- 
<lb/>hältnis des Privatrechts zum öffentlichen Recht, der Justiz zur Ver- 
<lb/>waltung und Verwaltungs-Justiz, die Gegensätze zwischen natürlichem
<lb/>und positivem, einheimischem und recipirtem, gemeinem Deutschen
<lb/>und particularem Privatrecht in einer Weise entwickelt, welche einen
<lb/>klaren Blick in die Fundamental-Sätze der abzuhandelnden Lehre
<lb/>eröffnet. Wir heben hievon zwey von dem Verf. berührte Fragen
<lb/>aus, welche dermalen die Aufmerksamkeit und Besorgnisse unbefan- 
<lb/>gener und ruhiger Beobachter in Anspruch nehmen müssen, — ein- 
<lb/>mal die Frage über die Grenzen der Verwaltungs-Justiz, welches In- 
<lb/>stitut als die unreife Frucht einer transrhenanischen Pflanze in der
<lb/>nackten Idee, ohne Grundsätze und ohne sichernde Formen auf Deut- 
<lb/>schen Boden gebracht wurde und in dieser Gestalt auch in consti- 
<lb/>tutioneilen Staaten mit einer unbegreiflichen Vorliebe einerseits und
<lb/>Gleichgültigkeit andererseits hingenommen wird, ohne dass man der
<lb/>Gefahren gedächte, welche dieses Geschenk der modernen Rechts-
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0331.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Wiirttemb. gelt. Privatrechts. 331

<lb/>Propaganda in schlimmeren Zeiten bringen kann, sodann die Frage
<lb/>über die Begrenzung der Gesetzgebungs-Gewalt bey Norrairung des
<lb/>Privatrechts, in welcher Beziehung uns in den letzten Jahrzehnten
<lb/>der Grundsatz der Eminenz des gesetzgeberischen Willens so klar
<lb/>gemacht wurde, dass wir die erbaulichsten Gonsequenzen für die
<lb/>Lebensfähigkeit unseres Privatrechts, selbst mit practischer Anwen- 
<lb/>dung auf wohlerworbene Rechte zu ziehen Gelegenheit hatten* Dass
<lb/>Wächter in beyden Beziehungen die loyalsten Grundsätze ausspricht,
<lb/>bedarf wohl kaum der Bemerkung. Er giebt beherzenswerthe Winke,
<lb/>wenn er die Entscheidung über bestrittene oder verletzte privatrecht- 
<lb/>liche Verhältnisse im Zweifelsfall jedenfalls den Gerichten vindicirt
<lb/>(8. 8.) und vor dem Gedanken warnt, als ob das positive Recht, be- 
<lb/>sonders das positive Privatrecht „losgerissen von allem natürlichen
<lb/>Recht und von der unwandelbaren Grundlage jedes Rechts" ein Er- 
<lb/>zeugnis der „Willkühr“ werden dürfte (S. 11.). Obgleich Württem- 
<lb/>berg bey dem dermalen herrschenden Regierungs-System keinen
<lb/>Grund zu diessfallsigen Beschwerden und selbst in seiner Verfassung
<lb/>nolhdürftige Garantieen gegen diessfailsige Befürchtungen hat, so
<lb/>hätten wir doch gewünscht, dass der Verf. seine Winke noch etwas
<lb/>deutlicher gegeben und besonders denen, welche durch die blenden- 
<lb/>den Redensarten von Gemeinwohl, Fortschritt u. dgl. zu der Illusion
<lb/>fortgerissen werden möchten, dass jeder formell verfassungsmässige
<lb/>Act schon an sich über das Unrecht erhaben sey, eine kleine Lection,
<lb/>vorzüglich über die Schonung erworbener Rechte gelesen hätte.

<lb/>Der zweyte Abschnitt sodann begreift die Geschichte des
<lb/>Württembergischcn Privatrechts, — zunächst die Periodisi-
<lb/>rung und Litteratur derselben. Ihr Anfangspunkt fällt in das
<lb/>llte— 13te Jahrhundert, natürlich mit sehr dürftigen und dunkeln
<lb/>Resultaten. Der Verf. legt seiner Eintheilung mit Recht die eigen-
<lb/>thümliche Unterscheidung der Rechtsbildung zum Grunde und erhält
<lb/>in dieser Weise fünf — nach Zeit, Umfang und Material sehr un- 
<lb/>gleiche Perioden. Er selbst characterisirt solche in folgender Weise:
<lb/>„Drei Jahrhunderte hindurch herrschte das sogenannte ungeschriebene
<lb/>Recht; das vierte Jahrhundert giebt die Grundlage der politischen und
<lb/>kirchlichen Verfassung des Staats und der ganzen künftigen Privatrechts-
<lb/>Verfassung; die folgenden zwei Jahrhunderte begnügen sich beinahe blos
<lb/>mit einzelnen Ueberhesserungen des Ererbten; sie sind die Periode der Revi- 
<lb/>sionen und theilweise der Stagnation; dann kommt ein Jahrzehnt der abso- 
<lb/>luten Monarchie, wichtig auch durch seine eigenthümtichen Einwirkungen
<lb/>auf die Privatrechtsverfassung, und endlich die Zeit der neuen consti-
<lb/>tutionellen Monarchie und der neuen umfassenden Gesetzgebung.“ (§. 8.)
</p>

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                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332 Wächter, Handbuch d. im K. Würltemb. gelt. Privatrechts,

<lb/>Von der hieher gehörigen Litteratur sucht er zwar Alles zusam- 
<lb/>men (§.9,); allein was die ältere Zeit hetrifft, so ist, wie schon von
<lb/>uns berührt, fast nichts geleistet und die von dem Verf. angeführ- 
<lb/>ten Werke betreffen grossentheils die Württembergische Geschichte
<lb/>überhaupt. Die neueste Zeit lieferte Vorarbeiten; besonders hat die
<lb/>Reyscher’sche Gesetzessammlung, deren vielseitige Verdienstlich- 
<lb/>keit und Werth auch von dem Verf. gebührend anerkannt werden,
<lb/>auch der Geschichte des Rechts Redacht genommen. Allein diese
<lb/>Vorarbeiten bilden keineswegs vollständige und zusammenhängende
<lb/>Darstellungen, auf welchen fortgebaut werden konnte, sondern sie
<lb/>konnten mehr nur als Material benützt werden. Der Verf. macht
<lb/>daher in der Vorrede' Rücksichtnahme auf diese Schwierigkeit gel- 
<lb/>tend und erwähnt der Benützung des Staats-Archivs, welche denn
<lb/>wirklich von ihm mit dem höchsten Fleiss geschah und um so nutz- 
<lb/>bringender werden musste, als sie nach dem Zweck und der Anlage
<lb/>seines Werks nicht blos einzelne vorherrschende Tendenzen hatte.
<lb/>Indem wir nun zu dem Bericht über die Ausführung des in dem vor- 
<lb/>stehenden Abschnitt abgehandelten Gegenstands übergehen, bemerken
<lb/>wir, dass, wenn wir uns auch der Natur der Sache nach in der Haupt- 
<lb/>sache auf Umrisse beschränken müssen, doch der Versuch gemacht
<lb/>werden soll, die Auffassung eines allgemeinen Bilds durch Andeu- 
<lb/>tungen über die abgehandelten Gesetzes- und Rechts-Zustände selbst
<lb/>möglich zu machen.

<lb/>Erste Periode. — Die Grafschaft Württemberg bis zur
<lb/>Erhebung zum Herzogthum 1495. — characterisirt, als „die
<lb/>Periode der beinahe ungeminderten Volksautonomie, der Rechtsbil- 
<lb/>dung durch Einigungen^ Richtersprüche und Gewohnheiten, und —
<lb/>am Ende der Periode — des Kampfes des Germanischen Rechtes mit
<lb/>dem Römischen“ (S. 18.). Was der Verf. hier ausser den allge- 
<lb/>meinen historischen Notizen über die betreffenden Zustände giebt
<lb/>und geben kann, ist natürlich wenig und fragmentarer Natur. Eine
<lb/>Abhandlung der Gerichts - Verfassung von der Mitte des 13ten
<lb/>Jahrhunderts entwickelt die Bildung der Landesgerichle durch An- 
<lb/>reihung an die allgemeine ältere Deutsche Gerichts-Verfassung (§. 13.)
<lb/>und giebt sodann im Besondern Rechenschaft 'über den Bestand der
<lb/>8tadt- und Dorf-Gerichte mit den Oberhöfen (Stadtgerichte,
<lb/>welche theils als Spruch-Collegien theils als Appellations-Gerichte
<lb/>eingrifTen) (§. 14.), sowie über die hohem Gerichte: das gräfliche
<lb/>Kanzley- und das gräfliche Hofgericht (§. 15 ), sodann das
<lb/>J urisdictions-Verhäl tniss nach Aussen, insbesondere das früh-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0333.tif"
                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 333

<lb/>zeitig errungene privilegium de non evocando (§. 16.) und die in
<lb/>Württemberg stets eng begränzte geistliche Jurisdiction (§.17.).
<lb/>Die Darstellung der Privatrechts-Verfassung selbst beschränkt
<lb/>sich auf eine allgemeine Erörterung der Frage, in wie fern ein
<lb/>gemeinsames Recht einheimischen Ursprungs existirt habe,
<lb/>welche unter besonderer Bezugnahme auf die Deutschen Gesetzes- 
<lb/>und Rechts-Zustände überhaupt auf das Resultat kommt, dass „ein
<lb/>anerkanntes festes gemeinsames hecht für alle Theile des Landes“
<lb/>eigentlich nicht bestanden habe, sondern in den einzelnen Theilen
<lb/>des aus verschiedenen Bestandteilen allmählig zusammengesetzten
<lb/>Landes „beinahe durchaus nur Localrecht, gebildet, durch freie
<lb/>Einigungen der Gemeinden und Standes-Genossen, durch Gewohn- 
<lb/>heiten, Urteil und Weisthümer" geherrscht habe, und nur ein ein- 
<lb/>ziger von dem Grafen Ulrich V. im Jahr 1477. ausgegangener allge- 
<lb/>meiner Gesetzgebungs-Act (betreifend das Repräsentations Recht der
<lb/>Enkel) nachweislich sey (§. 18.), sodann Einiges über schriftliche
<lb/>Aufzeichnung von Ortsrechten anführt (§. 19.) und das Verhült-
<lb/>niss der fremden Rechte abhandelt, wonach das Römische Recht
<lb/>in Württemberg zwar schon im IZten Jahrhundert einzudringen be- 
<lb/>gann, jedoch erst im löten Jahrh. festen Fuss fasste (§.20.).

<lb/>Zweyte Periode. — Das erste Jahrhundert des Herzog- 
<lb/>thums von 1495. bis 1595. — characterisirt als ,,die Periode der
<lb/>besonders von Herzog Christoph ansgegangenen, festen Begründung
<lb/>der politischen und kirchlichen Verfassung und der umfassenden
<lb/>Administrativ- und Privatrechts-Geselzgebung der älteren
<lb/>Zeit, in welcher die ganze Grundlage zum jetzt bestehenden Privat- 
<lb/>rechte gelegt wurde" (8. 18.). Die hauptsächlichsten Gesetz- 
<lb/>gebungs-Pro duefe, welche in diese Periode fallen, sind folgende:
<lb/>Die Landes-Ordnung, die erste vom Jahre 1495., ein Gesetz, wel- 
<lb/>ches noch in dieser Periode mehrfache Revisionen erlebte (so dass
<lb/>im Jahre 1567. schon die sechste zu zählen war) und welches vor- 
<lb/>züglich Polizey und Rechts-Polizey znm Gegenstand hat und nur
<lb/>wenige und unbedeutende privatrechtliche Bestimmungen enthält
<lb/>(§.23.25.27.); Hofgerichts - Ordnung von 1514., bereits die
<lb/>zweyte (die erste gieng verloren) mit mehreren in diese Periode fal- 
<lb/>lenden Revisionen, ein Process-Gesetz mit Einmischung privatrecht
<lb/>lieber Bestimmungen (§.25.); mehrere Ordnungen, deren Inhalt
<lb/>schon ans der Bezeichnung erkennbar ist —- Ehe-Ordnung (§.25.
<lb/>33.), Kirchen-Ordnung (§. 25. 33.), Forst-Ordnung, Fisch-
<lb/>Ordnung, Waide- und Schaaf-Ordnung (§. 28.), fast alle mit
</p>

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                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>334 Wächter, Handbuch d. im K. Würltcmb. gelt. Privatrechts.

<lb/>mehrfachen in diese Periode fallenden Revisionen und grossenlheils
<lb/>polizeylicher, regimineller und administrativer Natur, ohne erheb- 
<lb/>liche Bedeutung für das Privatrecht, sodann die erste Bau-Ord- 
<lb/>nung (1568.), ein sehr in das Leben eingreifendes Gesetz, dessen
<lb/>Hauptgegenstand die Bau-Polizey ist, welches jedoch auch sehr wich- 
<lb/>tige privatrechtliche Bestimmungen enthält (§.36.); endlich das Land- 
<lb/>recht (erstes 1555., zweytes — blosse Revision des ersten, ohne
<lb/>durchgreifende Aenderungen — 15670* Dieses Gesetz, die umfas- 
<lb/>sendsten und wichtigsten Privatrechts-Normen enthaltend, die Grund- 
<lb/>lage des in der nächsten Periode erschienenen, noch jetzt geltenden
<lb/>dritten Landrechts bildend, sollte nach den Anträgen der Landstände
<lb/>und wohl auch den Absichten der Regierung ein Zusammenguss der
<lb/>bestehenden Ortsrechte, Gebräuche und Gewohnheiten werden; das
<lb/>Resultat war, wie schon oben berührt, ein ganz anderes — von un- 
<lb/>serem Verf. mit wenigen bezeichnenden Worten dahin geschildert:

<lb/>„Dieser Codex entschied den Kampf zwischen der Germanischen Privat- 
<lb/>rechtsverfassung und der Römischen Rechtswissenschaft. Welchem von
<lb/>beiden der Sieg zu Theil wurde, lässt sich schon aus dem Entstehungsgange
<lb/>des Codex entnehmen. Lehrern des Römischen Rechts, und Rathen, welche
<lb/>blos Römisches Recht studirt und den Doctorhut in demselben erworben
<lb/>hatten, war die Arbeit ganz überlassen, und selbst die Stände, welche noch
<lb/>unter Ul ri c h das Römische Recht und seine Doctoren als die empfindlichste
<lb/>Landplage geschildert hatten, wagten es nicht mehr, mit den wissenschaft- 
<lb/>lich gebildeten Doctoren in Opposition zu treten, und stimmten Allem, was
<lb/>diese vorlegten, beinahe unbedingt bei. So bildet daher den Hauptinhalt
<lb/>des neuen Landrechts theits ein reines, theils nach den Ansichten der Ge- 
<lb/>lehrten jener Zeit aufgefasstes und missverstandenes Römisches Recht, und
<lb/>das Germanische tritt mehr nur als Modification des Römischen Rechts in
<lb/>einzelnen Lehren hervor, namentlich bei den Güterverhältnissen und dem
<lb/>Erbrechte der Ehegatten, den Erbverträgen, den Losungen, der Vogtei
<lb/>über Frauen u. s. w."

<lb/>Zur Ergänzung des Bildes von dieser Haupt-Grundlage des Württem-
<lb/>bergischen Privatrechts ist hier nur noch zu bemerken, dass das
<lb/>Landrecht (auch noch nach der neuesten Revision) in 4 Theile zer- 
<lb/>fällt, wovon der erste vom Process I. u. II. Instanz, vom Executions-
<lb/>und Concurs-Rechte, der zweyte von Verträgen und vom Pfandrecht,
<lb/>der dritte von letzten Willens-Verordnungen, der vierte vom Intestat-
<lb/>Erbrecht handelt (§.36.38.). Diess sind die bemerkenswerthen Ge- 
<lb/>setze, welche in diese Periode fallen, an deren äussere Rechtsge- 
<lb/>schichte unser Verf. eine Darstellung der einschlagenden Rechtszu- 
<lb/>stände selbst anknüpft, ohne jedoch hiebey stehen zu bleiben, iodenr
<lb/>er weiter auch auf einzelne von jenen Gesetzen nicht unmittelbar
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0335.tif"
                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 335

<lb/>berührte Materien und Verhältnisse eingeht. In solcher Weise wer- 
<lb/>den in dem vorliegenden Abschnitt, neben allgemeinen, theils ein- 
<lb/>leitenden, tlieils erläuternden Notizen über die einschlagenden Ereig- 
<lb/>nisse und Verhältnisse im Besondern folgende Materien abgehandelt:
<lb/>Forst- und Jagd-Verhältnisse, Wasserrecht, mit hauptsäch- 
<lb/>licher Richtung auf Fischerey nnd Waiderecht — eine anschau- 
<lb/>liche und gründliche Darstellung der die Hauptaufgabe der Gesetz- 
<lb/>gebung dieser Periode bildenden Einbannung dieser für Württemberg
<lb/>besonders wichtigen Elementar-Anstände, mit überwiegender Herr- 
<lb/>schaft des Princips der Regalität und mit der Württemberg von frü- 
<lb/>hester Zeit an eigenen Gemeinde-Bevorrecbtung (§. 28.); Verhält- 
<lb/>nisse über Bergbau und Salinen — Bergregal in Württemberg,
<lb/>seit dem 15ten Jalirh. bestehend, in dieser Periode noch ohne ex- 
<lb/>tensive Bedeutung (§.29.); Ban-Polizey- und privatrechtliche
<lb/>Bestimmungen über Nachbarschafts-Verhältnisse, wohl etwas
<lb/>zu kurz berührt (§. 30); die Staats Verfassung und ihr Einfluss
<lb/>auf die Ausübung der Gesetzgebungs-Gewalt mit einer besondern
<lb/>Digression auf das Rechtsverhältnis des Adels — ein klares
<lb/>Bild der besonders unter Herzog Christoph entwickelten Gestaltung
<lb/>der in Württemberg frühe begründeten ständischen Verfassung zu
<lb/>einer ständischen Oligarchie in dem System der Ausschüsse (beson- 
<lb/>ders des für die Privatrechts-Gesetzgebung wichtigen engeren Aus- 
<lb/>schusses, aus Prälaten und Städte-Deputirten bestehend), sowie der
<lb/>allmählig zu einer gänzlichen Abtrennung vom Lande ausgebildeten
<lb/>Stellung des Adels (§. 31.), Stellung und Rechte der verschie- 
<lb/>denen Stände mit näherem Eingehen auf das Leibeigenschafts-
<lb/>Verhällniss und die Verhältnisse der Bauerngüter — eine Darstellung,
<lb/>welche, da die dicssfallsigen Zustände in Württemberg den gemeinen
<lb/>Deutschen im Wesentlichen entsprachen, der Materie nach wenig
<lb/>Eigentümliches darbietet, dagegen wieder durch die gründliche Nach- 
<lb/>weisung über die für Württemberg entscheidenden Quellen einen be- 
<lb/>sondern Werth erhält (§.32.). Verhältnis der christlichen Re- 
<lb/>ligio ns genossen, — die lutherisch-evangelische Religion 1565.
<lb/>als Landes-Religion erklärt und grundgesetzlich als einzig zuläs- 
<lb/>sige garantirt — kirchliche Organisation und geistliche Ge- 
<lb/>richtsbarkeit, letztere nur unter fortschreitenden Beschränkungen
<lb/>bestehend (§.33.); Verhältnis der Juden mit besonderer Beziehung
<lb/>auf den Verkehr, Ausschliessung derselben von einem längeren Aufent- 
<lb/>halt im Lande, und nur beschränkte Zulassung fremder Juden und
<lb/>des Verkehrs mit denselben (§.34.); Güter- und Erb-Recht der
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0336.tif"
                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehegatten mit den hieniit zusammenhängenden Rechten der Kin- 
<lb/>der (§.35.37.); Gerichts-Verfassung im Wesentlichen unverän- 
<lb/>dert geblieben, übrigens wieder mit besonderer Rücksicht auf die
<lb/>Verhältnisse nach Aussen, Evocation und Verhältnis zu den Reichs- 
<lb/>gerichten dargestellt (§.39.); das Schreiberey-Institut (§.42.),
<lb/>das Institut der Insinuation der die Veräußerung liegender Güter
<lb/>betreffenden Verträge, welche in dieser-Periode noch als Bedingung
<lb/>der Gültigkeit bestand und mit drückenden Eingriffen in die Willens- 
<lb/>freiheit geübt wurde (§. 43.); die Losungsrechte, von welcher
<lb/>später noch umfassender abgehandelten Materie hier schon eine ge- 
<lb/>nauere Darstellung der Grundlagen und wesentlichsten Sätze gege- 
<lb/>ben wird (§. 44.). Am gründlichsten von diesen Materien ist das
<lb/>Güter- und Erb-Recht der Ehegatten behandelt. Zuerst wird eine
<lb/>Darstellung des alten vor dem Landrecht bestandenen Rechts'gege- 
<lb/>ben, welche der Verf. mit der grössten Genauigkeit aus den zur Vor- 
<lb/>bereitung des Landrechts aus dem ganzen Lande eingezogenen Be- 
<lb/>richten selbst schöpft. Bisher begnügte man sich damit, dieses Recht
<lb/>in drey verschiedene Kategorieen zu bringen: Verfangenschafts-
<lb/>Recht, wonach auf erfolgten Tdd des einen Ehegatten alle liegen- 
<lb/>den Güter des Verstorbenen und Leberlebenden den vorhandenen
<lb/>Kindern zufielen und der Leberlebende blos die Nutzniessung der
<lb/>„von den Kindern verfangenen" liegenden Güter behielt und nur die
<lb/>fahrende Baabe als Eigenthum in die 2te Ehe bringen konnte; das
<lb/>Theilrecht, wonach der Leberlebende das gesammte Vermögen mit
<lb/>den Kindern ungetheilt im Besitze behielt bis zur Wiederverheira-
<lb/>thung, wo sodann das ganze vorhandene Vermögen (einschliesslich
<lb/>des von dem Leberlebenden beygebracbten) zwischen ihm und den
<lb/>Kindern nach Quoten getheilt wird; das Fallrecht, wonach das in
<lb/>Ermanglung von Kindern gewöhnlich statlfindenden Allein-Erbrecht
<lb/>des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist und gewisse Güter
<lb/>den Verwandten des Verstorbenen verfangen sind und nach dem Tode
<lb/>des Leberlebenden auf diese fallen. Lnser Verf. stellt nun acht
<lb/>verschiedene Systeme mit Lnterabtheilungen auf (§. 35.) und bringt
<lb/>in diese Lehre die bis jetzt fast ganz entbehrte Klarheit und Voll- 
<lb/>ständigkeit, wodurch, wenn gleich die Verfasser des Landrechts sich
<lb/>an die alten Statuten und Gewohnheiten wenig kehrten (§. 36.), doch
<lb/>ein genaueres Studium des Württembergischen Rechts in einer seiner
<lb/>wichtigsten und schwierigsten Lehren bedingt ist. Dieser Ausfüh- 
<lb/>rung wird sodann eine Darstellung der fraglichen Lehre gegenüber- 
<lb/>gestellt (§. 37.). Wir haben bezüglich dieses Abschnitts nur noch
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0337.tif"
                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt Privatrechts. 337

<lb/>auf die höchst interessanten Notizen über den Widerstand hinzuwei-
<lb/>sen, welchen die Einführung des Landrechts fand, indem das Hof- 
<lb/>gericht längere Zeit sich einer unterm 1. März 1558. erlassenen
<lb/>Declaration über Collision des alten und neuen Rechts in Fällen,
<lb/>welche noch zum Theil unter der Herrschaft des alten Rechts sich
<lb/>gebildet hatten, nicht fügte (§. 37.), die Universität aber die Ein- 
<lb/>führung des Landrechts geradezu verweigerte, und vielmehr ein
<lb/>eigenes entgegenlaufendes Statut über das Erbrecht erliess, so dass
<lb/>das Landrecht in dieser Periode auf der Universität gar nicht ein- 
<lb/>geführt wurde (§.37.40.)* P|e Ansicht des die vorstehende Periode
<lb/>begreifenden Verzeichnisses der abgehändelten Gegenstände, der
<lb/>Reihenfolge, in der sie abgehandelt werden, und besonders der Art,
<lb/>wie äussere und innere Rechtsgeschichte in dem Vortrag verbunden
<lb/>sind, könnte das Bedenken erregen, ob es dem Verf. habe möglich
<lb/>werden können, Ordnung und Zusammenhang in diese Darstellung zu
<lb/>bringen. Ein Theil dieses Bedenkens weist auf die Beschaffenheit
<lb/>der Gesetzes- und Rechtszustände Württembergs, besonders in dieser
<lb/>Periode selbst zurück, welche der Vollständigkeit und des Zusammen- 
<lb/>hangs so sehr entbehren, dass auch an ihren Geschichtschreiber kein
<lb/>besonderer Anspruch hierauf gemacht werden kann. Inzw ischen Hesse
<lb/>sich doch wohl mit dem Verf. über die Anlage seiner Darstellung
<lb/>rechten. Er hätte vielleicht besser gethan, auch hier (wie in der
<lb/>nächsten Periode) die äussere und innere Rechtsgeschichte schärfer
<lb/>zu trennen, einen Ueberblick über die allgemeinen Zustände voran- 
<lb/>zustellen und sodann einzelne besonders hervortrelende Materien be- 
<lb/>sonders abzuhandeln. Allein dass die Klarheit und Ordnung bey dem
<lb/>von ihm eingeschlagenen Weg Noth gelitten hätte, kann man nicht
<lb/>sagen.

<lb/>Dritte Periode. — Von Friederich I. bis FriederichIL
<lb/>(1593—1803.) — characterisirt als die Periode „der blossen Verar- 
<lb/>beitung und Revision des in der 11. Periode gegebenen Stoffes“
<lb/>(S. 19.). In den einleitenden §§. führt der Verf. diese Characteristik
<lb/>noch weiter aus, wovqn wir nur das bezeichnende Urtheil ausheben, dass
<lb/>die~Gesetzgebung „beinahe durchaus auf dem Guten und auf dem T«i-
<lb/>delnswertben der früheren Gesetzgebung ausgeruht, durch das Wenige,
<lb/>was sie gethan, mehr dasTadelnswerthe als das Gute vermehrt habe"
<lb/>(§. 46.) und wirft einen Blick auf die Staats-Verfassung und Ver- 
<lb/>waltung und das Verhältniss der neuen Gebiets-Erwerbungen
<lb/>(§*'47.). Auszuheben ist, dass der Verf. hier die Bildung des Geheimen-
<lb/>raths-Collegiums erörtert, welches in Württemberg unter verschie-
<lb/>Krit. Jahrl). k.I) R\V. Jahrg.VlII. H, IV. 22
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0338.tif"
                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Pxivalrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>denen Formationen nnd Benennungen langst eine wichtige Stellung
<lb/>einnabm, und auch in dem neuesten Grundgesetz eine wesentlich
<lb/>constitutioneile Bedeutung erhielt. Hierauf lässt der Verf. eine
<lb/>Darstellung „des Ganges der Privatrechts- und Process-
<lb/>gesetzgebung überhaupt“ folgen. Obgleich diese lange Pe- 
<lb/>riode an gesetzgeberischen Producten arm ist, so sind doch die- 
<lb/>jenigen, welche sie aufzuweisen hat, um desswillen von Bedeutung,
<lb/>weil sie grossentheils bis auf die neueste Zeit geltend blieben. Diess
<lb/>ist namentlich bey dem wichtigsten derselben, dem dritten Land- 
<lb/>recht (1610.) der Fall, dessen Geschichte und Verhältnis zur frü- 
<lb/>hem Gesetzgebung unser Verf. gründlich abhandelt (§• 48—50 ).
<lb/>Wir haben schon im ersten Artikel des gegenwärtigen Berichts Anlass
<lb/>gehabt, mit einigen Worten den Werth dieses Gesetzes im Allge- 
<lb/>meinen zu prädiciren. Das Urtheil des Verfs. hierüber stimmt in der
<lb/>Hauptsache hiemit überein, ist übrigens noch glimpflicher ausgefallen,
<lb/>als diess mit Fug hätte geschehen dürfen. Er sagt unter Anderm:
<lb/>es sey den Verfassern des Landrechts nicht selten misslungen, den
<lb/>wahren Sinn des Römischen Rechts zu finden und die Autoritäten,
<lb/>durch welche sie sich haben leiten lassen, seyen gar häufig nicht
<lb/>eben gut gewählt (S. 353. 354.) und giebt hie für unter Anderem
<lb/>einen Beleg, welcher nicht bezeichnender seyn könnte: dass er von
<lb/>denselben Donell’s Commentar nur einmal benützt gefunden habe!
<lb/>(S. 356.). Er hätte wohl sagen dürfen, dass sie bey verschiedenen
<lb/>Meinungen über das Römische Recht in der Regel die unrichtigste
<lb/>und unpassendste gewählt haben. Er hätte weiter anfübren mögen,
<lb/>dass sie es fast ganz versäumt haben, in Materien, wo die besonder«
<lb/>deutschrechtlichen und Württembergischen Verhältnisse solches nolh-
<lb/>wendig gemacht hätten, eine Vermittlung herbeyzuführen, mit. deren
<lb/>Hülfe die neuen Zustände und Rechtsnormen an das Römische Recht
<lb/>gehörig hätten angeschlossen werden können, wodurch es kam,
<lb/>dass unerachtet Doctrin und Praxis Vieles und die neueste Gesetz- 
<lb/>gebung wenigstens Einiges zur diessfallsigen Abhülfe gethqn haben,
<lb/>doch heute noch Römische Gesetze auf Rechts-Instilulionen, welche
<lb/>dem Römischen Recht gänzlich fremd sind, angewendet werden müssen,
<lb/>ohne dass das Geringste vorläge, wodurch der schroffe Abstand und
<lb/>die Disharmonie gehoben oder doch erläuternd vermittelt wäre; er
<lb/>hätte ferner ausheben mögen, dass das Landrecht in der Form, be- 
<lb/>sonders in der Präcision des Ausdrucks, weit mehr vermissen lässt,
<lb/>als auch mit der billigsten Rücksicht auf die Kräfte jener Zeit ent- 
<lb/>schuldigt werden kan« ; «r hätte endlich weit strenger, als geschehen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0339.tif"
                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 339

<lb/>(8. 357.), rügen* können, dass die Verfasser des Landrechts, wenn
<lb/>man sich auch ganz auf den Standpunkt stellt, von welchem sie aus- 
<lb/>gegangen sind, darin grosser Vorwurf trifft, dass sie da, wo sie wirk- 
<lb/>lich particulare Verhältnisse behandelten und eigene Normen auf- 
<lb/>stellten, mit so wenig Umsicht und Sorgfalt verfuhren, dass in der
<lb/>Regel gerade die nächst liegenden, im Leben täglich vorkommenden
<lb/>Fragen und selbst ganze Materien, welche jener Zeit keineswegs
<lb/>fremd waren, unentschieden, oder in einer den erheblichsten Zwei- 
<lb/>feln und beschwerlichsten Streitigkeiten Raum gebenden Weise be- 
<lb/>handelt sind. Von den weitern Gesetzen dieser Periode, deren
<lb/>Geschichte der Verf. abhandelt, heben wir als die wichtigsten noch
<lb/>jetzt geltenden aus: die siebente Landes - Ordnung (1620.)
<lb/>(§.51.), die zweyte Bau-Ordnung (1635.) (§. 52.), die dritte
<lb/>Ehe- und Ehegerichts-Ordoung (1687.) (§.53.), durchgängig
<lb/>Revisionen der schon oben angeführten frühem Emanationen; sodann
<lb/>die Commun-Ordnung (erste von 1702., zweyte 1758., welche
<lb/>freilich mehr dem Grundsätze, als dem meist durch neue Gesetze und
<lb/>Verordnungen verdrängten Inhalt nach noch jetzt gilt,) — ein seihst
<lb/>für die Verhältnisse und Bedürfnisse des achtzehnten Jahrhunderts
<lb/>etwas gar zu kindisch angelegtes, zum Katechismus des Württem-
<lb/>bergischen Schreiber-Unfugs gewordenes Gesetz für die Gemeinde- 
<lb/>verwaltung, mit Einmischung mancher das Privatrecht und öffentlich-
<lb/>rechtliche Verhältnisse betreffender oder berührender Bestimmungen,
<lb/>endlich die Wechsel- und Wechselgerichts-Ordnung (1759.)
<lb/>(§.54. u. 72.), ein Gesetz, welches sowol durch seine Bedeutung
<lb/>für das dem Handelsverkehr so lange gänzlich fremd gebliebene
<lb/>Württemberg, als durch die Geschichte seiner Entstehung bemerkens-
<lb/>werth ist, indem es von dem Regenten gegen den (schwerfällig mo-
<lb/>tivirten) Widerspruch der Stände unter persönlicher Theilnahme des- 
<lb/>selben (es liegt von ihm ein eigenhändiger Vortrag mit „rationes
<lb/>decidendi“ und „dubitandi“ vor) eingeführt wurde und zwar mit
<lb/>subsidiärer Gültigkeit der Leipziger Wechsel-Ordnung von 1682.
<lb/>Zu einiger Vervollständigung des Ueberidiok» nennen wir noch sechste
<lb/>Forst-Ordnung (§.61.), sechste und siebente Fisch-Ordnung
<lb/>(§,51.53.) iwä fünfte Hofgerichts-Ordnung (§. 52.), welchen
<lb/>wir übrigens noch eine Reibe minder bedeutender oder specieller
<lb/>Gesetzes-Producte beyfügen könnten. Nachdem der Verf. noch über
<lb/>die Form der Legislation und besonders die Publications-Form,
<lb/>so wie die Gesetzes-Sammlungeo, welche bey der Zahl und der
<lb/>mangelhaften Promulgation der Gesetze seit lange eine wichtige Stelle
</p>

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                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>in Württemberg einnabmen (§.55.), gehandelt bat, gebt derselbe zur
<lb/>Dar Siedlung des Privatrechts-Zustandes in dieser Periode über.
<lb/>Hier erhalten wir denn eine sehr klare und natürlich weit vollstän- 
<lb/>digere und zusammenhängendere K^nntniss des Rechtszustandes die- 
<lb/>ser Periode, als diess bey den frühem Perioden der Fall war, wie
<lb/>solches schon ein Blick auf die nachfolgende Uebersicht der abge- 
<lb/>handelten Materien ergiebt. In Betreff der von dem Verf. hiebey
<lb/>gewählten Ordnung des Vortrags ist folgendes anzuführen. Derselbe
<lb/>sagt in der Vorrede (S. VIII.):

<lb/>„In Beziehung auf Anordnung des Stoffes werde ich dasselbe System bei- 
<lb/>behalten, das ich ip meinen Vorlesungen stets befolgte. Nach diesem sind
<lb/>die Grundsätze unseres Privatrechts in folgenden fünf Theilen zu entwickeln:
<lb/>I. allgemeine Grundsätze; II. Personenrecht, sowohl das s. g. absolute, als
<lb/>das s. g. relative oder Familienrecht; III. Sachenrecht; IV. Forderungen- 
<lb/>recht; zuletzt sind V. die Grundsätze, welche bei den genannten drei
<lb/>Hauptclassen der Privatrechte eintreten, wenn ihr Inhaber stirbt, und die
<lb/>Verhältnisse zu entwickeln, welche sich in diesem Falle durch das Eintreten
<lb/>Dritter in die Hechte des Verstorbenen ergeben, — das Erbrecht. So ferne
<lb/>dieses System in einzelnen Beziehungen noch einer Rechtfertigung bedarf,
<lb/>wird dieselbe in den folgenden Bänden an den betreffenden Orten gegeben
<lb/>werden."

<lb/>Weiteres über diese von dem Verf. beabsichtigte Systems-Ordnung
<lb/>sagt er nicht, und aus den bis jetzt erschienenen Theilen seines Werks
<lb/>kann noch keine nähere Aufklärung hierüber entnommen werden; nur
<lb/>erhellt so viel, dass er in dem historischen Theil (sowohl bey der
<lb/>vorliegenden Periode, als bey den nachfolgenden) diese Anordnung
<lb/>bey der Abhandlung der Materien nicht streng eingehalten hat, in- 
<lb/>dem er z. B. eben bey der vorliegenden Periode das Erbrecht (frei- 
<lb/>lich mit hauptsächlicher Beziehung auf das eheliche Verhältniss) mit
<lb/>dem Familienrecht in Verbindung setzt und das Pfand- und Prioritäts-
<lb/>Recht in einem ,,zum Sachen- und Forderungen-Recht gehörigen“
<lb/>besondern Anhang behandelt. Es wird für sich klar seyn, dass dem
<lb/>Verf. keine Rechenschaft abgefordert werden kann, wenn er bey dem
<lb/>historischen Theil eine andere Ordnung angemessen fand, als bey dem
<lb/>dogmatischen Theil. Jedenfalls kann versichert werden, dass die von
<lb/>ihm gewählte dem Gegenstand und den von ihm selbst aufgestellten
<lb/>Hauptzwecken seines Handbuchs entsprechend ist, und besonders Kr
<lb/>eine klare Auffassung und leichten Ueberblick kaum besser berechnet
<lb/>seyn könnte. Unter der Rubrik A. Reines Personenrecht wer- 
<lb/>den abgehandelt die Rechtsverhältnisse 1) der verschiedenen Stände
<lb/>(§*66.), 2) der christlichen Religionsgenossen (§.57.), 3)der
<lb/>Juden (§. 58.), 4) der Corporationen — Gemeinden, Zünfte,
</p>

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                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 341

<lb/>Landes-Universität (§. 59. 60 ). Da diese Verhältnisse grösstentheils
<lb/>keine erhebliche Aenderung gegen die frühere Periode erlitten haben,
<lb/>so beschränkt sich derVerf. hier meist auf kurze Bemerkungen. Nur
<lb/>das Rechtsverhältnis der Gemeinden findet eine nähere Erörterung,
<lb/>da in diese Periode gerade die Emanation der Commun-Ordnung fällt.
<lb/>Von Interesse sind die Notizen über den Gang, welchen die erst im
<lb/>J. 1779. und auch dann noch mit einer Ausnahme vollendete Unter- 
<lb/>werfung der Landes-Universität unter die Privatrechts-Gesetzgebung
<lb/>nahm (S. 414 — 416.). B. Familien- und Erbrecht. Eherecht
<lb/>— entwickelt nach der in dieser Periode erschienenen Ehe - und Ehe- 
<lb/>gerichts-Ordnung und einigen hieran sich anschliessenden späteren
<lb/>Gesetzen (§. 61.); Güter- und Erbrecht der Ehegatten und
<lb/>Kinder, vorzüglich nach der Entwicklung, welche diese Materien
<lb/>und die hiemit näher zusammenhängenden Institutionen, so nament- 
<lb/>lich die statutarische Nutzniessung durch das dritte Landrecht erhalten
<lb/>haben, und welche wesentliche Aendernngen des bisherigen Rechts,
<lb/>besonders auch in der Beziehung involvirte, dass das Princip der
<lb/>Errungenschafts-Gesellschaft consequent durchgeführt wurde. Diese
<lb/>Aenderungen und ihre Geschichte erörtert denn der Verf. sehr genau,
<lb/>was um so angemessener erscheint, als die Gestaltung, welche das
<lb/>Güter- und Erbrechts-Verhältniss der Ehegatten hiedurch erhielt, in
<lb/>der Hauptsache bis auf unsere Zeit bestehen blieb (§. 62 ). In*
<lb/>ventur- und Erbtheilnngs-Wesen — wieder mit besonderer
<lb/>Beziehung auf das Verhältniss der Ehegatten und Kinder abgehandelt,
<lb/>wobey insbesondere das aus der Praxis hervorgegangene, tief ein- 
<lb/>greifende und zu einem wichtigen Gegenstand der neuesten Gesetz- 
<lb/>gebung gewordene Institut der sogenannten Evenlual-Theilungen (in
<lb/>Fällen, wo dem überlebenden Ehegatten die statutarische Nutzniessung
<lb/>der Erbtheile seiner Miterben zusteht) erörtert wird (§.63.). Vor- 
<lb/>mundschaftsrecht (mit einer interessanten Digrcssion auf die in
<lb/>der Württembergischen Geschichte so berüchtigt gewordene Ein- 
<lb/>mischung des Juden Süss, welche es beinahe zu einem Gesetz ge- 
<lb/>bracht hätte, dass alles Pupillen-Vermögen des ganzen Landes ver- 
<lb/>silbert, in eine General-Pupillen-Gasse gebracht und hier unter lei-
<lb/>dentlicher Verzinsung an die Pupillen verwaltet werden soll!) (§. 64.).
<lb/>Besondere Rechte der Frauenspersonen — Geschlechts-Vor- 
<lb/>mundschaft und Sicherung der Frauenspersonen gegen Intercessionen,
<lb/>ein ungehöriges, von dem Landrecht unvollständig behandeltes, von
<lb/>der Praxis schlecht verarbeitetes Gemische von Deutschem und Rö- 
<lb/>mischem Recht (§. 65). C. Sachenrecht im engem Sinne.
</p>

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                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts.

<lb/>Eigenthums-Verhältnisse und Reallasten, worüber das Land*
<lb/>recht und die Gesetzgebung dieser Periode überhaupt nur weniges ent- 
<lb/>hält (§. 66 ). Beschränkungen des Eigenthums durch Forst-,
<lb/>Jagd-, Fischerey-, Waidrechte und durch das Salpeter- und
<lb/>Berg-Regal, wobey der Verf. hervorlfebt, dass, obgleich die Gesetz- 
<lb/>gebung in diesem Betreff fast durchaus erneuert worden sey, doch
<lb/>die alten Beschränkungen im Ganzen unverändert geblieben seyen
<lb/>(§.67.). Gerichtliche Insinuation der Verträge über Ver- 
<lb/>äußerung von Grundeigenthum, welche in dieser Periode eine
<lb/>von dem frühem Recht wesentlich abweichende Bedeutung erhielt, in- 
<lb/>dem sie, ohne die Gültigkeit des Vertrags zu bedingen und ohne eine
<lb/>Beschränkung des Willens der Conlrahenten zu einer Sicherungs- 
<lb/>maassregel in Beziehung auf die von der Eigenthums-Veränderung
<lb/>berührten Rechte — besonders Dritter — wurde (§.68.). D. For- 
<lb/>derungenrecht, wobey das Landrecht und spätere Special-Bestim- 
<lb/>mungen es im Wesentlichen bey dem Römischen Recht beliessen und
<lb/>nur in einigen Materien eigene, zum Theil dem Deutschen Recht ent- 
<lb/>nommene Grundsätze aufstellten u. s. w. (§. 69.). Hier werden, da
<lb/>einige andere hieher gehörige Lehren in anderer Verbindung abge- 
<lb/>handelt sind, insbesondere entwickelt: die Lehre über Zahlung von
<lb/>Geldschulden bey eingetretener Veränderung des Geldwerths (§. 70.),
<lb/>die Lehre über das Zinsenrecht mit den in Württemberg von jeher
<lb/>besonders weit übertriebenen Maassregeln gegen Wucher und einige
<lb/>andere das Vertragsrecht betreffende Verhältnisse, namentlich das
<lb/>Institut der Lande s-B ran d-Vers ich er ungsanstalt über Gebäude
<lb/>(§.71.) und insbesondere das Losungsrecht — ein von derWürt-
<lb/>tembergischen Gesetzgebung mit einer unbegreiflichen Vorliebe ge- 
<lb/>pflegtes, nichts desto weniger so schlecht wie möglich behandeltes
<lb/>Rechts-Institut — die stets fruchtbar gebliebene Mutter einer häss- 
<lb/>lichen Brut von Processen, von einem lähmenden Einfluss auf die
<lb/>freve Bewegung des Rechtslebens und die unsichtbaren Fäden des
<lb/>Wohlstandes der Güterbesitzer. Diese Materie, obgleich durch die
<lb/>nachfolgende Gesetzgebung grossentheils zur Antiquität geworden,
<lb/>handelt der Verf. mit Recht gründlich ab (§. 73.). E. Zum Sachcn-
<lb/>und Forderungenrecht gehörig — Pfand- und Prioritäts-
<lb/>Recht — beruhte in Württemberg bis auf die neueste Zeit in der
<lb/>Hauptsache auf dem Römischen Recht als Grundlage mit einzelnen Ab- 
<lb/>weichungen, Modificationen und Zusätzen, welche das III. Landrecht
<lb/>und einzelne spätere Gesetze und Verordnungen enthielten. Der Verf.,
<lb/>welcher diese Materie so umfassend behandelt, dass man nicht blos
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0343.tif"
                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Wörttemb. gelt. Privatrechts. 343

<lb/>einen vollständigen Ueberblick über das damals bestehende Recht er*
<lb/>hält, sondern auch die hauptsächlichsten Streit- und Zweifelsfragen
<lb/>erörtert findet, giebt zuerst einen Ueberblick über die Grundsätze des
<lb/>Römischen Rechts, handelt sodann das vor dem 111. Landrecht be- 
<lb/>stehende Recht ab und knüpft sofort hieran die weitere Darstellung
<lb/>vom III. Landrecht an (§.74.). Obgleich gerade diese Materien von
<lb/>der Doctrin nicht versäumt geblieben waren und man denken sollte,
<lb/>dass dieselben auch durch die Praxis eine nähere Ausbildung erhalten
<lb/>haben würden, weil Gantungen in Württemberg von jeher, besonders
<lb/>aber in den nachfolgenden Perioden, sehr häufig vorkamen, wovon
<lb/>die Gründe theils in den öconomischen Verhältnissen der kleineren
<lb/>Güterbesitzer, theils aber und vorzüglich in der bestehenden Gesetz- 
<lb/>gebung und gewissen vorherrschend gewordenen Rechts-Instituten und
<lb/>Gewohnheiten lagen, so war doch auch in diesen Materien eine grosse
<lb/>Unsicherheit des Rechts, wovon wir als eine Probe nur das ausheben,
<lb/>dass man bis zur neuesten Gesetzgebung nicht einmal darüber einig
<lb/>war, was zum Wesen einer öffentlichen Verpfändung gehöre. Weiter
<lb/>wird unter dieser Rubrik noch abgehandelt: der Gült- oder Ren- 
<lb/>tenkauf, ursprünglich auch in Württemberg als ein (nach der gewöhn- 
<lb/>lichen Meinung zu Umgebung des Zinsen-Verbots cingeführter) Ver- 
<lb/>trag über Constituirung einer wahren Reallast bestehend, welche
<lb/>Eigenschaft aber nach und nach verschwand, worauf an die Steife
<lb/>dieses Rechtsgeschäfts blosse Darlehens-Verträge mit Hypothek ver- 
<lb/>sehen traten (§. 75.).

<lb/>Hiemit sehliesst die Darstellung des Privatrcchts-Zustandes die- 
<lb/>ser Periode, — wohl der schwierigste Tbeil der ganzen Arbeit des
<lb/>Verfs. So wie wir schon im Allgemeinen sowohl, als bey einzelnen
<lb/>Materien die dem Verf. eigene Reichhaltigkeit und Tiefe, verbunden
<lb/>mit einer seltenen Klarheit, zu bezeugen Anlass fanden, so dürfte
<lb/>sich dieses Urtheil besonders bei dem vorliegenden Theil seiner Bear- 
<lb/>beitung bestätigen. Nur in einer Beziehung fand sich Ree. nicht ganz
<lb/>befriedigt. Der Verf. hat, wie diess schon aus dem vorstehenden
<lb/>Ueberblick zu ersehen ist, sich bey dieser Darstellung in der Haupt- 
<lb/>sache auf die Entwicklung derjenigen Materien beschränkt, welche
<lb/>entweder rein particularrechtlicher Natur sind, oder doch eine haupt- 
<lb/>sächlich particularrechtliche Begründung erhalten haben, wie diess
<lb/>auch bey den vorhergehenden und nachfolgenden Perioden geschah.
<lb/>Wenn nun aber der Verf. diejenigen Materien, welche von unserm
<lb/>Recht, insbesondere, wie oben erwähnt, von dem Landrecht zwar
<lb/>mit Belassung der Grundlagen des Römischen Rechts, aber doch mit
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0344.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>mehr oder weniger Wesentlichen Modificationen, Zusätzen u. dgl. be- 
<lb/>handelt sind, bey der Darstellung der innern Rechtsgeschichte ganz
<lb/>übergangen hat, so bildet sieb hiedurch eine Lücke, welche bey der
<lb/>sonstigen Anlage des Werks doppelt fühlbar wird. Zwar muss man
<lb/>sich selbst sagen, dass eine historische Entwicklung auch dieser Thcile
<lb/>des Rechts im Einzelnen viel zu weit geführt und leicht der practischen
<lb/>Ausführung vorgegriflen haben würde. Allein eine specielle Erörte- 
<lb/>rung der Entwicklungs- Geschichte der aus dem Römischen Recht
<lb/>gekommenen einzelnen Lehren ist hiemit nicht gemeint, sondern es
<lb/>hätte sich biebey nur um eine Einschaltung von Summarien gehan- 
<lb/>delt, welche die Grundzüge der Entwicklung dieser Theile des Rechts
<lb/>kurzangedeutet hätten, was, nachdem der Verf. sich einmal die grosse
<lb/>Aufgabe gesetzt hatte, den in Württemberg geltenden Rechtszustand
<lb/>nach allen Beziehungen und insbesondere auch nach dem Gang, wel- 
<lb/>chen die Gesetzgebung genommen hat, aufzufassen und zu entwickeln,
<lb/>schon der Lebersicht und des Zusammenhangs wegen als wünschens-
<lb/>werth erscheinen musste und am Ende wohl keine so unvcrhältniss-
<lb/>mässige Erweiterung des freylich oEhediess schon kolossalen Umfangs
<lb/>der historischen Arbeit zur Folge gehabt haben würde, zumal sich
<lb/>diese Aufgabe hauptsächlich blos auf die vorliegende Periode, in
<lb/>welche das dritte noch jetzt geltende Landrecht fällt, hätte be- 
<lb/>schränken können.

<lb/>Es folgt nun noch die Abhandlung einiger weiterer die Geschichte
<lb/>des Rechts der dritten Periode berührender und afßcirender Zustände,
<lb/>und zwar zunächst: Process, Gerichtsverfassung und nicht
<lb/>streitige Gerichtsbarkeit, wobey auch das Schreibereywesen
<lb/>als der stehende Artikel aller Perioden seinen Theil binnimmt. Der
<lb/>Verf. beschränkt sich biebey hauptsächlich auf eine Darstellung der
<lb/>übrigens keinen wesentlichen Aenderungen unterworfenen organischen
<lb/>Einrichtungen und ihrer Wirksamkeit, welche allerdings seinem Zw eck,
<lb/>den Einfluss jener Materien auf die Ausbildung des Rechts selbst auf- 
<lb/>zuklären, am nächsten lag. Inzwischen hätte denn doch der Verf.
<lb/>auch hier um einen Schritt weiter gehen und einen allgemeinen über- 
<lb/>sichtlichen Blick auf den Geist und die Hauplgrundsätze der Prozess- 
<lb/>lehre selbst werfen mögen, wozu um so mehr Anlass vorlag, als das
<lb/>Landrecht in seinem ersten Theil eine ziemlich umfassende Behand- 
<lb/>lung dieser Lehre enthält. Sofort folgt ein Paragraph über: den
<lb/>Einfluss der Wissenschaft, der Gericht^ und des Gewohn- 
<lb/>heitsrechts auf Fortbildung des Rechts und Literatur dieses
<lb/>Zeitraums, — eine bündige Darstellung voll Reichhaltigkeit und Schärfe
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0345.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt Privalrechts. 345

<lb/>des Urtheils, beginnend mit einer Erörterung über die Tübinger Con- 
<lb/>silien (eine bänderciche Sammlung von responsis, deren Benützung
<lb/>leider wegen der abgeschmackten Form, welche sie mit der Sitte
<lb/>jener Zeit überhaupt gemein haben, und weil sie der grossen Mehr- 
<lb/>zahl nach durch die neuere Gesetzgebung antiquirt sind, immer sel- 
<lb/>tener wird) und schließend mit den Werken von Griesinger und
<lb/>Weis haar, welchen der Verf. gebührendes Anerkenntniss widerfah- 
<lb/>ren lässt, vielleicht mit etwas zu grosser Vorliebe für letzteren. (Vgl.
<lb/>oben.) (§. 77.). Unter der Rubrik Neu-Württemberg endlich wird
<lb/>das Verhältniss vorgetragen, in welches die im Jahr 1802. gemachten
<lb/>Gebiets-Erwerbungen zu stehen kamen, welche sonderbarer Weise
<lb/>(um sie nicht an den constitutioneilen Rechten von Alt-Württemberg
<lb/>participiren lassen zu müssen) bis zum J. 1806. in Verfassung, Ge- 
<lb/>setzgebung und Verwaltung von dem alten Land vollkommen getrennt
<lb/>blieben. Hiemit schließt die dritte Periode.

<lb/>Die zweyte Abtheilung des ersten Bandes, welcher der Verf.
<lb/>in der Vorrede einen Umfang von etwa 10 Bogen und ein baldiges
<lb/>Erscheinen vorher bestimmt hatte, die aber sofort einen Umfang von
<lb/>mehr als 28 Bogen erhielt, übrigens auch erst 3 Jahre später (1842.)
<lb/>erschien, beginnt mit der

<lb/>Vierten Periode: Königreich Württemberg unter
<lb/>Friede rieh bis 1816. Der Verf. bezeichnet diese Periode als
<lb/>„hauptsächlich für das öffentliche Recht und die Organisation der auf
<lb/>das Privatrecht einflussreichen Behörden" wichtig und setzt ihre Be- 
<lb/>deutung für das Privatrecht vorzüglich „in die völlige Aendcrung der
<lb/>Privatrechts-Verfassung der neu erworbenen Gebietsteils" und „Aus- 
<lb/>gleichung der Rechte der Stände und Religionen" auch „Aufhebung
<lb/>mancher Verkehrsbeschränkungen/* Er erwähnt schon bey der Cha-
<lb/>racteristik der Periode der Schonungslosigkeit gegen wohlerworbene
<lb/>Rechte, welche in der That, was die Gesetzgebung^ und eigentlichen
<lb/>Regierungs-Acte betrifft, eine Zeitlang bis zur Rechtlosigkeit getrie- 
<lb/>ben wurde, wogegen anzuerkennen ist, dass nichtsdestoweniger die
<lb/>Idee des Rechts auch dem absolut herrschend gewordenen Regenten
<lb/>heilig war und trotz mancher ungünstigen Einflüsse im Ganzen wenig- 
<lb/>stens gegenüber von der Ausübung der gerichtlichen Gewalt geachtet
<lb/>und unangetastet blieb. Der Abschnitt handelt zur Einleitung wie- 
<lb/>der einige allgemeine, auf den Rechtszustand bezügliche und ein-
<lb/>fliessende Verhältnisse, insbesondere die neuen Gebiets - Erwer- 
<lb/>bungen (§.80.), ihre Vereinigung mit dem alten Lande (§.81.),
<lb/>die neue Staats - Verfassung (§. 81.) und Organisation der
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0346.tif"
                   n="346"
                   xml:id="zs1-2173713_15-1844_0346"/>
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               <p>

                  <lb/>346 Wächter, Handbuch d. im K. Würtlemb. gelt Privatrecbts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Staats*Verwaltung (H.82.) ab. Die Grundziige des Bildes dieser
<lb/>neuen Gestaltung lassen sich kurz dahin puncliren: — ein Zusammen-
<lb/>werfen des Alten und Neuen — ein neuer Guss des Zusammengewor*
<lb/>fenen — das Ganze auf die breitesten Grundlagen der absoluten Allein- 
<lb/>herrschaft gebaut, in den äussern Rahmen den Institutionen des fran- 
<lb/>zösischen Kaiserreichs nachgebildet, überall wieder kleinliche Ueber-
<lb/>reste der alten Einrichtungen und Zustände hervorkehrend — einen
<lb/>fast Uber die ganze Periode sich hinziehenden Wechsel der Formen
<lb/>und zum Theil auch der Grundsätze darbietend! Was derVerf. bey
<lb/>dieser Gelegenheit hätte weiter ausheben mögen, ist die Art, wie bey
<lb/>der Occupation and einleitenden Verwaltung der neuen Landeslheile
<lb/>verfahren wurde; sie war, obgleich im Ganzen von blos transitorischer
<lb/>Bedeutung nicht ohne erheblichen Einfluss auf die Gestaltung man- 
<lb/>cher Rechtszustände und ist die Quelle von manchen historischen Auf- 
<lb/>klärungen. Es folgt sofort die Darstellung der Privatrechts- 
<lb/>und Process-Gesetzgebung überhaupt und zwar zunächst etwas
<lb/>über den Geist und Gang derselben. Man kann ihn nicht treffender
<lb/>bezeichnen, als der Verf. hier in wenigen Linien gethan hat, deren
<lb/>Sinn ungefähr dahin geht: dass, während die ganze Richtung der
<lb/>Gesetzgebung dahin gegangen sey, die Rechte Aller möglichst gleich
<lb/>zu machen, Alle gleich viel an Rechten verloren haben, welchem
<lb/>Urtheil übrigens der Verf. mit Recht das Anerkenntniss des guten
<lb/>Willens und der Kraft der Person des Regenten, (dessen Wirksam- 
<lb/>keit schon den Zeitumständen nach am wenigsten in der Privatrechts-
<lb/>Sphäre gesucht werden darf) beigefügt hat (§. 83.). Es folgt sofort ein
<lb/>Artikel über die Form und Publication der Gesetze und Ge- 
<lb/>setzessammlungen aus dieser Periode, mit dem Beginnen des Staals-
<lb/>und Regierungsblattes (1807.) (§. 84.). Dieses in den letzten Decen-
<lb/>nien wohl in allen Deutschen Staaten recipirte Institut eines Promul- 
<lb/>gations-Mediums (in Württemberg Anfangs seine Bestimmung nicht
<lb/>zweckmässig und vollständig erfüllend) hat nun freylich die frühere
<lb/>unverantwortliche Mangelhaftigkeit der Gesetzes-Publication im We- 
<lb/>sentlichen beseitigt; allein bereits droht auch aus dieser wohlthätigen
<lb/>Einrichtung ein neues Lehel zu erwachsen, welches bald die Regie- 
<lb/>rungen nöthigen wird, auf Abhülfe zu denken. Die Sammlungen
<lb/>wachsen nämlich, wenigstens da, wo sie nicht blos als Gesetzes-/
<lb/>blätter benützt werden, nach und nach zu einem solchen monströsen
<lb/>Umfang an, dass ein zweckmässiger Gebrauch nicht mehr möglich
<lb/>wird, wenn nicht neue Redactionen mit Beseitigung der blos transi- 
<lb/>torischen und anliquirten Theile veranstaltet werden. Io ^Vürltcm-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0347.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 347

<lb/>berg ist eine solche als Privat-Unternehmen bereits im Gang; allein,
<lb/>abgesehen davon, dass die Einrichtung der vorliegenden Manches zu
<lb/>wünschen übrig lässt, ist klar, dass nur eine untere öffentlicher Auto- 
<lb/>rität nach festen Grundsätzen veranstaltete Auslese den Zweck ge- 
<lb/>hörig erfüllen kann. Es wäre zu wünschen, dass der Verf., welcher
<lb/>mit Recht der vorliegenden Frage überhaupt besondere Aufmerksam- 
<lb/>keit zugewendet hat, dieser schon in den ständischen Verhandlungen
<lb/>zur Sprache gebrachten, nicht unwichtigen Rücksicht bey dieser Ge- 
<lb/>legenheit Geltung verschafft hätte. Die nächste Rubrik handelt die
<lb/>Aendcrungen im Privat- und Process-Rechte ab, und zwar
<lb/>zunächst die Ausgleichung des Rechts zwischen Alt-Würt- 
<lb/>temberg und allen neuen Gebieten, wobey zuerst das Privat- 
<lb/>um! Proccss-Recht, wie es in den von 1803—1810. erworbenen Ge- 
<lb/>bieten zur Zeit ihrer Erwerbung bestand, sodann die Aufhebung des
<lb/>in den neuen Gebieten bestandenen statutarischen Rechts und Ein- 
<lb/>führung des Württembergischen Rechts erörtert wird. Nachdem sich
<lb/>Württemberg durch die neuen Gebiets-Erwerbungen um mehr als das
<lb/>Doppelte des frühem Bestandes vergrössert batte, und, was beson- 
<lb/>ders in Betracht kommt, aus sehr vielen unter ganz verschiedenartigen
<lb/>Rechtsverhältnissen gestandenen Parcellen zusammengesetzt war, so
<lb/>musste natürlich die Ordnung des Gesetzes- und Rechts-Zustandes der
<lb/>neuen Landestheile eine sehr erhebliche Frage bilden. Inzwischen
<lb/>machte mdn sich mit solcher von Regierungswegen eben keine grosse
<lb/>Mühe. Die im Mai 1806. erlassenen Instructionen für die Oberge- 
<lb/>richte, eine Staats-Ministerial-Verfügung vom 12. Febr. 1807. und
<lb/>das aus Anlass neuer Gebiets-Erwerbungen erlassene Manifest vom
<lb/>27. Oktbr. 1810. sprachen sich über die Frage so kurz aus, dass nicht
<lb/>viel mehr damit gesagt war, als dass in Zukunft das Württembergische
<lb/>Recht auch in den neuen Landestheilen gelten sollte. Näher gieng
<lb/>die Verordnung vom 12. Sept. 1814. ein, veranlasst durch Anstände,
<lb/>die sich bey Anwendung jener Bestimmungen, besonders hinsichtlich
<lb/>der Rückwirkung ergeben hatten, abgedruckt im Archiv für civil.
<lb/>Praxis Bd. III. S. 145. ff., mit einer die hier aufgestelfcen Grundsätze
<lb/>motivirenden und commentirenden Abhandlung, bey welcher die völlige
<lb/>Aufhebung der statutarischen Gesetze der neuen Landestheile als un- 
<lb/>zweifelhaft vorausgesetzt ist. Diese Ansicht war lange Zeit unange- 
<lb/>fochten; und erst mit dem Erscheinen der dritten Ausgabe von Weis- 
<lb/>haars Handbuch des Württembergischen Privatrechts (1831.), in
<lb/>welchem ganz kurz eine entgegengesetzte Ansicht aufgestellt wurde,
<lb/>war das Thema zu einem in peuercr Zeit mit grossem Aufwand
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0348.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrecbts.

<lb/>dialectischer Kraft geführten Streit gegeben. Es entwickelten sich
<lb/>nämlich folgende zwev verschiedene Ansichten. Die eine, auf deren
<lb/>Seite Weishaar und Professor Rcyscher in Tübingen stehen, geht
<lb/>im Wesentlichen dabin, dass die Particular-Rechle der neuen Lande
<lb/>immer noch gesetzliche Gültigkeit haben in allen Puncten, in wel- 
<lb/>chen sie nicht mit den Gesetzen des alten Landes in Kollision kom- 
<lb/>men, also eine subsidiäre in der Art, dass sie dem Würltembergischen
<lb/>Rechte im engern Sinne nachstehen, aber dem gemeinen Rechte
<lb/>vergehen, eine Ansicht, nach welcher in manchen Landesthei-
<lb/>len die Gültigkeit des gemeinen Rechts auch jetzt noch
<lb/>ganz ausgeschlossen wäre, weil in solchen das gemeine Recht
<lb/>früher nicht mehr gegolten hatte (Landestheile, w o früher das Preussi-
<lb/>schc Recht subsidiär galt); die andere, bey deren Verfechtung unser
<lb/>Verf. an der Spitze steht, welchem beytreten: Prof. Roh. v. Mo hl,
<lb/>Staatsrath v. Wächter, Präsident v. Bolley, Prof. Michaelis,
<lb/>wird in dem vorliegenden Werk dahin festgestellt,

<lb/>„dass 1) die eigentlichen, ein jus generate enthaltenden, statutarischen
<lb/>Gesetze der neuen Lande völlig aufgehoben seyn sollten, und an
<lb/>ihre Stelle das Recht, welches in Alt-Württemberg galt, also das Württem-
<lb/>bergische Particularrecht, und bei Lücken desselben das gemeine Recht
<lb/>zu treten habe; 2) dass die in den neuen Landen bestandenen autonomUcheu
<lb/>Normen, namentlich die Particulargewohnheitsrechte, in so weit noch
<lb/>fortgelten sollen, als sie auch unter der Herrschaft der Würltembergischen
<lb/>Gesetze sich gültig hätten bilden können, somit nur, so weit sie nicht dem
<lb/>Württemhergischen Recht im engeren Sinne widersprechen."

<lb/>Wir müssen uns darauf beschränken, die Citate über die (zum Theil
<lb/>umfangreichen) Verhandlungen in der Sache anzufiihreu: Weishaar,
<lb/>Handbuch u. s. w. III. A. 1831. Bd. 1. §. 2. 5. 27., Rcyscher, Samm- 
<lb/>lung Alt-Württembergischer Statutarrechte 1834. Bd. I. Vorr. 8. 111.,
<lb/>Derselbe, Württemb. Priv.-R. 1837. Bd. I. §. 38. 39. 44. 50. 70.,
<lb/>Derselbe, Programm über die Einführung der Württ. Gesetze u.s. w.
<lb/>Tübing. 1838., Derselbe in der Monatscbrift für die Justizpflege in
<lb/>Württemberg, herausgegeben von Sarw ey 1841. Bd. V. S. 219. ff.,
<lb/>C. G. v. Wächter (d. Verf.), Litteratur des Württemb. Rechts u. s. w.
<lb/>8.186. 187., Derselbe in Gersdorf’s Repertor. 1834. §. % 8.101.,
<lb/>Derselbe in der Monatschrift für die Justizpflege in Württemberg
<lb/>1840. Bd. IV. S. 399. ff., Robert v. Mohl, Württemb. Staatsrecht
<lb/>1831. Bd. II. 8.307. und II.Aufl.1840. Bd.I.§.8., K. v. Wächter
<lb/>(Staatsrath) in der Monalschrift für die Justizpflege 1838. Hd. II.
<lb/>8. 13. ff., v. Bolley in diesen Krit. Jahrbüchern 1838. S. 445..
<lb/>Michaelis ebendaselbst 1839. 8. 145. ff. Diesen Streit und die
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0349.tif"
                   n="349"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 349
</p>
               <p>

                  <lb/>nähere Ausführung der oben schon erwähnten zweyten Ansicht handelt
<lb/>unser Verf. umständlich ab, und bemerkt hiebey: „es ist auffallend,
<lb/>dass diese, bey der Reichhaltigkeit der statutarischen Gesetze der
<lb/>neuen Gebiete practisch so wichtige Frage erst in der neueren
<lb/>Zeit und nachdem ein Menschenalter über die Einführung des
<lb/>Württembergischen Rechts in den neuen Gebieten hingegangen war,
<lb/>bestritten wurde“ (§. 86.). Fast noch auffallender könnte scheinen,
<lb/>dass, wie die hierüber auf Anlass des Verfs. von dem Justiz-Ministerium
<lb/>eingezogenen Berichte der Obergerichte beweisen, eine präjudicielle
<lb/>gerichtliche Entscheidung derselben nicht vorliegt. Man kann diess
<lb/>nur damit erklären, dass (wie in einer Anzeige des Reyseherische
<lb/>Programms in Sarwey’s Monatschrift für die Justizpflege von dem
<lb/>Herausgeber Bd. III. 8. 160. ff. näher ausgeführt ist) die Frage bey
<lb/>den Verhältnissen, unter deren Einfluss die Rechtsverwaltung in Neu-
<lb/>Württemberg in den ersten Jahren stand, nicht wohl aufkommen
<lb/>konnte, sondern das neue Land, besonders von den entsendeten All-
<lb/>Württembergischen Beamten, auf den Grund der anfänglich diessfalls
<lb/>ergangenen Bestimmungen, zum Theil mit rücksichtsloser Rückwir- 
<lb/>kung de facto nach dem Alt-Württembergischen Recht behandelt
<lb/>wurde, später aber, als die Frage der Lage der Dinge nach hätte
<lb/>auftauchen können, ,,der alte Rechtszustand bereits so zu sagen an
<lb/>der Wurzel abgestorben“ war. Jedenfalls liegt jetzt, was eine sehr
<lb/>praclische Seite der Sache darbietet, der Hauptanstand 'gegen die
<lb/>Anwendung jener Statutarrechte vor, dass man sie zum grossem Theil
<lb/>nicht hat, und, da zu ihrer Asservation von oben herab gar nichts
<lb/>geschah, sie vielmehr in den Orts-Registraturen und den Archiven
<lb/>der vormaligen Patrimonial-Gerichtsherren dem Zufall Preis gegeben
<lb/>waren, zum Theil nicht einmal mehr beybringen könnte. Während
<lb/>nun aber Weis haar, welcher sich für deren Gültigkeit ausspricht,
<lb/>gar nichts gethan hat, die ebenerwähnte Lücke auszufüllen, und auch
<lb/>die Gesetzes-Sammlung von Reyscher bis jetzt noch nicht zu die- 
<lb/>sem ohne Zweifel zu erwartenden Theil vorgeschritten ist, hat unser
<lb/>Verf., der sich dessen nach der von ihm vertheidigten Ansicht mit
<lb/>bestem Fug hätte entheben mögen, sich das Verdienst erworben, aus
<lb/>jenen Statuten, so weit es ihm möglich war, sie zur Hand zu bekom- 
<lb/>men, in dem vorliegenden Werk einen Ueberblick zu entwerfen, aus
<lb/>welchem wenigstens die Haupt-Grundsätze derselben zu entnehmen
<lb/>sind (§.85.). Auf Vorstehendes folgt sofort die Erörterung einiger
<lb/>besonderer persönlichen Rechtszustände, und zwar zunächst
<lb/>des in Folge der politischen Ereignisse am Anfang dieser Periode
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0350.tif"
                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt PrivatrechIs.
</p>
               <p>

                  <lb/>unter Wtirttembergische Son verainetät gekommenen Adels. Der Verf.
<lb/>stellt das znr Zeit der Deutschen Reichs-Verfassung bestandene Ver- 
<lb/>hältnis dieses Standes voran und knüpft hieran die Hauptbestimmun- 
<lb/>gen der Gesetzgebung dieser Periode, welche neben dem sich von
<lb/>selbst ergebenden Wegfallen aller Hoheits - Rechte nach und nach
<lb/>die Aufhebung der Palrimonial-Forst-Gerichtsbarkeit, niedern Poli-
<lb/>zey, Steuerfrei heit und der Autonomie, mit Rückwirkung durch Ver- 
<lb/>nichtung der Familien-Fideicommisse, aussprach und dem Adel von
<lb/>allen "frühem Rechten keines von Bedeutung beliess, als die guts- 
<lb/>herrlichen Einkünfte (§. 87.). Verhältnis der verschiedenen
<lb/>christlichen Religionsgenossen, geordnet nach dem Princip
<lb/>vollständiger Gleichstellung (Religions-Edict vom 15. Oktbr. 1806 ),
<lb/>mit einem Anhang über einzelne das Eherecht bestreffende Bestim- 
<lb/>mungen (H.88.). Verhältnis der Gemeinden und ihrer Bür- 
<lb/>ger, wobey derVerf. neben einigen nicht viel besagenden Vorschrif- 
<lb/>ten zuNormirung der Verhältnisse der Gemeindeglieder nur Acte der
<lb/>Vernichtung und Beschränkung von frühem Rechten zu melden halte.
<lb/>Aufhebung der Vorrechte der Landes-Universität, welche
<lb/>bisher in Beziehung auf ihre öffentlich-rechtliche Stellung, ihren
<lb/>ökonomischen Bestand und seihst die Privatrechts-Verhältnisse einen
<lb/>Staat im Staat gebildet halte (§. 89.). Von dem sofort in der Reihe
<lb/>folgenden Sachenrecht war gleichfalls nur sehr wenig anzuführen —
<lb/>die ersten Schritte der Gesetzgebung in Beziehung auf die grosse Frage
<lb/>der neuen Zeit, das sogenannte Feudal-System, durch Beschrän- 
<lb/>kung der Auflegung von neuen Reallasten, das Verbot der Errichtung
<lb/>neuer Bauern-Lehen und Gestattung der Zerstücklung von Zinsgütern;
<lb/>sodann einige Bestimmungen über das in dieser Periode besonders
<lb/>drückend ausgeübte Jagd-Regal (§.90.). Was das Forderungen- 
<lb/>recht betrifft, so fallen in diese Periode ausser wenigen nicht gerade
<lb/>lief eingreifenden Special-Bestimmungen zwey wichtige legislative
<lb/>Acte, einmal die neue Normirung de» Instituts der Brand Versiche- 
<lb/>rung von Gebäuden, namentlich die noch jetzt geltende Brand-
<lb/>versicherungs-Ordnung vom i7. Dezhr. 1807., sodann die Aufhebung
<lb/>des grössten Theils der gesetzlichen Losungen, durch die Ge- 
<lb/>setze vom 14. Fehr. 1812. und 2. März 1815 - ein Schritt, dessen
<lb/>wichtiger und wöhlthätiger Einfluss schon aus dem, was über dieses
<lb/>Institut hey der vorigen Periode erwähnt wurde, sich ergieht (§.91.).
<lb/>Hierauf lässt derVerf. wieder eine kurze Darstellung über Gerichts- 
<lb/>verfassung, Process, Praxis und Wissenschaft in dieser Pe- 
<lb/>riode folgen. Ausser dem, was den Organismus der Gerichtsbehörden
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0351.tif"
                   n="351"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. iin K. Württemb. gelt. Privatreehts. 351

<lb/>betrifft, wovon insbesondere der Errichtang von Provincial-Justiz«
<lb/>Collegien, welche als Spruch-Gerichte erster Instanz neben denStadt-
<lb/>und Oberarats-Gerichten eingesetzt wurden, des Ober-Justiz-Collegiums
<lb/>als zweyter Instanz, Wechselgerichts und Exemten-Gerichts, sodann
<lb/>des Ober-Appellations-Tribunals als höchster Instanz Erwähnung zu
<lb/>thun ist, war hier wenig zu sagen« Bemerkenswerth ist, dass das
<lb/>freylich höchst unvollkommene mündliche und öffentliche Verfahren,
<lb/>welches bisher bey dem Hofgericht bestanden hatte, durch dessen
<lb/>Aufhebung weggefallen war, die Einführung eines mündlichen Ver- 
<lb/>fahrens in den hohem Instanzen durch die Gerichte selbst in Anre- 
<lb/>gung kam, aber ausser einem nichtssagenden Schattenspiel nicht ge- 
<lb/>währt wurde (§.92.). Der Abschnitt schliesst mit einem Paragraphen
<lb/>über nicht streitige Gerichtsbarkeit, Stadt- und Amts- 
<lb/>schreiber und Notare (im gemeinrechtlichen Sinn), ln diesen
<lb/>Beziehungen wurden die Verordnung Vom 19. Juni 1808. — Normen
<lb/>über Competenz und Verfahren in Sachen der freywilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit enthaltend — die Errichtung eines eigenen Tutelarraths als
<lb/>obere Aufsichtsbehörde und Exemten-Gericht für die nicht streitige
<lb/>Gerichtsbarkeit, so wie die Notariats-Ordnung vom 25. Oktbr. 1808.
<lb/>mit Normen über das Verfahren der Notare — wichtig (§.93.).

<lb/>Eünfte Perjode. — Württemberg unter König Wil- 
<lb/>helm, vom 30. Oktbr. 1816. an, — characterisirt als die Periode
<lb/>„der Begründung der neuen constitutionellen Verfassung und einer,
<lb/>die gerechten Anforderungen der Givilisation und der Volksrechte
<lb/>und des Volkswohles beachtenden, Reform der Gesetzgebung, sowohl
<lb/>in Beziehung auf öffentliches als Privatrecht." In dem Einleitungs-
<lb/>Paragraphen (§. 94.) giebt der Verf. eine kurz zusammengefasste
<lb/>Uebersicht über die für das Privatrecht mittelbar oder unmittelbar
<lb/>wichtigen Gesetze dieserPeriode mit rühmendemAnerkcnntniss dessen,
<lb/>w as in diesem kurzen Zeitraum gegen die vorangegangenen zwey Jahr- 
<lb/>hunderte geschah. Diess mit vollem Recht; denn wenn gleich in An- 
<lb/>sicht des Verzeichnisses der wirklich zu Stande gekommenen Privat- 
<lb/>rech ts-Gesetze der Umfang des Geschehenen nicht so sein» bedeutend
<lb/>erscheint, so ist doch, abgesehen davon, dass gleich Umfangreiches
<lb/>und Wichtiges durch die bereits vorliegenden Gesetzes-Entwürfe
<lb/>vorbereitet ist, ausser Streit und Zweifel, dass die Fortschritte der
<lb/>Privatrechts-Gesetzgebung in dieser Periode, sowohl was die iunern
<lb/>Vorzüge der in solche fallenden Gesetzes-Acte als die tief eingrei- 
<lb/>fende Bedeutung der hievon umfassten oder berührten Materien und
<lb/>Institutionen, als auch die, freylich nicht minder durch die Gunst der
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0352.tif"
                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352 Wachter, Handbuch d. im K. Wurttemb. gelt. Privatrechts.

<lb/>Zeit unterstützten Folgen betrifft, Alles übertreffen, was je in dieser
<lb/>Beziehung Württemberg zu Theil wurde, wie diess in einer aus An- 
<lb/>lass des Regierungs-Jubiläums des Königs Wilhelm während des
<lb/>Drucks der vorliegenden Abtheilung erschienenen kleinen Schrift
<lb/>(Prof. Roh. Hohl, Geschichte der Rechts-Gesetzgebung und Ober-
<lb/>Tribunalrath Sarwey, Geschichte der die Rechts-Gesetzgebung be- 
<lb/>treffenden organischen Einrichtungen — während der ersten 25 Re*
<lb/>gierungsjahre König Wilhelm’s; eine besondere Festschrift und zu- 
<lb/>gleich eine Beilage zu Sarwey’s Monatschrift für die Justizpflege in
<lb/>Württemberg 1841. Vgl. diese Jahrbücher 1842. 8. 366. f) nachge- 
<lb/>wiesen ist. Die Ordnung, welche in der Gesetzgebung dieser Periode
<lb/>herrschend wurde, erleichterte natürlich dem Verf. seine Aufgabe
<lb/>gegen die früheren Perioden sehr; überdiess concentrirte sich die
<lb/>historische Darstellung schon dadurch, dass es nun dem Bestehenden
<lb/>zugieng; er bezeichnet daher selbst den in diesem Abschnitt einzu- 
<lb/>haltenden Gang dahin, dass seine Darstellung „zunächst blos die
<lb/>Gesetze selbst näher anzuführen und die Momente, welche für ihre
<lb/>äussere Geschichte und ihr äusseres Verhältnis Interesse haben,
<lb/>herauszuheben" habe, der Inhalt der Gesetze aber in der Regel nur
<lb/>so weit zu berühren sey, als es „zum Verständnis der äusseren Ge- 
<lb/>schichte des Gesetzes und seiner allgemeinen Bedeutung und zur
<lb/>Characterisirung desselben" erfordert werde, ein näheres Eingehen
<lb/>auf den Inhalt selbst aber nur da, „wo durch ein Gesetz ein Institut
<lb/>völlig umgeändert oder ganz antiquirt" worden, stattfinden soll (S. 885.),
<lb/>welch Letzteres in Beziehung auf einzelne Materien auch schon in der
<lb/>vorigen Periode geschah, und um so angemessener ist, weil gerade
<lb/>solche antiquirte Lehren durch ihr immer längere Zeit fortdauerndes
<lb/>Eingreifen in die neuen Zustände am leichtesten zu Anständen in der
<lb/>Praxis Anlass geben. Dagegen will es scheinen, dass der Verf. in
<lb/>ersterer Beziehung hie und da etwas weiter hätte gehen sollen, in- 
<lb/>dem es öfters vorkommt, dass sehr vollständigen historischen Einlei- 
<lb/>tungen zu den neuen Gesetzen, namentlich den gründlichen Erörte- 
<lb/>rungen über die unmittelbar vorhergehenden Rechtszustände blos eine
<lb/>kurze Anzeige der neuen Gesetze beigefügt ist, ohne dass — was
<lb/>oft mit wenigen Reihen hätte geschehen können und w enigstens jeden- 
<lb/>falls zur Ahrundung gehört hätte — irgend Andeutungen über den
<lb/>Inhalt der neuen Gesetze selbst gegeben wären, und wir glauben,
<lb/>dass der Verf. die durch eine kurze übersichtliche Einleitung in den
<lb/>Geist und die Hauptgrundsätze derselben in Anspruch genommene
<lb/>Raumausdehnung bey dem dogmatischen Theil so ziemlich wieder
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0353.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 353

<lb/>eingebracht hätte. Der Verf, bandelt nun Über die Geschichte
<lb/>der Staats-Verfassung und Verwaltung Einiges zur Einleitung
<lb/>ab, insbesondere die Verfassungs-Urkunde vom125. Septbr. 1819.,
<lb/>die durchgreifende Organisation der Ober- und Mittel-Behörden von
<lb/>1816/17. und endlich die Organisation der Bezirks-Behörden und
<lb/>Gemeinden von 1818/19. (§.95.). Der Verf. hebt hier nur die Haupt-
<lb/>Momente aus, welche das Wesen dieses neuen Organismus bezeichnen,
<lb/>indem er die nähere Ausführung hievon in den meisten Beziehungen
<lb/>an anderen Stellen zu geben in dem Fall war. Er hätte die höchst
<lb/>wichtigen Folgen für den ganzen Rechtszustand, welche diese Orga- 
<lb/>nisationen in einem Verlauf von 25 Jahren erprobten, noch etwas
<lb/>stärker hervorheben dürfen. Die wesentlich neuen Grundlagen des
<lb/>durch dieselben aufgestellten Verwaltungs-Systems — das Einschieben
<lb/>einer Kreis-Verwaltung zwischen die Central- und Unterbehörden mit
<lb/>der hiedurch nothwendig gewordenen Einrichtung eines ausgedehnten
<lb/>Aufsicht«- und Rekurs Systems, die bis in die untern Instanzen durch- 
<lb/>geführte Trennung der Justiz von der Verwaltung, die dem Princip
<lb/>nach fast unbeschränkt anerkannte Emancipation des Gemeindewesens,
<lb/>waren von so umfassendem und durchgreifendem Einfluss, dass sich
<lb/>schon hieraus eine ganz neue Gestaltung des Rechtslebens entwickelte,
<lb/>deren Zeichnung man um so ungerner vermisst, als die Feder des
<lb/>Verfs. gerade derartigen Umrissen ein besonders lebendiges Interesse
<lb/>zu geben vermag; Es geht sofort der Verf. zur Darstellung der Aen-
<lb/>derungeri und Verbesserungen im Privatrecbt, im Wesent- 
<lb/>lichen mit Festhaltung der bei der Darstellung der dritten Periode
<lb/>eingehaltenen Ordnung über, und zwar zuerst: Einfluss der Straf- 
<lb/>gesetzgebung auf das Privatrecht, insbesondere das Gesetz
<lb/>über die privatrechtlichen Folgen der Verbrechen und Stra- 
<lb/>fen vom 5. Septbr. 1839. Es wird hier zunächst eine kurze Ueber-
<lb/>sicht über die privatrechtlichen Materien, welche durch die Straf- 
<lb/>gesetzgebung berührt wurden und w elche in dem letzgedachten Gesetz
<lb/>besonders abgehandelt sind, gegeben (§.96.), sofort aber die hierin
<lb/>begründete Aufhebung des ältern Rechts über Ehrenschmälerungen,
<lb/>unter Darstellung der bisherigen Grundsätze umfassend abgehandelt
<lb/>(§.970* Hierauf folgt ein Artikel über die Feststellung der
<lb/>Rechte der verschiedenen Stände, und z^ar 1) Aufhebung der
<lb/>Leibeigenschaft und der mit ihr verbundenen Leistungen.
<lb/>Wenn der Verf. diese Materie mit dem Personenrecht in Verbindung
<lb/>gesetzt hat, so hat er die Rechtfertigung der Theorie für sich. Allein
<lb/>bey der Art, wie dieses Institut in Württemberg practisch bestand,
<lb/>Krit. Jahrb. f.D.RW. Jahrg. VIII. H.1V. 23
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0354.tif"
                   n="354"
                   xml:id="zs1-2173713_15-1844_0354"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>354 fVlichter, Handbuch d. im K. Württemb. gell. Privatrechls,
</p>
               <p>

                  <lb/>war in der Tbal diese Beziehung desselben und somit die Bedeutung
<lb/>der dasselbe aufhebenden Gesetze für das Personenreeht eine ganz
<lb/>untergeordnete. Das Leisten war und blieb die Hauptsache» Sowie
<lb/>es- nun schon an sich seine loconvenienzen hat, dieses Verhältnis
<lb/>lediglich unter dem Gesichtspunct des Personenrechts aufzufassen und
<lb/>abzubandeln, so kommt hiezu noch, dass dasselbe in der neueren
<lb/>Wiirttenibergischen Gesetzgebung ganz in Verbindung mit der Gesetz- 
<lb/>gebung über die s. g. Feudallasten behandelt worden ist, — durch
<lb/>die Gesetze vom 18. Novbr. 1817. unch2^/^9. Oktbr. 1836. Dadurch
<lb/>aber, dass derVerf. die Leibeigenschaft bey dem Personenreeht ab-
<lb/>bandelt, kam er in den Fall, diese Gesetze zu zerreissen, womit wir
<lb/>nicht einverstanden seyn können, da hiemit der Zusammenhang fühl- 
<lb/>bar gestört ist. Inzwischen -hat der Verf. die obwaltenden Verhält- 
<lb/>nisse, sowie den Gang und die Grundsätze der einschlageuden Ge- 
<lb/>setze, deren Resultat kurz darin besteht, dass das Leiheigenschafls-
<lb/>Yerbältniss mit seinen Ausflüssen gegenüber vom Staat, von der Kirche,
<lb/>den Stiftungen und Gemeinden unentgeltich, gegenüber von anderen
<lb/>Berechtigten mit Entschädigung durch die Staats-Casse aufgehoben
<lb/>wurde, wieder mit seiner gewohnten Klarheit und Gründlichkeit dar- 
<lb/>gestellt (§. 98.). 2) Feststellung der Verhältnisse der Mit- 

<lb/>glieder des Königlichen Hauses und des Adels; insbesondere
<lb/>das Hausgesetz vom 8. Jan. 1828. und die Declarationen über die Ver- 
<lb/>hältnisse des standesherrlichen, reichsrilterschaft liehen und allland-
<lb/>sässigen Adels — eine genaue Darstellung des geschichtlichen Ganges
<lb/>dieser Acte mit einer allgemeinen Erörterung über die staatsrecht- 
<lb/>liche Bedeutung, ohne näheres Eingehen in das Detail, welches auch
<lb/>wirklich nur wenige in den practischen Theil zu verweisende privat- 
<lb/>es ob Riebe Beziehungen hat (§.99). 3) Verhältnis der öffent- 

<lb/>lichen Beamten und Diener, — in dieser Periode zum Gegen- 
<lb/>stand sorgfältiger legislativer Vorkehrungen gemacht, einesteils zu
<lb/>Begründung einer gegen Mangel und YVillkühr gesicherten Existenz
<lb/>derselben, io welcher Beziehung besonders eines musterhaften Ge- 
<lb/>setzes, der Dienst-Pragmatik vom 28. Juni 1821. zu erwähnen ist,
<lb/>anderntheils zu Abstellung eingerissener Missbräuche, besonders der
<lb/>althergebrachten Nebenbezüge und Geschenkannahmen, welche Mo- 
<lb/>mente der Verf. in ganz kurzen Umrissen andeutet (§.100.) Es folgt
<lb/>sofort die Darstellung folgender weiterer (nach der Systemsordnung
<lb/>des Verls, zum reinen Personenrecht gehöriger) Materien: Verhält- 
<lb/>nisse der verschiedenen christlichen Religions-Genossen
<lb/>und der Juden —. wobey hauptsächlich hervorlrelen: die in diese
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0355.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. grfl. 355

<lb/>Periode fallende Ordnung der Angelegenheiten der katholischen Kirr ho,
<lb/>insbesondere durch Errichtung eines Bisthnms Und dasJudcn-Gesetz
<lb/>vom 25. April 1828., wodurch nicht blos eine beinahe vollständige
<lb/>Emancipation der Juden gewagt, sondern Oberhaupt dieselben auch
<lb/>in Beziehung auf die active Fürsorge des Staats de« übrigen Staats- 
<lb/>bürgern ziemlich gleichgestellt wurden. DerVerf. giebt eine genaue
<lb/>historische Einleitung za dem Juden-Gesetz, besonders eine übersicht- 
<lb/>liche Darstellung des unmittelbar vorangehenden diessfalliigen Rechts- 
<lb/>zustandes; der Inhalt des Gesetzes selbst ist ganz in den dogmatischen
<lb/>Theil verwiesen (§.101.). Rechtsverhältnisse der Gemeinden,
<lb/>Amls-Corporationen, Stiftungen und der Universität, Die
<lb/>durchgreifenden und sorgfältig ausgebildeten Reformen des Gemeinde- 
<lb/>wesens bilden einen der gelungensten Tlieile des Gesetzgebnngswerks
<lb/>dieser Periode. Die flauptgrundlage hiezu ist in den Organisation«-
<lb/>Ediclen vom 31. Dezhr. 1818. gelegen; das Verwaltnngs-Edict tom
<lb/>l.März 1822. enthält eine blosse Revision dieser Edicte; das Gesetz
<lb/>über das Gemeinde-, Bürger- und Besitz-Recht vom 15. April 1828.
<lb/>und die Revision desselben vom 4. Dezbr. 1833. vollendeten die drin- 
<lb/>gende Aufgabe der Normirung eines Verhältnisses, welches für Würt- 
<lb/>temberg Iheils in Folge althergebrachter Einrichtungen, theils in Folge
<lb/>der neuen Gestaltung der Dinge, namentlich der neuen Gebiets-Erwer- 
<lb/>bungen von besonderer Wichtigkeit war. Eine höchst freisinnige
<lb/>Durchführung des Princips der Selbstständigkeit der Gemeinden, in
<lb/>Verbindung mit einer richtigen Einwirkung des Aufsichts- und Be- 
<lb/>schwerde-Rechts, die gelungene Herstellung einer Art Repräsentaliv-
<lb/>Verfässung in dem Organismus der Gemeinden selbst, sind die her- 
<lb/>vorstechenden Momente der neuen Gesetze. Auch der hiemit in
<lb/>gewissen Beziehungen zusammenhängende Organismus der Landes-
<lb/>Universität erhielt in dieser Periode besonders durch ein (im Weg
<lb/>der Presse und der ständischen Verhandlungen heftig angegriffenes
<lb/>und auch später modificirtes) organisches Statut vom 18. Jan. 1829»
<lb/>seine zeitgeniässe Vollendung. Die rubricirten Verhältnisse werdet
<lb/>von dem Verf. vollständiger, als diess bey den vorhergehenden Ma- 
<lb/>terien der Fall war, abgehandelt und mit der Klarheit und Unbefan- 
<lb/>genheit beurtheilt, welche er auch bey den seiner öffentlichen Stellung
<lb/>als Präsident der Abgeordneten-Kammer und Kanzler der Universität
<lb/>und einem möglichen Einfluss dieser Stellung auf seine Ansichten
<lb/>näher liegenden Verhältnissen überall erprobt (§. 102 ) Gewerbe-
<lb/>Recht. Auch in dieser Beziehung sind in der vorliegenden Periode
<lb/>umfassende und wichtige Schritte geschehen durch die allgemeine
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0356.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechls.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewerbe-Ordnung vom 22. April !828. und die am 5. August 1836.
<lb/>erfolgte Revision derselben. DerVerf. beschränkt sich auch hier auf
<lb/>eine Darstellung der äusseru Geschichte dieser Gesetze und wenige
<lb/>Bemerkungen über ihr Prineip und ihren Werth. Er handelt hievon,
<lb/>wie von einer Sache, welche es nicht verträgt, dass man viel davon
<lb/>spricht. In der That war von Gesetzen, bey denen die Durchführung
<lb/>der Grundsätze des richtigen (von der Regierung wohl hegrilfenen
<lb/>und ernstlich ergriffenen) Systems Überall an alten Vorurtheilen und
<lb/>dem Lärmen der bey dem alten Zwangs-System Betheiligten und der
<lb/>ihnen dienstbaren Organe scheiterte und mit dem ganzen Aufflug des
<lb/>mit einemmal höchst kleinlaut gewordenen Liberalismus nichts weiter
<lb/>zu erreichen war, äls ein neu organisirter Zwang mit einigen Milde- 
<lb/>rungen einerseits und einigen beschwerlichen Zugaben andererseits —
<lb/>nichts weiter zu sagen, als dass man „die schwierige Frage vorerst
<lb/>wenigstens durch einen Mittelweg lösen zu sollen" geglaubt habe.
<lb/>Der Verf. fügt hier noch einige Worle über den vorliegenden Ent- 
<lb/>wurf eines Handels-Gesetzbuchs bey, welchen er mit Recht als eine
<lb/>„gründliche und scharfsinnige Vorarbeit" prädicirt, dabey ahm dem- 
<lb/>selben fast alle Bedingungen der Lebensfähigkeit ahspricht (§. 103.).
<lb/>Von den Materien, welche nach der Systems-Ordnung des Verfs. unter
<lb/>das relative Personenrecht fallen, folgt sofort unter der Rubrik: Ehe- 
<lb/>recht, die Anzeige, dass nichts von Bedeutung geschah, hierauf die
<lb/>Erwähnung der durch das Gesetz über die privatrechtlichen Folgen
<lb/>der Verbrechen und Strafen (vgl. oben) norniirten Fragen über das
<lb/>Verhältniss bey ausserehelicher Geschlechts-Gemeinschaft
<lb/>und Vaterschaft (§.104.), sodann unter der Rubrik: Güterrecht
<lb/>der Ehegatten und Erbrecht — eine summarische Aufzählung
<lb/>der bios in einzelnen Punkten, vorzüglich durch die Pfandgesetz- 
<lb/>gebung von 1825.U.1828. und das Gesetz über die privatrechtlichen
<lb/>Folgen u. s. w. eingetretenen Aenderungen und Modificationen des
<lb/>früheren Gesetses-Zustandes, mit einer kurzen Notiz über die vor- 
<lb/>liegenden beyden Gesetzes-Entwürfe über eheliche Gütergemeinschaft
<lb/>und über Erb- und Ehe-Verträge (§. 105.); endlich unter der Rubrik:
<lb/>Vormundschafts-Recht die Meldung der hauptsächlich in Folge
<lb/>der Pfandgesetzgebung eingetretenen Aenderungen, von welchen hier
<lb/>auszuheben und zu rühmen ist: die Aufhebung der Vogtey über
<lb/>Frauenspersonen und die wesentliche Umgestaltung des Rechts
<lb/>Über die Intercessionen derselben (§.106.). Sofort geht der
<lb/>Ver£ über zu den unter das Sachenrecht fallenden Materien, und
<lb/>zwar zunächst (in einiger Abweichung von der bey einer frühem
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0357.tif"
                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Würtlemb. gelt. Privatrechts. 557

<lb/>Periode eingehaltenen Ordnung): Pfand-Gesetzgebung und die
<lb/>mit derselben in Verbindung stehenden Gesetze, nament- 
<lb/>lich Pfand-Gesetz, Prioritäts-Gesetz, Ergänzungs-Gesetz
<lb/>des Pfand-Gesetzes, Executions-Gesetz — vom 15. April
<lb/>1825., und Entwicklungsgesetz des Pfand-Gesetzes vom
<lb/>21. Mai 1828. Der Verf. prädicirt diese Gesetzgebung mit Recht
<lb/>als „eine der wichtigsten, weitgreifendsten und wohltätigsten" die- 
<lb/>ser Periode, und giebt neben der äussern Geschichte auch einen
<lb/>kurz gefassten, nichtsdestoweniger vollständigen und klaren mate- 
<lb/>riellen Ueberbliek über dieselbe. Wir heben in dieser Beziehung
<lb/>aus, dass das Pfand-Gesetz vom 15. April 1825. — nicht blos ein
<lb/>correctiv construirtes, sondern ein umfassend ausgeführtes Gesetz —
<lb/>ein ganz neues Recht in dieser Materie hersteift und als wesentliche
<lb/>Principien — Oeffenllichkeit, Specialität des Pfands, Bestimmtheit
<lb/>der versicherten Summe, und (was der Verf. .zu bemerken unter-
<lb/>liess) Collegialität mit Verantwortlichkeit der Behörden (hauptsäch- 
<lb/>lich der Orts-Gemcinderäthe) durchführt; das Prioritäts-Gesetz unter
<lb/>Belassung weniger und beschränkter absoluter Vorzugsrechte die
<lb/>Pfandrechte in ihrer durch das Pfand-Gesetz genau begränzten Be- 
<lb/>deutung mit ungefährdeter Selbstständigkeit realisirt und sofort* in
<lb/>der unverpfändeten Masse nur wenige teils gesetzlich gewährte,
<lb/>teils erworbene Vorzugs-Rechte wirksam werden lässt; das Ergän- 
<lb/>zungs-Gesetz einige mit dem Pfand- und Prioritäts-Recht practisch
<lb/>zusammenhängende Special-Bestimmungen erteilt; das Einführungs-
<lb/>Gesetz Bestimmungen über Zeit und Art der Einführung des neuen
<lb/>Gesetzessystems und das Verhältnis des alten Rechts zum neuen
<lb/>enthält; das Executions-Gesetz eine vollständige (freilich nach Form
<lb/>und zum Theii auch Inhalt nicht sehr gelungene) Reform des Exe*
<lb/>cutions-Rechts (nicht blos des Verfahrens) begründet; dass endlich
<lb/>das Gesetz vom 21. Mai 1828., betreffend die vollständige Entwick- 
<lb/>lung des neuen Pfandsystems, teils corrective und ergänzende Be- 
<lb/>stimmungen zur Gesetzgebung von 1825. giebt, teils eine Reihe
<lb/>von Materien und Fragen normirt, welche von dieser Gesetzgebung
<lb/>nicht behandelt waren, aber hiemit unmittelbar, oder auch nur mit- 
<lb/>telbar Zusammenhängen, so namentlich die Lehre vou den Absonde- 
<lb/>rungsrechten und mehrere weitere nach der Systems-Ordnung unter
<lb/>andere Rubriken fallende und von dem Verf. dort vorgetragene und
<lb/>hier blos kurz erwähnte, übrigens bei einem historischen Vortrag
<lb/>besser nicht zu trennen gewesene Gegenstände. Dieser Uebersicht
<lb/>haben wir noch beizufügen, dass zu denselben auch eine Reihe von
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0358.tif"
                   n="358"
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               <p>

                  <lb/>AtzH Wächter*,• Handbuch d. im K. Würtlemb. gelt. Priva trecbts.
</p>
               <p>

                  <lb/>weiteren Nebengesetzen, Verordnungen und Verfügungen — Erläu- 
<lb/>terungen, Ausführungen, Verfahrens- und Vollziehungs-Vorschriften
<lb/>enthaltend — emanirten, welche zum Theil sehr umfassend, tief ein- 
<lb/>greifend pnd in mehreren Beziehungen von wesentlicher materieller
<lb/>Bedeutung waren, wovon der Verf. gleichfalls das Wichtigste an- 
<lb/>fuhrt; besonders hat derselbe mit Recht eine kurze Darstellung der
<lb/>sogenannten Pfand-Bereinigung gegeben, jener kolossalen Arbeit,
<lb/>durch welche die Vermögens-Massen sämmtlicher Güterbesitzer in
<lb/>einen rniz den Grundsätzen der neuen Gesetzgebung übereinstimmen- 
<lb/>den Stand gebracht und in dieser Weise, theils mit förmlichem Um- 
<lb/>guss, tlieils wenigstens in einer den transitorischen Gesetzes-Bestim- 
<lb/>mungen entsprechenden Form in die öffentlichen Urkunden gebracht
<lb/>wurden; ein Unternehmen, durch welches, nachdem es grosse Be- 
<lb/>fürchtungen und Aufregungen veranlasst und wirklich nicht unerheb- 
<lb/>liche Opfer gekostet hatte, am Ende wahrhaft glänzende Erfolge in
<lb/>Beziehung auf Wiederherstellung des gänzlich vernichtet gewesenen
<lb/>Credits und schnelle Realisirung der Wohlthaten der neuen Gesetz- 
<lb/>gebung erreicht wurden (§. 10?.). Eigenthums-Verhältnisse
<lb/>—- im Allgemeinen nur io einzelnen Puncten gelegentlich der Pfand-
<lb/>Gesetzgebung berührt, dagegen in besonderer Richtung auf die Feu- 
<lb/>dal-Easten durch die Gesetzgebung von 1817. und 1818. und die
<lb/>sogenannten Ablösung«-Gesetze von 1836., deren schon oben bei
<lb/>dem Leibeigenschafts-Verhältniss Erwähnung geschah, einer wesent- 
<lb/>lichen Reform unterworfen, deren Hauptresultate der Verf. ah han- 
<lb/>delt; insbesondere: Aufhebung des Ober-Eigenthums bei Erblehen
<lb/>und Verwandlung derselben in blosse Zilisgüter und Erlheilung
<lb/>fester Rechtstitel bei den Falllehen, Ablösbarkeit gewisser besonders
<lb/>drückender Grundahgaben, gezwungene Verwandlung der ungemes- 
<lb/>senen Frohnen io gemessene (Ul. Edict v. 18. Nov. 1817.) Ablösbar- 
<lb/>keit aller Frohnen (Frohngesetz v. 28. Oktbr^l836.) und Aufhebung,
<lb/>beziehungsweise Ablösbarkeit gewisser steuerartiger und anderer aus
<lb/>der Gerichtsbarkeit und Polizeygewalt herlliessenden Abgaben (Bee- 
<lb/>den-Gesetz v. 27. Oktbr. 1836 ). Der Verf. hebt besonders hervor,
<lb/>wie durch diese Gesetze dringende Forderungen der Gerechtigkeit
<lb/>und Billigkeit gegen die Pflichtigen erfüllt worden seyen; er hätte
<lb/>mit etwas mehr Nachdruck auch das geltend machen mögen, dass
<lb/>und wie durch die Gesetze von 1836. auch den Berechtigten -—
<lb/>vorzüglich mittelst Beiziehung der Staatsgelder bei der Entschädi- 
<lb/>gung die gebührende Rücksicht zu Theil wurde (§. 198. 109.).
<lb/>Rigbnthums- Beschränkungen durch Forst-, Jagd- und
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0359.tif"
                   n="359"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0359--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Wtirltemb. gelt. Privatrechts. 359

<lb/>Waide-Rechte — der Stereotyp-Artikel fast aller Perioden un- 
<lb/>serer Reehtsgeschichte, bei welchem uns der Verf. das siegreiche
<lb/>Ende des langen Kriegs des Eigenthums mit den Thieren des Forsts
<lb/>und Feldes verkündet, einen Sieg, welcher freilich, wie der Verf. mit
<lb/>Recht bemerkt, mehr das Verdienst der Regierung (er hätte noch
<lb/>richtiger gesagt, der Einwirkung des humanen und loyalen Regen- 
<lb/>ten), als der Gesetzgebung ist, w elche mit gar zu schroff sich gegen- 
<lb/>über stehenden Interessen zu kämpfen hat, wodurch es geschah, dass
<lb/>während bei dem Schäferey-Gesetz vom 9. April 1828. der Schutz
<lb/>des Grund-Eigenthums mit einer empfindlichen Verletzung der Rechte
<lb/>der Waide-Inhaber erkauft wurde, indem sie nach demselben, oder
<lb/>vielmehr nach der (freilich sehr problematischen) Deutung der Ge- 
<lb/>richte einen wesentlichen Theil ihres Rechts ohne Entschädigung
<lb/>verloren, (was von dem Verf. um so mehr hätte gerügt werden solr
<lb/>len, als dieser beklagenswerte Vorgang später von allgemeinen
<lb/>Folgen fiir die Geschichte unserer Gesetzgebung geworden ist), an- 
<lb/>dererseits bei dem Jagdwesen nur halbe Maassregeln zu Stande zu
<lb/>bringen waren, insbesondere die Verwerfung eines guten Wildscha- 
<lb/>dens-Gesetzes-Entwurfs zu bedauern ist (§. 110 ). Von dem For- 
<lb/>derungen-Recht hatte der Verf. über viele einzelne Aenderuugen,
<lb/>welche besonders gelegentlich der neuen Pfand- u.s.w. Gesetzgebung,
<lb/>sowie in Verbindung mit der Strafgesetzgebung durch das Gesetz
<lb/>über die privatrechtlichen Folgen u. s. w. getroffen wurden, zu be- 
<lb/>richten, was von ihm theils durch eine Zusammenstellung mit Be- 
<lb/>ziehung auf das schon in anderem Zusammenhang Vorgetragene,
<lb/>theils durch besonderen Vortrag geschieht (§.111.), so insbesondere
<lb/>bezüglich der Aufhebung mehrerer bisher bestandenen Beschränkun- 
<lb/>gen hei Cessionen, namentlich gänzliche Aufhebung des Anasta- 
<lb/>sis eben Gesetzes (§. 112.), sodann bezüglich der gänzlichen Um- 
<lb/>gestaltung der bestehenden Gesetzgebung über das Zinsen-Recht
<lb/>und wucherliehe Verträge, von dem Verf. treffend als Reinigung
<lb/>eines Augias-Stalls bezeichnet, wobei zwar die wahrhaft lächerlichen
<lb/>Ueberlreibungeu des alten Princips der Bevormundschaftung im Ge- 
<lb/>setzgebungsweg aufgegeben werden mussten, aber doch abermals
<lb/>eine ganz consequente und epergische Durchführung des neuen Sy- 
<lb/>stems nicht gewagt wurde, indem man eine sichernde Vorsorge für
<lb/>die minder selbstständigen Volkselassen nicht versäumen zu dürfen
<lb/>glaubte, was denn allerdings Vieles für sich batte, obgleich auch bei
<lb/>dem alten System naebgewiesenermassen der Zweck nicht erreicht
<lb/>worden war, und ob es gleich, was man von Seiten der Gesetz-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0360.tif"
                   n="360"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>360 Wächter, Handbuch d. im K. Württerob. gelt. Privatrechls.
</p>
               <p>

                  <lb/>gebungs-Behörden recht gut fühlte, zu einer Forderung der Gerech- 
<lb/>tigkeit geworden war, gegen die Geldbesitzer das Princip nicht zu
<lb/>verleugnen, auf welches die Staaten ihr Recht fundiren, den Zins-
<lb/>fuss mittelst künstlicher Operationen gegen die vereinzelt stehenden
<lb/>und daher schutzlosen Staatsgläubiger auf ein beliebiges Maass her- 
<lb/>abzudrücken. Der Vcrf., welcher sonst nicht leicht eine Gelegen- 
<lb/>heit versäumt, das in Württemberg einheimisch gewordene Bevor-
<lb/>raundschafts-Princip anzugreifen, äussert sich hier sichtlich zurück- 
<lb/>haltend, so dass man nicht genau ersieht, wie er über diese wichtige
<lb/>Frage der Zeit denkt. Endlich werden noch einige wichtige Schritte
<lb/>der Gesetzgebung über Beschränkungen bey Versicherungen
<lb/>gegen Feuersgefahr gemeldet, wovon besonders auszuheben ist,
<lb/>dass die ersten, freilich noch nicht ausreichenden Schritte geschehen
<lb/>sind, dem Uebel zu steuern, welches das sonst so wohlthätige Institut
<lb/>der Mobiliar-Versicherungen gebracht hat und weiter zu bringen
<lb/>droht, wenn nicht allseitig strengere Ueberwachung im Weg der
<lb/>Gesetzgebung und Verwaltung ein tritt (§. 113.).

<lb/>Hiemit schliesst die das Privatrecht seihst begreifende Darstel- 
<lb/>lung und es folgt dem Plane des Verfs. getreu die Darstellung der
<lb/>des Einflusses und Zusammenhangs wegen in die Aufgabe gezogenen
<lb/>Materien und Zustände, und zwar als erster Artikel: Gerichts- 

<lb/>verfassung und Process. Hier lagen umfassende und höchst
<lb/>einflussreiche Schritte der Gesetzgebung zu berichten vor — die
<lb/>neue Organisation der Gerichtsbehörden, welche im Allgemeinen
<lb/>schon oben berührt wurde, und eine neue Process-Gesetzgebung
<lb/>(§.114.115.). DerVerf. giebt über bey de Gegenstände einen Geber- 
<lb/>blick, welcher an Vollständigkeit und Klarheit nichts zu wünschen
<lb/>übrig lässt. Bei der Organisation der Gerichte bildeten hauptsäch- 
<lb/>lich folgende Fundamenlalsätze die Grundlage: die (schon oben er- 
<lb/>wähnte) Trennung der Justiz von der Administration, mit verfas- 
<lb/>sungsmässig garantirter Unabhängigkeit der Gerichtsgewalt, Einhal- 
<lb/>tung des Bezirks- und Kreis-Verwallungs-Systems, Einheit des Ge- 
<lb/>richtsstandes sowohl hinsichtlich der Gerichtsbarkeits-Zweige als in
<lb/>Betreff der Competenz, mit Beibehaltung ziemlich ausgedehnter
<lb/>Exemtionen. Abgesehen von einem beschränkten Jurisdictions-Res- 
<lb/>sort der Gemeinde-Behörden, namentlich für Bagatell - Streitigkeiten
<lb/>und s. g. Untergangs-Sachen, (ein Begriff, der, übrigens nicht ganz
<lb/>genau, mit dem Ausdruck Nachbarschafts-Streitigkeiten erläutert
<lb/>werden kann) bestehen: in erster Stufe für alle Zweige der Ge- 
<lb/>richtsbarkeit, theils als blosse Instructions-, theils zugleich als er-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0361.tif"
                   n="361"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0361--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 361
</p>
               <p>

                  <lb/>kennende Behörden, letzteres insbesondere für alle Civil-Rechts- 
<lb/>streitigkeiten ohne andere Beschränkung als die der Appellation von
<lb/>gewissen Grenzen an und der Exemtionen — die Oberamtsgerichte,
<lb/>in einer freilich etwas sonderbaren nicht blos schöffenartigen, son- 
<lb/>dern zum Theil wirklich collegialen Zusammensetzung aus rechts- 
<lb/>gelehrten Staatsbeamten und nicht rechtsgelehrten, durch mittelbare
<lb/>Volkswahlen berufenen Mitgliedern; in zweiter Stufe: die vier Kreis-
<lb/>Gerichtshöfe, jeder in vier Senaten — (Criminal-, Civil-, Pupillen-,
<lb/>ehegerichtlicher Senat) wirkend; in dritter Stufe das Obertribunal,
<lb/>gleichfalls in vier Senate getheilt, in Civil- und Criminal-Sachen
<lb/>den obersten Justizhof bildend, in Pupillen- und Ehe-Sachen aus- 
<lb/>nahmsweise in der Stufe eines Kreis-Gerichtshofs für die Residenz
<lb/>stehend. Zu bemerken ist hiebey noch, dass die in diese Periode
<lb/>fallende Einsetzung einiger weniger, in der Parallele der Oberamts-
<lb/>Gerichte stehenden Patrimonial-Gerichte so ganz in Einklang mit
<lb/>der allgemeinen Gerichts-Organisation gebracht wurde, dass das
<lb/>Präsentations-Recht des Patrimonial-Gerichtsherrn und der Geldpunkt
<lb/>im Wesentlichen die einzigen unterscheidenden Momente bilden. Zur
<lb/>Vollendung dieser Skizze gehört nur noch die Erwähnung der mit
<lb/>sehr beschränktem Ressort bekleideten Special-Gerichte, deren neue
<lb/>Organisation gleichfalls in diese Periode fällt — der Militär-Gerichte
<lb/>und des Gerichts für das Rof-Personal (§. 114.). Die Process^ Ge- 
<lb/>setzgebung dieser Periode erhielt zunächst aus Anlass und in Ver- 
<lb/>bindung mit der Bezirks- und Gemeinde-Organisation vom 31. Dezbr.
<lb/>1818-, bei welcher ihr ein eigenes Edict (IV.) gewidmet wurde,
<lb/>eine Reform, welche sehr durchgreifend werden konnte und wohl
<lb/>auch werden sollte, indem ihr einige wesentlich neue Principien, —
<lb/>Mündlichkeit als Regel, Vorherrschen der Instructions-Maxime, Ver- 
<lb/>bannung der Interlocute, Annäherung an das Princip des summari- 
<lb/>schen Verfahrens in mehreren sonstigen Richtungen und eine freilich
<lb/>nicht ganz offen ausgesprochene Tendenz zu möglichster Beseitigung
<lb/>und Neulralisirung der Einwirkung der Rechts-Anwälte zu Grunde
<lb/>gelegt wurden. Allein einem Gesetz, welches es unternahm, in ein
<lb/>seiner legislativen Construction nach höchst compücirtes und durch
<lb/>die Praxis missgestaltetes Verfahren wesentlich neue Principien, zu- 
<lb/>mal der angeführten Art einzumischen, ohne Weiteres hierüber zu
<lb/>geben, als unausgcbildete und unausgeführte Grundideen und Grund- 
<lb/>lagen, Hess sich im Voraus das Schicksal Vorhersagen, welches ihm
<lb/>wirklich zu Theil wurde. * Es wurde vor Allem nicht verstanden, da
<lb/>wo es verstanden wurde, mit Widerwillen angewendet oder umgangen.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0362.tif"
                   n="362"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0362--><p/>
               <p>

                  <lb/>362 Wächter, Handbuch d. im K. Württcmb. gell. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>nad ehe es nur gehörig in das Lehen treten konnte, mit unentschald-
<lb/>barer Verkennung seiner guten Tendenz und wirklichen Vorzüge
<lb/>zum Gegenstand entschiedenen Widerstands und Angriffs, besonders
<lb/>von Seiten der Volks-Abgeordneten. Nachdem noch ein Gesetz
<lb/>vom 22. Septbr. 1819* das Verfahren der Obergerichte — freilich
<lb/>nicht sehr consequent, noch weniger tief eingehend —- in einigen
<lb/>Einklang mit dem angeführten Proccss-Gesetz zu bringen gesucht
<lb/>hatte, erwirkte die Sutnde-Versammlung von 1820. die Justiz-Novelle
<lb/>vom 15. Septbr. 1822., welche das IV. Edict vom 31«Dezbr. 1818.
<lb/>in einer Weise modificirte, dass das Wesen des neuen Verfahrens
<lb/>in einen gänzlich retrograden Gang gebracht und ein solcher Mangel
<lb/>an Bestimmtheit, Zusammenhang und Consequenz in den sich durch- 
<lb/>kreuzenden Vorschriften herbeigeführt wurde, dass es wohl nur der
<lb/>in der Justiz-Verwaltung Württembergs immer vorherrschend geblie- 
<lb/>benen Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit, in Verbindung mit einem
<lb/>sehr ausgedehnten Appellationssystem zu verdanken ist, wenn die
<lb/>Schattenseiten des Verfahrens sich hauptsächlich nur in Klagen über
<lb/>Mangel an Einfachheit und Schleunigkeit des Verfahrens, und stets
<lb/>wachsender Vermehrung der Processe äussern. In dieser Weise
<lb/>ungefähr, nur mit noch etwas milderen Farben, zeichnet auch unser
<lb/>Verf. sein Bild, welchem er nur noch einen Ruf nach dem schon
<lb/>oben berührten dringenden Bedürfniss einer gesetzlichen Organisa- 
<lb/>tion der Administrativ-Justiz beifügt, wobei er übrigens hätte anfüh- 
<lb/>ren können, dass bei der (oben erwähnten) Ablösungs-Gesetzgebung
<lb/>ein Anfang hiemit gemacht wurde, durch Errichtung einer eigenen
<lb/>Commission, — als Rekurs-Instanz zwischen den in erster Instanz
<lb/>erkennenden Kreis-Regierungen und dem Geheimen Rath, als höch- 
<lb/>stem Administrativ-Juslizhof, — zusammengesetzt aus drey Gerichts- 
<lb/>und zwey höher» Verwaltungs-Beamten (§.115.). Ein zweiter An- 
<lb/>hangs-Artikel handelt die nicht streitige Gerichtsbarkeit, Auf- 
<lb/>lösung der Stadt- und Amtsschreihereyen und Organisa- 
<lb/>tion des Notariats-Instituts mit den wiederholten weiteren
<lb/>diessfallsigen Reform-Versuchen ab. Es ist diess der Schluss- 
<lb/>stein der Darstellung eines Instituts, welchem der Verf. mit allem
<lb/>Grund eine so wichtige und einflussreiche Bedeutung für den Recbts-
<lb/>zustand beilegt. Das Wesen der neuen Einrichtung fasst sich kurz
<lb/>dahin zusammen, dass zwar die Geschäfte der freywilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit mit wenigen Ausnahmen in den selbstständigen Ressort und
<lb/>die Verantwortlichkeit der Gemeinde-Behörden (Gemeinderäthe und
<lb/>ihrer Ausschüsse, der Waisengerichte) gelegt sind, dass ihnen aber
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0363.tif"
                   n="363"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0363--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 363
</p>
               <p>

                  <lb/>zur BeraLhung und Unterstützung in Behandlung derjenigen Rechts- 
<lb/>geschäfte, welche besondere Gesetzes- oder Geschäfts-Kenutniss er- 
<lb/>fordern, unter der Benennung Notare (Gerichts-Amts-Notarc) vom
<lb/>Staat ernannte und besoldete Bülts-Beamte an die Seite gestellt sind,
<lb/>und dass die in dieser Weise organisirten Jurisdictions- Functionen
<lb/>der Gemeinde-Behörden durch die Vermittelung der Notare, welche
<lb/>in gewissen Beziehungen zugleich als Delegirte und Aetna re des
<lb/>Oberamtsrichters erscheinen, in das Verhältnis einer unmittelbaren
<lb/>Beaufsichtigung und Einwirkung durch den Oberamtsrichter gestellt
<lb/>sind. Der Verf. handelt die Geschichte dieser neuen Einrichtung
<lb/>mit mehreren besondere Richtungen derselben sehr genau ab; nur
<lb/>hätte er für diejenigen, welchen die Sache praclisch fremd ist, noch
<lb/>etwas vollständigere Notizen über die Wirksamkeit der angeführten
<lb/>Behörden und die Hauptnormen für ihr Verfahren um so mehr geben
<lb/>mögen, als sich hiezu wohl schwerlich in dem dogmatischen Theil
<lb/>die Stelle finden wird. Einige kritische Bemerkungen über diese
<lb/>neue Einrichtung, besonders über das ungemessene Eindringen in
<lb/>die Piivat-Angelegcnbeiten und die leidige Zugabe des Sporteln- 
<lb/>wesens sind richtig und treffend (H. 116.). Den Schluss-Artikel die- 
<lb/>ses Abschnitts bildet ein Paragraph mit der Aufschrift: Verhand- 
<lb/>lungen über ein umfassendes bürgerliches Gesetzbuch,
<lb/>wobey der Verf. seine Ansicht dahin ausspricht, dass die Abfassung
<lb/>eines Deutschen Rechtsbuchs zwar als wünsebenswerth erscheine,
<lb/>solches aber nicht in der von manchen Seiten gewünschten eiligen
<lb/>Umwälzung des bisherigen Rechts-Zustandes bestehen dürfe, sondern
<lb/>das Bestehende mit Entscheidung des Zweifelhaften und Aenderung
<lb/>des durch die Erfahrung als untauglich Erwiesenen in sich auf- 
<lb/>nehmen sollte. Dieser Gang sey auch in Württemberg von dem
<lb/>Gesetzgeber beabsichtigt, indem das zu erwartende Gesetzbuch auf
<lb/>der Grundlage des Bestehenden verfasst werden, demnach, mit Aus- 
<lb/>nahme einiger Privatrechts-Theilc, welche vorerst in abgesonderten
<lb/>Gesetzen die ihnen noch fehlende Entwicklung erhalten sollen, eine
<lb/>Zusammenfassung und Revision des bestehenden Rechts bilden soll.

<lb/>Der dritte Abschnitt begreift: die Quellen and Litleratur
<lb/>des Württembergischen Privatrechts, wobey der Verf. in
<lb/>Uebereinstimniung mit dem ganzen Plan seines Werkes sich neben
<lb/>dem einheimischen Recht auch über Deutsches, Römisches und Cano-
<lb/>nisches Recht verbreitet, wodurch es erklärlich wird, dass dieser Ab- 
<lb/>schnitt 86 Seiten einnimmt. Der Verf. hat hier seine ausgezeichnete
<lb/>Gabe, auch in die trockensten Materien Leben zu bringen und seinen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0364.tif"
                   n="364"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0364--><p/>
               <p>

                  <lb/>364 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Darstellungen neben «dem wissenschaftlichen Werth auch practische
<lb/>Bedeutung und Brauchbarkeit zu geben, in hohem Grade erprobt.
<lb/>Der Natur der hier abgehandelten Materien nach vermögen wir nur
<lb/>einen kurzen Ueherhlick über den Gang, welchen der Verf. genom- 
<lb/>men hat, zu geben. Was zunächst die Quellen des in Württemberg
<lb/>geltenden Privatrechts betrifft, so giebt der Verf. zuerst eine
<lb/>Gebersicht über die allgemeinen Landes-Gesetze, mit Cita-
<lb/>ten der betreffenden Stellen des historischen Theils und einem Blick
<lb/>auf das Verhältnis, welches hinsichtlich der einzelnen Materien zwi- 
<lb/>schen den einheimischen und subsidiären Rechten besteht (§.119.),
<lb/>sodann eine sehr genaue Darstellung der über unsere Landes-Gesetze
<lb/>bestehenden Sammlungen (§. 120.) und Real - Repertorien
<lb/>(§. 121.), sofort eine Erörterung der Frage, in wie fern ein parti- 
<lb/>culares Recht für einzelne Bezirke und Orte bestehe (§. 122 ),
<lb/>und eine Bemerkung über die Bedeutung, welche das Gewohnheits-
<lb/>Recht für Württemberg hat (§. 123.); hierauf geht er über zu den
<lb/>Quellen des bey uns geltenden Subsidiar-Rechts in Folgen- 
<lb/>dem: Zusammenstellung der landesgesetzlichen Disposi- 

<lb/>tionen über das Eintreten des Subsidiarrechts (§. 124.). —
<lb/>Gemeines Recht Deutschen Ursprungs, wo der bekannte Streit
<lb/>über die Existenz eines gemeinen Deutschen Rechts in wenigen Sätzen
<lb/>mit Klarheit dargestellt, gewürdigt und in seiner Beziehung auf unsere
<lb/>Württembergischen Zustände erörtert wird (§. 125.); Römisches
<lb/>Recht — Summarium über die Quellen desselben (§. 126.), Umfang
<lb/>der Anwendbarkeit des Römischen Rechts überhaupt (§. 127.), Ver-
<lb/>hältniss der verschiedenen Quellen des Römischen Rechts zu einander
<lb/>(§.128.); Canonisch es Recht mit den gleichen Beziehungen (§. 129.);
<lb/>alles dieses in einerWeise abgehandelt, dass auch solche, welche keine
<lb/>schulgerechte Anweisung erhalten haben, doch nothdürftige Begriffe
<lb/>über Bedeutung und Gebrauch dieser Gesetzesquellcn erhalten, sogar
<lb/>die Citir-Methode der Canonischen Rechtsquellen kennen lernen;
<lb/>Verhältniss der Subsidiar-Rechte zu einander und zum ein- 
<lb/>heimischen Recht (§. 130 ); endlich Moral, göttliches Recht
<lb/>und Naturreclft, deren Stellung in wenigen allgemeinen Sätzen mit
<lb/>einigen auf Württemberg bezüglichen besondern Bemerkungen sehr
<lb/>klar bezeichnet wird (§. 131.). Was die Litteratur betrifft, so hat
<lb/>der Verf. nach seiner eigenen Aeusserung hier blos Werke allge- 
<lb/>meineren Inhalts zusammenstellen, die Litteratur des einheimischen
<lb/>Rechts möglichst vollständig geben, bey der Litteratur der übrigen
<lb/>Rechte sich auf das beschränken wollen, was wegen seines innern
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0365.tif"
                   n="365"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0365--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechls. 365
</p>
               <p>

                  <lb/>Werths, seiner Brauchbarkeit, Autorität oder besondere Beziehung
<lb/>auf die Bildung des Wiirttembergischen Rechts wichtiger erscheint,
<lb/>wobey wir übrigens versichern können, dass wenigstens eine Dar- 
<lb/>stellung der Litteratur des Römischen und Römisch - Deutschen
<lb/>Privalrechts einen reichen Ueberblick liefert, auch nicht umhin
<lb/>können, als verdienstlich auszuheben, dass er auch über äussere
<lb/>Momente, so namentlich über die Ausgaben in den Noten scbätzens-
<lb/>werthe Notizen liefert. Die Ordnung der literarischen Zusammen- 
<lb/>stellungen der einzelnen Rechte ist nach folgenden Rubriken gere- 
<lb/>gelt: Historische, exegetische, dogmatische, casuistischc
<lb/>Werke — Sammlungen vermischter Abhandlungen. Ein- 
<lb/>zelne dieser Rubriken enthalten wieder angemessene Abtheilungen,
<lb/>so z. B. die dogmatischen Werke nach Compendien und Lehrbüchern,
<lb/>Handbüchern und Commenlaren, — diese wieder Unterabtheilungen
<lb/>nach der Systems-Ordnung (§. 132—144.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Wie aus der am Eingang des gegenwärtigen Berichts enthaltenen
<lb/>Aufschrift zu entnehmen, ist bereits auch eine Lieferung des zweyten
<lb/>Bandes des vorliegenden Werkes erschienen. Aus dem Titelblatt er- 
<lb/>sehen wir, dass der zweyte Band die „allgemeinen Lehren" enthalten
<lb/>soll; die vorliegende Lieferung enthält die erste Abtheilung des 2ten
<lb/>Bandes, welche nach der Bezeichnung desVerfs. handelt: von dem
<lb/>Privatrecht überhaupt und den Privatrechts - Gesetzen.
<lb/>Dass es nicht angeht, über ein solches Bruchstück Näheres zu berich- 
<lb/>ten, ist von selbst klar, doch glauben wir, dass es nicht ganz ohne
<lb/>Interesse seyn werde, wenigstens vorerst einen Blick auf das Inhalts-
<lb/>verzeichuiss zu werfen, welches wir hier in so weit, als es sich in
<lb/>einige andeutende Worte fassen lässt, folgen lassen.

