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            <title type="main">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 3 = Bd. 5 (1839) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
            <respStmt>
               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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            <respStmt>
               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 3 = Bd. 5(1839)</title>
                  <title level="m">
                     <idno type="MPIeR-BibId">613163</idno>
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               <publicationStmt>
                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1839</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
                  <biblScope>Jg. 3 = Bd. 5</biblScope>
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                  <idno type="zdb">217858-8</idno>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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      </encodingDesc>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         </div>
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         <div xml:id="d17600e164">
            <head>Vorwort</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Vorwort.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Unterzeichneten haben bei der Eröffnung des dritten
<lb/>Jahrganges der kritischen Jahrbücher nur die Versicherung
<lb/>auszusprechen 5 dass sie auch ferner Alles auf bieten werden,
<lb/>um der grossen Theilnahme, welche sich unter dem juristi- 
<lb/>schen Publicum in immer steigendem Grade für diese Zeit- 
<lb/>schrift ausgesprochen hat, durch die möglichste Sorgfalt für
<lb/>dieselbe mehr und mehr zu entsprechen. Wie daher schon
<lb/>bisher die Befriedigung aller, dem Character und dein Zweck
<lb/>der Jahrbücher entsprechenden Wünsche, welche von Freun- 
<lb/>den derselben geäussert wurden, erstrebt worden ist, so
<lb/>glauben wir auch jetzt die erforderliche Berücksichtigung
<lb/>derselben dadurch an den Tag zu legen, dass wir tlieils von
<lb/>diesem Jahrgange an die gerichtliche Mcdicin in den Kreis
<lb/>der von den Jahrbüchern zu umfassenden Wissenschaften
<lb/>aufnehmen, tlieils jedem Hefte eine Uebersicht der bis zum
<lb/>Schlüsse desselben erschienenen neusten juristischen Schrif- ,
<lb/>ten beigeben werden/— Noch fühlen wir uns verpflichtet, den
</p>
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                n="IV"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0004--><p/>
            <p>

               <lb/>IV
</p>
            <p>

               <lb/>Vorwort.


<lb/>vereinten Männern, welche bisher das Unternehmen mit der
<lb/>grössten Bereitwilligkeit unterstützten, sotoie denjenigen,
<lb/>welche sich neuerdings dem Kreise derselben angeschlossen
<lb/>haben, unseren aufrichtigsten Dank zu sagen. Es wird unser
<lb/>eifrigstes Bestreben sein, die schon bestehenden Verbin- 
<lb/>dungen zu erhalten, und neue, der Tendenz unserer Zeit-

<lb/>‘ V

<lb/>Schrift entsprechende, anzuknüpfen.

<lb/>Marburg und Leipzig, im December 1838.
</p>
            <p>

               <lb/>A. X. Itiehter. IS. Schneider.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17600e260">
            <head>Verzeichniss der Mitarbeiter</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzeichniss der Mitarbeiter.
</p>
            <p>

               <lb/>Herr Professor Dr. Abegg zu Breslau.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Albrecht zu Würzburg.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. Amann zu Freiburg.

<lb/>,, Professor Dr. Beseler zu Rostock.

<lb/>,, Zolldirectionsraih Dr. Bender zu Frankfurt a. M.
<lb/>„ Professor Dr. Be thmann-Hollweg zu Bonn.

<lb/>'j, Oberappellationsrath Dr. Bickell zu Cassel.

<lb/>„ Obertribunalpräsident von Bolley zu Stuttgart.

<lb/>,, Advocat Bopp zu Darmstadt.

<lb/>,, Dr. jur. Brandts zu Hildburghausen.
<lb/>t, Professor Dr. von Buchholtz zu Königsberg.

<lb/>„ Professor Dr. Büchel zu Marburg.

<lb/>,, Regierungsrath Buddeus zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Biilau zu Leipzig.

<lb/>„ Dr. jur. Busse zu Leipzig.

<lb/>„ Dr. Carove zu Frankfurt a. M.

<lb/>„ Dr. jur. Deurer zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr. Dieck zu Halle.

<lb/>„ Universitäts-Syndicus Dr. Duncker zu Marburg.
<lb/>„ Kreisdirector Dr. von Falkenstein zu Leipzig.

<lb/>,, Oberappellationsrath u. Prof. Dr. Francke zu Jena.
<lb/>„ Hofgerichtsacc. Dr. Fuhr zu Darmstadt.

<lb/>„ Professor Dr. Gärtner zu Bonn.

<lb/>,, Professor Dr. Gaupp zu Breslau.

<lb/>„ Domherr u. Ordin. Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>„ Facultatsassessor Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. Hänel zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Haimerl zu Prag.

<lb/>„ Dr. jur. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Hexnrolh zu Leipzig.

<lb/>„ Consistorialrath u. Prof. Dr. Helfert zu Prag.

<lb/>„ Hofratli u. Prof. Dr. Henke zu Halle.

<lb/>,, Professor Dr. Herrmann zu Kiel.

<lb/>,, Obertribunalrath von Hufnagel zu Esslingen.

<lb/>„ Professor Dr. Huschke zu Breslau.

<lb/>,, Professor Dr. Jacobson zu Königsberg.

<lb/>„ Obergerichtsassessor Dr. Jäger zu Marburg.

<lb/>„ Professor Dr. Jordan zu Marburg.

<lb/>„ Professor Dr. Kämmerer zu Rostock.

<lb/>„ Landgericlitsdirector Kaupisch zu Erfurt.

<lb/>,, Gymnasiallehrer Dr. Klee zu Leipzig.

<lb/>,, Domherr u. Prof. Dr. Klien zu Leipzig.
<lb/>jy Oberlandesgerichtsrath Koch zu Halle*

<lb/>„ Appellationsrath Dr. Krug zu Zwickau.

<lb/>,, Geheimer Rath Dr. von Langcnn zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. Laspeyres zu Halle.

<lb/>,, Professor Dr. Lippert zu Würz bürg.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>Herr Professor Dr. Freiherr von Löw zu Zürich.

<lb/>„ Professor Dr. Luden zu Jena. .

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Marezoll zu Leipzig.

<lb/>,, Professor Dr. Michaelis zu Tübingen.

<lb/>,, Geheimer Räth u. Prof. Dr. Mittermaier zu Heidelberg.

<lb/>,, Divjur. Mittermaier zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr .von Mohl zu Tübingen.

<lb/>,, Professor Dr. Paulsen zu Kiel. .

<lb/>„ Geh. Hofralh u. Prof. Dr. Platner zu Marburg.

<lb/>„ Landrichter Dr. Puchta zu Erlangen.

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Puchta zu Leipzig.

<lb/>„ Dr. jur. Reimarus zu Tübingen.

<lb/>,, Professor Dr. Reyscher zu Tübingen.

<lb/>,, Regierungssecretair Richter zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Rösteil zu Berlin.

<lb/>„ Professor Dr. Rudorff zu Berlin.

<lb/>,, Dr. jur. Sachsse zu Heidelberg.

<lb/>„ Appellationsgerichtsassessor Samhaber zu Aschaffenburg.
<lb/>„ Dr. jur. von Schenrl zu Erlangen.

<lb/>,, Professor Dr. Scheurlen zu Tübingen.

<lb/>,, Domherr u. Prof. Dr. Schilling zu Leipzig.

<lb/>,, Prof. Dr. Reinh. Schmid zu Bern.

<lb/>,, Appellationsrath Dr. Siehdrat zu Zwickau.
<lb/>jj Professor Dr. Sifitenis zu Giessen.

<lb/>Professor Dr. Stahl zu Erlangen.
<lb/>w Appellationsrath u. Prof. Dr. Steinacker zu Leipzig.

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Stoeckhardt zu St. Petersburg.

<lb/>,, Dr. jur. Tauchnitz zu Leipzig.

<lb/>Appellationsrath Dr. Treitschke zu Dresden.

<lb/>,, Professor Dr. von Vangerotv zu Marburg.

<lb/>,, Canzler Dr. von Wächter zu Tübingen.

<lb/>„ Hofralh u. Prof. Dr. Warnkönig zu Freiburg.

<lb/>5, Dr. jur. Wasserschieben zu Berlin.

<lb/>„ Professor Dr. Weislce zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Weiss zu Giessen.
<lb/>yy Dr. jur. Wessely zu Prag.

<lb/>,, Professor Dr. Wilda zu Halle.

<lb/>,, Professor Dx. Witte zu Halle.
</p>

         </div>
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            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-131793">Ursprung und Entwicklung der Bonorum Possessio bis zum Aufhören des ordo judiciorum privatorum. Nebst einem Anhange, enthaltend: Bemerkungen zu Fr. 1., § 9. Si tabulae test. null. extab. und Fr. 32. de liberis et postumis. Eine rechtshistorische Abhandlung von Dr. Carl Ferd. Fabricius, Adv. u. Not. zu Stralsund. Berlin, Reimer 1837.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Recensione n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ursprung und Entwicklung der Bonorum Possessio bis zum
<lb/>Aufliören des ordo judiciorum privatorum. Nebst einem
<lb/>Anhänge, enthaltend: Bemerkungen zu Fr. 1., §. 9. Si tabulae
<lb/>test. null, extab. und Fr. 32. de liberis et postumis. Eine rechts-
<lb/>historische Abhandlung von J&gt;r. Carl Ferd. Fabricius,
<lb/>Adv. u. Not. zu Stralsund. Berlin, Reimer 1837. xvi u. 231 S.
<lb/>8. (1 Thlr. 4 Gr.) .
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch unter dem Titel:

<lb/>Historische Forschungen im Gebiete des Röm. Privatrechts.

<lb/>Erstes Heft.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn JProf. J*r. Huschlce zu Breslau.

<lb/>Diese Schrift gehört zu denen, welche zur Mitfeier des Jubi- 
<lb/>läums der Georgia Augusta und zugleich mit Rücksicht auf das die- 
<lb/>sem bald nachgefolgte Jubiläum einer ihrer ersten Zierden, des Ge- 
<lb/>heimen Justizraths Hugo, erschienen sind. An den Letztem ist
<lb/>auch in Form einer Dedicafcion die Vorrede gerichtet, wozu dem
<lb/>Verf. ausser seinem persönlichen Verhältnisse zu dem Gefeierten als
<lb/>seinem Lehrer und Promotor, die Erinnerung an dessen Doctor-
<lb/>Dissertalion, die von dem gleichfalls hier bearbeiteten Gegenstände
<lb/>handelte, eine sehr passende Veranlassung gab. Wir übergehen,
<lb/>was schon in andern kritischen Zeitschriften als anstössig in dieser
<lb/>Dedication bezeichnet worden ist; der sowohl hier als auch in der
<lb/>Schrift selbst sich aussprechende Geist inniger Verehrung und Pietät
<lb/>gegen seine Lehrer ist zu wohlthuend, als dass er nicht ein Geher- 
<lb/>schreiten in Ungerechtigkeit gegen diejenigen, welche dem Verf.
<lb/>weniger warm mitzufühlen geschienen, gern übersehen lassen sollte.

<lb/>Krit Jahrb. f. d. KW. Jahrg. III. H. I. 1
</p>
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>2 Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>Gern wird auch eine billige Kritik den Verf. als vielbeschäftigten
<lb/>Praktiker deshalb entschuldigen, dass er nicht überall auf der Höhe
<lb/>der Literatur steht, wenn sie auch den Entschuldigungsgrund, dass
<lb/>er in einer „zu guten Schule'4 seine Studien gemacht habe, uni nicht
<lb/>das Stehen auf eigenen Füssen gelernt zu haben, nicht gelten zu
<lb/>lassen geneigt wäre; denn bekanntlich haben die Häupter der hier
<lb/>gemeinten Schule (wenn mau diese Vorstellungsweise überhaupt gel- 
<lb/>ten lassen will), vor Allen Savigny aufs glänzendste gezeigt, wie
<lb/>man die Literatur auch noch auf eine andere bessere Weise denn
<lb/>als blosse „Krücke44 gebrauchen, und bei ihrer Beherrschung noch
<lb/>viel männlicher, als ohne Benutzung derselben „auf eigenen Füssen
<lb/>stehen“ könne.

<lb/>Indem wir uns nun zur Schrift seihst wenden, können wir nicht
<lb/>umhin, vor Allem unsere Freude auszusprechen, nicht bios darüber,
<lb/>dass ein Praktiker überhaupt seine Mussestunden so ernsten und
<lb/>schwierigen theoretischen Studien gewidmet, sondern auch darüber,
<lb/>dass er dieses in einer so tüchtigen Weise gethan hat, dass die
<lb/>Wissenschaft von seinen Leistungen auch da Gewinn ziehen muss,
<lb/>wo dieselben nicht unmittelbar auf ein probehaltiges Resultat geführt
<lb/>haben möchten.

<lb/>In der Einleitung (S. 1—17) sendet der Verf. seiner eigenen
<lb/>Ansicht über den Ursprung der B* jP. I. eine Kritik der bisherigen
<lb/>Ansichten voraus, namentlich der von Hugo, dass sie das Erbrecht
<lb/>des edictum praetoris peregrini gewesen sei — was uns schon von
<lb/>Löhr in von Grolman’s und seinem Magazin Bd. 3. S. 251. selbst
<lb/>gründlicher, als es vom Verf. geschieht, widerlegt'zu haben scheint—,
<lb/>und der von Niebuhr, der sie nach einer mehr dem Deutschen als
<lb/>dem Römischen Rechte angemessenen Vorstellung aus einer Einwei- 
<lb/>sung in die possessio agri publici verstorbener reicher Römer, also
<lb/>aus einer ursprünglichen Singularsucoession herleiten wollte. Voll- 
<lb/>ständigkeit hat der Verf. in dieser Anführung früherer Ansichten
<lb/>offenbar nicht beabsichtigt; sonst würde er ohne Zweifel auch noch
<lb/>andere erwähnt haben, z. B. die schon von v. Löhr a. a. 0. berück- 
<lb/>sichtigte, dass die B. P. ursprünglich im Falle erblosen Todes zur
<lb/>Vermeidung einer missio in possessionem rei servandae causa ein- 
<lb/>geführt worden sei, und Löhr's eigene Meinung; sie sei eine Be- 
<lb/>günstigung des Erben, um ihm schnell zum Genüsse des Nachlasses
<lb/>zu verhelfen, unter der Form einer missio in possessionem gewesen,
<lb/>ursprünglich nur für den heres (confirmandi Le. gratia) eingeführt,
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0009--><p/>
               <p>

                  <lb/>3
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>dann auch auf Fülle der successio sine herede (supplendi L e. gr.)
<lb/>ausgedehnt und endlich auch zur Milderung von Unbilligkeiten des
<lb/>Civilrechts (corrigendi i. c. gr.) angewandt — eine Meinung, die,
<lb/>wie uns scheint, mehr Berücksichtigung verdient hätte, als der Verf.,
<lb/>der sie nur einmal in einer Note erwähnt (S. 16), ihr zu Thcil wer- 
<lb/>den lässt.

<lb/>Die eigene Ansicht des Verf. unter II. (S. 18—47) geht dahin,
<lb/>dass die B, P. sich aus dem vindicias dare bei, Erbschaflsprocessen
<lb/>entwickelt habe und das Edict über die B, P, ursprünglich nichts
<lb/>Anderes, als eine Bekanntmachung der Grundsätze gewesen sei,
<lb/>worauf der Prätor bei solchen Processen hinsichtlich der Vindicicn-
<lb/>ertheilung sehen und wem er demnach den Besitz der Erbschaft wäh- 
<lb/>rend des Processes geben werde. Der Verf. nennt daher diese äl- 
<lb/>teste B, P* litis ordinandae gratia — insofern wohl nicht glücklich,
<lb/>als dieser Ausdruck in unseren Quellen eine, wie der Verf. später
<lb/>selbst zugibt, wesentlich andere Bedeutung hat. Als Beweis für
<lb/>diese Ansicht wird angeführt: 1) der innere Grund, dass es beim
<lb/>Streit über eine Erbschaft nicht wohl möglich gewesen sei, so wie
<lb/>bei speciales in rem actiones, denjenigen als den vorläufig am meisten
<lb/>Berechtigten anzusehen und zum Besitzer während des Processes zu
<lb/>constituiren, der bis dahin besessen habe, theils weil die Priorität
<lb/>des Besitzes als etwas hier ganz Zufälliges nicht so wie bei den
<lb/>speciales in rem actiones den Prätor habe bestimmen können, theils
<lb/>weil auch Mehrere verschiedene Erbschaftssachen in Besitz hätten
<lb/>genommen haben können; 2) directe Beweisstellen, Plin. IT. N. 7, 4.
<lb/>Masurius auctor est, L. Papirium praetorem, secundo herede lege
<lb/>agente, bonorum possessionem contra cum dedisse, cum mater par- 
<lb/>tum se XIII mensibus diceret' tulisse, und ganz besonders Cic.
<lb/>Verr. 1, 44 — 46., welcher des Verf. Meinung geradezu zu bestäti- 
<lb/>gen scheint. Die wichtigsten Stellen sind aus c. 44.: Posleaquam
<lb/>jus praetorium constitutum est, semper hoc jure usi sumus; si ta- 
<lb/>bulae testamenti non proferrentur, tum uti proximum quemque
<lb/>potissimum heredem esse oporteret, si is intestato mortuus esset, ita
<lb/>secundum eum possessio daretür. Und aus c. 45.: Ex edicto ur- 
<lb/>bano: Si de hereditate ambigitur, si possessor sponsionem
<lb/>non f aciet. Jam quid id ad praetorem, uter possessor sit? nonne
<lb/>id quaeri oportet, utrum possessorem esse oporteat? Ergo quia pos•
<lb/>sessor est, non moves possessione* Si possessor non esset, non dares.
<lb/>Nusquam enim scribis neque tu aliud quicqvam edicto amplecteris,

<lb/>1*
</p>

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               <p>

                  <lb/>'4 Fabricius, Historische Forschungen;

<lb/>nisi eam causam, pro qua pecuniam acceperas. Jam hoc ridiculum
<lb/>est. Si de hereditate ambigetur et tabulae testamenti ob- 
<lb/>signatae non minus multis signis, quam e lege oporteaty
<lb/>ad me proferentur: secundum tabulas testamenti potis- 
<lb/>simum hereditatem dabo. (Richtiger liest man mit Zumpt pos- 
<lb/>sessionem lind noch besser mit Hotman: possessionem here- 
<lb/>ditatis dabo, da die HSS. theils hereditatem tiicWs possessionem
<lb/>geben). Hoc translaticium est. Sequi illud oportet: si tabulae
<lb/>testamenti non proferentur. Quid ait? Se ei daturum, qui se
<lb/>dicat heredem esse* Hieraus schliesst nun der VerF. 1) dass zu Ci- 
<lb/>cer o’s Zeit dic B. P. gegeben wurde, wenn ein Erbschaftsproeess
<lb/>legis actione sacramento eingeleitet war, indem er die Worte $i
<lb/>de hereditate ambigitur von dein ambo agere des Vindicirens und
<lb/>Gegenvindicirens erklärt; 2) dass es damals noch keine B. P. contra
<lb/>tabulas und unde liberi, sondern blos die B. P, S. T, und linde le- 
<lb/>gitimi gegeben habe. 3) Die Wirkung der ertbeilten B. P. war eine
<lb/>factische Repräsentation des Erblassers während der Dauer des Pro-
<lb/>ccsses, die wegen aller einzelnen Sachen durch i/ftVes actionesunter*
<lb/>stützt wurde,^hiusichllich des Ganzen aber zu Cicero’s Zeit schon,
<lb/>wie aus ad famif. 7, 22. hervorgeht, das interdictum Quorum bono- 
<lb/>rum hervorbrachte, dessen Stelle aber früher eine unmittelbare Ein- 
<lb/>weisung des, Prätors in den Erbschaftsbesitz vertreten haben mochte.
<lb/>Siegte nun der B. P., welches ja gewöhnlich der heres selbst war,
<lb/>so war seine possessio cum re; siegte sein Gegner, so musste er
<lb/>ihm den vollen Betrag der Erbschaft in Folge der ihm gestellten
<lb/>praedes litis et vindiciarum, oder, wenn nicht per legis actionem
<lb/>gestritten wurde, in Folge der satisdatio pro praede litis et vindi- 
<lb/>ciarum herausgeben und seine B. P, war sine re.

<lb/>- Bevor wir diese Sätze einer Kritik unterw erfe« können, müssen
<lb/>wir den Verf. noch w eiter hören III. „über die Fortbildung der B. P.
<lb/>bis gegen das Ende der Republik.44 (S. 48 — 79.). Hierbei beschränkt
<lb/>sich der Verf. um der Kürze willen blos auf die B. P. ingenui ca- 
<lb/>pite non deminuti. Er meint nur, Justini ans Bemerkung in pr. J.
<lb/>deB.P., die B. P. sei theils adjuvandi (confirmanditheils supplendi\
<lb/>theils corrigendi juris civilis eawsa eingeführt, habe zugleich eine
<lb/>chronologisch-historische Bedeutung: ursprünglich, 6. h. in dem unter
<lb/>II. entwickelten Stadium, sei die 2?. P. blos zur bessern Handhabung
<lb/>des ius civile, nehmlich zuin Behuf einer zweckmässigen Einleitung
<lb/>des judicium de hereditate ertheilt worden. Erst ein zweites Sta-*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0011.tif"
                   n="5"
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               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen. 5

<lb/>dium nehme dagegen dic B.P, supplendi juris civilis causa data ein,
<lb/>wohin die B. 1\ unde cognati und unde vir et uxor gehörten. Diese
<lb/>leitet der Verf. aus dem Falle der Erblosigkeit ab, wo der Prätor,
<lb/>um diq bonorum venditio -zu vermeiden und der Verlegenheit zu ent- 
<lb/>gehen, in welche ihn der dabei so häufige Fall, dass Mehrere sich
<lb/>zur vollen Befriedigung der Gläubiger erboten, setzen'musste, unter
<lb/>Anwendung des schon bestehenden Instituts der B, P. eine Rangord- 
<lb/>nung bestimmt habe, nach welcher er diejenigen, weiche voll befrie- 
<lb/>digen wollten, in den Besitz des Nachlasses weisen würde: so sei,

<lb/>wenn die Classe unde legitimi nicht statt "gefunden hätte, dem /?ro-
<lb/>ximus cog?iatu$ und dann der überlebenden Ehefrau die P, ver-
<lb/>beissen worden, ersteres gewiss, letzteres wahrscheinlich, auch schon
<lb/>zu Cicero’s Lebzeiten (S. 52 fig.) Diese Ausdehnung der ursprüng- 
<lb/>lichen s. g. /?. P, litis ordinandae gratia musste mm aber (fährt der
<lb/>Verf. fort) fast alle die Eigcnthiimlichkcitcn der B. P. erzeugen,
<lb/>welche wir in späterer Zeit an derselben finden; 1) streifte sie nun
<lb/>ihren blos processualislischen Charakter ab — sie kam ja hier in
<lb/>einem Falle vor, wo gar kein heres da war, — wurde in dieser An- 
<lb/>wendung voluntariae iurisdictionis und konnte also auch de plano
<lb/>erjbeten werden; 2) war sie in diesen Fällen nicht blos utilis, son- 
<lb/>dern necessaria; 3) fiel auch die bisher nothwendige Cautionsho-
<lb/>stellung des B. jP. weg. 4) Weil inzwischen es aufgekommen war,
<lb/>auch über Erbschaften per petitoriam formulam zu processieren,
<lb/>welche der Erbe wegen der Kürze des Verfahrens lieber wählen
<lb/>^mochte, als die ältern Formen sacramento und per sponsionem, und
<lb/>bei dem petitorium iudicium keine vorläufige Besitzregulirung vor- 
<lb/>kam, so musste diese neue Art der B, P. auf die frühem rückwir- 
<lb/>kenden Einfluss äussern, dass fl) auch diese frühere nicht mehr zw ecks
<lb/>der Einleitung eines Erbschaftsproeesses, sondern de piano ertbeilt
<lb/>würde, und dass b) in Fällen, wo die Antretung des hei'cs nicht
<lb/>möglich war, weil die hereditatis aditio persönlich geschehen musste,
<lb/>und er als Kind, Abwesender oder Wahnsinniger persönlich nicht
<lb/>antreten konnte, er doch die B. P. erwerben konnte, weil diese eine
<lb/>Stellvertretung zuliess. Aehnlich auch im Falle einer bedingten Er- 
<lb/>beseinsetzung: da bei einem so eingesetzten Erben die Bedingungen
<lb/>der neuen B. P, vorhanden waren, so ertheilte sie ihm der Prätor,
<lb/>jedoch sub cautione an die nachher Berufenen für den Fall, dass die
<lb/>Bedingung fehlschlüge. 5) Das successorium edictum. Weil nehm-
<lb/>lich ein Hauptmotiv der neuen ordines B* P. war, die Erblosigkeit
</p>

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               <p>

                  <lb/>6 Fabriciusj Historische Forschungen.

<lb/>zu verhüten, so bestimmte der Prätor jedem Berufenen eine Frist,
<lb/>innerhalb welcher er die B. P. verlangen müsse und berief nach deren
<lb/>Ablauf den Nächstberechligten.— Zuletzt zeigt der Verf. noch, wie
<lb/>damals die B.,P. dem heres niemals nachtheilig habe werden können;
<lb/>denn wenn ein Anderer als der heres sie angenommen batte, weil
<lb/>dieser, mit seinem Civilerbrccht_zufrieden, sie nicht hatte fordern
<lb/>wollen, so siegte im Process doch, der heres, und zwar, wenn er
<lb/>selbst besass und mit dem interd. Quorum bonorum belangt wurde,
<lb/>durch doli exceptio, wenn aber der B. P. besass, durch die heredi- 
<lb/>tatis petitio, gegen die jenem keine doli exceptio gegeben werden
<lb/>konnte, weil er seine /?* /\ nur den Worten, nicht aber denTSinne
<lb/>des Edictes verdankte.

<lb/>Hier bleiben wir einstweilen in unserer Relation stehen. Was
<lb/>nun zuerst des Verf. Ansicht über den Ursprung der B. P, betrifft,
<lb/>so hat derselbe nach vollständiger Ausbildung derselben schon selbst
<lb/>bemerkt (S. XIII.), dass sie nicht neu, sondern bereits von Francke
<lb/>im Notherbenrechte ausgesprochen sei. Wir fügen hinzu, dass sic,
<lb/>wenn-auch weniger entwickelt, jedoch auch mit Berufung auf die
<lb/>Stellen des Cicero, schon bei Bernburg Beitr. zur Gesch. der
<lb/>röm. Testam. (1821) 8. 191 flg. 214 flg. vorkommt. Unbezweifelt
<lb/>bleibt aber dem Verf. das Lob, sie so 'scharf und detaillirt entwickelt
<lb/>zu haben, dass nun erst eine gründliche Kritik derselben möglich
<lb/>wird. Diese dürfte sie aber schwerlich aushalten. Erstens leuchtet
<lb/>wohl ein, dass das Institut der B. P. eben so wie das der hereditas
<lb/>wesentlich ein in sich einheitliches, aus Einer Wurzel aufgeschos- 
<lb/>senes ist. Des Verf. Erklärungsweise gibt ihm aber eigentlich zwei
<lb/>verschiedene Keime, die mit einander kaum so nahe verwandt sind,
<lb/>wie etwa die translatio possessionis durch das interd. Quem fundum
<lb/>und der Streit über den Besitz durch das interd. Uti possidetis, zwei
<lb/>von den Römern immer sehr bestimmt unterschiedene Institute, und
<lb/>schwerlich lässt sich ein ähnliches Beispiel nachweisen, wo die Rö- 
<lb/>mische Rechtsgeschichte eine solche pstaßaaig sig allo yivog began- 
<lb/>gen hätte. Zweitens scheinen auch des Verf, Gründe nicht bewei- 
<lb/>send, Gegen den innern ist einzuwenden, dass für das processualisti-
<lb/>sche Moment der Unterschied zwischen dem Besitze bei der rei vin- 
<lb/>dicatio und bei der hereditatis petitio doch nicht so gross ist, wie
<lb/>ihn der Verf. darstellt. Sah nehmlich der Prätor bei der dictio vin- 
<lb/>diciarum blos auf den Besitz, so ist nicht abzusehen, warum er
<lb/>nicht das Factum des bisherigen Besitzes bei einer Erbschaft eben-
</p>

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                   n="7"
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               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen. 7

<lb/>sowohl wie hoi einer einzelnen Sache Jiätte entscheiden lassen sollen,
<lb/>da es hei dem Factum als solchen nicht auf dessen Ursprung an- 
<lb/>kommt; sah er aber (was allerdings anzunehmen ist) auf das nmth-
<lb/>massliche Recht des Besitzes, so lässt sich ja einerseits auch bei
<lb/>einzelnen Sachen ein Erwerb durch Occupation, z. B. durch Dieb- 
<lb/>stahl oder Vertreibung des bisherigen Besitzers oder Ansichnahme
<lb/>scheinbar derelinquirter Sachen denken, — so dass auch liier nicht
<lb/>blos auf den bisherigen Besitz als solchen, sondern auch auf iusti
<lb/>tituli Rücksicht genommen, d. h. der mullimasslichc Eigcnlbiinier zum
<lb/>Besitzer gemacht werden musste; andererseits gilt nach dieser Be- 
<lb/>trachtungsweise der Besitz des Erben nicht als ein neuer, sondern
<lb/>als Fortsetzung des Besitzes des Erblassers, wie die Vollendung der
<lb/>usucapio des Erblassers beim Erben zeigt. Auch die Möglichkeit,
<lb/>dass mehrere Erbprätendenten verschiedene Sachen der Erbschaft in
<lb/>Besitz' genommen hatten, bereitete keine besondere Verlegenheit;
<lb/>denn nach den aus dem spätem Civilreeht uns bekannten Grundsätzen
<lb/>würden hier zwei verschiedene Erbschaftsprocesse unter denselben
<lb/>Parteien, in deren einem der partielle Besitzer Kläger, in dem an- 
<lb/>dern Beklagter war, statt gefunden und jeder Besitzer in dem Pro-
<lb/>cess, wo er Beklagter war, den Besitz einstweilen behalten haben
<lb/>(L. 15. D. de except. rei jadic. 44, 2.). Will man aber annehmen,
<lb/>dass in solchen Fällen früher nur Ein Process statt gefunden hätte,
<lb/>so wird der Prätor, wenn bei dem vindicias dare auf das muthinass-
<lb/>liche Recht gesehen wurde, auch bei einer specialis vindicatio, wenn
<lb/>z. B. beide Vindicanfen eines Grundstücks bisher Theile desselben
<lb/>inne hatten oder inne zu haben behaupteten, Einem die . Vindicien
<lb/>des ganzen Grundstücks, wie wenn beide Erbprätendenten verschie- 
<lb/>dene Sachen der Erbschaft inne batten, Einein die vindiciae here- 
<lb/>ditatis gegeben haben. — Bedeutender erscheinen auf den ersten
<lb/>Blick die Stellen. Allein dass sie den vom Verf. darin gefundenen
<lb/>Sinn nicht haben können, zeigt wohl schon Cir. Verr. 1, 45. Si
<lb/>habuisset iste edictum, quod ante istum et postea omnes habuerunt,
<lb/>possessio Minuciae genti esset data. Si quis testamento se heredem
<lb/>esse arbitraretur, quod tum exstaret, lege ageret in hereditatem,
<lb/>aut pro praede litis et vindiciarum cum satis accepisset, sponsiojiem
<lb/>faceret et ita de hereditate certaret. Hier erscheint die B, P. con- 
<lb/>firmandi juris civilis gratia ganz so wie im spätem Rechte als vor
<lb/>dem Processe über die Erbschaft, vor dem lege agere, oder spoti-
<lb/>sionem facere ertbeilt, während nach des Verf. Ansicht sie zu Ci-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0014.tif"
                   n="8"
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               <p>

                  <lb/>8 Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>cero’s Zeit und nach demselben Gapitel der Verrauschen Rede erst,
<lb/>nachdem die legis actio oder das sponsionem facere statt gefunden
<lb/>hatte, als Besitzregulirung während des Processes eingetreten sein
<lb/>soll* Eben so stark widerspricht dem Verf. die Verschiedenheit der
<lb/>Ausdrücke vindiciae hereditatis und bonorum possessio* Wie wären
<lb/>die Römer, deren Rechtssprache zumal in der alten formellen Zeit
<lb/>so eiserA fest steht, dazu gekommen, den obendrein noch fortdauern- 
<lb/>den Ausdruck vindiciae, mit possessio zu vertauschen oder zu ver- 
<lb/>mengen? Beide sind auch keineswegs identisch. Eine vollständige
<lb/>Geschichte des Besitzes, die immer noch Bedürfniss und ungeachtet
<lb/>aller Besorguiss vor Ueberschwenglichkeit aus den allgemeinen Ge- 
<lb/>schichtsquellen, den ausdrücklichen Zeugnissen der Sprache und der
<lb/>Natur zu schöpfen ist, wird zeigen, dass das alte Recht der Römer
<lb/>eine dreifache Art dessen, was wir überhaupt Besitz nennen, kannte,
<lb/>den Eigenthumsbesitz (usus), d. h. den civilrechtlichen Gebrauch
<lb/>einer körperlichen oder unkörperlichen Sache als eigenen, den
<lb/>eigentlichen Besitz (possessio), der hlos in der factischen vom Prätor
<lb/>geschützten Beherrschung einer körperlichen Sache zum Genüsse l&gt;e-
<lb/>slebt, und den Vindicienhesitz (vindiciae), den man lege agendo
<lb/>durch die vis festucaria zur Behauptung seines Eigenthums an einer
<lb/>körperlichen oder unkörperlichen Sache geltend macht. So verschie- 
<lb/>den also die factische Beherrschung der Sache zum Genuss und die
<lb/>gerichtliche Geltendmachung des Eigenthums, die blosse Thätigkeit
<lb/>des Prätors als Organs des Civilrechts in der legis actio und seine
<lb/>Selbslthätigkeit jure imperii sind, eben so verschieden sind auch
<lb/>vindiciae un&amp; possessio^ so dass eine /Vermengung dieser Ausdrücke
<lb/>zugleich eine Vermengung wesentlich verschiedener Begriffe gewesen
<lb/>wäre. Erst in sehr später Zeit, wo das Eigenthum selbst, wie das
<lb/>in honis esse und die b. f. possessio zeigt, sich sehr veräusserlicht
<lb/>hatte und dessen Ausübung oder Geltendmachung in den neuern For- 
<lb/>men der possessio homogen geworden war, bediente man sich des nun
<lb/>allgemein gewordenen Worts possessio, possessor^u. s. w. auch für die
<lb/>beiden andern Verhältnisse, jedoch, was namentlich die vindiciae
<lb/>betrifft, nicht als gleichbedeutenden Kunstausdrucks, sondern um für
<lb/>die spätere Vorstellungsweise das, was jener Ausdruck bezeichne,
<lb/>einiger Massen zu erklären (z. B. Gai. 4, 16. vindicias dicebat, id
<lb/>est, interim aliquem possessorem constituebat).

<lb/>Was endlich die angeführten Beweisstellen betrifft, so kann die
<lb/>des PIinius. überhaupt als solche nicht gelten. In dem von ihm er-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0015.tif"
                   n="9"
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               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>zählten Falle halte der Testator vermulhlich primo loco id, quod ei
<lb/>intra decem menses post mortem suam natum esset, zum Erben ein- 
<lb/>gesetzt und ihm einen Dritten subslituirt. Die schwangere Frau,
<lb/>welche wahrscheinlich in bona immittirt war, kam erst im dreizehnten
<lb/>Monate nieder, wo ohne Zweifel der secundus heres. schon die Erb-
<lb/>schaftsklnge vorbereitet oder angeslcllt halte, und die Vormünder
<lb/>Laten nun um die auch gewährte contra labulas^B. P. für das Kind,
<lb/>wodurch jenem natürlich seine legis actio gegen die Frau oder, wenn
<lb/>er sie erst jetzt anstellte, gegen das Kind, vereitelt und im letztem
<lb/>Falle auch gewiss versagt wurde {vgl. Val er. Max. 7, 7. §. 5. bo- 
<lb/>norum adolescentis possessionem ei dedit, heredesque tege agere
<lb/>passus non est)* So erklärt sich .Alles nach den qucllcnmässigcn
<lb/>Grundsätzen über die B. P. ganz einfach. Offenbar konnte auch
<lb/>Plinius hier nicht hlos von dem Proccssbcsitze, sondern nur von
<lb/>der eigentlichen B.P. reden, weil das gerade das Merkwürdige war,
<lb/>dass der Prätor noch ein so spät geborenes Kind anerkannt und ihm
<lb/>gegen den eingesetzten Dritten dauernd zu seinem väterlichen Erbe
<lb/>verholten hatte.

<lb/>Scheinbarer ist die Stelle des Cicero. Auch mögen dieEdicts-
<lb/>worte si de hereditate ambigitur wohl beweisen, dass die JE?. P*
<lb/>das Streiten um eine Erbschaft zur Veranlassung hatte. Denn die an
<lb/>sich auch mögliche Erklärung, das Jam hoc ridiculum est auf das
<lb/>"folgende Si de hereditate ambigetur zu beziehen (wobei man nach
<lb/>ambigetur ein Punctum setzen müsste) und darin den Vorwurf ju- 
<lb/>ristischer Ignoranz gegen Verres zu erblicken, der allein diese
<lb/>Worte dem Edict über die B. P, ganz unpassend vorangeschickt
<lb/>hätte, wollen wir nicht geltend machen. Nähme-man sie aber an, so
<lb/>leuchtet ein, dass alles Fundament der Erklärung des Verf. wegfallen
<lb/>würde. Jedenfalls ist durch diese Worte allein noch nicht bewiesen,
<lb/>. dass die B, P. im Falle einer legis actio über die Erbschaft gegeben
<lb/>worden sei. Denn ambigere, welches wohl nicht von ambo agere,
<lb/>sondern von der alten Präposition amb(e) d. li. von beiden Seiten,
<lb/>herum (apepi) — wie aus so vielen alten Wörtern z. B. ambo, an- 
<lb/>cile, amsegetes, ambire, ambarvalis u. s. w. erhellt — und agere
<lb/>herkommt, bezeichnet niemals technisch das Proccssieren&gt; sondern
<lb/>nur das- handelnd im Zweifel und Streit begriffen sein, wovon das
<lb/>Proccssieren nur eine Art istv das aber an sich auch ausserhalb
<lb/>eines formellen Processes und unter mehr als zwei Parteien* Vorkom- 
<lb/>men kann. Aber, wird der Verf. einwenden, die folgenden Worte
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0016.tif"
                   n="10"
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               <p>

                  <lb/>10 Fabricius, Historische - Forschungen.

<lb/>si possessor sponsionem non faciet beweisen doch, dass ein wirk- 
<lb/>licher Process vorausgesetzt wird. Hier glaube ich nun, dass der- 
<lb/>selbe mit Unrecht angenommen hat, diese Worte seien, im Context
<lb/>des Verrinischen Edicts vorgekommen. Meines Erachtens standen sie
<lb/>blos in der Ueherschrift, wie daraus hervorgeht, dass Cicero sie
<lb/>nachher, wo er den Context seihst durchnrmmt, nicht wieder er- 
<lb/>wähnt. Dass das prätorische Edict solche meistens von den Anfangs- 
<lb/>worten entlehnte Ueberschriften hatte, ist eben so bekannt, wie dass
<lb/>man es danach zu citieren pflegte (Cic. Ycrr. 2, 13. 3, 10.); auch-
<lb/>folgt gleich nachher wieder ein solches Citat. Ex edicto Siciliensi:
<lb/>Si de hereditate ambigitur, rfieses vorausgesetzt, so gehörten
<lb/>nun wahrscheinlich die beiden Sätze si de hereditate ambigitur und
<lb/>si sponsionem non fadet im Sinne des Verres gar nicht zusammen-—1
<lb/>auch Zumpt,hat sie schon durch Puhcte gesondert drucken lassen—;
<lb/>vielmehr sollten sie, und zwar jedesmal mit den Anfangsworten, die
<lb/>beiden Hauptpuncte in der Ueherschrift angeben, wovon dieser Theil
<lb/>des Edicts handele: 1. von der Erlheilung der B. P. (um die sich
<lb/>gewöhnlich mehrere Personen bewarben)*, 2 von dem Falle, wo der
<lb/>Besitzer keine Sponsion machen, d. h. sich nicht vom heres belangen
<lb/>lassen wollte, wo wahrscheinlich translatio possessionis durch ein in- 
<lb/>terdictum Quam hereditatem verfügt war. So verstanden haben also
<lb/>die Worte si sponsionem non faciet gar nichts mit der Ertheilung der
<lb/>B. P. zu thun. Cicero stellt sich aber so, als verstände er die an- 
<lb/>gegebene Bedeutung nicht, und benutzt jene ungeschickte Zusam-
<lb/>menriiekung in der Ueherschrift dazu, dem Verres einen ganz an- 
<lb/>dern Sinn unterzulegen, als habe er nehmlieh die Ertheilung der B.P.
<lb/>davon, ob Jemand schon Besitzer sei, abhängig machen wollen,
<lb/>worin er denn wieder einen Beweis findet, dass Verres um eines ein- 
<lb/>zelnen Falles willen zu dieser Fassung des Edicts sich habe bestechen
<lb/>lassen. Wäre es nicht so, so würde Cicero den Tadel gewiss nicht
<lb/>mit dem wieder einlenkenden Jam hoc ridiculum est (,,Jedenfalls ist
<lb/>dieses lächerlich/*) geschlossen haben; denn eine solche Bestechung
<lb/>ist nichts Lächerliches, sondern etwas. Empörendes. Auch sicht man
<lb/>aus dem Folgenden in Verbindung mit der Einleitung des ganzen
<lb/>Falles am Ende Von c. 44., dass das, was Cicero als wirklich schlecht
<lb/>und von Verres gegen die gens Minacia benutzt darstellt, die Worte
<lb/>ei, qui se dicat heredem, esse waren, — bei denen es übrigens auch
<lb/>noch die Frage ist, oh Verres sie wirklich aus moralischer Schlech- 
<lb/>tigkeit um der causa Minuciana w illen, und nicht vielmehr aus Hechts-
</p>

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                   n="11"
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               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>unkenntniss —: indem er mit heres nach dem gemeinen Sprachge- 
<lb/>brauch „den Erben“ d. h. den Intcstaterbcn bezeichnen wollte —
<lb/>gesetzt habe.

<lb/>Nachdem wir uns gegen den vom Verf. angenommenen Ursprung
<lb/>der B. P, haben erklären müssen, bleibt noch die Frage übrig: wel- 
<lb/>ches denn wirklich ihr Ursprung gewesen sei? Uns scheint dieser,
<lb/>wie die Analogie des Eigenthums mit seiner ähnlichen Zerspaltung
<lb/>in das ex jure Quiritium meum und das in bonis esse zeigt, in dem
<lb/>dem Römischen Rechte überhaupt eigenlhümlichen Gegensatz von
<lb/>Innerlichem und. Aeusserlichem, dem als Organe das civile und prä- 
<lb/>torische Recht entsprechen, gesucht werden zu müssen. Auch die
<lb/>Erbschaft hat nehmlich nach Römischer Anschauungsweise diese dop- 
<lb/>pelte Seite, die innerliche und die äusserliche. Nach der innerlichen,
<lb/>eigentlich rechtlichen, bildet sie die von der Person aus aufgefasste
<lb/>Einheit der familia, die auch nach dem Tode ohne alle Rücksicht
<lb/>auf einen Zeitahlauf als eine fingirle Person berechtigt bleibt, und
<lb/>als solche nur durch das Recht selbst civilrechtlich auf einen Andern
<lb/>übertragen werden kann. Nach der äusserlichcn besteht sic dagegen
<lb/>in einem Vermögen, d. h. dem Inbegriff der einem Menschen materiell
<lb/>zugehörigen, bräuchlichen Sachen, die aber nun, von dieser äusser-
<lb/>lichen Seite aufgefasst, keinen Herrn haben (Gai. 2, 9. res heredi- 
<lb/>tariae, antequam aliquis heres exsistat, nullius in bonis sunt) und
<lb/>umgekehrt als äusserliche, bräuchliche Sachen einer sofortigen Be- 
<lb/>sitznahme durch Andere Rihig sind. Es gab daher schon im ältesten
<lb/>Rechte eine doppelte Art den Nachlass eines Verstorbenen zu er- 
<lb/>werben, die innerliche, dass man ex testamento oder lege heres
<lb/>wurde, und die äusserliche, dass man die Sachen als ein äusserlich
<lb/>herrenloses Vermögen in Besitz nahm und pro herede usucapirtc
<lb/>(Gai. 2, 54.). Die erste gab das Recht, die zweite den Besitz und
<lb/>Genuss; das Recht war nicht der Besitz und der Besitz nicht das
<lb/>Recht; aber sowohl hatte das Recht auch an dem Besitz und Genuss
<lb/>Theil, indem es eben zu diesem berechtigte, als umgekehrt auch der
<lb/>Besitz und Genuss an dem Rechte, weil sein Gegenstand ein solcher
<lb/>■war, der in Jemandes Rechte stehn soll — weshalb auch der usus
<lb/>anno das Recht der Erbschaft selbst geben konnte. So wie nun in
<lb/>der Regel der Eigentümer auch der Besitzer ist, so ergriff ohne
<lb/>Zweifel meistens auch der heres den Besitz des Nachlasses. Allein
<lb/>wenn er säumte oder weil er z. B. unter einer Bedingung eingesetzt
<lb/>oder das Kind nicht heres werden konnte, dann nahm er selbst (resp.
</p>

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                   n="12"
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               <p>

                  <lb/>12 Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>seine Vormünder), ohne herds zu sein, oder auch wohl eine andere,
<lb/>dem Verstorbenen nahe stehende Person, die das Gewissen wegen
<lb/>der auf der familia defundi haftenden sacra oder die Rücksicht
<lb/>auf dessen ökonomische Ehre den Gläubigern gegenüber dazu drängte,
<lb/>dyn Nachlass sobald als möglich in Besitz, um Götter und Menschen
<lb/>zu befriedigen*), dann aber auch das Uebrige zu usucapiren. Dieses
<lb/>war eine pia et honesta possessio et usucapio pro herede. Als aber
<lb/>später die Gewinnsucht über die Religion und Ehrenhaftigkeit sich
<lb/>zu erheben anfing, also etwa seit der Lex Licinia de modo agri
<lb/>(a. u. 388.), wurde die Religion nur Vorwand und der andere Zweck,
<lb/>sich zu bereichern, die Hauptsache und nun konnte es nicht fehlen,
<lb/>dass wenn Jemand gestorben war, sich zahlreiche, oftmals durch
<lb/>kein Recht und keine Billigkeit legitimirte Liebhaber fanden, die
<lb/>alle auf die zweite Art den Nachlass erwerben wollten, besonders
<lb/>wenn sie nach den Umständen hoffen konnten, durch den (vielleicht
<lb/>unter einer Bedingung eingesetzten oder abwesenden oder sonst ge- 
<lb/>hinderten) heres nicht beunruhigt zu werden, und nicht selten mochte
<lb/>der Nachlass durch eine solche wahrhaft improba et lucrativa pos- 
<lb/>sessio den würdigsten Competenten entzogen und nach vielem Zanken
<lb/>und Streiten um die Beute so sehr zersplittert werden, dass die ein- 
<lb/>heitliche Idee der .bona darüber fast verloren ging, ln dieser im- 
<lb/>probitas lag aber eine Uebcrspannung der äusserlichen Behandlungs- 
<lb/>weise des Nachlasses, die nicht nur nach dem allgemeinen Satze
<lb/>summum jus summa injuria nicht zugegeben werden'konnte, sondern
<lb/>auch an sich dem Momente in der Natur der hereditatis possessio,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Gaiua sagt, dieAlten hätten die pro herede usucapio darum zugegeben,
<lb/>damit die Erbschaften desto schneller angetreten würden und die Götter wegen
<lb/>der sacra, die Menschen wegen ihren Forderungen Jemanden hätten, an den sie
<lb/>sich halten konnten. Er meint damit ohne Zweifel, dass die Erben durch die Be-
<lb/>Borgniss vor dem Ablauf der usucapio pro herede bewogen werden sollten, recht
<lb/>bald anzutreten, um den Besitzern die Sachen noch abklagen zu können. Gewiss
<lb/>war dieses auch der Grund, weshalb man die possessio et usucapio pro herede, seit- 
<lb/>dem sie improba et lucrativa geworden war, noch bestehen Jiess. Allein, da wir
<lb/>wissen, dass auch die, welche von dem Nachlasse usucapirt hatten, zu den sacris
<lb/>verpflichtet wurden, so war die ursprüngliche Intention des allen Bechts ohne
<lb/>Zweifel die, durch diese annua usucapio jedenfalls bald Jemanden zu bekommen,
<lb/>der sacris alligirt würde, den heres selbst oder ein en possessor durch die Usu-
<lb/>capion. Dieser Zweck win de aber auch vereitelt, weun der Nachlass in hundert
<lb/>Hände kam, weil man natürlich nicht jeden, der nur etwas, sondern blos den,
<lb/>der einen bedeutenden Theil — das alte liecht nahm die Hälfte an (Cic. de
<lb/>legg. 2, 20.) — usucapiert hatte, als verpflichtet an sehen konnte. So musste
<lb/>auch diese Rücksicht auf die sacra zu dem Institute der /?. P. hintreiben. Aehn-
<lb/>Jiches gilt von den Schulden, weil ursprünglich mit der hereditas ohne Zwei- 
<lb/>fel auch die Verpflichtung gegen die Creditoren usucapiert wurde..
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0019.tif"
                   n="13"
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               <p>

                  <lb/>FabrtcmSj Historische Forschungen. 13

<lb/>dass sie mittelbar am Rechte Theil hatte, und dem Zwecke der pro
<lb/>herede usucapio, für die Götter und die Creditoren einen baldigen
<lb/>tauglichen Nachfolger zu liefern, widersprach. Das Civilrecht konnte
<lb/>nun aber dawider nicht helfen, ihm gehörte überhaupt diese äusscr-
<lb/>iiclie Seite nicht an. Wohl aber lag es in der Stellung und in den
<lb/>Befugnissen des magistratus, in dieser possessio die dem Hechle zu-
<lb/>gekehrte Seile durch seine Inlervenlion und Hülfe hei der Ergrei- 
<lb/>fung aufrecht zu erhalten, wozu zunächst dreierlei gehörte: 1) dass
<lb/>die einheitliche Natur der bona festgehalten und nicht eine das We- 
<lb/>sen der Erbschaft als eines Inbegriffs aufhebende Zersplitterung zu- 
<lb/>gegeben, 2) dass heim Streite der Compelenten über die Erbschaft
<lb/>nur solche zu der vom Prätor aulorisirten Besitznahme zugelassen
<lb/>würden, welche ein wirkliches Recht oder doch einen billigen An- 
<lb/>spruch dazu nachweisen könnten; 3) dass, da um der Besorgung der
<lb/>sacra und der Berichtigung der Schulden willen und zur Verhütung
<lb/>des bisherigen rohen Zustandes Alles darauf ankam, dem Erbvermö- 
<lb/>gen recht bald einen factischen Vorsteher zu gehen, unter den wür- 
<lb/>digen berufenen Competenten aber leicht einer verhindert sein oder
<lb/>die angebotene Hülfe zu lange unbenutzt lassen konnte, die Anbie- 
<lb/>tung der B.P. auf eine gewisse Zeit beschränkt und nach deren Ab- 
<lb/>lauf der nächst würdige Competent berufen würde (successio, suc- 
<lb/>cessorium edictum). Demnach war die im prätorischen Edict ver- 
<lb/>bissene B. P. ursprünglich nichts Anderes, als die Anbietung der
<lb/>prätorischen Hülfe für das schon längst bestehende bona possidere
<lb/>indem dadurch diejenigen, welche sie an nab men, statt dass sie bis- 
<lb/>her nur selbst sich in Besitz gesetzt hatten, vom Prätor in denselben
<lb/>gesetzt wurden, anfangs wohl ohne Weiteres, später so, dass der
<lb/>Prätor die B. P. als ein prätorisches Recht den Nachlass in Besitz
<lb/>zu nehmen erlheille, vermöge dessen man das interd. adipiscendae
<lb/>possessionis Quorum bonorum anstellen konnte.

<lb/>Dieser ganze Hergang kann erläutert und bestätigt werden durch
<lb/>die Analogie der Beute. Auch diese erfuhr eine doppelte Behand- 
<lb/>lungsart. Nach altem Civilrecht fasste man in ihr die Einheit des
<lb/>Staats, welchem und von welchem sie genommen wurde, auf und
<lb/>der letztere succedierte dem ersteren gleichsam per universitatem
<lb/>in diesem Gut, indem es als manubiae in sein Aerar kam. Nach der
<lb/>factischen Seite hatte sie dagegen die Natur der praeda und jeder
<lb/>Einzelne setzte sich in den Besitz dessen, was er erlangen konnte —
<lb/>was ihm jedoch in der Regel ebensowenig Vortheil gewährte, als
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0020.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14 , Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>dem bonorum possessor, weil der Staat sei» Recht an den manubiae
<lb/>' geltend zu machen pflegte. Da dieses aber oft auch nicht geschah
<lb/>und besonders später immer öfter die Beute den Einzelne^ über- 
<lb/>lassen .wurde, so nahmen sich auch hier die Magistrate der Sache
<lb/>an, um das Beutemachen nicht dem blinden Ungefähr zu überlassen,
<lb/>sondern nach der Billigkeit zu regeln. So wurde namentlich vor der
<lb/>Eroberung/von Veji (a. u. 359.), lim nicht blos den zufällig ausge- 
<lb/>zogenen Soldaten, sondern jedem Bürger Anthcil an der Beute zu
<lb/>gewähren, das Edict ausgestellt, ad praedam Fejentern, quibus vi- 
<lb/>deretur, in castra ad dictatorem proficiscerentur. (Liv. 5, 20.) Um
<lb/>dieselbe Zeit oder doch um die vorhin schon bemerkte Zeit der Lex
<lb/>Licinia (a. u. 388.), die überhaupt einen Wendepunct zum Ueber-
<lb/>wiegen des AeusserÜchen hin in der Römischen Geschichte bildet,
<lb/>mögen denn auch die ersten Edicte über die B* P. aufgekommen sein.

<lb/>Nach dieser Herleitung der B, P., die uns das ganze Institut
<lb/>vollkommen befriedigend zu erklären scheint, heisst nun adjuvandi
<lb/>s. confirmandi juris civilis causa data b* p, nicht, wie sie der Verf.
<lb/>versteht, eine von den übrigen ganz verschiedene, blos processua-
<lb/>Jislische, sondern eine ihnen materiell und formell ganz-homogene
<lb/>P . P., die sich von den übrigen nur dadurch unterschied, dass sie
<lb/>dem heres ertheilt wurde, also das Civilrecht bestätigte und durch
<lb/>ein schnelleres und strengeres Rechtsmittel der Besitzerlangung un- 
<lb/>terstützte — wie sie denn auch nur so von ünsern Quellen verstanden
<lb/>wird (pr. J- de B.P. (3,1V.) Z. 7. §. 1. D. de justit. fl, 1.). (Man
<lb/>könnte sie mit dem Rechte des ex utroque jure dominus verglei- 
<lb/>chen). — Die Hauptsache bei der P. P. war nun aber offenbar die
<lb/>Frage., wem sie ertheilt werden sollte. Das Princip “war: dem Wür- 
<lb/>digsten. Aber wer war der Würdigste? Ohne Zweifel machten auf
<lb/>dieses Prädicat von Anfang an viele aus verschiedenen Rücksichten
<lb/>Anspruch und wie sehr die Prätoren (ähnlich wie die Centumvirn
<lb/>bei der inofficiosi querelq,) sich dafür freie Hand bewahrten, sehen
<lb/>wir daraus, dass 1) noch zu Cicero’s Zeit, wo sich doch längst
<lb/>gewisse Grundsätze über die Würdigkeit der Ansuchenden gebildet
<lb/>hatten, doch bei Aussprechung derselben im Edict gesagt wurde, der
<lb/>Prätor werde potissimum dem in gehörig besiegelten tabulae te- 
<lb/>stamenti eingesetzten Erben, oder ab intestato, dem quem potis- 
<lb/>simum heredem esse oporteret, die 1?. P. geben (Cic. Verr. 1, 44. 45.);
<lb/>also nur hauptsächlich würde er hierauf sehen. (Des Verf. Deu- 
<lb/>tung des potissimum in der zweiten Stelle des Cicero (S. 34) „zu
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0021.tif"
                   n="15"
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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>allererst den eingesetzten Erben, ohne dass ein anderer Delations- 
<lb/>grund, d. h; keine C, T, B, P, der S. T, B, P. vorangeht,“ ist schon
<lb/>deshalb unzulässig, weil sie nicht auf die erste Stelle passt, wo das
<lb/>Wort bei der intestati B. P. vorkommt.) 2) Auch finden wir bei
<lb/>Val er. Max. 7, 7. §§. 6 u. 7. Beispiele, wo der Gonsul oder Prätor
<lb/>solchen, die durch das Edicl zur B. P. berufen sind, sie diesen doch
<lb/>wegen Indignität verweigert (dem einen eingesetzten Erben deshalb,
<lb/>weil.er sich hatte castriren lassen). Auch Cic. pro Cluent. 60. findet
<lb/>es nicht überliüssig, bei Erwähnung der einem Schwestersohne nach
<lb/>dem Edicte gegebenen B. P, zu dieser verwandtschaftlichen Bezie- 
<lb/>hung noch hinzuzufügen: adolescentipudentissimo et inprimis honesto,
<lb/>und wir dürfen wohl nicht zweifeln, dass der im Justinianischen
<lb/>Hechte so nichtssagend gewordene Titel D. 38, 13. Quibus non com- 
<lb/>petit bonorum jjossessio, ursprünglich zur Namhaftmachung solcher
<lb/>Personen diente, denen der Prätor, obgleich sie an sich berufen
<lb/>waren, doch wegen ihrer Unwürdigkeit die B,P, nicht geben wollte*).
<lb/>Ausser dieser Rücksicht auf die grössere Würdigkeit konnte dann
<lb/>auch noch die Frage, ob die Delationsfrist für den Einen schon ab- 
<lb/>gelaufen sei, für den. Andern schon angefangen habe, einen Streit
<lb/>Mehrerer bei Bewerbung um die B. P, herbeiführen. Jedenfalls wa- 
<lb/>ren also die Worte si de hereditate ambigitur nach dem angege- 
<lb/>benen Ursprünge der B, P, und selbst noch später der treffendste
<lb/>einleitende Ausdruck des Edicts über dieselbe, um den Fall zu be- 
<lb/>zeichnen, für welchen dieses zwischen die verschiedenen Erbpräten- 
<lb/>denten Recht und Ordnung schaffend eintrat.

<lb/>Nach dieser Ansicht von dem Ursprünge der F. P, können wir
<lb/>nun natürlich auch die Meinung des Verf. nicht thcilcn, dass die das
<lb/>Civilrecht supplierenden Glassen der B, P, so viel später aufgekom- 
<lb/>men seien, als die B. P. heredi data. Denn wenn das Gebiet der
<lb/>B. P, überhaupt der mehr natürlichen Würdigkeit angehörte, wenn
<lb/>es dabei von Anfang an darauf ankam, die justi possessores von den
<lb/>improbi zu scheiden und so viel als möglich zu verhüten, dass nicht
<lb/>aus Ermangelung vom Prätor berufener possessores der Zustand des
<lb/>wilden Ansichreissens wiederkehrte, so musste man von Anfang an
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Hiermit ist zugleich ein historischer Ankniipfungspunct für die Indigni-
<lb/>tätslehre der Civilrechtsqueller» der ersten Kaiserzeit gefunden. Diese brachten
<lb/>damit nichts ganz Neues auf, sondern übertrugen nur auch auf die hereditas mit
<lb/>genauem Bestimmungen und Erweiterungen, was der Prätor längst bei der B. P.
<lb/>ausgesprochen und befolgt hatte.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0022.tif"
                   n="16"
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               <p>

                  <lb/>16 _ Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>ausser den wirklichen heredes auch Andere, die es wohl verdient
<lb/>hätten hqredes zu sein, in einem successorium edictum berufen. Die
<lb/>heredes selbst berief der Prätor nicht schlechthin als solche, son- 
<lb/>dern nur weil unter den gerechten Ansprüchen, die auf die B. P.
<lb/>gemacht werderv konnten, der auf das Civilrecht gestützte auch einer
<lb/>und zwar in der Hegel der boachtenswertheste war, obwohl sich
<lb/>denken licss, dass ein anderer Nicht-Civilerbe vor diesem doch noch
<lb/>den Vorzug verdiente. Im Gapzen kann aber wohl als gewiss ange- 
<lb/>nommen werden, dass die aus der Kaiserzeit bekannten ordines bo- 
<lb/>norum possessionis grosstentheils schon aus sehr früher Zeit her- 
<lb/>rühren.

<lb/>Der Verf. behauptet* schon unter Hk., dass zu Cicero’s Zeit
<lb/>die beiden ordines contra tabulas und unde liberi (von denen er mit
<lb/>Recht bemerkt, dass sie zu gleicher Zeit aufgekommen sein müssten)
<lb/>noch nicht existiert hätten. Unter IV. „Völlige Ausbildung des gan- 
<lb/>zen Instituts u (S. 80 —145.) stellt er aber bestimmter die Ansicht
<lb/>auf, dass7 sie erst auf Auclorität des Augustus in das Edict gekom- 
<lb/>men seien ^ denn der Prätor für sich habe sich eine solche Unter- 
<lb/>grabung des Civilrechts nicht erlauben dürfen: die Form, wie der
<lb/>Prätor durch diese B. possessiones das Civilrecht impugniert habe,
<lb/>sei übrigens diese gewesen, dass er nach Erlheilung derselben an
<lb/>die emancipati den Civilerhcn die Klage gegen letztere verweigerte,
<lb/>wofür Cic. Verr. 1, 44. und Val er, Max. 7, 7. §.5. zum Beweise
<lb/>angeführt werden. — Auch in diesen Sätzen ist des Verf. Darstel- 
<lb/>lung für uns nicht überzeugend gewesen. Dass zu Cicero’s Zeit
<lb/>noch keine B* P. unde liberi existiert, sondern die intestati B. P.
<lb/>sogleich mit der Berufung der legitimi begonnen habe, schiiesst er
<lb/>aus Cicero’s oben 8. 4. angeführten'Worten: tum uti proximum
<lb/>quemque potissimum heredem esse oporteret, si is intestato mortuus
<lb/>esset, ita secundum eum possessio^ daretur. Und in der That wird
<lb/>man auf den ersten Blick geneigt sein, diese Worte für die Bezeich- 
<lb/>nung der Classe unde legitimi zu halten (vgl. L. 1. pr,D. unde legit,
<lb/>(38,7.). Haec verba edicti: Tum quem ei heredem esse opor- 
<lb/>teret, si intestatus mortuus esset etc. Z.4+ eod, undZ. tt-r. §.2.
<lb/>/). ut ex legib, SC. B. P. detur (38, 14.), so dass also oporteret
<lb/>ähnlich wie in den ßctitiae^ actiones, die Nothweiidigkeit der juristi- 
<lb/>schen Logik hezeichnete. Allein es lässt sich auch noch ein anderer
<lb/>Sinn denken, dass nehmlieh heredem esse oporteret den bezeichnen
<lb/>soll, der abgesehen von einem Testament (siisint, mort. esset), gleich-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0023.tif"
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               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen. 17

<lb/>viel ob wirklich kercs (ab intestato) oder nicht, doch würdig wäre
<lb/>Aeres zu sein und darum die B. P. erhalten müsse. Auch so kommt
<lb/>oportere oft vor, z. B. bei Cicero selbst gleich im folgenden Ca-
<lb/>pitel von derselben Sache: nonne id quaeri oportet, utrum posses- 
<lb/>sorem esse oporteat? Diese letztere Erklärung scheint uns nun
<lb/>aber nicht blos vorzüglicher als die des Verf., sondern auch allein
<lb/>statthaft wegen der Worte uti proximum quemqüe potissimum, statt
<lb/>deren es nach des Verf. Erklärung blos hätte heissen müssen quem;
<lb/>denn jene Worte deuten nach dem bekannten Gebrauch des Super-
<lb/>lalivs in Verbindung mit quisque auf mehrere nach Maassgabe ihres
<lb/>.nähern oder weniger nahen Verhältnisses zum Verstorbenen hinter- 
<lb/>einander zu berufende Personen hin, was auf die legitimi heredes,
<lb/>da in jure civili non est successio, nicht passt. (Nach der herr- 
<lb/>schenden Meinung galt aüch in dem ordo B. P. unde legitimi keine
<lb/>successio graduum, Ga i. 3, 28. §. 7. /. de legit. agn. succ.) Demnach
<lb/>wollte also Cicero hier nicht die Worte des Edicts über die in- 
<lb/>testati B. P., nicht irgend einen bestimmten gradus derselben, son- 
<lb/>dern, was auch nach dem Zusammenhänge das viel Natürlichere ist,
<lb/>das Princip angeben, welches der Prätor, wenn kein Testament
<lb/>vorgezeigt werde, bei der weiteren Berufung bisher befolgt habe,
<lb/>nehmlich proximitatis ratione und nicht, wie Verres ediciert hatte,
<lb/>tum qui heredem se esse dicet, was blos der Civilerbe und auch wie- 
<lb/>der der Testamentserbe sein konnte, zu berufen. Wenn Cicero
<lb/>nun hiernach gradtts unde cognati, auf den proximitas vorzüg- 
<lb/>lich sich bezieht, mit eingeschlossen hat, weil wir davon durch Zeug- 
<lb/>nisse wissen, dass er zu damaliger Zeit schon existierte (vgl. pro
<lb/>Cluent. 60. 15. und dazu des Verf. schöne Erklärung S. 52. 11g.), so
<lb/>ist kein Grund vorhanden, dasselbe nicht auch für die B.P. unde
<lb/>liberi anzunehmen.

<lb/>Die C. T. B. P. erwähnt Cicero in Cap. 45. allerdings nicht,
<lb/>sondern sogleich die S. T. B. P. und daraus schliesst der Verf., dass
<lb/>jene damals noch nicht existiert habe. Aber ein solches argumentum
<lb/>a silentio scheint uns immer misslich, besonders bei einem guten
<lb/>Redner, der nur das anführen darf, was zur Sache gehört. Und
<lb/>konnte nicht das ältere Edict (vor der compositio des A. Ofilius
<lb/>[Z. 2. §. 44. D. de orig. jur. 1, 2.], durch welche erst die spätere
<lb/>Reihenfolge der B. P. dauernd geworden sein dürfte) die C. T.ß.P.
<lb/>als Ausnahme eben so gut erst hinter der S.'T. B.P. erwähnen, wie
<lb/>dieses z. B. im Cod. Just. 6, 11. 12. geschehen ist? Muss doch der

<lb/>Krit. Jahrb. f. d. R\Y. .Tahrg. III. H. I.
</p>
               <p>

                  <lb/>o
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0024.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>Vers, selbst S. 34. 93. zu geben, dass wenigstens für den suus heres
<lb/>schon zu Cicero’s Zeit eine C. T.B.P. existiert haben müsse, und
<lb/>nicht nur kommt die gewöhnliche &lt;7. T, B. P. der liberi bei Labeo
<lb/>als etwas Bekanntes und schon mit einer Ausdehnung vor £.,8. §.'11.
<lb/>D. de B. P. C. T. (37, 4.), sondern auch das Carbonianum edictum
<lb/>existierte schon zur Zeit der sinkenden Republik (Förster de B.P.
<lb/>liber, praeterit p. 142. Der Verf. S. 93.) und über die -/rr'nr'o in
<lb/>bona ventris nomine werden Meinungen des Labeo und selbst des
<lb/>Servius erwähnt L. 1. §§.24.28. /). de ventr. in poss..?nitt.,* beide
<lb/>Institute scheinen aber die B. P. C. T. und^ unde liberi vorauszu- 
<lb/>setzen. Am wenigsten endlich dürfte sich das Argument halten las- 
<lb/>sen, dass der Prätor ohne Auctorität des Kaisers das Civilrecht nicht
<lb/>habe impugnieren dürfen. Nicht zu erwähnen, dass diese Meinung
<lb/>überhaupt dem Wesen des Edicts widerspricht, und dass wir schon
<lb/>aus Gicero’s Zeit Exceptionen kennen, durch welche doch fast im- 
<lb/>mer das Civilrecht ausgeschlossen wurde, es existierte damals längst
<lb/>auch schon die C. T. B.P. des übergangenen Patrons, da der Prätor ~
<lb/>Sacerdos sie sogar schon auf die filia patroni auszudehnen anfing
<lb/>(Cic. Verr. 1, 48.), was dauernd erst durch die Lex Papia geschah.

<lb/>Auch beruht es auf einem Missverständniss der Stellung des
<lb/>Prälors gegen das Civilrecht, wenn der Verf. glaubt, derselbe habe
<lb/>dem heres gegen den C. T.B. possessor die Klagen verweigert. Der
<lb/>Prätor kann zwar von ihm selbst eingeführte Rechtsmittel und Kla- 
<lb/>gen (L. 1. §§. 10.15. D. de inspic. ventr. (25, 4.) L. 4. D. de Carbon.
<lb/>edict. (37, 10.) Cic. Verr, 1, 47.), nicht aber auch civilrechtliche
<lb/>verweigern, da er wenigstens formell dem Civilrechte gehorchen
<lb/>muss (vgl. L. un.pr. D. ut ex leg. SC. B. P. det. 38,14.), es sei denn,
<lb/>dass aus civilrechtlichen Gründen selbst das scheinbare Recht ipso
<lb/>jure nichtig (L. 21. §. 3. D. quod met. causa 4- 3.) oder durch Quellen
<lb/>des neuern Civilrechts materiell aufgehoben worden ist (Gai. 2,255.
<lb/>obgleich auch hier regelmässig nur Exceptionen ertheilt wurden)
<lb/>oder der Umstand, dass gegen legis actioncß keine Exceptionen mög- 
<lb/>lich waren (Gai. 4, 108.), es unausweichlich machte, die legis actio
<lb/>selbst hei materieller Ungerechtigkeit derselben zu versagen. Ausser
<lb/>diesen Fällen gab der Prätor immer nur eine exceptio gegen die
<lb/>civilis actio und so denn gewiss auch dem C. T. oder unde liberi
<lb/>B. Possessor eine doli exceptio gegen die hereditatis petitio. Mit
<lb/>Unrecht beruft sich der Verf. S. 88. auf Cic. Verr. 1, 44. Nec pe- 
<lb/>titionem nec possessionem dabo (nehmlich der Frauensperson, welche
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0025.tif"
                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>von einer gewissen Zeit an gegen dic Lex Voconia zur Erbin einge- 
<lb/>setzt sei). Denn hier erhielt nicht etwa der Intestatcrbe eine C. T.
<lb/>B. P., wie der Verf. meint, sondern eine B. P. unde legitimi, indem
<lb/>der Prätor im Ediet erklärte- er verstehe die Lex selbst so, dass
<lb/>nach ihr ohne Rücksicht auf das Censiertsein ein Römischer Bürger
<lb/>keine Frau oder Jungfrau einsetzen dürfe und folglich eine solche
<lb/>Einsetzung ipso jure nichtig sei (wie in L. 21. §. 3. eit.) Auch Val er.
<lb/>Max. 7, 7. §. 5. scheint uns der Verf. nicht richtig erklärt zu haben.
<lb/>Hier brachte der von seinem in Adoption gegebenen Sohne enterbte
<lb/>(übergangene) Vater die Querei an; der Prätor wies sie nicht zu- 
<lb/>rück, sondern gab ihm die B.P. unde cognati litis ordinandae gratia;
<lb/>dagegen versagte er den eingesetzten Erben, die sich auf die Querei
<lb/>nicht einlassen, sondern gegen den vermuthlich auch einenTheil des
<lb/>Nachlasses besitzenden Vater lege agere wollten, die legis actio.