<lb/>I. Cap. Natur des Privatrechts. Allgemeine Begriffe und
<lb/>Sätze über den Character desselben. — Das Princip und die Begren- 
<lb/>zung der Autonomie und die Eintheilungen des Privatrechts mit ihrer
<lb/>Richtung und ihren Folgerungen.

<lb/>II. Cap. Entstehungsgründo des Privatrechts und ihr
<lb/>Verhältniss zu einander. — Gesetz. — Gewohnheitsrecht. —

<lb/>Gesellschafts-Statuten.

<lb/>III. Cap. Ergänzungen der Lücken der Privatrechts-
<lb/>Qu eilen. — Gcsetzes-Analogie. — Rechts* Analogie.

<lb/>IV. Cap. Anwendung und Umfang der Anwendbarkeit
<lb/>des Privatrechts - Gesetzes — insbesondere auf den Staat, den
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0366.tif"
                   n="366"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>366 Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts.

<lb/>König, Fremde (eine umfassende Erörterung der Grundsätze über An- 
<lb/>wendung unserer Privatrechts-Gesetze auf Fremde und Verhältnisse,
<lb/>welche mit dem Ausland in Beziehung stehen, welche Lehre der Verf.
<lb/>im civilistischen Archiv P. XXIV. XXV. unter dem Titel: „Heber
<lb/>die Collision der Privatrechts - Gesetze verschiedener
<lb/>Staaten“ gemeinrechtlich obgehandelt hat): — sodann bey Irrthum
<lb/>und Unwissenheit der Betheiligten. — Ausnahmen (Privilegien und
<lb/>Dispensationen).

<lb/>V. Cap. Auslegung und Kritik der Privatrechts- Ge- 
<lb/>setze. — Wissenschaftliche &lt;— authentische und gewohnheitsrecht- 
<lb/>liche — Kritik des Textes der Gesetze.

<lb/>VI. Cap. Abänderung und Aufhebung der Privatrechts-
<lb/>Gesetze. — Aufhebungsgründe. — Umfang der Wirksamkeit der
<lb/>Aufhebung oder Aenderung. — Lehre von der Rückwirkung.

<lb/>Iliemit schliessen wir die Anzeige eines Werkes, welches für
<lb/>Württemberg von grosser Bedeutung werden wird, aber auch durch
<lb/>die Vielseitigkeit seiner Richtungen und die eigentümliche, in dieser
<lb/>Art ganz neue Methode der Behandlung seines Stoffes die Aufmerk- 
<lb/>samkeit des ganzen Deutschen Vaterlandes in Anspruch nehmen muss.
<lb/>Denn neben dem Interesse, welches das Werk als eine das gemeine
<lb/>Recht in seinem ganzen Umfang umfassende Arbeit hat, ist es beson- 
<lb/>ders auch als eine für den Germanisten höchst beachtenswerte Er- 
<lb/>scheinung anzusehen, da das Württemberg. Particular-Recht in mehr
<lb/>als einer Beziehung eine wichtige Quelle für Deutsches Recht bildet.
<lb/>Ausser diesen wissenschaftlichen Beziehungen aber wird dieses Werk
<lb/>bey den Fortschritten der Gesetzgebung« in den meisten Deutschen
<lb/>Staaten und bey der Verwandtschaft, in welcher die Grundlagen des
<lb/>Württemberg. Rechts mit vielen derselben stehen, auch für legisla- 
<lb/>tive Zwecke von Bedeutung werden, da hiemit ein Anhaltspunkt
<lb/>gegeben ist, welcher vorzugsweise für eine leichte Auffindung der
<lb/>Parallelen und richtige Abstractionen hieraus geeignet ist. Unser
<lb/>Bericht über den vorliegenden Theil des Werkes wird, wenn er auch
<lb/>der Natur des Gegenstandes nach es nicht vermochte, ein ganz genaues
<lb/>Bild über die Art zu geben, wie der Verf. diesen wichtigen und schwie- 
<lb/>rigen Theil seiner Aufgabe behandelte, doch die Vorhersage recht-
<lb/>fertigen, dass dem Verf. diessfalls das ausgezeichnete Anerkenntnis«,
<lb/>welches er bereits im kleineren Kreise gefunden hat, auch im grossem
<lb/>wird zu Theil werden. Wenn wir hie und dort Desiderien ausgespro- 
<lb/>chen haben, so lag ihnen fast überall nur der Wunsch zum Grund,
<lb/>dass der Verf. dem Guten, was er gab, noch Weiteres beygefügt hätte.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0367.tif"
                   n="367"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0367--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wächter, Handbuch d. im K. Württemb. gelt. Privatrechts. 367

<lb/>Es erklärt sich aber leicht, wenn der Verf., welchen» die durch ver- 
<lb/>schiedene Umstände sehr dringend gewordene und vorzüglich auf ein
<lb/>Handbuch zum täglichen Gebrauch gerichtete Erwartung vorschweben
<lb/>mochte, sich von einer noch weitern Ausdehnung des ohnediess über
<lb/>sein Erwarten angewachsenen historischen Theils abhallen liess. Uns
<lb/>bleibt nur noch der Wunsch übrig, dass sich alle Umstände vereinigen
<lb/>mögen, dem Verf. eine baldige Vollendung dieses Werkes seines
<lb/>Lebens möglich zu machen, wodurch er sich gewiss ein noch über
<lb/>die Halme der Wissenschaft hinüberreichendes Verdienst um sein
<lb/>Vaterland erwerben wird.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0368.tif"
             n="368"
             xml:id="zs1-2173713_15-1844_0368"/>
         <div xml:id="d17757e38104" n="II.">
      
            <head>Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber Eidesleistung durch Stellvertreter im Civilprozess. Von

<lb/>Friedr. Christian Arnold, k. bayer. Oberappellationsgerichts- 
<lb/>rath. Erlangen, Palm u. Enke, 1843. VIII u. 112 8. gr. 8. (geh.

<lb/>fThlr.)

<lb/>Der durch seine literarischen Verdienste bereits rühmlichst be- 
<lb/>kannte Verfasser der oben genannten Schrift hat durch Herausgabe
<lb/>derselben einem dringenden Bedürfnisse abgeholfen. Häutig erhebt
<lb/>sich nämlich in Rechtsstreitigkeiten die Frage, wer statt der eigent- 
<lb/>lichen, zur Eidesablegung nicht geeigneten Parthey einen Eid leisten
<lb/>soll? — und die Beantwortung dieser Frage ist bisweilen mit um so
<lb/>grösserer Schwierigkeit verbunden, als nicht selten Theorie und Praxis
<lb/>nicht harmoniren, oder wohl gar wegen Eigenthümlichkeit des Falls
<lb/>jede Aufklärung vermissen lassen. Es war daher eine vollständige
<lb/>Bearbeitung des fraglichen Gegenstands, wie sie uns hier aus der
<lb/>Feder eines ausgezeichneten Theoretikers und Praktikers geboten
<lb/>wird, höchst wünschenswerth. — Der Abhandlung selbst ist der ge- 
<lb/>meine Civilprocess zu Grunde gelegt, in den Noten wurde jedoch auf
<lb/>den bayerischen und preussischen Process hingewiesen, und diese
<lb/>Hinweisung erscheint sehr lobenswert!,, da der bayerische Civilpro- 
<lb/>cess auf den Grundsätzen des gemeinen Processes beruht, mithin
<lb/>seine Erfahrungen auch für den Letztem wichtig sind, — dagegen
<lb/>eine Vergleichung mit dem, auf die Untersuchungsmaxime gebauten
<lb/>preussischen Processe den Vortheil gewähret, nachzuweisen, wie sich
<lb/>allgemeine Rechtswahrheiten bey jeder Maxime gleich bleiben, und
<lb/>zu lehren, welchen Einfluss die Untersuchungsmaxime auch auf Fra- 
<lb/>gen dieser Art übet? Uebrigens wird der Gegenstand, welchen sich
<lb/>diese Schrift zum Vorwurfe gemacht hat, mit aller Umsicht bis in
<lb/>die geringste Einzelnheit verfolgt, und es wird sich kaum ein Fall
<lb/>ergeben, für welchen hier nicht Rath zu finden wäre. Insbesondere
<lb/>wird hier auch die Frage erörtert, ob fürstliche Personen berech- 
<lb/>tigt seyen, den als Beweismittel dienenden Partheyeid durch einen
<lb/>Bevollmächtigten ihren Unterthanen gegenüber schwören zu lassen? —
<lb/>und dieses Privilegium wird denselben aus sehr gewichtvollen Grün- 
<lb/>den abgesprochen (§.81—83.). — Ohne hier auf das Einzelne ein-
<lb/>gchen zu wollen, darf man doch im Allgemeinen behaupten, dass die
<lb/>von demVerf. ausgesprochenen Ansichten sich gewiss im Ganzen des
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0369.tif"
                n="369"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0369"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Arnold, Ueb. Eidesleistung durch Stellvertreter im Civilproz. 369

<lb/>Beifalls der Rechtsgelehrten erfreuen werden. Nur ein Bedenken
<lb/>möge hier gegen die in §. 46. gemachte Aeusserung, „der Editionseid
<lb/>dürfe in unsrer artenreichen Zeit vom Fiscus (und selbst von den
<lb/>Registratoren) nicht immer dahin verlangt werden, dass der Fiscus
<lb/>die fraglichen Urkunden nicht besitze, sondern oft nur dahin, dass
<lb/>er, soviel der Beamte wisse, und durch ernste Nachsuchung sich
<lb/>habe überzeugen können, nicht besitze", — erhoben werden; auf
<lb/>diese Weise würde nämlich der Editionseid zu einem Glaubenseide
<lb/>werden, da er doch offenbar ein Eid de veritate seyn soll, und
<lb/>leicht ein Missbrauch in seiner Leistung entstehen können. — Druck
<lb/>und Papier sind gut.

<lb/>' Sambaber.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit.Jalirb. f.D.HW. iakrg.VUI. N.IV
</p>
            <p>

               <lb/>24
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0370.tif"
             n="370"
             xml:id="zs1-2173713_15-1844_0370"/>
         <div xml:id="d17757e38253" n="III.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d17757e38258" type="miscellany" n="III.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Akademische Thätigkeit der Juristen Deutschlands und der Schweiz</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0370--><p/>
               <p>

                  <lb/>370
</p>
               <p>

                  <lb/>III. miscellen.

<lb/>Akademische TJiätigkcit der Juristen Deutschlands und der

<lb/>Schweiz.

<lb/>Die folgenden Uebersichten über das Jahr von Ostern 1843. bis dahin 1844.
<lb/>schliessen sich an die in den Jahrg. 1841—43. der Jahrb. gegebenen an. Ihre Ein- 
<lb/>richtung ist im Wesentlichen dieselbe, wie die Uebersichten, welche der Jahrg.

<lb/>1842. 8. 274. ff. enthält. — Auch die Abkürzungen sind die nämlichen, welche
<lb/>früher gebraucht wurden, und bedürfen, da sie leicht verständlich sind, keiner
<lb/>wiederholten Erklärung. Die am häufigsten vorkommenden sind: 8. d. h. Som- 
<lb/>mersemester und W. d. h. Wintersemester.

<lb/>1. Verzeichniss der Docenten und der Studenten der Hechte.
<lb/>a. Nam en s verzeichn iss der Docenten. Die in dem Jahre von Ostern

<lb/>1843. bis dahin 1844. auf den Deutschen und den Schweizerischen Universitäten
<lb/>in den Lectionscatalogen derselben aufgeführten Docenten sind folgende:

<lb/>Basel. Ord. Prof.: Schnell, Planck, Bachofen. — Berlin. Ord.Prof.:
<lb/>v. Lancizolle, Heffter, Homej er, Stahl, Puchta, Rudorff; IVlitgl. d.
<lb/>Akad. d. W : Dirksen; Ausserord. Prof.: Kosteil, v. Woringen (S ),
<lb/>Göschen, Heydeiuann, Ereih. v. Kichthofen; Privatdoc.: Kohlstock,
<lb/>Schmidt, Coli mann, Häberlin, Gneist, v. Madai (W.), J bering
<lb/>(W.). — Bern. Ord. Prof.: Schnell, Snell; Ausserord.: Kheinwald,
<lb/>Schmid; Privatdoc.: Glück (S.), Kenaud, Vogt. — Bonn. Ord.Prof.:
<lb/>Walter, Blume, Bücking, Deiters, Maurenbrecher, Seil, Perthes;
<lb/>Ausserord.Prof.: Nicolovius, Budde; Privatdoc.: Windscheid, Hälschner.
<lb/>— Breslau. Ord.Prof.: Huschke, Ab egg, Regen brecht, Gau pp, Wilda;
<lb/>Ausserord. Prof.: Wasserschieben, Gitzler (W.)$ Privatdoc.: Gey der,
<lb/>Gitzler (S.), Grosch. — Erlangen. Ord.Prof.: Bücher, Schmidtlein,
<lb/>Feuerbach (S.), Schelling, Briegleb; Ausserord.Prof.: v. Scheurl.—
<lb/>Ereiburg. Ord. Prof.: Warnkönig, Amann, Fritz, Baurittei, Buss,
<lb/>Stabei, v. Woringen (W.); Privatdoc.: Mussler. — Giessen. Ord.Prof.:
<lb/>v. Lohr, Birnbaum, v. Grolman, Weiss, Seil; Privatdoc.: Schmidt,
<lb/>Seit/. — Göttingen. Ord.Prof.: Hugo, Bauer(S.), Bergmann, Mühlen- 
<lb/>bruch (S.), Hibben trop, Kraut, Zachariä, Duncker; Privatdoc.:
<lb/>Rolhamel, Oesterley, Benfey, Grefe (S.), Unger, Wolff, Wipper- 
<lb/>mann, Mejer, Leist, Z im in ermann.— Greifswald. Ord.Prof.: Barkow,
<lb/>Niemeyer, Beseler; Ausserord.Prof.: v. Tigerström, Putter. — Halle.
<lb/>Ord.Prof.: E. F. Pfotenhauer, Pernice, Witte, Laspeyres, Dieck,
<lb/>Henke; Privatdoc.: C. E. Pfotenhauer. — Heidelberg. Ord. Prof.: K. S.
<lb/>Zachariä v. Lingenthal (S.), Mittermaier, Rosshirt, Willy, v. Van-
<lb/>gerow, Mörstadt, Zöpfl; Ausserord.Prof.: E. Zachariä v. Lingenthal,
<lb/>Deurer, Röder; Privatdoc.: Muncke, Sachsse, Brackenhöft, Frey,
<lb/>Oppenheim, Sartorius, Fe?n, Friedlän der (W.). — Jena. Ord.Prof.:
<lb/>Schmid, Walch, Francke, G u y et, Asverus (S.), Michelsen (W.),
<lb/>Danz (W.); O.-A.-G.-Räthe a. d. nicht akad. Seite: Ortloff, Heimbach,
<lb/>Schüler; Ord.Honor.-Prof.: Michelsen (S.), Danz (S.), Luden; Ausserord.
<lb/>Prof.: Schnaubert, Schmidt (W.); Privatdoc.: Heumann, Schmidt
<lb/>(S.). — Kiel. Ord. Prof.: Falck, Tönsen, Burchardi, Herrmann,
<lb/>Paulsen; Ausserord. Prof.: J. Christiansen; Privatdoc.: Schmid, C.
</p>
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                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>371
</p>
               <p>

                  <lb/>Christiansen, Osenbrüggen (S.), Wolff (W.), Stein (W.). — Königs- 
<lb/>berg: Ord.Prof.: Schweikart, Sanio, v. Buchholtz, Racke, Jacobson,
<lb/>3 ini s on. — Leipzig. Ord.Prof.: Günther, F. A. Schilling, Steinacker,
<lb/>Marezoll, Hänel, Albrecht, v. d. Pfordten; Ausserord. Prof.: B. Schil- 
<lb/>ling, Weiske, Schneider (S.), Heimbach; Privatdoc.: Berger, Vogel,
<lb/>Busse, Frege, Schietter. — Marburg. Ord.Prof.: Platner, Löbell,
<lb/>Eiidemann, Vollgraff, Richter, Büchel; Privatdoc.: Sternberg,
<lb/>Ziegler, VVetzell, Steinfeld. — München. Ord. Prof.: v. Bayer, Zeuger,
<lb/>Freih. v. Bernhard, Phillips, v. Moy, Häcker, Arndts; Ausserord.Prof.:
<lb/>Dollmann; Honorar-Prof.: Buchinger, Laak. — Rostock. Ord. Prof.:
<lb/>Grundier, Hiemer, Raspe, Wunderlich, Kierulff, Tliöl; Von der
<lb/>Regier, coimriitt.: Schmidt; Privatdoc.: Gaedcke, v. GlÖden (W.),
<lb/>Buchka(W.). — Tübingen: v. Schräder, Michaelis, Hepp, Reyscher,
<lb/>Mayer, Lang (S.); Ausserord. Prof.: Küstlin; Privatdoc.: Bruns.—
<lb/>Würzburg. Ord. Prof.: v. Linck(S.), Albrecht, Edel, Müller, Held,
<lb/>Lang (VV.); Ausserord. Prof.: Breiten hach.— Zürich. Ord.Prof.: Keller,
<lb/>Bluntschli, Erxleben, Geib; Ausserord. Prof.: Esche*-; Privatdoc.:
<lb/>Schauberg.

<lb/>b. Zahlenverzeicliniss der Docenten und Studenten. Folgende
<lb/>Tabelle giebt bei jeder Universität an, wie viel dieselbe in jedem der beiden
<lb/>Semester des Jahres von Ostern 1843. bis dahin 1844. Docenten der Rechte von den
<lb/>verschiedenen Gattungen gehabt hat, zeigt daun die Gesammtsumme derselben
<lb/>an und fügt zuletzt die Zahl der Studenten der Rechte , ebenfalls für jedes
<lb/>Semester besonders, hinzu. Die vierte Rubrik unter den Dpcenten, welche mit
<lb/>Privil. bezeichnet ist, enthält diejenigen, welche in Folge besonderer Berech- 
<lb/>tigung dociren dürfen, ohne einer der regelmässigen Classeu der Docenten anzu- 
<lb/>gehören. Berücksichtigt man blos Deutschland, so gab es während des bemerkten
<lb/>Jahres ord. Prof, im 8. 111, im W. 108, ausserord. Prof, im 8. 23, im W. 23,
<lb/>Honorar-Prof. im 8. 5, im W. 3, bes. Berechtigte in» 8. 5, im W. 5, u. Privatdoc.
<lb/>im 8. 46, im W. 49, zusammen im 8.190, im W. 188. Bei den Studenten be- 
<lb/>ziehen sich die Angaben in der Tabelle nur auf die Deutschen Universitäten, weil
<lb/>über die Schweizerischen in dieser Hinsicht nur zum Th eil zuverlässige Nach- 
<lb/>richten zu erlangen waren.
</p>
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Universitäten.
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Ord. P.
</cell>
                     <cell>


Auss.P.
</cell>
                     <cell>


Hon. P.
</cell>
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7
</cell>
                     <cell>


Priva td.
</cell>
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Summa. Jstudenten.
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s. 1
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                     <cell>


'V-
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                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


w.
</cell>
                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


W.
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


W.
</cell>
                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


W.
</cell>
                     <cell>


8.
</cell>
                     <cell>


w.
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3
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3
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
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</cell>
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3
</cell>
                     <cell>


3
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                     <cell>


</cell>
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6
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                     <cell>


i s
</cell>
                     <cell>


5
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                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


18
</cell>
                     <cell>


47«
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                     <cell>


550
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2
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2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


" 7
</cell>
                     <cell>


! 7
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


11
</cell>
                     <cell>


191
</cell>
                     <cell>


212
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Breslau .
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</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


107
</cell>
                     <cell>


128
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Erlangen.
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


111
</cell>
                     <cell>


108
</cell>
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Freiburg.
</cell>
                     <cell>


f&gt;
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


66
</cell>
                     <cell>


68
</cell>
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Giessen .
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


99
</cell>
                     <cell>


112
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Göttingen.
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8
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


18
</cell>
                     <cell>


15
</cell>
                     <cell>


215
</cell>
                     <cell>


189
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Greifswald ....
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                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


. 28
</cell>
                     <cell>


2«
</cell>
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                     <cell>


Halle.
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


104
</cell>
                     <cell>


95
</cell>
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                     <cell>


Heidelberg ....
Jena.
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


17
</cell>
                     <cell>


442
</cell>
                     <cell>


451
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


14
</cell>
                     <cell>


13
</cell>
                     <cell>


151
</cell>
                     <cell>


157
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Kiel.
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


9
</cell>
                     <cell>


84
</cell>
                     <cell>


84
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Königsberg ....
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


72
</cell>
                     <cell>


71
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Leipzig.
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


16
</cell>
                     <cell>


15
</cell>
                     <cell>


328
</cell>
                     <cell>


338
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Marburg.
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


93
</cell>
                     <cell>


95
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


München.
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


433
</cell>
                     <cell>


408
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-61CAEE23-9BD4-11E7-2953-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Rostock..
</cell>
                     <cell>


: 6
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


10
</cell>
                     <cell>


72
</cell>
                     <cell>


72
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-61CAEE25-9BD4-11E7-2953-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Tübingen.
</cell>
                     <cell>


6
</cell>
                     <cell>


5
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1

i

1
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


8
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


164
</cell>
                     <cell>


161
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


Wiirzburg.
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


4
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


-
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


1
</cell>
                     <cell>


6

6
</cell>
                     <cell>


6

6
</cell>
                     <cell>


74
</cell>
                     <cell>


99
</cell>
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                     <cell>


Gesammtsummen . .
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                     <cell>


120
</cell>
                     <cell>


117
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                     <cell>


26
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                     <cell>


26
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5
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3
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5
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                     <cell>


50
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                     <cell>


~52
</cell>
                     <cell>


206
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


3310
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3424
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               </table>
               <p>

                  <lb/>2. Verzeichniss der Vorlesungen.

<lb/>Encydopädie und Methodologie* Berlin: s. Rost elf,
<lb/>Göschen (beide o. M.); W. Röstell.— Betn: S. Schinid (o. M.). — Bonn;


<lb/>24 *
</p>

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                   n="372"
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                  <lb/>372
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. Blume, Veiler»; W. Walter. — Breslau: S. Regenbreeht, Was-
<lb/>serscli leben, Geyder; H. Gaupp, Geyder. — Erlangen: S, Briegleb;
<lb/>W. Schmidtlein, Bricgleh. — Freihurg: W. Baurittei, Buss. — Giessen:
<lb/>S. Schmidt (m. Rucks, a. Falci)', JV. Weiss (Propädeutik n. b. Conspectu*
<lb/>m. Hermeneutik), Schmidt. — Gottingen: Hugo (n. s. Lehrb.), Zachariä,
<lb/>Unger (m. e. kurzen Literairgesch. d. Jurispr.); JV. Hugo, Unger (Alle

<lb/>o. JV1.). —- Greifswald: S. u. JV. Putter. — Halle: S. u. IV. Henke. —
<lb/>Heidelberg: S. P. E. Zachariä v. Lingenthal, Frey (o.M., n. Faid);
<lb/>JV. Dieselben, Rosshirt (m. Inst.), Deurer (o.M., n. Falclr), Fried-
<lb/>länder (o. M.). — Jena: S. u. H. Schmidt. — Kiel: S. Falck (o.M.);
<lb/>W. Paulseu. — Königsberg: 5. Jacobson (Geb. Character u. Methode
<lb/>d. Jurist. Stud.); JV. v. Buchholtz (o.M.). — Leipzig: S. [Günther],
<lb/>Marezoll, Busse; JV. Vogel (n.s.Einleit.).— Marburg: S. Büch el (n. Faid);
<lb/>W. Lobeil (n. Faid), Richter, Steinfeld. — München: JV. Phillips
<lb/>(o.M.). — Rostock* S. u. IV. Grundier (o. M., n .Faid). — Tübingen: S.
<lb/>Hepp; JV. Bruns (beide o. M.). — Würzburg: IV. Held, Breitenbach.—
<lb/>Zürich: S. u. W. Schaub erg.

<lb/>UTaturrecht, Rechtsphilosophie« Berlin: S. u. W. stahl,

<lb/>Heydemann.— Bern: S. Sneil; IV. Schnell (Allg. Kechtslehre).— Bonn:
<lb/>S. Walter. — Breslau: S. Wilda; JV. Abegg. — Erlangen: S. Schelling.
<lb/>—-Freihurg: JV. u. S. Warnkönig.— Giessen: S. Birnbaum; W. Weiss.—
<lb/>Heidelberg: S. Röder; IV. Zöpfl (ra. vergleich. Jurisprudenz), Röder (n. s.
<lb/>Leitfaden), Oppenheim (m. Politik). — Kiel: S. Herrmann. — Leipzig:
<lb/>«8. u. JV. P. Ö. Schilling (m. Berücks. posit. Rechtsbestimm.), Schietter.—
<lb/>Marburg: S. u. JV. PI at n er. — München: S. v. Moy.— Tübingen: S. Köstlin.
<lb/>(beschichte der Rechtsphilosophie. Giessen: JV. Schmidt (v.
<lb/>Hugo Grotius bis jetzt).

<lb/>Allgemeines positives Recht* Kiel:. W. Tönsen.
<lb/>Vergleichende Rechtswissenschaft* Heidelberg: W. Zöpfl
<lb/>(m. Naturrecht). — Kiel: JV. Stein (Franzos. Staats- u. R.-Gesch.)

<lb/>Hermeneutik* Giessen: JV. Weiss (Allg.Grunds.n. s. Conspectus;

<lb/>m. Propädeutik).

<lb/>Rechtsquellen* Giessen: JV. v. G r o I in a n (Latinität d. Mittelalters).
<lb/>Rechtszustand u* Oes et Ziehung Deutschlands. Giessen:
<lb/>JV. Weiss (Gesell, u. Churacterlstik seit d. Ende d, 18. Jahrh. bis jetzt), Seitz
<lb/>(Legislative Richtungen u. Resultate d. neusten Zeit in D).

<lb/>Gesetzgebung einzelner Staaten. Königsberg: S. Simson (Gesch.
<lb/>d. Preuss. Gesetzgeb. v. 1740—1840.).
<lb/>litterärgeschichte* Göttingen: S. Unger (m. Kncyclopädie).
<lb/>Rechtspflege* Berlin: 5. Gneist (Anklageprinc., Oeffcntlichk.,
<lb/>Mündlichk.); JV. Gneist (Geschwornenger.). — Göttingen: JV. Mejer

<lb/>(Geschwornenger.).

<lb/>Völkerrecht*

<lb/>Berlin: S. Köstell, Collmann, Häberlin; TV. Heffter u. dieselben.—
<lb/>Bonn: JV. Nicolovius. — Breslau: S. Gaupp; IV. Regenbrecht, Was- 
<lb/>serschieben. — Freiburg: £. Buss. — Göttingen: 5. Unger (m. Deut.
<lb/>Staatsr.). — Greifswald: S. u. W. Pütter. — Halle: JV. Pernice. — Hei- 
<lb/>delberg: S. Zöpfl, Röder, Oppenheim. — Jena: S. Michelsen; JV.
<lb/>Schmid.— Marburg: S. Vollgraff (in. Bundesr., n. s. Buche), Ziegler (m.
<lb/>Bundesr.); W.Vollgraff. — München: S.B uchinger; JV.v.M.oy(ti.Saalfeld).

<lb/>fltaatsrecht*

<lb/>1. Allgemeinen. Bern: W. Vogt. — Freiburg: S. Buss (ra. Deut. u.
<lb/>Bad. R.). — Heidelberg: S, Zöpfl (n. s. Lehrb.), Röder (m. Staatswissensch.

<lb/>n. s. Grundzügen d. R.), Oppenheim; JV. Rö der (wie im S). — Jena: S.
<lb/>Schmid; W. Michelsen (Beid&amp;m. Deut.R.). — Leipzig: S. Günther. —.
<lb/>Marburg: S. u. W. Ziegler (m. Deut. R.).

<lb/>2. Deutsches« Geschichtl. u. literär. Einleit. Berlin: JV. v. Lanci zolle.
<lb/>'&lt;*. (beachiehte. (Deutsche Staats- u. Rechts-Geschichte.) Berlin: S.

<lb/>v. Lancizolle, v. Woringen, Häberlin; JV. Homeyer. — Bonn:
<lb/>S. Walter; JV. Deiters. — Breslau: «. Gaupp, Wasserschieben,
</p>

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                   n="373"
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                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>Gey der; IV. die beiden Letzten. — Giessen: W. v, Grolmaa (n .v. Lindetof).
<lb/>Greifswald: S.Beseler.— Halle: S.Pe,rnice.— Heidelberg: S, u. W, Köpft
<lb/>(n. s. Lehrb.). — Jena: S. Miclielsen. — Kiel: IV. Stein (m. Dogmatik).—
<lb/>Königsberg: W. Jacobson. — Leipzig: S. u. IV. Schietter. — Marburg:
<lb/>S. Sternberg (Altes Deut. Staatsr., m. Rucks, a. Voltgraff). — München:
<lb/>S. Philipps (n. s. Leitfaden). — Tübingen: \V. Michaelis. — Wiirzburg:
<lb/>S. Müller, Held; W. Müller.

<lb/>Einzelne Lehren. Berlin: &amp; v. Lancizolle (Neuere Gesch. d.

<lb/>Landstände); W. C oll mann (Wiener Gongress). — Bonn: &amp;.
<lb/>Walter (Altdeut. Gerichtswesen). — Breslau: S. u. IV. Regen- 
<lb/>brecht (Landstände). — Halle: S. Pernice (Verfass, d. Deut.
<lb/>Reichs). — Marburg: W. Sternberg (Anfänge d. heil. Rom.Reichs).

<lb/>b. Dogmatik. Berlin: S. Heffter (m. Europ. St.-R.),-Röstell,

<lb/>II ä her 1 in, v. Richthofen (die 3 letzten m. Privatfürstenr.); W. v. Lanci- 
<lb/>zolle, Stahl, v. Richthofen, Coli mann (alle m. Privatfürstenr.). — Bonn:
<lb/>S. u. 1F. Perthes. — Breslau: S. Gaupp; W. Regenbrech t, Wilda (Beide
<lb/>m. Preuss. R.). — Erlangen: S. v. Sch e u rl (Bundesr.). — Freiburg: S. Buss
<lb/>(Oeff. R. d. Deut. Bundes m. Landesstaatsr. u. allg. Staatsr.)» — Giessen: S.
<lb/>v. Grolman (Bundes- u. Staats-R.); W. Birnbaum ( Oeff. R. d. Deut. B. u. d.
<lb/>Rundesst.). — Göttingen: S. Kachariä (n. s. Lehrb.), Unger (m. Völkerr.),
<lb/>Wippermann; W. Kraut (Staatsr; d. Deut. B. u. d. Bundesst.), Unger,
<lb/>Wipperroann (in. Rucks, a. s. Beitr.). — Greifswald: S. BeseIer (Bundes-u.
<lb/>Staats-R.). — Halle: S. Pernice. — Heidelberg: S. [P. O. Kachariä
<lb/>v. Lingenthal], Zöpfl, Röder; W. Oppenheim. —- Jena: S. Sclimid;
<lb/>W. Michel sen (Beide in. allg. Staatsr.). — Kiel: S. Paulsen; JE. Stein (m.
<lb/>Gesch.). — Königsberg: S. v. Buchholtz (in. Preuss. R.). — Leipzig: W.
<lb/>Al brecht. — Marburg: S. Vollgraf f, Ziegler (m. allgem. Staatsr.). —
<lb/>München: S.Buchinger; W. v. Moy. — Tübingen: S. Reyscher (Staats-
<lb/>u. Bundes R.). — Würzburg: S. v. Link, Müller (Beidem. Bayer. R.); W.
<lb/>Müller (Staats- u. Bundes-R.).

<lb/>Einzelne Lehren. Berlin: S. u. W. Stahl u. v. Richthofen (Land- 
<lb/>stände); IV. Rösteil (Verfass. d.I).Bundes); Häberlin (Entsteh.

<lb/>u. öff. R. d. Deut. Bundes). — Würzburg: S. u. W. Edel (Polizeir.).

<lb/>c. Exegese. Berlin: S. Collmann (ßundesacte). — Breslau: W.
<lb/>W asser schiebe n (Bundesacte).

<lb/>3. Itsatsrecht der einzelnen Deut. Hundesütaaten.
<lb/>a) Badisches. S. Buss (m. Deut. u. allg. Staatsr.).

<lb/>A) Bayersches. Erlangen: S. v. Scheurl. — München: S. v. Moy
<lb/>(n. s. Lehrb.); JF. Buchinger.

<lb/>c) Mecklenburgsches. Rostock: W. Diemer (Staatsgesch.),

<lb/>v. Gl öden.

<lb/>&lt;/) Nassausc hes. Göttingen: S. Bauer (Verfass, u. Verwalt.).
<lb/>e) Preussisches. Halle: W. Pernice (Landständ. Verfass.). —

<lb/>Königsberg: v. Buchholtz (m. Deut. R.).
<lb/>f') Schleswig-Holsteinsches. Kiel: W. Fa Ick.

<lb/>4. Staatttrecht der Schweiz. Bern: S. Schnell (Verfass, v. Bern.).—
<lb/>Heidelberg: W. Oppenheim.

<lb/>5. Eranzüaiaches Staatsrecht. Bern: W. R e n a u d (Franzos. Staats-
<lb/>u. R.-Gesch.). — Kiel: JF. Stein (Dasselbe).

<lb/>K-irchenreclit.

<lb/>1. Gemeines Kirchenrecht.

<lb/>a. Gteachichte. Breslau: S. Regenbrecht (Gesch. d. canon. R),
<lb/>Wasserschieben (GesCh. u.Verlass, d. evangel.Kirche). —— Greifswald: S.
<lb/>Putter. — Halle: 5. Laspeyres (Gesch. d. evangel. Kirchenverfass.). —-
<lb/>Heidelberg: W. Sartorius (Verfass, u. R.-Gesch. d. chrisll. Kirche).

<lb/>b. Dogmatik. Berlin: S. Stahl, Göschen; W. Heffter, Göschen,

<lb/>Rösteil. — Bern: S. Glück. — Bonn: S. Walter; W. Böcking, Nico-
<lb/>lovius. _ Breslau: S. Regenbrecht, Wassersohleben; JF. Was- 

<lb/>serschieben, Grosch (in. Eherecht). — Freiburg: W. B uss (m.Bad.R.).—-
<lb/>Giessen: S, v. G r o 1 in a n; W. W e i s s (n. n. Conspectus), S e i l z. — Göttingen :
</p>

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                   n="374"
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                  <lb/>374
</p>
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                  <lb/>M i s c e 1 1 e n»
</p>
               <p>

                  <lb/>S. Zachariä, Roth am el, Mejer; W. Kraut, Rothamel, Mejer. —
<lb/>Greifswald: W. Putter. — Halle: S. Laspeyres; W. Dieck. — Heidel- 
<lb/>berg: Rosahirt, Sachsse, Frey, Sartorius (n. Waller); W. Mörstadt
<lb/>(n. v, Grolman), Sachsse(n .Böhmer), Frey, Sartorius (mit Rucks, a.
<lb/>Walter u. Richter). — Jena: «S. Michelsen, Luden; W. Ortloff. — Kiel:
<lb/>W. Herrmann (m. Schleaw.-Holst. R.). — Königsberg: S. Schweikart; W.
<lb/>Jacobson (n. Richter). — Leipzig: S. P. E. Schilling, Heimbach; W.
<lb/>Alhrecht u. Dieselben. — Marburg: S. u. W. Richter (n. s. Lehrbuch). —
<lb/>München: 8. Phillips. —&gt; Rostock: S. Grundier; W. Diemer (Beiden.
<lb/>v.Wiese).— Tübingen: S.Rey scher. — Würzburg: S. Alhrecht (m. Bayer. R.).
<lb/>Einzelne Lehren. Berlin: S. Stahl (Eherecht). — Breslau: VF,
<lb/>Gitzier (Eher.). — Königsberg: VF. Schweikart (Eher.).—
<lb/>Marburg: W. Rieh ter ( R. d. evangel. Kirche; m. Hess. R ).

<lb/>2. Partikular - Klrchenrecht.

<lb/>PreuHKlsehea. Bonn: S. Nicolovlue. — Halle: W. Laspeyres

<lb/>(Geseh. Einleit, in d. Preuss. Kifchenverfass.).

<lb/>Strafrecht«

<lb/>1. Ltemeine« Strafrecht.

<lb/>a. Lteachlchte. Marburg: S. Platner(Röm.). — Zürich: S. Geib.

<lb/>b. Dogmatik. Basel: 8. Schnell.— Berlin: 8. Hefftev (m. Rucks,
<lb/>a. d. neuere Gesetzgeb.), v. Woringen, Gneist; W. Göschen, Gneist,
<lb/>Häherlin.— Bern: VF. Sneil (m. Rucks, a. Bern. R ).— Bonn : 8. Böcking;
<lb/>W. Seil. '&gt;— Breslau: 8. Ab egg; W. Wi Id a (Beide m. Preuss. R.). — Er- 
<lb/>langen: VF. Schmidtlein (m. Bayer. R.). — Freiburg: W. v. Woringen.—«
<lb/>Giessen: S. Schmidt (m. Hess.-Darmst. R.; n. v. Feuerdach); W. Birnbaum
<lb/>(in Vergleich, m. d. Franzos, u. neuen Hess.-Darmst St.-G.-B.). — Göttingen:
<lb/>S. u. W. Zachariä (m. Vergleich, d. neueren St.-G.-Bücher, vorz. d. neuen
<lb/>Htfnnov. St.-G.~B., n. v. Fetterbach); W. M ej e r (m.Hannov. R.)i Greifswald :
<lb/>W. Barkow. Halle: S. u. W. Henke (m. Preuss. R.). — Heidelberg: S.
<lb/>Mittermaier («. Feuerbach u. s. Buche: Die Strafgesetzgeb.); W. Röder (n.
<lb/>Feuerbach). — Jena: S. Schüler, Luden, W. Luden, Schmidt. — Kiel:
<lb/>VF.Herrmann (m.Schlesw.-HoIst.R.).— Königsberg: S. Sanio; W. Schwei- 
<lb/>kart (Beide m. Preuss. R.). — Leipzig: S. Marezoll (n. s.Lehrb.); VF. Busse
<lb/>(m. Zuzieh. v. Marezoll), Frege (Alle m.Sachs. R.). — Marburg: S. Ziegler
<lb/>(n. v. Wächter); VF. Lö bell (n. v. Feuerbach). — München: 8. Häcker (m.
<lb/>Bayer. R. u. m. Rucks, a.-d. neusten legislativ. Erschein., n. Martin), Doll mann
<lb/>(m. Bayer. R. u. Rucks, a. d. Franzos. R.). — Rostock: IF. Raspe (n, Heffter).—
<lb/>Tübingen: S.Hepp; VF Hepp, Köstlin (Beide m. Württemb. R.; Ersterer m.
<lb/>Polizeistrafr.). — Wiirzburg: W. Edel (m.Bayer.R.). — Zürich: 8. Schau- 
<lb/>berg (m.Zürcli. R.); W. G eib (m.Rucks.a.Partik.-Gesetzgeb.; n.r&gt;. Feuerbach.).

<lb/>Einzelne Lehren. Breslau: 8. Abegg (Strafrechtstheorieen).—
<lb/>Heidelberg: S. Mit! er mal er (Zurechnung), Rö d e r (Krit. Darstell.
<lb/>* d. Straf rech tstheoTieen). w- Kiel: S. Fa 1 c k (Ausgew. Kapitel).

<lb/>c. Rechtsfalle. Berlin: S. Göschen (z.Erlauf.d.Strafr.u.Strafproc.);
<lb/>VF.Heydemann.— Gotting.: S. Mejer. — Leipz.: S. Vogel (FonkscherProc.).

<lb/>2. Partikular - Strafrecht.

<lb/>Rayersches. Erlangen: S. Schmidtlein (Abweich, v. gern. R.). —
<lb/>München: VF. Häcker (m. Rucks, a. d. gen,. Deut u. d. Franzos. R.).

<lb/>Ltesetzgebimg. Kiel: S. Herrmann. — Marburg: IF. Ziegler
<lb/>(Uebersicht einiger St.-G.-B.).

<lb/>Strafprocess.

<lb/>1. Gemeiner StrafproceKM.

<lb/>a. Lteschichte«

<lb/>b. Dogmatik. Berlin: 8. Göschen, v. Woringen, Gneist; W.
<lb/>Heffter (m. Erläuter. v.Straffällen), Häherlin.— Bern: S. Snell. Bonn:
<lb/>8» Bücking; IF. Blume (m. Preuss. u. Rhein. R.). — Breslau: W&gt; Ahegg
<lb/>(in.Preuss.R.). —- Erlangen: S. Schmidtlein. — Freihurg: 8- Stabet —-
<lb/>Giessen: 8. Birnbaum (m. vergleich. Rucks, a. d. Franzos. R., n.Mittermaier);
<lb/>W. Soitz («,. vergleich. Hinbl. a. d. Franzos. R., n Müller). *— Göttingen: 8.
<lb/>Bauer (n. s Lehrt», u. «. Anleit *. Crimmalproxis; m. pract. Hebungen); VV .
</p>

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                   n="375"
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                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>373
</p>
               <p>

                  <lb/>Zacli&amp;riä (n. I. Grundlinien; na. pract. [Jekiag«n), •*— Greifswald: W. v. Ti?-
<lb/>gerströin (m. Berücks. d. Preuss.Crim.-Ord.). — Halle: WT.Henice..— Heidel- 
<lb/>berg: S. Sartorius (n.Bauer); TV. Mitl«rinaier{m.Franz.ös. R.,n.«.Buche:
<lb/>Das Straf verfall reij).Jena: S.Asverus; TV. Schüler, L »den, Schnau-
<lb/>bert. — Kiel: S. Herrmann (re. Sehlesw.-Holst.Ä.). Königsberg: 8.
<lb/>Scbweikart (n. s. Uebersicht). — Leipzig: S. Günther, Berger, Busse;
<lb/>TV. Günther, Berger. — Marburg: S. Löbeli; W. Ziegler (Beide n.
<lb/>Martin).— München: S. H ä c ker (m. Bayer. R.u. in. Hins. a.d. neust, legislativ.
<lb/>Erschein.), Doll mann (m. Bayer. R. u. sn. Rucks, a. Franzos. R.). — Tübingen:
<lb/>S. Laug, Köstlin; TV. Hepp (Alle m. Württemh. R.). &lt;—' Wiinburg: S.

<lb/>Edel. _ Zürich. S. Geib (m. Vergleich, d. Engl. n. Franz.Ä.); TV. Eicher,

<lb/>S ch au berg (»u. Zürich. U.).

<lb/>2. Partikular-StrAfprocew«.

<lb/>a. Hayernclier« Erlangen: TV. Schmidtlein (Abweicli. v.gem.R.).

<lb/>b. Französischer. Berlin: 8. v. Wo ringen (Criminalfälle z.

<lb/>Erläuter.). — Jena: £. Schmid.

<lb/>Privatrecht*

<lb/>J. Römisches Recht*

<lb/>1. Quellenkunde# Berlin: S. Puchta. — Greifswald: W. Barkow.

<lb/>— Leipzig: S. u. fV.Hänel.

<lb/>2. Gtenohichte. Basel: S.HaeUo feu.—Berlin : S. Puchta (inm.m.Inst.),
<lb/>Rudorff, Schmidt; TV. Rudorff, Dirkse« u. Schmtdt(inn. vo. Inst.), die
<lb/>beiden letzteren u- J h e ring(äuss.). — Bonn . S. Seil, Budde; TV. Walter.

<lb/>— Breslau : S.GitzIer, Grosch; IE. Husch ke (alle m. Inst.).— Erlangen:

<lb/>\V. Bücher, v. Sclieurl. — Freibuig: \V, Fritz. — Giessen: S. Seil;
<lb/>IV. v. Löhr (Beide m. Inst.) — Göttingen: S. Hugo (ii. s. Lehrh.), Leist;
<lb/>TV. Beide u. Rihbe n t r o p. — Greifswald: 8. Niemeyer; 1F. v. Tigerström
<lb/>(iiiu.ii. v. Lehrh.). — Halle: S. Witte (rn. Inst.); W. Pe in i ce (m. Inst.), D.
<lb/>Pfoten hau er. — Heidelberg: S. v. Va n ge ro w; U\ .W i 11 y (n. f/rtgtf), Ross-
<lb/>birt (in. Inst., unter Verweis, a. Mackeldey), P. E. Zachariä v. Linge nt hat
<lb/>(m. Inst.), Denier (in. Inst., in. Bez. a. Martzoll). — Jena : »S. Walch, Hei m -
<lb/>bacli, He u m a n n, S c li m id t; 1F. I)au z, Heu m an n. Kiel: 8. B urc h a vdi
<lb/>(inn ; auss. in. inst.); TV. P. Christiansen (in. inst.). — Königsberg: S.
<lb/>Backe; TV, Sauio. — Leipzig: 8. Mare zu II (in. List.), v. d. Pferd teil;
<lb/>UVIlänel, [Schneider] (Beide äuss.; m. Inst, inn.), Bn sse (äuss.). — Mar- 
<lb/>burg: S. u. TV. Platner; S. Büchel. — München: W. Zeuger, Arndts

<lb/>Tiii. Inst.)« — Rostock: S. VV u n d e rl i c h (ui. Inst.); IV. Kierulff (in. Inst.),
<lb/>v. G luden. — Tübingen: 8. Mayer; TV. v. Schräder. — Wurz barg: IV.
<lb/>llreitenbach. —- Zürich: 8. Eiax leben (in. Inst.).

<lb/>JElnzeliiC Lehren* Göttingen: TV. Ribbenlrop (Gescb. d. R. d.
<lb/>Klagen). — Königsberg:. TV. Backe (Antiq. d. Personenr. u. Geiji
<lb/>In st. comm. I.).

<lb/>Nachjustiiiiatiiüche»Iieclih Berlin: 8. Rudorff (Gescb. d. R. R.
<lb/>im Mitielalter). — Heidelberg: 8. P. E. Zachariä v. Gingen-
<lb/>tlial (Gesch. d. R. R. int Orient).

<lb/>3. Institutionen. Basel: S. Planck. — Berlin: 8. Puchta (m.Jnu.
<lb/>RG); TV. Rudorff, Dirksen, Schmidt (Alle m. inn. RG.). — Bern. S.
<lb/>Schmid; TV. Renaud. — Bonn: &lt;S. Böcking; TV. Blume. -— Breslau: B.
<lb/>G i t z 1 e r, G r,o s c !i; TV. Husclike (Alle in. Gesch.). — Erlang.: .&amp;v. Sclieurl;
<lb/>TV. Buche V. — Fre.iburg: TV, u. iS. War u k ö n ig. Giessen: B. S e 11; TV.
<lb/>v. Füll r ( Beide in. Gesch. n. Mackeldey). — Güttingen : 8. Mü hlen br uch (n.
<lb/>s. Lehrh.), Wipper in a n n; TV. Zachariä, VVippermann (Beide ii. Müh- 
<lb/>lenbruch), Leist. — Greifswald: S. Niemeyer, W. Barkow (m. Erklär,
<lb/>derj. §§. d. Justin. Instit., welche heut. K. enthalten. — Halle: &lt;S. Witte (m.
<lb/>Gesch.), D. Pfoten hau er; TV. Pernice (m. Gesch.). — Heidelberg: 8.
<lb/>v. Vangerow (m. Hinweis, a. Marezoll)\ TV. Rossliirt (in. Gesch., unter
<lb/>Verweil, a. Mackeldey), P. Zachariä v. L i n g e n t h a 1 (in. Gesch.), üeurer
<lb/>(m. Gesch., m. Bez. a. Marezoll) &gt; Fein (n. Mühlenbruch). — Jena: 8.
<lb/>Francke; TV. Danz. Kiel: S. Burchardi (m. Gesch.); TV. P. E. Chri-
<lb/>stiansen (m. Gesch). — Königsberg: S. Bac ke (u. Marezoll), TV. Sanio,
</p>

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                   n="376"
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                  <lb/>376
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s o e 11 e n
</p>
               <p>

                  <lb/>S im so n (Beide n. Mühlenbruch). — Leipzig: S. Marezoll (m. Gesch. n.
<lb/>Lehrb.), v. d. Pfordten (n. Mühlenbruch)', W. Hänel (m. Gesch.), [Schnei- 
<lb/>der (m. Gesch.)], Busse. — Marburg: S. Büchel (n. Marezoll) $ JF.Lobell
<lb/>(n. Mühlenbruch}, Wetz eil (n. Marezoll), Steinfeld (n. Marezoll). —
<lb/>München: S. Vollmann; W. Zenger, Arndts (m. Gesch.). — Rostock: S.
<lb/>Wunderlich (m. Gesch.); TV. Hiemer (n. Mühlenbruch.'), Kierulff (m.
<lb/>Gesch.). — Tübingen: S. Bruns; W. Mayer. — Würzburg: TV. Lang.—
<lb/>Zürich: S. Erxleben (m. Gesch.).

<lb/>4. Pandecten- Basel: H”. Planck.— Berlin: S. Rudorff, Dirksen;
<lb/>W. Puchta (n. s. Lehrb., m. Ueb. in Entscheid, v. Rechtsfällen), v. Madai.—
<lb/>Bern: S. Sn eil (RÖm.Civilr.); TV. Schmid (n. Mackeldey, in. Repetit.).— Bonn:

<lb/>S. Seil1, Wind scheid; TV. Bücking. — Breslau: S. Huschke; TV. Gitz-
<lb/>ler, Groseh. — Erlangen: S. Bücher; \V. v. Sclieurl. — Freiburg: S.
<lb/>Fritz. — Giessen: S. v. Lohr; VT. Seil (Beide n. v. Wening-ingenheim).—
<lb/>Göttingen: S. Ribbentrop, Rothamel, Wippermann; W. Ribben- 

<lb/>trop, Rothamel, Wolff (n. Miihlenbruc/i). — Greifswald: S. Barkow;
<lb/>W. Niemeyer (Beide n. Heise). — Halle: S. P. Pfote nhauer; W. Witte.

<lb/>_Heidelberg: S. Ro ss h i rt (n. s. Lehrb.), P. E. Zach arid v. Lingenthal

<lb/>(n. Mühlenbruch), Deurer (n. Mühlenbruch); 1F. v. Vangerow ( n. s. Leit- 
<lb/>faden).— Jena: S.Guyet, Danz; TV. Frau c ke. — Kiel: S. P. J£. Cliri-
<lb/>stianseri, Osenbrüggen; IV. Burchardi. — Königsberg: 8. Sanio (n.
<lb/>Mühlenbruch), Simson (n. Puchta); W. Backe (n. Mühlenbruch). — Leipzig:

<lb/>8. Hänel, P. E. Schilling (m. Rucks, a. Mühlenbruch)', W. Marezoll (m.
<lb/>Rücks. a. Mühlenbruch), v. d. P ford ten (n. v. Wening-Jngenheim). — Marburg:

<lb/>S. Lö be 11 (n. v. Wening-Tngenheim), W e t z e 11 (n. Puchta); TV. Büchel (n.
<lb/>v. Wenings Ingenheim).— München: 8. Zenger, Arnd ts; TV. Dollmann.-—
<lb/>Rostock: 8. Kierulff; TV. Wunderlich. — Tübingen: 8. v. Schräder,
<lb/>May er (2 Thl.), Lang; TV. Bruns (IThl.).-Würzburg: 8. Breiten- 

<lb/>bach. — Zürich: W. Erxleben (n. Blume's Grundriss).

<lb/>Einzelne Lehren. Heidelberg: 8. Willy. — Zürich: 8. Escher
<lb/>(Pract. Erörterungen).

<lb/>a) Besitz u. Eigenthum. Leipzig: W. Marezoll.

<lb/>b) Erbrecht. Berlin: S. Puchta, Dirksen, Schmidt; IV. Ru-
<lb/>dorff, Gneist, v. Madai. —- Bonn: 8. Bücking; TF. Seil, Windscheid.

<lb/>— Breslau: 8. Huschke; IV. Gitzler, Grosch. — Erlangen: W. Bücher.—
<lb/>Giessen: S e 11 (n. v. TVening-fngenheim) ; W. v. L Öhr. — Göttingen : S. L e i s t
<lb/>(Testam. Erbf.); W. Wulff, Leist (firhf. g. d. Testam.). — Greifswald: 8.
<lb/>v. Tigerström. — Halle: 8. u. TV. D. Pfoten hauer. — Heidelberg: 8.
<lb/>Deurer. — Jena: S. Heumann (Notherhenr.); W. Derselbe. — Kiel: S. D.
<lb/>Christiansen; TTr. Derselbe u. P. E. Christiansen. — Königsberg: 8.
<lb/>v. Buchholtz. — Leipzig: 8. Hänel. — Marburg: 8. Löbell; FF. Büchel
<lb/>(n.v. Wening-ingenheim). — Rostock: 8. Wunderlich; IV. Kierulff.-—
<lb/>Tübingen: IF. v. Schräder. — Zürich: 8. Keller.

<lb/>c) Familien- od. Personen-Recht. Bonn: S. Seil, W i n d s ch e i d.

<lb/>— Breslau: 8. Huschke. — Halle: W. D. Pfoten hau er. — Königsberg:
<lb/>8. v. Buch hol tz.— Tübingen: HF. v. Schräder.

<lb/>d) Obi igationen recht. Leipzig: TV. P. 0. Schilling. — Zürich..
<lb/>IV. Escher (Kaufvertrag).

<lb/>e) Pfandrecht. Halle: W. Witte. — Kiel: W. Wolff.

<lb/>f) Sachenrecht. Breslau: 8. Gitzler. — Marburg: TV. Büchel
<lb/>(R. an fremden 8 ).

<lb/>g) Väterliche Gewalt. Königsberg: IV. v. Buchholtz.

<lb/>h) Vormundschaft. Königsberg: TV. v. Buchholtz. — Marburg:
<lb/>W. Löbell.

<lb/>t) Wiedereinsetzung in d. vor. St. Marburg: S. Büchel.

<lb/>6. Controverse«. Zürich: 8. Erxlehen.

<lb/>7. Hermeneutik. Freiburg: 8. Warnkönig (m. Literärgesch.). —.
<lb/>Heidelberg: 8. q. TV. P.E. Zachariä v. Lingenthal (m. Kritik.).

<lb/>8. Exegese. Basel: W. Bacliofen (Gaß Inst.comm.lV.). Berlin:
<lb/>TV. Rudor ff (schwierige Paudectensteii.), v. Madai (iit. D. de usurp, et usue.j,
</p>

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                   n="377"
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                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>377
</p>
               <p>

                  <lb/>Jhering. — Bonn: S. Windscheid (Hebungen); IV. Böcking (üb. Gaji
<lb/>Inst, comtn. III. IV. od. ausgew. Alisch. d. /).), Windscheid (Hebungen). —
<lb/>Breslau: &lt;S. Grosch (Ulp.fragm.). — Erlangen: «S. v. Scheurl (Gaji Inst.);
<lb/>IF. Derselbe (Gaji Inst. comm. IV.). — Greifswald:. IF. Barkow (§§• d. Inst.
<lb/>Just.). — Halle: IF. VVitte (D. XXVIII. 1—4J. — Heidelberg: S. Willy
<lb/>(Hebungen, m. Benutz, s. Chrestomathie u. Erklär. v.Cropp's loca juris Rom. sei.),
<lb/>D e u r e r (D. XX.), kein (schwierige Stellen d. R. R.); IF. Willy (wie im 8.),
<lb/>Deurer (D.XX.J, Fein (fr.Vatic.J.— Kiel: S. P. E.Christiansen(Ueh.); TF.
<lb/>W o l ff (fit. D. de act. emli et vend. u. Hebungen). — Leipzig: S. P. O.Sch il- 
<lb/>li ng (Ulp.fragm.), v. d. Pfordten ( Ausgew. Stellen d. Mg.), Fr ege (Just.
<lb/>Inst.).— Marburg: S.Büchel; IF. Pia tn er (Beide Just. Inst.).— Rostock:
<lb/>S. u. IF. Kierulff (ein/el. tit. D.); IF. v. Glöden (einzel. Cap. v. Gellius.).—
<lb/>Zürich: S. Keller (z. Erbr.), Erxleben (tit. D. de R. J.) ; IF. Keller (Gaji
<lb/>Inst.), Erx leben (Dig.).

<lb/>9. Lfterärgegchitfhte. Freiburg: S. Warnkönig (m.Hermeneutik).—
<lb/>Jena: S. Walch.

<lb/>B. II putsch es Privatrecht.

<lb/>1. Quellenkunde. Halle: S. Dieck. -— Heidelberg: IF. Sachsse.—
<lb/>Jena: IV. Mich eisen.

<lb/>2. Methode. Greifswald: £. Be sei er (m. pract. Ueb.) #

<lb/>3. Geschichte und AlterthUmdr. *) Breslau: W. Geyder (Städtever-
<lb/>fass.). — Giessen: S. Weiss. — Heidelberg: W. Sachsse (einige Abschnitte).

<lb/>_Kiel: 8. Pau Isen (Nord. R. G.). — Leipzig: S. Al brecht; IF. Weiske.—

<lb/>Marburg: IF.Enderniann.— Zürich: lF.Bluntschli(Tdrri7/Ger//i.alsEinleit.)

<lb/>4. Dogmatik. Berlin: .8. Hom eyer; 1F. Göschen (beide m. Lehnr.) —
<lb/>Bern: S. Renaud; 1F. Rheinwald. — Bonn: S. Deiters; W. Walter,
<lb/>Budde. — Breslau: S. Wild a, Gey der; 1F. Gau pp, Geyder. — Freiburg:
<lb/>1F. v. Woringen. — Giessen: S. Weiss (n. s. Conspectus u. m. Verweis, a.
<lb/>Eichhorn); IV. v. Grolman (n. Eichhorn). — Göttingen: S. kraut (n. s.
<lb/>Grundriss; m. theoret.-pract. Hebungen), Duncker, Wolff (n, s.Lehrb.); 1F.
<lb/>Duncker. - Greifswald: 1F. Beseler (n. Kraut). — Halle: S. Dieck. —
<lb/>Heidelberg: S. Mörstadt, Bracken h oft (n. Eichhorn); 1F. Mittermaier (n.
<lb/>s. Grundsätzen). -— Jena: S. Ortloff; W’. Michelsen, Luden. — Kiel: S.
<lb/>u. W. Falck(n. Kraut). — Königsberg: *S. Jacobson (m. Berücks. d. Preuss.
<lb/>R.; n. Kraut); 1F. Schweikart (m. Preuss. R.) — Leipzig: S. Albrecht,
<lb/>Weiske, Vogel; IF. Weiske. — Marburg: S. En de man n (m. Hess. R.); W.
<lb/>Vollgraff (n. Eichhorn).— München: IF. Phillips (in. Lehnr.; n. s. Lelirb.)
<lb/>— Rostock: S. Tliöl (m. Lehnr.). — Tübingen: S. Michaelis; W. Rey-
<lb/>scher. — Würzburg: S. Müller, Held; IF. Held. — Zürich: S. Blunt-
<lb/>sch 1 i (n. Kraul).

<lb/>5. Einzelne Lehren. Bonn: S. Perthes; IF. Walter, Perthes
<lb/>(Beide ausgew. Theile).— Kiel: IV. D. Christiansen.

<lb/>a) Bergrecht. Berlin: IF. Collinann (in. Preuss. R.). — Leipzig:

<lb/>S. Weiske. — München: S. u. IV. Lank (m. Bayer. R ).

<lb/>b) Cameralr^cht. Königsberg: S. Schweikart.

<lb/>c) Conerusrecht. Leipzig: S. Schneider (in. Concursproc.).

<lb/>d) Eheliches Güterrecht. Bonn: S. Deiters.

<lb/>e) Erbrecht. Göttingen: IV. Wolff (in. Fainilienr. n. s. Lehrb. d.

<lb/>Deut. Private.). — Königsberg: S. S c h wei ka rt (m. Preuss. R.)

<lb/>f) Familienrecht. Göttingen: S. Kraut; 1F. Wolff (m.Erbrecht

<lb/>n. s. Lehrb. d. Deut. Privatr.)

<lb/>g) Forst-u. Jagd-Recht. Göttingen: S. u. \V. Rothamei.

<lb/>h) Gewerbrecht. Tübingen: S. u. IV. Michaelis (in. Württ. R.)

<lb/>») Handelsrecht. Bern: S. Vogt. — Bonn: S. u. IF. Budde. —
<lb/>Breslau: S. Wilda; IF. Gaupp.— Erlangen: S. Feuerbach. —
<lb/>Göttingen: S. Wo 1 ff (m. Lehnr.). — Heidelberg: S. Mörstadt (n.
<lb/>v. Martens).— Königsberg: S. Jacobson. — Rostock: IF. ThÖl
<lb/>(n. s. Lehrb.). — Tübingen: S. u. W. Michaelis (m. Württ. R.)
</p>
               <p>

                  <lb/>•) S. auch Staatsrecht No. 2. a.
</p>

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                   n="378"
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               <p>

                  <lb/>378
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e l 1 e u&lt;
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Land wirths chaftsrecht. Greifswald: S. Pülter.

<lb/>0 Seerecht, Breslau: JF.Gaupp. — Königsberg: S. Jacobson.
<lb/>tn) Wechselrecht. Bern: S. Vogt. —^ Breslau: W, Gaupp. — Er- 
<lb/>langen: S. Feuerbacl». — Freiburg: S. Baurittei. — Greifswald:
<lb/>XV. Beseler. — Königsberg: S. Jacobson. — Leipzig: S. Gün- 
<lb/>ther (Allgeni. Lehren), Wreiske; XV. Wreiske. — Tübingen: S.
<lb/>u. W. Michaelis (m. WTürtt. R.)

<lb/>6. Exegese. Berlin: S. Göschen (Sachsensp.). — Heidelberg: S.
<lb/>S a c h s s e (Sachsensp.)

<lb/>€?• Partikular-Privatrecht«

<lb/>1. Badisches. Freiburg: S. Baurittei (Einleit.); XV. Stabei (Civilr.
<lb/>m. Franzos. R.) — Heidelberg: S.u. JF. Muncke (m. Code e«&gt;.), Frey (ni.
<lb/>Franzos.).

<lb/>2. Bayrisches. München: S. u. XV. Freih. v. Bernhard (m. vergl Rucks,
<lb/>a. Oesterr.^ Preuss. u. Franzos. R., n. s. Grundriss). — Würzburg: S. Held,
<lb/>Bleidenbach.

<lb/>3. Französisches. Berlin: S. Heydemann (üb. d. Code Nap. u. Ver- 
<lb/>gleich. auserw. Lehren d. Preuss. R.). — Bern: W. Renaud (Civilr. u. Staals-
<lb/>u. Recbts-Gescli.). — Bonn: IV. Windscheid (Code Nap. u. Handelst*.). —
<lb/>Freiburg: &amp; Baurittei (Institut, u. Civilr.); W. derselbe (dasselbe u.Code Nap.\
<lb/>Stabei (Civilr. m. Bad. R.). — Kiel: XV. Stein (Staats- u. R. Gesell.-). — Hei- 
<lb/>delberg: S. M un ke (m. Bad. Land.), Frey (n. s. Lehr b.); IV. Rosshirt (Code
<lb/>Nap.), Muncke (m. Bad. Landr.), Frey (Code Nap. v. s. Lehrt».). — Wiirzburg:
<lb/>XV. Müller«

<lb/>4. Hannoversches. Göttingen : S. Grefe (n. s. Leitfaden).

<lb/>5. Mecklenbnrgsehes. Rostock: S. Diemer.

<lb/>6. Preusslsches. Berlin: S. H e y de mann (Landr. u. Vergl. auserw. Leh- 
<lb/>ren m. d. Franzos. R.); W. Homeyjr, Heydeni ann. — Bonn: S. Nicolo-
<lb/>vius, Budde; W. Deiters, Nicolovius (Rechtsgesch.). — Breslau: S.
<lb/>Grosch; XV. Gaupp. — Greifswald: XV. Niemeyer (Civilr.). — Halle: S.
<lb/>Witte (Landr.); W. L as p ey res. — Heidelberg: JS’.'Deu rer; IV. Kriedlän-
<lb/>d er. — Königsberg: S. Sch weil: art (Erbr. m. Deut. R.)

<lb/>7. Sächsisches. Jena: &lt;S. Heuman n; W. He i m bac h. — Leipzig: &lt;S.
<lb/>Steinacker (Landwirthschaftsr.). Berger; W. Steinacker, Weiske (Gern.
<lb/>Sachsenr.), Berger.

<lb/>8. Sclileswig-Holsteinsch.es. Kiel: S. Paulsen (auch Lauenhurg.R.);
<lb/>1F. Falk (Rechtsgesch.); IV. Tö nsen (n. Paulsen).

<lb/>9. W iirtteinbergsches. Tübingen: Michaelis; IV. Reyscher.
<lb/>Schweizerisches Privatrecht. Basel: XV. S c 1» n e 11 (w. Berück siebt.

<lb/>d. Dent. Privati.). — Bern: S. Rhe*in wald (Bäuerl. Gütervei hält. ira K. Bern);
<lb/>H Schnell (Bern. Civilr.), Rheinwald (Verfass, u. Verwalt, d. Gemeinden).

<lb/>— Zürich: XV. Keller (Zürich. R. m. Berücks. d. ühr. Cantone d. Deut. Schweiz,
<lb/>lste Hälfte), Bluntsclili (ausgew. Materien d. Zürich. R., m. Berücks. d. iibr.
<lb/>Deut.-Schweiz. R. u. d. bevorsteh. Civilgesetzgeb.)

<lb/>Lehnrecht« *)

<lb/>Bonn: &amp; Deiters, Nicolovius; 1F. Budde. — Erlangen: S. Feuer-
<lb/>bac h (m. Bayer. R.). — Freiburg: S. Bau ritte 1. — Güttingen: »N. Kothaine!,
<lb/>Wolff (m. Handelsr.); W. Rothamel.— Halle: &amp; Pernice; IF.Dieck.—
<lb/>Heidelberg: S. P. O. Z ac h ariä v. L in gen thal (n. Höhmer), Zö p f 1, S a c It s s e.

<lb/>— Jena: XV. Walch, Miclielsen. — Leipzig: S. Albreclit, P. E. Schilling
<lb/>(m. Säclis. B.), Weiske; XV. P. E. Schilling (m. Sachs. K.). — Marburg:
<lb/>Kndemann; XV. Vol lg raff (Beide n. Pate). — Rostock: S. Diemer (m.
<lb/>Mecklenb. R); XV. Th öl. — Tübingen: XV. Michaelis. — Würzburg: &amp;
<lb/>Müller; 1F. Held (Beide m. Bayer. R.)

<lb/>Civilprocess.

<lb/>1) (Gemeiner Clvilprocess.

<lb/>a. Gteschlchte. Breslau: XV. Husclike (Röm.).— Halle: S. \\ itle
<lb/>(Rom.). —- Jena: JF. Schmidt (Röm.). — Königsberg: S. Baeke (Kom., n.


<lb/>*) auch Cent. Privatrecht unter No. 4
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0379.tif"
                   n="379"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e i l e n. 379

<lb/>Gaji fnst. Comm. tV.j. — Leipzig: W. v. d. Pfordten (Köm.). — Marburg:
<lb/>S. u. FF*. Platner (Rom.); W. Endemann (Deut.).

<lb/>h. Rogmatik. Kasel: S. Planck. — Berlin: S. Heffter, Gneist,
<lb/>Schmidt (m.Preuss.R.); IV. Rudorf f, Gneist, Schmidt (Alle m.Preuss.R.).—
<lb/>Bern: S. Rhe inwald. — Bonn: S. Blum e; W. Seil (m. Preuss. R.).— Bres- 
<lb/>lau: &lt;S. A begg (m. Preuss. R.). — Erlangen: FF. Sc hell ing (m. Ausarbeit.). —
<lb/>Freiburg: S. Stabe! (m. Bad. R.); FF. Raurittei, Stabei. — Giessen: S.
<lb/>Seil; FF. Seitz (Beide n. v. Linde.). — Göttingen: S. Mühlenbruch (n. s.
<lb/>Lehr!».); FF. Duncker, Ben fey (n. Bayer), Gre fe, Unger (n. Mühlenbrttchj.

<lb/>— Greifswald: FF. u S. v. Tigerström (m. Preuss. R ). — Halle: S. Laspey-
<lb/>res; FF. P. O. Pfotenh au er (Beide m. Preuss. R.).— Heidelberg: S.Mitter-
<lb/>m&amp;ier (n. s.Werke: Der geni. dent.Proc.); FF. Mörstadt, BrackenhÖft, Sar- 
<lb/>tori ns (alle drei n. Linde). — Jena: S. u. IV. Guyet. — Kiel: S. Falck (m.
<lb/>Schlesw.-Holst. R.), Tönsen; S. u. IV. Sclimid (m. Schlesw.-Holst. R., n. s.
<lb/>Handbuch). — Leipzig: S. S c h n eider (m. Sachs. R.), H eim bach; TV. G iin-
<lb/>ther (m. Sachs R.), Heimbach. — Marburg: S. Richter, Steinfeld (n.
<lb/>v. Linde); FF. Endemann (n. v. Limle), W e t z e 11. — München: FF. v. Bayer
<lb/>(n. s. Lehrt».). — Rostock: S. Raspe (in. Mecklenb. R. n. v. Linde) \ FF.Gründ-
<lb/>ler (m. Mecklenb. R.; n. Martin), Ruchka. — Tübingen: S. Michaelis,
<lb/>Lang (m. Württemb. R.); FF. Mayer (m. Wurttemb. R.). — Würzhurg: S. u.
<lb/>FF. Al brecht (m. Bayer. R.). — Zürich: S. Esfcher; FF. Geib(n. Betkmann-
<lb/>Holhceg.

<lb/>c. Einzelne Lehren. Bern: S. Rheinwald (Concurspr.).— Breslau:
<lb/>FF. Abegg (Concurspr. m.Preuss.R.) — Erlangen: S. Sclielling (8 um mar.
<lb/>Pr.). — Freiburg: S. Amann (Rechnungs- u. Concurs-Pr.), Baurittei (Wech- 
<lb/>sel proc.). — Göttingen: S. Ben fey (Suinmar., Concurs-Proc. u. Rechtsmittel,
<lb/>m. Berücks. d. Hannov. R). — Heidelberg: S. Mittermaier (Beweis); FF.
<lb/>Mörstadt (Concursproc. n. Lindej. — Jena: IV. Heumann (Summar. Pr. m.
<lb/>Sachs. R.). — Kiel: S. Tönsen (Summar. Pr.); FF. Sc hm id (Beweislast; Ei- 
<lb/>desantrag). — Königsberg: IV. Jacobson (Summar. Proc.). — Leipzig: S.
<lb/>Schneider (Suinmar. Pr., Concurspr., Beides m. Sachs. R.). — Marburg: S.
<lb/>Endemann (Summar. Pr.). — München: 5. r. Bayer (Summar. Pr., m. Bayer.
<lb/>R., n. 8. Lelirb.).

<lb/>d. Kxegese« Würzburg: W. Al brecht (d. wichtigsten Processrechtstit.
<lb/>d. Corp.jur. can.'j

<lb/>2. Rartikular-Civilprocess. Erlangen: W. Briegleb (Gesch. d.
<lb/>Deut. Civilprocess-Gesetzgebungen).

<lb/>«) Badischer. Heidelberg: S. u. FF. M u n cke.

<lb/>bj Bayerscher. Erlangen: FF. Schelling (Gesch. u. Quellen u. Ab- 
<lb/>weich. v. gern.). — München: S. v. Bayer (ord. Pr.)

<lb/>c) Französischer. Berlin: S. Gneist (m. Preuss.). — Heidelberg:

<lb/>S. Frey (m. Hinweis, a. s. Schrift: Frankreichs Civ.- u. Crim.-
<lb/>Verfass.

<lb/>d) Hannoverscher. Göttingen: S. Benfey (Erläut. d. Hnterge-

<lb/>richts-Ord.)

<lb/>ej Preus8ischcr. Berlin: S. Heffter, Gneist (m.Franzos.R.).— Hei- 
<lb/>delberg: Friedländer (Allg. Grunds.)-

<lb/>f) Sächsischer. Jena: S. Heumann; 1F. Heim bach.

<lb/>g) Schleswig - Holsteinscher. Kiel: S. Tönsen; 1F. Paülsen

<lb/>(auch Lauenb.)

<lb/>Schweizerischer. Bern: S. Schnell; FF. Rheinwald (Beide
<lb/>Bernischen Civilpr.). — Zürich: S. Keller (Züricher Civilpr.).

<lb/>Praxis.

<lb/>1. (Gerichfliehe. Berlin: FF. Heffter (m. Hebungen).

<lb/>2. Außergerichtliche. Güttingen: S. u. W. Oesterley (auch Nota-
<lb/>riatskunst). — Rostock: S. u. IV. Gädcke (Notariatskunde).

<lb/>3. Frei willige (Gerichtsbarkeit» Heidelberg: S. u. FF. Brackenhöft
<lb/>(m, Ausarbeit.).

<lb/>4. ReferirkmiKt. Erlangen: Briegleb. Freiburg: S. u. FF. Stabe 1.

<lb/>— Göttingen: S. u. W. Bergmann (m. Hinweis, a. s. Beitrüge u. Anleit.) -—
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_15+1844_0380.tif"
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                  <title level="a" type="main">Personal-Notizen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_15+1844_0380--><p/>
               <p>

                  <lb/>380
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heidelberg: 8. Mörstadt, Br&amp;ckcnhöft; W. Mittermaier. — Jena: S.
<lb/>Asverus, Schnaubert; W. Guyet.— Leipzig: 8. u. W. Steinadker (m.
<lb/>Decretirkunst). — Marburg: H. Steinfeld; W. Endemaitn. — Rostock:
<lb/>S. u. W. Schm idt. •

<lb/>5. Practika. Berlin: W. I her in g (Civil.). —- Bern: 8. Schnell (Denk-
<lb/>u. Stylübungen u. mündl. Vorträge), Schmidt (Pandect.); 1P. Rheinwald
<lb/>(Civil.).— Bonn: JF. Blume (Uebungen im Civil- u. Proc.-R.), Seil (Pandect.).
<lb/>— Erlangen: 8. u. W. Brigleb (Civil). — Freiburg: 8. Stabei, Mussler
<lb/>(Pandect., Bad. Landr.); W. M ussler (dasselbe). — Göttingen: S. Bergmann
<lb/>(Proc.); S. u. IV. Wolff (Civil., n. s. Rechtsfällen. — Halle: W. WiIte (He- 
<lb/>bungen). — Heidelberg: 8. Mittermaier (Criminal-P.), Mörstadt (Civil-
<lb/>proc., n. Gensler’s Rechtställen), Deurer (Pand.), Brackenhöft (l)eut. Pri-
<lb/>vatr. u. Civilproc.), Fein (Pand.); W. Mittermaier (Civilproc., ni. Hinweis,
<lb/>a.Gensler’g Anleitung), Deurer (Pand.), Brackenhöft (Deut. Privatr. m. Be- 
<lb/>rücke. d.Pandeclenr.). — Jena: 8. Asverus (Processual.Hebungen); W.G uyet,
<lb/>Sc hnau bert (Beide Pandect. u. Proc.). — Kiel: S. Falck (Proc.). — Leipzig:
<lb/>W. Heimbach (Proc.). — Marburg: 8. Richter, Steinfeld (Proc., Pandect.);
<lb/>W. En de mann (Proc.), Steinfeld (Pandect.). — München: W. Häcker
<lb/>(Criminal.). — Rostock: 8. Sch m idt (Civilproc.), Gädcke (Civjlpröc.); W.
<lb/>Thöl (Civil.), Gädcke (Civilproc.). — Tübingen: W. Kö st lin (Criminal.).—
<lb/>Würzburg: 8. Edel (Civil- u. Criminal-Proc.) — Zürich: S. Geib (Criminal.).
<lb/>Dänisches Recht«

<lb/>Kiel: W. Paulsen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Personal - Notizen.

<lb/>Beförderungen und Ehrenheneigangen« Der ord. Prof,
<lb/>an d. Univ. Berlin, Gell. Justiz.-R. Dr. Georg Friedr. Puchta ist zum Hiilfsar-
<lb/>beiter im Geh. Ober-Tribunal mit dem Titel Geh, Ober-Trihunal-R, der ausserord.
<lb/>Prof.an d. Hniv. Kiel, Dr. Joh. Jac. dir. Fr. Christiansen zum ord. Prof. u.
<lb/>ftlitgl. d. Spruchcollegiums daselbst , der Advokat-Anwalt bei dem Rhein. Appella- 
<lb/>tionsgerichtshof zu Köln, Justiz-R. Bauerband zum ord.Prof. and.Hniv. Bonn,
<lb/>der ausserord. Prof, an d. Hniv. Jena, Dr. Adolph Schmidt zum ausserord. Bei- 
<lb/>sitzer der dasigen Juristen-Facultät und der Dr.jur. Job. Mi ko lasch zum Pro- 
<lb/>fessor der politischen Wissenschaften und der Oesterreich, polit. Gesetzkunde u.
<lb/>Statistik an d. Hniv. zu Olmütz ernannt, der Privatdocenl an d. Univ. Heidelberg,
<lb/>Dr. Eduard Fein als ord. Prof, an die Univ. Zürich berufen worden, und die
<lb/>ord. Prof, an der Univ. Göttingen, Dr. Wilh. Franc ke und Dr. G. Jul. Hibben -
<lb/>trop haben den Character als Hofräthe erhalten. Dem Geh. Rath u. ord. Prof.
<lb/>Dr. Mittermaier zu Heidelberg ist von der Hniv. Charkow das Diplom als Eh- 
<lb/>renmitglied derselben übersandt worden. — Auf die Jahre 1844. 1845. u. 1846.
<lb/>sind durch neue Ernennungen mit den für die vorhergehenden drei Jahre erwählt
<lb/>gewesenen Spruchmännern für das Bundesschiedsgericht (vgl.*Jahrb.l84l.S. 278.)
<lb/>folgende Veränderungen vorgegangen: von Preussen sind ernannt statt v. V inke
<lb/>und v. Savigny der wirkl. Geh. Rath u. Ober-Präsident der Prov. Schlesien
<lb/>v. Merkel zu Breslau und derGeh.Oher-Justiz-R. Dr. Karl Fried r. Eie Ilhorn
<lb/>zu Berlin, — von Bayern statt v. Sehenck der Regierungs-Präsident Fürst Eu- 
<lb/>gen v. Wrede zu Speyer, — von Sachsen-Weimar und den Sachs. Herzogtü- 
<lb/>mern statt v. Ziege sar der Herz. Sachsen-Meining. wirkl. Geh. Rath und Ober-
<lb/>landesger.-Präsident Dr. v. Fischern zu Hildburghausen, — von den beiden
<lb/>Mecklenburg statt v. Schere und v. Kamptz, der Gherz. Meckl.-Schwerin.Geh.
<lb/>Regierungs-R. Dr. Saniter und der Gherz. Meckl.-Schwerin. Geh. K&amp;mmer-R.
<lb/>v. PI essen zu Schwerin,— von den vier freien Städten statt Dr. Horn und
<lb/>Mönckeberg der Senator Dr. T orkuhl zuLüheck und der Syndikus Dr. Stass
<lb/>zu Frankfurt; alle Hebrigen sind wieder ernannt worden. — In Preussen ist der
<lb/>Director des St. u. L.-G. zu Halberstadt, O.-L.-G.-R. Mens hausen zum O.-L-
<lb/>G.-Vic.-Präsidenten, der erste Dirigent des St.-G. zu Berlin A. Wentzel zuni
<lb/>Geh. Justiz- u. Vortragenden Rath im Justiz-Ministerium f.d.-Gesetz-Revision, der
<lb/>lweite Director des Crini.-G. daselbst J. D.H. Tein me zum L.&gt; u. St.-G.-Director
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0381.tif"
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            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 381

<lb/>zu Tilsit, der O.-L.-G.-R. Dr Löwenberg zura Kammerger.-R, der Staats-Pro*
<lb/>kuralor Matzerath zu Aachen zum Oberprokurator in Saarbrücken und der
<lb/>Staats-Prokurator Köster v. Kösterilz zu Köln zum Oberprokurator zu El- 
<lb/>berfeld ernannt worden, auch haben die O.-A.-Räthe Coester und Born zu Po- 
<lb/>sen und der O.-L.-G.-R. Klebs zu Königsberg den Titel als Geh. Justiz-Räthe
<lb/>erhalten. Der Criminal-Assessor I». Inquisitoriat zu Halle C. Haushalter ist
<lb/>als Jusfiz-Coniis8ar bei der Regierung zu Wernigerode und den dortigen Unter- 
<lb/>gerichten angestellt worden. — In Bayern ist der zweite Director des A G. von
<lb/>Mittelfranken Dr. Franz Xav. v. Wening zum ersten Director des A.-G. von
<lb/>Niederbayern und an dessen Stelle der O.-A.-R. Al o y s Riedel, ferner sind die
<lb/>A.-Räthe Max. Freih. v. Pelkofen zu Aschaffenburg u. Stanisl. Sclunelcher
<lb/>zu Eichstädt zu O.-A.-Rathen ernannt worden. — In Sachsen ist der Assessor
<lb/>b. A.-G. zu Dresden Dr. Roh. Theod. Heyne zum Comissions-R. und Beisitzer
<lb/>der Commission f. Errichtung der Grund- u. Hypotlieken-Bücher befördert wor- 
<lb/>den. — In Kurhessen ist der Obergerichls-R. W. Wegner zum Mitglied der
<lb/>Direction des Staatsschatzes ernannt worden. — Der Grossherzog von Sachsen-
<lb/>Weimar, die Herzoge von Sachsen und die Fürsten Reuss haben den bisherigen
<lb/>O.-A.-R. zuJena Dr. Friedr. Ortloff zum Präsidenten des dasigen O.-A.-G. er- 
<lb/>nannt. — Das Ritterkreuz des Ordens der Württemb. Krone haben die Ober-
<lb/>Justiz-Räthe Rü melin zu Heilbronn und Schickert zu Esslingen, — das Eh- 
<lb/>renkleinkreuz des Gherzogl. Oldenb. Haus- u. Verdienst-Ordens der Geh. Hofrath
<lb/>Hayen zu Oldenburg und das Komthurkreuz des K. Niederländ. Ordens der Ei- 
<lb/>chenkrone, den K. Schwed. Nordstern-Orden 2. Classe und das Komthurkreuz des
<lb/>K. Porlugies. Thurm- und Schwert-Ordens der Gherzogl. Sachsen-Weimar, und
<lb/>Herzogi. Anhalt. Minister-Präsident am K. Preuss. Hofe, Karl Freih. v. Martens
<lb/>erhalten.

<lb/>Versetzungen In den Ruhestand. In Bayern sind der erste
<lb/>Director des A.-G. von Niederbayern Joh. v. Reindel, der O.-A.-R. Joh. Bapt.
<lb/>Welsch und die A.-Räthe b. A.-G. von Schwaben und Neuburg Aloys Hutter
<lb/>und Jo8. Freih. v. Leoprechtinginden Ruhestand versetzt worden.

<lb/>Todesfälle. Am 10. Februar starb zu Reval Dr. jur. A ug. C h r. J o r -
<lb/>dan, Bürgermeister u. Präsident des dasigen Stadtconsistoriums, Mitglied der
<lb/>Eslhländ. Provincial-Gesetzcommission, Verf. der Preisschrift: De proprii* le- 
<lb/>gum poenalium interpretandi principiis (Güttingen, 1799.) und einer Ergänzung
<lb/>derselben: Disp. de origine et indole poenae (Dorpat, 1837.; vergi. Jahrb. 1838.
<lb/>8. 1057. ff.), geh. zu Göttingen d. 21. April 1779. — Am 15. März zu Berlin der

<lb/>der Geh. Post- u. Kammerger.-R. C. Fr. Germ. Rallhorn im 76 J. _ Am 17.

<lb/>März zu Mainz der quiesc. Oberger.-R. Macke, Ritter der Ehrenlegion u. d.
<lb/>Gherzogl. Hess. Ludwigs-Onlens, 88 J. alt. — Am 29. März zu Stuttgart der pens.
<lb/>Oberjustiz-R. Ludw. Ferdin. Dapp, Verf. der Schrift: Versuch üb. d. Lehre v.
<lb/>d. Legitimation z. Prozess (Stuttg. 1789. 2. Aufl. 1829), 87 J. alt. — Am 10. April
<lb/>zu Tübingen der Ober-Tribunal-Director a. D. D. K. E. G. v. Pfizer, 77 f. alt.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Juristische Bibliographie.

<lb/>Neu erschienene Schriften,

<lb/>92. Abegg, J. Fr. //., der Philos. u. der Rechte Drord. Prof, an der Univ.
<lb/>Breslau, Kritische Betrachtungen über den Entwurf des Strafgesetz- 
<lb/>buches f. d. preuss. Staaten, vom J. 1843. 1. Abthlg. Neustadt a. d. O.,
<lb/>Wagner. 254 8. gr. 8. (Geh. 1 Thlr.)

<lb/>93. Archiv des Criminalrechts. Herausgeg. von den Prof. J. F. fl. Ab egg, J.
<lb/>M. F. Birnbaum, A. W. Heffter, C. J. A. Mittermaier, C. G.
<lb/>v. Wächter, H. A.Zachariä. Jahrg. 1844.1. Stück. Halle, Schwetschk«
<lb/>u. Sohn. 156 8.8. (Geh. } Thlr.)
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0382.tif"
                n="382"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>382 Juristische Bibliographie.

<lb/>94. Bemerkungen über die Competenz in Polizei-Strafsachen nach dem Gesetze
<lb/>vom 19. Nov. 1840, (Von Schatzrath Stüve in Osnabrück), Lüneburg,
<lb/>Herold ii. Wahlstab. 66 8. 8. (Geh. » Thlr.)

<lb/>92. Beseler, Dr, Geo.y Geh. Justizralh u. Prof, zu Greifswald, — Volksrecht
<lb/>u. Juristenrecht. I Nachtrag: G. ¥. Puchta. Leipzig, Weidmännische
<lb/>Bucht». 30 8. gr. 8. (Geh. 6 Ngr.)

<lb/>96. Biener, Dr. Fr. Aug., geh. Jnstizrath, — lieber die neueren Vorschläge
<lb/>zur A'erbesserung des Criminalverfahrens in Deutschland. (Aus d. 12. Bde.
<lb/>der Zeitschr. f. geschichtl. Rechtswissenschaft besonders abgedr.) Berlin,
<lb/>Nicolai’sche Bucht». 4 Bog. gr. 8. (Geh. Thlr. — 54 Kr. rhein.)

<lb/>97. Brückner, J. Fr., K. Sachs. Juslizamtmann zu Bochlitz, — Praktische
<lb/>Ausführung aus der Lehre von der Sonderung des Lehens vom Erbe, mit be- 
<lb/>sonderem Hinblicke auf den Sonderungsfall in derLehensherrschaftR.ini
<lb/>König»’. Sachsen, nach dem im J. 1825 ohne lehensfähige Descendenz erfolg- 
<lb/>ten Ableben ihres letzten Besitzers. Altenburg, Helbig. 46 8. gr. 8. (Geh.
<lb/>^ Thlr. ----- 36 Kr. rhein.)

<lb/>98. Christ, A., Grossherz. Bad. Ministerialrath, — Das badische Gemeinde- 
<lb/>gesetz, sammt allen darauf Bezug habenden Gesetzen, Verordnungen, allge- 
<lb/>meinen, Ministerialentscheidungen, und versuchter Lösung aller bis jetzt
<lb/>entstandenen Streitfragen. 2. stark verm. Aull. Karlsruhe, Macklot. 439 S.
<lb/>gr. 8. (Geh^Subscript.-Pr. 1£ Thlr. = Für Südd. 2 Fl. 24 Kr. rhein. —
<lb/>Ladenpr. 1A Thlr. ----- Für Südd. 3 Fl. rhein.)

<lb/>99. England wider O’Connell oder der VVeltprocess. Von G. Dortmund, Krüger.

<lb/>77 8. gr. 8. (Geh. T Thlr.)

<lb/>100. Entscheidungen, gerichtliche, in Wechsel- u. Mercantilsachen nach dem
<lb/>bayerischen Wechsel- u. Merkantilrechte u. Prozesse u. der Augsburger
<lb/>Wechselordnung. Aus den Akten des k. Wechsel- und Merkantitgericlits
<lb/>München, gesammelt u. herausgeg. von Leonh. Posse t. München, Franz.
<lb/>XX a. 489 S. gr. 8. (Geh. 2 Thlr. ----- 3 Fl. 36 Ki*. rhein.)

<lb/>101. Gast, Frdr.Mor., Gerichts-Direktor u. Advokat, — Die Gebrechen der
<lb/>gemeinen deutschen u. sächsischen Civilrechtspflege u. die Mittel zur Besei- 
<lb/>tigung dieser Gebrechen. Leipzig, O. Wigand. XU u. 276 S. gr. 8. (Geh.
<lb/>1 Thlr. 6 Ngr. = 2 Fl. 10 Kr. rhein.)

<lb/>102. Gesetz für das Königr. Sachsen, die Grund- u. Hypothekenbücher so wie das
<lb/>Hypothekenwesen betr., vom 6. Nov. 1843. Nebst erläuternden Auszügen
<lb/>aus den Motiven der hohen Staatsregierung u. den Verhandlungen der beiden
<lb/>hohen Kammern. Bearb. von Dr. Schereil. Leipzig, Pünicke u. Sohn,
<lb/>viil u. 111 8. gr. 8. (Geh. | Thlr. — 1 Fl. 12 Kr. rhein.)

<lb/>103. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 1843.

<lb/>Sondershausen, (Kupel). 12 Bog. gr. 4. (£ Thlr.)

<lb/>104. Gesinde-Ordnung, die allgen». Preussische, mit ihren wesentlichen Ergän- 
<lb/>zungen u. Erläuterungen, herausgeg. \. A. H. Kiehl. Soest, Nasse’sche
<lb/>Buchh. 28 8. gr. 8. (J Thlr. -----15 Kr. rhein.)

<lb/>105. v. Glück, Chr.Fr., Dr., — Ausführliche Erläuterung der Pandekten nach
<lb/>Hellfeld, ein Commentar. 14. u. 15. Phi., jeder in 2 Ahtheil. 2. unveränd.
<lb/>Autl. Erlangen, Palm’sche Verlagshandl. 472 u. 476 S. gr. 8.

<lb/>106. — Desselben Werks, nach des Verf. Tode fortgesetzt von Dr. Chr. Fr.
<lb/>Mühlenbruch, 36. u. 37. Thl. 2. verb. Aufl. Ebend. 454 u. 464 S. gr. 8.

<lb/>Vorstehende 4 Bde., die 6. u. 7. Lief, der neuen Ausgabe des ganzen Werks
<lb/>enthaltend, kosten zusammen 6 Thlr.

<lb/>107. Grötzsch, K., Landrichter in Gräfenberg, — Instruction für die Ge- 
<lb/>meindevorsteher, Gemeindeausschüsse u. Gemeindeschreiber wegen Führung
<lb/>d. Gemeindebücher u. Gemeindelisten. 4. Aull. Bayreuth, Büchners Buclih,
<lb/>109 8. 8. (Geh. \ Thlr.)

<lb/>108. Handbuch des Schweizerischen Staatsrechts. Herausgeg. von Dr. Ludw.
<lb/>Sn eil. Bundesstaatsrecht. 2. Nachtrag zum 1. Bde., enth. die Tagsatzungs- 
<lb/>beschlüsse, Konkordate, Verträge mit d. Ausland etc. von 1839 bis u. mit
<lb/>1842. Zürich, Grell, Füssli u. Comp. 184 8. gr. 8. (Geh# £ Thlr. Für
<lb/>Südd. 48 Kr. rhein.)
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0383.tif"
                n="383"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>109. Hauber, Willi,, — Handbuch des Württemberg. Erbrechts in 3 Theilen.
<lb/>Stuttgart, Sonnewald, x «. 347 8. gr. 8. (Geh. l£ Thlr. — Für Südd. 3 Fl.)

<lb/>110. Hitzig, Dr. Jul. Eduard, — Vollständige Acten in der wider mich auf
<lb/>Denuntiatioi» des Criminalgerichls zu Berlin eingeleiteten fiscalischen Un- 
<lb/>tersuchung wegen angeblicher Beleidigung dieses Gerichts durch öffentliche
<lb/>Kritik einer von ihm in der Schelling-Paulus’schen Angelegenheit erlas- 
<lb/>senen Verfügung. 1. Heft: Veranlassung zur Denunti&amp;tion. Die Unter- 
<lb/>suchung. Leipzig, Weber. 40 8. 8. (Geh. J Thlr. ----- 27 Kr. rhein.)

<lb/>111. Jacobson, Dr, Heinr, Friedr., Prof, d. Rechte zu Königsberg, — Das
<lb/>Verbot der Gustav-Adolph-Stiftung und die Kniebeugung der Protestanten
<lb/>in Baiern. Beitrag zu einem neuen Corpus grettanrin um Ec angelicorum.
<lb/>Leipzig, B. Tauchnitz jun. IV u. 98 8. gr. 8. (Geh; £ Thlr. -----54 Kr. rhein.)

<lb/>112. Kalessa, Dr. Franz Eduard, — Handbuch des österreichischen Wech- 
<lb/>selrechts , mit Berücksichtigung des Codice di Commercio, der Botzner
<lb/>Marktstatuten u. der in Salzburg geltenden Wechselgesetze. 2. verb. und,
<lb/>besonders durch Rücksichtnahme auf die neuen ungarischen Creditgesetze,
<lb/>verin. Aull. Wien, Braumüller u. Seidel. 40. Pag. u. 202 8. gr. 8. (Geh.
<lb/>| Thlr. ----- 1 FI. 50 Kr. rhein.)

<lb/>113. Kampf u. Sieg eines rheinpfälzischen Advocat-Anwaltes für seinen Stand
<lb/>u. seine Standesrechte gegen die Königl. Bayer. Staatsbehörde. Bei Gele- 
<lb/>genheit einer Disciplinaraache. In 6 offiziellen Aktenstücken. (Von F, 5.
<lb/>Wi Hielt.) Mannheim, Zeiter. x u. 96 S. gr. 8. (Geh. ^ Thlr.)

<lb/>114. v.Kamptz, Staatsminister, — Zusammenstellung der drei Entwürfe des
<lb/>Preu88. Gesetzbuchs. Berlin, Dümmler. xvi u. 144 S. gr. 4. (Geh. 1| Thlr.)

<lb/>115. -Prüfung der landständischen Rechte der bürgerlichen Gutsbesitzer

<lb/>in Mecklenburg. I. Liefg. Berlin, Dümmler. xxn u. 288 8. gr. 8. (Geh.

<lb/>Thlr. = 2 FI. 24 Kr. rhein.)

<lb/>116. v. Kobbe, Dr, Peter, — Der Criminal-Prozess wider den zum Tode ver- 
<lb/>urteilten Joachim Heinrich Ramcke u. meine Intervention. Nebst e. Nach- 
<lb/>trage, enthaltend eine Beurlheilung der Schrift: Gesländniss u. Widerruf.
<lb/>Ratzeburg. (Lüneburg, Herold u. Wahlstab.) 344 8. 8. (Geh. 1 Thlr.)

<lb/>117. Low, Dr. Carl Anton, Oberhofgerichts-Secretair in Mannheim, — Ueber
<lb/>die Lehens-Erneuerung, insbesondere über die Lehensmuthungnach Badi- 
<lb/>schen Gesetzen, zunächst zum Gehr, für die Grossherz. Badischen Vasallen
<lb/>und deren Bevollmächtigte. Mannheim, Götz. 20 8. gr. 8. (Geh. ^ Thlr.)

<lb/>118. ilfauche r, Criminaljuslizrath, — Systemat. Handbuch des österr.
<lb/>Strafgesetzes über Verbrechen u. der auf dasselbe sich unmittelbar beziehen- 
<lb/>den Gesetze u. Verordnungen. 3. Lief. Wien, Braumüller u. Seidel. 662 8.
<lb/>gr. 8. (Geb. Preis mit Einschluss der 4. u. letzten Liefg. 3g Thlr.)

<lb/>119. Meiner t, Dr. F. H., ■— Das königl. sächs. Gesetz vom 22. Febr. 1844.
<lb/>zum Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen u. Werken der Kunst
<lb/>mit kritisch-exegetischen Erläuterungen versehen. Leipzig, Teubner. iv
<lb/>u. 81 8. gr. 8. (Geb. * Thlr.)

<lb/>120. Michelsen, Andr. Ludov. Jac., Jur. et Philos. Dr. etc., — Acta judicialia
<lb/>in causa quae inter Comites Hohatiae et Consules Hamburgenses medio
<lb/>Saec. Xffr agitata est de libertate civitatis Hamburgensis publica. Jenae,
<lb/>Vrommatm. 23 8. 4 maj. (Geh. g Thlr. ----- 36 Kr. rliein.)

<lb/>121. Ü’Conneli und sein Prozess. Eine quellenmässige Darstellung. Mit d. Bilde
<lb/>O’Connells, nach R. Sly. Crefeld, Funke’sche Buchh. IV u. 137 8. gr. 12.
<lb/>(Geh. \ Thlr. ------ 36 Kr. rhein. — Das Bildnis*» allein 2£ Ngr.)

<lb/>122. Paul, J. G., pract. Rechtsgelehrter zu Leipzig, — Gesetzkunde für das
<lb/>sächs. Volk in allen Zweigen der Rechtspflege, Staats- u. Polizei-Verwal- 
<lb/>tung. 2. u. 3. Lfrg. Leipzig, Thenau. 8. 95 ----&gt; 270. gr. 8. Jede Liefrg. (Geh.
<lb/>i Thlr. = 36 Kr. rhein.)

<lb/>123. Preussens Eisenbahn-Gesetzgebung. Eine Zusammenstellung der bisher
<lb/>erschienenen, die Eisenbahn-Unternehmungen betr. Gesetze u. Ministerial-
<lb/>Rescripte. Glogau, Flemmiug. vl u. 44 8. (Geh. £ Thlr.)

<lb/>124. Provinzial-Gesetze u. Observanzen d. Prov. Schlesien. Ein Leitf. in Rechts- 
<lb/>angelegenheiten f. d. Bewohner Schlesiens, d. Grafschaft Glatz u. des preuss.
<lb/>Markgrafth.Oberlausitz. Berlin, Heymann. vi u. 1178. gr.8. (Geh. fThlr.)
</p>

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                n="384"
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            <p>

               <lb/>384 Juristische Bibliographie.

<lb/>125. Rechtsfälle mit Entscheidungen der franzos. u. belgischen Gerichtshöfe.
<lb/>Zur Erläuterung des franzos. Civilrechts. Mit Rücksicht auf das Badische
<lb/>Landrecht, herausgeg. v. Ludtc. La uckhard, Oberhofgerichtsrath zu
<lb/>Mannheim u.Jos. Sommer, Hofgerichtsrath zuMannheim. 5., od.der neuen
<lb/>Eolge 2. Bd. in 3 Heften. Mannheim, Gütz. (1. Heft 160 8.) gr. 8. (Geh.

<lb/>2 Thlr. ----- 3 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>126. Rechls-Lexicon für Juristen aller teutschen Staaten, enthaltend die ge-
<lb/>sannnte Rechtswissenschaft, Bearb, von Mehreren u. redig. von Z&gt;r. Jul.
<lb/>Weiske, Prof, in Leipzig. 5. Bd. 4. u. 5. Lfrg. Leipzig, O. Wigand. 8.
<lb/>577 — 904. gr. 8. (Geh. 1 • Thlr. — Schrbp. lf Thlr.)

<lb/>127. Richter, Wilh. Theod., — Die Grund- u. Hypothekenbücher nach dem
<lb/>Königl. Sachs. Gesetze vom 6. Nov. 1843. Eine Anleitung zu deren Bearbei- 
<lb/>tung bei den untern Gerichtsbehörden. Leipzig, B. Tauchnitz jun. XV u.
<lb/>145 8. nebst 6 Tabellen, gr. 8. (Geh. 26 Ngr.)

<lb/>128. Sammlung der Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg seit 1814.
<lb/>17. Bd.: Verordnungen von 1842 u. 1843, nebst Register überden 10 — 17.
<lb/>Bd., bearb. von J. M. Lappenberg, b. R.Dr.u. Archioarius. Hamburg,
<lb/>Meissner. 532 u. XC1V 8. gr. 8. (3i Thlr. ----- 5 Fl. 51 Kr. rhein. — Schreibp.
<lb/>4&gt; Thlr.)

<lb/>129. Schmidt, O. K. F. G., Geh. Regierungsrath zu Stettin, — Kommentar
<lb/>zu den Königl. Preuss. Stempelgesetzen. 3. Bd., enth. die seit dem Erschei- 
<lb/>nen des 2. Bandes ergang. gesetzl. Bestimmungen u. Verordnungen, so wie
<lb/>auch einige früher erlassene. Nebst einer chronolog. Uebersicht der in allen

<lb/>3 Bdn. aufgeführten Gesetze u. Verordnungen u. einem vollständ. Sachre- 

<lb/>gister über alle 3 Bde. Berlin, Nicolai’sche Buchh. 167 8. 4. (1| Thlr. -----
<lb/>3 FI. rhein.) *

<lb/>130. v. Strampff, Heinr. Leop., Königl. Oberlandesgerichts-Vicepräs., —
<lb/>Kritische Briefe über den Entwurf des Strafgesetzbuches für die preuss.
<lb/>Staaten. Berlin, Nicolai’sche Buchh. iv u. 473 8. gr. 8. (2 J Thlr. ------- 4 Fl.

<lb/>30 Kr. rhein.)

<lb/>13t. Treitschke, Dr. Georg Karl, Appellationsrath zu Dresden, — Die Lehre
<lb/>von der unbeschrankt obligatorischen Gewerbegesellschaft und vonConi-
<lb/>manditen. Nach römischem Recht, mit Rücksicht auf neuere Gesetzgebun- 
<lb/>gen. 2., durchaus umgearb. u. verm. Aull, der Schrift: „Die Lehre von der
<lb/>Erwerbsgesellschaft.“ Leipzig, C. H. Reclam sen. xiv u. 269 8. gr. 8.
<lb/>(Geh. 1^ Thlr.)

<lb/>132. Unger, Kr. Wilh., beider Rechte Dr., Privatdoc. etc. in Göttingen, —
<lb/>Geschichte der Deutschen Landstände. 1. Thl.: Urgeschichte der deutschen
<lb/>Volksvertretung und deren Entwickelung durch das Lehnwesen des Mittel- 
<lb/>alters. Hannover, Kius in Conun. XUI u. 312 8. gr. 8. (Geh. 1J Thlr.)

<lb/>133. Verhandlungen des achten Provinzial-Landtages der Mark Brandenburg u.
<lb/>des Markgrafthums Niederlausitz, nebst dem Allerh. Landtagsabschiede vom
<lb/>30. Dec. 1843. vill u. 222 8. Mit Beilageheft, enth. die mit d. Allerb. Propo-
<lb/>■itions-Decrete vom 23. Fehl*. 1843. dem Provinzial-Landtage zur Begutach- 
<lb/>tung vorgelegten Gesetzentwürfe u. dazu gehör. Motive. Berlin, Nauck’sche
<lb/>Buchh. 43 Bog. 4. (Gart. lj Thlr. ----- 2 fl. 42 Kr. rhein.)

<lb/>134. der Strafkammer des Grossherz. Hess. Kreisgerichts zu Alzey vom 8. u.
<lb/>9. März 1844., in Sachen der Staatsbehörde gegen Moritz v. Haber u. Gon- 
<lb/>sorten , Duell betr. Nebst e. Anhänge, welcher die, dem Duell vorangegan- 
<lb/>gene gerichtlich hinterlegte Gorrespondenz u. sonstige Documente enthält.
<lb/>Frankf. a. M., C. Jügel Sohn. 72S.gr. 8. (Geh. £ Thlr.)

<lb/>435. Wigand, Dr. Paul, — Verteidigung Jordans. Ein Nachtrag zu dessen
<lb/>Selbstverteidigung. Mannheim,' Basserroann. xii u. 141 S. gr. 8. (Geh.
<lb/>j Thlr. ----- 54 Kr. rhein.)

<lb/>136. Zachariä von Lingenthal, Dr. E., a. o. Prof. d. R. in Heidelberg, —
<lb/>Ueber die Unterscheidung zwischen servitutes rusticae und urbanae. Eine
<lb/>civilistische Abhandlung. Heidelberg, C. F. Winter, vm u. 104 S. gr. 8.
<lb/>(Geh. i Thlr.)
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17757e41481" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17757e41486" type="section" subtype="Rechtsprechung">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-108586">Volksrecht und Juristenrecht. Von Georg Beseler</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schmid, Reinhard">Recensirt von Herrn Professor Dr. Reinhard Schmid zu Bern</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Volksreclit und Jnristenreclit. Von Mtr. Oeorg Beseler,

<lb/>Geh. Justizrathe u. Professor zu Greifswald. Leipzig, Weid-
<lb/>mann’sche Buchhandl., 1843. VI u. 364 S. gr. 8. (geh. 2 Thlr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>R e c e n s i r t
<lb/>von

<lb/>Herrn Professor Hr, Beinhold Schiuid zu Bern.

<lb/>Der Verf. hat sich die Aufgabe gestellt, das noch jetzt im Deut- 
<lb/>schen Rechtsleben geltende ,, Volksrecht 44 zum wissenschaftlichen
<lb/>Verständnis zu bringen und das Wesen und den Werth des Deutschen
<lb/>,,Juristenrechtes4* einer Prüfung zu unterwerfen. Er beginnt sein
<lb/>Werk (S. 3 — 57.) mit einer gedrängten Gebersicht der geschicht- 
<lb/>lichen Entwicklung des Deutschen Rechtes von den ältesten Zeiten
<lb/>bis auf die Gegenwart und sucht nachzuweisen, dass ungeachtet der
<lb/>Aufnahme des Römischen Rechtes und der dadurch herbeigeführten
<lb/>Entfremdung des Volks von seinen eigensten Angelegenheiten, in der
<lb/>Tiefe des nationalen Lebens noch immer eine schöpferische Kraft
<lb/>thätig geblieben sei und dass diese, obschon unter sehr verschiedenen
<lb/>Formen und mit oft geringem Erfolge, doch im Gegensätze zum frem- 
<lb/>den Rechte das nationale Element zu vertreten nie aufgehört habe,
<lb/>ja in neuerer Zeit jenem einen beträchtlichen Theil des usurpirten
<lb/>Gebietes wieder zu entreissen vermocht habe.' Es stellt sich ihm
<lb/>demnach die Herrschaft des Römischen Rechtes, die nie eine abge- 
<lb/>schlossene, zum Stillstand gekommene Thatsaehe geworden sei, son- 
<lb/>dern in verschiedenen Perioden der Deutschen Rechtsentwicklung
<lb/>eine verschiedene Bedeutung gehabt habe, nur als eine Episode in
<lb/>der Deutschen Rechtsgeschichte dar, und er schöpft daraus die Hoff- 
<lb/>nung, dass alimälig der Kampf der widerstrebenden Elemente zu
<lb/>deren organischer Verbindung führen werde, in welcher ein wesent- 
<lb/>lich nationales Prinzip die Herrschaft habe. Bei der Feststellung der
<lb/>Begriffe von Volks- und Juristenrecht (K. II. 8. 58 — 90.) geht der
<lb/>Krit, Jahrb. f. I). R.W. Jalirg. VIII. H. V. 25
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0386.tif"
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               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Bese/er, Volksrecht und Juristeureeht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Verl*, von der „geschichtlichen Rechlsansicht“, wie sie Savigny io
<lb/>seinem System des heutigen Römischen Rechts entwickelt hat, aus,
<lb/>erörtert (K. III. 8. 91 —106 ) von seinem Standpuncte aus den Be- 
<lb/>griff des gemeinen Rechtes und der Gegensätze desselben und geht
<lb/>sodann in dem ersten Hauptabschnitt auf das noch jetzt im Deutschen
<lb/>Rechtsleben geltende Volksrecht über (S. 107 — 296 ). Zuvörderst
<lb/>unterwirft er (K. IV. S. 109—139.) die Erkenntnissquellen desselben
<lb/>einer genauem Untersuchung, gibt sodann (K. V—VIII.) eine allge- 
<lb/>meine Charakteristik des Einflusses, welchen das Volksrecht im Ge- 
<lb/>biete des gemeinen Landrechtes (S. 140—194.) und gemeinen Stän- 
<lb/>derechtes gehabt habe (S. 195—229 ), und sucht den Werth dessel- 
<lb/>ben durch eine detaillirtere Erörterung der rechtlichen Natur der
<lb/>Genossenschaft oder Association (S. 158—194.) anschaulicher nach- 
<lb/>zuweisen. Endlich behandelt er in diesem Abschnitt das Verhältnis
<lb/>des Volksrechtes zur Gesetzgebung (K. VIII. S. 230—245.) und zum
<lb/>Gerichtswesen (K. IX. 8. 246—296.). Weniger ausführlich wird im
<lb/>zweiten Hauptabschnitt das s. g. Juristenrecht besprochen. Er han- 
<lb/>delt hier iq drei Kapiteln von der Methode des Juristenrechtes (K. X.
<lb/>8. 299—327 ), von dem Umfang seiner Geltung (K. XL 8. 328—341.)
<lb/>und von dem Werth desselben (K. XII. 8. 342—364 ).

<lb/>Bevor wir in eine genauere Darlegung des reichen Inhaltes die- 
<lb/>ser Abschnitte eingehen, müssen w ir die Grundansichten etwas genauer
<lb/>ins Auge fassen, von denen derVerf. bei der Entwicklung seiner Ge- 
<lb/>danken ausgellt. Dass dies im Wesentlichen die von Savigny ver- 
<lb/>tretenen Ansichten sind, haben wir schon erwähnt. Der Verf. er- 
<lb/>klärt selbst, seine Schrift, wenngleich ihren eigenen Weg verfolgend,
<lb/>sei doch durch die historische Rechtslehre Savignv’s hervorgerufen
<lb/>und gewissermassen erst möglich geworden. Er hält es daher auch
<lb/>für angemessen, Savigny’s Ansichten zuvörderst in kurzen Zügen
<lb/>zu entwickeln, uni dadurch das Verhältnis, in welchem sich seine
<lb/>Schrift zu denselben befindet, bestimmter hervorheben und für die
<lb/>weitern Erörterungen die rechte Grundlage gewinnen zu können
<lb/>(S.58.L). Wir müssen dies um so mehr loben, als bekanntlich
<lb/>darüber, was eigentlich unter der historischen Rechtsansicht zu ver- 
<lb/>stehen sei, die Meinungen keineswegs ganz festgestellt sind. Savigny
<lb/>selbst spricht in der Vorrede zu seinem System des heutigen Römi- 
<lb/>schen Rechtes (8. XIII. f.) den Wunsch aus, dass man den früher von
<lb/>ihm selbst (namentlich in dem Eröffnungsaufsatz für die Zeitschr. für
<lb/>gesch. Rechtswissenschaft (1815.)) so scharf hervorgehobenen Unter- 
<lb/>schied der Schulen wieder aufgeben möge. ,, Alles Gelingen in un-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0387.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Schmid zu Bern. 387

<lb/>serer Wissenschaft", sagt er, „beruht auf dem Zusammenwirken ver- 
<lb/>schiedener Geistesthätigkeiten. Um Eine derselben, und die aus ihr
<lb/>vorzugsweise entspringende wissenschaftliche Richtung in ihrer Eigen-
<lb/>thümlichkeit zu bezeichnen, war früher von mir und von Anderen
<lb/>arglos der Ausdruck der historischen Schule gebraucht worden. Es
<lb/>w urde damals diese Seite der Wissenschaft besonders hervorgehoben,
<lb/>nicht um den Werth anderer Thfttigkeiten und Richtungen zu ver- 
<lb/>neinen oder auch nur zu vermindern, sondern weil jene Thätigkeit
<lb/>lange Zeit hindurch vor anderen versäumt worden war, also vorüber- 
<lb/>gehend mehr als andere einer eifrigen Vertretung bedurfte, um in ihr
<lb/>natürliches Recht wieder einzutreten." Und weiter untenfügt er hin- 
<lb/>zu: „Die geschichtlicheAnsicht der Rechtsw issenschaft wird völlig ver- 
<lb/>kannt und entstellt, wenn sie häufig so aufgefasst wird, als werde in
<lb/>ihr die aus der Vergangenheit hervorgegangene Rechtsbildung als ein
<lb/>Höchstes aufgestellt, welchem die unveränderte Herrschaft über Ge- 
<lb/>genwart und Zukunft erhalten werden müsse. Vielmehr besteht das
<lb/>Wesen derselben in der gleichmässigen Anerkennung des Werthes
<lb/>und der Selbstständigkeit jedes Zeitalters, und sie legt nur darauf
<lb/>das höchste Gewicht, dass der lebendige Zusammenhang erkannt
<lb/>werde, welcher die Gegenwart an die Vergangenheit knüpft und ohne
<lb/>dessen Kenntniss wir von dem Rechtszustand der Gegenwart nur die
<lb/>äussere Erscheinung wahrnehmen, nicht das innere Wesen begreifen."
<lb/>Halten wir uns an diese Worte Savigny’s, die gewiss bei Alfen, die
<lb/>mit ihm die Ueberzeugpng theilen, dass das Gelingen in unserer
<lb/>Wissenschaft von dem Zusammenwirken der philosophischen und
<lb/>historischen Thätigkeit abhänge, den freudigsten Anklang gefunden
<lb/>haben, so ist allerdings kein Grund mehr da, von einer besondren
<lb/>historischen Rechtsschule und historischen Rechtslehre zu sprechen.
<lb/>Der Ausdruck hätte nur noch eine litlerarhistorische Bedeutung, in- 
<lb/>dem sich daran die Erinnerung an einen Kampf knüpft, der aller- 
<lb/>dings auf die wissenschaftliche Entwicklung der Jurisprudenz einen
<lb/>grossen Einfluss erhalten hat, und in welchem Savigny’s Name auf
<lb/>eine ehrenvolle Weise verflochten ist. Denn wir stimmen vollkommen
<lb/>mit dem Verf. überein, wenn er darin ein grosses Verdienst Savigny’s
<lb/>um die Deutsche Rechtswissenschaft findet,-dass dieser durch Wort
<lb/>und That wesentlich darauf hin wirkte, den historischen Studien wie- 
<lb/>der die gebührende Anerkennung ihrer hoheq Bedeutung für die Juris- 
<lb/>prudenz zu sichern. Savigny trat damit einer dogmatisirenden
<lb/>Richtung in unserer Wissenschaft entgegen, die sich zwar auch au
<lb/>den einseitigen Empirismus des vorigen Jahrhunderts, welcher de»

<lb/>25*
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0388.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler&gt; Volksrecht und Juristenreckt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Werth menschlicher Handlungen nur nach ihrer Beziehung anf das
<lb/>Glück und Wohlbefinden der Menschen abmessen und den Zweck des
<lb/>Staates lediglich in der salus publica suchen wollte, sehr gut an-
<lb/>schliessen konnte und oft angeschlossen hat, die aber doch haupt- 
<lb/>sächlich durch den einseitigen praktischen Rationalismus der ältcrn
<lb/>kantischen Schule in Deutschland herrschend geworden war. Denn
<lb/>indem dieser letztere aus reinen Vernunftprinzipien ein für alle Zei- 
<lb/>ten und alle Völker gleich gültiges Norroalrecht construiren zu können
<lb/>glaubte, musste ihm freilich die Geschichte des Rechtes mit ihren
<lb/>mannigfaltigen Abweichungen von diesem vermeintlichen Normalrechl
<lb/>als nicht viel mehr, als eine Geschichte der Verirrungen des mensch- 
<lb/>lichen Geistes erscheinen, der nur eine sehr untergeordnete wissen- 
<lb/>schaftliche Bedeutung zuerkannt werden konnte. Zwar erhob sich
<lb/>auch schon vor Savigny’s Auftreten gegen diese Ansicht von ver- 
<lb/>schiedenen Seiten her Opposition und namentlich zeigte Hugo bereits
<lb/>in seinem 1798. zuerst erschienenen Lehrbuch des Naturrechtes, dass
<lb/>die Philosophie des Rechtes ihren Stoff aus der Erfahrung schöpfen
<lb/>und die Geschichte dabei als Lehrmeisterin betrachten müsse; wenn
<lb/>wir aber den unmittelbaren Einfluss auf die Methode des juristischen
<lb/>Studiums berücksichtigen, so müssen wir anerkennen, dass Niemand
<lb/>mit grösserin Erfolg jener Richtung entgegen trat, als Savigny,
<lb/>dem es gelang eine Reihe von ausgezeichneten Juristen, die ihn als
<lb/>Mitlelpunct einer eigenen Schule betrachteten, dem vorzugsweisen
<lb/>Studium der Geschichte des Rechtes zu gewinnen. Hätte diese Schule
<lb/>nun wirklich nur dadurch ihren eigentümlichen Charakter erhalten,
<lb/>dass sie es sich zur 'Aufgabe stellte, den Sinn des positiven Rechts,
<lb/>als eines geschichtlich Gewordenen und noch Werdenden, aus seinem
<lb/>Zusammenhänge mit der Vorzeit und aus dem Geiste des Volks zu
<lb/>begreifen, so würde sie jetzt ziemlich wohl alle wissenschaftlich ge
<lb/>bildeten Juristen in sich vereinigen oder doch der Theorie nach zu
<lb/>den ihrigen zählen können, denn die Notwendigkeit historischer
<lb/>Studien ist jetzt wohl auch von denen anerkannt, die selbst kein Ge- 
<lb/>schick und keinen Sinn für dieselben haben. Allein so fasste man
<lb/>den Charakter dieser Schule nicht immer auf. Aus dem Kampf gegen
<lb/>eine Verirrung der Philosophie entstand ein Kampf gegen das Wesen
<lb/>derselben. Man betrachtete vielfältig die geschichtliche Behandlung
<lb/>nicht lediglich als ein einzelnes Moment in der wissenschaftlichen
<lb/>Gesammtauffassung des Rechtes, als einen Theil des inductorischen
<lb/>Verfahrens, neben welchem die Spekulation ihr volles Recht behalten
<lb/>müsse, sondern man wollte sie als Ausgangspunct und Endpunct der
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0389.tif"
                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>Rec. vou Hru. Prof. l)r. Sc/tmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>389
</p>
               <p>

                  <lb/>%

<lb/>Rechtswissenschaft anerkannt wissen und gründete darauf eine Art
<lb/>von idealistischem Empirismus, der zwar den gemeinen praktischen
<lb/>Empirismus verwarf und weit davon entfernt war, ein blosses Nütz- 
<lb/>lichkeitsprinzip als hinlänglich anzuerkennen, vielmehr eine durch
<lb/>innere Nothwendigkeit gegebene Regel voraussetzte, diese aber doch
<lb/>nicht auf spekulativem Wege bestimmen, sondern bloss in ihrem ge- 
<lb/>schichtlichen Hervortreten auffassen wollte und dadurch der ganzen
<lb/>Lehre einen mystischen Charakter gab, der nicht selten auch mit
<lb/>einem religiösen Olfenbarungsglauben in Berührung trat. Dieser Auf- 
<lb/>fassung mussten natürlich alle die entgegentreten, welche die Rechte
<lb/>der Vernunft in der philosophischen Spekulation anerkannt wissen
<lb/>wollten. Die historische Erkenntnisweise kann daä Recht nur er- 
<lb/>fassen, wie es in der Sinnenwelt zur äussern Erscheinung wird, sie
<lb/>kann aber nie die Gesetze selbst aufweisen, nach welchen wir der
<lb/>Natur unseres Geistes gemäss, Recht und Unrecht unterscheiden. Die
<lb/>Geschichte kann uns daher wohl lehren, dass es überhaupt ein Recht
<lb/>im Lehen der Völker gebe und wie es sich bei einem jedem Volke
<lb/>erfahrungsmässig gestaltet habe, aber sie vermag nicht die durch die
<lb/>Gesetze unserer Vernunft mit Nothwendigkeit und Allgemeinheit be- 
<lb/>stimmten leitenden Rechtsideen in uns zum klaren Bewustsein zu brin- 
<lb/>gen, und sie kann uns eben deshalb für sich weder ein tieferes Ver- 
<lb/>ständnis der einzelnen Erscheinungen im Rechtsleben der Völker
<lb/>eröffnen, noch kann sie die Ziele festsetzen, nach welchen sich unser
<lb/>Rechtsleben in seiner Entwicklung fortbewegt. Ein Jurist, der sich
<lb/>das Studium des historischen Rechtes zur Aufgabe setzt, ohne sich
<lb/>durch die ewigen Ideen, durch welche die Zwecke des menschlichen
<lb/>Lehens und die Prinzipien alles Rechtes bestimmt werden, leiten zu
<lb/>lassen, gleicht einem Seemann, der das weite Weltmeer ohne Com-
<lb/>pass beschilfen will. Allerdings werden auch die, welche dem ratio- 
<lb/>nalen Element des Rechtes ihre Anerkennung verweigern, sich den- 
<lb/>noch unwillkürlich durch philosophische Prinzipien bei ihren histo- 
<lb/>rischen Forschungen leiten lassen. Bei den Anhängern der histo- 
<lb/>rischen Schule in dein hier angenommenen Sinne konnte dies um so
<lb/>weniger aushleiben, als sie ja von der Annahme allgemeiner, durch
<lb/>innere Nothwendigkeit gegebener, Rechtsregeln ausgingen. Es war
<lb/>ihnen daher auch möglich die einzelnen historischen Thatsachen durch
<lb/>Beziehung auf allgemeinere Rechtsgrundsätze zur Einheit zu ver- 
<lb/>knüpfen und in ihrem innern Zusammenhang aufzufassen. Aber da
<lb/>sie hierbei den einzigen Weg verschmähten, welcher zu einer klarem
<lb/>Auffassung dieser allgemeinen Rechtsideen, die, weil sie durch die
</p>

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               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Beselefi Volksrecht und Juristenrecbt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gesetze unseres Denkens bestimmt sind, dunkel im Geiste eines jeden
<lb/>Menschen leben, führt, und sich stall dessen nur durch ein unbe- 
<lb/>stimmtes Rechtsgefühl leiten liessen, konnten sie keinen sichern wis- 
<lb/>senschaftlichen Gebrauch davon machen und blieben vielen Verirrun- 
<lb/>gen ausgesetzt, über welche sie eine besonnene philosophische Kritik*
<lb/>hinweggeführt haben würde.