<lb/>Wenn der Verf. uns der. ersten Kaiserzeit einen wichtigen Ein- 
<lb/>fluss auf die B. P. irrig zugeschrieben zu haben scheint, so hat dagegen
<lb/>ein anderer wirklich statt gefunden, der als ein Hauptmoment in der
<lb/>Geschichte der B. P. unseres Erachtens hier nicht hätte übergangen
<lb/>werden dürfen. Dieses ist die Thatsache, dass seit der Lex Julia et
<lb/>Papia Poppaea das Civilrecht selbst die B. P. in sich bin übernahm
<lb/>und damit den Keim zur Ausgleichung der B. P. und hereditas, die
<lb/>sich unter Justinian vollendete, legte ( Tit. D. Ut ex legib. SC. hon.
<lb/>poss. det. (38? 14.J L. 3. D. unde legit. (38, 7.) §. 4. I. de B. P.).
<lb/>Hierin spricht sich nehmlich nicht nur aus, dass damals das ganze
<lb/>Institut der B. P. als prätorisch selbständiges, der hereditas schlecht- 
<lb/>hin gegenüberstehendes sich bereits zu überleben anfing und folglich
<lb/>sich schon vollständig ausentwickelt haben musste — was denn zu
<lb/>dem Rückschlüsse zwingt, dass es schon viel früher, als der Verf.
<lb/>anzunehmen'geneigt scheint, sich einigermassen ausgebildet haben
<lb/>muss — sondern wir finden hiermit nun auch positiv in die B. P.
<lb/>ein civiles Moment gelegt, welches manche Erscheinungen erklärt.
<lb/>Namentlich scheint sich uns hieraus, so wie aus einem andern nach- 
<lb/>her noch zu erwähnenden Momente der Ursprung der possessoria
<lb/>hereditatis petitio von selbst zu ergeben, die der Verf. S. 200. flg.
<lb/>nach einer schon früher (Rhein. Mus. Bd. 4. S. 178—180. 209. flg.)
<lb/>ausgesprochenen sehr kühnen Meinung für eine von Justinian er- 
<lb/>sonnene, den Römischen Juristen untergeschobene Klage hält. Uns
<lb/>dünkt, dass wenn wir für diese Klage auch keine Quellenzeugnisse
<lb/>hätten, wir sie schon aus innern Gründen und nach Analogie der
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0026.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20 Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>fideicommissaria hereditatis 'petitio als nothwendig wenigstens seit
<lb/>derZeit eingeführt annehmen müssten, wo Civil- und prätorisches
<lb/>Erbrecht sich-so. weit genähert hatten, dass eine B. P, durch Civil-
<lb/>recht mit der Kraft und Geltung der hereditas aufkommen konnte.
<lb/>Denn eine so weit gediehene Ausgleichung im Rechte forderte auch
<lb/>eine Ausgleichung in den Rechtsmitteln, und es musste namentlich
<lb/>dem B, P, auch ein Rechtsmittel zustehen, mit dem er den Juris
<lb/>possessor belangen konnte, worauf das interd. Quorum honorum
<lb/>seiner auf Erlangung des zur Usucapion führenden Besitzes gerich- 
<lb/>teten Natur nach nicht gehen konnte.

<lb/>Nur kurz, weil dieses bekannte Sachen sind, spricht der Verf.
<lb/>von S. 96. an von dem Princip der C, T, B. P-, von dem Edict de
<lb/>legatis praestandis C. T. B. P. petita, von der nova clausula, von
<lb/>der Verordnung Marc Aurels, wonach die suae durch die C, T.B,P.
<lb/>nicht mehr bekommen sollten, als jure civili durch das jus accrescendi
<lb/>nach Gai. 2- 126.*) und von dem völlig verschiedenen Erfolge der
<lb/>C, T, B* P. für den suus und den emancipatus. Wichtige Aufschlüsse
<lb/>erhält aber die, Geschichte der B,P. durch die nun folgende Bestim- 
<lb/>mung, inwieweit späterhin auch die S. T* B, P., die bisher immer
<lb/>sine re gewesen war, ebenfalls mit einer materiellen Bedeutung aus- 
<lb/>gestattet und dadurch cum re geworden sei. Zwar sind diese Auf- 
<lb/>schlüsse nicht durchaus neu, da sie grösstentheils schon Francke
<lb/>in seinem trefflichen Notherbenrecht §. 9. gegeben hatte; jedenfalls
<lb/>werden-sie aber durch die selbständige Untersuchung des Verf. der
<lb/>Wissenschaft mehr gesichert. Das Resultat ist folgendes: 1) Zuerst
<lb/>rescribirte Ha drian (L. 12.pr. D. de injusto rupL 28, Z.), dass wenn
<lb/>ein Testament durch einen schon bei Lebzeiten des Testators wieder
<lb/>verstorbenen postumus rumpiert sei, der S, T. B. Possessor gegen
<lb/>den heres ab intestato geschützt werden solle. Hierbei behandelt
<lb/>der Verf. auch die schwierige Z. 13. D. de doli except. (44,4.), wie
<lb/>uns aber scheint, mit nicht günstigerem Erfolge als alle seine Vor-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese Stelle führt der Verf. 8. 98. nach allen bisherigen Ausgaben so an:
<lb/>Sed nuper Imperator Antoninus significavit rescripto suo, non pius nancisci
<lb/>feminas per bonorum possessionem, quam quod jure accrescendi consequeren- 
<lb/>tur. quod in emancipatis feminis similiter optinet, scilicet ut quod accrescendi
<lb/>jure habiturae essent, si suae fuissent, id ipsum etiam per bonorum possessio- 
<lb/>nem habeant. Da aber rescripto suo ganz unlateinisch ist mul nachher in
<lb/>emancipatis feminis einen vorangegangenen Gegensatz fordert, so muss man
<lb/>unbedenklich lesen: significavit rescripto, suas no?i plus nancisci feminas etc.,
<lb/>was auch Göschen? Schedae zu bestätigen scheinen.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0027.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen. 21

<lb/>ganger, Die Stelle lautet nach der Vulgata: Liberis exheredatis,
<lb/>qui nihil ex patris judicio meruerunt, rupto testamento jus suum
<lb/>conservandum est: nec opponetur doli mali exceptio: quod non solum
<lb/>in persona eorum, sed in heredibus et in persona liberorum quoque
<lb/>optinendum est, Offenbar ist der letzte Satz an zwei Stellen ver- 
<lb/>derbt; denn weder in persona eorum, was doch nur auf das vorher- 
<lb/>gegangene Uberorum bezogen werden kann, bildet zu dem folgenden
<lb/>in-persona Uberorum einen Gegensatz, noch ist das sed in heredi- 
<lb/>bus zwischen in persona eorum und in persona Uberorum irgend zu
<lb/>ertragen. Alle Schwierigkeiten sind aber gehoben, wenn wir mit
<lb/>leichter Aenderung lesen: quod non solum in persona suoi'ian, sed,
<lb/>iis heredibus, et in persona Uberorum quoque optinendum cst. Der
<lb/>Sinn ist: wenn Kinder in einem Testament exherediert sind, wel- 
<lb/>ches durch einen postumus rumpiert wurde, so muss ihnen das durch
<lb/>die Vernichtung des Testaments und dadurch auch ihrer Exheredation
<lb/>erlangte Recht auf die Erbschaft erhalten werden, obgleich der
<lb/>postumus noch vor dem Testator gestorben und in Folge dessen nach
<lb/>dem prätorischen Edict die S, T, B, P, als erste eingetreten ist
<lb/>(dieser Zusatz ist durch das conservandum est angedeutet; doch
<lb/>auch wenn der postumus noch lebt, hat die Stelle ihren Sinn und
<lb/>die doli exceptio muss dann nur als von dem postumus gegen das
<lb/>Interdict der Enterbten eben wegen ihrer Enterbung verlangt gedacht
<lb/>werden). Auch wird ihnen der L. T. B, Possessor nicht die Hadrianische
<lb/>doli mali exceptio entgegensetzen können, weil ihr Kinderrecht stär- 
<lb/>ker ist, als die S, T. B, P, Doch setzt beides voraus, dass sie nicht
<lb/>etwa durch Annahme eines Legats das Testament anerkannt haben
<lb/>(qui,nihil ex patris &lt; testamento meruerunt), Uebrigens gilt dieses
<lb/>nicht blos von sui exheredati, sondern, wenn sui durch die Ruption
<lb/>heredes ab intestato geworden sind, auch von emancipati exheredati.
<lb/>Ist nehmlich blos ein emancipatus exheredatus vorhanden, so bleibt
<lb/>freilich dessen B. P, unde liberi, auf die er sich doch wegen der
<lb/>Exheredation stützen müsste, durch die ihr nach prätorischem Rechte
<lb/>vergehende S, T, B, P, ausgeschlossen. Concurriert aber ein suus
<lb/>mit ihm, so kann dessen hereditatis petitio ab intestato vom S, T.
<lb/>B, Possessor keine doli exceptio entgegengesetzt werden (L, 15,pr.
<lb/>D. de legat, praest, (37, 5.), wo der Verf. S. 101. die exceptio doli
<lb/>mall auch nicht richtig versteht); da aber dessen Intestaterbrechte
<lb/>das des emancipatus nach dein Edicte gleichsteht, so muss nun auch
<lb/>ihm dasselbe Recht zu Gute kommen (L, 1 S.pr.cit,), Die Stelle ge-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0028.tif"
                   n="22"
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               <p>

                  <lb/>22 Fahrt vim, Historische Forschungen.

<lb/>hört also mit in die Kategorie der Fälle, welche L. 1. §.9.1). si tab.
<lb/>testam, null. (38, 6.) und L. 32. D. de Hb. et postum. (28, 2.) vgl. auch
<lb/>L. 7. §. 8. D. de Carbon. (37, 10.) behandeln. '

<lb/>2), M. Aurel verordnet© (Gai. 2, 120 ), dass die F. P. S. T.
<lb/>testamenti non jure facti gegen den legitimus heres cum re sein
<lb/>solle. Trefflich wird hier der Begriff Aes testamentum non jure
<lb/>factum dahin bestimmt, dass es das wegen mangelnder Solennitäten,
<lb/>d. h. weil die verba familiae emptionis oder nuncupationis, eine ge- 
<lb/>hörige Einsetzungsformel und vielleicht auch die auctoritas tutoris al- 
<lb/>terius generis fehlte, ungültige Testament sei, und die Ansicht wi- 
<lb/>derlegt, welche das Rescript des Kaisers auf jede Art von S. T.B.P.
<lb/>' aus einem civilrechtlich ungültigen Testamente und/auf die Goncur-
<lb/>renz mit einem testamentarischen Civilerhen angewandt wissen wollte.
<lb/>Namentlich erhalten hier auch (Jlp. 23, 6. und 28, 6. ihr volles Licht,
<lb/>was beiläufig gesagt, auch zur vollständigsten Widerlegung der neuer**
<lb/>lieh aus diesen Stellen gegen Ulpia ns Urheberschaft derselben her-
<lb/>genommenen Argumente dient. Eben so treffend ist der Nachweis,
<lb/>warum in Jus tinia ns Pandekten von dem Rescripte M. Aurels
<lb/>nichts erwähnt sei: zu Justinians Zeit waren nehmlich die Solen- 
<lb/>nitäten des Civil- und des prätorischen Testaments längst ausgegli- 
<lb/>chen, so dass nie mehr von einem hinsichtlich der Solennitäten blos
<lb/>prätorisch gültigen Testamente, mithin auch nicht mehr von jenem
<lb/>Schutze desselben die Rede sein konnte. Weniger können wir dem
<lb/>Verf. in demjenigen beistimmen, was er hier über die ältere . Ge-
<lb/>' schichte des s. g. prätorischen Testaments beibringt. Richtig” ist
<lb/>allerdings die Bemerkung, dass der Prätor gar nicht darauf ausge- 
<lb/>gangen sei, eine neue Testamentsform aufzustellen, sondern die Be- 
<lb/>siegelung von sieben Zeugen, welche er verlangte, auch schon bei
<lb/>Civiltestamenten regelmässig statt gefunden habe, auch dass ein be- 
<lb/>stimmterer Gegensatz zwischen einem letzten Willen nach Civil- und
<lb/>nach prätorischem Rechte erst von der Verordnung des M. Aurel
<lb/>datiere. Allein erstens ist nicht zu übersehen, dass der Prätor bei
<lb/>dem der S. T. B. P. zum Grunde gelegten letzten Willen von einem
<lb/>wesentlich verschiedenen Fundamente ausging, indem er nicht ein
<lb/>testamentum, sondern nur das Materielle, Aeusseriichc, wirklich
<lb/>Nutzbare eines Testaments (eben so wie bei der intestati B. P. das
<lb/>Materielle der familia defuncti) erforderte, nehmlich a) tabulae
<lb/>testamenti, also das Aeusseriichc, welches den Willen seihst erkenn- 
<lb/>bar enthielt, b) Besiegelung derselben durch sieben Zeugen, und
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0029.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Fabricius, ^Historische .Forschungen.

<lb/>c) auch «och Vorzeigung dieser besiegelten tabulae vor dem Prätor
<lb/>(Cic. Verr. 1, 44, 45.). Alles dieses war nicht Erforderniss des
<lb/>testamentum per aes et libram, sondern die Urkunde, welche diese
<lb/>Erfordernisse hatte, pflegte nur meistens ein testamentum per aes
<lb/>et libram zu sein — so wie die liberi meistens auch sui, die An- 
<lb/>verwandten meistens auch agnati sind. Auch hier erfolgte nun im
<lb/>Anfänge der Kaiserzeit die erste Ausgleichung des Testaments der
<lb/>B, P, mit dem der hereditas, indem theils auch beim letztem, wenn
<lb/>es schriftlich war, die Besiegelung gefordert (Paul. S. 11. 5, 25. §.6.)
<lb/>theils bei dem erstem die blosse Existenz der tabulae zur Zeit des
<lb/>Todes für hinreichend geachtet und selbst secundum vel contra nun- 
<lb/>cupationem, wenn sie hinlänglich beglaubigt war, die B.P, gegeben
<lb/>wurde. Zweitens scheint uns der Verf. irrig mit Andern anzuneh- 
<lb/>men, dass die sieben Siegel-der Zeugen auch ein Erforderniss des
<lb/>Civiltestaments gewesen seien wegen der Worte Gicero’s (Verr. 1,45.)
<lb/>non minus multis signis quam e lege oporteat, wo v. Savigny e lege
<lb/>durch jure civili erklärt; dem widersprechen nehmlich Gaius und
<lb/>Ulpian, die von diesem Erfordernisse nichts wissen. Ohne Zweifel
<lb/>ist e lege auf die Lex Cornelia testamentaria zu beziehen (vgl. T.
<lb/>Flav. Syntroph, donat, instr. mit des Unterzeichneten Commentar
<lb/>p. 52.), welche den Fälschungen der Testamente vermuthlich eben
<lb/>so auch durch die Vorschrift, dass nur aus tabulis septem testium
<lb/>sigjiis signatis eine B, P, gegeben werden solle, wie die Lex Julia
<lb/>de adulteriis dem Ehebruch auch durch das Capitel de fundo dotali
<lb/>zu begegnen suchte. Warum hätte man sie sonst noch besonders
<lb/>testamentaria oder de testamentis (Cic. Verr. 1, 42. Coli a t. VIII,
<lb/>2. 7. L, 1. D. de publ, judic. 48, 1.) genannt? Drittens sind die
<lb/>sieben Zeugen schwerlich, wie der Verf. annimmt, aus den fünf
<lb/>Zeugen, dem libripens und dem familiae emptor des testamentum
<lb/>per aes et libram, sondern wie ich in dem eben angeführten Com- 
<lb/>mentar gezeigt zu haben glaube, aus den fünf Zeugen, dem libripens
<lb/>und dem antestatus hervorgegangen.

<lb/>3) In Einem Falle wurde der S. T, B, Possessor auch gegen
<lb/>civile Testamentserben geschützt, wenn nehmlich in dem ältern Civil-
<lb/>icstament der Intestaterbe übergangen, in einem spätem nur prä- 
<lb/>torisch gültigen aber eingesetzt war, nach L, 2. D, de injusto rupt,
<lb/>(28, 3.), deren Interpretation in ihrer Zusammenstellung mit Nov.
<lb/>Theodos, IL tit, 16. §. 7. oder'Z. 21. §.3. C. de testam, (6, 23 ) und
<lb/>L, 12. §. 1. D, de B,P,S. T. (37,11.) als vorzüglich scharfsinnig und
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0030.tif"
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               <p>

                  <lb/>24 Fabriciusj Historische Forschungen.

<lb/>gelungen bezeichnet werden muss* Der Verf. vermuthet, dass auch
<lb/>dieser Fall, den Gaius schon kannte, durch das Reseript von 3t.
<lb/>Aurel eingeführt worden sei — vielleicht nur durch dessen Inter- 
<lb/>pretation*

<lb/>ln allen übrigen Fällen ausser den genannten blieb nun fort- 
<lb/>dauernd die S, T* B. P. sine reInsbesondere zeigt der Verf. 8. 140.
<lb/>noch, dass Z. 11. §. 2. B. de B. P. S. T. (37.11.) nicht noch andere
<lb/>Ausnahmefälle, wie man auf den ersten Blick leicht glauben konnte,
<lb/>enthalte'.

<lb/>Der folgende V. und letzte Abschnitt „Aeussere Erscheinung
<lb/>der B.P. zur Zeit ihrer völligen Reife" spricht von den Formen der
<lb/>Rechtsverfolgung des B. Possessor und stellt die Endresultate zu- 
<lb/>sammen. Der Verf* behauptet zuerst das Vorkommen der von ihm
<lb/>angenommenen B. P. litis ordinandae gratia in Erbschaftsprozessen
<lb/>vor den Centumvirn auch noch für die Zeit der klassischen Juristen —
<lb/>natürlich auch hier ohne Zeugnisse. Von dev B. P., die in den Fau-
<lb/>dekten so heisst und bei der querela inofficiosi vorkommt, gibt er
<lb/>selbst zu, dass sie etwas ganz Anderes war, nehmlich eine provi- 
<lb/>sioneile Z. /&gt;. für denjenigen, der für den Fall der Umstossung des
<lb/>Testaments nicht heres, sondern nur zur B. P. berufen war und sich
<lb/>doch, um die Querei anstellen zu können, gleich jetz,t auf eine Be- 
<lb/>rechtigung zum Nachlasse stützen, mithin sich diese B. P* geben
<lb/>lassen musste. Beistimmen können wir jedoch dem Verf. nicht, wenn
<lb/>er glaubt, 1) dass bei der querela inofficiosi testamenti gar keine
<lb/>vindiciae dictae vorgekommen seien, weil die legis actio hier so
<lb/>gelautet habe: hoc testamentum inofficiosum et a furioso factum
<lb/>esse ajo. So kann sie nicht wohl gelautet haben; denn das wäre
<lb/>eine legis actio in factum ohne civilis intentio, die ein Widerspruch
<lb/>in sich selbst scheint, da jede legis actio sich auf ein Gesetz stützen,
<lb/>mithin ein Recht behaupten muss (Gai. 4, 11). Vielmehr wird der
<lb/>Querulant gesagt haben: hanc ego hereditatem meam ex jure Qui- 
<lb/>ritium esse ajo, jedoch mit dem Zusatze ex causa inofficiosi testa- 
<lb/>menti, der diese intentio von der der gewöhnlichen hereditatis pe- 
<lb/>titio unterschied und durch Z. 20.pr. D. de B. P. C. 1\ (37, 4.). L. 34.
<lb/>C. de inoffic. testam. (3, 28.) vgl. auch Z, 8. §. 8. Z. 17* pr. Z. 19. und
<lb/>20. D. eod. (5, 2.) bewiesen wird. Eben so konnte man ja auch die
<lb/>rei vindicatio expressa speciali causa anstellen (Z. 11. §§. 1.2. Z. 14.
<lb/>§. 2. D* de exc. rei jud. 44, 2.J und wie hier, so wurde auch dort
<lb/>durch den Zusatz bewirkt, dass der Kläger nachher auch noch die
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0031.tif"
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               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen. . 25

<lb/>gewöhnliche hereditatis petitio, also aus andern Gründen der Nich- 
<lb/>tigkeit des Testaments, ohne Furcht eineiw?jzeeptio rei judicatae an- 
<lb/>stellen konnte (Pauli. S. R. 4, 5. §. 4. L. 8. H. 12. D. de inoffic. vgl.
<lb/>L. 11.pr. D. de exc. rei jud.). Nicht minder erklärt dieser Zusatz —
<lb/>und wird zugleich dadurch erklärt, dass bloss der, welcher das
<lb/>testamentarische Erbrecht, nicht blos die Erbschaftssachen,
<lb/>besass, als Beklagter in der Querei gedacht werden konnte; denn-
<lb/>nur ein solcher Besitzer wurde durch den Zusatz als derjenige, wel- 
<lb/>cher des Klägers Recht negierte, bezeichnet. War nun die Querei
<lb/>eine solche qualificierte hereditatis petitio ^ so lauteten ohne Zweifel
<lb/>auch die vindiciae dahin: Secundum te vindicias testamentariae he- 
<lb/>reditatis do. Hatte aber ein B, Possessor die Querei angestellt, so
<lb/>geschah die Vindication vermutblich durch eine Fiction auf folgende
<lb/>Weise: Si Praetor B. Possessione ex edicto data heredem faceret,
<lb/>kane ego hereditatem ex i, Q. meam ex causa inofficiosi testamenti
<lb/>esse ajo: und gewiss trug auch dieser gegen Ende der Republik so
<lb/>häufig vorkommende Fall zum Entstehen der possessoria hereditatis
<lb/>bei; denn im Grunde war jene Intention eine Reduction des Rechts
<lb/>der B, P, auf das der hereditas und materiell dieselbe, welche in
<lb/>der possessoria h, p, als intentio formulae vorkam. 2) scheint uns
<lb/>der Verf. die B. P. litis ordinandae gratia irrig zu den decretales
<lb/>B, P, zu zählen; denn es war — aber durch den Zusatz ex causa
<lb/>inofficiosi testamenti bei der Agnition nur eventuell, weshalb sie
<lb/>in die gewöhnliche Reihenfolge der B. P. nicht störend eingrilf —
<lb/>die gewöhnliche B. P. ex edicto petita; auch kommt von ihr der
<lb/>Ausdruck agnoscere vor (L, 8, pr. D.de inoffic. test.)9 welcher nach
<lb/>dem Verf. selbst S. 157. 162. nur von der edictalis gebraucht wer- 
<lb/>den kann. Gelegentlich bemerken wir noch, dass eben in der Noth-
<lb/>, wendigkeit diese B. P. litis ord. gr. zu agnoscieren ein Hauptgrund
<lb/>für die vorhin behauptete Natur der querela inofficiosi testamenti
<lb/>als einer qualilicierten hereditatispetitio liegt. Der Querulant musste
<lb/>sich danach immer auf ein Recht an der Erbschaft stützen. War er
<lb/>nun ah intestato heres, so bedurfte er keiner besondern Antretung
<lb/>litis ord. gr.; denn schon in der Klaganstellung, ja selbst in der
<lb/>Vorbereitung derselben lag eine pro herede gestio, weshalb denn
<lb/>auch die blosse Vorbereitung der Querei den Charakter einer here- 
<lb/>ditatis petitio, d. h. einer vererblichen Klage gab (L. 6. ß. 2. L. 7.
<lb/>D. eod.). Die B. P. musste dagegen immer vom Prätor erst erwor- 
<lb/>ben werden; weil jedoch eine Agnition hinreichte und diese schon
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0032.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>2(5 Fabriciusj Historische Forschungen.

<lb/>darin lag, dass der Querulant ad movendam querelam vor den Prätor
<lb/>gekommen war, so wurde die Querei eines prätorischen Erben schon
<lb/>dadurch, vererblich L. 6. §. 1. D.eod. Mit dem Siege in der Querei
<lb/>aber war sowohl der Civilerbe unmittelbar heres als der prätorische
<lb/>Erbe ohne Weiteres honorum possessor L. 8. §. 16. D. eod.

<lb/>Der Verf. spricht nun noch von der Processforin des interd.
<lb/>Quorum bonorum. Bei dieser Gelegenheit kommt 8. 160. in einer
<lb/>bescheidenen Anmerkung eine im Ganzen treffliche Emendation von
<lb/>Gai. 4, 166- vor, durch die das Verfahren in dem interd. Uti possi- 
<lb/>detis, welches bisher in Folge einer falschen Lesart ganz unver- 
<lb/>ständlich war, mit dem, was wir sonst und namentlich aus Gai. 4,165.
<lb/>von dem Interdictsverfahren wissen, aufs schönste in Einklang ge- 
<lb/>bracht wird. Seit der zweiten Güschenschen Ausgabe heisst es
<lb/>nehmlich dort: Postea alter alterum sponsione provocat: QFAE
<lb/>ADFERSFS EDICTFM PR JETORIS INTERDICENTIS NOBIS
<lb/>FACTA ESSENT INVICEM SI NON RESTITFANTFR. adversus
<lb/>sponsionem vel... Der Verf. liest dagegen im letztem Theile der
<lb/>Stelle zum Theil selbst genauer nach der Handschrift: si adversus
<lb/>edictum Praetoris„ interdicentis nobis, factum esset, invicem ambo
<lb/>restipulantur adversus sponsionem. Doch genügt die Sponsionsformel
<lb/>so noch nicht, weil sie theils in relativer Rede negativ, theils genau
<lb/>nach dem Interdict des Prätors abgefasst sein, also hier auf vim non
<lb/>fieri, wie 'in den Inder dictis exhibitoriis und restitutoriis auf rem
<lb/>non exhibere oder restituere (Gai. 4, 165.) lauten muss. Auch kann
<lb/>nobis in relativer Rede unmöglich richtig sein. Wir werden also,
<lb/>besonders da dis Handschrift facta cet (das letztere ungewiss) hat,
<lb/>lesen müssen: si adversus edictum Praetoris interdicentis non vis
<lb/>facta esset, oder noch besser — da no leicht vor das sinnlose bis
<lb/>(statt vis) gesetzt werden konnte: nisi (mit der Sigle geschrieben^
<lb/>adversus edictum Praetoris interdicentis vis facta sit*). — Beistim-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Gelegentlich erlaube ich mir an diesem Orte zu gemeinem Nutz noch
<lb/>eine das Verfahren in dem Interdicte Uti possidetis betreffende Stelle zu resti- 
<lb/>tuieren , der ich mit Andern bisher nur durch Streichen helfen zu können glaubte
<lb/>(Studien des R. R. 8. 332*). Gai. 4, 169. — in quam rem proprium judicium com- 
<lb/>paratum est, quod appellatur fructuarium, quo nomine actoris satis accipiat.
<lb/>So hat in den letzten Worten die Handschrift. Hier ist nun das is in dem Wort
<lb/>actoris nicht zu streichen, sondern als die aus Val er. Prob, bei Putsch, p. 1540.
<lb/>bekannte Abkürzung in judicatum solvi aufzulösen. Im klebrigen vgl. die Stu- 
<lb/>dien a. a. O.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0033.tif"
                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>lahncms, Historische Forschungen.

<lb/>men können wir aber wieder nicht, wenn der Verf. S. 161. meint,
<lb/>dass das arbitrum petere bei restitutorischen und exhibitoris'chcn In-
<lb/>terdicten nur dem Beklagten gestattet gewesen sei, welcher den
<lb/>Kläger als wirklichen B, Possessor anerkannt und nur den Besitz der
<lb/>Nachlasssachen bestritten habe. Zweck des statim arbitrum petere
<lb/>(man muss nehmlich bei Gai. 4, 164. statt ut ita cum petat unseres
<lb/>Erachtens Iesem ut statim petat) war nur Schnelligkeit des Verfah- 
<lb/>rens, welches die Interdicte überhaupt auszeichnete und worauf
<lb/>auch die Wettstrafe berechnet war, indem sie eben zu gütlicher
<lb/>Beilegung der Sache gleich nach gesprochenem Interdict vermögen
<lb/>sollte. Des Verf. Meinung scheinen die Proculejaner gewesen zu
<lb/>sein; man muss nehmlich in Gai. 4, 163., dessen Sinn ich bereits
<lb/>in den Studien des Rom. Rechts S. 331. angegeben habe, die Lücken
<lb/>nach den Spuren der Handschrift so ausfüllen: diversae qdem ~s
<lb/>(quidem scholae) auctoribus placet, prohibendum calumniae
<lb/>judicio eum, qui arbitrum postulav*it (postulaverit), quasi hoc
<lb/>ipso confessus videatur, restituere se vel exhibere debere. sed
<lb/>alio jure utimur; et recte; hq (namque) sine ullo timore, ne
<lb/>superet’ (superetur), arbitrum quisque pest pulare (potest
<lb/>postulare). Der folgende §. fing dann wohl noch mit einem Ceterum an.
<lb/>Der Verf. wendet sich hiernächst zu'dem Unterschiede der B, P.
<lb/>edictalis und decretalis. Zu den Fällen der letzteren rechnet er
<lb/>vielmehr, als gewöhnlich (namentlich von v. Lölir in dessen Ma- 
<lb/>gazin Bd. 2. S. 437 flg.) geschieht. Nehmlich I. alle Fälle, in denen
<lb/>die B, P. Jemanden nur bedingungsweise oder nur gegen Gaulion an
<lb/>seinen Hintermann gegeben wurde, als:' 1. dem procurator des B,
<lb/>Possessor und 2- dem unter einer Bedingung Eingesetzten. Aber
<lb/>sollte die blosse Verpflichtung zur Cautionsbesteliung, während sonst
<lb/>Alles ex edicto verwaltet wurde, die edictalis B, P, in eine de- 
<lb/>cretalis, bei der sich die Delation so ganz verschieden bestimmt,
<lb/>haben verwandeln können? Gewiss nicht. Auch kommt in jenen
<lb/>Fällen der Ausdruck agnoscere oder admittere B, P, nein vor L, 2.
<lb/>§. 1. D, de S• T, B, P, L, 8. pr, D, de stipul, prael, (45, 5.). L, 24.
<lb/>pr, D, ratam rem (46, 8.). Andererseits ist nicht zu leugnen, dass
<lb/>die Cautionsbesteliung eine causae cognitio erforderte. Wir würden
<lb/>also hier eine B, P, edictalis oder causa cognita data annehmen.
<lb/>Und in der That finden wir auch in den Quellen einen von den
<lb/>Neuern unseres Wissens nicht beachteten Unterschied zwischen einer
<lb/>B, P, decreto und blos causa cognita (ex edicto) data, namentlich
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0034.tif"
                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28 Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>in L. 3. §. 8. D. de B. P. (37, 1): Si causa cognita bonorum pos- 
<lb/>sessio detur, non alibi dabitur, quam pro tribunali: quia neque
<lb/>decretum de plano interponi, neque causa cognita bonorum posses- 
<lb/>sio alibi quam pro tribunali dari potest; und in L. 2. §. 1. D. quis

<lb/>ordo (38, 15.): --Quid si ea, quae causae cognitionem pro

<lb/>tribunali desiderat^ vel quae decretum exposcit? — 3. dem furiosus
<lb/>und 4. dem nächsten Hintermann des furiosus — nach der gewöhn- 
<lb/>lichen richtigen Meinung; obgleich wir auch hier dem Verf. nicht in
<lb/>allem Einzelnen beistimmen können. '5. dem B. P. Carbonianus.
<lb/>Dass dieser die B.P. decj'elo bekam, ist unbestritten. Bekanntlich
<lb/>nimmt man aber jetzt, besonders nach v. Löhrs Vorgänge, an, dass
<lb/>die Carboniana gar keine eigentliche B. P.f sondern nur eine missio
<lb/>in bona gewesen sey, wie die s. g. B. P. ventris nomine, neben der
<lb/>die ordinaria B. P. unabhängig herging. Hiergegen erhebt sich nun
<lb/>der Verf. und erklärt umgekehrt diesen Fall für eine eigentliche, ge- 
<lb/>wöhnliche, nur durch die Bestreitung der Kindschaft modificierte
<lb/>B. P.) so dass, wenn ein Kind die B.P. C. T. oder unde liberi schon
<lb/>agnosciert hatte und nun nach erhobenem Zweifel an seiner Kind- 
<lb/>schaft die/ Carboniana erbat, diese eigentlich nur die schon erlangte
<lb/>B. P. im Verhältnisse zu diesem Gegner bestätigt habe. Seine Gründe
<lb/>sind: 1. sie heisse ganz gewöhnlich F. P., welchen Namen die missio
<lb/>in bona ventris nomine nie führe (nicht ganz richtig; denn s. L. 1.
<lb/>§. 1. si mul. ventr. nom. 25, 6.): ein gewiss wichtiges Argument, zu
<lb/>dessen Unterstützung der Verf. noch das ältere hätte hinzufügen
<lb/>können, dass in allen Stellen, wo die missiones in bona aufgezählt
<lb/>werden, die Carboniana B.P. nicht mit aufgeführt wird. S. v. Löhr
<lb/>a. a. 0. 8. 457. Wenn aber der Verf. das Gegenargument, dass
<lb/>diese B. P. oft auch eine missio genannt wird, mit der Behauptung
<lb/>zu entkräften sucht, dass jede decretalis B.P. die Kraft einer missio
<lb/>in bona gehabt, und dadurch das interdictum Quorum bonorum und
<lb/>die richterliche Cognition ausgeschlossen habe, so wird man ihm
<lb/>schwerlich beitreten können. Denn die Cognition des Prätors bezieht
<lb/>sich ja meistens auf etwas ganz Anderes, als was nachher der Rich- 
<lb/>ter zu untersuchen hat: z. B. der Prätor gibt Jemanden ohne die
<lb/>Worte, nur nach dem Geiste des Edicts durch Decret die B. P., so
<lb/>untersucht er dabei nicht, ob der Erblasser gestorben sei, testarnenti-
<lb/>factio gehabt, das Testament gehörig gemacht habe u. s. w., sondern
<lb/>überlässt dieses dem iudex actionis ex interdicto Quorum bonorum.
<lb/>Auch widerspricht dem Verf. L. Z. §. 13. D. de Carbon. (37, 10 ),
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0035.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen. 29

<lb/>wo ein interd. Quorum bonorum oder eine possessoria hereditatis
<lb/>petitio des Carbonianus B. P. mit einer doli exceptio dagegen vor- 
<lb/>kommt, welche nicht möglich wäre, wenn jenes Interdict schon an
<lb/>sich hier nicht Statt gefunden hätte. 2. v. Lühr hatte sich für die
<lb/>jetzt gewöhnliche Meinung darauf berufen, dass der Hintermann des
<lb/>Kindes durch dessen Carboniana B* P. nicht gehindert werde, die
<lb/>ordinaria zu agnoscieren. Der Yerf. glaubt aber das Gegentheil
<lb/>dieses Satzes in X. 12. D. de Carbon. zu finden: Scriptus heres,
<lb/>contra quem filius impubes, qui subjectus dicitur, ex edicto primo
<lb/>bonorum possessionem petit, exemplo legitimi, secundum tabulas
<lb/>interim accipere non potest etc. Er übersieht aber, dass hier gar
<lb/>nicht von einer erbetenen Carboniana B. P., sondern von einer ex
<lb/>edicto primo petita B.P. des Unmündigen die Rede ist, d. h. von
<lb/>der C. T. B. P., die diesen Namen führt, ('S, Bynkershoek
<lb/>Observ. 1, 17.) und natürlich in der Reihe der ordinariae B. P. die
<lb/>S. T. B. P. des scriptus heres ausschliesst. Dasselbe gilt von L. 42.
<lb/>§. 2. D. de bon. libert. (38, 2.), die der Yerf. in den Zusätzen
<lb/>S. 231. noch für seine Meinung anführt. Umgekehrt erklärt er die
<lb/>von Lühr für sich angeführte X. 7. §. 8. D. de Carbon. auf eine, wie
<lb/>'uns scheint, sehr gezwungene Weise, bei der auch nicht abzusehen
<lb/>ist, wie Julian dann die intestati B. P. erwähnen konnte. Der ein- 
<lb/>fache Sinn der Stelle*) ist folgender. In zwei Fällen kann der Pu-
<lb/>pill die Carboniana und zugleich der eingesetzte Erbe dic S. T. B. P.
<lb/>haben; 1) wenn der Pupill wirklich nicht Sohn ist (mag er dann
<lb/>auch die C. T. B. P. erhalten haben — sie gilt nicht, weil er nicht
<lb/>zu den liberi gehört) und 2) wenn er (zwar Sohn ist, aber) die C. T,
<lb/>oder infestati B. P. (die letztem in Fällen nach Art derer in X. 1.
<lb/>§. 9. si tab. nullae exst. und X. 32. D, de Hb. et post.) sich nicht
<lb/>hat geben lassen. Demnach beweist die Stelle allerdings für v. Löhrs
<lb/>Ansicht. Endlich muss auch der Yerf. selbst zugeben, dass Ulpian
<lb/>in X. 1. §. 4. D. si tab. test. nullae exst. (38, 6.) dieselbe direct be- 
<lb/>stätige und meint nur, dieses sei eine erst später aufgekommene
<lb/>Meinung gewesen, wofür aber die Stelle selbst gar keinen Beweis
<lb/>darbietet. Auch wird man, wenn man diese Ansicht annimmt, nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Quaesitum est, an simul et pupillus ex Carboniano et scripti heredes
<lb/>secundum tabulas bonorum possessionem haberent ? llespondi, si filius non esset,
<lb/>aut non accepisset contra tabulas vel ab intestato bonorum possessionem simul
<lb/>et ipsum ex Carboniano et scriptos heredes secundum tabulas habituros pos- 
<lb/>sessionem.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0036.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30 Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>init dem Verf. durch den .Ausdruck Carboniana sola in L. 2. §. 12.
<lb/>D. a&lt;TSC. Tertull. &lt;38, 17.) in Verlegenheit gesetzt: Ulpian will
<lb/>nehmlich damit den Fall bezeichnen, wo der Pupili blos die Car- 
<lb/>boniana, nicht auch die ordinaria B. P. ( C. T. oder unde liberi)
<lb/>verlangt hat, vgl. L. 3. §. 15. D. de Carbon. — Dagegen müssen
<lb/>wir nun wieder dem Verf. Recht geben, wenn er v. Löhrs Meinung,
<lb/>dass der Carbonianus B. Possessor keine Erbschaftsklagen habe an- 
<lb/>stellen können, mit Z;3. §. 13. und L. 4. D. de Carbon.j die das
<lb/>gerade Gegentheil aussprechen, bestreitet, obgleich wir des Verf.
<lb/>Erklärung dieser Stelle auch nicht für richtig halten.

<lb/>Aus dem Gesagten überzeugt man sich nun leicht, dass wir über
<lb/>das Wesen der Carboniana B. P. noch keineswegs im Reinen“ sind
<lb/>und dass weder die L Öhr sehe noch die Fabri ciussche Ansicht
<lb/>richtig sein kann. Fasst man die Aussprüche unserer Quellen unbe- 
<lb/>fangen auf, so wird man sich zu folgenden Grundsätzen bekennen
<lb/>müssen. 1) Die Carboniana B. P. ist nicht blos eine missio in bona,
<lb/>wie die s. g. B. P. ventris nomine, sondern eine wirkliche B. P.,
<lb/>denn et) der Prätor verspricht hier eine B. P. L. 1. pr. D. h. t. und
<lb/>der Unmündige heisst sehr oft bonorum possessor, b) Sie wird auch
<lb/>innerhalb der gewöhnlichen Fristen der B. P. ertheilt L. 3. §. 14. seqq.
<lb/>D. h. t und gewährt c) dem B. Possessor das interd. Quorum bono- 
<lb/>rum die hereditatis petitio possessoria und die utiles speciales actiones
<lb/>L. 3. §. 13. L. 4. vgl. L. 15. D. h. t. d) Sie wird nicht unter den Fällen
<lb/>missiones in bona aufgeführt (vgl. oben). 2) Sie ist aber doch
<lb/>auch keine solche B. P.y die volles prätorisches Erbrecht gibt; denn
<lb/>a) heisst sie oft missio; b) der Prätor beabsichtigt damit nur tan- 
<lb/>tisper possessorem constituere nach L. 3. §. 13. D. k. t. c) Wenn
<lb/>dieser B. Possessor die Erbschaftsklagen anstellt, so wird er init
<lb/>einer doli exceptio zurückgewiesen, damit nicht der Name dieser
<lb/>&lt;interim data) dazu benutzt werde, über das Erbrecht selbst zu er- 
<lb/>kennen L. 3. §. 13. D. h. t. d) Neben ihr und unabhängig von ihr
<lb/>geht die ordinaria B. P. her. L. 3. §§.15.16. L. 4. L. 7. §. 8. D. h. t.
<lb/>L. 1. §. 4. D. si tab. testam, nullae exst. &lt;36, 6.) L. 2. §. 12. D. ad SC.
<lb/>Tertull. &lt;38,17.) — Woher nun diese gemischte, scheinbar so wi- 
<lb/>dersprechende Natur dieser B. P.? 1) liegt sie klar in den Worten
<lb/>des Edicts selbst, wodurch sie eingeführt wurde L. 1. pr. D. h. ti Si
<lb/>cui controversia fiety an inter liberos sity et impubes sit, causa
<lb/>cognita perinde B. P. datur, ac si nulla de ea re controversia
<lb/>esset: et judicium in tempus pubertatis causa cognita differtur.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Fabricius, Historische Forschungen, 31

<lb/>Denn hier verspricht der Prätor o) zwar nach dieser Fiction eine
<lb/>wirkliche B. P., jedoch b) so, dass die Entscheidung der Frage über
<lb/>das Recht bis zur Pubertät hinausgeschoben werden soll: also, bei- 
<lb/>des zusammengefasst, «eine zwar eigentliche, aber nur interimistische,
<lb/>nur auf dem Gebiete des einstweiligen factischcii Genusses sich hal- 
<lb/>tende B. P., so dass vor entschiedener Sache der Unmündige dem
<lb/>‘Wesen nach nur ein missus in bona ist und mit Erfolg nur die
<lb/>Rechtsmittel eines missus in bona (das interd. ne vis ßat ei und
<lb/>meistens wohl die unmittelbare Einweisung durch den Prätor L. 14.
<lb/>h.t. L. 3. §.13 cit.) anstellen kann. Er hat zwar auch die Rechts- 
<lb/>mittel eines B. Possessor, aber wenn er sie vor entschiedener Sache
<lb/>gebraucht, wird er doli exceptione zurückgewiesen (L. 3. §. 13. cit.),
<lb/>wenn er nicht etwa sich zu einer satisdatio verstanden hat, dass er,
<lb/>wenn er in Zukunft seine Kindschaft nicht beweisen würde, Alles
<lb/>zurückgehen wolle {L. 15.16. D. h. t., von der man nicht mit v. Liihr
<lb/>anzunehmen braucht, dass sie erst nachconstantinisches Recht ent- 
<lb/>halte); will er sich der Erbschaftsklage'n ohne Besorgniss einer ex- 
<lb/>ceptio und ohne satisdatio bedienen, so muss er, wenn er heres ist,
<lb/>die hereditatis petitio oder erst das interd. Quorum bonorum, aus
<lb/>der von ihm besonders angenommenen ordinaria B. P. anstellen
<lb/>(L. 3. §. 13. cit.), was ihm der Prätor mit Aufgebung des Carbonischen
<lb/>Rechts zuweilen zu seinem eigenen Besten gestattet (L. 3. §. 5. D.
<lb/>h. t.). Wenn er endlich nach erreichter Pubertät in dem Processe
<lb/>über die Kindschaft gesiegt hat, so stehn ihm nach nunmehr purifi-
<lb/>cierter Eventualität seiner B. P. die Erbschafts- und einzelnen Kla- 
<lb/>gen aus der Carboniana B.P. ohne weitere exceptio und ohne.Ver- 
<lb/>pflichtung zu einer satisdatio zu, so dass nun diese B. P. in ihren
<lb/>Wirkungen mit der ordinaria ganz zusammenfällt; im entgegenge- 
<lb/>setzten Falle aber werden ihm diese Klagen vom Prätor selbst schon
<lb/>verweigert, so dass es der doli exceptio dagegen nicht mehr bedarf
<lb/>L. A* D. k. t. 2) Diese Behandlungsart der Sache war aber auch
<lb/>der Natur des Falles ganz angemessen. Obgleich nehmlich dem
<lb/>Falle der s. g. B. P. ventris nomine sehr ähnlich, unterscheidet er
<lb/>sich doch von diesem wesentlich dadurch, dass hier eine Person vor- 
<lb/>handen ist, der das Erbrecht zustehen kann, die also zu einer fac-
<lb/>tischen Vorsteherschaft; für das Erbvermögen eben so fähig ist, wie
<lb/>dfer unter einer Bedingung eingesetzte Erbe: da nun die B. P. eben
<lb/>nur in einer luetischen Nachfolge besteht,, so konnte nicht nur, son- 
<lb/>dern musste auch dem Unmündigen eine B. P. gegeben werden, nur
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0038.tif"
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               <p>

                  <lb/>32 Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>dass freilich die Wirkungen derselben wegen der Ungewissheit des
<lb/>Rechts aus Gründen in der Person selbst noch beschränkter sein
<lb/>müssen, als wenn ein unter einer Bedingung eingesetzter Erbe die
<lb/>B. P. empfangt. Bei der s. g. B.P. ventris nomine fehlt es dagegen
<lb/>an einer-Person, welche bonorum possessor werden könnte. Hier
<lb/>war es daher blos möglich eine missio ventris in Lo-ra vorzunehmen,
<lb/>um dem zu .erwartenden Erben die Geburt zu erleichtern und das'
<lb/>Vermögen zu erhalten. — Aus dem Gesagten folgt nun, dass man
<lb/>besser thun würde, die Carboniana B. P. nach dem Vorgänge der
<lb/>Römer im Erbrecht, als wie jetzt so häufig geschieht, in der Lehre
<lb/>von den missiones irr bona abzuhandeln.

<lb/>\ Unter die folgende Nummer II. stellt der Verf. die eventuellen
<lb/>B. P. 1. Die B. P. litis ordin. gr. de inofficioso acturo data. Von
<lb/>dieser ist schon oben bemerkt, dass sie schwerlich decretalis war.
<lb/>2. Die dem Hintermanne des Carbonianns B.P. gegebene F. P. Auch
<lb/>dieser Pall ergibt sich als irrig aus dem, was über die Natur der
<lb/>Carboniana B. P. bemerkt ist. 3. Wenn bei ungewissem status de- 
<lb/>functi und darum ungewisser Delation der B. P. diese dem Erben
<lb/>gegeben wird, damit er sie, wenn er vor Entscheidung der Sache
<lb/>stirbt, auf seine Erben transmittiere. 4. Wenn es ungewiss ist, in
<lb/>welchem ordo dem, der jedenfalls eine B. P. hat, diese zustehen
<lb/>werde und er sie deshalb noch nicht ex edicto erhalten kann. L. 84.
<lb/>D. de acqitir. bered. (29- 2.). Alle diese Fälle sind richtig. III. Die
<lb/>Fälle der s. g. transmissio ex capite in integrum restitutionis. Bei
<lb/>diesen hätte bemerkt werden sollen, dass hier eigentlich nicht die
<lb/>B. P. selbst decreto ertheilt, sondern nach ausgesprochener Resti- 
<lb/>tution den Erben das blosse commodum B. P.is decreto zugespro- 
<lb/>chen, d. h. die Klagen ebenso, mithin als utiles actiones, gegeben
<lb/>wurden, als wenn die B. P. ertheilt worden wäre. Dieses ergeben
<lb/>die Stellen (beim Verf. S. 186. üg.) und es ist insofern nicht unwich- 
<lb/>tige als hier den Erben sicher nicht die Frist der B. P., sondern nur
<lb/>die der Restitution lief. Uebrigens berichtigt hier der Verf. wie- 
<lb/>derum ein Qucllenzeugniss durch eine zwar kühne, aber doch für
<lb/>uns durch die angeführte Parallelstelle L. 30. pr. D. de acquir. bered.
<lb/>(29, 2.) völlig überzeugende Gonjectur. Es ist L. 86. pr. D. eod.
<lb/>Divum tamen Pium contra constituisse, Maecianus libro Quaestio- 
<lb/>num refert: in eo, qui legationis causa Romae erat et filium, cui
<lb/>(statt qui) matris delata b. possessio fuit (statt delatam posses- 
<lb/>sionem) amiserat, sine respectu ejus distinctionis restitutionem locum
</p>

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                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Fabricius^ Historische Forschungen. 33

<lb/>habere. Nur würden wir das Colon vor in eo mit einem Comma
<lb/>vertauschen und ein Colon erst hinter amiserat setzen; denn hier
<lb/>folgt nun, was dagegen Pius verordnet habe. Auch weicht der
<lb/>Verf. ohne Grund von der gewöhnlichen gewiss richtigen Erklärung der
<lb/>erwähnten distinctio, nehmiich: quo tempore obierit, ab, statt dessen
<lb/>er den Sinn vermuthet: ohne Unterschied, obschon ein Anderer für
<lb/>ihn die P. P. erbeten hat oder nicht.

<lb/>Unter IV. S. 189. flg. lässt der Verf. mit Recht 1. die Fälle fol- 
<lb/>gen, wo Jemand nach dem Geiste, aber nicht nach den Worten des
<lb/>Edicts zur P. P. berufen ist. Dagegen möchten wir 2. die Fälle,
<lb/>wo der in dem einen ordo agnoscierten P. P. die Geltung der in
<lb/>einem andern ordo zu erbittenden bewilligt wird, und 3. solche, wo
<lb/>der Prätor Collisionen zwischen den drei ersten Classen der P. P.
<lb/>durch ein Decret schlichtet, was so oft bei dem Edicte über die

<lb/>C. T. B. P. nöthig wird, nicht hi eh er rechnen. Denn hier besteht
<lb/>wiederum die Thätigkeit des Prätors nicht darin, dass er decreto
<lb/>eine P. P. gibt, sondern darin, dass er durch seine Intervention die
<lb/>Klagen aus der gegebenen P. P. dem Geiste des Rechts und den
<lb/>später eingetretenen Umständen gemäss als utiles einrichtet, worauf
<lb/>auch der hierbei in den Quellen gewöhnlich gebrauchte Ausdruck
<lb/>tueri sich bezieht. Auch scheint es uns mit der formellen Seite der
<lb/>P. P. in Verbindung mit der Regel nemo pro parle etc. unvereinbar,
<lb/>wenn der Verf. S. 196. glaubt, der Prätor habe durch Decret ver- 
<lb/>schiedenen Personen zu gleicher Zeit nebeneinander eine C. 71., S* T*
<lb/>und intestati P. P. erthcilen können — was sich durch kein Zeugniss
<lb/>unserer Quellen rechtfertigen lässt. Vielmehr mussten materielle
<lb/>Rechtsverhältnisse dieser Art so reguliert werden, dass der Prätor
<lb/>dem Berechtigten sogleich utiles actiones gab oder ihm dic P. P.
<lb/>eben so bewilligte, als wenn er zu der in Anspruch genommenen,
<lb/>aber durch die Agnilion früher berufener Personen ausgeschlossenen
<lb/>Classe berufen wäre. Eben diese das Formelle betreffende Bemer- 
<lb/>kung müssen wir auch auf die als Anhang beigefügte und im Uebrigcn
<lb/>eben so scharfsinnige als der Hauptsache nach gewiss gelungene Er- 
<lb/>klärung von L* 1. §. 9. D, si tab. testam, nult. exst. (38, 6.) und L. 32.

<lb/>D. de lib. et postum. (28, 2.) beziehe. Von der diesen Stellen zum
<lb/>Grunde liegenden ratio haben wir bereits oben bei Gelegenheit der
<lb/>L. 13. D. de dol. mal* except. gesprochen.

<lb/>Seine Abhandlung selbst beschliesst der Verf. nach einigen Be- 
<lb/>merkungen über das Verhältniss des interd. Quorum bonorum zur
<lb/>Krit. Jahrb, f. «t. R\V. Jahrg. UI. H. I. 3
</p>

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               <p>

                  <lb/>34 Fabricius, Historische Forschungen.

<lb/>hereditatis •petitio — wobei wir eine bereitwilligere Anerkennung
<lb/>der Verdienste Francke’s um diese Lehre neben denen von v. Sa-
<lb/>vigny gewünscht hätten — so wie über das von Hadrian einge- 
<lb/>führte schleunige Rechtsmittel, sich in den Besitz einer dnrch Testa- 
<lb/>ment angefallenen Erbschaft zu setzen, mit einer kurzen Zusammen- 
<lb/>stellung der Resultate seiner ganzen Untersuchung.^

<lb/>Wir aber wollen mit der Bitte schliessen, dass der VerL, der
<lb/>-nach einer Aeusserung in der Dedication, im Falle günstiger Beur-
<lb/>theilung dieser Schrift, noch über mehrere andere Gegenstände der
<lb/>Rechtsgeschichte seine Untersuchungen bekannt zu machen gedenkt,
<lb/>von diesem Vorhaben dadurch, dass wir die Resultate seiner gegen- 
<lb/>wärtigen Arbeit nicht durchgängig als haltbar zu bezeichnen ver- 
<lb/>mochten, sich nicht möge abbringen lassen.

<lb/>Breslau, den 3. August 1838.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Ueber das Verfahren bei Abfassung der Gesetzbücher überhaupt und der Strafgesetzbücher insbesondere. Von Joseph Kitka, k. k. mährisch- schlesischem Landrathe. Brünn. Gedruckt bei Rudolph Rohrer, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Ueber das Verfahren bei Abfassung der Gesetzbücher über- 
<lb/>haupt und der Strafgesetzbücher insbesondere. Von Joseph
<lb/>Kitka, k. k. mährisch-schlesischem Landrathe. Brünn. Gedruckt
<lb/>bei Rudolph Rohrer, 1838. vm. u. 160. 8. 8. und 4. 8. Inhalts- 
<lb/>anzeige. (1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>Herrn jPro/*. JDr. Abegg zu Breslau.

<lb/>Es wird in unserer Zeit, wiewohl sich diese wieder mehr der
<lb/>vorher in Misscredil gerathenen Codification nähert, * ziemlich über- 
<lb/>einstimmend anerkannt, dass die Gesetze nicht eigentlich gemacht
<lb/>und erfunden, sondern nur als Ausdruck zeitgeinässcr, zum Bewusst- 
<lb/>sein gelangter innerer Nothwendigkeit ausgesprochen werden. Eine
<lb/>Theorie der Gesetzgebungskunst, von der man auch schon ge- 
<lb/>sprochen hat, wird daher nicht etwa den möglichen Inhalt der Ge- 
<lb/>setze, welche erlassen werden sollen, als einen beliebigen willkühr-
<lb/>lichen zum Gegenstände haben, sondern die Weise richtiger Auf- 
<lb/>fassung des Rechtsgedankens auf objcctiver Grundlage, und eine
<lb/>zweckmässige äussere Fassung — was in dem vorliegenden Buche
<lb/>mit dem Worte „ Texti rung" bezeichnet wird — damit der Gedanke
<lb/>seinen entsprechenden, ihm angemessenen Ausdruck nicht entbehre
<lb/>und das Gesetz so nach Inhalt und Form sich als dem Zeitbedürfnisse
<lb/>gemäss ankündige. Darauf beschränkt sich aber nicht diese Kunst,
<lb/>die sich schon bei dem besondern Gesetze zu erweisen hat, und die
<lb/>sich dann vorzugsweise bewährt, wenn dem Ergebnisse, dass cs der
<lb/>Kunst sein Dasein verdanke, gar nicht angesehen wird, dieses viel- 
<lb/>mehr als ein einfach natürliches hervortritt; jene geht weiter, wo cs
<lb/>darauf ankommt, einen Inbegriff von gesetzlichen Bestimmungen zu- 
<lb/>sammenzufassen— als in einer durch einen Grundgedanken be- 
<lb/>herrschten oder gebotenen Einheit. Diese Aufgabe solcher, einen
<lb/>bestimmten in sich geschlossenen Rechtstheil umfassenden s. g. Ge-

<lb/>3 *
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0042.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36 Killt a, über Abfassung der Gesetzbücher«

<lb/>setzbücher, die erst die neuere Zeit in der bekannten, vielfach be- 
<lb/>sprochenen , gelobten und getadelten Eigentümlichkeit zu lösen
<lb/>?ucht, ist der frühem Zeit einer mehr untechnischen, organischen
<lb/>Rechtsbildung fremd. Letztere kennt das Einzelne, im Volksbewusst- 
<lb/>sein, in einem nicht äusserlich ausgesprochenen Zusammenhänge —
<lb/>dann schriftliche Aufzeichnungen, Sammlungen der Rechtsgewohn- 
<lb/>heiten und später der Gesetze — Zusammenstellungen beider und
<lb/>der Resultate wissenschaftlich praktischer Arbeiten, theüs als Privat-
<lb/>Unternehraungen, theils unter öffentlicher Auctori Ult; aber neue Ge- 
<lb/>setzbücher, gleichsam aus einem Gusse, und mit vorgeblich neuem
<lb/>Inhalt — diese sind, wenn man die Zeiterseheinungen als Zeichen
<lb/>gelten lässt, eine Forderung und das Streben unserer Zeit, und be- 
<lb/>dingen dann allerdings auch eine eigentümliche Theorie und Praxis,

<lb/>, eine bestimmte Kenntniss und Technik —je nach der Verfassung beson- 
<lb/>derer Staaten, z. B. wo die Stände an der Gesetzgebung Anteil haben,
<lb/>selbst eine gewisse Taktik — so dass auch hier es sich zeigt, wel- 
<lb/>ches nahe Verhältniss zwischen Inhalt und Form statt finde, und wie
<lb/>letztere, die hier so_ wesentlich ist, Gegenstand einer erst mit der
<lb/>neuern Ansicht der Dinge hervortretenden Wissenschaft werde.

<lb/>Wir lassen die Streitfrage, ob überall zu solchen Gesetzgebun- 
<lb/>gen Veranlassung, Bedürfnis und Beruf vorhanden sei, hier billig
<lb/>bei Seite; auch wollen wir hier nicht das Missversländniss berühren,
<lb/>als wenn eine s. g. neue Gesetzgebung in ihrem ganzen Umfange
<lb/>neues Recht erst erschaffen müsse und als ob dieses nicht das jetzt
<lb/>nur ausgesprochene Ergehniss einer sich geltend machenden, all-
<lb/>mählig herangereiften und zur Anerkennung gelangenden Nothwen-
<lb/>digkeit und Wahrheit, sondern ein Erzeugniss der Willkühr und
<lb/>Macht sei. Wir halten uns an die Thatsache, dass fast in ganz Eu- 
<lb/>ropa, insbesondere in fast allen deutschen Staaten diese Weise der
<lb/>Reform.der Rechtsgesetzgebung beabsichtigt wird, — begonnen hat
<lb/>oder vorbereitet ist, wie sie in einigen bereits und seit geraumer
<lb/>Zeit zu Stande gekommen ist. Hier nun, unter der Voraussetzung,
<lb/>dass solche Thätigkeit der Gesetzgebung sich bekunde, wie es auf
<lb/>dem Gebiete des Strafrechts vornehmlich geschieht, ist es ohne
<lb/>Zweifel eine sehr wichtige und für das Gelingen, so weit dieses
<lb/>durch äussere Einrichtungen bedingt ist, einflussreiche Frage, wie
<lb/>ein Unternehmen dieser Art zu veranstalten sei, um seiner Bestim- 
<lb/>mung zu genügen? Unleugbar wird die Ansicht, die man über diese
<lb/>Bestimmung seihst, über den Stoff des neuen Werkes und woraus
</p>

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                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>KMka, über Abfassung der Gesetzbücher. 37

<lb/>dieser zu entnehmen, die man über die Aufgabe hegt, sieb auch bei
<lb/>Beantwortung der Frage nach dem Verhältniss der Mittel zum Zweck
<lb/>geltend machen und hieraus erklärt sich denn auch hier die in der
<lb/>Erscheinung hervortretende Verschiedenheit der Meinungen derer, die
<lb/>sich theoretisch oder unmittelbar theilnehmend für die neuen Codifi-
<lb/>cationen interessiren.

<lb/>Es kann daher nur willkommen sein, wenn ein wissenschaftlicher
<lb/>Geschäftsmann, wie der Verfasser des Werkes, welches ich hiermit
<lb/>der Aufmerksamkeit der Leser empfehle, sich entschliesst, seine Er- 
<lb/>fahrungen und Rathschläge mitzulheilen, die seihst da, wo sie nicht
<lb/>auf allgemeine Zustimmung rechnen können, doch immer zu weiterer
<lb/>erfolgreicher Betrachtung anzuregen vermögen. Man könnte erin- 
<lb/>nern, nach dem was der Verfasser im Vorwort Nr. 1. über die fer- 
<lb/>tigen oder im Entwürfe vorliegenden neuen Gesetzbücher so vieler
<lb/>Staaten anführt, dass eine solche Arbeit zu spät komme, dass, wie
<lb/>die Erfahrung lehre, die Grundsätze, die er zum Theil selbst aus
<lb/>dem bisher beobachteten Verfahren entlehnt habe, entweder schon
<lb/>längst und in übereinstimmender Anerkennung einer in der Sache ge- 
<lb/>gründeten Nolhwendigkeit in Anwendung gebracht, oder, wo seine
<lb/>Vorschläge abweichen, ohne Einfluss seien— allein es wäre unbillig,
<lb/>diesen Gesichtspunkt eines für die Gegenwart unmittelbar praktischen
<lb/>Eingreifens bei der Würdigung einer solchen Arbeit allein aufzu- 
<lb/>stellen, die ja theils auch noch eine Zukunft vor sich hat, theils
<lb/>v schon als rein wissenschaftlich eine Stelle im Kreise des Gesammt-
<lb/>wissens einnimmt. Ja, wäre auch nur von der Vergangenheit die
<lb/>Rede, so würde es der Mühe werth sein, sich eine bestimmte Rechen- 
<lb/>schaft von dem beobachteten Verfahren zu geben, und dieses auf
<lb/>feste Principien zurückzuführen. Und ferner hat der Verfasser nicht
<lb/>Unrecht, wenn er (P. VII.) die Hoffnung ausspricht, „dass auch
<lb/>Rechtslehrer und Geschäftsmänner im Allgemeinen einigen Nutzen
<lb/>aus dem Werke in so fern schöpfen dürften, als sich aus demselben
<lb/>auch manche wichtige Anhaltspunkte zur richtigem Auslegung und An- 
<lb/>wendung des positiven Gesetzes ergehen." Er erklärt, nur im Interesse
<lb/>der Wahrheit und zur Erreichung eines höchst wichtigen Zweckes gear- 
<lb/>beitet zu haben, und bemerkt: „der Gedanke ist aber fern von mir,
<lb/>für solche Männer schreiben und solche Männer mit Unbescheiden- 
<lb/>heit gleichsam eines Bessern belehren zu wollen, welche entweder
<lb/>zur Klasse gediegener Rechtsgelehrten überhaupt gehören, oder im
<lb/>Fache der Gesetzgebung selbst arbeiten." Er bestimmt seine Schrift
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0044.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Kitlia, über Abfassung der Gesetzbücher.

<lb/>vorzugsweise für die, welche zu legislativen Arbeiten erst berufen
<lb/>werden, oder zu gedachter Klasse von Rechtsgelehrten nicht ge- 
<lb/>hören — ein Gesichtspunkt, der beschränkter ist als die verdienst- 
<lb/>liche und mit Recht weiter gehende Leistung, welche nicht blos auf
<lb/>das aufmerksam macht, was solche Individuen zu beachten haben,
<lb/>sondern auch auf die objectiveu Bestimmungen, die jene als voraus- 
<lb/>gesetzte anzuerkennen haben, auf die organischen Grundlagen und
<lb/>Einrichtungen, die von individuellen Ansichten frei, vorgefunden
<lb/>werden, auf welchen und innerhalb welcher sich erst die Thätigkeit
<lb/>der Einzelnen zu ergehen hat. Und gewiss muss eine umfassende
<lb/>Erörterung der vorliegenden Aufgabe beide gleich wesentliche
<lb/>Seiten oder Punkte in sich aufnehmen, die Grundsätze, welche im
<lb/>Allgemeinen für die äussere Einrichtung der Gesetzgebungs- und Be-
<lb/>rathungs-Coramission, für deren Organisation etc. aufzustellen sind,
<lb/>und die, welche demnächst die zu der Ausführung und eigentlichen
<lb/>Arbeit berufenen Personen leiten sollen.

<lb/>Die Theilnahme, mit welcher ich die neuesten Entwürfe zu
<lb/>Strafgesetzbüchern begleite, musste mich auch zu der Schrift des
<lb/>Verfassers hinziehen und konnte mich auch wohl in den Stand setzen,
<lb/>dieselbe nach Verdienst zu würdigen. Sie enthält in ihrer ganzen
<lb/>Anlage, Richtung und Ausführung des Beifallswürdigen so Vieles,
<lb/>dass dagegen dasjenige in den Hintergrund tritt, was man entweder
<lb/>für ungegründet erklären, oder wenigstens nicht ohne Beschränkung
<lb/>zugeben könnte. Ich beabsichtige hier daher nicht eine ins Einzelne
<lb/>gehende Prüfung aller von dem Verfasser aufgestellten Grundsätze
<lb/>und ihrer Folgerungen, und darf mich auf die von mir selbst sonst
<lb/>ausgefiihrten Ansichten beziehen, die zum Theil auch in gegenwär- 
<lb/>tigem Werke beachtet und gutgeheissen sind; nur meine neuern
<lb/>Kritiken der Strafgesetzbücher einiger deutschen und fremden Län- 
<lb/>der haben noch nicht berücksichtigt werden können. Um nun zu- 
<lb/>vörderst von der Anlage des Werkes Bericht zu erstatten, so
<lb/>setzen wir die Inhaltsanzeige der fünf Abschnitte bisher, die jeder
<lb/>wieder in mehreren §§. ihren Gegenstand behandeln. I. Von der
<lb/>Organisirung einer eigenen Gesetzgebungs-Commission. II. Von der
<lb/>Ausarbeitung des Referates und von jenen Einleitungen, welche vor
<lb/>der Abstimmung über das Referat zweckmässig sind. III. Von der
<lb/>Beratschlagung, Abstimmung und Schlussfassung. IV. Von den hei
<lb/>Abfassung der Strafgesetzbücher zu befolgenden Grundsätzen. V. Von
<lb/>den Einleitungen nach vollendeter Beratung über den Entwurf. Ein
</p>

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               <p>

                  <lb/>Kitlidj über Abfassung der Gesetzbücher. 39

<lb/>Anhang spricht „Von der Vervollkommnung der Gesetzgebung und
<lb/>Rechtspflege.“

<lb/>Gegen diese Anordnung lässt sich Einiges erinnern. Zweck- 
<lb/>mässig wäre den einzelnen Abschnitten eine Einleitung vorausge- 
<lb/>schickt, dann das Ganze in zwei Abteilungen erörtert worden, von
<lb/>denen der eine die formelle, der andere die materielle Seite zu
<lb/>behandeln gehabt hätte. Hier ist dieses nicht gehörig gesondert,
<lb/>und so entsteht unter anderen der Hebelstand, dass während im
<lb/>zweiten Abschnitt von dem Referate und der Einleitung zur Abstim- 
<lb/>mung, im dritten von dieser selbst und der Bcrathung und Beschluss- 
<lb/>fassung die Rede ist, die hier überall vorauszusetzenden Grundsätze,
<lb/>über die man bereits einig sein muss, wenn jene Schritte vorge- 
<lb/>nommen werden, nun erst in dem vierten Abschnitte, wo sie aus- 
<lb/>führlich auseinandergesetzt sind, ihre Stellen erhalten haben. Die
<lb/>Darlegung des Inhalts der erwähnten Abschnitte, auch wenn wir uns
<lb/>nur die einer wissenschaftlichen Kritik fremde Aufgabe stellen woll- 
<lb/>ten, die Heberschriften von 66. §§. hier mitzutheilen, würde zu weil
<lb/>führen, obschon diese Rubriken in der Form von bestimmten Thesen
<lb/>und so gefasst erscheinen, dass dadurch der Leser sofort auf den
<lb/>Standpunkt hingewiesen wird, welchen der Verfasser glaubt behaup- 
<lb/>ten zu müssen, und Gelegenheit zu ctwaniger, die Sache selbst be- 
<lb/>treffender Polemik erhält. Diese aber soll, wie gesagt, hier so we- 
<lb/>nig wahrgenommen, als die Beistimmung, die man den meisten Sätzen
<lb/>nicht versagen kann, insbesondere für diese ausgesprochen werden.
<lb/>Am wichtigsten ist der die materiellen Bestimmungen betreffende
<lb/>vierte Abschnitt, dem auch die grösste Ausdehnung gegeben ist. Er
<lb/>umfasst von §. 27—58. gerade 100. S., während die übrigen Ab- 
<lb/>schnitte zusammen auf 60. S. erledigt sind. Die Ausführung giebt
<lb/>Zeugniss, wie der Verfasser von allen Seiten seinen Gegenstand be- 
<lb/>trachtet und durchdacht, und sich mit den Ergebnissen der neuern
<lb/>Gesetzgebungen, so wie der Rechtspolitik und der wissenschaftlichen
<lb/>Forschungen, auch ausserhalb seines Vaterlandes eine erfolgreiche,
<lb/>wenn auch nicht durchgängig erschöpfende Bekanntschaft erworben
<lb/>habe. Der Blick in ältere Gesetzgebungen und die Rechts - und
<lb/>Sittengeschichte, so wie die Berücksichtigung neuerer, auch öffent- 
<lb/>licher ständischer Verhandlungen der vorliegenden Motive und Coiu-
<lb/>missionsberichte, der vielen Kritiken, die-über solche erschienen
<lb/>sind, würde für die Ausführung gewiss im höhern Grade belohnend
<lb/>gewesen sein, als es jetzt bei dem beschränktem Gebrauche solcher
</p>

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               <p>

                  <lb/>40 Kithaj über Abfassung der Gesetzbücher.