<lb/>Ob Savigny selbst seine Ansichten so aufgefasst wissen wollte
<lb/>oder ob er wirklich nur misverstanden wurde, mag dahin gestellt
<lb/>bleiben; sicher ist aber, dass er vielfach so verstanden wurde und
<lb/>dass eine derartige Geistesrichtung, die nicht ohne Wirkung in der
<lb/>Geschichte unserer Wissenschaft blieb, in ihm ihre Stütze suchte.
<lb/>Da unser Verf. stell in dem Abschnitt, wo er die historische Rechts- 
<lb/>ansicht entwickelt, lediglich auf Savigny’s System des heutigen
<lb/>Römischen Rechts bezieht, hätten wir nicht nöthig gehabt, auf die
<lb/>Ansichten zurückzuweisen, die man bisher mit der historischen Rechts- 
<lb/>lehre in Verbindung zu setzen pflegte, wenn sich uns nicht die Frage
<lb/>aufdräugte, ob diese Ansichten nicht doch seiner ganzen Anschauungs- 
<lb/>weise zu Grunde liegen und das Eigentümliche seiner Auffassungs-
<lb/>weise bedingen. Savigny seihst erkennt, wie wir gesehen haben,
<lb/>das philosophische Element des Rechtes vollkommen an und w ir haben
<lb/>keinen Grund bei ßcseler etwas anderes anzunehmen. Allein es ist
<lb/>wohl von selbst einleuchtend, dass damit den Ansprüchen der Philo- 
<lb/>sophie noch nicht ein Genüge geschehen sein kann; es kommt viel- 
<lb/>mehr Alles darauf an, das Verhältnis, in welchem die ewigen Ideen
<lb/>der Gerechtigkeit zu den empirischen Elementen des Rechtes stehen,
<lb/>richtig aufzufassen, wenn wir nicht immer und immer wieder in
<lb/>Gefahr kommen sollen, uns in unserm Gedankengang zu verwirren.
<lb/>Ueberblicken wir die Abschnitte in Savigny’s System, in welchen
<lb/>er seine allgemeinen Rechtsansichten in Beziehung auf die Rechts-
<lb/>quellen darlegt, so bemerken wir, dass er sehr bestimmt in jedem
<lb/>Volksrechte ein zwiefaches Element unterscheidet, ein individuelles,
<lb/>jedem Volke besonders angehörendes, und ein allgemeines, auf das
<lb/>Gemeinsame der menschlichen Natur gegründetes, die beide ihre
<lb/>wissenschaftliche Anerkennung und Befriedigung in der Rechtsge-
<lb/>schichle und Rechtsphilosophie erhalten sollen. Wir linden ferner
<lb/>anerkannt, dass es für die Rechtsbildung eine allgemeinere Aufgabe
<lb/>gebe, welche auf ihre besondere Weise zu lösen, die geschichtliche
<lb/>Aufgabe der einzelnen Völker sei, und wir bemerken endlich, dass
<lb/>diese allgemeine Aufgabe alles Rechtes auf die sittliche Bestimmung
<lb/>der menschlichen Natur zurückgeführt wird. (1. 8. 52. f)» Wir sind
</p>

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                   n="391"
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               <p>

                  <lb/>Rec, von Hrii. Prof. Dr. Schmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>391
</p>
               <p>

                  <lb/>weit entfernt, daraus einen Vorwurf machen zu wollen, dass Savigny
<lb/>sich nicht in eine philosophische Begründung der von ihm anerkann- 
<lb/>ten allgemeinen Rechtsprinzipien einliess. Dies lag nicht in seiner
<lb/>Aufgabe, auch konnte er das von ihm an die Spitze gestellte Prinzip
<lb/>der Anerkennung der überall gleichen sittlichen Würde und Freiheit
<lb/>der Menschen um so mehr als keiner weitern Rechtfertigung bedürf- 
<lb/>tig annehmen, als er in der Thai damit den ethischen Grundgedanken
<lb/>aussprach, der schon von den Griechen und Römern erkannt war,
<lb/>den wir nachher in der christlichen Sittenlehre in reinerer Gestalt
<lb/>hervortreten sehen und der noch jetzt, unerschüttert durch die Phi- 
<lb/>losophien neuerer Schulen, im Lehen seine Herrschaft behauptet.
<lb/>Sehen wir aber weiter, welchen Einfluss er dem rationalen Elemente
<lb/>des Rechts auf seine Theorie über die Entstehung und Fortbildung
<lb/>des Rechtes einräumt, so bemerken wir bald, dass die Verbindung
<lb/>desselben mit dem empirischen Elemente nur eine sehr lockere ist.
<lb/>Wenn er (18.54.) bemerkt, es dürfe dem sittlichen Ziel kein davon
<lb/>unabhängiges zweites unter dem Namen des öffentlichen Wohles an
<lb/>die Seite gesetzt werden, weil, indem das letztere auf Erweiterung
<lb/>unserer Herrschaft über die Natur hinstrebe, es nur die Mittel ver- 
<lb/>mehren und veredeln könne, durch welche die sittlichen Zwecke der
<lb/>menschlichen Natur zu erreichen seien, so stimmen wir ihm aus
<lb/>voller Ueberzeugung bei und wünschen hur, dass unsere industriellen
<lb/>Reformatoren der Staatsökonomie, die uns seit einigen Jahren, wie
<lb/>Schlosser sich kürzlich ausdrückte, die Ohren in den Zeitungen
<lb/>müde schreien, sich diese Wahrheit beherzigen möchten. Allein
<lb/>daraus, dass die staatswirthschafilichhn und politischen Beziehungen
<lb/>im Rechte immer den sittlichen Zwecken des Lehens untergeordnet
<lb/>werden müssen, folgt noch nicht, dass sie nicht dennoch innerhalb
<lb/>der hiedurch ihnen gesetzten Grenzen als ein selbständiges Element
<lb/>des Rechtes betrachtet w erden müssten und gerade darin, dass
<lb/>Savigny in seinen Zergliederungen der Rechtshegriffe nicht bis zu
<lb/>der scharfen Scheidung der rein rechtlichen und der staatswirthschaft-
<lb/>lichen und politischen Prinzipien des Rechtes vorschritt, scheint uns
<lb/>der Grund zu liegen, warum seine ganze Theorie von der Entstehung
<lb/>und Fortbildung des Rechtes unbefriedigend bleiben musste. Die
<lb/>wenigen Bemerkungen, die er (B. 1. S. 55.f.) über die Scheidung
<lb/>des historischen und philosophischen Elementes macht, können weder
<lb/>als erschöpfend betrachtet werden, noch haben sie, wie schon der
<lb/>Gang der Darstellung vorausselzen lässt, auf die Erörterung seiner
<lb/>Ansichten über Volksrecht, Gesetzgebung und Wissenschaft einen
</p>

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               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>entscheidenden Einfluss gehabt. Diese enthalten durchaus nichts, was
<lb/>nicht ebensogut von dem Standpuncte aus hätte gesagt werden können
<lb/>oder gesagt worden ist, welchen wir früher als den der historischen
<lb/>Schale bezeiehneten. Savigny hält sich hier gänzlich auf dem Ge- 
<lb/>biete der Geschichte. Er verfolgt bei s*einen Zergliederungen der
<lb/>Rechtsbegriffe diese nur bis zu dem Moment ihres Ursprungs in dem
<lb/>Bewusstsein der Völker, ohne weiter zu fragen, wie sie in das Be- 
<lb/>wusstsein der Menschen kommen, welchen Ursprung sie in der Natur
<lb/>des menschlichen Geistes haben, und er vermag daher die Ziele, nach
<lb/>welchen der Gesetzgeber zu streben hat, auch nur sehr im Allge- 
<lb/>meinen und Unbestimmten anzudeuten, so dass die ganze Entwicklung
<lb/>als ein Mittel ohne Anfang und ohne Ende erscheint und einen dunklen
<lb/>Hintergrund behält, den keine Kunst der Darstellung ganz zu ver- 
<lb/>decken vermag. Das zu vollenden, was Savigny unvollendet Iiess,
<lb/>den Zusammenhang zwischen dem rationalen und empirischen Ele- 
<lb/>mente, den er nur andeutete, nach allen Beziehungen hin vollstän- 
<lb/>diger aufzudecken, das musste die Aufgabe derer sein, welche auf
<lb/>d m von Savigny gelegten Grunde weiter bauen wollten, und das
<lb/>hätte sich besonders unser Verf. zur Aufgabe setzen müssen, da er
<lb/>in seiner Schrift die Fortbildung des Rechtes vorzugsweise in das
<lb/>Auge fasste.

<lb/>Leider können wir nicht sagen, dass er dieser Anforderung
<lb/>nachgekommen ist. Es wird wohl niemand Beseler’s Schrift aus
<lb/>der Hand legen, ohne sich durch die Frische seiner Darstellung und
<lb/>durch den Reichthum an sinnigen Bemerkungen über die Bildung un- 
<lb/>seres Rechtes und die Ziele unserer Bestrebungen im Gebiete der
<lb/>Gesetzgebung vielfach angeregt zu finden, aber befriedigend können
<lb/>wir seine Auffassung im Ganzen nicht finden und wir glauben nicht,
<lb/>dass für das tiefere Verständnis der Aufgabe unserer Wissenschaft
<lb/>etwas Wesentliches durch ihn gewonnen sei, da er es versäumt hat,
<lb/>den Andeutungen Savigny’s folgend, nach Oben hin die Ausgangs-
<lb/>puncte seiner Erörterungen zu sichern und dadurch den Zielen un- 
<lb/>serer Rechtsbildung eine feste philosophische Basis zu geben. Er
<lb/>bleibt, so wie auch Savigny, seiner Methode nach in den Irrthü-
<lb/>mern der ältern historischen Schule befangen.

<lb/>Betrachten wir den Gang seiner Untersuchungen etwas genauer.
<lb/>Der Verf. gibt, wie wir schon oben bemerkten, zunächst eine Ueber-
<lb/>sicht der Hauptsätze von Savigny’s Rechtslehre, wobei er sich ganz
<lb/>an die Darstellung in dessen „System" hält, aber, was schon be- 
<lb/>zeichnend ist, die Bemerkungen, durch welche Savigny im |5,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Schmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>393
</p>
               <p>

                  <lb/>die frühem vom historischen Standpuncte anfgefassten Erörterungen
<lb/>mit den philosophischen Grundgedanken alles Rechtes in Zusammen- 
<lb/>hang zu bringen sucht, gänzlich übergeht. Die Bemerkungen un- 
<lb/>seres Verfs. berühren daher auch diese Seite des Rechtes nirgends,
<lb/>sondern suchen nur einige Sülze Savigny’s vom historischen Stand- 
<lb/>puncte aus zu berichtigen und genauer zu bestimmen. Bekanntlich
<lb/>stellt S. die bei der Rechtserzeugung unmittelbar thütige Kraft des
<lb/>Volks so dar, dass sie anfangs allein wirksam erscheint, allmälig aber
<lb/>nachlässt und zuletzt fast ganz von der Gesetzgebung und der Wis- 
<lb/>senschaft, als den beiden Organen des Volksrechtes, vertreten wird.
<lb/>Dabei fasst er das Gewohnheitsrecht so auf, dass es, abgesehen von
<lb/>einzelnen Fällen, wo es einen indifferentem Charakter hat, indem es
<lb/>nur die äussere Form der Rechtsgeschäfte oder Mass- und Zahlver- 
<lb/>hältnisse betrifft, ganz mit dem Volksrecht zusammenfällt und nicht
<lb/>als der Grund der Geltung einer Rechtsregel betrachtet wird, son- 
<lb/>dern lediglich als ein Kennzeichen der im Volk oder im Juristen- 
<lb/>stande lebenden Rechtsüberzeugung, in welcher er die einzige natür- 
<lb/>liche Erzeugerin und Fortbildnerin des Rechts erblickt.

<lb/>Der Verf. erkennt nun zwar (S. 64.), was das Zurücktreten des
<lb/>Volksrechtes im Verhältnis zur Gesetzgebung und Wissenschaft an- 
<lb/>belangt, vollkommen an, dass das Volk in vorgerückten Zeiten sich
<lb/>die unmittelbare Herrschaft über das Recht nicht mehr in seinem
<lb/>ganzen Umfange erhalten könne und dass es daher auch bei der Fort- 
<lb/>bildung desselben einer Hülfe »bedürfe, welche ihm die Gesetzgebung
<lb/>und der Juristenstand gewähre, allein er meint doch, das Volk werde
<lb/>dadurch nicht von jeder unmittelbaren Theilnahme an der Rechtsbil-
<lb/>düng ausgeschlossen, denn das würde nichts anderes heissen, als ein
<lb/>Volk, welches einen gewissen Grad der Cultur erreicht habe, müsse
<lb/>auf ein frisches Leben in ursprünglicher Kraft und Freiheit verzichten.
<lb/>Dagegen schlägt er den Einfluss störender Elemente auf die Rechts- 
<lb/>bildung viel höher an, als es ihm Savigny zu thun scheint und meint,
<lb/>ein solcher äusserer Einfluss könne nicht nur sofort mit bindender
<lb/>Kraft auftreten, wenn er sich durch Erlassung schlechter Gesetze
<lb/>geltend mache, sondern auch durch die Dauer der Einwirkung auf
<lb/>den Recbtszustand „nach dem Gesetze der Continuität“ eine solche
<lb/>Macht erlangen, dass sich am Ende daraus Rechtsnormen entwickel- 
<lb/>ten, die, als auf Gewohnheit beruhend, allgemeine Anerkennung
<lb/>finden müssten und so Bestandtheile des positiven Rechtes würden.
<lb/>Die Gewohnheit gehe also nicht immer aus der Volksüberzeugung
<lb/>hervor und sei nur ein Kennzeichen derselben, sondern siq wirke
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0394.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Beieier, Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>auch umgekehrt auf die Volksüberzeugung zurück und könne so seihst
<lb/>im Gegensätze mit dem Geiste des Volkes und der Vernunft der Dinge
<lb/>Recht produciren. Damit bahnt er sich zugleich den Weg zu einer
<lb/>andern Bestimmung des Juristenrechtes, welches er nicht im Sinne
<lb/>Savigny’s für durchaus gleichbedeutend mi( dem wissenschaftlichen
<lb/>Rechte nimmt, sondern, sich Maurenbrecher annähernd, als eine
<lb/>selbstständige Rechtsquelle betrachtet. Es umfasst alle die Rechts- 
<lb/>sätze und Rechtsinstitute, die der rechtserzeugenden Kraft der Juristen
<lb/>ihre Entstehung verdanken, wozu er diejenigen Normen nicht zählt,
<lb/>welche durch die Deduction aus dem Geiste des positiven Rechtes
<lb/>und aus dem Wesen der Rechtsverhältnisse gewonnen werden. So
<lb/>fasst er denn (8. 79.) das Ergebnis seiner Erörterung in folgende
<lb/>kurze Sätze zusammen, die als die Grundlage seiner Schrift ange- 
<lb/>sehen werden sollen:

<lb/>I. Das Recht ist in seiner Entstehung Volksrecht, wenn auch
<lb/>durch den Einfluss der Gesetzgebung wesentlich bedingt.

<lb/>II. Das Volksrecht kann auch in den Zeiten einer vorgerückten
<lb/>Cultur noch bestehen, und vom Volke unmittelbar erzeugt
<lb/>werden.

<lb/>III. Dem Volksrecht steht das Gewohnheitsrecht gegenüber, bald
<lb/>in gleichgültiger, bald in feindlicher Haltung.

<lb/>IV. Das Juristenrecht ist nicht notbwendig eine Fortführung des
<lb/>Volksrechtes, es kann auch blosses Gewohnheitsrecht sein.

<lb/>Diesen, hier nur kurz hervorgehobenen Sätzen sucht er dann im
<lb/>weitern Verlaufe der Schrift ihre nähere Begründung und Entwick- 
<lb/>lung zu geben.

<lb/>Da seine ganze Aufgabe zunächst dahin geht, das noch im Deut- 
<lb/>schen Rechtsleben geltende Volksrecht zu wissenschaftlichem Verständ- 
<lb/>nis zu bringen und das Wesen und den Werth des Deutschen Juristen- 
<lb/>rechtes zu prüfen, so kömmt es natürlich vor Allem darauf an, die
<lb/>Begriffe Volksrecht und Juristenrecht genauer festzustellen. Was
<lb/>nun zunächst das Volksrecht anbelangt, so hat eigentlich Savigny
<lb/>zuerst dem Begriff desselben eine selbstständige Bedeutung unterge- 
<lb/>legt. Puchta in seiner Schrift über Gewohnheitsrecht entwickelte
<lb/>dessen Gedanken weiter und stellte das Gewohnheitsrecht als gleich- 
<lb/>bedeutend mit dem Volksrecht dar. Darin ist ihm dann wieder
<lb/>Savigny gefolgt, wenn auch mit einigen Beschränkungen. Beseler
<lb/>will dagegen beide Begriffe auseinander halten, indem er sich darauf
<lb/>stützt, dass das Gewohnheitsrecht sein Dasein doch vorzugsweise
<lb/>eben in der Gewohnheit bethätige und diese also unter den Erkennt-
</p>

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                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Prof. Dr. Schmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>395
</p>
               <p>

                  <lb/>nisquellen desselben nicht entbehrt werden könne, was bei dem Volks- 
<lb/>recht nicht der Fall sei. Zwar könne dieses ebenfalls durch die lange
<lb/>Dauer der Anwendung mehr befestigt und überhaupt zur bessern Er- 
<lb/>kenntnis und zum bestimmten Bewusstsein gebracht werden, aber es
<lb/>bedürfe doch nicht nothwendig einer längern Zeit, um sich auf dem
<lb/>Grunde der Sitte und der Lebensverhältnisse zum eigentlichen Recht
<lb/>zu condensiren. Ebenso bestehe in Beziehung auf den innern Werth
<lb/>ein wesentlicher Unterschied. Zwar könne eine althergebrachte Rechts- 
<lb/>norm, abgesehen von dem Grund ihrer Entstehung, eine gewisse Gunst
<lb/>der ßeurtheilung für sich in Anspruch nehmen, indem der Umstand,
<lb/>dass man sich einmal an sie gewöhnt habe, mit dem Grade ihrer Zweck- 
<lb/>mässigkeit abgewogen werde; es könne auch das, was einmal ein
<lb/>wahres, auf der Nationalsitte beruhendes Volksrecht gewesen sei, im
<lb/>Laufe der Zeiten zu einem lästigen, unsittlichen Institut herabsinken,
<lb/>und sich bloss noch durch die Kraft der Gewohnheit in Geltung er- 
<lb/>halten: aber es leuchte doch ein, wie viel bedeutender und ach-
<lb/>tungswerther an und für sich dasjenige sein müsse, was von Haus aus
<lb/>auf der breiten, natürlichen Basis des Volkslebens erwachsen sei, als
<lb/>dasjenige, was zunächst nur äusseren, zufälligen Umständen seine
<lb/>Existenz verdanke. Das Volksrecht sei nun aber nicht nothwendig
<lb/>ein dein bestimmten Volke ganz eigentümliches Recht, denn obschou
<lb/>jedes Volk an sich ein Ganzes sei, sei es doch auch wiederum nur
<lb/>ein Theil der gesaminten Menschheit oder doch mehrerer gleichzeitig
<lb/>lebender Völker, und so werde auch jedes Volksrecht Vieles mit an- 
<lb/>dern Volksrechten gemeinschaftlich haben. Das Volk müsse man
<lb/>übrigens hier als das Naturganze auffassen, welches die Grundlage
<lb/>des Staates bilde und in seiner individuellen Gestaltung als lebendiger
<lb/>Organismus ein selbstständiges Dasein führe. Indessen führe das Volk
<lb/>nicht bloss in seiner Gesammtheit ein selbstständiges Leben und be- 
<lb/>währe darin seine rechtsbildende Kraft, sondern dieselbe Erschei- 
<lb/>nung wiederhole sich in den engem Kreisen des Volksorganismus,
<lb/>wie in den einzelnen Staatsgebieten, Provinzen, Gemeinden, oder
<lb/>auch in einzelnen Stämmen, Ständen und Korporationen. Das
<lb/>characteristische Merkmal desselben bleibe in allen Fällen: die un- 
<lb/>mittelbare Entstellung des Rechtes aus der Sitte und den Lebens- 
<lb/>momenten der Nation heraus, sei es nun, dass diese nur in ihrer All- 
<lb/>gemeinheit wirksam sei, oder dass auch die engem Zustände und
<lb/>Beziehungen ihren Einfluss gelten machen.

<lb/>Offenbar ist in dieser ganzen Entwicklung die Hauptfrage: in
<lb/>welchem Sinne kann dem Volke eine rechtserzeugende
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0396.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristeurecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kraft zugeschrieben werden? Unser Verf. unterwirft diese Frage
<lb/>leider keiner genauem Prüfung; er scheint sich in Beziehung auf
<lb/>dieselbe ganz durch Savigny haben leiten zu lassen. Denn er be- 
<lb/>merkt nur, unter Berufung auf Savigny’s System (I., 8. 30 ), das
<lb/>Subject der rechtsbildenden Kraft sei das Volk als Naturganzes. In
<lb/>diesem Sinne werde es nicht der Regierung gegenüber gestellt als
<lb/>Inbegriff der Gehorchenden, der Unterthanen; es umschliesse auch
<lb/>die Regierung, nur nicht als solche, sondern in ihren einzelnen Trä- 
<lb/>gern, welche auch die Genossen der Gesanuntheit seien (8. 83.). ln
<lb/>Rücksicht auf die Art und Weise der Rechtsbildung sagt er, es ruhe
<lb/>darüber ein gewisses Geheimnis, welches sich der unmittelbaren An- 
<lb/>schauung nie vollständig erschliesse, und er vergleicht sie deshalb in
<lb/>ihrem stillen Wachsthum mit der schöpferischen Thätigkeit der Natur.
<lb/>Wenden wir uns um weitere Auskunft an Savigny selbst, so bleiben
<lb/>wir auch da ohne vollständigen Aufschluss, denn auch dieser ver- 
<lb/>weist immer nur auf das unmittelbare Rechtsbewusstsein des Volkes.
<lb/>Doch finden wir bei ihm eine Bemerkung, die uns über seinen Ideen- 
<lb/>gang eine weitere Aufklärung geben kann. Um nämlich jeden Ein- 
<lb/>fluss des Zufalls, oder auch menschlicher Willkür, Ueberlegung und
<lb/>Weisheit auf die Entstehung des Rechtes abzuweisen, macht er auf
<lb/>die ,,unzweifelhafte Thatsache“ aufmerksam, ,,dass überall, wo ein
<lb/>Rechtsverhältnis zur Frage und zum Bewusstseyn komme, eine Regel
<lb/>für dasselbe längst vorhanden, alsö jetzt erst zu erfinden weder
<lb/>nöthig noch möglich sei", indem er hinzufügt: „in Beziehung auf
<lb/>diese Beschaffenheit des allgemeinen Rechtes, nach welcher es in
<lb/>jedem gegebenen Zustande, in welchem es gesucht werden kann, als
<lb/>ein gegebenes schon wirkliches Daseyn hat, nennen wir cs positives
<lb/>Recht" (I. 8. 13.f). Darauf stützt sich wohl auch der Verf., wenn
<lb/>eh S. 109. bemerkt: ,, das Volk in seiner Gesanuntheit oder in seinen
<lb/>engeren Kreisen, wie nun der Umfang des Rechts sich darstellt, hat
<lb/>von demselben eine unmittelbare Anschauung, welche in den Zustän- 
<lb/>den und Verhältnissen des bürgerlichen Lebens die darin enthaltenen
<lb/>rechtlichen Momente erfasst und mit jenen zugleich die sie beherr- 
<lb/>schende Norm kennt und handhabt.“ Wir sind weit entfernt die un- 
<lb/>zweifelhafte Thalsache, auf welche sich hier Savigny stützt, be- 
<lb/>streiten zu wollen und haben auch nichts Wesentliches gegen die
<lb/>Bemerkung unseres Verfs. einzuwenden. Aber wir fragen, was be- 
<lb/>rechtigt Savigny, die mit den Rechtsverhältnissen selbst gegebenen
<lb/>Rechtsregeln als Bestandteile des allgemeinen Rechtes anzusehen
<lb/>und sie für positiv zu erklären? Die allgemein verbindende Kraft
</p>

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                   n="397"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Rrn. Prof. Dr. Sckmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>397
</p>
               <p>

                  <lb/>einer Rechtsnorm kann doch nur darauf beruhen, dass der Staat die- 
<lb/>selbe als bindend anerkennt, denn er soll ihr ja durch die ihm zu
<lb/>Gebote stehenden Zwangsmittel öffentliche Geltung verschaffen. Einer
<lb/>Rechtsnorm, die der Staat nicht in dem Sinne anerkennt, dass er
<lb/>sich für verpflichtet hielte, sie zwangsweise aufrecht zu erhalten,
<lb/>können wir deshalb nie den Charakter einer positiven Rechts- 
<lb/>norm zuerkennen. Wenn wir nun auch sehr wohl begreifen, dass
<lb/>sich aus den Sitten und Lebensmomenten des Volkes heraus eine
<lb/>gewisse nationale Rechtsanschauung entwickelt, nach welcher iraVolke
<lb/>die rechtlichen Verhältnisse beurtheilt werden, so ist doch nicht klar,
<lb/>wie die durch sie bestimmten Rechtsregeln eine allgemein verbindende
<lb/>Kraft erhalten und positiv Rechtens werden können, ohne dass eine
<lb/>Anerkennung von Seiten des Staates hinzutritt. Man könnte freilich
<lb/>meinen, dieses Bedenken sei darum unerheblich, weil ja, wenn man
<lb/>den Begriff des Volkes, wie es von Savigny und unserm Verf.
<lb/>geschehe, so auffasse, dass er auch die Regierung, wenn nicht als
<lb/>solche, doch in ihren Trägern mit umfasse, vorausgesetzt werde, dass
<lb/>auch die Regierung, und namentlich also die Vollzieher der richter- 
<lb/>lichen Gewalt, von der gleichen Rechtsanschauung durchdrungen seien
<lb/>und demnach nur ihrer Leberzeugung von dem, was Rechtens sei,
<lb/>folgten. Allein wollte man auch wirklich, wie es hier geschieht,
<lb/>Rechtsanschauung oder Rechtsbewusstsein in dem Sinne nehmen, dass
<lb/>man darunter die Leberzeugung verstände, eine gewisse Rechtsregel
<lb/>sei wirklich positiv Rechtens, so bliebe doch immer die Frage, wo- 
<lb/>rauf der Richter diese Leberzeugung stützen könne? Denn dabei
<lb/>wird man doch wohl stehen bleiben müssen, dass jeder Richter von dem
<lb/>Grund seiner Leberzeugung Rechenschaft abzulegen habe. Soll es
<lb/>da nun wohl genügen, wenn dieser sich einfach darauf beruft, dass
<lb/>eine Rechtsregel im Bewusstsein des Volks lebe, dass sie in der öffent- 
<lb/>lichen Meinung als positiv Rechtens gelte? Nach dem, was unser
<lb/>Verf. im vierten Kapitel über die Erkenntnisquellen des Volksrechtes
<lb/>bemerkt, scheint er in der That dieser Ansicht zu sein. Es ist aber
<lb/>schwer einzusehen, wie er da dem Vorwurf entgehen will, „mit Lm-
<lb/>kehrung aller Wahrheit, die Herrschaft den von Rechtswegen Gehor- 
<lb/>chenden beizulegen.“ Savigny verfolgt auch in der That einen
<lb/>ganz anderen Gedankengang. Er sucht den letztem Einwand, den
<lb/>er selbst denjenigen macht, welche die rechtsbildende Kraft in die
<lb/>Gesammlheit derjenigen Individuen legen, die, mit Abzug oder auch
<lb/>mit Einschluss der Träger der Regierung, gleichzeitig in einem Staats-
<lb/>verbande stehen (I. S. 30.), dadurch zu begegnen, dass er den Begriff
</p>

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                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>des Volkes mit dein des Staates gewissermassen identificirt. Er geht
<lb/>nämlich davon aus, dass in einem jeden durch Abstammung, Sprache
<lb/>und Sitte verbundenen Volke ein unaufhaltsamer Trieb wirke, die
<lb/>unsichtbare Einheit in sichtbarer und organischer Erscheinung zu
<lb/>offenbaren, d. i. die geistige Volksgemeinschaft in der leiblichen Ge- 
<lb/>stalt des Staates hervortreten zu lassen. Er begreift also unter Volk
<lb/>nicht die Gesammtheit der einzelnen einem Volke ungehörigen Indi- 
<lb/>viduen, sondern fasst es von vornherein als organisches Ganzes auf,
<lb/>das im Staate zur Erscheinung kömmt. Wie der Staat selbst, ist
<lb/>ihm nun auch die Erzeugung des Rechts im Volke nicht ein Product
<lb/>der Handlungen von Individuen, sondern eine gemeinschaftliche That
<lb/>des Volks, als organischen Ganzen, und demnach einem Act des
<lb/>Staates seiner Bedeulung nach vollkommen gleich.

<lb/>Allein wir können nicht finden, dass er durch diese Auffassung über
<lb/>die oben angedeutete Schwierigkeit weggekommen sei. Unsere Frage
<lb/>hat durch die Ausdehnung derselben auf die Bildung der Staaten nur
<lb/>eine umfassendere Bedeutung erhalten, ohne dass wir ihrer Lösung
<lb/>näher gekommen wären. Es kömmt dabei Alles auf eine genaue Unter- 
<lb/>scheidung zwischen den materiellen und formellen Entstehungsgründen
<lb/>der Staaten und des Rechtes an. Wir verkennen die tiefe Wahrheit
<lb/>keineswegs, die darin liegt, dass Savigny die natürliche Basis der
<lb/>Staaten in der Volkseinheit findet und annimmt, jedes Volk müsse
<lb/>naturgemäss danach streben, seine Staatsgrenzen mit seinen natür- 
<lb/>lichen Grenzen zu identificiren und eingedrungene fremde Bestand- 
<lb/>teile sich zu assimiliren; wir sind auch völlig mit ihm einverstanden,
<lb/>wenn er sagt, eine Staatsverbindung, in welcher verschiedene nationale
<lb/>Elemente vereinigt sind, müsse störend auf die Entwicklung der sitt- 
<lb/>lichen Kraft und Gesundheit des Volkes einwirken; allein wir meinen,
<lb/>dass dies Alles es noch nicht rechtfertigt, wenn er mit der Bildung
<lb/>der naturgemässcn Grundlage der Staaten den formellen Bestand der- 
<lb/>selben zusammenfallen lässt und mit der im Volke sich bildenden recht- 
<lb/>lichen Ueberzeugung die Entstehung eines positiven Rechtes identifi- 
<lb/>cirt. Wenn auch der Staat durch einen naturgemässcn Trieb des
<lb/>Volks, seine geistige Einheit in leiblicher Gestalt hervortreten zu
<lb/>lassen, in das Dasein gerufen wird und, wo keine äussere Störung
<lb/>einlritt, mit dem Volke seihst erwächst, so muss er doch immer, um
<lb/>zur wirklichen Existenz zu kommen, in einer äussern Gestalt hervor- 
<lb/>treten und also einen formalen Charakter annehmen. Nicht das Volk
<lb/>in seiner natürlichen Einheit ist der Staat, sondern erst das Volk,
<lb/>dessen Einheit eine äussere Form erhalten hat. Durch die Form wird
</p>

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                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Pr. Schmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>399
</p>
               <p>

                  <lb/>dem Staate erst sein rechtlicher Charakter gegeben und an diese
<lb/>Form muss sich daher auch eine rechtliche Erörterung der Natur des
<lb/>Staates anschliessen. Die Vermischung der materiellen Grundlage des
<lb/>Staates mit der äussem Form, der leiblichen Gestalt desselben, scheint
<lb/>uns die Wurzel der Irrthümer in Savigny’s Theorie von der rechts- 
<lb/>erzeugenden Kraft des Volks zu sein. Denn gerade ebenso, wie wir
<lb/>bei dem Staate den im Volke lebenden Trieb nach einem leiblichen
<lb/>Organismus von der formal - rechtlichen Begründung unterscheiden
<lb/>müssen, so haben wir auch bei der Begründung des Rechtes im Staate
<lb/>den im Volke lebenden Trieb nach einer äusseru rechtlichen Ordnung
<lb/>von der formalen Begründung eines positiven Rechtes zu unterschei- 
<lb/>den. Diese formale Begründung kann nicht die natürliche Einheit
<lb/>des Volkes, die sich ja nicht einmal in allen Staaten findet, zur Grund- 
<lb/>lage haben, sondern muss sich an den formal begründeten Organismus
<lb/>des Staates anschliessen. Das Wesen des Staatsorganismus beruht
<lb/>nun aber auf der Einheit der höchsten Gewalt. Wollte man daher
<lb/>ueben den verfassungsmässigen Organen der Staatsgewalt in dem Volke
<lb/>noch andere Organe für die rechtserzeugende Kraft desselben aner- 
<lb/>kennen, so würde man einen Dualismus der Gewalt annehmen, durch
<lb/>welchen das Wesen des formalen Staatsorganismus aufgehoben würde.
<lb/>Man würde „mit Umkehrung aller Wahrheit,,die Herrschaft den von
<lb/>Rechtswegen Gehorchenden beilegen.“ Darin liegt der Grund, warum
<lb/>besonnene, rationale Staatsrechtslehrer, obschon sie keineswegs der
<lb/>Ansicht sind, dass die Staaten durch die Willkür und freie Wahl der
<lb/>Einzelnen, die es gerade vortheilhaft fanden, einen Staat zu grün- 
<lb/>den, entstanden seien, doch bei dem Satze stehen blieben, recht- 
<lb/>liche Gewohnheiten können nur durch die stillschweigende Geneh- 
<lb/>migung von Seiten der höchsten Gewalt im Staate den Charakter
<lb/>eines positiven Rechtes erhalten.

<lb/>Wenn wir indessen aus den hier angeführten Gründen die von
<lb/>Savigny entwickelte Theorie über die Entstehung des Rechtes ver- 
<lb/>werfen müssen, verkennen wir doch keineswegs die wahren Elemente,
<lb/>welche in derselben ruhen. Es kömmt nur darauf an, dass man die
<lb/>einzelnen Erscheinungen in der Bildung des Rechtes, aus welchen er
<lb/>seine Folgerungen ableitet, in ihr^r richtigen Unterordnung unter den
<lb/>allgemeinem Prinzipien auffasst. Auch wir sind der Meinung, dass
<lb/>sich das Recht im engsten Zusammenhänge mit dem Volksleben fort- 
<lb/>bildet und dass überall, wo ein Rechtsverhältnis in Frage und zum
<lb/>Bewusstsein kömmt, eine Regel für dasselbe schon vorhanden ist, nur
<lb/>meinen wir, dass diese Erscheinung einen Grund hat, welcher nicht
</p>

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                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>400
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>gestattet, die von Savigny gezogenen Folgerungen daraus abzu- 
<lb/>leiten. Es kömmt Alles darauf an, sich der Natur dieser mit den
<lb/>Rechtsverhältnissen selbst gegebenen Regeln klar bewusst zu werden.
<lb/>Savigny hat dazu in der Auseinandersetzung des schon von Stahl
<lb/>hervorgehobenen Unterschiedes zwischen Rechtsverhältnis, Rechts- 
<lb/>regel und Rechtsinstitut einen guten Grund gelegt* Seine Entwick- 
<lb/>lung dieser Begriffe ist nur darin mangelhaft, dass er den Ausdruck
<lb/>Recht als Erlaubnisbegriff, also unter der Kategorie der Modalität
<lb/>auffasst- wo nur davon die Rede ist, was uns rechtlich möglich ist,
<lb/>was wir thun dürfen oder nicht dürfen. Das ist freilich im gemeinen
<lb/>Leben die gewöhnliche Bedeutung, wenn von Recht im subjectiven
<lb/>Sinne des Wortes die Rede ist. Fruchtbarer und bedeutsamer in
<lb/>der Wissenschaft ist aber der Begriff des Rechtes unter der Kategorie
<lb/>der Relation, wo Recht und Verbindlichkeit einander gegenüber stehen
<lb/>und namentlich führt es zu einer logischen Verwirrung der Begriffe,
<lb/>wenn man das Wesen der Rechtsverhältnisse mit dem modalischen
<lb/>Begriff von Recht in Verbindung bringt, wie es von Savigny ge- 
<lb/>schieht. Er lässt sich hier wahrscheinlich durch eine Erinnerung an
<lb/>das Naturrecht Kant’s und seiner ältern Schüler leiten, die darin
<lb/>bei Hobbes und den frühem Naturrechtslehrern stehen blieben, dass
<lb/>sie sagten: Recht ist Freiheit. Savigny nennt nämlich, diesem Aus-
<lb/>gangspuncte gemäss, das Recht einer jeden Person: das Gebiet, worin
<lb/>ihr Wille herrscht, und findet das Wesen eines Rechtsverhältnisses
<lb/>in einer Beziehung zwischen Person und Person, welche durch eine
<lb/>Rechtsregel so bestimmt ist, dass dem individuellen Willen ein Ge- 
<lb/>biet angewiesen ist, in welchem er unabhängig von jedem fremden
<lb/>Willen zu herrschen hat (1. 8. 9. u. 333 ). Unter dem Rechtsgesetz
<lb/>kommen aber die Menschen vielmehr so in Wechselwirkung, dass der
<lb/>eine der Berechtigte ist, der Andere der Verpflichtete, und wir müs- 
<lb/>sen daher ein Rechtsverhältnis definiren als eine Wechselbeziehung
<lb/>von mehrern Personen, durch welche gegenseitige rechtliche An- 
<lb/>sprüche und Verpflichtungen begründet werden. Sehr richtig bemerkt
<lb/>nun Savigny (I. S. 9.), dass ein Urtheil über einzelne Rechte nur
<lb/>möglich sei durch Beziehung besondrer Thatsachen auf eine allge- 
<lb/>meine Regel, und indem er noch weiter hinzufügt, eine solche Regel,
<lb/>die wir das Recht nennen, erscheine in sichtbarer Gestalt beson- 
<lb/>ders in dem Gesetz, welches ein Ausspruch der höchsten Gewalt
<lb/>im Staate über die Rechtsregel sei, schneidet er die unbestimmten
<lb/>Räsonnements von einzelnen Rechten und Pflichten im Naturstande
<lb/>(ohne den Staat) sofort als unzulässig und unfruchtbar ab (I. 8.23.).
</p>

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                   n="401"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Schmid zu Bern. 401

<lb/>Auch wir wollen uns hier nicht auf die Frage nach dem Ursprung der
<lb/>Eigenthumsrechte und der Gültigkeit der Verträge einlassen. Beide
<lb/>sind unzweifelhaft nothwendige Voraussetzungen einer rechtlichen
<lb/>Ordnung unter den Menschen, so wie der Staat selbst, und müssen
<lb/>daher auch in jeder Staatsverbindung Anerkennung finden, obschon
<lb/>man in Hinsicht auf die Bedingungen und den Umfang ihrer recht- 
<lb/>lichen Wirksamkeit abweichender Meinung sein kann und von jeher
<lb/>gewesen ist. Wenn aber Savigny sodann weiter in besonderer Be- 
<lb/>ziehung auf das Gebiet des Privatrechtes die Entstehungsgründe des
<lb/>allgemeinen Rechtes von den Entstehungsgründen der einzelnen Rechts- 
<lb/>verhältnisse geschieden und z. B. die Verträge nicht zu den Rechts- 
<lb/>quellen gerechnet wissen will (I. H. 6 ), so müssen wir ihm zwar auch
<lb/>darin vollkommen beistimmen, denn ein Rechtsverhältnis, welches
<lb/>sich auf einen Vertrag gründet, setzt ja immer eine allgemeine Rechts- 
<lb/>regel, welche die Verträge anerkennt, voraus, und das Gesetz bildet
<lb/>demnach wenigstens mittelbar die Regel, welcher wir das durch Ver- 
<lb/>trag begründete Rechtsverhältnis bei der Beurtheilung unterwerfen.
<lb/>Dasselbe gilt auch von einseitigen Verfügungen, die, wenn sie eine
<lb/>rechtliche Wirkung haben sollen, immer ein allgemein, also gesetz- 
<lb/>lich anerkanntes Verfügungsrecht und namentlich Eigenthumsrechte
<lb/>voraussetzen. Allein wenn wir auf die unmittelbare Quelle der Nor- 
<lb/>men sehen, nach welchen wir die Verhältnisse der Menschen in ihren
<lb/>rechtlichen Beziehungen beurtheilen, müssen wir doch Verträge und
<lb/>einseitige Verfügungen als normgebend neben das Gesetz stellen.
<lb/>Das Gesetz greift nämlich zwar vielfach ordnend und regelnd in den
<lb/>Verkehr der Menschen ein und knüpft rechtliche Wirkungen an
<lb/>Wechselbeziehungen, in welchen sie unter einander stehen, wie z. B.
<lb/>an das Verhältnis der Verwandtschaft, der Ehe und dergleichen; in- 
<lb/>nerhalb der durch die Interessen des Gemeinwohls und die Prinzipien
<lb/>der Gerechtigkeit bestimmten Gränzen lässt es ihnen aber doch die
<lb/>Freiheit, ihre rechtlichen Beziehungen zu einander ihren Bedürfnissen
<lb/>gemäss willkürlich zu ordnen. Ihr Wille ist es, der die Regeln des
<lb/>Kaufes, der Miethe und des Darlehns bestimmt, und den der Richter,
<lb/>soweit nicht beschränkende Gesetze des Staates dazwischen treten,
<lb/>in seinen Urtheilssprüchen zur Grundlage seiner Entscheidungen
<lb/>machen soll. Soweit ein klarer Ausspruch des Willens der Interes- 
<lb/>senten vorliegt, kann hierüber kein Zweifel herrschen. Gar oft aber
<lb/>treten Personen in Wechselbeziehungen, durch die, da sie einen Aus- 
<lb/>tausch voji Leistungen zum Zwecke haben, nothwendig Rechte und
<lb/>Pflichten erzeugt werden müssen, ohne dass sie die Art und den Um-
<lb/>Krit. Jalirb. f. D.RW. Jahrg. VIII. H. V. 2G
</p>

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                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrccht mid Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>fang derselben nach allen Seiten hin genau festgestellt hLitten oder
<lb/>sich auch nur derselben vollständig bewusst geworden wären. In
<lb/>solchen Fällen ist es dann allerdings, um der Festigkeit der rechtli- 
<lb/>chen Ordnung und der Sicherheit des Verkehres willen, sehr wün- 
<lb/>schenswert, chiss das Gesetz ergänzend eingreife und von sich aus
<lb/>die rechtlichen Wirkungen der begründeten Rechtsverhältnisse fest- 
<lb/>setze. Die hierauf sich beziehenden Regeln bilden einen wichtigen
<lb/>Bestandteil unserer Gesetzgebungen und haben besonders dem Rö- 
<lb/>mischen Recht durch die scharfsinnigen und in das Wesen der ver- 
<lb/>schiedenartigsten Rechtsverhältnisse tief eindringenden Erörterungen
<lb/>der Römischen Juristen einen unvergänglichen Werth gegeben. Bei
<lb/>den eigentlichen Rechtsgeschäften tritt diese ergänzende Natur am
<lb/>deutlichsten hervor. Es kömmt dabei vornehmlich darauf an, sich
<lb/>deutlich zu machen, welchen Zweck die Interessenten bei einem Ge- 
<lb/>schäft im Auge hatten und auf welche Weise sie denselben zu errei- 
<lb/>chen suchten. Dadurch wird die Natur jedes Geschäftes bestimmt,
<lb/>aus welcher wir dann die Regeln ihrer Beurtheilung ableiten, indem
<lb/>wir untersuchen, welche Rechte Einer dem Andern dem Zweck und
<lb/>Charakter dieses Geschäftes gemäss einräumen musste und welchen
<lb/>Verpflichtungen er sich also, indem er in ein bestimmtes Verhältnis
<lb/>zu einem andern trat, in der That unterwarf. Auch hei andern Wech- 
<lb/>selbeziehungen der Menschen, die nicht die Begründung von Rechten
<lb/>und Pflichten zum unmittelbaren Zweck haben, hat die Gesetzgebung
<lb/>zum Theil denselben Charakter einer Ergänzung der Privatwillkür.
<lb/>So im Familienrecht. In der Ehe z. B. ist zwar Vieles wegen seiner
<lb/>Beziehung auf die sittlichen und politischen Zwecke des Lehens der
<lb/>willkürlichen Bestimmungen der Interessenten entzogpn, ist juris
<lb/>publici, aber es bleibt den Ehegatten doch immer noch ein gewisser
<lb/>Spielraum für ihre Willkür, namentlich hinsichtlich ihrer Vermögensver- 
<lb/>hältnisse, und da ist es dann ebenfalls die Aufgabe der Gesetzgebung,
<lb/>die Verhältnisse im Sinne der Betheiligten zu ordnen und das zur
<lb/>allgemeinen Regel zu erheben, was im Geiste des Volkes als der
<lb/>Wille der Ehegatten selbst angesehen werden darf, wenn sie nicht
<lb/>ausdrücklich etwas anderes festgesetzt haben. Ebenso im Erbrecht,
<lb/>wo das Gesetz diejenigen zur Erbfolge rufen soll, von denen der
<lb/>Sitte des Volkes gemäss vermuthet werden kann, dass sie wegen
<lb/>ihrer Beziehung zu dem Erblasser von diesem zur Erbschaft berufen
<lb/>worden wären, wenn er seinen Willen ausgesprochen hätte.

<lb/>, Aus dem hier angedeuteten Charakter eines grossen Theiles der
<lb/>privatrechtlichen Gesetzgebung erklärt es sich, in welchem Sinne wir
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0403.tif"
                   n="403"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Prof. Dr. Schmid zu Bern. 403

<lb/>mit Savigny sagen können, mit der Entstehung der Rechtsverhält- 
<lb/>nisse seien auch schon die Regeln gegeben, nach welchen man sie
<lb/>zu heurtheilen habe. Der Staat hat nicht willkürlich, oder nach
<lb/>Gründen, die ausserhalb der zu bestimmenden Rechtsverhältnisse
<lb/>liegen, diese zu regeln, sondern seine Aufgabe ist es, die durch die
<lb/>Willkür der Interessenten selbst begründeten Rechte und Verbind- 
<lb/>lichkeiten, so weit nicht höhere Rücksichten des Staates entgegen
<lb/>stehen, zu schützen, und das Bedürfnis einer mehr ins Einzelne
<lb/>gehenden Gesetzgebung beruht hauptsächlich nur darauf, dass der
<lb/>Wille der Interessenten nicht immer unmittelbar hervortritt, sondern
<lb/>erst durch Schlussfolgerungen aus dem Zweck der Handlungen, durch
<lb/>welche ein Rechtsverhältnis begründet wird, erkannt werden kann.
<lb/>Dass nun aber auch der Richter in den Fällen, wo er seine Entschei- 
<lb/>dungsregeln weder unmittelbar aus vertragsmässigen oder einseitigen
<lb/>Verfügungen der Interessenten, noch auch aus den ergänzenden Be- 
<lb/>stimmungen des Gesetzgebers hernehmen kann, zu einer gleichen
<lb/>Deduction aus der Natur der Sache seine Zuflucht nehmen muss, un- 
<lb/>terliegt keinem Zweifel. Da die Gesetze nie eine solche Vollständig- 
<lb/>keit erreichen können, dass sie alle die verschiedenen Rechtsverhält- 
<lb/>nisse, die zur richterlichen Entscheidung kommen, normiren könnten,
<lb/>ist dies, wenn schon nicht der einzige, doch derjenige Weg, wel- 
<lb/>cher den Richter in den meisten Fällen sicher zu einem befriedigen- 
<lb/>den Resultate* führt. Auch herrscht dabei in keiner Weise Willkür.
<lb/>Die verwinkeltsten Rechtsverhältnisse lassen sich auf die einfachen,
<lb/>immer wiederkehrenden Formen dfes bürgerlichen Lebens und Ver- 
<lb/>kehrs zurückführen. Ihre Eigenthümlichkeit besteht nur in der be- 
<lb/>sondere Verbindung, in welcher sie auftreten und durch welche ihnen
<lb/>ein eigentümlicher Inhalt gegeben werden kann. Um diesen richtig
<lb/>aufzufassen, dürfen wir die zur Beurteilung vorliegenden rechtlichen
<lb/>Ansprüche nie abgesondert in Betracht ziehen, sondern, wie auch
<lb/>Savigny verlangt (I. §.4.), immer in Verbindung mit dem ganzen
<lb/>Rechtsverhältnis, dessen einzelne Beziehungen in einem organischen
<lb/>Zusammenhänge stehen und sich gegenseitig tragen und bedingen.
<lb/>Jeder einzelne Anspruch bildet nur eine einzelne ausgeschiedene Seite
<lb/>des ganzen Rechtsverhältnisses. Durch eine solche Beurteilung
<lb/>drängt der Richter den Interessenten keinen fremden Willen auf,
<lb/>sondern unterwirft sie nur den Consequenzen ihrer eigenen Willens- 
<lb/>bestimmungen, indem er das vollzieht, was sie, wenn sie den Vorge- 
<lb/>setzten Zweck durch die von ihnen gewählten Mittel erreichen woll- 
<lb/>ten, notwendig wollen mussten, wenn sic nicht mit sich seihst in

<lb/>26 *
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0404.tif"
                   n="404"
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Widerspruch treten wollten. Die Aufgabe des Richters ist nur in- 
<lb/>sofern nicht ganz dieselbe, wie die des Gesetzgebers, als er mehr in
<lb/>die Eigentümlichkeiten des individuellen Rechtsverhältnisses eingehen
<lb/>kann, als der Gesetzgeber, der vielmehr die allgemeinem, herkömm- 
<lb/>lichen Formen des gesellschaftlichen Lehens ins Auge zu fassen hat.
<lb/>Auch ist der Standpuncl des Gesetzgebers insofern ein anderer, als
<lb/>er rücksichtlich der allgemeinem Rechtsgrundsätze, durch welche er
<lb/>sich, den Gesetzen der Logik gemäss, hei seinen Inductionen leiten
<lb/>lassen muss, von den rechtlichen Wahrheiten ausgehen darf, die
<lb/>seiner Ueberzeugung nach im Staate Anerkennung finden sollen, wäh- 
<lb/>lend der Richter in dieser Hinsicht zunächst immer an das positive
<lb/>Recht gewiesen ist. Mit solchen positiven Rechtsgrundsätzen, nament- 
<lb/>lich insofern sie dem Gewohnheitsrecht angehören, darf man aber das
<lb/>Herkommen nicht verwechseln, welches für den Richter ein höchst
<lb/>wichtiges Hülfsmitlel bei seinen Untersuchungen bildet. Da die Zwecke
<lb/>nämlich, welche die Menschen ihren geistigen und sinnlichen Bedürf- 
<lb/>nissen gemäss, im Leben verfolgen, ungeachtet aller Verschieden- 
<lb/>heit im Einzelnen, doch ihrer Grundlage nach für alle dieselben sind
<lb/>und sich auch unter gleichen Voraussetzungen dieselben Mittel zu
<lb/>ihrer Befriedigung darbieten, müssen sich nothwendig für gewisse
<lb/>Rechtsverhältnisse, sei es in engem, sei es in weitern Kreisen des
<lb/>gesellschaftlichen Lebens, bleibende Formen ausbilden, die mit einer
<lb/>gewissen Regelmässigkeit wiederkehren. So haben wir es von jeher
<lb/>bei der Regelung der Verhältnisse des Grundeigenthums gesehen, wo
<lb/>z. B. in frühem Zeiten die Form der Leihe gegen Zinsen und Dienste
<lb/>eine gewöhnliche Art der Benutzung von Seiten grösserer Grundeigen- 
<lb/>tümer war; so haben sich im Handelsverkehr sehr bestimmte Ge-
<lb/>schäflsformen ausgebildct, aus welchen höchst wichtige handelsrecht- 
<lb/>liche Institute hervorgegangen sind, welche zum Theil auch durch
<lb/>die Gesetzgebung eine weitere Ausbildung erhalten haben; so ist in
<lb/>neuerer Zeit der Buchhandel mit allem, was damit in Verbindung steht,
<lb/>zu einer sehr festen Form gediehen, und dieses zwar grossentheils
<lb/>ohne alle Nachhülfe der Gesetzgebung, die erst seit einer verhält- 
<lb/>nismässig sehr neuen Zeit angefangen hat, sich mit diesem Verhältnis
<lb/>zu beschäftigen. Dass sich nun der Richter, wenn ihm irgend eines
<lb/>dieser herkömmlichen Geschäfte zur Beurlhcilung vorliegt, durch die
<lb/>Grundsätze leiten zu lassen hat, welche bei denselben in Anwendung
<lb/>gebracht zu werden pflegen, ist allgemein anerkannt. Man meint
<lb/>aber vielfältig, es hier mit Gewohnheitsrechten zu thun zu haben.
<lb/>Ohne Zweifel ist dies auch nicht selten der Fall. . Das Herkommen
</p>

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                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hm. Prof. Dr. Schund zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>405
</p>
               <p>

                  <lb/>ist öfter die Grundlage einer Gewohnheit geworden, indem eine auf
<lb/>Herkommen beruhende Rechtsregel stillschweigend die Anerkennung
<lb/>des Staates erhielt. Aber auch wo dies nicht der Fall ist, hat sie
<lb/>für den Richter eine grosse Bedeutung. Wenn sich nämlich der
<lb/>Gebrauch festgestellt hat, gewissen Rechtsgeschäften eine bestimmte
<lb/>Form zu gehen und mit gewissen Rechtsverhältnissen bestimmte Rechte
<lb/>und Flüchten zu verbinden, so kann der Richter vielfältig annehmen,
<lb/>dass wenn jemand ein solches Rechtsgeschäft eingegangen oder in
<lb/>ein solches Rechtsverhältnis eingetreten ist, er auch den Pflichten
<lb/>sich stillschweigend unterworfen habe, die damit verbunden zu wer- 
<lb/>den pflegen. Der Richter wird also das Herkommen als ein Inter- 
<lb/>pretationsmittel für das gewillkürte Recht behandeln können. Eine
<lb/>genauere Untersuchung lehrt, dass ein grosser Theil der Rechts- 
<lb/>normen, die in unsern Compendien als gewohnheitsrechtlich aufge- 
<lb/>nommen sind, in der That nur diese Bedeutung haben und dass sich
<lb/>durch dieses Herkommen stets neue Rechtsinstitute ausbilden, die
<lb/>dann freilich darum noch nicht den Charakter von positiven Rechts- 
<lb/>instituten haben. Schon im Römischen Recht finden wir, dass sich
<lb/>auf diesem Wege die wichtigsten Institute ausgebildet haben, bei
<lb/>denen erst spät Gesetz und Gewohnheit regelnd cingriflcn. Wir er- 
<lb/>innern zur Erläuterung nur an das Pfandrecht, wo diese Entstehungs- 
<lb/>weise auch in der Darstellung, die Puchta in seinem Cursus der In- 
<lb/>stitutionen gibt, recht deutlich hervor tritt, ohne doch, wie es scheint,
<lb/>von ihm gehörig gewürdigt worden zu sein.

<lb/>Halten wir den durch die schärfere Auffassung der Natur des
<lb/>gewillkürten Rechtes und des Herkommens, im Gegensätze zu dem
<lb/>Gesetz und Gewohnheitsrecht, gewonnenen Standpunct fest, so ver- 
<lb/>schwindet gar Vieles von dem Geheimnisvollen, was unser Vcrf. in
<lb/>der Entstehung des Rechtes findet. Das Recht hat, wie schon
<lb/>Savigny bemerkte, kein selbständiges Dasein, sondern es fasst nur
<lb/>das Leben von einer besondern Seite auf. Die gesellschaftlichen
<lb/>Beziehungen der Menschen zu einander werden bestimmt durch die
<lb/>geistigen und sinnlichen Bedürfnisse derselben, deren Befriedigung
<lb/>durch einen geregelten Austausch gegenseitiger Leistungen gesichert
<lb/>wird. Die dadurch begründeten Wechselbeziehungen gestalten sich
<lb/>mannigfaltiger, je reichere Mittel das Leben zur Befriedigung der
<lb/>Bedürfnisse darbietet, ja und die Bedürfnisse selbst werden mit den
<lb/>Mitteln der Befriedigung gesteigert und vervielfältigt. In der un- 
<lb/>mittelbarsten Verbindung mit dem wachsenden Reichthum der Formen
<lb/>des gesellschaftlichen Lebens entwickelt sich nun das Recht, denn
</p>

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                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristenrecht
</p>
               <p>

                  <lb/>jede Wechselbeziehung der Menschen, welche gegenseitige Forde- 
<lb/>rungen und Verbindlichkeiten mit sich bringt, erhält schon dadurch
<lb/>einen rechtlichen Charakter, wird also ein Rechtsverhältnis. Wir
<lb/>können daher das Recht seiner tiefem Bedeutung nach auch nur im
<lb/>Zusammenhänge mit dem gesellschaftlichen Leben uns zum Verständnis
<lb/>bringen. In der Fortbildung der Lehensverhältnisse seihst, wie sie
<lb/>durch die geistigen und sinnlichen Bedürfnisse, und die Mittel zur
<lb/>Befriedigung derselben bestimmt werden wird, haben wir den eigent- 
<lb/>lichen Trieb in der Fortbildung des Rechts zu suchen, und wir müs- 
<lb/>sen daher unserm Verf. ganz beistimmen, wenn er 8. 4. sagt, die
<lb/>Rechtsgeschichte müsse, wenn sie nicht bloss das Werk einer ein- 
<lb/>seitigen, todten Quellenforschung sein solle, als integrirender Theil
<lb/>der allgemeinen politischen Geschichte in ihrem weitesten Umfange
<lb/>aufgefasst werden; sie müsse das Rechtslehen derNation in seiner Fülle
<lb/>und seinen Wechseln zur deutlichen Anschauung zu bringen wissen.

<lb/>Kehren wir nun zu der Frage zurück, von welcher wir oben
<lb/>ausgingen und die wir dort als die entscheidende für die Auffassung
<lb/>der Rechtsbildung nach den Ansichten unseres Verfs. hervorhoben,
<lb/>so können wir darüber laicht im Zweifel sei«, in welchem Sinne dem
<lb/>Volke eine rechtserzeugende Kraft zugeschrieben werden dürfe.
<lb/>Unmittelbar kann das Volk, wir mögen den Ausdruck nehmen, in
<lb/>welchem Sinne wir wollen, kein Recht schaffen, sondern nur mittel- 
<lb/>bar, indem es die Lebensverhältnisse bildet, denen das Gesetz seine
<lb/>Form aufdrückt. Nur die materielle Grundlage des Rechts geht un- 
<lb/>mittelbar aus der Sitte und den Lehensmomenten des Volkes hervor,
<lb/>die Regel der Beurtheilung, insofern ihr eine allgemeine Gültigkeit
<lb/>zugeschrieben werden soll, bedarf der Sanction des Gesetzgebers
<lb/>oder Auctorität der Gewohnheit. Von einem Volksrecht können wir
<lb/>demnach auch nur in dem Sinne reden, dass wir darunter diejenigen
<lb/>Rechtsnormen verstehen, welche die Sitten und Gebräuche des Volks
<lb/>zu ihrer unmittelbaren Basis haben und insofern mit dem Volksleben
<lb/>verwachsen sind, als sie nur das zur allgemeinen Regel erheben, was
<lb/>aus der Natur jler Verhältnisse von seihst hervorgeht. Eine rechts- 
<lb/>erzeugende Kraft hat daher das Volk allerdings noch, darin können
<lb/>wir Beseler gegen Savigny recht geben, aber die Rechtsregeln,
<lb/>die unmittelbar vom Volke ausgehen, sind entweder nur gewillkürtes
<lb/>Recht und Herkommen, oder sie erlangten erst mittelbar durch die
<lb/>Auctorität des Staates eine allgemein verbindende Kraft und beruhen
<lb/>demnach nur materiell, nicht aber formell auf dem im Volke leben- 
<lb/>den Rechtsbewusstsein.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. voll Hrii. Prof. Dr. Schmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>407
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Vermischung der hier auseinandergelegten Begriffe scheint
<lb/>uus der Hauptgrund zu liegen, warum es dem Verf. nicht gelungen
<lb/>ist, die Aufgabe der Gesetzgebung und Wissenschaft auf eine völlig
<lb/>befriedigende Weise festzustellen, so ansprechend auch viele seiner
<lb/>Entwicklungen sind. Von dem Gedanken geleitet, dass in der Tiefe
<lb/>des nationalen Rechtslebens noch imnler eine selbständige schö- 
<lb/>pferische Kraft thätig geblieben sei, spricht der Verf. die Hoffnung
<lb/>aus, dass allinälig der Kampf des nationalen Elementes unseres Rechtes
<lb/>mit dem eingedrungenen fremden Rechte zu einer organischen Ver- 
<lb/>bindung führen und so die Herrschaft des Römischen Rechtes dann
<lb/>nur als eine Episode in der Deutschen Rechtsgeschichte sich dar- 
<lb/>stellen werde (S. 42. f.). Was namentlich das gemeine Recht anbe- 
<lb/>langt, so findet er (S. 23.f.) einen Hauptmangel desselben darin,
<lb/>dass das Römische in demselben auf eine ganz unzieniliehe Weise
<lb/>vorherrsche und die Verbindung desselben mit dem deutschrechtlichen
<lb/>Element zu einer hohem, organischen Einheit bis jetzt noch so wenig
<lb/>gelungen sei, dass es oft zweifelhaft erscheine, von welcher Seite
<lb/>her die Normen für die Beurlheilung bestimmter Rechtsverhältnisse
<lb/>zu entnehmen seien. Gewiss ist seine Klage über den Dualismus,
<lb/>welcher sich namentlich durch unser ganzes Civilrceht (das wir hier
<lb/>vorzugsweise ins Auge fassen) bindurchzieht und der so oft ein stö- 
<lb/>rendes Hindernis für das richtige Verständnis und die sichere An- 
<lb/>wendung des Rechtes bildet, sehr begründet; auch erheben sich im- 
<lb/>mer häufiger Stimmen, welche der Wissenschaft die bestimmte Auf- 
<lb/>gabe gesetzt wissen wollen, hier eine Ausgleichung anzubahneu. Die
<lb/>Frage ist nur, wie man zu diesem Ziele gelangen soll. Unser Verf.
<lb/>tritt hier auf die Seite einer achtungswerthen Zahl jüngerer Ger- 
<lb/>manisten, welche sich die Aufgabe gesetzt haben, das nationale Ele- 
<lb/>ment unseres Rechtes mehr und mehr wieder zu beleben und dadurch
<lb/>das Römische Recht allinälig zu verdrängen. Wir verdanken diesem
<lb/>Streben bereits eine Reihe von sehr schälzenswerthen historischen
<lb/>Arbeiten und es ist zu hoffen, dass die gleiche Richtung auch noch
<lb/>fernerhin wesentlich dazu beitragen werde, unsere Wissenschaft nach
<lb/>einer Seite hin zu fördern, die nur zu lange im Verhältnis zu den
<lb/>romanistischen Studien im Nachtheil gehliehen ist. Eine durchgrei- 
<lb/>fendere Reform der Jurisprudenz, wie sie der Verf. in Aussicht stellt
<lb/>uud wie sie in derThat auch Noth thut, dürfte aber auf diesem Wege
<lb/>doch schwerlich zu erwarten sein. Wir können unser älteres natio- 
<lb/>nales Recht nicht wieder aus dem Grabe erwecken und die Rechts- 
<lb/>anschauungen, von welchen unsere Vorältern ausgingen, im Volke
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0408.tif"
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               <p>

                  <lb/>408
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>lebendig machen. Der Geist, der darin lebte, ist uns fremder gewor- 
<lb/>den, als der des Römischen Rechtes. Dieselben Ursachen, welche
<lb/>die Verbreitung des Römischen Rechtes überhaupt nur möglich mach- 
<lb/>ten, wirken in dieser Beziehung auch noch gegenwärtig fort.

<lb/>Es könnte zu nichts führen, wenn man die Frage, weiches der
<lb/>Entwicklungsgang unseres Rechtes gewesen sein würde, wenn das
<lb/>Römische Recht in Deutschland keinen Eingang gefunden hätte, einer
<lb/>Untersuchung unterwerfen wollte. Möglich, dass es gelungen wäre
<lb/>von der nationalen Grundlage aus unserm Recht eine höhere, den
<lb/>Bedürfnissen der Zeit entsprechende, einheitliche Ausbildung zu gehen,
<lb/>möglich aber auch, dass der schon im ältesten Recht hervortretende
<lb/>Partikularismus sich mit solcher Kraft geltend gemacht hätte, dass
<lb/>Deutschland durch seine Rechtsverfassung noch schärfer und unheil- 
<lb/>barer zerrissen worden wäre, als es jetzt der Fall ist. Hat doch
<lb/>selbst England, ungeachtet seiner freien, einheitlichen Verfassung,
<lb/>diesen Partikularismus im Privatrecht so wenig überwinden können,
<lb/>dass Brougham in seiner berühmten ParlamOnlsrede: oti the present
<lb/>state of the Law (London, 1828.) dieses als einen Hauptmangel der
<lb/>Civilgesetzgebung he^vorhob. Die Aufnahme des Römischen Rechtes
<lb/>in Deutschland und fast allen Ländern Europa’s ist auch in der That
<lb/>nicht aus einer bloss zufälligen Verkettung der Umstände zu erklären.
<lb/>Die Verbindung der christlichen Kirche mit Rom und der Umstand,
<lb/>dass die christlichen Geistlichen, die selbst nach Römischem Rechte
<lb/>lebten, als vorzugsweise mit der Schreibkunst vertraut, auch bei
<lb/>Rechtsgeschäften vielfach gebraucht wurden, ferner der im Mittelal- 
<lb/>ter verbreitete Gedanke, dass die Deutschen Kaiser die Regierungs- 
<lb/>nachfolger der Römischen und das Römische Recht demnach kaiser- 
<lb/>liches Recht sei, endlich die lebhafte Verbindung, in welche Deutsch- 
<lb/>land durch die Kaiser mit Italien kam, wo gerade damals das Stu- 
<lb/>dium des Römischen Rechtes wieder erwacht war, sowie der Um- 
<lb/>stand, dass sich die w issenschaftliche Bildung jener Zeit durchaus an
<lb/>das Studium des klassischen Alterthums anschloss, dies Alles, wie
<lb/>noch andere Umstände mehr, welche man als Ursachen derReception
<lb/>des Römischen Rechtes anzusehen pflegt, haben unstreitig begünsti- 
<lb/>gend eingewirkt, sie erklären aber die Möglichkeit der ganzen Er- 
<lb/>scheinung keineswegs. Es würde weder der Geistlichkeit, noch den
<lb/>Kaisern, noch auch den Doctoren des Rechtes gelungen sein, den
<lb/>Widerstand, welchen man dem Eindringen des Römischen Rechtes
<lb/>entgegensetzte, zu überwinden, wenn die Reception desselben nicht
<lb/>ein wirkliches Bedürfnis gewesen wäre. Es zeigte sich nämlich, dass
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0409.tif"
                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Schmtd zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>409
</p>
               <p>

                  <lb/>man unfähig war dem einheimischen Rechte denjenigen Grad von
<lb/>innerer Ausbildung zu geben, den es haben musste- um sich den neu
<lb/>entstehenden Lebensverhältnissen anzuscbliessen. Es ist also der
<lb/>Mangel einer genügenden Ausbildung des einheimischen Rechtes von
<lb/>der einen und die hohe wissenschaftliche Ausbildung des Römischen
<lb/>Rechtes von der andern Seite, welche die Möglichkeit des ganzen
<lb/>Herganges der Sache eigentlich erst erklärt.

<lb/>Be sei er spottet darüber, dass Puchta in dem Römischen Rechte
<lb/>ein prädestinirtes Weltrecht erblickt habe (S. 74.). Er meint, nichts
<lb/>widerstreite so sehr den Grundansichten der historischen Rechtslehre,
<lb/>als die Annahme, dass es ein für alle Zeiten und Völker passendes
<lb/>s. g. Weltrecht gehen könne, denn das heisse gerade die Bedeutung
<lb/>der Volksindividualität, welche doch das bestimmende Moment der
<lb/>Rechtsentwicklung sein solle, verneinen. Wir wollen darüber nicht
<lb/>mit ihm streiten und verkennen das Wahre, was darin liegt, keines- 
<lb/>wegs, müssen aber doch bemerken, dass auch Puchta offenbar nur
<lb/>meint, das Römische Recht sei unter den bestehenden Verhält- 
<lb/>nissen geeignet gewesen, ein solches Weltrecht zu werden, da es
<lb/>sich seiner Natur nach mit den verschiedensten Nationaleigenthüm-
<lb/>lichkeiten vertragen könne. Wenn Be sei er „zu nüchtern " ist, um
<lb/>dies anzuerkennen, so mag er mit der Geschichte rechten, die uns
<lb/>lehrt, dass das Römische Recht durch seine Ausbreitung über den
<lb/>grössten Theil des gebildeten Europa ein solches Weltrecht wirklich
<lb/>geworden ist. Zasius aber, hei dem er einen unreifen, wenn schon
<lb/>verzeihlichen Enthusiasmus findet, dürfte der Erkenntnis der wahren
<lb/>Bedeutung, die das Römische Recht hat, näher gewesen sein, als
<lb/>derVerf. meint. Denn in derThat war es die Entwicklung der ratio
<lb/>juris oder des rationellen Elementes des Rechtes, welche dem Rö- 
<lb/>mischen Rechte seine w eite Verbreitung sicherte. Wir erlauben uns
<lb/>zur Rechtfertigung dieser Ansicht ein Paar Worte hinzuzufügen.

<lb/>So mannigfaltig die bürgerlichen Verhältnisse sind, wie sie zu
<lb/>verschiedenen Zeiten und bei verschiedenen Völkern hervortreten,
<lb/>ruhen sie doch immer auf den gleichen Grundformen der gesellschaft- 
<lb/>lichen Verbindung unter den Menschen. Die verwickeltsten Vertrags- 
<lb/>verhältnisse z. B. lösen sich, wie wir schon oben bemerkten, hei
<lb/>genauerer Betrachtung in die einfachen Formen des Kaufs, Mandates,
<lb/>Gesellscbaftsvertiages u. s. w. auf. Verstehen wir nun diese Grund- 
<lb/>formen des bürgerlichen Rechtes in ihrer Reinheit, d. h. entkleidet
<lb/>von allen den zufälligen Nebenbcslimmungen, welche sie in der Ent-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0410.tif"
                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristeurecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wicklung unseres bürgerlichen Lebens, unter der Einwirkung mannig- 
<lb/>faltiger äusserer Lebensumstände, erhalten haben, klar aufzufasseo
<lb/>und in ihrem Zusammenhang, mit Beachtung der daraus abzuleiten- 
<lb/>den Consequenzen, darzustellen, so erhalten wir ein Rechtssystem,
<lb/>welches, obgleich aus der Erfahrung geschöpft, allerdings die Grund- 
<lb/>lage aller Gesetzgebung bildet und für alle Zeiten und Völker gleiche
<lb/>Anwendbarkeit besitzt. In diesen Grundformen aller gesellschaft- 
<lb/>lichen Verbindungen, dieser naturrechtlichen Grundlage aller Rechts- 
<lb/>systeme, besteht das einzig Unveränderliche in allen Gesetzsamm- 
<lb/>lungen. Sie aufzufinden ist die Hauptaufgabe einer Theorie des
<lb/>Rechtes, und den daraus abgeleiteten Grundsätzen Geltung zu ver- 
<lb/>schaffen, das Streben eines jeden Volkes, sobald nur erst der prü- 
<lb/>fende Verstand in demselben erwacht ist. So lange ein Volk auf
<lb/>einer niederem Stufe geistiger Entwicklung steht, hat das Recht des- 
<lb/>selben immer eine sinnlichere Natur. Man wird sich der Grundsätze,
<lb/>welche der Entscheidung einzelner Rechtsfragen zu Grunde liegen,
<lb/>nicht in ihrer Allgemeinheit bewusst und fasst daher die Rechtsregeln
<lb/>immer nur in ihrer besondrer! Beziehung auf specielle Fälle auf, wo
<lb/>man sie sich durch Bilder und eigentümliche Formen, die dann auf
<lb/>verwandte Verhältnisse übertragen werden, zu versinnlichen strebt.
<lb/>Erst allmälig werden diese zufälligen Einkleidungen abgestreift und
<lb/>der ausgebildetere Verstand lernt die das Rechtsleben beherrschen- 
<lb/>den Grundsätze in ihrer abstracten Allgemeinheit aufzufassen. Wenn
<lb/>nun ein Volk eine so lange Bahn der Cultur durchläuft, dass es in
<lb/>dieser Beziehung bis zu einem gewissen Grade sein Ziel erreicht, so
<lb/>wird das Recht desselben annähernd einen weltbürgerlichen Cha- 
<lb/>rakter erhalten, d. h. cs wird für alle die Völker, welche noch nicht
<lb/>dahin gelangt sind, in demselben Masse die unveränderlichen Grund- 
<lb/>formen aller rechtlichen Beziehungen der Menschen in ihrer begriffs-
<lb/>müssigen Abgezogenheit aufzufassen, bei denen aber doch das Be- 
<lb/>dürfnis zu dieser weitern Entwicklung des Rechtes hervorgetreten ist,
<lb/>als Erkenntnisquelle des Rechtes dienen können, ln diesem Verhält- 
<lb/>nis stand das Römische Recht im Mittelalter zu dem Deutschen. In
<lb/>ihm lagen, ungeachtet vieler unverkennbarer Mängel in der Behand- 
<lb/>lung mancher Rechtsinstitute, die wichtigsten allgemeinem Rechts- 
<lb/>grundsätze mit einer so grossen Klarheit und strengen Consequenz
<lb/>fertig ausgebildet vor, dass es in dieser Beziehung von^den Deut- 
<lb/>schen Richtern mit grossem Vortheil als eine reiche Fundgrube all- 
<lb/>gemeiner Rechtswahrheiten, als ein geschriebenes Naturrecht, benutzt
<lb/>werden konnte.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hm. Prof. Dr. Sch mul zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>411
</p>
               <p>

                  <lb/>In diesem Verhältnis lag freilich noch nicht die Nothwcndig-
<lb/>keit einer Receplion des Römischen Rechtes. Es fehlte auch in
<lb/>Deutschland nicht an guten Kräften, welche eine glückliche Durch- 
<lb/>bildung des einheimischen Rechtes hoffen Hessen. Allerdings wurden
<lb/>die Römer von frühen Zeiten an durch viele glückliche Umstünde
<lb/>begünstigt. Während bei den Deutschen die politische Zerrissenheit
<lb/>der einzelnen Volksstämme, und später die Trennung der weit aus- 
<lb/>einander liegenden, und durch das Reichsband nur locker vereinigten
<lb/>Provinzen, ein grosses Hindernis für eine lebhaftere Wechselwirkung
<lb/>zwischen den verschiedenen Organen der Gesetzgebung und Rechts- 
<lb/>pflege blieb, war bei den Römern die Einheit in der Fortbildung des
<lb/>Rechtes durch die Verfassung gesichert, welche das ganze Staats- 
<lb/>leben auch noch in der Zeit, wo sich das Römische Reich schon über
<lb/>fast alle Länder, welche das Mittelmeer begränzen, ausdehnte, in
<lb/>der Stadt Rom zusammendrängte. Dazu kam, dass in Folge des Um- 
<lb/>standes, dass das Römische Reich aus einer einzigen Stadt erwuchs
<lb/>und demnach eine Städteverfassung zur Grundlage halte, die Rechts- 
<lb/>pflege bei den Römern von jeher in den Händen der Gebildetsten der
<lb/>Nation lag, während in Deutschland, wo die Städte erst später eine
<lb/>grössere Bedeutung erhielten, die Volksgemeinden unmittelbar*selbst
<lb/>oder die aus ihnen hervorgegangenen Schöffen, bei denen von keinem
<lb/>wissenschaftlichen Durchdringen des Rechtes die Rede sein konnte,
<lb/>nach den Ueberlieferungen ihrer Vorältern die Urtheile fanden. Trotz
<lb/>dieser Hindernisse einer gleichmässigen, prinzipiellen Entwicklung
<lb/>des einheimischen Rechtes, die sich in allen Staaten des neuern Eu- 
<lb/>ropa in ähnlicher Weise wiederfinden, hatte sich in Deutschland
<lb/>bereits ein lebendigerer Verkehr und eine fruchtbare Wechselwir- 
<lb/>kung der verschiedenen Rechlsorgane gebildet. Die Städte theilten
<lb/>sich ihre Rechtssammlungen mit, es bildeten sich Oberhöfe, bei denen
<lb/>man sich in zweifelhaften Fällen Raths erholte und die Städte, als
<lb/>die Vereinigspuncte der geistigen Bildung, wirkten wohlthätig auf
<lb/>die Rechtspflege auf dem flachen Lande zurück. Die partikulären
<lb/>Verschiedenheiten der Rechtsgebräuche fingen an mehr zu verschwin- 
<lb/>den und man begann bereits seit dem 13. Jahrhundert das vaterlän- 
<lb/>dische Recht nicht ohne Glück wissenschaftlich zu bearbeiten. Leider
<lb/>aber trafen diese Versuche in eine Zeit, wo mit dem Untergange des
<lb/>schwäbischen Kaiserhauses sämmtliche Reichsländer in eine unselige
<lb/>Verwirrung hineingerissen wurden, die kein höheres geistiges Stre- 
<lb/>ben aufkommen liess und namentlich auch die Kaiser ausser Stand
<lb/>«setzte, sich mit Erfolg der Gesetzgebung und Rechtspflege anzunehmen.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0412.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht uud Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>So zersplitterte sich das erst erwachte Streben für eine nationale
<lb/>Ausbildung des einheimischen Rechtes in eine Reihe von vereinzel- 
<lb/>ten, das Ganze wenig fördernden Unternehmungen, und als durch
<lb/>die in den Stödten sich entwickelnde Gewerbs- und Handelstätigkeit
<lb/>viele Rechtsverhältnisse hervortraten, die nicht mehr den herkömm- 
<lb/>lichen Formen des Rechtes untergeordnet werden konnten, fehlte es
<lb/>der einheimischen Jurisprudenz an einer hinreichend durchgebildeten
<lb/>Kraft, um für diesen Stoff neue Formen zu finden und ihn sich or- 
<lb/>ganisch einzuverleihen. Da hot sich denn das Römische Recht, mit
<lb/>dem man damals gerade von Italien her bekannter geworden war und
<lb/>auf welches die oben berührten Umstände hinwiesen, als ein sehr pas- 
<lb/>sendes Auskunftsmittel dar. Man fand in demselben die wichtigsten
<lb/>Grundsätze über die Eigenthuras- und Obligationsverhältnisse in grosser
<lb/>Reinheit entwickelt und konnte sich so bei der Nothwendigkeit, auf
<lb/>allgemeinere Rechtsgrundsätze zurückzugehen und aus ihnen die Nor- 
<lb/>men für viele Verhältnisse, welche das einheimische Recht nur unvoll- 
<lb/>kommen oder gar nicht bestimmt hatte, abzuleiten, auf dasselbe als eine
<lb/>gewichtige Autorität berufen. Man benutzte es in der That anfangs
<lb/>auch nur in diesem Sinne; jemebr man sich indessen daran gewöhnte,
<lb/>die Römischen Rechtsbücher als Erkenntnisquelle des gemeinen Rech- 
<lb/>tes zu betrachten, um so mehr dehnte sich auch der Gebrauch der- 
<lb/>selben aus und allmälig kam man dahin, nicht bloss die wirklich ihrer
<lb/>Natur nach gemeinrechtlichen Grundsätze des Römischen Rechtes auf
<lb/>die einheimischen Rechtsverhältnisse anzuwenden, sondern allen Be- 
<lb/>stimmungen desselben, auch solchen, die dem positiven Recht der
<lb/>Römer im engem Sinne des Wortes angebörten, Gültigkeit zuzu- 
<lb/>schreiben, soweit nicht geschriebene einheimische Gesetze oder ent- 
<lb/>schiedene Gewohnheiten entgegenstanden. Dies musste allerdings
<lb/>sehr nachtheilige Folgen mit sich bringen. Das Recht wurde, wie
<lb/>unser Verf. sehr richtig bemerkt, läurch den Gebrauch dieser frem- 
<lb/>den Rechtsquellen, deren Sprache schon den Meisten unbekannt war,
<lb/>dem Volke mehr und mehr entfremdet und auch die Juristen, ein- 
<lb/>seitig einem gelehrten Studium des Römischen und canonischen Rech- 
<lb/>tes hingegeben, verloren vielfach die lebendige Anschauung der Ver- 
<lb/>hältnisse, welche ihrer rechtlichen Beurtheilung unterworfen wurden
<lb/>und zerstörten nicht selten durch eine ungeschickte Anwendung des
<lb/>ihnen allein geläufigen fremden Rechtes, heilsame Institute des ein- 
<lb/>heimischen. Um indessen nicht selbst einseitig in unserer Beurthei- 
<lb/>lung zu sein, müssen wir doch andrerseits einräumen, dass diese Er- 
<lb/>scheinungen in unserm Rechlslcben, die seit der Verbreitung des
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Z)r. Schmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>Römischen Rechtes hervortreten, nicht lediglich als eine Folge der
<lb/>Receplion desselben angesehen werden können, sondern dass dabei,
<lb/>wie auch ßescler (S.354.) zugibt, viele andere davon unabhän- 
<lb/>gige Umstände, die mit der Entwicklung unseres öffentlichen Lebens
<lb/>im Zusammenhang standen, mitwirkten; auch dürfen wir nicht ver- 
<lb/>gessen, dass wir dem Römischen Recht doch auch dadurch viel ver- 
<lb/>danken, dass wir durch dasselbe eine sehr tüchtige, auf einer gesun- 
<lb/>den Auffassung der allgemeinen Rechtsgrundsätze ruhende Grund- 
<lb/>lage erhielten, und dass das Römische Recht wesentlich dazu beitrug,
<lb/>die beengenden Schranken des mittelalterlichen gesellschaftlichen Or- 
<lb/>ganismus zu durchbrechen Und der modernen, auf die Gleichheit der
<lb/>Rechte gegründeten, Gestaltung unseres socialen Lebens, die Bahn
<lb/>zu öffnen. Ueberhaupt dürfte sich bei einer unbefangenen Prüfung
<lb/>wohl ergeben, dass die meisten nachtheiligen Folgen, welche man
<lb/>aus derlieception des Römischen Rechtes abzuleiten pflegt, mehr dem
<lb/>Misbrauch als dem Gebrauch dieser Gesetzgebung zuzuschreiben sind.
<lb/>Hätte man die Grundsätze, von welchen man bei der Reception des
<lb/>Römischen Rechtes ausging und die noch Ludwig XIV. in seinem
<lb/>edil, qiä regle les eludes de droit (1679.) anerkannte, als er ver-
<lb/>ordnete, dass das Justinianische Recht in Frankreich nicht als eigent- 
<lb/>liches Subsidiarrecht, sondern nur als raison ecrite benutzt werden
<lb/>solle, festgehalten, so würde man sich allerdings viele Verirrungen,
<lb/>die zum Theil von sehr neuem Datum sind, erspart haben.
<lb/>Der eigentliche Grund des Leidens liegt aber doch tiefer. Er liegt
<lb/>darin, dass wir von den Römischen Juristen gerade das nicht gelernt
<lb/>haben, was eigentlich dem Römischen Recht allein seinen hohen, un- 
<lb/>vergänglichen Werth gegeben hat, dass wir es nicht verstanden
<lb/>haben, uns ihre Methode anzueignen.

<lb/>Wir suchten oben nachzuweisen, dass das Römische Recht der
<lb/>gelungenen Durchbildung der allgemeinen, jeder Gesetzgebung zu
<lb/>Grunde liegenden Rechtsgrundsätze, seine Aufnahme bei uns ver- 
<lb/>danke und wir meinen, dass uns dasselbe auch nicht eher entbehr- 
<lb/>lich werden wirdj als bis es uns gelungen ist, mit gleicher Selbstän- 
<lb/>digkeit uns der leitenden Ideen des Rechtes zu bemächtigen und so
<lb/>eine vollständige Herrschaft über das ganze Rechtsgebiet zu erringen.
<lb/>Durch neue Gesetzgebungen kann diesem Mangel nicht abgeholfen
<lb/>werden. Unsere neuen Gesetzbücher haben allerdings zur Verbes- 
<lb/>serung des Rechtszustandes Grosses geleistet, schon indem sie die
<lb/>Quellen, aus welchen der Richter seine Rechtskenntnis zu schöpfen
<lb/>hat, zugänglicher machten und viele Zweifel, die bei dem traurigen
</p>

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                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zustande unserer gemeinrechtlichen Quellen und bei dem Zwiespalt
<lb/>zwischen Römischem und Deutschem Rechte nothwendijf hervortreten
<lb/>und eine nachtheilige Unsicherheit des Rechtes zur Folge haben
<lb/>mussten, beseitigten; sie haben aber, wie die Erfahrung lehrt, den
<lb/>Charakter unseres ganzen Rechtswesens eigentlich doch nicht verän- 
<lb/>dert uhd namentlich das Römische Recht nirgends entbehrlich ge- 
<lb/>macht. Noch immer wird ihm auch in solchen Ländern, welche sich
<lb/>neuer, umfassender Gesetzbücher erfreuen, nicht bloss als einer histo- 
<lb/>rischen Quelle dieses neuern Rechtes, sondern vorzüglich wegen der
<lb/>darin niedergelegten allgemeinen Rechtswahrheiten, eine grosse Auto- 
<lb/>rität zugestanden. Dies gilt nicht bloss von Deutschland, sondern
<lb/>auch von Frankreich. Hier war zwar die Kenntnis des Römischen
<lb/>Rechtes, zum Theil in Folge der mangelhaften Organisation der öffent- 
<lb/>lichen Unterrichtsanstalten, seit längerer Zeit sehr in Verfall gekom- 
<lb/>men, aber es macht sich das Bedürfnis eines umfassendem und gründ- 
<lb/>lichem Studiums desselben in der neuern Zeit immer mehr wieder
<lb/>geltend, ja seihst in Ländern, wo das Römische Recht nie recipirt
<lb/>war, wie in dem grossem Theile der Schweiz, und zwar auch in
<lb/>Kantonen, die neue Gesetzbücher haben, welche den bessern anderer
<lb/>Länder würdig zur Seite stehen, suchen gebildete Juristen in schwie- 
<lb/>rigem Fragen vielfältig im Römischen Rechte Rath; fängt man doch
<lb/>sogar an in England, wo sich das einheimische Recht am unabhängig- 
<lb/>sten von dem Einfluss des Römischen Rechtes entwickelt hat, dem
<lb/>Studium desselben grössere Aufmerksamkeit zu widmen. Ueberall
<lb/>zeigt sich ein Bedürfnis, dem wir noch durch kein besseres Mittel, als
<lb/>durch das Zurückgehen auf die Römischen Rechtsbücher, abzuhelfen
<lb/>gelernt haben.

<lb/>Bestände indessen der Werth des Römischen Rechtes, wie wir
<lb/>nach den obigen Bemerkungen anzunehmen 'schienen, wirklich ledig- 
<lb/>lich in der gelungenen Durchbildung der allgemeinen, jeder Gesetz- 
<lb/>gebung zur Grundlage dienenden Rechtsgrundsätze, so wäre in der
<lb/>That nicht abzusehen, warum nicht einfache Uebertragung derselben
<lb/>in die neuem Gesetzbücher die Justinianischen Rechtsbücher entbehr- 
<lb/>lich machen sollte. Die Bearbeitungen des Naturrechtes, wie sie im
<lb/>vorigen Jahrhundert gebräuchlich waren, hätten dabei als erwünschte
<lb/>Vorarbeiten dienen können, denn sie waren meistens nur solche Ab- 
<lb/>stracta der allgemeinen Grundsätze des Römischen Rechtes. Bekannt- 
<lb/>lich hat man sie auch hier und da, ähnlich wie die Römischen Rechts- 
<lb/>quellen, als ralio scripta in den Gerichten benutzen wollen. Allein
<lb/>cs liegt offenbar noch an etwas anderem. Das Römische Recht
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hru. Prof. Dr, Schmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>erhielt seine hohe Ausbildung durch die Methode der Römischen
<lb/>Juristen und, wir müssen es wiederholen, nur durch eine Reform un- 
<lb/>serer Methode, welche unsere Jurisprudenz auf die Höhe der Rö- 
<lb/>mischen erhebt und die letztere für uns entbehrlich macht, kann,
<lb/>nach unserer Ueberzeugung, eine heilsame Regeneration unseres
<lb/>Rechtswesens herbeigeführt werden.

<lb/>Unser Verf. erkennt (S. 346. f.) zwar ebenfalls den Einfluss an,
<lb/>welchen die Juristen auf die hohe Ausbildung des Römischen Rechtes
<lb/>halten, er meint aber (S. 350.), es müsse jedem Unbefangenen ein- 
<lb/>leuchten, dass man die eigenthümliche Stellung der klassischen Rö- 
<lb/>mischen Juristen nicht benutzen dürfe, um darauf eine allgemeine An- 
<lb/>sicht von der Bedeutung des Juristenstandes für die Rechtsbildung zu
<lb/>begründen und sie auch für die Deutschen Verhältnisse geltend zu
<lb/>machen. Wir können ihm darin nicht recht geben. Allerdings tra- 
<lb/>fen bei den Römern viele Umstände zusammen, um ein solches Re- 
<lb/>sultat herheizuführen. Wir haben darauf schon oben aufmerksam
<lb/>gemacht. Zur Begründung ihrer Behandlungsweise des Rechtes wur- 
<lb/>den sie gewissermassen gewaltsam durch die Beschaffenheit ihrer
<lb/>Quellen hingedrängt, denn da es bei ihnen nur sehr wenige umfas- 
<lb/>sendere Gesetze gab, auch einer grossem Thätigkeit der Legisla- 
<lb/>tion grosse Hindernisse entgegenstanden, das prätorische Edict aber
<lb/>diesem Mangel seiner Natur nach ebenfalls nur unvollkommen ab- 
<lb/>helfen konnte, waren die Juristen von selbst darauf hingewiesen,
<lb/>durch die Wissenschaft die Lücken ihrer Gesetzgebung auszufüllen,
<lb/>und es kam ihnen dabei die ihnen von den Griechen überkommene
<lb/>philosophische Bildung und der dem Römischen Volk in allen seinen
<lb/>Unternehmungen eigene ausgezeichnete praktische Takt sehr zu statten.
<lb/>Wir können uns eines solchen praktischen Taktes wohl von Haus aus
<lb/>nicht besonders rühmen; die Schwierigkeiten, mit welchen unsere
<lb/>Juristen zu kämpfen hatten, waren aber auch in derThat viel grösser,
<lb/>namentlich dadurch, dass, obschon auch bei uns die Gesetzgebung
<lb/>nicht mit der Entwicklung des bürgerlichen Lebens Schritt gehalten
<lb/>hatte und das gleiche Bedürfnis, die dadurch entstandenen Lücken
<lb/>durch die Wissenschaft auszufüllen, hervorgetreten war, doch die
<lb/>Quellen des positiven Rechtes die Römischen an Umfang weit über- 
<lb/>trafen und ein so überreiches, schwer zugängliches Material darbo- 
<lb/>ten, dass es schwer hielt sich desselben vollständig zu bemächtigen.
<lb/>Für die Ausbildung eines gemeinen Rechtes leistete nun zwar das
<lb/>recipirtc Römische Recht sehr grosse Dienste, aber es verband sich
<lb/>mit der Aufnahme desselben ein Uebclstand, den w ir noch nicht über-
</p>

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               <p>

                  <lb/>416
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler, Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>wunden haben. Das Römische Recht war uns nämlich in einer sehr
<lb/>mangelhaften Gestalt überliefert worden, und, was am folgenreichsten
<lb/>war, in einer Bearbeitung, durch welche die klassische Jurispru- 
<lb/>denz den Charakter einer positiven Gesetzgebung erhalten hatte.
<lb/>Die Entscheidungen, welche die klassischen Juristen, geleitet durch
<lb/>die allgemeinen Grundsätze des Rechtes und die eiuschlagenden po- 
<lb/>sitiven Normen aus dem Wesen der zu beurtheilenden Verhältnisse
<lb/>jgeschöpft batten, erschienen hier als positive Rechtsregeln, und der
<lb/>Reichthum der, in den Justinianischen Gesetzbüchern enthaltenen Ca-
<lb/>suistik, gew öhnte unsere Juristen daran, überall nach positiven Rechts- 
<lb/>entscheidungen zu suchen. Dies gab der ganzen Jurisprudenz eine
<lb/>falsche Richtung, die denn auch w ieder auf die Gesetzgebung zurück- 
<lb/>wirkte und das Streben hervorrief, durch Anhäufung einer grossen
<lb/>Menge von detaillirten Rechtsregeln für die singulärsten Verhältnisse
<lb/>eine Vollständigkeit zu erreichen, die, wenn sie möglich gewesen
<lb/>wäre, alle w issenschaftliche Thätigkeit der Juristen überflüssig gemacht
<lb/>haben würde. Dazu kam dann noch die durch die Beschaffenheit der
<lb/>Rechtsquellen hervorgerufene historisch-philologische Richtung des
<lb/>Rechtsstudiums, die eine Neigung zu Detailuntersuchungen weckte,
<lb/>welche an sich sehr werthvoll waren, aber doch von einer den Geist
<lb/>der klassischen Jurisprudenz durchdringenden Auffassung mehr ablei- 
<lb/>teten, als zu ihr hinführten.

<lb/>Alle diese Umstände, welche darauf hinwirkten, der bei uns
<lb/>herrschenden Methode ihren eigentlnimlichen Charakter zu geben,
<lb/>rechtfertigen indessen noch nicht die Behauptung, dass wir uns die
<lb/>Methode der Römischen .Juristen, durch welche diese einen so heil- 
<lb/>samen Einfluss auf die Fortbildung des Rechts erhielten, überhaupt
<lb/>nicht aneignen könnten. Beseler kömmt zu dieser Behauptung
<lb/>nur, weil er das Wesen der Methode der klassischen Juristen keiner
<lb/>genauem Untersuchung unterwarf, und bei seiner Beurtheilung nur
<lb/>die Verschiedenheit der äussern Umstände in Erwägung zog. Seine
<lb/>falsche Ansicht über die Natur des Volksrechtes verleitete ihn zu
<lb/>einer mangelhaften Auffassung des 8. g. Juristenrechtes überhaupt.
<lb/>Wie er nämlich dem Volke in dem Sinne eine rechtserzeugende Kraft
<lb/>zuschrieb, dass er die rechtliche Ueberzeugung und Anschauung des- 
<lb/>selben zu einer unmittelbaren Quelle des Rechtes machte, so nahm
<lb/>er auch an, dass von den Juristen eine wahre Rechtserzeugung aus- 
<lb/>gehe. Er meint, die Juristen könnten dabei auf eine doppelte Weise
<lb/>verfahren; sie könnten, im Vertrauen auf ihre Stellung, mit Be- 
<lb/>wusstsein zu Werke gehen, oder ihre Wirksamkeit könne eine mehr
</p>

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                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof, 7)r. Schmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>417
</p>
               <p>

                  <lb/>unbewusste sein, welche nur allmälig, nach Art des Gewohnheits- 
<lb/>rechtes, mit der Rechtsbildung zu Stande komme. Von der ersten
<lb/>Art sei die Thätigkeit der klassischen Römischeh Juristen zur Kai- 
<lb/>serzeit gewesen, unterstützt, obschon nicht nothwendig bedingt von
<lb/>dem jus respondendi; in der zweiten Art habe sich das gemeine
<lb/>Deutsche Juristenrecht entwickelt (S. 88.)« Von diesem Gesichtspunct
<lb/>ausgehend, prüft er dann im zweiten Theil seines Werkes die Methode
<lb/>des Juristenrechtes und sucht den Umfang der Geltung und den Werth
<lb/>desselben zu bestimmen. Diese Untersuchung ist allerdings in ge- 
<lb/>schichtlicher Beziehung von Interesse, denn obschon es sehr schwer
<lb/>und oft unmöglich ist, genau zu erkennen, ob der Trieb zu einem
<lb/>neuen Institute von dem Volke oder den Juristen ausgegangen sei,
<lb/>leidet es doch kernen Zweifel, dass die Juristen einen höchst bedeu- 
<lb/>tenden Einfluss auf die Fortbildung und Umgestaltung des Rechts ge- 
<lb/>habt haben. Dennoch können wir, und zwar aus denselben Gründen,
<lb/>die wir oben beim Volksrecht geltend machten, nicht zugeben, dass
<lb/>in der rechtlichen Ueberzeugung der Juristen eine unmittelbare Rechts- 
<lb/>quelle zu suchen sei, vielmehr sind wir der Meinung, dass das an- 
<lb/>geblich durch die Juristen erzeugte Recht nur durch Gewohnheit eine
<lb/>stillschweigende Sanction erhalten konnte. Doch wollen wir darauf
<lb/>jetzt nicht weiter eingehen. Jedenfalls liegt eine solche rechtser- 
<lb/>zeugende Kraft der Juristen nicht in der nalurgemässen Stellung der- 
<lb/>selben und muss als etwas Zufälliges, Ausserordentliches angesehen
<lb/>werden. Dagegen ist die wissenschaftliche Fortbildung des Rechtes
<lb/>die eigentliche Aufgabe der Juristen und darum hatte Savigny ge- 
<lb/>wiss sehr recht, dass er diese Seite als das Wesentliche des s. g.
<lb/>Juristenrechtes in den Vordergrund stellte.

<lb/>Wenn wir indessen oben sagten, wir müssten dahin streben,
<lb/>uns die Methode der Römischen Juristen, durch welche diese so
<lb/>Grosses erreichten, anzueignen, so wollen wir keineswegs damit
<lb/>eine blosse Nachahmung derselben empfehlen. Davon wäre wenig Er-
<lb/>spriessliches zu erwarten, auch würde dies uns ja nicht einmal von
<lb/>dem Einfluss des Römischen Rechtes befreien. Wir können durch
<lb/>ein genaueres Studium der Methode der Römischen Juristen aller- 
<lb/>dings viel lernen, aber unsere Methodik muss ein Resultat selbstän- 
<lb/>diger Forschungen sein, sie muss auf festen theoretischen Grund- 
<lb/>sätzen beruhen, die wir bei den Römern nicht einmal finden.

<lb/>Sollen wir das, was wir fordern, mit einem Worte aussprechen,
<lb/>so können wir sagen, wir verlangen eine strengere Anwendung der
<lb/>analytischen Methode der Untersuchung. Lange Zeit hat bei uns die
<lb/>Krif. Jahrb. f. D. HW. Jahrg. VIII. II. V. 27
</p>

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                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseler&gt; Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>dogmatische einseitig vorgeherrscht. Wir waren durch das Studium
<lb/>der Römischen Rechtsquellen daran gewöhnt, immer von dem Gesetz
<lb/>auszugehen, dessen Aussprüche gesammelt, grammatisch, logisch und
<lb/>historisch erläutert und systematisch geordnet wurden. Dadurch be- 
<lb/>kam unsere ganze Wissenschaft eine logisch - abstracte Richtung,
<lb/>durch welche sie dem practischen Leben entfremdet und ein Zwie- 
<lb/>spalt zwischen Theorie und Praxis herbeigeführt wurde, den man
<lb/>längst als ein Grundübel unseres gegenwärtigen Rechtszustandes er- 
<lb/>kannt hat. Weil man für jede Rechtsfrage eine unmittelbare Ent- 
<lb/>scheidung im positiven Rechte suchte, bedurfte man eines gewaltig
<lb/>gelehrten Apparates und der künstlichsten Analogien, um am Ende
<lb/>das zu finden, was sich bei einer unbefangenen Bcurtheilnng der zu
<lb/>entscheidenden Verhältnisse ganz von selbst verstanden hätte und
<lb/>sich oft für den Nichtjuristen auf den ersten Blick herausstellte.
<lb/>Daraus erklärt sich auch, warum schon oft der Wunsch in Anregung
<lb/>gebracht worden ist, die Urtheilsfindung, wenn nicht gänzlich einem
<lb/>Collegium von Laien, doch wenigstens einem Gericht zu übertragen,
<lb/>an welchem auch Nichtjuristen theiinehmen. Dahin geht auch der
<lb/>Vorschlag Beseler’s, der, wie es scheint, durch Erfahrungen, die
<lb/>er in der Schweiz gemacht hat, dazu veranlasst worden ist. Es liegt
<lb/>aber in diesem vorgeblichen Auskunftsmittel in der That etwas Be- 
<lb/>schämendes für unsere Juristen. So sehr also sollen sie dem Rechts- 
<lb/>leben ihres Volkes entfremdet sein, dass man ihnen nicht mehr einen
<lb/>so ungetrübten Blick zutraut, wie dem schlichten Geschäftsmann, der
<lb/>doch auch die rechtlichen Verhältnisse, die ihm zur Bcurtheilnng
<lb/>vorgelegt werden müssten, nicht immer aus unmittelbarer Erfahrung
<lb/>kennen könnte! Wir haben aber wirklich Gelegenheit gehabt, öfter
<lb/>von tüchtigen Juristen in der Schweiz zu hören, dass ihnen ein Zu- 
<lb/>satz von gebildeten, geschäftserfahrenen Laien in den Gerichten als
<lb/>Gegengewicht gegen die Subtilitätensucht und Schwerfälligkeit ge- 
<lb/>lehrter Juristen sehr vorteilhaft erschienen sei. Indessen ist kaum
<lb/>zu erwarten, dass diese Einrichtung, zu welcher in der Schweiz das
<lb/>demokratische Element des öffentlichen Lebens in Verbindung mit
<lb/>einem grossen Mangel an gelehrten Juristen geführt hat, in Deutsch- 
<lb/>land Eingang finden werde. Auch läge darin ein wirklicher Rück- 
<lb/>schritt, denn w ir würden damit die Entscheidung einem unbestimmten
<lb/>Rechtsgefühle, statt einer aller Gründe sich bewussten Erkenntnis
<lb/>des Rechtes anvertrauen. Wir kämen auf den Zustand der alten
<lb/>Volks- und Schöffengerichte zurück, deren Unzulänglichkeit eben
<lb/>die Aufnahme des Römischen Rechtes herbeigefiihrt hatte. Statt zu
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0419.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Schmid zu Bern.
</p>
               <p>

                  <lb/>419
</p>
               <p>

                  <lb/>einem solchen Verzweiflungsact zu schreiten, müssen wir es uns viel- 
<lb/>mehr angelegen sein lassen, die Wissenschaft des Rechtes dahin
<lb/>durchzubilden, dass sie einer freien, aus der lebendigen Anschauung
<lb/>der Verhältnisse geschöpften Beurlheilung nicht im Wege steht.
<lb/>Dahin werden wir aber sicher gelangen, wenn wir mit strenger Con-
<lb/>sequenz die analytische Methode zur Anwendung bringen und bei «der
<lb/>Bearbeitung des Rechtes statt von der abstracten Regel, von dem
<lb/>Rechtsleben und den zu bestimmenden Verhältnissen ausgehen und
<lb/>von diesen erst zu den allgemeinem und allgemeinsten Grundsätzen,
<lb/>welche die Spitze des Syslemes bilden, aufsteigen. Savigny hat
<lb/>diesen Weg im Grunde schon eingeschlagen, namentlich in seinem
<lb/>System des heutigen Römischen Rechtes, das wir eben darum zu den
<lb/>wichtigsten Erscheinungen iu der juridischen Littcratur rechnen. Er
<lb/>hat sein Werk leider nur unvollendet gelassen, indem er einseitig
<lb/>das historische Element des Rechtes ins Auge fasste und so nicht bis
<lb/>zu den letzten Prinzipien alles Rechtes, durch welche seine Unter- 
<lb/>suchung erst ihren Abschluss bekommen konnte, durchdrang. Daraus
<lb/>sind denn die unhaltbaren Sätze hervorgegangen, die wir zum Theil
<lb/>oben schonv hervorgehoben haben, und die auf die Behandlung der
<lb/>einzelnen Lehren nachtheilig wieder zurückwirkten. Er hat uns vor- 
<lb/>treffliche Grundlagen gegeben, auf denen wir weiter bauen können,
<lb/>aber er war sich der Grundsätze seines Verfahrens nicht vollständig
<lb/>bewusst und vermochte daher nicht seine Resultate nach Oben sicher
<lb/>zu stellen. Auch unsermVerf. ist es nicht besser gegangen. Er hat
<lb/>sich von manchem Vorurtheil der historischen Schule frei gemacht,
<lb/>und fühlt, dass wir einen andern Weg, als den bisher verfolgten, ein-
<lb/>sch lagen müssen, um den bestehenden Zwiespalt zwischen Theorie
<lb/>und Praxis w ieder aufzuheben, er ist aber über die Bildung des Rechts
<lb/>zu keiner klaren Einsicht gekommen, weil er, von den Dogmen der
<lb/>historischen Schule ausgehend, nicht bis zu den Wurzeln unserer
<lb/>rechtlichen Urtheile durchdrang und sich so in dunklen Anschauungen
<lb/>verlor, wo gerade die schärfste Scheidung der Begriffe zur Gewinnung
<lb/>einer festen Grundlage für seine Räsonnements nöthig war. Wir
<lb/>wollen nicht, indem wir eine philosophische Behandlung des Rechtes
<lb/>verlangen, dass man zu dem einseitigen, bloss logischen Rationalismus
<lb/>der ältern Schule zurückkehre, aber wir halten den Empirismus der
<lb/>historischen Schule auch in seiner Verquickung mit einer idealisti- 
<lb/>schen Rechtsanschauung nicht für fähig, um darauf eine gesunde
<lb/>wissenschaftliche Methode zu gründen und glauben nur von einem
<lb/>kritischen Verfahren, welches uns zu einer sichern Scheidung der
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0420.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Beseht, Volksrecht und Juristenrecht.
</p>
               <p>

                  <lb/>verschiedenen Gebiete desselben und ihrer Verhältnisse zu einander
<lb/>führt, einen wahren wissenschaftlichen Fortschritt und eine durch- 
<lb/>greifende Besserung der herrschenden Methoden erwarten zu können.

<lb/>Nur ungern versagen wir uns ein genaueres Eingehen in die Erör- 
<lb/>terungen einzelner interessanter Rechtsnialerien, an welchen Beseler’s
<lb/>Schrift so reich ist. Wir haben uns aber bei den allgemeinem Grund- 
<lb/>sätzen, von denen unser Verf. ausgeht, schon so lange aufgehalten,
<lb/>dass wir die unserer Anzeige zu gestattenden Grenzen weit über- 
<lb/>schreiten müssten, wenn wir auch nur die wichtigsten von ihm be- 
<lb/>handelten Puncte hier im Einzelnen besprechen wollten. Es schien
<lb/>uns aber nicht nöthig, die Aufmerksamkeit des Publicums erst noch
<lb/>durch Hervorhebung einzelner besonders interessanter Erörterungen
<lb/>auf die Schrift hinzulenken. Sie hat bereits vielfältig eine beifällige
<lb/>Aufnahme gefunden und verdient sie auch nach unserer Ueberzeugung
<lb/>vollkommen durch das viele Gute, was sie in Anregung bringt, durch
<lb/>den Reichthum der darin entwickelten Ideen und den edlen nationalen
<lb/>Sinn, der überall in derselben hervorleuchtct. Eben wegen dieser
<lb/>gewinnenden Vorzüge schien es uns aber angemessen, hier, in einer
<lb/>der strengen Wissenschaft gewidmeten Zeitschrift, die wissenschaft- 
<lb/>lichen Grundlagen, von denen unser Verf. ausging, einer genauem
<lb/>Prüfung zu unterwerfen, um dadurch die Aufmerksamkeit auch auf
<lb/>diese Seite seiner Schrift hinzulenken, die anderwärts weniger Beach- 
<lb/>tung gefunden haben dürfte und gewiss wenigstens verdient von ver- 
<lb/>schiedenen Standpunctcn aus einer Beurlheilung unterworfen zu
<lb/>werden. Wir haben dabei freilich Manches nur andeuten können,
<lb/>was einer weitern Ausführung bedurft hätte, um Misverständnissen
<lb/>zu entgehen. Das möge denn für eine andere Gelegenheit aufgespart
<lb/>bleiben.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Systematische Bearbeitung der in Meichelbeck's Historia Frisingensis enthaltenen Urkundensammlung. Von C. F. W. J. Haeberlin</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Lauk, ...">Recensirt von Herrn Dr. Lauk zu München</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>Systematische Bearbeitung der in Meichelbeck’s Historia
<lb/>Frisingensis enthaltenen Urkundcnsammlung. Von c. F.
<lb/>W. J. Haebcrlin, Dr. d. R. u. Privatdocent an d. Friedrich-
<lb/>Wilhelms-Univ. zu Berlin. Erster Theil. Rechtsgeschichte. Berlin,
<lb/>Düramler, 1842. XVIII u. 253 8. 8. (1 Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Oberappellationsgerichtsrath Ht\ liauk zu München.

<lb/>Um die rohe, unförmliche und unerforschte Masse der Rechts- 
<lb/>denkmäler aus dem frühem und spätem Mittelalter umfassenderen
<lb/>Forschungen zugänglicher zu machen und sie in das Gebiet der
<lb/>benützten Rechtsquellen mit hineinznziehen, ist es am zwcck-
<lb/>mässigsten, die einzelnen vorhandenen Sammlungen einem abgeson- 
<lb/>derten, tiefem Studium zu unterwerfen und sie in eine gcniessbarere
<lb/>Form zu bringen, worauf es dann Anderen überlassen bleibt, den
<lb/>dargelegten Stoff weiter zu benützen, ihn mit dem bereits Bekann- 
<lb/>ten zu vergleichen, ihn auf die Rechtsgeschichte und das geltende
<lb/>Rechlssystem anzuwenden. Als eine Haupthedingung erscheint bei
<lb/>einer solchen Bearbeitung der noch unbenutzten Quellen, sich
<lb/>streng auf eine bestimmte Sammlung zu beschränken, alles Fremde
<lb/>auszuschlies$en, jedes Polemisircn zu vermeiden, und auf die neuere
<lb/>Literatur nur da Rücksicht zu nehmen, wo sie sich unmittelbar und
<lb/>unzweifelhaft auf den betreffenden Gegenstand bezieht.

<lb/>Die in Meichelbeck’s Historia Frisingensis enthaltene
<lb/>Urkunden-Sammlung wurde, abgesehen von ihrer Reichhaltigkeit,
<lb/>vorzüglich auch aus dem Grunde gewählt, weil sie sich auf einem
<lb/>Gebiete bew egt, das durch die neueren Forschungen noch wenig Auf- 
<lb/>klärung erhalten hat, nebmlich auf dem des Verkehrs der Geistlichen
<lb/>mit Laien, und uns so ein Bild gibt von der Anwendung der deut- 
<lb/>schen Rechtsbegriffe auf die Geschäfte der Laien mit den eigentlich
<lb/>nach römischem Rechte lebenden Geistlichen , wodurch zugleich
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0422.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422 Haberlin, Bearb. d. in Meiehelbeck’s Hist. Fris. erith. Urkund.
</p>
               <p>

                  <lb/>mancher Widerspruch mit dem rein germanischen Rechte erklärt
<lb/>wird.

<lb/>Um einen leichteren Ueberblick über den Inhalt zu geben, ist
<lb/>die Sammlung systematisch bearbeitet; sie soll in zwei Haupt-
<lb/>theile zerfallen, wovon der erste (bis jetzt allein erschienene) die
<lb/>Rechtsgeschichte enthält, der zweite eine Verfassungsgeschichte des
<lb/>ßisthums Freysing, die Gerichtsverfassung und den Prozess darstellen
<lb/>und sich mit diplomatischen und sprachlichen Bemerkungen beschäf- 
<lb/>tigen wird.

<lb/>In dem ersten Theil sind die obligatorischen Verhältnisse
<lb/>dem ganzen Rechtssystem um desswillen vorangestellt, weil sie nach
<lb/>der Natur der in Frage stehenden Quellensammlung als die Haupt- 
<lb/>sache zu betrachten sind, indem die Urkunden uns mit den verschie- 
<lb/>denen Arten von Verträgen ex professo bekannt machen, über das
<lb/>Personen-, Sachen-, Familien- und Erbrecht aber, so wie
<lb/>über das Lehn- und Strafrecht nur ganz beiläufig einige äusserst
<lb/>spärlich in der ganzen Sammlung zerstreute Notizen liefern.

<lb/>So der Verf. über Zweck und Plan des Werkes theils wört- 
<lb/>lich, theils im Wesentlichen in der Vorrede. Das Verdienstliche
<lb/>solcher Arbeiten, wie die vorliegende, ist nicht zu verkennen; einen
<lb/>besonderen Werth hat sie für eine bayerische Rechtsgeschichte.

<lb/>Eine umfassende bayerische innere Rechtsgeschichte man- 
<lb/>gelt bis jetzt gänzlich. Die hieher gehörigen Werke von Klemm
<lb/>(Versuch einer Geschichte der bayerischen Gesetzgebung vom Ent- 
<lb/>stehen des bayerischen Staates bis zu Ende des 16ten Jahrhunderts.
<lb/>München, 1801.), von Ignaz v. Rudhart (Abriss der Geschichte
<lb/>der bayerischen Gesetzgebung, besonders Erinnerungen über den
<lb/>Einfluss der Staatsverfassung auf die Gesetzgebung, eine akademische
<lb/>Rede. München, 1820.), von Freiherrn v. Freyberg. (Ueber den
<lb/>historischen Gang der bayerischen Landesgesetzgebung bis auf die
<lb/>Zeiten Max I., eine akademische Rede. München, 1834.), von
<lb/>v. Mussinan (Bayerns Gesetzgebung, München, 1835.), beschäf- 
<lb/>tigen sich grösstentheils nur mit der äusseren Rechtsgeschichte und
<lb/>sind jedenfalls nur fragmentarisch, mehr blosse Andeutungen,
<lb/>als Ausführungen enthaltend. Von den Werken über bayeri- 
<lb/>sche Geschichte ziehen insbesondere folgende beide; Büchner,
<lb/>Geschichte von Bayern bis jetzt 6 Bücher (Regensburg u. München,
<lb/>1820. bis 1840., und Thomas Rudhard, Aelteste Geschichte
<lb/>Bayerns (Hamburg, 1841.), auch das Rechtsleben des Volkes in den
</p>

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                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hru. O.-A.-G.-R. Dr. Lauk zu München. 423
</p>
               <p>

                  <lb/>Kreis der Darstellung. Allein abgesehen davon, dass beide nur eine
<lb/>frühere Zeit umfassen und nicht bis auf die Gegenwart reichen, ver- 
<lb/>mag auch eine, wenn auch ausführliche, Entwicklung des Rechts- 
<lb/>lebens in der allgemeinen Geschichte eines Volkes nie eine nur dem
<lb/>Rechtsleben gewidmete spezielle Geschichte zu ersetzen. Eine vor- 
<lb/>treffliche Vorarbeit für eine bayerische Rechtsgeschichte ist däs aus- 
<lb/>gezeichnete bayerische Wörterbuch (Sammlung von Wörtern
<lb/>und Ausdrücken, die in den lebenden Mundarten sowohl, als in der
<lb/>ältern und ältesten Provincial-Lilteratur des Königreichs Bayern,
<lb/>besonders seiner ältern Lande, Vorkommen, und in der heutigen
<lb/>allgemein-deutschen Schriftsprache entweder gar nicht, oder nicht
<lb/>in denselben Bedeutungen üblich sind, mit urkundlichen Belegen,
<lb/>nach den Stammsylben etymologisch - alphabetisch geordnet) von
<lb/>J. A. Sch melier (4Thle. Stuttgart u. Tübingen, 1827. bis 1837.).
<lb/>Dass die eben verzeichneten Werke dem Verf. bekannt oder von
<lb/>ihm benützt worden seyen, erhellet aus seiner Bearbeitung nicht, ob- 
<lb/>schon deren Nichtberücksichtigung sich auch nach den oben ange- 
<lb/>gebenen Grundsätzen nicht rechtfertigen lässt, da „sie sich unmittel- 
<lb/>bar und unzweifelhaft auf den betreffenden Gegenständ beziehen.“

<lb/>Die Darstellung ist klar und objektiv, die Genauigkeit und der
<lb/>Fleiss unverkennbar, die Ableitung der Rccbtssätze aus den Urkun- 
<lb/>den sicher und bestimmt; in diesen Beziehungen kann das Werk als
<lb/>ein Muster für ähnliche Arbeiten bezeichnet werden.

<lb/>Tadeln müssen wir die gewählte Ordnung, die Rcchtsgeschichte
<lb/>der Darstellung der Verfassung vorauszuschicken, während doch
<lb/>letztere in vielen Punkten das Bedingende für das Verständniss der
<lb/>ersteren ist. Eine Folge dieser verkehrten Ordnung ist es wohl auch,
<lb/>dass in der Rechtsgeschiehte manches abgehandelt wird, was offen- 
<lb/>bar in die Darstellung der Verfassung gehört. Wir heben hier fol- 
<lb/>gende Punkte hervor. S. 47., 63. u. 91. über das Einwilligvngs-
<lb/>recht der Kleriker bei Veräusserungen des Kirchengutes und über
<lb/>die verschiedenen Arten der Kirchengüter; S. 64. u. 71. über die
<lb/>Theilnahnie des Vogtes bei dergleichen Veräusserungen; 8. 11.
<lb/>über das Einwilligungsrecht der Herzoge in die Verträge der
<lb/>Kirche.

<lb/>Ein weiterer Tadel trifft die Anordnung in der Beziehung, dass
<lb/>bei dem Obligationenrecht kein allgemeiner Theil vorausgeschickt
<lb/>worden ist. Die bei Arbeiten, wie die vorliegende, so wünschenswerte
<lb/>Objektivität und Individualisirung hätte bei der dem Verf. eigen-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0424.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424 Häberlin, ßearb. d. in Meichelbeck’s Hist. Fris. enth. Urkund.

<lb/>thümlichen Gewandheit der Darstellung in Folge eines solchen allge- 
<lb/>meinen Theiles nicht nothwendiger Weise zum Opfer gebracht wer- 
<lb/>den müssen, und gar viele und ermüdende Wiederholungen z. ß. in
<lb/>Bezug auf Einwilligungsrechte Dritter, Form und Bedeutung der Ur- 
<lb/>kunden wären erspart worden.

<lb/>Nach dieser allgemeinen Charakteristik gehen wir nun zu einigen
<lb/>Einzelnheiten über, in Beziehung auf welche wir Bemerkungen zu
<lb/>machen haben.

<lb/>S. Xfl. Meichelbeck war Benediktiner-Mönch zu Benedikt- 
<lb/>beuern, nicht zu „Benedikt Baues", was nicht existirt, und
<lb/>hatte den Titel eines geistlichen Bathes, und zwar des Fürst- 
<lb/>bischofs von Frevsing und des Fürstabts von Kempten; Kirchen-
<lb/>rath, wie es i. W. heisst, war er nicht.

<lb/>8. d6- „In diesem Zeitraum (vom 9ten bis zu Anfang des Ilten
<lb/>Jahrhunderts) ist der Tausch noch etwas Seltenes, und kann noch
<lb/>keine bestimmte Form erlangen; man weiss noch nicht recht, oh
<lb/>man ihn nach Analogie der Schenkungen schriftlich ah fassen soll,
<lb/>oder ob eine bloss mündliche Verabredung genüge. Daher die Un- 
<lb/>sicherheit und Verschiedenheit in den wenigen bis zum J. 845. vor- 
<lb/>kommenden Urkunden." Allein die in der Note 2. angeführten Ur- 
<lb/>kunden sind grösstontheils gar keine Tauschvertrage, sondern nur
<lb/>notitiae d. h. Aufschreibungen über stattgehabte Vertauschungen,
<lb/>wie auch bei der traditio häufig solche notitiae Vorkommen.

<lb/>S. 186. Ueber curtis (Hof) und Schwaige hätten SchmeIler
<lb/>a. a. 0. Bd. II. 8.145., Bd. III. 8. 533., und v. Koch-Sternfeld,
<lb/>Das Prädialprincip (München, 1837.) S. 37., verglichen werden sollen,
<lb/>ebenso zu S. 193. über Loos und Pifang, Schmellcr II. Bd. 8.504.,
<lb/>wornach Loos ursprünglich die Portion bedeutet, welche bei Vcr-
<lb/>theilung von unkultivirten Gründen auf einen der Theilnehmer ge- 
<lb/>fallen ist, und Bd. 1. S. 540., wo zu entnehmen ist, dass „Bifang"
<lb/>oder „Pifang“ d. i. die, heim wiederholten Hin- und Herfahren mit
<lb/>dem Pflug mittels des Pflugmessers und der Pflugschaar losgeschnit- 
<lb/>tenen Streifen Erde bedeutet, welche.durch das Strichbrett gegen
<lb/>und über einander geworfen werden, eine Erhabenheit (mehr oder
<lb/>weniger schmales ßret) zwischen zwei Vertiefungen (Furchen) bil- 
<lb/>den. Die Aecker werden nun häufig nach der Anzahl ihrer Bifänge
<lb/>bestimmt.

<lb/>8. 209. steht bei aindlef in Parenthese und mit Fragezeichen
<lb/>elf? Aus Schmellcr Bd. I, 8. 67. ist zu ersehen, dass einlif wirk-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0425.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. O.-A.-G.-R. Dr. Lank zu Müuchcn. 425
</p>
               <p>

                  <lb/>lieh eilf ist. Ebendaselbst steht in gleicher Art nach ^Wisgiit^
<lb/>census recognitionis; nach Schmeller Bd. IV. S. 183., woselbst
<lb/>auf die Monumenta Boica verwiesen wird, ist es eine Art Lehenah- 
<lb/>gabe von Grundstücken in Geld. Ferner ist daselbst IVeysat nicht
<lb/>erklärt; nach Sch melier a. a. 0. S. 180. bedeutet „WcxjsaV‘
<lb/>Geschenk.

<lb/>8. 214. wird die Salzpfanne zu Balle erwähnt und in Parenthese
<lb/>mit Fragezeichen Schwäbisch-Hall gesetzt. Hätte der Verf. sich mit
<lb/>den bayerischen Schriftstellern bekannter gemacht, so hätte ihm nicht
<lb/>entgehen können, dass Reichen hall früher bloss Hall oder Halle
<lb/>hiess: wir verweisen auf Scbmeller Bd. 11. S. 167., Lori, Samm- 
<lb/>lung des bayer. Bergrechts (München, 1764.) S. 13., v. Koch-
<lb/>Sternfeld a. a. 0. S. 55., Büchner, bayer; Geschichte Bd. I. Dok.
<lb/>S. 218. 219.

<lb/>S. 214. heisst es:

<lb/>„Im Jahr 1073. wird dem Kloster Rot die Folge, sectio, geschenkt, d. h.
<lb/>das Recht, ein angeschossenes oder verwundetes Stück Wild in fremde
<lb/>benachbarte Jagdreviere zu verfolgen. Späterhin kommt die Folge in Ver- 
<lb/>bindung mit Schefwart vor. König Ottocar von Böhmen verleiht näm- 
<lb/>lich „mit Berufung auf das römische Recht, dem Bischof von Freysing aus
<lb/>ganz besonderer Gunst das Recht, in seinen sämmtlichen österreichischen
<lb/>Landen zu jagen, und das Recht, welches gewöhnlich Folge und Schef- 
<lb/>wart genannt wird. Kaiser Rudolph wiederholt im Jahre 1277. u. 1281.
<lb/>diese Verleihung wörtlich. Unter Folge ist auch hier das oben erklärte
<lb/>Recht zu verstehen, obgleich es nach dem ganzen Zusammenhänge der
<lb/>beiden Frivilegien auch wohl die sogenannte Jagdfolge, Jagdfrohnden,
<lb/>Jagddienste bezeichnen könnte, d. h. die Verpflichtung der Insassen eines
<lb/>bestimmten Districts , bei Treibjagden unentgeldlich Treiberdienste zu
<lb/>leisten. Was aber unter Schefwart zu verstehen sey, bin ich nicht iiu
<lb/>Stande zu erklären, da weder die Etymologie einen Anhaltspunkt giebt,
<lb/>noch auch, wenigstens in der norddeutschen Jägersprache ein ähnlich klin- 
<lb/>gendes Wort vorkommt. Sieht man bloss auf die Verbindung von Folge und
<lb/>Schefwart, ohne auf die Etymologie des letzteren Wortes zu achten, so
<lb/>könnte man darunter vielleicht das Recht des Anstandes vor den könig- 
<lb/>lichen Forsten verstehen, d. h. das Recht, das am Abend aus den könig- 
<lb/>lichen Forsten heraustretende, und am Morgen wieder dahin zurückkehrende
<lb/>, Wild durch Auflauern zu erlegen. Dieses Recht ist ja auch jetzt noch nicht
<lb/>selten, namentlich Rittergütern in Beziehung auf die benachbarten landes- 
<lb/>herrlichen Forsten verliehen, oft mit, oft ohne die Folge."

<lb/>Wir müssen nun vor allem bemerken, dass in der Schenkungs-
<lb/>Urkunde für das Kloster Rot vom Jahre 1073. nur das lateinische
<lb/>Wort ,,sccliou, nicht auch das deutsche „Folge" vorkommt, und
<lb/>biernächst den Text der anderweitigen drei Urkunden wenigstens in
<lb/>den Hauptstellen wörtlich nach Meiehelbeck miltheilen.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0426.tif"
                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426 Häberlin, Bearb. d. in Meichelbeok’s Hist. Fris. enth. Urkund.
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Verleihungs-Urkunde von König Ottokar von Böhmen vom
<lb/>Jahr 1266.

<lb/>„Vobis (Capitaneis, Judicibus, Officialibus atque Venatoribus per
<lb/>Austriam constitutis) singulis et universis notum facimus etc. quod Vene- 
<lb/>rabili Domino Chunrado Frisingensi Episcopo amico nostro Karissimo,
<lb/>quotiescunque ipse, aut venatores sui in praedio Frisingensis Ecclesiae
<lb/>in Austria fuerint constituti, indulsimus de gratia speciali, ut venationes
<lb/>pro sui solalii deductione per totum nostri districtus dominium valeat
<lb/>exercere, habeatque pro suae venationis promotione in nostro districtu,
<lb/>quod Volge et Schefwart vulgariter nuncupatur. Quapropter sub
<lb/>optentu grat&gt;ae nostrae vobis singulis et universis praecipimus et mandamus,
<lb/>ut nullus vestrum deinceps praedictum Episcopum aut suos venatores im- 
<lb/>pedire debeat aliqualiter in praejnissis, sed potius ipsum curetis i?i quibus- 
<lb/>que suis venatoribus favorabiliter promovere

<lb/>2) Urkunde des röm. Königs Rudolph vom Jahre 1277.

<lb/>„Vobis igitur universis et singulis volumus notum esse, quod Venerabili
<lb/>Chunrado Frisingensi Episcopo Principi nostro dilecto ex speciali gracia
<lb/>concessimus et concedemus, ut quotiescunque ipse vel sui Venatores in
<lb/>predio Ecclesiae suae in Austria fuerint constituti, venaciones pro sua de-
<lb/>v ductione solacii per districtus nostri dominium libere valeat exercere,
<lb/>habeatque idem Episcopus pro suae venacionis promocione in ipso nostro
<lb/>districtu, qui Volge et Schefwart vulgariter nuncupatur, propter
<lb/>quod etc.u

<lb/>3) In der Urkunde desselben römischen Königs Rudolph für

<lb/>den Bischof Friedrich von Freysing vom J. 1280. sind dieselben
<lb/>Worte wie in der unter Nr. 2., nur heisst es statt „Schefwart“
<lb/>„Sckeflwart.u Rezensent war bemüht, zu ermitteln, welche der
<lb/>abweichenden Lesarten: qtti oder quod und Schefwart oder

<lb/>Scheftwart die richtige sey; allein seine Bemühungen blieben ohne
<lb/>Erfolg, da die Originalien der in Rede stehenden Urkunden in dem
<lb/>allgemeinen Reichsarchiv in Müuchen nicht vorhanden sind. Dass
<lb/>übrigens unter Folge nicht das Recht, ein angeschossenes oder ver- 
<lb/>wundetes Wild in fremde benachbarte Jagdreviere zu verfolgen, und
<lb/>unter Schefwart nicht das Recht des Anstandes vor den könig- 
<lb/>lichen Forsten verstanden werden könne, ergibt ein Blick in die Ur- 
<lb/>kunden. Es wird darin bewilligt, „ut venationes pro sui solatii
<lb/>deductione per tolum districtus nostri (regii) dominium valeat exer- 
<lb/>cere. Wo das Jagdrecht selbst in dem ganzen Distrikt einge- 
<lb/>räumt ist, wäre eine besondere Einräumung der Jagdfolge und des
<lb/>Anstandrechts auf eben diesem der Jagdbarkeit unterworfenen Bezirk
<lb/>gewiss ungeeignet. Es kann sohin unter Folge nur das Recht auf
<lb/>Jagdfrohnden verstanden werden; Schefwart (von Schiff und
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0427.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. O.-A.-G.-R. Dr. Lauk zu München. 427
</p>
               <p>

                  <lb/>warten) deutet aller Wahrscheinlichkeit nach auf einen Dienst, wo
<lb/>der Verpflichtete mit einem Schilf zur Hand seyn musste, dessen
<lb/>man sich bediente, entweder, um über den Strom zu setzen, um
<lb/>die Jagd in dem jenseits gelegenen Bezirk auszuüben, oder um die
<lb/>Wasserjagd abzuhalten.

<lb/>Möge derVerf. bald den zweiten Theil nachfolgen lassen, möge
<lb/>er bei dessen Bearbeitung auch die bayerischen Schriftsteller be- 
<lb/>nützen, die er bei jener des ersten übersehen hat.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0428.tif"
             n="428"
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            <head>Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0428--><p/>
            <p>

               <lb/>428
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Unmoralische der Todesstrafe. Von Ur. Rficb. Petöcz.

<lb/>Nachtrag zu dessen „Ausicht der Welt.“ Leipzig, Brockhaus,
<lb/>1842. Xu. 107 S. gr. 8. (geh. | Thlr.)

<lb/>Ueber die Ycrwerfüdikeit der Todesstrafe und was für jetzt in
<lb/>Deutschland an deren Stelle zu setzen. Von J. C. Althof, Canzlei-
<lb/>rath. Rinteln, in Commiss. h. Bösendahl, 1842. XXII u. 121 S.
<lb/>gr. 8. (geh. | Thlr.)

<lb/>Zwei Stimmen derselben, negativen sowohl als positiven Ten- 
<lb/>denz, aber sehr verschieden in formeller Hinsicht. Beide bekämpfen
<lb/>die Todesstrafe, beide kommen auch in ihren Gründen dagegen, wenn
<lb/>auch nicht in deren Ausführung, mit einander überein, beide bean- 
<lb/>tragen im Wesentlichen dasselbe Surrogat der Todesstrafe — Aus- 
<lb/>schliessung des Verbrechers von der menschlichen Gesellschaft und
<lb/>zwar auf Lebenszeit. Allein während diese Vorschläge und Ansich- 
<lb/>ten in der erstem Schrift auf eigenthümliche, man kann wohl sagen,
<lb/>obstruse philosophische Sätze gebaut werden und sich in ein ziem- 
<lb/>lich kühnes Phantasicgebild verlaufen, ist der andern Schrift ver- 
<lb/>ständlich-praktische Darstellung und dabei immer eine höhere Auf- 
<lb/>fassung der Frage wenigstens in ihren Resultaten nachzurühmen. —
<lb/>DerVcrf. der erstem Schrift hat bereits im J. 1838. unter dem Titel:
<lb/>,, Ansicht der Welt. Ein Versuch, die höchste Aufgabe der Philosophie
<lb/>zu lösen“ ein philosophisches System aufgestellt, das er seihst mit
<lb/>dem Namen einer „ psycho - idealen Weltansicht“ bezeichnet, und
<lb/>als deren Ergebniss sich uns gegenwärtiges Schriftchen darstellt.
<lb/>Gleichwohl hat der Verf. auch in diesem erst 71 Seiten „philoso- 
<lb/>phische Vorkenntnisse “ vorausgeschickt, ehe er auf 33 Seiten die
<lb/>„Folgerungen“ darlegt. Diese philosophischen Vorkenntnisse fangen
<lb/>mit dem Satze an: „Wissen ohne Wissliches ist nicht denkbar, nicht
<lb/>möglich; Wissen ist aber unzweifelhaft vorhanden, sonach muss noth-
<lb/>wendig auch Wissliches vorhanden sein", dem einige Seilen weiter
<lb/>folgender Satz folgt: „Gott ist das Wissendste: als Wissendstes muss
<lb/>er alles wissen, was zu wissen möglich; er muss also auch dasjenige
<lb/>wissen, was nothwendig ist, damit man zum Wissen gelangen könne,
<lb/>und ohne das kein Wissen möglich: zum Wissen ist aber Wissliches
<lb/>nothwendig, dass es hervorgebracht werde, und indem das Hervor- 
<lb/>bringen ein Setzen des Seins ist, zu diesem das höchste Wissen ge- 
<lb/>fordert wird, das höchste Wissen als ausschliessendes Eigenthum nur
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0429.tif"
                n="429"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0429--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über die Todesstrafe.
</p>
            <p>

               <lb/>429
</p>
            <p>

               <lb/>Gott besitzt, das Wissliche sonach nur durch Gott hervorgebracht
<lb/>werden kann, so ist es nothwendig, damit Gott Wissendstes sein
<lb/>könne, dass er Wissliches hervorbringe.“ In dieser ziemlich unge-
<lb/>niessbaren Weise geht es nun zwei Drittheile des Büchleins weiter,
<lb/>bis der Verf. auf den Kern seiner Argumentation gegen die Todes- 
<lb/>strafe kommt, der darin besteht, dass das Sterben keine Strafe, viel- 
<lb/>mehr nur die letzte Stufe sei, ,,die zu aller Seelen Seligkeit zu über- 
<lb/>steigen.“ Hiervon nun in den „Folgerungen“ ausgehend, kommt er
<lb/>auch unter andern auf die Wirkungen des Galvanismus auf Todte, auf
<lb/>die mosaischen Satzungen u. s. w. zu sprechen, und stellt endlich als
<lb/>Surrogat der Todesstrafe die Ausstossung des Mörders aus der bür- 
<lb/>gerlichen Gesellschaft auf. Allein sowohl die Form derselben, als
<lb/>wiederum der Grund dieser Form stellen sich als eben so eigentüm- 
<lb/>lich, wie seine philosophische Einleitung dar. Der Verf. geht näm- 
<lb/>lich hierbei von der Annahme aus, dass ,, der Priester“ die PIlicht
<lb/>habe, allen seiner Obhut Anvertrauten religiösen Unterricht zu er- 
<lb/>teilen, in dessen Folge denn die Gesellschaft gesichert sei, dass
<lb/>ihrer keiner morden werde; habe das nun der Priester bei Einzelnen
<lb/>versäumt, sei „sonach (?) durch seine Schuld(??) ein Mord began- 
<lb/>gen“, so müsse er wenigstens, bei der Unmöglichkeit des vollen Er- 
<lb/>satzes, leisten, was er vermag: ,,er nehme denjenigen unter Schulz
<lb/>und Aufsicht, dem er nicht hinlänglichen religiösen Unterricht er- 
<lb/>teilte und der aus Mangel dessen so sehr ausartete.“ Es soll also —
<lb/>dahin geht des Verfs. Vorschlag — im Geburtsorte des Verbrechers
<lb/>neben der Priesterwohnung eine „bequeme“ gesicherte Stube gebaut
<lb/>und der Verbrecher in diese lebenslänglich eingesperrt werden. Aber
<lb/>vorher wird mit ihm, wie mit einem wirklich Todten zu verfahren
<lb/>sein: er bekommt ein Sterbekleid, „jeder Mörder nach demselben
<lb/>Schnitt, den Stoff bestimmt sein Vermögen“ — „der Todte wird
<lb/>durch 2mal 24 Stunden zur Schau ausgestellt, so auch der Mörder
<lb/>in der Armensünderstube“ — dann wird eine Leichenrede über ihn
<lb/>gehalten (der Verf. giebt homiletische Anleitungen über sie) und nach
<lb/>der Leichenrede — so schliesst die ganze Schrift — „wird der Todte
<lb/>eingesargt; so auch der Mörder, und statt des Sargdeckels wird ein
<lb/>eisernes Gitter über den Sarg gelegt und mit Schrauben befestiget;
<lb/>Tobende werden mit der Zwangsjacke und dem Mundkorb gebändigt;
<lb/>der Sarg mit der Leiche kommt auf die Bahre oder auf den Leichen- 
<lb/>wagen; der Priester tritt hinzu, spricht auf das Seelenheil der Ver- 
<lb/>storbene^ Bezug habende Worte: — und nun, von einer hohen
<lb/>Gerichtsperson geführt, beginnt endlich der Leichenzug, mit einem
<lb/>Kostenaufwand veranstaltet, der dem Vermögen und dem Range des
<lb/>Mörders angemessen ist: keine die Menschheit entehrende Büttel und
<lb/>Henker nahen sich der Leiche: es sind des Verstorbenen Verwandte,
<lb/>Freunde, Bekannte und wenn diese nicht wollen, die gewöhnlichen
<lb/>Leichendiener. Der Leichenzug schreitet feierlich fort, bis zum
<lb/>Grab der Mörder, einem dazu gewidmeten, mit den Worten „Grab
<lb/>der Mörder“ überschricbenen, schwarz übertünchten Haus, dessen
<lb/>eiserne Pforten sich öffnen, sobald der Zug anlangt. Der Mörder
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0430.tif"
                n="430"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0430--><p/>
            <p>

               <lb/>430
</p>
            <p>

               <lb/>Schriften über die Todesstrafe.
</p>
            <p>

               <lb/>wird hineingebracht, und die Pforten schliessen sich: das Grab hat
<lb/>ihn auf ewig verschlungen; das Grab giebt seine Beute nicht mehr
<lb/>heraus." — Wir glauben, dass es weiterer Bemerkungen über diese
<lb/>Ansichten wohl nicht bedarf. — Der Verf. der zweiten Schrift be- 
<lb/>handelt sein Thema in 43 kurzen Abschnitten, in denen er zuerst die
<lb/>Todesstrafe von verschiedenen Standpunkten aus betrachtet, dann
<lb/>auch das Verhältnis derselben zum Christenthuin sowohl als zum
<lb/>Staats- und Strafzweck (jedoch in einer etwas desultatorischcn Weise)
<lb/>erörtert und endlich von dem Surrogat der Todesstrafe handelt. Als
<lb/>Hauptsätze seiner Argumentation lassen sich folgende ansehen: dass
<lb/>durch die Tödtung des Leibes die Seele nicht gerettet werde, eine
<lb/>Bekehrung des Menschen durch den Tod dem Christenlhume fremd
<lb/>sei; dass der Staat nur über den Staatsbürger, nicht über den Men- 
<lb/>schen Macht habe, dass vielmehr der christliche Staat auch für das
<lb/>Heil "des innernMenschen Sorge tragen müsse; zudem entspreche die
<lb/>Todesstrafe nicht der Würde des Staats als solchen, der damit nur
<lb/>in der Vernichtung (?) eines seiner Glieder Schutz für sich und seine
<lb/>übrigen Glieder finden zu können glaube. Des Verfs. Vorschlag geht
<lb/>nun dahin (8. 99.):

<lb/>„Deutschland schafft durch einen gemeinschaftlichen Beschluss in allen
<lb/>deutschen Staaten und Gebieten die Todesstrafe gänzlich ab und errichtet
<lb/>im Innern von Deutschland ein gemeinschaftliches Gefängniss, ausschliess- 
<lb/>lich zur Aufnahme derjenigen seiner Verbrecher bestimmt, welche sonst
<lb/>mit dem Tode würden bestraft worden sein."

<lb/>Diese „Verbrechcrcolonie “ soll möglichst im Mittelpunkte unsers
<lb/>Gesammtvaterlandcs in einer einsamen, abgelegenen, noch nicht cul-
<lb/>tivirten Gegend, auf dem Baume etwa einer halben Quadralmeile und
<lb/>auf gemeinschaftliche Kosten der deutschen Staaten angelegt werden.
<lb/>Ein Gefängnissgebäude für etwa 100 Gefangene hält der Verf. An- 
<lb/>fangs Tür zureichend; die bürgerlich oder „Lebendig-Todlen" bleiben
<lb/>in demselben so lange auf ihre alleinige Person beschränkt, bis sie
<lb/>Schmerz und Beue über ihreThat an den Tag legen; von da an wird
<lb/>ihnen alfraählig der Umgang mit andern Mitverhafteten gestattet, ln
<lb/>dem Straferkenntniss wird ihre Behandlung bestimmt, die bis zum
<lb/>Ketteutragen einen Tag um den andern geschärft werden kann. Das
<lb/>Symbol des Todes: ein Todtenkopf wird den Verbrechern auf die
<lb/>Stirn und beide Hände schwarz eingeprägt (der Verf. verwahrt sich
<lb/>davor, dass diess gleichbedeutend mit einer Brandmarkung sei). Das
<lb/>Begnadigungsrecht kann nur bis zur Abführung in diese Wohnung der
<lb/>Ausgeslossenen geübt werden, niemals nachher. Das Gesetz wegen
<lb/>Aufhebung der Todesstrafe soll ein Bundesbeschluss sein. — Kanu
<lb/>man auch diese Vorschläge in ihrem Detail zum Theil für unausführ- 
<lb/>bar oder sonst ungeeignet halten, so weisen sie doch — und hierin
<lb/>dürfte die Bedeutung der Schrift liegen — auf Reform-Tendenzen
<lb/>hin, die in engem Zusammenhänge mit den neuerlich vielseitig her- 
<lb/>vortretenden Bestrebungen zu Verbesserung der Strafanwendung und
<lb/>Strafvollziehung stehen dürften. Andererseits ist eine verdienstliche
<lb/>Seite dieser Schrift die Richtung auf Einheit der deutschen Gesetz- 
<lb/>gebung, die sich sowohl indirect in der Modalität des vom Verf. vor-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0431.tif"
                n="431"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0431--><p/>
            <p>

               <lb/>Sam ml d. Gesetze u. Verord., w. in Münster u. s.w. ergang. sind. 431

<lb/>geschlagenen Strafsurrogats zeigt, als auch direct in der Vorrede
<lb/>von dem Verf. weiter besprochen und begründet wird. Und so können
<lb/>wir, selbst von der sofortigen und vollen Ausführbarkeit, wie von der
<lb/>durchgehenden Begründung des hier gethanen Vorschlags nicht über- 
<lb/>zeugt, doch hierin einen beachtenswerthen Schritt auf der Bahn
<lb/>wissenschaftlich-praktischen Fortschreitens für diesen Punkt unsers
<lb/>Strafrechts mit Grund erblicken. — Die volle Lösung der hier be- 
<lb/>handelten Frage scheint freilich erst einer späteren Zeit Vorbehalten
<lb/>zu sein.
</p>
            <p>

               <lb/>Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem K.
<lb/>Preuss. Erbfürstenthuin Münster und in den standesherrlichen Gebie- 
<lb/>ten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth
<lb/>ergangen sind. 3 Bände. Münster, Aschendorff’sche Buchh., 1842.

<lb/>Die durch den früheren Hrn. Justizminister v. Kamptz, bei
<lb/>Gelegenheit der Revision der Preussischen Gesetzgebung und insbe- 
<lb/>sondere der Redaction der Provinzialrechte der Preussischen Monar- 
<lb/>chie, veranlasste Sammlung der gesetzlichen Materialien hat für die
<lb/>Förderung der verschiedenen Zweige des gesammten Rechtsgebiets
<lb/>so bedeutende Ergebnisse herbeigeführt, dass, wie abweichend man
<lb/>auch über das beabsichtigte endliche Ziel der ganzen Arbeit urtheilcn
<lb/>möge, wohl allgemein anerkannt worden ist oder anerkannt werden
<lb/>sollte, dass sich durch das ganze Unternehmen der Br. Minister ein
<lb/>Denkmal des Ruhms für alle Zeiten gesetzt hat. Aus dem Moder und
<lb/>Staube der Archive und Gerichtsstuben, aus den geheimen Schränken
<lb/>von Privatpersonen sind Documento zugänglich geworden, welche für
<lb/>viele Lehren des gemeinen und particulären Rechts die wichtigsten
<lb/>neuen Aufschlüsse gewähren: aus der lebendigen Anschauung tüch- 
<lb/>tiger practischer Juristen sind Gutachten, historische Abhandlungen,
<lb/>Rechtssprüche hervorgegangen, welche das Verständniss der älteren
<lb/>Rechtsquellen und die Einsicht in die gegenwärtigen rechtlichen Zu- 
<lb/>stände in der ausgezeichnetsten Weise bereits gefördert haben und
<lb/>noch weiterhin mehr und mehr fördern werden: denn noch sind be- 
<lb/>deutende Materialien dem grösseren Publicum nicht zugänglich gewor- 
<lb/>den, deren Veröffentlichung aber jedenfalls bevorsteht, da der Nach- 
<lb/>folger des Herrn v. Kamptz, Herr Justizminister v. Savigny gewiss
<lb/>nicht nur die bisher gewonnenen Resultate zum Gemeingute machen,
<lb/>sondern deren Fortführung mit Eifer veranlassen wird. — Ausser
<lb/>vielen von Privatpersonen selbstständig oder in höherem Aufträge
<lb/>veranstalteten Sammlungen und Bearbeitungen der Provinzialrechte*)
<lb/>sind besonders mehrere Arbeiten „im Aufträge des Königlichen
<lb/>Preussischen Hohen Staats-Ministeriumsi( ausgeführt worden, wie
</p>
            <p>

               <lb/>*) Wir wollen hierbeiläufig nur erinnern, dass die trefflichen Weisthümer
<lb/>von Jacob Grimm dev Mitwirkung des Herrn Ministers v. Kamptz einen guten
<lb/>Theil von Beiträgen zu verdanken haben.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0432.tif"
                n="432"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0432"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0432--><p/>
            <p>

               <lb/>432 Samml. d. Gesetze u. Verord., w. in Münster u.s.w. ergang. sind.

<lb/>namentlich die von dem Königl. Regierungs-Secretär Herrn J. J.
<lb/>Scotti zu Düsseldorf herausgegehenen Sammlungen für Trier, Cöln,
<lb/>Jülich-Cleve-Berg und Mark, Wied-Neuwied, Wied-Runkel, Sayn-
<lb/>Altenkirciieu, Sayn-Hachenburg, Solms-Braunsfels, Solms-Hohen- 
<lb/>solms-Bich, Nassau-Usingen, Nassau-Weilburg, die herzoglich Nas-
<lb/>sauischen und Wetzlar’schen Landesgebiete. Auch die hier in der
<lb/>Leberschrift genannte Sammlung rührt in ihrer ersten Gestalt von
<lb/>demselben her, ist aber demnächst höheren Orts revidirl und hie und
<lb/>da theils abgekürzt, theiis ergänzt. Mit Hinblick auf andere das
<lb/>Miinsjerland berührende Schriften soll über die vorliegende Sammlung
<lb/>Bericht abgestattet werden. — Für Westfalen überhaupt und Münster
<lb/>insbesondere fehlte es schon früher nicht an mannigfachen Werken,
<lb/>welche für die Kenntniss der Rechtsbildung des Landes treffliche
<lb/>Beiträge lieferten. Die Arbeiten eines Kindlinger, Kress, Wed-
<lb/>digen, Kork, Driver, Sommer, v. Steinen, v. Raet, Nieserl,
<lb/>Bebnes und anderer verdienen hier besonders na hm ha ft gemacht zu
<lb/>werden. (Genauere Nachweisungen giebt v. Kamptz, die Provin- 
<lb/>zial- und statutarischen Rechte in der Preussischen Monarchie B. II.
<lb/>S. 491. f.). Aus der neuesten Zeit sind hervorzuheben: Sehlüter’s
<lb/>Provinzialrecht des Königl. Preuss. Fürstenthums Münster und der
<lb/>ehemals zum Hochstift Münster gehörigen Besitzungen der Standes- 
<lb/>herren. Leipzig, 1829. 1830. 2 ßde. 8. und Erhard’s Geschichte
<lb/>Münsters. Münster, 1837. 8., auf welche mit Recht auch unsere
<lb/>Sammlung'voll Lobes hinweist. Schlüter’s uns hier uumittellbar
<lb/>angehende Arbeit hat zunächst einen practischen Zweck, die Fest- 
<lb/>stellung derjenigen Gesetze, welche neben dem allgemeinen Land- 
<lb/>rechte als Provinzialrecht zur Anwendung kommen dürften. Der
<lb/>Plan unsrer jetzigen Sammlung ist umfassender. „Durch Schlüter’s
<lb/>Werk konnten nur die über Rechtsbestimmungen im Allgemeinen Ge- 
<lb/>setzbuche sich verbreitenden oder in demselben nicht berührten äl- 
<lb/>teren, jetzt provinziellen Normen, als eben so viele Einzelnheiten,
<lb/>veröffentlicht werden; der gegenwärtigen Sammlung war es Vorbe- 
<lb/>halten, die älteren Münsterschen Gesetze und Verordnungen zu ver- 
<lb/>öffentlichen" (Vqit. S. V.), und ganz der Wahrheit gemäss wird da- 
<lb/>her hinzugefügt: „Dieselbe wird dem Geschichlsfreuude, wie dein
<lb/>Geschäftsmann um so interessanter sein, als dabei die vorzüglichste
<lb/>Sorge gewesen ist, der Sammlung die grösstmöglichste Vollständig- 
<lb/>keit zu geben, und die zahlreichen, bei Behörden, öffentlichen An- 
<lb/>stalten und Privaten ermittelten älteren Verordnungen verglichen wor- 
<lb/>den sind." — Im Ganzen ist diese Vollständigkeit erreicht und wohl
<lb/>nur mit Absicht manche Urkunde fortgelassen, weil sie dem Zwecke
<lb/>der Sammlung zu fern zu liegen schien. Die Wünsche und Bedürf- 
<lb/>nisse aller waren nicht leicht zu befriedigen; daher wird Manchem
<lb/>bei einzelnen Documenten der Auszug nicht genügen, während ihm
<lb/>bei andern der vollständige Abdruck überflüssig zu sein scheinen
<lb/>könnte. Vielleicht wäre öfter, als es geschehen, die Mittheilung der
<lb/>ganzen Urkunde dankenswerth gewesen: denn Rücksichten, die einen
<lb/>Privatmann nölhigen können, einen Auszug statt des vollen Inhalts
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0433.tif"
                n="433"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0433--><p/>
            <p>

               <lb/>Samml. d.Gesetze u.Verord., w. in Münster u.s. w. ergang. sind. 433

<lb/>zu geben, mögen bei einem auf öffentliche Kosten gedruckten Werke
<lb/>nicht in solchem Maasse vorhanden gewesen sein. — Die Sammlung
<lb/>giebt aber mehr, als den blossen vollständigen oder theilweisen Text
<lb/>der Verordnungen, sie enthält zugleich historische und andere Noti- 
<lb/>zen an den geeigneten Orten, welche das Verständnis wesentlich
<lb/>fördern. Ausserdem sind hinzugefügt 1) ein Verzeichniss sämmtlicher
<lb/>Bischöfe von Münster von 802. bis 1802.; 2) ein Verzeichniss der
<lb/>Quellen, aus welchen alle Einzelheiten der Sammlung geschöpft sind
<lb/>(unter 26 Rubris werden die gegenwärtigen Besitzer zugleich nach- 
<lb/>gewiesen, Behörden und Privatpersonen); 3) jeder einzelnen Ver- 
<lb/>ordnung eine Ordnungsnummer, sowie, mit Hinweisung auf das Ver- 
<lb/>zeichniss sub Nr. 2., eine Anzeige der Quelle und der materiellen
<lb/>Qualität, nebst Rubrik (z. B. Band I. Nr. 1. Ohne Erlass-Ort, in vr-
<lb/>gilia beat. Simonis et Judae [27. October] 1359. [Y. g.*) Schatzung
<lb/>und Privilegien]); 4) jeder der sechs Abtheilungen des Werks chrono- 
<lb/>logisch aufgestellte Verzeichnisse**) aller in der Sammlung aufgeführten
<lb/>Verordnungen; 5) jeder Abtheilung ein möglichst umfassendes alpha- 
<lb/>betisches Sachregister. Auch ist 6) jeder Abtheilung eine spccielle
<lb/>Nachweisung des Gebiets ihrer resp. Anwendbarkeit vorausgeschickt.—
<lb/>Doch muss nun von den Bestandteilen der Sammlung selbst noch näher
<lb/>die Rede sein. Dieselbe zerfällt nämlich, wie schon angedeutet, in
<lb/>sechs besondere Abschnitte, da eben so viele Herrschaften zu berück- 
<lb/>sichtigen waren, welche eine Zeit lang ihre gesonderte eigentümliche
<lb/>Gesetzgebung hatten, die eben hier mitgeteilt ist. — Die erste
<lb/>Abtheilung umfasst das vormalige Hochstift Münster und nimmt
<lb/>fast zwei Drittheile des ganzen Werks ein, nämlich Band I. (452 Sei- 
<lb/>ten) vom Jahr? 1350. bis 1762. und Band II. (479 Seiten) vom Jahre
<lb/>1763.—1802., zusammen 575 Documente (die fortlaufende Zahl geht
<lb/>nur bis 568, doch sind noch 7 bei Nr. 13. 36. 56. 211. 270. 355.
<lb/>576. zugefügt); doch kommt fast die doppelte Zahl von Verordnungen
<lb/>heraus, wenn nach dem chronologischen Register (Band I. S. 11—34.)
<lb/>zugleich die blos nachgewiesenen oder extrahirten Gesetze mitgerech- 
<lb/>net werden. Geber den Grund, weshalb das Jahr 1359. zum Anfangs- 
<lb/>punkte genommen ist, wird nichts bemerkt, und es fehlt auch keines- 
<lb/>wegs an manchen älteren für Geschichte und Recht des Landes wich- 
<lb/>tigen Monumnnten. Indessen gelängte erst seit der Mitte des 14. Jahrh.
<lb/>das Hochstift zu höherer Bedeutung, und die politische Entwickelung
<lb/>erfolgte besonders seit der Bildung des Landesraths 1368. und der
<lb/>Landesvereinigung von 1370., so dass allerdings dieser Anfangspunct
<lb/>gebilligt werden kann. Ungern vermisst man aber eine geschichtliche
<lb/>Uebersicht des Erwerbs und der Vereinigung der einzelnen Landes-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Quelle, worauf sich diese Bezeichnung bezieht, ist in der Anm. zur
<lb/>Urkunde noch besonders nachgewiesen, nämlich Niesert Beiträge zu einem
<lb/>Münsterschen Urkundenbuche u. s. w.


<lb/>**) Bei der ersten Abtheilung findet sich ausserdem noch ein nach den Haupt- 
<lb/>rubriken geordnetes Verzeicliniss unter XVII Nummern, als: 1) Landeshoheit,
<lb/>Regierung, Verfassung, Privilegien und Lehnwesen, 2) Landes-und Gemeinde- 
<lb/>verwaltung u. 8. w.

<lb/>Krit.Jahrb. f,D.R\V. Jahrg VIII. H.V.
</p>
            <p>

               <lb/>28
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0434.tif"
                n="434"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0434"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0434--><p/>
            <p>

               <lb/>434 SammLd. Gesetze u.Verord., w.inMünster u.s.w.ergang. sind.

<lb/>Ihcile des Bisthums zu einem Ganzen. Der Endpunkt 1802. recht- 
<lb/>fertigt sich durch die Secularisation und Occupation der neuen Er- 
<lb/>werber. Ausser den kurzem historischen Notizen sind besonders
<lb/>auszuzeichnen die Darstellung des Steuerwesens im Hochstifte, mit
<lb/>Rücksicht auf Reichsgesetze und vormalige Verfassung, von dem ge- 
<lb/>heimen Regierungsrathc von Druffel Bd. I. S. 67. — 94., die Nach- 
<lb/>richten über die Münzgeschichte des Landes 8. 109.—114., über die
<lb/>Polizeiordnung von Münster 8.147.148., über die Landtage 8. 202.,
<lb/>das Postwesen u. a. m. Die innere kirchliche Entwickelung des Hoch- 
<lb/>stifts ist im Ganzen weniger berücksichtigt, als man hatte erwarten
<lb/>sollen. Gerade dafür hätten sich aber reiche, bisher unbekannt ge- 
<lb/>bliebene Beiträge mittheilen lassen, deren Bekanntmachung daher
<lb/>durch den Referenten wird erfolgen können.*) — In Folge des Frie- 
<lb/>dens zu Lüneville vom 9. Februar 1801. ward das bisherige Bislhum
<lb/>Münster in der Mitte des folgenden Jahres aufgelöst, und ßel nun
<lb/>dem die Vertheilung sanclionircndcn Reichsdeputations-Recess vom
<lb/>25. Februar 1803. gemäss an Preussen, die Wild- und Rheingrafen
<lb/>von 8aliu-Grumbach, die Herzoge von Looz-Gorswaren und von Croy,
<lb/>die Fürsten von 8alm-Salra und von Salm-Kyrburg. Diese später
<lb/>insgesammt Preussen zugefallenen Besitzungen bilden den Gegenstand
<lb/>des dritten Bandes. Das dem Herzoge von Aremberg zuerkannte
<lb/>Amt Meppen, sowie die dem Herzoge von Holstein-Oldenburg über- 
<lb/>wiesenen Aeuiter Vechta und Kloppenburg sind als nicht preussische
<lb/>Lande unberücksichtigt geblieben. Die vorgenannten Herrschaften
<lb/>sind in der zweiten bis sechsten Abtheilung begriffen, nämlich also:
<lb/>Die zweite Abtheilung begreift das König!. Preussische Erbfür-
<lb/>stenthuin Münster (Band III. 8. 3 — 228.) zunächst von 1802. bis

<lb/>1806. und 1807., dann aber die unter der Grossherzoglich Bergischen
<lb/>und der Französischen Verwaltung bis 1813. eingetretenen Verände- 
<lb/>rungen, die Verwaltung des General-Gouvernements bis 1815. und
<lb/>die neue Preussische Einrichtung im J. 1810. Im Ganzen sind da- 
<lb/>für 215 Verordnungen mitgelheilt, die in der Hauptsache aber nur
<lb/>den Zeitraum von 1802.—1806. vollständig betreffen, für die Jahre

<lb/>1807. —1815. mehr nur diejenigen Bestimmungen enthalten, welche
<lb/>die politischen und administrativen Veränderungen aufklären und durch
<lb/>die Scotti’sche Sammlung für Cleve-Mark Th. IV. V. und Jülich-Berg
<lb/>die nöthige Ergänzung erhallen. Aufklärende statistische und histo- 
<lb/>rische Bemerkungen fehlen auch bei diesem Abschnitte nicht.**) —
<lb/>Die dritte Abtheilung ist für die Grafschaft Horstmar bestimmt
<lb/>und enthält die Wild-Rheingrälliche Legislation vom Jahre 1802. bis
<lb/>1806. in 43 Nummern. Dann folgt unter Nr. 44.—46. der hierher
<lb/>gehörige Artikel der Rheinbundacte, das Grossherz. Bergische Patent
<lb/>wegen der Besitznahme des Landes vom 26. Juli 1806. und die Ver-


<lb/>*) Theilweise ist dies bereits geschehen in der Geschichte der Quellen des
<lb/>Kirchenrechts des Preussischeu Staats. Theil IV. Bd. III. (Königsberg, 1844. 8.)
<lb/>§• 83. 8. 484. ff. nebst den dazu gehörigen Urkunden im Anhänge.


<lb/>**) Nähere das evangelische Kirchenwesen in dem Gebiete von U—VI. betref- 
<lb/>fende Ausführungen s. na. in meiner Geschichte a. a. O. Buch III.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0435.tif"
                n="435"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0435--><p/>
            <p>

               <lb/>Casper, Der Entw.d. neuen Strafgesetzb. f. d. preuss. Staaten. 435

<lb/>ordnang vom 3. Decbr. 1814. über die Einführung des allgem. Preuss.
<lb/>Landrechts. (B. III. 8. 229.—284.) — Die vierte Abtheilung
<lb/>umfasst das Fürstenthum Rheina-Wolbeck vom Jahre 1803. bis
<lb/>1806. in 17 Nummern, die Gesetzgebung des Herzogs von Looz-
<lb/>Corswaren, bis zur Grossherzogi. Bergischen Besitznahme der Gebiets
<lb/>vom 26. Juli 1806. (B. Hl. 8. 285.—318.) — Die fünfte Abtheilung
<lb/>giebt die für die Herrschaft DülmeU ergangenen Gesetze vom Jahre
<lb/>1802 —1811 , nämlich Nr. 1— 15. die Gesetzgebung des Herzogs von
<lb/>Crov, dann die in Folge der Rheinbundacte (Nr. 16.) durch den Herzog
<lb/>von Arenberg am 13. August 1806. (Nr. 17.) eingetretene Aren,
<lb/>bergische bis Nr. 29., zu deren Ergänzung auf Scotti’s Sammlung
<lb/>der Verordnungen für Cöln und das Dorf Recklinghausen Bezug ge*
<lb/>nommen wird. (B. III. 8.319.—344.) — Die sechste Abtheilung
<lb/>enthält die Herrschaften Ahaus-Bocholt und Werth, nämlich
<lb/>die Gesetzgebung der Fürsten von Salm-Salm und Salra-Kyrburg
<lb/>bis zum 24. Decbr. 1810. in 57 Nummern, und Nr. 58. die Urkunde
<lb/>über die Landesabtretung an Frankreich vom 28. Februar 1811.,
<lb/>nebst einer historischen Bemerkung über die spätem Schicksale bis
<lb/>zur Preussischen Besitznahme den 21. Juni 1815. und die 1825. er- 
<lb/>folgte Abtretung des der* Linie Salm-Kyrburg gehörigen Antheils an
<lb/>die Linie Salm-Salm. (B. III. 8. 445—572.) *— Diese Uebersicht
<lb/>dürfte hinreichen, um die Wichtigkeit der ganzen Sammlung erken- 
<lb/>nen zu lassen, so dass es einer nähern Angabe des Inhalts nicht be- 
<lb/>darf. Sie erweckt aber zugleich den Wunsch, dass für das Bisthum
<lb/>Paderborn, das Fürstenthum Minden und die übrigen zur jetzigen
<lb/>Provinz Westphalen gehörigen früher selbstständigen Länder eine
<lb/>gleiche vollständige Sammlung der Gesetzgebung nicht zu lange vor-
<lb/>enthaltcn werde, da die bereits veranstalteten vorbereitenden Samm- 
<lb/>lungen, deren Einsicht im Manuscripte dem Referenten vergönnt wor- 
<lb/>den, zu der Aeusserung volles Recht geben, dass Wissenschaft und
<lb/>Anwendung in gleich bedeutsamer Weise durch diese Arbeiten För- 
<lb/>derung Luden werden. Jacobson.
</p>
            <p>

               <lb/>DerEntwnrf des neuen Strafgesetzbuchs für die preussischen
<lb/>Staaten vom ärtzlichen Standpunkte erläutert von Jota, Iiudw.
<lb/>Casper, k. preuss. Geh. Medie. R., Mitgl. d. Wissenschaft!.

<lb/>Deputation f. d. Medicinal-Wesen im Ministerio d. Geistl. Unt. u.
<lb/>Medic. Angelegenheiten, o. ö. Prof. d. Staatsarzneikunde. (Aus
<lb/>Casper’s Wochenschrift f. d. gesammte Heilkunde besonders ab- 
<lb/>gedruckt.) Berlin, Hirschwald, 1843. 63 8. gr. 8. (geh. £ Thlr.)

<lb/>Die liberale Gesinnung, welche die preussische Regierung durch
<lb/>Veröffentlichung des Strafgesetzentwurfs beurkundete, hat überall
<lb/>Anklang gefunden und eine ungemeine Theilnahme, wie sie in der
<lb/>neusten Zeit keinem deutschen Strafcodex widerfahren ist,.ins Lehen
<lb/>gerufen. Theoretiker wie Praktiker des In- und Auslandes haben
<lb/>sich beeilt, die Licht- und Schattenseiten des Entwurfs aufzudecken.


<lb/>28*
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0436.tif"
                n="436"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0436--><p/>
            <p>

               <lb/>436 Casper, Der Entw. d. neuen Strafgesetzb. f. d. preuss. Staaten.

<lb/>Mehr oder weniger ist in den Kritiken der iuridisehe, criminalpoliti-
<lb/>sehe oder rein politische Gesichtspunkt vorherrschend, und nur eine
<lb/>einzige hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Entwurf vom gcrichts-
<lb/>ärztlichen Standpunkte aus zu prüfen. Es ist dies die oben an- 
<lb/>gezeigte, bereis früher in Casper’s Wochenschrift für die gesammtc
<lb/>Heilkunde veröffentlichte Abhandlung. In dem Vorworte hebt der
<lb/>Verf. im Allgemeinen die Vorzüge hervor, welche den Entwurf vor
<lb/>der bisherigen Strafgesetzgebung auszeichnen. Dahin rechnet er mit
<lb/>Recht, dass eine Masse von Definitionen, welche bisher in der gerichts- 
<lb/>ärztlichen Praxis zu den mannigfachsten Bedenken, Weiterungen und
<lb/>Rückfragen Anlass gegeben hatten, theils gänzlich beseitigt, theils
<lb/>durch andere Distinctionen ersetzt sind. Einen ferneren Vorzug
<lb/>findet er darin, dass der Entwurf auf die Fortschritte in der Wissen- 
<lb/>schaft der gerichtlichen Medicin entschieden Rücksicht genommen
<lb/>hat; der dritte beruht endlich darauf, dass viele rein polizeiliche und
<lb/>uiedicinalpolizeiliche Bestimmungen, mit denen der 20.Tit. des II.Theils
<lb/>des A.-L.-Rechts so reichlich ausgestattet ist, ganz bei Seite gesetzt
<lb/>worden. Dies gilt insonderheit von den speciellen Vorschriften über
<lb/>den Giftverkauf — §§. 693. ff. —; von den §§. 726—730., die
<lb/>nöthige Sorge für Effecten, Kleider, Betten und Küchengeschirr be- 
<lb/>treffend; von den die Lohnhuren und Bordell-Polizei behandelnden
<lb/>§§.999—1022.; von den polizeilichen Verfügungen wegen der An- 
<lb/>lage von Prival-Irrenheilanstalten §§. 1079. ff. und endlich von den
<lb/>Bestimmungen wegen Behandlung und Rettung der Scheintodten
<lb/>§§. 785—795., welche sämmllich in den neuen Entwurf nicht über- 
<lb/>gegangen sind. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen geht der
<lb/>Verf. auf die einzelnen Abschnitte, welche für die medicina forensis
<lb/>von Bedeutung sind, näher ein und verweilt am längsten bei Absch. VI.
<lb/>Tit. I. des allgemeinen Theils und bei Tit. XIII. des zweiten Theils.
<lb/>Hier handelt nämlich der Entwurf von den beiden, für Gerichtsärzte
<lb/>wichtigsten Kardinalfragen, von der Zurechnungsfähigkeit und der
<lb/>Tödtlichkeit der Verletzungen. Durch überzeugende Gründe weist
<lb/>dabei der Verf. die Vorzüge des Entwurfs vor dem jetzigen preuss.
<lb/>Strafrechte nach, zeigt aber auch freimüthig die Schattenseiten des
<lb/>Entw. und giebl verschiedene beachtenswerthe Winke de lege fe- 
<lb/>renda. S. 13—16. 28—36. Im Wesentlichen gelangt er zu dem
<lb/>Resultate, dass, da bei beiden Materien wissenschaftliche Klarheit
<lb/>an die Stelle verwirrender Definitionen und Eintheilungen getreten,
<lb/>eine Masse müssiger und kostspieliger Discussioncn in foro fortfallen
<lb/>werden, sobald der Entwurf zum Gesetz erhoben worden. Hierin
<lb/>muss man auch dem Verf. namentlich rücksichtlich der Tödtlichkeit
<lb/>der Verletzungen vollkommen beitreten. Die bisherige Theorie über
<lb/>die Lethalität der Verletzungen, welche sich auf §, 169. der Cr.-Ordn.
<lb/>stützt, hat in der Praxis zu den mannigfachsten Zweifeln Anlass ge- 
<lb/>geben. So gewiss dieselbe weiter nichts für sich hatte, als dass zur
<lb/>Zeit der Redaction des preuss. Strafrechts die Doctrin von den Le-
<lb/>thaliuttsgraden im gemeinen Strafrecht, wie in der forensischen Me- 
<lb/>dicin im Ansehen stand, so gewiss Hess sich dieselbe mit den neue-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0437.tif"
                n="437"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0437--><p/>
            <p>

               <lb/>Stetze, Beleucht, d. Gcsetzentw. üb. Benutz, d. Privatflüsse. 437

<lb/>sten Fortschritten in der gerichtlichen Medicin und der Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft nicht in Einklang bringen. Eine Reform musste hier
<lb/>nothwendig eintreten, und der Entwörf, dies anerkennend, hat denn
<lb/>auch allen Wirren durch den §. 313. ein Ende gemacht. Indem
<lb/>dieser §. disponirt :

<lb/>„Der Tod wird als Folge der dem Getödteten zugefügten Ver- 
<lb/>letzung angesehen und dem Thäter nach näherer Bestimmung der HH. 298—
<lb/>312. heigemessen, ohne Unterschied, ob eine Verletzung dieser Art in
<lb/>andern Fällen durch Hülfe der Kunst geheilt worden, ob der tödt-
<lb/>liche Erfolg durch zeitige und zweckmässige Hülfe hätte ver- 
<lb/>hindert werden können, oder ob die Verletzung nur wegen der eigen- 
<lb/>tümlichen Leibesbeschaffenheit des Getödteten oder wegen der
<lb/>zu fälligen Umstände, unter welchen sie zugefügt wurde, den tödllichen
<lb/>Erfolg gehabt hat“,

<lb/>hebt er iu entschiedener Weise die früher beliebten Kategorien auf,
<lb/>und consequent .musste denn auch die Doctrin von den tüdtlichen
<lb/>Instrumenten aufgegeben werden, wie dies auch der Entwurf ge-
<lb/>than hat. — Die Kritik des Verf. ist ein schätzenswerther Beitrag
<lb/>zur Revision des Entwurfs; sie beurkundet das gesunde und reife
<lb/>Erlheil des Verf., und es ist nur zu bedauern, dass er ein Freund
<lb/>der körperlichen Züchtigung zu sein scheint. Hierauf deutet minde- 
<lb/>stens hin, dass er einesteils auf Beibehaltung einer solchen Züchti- 
<lb/>gung bei Weibern als Disciplinarstrafe dringt, anderntheils aber auch
<lb/>diese Strafe nur vom rein physischen Gesichtspunkte aufgefasst hat.
<lb/>Bei der entschiedenen Abneigung der Stände von Preussen, Posen
<lb/>und der Rheinlande gegen derartige Prozeduren lag es gewiss ziem- 
<lb/>lich nahe, jene Strafe auch vom psychologischen Staudpuncte aus zu
<lb/>betrachten, und der Verf. hätte sich jedenfalls ein bleibendes Ver- 
<lb/>dienst erworben, wenn er seine Monographie mit dieser Zugabe be- 
<lb/>reichert hätte.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Beleuchtung der Denkschrift und des Gesetzentwurfs über
<lb/>Benutzuhg der Privat-FJüsse von j»r. C. Friedr. Ferd.
<lb/>Sietze. Berlin, Jonas, 1843. IV u. 84 S. gr. 8. (geh. ^Thlr.)

<lb/>2) Die beireite Undine. Ein Beitrag z. Kritik des Gesetzentwurfs
<lb/>üb. d. Benutzung d. Privatflüsse. (Fragment.) Von K. v. Wan-
<lb/>gcntic'iin. Berlin,Dümmleiyl843. Vlll u. 79S.gr.8. (geh.-^Thlr.)

<lb/>Die Stände der Provinzen Schlesien und Pommern hatten auf den
<lb/>Landtagen der Jahre 1825. und 1829. die Benutzung der Gewisser und
<lb/>die damit zusammenhängenden Verhältnisse zum Gegenstände ihrer
<lb/>Berathungen gemacht. Als besonders wichtig für die Interessen der
<lb/>Landeskultur hoben sie eine geregelte Bewässerung der Grundstücke
<lb/>hervor und machten auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche die
<lb/>bestehende Gesetzgebung ihr entgegen stellte. Beide Provinzialland- 
<lb/>tage sprachen sich für die Nothwendigkeit eines Gesetzes aus, wel- 
<lb/>ches der Bewässerung der Grundstücke in gleicher Weisse Schutz
<lb/>und Förderung angedeihen lasse, wie sie der Entwässerung durch
<lb/>die bestehende Gesetzgebung, namentlich durch das Vorfluth-Edict
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0438.tif"
                n="438"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0438--><p/>
            <p>

               <lb/>438 Stetze, Beleucht, d. Gesetzentw. üb. Benutz, d. Privatflüsse.

<lb/>vom 15. November 1811.» gesichert worden. Die Antröge der
<lb/>Stände gaben Veranlassung, diesen Gegenstand, der die Aufmerk- 
<lb/>samkeit der Verwaltung seit längerer Zeit in Anspruch genommen
<lb/>hatte, einer gründlichen Prüfung zu unterwerfen. Die Provinzial- 
<lb/>behörden wurden zur gutachtlichen Aeusserung aufgefordert und tra- 
<lb/>ten, der Mehrzahl nach, der Ansicht bei, dass die Gesetzgebung des
<lb/>Landrechts der Bewässerung der Grundstücke denjenigen Schutz nicht
<lb/>gewähre, den diese Benutzungsart des Wassers, bei der Wichtigkeit,
<lb/>die sie in dem Entwickelungsgange der Landeskultur gewonnen, un-
<lb/>abweislich erheische. Das Einschreiten der Gesetzgebung war daher
<lb/>durch entscheidende Gründe gerechtfertigt. Ein Entwurf zu einem
<lb/>Gesetze wegen der Einrichtungen zur Beförderung des Ablaufes und
<lb/>zur Anhaltung und Benutzurg der Gewässer — mithin ein das ganze
<lb/>Wasserrecht umfassender Gesetzvorschlag — wurde zu dem Ende
<lb/>ausgearbeitet und im Jahre 1834. den Ständen von Posen, Preussen,
<lb/>Brandenburg und Pommern, sowie im Jahre 1837. den Ständen der
<lb/>Provinzen Schlesien, Sachsen und Westphalen zur Begutachtung vor- 
<lb/>gelegt, Obwohl nun sämmtlicho Landtage die Nothwendigkeit, be- 
<lb/>stimmte Vorschriften über die Benutzung des Wassers zu erlassen,
<lb/>anerkannten, wurden doch gegen den Gesetzentwurf seihst der Fas- 
<lb/>sung wie dem Inhalte nach, mannichfachc Bedenken erhoben. Die
<lb/>Monita der Stände hatten wiederholte Berathungen des Entwurfs zur
<lb/>Folge, und man konnte sich dabei nicht verhehlen, dass der Entwurf
<lb/>wesentlicher Modfflcationen bedürfe. Während man aber auf der ei- 
<lb/>nen Seile erkannte, dass umfassendere Vorarbeiten, als bisher, nöthig,
<lb/>uni die das gesammte Wasserrecht betreffenden Fragen zur de- 
<lb/>finitiven Entscheidung zu bringen, machte sich auf der andern Seite
<lb/>das Bedürfniss fühlbar, die für die Benutzung der Privatflüsse
<lb/>massgebenden Bestimmungen nicht von der Gesammtrevision des
<lb/>Wasser rechts abhängen zu lassen. Von diesem Motiv geleitet,
<lb/>musste sieh eine aus Mitgliedern des Staatsraths bestehende Kommis- 
<lb/>sion der nochmaligen Revision der betreffenden Materie unterziehen,
<lb/>und der neuerdings erschienene Entwurf über die Benutzung der
<lb/>Privatflüsse ist als das Endresultat der wieder aufgenommenen Be- 
<lb/>rathungen anzusehen. Dieser Entwurf, welcher für den ganzen Um- 
<lb/>fang der Monarchie, mit Ausnahme der zum Bezirke des Appellations- 
<lb/>gerichtshofes zu Köln gehörenden Landestheile, zum Geselz erhoben
<lb/>werden sollte, wurde, begleitet von einer Denkschrift, den im Jahre
<lb/>1842. versammelten Ständen zur Begutachtung vorgelegt. Gegen
<lb/>diesen Entwurf erhoben sich indess nicht blos in den Ständeversamm- 
<lb/>lungen gewichtige Stimmen, sondern es wurde auch derselbe in die
<lb/>Sphäre wissenschaftlicher Discussionen gezogen, was um so natür- 
<lb/>licher war, als theils die Wichtigkeit des Gegenstandes eine viel- 
<lb/>seitige Beleuchtung bedingte, theils aber auch bei dem im §. 1. des
<lb/>Entwurfs ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze ein Principienstreit
<lb/>nothwendig entstehen musste. — Dieser letztere Gesichtspunkt ist
<lb/>nun bei der Schrift von Sietze der vorherrschende. Als leitendes
<lb/>Princip stellt der §. 1. des Entwurfs an die Spitze:
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0439.tif"
                n="439"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0439"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0439--><p/>
            <p>

               <lb/>Stetze, Beleucht, d. Geselzcntw. üb. Benutz, d. Privatflüsse. 439

<lb/>„Jeder Uferbesitzer an Privatflüssen (Quellen, Bächen oder Flüssen, sowie
<lb/>Seen, welche einen Abfluss haben) ist, sofern nicht Jemand ein ausschliess- 
<lb/>liches Eigenthum an dem Flusse hat, oder Provinzialgesetze, Lokalstatuten
<lb/>oder specielle Rechtstitel eine Ausnahme begründen, berechtigt, das an
<lb/>seinem Grundstücke vorüberfliessende Wasser unter den in den §§. 13. ff.
<lb/>enthaltenen näheren Bestimmungen zu seinem besondern Vortheile zu
<lb/>benutzen.“

<lb/>Dies Recht unterliegt nach dem an gef. H. 13. nur der Beschränkung,
<lb/>dass 1) keine Rückstau über die Grenzen des eigenen Grundstücks
<lb/>hinaus und keine Ueberschwenimung oder Versumpfung fremder Grund- 
<lb/>stücke verursacht werden darf, und 2) das abgeleitete Wasser in das
<lb/>ursprüngliche Bett des Flusses zurückgeleitet werden muss, bevor
<lb/>dieser das Ufer eines fremden Grundstücks berührt. Modificirt wird
<lb/>dies Rechts noch durch die im §.16. enthaltene Vorschrift, dass den
<lb/>Besitzern der bei Publikation des gegenw ärtigen Gesetzes rechtmässig
<lb/>bestehenden Mühlen und andern Triebwerke ein Widerspruchsrecht
<lb/>zustehen soll, wenn dadurch a) ein ausdrücklich verliehenes Recht
<lb/>zur ausschliesslichen Benutzung des ganzen Wassers oder eines be- 
<lb/>stimmten Th eil s desselben (^, u. s. w.) beeinträchtigt, oder b) das
<lb/>zum Betrieb in dem bisherigen Umfange nothwendige Wasser ent- 
<lb/>zogen wird. Dass diese Bestimmung auf Triebwerke, die später an- 
<lb/>gelegt oder erweitert werden, keine Anwendung leide, liegt schon
<lb/>implicite in der Fassung des H. 16., und es erscheint desshalb der am
<lb/>Schlüsse des eil. §. heigegebenc Zusalz überflüssig. — Der Vcrf.
<lb/>findet nun in dem §. 1. niedergelegten Principe einen innern Wider- 
<lb/>spruch des Gesetzes, da, wenn jedem Uferbewohner ohne Weiteres
<lb/>erlaubt werde, das Wasser aus dem Privatflusse herauszuleiten, ein
<lb/>Gewässer leicht schon heim Beginn erschöpft werden könne. Wo
<lb/>bleibt — so fragt der Verf. — das Eigcnthiim der untern Flussanwoh-
<lb/>ner, welches ihnen als Annexum des Grundeigenthums durch eben
<lb/>dieses Gesetz zugesprochcn ist? Dieser innere Widerspruch trete
<lb/>um so bestimmter hervor, als das Gesetz darüber keine Bestimmung
<lb/>enthalte, welches Mass in der Menge des abzuleitenden Wassers zu
<lb/>halten sei. Das Grundprincip des Entwurfs scheint ihm desshalb der
<lb/>Natur der Sache zuwider, und er hält dafür, dass ein ganz anderer
<lb/>Grundsatz an die Spitze zu stellen, falls nicht das Eigenthum der
<lb/>Nation bis in das innerste Mark erschüttert werden solle.

<lb/>„Der Satz — so fährt der Verf. fort — welcher allem bestehenden Recht im
<lb/>Preussischen Staate über die Benutzung messender Gewässer zu Grunde
<lb/>liegt und der, gleichviel ob schon theoretisch ausgesprochen, jedenfalls
<lb/>practisch bei sämmtlicben Bestimmungen , namentlich des Brandenbur- 
<lb/>giseben ProvinzialrecMs und des Allgemeinen Land rechts geleitet hat, kann
<lb/>nur den Inhalt haben: Jeder Uferbewohn er ist in der Regel von
<lb/>dem a n g r e n z e n d e n P r i v a t f 1 u s s e M i t e i g e n t h ü m e r, und kann das
<lb/>Wasser des Flusses nur gebrauchen nach Maass und Antheil
<lb/>seines Grundeigenthums in Verhältniss zu dem sämmtlicher
<lb/>Ufer bewohn er.“

<lb/>Indem er dies Princip des Miteigenthums 8. 9. ff. näher zu begründen
<lb/>suebt, führt er in der Folge S. 31. ff. aus, dass dieser Grundsatz
<lb/>practisch den Bestimmungen des Römischen Hechts und des Allge- 
<lb/>meinen Landrechls zur Basis diene. Wie ihm das Miteigenthum
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0440.tif"
                n="440"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0440--><p/>
            <p>

               <lb/>440 Sietze&gt; Beleucht, d. Gesetzentw. üb« Benutz, d. Privatflüsse.

<lb/>uud die Rücksicht, dass beim Gebrauch des Wassers schlechterdings
<lb/>ein Verhältnis zu dem Grundeigenthume der Flussnachbarn statuirt
<lb/>werden müsse, das entscheidende Kriterium zu sein scheint, so findet
<lb/>er den eigentlichen Widerspruch gegen dasPrincip des Gesetzentwurfs
<lb/>darin, dass durch Gestattung des Rückstaues offenbar das Recht des
<lb/>untern Flussanliegers über das seines obern Nachbars erhoben werde,
<lb/>da, wenn sich der obere die Heraufstauung, ohne dass man ein Maass
<lb/>dafür setze, gefallen lassen müsse, nothwendig daraus folge, dass er
<lb/>nichts unternehmen dürfe, wodurch der Zweck dieses Staues vereitelt
<lb/>werden könnte, weil eben der Zweck dieses Staues nur darin zu su- 
<lb/>chen sei, dass der Stauende das Wasser so hoch erhebe, bis er ein
<lb/>ihm gehöriges hochliegendes Grundstück bewässern könne. Der Verf.
<lb/>missbilligt es ferner, dass man die Mühlen und andere Triebwerke
<lb/>bei dem Entwürfe stiefmütterlich behandelt und sie geradezu für Haupt- 
<lb/>hindernisse der Landeskultur erachtet habe, wie dies namentlich der
<lb/>§. 16. beurkunde. Die dort gemachten Modificationen hält er um so
<lb/>weniger für ausreichend, als in den Mühlenconcessionen sehr selten
<lb/>die ganze Wassermasse des Flusses oder ein bestimmter Theil J)
<lb/>verschrieben, vielmehr die Concession einfach zur Anlegung eines
<lb/>Mühlwerks ertheilt worden. Desshalb und weil, wenn ja in neuerer
<lb/>Zeit die Concession auf ein bestimmtes Maass der Wassernutzung
<lb/>laute, dies nicht in der vom Entwurf vorausgesetzten Art, sondern
<lb/>nur Behufs Feststellung der Höhe des zu nutzenden Gefälles — durch
<lb/>Bestimmung der Lage des Fachbauraes oder des Gerinnes, oder durch
<lb/>Angabe, wie hoch das Wasser auf dem Fachbaum oder dem Leber- 
<lb/>fall zu halten — geschehen sei, trete die §. 16. sub n. gedachte
<lb/>Ausnahme ganz in den Hintergrund. Unter solchen Auspicien würde
<lb/>der Mühlen berechtigte selten oder gar nicht von dem ihm §.16. vor- 
<lb/>behaltenen Widerspruchsrechte Gebrauch machen können. Wenn
<lb/>aber der Entwurf noch weiter gehe und sich der Mühlenhesitzer nach
<lb/>§. 35. fl*, gefallen lassen müsse, dass der Wässerungsbeflissene das
<lb/>Wasser nehmen könne, was nach dem Gutachten von Sachverständi- 
<lb/>gen durch eine Verbesserung in den Wasserwerken sich erübrigen
<lb/>lasse, so involvire dies einen offenbaren Eingriff in die Rechte des
<lb/>Mühlenbesitzers, ganz abgesehen davon, dass dadurch den Chikänen
<lb/>Thor und Thür geöffnet werde, besonders da die geschicktesten Mühlen- 
<lb/>baumeister und Mechaniker über die wahre Wirkung der Wasserräder
<lb/>in Ungewissheit wären, uud die theoretischen Grundsätze über die
<lb/>Kraft, welche dem rohen Stoffe einen bestimmten Nutzeffect abzu-
<lb/>lockcn im Stande sei, bis auf den heutigen Tag schwankend geblieben.
<lb/>Von 8. 38. ff. prüft der Verf. die verschiedenen Ansichten, welche
<lb/>bei der Discussion über den Entwurf angeregt worden, und zieht dar- 
<lb/>aus, sowie aus dem früher Bemerkten den Schluss, dass der Entw urf
<lb/>an einer dreifachen Unreifheit leide: erstens sei das Princip dessel- 
<lb/>ben wider das bestehende Recht und die Natur der Sache; zweitens
<lb/>w ären die Theorien über Bewässerung und über Benutzung der Wasser- 
<lb/>kraft, sowie der Maschinen keineswegs zu so festen Resultaten ge- 
<lb/>diehen, als der Entwurf voraussetze; drittens fehle es aber auch an
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0441.tif"
                n="441"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0441--><p/>
            <p>

               <lb/>441
</p>
            <p>

               <lb/>v. Wangenheim, Die befreite Undine.


<lb/>bestimmten Ermittelungen der Localitäi Preussischer Lande, und diese
<lb/>allein könnten darüber beruhigen, ob nicht ein Nothstand aus den
<lb/>Bewässerungen für die Zukunft hervorgehen würde, der alle Vorlheile
<lb/>der Bodenkultur zehnfach aufwiege. — Der Verf. der obigen zwei- 
<lb/>ten Schrift beginnt seine Kritik des Gesetzentwurfs mit einer histori- 
<lb/>schen Einleitung, die indess ebensowenig wie die in der ersten Schrift
<lb/>gelieferten geschichtlichen Momente die Sache erschöpft, was um so
<lb/>mehr zu bedauern ist, als die Wichtigkeit des Gegenstandes und die
<lb/>Rücksicht, dass man sich gerade hier auf historischem Boden befindet,
<lb/>eine möglichst gründliche Entwickelung der Bildungsgeschichte des
<lb/>in Rede stehenden Instituts mit Nothwendigkeit bedingte. Der Verf.
<lb/>geht demnächst S. 5. auf das dem Entwürfe zur Basis dienende Prin-
<lb/>cip über und gelangt zu dem Resultate, dass dasselbe der Natur der
<lb/>Sache gemäss sei.

<lb/>„Es befindet sich — so lautet seine Deduction — an den Privatflüssen im
<lb/>Eigenthume der Adjacenten nicht nur die feste und in bestimmte Grenzen
<lb/>eingeschlossene Substanz der Ufer und des leeren Flussbettes, sondern eines
<lb/>Flussbettes, das Wasser enthält, und zwar abfliessendes, aber auch wieder
<lb/>zufliessendes Wasser, das sich mit einer von dem Gefälle abhängigen Ge- 
<lb/>schwindigkeit bewegt, so dass, wenn der Wasserreichthum eines bestimm- 
<lb/>ten Flusses sich ausdrücken lässt als das Product des Querprofils und der
<lb/>Geschwindigkeit, die Nutzbarkeit dieser beiden Factoren innerhalb des auf- 
<lb/>wärts und abwärts begrenzten Uferbesitzes den hauptsächlichen Inhalt des
<lb/>Eigenthums an einem Privatflusse ausmacht.“

<lb/>Obwohl man nun dem Verf. darin beitreten kann, dass der §. 1. des
<lb/>Entw urfs in der Terminologie der römischen Definition des Eigenthums
<lb/>nicht gefolgt ist, vielmehr dem Begriffe, wie ihn das Allgemeine
<lb/>Landrecht §§. 2. Tit. 8. Th. I. aufstellt, den Vorzug gegeben hat,
<lb/>so kann man ihm doch nicht in dem, was er als naturgemäss gefunden,
<lb/>beipfiiehten, und zwar um so weniger, als er den Beweis seiner Be- 
<lb/>hauptung schuldig geblieben ist, letztere daher eine reine petitio
<lb/>principii involvirt. Der Verf. scheint auch selbst weit entfernt zu
<lb/>sein, diesen Grundsatz in seiner Allgemeinheit praktisch durchführen
<lb/>zu wollen. Denn da er die Wassernutzung für ein acccssorisches
<lb/>Recht des Uferbesitzers erklärt, 8. 11., und in der Folge an- 
<lb/>erkennt, dass sich der Inbegriff aller nutzbaren Rechte an den Privat- 
<lb/>flüssen im Eigenthume der Uferbesitzer befindet S. 34., so muss
<lb/>er doch auch, falls nicht das Recht des einen oder andern Ufer- 
<lb/>besitzers ganz oder theilweise aufgehoben werden soll, irgendwie
<lb/>Beschränkungen statuiren. Auf diese Modificationen führt nun ganz
<lb/>von seihst die Rücksicht, dass sich die Privatflüsse nicht im solida- 
<lb/>rischen, sondern iin Miteigenthume der Uferbesitzer befinden.
<lb/>Nur dies Verhältniss giebt die natürliche Grenze an die Hand. Dies
<lb/>in der Natur der Sache liegende Princip ist denn auch in der That
<lb/>von den Redactoj en des Allgemeinen Landrechts nicht ignorirt worden;
<lb/>nur unter dieser Voraussetzung lässt sich die Fassung des H. 99. Tit. 8.
<lb/>Th. I. A.-L.-R.: „Auch in den Privat flössen darf zum Nachtheil der
<lb/>Nachbarn und Uferbewohner durch Hemmung des Ablaufs derselben
<lb/>nichts unternommen werden," hinreichend erklären. Giebt aber das
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0442.tif"
                n="442"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0442--><p/>
            <p>

               <lb/>442 VolZj Entwurf e. Gesetzes üb. d. Benutzung d. Gewässer.

<lb/>Miteigenthum die Basis zu den Fiussnutzungen ab, dann ergeben
<lb/>sich auch die gegenseitigen Beschränkungen ganz von selbst: ein je- 
<lb/>der Flussanwohner darf nur nach Maassgabe seines Grundeigenthums
<lb/>und im Verhältnis zu dem der übrigen Uferbesitzer das Wasser be- 
<lb/>nutzen. — Da der Verf. dem im Gesetzentwürfe ausgesprochenen
<lb/>Principe huldigt, so ist es auch natürlich, dass er im Wesentlichen
<lb/>mit den Bestimmungen des Entwurfs einverstanden ist und nur wenige
<lb/>Modificalionen für nothwendig erachtet. — Die Benutzung der Privat- 
<lb/>flüsse greift auf das Unmittelbarste in das Eigenthum der Nation ein,
<lb/>und man muss es daher beiden Verfassern grossen Dank wissen, dass
<lb/>sie sich zu einer Zeit, wo noch res integra war, einer Prüfung des
<lb/>Entwurfs unterzogen haben. So gewiss Beide ihre theoretischen, wie
<lb/>practischen Studien durch ihre Schriften, die eben so belehrend als
<lb/>anregend sind, beurkundet haben, so gewiss lässt sich dem Dr. 8.
<lb/>das Verdienst nicht bestreiten, dass er zur Begründung des Princips
<lb/>des Miteigenthums der Flussanwohner an den Privatflüssen wesent- 
<lb/>lich beigetragen hat. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes kann
<lb/>man auch die Schlussbitte des Dr. S., „ der Gesetzentwurf möge dem
<lb/>gesammten Staatsrathe zur Begutachtung vorgelegt werden,“
<lb/>nur begründet finden, indem man zugleich den Wunsch ausspricht,
<lb/>dass Gesetze, welche in ihren Folgen so nachhaltig sind, stets
<lb/>durch den Staatsrath beralhcn werden möchten.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Entwurf eines Gesetzes über die Benutzung der Gewässer
<lb/>für Landwirtschaft und Gewerbe, mit Beurteilung des Entwurfs
<lb/>eines Gesetzes des Konigl. Württembergischen Ministerii d. Innern
<lb/>über Bewässerungs- und Entwässerungs-Anlagen für Württemberg,
<lb/>1843.; nebst e. Nachtrag, die Beleuchtung d. Preuss. Gesetzes
<lb/>v. 28. Febr. 1843. die Benutzung d. Privalfliisse u. eine, den Vor- 
<lb/>schlag des Deputirten d’Angeville zu e. Bewässerungsgesetz f. Frank- 
<lb/>reich betr. Notiz enthaltend. Von Dr. HV. L. Volz9 Prof. d.
<lb/>Technologie u. d. Maschinenwesens an d. staatswirtsebaft!. Fakultät
<lb/>in Tübingen. Tübingen, Fues, 1843. IV u. 77 S. gr. 8. (geh. H Thlr.)

<lb/>2) Das Wicseilknltnrgesctz und die sonstigen Mittel II. Anstalten
<lb/>zur Beförderung der Wiesenkultur im Gherzogth. Hessen. Mit Nach- 
<lb/>weisung der grössern Bewässerungs-Anlagen seit dem Erscheinen
<lb/>des Gesetzes und deren Erfolge, mit Winken für Beförderung von
<lb/>Wiesenverbesserungen nebst technischen Notizen für Entwürfe dazu.
<lb/>Von Dr. C. Keller, Gherzogf. Hess. Oekonomierath, beständ.
<lb/>Secretair d. landw. Vereine d. Gherzogth. Hessen. Mite. lithograpb.
<lb/>Blatte. Darmstadt, Hofbuchh. v. donghaus, 1843. VIU u. 112 S.
<lb/>gr. 8. (geh. H Thlr.)

<lb/>Wie in Preussen, so wendet sich auch in zwei andern deutschen
<lb/>Staaten die legislatorische Thätigkeit der Wiesenkultur und der
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0443.tif"
                n="443"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>Volz, Entwurf e. Gesetzes üb. d. Benutzung d. Gewässer. 443

<lb/>Benutzung der Gewässer zu; die eingangs angezeigten Schriften
<lb/>geben Kunde, welche Schritte man in dieser Beziehung in, Würtem-
<lb/>berg und im Grossherzogthum Hessen gethan hat. Das ungelheilte
<lb/>Interesse, welches diesen Instituten mit Recht zu Theil wird, bürgt
<lb/>dafür, dass eine nähere Eingehung auf die beiden Abhandlungen nicht
<lb/>unwillkommen sein wird. — Der Verf. der Schrift unter 1. beginnt
<lb/>nach einem kurzen Vorworte mit einer Prüfung des VVürtembergischen
<lb/>Entwurfs. Als Probierstein eines jeden Gesetzes über die Benutzung
<lb/>der Gewässer stellt er an die Spitze den Grundsatz: ,, dass der Besitz- 
<lb/>stand der Gewerbe durchaus gewahrt sein müsse, wenn das Gesetz
<lb/>staatswirthschaftlich bestehen solle." Diesen Probierstein legt er an
<lb/>den neuen Entwurf und gelangt dadurch zu dem Resultate, dass darin
<lb/>nichts weniger als diesem Prinzipe gehuldigt worden. Zuvörderst
<lb/>findet er die Disposition des Art. 3., wonach in dem Falle, wenn
<lb/>ein Bewässerungs- oder Entwässerungs-Unternehmen ohne Aufhebung
<lb/>oder Beschränkung der dritten Personen zustehenden Wassernutzung
<lb/>in zweckmässiger Weise nicht ausführbar, durch das Unternehmen
<lb/>aber ein überwiegender Nutzen bewirkt werde, die Betheiligten zur
<lb/>Abtretung oder Beschränkung ihrer Rechte gegen volle Entschädigung
<lb/>genöthigt werden sollen, mit dem aufgestellten Principe unvereinbar.
<lb/>Mit Recht fürchtet der Verf., dass ira Fall der Annahme dieses Gesetzes-
<lb/>Vorschlags der Betrieb der Gewerbe in Frage gestellt werde, und
<lb/>dass die Gewerbetreibenden zum Vortheile einiger grösseren Guts- 
<lb/>besitzer gegen die sog. volle Entschädigung beseitigt würden, ganz
<lb/>abgesehen davon, dass eine volle Schadloshaltung selten zu erlangen,
<lb/>da bei dergleichen Berechnungen der Verlust des zu hoffen gewe- 
<lb/>senen Gewinns nicht gehörig veranschlagt werden kann. Im Art. 14.,
<lb/>welcher die Mühlenbesitzer verpflichtet, jede Woche vom Sonnabend
<lb/>Abends 6 Uhr bis Sonntag Abends 6 Uhr die ganze Wassermasse zur Be- 
<lb/>wässerung zu überlassen, findet der Verf. eine förmliche Eigenthums-
<lb/>bnraubung. Beide Momente führen ihn auf die Annahme, dass der
<lb/>Gesetzentwurf an dem Hauptgebrechen „Verletzung des Besitz- 
<lb/>standes^ leide, und dass seine Hauptverbesserung darin bestehen
<lb/>müsse, vor Allem den Besitzstand für unantastbar zu erklären.
<lb/>Nachdem nun der Verf. die übrigen Artikel, welche er für unter- 
<lb/>geordnet erachtet, einer näheren Prüfung unterworfen hat, giebt er
<lb/>selbst einen Entwurf, dessen Hauptgrundzüge in Folgendem bestehen:
<lb/>§. 1.: Alle Gewässer gehören zu den gesetzlich unbeweglichen Sachen.
<lb/>§.6.:'Alle fliessenden Gewässer, welche nicht nach §. 4. dem Staate
<lb/>gehören, sind getheiltes Eigenthum. §. 7.: Ueberall, wo die Be- 
<lb/>nutzung von Gewässern bereits eingetreten und auf Rechtstitel ge- 
<lb/>gründet ist, bleibt solche in Kraft. §. 8.: In allen übrigen Fällen
<lb/>muss für die Benutzung derjenigen Gewässer, welche Staatseigenthum
<lb/>sind, für Landwirtschaft und Gewerbe die Staatsgenehmigung ein- 
<lb/>geholt werden. §. 24.: Die Concession ist nur auf den wirklichen
<lb/>Bedarf zu richten. §. 32.: Die Wässerung geht dem Werkbetriebe
<lb/>im Allgemeinen vor. §. 33. : Bei gemischten und entgegengesetzten
<lb/>Concessionsinteressen soll durch Zurückführuug der Ansprüche auf
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0444.tif"
                n="444"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0444--><p/>
            <p>

               <lb/>444 Zeller, Das Wiesenkulturgesetz im Gherzogth. Hessen.

<lb/>den für Erreichung der verschiedenen Zwecke unabweisbaren Bedarf
<lb/>der Nutzen Aller soviel als thunlich berücksichtigt werden. §.49.:
<lb/>Der Wasserspiegel darf nie so gestaut werden, dass er die geregelte
<lb/>Normalhübe übersteige, und es dürfen keine Anlagen geduldet wer- 
<lb/>den, welche eine solche Erhöhung veranlassen können. Der Verf.
<lb/>geht bei seinem Gesetzentwurf von der Voraussetzung aus: a) dass
<lb/>ein besonderes Wiesenwässerungsgesetz weder zeitgemäss,
<lb/>noch überhaupt erforderlich sei, dass vielmehr die Gesetzgebung die
<lb/>Gewässer umfassend zu behandeln habe, und dass die Eigentümlich- 
<lb/>keiten einzelner Benutzungsarten im Wege der Vollzugsverord- 
<lb/>nungen Berücksichtigung finden; b) dass eine weitere Ausdehnung
<lb/>des Expropriationsprincips nicht erforderlich sei, dass der Besitz- 
<lb/>stand der Wasserberechtigten nur nach dem allgemeinen Expropria- 
<lb/>tionsverfahren gewaltsam geändert werden dürfe, und dass somit das
<lb/>neue Gesetz nur im Fall der Anwendbarkeit dieses Verfahrens, oder
<lb/>bei der Anwendbarkeit einer noch nicht vorhandenen Wasserbenutzung
<lb/>die sachgemässe Regelung des Verhältnisses vornehmen dürfe. Als
<lb/>Anhang zu seiner Abhandlung liefert er eine Beleuchtung des Preuss.
<lb/>Gesetzentwurfs über die Benutzung der Privatflüsse; er tadelt nament- 
<lb/>lich, das das Preuss. Gesetz gegen den Besitzstand der Gewerbe- 
<lb/>industrie in entschiedener Reaction aufgetreten sei. Den §. 19. nennt
<lb/>er eine freisinnige Verirrung des Gesetzes, da, wenn der Hauptsatz —
<lb/>gemeinschaftliches Eigenthum — und der Zweck — Förde- 
<lb/>rung der Bodenkultur — erreicht werden solle, eine ein Grösseres
<lb/>überschauende Behandlung auch des Einzelfalles, und somit eine
<lb/>Ueberwachung durch die Staatsbehörde eintreten müsse. Die- 
<lb/>ser Beleuchtung lässt der Verf. den Vorschlag des Deputirten d’Ange-
<lb/>ville zu einem Bewässerungsgesetz für Frankreich folgen: ,,die für
<lb/>landwirtschaftliche Besitzungen einzeln öder genossenschaftlich unter- 
<lb/>nommenen Bewässerungsarbeiten können als allgemein nützlich er- 
<lb/>klärt werden." Darin, dass dieser gemässigte Vorschlag mit Zurück- 
<lb/>haltung zur Beratung zugelassen wurde, findet der Verf. eine höchst
<lb/>merkwürdige Divergenz der Bestrebungen. „ Während man in Deutsch- 
<lb/>land — so lauten die eigenen Worte des Verf. — die wichtigsten
<lb/>Eigentumsrechte mit erschreckender Leichtigkeit behandelt, finden
<lb/>wir Frankreich die Rechte der Bürger mit achtender Scheu behan- 
<lb/>delnd." — Die Schrift unter 2. beschränkt sich darauf, das Gross-
<lb/>berzogl. Hess. Wiesenkulturgesetz vom 7. October 1830. und die dazu
<lb/>gehörigen Vollziehungsinstructionen wörtlich rnitzuteilen, ohne sich
<lb/>auf eine Kritik desselben einzulassen. Die Grundabsicht dieses Ge- 
<lb/>setzes geht nun dahin, dass die Verbesserung einer Wiesenflur, wenn
<lb/>sie möglich und zweckmässig erfunden wird, nicht aufgehalten wer- 
<lb/>den soll, im Fall sie in dem Willen oder dem Privateigenthum An- 
<lb/>derer ein Hinderniss findet. Es ist desshalh gesetzlich bestimmt,
<lb/>dass a) unter gewissen Verhältnissen (reinen Formalitäten) und gegen
<lb/>vollständige Entschädigung eine zwangsweise Abtretung oder Be- 
<lb/>schränkung des Eigenthums sowohl, als privatrechtlicher Gerechtsame
<lb/>zum Zwecke der Wiesenkultnr statt haben soll, und dass b) die bei
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0445.tif"
                n="445"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Pfeifer, Beleucht. d.Entw. e. Gesetz. üb.Bewäss. f. Württemb. 445

<lb/>einer Wiesenverbesserung Betheiligten unter sich in Gemeinschaft
<lb/>stehen, die Minderzahl den Beschlüssen der Mehrheit, jedoch nicht
<lb/>nach der Zahl der Köpfe, sondern nach der Grösse des Besitzes der
<lb/>beteiligten Stimmberechtigten, sich fügen muss. Die Ausführung
<lb/>einer Wiesenverbesserung ist beschlossen, wenn die Stimmberechtig- 
<lb/>ten, welche für die Annahme des Plans sind, mehr als die Hälfte der
<lb/>betreffenden Wiesenfläche besitzen. Diejenigen, welche dagegen
<lb/>sind, müssen sich also in diesem Palle die Verbesserung ihres Anteils
<lb/>wider ihren Willen gefallen lassen und verhältnissmässig zu den Ko- 
<lb/>sten beitragen. Mit dem an und für sich nur als, durch die Noth
<lb/>gebotener, Gewaltstreich zu betrachtenden Mittel der Expropriation
<lb/>sollte man doch wohl äusserst vorsichtig zu Werke gehen, und zwar
<lb/>um so mehr, als es selten oder gar nicht möglich ist, mit einiger
<lb/>Zuverlässigkeit die volle Entschädigungssumme zu finden. Auch ist
<lb/>kein hinreichender Grund vorhanden, den Ackerbau anders zu be- 
<lb/>handeln, als die Gewerbe, für deren einzelne Zweige ja nirgends
<lb/>eine besondere, zum Voraus bestimmte, Expropriation des Grund- 
<lb/>besitzers ausgesprochen ist, und welche, wie dies auch höchst zweck- 
<lb/>mässig ist, lediglich den allgemeinen Bestimmungen unterliegen.
<lb/>Wenn daher die Tendenz eines Gesetzes dahin zielt, den Wiesen- 
<lb/>bau vor Allem zu befördern, so ist in der Thal die staatswirlh-
<lb/>schaftliche Richtung des Ganzen um so bedenklicher, als sie sich als
<lb/>eine wahre Reaction gegen den Besitzstand der Gewerbe geltend
<lb/>macht. — Ausserdem breitet sich die Abhandlung über die Wirk- 
<lb/>samkeit der wirtschaftlichen Vereine in Hessen, den Unterricht von
<lb/>Wiesenbautechnikern aus, giebt auch eine Nachweisung der seit dem
<lb/>Erscheinen des Wiesenkulturgesetzes ausgeführten Bewässerungs- 
<lb/>anlagen und deren Erfolge, schliesst endlich mit Winken für die
<lb/>Beförderung von Wiesenverbesserungen und mit technischen Notizen.
<lb/>So gewiss nun auch die practischen Winke, sowie die mitgetheilten
<lb/>25 Urkunden über die Kosten und Resultate der in dem Vaterlande
<lb/>des Verf. bestehenden grösseren Wiesenbewässerungsanlagen von
<lb/>Interesse sind, so ist doch die rein compilatorische Tendenz der Schrift
<lb/>um so weniger zu billigen, als es sich gerade hier um eine erhebliche
<lb/>Principienfrage handelt, und es darauf ankam, dieselbe nach allen
<lb/>Richtungen hin zu verfolgen. — Diese Aufgabe hat sich denn auch der
<lb/>Verfasser der Abhandlung unter 1. gesetzt und in wissenschaftlicher
<lb/>wie practischer Hinsicht zur Aufklärung des in Rede stehenden The- 
<lb/>ma'« wesentlich beigetragen.
</p>
            <p>

               <lb/>Beleuchtung des von dem K. Ministerium des Innern im Januar 1843.
<lb/>der Öffentlichkeit übergebenen Entwurfs eines Gesetzes über Be-
<lb/>wässerungs- und Entwässerungs-Anlagen für Württemberg. Unter
<lb/>Vergleichung des Grossherzoglich Hessischen Wiesenkultur-Gesetzes
<lb/>v. 7. Oktbr. 1830. u. des K. Preussischen Gesetzes v. 28. Febr. 1843.
<lb/>Von K, Pfeifer, Rechtsconsulent u. Mitglied d. landwirthschaftl.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0446.tif"
                n="446"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0446"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0446--><p/>
            <p>

               <lb/>446 Pfeifer, Beleucht, d. Entw. e. Gesetz, üb. Bewäss. f. Württemb.

<lb/>Vereins in Rotlenburg. Rottenburg a. N., Pb. Gack’sche Buch- und

<lb/>Kunsthandl., 1844.*)

<lb/>Ira Januar 1843. wurde von dem Ministerium des Innern der
<lb/>„Entwurf eines Gesetzes über Bewiisserungs- und Ent-
<lb/>wiisserungs-Anlagen für Württemberg“ in den Druck gegeben.
<lb/>In dem kurzen Vorwort dieses Gesetzes-Entwurfs ist gesagt, „dass
<lb/>das Ministerium schon seit mehreren Jahren der Förderung einer
<lb/>zweckmässigen Benutzung des Messenden Wassers für die Zwecke
<lb/>der Landwirtschaft und Industrie die vollste Aufmerksamkeit geschenkt
<lb/>habe und dabey bald zu der Ueberzeugung habe gelangen müssen,
<lb/>dass ein wirksames Fortschreiten in dieser Sache gesetzgeberische
<lb/>Maasregeln unausweichlich erheische. Die Bestimmungen des Ent- 
<lb/>wurfs seyen im Wesentlichen neu und finden nur wenige Analogien
<lb/>in dem bisher Bestehenden; ebenso lassen die eigentümlichen Zu- 
<lb/>stände der Württembergischen Landwirtschaft die Benützung der
<lb/>Einrichtungen anderer Staaten (w enn diese auch vollkommener wären,
<lb/>als es in der That meistens der Fall sey) nur in geringerem Maasse
<lb/>zu. Seinem Inhalte nach führe der Gesetzes-Entwurf auf eine Be- 
<lb/>schränkung der Rechtssphäre des Einzelnen wegen eines überwiegen- 
<lb/>den allgemeinen Nutzens. Wenn der Gesetzgeber mit Grund nur
<lb/>zögernd zu einer solchen Maasregel schreite, so sey hier doppelte
<lb/>Umsicht nötig, wo aus dem Widerstreite wirtschaftlicher Interessen
<lb/>erst ermittelt werden müsse!', was dem öffentlichen Wohls, wahrhaft
<lb/>fromme. Diese Rücksichten lassen eine möglichst vielseitige Prüfung
<lb/>des vorliegenden Gegenstandes besonders wünschenswert erscheinen,
<lb/>und veranlassen die öffentliche Bekanntmachung dieses durch sich
<lb/>selbst wohl hinreichend verständlichen Gesetzes-Entwurfs.“ Es war
<lb/>nicht anders zn erwarten, als dass dieser unter der Schwüle des
<lb/>heissen Sommers von 1842. geschriebene Entwurf die landw irtschaft- 
<lb/>lichen Interessen obenan stellen und die in den gegebenen Rechts- 
<lb/>zuständen liegenden Schranken zu beseitigen suchen werde. Allein
<lb/>dass man sich hierin so weit fortreissen Hess, ist um so mehr zu be- 
<lb/>dauern, als hierdurch die Sache selbst noch vor dem wirklichen An- 
<lb/>griff des Werks in Miscredit kam, indem die Aufschreckung der
<lb/>bedrohten Interessen und die allgemeine, dem Vernehmen nach be- 
<lb/>sonders auch bei den Landesgerichten, welche Gutachten abzugeben
<lb/>hatten, — erregte Sensation über den Versuch der Vernichtung er- 
<lb/>worbener Rechte Eindrücke hinterliessen, welche auch für künftige
<lb/>Schritte der Gesetzgebung in dieser Sache vorausweg nur Mistrauen
<lb/>und Widerwillen erwarten lassen. Es ist von den besten Freunden
<lb/>der Sache und des Unternehmens nicht zu widersprechen, dass der
<lb/>von dem Geselzes-Entwurf eingeschlagene Weg nur eine Durchführung
<lb/>des Grundsatzes ist: die Wiesenbewässerung ist nützlich, also
<lb/>Wissende Wässerung um jeden Preis! Was aber dem Entwurf
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Anzeige dieser Schrift ist von einem anderen Referenten verfasst,
<lb/>als die der vier vorhergehenden. . Die Red.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0447.tif"
                n="447"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0447"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>Pfeifer, Beleucht, d. Entw. e. Gesetz, üb. Bewäss. f. Württemb. 447

<lb/>noch mehr Abneigung zuzog, als die materielle Richtung, ist, dass
<lb/>er zur Durchführung seiner gewaltigen Wohlfahrts-Polizey den in
<lb/>Anspruch genommenen Privatrechten den Schutz der Gerichte ent- 
<lb/>ziehen will. Der Eindruck, welchen der Entwurf machte, sprach
<lb/>sich auch bald durch die Presse aus. Der Entwurf behandelt seinen
<lb/>Gegenstand in 43 Artikeln. I. Abschnitt. Allgemeine Bestim- 
<lb/>mungen. Das Wesentliche hiervon lässt sich in Folgendem kurz
<lb/>zusammenfassen. Die Einrichtung von Bewässerungs- und Entwässe- 
<lb/>rungs-Anlagen ist unter die Cognition der Polizeibehörden gestellt.
<lb/>Den Gemeindebehörden steht aber sogar eine Initiative hiebei zu;
<lb/>die Gemeinde-Gassen und in gewissen Fällen die Amtskörperschaf!s-
<lb/>Cassen treten nöthigenfalls mit Kosten-Vorschüssen ein. Als oberster
<lb/>Grundsatz wird folgendes ausgesprochen :

<lb/>(Art. 2.) „Kann die Einrichtung von Bewässerungs- oder Entwässerungs-
<lb/>Anlagen in zweckmässiger Weise nur durch ihre Ausdehnung über eine unter
<lb/>mehrere Kigenthümer vertheitte Grundfläche bewirkt, und ein Einverständ-
<lb/>niss alter Eigenlhüuier darüber im gütlichen Wege nicht erzielt werden, so
<lb/>können, wenn

<lb/>1) die Eigenthümer von zwei Drittheilen der Grundfläche die Ausführung
<lb/>des Unternehmens verlangen und

<lb/>2) durch das letztere nach polizeilichem Ermessen ein überwiegender
<lb/>Nutzen unzweifelhaft erreicht wird, die Widersprechenden zur Theit-
<lb/>nahme genöthigt werden."

<lb/>Unter diesen Bedingungen werden Genossenschaften für die Ausfüh- 
<lb/>rung des Unternehmens gebildet, hei welchen relative Stimmen-Mehr-
<lb/>heit mit Bemessung nach der Grösse der Antheile von der zu ver- 
<lb/>bessernden Grundfläche entscheidet. (Art. 6 ) Der Maasstab der
<lb/>von den einzelnen (freiwilligen und gezwungenen) Genossen zu ent- 
<lb/>richtenden Kosten wird von der Kreis-Regierung „nach dem Ver- 
<lb/>hältnis der für die einzelnen Eigenthümer erwachsenen Vortheile “
<lb/>festgesetzt. (Art. 8.) Daneben findet zum Zwecke der Durchführung
<lb/>des Unternehmens das Expropriations-Recht im weitesten Umfang statt,
<lb/>so dass im Fall überwiegenden Nutzens auch Aufhebung oder Be- 
<lb/>schränkung der dritten Personen zustehenden Wasserhenülzuug gegen
<lb/>Entschädigung eintritt. (Art. 3.) II. Abschnitt. Von den Bewäs- 
<lb/>serungs-Anlagen. A. Von der Benützung fliessenden Was- 
<lb/>sers für Bewässerungen. Enthält Bestimmungen über das Ver- 
<lb/>hältnis der Wiesenhesitzer zu den Besitzern von Mühlen und andern
<lb/>Wasserwerken, sowie zur Schifffahrt und Flösserei. Es ist hier zwar
<lb/>als Grundsatz vorangestellt: dass die Wiesenbesitzer den Wasser- 
<lb/>fluss zu verwenden berechtigt seyen, soweit es ohne Beeinträchtigung
<lb/>Dritter, insbesondere der Mühlen- u. s. w. Besitzer geschehen könne
<lb/>(Art. 13 ), aber sofort bestimmt, dass die Besitzer von Mühlen und
<lb/>andern Werken jede Woche 24 Stunden lang (Sonntags) die ganze
<lb/>Wassermasse zur Bewässerung abzugeben haben (mit Vorbehalt be- 
<lb/>sonderer Ausnahmen) (Art. 14.) und sogar verordnet, dass wenn das
<lb/>zu einer Bewässerung erforderliche Wasser nur dadurch gewonnen
<lb/>oder ergänzt werden könne, dass eine Verschwendung, die bei dem
<lb/>Wasserbau der Werkbesitzer in Folge mangelhafter Einrichtung der
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0448.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>448 Pfeifer, Beleucht. d.Entw. e. Gesetz. üb.Bewäss. f. Württemb.

<lb/>Stauwerke, Mühlgräben, Gerinne, Wasserräder u. s. w. Statt findet,
<lb/>abgcstellt werde, sich die Werkbesitzer einer auf Kosten der Wäs- 
<lb/>serungs-Unternehmer vorzunehmenden Verbesserung ihres Wasser- 
<lb/>baues zu unterwerfen haben (Art. 16.), sowie dass die Werkbesitzer
<lb/>sich gefallen lassen müssen, ihre bereits bestehenden Wasserbauten,
<lb/>z. ß. Zuleitungs-Graben, den Wicsenbesilzern zur Mitbenützung zu
<lb/>überlassen, blos gegen Mitleidenbeit an den Unterhaltungskosten (Art.
<lb/>19 ). ß. Von den zu bewässernden Grundstücken. Enthal- 
<lb/>tend Bestimmungen über das Verhältniss der Besitzer des in einer
<lb/>Wiesenflur befindlichen Ackerfelds zu den Bewässerungs-Anlagen,
<lb/>insbesondere dass sie weder die Anlage hindern, noch Entschädigung
<lb/>ansprechen können (Art. 21.), und zwangsweise Verwandlung des
<lb/>HeU'Zehntens (Art. 22 ). III. Abschnitt. Von dem Verfahren.
<lb/>Enthält Vorschriften über das bei Einrichtung von Bewässerungs-
<lb/>Anlagen einzuhaltende Verfahren und insbesondere auch über die
<lb/>Erörterung und Entscheidung der Einwendungen Dritter, welche, so
<lb/>weit sie nicht durch öffentliche Aufrufe mit prüjudicieller Frist nieder- 
<lb/>geschlagen werden können, der Entscheidung der Verwaltungs-Behör- 
<lb/>den zugewiesen sind. IV. Abschnitt. Strafbestimmungen wegen
<lb/>Beschädigung und unerlaubter Veränderungen an den Wasser-Anlagen.
<lb/>V. Abschnitt, enthaltend die Bestimmung, dass alle Vorschriften
<lb/>über Bew'ässerungs-Anlagen analog auf Entwrässerungs-Anlagen An- 
<lb/>wendung finden. — Ueber diesen Entwurf erschienen bis jetzt vier
<lb/>Schriften: 1) von Dr. Volz (Entwurf e. Gesetzes üb. d. Benützung der
<lb/>Gewässer f. Landwirtschaft u. Gewerbe u. s. w.); 2) von Dr. Ammer- 
<lb/>müller (Gutachten des Reullinger Gewerbe-Vereins üb. d.Geselzes-
<lb/>Entwmrf u. s. w. Reutlingen); 3) von Theod. Mögling (Einige Worte
<lb/>üb. d. Entwurf e. Gesetzes u. s. w. Stuttgart); 4) die oben genannte
<lb/>Schrift von Pfeifer. Die zwei ersten Schriften sind gegen den
<lb/>Entwurf gerichtet, und behandeln den Gegenstand hauptsächlich vom
<lb/>nationalöconomischen Standpunkte aus, wobei sie übrigens auch den
<lb/>Vorwurf, dass der Entwurf wohlerworbene Rechte zu Gunsten des
<lb/>Wiesenbaues ohne Entschädigung verletze, nachdrücklich geltend
<lb/>machen. Die dritte Schrift sucht den Entwurf gegen diese Angriffe
<lb/>zu vertheidigen, ohne jedoch selbst seine Sache ganz zu der ihrigen
<lb/>zu machen. Der vierten Schrift von dem Verfasser der 1840 er- 
<lb/>schienenen Abhandlung: Was ist und gilt im römischen Rechte der
<lb/>Besitz? ist gegenwärtige Anzeige zunächst gewidmet. — Der Verf.
<lb/>schickt seiner Kritik über die einzelnen Artikel des Entwurfs all- 
<lb/>gemeine Bemerkungen voran, worin er zunächst ausstellt, dass sich
<lb/>der Gesetzes-Entwurf blos auf die Bewässerung u. s. w. zur Beförde- 
<lb/>rung des Wiesenbaues erstreckte, statt allgemein die Benützung der
<lb/>Gewässer zum Gegenstand zu nehmen, was nothwendig zur Einseitig- 
<lb/>keit habe führen müssen. (§. 1.) Sofort stellt er den Mangel der
<lb/>Motive mit Folgendem aus: (§. 2.)

<lb/>„Die Maassregeln, welche das K. Ministerium zur Beförderung des Wiesen- 
<lb/>baues vorschlägt, sind so ausserordentlich und nach dem eigenen Geständ- 
<lb/>nisse des Ministeriums bedenklich, (soll ja selbst unsere Verfassung dess-
<lb/>halb eine Abänderung erleiden!), dass eine Rechtfertigung derselben schon
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0449.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Pfeifer, Beleucht. d.Eutw. e. Gesetz. üb.Bewäss. f. Württemb. 449

<lb/>an sich gewiss nicht überflüssig wäre; hier aber ist sie unumgänglich nolh-
<lb/>wendig, weil die Rechtfertigung der Maassregeln nur auf der Kenntniss von
<lb/>Thatsacheii beruht, deren Ermittlung im vollen Umfange Niemanden als
<lb/>der Regierung möglich ist“ u. 8. w. „Wenn man die öffentliche Meinung
<lb/>um ihre Mitwirkung für ein Gesetz angeht, so muss man dieselbe auch in die
<lb/>Lage versetzen, worin sie gehörig mit wirken kann;"

<lb/>Sodann bemerkt er, dass überhaupt sich für ein Land, wie Württem- 
<lb/>berg, der Werth einer Wasserbenützungs-Art im Allgemeinen gar
<lb/>nicht bestimmen lasse, sondern von den Local - Eigentümlichkeiten
<lb/>abhängc. (§. 3.) Hierauf folgt eine Erörterung über den bestehenden
<lb/>Hechtszustand mit einer Digression auf das neuerlich in Württemberg
<lb/>auch in Gegenständen des Wasserrechts aufgekommene Eindringen
<lb/>der Verwaltungs-Justiz, von welcher er überhaupt ein Bild entwirft,
<lb/>das nicht geeignet sein kann, die nach dem Entwurf beabsichtigte
<lb/>ausserordentliche Erweiterung ihrer Grenzen zu empfehlen. (§.4 —
<lb/>11.) Was sodann die Kritik über die einzelnen Gesetzes-Artikel be- 
<lb/>trifft, so lassen sich die Punkte, auf welche hauptsächlich der Verf.
<lb/>seine Angriffe in materieller Beziehung richtet, kurz zusammenfassen.
<lb/>Es sind dies: das hier geschaffene monströse Institut gezwungener
<lb/>Societäten mit dem sonderbaren Problem der vom polizeilichen Er- 
<lb/>messen abhängig gemachten Bedingung überwiegenden Nutzens, des- 
<lb/>sen Begriff nicht einmal festgestellt werde, und dem noch sonder- 
<lb/>bareren Beeilt einer Initiative von Seiten der Gemeinde-Behörden,
<lb/>die maasslose Ausdehnung des Expropriations-Grundsatzes, worin der
<lb/>Verfasser eine versteckte Abänderung des §. 30. der Verfassungs-
<lb/>Urkunde findet, welche er auch, wie uns scheint, überzeugend nach- 
<lb/>weist; die w iderrechtliche Beiziehung des Gemeinde - Vermögens,
<lb/>das beispiellose Project der Vernichtung einer Heihe von wohl er- 
<lb/>worbenen Rechten Dritter und die Verschliessung des Rechtswegs
<lb/>für die meisten Fälle der projcclirlen Zwangs-Procedur, auch hier
<lb/>wieder mit Umgehung des Grund-Gesetzes (Verf.-Urk. §. 95.). Ein
<lb/>näheres Eingehen auf die Ausführungen des Verfassers würde hier
<lb/>zu weit führen. Einige aus denselben auszuhebende Stellen mögen
<lb/>ein Bild der Richtung und des Tons der Schrift geben.— Die strenge
<lb/>Rüge, welche der Nachweisung der versteckten Umgehung des §.30.
<lb/>der Verfassungs-Urkunde beigefügt wird, gründet sich auf die Aus*
<lb/>fiihrung, dass in solcher Weise die heilige Scheu, die einem Grund-
<lb/>Gesetze gebühre, im Volke nie aufkoiumen könne; es werden von
<lb/>ihm bald auch andere Bestimmungen desselben, welche ihm nicht ge- 
<lb/>nehm scheinen, über den Haufen geworfen werden und so der Rechts- 
<lb/>boden unter unsern Füssen untergraben. Sie schliesst mit den Worten ;
<lb/>,,Der Nützlichkeits-Mann, welcher eine grundgesetzliche Bestimmung
<lb/>gleich abändern w ill, sobald sie ihm unbequem ist, scheint den Werth
<lb/>der Verfassung, dieser köstlichsten Gabe unsers gegenwärtigen Kö- 
<lb/>nigs, wenig zu würdigen und einem Kinde zu gleichen, welches an
<lb/>den kostbarsten Geschenken wenig Freude hat, weil es dieselben
<lb/>schonend behandeln muss und nicht nach Lust damit handthieren
<lb/>darf.“ (S. 39.) Noch schärfer greift der Verf. das Princip der Ex- 
<lb/>propriation im Fall eines nach der Ansicht der Staals-Verwaltnng zu
<lb/>Krit. Jalirb. f.D. KW. Jalirg. VIII. 11. V. 09
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0450.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>450 Pfeifer, Beleucht, d. Entw. e. Gesetz, üb. ßewäss. f. Württemb.

<lb/>erwartenden überwiegenden Nutzens an, worüber er unter Andorra
<lb/>8. 40. sagt:

<lb/>„Es ist klar, dass durch ein solches Princip die bisherige Stellung der Ein- 
<lb/>zelnen zur Staats-Gesellschaft wesentlich verändert wird, ja dass das Prival-
<lb/>Kigenthum in seinem Grunde ganz aufgehoben wird, in so ferne der Einzelne
<lb/>nicht mehr nach Belieben darüber verfügen darf, (was doch in seinem Be- 
<lb/>griffe liegt), sondern die Staats-Gesellschaft es ihm nur lässt, in so lange
<lb/>er dasselbe zweckmässiger als Andere, also am zweck massigsten verwaltet.
<lb/>Ist diess nicht reiner Kommunismus?"

<lb/>Ara schärfsten aber üussert sich der Verf. über die in den Art. 14.
<lb/>16. 19. 21. projectirte Verletzung wohlerworbener Hechte von Pri- 
<lb/>vaten (8. 51. f.) :

<lb/>„Man muss erstaunen über einen solchen Vorschlag von Seiten unserer
<lb/>humanen und conservativen Regierung, welchen man nur von Barbaren oder
<lb/>Revolutionären sollte erwarten können. Nur der Barbar lässt seinem Willen
<lb/>ohne die Zügel des Hechts und der Billigkeit freien Lauf, nur der Revo- 
<lb/>lutionär, welcher die geschichtliche Entwicklung unserer Rechts-Verhält- 
<lb/>nisse, das positive Recht, nicht als bindend anerkennt, mag ein im posi- 
<lb/>tiven Rechte begründetes Rechtsverhältnis:* ohne Weiteres über den Haufen
<lb/>werfen, wenn es ihm nicht natur- oder zweckgemäss erscheint. Aberdass
<lb/>man im 19ten Jahrhunderte, in Württemberg, unter König Wilhelms
<lb/>Herrschaft glaubt, dass unser Staat sich zu einem solchen Verfahren herab- 
<lb/>lassen werde, und dasselbe anzuratlien wagt, diess ist wahrlich kein Ehren-
<lb/>denknial für unsern König, unsere Stände und unser Volk!11

<lb/>Einen scharfen Seitenblick wirft der Verf. darauf, dass der Fall einer
<lb/>zwangsweisen Verwandlung des Heu-Zehntens der einzige ist, wo der
<lb/>Rechts-Weg Vorbehalten wird (Art. 22.), worüber er sagt (8. 55.):
<lb/>,,Ich kann mir keinen in der Natur der Sache liegenden Grund zu einer sol- 
<lb/>chen Verschiedenheit in der Behandlung denken, und will auch nicht glau- 
<lb/>ben, dass der Grund in der verschiedenen Persönlichkeit der Werkeigen-
<lb/>thümer und Nebenlieger einerseits und der Zehentberechtigten andererseits,
<lb/>wie solche die Regel ist, zu suchen sei.‘4

<lb/>Diess bezieht sich darauf, dass bei dem Heu-Zehnten der Adel be- 
<lb/>teiligt ist, bei welchem man allerdings mit derartigen Maassregeln
<lb/>in der ersten Kammer nicht so leicht durch dringt. — Auch in for- 
<lb/>meller Beziehung findet der Verf. vieles an dem Entwurf auszuslellen
<lb/>und vermisst besonders Bestimmtheit und Genauigkeit in der Sprache.
<lb/>Eine beachtenswerte Idee ist folgender Vorschlag des Verfs. (S. 24.):
<lb/>,, Anlegung genauer Flussbeschreibungen sowie von Wasserrechtsbüchern, in
<lb/>welchen letztem alle, nicht blos auf der allgemeinen Flusspolizei-Ordnung,
<lb/>sondern auf einem besonder!» Titel beruhenden Wasser» echte einzelner Per- 
<lb/>sonen einzutragen wären. Die Wasserrechlsbücher würden den Privat-
<lb/>Rechten an den ffiessenden Wassern denselben rechtspolizeilichen Schutz
<lb/>verleihen, welchen zum grössten Segen die Rechte an unsern Grundstücken
<lb/>durch die Güter-, Lager- und Pfandbücher gemessen, einen Schutz, dessen
<lb/>sie sehr bedürfen, und welcher ihnen auch schon ratione juris gegeben
<lb/>werden sollte, weil sie, wie die Rechte an Grundstücken (Eigenthum,
<lb/>Dienstbarkeit u. s. w.) dinglicher Natur und Rechte an Immobilien 'sind,
<lb/>und meist von so grosser oder vielmehr grösserer wirtschaftlicher Bedeu- 
<lb/>tung als liegende Güter."

<lb/>Wir schliessen diese Anzeige mit der Bemerkung, dass nach
<lb/>den Urtheilen, welche dieser Gesetzes-Entwurf bereits bei dem ersten
<lb/>tentamen über sich ergehen lassen musste, kaum zu erwarten ist,
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0451.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Most, Ausfiihrl. Encyclopädie d. Staatsarzneikunde. 451

<lb/>dass der betreffende Minister es wagen würde, mit demselben vor
<lb/>die Kammern zu treten, dessen nicht zu gedenken, dass derselbe die
<lb/>verfassungsmässige Begutachtung des Geheimenralbs noch nicht durch-
<lb/>gemacht zu haben scheint.
</p>
            <p>

               <lb/>Ausführliche Encyklopädie der Staatsarzneikunde. Im Vereine
<lb/>mit mehreren Doctoren der Hechtsgelahrlheit, der Philosophie, der
<lb/>Medicin und Chirurgie, mit praktischen Civil-, Militair- und Gerichts- 
<lb/>ärzten und Chemikern bearbeitet u. herausg. von Georg Friedr*
<lb/>ftlost, Dr. d. Phil., Medie, u.s. w., akadein. Lehrer, prakt. Arzte
<lb/>zu Rostock u. s.w. Für Gesetzgeber, Rechtsgelehrte, Polizeibeamte,
<lb/>Militairärzte, gerichtliche Acrzte, Wundärzte, Apotheker u. Veteri- 
<lb/>närärzte. 2 Bde u. 1 Bd. Supplemente. Leipzig, Brockhaus, 1838—
<lb/>1840. XVIII u. 1132, 1100, XII u. 336 S. gr. 8. (11-JThlr.).

<lb/>Im J. 1838. erschienen die zwei ersten Hefte des auf drei Bände
<lb/>berechneten Wenzel’schen Handlexicons, oder Encyklopädie der ge- 
<lb/>summten staatsärztlichen Praxis, die gerichtliche Medicin, medicinische
<lb/>Gesetzgebung, Civil- und Militair-Medicinalpolizei und die staatsärzt- 
<lb/>liche Veterinärkunde umfassend, für Gesetzgeber, Richter, Verthci-
<lb/>diger, Polizeibeamte, Aerzte, Apotheker, Chirurgen und Thierärzte.
<lb/>Leider wurde das Werk nicht fortgesetzt, da das Ableben des Heraus- 
<lb/>gebers (Physikats-Arzt in Aschalienburg) es in Stocken gcrathen liess.
<lb/>Gleichzeitig begann Ür. Siebenhaar die Herausgabe seines Encyklo-
<lb/>pädischen Handbuchs der gerichtlichen Arzneikunde, welches nach
<lb/>zwei Jahren vollendet ward, und worüber Ref. S. 176—178. des
<lb/>Jalirg. 1843. dieser Jahrbücher berichtete. Ein drittes gleichzeitig
<lb/>begonnenes und beendigtes cncyklopädisches Werk ist dieses Most'-
<lb/>sehe, welches sich von dem Siebenhaar’schen Handbuch dadurch
<lb/>unterscheidet, dass es nicht nur die gerichtliche Medicin, sondern
<lb/>auch den zweiten Zweig der Staatsarzneikunde, die Medicinal-
<lb/>Polizei, umfasst, sowie dadurch, dass auch Rechtsgelehrte an der
<lb/>Bearbeitung Tb eil nahmen. — Wir finden S. 168—174. des Jahrg.
<lb/>1841. der Annalen der Staatsarzneikunde eine Beurtheilung dieses Wer- 
<lb/>kes von einem der drei Herausgeber dieser Zeitschrift (Dr. Hergt).
<lb/>Der Beurtheiler spricht sich dahin aus:

<lb/>,,Es unit'aast diess Werk nicht nur alle der Staatsarzneikunde angehörige
<lb/>und in dieselbe einsclilägliche Doctrinen, sondern behandelt auch die aller- 
<lb/>meisten Gegenstände derselben mit solcher Ausführlichkeit, dass es in dieser
<lb/>Beziehung kaum etwas zu w ünschen übrig lässt. Ohne Uebertreihung kann
<lb/>man daher bestätigen, was der Hr. Verl. (Vorrede 8.ti.) von ihm rühmt, dass
<lb/>es demjenigen, der sich das Studium der Staatsarzneikunde nicht zum be- 
<lb/>sonderen Vorwurf macht, eine nicht unbedeutende Bibliothek ersetzt; was
<lb/>immer den Staatsarzt in seinem weitumfassenden Wirkungskreise berührt,
<lb/>er kann sich darüber in demselben Raths erholen, — ebenso der Richter, der
<lb/>Vertheidiger. So viel es immer möglich ist, sind den hetzten» die sie interes-
<lb/>sirendeu medicinischen hehren, namentlich Anatomie, Physiologie und all-
<lb/>gemeine Pathologie, zugänglich gemacht, während andrerseits der Arzt
<lb/>über die für seine gerichtsärztlichen Verrichtungen ganz unentbehrlichen


<lb/>29*
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0452.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Mott, Ausfübrl. Encyclopädie d. Staatsarzneikunde.

<lb/>Capitel aus dem Criminalrechte die nöthige Belehrung findet. Für die Rich- 
<lb/>tigkeit des letztem Ausspruchs führen wir die Art. Culpa, Delictum, Dolus,
<lb/>Ehebruch, Ehescheidung, Error, Jus civile et criminale, Thalbestand u.s. w.
<lb/>als Belege an,"

<lb/>und fügt am Schlüsse hinzu:

<lb/>„Sollen wir über den Werth des Werkes unser Urtheii abgeben, so müssen
<lb/>wir vorerst auf den Standpunkt Hinweisen, den es einnimmt und nach der
<lb/>Absicht des Hin. Verfs. (eigentlich Herausgebers) einnehmen soll; nicht so- 
<lb/>wohl Forderung der wissenschaftlichen Seite, als vielmehr praktisch brauch- 
<lb/>bare Zusammenstellung des vorhandenen Materials ist seine Aufgabe, deren
<lb/>Lösung dem Hrn. Verf. zum rühmlichen Zeugnisse seines Fleisses und seiner
<lb/>Umsicht nach unserm Dafürhalten gelungen ist, wobei wir indessen nicht
<lb/>verhehlen wollen, dass wir bei weniger Compilation *) eine mehr selbstän- 
<lb/>dige und auch die wissenschaftliche Förderung der Staatsarzneikunde be- 
<lb/>zweckende Bearbeitung gewünscht hätten, ohne darum, wie schon erwähnt,
<lb/>die praktische Brauchbarkeit des Werkes verkennen zu wollen, durch die
<lb/>es sich jedem mit der Staatsarzneikunde Beschäftigten gleich nützlich er- 
<lb/>weisen wird."

<lb/>Ref. stimmt diesem Urtheii eines Kenners der Staatsarzneikunde, be- 
<lb/>sonders der gerichtlichen Medicin, hei und hebt unter den der Letz- 
<lb/>teren angehörenden Artikeln vorzugsweise hervor: Erster’ Band.
<lb/>Abortus (S. 11—30., gründlich ahgehandclt von Dr. Schröder).—
<lb/>Aflect iS. 54—62 ). — Alter (S. 65 — 77.). — Analyse, chemische
<lb/>(S. 80—84.). — Ars exploratoria et instrumentaria medico-forensis,
<lb/>die medicinisch-gerichtliche Ausmittelungs- und Ausfertigungslehre
<lb/>(S. 124 —128.). — Ars exploratoria et instrumentaria psychico-
<lb/>forensis, psychisch - gerichtliche Ausmittelungs- und Ausfertigungs- 
<lb/>lehre (S. 128 —131). — Arsenicum (S. 131 —144., eine gründlich
<lb/>belehrende kleine Abhandlung, wichtig für die Lehre von derTödlung
<lb/>durch Gift, wobei der Arsenik eine so grosse Rolle spielt). — Arz- 
<lb/>neikunde, gerichtliche (S. 150—163.). — Arzneikunde, psychisch- 
<lb/>gerichtliche (S. 163—171.). — Arzt, gerichtlicher (S. 182—194.).—-
<lb/>Blödsinn (S. 251—255 ). — Brandstiftungstrieb (8. 269 — 273 ).—
<lb/>Culpa (S. 317 — 320 ). — Effosio legalis, gerichtliche Ausgrabung
<lb/>(S. 342 — 344.). — Empfängniss (S. 376—379.). — Entw ickelungs- 
<lb/>krankheiten (S. 390—393 ). — Entzündung (S. 393—403 ). — Fall- 
<lb/>sucht, Epilepsie (S. 457—467., besonders in Bezug auf Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit). — Foetus, Frucht im Mutlerleibe (S. 493 — 506., ein in
<lb/>civilistischer und criminalistischer Beziehung wichtiger und sorgfältig
<lb/>bearbeiteter Artikel). — Fractura ossium (S. 514—524 ). — Geber- 
<lb/>denprotokolle (S. 548 — 556.). — Gefässe des menschlichen Körpers
<lb/>(S. 575 —587.). — Generatio (S. 609 —615.). — Gift (S. 668 -
<lb/>680.). — Graviditas, Schwangerschaft (8. 689—729.). — Halluci-
<lb/>nationen, Sinnestäuschungen (S. 740 — 742.» nicht ausführlich genug ).
<lb/>— Hauptviehmängel, Gewährsmängel, Hauptfehler u. s. w. (S. 762 —
<lb/>767., wichtig für die CivilrechUpßege, aber gleichfalls nicht ausführ- 
<lb/>lich genug).— Hypochondria (S.862—868.). — Hysteria (S.868—
</p>
            <p>

               <lb/>*) Mit Recht rügt der Beurtheiler dieses Mos tuschen Werks in dem Januar- 
<lb/>heft der Haitischen Allg. Literatur-Zeitung von 1843., dass in dieser Beziehung
<lb/>der Herausgeber sich zu viel Freiheit genommen habe.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0453.tif"
                n="453"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0453"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Most, Ausführl. Encyclopädie d. Staatsarzneikunde. 453

<lb/>875.). — Hysterotomia, Kaiserschnitt (S. 878—881.). — Identitas,
<lb/>Identität (8.882—890., gleich wichtig für Privat- und Strafrecht).—
<lb/>Impotentia virilis, Unvermögen zum Beischlafe und zur Zeugung
<lb/>(S. 891 — 898., gleichfalls nach beiden Richtungen hin bedeutungs- 
<lb/>voll). — Imputatio, Zurechnung (juristisch, psychologisch, moralisch
<lb/>und pathologisch, S. 898 — 935.). — Insania occulta, amentia oc- 
<lb/>culta, verborgener Wahnsinn (S. 942—945 , ein zu allgemein gehal- 
<lb/>tener Artikel). — Jungfrauschaft (8. 965— 969.)— Juramentum, Eid
<lb/>(S. 969—973., wegen der Zulässigkeit zum Eid). — Jus civile und
<lb/>Jus criminale (S. 972—982.). — Kindermord, Infanticidium, histo- 
<lb/>risch-medicinisch-forensischer (S. 1001 — 1016.» ein von Dr. Tott
<lb/>sehr gut bearbeiteter Artikel, was auch Dr. Bergt in seiner Beurtei- 
<lb/>lung hervorhebt). — Kopfknochen (S. 1039 —1047., von demselben
<lb/>Verfasser gründlich dargestellt). — Krankheiten, angeschuldigte, ver- 
<lb/>hehlte, simuiirte und zweifelhafte (S. 1079—1102.» bekanntlich eine
<lb/>sehr praktische Lehre der gerichtlichen Medicin). — Kunstfehler der
<lb/>Medicinalpersonen (S. 1119— 1125 ). — Zweiter Band: Leberprobe
<lb/>(S. 42—54.» wichtig für die Erforschung der Ursache des Todes ncu-
<lb/>gebornerKinder). — Leichnam (8.69—78.). — Leidenschaft (S. 78 —
<lb/>86-). — Leumundserforschung (S. 91—96.).— Lungenprobe (S. 117—
<lb/>142.» ein gründlich bearbeiteter Artikel*), wichtig für die gleiche Er- 
<lb/>forschung). — Mania, Wahnsinn (S. 151 — 187.). — Melancholia
<lb/>(8.212 — 218.). — Noctambulismus (8. 393 — 397.). — Nothzucht
<lb/>(S. 399—406 ). -— Obductio (S. 414—425 ). — Obductionsbericht,
<lb/>Obductionsverfahren (8.425 — 437 ). — Partus, Geburt (S. 482 —
<lb/>505.).— Pfuscherei, medicinische (S. 513—526.» eine Materie, wel- 
<lb/>che auch nicht selten von der Strafrechtspflege berührt wird).—
<lb/>Phrenologie, Hirnlehre (S. 532—548., von Tott anschaulich darge- 
<lb/>stellt und in neuester Zeit wieder in den Vordergrund geschoben).—
<lb/>Prioritas mortis (S. 559—566.» vorzugsweise dem Gebiet des bür- 
<lb/>gerlichen Rechts angehörend). — Scheinvergiftung (S. 649 — 660.,
<lb/>eine gründliche Zusammenstellung der Krankheilsformen, welche den
<lb/>Schein einer Vergiftung zeigen). — Schlaftrunkenheit (S. 668 —
<lb/>670.).— Schriftverfälschung (8. 671— 674.). — Seelenheilkunde
<lb/>(8. 686—688 ). — Seelenkunde, Seelenstörungen (8. 688—627.).—
<lb/>Selbstmord (S. 761—771.). — Staatsarzneikunde (S. 803—823.).—
<lb/>Taubstummheit (S. 881—889., zugleich in ihrer Beziehung zum Privat-
<lb/>nnd Strafrecht). — Tod, Tod durch Erdrosseln, Erfrieren, Erhängen,
<lb/>Erschiessen, Erschlagen, Erschöpfung, Erstechen, Ersticken, Ertrin- 
<lb/>ken, Erwürgen u. s. w. (8. 904 — 951 ). — Tödtlichkeit der Ver- 
<lb/>letzungen (S. 951— 984.» einer der wichtigsten Artikel.). — Trepana- 
<lb/>tion (8. 889—992 ). — Trunkenheit (S. 992— 1004.). — Unfreiheit
<lb/>(S. 1014—1018.). — Vagitus uterinus, Respiratio uterin a (§AQA\ —
<lb/>1044 ). — Verletzungen des menschlichen Körpers (S. 1051 —
</p>
            <p>

               <lb/>*) Vergl. noch: Zach&amp;riä, Zur Geschichte der Lungenprobe (S. 565—582.
<lb/>des Jahrg. 1840. des Archivs des Criminalrechts.)
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0454.tif"
                n="454"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Most, Ausführl. Encyclopädie d. Staatsarzneikunde

<lb/>1108.). — Wahnsinn in engerm Sinn (S. 1134—1139.). — Zwitter
<lb/>(S. 1185 —1190.). — Dritter Band, der hauptsächlich Zusätze zu
<lb/>vielen Artikeln der beiden ersten Bände, namentlich zu vielen der
<lb/>genannten enthält: Krankheitsgeschichte (S. 191 —195 ). — Neuge-
<lb/>horne (8. 236 — 243.). — Präpotenz, geschlechtliche (S. 266 —
<lb/>269.). — Spruchcollegium, medicinisches (S. 301—303 ). — Auf
<lb/>die Rechtsliteratur ist in diesem Werk mehr Rücksicht genommen
<lb/>worden, als in dem Siebenhaar’schen. Indessen findet man sich
<lb/>doch nicht sehr befriedigt. Grössere Umsicht hätte reiche Früchle
<lb/>getragen. Der Umstand, dass ein Register fehlt, erschwert sehr den
<lb/>Gebrauch.
</p>
            <p>

               <lb/>Bopp.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0455.tif"
             n="455"
             xml:id="zs1-2173713_15-1844_0455"/>
         <div xml:id="d17757e48911" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>III. Berichte tiher akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>Commentationis de diversitate summorumpoenaeprin-
<lb/>cipiorum et in jure romano et apud Gratianum ob- 
<lb/>viorum specimen. Disscrt. inaag., quam in acad. Georgia
<lb/>Augusta.... ad summos in u. j. honor, obtinendos scripsit Otto
<lb/>HCejer9 Clausthal ensis. Hannoverae in comm. libr. aul.Hahnianae,
<lb/>1841. 54 S.gr. 8. (i Tl.lr.)

<lb/>I nter Benutzung von Jarcke de summis princ. jur. Rom. de delictis
<lb/>eorumqne poenis und Ahegg Strafrechtstheorien — die Zusammenstellung in
<lb/>W firliter’s Strafrecht H. 29. scheint ihm entgangen zu seyn — gelaugt der Verf.
<lb/>zu dem Resultate (S. 53.): Apud Romanos corporea hominum natura, offensio,
<lb/>ira et satisfactio, a republica moderanda, leges criminales genuerunt, wobei
<lb/>freilich theils einzelne Juristen nebenbei, theiIs und ausdrücklich Justinian
<lb/>den Besserungszweck aussprechen. Ecclesia contra alliorcm illum interlorem-
<lb/>fjue hominum cultum spectavit, bonis externae vitae moribus conspicuum, per
<lb/>ipsius tantum animae et cordis justam conformationem impetrandum. Im zwei- 
<lb/>ten Theile hat der Verf. mit sichtbarer Vorliebe gearbeitet, wie er denn üheihaupt
<lb/>ein grösseres Werk über den Einfluss des Christenthums auf das Criminalrecht
<lb/>unter den Händen hat.
</p>
            <p>

               <lb/>Si communis res pignori data sit. (c. llll. 21.) Dissert.

<lb/>inaugquam Hl. ici. ord. /it/tensis auctoritate pro summis in u. j.
<lb/>honor. rite capessendis def. auctor C. Christiansen, S/esvi-
<lb/>censis. Kiliae, Mohr, 1841. 34 S. 8.

<lb/>Nach Bekämpfung der Ansicht, als oh pignus eine obligatio rei sey (der Verf.
<lb/>nennt den Vertheidiger dieser Ansicht durchweg Bychel), wird es von Seiten
<lb/>seiner Gelt 1111g als das Recht des Gläubigers, sich wegen seiner Forderung, ohne
<lb/>an die Person des Schuldners gebunden zu seyn, in der Richtung und Art wie
<lb/>letzterer, je nach dein Oh jede des Pfands, berechtigt ist, sich zu befriedigen,
<lb/>aufgefasst. Ist nun eine Quote der res communis verpfändet, so hat vor gesche- 
<lb/>hener Theilung der Gläubiger auch die communi dividundo actio, die freilich,
<lb/>wenn der verpfändende socius selbst klagen wollte, gehindert wird, L. 6 §. 9. O.
<lb/>comm. div. (S. 17.). Ist aber bereits unter den sociis die Theilung geschehen, so
<lb/>ist, wenn die ganze Sache gemeinschaftlich verpfändet war, keine Schwierig- 
<lb/>keit, bei Verpfändung einer Quote aber hört eigentlich die dem Gläubiger aus
<lb/>der Person des Schuldners zukommende communi dividundo actio auf. Allein in- 
<lb/>dem (l. 7. §. 4 11. quib.-mod. pign.) an den einzelnen Trennstücken das Pfand pro
<lb/>rata fortbesteht, denn die Theilung steht dem Verkaufe oder Tausche von Seiten
<lb/>des Pfandschuldners gleich, entspringt eine neue communio mit den Besitzern
<lb/>der einzelnen Stücke oder mit dem Einzigen, welchem die Sache adjudicirt
<lb/>wurde, wonach also die communi dividundo aclt. oder vindicationes gegründet
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0456.tif"
                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Dirksen, Ueb. Cicero's Schrift: de jure civ. in artem redigendo.

<lb/>sind. Die /. 6. §. 9. cit. erwähnte exceptio (doli) beruht aber darauf, dass dem
<lb/>socius, welcher zugleich Pfandgläubiger ist, wenn gelheilt wird, das Pfandrecht
<lb/>entweder, soweit auf ihn ein Trennstück kommt oder hinsichtlich der ganzen
<lb/>Sache, die er etwa erhält, verloren gehen könnte. Eine andere Ansicht könnte
<lb/>man geltend machen: nämlich dass Verpfändung des intellectuellen die bedingte
<lb/>des künftig durch Theilung zu erwerbenden körperlichen Theils ist, wobei das
<lb/>Pfand seit seiner Bestellung existii t ( L. 3. §. 1. D. qui pol. in pign.J. Bekäme
<lb/>aber der Schuldner die Sache, so würde mit der communi dicidundo, bekäme der
<lb/>socius solche mit der contraria pignoratilia auf Bestellung eines neuen Pfandes zu
<lb/>klagen seyn. Diesen F'all soll /. vn. C. si comm. res pign. aussprechen (welche
<lb/>aber doch auch ganz einfach sich erklären lässt). Endlich könnte man noch das
<lb/>Aufhören jedes Pfandrechts behaupten, indem nach der Theilung der Schuldner
<lb/>nicht mehr die Rechte hat, deren Ausübung eben das Wesen des Pfandrechts aus- 
<lb/>macht. Indessen würde ulilis hypothecaria actio eintreten. — Ausdrücklich
<lb/>entscheidet sich der Yerf. für keine der drei Ansichten, indessen ist die erste, au
<lb/>welche Ref. glaubt, auch am besten bearbeitet.
</p>
            <p>

               <lb/>Ucbcr Cicero’s unlcrgcgangenc Schrift: De jure civili in

<lb/>artem redigendo. Von H. E. Dirksen. (Gelesen in der
<lb/>Akademie der Wissenschaften am 17. Novbr. 1842.) 22 S. gr. 4.