<lb/>Hülfsmittel der Fall ist. Doch will ich damit nicht behaupten, dass
<lb/>der Verf. dadurch etwa auf andere Resultate hatte geführt werden
<lb/>müssen. Diejenigen, welche er vortrügt, sind ira Ganzen so sehr
<lb/>den jetzt in der Praxis dieses Zweiges der Wissenschaft anerkann- 
<lb/>ten entsprechend, sie halten sich meist so auf dem Höhepunkte der
<lb/>Zeit, dass es eben darum so wenig nöthig erscheint, sie hier zu
<lb/>wiederholen, als es für den Verf. gerade Bedürfnis sein mochte,
<lb/>die Auctoritiiten zu häufen oder zu bekämpfen. Eine Vorliebe für
<lb/>vaterländische Bestimmungen und Einrichtungen, auch wo diese nicht
<lb/>durchgängig die obgedachte Eigenschaft haben, ist wohl erklärlich,
<lb/>selbst löblich. Und mancher Tadel, den er über andere bestehende
<lb/>Gesetzgebungen ausspricht, ist sicher gegründet. Vieles übrigens,
<lb/>was der vierte Abschnitt enthält, gehört so sehr dem überhaupt im
<lb/>Laufe der Zeit zu Tage geförderten Rechtsstolf, der zur Geltung
<lb/>gelangten Wahrheit an, dass es billig als Gemeingut vorausgesetzt
<lb/>werden kann, wenn man überhaupt an eine Codification geht, und
<lb/>wenn dieses Alles erst den zur Gesetzgebung Berufenen gesagt wer- 
<lb/>den müsste, so dürfte ihre Qualification sehr zweifelhaft erscheinen.
<lb/>Freilich sind dieses nicht stets Männer vom Fach, und es ist, wie
<lb/>solche Verhandlungen zuweilen statt finden, — mit allen den un- 
<lb/>leugbaren Vortheilen und Nachtheilen, welche die modernen Ein- 
<lb/>richtungen darhieten, nicht blos in diesem Gebiete der Fall, dass der
<lb/>Einfluss auch Solcher, die von dem Gegenstände nichts weiter ver- 
<lb/>stehen als was etwa der nicht überall ausreichende s. g. gesunde
<lb/>Verstand und das Vorurtheil an die Hand gibt, sich überwiegend
<lb/>äussert. Hierüber hat dem Verf. in den Abschnitten, die der for- 
<lb/>mellen Seite der Gesetzgebung gewidmet sind, die vorherrschende
<lb/>Rücksicht auf die Länder eines von jenen andern, theihveise ent- 
<lb/>gegengesetzten, oder doch abweichenden Systems, keine nähere
<lb/>Veranlassung gegeben zu sprechen, und es bleibt, da gerade dieses
<lb/>ein so wichtiger Umstand ist, in dieser Hinsicht eine Lücke hei der
<lb/>sonst alle erheblichen Momente erschöpfenden beifallswerthen Dar- 
<lb/>stellung.
</p>

            </div>
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                n="41"
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               <head>
                  <title>Incerti auctoris Ordo judiciorum. (Ulpianus de Edendo). E codicibus et editionibus emendavit, Glossis auxit, annotatione critica instruxit Gustavus Haenel, Liepsiensis. Lipsiae, hinrichs, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>Incerti auctoris Ordo judiciorum. (Ulpianus de Edendo).
<lb/>E codicibus et editionibus emendavit, Glossis auxit, annotatione
<lb/>critica instruxit Chistavus llaencl, Lipsiensis. Lipsiae, Hin-
<lb/>richs, 1838. xxiv. u. 56. S. 8. (12 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom v

<lb/>Herrn-Hofrath JDr. Wnrnkoenig in Freiburg.

<lb/>Es gereicht dem Referenten zum besondern Vergnügen, die
<lb/>kritische Ausgabe' eines Werkchens anzeigen zu können, mit dem er
<lb/>sich vor einigen Jahren lange beschäftigt hat. Sie ist veranstaltet
<lb/>von demjenigen unserer deutschen Givilisten, der in Arbeiten dieser
<lb/>Art seine Meisterschaft vielfach bewährt hat und welchem deshalb
<lb/>der Referent gern seine Vorarbeiten zu der von ihm selbst beab- 
<lb/>sichtigten Herausgabe des in so mancher Hinsicht interessanten
<lb/>Schriftchens überliess. Herr Hofrath Haenel ist nicht hlos zu kri- 
<lb/>tischen Bearbeitungen der Texte des Vorjustinianischen Rechts wie
<lb/>geboren, sondern auch der geeignetste Herausgeber derjenigen Bü- 
<lb/>cher, welche hei der Wiederherstellung des Studiums des Justi- 
<lb/>nianischen Rechts geschrieben worden sind. Seine Disscjisiojies Do- 
<lb/>minorum sind ein schönes Denkmal, das er sich für die ganze Zu- 
<lb/>kunft seihst gesetzt hat.

<lb/>Der unter dem Namen des Ulpianus de Edendo bekannte Ordo
<lb/>judiciorum musste, von seiner kritischen Hand bearbeitet, allen
<lb/>Erwartungen entsprechen.

<lb/>Dass wir die erste richtige Kunde von diesem pseudo - ulpia-
<lb/>nischen, aber nichts desto weniger interessanten Büchlein Hugo
<lb/>verdanken, ist bekannt. Ein Sechstel desselben erschien 1771. im
<lb/>Civilistischen Magazin, etwa ein Drittel 1809., herausgegeben von.
<lb/>Maiwerth und E. Spangenberg, worüber später C. Wüstemann
<lb/>im Civil-Magaz. B. V. Anmerkungen schrieb. — Diese Fragmente
<lb/>reichten nicht hin, den Inhalt und Werth des ganzen Werkchens zu
<lb/>würdigen: es musste erst in seinem ganzen Umfange bekannt werden.
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0048.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42
</p>
               <p>

                  <lb/>Haenel) Ordo judiciorum.


<lb/>Das Zusammentreffen günstiger Umstande bewirkte dies. Der um
<lb/>die urkundliche Geschichte Englands so sehr verdiente Herr Ch. P.
<lb/>Cooper in London liess, nachdem er zum Secretär der Record- Commis- 
<lb/>sion ernannt war, den vollständigen Text des noch selbst bei ihm so
<lb/>üherschriebenen Ulpianus de Edendo ans dem Cod. Harl. 2355. 1.,
<lb/>woraus die früheren Fragmente geflossen waren, mit der ihm beige- 
<lb/>fügten Glosse abdrueken, auf 4L S. 8., dann 1831. einen andern
<lb/>sehr fehlerhaften Text aus einer von ihm nicht weiter bczeichneten
<lb/>Handschrift*).

<lb/>Diese Abdrücke veranlassten den Referenten, der als Corre-
<lb/>spondent der Record-Commission seit dem Sommer 1832. mit Herrn
<lb/>Cooper in einem lebhaften brieflichen Verkehr stand, die zwei, ihm
<lb/>auf dem Continent bekannten Handschriften des .Werkchens (in
<lb/>Lüttich und Trier) statt abschreiben, ab drucken zu lassen. Die erste
<lb/>war vom Referenten im J. 1825., damals Oberbibliothekar an
<lb/>der Universität in Lüttich, aus der Meermanischen Bibliothek für diese
<lb/>erstanden worden. Als Handschrift,des 12. Jahrhunderts hatte sie
<lb/>ihrer Schönheit und Vollständigkeit wegen ihm, stets wichtig ge- 
<lb/>schienen. Er liess sie 183-3. in Gent abdrucken, aber nur für die
<lb/>Record-Commission und einige Freunde. Hugo gab davon in den
<lb/>Gott. Gel. Anzeigen (S. 1892.) im J. 1833. eine Notiz als „von einem
<lb/>'Findelkinde, an dem er Vaterstelle vertreten batte." Als Refer, bald
<lb/>darauf für die Record-Commission die Stadtbibliothek in Trier be- 
<lb/>suchte, collationierte er den von Cramer einst allda gefundenen,
<lb/>jedoch unvollständigen Text des Büchleins und veranstaltete alsbald
<lb/>auch davon einen Abdruck, jedoch ohne die ihm beigeftigten, sehr
<lb/>schwer zu entziffernden Glossen. Die Correcturbogen wurden von
<lb/>Hrn. Laden, Unterbibliothekar in Trier, und einem jungen Rechts- 
<lb/>gelehrten nochmals mit der Handschrift verglichen. Den Titel Ordo
<lb/>judiciorum setzte Referent demselben vor. Zwei Jahre später erhielt
<lb/>er die Trierer Handschrift zugesandt und veranstaltete davon einen
<lb/>zweiten sehr genauen Abdruck, mit der nur vermittelst eines Ver- 
<lb/>größerungsglases leserlichen Glosse. Die in Arbeiten dieser Art
<lb/>sehr gewandten Herren More und Serrure nahmen an der Entziffe- 
<lb/>rung Antheil. Die im Texte gegebenen Lesarten sind gewiss der Hand- 
<lb/>schrift getreu, wenn sie auch hin und wieder weniger gut sind, als
<lb/>die in dem ersten Abdrucke, worin Referent Sinn entstellende Feh-
</p>
               <p>

                  <lb/>' *) Es scheint die eines Ihn. Cock in Holkham zu sein. Haenel 8. XVlll.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0049.tif"
                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>Haenel, Ordo judiciorum.


<lb/>Icr und Schreibfehler nach dem Harleyschen und Meermanischen Texte
<lb/>verbessert hatte. Da dieser Abdruck in den Buchhandel gegeben wer- 
<lb/>den sollte, so ergänzte Referent den Text aus der ersten Cooperschen
<lb/>Edition*). Im J. 1833. hatte er schon durch eine Mittheilung des Herrn
<lb/>Professor Royer-Collard in Paris die Existenz einer andern Hand- 
<lb/>schrift desWerkchens auf der königlicken Bibliothek daselbst erfahren,
<lb/>und mit diesem verabredete er eine kritische Ausgabe zu veranstalten. Im
<lb/>J. 1836. zeigte ihm auf seiner Durchreise in Paris Hr. Royer-Collard
<lb/>diese Handschrift und den zu machenden Abdruck davon, und sandte
<lb/>ihm später von diesem ein Exemplar. Schon im J. 1835. hatte er
<lb/>die Stellen des Corp.Jur., woraus der Text desWerkchens zusammen- 
<lb/>gesetzt ist, fast alle aufgefunden (Herr Prof. Bethmann - Holl weg
<lb/>in Bonn hatte auf seine Bitte einige gesucht); als ihm Hr. More die
<lb/>Entdeckung einer Handschrift auf der Stadtbibliothek in Chalons sur
<lb/>Marne meldete. Er hat den Herrn Bibliothekar Joppe allda um die
<lb/>Vergleichung dieser Handschrift; als er aber 1836. in Chalons selbst
<lb/>mit diesem sehr gefälligen Manne zu dieser schritt, sah er, dass der
<lb/>Text dieser Handschrift des 14. Jahrhunderts von dein der andern
<lb/>sehr abwich, so dass er als eine (vielleicht aus Glossen gemachte)
<lb/>Ueberarbeitung des Werkchens angesehen werden muss. Er dachte
<lb/>auch diesen Tezt besonders abdrucken zu lassen, und aus den fünf
<lb/>ihm bekannten andern Texten einen kritisch gewählten zu geben, als
<lb/>Herr Hofrath Haenel ihm sein Vorhaben schrieb,-so dass er, von
<lb/>andern Arbeiten gerade gedrängt, alle seine Vorarbeiten an diesen
<lb/>übersandte, der uns nun mit einer in jeder Hinsicht gelungenen Aus- 
<lb/>gabe, die alle andern entbehrlich macht, beschenkte.

<lb/>In der Vorrede erzählt uns der Herr Herausgeber die neuesten
<lb/>Schicksale dieses Ordo judiciorum, die Referent, was seine Be- 
<lb/>strebungen belrifft, so eben angegeben hat. Als Berichtigung zweier
<lb/>von ihm dem Herausgeber mitgetheilten und von diesem S. xvm. je- 
<lb/>doch zweifelhaft angeführten Notizen hat er noch zu bemerken, dass
<lb/>1. in Paris nicht noch ein zweiter Codex unseres, sondern der
<lb/>Text eines anderen sehr weitläufigen Ordo judiciorum sich vorfin- 
<lb/>det, und zwar in demselben Bande, woraus Herr Royer Collard
<lb/>seinen Text des Ulp, de Edendo gab. Er endigt (so viel Referent
<lb/>sich erinnert) mit den Worten Expl. Ulpiani**) Summa de Legibus:
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Einige Stellen verbesserte er aus der andern.


<lb/>**) Ob Ulpiani-dabei stellt, wagt er nicht mit Gewissheit zu behaupten.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0050.tif"
                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>, 44 Haenel, Ordo judiciorum.

<lb/>ein Umstand, den er deshalb anführt,.-weil die Handschrift in Chalons
<lb/>mit den Worten schliesst: explicit Ulpiani Summula Legum. Herr
<lb/>Royer-Collard hatte 1836. noch nicht untersucht: oh jener Ordo ein
<lb/>Tancrcd oder ein anderer im 13.-Jahrhundert von einem Glos-
<lb/>sator verfasster sei. 2. Nach brieflichen Mittheilungen von Herrn
<lb/>Prof. Blonde au ist in der Bibliothek zu Amiens ein Ordo judiciorum
<lb/>aufgefunden worden, den die französische Regierung abdracken zu
<lb/>, lassen den Plan hatte: Blondeau schien zu glauben, es sei unser
<lb/>Ulpianus de Edendo. Er selbst hatte ihn nicht aufgefunden, wie
<lb/>S.xvni. gesagt ist. Jetzt ergiebt es sich, dass dieser Ordo jud. ein
<lb/>Tancred sei.

<lb/>Nach dieser Geschichtserzählung stellt Herr Haenel Unter- 
<lb/>suchungen über den Namen des Auclors unseres Ordo an, dann über
<lb/>die Zeit und den Ort seiner Entstehung.

<lb/>Den ersten zu ermitteln ist unmöglich. Der falsche Name Ul- 
<lb/>pianus de Edendo ist aus der Rubrik des ersten Titels des Büchleins
<lb/>de Edendo entstanden; (das erste Fragment im Pandectentitel derselben
<lb/>Rubrik ist bekanntlich yon Ulpian). Als Vaterland des Buches nimmt
<lb/>er mit Wüstemann England an. Spangenberg und Mackeldey
<lb/>setzen es nach Frankreich, Hugo nach England oder nach Belgien.
<lb/>Referent hält es für unmöglich, hier des Buches Ursprung zu suchen:
<lb/>denn in der Mitte des 12. Jahrhunderts, um welche Zeit es verfasst
<lb/>' wurde, fand sich in keinem der belgischen Klöster irgend ein Kenner
<lb/>des Römischen Rechts. Die Erwähnung der Stadt Paris im Titel de
<lb/>Appellationibus deutet auf Frankreich hin: vielleicht mochte die
<lb/>Normandie, die bis 1191. mit England verbunden war, dann aber
<lb/>und zwar 1203. für immer an Frankreich kam, das Land sein, in
<lb/>dem der Ordo judiciorum geschrieben wurde. Es gab auch hier ge- 
<lb/>lehrte Juristen und im Römischen Rechte bewanderte Mönche, leicht
<lb/>konnte ein Schüler desVacarius (in dem Herr Hofr. Haenel den Ver- 
<lb/>fasser vermuthet,) den Ordo judiciorum geschrieben haben. Der
<lb/>Styl des Werkchens und viele Uebergänge und sogar einzelne Phra- 
<lb/>sen erinnern indessen an die libri-feudorum, die übrigens vielleicht
<lb/>als Muster gedient haben können. Gewiss gehört das Buch der
<lb/>zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts an, die scholastische Methode
<lb/>der'GJossatoren ist darin aber nicht sichtbar. Es ähnelt mehr dem
<lb/>Brachylogus und ist jedenfalls von einem im Römischen Rechte ge- 
<lb/>nau bewanderten und mit Geschmack und Liehe zur klassischen
<lb/>Latinität das Coipus juris arbeitenden Rechtsgelehrten geschrieben
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0051.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Haenel) Ordo judiciorum.


<lb/>worden. Das Büchlein musste schnell zu grossem Ansehen gelangen
<lb/>(dies beweisen die Glossen), da es in bündigster Kürze ein System
<lb/>des Civilprocesses enthält, welches jeder mit grösster Leichtigkeit
<lb/>studieren konnte. Ja noch jetzt wird es einem angehenden Juristen
<lb/>von Nutzen sein, weil die noch geltenden allgemeinen Grundsätze
<lb/>des Römischen Rechts über das processualische Verfahren, oft wie
<lb/>in SprüchwÖrtern, darin gegeben sind, deren Festhalten jedem
<lb/>Rechtsgelehrten von grossem praktischen Werthc sein muss. Man
<lb/>bewundert die verständige Wahl der Quellentexte, aus welchen
<lb/>allein der Inhalt des Büchleins, ähnlich einem mosäischen Kunst- 
<lb/>werke gebildet ist. Ja es kann den Verfassern lateinischer Lehr- 
<lb/>bücher über das Römische Recht als ein gelungenes Muster dienen,
<lb/>wie es dem Referenten im Jahr 1834. bei der dritten Ausgabe seiner
<lb/>Institutiones juris Romani wirklich gedient hat.

<lb/>Diese Bemerkungen rechtfertigen auch die Herausgabe dieses
<lb/>Ordo judiciorum, welcher demnach mehr ist, als eine literarische
<lb/>Curiosilät.

<lb/>Die neue Ausgabe ist nun auf eine in jeder Hinsicht befrie- 
<lb/>digende Weise veranstaltet. Sie enthält

<lb/>1) einen aus allen bis jetzt zugänglichen Handschriften gebildeten
<lb/>Text. Ausser der Harleianischen ist noch eine mit ihr gleich
<lb/>alte bisher unbekannte Casleianische Handschrift in dem
<lb/>brittischen Museum zu London benutzt.

<lb/>2) Aus einer vollständigen Angabe der Varianten, so wie der
<lb/>Stellen der Rechtsquellen, aus welchen der Text des Ordo
<lb/>entnommen ist. Sie bilden die zweite Serie der Anmerkungen.

<lb/>3) Aus den Glossen, welche in den beiden genannten englischen
<lb/>und in der trierischen sich finden, und in der Texterweiteiung
<lb/>der Handschrift zu Chalons sur Marne.

<lb/>4) Eine Accessio von zehn Stellen aus dem Codex Ilarleianus
<lb/>bildet das Ende des Ganzen.

<lb/>Zwei Authentiken, welche im Meermanischen Codex auf den
<lb/>letzten Titel de Jtppellatio?iibus folgen und nicht als Glossen ihm
<lb/>beigefügt, deshalb in des Refer. Abdruck dieses Codex, jedoch als
<lb/>Beifügsei gegeben sind, bat der Herausgeber aus den in Not. h 8. 53.
<lb/>angeführten Gründen, die wir gerne unterschreiben, weggelassen.

<lb/>Eine Kritik des mit so grosser Sorgfalt vom Herausgeber ver- 
<lb/>anstalteten Textes hier zu geben, hält Referent für überflüssig, ein- 
<lb/>mal weil er im Voraus überzeugt ist, dass er vom compctcnlcsten
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0052.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46
</p>
               <p>

                  <lb/>Ilaenel, Ordo judiciorum.


<lb/>Richter gewählt ist, dann weil jeder, dem etwa eine Stelle miss- 
<lb/>fallen sollte, aus den Varianten sich einen ihm geeigneter scheinen- 
<lb/>den Text selbst bilden kann.

<lb/>Die typographische Ausstattung der Ausgabe ist überaus elegant
<lb/>und geeignet dem Werkchen auch ausser Deutschland eine gute Auf- 
<lb/>nahme im Voraus zu versichern.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0053.tif"
                n="47"
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               <head>
                  <title>Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals, herausgegeben im amtlichen Auftrage von Dr. August Heinr. Simon, geheimen Ober-Justiz- u. Revisions-Rathe, und Heinr. Leopold von Strampff, Kammergerichts-Rathe. Zweiter Band. Berlin, Duncker. 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>\ 7
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen des Königlichen Geheimen Ober-Tribunals,
<lb/>herausgegeben im amtlichen Aufträge von JDt*. August Ileinr,
<lb/>Simon * geheimen Ober-Justiz- u. Revisions-Rathe, und Jfeim*.
<lb/>Leopold von StrampfT, Kammergerichts - Rathe. Zweiter
<lb/>Band. xvi. u. 436. S. Berlin, Duncker. 1837. 8. (2Thlr. 8 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Oberlandgerichtsrathe Hoch in Halle.

<lb/>Dieser Band liefert, wie der erste, 39 Rechtshilfe, wovon die
<lb/>No. 1. 2. 6. 7. 8. 11. 23. 24. 27. 28. 37 u. 39. von den Heraus- 
<lb/>gebern, die übrigen Fälle aber von Mitgliedern des Geheimen Ober-
<lb/>Yribunals bearbeitet worden sind.

<lb/>No. 1. Grafschaft Ravensberg. Colonus. Wittwe. Anerbe.

<lb/>Mahljahre.

<lb/>Ist, der Minden - Ravensberger Eigentlmms-Ordnung zufolge, die
<lb/>im Besitz des Hofes bleibende Wittwe des Colonen überhaupt und
<lb/>'insbesondere auch dann noch als wirkliche erbliche Besitzerin anzu- 
<lb/>sehen, wenn sie zur zweiten Ehe geschritten ist, und ihrem zweiten
<lb/>Ehemanne Mahljahre bewilligt sind? Oder ist vielmehr das Recht des
<lb/>Anerben ein wirkliches, durch den Tod seines Vaters ins Leben tre- 
<lb/>tendes, erbliches Besitzrecht, und nur die Erlangung des Natural-
<lb/>Besitzes des Hofes für die Dauer der bewilligten Mahljahre suspendirt?

<lb/>Ganz die nämliche Frage ist schon bei dem, Bd. I. No. 38.
<lb/>S. 371. ff. mitgetheilten, jüngern Rechtsfalle Gegenstand der Ent- 
<lb/>scheidung gewesen. Das Geh. Ob.-Trib. hat hier, in dem ältern Re- 
<lb/>visions-Urtel vom 10. Januar 1828., eben so wie in jenem jüngern
<lb/>Falle durch das Revisions-Urtel vom 26. August 1836., für die zweite
<lb/>Alternative entschieden.

<lb/>Nr. 2. Ehe. Gütergemeinschaft. Vertrag. Gerichtsstand.
<lb/>Verlautbarung. Bestätigung. Oeffentliche Bekannt- 
<lb/>machung.

<lb/>1. Bei der Aufnahme eines Vertrages, durch welchen die Gü- 
<lb/>tergemeinschaft unter Eheleuten an Orten, wo sie nach den Gesetzen
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0054.tif"
                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48 Simon u. v. Strampff\ Entscheid. d. Gell. Ob.-Trib.

<lb/>stattfindet, ausgeschlossen werden soll, bedarf es nicht der Zuziehung
<lb/>eines Protocollführers.

<lb/>Diesen Satz spricht der erste Senat des Ober-Landesgerichts zu
<lb/>Paderborn, in dem Urtel vom 7. Mai 1835., und das Geh. Oh.-Trih.
<lb/>in dem Urtel vom 4. Juli 1836. aus. Als Grund gieht das Letztere
<lb/>an, dass der Vertrag, wodurch die eheliche Gütergemeinschaft aus- 
<lb/>geschlossen worden, in dem vorliegenden Falle als Erhfolge-Ver-
<lb/>-trag gar nicht in Betracht komme. Nur in soweit dadurch die Güter- 
<lb/>gemeinschaft habe ausgeschlossen werden sollen, sei er hier von Be- 
<lb/>deutung, und in dieser Beziehung sei die Zuziehung eines Protocoll- 
<lb/>führers nicht nothwendig, da dergleichen Verträge zwar gericht- 
<lb/>lich vollzogen werden müssten, in Hinsicht ihrer aber, im §.421.
<lb/>des Anh. zur A. G. 0., wornach hei Erbverträgen und solchen Ehe- 
<lb/>stiftungen, worin die künftige Erbfolge bestimmt werde, die Zuzie- 
<lb/>hung eines Protocollführers nötbig, diese Formalität nicht vorge- 
<lb/>schrieben sei. Denn — und dies ist der eigentliche Grund —
<lb/>„diese Ausschliessung der sonst eintretenden Güterge- 
<lb/>meinschaft bilde eine für sich bestehende Bestimmung,
<lb/>die mit den Festsetzungen über die Successions - Rechte
<lb/>in keiner nothwendigen Verbindung" stehe. Seien gleich
<lb/>die gesetzlichen Successions-Rechte der Ehegatten verschieden, je
<lb/>nachdem unter ihnen Gütergemeinschaft obwalte oder nicht, so folge
<lb/>doch daraus noch nicht, dass ein die Gütergemeinschaft ausschliessen-
<lb/>der Vertrag durch diese seine Bestimmung zu einem Erbvertrag
<lb/>werde. Hierin wird man dem Geh. Ob.-Trib. wohl nicht beistimmen.
<lb/>Es ist nicht richtig: dass die Ausschliessung der Gütergemeinschaft
<lb/>für sich bestehe und mit der Festsetzung über die Successions-Rechte
<lb/>in keiner nothwendigen Verbindung stehe. Ganz im Gegentheil: jene
<lb/>Ausschliessung enthält ganz nothwendig auch schon eine Festsetzung
<lb/>der Erbfolge. Denn von den Eheleuten, unter welchen Gütergemein- 
<lb/>schaft besteht, ist Keiner des Andern Erbe; wo aber die sonst gel- 
<lb/>tende Gütergemeinschaft ausgeschlossen wird, da ist nothwendig der
<lb/>Üeberlebende ein Pflichttheils-Erbe des Verstorbenen. Die Aus- 
<lb/>schliessung der Gütergemeinschaft ist daher ganz von seihst und
<lb/>nothwendig auch eine Berufung zur Erbschaft: jene kann ohne diese,
<lb/>nach dem jetzt gültigen Rechte, gar nicht gedacht werden.

<lb/>II. Haben der Bräutigam und die Braut einen verschiedenen
<lb/>. ordentlichen persönlichen Richter, so kann ein solcher Vertrag, -mit
</p>

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                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Si?no?i ii. v. Strampff) Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib. 49

<lb/>gleicher rechtlicher Wirkung, von dem einen oder dem andern Rich- 
<lb/>ter aufgenommen werden.

<lb/>III. Die hei diesen Verträgen gesetzlich erforderliche Verlaut- 
<lb/>barung, Bestätigung und öffentliche Bekanntmachung kann rechtsgül- 
<lb/>tig auch nach Eingehung der Ehe erfolgen.

<lb/>Der in demselben Tribunals-Urtel ausgesprochene Satz II. ist
<lb/>seitdem durch das Gesetz über die Errichtung und Bekanntmachung
<lb/>der Verträge wegen Einführung oder Ausschliessung der ehelichen
<lb/>Gütergemeinschaft, vom 20. März 1837. (Ges.-Samml. S. 63.) auch
<lb/>gesetzlich anerkannt, und die sub III. gedachte Verlautbarung und
<lb/>Bestätigung ist demnach gar nicht mehr nüthig; die Bekanntmachung
<lb/>aber muss, wenn der Vertrag gegen Dritte wirksam sein soll, hinnen
<lb/>4 Wochen nach Schliessung der Ehe hei dem Richter des Bezirks,
<lb/>innerhalb dessen die Eheleute ihren ersten Wohnsitz nahmen, in
<lb/>Antrag gebracht werden, und innerhalb fernerer 4 Wochen erfolgen.

<lb/>No. 3. Ehe. Gütergemeinschaft. Vermögens-Absonderung.

<lb/>Schulden. Oeffentli che Bekanntmachung.

<lb/>Die, nach Eintritt der Gütergemeinschaft, während der Ehe,
<lb/>wegen Vermögens-Insufficienz des einen Ehegatten, auf den Antrag
<lb/>des Andern gestattete Absonderung des gemeinschaftlichen Vermö- 
<lb/>gens der Eheleute muss hinnen zwei Jahren nach Vollziehung der
<lb/>Ehe öffentlich bekannt gemacht werden.

<lb/>Diesen Satz behauptet das Ghh. Ob.-Trib. in dem Revisions-
<lb/>Erkenntniss vom 15. October 1836.

<lb/>Das Ansehen des Geh. Ob.-Trib. hätte gar nichts cingcbüsst,
<lb/>und dem juristischen Publikum wie dem Interesse für die Entwicke- 
<lb/>lung des Preuss. Rechts wäre nicht das Mindeste ahgegangen, wenn
<lb/>diese Entscheidung gar nicht öffentlich mitgetheilt worden wäre.
<lb/>Der Fall ist dieser: Das A. L. R. Th. II. Tit. 1. §. 392. und 393. be- 
<lb/>stimmt Folgendes: „Hat ein Ehegatte mehr Schulden als Vermögen
<lb/>in die Gemeinschaft gebracht: so kann der Andere innerhalb zweier
<lb/>Jahre nach vollzogener Ehe auf die Absonderung des Vermögens
<lb/>antragen. Alsdann können die Gläubiger, deren Forderungen vor
<lb/>der Heirath entstanden sind, nur an das abgesonderte Vermögen
<lb/>ihres eigentlichen Schuldners sich halten.“ Ein mit seiner Frau in
<lb/>Gütergemeinschaft lebender Einwohner des Grossherzogthums Posen
<lb/>hatte innerhalb zweier Jahre die Güterabsonderung vor dem Land- 
<lb/>gericht zu Posen, ohne öffentliche Bekanntmachung, ausgeführt,
<lb/>Krit. Jalirb. f. df RW. Jahr-. Ilf. H. I.
</p>
               <p>

                  <lb/>4
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0056.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>fi

<lb/>50 Simon u. v. Strampff^ Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib.

<lb/>wurde aber doch von einem alten Gläubiger seiner Frau in Anspruch
<lb/>genommen, von dem Landgericht zu Posen verurtheilt, von dem
<lb/>Ober-Appellationsgericht daselbst aber, durch Erkenntniss vom
<lb/>10. Novbr. 1835. entbunden. Dieses Urtel reformirt das Geh. Ob.-Trib.
<lb/>mit Hülfe des oben ausgedrückten Satzes, und diesen Satz beweiset
<lb/>dasselbe so: ,,Die öffentliche Bekanntmachung der Vermögens-Ab- 
<lb/>sonderung ist zwar in den Vorschriften nicht ausdrücklich bestimmt.—
<lb/>Die Nothwendigkeit — (aber) ist klar. Diese ist gegen Gläubiger
<lb/>gerichtet, denen ursprünglich zwar nur das Vermögen des einen
<lb/>Ehegatten verhaftet gewesen, deren Recht aber durch den Eintritt
<lb/>der Gütergemeinschaft auf das gesammte gemeinschaftliche Vermögen
<lb/>beider Eheleute erweitert worden ist. Die Absonderung hat die Be- 
<lb/>schränkung dieses ausgedehnteren Rechts zum Zweck; sie schliesst
<lb/>mithin einen wirklichen Nachtheil für die Gläubiger in sich. Es muss
<lb/>diesen daran liegen, von jener Veränderung so bald als möglich
<lb/>Kenntniss zu erlangen." Das sind keine juristischen Gründe. Die
<lb/>öffentliche Bekanntmachung ist blos bei der Aufhebung oder Aus- 
<lb/>schliessung der Gütergemeinschaft vorgeschrieben und hat dort auch
<lb/>nur Sinn; denn das Publikum soll von der Ausnahme des landübli- 
<lb/>chen Rechts Kenntniss erhalten, damit man sich im Verkehr mit die- 
<lb/>sen bestimmten Eheleuten vorsehen könne. Bei bereits contrahirten
<lb/>Verbindlichkeiten ist nichts mehr vorzusehen; bei diesen hat der
<lb/>Gläubiger kein Recht, in Beziehung auf eine spätere Heirath des
<lb/>Schuldners Etwas drein zu reden: er kann nicht fordern, dass die
<lb/>Eheleute in Gemeinschaft der Güter treten; er kann auch die Aus- 
<lb/>schliessung oder die Vermögens-Absonderung nicht hindern; ihm
<lb/>geschieht also, rechtlicher Weise, gar kein Abbruch, wenn er von
<lb/>dem was geschieht, nichts erfährt. Bei ihm könnte eine Benachrich- 
<lb/>tigung nur alsdann Sinn haben, wenn es ihm erlaubt wäre, sich zu
<lb/>melden und mitzureden. Das darf er aber nicht, weil sein Recht,
<lb/>so wie es ist, unverändert bleibt.

<lb/>Das Geh. Ob.-Trib. hat sich auch von der Unrichtigkeit jenes
<lb/>Satzes bereits überzeugt; denn durch einen, mittelst Ministerial-
<lb/>Rescripts vom 8. December 1837. bekannt gemachten Plenar-Beschluss
<lb/>ist angenommen worden: 1. dass in dem Falle des §. 392. des A. L. R.
<lb/>a. a. 0. lediglich der Antrag auf Absonderung des Vermögens an
<lb/>die vorgeschriebene zweijährige Frist gebunden ist, und 2. dass zur
<lb/>Rechtsgültigkeit einer solchen Absonderung, weil sie blos auf die
<lb/>vor der Ehe contrahirten Schulden sich bezieht, die bei Aufhebung
</p>

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                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Strampff\ Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib. 51

<lb/>der Gemeinschaft für die Zukunft vorgeschriebene Bekanntmachung
<lb/>nicht erforderlich ist.

<lb/>No. 4. Einkindschaft. Testament. Pf licht th eil. Stief- 
<lb/>eltern. Stiefkinder.

<lb/>Darf, hei vorhandener Einkindschaft, der Stiefvater oder die
<lb/>Stiefmutter die Stiefkinder (Vorkinder) durch Testament auf den
<lb/>PflichUheil beschränken?

<lb/>Das Land- und Stadtgericht zu Essen und das Ober-Landes- 
<lb/>gericht zu 'Hamm bejahen diese Frage durch die Erkenntnisse vom
<lb/>7. August 1835. und vom 26. März 1836.; das Geh. Ob.-Trib. aber,
<lb/>sich für diejenige Meinung bekennend, nach welcher die Einkind- 
<lb/>schaft die Natur eines Erbvertrags haben soll, verneint die Frage
<lb/>durch das Revisions-Urtel vom 24. October 1836.

<lb/>No. 5. Hypothek. Execution. Titel zuin Pfandrechte. .

<lb/>Eine im Wege der Execution gegen den eingetragenen Besitzer
<lb/>erfolgte Hypothekenbestellung behält ihre Kraft, wenn sich gleich
<lb/>in der Folge findet, dass dieser Besitzer nicht der wahre Eigen-
<lb/>thümer ist.

<lb/>So wahr dieser, von dem Geh. Ob.-Trib. in dem Kassations-
<lb/>Urtel vom 23. December 1836. ausgesprochene Satz, nach dem Land- 
<lb/>rechte auch ist, so muss man doch gestehen, dass die Anwendung
<lb/>desselben auf den vorliegenden Fall verfehlt und die Entscheidung
<lb/>nicht getroffen ist. Diess sieht Jeder, der sich die Mühe gieht, das
<lb/>Factum mit den Regeln von der HülfsvoIIstreckung zu vergleichen.
<lb/>Jemand wird wegen einer rechtskräftigen Forderung durch richter- 
<lb/>liches Decret vom 17. April 1834. im Wege der Execution in ein
<lb/>Gut immittirt, welches auf den Namen des Exequendus im Hypo- 
<lb/>thekenbuche verzeichnet steht. Auf den Grund dieses Immissions-
<lb/>Decrets erlangt der Execulionssuchcr auch die Eintragung seiner
<lb/>Forderung. Aber neun Jahre vorher, nämlich mittelst gerichtlichen
<lb/>Contracts vom 14. Octbr. 1825., war dieses Gut schon an einen An- 
<lb/>dern verkauft worden. Worauf es nun weiter eigentlich ankommt,
<lb/>nämlich: ob der Exequendus oder dessen Käufer, gleichviel wer von
<lb/>Beiden, im Besitz sich befunden, oder: ob bereits auf Andringen
<lb/>eines andern Gläubigers der Naturalbesilz durch den Richter Namens
<lb/>dieses Gläubigers ergriffen (die Sequestration eingeleitet) worden
<lb/>war, das ist in der Geschichtserzählung nicht angegeben; es ist aber

<lb/>4*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0058.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52 Simon u. r. Strampffi, Entscheid, d. Gelu Ob.-Trib.

<lb/>zu schliessen, tlass noch keine Sequestration eingeleitet war, als das
<lb/>s. g. Immissions - Decret vom 17. April 1834. erlassen wurde, denn
<lb/>es heisst: der Käufer habe auf Löschung des Capitals und auf Zu- 
<lb/>rücknahme des Antrags auf Sequestration geklagt. Hiernach
<lb/>ist also verniuthlich zuerst das Immissions-Decret vom 17. April 1834.
<lb/>erlassen, auf Grund desselben die Eintragung geschehen und dann
<lb/>erst der Antrag auf Einleitung der Sequestration angebracht worden,
<lb/>so dass die Eintragung nicht in Folge und auf Grund der Sequestra- 
<lb/>tion geschehen ist. Ist diese factische Voraussetzung richtig, als- 
<lb/>dann ist die Entscheidung des Geh. Ob.-Trib. nicht zu rechtfertigen.

<lb/>Die beiden Senate des Ober-Landesgerichts zu Stettin hatten
<lb/>ihre Entscheidung darauf gegründet, dass die Eintragung auf keinem
<lb/>rechtsgültigen Titel beruhe, wenn die. Immission in ein Grundstück
<lb/>geschehe, welches dem Exequendus nicht gehöre. Dazu sagt das
<lb/>Geh. Ober-Tribunal: die Rechtsgülligkeit des Titels hänge von dem
<lb/>Eigenthume des Schuldners an dem Grundstücke nicht ab; der Titel
<lb/>der Hypothekenbestellung habe mit dem Gegenstände der Hypothek
<lb/>nichts gemein; der Titel, auf dem die Eintragung hier beruhe, sei
<lb/>die Hülfsvollstreckung. Alles dieses kann man dem Geh. Ob.-Trib.
<lb/>nachgeben;' aber die Voraussetzung, nämlich die Hülfsvollstreckung,
<lb/>fehlt ganz und gar, folglich beruht die Eintragung auf gar keinem
<lb/>Titel. Das Tribunal sagt wörtlich: „die am 21. Juli 1834. ge- 

<lb/>schehene Eintragung beruhet, zufolge des dieselbe veranlassenden
<lb/>kammergerichlliqhen Dccrets vom 17. April 1834. , auf der
<lb/>Hülfsvollstreckung. “ Ein s. g. Immissions-Decret ist aber keine
<lb/>Hülfsvollstreckung in ein Grundstück, so wenig wie z. B. eine
<lb/>Uhr abgepfändet ist, die der Richter durch sein Decret für ab- 
<lb/>gepfändet erklärt, die aber der Exequendus in der Tasche behält.
<lb/>So gut, wie bewegliche Sachen, wenn sie abgepfändet werden sollen,
<lb/>apprehendirt werden müssen, eben so gut muss der Naturalbesitz von
<lb/>Grundstücken durch ein Sequester geschehen, wenn die Hülfsvoll- 
<lb/>streckung, wodurch ein pignus praetorium (oder nach landrechtlichen
<lb/>Begriffen ein Titel zur Hypothek) erworben wird, geschehen soll,
<lb/>Nur unter einer'Voraussetzung ist es ausführbar.und auch gesetz- 
<lb/>lich anerkannt, dass der Richter durch ein blosses Decret einen
<lb/>Executionssucher immittire, nämlich alsdann, wenn dieses Grund- 
<lb/>stück durch den Richter auf den Antrag eines Andern bereits früher
<lb/>wirklich in Beschlag (d. i. in körperlichen Gewahrsam) genommen
<lb/>worden ist, und daher der für den Gläubiger durch seinen Sequester
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0059.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Simon iu t\ Strampjf \ Eutscheid. d. Geh. Ob.-Trib. 53

<lb/>bereits detinirende Richter blos nöthig hat, diesen Besitz auch dem
<lb/>neuen Executionssucher (animo) einzuräumen. Diess ist der juristische
<lb/>Grund, warum zwar jeder folgende Executionssucher, niemals aber
<lb/>der Erste durch ein blosses Decrct (Erklärung) des Richters in ein
<lb/>Grundstück immittirt werden kann. So ist das, aus“ der Natur der
<lb/>Sache sich von selbst ergebende, Rechtsverhältnis in der Allgem.
<lb/>Gerichtsordnung ausdrücklich anerkannt, welche im Til. 24. bestimmt:

<lb/>„§. 116. Wenn ein blosser, auf die Einkünfte des Guts zu
<lb/>legender Beschlag zur Befriedigung des Gläubigers nicht hinrei- 
<lb/>chend ist, so muss das Gericht denselben in das Grundstück selbst
<lb/>gehörig immittiren, und dem Schuldner alle fernere Bewirtschaf- 
<lb/>tung und Disposition darüber untersagen.

<lb/>§. 117. Die Administration eines solchen Grundstücks ge- 
<lb/>schieht durch eine anzuordnende Sequestration u. s. w.

<lb/>§. 118- Die bisher Statt gefundene Immission der Gläubiger
<lb/>für eigene Rechnung — soll nicht mehr zugelassen werden u. s. w.

<lb/>§. 119. Dergleichen Immission eines Gläubigers für eigene
<lb/>Rechnung findet nur alsdann Statt, wenn sich derselbe mit dem
<lb/>Schuldner darüber vereinigt u.s. w.

<lb/>§. 120. Ausser diesem Falle hat also bei Exemtionen in
<lb/>Immobilien nur die gerichtliche Sequestration Statt“ ti. s. w.

<lb/>Und über die Wirkung einer solchen llülfsvollstrcekung im
<lb/>Tit. 50.:

<lb/>„§. 447. Diejenigen, welche wegen der wider den Gemein^
<lb/>Schuldner rechtskräftig erstrittenen Forderungen, vor ausgebro- 
<lb/>chenem Konkurse, in dessen Grundstück immittirt worden u. s. w.

<lb/>§. 448. Auf diesen Ort können jedoch nur diejenigen An- 
<lb/>spruch machen, auf deren Antrag die Pfändung wirklich erfolgt,
<lb/>oder die Immission entweder nach Vorschrift Tit. 24 §. 119. im
<lb/>eigentlichen Verstände geschehen, oder die wirkliche; Sequestra- 
<lb/>tion verhängt ist. Waren schon, auf Andringen anderer
<lb/>Gläubiger, das Grundstück oder die beweglichen Effec- 
<lb/>ten in Beschlag genommen; so ist es genug, wenn der Rich- 
<lb/>ter einen folgenden Gläubiger durch ein Decret für immittirt er- 
<lb/>klärt, und dieses demjenigen, welchem die Verwaltung des Grund- 
<lb/>stücks, oder die Verwahrung der gepfändeten Effecten übertragen
<lb/>worden, bekannt gemacht hat, “

<lb/>Diese, und keine andere Art von immillirlen Gläubigern, sind
<lb/>es, welchen der §. 12. Tit. 51. a. a. 0. einen-Titel zum Pfandrechte
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0060.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54 ‘Simonu.v. Strampff, Entscheid, d. Gell.Ob.-Trib.

<lb/>zuschreibt, und welche ihre Forderungen eintragen zu lassen befugt
<lb/>sind. Dieser Titel fehlt nun in dem vorliegenden Rechtsfalle, wie
<lb/>gesagt, gänzlich. Wäre derselbe erfordert worden vor der Eintra- 
<lb/>gung, und hätte der Executionssucher sich denselben verschaffen
<lb/>wollen, so hätte der Käufer des Guts als Intervenient auftreten und
<lb/>die Erwerbung des Titels ganz vereiteln können, statt dass ihm jetzt
<lb/>durch die Entscheidung des Processes eine wegen gänzlichen Man- 
<lb/>gels des Titels ungültige Hypothek aufgebürdet worden ist.

<lb/>No. 6. Nichtigkeits-Beschwerde. Processvorschrift. Ap- 
<lb/>pellation. Summa appellabilis.

<lb/>Es ist als die Verletzung einer Processvorschrift, und nicht als
<lb/>die Verletzung eines Rechtsgrundsatzes, anzusehen:

<lb/>wenn dem Rechtsmittel der Appellation von dem erkennenden
<lb/>Richter in einem Falle stattgegeben, und quoad materialia er- 
<lb/>kannt worden, in welchem dieses aus gesetzlichen Gründen
<lb/>nicht hätte geschehen sollen.

<lb/>Angenommen von dem Plenum des Geh. Ober-Tribunals in der Sitzung
<lb/>vom 2. Januar 1837. Der Satz kann nur da in Frage gestellt wer- 
<lb/>den, wo man über das Wesen der res judicata nicht im Reinen ist.
<lb/>ProcessVorschriften, und Grundsätze über die res judicata
<lb/>haben mit einander nichts gemein.

<lb/>No.- 7. Kaufmann. Handlungsdiener. Gesinde. Ilaus-
<lb/>officianten.

<lb/>Das Verhältnis zwischen einem Kaufmann und seinem Hand- 
<lb/>lungsdiener ist nach den allgemeinen Grundsätzen von Verträgen über
<lb/>Handlungen, nicht aber nach den im fünften Titel des zweiten Theils
<lb/>enthaltenen speciellen Vorschriften über die Rechte und Pflichten
<lb/>der Herrschaften und des Gesindes, des gemeinen Gesindes, der
<lb/>blossen Hausofücianten, oder der im 187. daselbst bezeichneten
<lb/>Personen — zu beurtheilen.

<lb/>Ausgesprochen von dem zweiten Senate des Ober-Landesgerichts
<lb/>zu Magdeburg in dem Erkenntnisse vom 30. Sept. 1834., und von
<lb/>dem Geh. Ob.-Trib. durch das Urtel vom 21. August 1835.

<lb/>No. 8. Märkisches Provinzialrecht. Geistliche Stifte.

<lb/>Domcapitel. Verjährung.

<lb/>Die Güter der geistlichen Stifte, insbesondere der Domcapitel,
<lb/>sind nach märkischem Provinzialrecbte nicht von der Verjährung aus-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0061.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. r. Sframpff, Entscheid* d. Geh. Ob.-Tiib. 55

<lb/>genommen. Gegen dieselben findet daher die im Landrecht verord- 
<lb/>nte vier und vierzigjährige statt.

<lb/>Dieser von dem Geh. Ob.-Trib. in dem Revisions-Erkenntniss
<lb/>vom 6. Mai 1836., im Widerspruch mit dem Instructions-Senate des
<lb/>Kammergerichts, ausgesprochene Salz ist streitig, und beruht allein
<lb/>auf der misslichen Voraussetzung, dass die Güter der Domstifte keine
<lb/>Kirchengüter seien. Sie gehören aber eben so gut zur Ausstattung,
<lb/>zum Patrimonium einer Domkirche, wie die Pfründen der Geistlichen
<lb/>zur Ausstattung einer Kirche überhaupt. Die Kirche gehört nicht
<lb/>zur Pfarre, noch besteht Kirche und Pfründe jedes unabhängig für
<lb/>sich, sondern vielmehr die Pfründe ist ein Eigenthum der Kirche.

<lb/>No. 9. Nichtigkeits - Beschwerde. Rechtsmittel. Rechts- 
<lb/>grundsatz. Pro cessvorschrift.

<lb/>Die Zurückweisung eines gesetzlich zulässigen und rechtzeitig
<lb/>eingelegten Rechtsmittels verletzt nicht einen Rechtsgrundsatz, son- 
<lb/>dern eine, in der Verordnung vom 14. December 1833. nicht als
<lb/>wesentlich bezeichnete Processvorschrift. Eine Nichtigkeits - Be- 
<lb/>schwerde ist deshalb nicht begründet.

<lb/>Plenar-Beschluss des Geh. Ober-Tribunals vom 6. März 1837.
<lb/>Hiernach* hat derjenige keine Hülfe zu hoffen, welchem von dem Ap- 
<lb/>pellationsrichter, sei es auch aus einem noch so handgreiflich ver- 
<lb/>werflichen Grunde, das rechtliche Gehör versagt wird. Der Satz ist
<lb/>aber auch unwahr. Das rechtliche Gehör soll nicht versagt werden!
<lb/>Dies ist ein materieller Rechtssatz, und keine Processvorschrift.
<lb/>Processvorschriften bestimmen blos das Wie. Ein Appellations- 
<lb/>richter, der den Anrufenden nicht anhören will, sondern mit der
<lb/>Sache gar nicht vorlässt, procedirt nicht unrichtig, sondern gar nicht,
<lb/>und verletzt dadurch jenen staatsrechtlichen Grundsatz.

<lb/>No. 10. Subhastation. * Meistgebot. Extrahent.

<lb/>Kann der Extrahent einer nothwendigen Subhastation den An- 
<lb/>trag auf Subhastation auch dann noch zurücknehmen, und dadurch das
<lb/>Zuschlagsurtheil abwenden, wenn der Bietungstermin bereits abge- 
<lb/>halten, und ein Gebot in demselben abgegeben worden?

<lb/>Der Satz, welchen das Geh. Ob.-Trib. in dem Rcvisionsurtel
<lb/>vom Jahre 1837. (das Datum ist nicht angegeben) ausspricht, ist
<lb/>eigentlich der, dass der Extrahent das Gebot annehmen oder zurück- 
<lb/>weisen könne, nach Belieben, wie jeder Contrahent bei Abschliessung
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0062.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>56 Simon u. t\ Strampff, Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib.

<lb/>eines Gontracts thun könne was er wolle, dass er mithin den An- 
<lb/>trag auf Subhastation allerdings auch zurücknehmen könne, dass
<lb/>er dazu aber im Termine erscheinen müsse, widrigenfalls er, zufolge
<lb/>§. 12* der Verordnung vom 4. März 1834., für einwilligend zu er- 
<lb/>achten sei. Tn dem vorliegenden Rechtsfalle war der Extrahent ausr
<lb/>“geblieben und halte erst nach dem Termine seine Erklärung abge- 
<lb/>geben, auf die es nun nicht mehr ankommen konnte. Deshalb wurde
<lb/>auf den Zuschlag des Grundstücks, welches auf 3114 Thlr. 20 Sgr.
<lb/>7 Pf. taxirt worden war, für ein Gebot von 100 Thlr. erkannt, wo- 
<lb/>durch der Extrahent mit seiner zur ersten Hypothek eingetragenen
<lb/>Forderung von 2000 Thlr. fast ganz ausfiel.

<lb/>No. 11. Münster. Colonat. Colonus. Leibzucht. Anerbe.

<lb/>Gutsherr.

<lb/>I. Der im §. 1. Tit. 10. Th. III. der münsterschen Eigenthums-
<lb/>Ordnung vorgesehene Fall, dass die Colonen, welche dem Erbe nicht
<lb/>mehr vorzustehen vermögen, dasselbe mit Bewilligung des Gutsherrn
<lb/>ihren Nachfolgern abtreten, und sich auf die Leibzucht begeben,
<lb/>schliesst eine Art der Succession in das Erbe in sich. Diejenigen
<lb/>sind zur Nachfolge berufen, welche dem auf die Leibzucht sich be- 
<lb/>gebenden Anerben im Fall seines Todes succediren würden.

<lb/>II. Dem Gutsherrn steht nicht die Befugniss zu, das Colonat,

<lb/>mit Aüsschliessung des zur Succession berufenen minorennen Aner- 
<lb/>ben, einem Dritten zu übertragen. ,

<lb/>III. Es fragt sich aber, ob der Gutsherr, unter Zustimmung
<lb/>des zeitigen Colonen, das Colonat rechtsgültig, einem Fremden über- 
<lb/>tragen, und den zur Succession berechtigten Anerben übergehen
<lb/>könne?

<lb/>Diese in der Ueberschrift aufgeworfene Rechtsfrage wird nicht
<lb/>beantwortet; es heisst bloss: dass dieselbe keiner Prüfung bedürfe,
<lb/>weil die Zustimmung des Colonen fehle.

<lb/>IV. In wie fern ist es eventuell hierbei von Einfluss, ob der
<lb/>übergangene Anerbe des Colonen Erbe geworden?

<lb/>Der zweite Senat des Ober - Landesgerichts zu Münster erklärt
<lb/>in dem Appellations-Erkenntniss vom 22. Mai 1835. den Erben für
<lb/>gebunden. Das Geh. Ob.-Trib. entscheidet in dem Revisions - Urtel
<lb/>vom 3. Februar 1837. die Frage nicht, weil es an einer anzuerken- 
<lb/>nenden Handlung des Erblassers fehle; hält aber die Anwendbarkeit
<lb/>dieses, aus dem römischen Rechte entnommenen Grundsatzes auf
</p>

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               <p>

                  <lb/>Simon u. t\ Strampff^ Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib. 57

<lb/>einen Nachfolger in ein Bauergut, der nicht selten als Singular-
<lb/>Successor angesehen werde, in der ausgestellten Allgemeinheit für
<lb/>zweifelhaft.

<lb/>No. 12. Schade. Landstrassen. Staat. Wege - Aufsi chts-

<lb/>Beamte.

<lb/>Muss für den Schaden, welcher daraus entstanden ist, dass der
<lb/>Staat die ihm obliegende Pflicht unterlassen hat, für die Unterhal- 
<lb/>tung, Sicherheit und Bequemlichkeit der Landstrassen zu sorgen, der
<lb/>Staat seihst dem Beschädigten gerecht werden, oder muss sich dieser
<lb/>lediglich an die vom Staate bestellten Wege-Aufsichts-Beamten
<lb/>halten?

<lb/>Wird von dem Geh. Ober - Tribunal in dem Erkenntnisse vom
<lb/>9. Januar 1837., gegen die Meinung des Ober-Appellations-Gerichts
<lb/>zu Posen, verneint, undmit Recht. Das Letztere behauptet in seinem
<lb/>Appellations-Urtel vom 15. Mai 1836.: die moralische Person, Staat
<lb/>genannt, werde soweit verhaftet, als sie bei der Wahl und Anstel- 
<lb/>lung der Beamten und deren C on trole fehle. Wie kann denn eine
<lb/>moralische (juristische) Person eine Controle fuhren?

<lb/>No. 13. Classen-Lotterie. Loos. Gewinn. Gesellschafts-
<lb/>Vertrag. Gemeinschaftliches Eigenthum.

<lb/>Wenn mehrere mündlich verabreden, ein Loos in der Classen-
<lb/>Lotterie gemeinschaftlich zu spielen, und demgemäss ein Loos zur
<lb/>ersten Classe gemeinschaftlich kaufen und bezahlen, so wird dasselbe
<lb/>Loos in den folgenden Classen, und der etwa darauf fallende Gewinn
<lb/>ihr gemeinschaftliches Eigenthum, sofern auch nur einer von ihnen,
<lb/>obschon ohne einen Beitrag von den übrigen, das Loos in der plan-
<lb/>mässig festgesetzten Zeit erneuert hat. — Erkenntniss des Geb.
<lb/>Ob.-Trib. vom 1. October 1836.

<lb/>No. 14. Wechsel. Wechselkraft. Ort der Ausstellung.

<lb/>Ist die Richtigkeit des in einem Wechsel angegebenen Orts
<lb/>seiner Ausstellung ein wesentliches Erforderniss zu dessen Rechts- 
<lb/>gültigkeit als Wechsel? Bejaht von dem Ober-Appellätionsgericht
<lb/>zu Posen in dem Appellations-Erkennlniss vom 19.November 1836.;
<lb/>verneint von dem Ober-Landesgericht zu Bromberg und dein Geh.
<lb/>Ob.-Trib. in den Erkenntnissen vom 6. .Juni 1836. u. 8. April 1837.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0064.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58 Simon u. v. Strampjf\ Entscheid. d. Geh. Ob.-Trib.

<lb/>No. 15. Chur- und Neumark. Erbrecht. Ehegatten.

<lb/>Disposition - Befu gniss. Grundstück-Theilung.

<lb/>Der überlebende märkische Ehegatte ist, auch wenn er sich für
<lb/>Beneficial-Erben des Erstverstorbenen erklärt hat, oder wegen un- 
<lb/>terlassener Erklärung dafür angenommen worden, doch bis zu dem
<lb/>Zeitpunkt, dass er nach dem Statute Theilung mit seinen Miterben
<lb/>halten zu wollen erklärt, oder durch Erkenntniss für statutarischen
<lb/>Erben erachtet wird, wohl befugt, über sein eigenthümliches Ver- 
<lb/>mögen ohne Zuziehung der Miterben zu disponiren, namentlich ein
<lb/>ihm gehöriges Grundstück zu veräussern. Indess ist er verpflichtet,
<lb/>bei einer künftigen Theilung nach dem Statute, den Werth eines jeden
<lb/>veränderten Stücks zur Berechnung und Einwerfung zu bringen.

<lb/>Erkenntniss des Ober-Appellations-Senats des Kammergerishts
<lb/>vom 4. Juni 1836. und des Geh. Ob.-Trib. vom 27. Febr. 1837.

<lb/>No. 16. Gemeines Recht. Verjährung. Klagen. Städte.

<lb/>Klagen der Städte verjähren nach gemeinem Rechte in dreissig
<lb/>Jahren. — Angenommen von dem zweiten Senate des Ober-Landes- 
<lb/>gerichts zu Breslau in dem Appellations-Erkenntnisse vom 28. April
<lb/>1836., und von dem Geh. Ob.-Trib. in dem, auf die dagegen einge- 
<lb/>legte Nichtigkeits-Beschwerde erlassenen Urtel, dessen Datum nicht
<lb/>angegeben ist.

<lb/>No. 17. Juden. Schreibens und Lesens unkundige Per- 
<lb/>sonen. Verträge. Namensunterschrift. Mündliche Ver- 
<lb/>abredung.

<lb/>I. Juden, welche nur in jüdischen Schriftzügen zu schreiben
<lb/>verstehen, deutsch aber weder lesen noch schreiben können, sind in
<lb/>/Beziehung auf einen, in deutscher Sprache abgefassten, von ihnen
<lb/>unterschriebenen Vertrag, denjenigen Personen gleichzustellen,
<lb/>welche Lesens und Schreibens unkundig sind.

<lb/>II. Ein Contrahent, welcher blos seinen Namen schreiben kann,
<lb/>muss den von ihm unterschriebenen und von der andern Seite er- 
<lb/>füllten Vertrag, sofern er nicht, wie ihm freisteht, von demselben
<lb/>zurücktreten will, — den Fall des Betruges ausgenommen, — seinem
<lb/>ganzen Inhalte nach gegen sich gelten lassen, und kann mit dem
<lb/>Einwande, dass mündlich andere Bedingungen verabredet worden,
<lb/>nicht gehört werden. — Erkenntniss des Geh. Ob.-Trib. v. 11. Febr. 1837.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0065.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>Stmonv. r. Stram-pff^ Entscheid, d. Geh.Ob.-Trib. 59

<lb/>No. 18. Münster. Colonat. Mahljahre. Peculium. Lcib-
<lb/>zucht. Aussteuer.

<lb/>Der mahljährige Besitzer eines im Fürstenthnm Münster bele- 
<lb/>senen Colonats, welcher entweder selbst, oder dessen vorverstor- 
<lb/>bener Ehegatte, schon zur Zeit der Aufhebung des Leibeigenthums
<lb/>durch das hergische Deeret vom 12. Decemher 1808. sich im Colo-
<lb/>natsbesitze befunden, wird, - in Beziehung auf das Colonat und
<lb/>die Auseinandersetzung mit dem Anerben nach Ablauf der Mahljahre,
<lb/>noch nach der münsterschen Leibeigenthums - Ordnung vom 10. Mai
<lb/>1770. beurtheilt, muss daher das, beim Ablaufe der Mahljahre vor- 
<lb/>handene Peculium zurücklassen, und kann seinerseits nur die Leib- 
<lb/>zucht und die Aussteuer für seine Kinder fordern. — Revisions-
<lb/>Erkenntniss des Geh. Ob.-Trib. vom 13. Mürz 1837.

<lb/>No. 19. Hypothekenzinsen. Subhastations-Ordnung. Kauf-
<lb/>gelder-Liquidations-Process. Zurückwirkende Kraft.

<lb/>Die Bestimmung des §. 18. der Verordnung über den Subhasta-
<lb/>tions-und Kaufgelder-Liquidations^Process, vom 4. Mürz 1834. und
<lb/>des §. 25. der Verordnung über die Execution in Civilsachcn, vom
<lb/>nämlichen Tage, wegen des Zeitpunkts, nach welchem die rückstän- 
<lb/>digen und laufenden Hypothekenzinsen zu berechnen sind, finden
<lb/>auch auf frühere, noch streitige Fälle Anwendung, selbst wenn der
<lb/>Liquidations-Process über die Kaufgelder des verpfändeten, vor dem
<lb/>1. Mai 1834. adjudicirten, Grundstücks eröffnet gewesen ist.

<lb/>Dieser, von dem zweiten Senat des Ober-Landesgerichts zu
<lb/>Stettin in dem Appellations-Urtel vom 16. August 1836., und von
<lb/>dem Geh. Ober-Tribunal in dem Revisions-Urtel vom 11. Mürz 1837.,
<lb/>im Widerspruch mit dem Richter erster Instanz, dem Ober-Landes- 
<lb/>gericht zu Cöslin und mit der, von dem Justiz-Ministerium in meh-
<lb/>rern Rescripten ausgesprochenen Ansicht behauptete, Satz wird
<lb/>wohl keine allgemeine Anerkennung finden. Es handelt sich nämlich
<lb/>darum: vop welchem Tage an die rückständigen Zinsen der vor- 
<lb/>stehenden Capitalien aus den für alle Gläubiger nicht ausreichenden
<lb/>Kaufgeldern, an der Stelle der Capitalien, gezahlt werden müssen.
<lb/>Die §§. 43 — 45. Tit. 51. Th. I. der A. G. 0. bestimmten, dass nur
<lb/>zweijährige Rückstände, vom Tage der Eröffnung des Kaufgelder-
<lb/>Liquidations-Processes zurückgerechnet, gezahlt werden sollen. Das
<lb/>neue Gesetz bestimmt einen andern Termin als Scheidepunkt zwischen
<lb/>laufenden und rückständigen Zinsen. In dem vorliegenden Rechts-
</p>

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                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60 Simon u.v. Strampjf, Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib.

<lb/>falle war der Liquidations-Process bei Emanation des neuen Gesetzes
<lb/>längst im Gange, und es fragte sich nur: ob, da dasselbe auf das
<lb/>anhängige Verfahren gleich angewendet werden sollte, auch diese
<lb/>Bestimmung wegen der Zinsen auf schon vergangene Fälle 'anzuwen-
<lb/>den sei. Das Geh. Ober-Tribunal meint: allerdings! Die Subhasta-
<lb/>tions-Ordnung sei ein Processgesetz, welches bei allen noch uner- 
<lb/>ledigten Fällen Platz greife. Eine Bestimmung über die Fortdauer
<lb/>öder Erlöschung eines Realrechts ist aber nichts weniger als ein
<lb/>Processgesetz. Der Satz hat indess, als ein blos transitorischer,
<lb/>weiter keinen practischen Werth, da wohl schwerlich noch ein Fall
<lb/>existiren möchte, in dem er zur Anwendung kommen könnte.

<lb/>No. 20. Ehemann. Ehefrau. Gläubiger. Execution. Ein- 
<lb/>gebrachte Mobilien.

<lb/>Ist der Gläubiger eines Ehemannes berechtigt, sich im Wege
<lb/>der Execution an die eingebrachten Mobilien der Ehefrau zu halten?

<lb/>Diese Rechtsfrage ist so streitig, dass nicht blos die verschie- 
<lb/>denen Gerichte, sondern auch die einzelnen Abtheilungen eines und
<lb/>desselben Gerichts, ja so gar oft dieselben Collegien zu verschie- 
<lb/>denen Zeiten verschieden und widersprechend erkennen. Diessmal
<lb/>hat das Geh. Ob.-Trib. durch das Urtel vom 29. Öctober 1836., wo- 
<lb/>durch es das Appellations-Urtel des ersten Senats des Ober-Landes- 
<lb/>gerichts zu Stettin, vom 23. Mai 1836., für nichtig erklärt, die Frage
<lb/>verneint, d. h. der intervenirenden Ehefrau das Recht zugesprochen,
<lb/>die ihrem Manne abgepfändeten Mobilien zu vindiciren. Diess ist
<lb/>diejenige Meinung, welche eigentlich juristische Gründe gar nicht
<lb/>für sich hat, daher sich denn auch die Ausführung des Tribunals
<lb/>nicht in juristische Begriffe auflösen lässt. Nach §.247. des A. L. R.
<lb/>Tlü II. Th. 1. steht dem Manne die freie Verfügung über die einge- 
<lb/>brachten Mobilien der Frau zu. Dieser Satz ist ein Corollarium des
<lb/>Grundsatzes, dass dem Manne der Niessbrauch an den eingebrachten
<lb/>Sachen der Frau zusteht; denn die Mobilien verbrauchen sich durch
<lb/>den Niessbrauch früher oder später alle, und fallen mithin unter den
<lb/>relativen Begriff der fungiblen Sachen, über welche der Niessbrauchcr
<lb/>frei verfügen kann. Das Geh. Ob.-Trib. sagt nun in seinen Gründen:
<lb/>„Das Gesetz erklärt den Mann nicht für den Eigenthümer der Mobilien,
<lb/>und die Frau nur für dessen Gläubigerin; es legt vielmehr dem Manne
<lb/>blos ein Recht der Verfügung über die Mobilien bei. Beides ist ver- 
<lb/>schieden." Was heisst diess, mit juristischen Begriffen ausgedrückt?
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0067.tif"
                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>Simon n. v. Strampff, Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib. 61

<lb/>Das Tribunal antwortet so: „Die Befugniss des Mannes ist nicht die
<lb/>eines Eigentümers überhaupt, sondern hat ihren besondern Ursprung
<lb/>und ihre Grenze. Das Recht des Mannes an dem cingebrachten
<lb/>Vermögen der Frau ist in dem ehelichen Verhältnisse gegründet.
<lb/>Dessen Dauer hängt von der Dauer der Ehe ah. Deshalb ist auch
<lb/>dieses Recht an die Person des Mannes geknüpft. Uehertragen auf
<lb/>einen Dritten kann er dasselbe nicht. Es steht ihm zwar frei, über
<lb/>die Mobilien der Frau zu verfügen, und einem Andern Rechte auf
<lb/>diese Sachen einzuräumen. Dagegen kann kein Anderer, namentlich
<lb/>kein Gläubiger des Mannes, einseitig und gegen dessen Willen, das
<lb/>nur diesem, als Ehemanne, heigelegtc Recht der Verfügung geltend
<lb/>machen. Dasselbe ist für einen Dritten kein Gegenstand der Exe-
<lb/>cution. So lange der Mann über die cingebrachten Mobilien nicht
<lb/>verfügt, steht deren Eigenthum der Frau zu. Will ein Gläubiger
<lb/>des Mannes aus ihnen seine- Befriedigung nachsuchen, so kann die
<lb/>Ehefrau widersprechen. Die Mobilien befinden sich nicht im Eigen- 
<lb/>thum e des Schuldners, der Gläubiger des letztem kann sie diesem
<lb/>daher nicht abpfänden. Der Schuldner hat zwar ein Recht zur Ver- 
<lb/>fügung über die Sachen, allein nur er kann dieses Recht ausüben,
<lb/>nicht aber kann dasselbe als ein im'Vermögen des Schuldners
<lb/>befindliches Recht, von dein Gläubiger durch Execution in der
<lb/>Art in Beschlag genommen werden, dass der Richter solches auf ihn
<lb/>übertrage, und ihm dessen Ausübung gestatte."

<lb/>Diese Ausführung hat auf die vorhin aufgeworfene Frage keine
<lb/>Antwort, sondern drückt zwei Gedanken aus, nämlich: 1, das Recht
<lb/>des Mannes entsteht durch die Ehe und dauert nur so lange wie die
<lb/>Ehe, und 2.: das Recht des Mannes ist kein Vermögens-Recht, son- 
<lb/>dern ein höchst persönliches Recht, (s. g. jus personalissimum). Dieser
<lb/>zweite Gedanke wiederholt sich mehrmals unter andern Ausdrücken
<lb/>in einer ganzen Reihe von Perioden. Der erste Rechtssatz ist nur
<lb/>halb wahr: denn das Recht des Mannes kann auch noch während der
<lb/>Ehe ein Ende nehmen, also kürzere Zeit dauern als die Ehe. Der
<lb/>zweite Rechtssatz ist ganz unwahr, und daher auch durchaus uner-
<lb/>wiesen geblieben. Der einzige Beweis dafür besteht in einer Fol- 
<lb/>gerung aus der Dauer. „Deshalb" (weil die Dauer des Rechts von
<lb/>der Dauer der Ehe abhängt), heisst es: „ist auch dieses Recht an
<lb/>die Person des Mannes geknüpft." Damit ist nur soviel bewiesen,
<lb/>dass das Recht des Mannes durch seine Eigenschaft als Ehemann
<lb/>bedingt ist, und dieses liegt schon im Begriff des chemännlichen
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0068.tif"
                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62 Simon u. v. Stramjyff\ Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib*

<lb/>Niessbrauchs, der freilich der Substanz nach auf keine andere Per- 
<lb/>son übergehen kann. Aber dies ist gar nichts Besonderes. Kein
<lb/>Niessbrauch kann von der Person des Niessbrauchers abgelöset und
<lb/>auf eine Andere übertragen werden. Deswegen ist er doch ein Ver- 
<lb/>mögensrecht untf kann, der Ausübung nach, auf einen Andern
<lb/>wohl übertragen werden. Dass der ehemännliche Niessbrauch von
<lb/>keinem Andern sollte ausgeübt werden können, folgt aus der Na- 
<lb/>tur desselben gar nicht, und positiv bestimmt ist es auch nicht; im
<lb/>Gegentheil, das A. L. R. a. a. 0. §. 257. verordnet: „Die, auch ein- 
<lb/>seitigen, Gläubiger eines Mannes sind befugt, sich an diesen
<lb/>Niessbrauch zu halten.44 Das heisst doch deutlich: die Gläubiger
<lb/>sind befugt, den Niessbrauch des Mannes, wider den Willen
<lb/>des Mannes, auszuüben. Nun ist die Frage: wie der Niessbrauch
<lb/>an Mobilien möglicher Weise ausgeübt werden kann? Darauf gibt
<lb/>der §. 247. in den Worten: „Geber die eingebrachten Mobilien hat
<lb/>der Mann die freie Verfügung,44 die Antwort: in der Ausübung des
<lb/>Niessbrauchs an diesen Gegenständen liegt auch die Befugniss der
<lb/>freien Verfügung darüber. Die Behauptung des Geh. Ober-Tribunals:
<lb/>dass das Recht des Mannes kein Vermögensrecht sei, ist daher un- 
<lb/>gegründet und hat sogar die Stellung der gesetzlichen Bestimmung,
<lb/>welche sich in dem Abschnitt 5., von .den Rechten und Pflichten der
<lb/>Eheleute, in Beziehung auf ihr Vermögen, befindet, gegen sich.