<lb/>Drei Stellen erwähnen die genannte Schrift Cicero’s: Qninclil. Inst, or.
<lb/>XII., 3.,' Gell. Noct. Atl./.y 22.; Charisins, Inst. Grammat. Lib. I. s.f. v. Nobile.
<lb/>Keiner der römischen Juristen nennt Cicero als Zunftgenossen, und auch aus
<lb/>Cicero’s eigenen juristischen Aeusserungen und Relationen lasse sich nicht er- 
<lb/>kennen, dass er Jurist von Profession gewesen sei, meistens habe er nur aus
<lb/>Andern geschöpft und gebe blos nackte Resultate. Wenngleich Quinctiliau
<lb/>den Mittelpunkt der Untersuchung bilde, so sei er von den Philologen nicht
<lb/>gehörig benutzt worden, von den Rechtshislorikern *) aber auf widersprechende
<lb/>und nicht erschöpfende Weise. Quinctilian mache zwar Cicero eben so
<lb/>wenig zum eigentlichen zünftigen Juristen, allein er eigene doch, wie an andern
<lb/>Urten, bestimmte Aeusserungen Cicero’s sich selbst an und commentire sie.
<lb/>Der von ihm vorangestellte Satz, dass dem gerichtlichen Redner das Studium des
<lb/>einheimischen Rechts unentbehrlich sei, finde sich oft bei Cicero', eben so
<lb/>dessen Anwendung auf einzelne gerichtliche Redner, namentlich auf die bei
<lb/>Quinctilian genannten, Cato, Scävola, Servius Sulpicius, und in die- 
<lb/>sem Zusammenhänge habe es Cicero an Hinweisungen auf seine eigene Person
<lb/>nicht fehlen lassen. Hiermit müsse man seine beiden Schriften de oratore und
<lb/>de claris oratoribus in Verbindung setzen. In jener spreche Cicero unter der
<lb/>Maske des Crassus und Antonius, in dieser unter dem Namen des Servius
<lb/>Sulpicius seine eigene Ansicht von dem Verhältniss der Philosophie und Rhe- 
<lb/>torik zur Rechtswissenschaft aus. In dem Werke de oratore lasse er den Crassus
<lb/>den Plan eines von ihm aber nicht vollendeten Systems der Rechtswissenschaft
<lb/>entwickeln, welches in streng syllogistischer Form die juristischen Begriffe zu
<lb/>bestimmen, die einzelnen Rechtssätze aber nach ihren Cattun gen und Arten zu- 
<lb/>sammenzustellen bestimmt sein sollte. Cicero kündige sich aber gewisser-
<lb/>massen als Erben dieses Planes an, und habe zugleich die Grenzen bezeichnen
<lb/>wollen, innerhalb deren die von ihm auszuarbeitende Schrift de iure cirili zu
<lb/>halten sei. Dagegen lasse Cicero die Gegner des Q. Mucius Scävola nir- 
<lb/>gends Bezug nehmen auf dessen libri de iure cirili und gedenke deren auch nicht
<lb/>in dem lange nach Scävola’s Tode gefertigten Buche de claris oratoribus, wäh -
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ich erlaube mir hiev zu dieser Anzeige einen Zusatz. Unter den Ansichten der
<lb/>„Rechtshistoriker welche der Verf. S. 7. f. bespricht, finde ich der neusten, von mir
<lb/>in dem Quaestionum de Servio Sulpicio Rufo S]). 1. p. 39. aufgestellten keine Erwalu
<lb/>gethan. Ebenso wenig finde ich aber auch dieselbe durch die Ausführung des
<lb/>yerfs. widerlegt,
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0457.tif"
             n="457"
             xml:id="zs1-2173713_15-1844_0457"/>
         <div xml:id="d17757e49153" n="IV.">
      
            <head>Berichte über Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Aunalen d. deut. u. ausländ. Criminal-Rechtspflege. 457

<lb/>rend erdessen Methode des Unterrichts nicht als eine wissenschaftliche Anleitung
<lb/>der Schulen, sondern als ein hlosses Abrichten derselben zur Praxis bezeichne,
<lb/>und sonst den Servius üher Scävola setze. Ks gehe daraus hervor, dass
<lb/>Cicero jenem Werke des Q. M u c i u s, das als Materialiensammlung, nicht aber
<lb/>in philosophischer Behandlung des Stoffs werlhvoli gewesen sei, in einer selbst- 
<lb/>ständigen Schrift habe entgegentreten wollen, die unter gleichem Titel etwas
<lb/>habe liefern sollen, was durch die Richtung der Untersuchung sowohl als durch
<lb/>die Form und den Umfang der Darstellung von jenem Werke wesentlich unter- 
<lb/>schieden wäre, indem ihm das Unternehmen, eine ars iuris civilis zur Ausfüh- 
<lb/>rung zu bringen, nur durch Vermittlung einer philosophischen Kntwickelung und
<lb/>Verknüpfung der Rechtsbegriffe erreichbar geschienen habe. Der mitgetheilte
<lb/>Plan des Crassus sei ihm hierbei das leitende Princip gewesen. Hiernach sei
<lb/>das Werk Cicero« als ein Ganzes von nicht beträchtlichem Umfange zu denken,
<lb/>das der ausschliesslichen Behandlung des einheimischen Rechts gewidmet ge- 
<lb/>wesen sei. Ks sei keineswegs darauf berechnet gewesen, die einzelnen Vor- 
<lb/>schriften des geltenden Rechts zu verzeichnen oder auch nur in einer Auswahl
<lb/>dem Leser vorzuführen. Vielmehr hätte darin lediglich der äussere Schematismus
<lb/>des positiven Rechts in dialektisch - rhetorischer Form festgesetzt, und dem
<lb/>Systeme des Q. Mucius gegenüber ein anderes mehr philosophisches aufgeführt
<lb/>werden sollen. — Dicss ist der Inhalt dieser scharfsinnigen und mit grossem Auf-
<lb/>wande von Gelehrsamkeit geschriebenen Abhandlung des berühmten Verfassers.
<lb/>Bemerkt wild noch darin, dass es an jeder Veranlassung fehle, die Worte des
<lb/>Quinctilian von einem unvollendet gebliebenen Werke Cicero’s zu deuten.
<lb/>Seine Abfassung könne zwar in die Zeit kurz vor dem Tode Cicero’s gesetzt
<lb/>werden, allein der muthmaslich geringe Umfang der Schrift bestätige die Voraus- 
<lb/>setzung, dass der Abschluss derselben durch den gewaltsamen Tod des Verfassers
<lb/>aufgehalten worden sei. In der ganzen Anlage der Schrift liegt daher wohl
<lb/>auch der Grund, warum wir bei den juristischen Classikern kein Zeugniss der
<lb/>Benutzung derselben vorfinden.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Berichte über Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Annalen der deutschen n. ausländ. Criininal-Rcclitsi»flegc.

<lb/>Begründet von JDr. J. Edu. Hitzig in Berlin, fortgesetzt von

<lb/>JDr. Hemme in Altenburg u. Klunge in Zeitz. Bd. 16. n. 17.

<lb/>Jahrg. 1841. Bd.3. (Juli — September) n. 4. (October—December).

<lb/>Altenburg, Helbig, 8. (4 Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1843. S. 372. ff.]

<lb/>Zwei Fälle schrecklicher Entartung des Geschlechlstriebes fA. aus dem
<lb/>Eiirslenlh. V. A'. — B. aus dem Kimigr. Hannover.) Milgelh. vom Geh. Jusliz-
<lb/>ralh Hauer zu Göllingen. XVI. S. 1 — 29. — Beides, Geschichtserzählung
<lb/>und (processleitende) Gutachten, von dem Genannten aus denJ.1832. und 1833.;
<lb/>der letztere Kall datirl jedoch aus den J. 1819. u. 1825. Im ersteren wird die
<lb/>Krage: ob einem lnculpaten die Kinreichung einer schriftlichen Defension wider
<lb/>erkannte Konfrontation, und Behufs der Abfassung derselben, Einsicht der Unter- 
<lb/>suchungsakten zu gestatten sei, bejaht.

<lb/>Gherzogth. Baden. 7mv Lehre vom Betrug. Aus dem vom Hofgerichtsrath
<lb/>Asch hach zu Constanz in der 2. Badefischen Kammer gehaltenen Commissions-
<lb/>hcrieht über dtn Strafgesetzentwurf. XVI. 8. 30 — 50. — 1, Begränzung des
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0458.tif"
                n="458"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0458"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Annalen d. deut. u. ausländ. Criminal-Rechtspflege.

<lb/>Strafgebiefs für den Betrug im weitern Sinne. 2. Ob der, welcher nur den Irr
<lb/>thum eines Andern, ohne ihn seihst durch falsche Vorspiegelungen erregt zu
<lb/>haben, zu seinem Vortheile benutzt, wegen Betrugs zu strafen seif (unter IVlo-
<lb/>difjcationen bejaht). 3. Betrug bei Verträgen. 4. Leichtsinniges Schuldenmachen.

<lb/>Freie Stadt Frankfurt. Gebrauch fremder Fabrikzeichen. Mitgeth. vom
<lb/>Q.-H.-G.-Adv. Bopp in Darmsladt. XVI. S. 50 — 57. —» Ein Erkenntniss des
<lb/>Polizeigerichts der Stadt Frankfurt v. J. 1827., welches auch das Nachmachen
<lb/>ausländischer (holländischer) Eliquetten für strafbar erklärt.

<lb/>Künigr, Preussen. Cr im in ah tat is l ik als Vorstudium der Gesetzgebung.
<lb/>(Aus den durch die ganze Monarchie desfalls angeordneten gutachtlichen Be- 
<lb/>richten polizeilicher und gerichtlicher Behörden, insonderheit in einigen Kreisen
<lb/>des Grossh. Posen.) XVI 8. 58—64. XVII. 8.261 — 267.

<lb/>Gherzogth. Baden. Die geplünderten Soldaten, ein Beispiel dreifacher
<lb/>Marktdieberei. Mitth. des H.-G.-Raths Dr. Z.entner zu Mannheim. XVI.
<lb/>8. 64—71. — Auszug aus einem Erkenntnisse des Hofgerichts zu Mannheim.

<lb/>Aeltere Strafrechtspflege. Der Mammonsdienst und seine Beriickung. Vor- 
<lb/>sätzlicher Todtschlag von einem bestohlenen Geizigen an dem vermeintlichen
<lb/>Dieb, beschlossen u?id ausgeführt im Affecte des Argwohns. X VI. S. 72— 78. —
<lb/>Aus dem Bericht des Inquirenten v. J. 1806. Das Gericht ist nicht genannt; zu
<lb/>einem Straferkenntniss kam es nicht, da der Inquisit. sich erhing.

<lb/>Herzoglhümer Schleswig-Holstein. Die neuesten Fortschritte der Criminal-
<lb/>geselzgebung seil der ständischen Wirksamkeit. (Vom Adv. Dr. Heiberg in
<lb/>Schleswig.) XVI. 8. 79—90. — In der Hauptsache Auszüge aus den ständischen
<lb/>Anträgen und Adressen v. d. J. 1838. u. 1840.

<lb/>Künigr. Sachsen. Die Theorie vom Brandstiftungstrieb abermals in prak- 
<lb/>tischer Anwendung. Mitgeth. vom Bezirksarzt Dr. Gr oh in Nossen. XVI.
<lb/>S. 91 — IOC. — Gutachten des Physikus und der medicinisch - chirurgischen
<lb/>Akademie zu Dresden über den in Bd. III. 8. 83. der Ami. mitgetheilten Brand- 
<lb/>stiftungsfall.

<lb/>Herzogth. Nassau. Verhandlungen über die Obliegenheiten der Aerzie bei
<lb/>hegalseclionen, in Beziehung auf das Verhällniss des ,,behandelnden Arzlesu
<lb/>zu dem Obducentem. Mitth. des Medicinalraths Dr. Vogler zu Wiesbaden.
<lb/>XVI. 8. 107 —126. — Mittheilung abweichender Entscheidungen der Nas-
<lb/>snuischen Behörden, verbunden mit Bellexionen aus dem Standpunkt der Gesetz- 
<lb/>gebungspolitik.

<lb/>Köttigr. Sachsen. Unzureclinungsfähigkeit. Aus den Acten der Landesver-
<lb/>sorgungsanstall für Irre auf dem Schlosse zu Colditz, mitgeth. vom ehemal.
<lb/>Assistenzarzt das. Dr. Fdu. Kirmse, jetzt prakt. Arzte zu Alienburg. XV I
<lb/>8.127—141. XVII. 8. 362—390. — Erster Beitrag. Ein Fall religiöser Melan- 
<lb/>cholie. — Zweiter Beitrag. Nachricht über einen wegen ,,periodischem fixen
<lb/>Wahnsinnsu eingebracliten Brandstifter, vom Director der Anstalt, Hofrath
<lb/>Hayner. — Dritter Beitrag. Unzurechnungsfähigkeit einer Mutter, welche ihr
<lb/>Kind tödtet, in einem Gutachten der medicin. Facul tat nachgewiesen, nebst spä- 
<lb/>terer Nachricht über den Zustand der Mutter in der Irrenanstalt, von dems. —
<lb/>Vierter Beitrag.. Gutachten der medicin. Facultät zu Leipzig über einen blöd- 
<lb/>sinnigen Brandstifter. — Fünfter Beitr. Gutachten des Kreisamtphysicus u.s.w.
<lb/>zu Meissen, über einen im Gefangniss nach puhlicirtem 2ten Todesurtel wahn- 
<lb/>sinnig gewordenen Brandstifter,, mit dem eingeschaltenen Parere der medi-
<lb/>cinischen Facultät zu Leipzig über die Zurechnungsfähigkeit desselben bei der
<lb/>That.

<lb/>Kanlhariden und Sinapismen aus der Criminalpraxis. XVI. 8. 142 —144

<lb/>Der unglückliche Wundarzt von 9 Jahren. Vom Oberappell.-Procurator
<lb/>Scholz HI. zu Wolfenbutlef. XVI. 8. 145—157. — Der Fall ist in einem
<lb/>preussischen Dorfe im J. 1814. vorgekommen. Ein Knabe von 9 Jahren schnei- 
<lb/>det einem andern von 10 Jahren eine Pulsader im Scherze auf, ohne Kenntniss der
<lb/>Gefahr; der andere verblutet sich wegen Mangel an zeitiger Hülfe. Es erfolgte
<lb/>Strafloserklärung.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0459.tif"
                n="459"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Annalen d. deut. u. ausländ. Criminal-Rechtspflege. 459

<lb/>Gherzogth. Hessen. Die Justiz in der Irre. Miltheil, gerichtsärztl. Aden-
<lb/>Stücke vom Ade. Ropp in Darmstadt. XVI. 8. 158—173. — Lin paar sehr un- 
<lb/>geschickte Physikatsgutachten aus den Jahren 1824. und 1825. in einem, dem
<lb/>vorigen ähnlichen Falle.

<lb/>Königr. Hachsen. Johann Damm, der Ermordung seiner schwangeren Ehe- 
<lb/>frau beschuldigt und auf Tndicienbeweis ausserordentlich bestraft. Mitgeth. vom
<lb/>Hofr. Lucius in Dresden. XVI. 8. 174 —194. — Erste Vertheidigungsschrift.
<lb/>Die Strafe des ersten Erkenntnisses war Zuchthaus bis zur Ausführung der.Un- 
<lb/>schuld, die des zweiten blos lOjähriges Zuchthaus.

<lb/>Königr. Preussen. (Gherzogth;Posen.) Freisprechendes Erkenntniss 2. In- 
<lb/>stanz in Untersuchungssachen des wegen falscher Denuntiation in 1. Instanz
<lb/>verurtheilten evang. Pred. Fridrich. Mitgeth. vom Geh. Juslizr. Dr. Neige- 
<lb/>bauer zu Bromberg. XV I. S. 195—203.

<lb/>Gherzogth. Sachsen- Weimar. Gefährlich gewordene Aufrichtigkeit einer
<lb/>als Antwort auf eine vertrauliche Frage ausgesprochenen Herzensmeinung. Er-
<lb/>kentitniss des Ob.-App.-Ger. zu Jena in der wider den Stadlällesten Henss zu
<lb/>Weimar vomSladtdirector *** daselbst, wegen angebl. Beleidigung der Amtsehre
<lb/>anhängig gemachten Denunciationssache. Mitgeth. von d. Stadtältesten Henss
<lb/>zu Weimar. XVI. S. 204—225. — Das erste Erkenntniss des Criminalgericlits
<lb/>zu W eimar verurtheilt zu 10 II,Ir. Geldstrafe.

<lb/>Churfür stenf h. Hessen. Ueber die Grenzlinie zwischen Rauh u. Selbst hülfe,
<lb/>durch einen Rechtsfall erläutert. Vom Landgerichtsassessor Dr. Jäger zu
<lb/>Uersfeld. 8. 226—235. — Erkenntniss auf 2nionatliche Zwangsarbeit.

<lb/>Jjauberei und Hexenprocesse. Thalsachen und Ansichten, dar gelegt vom
<lb/>Dr. Schietter, Privaldoc. d. Rechtswiss. and. Univ. Leipzig. XVI. 8 236—
<lb/>252. — Extrakt aus zwei Aktenstücken über Hexenprocesse zu Neuenburg (im
<lb/>jetzigen preuss. Regierungsbezirk Trier) 1629. und 1631. ergangen.

<lb/>Gherzogth. Baden. Schuldhafte Tödtung eines neugehornen Kindes durch
<lb/>nächtliche Aussetzung. Vom Staatsanwalt, Hofgerichtsr. Bayer zu Mann- 
<lb/>heim. XVI. 8.253 — 269. — Das hofgerichtliche Urlhel erkannte in dem Ver- 
<lb/>brechen eine schuldhafte Tödtung und bestrafte dieselbe mit 4 Jahr Zuchthaus;
<lb/>der Vertheidiger wollte es, auf medicinisclie Gutachten gestützt, als Kindesaus- 
<lb/>setzung ansehen.

<lb/>Legislative Miscellen. Aus den „landschaftlichen Miltheil, über den Land- 
<lb/>tag des Herzogih. Sachseti - Altenburg vom J. 1841.“ vom Herausgeber. XVI.
<lb/>8. 270—304. — Auszüge mit Reflexionen aus den V erhandlungen über das Straf- 
<lb/>gesetzbuch.

<lb/>Betrachtungen über das Verbrechen des Betrugs vom legislativen Stand- 
<lb/>punkte aus. Vom App.-Ger.-Adv. Dr. Friedreich zu Würzburg. XVI. 8.305—
<lb/>341. — Zur Beantwortung dev Fragen: kann der Betrug als Verletzung eines
<lb/>Rechts auf Wahrheit betrachtet werden ? wenn kann das Verschweigen der Wahr- 
<lb/>heit oder die Benutzung eines fremden Irrthums der Hervorrufung eines Irrthums
<lb/>gleich geachtet werden? Soll der Betrug als eigene Art von Verbrechen auf die
<lb/>Verletzung jeder Art von Rechten ausgedehnt oder blos auf Beeinträchtigung
<lb/>fremden Eigenthums beschränkt werden ? Soll ein Unterschied zwischen civil-
<lb/>rechtlichem und criniinalrechtlichem Betrugt bestehen? Welche Definition des
<lb/>Betruges erscheint sonach als die richtigste und zweckmäßigste?

<lb/>Gherzogth. Baden. Entwurf einer Strafprocessordnung, gegründet, auf
<lb/>äffen/I. u. mündl. Verfahren. XV I 8. 342—372. — Aus dem Gutachten eines
<lb/>Mitgliedes der Gesetzgehungscommission, die Grundzüge der Gerichtsverfassung
<lb/>behandelnd, und aus den sich auf dasselbe beziehenden Erörterungen der
<lb/>Commission.

<lb/>Wieder cm Fall, wo die Entscheidung der logisch-nothwendigen Vorfrage:
<lb/>„ob ein Verbrechen begangen “ ? einen ganzen Crim.- Process verhütet haben
<lb/>würde. XV I. 8. 373—384. — Die Anschuldigung lautete auf «trafbare Aeusse-
<lb/>rungen jvider des Königs Majestät und einige seiner Minister. Mitgetheilt ist hier
<lb/>die Vertheidigungsschrift im Auszuge; das Erkenntniss (vom J. 1841., in wel- 
<lb/>chem Lande ergangen ?) sprach frei.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>460 Annalen d. dent. u. ausländ. Criminal-Rechtspflege.

<lb/>Herzog t7t. Schleswig-Holstein. Recursschrift an das Ober appellat.-Gericht
<lb/>zu Kiel für den Literaten Hansen zu Eckernförde, die wegen auf getragener
<lb/>Wortfassung einer Annonce zudictirte Geldbusse betr. Vom Obergerichtsan- 
<lb/>walt Dr. Gülich zu Schleswig. XVI. S. 385— 403. — Die Sache war von
<lb/>accidenteller Wichtigkeit, weil die Verurtheilung den Angeschuldigten unfähig
<lb/>zur Bekleidung von Communal-Ehrenämtern gemacht haben würde.

<lb/>Die Umgestaltung des ursprüngl. deutschen Strafverfahrens vor Geschwo- 
<lb/>renen. Von Hofr. u. Prof. Welcher in Freiburg. XVI. S. 404 — 421. — Aus
<lb/>der bekannten Schritt Welcker’s über die Jury. (Vgl. Jahrb. 1842. S. 122.ff.)

<lb/>Livland. Der strafrechtliche Zustand am Ende der schwedischen Periode,
<lb/>brziehungsweis im Vergleich mit Jetzt. Aus den Milt heil, des Baron v. Tiefen- 
<lb/>hausen zu Riga. XVI. S. 422 — 435. — h in in der Gesellschaft f. (Jeschichte
<lb/>der Alterlhumskunde der Ostseeprovinzen gehaltener Vortrag.

<lb/>Strafjustiz der Minnehöfe im Mittelalter. XVI. S. 436 — 444. — Aus
<lb/>einem Aufsatze in v. Sarwey’s Monatschrift f. d. Justiz-Pflege in Württemberg
<lb/>und aus dem Briefe eines „berühmten, noch lebenden“ Rechtsgelehrten an eine
<lb/>Dame über diesen Gegenstand.

<lb/>Ueber die summarische Wiederholung oder den sog. summarischen Vorhalt
<lb/>in Untersuchungssachen, besonders mit Rücksicht auf den Herzogf. Braunsehw.
<lb/>Strafprocess. Vom Oberapp.-Ger.-Procurator Scholz III. zu Wolfenbüttel.
<lb/>XVII. S. 1—15. — Eine Auseinandersetzung der für die Abhaltung eines Schluss- 
<lb/>verhörs oder arlikulirlen Verhörs sprechenden Gründe, verbunden mit Darlegung
<lb/>der Braunsehw. Gesetzgebung über summarischen Vorhalt, und Vorschläge zur
<lb/>Verbesserung beider. Anhang 1. Wesen, Einrichtung und Folgen des neueren
<lb/>europäischen Schwurgerichts nach Welcker (S. 16—29.). Anh. 2. Feu erbach
<lb/>über die Schwurgerichte im Vergleich zu unserm Deut. Prozesse (8. 30—37.).

<lb/>Königr. Sachsen. Unzurechnungsfähigkeit aus Blödsinn in einem Brand-
<lb/>stiflungsfall. Mitgetheilt vom Ministerialsecretair Dr. Fr. Schwarze zu
<lb/>Dresden. XVII. S. 38 — 47. — Interessant durch nähere Angaben über die Be- 
<lb/>schaffenheit dieses Blödsinns.

<lb/>Herzogth. Anhall-Cölhen. Inrest, vom Stiefvater im Ehebruch begangen.
<lb/>Aus der Vertheidigungsschrift zweiter Instanz. Mitgeth, vom Verfasser, dem
<lb/>Herzogi. Anh.-Bernburgschen Advocaten v. May zu Coswig. XVII. 8. 48—61.—
<lb/>Prüfung der im Mosaischen, Römischen und Anhaitischen Rechte enthaltenen
<lb/>Slrafpräccpte über diesen Gegenstand. Das Erkenntniss zweiter Instanz ist nicht
<lb/>mitgetheilt, das der ersten lautet auf 4 Jahr Zuchthaus gegen den Stiefvater,
<lb/>auf 2 Jahr gegen die Stieftochter.

<lb/>Königr. Sachsen. (Vor Einführung des Strafgesetzbuchs) Ist der vor
<lb/>einer incompetenten Behörde falsch geleistete Eid für einen Meineid zu achten ?
<lb/>Aus der Spruchpraxis mitgetheilt vom Koni gl. Sachs. Advocat Lingke zu Pirna.
<lb/>XVII. 8. 62—64. — Diese Frage wurde im vorlieg. Falle von dem Appellations- 
<lb/>gericht zu Dresden und dem Oberappellationsgericht bejaht.

<lb/>Herzogthümer Schleswig - Holstein. Diebstahl an Schaafen. (Zur Lehre
<lb/>vom kleinen und grossen — gemeinen und qnalificirten — wiederholten und fort- 
<lb/>gesetzten Diebstahl.) Aus den Vertheidigungsvorträgen, mitgetheilt vom Verf„
<lb/>Dr. Gülich, Obergerichts-Anwalt zu Schleswig. XVII. S. 65—75. — Das Er- 
<lb/>kenntniss erster Instanz lautet auf 2 Jahr Zuchthaus, das der zweiten ist nicht
<lb/>mitgetheilt.

<lb/>Gherzogth. Hessen. Verheimlichung der Schwangerschaft und hülflos an-
<lb/>gestellte Geburt. XVII. 8. 76 — 85. — Gutachten des Referenten im Hofgericht
<lb/>zu Giessen. Es handelt sich hauptsächlich um die Frage über Anwendung eines
<lb/>Gesetzes wegen längerer Unterlassung der darin angeordneten, jährlich zu
<lb/>wiederholenden Promulgation von der Kanzel herab.

<lb/>Gherzogth. Hessen. Generalien die Strafrechtspflege betreffend. Mittheil.
<lb/>vom Hofgerichtsadv. Bopp in Darmstadt. XV II. 8.86—104. — 23 Normative,
<lb/>die Criminalrechtspflege betr., ausgegangen 1817 —1824. vom Hofgericht zu
<lb/>Giessen, z. Th. auf Anordnung des Justizministeriums.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Aimaleu d. deut. u. ausländ. Criminal-Rechtspflege. 461

<lb/>Königr. Württemberg. Die Giftmischerin aus Verzweifelung. Vom Ober-
<lb/>Justizrath Teuf fei zu Esslingen. XVII. 8.129—139. — Ein junges Mädchen
<lb/>bringt den ihr bestimmten, von ihr gehassten Bräutigam Gift bei; es trat kein
<lb/>dauernder Nachtheil für seine Gesundheit ein. Sie ward zu 10 Jahr Zuchthaus
<lb/>verurtheilt.

<lb/>Gherzoglh. Sachsen - Weimar. (Vor Einführung des besondern Straf- 
<lb/>gesetzbuchs.) Der Raubmörder Adolph Hornstein erlügt sich ausserordentliche
<lb/>Strafe. — Bei allem Scharfsinn und zugleich strenger Gesetzlichkeit der nach
<lb/>dem Inquisitions-Process durchgeführ len Untersuchung doch eine Mahnung an
<lb/>die staatssicherheitlichen Vortheile des ursprünglich-deutschen Anklageverfah- 
<lb/>rens vor Geschworenen, — Mit hoher Genehmigung von dem Inquirenten, i{em
<lb/>damaligen Assessor b. Grossh. Criminalger. Weimar, jetzigen Dirigenten des
<lb/>Fürstl. Reuss-Plauenschen Diquisitoriats Gera, Criminalrath Heinemann
<lb/>das. eingesandt. XVII. 8. 140 —197. — Die Entscheidungsgründe des erstin- 
<lb/>stanzlichen Erkenntnisses der Grossherz. Regierung zu Weimar.

<lb/>Ilerzoglh. Sachsen - Altenburg. Zu Nr. V. des 5. Bandes dieser Annalen :
<lb/>„Betrug beim [öjfentl. erlaubten] Farospiele. XVII. 8.198—210. — Dritte Ver- 
<lb/>teidigungsschrift gegen ein Erkenntniss, welches dem lnculpaten den erlit- 
<lb/>tenen Untersuchungsarrest zur Strafe anrechnete und ihn zur Tragung der Un- 
<lb/>tersuchungskosten verurteilte.

<lb/>Königr. Sachsen. Altersbestimmung für die Zurechnungsfähigkeit einer
<lb/>Brandstifterin. Mitgeth. v. K. S. Adv. hing ke in Pirna. XVII. 8.211—213.—
<lb/>Iuculpatin war 16 Jahr alt; die Pyromanie ward bei ihr nicht angenommen,
<lb/>ebenso konnte Jugend nur strafmildernd wirken, da nach Art. 56. des C.-G.-B. sie
<lb/>nur vor zurückgelegtem 12len Jahre Mangel an Zurechnungsfähigkeit begründet.
<lb/>Die Ueberschrift scheint sonach unrichtig gewählt zu sein.

<lb/>Gherzoglh. Hesse?i. Todtschlag im Rausch und Jähzorn. Mittheil, des
<lb/>Adv. Bo pp in Darmsladt. XVII. 8. 213 — 214. — Erkenntniss auf 10 Jahre
<lb/>Zuchthaus.

<lb/>Crtminalislische Bücherschau. Erster Artikel. Von Dr. Schietter zu
<lb/>Leipzig. XVII. 8. 215—226.

<lb/>Tristien über die Übeln Zustände der Beweistheorie des gemeinen deutschen
<lb/>Straf-Processes nach Welcher. XVII. 8.215 — 226. — Auszüge aus dessen
<lb/>Schrift über die Jury.

<lb/>Sammlung der Instruction des Amts der heiligen Inquisition, aufgesetzt zu
<lb/>Toledo im Jahr 1561. XVH. 8. 227—244.

<lb/>Die neueste Gesetzgebung über die Frage, ob zum Thatbestand des Meineids
<lb/>die Eidesleistungen vor einem competenten Richter gehöret (zu Ar. 4. in diesem
<lb/>Bande, S. 62. fj vom Herausgeber. XVII. 8. 245—246.

<lb/>Im Jahre 1760. in einer Relation mit niedergeschriebene Gedanken über
<lb/>Hegung des hochnothpeinl. Halsgerichts. XVII. 8. 247—250.

<lb/>Die Grundlosigkeit des Vorwurfs: der Talmud erlaube den Juden, die
<lb/>Christen zu betrügen. XVII. 8. 251—253. — Aus einem zu Processacten gege- 
<lb/>benen Gutachten des Oberlandrabbiner Hierschel Löbel zu Berlin aus dem J 1792.

<lb/>Gefängnisswesen des Canton Solothurn. XVII. 8.254. — Aus Stroh-
<lb/>meierV Schrift über diesen Canton.

<lb/>Longo-Sardo, Colonie corsischer Banditen. Aus der Gazette de Tribunaux.
<lb/>XVII. 8. 255. ff.

<lb/>Verletzung der Sittlichkeit. Aus dem vom Abg. Trefurt (Hofgerichtsr. zu
<lb/>Mannheim) über Tit. XXII—XXI . des Badefischen Strafgeselzenlwurfs er- 
<lb/>statteten Commissionsbericht. XVII. 8. 259. f.

<lb/>Zar Gesetzgebungspulilik. Die Controverse über die Verwandlung der Geld- 
<lb/>strafen nach dem K. Sachs. St.-G.-B. Art.20. in Verb, mit Art. 21. Einige Worte
<lb/>zur Vermittelung der dicergirenden Ansichten des Geh. Justizr. Dr. Gross und
<lb/>desApp.-R. Dr. Krug von der Ansicht des Justitiar Meise l über das Verhält -
<lb/>niss der Geldstrafen zu den Gefängniss- oder Handarbeilstrafen bei eintretenden
</p>

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                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>462
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Zeituug für das Köuigr. Hannover.

<lb/>Verwandlungen. Vom Auditeur Gr ohrnann inDresden. XVII. 8. 268—275.—
<lb/>Der Verf. erachtet als Anhaltpunkt für diese Verwandlung die zu den Akten zu
<lb/>bringenden Vermögensvermerke für genügend.

<lb/>Iler zog th. Sachsen-Alienburg. Der gemeinrechtliche Defensor im Kampfe
<lb/>mit der Lehre vom Indicienbeweis. Line Vertheidigung des Herausgebers iti einer
<lb/>Untersuchung wegen Slrassenraubs, vor Einführung des Landesgesetzes, den
<lb/>Indicienbeieeis betreffend. XVII. 8.276—320. —- Aus dem J. 1836.

<lb/>Gherzogth. Mecklenburg-Schwerin. Grosse. Bosheit eines noch nicht
<lb/>16 Jahre alten Bauernknaben. Mittheil, des Dr. v. Bolhy Vicekanzler an
<lb/>d. Unio. u. Vicedireclor der Justizcanzlei zu Rostock. XVII. S. 321 — 331.—
<lb/>Brandsliftungsfall: Erkenntniss auf 10 Jahre Zuchthaus.

<lb/>Königr. Sachsen. Militair- Recht und Gerechtigkeit. Vergreifen an der
<lb/>Person des Vorgesetzten, auf vorhergegangenen Missbrauch seiner Autorität.
<lb/>Mitgellt, von dem Regimentsauditeur Graner zu Zwickau. XVII. 8. 332—349.
<lb/>— Kriegsrechtsspruch, vom Oberappellaiionsgericht bestätigt. Es wird zu- 
<lb/>gleich das Protokoll über das gehaltene Kriegsgericht mitgetheilt.

<lb/>Gherzogth. Baden. Gerichtsärztliche Bturlheilung des physichen und
<lb/>psychischen 'Auslandes einer verheiratheten Frau, die ihr einziges Kind erhängt.
<lb/>Von dem Medicinalr. Dr. Sander, Medicinalreferent b. d. Hofgericht u. d. Re- 
<lb/>gierung des Mittelrheinkreises zu Rastatt. XVII. 8.350—361. — Aus des ge- 
<lb/>dachten Verfs. ,,obergerichtsärztlichen Gutachten“ (Karlsruhe, 1840.) abgedruckt.

<lb/>Oesterreich. Monarchie. Der Mädchenstecher von Botzen. Eine Skizze
<lb/>als Seitenstiieh zu dem Mädchenschneider in Augsburg, Bd. 14. 8. 35./*. u. 196. fl
<lb/>Nach aclenmässigeti Mittheilungen aus Tyrol v. Herausgeber. XVII. 8.391 — 398.

<lb/>Gherzogth. Mecklenburg-Schwerin. Beiträge zur Lehre von Injurien. Aus
<lb/>den Millheil, des Ob.-App.-Ger.-Procur. Adolph v. Känigslow zu Parchim.
<lb/>XVII. S. 399—429. —&gt; A. — ,,Practica est multiplex. “ Ein an einen so über-
<lb/>schriebenen Aufsatz in der in Mecklenburg erscheinenden Zeitschrift „Freimü-
<lb/>thiges Abendblatt“ sich knüpfender Injurienprocess gegen den Einsender. —
<lb/>B. Processualische Sublilitiiten bei Erörterung einer Injurienklage. Aus einem
<lb/>interlocutorischen Erkenntniss der Juristenfacultät zu Kiel.

<lb/>Gherzogth. Baden. Neueste Uebersicht der Strafrechtspflege während des
<lb/>J. 1839., vorgelegt Sr. K. II. dem Grossherzog vom Justizministerium mittelst
<lb/>Berichts v. 13. März 1841. 8. 430—442.

<lb/>Darf ein Verletzter, dessen Wiederherstellung von Einfluss auf die Bestra- 
<lb/>fung des Angeschuldigten ist, homoopalisch behandelt werden ? Vom Medicinalr.
<lb/>Dr. Sander in Rastatt. XVII. 8.442. — Aus dem oben erwähnten Buche des
<lb/>Letzteren.

<lb/>Verordnung eines ehemaligen deutschen Landesherrn über Bestrafung der
<lb/>„ Unlauterkeit v. J. 1772. XVII. 8. 443.
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Zeitung für (ins Königreich Hannover. Herausg.
<lb/>von 2»r. E. Sctolüter, Justiz-K. zu Stade. Jalirgg. 15 —17.
<lb/>[jeder von 3 Heften], Lüneburg, Herold- n. Walilstab’sche Buelih.,
<lb/>1840—1842. 8. (Der Jahrg. 3 Thlr.) [ Vgl. Jahrb. 1842. S. 84.fL]

<lb/>Bei dem ziemlichen Umfange des hier Anzuzeigenden will Bef. die in den ein- 
<lb/>zelnen Heften unter Ruhr. I. mitgetheilten Beiträge zur Keuntniss der Rechts- 
<lb/>quellen, meistens Erlasse der Staatsbehörden, in der Regel, ferner die Literatu»*
<lb/>tub HL, d. h. die in wenigen Zeilen bewirkte Ankündigung neu erschienener
<lb/>Werke, und die sehr dürftigen Miscellen IV. gleich übergehen, und aus der
<lb/>zweiten Rubrik, der der Abhandlungen und Rechtsfälle, vorzugsweise diejenigen
<lb/>ansheben, welche ein allgemeineres Interesse haben, mit Ausschluss also der
<lb/>lediglich Local Verhältnisse betreffenden. Es wird aus dieser Uebersiclit schon
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0463.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Zeitung für das Köuigr. Hannover.

<lb/>der Reichliiuni dieser Zeitschrift an bemerkenswerthen Abhandlungen hervor- 
<lb/>gehen. Jedoch muss bemerkt werden, dass sie auch ausserdem manches sehr
<lb/>Interessante enthalt, was aber, da es zu sehr ins Specielle geführt haben würde,
<lb/>übergangen worden ist.

<lb/>Die privilegirte Hypothek des Braut Schatzes, welche auch den Kindertt
<lb/>einer Ehefrau zustehl, verleihet flicht blas den Vorzug vor denjenigen Gläubi- 
<lb/>gern, welche ihre Forderungen und Pfandrechte von dem Ehemanne herleiten,
<lb/>sondern auch cor denjenigen Crediloren, welche ihre Forderungen und Hypothe- 
<lb/>ken von dem Erben und Nachfolger des Ehemanns ableiten, erstreckt sich jedoch
<lb/>nicht auf das eigene, von solchem Erben und Nachfolger anderweit erworbene
<lb/>Vermögen. XV. 1. Nr. 1. 8. 5—13. — Die Sache erschien wohl blos darum ver- 
<lb/>wickelt, weil die Tochter, als Erbin der Multer, im Concurse des Bruders, als
<lb/>Erbnehmers des väterlichen Vermögens, liquidirte. .

<lb/>Der Inhaber eines Kirchenstuhls, welcher in Folge einer von der Kirchen- 
<lb/>behörde angeordneten neuen Einrichtung einen andern Platz angewiesen erhält,
<lb/>kann auf die Beibehaltung seines früheren Platzes keinen Anspruch machen.
<lb/>XV. 1. Nr. 2. S. 17—22. — Die Entscheidung ist mitgetheilt; da darin von „Vor-
<lb/>wirthen“ die Bede, war es wohl der einem Grundbesitzer, als solchem, zukom- 
<lb/>mende Sitz, mit einem Grundstücke verbunden.

<lb/>Inwiefern ist zur Begründung der Verjährungseinrede (praescr. longissimi
<lb/>temporis) Redlichkeit des Besitzes oder guter Glaube erforderlich und wann ist
<lb/>guter Glaube vorhanden? XV. 1. Nr. 2. 8. 22 — 30. Nr. 3. 8. 37 — 43. — Nur
<lb/>Unterholzner wird erwähnt, sonst entscheiden die Practiker vergangner
<lb/>Jahrh. über eine entschiedene Sache.

<lb/>Lieber die Wirkung des Widerrufs früher abgelegter Geständnisse eines In-
<lb/>quisiten. XV. 1. Nr. 2. 8. 30—32.

<lb/>Zum Bienenrechte, insonderheit nach den im Eilrslenthume Lüneburg gel- 
<lb/>tenden Rechtsgrundsätzen. Von Adv. Gans in Celle. XV. 1. Nr. 4. S. 49 —
<lb/>64. — Ist aus der Zeitschrift für Landwirthschaflsrecht von Scholz III.
<lb/>abgedruckt.

<lb/>Ueber die Verpflichtung der, wegen Versehen in officio belangten, Magi- 
<lb/>strate zur Zinszahlung. Vom Dr. jur. Messer Schmidt in Loccum. XV. 1.
<lb/>Nr. 9. 8.129 —141. — Wird mit Beziehung auf einen mitgetheilten Fall aus- 
<lb/>führlich erörtert und verneint.

<lb/>Von welchem Momente an dalirt sich das Conventi ona.lpfandr echt, wel- 
<lb/>ches für eine bedingte oder betagte obligatio gestellt ist ? Vom Rechtscanditat
<lb/>Seunifiicht in Winsen an d. Luhe. XV. 1. Nr. 10. 8. 148 —157. Nr. 11.
<lb/>S. 161—165. — Der Verf. unterscheidet Rechtsverhältnisse, deren Realisirung,
<lb/>und solche, deren Existenz von Zeit und Bedingung abhängt, weicht also nur in
<lb/>den Worten von dem bisherigen ab. Eine Bemerkung gegen diesen Aufsatz vom
<lb/>Amts-Assessor Grbschupf in Willage steht XVI. 1. 8.142. f.

<lb/>1) Der Cedent ist in Sachen des Cessionars wider den debitor cessus auch
<lb/>dann ein unzulässiger Zeuge, wenn er vom debitor cessus gegen den Cedenten
<lb/>[Cessio?iar\ vorgeschlagen wird, um zu beweisen, dass der Cession kein verum
<lb/>nomen zum Grunde gelegen habe. 2) Der Beweis der e.rc. non numeratae pecu- 
<lb/>niae kann nach Ablauf des biennii nicht durch Eidesdelalion geführt werden.
<lb/>3) Die blosse Bezugnahme auf fremde Aden behuf einer Beweisführung ist un- 
<lb/>genügend und unzulässig. XV. 2. Nr. 4. S. 53 — 62. Nr. 5. 8.74 — 78. — Den
<lb/>ersten Satz haben zwei Hannoversche Gerichte angenommen, und es ist, nach- 
<lb/>dem die Facullät zu Erlangen reformatorisch erkannt batte, zuletzt das frühere
<lb/>Erkenntniss hergestellt worden. Der zweite Punct ist gegen v. Bülow und
<lb/>Hagemann pract. Erört. Bd. 1. C. 2. §. 3. u. Pufendorf Observ. jur. T. I.
<lb/>Obs. 64. 8. 7. tt. gerichtet.

<lb/>Zu einer gründlichen Vertheidigung gehört es, dass den Defensoren die Ac- 
<lb/>ten ins Haus gegeben werden. Vom Ado. Ris tenpadt in Hannover. XV. 2.
<lb/>Nv. 9. 8. 140 —144. 8. dagegen die weiter unten zu erwähnende Abhandlung

<lb/>von Mejer.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0464.tif"
                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>464 Juristische Zeitung für das Königr. Hannover.

<lb/>Rechtsfall, die Verbindlichkeit des Stuprators aus der Schwängerung eines
<lb/>öffentlichen Freudenmädchens und die Einrede der schon stattgehabten Schwan- 
<lb/>gerschaft betr. XV. 2. Nr. 10. 8. 152—159. — Die erstere wurde, was Alimen- 
<lb/>tation betrifft, anerkannt, (andere Gerichte nehmen das Gegentheil an, weil der
<lb/>Umgang mit meinem dem beklagten Concumbenten eine Gegenpräsumtion ge- 
<lb/>währe,) der Beweis der Einrede (während der Beischlaf vom 5. bis 25.Decbr., die
<lb/>Geburt den 21. Aug. d. f. J. erfolgt war), weil Klägerin schon zur erstem Zeit
<lb/>geäussert, sie sey schwanger, zugelassen.

<lb/>Der jugendliche Raubmörder. EinCritninalfall aus der neusten 7,eit. XV. 3.
<lb/>Nr&gt;1_6t s. 6. ff. 21.ff. 33. ff. 49. ff. 65. ff. — Der Thäter war 18 Jahr; sonst tritt
<lb/>nur hervor, dass dem auf lebenslängliche Karrenslrafe Begnadigfen Abbüssung
<lb/>der erstem Jahre (bis zum 25sten Jahre?) im Zuchthause gestattet wurde.

<lb/>Gehört zu einer gründlichen Yerlheidignng, dass dem Defensor die Unter-
<lb/>suchungsacten ins Haus gegeben werden 'S Vom Dr. d. R. Mrjer in Clausthal.
<lb/>XV. 3. Nr. 5. 8. 69—78. — Wird gegen die oben erwähnte Abhandlung Risten-
<lb/>padt’s verneint.

<lb/>Betrachtungen und Wünsche. Zum Hannoverschen Civil- Processe. Vom
<lb/>Dr. Mejer zu Clausthal. XV. 3. Nr. 7. 9. 11. 12. XVI. 1. Nr. 1. 2. Vgl. Jabrb.
<lb/>1843. 8. 850. ff.

<lb/>Kleine Rechtsfälle. XVI. 1. Nr. 2. 8. 31 — 32. — Vielmehr als Missgriffe
<lb/>der Justizbehörden zu bezeichnen*

<lb/>Ueber die Verbindlichkeit des Spediteurs, durch Rechtsfälle erläutert. Vom
<lb/>Adv.Mathaei zu Harburg. XVI. 1. Nr. 3. 8.34—42. Nr. 4. 8.49—60. Nr. 5.
<lb/>8. 65—75. — Nach sehr verschieden genommenen Ansichten in der untern In- 
<lb/>stanz hat die Justizcanzlei zu Celle in 3 Fällen gleichmässig dahin entschieden,
<lb/>dass in jedem Falle, wenn die in Spedition gegebenen Waaren verloren oder be- 
<lb/>schädigt werden, der Spediteur beweisen muss, dass er bei der Ausrichtung des
<lb/>Geschäfts den höchsten Fleiss angewendet habe.

<lb/>Ueber die Gültigkeit des testamenti judici oblati in dem Falle der Blind- 
<lb/>heit oder der blossen Schwachsichtigkeit des testator. XVI 1. Nr. 5. 8. 75—80.
<lb/>Nr. 6. 8. 81 — 86. — Das bereits fertige Testament muss zuvörderst verlesen
<lb/>werden.

<lb/>Rechtsfall über Computation bei einem annuum legatum. Mitgeth. vom Con- 
<lb/>sistor ial-Secr. Dr. Pelizaeus in Hildesheim. XVI. 1. Nr. 7. S. 102 —112.—
<lb/>Seit dem Todestage des testator, dem 17. Febr. 1832., hat Gaj u s eine Jahresrente
<lb/>erhalten und stirbt selbst den 17. Febr. 1837. Der Anspruch auf die Rente von
<lb/>1837/38. wurde von dem Beweise abhängig gemacht, das Gajus am 17.Febr. 1837.
<lb/>in einem späteren Augenblicke gestorben sey, als der testator am 17. Febr. 1832.

<lb/>Ein wechselseitiges schriftliches Testament, welches wegen Mängel in den
<lb/>Förmlichkeiten als solches nicht bestehen kann, ist als ein mündliches aufrecht
<lb/>zu erhalten, wenn bei der Errichtung desselben die Erfordernisse eines nuncupa-
<lb/>tiven Testaments beobachtet sind und der Inhalt ergiebt, dass die Absicht der
<lb/>TeStir enden auf die Errichtung eines mündlichen Testaments gerichtet gewesen
<lb/>ist. XVI. 1. Nr. 9. S. 130 —135. — Ein Rechtsfall mit Entscheidung des ().-
<lb/>A.-G. zu Celle.

<lb/>Beitrag zur Lehre vom bergmännischen Näherrechte. Vom Dr. Mejer in
<lb/>Clausthal. XVI. 1. Nr. 10. 8.145 — 156. Nr. 11. 8. 161 — 166. —- Vornehmlich
<lb/>Erläuterung eines bergbauptmannschaftlichen Rescripts vom 28. März 1822. an
<lb/>Richter und Rath in Clausthal.

<lb/>Beitrag zu der Lehre von den Rechten geschwächter Frauenspersonen und
<lb/>der unehelichen fcinder gegen ihre Erzeuger. XVI 2. Nr. 1. 8. 6 —15. Nr. 2.
<lb/>8. 17 — 27. Nr. 3. S. 33 — 44. Nr. 4. 8. 49—61. — Besonder» wird die Anwen- 
<lb/>dung des 182stenTags, den die Römer an nah men, um die innere Ruhe in den
<lb/>Familien zu erhalten und die eheliche Geburt zu sichern, auf den auäserehe-
<lb/>liehen Beischlaf bestritten.

<lb/>Ueber das decretum Divi Marci. Rechtsfall vom Adv. Hölscher. XVI. 2.
<lb/>Nr. 2. 8.44—47. — Der rechtskräftig gewordene Bescheid eines Untergerichl»
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0465.tif"
                n="465"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Zeitung für das Königr. Hannover. 465

<lb/>erkannte auf dessen Grund Verlust einer, freilich auch sonst zweifelhaften For- 
<lb/>derung von 18 Thlr.

<lb/>Sind die Bestimmungen des röm. Rechts über die nachtheiligen Folgen der
<lb/>zweiten Ehe auch auf diejenigen Fortheile anwendbar, welche der Zweilheira-
<lb/>thende nach dem statutarischen oder Gewohnheitsrechte, in Folge der allge- 
<lb/>meinen oder partiellen Gütergemeinschaft, in welcher er mit dem Verstorbenen
<lb/>gelebt, erworben. Fon Dr. Frendenlheil. XVI. 2. Nr. 6. S. 84 - 96. Nr. 7.
<lb/>8. 1)7—110. — Wird aus guten Gründen geleugnet.

<lb/>Das Einfangen von Füchsen und andern Raubthieren enthält, insonderheit
<lb/>in den Herzogthümern Bremen und Ferden, keine Verletzung des Jagdrechts
<lb/>und bildet daher keine strafbare Handlung. XVI. 2. Nr. 7. 8.110—112. — So
<lb/>stellt es in der Jagdoidnung vom 20. July 1602. §. 12. und die Justizcanzlei zu
<lb/>Aurich erkannte demgemäss, im 3ten Hefte folgt jedoch 8.43. ff. die Berichtigung,
<lb/>dass die Justizcanzlei zu 8tade und das Minist, des Innern das Entgegengesetzte
<lb/>befolgen.

<lb/>Gerichtsärzlliches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit eines fallsüch- 
<lb/>tigen Verbrechers. XVI. 3. Nr. 1. 8.3—0. Nr. 2. 8. 28—32. Nr. 3. 8.35—43.
<lb/>Nr. 4. S. 40 — 61. — Unmittelbar vor oder nach einem epileptischen Zufalle
<lb/>wird die Möglichkeit einer Trübung des Bewusstseyns zugegeben, was jedoch der
<lb/>in Frage stehenden Person nicht zu Stallen kam.

<lb/>Britische Ansichten der Rechtspflege im Königr. Hannover. XVI. 3. Nr. 10.
<lb/>8. 145—153. — Ein seit Anfang d. Jahrh. auf Halbsold gestellter, ehemals eng- 
<lb/>lischer Beamter, hatte, da er im Irrenhaus unterzubringen war, einen Theil
<lb/>seiner Bezüge ersparen können, so dass sein curator etwa 6000 Tb Ir. in den Hän- 
<lb/>den hatte. Der englische Kriegssecretair verweigerte nun Zahlung eines Meh- 
<lb/>rern, als was der Pensionirte seihst verbraucht, und versuchte das Ersparnis»
<lb/>erst auf rechtlichem, daun auf diplomatischem Wege zurückzufordern.

<lb/>Rechtsfall) das s. g. privilegium dolis et illatorum betreffend. Vom Adv.
<lb/>A. Grumbrec ht zu Fallingbostel. X VI. 3. Nr. 11. 8. 161—170. Nr. 12.

<lb/>8. 177 — 188.

<lb/>Der Frachtbrief, in seiner rechtlichen Bedeutung u?id seinen rechtlichen
<lb/>Folgen, beleuchtet vom Adv. Malhaei zu Harburg. X VH. 1. Nr. 3. 8. 50—58.
<lb/>Nr. 5. S. 74—80. Nr. 6. 8. 87—96. — Unter meinem andern wird hauptsäch- 
<lb/>lich der Pu net festgestellt, dass in der Annahme des Frachtbriefs das Bekenntnis»
<lb/>des Fuhrmanns, die Frachtstücke richtig und im unversehrten Zustande erhalten
<lb/>zu haben, liege, daher namentlich nicht auf den Beweis, dass der F uhrmann das
<lb/>Gut beschädigt habe, interloquirt werden dürfe. In Verbindung stehen noch zwei
<lb/>Mittheilungen von demselben Verf. XVII. 2. Nr. 8. 8 113—121. Nr.O. S. 120—130.

<lb/>Findet das SCtum Lihonianum auch auf solche Testamente Anwendung,
<lb/>welche bei einem Gerichte verschlossen eingereicht werdenl XVII. 1. Nr. 8.
<lb/>8. 113—118. — Das überreichte Testament war nämlich einem Legatar dictirt
<lb/>worden, dem in der letzten Instanz das Legat abgebrochen wurde.

<lb/>Des allen Bandes, Hertzogthumbs Bremen, wohlhergebrachles uhr-altes
<lb/>Teich-Recht. XVII. 1. Nr. 10. 8.145 —152. Nr. 11. S. 161—163. — ln Bezug
<lb/>auf dieses Deich recht (im Abdrucke stellt überall T) bemerkt der Herausg., dass
<lb/>die Redaction erst unter König!. Schwedischer Hoheit erfolgt seyn kann. Abge- 
<lb/>druckt ist es bisher nur einmal in Hackmann tract. de jure aggerum. Sfadae,
<lb/>1600.

<lb/>Articuli Spadelandici cum notis practicis Heimrichii. X V H 1. Nr. 11.
<lb/>8. 163 —167. Nr. 12. 8. 176—182. Die articuli sollen nach Bemerkung 8. 182.
<lb/>im Jahre 1557. auf einer von,Rönig Christian HI. nach Husum berufenen Versamm- 
<lb/>lung verfasst und 1572. dem Nordslrandischeu Landrechte zugefügt worden seyn.

<lb/>Abh. auf V eranlassung eines Rechtsfalls betr. die Accrescenz eines Legats.
<lb/>Vom Dr. Mejer in Clausthal. XVII. 2. Nr. 1. S. 1—10. Nr. 2. 8. 20—28. Nr.3,

<lb/>8. 33_41. _ „Den beiden Kindern meines Bruders legire ich 1200 Thlr., wovon

<lb/>der Sohn 500 Thlr., die Tochter 700 Thlr. erhält.“ Letztere stirbt noch vor dein
<lb/>testator, so hat erstem* doch nicht mehr als 500 Thlr. zu fordern.

<lb/>Krit. Jahrh. f.D.RW. Jahrg. VIII. H. V. 30
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0466.tif"
                n="466"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>466 Monatsehrift für die Justiz-Pflege in Württemberg.

<lb/>Ist jeder auf öffentlicher Strasse verübte Diebstahl als ein ausgezeichneter
<lb/>Diebstahl 1. Classe zu betrachten? X V II 2. Nr. 3. S. 41—46.

<lb/>Anmerkungen zu dem Art. 292. des Hannav. C.-G. H., die ausgezeichneten
<lb/>Diebstähle 2. Classe betr. XVII. 2. Nr. 4. 8. 49 — 61. Nr. 5. 8. 65 — 75. Nr. 6.
<lb/>8. 86 — 93.

<lb/>Alimentation des unehelichen Kindes über 14 Jahre hinaus Rechtsfall. Von
<lb/>Dr. Mejer zu Clausthal. XVII. 2. Nr. 5. S. 75 80. — Das gedachte Jahr

<lb/>drückt nur den regelmässigen Termin aus, also bis dahin jedenfalls, unter l7m-
<lb/>ständen auch darüber hinaus.

<lb/>Rechtsfall über die Frage: Wem kommt die indebile gezahlte Grundsteuer
<lb/>zu? Vom Adv. Th. Reste in Celle. XVII. 2. Nr.8. S. 121—126. — Die Rücker- 
<lb/>stattung der zuviel gezahlten 8teuern erfolgte zu einer Zeit, als der frühere Be- 
<lb/>sitzer und Bezahle» als Auszügler sich zurückgezogen, der Nachfolger aber in
<lb/>Concurs verfallen war. Das erste Erkenntniss sprach die Summe der Masse zu,
<lb/>was jedoch zu Gunsten des Auszüglers reformirt wurde.

<lb/>Bemerkungen zu der Controverse über die Priorität des privilegirten Pfand- 
<lb/>rechtes der dos und des ex credito in utilitatem im Falle ihrer Collision. Vom
<lb/>Adv. L. Ch. Rethe in Celle. XVII. 3. Nr. 1. 8. 1—9. Nr. 2. 8. 17—25. — Die
<lb/>Meinung von Mühlenbruch und Sintenis wird bestätigt.

<lb/>Ein Meineidiger ist, wenn ihm in einem Rechtsstreite ein Eid deferirt wird,
<lb/>verpflichtet demselben zu referiren^ wenn er sich der Gewissensvertretung nicht
<lb/>bedienen kann oder will. Vom Adv. E. Holscher in liilzacker. XVII. 3. Nr. 4.
<lb/>8. 61 — 64.

<lb/>Lieber einige streitige Rechtsfragen aus der Lehre vom Retentions-Rechte.
<lb/>XVII. 3. Nr. 7. 8. 97 — 106.

<lb/>Streitfragen aus dem C.-G.-R. für das K. Hannover. (Vgl. Art. 292. Nr.3.
<lb/>Art. 111. Art. 69. Art. 307.) XVII. 3. Nr. 8. 8. 125—128.

<lb/>Ein Gastwirth hat bei etwa gestohlenen Effecten in seinem Gaslhanse die
<lb/>Ersatzverbindlichkeit nicht so unbedingt einem Zehrgaste zu leisten, wie er sie
<lb/>einem logirenden Fremden zu leisten schuldig ist. XV II. 3. Nr. 9. S. 131—141.
</p>
            <p>

               <lb/>Monatsehrift für die Justiz-Pflege in Württemberg. Redigirt
<lb/>durch A. Sarwey, Ober-Tribunal-R. Bd. VIII. Ludwigsburg,
<lb/>Nast’schc Buchhandl., 1843. VI u. 508 S. gr. 8. (geh. Thlr.)
<lb/>1 Vgl. Jahrb. 1843. 8. 852. ff.]

<lb/>In das Gebiet des St ra frech ts gehören folgende Aufsätze:

<lb/>Heber das Klagerecht des Reschädigten bey Verbrechen und Vergehen.
<lb/>Von Direktor v. Steck. (S. 1 —14.) Kine comnientirende Abhandlung über
<lb/>diejenigen Bestimmungen des Württemberg. Strafgesetzbuchs, nach welchen
<lb/>wegen Verbrechen und Vergehen blos auf Klage des Verletzten eingeschritten wer- 
<lb/>den darf. Vor der neuen Strafgesetzgebung wurde in Württemberg das inquisito- 
<lb/>rische Princip ganz maasslos ausgeiiht; so wie man überhaupt ohne nähere Prü- 
<lb/>fung der k rage, ob auch Grund zu Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens
<lb/>vorliege, einzuschreiten pflegte, so waren insbesondere die ohnediess sparsamen
<lb/>Ausnahmen des gemeinen Hechts, wo nur auf Klage eingeschritten werden soll,
<lb/>in Württemberg fast ganz verschwunden. Das Strafgesetz sanctionirte das Prin- 
<lb/>cip des Klagerechts nach den beyden bekannten Beziehungen — Veränder- 
<lb/>lichkeit des verletzten Rechts und Gefährdung des Beschädigten
<lb/>durch das Verfahren aus besondern Gründen, (z. B. bei Notlizucht, Ehe- 
<lb/>bruch.) Die Durchführung dieses Grundsatzes führt natürlich manche Fragen
<lb/>herhey, welche in dem vorliegenden Aufsatz behandelt sind. Der Verf. weist
<lb/>übrigens nach, dass das Strafgesetzbuch in Anwendung des Princips noch nicht
<lb/>weit genug gegangen sey.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0467.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Monatschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg. 467

<lb/>Beitrag zur Lehre von dem Vergeben der Bürger-Rechts-Erschleichung.
<lb/>(Strafgesetzbuch Art. 376.) (S.14—19.) Es war in zvvey Rechtsfalten vorge-
<lb/>bimnen, dass die (Gerichtshöfe dös Vergehen des angeführten Artikels in Fallen
<lb/>annalimen, wo die Erwerbung des Bürgerrechts nicht unmittelbar durch falsche
<lb/>Angaben bewirkt 'Vörden war, sondern diese zunächst nur die Auswirkung der
<lb/>Heiralhg-Erlauhniss zum Gegenstand hatten, während den Bräuten schon durch
<lb/>die Verheirathung gesetzlich das Gemeinde - Genossenschafts - Recht erworben
<lb/>wurde und daher die mittelst der Täuschung bewirkte Verheirathung nur mittel- 
<lb/>bar die Erwerbung des Bürgerrechts von Seiten der Bräute zur Folge haben
<lb/>konnte. Der Verf. führt aus, dass in solchen Fällen eine Bürgerrecht »-Erschlei- 
<lb/>chung im Sinne des Gesetzes nicht stattlinde.

<lb/>Streitfrage und Bemerkungen über die Störung des Hausfriedens (Art. 193.
<lb/>des YVürtt. St.-G.-B.) und den Landfriedensbruch. ( Art. 189. d. Württ. St.-G. B.)
<lb/>(S. 169—187.) Hey einem der hohernGerichts!»ofe entstand die Frage. el&gt; Thätlich-
<lb/>keiten, welche nach vo11 h rac h lem Eindringen in eines Andern IVohnungu.s.w.
<lb/>gegen Personen verübt werden, einen Bestandteil jenes Verbrechens ausmachen,
<lb/>ob sie also zu dem Thatbestande des Grades Nr. 1. des Art. 193. gehören, oder
<lb/>ob hier eine reale Concurrenz von Vergehen, nämlich der Störung des Haus-
<lb/>friedeus und nachgefolgter tätlicher Ehrenkränkung, vorliege. Hie Frage
<lb/>wurde von der Majorität des Gerichtshofs dahin entschieden, dass die ersten
<lb/>heyden Ziffern des Art. 193. eine zum Zwecke des Eindringens angewendete Ge- 
<lb/>walt voraussetzen, und daher im unterstellten Falle eine t onenrrenz von Ver- 
<lb/>gehen vorliege und dass das Gleiche auch in Beziehung auf den Landfriedensbruch
<lb/>anzunehmen sey. Das Obertribunal trat jedoch dieser Ansicht nicht bey. Her
<lb/>Verf. des vorliegenden Aufsatzes berichtet nicht hlos die bey der Erörterung
<lb/>dieser Fragen zur Sprache gebrachten, hauptsächlich aus den'landständischen
<lb/>Verhandlungen heigenommenen Gründe, sondern fügt auch seine eigene auf all- 
<lb/>gemeine Grundsätze und das gemeine Hecht zurückgehende Prüfung bey.

<lb/>Einige Worte über die Auslegung des Nachsatzes der 71 ff'er 3. des Art. 328.
<lb/>des Strafgesetzbuches. Eon Gerichts-Actuar Stendel. (S. 226 — 232.) Eine
<lb/>Ausführung, dass die hei den Gerichten in Streit gezogene Frage, ob Entwen- 
<lb/>dungen von aufbereitetem Holz aus unverschliessbaren Hofräumen in bewohnten
<lb/>Orten zu den nach Art. 328. Ziffer 3. erschwerten Diebstählen zu rechnen seyen,
<lb/>zu verneinen sey.

<lb/>Versuch einer kritischen Beleuchtung der Art. 169., 164., 171. und 172. des
<lb/>St.-G. - B. mit Rücksicht auf künftige Revision derselben. V on Justiz- Referendar
<lb/>Schicab. (S.265—278 ) Diese Artikel des Württ. St.-G.-B. betreffen das Ver- 
<lb/>gehen der Beleidigung der Amts-Ehre und der Widersetzung gegen die Obrigkeit.
<lb/>Schon bey den Verhandlungen der zweyten Kammer wurden die Bestimmungen
<lb/>über diese bey den Vergehen Gegenstand lebhafter Erörterungen und Partey-
<lb/>Angriffe von Seiten der (bekanntlich damals mit Talent und Kraft ausgerüsteten)
<lb/>Opposition»-Partie. Seit das St.-G.-B. in das Leben getreten ist, bildete sich
<lb/>ziemlich allgemein, und besonders im Schoosse der Gerichte seihst die Ansicht,
<lb/>dass die Bestimmungen desselben über die in Frage stehenden Vergehen nicht sehr
<lb/>glücklich ausgefallen sind, dass manche derselben zu vag, nicht consequent in
<lb/>einander greifend und insbesondere die Strafen durchschnittlich zu hoch seyen.
<lb/>Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sieb mit diessfallsigen Bemerkungen, Nach-
<lb/>weisungen und Vorschlägen.

<lb/>lieber den Art. 123. des St.-G.-B. von demselben Verfasser. (S. 375 — 395.)
<lb/>Der genannte Artikel handelt von der idealen Concurrenz der Verbrechen. Ihm
<lb/>vorangehen die allgemeinen Bestimmungen über die reale Concurrenz und fort- 
<lb/>gesetzte Verbrechen. (Art. 115 —122.) Der (jugendliche) Verfasser erörtert
<lb/>nach vorangeschickten allgemeinen Bemerkungen die Bestimmungen über die
<lb/>reale Concurrenz im Einzelnen, so wie ihre Anwendbarkeit auf die ideale Con- 
<lb/>currenz in einer Reihe von com menti renden Sätzen und casuistischen Unter- 
<lb/>suchungen mit Gründlichkeit und Umsicht.

<lb/>Unter der Aufschrift Mittheilungen aus obe rgeri ch ll i dien Ent- 
<lb/>scheidungen in Criminal-Sachen (S. 58 — 63.) werden einige Special- 
<lb/>fällen entnommene Entscheidungen des Obertribunals mitgetheilt.

<lb/>30*
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0468.tif"
                n="468"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>468 Monatschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Merkwürdiger Criminal- Rechtsfall. Mord aus Lebensüberdruss, mit be- 
<lb/>sonderer Erörterung der Frage über die 'Zurechnungsfähigkeit des Angeschul- 
<lb/>digten. (S. 337—375.) Ein Züchtling, welcher wegen an seiner Ehefrau verüb- 
<lb/>ten Todtschlags und vorsätzlicher Brandstiftung in Betracht der hinsichtlich
<lb/>seiner vollen Zurechnungsfähigkeit obwaltenden Zweifel zu lebenslänglicher
<lb/>Zuchthausstrafe (statt der an sich begründeten Todesstrafe) verurlheilt wurde,
<lb/>erschlug wenige Monate nach seiner Einlieferung in das Zuchthaus einen andern
<lb/>Sträfling, seinen Zimmer-Genossen, um hiedurch ein Todes-l’rtheil gegen sich
<lb/>auszuwirken, und dadurch der ihm unerträglich scheinenden lebenslänglichen
<lb/>Zuchthausstrafe zu entgehen. Der Fall bietet von der psychologischen und
<lb/>juristischen Seile ein gleich lebhaftes Interesse dar. Die Würdigung des Falls
<lb/>wurde durch den Conflict der sich offen widersprechenden Urtheils - Momente
<lb/>schwierig; einerseits die frühere Annahme einer zweifelhaften Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit von Seiten desselben Gerichts, sowie der gegen volle Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit lautende Ausspruch der Medicinal-Behörde, andererseits ein Cunvolut
<lb/>von Umständen, welche dieser Annahme jetzt entgegenstanden. Der Verbrecher
<lb/>wurde zum Tod verurlheilt, und da keine Begnadigung erfolgte, wirklich hin-
<lb/>gerichtet. Der Fall bildet besonders darin ein wichliges Präjudiz, dass sich die
<lb/>Gerichte, — w as bis jetzt wenigstens hey Todes-Urtlieilen in Württemberg selten
<lb/>vorgekommen seyn wird, — von dem ärztlichen Ausspruch emancipirten, was
<lb/>damit motivirl w urde, „ dass die Gerichtsärzte die Gründe für ihre Meinung
<lb/>weniger aus der ausschliesslich in ihre Berufs - Sphäre fallenden Kennfniss der
<lb/>somatischen Seite des menschlichen Organismus, als aus der Erfahrungs-Seelen- 
<lb/>lehre, mithin einer Wissenschaft schöpfen, mit welcher der Richter gleichmässig
<lb/>vertraut seyn soll, weshalb die Kritik und das eigene Uriheil des Letzteren nicht
<lb/>ausgeschlossen »eyn könne. Wollte man dieses nicht annehmen, so müsste der
<lb/>Arzt nicht nur auch über die innere Glaubwürdigkeit eines Geständnisses,'über
<lb/>die meisten Milderungs - und Schärfungs-Gründe und den Grad ihres Einflusses
<lb/>entscheiden, sondern der Richter könnte am Ende eigentlich gar kein Slrafurtheil
<lb/>aussprechen, ohne eirt beifälliges ärztliches Gutachten; denn bey jedem Straf-
<lb/>urtheile sey über Zurechenbarkeit und einen sie bedingenden inneren Zustand
<lb/>zu entscheiden, und man könnte dann den Richter nicht anweisen, den Arzt an- 
<lb/>zugehen, hlos wenn er Zwei fei habe, da das Gericht gar nicht die competente
<lb/>Stelle wäre, darüber zu uriheilen, ob Zweifel vorhanden seyen oder nicht. (Vgl.
<lb/>Wächter, kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Rd. 3. Heft 1. S. 81.
<lb/>Jänke in Hitzig’s Zeitschrift Bd. 7. 8. 407 — 411.) Die Redaction führt den
<lb/>Fall mit der Bemerkung ein, dass künftig häufiger solche Rechtsfälle geliefert
<lb/>werden sollen, „um auch denjenigen, welche den Gang der Strafrechtspflege
<lb/>nicht von Berufs wegen kennen lernen, oder nur einzelne und abgerissene Er- 
<lb/>scheinungen derselben an sich vorüberziehen sehen, ein wissenschaftlich
<lb/>verarbeitetes Material in die Hände zu liefern; ein solches Beginnen werde
<lb/>sich besonders dann rechtfertigen, wenn einmal Fälle vorgeführt werden können,
<lb/>welche das durch das neue Straf-Rrozess-Gesetz festgesetzte Verfahren durch-
<lb/>gelaufen haben; denn es werde wohl Niemand behaupten wollen, dass die
<lb/>Oeftentlichkeit des Verfahrens ein solches Organ der wissenschaftlichen Erör- 
<lb/>terung überflüssig mache; jedenfalls werde man bald genug erkennen lernen,
<lb/>dass die Oeftentlichkeit des Verfahrens für den Deutschen nichtsegensreich wer- 
<lb/>den könnte, wenn ihr die Stetigkeit und Ruhe, welche ausschliessliches Fügen -
<lb/>thum der Wissenschaft seyen, weichen sollten.“

<lb/>In das Civil-Recht schlagen folgende Be) träge ein:

<lb/>Ob ein Pfandgläubiger, dessen Forderung noch nicht fällig und ihrer Grösse
<lb/>nach von dem Eintreten künftiger ungewisser Ereignisse abhängig ist, berechtigt
<lb/>sey, die freie Veräusscrung einer ihm verpfändeten Sache durch deren Ei gen-
<lb/>thämer j auch dann, wenn der Käufer in die Fortdauer des Pfandrechtes mit
<lb/>allen seinen rechtlichen Folgen einwilligt, milder Wirkung zu verhindern, dass
<lb/>über den Verkauf dieser Sache nicht gerichtlich erkannt werden darf ? (S. 11)—
<lb/>34.) Diese Frage ist in der sonst durch Vollständigkeit und Klarheit sich aus- 
<lb/>zeichnenden Württemberg. Pfandgesetzgebuug v. 1825. u. 1828. unentschieden
<lb/>geblieben, wahrend sie, wie im Fungang des Aufsatzes bemerkt ist, bey den Be-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0469.tif"
                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Monatsehrift für die Justiz-Pflege in Württemberg. 469

<lb/>sitzern von den häufig mit lebenslänglichen dinglichen Lasten belegten Stanini-
<lb/>und Fideicommiss-Giitern eine sehr praktische, schon zur gerichtlichen Frörte-
<lb/>rung gekommene und hiebey verschieden beantwortete ist. Nach der fraglichen
<lb/>Gesetzgebung ist nämlich im Allgemeinen der Grundsatz durchgeführt, dass die
<lb/>Yeräusserung des Pfands von .Seiten des Kigenthümers keinem Anstand unter- 
<lb/>liegt, sofern der Gläubiger vollständig und haar befriedigt wird; ausserdem der
<lb/>Gläubiger öffentliche Versteigerung verlangen kann. Dieser Grundsatz reicht
<lb/>jedoch natürlich nicht aus für Beantwortung der oben aufgestellten Frage. Der
<lb/>Aufsatz enthält eine gründliche Ausführung hierüber mit dem Resultat, dass
<lb/>solche zu verneinen sey.

<lb/>Ueber die Behandlung der Ansprüche des Bürgen beym Cnncurs des Haupt- 
<lb/>schuldners , so wie die der Ehefrau des Gemeinschuldners in Geminssheit des
<lb/>Art. (iS. des Gesetzes vom 21. Mai 1828. Eon Gerichts - Notar Jager. (8. 34—
<lb/>43.) — Einige Worte über die Verweisung der Ehefrau eines Gantmanns, wel- 
<lb/>che wegen eingegangener Mitrerbindlichkeil die Gesellschafts-Gläubiger befrie- 
<lb/>digt und das Bezahlte von der Gantmasse in E. Classe wirksam wieder zurück- 
<lb/>fordert. Von Gerichts-Notar BelUno. (8.42—50.) — Rechlsfall, betreffend
<lb/>die Frage, ob einer Ehefrau das Recht zusiehe, wegen der im Gante ihres Ehe- 
<lb/>manns kraft socialer Mitverbindlichkeil a?± die Gläubiger zu leistenden V.ali- 
<lb/>la n gen , in demselben Concurse eine Regress-Forderung geltend zu machen. Von
<lb/>Oberamtsrichter Kulmbach; nebst den Kntscheidungsgründen des Obertri- 
<lb/>bunals für diesen Rechlsfall. (8. 50—58.) — Diese drey Aufsätze betreffen die
<lb/>in einem der früheren Bände der Monatschrift angeregte Frage: ob der Bürge,
<lb/>welcher für eine im Coneurs durchfallende Forderung einzutreten habe, das Be- 
<lb/>zahlte in demselben Coneurs mit eigenem Recht neben dem Gläubiger selbst for- 
<lb/>dern könne, und ob diess namentlich von der Ehefrau hinsichtlich dessen, was
<lb/>sie bey Entsagung des Acquäsles wegen gemeinschaftlich cuntruhirter Schulden,
<lb/>so wie was sie überhaupt als Intercedentin für ihren Ehemann zu leisten hat,
<lb/>geschehen könne. Diese Frage kann praktisch werden, wenn die Aktiv-Masse
<lb/>in die letzte Classe reichtoder w enn dem Bürgen besondere Sicherheits-Rechte
<lb/>bestellt sind, welche er mit Erfolg in der Gantmasse gellend machen kann. Die
<lb/>Frage, deren Beantwortung der Herausgeber in einer Note kurz auf »len Satz
<lb/>reducirt, dass das Klagerecht gegen den Schuldner nicht mehreremal geltend
<lb/>gemacht werden könne, der Bürge also, wenn der Gläubiger sein klagerecht
<lb/>bereits für die ganze Forderung geltend gemacht habe, nicht für dieselbe For- 
<lb/>derung noch einmal ein Klagerecht geltend machen könne, ist in den vorliegen- 
<lb/>den Aufsätzen nach alle«, Beziehungen und den besonders hinsichtlich des Rechts
<lb/>der Ehefrau eintretenden manche, ley Verwicklungen tHeils mit gemeinrechtlicher
<lb/>Begründung, t hei I s mit besonderer Richtung auf das Württembergische Recht
<lb/>untersucht und erörtert und hiebey das Resultat gewonnen, dass die Frage all- 
<lb/>gemein zu verneinen sey.

<lb/>r/jwcy Rechts fälle, in welchen vom Ober tribunal das Klagerechl eines Britten
<lb/>ans Rechtsgeschäften, an deren Abschluss er keinen Anlheil hatte, anerkannt
<lb/>wurde. Erster Fall, betreffend die Frage: ob Kinder, als solche, nicht als
<lb/>Erben ihrer Eltern, ans den zu ihren Gunsten getroffenen Stipulationen ihrer
<lb/>Eltern, ein Klagerecht haben? Zweyter Fall, betreffend die Legitimation einer
<lb/>Armen-Kasse zur Sache, wegen der Zurückforderung von Alimenten, gegen den
<lb/>Civil-Pflichtigen. (S. 198 — 218.) Von dem Präsidenten v. Bolley milgetheilt.
<lb/>Die Ausführung dieser sehr praktischen Fragen geschieht durchaus mit gemein- 
<lb/>rechtlicher Begründung. Die bejahende Beantwortung der ersten Frage wird
<lb/>vorzüglich auf den bekannten Grundsatz gebaut, dass, wo der Stipulant seihst
<lb/>ein pecuniares Interesse habe, auch der Dritte, zu dessen Gunsten stipuiirt
<lb/>wurde, ein Klagerecht erhalte. Die Bejahung der zweyten Frage wird, was die
<lb/>bereits ausgelegten Alimente betrifft, auf die bekannte Annahme der actio
<lb/>negotior, gestor., was die künftige Reichung von Alimenten betrifft, darauf ge- 
<lb/>gründet, dass der Verpachtung des Dritten zun, Vorschuss der Alimente auch
<lb/>ein Klagerecht entsprechen müsse.

<lb/>Ueber den Einfluss des gegen den Ehemann eingeleilelen Coneurs- Verfah- 
<lb/>rens, wobey die Frau dem Acquäst entsagt halte, auf deren spätere Vermögens-
</p>

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                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>470 Monatschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg.

<lb/>Verhältnisse und auf die Collalions - Verbindlichkeit der theils früher, t/teils
<lb/>später ausgestatteten Kinder. (Ein merkwürdiger Theilungsfall.) Von dem
<lb/>Priisid. v. Bolley. (S. 219—226.) Ein Gutachten über verschiedene Fragen,—
<lb/>veranlasst durch einen Theilungsfall, welchem Vergantung des in der Errungen- 
<lb/>schafts-Gesellschaft lebenden Ehemanns mit hiebey von ihm und seiner Ehefrau
<lb/>ausgeübter Schuldenlosung, auch Ausstattung mehrerer Kinder vorangegangen
<lb/>war. Die Präjudial-Krage hiebey war, ob im Zweifelsfall an/uiiehmen sey, dass
<lb/>Eheleute nach stattgehabtem Gantverfahren von Neuem in eine Errungenschafts-
<lb/>Gesellschaft treten. Der Verf. bejaht diese Frage, welche schon früher Anlass
<lb/>zu einer in dieser Zeitschrift abgehandelten Controverse gegeben hatte.

<lb/>lieber die Form der Schenkung auf den Todesfall. Von Ober Justiz-Assessor
<lb/>Probst. (S. 279—290.) Eine scharfsinnige Abhandlung, in welcher die Frage,
<lb/>ob bei der Schenkung von Todes wegen nothwendig die gewöhnliche Form eines
<lb/>Codicills — Zuziehung von 5 Zeugen — eingehalten werden müsse, zuerst vom
<lb/>gemeinrechtlichen Standpunkt aus erörtert wird, wobey der Verf. auf das Re- 
<lb/>sultat von v. Schröter (Zeitschrift f. Civilr. u. Proz. II. S. 133.ff.) kommt, dass
<lb/>es in der Wahl des JSchenkgebers liege, entweder die Formen der Schenkung
<lb/>unter Lebenden oder die Form eines Codicills anzu wenden, (vgl. auch v. Savigny
<lb/>System IV. H. 172.). Sofort wird gezeigt, dass das Württemberg. Recht nach
<lb/>der richtigen (nicht unangefochtenen) Auslegung mit dieser Ansicht überein- 
<lb/>stimmend sey.

<lb/>Ueber die Frage, ob und in wie weit durch ein neues Bauwesen, namentlich
<lb/>durch Errichtung weiterer Stockwerke, dem Nachbar Luft und Licht entzogen
<lb/>werden dürfe, mit Anzeige einer neueren Entscheidung der Wiirllemb. Gerichte
<lb/>hierüber. Von dem Herausgeber. (S. 396 — 413.) Diese Frage ist bekanntlich
<lb/>eine sehr häufig vorkommende und wichtig in das Leben eingreifende. Dennoch
<lb/>war sie bis jetzt in Württemberg wenigstens noch durch kein Erkenntnis-? der
<lb/>höchsten Gerichtsstelle entschieden. Die Württemberg. Bau - Ordnung ent hält
<lb/>zwar Bestimmungen hierüber, welche aber höchst unklar und vag sind. Es war
<lb/>daher nöthig, bey Beantwortung der Frage auf das römische Recht zurückzu-
<lb/>geheu, wo man denn freilich, was die Autoritäten betrifft, gleichfalls eine Streit- 
<lb/>frage vor sich hat, indem, wie der Verf. anführt, nach dem Zeugniss von
<lb/>Le y ser (Medital, ad Pand. II. sp. 107. 3.) die meisten Rechtslehrer aus L. 10.
<lb/>und 24. D. de serv. praed. urb. (8. 2.) ableiten, dass das Recht, höher zu bauen,
<lb/>immer dadurch beschränkt sey, dass dem Andern das Licht nicht so ganz ent- 
<lb/>zogen werden dürfe, dass ihm seine Gemächer gänzlich unbrauchbar werden,
<lb/>während Le y ser selbst die gegentheilige Meinung ausführt, wie diess auch
<lb/>geschieht von Gl ück, Comment. IX. S.25. X. S.79., Hagemaun, Pract. Erör- 
<lb/>terungen VI. Abh. 13. Der Verf. zieht zur Entscheidung der Frage l. 11. D. de
<lb/>serv.praed. urb. (8. 2.) und l. 1. Cod. de serv. et aqua (111. 34.) herbey und kommt
<lb/>auf da» Resultat, dass wenn durch ein Bauwesen eine gänzliche Verfinsterung
<lb/>des bereits bestehenden Lichts eines Hauses herbeygeführt würde, hierauf die
<lb/>uöthige, erforderlichen Falls durch richterliches Ermessen zu bestimmende
<lb/>Rücksicht zu nehmen sey, ohne dass es des Vorhandenseyns einer .Servitut
<lb/>bedürfte, wenn nur der Besitzstand dessen, welcher bisher Luft und Licht ge- 
<lb/>nossen hat, kein fehlerhafter war. Der Verf. erörtert sodann weiter die Bestim- 
<lb/>mungen der Württemberg. Bau-Ordnung und kommt hiebey auf das gleiche Re- 
<lb/>sultat, schliesst aber mit dem Bericht, dass eine neuerliche Entscheidung der
<lb/>Frage durch drey Instanzen sich für die von G ri e s i n ge r, de serv, lumin.S. 162. ff.
<lb/>aufgestellte Ansicht ausgesprochen habe, dass nämlich die natürliche Frey heit
<lb/>des Eigenthümers nur dann einer Beschränkung unterworfen sey, wenn der
<lb/>Nachbar eine Servitut erworben habe, wonach ihm das nothdürftige Licht ge- 
<lb/>lassen werden muss. Zuletzt ruft der Verf. die Hülfe des Gesetzgebers gegen
<lb/>diese nach der eben erwähnten Anwendung der Gerichte sich ergebende höchst
<lb/>drückende, praktisch nicht einmal inotivirte Consequenz aus dem Grundsatz der
<lb/>Eigenthumsfreyheit an.

<lb/>Ein Bey trag zur richtigen Berechnung des Pflicht theils im Falle der Ent- 
<lb/>sagung des einen oder andern Kindes auf die väterliche und mütterliche Erb-
<lb/>Schaft zum "/.wecke der Entgehung von der Collationspflicht und der diessfälligen
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Monatschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg. 471

<lb/>Statthaftigkeit der Querela inofficiosae dotis für die übrigen verkürzten Ge- 
<lb/>schwister , nebst einige?i andern damit in Verbindung stehenden Fragen und Er- 
<lb/>örterungen» Von Gerichts-Notar Jäger. (S. 431 — 446.) Der Hauptgegen- 
<lb/>stand dieser durch einen Rechtsfall veranlassten Abhandlung dreht sich um die
<lb/>Berechnungsweise des Pflichtlheils nach dem manche Schwierigkeiten darbieten-
<lb/>den Grundsatz, dass auf den Vermögensstand, wie dieser zur Zeit derHeirath-
<lb/>gutsuhgahe beschaffen war, gesehen werden soll. Nebenbey werden noch meh- 
<lb/>rere die Natur der querela inojf. dotis und die bey solcher vorkommenden Ver- 
<lb/>wicklungen betreffende Kragen erörtert. Der Aufsatz enthält neben den eigenen
<lb/>Ausführungen des Verfs. auch ileissige Citate der einschlagenden schriftstelle- 
<lb/>rischen Autoritäten, und verdient wegen seines entschieden praktischen Werths
<lb/>sowohl in Beziehung auf das Württemberg, als das gemeine Hecht ausgezeichnet
<lb/>zu werden.

<lb/>lieber die Befugniss des Ehemanns, die zum Bei/bringen der Ehefrau gehö- 
<lb/>rigen Sachen, insbesondere Aktiv-Forderungen derselben, zu veräussern; aus- 
<lb/>geführt in Rechts fällen mit Bemerkungen und Zusätzen, und zwar: Erster
<lb/>Rechtsfall, lieber die Disposilions- Rechte des Ehemanns hinsichtlich der zum
<lb/>Heirat hgute gehörigen Aktiv-Forderungen der Ehefrau nach Römischem Rechte.
<lb/>'Zweyler Rechts fall, 1n welchem insbesondere die Frage behandelt ist, ob nach
<lb/>dem Württemberg. Recht ein in der Errungenschafts-Gesellschaft lebender Ehe- 
<lb/>mann die seiner Ehefrau zugehörigen Aktiv-Forderungen ohne deren Zustim- 
<lb/>mung bei/zu treiben oder zu cediren befugt sei/, mit den Entscheidungsgründen
<lb/>des Gerichtshofs und Obertribunals und Bemerkungen des Herausgebers, ( worin
<lb/>die letztgedachten Knischeidungsgründe weiter erörtert werden ); endlich Bemer- 
<lb/>kungen und Zusätze, insbesondere über die Veräusserungs-Befugniss des Ehe- 
<lb/>manns überhaupt, so wie die in dem zweyten der obigen Rechts fälle zuständige
<lb/>Klage. Von Kanzler Dr. v. Wächter. (8. 446 — 492.) Dass der Ehemann
<lb/>nach Komischem Hecht zu Beytreibung der ihm zum Heirathgut gegebenen No- 
<lb/>minum befugt ist, welche Krage den Gegenstand des einen der Hechtsfälle aus- 
<lb/>macht, ist bekannt und anerkannt, so wie, dass nach dem Römischen Recht das
<lb/>Gleiche hinsichtlich der zum Paraphernal - Vermögen gehörigen Aktiv-Korde- 
<lb/>rungen der Kall ist; die Krage dagegen, ob nach dem Württemberg. Recht ein
<lb/>in der Errungenschaffs - Gesellschaft lebender Khemann die Aktiv-Korderungen
<lb/>seiner Ehefrau ohne deren Zustimmung beyzutreiben, namentlich zu quittiren
<lb/>und zu cediren befugt sey, welche in neuerer Zeit in Württemberg sehr häufig —
<lb/>besonders hey 8taats-Capitalien — zur Sprache kam, nachdem sie bisher weder
<lb/>von den Schrittstellern behandelt noch zur gerichtlichen Erörterung gekommen
<lb/>war, kam neuestens in Streit; die Entscheidung des Obertribunals, welche im
<lb/>zweyten Rechtsfall gegeben wird, fiel bejahend aus, was ein für Württemberg
<lb/>wichtiges Präjudiz bildet. An diese Entscheidung knüpft Wächter eine Ab -
<lb/>haudlung an, welche besonders eine gründliche Erörterung der (wie Wächter
<lb/>mit Recht sagt, von unserer Litteratur bisher nur ,,obenhin behandelten ") Krage
<lb/>über die Verausserungs - Befugnisse des Ehemanns an Bey bringungsstücken der
<lb/>Ehefrau überhaupt enthält.

<lb/>Folgende Aufsätze enthalten Erörterungen, welche vorzugsweise auf die
<lb/>künftige Gesetzgebung Württembergs gerichtet sind:

<lb/>Von den Ansprüchen und Verhältnissen der auf die Errungenschaft ver- 
<lb/>zichtenden Ehefrau, sie sey noch verehelicht, oder geschieden, oder Willwe.
<lb/>Auszug aus dem Entwurf einer neuen Civifprozess-Ordnung. Fon dem Präsid.
<lb/>v. Bolley. (S. 47 — 81.) Der Verf. arbeitete aus Auftrag der Regierung seit
<lb/>Jahren an einem Entwurf einer Givilprozess-Ordnung und seine Arbeit verlies«
<lb/>bereits die Presse. In den Paragraphen, welche hier auszugsweise gegeben wer- 
<lb/>den, sind die Grundsätze aufgestellt und motivirt, welche hinsichtlich des Be- 
<lb/>weises und Gegenbeweises bey dem Gebrauch der Rechtswohlthat der Ehefrauen
<lb/>auf den Errungenschafts-Verzicht gelten sollen, wodurch dieses in Württemberg
<lb/>geltende exorbitante Vorrecht eine sehr wohllhälige Beschränkung erhalten
<lb/>würde.

<lb/>Etwas über die Behandlung der Ansprüche der Kinder bey den Eventual-
<lb/>Eheilungen. Von dem Herausgeber. (S. 81—116. 290—319.) Die Theilungen
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0472.tif"
                n="472"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>472 Monalschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg.

<lb/>auf Ableben eines der Ehegatten erhalten dadurch, dass der Ueberlebende die
<lb/>Verwaltung und Nutzniessung des Vermögens der mit ihm erbenden Kinder
<lb/>erhält, sonach in diesen Beziehungen für Sicherstellung der Kinder zu sorgen
<lb/>ist, womit noch die Nothwendigkeit der Sicherstellung der nicht sogleich zur
<lb/>Befriedigung kommenden Gläubiger cnncurrirt, dass ferner bey einer sol- 
<lb/>chen Theilung nicht nur die Aussicht auf die allmählige Ausstattung der Kin- 
<lb/>der, sondern auch gewöhnlich die Aussicht auf Wiederverheirathung und
<lb/>Kinder aus spätem Ehen zu berücksichtigen ist, dass endlich während der Fort- 
<lb/>dauer der Gemeinschaft zwischen dem überlebenden parens und den Kindern
<lb/>manche nicht zu berechnende Wechselfälle in Beziehung auf Güterwerth und
<lb/>sonstigen Vermögensbesitz und Betrieb bevorstehen — manche Verwicklungen
<lb/>des Verfahrens. Dieses Institut gerieth durch eine unjuristische Gesetzgebung
<lb/>und die Praxis, welche sich für derartige Theilungen mit einem besondern Namen
<lb/>(Kventual-Theilungen) auch ein ganz eigenes willkührliches Verfahren bildete,
<lb/>am Ende in eine grosse Verwirrung, der man aus Anlass der Pfandgesetzgebung
<lb/>im Jahr 1825. durch neue Bestimmungen abzuhelfen suchte, jedoch ohne beson- 
<lb/>deres Glück, indem dieselben seit ihrem Erscheinen fast überall misverstanden,
<lb/>schlecht angewendet oder ganz umgangen werden. In dem vorliegenden Aufsatz
<lb/>behandelt der Verf. diese .Materie rechtsgeschichtlich und dogmatisch mit beson- 
<lb/>derer Rücksicht auf die Haupt fehler der Praxis in Anwendung der neuen Gesetzes -
<lb/>Bestimmungen und mit Folgerungen für die Aufgabe einer neuen Gesetzgebung
<lb/>hierüber.

<lb/>lieber ehegerieftfliehe Prozesse im Königreich TIWürttemberg. Von Vice-
<lb/>Director Freih. v. Breitschwert. (S. 232—249.) Dieser interessante Auf- 
<lb/>satz geht von den bekannten Verhandlungen über eine neue Ehe-Gesetzgebung
<lb/>in Preussen aus, knüpft hieran umfassende Notizen und Betrachtungen über den
<lb/>Zustand des Eheprozesswesens in Württemberg und schliesst mit einigen Sätzen
<lb/>über die Richtung, welche zunächst wenigstens die Praxis der Ehegerichte neh- 
<lb/>men könnte und sollte, um den auch in Württemberg vorliegenden diessfallsigen
<lb/>Misständen einigermassen abzuhelfen.

<lb/>Noch ist zu erwähnen die Fortsetzung der schon früher hervorgehobenen
<lb/>fortlaufenden Abhandlung: die Grundsätze des israelitischen Kherechls, von
<lb/>Kirchenrath. Dr. Maier, (S. 187—197.), enthaltend die Lehre von den Ehe- 
<lb/>verlöbnissen und den Wirkungen der Ehe.

<lb/>Geber den übrigen Inhalt des vorliegenden Bandes ist, da solcher aus- 
<lb/>schliesslich particularrechtliche und singuläre Beziehungen hat, nur noch anzu- 
<lb/>führen, dass wieder einige Abtheilungen der zum Plan dieser Zeitschrift gehö- 
<lb/>rigen Sammlung von Normal-Entscheidungen und Verfügungen der höchsten
<lb/>Behörden geliefert werden.
</p>

         </div>
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            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Fragmente eines römischen Municipaldecrets</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0473--><p/>
               <p>

                  <lb/>473
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Mi sc eil en.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fragmente eines römischen Municipaldecrets.

<lb/>Die bisher unedirten Fragmente, die wir hier mittheilen, befinden sielt jetzt
<lb/>im museo Rorbonico zu Neapel. Ks sind die Reste einer grossen marmornen
<lb/>Rase, die von der spätem Barbarei in perpendikuläre Streifen zerhauen und
<lb/>mit rohen Randornanienfen versehen zu einem andern Zweck verwendet ward.—
<lb/>Erhalten ist der rechte und linke Rand, also Anfang und Ende der Zeilen, und
<lb/>ein Slreifen aus der Mitte, jedes Bruchstück von IG Zeilen. In demjenigen,
<lb/>das den rechten Rand bildet, ist die zweite Zeile leer, womit Zusammentritt!,
<lb/>dass auf dem linken Bruchstück Z. 3. vorspringt und daher der erste Buchstabe
<lb/>abgebrochen ist (cVM). Unten scheint nichts zu fehlen; dagegen vermissen
<lb/>wir den grössten Theil des Ex'ordium, welcher in kurzem Zeilen über der In- 
<lb/>schrift gestanden haben muss. Das Zusammengellören der drei Streifen ist
<lb/>auch abgesehen von dem Inhalt durch die gleiche Flöhe und Schrift bewährt;
<lb/>übrigens bietet die Schrift, deren Schönheit auf das erste Jahrhundert n. Uhr.
<lb/>hinweist, nichts Eigentluimliches mit Ausnahme etwa der bekannten epigra- 
<lb/>phischen Accente.

<lb/>Die Inschrift ist ein Dekret eines lins unbekannten Municipiums mit Duum-
<lb/>virn (r. I I.) in der appischen Strasse (z\ 16.) ; der Fundort ist leider nicht an- 
<lb/>gegeben. Der Inhalt dieses Dekrets, das in der Form von ähnlichen Muniripal-
<lb/>beschlüssen w enig abweicht (z. B. Haubold mon. leg. p. 188. 224. 232. 262. u. s. w .),
<lb/>ist die Anordnung der öffentlichen Ehrenbezeugungen für einen verdienten Mit- 
<lb/>bürger, den \ eleranen L. A n ni u s (.*) nach dessen Tode, bestehend in dem
<lb/>funus publicum, der Errichtung einer Bildsäule und der Anweisung eines öffent- 
<lb/>lichen Platzes zur Errichtung des Grabmonuments. Dieselben Ehren werden
<lb/>öfter erwähnt (Orelli inscriptt. 3853—*4052: huic decuriones funus publicum,
<lb/>statuam equestrem , clipeum argenteum, locum sepulturae decreverunt, vgl.
<lb/>3810. 4051.) und ein gleichartiger Beschluss der Decurione» von Puteoli findet
<lb/>sich bei Orelli 5037. Doch ist nirgends mit solcher (Genauigkeit wie hier das
<lb/>funus publicum detaillirt und namentlich verdient die Erwähnung der Yadimo-
<lb/>inonieu in dieser Beziehung ( c. 10. 11.) die Aufmerksamkeit der Juristen. — fSo
<lb/>sicher dieser Inhalt im Allgemeinen zu erkennen ist, so wenig lässt sich die Her- 
<lb/>stellung des Einzelnen verbürgen; die von mir versuchte Ergänzung soll nur
<lb/>die Stelle einer weitläufigen Interpretation vertreten, ohne auf eigentliche
<lb/>Restitution Anspruch zu machen. Daher enthalte ich mich auch weiferer Aus- 
<lb/>führungen und bemerke im Einzelnen nur Weniges. Die Erwähnung der Kriesre
<lb/>v. 3. 8. weiss ich nicht zu deuten. Zu v. 10. ut e foro funus prosequantur vgl.
<lb/>Orelli 2744. hos 'decuriones funere publico de foro e tribunali efferendos et hic
<lb/>humandos cens(uerunt). Die Forme! r. 11. curare, duumviros alterum ambosre
<lb/>kommt sonst wohl nur von den Consuln vor (JClum de Asclep. v. 6. Lat. p. 20.
<lb/>Ha?ib.); sie ist hier gegen die Gewohnheit voll ausgeschrieben, was auch von
<lb/>der Formel im Anfang: Q. V. F. S. cet. gilt. In v. 14. hat meine Abschrift VRI
<lb/>statt AER1; wie PRINCIS v. 12. zu emendiren ist, weiss ich nicht.

<lb/>Th. Mom m sen , Dr.
</p>
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                   n="474"
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               <p>

                  <lb/>474
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n
</p>
               <p>

                  <lb/>ff

<lb/>PS
</p>
               <p>

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</p>
               <p>

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               <p>

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<lb/>H H
</p>
               <p>

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</p>
               <p>

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<lb/>5 5
</p>
               <p>

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</p>
               <p>

                  <lb/>&gt;

<lb/>y
</p>
               <p>

                  <lb/>Z' 2
</p>
               <p>

                  <lb/>.* » 'A » S.
</p>
               <p>

                  <lb/>S$ c. Q-
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>9» ~

<lb/>C *
</p>
               <p>

                  <lb/>_ 2. g
</p>
               <p>

                  <lb/>o

<lb/>33

<lb/>H

<lb/>W
</p>
               <p>

                  <lb/>S g
</p>
               <p>

                  <lb/>5 S

<lb/>2 K
</p>
               <p>

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<lb/>&lt;

<lb/>C5

<lb/>7

<lb/>Cf.
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>© ‘g
</p>
               <p>

                  <lb/>£ c &lt; e ™ =
</p>
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*7-
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                     <cell>


jr
</cell>
                     <cell>


2.
</cell>
                     <cell>


&gt;
</cell>
                     <cell>


PS
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


2.
</cell>
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                     <cell>


2
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                     <cell>


t
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H
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36
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                     <cell>


72
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


H
</cell>
                     <cell>


P3
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


36
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W

ff
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


O

Ul
</cell>
                     <cell>


P

&lt;
</cell>
                     <cell>


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</cell>
                     <cell>


c
</cell>
                     <cell>


H
</cell>
                     <cell>


&lt;
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


H
</cell>
                     <cell>


H
</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


y
</cell>
                     <cell>


Ul

Ul

H
</cell>
                     <cell>


&gt;

H
</cell>
                     <cell>


PS
</cell>
                     <cell>


D
</cell>
                     <cell>


3
</cell>
                     <cell>


C

36
</cell>
                     <cell>


H

PS
</cell>
                     <cell>


H
</cell>
                     <cell>


&gt;

. P2
</cell>
                     <cell>


73

“*1
</cell>
                     <cell>


66

O
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


H
</cell>
                     <cell>


M

u
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


H
</cell>
                     <cell>


K'
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


&gt;
</cell>
                     <cell>


5?'
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                     <cell>


</cell>
                     <cell>


36
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


c.
</cell>
                     <cell>


Tj
</cell>
                     <cell>


“3!
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


7
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>5' B 2 05 c5 2 S
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>/.

<lb/>Ul
</p>
               <p>

                  <lb/>— Z. Cu
</p>
               <p>

                  <lb/>s =• 'S

<lb/>rc 2
</p>
               <p>

                  <lb/>o -• * s
</p>
               <p>

                  <lb/>2: 2. =* 3
</p>
               <p>

</p>
               <p>

</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>s -
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>5 | |
</p>
               <p>

                  <lb/>3 S*. S’
</p>
               <p>

                  <lb/>*Ö

<lb/>*T3
</p>
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<lb/>K*

<lb/>C


<lb/>36
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               <p>

                  <lb/>er 2. Sr — e

<lb/>n **5 &lt;5 &lt;; &gt; y
</p>
               <p>

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<lb/>0 *

<lb/>1 3

<lb/>Ul

<lb/>ff
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<lb/>y

<lb/>H
</p>
               <p>

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<lb/>&gt;

<lb/>H

<lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>O

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<lb/>p

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</cell>
                     <cell>


y
</cell>
                     <cell>


p
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


73
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72
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n

K'

33
</cell>
                     <cell>


o
</cell>
                     <cell>


&lt;
</cell>
                     <cell>


H '
</cell>
                     <cell>


&gt;
</cell>
                     <cell>


2
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                     <cell>


e
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ff
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


&gt;
</cell>
                     <cell>


H
</cell>
                     <cell>


g
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                     <cell>


PS
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


&lt;
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


&lt;
</cell>
                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


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                     <cell>


n

c
</cell>
                     <cell>


O
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


ff
</cell>
                     <cell>


&gt;

33
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


56

2
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&gt;
</cell>
                     <cell>


y?
</cell>
                     <cell>


&lt;

P!'
</cell>
                     <cell>


c
</cell>
                     <cell>


jj
</cell>
                     <cell>


*
</cell>
                     <cell>


</cell>
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                     <cell>


2
</cell>
                     <cell>


73

O

36
</cell>
                     <cell>


y
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


PS

H
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


&gt;
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>Die .... consulibus.senatum habentibus Ilviris .... in urbe ... in curia

<lb/>oOnvenerunt decuriones. Quod universi VERBA * Fecerunt de L Annii ... honoribus, quid de EEA * iiE
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Ad Legem quam dicunt de scribis viatoribus praeconibus animadversiones</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n. 475


<lb/>Ad Legem quam dicunt de scribis viatoribus praeconibus
<lb/>animadversiones *)•.

<lb/>Legem de scribis, viatoribus, praeconibus etsi nenio ignorat, qui rebus
<lb/>antiquis operam dedit, tamen quae sit, a nemine dictum est; uno consensu iu
<lb/>incertis collocatur et aetas ex coniectura statuitur. Non parum igitur merebitur
<lb/>de nostris rebus, qui quo pertineant hae reliquiae utilitate haud carentes etsi
<lb/>aliis multis minime aequiparandae, certo demonstret. At ad hanc rem oculis
<lb/>solis opus est et in hac tabula describenda neminem id fugere potuit nisi desidein
<lb/>plane et incuriosum. Sed est haec incuria in antiquis monumentis tranctandis
<lb/>vulgaris et paene solemnis; ita, ut exemplum ad feramus cum hac ipsa lege
<lb/>couiunctum, qui nuper eam edidit Spangenbergius — Hauboldum accusare
<lb/>religio est — verba legis Serviliae v. 63. a Scaligero ex aere allata et paucas
<lb/>paginas ante in lege Servilia suo loco edita ad hanc quoque legem trahere non
<lb/>dubitavit. — Quodsi nos neglecta aperimus, tantum abest ut gloriam si qua
<lb/>inde redundabit nobis vindicemus, ut non proferre nos nisi res olim notas nunc
<lb/>turpi oblivione obrutas profiteamur. Antonius Augustinus est, archiepiscopus
<lb/>Tarraconensis, vir sui seculi primarius, nostro maior, cui haec accepta de- 
<lb/>bemus. Ait in libro de legibus, ubi verba facit de variis exordiis legum (p. 12.
<lb/>ed. prine.): ,,?/* tabula octava Corneliae de viginli quaestoribus: PRINCIPIUM.
<lb/>FVIT. PRO. TRTRV.“; a quibus verbis nulla legum nobis servatarum incipit
<lb/>excepta hac de scribis. — At fuit coniectura Augustini audax, felix fortasse,
<lb/>nequaquam vero certa. Attendas velim. Idem scribit ad Fulvium Ursinum
<lb/>d. XI. Nor. MDLXXV. (epistola exstat in opp. ed. Luc. T. VII., p. 259.), post- 
<lb/>quam exposuit de duabus tabulis legum apud Capranicos servatis, huius nimirum
<lb/>et plebisciti de Thermensibus: ,,/w guel/a tavola doce sono quelle parule PRIN- 
<lb/>CIPIUM. FUIT. PRO. TRIBU., sono in margine queste note: UIII. DE. XX.
<lb/>H , le quali io interpreto: octava de viginli quaestoribus. Jhinque in sette
<lb/>altre tavole era la prima righa delle parole, ehe mancano avanti queste parole
<lb/>PRINCIPIUM. Hac auctoritate viri fide dignissimi, qui hanc tabulam non
<lb/>semel oculis usurparat (cf. epist. ad Ursinum de d. XI. Apr. MDLXVIl.) omnia
<lb/>efficiuntur plana et certa, lam enim adhibitis curti Augustino verbis Taciti Xi.,
<lb/>22.: lege Sullae XX (quaestores) creati, tenemus legis Corneliae d6 viginli
<lb/>quaestoribus, tabulam octavam cum particula prooemii. Nam cum lex aeri
<lb/>incidebatur neque una tabula commode absolvi poterat, ita fecerunt, ut plureg
<lb/>tabulas binis columnis scriptas iuxta disponerent, exordium tamen continuarent
<lb/>per omnes tabulas hac ratione coniunctas; quod bene apparet in Graeca ver-
<lb/>sione monumenti Ancyrani nuper reperta. Numerus tabularum praeterea in
<lb/>margine superiore inter columnas notabatur; quod videre licet in lege Rubria.

<lb/>Quam legem teneamus, dictum est, quid in ea scriptunf sit, dictu diffi- 
<lb/>cillimum est neque a nobis hic dicetur. In universum sermo est de augendo of- 
<lb/>ficio quaestorio; quod optime convenit extremae parti legis quaestoriae. Sed
<lb/>illa de decuriis viatorum et praeconum non intelligo; videntur quaestores non
<lb/>suo quique anno apparitores legisse, sed certis annis in complures annos eos
<lb/>constituisse, ut cum haec lex ferretur decuriae in proximum triennium ordinatae
<lb/>essent itaque a consule, non a quaestore extraordinaria sublectio institueretur.
<lb/>In singulis decuriis quae ad aerarium apparebant antea terni homines videntur
<lb/>fuisse, post hanc legem quaterni. Quot vero viatorum praeconumque quae- 
<lb/>storiorum decuriae fuerint; porro quid fecerint iis annis, quibus quaestoribus
<lb/>ad aerarium non apparebant, nescimus. Nobis satis est unam rem adhuc si
<lb/>non ignoratam tamen non creditam ex hac lege in lucem protrahere; nempe
<lb/>diem, quo quaestores magistratum inibant. — Ait lex: quam decuriam via- 
<lb/>torum (praeconum) ex noneis Decembribus primeis (secundeis, terlieis) quaestu -
</p>
               <p>

                  <lb/>») Wir theilen hier nach dem Wunsche des Hrn. Verfs. einen von ihm für diesen
<lb/>Wiederabdruck in wenigen Puncten abgeänderten Abschnitt aus dessen im vorigen Jahre
<lb/>zu Kiel erschienener, aber nicht in den Buchhandel gegebener Inauguraldissertation:
<lb/>Art Legem de Scribis et Viatoribus et de Auctoritate Commentationes duae (21 S.8.) mit.
<lb/>Für die Freunde der Geschichte des Römischen Rechts wird diese Mittheilung gewiss
<lb/>von grossem Interesse seyn. Die Red.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Eine Betrachtung bei Gelgenheit von Stein's Geschichte des dänischen Civilprocesses in den erten Perioden</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>ribus ad aerarium apparere oportet oportebit. — Primis conjungendum est
<lb/>cum nonis, ut saepe in lege sermo est de lectione ante kal. Dee. primas e(c. in- 
<lb/>stituenda; non cum quaestoribus, quod placuit olim viro docto, cuius de hac re
<lb/>diiticillima expositionem cupide exspectamus. Nonis igitur Dec. iniisse quae- 
<lb/>stores consentaneum est, ut trihuni pl. inibant IV. Idus Dec. Quod non est
<lb/>novum, sed aperte scriptum exstat apud auctorem pessimae fidei, cuius non
<lb/>omnia spernenda esse ita salutari exemplo didici. Ad verba Ciceronis in Verr.
<lb/>Act. I., 10., 30.: P. Sulpicius magistratum ineat oportet Sonis Decembribus

<lb/>Pseudo - Asconius perperam cogitavit de tribunis plebis (p. 141. Orell.); sed
<lb/>recte scboliasta Gronovianus (p. 395. Orell.) notat: quaesturam inlelligimus.

<lb/>Nam omnes ceteri magistratus Kal. Jan. procedebant, soli vero quaestores nonis
<lb/>Decembris. Verum quod accepit ipse corrupit; ita Zumptius (ad h. 1), Orellius
<lb/>(inonomast. v. P. Sulpicius), Druinmannus deitique ( V., p. 406., not. 17.), qui
<lb/>pro multis est, eius opinionem aut non attenderunt aut reiecerunt. — Quo
<lb/>cognito explicatur etiam expectalio sortis Cicer. Catii. IV., 7., 15., quae homines
<lb/>doctissimos vexavit (vide Drum. V,, p. 523., not. 33.). Loquitur Cicero de fa- 
<lb/>mosis illis nonis Dec., quihus Catilinarii capitis damnati sunt: scribas item uni- 
<lb/>versos, inquit, cum casu haec dies ad aerarium f'requcntasset, video ab exspe- 
<lb/>ctatione sortis ad communem salutem esse conversos. Provincias quae modo
<lb/>post designationem, modo post, susceptum magistratum attribuehantur, ea die
<lb/>quaestores i 11 ico post initqin quaesturam sortiri voluisse suspicor; quae res ut
<lb/>ipsos candidatos ita scrihus quoque oinnesque apparitores suspensos tenebat. Ita
<lb/>non cogimur sortem referre ad ipsos scribas quaestoribus attribuendos; quam- 
<lb/>quam ne hoc quidem Drumaiuio concesserim in scrihis distribuendis sorti locum
<lb/>ii ou fuisse. Th. M omm seu, l)r.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine Betrachtung bei Gelegenheit von Stein’s Geschichte
<lb/>des dänischen Civilproccsscs in den ersten Perioden *).

<lb/>Als früheste geschriebene Quelle gieht derVerf. das Witherlag-Ret König
<lb/>Knud des Crossen für seine Haustruppen an. Hierin sind zwei Zeugen als regel- 
<lb/>mässiges Beweismittel, in Sachen aber, die Grund und Boden betreffen, sechs,
<lb/>in geringeren Dingen zwei Mitschwörende verordnet, nämlich für den Kläger,
<lb/>so dass aller Gegenbeweis ausgeschlossen war. Hier wäre denn zuvörderst zu
<lb/>untersuchen, wie es in England (wo König Knud bekanntlich auch herrschte)
<lb/>um diese Zeit mit dem gerichtlichen Beweisverfahren stand. Dabei würde sich
<lb/>dann vielleicht ergehen , dass die Christ liehe Geistlichkeit, welche sich dazumal
<lb/>auf den hriltischeu Inseln schon einer grossen Gelehrsamkeit und Bildung er- 
<lb/>freute, den biblischen Ausspruch des alten, wie neuen Testaments, dass ,,alle
<lb/>Wahrheit in zweier Zeugen Munde bestehen solle“, für das gerichtliche Beweis-
<lb/>v erfahren auf irgend eine Art in Anspruch genommen hatte — und in Folge
<lb/>dessen König Kund nur in Dänemark bei seinen Haustruppen diese biblische
<lb/>Vorschrift in Anwendung bringen wollte. Indess breche ich ah, da ich diese
<lb/>ITitersuchung doch nicht vornehmen kann, und folge dem Verf. weiter.

<lb/>Als aus der Krtheilung dieses Beweismittels durch zwei Zeugen an den Klä- 
<lb/>ger Missbrauch entstand, schien billiger, statt des Klägers dem Beklagten das- 
<lb/>selbe Beweismittel einzufäumen, damit er sich gegen Beschuldigungen verant- 
<lb/>worten könne; aber auch hierin zeigte sichMisshrauch und Mangel an Vertrauen
<lb/>zum Zeugenbeweise. Man zog daher das Verfahren durch Mitschwörende, wel- 
<lb/>ches zuvörderst für Sachen , die Grund und Boden betrafen, verordnet war, her- 
<lb/>vor, und machte es zum allgemeinen Beweismittel, wodurch der Beklagte sich
<lb/>vertheidigen konnte. — In Folge dieser geschichtlichen Vorgänge ist der Verf.
<lb/>der Meinung, dass der Zeugeneid das erste volkstümliche Beweismittel hei
<lb/>diesen Stämmen gewesen sei, uud sich der Eid der Mitschwörenden als allge- 
<lb/>meines und regelmässiges Beweismittel erst späterhin gebildet habe.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. Jahrli. 1843 . 8 . 341.
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0477.tif"
                   n="477"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 l e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>Indess entsteht hier billig die krage: wie kommt ein rohes Volk — das in
<lb/>sinnlichen Anschauungen lebt, und sich an ein Beweismittel, das der Regel nach
<lb/>gleichfalls auf sinnlichen Wahrnehmungen beruht, wie die Zeugenaussage,
<lb/>gewöhnt hat — dazu, dieses Beweismittel aufzuheben und sich jenem religiösen
<lb/>Verfahren, durch lYlitschwörende, hiuzugeben? Es würde dies gegen alle Ge- 
<lb/>setze geschichtlich fortschreitender Entwickelung der IVlenschheit sein, die wol,
<lb/>mit religiösen Zuständen beginnend, zu denen der Verstandesthätigkeit fort- 
<lb/>schreitet, aber nicht umgekehrt — und der Gegenstand verdient daher wol eine
<lb/>kurze Betrachtung.

<lb/>Zuvörderst ist nicht ausser Acht zu lassen, dass dieses religiöse Beweis- 
<lb/>mittel ein ursprüngliches, altnationales ist, welches das Volk hier wiederum
<lb/>zu einem allgemeinen ausgedehnt, indem es dem Zeugenbeweise sein Vertrauen
<lb/>entzieht. Indess kann diese Bemerkung allein hier freilich nicht genügen; es
<lb/>muss ausserdem in diesem Beweisverfahreu ein Unterpfand tieferen, sittlich- 
<lb/>religiösen Vertrauens gelegen haben, als im Zeugenbeweise — und dies Unter- 
<lb/>pfand kann daun nur in der eigeiithümlichen Art und dem Sinne des Eides voll
<lb/>Mitschwörenden, in Vergleichung mit dem Eide von Zeugen, gesucht.werden.
<lb/>Dass zuvörderst dieser Eid der Mitschwörenden kein sogenanntes juramentum
<lb/>credulitatis unserer Zeit gewesen sein könne (was freilich die gemeine Meinung
<lb/>ist, der auch der Verf. anhängt), dürfte ohne Schwierigkeit einleuchten. Dieses
<lb/>juram. credulitatis unserer Zeit drückt nur aus, dass die Ueberzeugung, welche
<lb/>dem Eide zum Grunde liegt, nicht auf wirklicher eigener Wahrnehmung und
<lb/>Erkenntniss beruhe, sondern auf andern Thätigkeiten, wesshalb man ihn denn
<lb/>auch wol durch eine negative Formel bezeichnet, nämlich: „Man glaube und
<lb/>wisse nicht anders, als dass u. s. w." Hier wird das Wort „glaube“ nicht im
<lb/>religiösen Sinne gebraucht, sondern gleichbedeutend mit meynen. Dagegen
<lb/>lautet die Eidesformel der Mitschwörenden (wie uns aus christlicher Zeit aufbe- 
<lb/>halten worden), dass „der Schwur des Prinzipals reine sei, und nicht m eine"
<lb/>(d. i. falsch). Diese Formel enthält keine Negation, sondern ist positiver Natur
<lb/>und geradezu darauf gerichtet, dass der Eid des Prinzipals wirklich wahr sei.
<lb/>Sie gründet sich auf eine sittlich - religiöse Ueberzeugung. Solche Ueberzeu- 
<lb/>gung beruht freilich auch auf Glauben; allein dieses Wort wird hier in seiner
<lb/>ursprünglichen, religiösen Bedeutung genommen, und darf daher nicht mit
<lb/>jenem blossen meynen in der Formel unseres heutigen juram. credulitatis als
<lb/>gleichbedeutend angesehen werden. Ist denn etwa in unserm juram. credul. die
<lb/>sittliche Ueberzeugung von der innen» Wahrhaftigkeit des Sacheigners durchaus
<lb/>nothwendig, oder kann sich dieses unser juram. credul. nicht auch auf andere
<lb/>Wahrnehmungen gründen, ohne dass von der Wahrhaftigkeit des Sacheigners
<lb/>überhaupt die Bede ist? — So schleppt man sich, befangen durch das Wort
<lb/>Glaube in seinen verschiedenen Bedeutungen, Jahrhunderte lang in unzuläng- 
<lb/>lichen Ansichten umher, wodurch freilich die Auffassung vom Sinne des Aller- 
<lb/>thums nicht gefördert werden kann. — Möchte nur erst die Einsicht gewonnen
<lb/>sein von der Verschiedenartigkeit des Glaubens im Eide der alten Mitschwören- 
<lb/>den und unserem juram. credulitatis!

<lb/>Allein worin bestand denn dieser Glaubenseid der alten Mitschwörenden? —
<lb/>Ich habe so oft versucht, diesen Sinn unserer Erkenntniss näher zu bringen*),
<lb/>dass es mir wol vergönnt sein mag, hier davon abzubrechen. Vielmehr erlaube
<lb/>ich mir, mit folgender Bemerkung zu schliessen. — Die alten Völkerstämme,
<lb/>von denen der Verf. redet, kehren hier zu ihrer altnationalen Institution der
<lb/>Mitschwörenden, als allgemeinem Beweismittel, zurück, nachdem sie den
<lb/>Zeugeneid in zwei Beziehungen, nämlich zuerst zu Gunsten des Klägers, sodann
<lb/>zu Gunsten des Beklagten angenommen hatten, ohne demselben auf die Dauer
<lb/>Vertrauen abgewinnen zu können — und dies Aufgeben des Zeugenbeweises,
<lb/>sowie die Rückkehr zu den Mitschwörenden scheint mehr als alles Andere dar-
<lb/>zuthun, dass der Zeugenbeweis keine alt - volkstümliche Institution gewesen,
<lb/>sondern erst durch Knud den Grossen für seine Haustruppen eingeführt wor- 
<lb/>den sei. Schildener.
</p>
               <p>

                  <lb/>') Vgl. auch Jahrh. 1839. S. 528. ff. und 1842. S. 950. f.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0478.tif"
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         <div xml:id="d17757e52599" n="VI.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>478
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>Personal- Notizen.

<lb/>Beförderungen und Ehrenbezeigungen. Der ord. Prof,
<lb/>an der Univ. Hnlle Dr. Krn st Adolph Theod. Uaspeyres hat einen Ruf in
<lb/>gleicher Kigenschaft an die Univ. Krlangen erhalten und angenommen; der ord.
<lb/>Prof, an der Univ. Heidelberg Dr. Hein r. Zopfl hat die Professur des Staats-
<lb/>u. Kirchenrechts an derselben Univ., der ord. Prof, an der Univ. Ureiburg Dr. F r.
<lb/>Job. Buss den Character als Hofrath und der an die Univ. Bonn als ord. Prof,
<lb/>berufene Justizralh Bauerbaud von der Juristen-Fakultät daselbst das Doctor-
<lb/>diplom honoris causa erhalten, — In Bayern ist der Rath b. A.-G. von Mittel-
<lb/>franken Karl Schrauth zum O.-A.-R. ernannt worden. — Den K. Preuss.
<lb/>Rothen Adler-Orden vierter Classe hat derOberauditeur beim General-Audiloriat,
<lb/>Geh. Justiz-R. Toll erhalten.

<lb/>Versetzungen im Dienst. Der Rath beim O.-U. G. zu Paderborn
<lb/>Sipmann ist an das O.-U.-G. zu Hamm und der Rath bei dem letzteren Dr. B.
<lb/>F. Waldeck an das erstere versetzt worden.

<lb/>Entlassung* Der ord. Prof, au der Univ. München, Hofrath Dr Fr.
<lb/>U. Freili. v. Bernhard hat die nachgesuchte Entlassung erhalten.

<lb/>Todesfälle* All! 28. April starb zu Uudwigslust der Justizrath a. I).
<lb/>C. H. v. Bülow, 79 Jahre alt. — Am 9. Mai zu Zwickau der Hof- und Jusfizr.
<lb/>Dr, Thümmel, Rath b. dasigen A.-G. — Am 11. Mai zu Berlin der Kammerger.-
<lb/>Rath Dr, Spohr, 63 Jahre alt. — Am 18. Mai zu Neukirch l&gt;. Buddissin der
<lb/>Rechtscandidat u. Notar Friedr. F. du. He ekel, Gerichtsactuar daselbst seit
<lb/>Michaelis 1843., Verfasser der in den Jahrbüchern 1842. S. 754. ff. und Heraus- 
<lb/>geber der in demselben Jahrg. 8. 1040. f. angezeigten Schrift.
</p>
            <p>

               <lb/>TI. Juristische Bibliographie.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>137. Archiv für civilistische Praxis. Herausg. von Franke, v. Linde, v.Liihr,

<lb/>Mi t lermai er, Mühlenbruch, v. Fänger ow u. v, Wächter, 27. Bd.
<lb/>in 3 Heften. Heidelberg, Mohr. (tsHeft 154 8.) gr. 8. (2 Thlr. — Für

<lb/>Südd. 3 Fl. rhein.)

<lb/>138. Bemerkungen über das offene Schreiben eines sächsischen Anwalts an den
<lb/>Känigl' Preuss. Justizminister Möhler, in Bezug auf dessen Ministerial-
<lb/>Rescript vorn 6. Febr. 1844., den ausgeschriebenen Mainzer Advocaten-
<lb/>V erein betr. (Resond. Abdr. aus d. 125. Hefte d. Jahrbücher f. d. Preuss.
<lb/>Gesetzgebung.) Berlin,(l)ümmler.) 44 8. gr. 8. (Geb. J-Thlr. — 27 Kr. rhein.)

<lb/>139. ßolley, Präsident, — Die Grundztige der „Entwürfe u. Anträge zu einer
<lb/>umfassenden Civil , Gerichts- u. Prozess-Ordnung für d. Konigr. Württem- 
<lb/>berg“, verbunden mit einigen Bemerkungen über die gegenwärtige Prozess-
<lb/>noth unserer Gerichte. Stuttgart, J. F. Steinkopf. 8 8. gr. 8. gratis.

<lb/>140. Heutnann, Dr. H, G.&gt; — Handlexicon zum Corpus juris eici/is. Nach
<lb/>den Quellen bearbeitet. 2. Lief. Jena, Hochbausen. 8. 129 — 240. gr. 8.
<lb/>Vollst. 2 Thlr. = 3 Fl. 36 Kr. rhein.

<lb/>141. v. Jeiller, Karl Fr., Pupillenrath in Tübingen, — Handbuch für die
<lb/>Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Konigr. Würt- 
<lb/>temberg. Nebst e. Anhänge über die allgem. Grundsätze des Kassen - und
<lb/>Rechnungswesens, mit besond. Beziehung auf Pflegrechnungen. 2te verb.
<lb/>u. mit Formularen u. Beispielen verrn. Auf]. 2te — 4te Lief. Tübingen,
<lb/>Osiander’sche Buchh. XL u. 8. 161 — 627. Schluss des I. Bdes. gr. 8.
<lb/>(Geh. 2 Thlr.)
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0479.tif"
                n="479"
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            <p>

               <lb/>479
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>142. Kletke, G.M., Bürgermeister, — Die preuss. Eisenbahnen. Eine sy- 
<lb/>stematisch geordnete Sammlung aller auf die Etablirung von Eisenbahnen in
<lb/>preuss. Staaten Bezug habenden gesetzlichen Verordnungen , so wie sämmtl.
<lb/>Statute der bereits allerhöchst bestätigten Eisenbahn -Gesellschaften. 2te
<lb/>Abthlg. (Die Eisenbahn-Statuten.) 2. Heft. Berlin, Mylius’sche Buchh.
<lb/>176 S. gr. 8. (Geh. 27j Ngr-)

<lb/>143. Koch, C.F., — Preussens Rechtsverfassung und wie sie zu reformiren
<lb/>sein möchte. 1. Forts.: Die Justizbeamten u. deren Klagen, dabei von der
<lb/>Institution der Referendarien; die Institution der Justiz-Commissarien und
<lb/>die Untersuchungsmaxime; die VVinkelschrlflstellerei; das neue Bureau- 
<lb/>reglement; die Posener Kassen-Instruktion; das Insinuationswesen; das
<lb/>Aktenaufbewahren und Vernichten; der summarische Prozess; der Baga- 
<lb/>tellprozess; der Strafprozess; das Militär-Justizwesen; die Abfassung
<lb/>öffentlicher Urkunden. Breslau, Aderholz. 363 S. gr. 8. (Geh. lj Thlr.)

<lb/>144. Kurtzer, Aktuar, — Der praktische Dorfrichter. Ein unentbehrliches
<lb/>Handbuch für Gerichtsschulzen, Gerichtsmänner u. Gemeindeschreiber der- 
<lb/>jenigen preuss. Provinzen, in welchen das allgemeine Landrecht und die
<lb/>Gerichtsordnung Geltung finden. Breslau, Freund. 4 Pag. u. 108 8. 8.
<lb/>(Geh. | Thlr.)