<lb/>Weiter ist es juristisch unmöglich, dass der Eigenthümer der
<lb/>zum Niessbrauch dienenden Sache, die letztere von einem Dritten,
<lb/>der sein Recht von dem Niessbraucher ableitet, während
<lb/>der Dauer des Niessbrauchs rechts zurückfordern könnte. Das
<lb/>würde eben soviel sein, als wenn er solche von dem Niessbraucher
<lb/>selbst zurückfordern wollte, ohne dass der Niessbrauch aufgehört
<lb/>hätte. Das Geh. Ob.-Trib. berührt diesen Punkt. Es sagt: „Eine
<lb/>Bestimmung des Inhalts, dass ausser diesen Fällen (wo der Niess- 
<lb/>brauch aufhört) , eine Ehefrau den Gläubigern ihres Mannes das Recht
<lb/>nicht verschränken könne, Behufs ihrer Befriedigung die eingebrach- 
<lb/>ten Mobilien in Anspruch zu nehmen, ist nicht vorhanden." Was
<lb/>ist darauf zu erwidern? Wenn alles, was aus feststehenden Rechts- 
<lb/>wahrheiten von selbst-folgt, in dem Rechtsbuche wörtlich stehen
<lb/>müsste, um wahr zu sein, so hätte es mit dem Rechte und der Rechts- 
<lb/>wissenschaft ein Ende.

<lb/>Ref. glaubt hiermit hinlänglich gezeigt zu haben, dass der Ent- 
<lb/>scheidungsgrund des Appellationsrichters* keinesweges ungerechtfer-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0069.tif"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. Strampff\ Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib. 63

<lb/>tigt, und die Vernichtung des Appellations-Urtels nicht motivirt ist.
<lb/>Der Gegenstand selbst erfordert jedoch noch eine ausführlichere Er- 
<lb/>örterung, und Ref. muss sich begnügen, zu behaupten: dass die In- 
<lb/>terventionsklagen der Ehefrauen unbedingt weder zurückzuweisen,
<lb/>noch für begründet zu halten .sind, sondern vielmehr, dass dieselben
<lb/>in den im A. L. R. bestimmt ausgedrückten Fällen, wo der Frau ge- 
<lb/>stattet ist, dem Manne den Niessbrauch zu entziehen (§§. 256. 258-),
<lb/>zulässig, ausserdem aber nur aus dem Rechte der Frau Sicherheits- 
<lb/>bestellung alsdann zu verlangen, wenn sich Umstände ereignen,
<lb/>welche die wahrscheinliche Besorgniss eines bevorstehenden Ver- 
<lb/>lustes des Eingebrachten rechtfertigen (§.255.), und die Frau den
<lb/>Vorzug vor dem Gläubiger hat, zu begründen, sonst aber während
<lb/>der Dauer des ehemännlichen Niessbrauchs ganz unstatthaft sind.

<lb/>No. 21. Gemeines Recht. Verjährung. Forderungsrechte.

<lb/>Unvordenkliche Verjährung.

<lb/>I. Nach Gemeinem Rechte kann durch die bestimmte Verjäh- 
<lb/>rung (praescriptio definita) eine Forderung nicht erworben, noch
<lb/>weniger aber die dingliche Beschaffenheit derselben begründet werden.

<lb/>II. Auch durch die unvordenkliche Verjährung kann dies nicht
<lb/>geschehen.

<lb/>Diese nicht zweifelhaften Sätze spricht das Geh. Ob.-Trib. in
<lb/>dem sehr gut redigirten Revisions-Urtel, vom 15. April 1836., aus.

<lb/>No. 22. Ehemaliges Grossherzogthum Berg. Erbver- 
<lb/>pächter. Erbpächter. Gommunalsteuer.

<lb/>L In den Landestheilen, welche zu dem ehemaligen Grossher- 
<lb/>zogthum Berg eine Zeit lang gehört haben, liegt die Berichtigung
<lb/>der, zur Bestreitung der Gemeinde-Bedürfnisse ausgeschriebenen Ab- 
<lb/>gaben, seit dem Gesetz- vom 21. April 1825., dem frühem Erbpäch- 
<lb/>ter als jetzigem Eigenthümer ob, wenn gleich derselbe diese Abga- 
<lb/>ben nach dem Erbpacht-Contracte zu tragen nicht verpflichtet war.

<lb/>II. Dies gilt auch von Communalsteuern, welche nach dem
<lb/>Repartitions-Fusse der Grundsteuer ausgeschrieben worden.

<lb/>Erkenntniss des Geh. Ob.-Trib. vom 11. Februar 1837.

<lb/>No. 23. Adjudications-Bescheid. Nullitätsklage. Nich- 
<lb/>tigkeits-Beschwerde.

<lb/>I. Die Nullitätsklage findet nicht gegen Adjudications-Bescheidc
</p>
               <p>

                  <lb/>statt.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0070.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64 Simon u. v. Strampff, Entscheid, d. Gell. Ob.-Trib.

<lb/>II. Die Nichtigkeits-Beschwerde ist auch gegen die auf Nulli- 
<lb/>tätsklagen ergangenen Erkenntnisse zulässig.

<lb/>Urtel des Geh, Ob.-Trib, vom 7. November 1834.

<lb/>No. 24. -Zahlung. Zurückforderung. Irrthum. Condictio

<lb/>indebiti.

<lb/>Ein Schuldner, welcher seine Schuld an Einen von mehreren
<lb/>Erben seines Gläubigers in der Absicht berichtigt hat, dass sich der- 
<lb/>selbe deshalb mit seinen Miterben berechne und ausgleiche, kann,
<lb/>wenn dies nicht geschieht, die gezahlte Summe nicht als aus. Irrthum
<lb/>gezahlt zurückfordern, sondern nur verlangen, dass er von der Ver- 
<lb/>bindlichkeit gegen die Erben seines ursprünglichen Gläubigers be- 
<lb/>freit, oder dass ihm das Empfangene, insofern der Empfänger nicht
<lb/>selbst darauf einen Anspruch hat, von demselben zurückgegeben
<lb/>werde.

<lb/>Dieser Satz kann mit Grunde nicht für zweifelhaft gelten; in- 
<lb/>des« ist er, in dem mitgetheilten Rechtsfall, doch erst in dem Revi- 
<lb/>sions-Urtel des Geh. Ob.-Trib. vom 26. März 1834. ausgesprochen
<lb/>worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>No. 25. Schlesien. Brieg. Wenzeslaussches Kirchen- 
<lb/>recht. Gewohnheitsrechte. Observanzen.. Gütergemein- 
<lb/>schaft. Eheleute. Juden. Erbe ohne Vorbehalt. Geneh- 
<lb/>migung des Ehemannes.

<lb/>I. In den Provinzen, in welchen das Provinzial - Gesetzbuch
<lb/>noch nicht vollendet ist, sind auch jetzt noch die von den Vorschrif- 
<lb/>ten des Allg. Landrechts abweichenden Gewohnheitsrechte und Ob- 
<lb/>servanzen in gesetzlicher Kraft.

<lb/>II. In Brieg besteht unter beerbten, nicht eximirten, Ehe- 
<lb/>leuten allgemeine, Tn dem dort geltenden Wenzeslausschen Kirchen- 
<lb/>rechte begründete, Gütergemeinschaft.

<lb/>III. An Orten, wo die Gemeinschaft der Güter unter Eheleu- 
<lb/>ten durch Provinzialgesetze oder Slatuten eingeführt ist, sind der- 
<lb/>selben auch Eheleute jüdischer Religion unterworfen; insbesondere
<lb/>müssen alle von ihnen vorgenommenen Handlungen, in Beziehung
<lb/>auf einen Dritten, nach den Regeln der Gütergemeinschaft beur-
<lb/>theiit werden, selbst wenn die Ehe vor Publication des Edicts vom
<lb/>11. März 1812. vollzogen worden, insofern nicht die Gütergemein-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Simon u. Strampjf \ Entscheid, d. Geh. Oh.-Trih. ß5

<lb/>schaft nach Publication dieses Edicts durch Vertrag ausgeschlossen
<lb/>worden ist.

<lb/>IV. Ist der Eintritt der Gütergemeinschaft dadurch bedingt,
<lb/>dass die Ehe beerbt ist, so kommt es bei Eheleuten jüdischer Reli- 
<lb/>gion nicht darauf an: ob die Kinder vor oder nach Publication des
<lb/>Edicts vom 11. März 1812. geboren sind.

<lb/>V. Eine in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau, welche in
<lb/>Folge der unterbliebenen rechtzeitigen Einreichung des Invcntariums
<lb/>einer inr angefallenen Erbschaft Erbin ohne Vorbehalt geworden ist,
<lb/>kann sich gegen die hieraus entstehenden Nachtheile nicht durch die
<lb/>Behauptung schützen, dass sie zur unbedingten Erbschaftsantretung
<lb/>der Genehmigung ihres Ehemannes bedurft habe.

<lb/>Erkenntniss des Geh. Ob.-Trib. vom 18. Februar 1837. Diese
<lb/>Sätze hatte auch schon der erste Senat des Ober-Landesgerichts zu
<lb/>Breslau in dem Appellations-Urtel vom 16. März 1836. ausgesprochen,
<lb/>wie aus dem Schics. Archiv, Bd. I. Heft 3, wo dieser auch noch an- 
<lb/>dere interessante Rechtsfragen berührende Fall ausführlicher mitge-
<lb/>theilt ist, zu ersehen.

<lb/>No. 26. Schadensersatz. Verjährung.

<lb/>Das Recht auf Vergütigung eines, durch den Bergbau entstan- 
<lb/>denen, Schadens ist der dreijährigen Verjährung nicht unterworfen.
<lb/>— Appcllations-Erkenntniss des Civil-Senats des Ober-Landesgerichts
<lb/>zu Hamm, vom 31. Mai (1836?) und Revisions-Urtel des Geh. Ober-
<lb/>Tribunals vom 24. Februar 1837.

<lb/>No. 27. Schenkung. Schuldforderung. Cession.

<lb/>Ueb ergäbe.

<lb/>Wenn Jemand eine verbriefte Schuldforderung durch Cession
<lb/>erwirbt, das Cessions - Instrument nicht auf seinen Namen, sondern
<lb/>auf den eines Dritten in der Absicht "ausstellen lässt, diesem Dritten
<lb/>die Schuldforderung zu schenken, sodann das Schuld- und Cessions-
<lb/>Instrument in seiner Gewahrsam behält, und, wenn auch mündlich,
<lb/>doch nicht schriftlich erklärt, dass er die Documento für den Dritten
<lb/>besitze; so ist durch diese Handlungen eine rechtsgültige Schen- 
<lb/>kung noch nicht zu Stande gekommen. — In allen drei Iristanzen
<lb/>gleichförmig angenommen. Erkenntnisse der beiden Senate des Ober-
<lb/>Landesgerichts zu Glogau, vom 20. Aug. 1830. und vom 3.Febr. 1832,
<lb/>und Erkenntniss des Geh. Ob.-Trib. vom 9. April 1833.

<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. IIt. H. I. 5
</p>

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                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66 Simon o. r. Strampff, Entscheid. d. Geh. Ob.-Trih.

<lb/>No. 28. Landgut. Unbewegliche Pertinenzstücke. Bäuer-
<lb/>liehe Dienste und Leistungen. Ablösungs - Capitalien.

<lb/>Hypotheken gläubig er.

<lb/>I. Unbewegliche Pertinenzstücke eines Landgutes und die ihnen
<lb/>gleich zu achtenden Rechte, z. B. Dienste und Leistungen der Bauern,
<lb/>welche nicht ausdrücklich im Hypothekenbuch vermerkt sind, haften,
<lb/>sofern sie sich zur Zeit der Eintragung der Hypothek nicht mehr
<lb/>bei dem verpfändeten Gute befunden haben, dem Hypotheken-Gläu- 
<lb/>biger nicht, wenn gleich ihre Abschreibung im Hypothekenbuche
<lb/>nicht erfolgt sein sollte.

<lb/>II. Kann sich ein Hypotheken-Gläubiger, wegen des bei der
<lb/>Subhastation des Gutes und im Concurse seines Schuldners erlittenen
<lb/>Ausfalls, an die Bauern, welche die von ihnen dem Gute zu leisten- 
<lb/>den, dem Hypotheken-Gläubiger mit verhafteten, Dienste in baarem
<lb/>Gelde abgelöst haben, auf Höhe der gezahlten Ablösungs-Capitalien
<lb/>halten, wenn die das Ablösungsgeschäft dirigirende richterliche Be- 
<lb/>hörde das Abkommen der Dienstpflichtigen und des Gutsherrn nicht
<lb/>dem Hypotheken-Gläubiger zur Wahrnehmung seiner Gerechtsame
<lb/>bekannt gemacht hat, und die Ablösungs-Capitalien weder zur Wie- 
<lb/>derherstellung der durch die Ablösung geschmälerten Sicherheit der
<lb/>Gläubiger, noch zur Abstossung der zuerst eingetragenen Capitals-
<lb/>poslen verwandt sind? Wiijd von dem Geh. Ob.-Trib. bejaht. Es
<lb/>lässt sich nicht finden, mit welchem Grunde Rechtens diess in Frage
<lb/>gestellt werden könnte. Die beiden ersten Richter, ein Patrimonial-
<lb/>gericht und der erste Senat des Ober - Landesgerichts zu Glogau,
<lb/>hatten dem Gläubiger sein Recht doch abgesprochen, deswegen, weil
<lb/>er von der Yeräusserung (Ablösung) Kcnntniss erhalten, als wenn
<lb/>ein Hypotheken-Gläubiger die Fortdauer seines Rechts der Willkühr
<lb/>des Schuldners zu verdanken hätte.

<lb/>Solche Entscheidung hat das Geh. Ob.-Trib. durch das Revisions-
<lb/>Urlcl vom 16. Febr. 1835. mit Recht abgeändert.

<lb/>No. 29. Bauergut. Gutsherr. Yeräusserung. Heimfalls- 
<lb/>recht.

<lb/>Welche Wirkung hat eine mit Genehmigung des Gutsherrn vor-
<lb/>genomraene Yeräusserung eines dem Heimfallsrechte unterworfenen
<lb/>Bauerguts, nach allgemeinen, heim Mangel specieller Vorschriften
<lb/>anzuwendenden Grundsätzen, auf die Ausübung dieses Heimfallsrechts,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Simon u. v. Strmnpff\ Entscheid. d. Geh. Ob.-Trib. 07

<lb/>wenn der neue Erwerber, ohne zur Nachfolge geeignete Erben zu
<lb/>hinterlassen, stirbt, dergleichen Erben aber noch aus der Familie
<lb/>desjenigen vorhanden sind, welchem früher das Gut verliehen gewe- 
<lb/>sen? — Gar keine. Das verliehene und mit Genehmigung des Guts- 
<lb/>herrn verbesserte nutzbare Eigenthum dauert so lange als succes-
<lb/>sionsfähige Erben aus der Familie, der das Gut ursprünglich ver- 
<lb/>liehen worden, vorhanden sind. Revisions Urtel des Geh. Ob.-Trib.
<lb/>vom 7. Februar 1837.

<lb/>No. 30. Ehe. Kinder. Vermuthung. Praesumtio juris et

<lb/>de jure. ' ■

<lb/>Die im §. 1. Tit. 2. Th. II. des A. L. R. ausgesprochene gesetz- 
<lb/>liche Vermuthung, dass in der Ehe erzeugte oder geborne Kinder
<lb/>von dem Ehemanne erzeugt sind, ist eine unumstössliche ('prae- 
<lb/>sumtio juris et de jure), nur ausnahmsweise von dem Ehemanne und
<lb/>den Lelms- und den Fideicommissionswärtern anzufechtende. Es
<lb/>steht daher namentlich dem Kinde gegen seinen präsumtiven Vater
<lb/>nicht zu, das Gegentheil derselben zu beweisen. Revisions - Urtel
<lb/>des Geh. Ob.-Trib. vom 26. Juni 1837.

<lb/>Dieser so positiv hingestellte Satz könnte doch wohl viele Zweifler
<lb/>linden. Der Rechtsfall führt auch noch auf eine andere, im Preussi-
<lb/>sehen Rechte bisher nicht besprochene Rechtsfrage. Die Sache
<lb/>ist diese: Ein Paar Eheleute trennen sich factisch im Jahre 1709.
<lb/>Der Mann geht wer weiss wohin, und die Frau zieht als Wirthschaf-
<lb/>terin zu einem Kaufmann nach Breslau. Hier gebiert sie 1803. einen
<lb/>Knaben, der auf den Namen des abwesenden Mannes seiner Mutter
<lb/>getauft wird. Drei Jahre später wird die Ehe getrennt. Die Frau
<lb/>bleibt mit ihrem Sohne nach wie vor bei dem Kaufmanne, und hei-
<lb/>rathet denselben endlich im Jahre 1828. Bald darauf stirbt der Kauf- 
<lb/>mann und hinterlässt ein bedeutendes Vermögen und zu Erben nur
<lb/>Seitenverwandte. Nun behauptet der Sohn der Witwe: er sei nicht
<lb/>der Sohn des damaligen Ehemannes seiner Mutter, sondern von dem
<lb/>Kaufmanne mit seiner Mutter ausser der Ehe erzeugt und durch die
<lb/>nachfolgende Ehe seiner natürlichen Aeltern legitimirt. Er klagt also
<lb/>gegen den abwesenden geschiedenen ersten Mann seiner Mutter, mit
<lb/>dem Anträge:

<lb/>zu erkennen, dass er nicht der eheliche Sohn des Beklagten,
<lb/>sondern von seiner Mutter ausser der Ehe mit (von) dem
<lb/>Kaufmanne S. erzeugt (geboren) sei.
</p>

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               <p>

                  <lb/>68 Simon u. v. Strampffj Entscheid, d. Geh. Öb.-Trib.

<lb/>Der edictaliter vorgeladene Beklagte blieb aus; es meldeten sich
<lb/>aber die Seitenvervvandten des Kaufmanns als Intervenienten und
<lb/>wendeten ein, dass eine Klage, wie die angestellte, ganz unstatthaft
<lb/>sei. Der erste Richter wies sie aber mit ihrem Einsprüche ab und
<lb/>erkannte gegen den Beklagten in contumaciam:

<lb/>dass anzunehmen, der Beklagte wolle und könne auf den
<lb/>Kläger keine Paternitätsrechte geltend machen, und habe
<lb/>nichts dagegen zu erinnern, dass Letzterer sich für den na- 
<lb/>türlichen Sohn des Kaufmanns S. ansehe.

<lb/>Auf die Appellation der Intervenienten wies das Ober-Landesgericht
<lb/>zu Breslau den Kläger ab; aber das Geh. Ober-Tribunal erkannte
<lb/>auf die Revision des Klägers:

<lb/>dass die Intervenienten mit der angebrachten accessorischen
<lb/>Intervention abzuweisen, und dahin das erste Urtel wieder
<lb/>herzustellen.

<lb/>Jetzt brachte der Kläger die Filiationsklage gegen die Seitenver- 
<lb/>wandten des Kaufmanns an. Die beiden ersten Richter, das Land- 
<lb/>gericht zu Breslau und der erste Senat des Ober-Landgerichts da- 
<lb/>selbst erkannten die Beklagten für schuldig: den Kläger als einen
<lb/>durch nachfolgende Ehe legitimirten Sohn des Kaufmanns anzuer- 
<lb/>kennen. Aber das Geh. Ober-Tribunal hat auf gänzliche Abweisung
<lb/>des Klägers erkannt. Es bieten sich dabei drei Rechtsfragen dar:

<lb/>1. Gicht es nach Preuss. Rechte eine negative Filiationsklage?

<lb/>2. Welche Wirkung hat die rechtskräftige Entscheidung einer
<lb/>Präjudicialklage gegen Dritte?

<lb/>3. Wer kann als Widersprecher in einer Präjudicial - Sache
<lb/>auftreten?

<lb/>Die erste Frage verneint jetzt das Geh. Ober-Tribunal, während
<lb/>in dem Vorprocess die Klage für statthaft erachtet worden ist. Die
<lb/>Sache,ist keinesweges so offenbar, dass sich darüber schlechtweg ab- 
<lb/>sprechen lässt. Gewiss ist nur, dass die Redactoren des Allg. Land- 
<lb/>rechts an diese Klage gar nicht gedacht haben; sie handeln ledig- 
<lb/>lich von der affirmativen Filiationsklage, es lässt sich aber weder
<lb/>aus dem Stillschweigen noch aus der Natur der rechtlichen und
<lb/>gesellschaftlichen Verhältnisse beweisen, dass die negative Filiations- 
<lb/>klage für abgeschafft zu erachten sei. Warum sollte denn auch ein
<lb/>geh orner Fürst, über welchen ein Bettler im Besitz der Vaterrechte
<lb/>ist, nicht beweisen dürfen, dass dieser Bettler nicht sein Vater sei?!
<lb/>Die Gründe des Revisions-Urtels sind auch darin nicht klar: oh das
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0075.tif"
                   n="69"
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               <p>

                  <lb/>Simon u. v* Strampff^ Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib. 69

<lb/>Tribunal die negative Filiationsklage an sich '‘für unstatthaft halt, oder
<lb/>ob es nur den Beweis gegen die eheliche Zeugung nicht gestatten
<lb/>will, wenn der mit dieser Klage auftretende Kläger von einer Ehe- 
<lb/>frau geboren worden ist. Es sagt: „Nun beruhet aber ihr (der Be- 
<lb/>klagten) Widerspruch — auf der Behauptung: dass es dein Kläger
<lb/>überhaupt gesetzlich nicht freigestanden habe, seine eheliche Geburt,
<lb/>seinem präsumtiven Vater gegenüber, anzufechten; und diese Be- 
<lb/>hauptung ist vollkommen begründet. " Die folgende Ausführung be- 
<lb/>zieht sich auf die Unzulässigkeit des Beweises; und damit kann man
<lb/>sich nicht einverstanden erklären, wenn die Klage an sich als zu- 
<lb/>lässig vorausgesetzt wird.

<lb/>Die zweite Frage in Beziehung auf die Wirkung der Präjudicial-
<lb/>klagen wird durchaus ungenügend beantwortet. Es heisst: „Zwar
<lb/>muss nachgegeben werden, dass durch die Entscheidung in dem frü- 
<lb/>hem Rechtsstreite, so unvollkommen auch deren Fassung in Betreif
<lb/>des Hauptverklagten erscheint, dennoch dessen Nicht Vaterschaft
<lb/>rechtskräftig festgestellt ist. — Nun scheint sich zwar hieraus un- 
<lb/>mittelbar die Folgerung zu ergeben, dass, da sonach über den Ilechts-
<lb/>zustand, den status, des Klägers, mit Bezug auf seine Erzeugung
<lb/>und seine dadurch bedingte Stellung im Leben, rechtskräftig erkannt
<lb/>worden, diese Entscheidung nicht allein zwischen seinem präsumtiven
<lb/>Vater und ihm, sondern auch ganz allgemein bindende Kraft haben
<lb/>müsse. — Allein in dem vorliegenden Falle erscheint diese Folge- 
<lb/>rung aus einem doppelten Grunde nicht statthaft. Einmal, weil jene
<lb/>Entscheidung eine nichtige ist, und mithin, wenn sic gleich, als
<lb/>unangefochten, der Form nach aufrecht erhalten werden muss, doch
<lb/>einer strengen, nicht über die Rechte derjenigen hinaus sich er- 
<lb/>streckenden Deutung unterliegt, zwischen denen sic erging; sodann
<lb/>aber vornämlich deshalb, weil den gegenwärtigen Beklagten ihre
<lb/>Rechte auch ausserdem bestimmt Vorbehalten geblieben sind."

<lb/>Der erste Grund hat gar keinen juristischen Werth. Denn wenn
<lb/>ein rechtskräftiges Urtel „der Form nach aufrecht erhallen
<lb/>werden muss," so schliesst es jede neue Bcurtheilung der. dadurch
<lb/>entschiedenen Sache aus und macht Recht. Die blosse Behauptung,
<lb/>dass dieses Erkennlniss nur zwischen den Partheien gelte, ist eben
<lb/>eine Rechtsfrage und zu beweisen. In dem vorliegenden Falle ist
<lb/>übrigens die Behauptung richtig, aus dem Grunde, weil das Erkennt- 
<lb/>nis ein Contumacial-Urtel und die Präjudicial-Klage nicht als cum
<lb/>justo contradictore verhandelt betrachtet worden ist. (Vergl. des
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0076.tif"
                   n="70"
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               <p>

                  <lb/>70 Simon u. t\ Strampff, Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib.

<lb/>Ref. Aufsatz über die Rechtskraft und über die exceptio jiirisjuratidi,
<lb/>in der juristischen Wochenschrift, Jahrg. 1837. S. 28. u. 29.). —
<lb/>Der zweite Grund beruhet darauf, dass die Beklagten in dem Vorpro-
<lb/>cesse, durch das Revisions-Urtel, mit der angebrachten, acces- 
<lb/>so rischen Intervention ahgewiesen worden. Darin liegt freilich,
<lb/>dass sie in jenem Vorprocesse nicht gehört worden sind mit ihren
<lb/>Einwendungen gegen die negative Fiiiationsklage des Klägers, und
<lb/>folglich noch jetzt gehört werden können und müssen, wenn das
<lb/>Conlumacial-Urtel gegen Dritte nicht wirkt.

<lb/>Diess führt auf die dritte Frage: oh nicht die Beklagten in jener
<lb/>Präjudicial-Sache als rechtmässige Widersprecher hätten zugelassen
<lb/>werden müssen. Das Geh. Ober - Tribunal verneint es in dem Be- 
<lb/>schlüsse, welcher lautet : „dass das erste Urtheil dahin wieder her- 
<lb/>zustellen, dass die Revisen mit der angebrachten accessorischen In- 
<lb/>tervention abzuweisen, weil diese letzte zwei Hauptpersonen voraus- 
<lb/>setze, hier aber der edictaliter vorgeladene Verklagte, da er gegen
<lb/>sich in contumaciam verfahren lassen, ausgeschieden sei, obwohl
<lb/>nur er diejenige Person sein könne, welcher die Revisen zu assi-
<lb/>stiren beabsichtigten." -— Es muss wohl noch tiefer in die Sache
<lb/>eingegangen werden, wozu hier nicht der Ort ist.

<lb/>Ref. ist der Meinung, dass das Gontumacial-Erkenntniss in der
<lb/>Präjudicial-Sache die Beklagten, nachdem sie einmal nicht als justi
<lb/>contradictores angenommen worden waren, allerdings nicht hindern
<lb/>konnte, ihre Einwendungen in der Sache selbst noch geltend zu
<lb/>machen; aber er findet die Ansicht des Tribunals, dass die negative
<lb/>Fiiiationsklage an sich unstatthaft sei, oder — worin die Ansicht
<lb/>nicht klar ausgedrückt ist — wenn sie an sich zulässig, der Beweis
<lb/>der Unmöglichkeit der Zeugung durch den Ehemann unstatthaft sein
<lb/>soll, durch keine juristischen Gründe motivirt, und die ganze Ent- 
<lb/>scheidung . nicht geeignet, die Entwickelung des vaterländischen
<lb/>Rechts zu fördern.

<lb/>No. 31. Legal. Geldvcrmächtniss. Goncurs. Priorität.

<lb/>Separationsrecht. Titel zum Pfandrechte.

<lb/>I. Steht dem Legator, wegen eines Geldvermächtnisses, ein
<lb/>Vorzugsrecht in dem Vermögen des Erben zu?

<lb/>II. Begründet jeder Titel zum Pfandrechte das Vorzugsrecht
<lb/>der vierten oder fünften Klasse?
</p>

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               <p>

                  <lb/>Simon u. t\ Strampjf \ Entscheid, d. Geh. Ob.-Trih. 71

<lb/>Beides wird in allen drei Instanzen verneint und ist auch nicht
<lb/>zweifelhaft. Revision«-Erkcnnlniss des Geh. Ober-Tribunals vom
<lb/>3. Februar 1835. .

<lb/>No. 32. Pacht. Vorausbezahlung. Quartal. Hypotheken- 
<lb/>gläubiger.

<lb/>Für welches Quartal darf ein Pächter die im Hypotheken- 
<lb/>buche nicht vermerkte Vorausbezahlung der Pacht den Hypotheken- 
<lb/>gläubigern entgegensetzen? Für dasjenige, in dessen Laufe die ge- 
<lb/>richtliche Beschlagnahme erfolgt ist. Revisions-Erkennlniss des Geh.
<lb/>Ob.-Trib. vom 13. Mai 1837.

<lb/>No. 33. Pachtvertrag. Pacht in Pausch und Bogen. 0öf- 
<lb/>fentliche Abgaben. Grundsteuer. Nutzungsrecht. Gewähr- 
<lb/>leistung.

<lb/>I. Eine Pacht in Pausch und Bogen ist, wenn dies auch nicht
<lb/>ausdrücklich bestimmt worden, stets dann als vorhanden anzunehmen,
<lb/>wenn der Pachtung nicht ein Anschlag zum Grunde gelegt ist.

<lb/>II. OelFentlichc Abgaben, welche einem Pachtgrundstücke nach
<lb/>geschlossenem Pachtverträge auferlegt worden, sind als Schmäle- 
<lb/>rungen des Nutzungsrechts anzusehen, die dem Pächter einen An- 
<lb/>spruch auf Vergütigung geben.

<lb/>Erkenntnis« des Geh. Ober-Tribunals vom 24. Juli 1837.

<lb/>No. 34. Partial - Ccssion. Cessionarius. Documen«.

<lb/>Forderung.

<lb/>Das Eigenthum einer ccdirten Forderung, worüber briefliche
<lb/>Urkunden vorhanden sind, geht auch bei Partial-Gessionen auf den
<lb/>Cessionar durch die blosse schriftliche Erklärung des Ccdcntcn, ohne
<lb/>Uebergabe des betreifenden Documcnts, oder der davon abzuzwei- 
<lb/>genden Urkunde, über. Ob die Forderung eine blos persönliche
<lb/>oder eine hypothekarische ist, macht dabei keinen Unterschied.

<lb/>Revision« - Erkenntnis« des Geheimen Ober - Tribunals vom
<lb/>25. März 1837.

<lb/>Dieser 8atz ist in der Allgemeinheit, wie er hingestellt ist,
<lb/>keine Wahrheit. Das beweisen schon die Wechselforderungen. Nie- 
<lb/>mand wird für den Wechselgläubiger anerkannt werden, der mit dem
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0078.tif"
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               <p>

                  <lb/>72 Simon u. t\ Strampff, Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib.

<lb/>Giro nicht zugleich den Wechsel erhält. Bei Hypothekenforderungen
<lb/>findet ein ähnliches Verhältnis statt. Die Redaction des Tribunals-
<lb/>Urtels zeigt eine Verwechselung oder Vermischung des Verhältnisses
<lb/>zwischen dem Cedenten und Gessionar mit dem zwischen dem Ces-
<lb/>sionar und dem Schuldner und jedem Dritten. Beide Verhältnisse
<lb/>sind verschieden. Freilich wird das Rechtsgeschäft zwischen dem
<lb/>Cedenten und dem Gessionar schon durch die in gehöriger Form zu
<lb/>Stande gekommene Vereinbarung (Gonsens) perfect, und wenn der
<lb/>Gegenstand auch eine Wechselforderung wäre; aber die Frage ist die:
<lb/>wie der Gessionar, dem Schuldner und jedem Drillen gegenüber, in eine
<lb/>solche rechtliche Lage zu setzen, dass er als der Gläubiger (oder —
<lb/>wie es unjuristisch ausgedrückt wird— als der Eigentümer der For- 
<lb/>derung) anerkannt werden muss. Ein Hypotheken-Schuldner braucht
<lb/>denjenigen, der eine schriftliche Cession, aber nicht das Hypotheken- 
<lb/>instrument hat, nicht für seinen Gläubiger anzunehmen, weil ein An- 
<lb/>derer der wahre Gläubiger geworden sein kann. Eben so bei Wech- 
<lb/>selforderungen. Bei andern blossen Personal - Forderungen ist das
<lb/>anders. Dabei ist der Schuldschein ein blosses Beweisstück, welches
<lb/>durch einen simplen Mortificationsschein annullirt werden kann. Bei
<lb/>Hypotheken- und Wechselforderungen aber ist das Instrument, so zu
<lb/>sagen, der Körper des Rechts, ohne den das Recht nicht sein kann
<lb/>und im Verkehr nicht zu handhaben ist. Die Sache erfordert ein
<lb/>tieferes Eingehen in das Wesen der Cession und der verschiedenen
<lb/>Gegenstände einer solchen, um zu einem richtigen Resultate über
<lb/>die vorliegende Frage zu kommen.

<lb/>No. 35. Alimente. Solidarische Verpflichtung. Unver- 
<lb/>mögen. Nichtigkeits - Beschwerde*

<lb/>I. Die subsidiarische Verpflichtung zur Ernährung eines hülfs-
<lb/>hedürft!gen Verwandten tritt ein, sobald bei dem zunächst Ver- 
<lb/>pflichteten kein Vermögen vorhanden ist, sollte derselbe auch bei
<lb/>grösserer Anstrengung seiner Kräfte seiner Pflicht zu genügen im
<lb/>Stande sein.

<lb/>II. Es ist kein Grund der Nichtigkeit eines Erkenntnisses, wenn
<lb/>der Richter aus dem wörtlich richtig aufgefassten Inhalte einer Er- 
<lb/>klärung oder eines Beweismittels unrichtige Schlüsse, selbst über
<lb/>factische Verhältnisse, herleitet.

<lb/>Erkenntniss des Geh. Ob.-Trib. vom 13. März 1837.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Simo?i u. v. Strampff\ Entscheid, d. Gell. Ob.-Trib. 73

<lb/>No. 36. Auseinandersetzungen. Revision. Summa
<lb/>revisibilis. '

<lb/>Bei der Prüfung, ob die Grösse des Gegenstandes das Rechts- 
<lb/>mittel der Revision gestatte, sind in allen, den General-Commissionen
<lb/>und Regierungen übertragenen, Auseinandersetzungen die Interessen
<lb/>der mehreren Betheiligten, welche das Rechtsmittel ergreifen, zu- 
<lb/>sammen zu rechnen, ohne Unterschied, ob es sich von Leistungen
<lb/>im engem Sinne (bäuerlichen Leistungen) handelt, oder nicht.

<lb/>Pfenar-Beschluss des Geh. Ober-Trib. vom 10. Juli 1837.

<lb/>No. 37. Darlehn. Creditiren. Subaltern-Officier. Fiscus.

<lb/>Wenn, ausser dem Falle des §. 690. Tit. 11. Th. I. des Allg.
<lb/>Landrechts, einem Subaltern-Officier ohne Einwilligung des Chefs
<lb/>oder Commandeurs Sachen auf Credit gegeben worden sind; so hat
<lb/>zwar der Gläubiger kein Klagerecht, allein die creditirte Summe
<lb/>verfällt nicht dem Fiscus.

<lb/>Gleichförmig in beiden Instanzen von den beiden Senaten des
<lb/>Ober-Landesgerichts zu Frankfurt, in den Erkenntnissen vom 3. Oc- 
<lb/>tober 1836. und 22. Februar 1837., und auch von dem Geh. Ober-
<lb/>Tribunal in dem, auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegebenen, Urtel
<lb/>vom 4. September 1837. angenommen.

<lb/>No. 38. Herzogthum Westphalen. Suspension des Allge- 
<lb/>meinen Landrechts. Ehegelöbniss. Rücktritt. Repudium.

<lb/>I. Genügt im Herzogthume Westphalen zur gültigen Ab- 
<lb/>schliessung eines Ehegelöbnisses die mündliche Form, oder ist die
<lb/>gerichtliche, oder notarielle, oder doch wenigstens die schriftliche
<lb/>Form erforderlich? — Die mündliche Form genügt.

<lb/>II. Es gewährt einen rechtlichen Grund zum Rücktritt von
<lb/>einem Ehegelöbnisse, wenn der eine Verlobte bei Schliessung des- 
<lb/>selben nicht gewusst hat, dass der Andere damals noch in einem
<lb/>früher eingegangenen Verlöbniss gestanden, ohne Unterschied, ob
<lb/>Letzteres nachträglich aufgelöst worden ist, oder nicht.

<lb/>Revisions- Erkenntniss des Geheimen Ober - Tribunals vom
<lb/>13. März 1837.

<lb/>No. 39. Pertinenzstücke. Hauptsache. Hypothekenrecht.

<lb/>Unter den Worten: „getrennt worden" im §.445. Tit. 20. Th. I.
<lb/>des A. L. R. ist ein wirkliches Fortschaffen oder Wegnehmen
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0080.tif"
                   n="74"
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               <p>

                  <lb/>74 Simon u. v. Strampff, Entscheid, d. Geh. Ob.-Trib.

<lb/>des Pcrlinenzstückes von der Hauptsache, und nicht die hlosse Ver- 
<lb/>änderung des Eigentümers, zu verstehen.

<lb/>. . Plenar-Beschluss des Geh. Ob er-Tribunals vom 10. Juli 1837.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sowohl dieser Band, wie der erste, ist mit einem Sachen-
<lb/>Begister und mit einem Register der in den Entscheidungen erläu- 
<lb/>terten Gesetze versehen.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0081.tif"
                n="75"
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            <div xml:id="d17600e7302" type="review">
               <head>
                  <title>Neuester Expropriations-Codex, oder vergleichende Darstellung der wichtigsten ältern und neuern Gesetze und Verordnungen über Enteignung, Kanal- und Strassenbau, Eisenbahnen u. dgl. Erste Abthlg. S. 1-90. Zweite Abthlg. S. 91-198. Dritte Abthlg. S. 199-312. Nürnberg. Im Verlage von Riegel und Wiessner, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0081--><p/>
               <p>

                  <lb/>75
</p>
               <p>

                  <lb/>Neuester ExpropriatioilS-Codex, oder vergleichende Darstellung
<lb/>der wichtigsten altern und neuern Gesetze und Verordnungen
<lb/>über Enteignung, Kanal- und Strassenbau, Eisenbahnen u. dgl.
<lb/>Erste Abthlg. S. 1 —90. Zweite Abthlg. 8. 91 — 198. Dritte
<lb/>Abthlg. 8. 199 — 312* Nürnberg. Im Verlage von Riegel und
<lb/>Wiessner, 1837. 8. (1 Thlr. 3 Gr.). .

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Appellalionsgerichts-Assessor Samhalier zu AschafFenburg.

<lb/>Der Herausgeber vorangezeigter Schrift hat sich zwar in seinem,
<lb/>erst der III. Abtheilung beigefügten Vorworte (I—VI.) mit „— £q—"
<lb/>unterzeichnet; allein es ist langst kein Gcheimniss mehr, dass dieses
<lb/>Werk den k. haier. geheimen Hofrath Dr. Ghr. Ernst von Wcndt,
<lb/>einen in der juristischen Welt bereits vielseitig thätigen Schrift- 
<lb/>steller, zum Verfasser hat. Wir wollen die Gründe dieser Anonymi- 
<lb/>tät nicht weiter untersuchen, bekennen aber, dass uns dieselbe auf- 
<lb/>fallend ist bei einem Manne, welcher schon so oft als Autor in der
<lb/>gelehrten Welt aufgetreten war, und dessen Name das Werk nur
<lb/>empfehlen konnte.

<lb/>Die vorliegende Schrift verdankt ihre Entstehung der Ucbcr-
<lb/>zeugung des Herausgebers, dass Berathungen über neue Gesetze
<lb/>mit wahrer Gründlichkeit und voller Umsicht nur dann sich anstellen
<lb/>lassen, wenn die Stimmcgebeuden vollständige Kenntniss sowohl
<lb/>davon haben, was bis dahin bereits als Gesetz in dem treffenden
<lb/>Lande galt, als auch davon, was über denselben Gegenstand in
<lb/>andern Staaten angeordnet ist oder war. — Wir erkennen diese An- 
<lb/>sicht für ganz richtig, und erklären uns die oft so sonderbaren
<lb/>Aeusserungen der Landtagsdeputirten in deutschen Staaten über Ge- 
<lb/>genstände der Gesetzgebung lediglich aus dem Mangel ihrer Kennt- 
<lb/>nisse des bestehendeh Gesetzes im In- und Auslande. Ein verglei- 
<lb/>chendes Gesetz-Studium ist die sicherste Basis zur Begründung einer
<lb/>neuen guten Gesetzgebung,
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0082.tif"
                   n="76"
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               <p>

                  <lb/>76
</p>
               <p>

                  <lb/>Neuester Expropriations-Codex.


<lb/>Die Exproprialions-Frage ist nun in neuern Zeiten, in welchen
<lb/>täglich neue Eisenbahnen, Kanäle, Strassenbauten u. dgl. projectirt
<lb/>und zum Theile geschaffen werden, zu einer Lebensfrage geworden.
<lb/>Die Gesetzgebung selbst hat sich derselben bereits bemächtiget, und
<lb/>namentlich in Baiern hat das Enteignungsgesetz den Landtag vom
<lb/>Jahre 1837. vielfach beweget. Von mehreren Seiten wurde es mit
<lb/>freudigem „Willkommen!u empfangen, von Andern ein vernichtendes
<lb/>„crucifige!“ ihm zugerufen.

<lb/>Bei dieser Lage der Sache, welche den Meisten der Berathen-
<lb/>den eine völlig fremde war und sein musste, können wir es nur als
<lb/>einen glücklichen Einfall erkennen, durch die Herausgabe oben an- 
<lb/>gezeigter Blätter dem Bedürftigen eine Hülfsquelle zum leichten
<lb/>Hand gebrauche zu bieten. Das Unternehmen war allen Beifalls
<lb/>werth, um so mehr, als es mit Schnelligkeit gefördert wurde, zu wel- 
<lb/>chem Zwecke die Schrift in einzelnen Abtheilungen erschien, und
<lb/>zwar gerade im kritischen Momente. Haben nun gleichwohl manche
<lb/>Staaten ihre Aufgabe der Gesetzgebung auf dem Gebiete der Enteig- 
<lb/>nungsfrage vorläufig vollendet, so bleibt vorliegende Schrift doch
<lb/>noch immer schätzbar, da sie nicht blos für den Augenblick berech- 
<lb/>net gewesen, sondern auch in künftigen Fällen noch gute Dienste
<lb/>leisten kann.

<lb/>Die erste Abtheilung (Bog. 1—6) beschäftiget sich mit einer
<lb/>historischen Darstellung schon gegebener Gesetze und Verordnungen
<lb/>in solchen fremden und deutschen Staaten, welche vor Errichtung des
<lb/>deutschen Bundes specielle Enteignungsbestimmungen besassen.
<lb/>Der Verf. spricht hier von Griechen und Römern, von Baiern,
<lb/>Preussen, Rheinbaiern, England, Frankreich, Oesterreich.

<lb/>Die Gesetzessammlungen der Griechen bieten uns im Wesent- 
<lb/>lichen nichts dar, was für die Enteignungsfrage von Wichtigkeit
<lb/>wäre, und nach dem Zwecke dieser Abtheilung hätte also wohl von
<lb/>den Griechen hier gänzlich Umgang genommen werden können.

<lb/>Nicht viel reicher ist die hierher bezügliche Gesetzgebung der
<lb/>Römer, in welcher jedoch bereits der allgemeine Grundsatz hervor- 
<lb/>leuchtet, dass in der Regel Niemand zum Verkaufe seines Eigen- 
<lb/>thums gezwungen werden könne. God. IV. 30. 1.16. Cod. II. 20. 1.12.
<lb/>Cod. II. 44. I. 12. Die Verwendung von Privateigenthum zu öffent- 
<lb/>lichen Bauten bildet hier eine besondere Ausnahme. Cod. 1. VIII.
<lb/>tit. 12. de oper. publicis. .

<lb/>Interessanter ist, was der Verf. von Baiern (diesseits des
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0083.tif"
                   n="77"
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               <p>

                  <lb/>77
</p>
               <p>

                  <lb/>Neuester Expropriations-Codex,

<lb/>Rheins) meldet« Uebercinstimmcnd mit den Grundsätzen des römischen
<lb/>Rechts finden wir dort schon in der Landes- und Polizei-Ordnung
<lb/>vom J. 1616. hierher bezügliche Bestimmungen. Das Landrecht vonr
<lb/>J. 1756. ist denselben in dem nämlichen Geiste gefolgt. Auch spä- 
<lb/>tere Instructionen über Chausseenbau, über Entschädigung für Gründe,
<lb/>welche zu Kiesgruben genommen werden u. s. w. aus den Jahren
<lb/>1773. bis 1812. geben nicht unwichtige Beiträge zur Legislation der
<lb/>Expropriationsfrage. Besonders bedeutend ist die Verordnung vom
<lb/>14. August 1815., die Abtretung des Privateigenthums für öffent
<lb/>liehe Zwecke betreffend, sowie die in gleichem Betreffe erfolgte
<lb/>Staatsrathsinstruction vom J. 1817, mit welcher übereinstimmend die
<lb/>Verfassungs-Urkunde vom 26. Mai 1818. aussprach: „Niemand darf
<lb/>gezwungen werden, sein Privateigenthum, selbst für öffentliche
<lb/>Zwecke, abzutreten, als nach einer förmlichen Entscheidung des
<lb/>versammelten Staatsraths und nach vorgängiger Entschädigung, wie
<lb/>solches nach der Verordnung vom 14. Aug. 1815. bestimmt ist." —
<lb/>Der Verf. führt auch noch einige spätere ministerielle erläuternde
<lb/>Rescripte an, und bespricht dann die neuesten baier. Gesetze über
<lb/>Kanalbau und Eisenbahnen, an deren Spitze ein Gesetz vom
<lb/>1. Juli 1834, aus der Berathung der sechsten Ständeversammlung
<lb/>hervorgegangen, und die Erbauung eines Kanals zur Verbin- 
<lb/>dung des Rheins mit der Donau betreffend, stehet. Darauf folgt
<lb/>das der Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft in Nürnberg er- 
<lb/>lheilte königliche Privilegium vom 19. Februar 1834. und die spätere
<lb/>Ministerial-Entschfiessung vom 27. Juli 1836, die Fortsetzung der
<lb/>Bahn über Bamberg bis zur sächsischen Gränze betreffend. In einem
<lb/>spätere allerhöchsten Erlasse vom 28. September 1836. wurde die
<lb/>Enteignungsfrage nicht besonders berührt.

<lb/>Der Verf. geht nun auf die Gesetzgebung Preussens über, und
<lb/>beginnt mit Aufführung der hierher bezüglichen Stellen des allgemeinen
<lb/>preuss. Landrechts Thl. I. Tit. 11. §. 3. u. fig., welches hier sehr hu- 
<lb/>mane Grundsätze ausspricht. Diese Bestimmungen sollen auch nach
<lb/>einer ministeriellen Entschliessung vom Juli 1836. bei Eisenbahn-
<lb/>Unternehmungen im preuss. Staate zur Anwendung gebracht werden,
<lb/>jedoch unter besondere Nr. VIII—X. a.a.O. angegeben Modificationem

<lb/>Von Preussen gelangt der Verf. zu Rhcinbaiern und widmet
<lb/>diesem einen eigenen Abschnitt. Dies möchte auffallend erscheinen,
<lb/>nachdem doch vorher schon die hierher bezüglichen gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen Baicrns behandelt worden, und Rheinbaiern, wenn
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0084.tif"
                   n="78"
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               <p>

                  <lb/>78
</p>
               <p>

                  <lb/>Neuester Expropriations-Codex.

<lb/>es auch eine fremde Gesetzgebung hat, dennoch zu dem gemeinsamen
<lb/>Valerlande Baiern gehört. Man sollte daher meinen, Rheinbaiern
<lb/>hätte zugleich mit Baiern behandelt werden sollen. Allein man
<lb/>vergesse nicht, dass die vorliegende Abtheilung von Staaten spricht,
<lb/>welche vor Errichtung des deutschen Bundes specielle Enteig- 
<lb/>nungsbestimmungen besessen, und dass in jener Periode Rhein- 
<lb/>baiern nicht zu Baiern (dem jetzigen Königreiche) gehörte.
<lb/>Warum überhaupt Rheinbaiern, welches unter dieser Benennung
<lb/>damals selbst noch nicht existierte, hier aufgeführt wird, hat der
<lb/>Herausgeber in seinen, dem Vorwort nachgesetzten Erläuterungen
<lb/>hinreichend gerechtfertigt. In der Hauptsache selbst beschränkt sich
<lb/>die Gesetzgebung Rheinbaierns hinsichtlich der Expropriation le- 
<lb/>diglich auf die Bestimmung des dort noch als Gesetz geltenden Code
<lb/>Napoleon art 544 — 45. und auf eine kaiserliche Verordnung vom
<lb/>8. März 1810. (Moniteur, 1810. Nr. 63), wornach das im art. 445.1. c.
<lb/>liegende Fundamenlalprincip beibehalten wurde, dass Niemand zur
<lb/>Eigenthums - Abtretung gezwungen werden könne, als wenn es der
<lb/>öffentliche Nutzen erfordert, und zwar gegen gerechte und
<lb/>vorläufige Entschädigung.

<lb/>Da bereits im Vorausgehenden von der französischen Gesetz- 
<lb/>gebung die Rede war, so hätte der Verf. leicht auf Frankreich
<lb/>übergehen können. Allein er spricht erst von England, diesem
<lb/>Lande der Eisenbahnen, Kanalbauten u. dgl. Die hier gemachten
<lb/>legislatorischen Mittheilungen sind sehr interessant; doch hätten sie
<lb/>bei dem reichen Vorrathe des Stoffes zu grossem Erwartungen
<lb/>berechtigt.

<lb/>Gleich anziehend sind die Mittheilungen über Frankreich.
<lb/>Hier kommt der Verf. auf das oben ( bei Rheinbaiern) bereits er- 
<lb/>wähnte Gesetz vom 8. Mär? 1810. zurück, und fügt auch das neueste
<lb/>Expropriations-Gesetz vom 7. Juli 1833. bei, nach welchem jede
<lb/>Expropriation unter die Autorität der Justiz gestellt ist, und das
<lb/>ältere Gesetz vom 8. März 1810. aufgehoben wurde.

<lb/>Oesterreichs gesetzliche Bestimmungen, mit deren Erwähnung
<lb/>die I. Abtheilung schliesst, gewähren nur eine geringe Ausbeute im
<lb/>Art. 365. des Allgem. Gesetzbuchs, wo es heisst:

<lb/>„wenn es das allgemeine Beste erheischt, muss ein Mitglied
<lb/>des Staats gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst
<lb/>das vollständige Eigenthum einer Sache abtreten —a
<lb/>wozu nur noch einige wenige Rescripte kommen.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0085.tif"
                   n="79"
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               <p>

                  <lb/>79
</p>
               <p>

                  <lb/>Neuester Expropriations-Codex.


<lb/>Die zweite Abtheilung" (Abschn. IX — XVlI. S. 91 —198.)
<lb/>liefert eine historische Darstellung schon gegebener Gesetze und
<lb/>Verordnungen in deutschen und andern Ländern seit Errichtung des
<lb/>deutschen Bundes. Diese Abtheilung beginnt im IX. Abschn. mit
<lb/>den deutschen Bundesstaaten überhaupt, wobei sich ergiebt, dass
<lb/>die k. baierische Verfassungs - Urkunde die erste ist, welche Be- 
<lb/>stimmungen über Expropriation in sich aufnahm. Die nächsten §§.
<lb/>führen in chronologischer Reihe jene Bundesstaaten auf, von welchen
<lb/>hier noch keine als specielle Gesetze bestehenden Enteignungs- 
<lb/>bestimmungen mitgetheilt werden können. Hierher gehören die Be- 
<lb/>stimmungen der Würtemberger Verfass.-Urkunde vom 25. Septbr.
<lb/>1819. §. 30, des hannoverischen Patents vom 7. Decembr. 1819.,
<lb/>resp. des hannoverischen Grundgesetzes, datirt aus Windsor-
<lb/>Castle vom 26. Septbr. 1833, §. 33 — 36.,— der Verf.-Urkunde
<lb/>für Sachsen-Coburg-Saalfeld vom 8. Aug. 1821, — des Grund- 
<lb/>gesetzes für das Herzogthum Sachsen-Meinin gen vom 23. Aug.
<lb/>1829, und für Sachsen-Altenburg vom 29. Aug. 1831, §. 54.
<lb/>Die hier gemachte Zusammenstellung der fraglichen Bestimmungen
<lb/>ist wegen ihrer Kürze und Genauigkeit lobenswerlh.

<lb/>Bevor nun der Verf. die speciellen Expropriations- Gesetze
<lb/>folgen lässt, schickt er im X. Abschn. wegen ihrer Einfachheit die
<lb/>im Herzogthum Braunschweig - Wolfenbüttel geltende Anord- 
<lb/>nung voraus, welche sich damit begnügt, schon bestehende Expro- 
<lb/>priations-Gesetze auch auf Eisenbahnen für anwendbar zu erklären,
<lb/>so, dass der im Landtagsabschiede vom 11. Juli 1823. anerkannte
<lb/>Grundsatz, jeder Landeseinwohner sei verpflichtet, Behufs der An- 
<lb/>legung von öffentlichen Wegen den erforderlichen Theil seines
<lb/>Grundeigenthums gegen Entschädigung abzutreten, nunmehr auch
<lb/>bezüglich auf Eisenbahnen gilt, gemäss einer Declaration vom
<lb/>4. Mai 1835.

<lb/>Die hierauf folgenden speciellen expropriationsgesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen, wie sie im Grossherzogthume Hessen (Abschn. XI.),
<lb/>in der Republik Genf (Abschn. XII.), in Kur-Hessen (Abschn.XIII.),
<lb/>im Königreiche Sachsen (Abschn. XIV.), in Baden (Abschn. XV.),
<lb/>in Frankfurt (Abschn. XVI.) zur Anwendung kommen, sind äusserst
<lb/>interessant, und bieten selbst dein gebildeten Nicht-Juristen einen
<lb/>sehr belehrenden Ueberblick der Gesetzgebungs-Fortschritte in einem
<lb/>Zweige, welcher so tief in das gegenwärtige Leben der Staaten ein- 
<lb/>greift, und selbst den finanziellen Vortheil der Einzelnen auf das
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0086.tif"
                   n="80"
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               <p>

                  <lb/>80 Neuester Expropriations-Codex,

<lb/>Fühlbarste berührt. Wenn man diese gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>durchgeht, so erhält man das merkwürdige Ergebniss, dass die
<lb/>Meisten derselben den Provinzial-Regierungen die Entscheidung der
<lb/>Frage über die Abtretungspflicht überlassen, wenn der Eigenthiiraer
<lb/>sich weigert, seinen Grund und Boden für öffentliche Zwecke einem
<lb/>Dritten zu überlassen. Dagegen hat die Constitution der Republik
<lb/>und des Cantons Genf vom J. 1814. Tit. II. Art. 7. §. 7. der gesetz- 
<lb/>gebenden, nicht der vollziehenden Gewalt die Befugniss über- 
<lb/>tragen, einen Zwangs verkauf aus Gründen des öffentlichen Nutzens
<lb/>zu legitimiren. Ein neueres Gesetz vom 14. Februar 1834. hatte
<lb/>die alte Gesetzgebung vervollständigt. Dasselbe zerfallt in VI. Ab- 
<lb/>schnitte, welche der Herausgeber in sein Buch aufgenommen hat.
<lb/>Auch nach diesem Gesetze entscheidet das conseil representatif über
<lb/>die Notwendigkeit des Verkaufs, das Gericht aber bestimmt die
<lb/>Entschädigung, und vor dessen Tribunale wird nach den bestehenden
<lb/>Anordnungen über das Civilverfahren verhandelt.

<lb/>Anlangend die oben erwähnten, hier weiter mitgetheilten Ge- 
<lb/>setze von Hessen, Sachsen u. s. w., so müssen wir auf das Werk
<lb/>selbst verweisen, da es der Zweck der vorliegenden Anzeige nicht
<lb/>gestattet, hier in das Einzelne näher einzugehen. Genügend sei hier
<lb/>die Versicherung, dass der Hr. Herausgeber die betreffenden gesetz- 
<lb/>lichen Bestimmungen mit lobenswerther Genauigkeit und unermüdetem
<lb/>Fleisse zusammengestellt hat. Was die Abtretung des Eigenthums
<lb/>namentlich zum Zwecke von Eisenbahnen betrifft, so ist am In- 
<lb/>teressantesten, was wir im XIV. Abschn. aus der Gesetzgebung
<lb/>Sachsens finden. Als sehr vollständig in Behandlung der Exprop- 
<lb/>riationsfrage müssen wir noch die grossherzogl. badische Gesetz- 
<lb/>gebung (s. Abschn. XV.) rühmen.

<lb/>Eine Zugabe der II. Abthlg. bildet der neueste k. bäuerische
<lb/>Entwurf, die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche
<lb/>Zwecke betreffend, nebst den von der Kammer der Reichsräthe vor- 
<lb/>geschlagenen Modificationem Zwar ist dieser Entwurf bisher in das
<lb/>Leben als Gesetz getreten; allein die erwähnte Zugabe bleibt immer
<lb/>schätzbar, da sie, dem Gesetze gegenüber, den ursprünglichen Typus
<lb/>desselben erkennen lässt, und zu manchen lehrreichen Betrachtungen
<lb/>Veranlassung giebt.

<lb/>Den interessantesten Theil des vorangezeigten Werks bildet die
<lb/>dritte Abtheilung (Abschn. XVIII. mit XXIV, S. 199 — 312).
<lb/>Diese giebt einen Entwurf der Hauptpunkte jeder neuen Gesetz-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0087.tif"
                   n="81"
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               <p>

                  <lb/>Neuester Exprojpfnitions-Codex. 81

<lb/>berathung über Expropriation und damit verwandte Gegenstände, und
<lb/>dient zugleich als systematische Geh ersieht der in den beiden
<lb/>ersten Abtheilungen enthaltenen historischen Darstellung. Der Herr
<lb/>Verfasser hat hierbei auf unzweideutige Weise eine sichere Probe
<lb/>darüber 'abgelegt, dass er des von ihm gesammelten Stoffes vollkom- 
<lb/>men Meister geworden.

<lb/>Im Abschn. XVIII. werden die Hauptgrundsätze der Enteig- 
<lb/>nung aufgestellt, und an deren Spitze steht der Schutz des Pri- 
<lb/>vateigenthums, weshalb der Verf. mit Recht den gesetzlichen Be- 
<lb/>griff des Eigenthums rechts für die noth wendige Urquelle aller
<lb/>gesetzlichen Verordnungen über Enteignung erklärt. Hierbei wirft
<lb/>er (§. 222.) die Frage auf, ob cs nöthig oder nützlich und zweck- 
<lb/>mässig sei, in ein desfallsiges Gesetz die Definition des Eigen- 
<lb/>thumsrechts aufzunehmen? — Allein er lässt diese Frage unbeant- 
<lb/>wortet, wie überhaupt, die auch später von ihm aufgeworfenen Fra- 
<lb/>gen, z. B. ob es zweckgemäss sei, in dem Gesetze als Regel aufzu- 
<lb/>stellen, dass die Zwangsabtretung nicht stattfinde, und dann die Aus- 
<lb/>nahmen hievon aufzuführen, oder als Regel auszusprechen, dass
<lb/>Zwangsabtretung Pflicht sei? — — ob man ein allgemeines Prin-
<lb/>cip über die Enteignung in das Gesetz aufnehmen solle und könne?
<lb/>ob Beispiele hinzuzufügen seien? — ob die Expropriations-Zwecke
<lb/>specificirt und dadurch ausschliesslich ausgesprochen werden sol- 
<lb/>len? u. s. w. Es wäre dankenswerth und gewiss schätzbar gewesen,
<lb/>wenn der Hr. Verf. seine dcsfallsigen Ansichten mitgetheilt hätte.
<lb/>Der weitere Inhalt dieses Abschnitts betrifft die Aufstellung des
<lb/>Enteignungsgrundsatzes und die nähere Betrachtung der einzelnen
<lb/>Expropriations-Zwecke, welche unter zu Grundlegung der bisherigen
<lb/>(stets allegirten) Gesetze alphabetisch in 22 Rubriken vorgetragen
<lb/>werden. Darauf wird noch untersucht, wer Enteignung in Anspruch
<lb/>nehmen kann, und an welchen Objecten sie stattfindet? — Dann
<lb/>spricht der Verf. von den Mitteln, die oft lästige (man denke an
<lb/>die Verhandlungen der II. Kämmer in Baiern vom Jahre 1837.) Ex- 
<lb/>propriation zu vermeiden oder wenigstens zu erleichtern, anderseits
<lb/>auch dazu aufzumuntern. Sehr bemerkenswert!! ist, was §. 237.
<lb/>über den Rückfall der zu öffentlichen Arbeiten nicht verwen- 
<lb/>deten expropriirten Grundstücke an den vorigen Eigenthli- 
<lb/>mer erwähnt wird. Es kann nämlich der Fall eintreten, dass es dem
<lb/>Enteigneten ungeachtet erhaltener voller Entschädigung erwünscht
<lb/>ist, sein ehemaliges Immobile, wenn von ihm nicht der beabsichtigte
<lb/>Krlt. Jahrb. f. d. UW. Jabrg. Ht. H. I. 6
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0088.tif"
                   n="82"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0088--><p/>
               <p>

                  <lb/>82 Neuester Expropriations-Codex,

<lb/>Gebrauch gemacht wird, unter billigen Bedingungen wieder zu er- 
<lb/>halten. Dagegen ist es iur die Theilnehmer an grossen Unterneh- 
<lb/>mungen der hier befragten Art aufmunternd, wenn sie versichert
<lb/>sind, dass ihnen das Eigenthum an den erworbenen Grundstücken
<lb/>jedenfalls bleibt. Dieser Fall giebt Veranlassung zu besondere Be-
<lb/>rathungsfragen, welche der Verf. richtig bezeichnet hat. — Den
<lb/>Schlussstein in dem Gebäude der Hauptgrundsätze über Enteignung
<lb/>bildet der Satz: „Keine Enteignung ohne vorgängige gerechte und
<lb/>volle Entschädigung!u — Die am Ende dieses Abschnittes gemachte
<lb/>Zusammenstellung der Competenzverhältnisse über die Entscheidung
<lb/>der Nothwendigkeit der Zwangsabtretung in den verschiedenen Staa- 
<lb/>ten ist unter Allegation der treffenden Gesetze mit grosser Genauig- 
<lb/>keit durchgeführt und recht schätzbar: allein in formeller Hinsicht
<lb/>scheint sie in diesem Abschnitte, wenn man die, von dem Verf.
<lb/>demselben gestellte Aufgabe betrachtet, nicht an ihrer gehörigen
<lb/>Stelle zu stehen. Ehen so können wir es auch in formeller Rück- 
<lb/>sicht nicht billigen, dass erst im §. 244. der Verf. auf die Frage zu- 
<lb/>rückkommt, ob Verschönerung ein Expropriations-Zweck sein
<lb/>darf? Davon hätte oben §. 229., als von den einzelnen Expropriations-
<lb/>Zwecken die Rede war, gehandelt werden sollen.

<lb/>Die für die Expropriation äusserst wichtige Frage über Ent- 
<lb/>schädigung und deren Maasstab wird auf eine, dem Gegenstände
<lb/>entsprechende Weise iin XIX. Abschnitte mit Umsicht und Sach- 
<lb/>kenntnis (S. 240 — 85.) behandelt. Bei Untersuchung dieses Gegen- 
<lb/>standes stossen sehr bedenkliche Fragen auf, z. B. oh hei Schätzung
<lb/>des Entschädigungs- oder Ahschätzungspreises ausser dem reellen
<lb/>Werthe auch jener einer hesondern Vorliebe (pretium affectionis)
<lb/>zu berücksichtigen sei, woraus sich noch einige untergeordnete wei- 
<lb/>tere Fragen ergeben. Diese sind auch dem Hrn. Verf. nicht ent- 
<lb/>gangen; allein bedauern müssen wir hier besonders, dass er es
<lb/>bei dem blossen Fragen heliess.

<lb/>Im Verlaufe dieses Abschnittes wird auch auf die Entschädigung
<lb/>der hei der.Enteignung mittelbar Betheiligten eingegangen, und
<lb/>in dieser Beziehung kommen hier zur Sprache vor Allem die Hypo-
<lb/>thekengläuhiger und Pächter, — dann die Inhaber von Dienstbar- 
<lb/>keiten, Nutzniessungs- Wohnungs- und Gebrauchs-Berechtigte, be- 
<lb/>sonders Grundherren, Gutsherren, Standesherren, Lehnsherren,
<lb/>Fideicommissanwärter und Zehntherren. Alle diese Verhältnisse der
<lb/>ßetheiligung werden hier erwogen, und schon aus dieser Uebersicht
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0089.tif"
                   n="83"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0089--><p/>
               <p>

                  <lb/>Neuester Expropriations- Codex. 83

<lb/>ergiebt sich die praktische Wichtigkeit der Sache. Dieser Abschnitt
<lb/>ist daher einer vorzüglichen Beachtung würdig.

<lb/>Der XX. Abschnitt (S. 285 — 92 ) ist dem Verfahren über
<lb/>Expropriations - Gegenstände gewidmet, welches grösstentheils von
<lb/>den Competenzbestimmungen ausgehet. Der Verf. begnügt sich hier,
<lb/>allgemeine Andeutungen zu machen, und Rubriken und Grundlagen
<lb/>an zugeben, deren Modification immerhin örtlich und provinciell
<lb/>verschieden sein muss. Diese Andeutungen gehen vorerst auf ge- 
<lb/>meinsame, jeden Theil des Verfahrens betreffende Punkte, dann auf
<lb/>das Abtretungs- und endlich auf das Entschädigungs-Verfahren.

<lb/>Ganz kurz berührt der XXI. Abschnitt den Kostenpunkt
<lb/>(S. 293—94.) sowohl hinsichtlich des Unternehmens, als der strei- 
<lb/>tigen Verhandlungen.

<lb/>Im XXII. Abschn. (S. 295—303.) wird vom Gesetzesum- 
<lb/>fange gesprochen, und es werden hier die wichtigen Fragen aufge- 
<lb/>worfen, ob es eines ganz neuen Gesetzes bedürfe? — ob eines
<lb/>eigenen Gesetzes für die Eisenbahnen? — was in das Gesetz,
<lb/>was blos in die Instruction gehöre? u. s. w.

<lb/>Der XXIII. Abschn. (S. 303—305.) handelt ganz kurz von bc-
<lb/>sondern Bestimmungen über Kanalbau, der XXIV. (S. 305 —12)
<lb/>von Eisenbahnen.

<lb/>Der hier im Wesentlichen bezeichncte reiche Inhalt dieser
<lb/>Blätter und dfe sachgemäße, auf Gesetz und Geschichte gegründete
<lb/>Benutzung desselben wird unser Urtheil rechtfertigen, dass der vor- 
<lb/>liegende Expropriations-Codex-eine recht schätzbare, der Verbrei- 
<lb/>tung werthe Gabe ist, und allerdings, wie der Ilr. Verf. in seinem
<lb/>Vorworte mit Wahrheit behauptet Int, mehr lieferte, als der Titel
<lb/>versprach. Diesem Werke gebührt auch der Ruhm, der erste
<lb/>Expropriations-Codex zu sein, und sich durch Wohlfeilheit vor lite- 
<lb/>rarischen Unternehmungen anderer Art auszuzeichnen. Nach den
<lb/>Aeusserungen des Hrn. Verf. in seinem Vorworte zu schließen,
<lb/>stehen ihm noch interessante Materialien für die Herausgabe einer
<lb/>weitern Abth'eilung zu Gebote, und wir können daher im Interesse
<lb/>der guten Sache nur wünschen, dass er uns die Mitlheifung derselben
<lb/>nicht lange vorenthalte.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0090.tif"
             n="84"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0090"/>
         <div xml:id="d17600e8166" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische  Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte ül&gt;er akademische
<lb/>Kchrlttea

<lb/>Spcciinen historico jnridicnm inangurale de potestatis civilis
<lb/>episcoporum praecipue Trajectinorum in regno Franco-
<lb/>rum initiis, atque incrementisquod etc. pro gradu doctoratus
<lb/>suramisqiie in jure Rom. et hodierno honoribus ac privilegiis/in
<lb/>Acad. Rheno-Trajectina, consequendis, publici ac solenni examini
<lb/>submittit MattMas de Hock, Rheno-Trajectinus. Trajecti ad
<lb/>Rh. ap. Rob. Natan. MDGGCXXXyill. iv. u. 200 8. 8.

<lb/>Die Untersuchungen, welche diese Abhandlung enthält, sind für das Kir- 
<lb/>chenrecht ebenso interessant, wie für die deutsche Staats- und Rechtsgeschichte.
<lb/>Die politische Stellung und Bedeutung der Bischöfe im fränkischen Reiche lässt
<lb/>sich natürlich nicht erkennen, ohne tiefere Blicke in den gesammten Verfassungs-
<lb/>Organismus des letzteren zu thun. Der Verf., ein tüchtiger Schüler Birn- 
<lb/>baumes, — dieser wird in der Vorrede nicht blos als derjenige bezeichnet,
<lb/>welcher die Veranlassung zu dieser Arbeit gab, sondern auch als hülfreicher
<lb/>Förderer derselben gerühmt, —: beurkundet überall eine sehr gute Kenntniss
<lb/>der Quellen seines Gegenstandes sowohl, als der dahin einschlagenden Literatur,
<lb/>insbesondere auch der deutschen, und verbindet hiermit ein eil redlichen Fleiss
<lb/>in der Forschung und eine kritische Behandlung des vorliegenden Materials,
<lb/>welcher alle Anerkennung zu Theil werden muss, wenn man sich auch nicht
<lb/>immer veranlasst finden sollte, den gewonnenen Resultaten beizustimmen. Ref.
<lb/>glaubt daher, diese Schrift der Aufmerksamkeit der deutschen Juristen mit Recht
<lb/>empfehlen zu können. Eine kurze Uebersicht des Inhalts wird die einzelnen Ver- 
<lb/>hältnisse namhaft machen, über welche der Verf. seine Ansichten in einem, wenn
<lb/>auch nicht immer classischen , doch jeden Falls fliessenden und leicht verständ- 
<lb/>lichen Latein entwickelt hat. Die ganze Abhandlung zerfällt in 12 §§.; auf diese
<lb/>folgen. 8. 179 —197. Addenda ; den übrigen Raum nehmen 19 Theses ein. Wir
<lb/>theilen im Folgenden zuerst die Ueberschriften der §§. mit, und bemerken dabei
<lb/>Einzelnes 'über den Inhalt derselben. — §. 1. De episcopis tanqnam lendibus
<lb/>regum. (p. 1 —10.). In welchem Sinne werden die Bischöfe fideles, homines,
<lb/>lendes genannt? Nicht in dem Sinne, in welchem diese Ausdrücke auch zur
<lb/>Bezeichnung der antrustiones gebraucht werden, sondern wie die Unterthanen
<lb/>des Königs überhaupt, oder deshalb, weil sie ,,partem regalis ministerii
<lb/>7iabenta (Capilul. v. 823. c. 12.). In dem Ausdruck leudes regit ist also keines- 
<lb/>wegs, wie deutsche Schriftsteller behaupten, das Band der trustis regia ange- 
<lb/>deutet; es hing auch die Verwaltung öffentlicher Aemter nicht von der Antru-
<lb/>sioneneigenscliaft ab; endlich war der Adel in den germanischen Reichen nach
<lb/>der Eroberung der Rom. Provinzen nicht durchaus ein Lehnsadel. — Convivae

<lb/>regis entsprechen den honorati bei den Römern.--Homines regii sind Leute

<lb/>niederen Standes, ihnen werden die homines ecclesiastici gleichgestellt. Aehnlich
<lb/>diesem Unterschied, welchen die L. Ripuariorum macht, ist der, welcher sich
<lb/>in der bis auf Pertz fälschlich für ein Capitulare gehaltenen L. Francorum
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0091.tif"
                n="85"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>85
</p>
            <p>

               <lb/>de Koch, de potestat, civ. episcoporum etc.