<lb/>145. Mich eisen, Dr. A. L. J., Hof- u. Juslizralh, ord. Prof d. R. u.s.w. zu
<lb/>Jena, — Polemische Erörterung über die Schleswig-holsteinische Staats-
<lb/>succession. Mit bisher ungedruckten Urkunden. Leipzig, Weidmannsche
<lb/>Buchh. 102 8. gr. 8. (Geh. * Thlr.)

<lb/>146. Monatschrift für die Justizpflege in Württemberg. Redig. von A.Sarwey,
<lb/>Ober-Tribunal-Rath. 9. Bd. in 3 Abtheil. Ludwigsburg, Nast. 1. Abtheil.
<lb/>168S.gr. 8. (Geh 1| Thlr.)

<lb/>147. Pitaval, der neue. Eine Sammlung der interessantesten Criminalgeschich-
<lb/>ten aller Länder aus älterer u. neuerer Zeit. Herausg. von Dr. J. E. Hitzig
<lb/>u. Dr. W. Häring (W. Alexis.) 5. Thl. Leipzig, Brockhaus. 8 Pag. u.
<lb/>446 8. gr. 12. (Geh. 2 Thlr. = 3 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>148. Provinzial-Gesetze und Observanzen der Provinz Schlesien. Ein Leitfaden
<lb/>in Rechtsangelegenheiten für die Bewohner Schlesiens, der Grafschaft Glatz
<lb/>u. des preuss. Markgrafthums Ober-Lausitz. Berlin, Heymann. 117 S. 8.
<lb/>(Geh. | Thlr.)

<lb/>149. Rintel, Gustav Carl Nicol., Königl. Preuss. Regierungs-Refer, a. D.,—
<lb/>Von der Jury. Ihre Nothwendigkeit u. Stellung im Strafverfahren, ihre Ge- 
<lb/>schichte u. verschiedene Bedeutung in England u. Frankreich, ihre Einfüh- 
<lb/>rung in Preussen. Eine Monographie. Münster, AschendorflPsche Buchh.
<lb/>XXII u. 477 8. gr. 8. (Geh. lj Thlr. ----- 2 Fl. 24 Kr. rhein.)

<lb/>150. Rubo, Dr. J., — Die Rechtsverhältnisse der jüdischen Gemeinen in den- 
<lb/>jenigen Landestheilen des Preuss. Staats, in welchen das Edikt vom 11. März
<lb/>1812. zur Anwendung kommt. Eine Beantwortung von eilf Fragen, mit be- 
<lb/>sonderer Rücksicht auf die jüdische Gemeine in Berlin. Berlin, Veit u. Comp,
<lb/>viii u. 119 S. gr. 8. (Geh. A Thlr. — 1 Fl. 8 Kr. rhein.)

<lb/>151. Simon, Heitir., — Das Preussische Staatsrecht. 2ThIe. Breslau, Ader- 
<lb/>holz. lxxvi u. 668., XII u. 682 8. Lex.-8. (5| Thlr. ----- 10 Fl. 12 Kr. rhein.)

<lb/>152. n. V angerow, Dr. Karl Adolph, Grossherz. Badischer Hofrath u. ord.

<lb/>Prof. d. röm. Rechts zu Heidelberg, — Lehrbuch der Ränderten. 3. Bdes.
<lb/>I. Lief. Marburg, Eiwert. 8. 1—160. gr. 8. ( J Thlr. -----1 fl. 21 Kr. rhein.)

<lb/>153. Wüste nfe Id, A. W., Advocat u. Ober gerieft tsprokurator in Bückeburg, —
<lb/>Fortgesetzter Beweis, dass die F.-V.-Bank für Deutschland in Gotha auf
<lb/>durchaus ungerechten Grundsätzen beruhet, nebst einer vollständ. Wider- 
<lb/>legung des Hin. Dr. Unger in seiner Schrift ,,Grundsätze des gesammten
<lb/>Versicherungswesens.“ Rinteln, Bösendahl. 48 S. gr. 8. (Geh. ^ Thlr.)

<lb/>154. 7*achariä v. Lingenthal, Dr., — Ueber den Gesetz-Entwurf, die
<lb/>Gerichtsverfassung des Grossherzogth. Baden betr., und den Entwurf einer
<lb/>Strafprozessordnung f. d. Grossherzogth. Baden. Heidelberg, C. F. Winter.
<lb/>47S.gr. 8. (Geh. j Thlr.)
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0480.tif"
                n="480"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>480 Juristische Bibliographie.


<lb/>155. Zeihe, H. F., Justizrath, — Erläuterungen u. Ergänzungen der Zusätze
<lb/>des Ostpreuss. Provinzialrechts zum Kirchen- u. Schulrecht. Königsberg,
<lb/>(ftebr. Bornträger.) XXX u. 217 S. gr. 8. (lThlr.)

<lb/>156. Zeitschrift für Civil- u. Criminalrecht, in gleichmässiger Rücksicht auf

<lb/>Geschichte und Anwendung des Rechts auf Wissenschaft u. Gesetzgebung,
<lb/>von Or. C. F. Rosshirt. 5. Bd. 3. Heft. Heidelberg, Groos. S. 205-315.
<lb/>gr. 8. (2 xhlr. — Für Südd. 1 Fl. rhein.)

<lb/>157. — für Rechtspflege u. Verwaltung, zunächst für das Königreich Sachsen.
<lb/>Herausg. von Dr. Th. Tauchni t z u. IV. Th. Richter Neue F’olge. 4. Bd.
<lb/>1. Heft. Leipzig, B. Tauchnitz jun. S. 1 — 96. gr. 8. (Geh. ^ Thlr. -----
<lb/>54 Kr. rhein.)

<lb/>158. — für geschieht]. Rechtswissenschaft, herausg. von C. F. v. Savigny,
<lb/>C. F. Eichhorn u. A. A. F. Rudor ff. 12. Bd. 1. Heft. Berlin, Nico-
<lb/>lai’sche Buchh. 172 S. u. 6 lilhogr. Tafeln, gr. 8. (Geh. l£ Thlr. =■ 2 Fl.
<lb/>6 Kr. rhein.)

<lb/>159. — für deutsches Strafverfahren. Herausg. von Dr. Ludw. v. Jagemann,
<lb/>Grossh. Rad. Justiz m in is lerialralhe zu Karlsruhe, Fr. N öl hier, Grossh.
<lb/>Hess, Hofgerichlsralh zu Giessen u. J. D. II. Tein me, König?. Preuss.
<lb/>Criniinalgerichts-Director zu Rerlin. Neue Folge. 1. Bd. 1. Heft. Dartn-
<lb/>stadt, Leske. 172 S. gr. 8. (Geh. JThlr. = 1 Fl. 12 Kr. rhein.)

<lb/>160. Tsiegler, Franz Jos., — Alphabet. Zusammenstellung der Grossherzogl.
<lb/>Badischen Gesetze u. Verordnungen über den Ansatz und die Entrichtung der
<lb/>Stempel - u^Sportel-Gebühren bei gerichtl. Verhandlungen in bürgerlichen
<lb/>Rechtssachen, einschliesslich der Khescheidungs - und Injurien - Sachen.
<lb/>Mannheim, Gölz. 78 S. 8. (Geh. jThlr. ----- Südd. 40 Kr. rhein.)

<lb/>161. Zöpfl, Dr. Heinr., ord. Prof d. R. in Heidelberg, — Deutsche Staats-
<lb/>u. Rechtsgeschichte. Ein Lehrbuch in 2 Bdn. I. Bd. — A. u. d. T.: Deut- 
<lb/>sche Volks- u. Staatsgeschichte in quellenmässigem Abrisse bis zur Stiftung
<lb/>des Deutschen Bundes. 2te verm. u. verh. Aufl. Stuttgart, Krabbe, xx
<lb/>u. 284 S. gr. 8. (Geh. 1&gt; Thlr. ----- Für Südd. 2 Fl. 40 Kr. rhein.)
</p>
            <p>

               <lb/>#
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierzu lntdligenzbluti Nr* ij
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0481.tif"
             n="481"
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         <div xml:id="d17757e52956" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17757e52961" type="review">
               <head>
                  <title>Ellendorf's neueste Schriften über den Römischen Primat</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jacobson, ...">Recensirt von Herrn Professor Dr. Jacobson zu Königsberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Ellendorfs neueste Schriften über den Römischen Primat.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor jDr« Jacobson zu Königsberg.

<lb/>Bekanntlich ist die Doctrin darüber, wie das Verhältnis des
<lb/>Bischofs von Rom zur katholischen Kirche aufgefasst werden müsse,
<lb/>keineswegs einig. Der Primat seihst wird zur Begründung der Ein- 
<lb/>heit zwar allgemein von katholischen Schriftstellern für nothwendig
<lb/>erachtet, die Bedeutung desselben aber wird in abweichender Weise
<lb/>erklärt, sowohl seinem Ursprünge, als seinem Umfange und Inhalte #
<lb/>nach. Während auf der einen Seite das Fundament in einer Anord- 
<lb/>nung Christi selbst gesucht, somit auf ein jus divihum zurückgeführt
<lb/>wird, behaupten die Gegner dieser Ansicht, dass der römische Pri- 
<lb/>mat nur ans der geschichtlichen Entwickelung der Kirche hervor- 
<lb/>gegangen sei, folglich als dessen Basis nur ein jus humanum erscheine.
<lb/>Ferner wird einer Seits angenommen, dass die in der ganzen katho- 
<lb/>lischen Kirche geübte Macht ein Recht des Bischofs von Rom sei,
<lb/>welcher mit Theilen dieser Gewalt die verschiedenen verwaltenden
<lb/>Organe der Kirche belehnt habe, anderer Seits dagegen die Behaup- 
<lb/>tung aufgestellt, dass die gesammte Kirchengewalt den Repräsentan- 
<lb/>ten der Kirche, d. i. allen Bischöfen, als ein ursprünglich gleiches
<lb/>Recht gebühre, dass aber um der ordnungsmässigen Regitfrung willen
<lb/>dem römischen Bischöfe die obere Leitung übertragen worden sei.

<lb/>Die erste dieser im Einzelnen weiter ausgeführten Theorien geht
<lb/>hiernach von einem monarchischen Prineip aus, hat als eigentliches
<lb/>Moment den Feudalismus und wird doctrinell als das Papa!- oder
<lb/>Curialsystem bezeichnet; die zweite Theorie enthält dagegen das
<lb/>Prineip der Aristocratie, als ein freieres, und heisst das Episcopal-
<lb/>system. Daneben ist eine vermittelnde Theorie aufgestellt worden,
<lb/>nach welcher der Papst und die Bischöfe zu einander in das Ver-
<lb/>Kril.Jahrb.f.D.RYV. Jnhrg.VIII. H.VI. 31
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0482.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482 Ellendorfs neueste Schriften über den Rom. Primat.
</p>
               <p>

                  <lb/>hältniss des Haupts zu den Gliedern treten, so dass zwar die Fülle
<lb/>der Gewalt in dem Gesammlkörper des Episcopates ruht, jedoch der
<lb/>Papst den Bischöfen sowohl einzeln als in ihrer Gesamnitheit gegen- 
<lb/>über immer das Oberhaupt und die höchste Autorität ist (Walter,
<lb/>Lehrbuch des Kirchenrechls. Neunte Auflage. §. 128.). Im practi-
<lb/>schen Resultat fällt diese Auffassung aber mit dem Papalsystem zu- 
<lb/>sammen.

<lb/>Das System des katholischen Kirchenrechts wird in den wich- 
<lb/>tigsten Beziehungen ein abweichendes, je nachdem von der einen
<lb/>oder der andern dieser Doctrinen bei der Darstellung ausgegangen
<lb/>wird. Einer Nachweisung der Differenzen können wir uns hier um
<lb/>so mehr enthalten, als schon bei einer andern Gelegenheit dieselben
<lb/>bei der Beurtheiiung der Lehrbücher des Kirchenrechls von v. Dro-
<lb/>ste-Hülshoff und Walter hervorgehoben wprden sind (vergl. die
<lb/>krit. Jahrbücher 1837. Bd. I. S. 223 f.). Eine Geschichte der Theo- 
<lb/>rie selbst und eine Kritik derselben bleibt aber eine bisher noch
<lb/>nicht gelöste Aufgabe, zu der es zwar an reichen Materialien nicht
<lb/>gebricht, deren wissenschaftliche Verarbeitung jedoch noch zu er- 
<lb/>warten sieht. Für die Geschichte der kirchlichen Verfassung und
<lb/>für die Dogmengeschichte einzelner Institute w ürde eine solche Arbeit
<lb/>höchst erspriesslich sein; doch könnte dieselbe nicht ohne ein gründ- 
<lb/>liches Quellenstudium und ohne ein specielleres Eingehen in die ein- 
<lb/>zelnen Abhandlungen und Commentare des Mittelalters unternommen
<lb/>werden. Namentlich würde die noch immer nicht genug berück- 
<lb/>sichtigte Glosse dabei von wesentlichem Nutzen werden. Des Bei- 
<lb/>spiels wegen mag an die Erläuterungen von c. 6. dist. XVII. erin- 
<lb/>nert werden. Zu dieser Stelle, in Verbindung mit dem darauf fol- 
<lb/>genden dictum Gratiani, heisst es in der Glosse beim Worte jus- 
<lb/>sione: Habet ergo Romana ecclesia (am Rande der editio ante-Ro- 
<lb/>mana steht daneben Papa) authoritatem a Conciliis, sed Imperator
<lb/>a populo, sodann mit Bezugnahme auf entgegen stehende Stellen:
<lb/>Romana ecclesia habet primatum a domino et non a conciliis; und
<lb/>zur Ausgleichung dieses Widerspruchs: Sed dic principaliter habuit
<lb/>a domino, secundario a conciliis. Bei Aer Censur der Glosse zum
<lb/>Behufe der editio Romana befahl Pius V.: Deleantur haec verba:
<lb/>Habet ergo ete., und cum margine e regione posita, quae ait: Papa
<lb/>a Conciliis etc. In der editio Romana selbst beschränkte man sich
<lb/>indessen darauf, die Randglosse zu streichen, fügte aber zum Schlüsse
<lb/>noch eine andere Randbemerkung hinzu: Concilia proprie non de- 
<lb/>derunt primatum Romanae ecclesiae, sed explicarunt datum a do-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0483.tif"
                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hm. Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg. 483

<lb/>mino. Solche und ähnliche Stellen sind jedenfalls für die geschicht- 
<lb/>liche Explication des Primats nicht ohne Bedeutung. —

<lb/>Eine Arbeit, wie die bezeichnete, erfordert aber auch nicht ge- 
<lb/>ringe Selbstaufopferung und, was noch schwieriger ist, Unpartei- 
<lb/>lichkeit. Diese ist selbst bei evangelischen Schriftstellern nicht stets
<lb/>vorhanden, obwohl doch eher erreichbar. Fa Ick erinnert (in dem
<lb/>Schleswig-Holstein’schen Privatrecht B. III. Abth. II. 8. 694. Anm. 78.)
<lb/>„Es ist auffallend, zu sehen, dass protestantische Kirchenrechtslehrer
<lb/>einerseits das Papalsystem eifrig bekämpfen, auf der andern Seite
<lb/>aber sich für das katholische Episcopalsystem intcressiren. Es muss
<lb/>ohne Zweifel jedem, bei näherer Erwägung einleuchten, dass, vom
<lb/>protestantischen Standpunkte aus, das eine System um nichts ver- 
<lb/>nünftiger oder schriftgemässer ist, als das andere.“ Dieses Auffal- 
<lb/>lende verliert sich jedoch, wenn man erwägt, dass der Kirchen- 
<lb/>rechtslehrer, insofern er sich mit dem katholischen Theile seiner
<lb/>Wissenschaft beschäftigt, das eigne Bekenntniss in den Hintergrund
<lb/>treten lassen müsse, und dass er seine ganze Sorge dahin zu richten
<lb/>habe, aus den vorhandenen Quellen das katholische System rein zu
<lb/>ermitteln. Dabei ist es denkbar, dass er zu Resultaten gelange, die
<lb/>ihn vom katholischen Standpunkte eben so wohl zu einem Anhänger
<lb/>des Papal-, als des Episcopalsystems machen können; wenn schon
<lb/>nicht geleugnet werden mag, dass ein gewisses protestantisches Ele- 
<lb/>ment ihn eher zu dem freieren System der Episcopalisten hindrängen
<lb/>werde. Während der evangelische Kanonist durch seine Confession
<lb/>selbst in der vorurtheilsfreien Forschung begünstigt ist, erscheint
<lb/>der katholische Kirchenrechtslehrer bei einem Gegenstände, wie der
<lb/>vorliegende, gleich von vorn herein in einer misslichen Lage. Sein
<lb/>Urtheil ist durch die Autorität der Kirche schon ein gebundenes,
<lb/>und nicht nur der Inhalt, sondern selbst die Form seiner Forschun- 
<lb/>gen ist bereits vorgezeichnet. Seine Logik ist in kirchlichen Dingen
<lb/>keine freie: denn selbst die Skepsis, wenn auch nur eine abstracte,
<lb/>„der philosophische Zweifel“ (nach Hermes) ist unstatthaft, und das
<lb/>Papalsystem hat das stärkste Fundament in einem unantastbaren
<lb/>Dogma. Bei katholischen Schriftstellern gehört daher ein gewisser
<lb/>Heroismus dazu, sich der Forschung über den Primat mit Unbefan- 
<lb/>genheit zu unterziehen: denn es entsteht sofort die Gefahr, für un-
<lb/>katholisch erklärt zu werden. Dennoch hat es nie an Männern ge- 
<lb/>fehlt, welche sich über diese Besorgniss hinweggesetzt und einen
<lb/>oder den andern der hierher gehörenden Punkte zu erörtern unter- 
<lb/>nommen haben. Aus der neusten Zeit ist diesen Männern Dr. J. Ellen-

<lb/>31 *
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0484.tif"
                   n="484"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0484--><p/>
               <p>

                  <lb/>484 Ellendorf's neueste Schriften über den Rom. Primat.
</p>
               <p>

                  <lb/>dorf beizuzählen, über dessen Leistungen in Beziehung auf die Ge- 
<lb/>schichte des Primats hier berichtet werden soll.

<lb/>Der Verfasser, einer der thätigsten Autoren während der Cöl-
<lb/>ner Wirren, hatte es sich bis zu seinem am Schlüsse des vorigen
<lb/>Jahres erfolgten Tod gewissermassen zur Hauptaufgabe seiner Wirk- 
<lb/>samkeit gemacht, die römisch-katholische Kirche und den Ultramon- 
<lb/>tanismus kräftigst zu bekämpfen, ohne sich aber vom katholischen
<lb/>Bekenntnisse loszusagen. In seinem Streben gerieth er in mehrfache
<lb/>literarische Fehden, die indessen meist einen so persönlichen und
<lb/>gehässigen Character annahmen, dass man nicht ohne Indignation
<lb/>auf dieselben hinzublicken vermag. Der Verfasser kann dabei nicht
<lb/>von dem Vorwürfe freigesprochen werden, eine solche Art des Kam- 
<lb/>pfes selbst mit veranlasst zu haben. Nicht ohne eigene Ueberwin-
<lb/>dung sprechen wir dies aus, wohl eingedenk des Satzes: de mortuis
<lb/>nil nisi bene; indessen wiederholen wir hier nur in milderer Weise,
<lb/>was wir ift den Lehenstagen des Verfs. bereits öffentlich geäussert.
<lb/>Die schriftstellerische Thätigkeit Hrn. EllendorPs überhaupt lässt
<lb/>sich von einer gewissen Befangenheit und einem gewissen Vorurtheil
<lb/>nicht freisprechen, in Folge deren die Ergebnisse der unbestreitbar
<lb/>ernsten Studien des Verfs. für die Wissenschaft zum Theil von min- 
<lb/>der grosser Bedeutung geworden sind, als sie es hätten werden kön- 
<lb/>nen, wenn der objective Standpunkt des Geschichtsforschers überall
<lb/>festgehalten worden wäre. Ja, wir behaupten wohl nicht zu viel,
<lb/>wenn wir die meisten Schriften EllendorPs als für die Wissen- 
<lb/>schaft wenig oder selbst gar nicht ergiebig bezeichnen: denn es sind
<lb/>Parteischriften, deren Absichtlichkeit die Freiheit der Forschung
<lb/>beeinträchtigen musste.

<lb/>Die literarische sowohl, als die persönliche confessionelle Stel- 
<lb/>lung des verewigten Verfs. war eine jedenfalls höchst schwierige,
<lb/>weil schwankende. Er wollte Katholik sein, aber nicht Römisch-
<lb/>Katholisch. „Ich will Katholik sein, aber dass Rom den ersten Platz
<lb/>im katholischen Episkopat des Occidents hat, soll für mich nie ein
<lb/>Grund sein, meinen auf die Schrift und die älteste Tradition gestütz- 
<lb/>ten Katholicismus durch den Namen Römisch-Katholisch zu ver- 
<lb/>unstalten. “*) „Den historischen Primat der Römischen Kirche im
<lb/>Occident, dessen primus episcopus der Römische ist, erkenne ich
<lb/>mit allen daraus fliessenden Rechten und Privilegien an, aber mehr
<lb/>auch nicht. Was der Römische Bischof nach diesem ihm zustehen-
</p>
               <p>

                  <lb/>0 Der Primat Th. 1. Vorr. S. XII.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0485.tif"
                   n="485"
                   xml:id="zs1-2173713_15-1844_0485"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hro. Prof. l)r, Jacobson zu Königsberg. 485

<lb/>den Rechte (und das ist aus dem Alterthum bekannt genug) befiehlt
<lb/>und verordnet, erkenne ich als bindend für mich; alles Andere be- 
<lb/>trachte ich für meine Person als nicht erlassen, nicht existirend.“
<lb/>Diese Scheidung der katholischen und der römisch-katholischen Kir- 
<lb/>che ist bekanntlich für die Entwickelung der Reformation von hoher
<lb/>Bedeutung geworden, und bildet einen der wichtigsten Anfangspunkte
<lb/>für die Befreiung der evangelischen Kirche vom päpstlichen Joche:
<lb/>denn das Prädieat katholisch gebührt der evangelischen Kirche mit
<lb/>nicht minderem Rechte, als der römischen. Indem Ellendorf sich
<lb/>für.jene Distinction erklärte, und auch verschiedene der römischen
<lb/>Kirche angehörige Satzungen bestritt oder in nicht römischem Sinne
<lb/>deutete *), ist wohl nicht ohne Grund an seinem Zusammenhänge mit
<lb/>der jetzt xwr' so genannten katholischen Kirche gezweifelt

<lb/>worden **). Nur lose Bande sind es zuletzt gewesen, die ihn an
<lb/>dieselbe gefesselt, und es ist wohl nicht /unwahrscheinlich, dass er
<lb/>bei fortgesetzten Studien dem Beispiele von Reichlin-Meldegg,
<lb/>Balitzki u. a. gefolgt wäre. Indem er halb der evangelischen, halb
<lb/>der katholischen Kirche angehörte, vermisst man in seinen Schriften
<lb/>nicht selten die Bestimmtheit und Festigkeit, welche hätte hervor- 
<lb/>treten müssen, wenn er sich mit Entschiedenheit den Evangelischen
<lb/>angeschlossen haben würde, denen er nach einer Seite, der negati- 
<lb/>ven, protestirenden, bereits angehörte, während die nicht minder
<lb/>wesentliche, die affirmirende, ihm noch fehlte.

<lb/>Wir haben diese Bemerkungen nicht zurückhalten können, weil
<lb/>sie besser dazu dienen, die ganze schriftstellerische Richtung Ellen-
<lb/>d o rFs zu charactcrisiren, als der Nachweis einzelner Mängel und
<lb/>Irrthümer in seinen Werken, aus denen nur eine theilweise Bestäti- 
<lb/>gung des allgemeinen Urtheils entnommen werden kann. Um indes- 
<lb/>sen unserer Aufgabe mehr zu genügen, wollen wir über die den
<lb/>Primat betreffenden Schriften noch in Kürze weiter referiren.

<lb/>Der Verf. berührt die Lehre vom Primate fast in allen seinen
<lb/>Arbeiten, sowohl den im Cölner Streite erschienenen Flugschriften,
<lb/>als in den hisloriseh-kirchenrechlliehen Blättern und den grossem
<lb/>Werken: die Karolinger und die Hierarchie ihrer Zeit, der heilige
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Man vergl. besonders: tlistoriscli-kirchenrechtliche Blätter für Deutsch- 
<lb/>land. Von J. Eli endorf. Berlin, 1839 f., in mehren Aufsätzen.


<lb/>**) Zuletzt hat B in terim in der Abhandlung: das alte Gespenst u. 8. w. (s.
<lb/>weiter unten') geäussert: Herr Eltendo rf brüstet sich mit dem Namen katho- 
<lb/>lisch; aber er bat kein katholisches Haar an sich.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0486.tif"
                   n="486"
                   xml:id="zs1-2173713_15-1844_0486"/>
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               <p>

                  <lb/>486 Elltndorf's neueste Schriften über den Rom. Primat.

<lb/>Bernhard u. a. Ausserdem aber hat er ex professo diesen Gegen- 
<lb/>stand in folgenden Schriften behandelt:

<lb/>1. Ist Petrus in/Rom und Bischof der Römischen Kirche
<lb/>gewesen? Eine historisch-kritische Untersuchung von J. El- 
<lb/>le n d o r f. Darmstadt, Leske. 1841. IV u. 95 S. 8. (geh.Thlr.)

<lb/>2. Der Primat der Römischen Päpste. Aus den Quellen dar- 
<lb/>gestellt von J. Ellendorf. Ir Band, in zwei Theilen. Eben- 
<lb/>daselbst, 1841. XVIII. u. 278., 331 S. 8. (geh. 2| Thlr.)

<lb/>3. Quibus causis factum sit9 ut legum ferendarum in
<lb/>ecclesia catholica potestas solis Romanis Pontifici-
<lb/>bus deferretur. Dissertatio inauguralis historica etc. quam
<lb/>elc. defendet auctor Jo. Otto Ellendorf Berlin, Duncker u.
<lb/>Humblot, 1841. 118 S. gr. 8. (geh. H Thlr.)

<lb/>Die zuerst genannte Abhandlung will der Verf. als eine noth-
<lb/>wendige Ergänzung zu dem ersten Tbeile seines Werkes über den
<lb/>Primat angesehen wissen, und sie erscheint auch allerdings als ein
<lb/>Excurs zum ersten Buche desselben, hat aber zugleich eine selbst- 
<lb/>ständige Bedeutung, welche man in Rom dadurch an den Tag gelegt,
<lb/>dass man sie in den index librorum prohibitorum zu setzen für ge- 
<lb/>eignet hielt. Der Verf. bemerkt darüber „eine vorlheilhaftere Re-
<lb/>ccnsion konnte dem Buche nicht widerfahren.“ *) Eine vollständige
<lb/>Relation über den Gang der Untersuchung und die einzelnen vom
<lb/>Verf. beleuchteten Zeugnisse des Alterthums wird man in den kriti- 
<lb/>schen Jahrbüchern nicht erwarten, da eine solche, wenn gleich auch
<lb/>für den Juristen nicht ohne Interesse, doch zunächst mehr für eine
<lb/>theologisch-kritische Zeitschrift geeignet sein würde. Im Allgemei- 
<lb/>nen wird man vom protestantischen Slandpuncte, als dem vom Verf.
<lb/>selbst gewählten, seine, wenn schon hypothetische Beweisführung als
<lb/>eine wohl zu rechtfertigende anerkennen müssen, der gegenüber frei- 
<lb/>lich auch andere Hypothesen sich geltend machen können. Das Re- 
<lb/>sultat seiner Forschung ist freilich nicht neu und geht darauf hin:
<lb/>1) Es ist eine Fabel, dass Petrus seit dem Jahre 38 — 45 Bischof
<lb/>von Antiochia gewesen. 2) Eben so, dass er im J. 42 nach Rom
<lb/>gekommen und 23 Jahr daselbst Bischof gewesen. 3) Er ist wahr- 
<lb/>scheinlich gar nicht in Rom gewesen. 4) Die Römische Kirche ist
<lb/>von Petrus gar nicht gestiftet worden, ihre Gründung gehört allein
<lb/>dem Paulus und den Paulinern. 5) Die heil. Schrift enthält nicht
<lb/>nur keine Zeugnisse von Petri Aufenthalte zu Rom, sondern sie zeigt
</p>
               <p>

                  <lb/>) Dr. Binterim vapulans Vorr. S. VI.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0487.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ree, von Hrn. Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg. 487

<lb/>deutlich das Gegentbeil. 6) Zeugnisse von Petri Aufenthalt zu Rom
<lb/>sind nur in der Tradition zu finden; allein die beiden ältesten und
<lb/>wichtigsten Väter, Clemens von Rom und Justinus schweigen* nicht
<lb/>nur von jenem Aufenthalte, sondern sie enthalten Angaben, die dem- 
<lb/>selben widersprechen. 7) Die Zeugnisse, welche jenen Aufenthalt
<lb/>zu belegen scheinen, stehen im ärgsten Widerspruche mit einander
<lb/>und tragen das Gepräge der Ungiaubwürdigkeit an der Stirn; ihre
<lb/>Quellen sind die Sagen der Apokryphen. 8) Das wichtigste und
<lb/>glaubwürdigste dieser Zeugnisse, das des Dionys von Korinth, setzt
<lb/>die Ankunft Petri zu Rom nicht vor das Jahr 66 und beweist, falls
<lb/>man ihm Glauben schenkt, dass Petrus nicht über ein Jahr daselbst
<lb/>gewesen, also die Römische Kirche weder gestiftet habe, noch
<lb/>Bischof derselben gewesen sei —. Endlich wird aber noch
<lb/>bemerkt, dass diese Ansicht nicht die ausschliesslich wahre sein
<lb/>müsse, dass vielmehr einzuräumen: Petrus kann zu Rom um das
<lb/>Jahr 65 oder 66 gewesen sein; es ist möglich, dass er zu Rom
<lb/>gestorben, er war aber nicht Bischof von Rom.

<lb/>Wenn schon die ganze Untersuchung desVerfs. zwar eine freie
<lb/>ist, so kann doch der Hinblick auf Vorgänger nicht verkannt wer- 
<lb/>den. Unstreitig hätte aber die Arbeit durch speciellere Berücksich- 
<lb/>tigung der neuern Literatur gewonnen (Neander, Geschichte der
<lb/>Pflanzung der christlichen Kirche. Bd. II. 8. 312 f. (wohlf. Ausg.),
<lb/>Meyerhoff, Einleitung in die Petrinischen Schriften (Hamburg, 1835.)
<lb/>S. 65 f. verb. mit Credner’s Recension in der Allgem. Literatur-
<lb/>Zeitung 1836. No. 124. S. 373—375, Olshausen, über die frühe- 
<lb/>sten Verhältnisse der Römischen Gemeine und die Anwesenheit des
<lb/>Apostels Petrus in Rom, in den theolog. Studien u. Kritiken 1838.
<lb/>Heft IV. No. II. u. a. Schriftsteller der evangelischen Kirche, zu
<lb/>denen noch die gleich zu nennenden aus der katholischen Kirche
<lb/>kommen.)

<lb/>Dass Entgegnungen nicht ausbleiben würden, auch nachdem
<lb/>schon Rom gesprochen, stand zu erwarten. Speciell, soviel wir wis- 
<lb/>sen, ist dies in folgender Schrift geschehen:

<lb/>Das alte Gespenst, in unsern Tagen neu aufgeführt von
<lb/>J. Ellendorf in der Schrift: Ist Petrus in Rom ... ge- 
<lb/>wesen? Beschworen durch einen Römischen Exorcisten Dr.
<lb/>A. J. Bi nt er im. Düsseldorf, Roschütz et Comp., 1842. 160 S.
<lb/>8. (geh. H Thlr,)

<lb/>Nicht ohne Parteilichkeit und Befangenheit sucht Herr Binte- 
<lb/>ri m Ellendorf’s Ausführung zu widerlegen, zugleich nicht ohne
</p>

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                   n="488"
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               <p>

                  <lb/>488 Ellendorf *8 neueste Schriften über den Rom. Primat.
</p>
               <p>

                  <lb/>schwere Beschuldigungen seines literarischen und politischen Charak- 
<lb/>ters, wie durch den Vorwurf, die Schrift des Protestanten Velenus
<lb/>sei von Ellendorf ausgeschrieben, und die ganze,Arbeit eine be- 
<lb/>stellte. „Alles ist ihm von einer gewissen Gesellschaft geborgt, so- 
<lb/>gar die Zähne, womit er heissen will. Man sagt, einige dieser Zähne
<lb/>seien mit Golddraht eingesetzt." Eine Replik ist nicht ausgeblieben
<lb/>in folgender Abhandlung:

<lb/>Dr, Binterim vapulans, oder Revision der Frage: Ist Pe- 
<lb/>trus in Rom und Bischof der Römischen Kirche gewe- 
<lb/>sen? Von Ellendorf. Darmstadt, Leske, 1843. XIV u. 63 S.
<lb/>8. (12-^Ngr.)

<lb/>Die ihm gemachten Vorwürfe weisst er mit ernstem Unwillen
<lb/>zurück, und auf die Andeutung, dass er sich habe erkaufen lassen,
<lb/>fordert er Hrn. Binterim auf, sich über seine Worte näher zu er- 
<lb/>klären. „Eine solche Erklärung erwarte ich von Ihnen öffentlich
<lb/>und zwar bis zum ersten Januar 1844. Sollten Sie dieselbe bis da- 
<lb/>hin nicht gegeben haben, so erkläre ich Sie hiermit öffentlich für
<lb/>einen Verläumder und ehrlosen Schuft." (a. a. 0. 8. XI.) Diesen
<lb/>Zeitpunkt hat der Verf. selbst nicht mehr erlebt und eine weitere
<lb/>Antwort ist von dem Provocirten wohl nicht für nöthig gehalten wor- 
<lb/>den. Durch den widerlichen Streit hat die Wissenschaft seihst übri- 
<lb/>gens nichts gewonnen: denn Ellendorf beschränkt sich auf eine
<lb/>wenig förderliche Widerlegung Binterim’s, zugleich auf eine Be- 
<lb/>leuchtung der Abhandlungen der neueren katholischen Autoren*) über
<lb/>diesen Gegenstand, Foggini, Herbst (Tübinger kathol. Quartal- 
<lb/>schrift. Jahrg. 1820.), Ginzel (Plotz neue theolog. Zeitschr. Jahrg.
<lb/>1838.) und Stenglein (Tübinger Quartalschrift von 1840.). Das
<lb/>Resultat bleibt das frühere. #

<lb/>Wir wenden uns daher zur Relation über die oben unter Nro. 2
<lb/>u. 3. angeführten Schriften.

<lb/>Das Werk über den Primat ist zunächst gegen: Rothensee,
<lb/>der Primat des Papstes, herausgegehen von Räss und Weis (Mainz,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auf die beachtenswerthen Schriften der Brüder ßallerini: deviac ra-
<lb/>tinni primatus ; de infallibili täte Romanorum Pontificum in definitionibus fidei;
<lb/>de potestate ecclesiastica Summorum Pontificum und vindiciae auctoritatis Pon- 
<lb/>tificiae contra opus Justini Febronii, ist vom Verf. keine Rücksicht genommen.
<lb/>Für das grossere Publicum werden jetzt einige dieser Schritten durch deutsche
<lb/>Lebersetzungen zugänglicher gemacht. So erschien 1843. zu Düsseldorf bei Ro- 
<lb/>schütz: Der Gebrüder Balleriui Abhandlung über die Nothwendigkeit eines un- 
<lb/>fehlbaren Oberhauptes, des Papstes in der Kirche Christi. Aus dem Latein, über- 
<lb/>setzt von H. L., mit einer Vorrede von Binterim. VI u. 62 8. 8.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg. 489

<lb/>1836. gerichtet), „um zu zeigen, wie unredlich, wie feindselig der
<lb/>Wahrheit, und wie seicht diese Ultramontanen sind; wie auch gar
<lb/>keine Spur von wissenschaftlichem Geiste und Kritik, ja nicht ein- 
<lb/>mal ein Quellenstudium bei ihren am höchsten gepriesenen Kory- 
<lb/>phäen zu finden sei." (Th. I. S. VII.). Beim zweiten Theile hat der
<lb/>Verf. die specielle Rücksicht auf Rothensee fallen lassen, „weil
<lb/>seine Achtung gegen ihn von Seite zu Seite sank, ... da er ihn an
<lb/>mehr als hundert Stellen auf Unredlichkeit ertappte u. s. w." (Vorr.
<lb/>zu Th. II.). Ellendorf bestimmt aber sein Buch für ein beschränk- 
<lb/>tes Publicum, nämlich „für diejenigen Katholiken, die selbst eine
<lb/>gründliche Kenntniss der allen Concilien, Kirchenväter und Kirchen- 
<lb/>historiker besitzen, d. h. die Quellen studiert haben. — Diese wer- 
<lb/>den gestehen müssen, dass der Primat durch äussere Umstände auf
<lb/>rein kalorischem Wege sich gebildet habe, also nicht göttlicher Ein- 
<lb/>setzung und deshalb auch nie Gegenstand des Glaubens sein könne.
<lb/>Gestehen sie sich dieses nicht, so wird auch meine Schrift sie nicht
<lb/>überzeugen; für sie ist dieselbe dann nicht geschrieben.“ Hier kann
<lb/>man fragen, ob es nicht vielmehr Aufgabe des Verfs. gewesen, vor- 
<lb/>zugsweise für solche zu schreiben, um sie zu überzeugen: denn wozu
<lb/>bedurfte es seiner Schrift für solche gelehrte Katholiken, die seine
<lb/>Ansicht über den Primat theilen? Gerade für diese ist das Buch
<lb/>überflüssig, da es an ähnlichen Werken, wie das von van Espen,
<lb/>Febronius (Hontheim) u. a., gar nicht fehlt. Wir wären daher
<lb/>geneigt, jene Stelle der Vorrede umzukehren, wenn nicht noch von
<lb/>einer andern Seite ein Motiv gegen den Verf. geltend gemacht wer- 
<lb/>den könnte. Streng gläubige Katholiken sind nämlich in der histo- 
<lb/>rischen Auffassung des Primats der ersten Jahrhunderte nicht so ent- 
<lb/>schiedene Gegner des Verfs., als es beim ersten Anblicke nothwendig
<lb/>der Fall zu sein scheint. Einer der geistvollsten Vertheidiger des
<lb/>Primats, Möhler, erklärt sich darüber in der Schrift: die Einheit in
<lb/>der Kirche S. 260 also: „Diejenigen, welche vor jener Periode, in
<lb/>welcher die Einheit der Kirche im vollsten Bewusstsein hervortritt
<lb/>(d. i. zur Zeit Cyprians), un widersprech liehe historische Beweise für
<lb/>einen Primat verlangen, müssen, als etwas Ungebührliches verlan- 
<lb/>gend, abgewiesen werden, weil es nach dem Gesetz einer wahren
<lb/>Entwickelung nicht möglich ist; so wie hinwiederum die Bemühungen
<lb/>Anderer, ihn vor derselben so ganz ausgemacht zu finden, oder die
<lb/>Meinung ihn gefunden zu haben, als fruchtlos und unhaltbar erschei- 
<lb/>nen müssen,“ und Rosenbaum in der Beurtheilung des Sendschrei- 
<lb/>bens von v. Reichlin-Meldegg an den Erzbischof von Freiburg,
</p>

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                   n="490"
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               <p>

                  <lb/>490 Ellendorf,8 neueste Schriften über den Rom. Primat.

<lb/>in der Zeitschrift für Philosophie und katholische Theologie (Köln,
<lb/>1832.) Heft IV. S. 121. 122. erinnert „Ueber den römischen Primat
<lb/>enthält freilich die heil. Schrift nichts; aber viel enthält sie für den
<lb/>Primat Petri . .. Dass aber der Primat mit Petrus wieder abslerben
<lb/>sollte, lässt sieb vernünftig nicht annehmen, wenn man auf den
<lb/>Zweck sieht, wozu Christus denselben anordnete; vielmehr muss dann
<lb/>geurtheilt werden, dass Christus den Primat mehr für die folgenden
<lb/>Zeiten, als für die Zeit der Apostel, wo derselbe wegen der persön- 
<lb/>lichen Unfehlbarkeit eines jeden einzelnen Apostels nicht so nöthig
<lb/>war, berechnet habe u. s. w." (m. s. auch noch bes. Walter, Lehr- 
<lb/>buch des Kirchenrechts §. 19. der 9ten Aull.) Für gläubige und
<lb/>ungläubige gelehrte Katholiken ist daher der historische Beweis, dass
<lb/>in den ersten Jahrhunderten der römische Primat nicht wirksam ge- 
<lb/>wesen sei, schon im Voraus überflüssig und nur die BetrachtiGig des
<lb/>Primats Petri selbst von Wichtigkeit. Der Verf. hat aber noch eine
<lb/>andere Klasse von Lesern vor Augen, indem er äussert: „Nur für
<lb/>solche Katholiken habe ich geschrieben, die, begierig die Wahrheit
<lb/>zu erkennen, durch tausend Umstände abgehalten sind, selbst zu
<lb/>den Quellen zu geben und sich durch eigene Anschauung zu über- 
<lb/>zeugen." Man erwartet hier, dass der Verf. an Laien gedacht habe,
<lb/>und wird es nicht für ein Compliment halten, wenn er hinzufügt:
<lb/>„Zu diesen gehören besonders der grösste Theil der katholischen
<lb/>Geistlichen und angehenden Theologen." Wie darf der Verf. hoffen
<lb/>auf diese zu wirken, wenn sie mit der römischen Kirche noch in
<lb/>irgend einem Zusammenhänge stehen , wenn sie die professio fidei
<lb/>Tridentinae geleistet haben u. s. w.! Sein Leserkreis wird daher
<lb/>ein höchst beschränkter sein, wenigstens insofern er auf Anerken- 
<lb/>nung rechnen darf. Evangelische bedürfen dieser Ausführungen nicht,
<lb/>da es ihnen nicht an einer reichen gründlicheren Literatur fehlt.
<lb/>Dennoch wollen wir die Abfassung der Schrift über den Primat nicht
<lb/>für schlechthin überflüssig erklären, da sie dazu dienen kann, durch
<lb/>Erkenntniss der Consequenzen sich um so fester an Rom anzuschlies-
<lb/>sen oder mit Entschiedenheit auf die entgegengesetzte Seite zu
<lb/>treten.

<lb/>Was nun den Inhalt dys Werkes selbst betrifft, so hat der Verf.
<lb/>sich die Beantwortung folgender Fragen zur Aufgabe gestellt, näm- 
<lb/>lich 1) Hat Christus dem Petrus den Primat über die ganze Kirche
<lb/>erlheilt? 2) Ist der Römische Primat aus göttlichem Rechte und hat
<lb/>ihn die Kirche von Anbeginn als solchen anerkannt? 3) Welchen
<lb/>Umfang hat, sie ihm beigelegt? 4) Wie verhält sich dieser Umfang
</p>

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                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hm. Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg, 491

<lb/>zu dem jetzigen Umfange und durch welche Mittel hat er diesen
<lb/>gewonnen?

<lb/>Die beiden ersten Fragen bilden den Gegenstand der bisher er- 
<lb/>schienenen zweiTheile. Die dritte Frage, den geschichtlichen Verlauf
<lb/>bis zum achten Jahrhundert umfassend, sollte in der Fortsetzung er- 
<lb/>ledigt werden*).

<lb/>In einer eigenen zweiten Schrift wollte der Verf. die vierte
<lb/>Frage beantworten, nämlich nachweisen, dass der römische Primat
<lb/>seinen jetzigen Umfang vorzüglich durch die falschen Decretalen Isi- 
<lb/>doras und durch die aus denselben gezogenen und in Gesetzesform
<lb/>gebrachte Schlüsse erhalten habe. Beide Schriften zusammen soll- 
<lb/>ten eine historische Kritik des Kirchen rechts geben, inso- 
<lb/>fern es vom Primat und von den Hechten desselben handelt.
<lb/>Die von ihm zu befolgende Methode sollte darin bestehen, dass alle
<lb/>für und wider den Primat sprechende Zeugnisse zusammen gestellt
<lb/>und beleuchtet, auch alle historischen und legislativen Momente (in
<lb/>Kirche und Staat) scharf gezeichnet vorgelegt würden.

<lb/>Aus den bereits vorliegenden Abschnitten können wir erschlies-
<lb/>sen, dass für eine tiefere Begründung des ganzen Gegenstandes kaum,
<lb/>besonders erhebliche neue Resultate durch die vollendete Arbeit er- 
<lb/>zielt worden wären, und dies vermögen wir für um so wahrschein- 
<lb/>licher zu erklären, als die Darstellung eines der wichtigsten Rechte
<lb/>des Primats, nämlich die gesetzgebende Gewalt, uns in ziemlich voll- 
<lb/>ständigem Umrisse in der oben als Nro. Z. genannten Dissertation
<lb/>bereits vorliegt. Diese Dissertation ist aber mit einem andern Maass- 
<lb/>stabe zu messen, als die Schrift über den Primat: denn sie ist eine
<lb/>Inaugural-Abhandlung, welche auf einer übrigens evangelischen Uni- 
<lb/>versität zur Erlangung eines akademischen Grades geschrieben und
<lb/>vertheidigt worden ist. Indem wir sie zum Gegenstände einer spe-
<lb/>cielleren Kritik machen, werden wir auf die Schrift über den Primat
<lb/>zugleich gebührende Rücksicht nehmen.

<lb/>Die Vergleichung der ältesten Sammlungen des Kirchenrechts mit
<lb/>den spätem im corpus juris canonici enthaltenen Gesetzbüchern
<lb/>zeigt, wie die ursprünglich von der ganzen Kirche geübte gesetzge- 
<lb/>bende Gewalt allmählig auf den Bischof von Rom übergegangen sei.
<lb/>Die Gründe dieser Veränderung zu ermitteln, hat Ellendorf in der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ob eine solche noch folgen wird ist zweifelhaft. Oer zweite Band, das
<lb/>fünfte Jahrhundert umfassend, ist wenigstens indem Leipziger Bücherverzeich- 
<lb/>nisse von Michaelis 1843 versprochen.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0492.tif"
                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492 Ellendorf's neueste Schriften über den Röm. Primat.

<lb/>Dissertation unternommen. Er hat dieselbe in fünf Capitel zerlegt,
<lb/>ohne indessen durch eine Inhaltsangabe oder Ueberschrift dieselben
<lb/>näher zu bezeichnen.

<lb/>Im ersten Capitel (p. 4—23.) beginnt er mit der Bemerkung,
<lb/>dass keineswegs die apostolischen Einrichtungen auf göttlichem Hechte
<lb/>beruhen, vielmehr Alles, was die Kirche im Ganzen berührte, auch
<lb/>von der Gesammtheit beratheu und beschlossen worden sei. Dies
<lb/>zeige die apostolische Synode zu Jerusalem v. J. 54. (Apostelgesch.
<lb/>XV., 6—24.), die Wahl des Matthias (a. a. 0. I., 15. f.), die Ein- 
<lb/>setzung der Diaconen (VI., l.f.) und andere Verhältnisse (VIII.,
<lb/>14. f.; XI., l.f.), so dass überhaupt anzunehmen sei ,,r-r ecclesia apo-
<lb/>stolica summam rerum gerendarum auctoritatem non penes unum,
<lb/>sed penes universos fuisse,u Der auf Ev. Matth. XVI. und Joh. XXII.
<lb/>gestützte Primat Petri sei verwerflich (vgl. über den Primat Buch I.
<lb/>Cap. I. f.). Wir können nicht umhin, hierin dem Verf. beizutreten,’
<lb/>obschon bekanntlich nicht blos die katholische Kirche, sondern auch
<lb/>nicht wenige Schriftsteller unter den Evangelischen einer entgegen- 
<lb/>gesetzten Ansicht zugethan sind. Auf die bekannten Zeugnisse der
<lb/>heil. Schrift und der ältesten Väter gründet der Verf. demnächst den
<lb/>Ursprung des Episcopals und statuirt die anfängliche Gleichheit der
<lb/>Bischöfe und Presbyteren (s. die ausführlichere Darlegung, über den
<lb/>Primat Buch II. Cap. V.). Daraus folgt ,,episcoporum ordinem non
<lb/>divina institutione natum esse, sed rerum usu et consuetudine p au- 
<lb/>la i im irrepsisse, eaque de causa humani, non divini juris esse.“
<lb/>Die ganze Kirchengewalt gebührte nicht den Bischöfen, sondern zu- 
<lb/>gleich den Presbyteren und Laien; der Bischof hatte nur die Voll- 
<lb/>ziehung. Unter denr verschiedenen Bischöfen ragten bald einzelne
<lb/>hervor, Primaten und Patriarchen, insbesondere der Bischof von Rom
<lb/>,,propter urbis aeternae, ubi fidem habebat, dignitatem facile pri- 
<lb/>mum honoris locum obtinuit.u Der Verf. weist nun übersichtlich
<lb/>den Ursprung der aristokratischen Kirchenverfassung nach, der Me- 
<lb/>tropoliten, Exarchen, der Provincialsynoden, und erinnert, dass von
<lb/>einer Obergewalt des römischen Bischofs zunächst sich keine Spur
<lb/>Nachweisen lasse, dass insbesondere hinsichtlich der Gesetzgebung
<lb/>eine etwaige römische Herrschaft geleugnet werden müsse, was sich
<lb/>schon daraus ergebe, dass bis zum Ende des vierten Jahrhunderts
<lb/>keine Decrete (epistolae decretales) vorhanden waren und dass seit
<lb/>der Entstehung derselben (Siricius c. a. 390.) die Kirche durch die- 
<lb/>selben nicht gebunden wurde, ja dass sie in die kirchlichen Samm- 
<lb/>lungen aus der Mitte des fünften Jahrhunderts noch nicht übergingen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg. 493

<lb/>Zur näheren Begründung giebt er dann p. 13.ff. eine kurze Geschichte
<lb/>des Primats, unter Bezugnahme auf die wichtigeren Thatsachen, hei
<lb/>denen die Bischöfe von Rom wirksam werden, was er in der Schrift
<lb/>über den Primat selbst (Buch I. Cap. VI. VII. Buch II.) weiter aus- 
<lb/>geführt hat*). Das Resultat ist: ,,Episcopi Romani prisca aetafe
<lb/>tantum episcopi Romae et suae dioeceseos9 minime universae eccle- 
<lb/>siae erant, quamquam propter urbis, qua sedem habebant, digni- 
<lb/>tatem et auctoritatem divorumque Petri et Pauli memoriam praeci- 
<lb/>puum inter omnes locum tenebant et honore omnes anteibant.“ Von
<lb/>unserm Standpuncte aus können wir dem Verf. hierin nur lediglich
<lb/>beipflichten.

<lb/>Das zweite Capitel (/?. 24 — 66.) geht von den Veränderungen
<lb/>aus, welche seit der Reception des Christenthums durch Constantia
<lb/>die kirchliche Verfassung zu einer Monarchie umgestalteten (vergl.
<lb/>über den Primat Theil II.). Die Herrschaft selbst fiel dem Bischöfe
<lb/>von Rom zu. Die Gründe dieser Umgestaltung waren die Annahme
<lb/>des Primats Petri, welchen man auf Aeusserungen des Origenes stützt
<lb/>(über den Primat Th. I. S. 140. f. Diss. p. 26.), und die Ansicht,
<lb/>dass dieser Primat auf den römischen Stuhl übergegangen sei, welche
<lb/>man an den Ausspruch Cyprians lehnte, nach welchem Rom „Petri
<lb/>cathedra, unde unitas sacerdotalis exorta estu genannt wurde (über
<lb/>den Primat Th. I. Buch II. Cap. II., s. besonders S. 188. Diss. p, 27.
<lb/>28.). Da nun die römischen Kaiser die Form ihrer Regierung, wel- 
<lb/>che eine unumschränkt monarchische war, auch für die Kirche geeig- 
<lb/>net hielten und den Bischof von Rom, als den Vorsteher der Kirche
<lb/>der Hauptstadt der Welt, als einen solchen Monarchen anseben zu
<lb/>können glaubten, gelang es dem letzteren, mit Hilfe des Staats**),
<lb/>sich der Oberherrschaft zu bemächtigen. Dies geschah jedoch erst
<lb/>allmälig, besonders in Folge der Stellung, welche Rom in den Aria-
<lb/>nischen Streitigkeiten annahm. Das hier in Betracht kommende ge- 
<lb/>schichtliche Material ist nicht ohne Umsicht benutzt, auch über das
<lb/>Concil von Sardica zur Genüge berichtet. Die beschränkende Inter- 
<lb/>pretation, welche der Verf. bei den kaiserlichen Rescripten anwen-


<lb/>*) Die bekannteStelle des Irenaens adversns harreses Hb.III.p.3.erklärt
<lb/>E. nach Gieseler, bringt aber zur Erläuterung noch die auf Constantinopel
<lb/>gerichtete ähnliche Stelle aus Gregor von Nazianz (oratio XXXff.) bei (über
<lb/>den Primat 1. 8. 107. IJtssert. p. 23. 24.), welche für die von Pelt (in den Ber- 
<lb/>liner Jahrbüchern für wissensch. Kritik 1834. Bd. II. Nr. 60.61.) angenommene
<lb/>Erklärung nicht ohne Bedeutung ist.


<lb/>**) Geber das Verhältniss derKaiser zum römischen Stuhle s.m. noch Riffel,
<lb/>Geschichtliche Darstellung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche Bd. I.
<lb/>S. 482. f.
</p>

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                   n="494"
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               <p>

                  <lb/>494 Ellendorf's neueste Schriften über den Röm. Primat.

<lb/>det, wird, wie seine ganze Deduction, des Beifalls der katholischen
<lb/>Schriftsteller nicht theilhaftig werden; indessen ist auch von einem
<lb/>unbefangeneren Standpuncte die geschichtliche Auffassungsweise des
<lb/>Verfs. nicht schlechthin zu billigen, indem er wiederholt Parallelen
<lb/>mit der Gegenwart zieht, welche die fortschreitende Entwickelung
<lb/>des Primats statt aufzuklären, eher trüben und corrumpiren. Bei
<lb/>Gelegenheit der Darlegung der wachsenden Autorität des römischen
<lb/>Stuhls in Folge des Rescripts der Kaiser Gratian und Valentinian IL
<lb/>v. J. 378. (über den Primat Th. II. Cap. VII. Dissert. 30.) gedenkt
<lb/>Hr. Ellendorf zugleich des Ursprungs der Decrelalen, von welchen
<lb/>jedoch weiterhin noch specieller die Rede ist; weshalb im Zusammen- 
<lb/>hänge darüber gleich nachher gesprochen werden soll. Während
<lb/>das Werk über den Primat mit der Ansicht des Ambrosius von Mai- 
<lb/>land (f 397.) schliesst, und als Endergebniss aussprfcht: „Es stellt
<lb/>sich heraus, dass im vierten Jahrhunderte die Kirche wohl von einem
<lb/>hohen Ansehen der römischen Kirche wusste, und ihr wegen der
<lb/>Würde der Welthauptstadt den ersten Rang vor allen andern bei- 
<lb/>legte; dass die occidentalische Kirche in Rom auch ihren aposto- 
<lb/>lischen Einhaltspunkt *) zu erkennen und es als ihr Haupt zu betrach- 
<lb/>ten anfiug, dass aber an einen allgemeinen römischen Primat der Juris- 
<lb/>diction und Legislation nicht einmal die Römer, geschweige der Oc- 
<lb/>cident und Orient dachte", führt die Dissertation die Untersuchung
<lb/>bis auf Gregor 1. fort. Der Verf. hebt hier besonders das Coucil
<lb/>von Chalcedon hervor, demnächst das Edict Valentinianus, mit der
<lb/>Bemerkung „Hoc decreto imperatoris episcopis Romatiis nullis limi- 
<lb/>tibus circumscripta in universali occidentali ecclesia et juris dicendi
<lb/>ct legum ferendarum potestas demandata fuit“ (/?. 58.), gedenkt
<lb/>dann des Einflusses der Germanen, der Förderung des römischen
<lb/>Stuhls durch Justinian, der einflussreichen Wirksamkeit ausgezeich- 
<lb/>neter römischer Bischöfe seit Siricius („plerosque eorum ratione,
<lb/>consilio, prudentia reliquisque virtutibus tam praestantes invenies,
<lb/>ut nullam sedem praeter Romanam tot viris praeclaris ornatam fuisse
<lb/>facile judicaveris“J, und bezeichnet als die wichtigsten Mittel des
<lb/>ferneren Wachsthums die Anstellung von Vicarien (Hoc instituto
<lb/>omnes totius Occidentis ecclesiae cum sede Romana proxime cohae- 
<lb/>rebant ct eidem obstrictae tenebantur), die Verleihung des Pallii
<lb/>(über dessen Ursprung der Verf. p. 64. Anm. 1. die wohl nicht rich- 
<lb/>tige Ansicht aufstellt: Pallium ab initio erat vestis pretiosissima, quo
</p>
               <p>

                  <lb/>) Soll wohl heissen: Einheilspunkt.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0495.tif"
                   n="495"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. IJr. Jacobson zu Königsberg. 495
</p>
               <p>

                  <lb/>imperatores patriarchas, quos bene de se meritos existimabant, or- 
<lb/>nare consueverunt*)), die Abordnung von Gesandten (legati a latere)
<lb/>und die Decretalen.

<lb/>In dem nun folgenden dritten Capitel (/?. 67—85 ) spricht Herr
<lb/>Ellendorf zuerst über die damalige Gestaltung des Kirchenrechts,
<lb/>insbesondere über die Bedeutung der Decretalen. Wir verbinden
<lb/>hier die oben p. 41—46. enthaltenen Notizen mit p. 67—72.

<lb/>Den Ursprung der „epistolae, quas dicunt decretales“ leitet
<lb/>der Verf. von den Anfragen an die Bischöfe von Rom her, und
<lb/>bemerkt: „primus epistolas decretales scripsit Siricius c. a. 390 "
<lb/>(/-. 41.). Der Ausdruck epistola decretalis findet sich wohl nicht vor
<lb/>dem Ende des 5tenJahrh. (vgl. c. 3. §. 16. dist.XV. von Gelosius?,
<lb/>oder vielmehr von Hormisdas). Die ursprüngliche Bezeichnung ist
<lb/>decretum, dann statutum oder constitutum decretale. Die eigent- 
<lb/>liche hier in Betracht kommende Bedeutung des Ausdrucks ist für
<lb/>die Natur dieser Schreiben in ihren Anfängen lehrreich und mag
<lb/>daher hier kürzlich berührt werden **). Decretum ist nämlich zu- 
<lb/>nächst in den Quellen des römischen Rechts ein Beschluss, als Re- 
<lb/>sultat einer Beralhung; abgeleitet ist dann die Entscheidung einer
<lb/>Behörde und vor allen des Kaisers. Auch ist schon im römischen
<lb/>Rechte von einem decretum pontificum die Rede, als einem nach
<lb/>vorangegangener Berathung ertheilten permissum pontificale (L 8.
<lb/>D. de religiosis (XI., 7.)). Dies auf die Kirche übertragen bezeich- 
<lb/>net die Entscheidung einer kirchlichen Gemeine, insbesondere des
<lb/>Presbyterii (ähnlich wie ein decretum senatus) und namentlich einer
<lb/>Synode (decretum patrum) (m. s. z. B. Cone. Carthagin. 111» a. 397.
<lb/>in fin. edid. Bruns voll. p. 134.). Die ältesten Decrete der römi- 
<lb/>schen Kirche sind auch nur Entscheidungen des Presbyterii oder einer
<lb/>Synode, wie dies schon früher in den Jahrbüchern B. I. S. 242. f.
<lb/>nachgewiesen worden. Für die Characteristik der päpstlichen Legis- 
<lb/>lation wird dies wichtig, da die Autorität der Decrete der der
<lb/>canones conciliorum gleichgestellt werden konnte, weil sie ja selbst
<lb/>canones waren. Die römischen Decretalen mussten darum an An- 
<lb/>sehn gewinnen und wurden deshalb schon im .Anfänge des fünften
<lb/>Jahrhunderts auch auf andern Synpden besonders berücksichtigt (m.
<lb/>8. z. B. das Concilium Teleptense vom J. 418. bei Bruns vol L


<lb/>*) Vergl. dagegen meine Ausführung in VYeiske’s Rechtslexikon Kd.IV.
<lb/>im Artikel: Erzbischof.


<lb/>**) Die quellenmässige speciellere Erörterung würde hier zu weit führen und
<lb/>mag für eine andere Gelegenheit Vorbehalten bleiben.
</p>

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                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>496 Ellendorf’$ neueste Schriften über den Rom. Primat.

<lb/>152. wo auch die Unterschrift Data Romae in concilio epis- 
<lb/>coporum octoginta zu beuchten ist). Siricius ist aber nicht der erste
<lb/>römische Bischof, von dem Decrete ausgingen. In dem Schreiben
<lb/>an den Homarius, das der Verf. selbst anführl, bezieht sich der
<lb/>Bischof auf „missa ad provincias a venerandae memoriae praede- 
<lb/>cessore meo Libcrio generalia decretaGenauer war daher zu
<lb/>bemerken, dass uns ächte Decretalen aus derZeit vor Siricius nicht
<lb/>erhalten sind, und selbst diese Notiz ist noch dadurch zu beschrän- 
<lb/>ken, dass römische Synodalschreiben aus früherer Zeit vorhanden
<lb/>sind.

<lb/>Ueber die Receplion der Decretalen in den kirchenrechtlichen
<lb/>Sammlungen behauptet der Verf., dass diese zuerst durch Dionysius
<lb/>erfolgt sei. „Epistolae decretales non nisi sexto saeculo in codicem
<lb/>juris canonici receptae sunt. Primum enim ei codici, quem Dio- 
<lb/>nysius Exiguus Romae jussu, quod conjici licet, pontificis Romani
<lb/>a. 520. edidit, epistolae decretales insertae inveniunturZugleich
<lb/>wird die Annahme der Brüder Ballerinl, denen auch Walter folgt,
<lb/>dass bereits im fünften Jahrh. in italischen Sammlungen Decretalen
<lb/>enthalten gewesen, verworfen. Der Verf. sucht zuerst die etwa
<lb/>daraus folgende höhere römische Autorität mit der Bemerkung zu
<lb/>beseitigen: Quae res etiamsi ita se haberet, nullam tamen argu- 
<lb/>menti vim contineret; etenim quum istas collectiones a Romanis vel
<lb/>iisdem auctoribus institutas fuisse a vero non abhorrere videatur:
<lb/>quid aliud referunt quam testimonium in propria causa? Damit ist
<lb/>indessen wohl nichts gesagt, denn auch Dionysius schrieb ja auf
<lb/>römische Veranlassung, wenn auch nicht im Aufträge des römischen
<lb/>Bischofs, wie Hr. E. vermut he t, da er ja in der Vorrede der Samm- 
<lb/>lung seihst mittheilt, dass er durch den Presbyter Julian zur Abfas- 
<lb/>sung dieser Collection vermocht worden sei. Die ganze Frage dreht
<lb/>sich hier aber darum, ob jene von den Ballerini beschriebenen
<lb/>Sammlungen noch ins fünfte Jahrhundert gehören, und dies ist aller- 
<lb/>dings wohl annehmbar, und kann füglich entschieden werden, auch
<lb/>ohne dass dieselben abgedruckt sind, da wir die Bestandtheile der- 
<lb/>selben kennen. Dqher sind die Worte des Verfs. bedeutungslos:
<lb/>Quorum (codicum) quum nullum pontifices imprimendum et juris
<lb/>publici faciendum curaverint, conjici licet, illam Ballerinorum fVal-
<lb/>terique opinionem a veritate abesse. Uebrigens ist die bekannte
<lb/>von Quesnell und den Ballerini edirte .Collection, man halte sie
<lb/>für italisch, oder was wahrscheinlicher ist, für gallisch, auch aus
<lb/>dem Ende des fünften (oder dem Anfänge des sechsten) Jahrhunderts,
</p>

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                   n="497"
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               <p>

                  <lb/>Ree. you Hrn* Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg. 497

<lb/>und giebt unabhängig von Dionysius, der wohl jünger ist, Gonci-
<lb/>lienscblüsse und Decretalen.

<lb/>lieber das Verhältniss der Decretalen und canones giebt der
<lb/>Verf. die richtige Bemerkung, .dass jene diese stets festzuhalten ge- 
<lb/>sucht hätten, und folgert daraus: Quodsi pontifices Romani canonibus
<lb/>conciliorum se inferiores censebant idque palam profitebantur, certe
<lb/>decretales eorum canonibus minores existimandae sunt. Hae ergo
<lb/>nihil fere sunt, nisi commentarii canonum, quibus tantum modo
<lb/>inest auctoritatis, in quantum cum istis consentiant. Nach der
<lb/>obigen Erklärung über die ursprüngliche Bedeutung der Decretalen
<lb/>ist dies jedoch nicht schlechthin annehmbar, vielmehr hing die Auto- 
<lb/>rität der Decretalen, eben so wie die der canones lange Zeit in glei- 
<lb/>cher Weise von ihrer Annehmbarkeit schlechthin ab, und insofern
<lb/>standen beide gleich. Daher konnte auch bereits im J. 465. Hilarius
<lb/>auf einer römischen Synode aussprechen: Nulli fas sit sine status
<lb/>sui periculo vel divinas constitutiones vel apostolicae sedis decreta
<lb/>temerare: (c. 4. Can. XXV, qu. L). Ueberhaupt hat der Verf. die
<lb/>Zeugnisse für den fortschreitenden Primat in besondrer Anwendung
<lb/>auf die gesetzgebende Macht aus dem 5ten bis 9ten Jahrhund, nicht
<lb/>berücksichtigt und dadurch eine wesentliche Lücke gelassen. Selbst
<lb/>wenn nur die von Grati an recipirten Fragmente vom Verf. in Betrach- 
<lb/>tung gezogen worden wären, würde die Darstellung wesentlich ge- 
<lb/>wonnen haben (vergl. besonders Can. XXV. qu. /. u. II.). Von p. 72.
<lb/>ab geht er gleich auf die dem römischen Stuhle ungünstigeren Zeiten
<lb/>seit der Mitte des 7ten Jahrhunderts über, betrachtet die Wirksam- 
<lb/>keit von Bonifacius und die Verhältnisse der fränkischen Kirche
<lb/>bis zur Erscheinung der falschen Decretalen.

<lb/>Das vierte Capitel (/&gt;.85—107.) geht wieder von dem Satze
<lb/>aus, dass die Decretalen bis zum 9ten Jahrh. „quum post concilio- 
<lb/>rum canones natae essent et locum ab iis obtinuissent, nihil fere
<lb/>erant, nisi commentarii canonum“ und folgert daraus ,,epistolarum
<lb/>decretalium eae tantum partes vim legum habere poterant, quae
<lb/>cum canonibus congruebant, ceteris, quae eisdem adversarentur, ne
<lb/>flocci quidem faciendis.“ Um auch die letzteren in Vollzug zu setzen
<lb/>und die höhere Autorität Roms zu begründen und zu rechtfertigen,
<lb/>sei ein neues Mittel nothwendig gewesen und dies in der Verfertigung
<lb/>der falschen Decretalen gefunden. Als wesentlich neuer Inhalt der- 
<lb/>selben wird bezeichnet: „Episcopos ad pontifices Romanos debere
<lb/>provocare; pendente provocatione qui provocaverit, in integrum
<lb/>Krit. Jahrb. f. D. R.W. Jahrg. VIII. H. VI. 32
</p>

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                   n="498"
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               <p>

                  <lb/>498 Ellendorf's neueste Schriften über den Rom. Primat.

<lb/>debere restitui; nullas synodos praeter Romani pontificis auctorita- 
<lb/>tem et consensum convocari debere, nec eis licere decreta condere
<lb/>et his similia“ (/*.93.). Er nennt dieses „hactenus inaudita et ab
<lb/>institutis, quae tum erant, ecclesiae prorsus abhorrentiajeden- 
<lb/>falls zu viel, da derartige Forderungen sich theilweise schon in frü- 
<lb/>heren Decretalen ausgesprochen finden, allerdings aber nicht zu
<lb/>förmlicher Praxis gelangt waren (vergl. noch Walter, Kirchenrecht
<lb/>§.19*98. — Richter §.24.). Der Verf. selbst deutet dies auch
<lb/>an, eben darum aber waren die Ausdrücke zu raöderiren. Sind wir
<lb/>hierin, wie auch in der Ansicht, welche der Verf. über den Einfluss
<lb/>der Pseudo Isidoriana aufstellt, mit ihm im Ganzen einig, so können
<lb/>wir ihm doch darin nicht beitreten, dass die Arbeit mehrere Urheber
<lb/>habe und eine römische sei (p, 88.sq.). „ Persuasum habemus, ne- 

<lb/>que singulis tantam librorum copiam in promtu fuisse, nec singulos
<lb/>eisdem legendis et excerpendis fuisse pares“ und „Non possumus
<lb/>quin censeamus, eas (pseudodecretales) vel Romae vel saltem Ro- 
<lb/>manae sedis consensu et auxiliis comparatas (? confectas) fuisse,
<lb/>quanquam de auctoris nomine res constare nunquam poterit.“ Dio
<lb/>von Hrn. Ellendorf für den römischen Ursprung beigebrachten
<lb/>Gründe sind die von Eichhorn, Theiner und andern wiederholt
<lb/>angeführten, deren Widerlegung im Wesentlichen durch Knust u. a.
<lb/>schon erfolgt ist. Mit Nutzen würde der Verf. die in den Monumenta
<lb/>Germaniae von Pertz vol.IV. enthaltenen Forschungen haben zu Rathe
<lb/>ziehen können. Die Capitulariensammlung Benedicts citirt er nur
<lb/>nach dem Abdrucke bei Baluze.

<lb/>Der weitere Inhalt des vierten Capitels von /-. 99. ab berührt
<lb/>die ferneren Schicksale des römischen Stuhls und die Realisirung der
<lb/>Grundsätze der falschen Decretalen, die jedoch durch Gregor Vif.
<lb/>noch weit überflügelt wurden. „Eo audaciae et insolentiae non pro- 
<lb/>gressi— ae) erant pseudodecretales. Gregorius nova, inaudita, stu- 
<lb/>penda eis addidit; novi juris repertor fuit.“ Es wird dann noch
<lb/>auf den Einfluss der Kreuzzüge und des Investiturstreits hingewiesen
<lb/>und bemerkt „Postquam pactum Calixtinum initum est, pontifices
<lb/>Romani tum ecclesiae tum reipublicae domini et arbitri erant; in
<lb/>ecclesia praecipue cuncta potestas, omne nomen penes eos stabat.“
<lb/>In Beziehung auf die gesetzgebende Gewalt erinnert der Verf. nur
<lb/>an die seitdem gehaltenen „concilia oecumenica in Laterano, serva
<lb/>arbitrii Romani, cuncta quae pontifex iussisset decernere et statuere
<lb/>coacta.w Erwähnung verdient wohl das c. 7. der bekannten dictatus
<lb/>Gregarii FU. „Quod illi (Papae) soli licet pro temporis necessitate
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0499.tif"
                   n="499"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg. 499

<lb/>novas leges condere“ und die vielleicht Urban II. zugehörige Decla- 
<lb/>ration bei Gratian c. 6. Can. XXV. qu. I.

<lb/>Das letzte Capilel (p. 107—118.) beginnt mit dem Satze: „Rebus
<lb/>ita comparatis, Eugenio 11L regnante eoqne, ut licet existimare,
<lb/>auctore, Gratianus novum juris canonici codicem huic rerum statui
<lb/>adaptatum ediditFür die Meinung, dass der Papst Gratian zur
<lb/>Bearbeitung des Decrets veranlasst habe, fehlt es an jedem Grunde.
<lb/>Bekanntlich wird sonst nur berichtet, das Bernhard von Clairvaux
<lb/>den Mönch zur Unternehmung vermocht, und dass der Papst das
<lb/>Werk approbirt habe. Diese Nachricht beruht aber auf unzuverläs- 
<lb/>sigen Quellen, insbesondere auf dem uniiehten Calendarium archi-
<lb/>gymnasii Bononiensis ad a. 1152. und dürfte jetzt wohl nicht leicht
<lb/>mehr einen Vertheidiger finden (vergi, z. B. dagegen Devoti institui.
<lb/>canonicae, Prolegomena §. LXXIX.). Als die eigentliche Absicht
<lb/>des Decrets giebt der Verf. an „ut cuncta ecclesiae instituta, omnis
<lb/>ejus disciplina ac ratio secundum decreta pontificum Romanorum
<lb/>temperarentur Usque niterentur (J l,).“ Doch sei Gratian mit einer
<lb/>gewissen Olfenheit zu Werke gegangen (aliqua verecundia usus est);
<lb/>darum aber sei auch „hic codex tam diversae indolis, ut quidquid
<lb/>velis ex eo possis probare. — Quam ob rem et Protestantes, quos
<lb/>dicunt, multa ex Gratiano ad defendendam et doctrinam et disci- 
<lb/>plinam suam repetunto

<lb/>„Was Gregor VII. mehr in Worten angedeutet, das hat Inno-
<lb/>cenz UL erreicht ,,-ron puri hominis, sed veri Dei vere vicarius.“
<lb/>Seit ihm sind alle canones ein Werk der römischen Bischöfe; daher
<lb/>konnte die Sammlung Grati ans, welche auch die Autorität der Väter
<lb/>und der Concilien anerkennt, nicht mehr den Wünschen Roms ent- 
<lb/>sprechen und es folgten die Decretalensammlungen, und später Bullen
<lb/>und Breven „priorum canonum ne mentione quidem facta“ Die
<lb/>Glossatoren und die Bettelorden förderten die römischen Bestre- 
<lb/>bungen. Seit dem vierzehnten Jahrhundert kommt es zum Verfall:
<lb/>„saeculo demum XVI., Luthero viro fortissimo ingenio Germanico
<lb/>prorsus imbuto Germanique nominis dignissimo auspice duceque di- 
<lb/>midia fere orbis Christiani pars a sede Romana et ecclesia Romana-
<lb/>catholica defecit suique facta est juris.“ Auf wenigen Seiten erin- 
<lb/>nert der Verf. an die Entwicklung der Kirche seit jener Zeit und
<lb/>beklagt die Erfolglosigkeit der Bestrebungen der Episkopalisten.
<lb/>Ueber die Gegenwart äussert er sich also: „Hodie etiam legum in
<lb/>ecclesia catholica ferendarum et juris dicendi de summis rebus po- 
<lb/>testas ad solos istos pontifices pertinet, quam acerrime tuentur densa
<lb/>. 32*
</p>

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                   n="500"
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               <p>

                  <lb/>500 Ellendorf's neueste Schriften über den Rom. Primat.

<lb/>Ullramontanorum agmina, Jesuitarum vafra consilia, assidui labo- 
<lb/>res; hietur jus quoddam praescriptionis, principum favor, plebis
<lb/>devotio, metropolitanorum socordia; tuentur episcoporum prona in
<lb/>Romanos studia, plurimorum sacerdotum desidia a literis abhorrens;
<lb/>tuentur postremo innumerae causae politicae et ecclesiae protestan-
<lb/>ticae aeternae discordiae,u Als Mittel zur Erreichung besserer Zu- 
<lb/>stände empfiehlt er das ernstere quellenmässige Studium des Kirchen- 
<lb/>rechts. Dass ein solches geeignet sei, den Blick für die kirchlichen
<lb/>Verhältnisse überhaupt zu schärfen, ist gewiss, und doch finden wir
<lb/>nicht selten, dass dieses Studium in Verbindung mit der Kirchen- 
<lb/>geschichte, wie es einerseits vom römischen Joche frei zu machen
<lb/>geeignet ist, auf der andern Seite dem römischen Stuhle auch neue
<lb/>Anhänger zugeführt hat. Ein sprechendes Beispiel der neuesten Zeit
<lb/>ist Hurter, dessen auch unser Verf. //.109. not. 2. bei Gelegenheit
<lb/>der Aeusserung Innocenz III. „ Vicarius Jesu Christi, Petri succes- 
<lb/>sor, medius Deum inter et homines constitutus est, Deo minor, ho- 
<lb/>mine major“ mit der Bemerkung gedenkt: „Vir protestanticus eam
<lb/>blasphemiam non solum non improbavit, verum etiam eidem assensus
<lb/>est.“ Ellendorf vergisst aber, dass nicht nur der Papst, sondern
<lb/>jeder Priester eine solche Stellung nach dem katholischen Lehrhe- 
<lb/>griffe einnehme: denn „sacerdotes sunt mediatores inter Deum et ho- 
<lb/>mines, per sacerdotes homines Deo reconciliantur“ (Cap. Aquisgran.
<lb/>a. 828.J ,,Merito sacerdotes non solum angeli, sed Dei etiam, quod
<lb/>Dei immortalis vim et numen apud nos teneant, appellantur
<lb/>(Catechism. Cone. Tridentini) — und dies nennt der Verf. eine Blas- 
<lb/>phemie, wenn es auch nur vom Papste behauptet wird! Eben so
<lb/>wenig wie Hurter’s Stellung der katholischen Kirche gegenüber
<lb/>selbst dem unbefangensten Protestanten für eine wahrhaft protestan- 
<lb/>tische wird gelten können, eben so wenig kann man Ellendorf s
<lb/>Auffassung der Disciplin und des Dogma für streng katholisch er- 
<lb/>klären. Jedenfalls ist zu beklagen, dass der Verfasser so früh der
<lb/>Erde entrückt worden ist.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Die Lehre von der Frucht nach den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten. - Eine Reihe von Abhandlungen von Gustav Ernst Heimbach</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Buchholtz, ... von">Recensirt von Herrn Professor Dr. von Buchholtz zu Königsberg</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>501
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Lehre von der Frucht nach den gemeinen in Deutschland gel- 
<lb/>tenden Rechten. — Eine Reibe von Abhandlungen von CUistav
<lb/>Ernst Heimlmch, Dp. d. R. u. Philos., ausserord. Prof. d.R. zu
<lb/>Leipzig. Leipzig, Köhler, 1843. XVI u. 318 S. gr. 8. (If Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr« von Buchholtz zu Königsberg.

<lb/>Nachdem der unermüdlich thätige Verf. eine Reihe von Jahren
<lb/>fast ausschliesslich dem neuesten Justinianeischen, insbesondere dem
<lb/>postjustinianeischen Rechte seine Kräfte zugewendet und hier eine
<lb/>reichliche Erndte gehalten hat, wovon seine Anecdota in zweien
<lb/>Bänden die sprechendsten Beweise sind, hat er von diesen wenig
<lb/>betretenen und oft für unfruchtbar verschrieenen Pfaden seinen Weg
<lb/>nach einer belebtem Gegend hingelenkt, wo er mehrere Vorgänger
<lb/>findet, die bereits reichlicheErndten zu hallen versucht haben. „Die
<lb/>Lehre von der Frucht“, wie sollte sie anders als fruchtbringend bear- 
<lb/>beitet werden! Aber wir können nicht au dieser Ueberschrift des
<lb/>Werkes vorübergehen, ohne die Verwunderung auszusprechen, warum
<lb/>der Verf. nicht wenigstens einen modernem Titel: das Recht der
<lb/>Frucht vorgesetzt hat, wenn er nicht den passendsten: die Lehre
<lb/>von den Früchten wählen wollte. Es heisst ferner auf dem Titel:
<lb/>die Lehre von der Frucht „nach den gemeinen in Deutschland gel- 
<lb/>tenden Rechten. Eine Reihe von Abhandlungen.“ Hier Rillt wieder
<lb/>die Mehrzahl der Rechte auf, da man sonst gewöhnlich mit einem
<lb/>gemeinen Rechte sich begnügt. Man wird dadurch veranlasst zu
<lb/>glauben, es finde sich in diesem Buche eine gesonderte Darstellung
<lb/>der Früchte sowohl nach Römischem, als nach canonischem Rechte,
<lb/>als nach den Deutschen Reichsgesetzen Diess ist jedoch nicht der
<lb/>Fall. Die Reichsgesetze sind gar nicht erwähnt, und doch Rillt Jedem
<lb/>das durch sie ausgesprochene Verbot des Verkaufs der Früchte auf
<lb/>dem Halme ein. Ehen so wenig ist jemals das canonische Recht
<lb/>auch nur citirt; und doch fehlt es nicht an Bestimmungen der Päpste,
</p>
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                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>Heimbach, Die Lehre von der Frucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>die hier einer Erwähnung verdient hätten, sollte es auch nur zu dem
<lb/>Zwecke geschehe sein, um durch ihre Uebereinstiinmung mit den
<lb/>Salzungen des Römischen Rechts anzugeben, wie dessen Uebergang
<lb/>in die Deutsche Praxis vermittelt sey, z. B. in cap. 11. X. de rest.
<lb/>spol. 2 , 13.: ut non tantum fructus a novo et violento possessore
<lb/>perceptos, sed quos, si eis possidere fuisset licitum, possessores ve- 
<lb/>teres percepissent, reddi faciatis eisdem• Aber es enthält das ca-
<lb/>nonische Recht nicht blosse Wiederholungen Römischer oder simple
<lb/>Anwendung ursprünglich Deutscher Grundsätze, sondern auch eigen-
<lb/>thümliche Vorschriften, z. B. in cap. 2. u. 3. X. de scquestr. posses- 
<lb/>sionum et fructuum 2., 17., und eben so eigentümliche Regeln in
<lb/>der Lehre von den Zehnten. Der Verf. hat unter den gemeinen
<lb/>Rechten nur das Römische und die alten particulärenDeutschen Rechts-
<lb/>bücher, aus welchen einige Sätze in dieser Lehre gemeinrechtlich
<lb/>geworden sind, verstanden, und jenes in zehn Abhandlungen (S. 1 —
<lb/>269.), das Deutsche Recht in drei Abhandlungen (S. 270 — 307.)
<lb/>erörtert. Darnach können wir auch diese „Abhandlung", wie der
<lb/>Verf. selbst sein Werk in der Dedication an Steinacker nennt,
<lb/>nicht als eine vollständige Monographie über diese gesammte Lehre
<lb/>nach gemeinem Rechte begrüssen. Auch hat nach der eigenen Er- 
<lb/>klärung des Verfs. dieser „Versuch" hauptsächlich die Aufgabe lösen
<lb/>sollen, die hierher gehörigen Begriffe zu reconstruiren und die pro- 
<lb/>zessualische Seite dieser Lehre hervorzuheben, Beides durch tieferes
<lb/>Eingehn in die Quellen, weshalb der Verf. auch die exegetische Seile
<lb/>als die wichtigste seines Buches bezeichnet. Aus diesen Gründen
<lb/>gereicht es dem Werke nicht zum Vorwurf, wenn selbst bei der Be- 
<lb/>stimmung der fructus nicht alle Punkte berücksichtigt sind, z. B. dass
<lb/>fructus bisw eilen das ius utendi etbezeichne, oder die w eniger
<lb/>bekannte Bedeutung von fructus maiores in fr, 6. §.7. D. 17., 1. und
<lb/>fr. 12. §. 1. D, 20., 5.

<lb/>Die erste und für die Behandlung der ganzen Lehre unstreitig
<lb/>die wichtigste Abhandlung ist die über den Begriff der fructus bei
<lb/>den Römern 8. 1—43. Der Verf. stellt hier die starke Behauptung
<lb/>auf, Was man gewöhnlich unter dieCategorie der sogenannten Civil-
<lb/>früchte rechne, widerspreche dem technischen Begriffe des Frucht- 
<lb/>gewinnes, und verdanke nur unzulässigen Combinationen und der
<lb/>Gedankenlosigkeit der Interpreten seinen Ursprung. 8. 38.40. Die- 
<lb/>sem scharfen Urthei! gemäss leugnet er die Existenz der sog. Civil-
<lb/>früchte im Römischen Rechte, und erkennt nur die naturalen a/s
<lb/>fructus an. Seine Definition ist demnach folgende: Frucht iin
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hru. Prof. Dr. v. Buchholtz zu Königsberg. 503

<lb/>juristischen Sinne ist jede bewegliche Sache, welche aus
<lb/>körperlichen Gegenständen, die nur als in Frage kom- 
<lb/>men, durch die ihnen inwohnende organische Kraft, ihrer
<lb/>eigenen Substanz unbeschadet, erzeugt werden, und in
<lb/>sich den Anspruch auf Existenz als Einzelsachen tragen,
<lb/>inwiefern sie den Zwecken entsprechen, welche die Men- 
<lb/>schen mit der Anschaffung der Sache zu verbinden gewohnt
<lb/>sind. Uns verging der Athem beim Lesen; wir bedauern aufrichtig
<lb/>die Studirenden, wenn sie künftig, sollte dieser Begriff in den Com-
<lb/>pendien Eingang finden, eine so lange Definition in ihrem Gedächt- 
<lb/>nisse bewahren müssen, und wundern uns, dass derVerf. nicht noch
<lb/>ein Requisit, welches er S. 23. ff. erörtert, in den Begriff aufgenom- 
<lb/>men hat, dass man die Früchte „als Vermögensvermehrung zu den- 
<lb/>ken gewohnt war", weshalb die Römischen Juristen den Satz auf- 
<lb/>stellen: fructus non intelliguntur nisi deductis impensis. Unbedingt
<lb/>sind wir der Meinung, dass diese Definition durch Ausscheidung des
<lb/>Ueberflüssigen und des Unrichtigen bedeutend verkürzt werden muss.
<lb/>Zu dem Ueberflüssigen zählen wir sowohl, dass die Fruchterzeugung
<lb/>unbeschadet der Substanz gcschehn müsse, als auch, dass die Frucht
<lb/>in sich den Anspruch (besser jedenfalls: die Möglichkeit, die Fähig- 
<lb/>keit) auf Existenz als Einzelsache tragen müsse, und zu dem Unrich- 
<lb/>tigen, dass die Früchte den Zwecken entsprechen, welche die Men- 
<lb/>schen mit der Anschaffung der Hauptsache zu verbinden gewohnt
<lb/>sind. Betrachten wir nemlich die Natur der Sache, so wird kein
<lb/>Unbefangener leugnen wollen, dass, wenn z. B. Jemand einen Eichen- 
<lb/>wald zu Trüffelpflanzungen benutzt, die gewonnenen Trüffeln Früchte
<lb/>des Waldes sind. Doch vielleicht stellt hier das Römische Recht
<lb/>singuläre Grundsätze auf? Gehn wir also auf die Beweisführung des
<lb/>Vcrfs. ein! Sie besteht, ahgesehn von der Sentenz: non temere
<lb/>ancillae eius rei causa comparantur ut pariant, bei welcher wir
<lb/>demVerf. ins Gedächtniss rufen: non ius ex regula sumatur, in fol- 
<lb/>gendem Räsonnement. Weil der Nutzniesser das Wohnhaus nicht
<lb/>als Viehstall, die Wagenremise nicht als Mühle vermiethen darf, und
<lb/>ähnliche Dispositionen ihm untersagt sind, so dürfe man den durch
<lb/>solche Dispositionen aus der Hauptsache gezogenen Gewinn nicht zu
<lb/>den fructus zählen. Diese Folgerung halten wir für übereilt. Denn
<lb/>fragen wir nach der Quelle dieser Beschränkung in den Befugnissen
<lb/>des Fructuars, so ist sie unstreitig nicht aus der Natur der fructus
<lb/>hervorgegangen. Nirgends nemlich lesen wir in den Quellen die
<lb/>Behauptung, dass, wenn ein Wohnhaus als Stall oder Speicher ver-
</p>

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                   n="504"
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               <p>

                  <lb/>504 Heimbach, Die Lehre von der Frucht.

<lb/>niiethet wird, wozu doch gewiss der Eigenthümnr des Hauses befugt
<lb/>ist, das so gewonnene Miethgeld nicht als fructus betrachtet werden
<lb/>soll; sondern man gestattet dem Fructuar nur nicht, auf solche Art
<lb/>über die res fructuaria zum Nachtheil des Eigentümers zu disponi-
<lb/>ren, weil dies ein abuti sein würde, was dem Fructuar durch die
<lb/>Clausel seiner Caution: usurum (nicht■ fruiturum) se boni viri arbi- 
<lb/>tratu untersagt ist.

<lb/>Daraus, dass die bekannte Controverse der Juristen zur Zeit der
<lb/>Römischen Republik: partus ancillae sitne in fructu habendus bei
<lb/>Gelegenheit der Frage, ob das Sklavenkind dem Nulzniesser gehöre,
<lb/>entstanden ist, will der Verf. ,,mit Sicherheit folgern, dass der Be- 
<lb/>griff fructus zunächst und in alleiniger Beziehung auf die persön- 
<lb/>liche Dienstbarkeit des Niesbrauchs construirt, und erst von da aus
<lb/>auf ähnliche Rechtsverhältnisse angewendet worden sey“, eine öfters
<lb/>wiederkehrende Behauptung z. B. 8. 2. u. 66. Diese Schlussfolgerung
<lb/>scheint uns eben so bündig, als wenn Jemand behaupten wollte, weil
<lb/>bei der hereditatis petitio der Begriff von dolus praeteritus erörtert,
<lb/>und später in der Lehre vom Eigenthum und anderwärts angewendet
<lb/>scy, so müsse der ganze Begriff von dolus zuerst im Erbrecht con- 
<lb/>struirt seyn. Wir dagegen sagen: es ist eine entschiedene Wahr- 
<lb/>heit, dass das Wort/rectas in den zwölf Tafeln bei Gelegenheit des
<lb/>Vindicationsverfahrens vorkommt (Festus, v. vindiciae, Dirksen,
<lb/>Lebersicht S. 715.), und es kann wohl nicht mit Grund bestritten
<lb/>werden, dass die Decemvirn damit einen bestimmten Begriff verbun- 
<lb/>den haben, und dies geschah bereits zu einer Zeit, wo es noch keinen
<lb/>Niesbrauch gab, da die grösste Wahrscheinlichkeit dafür spricht,
<lb/>dass die persönlichen Dienstbarkeiten erst einer neuern Zeit als die
<lb/>zwölf Tafeln angehören (Hugo, Elfte Rechtsgeschichte 8.189. 190).
<lb/>Wenn nun bei dem Prozesse über Eigenthum unbestritten unter den
<lb/>zu restituirenden fructus auch der partus ancillae verstanden wer- 
<lb/>den musste, da derselbe ja ganz natürlich dem Sieger im Processe
<lb/>d. h. dem wahren Eigentümer zu Theil werden musste, so galt an- 
<lb/>fänglich, als der Niesbrauch entstanden war, unbestritten dasselbe;
<lb/>d. h. wenn der ususfructus an einer Sklavenfamilie oder an einer
<lb/>einzelnen Sklavin bestellt war, so blieb das Sklavenkind dem Eigen- 
<lb/>tümer, bis einmal der Advocat eines Fructuars das Gegenteil be- 
<lb/>hauptete, und durch eine etwa so gestaltete Ausführung, dass der
<lb/>partus ancillae, ein eben so organisches Erzeugniss wie jede Baum- 
<lb/>oder Thier-Frucht, dem Fructuar gehören müsse, weil diesem ja alle
<lb/>fructus, gebührten, seiner Meinung auch Anhänger augenblicklich zu
</p>

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                   n="505"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Prof. Dr. v. Buchholtz za Königsberg. 505

<lb/>verschaffen wusste. Doch gelang es dieser Ansicht, die zwar auf
<lb/>grammatischen Gründen beruhte, aber einer höhern Rechtsidee wider- 
<lb/>stritt, nicht, auf die Dauer sich Geltung zu verschaffen. Zwar musste
<lb/>die Jurisprudenz es anerkennen, dass ja deshalb der ususfructus
<lb/>seinen Namen führe, weil der zu ihm Berechtigte alle fructus zu
<lb/>gemessen befugt seyn müsse, aber sie schloss, abgesehn von dem
<lb/>widerstrebenden sittlichen Gefühle, theils aus dem wirthschaftlichen
<lb/>Grunde: quia non temere ancillae eius rei causa comparantur, ut
<lb/>pariant, theils aus dem philosophischen Räsonnement: absurdum vi- 
<lb/>debatur, hominem in fructu esse, cum omnes fructus rerum natura
<lb/>hominum gratia comparaverit, den partus ancillae von dem Begriffe
<lb/>fructus da aus, wo ein Anderer als der Eigentümer zum Frucht-
<lb/>genusse berechtigt war. Dass bei .einem Volke, welches einen Ehren- 
<lb/>mann mit homo frugi bezeichnete, der tfirthscbaftliche Grund der
<lb/>früheste gewesen ist, scheint leicht zu begreifen. Dem Verf. ist
<lb/>dies nicht klar geworden, wie er selbst S. 4. Note 3. ausdrücklich
<lb/>bemerkt. Wir können daher nicht sagen, dass aus dem Begriffe des
<lb/>ususfructus der Begriff von fructus entwickelt worden sey, sondern
<lb/>wer das selbstständige Recht an den fructus, deren Begriff bereits
<lb/>entwickelt war, hatte, wurde fructuarius geheissen und sein Recht
<lb/>ususfructus.

<lb/>In jener Controverse: parius ancillae sitne in fructu habendus
<lb/>soll nach dem Verf. 8. 2. das Wort fructus eben so wenig wie in
<lb/>den zwölf Tafeln das organische Erzeugniss, sondern vielmehr „den
<lb/>Fruchtgenuss selbst" bezeichnen. Was die Worte der zwölf Tafeln
<lb/>betrifft, so ist es bei der Lückenhaftigkeit der uns erhaltenen Stelle
<lb/>und bei der Möglichkeit eines von der bisherigen Restitution abwei- 
<lb/>chenden Resultates, worauf der Verf. 8. 163. ff. sehr gut aufmerksam
<lb/>macht, nicht möglich mit Sicherheit den weiten oder engen Umfang
<lb/>der Bedeutung von fructus festzustellen; aber über die Bedeutung
<lb/>von in fructu esse kann kein erheblicher Zweifel übrig bleiben, dass
<lb/>dieses soviel als connumerari inter fructus (numerari in fructu fr. 48.
<lb/>§.6. D. 47., 2.) heissen müsse, wie es Dirksen (Specimen thesauri
<lb/>latinitatis fontium v. esse §. 4.) ausdrückt. Der Verf. selbst para-
<lb/>phrasirt jene Worte Cicero’s auf 8. 1. dahin: ist das Sklavenkind
<lb/>Frucht oder nicht? und ganz eben so müssen wir auch dies im fr» 68.
<lb/>pr.D, 7«, 1. bei derselben Controverse gebrauchte Wort: neque enim
<lb/>in fructu hominis homo esse polest, eben so dasselbe im fr* 27. pr.
<lb/>/-.5., 3. partus non existamantur fructus (im Pluralis gewiss nicht:
<lb/>Fruchtgenüsse) esse und im /r. 22. §. 3. D. 36., 1 partus in fructibus
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0506.tif"
                   n="506"
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               <p>

                  <lb/>506
</p>
               <p>

                  <lb/>Hembach, Die Lehre von der Frucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>non habentur übersetzen. Die deutlichste Bestätigung aber dafür,
<lb/>dass fructus in dieser Zusammenstellung nicht den Fruchtgewinn,
<lb/>sondern die Frucht selbst, das organische Erzeugniss bedeute, geben
<lb/>Pomponius und Gaius. Dieser schreibt fr, 121. D, 50.» 16. usura
<lb/>pecuniae, quam percipimus, in fructu non est, quia non ex ipso cor- 
<lb/>pore est, was doch unmöglich heissen kann: die gezogenen Geld- 
<lb/>zinsen sind kein Fruchtgenuss, kein Fruchtgewinn, sondern heissen
<lb/>muss: die Geldzinsen sind keine wahre Frucht, da sie nicht aus einem
<lb/>Körper wachsen. Jener aber sagt im fr, 28. §. 1. D, 22., 1. und
<lb/>Justinian wiederholt es im §. 37. I, 2.» 1.: absurdum videbatur,
<lb/>hominem in fructu esse, cum omnes fructus rerum natura hominum
<lb/>gratia comparaverit, was wir sicher nur so verstehn müssen: es
<lb/>scheint unsinnig, dass ein Mensch als Frucht gelten soll, da alle
<lb/>Früchte um der Menschen willen geschaffen sind, nicht aber mit dem
<lb/>Verf. S. 4. also: da aller Fruchtgenuss lediglich des Menschen halber
<lb/>da ist. Eben so heisst es ja auch im fr, 28. pr, 0,22., 1. in fructu
<lb/>fetus est, sicut lac et pilus et lana, welche Gegenstände alle der
<lb/>Verf. 8. 21. als Früchte, nicht als Fruchtgenüsse aufzählt.

<lb/>Nach unserm Dafürhalten ist der Begriff von fructus also fest- 
<lb/>zustellen. Die fructus können rein objecti v im engsten grammatischen
<lb/>Sinne als unmittelbare Erzeugnisse der Erde, als Baum- und Garten-
<lb/>Früchte (Varro de re rustica /., 23. fructum arbitror esse fundi
<lb/>eum, qui ex eo satus nascitur utilis ad aliquam rem) oder im wei- 
<lb/>tern grammatischen Sinne ausser jenen Früchten auch die Thierfrüchte
<lb/>umfassend (Varro ibid.IL 11. de pecudum fructu ,, de lacte, caseo
<lb/>et tonsura lanae) gedacht werden. Da sie nun als res in commercio
<lb/>zum Genüsse der Menschen bestimmt sind (Varro: utiles ad aliquam
<lb/>rem), so kommen eben diese fructus im grammatischen Sinne als
<lb/>Vermögensbereicherung, als Gewinn in Beziehung auf ein Subject in
<lb/>Betracht (fructus im juristischen engem Sinne); und wegen dieser
<lb/>vorherrschenden Beziehung auf den Gewinn, welchen der Mensch
<lb/>von ihnen zieht, ist es leicht erklärlich, dass jeder Gewinn, jeder
<lb/>Genuss, den ein Mensch irgendwoher zieht, mit dem Namen fructus
<lb/>im juristischen weitern Sinne bezeichnet wird, so dass selbst von
<lb/>fructus munificentiae iip fr, 2. pr, D. 50., 2. die Rede ist. Diese
<lb/>beiden juristischen Bedeutungen scheint auch Göddaeus zu unter- 
<lb/>scheiden, wenn er in seinem Commentar zu fr, 77, De Verborum
<lb/>Significatione sagt: fructus aut compendium rei aut fructus in specie
<lb/>est. Der Vollständigkeit wegen führen wir noch an, dass das Wort
<lb/>fructus bisweilen für ususfructus steht; zu den Beweistellön dafür
</p>

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                   n="507"
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               <p>

                  <lb/>ftec. von Hrn. Prof. Dr. v. Buchholt% zu Königsberg. 507

<lb/>können wir nur nicht mit Schilling Lehrbuch §. 66. das fr. 57. §. t.
<lb/>D. 7.9 1. zahlen, da auf unsern Pergamentsstreifen einer Digesten-
<lb/>haudschrift mit voraccursischer Glosse hier nicht fructu, sondern
<lb/>usufructu steht.

<lb/>Anders als wir geht der Verf. zu Werke. Ungeachtet ihm die
<lb/>engere grammatische Bedeutung von fructus nicht entgangen ist,
<lb/>8. 26. ff., und er auch von diesen fructus die richtige Bemerkung
<lb/>macht, dass der Ausdruck separari(a solo) nur von ihnen gebraucht
<lb/>wird (S. 63.), so hat er doch da, wo er den Begriff von fructus con-
<lb/>struirt, nur folgende Unterscheidungen. Von der objectiven Bedeu- 
<lb/>tung der fructus als ,,aller durch die organische Thätigkeit einer
<lb/>Sache hervorgebrachten Erzeugnisse46 sondert er S. 4. u. 5. einmal
<lb/>„in subjectiver Beziehung auf den Einzelmenschen, den Fruchtgenuss44
<lb/>und sodann „eine grammatische Bedeutung, wornach fructus jeden
<lb/>Gewinn, jeden Nutzen bezeichnet, den man aus einer Sache ziehn
<lb/>oder durch sie erlangen kann.44 Für diese letzte Bedeutung, von
<lb/>der der Verf. ganz absehn will, hat er keine Beispiele aus den Quellen
<lb/>angeführt, wohl aber für seine sog. subjective, von welcher wir meinen,
<lb/>dass sie mit seiner sog. grammatischen zusammenfällt. Gleich nein-
<lb/>licb sein erstes Beispiel lautet dahin: fructus rei est, et pignori dari
<lb/>licere. Der Verf. übersetzt: es gehört zum Frucht ge husse der
<lb/>Sache, dass man die Befugniss habe, sie zu verpfänden. Wir dagegen
<lb/>übersetzen: es gehört zu dem Nutzen, den eine Sache gewährt, dass
<lb/>man sie auch verpfänden darf. Eben so werden wir bei allen Bei- 
<lb/>spielen verfahren können, z. B. die hier noch angeführte Jagd als
<lb/>fructus fundi d. h. als einen Nutzen, den das Grundstück gewährt,
<lb/>ansehn können, und darum wohl nicht mit Unrecht behaupten, dass
<lb/>jene beiden vom Verf. getrennten Bedeutungen in eine zusammen- 
<lb/>fallen. Darum sind wir aber auch der Meinung, dass diese metapho- 
<lb/>rische, als grammatische vom Verf. postulirte Bedeutung von fructus
<lb/>viel eher eine juristische genannt werden muss. Denn bei dem Juristen
<lb/>lässt cs sich sehr leicht erklären, wenn er das Miethgeld eines Hauses
<lb/>mit Frucht des Hauses bezeichnet, wegen der in so vielfacher Bezie- 
<lb/>hung gleichen Behandlung des Miethgeldes mit den Früchten. Ja der
<lb/>Verf. selbst bemerkt S. 4. Note 3., dass diese weite grammatische
<lb/>Bedeutung bei der Fruchtästimation in der Eigenthumsklage (also
<lb/>gerade in der ältesten Rechtslehre, wo das Wort fructus sich findet),
<lb/>ferner bei der confessoria actio wegen Servituten (also gewiss auch
<lb/>bei der confessoria actio wegen des Niesbrauchs), endlich bei der
<lb/>Berechnung der Falcidischen Quart vorkomme, aus welcher Lehre
</p>

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                   n="508"
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               <p>

                  <lb/>508
</p>
               <p>

                  <lb/>Heimbach, Die Lehre von der Frucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>das/r. 24. §. 1. D. 35., 2. partus ancillarum in quartam et quartae
<lb/>fructus computandos, si de lege Falcidia quaestio intercedat, gewiss
<lb/>eine'Stelle verdient hätte, da sie den Salz partus ancillae in fructu
<lb/>non est in der von uns angegebenen Weise einschränkt. Jedenfalls
<lb/>erscheint es auffallend, dass derVerf. im Verfolge seiner Darstellung
<lb/>nur von der „engem Begrenzung des Begriffs fructus“ sprechen will;
<lb/>es erscheint dies als einseitig, und nicht im Mindesten durch den
<lb/>Titel des Buches gerechtfertigt. Denn was soll der Ausdruck: „die
<lb/>Lehre von der Frucht“ bedeuten? Soll er den hier vom Verf. auf-
<lb/>gestellten engem Begriff von fructus bezeichnen, so stimmt dieser
<lb/>mit dem Deutschen Begriff von Frucht gar nicht überein. Derselbe
<lb/>ist enger als der Römische, indem die Wolle der Schafe, die Milch
<lb/>der Kühe zwar fructus, aber nicht Früchte genannt werden; aber
<lb/>auch weiter, da der Ausdruck Leibesfrucht Kinder von Sklavinnen
<lb/>umfasst, welche in der Regel nicht zu den fructus gezählt werden.
<lb/>Auch deutet der Verf. selbst an, dass das Wort Frucht, aus dem
<lb/>Lateinischen entstanden, sich in den alten Deutschen Rechtsbüchern
<lb/>nicht findet, sondern erst durch einen spätem Zusatz in den Sachsen- 
<lb/>spiegel (II., 58., 3.) hineingekommen ist. 8. 276. Wenn nun der
<lb/>Verf. den Ausdruck verdientes Gut als den im altdeutschen Rechte
<lb/>dem Römischen Begriffe fructus entsprechenden ansieht, wohin auch
<lb/>„der Zins von Mühlen, Münzen und Weingärten“ gerechnet wird
<lb/>(S. 277.), so geht auch hieraus hervor, dass der Verf. sich selbst
<lb/>unbewusst oft in das weite Gebiet der fructus wider seinen Willen
<lb/>hinübergegriffen hat. — Es lässt sich auch deutlich aus den Rechts- 
<lb/>quellen nachweisen, wie sich allmählig der weite juristische Begriff
<lb/>von fructus entwickelt hat. So lesen wir fr. 19. pr. D. 22., 1., dass
<lb/>Aelius Gallus schon von Kleidern und Kähnen fructus ziehen lässt;
<lb/>so sehen wir, dass Gaius erst nach einigem Bedenken sich zögernd
<lb/>für die Annahme von fructus eines iter oder actus entscheidet (nisi
<lb/>si quis commodum in fructibus numeraret... quod admittendum est
<lb/>fr. 19. §. 1. D. 22., 1.), Ulpian aber nicht mehr darüber, ob es
<lb/>fructus servitutis gebe, eine Untersuchung anstellt, sondern nur
<lb/>darüber, was für fruCtus eine Servitut gewähre, weil jenes zu seiner
<lb/>Zeit bereits eine unbestrittene Thatsache war. fr, 4. §. 2. D. 8., 5.
<lb/>videamus, qui esse fructus servitutis possunt. Dass dies ein Hinüber- 
<lb/>schreiten über die eigentliche, natürliche Bedeutung von fructus war,
<lb/>ist unstreitig. Dessen sind sich aber die Römischen Juristen auch
<lb/>stets "bewusst geblieben (usura non natura provenit, fr. 62. pr. D.
<lb/>6., 1.). Denn eben so wie die Römischen Juristen ausdrücklich er-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hm. Prof. Dr. v. Buchholtz zu Königsberg. 509

<lb/>klären, dass der Senat in Wahrheit keinen pecuniae ususfructus her- 
<lb/>vorbringen, und der Prätor keinen heres schaßen konnte, dessen un- 
<lb/>geachtet aber einen quasi ususfructus pecuniae zuliessen und den
<lb/>prätorischen Erben loco heredis erklärten; eben so sagen sie von
<lb/>den Pachtgeldern eines Grundstücks, sie seyen fructuum locq fr. 29.
<lb/>D. 5., 3., sie behaupten ausdrücklich, dass Zinsen nicht Früchte sind,
<lb/>usura pecuniae in fructu non est (fr. 121. D. 50., 16.), nur vicem
<lb/>fructuum obtinet fr. 34. D. 22.. 1.,praediorum pensiones pro fructi- 
<lb/>bus accipiuntur fr. 36. D. eod und sie erwähnen der grössern Deut- 
<lb/>lichkeit wegen in mehreren Stellen die pensiones, mercedes und usurae
<lb/>neben den fructus (so im fr. 11. D. 39., 5. neque fructuum, neque
<lb/>pensionum, neque mercedum und im fr. 58. §.5. D. 36., i. fructus
<lb/>et usurae item mercedes praediorum), und unterscheiden fructus und
<lb/>vice fructuum, fr. 83. pr. D. 32., während sie wiederum von quad- 
<lb/>rantis (fr. 15. §. 6. D. 35., 2 ), von quartae (fr. 22. §. 2. D. 36.» 1.)
<lb/>und quinquaginta (d. h. eines Capitals von Fünfzig fr. 88. §. 3. D.
<lb/>35., 2.) fructus sprechen. Einfluss auf diesen erweiterten Begriff
<lb/>von fructus kann möglicherweise auch das SCtum de mufructu om- 
<lb/>nium bonorum samt seiner Interpretation haben, dessen Einwirkung
<lb/>auf den Begriff* des ususfructus der Verf. übersehn, und denselben
<lb/>in seiner ursprünglichen Gestalt, wie er zur Zeit der Republik war,
<lb/>aufgestellt, uud darnach seinen Begriff von fructus construirt hat,
<lb/>weshalb es sich erklären, aber auf dem Standpunkt des Juslinianeischen
<lb/>Rechts nicht vertheidigen lässt, wenn der Verf. S. 7. behauptet, dass
<lb/>„au Prädialservituten Fruchtgenuss undenkbar ist", und ebenso 8. 10.
<lb/>leugnet, dass man von Körpern, deren Substanz durch den Gebrauch
<lb/>vermindert wird, „wohin man Kleider rechnet, fructus ziehen könne."
<lb/>Wollte sich der Verf. des Begriffes von ususfructus bedienen, so hätte
<lb/>er ihn auffassen müssen, wie er in seiner classischen Ausbildung von
<lb/>Ulpia n in den Digeslen dargestellt wird, wo sein Inhalt ganz von der
<lb/>natürlichen Frucht abstrahirt ist, indem UI pian im fr. 12. §.3.D.7.,
<lb/>1. an einem Acker, der so steril ist, dass trotz der Beackerung nullus
<lb/>fructus nascatur, doch einen Niesbrauch bestehn lässt und im fr. 9.
<lb/>pr. D. eod. ihn ausdrücklich so weit erklärt, dass, wenn der Nies- 
<lb/>brauch an einem Gute vermacht ist, quidquid in fundo nascitur (also
<lb/>die natürliche Frucht, der ursprünglich vielleicht einzige Gegenstand
<lb/>dieses Rechts), quidquid inde percipi potest, (jeder andere Gewinn
<lb/>aus dem Grundstück) ipsius fructus est. Aus dieser selbstständigen
<lb/>Entwickelung des ususfructus, ohne die nothweadige Rücksicht auf
<lb/>den Begriff des fructus, erklärt sich der vom Verf. selbst S. 20. her-
</p>

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                   n="510"
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               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>Heimbach, Die Lehre von der Frucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>vorgehobene Unterschied zwischen den Rechten eines Ehemannes und
<lb/>eines Fructuars. Während der Ehemann an Dotalgrundstücken, auf
<lb/>denen Steinbrüche und Metallgruben sind, nur unter der Voraussetzung
<lb/>deren Ausbeute als Frucht in Anspruch nehmen kann, dass der Stein
<lb/>nach wächst (nec in fructu est marmor, nisi talis sit, ut lapis ibi re- 
<lb/>nascatur fr. 7. §. 13. D. 24., 3.J, darf der Fructuar ohne diese Rück- 
<lb/>sicht auf die organische Zeugungskraft der Sache ,, allen und jeden
<lb/>Sachgewinn" (S. 20.) in Anspruch nehmen; eben so wie der vom
<lb/>Verf. seihst bemerkte Umstand, dass ein ususfructus an Menschen
<lb/>möglich ist, während „Menschen nach Römischen Begriffen aus der
<lb/>Zahl der fruchterzeugenden Sachen zu entfernen sind."

<lb/>Wir haben uns bei dem Beweise der Behauptung, dass fructus
<lb/>zur Zeit der classischen Juristen im technischen Sinne jeden Gewinn
<lb/>aus einer Sache bezeichnet, deshalb so lange verweilt, weil der Verf.
<lb/>aus seiner Ansicht, dass fructus im juristischen Sinne nur natürliche
<lb/>Früchte bezeichnen, in späteren Abhandlungen Folgerungen zieht,
<lb/>die zwar der Consequenz nicht ermangeln, aber wegen der Unhalt- 
<lb/>barkeit ihrer Basis keine Richtigkeit prätendiren können. — Wir
<lb/>schliessen die Betrachtung dieser ersten Abhandlung noch mit fol- 
<lb/>genden einzelnen Bemerkungen. Aus fr, 42. D. 33., 2. zieht der
<lb/>Verf. 8. 17. Note 1. den Schluss, dass Nichts darauf ankomme, ob
<lb/>die Frucht reif sey, um als Fruchtgewinn zu gelten, „sondern es
<lb/>komme vielmehr darauf an, wenn der Inhaber dieselbe einzusammeln
<lb/>gewohnt sey." Doch von Gewohnheit ist in der Stelle nicht die
<lb/>Rede, es heisst nur: non maturitas spectanda est, sed tempus, quo
<lb/>magis fructum tollere expedit. Der Verf. macht S. 27. darauf auf- 
<lb/>merksam, dass der gewöhnliche Redegebrauch, wornach fructus nur
<lb/>Feld- und Baum-Früchte bezeichnet, sich in Testamenten finde, und
<lb/>dass aus dem Legate der Früchte eines Grundstücks man „unbedenk- 
<lb/>lich die Bestellung des Niesbrauchs am Grundstücke folgerte." Diese
<lb/>Folgerung geschah doch nicht so unbedenklich; denn von den drei
<lb/>Stellen, welche der Verf. zum Beweise dafür anführt, sind zwei in
<lb/>den entscheidenden Worten identisch (fructus annuos fundi do lego
<lb/>fr.20-D.7; l.u. fr.4\.D. 33., 2), aber in der dritten Stelle, welche also
<lb/>lautet: Sempronio do lego ex redactis fructuum oleris et porrinae,
<lb/>quae habeo in agro Farrariorum (meine Pergamentstreifen lesen re- 
<lb/>dactu und Fertinorum), partem sextam, antwortet der Jurist gerade:
<lb/>non usumfructum legatum, was der Verf. S. 91. selbst bemerkt.— Im
<lb/>fr. 8. §. 1. D* 42., 5. heisst fructus ganz allgemein der Gewinn. Si
<lb/>quis fructus ex praedio capi poterit, hunc (schon die Glosse sagt:
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. v. Buchholtz zu Königsberg. 511

<lb/>scilicet fructum) creditor vendere vel locare debet, und im §. 2.
<lb/>fährt Ulpi an so fort.* de ceterarum quoque rerum fructibus idem
<lb/>erit dicendum, ut si qui (dies Wort lässt Heimbach aus, um sagen
<lb/>zu können: „das Subject zu locari possint ist also res“ 8.31. Not.l.)
<lb/>locari possint, locentur. — So sehr merkwürdig erscheint es uns
<lb/>nicht, dass Corasius'die Civilfrüchte Industrialfrüchte nennt, da ihr
<lb/>Gewinn eine Anstrengung, eine Thätigkeit des Gewinnenden voraos-
<lb/>setzt. Der Ausdruck Civilfrüchte ist allerdings unpassend, da er
<lb/>nicht, wie ebenfalls Corasius hervorhebt, auf dem Gegensätze des
<lb/>ius civile und ius naturale beruht. Vielleicht möchte der Ausdruck
<lb/>juristische Früchte statt civiler sich allgemeiner Anerkennung er-
<lb/>freun. — Dass die gewöhnliche Eintheilung in mere naturales und
<lb/>industriales fructus unpassend gemacht wird, da sie im Jnstinianei-
<lb/>schen Rechte nur auf den einzigen seltenen Fall der Schenkungen an
<lb/>Ehegatten beschränkt ist, hat der Verf. sehr gut S. 40. ff. bewiesen.

<lb/>Die zweite Abhandlung stellt von S. 43—63. die Schicksale der
<lb/>Früchte dar, welche durch ihre Abtrennung von der Hauptsache ver- 
<lb/>anlasst werden, also den Einfluss der Separation. .Ausführlicher als
<lb/>es nölhig scheint, wird der Beweis, besonders aus der Geschichte
<lb/>der Eigenthumsklage geführt, dass Eigenlhum an der Frucht als Ein- 
<lb/>zelding erst nach der Trennung von der Hauptsache möglich ist,
<lb/>ebenso wie der Besitz daran, zu dessen Erwerbung, wie überall,
<lb/>animus domini und Ergreifen der Frucht als Einzelsache verlangt
<lb/>wird, welches Letztere hier perceptio heisst, und ohne Ausnahme
<lb/>zum Besitzerwerbe, nicht aber zum Eigenthumserwerbe an den Früch- 
<lb/>ten nothwendig ist. Eben so gut, wie dieser Unterschied nachge- 
<lb/>wiesen ist, beweist der Verf. auch, dass die Früchte noch nach der
<lb/>Trennung von Grundstücken deren Nebensachen so lange bleiben, bis
<lb/>sie consumirt sind. Dass der überhaupt seltene Ausdruck separari
<lb/>stets mit dem Zusatz terra, solo, a solo sich findet, ist eine richtige
<lb/>Bemerkung, aber seine behauptete Beschränkung auf Feldfrüchte
<lb/>(S. 63., wo fr, 28. §. i.D. 22., 1. ein ungehöriges Citat ist) im Gegen- 
<lb/>sätze der Baumfrüchte ist wohl mit Grund zu bezweifeln, zumal da
<lb/>decerpere vel desecare identisch mit a solo separare im fr, 12. §. 5.
<lb/>D. 7., 1. gebraucht wird, und decerpere gerade vom Obste gebraucht
<lb/>wird, wie diess die von Brissonius v. decerpere gesammelten Stellen
<lb/>aus Juristen und Dichtern beweisen.

<lb/>Die dritte Abhandlung stellt die Bedeutung der Perception und
<lb/>die Schicksale der Frucht, welche durch sie bedingt sind, zusammen.
<lb/>Dass der Begriff der Perception Ergreifen des Fruchtkörpers als Ein-
</p>

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               <p>

                  <lb/>512
</p>
               <p>

                  <lb/>Heimbach, Die Lehre von der Frucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>zelsache von Seiten des Percipienten ist, dafür werden eine Reihe
<lb/>direkter und indirekter Zeugnisse der Quellen angeführt, und der
<lb/>Moment der Perception als wichtig für den Fruchterwerb des Nies-
<lb/>brauchers und des redlichen Besitzers, so wie für die Fruchtresti- 
<lb/>tution bei der Eigenthumsklage nachgewiesen. Fragen wir nach dem
<lb/>Zwecke der Perception, so werden wir nach der Natur der Sache
<lb/>annfehmen können, dass derselbe nicht auf blosse Retention, sondern
<lb/>auf juristischen Besitz und Eigenthumserwrerb ging. *Ries will aber
<lb/>der Verf. S. 75. u. 76. aus zwei Gründen leugnen. Einmal, weil ap- 
<lb/>prehendere und nancisci fructus bisweilen gleichbedeutend mit per- 
<lb/>cipere gebraucht werden, jene Ausdrücke aber nur auf die Erlangung
<lb/>der Retention giengen; sodann wegen einer Stelle von Paulus Rec.
<lb/>Sent, I., 13. §. 8., wo fructus capere vel possidere so zusammen- 

<lb/>gestellt wird, dass das letzte Wort nur auf juristischen Besitz, capere
<lb/>gleichbedeutend mit percipere nur auf Retention sich beziehen könne.
<lb/>Beide Gründe erscheinen aber vollkommen unhaltbar. Der erste:
<lb/>denn lesen wir nicht im fr. 1. pr. D. 41., 1. quarundam rerum do- 
<lb/>minium nanciscimur und in Ulpian’s Titeln XIX., 8. usucapione
<lb/>dominia adipiscimur£ Die Stelle von Paulus aber ist durchaus miss- 
<lb/>verstanden, wir erwähneil hier nur, dass possidere niemals juristischen
<lb/>Besitz ergreifen bedeutet, daher neben capere gestellt nicht den Ge- 
<lb/>gensatz gegen natürlichen Besitz ergreifen andeuten kann; doch kom- 
<lb/>men wir auf diese Stelle noch bei der siebenten Abhandlung zurück.
<lb/>In der That aber ist dieses Leugnen des Verfs. höchst auffallend, da
<lb/>er selbst den richtigen Beweis führt, dass die Befugniss, Früchte zu
<lb/>percipiren, ein Ausfluss des juristischen Besitzes ist, und nachweist,
<lb/>dass mit der blossen Retention an sich Fruchtperception nicht ver- 
<lb/>bunden sein kann, sondern erst dem Detentor einer fremden Sache
<lb/>speciell übertragen werden muss. — Rer Verf. sieht sich genöthigt,
<lb/>einzugestehn, dass das Wort percipere auch auf die von ihm ver- 
<lb/>worfenen Civilfrüchte in den Quellen angewendet wird, bei Zinsen,
<lb/>Mieth- und Pacht-Geldern u. s. w. In dieser Verbindung soll es aber,
<lb/>weil in c. 2. C. 8.» 25. accipere und percipere gleichgestellt wird,
<lb/>„lediglich dieThatsache des Erhaltens und Nichterhaltens“ bezeichnen,
<lb/>so dass „man bei der Anwendung des Wortes percipere auf Civil- 
<lb/>früchte nicht im Entferntesten an den vermögensrechtlichen Standpunkt
<lb/>gedacht hat" 8. 89. Nun ist es zwar richtig, dass accipere nicht
<lb/>immer mit der Wirkung des Eigenthumserwerbes (cum effectu fr. 7.
<lb/>50., 16 ) gebraucht wird; aber in der c. 2. C. cit. ist zuerst von
<lb/>mutua, quam accepistis, pecunia die Rede, also accipere cum effectu
</p>

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                   n="513"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. J)r. v. Buchholtz zu Königsberg. 513
</p>
               <p>

                  <lb/>gebraucht, so dass eine Zeile weiter accipere, gewiss dieselbe Bedeu- 
<lb/>tung hat. Wir sind der Meinung, dass mit der engen und weiten
<lb/>Bedeutung des Wortes fructus auch das Wort percipere parallel läuft;
<lb/>der weiten Bedeutung von fructus entspricht es in der seinigen von
<lb/>lucrari. Dirksen v. percipere § 3. Da der Verf. den Moment des
<lb/>Erhaltens nicht für identisch mit dem Vermögenserwerbe an Civil-
<lb/>früchten hält, so sucht er für diesen einen bcsondern Zeitpunkt nach,
<lb/>und findet ihn bei Zinsen und Pachtgeldern, gegen die gewöhnliche
<lb/>Meinung der Fälligkeit (der er jedoch 8. 174. bei der Interpretation
<lb/>der c. 5. C. 3, 32. wieder huldigt), in dem Augenblicke, sobald das
<lb/>Darlehn oder der Pacht- und Miethcontract geschlossen ist, und ganz
<lb/>mit Recht, wenn gleich directe Beweise fehlen, da in diesem Augen- 
<lb/>blicke das Recht erworben ist, gleichviel ob es schon klagbar ist
<lb/>oder nicht. Wenn aber der Verf. 8.90. behauptet, dass diese Früchte
<lb/>eine ganz verschiedene Stellung hievon haben, wenn auf ihre Resti- 
<lb/>tution geklagt w ird, und es 8. 90. leugnet, dass alsdann die Frage in
<lb/>Betracht komme, wer hat Eigenthum an den Civilfrüchten erworben?
<lb/>sondern nur die Fragen: „was hat der Beklagte aus der zu reslitui-
<lb/>renden Sache gezogen, und, was hätte er annoch ziehen können,
<lb/>wenn er sich keine Culpa hätte zu Schulden kommen lassen?,“ so
<lb/>hat er es verkannt, dass die erste Frage nicht ihrem Objecte sondern
<lb/>nur ihrem Umfange nach von der andern verschieden ist. Denn in
<lb/>Dem, was der Beklagte aus der zu reslituirenden Sache gezogen hat,
<lb/>liegen auch unter andern die Civilfrüchle, deren Eigenthum er erwor- 
<lb/>ben. Gut ist S. 91. die Ansicht abgewiesen, dass, wenn inan für den
<lb/>einem Dritten gestatteten Gebrauch einer Sache bürgerliche Früchte
<lb/>geniesst, diese alsdann für percipirt zu achten sind, wenn der, wel- 
<lb/>cher den Gebrauch hat, die natürlichen Früchte percipirt hat.

<lb/>In sehr genauem Zusammenhänge unter einander stehn die vierte,
<lb/>fünfte und sechste Abhandlung, die erste von der juristischen Grund- 
<lb/>lage der Fruchtrestitution bei der Eigenthumsklage, die zweite von
<lb/>der juristischen Grundlage von der Condiction, welche zum Zweck
<lb/>der Restitution percipirter Früchte gegen den unredlichen Besitzer
<lb/>zusteht, und die letzte, die kürzeste (S. 148 —150.), von der Con-
<lb/>currenz der Eigenthumsklage und der Condiction, welche in Rück- 
<lb/>sicht der Frucht zustehn. Dieser enge Zusammenhang zeigt sich
<lb/>darin, dass die vierte mit einer ausführlichen Auseinandersetzung der
<lb/>Condiction, ursprünglich der einzigen Klage, mit der man consumirte
<lb/>Früchte einfordern konnte, S. 94—104., beginnt, welche Darstellung
<lb/>eigentlich der fünften Abhandlung hätte zugewiesen werden müssen.