<lb/>findet, (sie galt höchst wahrscheinlich in den von den Hattuarii und Chaniovi
<lb/>ehemals occupirten Gegenden). — §.2. De parte, quam habuerunt episcopi in
<lb/>ipsius ritgni administratione in placitis regni generalibus (p. 11 —15.). Theil-
<lb/>nalime der Bischöfe an den placita regia; sie versahen zuweilen selbst die
<lb/>Functionen eines apocrisiarius ; der Verf. folgt hier den Angaben Hincmar’a
<lb/>de ord. palatin.— §. 3. De aliis placitis, quibus Interesse episcopi vel poterant
<lb/>vel debebant (p. 15 —18.). Abgesehen von den concilia ecclesiastica^ nahmen
<lb/>die Bischöfe auch Theil an den Versammlungen, welche nach dem Muster der
<lb/>Reichstage von den Duces und später von den missi t/sn/rUr gehalten wurden;
<lb/>den letzteren mussten sie beiwohnen. — §. 4. De episcopis tanquam ?nissis regiis
<lb/>(p. 19 — 31.). Die Bischöfe hatten auf den placita provincialia dieselben
<lb/>Functionen, welche den apocrisiarii auf den Reichstagen oblagen.. Von jenen
<lb/>placita sind aber die ebenfalls von den -/n'ssr' jährlich zum Behufe der Rechts- 
<lb/>pflege gehaltenen placita legitima zu unterscheiden. Der Verf. verbreitet sich
<lb/>noch weiter über die verschiedenen Arten der/&gt;/rtci7«und über das Verhaltniss der
<lb/>Bischöfe zu denselben, mit besonderer Beziehung auf sein Vaterland. — §. 5. De
<lb/>ordinaria episcoporum jurisdictione, imprimis synodali (p. 31 — 49.). Erste
<lb/>Anfänge der Jurisdiction der Bischöfe über Laien , Zusammenhang derselben
<lb/>mit den placita generalia und provincialia der -/n'ssr, sowie Zusammenhang der
<lb/>Jurisdiction der archidiaconi als missi episcoporum mit Acw placita legitima der
<lb/>missi.— §. 6. De ecclesiarum episcopalium possessionibus (p. 49 — 62.). Schil- 
<lb/>derung der .Vermögensverhältnisse der Kirchen sowohl im Römischen, als im
<lb/>Fränkischen Reiche.— §. 7. De ecclesiasticorum bonorum administratione per
<lb/>episcopos gerenda, ecclesiarumque oeconomis et defensoribus (p. 62 — 71.).
<lb/>Fleissige Zusammenstellung der hierher gehörigen Grundsätze aus dem Röni.
<lb/>und dem Germanischen Rechte. — §. 8. De episcoporum jurisdictione in colonos
<lb/>suos et clientes (p. 72—78.). Ausübung dieser Jurisdiction durch die vicedo-
<lb/>minij procuratores, archidiaconi, vielleicht auch die chorepiscopi. Vermehrung
<lb/>dieser Gewalt (immunitas). Advocati ecclesiarum. -— §. 9. De immunitate eccle- 
<lb/>siarum, bnprimis episcopalium (p. 78 — 92.). Spuren dieser Immunität im Rom.
<lb/>Recht, Umfang derselben bei den Franken bis auf die Zeit der Carolinger. —
<lb/>§. 10. De peculiaribus episcoporum juribus in civitates (p. 92 —129.). In den
<lb/>.Städten mit Rom. Verfassung hatten die Bischöfe nicht die Gewalt, welche ihnen
<lb/>in den zu ihrer Immunität gehörigen Grundstückeil zustand; Schilderung der
<lb/>Städteverfassung; erstes Beispiel der bischöflichen Herrschaft über eine Stadt
<lb/>iin zehnten Jahrhundert; häufigere Fälle einer solchen Herrschaft in Deutsch- 
<lb/>land urtd Veranlassung dazu. Bestimmung des Wesens und Umfangs dieser
<lb/>Herrschaft, und Schilderung der Verfassung der unter derselben stehenden
<lb/>Städte. — §. 11. De episcopis tanquam comitibus atque ducibus (p. 129 —133.).—
<lb/>§. 12. Peculiaria quaedam de episcopis Trajectinis (p. 133 —178.). Dieser Para- 
<lb/>graph enthält viele für die Rechtsgeschichte höchst interessante Specialitatem—
<lb/>In den Addenda theilt der Verf. noch dieStellen aus dem nach dem Abdruck seiner
<lb/>Abhandlung ihm zugekommenen vierten Bande der Monumenta Germaniae
<lb/>historica von Pertz mit, durch welche die von ihm aufgestellten und verlhei-
<lb/>digten Ansichten eine Bestätigung erhalten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0092.tif"
             n="86"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0092"/>
         <div xml:id="d17600e8387" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>IH. Berichte iiher rechtswissen- 
<lb/>schaftliche Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civilrecht und Prozess. Herausgegeben von
<lb/>JB$r* J. T. B, Unde, Dr. Th» O, L UlarezoII, 2Ur* A. W.
<lb/>von Schröter. Zwölfter Band. Erstes Heft. Giessen, Ferber,
<lb/>1838. S. 1 — 142. .

<lb/>I. Beiträge 'zu der Lehre von den Nichtigkeiten im Civilprozesse. Von

<lb/>Linde. SM —75.

<lb/>Nach einer Einleitung entwickelt der Verf. in den HH. 1 —13. die Grund- 
<lb/>sätze des Rom. Rechts über Nichtigkeiten (S. 5—44.), und geht dann auf das
<lb/>canonische Recht und von diesem auf die Behandlung der Lehre durch die
<lb/>Practiker bis auf die Zeit, wo die Reichsgesetze sich mit dem Gegenstände be- 
<lb/>schäftigten, über; hierauf stellt er im Z. 22.(8.71—75.) das Resultat auf, wel- 
<lb/>ches bei Betrachtung dieser Behandlung sich ergiebt. (Forts, folgt).

<lb/>II. Ueber die Verzinslichkeit illiquider Schulden. Vom Obergerichtsanwalt
<lb/>Rath Eminerieh zu Hanau. 8. 76—104.

<lb/>Unter illiquiden Forderungen versteht hier der Verf. „alle diejenigen,
<lb/>deren ursprünglicher Grund oder jetziges Bestehen überhaupt, oder deren von
<lb/>dem Kläger angegebene Grösse, oder deren Existenz in der Person des Klägers,
<lb/>oder endlich deren Schuldigkeit in seiner eigenen Person, der Beklagte, und
<lb/>zwar in den beiden letzteren Beziehungen ganz oder theilvveise, bestritten oder
<lb/>bezweifelt bat, ohne deshalb dem Richter, insoweit der Grund dieser Bean- 
<lb/>standung reicht, als einmuthwilliger und leichtfertiger Leugner oder Prozess- 
<lb/>führer zu erscheinen.44 Er sucht nun die Behauptung zu rechtfertigen, dass
<lb/>in allen Fällen einer solchen Illiquidität insoweit und solange sie vor- 
<lb/>handen ist, , selbst die Anstellung der Klage den Schuldner nicht in einen,
<lb/>zur Zinsenzahlung verpflichtenden Verzug versetze.

<lb/>UL Geht der von dem Erblasser ausgeubie Besitz durch die Erbschaflsan-
<lb/>tretung auf den Erben über ? Vom Dr. Ludw. Duncker, Univ.-Syndic.
<lb/>zu Marburg. 8. 105 —125.

<lb/>Der Verf. entwickelt und belegt zuerst die Regel, dass der Besitz auf diese
<lb/>Weise nicht übergehe. Dann erkennt er wegen L. 30. pr.D. e.v quib. caus. maj.
<lb/>IV. 6. die Ausnahme an, dass zu Gunsten der Usucapion der Besitz unmittelbar
<lb/>auf den Erben übergehe, indem die vom Erblasser begonnene Usucapion auch
<lb/>ohne Besitzergreifung fortlaufe. Nachdem erden Grund dieser Ausnahme unter- 
<lb/>sucht hat, bemerkt er, dass auch ausserdem noch hei denjenigen Iuterdicten,
<lb/>zu deren Begründung ein bestimmtes Maas oder eine bestimmte Zeit der Aus- 
<lb/>übung oder beides zugleich erfordert wird, der Besitz des Vorgängers dem
<lb/>Nachfolger zu Gute komme. Zuletzt bekämpft er noch die Ansicht Pfeiffer's,
<lb/>dass man zwar in Ansehung des Besitzes im rechtlichen Sinne einen Uebergang
<lb/>auf den Erben, auch ohne körperliche Apprehension, annehmen, in Ansehung
<lb/>; des Naturalbesitzes aber eine solche Apprehension erfordern müsse.
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0093.tif"
                n="87"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0093"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civilreeht u. Prozess. 87


<lb/>IV. Ueber die Nachweisung der Appellationssumme. Von Fl ach, O. A. II.
<lb/>zu Wiesbaden. 8. 126 —136.

<lb/>Es bezieht sich dieser Aufsatz auf frühere Verhandlungen zwischen Scholz
<lb/>dem Dritten und Linde in dieser Zeitschrift Bd. 10. H. 2. u. Bd. 11. H. 3. (Jahrb.
<lb/>1837. S. 55,9.1838. 8. 759.). Die Meinung des Verf, geht dahin, ,, dass das Be- 
<lb/>nehmen des Appellationsrichters zum Zwecke der Constatirung der Appella- 
<lb/>tionssumme ganz demjenigen analog ist, welches der Richter erster Instanz
<lb/>zur Beurtheilung seiner Competenz, wenn dieselbe auf zweifelhaften factischen
<lb/>Verhältnissen beruht, einzuhalten hat. Da der zu beweisende Gegenstand in
<lb/>dem Gesetze selbst seii e feste Bestimmung hat, so bedarf es keiner Aufstellung
<lb/>eines Beweisthema9s — eines Beweisinterlocuts —- von Seiten des Richters. Aber
<lb/>ein Beweisverfahren kann dabei allerdings verkommen; und wenn es vorkommt,
<lb/>so muss der Richter, wenn sein Verfahren nicht nichtig sein soll, bei der Aus- 
<lb/>führung der von den Parteien gebrauchten Beweismittel die dafür in den Ge- 
<lb/>setzen vorgeschriebenen Formen beobachten.

<lb/>V. Besondere Klage wegen nicht stipulirter Zinsen. Vom Obergerichtsan-

<lb/>icalt Rath Emm-erich zu Hanau. 8. 137 — 142.

<lb/>Die Regel, dass nicht ausbedungene Zinsen nach Bezahlung der Haupt- 
<lb/>schuld oder erfolgter Verurtheilung hierzu, nicht mit einer besondern Klage
<lb/>eingefordert werden können, leidet eine Ausnahme, wenn gegen das, die Zin- 
<lb/>sen nicht erwähnende Urtheil von dem Verurtheilten Appellation eingelegt und
<lb/>dadurch die Zahlung des Judicats lange aufgehalten wurde; in diesem Falle
<lb/>soll der Sieger, wenn nicht der Appellationsrichter von selbst den Appellanten
<lb/>zur Bezahlung der Zinsen der Zwischenzeit, von der Entscheidung erster Instanz
<lb/>bis zum Appeliationserkermtniss, verurtlieilt, eine actio utilis zur Einforderung
<lb/>dieser Zinsen der Zwischenzeit haben. Der Verf. untersucht nun die Natur und
<lb/>den Umfang dieser Ausnahme.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, zunächst für das
<lb/>Königreich Sachsen. Herausgegehen von dem voigtländischen
<lb/>juristischen Vereine. Leipzig, B. Tauchnitz jun. 1838. 8. Ersten
<lb/>Bandes Sechstes Heft. S. 495 — 574. Zweiten Bandes Erstes
<lb/>Heft. S. 1 — 96.

<lb/>Die vorliegenden zwei Hefte dieser schon im vorigen Jahrgange d. Jahrb.
<lb/>8. 473. empfohlenen Zeitschrift (vgl. auch ebendas. 8. 955. f. u. 1041. ff.) ent- 
<lb/>halten ausser vielen Praejudizien, Miseellen u. dgl. folgende Abhandlungen:

<lb/>XXV. lieber das Gesetz über Annahme und Ausgabe des Conventions- und
<lb/>Preussischen Geldes nach einem festen Course vom 8. Jan. 1838. und
<lb/>dessen Anwendung. Vom A. G. Praesid. Ritter Dr. Beck. 8. 405 — 500.

<lb/>Mittheilung der Entscheidungsgründe zweier Urtel des A. G. zu Leipzig in
<lb/>zwei Prozessen, zu welchen das obige Gesetz nebst den dazu gehörigen Ausfüh- 
<lb/>rungsverordnungen vom 2. Febr. n. 2. Apr. dess. Jahres Anlass gegeben haben.

<lb/>XXVI. Einige Bemerkungen , die nothwendige Subhastalion von Grund- 
<lb/>stücken betreffend. Vom A. G. R. Roux. S. 501 — 522.

<lb/>Der Verf. spricht über folgende Satze nach Sachs. Rechte : I. Nur in die- 
<lb/>jenigen Grundstücke kann mit der Hülfsvollstreckung verfahren werden, an wel- 
<lb/>chen dem Schuldner das Civileigenthum zusteht, II. Zu den nothwendigcn Er-
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0094.tif"
                n="88"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0094"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>88
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung

<lb/>fordernissen des Subhastationsverfahrens gehört keineswegs die specielle Be- 
<lb/>kanntmachung der bevorstehenden Subliastation an den Schuldner. III. Der Zu- 
<lb/>schlag (addictio) ist keine wesentliche Formalität bei dem Subhastationsver fahren,
<lb/>und begründet an.stph weder Rechte noch Verbindlichkeiten. IV. Der höchste
<lb/>Licitant bei der wegen einer ausgeklagten Schuld veranstalteten Subhastation ist
<lb/>nicht berechtigt, die Uebergabe £u verlangen, wenn vorher zu des ausgeklagten
<lb/>Schuldners Vermögen Concurs entsteht. V. lieber den Anspruch des ausklagen- 
<lb/>den Gläubigers auf Befriedigung aus dem Erlöse für das gerichtlich versteigerte
<lb/>Pfandstück. VI. Die Obliegenheit des Richters, sich um die Verhältnisse der
<lb/>der ihm unbekannten Kauflustigen vor Annahme der Gebote zu bekümmern, be- 
<lb/>zieht sich nicht hlos auf die Zahlungsfähigkeit, sondern auch auf die politische
<lb/>Befähigung der Licitanten, den Civilbesitz am feilstehenden Grundstücke zu
<lb/>erwerben.

<lb/>XXVII. Ueber das Wesen der exceptio litis ingressum impediens. Ein Rechts-
<lb/>fall, imtgetheilt vom Dr. Tauchnitz. S. 523 — 525.

<lb/>Eine Einrede, zu deren Bescheinigung eine Urkunde gleich im ersten Ver- 
<lb/>fahren producirt ist, verliert nach Sachs. Recht die Eigenschaft einer exc. Ul.
<lb/>ingr.imp., wenn der Product sich zur eidlichen Diffession der Urkunde erbietet,
<lb/>oder sogar der Producent zur Abwendung der Diffession sich fex recognitio per
<lb/>testes bedienen will.

<lb/>XXVIII. Beiträge zum Sächsischen Güterrecht der Ehegatten. Vom Geh.
<lb/>Reg. R. Emminghaus in Weimar. 8. 526 — 535.

<lb/>Das K. Sachs. Publicandum v. 7. Jun. 1821. über die Frage, ob ein Ehemann
<lb/>die zu dem Einbringen seiner Ehefrau gehörenden Gelder und andere Sachen
<lb/>ohne ihre Zuziehung in Empfang nehmen und darüber quittiren könne, ist den
<lb/>22. Mai 1826. seinem wesentlichen Inhalte nach wörtlich für das Grossherzog- 
<lb/>thum Sachsen promulgirt worden. Der Verf. theilt die auch für gemeines liecht
<lb/>interessanten Entscheidungsgründe dreier Urtel über einen nach jenem Gesetz
<lb/>zu beurteilenden Rechtstall mit;

<lb/>XXIX. 1Ueber die Bedingungen, unter welchen die Bestellung einer noth-
<lb/>wendigen Servitut statthaft ist. Ein Rechtsfall, mügctheilt vom G. D.
<lb/>Kasten. S. 536—541*.

<lb/>In dem Rechtsfall, in welchem drei mitgetlieilte Urtel ergangen sind, han- 
<lb/>delte es sich darum, oh wirklich ,ein Fall der Notwendigkeit, wegen dessen ein
<lb/>Nothweg bestellt werden müsste,* vorliege.

<lb/>XXX. Einige Bemerkmigen zu den Bestimtnungen des Heimathsgesetzes vom
<lb/>26. Nov. 1834. über Ausiveisung und Aufnahmeverweigerung. Vom Geh.
<lb/>Dftn. Secr. Thtmmig. S. 545 — 551.

<lb/>Der Verf. theilt vorzüglich die vom Ministerium des Innern bei der Anwen- 
<lb/>dung des §. 16. 17. u. 27. des angegebenen Gesetzes befolgten Grundsätze mit,
<lb/>und erläutert die meisten derselben durch vorgekommene Fälle.

<lb/>I, BemerJcupgen zu dem, im 6. Hefte des 1. Bandes d. Zeitschrift S. 495.flgd.

<lb/>mjilgetheiUen Aufsatze des Hrn. A. G. Praes. Dr. Beck. Vom Kramer-
<lb/>consulenten Dr. Mot he s zu Leipzig. S. 1 — 5.

<lb/>Diese Bemerkungen beziehen sich tlieils darauf, dass die Sachs. Gerichts- 
<lb/>höfe die Prüfung der Verfassungsmässigkeit und Rechtmässigkeit einer Ministe-
<lb/>rialVerordnung zu ihrer Competenz rechnen, theils auf einige mit dem Ges. vom
<lb/>8. Jan. 1838. zusammenhängende Fragen*

<lb/>II. Ueber beständige Sonderung von Tisch und Bette nach canon. Recht. Vom
<lb/>A. G. Beis. Dr. v. Weber. S. 6—43.

<lb/>Das K. Sachs. Ges. über privilegirte Gerichtsstände u. s. w. unter G. vom
<lb/>28. Jan. 1835. hat vorgeschrieben, dass in Scheidungsfällen sich nach deirGrund-
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0095.tif"
                n="89"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>zunächst für das K. Sachsen,
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>sätzen des Rechts der Kirche, zu welcher der Beklagte gehört, und also, wenn
<lb/>Beklagter dem katholischen Glaubensbekenntnisse zugethan ist, nach dem canon.
<lb/>Recht zu richten ist, es soll jedoch, wenn diesem nach auf beständige Schei- 
<lb/>dung von Tisch und Bett erkannt wird, dieselbe für den klagenden evangelischen
<lb/>Theil wie eine Scheidung vom Bande, eine erkannte Scheidung der letzteren Art
<lb/>aber für den klagenden katholischen Theil nur wie beständige Scheidung von
<lb/>Tisch und Bette gelten. Der Verf. untersucht nun auf Veranlassung dieser Be- 
<lb/>stimmung: in welchen Fällen das kanon. Recht die beständige Sonderung von
<lb/>Tisch und Bett verstattet und wiefern insbesondere die zeither durch Gesetze
<lb/>oder Gerichtsgebrauch anerkannten Ehescheidungsgründe der Protestanten nach
<lb/>canon. Recht zur separatio perpetua ausreichen. Der Verf. zeigt nun, dass nach
<lb/>canon. Recht nur wegen Ehebruchs und der ihm, im Sinne dieses Rechts, gleich- 
<lb/>gestellten fleischlichen Vergehen, namentlich Sodomie, die beständige Sonde- 
<lb/>rung von Tisch und Bett zulässig sei, nicht aber auch wegen der übrigen in
<lb/>Sachsen angenommenen Entscheid un gsgründe: desertio malitiosa, quasi desertio^
<lb/>Lebensnachstellungen, vier- oder mehrjährigen Zuchthausstrafe, unheilbaren
<lb/>Wahnsinns.

<lb/>III. Bemerlcungen über die Cojitravindication bei der Negatorienklage. Vom
<lb/>A. R. Dr. Treitschke. 8. 44—51.

<lb/>Nach einleitenden Worten über den Klaggrund äer'negatoria actio (Eigen- 
<lb/>thum), die Beweislast bei derselben (auf Seiten des Beklagten), das Eigenthum
<lb/>des Klägers (nicht blos Civil- sondern auch schon prätorisches Eigenthüm) und
<lb/>den Beweis dieses Eigenthums von Seiten des Klägers (nicht blosse summarische
<lb/>Bescheinigung oder Beibringung, wie Manche behaupten, weder nach gemeinem
<lb/>noch nach Sachs. Recht), spricht der Verf. zuerst von dem Falle der Contravin-
<lb/>dication, wenn der mit der negatoria Belangte selbst Besitzer des Grundstückes
<lb/>zu sein behauptet, indem er sich hierbei auf allgemein im Gerichtsbrauche an- 
<lb/>genommene Grundsätze bezieht. Hierauf betrachtet er den schwierigeren Fallj
<lb/>wenn der Beklagte zwar das Eigenthum des Grundstücks, welches der Kläger für
<lb/>das seinige ausgiebt, sich zuschreibt, dabei aber eventuell, für den Fall, dass
<lb/>der Kläger sein Eigenthum beweisen sollte, daneben auf eine Servitut sich be- 
<lb/>zieht. Der Verf. erklärt die in einer solchen Ausflucht enthaltenen zwei Behaup- 
<lb/>tungen nur für scheinbar unvereinbar, und führt demgemäss aus, dass in dem
<lb/>Glauben des Beklagten, nicht der Kläger, sondern er sei Eigentliümer des Grund- 
<lb/>stücks, kein Grund gefunden werde, ihn vom Beweise einer auf selbigem erwor- 
<lb/>benen Servitut auszuschliessen.

<lb/>IV. Die Bestimmung der Gesindeordnung vom 10. Jan. 1835. §. 98.; „ Das

<lb/>Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung sofort verlassen,
<lb/>1) wenn es durch Misshandlungen von der Herrschaft in Gefahr des Lebens und
<lb/>der Gesundheit versetzt worden, ' 2) Wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne
<lb/>solche Gefahr, jedoch mit ausschweifender oder, ungeachtet vorgängiger
<lb/>obrigkeitlicher Ermahnung, beharrlich mit grosser Härte behandelt hat," er- 
<lb/>läutert durch einen Administrativ •Justiz fall vom Geh. Min. Secr. Thimmig.
<lb/>S. 52 — 62.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Ueber Verleihung der Bergwerkswasser nach Sächsischem Bergrecht.

<lb/>Vom Prof. Lehmann. S. 63 — 68.

<lb/>. Die Wasser, welche dem Bergbau eigentümlich zustehen, (wohin
<lb/>die durch den Bergbau selbst erschrotenen, die für denselben eigends aufgesam- 
<lb/>melten und unter irgend einem Rechtstitel acquirirten, und die für denselben
<lb/>erkauften Wasser gehören,) dürfen von den Bergämtern nicht allein zum Berg- 
<lb/>werksgebrauch , sondern auch zu andern Zwecken verliehen werden. Die
<lb/>nicht eigentümlichen Wasser, welche 1) aus einem zum Regal gehörigen
<lb/>Flusse oder Bache entnommen, und a) aus dem Freien gemuthet werden, können
<lb/>nach dem Herkommen zu Bergwerksgebrauch (dabei vom Erbfluss) verliehen wer-
<lb/>deif-, b) diejenigen, welche aus dem Nichtfreien gemuthet werden, müssen nach
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0096.tif"
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         <div xml:id="d17600e8880" n="IV:">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173713_05+1839_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>90 Juristische Bibliographie.


<lb/>dem Herkommen dem Bergbau abgetreten werden. 2) Von den im Eigenthum
<lb/>einer Commun oder Privatperson befindlichen Wassern muss jeder Eigentümer,
<lb/>soviel er entrathen kann, des Eigenthumsrechts Unbeschadet, zum Bergbau
<lb/>hergeben; der letztere muss sich aber deshalb mit dem Eigenthümer wegen Ab- 
<lb/>tretung verständigen, (gewöhnlich Auskauf des Grundstücks).
</p>
            <p>

               <lb/>TV. Juristische Bibliographie*).

<lb/>1. Besset, — Geber die gemischten Ehen in kirchlicher und legislativer Hin- 

<lb/>sicht. Frankfurt a. M., Sauerländer. 92S.gr. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>2. Grundier, Dr. Carl Aug., —Das im Königreich Bayern geltende katho- 

<lb/>lische und protestantische Kirchenrecht in einem systematischen Umriss mit
<lb/>Hinweisung auf die altern und neuern dasselbe betreffenden Gesetze und
<lb/>Schriften und auf das in den deutschen Bundesstaaten geldende gemeine
<lb/>Kirchenrecht. Ein Handbuch für kathol. und prot. Geistliche u. Juristen.
<lb/>Nürnberg, Campe, vin. u. 246. S. gr. 8. (1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>3. Luden, Dr.Karl, — Das Retentionsrecht. Eine civilrechtliche Abhand- 

<lb/>lung. Leipzig, Voss. xn. u. 248. S.gr. 8. (1 Thlr. 9 Gr.).

<lb/>4. v, Scheurl, Dr. Christ. Gottl. Adolf,— Vom Nexum. Ein Beitrag zur Ge- 

<lb/>schichte des Rom. Rechts. Erlangen, Bläsing. 62. S. gr. 8. (geh. 8 Gr.).

<lb/>5. Sintenis , Dr. Carl Fried. Ferd., — Erläuterungen über verschiedene

<lb/>Lehren des Civilprozesses nach Linde’s Lehrbuch, in einzelnen Abhand- 
<lb/>lungen. Heft I. Giessen, Heyer Vater. XIV. u. 210. 8. gr. 8. (20 Gr.)

<lb/>6. r. Fanger.ow, Dr. Karl Adolph, — Leitfaden zu Pandecten-Vorlesungen.

<lb/>1. Bandes 1. Abtheil. (1. Buch; Allgem. Lehren), 2. Abtheil. (2. Buch: 8. g.
<lb/>Familienrecht; 3. Buch: Dingliche Rechte). Marburg, Eiwert. xxi. und
<lb/>825 8. gr. 8. (Carton. 3 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>7. Warnkönig, Leop. Aug,— Flandrische Staats- und Rechtsgeschichte bis

<lb/>zum Jahr 1305. Bd. 3. Abth. 2. Tübingen, Eues. vi. u. 244. 8. gr. 8.
<lb/>(1 Thlr. 18 Gr.). .

<lb/>8. Wasserschieben, Dr. Herrn. — Beiträge zur Geschichte der vorgratiani-

<lb/>schen Kirchenrechtsquellen. Leipzig, Beruh. Tauchnitz jun. vi. u. 191. 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 1 Thlr. 8 Gr.). t '
</p>
            <p>

               <lb/>") Es sind Mer nur diejenigen inLeipzIg bereits ausgegebenen Bücher berücksichtigt
<lb/>worden, welche das Jahr 1839. auf dem Titel führen.
</p>
            <p>

               <lb/>1 -A

<lb/>(Hierbei Intelligenzblatt Nr.
</p>
            <p>

</p>
         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0097.tif"
             n="91"
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         <div xml:id="d17600e8984" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17600e8989" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Die Anfänge der christlichen Kirche und ihrer Verfassung. Ein geschichtlicher Versuch von Richard Rothe, Prof. der Theologie u.s.w. Band I. Buch I-III, nebst einer Beilage über die Echtheit der Ignatianischen Briefe. Wittenberg, Zimmermann. 1837 Ueber den Ursprung des Episcopats in der christlichen Kirche. Prüfung der neuesten von Herrn Dr. Rothe aufgestellten Ansicht. Von Dr. Ferd. Chr. Baur, Prof. u.s.w. Tübingen, Fues. 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recens i onen.

<lb/>1. Die Anfänge der christlichen Kirche und ihrer Verfassung.
<lb/>Ein geschichtlicber Versuch von Richard Rothe» Prof., der
<lb/>Theologie u. s. w. Band 1. Buch I—III, nchst einer Beilage über
<lb/>die Echtheit der'IgnatianisChen Briefe. Wittenberg, Zimmermann.
<lb/>1837. 786 8. 8. (3 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>2. lieber den Ursprung des Episcopats in der christlichen
<lb/>Kirche. Prüfung der neuesten von Herrn J9r« Rothe ausge- 
<lb/>stellten Ansicht. Von J&amp;r» I?erd. Clir. Raur« Prof. u. s. w.
<lb/>Tübingen, Fucs. 1838. xn. u. 187 8. 8. (1 Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Jü#v Jacobson zu Königsberg.

<lb/>Nicht leicht hat eine Schrift gleich nach ihrer Erscheinung ein
<lb/>so grosses Aufsehen erregt und so vielfachen Widerspruch hervor- 
<lb/>gerufen, als Rothe’s: die Anfänge der christlichen Kirche. Das
<lb/>Berliner politische Wochenblatt zählt sie „zu den funestesten Er- 
<lb/>scheinungen unserer Zeit“ und findet darin eine ketzerische Rich- 
<lb/>tung, modernes Heidenthum, die Religion des Diesseits. Die evan- 
<lb/>gelische Kirchenzeitung (im Vorworte zum Jahrgange 1838.) hat
<lb/>sich mit Entschiedenheit dagegen ausgesprochen und erklärt, die
<lb/>Schrift stehe zur Kirche in einem ähnlichen Verhältnisse, wie
<lb/>Strauss Leben Jesu zum Christenthume. Von andern Seiten her
<lb/>ist dem Verf. eine in hierarchischen Vorurtheilen befangene katho-
<lb/>lisirende Richtung beigelegt (so von Rettberg in den Gott, gelehrten
<lb/>Anzeigen 1837. Nr. 178—180., von Baur in den Jahrbüchern für
<lb/>wissenschaftl. Critik. März 1838. Nr. 52. flg. und in der oben ge- 
<lb/>nannten Abhandlung), ja selbst eine offenbare Untergrabung der Frei- 
<lb/>heit der evangelischen Kirche, so dass viele Geistliche des Gross-

<lb/>Krit. Jahrb. t. d.KW. Jahrg.IH. H.IT. 7
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0098.tif"
                   n="92"
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               <p>

                  <lb/>92 Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. cliristl. Kirche.
</p>
               <p>

                  <lb/>herzogthums Baden, wohin seitdem Rothe als Professor des neuen
<lb/>theologischen Seminars zu Heidelberg vocirt worden, schon förmlich
<lb/>den Wunsch ausgesprochen haben, es möchte ihm diese Stelle ent- 
<lb/>zogen werden (s. das Badische Kirchenblatt 1838. No. 23., die allg.
<lb/>Kirchenzeitung 1838. No. 144. Sp. 1166 —1168.— Dagegen vergl.
<lb/>man aber eben da No. 155. Sp. 1255. 1256.).

<lb/>Ohne uns durch solche Urtheile und Wunsche in unsrer eignen
<lb/>Ansicht irgend bestimmen zu lassen, wollen wir mit Unbefangenheit
<lb/>sowohl die philosophische, als historische Seite dieses die Grundlagen
<lb/>des Kirchenrechts berührenden Werks zu würdigen suchen. Wir wer- 
<lb/>den dabei einer nähern Entwicklung mancher Punkte uns enthalten
<lb/>und mehrfach auf Resultate hinweisen können, da wir selbst vor
<lb/>einigen Jahren in zwei Bänden kirchenrechtlicher Versuche For- 
<lb/>schungen über verwandte Gegenstände veröffentlicht haben.

<lb/>Als den eigentlichen Kern seines Werks betrachtet Herr Rothe
<lb/>das erste Buch (S. 1 —138.) „das Verhältniss der Kirche zum Chri-
<lb/>stenthume an sich." Die beiden folgenden Bücher sind ihm mehr
<lb/>blosses Beiwerk. Das zweite behandelt „die Entstehung der christ- 
<lb/>lichen Kirche" (S. 141 — 551.), das dritte „die Entwickelung des
<lb/>Begriffs der christlichen Kirche in ihrem ersten Stadium“ (S. 555 —
<lb/>711.). Nächst dem ersten Buche legt er noch besonderes Gewicht
<lb/>auf das zweite Hauptstück des zweiten Buchs „ die Gründung der
<lb/>eigentlich so zu nennenden christlichen Kirche," gegen welches na- 
<lb/>mentlich die in der Ueberschrift genannte Schrift von Baur gerich- 
<lb/>tet ist, deren Verbindung mit dieser Anzeige dadurch gerechtfertigt
<lb/>ist. Das erste Hauptstück des zweiten Buchs „die Entstehung christ- 
<lb/>licher Gemeinden und einer christlichen Gemeindeverfassung" bildet
<lb/>die Grundlage sowohl für das zweite Hauptstück, als das noch zu
<lb/>erwartende vierte Buch, welches die Organisation der christlichen
<lb/>Kirche im Laufe ihres ersten Stadium (d. i. bis zu Constant in)
<lb/>historisch entwickeln soll.

<lb/>Hiernach ergiebt sich ungesucht die Ordnung, welche bei die- 
<lb/>ser Beurtheilung zu befolgen sein dürfte. Wir betrachten nämlich
<lb/>zuerst den Inhalt des ersten Buchs d. i. das Verhältniss des Staats
<lb/>und der Kirche, dann die geschichtliche Ausführung über den Be- 
<lb/>griff und die Verfassung der Kirche. Die mehr theologischen Mo- 
<lb/>mente, welche schon anderweit vielfach besprochen sind, und den
<lb/>kritischen Jahrbüchern ferner liegen, lassen wir billig gegen die
<lb/>historisch-rechtliche Bedeutung der Untersuchung zurücktreten.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0099.tif"
                   n="93"
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               <p>

                  <lb/>Rothey die Anfänge u. Verfassung d. cliristl.Kirclic. 93

<lb/>Bezeichnen wir zunächst den Standpunkt, von welchem der
<lb/>Verf. bei allen seinen Untersuchungen ausgeht, so ist dieser als der
<lb/>christliche anzuerkennen. Er spricht daher nur von der Kirche als
<lb/>der christlichen und eben so von dem Staate in seiner höchsten Po- 
<lb/>tenz als dem christlichen. Mit Recht hat er es übrigens für nöthig
<lb/>gehalten, nachzuweisen, wie sich das religiose Leben, noch ehe es
<lb/>sich zur Kirche gestaltete, zum politischen verhielt (§.9. 8. 66. Hg.).
<lb/>In der allgemeinen philosophischen Entwicklung hat er aber das Ver- 
<lb/>hältnis» des nicht christlichen Staats zur Kirche unbeachtet gelassen,
<lb/>was wir billigen, da ein gegenseitig wirksames und förderndes Ver- 
<lb/>hältnis» zwischen diesen nur ausnahmsweise cintreten wird.

<lb/>Schon bei einer andern Gelegenheit hat Rec. in diesen Jahr- 
<lb/>büchern (Band III. S. 333.) die verschiedenen Seiten gewürdigt,
<lb/>welche bei der Auffassung der Verbindung von Staat und Kirche
<lb/>festgehalten werden können. Herr Rothe hat der philosophischen
<lb/>Betrachtung überwiegend seinen Eifer zugewendet. Die Geschichte
<lb/>berührt er kürzer und bedient sich derselben, um die Richtigkeit
<lb/>seiner philosophischen Auffassung zu bestätigen.

<lb/>Der Grund der meisten Differenzen, welche bei Entwickelung
<lb/>der Ansichten über das Verhältnis von Staat und Kirche hervortre- 
<lb/>ten, liegt vorzugsweise in der abweichenden Begriffsbestimmung des
<lb/>Staats und der Kirche selbst. Der Verf. bezeichnet darum erst den
<lb/>Gegenstand seiner Untersuchung, entwickelt dann diese Begriffe und
<lb/>geht hierauf zu ihrem Verhältnisse über.

<lb/>Alles religiöse und insbesondere das christliche Leben bedingt
<lb/>nothwendig Gemeinschaft und Einheit, die zunächst innerlich besteht,
<lb/>dann aber auch äusserlich hervortreten muss. Eine solche Gemein- 
<lb/>schaft wollte der Erlöser als Gottes- odery Himmelreich begründen.
<lb/>Er verkündet zugleich eine Vollendung dieses Reichs, und lässt eben
<lb/>so, wie nach ihm die Apostel „diese Vollendung bestimmt auf dieser
<lb/>Erde eintreten, in dem Diesseits, nicht etwa in einem rein übersinn- 
<lb/>lichen Jenseits, das für unser Denken eine leere und unausfiillbare
<lb/>Abstraction ist" (S. 7.). Dabei werden wir gewarnt vor der Ver- 
<lb/>wechslung des Gegensatzes des Diesseits und Jenseits mit dem Gegen- 
<lb/>wärtigen und Zukünftigen, indem man schon in dem gegenwärtigen
<lb/>Diesseits die volle Wirklichkeit des göttlichen Reichs zu sehen ver- 
<lb/>meint, welche die Sehnsucht und Hoffnung des Christen erst von
<lb/>dem künftigen Diesseits erwartet (S. 10.). (Darüber noch unten.
<lb/>M. s. 8.66.).
</p>
               <p>

                  <lb/>7
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0100.tif"
                   n="94"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>94 Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. cliristl. Kirche.

<lb/>Die Vollendung des Reichs Gottes selbst wird von zweifacher
<lb/>Seite her bewirkt, einerseits von der schöpferischen That Gottes,
<lb/>sodann durch die eigne freie That der in den Prozess der Erlösung
<lb/>eingegangenen Menschheit, so dass die Vollendung der religiös sitt- 
<lb/>lichen Zustände der Menschen schlechterdings Ergebniss ihrer ge- 
<lb/>schichtlichen Entwicklung ist.

<lb/>Nun stellt sich die Aufgabe: von der Form des vollende- 
<lb/>ten Reichs Gottes nach der letzten Seite hin, d.h. insofern
<lb/>cs eine Gemeinschaft ist, eine sichere Vorstellung zu
<lb/>construiren. Hier bieten sich aber nur zwei Formen der Gemein- 
<lb/>schaft dar, die Kirche und der Staat (im weitesten Sinne des Worts)
<lb/>und die Frage bestimmt sich daher näher: Ob das vollendete
<lb/>Reich Gottes, als die vollendete christliche Gemeinschaft,
<lb/>als Kirche zu denken sei oder als Staat? (S. 12.)

<lb/>Die Aufgabe selbst ist von hoher Bedeutung, denn durch ihre
<lb/>Lösung wird ein .Maassstab gewonnen für die Beurtheilung der ge- 
<lb/>schichtlichen Erscheinungen des Christenthums, so wie die norma- 
<lb/>tive Idee der Thätigkeit Jur das Reich Gottes selbst, d. h. für alles
<lb/>christliche Handeln überhaupt (vgl. S. 87. 88. Anm. 4.).

<lb/>Was nun die Begriffe von Staat und Kirche betrifft (§. 3. 4.),
<lb/>so erklärt sich der Verf. gegen „die seichte Ansicht," die in dem
<lb/>Staat nur eine Anstalt sieht, um das äussere und zeitliche Wohl der
<lb/>Menschen zu sichern, und allenfalls auch noch, um durch äussere
<lb/>bürgerliche Zucht und Bildung die innere religiöse zu unterstützen,
<lb/>einen blossen Polizeistaat, die bürgerliche Gesellschaft, ein mecha- 
<lb/>nisches Gerüste für die ungeistigen, äusserlichen, rein irdischen
<lb/>Zwecke (nach Hegel). Diese Ansicht ist überwunden, und der Staat
<lb/>ist vielmehr „die Wirklichkeit des sittlichen Lebens, d. h. des mensch- 
<lb/>lichen Lebens als solchen, in der selbstbewussten Entfaltung seines
<lb/>immanenten Organismus, — als die wesentliche, natürliche und na- 
<lb/>türlich nothwendige, als die specifische Form, unter welcher das
<lb/>menschliche Leben als solches sein Dasein nicht nur, sondern seine
<lb/>Wirklichkeit hat" — „Daher darf auch im Staate, seinem Begriffe
<lb/>nach, kein wesentliches Element und Moment des menschlichen Le- 
<lb/>bens als solchen fehlen" — „Der Zweck des Staats umfasst die To- 
<lb/>talität der sittlichen Zwecke." Natur und Vernunft sind in ihm ver- 
<lb/>eint in nationaler Bestimmtheit. Weil aber „die concrete Bestimmt- 
<lb/>heit, unter welcher das menschliche Dasein ursprünglich gesetzt ist,
<lb/>die nationale ist, gründet es sich, dass die natürliche und angeborne
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0101.tif"
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               <p>

                  <lb/>Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. christl.Kirclie* 95

<lb/>specißsche Form der menschlichen Gesellschaft als einer sittlichen,
<lb/>d. h. als einer wirklich menschlichen, gerade die politische ist,
<lb/>der Staat.“ So rechtfertigen sich auch die besondere Staatsformen,
<lb/>und „die Katholicität ist deshalb durch den Begriff des Staats selbst
<lb/>an diesem negirt.“

<lb/>Davon scheint sich nun die Kirche bestimmt abzusondern, in- 
<lb/>dem neben den'sittlichen ,,noch eine andere Kategorie von Zwecken
<lb/>und eine auf sie sich beziehende Gemeinschaft übrig bleiben', welche
<lb/>nicht minder berechtigt sind, die in der bewussten Beziehung der
<lb/>menschlichen Natur auf Gott begründeten, d. i. die religiösen.“
<lb/>Für diese ist der Kirche ihr Ort anzuweisen, und sie ist also die re- 
<lb/>ligiöse Gemeinschaft, wie der Staat die sittliche. Die Kirche aber,
<lb/>„wiewohl ursprünglich innerliche, ist doch wesentlich zugleich iiusscre
<lb/>Gemeinschaft,“ denn dies ist der religiösen Gemeinschaft überhaupt
<lb/>wesentlich, und ergiebt sich schon daraus, dass die Kirche als Ge- 
<lb/>meinschaft für einen bestimmten Zweck gedacht wird, folglich ein
<lb/>gemeinsames Wirken dafür bedingt.

<lb/>Nun lässt sich auch der Unterschied erkennen. Der Staat hat
<lb/>sein äusseres Element unmittelbar, die Naturseite des* menschlichen
<lb/>Daseins, die Volksgemeinheit. Für die rein und ausschliesslich reli- 
<lb/>giöse Gemeinschaft sind aber die nationalen Bestimmtheiten der
<lb/>menschlichen Natur etwas völlig fremdartiges, ja sogar widerstre- 
<lb/>bendes: denn die Kirche hat als unabwcisliche Momente Katholicität
<lb/>und Einheit, wozu noch kommt, dass sie eine complexe*) ist, d. h.
<lb/>eine sich in untergeordnete Einheiten dirimirende und eben aus die- 
<lb/>sen sich in-sich zusammenschliessende, eine organisirte, d. h. eine
<lb/>in ihre immanenten Unterschiede dirimirte.

<lb/>Kehren wir nun zur obigen Frage zurück: ob das vollendete
<lb/>Reich Gottes auf Erden als Staat oder als Kirche zu denken sei?:
<lb/>so ist dieselbe nach dem Verf. (§. 5.) als völlig unthunlich zurück- 
<lb/>zuweisen. Die beiden bisher betrachteten Begriffe lassen sich näm- 
<lb/>lich nur in abstracto logisch trennen und sind in concreto nicht
<lb/>real. Ihre Scheidung erfolgt unter der Voraussetzung, dass das
<lb/>Sittliche und Religiöse von einander abstrahirt aufgefasst werden
<lb/>könne. y In concreto zeigt sich jedoch, dass beide Begriffe identisch
<lb/>sind, indem in ihrem reinen und strengen, d. h. näher in ihrem chrisl-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diesen Ausdruck scheint der Verf. aus Amhrosiastes (Hilarius?) ad
<lb/>Epii. IV, 11. entlehnt zu haben; Ubi omnia toca complexa est ecclesia*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0102.tif"
                   n="96"
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               <p>

                  <lb/>96 Rothe, die Anfänge ^Verfassung d. cliristLKirclie.

<lb/>liehen Gehalt die Scheidung nicht besteht. In der Wirklichkeit be- 
<lb/>zeichnen sie nur zwei in abstracto unterscheidbare Momente Eines
<lb/>und desselben Begriffs: denn das Sittliche in seiner Wahrheit ist
<lb/>eben das Religiöse, und das Religiöse hat concrete Wirklichkeit nur
<lb/>als das Sittliche. Verschieden sind beide nur in Folge der Sünde.
<lb/>In der Gemeinschaft der vollendeten Erlösung muss diese Ver- 
<lb/>schiedenheit aufgehoben sein. Der vollendete Staat ist der religiöse
<lb/>(nicht Theokratie. S. 30. 31. Anm. 18. 8. 68. s. unten), und zieht
<lb/>nun alle Momente und Functionen an sich, die man als der kirch- 
<lb/>lichen Gemeinschaft zugehörig betrachten möchte. Es erscheinen
<lb/>darum als constitutive Elemente des vollendeten Staatsorganismus
<lb/>Lehre oder Unterricht, Cultus und Disci^lin. Die letztere
<lb/>wird religiöse Erziehung. Die Lehre wird zugleich religiös und an
<lb/>sich menschlich, so dass Theologie und Philosophie (im weitesten
<lb/>Sinne des Worts) coincidiren. Die Andacht, Natur- und Gottesan- 
<lb/>dacht, als gemeinsamer Gottesdienst, ist präformirt in der Kunst und
<lb/>der Cultus ist Kunstleben geworden. Hiernach ergiebt sich folgen- 
<lb/>des Resultat (S. 46. 47.)»

<lb/>„Der vollendete Staat schliesst die Kirche schlechthin aus.
<lb/>Was diese von Wesenhaftem enthielt, das trägt er in sich als die
<lb/>reife Frucht seiner eignen Lebensentwickelung, bei der freilich die
<lb/>Kirche als ein nothwendiger geschichtlicher Factor mitgewirkt hat;
<lb/>was ihr nach der Vollendung des Staats noch bliebe, wenn sie selbst
<lb/>dann noch bleiben könnte, wäre nur die negative Grösse der Wider- 
<lb/>sprüche ihrer eigentümlichen Form mit ihrem ursprünglichen In- 
<lb/>halt, welche ihr eigener geschichtlicher Prozess zu ihrer ganzen
<lb/>schneidenden Schärfe, d.h. zum Tode der Selbstvernichtung ausge- 
<lb/>bildet hat."

<lb/>Ehe wir die weitere Begründung dieses Ergebnisses und die
<lb/>mannigfachen Consequenzen desselben beim Verf. verfolgen, müssen
<lb/>wir erst die Grundlage des ganzen Baues, welches eben die Begriffe
<lb/>von Staat und Kirche sind, untersuchen: denn es ergiebt sich von
<lb/>vorn herein, dass wenn wir mit Herrn Rothe in der Auffassung.der
<lb/>Begriffe von Staat und Kirche nicht übereinstimmen, auch seine
<lb/>übrige Darstellung uns nicht annehmbar erscheinen kann.

<lb/>Zwar ist keineswegs, zumal in der Praxis, allgemein der Staat
<lb/>in der höheren Bedeutung anerkannt, nach welcher er mehr ist als
<lb/>blosse Polizeianstalt, als bürgerliche Gesellschaft. Indessen dürfte
<lb/>wissenschaftlich wohl der umfassendere Zweck des Staats als genü-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. chrisfl.Kirche. 97

<lb/>gend erwiesen angesehen werden können und wir für unsern Theii
<lb/>stimmen mit dem Verb, in der Verwerfung der von ihm als seicht
<lb/>bezeichneten Ansicht überein. Indem wir aber den Begriff des
<lb/>Staats selbst bestimmter fassen, sind wir genöthigt, uns gegen den
<lb/>Verf. zu erklären und die Ansicht, nach welcher schlechthin das
<lb/>Sittlich-Religiöse Objekt des Staats ist, zu verwerfen. Diese Auf- 
<lb/>fassung ist viel zu weit und beruht offenbar auf einer petitio prin- 
<lb/>cipii: denn der Staat wird in solcher Allgemeinheit begründet, dass
<lb/>die der Kirche zugehörigen Functionen von ihm mit übernommen
<lb/>werden können, ja eigentlich schon in ihm liegen. Der Verf. hat
<lb/>die Resultate schon präoccupirt in seinem Begriffe des (vollendeten)
<lb/>Staats mit ausgedrückt, und muss daher, um diesen Begriff zu ver- 
<lb/>wirklichen, das Wesen der Kirche in solcher Beschränkung und in
<lb/>solchen Widersprüchen auffassen, dass die Kirche gar nicht realisir-
<lb/>bar ist und so nichts übrig bleibt, als sie im Staate untergehen zu
<lb/>lassen. Vermeiden wir diese Absichtlichkeit zum Bchufe eines im
<lb/>Voraus festgestellten Resultats, so werden wir den Begriff des Staats
<lb/>und der Kirche anders zu construiren haben. Sind nämlich Staat
<lb/>und Kirche wahre und wirkliche Institute, wie dies nicht geleugnet
<lb/>werden kann, auch vom Verf. vorausgesetzt ist, so werden densel- 
<lb/>ben auch eigne Functionen, welche ihrer Besonderheit entsprechen,
<lb/>überwiesen werden müssen, und diese sind in der That überhaupt
<lb/>das Recht und die Religion. Der Staat ist nämlich seinem Wesen
<lb/>nach politische und Rechtsanstalt, in welcher das Volk in irgend
<lb/>einer durch seine Verhältnisse gebotenen Verfassung als organisches
<lb/>Ganze erscheint, so dass der Wille jedes Einzelnen mit dem Gc-
<lb/>sammtwillen harmonirt, dass jede subjective Neigung sich mit der
<lb/>objektiven die Gesammtheit regelnden Norm ausgeglichen hat. Die
<lb/>objektive Norm, in welcher sich der Gesammtwille ausspricht, ist
<lb/>aber Freiheit und Recht, und zwar so, dass die Freiheit als die
<lb/>wahrhafte gebunden ist durch das Recht. Für den christlichen Staat
<lb/>wird dieses Recht seihst das christliche. Die Kirche, dem Staate
<lb/>gegenüber, ist'als die christliche die Gemeinschaft der Gläubigen,
<lb/>welche in Christus, und durch Christus mit Gott vereint, sich in der
<lb/>Freiheit des Evangeliums bewegen. Recht und Evangelium sind da- 
<lb/>her die Momente, welche den Begriff des Staats und der Kirche be- 
<lb/>dingen. Darin besteht nun der Unterschied zwischen beiden, wel- 
<lb/>cher aber kein Gegensatz ist, sondern durch höhere Einheit sich ver- 
<lb/>mittelt. So lange als Recht und Evangelium noch in ihrem Inhalte
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0104.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98 Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. cliristl.Kirclie#

<lb/>differiren, werden Staat und Kirche geschieden sein. Sie durch- 
<lb/>dringen sich aber mehr und mehr, werden zuletzt völlig Eins und
<lb/>dann sind Staat und Kirche vollendet, aber so, dass sie weder Staat
<lb/>noch Kirche gehliehen, sondern ein neues Institut bilden, welches
<lb/>eben das vollendete Reich Gottes seihst ist. Bis zu dieser Verschmel- 
<lb/>zung sind Staat und Kirche mehr oder weniger wahrhafte Theile dieses
<lb/>Reichs. Dass diese Vollendung schon diesseits erfolge, kann wenig- 
<lb/>stens i/nter den bestehenden Voraussetzungen nicht behauptet werden.
<lb/>Die Vollendung erfordert einen neuen Himmel und eine neue Erde,
<lb/>die Vernichtung der Sünde. Der Verf. setzt diese, so wie das Weg- 
<lb/>fallen der Kriege u. s. w. (8.18. Anm. 12. 8. 28. 29. u. a.) für das
<lb/>vollendete Reich auch voraus. Dass aber unter den gegenwärtigen
<lb/>oder vielmehr diesseitigen Bedingungen dies erfolgen werde, darf
<lb/>wohl schlechthin bezweifelt werden. Unter diesen Bedingungen kann
<lb/>wohl die Sünde mehr und mehr gebrochen werden, ohne dass aber
<lb/>dieselbe ganz vernichtet ist.

<lb/>Die Entwickelung des Verf. beruht demnach auf Voraussetzun- 
<lb/>gen, die wir nicht zugestehen können. Sein Beweis, dass nur die Form
<lb/>des Staats die für das vollendete Gottesreich sei, kann darum nicht
<lb/>als gelungen angesehen werden. Wir müssen vielmehr gestehen,
<lb/>dass in der Weise, wie der Verf. den Staat als die wahre Form des
<lb/>Gottesreichs darzustellen versucht hat, sich für die Kirche und zwar
<lb/>ohne Schwierigkeit ein gleiches Ergebniss würde zu Tage fördern
<lb/>lassen. Alles würde davon abhängen, dass wir den Begriff des Staats
<lb/>abstracter, den der Kirche concreler fassten, um geradezu das Ge-
<lb/>gentheil dessen zu beweisen, was der Verf. zu erweisen bemüht ge- 
<lb/>wesen ist. Eine solche Ausführung würde dann aber freilich der- 
<lb/>selbe Vorwurf treffen, den wir jetzt Herrn Rothe haben machen
<lb/>müssen, der eines absichtlichen Vorgreifens von Resultaten.

<lb/>Nach dieser Ausführung betrachten wir weiter, wie der Verf.
<lb/>im Einzelnen seine' Ansicht zu begründen und zu entwickeln gesucht
<lb/>hat. Er behauptet zunächst, der Begriff der Kirche sei ein vergäng- 
<lb/>licher, da er nur in der Entgegensetzung gegen den Staat festge- 
<lb/>halten werden könne und sie sich nur zu verwirklichen im Stande
<lb/>sei, indem sie den Staat bekämpfe. Zwar fasst die Kirche ihren Be- 
<lb/>griff ursprünglich nicht im Gegensätze gegen den Staat als solchen,
<lb/>sondern gegen die Welt, d. h. gegen das nicht auf Gott bezogene.,
<lb/>rein natürlich gefasste Dasein. Der Staat muss ihr aber als Welt,
<lb/>als von Gott abgew endet erscheinen: „ denn die Frömmigkeit kann
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0105.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. cliristLKirclic. 99

<lb/>nichts im Lehen, auch idas Kleinste nicht alsr ein nicht wesentlich auf
<lb/>Gott zu beziehendes anerkennen." So wird nicht nur ein Unter- 
<lb/>schied, sondern ein Gegensatz begründet. Dieser muss zum Kampfe
<lb/>werden, indem die Kirche in das menschlich-natürliche Leben hin- 
<lb/>übergreift und dessen Elemente dem Staat entzieht, dem sie ursprüng- 
<lb/>lich und wesentlich eignen. Die Kirche will aber die ganze Natur- 
<lb/>seite des menschlichen Lehens an sich reissen, ihre nationale Be- 
<lb/>stimmtheit abstreifen, die Natur entnaturalisiren und verkirchlichen.
<lb/>Die Kirche selbst hat jedoch dabei keinen Gewinn. " In demselben
<lb/>Verhältnis, in welchem es ihr gelingt, das natürliche Lehen in sich
<lb/>hineinzuziehen, nimmt sie in ihren eignen Organismus ein diesen
<lb/>zerfressendes Gift auf; in demselben Verhältnis- in welchem sie den
<lb/>Staat verkirchlicht und sich zu einem Kirchenstaat aufbaut, wird sie
<lb/>selbst ein Staat und somit ihrem eignen BegrilF disparat."

<lb/>Gegen diese Entwickelung müssen wir zuvörderst erinnern, dass
<lb/>wenn der eigentliche Begrilf des Staats als Rechtsanstalt festgehalten
<lb/>wird, dieser selbst dadurch, dass er sich zu einem kirchlichen Staate
<lb/>umgestaltet, aufhört der alte zu sein, dass er also durch Aufnahme
<lb/>kirchlicher Elemente über seine eigentliche Sphäre fortschreitend
<lb/>sich eben so zerstört, wie dies von der Kirche behauptet worden
<lb/>ist. Dann aber ist das, was hier über den Kampf zwischen Staat
<lb/>und Kirche in Beziehung auf die Welt als das rein Natürliche im
<lb/>Leben bemerkt worden, nicht annehmbar. Die Welt, insofern darin
<lb/>ein von Gott Abgewendetes gefunden werden soll, hat die Bedeu- 
<lb/>tung von Sünde. Das rein Natürliche aber als Gottes Schöpfung
<lb/>und unverdorben ist nicht Sünde. Erst der Mensch hat die an sich
<lb/>vollkommene Natur durch eigne Sünde corrumpirt, und die Kirche
<lb/>handelt deshalb für den höchsten Lebenszweck, indem sie das sünd-
<lb/>liche Element der Natur, d. i. die Welt, bekämpft. Sehr wahr sagt
<lb/>daher Rosenkranz in der Dissertatio de integritate naturae
<lb/>(Regioni, 1834. 8.J pag. 28.; Religio, libertatis absolutae effectrix
<lb/>rectrixque eo, quod vim peccati elevat, naturae quoque in integrum
<lb/>restitutionem efficit. Aber auch der Staat, als ein sittlicher, muss
<lb/>die Welt, die Sünde bekämpfen, und statt uneins zu sein, werden
<lb/>vielmehr Staat und Kirche in dem Bestreben, die Welt zu vernich- 
<lb/>ten, harmoniren. Nur unter der Voraussetzung, dass Staat und
<lb/>Welt als wirklich identisch von der Kirche betrachtet und befehdet
<lb/>würde, wäre die Behauptung des Verf. gegründet. Diese Ansicht ist
<lb/>aber nicht die wahrhaft kirchliche, christliche, sondern nur die der
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0106.tif"
                   n="100"
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               <p>

                  <lb/>100 Rothe, die Anfänge iu Verfassung d.cliristl.Kirclie.

<lb/>katholischen oder vielmehr der römischen Kirche, welche das poli- 
<lb/>tische Lebenselementverkennt und herabwürdigt (s. meine Ver- 
<lb/>suche. Zweiter Beitrag 8.159.). Sodann irrt auch der Verf., wenn
<lb/>er dem Wesen der Kirche beimisst, sie wolle das Nationale ver- 
<lb/>nichten* Die Kirche, als eine individuell-allgemeine Anstalt läst viel- 
<lb/>mehr nicht nur die Nationalität der Völker im Grossen, sondern
<lb/>selbst die Individualität des Einzelnen bestehen, insoweit darin keine
<lb/>Sünde herrscht, und heiligt dieselben durch Einheit und Gemeinschaft
<lb/>des Glaubens. Gerade darum ist das Christenthum fähig und beru- 
<lb/>fen, die Religion und Kirche aller Menschen und Völker zu sein
<lb/>(s. meine Versuche. Erster Beitrag S. 124.).

<lb/>Weiter wird behauptet (§. 7.), dass auch das religiöse Le- 
<lb/>ben seiner eigenlhüralichen Natur zufolge, seine wahre und volle
<lb/>und somit befriedigende Verwirklichung in der Kirche nicht finde,
<lb/>sondern allein im Staate. Das religiöse Leben, die religiösen Zwecke
<lb/>in der Kirche sind rein als solche vorhanden, eben darum aber
<lb/>relativ irreligiös, weil sie von einer Frömmigkeit ausgehen, weiche
<lb/>gegen ihre Betätigung, äussere Darstellung und Verwirklichung
<lb/>sich gleichgültig verhält, und zwar in dem allgemeinen oder an sich
<lb/>menschlichen Leben. Es wird das innere und ewige Wohl allein ge- 
<lb/>fördert, das äussere und zeitliche hintangesetzt. Doch bemerkt der
<lb/>Verf., dass in der Wirklichkeit innerhalb des Christenthums die
<lb/>Sache sich nie so gestaltet habe, dass aber auch, indem die Kirche
<lb/>rechte Bürger für den Staat erzog, sie ihre Beschränkung auf die
<lb/>religiösen Zwecke aufgab und sich so selbst widersprach.

<lb/>Der Widerspruch, den der Verf. hier also zwischen dem Be- 
<lb/>griffe der Kirche und der Realisirung desselben statuirt, hätte ihn
<lb/>eigentlich schon auf den Fehler hinführen können, dessen er sich
<lb/>selbst hierbei schuldig gemacht, und der in nichts anderm besteht,
<lb/>als dass der von ihm statuirte Begriff der Kirche nicht der richtige
<lb/>sei. Der Verf. hat selbst erkannt, dass es. zum Wesen der religiösen
<lb/>Gemeinschaft gehöre, dass dieselbe sich äussere. Auch die Kirche,
<lb/>als die christlich-religiöse Gemeinschaft, muss sich darum im Leben
<lb/>verwirklichen. Nun wird aber geschlossen, dass bei der Aeusserung
<lb/>der Kirche sie sofort irreligiös werde. Soll daher der Begriff der
<lb/>Kirche nicht als ein unauflösbarer Widerspruch erscheinen, aber
<lb/>auch* die absichtliche Präoccupation der Kirche vom Staate vermie- 
<lb/>den werden, so muss entweder angenommen werden, die Kirche sei
<lb/>ein Begriff, zu dessen Wesen die Nichtäusserung gehört, also eine
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0107.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. chrisd. Kirche. 101

<lb/>blos unsichtbare Gemeinschaft, oder cs muss der Zweck und die
<lb/>Wirksamkeit der Kirche nicht, wie vom Verf. geschehen, so eng
<lb/>gefasst werden.

<lb/>Die erste Alternative ist von Wurm in der Abhandlung: Ueber
<lb/>den Begriff der sichtbaren Kirche: in den Studien der evangelischen
<lb/>Geistlichkeit Würtembergs,_ B. II. H. 2. 8. 60. dg. wirklich aufge-
<lb/>stellt*). Er findet die Möglichkeit eines Friedens nur darin, dass
<lb/>der Staat eine rein menschliche Anstalt und die Kirche keine sicht- 
<lb/>bare Gesellschaft ist. Unser Verf., obgleich er mehrfach sich mit
<lb/>Wurm einverstanden erklärt, hütet sich doch, ihm hierin beizutreten.
<lb/>Indessen wird unten davon weiter die Rede sein. (M. vgl. S. 136. beim
<lb/>Verf.). Der zweiten Alternative treten wir selbst bei, und legen so- 
<lb/>mit in den Begriff der Kirche die Kraft und Nothwendigkeit, sich
<lb/>nach Aussen hin darzusteifen und zu verwirklichen. Ein Conflict
<lb/>mit dem Staat tritt dabei nicht ein, weil die eigentliche Sphäre der
<lb/>Kirche nicht die des Staats ist. Beide wirken, sich ergänzend.

<lb/>Alles was nun weiter gegen die Kirche bemerkt wird, dass die- 
<lb/>selbe eine besondere Form des menschlichen Lebens sei, während
<lb/>das religiöse christliche Leben sich in allen Formen realisirt, dass
<lb/>ihm keine besondere Form angemessen ist, sondern die ganz allge- 
<lb/>meine, die natürliche des menschlichen Lebens überhaupt, der Staat ;
<lb/>ferner, dass die Kirche keine am menschlichen Dasein ursprüngliche
<lb/>Form sei und darum nicht dem religiösen Leben entsprechen könne
<lb/>u. s. w., Alles dies beruht, wie der Verf. besonders wieder hervor- 
<lb/>zuheben sich gedrungen fühlt (S. 55.) auf dem Begriffe des Staats,
<lb/>welcher die religiösen Zwecke in sich aufgenommen. Wir müssen
<lb/>uns deshalb nur auf unsre obige Ausführung beziehen. Wird diese
<lb/>als des Verf. Ansicht vom Staate widerlegend betrachtet, so fallen
<lb/>auch die darauf basirten Conscquenzen selbst fort.

<lb/>Um die Richtigkeit seiner eignen Deduction zu bestärken, sucht
<lb/>Herr Rothe die andern möglichen Formen des vollendeten Gottes- 
<lb/>reichs abzuweisen (§.8.). Diese sind „ das Verschlungensein des
<lb/>Staats von der Kirche" und „dass Staat und Kirche neben einander
<lb/>.fortbeständen." Den ersten Fall betrachtet er als einen üussersten
<lb/>Nothstand, da das Ursprüngliche und Wesentliche von dem Nicht-
<lb/>ursprünglichen und relativ Zufälligen verschlungen und nur unvoll-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Gegen diese Abhandlung ist mein Aufsatz: Ueber die Nothwendigkeit der
<lb/>sichtbaren Kirche: in den Versuchen. Zweiter Beitrag No. VI. gerichtet.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0108.tif"
                   n="102"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>102 Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. cliristl. Kirche.

<lb/>ständig sein würde, da es nur zur Verwirklichung der religiösen
<lb/>Seite gekommen wäre.

<lb/>Dagegen können wir nur erinnern, dass wenn die Kirche die
<lb/>Form des vollendeten Gottesreichs bilden sollte, sie notwendig eine
<lb/>Umgestaltung erfahren müsste, nach welcher sie vollständig würde,
<lb/>eben als das Reich Gottes. Dasselbe würde vom Staate behauptet
<lb/>werden müssen, wenn dieser die Form der Vollendung bilden sollte.
<lb/>Der Verf. selbst bestätigt dies, da er eben mit seiner 'petitio prin- 
<lb/>cipii die concrete Auffassung des Staats so gesteigert hat, dass das
<lb/>vollendete Reich Gottes als Staat erscheinen kann, ohne dass es
<lb/>eben noch Staat geblieben ist. Kurz das vollendete Institut ist we- 
<lb/>der Staat, noch Kirche, es ist aber beides zugleich. Rec. erlaubt
<lb/>sich hier das in seinen Versuchen (Zweiter Beitrag S. 159.) darüber
<lb/>entwickelte Resultat hier zu wiederholen: Im Falle einer Vereinigung
<lb/>von Staat und Kirche würde die Unterscheidung, ob der Staat in
<lb/>der Kirche oder die Kirche in dem Staate aufgegangen sei, eine
<lb/>müssige und überflüssige sein: denn das früher dem Staate und

<lb/>der Kirche Eigenthümliche würde auch noch ferner bestehen, nur
<lb/>mehr ausgeglichen und ohne die bisherige Opposition. Durch diese
<lb/>Ausgleichung würde weder das Religiöse politisch, noch das Poli- 
<lb/>tische religiös an sich geworden sein, obgleich das ewig Wahre,
<lb/>Christliche auch für das Staatsrechtliche Norm und Princip sein
<lb/>müsste.

<lb/>In dem andern Falle, wenn Staat und Kirche neben einander
<lb/>bestehen sollen, wird nach dem Verf. weder die eine, noch die an- 
<lb/>dere vollendet sein. Daher ist die Auffassung eine höhere, wenn
<lb/>das Nebeneinander zu einem Ineinander potentiirt wird. (So Mar-
<lb/>heineke S. 63. Anm. 34. etc., womit zu vergleichen ist desselben
<lb/>Abhandlung über christliche Kirchenverfassung in Bauer’s Zeitschrift
<lb/>für die speculative Theologie B. I. H. I. Nr. 4. Berlin 1836., und
<lb/>desselb. prakt. Theologie). Dabei erinnert der Verf., dass wenn dieses
<lb/>Ineinander Einheit werden soll, doch noch immer die Form derselben
<lb/>zu bestimmen bleibt, die eben der Staat ist.

<lb/>Endlich kommt der Verf. noch zu der von uns schon in den
<lb/>Versuchen und auch von andern verteidigten Ansicht, „ dass die
<lb/>Einheit der Kirche und des Staats unter einer dritten Form vor- 
<lb/>zustellen sei, oder auch überhaupt die Form des auf vollendete
<lb/>Weise realisirten oder näher christlichen Lebens als ein Drittes,
<lb/>etwa unter dem Namen des Reiches Gottes, dem als ihrem Höheren
</p>

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                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Rothe, die Anfänge u. Verfassung d.cliristl.Kirche. 103

<lb/>Staat und Kirche als integrirende Momente organisch untergeord-
<lb/>net seien." Dagegen erinnert der Yerf., dass sich eine concrete
<lb/>Vorstellung eines solchen Dritten nicht zu Stande bringen lasse. —
<lb/>Das Gottesreich auf Erden ist positiv ein oder vielmehr der Gottes- 
<lb/>staat (civitas Dei)i der christliche Staat, d. i. der vollendete Staat
<lb/>als solcher.

<lb/>Es würde auf einen blossen Wortstreit hinauslaufen, wenn wir
<lb/>diesen Gottesstaat, Gottesreich nennen wollten: denn wir behaupten
<lb/>eben gegen Herrn Rothe, dass der Gottesstaat nicht mehr der Staat,
<lb/>als an sich politische und Rechtsanstalt, sei, aber auch nicht mehr
<lb/>blos die Kirche, sondern Beides zugleich, mit, durch und in einander.
<lb/>Mögen wir annehmen, dass dieser Gottesstaat auf dem Staate oder
<lb/>der Kirche erbaut werde, in seiner Vollendung ist er aber nicht
<lb/>mehr der Staat und nicht mehr die Kirche in ihrer Besonderheit.
<lb/>Dabei kann übrigens jedes Volk als ein Ganzes, als organischer Thcil
<lb/>des Gottesstaats realisirt werden, weil, wie schon oben erinnert ist,
<lb/>das Nationale dem Ghristenthuine und der Kirche nicht widerspricht.