<lb/>Krit.JftluM.D.RW. Jahrg.VIU. H. VI. 33
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0514.tif"
                   n="514"
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               <p>

                  <lb/>514
</p>
               <p>

                  <lb/>Heimbach, Die Lehre von der Frucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die aus der Natur der Sache hervorgehende Regel, dass Eigenthum
<lb/>und dessen Vindication nur an existirenden Sachen möglich scy, will
<lb/>der Verf. aus der Art des Verfahrens heim Eigenlhumsprocesse her- 
<lb/>leiten, wo sie natürlich in ihrer Anordnung sich finden muss. Von
<lb/>der Behandlung der Früchte in der specialis in rem actio geht der
<lb/>Verf. zu ihrer Behandlung bei der Erbschaftsklage über, wobei er
<lb/>genau die Zeit vor dem SCtum Juventianum von den durch dasselbe
<lb/>herbeigeführlen Aenderungen sondert. Er weist nach, dass seit die- 
<lb/>sem Senatusconsulte der alle Satz fructus augent hereditatem seine
<lb/>Bedeutung erweitert habe. Früher bezeichnete er nur die Pflicht
<lb/>des Besitzers in gutem Glauben, die exstantes fructus herauszugeben,
<lb/>S. 116., seit diesem Senalsbeschlusse aber, nach welchem der Be- 
<lb/>sitzer der Erbschaft jedes aus derselben gemachte lucrum herausge- 
<lb/>ben muss, geht er auch auf die consumh\ soweit der Besitzer in gu- 
<lb/>tem Glauben dadurch bereichert ist; denn dass er durch die exstan- 
<lb/>tes sich reicher befindet, versieht sich voif selbst. Diese Abhandlung
<lb/>gehört nach den zuerst aufgestellten Ansichten des Verfs., wornach
<lb/>er von der grammatischen Bedeutung von fructus als jedem Gewinn,
<lb/>jedem Nutzen, wie sie sich bei der Fruchtästimation in der Eigen- 
<lb/>thumsklage finde (S. 5. Note 3.), ganz absehn will, gar nicht in sein
<lb/>Buch. Es w erden auch von ihm als Hauptbeweisstellen zuerst fr. 62.
<lb/>u, fr. 64. D, 6, 1. angeführt, in deren erster von fructus navis, also
<lb/>von juristischen Früchten, die Rede ist, während in der zweiten der
<lb/>Ausdruck fructus ganz allgemein seit der Glosse als omnis utilitas
<lb/>verstanden wird. Bei der Bemerkung: ,,nur aus der Meinung des
<lb/>Donellus ist die beschränkte Erklärung des /r. 4. §. 2. D. 10, 1.,
<lb/>wornach hier fructus nur von Industrialfrüchten zu verstehn sey,
<lb/>entstanden" ist die Glosse übersehn, indem schon Accursius den
<lb/>Ausdruck fructus hier auf Industrialfriichte beschränkt. — In der
<lb/>fünften Abhandlung wird die Meinung Unterholzners verworfen,
<lb/>welcher unter der bei den consumti fructus vorkommenden condictio
<lb/>die sine causa condictio verstehn will, und aus fr. 4. §. 1. D. 12, 1.
<lb/>mit Hilfe des Scholions zu dieser Stelle in den Basiliken es plausibel
<lb/>gemacht, dass die ex iniusla causa die hier anzunehmende Coudiction
<lb/>sey. Der Verf. zeigt ferner, dass die Consumlion der Früchte nicht ein
<lb/>selbstständiger Condictiousgrund ist, sondern dass sie entweder nur
<lb/>zur Aushülfe bei unvollkommener Eigenthumsübertragung eintritt, um
<lb/>die vollen Wirkungen des Eigenthumsüberganges hervorzubringen,
<lb/>oder dazu, um eine unrechtliche Bereicherung, welche durch frem- 
<lb/>des Vermögen vermittelt ist, wieder aufzuheben; er sucht daher zu
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0515.tif"
                   n="515"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. t\ Buchholtz zu Königsberg. 515

<lb/>beweisen, dass der Grund der Fruchtcondiction darin liegt, dass,
<lb/>wenn sich Jemand der gegen ihn zustehenden Klage durch Ver- 
<lb/>schuldung entzieht, die Verbindlichkeit, die der Klage zum Grunde
<lb/>liegt, eben so fortdauert, als wenn die Klage durch die Handlung
<lb/>des Verpflichteten nicht unmöglich geworden wäre, oder angewen- 
<lb/>det auf die Vindication der Früchte, dass wer durch ihre dolose
<lb/>oder culpose Consumtion sich der Eigenthumsklage entziehen will,
<lb/>doch fernerhin zur Vergütung ihres Werthes verbindlich bleibt, welche
<lb/>Verbindlichkeit aber zu einer Zeit, wo die Theorie der ficta possessio
<lb/>noch nicht anerkannt war, noch nicht durch eine Vindication, son- 
<lb/>dern nur durch eine Condiclion zu erzwingen war. — Da eine par- 
<lb/>tielle Concurrcnz zwischen der c&amp;ndictio ex iniusla causa und der
<lb/>vindicatio besteht (der Verf. hebt in der sechsten Abhandlung das
<lb/>Partielle nicht genügend hervor, und verweist statt auf Savigny’s
<lb/>System Band V. 8. 222. ff. auf 8.216—219.)» so ist durch die Durch- 
<lb/>führung der Vindication die Anstellung der Condietion unmöglich ge- 
<lb/>worden; ist dagegen die letzte Klage durchgeführt, so kann die Ei- 
<lb/>genthumsklage noch angestellt werden, jedoch nur unter den vom
<lb/>Verf. richtig angegebenen Modificationen.

<lb/>Wichtiger ist die siebente Abhandlung (S. 150-^184.), welche
<lb/>zwei Fragen ausführlich erörtert; erstlich von der Einwirkung der
<lb/>Verschuldung auf die Fruchtrestitution bei der Eigenthumsklage. In
<lb/>der That aber reicht die Untersuchung weiter, sie spricht auch von
<lb/>der Verschuldung bei der Stipulation auf ein dare, und weist beson- 
<lb/>ders aus fr. 91. pr. D. 45, 1. nach, dass bei dieser Stipulation
<lb/>culpa in non faciendo nicht in Betracht komme, während hei der
<lb/>Vindication allerdings sowohl culpa in faciendo als auch culpa in
<lb/>non faciendo präslirt werden musste. Die zweite hier genauer als
<lb/>bisher behandelte Frage ist die, was für Früchte kommen bei der
<lb/>Eigenthumsklage in Betracht, und nach welchen Regeln wird ihre
<lb/>Restitution bewirkt? Der Verf. weist nach, wie erst seit dem SCtum
<lb/>Juventianum die Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers in der
<lb/>Eigenthumsklage vor der litis contestatio fructus percipiendi zu ver- 
<lb/>güten, entstehn konnte, indem sie früher nach fr. 33. und/r. 78.
<lb/>D. 6, 1. nicht existirte. Wir finden hier eine sorgfältige Betrach- 
<lb/>tung der Stelle des Festus v. vindiciae und der c. 1. Th. C. 4,18.,
<lb/>nach welcher letztera Stelle vom Augenblick der malae fidei pos- 
<lb/>sessio an doppelte percepti und percipiendi fructus zu leisten sind.
<lb/>Aber was unter den percipiendis zu verstehen sev, ist streitig. Der
<lb/>Verf. meint, die Verschuldung hinsichtlich der Perception könne

<lb/>33 *
</p>

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                   n="516"
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               <p>

                  <lb/>516
</p>
               <p>

                  <lb/>Heimbach, Die Lehre von der Frucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine doppelte sein; entweder könne sie sich lediglich auf das Ein- 
<lb/>sammeln, die Besitzergreifung der aus der Sache gezogenen Früchte
<lb/>beschränken, oder auch die Unterlassung des zur Erzeugung von
<lb/>Früchten nothwendigen Fleisses umfassen, und er erklärt sich für
<lb/>die erste, beschränkte Auffassungsweise, und meint deshalb in conse- 
<lb/>quentem Zusammenhänge mit seiner früher schon getadelten zu en- 
<lb/>gen Begrenzung der Begriffe fructus und percipere, unter percipiendi
<lb/>fructus würden nur solche verstanden, die zwar gewachsen, aber
<lb/>durch Schuld des unredlichen Besitzers nicht eingesammelt und des- 
<lb/>halb untergegangen sind. Also wenn der unredliche Besitzer eines
<lb/>Gemüsegartens im Frühjahr denselben gar nicht bestellt, so soll er
<lb/>frei sein, und nur verhaftet werden, wenn er die etwa im Garten
<lb/>befindlichen Spargel nicht stach? Diese Ansicht scheint durchaus
<lb/>verwerflich. Nach wiederholentlicher unbefangener Prüfung aller
<lb/>hierher gehörigen Stellen sind wir zu einem andern Resultate ge- 
<lb/>langt. Wir lesen im fr. 62. §. 1. D. 6, 1. die allgemeine Regel
<lb/>(generaliter), dass, wo es auf die Taxirung der Früchte bei ihrer
<lb/>Restitution ankomme, zuerst darauf gesehn werden muss, ob der
<lb/>Kläger habe von der Sache Ertrag ziehn können (an petitor frui
<lb/>potuerit). Dies ist die Vorfrage; das Wieviel? erst die zweite
<lb/>Frage. Frui aber heisst nicht etwa nur Früchte apprehendiren,
<lb/>sondern jeden möglichen erlaubten Vortheil aus der fruchttragenden
<lb/>Sache ziehen, sey es durch persönliche Bestellung des Ackers und
<lb/>Einsammeln der Früchte desselben, oder durch dessen Verpachten
<lb/>(unter den vortheiihaftesten Bedingungen), in welchem letztem Falle
<lb/>von einer Apprehension der Frucht als Einzclsache gar nicht Hie
<lb/>Rede seyn kann. Sobald dem Kläger dieser Beweis gelungen ist,
<lb/>folgt die zweite Frage, wie viel er selbst hätte an Früchten gewin- 
<lb/>nen können. Denn es heisst bei der Vindication (fr. 20. '/&gt;. 6, 1.),
<lb/>dem Kläger solle Alles restituirl werden, was er gewonnen hätte,
<lb/>wenn er selbst im Besitze des streitigen Objectes gewesen wäre,
<lb/>dasselbe gilt bei dem Interdictum de vi (fr. 1. §. 30. §• 41. D.
<lb/>43, 16., eine vom Verf. übersehene Stelle) und hei der hereditatis
<lb/>petitio (fr. 40. pr. D. 5, 3.), so wie bei den Condictionen, (fr.3l.pr.
<lb/>D. 12,1.) Namentlich in ganz specieller Beziehung auf die Früchte
<lb/>heisst es bei der quod rnetus causa actio (fr. 12. pr. D. 4, 2.).' fructus
<lb/>restitui nec solum eos qui percepti sunt, verum si plus ego perci- 
<lb/>pere potui, eben so bei dem Interdictum de vi (fr. 1. §.41. D. 43,16.)
<lb/>und bei den ihm nachgebildeten Rechtsmitteln (c. 4. C. S, 4.)' quos
<lb/>vetus possessor percipere potuit. Endlich lesen wir dasselbe bei der
</p>

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                   n="517"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. l)r. v. BuchhoUz zu Königsberg. 517

<lb/>Klage des Legatars im fr. 39. §. 1. De leg. L: fructus hi deducun- 
<lb/>tur in petitionem non quos heres percepit, sed quos legatarius per- 
<lb/>cipere potuit. Diese letzte Stelle spricht auch zugleich auf das
<lb/>Entschiedenste gegen die Ansicht des Verfs. über die percipiendi
<lb/>fructus. Denn Ulpian setzt hinzu: quod in fructibus dicitur, hoc
<lb/>et in pensionibus urbanorum aedificiorum intelligendum erit. Ist
<lb/>dies nun anders zu verstehn, als dass der widerrechtliche Innehaber
<lb/>von Häusern die Miethen zahlen muss, welche der Eigentümer hätte
<lb/>ziehn können, die aber der Besitzer nicht gezogen hat, weil er sie
<lb/>entweder gar nicht vermietet hat (quanto minus propter hoc per- 
<lb/>ceptum est, quia neque vendidit neque locavit, fr. 9. §. 6. D. 42, 5.),
<lb/>oder weil er sie zu geringen Preisen vermietet hat, oder weil er
<lb/>nachlässig im Eintreiben der Miethen gewesen ist? Nach der An- 
<lb/>sicht des Verfs. muss dies aber nur die einzige Bedeutung haben,
<lb/>dass der malae fidei possessor zwar gut vermietet, aber unterlassen
<lb/>habe, die Miethen einzuziehen. Während jedoch in den bisher an- 
<lb/>geführten Stellen nur auf die Person des Klägers gesehn wird, finden
<lb/>wir, dass im §. 2. /. 4, 17. bei der Vindication und Erbschaftsklage
<lb/>von Früchten die Rede ist, qui culpa possessoris percepti non sunt,
<lb/>und zwar wird die Verpflichtung des Besitzers zur Restitution der
<lb/>Früchte bald auf die Früchte ausgedehnt, qui percipi a fraudatore
<lb/>potuerunt, quos cum patruus percipere potuerit, dolo non cepit
<lb/>fr. 10 §. 20. D. 42, 8-, fr. 70. §. 2. De leg. II. (beides vom Verf.
<lb/>übersehene Stellen), bald auf die Früchte, quos possessor percipere
<lb/>debuit. Wir sind jedoch der Meinung, dassNhier debere und posse,
<lb/>wie öfters, gleichviel bedeuten. Vergi. udrntzen Miscellanea cap. 13
<lb/>Zwar wird bei der Erbschaftklage dem Besitzer in gutem Glauben
<lb/>die Pflicht auferlegt, fructus, quos percipere poterat, (c. 1. C. 3, 31.)
<lb/>und dem Besitzer im bösen Glauben die Pflicht obtrudirt, fruclust
<lb/>quos percipere debuit, (fr. 25. §. 4. D. 5, 8.) zu restituiren; und
<lb/>hieraus könnte man verschiedene Grundsätze für bonae und malae
<lb/>fidei possessores zu abstrahiren versucht werden. Allein da der
<lb/>fraudator (fr. 10. §. 20. D. 42, 8.) und der malae fidei possessor
<lb/>bei der Eigentumsklage (c. 5. C. 3» 33.) nur auf die Früchte, quos
<lb/>percipere potuerunt,.verurtheilt werden, so ist diese Regel erschüt- 
<lb/>tert, und ganz hinfällig erscheint sie dadurch, dass bei der Faust- 
<lb/>pfandklage bald es heisst percipere debuit (c. 3. C. 4. 24 ), bald
<lb/>percipere potuit in einem gleichen Falle (c. 2. C. 8, 25.), und dass
<lb/>die Worte des Theodosischcn Codex percipi oportuisse (c. 1. Th.
<lb/>C. 4, 18.) von Justinian mit percipi potuisse in c. 2. J. C. 7, 51
</p>

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                   n="518"
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               <p>

                  <lb/>518 Heimbach, Die Lehre von der Frucht.

<lb/>wiedergegeben werden. Ist nun aber die Identität von debere und
<lb/>posse in dieser Lehre nachgewiesen, so wird daraus wahrscheinlich,
<lb/>dass es keinen Unterschied machen kann, ob wir das klägerische
<lb/>oder des Beklagten Können zum Grunde legen, weshalb auch ohne
<lb/>Rücksicht auf die eine oder die andere Parlhei ganz allgemein ge- 
<lb/>sagt wird: fructus quos percipi oportuisse constabit und qui honeste
<lb/>percipi potuerunt (fr. 33. 6, 1), so dass wir als den Massstab

<lb/>die diligentia eines diligens paterfamilias anlegen müssen, eben so
<lb/>für das gemeine Recht, als wie es Paulus ausspricht: quos unus- 
<lb/>quisque diligens paterfamilias et honestus colligere potuisset (Rec.
<lb/>Sent. I, 13. B. §.9.^, oder wie es in der westgolhischen Interpreta- 
<lb/>tion zu c. 1. Th. C. 4, 18. heisst: qualis per diligentem culturam
<lb/>consequi proprii domini utilitas potuisset. Dasselbe aber lässt sich
<lb/>auch aus der Darstellung von Ulpian in dem schon angeführten fr.
<lb/>39. §. 1. D. 30. entnehmen, wo, nachdem von Früchten und Mieth-
<lb/>gcldern die Rede ist, es heisst: in usurarum autem quantitate mos
<lb/>regionis erit sequendus; iudex igitur usurarum modum aestimabit et
<lb/>statuet. Es kann also dem Besitzer nicht zugemuthet werden, dass
<lb/>er dem Kläger so viel an Zinsen zahle, als dieser unter Benutzung
<lb/>seiner Persönlickeit und der günstigsten Conjuncturen hätte gewin- 
<lb/>nen können, wenn er dies auch nachweist, sondern nur landesübliche
<lb/>Zinsen. Dass aber endlich dem Besitzer auch jene Unthütigkcit in
<lb/>der Cultur nicht blos bei dem Einsammeln der Früchte zur Ver- 
<lb/>schuldung gerechnet wird, leuchtet aus /r. 9. §.6. D. 42,5. hervor,
<lb/>wo derselbe ersetzen muss: quanto minus propter hoc perceptum

<lb/>est, quia neque vendidit, neque locavit. Nach dem Gesagten können
<lb/>wir auch nicht dem Verf. heistimmen, wenn er leugnet, dass im fr.
<lb/>25. §. 4. D. 5, 3. (fructus non quos perceperunt, sed quos perci- 
<lb/>pere debuefhnt, eos praestaturos) die Worte non . . . sed für non
<lb/>tantum und sed etiam stehn, und wenn er die Behauptung aufstellt,
<lb/>dass wo die percipiendi fructus zu erstatten sind, der Beweis dem
<lb/>Kläger leichter sein wird, als wo nur die percepti in Frage kommen;
<lb/>denn die Möglichkeit ist schwieriger zu beweisen als die Wirklich- 
<lb/>keit. Zuletzt aber müssen wir uns auch gegen den Verf. erklären,
<lb/>wenn er die oben schon berührten Worte in Pauli R. S. I, 13. B.
<lb/>§. 8.: qui ex ea hereditate fructus capere vel possidere neglexit da- 
<lb/>hin erklärt, dass hier capere und possidere identisch sey. Es ver-
<lb/>stösst gegen jeden guten Redegebrauch vel für sive zu nehmen; und
<lb/>gesetzt es fände diese Bedeutung von vel einmal statt, so ist es wie- 
<lb/>derum gegen den Redegebrauch von Paulus, namentlich in seinen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0519.tif"
                   n="519"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Prof. Ih\ v. Buchhol tz zu Königsberg. 519

<lb/>Receptae sententiae die Worle unnütz zu häufen; daher ist capere
<lb/>und possidere sehr wohl zu trennen. Die Vernachlässigung bei dem
<lb/>fructus capere besteht in allen denjenigen Unterlassungen, welche
<lb/>his zur vollendeten Besitzergreifung der Früchte sich ereignen; da- 
<lb/>gegen das possidere negligerc besteht in der Vernachlässigung an
<lb/>den schon in Besitz genommenen Fruchten; also gerade so wie das
<lb/>dolo fecit quo minus possideret und das dolo desiit possidere sich
<lb/>gegenüber stehn. Eine gute Polemik gegen Madai’s Aufsatz in der
<lb/>Zeitschrift für Civiirecht und Process. Bd. XI. S. W* ff. findet sich
<lb/>S. 179. ff.

<lb/>Die achte Abhandlung zeigt das Römische Verfahren bei der
<lb/>Fruchtrestitution in * der Eigenthumsklage. Es war von der Ent- 
<lb/>scheidung über das Eigenthum ganz getrennt, sowohl zur Zeit der
<lb/>legis actiones als des Formularprozesses, wenn per sponsionem ge- 
<lb/>klagt wurde. Für die Restitution der Sache nebst den Früchten war
<lb/>durch die (in iure geschlossene) stipulatio pro praede litis vindi- 
<lb/>ciarum gesorgt, welche, wie der Verf. es durch ein genaues Ein- 
<lb/>gehn auf die Thätigkeil der Sachverständigen, der arhitri, sehr
<lb/>wahrscheinlich macht, auf den boni viri arbitratus gestellt war.
<lb/>Hingegen wenn mit der petitoria formula geklagt wurde, so war das
<lb/>Restitutionsverfahren mit der Entscheidung über die Hauptfrage ver- 
<lb/>einigt; was allein in das Justinianeische Recht überging mit der Mo-
<lb/>dification, dass der Richter selbst jetzt über die Höhe der zu resti-
<lb/>tuirenden Früchte entschied, und erst alsdann, wenn bis zu dem fest- 
<lb/>gesetzten Termine* der Beklagte nicht rem cum sua causa restituirt
<lb/>hatte, die Verurtheilung bald auf Geld, bald auf die vindicirten Ob- 
<lb/>jecte selbst aussprach.

<lb/>In genauem Zusammenhänge mit dieser Darstellung steht die
<lb/>neunte Abhandlung: von der Art und Weise, wie in der petitoria

<lb/>formula die Freiheit von der Restitutionspfiicht in Rücksicht der
<lb/>Frucht verwirklicht wird? 8. 200—211. Hier wird nachgewiesen,
<lb/>dass die deductio, wie sie bei der alten rei uxoriae actio und bei
<lb/>der de peculio actio noch in Justinianis Rechtsbüchern sich erwähnt
<lb/>findet, auch bei der Fruchtrestitution vorkomme, indem ganz allgemein
<lb/>der Fruchtbegriff, und namentlich in Beziehung auf die Erbschaft-
<lb/>und Dotalklage dahin erklärt wird; fructus eos esse constat, qui de- 
<lb/>ducta impensa supererunt. Zur Realisirung der deductio fand ini
<lb/>alten Recht keine exceptio statt; denn eine solche würde die intentio
<lb/>ganz ausgeschlossen haben, was hier nicht beabsichtigt wurde; son- 
<lb/>dern die deductio wurde der Condeinnation in der Formel hinzuge-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0520.tif"
                   n="520"
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               <p>

                  <lb/>520
</p>
               <p>

                  <lb/>Heimbach, Die Lehre von der Frucht.
</p>
               <p>

                  <lb/>fügt. Im Jnstinianeischen Rechte konnte sie als ein Vertheidigungs-
<lb/>mittel des Beklagten zu jeder Zeit im Prozesse bis zur Verurteilung,
<lb/>mit dem Erfolge die Condemnationssumme zu vermindern, vorgeschüzt
<lb/>werden.

<lb/>Nur bei der zehnten, der ausführlichsten Abhandlung (S. 211 —
<lb/>269 ), dem Schlusssteine der Römischen Untersuchung, spricht der
<lb/>Verf. im Eingänge von der, Literatur der controversen Frage über
<lb/>den Erwerb der Erzeugnisse durch den redlichen Besitzer, und giebt
<lb/>einen Nachtrag*u derselben, so weit sie bei Backe sich noch nicht
<lb/>finden konnte. Der Verf. will aus trefflichen Gründen der ältesten
<lb/>Ansicht, welche sich in einem Scholien zu fr. 25. §. 1. D. 22, 1.
<lb/>in den Basiliken bei Heimbach Tom. II. p. 705. findet, Eingang
<lb/>verschaffen, wonach durch Consumtion der Früchte deren Restitutions- 
<lb/>pflicht aufhört, durch ihre Reception zwar Eigenthum dem Besitzer
<lb/>zu Theil wird, welches jedoch wegen der Natur der dinglichen Kla- 
<lb/>gen, wornach die fructus exstantes zugleich mit der Hauptsache dem
<lb/>Eigenthümcr herausgegeben werden müssen, dem Bestitzer abgestrit- 
<lb/>ten werden kann. Die schwierige Stelle Papinian’s fr. 1. §. 2.
<lb/>D. 20, 1. wird von dem Verf. 8. 218. ff. nach den Bemühungen
<lb/>Backe’s und Warnkönig’s vortrefflich also erklärt: „der bona fide
<lb/>emtor wird nicht mit der dinglichen Pfandklage gezwungen werden
<lb/>können, die von ihm aufgezehrten Früchte zu restiluiren. Dass nem-
<lb/>lich das Pfandverhältniss nicht einmal durch seine Usucapion aufgeho- 
<lb/>ben wird, ist allgemein.angenommen, weil ja die Pfandklage von der
<lb/>Eigenlhumsklage gänzlich geschieden wird; eine solche Trennung
<lb/>nun findet aber in Rücksicht der Frucht, welche nie sein Eigenthum
<lb/>gewesen ist, nicht Statt, und eine Folge davon ist es, dass die dem
<lb/>redlichen Besitzer zustehende Consumtionsbefugniss auch auf die
<lb/>Frucht wirkt, welche durch die Verabredung der Partheien Gegen- 
<lb/>stand des Pfandvertrags geworden ist." Auf solche Weise wird erst
<lb/>der Schlusssatz dieser Slelle klar, indem man weder nöthig hat, zu
<lb/>der Voraussetzung Backe’s zu greifen, dass die ausdrückliche Ver- 
<lb/>pfändung der Früchte unstatthaft sey, noch mit Warnkönig die
<lb/>Schlussworte für ganz ungeschrieben zu achten. Ausführlich wird
<lb/>die bekannte Ansicht Savigny’s widerlegt, wobei als neu der Wi- 
<lb/>derlegungsgrund erscheint S. 238., dass nach dieser Theorie das
<lb/>Schicksal solcher Früchte ganz ungewiss erscheint, welche durch
<lb/>Naturkräfte oder dritte Personen von der Hauptsache separirt, und
<lb/>von dem Besitzer in gutem Glauben noch gar nicht in Besitz genom- 
<lb/>men sind. Sehr gut wird das Wort pene auf S. 242. im fr. 48. pr.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0521.tif"
                   n="521"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Prof. Dr. v. Buchholtz zu Königsberg. 521

<lb/>D. 41, 1. und der §. 1. desselben Fragmenis 8. 259. ff. erklärt. Die
<lb/>Controverse der Römischen Juristen, ob der bonae ßdei possessor
<lb/>nur die Industrialfrüchte oder alle Früchte erwerbe, welche im Ju-
<lb/>stinianeischen Rechte für die letzte Alternative entschieden ist, wird
<lb/>sehr gründlich erörtert, und das Fragment des Pomponius im fr.
<lb/>45 D. 22, 1. als historisches Material darzustellen versucht, wofür
<lb/>aber nicht alle griechischen Interpreten sprechen; denn Stephanus
<lb/>hat sich, wie künstlich auch der Verfasser seine Worte deuten mag,
<lb/>entschieden für die Ansicht des Pomponius erklärt? Auch Tiger-
<lb/>ström’s und Vangerow’s Ansichten werden mit überzeugenden Grün- 
<lb/>den S. 262. ff. widerlegt, und S. 265. ff. sehr gründlich nachgewiesen,
<lb/>wie allmählig die Doctrin zum Fruchleuwerbe nicht mehr den guten
<lb/>Glauben im Anfänge des Besitzes der Hauptsache für genügend er- 
<lb/>klärte, sondern den Augenblick, wo durch die Separation die Frucht
<lb/>als Einzelsache erschien. Durch Neuheit überraschend, wenn gleich
<lb/>nicht ganz überzeugend ist des Verfs. Ansicht, nach welcher er die
<lb/>verschiedene Redeweise, dass bald durch Separation, bald durch Per-
<lb/>ception der Besitzer in gutem Glauben Eigenthum an den Früchten
<lb/>erwirbt, erklärt, indem ja bekanntlich kein Unterschied in der Sache
<lb/>hierdurch angedeutet werden soll. Er sagt: wo die Römischen Ju- 
<lb/>risten das Aclivun gebrauchen: fructos suos facit, da war es nach
<lb/>dem Inhalt des facere nölhig, eine Handlung desselben zu bezeich- 
<lb/>nen, durch die jenes fructus suos facere in seiner Person bewirkt
<lb/>wird; demnach konnte schon nach den Gesetzen der Logik hier nicht
<lb/>die blosse Thatsache der Fruchtabsonderung in der activen Rede- 
<lb/>weise Platz finden, weil ja diese Absonderung auch ohne Zuthun des
<lb/>redlichen Besitzers möglich ist; man nahm daher seine Zuflucht zu
<lb/>einem Ausdrucke, welcher eine Handlung des Besitzers in sich
<lb/>schliesst, und da bot sich das Percipere von selbst als die richtigste
<lb/>Bezeichnung des Gedankens dar; wo aber die gebrauchte Redeform
<lb/>den Recurs auf das Percipere picht nötbig machte, da trat natürlich
<lb/>das wahre Moment des Eigenthumserwerbes, die Separation wieder
<lb/>hervor. So namentlich im fr. 48. pr. D. 41, 1.: bonae ßdei emlor
<lb/>percipiendo fructus suos facit ... priusquam percipiat, statim ubi a
<lb/>solo separati sunt, bonae ßdei emtoris fiunt. Die Widerlegung
<lb/>eines während des Druckes dieses Werkes von Marezoll erschie- 
<lb/>nenen Programmes (bonae fidei possessor quatenus fructus per- 
<lb/>ceptos usucapere possit) in einem Nachtrage S. 308—318. scheint
<lb/>uns gelungen; nur können wir in Beziehung auf sie zwei Bemerkun- 
<lb/>gen nicht unterdrücken. Die eine, dass Backe’s Interpretationes
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0522.tif"
                   n="522"
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               <p>

                  <lb/>522
</p>
               <p>

                  <lb/>Heimbach, Die Lehre von der Fracht. .
</p>
               <p>

                  <lb/>iuris (Regimontii 1829.) und des Rec. zwölfte Abhandlung in seinen
<lb/>Versuchen, welche Beide es zur Aufgabe haben das fr. 4. §. 5. D.
<lb/>41, 3. zu erklären, bei dessen Interpretation von dem Verf. nicht
<lb/>benutzt sind; die andere, dass die ursprünglich einzige Function
<lb/>* der usus auctoritas die Urawandelung der bonae fidei possessio in
<lb/>Eigenthum gewesen seyn solle; allerdings ist der Begriff des in bonis
<lb/>neu; aber dass die Ersitzung ursprünglich nur zum Zwecke gehabt,
<lb/>einen Formfehler, nicht einen materiellen Mangel bei dem beabsich- 
<lb/>tigten Eigenthumserwerbe zu ersetzen, ist höchst überzeugend von
<lb/>E ngelba ch (die Usucapion zur Zeit der zwölf Tafeln. Marburg, 1828.)
<lb/>nachgewiesen.

<lb/>Was das Deutsche Recht betrifft, so schildert der Verf. in drei
<lb/>Abhandlungen den Fruchtbegriff, den Fruchterwerb und die Frucht- 
<lb/>restitution bei der Eigenthumsklage (dem Anefange). Der Frucht- 
<lb/>begriff ist im Deutschen Rechte durchaus verschieden von dem im
<lb/>Römischen Rechte. Der Verf. hätte hervorheben sollen, dass das
<lb/>Wort Frucht nicht Deutschen, sondern Römischen Ursprungs ist.
<lb/>Die ältesten, lateinisch geschriebenen Rechtsbücher haben natürlich
<lb/>das Wort fructus; aber noch der Sachsenspiegel kennt das Wort
<lb/>eben so wenig wie der Schwabenspiegel, sondern ,,verdienet Gut“
<lb/>kommt dafür vor, weil die Erzeugnisse einer Sache nur dem als an- 
<lb/>gehörig betrachtet werden, der sie durch seine Arbeit hervorge- 
<lb/>bracht und auf diese Weise verdient hat. Der Satz im zweiten
<lb/>Buche des Sachsenspiegels Artikel 58. §. 3., worin allein das Wort
<lb/>„Vrucht“ sich bildet, soll nach Homeyer späterer Zusatz eines
<lb/>Romanisten sein. Da. also hier nicht wie im Komischen Rechte auf
<lb/>die organische Zeugungskraft der Hauptsache, sondern auf die be- 
<lb/>wiesene menschliche Thätigkeit es ankam, hier also nur von Indu- 
<lb/>strialfrüchten die Rede war, so erklärt es sich sehr leicht, weshalb
<lb/>Deutsche Praktiker Renten, Zinsen und Pachtgelder als eine juristi- 
<lb/>sche Art von Früchten den natülichen angereiht haben. Das ver- 
<lb/>diente Gut wurde aber definitiv behalten, ohne dass die Verpflichtung
<lb/>bestand, einen andern zu entschädigen. Darnach lassen sich leicht
<lb/>die Unterschiede hinsichtlich des Fruchterwerbes im Römischen und
<lb/>im Germanischen Rechte aufstellen, wie sie der Verf. S. 286. ff. an-
<lb/>giebt. Ueber den Zeitpunkt, wenn das Gut verdient ist, d. h. des
<lb/>Fruchterwerbes, ßnden sich im Sachsen- und Schwaben-Spiegel fol- 
<lb/>gende allgemeine, vom Römischen Rechte ganz abweichncte Bestim- 
<lb/>mungen: Feldfrüchte sind verdient, wenn die Egge über den Acker
<lb/>gegangen, Gartenfrüchte, wenn der Garten besäet und beharkt ist;
</p>

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                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Prof. Dr. v. Buchholtz zu Königsberg. 523

<lb/>für Zins aus Mühlen, Zöllen und Münzen ist der Zinstag und kür die
<lb/>verschiedenen Zehnten sind bestimmte Kalendertage festgestellt; Vor- 
<lb/>schriften die in das Kurfürstliche Sächsische Recht und in das ältere
<lb/>Preussische Recht übergegangen sind, und die ganz dazu geeignet
<lb/>waren, den Unterschied zwischen Industrial- und Natural-Früchten zu
<lb/>begründen, wie ihn die Deutschen Juristen vortragen. Nicht ganz
<lb/>richtig giebt der Verf. S. 295. die Bestimmung des Lehnrechts (II.
<lb/>F. 28, 3.) dahin wieder, dass, wenn beim Tode des Vasallen das Lehn
<lb/>an den Lehnsherrn zurückfällt, die Jahresfrüchte aus dem Lehn
<lb/>(omnes fructus illius anni) an diesen fallen, wenn ,, jener Todesfall
<lb/>in den Zeitraum von Anfang September bis zum ersten März hinein- 
<lb/>fällt. u Denn allerdings zwar fallen die vollen Jahresfrüchte an den
<lb/>Lehnsherrn, wenn der Vasall vor dem ersten März stirbt; aber stirbt
<lb/>er nach dem letzten August, so fallen nur diejenigen Früchte an den
<lb/>Lehnsherrn, welche der Vasall noch nicht percipirt hatte. Das be- 
<lb/>deuten die Worte: si vero post Augustum (vasallus decedat) omnes
<lb/>fructus anni p ercipiet dominus, wie aus den unmittelbar vorherge- 
<lb/>henden sich ergiebt: si post Kal. Martii usque ad Augustas (vasal- 
<lb/>lus decedat), omnes fructus, qui interim percipiuntur, ad heredes
<lb/>vasalli pertineant. Der Vorwurf also, welchen der Verf. S. 297. den
<lb/>Praktikern macht, dass sie sich in einem „sonderbaren Irrthnme"
<lb/>befinden, wenn sie die Disposition des Lehnrechts ,,nicht von den
<lb/>Früchten des halben, sondern von denen des ganzen Jahres verstehn,“
<lb/>scheint auf ihn seihst zurückzufallen. Bei der Fruchrestitution, mochte
<lb/>sie durch dingliche oder persönliche Klagen gesucht sein, fanden
<lb/>folgende Grundsä\ze nach dem Sachsen- und Schwaben-Spiegel Statt:
<lb/>dass Wer irrthümlich fremdes Feld, oder was ihm ein Anderer über- 
<lb/>lassen hat, bebaut, wenn er während der Arbeit beklagt wird, die
<lb/>Arbeit verliert, und an den Eigenthümer, der das Land zurücknimmt,
<lb/>keinen Anspruch hat, dass, wer unter der Klage säet, seine Arbeit
<lb/>und seine Saat verliert, und dass, wer vor der Anstellung der Klage
<lb/>ein fremdes Grundstück bearbeitet und besäet, die Frucht als Eigen-
<lb/>thum behält, dem Eigenthümer aber dafür ein nach richterlichem Er- 
<lb/>messen zu bestimmendes Aequivalent geben, auch die Lasten tragen
<lb/>muss, die sonst mit der Benutzung verknüpft sind. Am Schlüsse
<lb/>weist der Verf. nach, wie, besonders seit Carpzov, diese Bestim- 
<lb/>mungen des Deutschen Rechts mit den einzelnen Regeln des Römi- 
<lb/>schen Rechts zusammengestellt sind, und in der Praxis angewendet
<lb/>werden, trotz dem, dass beide Arten von Bestimmungen aus verschie- 
<lb/>denen Principien geflossen sind.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0524.tif"
                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524 Heimbach, Die Lehre von der Frucht,

<lb/>Was den Druck betrifft, so hätten wir es gern gesehn, wenn
<lb/>lateinische Worte, wie partus secundus 8. 34., missio rei servandae
<lb/>causa 8. 79.. 80-, modus adquirendi dominii ex iure gentium 8. 85.,
<lb/>omnem causam praestare 8. 156. und Aehnliches, nicht mit Deut- 
<lb/>schen Lettern gedruckt wären: ausserdem hätte auch eine grössere
<lb/>Sorgfalt des Verfs. auf die Correctur ihre Früchte getragen. 8. 3.
<lb/>Note 4. steht fr, 10. §. 5. st. §. 3.; 8. 42. gehört die Note 6- rum
<lb/>Notenreichen 1. auf 8. 43., und rum Notenreichen 6. fehlt die ent- 
<lb/>sprechende Note; 8. 93. Note 4. steht L 28. C. 3, 22. statt /. 22

<lb/>C. 3, 32.; 8. 96. Note 3. steht fr. 22. §. 1. D. 15, 7. statt §. 2.

<lb/>D. 13, 7.; 8. 114. Note 5. steht fr. 34. §. 4. statt §. 1.; 8. 168.
<lb/>Note fr, 20. statt fr, 25.; 8. 210. sind Note 4. u. 5. umzustellen;
<lb/>8. 293. und öfter heisst der berühmte Germanist stets: Mittermeyer.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-166256">Entwurf einer Wechselordnung für das Herzogthum Braunschweig sammt Motiven. Verfasst und mit dem Vorstande des Kaufmannsvereins zu Braunschweig berathen von Friedr. Liebe</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Treitschke, ...">Recensirt von Herrn Dr. Treitschke zu Dresden</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>525
</p>
               <p>

                  <lb/>Entwarf einer Wechselordnung für das Herzogthnm Braun- 
<lb/>schweig sammt Motiven. Verfasst und mit dem Vorstande des
<lb/>Kaufmannsvereins zu Braunschweig berathen von JDr* Friedr.
<lb/>JLiebe, herzogl. Braunschw. Geheimen Canzlei-Secretär. Braun- 
<lb/>schweig, Meyer seu., 1843. VIII u. 205. S. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>Rcccnsirt

<lb/>voll

<lb/>Herrn Appellationsralh JDr. Treitachke zu Dresden.

<lb/>Die Mängel der in» 17ten und 18ten Jahrhundert entstandenen
<lb/>Behandlung des Wechselrechts, welche die in vielen deutschen Län- 
<lb/>dern noch gütigen Gesetze darüber erzeugte, sind schon vielfach,
<lb/>auch vom Rec.*), besprochen worden. Je klarer das Bewusstsein
<lb/>derselben wurde, desto lebhafter musste auch das Bedürfniss einer
<lb/>vollkommneren Gesetzgebung für das Wechselinstitut gefühlt werden,
<lb/>und so hat in neuester Zeit die legislative Thütigkeit in dieser Be- 
<lb/>ziehung sich mehrfach geregt. Es ist zu wünschen, dass man dabei
<lb/>überall von den Maximen ausgehen möge, welche der Verf. 8. 50. f.
<lb/>unter Widerlegung abweichender Ansichten vertheidigt: allgemeine

<lb/>durchgreifende und in ihrer Gesammtheit das ganze Institut erleuch- 
<lb/>tende Grundsätze aufzustellen, welche, keine Theorie zur Schau tra- 
<lb/>gend, doch die Probe der aus dem Wesen des Instituts herzuleiten- 
<lb/>den halten, keine Gasuistik darlegend, doch einer jeden denkbarer- 
<lb/>weise von der Praxis erforderten eine feste Basis bieten. Kürze und
<lb/>Uebersichtlichkeit, zwei mehr negative oder doch nur formelle, aber
<lb/>höchst wünschenswerte Eigenschaften eines Gesetzes ergeben sich
<lb/>bei Befolgung dieser Methode von selbst. Dass diese beiden Vor- 
<lb/>züge von dem Verfasser des vorliegenden Entwurfs erstrebt worden
<lb/>sind, ergiebt dessen erster Anblick sofort; denn er enthält auf 205
<lb/>Seiten 114 Paragraphen und behandelt in 14 Capiteln: Wechsel-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 8. diese Jahrb. 4ter Jahrg S. 508. 512.
</p>
               <pb facs="2173713_15+1844_0526.tif"
                   n="526"
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               <p>

                  <lb/>526 Liebe, Eutw. e. Wechselordn. f. d. Herzogth. Braunschweig.

<lb/>fähigkeit, Form und Arten des Wechsels, Wechselduplicate, Indos- 
<lb/>sament, Acceptation, Regress wegen Mangel der Annahme, Bezahlung
<lb/>der Wechsel, Regress wegen Mangel der Zahlung, Intervention, verlo- 
<lb/>rene und falsche Wechsel, eigene Wechsel und Handelsbillets, Anwei- 
<lb/>sungen, Wechselverjährung, Wechselprocess. Ob auch den positiven
<lb/>und materiellen Erfordernissen, die der Verf. in Beziehung auf die
<lb/>Gesetzgebung im Allgemeinen so richtig bezeichnet hat, entsprochen
<lb/>sei, ob die aufgestellten Grundsätze in dem oben angegebenen Sinne
<lb/>umfassend, durchgreifend und fruchtbar erscheinen, wird sich aus
<lb/>ihrer Betrachtung im Einzelnen ergeben. Ist aber die Beurtheilung
<lb/>hiervon theils auf das Verhältnis der einzelnen Bestimmungen zu
<lb/>einer gewissen Theorie, theils auf den Werth dieser Theorie selbst
<lb/>zu richten, so wird vor allen Dingen der theoretische Standpunct
<lb/>ins Auge zu fassen sein, welchen der Verf. selbst in der Einleitung
<lb/>zu den Motiven (S. 29 — 54.) für sich in Anspruch nimmt. Es ist
<lb/>dieser Standpunct in literarischer Beziehung ein wenigstens relativ
<lb/>hoher, in wissenschaftlicher der absolut höchste; denn der Verf. ver- 
<lb/>wirft alle bisherigen Theorien des Wechselrechts und unterwindet
<lb/>sich, den wahren rechtlichen Gesichtspunct, ans dem das ganze In- 
<lb/>stitut betrachtet werden muss, aufzuiinden, als eines bis auf ihn gänz- 
<lb/>lich misslungenen Unternehmens (S. 38.).

<lb/>Er beklagt in dieser Einleitung zuvörderst den ungemein ver- 
<lb/>wilderten und vernachlässigten Zustand, worin nach seiner Ansicht
<lb/>dem Wechselrecht kaum ein anderer Theil des positiven Rechts
<lb/>gleich kommt, durch die Schuld aller seiner bisherigen so zahlreichen
<lb/>Bearbeiter, von den ersten bis zu den neuesten. Auf die verun- 
<lb/>glückten Versuche der ältern, das Wechselgeschäft ins römische
<lb/>Recht einzufügen, seien die nicht minder mangelhaften und verwirren- 
<lb/>den der neuern gefolgt, wobei man nur „den Gang des Wechsels
<lb/>und die Zwecke, welche dadurch erreicht werden können, ins Auge
<lb/>gefasst" habe. (S. 33.) Er nennt von diesen Neuern zwei, Persii
<lb/>und den Rec., und giebt von jedem eine Stelle als Beleg dieser Be- 
<lb/>trachtungsweise. Nachdem er aus dem Buche des Letztem*) mit
<lb/>ausgehoben, dass der Wechsel durch die Uebertragbarkeit der Rechte
<lb/>daraus auf jeden Dritten zum allgemeinen Zahlmittel und Privatcre-
<lb/>ditgelde erhoben werde, geht er über auf Einert’s Ansicht, wornach
<lb/>der Wechsel wesentlich nichts anderes als das Papiergeld der Kauf- 
<lb/>leute ist, und findet diese den älteren Theorien vom Wechselcon-
</p>
               <p>

                  <lb/>) Encyktopädie der Wechselrechte, Th. II. S. 686.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0527.tif"
                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Appell.-R. Dr. Treitschke zu Dresden. 527

<lb/>tracte (also allen) entschieden entgegentretend. Er erklärt aber
<lb/>auch sie für einseitig und unzureichend, der Wahrheit zwar näher
<lb/>kommend, sie aber noch nicht selbst enthaltend. Er weist hin auf
<lb/>die zwischen den Wechseln und dem eigentlichen oder Staats-Pa- 
<lb/>piergelde vorhandenen grossen Unterschiede, die Niemandem ent- 
<lb/>gehen können, auch von Einert nicht verkannt, vielmehr recht
<lb/>scharf ins Auge gefasst worden sind, insofern dieser durch Zulas*
<lb/>sung der Wechsel an den Vorzeiger und der Blanco-Indossamente
<lb/>eben ihre Beseitigung in die Macht der Betheiligten zu geben
<lb/>sucht. — Die eigne Theorie des Verfs. besteht nun iui Wesentlichen
<lb/>darin, dass das Wechselgeschäft nichts sei, als „eine gewählte Form,
<lb/>in der ganz verschiedenartige Zwecke des Verkehrs erreicht werden
<lb/>können, die indessen nicht in das Wechselgcschäft mit hineingezo- 
<lb/>gen werden, sondern nach der Absicht der Parteien völlig unter
<lb/>demselben verborgen bleiben", dass cs also zu den formalen Rechts- 
<lb/>geschäften gehöre, bei denen „die Rechtsfolge ein für allemal an
<lb/>eine in der Form bestimmte Thatsache geknüpft61 ist, ohne dass auf
<lb/>die eigentliche Absicht der Parteien dabei etwas ankommt, wie hei
<lb/>den materiellen Geschäften. So wie bei der Stipulation der klag- 
<lb/>bare Anspruch entsteht, weil die bestimmten Worte vorhanden sind,
<lb/>so entstehe aus dem Vorhandensein des Wechsels schlechthin eine
<lb/>bestimmte Folge, ohne dass man für deren Begründung noch ein
<lb/>Weiteres aufzusuchen und den Wechsel als ein Beweismittel oder
<lb/>Zeichen oder Ausführungsmittel dafür zu betrachten habe. Das hier- 
<lb/>durch geltend gemachte strictum jus könne und müsse aber dem
<lb/>aequufri jus weichen, sobald dieses von dem durch jenes Benachthei-
<lb/>ligten klar gemacht werde, wozu die Gesetze bald in der exceptio
<lb/>doli, bald in einer Wiederklage u. dgl. die Mittel an die Hand ge- 
<lb/>ben. Dies deshalb, weil formale Geschäfte überhaupt nicht rein um
<lb/>ihrer selbst willen angewendet werden und die Parteien damit jedes- 
<lb/>mal etwas über die einfache Vornahme Hinausgehendes erreichen
<lb/>wollen.

<lb/>Dass nun das Wechselgeschäft auf die verschiedensten Ver- 
<lb/>kehrsoperationen anwendbar sei, nehmlich zu allen Zahlungen, was
<lb/>auch immer damit bezweckt werde, dienen könne, und dass, wo dies
<lb/>geschehen ist, die mit der Ausstellung, Indossirung, Acceptation eines
<lb/>Wechsels verknüpften Folgen zunächst ausschliesslich nach dem
<lb/>deutschen strictum jus, nehmlich dem Urkundenprocess, so wie nach
<lb/>sonstigen rein formalen Bedingungen beurtheilt, alles hingegen, was
<lb/>altioris indaginis ist, zu besonderer Ausführung verwiesen werden
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0528.tif"
                   n="528"
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               <p>

                  <lb/>528 Liebe, Eutw. c..Wechselordn. f. d. Herzogth. ßraunschweig.

<lb/>müsse, das kann der Verf., wenn gleich nicht in allen Legislationen
<lb/>folgerecht beobachtet (Vergl. unten bei Cap. VIII. zu S. 151 —155.),
<lb/>doch als Princip bei allen Wechselrechtslehrern entweder ausgesagt,
<lb/>oder als bekannt vorausgesetzt und nur, als ins eigentliche Wechsel- 
<lb/>recht nicht gehörig, übergangen finden, und Niemand hat seit hun- 
<lb/>dert Jahren und drüber damit etwas Neues zu sagen geglaubt. Nie- 
<lb/>mand bat aber auch geglaubt und Niemand kann im Ernste glauben,
<lb/>damit etwas mehr als eine Verneinung auszusprechen, damit auch
<lb/>klar zu machen, wie denn, innerhalb der Sphäre des formalen
<lb/>Rechts, aus dem Wechsel, nehmlich der Tratte, so wie sie eben
<lb/>formell erscheint, diejenigen Wirkungen hervorgehen können und
<lb/>#müssen, welche ihr allgemein beigelegt werden und lange vor ihrer
<lb/>Anerkennung durch positive Gesetze von der ganzen Hand eis weit bei- 
<lb/>gelegt wurden. Und hierauf kommt es doch eigentlich an; dies ist der
<lb/>eigentliche Vorwurf jeder Wechselrechtstheorie. Die Analogie der
<lb/>Stipulation ist hier völlig unfruchtbar, ausgenommen allenfalls für
<lb/>das Verhältniss des Acceptanten zum Inhaber. Ihre Form lässt über
<lb/>die Folgen keinen Zweifel zu; keine Lücke ist in dem Schluss, dass
<lb/>der, welcher auf die Frage: spondesne dare C.? geantwortet hat:
<lb/>spondeo, sein Wort halten müsse, nehmlich C, zu geben habe. Da- 
<lb/>gegen erscheint in der Tratte (wie auch der Vcif. S. 117. nicht
<lb/>verkennt) nichts als ein Auftrag des A* an den B.y dem C. eine Geld- 
<lb/>summe zu zahlen. Wie soll nun hieraus folgen, dass A, dem C* für
<lb/>diese Zahlung stehen müsse? ja dass er ihm auch Für sofortige An- 
<lb/>nahme dieses Auftrags von Seiten des i?., vor der etwa hinausge- 
<lb/>schobenen Zahlungszeit, haften müsse? dass er diese Haftung auch
<lb/>gegen jeden Dritten übernehme, auf welchen C. seine so erhaltene
<lb/>Legitimation zur Zahlungserhebung übertragen werde? dass er diesem
<lb/>Dritten nicht einmal die Einreden entgegensetzen dürfe, die er gegen
<lb/>den C. gehabt hätte? dass B, durch Annahme des Auftrags des A,
<lb/>sich dem C. verpflichtet, ja auch jedem Dritten, den dieser werde
<lb/>an seine Stelle setzen wollen, ebenfalls mit Ausschliessung aller etwa
<lb/>gegen den C. zuständigen Einreden? — Eben so wenig liegt alles
<lb/>"dieses in dem Worte Wechsel, change, exchange, cambio, wel- 
<lb/>ches dabei gebraucht wird und in Deutschland meist als wesentlich
<lb/>gilt. — Ist es nun nicht die Form an sich, welche alles dieses recht- 
<lb/>fertigt, so müssen es Verhältnisse.sein, welche die Gewohnheit und
<lb/>stillschweigende Uebereinstimmung der mit Wechseln verkehrenden
<lb/>Menschen als nothwendig mit dieser Form verbunden betrachtet.
<lb/>Welches nun diese Verhältnisse seien? ob sie nicht etwa eben durch
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0529.tif"
                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Appell.-R. Dr. Treitschke zu Dresden. 529

<lb/>das Wort „Wechsel“ bezeichnet werden? dies zu untersuchen kann
<lb/>also nicht, wie der Verf. meint, verwirrend, sondern muss fruchtbar
<lb/>und aufklärend sein, erscheint als unerlässlich nolhwcndig zum Ver-
<lb/>sländniss des Wechselrechts.

<lb/>Dem Verf. besteht die Bedeutung der Trattenform in einem
<lb/>eigenthümlich niodificirten nomen, wornach nehmlich der Ausgeber
<lb/>eines Wechsels sich verbinde, durch einen Dritten eine Geldsumme
<lb/>zu beschaffen; ferner in einer Verniögensübertragnng, mithin in einem
<lb/>solvere, credere oder donare u. s. w. (S. 42.f.)* Alles, versteht sich,
<lb/>zwischen dem Trassanten und Remittenten. Wie aber dieses aus den
<lb/>Worten der Tratte heraus zu interpreliren sei, diese Kunst lehrt er
<lb/>uns nicht. — Aus diesen Worten folgt an sich weiter nichts als ge- 
<lb/>rade das, was ganz ausserhalb des Wechselrechts liegt: eine actio
<lb/>mandati directa des Trassanten gegen den Trassaten, wenn dieser
<lb/>den Auftrag angenommen, aber nicht erfüllt hat, eine contraria für
<lb/>diesen gegen jenen, wenn er ohne Deckung die Zahlung geleistet hat.

<lb/>Erwägt man dagegen die allgemeine durch Jahrhunderte langes
<lb/>Bestehen befestigte Gewohnheit der Kaufleute, diese Form — in
<lb/>Deutschland wenigstens bei Bezeichnung der Urkunde als Wechsel
<lb/>— nicht anders zu gebrauchen, als zu einem mandatum in rem suam,
<lb/>von dem Aussteller dem Nehmer ertheilt, und zwar zu einem sol- 
<lb/>chen, welches die Gegenleistung bildete gegen eine von diesem ent- 
<lb/>weder schon" bewirkte oder unausbleiblich zu bewirkende, nur in
<lb/>Hinsicht auf Gegenleistung geschehene oder vorzunehmende Leistung;
<lb/>erwägt man, dass vermöge eben dieser Gewohnheit der Nehmer das
<lb/>durch Aushändigung der Tratte erhaltene mandatum in rem suam als
<lb/>ein wohlerworbenes zu seiner freien Verfügung gestelltes nomen be- 
<lb/>trachten darf und soll, und dass das Wort „Wechsel“ ursprünglich
<lb/>eben dieses gegenseitige Bedingtsein zwischen Leistung und Gegen- 
<lb/>leistung bedeutete: so ergeben sich aus dem allgemeinen Bewusstsein
<lb/>dieser Verhältnisse alle wechselrechtlichen Folgen von selbst und
<lb/>man findet den wahren Wechselcontract, der in der Gewähr für die
<lb/>in Aussicht gestellte Gegenleistung besieht, aber in den Worten der
<lb/>Tratte nicht erscheint und insofern, wie der Verf. (S. 31.) sagt, von
<lb/>dem Wechsel (Wechselbrief) „getrennt“ ist, wiewohl er mit ihm in
<lb/>der engsten Verbindung steht, da die Tratte das Mittel ist, das zu
<lb/>erreichen, wofür der Aussteller haftet. Oh die dem Nehmer zuge- 
<lb/>sicherte Zahlung von dem Trassaten zum Behuf eines solvere, oder
<lb/>eines credere, oder eines donare, gegen den Aussteller, geschehen
<lb/>Krit. Jalirb. f.D. HW. Jahrg. VIII. H.VI. 34
</p>

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               <p>

                  <lb/>530 Liebe, Entw. e. Wechselordn. f. d. Herzogth. Braunschweig.

<lb/>werde, ob dieser an jenen eine Forderung habe, also ihm „ein Ver- 
<lb/>mögensrecht übertrageu, oder ob erst bis zu Verfall ein solches Ver- 
<lb/>hältnis entstehen solle, oder ob auch keines von beiden der Fall sei:
<lb/>alles das geht den Nehmer nichts an; die Tratte ist ihm Zeichen
<lb/>eines frei disponibel nomen, weil der Aussteller ihm für gleichen
<lb/>Erfolg, als wenn ein solches wirklich exislirte, einsteht. Damit sie
<lb/>ihm aber als solches nützen könne, kann er verlangen: 1. Sicherung,
<lb/>dass die in Erwartung gestellte Zahlung wirklich erfolgen werde; da- 
<lb/>her von dem Trassaten sofortige Erklärung hierüber und ob er des- 
<lb/>halb Verpflichtung gegen ihn selbst eingehe; im Fall der Abschlagung
<lb/>sofortige Entschädigung von dem Aussteller; 2. Sicherung, dass er
<lb/>die Tralte überall hin als Zahlungsmittel gebrauchen könne, wozu
<lb/>erforderlich ist, dass Jeder, dem er sie überträgt, wisse, dadurch
<lb/>dieselben Rechte zu erlangen, die ihm, ganz abgesehen von sonstigen
<lb/>Verhältnissen, vermöge der Acceplation gegen den Trassaten zustehen,
<lb/>so wie vermöge des mit der Wechselbegebung gebrauchsmässig ver- 
<lb/>bundenen mandatum in rem suam gegen den Aussteller; letztere
<lb/>aber müssen 3. darin bestehen, dass der Regress gegen diesen ledig- 
<lb/>lich durch den Erweis der rechtzeitig, aber vergeblich verlangten
<lb/>Zahlung bedingt sei. Ein gleicher Wechselcontract, d. i. ein glei- 
<lb/>ches mandatum in rem suam und eine gleiche Gewährleistung, wie
<lb/>zwischen dem Aussteller und dem ersten Nehmer, tritt denn nun ein
<lb/>zwischen diesem und dem zweiten Nehmer, den er sich substituirt
<lb/>durch das Indossament; eben so zwischen diesem und dem Dritten,
<lb/>und so ins Unendliche fort, wobei es nur ein Schritt weiter und eine
<lb/>Abkürzung ist, wenn man jedem Nehmer auch gegen jeden frühem
<lb/>Geber, wie gegen den Aussteller, den unmittelbaren Regress gestattet.
<lb/>— Nur auf diesem Wege lassen sich alle diese Folgen deduciren;
<lb/>betritt man ihn nicht, so erscheinen sie als rein willkürlich und sinn- 
<lb/>los, am wenigsten aus der Form der Tratte herleitbar.

<lb/>Wenn nun bei dieser Entwickelung des in der Tratte an sich
<lb/>nicht erfindlichen, aber regelmässig hinzugedachten Formalgeschäfts
<lb/>und seiner Folgen erwähnt zu werden pflegt, dass die zugesagte Ge- 
<lb/>genleistung in der Regel in einer Zahlung an einem entfernten Orte
<lb/>besteht, so ist auch dies nicht verwirrend und es wird damit nicht
<lb/>bloss ein Zweck angedeutet, der durch die Tratte wohl auch mit er- 
<lb/>reicht werden kann, sondern es giebt die nothwendige historische
<lb/>Erläuterung des ganzen Instituts, da man bei gleichem Wohnorte
<lb/>aller Betheiligten nicht einsieht, warum die Zahlung nicht entweder
<lb/>gleich baar oder in banco (wo keine Giro-Bank ist, durch Ab-und Zu-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0531.tif"
                   n="531"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hm. Appell.-R. Dr. Treitschke zu Dresden. 531

<lb/>schreiben bei einem Bankbause) oder per scontro geschieht oder,
<lb/>wenn sie verschoben werden soll, statt jener Umschweife einfach durch
<lb/>einen eignen Schuldschein zugesichert wird. So viel ist klar, dass
<lb/>der Wechseiverkehr in seiner heutigen Gestalt sofort aufhören oder
<lb/>doch zur gänzlichen Unbedeutendheit zusammenschrumpfen würde,
<lb/>wenn nicht die internationalen Handels- und Schuldverhältnisse, die
<lb/>dadurch erforderten Zahlungen zwischen entfernten Plätzen ihn im- 
<lb/>mer neu hervorriefen. Könnten diese Verhältnisse je aufhören und
<lb/>die Kaufleule fühlten dennoch das ßedürfniss eines Handels-Papier- 
<lb/>geldes, so würden sie es durch Scheine auf sich selbst, durch billets
<lb/>ä ordre, bilden müssen. Wenn daher derVerf. (S. 39.) ineint, dass
<lb/>in der Mehrzahl der Fälle heut zu Tage gar kein Geldtausch
<lb/>durch den Wechsel beabsichtigt werde" (nehmlich nicht ein Tausch
<lb/>von Zahlungen an verschiedenen Orten, daher auch meist von Geld- 
<lb/>sorte u, von Hamburger Banco in Hamburg gegen Pfund Sterling in
<lb/>London, oder von Preussischen Thalern in Leipzig gegen Franken in
<lb/>Paris), so hat er die Erfahrung und die nationalökonomische Statistik
<lb/>wider sich. Freilich kommt Das oft nicht vor, was die Franzosen,
<lb/>pedantisch genug, allein contrat de change nennen. Auch der vom
<lb/>Verf. angeführte Fremery sagt nur dieses und also eigentlich weiter
<lb/>nichts, als dass oftmals der Trassant und der erste Wechselnehmer
<lb/>nicht an demselben Orte wohnen und Valuta oft nicht an dem Wohn- 
<lb/>orte des erstem gewährt worden ist; setzt aber voraus, dass derselbe
<lb/>dem Wechselnehmer schuldig sei und diese Schuld durch eine ander- 
<lb/>wärts angewiesene Zahlung tilge.

<lb/>Der Form der Tratte gerade entgegengesetzt ist die des eignen
<lb/>Wechsels. Es klingt fast naiv, wenn der Verf. S. 43. sagt: ,,der
<lb/>Unterschied liegt bloss darin, dass durch den eignen Wechsel zu- 
<lb/>nächst nur eine Verbindlichkeit des Ausstellers, selbst einzulösen
<lb/>und nicht durch einen Andern einlösen zu lassen, begründet ist."
<lb/>Denn in der Fassung der Tratte liegt gar keine Verpflichtung des
<lb/>Ausstellers gegen den Nehmer. Der eigne Wechsel aber enthält
<lb/>nur ein Zahlungsversprechen und so kann nur er nach Analogie der
<lb/>Stipulation beurtheilt werden. Es ist also höchst gezwungen, wenn
<lb/>inan den eignen Wechsel, zumal den nicht domicilirlen, durchaus
<lb/>als gleichartig mit der Tratte betrachten will, da doch bekannt ist,
<lb/>dass bei Ausstellung eines solchen Niemand an das Verhältniss denkt,
<lb/>was obenerwähntermassen eigentlich und ursprünglich „Wechsel"
<lb/>heisst, sondern, wenn nicht allein an die zufällig damit verbundene
<lb/>Unterwerfung unter Gefängnisszwang, höchstens an die Indossirbar-

<lb/>34 *
</p>

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                   n="532"
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               <p>

                  <lb/>532 Liebe, Euiw;e. Wechseiordn. f. d. Herzoglh. Braunschweig.

<lb/>keit und ihre Folgen, die entweder von der Tratte darauf übertragen
<lb/>oder ihm aus gleichen Gründen beigelegt sind.

<lb/>Das Beste an der Theorie des Verfs. ist nun aber, dass sie eben
<lb/>bloss negativ ist und nur verneint, was immer verneint worden ist,
<lb/>nehutlich dass in wechselrechllichen Fällen materielles Hecht zu beach- 
<lb/>ten sei. Daher hat sie auf sein legislatives Werk, das nur formales
<lb/>Recht zum Gegenstände hat, nicht nachtheilig eingewirkt. Vielmehr
<lb/>hat er hierbei eine positive Grundlage stillschweigend gelten lassen
<lb/>müssen und es ist dies keine andere, als die im Vorstehenden dar- 
<lb/>gestellte, welcher daher auch die von ihm vorgeschlagenen Bestim- 
<lb/>mungen wenigstens nirgends mit merkbarer Absicht widersprechen.

<lb/>Rec. wendet sich zum Inhalt des Entwurfs im Einzelnen:

<lb/>I. Cap. Wechselfähigkeit. Die Anerkennung der Allgemein- 
<lb/>heit dieser dürfte sich kürzer und doch bündiger rechtfertigen lassen,
<lb/>als in den Motiven geschehen ist. Nur eine zwar wohlmeinende, aber
<lb/>unberufene Sucht, mündige, ihres Nutzens und Schadens wegen auf
<lb/>ihren eignen Verstand angewiesene Menschen zu bevormunden, konnte
<lb/>auf Beschränkungen hierunter führen. Sie sind aber für den Umlauf
<lb/>der Wechsel nachtheilig, da Niemand gern einen solchen als Zahlung
<lb/>nehmen wird, wobei er sich erst erkundigen soll, ob der Aussteller
<lb/>und die Indossanten vermöge ihres Standes oder erlangter Certifi- 
<lb/>cate u. dg), wechselfähig seien. Dagegen muss die Ausschliessung
<lb/>des Gefängnisszwangs bei Civilbeamten, Kirchen- und Schuldienern
<lb/>gebilligt werden, weil jede, wenn auch nur kurze, Hemmung ihres
<lb/>Dienstes im öffentlichen Interesse zu vermeiden ist und der Staat auf
<lb/>diesen ein älteres Recht hat. Weniger nöthig scheint dies beim Mili- 
<lb/>tär in Friedenszeiten, wo es an Stellvertretern nicht leicht fehlt. —
<lb/>Dass unter und auf dem Wechsel befindliche Unterschriften dispo- 
<lb/>sitionsunfähiger Personen der Verbindlichkeit der übrigen Wechsel-
<lb/>betheiliglen keinen Eintrag thun, war ausdrücklich zu erwähnen aller- 
<lb/>dings zweckmässig, da darüber gezweifelt worden ist; cs sollte aber
<lb/>nicht statt dessen in §. ä. unverständlicherweise heissen: „in einem
<lb/>Wechsel."

<lb/>II. Cap. Form und Arten des Wechsels. §. 4. „Ein
<lb/>Wechsel muss in, der bekannten üblichen Form' ausgestellt sein."
<lb/>Diese Bestimmung ist mystisch, daher unzweckmässig. Tratten so- 
<lb/>wohl als eigne Wechsel werden nicht auf ganz gleichförmige Weise
<lb/>ausgestellt; alle jetzt vorkommende, mehr oder weniger übliche, oder
<lb/>noch denkbare Formen, die dem Wesen entsprechen, gelten jetzt
<lb/>gleich; wenn nun der Gesetzgeber eine gewisse Form als die der-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0533.tif"
                   n="533"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von*Hrn. Appell.--R, Dr. Treilschke zu Dresden. 533

<lb/>malen Übliche bezeichnet, ohne sie näher zu beschreiben, gleich- 
<lb/>wohl aber sie für wesentlich erklärt, so kann dies künftig leicht Zwei- 
<lb/>fel erregen und chikanenhafte Ausstellungen unterstützen. Der Be- 
<lb/>klagte wird darnach den Nachweis, dass die Form des gegen ihn
<lb/>producirten Wechsels zur Zeit der Publication der Wechselordnung
<lb/>üblich gewesen, verlangen oder doch, wenn der nachhelfende Gericbts-
<lb/>brauch ihm die Beweislast über das Gegenthei! zuschöbe, dieses durch
<lb/>Vorzeigen eines in abweichender Form gefassten Wechsels aus jener
<lb/>Zeit leicht darthun können. Das Wechselgesetz darf also über die
<lb/>Form nichts bestimmen, als dass die Tratte einen Auftrag zur Zah- 
<lb/>lung, der eigne Wechsel ein Zahlüngsversprechen, beides mit Bezeich- 
<lb/>nung als Wechsel, im Gontext enthalten müsse. Aber eben vom
<lb/>Unterschied dieser beiden Hauptarien der den Gegenstand dieses Ge- 
<lb/>setzes ausmachenden Urkunden sagt dies Capitel, ausser einer Neben- 
<lb/>bemerkung §. 3. Nr. 6., gar nichts, obgleich dessen Ueberscbrifl es
<lb/>erwarten lässt. Gleichwohl passt §. 8. nur auf Tratten. Es ist zwar
<lb/>darin vom Ziehen und vom Trassanten die Hede; aber da alles
<lb/>Vorhergehende beide Arten angeht, so könnte man leicht glauben,
<lb/>der Gesetzgeber, der nach den Motiven den Unterschied zwischen
<lb/>Tratte und eignem Wechsel sehr unwesentlich findet, wolle diese Aus- 
<lb/>drücke auch von der Ausstellung des letztem brauchen, wie denn in
<lb/>§. 9 unter dem „Bezogenen" auch der Aussteller eines eignen Wech- 
<lb/>sels mit verstanden werden muss, wenn nicht eine Lücke hervortreten
<lb/>soll, da auch eigne Wechsel domicilirt werden können. (Vgl. S. 70 ).
<lb/>Ein Gesetz, welches ein ganzes Hechtsinstitut umfasst, darf keinen
<lb/>Zweifel lassen über den Sinn der gebrauchten Ausdrücke, am wenig- 
<lb/>sten wenn der Gesetzgeber andrerseits seihst dazu Anlass gi'eht. —
<lb/>Hinsichtlich der speciellen §. 3. aufgezählten Erfordernisse kann man
<lb/>den Verf. nur auf seine eignen Worte S. 59. verweisen, indem auch
<lb/>von jenen gilt, was er von der „Fassung der meisten W^ehselgesetze"
<lb/>sagt: es „müssten darnach Scripturen, welche den einzeln aufge- 
<lb/>zählten Hequisiten Genüge thun, als Wechsel gelten, wenn ihre übrige
<lb/>Fassung auch von der Art wäre, dass Niemand einen Wechsel darin
<lb/>erkennen könnte." Deshalb eben hält der Verf. „die Verweisung
<lb/>auf die gebräuchliche Form nothwendig"; aber die Verweisung auf
<lb/>die Form des Zahlungsauftrags oder Zahlungsversprechens würde
<lb/>diesen Zweck weit besser erfüllt haben. — Uebrigens beruhen diese
<lb/>Bestimmungen auf dem Irrthum, der in so vielen ältern und neuern
<lb/>Wechselordnungen sich ausspricht: dass nehmlich Alles, was in einem
<lb/>Wechsel anzugehen unter Umständen gut und nützlich sein kann,
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0534.tif"
                   n="534"
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               <p>

                  <lb/>534 Liebe, Entw. e. Wechselordn. f. d. HerzogthtBraunschweig.

<lb/>auch gleich als wesentliches Erforderniss jeden Wechsels aufgestellt
<lb/>werden müsse. Es steht ja Jedem frei, eines Wechsel, worin das
<lb/>nicht steht, was er bedarf, nicht zu nehmen; aber wegen Mängel,
<lb/>die nicht jene wesentliche Form aufheben oder unbestimmt machen,
<lb/>ein Werthpapier für ungiltig zu erklären (§.5.), kann nichts nützen
<lb/>und viel schaden, zumal wenn es nicht auf diejenigen beschränkt
<lb/>wird, deren Aussteller dem Gesetz unterworfen sind. Daher ist es
<lb/>erste Regel der Wechselgesetzgebung: so wenig Erfordernisse wie
<lb/>möglich als wesentlich, bei Strafe der Nichtigkeit, aufzustellen. Ins- 
<lb/>besondere ist es zwar sehr zweckmässig, bei im Inlande ausgestellten
<lb/>Wechseln die Bezeichnung als solche im Gontext zu erfordern; sollen
<lb/>dann aber Wechsel aus den vielen Ländern, die, wie der Verf. selbst
<lb/>sagt, dies Erforderniss nicht kennen, in Braunschweig nicht als Wech- 
<lb/>sel gelten? soll ein auf einen solchen gebrachtes Indossament den
<lb/>Braunschweiger nicht wechselmässig verpflichten?— Ort, Jahr und
<lb/>Tag der Ausstellung ist nur bei Dato-Wechseln nöthig; bei An- 
<lb/>gabe einer davon unabhängigen Verfallzeit völlig überflüssig. — Was
<lb/>die Wechsel an Vorzeiger oder Briefsinhaber *) betrifft, so ist es in-
<lb/>conseqnent, sie wegen „Misslichkeit ihres Gebrauchs" (S. 60.) zu
<lb/>verwerfen, wie hier durch das Erforderniss des Namens des Neh- 
<lb/>mers geschieht, und doch die Blanco-Indossamente, wodurch sich,
<lb/>wie der Verf. selbst sagt, dasselbe erreichen lässt, zuzulassen. —
<lb/>Auch Bestimmung der Verfallzeit braucht nicht erfordert zu
<lb/>werden, wenn man Wechsel ohne solche als Uso- oder Sichtwechsel
<lb/>gelten lässt, wras unbedenklich ist. Freilich muss ein solcher Wech- 
<lb/>sel datirt sein, und dadurch ist dann die S. 59. befürchtete Ungewiss- 
<lb/>heit der Verjährung völlig beseitigt. — Wenn bei eignen Wechseln
<lb/>der Zahlungsort nicht angegeben zu werden braucht, sondern der
<lb/>Wohnort des Ausstellers dafür gelten soll, warum nicht auch bei
<lb/>Tratten der Wohnort des Bezogenen? Andrerseits ist diese Bestim- 
<lb/>mung undeutlich durch den Beisatz: ,,odcr der Ort der Ausstellung."
<lb/>Welcher gilt vorzugsweise? — Nichts ist über die nicht unwichtige
<lb/>Frage gesagt: ob Wechsel an eigne Ordre gestellt werden können?
<lb/>und ob dies die Stellung des Trassanten gegen den Bezogenen än- 
<lb/>dere? — Die Aeusserung darüber in den Motiven 8. 119. dürfte
<lb/>nicht hinreichen. Die übrigen Bestimmungen dieses Capitels betreffen:
<lb/>Avall (§. 6. 7.), Wechsel für Rechnung eines Dritten (§.8.), Domici-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) E* wird doch wohl in Deutschland Niemand schreiben: ,, Zahlen Sie
<lb/>fftt porteur/“ '
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0535.tif"
                   n="535"
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               <p>

                  <lb/>Hec. von Hrn. Appell.-R. Dr. Treitichke zu Dresden. 535

<lb/>lirte Wechsel (§. 9.), Wechsel auf eiuen bestimmten Tag (§. 10.),
<lb/>Datowechsel (§. 11.), Sichtwechsel (§. 12.), Usowechsel (§. 13.),
<lb/>Messwechsel §.14.) und die auf den Verfalltag fallenden Sonn- und
<lb/>Feiertage (§. 15). Sie sind, abgesehen von der oben gerügten
<lb/>Dunkelheit in §. 9., sämmtlich mit der in Gesetzen wünschenswerthen
<lb/>Schärfe, Deutlichkeit und Kürze gefasst und müssen als durchaus
<lb/>zweckmässig anerkannt werden, wie denn die dazu gegebenen Mo- 
<lb/>tiven von gründlicher Berücksichtigung der einschlagenden Umstände
<lb/>und Antecendentien zeugen.

<lb/>III. Cap. Wechselduplicate. §. 16. Pflicht zu deren Aus- 
<lb/>stellung. §.17.18. Hechtlicbe Bedeutung. §. 19. Regress. Die Ein- 
<lb/>fachheit dieser Dispositionen findet Rec. insofern löblich, und in den
<lb/>Motiven 8. 75. f. klar und überzeugend begründet, als er sich gegen
<lb/>Anerkennung rechtlicher Folgen des Unterschieds zwischen Dtipli-
<lb/>caten zur Sicherheit und solchen zur Bequemlichkeit, so wie der Bei- 
<lb/>setzung oder Weglassung der Worte: „Prima, Secunda, nicht“ u.s.w.
<lb/>und gegen einen Vorzug der Prima schon anderwärts ausführlich und
<lb/>wiederholt erklärt hat. Es begegnen uns aber hier einige bedenk- 
<lb/>liche Bestimmungen. Dahin gehört 1. das dem Inhaber ertheilte Recht,
<lb/>auch lange nach der Ausstellung Duplicate zu verlangen. Es sollte
<lb/>dabei wenigstens vorausgesetzt sein, dass dem Trassanten das Original
<lb/>vorgelegt werde, um dasselbe als Prima bezeichnen und die andern
<lb/>Exemplare ihm völlig gleichlautend fassen zu können. Denn sonst
<lb/>würde er Gefahr laufen, sich formell in doppeltes Obligo zu begeben.
<lb/>2. Dass auch nach erfolgter Acceptation ein nicht acceptirtes Exem- 
<lb/>plar mit Wirkung der Befreiung soll bezahlt werden können (§. 17.),
<lb/>ist zwar theoretisch consequent, aber praktisch nicht dienlich. Denn
<lb/>die Abwesenheit des acceptirten Exemplars ist dann kein genügender
<lb/>Grund, den Wechsel in Protest gehn zu lassen; der Bezogene wird
<lb/>also, wenn auch nicht rechtlich, doch moralisch gezwungen sein, zu
<lb/>zahlen, um den Aussteller nicht'feu beleidigen; gleichwohl bat er ein
<lb/>Interesse dabei, das acceptirte Exemplar an sich zu bringen, damit
<lb/>er nicht das eingelöste bis zum Ablauf der Verjährung ängstlich auf- 
<lb/>zuheben genölhigt sei. Ferner: ist es möglich, auf das unacceptirte
<lb/>Exemplar Zahlung zu erlangen, so muss auch aus demselben dem le-
<lb/>gitimirten Inhaber der Regress gestattet werden, und dies hat auch
<lb/>der Verf. § 83. gelhan. Auf diese Weise kann aber, während der
<lb/>Präsentant regredirt und Ersatz erhält, der Acceptant dennoch von
<lb/>dem Besitzer des acceptirten Exemplars, sobald auch dieser anschei- 
<lb/>nend legitimirt ist, zur Zahlung .angehalten werden. Der Verf. hat
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0536.tif"
                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536 Liebe, Eatw. e. Wechselordn. k. d. Herzogth. Braunschweig.

<lb/>dies auch 8. 170. wohl eingesehen, meint jedoch, das sei nur eine
<lb/>missliche Rolge des Instituts der Duplicate. Allein es ist nur eine
<lb/>Folge der angenommenen Entbehrlichkeit des acceptirten Exemplars
<lb/>zur legalen Präsentation. Von dem Ausweg, den er vorschlägt, und
<lb/>noch mehr über diese ganze Frage, unten zu Cap. X. 3. Die Be- 
<lb/>stimmung §. 18.: „der Nehmer eines in roehrern Exemplaren ausge- 
<lb/>stellten Wechsels erlangt das Recht auf, Aushändigung sämintlicher
<lb/>Exemplare,“ ist unausführbar, wenn doppelt girirt worden ist;
<lb/>denn dann treten zwei formell gleich Berechtigte einander gegen- 
<lb/>über. Sie ist aber überflüssig, wenn dies nicht der Fall ist; denn
<lb/>dann kann doch nur der Inhaber eines seine Legitimation, durch
<lb/>persönliches oder Blanco-Giro, enthaltenden Exemplars, die Zahlung
<lb/>erlangen. Man vergl. über dieses Alles die Motiven des sächsischen
<lb/>Entwurfs, S. 614. 615. der Landtagsacten von 1842. Abth. 1. Bd. f.

<lb/>IV. Cap. Indossament. §.20—28. Durchaus zweckmässige,
<lb/>auf der Höhe der Theorie stehende Bestimmungen. Das Blanco-
<lb/>Giro ist als volles anerkannt, die Präsumtion für das Procura-Indos- 
<lb/>sament, aus dem Mangel der Erfordernisse, verworfen, die Indossir-
<lb/>barkeit durch die Worte: ,,an die Ordre " nicht bedingt, die Be- 
<lb/>schränkungen defc Indossirens in der alten Braunschw. W O. v. 1715.
<lb/>Art. 42. sind beseitigt. — Doch scheint dem Ref. in einer Gesetz- 
<lb/>gebung über das Indossament mehr über dessen Nothwendigkeit und
<lb/>Wirkungen gesagt werden zu müssen. — In Hinsicht auf jene rügt
<lb/>der Verf. in den sehr ausführlichen und meist wohldurchdachten Mo- 
<lb/>tiven 8. 86. mit Grund eine Dunkelheit des Einertschen Entwurfs
<lb/>zur sächsischen Wechselordnung, Tit. VIII. §. Z. u. 6. (§. 161. u,
<lb/>166. im nunmehrigen Entwurf der Regierung). Zwar wird Niemand
<lb/>glauben, dass die im ersten §. direct ausgesprochene Nothwendigkeit
<lb/>des Giros zur Begebung an eine bestimmte Person gestellter Wechsel
<lb/>im letztem indirect wieder aufgehoben sein solle; aber eben deshalb
<lb/>ist es eine wohl von der Regierung nicht beabsichtigte und gleich- 
<lb/>wohl in den Worten des §. 166. liegende Härte, dass auch wer einen
<lb/>solchen Wechsel, vielleicht aus Versehen von seiner und des Gebers
<lb/>8eite, ohne Indossament annimmt, dieses, ohne welches ihm der
<lb/>Wechsel gar nichts nützt, nicht soll nach verlangen können. Der- 
<lb/>gleichen kommt beim Verf. nicht vor; aber dafür ist in dem vor- 
<lb/>liegenden Entwurf nirgends ausgesprochen, dass ein Wechsel nur
<lb/>durch Indossament mit der Wirkung gleicher'Verbindlichkeiten,
<lb/>wie des Ausstellers, für den Begeber, und gleicher Rechte, wie de$
<lb/>ersten Nehmers, mit dem Zusatz derer gegen jenen, für den neuen
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0537.tif"
                   n="537"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Urn. Appell.-R. Dr. TreiUchke zu Dresden. 537

<lb/>Nehmer, begeben werden könne. Dies scheint aber auszusprechen
<lb/>nolhwendig. — Im Betreif der Wirkungen des Indossaments tadelt
<lb/>der Verf. S. 84. die ältere Ansicht desselben als einer blossen Zes- 
<lb/>sion, fällt aber statt dessen in die entgegengesetzte Einseitigkeit, und
<lb/>sagt S. 87.: „das Indossament ist vielmehr ein dem Wefchselgeschäfte
<lb/>ganz eigenthümlichcs Mittel, das aus dem Wechsel begründete for- 
<lb/>male Rechtsgeschäft auf eine neue Person zu verpflanzen.“ (Nur
<lb/>giebt, wie oben gedacht, die Theorie des Verfs. nirgends Aufschluss
<lb/>über die Bedeutung dieses formalen Geschäfts und ihren Zusammen- 
<lb/>hang mit der Form.) „Der Indossant tritt dabei nicht sowohl seine
<lb/>Rechte" (wessen Rechte denn?) „an den Indossatar ab, als dass er
<lb/>gegen denselben vielmehr genau dieselbe Verpflichtung — durch den
<lb/>Trassaten eine Summe zahlen zu lassen und für diese Zahlung zu
<lb/>haften — welche sein Vormann gegen ihn übernommen hatte, selbst
<lb/>übernimmt. Offenbar wird aber dem Indossatar durch das Indossa- 
<lb/>ment nicht bloss der Indossant verpflichtet, sondern zugleich der In- 
<lb/>begriff aller Rechte, die dieser eventuell, auf den Fall der Nicht-
<lb/>acceptation oder Nichtzahlung, gegen seine Vormänner hat, über- 
<lb/>tragen, zumal wo freier Regress gilt, wie nach §. 55. des Entwurfs.
<lb/>Nach jener einseitigen Ansicht ist denn auch §. 23. des Entwurfs so
<lb/>gefasst: „Wirkungen des Indossaments. Der Aussteller und die
<lb/>Indossanten eines Wechsels haften für dessen Acceptation und Be- 
<lb/>zahlung als Gesammlverpflichtete.“ Die Rechte des Inhabers ste- 
<lb/>hen im 7ten und 8ten Capitel nur zwischen den Zeilen. Im §. 20.
<lb/>wird sogleich mit der Eintheilung des Indossaments in ausgefülltes
<lb/>und Indossament in blanco begonnen, ohne zu sagen, dass beide die
<lb/>Wirkung des vollen Indossaments‘haben, was doch S. 87. die Ab- 
<lb/>sicht ist, und iin Gesetz direct ausgesprochen sein sollte, anstatt dass
<lb/>man es nur aus den Gegensätzen erschlossen muss; wie denn das
<lb/>volle Indossament nur einmal, §. 27., als Gegensatz des in procura,
<lb/>erwähnt wird, ohne Angabe, was darunter zu verstehen sei. — Sehr
<lb/>löblich ist übrigens, dass der Verf. die Indossatare als correi des
<lb/>Ausstellers und unter einander betrachtet, nicht als Bürgen Jenes,
<lb/>was neuerdings beliebt worden ist, aber nur irre leiten kann.

<lb/>Der Verf. bemüht sich 8. 90, f., den Vorwurf der Inconsequenz
<lb/>abzulehnen, der ihm deshalb zu machen und oben gemacht ist, weil
<lb/>er Wechsel an Inhaber nicht zulässt und doch Indossamente in Blanco
<lb/>gestattet. Er sucht zu zeigen, dass beide ganz verschiedene Wir- 
<lb/>kungen haben. Die Sache hat zwei Seiten. Es fragt sich nehmlich
<lb/>1. wird ein an eine bestimmte Person gestellter Wechsel durch ein
</p>

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               <p>

                  <lb/>538 Liebe, Entw. e. Wechselordu. f. d. Herzoglh. Braunschweig.

<lb/>Blanco-Giro io einen an den Inhaber verwandelt? und 2. wird ein
<lb/>Wechsel an den Inhaber durch Girirung an eine bestimmte Person
<lb/>jenem erstem gleichgestellt? Hinsichtlich der ersten Frage ist es dem
<lb/>Verf. hei allem aufgewendeten Scharfsinne nicht gelungen, die ein- 
<lb/>fache unleugbare Wahrheit zu untergraben, dass es ganz einerlei ist,
<lb/>oh Jemand gleich Anfangs zur Haftung an jeden Vorzeiger des Wech- 
<lb/>sels sich verpflichtet, oder ob er seinem benannten Wechselnehmer
<lb/>völlig freistellen muss, ihm durch ein Blanco-Giro diese Verpflichtung
<lb/>aufzulegen. Anlangend die zweite Frage, so hat zwar der Verf. nach
<lb/>Grundsätzen der allgemeinen Theorie ganz Recht, sie zu verneinen.
<lb/>Denn der, welcher auf einen solchen Wechsel sein Giro gesetzt hat,
<lb/>hat offenbar nicht mehr Anspruch, für den rechtmässigen Eigenthümer
<lb/>davon zu gelten, als Jeder, in dessen Hände derselbe späterhin kommt;
<lb/>mithin kann auch der Indossatar einen solchen bessern Anspruch
<lb/>nicht haben. Wenn aber nun der Verf. hiernach den Einertschen
<lb/>Entwurf (Entwurf der sächs. Regierung §. 161.) der Inconsequenz
<lb/>zeiht, weil dieser die Verwandlung des Wechsels an den Inhaber
<lb/>in einen an Ordre zahlbaren, durch das vollständige Indossament,
<lb/>vorschlägt, so ist dieser Tadel für eine legislatorische Arbeit
<lb/>nicht treffend. Nicht im starren Festhalten an dem, was aus dem
<lb/>einfachen Begriffe eines Rechtsinstitutes von seihst folgt, besteht die
<lb/>Güte der Gesetze, sondern im geschmeidigen Anschliessen an die aus
<lb/>der Richtung des Verkehrs und der gegebenen menschlichen Verhält- 
<lb/>nisse hervorgehenden Bedürfnisse; diesem Ziel treu zu bleiben, ist die
<lb/>höhere Consequenz, die der Gesetzgeber anzustreben hat. Aus diesem
<lb/>Gesichtspuncte muss es nun gewiss geloht werden, wenn Einert die
<lb/>ganz unschuldige Handlung, einen* Wechsel an den Inhaber zu steilen,
<lb/>nicht verbietet (welches Verbot neben der Zulassung des Blanco-Giro’s
<lb/>immer und ewig eine Folgewidrigkeit bleiben wird)', aber zugleich
<lb/>durch obige Bestimmung einem solchen Wechsel die Fähigkeit er-
<lb/>theilt, nach dem Wunsch und Willen des Inhabers eine andre Na- 
<lb/>tur anzunehmen, - so dass nun beiden Arten von Wechseln gleiche
<lb/>Biegsamkeit und Nutzbarkeit für jedes etwanige Bedürfniss beiwohnt.
<lb/>— Aehnliche Bemerkungen dringen sich auf bei §.24. Ob man, wie
<lb/>hier, sagt: „an dem, welcher im Indossament das Weitergiriren ver- 
<lb/>beten hat, haben spätere Indossatare keinen Regress," oder, wie im
<lb/>sächs. Entwurf §. 162.. „dass sie sich, wenn sie auf diesen Indos- 
<lb/>santen zurückgehn wollen, als Bevollmächtigte dessen giriren müssen,
<lb/>an welchen der Wechsel durch ein solches Indossament gekommen
<lb/>ist;" dies ist im Wesentlichen gleichgültig ; Letzteres aber für die
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Appell.-R. Dr. Treittchke zu Dresden. 539

<lb/>Praxis dienlicher. Der Verf. wendet S. 95. dagegen ein, diese Fas- 
<lb/>sung sei „nicht consequent, indem die spätem Nehmer ja nicht ei- 
<lb/>gentlich Cessionare jenes Indossatars sein können, der vor geleiste- 
<lb/>tem Rembours gar keine cedirbaren Ansprüche hatte und die Be- 
<lb/>schränkung des Indossaments einen unmittelbaren Anspruch der- 
<lb/>selben — bei welchem dann jene Qualität blosser Procuratoren eine
<lb/>Fiction ist — gegen den Indossanten verhindert " Die Menge von
<lb/>Unrichtigkeiten, die in. diesen wenigen Worten liegt, und wodurch
<lb/>diese gegen den grössten Theil der übrigen Motiven wunderlich ab- 
<lb/>stechen, hervorzulieben, wäre wohl überflüssig. Dem beschränkten
<lb/>Indossatar B. ist natürlich unverwehrt, so wie die Präsentation und
<lb/>Protestation (woraus ihm, sobald er wieder in Besitz des Wech- 
<lb/>sels und des Protestes ist, die Rechte gegen seinen Vormann er- 
<lb/>wachsen, er mag Rembours geleistet haben oder nicht) eben so auch
<lb/>den Regress durch einen Bevollmächtigten besorgen zu lassen, und
<lb/>dazu seinen Indossatar C. zu ernennen. Da dieses für ihn, wegen
<lb/>der dann gleich eintretenden Gompensation, wünschenswert!] ist, so
<lb/>empfiehlt sich auch als höchst angemessen die Umgehung der spe-
<lb/>ciellen Vollmacht und die Zulassung einer actio utilis seines Indos- 
<lb/>satars C. gegen seinen Indossanten A. Denn auch dieser A. wird
<lb/>ja dadurch, wie der Verf. selbst anerkennt, nicht schlechter gestellt;
<lb/>er erreicht, was er durch die Beschränkung nur beabsichtigt haben
<lb/>kann: den Gebrauch der ihm gegen seinen unmittelbaren Indossatar
<lb/>B. zuständigen Einreden.

<lb/>Zu §. 28. Dass der Verf. aus dem nach Verfall bewirkten In- 
<lb/>dossament eines präjudicirten Wechsels, unter der Bedingung sofor- 
<lb/>tiger Präsentation Regress an diesen Indossanten gestattet, scheint
<lb/>dem Bef. Billigung zu verdienen und ein Vorzug vor dem sächsischen
<lb/>Entwurf §. 170. Es sollte jedoch, ausser Präsentation oder Ab- 
<lb/>sendung binnen 24 Stunden, auch nochmalige Protesterhebung aus- 
<lb/>drücklich erfordert sein.

<lb/>Die Bedenklichkeiten gegen die Zulassung eines Giro’s an den
<lb/>Aussteller dürften durch das 8. 101. unter b. Gesagte nicht gehoben
<lb/>sein. Dagegen ist nicht abzusehen, warum, wenn an den Acceptan-
<lb/>ten girirt ist, von einer Befugniss desselben, bei sich selbst protesli-
<lb/>ren zu lassen, und den Regress gegen den Trassanten zu nehmen,
<lb/>schwerlich die Rede sein könne, selbst wenn man diesem keine
<lb/>Rechte aus dem Accept ein räumt," wie der Verf. S. 102. sagt,
<lb/>ohne Gründe anzuführen*).

<lb/>*) S. in. Kncyklopädie, Th. I. 8. 500.
</p>

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                   n="540"
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               <p>

                  <lb/>540 Liebe, Entw. e. Wechselordn. f. d. Herzogth. Braunschweig.

<lb/>V. Cap. Acceptatiori. H. 29—39. Gleiche« Lob, wie dem
<lb/>vorigen, gebührt im Ganzen auch diesem Capitcl und dessen Motiven
<lb/>S. 102—120. Die Präsentation zum Accept und die Protestation
<lb/>wegen dessen Verweigerung ist §. 29. in die Willkür des Inhabers
<lb/>gestellt; Zusätze, ausser den eine Beschränkung der Summe und
<lb/>das Domicil am Zahlorte betreffenden, sind §: 37. für unwirksam
<lb/>erklärt; sehr zweckmässige und einer hellen Theorie sich anschlies- 
<lb/>sende Bestimmungen sind über Sichtwechsel, die ohne Datum aeceptirt
<lb/>werden, §. 36. gegeben, worüber besonders die Motiven S. 113. f.
<lb/>lesenswerth sind. Alle Verhältnisse zwischen Aussteller und Bezo- 
<lb/>genen sind mit Recht, als nicht wechselrechtlich, übergangen. —
<lb/>Wegen der Messwechsel enthält §. 31.: ,,Wechsel, welche in einer
<lb/>der Braunschweiger Messen zahlbar sind, können gleichfalls bis zum
<lb/>Verfalltage zur Annahme präsentirt und im Weigerungsfälle protestirt
<lb/>werden." Es kann also, wie die Motiven S. 107. ausdrücklich sagen,
<lb/>dies auch sofort nach der Ausstellung geschehen, anstatt dass sonst
<lb/>alle Wechselordnungen erst in der Messe die Erklärung des Bezo- 
<lb/>genen zn verlangen und im Weigerungsfall zu protestiren gestatten.
<lb/>Eine halbe Annäherung an dieses alte Recht folgt aber unmittelbar:
<lb/>„Jedoch ist bei unacceptirt zu einer Messe einlaufenden Wechseln
<lb/>die Erhebung eines Protestes wegen matigelnder Annahme vor dem
<lb/>Dienstage in der Messwoche nicht zulässig." Einen Grund dieser
<lb/>Aufhebung der vorher gegebenen Freiheit kann man, wenn diese als
<lb/>wohlbegründet anerkannt wird, nicht entdecken. Es hat aber aller- 
<lb/>dings die Beibehaltung der bisherigen Beschränkung der Präsentation
<lb/>zur Annahme bei Messwechseln viele Gründe für sich. Nicht die,
<lb/>welche ich selbst früher angeführt*) und der Verf. S. 107. mit leich- 
<lb/>ter Mühe widerlegt hat. Bessere hat Mothes**) aufgestellt. Der
<lb/>Verf. geht von der Ansicht aus, als würden die Messwechsel in der
<lb/>Regel auf Leute gezogen, die anderswo wohnhaft sind, aber am
<lb/>Messplatz zahlen wollen; er sieht sie deshalb als domicilirte Wechsel
<lb/>an. Allein die Erfahrung lehrt, dass die allergrösste Mehrzahl eben
<lb/>von solchen Leuten, die die Messe besuchen wollen, auf Bankhäuser
<lb/>des Messplatzes angezogen werden, indem sie hoffen, mittelst der in
<lb/>der Messe zu machenden Geschäfte bis zum Zahltag die Deckung be- 
<lb/>schaffen zu können. Wenn solche Wechsel nicht vor der Messe we- 
<lb/>gen Mangel Accept protestirt werden können, so gewähren sie eine
<lb/>höchst wichtige Erleichterung besonders für Fabrikanten, die ihr

<lb/>*) Encyklopädie Th. 11. S. 94.

<lb/>**) Zeitschrift fiir Rechtspflege und Verwaltung, X. F. Th. III. 8. 56. f,
</p>

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                   n="541"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Appell.-H. Dr. Treitschke zu Dresden« 541

<lb/>Geld in ihre Producte stecken müssen, und vor der Messe nicht rea-
<lb/>lisiren können; denn sie werden, ungeachtet der hinausgeschobeneri
<lb/>Acceptation, doch gern genommen, weil der Nehmer dieselbe Hoff- 
<lb/>nung auf die Geschäfte des Ausstellers in der Messe hat, wie dieser
<lb/>selbst, und zugleich die Aussicht, diesen zur Acceptationszeit am
<lb/>Zahlort zu wissen, so dass im schlimmsten Fall Beschlagnahme seiner
<lb/>unverkauften Waaren möglich werde. Nimmt die Gesetzgebung auf
<lb/>dieses besondre Verhältniss Rücksicht, so geschieht dadurch dem all- 
<lb/>gemeinen Wechselverkehr kein Eintrag. Denn wer sofort Deckung
<lb/>machen kann und in die Messe ziehen will, darf ja nur einen an
<lb/>einem Tage in derselben verfallenden Dato-Wechsel ausstellen.

<lb/>Dass ein, nur dem Zahlorte nach, domicilirter, nicht mit dem
<lb/>Namen des Zahlers versehener Wechsel nolhwendig vor Verfall zur
<lb/>Annahme und Benennung des Zahlers präsentirt werden müsse, geht
<lb/>aus §. 34. verb. mit 54. nicht so deutlich hervor, als der Verf.
<lb/>S. 111. meint, und wäre also, als Ausnahme von der Regel §. 29.,
<lb/>im Gesetz auszusprechen gewesen. Denn in der Natur der Sache
<lb/>liegt es auch nicht, da der Nehmer einer so unbestimmt domicilirten
<lb/>Tratte wohl voraussetzen darf, der Bezogene werde zur Verfallzeit
<lb/>selbst am Zahlorte anzutreffen sein.

<lb/>8. 117. vergleicht der Verf. die Wechselacceptation mit der
<lb/>römischen adpromissio, Dies ist allerdings weit besser, als die von
<lb/>Andern neuerlich aufgestellte Bezeichnung als eine Bürgschaft für
<lb/>den Aussteller, aber auch nicht völlig treffend. Denn es fehlt an
<lb/>der promissio, die ja eine selbstständige Verpflichtung enthalten müsste,
<lb/>anstatt dass der Aussteller nur für den Fall sich verbindet, wenn der
<lb/>Bezogene aut non promittat aut promissis non stet.

<lb/>Nach §.39. soll das Durchstreichen oder Vernichten der Accepta- 
<lb/>tion den Acceptanten nicht von seiner Verbindlichkeit befreien*). Die
<lb/>Misslichkeit dieser Bestimmung für die Praxis leuchtet ein**). Muss
<lb/>doch der Verf. 8.120. selbst zügeben: „Wäre freilich der Accept nicht
<lb/>mehr leserlich, so könnten schwierige Beweisführungen nöthig wer- 
<lb/>den." Also ein Hinüberscbweifen in den ordentlichen Proecss ohne
<lb/>Beachtung des materiellen Rechts? — Auch ist es gewiss ein richti- 
<lb/>ger Satz Pardessus’s, dass der formale Contract nicht durch das
<lb/>Hinschreiben des Accepts, sondern durch dessen Aushändigung voll- 
<lb/>endet wird, und keineswegs dient zu dessen Widerlegung, wenn der
<lb/>Verf. sagt, dass der Acceptant nicht bloss dem Präsentanten, sondern

<lb/>*) Wie im Preuss. L.R. Th. II. Tit. VIII. §. 997.

<lb/>**) 8. m. Eticyklopätlie Th. I. S. 35.
</p>

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                   n="542"
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               <p>

                  <lb/>542 Liebe, Entw. e. Wechselordn. f. d. Herzogth. Braunschweig.

<lb/>auch jedem künftigen Inhaber sich verpflichte. Er verpflichtet sich
<lb/>Jenem vielleicht gar nicht, da auch ein Nichthetheiligter zum Accept
<lb/>präsentiren kann; die Frage ist aber nicht, wem? sondern wie er
<lb/>sich verpflichten kann.

<lb/>VI. Cap. Regress wegen Mangel Annahme. H. 40 — 43.
<lb/>Kurze, aber ausreichende Bestimmungen, die von dem bisher gütigen
<lb/>Recht (W.O. Art. 14.) nicht abweichen, ausser, wie sich nach Cap. V.
<lb/>und VIII. von selbst versteht, so viel die bisherige Nothwendigkcit
<lb/>der Präsentation zur Annahme und den gegen Art. 36. der alten
<lb/>Braunschweigischen W.O. eingeführten freien Regress betrifft. Sehr
<lb/>gut vertheidigt der Verf. S. 122. f. die Unnöthigkeit der Nolifica-
<lb/>tion und die Beschränkung dieses Regresses auf Sicherstellung.

<lb/>VII. Cap. Bezahlung der Wechsel. H. 44 — 49. Handelt
<lb/>zugleich von den Obliegenheiten und Cautelen des Präsentanten, und
<lb/>umfasst alles Nöthige einfach und klar. Wenn es §. 45. heisst, dass
<lb/>die Zahlung nur auf das acceplirte Exemplar verlangt werden kann,
<lb/>so ist darunter, nach §. 17., zu verstehen: mit dem Erfolg des Zwan- 
<lb/>ges oder des befugten Regresses. Ref. bezieht sich hier auf das
<lb/>oben zu §. 17. Gesagte. Uebrigens ist mit Recht, ausser der Prä- 
<lb/>sentation bei Verfall, auch Annahme von Rückzahlungen dem Inhaber
<lb/>zur Pflicht gemacht, Zahlung vom Verfall für nicht liberirend, Pro- 
<lb/>longation für präjudicirlich erklärt. Zu loben ist auch die Bestim- 
<lb/>mung §. 32. über die Pflichten dessen, der mit der Präsentation brief- 
<lb/>lich beauftragt wird.

<lb/>VIII. Cap. Regress wegen Mangel Zahlung. §. 50—61.
<lb/>Auch hier Mehreies über die den Regress bedingenden Obliegenhei- 
<lb/>ten des Präsentanten. Die Respecttage des Art. 31. der alten Braun- 
<lb/>schweigischen W.O. sind abgeschafft, nicht aber die Nolhwendigkeit
<lb/>der Protestzeugen, die doch in der Praxis leere Förmlichkeit ist.
<lb/>Ira §. 55. ist zwar freier Regress verstauet, nach §. 59. werden
<lb/>aber durch die Klage gegen den Aussteller oder einen nicht unmit- 
<lb/>telbaren Vormann alle Zwischenleute frei. Dass das praktische Be-
<lb/>dürfniss dies nothwendig mache (S. 140.), ist nicht einzusehen, und
<lb/>das Interesse, was die Betheiligten haben, ,,dabei sobald als möglich
<lb/>ausser Obligo zu kommen," rechtfertigt nicht diese Beschränkung der
<lb/>Rechte des Inhabers, die den Nutzen des freien Regresses in vielen
<lb/>Fällen aufheht und nach neuestem römischem Recht mit der Eigen- 
<lb/>schaft der sämmtlichen Wechselverbundenen als correi in Wider- 
<lb/>spruch steht. — Mit Recht ist hingegen die Replik der vis major,
<lb/>bei versäumter Präsentation, als gütig erkannt (§. 51.), da, wie der
</p>

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                   n="543"
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               <p>

                  <lb/>Ilec. von Hrn. Appell.-R. Dr. Treitschke zu Dresden. 543

<lb/>Verf. richtig sagt, der Salz: „casum sentit dominus“ auf den Wech- 
<lb/>selinhaber gar nicht passt und eine über diese Gränze getriebene
<lb/>Strenge in Zeiten erschwerten Verkehrs dem Credite gefährlich wer- 
<lb/>den kann*). Diese, im sächsischen Entwurf beliebte, äusserste Strenge
<lb/>wird aber dadurch doppelt bedenklich, dass sie in den meisten an- 
<lb/>dern Ländern theils nach ausdrücklicher Bestimmung der Wechsel- 
<lb/>ordnungen, theils auf Grund der L. 137. §. 4. 5. D. de F.0. 45. 1„
<lb/>nicht Statt findet. Es wäre wohl billig und politisch, Ausländern bei
<lb/>uns so viel Recht zu gewähren, als unsre Landsleute bei ihnen fin- 
<lb/>den und den sächsischen Indossanten und Aussteller gegen den aus- 
<lb/>ländischen Indossatar nicht durch Umstände frei werden zu lassen,
<lb/>die dieser weder verschuldet hat noch seinem Nachmänn entgegen- 
<lb/>setzen konnte. — Weniger kann Ref. mit dem einverstanden sein,
<lb/>was über die Gegenstände des Regresses im vorliegenden Entwürfe
<lb/>festgesetzt ist. Nach §. 57. sollen dem weiter regredirenden Indos- 
<lb/>santen ausser dem, was er seinem Vormann hat bezahlen müssen,
<lb/>und ausser Zinsen seit Verfall, Provision und Spesen noch „die Ko- 
<lb/>sten der Uebermachung dieser Beträge an seinen Wohnort," erstat- 
<lb/>tet werden, bestehend ,,in dem Sichtcurse auf den Wohnort des in
<lb/>Anspruch genommenen Vormanns." Dies beruht auf ganz irrigen
<lb/>Ansichten. Ref. will nicht erwähnen, dass die Mittelplätze gar häufig
<lb/>gar. keine Wechselplätze sind, mithin kein Curs dahin notirt sein
<lb/>kann. Deshalb würde es bloss der Erläuterung bedürfen, dass sol- 
<lb/>chenfalls der Curs des nächsten Wechselplatzes die Norm gebe. Es
<lb/>liegt aber weder im Rechte, noch im Interesse des regredirenden
<lb/>Mittelmanns, die „Wechselsumme“ an seinem Wohnort zu haben,
<lb/>wie der Verf. sagt; denn hätte er das Geld da gebraucht, so hätte
<lb/>er entweder keinen Wechsel gekauft oder er hätte den erhaltenen
<lb/>sofort auf dem Platze wieder verkauft oder sonst weiter begeben, in
<lb/>diesem Falle aber ihn für so viel angenommen, als daselbst Wechsel
<lb/>auf den Zahlort.zur Zeit galten, nicht gerade für die Wechselsumme.
<lb/>Hat er den Wechsel damals zum Behuf einer Rimesse nach dem
<lb/>Zahlort oder einem dahin wechselnden Platze genommen, so ist die- 
<lb/>ser Zweck vereitelt und er muss in Stand gesetzt werden, ihn noch
<lb/>zu erreichen; hat er ihn als Zahlmittel auf dem Platze gebraucht, so
<lb/>muss ihm gerade dasselbe Zahlmittel ersetzt werden, was er nun
<lb/>nochmals anschaffen muss. Das Minimum wie das Maximum seines
<lb/>Anspruchs besteht also darin, dass ihm ein gleich hoher Wechsel auf
</p>
               <p>

                  <lb/>') 8. m. Encyklopädie Th. II. S. 619. f.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0544.tif"
                   n="544"
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               <p>

                  <lb/>544 Liebe, Entw. e. Wechselordn. f. d. Herzogth. Braunschweig.

<lb/>denselben Zahlort oder dessen Werth gewährt werde, und zwar, da
<lb/>die Zeit des Wechsellaufs verstrichen ist, nunmehro jedenfalls ein
<lb/>Wechsel auf Sicht. Er kann daher Vergütung des Wechselcapitals
<lb/>nach dem Sicht-Curse von seinem Wohnort auf den Zahlort, so
<lb/>wie er am Kimborsotage steht, auch, wenn er seit der Begebung an
<lb/>ihn gestiegen wäre, Vergütung dieser Differenz verlangen*). Was
<lb/>der Verf. von der nothwendigen Rücksicht auf die Mittelplätze und
<lb/>die .Gründe davon S. 145. f. sagt, dem ist überall beizutreten; nur
<lb/>ist es nicht auf die Curse dieser Plätze unter einander, sondern auf
<lb/>den Curs eines jeden nach dem Zahlort zu beziehen und anzuwenden.
<lb/>Der Verf. sagt: wer einen Wechsel einmal aus den Händen gegeben
<lb/>habe, der rechne nicht mehr auf die (eigne) Erhebung des Wechsels
<lb/>am Zahlplatze (S. 143. 148.). Er hat in den meisten Fällen darauf
<lb/>nie gerechnet, aber er hat den Wechsel gerade zu dem Werthe ge- 
<lb/>nommen und weiter begeben, den die auf den Zahlplatz genommenen
<lb/>Tratten damals an seinem und seines Indossatars Wohnorte hatten.
<lb/>War letzterer von dem seinigen entfernt, und der Curs nach dem
<lb/>Zahlplatz an beiden Orten verschieden, so kann er schon durch die
<lb/>Rimesse gewonnen oder verloren haben; beides wird durch das
<lb/>Rückgängigwerden des ganzen Geschäfts natürlich aufgehoben, kommt
<lb/>aber nicht in Betracht. Dem Regredienten muss wenigstens der
<lb/>Betrag ersetzt werden, zu dem ihm der Wechsel ungerechnet wor- 
<lb/>den ist, und'kann er für diesen jetzt nicht mehr einen Sicht-Wechsel
<lb/>von gleichem Betrage haben, auch die Differenz. Eben dies kann
<lb/>also auch allein, bei Ziehung eines Rückwecbsels, der Berechnung
<lb/>seines Betrags-als Grundlage dienen, gesetzt auch, dass er von einem
<lb/>Indossanten und aus einem Mittelplatz gezogen werde. Unbegreiflich
<lb/>ist dem Ref., w ie der Verf. nicht nur S. 147. eine der Wahrheit sich
<lb/>nähernde Ansicht nach Fremery geben, sondern auch 8. 142. den
<lb/>ganz richtigen Grundsatz als „leitendes Princip“ aufstellen, und den- 
<lb/>noch auf seine sonderbare Meinung zurückkommen konnte. Er scheint
<lb/>zu glauben, dass Fremery’s Ansicht bloss zur Vermeidung der Häu- 
<lb/>fung von Cursentschädigungcn erfunden sei. Diejenige wunderliche
<lb/>Häufung voa Gursberechnungen der Mittelplätze unter einander, w elche
<lb/>durch das System des Verfs. entsteht, hat gar keinen Grund im Wesen
<lb/>des Wechselgeschäfts; eine andre kann entstehen gerade durch das
<lb/>von Fremery, so wie durch das vom Ref. aufgestellte; aber es ist
<lb/>weder ein rechtlicher, noch ein politischer Grund vorhanden, sie zu
</p>
               <p>

                  <lb/>) 8. m. Encyklupadie Th. II. S. 333. f. 343. f.
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0545.tif"
                   n="545"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Appell.-R. Dr. TreiUchke zu Dresden. S45

<lb/>vermeiden. — Auch der sächsische Entwurf ist über den fraglichen
<lb/>Gegenstand ungenügend ausgefallen; §. 117. ist sehr dunkel, und
<lb/>man sieht nicht ein, warum er auf Wechsel in fremder Währung be- 
<lb/>schränkt ist. Die Verschiedenheit der Währungen ist nicht das ein- 
<lb/>zige Moment des Wechselcurses; dieses wird vielmehr, wie die Waren- 
<lb/>preise, durch das Verhältniss der Nachfrage zum Angebot hauptsäch- 
<lb/>lich bestimmt, so dass der das „Kapital" zurückerhaltende Regredient
<lb/>verliert, wenn die Wechsel auf den Zahlort jetzt seltener, daher
<lb/>theurer sind, als zu der Zeit, wo der in Protest gegangene Wechsel
<lb/>an ihn begeben worden ist. Leberhaupt sind die Ausdrücke:
<lb/>„Wechselsumme,“ im vorliegenden, und „Kapital,“ im sächsischen
<lb/>Entwurf, viel zu unbestimmt. Versteht man darunter die im Wechsel
<lb/>ausgedrückte Summe, so genügt dies zwar beim Regress des Präsen- 
<lb/>tanten. Bei dem des Indossanten aber entsteht eine Ungleichheit.
<lb/>Lautet der Wechsel auf eine auch an seinem Wohnorte gangbare
<lb/>Währung, so wird ihm durch die Wechselsumme bei gestiegenem
<lb/>Curs weniger vergütet, als er fordern kann. Der Trassant darf
<lb/>also, wenn er ein Steigen des Curses voraussieht, den Wechel nur
<lb/>contremandiren, um sein Guthaben am Zahlplatz künftig höher zu
<lb/>begeben und sich so auf Kosten seines Nehmel's zu bereichern.
<lb/>Gesetzt nun aber, der Gesetzgeber wolle diesen Uebelstand, so
<lb/>wird ihm dieser Zweck bei Wechseln in fremder Währung factisch
<lb/>vereitelt. Er verordnet die Reduction nach dem Curszettel des Tags
<lb/>am Orte, wohin der Wechselsatz zu leisten ist, oder was auf eins
<lb/>hinaus kommt, am Zahlorte, nehinlich nach der Notirung des Curses
<lb/>zwischen diesen beiden Plätzen. (Diesen Sinn bat doch wohl
<lb/>der §. 117. des sächsischen Entwurfs?) Auf keinem Curszettel ist
<lb/>aber das innere Werlhverhältniss zwischen der Landesmünze und
<lb/>den auswärtigen Währungen angegeben, welchen Maasstab doch die- 
<lb/>ser Gesetzgeber nach dem, was er über Wechsel in der Landesmünze
<lb/>bestimmt hat, allein wollen kann. Es ist darin der Wechselcurs
<lb/>angegeben, welcher, wie gesagt, noch auf ganz andern Momenten
<lb/>beruht, und so kann dieser Gesetzgeber nicht verhindern, dass hier,
<lb/>aber nur hier, wider seinen Willen praktisch das Nöthige erreicht
<lb/>wird. — Versteht man hingegen unter der „Wechselsumme“ oder
<lb/>dem „Kapital“ die gezahlte Valuta, so kommt bei seit der Begebung
<lb/>gestiegenem Curs der regredirende Indossant ebenfalls zu kurz. —
<lb/>Nachdem die Preussische Cabinetsordre vom 10. Mai 1816.*) das
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 8. m. Kncyklopädie Th. H. 8. 338.
<lb/>Kril.Jahrb. f.D.RW. Jahrg. VIII. H. VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0546.tif"
                   n="546"
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               <p>

                  <lb/>546 Liebe, Entw. e. Wechselordn. f. d. Herzogth. Braunschweig.

<lb/>richtige Princip in die Praxis eingeführt hat, so begreift man in der
<lb/>That nicht, wie neuere Legislation hier immer noch so im Finstern
<lb/>tappen kann.

<lb/>Vortrefflich ist die Ausführung desVerf. zu §.61., S. 151 —155.,
<lb/>worin er zeigt, dass aus präjudicirten Wechseln auch gegen den
<lb/>Trassanten gar kein wechselmässiger Regress zu gestatten, vielmehr
<lb/>durch jedes Präjudiz das formale Recht ganz verloren und der aller- 
<lb/>dings noch denkbare Anspruch an den Aussteller lediglich auf die
<lb/>obwaltenden, im ordentlichen Process auszuführenden materiellen
<lb/>Verhältnisse zu stützen, nur dadurch, dass derselbe sich, wenn er
<lb/>nicht rimborsirt, mit dem Schaden des Regredienten bereichern
<lb/>würde, zu begründen ist.

<lb/>IX. Cap. Intervention. §. 62—77. Die Bestimmungen die- 
<lb/>ses Capitels beruhen durchgängig auf richtigen Grundsätzen und
<lb/>klarer Lebersicht der Verhältnisse, können auch, so kurz sie sind,
<lb/>als erschöpfend gelten, wenn gleich die weit speeiellern Anordnun- 
<lb/>gen des sächsischen Entwurfs Cap. XII. nicht für ganz überflüssig zu
<lb/>halten sein möchten. Einen Vorzug des vorliegenden Entwurfs vor
<lb/>dem sächsischen kann Rec. nicht umhin darin zu finden, dass der
<lb/>Präsentant strenger an Beachtung der Nothadresscn gebunden ist
<lb/>(§. 64. 69. vergl. mit §. 222. 231. des S. E.). Der Verf. widerlegt
<lb/>S. 157. gut Einert’s dagegen vorgebrachte Gründe. Auch dürften
<lb/>die Einwendungen Beachtung verdienen, welche der Verf. 8.163. f.
<lb/>gegen die Bestimmung des Sächs. Entw. (§. 213. f.) erhebt, wornach
<lb/>bei Concurrenz mehrerer Intervenienten der für einen spätem Bethei- 
<lb/>ligten interveniren Wollende von dem, der einen frühem honoriren
<lb/>will, notariell (natürlich wenn es noch Zeit ist) hiervon benachrich- 
<lb/>tigt werden und wenn er doch intervenirt, den Regress an die Nach- 
<lb/>männer des frühem Honoraten verlieren soll. Der Verf. knüpft an
<lb/>das Verdrängen des Letztem durch den Erstem besser bloss den Er- 
<lb/>satz der vermehrten Rückgangskosten.

<lb/>X. Cap. Verlorene und falsche Wechsel. §.78—87,
<lb/>Die Zusammenstellung dieser beiden Materien rechtfertigt der Verf.
<lb/>8. 166. damit, dass erst durch Fälschung die in Folge des Verlierens
<lb/>vorkommenden Verwickelungen entstehen können. Allein doppelte
<lb/>Indossirung, die wohl hiermit gemeint ist, kann auch ihren Grund in
<lb/>blossen Versehen haben und der etwa damit getriebene Missbrauch
<lb/>ist zwar Betrug, macht aber keinen falschen oder verfälschten
<lb/>Wechsel. Andrerseits können Fälschungen ohne allen vorhergegan- 
<lb/>genen Verlust Vorkommen. — Oben zu Cap. III. ist der Uebelstand
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hm. Appell.-R. Dr, TreiUchke zu Dresden. 547

<lb/>gerügt worden, dass nach des Verfs. Maxime vom Gleichgelten des
<lb/>acceptirlen und des nicht acceptirten Dupiicals auf dieses der Regress
<lb/>genommen werden kann, während ein Anderer auf jenes den Accep-
<lb/>tanten zur Zahlung anhält. Diess zu vermeiden, ist §. 81. 83. vor- 
<lb/>geschlagen, dass der Verlierer eines Exemplars nicht eher Zahlung
<lb/>vom Acceptanten oder Wechselersatz vom Trassanten soll erlangen
<lb/>können, als nach erwirkter Morlification des Wechsels oder nach
<lb/>erstrittenem Obsiege über den dritten Inhaber; bis dahin soll der
<lb/>Wechselbetrag deponirt werden; an den Indossatar eines acceptirten
<lb/>Wechsels soll sich der Verlierer gar nicht halten können. Woher
<lb/>weiss man denn aber, dass der Inhaber eines Exemplars der Verlierer
<lb/>des andern sei? Er braucht ja gar keine Rechenschaft darüber za
<lb/>geben, wie es komme, dass er nur ein Exemplar besitzt. Selbst der
<lb/>Inhaber des nicht acceptirten hat, wenn darauf bemerkt ist, wo das
<lb/>acceptirte zu finden sei, zwar nach §. 18. 19. das Recht, keineswe-
<lb/>ges aber eine Pflicht, dasselbe sich zu verschaffen, und er wird es
<lb/>unterlassen, wenn der Acceptant erklärt, dass er in keinem Fall, auch
<lb/>gegen Rückgabe seines Accepts nicht, bezahle. Der Besitzer des ac- 
<lb/>ceptirten aber hat, wenn er durch Giro darauf legitimirt ist, gar
<lb/>keine Veranlassung, nach einem andern zu fragen. Dieses kann ja
<lb/>gleich bei der ersten Rimesse verloren gegangen sein. — Aus allem
<lb/>diesem geht denn hervor, dass es sehr viel für sich hat, wenn be- 
<lb/>stimmt wird, dass zur legalen Präsentation eines acceptirten Wecb-
<lb/>sels schlechterdings das acceptirte Exemplar gehöre.

<lb/>Der redliche Inhaber ist zwar §. 80. gegen die Reclamationen
<lb/>des Verlierenden in Schutz genommen, aber ausdrücklich nur in so
<lb/>weit, dass er den Wechsel nicht herauszugeben braucht; es versteht
<lb/>sich nun zwar wohl, dass er auch Zahlung darauf müsse erlangen
<lb/>können; aber er kann nach §.19. wenigstens damit aufgehalten wer- 
<lb/>den, wenn der Verlierer Zahlungsverbot ausbringt und ein Mortifica-
<lb/>tionsverfahren veranlasst. Die Zulassung hiervon erscheint nun als
<lb/>höchst bedenklich. Es ist bedingt durch „thunlichste Bescheinigung
<lb/>des Eigenthums und des Verlustes.u Die Beurtheilung derselben
<lb/>wird natürlich richterlichem Ermessen anheimgestellt sein müssen.
<lb/>Worin aber soll die Bescheinigung des Verlustes bestehen? In den
<lb/>allermeisten Fällen wird weiter nichts dargetban werden können, als
<lb/>dass der Petent den Wechsel einmal besessen hat. Dass er ihn nicht
<lb/>mehr hat, glaubt man ihm gern; aber die Negation, dass er ihn nicht
<lb/>mit Willen aus den Händen gegeben habe, zu beweisen, wird ihm
<lb/>immer sehr schwer fallen. Wird also der Richter, damit das Gesetz

<lb/>35*
</p>

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                   n="548"
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               <p>

                  <lb/>548 hiebe^ Eutw. e. Wechselordn. f. d. Herzogth. Braunschweig.

<lb/>nicht umsonst gegeben sei, nicht geneigt sein, jede einige Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit begründende Bescheinigung gellen zu lassen, weil er
<lb/>sieht, dass eine bessere nicht „thunlich" ist? — Was giebt aber
<lb/>dann Gewähr dafür, dass diese Methode, die Bezahlung eines Wech- 
<lb/>sels zu vereiteln, nicht von Unredlichen gemissbraucht werde?

<lb/>Von Fälschungen der Wechsel handeln 3 Paragraphen. §. 85.
<lb/>sagt: „auf die Gültigkeit der Verpflichtung des einen Unterzeichners
<lb/>hat eine rücksichtlich der Unterschrift eines andern Unterzeichners
<lb/>begangene Fälschung keinen Einfluss, ausgenommen, wenn dem In- 
<lb/>haber sein böser Glaube nachgewiesen werden kann." Nach dem
<lb/>letzten Satze soll hier nicht bloss die unbestreitbare Regel: utile per
<lb/>inutile nequit vitiari, ausgesprochen, sondern von.der Verpflichtung
<lb/>gegen den Inhaber die Rede sein. Nun ist gewiss, dass der
<lb/>Acceptant nie die Unechtheit der Unterschrift des Ausstellers, der in
<lb/>Regressanspruch genommene Vormann nie die Falschheit der vor
<lb/>dem seinigen auf den Wechsel gebrachten Giro’s dem Inhaber ent- 
<lb/>gegensetzen kann. Aber der allgemeinen Ausdruck umfasst alle
<lb/>Indossamente. Dem. Acceptanten gegenüber gehören diese nun
<lb/>sämmtlich zur Legitimation des Inhabers, beim Regress beruht diese
<lb/>wenigstens auf den zwischen ihm und dem Beklagten stehenden.
<lb/>Dass „Unterzeichner eines Wechsels" bloss den Aussteller bedeuten
<lb/>solle, also der §. nur von mehrern Ausstellern handle, ist wohl
<lb/>nicht anzunehmen. Dieser sagt also zu viel. — Nach §. 86. begrün- 
<lb/>det Verfälschung (anderer) wesentlicher Theile des Wechsels eine
<lb/>Einrede nur für einen Unterzeichner, nach dessen Unterzeichnung
<lb/>sie geschehen ist, es wäre denn der Inhaber „in bösem Glauben,"
<lb/>und nach §. 87. kann ein Indossant in blanco eine widerrechtliche
<lb/>Ausfüllung desselben nur gegen einen unredlichen Inhaber geltend
<lb/>machen. Alles sehr gut, doch wäre zu bemerken gewesen, dass
<lb/>hier ausnahmsweise nicht vom rein formalen Wechselrecht, auf wel- 
<lb/>ches der Entwurf sich sonst mit Recht beschränkt, sondern von sol- 
<lb/>chen Einreden die Rede ist, welche nach §. 104. zu besonderer
<lb/>Ausführung zu verweisen sind. Denn zu welcher Zeit eine Fäl- 
<lb/>schung geschehen, kann eben so wenig, als ob der Inhaber in bösem
<lb/>Glauben (richtiger bösem Wissen) ist, liquid gemacht werden, ausser
<lb/>wenn sie nach der Protestation vorgenommen worden ist, wo sie aus
<lb/>der Abschrift des Wechsels auf dem Proteste erhellen muss. Darin
<lb/>ist sie aber den sichtbaren Fälschungen gleichzustellen, und diese
<lb/>müssen, wenn sie an wesentlichen Theilen erscheinen, unbedingt
<lb/>das Wechselverfahren hindern. Ist hingegen von der besondern Aus-
</p>

               <pb facs="2173713_15+1844_0549.tif"
                   n="549"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Appell.-R. ür. Treitschke zu Dresden. 549

<lb/>führung illiquider Ausflüchte die Rede, so kann die Frage von einer
<lb/>Fälschung immer nur ein untergeordnetes Moment bilden und nur
<lb/>insofern von Gewicht sein, als sie in Verbindung steht mit dem hier
<lb/>einzig wesentlichen Puncte, dass sich der Kläger durch die nach
<lb/>dem formalen Rechte erlangte Zahlung mit dem Schaden des Beklag- 
<lb/>ten bereichert habe.

<lb/>XI. Cap. Eigne Wechsel und Handelsbillets. §. 88. 89.
<lb/>Der erstere enthält bloss Nachweisung derjenigen vorhergehenden
<lb/>Bestimmungen, welche auf eigne Wechsel Anwendung leiden, ,,in- 
<lb/>sofern nicht durch den Umstand, dass bei denselben der Bezogene
<lb/>und der Aussteller eine Person sind, Modificationen nothwendig ge- 
<lb/>macht werden.“ Welches diese Modificationen seien, darf ein Gesetz
<lb/>auch nicht scheinbar im Dunkeln lassen. Rec. würde daher lieber
<lb/>gesagt haben: „ausser wo diese Vorschriften auf der Voraussetzung
<lb/>der Verschiedenheit der Personen des Ausstellers und des Bezoge- 
<lb/>nen beruhen.“ — Handelsbillets, d. i. schriftliche Zahlungsverspre- 
<lb/>chen der Kauflcute, Banquiers und Fabrikanten, sind den eignen
<lb/>Wechseln in der Hauptsache gleich gestellt, so dass Bekennlniss
<lb/>des Valutenempfangs (in Geld, Waaren oder Wechseln) darin nicht,
<lb/>wohl aber zur Indossirbarkeit die Stellung an Ordre erforderlich
<lb/>sein soll. Einen Grund für letztere Bestimmung sieht Rec. nicht ein.
<lb/>Nach 8. 185. 186. ist der Verf. der Ansicht, dass die Handelsbillets
<lb/>nicht regelmässig zur Circulation bestimmt seien. Zu Rimessen auf
<lb/>andre Plätze allerdings nicht, aber zur Circulation auf dem Platze,
<lb/>als Vorbereitung zur Scontration auf den nächsten herkömmlichen
<lb/>Zahltag, werden sie sehr häufig gebraucht und unter guten Häusern
<lb/>meist nur zu diesem Behuf ausgestellt. — Uebrigens sind die Moti- 
<lb/>ven zu diesem Capitel, von 8. 179. an, höchst lichtvoll und lesens-
<lb/>werth.