<lb/>Was derVerf. schon im Eingänge seiner Untersuchung angedeutet,
<lb/>das ruft er nochmals in’s Gedächlniss der Leser als ihm hochwichtig zu- 
<lb/>rück, dass nämlich seine Entwicklung sich auf den Zustand der Vollen- 
<lb/>dung des christlichen Lebens beziehe (8. 66.). „Bis jetzt ist die- 
<lb/>ser Ausbau des wahren, d.h. näher des christlichen Staats
<lb/>noch bei weitem nicht vollendet, und also unter den ge- 
<lb/>genwärtigen Verhältnissen die Kirche durchaus noch nicht
<lb/>entbehrlich neben dem Staate. Der Zeitpunkt, da sie wird
<lb/>dahinfallen können und zweifelsohne dahinfallen- wird,
<lb/>liegt für uns noch in einer fernen Zukunft, welche sich
<lb/>jeder Zeitberechnung entzieht, — er liegt am Ziel der
<lb/>geschichtlichen Entwickelung unseres Geschlechts. Wir
<lb/>betonen dies, um zu besorgenden Missverständnissen zu- 
<lb/>vorzukommen, so stark als wir nur immer vermögen
<lb/>(S. 85. 86.). Seit der Reformation sind wir aber in einer merkli- 
<lb/>chen Approximation zu jenem Zielpunkt begriffen.

<lb/>Seine Ansicht will derVerf. nun auch historisch und exegetisch
<lb/>begründen. (§. 9. %.). Er erörtert zuerst das Verhältnis des, na- 
<lb/>türlichen und religiösen Elements im Heiden-, Juden- und Christen-
<lb/>thurne. Nur das letztere hat erst die Kirche. Bis dahin besteht die
<lb/>Theokratie, d. h. eine rein und unmittelbar natürliche Gemeinschaft,
<lb/>in der das religiöse Princip unmittelbar auch als politisches Prin-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0110.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104 Rothe, die Anfänge n. Verfassung d. cliristl. Kirche.

<lb/>cip gesetzt ist, (S. 68.). Die Kirche beruht dagegen auf der Unter-
<lb/>schiedenheit, ja der relativen Entgegensetzung der religiösen und
<lb/>politischen Gemeinschaft. Unter dieser Voraussetzung entsteht dann
<lb/>der Widerspruch zwischen dem Begriffe der Kirche und ihrer Reali-
<lb/>sirüng. Darüber ist schon oben das Nähere bemerkt worden und in- 
<lb/>dem wir als das Prägnante vielmehr hervorheben, dass die Kirche im
<lb/>Evangelium, in der relativen Differenz vom Gesetze ihre Wurzel
<lb/>habe, womit wir zugleich kirchliche Elemente in der vorchrist- 
<lb/>lichen Zeit anerkennen, müssen wir in den einzelnen Folgerungen
<lb/>vom Verf. abweichen. Eine weitere Explication hierüber ist jedoch
<lb/>hier nicht am Orte.

<lb/>Was die exegetische Seite der Untersuchung betrifft, so scheint
<lb/>in Bezugnahme auf die Ausdrücke ßacilsla rov &amp;sov u. s. w. des
<lb/>Verf. Behauptung, der Staat solle die Form des Gottesreichs bilden,
<lb/>daraus nicht gefolgert werden zu können. Indess liegt uns dies hier
<lb/>ferne. Eben so das, was über den Begriff iHxXtjota ausgeführt ist
<lb/>(S. 12). (Eine weitere Untersuchung darüber hat Rcc. in seinen
<lb/>Versuchen. Erster Beitrag Nr. 2. angestellt).

<lb/>Nach dem Verf. hat Christus selbst die Kirche gewollt, und dazu
<lb/>die Taufe, das Abendmahl, die Schlüsselgewalt angeordnet. Indessen
<lb/>„hat der Erlöser die Stiftung seiner Kirche nur vorbereitet, selbst
<lb/>gestiftet hat er sie nicht" (S. 99.). Ueber den Sinn dieses Satzes
<lb/>haben wir uns weiterhin noch auszusprechen.

<lb/>Die bisher nur indirect angebahnte Einsicht in die Unhaltbar- 
<lb/>keit der herrschenden Ansicht, welche gegen des Verf. Behauptungen
<lb/>anstösst, soll jetzt noch auf directem Wege herbeigeführt werden.
<lb/>Er wendet sich daher gegen die evangelische Ansicht von der un- 
<lb/>sichtbaren Kirche (§. 14.). Er behauptet, die Vorstellung von
<lb/>derselben sei wesentlich ein Werk der Reformation und versteht
<lb/>darunter die reformatorische Tendenz in der Kirche. Der Begriff
<lb/>der unsichtbaren Kirche hat aber auch einen tiefen Grund und ist
<lb/>schon frühzeitig anerkannt worden. So sehr auch die katholische
<lb/>Kirche dagegen gekämpft hat, so haben doch das Wesentliche schon
<lb/>Origenes, Augustin u.a. anerkannt, indem sie erklären, es könne
<lb/>Jemand aus der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen sein und ist doch
<lb/>ein wahres Glied der Kirche, während umgekehrt jemand in der Ge- 
<lb/>meinschaft steht, ohne ein Glied derselben zu sein: Interdum enim
<lb/>qui foras mittitur intus est, et qui foris est intus retineri videtur
<lb/>(m. s. bei Gratian c. 82. C. I. q, I. c, 4. 7. C. XXIV. q, III.). Auch
</p>

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                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Rothe, die Anfänge n. Verfassung d. cliristl. Kirche. 105

<lb/>Innocenz III. erkennt dies an (e. 28. X. de sententia excommunicat.
<lb/>(V. 39.) v. J. 1199.) »Contingit interdum, ut, qui ligatus est apud
<lb/>Deum&lt;t apud ecclesiam sit solutus: et qui liber est apud Deum, se-
<lb/>clesiastica sit sententia innodatus“ n. a. m. Line unsichtbare Kirche
<lb/>ist nach Herrn Rothe ein contradictio in adjecto, man müsste denn
<lb/>denken an „die geistige, oder, wie man auch sagt, moralische und
<lb/>als solche rein innerliche Gemeinschaft und Einheit aller an Christum
<lb/>Gläubigen unter einander, wie sie durch die individuelle Gemein- 
<lb/>schaft jedes Einzelnen mit Christo selbst vermittelt ist, — die gei- 
<lb/>stige Lebensgemeinschaft und Lebenseinheit, in welcher sie Alle
<lb/>durch ihr Verhältniss zu Christo unter einander stehen, — die Ge- 
<lb/>meinschaft der Heiligen (im modernen Sinne dieses Worts)“ (S. 101).
<lb/>Diese Gemeinschaft ist freilich real, wird aber unpassend unsichtbare
<lb/>Kirche genannt, weil zum Begriff der Kirche gehört, dass sie zu- 
<lb/>gleich eine äussere sei. Ueberdies haben die Reformatoren den Aus- 
<lb/>druck nicht in diesem Sinne gebraucht. Der Verf. weist darum die
<lb/>Genesis dieser Vorstellung nach. Diese ist jedoch unvollständig und
<lb/>Rec. bezieht sich deshalb auf seine Versuche. Zweiter Beitrag 8.189 9g.

<lb/>Der Verf. bemerkt, durch die Reformation hatte man die sicht- 
<lb/>bare Kirche verloren. Alan nahm darum die unsichtbare an. Wo
<lb/>war diese aber zu finden? denn sie sollte nicht blos innerlich blei- 
<lb/>ben, sondern zugleich eine äusserliche innere und zwar kirchliche
<lb/>Gemeinschaft sein. Man sagte „die durch die Gemeinsamkeit des
<lb/>Lebens aus Christo unter allen an Ihn Gläubigen gesetzte innere
<lb/>Einheit sei nolhwendig als auch eine äussere einheitliche rein reli- 
<lb/>giöse, also kirchliche Gemeinschaft bildend und in einer solchen
<lb/>realisirt zu denken, aber da empirisch die kirchliche Gemeinschaft
<lb/>nirgends als eine einheitliche vorhanden sei, so sei jene Kirche,
<lb/>unter deren Form die innere Christengemeinschaft ihre Existenz
<lb/>habe, nur auf unsichtbare Weise gegeben.“ Die unsichtbare
<lb/>Kirche sollte also ein Surrogat für die sichtbare sein. Dieser Be- 
<lb/>griff ist aber „selbst in sich völlig haltungslos, eine blosse Hypo- 
<lb/>these, eine reine Fiction. Es kommt ihr logisch nicht weniger keine
<lb/>Realität zu, als empirisch; denn es werden in ihr Merkmale gewalt- 
<lb/>sam zusammengefasst, die kein besonnenes Denken mit einander ver- 
<lb/>knüpfen kann, die Merkmale einerseits der Aeusserlichkeit und an- 
<lb/>derseits der Nichtwahrnehmbarkeit“ (S. 109.110). Es ist daher der
<lb/>Ausdruck einer sich verirrenden Wahrheit. Richtig ist die negative
<lb/>Seite, dass die sichtbare Kirche nicht die wesentliche Form der
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0112.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106 Rothe', die Anfänge 11.Verfassung d. cliristLRircLe.

<lb/>Verwirklichung, der innern christlichen Gemeinschaft sei, und die
<lb/>jpositive, dass es nichts desto weniger allerdings nothwendig sei,
<lb/>dass es eine wesentliche Form der Verwirklichung gebe (S. 111.112.).
<lb/>Statt aber zu erklären, man habe gär nicht die Kirche, schuf man
<lb/>sich eine Vorstellung von einer besondere Species von Kirche, eine
<lb/>chimärische Vorstellung, eine logische Missgeburt. Statt dieser gieht
<lb/>uns der Verf. folgende: „Die religiöse Gemeinschaft, welche ihrem
<lb/>Begrilf als Kirche zufolge ein äusseres Dasein bedarf und sucht, aber
<lb/>kein Material besitzt, aus welchem sie sich einen solchen Leib for- 
<lb/>men könnte, weil sie das einzig vorhandene, nämlich das natürliche,
<lb/>nationale, politische Leben, verschmäht und ihrem Begrilf als Kirche
<lb/>gemäss verschmähen muss, ■— dies eigentlich ist die unsichtbare
<lb/>Kirche“ (S. 115.). Der Grund aber aller dieser Verirrungen,ist
<lb/>„die Unwissenheit, dass der Staat die wesentliche Verwirklichungs- 
<lb/>form der innern christlichen Gemeinschaft, wie des christlichen Le- 
<lb/>bens überhaupt ist." Die Unhaltbarkeit einer unsichtbaren Kirche
<lb/>als zugleich äussere sei auch anerkannt worden, und daher habe
<lb/>man andere Terminologien gebildet, wie innere und äussere,
<lb/>ideale und reale Kirche (§. 14. a. E. §. 15.).

<lb/>Der Gegenstand musste seiner Wichtigkeit wegen hier genauer
<lb/>berührt werden. Wir haben aber gegen diese'Entwicklung zu erin- 
<lb/>nern, dass demungeachtet die Vereinigung der sichtbaren und un- 
<lb/>sichtbaren Seite der Kirche angenommen werden müsse. Die evan- 
<lb/>gelische Kirche giebt nämlich die unsichtbare Seite nicht auf, .weil
<lb/>die sichtbare Kirche eine gemischte, eine aus Guten und Bösen zu- 
<lb/>sammengesetzte ist. Die unsichtbare Kirche verwirklicht sich daher
<lb/>als sichtbare in den wahrhaften Gliedern der Kirche. Dieses ist die
<lb/>Ansicht der Reformatoren und der evangelischen Kirche. Statt vieler
<lb/>in der citirten Stelle meiner Versuche angeführten Belege genüge
<lb/>die Einweisung auf die Apologie der Augsburg. Gonfession Art. 4.,
<lb/>wo es namentlich heisst: „Wir reden nicht von einer erdichteten
<lb/>Kirche, sondern wir sagen und wissen fürwahr, dass diese Kirche,
<lb/>darinnen Heilige leben, wahrhaftig auf Erden ist und bleiben wird,
<lb/>nämlich dass etliche Gotteskinder sind hin und wieder in aller Welt...
<lb/>und sagen, dieselbige Kirche habe die äusserlichen Zeichen, das
<lb/>Predigtamt oder Evangelium und die Sacramente.“

<lb/>Indem wir übergehen, was der Verf. gegen Schleiermacher
<lb/>und Hegel (§.16.17.) auszuführen sucht, erinnern wir schliesslich,
<lb/>dass, wie §.'18. nachgewiesen ist, der Verf. nicht zuerst die ganze
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0113.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>f
</p>
               <p>

                  <lb/>Rothe, die Anfänge n. Verfassung d. cliristl. Kirche. 107

<lb/>AufFassungsweise, welche wir kennen gelernt haken, hervorgerufen,
<lb/>sondern dass dieselbe theils in einzelnen Aensserungen, theils in
<lb/>grösseren Ausführungen schon früher dargelegt worden sei. Von
<lb/>Wurm unterscheidet sich der Verf. wesentlich darin, dass er die
<lb/>sichtbare Kirche noch jetzt für nolhwcndig hält, einig ist er mit ihm
<lb/>darin, dass der Staat auch die Kirche vertreten solle,— Uebersehen
<lb/>hat der Verf. den Aufsatz von Daub (in den Studien von Dauh und
<lb/>Creuzcr Band II. S. 52. 6g.), nach welchem die Einheit von Staat
<lb/>und Kirche in dem übersinnlichen und sinnlichen Charakter des
<lb/>Volks dargestellt wird. Das Volk selbst wird als Idee gefasst. Auch
<lb/>Bretschneider (in der allgem. Kirchenzeit. 1834. No. 1 — 3.) er- 
<lb/>klärt, dass Staat und Kirche nur Species des National-Volkslebens
<lb/>seien, welches man auf diese Weise tlicilt. (Dagegen ist Schil- 
<lb/>der off’s Abhandlung, in dessen kleinern Schriften. Lüneburg 1837.
<lb/>S. 58—80 gerichtet, worüber diese Jahrbücher B. IV. II. 1. S. 631.
<lb/>632. zu vergleichen sind).

<lb/>Es folgt nun das zweite Buch, welches rein historisch ist.
<lb/>Das erste Hauplstück spricht von der Entstehung christlicher
<lb/>Gemeinden und einer christlichen Gemeindeverfassung.

<lb/>Wenn wir uns mit den Ansichten des Herrn Rothe bisher nicht
<lb/>einverstanden erklären konnten, so stimmen wir um so mehr mit ihm in
<lb/>seiner geschichtlichen Ausführung überein, die wir als eine gründliche,
<lb/>durch und durch ausgezeichnete Leistung anzuerkennen haben. Im
<lb/>Allgemeinen begegnen wir der von evangelischen Theologen und
<lb/>Juristen meistens vcrtheidiglen Ansicht, die nur in Einzelheiten
<lb/>abweicht. Namentlich finden wir Neander’s, Giescler’s u. a. For- 
<lb/>schungen bestätigt. Dass dein Verf. einzelne Ausführungen in des
<lb/>Jacobus Gothofredus Commentar zum Codex Theodosianus entgangen,
<lb/>bedauern wir, gewundert aber haben wir uns, dass Lücke: commen- 
<lb/>tatio de ecclesia Christianorum 'apostolica. Gotting. 1813. 4. un- 
<lb/>beachtet gehlieben.

<lb/>Was Christus vorausgesehen, ja worauf er gerechnet hatte, ge- 
<lb/>schah. Es bildete sich eine äussere Verbindung seiner Gläubigen.
<lb/>Schon die erste Christengemeinde in Jerusalem ist eine organisirte.
<lb/>Nach ihrem Muster bildeten sich bald andere, jedoch nicht selbst- 
<lb/>ständig, sondern im Schoossc der jüdisch-lheokratischen Gemein- 
<lb/>schaft, nach der Analogie der besondern Schulen (aiQlasiq), Paulus
<lb/>knüpfte selbst die Gemeinden der Heidenchristen an die Synagogen
<lb/>an. Allmäiig wird aber der Zusammenhang lockerer, theils durch
<lb/>Krit. Jalii b. f. d. IIYV. Jalirg. III. H. II. §
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0114.tif"
                   n="108"
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               <p>

                  <lb/>108 Rothe, die Anfänge n. Verfassung d. cliristl.Kirclic.

<lb/>die Aufnahme der Heiden, theils wegen der Feindschaft von Seiten
<lb/>der Juden. Nun erfolgte aber auch eine geordnete Verfassung durch
<lb/>die Apostel und zwar so, dass diese sich nach der Analogie der
<lb/>Synagogen gestaltete, und insbesondere einen demokratischen Typus
<lb/>erhielt. Beide Punkte sind jedoch bestritten. Mit Recht bemerkt
<lb/>aber dcrVcrf., dass diejenigen, welche den Zusammenhang zwischen
<lb/>der Synagoge und den christlichen Gemeinden leugnen, nicht gehörig
<lb/>die anfängliche und spätere, Verfassung unterscheiden (wie Mos- 
<lb/>heim u. a., zumTheil auch Baur über den Episcopat S. 85.). Selbst
<lb/>der Ausdruck avraycoyt], den man später nie für die Kirche brauchte,
<lb/>wurde Anfangs heibehallen.

<lb/>Was aber die demokraiiehe Verfassung hctiTITt, so ergab sich
<lb/>diese bei den Juden-Christen aus dem Anschlüssen an die Syn- 
<lb/>agoge, bei den Heiden-Christen an die der Gemeinde. Dies zeigt
<lb/>sich Lei der Bestellung der Gemeindebeamten und bei allen Gemeinde-
<lb/>angelegenheitcn überhaupt, wie bei der Ausschliessung eines Mit- 
<lb/>gliedes aus der Gemeinschaft, ja seihst bei solchen Verhandlungen,
<lb/>welche allgemeine, die Gesammtheit der Christen angehende Fragen
<lb/>betrafen. So wie die Apostel, zogen auch die Beamten die Gemeinde
<lb/>zu, selbst bei Privatstreitigkeiten.

<lb/>Indem wir überall hier einverstanden sind, machen wir nur
<lb/>darauf aufmerksam, dass cs doch fast scheine, als ob die Apostel bei
<lb/>den Heiden-Christen selbstständig die Beamten eingesetzt (Ap.-Gescb.
<lb/>c. 14. v. 23. Titus I. 5.). — M. s. beim Verf. S. 150. Der Verf.
<lb/>selbst erscheint auch hierbei in der Deutung der Stelle des Clemens
<lb/>Romanus ep.I.adCorinth. c.44. nicht eonsequent (S. 383. Anm. 85.),
<lb/>worüber unten. — Was wir bei Gelegenheit der Bctirlhciiung von
<lb/>Riffel’s Schrift (Jahrb. B. III. S. 340.) bemerkt, wird durch die
<lb/>Darstellung bei Herrn Rothe (§. 19 — 21.) (in. s. auch S. 93. über
<lb/>die Erklärung von Matth, c. XVIII. v. 17.) weiter bestätigt.

<lb/>* Der Verf. spricht nun (§.22.) von dem Charakter der Ge- 
<lb/>meindeheamten, und betrachtet sie mit Recht als wahre Gesellschafts-
<lb/>hearale, worauf selbst die Ausdrücke oi TiQOiütcipEfoi', oi yyoifisvof,
<lb/>Ordo hinweisen. „ Sie waren schlechterdings nicht Beamte der
<lb/>Kirche. Wären sie dies gewesen, so würden sie ebendamit über
<lb/>ihren Gemeinden gestanden haben ; aber sie konnten es gar nicht
<lb/>sein, da es jetzt eine Kirche noch gar nicht gab,“ (S. 155.). Auch
<lb/>in religiöser Beziehung hatten die Gemeindebeamten als solche
<lb/>keine „ höhere Dignität. Es gab keinen Unterschied des Standes
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0115.tif"
                   n="109"
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               <p>

                  <lb/>Rothe, die Anfänge'11. Verfassung d. christl. Kirche. 109

<lb/>der Wissenden und Unwissenden. (Zur Anni. 18. S. 155. 156. vergi,
<lb/>inan noch Zunz, die gottcsdiensll. Vorträge der Juden. Berlin,
<lb/>1832. S. 5. u. a.). Es herrschte allgemeine Lehrfreiheit. Nur die
<lb/>Weiher waren nach der in der Natur-liegenden Ordnung ausgeschlos- 
<lb/>sen. Warum gedenkt der Verf. hier aber nicht der Prophetinnen?—-
<lb/>Diese ursprüngliche Lehrfreiheit erkennt noch im fünften Jahrhundert"
<lb/>Pseudo-Ambrosius an. (S. 157. 158.) Um so weniger wurden die
<lb/>Gemeindebeainten in dieser Zeit als Priester betrachtet. Daher
<lb/>gab es auch noch nicht eine eigentlich so zu nennende Ordination:
<lb/>denn „die Händeauflegung wurde nicht als ein Act einer spcciiischcn
<lb/>Weihe zum geistlichen Amt vorgenommen, sondern entweder als
<lb/>Segnung überhaupt, oder als Act der Mittheilung der Charismen.“
<lb/>XsioozovsTv hat noch nicht die spätere technische Bedeutung.

<lb/>; Die einzelnen Arten der Beamten (§.23. flg.) bildeten sich all-
<lb/>mälilig. Am Frühesten entstand der Diakonat, nach der Analogie
<lb/>der DUTP1 (ckasanim), jedoch nicht von Beginn her, Das besondere
<lb/>Bediirfuiss der Armenpflege veranlasst ihre Bestellung. Daran
<lb/>schlossen sjch die Dienstleistungen bei der Abendmahlstier. Auch
<lb/>lehrten sie. Mit der Zeit erhielten sic eine untergeordnete Stel- 
<lb/>lung, seit sie auch in den Gemeinden ausserhalb Palästina augestellt
<lb/>wurden.

<lb/>Eine höhere Bedeutung haben die Bischöfe oder Presby-
<lb/>teren (§.24. flg.). Seit dem Wegfälle der Apostel war ein eigent- 
<lb/>licher Vorstand nothig, zur Aufsicht und Führung* sodann eine An- 
<lb/>stalt für die Erhaltung des religiösen Unterrichts, da von vorüber- 
<lb/>gehenden charismatischen Erregungen hei einzelnen Gemeindeglie- 
<lb/>dern nicht mehr die Erhaltung der Erkennlniss und die Verteidi- 
<lb/>gung der echten apostolischen Lehre vgegen die drohende Verfäl- 
<lb/>schung zur Genüge erwartet werden konnte. Deshalb wurde nach der
<lb/>Analogie des Collegii der Gemcindeältcsten in der Synagoge das Colle- 
<lb/>gium derPrcsbyleren oderBischöfe eingeführt. Die ursprüngliche Iden- 
<lb/>tität beider (s. Lit. S. 173. An in. 53.) wird jetzt auch von den un- 
<lb/>befangenen katholischen Theologen immer allgemeiner anerkannt.
<lb/>(M. s. besonders Mack Commentar über die Pastoralbriefc des
<lb/>Apostels Paulus. Tiibing. 1836. S. 60. flg., cit. heim Verf. S. 176.
<lb/>Anm. 38.). Der Verf. begründet diese Gleichheit auf die bekannten
<lb/>Stellen der heiligen Schrift. Was aber den Amtscliaractcr dieser
<lb/>Presbyter - Bischöfe hetrilft, so steht eine dreifache Möglichkeit

<lb/>8*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0116.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110 Rothe, die Anfänge n. Verfassung d. cliristl. Kirche.

<lb/>offen. „ Sie können entweder die nachmaligen Bischöfe gewesen
<lb/>sein, oder die nachmaligen Presbytcren, oder.... eine von beiden
<lb/>verschiedene, in der späteren Zeit gar nicht mehr vorhandene Gat - 
<lb/>tung von Gemeindevorstehern.Man müsste sich für die letztem er- 
<lb/>klären, wenn nicht „die völlige Aufhebung des bisherigen Ge- 
<lb/>meindevorstandes und die Einführung zweier ganz neuer Gattun- 
<lb/>gen von Gemeindevorstehern an der Stelle desselben eine zu ra- 
<lb/>di cale Umgestaltung der Gemeindeeinrichtungcn wäre - als dass
<lb/>sie so ganz in der Stille hätte vor sich gehen können, * ohne dass
<lb/>eine bestimmte geschichtliche Runde davon auf die nächsten Gene- 
<lb/>rationen und durch sie auf uns hätte übergehen sollen.“ Daher hat
<lb/>sich längst die allgemeine Stimme in der protestantischen Kirche
<lb/>für die zweite Annahme entschieden und dieser tritt auch der Verf.
<lb/>hei. Denn in den einzelnen^ Gemeinden fanden sich wahre ttqe-
<lb/>(jßvtFQOi oder £71(0x07101, was mit.dem Begriff des Episcopals, als
<lb/>eines monarchischen Regiments, im Widerspruch sicht, lind dann er- 
<lb/>klärt sich nur so die Genesis des Systems der Verfassung, welche-
<lb/>auf die ursprüngliche folgte. Der Verf. sucht das erste Moment —
<lb/>Yom zweiten später — aus der h. Schrift für die Gemeinden zu Je- 
<lb/>rusalem, Ephesus, Philippi, Colossä und für die Gemeinden, denen
<lb/>Jakohus seinen Brief bestimmt, zu erweisen.

<lb/>„Dagegen aber ist Baur, nach dem Vorgänge andrer (S. ISO.
<lb/>Anm. 41.) in der Schrift „Die sogenannten Pastoralbriefe des Apostels
<lb/>Paulus aufs neue kritisch untersucht. Stuttgart und Tübingen 1835.
<lb/>S. 78—90. (s.auch S. 129.und darüber Bothe S. 174.175. Anm.36.)
<lb/>für die erste der oben bezeichneten Meinungen aufgetreten. Er be- 
<lb/>hauptet insbesondere, dass jede Gemeinde einen einzigen iniazonog
<lb/>oder TTQseßvteQog gehabt, und stützt sich dabei auf Tit. I. v. 5.,
<lb/>Apostelgesch. XIV. v. 28., wo er die Worte xma nohv, y.ax iywhj-
<lb/>aictv in dem Sinne von y.ata noleiq u.s. w. deutet. Der Verf. wider- 
<lb/>legt diese Behauptung gründlich. Baur seihst hat daher in der mit
<lb/>zu berücksichtigenden Abhandlung: Ueber den Ursprung des Epi-

<lb/>scopats S. 85. jetzt erklärt: „Ich gehe gern zu, dass diese Stellen
<lb/>keinen directen Beweis für meine Ansicht enthalten (obgleich aus
<lb/>ihnen keineswegs das Gegenlheil folgt), allein die Sache selbst ist
<lb/>dadurch noch nicht zurückgewiesen.“ Nun werden aber auch an- 
<lb/>dere, Stellen erwogen, welche Baur so deutet, dass die mehreren
<lb/>Presbyteren „die Vorsteher der ursprünglich mehr noch für sich be- 
<lb/>stehenden, als schon zur Einheit einer grösseren Gemeinde verhun-
</p>

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               <p>

                  <lb/>111
</p>
               <p>

                  <lb/>Baury über den Ursprung des Episcopatu.

<lb/>denen kleineren clirisllielicn Vereine oder Gemeinden“ bezeichnen,
<lb/>was der Verf. im Einzelnen für Jerusalem u. s. w. zu widerlegen
<lb/>sucht, wozu noch einige aus der Natur der Verhältnisse genommene
<lb/>Gründe-kommen, gegen welche aber Baue a. a. 0. S. 84— 91. rc-
<lb/>plicirt hat. Das hangt aber mit dem zusammen, was lvist: Ueber
<lb/>den Ursprung der bischölliehen Gewalt u. s. w. in Illgens Zeitschrift
<lb/>!ür die Jiistor. Theologie B. II. St. 2. (s. S. 193. Anm. 49.) ausge- 
<lb/>führt hat, und was der Verf. eben massig zu beseitigen sucht. Kist
<lb/>nimmt mit Baur auch mehrere Gemeinden, Hausgemeinden (ty.x).i]olai
<lb/>y.at oir.ov) an den einzelnen Orlen an, „indess scheint er doch nicht
<lb/>schlechterdings zu leugnen, dass wenigstens in einzelnen jener Ge- 
<lb/>meindlein von Anfang an eine Mehrzahl von Prcsbyleren an der
<lb/>Spitze gestanden bähen möge." Kist’s Ansicht wird gründlich be- 
<lb/>kämpft. (M. vergl. zu dein, was der Verf. ausgeführt, noch die Rec.
<lb/>in der Jenner Lit, Zeit. 1833. Ergünzungsbl. Nr. 32. 33. — von ka- 
<lb/>tholischer Seite J. Marx in Pietz neuer ihcoi. Zeitschrift 1830. VIII.
<lb/>II. 5 flg.).

<lb/>Es würde uns zu weil führen, wenn wir das Fiir und Wider im Ein- 
<lb/>zelnen hier näher prüfen wollten. Wir müssen uns d; rauf beschranken,
<lb/>zu bemerken, dass des Verf. Entwicklung im Allgemeinen mehr fiir sich
<lb/>zu haben scheint, als die der Gegner, obgleich freilich nicht zu ver- 
<lb/>kennen sein dürfte, dass in einzelnen Fallen das entgegengesetzte
<lb/>Princip in der Verfassung befolgt sein mag. Was insbesondere die
<lb/>Bezugnahme Kisl’s auf Ignatius betrifft, so sind unser Verf. und
<lb/>13aur (8. 206. Anm. 53.) einig, dass das van jenem darauf gegrün- 
<lb/>dete Resultat daraus nicht folge.

<lb/>Was aus der Ii. Schrift folgt, bestätigen die einsichtsvollsten
<lb/>Eehier der allen Kirche (§. 27*) 7 freilich mehr aus exegetischen,
<lb/>als weiteren historischen Gründen. So Hieronymus (ad Tit. /.
<lb/>7. epist. 85. ad Ev angelum. epist. 83. ad Oceanum, s. Grati an in
<lb/>c. 24. d.XCIII. c. 5. d.XCV.). Ambrosiastcr (ad Ephes. IF. 11.
<lb/>ad Timolh. HI. 10.). Hilarius (Ambrosiastcr?) ( Quaest. F.el N.
<lb/>Test. 101.), G h ry sos tomus (hom.I. ad Phil. 1.1. hom. XI. ad Tun. I.
<lb/>3. 8.) Theodorei, (ad Philipp. 1. 1. II. 25. 1. Tim. 3.1.) u. a.,
<lb/>sämmtlich in extenso beim Verf. mitgothcilt. Isidorus Hispal. (Ori- 
<lb/>gines FIL 12. hei Gratian c. 1. d. XXL). Dazu vergl. m. noch die
<lb/>Cit. bei Gieseler Kirchengcsch. 1. §. 30* not. a.

<lb/>Als Resultat, zugleich mit näherer Bestimmung des Unterschie- 
<lb/>des» giebt der Verf. (§.28.) an; Die Namen und ttqs-
</p>

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               <p>

                  <lb/>112 Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. christl. Kirche.

<lb/>aßvtFQog beziehen sich auf zwei verschiedene Seiten eines und des- 
<lb/>selben Amts, so nämlich, dass hei den Juden-Christen, nach dem
<lb/>Vorhilde der D^jpi (sekenim), Aelteste, der Name TtQeaßvreQOt, hei
<lb/>den Heiden-Chrislen der sonst schon für öffentliche Beamte übliche
<lb/>Name inlav.onoi angewendet ward, wofür noch besondere Belege her- 
<lb/>gebracht werden. Das Prädicat TtQeaßvtSQOi wurde dann hei den
<lb/>Heiden-Christen auch als Ehrenname angewendet.

<lb/>Mit grosser Genauigkeit untersucht hierauf der Vcrf. (§. 29.
<lb/>S. 221 — 239.) noch: ob es eine doppelte Gattung von Preshyteren
<lb/>(oder Episkopen) gegeben habe, von denen die eine ausschliesslich
<lb/>dem Lehrgeschäft, die andere ausschliesslich dem eigentlichen Ge-
<lb/>meinderegin ent sich gewidmet habe. Er weist die Ansicht zurück,
<lb/>dass es Laienälteste in einem Sinne, wie die reformirte Kirche
<lb/>sie jetzt besitzt, d. h. Preshyteren, die nicht lehrberechtigt, nicht
<lb/>lehrfähig und nicht lehrend sind, im Gegensätze andrer Preshyteren,
<lb/>in der apostolischen Zeit gegeben habe (S. 222. Anm. 72.) und er- 
<lb/>klärt, es könne in einzelnen Gemeinden ganz unbeabsichtigt
<lb/>eine Vertheilung der Geschäfte des Gemeindevorstandes unter die
<lb/>einzelnen (sämmtlich lehrberechtigten) Mitglieder desselben erfolgt
<lb/>sein, so dass einige lehrten, andere die äusseren Angelegenheiten
<lb/>verwalteten. Darin liege aber nicht eine Unterscheidung von zwei
<lb/>Gattungen von Preshyteren. Die scheinbar für eine solche sprechen- 
<lb/>den Stellen (I. Tim. 5.17. Ambrosi aster zu I. Tim. 5.1. Origen es
<lb/>Homil.l 1. in Exod. §. ö. Ter tu!!. Jpolog. 1. c. 31. Gy pri a n cp. 24.)
<lb/>sind nicht beweisend, und die in Nordafrika seit dem Anfänge des
<lb/>vierten Jahrhunderts erwähnten seniores plebis, ecclesiastici viri sind
<lb/>gar nicht kirchliche Beamte, sondern die bürgerlichen Magistrats- 
<lb/>personen der Stadtgemeinden und auch wohl andere besonders ange- 
<lb/>sehene Einwohner.

<lb/>Als Gesammtergehniss wird ('§. 30.) bemerkt, dass im N. T. sich
<lb/>noch keine Spur von einem Präsidenten, als primus inter parcs, im
<lb/>Presbyterio finde, dass cs auch eines solchen nicht bedurfte, da die
<lb/>Apostel und deren Delegaten die Oberleitung handhabten, wo ein
<lb/>Einzelner cingroifen musste. Der Beruf des Presbyterii war die
<lb/>eigentliche Administration der Gemeinde in allen Beziehungen, ins- 
<lb/>besondere das Lehrgeschäft und im Zusammenhänge damit die Wahr- 
<lb/>nehmung des öffentlichen Gottesdienstes, desgleichen die Disciplin,
<lb/>bei welcher der Vorstand sich aber nur als das, das Urtheil der Ge- 
<lb/>meinde leitende, aussprechende und vollziehende Organ verhielt,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0119.tif"
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               <p>

                  <lb/>113
</p>
               <p>

                  <lb/>Baur, über den Ursprung des Episcoptils.

<lb/>Als die dritte Gattung der Beamten erscheinen die Diakonis- 
<lb/>sinnen (§.31.)* (Rom. XVI. 1. I. Timolh. V. 9—15., nicht aber
<lb/>Tit. II. 3. k. Tim. III. 11. S. 243. Anm. 99. — Die Viduae ecclesia*
<lb/>sticae sind erst nachapostoiischen Ursprungs. S. 246. Anm. 103 ).
<lb/>Mit Recht führt der Vers, als besondere Grund ihrer Einführung die
<lb/>griechische (warum nicht überhaupt orientalische?) Sitte an, welche
<lb/>den Verkehr der Männer mit den Frauen beschränkte, (s. S. 24G.
<lb/>Anm. 104. S. 247. Anm. 105.). Dann waren auch überhaupt Gemeinde-
<lb/>Dienerinnen, besonders für die Pflege kranker Frauen, hei der Im- 
<lb/>mersion in der Taufe u. s. w. unentbehrlich, und arme alte Willwen
<lb/>konnten so auf geeignete Weise versorgt werden. Daher die Rück- 
<lb/>sicht auf das Alter (GO Jahr nach I. Tim. V. 9.) und auf den Witlwcn-
<lb/>stand so, dass yrjQca, viduae schlechthin die Bedeutung von cd dict-
<lb/>xovui oder dtaxovtaacu hat. Sie wurden in ein besonderes Register
<lb/>eingetragen und dadurch bleibend mit der Gemeine verbunden. Sie
<lb/>blieben nun unvermählt, jedoch nicht vermöge eines besondern Ge- 
<lb/>lübdes (s. 8. 251. Anm. 107.). Neben ihnen linden sich noch freiwil- 
<lb/>lige Diakonissinnen.

<lb/>Dass cs noch andere Beamte in der apostolischen Zeit d. i. bis
<lb/>zum .1. 70 gegeben habe, wird-negirl (§. 32. 33.): denn die Stelle
<lb/>1. Cor. XII. 28 — 30. und Ephes. IV. 11. 12. beziehen sich auf Cha- 
<lb/>rismen und die ihnen entsprechenden Functionen. Die sogenannten
<lb/>apostolischen Männer sind aber durchaus nicht als Bischöfe im
<lb/>späteren Sinne dieses Worts zu betrachten. Seihst Jacobus, der
<lb/>Bruder des Herrn (starb im .1. 69. S. 276.) erscheint nicht also, son- 
<lb/>dern ist nur der permanente Stellvertreter der Apostel in Jerusalem.
<lb/>„Er mochte in der Thal eine der nachmaligen bischöflichen ganz
<lb/>verwandle Auctorität, und Macht ansüben.... er mochte thalsächlich
<lb/>Bischof sein; und dennoch war er.... kein Bischof. Denn einerseits
<lb/>war sein bischöfliches Verhält n iss durchaus nicht etwas absichtlich
<lb/>so geordnetes.... und anderseits waren sein Ansehn und seine Macht
<lb/>rein persönlicher Natur, sic hafteten nicht.... an seinem Amte, und
<lb/>wofern je an diesem, nur an seinem apostolischen, nicht an einem,
<lb/>das er speciell in dieser Gemeinde bekleidet hätte" (S. 270. 271).—
<lb/>Anders fasst das Verbültniss Baur a. a. Ö„ worauf vir weiter unten
<lb/>zurückkommen.

<lb/>Mit dem Verf., welcher die Untersuchung über die Gemeinde- 
<lb/>beamten mit grosser Sorgfalt und sehr umfassend geführt, stimmt in
<lb/>der Hauptsache auch Willi. Böhmer: die socialen Verhältnisse der
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0120.tif"
                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114 Rothe, die Anfänge n.Verfassung d. cliristl. Kirclie.

<lb/>christlichen Kirche alter Zeit. Breslau, 1836. (als erster Band der
<lb/>cTirislI.-Icirchl. Alterthumswissenschaft). Doch hat er die oben cit.
<lb/>Stellen nicht blos von Charismen, sondern von wirklichen ausseror- 
<lb/>dentlichen Beamten, von Propheten und Evangelisten verstanden.
<lb/>Wir bedauern, dass diese Schrift vom Verf. nicht mehr benutzt wor- -
<lb/>den ist, cla sie doch wohl noch hätte berücksichtigt werden können.

<lb/>Es beginnt jetzt (§,34 — 36.) eine neue Forschung. „Die ein- 
<lb/>zelnen Gemeinden waren nämlich als solche noch nicht die christ- 
<lb/>liche Kirche, dies Wort in seinem eigentlichen und strengen Sinne
<lb/>genommen, Erst der Complex einer Mehrheit einzelner Gemeinden,
<lb/>und zwar der organische Complex einer solchen, erst ein zur
<lb/>äusseren Einheit organisch verbundenes Ganzes von-Gemeinden ist
<lb/>die Kirche^ (S. 279.). Dass eine solche Verbindung schon jetzt he-,
<lb/>stand, ist a priori zu verneinen,' da die Verbindung der Gläubigen
<lb/>zu Gemeinden erst im Werden begriffen war und die Gemeindever^
<lb/>fassung sich erst befestigen musste, , Dann aber tritt die Geschichte
<lb/>bestätigend hinzu. Die einzelnen Gemeinden (xlijQoi I. Petri V. 3 )
<lb/>erwuchsen aus der jüdisch-theokratischen Gemeinschaft, und ent- 
<lb/>behrten darum nicht der äusseren Einigung. Diese war durch Je- 
<lb/>rusalem gegeben (und nachher, wie wir hinzufügen, durch Antiochia,
<lb/>Apostelgeseh. VIII. 1. XI. 19. 22. 26. 27. u. a.), Indess waren sie
<lb/>nicht als Christengemeinden äusserlieh verbunden, schon darum,
<lb/>&gt;veil'sie in einer nicht-christlichen Gemeinschaft ihre Einheit
<lb/>suchten, und fanden. Mit der Auflösung der Verbindung mit der
<lb/>jüdischen Theokratie konnte erst das Bednrfuiss und die Vorstellung
<lb/>einer eigentümlich christlichen äusseren Verbindung aufsteigen und
<lb/>demnächst verw irklicht werden. Das entscheidende Ereigniss erfolgte
<lb/>im Jahre 70. Ehe dieses mit seinen Folgen in Betracht gezogen
<lb/>wird, entwickelt der Verf. zunächst die Begründung des Begriffs der
<lb/>Kirche seihst. „Der Gedanke der christlichen Kirche ist so alt,
<lb/>pls die Existenz einer christlichen Gemeinschaft, und schon in den
<lb/>Aposteln lebte er njit gewaltiger Energie, vor allen in dem Paulus"
<lb/>(8. 282.). Christus selbst hatte die Vorstellung von der iyxbjotcc ge- 
<lb/>geben, auch hatte man dieselbe vom Judenthum her. Die Mehrzahl
<lb/>der Israeliten war aber wegen ihres Unglaubens' verworfen und die
<lb/>Gläubigen bildeten jetzt die ixxhjcia %ov Qeov,. Sie waren die
<lb/>iy.ksy.rol und xkrjroi Gottes, eine christliche Kirche. Darin lag
<lb/>zunächst der Complex aller Gläubigen und erst abgeleitet ist die
<lb/>Uebertragung auf eine einzelne Gemeinde, Die Form der ixxkrjaia
</p>

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                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>Baury über den Ursprung des Episeopats. 115

<lb/>war aber noch unbestimmt, so wurde die Vorstellung von der jüdi- 
<lb/>schen Theokratie, „ in welcher das politische Element entschieden
<lb/>das vorwiegende war," schwankend, und man erwartete eine gerei- 
<lb/>nigte und gekräftigte Form der bisherigen Theokratie für Israel im
<lb/>Grossen und Ganzen. Die Aussicht dazu verzog sich aber, und es
<lb/>musste das Bedürfniss einer eignen christlichen iy.y.h;aict Qeov zum
<lb/>Jtlaren Bewusstsein kommen. Diese Aufgabe übernahm nun Paulus,
<lb/>der Apostel der Heiden. „Ohne sich an die aus dem Judenthum mit
<lb/>herübergenommenen Vorstellungen anzulehnen, nahm er einen neuen
<lb/>eigentümlichen christlichen Ausgangspunkt, und griff aus der Mitte
<lb/>des innersten christlichen Bewusstseins den Begriff der iy.y.hjala
<lb/>heraus“ (S. 286. 287.). Er fasste das ihm bewusste Vcrhältniss des
<lb/>Gläubigen zum Erlöser als ein vollständiges Abhängigsein von dem- 
<lb/>selben. Alle Gläubigen erscheinen somit als sein Organ und bilden
<lb/>das Goofxcc tov Xotatov oder oTxog tov Osov. Diese Gemeinschaft
<lb/>fasste Paulus sodann „als eine zugleich äusscrlichc, als eine in einer
<lb/>äusseren Gemeinschaft sich manifeslirende und betätigende" und
<lb/>zwar als eine besondere, vom Staate verschiedene, weil weder
<lb/>mit dem Heiden-, noch Judentum eine Verschmelzung derselben
<lb/>möglich war, „als eine besondere, ausschliesslich religiöse, mithin
<lb/>auch als eine von allen natürlichen Unterschieden ganz unabhängige
<lb/>und gegen sie völlig gleichgültige.... mit Einem Wort als Kirche“
<lb/>(S. 293.). Der Apostel denkt sich diese Kirche aber nicht als schon
<lb/>unmittelbar vollkommen, denn er erkennt es an, dass sie in ihre
<lb/>äussere Gemeinschaft auch solche befassen könne, die gar nicht
<lb/>wirklich von dem Erlöser beseelt, seinem Leibe nicht wirklich ein- 
<lb/>gegliedert sind. Er unterscheidet also schon der Sache nach zwi- 
<lb/>schen der idealen und empirischen Kirche. Mit dieser Vorstellung
<lb/>war aber noch nicht unmittelbar die Existenz der Kirche gegeben,
<lb/>wohl aber mit innerer Notwendigkeit das bewusstvolle Streben
<lb/>nach ihrer Verwirklichung. Dieses Streben näherte sich seinem
<lb/>Ziele durch die Entstehung einzelner Christengemeinden, und ging
<lb/>dann seiner Natur nach weiter auf die organische Vereinigung aller
<lb/>an Christum Gläubigen in einer einzigen einheitlichen äusseren Ge- 
<lb/>meinschaft. Man sah daher alle Gemeinden als zusammengehörig an,
<lb/>jede einzelne Gemeinde als ein integrirendes Glied des Kirchenkör- 
<lb/>pers. So erschienen die iyy.hjcFcac als die iyy^rjaia, (Apostelgesch.
<lb/>IX. 31. I. Cor. X. 32. XII. 28. u. a. S. 299. Anm. 203.).

<lb/>Die reale Existenz dieser Verbindung erforderte nun bestimmte
</p>

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                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116 Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. cliristl. Kirche.

<lb/>Veranstaltungen, welche zu treffen die Sache der Apostel war. Da- 
<lb/>bei wollten sie sich aber nicht übereilen „nach dem Grundsatz, keine
<lb/>äussere Form für die christliche Gemeinschaft anders und zu einer
<lb/>andern Zeit anzuordnen, als wie und wann sie sich schon in dem
<lb/>eignen Leben der Christen bestimmt praeformirt habe." Die Bedin- 
<lb/>gungen dafür traten erst im J. 70. ein. Bis dahin kommen nur Sur- 
<lb/>rogate' einer allgemeinen Verbindungsform zum Vorschein. Diese
<lb/>sind die Apostel und ihr Collegium selbst, dann das Institut der
<lb/>apostolischen Delegaten (s. oben §. 33. u. hier §. 36. 8. 305. 6g.).
<lb/>— Das Resultat ist also: in der früheren oder eigentlich so zu nen- 
<lb/>nenden apostolischen Zeit (bis zum J. 70.) gab es noch keine christ- 
<lb/>liche Kirche, sondern nur erst isolirte Christengemeinden.“

<lb/>Wenn wir den Begriff der Kirche als einen complexen mit dem
<lb/>Verf. anerkennen, so dürfte die angegebene Zeitbestimmung für
<lb/>deren Realisirung annehmbar erscheinen, und so ist es auch wohl
<lb/>nur zu. verstehen, wenn sonst von Theologen Paulus als Stifter der
<lb/>Kirche betrachtet wird und Christus als Stifter des Reichs Gottes
<lb/>(s. die in diesen Jahrbüchern B. II. S. 578. vom Rcc. nachgewiesene
<lb/>Lit.), oder auch das Jahr 70. als der eigentliche Anfangspunkt der
<lb/>Kirche festgesetzt wird (wie von Züllig: die Apokalypse. Stuttg.
<lb/>1834. p» I. 8. 56. 6g.). Wir 6nden daher beim Verf. darin nichts
<lb/>Neues. Fassen wir dagegen den Begriff der Kirche als die Vereini- 
<lb/>gung der Gläubigen mit dem Herrn, dann hat Christus die Stiftung
<lb/>der Kirche nicht blos vorbereitet, sondern selbst ins Leben gerufen,
<lb/>und vorbereitet ist dieselbe vielmehr von Gott seit Erschaffung der
<lb/>Welt (s. meine Versuche. Zweiter Beitrag 8.135. 6g.). Doch hier- 
<lb/>über wollen wir nicht weiter mit dem Verf. rechten, da wir in der
<lb/>Sache selbst ihm beitreten können. Dagegen scheint uns des Verf.
<lb/>Darstellung in andrer Beziehung ungenügend. Ei* beschränkt sich
<lb/>darauf nachzuweisen, wie sich die Form der Kirche im Gedanken
<lb/>und dann in der Wirklichkeit gebildet habe und lässt die materielle
<lb/>Seite ganz unbeachtet. Sodann unterlässt er es, sowohl das Ver- 
<lb/>bal tu iss der jüdischen Theokratie zur Ansicht Christi, welcher, wie
<lb/>er zugiebt, bereits die ixy.Xyata als eine complexe betrachtete, als
<lb/>wiederum die Ansicht des Apostels Paulus zu der des Herrn näher
<lb/>zu würdigen. Diese Beziehungen sind aber für die ganze Unter- 
<lb/>suchung von hoher Bedeutung, und durften hei einer so lief ins Ein- 
<lb/>zelne gehenden Monographie nicht übergangen werden. Rcc. will
<lb/>daher wenigstens andeuten, worauf es hier anzukommen scheint.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0123.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>Baur, über den Ursprung des Ejiiscopats. 117

<lb/>Der Verf. bestimmt zunächst den Charakter der jüdischen Theo- 
<lb/>kratie. Er erklärt (8. 30. Anm. 18.) „In der Theokratie hat das po- 
<lb/>litische Princip als solches keine Geltung’, sondern lediglich das re- 
<lb/>ligiöse.“ Von der Theokratie des alten Bundes äussert er (S. 68.),
<lb/>sie sei „eine rein und unmittelbar natürliche Gemeinschaft, in der
<lb/>das religiöse Princip unmittelbar auch als politisches Princip gesetzt
<lb/>ist... an die Stelle der Herrschaft des natürlichen Princips, des po- 
<lb/>litischen, ist aber das religiöse als unmittelbar religiöses getreten.,
<lb/>ohne dass die wesentlich politische Natur des religiösen Princips be- 
<lb/>reits zum Bewusstsein gekommen istund wiederum (S. 285.)
<lb/>„der jüdischen Auffassung nach war in der Theokratie das politische
<lb/>Element entschieden das vorwiegende." Diese Behauptung, noch
<lb/>gesteigert von Ilüllmann, die Staatsverfassung der Israeliten. Leip- 
<lb/>zig 1834., dürfte jedoch nichts weniger als zweifellos sein, da viel- 
<lb/>mehr das religiöse Element das vorwiegende zu sein scheint, indem
<lb/>Alles in der Staatsverbindung erst durch die Beziehung auf Jehovali
<lb/>Bedeutung erhalt. Statt aber bei dieser allgemeinen Charactcristik
<lb/>zu verweilen, hätte der Verf. die einzelnen Momente, nämlich den
<lb/>cercmonicllen, moralischen und politischen Th eil des theokralischcn
<lb/>Gesetzes weiter betrachten sollen, und berücksichtigen, wie Christus
<lb/>die ty.xhjfjla durch Modificatjon derselben ins Lehen rief. Diese Mo-
<lb/>dification war die Erfüllung des Gesetzes (nhjoovv %hv t6[iov. Matth.
<lb/>V. 17.). Sie zeigte sich beim cercmcniellen Theilc, als dem tem-
<lb/>porellcn seiner Bestimmung nach, in dessen Abschaffung. Darauf
<lb/>hatte Christus schon hingewiesen, indem er erklärte, nicht was zum
<lb/>Munde ein gehe, sondern was vom Munde ausgehe, verunreinige,
<lb/>(Matth. XV. 11.). Zugleich traten Taufe und Abendmahl an die Stelle
<lb/>der früheren Cercmonicn. Der politische Thcil des Gesetzes weicht
<lb/>dem Reiche des Geistes und der Wahrheit, der inneren Theokratie
<lb/>des heiligen Geistes. Das moralische Element wird gesteigert und
<lb/>dadurch ein neues Gebot (z. B. Matth. V. 21. 22. 27. 28. u. a.). So
<lb/>erfüllt Christus das Gesetz und die Propheten, zugleich für seine
<lb/>Gläubigen, da er erklärt, dass diese Erfüllung eine stets vollendetere
<lb/>werden solle, und hieran schliessen sich auch die Apostel, vor allen
<lb/>Paulus, der also nur ausführte, was Christus augedeutet hatte. Eine
<lb/>gewisse Selbstständigkeit dabei tritt nur in der Form der Kirche
<lb/>hervor, welche der Herr nicht im Einzelnen lixirt hatte.

<lb/>Auf die bisherige Entwicklung gestützt, folgt nun im zweiten
<lb/>Ilauptslückc (§. 37 — 50.) „die Gründung der eigentlich so zu nen-
</p>

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                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118 Rothe, die Anfänge u. Verfassung &lt;L clu istl. Kirche.

<lb/>nendcn christlichen Kirche.“ Der Vcrf. will hier ansführen „dass
<lb/>die christliche Kirche, im eigentlichCn Sinnc des Worts,
<lb/>in der nächsten Zeit nach dem Jahre 70. von den damals
<lb/>noch lebenden unter den Aposteln gegründet wurde, und
<lb/>zwar mittelst der Instituti on des Episkopats“ (§. 49. 8.523.),
<lb/>und dass diese Kirche von vorn herein als die katholische auf- 
<lb/>trat (8. 530.).

<lb/>Die innere weitere Entfaltung des christlichen Lebens und die
<lb/>äusseren Umstände bewirkten die Gründung der Kirche selbst. Die
<lb/>Apostel und apostolischen Delegaten starben dahin, zugleich drohte
<lb/>Gefahr durch die Parteien, in welche die Christenheit zerfallen war,
<lb/>die judaisirenden Pctriner und die universalistischen Pauliner, die
<lb/>wieder in sich verschieden gespalten waren (S. 313—337.). Nament- 
<lb/>lich brachen die Häresien in Klein-Asien am gewaltigsten hervor.
<lb/>Diese Gefahr konnte „augenscheinlich nur durch die stärkste An- 
<lb/>ziehung der die einzelnen Theile der christlichen Gemeinschaft ver- 
<lb/>knüpfenden äusseren Bande“ abgewendet werden. Dies ward jetzt
<lb/>eingclcitet, um aber die erforderliche Einrichtung zu bewirken, be- 
<lb/>durfte es noch einer bestimmten äusseren Veranlassung, und diese
<lb/>wurde im J. 70. durch die Zerstörung Jerusalems gegeben, mit wel- 
<lb/>cher zugleich die theokratische Gemeinschaft und das religiöse In- 
<lb/>stitut des A. T.’s, dessen Cultus wesentlich und ausschliesslich an
<lb/>den jerusalcmischen Tempel geknüpft war, unterging. So war der
<lb/>gemeinsame Grund und Boden der Christengemeinden zerborsten und
<lb/>eingestürzt, und sie "standen nun selbstständig da. Sie bedurften
<lb/>aber einer neuen festen Unterlage für ihre Existenz. Diese erfolgte
<lb/>jetzt in der Gründung einer christlichen Kirche.'

<lb/>Acltere Documente zur näheren Beweisführung fehlen. Man ist
<lb/>daher genöthigt auf die Ignatianischen Briefe aus dem Anfänge des
<lb/>zweiten Iahrhunderts zu fussen. (Der 'Verf. hält die kürzere Recen-
<lb/>sion derselben für echt und nicht interpolirt, und hat ln einer Bei- 
<lb/>lage S. 714—784. darüber sich gründlich gerechtfertigt). Die Kirche,
<lb/>wie .vir sie hier finden, die bereits als die katholische bezeichnet
<lb/>wird (ad Smyrn. c, 8.)- in welcher die Pctriner und Pauliner schon
<lb/>-vereint sind, ist wesentlich von dem Zustande im J. 70. verschieden.'
<lb/>Zwischen die Jahre 70. und 100. fällt somit die Gründung einer
<lb/>wirklich christlichen Kirche.

<lb/>Gegen diese Darstellung ist Baur aufgetreten. 'Er erklärt, dass
<lb/>die Häresied erst nach dem Hingänge der Apostel in dieZeitTrajans oder
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0125.tif"
                   n="119"
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               <p>

                  <lb/>Baur, über den Ursprung des Kpiscopats. 119

<lb/>Hadrians fallen (IIegesippus hei E useb. h. eccl. 111. 32. (genauer als
<lb/>IV. 22.) Clemens Alexandrin. (Stromat. VIII. 170 (S.9 —14.)
<lb/>und-verwirft die Ansichten andrer über die Häretiker in den Pnstoral-
<lb/>briefen und im Colosserbriefe (S. 14 — 37.). Es handelt sich dabei
<lb/>zugleich um die Aechthcit dieser neu testam entliehen Schriften, wovon
<lb/>wir hier abzusehen haben: die Angelegenheit wegen der Häresien
<lb/>bleibt überhaupt nach unserm unmaassgeblichen Dafürhalten zwar
<lb/>zweifelhaft; doch kann das Hervortreten mannigfacher Häresien
<lb/>schon in der früheren Zeit nicht bestritten werden. Die tiefere sy- 
<lb/>stematische Begründung einzelner Parteien mag später erfolgt sein.
<lb/>Es scheint indessen, als ob Herr Rothe darauf, weniger aber wohl
<lb/>auf die Zerstörung von Jerusalem (dagegen Baur S. 37 — 39.) ein
<lb/>zu grosses Gewicht gelegt habe. — Was ferner die Ignatianischen
<lb/>Briefe betrifft, deren Aechtheit Rothe’s-Untersuchung voraussetzt,
<lb/>so hat auch dagegen Baur (S. 39. 40. 148 —185.) gewichtige Be- 
<lb/>denken erhoben. Der letztere ist mit unserm Verf. darin einverstan- 
<lb/>den, dass die längere Becension dieser Schreiben nicht den Vorzug
<lb/>der Originalität verdiene, er bestreitet aber auch die der kürzeren
<lb/>Becension und setzt ihren Ursprung nach der Mitte des zweiten Jahr- 
<lb/>hunderts. Auch hierbei können wir in Einzelnheiten nicht eingehen,
<lb/>müssen aber gestehen, dass uns Rothe’s Ansicht durch Baur nicht
<lb/>entkräftet zu sein scheint. Zweifel bleiben freilich und an einzelnen
<lb/>Interpolationen scheint es nicht zu fehlen, im Ganzen aber darf die
<lb/>Aechtheit behauptet werden. —

<lb/>Die weitere Untersuchung hei unserm Verf. hat jetzt, die Frage
<lb/>zu ihrem. Gegenstände: Wie erfolgte die Gründung einer

<lb/>christlichen Kirche? näher: von wem wurden diese Anstal- 
<lb/>ten getroffen? und welches waren diese Anstalten selbst?

<lb/>Die Anstalten trafen die damals noch lebenden Apostel, Johannes,
<lb/>Philippus, Andreas. Vor allen scheint Johannes, der nach dem
<lb/>Tode des Petrus, Paulus und Jacobus an die Spitze der Apostel trat,
<lb/>dem durch die Stiftung der Kirche herbeigeführten neuen Zustande
<lb/>der Christenheit seine Consistenz gegeben zu haben, sowohl in An- 
<lb/>sehung der dogmatischen Auffassung des Christenlhums (denn er
<lb/>gründete zuerst eine selbstständige christliche theologische Schule),
<lb/>als der kirchlichen Verfassung (darum wird auf ihn der Ursprung
<lb/>des Episcopals zurück ge führt). Der Beweis, dass die Apostel die
<lb/>Kirche gegründet, führt den Verf. auf vier Data. Dahin gehört

<lb/>1) die Vereinigung der Petriner und Pauliner, die nach einer
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0126.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120 Rothe, die Anfängen. Verfassung d. christl. Kirche.

<lb/>alten Sage von Petras und Paulus selbst im J. 67. oder 68. in Rom
<lb/>vor ihrem Märtyrertode eingeleitet zu sein scheint. Dabei wird also,
<lb/>wofür die überwiegenden Gründe noch immer nicht zu sprechen
<lb/>scheinen, die Anwesenheit und der Märtyrertod der beiden Apostel
<lb/>in Rom vorausgesetzt. (s.-Lit. S. 354. Amu. 33.) Dazu vergl. ni. noch
<lb/>Baur S. 43 — 46. Anm. *. (Sieffert) Progr. de loco ubi Petrus
<lb/>Apostolus vita defunctus sit. Regim. 1831. 4. Olshausen: Geber
<lb/>die frühesten Verhältnisse der römischen Gemeine und die Anwesen- 
<lb/>heit des Apostels Petrus in Rom: in den theologischen Studien und
<lb/>Kritiken. 1838. R. IV. Nr. 2.). Die weiteren Folgerungen, die Rothe
<lb/>auf eine nicht unverdächtige Stelle aus dem, wahrscheinlich dem
<lb/>nordafrikanisehen Mönche Ursinus (am Ende des vierten? Jahrh.)
<lb/>zugehörigen Uber de rebaptismate macht, müssen wir mit Baur
<lb/>(S. 41—43 ) für sehr gewagt erklären.

<lb/>2) Nach einer alten Nachricht bei Eusebius (hist.eccL III. ll.J
<lb/>haben die Apostel und Jünger des Herrn bald nach Jerusalems Zer- 
<lb/>störung auf einem Convente den ersten eigentlich so zu nennenden
<lb/>Bischof von Jerusalem Symeon eingesetzt. Johannes aber ging, der
<lb/>Verabredung nach, nach Klein-Asien. Die Quelle dieser Nachricht
<lb/>ist so gut, wie gewiss, Hegesipp und dieselbe ist darum nicht blosse
<lb/>Sage. Baur ( S. 44— 50.) ineint dagegen, dass wenn die Nachricht
<lb/>auch von Hegcsippus herrühre, sie doch von diesem selbst schon
<lb/>und’noch mehr von Eusebius als Sage .(Xoyog) betrachtet worden.
<lb/>Ueherdies.wird sonst Symeon als dsvz.SQog irtioxomg von Jerusalem
<lb/>(nach Jacobus) bezeichnet (Euseb. III. 22. 32. IV.22. Constit. Jpost.
<lb/>VII. 46.) ; auch sonst in den pseudo - dement, llomilien (hom. III.
<lb/>60- Hg.) Zachäus als erster Bischof (v. Cäsaren) bezeichnet. So- 
<lb/>nach bleibt auch dieses zweite Datum hypothetisch.

<lb/>3) In einem Fragment des Irenaeus (über dessen Aeehtheit

<lb/>S. 361. 6g. Anm. 65.) ist von dsvttQcu Öiatd^stg AtiogzoXwv die
<lb/>Rede. Der Verf. versteht darunter im Gegensätze der nqütca, als
<lb/>der von Anfang an getroffenen Anordnungen, spätere, welche sich
<lb/>auf eine Epoche machende Einrichtung beziehen müssen. Als solche
<lb/>erscheint aber die Stiftung der so zu nennenden christlichen Kirche,
<lb/>in deren unmittelbarem Gefolge zahlreiche neue apostolische dcaza^stg
<lb/>iu’s Leben traten. Dagegen bemerkt Baur (S. 51—53.), dass im
<lb/>Sinne Rothe’s die Siatcdgsig nicht devteocu, sondern vgzsqcu heissen
<lb/>müssten und dass, wie das Wort in der jüdischen Tra- 

<lb/>dition, so auch die devt, diaz. die apostolische Tradition, im Gegen-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0127.tif"
                   n="121"
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               <p>

                  <lb/>Bmtr, über (len Ursprung des Episcopats. 121

<lb/>satze der apost. Schriften bezeichne, worauf auch das in jenem Frag- 
<lb/>mente gebrauchte Wort TTaoaxoXov&amp;HV hindeute. Die letztere Be- 
<lb/>merkung ist nicht ohne Schein, kann aber doch so gedeutet werden,
<lb/>dass hier Vorschriften der Apostel, welche auf dem Wege der Tra- 
<lb/>dition erhalten sind, zu verstehen seien. Wie dem aber auch sei,
<lb/>wir halten Rothe’s Deutung für gewagt, da über den Inhalt der
<lb/>dsvt. diat. nichts erwähnt ist. Etwas beweisen könnte diese Stelle
<lb/>allenfalls, wenn wir triftigere andere Gründe für die ganze Ansicht
<lb/>hätten.

<lb/>4) Die Stelle des Giern. Rom. ep, I. ad Corinth. c. 44. wird
<lb/>gedeutet (8. 374 — 392.) „Und nachmals haben sic (die Apostel) eine
<lb/>testamentarische Verfügung getroffen, auf dass, wenn sie (die Apostel)
<lb/>gestorben wären, andere bewährte Männer in ihrem Amte succedircn
<lb/>sollten. " Ohne hier das Einzelne näher zu würdigen, müssen wir
<lb/>bemerken, dass der Verf. diese Stelle seihst oben (S. 148. ffg.) an- 
<lb/>ders erklärt und darauf die ursprüngliche Identität der Presbytcren
<lb/>und Episcopcn gegründet, so wie die Wahl derselben durch die Ge- 
<lb/>meinde, dass er so mit sich seihst in Widerspruch geralhen, der
<lb/>durch die Bemerkung S. 383. Anm. 5. nicht gehoben wird. Wir
<lb/>stimmen liier Baur (S. 53 — 61.) ganz hei, dass diese Stelle dafür
<lb/>spreche, es habe zur Zeit des Gierncns noch die ältere Verfassung
<lb/>in der Kirche bestanden, folglich darauf die Gründung des Episcopats,
<lb/>als eines höheren Amis, mit apostolischer Pienipotenz, nicht zurück- 
<lb/>geführt werden könne.

<lb/>Wir können hiernach nicht umhin, zu gestehen, dass Herrn
<lb/>Rothe der Beweis, die Apostel hätten den Episcopat eingeführt und
<lb/>dadurch die so zu nennende Kirche gegründet, in Bisherigem nicht
<lb/>gelungen sei. Oh dies aber durch die weitere Darstellung erwiesen
<lb/>worden, haben wir jetzt noch zu untersuchen. Der Verf. geht jetzt
<lb/>nämlich in die zweite Frage ein: welches die von den Aposteln er- 
<lb/>griffenen Maassregeln gewesen (§. 41. ffg.). Mit Beziehung auf das
<lb/>vorhin berücksichtigte zweite und vierte Datum wird behauptet, es
<lb/>sei eben der Episcopat diese Maassregel gewesen, lndess will der
<lb/>Verf. dies noch sicherer stellen, und beachtet dabei drei Punkte.

<lb/>1) Dass die Einführung des Episcopats wirklich in die Zeit bald
<lb/>nach dem Jahre 76. falle (§. 42 — 44.). Zunächst wird dies darauf
<lb/>gegründet, dass sich kein Datum beibringen lasse, aus welchem sich
<lb/>ergäbe, dass es auch nach diesem Zeitpunkte noch eine Zeit lang
<lb/>keine eigentlich so zu nennenden, von den Prcsbytcren verschiedene
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0128.tif"
                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122 Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. christl. Kirche.

<lb/>Bischöfe gegeben habe. Der Brief des Clemens. Rom. ad Corinth.L
<lb/>(1. c. 42. 44.), sei nicht dagegen. Der Ausdruck imaxoTtrj sei bei
<lb/>ihm im Gegensätze von ieQwavvrj gebraucht (S. 401.) und von einem
<lb/>iTttcry.OTtog sei nicht die Rede, weil die Gemeinde damals keinen hatte.
<lb/>Dass auch die sonst schon für diese Frage benutzten Stellen im Hir- 
<lb/>ten des Hermas, bei Polykarpus, Irenaus u. a. nicht das Gegen«
<lb/>theil beweisen, wird zu erweisen versucht. Dagegen werden wiederum
<lb/>von Baur (S. 67.flg.) verschiedene und zum Theil sehr gegründete
<lb/>Bedenken erhoben.— Der Verf. führt aber seine Untersuchung auch
<lb/>von positiver Seite. Spuren des gesonderten Episcopats enthalte be- 
<lb/>reits die h. Schrift. In den Gemeinde-Engeln (dpocal. I. 20. II. 1.
<lb/>8.12.18. III. 1.7.14.) glaubt er eine Prolepsis der Bischöfe in der
<lb/>Idee zu erblicken (S. 423.). Mehr sieht er bereits in Joh. IX. u. X.
<lb/>(S. 426.) und mit Rücksicht auf Clern. Alexand., Irenaeus u. a.
<lb/>findet er es sehr wahrscheinlich, dass der eigentlich so zu nennende
<lb/>Episcopat vorzugsweise dem Apostel Johannes seine feste Begrün- 
<lb/>dung verdanken mag (S. 431.), und sucht noch andere Zweifel zu
<lb/>heben. Hierauf ist der Verf. bemüht

<lb/>2X nachzuweisen - dass die als geschichtlich constalirt zuge- 
<lb/>standene Thatsache (?), dass in der zunächst auf die apostolische
<lb/>folgenden Zeit die Bischöfe es waren, welche für die Christenge- 
<lb/>meinden die Organe der kirchlichen Einheit bildeten; kein blos zu- 
<lb/>fälliger, sondern ein bewusstvoll beabsichtigter Erfolg war, oder —
<lb/>dass mau es in dem angegebenen Zeitpunkt wirklich als die Bestim- 
<lb/>mung, oder doch wenigstens als eine der Bestimmungen des Epi- 
<lb/>scopats betrachtete, ein solches Organ der kirchlichen Einheit zu
<lb/>sein (§. 45—47., wobei zu bemerken, dass ein §. 46. gar nicht vor- 
<lb/>handen). Dies wird gegründet auf die Ignalianischen Briefe (S. 445 —
<lb/>482.). Durch alle, mit Ausnahme des Römerbriefs, ziehen sich drei
<lb/>Grundgedanken als Hauptthema: der eine, die Warnung vor der
<lb/>von Seiten der Häretiker (judaisirende und doketische) drohenden
<lb/>Gefahr der Verführung, — der andere die Ermahnung zur Einig- 
<lb/>keit und zur Bewahrung der kirchlichen Einheit, zum strengen Fest- 
<lb/>halten an ihr — der dritte die dringende Aufforderung zum eng- 
<lb/>sten Sichansehliessen an den Bischof und die mit ihm unzertrennlich
<lb/>verbundenen Presbyteren und Diakonen, zu gewissenhafter Unter- 
<lb/>werfung unter seine Auctorität. An Ignatius kommt es im Anfänge
<lb/>des zweiten Jahrhunderts vorzugsweise zu voller Anschaulichkeit,
<lb/>wie man in dieser frühen Zeit mit klarem Bewusstsein den Episcopat
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0129.tif"
                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Baur, über den Ursprung des Episcopats, 123

<lb/>als das specifische Organ der kirchlichen Einheit und die Vermittlung
<lb/>dieser als seine wesentliche Bestimmung betrachtete. Doch bestäti- 
<lb/>gen dies noch andere Zeugnisse. So bei Clemens Rom., Poly-
<lb/>carp, Irenaeus, Dionys, von Corinth, vor allen Cyprian (s. unten
<lb/>§. 65.), selbst bei Hieronymus, und besonders auch in den Cle- 
<lb/>mentium. (S.482—494.). Endlich kommt der Verf. . :

<lb/>3) zur Entwickelung des Begriffs des Episcopats, indem in
<lb/>dessen ursprünglichem Begriffe schon eine Zweckbeziehung auf die
<lb/>Erzielung der kirchlichen Einheit liege. [(§. 48i; S. 494 — 522.) Er
<lb/>geht auch hier von Ignatius aus, hei welchem zwei Vorstellungen
<lb/>als Bestimmtheiten in dem Begriff des Episcopats hervortreten, die
<lb/>unter einander im Widerspruche zu stehen scheinen. Einer Seits
<lb/>erscheint nämlich der Bischof in der, allerinnigsten und allcrdurch-
<lb/>greifendsten Abhängigkeit von der Gemeinde, während er andrer
<lb/>Seits eine über ihr stehende von ihr gänzlich unabhängige Auctorität
<lb/>bildet. Also der Repräsentant der Gemeinde und wiederum der Stell- 
<lb/>vertreter und das Organ Christi und Gottes. In Ietzterm liegt, dass
<lb/>der- Episcopat dem Ignatius ein Apostolat ist, was auch mit der
<lb/>Vorstellung, der alten Kirche übereinstimmt, so dass alle Bischöfe
<lb/>Nachfolger der Apostel, jedes Bisthum eine sedes Apostolica ist (da- 
<lb/>für schon Clem. Rom., Irenaeus, Origen es). Die Prädikate der
<lb/>Bischöfe AnbatoXot und ’AyysXoi. Was bedeutet nun die Fortsetzung
<lb/>des Apostolats? nicht, dass die Nachfolger der Apostel, wie diese,
<lb/>selbst, unmittelbare Schüler des Herrn und damit die Inhaber einer
<lb/>eigentümlichen Erleuchtung sind, sondern eine zweite damit zusam- 
<lb/>menhängende Prärogative, den Besitz der höchsten und entscheiden- 
<lb/>den Auctorität in Beziehung auf die Organisation und Leitung der
<lb/>äusseren christlichen Gemeinschaft haben; Zum Zweck der Heber- 
<lb/>tragung dieser Auctorität musste ein neues Amt gestiftet werden,
<lb/>in welchem von einer Mehrheit, von Individuen solidarisch die
<lb/>Verwaltung erfolgte. Was die Mehrheit betrifft,/so mussten es so
<lb/>viel Individuen sein, als es Partieulargemeinden gab. Solidarisch
<lb/>wirkten sie in Beziehung auf alle Gemeinden. Damit musste sich
<lb/>aber das Verhältniss der Elemente der anfänglichen Gemeindever- 
<lb/>fassung ändern. In der ursprünglichen Verfassung fand sich ein de- 
<lb/>mokratisches und ein automatisches Moment (das letztere im Ver- 
<lb/>hältniss der Apostel zu den Gemeinden), jedoch noch formlos und
<lb/>wenig entwickelt. Das demokratische Element blieb: nun in voller
<lb/>Kraft, das automatische wurde aber daneben entwickelt und gesetz-
<lb/>Krit. Jahrb. f. d.IUV. 4alirg.HI. H.II. 9
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0130.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124 Rothe, die Anfänge u. Verfassung d. elmstl.Kirdic.

<lb/>mässig gestellt. Beide durchdrangen sich, und so war Repräsenla-
<lb/>tivverfassung mit souveränem Willen verbunden. Damit war eine
<lb/>wirkliche Kirche zu Stande gekommen, weil eine wirkliche Macht.
<lb/>Die souveräne Macht ist aber die des christlichen Princips seihst,
<lb/>der religiösen, d. h. in concreto der christlichen Vernunft, welche
<lb/>wesentlich in dem Erlöser selbst Hegt, von diesem aber ausdrücklich
<lb/>auf die Apostel überlegen war. Diese Einrichtung ist nun der Epi-
<lb/>scopat, und mit dieser Construclion stimmt Ignatius. Mit diesem
<lb/>Episcopat besteht entschieden die kirchliche Einheit. Die Einheit
<lb/>des Episcopats ist wesentlich unmittelbar zugleich die kirchliche Ein- 
<lb/>heit seihst, und darauf w?ar die bewusste Absicht der Apostel ge- 
<lb/>richtet.

<lb/>Die so bald nach dem J. 70. gegründete christliche Kirche trat
<lb/>als die katholische auf. Bald nachher bildete sich ihr gegenüber,
<lb/>aber nach ihrem Vorbilde eine häretische (ehionitische) Kir- 
<lb/>chenverbindung (§. 50. 8. 530 — 551 ). Der Cyclus der pseudo-
<lb/>Clemenlinischen Schriften sollte für sie einen heiligen Codex abge- 
<lb/>ben, wie die katholische Kirche an den ächten apostolischen Schrif- 
<lb/>ten einen besass (S. 541. ilg. Anm. 234.). Auch hier tritt der Epi- 
<lb/>scopat hervor. Zwmr hatte sie nur eine kurze Dauer (Ende des zweiten
<lb/>Jahrhunderts)^ „Nichtsdestoweniger ist sie doch ftir die Entwickelung
<lb/>der katholischen Kirche und des Christenthnrns seihst ein historischer
<lb/>Factor von weitgreifender Wirksamkeit geworden, insofern sie....
<lb/>der Feuerbcerd war, auf dem sich diejenigen Stoffe abselztea, aus
<lb/>denen sich die ersten reformatorischen Reactionen in der Christen- 
<lb/>heit entzündeten, Bewegungen, welche sich dann in einer stätigen
<lb/>geschichtlichen Entwickelungsreihe bis zu der eigentlich sogenannten
<lb/>Reformation hin verlaufen."

<lb/>Indem wir von dieser häretischen Verbindung hiei* abstrahiren
<lb/>(Gegenbemerkungen giebt ßaur 8.121. Hg.) und nur von den Pseudo-
<lb/>Clementinen nachher noch zu sprechen haben, müssen wir auf die
<lb/>ganze Entwicklung seihst, mit Rücksicht auf die sonst über diesen
<lb/>Gegenstand üblichen Ansichten (m. s. heimVerf. §.49. S. 523 — 530.)
<lb/>noch einige Blicke wTerfen.

<lb/>Die bisher herrschenden Meinungen über den vorliegenden Ge- 
<lb/>genstand sind durchaus verschieden hei katholischen und evange- 
<lb/>lischen Schriftstellern. Jene betrachten die Anordnung der Bischöfe
<lb/>als eine göttliche, welche gleich bei der ersten Gründung der Kirche
<lb/>durch Christus erfolgte, und zwar so, dass jure divino die Bischöfe
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0131.tif"
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               <p>

                  <lb/>Baur, über den Ursprung des Episcopats. 125

<lb/>eine höhere Stelle cinnahmen, als die Presbytcren. M. vergl. unter
<lb/>andern B interim die vorzüglichsten Denkwürdigkeiten der christ.-
<lb/>kaljiol. Kirche 1.2. S. 123. dg. Weder die apostolischen Schriften noch
<lb/>viel weniger die ersten Väter enthalten nach ihm „eineSpur von der
<lb/>bischöflichen Einführung (!).“ Sic setzen vielmehr die Bischöfe als
<lb/>in der Kirche von Anfang an eingepflanzt zum voraus. Im Wesent- 
<lb/>lichen stimmt damit Waller (Lehrbuch des Kirchenrechts 7teAusg.
<lb/>§. 9. u. a.) und die Englischen Episcopalisten, welche sich nur da- 
<lb/>durch von jener Ansicht unterscheiden, dass nicht Christus, sondern
<lb/>die Apostel, wiewohl auf Anordnung des Herrn den Episcopat ein- 
<lb/>geführt haben. Mit nicht bedeutender Modification vertheidigt eigent- 
<lb/>lich auch unser Verf. diese Ansicht (m. s. die oben mitgelhcilte Stelle
<lb/>S. 516 ) Von andern Daten gehen dagegen Ziegler u. a. (S. 524.
<lb/>Anm. 208.) aus. Es habe nämlich in dem aus gleichen Prcsbyteren
<lb/>bestehenden Collegio, das hei seinen Verhandlungen eines Präsidenten
<lb/>bedurfte, Anfangs der Acllcste den Vorsitz gehabt. Dieser sei mit
<lb/>der Zeit ein förmlicher Oberaufseher der Gemeinde geworden und
<lb/>habe als solcher ausschliesslich den Namen inhY.ono^ erhallen. Starb
<lb/>ein solcher, so folgte der näcbslältcsle Presbyter. Mit der Zeit än- 
<lb/>derte sich diese Ordnung, da bei der Verwicklung der Verhältnisse
<lb/>auf die Persönlichkeit des Präses geachtet werden musste. Daher
<lb/>entschied die Wahl. Da sich aber späterhin im Collegio bisweilen
<lb/>ein geeigneter Bischof nicht vorfand, wurde ein solcher aus dem
<lb/>Volke (Laien) erkoren und für das Gemeindeamt geweiht. So ent- 
<lb/>stand eine eigne. Bischofs weihe, die jedem, auch dem bisherigen
<lb/>Presbyter, bei der Uehernahme des bischöflichen Amts zuTheil ward.
<lb/>So war der Episcopat vom Presbyterat vollends gelöst.

<lb/>Der Verf. bestreitet die Richtigkeit dieser Ansicht, welcher der
<lb/>geschichtliche Grund fehle, und die nicht einmal als Hypothese pro- 
<lb/>behaltig sei: denn ein Präses sei ja nicht durchaus nölhig gewesen
<lb/>und überdies konnte nach dem demokratischen Geiste der Verfassung
<lb/>ein Wechsel im Präsidio eintrelen. Das Verhältnis des jüdischen
<lb/>Presbyterii biete auch keine Analogie dar. Eine solche lasse sich
<lb/>allenfalls in der römischen Municipalverfassung. finden; dann er- 
<lb/>scheine aber der Episcopat nur als ein Gemeinde-, nicht als ein Kir- 
<lb/>chenamt. Unerklärt bleibe aber auch, wie die Bischöfe zur Gesammt-
<lb/>heit der Gemeinden in das oben nachgewiesenc Verhältnis gekom- 
<lb/>men seien und wie so schnell allgemein die bischöfliche Verfassung
<lb/>sich ausgebreitet habe. Dass, wie diese Hypothese voraussetzt, dfe

<lb/>9*
</p>

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                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126 Rothe, die Anfänge u. Verfassung d; cluistl.Kirche.

<lb/>Verbreitung sich wie von seihst gemacht habe, werde niemand glau- 
<lb/>ben, der die beschränkten Communicationsmittel der ältesten Christen- 
<lb/>heit,"und den Gegenkampf, den das Emporsteigen des Präsidenten
<lb/>habe hervoiruferi müssen, ins Auge fasst.

<lb/>Wenn wir auch zugestehen, dass an der zuletzt erwähnten An- 
<lb/>sicht Einzelnes bedenklich erscheint, .so müssen wir doch andrer
<lb/>Seits gerade das, was der Verf. besonders tadelt, dass nämlich ein
<lb/>alhnäliges Entstehen des Episcopats aus der Verfassung der Kirche
<lb/>selbst behauptet1 wird,'für durchaus plausibel erklären. Alles, was
<lb/>der Verf. für die bestimmte apostolische Organisation angeführt hat,
<lb/>ist so sehr zweifelhaft,;dass wir viel eher ßinterim’s u. a. Meinung
<lb/>theilen' könnten, dass ein bestimmtes Factum, welches die allgemeine
<lb/>Einführung begründet habe, gar nicht nachweisbar ist. Des Hie- 
<lb/>ronymus Erklärung (ad TitA. 7. u. a. s. oben) „Episcopi noverint,
<lb/>ßc magis consiie tudin equam dispositionis dominicae veritate
<lb/>Presbyteris esse majoreserscheint durchaus nicht verwerflich. Man
<lb/>muss dann freilich dieselbe dadurch zu entkräften vermeinen, dass
<lb/>man diese Aeusserung selbst für eine irrige hält (S. Hortig im
<lb/>Handbuche der chrisll. Kircliengesch., neu bearb. von DöIIinger.
<lb/>B. I. 8. 327. flg. Anm. 16. Walter a. a. 0. not. f. S. 19.), was in ähn- 
<lb/>licher Weise geschieht, wie von Seiten Gengler’s gegen Ter-
<lb/>t u 1 li an, der die Behauptung: Ecclesiae auctoritas differentiam inter
<lb/>ordinem et plebem constituit: für falsch erklärt (s. diese Jahrb. B. I.
<lb/>S. 37.). &lt; In den einzelnen Gemeinden hat sich also zunächst aus ver- 
<lb/>schiedenen Gründen (besonders kirchliche Spaltungen, Häresien u.s.w.)
<lb/>nach und nach der Episcopat gebildet. Ein Beispiel 'von Alexandria
<lb/>giebt Hieronymus episL 85. ad Evangelum, ,,Alexandriae a Marco
<lb/>evängelisla usque ad Heraclem et Dionysium episcopos Presbyteri
<lb/>semper unum ex se electum in excelsiori gradu collocatum epi- 
<lb/>scopum nominabantMit der hierarchischen Entwickelung ini
<lb/>Ganzen/ insbesondere mit der Bildung des Gegensatzes von Klerus
<lb/>uncT. Laien wurde der Episcopat allgemeiner. (Den Zusammenhang
<lb/>mit diesem letztem Punkte hat der Verf. ganz ausser Acht gelassen.
<lb/>Mit Hecht hat Neander Kirchengesch. 1.1.8: 297; flg. Baur S. 92. flg.
<lb/>darauf hinge wissen). Auf den Synoden i seit der Mitte des zweiten
<lb/>Jahrhunderts wurde er seiner Vollendung näher geführt. Gerade in
<lb/>die-ser Beziehung mögen Clemens Rom., noch mehr Ignatius .-'nicht:
<lb/>von lnterpolationen frei;zu sprechen sein (Neander a. a. 0. S. 301.
<lb/>Anm.). Dass übrigens gerade i das Wegfällen der Apostel darauf
</p>

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               <p>

                  <lb/>Baur, über den Ursprung des Episcopats. 127

<lb/>führen konnte, dieselben, die doch ein gewisses Uebergewicht be- 
<lb/>sitzen mussten, zu ersetzen, liegt nahe. Daher denn die Bischöfe
<lb/>successores Apostolorum,was aber zunächst nicht auf alle, sondern
<lb/>auf die von den Aposteln seihst fundirten Sitze bezogen ward.

<lb/>Baur (8. 96. flg.) stellt des Verf. Ansicht mit der in Kestner’s
<lb/>Agape zusammen und erklärt, dass so wie die letztere „ih einer
<lb/>Zeit, in welcher Freimaurer-Ideen in Deutschland mehr im Schwünge
<lb/>waren," hervorgegangen, jene eine katholisirendeTendenz verfolge,
<lb/>„da in unsern Tagen'auch unter den Protestanten da und dort ein
<lb/>neues Interesse für hierarchische Ideen erwacht, und in einem Tlieile
<lb/>der protestantischen Kirche selbst so ernsthafte Anstalten getroffen
<lb/>werden, ein neues Papstthum zu errichten," ein Vorwurf, der frei- 
<lb/>lich von der im ersten Buche durchgeführten Ansicht unsers Verf.
<lb/>nicht unterstützt wird. „ ,

<lb/>Bei Gelegenheit der ebionitischen Häresie ist bei Rothe und
<lb/>Baur (s. die vorhin cit. Stelle) von dem Ursprünge der apostolischen
<lb/>Constitutionen die Rede. Die jetzt als feststehend zu betrachtende.
<lb/>Annahme, dass die sechs ersten Bücher den ersten selbstständigen
<lb/>Haupttheil der Sammlung aus dem dritten Jahrhundert, jedoch aus
<lb/>Bestandteilen verschiedener Zeit, bilden, haben beide beibehalten.
<lb/>Sie sind auch beide darin einverstanden, dass die Constitutionen von
<lb/>den Ebioniten (Juden-Christen) ausgegangen, beurlheilcn aber diese
<lb/>Partei selbst verschieden, und stimmen auch in der Ansicht vom
<lb/>Zwecke der Sammlung nicht überein. Rothe betrachtet dieselbe als
<lb/>einen Codex für die Ebioniten selbst. Wir müssen aber gestehen,
<lb/>dass Baur’s Meinung mehr für sich zu haben scheint, nach welcher
<lb/>der Zusammenhang mit Clemens Romanus dafür sprechen soll, dass
<lb/>die Constitutionen gleichsam von den Juden-Christen den Heiden-
<lb/>Christen gegeben worden und Clemens der Träger oder Ucberbrin-
<lb/>ger derselben sein soll. In ihm wird gleichsam die ganze, durch
<lb/>diese Gesetzgebung regierte und nur unter dieser Bedingung mit den
<lb/>Juden-Christen zu Einem Ganzen verbundene heidnische Christenheit
<lb/>als Eine Person angeschaut. Darum gilt er auch als der vom Apostel
<lb/>Petrus, dem Bekehrer der Heidenwclt (wie er in den Clementinen
<lb/>dargcstcllt wird), zu seinem Nachfolger in der Regierung der aus
<lb/>Heiden-Christen bestehenden Kirche eingesetzte römische Bischof.
<lb/>(S. 126.) Von v. Drey, welcher Syrien als Vaterland betrachtet,
<lb/>weichen beide ab. ^Nach Rothe sind sie in Palästina, nach Baur
<lb/>in Rom (S. 134. flg.) verfasst. Für die letztere Meinung scheint in
</p>

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               <p>

                  <lb/>128 Rothe9 die Anfänge u. Verfassung d. cliristl.Kirche*

<lb/>der That Manches zu sprechen; doch dürfte eine weitere Begrün- 
<lb/>dung noch wünschenswert sein.

<lb/>Kürzer können wir über das dritte Buch: die Entwickelung des
<lb/>Begriffs der christlichen Kirche in ihrem ersten Stadium (§. 51 — 74.):
<lb/>rcfcriren. ' *

<lb/>Der paulinische Begriff von der Kirche war die Wurzel, von
<lb/>der die folgende Entwicklung ausging. Der Kern dieses Begriffs war
<lb/>der Gedanke einer bestimmten Gemeinschaft, in welcher der Er- 
<lb/>löser und die Erlösung auf wesentliche Weise eine geschichtliche
<lb/>Potenz geworden und in einen geschichtlichen Causalnexus mit der
<lb/>Entwickelung der Menschheit gekommen, in der Weise, dass sie
<lb/>der Leib des Erlösers sei, ein von seinem Geiste beseelter und da- 
<lb/>durch in sich selbst lebendig verbundener Complex von Individuen,
<lb/>durch welchen, als sein Organ, er in der Welt seine Wirksamkeit
<lb/>habe. (S. 55.7.) Darin sind schon die Heiligkeit und Aposto-
<lb/>licität mitgesetzt, welche der Kirche als der christlichen wesentlich
<lb/>zugehören. Dazu kommen noch die Allgemeinheit, Einheit und
<lb/>Complexi tat. Die letztere ist nur ein näheres Moment der Ein- 
<lb/>heit. Zur Allgemeinheit kommt aber noch die Einzigkeit oder Aus- 
<lb/>schliesslichkeit, (der negative Ausdruck für dieselbe Sache, die
<lb/>positiv gewendet Allgemeinheit heisst), nach welcher die Kirche die
<lb/>alleinseligmachende ist. Allgemeinheit, Ausschliesslichkeit und
<lb/>Einheit sind zusammen die Katholicität (über diese Ausdrücke
<lb/>S. 561—563.). —- Den Gegensatz der Kirche bildet die Häresie
<lb/>(Wahl aus subjqctiven Gründen. §.53.).

<lb/>Die Entwickelung dieses Begriffs der Kirche besteht nun nicht
<lb/>sowohl in der Knifaltung neuer Momente (eine solche war im We- 
<lb/>sentlichen nicht mehr möglich), sondern vielmehr in der näheren
<lb/>Bestimmung der Anwendung der bereits erkannten auf die empirische
<lb/>Kirche. Der Verlauf der Entwickelung selbst im ersten Stadium
<lb/>theilt sich in zwei Epochen. Das Aufgehen eines klaren Bewusst- 
<lb/>seins um die Incongruenz der empirischen katholischen Kirche mit
<lb/>dem Begriffe der christlichen Kirche an sich scheidet beide von
<lb/>einander. Den Wendepunkt, von welchem an die zweite sich datirt,
<lb/>bildet Cyprian.

<lb/>Der allgemeine Charakter der früheren Epoche ist der der ab- 
<lb/>stracte n Unbestimmtheit. Die anfängliche aus der Unklarheit der
<lb/>Auffassung fliessende Unbefangenheit der Kirchenlehrer wird später
<lb/>Verlegenheit, selbst hier und da eigentliche Skepsis, jedoch mit ve»
</p>

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               <p>

                  <lb/>Baur, Uber den Ursprung des Episcoputs. 129

<lb/>söhnender Tendenz, die empirische Kirche mit dem Begriffe der
<lb/>chrisllichen Kirche auszugleichen. Der Verf. weist dies an den ein- 
<lb/>zelnen Momenten seihst nach aus den meistens in extenso milge-
<lb/>theilten Stellen aus Clemens Rom., Ignatius, Hermas, Poly- 
<lb/>karp, Tertullian, Irenaeus, Origencs, Clern. Alexandr. u. a.
<lb/>(§.56 — 64.). M. vergl. noch die dem Verf. entgangene Schrift:
<lb/>Gualter Robert van Hocvell diss. bist. theol., qua Irenaei dogma
<lb/>de ecclesiae unitate exponitur et comparatur cum ideis et notioni- 
<lb/>bus paulo post ipsum et ante ipsum obviis. Groning. 1836. 146. pp. 8.
<lb/>—. Specieller ist die Rede von Cyprian (§. 65. 66.), dessen Ansicht
<lb/>allgemeinere Aufnahme fand. §. 67. (FirmiÜan, Lac tanz u. a.)
<lb/>§. 68. (Optatus v. Mileve) §. 69. (Augustin.) §. 70. (in den Sym- 
<lb/>bolen). Nach Cyprian ward im Streite mit den Donatislen u. a. be- 
<lb/>sonders durch Augustin das Moment der Heiligkeit und Allgemein- 
<lb/>heit fortgebildct (§.71.72.). Eine neue Aufgabe erfolgte durch die
<lb/>Verbindung der Kirche mit dem Staate (§. 73.), mit deren Lösung
<lb/>sich seitdem die dogmatisirende Thätigkeit der Kirche bis zur Refor- 
<lb/>mation beschäftigt hat. Endlich erinnert der Verf. (§.74.)., „wie der
<lb/>Begriff der katholischen Kirche, an dem Ziel seiner Vollendung ange- 
<lb/>langt, auch sofort sich wieder in sich selbst aufzulösen anfängt, nach dem
<lb/>Gesetz einer in dem schon ursprünglich in ihm angelegten Widerspruch
<lb/>gegründeten inneren Notwendigkeit." Die ganze Ausführung ist
<lb/>höchst lehrreich und kann den Juristen, welche mit dem rechtlichen
<lb/>auch den dogmatischen Standpunkt der Kirche im Kirchenrechte
<lb/>selbst für notwendig vereinbar halten, vorzüglich empfohlen werden.

<lb/>Nach dem, was der Verf. uns in diesem Werke geleistet, wenn
<lb/>auch die Resultate in den Hauptpunkten nicht annehmbar erscheinen,
<lb/>können wir nur dringend wünschen, dass er das vierte Buch uns
<lb/>nicht zu lange v orenthalte. Gerade dieses wird aber dem Kanonislen
<lb/>um so interessanter sein, als die Verfassung der Kirche selbst darin
<lb/>historisch gewürdigt werden soll. Viele vom Verf. vorläufig ange-
<lb/>deulete Fragen (m. s. z.B. S. 158. Anm. 21. S. 391. S. 555.) Werden
<lb/>darin ihre Erledigung finden.

<lb/>Was die Form der Schrift betrifft, so ist die im Ganzen zu breit
<lb/>gehaltene Darstellung nicht zu loben. Der Gebrauch wird auch er- 
<lb/>schwert, da weder ein Inhaltsverzeichnis vorhanden ist, noch die
<lb/>Columnen Ueberschriften haben.

<lb/>Die Schrift von Baur (ein besondrer Abdruck aus der Tübinger
<lb/>Zeitschrift für Theologie. 1838. II. 3 ) ist ihrem wesentlichen Inhalte
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0136.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130 Rothe, die Anfänge n.Verfassung d. christl.Kirche.

<lb/>ritich schon berücksichtigt. Manche interessante kleinere-Bemerkun- 
<lb/>gen und Ausführungen verdienen hier noch bemerkt zu werden. So
<lb/>über den Begriff TtciQowsiv und TtctQOiyJct 8. 76 — 78. Anm. *. von
<lb/>kleinen Gemeinden, die Anfangs noch sö klein in der Ortsgemeinde
<lb/>waren, dass sie sieh noch nicht unmittelbar nach dem Orte selbst zu
<lb/>nennen wagten, sondern sich blos als Bewohner des Orts betrachteten.
<lb/>Von diesem Worte ist aber nach dem Verf. nicht mit Neander
<lb/>Kirchengesch. II. 343. und Rheinwald Archäologie 8. 69. 72. (das
<lb/>nur in der lateinischen Kirche vorkommende) parochus, parochia
<lb/>abzuleiten, da eine solche von oiy.sco abgeleitete Wortform ohne
<lb/>alle Analogie wäre. Tlaqoyog ist so viel als 7taQavv^iq)iog, der neben
<lb/>dem Bräutigam auf dem Wagen sitzende Freund desselben. So der
<lb/>Bischof der Bräutigam der Gemeinde.— Diese Deutung finden wir
<lb/>übrigens schon in den gewöhnlichen Lexicis. Daneben aber auch
<lb/>die Ableitung von so dass nkqoyog, parochus derjenige, wel- 

<lb/>cher von dem Seinen andern Unterstützung gewährt. So bei Boraz,
<lb/>Cicero u. a. Die Geistlichen konnten daher wegen der ihnen' ob- 
<lb/>liegenden Pflicht der Mildthätigkeit parochi- genannt werden. Wahr- 
<lb/>scheinlicher dürfte aber wohl aus dem wirklich bei den Kirchen- 
<lb/>schriftstellern vorkommenden TtaQOtvJa (Belege bei Rheinwald a.a.O.)
<lb/>das ursprünglich abgeleitete paroecia, corrumpirtparochia, und da- 
<lb/>von parochus entstanden sein. Für die Formation naqoiyJct hatte
<lb/>man als Grundlage naQOixog, — Ferner über xlrjQog, (8. 92. fig.)
<lb/>XQKTttavbg (8. 1810 u. a. — An der Baur’schen Arbeit erscheint
<lb/>aber die herbe Polemik nichts weniger als lobenswertb, und das Ur-
<lb/>theil selbst oft sehr hypothetisch und gewagt. v "
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Die Verhältnisse der Staatsdiener nach rechtlichen Grundsätzen, entwickelt von J. Meisterlin, Cassel, J. J. Bohné, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>131
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Verhältnisse der Staatsdiener nach rechtlichen Grund- 
<lb/>sätzen entwickelt von J. Uleisterliu\ Cassel, J. J. Bohne, 183$.
<lb/>iv. ii. 129. S. gr. 12. (12 Gr.) ' -
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensir t

<lb/>Herrn Professor JDr. v©ii ftJohl zü Tübingen.

<lb/>Wenn es wahr ist, dass nichts in der Welt seltener verkommt,
<lb/>als ein neuer Gedanke, so kann die vorliegende Schrift auf viele
<lb/>Theilnahme Anspruch machen. Es wird hier nämlich, und zwar aut
<lb/>eine eben so scharfsinnige als klare Art, für ein vielfach besproche- 
<lb/>nes und wichtiges Verhältniss eine neue rechtliche Grundlage aufge- 
<lb/>stellt und in ihren Folgesätzen mit Folgerichtigkeit dargelegt. Eine
<lb/>weitere Frage ist dann freilich die, ob der neue Gedanke auch ein
<lb/>richtiger ist? Ref. will im Folgenden versuchen, die Theorie darzu- 
<lb/>legen und ihre Haltbarkeit zu prüfen. Er thut diess. mit Vergnügen,
<lb/>denn selten hat ihn eine Arbeit in gleichem Maasse hinsichtlich der
<lb/>Form befriedigt, nach dem Inhalte aber lebendig angeregt.

<lb/>1 Bekanntlich hat die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnisse,
<lb/>der Beamte zu dem Staate stehe, vielfach die Publicisten beschäftigt.
<lb/>Ihre Ansichten welchen weit von einander ab. Ein Theil geht von
<lb/>dem Satze aus, dass die Leistung der zur Erreichung der Staats- 
<lb/>zwecke erforderlichen persönlichen Dienste allgemeine Bürgerpflicht
<lb/>sei, und auf Anforderung des Staates von den dazu Fähigen geleistet
<lb/>werden müsse. ' Die Uebernahme und Führung eines Staatsdienstes
<lb/>sei somit lediglich die Erfüllung einer Pflicht, nicht aber ein Act der
<lb/>Willkür. Somit könne auch von einem Vertrage zur Uebernahme
<lb/>nicht die Rede sein. Und wenn allerdings der Staat dem Diener
<lb/>einen Gehalt zu geben pflege, so sei diess nur eine Entschädigung
<lb/>dafür, dass letzterer über seine Individualpflicht leiste, indem ein
<lb/>allzuhäufiger Wechsel im Interesse des Allgemeinen nicht zulässig
<lb/>sei, und somit die Verpflichtung des Einzelnen länger erstreckt wer-
</p>
               <p>

                  <lb/>»
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0138.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132 MeisterUn9 die reclitl. Verhältnisse tl. Staatsdiener.

<lb/>den müsse, als ihm bei gleicher Austheilung unter alle Fähigen trelFen
<lb/>würde. Zu dieser Ansicht bekennen sich, freilich wieder unter ver- 
<lb/>schiedenen Modalitäten, von der Becke, Gönner, Bise ho ff,
<lb/>Zachariä, lief ft er, Mauren brecher. Andere nehmen dagegen
<lb/>lediglich ein von beiden Seiten freiwilliges Vertragsvcrhältniss an,
<lb/>bei welchem die Annahme und Führung eines Amtes unter bestimm- 
<lb/>ten Bedingungen angetragen und angenommen, oder nachgesucht und
<lb/>bewilligt werde, hei welchem also alle Verbindlichkeiten meist durch
<lb/>den Vertrag entstehen. Diese Meinung wird von der grossen An- 
<lb/>zahl der deutschen Staatsrechtslehrer angenommen, so von KI üb er,
<lb/>Pölitz, Jordan, Scheffner, Kamptz und Stein. Eine dritte
<lb/>Theorie geht davon aus, dass allerdings der Bürger persönliche Dienste
<lb/>schuldig sei,,dass aber der Staat aus Klugheitsgründen nur'hei ganz
<lb/>gemeinen Diensten sein Zwangsrecht mittelst Anordnung eines Reihe- 
<lb/>dienstes oder einer Auswahl ausüben könne, bei dem hohem Dienste
<lb/>aber sowohl die besondere Fähigkeiten und Vorbereitungen als na- 
<lb/>mentlich auch den erforderlichen Eifer durch Befehl nicht zu erzwin- 
<lb/>gen vermöge, und daher es vorziehe, durch Vertrag mit Fähigen
<lb/>und. Willigen die Aemter zu besetzen. In diesem Vertrage stjpu-
<lb/>liren sich denn die Beamten für das, was sie weiter leisten, als ihren
<lb/>Antheil an der allgemeinen Bürgerpflicht, verschiedene Vortheile und
<lb/>Entschädigungen, namentlich auch Besoldung, Ruhegehalt, Versor- 
<lb/>gung der Familie u. s. w. Zu dieser Ableitung bekennen sich im
<lb/>Wesentlichen Rotteck und der Ree. Endlich ist noch in der
<lb/>neueren Zeit, von Brewern, die Frage dahin beantwortet worden,
<lb/>dass zwischen Staatsbeamten, welche vom Volke durch Wahl ernannt
<lb/>werden, und Verwaltungs- oder Regierungs-Beamten, welche von dem
<lb/>Inhaber der Staatsgewalt zu seiner Unterstützung gesucht werden,
<lb/>zu unterscheiden sei. Erstere erfüllen durch die Führung des Amtes
<lb/>nur eine Bürgerpflicht, und zwar sei selbst eine Entschädigung der- 
<lb/>selben erst dann Rechtens, wenn sie zum zweitenmale ins Amt be- 
<lb/>rufen oder in demselben beschäftigt werden, da sie jetzt mehr als
<lb/>ihren Mannes-Antheil leisten. Das Verhältniss der Regierungsbeam- 
<lb/>ten entstehe dagegen lediglich durch Vertrag, indem Niemand schul- 
<lb/>dig sei, dem Staatsoberhaupte in Erfüllung seiner Pflicht beizu- 
<lb/>stehen.

<lb/>Verschieden von allen diesen Deductionen ist denn nun die An- 
<lb/>sicht des Verf. der vorliegenden Schrift. Ref. will zuerst den Grund- 
<lb/>gedanken in Kürze vorlegen, sodann wenigstens andeuten, welche
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0139.tif"
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               <p>

                  <lb/>Meisterlin, die rcclitl. Verhältnisse d. Staatsdiener. 133

<lb/>praclische Folgen nach verschiedenen Richtungen hin aus demselben
<lb/>gezogen werden. .

<lb/>DeF Verf. geht, wie die Meisten, davon aus, dass die Leistung
<lb/>der im Staate erforderlichen Dienste ursprünglich allgemeine Bürger- 
<lb/>pflicht sei, so gut als die Leistung materieller Beilriige. Allein ver- 
<lb/>schieden von den bisherigen Bearbeitern des Gegenstandes, beschränkt
<lb/>er diese Dienstpflicht auf solche, welche ein Jeder zu leisten im
<lb/>Stande sei, auf operae illiberales. Für sie finde keine Vergütung
<lb/>statt; allein sie dürfen auch nicht so weit der Zeit nach ausgedehnt
<lb/>werden, dass die Leistenden für sich und die Ihrigen gehörig zu sor- 
<lb/>gen ausser Stand gesetzt würden. Alle weiteren Dienstleistungen, zu
<lb/>denen eine besondere Befähigung gehöre und welche in längerer
<lb/>Dauer verlangt werden müssen, könne der Staat nur in Folge eines
<lb/>besonders erworbenen Rechtes und einer dazu eingegangenen Ver- 
<lb/>bindlichkeit in Anspruch nehmen. Deshalb sei das Haupterforderniss
<lb/>jedes Staatsdienstverhältnisses ein Vertrag, mittelst dessen die all- 
<lb/>gemeine Verpflichtung übertragen und übernommen werde, dem
<lb/>Staate auf Erfordern fortwährend Dienste zu leisten, deren Ver- 
<lb/>richtung besondere Kenntnisse erfordern (operas liberales). Eine
<lb/>solche allgemeine Verpflichtung könne nun aber vernünftigerweise
<lb/>nicht übernommen werden- ausser gegen Sicherung des Lebensun- 
<lb/>terhaltes, wodurch dann ein zweiseitiger Vertrag zwischen Staat und
<lb/>Diener entstehe. Dieser Vertrag sei in der Regel nicht auf be- 
<lb/>stimmte Zeit geschlossen, noch könne er, nach der Natur zweisei- 
<lb/>tiger Verträge, nicht willkürlich von dem einen Theilc aufgekündet
<lb/>werden; allein aus Klugheitsgründen sei dem Diener das einseitige
<lb/>Kündigungsrecht eingeräumt.

<lb/>DerVerf. wendet sich nun zu der Untersuchung, welcher recht- 
<lb/>lichen Art dieser Vertrag sei. Ufer verwirft er vor allem die An- 
<lb/>sichten, dass von einer locatio conductio operarum, einem Mandate,
<lb/>oder den Innominatcontracten do ut facias und facio ut des die Rede
<lb/>sei, theils aus einzelnen technischen Gründen*), tlieils ünd haupt- 
<lb/>sächlich aber deshalb, weil in dem Staatsdienerverhältnisse die wirk-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) lief, kann hierbei übrigens nicht unbemerkt lassen, dass einer der Gründe,
<lb/>welcher gegen die Annahme des Mandats Verhältnisses vom Verf. angeführt wird,
<lb/>nämlich die beständige Zurücknehmbarkeil des Mandates , einen Zirkel im
<lb/>Schlüsse enthält; denn wäre aus andern Gründen das Dienstverhältniss ein Man- 
<lb/>dat, so würde eben einfach folgen, dass der Dienst immer gekündet werden
<lb/>könne, wie ja dieses z. B. in Frankreich, England u. s. w. auch wirklich vielfach
<lb/>der Fäll ist.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0140.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Meisterlm, die reclitl. Verhältnisse d. Staatsdienst*.

<lb/>liehe Uebertragung von bestimmten Geschäften wohl zu unterschei- 
<lb/>den sei von dem Vertrage, durch welchen der Diener sich zu ihrer
<lb/>Uebernahme beständig bereit zu sein verpflichte. &gt; Beides seien zwei
<lb/>völlig verschiedene und getrennte Rechtsgeschäfte, nämlich der
<lb/>Staatsdienstvertrag, in welchem der Regierung gegen ein sala- 
<lb/>rium von einer bestimmten Person die Verpflichtung erwerbe, bestän- 
<lb/>dig bereit zu sein zur Leistung von operae liberales zum Besten des
<lb/>Staates, und zweitens ein reines Mandat, durch welches der Staat
<lb/>einem solchen im Allgemeinen Verpflichteten wirklich ein bestimmtes
<lb/>Geschäft übertrage. DerVerf. führt einen ausführlichen Beweis, dass
<lb/>diese Verhältnisse vollkommen in das Römische Recht passen, was
<lb/>denn auch nötliig sei, da dasselbe nun einmal die Gültigkeit des ge- 
<lb/>meinen Rechts bei uns habe. — Als die rechtlichen Folgen der Ein- 
<lb/>gebung des Dienstvertrages werden folgende bezeichnet: Einerseits
<lb/>Anspruch auf Rang, Gehalt und sonstige allgemeine dem Staatsdiener
<lb/>vor willigte Rechte; anderseits Berechtigung zur Anweisung von
<lb/>Dienstleistungen der ausgemachten Art, jedoch-innerhalb der Grän- 
<lb/>zen des besondern Ranges und Standes des Dieners, zur Anweisung
<lb/>des Aufenthaltsortes, zur Bewahrung anvertrauter Geheimnisse. Das
<lb/>ganze Verhältniss aber werde durch den Diensteid des Dieners stren- 
<lb/>ger und bindender, und somit nicht nur höchster Fleiss in Erfüllung
<lb/>der Obliegenheiten Pflicht des Dieners, sondern auch Nachlässigkeit
<lb/>und Ungehorsam ein Vergehen.

<lb/>Näher auf die Art der dent Diener zu übertragenden Dienstver- 
<lb/>richtungen eingehend , unterscheidet der Verf. zwischen Staats-
<lb/>ämtern, d. h. gesetzlich abgetrennten Thei/en der Staatsgewalt,
<lb/>welche der Inhaber Namens «des Staates zur Erreichung der Zwecke
<lb/>desselben anwenden dürfe und müsse, und zwischen Aufträgen,
<lb/>welche kein Staatsamt bilden. Hierbei nimmt er denn an, dass aller- 
<lb/>dings in Beziehung auf manche Puncte eine Verschiedenheit in den
<lb/>Verhältnissen zwischen Staat und Diener nicht eintrete je nach der
<lb/>Art der übertragenen Dienstleistungen, so namentlich hinsichtlich des
<lb/>Rechts auf Besoldung und Pension, auf besondern Schutz und Ersatz
<lb/>besonderer Kosten ; hinsichtlich der Verpflichtung innerhalb des Be- 
<lb/>reiches der übernommenen Dienstleistung zu gehorchen, persönlich
<lb/>und mit höchstem Fleisse zu arbeiton, vom Staate Schaden ahzuwenden,
<lb/>das Amtsgeheimniss zu bewahren; hinsichtlich Veränderung oder Wie- 
<lb/>derabnahme der übertragenen Leistungen; hinsichtlich der Oberaufsicht
<lb/>und Disciplinar-Gewalt des Staates u. s.w. Dagegen wird ein Unter-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0141.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Meisterltn, dic rcclitl. Verhältnisse d. Staatsdiener. 135

<lb/>schied in andern Puncten angenommen, je nachdem ein eigentliches
<lb/>Staatsamt übertragen worden sei oder nicht. Die wesentlichsten
<lb/>dieser Unterschiede sind, dass der Staatsbeamte über den entspre- 
<lb/>chenden Theil der Staatsgewalt verfügen dürfe, der blosse Staats- 
<lb/>diener aber nicht, dass der erste re in der Regel nur innerhalb des
<lb/>Gebietes wirken könne, der zweite überall, wo ihm ein Geschäft an- 
<lb/>gewiesen sei; dass dem Beamten manche Beschränkung für aüsscr-
<lb/>dienstliehe Verhältnisse zu Verhütung von Missbrauch aufzuerlegen
<lb/>seien, was bei dem Staatsdiener keinen Zweck hätte; dass die Bür- 
<lb/>ger gegenüber vom Beamten als Unterthanen erscheinen, gegenüber
<lb/>vom Diener aber nicht, woraus denn folge, dass gegen sie derselbe
<lb/>Widerstand erlaubt sei, wie gegen andere Privatpersonen ‘ endlich
<lb/>dass einem Beamten andere Diener zur Verfügung gestellt werden
<lb/>können, nicht aber.umgekehrt. Uebrigens bemerkt der Verf. noch,
<lb/>dass demselben Manne zu gleicher Zeit ein Staatsamt und ander- 
<lb/>weitige Dienstverrichtungen aufgetragen sein können, wo dann seine
<lb/>Verhältnisse ebenfalls doppelter Natur seien.

<lb/>Hinsichtlich des Verhältnisses des Unterthanen zu dem Beamten
<lb/>stellt der Verf. zwei wichtige Sätze auf. Erstens ist er in Beziehung
<lb/>auf Amtsvergehen der Ansicht, dass für Unterlassen der Pflicht
<lb/>der Beamte immer verantwortlich sei, und selbst die Regierung diese
<lb/>Verantwortung nicht von ihm auf sich übernehmen könne, so lange
<lb/>sie ihm das Amt lasse, indem sie von der Erfüllung.des Staatszweckes
<lb/>nicht zu dispensiren vermöge; komme dagegen ein ungesetzliches
<lb/>Handeln des Beamten zur Sprache, so frage es sich, ob er inner- 
<lb/>halb oder ausserhalb der Befugnisse der Regierung selbst gehandelt
<lb/>habe. Nur in jenem Falle könne die Regierung die Verantwortung
<lb/>auf sich übernehmen; nie aber in diesem. Zweitens geht die Theorie
<lb/>des Verf. über den blos verfassungsmässigen Gehorsam des Bürgers
<lb/>dahin, dass eine active Selbsthülfe selbst bei offenbar ungesetzlichem
<lb/>Schritte eines Beamten nie gestattet sei, weil durch solche die Grund- 
<lb/>lage des Bestehens des Staates untergraben würde, iiberdiess in je- 
<lb/>dem Staate geordnete Gelegenheit zu Beschwerde bestehe. Höch- 
<lb/>stens könne passiver Ungehorsam zugegeben werden, wenn die Ab- 
<lb/>hülfe auf solche Beschwerde nicht schleunig genug erfolge.

<lb/>Zum Schlüsse sei noch bemerkt, dass der Verf. sich zu der
<lb/>Meinung bekennt,, nach welcher Streitigkeiten zwischen dem Staats- 
<lb/>diener und der Regierung über die aus dem Dienstvertragsverhält-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0142.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 Meisterliny die reelltl. Verhältnisse d. Staatsdiener,

<lb/>nisse hervorgehenden Rechte und Pflichten von dem gewöhnlichen
<lb/>Gerichte zu entscheiden sind.

<lb/>Es sind somit (abgesehen von ininderwichtigen Punclen, zu
<lb/>deren Erörterung hier kein Raum gefunden werden kann,) zwei
<lb/>hauptsächliche- neue'Sätze vom Vcrf. aufgestellt; erstens die An- 
<lb/>nahme eines doppelten Rechtsverhältnisses zwischen der Regierung
<lb/>und dem Staatsdiener, nämlich eines allgemeinen Dienslverlragcs
<lb/>und eines speciellen Mandatesj und zweitens die schajfe Trennung
<lb/>zwischen Staatsamt und Besorgung sonstiger Staatsgeschäfte. Ref.
<lb/>erlaubt sich im Folgenden seine Ansicht hierüber auszusprechen.

<lb/>Was zuerst die Spaltung des Rechtsverhältnisses des Staats- 
<lb/>dieners in Dienstvertrag und in Mandat betrifft, so unterliegt es
<lb/>keinem Zweifel, darss durch diese Unterscheidung verschiedene tech- 
<lb/>nische Schwierigkeiten weggeräumt werden, welche der Subsumtion
<lb/>des genannten Rechtsverhältnisses unter einen der gewöhnlichen
<lb/>Begriffe des römischen Privatrechts im Wege sichen. Auch lässt
<lb/>sich wohl nicht in Abrede ziehen, dass ein solcher allgemeiner
<lb/>Dienstvertrag, wie der Verf. ihn an nimmt, an und für sich rechtlich
<lb/>möglich, und dass ausserdem seine Zulässigkeit auch im positiven
<lb/>römischen Rechte begründet ist. Endlich muss man zugeben, dass,
<lb/>diesen allgemeinen Vertrag einmal angenommen, die Uebcrtragung
<lb/>der hesondern Dienstleistung mittelst des Mandatsverhältnisses nach
<lb/>Form und Inhalt zu Recht bestehen kann. Mit Einem Worte, die
<lb/>Theorie des Verf.’s enthält nichts in sich widersprechendes und wi- 
<lb/>derrechtliches; sic ist möglich. Allein irrt sich Ref. nichtsehr,
<lb/>so ist hiermit die Frage, ob die ganze Theorie eine richtige sei,
<lb/>noch keineswegs erledigt. Es kommt nun nämlich noch darauf an,
<lb/>oh diese scharfsinnige Annahme auch der Würklichkeit entspricht,
<lb/>d. h. ob den in Deutschland bestehenden Einrichtungen ein sol- 
<lb/>ches Doppelverhältniss ohne Verdrehung und Uehergchung wesent- 
<lb/>licher Puncte unterschoben werden kann? Diess scheint nun aber
<lb/>sehr zweifelhaft zu sein. Es ist zwar hei der Verschiedenheit der
<lb/>Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten hier so wenig als
<lb/>in einer andern staatsrechtlichen Materie möglich, mit absoluter Be- 
<lb/>stimmtheit und unbedingter Allgemeinheit zu reden: allein cs ist

<lb/>dieses auch in dem vorliegenden Falle nicht nöthig, da offenbar eine
<lb/>fiir allgemein ausgegebene Theorie über das Staatsdienerverhältniss
<lb/>dann nicht als die richtige angesehen werden kann, wenn sie den
<lb/>Gesetzen und der Gewohnheit eines bedeutenden Theiles der ein-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0143.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Meisterlin? die recht! • Verhältnisse d. Staatsdiener. 137

<lb/>zelnen Staaten nicht entspricht. Nun scheint aber Letzterem aller- 
<lb/>dings so zu sein. Dem lief, wenigstens ist lediglich nicht bekannt,
<lb/>dass irgendwo in Deutschland die Anstellung der Staatsdiener auf
<lb/>die Art betrieben würde, dass die Regierung dieselben zuerst zur
<lb/>Besorgung gewisser Geschäfte, z. B. der Richtergcschäflc erster,
<lb/>zweiter.Instanz, der Verwaltung der Polizcigcschüfte in den Kreis*
<lb/>oder den Bezirks-Stellen u. s. w., fähig und verbindlich erklärte,
<lb/>dann aber davon getrennt ihnen ein bestimmtes Amt dieser Kate- 
<lb/>gorie oder einen verwandten sonstigen Auftrag crthciltc. Vielmehr
<lb/>wird immer die '(Jehertragung eines bestimmten Amtes nachgesucht
<lb/>oder angebolen, so dass kein Unterschied und Zwischenraum zwi- 
<lb/>schen der allgemeinen Ernennung zum Staatsdiener und der Ueher- 
<lb/>trag» ng der einzelnen Stelle ist. Diess ist gleichmässig der Fall, ob
<lb/>das Ansuchen um Uebertragung einer Stelle vom Dienstsuchenden,
<lb/>öder ob, in seltenem Fällen, das Anerbieten einer solchen vom
<lb/>Staate ausgeht. Seihst wenn ein Anfänger sich überhaupt zur An- 
<lb/>stellung meldet, so meint er nicht, Anerkennung als Staatsdiener iin
<lb/>Allgemeinen und spätere Uebcrlragung irgend einer Stelle, sondern
<lb/>er erklärt nur seine Bereitwilligkeit, jede einzelne Stelle, welche
<lb/>man ihm gehen möchte, an nehmen zu wollen. Wenn man daher ja
<lb/>trennen wollte und könnte, so wäre es wohl richtiger zu sagen, dass
<lb/>man durch die Uebertragung des spcciellcn Amtes die allgemeinen
<lb/>Staatsdienerverhältnisse mit erworben habe, als umgekehrt.

<lb/>Ref. sieht zwar drei mögliche Vcrtheidigungsgründe ein, welche
<lb/>für die Ansicht des Vcrf.’s etwa angeführt werden könnten; allein
<lb/>ohne dass er dieselben irgend stichhaltig zu finden vermag. Einmal
<lb/>nämlich könnte man an die Staatsdienstprüfungen erinnern wol- 
<lb/>len, durch welche die Fähigkeit zur Uebernahme einer bestimmten
<lb/>Kategorie von Aemtern erworben wird, so z, B. zu Richterstellen,
<lb/>Offizierchargen, höhern oder niedern Verwaltungsämtern u. s. w.
<lb/>Allein wer sieht nicht, dass diese Fähigkeitserklärung etwas ganz
<lb/>Verschiedenes ist von einem Dienstvertrage? Der für fähig erklärte
<lb/>Kandidat kann nur Staatsdiener werden, ist es aber keineswegs noch,
<lb/>und wird es vielleicht in seinem ganzen Lehen nicht. — Zweitens
<lb/>möchte vielleicht auf jene Fälle verwiesen werden wollen^ in welchen
<lb/>ein Mann ohne bestimmtes Amt in Staatsdienst genommen und zu
<lb/>verschiedenen Geschäften, vielleicht sehr wichtigen Gegenstandes,
<lb/>verwendet wird. Dass solche Fälle hier und da Vorkommen, ist rich- 
<lb/>tig: allein nicht nur sind sie nur Ausnahmen, nach welchen also der
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0144.tif"
                   n="138"
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               <p>

                  <lb/>138 Meisterliri, die rcclitl.Verliältixissed. Staatsdiener.

<lb/>Grundsatz nicht gebildet werden kann; sondern es ist auch daraus,
<lb/>dass weit in den meisten Fällen seihst solchen Staatsdienern der Titel
<lb/>und die Rechte eines bestimmten Amtes gegeben, nur aber von ihnen ^
<lb/>keine Dienstleistung in demselben verlangt wird, noch der Beweis
<lb/>zu entnehmen, dass man sieh den Begriff eines Stäatsdieners ohne
<lb/>Amt nicht zu denken vermag. Die im Mittelalter üblichen „Räthe
<lb/>yon Haus ans", sind jetzt ganz in Abgang gekommen.'— Drittens
<lb/>wäre noch möglich die in manchen Staaten gesetzlich eingeführte
<lb/>Quiescirung, d. h. die zeitweise Enthebung von dem Amte bei fort- 
<lb/>laufendem Gehalte und Bange, als einen Beweis der vom Verf. be- 
<lb/>haupteten Trennung zu betrachten. Der Beweis könnte vielleicht um
<lb/>so schlagender scheinen, als Jbei diesen Quiescirungen, wenigstens
<lb/>in einigen Staaten, die Verbindlichkeit des Beamten bleibt, sich auf
<lb/>Verlangen der Regierung zu Diensten verwenden zu lassen, welchen
<lb/>er gewachsen ist und die seinem Range entsprechen. Allein bei
<lb/>näherer Betrachtung findet sich, dass dieses Verhältniss nichts weiter
<lb/>ist, als ein anomaler Nothbebelf in jenen Staaten, welche sich kein
<lb/>einseitiges Kündigungsrecht gegenüber von ihren Beamten Vorbehal- 
<lb/>ten1 haben,; und nun ohne eine solche Auskunft .in der Alternative
<lb/>wären, entweder positives Unrecht zu thun, oder als nothwendig er- 
<lb/>achtete Organisationen und Personenwechsel zu unterlassen. . Aus
<lb/>Sparsamkeitsgeist will man die, noch benützbaren Kräfte eines aus
<lb/>hohem Rücksichten von seinem bisherigen Amte jeden Falls zu Ent- 
<lb/>fernenden nicht brach liegen lassen: allein diess beweist keineswegs,
<lb/>dass man bei den in Wirksamkeit befindlichen Dienern von, Anfang
<lb/>an eigentlich nur deren Bereitwilligkeit inr Allgemeinen erwarb, die
<lb/>Dienste aber durch besonderes Mandat nachverlangte.

<lb/>Demnach kann der Ref. die Grundansicht des Verf.’s nicht zu
<lb/>der seinigen machen, sondern er glaubt bei der bisher von!ihm an- 
<lb/>genommenen stehen bleiben zu müssen, nach welcher allerdings ein
<lb/>Vertrag das Verhältniss zwischen Staat und Diener begründet, allein
<lb/>nur ein einziger Vertrag, durch welchen ein bestimmtes Amt und die
<lb/>allgemeine Staatsdienerverhindlichkeit gleichzeitig und in Einem Acte
<lb/>übertragen, beziehungsweise übernommen wird. Was aber die recht- 
<lb/>liche Natur dieses Vertrages Tietrifft, so ist Ref. zwar nicht der An- 
<lb/>sicht, dass sich derselbe nothwendig unter die Kategorien des rö- 
<lb/>mischen Privatrechtes subsumiren lassen müsse; vielmehr ist er, der
<lb/>Ansicht, dass diese Natur durch, die etwaige specielle Uebereinkunft,
<lb/>in Ermangelung einer solchen und somit der Regel, aber durch die
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0145.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Meist erlin, die reclitl. Verhältnisse d. Staatsdiener. 139

<lb/>positiven Landesgeselze bestimmt werde: allein wenn denn doch das
<lb/>römische Recht angewendet werden soll, z. B. in Ermangelung einer
<lb/>eigenen Landesgesetzgebung, so erscheint keine Schwierigkeit, ein- 
<lb/>fach den Vertrag herbeizuziehen, mit welchem die Römer operae
<lb/>liberales erwarben, wie z. B. Dienste eines Rechtsfreundes, und wel- 
<lb/>cher in Beziehung auf die Dienstleistungen nach den Grundsätzen
<lb/>des Mandates, hinsichtlich der Bezahlung nach den Regeln der /0-
<lb/>eatio conductio operarum heurtheilt würde.

<lb/>Ref. bedauert auch bei dem zweiten Hauptpuncte, nämlich der
<lb/>scharfen Trennung zwischen Amt und Auftrag, dem Verf. nicht
<lb/>beistimmen zu können. Natürlich ist diess nicht so gemeint, als
<lb/>wolle man in Abrede ziehen, dass zwischen einem Amte und einem
<lb/>in die Regierung des Staates nicht unmittelbar, wenigstens nicht
<lb/>bleibend eingreifenden Aufträge ein vielfacher ^tatsächlicher Unter- 
<lb/>schied sei. Diess liegt auf flacher Hand. Allein es will nicht ein- 
<lb/>leuchten, welches practische rechtliche Ergebniss für die rechtlichen
<lb/>Staatsdienerverhältnisse aus diesem Unterschiede gezogen werden
<lb/>könne. So viel ist wenigstens gewiss, dass die von dem Verf. aus- 
<lb/>gehobenen angeblichen rechtlichen Verschiedenheiten zwischen den
<lb/>Rechtsverhältnissen des Staatsbeamten im engem Sinne und des
<lb/>Staatsdieners mehr als disputabel sind. Wenn nämlich erstens der
<lb/>Satz aufgestellt wird, dass nur der Beamte, nicht auch der Diener
<lb/>über einen entsprechenden Theil der Staatsgewalt verfügen könne,
<lb/>so möchte Ref. fragen, ob denn nicht z. B. ein mit der Besitznahme
<lb/>eines neu erworbenen Landestheiles beauftragter Commissär, welcher
<lb/>vielleicht die ausgedehntesten Vollmachten hat, Truppen befehligt,
<lb/>Beamte anstellt und entlässt u. s. w.; oder ob nicht eine temporär
<lb/>niedergesetzte Gesetzgebungs-Commission, welcher das Recht gege- 
<lb/>ben ist, Untersuchungen über die ihr wichtigen Thatsachen anzustellen,
<lb/>von den Beamten Berichte zu verlangen; ob nicht ein mit einer
<lb/>Reorganisation eines Verwaltungstheiles beauftragter Beamter einen
<lb/>Theil der Staatsgewalt zur Verfügung hat? Man möchte fast glau- 
<lb/>ben, es liege hier die, doch gewiss unrichtige, Ansicht zu Grunde,
<lb/>als sei die gesammte Staatsgewalt unter die stehenden Acmter völlig
<lb/>vertheilt und rein dabei aufgegangen, während doch offenbar der
<lb/>Staat auch für ausserordentliche und vorübergehende Geschäfte, kurz
<lb/>für jedes Bedürfnis, wie und wo es sich zeigt, die entsprechende
<lb/>Gewalt haben muss, und somit auch delegiren kann. Ebenso scheint
<lb/>die zweite Unterscheidung .des Verf.’s, nämlich dass der Staats-
<lb/>Krit. Jahrb. k. d. RW. Jahrg. III. H. II. 10
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0146.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140 Meisterlm, die rechtl. Verhältnisse d. Staatsdiener.

<lb/>beamte nur im Innern des Gebietes würben könne, der Beauftragte
<lb/>aber überall, nicht nur an sich rechtlich nicht von Bedeutung, son- 
<lb/>dern auch thatsächlich unbegründet. Man denke an die Gesandten,
<lb/>an die Anführer der Truppen, an die Räthe bei dem gemeinschaft- 
<lb/>lichen Oberappellationsgerichte mancher Staaten, an die fremden
<lb/>Controleure in den Zollvereinsstaaten. GegfenSden dritten angeblichen
<lb/>Ünterschied, dass nämlich nur der eigentliche Beamte zum Nutzen
<lb/>des Dienstes privatrechtlich; z. B. in Beziehung auf Geschenkan- 
<lb/>nahme, Gewerbebetrieb u. s. w. zu beschränken sei, muss Ref. jeden
<lb/>Falles sich verwahren. Diese Forderungen werden wohl überall an
<lb/>die säramtlichen Staatsdiener gemacht, ohne Rücksicht auf ihren be- 
<lb/>sondere Auftrag; und gewiss auch mit Recht, denn auch bei einem
<lb/>blossen commissarischen Geschäfte könnte Missbrauch aller Art ge- 
<lb/>trieben werden. Der weiteren Ansicht, dass einem nicht mit einem
<lb/>zum stehenden Organismus des Staates gehörigen Geschäfte beauf- 
<lb/>tragten Beamten die Bürger gar nicht als Unterthanen, sondern als
<lb/>Privatpersonen gegenüberstehen, kann offenbar nur iie bereits oben
<lb/>ausgehobene Ansicht von der gänzlichen Verlheilung der Staatsge- 
<lb/>walt unter die Aemterinhaber zu Grunde liegen. Allein wie diese
<lb/>Annahme einer Priyateigenschaft der vom Staate Beauftragten mit
<lb/>den in der Würklichkeit so häufig ertheilten ausserordentlichen Auf- 
<lb/>trägen vereinbar sein soll, .will dem Ref. wenigstens nicht klar werden.
<lb/>Darüber ist allerdings zuweilen Streit, ob ein solcher Auftrag und
<lb/>die dem damit Versehenen eingeräumten Rechte nicht die verfassungs- 
<lb/>mässigen Befugnisse der Regierung da oder dort überschreiten; allein
<lb/>wenn diese Frage einmal zu Gunsten der Regierung entschieden ist,
<lb/>so wurde nun wohl noch nie behauptet, dass die Unterthanen nicht
<lb/>als solche zu gehorchen hätten, und dass sie im Falle eines Unge- 
<lb/>horsams nur auf (fern Wege des bürgerlichen Prozesses zu Recht
<lb/>gebracht werden können. Ref. möchte eine Anwendung des blos
<lb/>verfassungsmässigen Gehorsams wahrlich nicht rathen; (wie er denn
<lb/>überhaupt — gelegentlich gesagt —- die ganze Theorie des Verf.’s
<lb/>über diese wichtige Frage nicht theilt. Hier scheint viel zu viel
<lb/>eingeräumt, in dem, oben bereits ausgehobenen, allgemeinen Satze
<lb/>aber, dass höchstens ^passiver Widerstand gegen gesetzwidriges Ver- 
<lb/>fahren eines Beamten statt finde, viel zu wenig.) Nicht mehr kann
<lb/>er endlich begründet finden, dass Staatsbeamte einem blos Beauf- 
<lb/>tragten nicht untergeordnet werden können. Warum denn nicht,
<lb/>wenn dieser von der zuständigen höheren Behörde bestellt und mit
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0147.tif"
                   n="141"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0147"/>
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               <p>

                  <lb/>Meisterlin) die reclitl. Verhältnisse d. Staatsdiener. 141

<lb/>der Ausübung irgend eines Befehles beliehen ist? Baben nicht schon
<lb/>sehr häufig ausserordentliche Commissäre über ganze Provinzen und
<lb/>deren sämmtliche Behörden geboten? — Diese Unhaltbarkeit der
<lb/>vom Verf. angegebenen Unterschiede zwischen Staatsbeamten i. e. 8.
<lb/>und blossen Staatsdienern beweist nun aber dem Bef. nicht blos, dass
<lb/>der vorliegende speciclle Versuch einer Aufstellung von Verschie- 
<lb/>denheiten misslungen ist; sondern er zieht auch daraus, dass ein so
<lb/>scharfsinniger Mann, wie der Verf. ist, nichts anderes aufzu/inden
<lb/>^wusste, den Schluss, dass es mit der ganzen Sache nicht viel auf sich
<lb/>habe, und dass namentlich die Würkungen der allerdings bestehen- 
<lb/>den Verschiedenheit in Anderem, als in rechtlichen Folgen zu suchen
<lb/>seien, namentlich in blossen Geschäftsformen, Bestallungsformen u.s.w.

<lb/>Somit ist es dem Bef. allerdings nicht möglich gewesen, den in
<lb/>der vorliegenden Schrift enthaltenen neuen Sätzen zuzustimmen; son- 
<lb/>dern er ist der Meinung, dass diejenige Ansicht über das Staats-
<lb/>dienerverhällniss, zu welcher er sich früher schon bekannt hat, in
<lb/>ihrer Dichtigkeit durch diese jüngste Theorie nicht erschüttert wird:
<lb/>allein es wäre sehr ungerecht von ihm, wenn er nicht dem Scharf-
<lb/>-sinne, der einfachen und klaren Darstellung und der Geistesselbst- 
<lb/>ständigkeit des Verf.’s vollste Anerkennung zu Theil werden Hesse.
<lb/>Es wäre sehr zu wünschen, dass wir häufige Abhandlungen dieser
<lb/>Art im öffentlichen Bechtc erhielten. Sie nützen dem Leser, wenn
<lb/>er auch nicht mit dem Ergebnisse einverstanden ist, am Ende mehr,
<lb/>als manches Buch, gegen dessen Besultate er zwar nichts einwendet,
<lb/>das aber durch seine bleierne Gedankenlosigkeit und langweilige
<lb/>Nachbetung schon längst bekannter Ansichten Anderer nicht zum
<lb/>Nachdenken und zur Erforschung der Wahrheit anreitzt.

<lb/>Zum Schlüsse glaubt sich Bef. berechtigt, einen Tadel gegen
<lb/>den Verleger wegen des ganz unverhältnissmässigen Preises der
<lb/>kleinen Schrift auszusprechen.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>

            </div>
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                n="142"
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               <head>
                  <title>Der Herr Fürst Ludwig zu Solms-Lich und die Repräsentativ-Verfassungen. Von Karl Buchner, Justizrathe und Hofgerichtsadvokaten in Darmstadt. Darmstadt, Jonghaus. 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0148--><p/>
               <p>

                  <lb/>Der Herr Fürst Ludwig zu Solms-Lieh und die Repräsen- 
<lb/>tativ-Verfassungen. Von liarl Buchner, Justizrathe und
<lb/>Ilofgerichtsadvokaten in Darmstadt. Darmstadt, Jonghaus. 1838-
<lb/>yiii. u. 40 S. gr. 8. (6 Gr.)

<lb/>Rcc-c.nsirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Advocat £2opp zu Darmstadt.

<lb/>Die kleine Schrift: „Deutschland und die Repräsentativ-
<lb/>Verfassungen,“ worüber Ref. 8. 823 — 827 des Jahrgangs 1838.
<lb/>dieser'Jahrb. kürzlich berichtete, scheint aufmerksame Leser und —■
<lb/>Beurtheiler gefunden zu haben. Zu beiden gehört der Verfasser
<lb/>obigen Schriftchens. Während Ref., uni sich der Sprache der ge- 
<lb/>richtlichen Medicin-zu bedienen, sich auf eine blose Inspection
<lb/>beschränkte, hat sein Herr College Buchner als sorgfältiger Obdu- 
<lb/>cent den ganzen Act der Seelion durch Oeffnung aller Cavitäten vor- 
<lb/>genommen, um zu untersuchen, ob Grund dazu da sei, von Hohlem
<lb/>' zu reden. Da seine Schrift so eine ausführliche Recension einer
<lb/>bereits in den Jahrb. besprochenen Druckschrift ist, so ist dem Ref.
<lb/>nicht vergönnt, sieh auf eine Betrachtung der Ersteren eiuzulassen.
<lb/>Er erfüllt alle Pflicht, indem er auf diese kleine Controversschrift
<lb/>hindeutet und es dem Publikum der Jahrb. überlässt, sie gleichsam
<lb/>als ein Beilageheft derselben anzuschen und zu beachten. Zur Ge- 
<lb/>schichte derselben gehört der Umstand, dass das Berliner politische
<lb/>Woebenblatt, mit grossem Eifer sich des fürstlichen Verfassers von:
<lb/>„Deutschland und die Repräsentativ-Verfassungen“ annehmend, der,
<lb/>auch im Preussischen begütert, ausserordentliches Mitglied des
<lb/>preussischen Staatsraths ist, in seiner Weise sich über Büchner
<lb/>hermachte; dass ein Nachtreter dieser Wochenschrift in der Frank- 
<lb/>furter Oberpostamtszeitung dasselbe that und Buchner sich gegen
<lb/>diese Angriffe in einigen Nummern des fränkischen Merkurs vom
<lb/>Oktober 1838. verthcidigic. v
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0149.tif"
                   n="143"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0149--><p/>
               <p>

                  <lb/>i 43
</p>
               <p>

                  <lb/>Büchner, dic Rqmiscntativvci fassungcii.

<lb/>So ist die Sache gleichsam bis zur Duplik verhandelt und spruch- 
<lb/>reif geworden, und da das Verhandelte allerdings das Innerste unsers
<lb/>constitutioneilen Staatsrechts berührt, so liegt die Aufforderung zur
<lb/>Aburtheilung nahe genug.

<lb/>Der Herr Fürst von Solms-Lieh ist auf dem vor Kurzem eröff-
<lb/>neten Landtage zum ersten Male nicht erschienen, daher man auf
<lb/>die Hoffnung Verzicht leisten muss, in den Verhandlungen der ersten
<lb/>Kammer einen Gommentar seines Schriftchens zu finden, dessen
<lb/>Herausgabe, wie es scheint, Ursache seines Fernbleibens ist. Da- 
<lb/>gegen soll er, dem Vernehmen nach, die Zeit, die er durch sein
<lb/>Nichterscheinen gewinnt, zur Abfassung einer grösseren Schrift über
<lb/>dasselbe Thema und zur näheren Begründung seines Votums benutzen.
<lb/>Alsdann erhielten wir noch eine Triplik, die hoffentlich auch den
<lb/>Weg zur Wiederfindung des verlornen Paradieses unsers Staatsrcchls
<lb/>zeigt, das nach der Ansicht des publicistischen Miltons uns nur in
<lb/>der Rückkehr zur landstiindischen Verfassung blühen soll.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen zu (1er Schrift: Deutschland und die Reprä- 
<lb/>sentativ-Verfassungen. Zwickau, Ilöfcrs’che Buchdruckerei
<lb/>(Richter in Commiss.) 1838. 23 8. 8. (4 Gr.)

<lb/>Der Verf. dieser Broschüre findet das Bild der Zerstörung von
<lb/>Deutschlands alten Verfassungen, welches der Verf. der auf "dem
<lb/>Titel genannten Schrift (s. die vorhergehende Rec.|) gezeichnet hat,
<lb/>„meisterhaft," dagegen scheint ihm rücksichllich der Folgen dieser
<lb/>Zerstörung, obwohl sie „mit vielem Scharfsinne entwickelt" seien,
<lb/>nicht alles Vorgetragene zugegeben werden zu können. Er meint
<lb/>nämlich 1) dass nicht Unklarheit der Begriffe, sondern der unruhige
<lb/>Sinn der sog. „gebildeten Klassen" die Ursache der neueren Zer- 
<lb/>würfnisse gewesen sei; 2) dass die Versammlungen deutscher Stände,
<lb/>welche versuchten, Antheil an der Staatsgewalt gegen den Willen
<lb/>des Souverains zu nehmen, rebellischer Art, und die Verfassungen,
<lb/>welche zu solchem Beginnen den Grund legten, nichtig seien; 3) dass
<lb/>die in Deutschland bestehenden Verfassungen nicht als ständische und
<lb/>repräsentative, sondern als alldeutsche mit Gurien und neue ohne solche
<lb/>in zwei Hanplclassen zerfallen. Der Verf. versetzt nicht hlos durch
<lb/>seine Ideen, sondern auch durch den Styl (welcher zum Ucberiluss
<lb/>noch grammatikalische Gebrechen hat) in die alte Zeit.
</p>

            </div>
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                n="144"
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               <head>
                  <title>Die Grundsätze des Preussischen Rechts über das Verhältniss von Staat und Kirche. Königsberg, Bornträger, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_05+1839_0150--><p/>
               <p>

                  <lb/>144
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Grundsätze des Preussisclien Reclits über das Yerliältniss
<lb/>von Staat und Kirclie. Königsberg, Bornträger, 1838. 48 S.
<lb/>8. (6 Gr.)