<lb/>XII. Cap. Anweisungen. §. 90. Gleiches Lob gebührt den
<lb/>hier S. 186. f. gegebenen Motiven. Die Vorschriften selbst bestehen
<lb/>bloss in sachgemäßen Ausnahmen von den über Tratten aufgestellten.
<lb/>Nur bei der persönlichen Haft begreift Rec. eben nach den richtigen
<lb/>Ansichten des Verfs. vom Wesen der Anweisung nicht, warum dieses
<lb/>Executionsmittel hier weniger nöthig sein soll, als bei Ttratten.

<lb/>XIII. Cap. Wechselverjährung. §. 91 — 95. Zweckmäs- 
<lb/>sige Bestimmungen. Ueberhaupt kommt hier weniger darauf an, was
<lb/>bestimmt werde (wenn nur die Fristen für den Regress hei weither
<lb/>zurückkommenden Wechseln nicht zu kurz gemacht werden), als dass
<lb/>die Vorschriften klar und erschöpfend seien, und diess ist von den
</p>

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                   n="550"
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               <p>

                  <lb/>550 Liehe,) Entw. e. Wechselordn. f. d. Herzogth. Braunschweig.

<lb/>vorliegenden zu sagen. Der 8.192. angeführte Grund für Abkürzung
<lb/>der Verjährung beim Regress, gegen die der übrigen Wechselver- 
<lb/>bindlichkeilen, ist nicht ohne Gewicht. — Die ganz neue Auslegung
<lb/>des §. 32. der Leipziger Wechselordnung, welche der Verf. S. 191.
<lb/>versucht hat, wird wohl bei Niemand Beifall finden. Er soll zu ver- 
<lb/>stehen sein „von dem Falle, wo Jemand einen Wechsel gekauft hat
<lb/>und ihn vom Trassanten nicht abholt,“ also von einer Präsumtion
<lb/>für die Bezahlung der Valute; obgleich der Verf. selbst eine solche
<lb/>Bestimmung irrationell findet. Dagegen spricht nicht nur das con- 
<lb/>stante Rechtsbewustsein in Sachsen seit 1682, sondern ganz beson- 
<lb/>ders die Gegenüberstellung der Verjährung des eigenen Wechsels
<lb/>und (nach richtiger Auslegung) auch des Regresses aus dem trassir-
<lb/>ten. Wenn es heisst: „als sollen ins künftige alle Wechselbriefe,
<lb/>so auf einen trassirt, nach Verfliessung vier Wochen nach der
<lb/>Verfallzeit vor bezahlt gehalten werden," so ist offenbar gemeint,
<lb/>dass angenommen werden soll, sie seien von dem, auf den sie tras- 
<lb/>sirt, bezahlt worden. (Freilich nur, wenn sie nicht protestirt sind,
<lb/>obwohl die Praxis das Gegentheil annahm.)

<lb/>XIV. Cap. Wechselprocess. Der hier vorgeschlagene ist
<lb/>nicht der strenge, mit der Aufsuchung des Schuldners beginnende
<lb/>und mit augenblicklich folgender Wechselhaft oder Diflfession ab- 
<lb/>schliessende, sondern nichts anders als der Executivprocess, nur mit
<lb/>sehr abgekürzten Fristen und der Vollstrekung des Erkenntnisses
<lb/>durch persönliche Haft. Rec. kann eine solche Mittelstrasse nicht
<lb/>billigen. Was einmal sein soll, muss recht und ganz sein.

<lb/>Als Hauptergebnis dieses Berichts stellt sich dar, dass dieser
<lb/>Entwurf, ungeachtet der hier und da zu machen gewesenen Ausstel- 
<lb/>lungen, als eine verdienstliche legislatorische Leistung und als den
<lb/>wesentlichen neuern Fortschritten der Wechselrechtstheorie meist
<lb/>angemessen, ja auch eigentümliche fruchtbare Fortschritte bietend
<lb/>anerkannt werden muss.
</p>

            </div>
         </div>
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            <p>

               <lb/>551
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.

<lb/>Ueber das Recht des Freigesprochnen eine Ausfertigung des
<lb/>wider ihn ergangenen Erkenntnisses zu verlangen. Königs- 
<lb/>berg, Voigt, -1844. 36 8. gr. 8. (geh. Thlr.)

<lb/>Bekanntlich hat Dr. Jacoby, nachdem er wegen der Schrift:
<lb/>„Vier Fragen, beantwortet von einem Oslpreussen“ in erster Instanz
<lb/>zu einer entehrenden Strafe verurtheilt und in der zweiten Instanz
<lb/>völlig freigesprochen worden war, bis jetzt vergebens eine Abschrift
<lb/>der zu dem letzten Erkenntnisse ertheilten Entscheidungsgründe,
<lb/>welche ihm bei der Publication des Erkenntnisses zugesagt worden,
<lb/>verlangt, ist auch auf ein diesfalls bei dem Könige angebrachtes Ge- 
<lb/>such abfällig bescliicden worden. In verschiednen Aufsätzen in poli- 
<lb/>tischen Tageblättern ist nun das Befugniss des Angeschuldigten, eine
<lb/>Abschrift des in der wider ihn anhängigen Untersuchung gefällten
<lb/>Erkenntnisses und zwar nicht blos der Erkenn tiiissformel, sondern
<lb/>auch der Entscheidungsgründe zu verlangen, erörtert worden und es
<lb/>halte selbst der Preussische Justizminister Mühl er in einer, in die
<lb/>Königsberger Zeitung aufgenommenen Ausführung den Satz zu recht-
<lb/>fertigen gesucht, dass derjenige Inculpat, welcher ein lossprechen- 
<lb/>des Erkenntniss erlangt, nur ein Hecht auf abschriftliche Mittheilung
<lb/>des Erkenntnisses selbst (der Erkenntnissformel), nicht auch der
<lb/>dazu ertheilten Entscheidungsgründe habe, vielmehr die Mittheilung
<lb/>der letztem lediglich in das Ermessen der Behörde gestellt bleibe,
<lb/>ln der vorliegenden Schrift werden die verschiednen Aufsätze,
<lb/>Deductionen und Erwiderungen, welche über diese Fragen in den
<lb/>öffentlichen Zeitschriften bekannt gemacht worden, zusammengestellt.
<lb/>Die Frage ist allerdings, ganz abgesehen selbst von ihrer politischen
<lb/>Bedeutung, für den Preussischen Bürger deshalb von besondrer prac-
<lb/>tischer Bedeutung, weil die Criminaiordnung in Absicht der Wirkung
<lb/>zwei Arten der völligen Freisprechung unterscheidet, die „wegen er-
<lb/>wiesner Unschuld44 und die „wegen mangelnden Beweises44, das
<lb/>Rescript v. 29. April 1817. aber diesen Unterschied in der Erkennt- 
<lb/>niss form ei auszudrücken verbietet, sonach aber derjenige, welcher
<lb/>seine völlige Unschuld dargethan und von allem Verdachte losgespro- 
<lb/>chen worden ist, diese seine vollständige Rechtfertigung nicht anders
<lb/>als durch Mittheilung der Entscheidungsgründe bewirken kann und,
<lb/>wenn ihm die Möglichkeit, dieses zu tbun, abgeschnitlen wird, er
<lb/>Gefahr läuft, mit denen, die nur ab instantia absolvirt worden sind,
<lb/>in gleiche Categorie gestellt zu werden. In den gegenseitigen
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0552.tif"
                n="552"
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            <p>

               <lb/>552 Waldeck) Ueb. d. bäuerl. Erbfolgeges. in d. Prov. Westpbalen.

<lb/>Deductionen in vor!. Schrift hat man vorzugsweise nur auf die posi- 
<lb/>tiven Bestimmungen der Criminalordnung (§.515.534.535.)? so w*e
<lb/>zwei Ministerialrescripte v. 17. Jan. 1812. u. 1831. Bezug genommen,
<lb/>ln dem erstem Rescripte ist die Mittheilung der Entseheidungsgriinde
<lb/>auf Ansuchen und, insofern kein Missbrauch zu besorgen sei, gestattet,
<lb/>in dem letztem aber im Allgemeinen ausgesprochen worden, dass
<lb/>jeder Angeschuldigte befugt sei, auf seine Kosten eine Abschrift des
<lb/>wider ihn ergangenen Criminalerkenntnisses mit den dazu gehörigen
<lb/>Gründen, so weit sie ihn betreffen, zu verlangen. Nach der officiellen
<lb/>Entgegnung des Ministers Mühl er ist jedoch letztres Rescript in
<lb/>einem Falle, in welchem ein Angeschuldigter verurtheilt worden,
<lb/>erlassen, in der Absicht um dem Verurtheilten die weitre Ausführung
<lb/>der Unschuld und seine Verteidigung nicht zu beschränken. Allein —
<lb/>das lässt sich nicht verkennen — in dem Rescripte ist ausdrücklich
<lb/>bemerkt, dass die Vorschriften der Criminalordnung die vorliegende
<lb/>Frage nicht berühren und in derselben nirgends ausgesprochen wor- 
<lb/>den sei, dass die Ertheilung einer Abschrift oder Ausfertigung des
<lb/>Erkenntnisses mit den Gründen dem Angeschuldiglen, wenn er selbige
<lb/>auf seine Kosten verlangt, verweigert werden dürfe. Jedenfalls bleibt
<lb/>es ein missliches argumentum a contrario, wenn man die Vorschriften
<lb/>der Criminalordnung in der entgegengesetzten Weise erklären will,
<lb/>und es ist von Hitzig bezeugt, dass ihm während seiner langjährigen
<lb/>richterlichen Praxis bei verschiednen Landesjustizcollegien nie ein Fall
<lb/>vorgekomMeu, dass einem Verurtheilten oder einem Freigesprochneu
<lb/>integrale Abschrift des in seiner Sache ergangnen Unheils gegen
<lb/>Entrichtung der Schreibegebühren versagt worden sei. Auch ist
<lb/>dieses Recht des Angeschuldigten niemals bezweifelt worden (vergl.
<lb/>Mittermaier, das deutsche Strafverfahren §. 194. Thl. II. S. 411.
<lb/>neuste Aufl. Müller, Criminalprocess §.206.) und es ist kein aus- 
<lb/>reichender Grund vorhanden, dem Angeschuldigten dieses Befugniss,
<lb/>das selbst durch die gegründetste Furcht vor einem Missbrauche —
<lb/>da zu dessen Unterdrückung sodann der Staatsgewalt andre Mittel zu
<lb/>Gebote stehen — nicht aufgehoben werden kann, abzuschneiden.
<lb/>Uebrigens ist im vorl. Falle nach S. 14. in Verb, mit S. 27. die Ver- 
<lb/>weigerung der fragt. Abschrift von dem Gerichte erster Instanz, wel- 
<lb/>ches das erste Erkennlniss gesprochen hatte, ausgegangen und in der
<lb/>Erklärung des Justizministers S. 27. bemerkt, dass diese Resolution
<lb/>des Gerichts, da die Gewährung des Gesuchs dem richterlichen Er- 
<lb/>messen überlassen sei, im Aufsichtswege nicht abgeändert werden
<lb/>könne, weil ihr die Worte des Gesetzes zur Seite stünden.
</p>
            <p>

               <lb/>lieber das bäuerliche Erbfolgegesetz in der Prov. Westpbalen,
<lb/>von Hr. B.F. Waldeck, K. O.-L.-G.-R. zu Hamm. Arnsberg,
<lb/>Ritter, 1841. 80 S. gr. 8. (geh. Thlr.)

<lb/>Die (auch in Westphalen bestandne) Untheilbarkeit der Bauer-
<lb/>göter, welche einerseits in der politischen Verfassung und andrerseits
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0553.tif"
                n="553"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0553--><p/>
            <p>

               <lb/>Waldeck, Ueb. d. bäuerl. Erbfolgeges. in d. Prov. Wcstphalen. 553

<lb/>in den gutsherrlichen Rechten an denselben wurzelte, war mit der
<lb/>Singularsuccession in letzre eng verbunden und diese Singularsucces-
<lb/>sion eine naturgemässe Folge jener Lntheilharkeit. DerVerf. macht
<lb/>darauf aufmerksam, dass hei der in gutsherrlichen Rechten beruhen- 
<lb/>den Lntheilharkeit insbesondre es leicht dahin kam, dass der Anneh- 
<lb/>mer des Guts durch Gesetz oder Gewohnheit bestimmt, so wie dass
<lb/>demselben gewisse Vorzüge bei der Theilung des Vermögens einge- 
<lb/>räumt wurden, vorzüglich wenn man erwägt, dass das Gut unter aus- 
<lb/>gebildetem Leibeigenthume gar nicht als ein ßestandtheil des Nach- 
<lb/>lasses angesehen wurde, vielmehr als Eigenthum des Gutsherrn galt,
<lb/>welcher nur die Pflicht hatte, dasselbe einem der Kinder des letzten
<lb/>Colonus, dem selbst gewählten oder durch Gesetz oder Gebrauch
<lb/>bestimmten, zu übertragen. Als aber hei der steigenden Industrie
<lb/>und den wachsenden Anforderungen des Staatsschatzes an das Ver- 
<lb/>mögen der Lnterthanen die Beseitigung aller Hindernisse hierunter
<lb/>erforderlich wurde, verlor der Gutsherr sein Eigenthum am Colonate,
<lb/>der Bauer wurde freier, unbeschänkter Eigentümer des Guts, wie
<lb/>er es des Mobiliarvermögens (des peculii) gewesen und die zeit- »
<lb/>herigen Beschränkungen seines Dispositionsbefugnisses fielen weg,
<lb/>damit auch die Lntheilharkeit und mit dieser wieder die auf ihr be- 
<lb/>ruhende Singularsuccession in das Gut, da mit derselben das Recht
<lb/>zu jeder beliebigen Veräusserung und Zertheilung des Guts nicht im
<lb/>Einklänge stand. Die Ablösung der gutsherrlichen Rechte vollendete
<lb/>den Umsturz der alten Verfassung. Als man daher in der neueren
<lb/>Zeit versuchte, die alte Singularsuccession mit vollem Eigentum und
<lb/>freier Dispositionsbefugniss zu vereinigen, musste man in praxi hei
<lb/>dem Widerspruche der erstem mit den beiden letztem auf unauflös- 
<lb/>liche Schwierigkeiten stossen. DerVerf. zeigt sehr klar und treffend,
<lb/>wie die notwendigen Voraussetzungen zu jener Succession durch die
<lb/>Freigebung des Grundeigentums vernichtet seien und iiberdiess ein
<lb/>practisches Bedürfnis nach ihrer Wiedereinführung sich nicht nach-
<lb/>weisen lasse. Wenn übrigens den ersten Anlass die Befürchtung
<lb/>vor zu grosser Zerstückelung des Bodens und der Wunsch, die Bauer- 
<lb/>güter in ihrem alten Bestände zu vinculiren, gegeben, so sei, ganz
<lb/>abgesehen davon, dass im Allgemeinen die Zerstückelung vorteilhaft,
<lb/>in Westphalen kein Grund vorhanden, eine zu grosse Zerstückelung
<lb/>zu befürchten, und, wenn sie mit Effect verhütet werden sollte, hierzu
<lb/>wohl die Aufhebung der Theilbarkeit, nicht aber die Einführung der
<lb/>Singularsuccession, der es an aller rechtlichen und indischen Basis
<lb/>ermangle, geeignet gewesen. Solche Mittel seien aber, vom recht- 
<lb/>lichen Gesichtspunkt sowohl als dem der Nationalökonomie zu ver- 
<lb/>werfen und auch das neue Erbfolgegesetz sei nicht zu diesen Mitteln
<lb/>geschritten, sondern eben, im präsumtiven Sinne des Besitzers, das
<lb/>Erbe seiner Väter auch unverkürzt den Nachkommen zu hinterlassen,
<lb/>nur versucht, die alte Erbfolge zum Theil wieder einzuführen. Der
<lb/>Verf. zeigt mit practischem Scharfsinne bei Durchgehung der ein- 
<lb/>zelnen Vorschriften des Gesetzes, dass auch im Einzelnen Mängel
<lb/>obwalten, welche bei den wichtigsten Punkten nicht nachträglich noch
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0554.tif"
                n="554"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0554"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0554--><p/>
            <p>

               <lb/>554 Meerkatz, SystDjarst d. Vorschriften üb. freiwill. Gerichtsbark.

<lb/>geheilt werden können, so dass der mehrseitig geäusserte Wunsch,
<lb/>dass das Gesetz wiederum aufgehoben werden möchte, vollständig
<lb/>begründet erscheint. Mit dem Wunsche des Verfs., dass das Institut
<lb/>der Uebertragungsverträge, welches sich aus den bestehenden Ver- 
<lb/>hältnissen naturgemäss entwickelt habe, durch Praxis und Rechtswis- 
<lb/>senschaft sorgfältig gepflegt und ausgebildet werden möge, wird wohl
<lb/>jeder Sachverständige übereinstimmen.
</p>
            <p>

               <lb/>SystematisclieDarstellung der Vorschriften über die freiwillige
<lb/>Gerichtsbarkeit nebst Formularen. Vom O.-L.-G.-Assessor
<lb/>meerkatz* Berlin, Heymann, 1843. XVI u. 240S. gr.8. (l^Tblr.)

<lb/>Unter allen Partieen der Preussischen Gesetzgebung ist bis auf
<lb/>die neuste Zeit der zweite Theil der Allgemeinen Gerichtsordnung
<lb/>von der Wissenschaft am meisten stiefmütterlich behandelt worden.
<lb/>Alles, was in dieser Beziehung bis jetzt geleistet worden, reducirt
<lb/>sich auf commentirte Formulare, oder auf Sammlungen der den II. Theil
<lb/>der A.-G.-O. ergänzenden und erläuternden Verordnungen; die Schrif- 
<lb/>ten von Kaulfuss und Hafemann lassen sich unter die erste, die
<lb/>Ergänzungen von Gräff u.s. w. und Mannkopff aber unter die zweite
<lb/>Kategorie bringen. Eine eigentlich wissenschaftliche Bearbeitung
<lb/>fehlte zur Zeit gänzlich und es war in der That ein glücklicher Ge- 
<lb/>danke des Verfs., von dieser Seite den II. Theil der A.-G.-O. aufzu- 
<lb/>fassen und darzustellen, besonders da sich der Mangel eines solchen
<lb/>Systems längst fühlbar herausgestellt hatte. Denn da es offenbar un- 
<lb/>möglich ist, für alle denkbaren Arten und Modificationen von Verträ- 
<lb/>gen im Voraus Formulare zu schaffen, die Sammlungen der Verord- 
<lb/>nungen aber bei dem so reichen Material keinen genügenden Ueber-
<lb/>blick gewähren, so konnten natürlich die bisherigen Leistungen nicht
<lb/>ausreichen. Dies Bedürfnis hat denn dem Vei f. Anlass gegeben, die
<lb/>Vorschriften über die Acte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche
<lb/>sich im II. Theil und Titel VII. Theil III. der Allgemeinen Gerichts- 
<lb/>ordnung, sowie in dem Allgemeinen Landrecht und den späteren No- 
<lb/>vellen zerstreut vorflnden, systematisch zu ordnen. — Den Inhalt
<lb/>der Schrift anlangend zerfällt sie in einen allgemeinen und einen be-
<lb/>sondern Theil. Der erste Theil enthält 6 Abschnitte: I. Von der
<lb/>Befugniss der Gerichte zur Aufnahme von Handlungen der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit, wobei der Verf. nach Vorausschickung der allge- 
<lb/>meinen Grundsätze auf die Befugniss der Kreisjustizräthe, Kammer-
<lb/>gerichtssecretaire, Auditeure, Dorfgerichte, Magistrate und Schieds-
<lb/>münner übergeht §§. 1 — 5. II. Von der Qualification der einzelnen
<lb/>gerichtlichen Beamten zur Aufnahme von actus voluntariae juris- 
<lb/>dictionis und zwar im Allgemeinen und insbesondre von der Befähigung
<lb/>der Referendarien, Auscultatoren und Actuarien §§.6—9. III. Von
<lb/>denjenigen Rechtsgeschäften, welche nicht von jedem Gericht gütig
<lb/>aufgenommen werden können §§. 10—13. IV. Von der Befugniss
<lb/>der Notarien zur Aufnahme von Handlungen der freiwilligen Gerichts-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0555.tif"
                n="555"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0555--><p/>
            <p>

               <lb/>Moritz, Sämmtl. Plenar-Besclilüsse d. O.-A.-G. d. K. Bayern. 555

<lb/>barkeit §§. 14—17- V. Von den Einschränkungen der Gerichte und
<lb/>Notare in ihrer Befugniss zur Aufnahme von actus volunt. jurisdict
<lb/>und zwar 1) in Beziehung auf den Ort der Aufnahme und 2) wegen
<lb/>persönlicher Verhältnisse zu den Contrahenten §§. 18. 19. VI. Von
<lb/>dem Verfahren bei Aufnahme von Handlungen der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit, wobei derVerf. auf die Requisite des Protokolls, die Identität,
<lb/>Dispositionsfähigkeit der Contrahenten, Beistände, Certiorationen und
<lb/>auf die Vollziehung und Ausfertigung der Verhandlungen näher ein- 
<lb/>geht §§. 20—32. Der zweite Theil umfasst die gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen, welche wegen der Aufnahme und Form der am häufigsten
<lb/>verkommenden Rechtsgeschäfte ergangen sind. In der Regel schickt
<lb/>der Verf. hier den einzelnen Rechtsgeschäften die allgemeinen lei- 
<lb/>tenden Principien voraus und lässt dann passende Formulare folgen;
<lb/>bei den actus vot jurisdict. von geringerer Bedeutung hat es dagegen
<lb/>der Verf. vorgezogen, die nöthigen Erläuterungen in Anmerkungen
<lb/>zu geben. In dieser Weise handelt nun der Verf. von dem §.33 —
<lb/>66. nicht nur von den Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter
<lb/>Lebenden, sondern auch von Testamenten, Siegelungen und Inven- 
<lb/>turen u. s. w., und indem der Verf. hei jeder Materie die einschla- 
<lb/>genden Novellen gehörig berücksichtigt hat, erhält man ein leben- 
<lb/>diges Bild des gegenwärtigen Standpunkts der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit in Preussen. Durch ein beigegebenes Sachregister wird die
<lb/>Brauchbarkeit der Schrift wesentlich erhöht. Zu der Schwierigkeit,
<lb/>gerade diesem formelle« Theile der Preussischen Gesetzgebung eine
<lb/>wissenschaftliche Seite abzugewinnen, trat noch eine andere, näm- 
<lb/>lich die, das allenthalben zerstreute Material zusammenzusuchen und
<lb/>gehörigen Orts unterzubringen. Beide Aufgaben hat der Verf. mit Er- 
<lb/>folg gelöst und dadurch sowohl dem angehenden practiscben Juristen,
<lb/>als auch dem Preussischen Richter und Notar in den Provinzen, wo
<lb/>die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat, ein brauchbares
<lb/>Handbuch geliefert.
</p>
            <p>

               <lb/>Sainmlnng sämmtlicher Plenar-Beschlüsse des Ober-Appellations- 
<lb/>gerichts des Königr. Bayern in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
<lb/>nebst dem Präjudicien-Gesetze v. 17. Nov. 1837. und den dazu
<lb/>gehörigen Motiven. Mit höchster Erlaubniss des K. Bayer. Justiz-
<lb/>Ministeriums herausg. von JDr. H. A. Moritz, A.-G.-R. zu Neu- 
<lb/>burg. [islesHeft.] München, Franz, 1843. XII. u. 112 S. gr. 8.
<lb/>(geh. H Tblr.)

<lb/>Die mannigfachen Klagen, welche so wie anderwärts, auch in
<lb/>Baiern darüber, dass nicht blos in gleichartigen, sondern selbst in
<lb/>ganz gleichen Fällen, und selbst zum Theil über dieselbe Rechtsfrage
<lb/>ganz versebiedne Erkenntnisse von dem obersten Gerichtshöfe gespro- 
<lb/>chen wurden, laut geworden, hatten bekanntlich die Baierische Regie- 
<lb/>rung im Jahre 1837. veranlasst, den Ständen einen Entwurf zu einem
<lb/>Gesetze „über die Verhütung ungleichförmiger Erkenntnisse bei dem
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0556.tif"
                n="556"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0556--><p/>
            <p>

               <lb/>556 Moritz, Sämmtl. Plenar-Beschlüsse d. O.-A.-G. d. K. Bayern.

<lb/>obersten Gerichtshöfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten“ vorzu- 
<lb/>legen, welcher auch unter dem 17. Nov. 1837. als Gesetz publicirt
<lb/>worden ist. Der Grund des Uebels lag nicht allein in der grossen
<lb/>und verschiedenartigen Menge der in Baiern bestehenden Gesetz- 
<lb/>gebungen, sondern auch in der Organisation des Ober-Appellations-
<lb/>Gerichts seihst, welches sich in mehrere Senate theilt, die, in der
<lb/>Regel für den Lauf eines Jahres gebildet, zwar unter der formellen
<lb/>Leitung des Präsidenten, in materieller Beziehung aber von einander
<lb/>unabhängig stehen. (Vgl. Lauk, d. Ergebnisse der Ständeversamm- 
<lb/>lung d. K. Baiern i. J. 1837.; im Arch. f. d. civ. Praxis XXII. S. 312.).
<lb/>In den Motiven des Gesetzes ging man davon aus, dass diesem Lehel- 
<lb/>stande dadurch am sichersten begegnet werden könne, wenn das- 
<lb/>jenige, was die Gesetze des ehemaligen Teutschen Reichs und das
<lb/>Baierische Landrecht zur Verhütung der Ungleichförmigkeit im Spre- 
<lb/>chen anordnen (vgl. Reichsabschied v. 1570. §. 77. J. R. A. v. 1654.
<lb/>§. 136. u. d. Visitationsabschied v. J. 1713. §. 84. — das Baierische
<lb/>Landrecht v. J. 1756. I. 2. 14. Nr. 3.) zum allgemein verbindenden
<lb/>Gesetze erhoben würde. Demgemäss ist im Gesetze bestimmt wor- 
<lb/>den, dass, wenn über eine Rechtsfrage bereits mehrmals verschie- 
<lb/>den erkannt oder von dem betreffenden Senate eine von der zeither
<lb/>genommenen Rechtsansicht abweichende Entscheidung ertheilt wor- 
<lb/>den ist, die Rechtsfrage zuvörderst in einer Plenarversammlung
<lb/>des O.-A.-G. zum Vortrage gebracht, berathen und entschieden
<lb/>werden soll, dergestalt, dass ein solcher Plenarbeschluss nicht nur
<lb/>für den veranlassenden Fall zur Entscheidungsnorm dienen soll, son- 
<lb/>dern auch für alle künftige Fälle die Natur eines Präjudizes bis zur
<lb/>gesetzlichen Erledigung der Frage annimmt. Jeder Plenarbeschluss
<lb/>über solche Rechtsfragen — bei dessen Fassung mindestens H der
<lb/>sämmtl. Mitglieder des Collegii gegenwärtig sein sollen — wird mit
<lb/>ßeifügnng der juristischen Motive des Beschlusses durch das Regie- 
<lb/>rungsblatt bekannt gemacht. — Eine ähnliche Verordnung ist später
<lb/>im J. 1837. in Hannover erlassen worden. — In den Bl. f. d. Rechts- 
<lb/>anwendung in Baiern hatte man sich wiederholt (B. II. 8. 73. f. IV.
<lb/>8.341. f.) gegen die Zweckmässigkeit dieserMassregel aus sehr beach-
<lb/>tenswerthen Gründen erklärt und unter Anderem (im J. 1839.) darauf
<lb/>aufmerksam gemacht, dass zur Zeit erst zwei, überdiess nur unwich- 
<lb/>tigere Fragen betreffende Präjudizien publicirt worden. Id der vor- 
<lb/>liegenden Sammlung werden aber bereits 17 Plenarbeschlüsse mitge-
<lb/>theilt. — Dem Ref. ist insbesondre bedenklich gewesen, dass nach
<lb/>Art. IV. des Gesetzes nur H der Collegialmitglieder bei der Beschluss- 
<lb/>fassung zugegen zu sein brauchen und hier wieder — wahrscheinlich
<lb/>wohl — dje Stimmenmehrheit entscheidet, so dass eine — verhält-
<lb/>nissmässig — geringe Anzahl der Mitglieder einen solchen Beschluss
<lb/>zum Präjudiz erheben und sogar — selbst gegen den Widerspruch
<lb/>der Minorität — zur Bekanntmachung bringen kann. Auch ist wohl
<lb/>zu berücksichtigen, dass die mittlern und untern Spruchbehörden
<lb/>nicht unbedingt ihre Meinung solchen Plenarbeschlüssen unterordnen
<lb/>werden (wie der Verf. glaubt) und daher sehr leicht der Fall ein-.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0557.tif"
                n="557"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0557--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Bamberg, Das Schwarzburg-Radolstädtsche Privatrecht. 557

<lb/>treten kann, dass dennoch in völlig gleichartigen Fällen sehr ver- 
<lb/>schieden erkannt werden wird, je nachdem die Sache in Hinsicht
<lb/>auf die summa appellabitis bis an den höchsten Gerichtshof gelangt
<lb/>oder nicht. — Der Verf. hat nun, um den Zweck des Präjudizien- 
<lb/>gesetzes seihst mit zu fördern, die in dem Regierungsblatte zerstreut
<lb/>abgedruckfen Plenarbeschlüsse und deren Motive gesammelt und mit
<lb/>Genehmigung des Justizministerii herausgegeben. — Es kann hier
<lb/>nicht auf die einzelnen Beschlüsse weiter eingegangen und eine Prü- 
<lb/>fung derselben unternommen werden; überdiess betreffen sie zumeist
<lb/>particularrechtliche Bestimmungen. Von allgemeinerem Interesse sind
<lb/>Nr. III. „In dem Falle, wo eine Berufung wegen Mangels der Appel- 
<lb/>lationssumme von einer Mittelinstanz ahgewiesen wurde, ist eine Be- 
<lb/>schwerde an den obersten Gerichtshof ^nur dann zulässig, wenn die
<lb/>zur Berufung dahin erforderliche Summe vorhanden ist.“ IX. „Die
<lb/>provocatio ex lege diffamari ist auch dann zulässig, wenn dem Pro-
<lb/>vocanten eine Klage in der Hauptsache zusteht." XI. „Zur Begrün- 
<lb/>dung der, der Klage auf Genugthuung wegen Defloration entgegen- 
<lb/>gesetzten Einrede „„dass der Klägerin schon vorher eine andre Manns- 
<lb/>person beigewohnt habe"" genügt die allgemeine Behauptung dieser
<lb/>Beiwohnung." XII. „Die Klage auf Ernährung eines ausserehelichen
<lb/>Kindes w ird durch die Einrede, dass der Mutter während der gesetz- 
<lb/>lich entscheidenden Zeit mehrere Mannspersonen beigewohnt haben,
<lb/>nicht aufgehoben." — Das Verdienstliche der Sammlung ist unver- 
<lb/>kennbar und daher die Bemühung des Herausgebers dankenswertb.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Scliwarzburg-RudolstädtschePrivatrecht. ln einer systemat.
<lb/>Uebersicht bearbeitet von Günther v. Bamberg, Fr. S.-R.
<lb/>Geheimen Secretär zu Rudolstadt. Rudolstadt, Fröbel, 1844. XII
<lb/>u. 161 S. 8. (geh. 1| Thlr.)

<lb/>Die Behauptung, dass man in einem Staate mitten im Reichthum
<lb/>der Gesetze leben, auf den Fall ihrer practischen Anwendung aber
<lb/>gleichwol der Möglichkeit ausgesetzt sein könne, besorglichen Man- 
<lb/>gel daran zu leiden, klingt Manchem vielleicht sonderbar, allein ihre
<lb/>Richtigkeit wird bei tieferein Eindringen in den Gesetzgebungszustand
<lb/>des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt vollkommen gerechtfertiget.

<lb/>Die Gesetzgebung dieses Landes beginnt*) 1584. , wo die
<lb/>beiden Söhne des Grafen Günther XL. von Schwarzburg, und der
<lb/>allbekannten, heldenniüthigen Gräfin Catharina, das väterliche Erbe
<lb/>theilten, und die Linien Rudolstadt und Sondershausen entstanden
<lb/>sind**). Die seit jener Zeit bis gegen den Schluss des 17. Jahrh.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Oie nun folgenden ausführlicheren Nachrichten über die Entstehung,
<lb/>allmählige Ausbildung und den dermaligen Zustand der Gesetzgebung im gedach- 
<lb/>ten Fürstenthum dürften, dem juristischen Publicum gegenüber, wol um so
<lb/>weniger uninteressant erscheinen, als man sie nirgends zusammengestellt findet.


<lb/>**) Deutsche Reichsgeschichte von Lin de lof. Giessen, 1827. §. 142.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0558.tif"
                n="558"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0558"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0558--><p/>
            <p>

               <lb/>558 v. Bamberg, Das Schwarzburg-Rudolstädtsche Privatrecht.

<lb/>emanirten Edictalgesetze *) sind der Zahl nach in der Thal nur un- 
<lb/>bedeutend zu nennen, und ihre Promulgation erfolgte in der Art,
<lb/>dass man die wichtigeren gesetzlichen Bestimmungen, in Ermangelung
<lb/>einer Gesetzsammlung, in besonderen Exemplaren nach Bedürfnis«
<lb/>drucken und vertheilen liess, die minderwichtigen aber, gewöhnlich
<lb/>in Rescripts- oder Circular-Form, schriftlich an die sämmtlichen Ge- 
<lb/>richte des Landes zu eigener Notiz und weiterer Bekanntmachung
<lb/>überfertigte. Dass bei dieser Verfahrungsweise wenig Bürgschaft für
<lb/>die Erhaltung der Gesetze vorhanden war, wird Niemand bezweifeln;
<lb/>und leider ist esThatsache, dass die meisten von den dem gedachten
<lb/>Zeitraum angehörenden gesetzlichen Vorschriften rein verloren ge- 
<lb/>gangen, und in den Archiven der obersten und Untergerichte nur
<lb/>zerstreute Exemplare davon vorhanden sind. Von einer allgemeinen
<lb/>Zugänglichkeit für das Publicum ist natürlich vollends keine Rede
<lb/>mehr. — Fruchtbarer au Gesetzen war das 18. Jahrhundert. Die
<lb/>Bestrebungen des Grafen Albrecht Anton und der Fürsten Fried- 
<lb/>rich Anton und Johann Friedrich im Gebiete der Gesetzgebung
<lb/>haben unbedingt den gerechtesten Anspruch auf Anerkennung; jeden- 
<lb/>falls war es aber sehr zu beklagen, dass von diesen drei Regenten
<lb/>noch nicht ein einziger auf die sehr nahe liegende Idee verliel, den
<lb/>vorbemerkten Uebelständen, wenigstens für die Zukunft, durch Ein- 
<lb/>führung einer Gesetzsammlung oder eines öffentlichen, zur Verbrei- 
<lb/>tung der landesherrlichen Verordnungen ausschliesslich bestimmten
<lb/>Blattes ein Ende zu machen. Dieses Verdienst, freilich nur in letz- 
<lb/>terer Beziehung, aber, wie gleich unten zn zeigen, auch in dieser
<lb/>nicht einmal ganz, erwarb sich erst der Fürst Ludwig Günther,
<lb/>unter dessen Regierung im Jahre 1769. das noch bestehende, leider
<lb/>erst unterm 16. Jan. 1809. für officiel! erklärte Rudolstädter Wochen- 
<lb/>blatt**) in das Leben trat. Wie vorteilhaft nun aber auch die Ein- 
<lb/>führung dieses öffentlichen Blattes für das erwähnte Fürstenthum war,
<lb/>indem durch dasselbe namentlich die wichtigsten Gesetze aus der
<lb/>ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts erinnert und auf diese Weise er- 
<lb/>halten wurden, so erleidet das verdienstliche Beginnen des letzter- 
<lb/>wähnten Fürsten Ludwig Günther doch dadurch wieder eine nicht
<lb/>unbedeutende Schmälerung, dass er jenes Wochenblatt nicht zum
<lb/>ausschliesslichen Organ für die Publication seiner Gesetze erhob, son- 
<lb/>dern die obenberührte, sehr trostlose schriftliche Promulgationsweise
<lb/>in Rescripts- und Circular-Form, ausserdem ebenfalls noch beibehielt.
<lb/>War nun auch die letztbemerkte Art, die landesherrlichen Verord- 
<lb/>nungen zu publiciren, für die nächsten Zeiten die aussergewöhnliche,
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dieses Wort wird hier im echt römischen Sinne gebraucht. Man ver- 
<lb/>steht darunter die öffentlich bekannt gemachten, allgemein verbindende Rechts- 
<lb/>normen verkündenden Gesetze, und schliesst namentlich die Satzungen der
<lb/>Städte, Dorfordnungen, Innungen u. dgl. aus.


<lb/>**) Das unterm 18. Nov. 1823. ebenfalls fürofficiell erklärte Frankenhäuser
<lb/>Intelligenzblatt, mittelst dessen tlieils die allgemein verbindenden1, theils die die
<lb/>Hinterherrschaft Frankenhausen allein betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>veröffentlicht werden, ist im Jahre 1765. entstanden.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0559.tif"
                n="559"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0559"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0559--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Bamberg, Das Schwarzburg- Rudolstädtsche Privatrecht. 559

<lb/>so trat doch, unbegreiflich aus welchem Grunde, bald genug das um- 
<lb/>gekehrte Verfahren ein, und es ist sicherlich keine Uebertreibung,
<lb/>wenn man behauptet, dass seit dem Hintritt des Fürsten Ludwig
<lb/>Günther H der landesherrlichen Verordnungen auf die mehrerwähnte
<lb/>Weise schriftlich und nur ^ davon im Rudolstädter Wochenblatt, resp,
<lb/>im Frankenhäuser Intelligenzblatt erlassen worden sind. Zieht man
<lb/>nun in Erwägung, dass vollständige Exemplare dieses Wochenblattes
<lb/>zu den höchst seltenen Erscheinungen gehören und die Unsumme der
<lb/>schriftlich emanirten Verordnungen, ausser vielleicht in den Händen
<lb/>der Landesregierung und mancher Unterbehörden, selten einmal bei
<lb/>einem practischen Juristen, am wenigsten aber bei anderen Privaten
<lb/>vollständig zu treffen sind, ferner, dass eine vollständige, separate
<lb/>Sammlung*) der sämmtlichen erlassenen Gesetze im erwähnten Fiir-
<lb/>stenlhum bis jetzt ebensowenig erschienen ist, als ein genaues Re-
<lb/>pertorium, so kann es, da endlich selbst nicht einmal allen Jahr- 
<lb/>gängen des Rudolstädter Wochenblattes Inhaltsverzeichnisse und am
<lb/>wenigsten genügende beigegeben sind, kaum anders sein, als dass
<lb/>die Anwendung und der Gebrauch des grössten Theils der vorhan- 
<lb/>denen Gesetze, trotz des eifrigsten Bestrebens der Behörden, fort- 
<lb/>während danach zu entscheiden, im Fürstenthum Schwarzburg-Rudol- 
<lb/>stadt, zum grossen Nachtheil der Untergebenen, so lange erschreck- 
<lb/>lich erschwert sein muss, bis den gezeigten Mängeln, durch eine
<lb/>Totalreform im Gebiete der Gesetzgebung, die schuldige Abhilfe ver- 
<lb/>schafft werden wird. Bei bewandten Umständen kann die betrübende
<lb/>Gewissheit nicht ausbleiben, dass manche Behörde, ungeachtet der
<lb/>Existenz gewisser Gesetze, dennoch nicht danach verfährt, weil sie
<lb/>entweder nicht in deren Besitz ist und sie gar nicht kennt, oder aber,
<lb/>wenn auch Beides der Fall sein sollte, doch kein schnelles Mittel an
<lb/>der Hand hat, das Gesetz in concreto nach Bcdürfniss sich zu ver- 
<lb/>gegenwärtigen, wovon die unausbleibliche Folge, dass gleiche Fälle
<lb/>bei verschiedenen Gerichten verschiedenartig geschlichtet und ent- 
<lb/>schieden werden. Darin besteht aber nicht der einzige Nachtheil
<lb/>der beregten Uebelstände; eine weitere traurige Folge kann die sein,
<lb/>dass den Parteien, im Wege der Rechtsverfolgung, unsägliche Weit- 
<lb/>läufigkeiten dadurch erwachsen, dass man sich mit grosser Zeit- und
<lb/>Kosten-Aufopferung über Puncte streitet, die durch das vorhandene,
<lb/>den betreffenden Personen leider aber nur unbekannte Gesetz schleunig
<lb/>zu entscheiden wären, ferner, dass jedem einzelnen Staatsbürger,
<lb/>sowie überhaupt das höchst wichtige Mittel fehlt, in allen Fällen des
<lb/>Lebens, wo Rechtsverhältnisse zur Sprache kommen, unter Zurathe-
<lb/>ziehung der Gesetze, klug und vorsichtig sich zu benehmen, dass das
<lb/>Studium der vaterländischen Gesetzgebung dem angehenden Juristen
<lb/>ungemein erschwert, ja beinahe unmöglich gemacht ist, und dass
<lb/>jedem im fraglichen Staate zeitweilig sich Aufhaltenden die unbedingt
<lb/>erforderliche Leichtigkeit, seine Handlungsweise den Gesetzen gemäss
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die der Rudolstädter Prozessordnung im Jahre 1825. angereihten Nach- 
<lb/>träge können wegen ihrer Un Vollständigkeit durchaus nicht dafür gelten.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0560.tif"
                n="560"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>560 i). Bamberg, Das Schwarzburg-Rudolstädtsehe Privatrecht.

<lb/>einzurichten, geradezu abgeht, woraus die heil-, aber dann wirklich
<lb/>nicht ganz grundlose Entschuldigung mit dem Nichtkennen des Gesetzes
<lb/>in concreto entspringen muss. — Alle diese Gebrechen hat die Lan- 
<lb/>desregierung längst auch besorglich wahrgenommen, und durch die
<lb/>mit dem J. 1840. beginnende Gesetzsammlung für die Zukunft in Weg- 
<lb/>fall zu bringen gesucht. Möchte sie doch mit gewohnter Umsicht nun
<lb/>aber auch dafür sorgen, dass diese Gesetzsammlung ausschliesslich eine
<lb/>solche ist, und Bekanntmachungen, die in derThat keine Gesetze sind,
<lb/>wie z.B. Nr. 24. in der Gesetzsammlung für 1842., auch keine Aufnahme
<lb/>darin finden; möchte sie ferner dahin Verfügung treffen, .dass die noch
<lb/>nicht eingestellte, schriftliche Bekanntmachung allgemein verbindender
<lb/>Rechtsnormen, in Rescripts- und Circular-Form, ganz und gar aufhört,
<lb/>dass eine blosse Erinnerung an bereits vorhandene Gesetze jeder Zeit
<lb/>nur im Wochen- resp. Frankenhäuser Intelligenz-Blatt geschehen darf,
<lb/>und endlich, dass Verordnungen, die nur eine höchst vorübergehende
<lb/>Geltung haben, wie die Zollgesetze*), aus dem Kreis der Gesetz- 
<lb/>sammlung verwiesen, und lieber als Beilagen zu dem Rudolstädter
<lb/>Wochen- und Frankenhäuser Intelligenz-Blatt ausgegeben werden.
<lb/>Daran schliesst sich aber auch der dringende Wunsch, dass die Rudol- 
<lb/>städter Prozessordnung, die einer längst verwichenen Zeit (1704.)
<lb/>ihre Entstehung verdankt, deren ursprüngliche Gestalt durch unzäh- 
<lb/>lige Veränderungen, Aufhebung der letzteren und abermalige Verän- 
<lb/>derungen fast nicht mehr zu erkennen ist, zeitgemäss umgeformt und
<lb/>dem Fürstenthum die Wohlthat eines Griminalgesetzbuchs, sei es nun
<lb/>eines eigens angefertigten oder recipirten, zu Theil werden möge!
<lb/>Alle diese Wünsche sind zu vernünftig,* als dass ihre Erfüllung lange
<lb/>ausbleiben könnte.

<lb/>Somit haben wir ein getreues Bild der Gesetzgebung ira Fürsten- 
<lb/>thum Schwarzburg-Rudolstadt, welches der näheren Beleuchtung des
<lb/>v. Bamberg’schen Werkes um deswillen vorausgehen musste, weil
<lb/>man nur auf diese Weise das erwähnte Product gehörig würdigen
<lb/>und beurtheilen kann, mit welchen Schwierigkeiten die systematische
<lb/>Ausarbeitung des Schwarzburg-Rudolstädtischen Privatrechts unter
<lb/>diesen Verhältnissen verbunden war. In der Vorrede, der man gleich
<lb/>auf den ersten Blick das geflissentliche Hinwegeilen über die Klippen
<lb/>der früher besprochenen Missverhältnisse und das absichtliche Unter- 
<lb/>drücken der in dieser Beziehung nöthig gewesenen freiinüthigen
<lb/>Sprache ansieht, giebt übrigens der Verf. durch die Worte:

<lb/>„Dieses Schriftchen übergebe ich der Oeffentlichkeit in der Absicht, den- 
<lb/>jenigen, welchen die Kenntniss des hiesigen partikularen Privalrechts zu
<lb/>ihrer Berufsthätigkeit unentbehrlich oder sonst wünschenswert!» ist, die
<lb/>Aneignung derselben zu erleichtern4&lt;;

<lb/>selbst deutlich genug zu erkennen, dass ihm die gerügten Mängel der
<lb/>in Frage befangenen Gesetzgebung gleich gut bekannt sind; auch
<lb/>bemerkt er gleich danach, dass man sein Werk nicht als ein System
</p>
            <p>

               <lb/>*) In die nämliche Categorie gehört z. B. auch Nr. 2. 9. der Gesetzsamm
<lb/>lung für 1843.
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0561.tif"
                n="561"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Bamberg, Das Schwarzburg-Rudolstädtsche Privatrecht. 561

<lb/>oder Handbuch, sondern blos als einen Leitfaden oder Grundriss,
<lb/>oder vielmehr nur als den Versuch eines solchen anschen mttge.
<lb/>Darauf folgt eine, 5 Seiten lange, Einleitung, wo der Vcrf. mit nicht
<lb/>.zu läugnender Gründlichkeit über die Quellen des mehrgedachten
<lb/>Privatrechts sich ausspricht, und besonders für das tiefere Studium
<lb/>derselben, in der in den Noten aufgezeichneten Literatur reichliches
<lb/>Material nachweist. Nur ist es nach unseren früheren Ausführungen
<lb/>irrig, wenn es auf der ersten Seite der Einleitung heisst: „dass für die
<lb/>Zeit von 1840. an, die da entstandene Gesetzsammlung, alle seit- 
<lb/>dem erschienenen Gesetze und Verordnungen umfasse.“ Indessen ent- 
<lb/>schuldigt die jetzige Stellung des Verfassers, weit abgelegen von
<lb/>dem Orte, wo jede neue gesetzliche Bestimmung vorüber muss, die- 
<lb/>sen kleinen Missgriff. Nun erst beginnt das Werk selbst. Die innere
<lb/>Anordnung desselben ist, wie auch schon in der Vorrede bemerklich
<lb/>gemacht wurde, fast durchgängig die, von Haubold in s, Lehrbuch
<lb/>d. K. Sächs. Privatrechts gehandhable, die wohl genügt, da der Verf.
<lb/>keine bessere aufzustellen gewusst hat. Nach diesem Systeme zer- 
<lb/>fällt die Schrift aber in 187 Paragraphen und 5 Bücher, von denen
<lb/>das erste das Personenrecht, das zweite das Recht des Eigenthums,
<lb/>das dritte das Recht der Forderungen, das vierte das Erbfolgerecht
<lb/>umfasst, und das Recht der Gewerbe den Schluss macht. Die Dar- 
<lb/>stellungsweise , welche bei gründlicher Benutzung der Sächsichen
<lb/>Rechte, Statuten der Städte, Dorfordnungen und Innungen, den flcis-
<lb/>sigsten Bezug auf die einschlägigen Gesetze nimmt, ist im Allgemei- 
<lb/>nen gut zu nennen, nur, dass das Bestreben nach gedrängter Rede,
<lb/>bisweilen vielleicht etwas zu auffallend in den Vordergrund tritt. —
<lb/>So viele gute Seiten nun aber auch das Buch hat, und so sehr es
<lb/>als erstes Unternehnlen in seiner Art unsere volle Achtung in An- 
<lb/>spruch nimmt, so leidet cs doch wieder an einem Mangel, der dem
<lb/>Verf. nicht zu verzeihen ist; dieser Mangel aber besteht darin, dass
<lb/>die unermesslich lange Reihe der nach dem Obigen in Rescripts- und
<lb/>Circular-Form erlassenen, zum Theil sehr wichtigen, Administrativ-
<lb/>Gesetze, sogut wie keine Berücksichtigung darin gefunden hat. Der
<lb/>Verf. spricht sich über diesen Puncl mit keinem Worte aus, citirt
<lb/>zwar allerdings einzelne Gesetze der zuletzt besprochenen Art*),
<lb/>scheint aber auch wieder durch das, seiner Arbeit angedruckte
<lb/>„Chronologische Verzeichniss der allegirten Schwarzb. Rudolstädti-
<lb/>schen Gesetze, Verordnungen etc. soweit sie in den Rudolstädter
<lb/>Wochen- und Frankenhäuser Intelligenz-Blättern, den Nachträgen
<lb/>zur Prozessordnung und der Gesetzsammlung enthalten sind," andeu- 
<lb/>ten zu wollen, dass er die Benutzung jener Menge schriftlich be- 
<lb/>kannt gemachter Gesetze, mit Ausnahme der etwanigen angeführten,
<lb/>für sich selbst sprechenden, geradezu für überflüssig gehalten habe.
<lb/>Da nicht anzunehmen ist, dass der Verf. jene unberücksichtigt gelas- 
<lb/>sene Gesetze nicht gekannt, oder ihre allgemeine Geltung bezweifelt


<lb/>*) Mail vergi, z. B. S. 7. Note 9. mit S. 141. S. 8. Note 1. mit. S. 140. S. 25,
<lb/>Note 9. mit 8. 141. 8. 49. Note 1. mit S. 139. 140. 141.

<lb/>Krit. Jahrb. f. L&gt;. KW. Jahrg. VIII. II. VI.
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0562.tif"
                n="562"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0562--><p/>
            <p>

               <lb/>562 Stej)henr Handbuch des engl. Strafrechts u. Strafverfahrens.

<lb/>habe, bleibt die gerügte Verfabrungsweisc eine unerklärliche. — Was
<lb/>die äussere Ausstattung des Werkes anlangt, so siebt man derselben das
<lb/>Bestreben nach möglichster Kostenersparung, nach allen Seiten hin,
<lb/>an; insbesondere sind die Noten mit einer die Augen im höchsten,
<lb/>Grad auf die Probe stellenden Schrift gedruckt; überdies dürfte sich
<lb/>auch ein taschenbuchähnliches Format zu Büchern solcher Art schwer- 
<lb/>lich eignen. — Schliesslich nur noch die Bemerkung, dass derVerf.
<lb/>irrt, wenn er in der Vorrede äussert: die systematische Anordnung
<lb/>seines Privatrechts gewähre eine bessere Uebersicht, als ein alpha- 
<lb/>betisches Repertorium; und das letztere werde durch sein angefügtes
<lb/>Register ersetzt. Wir haben zwar gegen die Brauchbarkeit des letz- 
<lb/>teren nichts einzuwenden, sind aber doch der unvorgreiilichen Mei- 
<lb/>nung, dass bei den Gesetzgebungs-Verhältnissen, unter denen dieses
<lb/>Werk entstanden ist, ein alphabetisches Repertorium nach dem Muster
<lb/>des Sc hu 1 tes’schen für das Herzogth. Altenburg, oder noch besser,
<lb/>des Rieht ergehen für das Künigr. Sachsen, welches al le Schwarzb.-
<lb/>Rudolstädlischen Gesetze, ohne Ausnahme in möglichster Gedrängt- 
<lb/>heit und Vollständigkeit, unter den einzelnen 8 ch lag werten dargebo- 
<lb/>ten hätte, durch jenes Register jedenfalls nicht ersetzt, und für das
<lb/>juristische und nicht juristiche Publicum sicherlich von ungleich grös- 
<lb/>serer Wichtigkeit und Brauchbarkeit gewesen wäre, als das eben
<lb/>besprochene Werk. Walther.
</p>
            <p>

               <lb/>Handbuch des englischen Strafrechts und Strafverfahrens,
<lb/>von Henry J. Stephen (Serjeant at law). Aus dem Engli-
<lb/>sehen übersetzt, vervollständigt und erklärt von lernst Mühry,
<lb/>K. Hannov. Justizrathe. Göttingen, Vandenhöck u. Ruprecht, 1843.
<lb/>Erste Abthlg. (das Strafrecht enth.) XXXVI u. 354 S. .Zweite
<lb/>Abthlg. (das Verfahren enth.) 355—664. 8. gr. 8. (geh. 2^Thlr.)

<lb/>Die Strafgesetzgebung — bemerkt Mittermaier in der Vor- 
<lb/>rede zu dem ersten Bande s. lehrreichen und verdienstlichen Werks
<lb/>über „die Strafrechtgeselzgehung in ihrer Fortbildung“ — muss
<lb/>ihre Wurzel eben so in. den Aussprüchen der Vernunft und der Ge- 
<lb/>rechtigkeit als in den sittlichen Ansichten des Volks und in den Be?»
<lb/>dürfnissen der bürgerlichen Gesellschaft haben, für welche das Gesetz
<lb/>bestimmt ist. — Während früher die Criminalisten grösstentheils
<lb/>ausserordentlichen Fleiss auf die Erklärung und historische Untersu- 
<lb/>chung zum Theil selbst unpractisch gewordener Rechtsquellen und
<lb/>Gesetze vergangener Zeiten verwendeten, hat die Wissenschaft In
<lb/>neuerer Zeit eine mehr praclische Richtung genommen und vorzugs- 
<lb/>weise sich zur Aufgabe gestellt, die Erfordernisse näher nachzuwei- 
<lb/>sen und zu begründen, welche vorhanden sein müssen, um die Straf- 
<lb/>gesetzgebung zu der Ausbildung zu befördern, welche von derselben
<lb/>gefordert werden kann und muss. So dankenswert!! daher auch jene
<lb/>historischen Forschungen in mannichfacher Hinsicht sind und so we- 
<lb/>nig selbst ihre Bedeutung für die neuern Strafgesetzgebungen ge-
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0563.tif"
                n="563"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>Stephen, Handbuch des engl. Strafrechts u. Strafverfahrens. 56!!

<lb/>leugnet werden soll, da auch bei diesen, wie allen staatlichen Ein- 
<lb/>richtungen, eine organische Entwickelung und Reformirufcg allein er-
<lb/>spriesslich sein kann, so haben doch jene, mehr practischen Bestre- 
<lb/>bungen und Leistungen einen olfenbar viel höheren Werth für die
<lb/>Strafgesetzgebung und ihre Fortbildung. Das Princip der Gerech- 
<lb/>tigkeit, überdiess selbst wohl vereinbar mit dem Principe der Nütz- 
<lb/>lichkeit, entscheidet zuletzt über die Strafgesetze, deren Macht und
<lb/>Wirksamkeit gelähmt wird, wenn die Stimme des Volks, welcher in
<lb/>der Regel insbesondere auch hier ein sehr richtiges, wenn auch nur
<lb/>dunkles Gefühl zu Grunde liegt, die Strafe als,hart, als unverhält-
<lb/>nissmässig in Bezug auf die Verschuldung des Verbrechers bezeich- 
<lb/>net. Die Strafgesetzgebung muss daher vorzugsweise die Gesittung
<lb/>und die Rechtsansichten des Volks beachten, wenn sie auf Erfolg
<lb/>rechnen will. Hiernächst hat die Wissenschaft die Aufgabe, nach- 
<lb/>zuweisen, ob und welche Strafdrohungen demgemäss zu erlassen
<lb/>seien, besorgt zu sein, dass dieselben unter sich zu einem wohlgeord- 
<lb/>neten Ganzen verschmolzen und von dem belebenden Hauche eines
<lb/>auf das wahre Gercchligkeitsprincip begründeten Systems durchdrun- 
<lb/>gen werden, dass die einzelnen Strafen und Strafarten mit den ge- 
<lb/>läuterten Ansichten der Zeit im Allgemeinen im Einklang, und in den
<lb/>einzelnen Fällen an sich sowohl als in Rücksicht auf die in den übri- 
<lb/>gen Fällen angedrohten Strafen im richtigen Verhältnis und in ange- 
<lb/>messener Berücksichtigung der Verschuldung stehen. Die Wissen- 
<lb/>schaft hat dabei auf die Gesetzgebungen anderer Länder und die
<lb/>daselbst gemachten Erfahrungen zu verweisen, und ihre Benutzung
<lb/>unter Berücksichtigung des Rechtszustandes in diesen Ländern gehö- 
<lb/>rig zu leiten und durchzuführen. Hier gewinnt nun aber das engli- 
<lb/>sche Recht vorzugsweise an Interesse und Bedeutung. Denn ganz
<lb/>abgesehen davon, dass gerade in England die Entwickelung des
<lb/>Strafrechts von dem Einflüsse des römischen und kanonischen Rechts
<lb/>sich ziemlich frei erhielt und die germanischen Elemente des engli- 
<lb/>schen Rechts gerade für uns in ihrer Entwicklung besonderes Inter- 
<lb/>esse gewähren müssen, so hat auch diese Entwickelung des Straf- 
<lb/>rechts in England einen ganz eigenthümlichen Weg genommen, wel- 
<lb/>cher bei der Anwendung der vergleichenden Rechtskunde für unsere
<lb/>Strafgesctzgebungsarbeiten sehr wichtig wird. Während nämlich
<lb/>allerdings an dem geschriebenen Rechte der Engländer (Statute
<lb/>law) derTeutsche hier nicht blos, sondern überhaupt die Wissenschaft
<lb/>manches zu tadeln finden würde, um so mehr, als die, das geschrie- 
<lb/>bene Recht bildenden Parlamentsstatuten meist nur aus Anlass mo- 
<lb/>mentaner Bedürfnisse erlassen worden sind und daher eine regellose,
<lb/>unsystematische Masse von Gesetzvorschriften enthalten, ist das un- 
<lb/>geschriebene Recht (common law), hervorgegangen aus den
<lb/>Entscheidungen der Gerichtshöfe und den Ansichten bewährter Rechts- 
<lb/>lehrer, das eigentliche Volks- und Gewohnheitsrecht, in einer Aus- 
<lb/>dehnung und Geltung, wie wir es kaum in einem andern Lande Eu- 
<lb/>ropa's linden. In diesem ungeschriebenen Rechte ist der Kern und
<lb/>und die Grundlage des englischen Rechts enthalten.- Es ist daher

<lb/>36 *
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0564.tif"
                n="564"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0564"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0564--><p/>
            <p>

               <lb/>564 Stephen, Handbuch des engl. Strafrechts u. Strafverfahrens.

<lb/>sehr zweckmässig, dass die Regierung Englands nicht sowohl ein
<lb/>völlig neues, vom bisherigen Rechte sich ganz losreissendes Crirni-
<lb/>nalgesetzbuch erlassen will, sondern, wie bekannt, eine Commission
<lb/>beauftragt hat, die bereits bestehenden zahlreichen Vorschriften und
<lb/>Bestimmungen des geschriebenen und ungeschriebenen Rechts in ein
<lb/>Strafgesetz, soweit nöthig mit den erforderlichen Zusätzen und Ab- 
<lb/>änderungen, zu bringen und zu einem Gesetze zu vereinigen, so
<lb/>dass das eine Gesetz auf dem alten, in dem Rechtszustande des Volks
<lb/>und seinen Rechtsansichten wurzelnden Grunde aufgeführt werden
<lb/>wird. — Die Kenntniss des englischen Rechts erscheint daher in
<lb/>mannichfacher Hinsicht als sehr wünschenswert. Seither wurden
<lb/>gewöhnlich in und ausser England als Führer durch das Labyrinth
<lb/>der englischen Rechtsverfassung die Commentarie« von Blackstone
<lb/>benutzt; im Ganzen aber das Studium derselben in Teutschland sehr
<lb/>vernachlässigt. In neuerer Zeit ist nun von Henry J. Stephen
<lb/>(Serje an t at law) ein Handbuch des englischen Strafrechts und
<lb/>Strafverfahrens herausgegeben worden, welches der Herausgeber,
<lb/>Justizrath Mühry, vorliegend uns zugänglicher genmacht hat. So
<lb/>verdienstlich nun auch das Unternehmen des Hrn. Herausgebers ist,
<lb/>und so dankbar der tcutsche Jurist demselben für diese Arbeit sein
<lb/>muss, so lässt sich doch auch nicht verkennen, dass auch das Stephen-
<lb/>sche Handbuch in seiner Anlage über die Fehler der ßlackstope-
<lb/>schen Commentaricn sich nicht erhebt und das vorhandene Material
<lb/>keineswegs in einer gehörigen systematischen Darstellung dem Leser,
<lb/>welcher daher nur mit Mühe in diesem Handhuche sich zurecht fin- 
<lb/>den und keine befriedigende allgemeine Uebersicht des englischen
<lb/>Rechts erlangen wird, vorführt. Die einzelnen Bestimmungen und
<lb/>Vorschriften stehen ziemlich schwach mit einander verbunden, unter
<lb/>sehr allgemeinen Rubriken ausgeführt. — Das neueste von Stephen
<lb/>berücksichtigte Parlamenlsstatut ist 3. etk.fVill. 1F. c, 106., woge- 
<lb/>gen die spätere Gesetzgebung vom Herausgegber nachgetragen wor- 
<lb/>den ist, was hei der hesondern Wichtigkeit und Bedeutung der letz- 
<lb/>tem, insbesondere 7. et 8. Georg JF. c. 29., 4. el 5. Fictor. c. 56.,
<lb/>vorzüglich dankbar anzuerkennen ist. Demnächst hat der Heraus- 
<lb/>geber in einem Anhänge die Uebersetzung mehrerer, ihcils aus der
<lb/>Arch hold sehen Sammlung, theils von gerichtlichen Originalen ent- 
<lb/>nommenen processualischen Formen beigefügt, so wie in einem an- 
<lb/>dern Anhang einen „Beitrag zur Kenntniss des Strafverfahrens“ und
<lb/>endlich einen gleichen „von den Gefängnissen und Strafanstalten“ gelie- 
<lb/>fert, auch durch dem Werke heigegehene, den betreffenden Vorschrif- 
<lb/>ten unmittelbar sich anschliessende, Bemerkungen, welche zum Theil
<lb/>selbst für den völlig Uneingeweihten berechnet sind, wesentlich zum
<lb/>Verständnisse des Werks beigetragen. Vorzüglich verdienen aber
<lb/>die zuletzt bemerkten beiden Anhänge volle Anerkennung. Wie die
<lb/>Kenntniss des englischen Strafverfahrens sowohl als des Gefäogniss-
<lb/>wesens in England bei den jetzigen lebhaften Erörterungen über
<lb/>diese beiden hochwichtigen Theile der Strafrechtswissenschaft und

<lb/>ihre Reorganisation von besonder!« Wertbe schon an sich sein muss,
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0565.tif"
                n="565"
                xml:id="zs1-2173713_15-1844_0565"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0565--><p/>
            <p>

               <lb/>Renaud, La mort civile en France par suite de condamn. judic. 565

<lb/>so. liefern mich diese Beiträge eine sehr klare und übersichtliche
<lb/>Darstellung des Verfahrens sowohl als der Einrichtung der Gefäng- 
<lb/>nisse und Strafanstalten in und hei London, wie solche der Herausg. im
<lb/>Frühjahre 1841. fand. — Der Herausg., welcher ebenfalls für öf- 
<lb/>fentlich-mündliches Verfahren sich entscheidet, und wiederholt da- 
<lb/>bei auf die Thatsache, dass in England sehr selten gegen ein ge- 
<lb/>sprochenes Strafurthel Rechtsmittel ergriffen werden, als Zeichen des
<lb/>allgemeinen Vertrauens zu demselben aufmerksam macht, übersieht
<lb/>doch keineswegs die Gebrechen der englischen Gerichtsverfassung,
<lb/>wobei er unter andern, Bd. II. 8. 616. sehr richtig die Naehtheile
<lb/>des Instituts der grossen jury und des Requisits der Stimmenemhcrt
<lb/>bei den Verdicts der kleinen jury andeutet. Interessant sind auch
<lb/>die statistischen Nachrichten über die in England und Wales während %
<lb/>eines Zeitraums von resp. 7. und 3. Jahren gesprochenen verurtei- 
<lb/>lenden und lossprechenden Urtheile, so wie die der erkannten Stra- 
<lb/>fen. — Ein gutes Register ist der zweiten Abteilung von dem Ue-
<lb/>bersetzer beigegeben worden, welchem für seine Arbeit der lebhaf- 
<lb/>teste Dank gebührt. D. Sch—e.
</p>
            <p>

               <lb/>La mort civile en France par suite de condaninations
<lb/>judiciair es, son origine et son dcveloppement, par A.chille
<lb/>Men uu d9 di\ en droit, agrege a l'universite de Berne. Paris,
<lb/>Mansut fils, 1843. IV u. 168. S. 8. (2 Fr. 50 C.)

<lb/>Die vorliegende Abhandlung, die von einem jungen Gelehrten
<lb/>herrührt, der auf deutschen Universitäten und der Berner Hochschule,
<lb/>welcher er jetzt als Docent angehört, seine Studien gemacht bat,
<lb/>verdient auch in Deutschland beachtet zu werden. Sie hat den bür- 
<lb/>gerlichen Tod und seine Folgen zum Gegenstand, eine Materie, auf
<lb/>die neuerlich wieder Savigny im zweiten Bande seines Systemes in
<lb/>rein wissenschaftlichem Interesse die Aufmerksamkeit hingeleitet
<lb/>hat, die aber auch für mehrere deutsche Länder, welche unter
<lb/>französischer Gesetzgebung stehen, oder doch wie das bairische
<lb/>Strafgesetzbuch Art. 7., den bürgerlichen Tod aus dem französischen
<lb/>Recht recipirt haben, von unmittelbarer practischer Bedeutung ist.
<lb/>Der Verf. behandelt nicht die ganze Lehre vom bürgerlichen Tode
<lb/>in allen ihren Details, sondern beschränkt sich darauf, die wichtig- 
<lb/>sten Controversen, die ihm noch nicht genügend erörtert zu sein
<lb/>schienen, in sechs Kapiteln einer neuen Untersuchung zu unterwerfen.
<lb/>Nach einer allgemein verbreiteten Ansicht, die sich schon bei Richer
<lb/>(traite de la mort civile, Paris 1755 ) findet, soll das Institut des
<lb/>bürgerlichen Todes römischen Ursprungs sein und mit den capitis de~
<lb/>minutiones im Zusammenhänge stehen. Der Verf. sucht dagegen im
<lb/>ersten Cap. seiner Abhandlung nachzuweisen, dass es der alten fran- 
<lb/>zösischen Jurisprudenz seinen Ursprung verdankt und sich aus den
<lb/>Contumacialvcrurtheilungen zur Todesstrafe entwickelte. Als man
<lb/>nämlich in der Mitte des 14. Jahrhunderts angefangen hatte, entgegen
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0566.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0566--><p/>
            <p>

               <lb/>566 Renaud, La mort civile en France par suite de condamn. judic.

<lb/>den Capitularia (Cap. Car. M. /. 7. e. 146.) gegen Abwesende Todes- 
<lb/>urteile auszuspreeben und sie, zur grossem Abschreckung in effigie
<lb/>hinzurichten, schien es nothwendig, die fiction nun auch weiter zu
<lb/>verfolgen und den symbolisch Hingerichteten nun auch als bürgerlich
<lb/>todt zu betrachten. Erst nachdem sich dieser Gedanke allinäiig in
<lb/>seiner ganzen Consequenz ausgebildet hatte, wurde der Ausdruck
<lb/>bürgerlicher Tod gebräuchlich. Wir linden ihn zuerst legal in der
<lb/>ordonnance criminelle Ludwigs XIV. v. 26. Aug. 1670; in frühem
<lb/>Ordonnanzen wird nur von conjiscalion de corps et de biensy conjis-
<lb/>cation de la personne et des biens gesprochen. Mort civile bezeich- 
<lb/>net da den Zustand eines Menschen, der, obgleich physisch lebend,
<lb/>doch gesetzlich (civiliter) für todt gehalten wird. — Ursprünglich
<lb/>nur hei solchen Verurlhcilten vorkommend, welche sich der wirkli- 
<lb/>chen Vollziehung der Todesstrafe entzogen hatten, wurde der bürger- 
<lb/>liche Tod bald auch hei den andern ailmäiig üblich gewordenen Ca-
<lb/>pitalstrafen angewendet. Der Verf. stellt indessen nicht in Abrede,
<lb/>dass die rOmische Lehre von den capitis deminutiones auf die weitere
<lb/>Ausbildung des Institutes einen wesentlichen Einfluss gehabt habe
<lb/>und namentlich schreibt er es einer Verwechselung mit der cap. dem.
<lb/>zu, dass man den bürgerlichen Tod später nicht bloss bei Cotumacial-
<lb/>verurtheilungen, sondern auch in Folge wirklich vollzogener Ver- 
<lb/>urteilungen einlreten liess.— Im zweiten Cap. handelt der Verf. von
<lb/>den Verurteilungen, welche den bürgerlichen Tod nach sich ziehen.
<lb/>Aus der ursprünglichen Bedeutung des biirgerl. Todes geht hervor,
<lb/>dass derselbe seiner Natur nach keine Strafe, sondern nur das Acces- 
<lb/>sorium lebenswieriger Strafen sein solle, wie namentlich der Galeeren- 
<lb/>strafe und Deportation, durch welche der Verurteilte gänzlich von
<lb/>der bürgerlichen Gesellschaft ausgeschlossen wird. Dies ist auch
<lb/>die Regel. Es hat aber zu verschiedenen Zeiten Ausnahmen gegeben.
<lb/>Sie betreffen namentlich die Emigration. Aus einer Declaration
<lb/>Franz I. vom 16. Juli 1535. sehen wir, dass gegen die damaligen
<lb/>reformirten Emigranten noch ausdrücklich auf den Tod und Conlisea-
<lb/>tion ihrer Güter erkannt wurde. Eben so wurde die Sache unter
<lb/>Ludwig XIV. behandelt, nur mit grösserer Härte. Erst in der Re- 
<lb/>volution wurde die Strafe des bürgert. Todes an die Thatsache der
<lb/>Emigration geknüpft, ohne dass ein förmlicher Process und eine Ver- 
<lb/>urteilung hätte vorherzugehen gebraucht. Vergl. Gesetz vom 28.
<lb/>März 1793. Später ward zwar die Emigration wieder gestattet, aber
<lb/>das Gesetz vom 6. April 1809. liess doch noch in gewissen Fällen
<lb/>den bürgerlichen Tod als directe Strafe eintreten. Abgesehen von
<lb/>diesen Anomalien tritt der bürgcrl. Tod nur als Accessorium anderer
<lb/>Strafen ein und nur in der exceptionelien Stellung der Pairskammer
<lb/>kann eine Rechtfertigung des Erkenntnisses gesucht werden, durch
<lb/>welches die Minister Karls X. direct zum bürgerlichen Tod verur- 
<lb/>teilt worden sind. — Unser Verf. geht in Cap. III. auf die Streitfrage
<lb/>über, mit welchem Zeitpunct der bürgerl. Tod beginne. Diese löst
<lb/>sich durch die bisherige historische Erörterung sehr leicht. Wenn
<lb/>nämlich der bürgerl. Tod seinen Ursprung in der symbolischen Voll-
</p>

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            <p>

               <lb/>Renaud, La mort civile en France par suite de condamn. judic. 567

<lb/>Ziehung der Capitalstrafen genommen hat, so konnte er auch in der
<lb/>ersten Periode seiner Entwickelung erst mit der Vollstreckung des
<lb/>Urtheifs beginnen. Nach heutigem Hecht hat man zu unterscheiden:

<lb/>1) bei conlradictorischen Urtheilen beginnt der biirgerl. Tod mit dem
<lb/>ersten Augenblick des Tages, au weichem das Urtheil vollzogen wird,

<lb/>2) bei Contumacialverurlheilungen tritt er erst nach Ablauf von 5
<lb/>Jahren nach dem Tage der Urtheilsvollslreckung ein. Die allgemein
<lb/>verbreitete Meinung, dass die Hedactoren hierin eine neue Bestim- 
<lb/>mung sanctionirt hätten, wird von dem Verf. widerlegt. Bevor näm- 
<lb/>lich in Frankreich die Verurteilungen in contumaciam üblich gewor- 
<lb/>den waren, bediente man sich daselbst gegen flüchtige Inculpaten
<lb/>des durch das römische Recht dargebotenen Mittels der Annotationen.
<lb/>Die Güter des Beschuldigten wurden in Beschlag gebracht und fielen
<lb/>an den Fiscus, wenn sich der Angeschuldigte nicht binnen Jahresfrist
<lb/>stellte (Cap. CaroL M. 4, 24. Ord. Lttdov. IX, v. 1270«^* Die An- 
<lb/>notation wurde nun auch beibehalten, nachdem Contumacialvcrurlhei-
<lb/>lungen und mit ihnen das Institut des bürgerlichen Todes aufgekom- 
<lb/>men waren, nur wurde durch die Ordonn. von Moulirs v. 1566* die
<lb/>einjährige Frist auf eine fünfjährige verlängert. Indem man aber
<lb/>alimälig die Annotation mit der Confiscation verwechselte und letztere
<lb/>als eine Folge des bürgerl. Todes betrachtete, kam man consequent
<lb/>zu der Ansicht, dass der bürg. Tod erst nach 5 Jahren den Contumax
<lb/>treffe, da man die Ursache nicht von der Wirkung der Zöit nach
<lb/>trennen konnte. Diese Ansicht ging dann auf die Proc.-Ord. von
<lb/>1670. und in das Edict vom Aug. 1679« über, wie aus einer richtigen
<lb/>Auslegung dieser Gesetze hervorgeht. —r Im Cap. IV. (S. 65 — 83.)
<lb/>weist der Verf. nach, dass der Verurteilte binnen dieser 5 Jahre
<lb/>zwar seine Rechtsfähigkeit behält, aber an der Ausübung der Civil-
<lb/>rechte gehindert ist. Auch wo kein Contumacialverfahren stattfindet,
<lb/>bleibt der Angeklagte in der Regel bis zur Vollstreckung des Urteils
<lb/>vollkommen rechts- und handlungsfähig. — Das fünfte Capitel (S. 84
<lb/>—144.) handelt in vier Artikeln von den Wirkungen des bürgerl.
<lb/>Todes, und zwar zuerst von den Rechten dritter Personen, welche
<lb/>der bürgerl. Tod eröffnet. Dahin gehört vor Allem die Eröffnung
<lb/>der Succession. Ein Testament wird durch den bürgerl. Tod des
<lb/>Testators vernichtet. Diese Rückwirkung auf ein früheres Rechts- 
<lb/>geschäft ist bisher einesteils mit einer petitio principii durch die
<lb/>Behauptung erklärt worden, dass der bürgerl. Tod den Betroffenen
<lb/>der testamenti factio beraube, andererseits durch das unjuristische
<lb/>Argument, dass dem Testamente des Verurteilten, als demjenigen
<lb/>eines Unmündigen, die Wirksamkeit benommen sein solle. .Der Verf.
<lb/>erklärt sie dagegen aus der Verwechslung mit der capitis dem. media,
<lb/>die bekanntlich diese Folge hatte. Die Vernichtung des Testamentes
<lb/>liegt also keineswegs in der Natur des Institutes selbst. — Was an- 
<lb/>dere Rechte und Klagen dritter Personen, die durch den bürgerl. Tod
<lb/>eröffnet werden, anbelangt, so wird hier besonders die wichtige Frage
<lb/>hervorgehoben, ob der bürgerl. Tod dieselben Folgen mit sich
<lb/>führe, welche der natürliche Tod haben würde. Diese Frage wird
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>568 Renaud, La mort civile en France par suite de condamn. judic.

<lb/>der gemeinen Ansicht entgegen aus Gründen, welche aus der recht- 
<lb/>lichen Natur des bürgerl. Todes geschöpft sind, bejahet. — Der zweite
<lb/>Art. handelt von dem durch den bürgerl. Tod verursachten Verluste
<lb/>der Civilrechte. Der bürgerl. Todte kann durch gesetzliche oder
<lb/>testamentarische Erbfolge, so wie auch durch Schenkungen unter Le- 
<lb/>benden der Regel nach nichts erwerben, und eben so wenig über
<lb/>später erworbene Güter auf irgend eine Weise verfügen. Er kann
<lb/>keine Ehe eingehen und eine frühere Ehe ist nicht allein rücksicht- 
<lb/>lich der bürgerlichen Folgen, sondern auch hinsichtlich des Bandes
<lb/>aufgelöst. Der Vcrf. findet es unbegreiflich, dass die Rechtsgelehr- 
<lb/>ten, welche aus den Restimmungen des cod, civ. die Unauflöslichkeit
<lb/>des Bandes der Ehe vergeblich heraus zu interpretiren suchten, nicht
<lb/>bemerkt haben, dass nach dem Ges. v. 8. Mai 1816 allerdings gegen- 
<lb/>wärtig das Band der Ehe auch bei dem bürgerlichen Tode als un- 
<lb/>auflöslich betrachtet werden muss, da in demselben die sacramen-
<lb/>tale Natur der Ehe wieder anerkannt wird. — Der Art. 3. handelt
<lb/>von dem Verluste der natürlichen Rechtsfreiheit, der Art. 4. von den
<lb/>Rechten, welche der bürgerlich Todte behält. Es bleibt ihm das
<lb/>Recht auf Integrität des Leibes und Lebens, er kann aber nicht we- 
<lb/>gen Ehrenverletzungen klagen. Zur Fristung seiner physischen Exi- 
<lb/>stenz kann er titulo gratuito Alimente empfangen, so wie auch one- 
<lb/>rose Verträge eingehen, was er aber erwirbt, fällt bei seinem natür- 
<lb/>lichen Tode an den Fiscus.— Im letzten Capitel ist endlich noch von
<lb/>der Art, w ie der bürgerl. Tod aufhören kann, die Rede. Ordentlicher
<lb/>Weise ist dies bei einem in contumaciam Verurtheilten nur möglich,
<lb/>wenn er innerhalb 20 Jahren von dem Datum der Verurtheilung an
<lb/>vor Gericht erscheint und durch ein neues Urtheil entweder absolvirt
<lb/>oder zu einer Strafe verurlheilt wird, welche den bürgerl. Tod nicht
<lb/>nach sich zieht. Sonst nur durch Begnadigung. — Zum Schluss
<lb/>spricht sich der Verf. noch über die Frage aus, ob es wünschens- 
<lb/>wert^ sei, dass der bürgerl. Tod aus der Gesetzgebung gestrichen
<lb/>werde. Er meint, insofern der bürgerl. Tod, wie es ursprünglich
<lb/>gewesen, nur als Folge von Vernrtheilungen zum Tode oder zu an- 
<lb/>dern in effigie vollzogenen Strafen, welche die Ausschliessung aus
<lb/>der bürgerlichen Gesellschaft mit sich bringen, eintrete, könne er
<lb/>nur als eine logisch nothwendrge Consequenz betrachtet werden. Nur
<lb/>die Missbräuche, die mit diesem Institute getrieben wurden, verdien- 
<lb/>ten die gemachten Vorwürfe, und dahin rechnet er die Fälle, wo
<lb/>realiter zum Tode Verurthcilte oder Deportirte vom bürgerl. Tode
<lb/>getroffen werden. Auch die erstere Anwendung dürfte indessen wohl
<lb/>noch ein$r andern Beurthcilung als der nach der logischen Consequenz
<lb/>zu unterwerfen sein, einer Beurtheilung, welche die Prämissen und die
<lb/>Verhältnisse Dritter mit in Betracht zöge. Hierher passt das ge- 
<lb/>wählte Motto Lamenai’s: Dctruire un scul etre par pur capricc, ou
<lb/>lui infliger (f inutiles souffrances% est un acte mauvais, un acte op-
<lb/>posi aux lois de Vordre.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0569.tif"
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         <div xml:id="d17757e61802" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0569--><p/>
            <p>

               <lb/>569
</p>
            <p>

               <lb/>111. ncrlchte über akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>De insinuatione donationum rite confidenda. Dissertatio
<lb/>in augur. juridica, quam ilL JClor. ord. auctoritate pro summis in
<lb/>v.j. honoribus rite capessendis d. ÄÄFJ. m. Martii MDCCCXLIF.
<lb/>h. I. q. c, publice defendet Christ. JFfmirit. Htesse9 Dresdensis,
<lb/>j. u. Baccalaur. Lipsiae, typ. Staritzii. 30 S. 4.

<lb/>Nachdem der Vers, in Cap. I. de donatione in universum eiusque insinuatione
<lb/>judiciali gehandelt «— wobei er die bekannten geschichtlichen Vorgänge seit der
<lb/>Lex Cincia bis zu Justinian referirt und die allgemeinen Rechlsgrundsätzc
<lb/>über Schenkungen zusam mengestellt hat, ohne grade etwas Neues hierzu geben
<lb/>oder letzre zu erschöpfen — geht der Verf. in Cap. II. (§.6. 7.) auf die Frage
<lb/>de fine insinuationis judicialis über und entscheidet sich, nachdem er die ver-
<lb/>schiedgen Ansichten der Rechtslehrer angegeben, für die Ansicht derer, welche
<lb/>den Zweck der vorgeschriebneu Insinuation darin linden, Hass der Schenker Zeit
<lb/>gewinne, den gethanen Schritt zu prüfen und durch die Wiederholung der be- 
<lb/>schlossenen Schenkung bei der gerichtlichen Insinuation die Möglichkeit einer
<lb/>Uebereilung thunlichst beseitigt werde und begründet diese Ansicht recht gut
<lb/>durchüezugnalime auf die geschichtlichen Vorgänge. Gegen die, insbesondre von
<lb/>Marezoll vertheidigle Ansicht, als ob die Insinuation behufs des Beweises er- 
<lb/>forderlich sei, wird unter Andern mit Recht bemerkt, dass dieselbe ratio bei den,
<lb/>den Betrag von 500 solidi nicht erreichenden, so wie bei den von der NothWen- 
<lb/>digkeit der Insinuation unbedingt ausgenommenen Schenkungen Platz ergreife,
<lb/>vielmehr letztre Ausnahme für die vom Verf. aufgestellte Ansicht spreche; da- 
<lb/>gegen ist die Erklärung der für diese Ansicht angezognen Stellen etwas zu dürftig
<lb/>ausgefallen. In Cap. flf. (H. 8.SL.) untersucht der Ver/., quomodo insinuatio
<lb/>donationis rite conficienda est, und entscheidet sich aus den von Marezoll
<lb/>in s. Abhandl. üb. d. Insinuation der Schenkungen (Zeitschrift f. Civilrecht u. Pro-
<lb/>cess I. S.O.flf.) angegebnen Gründen, sowie weil eine causae cognitio nicht er- 
<lb/>forderlich und die Insinuation selbst zu der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehöre,
<lb/>dafür, dass die Insinuation vor jedem Richter vorgenommen werden könne.
<lb/>Allein dass der erstre Grund nichts relevirt, ist bereits von Marezoll a. a. O.
<lb/>8.10. f. richtig bemerkt worden und der Verf. hat die Gründe dieses Rechtslehrers
<lb/>unbeachtet gelassen, und ebensowenig kann das letzre Argument etwas bewei- 
<lb/>sen, da auch bei den actibus volunlar. jurisdict. zum Theil die Competenz des
<lb/>Richters vorausgesetzt wird. Richtig ist die Bemerkung des Verfs., dass es zu
<lb/>einer Schenkung einer unbeweglichen Sache an sich der Insinuation bei dem
<lb/>judex rei sitae nicht bedürfe, sowie dass die zum Beweise, dass in Sachsen
<lb/>etwas andres gelte, bisweilen angeführten Stellen des Sachs. Provincialrechls
<lb/>nur auf Eigengüter sich beziehen. In §.9. — quomodo fit insinuatio — ent- 
<lb/>scheidet der Verf., in Rücksicht auf den Zweck der Insinuation, mit Recht sich
<lb/>gegen die Ansicht derer, welche die Erklärung auch durch einen procurator des
<lb/>donans zulassen wollen, so wie dafür, dass die Eintragung der Schenkung in
<lb/>die Gerichtsbücher und die Ausstellung eines diesfallsigen Zeugnisses nicht zu
<lb/>den Erfordernissen der Insin. gehören. Schliesslich (§. 10.sq.j geht nun der Verf.
<lb/>auf die (von der LeipzigerFacultät in einem niitgetheilten Erkenntnisse bejahend
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0570.tif"
                n="570"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0570--><p/>
            <p>

               <lb/>570 Micheheriy Acta jud. de libertate civ. Hamburg, publica.

<lb/>beantwortete) Frage über, ob die Insinuation dadurch ersetzt werde, dass der
<lb/>donator dasüocument, in welchem die Schenkung ausgesprochen worden, ge- 
<lb/>richtlich recognoscirt habe. l\lit Recht und aus guten Gründen erklärt sich der
<lb/>Yerf. für die Verneinung dieser Frage. Er verweist insbesondre darauf, dass
<lb/>bei der Recognition eine Erklärung des Ex hi beuten wegen Genehmigung des In- 
<lb/>halts der Urkunde gar nicht erforderlich, während eine bestimmte Erklärung bei
<lb/>der Insinuation nothwendig, — dass der Zweck der Recognition (der Unterschritt)
<lb/>und der Insinuation ein wesentlich verschiedner sei und ebenso die Thätigkeit des
<lb/>Richters bei beiden verschieden, — dass durch die Gesetze die Form der Insi- 
<lb/>nuation ausdrücklich vorgeschrieben und insbesondre in Sachsen durch Dec. Et.
<lb/>26. v. 1661. noch bestimmt sei, ,,dass die insinuatio donationis als Solennitätjaro
<lb/>forma essentiali, welche in diesem Falle per aequipollens nicht zu erfüllen
<lb/>gehalten wird." — Wenn sonach der Yerf. selbstständig nur wenig Neues
<lb/>gegeben, so hat er doch überall einen gesunden, practischen Sinn und Klarheit
<lb/>seiner Gedanken bewiesen, welche Anerkennung verdient. — Die Schreibart
<lb/>lässfÜrianches zu wünschen übrig und es finden sich mehrere Yerstösse gegen die
<lb/>Grammatik sowohl als die Regeln einer guten 8chreibart.

<lb/>Das zur Promotion des Verfs. erschienene Programm, welches die Ueber-
<lb/>sclirift:

<lb/>De jure laudemii quaestiones jur. Saxon. tres.
<lb/>führt, ist von dem Assessor der Juristen-Fakultät zu Leipzig Dr. Ernst Fried r.
<lb/>Günther verfasst. Es werden in demselben folgende drei Fragen über das jus
<lb/>laudemii erörtert: 1) ob der Miterbe, welchem bei der Tbeilung der Erbschaft
<lb/>ein Grundstück zufällt, gleich wie ein Käufer zur Bezahlung des Lehngelds ver- 
<lb/>bunden sei.2 Es sei ein Unterschied zu machen, ob der Miterbe die Ansprüche
<lb/>der übrigen Erben auf das Grundstück durch den Verzicht auf andre Erbschafts- 
<lb/>gegenstände, die er ihnen überlasse, gleichsam compensire oder sie durch Bezah- 
<lb/>lung befriedige; — im letztem Falle sei der Miterbe als Käufer anzusehen,
<lb/>2) ob die Erben des Verkäufers eines Grundstücks, welches der Käufer bei Leb- 
<lb/>zeiten jenes noch nicht übergeben und in Lehn gereicht erhallen, die Sterbelehn
<lb/>von diesem Grundstücke zu bezahlen haben. Wird verneint. 3) Ob der Käufer
<lb/>eines mit einem Auszuge belasteten Grundstücks von Bezahlung des Lehngelds in
<lb/>Betreff des Werths des Auszugs frei sei, wenn er nachweist, dass während der
<lb/>Verjährung8zeil die Auszugsprästanda nicht mit in Aufrechnung gebracht und der
<lb/>Lehnwaare nicht unterworfen gewesen? Es wird für den Fall, 'dass der dominus
<lb/>directus selbst auf Verjährung sich stützt, bejaht, nicht aber, wenn er sich auf
<lb/>alte Verträge oder rechtskräftige Erkenntnisse beruft, — in welchen Fällen der
<lb/>Beklagte (ausser durch Bezugnahme auf Verträge und res judic.) nur durch den
<lb/>Nachweis der usucapio libertatis befreit werde.
</p>
            <p>

               <lb/>Acta judicialia in causa quae inter Comites Holsatiae et
<lb/>Consules Hamburgenses medio saec. XIV. agitata est
<lb/>de libertate deitatis Hamburgensis publica. Jd ora- 
<lb/>tionem, qua professionem juris ordinariam d. Xllt. Mart. a.
<lb/>MDCCCXLIF. hör. X. in auditorio acadcmico publice auspica- 
<lb/>bitur, audiendam invitat Andr. Msudov• «Tac. JJKichel&amp;en,
<lb/>jur. et phil. Dr; Magno Duci Saxoniae a consil. aut. et just. Scabin.
<lb/>Jen. Assessor intra numerum. Jena, Frommann, 1844. 23 S. 4.
<lb/>(geh. ^ Thlr.)

<lb/>Durch diese akademische Gelegenheitsschrift, das Programm, welches zur
<lb/>Anhörung der Antrittsrede des Verfs.: De principiis juris publici einladet, theilt
<lb/>derselbe höchst merkwürdige Deutsche Processacten in Lateinischer Sprache aus
<lb/>dem 14. Jahrhundert mit, welche hier aus einem Codex des geheimen Archivs zu
<lb/>Kopenhagen zum ersten Male veröffentlicht sind. Die Processparleien waren
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0571.tif"
             n="571"
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         <div xml:id="d17757e62048" n="IV.">
      
            <head>Berichte über Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0571--><p/>
            <p>

               <lb/>Jurist. Zeitschrift d.Schlesw.-IIolst.-Laueub. Advoeatenvcreins. 571
</p>
            <p>

               <lb/>die damaligen Grafen von Holstein aus dem Schauenburgischen Hause, als Kläger,
<lb/>welche die Landeshoheit über Hamburg in Anspruch nahmen und der Hambur-
<lb/>gische Rath, als Beklagter, welcher die Reichsfreiheit Hamburgs behauptete.
<lb/>Die Zeit des Processe? fällt in die Jahre 1356. bis 1363. und in der Oberinstanz
<lb/>bis 1377. — Der Verf. hat in seiner, mit Zeugnissen aus Urkunden und Chro- 
<lb/>niken sorgfältig belegten Einleitung, unter Berücksichtigung der neuern bezüg- 
<lb/>lichen Literatur, über die grossen Vorrechte und Freiheiten, welche Hamburg
<lb/>bis in das 14. Jahrhundert hinein urkundlich erworben hatte, im Allgemeinen
<lb/>Auskunft gegeben. Man ersieht daraus, wie die berühmte Handelsstadt, von
<lb/>welcher der Verf. sagt, sie sey antiquissima Stormariae civitas, illius foederis,
<lb/>quam IIansam Teutonicorum dicunt, decus olim atque ornamentum, nobilis- 
<lb/>simum Germaniae emporium, opulentissima illa urbs, ex incendii feralis ruina
<lb/>ac cineribus tanquam alter Phoenix jam pulchrior firmior que emergens, schon
<lb/>von den ersten Holsteinschen Landesherren aus dem Schauenburgschen Hause
<lb/>sehr grosse Privilegien erwarb. Das Hauptprivilegium war aber der Freiheits- 
<lb/>brief Kaiser Friedrichs I., welcher ihr auf Anhalten des Holsteinschen Grafen
<lb/>Adolph s 111. im J. 1189. ertheilt ward und der Stadt manche und sehr wichtige
<lb/>Gerechtsame zusicherte. Im Laufe des 13.Jahrh. kamen viele bedeutende Pri- 
<lb/>vilegien der Landesherren hinzu. Dass eine so hoch privilegirte Stadt die Stel- 
<lb/>lung einer freien, der Landeshoheit nicht unterworfenen Stadt einzunehmen und
<lb/>zu behaupten suchte, ist nach den damaligen Verhältnissen im Deutschen Reiche
<lb/>und den öffentlichen Zuständen des Mittelalters sehr natürlich. Allein die Lan- 
<lb/>desherren wollten ihre landeshoheitlichen Rechte nicht aufgeben und erhoben
<lb/>Klage beideni Kaiser Carl IV. Dieser commiltirte zur Untersuchung und Ent- 
<lb/>scheidung dieses Streits den Herzog Albrecht II. von Mecklenburg, welcher
<lb/>nun die streitenden Theile vor sich nach Lübeck lud, wo auf der Kämmerei die
<lb/>Verhandlung öffentlich und mündlich erfolgte. Das Urtheil wurde durch Hol-
<lb/>steinsche und Mecklenburgsche Landesgerichtsschöffen gefunden, in den Formen
<lb/>des allholsteinschen Processes, des s. g. Holsten-Landrechts. Die Entscheidung
<lb/>fiel gegen die Hamburger aus; es wurde erkannt, dass sie zur Anerkennung der
<lb/>Holsteinschen Landeshoheit und zur Huldigung pflichtig seyen. Sie appellirten
<lb/>zwar an den Kaiser und den kaiserlichen Hof, aber ohne Erfolg. Denn 1377.
<lb/>erliess der Kaiser ein Mandat an die Hamburger, welches ihnen die Huldigung
<lb/>und den schuldigen Gehorsam als Unterthanen der Holsteinschen Landesherren
<lb/>aubefahl. — Die vom Verf. mitgetheilten Acten sind nicht blos in Bezug auf die
<lb/>in denselben verhandelte Sache interessant, sondern auch für die Geschichte des
<lb/>damaligen Staatsrechts und Civilprocesses in Deutschland sehr lehrreich. Der
<lb/>Verf. hat sich durch die Veröffentlichung und Einführung derselben ein neues,
<lb/>dankbar anzuerkennendes Verdienst erworben.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Berichte über Zeitschriften.

<lb/>Juristische Zeitschrift des Schleswig -Holstein -Lauenbur-
<lb/>gischen Advocatenvercins* Herausgeg. von dem Vereine, in
<lb/>zwanglosen Heften. Erster Jahrgang, in drei Heften. Erwählter
<lb/>u. verantwortlicher Redacteur: Ober - und Landgerichts - Advocat
<lb/>Cartheuser in Schleswig. Schleswig, Rruhn, 1844. VI u.
<lb/>304 S. gr. 8. (3 Th Ir.)

<lb/>Wir zeigen hier eine Zeitschrift an, welche wiederum ein Zeugniss dafür
<lb/>giebt, dass ein tüchtiger wissenschaftlicher Geist unsere practischeu Juristen
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0572.tif"
                n="572"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0572--><p/>
            <p>

               <lb/>572 Jurist. Zeitschrift d.Schlesw.-Holst.-Laueub. AdvocatenVereins.
</p>
            <p>

               <lb/>beseelt. Ein Verein von zwei and zwanzig Advokaten der Stadt Schleswig bildete
<lb/>sich gegen Ende des J. 1841. und constituirte sich, nachdem ihm eine grossere
<lb/>Anzahl auswärtiger Mitglieder beigetreten war, als Schleswig-Holstein-Lauen-
<lb/>burgischer Advokatenverein. In der am 26. Sept. 1842. zu Rendsburg gehaltenen
<lb/>Generalversammlung beschloss er, eine juristische Zeitschrift herauszugeben,
<lb/>welche vorzugsweise dein Advokatenstande als Organ der Oeffentlichkeit dienen
<lb/>soll, mit dessen Hülfe er auf die Bildung einer festen und'wissenschaftlichen
<lb/>Praxis hinzuwirken im Stande ist. Der nächste und Hauptzweck der Zeitschrift
<lb/>ist demnach die Prüfung, Vergleichung und Fortbildung der von den Laudes-
<lb/>dicasterien angenommenen und practisch ausgesprochenen Rechtsgrundsätze.
<lb/>Sodann soll durch die Zeitschrift auch ein politisch-legislativer Zweck verfolgt,
<lb/>nämlich auf anerkannte Mängel und Uebelstände im Justizwesen, in der Gesetz- 
<lb/>gebung und in den vaterländischen Rechtszuständen überhaupt hingewiesen, und
<lb/>die zweckmäßigste Art ihrer Verbesserung besprochen werden. Endlich sollen
<lb/>auch freiere Aufsätze, Abhandlungen über wichtige practische Rechtsmaterien,
<lb/>Erörterungen über einzelne specielle Puncte des Rechts und der Gesetzgebung,
<lb/>Miscellen, Notizen, kurze Literaturberichte gegeben werden; die Abhandlungen
<lb/>und Aufsätze besonders zum Zweck einer Zusammenstellung und principien-
<lb/>mässigen Vergleichung verwandter Rechtsfälle, damit eine mehr wissenschaft- 
<lb/>liche Auffassung der einzelnen, unter sich im Zusammenhänge stehenden Rechts- 
<lb/>fragen und eine allgemeinere üebersicht der vaterländischen Praxis in ihrer Aus- 
<lb/>dehnung über ganze Rechtsmaterien gewonnen werde. Diesem Plane entspre- 
<lb/>chend soll der Inhalt der Zeitschrift unter folgende drei Rubriken gebracht wer- 
<lb/>den: I. Entschiedene Rechtsfälle. II. Abhandlungen über practische Rechts- 

<lb/>materien. III. Erörterungen über einzelne specielle Puncle des Rechts und der
<lb/>Gesetzgebung, Miscellen, Notizen, kurze Literaturberichte. — Wir haben nun
<lb/>über den Inhalt der drei ersten uns vorliegenden Hefte, von welchen die beiden
<lb/>ersten bereits im Jahre 1843. erschienen sind, zu berichten.

<lb/>Statuten des Schleswig - Holstein- Lauenburgischen Adcocatenvereins. 1.
<lb/>8. 7—18. Die Mittheilung dieser Statuten des Vereins ist insbesondere auch für
<lb/>das übrige Deutschland von Interesse und wird von demselben um so dankbarer
<lb/>angenommen werden, als man jetzt in vielen Ländern mit der Bildung ähnlicher
<lb/>Vereine umgeht, dabei aber meistens noch keinen recht festen Boden gewinnen
<lb/>kann. —■ Angehängt sind: 1) Geschäftsordnung für die Verhandlungen in der
<lb/>Advocatenkanimer, nebst Instruction für den Syndicus, in Ansehung derDisci-
<lb/>plinarsachen (S. 18—23.). 2) Allgemeine, provisorisch genehmigte Vorschrif- 

<lb/>ten, betr. die Bildung von Districtsvereinen aus den Mitgliedern des allgem. Ad-
<lb/>vocatenvereins (S. 24.f.). 3) Verzeichniss der Mitglieder dieses Vereins, zur

<lb/>Zeit der Generalversammlung v. 26. Sept. 1842. (S.26—28.) Die Zahl der Mit- 
<lb/>glieder betrug damals 74. — Vgl. weiter unten.

<lb/>Von den übrigen Beiträgen des ersten und zweiten Heftes gehören die beiden
<lb/>im Folgenden zuerst zu nennenden der Rubrik der entschiedenen Rechtsfälle, die
<lb/>zwei sodann zu erwähnenden der der Abhandlungen an.

<lb/>lieber die particularrechtl. Klage auf Solemnisation einer Kaufappnnctua-
<lb/>lion und die Statthaftigkeit der gegen diese Klage vorgeschiitzlen Einreden des
<lb/>nicht erfüllten Contracts und des Betrugs. Von Ober- u. La ndgerich ts-Adoocalen
<lb/>H. R. Claussen in Kiel. 1. 8. 29—49. Die gleichlautenden Erkenntnisse
<lb/>aller drei Instanzen werden von dem Verf. einer meistens begründeten Kritik un- 
<lb/>terworfen und die Redaction fügt S. 49 — 57. noch ein Nachwort hinzu, in welr
<lb/>ehern sie theils dem Verf. entgegentritt, theils dessen Ausstellungen billigt. Die
<lb/>particularrechtl. Natur des Gegenstandes lässt ein weiteres Eingehen auf den- 
<lb/>selben hier nicht als angemessen erscheinen.

<lb/>• Erstreckt sich der §. 14. der Stempelpapier- Verordn, v. 31. Oct. 1804. auch
<lb/>auf Entschädigungsansprüche, welche wegen Nichterfüllung der conlractlichen
<lb/>Reredung erhoben werden J Von dem Redacleur. 1. 8. 58—92. Die beim vorigen
<lb/>Aufsatz zuletzt gemachte Bemerkung gilt auch von diesem, welcher übrigens
<lb/>einen interessanten Rechtsfall enthält.

<lb/>Die Lehre von der lliilfsvollslreckung richterlicher Erkenntnisse in bürgerl.
<lb/>Rechtssachen, als Beitrag zur vergleichenden Rechtswissenschaft y dargestellt
</p>

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                n="573"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0573--><p/>
            <p>

               <lb/>Jurist. Zeitschrift d.Schlesw.-Holst.-Laucnb. Advocatenvereins. 573
</p>
            <p>

               <lb/>von C.v. S letnann, Auscultanten b. d. K. Holstein. Ob er di hast er ien. 1. 8.93—
<lb/>152. 2. S. 153—268. Diese sehr ausführliche Abhandlung zerfällt in drei Theile,
<lb/>einen historischen, einen systematischen und einen kritischen. In dem histo- 
<lb/>rischen Theile wird zunächst das Römische Recht in drei Perioden (Zeit der Le-
<lb/>gisactionen, der Formeln, des ungelheilten Verfahrens), dann das Germanische
<lb/>Recht eheufalls in drei Perioden (his auf K arl d. Gr., bis zur Trennung Deutsch- 
<lb/>lands von Frankreich, bis zum Untergang des altgerman. Gerichtsverfahrens),
<lb/>hierauf das Canonische Recht, ferner die Reichsgesetze und zuletzt das Schles- 
<lb/>wig- Holsleinsche Recht besprochen. Die hier gegebene Darstellung besteht in
<lb/>der Hauptsache in einer geschickten Zusammenstellung Dessen, was durch die
<lb/>Untersuchungen Anderer ermittelt worden ist. Einzelne Unrichtigkeiten laufen
<lb/>unter. So ist z. B. das, was 8. 140. über das Sächsische Recht gesagt wird, in
<lb/>keinem einzigen Puncte begründet. Sächsische Constitutionen von 1622. giebt
<lb/>es nicht; das vom Verf. aus ihnen Angeführte steht in der Const. XXIl. P, II.
<lb/>v. 1572. Nicht weniger falsch ist es, dass nach dem Verf. erst die erläuternde
<lb/>(sie) Sachs. Processordnung v. 1724. tit. 41. ein Concursverfahren kennen soll!!
<lb/>Es ist diese Angabe um so unbegreiflicher, als bekanntlich neben der erläuterten
<lb/>P.-O. stets die alte P.-O. v. 1622. gedruckt und in dieser nicht weniger als in jener
<lb/>von einem Concursverfahren die Rede ist. — In dem systematischen Theile
<lb/>(S. 153—229.) ist vorzugsweise von dem Schleswig-Holst. Recht, aber auch von
<lb/>dem gemeinen, soweit es neben jenem Anwendung findet, die Rede. — Der kri- 
<lb/>tische Theil endlich sucht Veränderungen, welche für Schleswig-Holstein wün- 
<lb/>schenswert!» seyen, zu rechtfertigen. Nach einer Einleitung handelt er von dem
<lb/>Execulionsverfahren nach Hannöver., Franzos, u. Preuss. Recht und dann folgt
<lb/>eine Betrachtung der Lehre von der E. aus dem legislativen Gesichtspuncte.—
<lb/>Dieser kritische Theil ist sehr verdienstlich und überhaupt die ganze Abhandlung
<lb/>lobenswert!» und der allgemeinen Beachtung zu empfehlen. Sie würde noch
<lb/>mehr Anerkennung verdienen, wenn sie weniger weitläuftig wäre; der ganze
<lb/>historische Theil hätte wegbleiben oder wenigstens zusammengezogen werden
<lb/>sollen.

<lb/>Ueber die nothwendige Reform des Schleswig-Holstein, Gerichts - und Pro-
<lb/>cesswesens durch Einführung od. Erweiterung des offentl, u. mündl. Verfahrens,
<lb/>sowohl für Straf - als Cicilsachen. Von dem Redacteur. 2. 8. 269—364. Der
<lb/>Schleswig-Holstein.-Lauenb. Advocalenverein hat in seiner Generalversammlung
<lb/>am 22. Aug. 1843. sich einstimmig für ein öffentlich - mündliches Verfahren, so- 
<lb/>wohl in Straf- als in Civilsachen, ferner mit der entschiedensten Majorität für
<lb/>Wiederbelebung von Volksgerichten, im Gegensatz der hlos aus Rechtsgelehrten
<lb/>bestehenden Richtercollegien, sowie mit geringer Majorität für Geschwornen-
<lb/>gerichte mit getrennter Rechts- und Thal frage und mit ausschliesslicher Beur-
<lb/>theilung der letzteren durch Männer aus dem Volke entschieden und in diesem
<lb/>Sinne eine Vorstellung im Namen des Vereins an den Landesherr») zu richten
<lb/>beschlossen. Dadurch findet sich der Redacteur veranlasst, sich über die Sache
<lb/>weiter auszusprechen, indem er zuerst die Uebelstände des dort geltenden Civil-
<lb/>verfahrens, in welchem bereits die Mündlichkeit die Regel bildet, angiebt und
<lb/>Vorschläge zu deren Abstellung aus dem Gesichtspunct der Oeffentlichkeit und
<lb/>Mündlichkeit macht, (sehr richtig ist u. A. was der Verf. über Verbesserung der
<lb/>Zeugenabhörung sagt, welche auch in Sachsen zu den dringendsten Bedürfnissen
<lb/>gehört und auch schon auf den» letzten Landtage, obwohl bis jetzt ohne Erfolg,
<lb/>beantragt worden ist,) sodann aber die Gebrechen des bestehenden, heimlichen
<lb/>und schriftlichen Inquisilionsverfahrens schildert und die Heilmittel angiebt,
<lb/>welche nach seiner Ansicht in der Form des öffentlichen und mündlichen Verfah- 
<lb/>rens und in der veränderten Organisation, sowie namentlich in einer mehr volks-
<lb/>thünilichen Zusammensetzung der Gerichte bestehen. Der^anze Aufsatz ist ein
<lb/>Zeugnis» der Erfahrungen, Beobachtungsgabe , Kenntnisse und Belesenheit
<lb/>seines Verfs. Je mehr man dies anzuerkennen sich veranlasst findet, um so
<lb/>mehr muss es auffallen, dass derselbe in der Anmerkung 8. 307. f. ein Urtheil
<lb/>über eine Schrift, welches die Krit. Jahrbücher 1842. 8. 659.f. enthielten, abge- 
<lb/>schrieben, und nicht hlos seine Quelle nicht genannt, sondern, um den Schein
<lb/>eigener Production zu wahren, aus dem „Referenten", welcher dort sich redend
<lb/>einführte, ein „wir“ gemacht hat. Jener Referent, zugleich der Verfasser des
</p>

            <pb facs="2173713_15+1844_0574.tif"
                n="574"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_15+1844_0574--><p/>
            <p>

               <lb/>574 Jurist Zeitschrift &lt;1, Sehlesw.-Holst-Lauenb. Advocatenvereins.
</p>
            <p>

               <lb/>gegenwärtigen Berichts, ist nun zwar weil entfernt, den Werth der Anzeige,
<lb/>deren Inhalt hier ein Anderer sich beigelegt hat, hoch anzuschlagen, kann aber
<lb/>doch nicht umhin, ein Plagiat öffentlich zu rügen, welches sich am wenigsten
<lb/>unter den obwaltenden Umständen hätte erwarten lassen.

<lb/>Das dritte Heft wird durch eine besondere Vorrede eingeleitet, in welcher
<lb/>der Redacteur ankündigt, dass für das J. 1844. ein anderes Mitglied des Vereins,
<lb/>der Ober- u. Landgerichts-Adv. Claussen in Kiel die Redaction übernehmen
<lb/>werde. Ausserdem rechtfertigt er es noch, dsss der Inhalt dieses Hefts so viel
<lb/>den Advocatenstand Betreffendes enthalte. Auf das Vorwort folgt ein Verzeich- 
<lb/>nis der Mitglieder des Vereins zur Zeit der Generalversammlung vom 22. Aug.
<lb/>1843.; sie waren damals auf 86 augewachsen. Hieran schliessen sich:

<lb/>Statuten des für die Stadt Schlesivig gebildeten Districlsvereins aus den
<lb/>Mitgliedern des allgemeinen Schleswig - Holstein. Advocatenvereins. 3. S. 370—
<lb/>373. Dieser Dislrictsverein, nach dessen Muster andere an allen Orten, wo
<lb/>wenigstens drei Mitglieder des allgemeinen Vereins sich befinden, gebildet wer- 
<lb/>den können, ist sehr zweckmässig eingerichtet. Solche Localvereine werden
<lb/>zur Erreichung der Zwecke des A.-V. wesentlich beilragen.

<lb/>Minoriläts- Bericht der von dem Dislrictsverein der Advocaten in der Stadt
<lb/>Schleswig zur Begutachtung der Giilich’schen Proposilion und des vorgelegten
<lb/>Entwurfs zu einem Gesetze, betr. das Honorar der Advocaten im Civilprocesse,
<lb/>fiir die Herzogth. Schleswig u. Holstein ernannten Commitee. 3. S. 374— 306.
<lb/>Es ist nämlich in diesen Ländern noch der traurige Zustand vorhanden, dass die
<lb/>Advocateurechnungen einer ganz willkürlichen Bestimmung des Richters unter- 
<lb/>liegen; auch scheint die Art der Moderation zu Beschwerden Veranlassung zu
<lb/>geben. Der Schleswigsche A.-V. ernannte einen Comite zur Begutachtung der
<lb/>zur Abhülfe des Uebels durch ein Gesetz gemachten Vorschläge. Die Majorität
<lb/>erklärte sich gegen jede Taxe, die Minorität war dagegen für das Princip des die
<lb/>Einführung einer Taxe bezweckenden Gesetzentwurfs. Dieser selbst folgt mit
<lb/>den von der Minorität vorgeschlagenen Abänderungen:

<lb/>Modißcirter Entwurf eines Gesetzes, das Honorar der Advocaten im Civil- 
<lb/>processe betr., für die Herzogth. Schleswig n. Holstein. 3. S. 397—403. Bemer- 
<lb/>kenswert!» ist, dass er die Honorare nicht nach den einzelnen Arbeiten, sondern
<lb/>für Hauptabschnitte des Processes im Ganzen nach dem Werlhe des streitigen
<lb/>Objects festsetzt. Die Ansätze erscheinen als ungebührlich hoch und die ganze
<lb/>Einrichtung dem Interesse der Advocaten weit günstiger, als dem der Clienten.
<lb/>Man vergleiche: ein Advokat erhält für das erste Verfahren bis zum Definitiv- 
<lb/>oder Beweis-Erkenntniss bei einem Streitobject von 20 Thlr. und darunter nach
<lb/>dieser Taxe 10 Thlr. — für sämmtliche Bemühungen wegen einer solchen ganz
<lb/>geringfügigen Rechtssache nach der Königl. Sachs. Tax-Ordnung: | Thlr. —
<lb/>also nach jener 15 Mal so viel, als nach dieser!!!

<lb/>XJeber die Nothwendigkeit einer Reform des Adoocalenstandes und die Mittel,
<lb/>diesen Stand zu heben, insbesondere über Adoocatenvereine. (Vond. Redacteur.)
<lb/>3. 8. 404—467. Ein mit vieler Einsicht geschriebener Aufsatz, dessen einzelne
<lb/>Abschnitte folgende Ueberschriften führen: Von dem Beruf des Advocaten und
<lb/>der Nothwendigkeit einer Reform des Advocatenstandes überhaupt, — von den
<lb/>Mitteln einer gründlichen Reform des Advocatenstandes überhaupt, sowie von
<lb/>tler Organisation der Advocatenvereine insbesondere, — von der zweckmässig-
<lb/>sten Organisation eines Schleswig-Holstein-Lauenburg. Advocatenvereins insbe- 
<lb/>sondere. Die meistens sehr zweckmässigen Vorschläge des Verfs. sind mit Be- 
<lb/>nutzung der Erfahrung und der Schriften Anderer auf genügende Art begründet.

<lb/>Nach der liier gegebenen Uebersicht enthält die neue Zeitschrift erfreuliche
<lb/>Zeichen eines erwachten edlen Strebens. Zu ihrem Gedeihen ist ihr eine rei- 
<lb/>chere Auswahl von Beiträgen, als sie bis jetzt gehabt zu haben scheint, zu
<lb/>wünschen. Sie wird hoffentlich nicht ausbleiben, sobald erst das Interesse des
<lb/>ganzen Standes lebhafter erregt ist, wozu der Verein wesentlich beitragen wird.
<lb/>Da die Zeitschrift Manches enthält, was in dem übrigen Deutschland Beachtung
<lb/>verdient, so unterlassen wir nicht, sie derselben angelegentlich zu empfehlen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_15+1844_0575.tif"
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         <div xml:id="d17757e62595" n="V.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_15+1844_0575--><p/>
            <p>

               <lb/>Allgcm. Zeitschrift f. Psychiatrie u. psychisch-gerichll. Medicin. 575

<lb/>Allgemeine Zeitsclirift für Psychiatrie und psychisch-gericht- 
<lb/>liche Medicin, herausg. von Deutschlands Irrenärzten, in Ver- 
<lb/>bindung mit Gerichtsärzten u. Criminalisten, unter der Redactiön
<lb/>von DameroWj Flemming u. Roller« Erster Bd. Erstes
<lb/>Heft. Berlin, Hirschwald, 1844. XLVIII u. 164 S. gr. 8. (Der
<lb/>Jahrg. von 4 Heften 4 Thlr.)

<lb/>Die Zeitschrift, deren Anfang wir hieranzeigen, verspricht auch für einen
<lb/>wichtigen Nebenzweig unserer Wissenschaft, für die gerichtliche Medicin, ein
<lb/>bedeutendes Organ zu werden. Dafür bürgen die rühmlich bekannten Namen
<lb/>der an der Spitze des Unternehmens stehenden Gelehrten und der zahlreichen
<lb/>Mitarbeiter, unter denen wir die ersten Irrenärzte Deutschlands linden, bis jetzt
<lb/>aber nur wenige Criminalisten erblicken. Mochte auch von ihnen der Zeitschrift
<lb/>eine thätige Theilnahme geschenkt werden. Es würde dies für das wichtige Ziel,
<lb/>nach welchem dieselbe strebt^ nur forderlich seyn. — Das vor uns liegende erste
<lb/>Heft bringt allerdings nur Weniges, was für die gerichtliche Medicin von unmit- 
<lb/>telbarem Interesse ist. Ausser der Einleitung von Damerow, welche nament- 
<lb/>lich einen Ueberhlick des Zustandes der Psychiatrie in und ausserhalb Deutsch- 
<lb/>land giebt, können wir nur dem Aufsatze von Flemming: Ueber Classification
<lb/>der Seelenstörungen nebst einem neuen Versuche derselben mit besonderer Ruck-
<lb/>sicht auf gerichtliche Psychologie (S. 97—130.) eine solche Bedeutung beilegen,
<lb/>einem Aufsätze, welcher ebenso scharfsinnig und belehrend, als anziehend
<lb/>geschrieben ist. Doch lässt sich mit Bestimmtheit erwarten, dass die Zeitschrift
<lb/>in Zukunft unser Gebiet noch häutiger berühren, und dass jede solche Berüh- 
<lb/>rung für dasselbe förderlich seyn werde. Wir verfehlen nicht, die Aufmerk- 
<lb/>samkeit der Juristen auf diese wichtige Erscheinung hinzulenken..
</p>
            <p>

               <lb/>V. Juristische Bibliographie.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>162. Archiv für das Preussische Handels- und Wechselrecht. Herausg. von H.
<lb/>Gr äff, Justizrath. 1. Bd. 1. Heft. Breslau, Aderholz. XV u. 192 S. gr. 8.
<lb/>(Geh. 4 Thlr. = 1 Fl. 30 Kr. rhein.)

<lb/>163. Rolley, Präsidcjit, — Ueber Vermögens-Uebergaben u. Guts-Abtretungen,
<lb/>Anträge zu einem umfassenden Gesetze über diesen hochwichtigen Gegen- 
<lb/>stand, mit deren Begründung. Stuttgart, J. F. Steiukopt’sche Jluchh. 4 Pag.
<lb/>u. 44 S. gr. 8. (Geh. }-Thlr. ------ Für Süddeutschl. 24 Kr. rhein^

<lb/>164. De de Kind, Dr. J. L. U.t Hofrath, ord. Pfiof. d. Rech tswissensch. tt.s. w., —
<lb/>Vergangenheit u. Gegenwart des deutschen Wechselrechts mit Wünschen
<lb/>für seine Zukunft , für seine gleich massige Coditication in Deutschland.
<lb/>Braunschweig, Oehme u. Müller. Xiv u. 242 S. gr. 8. (Geh. li-Thlr. =
<lb/>2 Fl. 42 Kr. rhein.)

<lb/>165. Floda, Karl, — Geschichte, Vergleichung u. Kritik der beiden Preuss.
<lb/>Städteordnungen. Breslau, Aderholz. 648. gr.8. (Geh. £ Thlr.=36 Kr. rh.)

<lb/>166. Gmelin, Dr. F. L.v., Staatsrath u.s.w., — Die Wirksamkeit der Wür-
<lb/>temhergisclien Verfassung vom 25. Sept. 1819. in ihrer 25jähr. Dauer, über- 
<lb/>sichtlich dargestellt. Mit einem Verzeichniss der verabschiedeten Gesetze.
<lb/>Stuttgart, Metzler’sche Buchlt. vm u. 172 8. 8. (Geh. jThlr.)

<lb/>167. Gutachten des Königl. Preuss. Geh. Ober-Tribunals über den Begriff des
<lb/>strafbaren Nachdrucks u. der demselben nach §. 3. des Gesetzes vom 11. Jan.
<lb/>1837. zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft gegen
<lb/>Nachdruck u. Nachbildung gleichzuachtenden Vergehungen. Berlin, Hey-
<lb/>mann. 16 8. 4. (Geh. £ Thlr.) Besond. Abdruck a. d. JustizministerialblaUe.
</p>
            <pb facs="2173713_15+1844_0576.tif"
                n="576"
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            <p>

               <lb/>576 Juristische Bibliographie.

<lb/>lG8?1ttaupt-Jtegister au den ersten fünf Jahrgängen des Jastlz-Ministerial-BIatts
<lb/>für die Preuss. Gesetzgebung u. Rechtspflege. (1839—1843.) Hcrausg. mit
<lb/>Genehmigung des Justiz-Ministeriums. Berlin, Heymann. 185 S. 4. (Geh.

<lb/>Thlr.)

<lb/>169. Hufnagel, Dr.C.F.v., Direktor des Kreisgerichtshofei in Tübingen,—
<lb/>Neue Präjudicien der VVürtembergischen höheren Gerichte, Berichtigungen
<lb/>u. Zusätze zu dem Commentar über das Würtemh. Strafgesetzbuch. 5. An- 
<lb/>hang. 2. Hälfte. Tübingen, Osiander. 8. 283—721. gr. 8. (Geh. 1| Thlr.)

<lb/>170. Jahrbücher, i\eue, für sächsisches Strafrecht. Herausg. von Dr. Gnst.

<lb/>.Fr. Held, K. S. Oberappel/a lionsrath, Dr. Gnst. Alb. Siebdrat, K.S.

<lb/>Oberappellalionsrath, und Dr. Fr. Oscar Schwarze, Beisitzer des K.
<lb/>Appellaiionsgerichts zu Dresden. 2. Bd. 2. Heft. Dresden, Arnold’sche
<lb/>Buchh. 8. 145 — 25C. gr. 8. (Geh. f Thlr.)

<lb/>171. Landgemeinde-Ordnung, die, für die Provinz Westphalen, nebst der Ver- 
<lb/>ordnung über die Einführung der GemeindeveiTafgung in denjenigen Städten
<lb/>der Provinz, in welche dieStädteordnung bishW nicht eingeführt ist. 3. Aufl.
<lb/>Soest, Nasse’sche Buchh. 31 S. gr. 8. (Geh. { Thlr.)

<lb/>172. Lasauh*, Prof. Eduard v., — Der Kid bei den Griechen. YViirzburg,
<lb/>Voigt u. Mucker. 40 S. gr. 4. (Geh. {Thlr.)

<lb/>173. Liebe, Dr. Friedr., Herzogi. Braunschweig. Geh. Canzlei-Secretair,—
<lb/>Der Grundadel und die neuen Verfassungen. Brauuschw., G.C.E.Meyer sen.
<lb/>355 S. gr. 8. (Geh. £ Thlr. ----- 3 fl. 18 Kr. rhein.)

<lb/>174. Müller, der preussische , in Ansehung seiner Hechte u. Pflichten, nach den
<lb/>über die Mühlen, das Müllerwesen u. damit in Verbindung stehende Gegen- 
<lb/>stände erschienenen Gesetzen u. Verordnungen. 3., venu. u. verb. Ausg.,
<lb/>enlh. alle bis zum J. 1843. incl. erschienenen neuen Verordnungen u. s. w.
<lb/>Quedlinburg, Basse. Xiv u. 190 8. gr. 8. (Geh. | Thlr. ------1 Fl. 30 Kr. rhein.)

<lb/>175. Ordolff, Henr. Ludor., — Jur. ulr.Dr., de servitutum indole et prin- 
<lb/>cipiis communibus. Erlangue, Blasing. 54 S. gr. 8. (Geh. {-Thlr.)

<lb/>170. Osterloh, Dr. Rob., Sachwalter in Leipzig, — Der ordentliche bürger- 
<lb/>liche Process nach Rouigl. Sachs. Hechte, systematisch dargestellt. 2. Bd.,
<lb/>cntli. den besonder»! Theil. Leipzig, B. Tauchnitz jun. X u. 050 S. gr. 8.
<lb/>(Geh. 3 Thlr. = 5 Fl. 24 Kr. rhein. Beide Theile Thlr.)

<lb/>177. Plathner, Otto, Kön. Preuss. Ober-Landes-Gerichts-Assessor, — Beur-
<lb/>theilung des Entwurfs des Strafgesetzbuchs für die Preuss. Staaten durch
<lb/>Vergleichung mit dem allgemeinen Landrecht, dem Code penal u. dem öster- 
<lb/>reichischen Strafgesetzbuche. Berlin,Hold. VI u. 309S.gr.8. (Geh. 1 {Thlr.)

<lb/>178. Hechtsfälle, zum Gebrauche eines Civiipi'ozesspraklikum, zusammenge- 
<lb/>bracht von Dr. Ludw. H öpfner, Beisitzer der Juristenfak. u. Privaldoc.
<lb/>d. Rechte an d. (Jniv. zu Leipzig. 2. Seinesterfascikel. Nr. 41—80. Leipzig,

<lb/>* Barth. 112S.gr. 8. (Geh. {Thlr. — 54 Kr. rhein.)

<lb/>1T0* Bachsse, Dr. Carl Rob., — Histor. Grundlagen des deutschen Staats- u.

<lb/>- ÄechtsM^Rhs. Vorstudien zur deutschen Staats - u. Rechtsgeschichte. Hei- 
<lb/>delberg, C. F. Wintef. xvn u. 604 S. gr. 8. (Geh. 2| Thlr. — Für Südd.
<lb/>4 Fl. 40 Kr. rhein.)

<lb/>180. Sammlung der Gesetze und Beschlüsse wie auch der Polizei-Verordnungen,
<lb/>welche seit Anfang 1839. bis Ende 1843. für den Kanton Basel-Stadltheil er- 
<lb/>lassen worden. 3. Bd. (Als Fortsetzung der frühem Gesetzsammlung für den
<lb/>Kanton Basel 10. Bd.) Basel, Sclnveighausersche Buchh. xi u. 426 S. gr. 8.
<lb/>(Geh. 1 ^ Thlr.)

<lb/>481. —- neue, sächsischer Medizinalgesetze. 2. Bd. Hei’ausg. von Dr. Ludw.

<lb/>Choulant, Königl. Sachs. Hofrath u.s.w. Leipzig, L. Voss, xvi u.
<lb/>403 8. gr. 8. (2 Thlr. — 3 Fl. 36 Kr. lhein.)

<lb/>182. — der das deutsche Schulwesen betreffenden allerhöchsten und höchsten

<lb/>Gesetze, Verordnungen u. V ollzugs-Vorschriften im Regierungsbez. Ober- 
<lb/>pfalz u. von Regensburg, die J. 1800 —1843. umfassend. ( Von Job. Conr.
<lb/>Rauer, Pfarrer in Thumsenreulh.') Sulzbach, v. Seidelsche Buchh. in
<lb/>Coiniu. XXIV u. 583 S. 4. (Geh. 3{ Thlr. — Für Südd. 5 Fl. rhein.)
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