<lb/>Diese kleine Schrift enthält eine fleissige und genaue Zusam- 
<lb/>menstellung der Bestimmungen des Preussischen Rechts, von dem
<lb/>Allgemeinen Landrecht an bis auf die neusten Gesetze, über das auf
<lb/>dem Titel angegebene Verhältniss. Der Verf. hat dabei die ein- 
<lb/>zelnen Aeusserungen jenes Rechts, mit hesondern Nummern bezeich- 
<lb/>net, unter folgenden hergebrachten Rubriken mitgetheilt: I. Das

<lb/>Majestätsrecht in Kirchensachen, a) Das Reformationsrecht (S.5 —
<lb/>22.) b) Das Oberaufsichtsrecht (S. 22 — 27.) c) Das Schutz- und
<lb/>Schirmrecht (S. 27—31.). Hierbei giebt er eine Lebersicht darüber,
<lb/>welche besonderen Behörden des Staats die einzelnen im jus circa
<lb/>sacra liegenden-Rechte und Pflichten wahrzunehmen haben (8. 31 —
<lb/>42.). — II. Das bischöfliche Recht in Kirchensachen, a) Die evan- 
<lb/>gelische. Kirche (S. 42—»45«) b) Die katholische Kirche (8. 46 —
<lb/>48.). — Es bedarf kaum der Bemerkung, wie zeitgemäss diese
<lb/>Sammlung sei. Die Anmerkungen, zum Theil literarischen Inhalts,
<lb/>welche hier und da beigefügt sind, würden, wenn sie hei manchen
<lb/>Puncten noch vollständiger wärenv den wissenschaftlichen Werth der
<lb/>Sammlung bedeutend erhöht haben.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Ueber die Einführung der württembergischen Gesetze in die neuen Lande und die hülfsweise Anwendbarkeit der dortigen besondern Rechtsquellen. Von Dr. A. L. Reyscher, ordentl. Professor der Rechtswissenschaft. Tübingen, Fues 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0151--><p/>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die Einführung der vvürttembergischen Gesetze in die
<lb/>neuen Lande und die hülfweise Anwendbarkeit der dortigen
<lb/>besondernRechtsqneilen. VonUn A.IuReysclicr, ordentl.
<lb/>Professor der Rechtswissenschaft. Tübingen, Fues 1838. 82. 8.
<lb/>in 4. (12 Gr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>ß e c c n s i r t
<lb/>vom

<lb/>Herrn Professor Michaelis in Tübingen.

<lb/>Unter den Lehrern des württemhergischen Rechts an der Lan-
<lb/>desuniversität zu Tübingen besteht eine Controverse, von welcher,
<lb/>man darf sagen glücklicher Weise, die Rechtsanwendung bisher
<lb/>keine Kunde genommen hat. Sie betrifft die Frage: ob und wie
<lb/>weit auch nach der Einführung der altwürtlembergischen Rcchtsgesctz-
<lb/>gebung in den vormals neuwürttcrabergischen Landestheilen des König- 
<lb/>reiches Württemberg die ehemaligen geschriebenen allgemeinen
<lb/>und besondern Rechtsquellen jener Gebiete noch heut zu Tage als
<lb/>Norm für das geltende Recht betrachtet werden müssen? — Wäh- 
<lb/>rend G. G. von. Wächter, von Mohl und Ref. immer der Ansicht
<lb/>waren, dass diese Frage im Ganzen verneint werden müsse, hat der
<lb/>geehrte Verfasser der vorliegenden Schrift, nach dem Vorgänge von
<lb/>Weishaar (Handbuch des württb. Privatrechts. 3tc Ausg. §. 2. 5. 27.)
<lb/>wiederholt für das Gegentheil sich ausgesprochen. Zuerst geschah
<lb/>es beiläufig in der Vorrede zu der von ihm herausgegebenen ,,Samm- 
<lb/>lung altwürttembergischer Statutarrechte “ (Tübingen 1834.) S. III.,
<lb/>deren Werth für die unmittelbare Anwendung ebenfalls zu
<lb/>hoch von dem Verf. angeschlagen werden dürfte; nachmals ausführ- 
<lb/>licher in seinem „Württemhergischen Privatrecht" (Tühg. 1837.) §.70.

<lb/>Das bedeutende praktische Moment, welches diese Controverse
<lb/>für unsere Rechtsausübung in Anspruch nimmt, musste sich beson- 
<lb/>ders dem Kanzler von Wächter herausstellen, als derselbe mit der
<lb/>Sammlung des Materials für ein „Handbuch des in Württemberg gel-
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0152.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146 Rey scher y die Einführung d. württemb. Gesetze.

<lb/>tenden Privatrechts“ sich beschäftigte, dessen erster Band demnächst
<lb/>im Abdrucke vollendet sein wird. Dieses Material, und also auch
<lb/>der Inhalt eines den gesummten privatrechtlichen Zustand von Würt- 
<lb/>temberg darstellenden, umfassenden Werkes, mussten, je nachdem die
<lb/>aufgeworfene Frage entschieden wird, sehr erweitert oder verringert
<lb/>werden, ihre Entscheidung erschien präjudiziell für eine solche Arbeit.
<lb/>Deshalb wurde auf von Wächters Anregung sowohl eine Nachfrage
<lb/>über den Stand der Anwendung bei den sämmtlichen Obergerichten
<lb/>durch das Königl. Justizministerium veranlasst, als auch eine Nach- 
<lb/>forschung in dem Staatsarchive über die Entstehungsgeschichte .der- 
<lb/>jenigen Königlichen Verordnungen, auf deren Auslegung es hier an- 
<lb/>kommt. Beides schien als Ergehniss, zur Verneinung der aufge- 
<lb/>stellten Frage zu führen." Der Verf. der vorliegenden Schrift glaubte
<lb/>aber diesem Ergebnisse auch jetzt noch nicht beipflichten zu können;
<lb/>vielmehr führte ihn seine nochmalige Prüfung der Sache, so wie
<lb/>auch der Archivalakten, deren Einsicht ihm von dem Königl. Justiz- 
<lb/>ministerium gestattet wurde, zum Beharren auf seiner früher nur un- 
<lb/>vollständig dargestellten Ansicht, und in sehr umfassender Weise
<lb/>entwickelt die hier zu beurth'eilende Schrift deren Gründe.

<lb/>Die Darstellung zerfällt in drei Abschnitte, die überschrieben
<lb/>sind: I. Das Einführungsgesetz (S. 1—36 ) II. Ansichten der Schrift- 
<lb/>steller (S. 36 — 64.) III. Der Gerichts gebrauch (S. 65—82.). Zur
<lb/>Entscheidung der Frage kann es jedoch vorzugsweise nur auf die be- 
<lb/>treffenden Gesetze seihst ankommen, für deren Auslegung indessen der
<lb/>gleichförmige Gerichtsgebrauch ebenfalls sehr zu beachten sein würde.

<lb/>Der erste Abschnitt enthält den wesentlichen Inhalt der er- 
<lb/>wähnten Archivalakten. Daraus geht hervor, dass bei der Einfüh- 
<lb/>rung der württembergischen Gesetzgebung in Neuwürttemberg, zwi- 
<lb/>schen dem Oberjustizcollegium, welches mit dem Entwürfe der be- 
<lb/>treffenden Instruktion beauftragt gewesen war, und dem Königlichen
<lb/>Staatsministerium, rücksichtlich dieses Gegenstandes keineswegs, wie
<lb/>der Verf. behauptet (S. 23-), eine Verschiedenheit der Ansichten ob-
<lb/>waltete, sondern dass das letztere sich über die von dem Oberjustiz- 
<lb/>collegium jenem Gesetze, in einem Bericht vom 9. Mai 1806. gege- 
<lb/>benen Auslegung nur nicht erklärte. Denn als jene Behörde die ihr
<lb/>vorgeschriebene, sogleich anzuführende, Instruktion vom 4. Mai 1806.
<lb/>§. 23. so auslegen wollte, dass neben der neueingeführten alt würt- 
<lb/>tembergischen Gesetzgebung nur die bisherigen lokalen Gewohnheits- 
<lb/>rechte fortdauernde Gültigkeit behalten würden, nicht aber die bis-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0153.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Rey scher, die Einführung, d. württemb. Gesetze. 147

<lb/>herigen Gesetze und Statute, auch wenn sie einem württembergisehen
<lb/>Prohibitivgesetze nicht entgegen wären, unterliess das Königl. Staats- 
<lb/>ministerium eine Erklärung über diese Auslegung, und verwies die
<lb/>berichtende Behörde auf die Worte der Instruktion selbst.

<lb/>Diese lauten so: „Bei der Entscheidung der Rechtssachen hat
<lb/>der zweite Senat Unseres Oherjustizcollcgiums auf die besonderen
<lb/>Rechte und Statuten jedes Ortes, und in deren Ermangelung
<lb/>auf die König!: Württembergischen Gesetze Rücksicht zu nehmen,
<lb/>und wollen Wir hiermit verordnet haben, dass von dem 1. Januar 1807.
<lb/>an, alle Statuten die gegen das Württembergische Recht
<lb/>laufen, die verbindende Kraft gänzlich verlieren sollen."

<lb/>Anders verfuhr dagegen das Staatsministerium rücksichtlich einer
<lb/>Anfrage der Koni gl. Obcrlandesregierung, welche, in Folge der er- 
<lb/>haltenen Bescheidung, ganz mit den Worten des Staatsministerial-
<lb/>rescriptes vom 12. Febr. 1807. folgendes öffentliches Ausschreiben,
<lb/>die Einführung der altwürtten hergischen Gesetze in die neuen Lande
<lb/>betreffend, erliess:

<lb/>„Dass es hierunter bei der in der Instruktion für den zweiten
<lb/>Senat Unseres Königl. Oberjustizcollegii enthaltenen Disposition sein
<lb/>Verbleiben behalte, dass alle bisherige Landesgesetze der neu-
<lb/>acquirirlen Territorien von dem 1. Jan. dieses Jahres an nicht, mehr
<lb/>gelten, hingegen, wie schon der §. 23. der gedachten Instruktion
<lb/>ausweist, alle solche einzelne Lokal -Statuten und Rechtsge- 
<lb/>wohnheiten, welche nicht contra Jus Würtembergicum laufen, ferner
<lb/>noch ihre Kraft behalten."

<lb/>Zu diesen gesetzlichen Normen über die Einführung der würt- 
<lb/>tembergischen Gesetze kam endlich noch eine weitere Bestimmung
<lb/>durch das Gesetz vom 12. Sept. 1814., welches nähere Vorschriften
<lb/>über die Anwendung des württembergischen Rechts in den neuer- 
<lb/>worbenen Landestheilen enthält, und wörtlich so beginnt:

<lb/>„Wir haben durch frühere Verordnungen Unsere Allerhöchste
<lb/>Willensmeinung zu erkennen gegeben, dass mit dem 1. Jan. 1807.,
<lb/>und in den später erworbenen Landestheilen von der Zeit der Ein- 
<lb/>führung des württembergischen Rechts in denselben, sämmtlichc
<lb/>statutarische Gesetze der mit Unserem Königreiche zu einem
<lb/>Ganzen vereinigten vormaligen Territorien und Gebiete ihre verbin- 
<lb/>dende Kraft verlieren, und von obgedachtem Zeitpunkte an die alt—
<lb/>württembergischen Gesetze als allgemein geltendes Recht angesehen
<lb/>werden sollen."
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0154.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148 Reyscher, die Einführung d. wurttemb. Gesetze.

<lb/>Auf dem Grunde dieser Bestimmungen geht nun die Ansicht des
<lb/>Verfassers dahin: da der 2ten und 3ten Gesetzesstelle der Werth
<lb/>einer authentischen Auslegung nicht heigelegt werden könne, so sei
<lb/>man allein auf den Inhalt der Instruktion hingewiesen. Nach dieser
<lb/>sollen aber nur diejenigen Statuten aufgehoben werden, die gegen
<lb/>das württembergische Recht laufen; also sind alle altern- Rechts- 
<lb/>quellen, insofern ihr Inhalt neben dem allwürttetnbergisclien Recht
<lb/>bestehen kann, bestätiget, und gehen in den betreffenden Landes-
<lb/>theilen dem gemeinen Recht vor.

<lb/>Die beiden Hauptpunkte, auf welche es, zur Gewinnung eines
<lb/>praktischen;Resultates, ankommt, betreffen die Frage: welche Be- 
<lb/>deutung und welcher rechtliche Werth dem Ausschreiben vom
<lb/>12. Febr. 1807. und der Verordnung vom 12. Sept. 1814. in Be- 
<lb/>ziehung auf unsere Streitfrage überhaupt beizulegen ist? und was in
<lb/>den vorgelegten gesetzlichen Bestimmungen der Ausdruck „Statuten"
<lb/>bedeute?

<lb/>Die Verordnung vom 12. Sept. 1814. — ein Gesetz im Sinne
<lb/>des heutigen württembergischen Staatsrechts, — könnte als eine ganz
<lb/>neue Verordnung über den betreffenden Gegenstand betrachtet wer- 
<lb/>den, durch welche den neuwürttembergischen Rechtsquellen, auch
<lb/>soweit ihr Inhalt dem altwürüembergischen Recht nicht entgegen- 
<lb/>sieht, jede Geltung entzogen würde. Diese Ansicht ist auch in der
<lb/>That aufgestellt, und demnach behauptet worden: vom l.Jan. 1807.
<lb/>bis zum 12. Sept. 1814. habe die Subsidiarität der neuwürUcm-
<lb/>N bergischen Statuten gesetzlich bestanden, von dem letztem Termine
<lb/>an aber aufgehört (Mohl Württemberg. Staatsrecht ThI. 2. S. 313.).
<lb/>Hiergegen wird aber mit Recht von unserm Verf. bemerkt, dass das
<lb/>Gesetz vom 12. Sept. 1814. nicht dispositiver Natur ist, und dass es
<lb/>auch keine authentische Auslegung enthält, insofern darin, seinem
<lb/>Zwecke nach, die Frage über die Subsidiarität der neuwürttem- 
<lb/>bergischen Statute unmittelbar nicht, sondern vielmehr die Frage
<lb/>über die Anwendung der altwürttembergischen Gesetze auf Rechts- 
<lb/>geschäfte, die in Neuwürttemberg vor dem 1. Januar 1807. einge- 
<lb/>gangen worden sind, entschieden werden sollte. Die beiden Verord- 
<lb/>nungen von 1806. und 1807. sind daher auch noch jetzt die Quelle,
<lb/>aus welcher der Gegenstand des Streites entschieden werden mussr.
<lb/>Dagegen kann es, nach bekannten Grundsätzen der juristischen Aus- 
<lb/>legungskunst, keinem Zweifel unterliegen, dass das Gesetz vom
<lb/>12. Sept. 1814. als Hülfsmittel benutzt werden kann und muss, wenn
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0155.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Reyscher ^ die Einführung d. wiirttemb. Gesetze. 149

<lb/>daher eine sichere Andeutung über des Gesetzgebers Ansicht entnom- 
<lb/>men werden kann. Dies fuhrt zur zweiten -der aufgeworfenen Fragen.

<lb/>Die juristische Terminologie bezeichnet mit dem Ausdrucke:
<lb/>Statuten ganz Verschiedenartiges. Abgesehen von dem Sprachge- 
<lb/>brauch e, der denselben auch auf das besondere Recht einer einzelnen
<lb/>städtischen Gemeinde beschränkt, — der hier nicht in Anwendung
<lb/>kommen kann, — wird unter Statuten und statutarischem Recht be- 
<lb/>griffen, entweder das besondere in einem deutschen Lande geltende
<lb/>Privatrecht, insofern es aus andern als den gemeinrechtlichen Quellen
<lb/>herstammt; oder aber dasjenige besondere Recht, welches eine Ge- 
<lb/>meinde oder Corporation kraft ihrer Autonomie sich gegeben hat,
<lb/>(sei es übrigens geschrieben oder ungeschrieben,) soweit diese Auto- 
<lb/>nomie verfassungsmässig begründet ist; daher denn dergleichen Sta- 
<lb/>tuten der Gemeinden oder Körperschaften, nach einer bisher ge- 
<lb/>wöhnlichen Ansicht überhaupt zu dem ungeschriebenen Recht gezählt
<lb/>werden. (Thibaut System des Pandektenrechts 8. Aufl. §. 15. LI.).
<lb/>Mittelst dieser Unterscheidung in den verschiedenen Bedeutungen der
<lb/>Worte „Statute“ und „statutarisches Recht,“ ist nach der Ansicht
<lb/>des Ref. die Lösung der bestrittenen Frage gegeben, und es wird
<lb/>diese Unterscheidung nun gerade durch die, wenn auch nur beiläu- 
<lb/>fige, Erklärung des Gesetzgebers in der Verordnung vom 12. Sept.
<lb/>1814. gerechtfertigt. Die mifgetheilten Gesetze von 1806. und 1807.
<lb/>bestätigen diejenigen „Statuten,“ oder „einzelne Lokalstatuten,“ die
<lb/>nicht contra Jus TFürttembergicum laufen; das Gesetz von 1814.
<lb/>erläutert aber diese Bestimmung dahin, dass seit dem 1. Jan. 1807.
<lb/>sämmtliche^statutarische Gesetze“ aufgehoben worden sind. Dem- 
<lb/>nach ist es des Gesetzgebers Absicht gewesen, alle diejenigen in Neu- 
<lb/>württemberg bestandenen Rcchtsquellcn, welche die Natur von Ge- 
<lb/>setzen hatten, d. h. von Emanationen der höchsten Gewalt, aufzu- 
<lb/>heben; dagegen die aus der Autonomie eines Bezirkes oder einer
<lb/>Gemeinde hervorgegangenen Rechtsquellen zu bestätigen, jedoch mit
<lb/>der Beschränkung auf solche, und in solchem Umfange, als ihr In- 
<lb/>halt neben dem altwürttembergischen Recht bestehen kann.

<lb/>Diese Ansicht, nach welcher von einer Anwendung der frühem
<lb/>Landesgesetze in Neuwürttemberg überall keine Rede mehr sein
<lb/>kann, während der Verf., solche gleichfalls den Statuten beizählend,
<lb/>das Gcgcntheil behauptet,, findet aber auch schon iu dem Rescripte
<lb/>vom 12. Febr. 1807. ihre formelle Rechtfertigung. Zwar verwirft
<lb/>der Verf. (S. 29.) die Berufung auf dieses Rescript, weil darin nicht
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0156.tif"
                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150 Reyscher, die Einführung d. württeinb. Gesetze*

<lb/>eine Abänderung des §. 23. der Instruktion vom 4. Mai 1806., son- 
<lb/>dern nur eine Auslegung derselben beabsichtigt werde, die Bedeu- 
<lb/>tung einer authentischen Auslegung aber dem Rescripte nicht beige- 
<lb/>legt werden könne, indem es nicht, wie die Instruktion, von dem
<lb/>Könige ausgegangen sei. Dieses Argument kann aber nicht als zu- 
<lb/>treffend anerkannt werden. Ueberhaupt lässt es sich bezweifeln, ob
<lb/>nach der dermaligen Form der Ausübung der Gesetzgebung zwischen
<lb/>der Wirksamkeit der Instruktion vom 4. Mai 1806. und der des Aus- 
<lb/>schreibens vom 12. Febr. 1807. eine intensive Verschiedenheit an- 
<lb/>genommen werden kann. Denn wenn gleich dieses Ausschreiben
<lb/>nicht, wie die Instruktion, im Königl. Staatsministerium gegeben,
<lb/>sondern durch die Königl. Oberlandesregierung bekannt gemacht
<lb/>wurde, so erfolgte gleichwohl dessen Veröffentlichung im Aufträge
<lb/>des Königl. Staatsministeriums. Jeder Zweifel darüber, dass hier
<lb/>wirklich eine authentische Auslegung vorliege, wird aber gehoben
<lb/>durch das Gesetz vom 12. Sept. 1814., in welchem jenes Ausschrei- 
<lb/>ben für eine Verordnung, d. h. ein Gesetz in der heutigen staats- 
<lb/>rechtlichen Bedeutung, erklärt wird. Denn indem es also beginnt
<lb/>„Wir haben durch frühere Verordnungen Unsere Allerhöchste
<lb/>Willensmeinung zu erkennen gegeben14 u. s. w., wird damit nicht nur
<lb/>die Instruktion von 1806., sondern auch das Ausschreiben vom 12. Febr.
<lb/>1807. als ein Gesetz anerkannt, da über diesen Gegenstand eben
<lb/>nur diese beiden königlichen Willenserklärungen vorhanden sind.

<lb/>'' Verliert nun hierdurch die angeregte Controverse, soviel den
<lb/>Umfang der neuwürttembergischen Rechtsquellen betrifft, zum gröss- 
<lb/>ten Theil ihre Bedeutung, indem alltz frühere gesetzlichen Normen
<lb/>wirklich aufgehoben worden sind, so lässt sich allerdings nicht ver- 
<lb/>kennen, dass die Entscheidung der Frage, welche Rechtsbestimmun- 
<lb/>gen unter den beibehaltenen und bestätigten „Lokal-Statuten44 be- 
<lb/>griffet sind, Schwierigkeiten darbietet, und dass hierüber eine zwei- 
<lb/>fache Ansicht aufgestellt werden kann, insofern auch die blossen
<lb/>Lokalstatüten von doppelter Art sein können: Statuta legalia und
<lb/>Statuta conventionalia. Erwägt man aber, dass, nach den Grund- 
<lb/>sätzen des heutigen deutschen Staatsrechts, das Recht der Gemeinden
<lb/>Statute zu machen nur noch Anordnungen über Ortspolizei und Ge- 
<lb/>werbeausübung begreift, (Mittermaier Grundsätze des d. Privat- 
<lb/>rechts 5. Ausg. §.139. No. 5.) während solche Statuten, welche das
<lb/>Privatrecht betreffen, ausserhalb dieser Berechtigung fallen, dass
<lb/>aber diejenigen statutarischen Rechte, durch welche auch dritte Per-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0157.tif"
                   n="151"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0157--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reyscherj die Einführung d. württemb. Gesetze. 151

<lb/>fonen verpflichtet werden sollen (Statuta legalia), nur dann verbin- 
<lb/>dende Kraft haben, wenn sie von der Gesetzgebenden Gewalt besei- 
<lb/>tiget worden sind, und dass wenn diese Bestätigung bei Statuten
<lb/>dieser Art aus älterer Zeit nicht nachgewiesen werden kann, eine
<lb/>stillschweigend erfolgte legislative Approbation anzunehmen ist,
<lb/>(Mittermaier a. a. 0. §.22.) so erscheinen dergleichen Statute
<lb/>nur ihrer Form nach als solche, in der That sind sie aber Gesetze.
<lb/>Erinnert man sich nun derjenigen staatsrechtlichen Principien, weiche
<lb/>zurZeit der Erlassung der vorgelegten Gesetze von 1806. und 1807.
<lb/>in Württemberg zur Herrschaft gelangt waren, so dürfte aus über- 
<lb/>wiegenden Gründen anzunehmen sein, dass die Statuta legalia, als
<lb/>materielle Statutargesetze, unter das Aufhebungsgesetz fallen soll- 
<lb/>ten, und dass nur diejenigen Lokalslatuten, welche die Natur von
<lb/>GonventionalStatuten haben, soweit ihr Inhalt praetei' leges
<lb/>*JFürttembergicas besieht, als fortdauernd gültig betrachtet werden
<lb/>können. Diese rechtliche Natur wird aber nur in den seltenem
<lb/>Fällen den ältern Lokairechtsnormen zukommen und die fort- 
<lb/>dauernde Gültigkeit solcher Statuten entspricht ohnehin den allge- 
<lb/>meinen Hechtsgrundsätzen über die Grenzen der Privatautonomie.
<lb/>Der Inhalt der neuwürttembergischen Statutarrechte wird hiernach
<lb/>nicht leicht mehr eine formelle Anwendung finden können.

<lb/>Diese unsere Ansicht stimmt im Resultate der Ausführung bei,
<lb/>welche schon von G. von Wächter (in Sarwey Monatsschrift für
<lb/>die Justizpflege in Württemberg Bd. 2. Abth. 1. S. 13. flg.) gegeben
<lb/>worden ist; nur dass Wir durch eine genauere juristische Begriffsbe- 
<lb/>stimmung die Grenze der Anwendung der ältern Rcchtsquellcn in
<lb/>Neuwürttemberg festzusetzen versuchten. Sie entspricht aber auch
<lb/>der gemeinen Meinung der Rechtsgelehrten in Württemberg. Denn
<lb/>eine von dem Königl, Justizministerium bei den sämmtlichcn höhern
<lb/>Gerichtshöfen des Königreiches eingeforderte Berichtserstattung
<lb/>führte zu dem Ergebnisse, dass daselbst die Frage über die fort- 
<lb/>dauernde Verbindlichkeit der neuwürttembergischen Statutarrechte
<lb/>noch niemals zur Erörterung oder Entscheidung gekommen sei. Wenn
<lb/>hiergegen von dem Verf*. erinnert wird, dass nur die Obergerichte,
<lb/>und nicht auch die Oberamtsgerichte über diese Frage gehört worden
<lb/>seien, so leuchtet die geringe Bedeutung dieses Einwurfes von selbst
<lb/>ein, da es kaum gedenkbar ist, dass nur bei nicht-appellabeln Pro- 
<lb/>zesssachen und nur in Sachen der Nichtexcmtcn eine Berufung auf
<lb/>die frühem Gesetze und Legalstatutcn stattgefunden haben sollte,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0158.tif"
                   n="152"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0158--><p/>
               <p>

                  <lb/>152 Rey scherdie Einführung d. wiirttcmb. Gesetze.

<lb/>wenn die gemeine Meinung der Rechtsgelehrten ihnen Geltung hei- 
<lb/>legte. Desgleichen kann es auch der Ansicht des Verfassers nicht
<lb/>zur Stütze dienen, dass nach einer entschiedenen Gerichlspraxis in
<lb/>den vormals österreichischen Bestandteilen des Königreiches Würt- 
<lb/>temberg, die Ehesachen der Katholiken noch jetzt nach den Öster- 
<lb/>reichischen Landesgesetzen, soweit sie nicht durch neuere Bestim- 
<lb/>mungen abgeändert, worden, beurteilt werden. Denn die Fortdauer
<lb/>dieser frühem Landesgesetze ist in diesem Punkte durch einen Akt
<lb/>der Gesetzgebung ausdrücklich gebilliget worden, wofür die innere
<lb/>Gründe von C. Vi Wächter a. a. 0. S. 27. genügend erklärt werden.
<lb/>Noch weniger kann aber die Berufung auf die Anwendung älterer
<lb/>Oesterreichischer, Elwangischer und Hohenlohischer Gesetze und
<lb/>Verordnungen bei gutsherrlichen und lehensherrlichen Verhältnissen
<lb/>von Bauerngütern für des Verf. Ansicht geltend gemacht werden,
<lb/>weil bei diesen fortlaufenden Vertragsverhältnissen eine stillschwei- 
<lb/>gende Aufnahme jener ältern Normen in die selbstwilligen Bestim- 
<lb/>mungen der Contrahenlen anzunehmen ist, wie dies schon von Bolley
<lb/>(in diesen Jahrb. Bd. 3. 8. 4450 mit Recht anerkannt wurde.

<lb/>Wir sind demnach der Ueberzeugung, dass die Lehre, nach wel- 
<lb/>cher die Statuten in Neuwürttemberg, und sogar die dortigen vorma-
<lb/>ligewParlikuIargesetze, allgemein dem gemeinen Recht vergehen sollen,
<lb/>nicht haltbar sei; dass daher z. B. eine Anwendung des Hohenlohischen
<lb/>Landrechts, wie solche der Verf. 8. 71. 72. vorträgt, mit unserer Rechts- 
<lb/>verfassung im Widerspruch stehen würde, und dass vielmehr den statu- 
<lb/>tarischen Gesetzen nur in der Eigenschaft eines aulonomisch-subsi-
<lb/>diarischen Rechts, oder zum Beweise eines lokalen Gewohnheitsrechtes
<lb/>praktische Bedeutung noch beigelegt werden kann. Wir nehmen aber
<lb/>auch keinen Anstand dieses Resultat unserer Prüfung nnd.Anslegnng
<lb/>der betreffenden Gesetze als ein unserm Lande wünschenswertes, und
<lb/>dem Rechtszustande in demselben im Allgemeinen zusagendes, zu er- 
<lb/>klären. Denn mit Recht ist auch schon sonst bemerkt worden, dass grosse
<lb/>Örtliche Verschiedenheit des Rechts, besonders in Punkten, welche im
<lb/>Leben täglich sich geltend machen, ein Uehelstand ist, der um so fühl- 
<lb/>barer wird, je mehr der Verkehr steigt, und die Berührungen der Be- 
<lb/>wohner verschiedener Orte lebhafter und häufiger werden. Selbst im
<lb/>Verhältnisse der einzelnen deutschen Staaten gegen einander em- 
<lb/>pfindet man dies. Wie viel empfindlicher müsste es also sein, wenn
<lb/>eine solche Rechtsverschiedenheit in den einzelnen Orten eines und
<lb/>desselben kleinen Staates herrschte!
</p>

            </div>
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                n="153"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-133513">Uebersicht des Hypothekenwesens zu Frankfurt am Main, oder systematische Darstellung der Vorschriften und Erfordernisse zur rechtsgültigen Veräusserung und gerichtlichen Transscription der in genannter Stadt und ihrer Gemarkung gelegenen Immobilien und des hierbei, sowie bei der Bestellung, Uebertragung und Aufhebung gerichtlicher Schuld- und Pfandverschreibungen einzuhaltenden Verfahrens, entworfen von Carl Ludwig Franck, Hypothekenführer. Zweite abgeänderte und vermehrte Aufl. Frankfurt a. M., Brönner. 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0159--><p/>
               <p>

                  <lb/>153
</p>
               <p>

                  <lb/>Uebersiclit des Hypotliekenwesens zu Frankfurt, am Main^
<lb/>oder systematische Darstellung der Vorschriften und Erfordernisse
<lb/>zur rechtsgültigen Veräusserung.und gerichtlichen Transscription
<lb/>der in genannter Stadt und ihrer Gemarkung gelegenen Immobilien
<lb/>und des hierbei, sowie hei der Bestellung, Uebertragung und Auf- 
<lb/>hebung gerichtlicher Schuld- und Pfandverschreibungen'einzuhal- 
<lb/>tenden Verfahrens, entworfen von Carl Ijudwig JFrancic,
<lb/>Hypothekenbuchführer. Zweite ahgeänderte und vermehrte Aufl.
<lb/>Frankfurt a. M., Brönner. 1837. ix. u. 198. 8. gr. 8. (1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>Nach S. VI. des Vorworts seines Lehrbuchs des Civil-Prozesses
<lb/>der freien Stadt Frankfurt, Frankf. 1837., hatte Herr Dr. Bender
<lb/>daselbst, der schon im Jahre 1835. sein Lehrbuch des Privatrechts
<lb/>dieses kleinen Staates herausgegeben hatte, die Absicht, beiden
<lb/>Schriften einen dritten Theil durch „Entwickelung der freiwilligen
<lb/>Gerichtsbarkeit“ folgen zu lassen. Indessen fügte er zugleich hinzu,
<lb/>dass seine* jetzige Stellung (als Zolldirectionsrath) „ die Verwirk- 
<lb/>lichung dieses Plans,schwerlich erlauben“ werde.

<lb/>Als ein Bruchstück einer Darstellung der freiwilligen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit nach der Gesetzgebung (und Praxis) dieses kleinen
<lb/>Bundesstaates erscheint die unter dem obigen Doppel-Titel, von dem
<lb/>nur der zweite erschöpfend ist, edirte Schrift, von welcher die erste
<lb/>Ausgabe schon im Jahre 1820. erschien. Sie zerfällt in sechs Ab- 
<lb/>schnitte. Der erste Absphnitt (§. 1 —79.) handelt von der
<lb/>Veräußerung und dem Erwerb liegender Güter und zwar in
<lb/>eilf Kapiteln. — Veräußerung und Erwerb durch Privat-Kauf und
<lb/>Verkauf — im öffentlichen Aufrufe — Veräußerung städtischer
<lb/>Güter — Veräußerung und Erwerb der Stiftungsgüter — durch ge- 
<lb/>richtliche Heimschlagung des vorbehaltenen IJigenthums — durch
<lb/>gerichtliche Zwangsversteigerung — durch Tausch — durch Schen- 
<lb/>kung unter Lebenden und auf den Todesfall ,— durch Erbschaft —
<lb/>durch Erbleihe oder Erbbestand — durch Bestellung einer Leibrente.
<lb/>Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit der Transscription
<lb/>liegender Güter (§.80 — 90.), der dritte mit der Bestellung
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0160.tif"
                   n="154"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0160"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0160--><p/>
               <p>

                  <lb/>154 Franck9 das Hypothekcnwesen zu Frankf, a« M.

<lb/>und Einschreibung der Restkaufschillinge, Hypotheken
<lb/>(Insätze) und Cautionen (§. 91—159.), der vierte mit der Heber-
<lb/>tragung (Cession) gerichtlich bestellter Insätze oder Rest-
<lb/>kaufsehiliinge (§.160—174.), Im fünften Abschnilt handelt
<lb/>der Verf. von der Aufhebung (Cassation) gerichtlich bestell- 
<lb/>ter Insätze, Restkaufschilllinge, Cautionen und Verbote
<lb/>(§.175 —194.), im sechsten von dem Währschaftsgelde an
<lb/>das Aerarium, den Transscriptions- Währschafts- Hypo-
<lb/>thekenbuchführungs- und sonstigen Gebühren (§. 195-—201.).
<lb/>Mit dem Material, welches der Verf. zu dieser . Darstellung eines
<lb/>höchst wichtigen Theils der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendete,
<lb/>hat er auch „ diejenigen Vorschriften und Bestimmungen aus dem
<lb/>Expropriationsgesetze, die gezwungene Abtretung von unbeweglichen
<lb/>Privateigenthum zu öffentlichen Zwecken betreffend, welche in das
<lb/>Transscriptions- und Hypothekenwesen einschlagen," vermischt, und
<lb/>^zwar darum, weil sie „wegen der durch das Gebiet der Frankfurter
<lb/>Feldgemarkung geführt werdenden Eisenbahn" vielleicht bald in An- 
<lb/>wendung kämen, eine Erwartung, welche sich bekanntlich inzwischen
<lb/>verwirklicht hat.

<lb/>Wenn auch nicht das Amt des Verf. Bürge dafür wäre, dass
<lb/>derselbe mit dem Dargestellten vertraut ist, so würde die Darstellung
<lb/>selbst ihm dieses Zeugniss ertheilen. Dafür, dass er ein anerken- 
<lb/>nendes Publikum gefunden hat, spricht der Umstand, dass die erste
<lb/>Ausgabe schon längst vergriffen war, ehe diese zweite erschien.

<lb/>Ein beigefügtes Register erleichtert den Gebrauch des Buchs,
<lb/>welches ein sehr anständiges Aeussere hat.

<lb/>Da die Literatur des Rechtszweiges der freiwilligen Gerichts- 
<lb/>barkeit besonders karg ausgestattet ist, so ist das Erscheinen dieser
<lb/>Schrift um so angenehmer und um so freundlicher zu begrüssen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0161.tif"
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             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0161"/>
         <div xml:id="d17600e14977" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>155
</p>
            <p>

               <lb/>19. Berichte filier ä&amp;ädemisclte

<lb/>Schriften.
</p>
            <p>

               <lb/>De crimine stellionatus commentatio, quamauct. et cons.,ampl. JCt.
<lb/>Ord. in Acad. Marburgensi pro venia legendi obtinenda d. XXIV.
<lb/>m. F^br. publice defendet fflr» Carolus Stemlierg, in foro,
<lb/>quod Marbiirgi floret, superiori procurator. Marburgi (Eiwert)
<lb/>1838. 59.. S. 8. ;:v, . J-v.’;.

<lb/>; - Die Lehre vom-Stellionat geliert allerdings zu den schwierigsten, weil,
<lb/>bevor nicht klare Begriffe über die crimina extraordinaria Verbreitetsind, bevor
<lb/>man nicht die Umgestaltungen der Römischen Gvundprincipien erforscht, üml
<lb/>theils das Verhältniss der Concurrenz verbrecherischer Handlungen zu einander,
<lb/>theils die Bedeutung und den Umfang des Z&gt;o/«s im Römischen Sinne aufgesucht
<lb/>hat, eine gründliche Darstellung gar nicht möglich ist. Da nun die ganze An- 
<lb/>lage vorliegender Abhandlung deutlich zeigt, dass sie mehr eine Gelegenheits- 
<lb/>schrift, als eine durchdachte," auf tüchtigem Quellenstudium beruhende Arbeit
<lb/>sei; so kann man zwar jenen höheren Massstab nicht anlegen, sollte aber doch
<lb/>wenigstens erwarten, dass der Verfasser bei Erklärung scheinbar sich wider- 
<lb/>sprechender Stellen, und bei der Frage nach dem Verhalten des Stellionats zum
<lb/>Verbrechen der Fälschung gründlich werde zu Werke gegangen sein: Ob diess
<lb/>geschehen $ wird nachstehendes .Referat beweisen. In der Einleitung wird zuerst
<lb/>erwähnt, dass gewiss schon in den frühesten Zeiten die fraudulosae machina- 
<lb/>tiones mit öffentlichen Strafen belegt worden seien : das gehe sowohl aus den
<lb/>sehr harten Strafen späterer Gesetze", als auch aus der Betrachtung hervor,' dass
<lb/>alle einzelnen Glieder der Rechtswissenschaft vom Anfang bis zum Untergang
<lb/>des Römischen Volks durch "eine geheime Kette unter einander verbunden seien.
<lb/>Das ist nun freilich geradezu eine —Meinung; auch scheint der Verf. ausser den
<lb/>XII T. G., die wegen falschen Zeugnisses bekanntlich die Capitülstrafe verord-
<lb/>neten, nicht einmal die spätere lex Sempronia zu kennen; Nachdem nun die Ge- 
<lb/>schichte der Fälschungen und diequasi falsa obiler leviter quewie er selbst
<lb/>8. 7; meint, besprochen sind, wird im 1. CapiteUeine Aufzählung der Arten der
<lb/>Fälschungen,; die unter die lex Cornelia de falsis fielen, gegeben, und 8.15. das
<lb/>Bekannte über die Strafe beigebracht; Im 2. Capitel soll nun die Dogmatik der
<lb/>Fälschungen abgehandelt werden; wobei bemerkt werden kann, dass Was S. 16.
<lb/>§. 1. von der Ansicht desHerrn van der Velden gesagt ist, in das erste Capitel
<lb/>gehörte,r.wäs aber S. 19.ff; überdie Meinungen von Carpzö v und Geyser, und
<lb/>was §. 2. beigebracht wird1, ziemlich gut und brauchbar ist. Im 3. Capitel bandelt
<lb/>der Verfasser'sein eigentliches Thema, den Stellioriat ab. Sein Vorhaben gebt
<lb/>dabin :ul) die möglichen Fälle des 8telliouats, und 2) die verschiedenen Ansich- 
<lb/>ten darüber aufzuzählen, 3) dieselben zu beurtheilen, und 4) seine Meinung mit-
<lb/>zutlieilen; Einzelnes ist recht fleissig gearbeitet; nur zeigt sich nirgends mehr,
<lb/>als gerade hier der Mangel an klaren, allgemeinen Begriffen j* und selten wird
<lb/>eine. Ansicht scharf und gründlich durckgeführt. Das 4^ Capitel giebt schliesslich'
<lb/>einen Ueberblick über das' Ganze. Zu bemerken ist noch,' dass der Verf.
<lb/>Krit. Jahrb. f. tl.RW. dal,rg.III. H.II. \ i
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0162.tif"
                n="156"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>156 Ziegler, Observationes juris criminalis.

<lb/>Grollmann (S. 18.) schreibt, was um so mehr zu verwundern ist, da dieser
<lb/>Fehler schon so oft gerügt worden ist. Die Darstellung kann nur als leidlich
<lb/>bezeichnet werden.
</p>
            <p>

               <lb/>Observationum juris criminalis .Pars I. Diss. quam III.JCt. Onl.
<lb/>aiiet. pro oblmehda venia legendi in Academia MarLurgensi die
<lb/>X. in. Jan. 1839. publice defcndcl j$*\ Fr. Victor aicglcr*
<lb/>J, U. D. etc. Lipsiae, Reclam 1838. 57. 8. 8.

<lb/>Die erste Abhandlung verbreitet sich über dön Unterschied zwischen der lex
<lb/>Cornelia de sicariis und der lex Cornelia de ittjurüs. Nach einer kurzen Einlei- 
<lb/>tung über den Geist der Römischen Strafgesetze und. nach einer Inhaltsangabe
<lb/>der verschiedene Verbrechen umfassenden tex Cornelia de sicariis behauptet
<lb/>der Verfasser,dass ein besonderes Gesetz über Injurien von Sulla gegeben wor- 
<lb/>den sei. Die Gründe für diese Ansicht findet er vornehmlich in der. Tendenz und
<lb/>in der Richtung der leges judiciorum publicorum. Durch sie sei der schon früher-
<lb/>liin angedeutele Gedanke: ,,consilium^ non facium puniendum eslu oder ,,*’// male- 
<lb/>ficiis voluntas, non exitus spectatur dergestalt ausgebildet;worden, dass der
<lb/>Versuch der Verbrechen im heutigen Sinne ebenso hart, als die Consummation'
<lb/>bestraft worden sei. Anders verhalte sich das freilich mit- den Injurien:, über-'
<lb/>baupt mit den Privatdelicten und der Verfasser widerlegt S. 11^13. nicht nur die
<lb/>v Jtesshalb möglichen Einwürfe,' sondern auch die Meinung derer, welche die con-
<lb/>summirte Brandstiftung nach der lex Cornelia; de sicariis y den. Versuch der- 
<lb/>selben. aber nach der lex Julia de vi: bestraft wissen wollen. : Letzteres wird aus
<lb/>überwiegenden Gründen verworfen-,: wobei wirr jedoch bemerken, dass S. 14.
<lb/>Not. 32. in der bekannten Stelle von Paul. Senf. Rec.V. 26. H. 3.wohl die Con-
<lb/>jectur Ho fa c k er s und Wachte rs vorzuziehen sei, wornach: qnivecoelkr

<lb/>concursuturbam ^ seditionem r incendium fecerit^ zu lesen ist- Der Verf. wendet
<lb/>sich S. 15. ff. zu den quaestiones perpetuae, und weist nach, dassdie accusatio,
<lb/>die namentlich in der lex Cornelia de sicariis begründet w ar , bei der l. Corti. da
<lb/>itijuriis gänzlich ce.ssire, und dem Verletzten nur eine Privat klage ad poenam ab
<lb/>auctore repetendam gestattet sei. Da die von mehrern Gelehrten aufgestellten
<lb/>Conjecturen über D. /. 2. de O. J. fr. 2. §.,32. allerdings schwankend und man- 
<lb/>gelhaft sind, und der Umfang, desgleichen die Zähl der Capitel.dec /eA’ Cornelia
<lb/>de sicariis unbestimmt ist, so sucht der Verfasser innere Gründe auf, die im
<lb/>Wesen und inv Zwecke beider Gesetze liegen.- / • : , ^ .

<lb/>Die zweite Abhandlung beschäftigt sich mit einer Stelle Ul plan sZ&gt;. XXF//,
<lb/>10. de injuriis fr* 1. §. 1. Drei Erklärungen von Savigny, Walter und
<lb/>Rirnbaunt werdenS; 22—-25, angeführt und Widerlegt, und sodann eine heue
<lb/>versucht.;, VVegen der Tödung fremder Sclaven seibrüherhin nur die lex Aquilia.
<lb/>und. die injuriarum actio zulässig gewesen* Dieser Gebrauch sei nicht sofort1
<lb/>nach dem Erscheinen der lex Cornelia de sie. j sondern erst im zweiten Jahrhun- 
<lb/>dert n. Chi;. Gefi. durch Interpretation insoweit abgeändert worden, dass nun;erst
<lb/>die gesetzmässige öffentliche,Strafe;eingetreten sei..Ueberhaupt bemerkt S- 29. ff»
<lb/>der Verf. wohl mit Reeht?.dass? man? im RÖmischen Strafreeht hei Erklärung, über
<lb/>die Concurrenz der Verbrechen?auf;dieVeränderung des Gerichtsstandes,, der
<lb/>Strafen, derCultur und derSUtemdes Römischen Volks schärfer Acht haben müsse.

<lb/>In der dritten Abhandlung w^rd nach Vorausschickung kritischer Grundsätze
<lb/>die äusserst schwierige Stelle: 1P; a u L 8. R. V. 4; §. 8.. vertheidigt und erklärt.
<lb/>C.qj ac i n s, und S chu l tjn g mquiten,. die mixta injuriarum actio ^'«ei die- 
<lb/>jenige, dve, durch das GqrnelifteVe Gesetz eingeführt, 'aber erst.durch Gewohn- 
<lb/>heit vecipirt sei.: Der Verfasser: verw irft diese Erklärung und behauptet S; 33i ftv&gt;
<lb/>die Strafen ang.dem Zw öiGafelgesetze seien-ausser Gebrauch gekommen, und aü
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0163.tif"
                n="157"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>Ztiegler, Observationes juris criminalis.

<lb/>deren Stelle die aestimatoria injuriarum actio getreten. Nachdem auch diese
<lb/>für schwerere Injurien nicht hingereicht, habe Cornelias Sulla das bekannte
<lb/>Gesetz über Injurien gegeben. Nur seien die Strafen der Zwölflafeln bestimmt,
<lb/>die der Prätoren willkührlich, jene durch ein Gesetz, diese durch Gewohnheit
<lb/>entstanden. Da also die von Sulla gestattete Injurienklage sich auf ein Gesetz
<lb/>stütze und Strafe bezwecke, so sei sie den Zwolftafeln und anderseits, da sie
<lb/>die Eintlieilung in leichte und schwere Injurien und noch mehrere Veränderungen
<lb/>voraussetze, so sei sie dem Prätorischen Edicte ähnlich, und somit mixto jure

<lb/>constituta genannt.-Hierauf schreitet der Verfasser zu dem in neuerer‘Zeit

<lb/>so vielfach besprochenen Directariat der Körner. Er widerlegt dje Hypothesen
<lb/>von Feuerbäch, Grosse, D abeiow, Perrt ice, Dieck, Wächter S. 34 —
<lb/>39., und stellt sodann seine eigne völlig abweichende Ansicht auf. Durch Com-
<lb/>biuation der über den Directariat handelnden Stellen von Paul. /. c. und Ul-
<lb/>pianus {D. XLVIT. 11. de exlraord. crimin.fr. 7.u.Dn XLVfl. 18. deeffractor.
<lb/>et expilat, fr. 1. §.1.2.) verniuthet er, dass die Directarier diejenigen seien,
<lb/>qui sine rei quidem contrecta lio?ie, sed furendi animo vi hominibus illata in
<lb/>domos-alienas se immiserint. Sie seien durch die /e.r Vornelia de injuriis* besttaft
<lb/>worden. Da aber die Strafe dieses Gesetzes geradezu ungewiss ist, so Vermutbet
<lb/>der Verfasser, dass die Strafe die vielen andern Strafgesetzen analoge aquae et
<lb/>ignis interdictio gewesen sei. Hie für .spricht allerdings ein dreifacher Grund:

<lb/>1) der Zweck des Cornelius Sulla, die Frivolität der Injurianten zu bügeln;

<lb/>2) dass er für alle Gesetze, die ergab, diese Strafe festsetzte; 3) dass Cicero
<lb/>pro Caecina 12. schreibt: ,,ad notionem et ad animadversionem ages injuria-
<lb/>rüm&amp; Allein da nach des Verfassers früherer Behauptung ( 8.19.) die schwere- 
<lb/>ren Injurien kein crimen publicum bildeten, und aus lex Cornelia de injuriis
<lb/>keiüq accusätio zulässig war, So fragt sich hierbei immerhin, wie dennoch eine
<lb/>poena publica habe stattfmden können? *

<lb/>Die vierte Abhandlung bezieht sich auf Paul. D. XXVIIT, 18: de publicis
<lb/>indiciis /&gt;*. 8., berührt S. 52. die in sich widersprechenden Erklärungen von
<lb/>Birnbaum, und verbreitet sieb sodann über die Gründe der ausserordentlichen
<lb/>Strafen. Es werden sechs Ursachen erwähnt, wobei namentlich auf üen Geist
<lb/>und auf die Umgestaltungen des Komischen Strafrechts Rücksicht genommen
<lb/>wird. -— Die Sprache, in welcher die mit Kelesenheit und kritischer Umsicht ver- 
<lb/>fasste Abhandlung geschrieben ist, giebt zugleich für die classische Durchbildung
<lb/>des durch eine ähnliche Arbeit (vergl. Jalirb. 1837. S. 978. ff.) *) bereits bekannten
<lb/>Verf. eiii sehr rühmliches Zeugniss. -
</p>
            <p>

               <lb/>*) In der Recension, auf welche der IIr. Ref.'hier verweist, ist S. 980. Z. i:b 14. /u
<lb/>lesen: wenn sie Frivolität ist, statt; wenn sie an Frivolität. . Die Red.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0164.tif"
             n="158"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0164"/>
         <div xml:id="d17600e15319" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>158
</p>
            <p>

               <lb/>■-&gt; -
</p>
            <p>

               <lb/>1UL Berichte uber reclitswissen-
<lb/>sclialtliclie Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Ärcliiv für die Civilistische Praxis. Ilerausgeg. von Francke,
<lb/>Üinde9 v. Lohr, Mitterinaier, UEühlenljrucli, Thlliaut
<lb/>uudAVäcIütcr. XXL Bd. 3. Heft. Heidelberg, Mohr. 1838.

<lb/>' 8. 321—466. / '

<lb/>XIII. Beiträge zu der Lehre von der Revision im Cieilprocesse. Von Linde.

<lb/>, 8.321—344. -

<lb/>Eine gesehichtliche Einleitung beschäftigt sich bis S. 332. mit der Suppli-
<lb/>cation des Rom. Rechts, mit der Revision gegen die an sich inappellablen Urtheile
<lb/>des Reichskammergerichts und zuletzt mit der Entstehung der Revision, welche
<lb/>gegen solche nicht^oberstrichterliclie Erkenntnisse,eingeführt wurde, von wel- 
<lb/>chen wegen Mangels der Appellationssumme an die Reichsgerichte nicht appellirt
<lb/>werden konnte (Revision als subsidiarisches Rechtsmittel).; Hierauf betrach- 
<lb/>tet der Verf. die Eigentümlichkeiten in der processualischen Behandlung dieses
<lb/>Rechtsmittels (bis 8.340.). Zuletzt wendet er Sich noch zu der nicht subsi- 
<lb/>diarischen Revision , welche sich in einzelnen Particularrechten findet. ..;

<lb/>XIV. lieber die Berechnung der Beruf ungssumme bei streitverbundenen Per- 
<lb/>sonen und Sachen. Von J. Scholz, dem Dritten, 0.4*u.L.G.-Procurat.
<lb/>zu Wolfenbüttel. 8, 344—367.

<lb/>" Der Verf. verfheidigt die Ansicht, dass Sachen und Personen, die in erster
<lb/>Instanz einmal nach Absicht und Uebereinkunft verbunden waren, auch in der
<lb/>Berufungsinstanz nicht getrennt werden dürfen, vielmehr der Gegenstand ihrer
<lb/>Beschwerden hier zusammengerechnet werden müsse, hauptsächlich gegen Linde.

<lb/>XV. lieber die Rechtsfrage: Ob und inwiefern die Gliterrechte der Ehegatten
<lb/>durch eine Veränderung des Fori des Mannes verändert werde?i können ?
<lb/>Von B. Funk, Gh. Meckl. Strel. Rath und Ado. zu Neubrandenburg,
<lb/>8. 368—390.

<lb/>Der Verf. untersucht die zwei Fragen: 1) Welchen Einfluss haben die Ge- 
<lb/>setze He&amp;Fori des Ehemannes zur Zeit der Eingehung der Ehe und eine Verän- 
<lb/>derung dieses Fori auf die Rechte der Gläubiger des einen oder andern oder beider
<lb/>Ehegatten? Er erläutert im Einzelnen die gew öhnliche Meinung, dass die Rechte
<lb/>der Gläubiger des Mannes oder der Frau allemal nach den Gesetzen des Fori zu
<lb/>beurteilen sind, unter welchem der Mann stand, als die Schuld contrahirt ward.
<lb/>(8. 372 — 380,). — 2) Welche gesetzliche Folge hat die Ebe auf die Vermögens-
<lb/>Verhältnisse der Ehegatten in Bezug auf sie selbst, auf sie gegenseitig und ihre
<lb/>Erben, ohne Rücksicht auf Gläubiger ? In Bezug auf diese Erage stellt der Verf.
<lb/>zuerst in einer Abtheilung 1. allgemeine Betrachtungen an, insbesondere über die
<lb/>Gesetze, aus denen sie zu beurteilen ist, und kommt in dieser Hinsicht zu dem
<lb/>Resultate, dass die Frage aus allgemeinen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht
<lb/>zu beantworten sei, und man daher, wo Landesrechte nicht ausreichen, zudem
<lb/>Römischen Rechte seine Zuflucht nehmen müsse. (8. 381—390.) Schluss folgt.
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0165.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv f. d. Civil. Praxis. 159


<lb/>XVI. Ueber die sogenannte historische und nicht-historische Rechtsschulei
<lb/>&gt;■ Von A. F. J. Thibaut, 8. 391 — 410.

<lb/>' Da diese Abhandlung auch in einem besonderen Abdruck ausgegehen ist, bo
<lb/>wird später eine Recension über sie mitgetheilt werden; daher bedarf es hier
<lb/>keines Berichts über sie.

<lb/>XVII. lieber das Ehehindcrniss der sogenannten bürgerlichen oder gesetz- 
<lb/>lichen Verwandtschaft. Von Dr. J. J. Langy Prof. d. R. in .Tübingen,

<lb/>■' S. 419 — 466. " ' ' ' ' ' \ ‘ '

<lb/>Beschluss der im vorigen Hefte unter Nr. XII. begonnenen Abhandlung.
<lb/>(Vgl: Jahrb. 1838. 8- 84G.) — Der Verf. wendet sich hier zu der £.10, C, de
<lb/>und sucht zu zeigeni dass durch dieselbe insofern gar nichts geändert
<lb/>worden sei, als jede Adoption, auch die durch ein Frauenzimmer vorgenoinmene,
<lb/>immer riöch eine gesetzliche Verwandtschaft und in Folge deren ein Ehehinder-
<lb/>niss bewirke. Die Neuerungen jenes Gesetzes beziehen sich nach seiner Ansicht
<lb/>nur auf das Erbrecht und die. väterliche Gewalt. Nachdem er dies mit sehr voll- 
<lb/>ständiger Berücksichtigung der verschiedenen Meinungen erörtert hat, zeigt er
<lb/>zum Schluss noch, dass auch das canonische Recht bei dem Ehehindern iss keine
<lb/>Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten der Adoption.mache, und dass die
<lb/>vop ijim vertheidigte Ansicht in unseren Particularrechten noch jetzt beinahe
<lb/>allgemein anerkannt sei. - &gt; _
</p>
            <p>

               <lb/>Themis« Zeitschrift fiir Doctrin und Praxis d. Rom. Rechts.

<lb/>Herausgegeben von Christian Friedr* Elvers5 ordentl.
<lb/>Prof. d. R; u,. Beis. &lt;1. Spruch-Collegii in Rostock.. Neue Folge.
<lb/>1. Bdes 1. Heft. Güttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht. 1838. xvi.
<lb/>u. 184. S. 8. (16 Gr.)

<lb/>.. Mit diesem Hefte lebt die von demselben Herausgeber früher redigirfe Zeit- 
<lb/>schrift, von welcher 1827 — 1830. zwei Jahrgänge unter dem nämlithen Titel
<lb/>erschienen sind, wieder auf. Die Vorrede legt die Gründe des Aufhörens und.
<lb/>Wiederanfangens dar, und verbreitet sich überdieTendenz der Zeitschrift. Siebe-
<lb/>z weckt „die verkannte Doctrin des RömischenTtechts wieder zur vollen Anerken- 
<lb/>nung zu bringen, die Praxis der Gegenwart im Sinn und Geist wahrer Römischer
<lb/>Jurisprudenz za behandeln.&lt;£ Der Vorrede geht eine Widmung an Hugo, ,, den
<lb/>hochgefeierten Jubilar der Göttinger Juristen-Facultät, den AYiederhersteller
<lb/>Römischer Rechtsforschung,(£ voraus. Die Verlagshandlung eröffnet, dass die
<lb/>Zeitschrift in zwangslosen Heften erscheinen solle, deren drei einen Band bilden
<lb/>werden. «— Das erste Heft enthält Folgendes:

<lb/>I. Ueber den Gegensatz von Factum und Jus im Römischen Rechte, Vom
<lb/>.. i. Herausgeber. S.1—A7. ‘

<lb/>Dieser Gegensatz ist ein dreifacher, ,, indem Factum zunächst dasjenige
<lb/>bezeichnet, was in Rerum natura enthalten ist mit Ausschluss des Jus im wei- 
<lb/>tern Sinn, als des Inbegriffes aller, die freie menschliche Thätigkeit normirenden
<lb/>Rechtsregeln des Jus naturale, gentium und civile; demnächst aber Factum
<lb/>alles, was nicht Jus im engem Sinne des Wortes, d. i. eigentliches Jus civile
<lb/>ist, umfasst und deshalb auch das Jus praetorium • so wie das nur in diesem
<lb/>anerkannte Jws naturale und gentium mit begreift; endlich Factum auch in- 
<lb/>nerhalb des Gebietes des Jus civile alles dasjenige bezeichnet, was an sichln der
<lb/>Satura hominis und im Jus naturale begründet ist und nicht seinen Ursprung
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0166.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>160 Themis, Zeitschrift u. s. w. von JElvers,

<lb/>und seine Bedeutung lediglich im Jus civile hat.“ Der Verf. sucht diesen drei- 
<lb/>fachen Gegensatz im Allgemeinen und in den schwierigeren und bestrittnern ein- 
<lb/>zelnen Verhältnissen nachzuweisen, namentlich in Betreif dev Habitatio, der
<lb/>Operae servorum, der Obligationes, welche naturales praestationes zum Ge- 
<lb/>genstände haben, u.a.m.

<lb/>II. Einige Bemerkungen über die Lehre non der stillen Gesellschaft (societe' cn
<lb/>commandiie) in Beziehung auf den Aufsatz No* X.V. im 2. Bde dieser
<lb/>- Zeit sehr. Vom Bürgermeister Dr. Dunze in Bremen. 8. 48—69.

<lb/>Der liier erwähnte Aufsatz von Dr. Emil Frey in Basel hatte das Resultat:
<lb/>der Cömmanditist könne nicht als Socius, sondern nur als Dritter behandelt
<lb/>werden. ' Der Verf. der vorliegenden Abhandlung greift nicht blös die in jenem
<lb/>Aufsätze geübte Behandlungsweise des Rechts an, sondern widerlegt auch das
<lb/>angegebene Resultat, indem er nachweist, dass der Cömmanditist wahrer Socius
<lb/>sei, und bei der Sociite en commandiie nur das Besondere eintrete, dass der Um- 
<lb/>fang der Haftungspflicht, der Antheil am Gewinn und der Beitrag zum Verlust
<lb/>auf Seiten des Commanditisten anders als bei/einer sonstigen Societät sich
<lb/>modificiren. : . . '/ ^ '

<lb/>'III. Zur Lehre von den Lotterie- Geschäften und vom Becht des Widerruf es
<lb/>’• euies vergleichsweise geschlossenen Schenkungsvertrages. Aus einem
<lb/>Privat-Gutachten des Herausgebers. S. TO —103.

<lb/>Nach JVIittlieilung des Rechtsfalles, in welchem das Gutachten ertheilt wurde,
<lb/>folgt dieses selbst. Der Verf. sucht in demselben hauptsächlich zu zeigen, dass
<lb/>das Rechtsgeschäft, welches zwischen den Collecteurs und Abnehmern der Loose
<lb/>geschlossen wird, nicht als Emtio venditio spei betrachtet werden könne, son- 
<lb/>dern die Lotterie ein Spielvertrag sei, welchen der Staat mit den Spielern durch
<lb/>die Vermittlung tlieils des Lotterie-Administrators, theils der Collecteurs ab-
<lb/>schliesse. Jener habe ein Generalmandat.auf Abschliessung der. Spielverträge,
<lb/>diese seien After-Mandatare. Sodann beschäftigt er sich mit der Nachweisung,
<lb/>dass ein Vergleich auch so eingegangen werden könne, dass der Eine die ihm zur
<lb/>Entfernung seiner Ansprüche offerirte Summe als ein Geschenk annehme, und
<lb/>dass ein solcher Vergleich wie eine Schenkung widerrufen werden könne.

<lb/>IV. Ueber den Beweis der Zuvielzahlung durch Quittungen. Vom Canzlei-

<lb/>Adv.Dr. Aarons zu Güstrow. S. 104—124. ....

<lb/>Der Verf. sucht besonders darzuthun, dass der in der Praxis angenommene;
<lb/>Satz: bei mehreren zu verschiedenen Zeiten ausgestellten, über 30 Tage alten
<lb/>und sich nicht auf einander'beziehenden Quittungen sei es -/»ss anzunehmen,
<lb/>dass sie verschiedene Zahlungen bezeugen — nur bei etwaiger Concurrenz son- 
<lb/>stiger dringender Umstände richtig sei, sonst aber in der Existenz mehrer sol- 
<lb/>cher Quittungen eine vom Reweise befreiende Rechtsverinuthung mehrfacher
<lb/>Zahlung nicht zu finden sei. Vielmehr sei die verschiedene Zeit der Ausstellung
<lb/>mehrerer Quittungen völlig irrelevant, wofern nicht, insbesondere durch spe-
<lb/>cielle Angabe-des Zahlungstages, aus diesen Quittungen mit Bestimmtheit hei- ,
<lb/>vorgehe, dass sie über verschiedene Zahlungen lauten. Er erläutert dies au einem
<lb/>mitgetheilten Rechtsfalle.

<lb/>V. lieber den Annus der Actioneshonorariae. Vom Herausg. 8.125 —184.

<lb/>Es wird zu zeigen gesucht, dass, wenn actiones honorariae intra ännum

<lb/>gegeben wurden, dies nicht;heisse: innerhalb eines natürlichen Jahres von
<lb/>365 Tagen vom Augenblicke der begründeten Klage (an gerechnet, sondern nur
<lb/>inrerhalb des bürgerlichen Jahres , von den Calenden des Januars bis zu den Ga- 
<lb/>lenden des folgenden Januars, oder innerhalb des laufenden Amtsjahres der
<lb/>Magistrate. Der Verf. giebt eine Uebersicht der prätorischen Klagen nach der
<lb/>Dauer, und berücksichtigt hierbei besonders diejenigen, hei welchen das Jahr
<lb/>der Klage utiliter bestimmt war, indem er das Wesen der experiundi potestas
<lb/>näher erörtert. Er führt dann die späteren .Umgestaltungen auf,. welche in
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0167.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Ccntralblätt f, Picnss. Juristen von Rauer, 161

<lb/>Betreff des annus und insbesondere des annus utilis bei den prätorischcn Klagen
<lb/>unter den Kaisern eingelreten sind. Zuletzt spricht er vom bei den

<lb/>aedilitiae actiones.
</p>
            <p>

               <lb/>Ccntralblatt fiir Prcussiscbe Juristen. Rcdigirt v. C. F. Hauer,
<lb/>Berlin, 1838. Nr. 23 — 52. (Vergl. Jalirl», 1838. S. .759.'ff.).
</p>
            <p>

               <lb/>■ Nr. 23. S. 531—53».

<lb/>Zur Lehre von Kauf- und antichretischen Pfandverträgen.

<lb/>Diese in den Nr. 25. 8. 585—589. 26. 8. 607 — 611. 27. 8. 634 — 638. 29.
<lb/>8. 679 — 683. 31. 8.729—733. fortgesetzte und Nr. 33. 8. 777—781. beschlos- 
<lb/>sene Mitlheilung enthält zwei Urtel des ersten und zweiten Senats des O. L.G. zu
<lb/>Paderborn nebst Knischeidungsgründen in einem Rechtsfalle, in welchem unter
<lb/>oniem Kauf- und Verkaufsgeschäft ein Darfehn und autichretischer Pfandvertrag
<lb/>versteckt war. -i Der Vertrag wurde wegen Wuchers in beiden Urteln für un- 
<lb/>gültig erklärt. v. ■ . r

<lb/>fr • Ebendaselbst Si 539 —543.

<lb/>' Ueber das Verfahren in schleunigen Mieths-Suchten.

<lb/>Der Verf. theilt seine Ansichten über mehrere zweifelhafte Puncte in Be- 
<lb/>treff der schleunigen Mieths-Sachen mit, d. h. derjenigen, in welchen über die
<lb/>Einräumung oder Verfassung einer gemietheten Wohnung gestritten wird. Kr
<lb/>geht von dem Princip aus, dass dasjenige Verfahren den Vorzug verdiene, wel- 
<lb/>ches dem Zwecke, d. h. nächst der gerechten, eine möglichst schnelle Entschei- 
<lb/>dung herheizuführen, am meisten entspreche.

<lb/>\ Ebendaselbst S. 543-,—548. Nr. 24. 8. 566 — 571.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des Preussischen Rechts. '

<lb/>30. Zu §. 42; Tit. 15. Th. I. A. L. R. (Nach geih. R. sind die in einer öffentr
<lb/>liehen Versteigerung erkauften Sachen der Vindicalion nicht entzogen, wohl
<lb/>aber nach Preuss. R. Diese Bestimmung desselben bezieht sich nicht blos aufbc^
<lb/>wegliche Sachen.) — 31. Zu §.1305. ff. Tit. 8. Th. If. A. L. R. (Ueber die Grenz- 
<lb/>linien, zwischen dem Geschäftskreise des Mäklers, des Commissionshändlers und
<lb/>des Commissionairs.)

<lb/>‘ . Nr. 24. S. 561—56C. ■ . _ •

<lb/>Rechtssprüche die Zurücknahme des Subhastations-Antrages nach abgehal-
<lb/>r,, , . tenem Licitations-Termin. ,

<lb/>m Der Extrahent ist auch nach dem Ges. v. 4. März 1834. zur Zurücknahme der
<lb/>Subhastatioh nach Ablauf des Bietungstermins berechtigt und, sobald er befrie- 
<lb/>digt ist ^verpflichtet. Zwei Erkenntnisse erster und zweiter Instanz in derselben
<lb/>Sache. ^

<lb/>: . Ebendaselbst 8.571—574. Nr. 25. 8. 591—594.

<lb/>Ueber die rechtliche Natur der Concordate. Vom Justizcomiss. u. Bürger-
<lb/>* rneister Neuindnn üu Lübben. . :

<lb/>Concordate sindLändesgesetze über innere Angelegenheiten der katholischen
<lb/>Landeskirche &gt;und .über deren Verhältnis» zum Staate, wdlche einem Vertrage
<lb/>zwischen dem Regenten und dem Papste das Entstehen verdanken, phne, dass
<lb/>dieser Vertrag auf- ihre Eigenschaft als* Sfaatsgesetze einen anderen Einfluss,
<lb/>als den 'der vertragsmässigeh Form, hätte. Bemerkungen über die Kraft der
<lb/>Concordate und über die hierher gehörigen Erscheinungen in Preussen.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0168.tif"
                n="162"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0168"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>162 Ccntralbl att f. Preuss. Juristen voll Rauer*

<lb/>. Nr.25.,S.5S9.f. Nr.36,S.C41.f. Nr.30.S.7iÖ9—712. -

<lb/>« Pfandrecht der Hypotheken- Gläubiger Uin die' fden)' vom Schuldner ver- 
<lb/>kauften aber noch nicht abgesonderten Früchte und Nutzungen: ' ' '

<lb/>Erläutert durch die Geschichte eines Rechtsfalles, in welchem dieses Pfand- 
<lb/>recht in zweiter und dritter Instanz Jn Gemässheit des §. 475. Tit. 20. Th. F. des
<lb/>A. L. R. anerkannt wurde,

<lb/>Nr. 25. 8. 500. f. . ,

<lb/>Nic7Uigkeitsgründe 'müssen nicht in allgemeinen Ausdrüchen^ sondern speciell
<lb/>nacTtgewiesen werden, t &gt; v : ,

<lb/>Erkenntniss des Geh. Ob. Tribunals (Verordn, v. 14, Dec. 1833. §. 3. Nr. 10.)

<lb/>Nr. 26. 8. 612 -^-616. Nr. 28. 8. 658 — 661.

<lb/>Durc7i die LÖsc7iung einer Hypoüiekeüforderung'eiiif dem Folium des in noth-
<lb/>wendiger Subhastation verkauften Hauptguts gehen die-. Hypotheken-
<lb/>... Fechte der ausgefallenen Gläubiger, auf die von dein früheren Besitzer
<lb/>. .veräusserten r nicht, abgeschriebenen Parzellen nicht verloren. ... i -
<lb/>Erkenntniss des Geh.' Ob; Tribunals (A. L. R. 1.20V§: 524. Hyp. Ordn; §. 284.).

<lb/>^ 27. 8. 638-^641, Nr. 28. 8. 664—668. Nr. 29. 8. 686^-689.
<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des Preussisc7ten Rechts.

<lb/>32. Zum A. L. R. Einleit. §.10. ff.: §: 54*&gt;ff.: ,(Statuten und Privilegien der
<lb/>Gesellschaften und Gorpprationen brauchen picht durch die, ^Gesetz-Sammlung
<lb/>oder die Amtsblätter publicirt zu werden.)—• 33.. Zum A. L. R. Th. 1. Tit. 4. H. 5.
<lb/>ul*Tit. 5. §: 39.’ (Das Recht der StäätsgenossenJ, durch Privat Verfügungen rechts- 
<lb/>gültige Restimmdhgen über ihre Privatverhältnisse zu treffen , ist namentlich bei
<lb/>solchen Rechtsverhältnissen ausgeschlossen^welche sich auf das öffentliche
<lb/>Recht oder die öffentliche Ordnung beziehen. . Anwendung hiervon äiif das
<lb/>gerichtliche Verfahren.) ^ 34. Zum A. L. R. Tin I, Tit. 9. '§§. 384. 385. 420^ 421.
<lb/>(Das A. L. It. kennt ausser dem ausdrücklichen und stillschweigenden Erbschafts- 
<lb/>antritt noch eine dritte Art desselben, welche,auf der blossen Kenntniss einer an- 
<lb/>gefallenen Erbschaft beruht; indem es denjenigen Erben für einen Beneficial erben
<lb/>erklärt, welcher es ganz unterlässt £ in der vorgeschriebehen Frist sich über den
<lb/>Antritt oder, die Entsagung.der Erbschaft zu äussern. , Inconvenieiizeri, welche
<lb/>hieraus ent steh en 35. Zuni A. L. R. -Xli. I. Tit. 10. §. 15. ff;: (Geber die Auf- 
<lb/>hebung durch das Ges. v. 3. April 1821.)^— -36.. Zum ADR. Th. I. Tit. ll..;§, 684.
<lb/>(Ein Darlehn; .welches einem Subaltern-Öfficier ohne Consens gegeben ist, Kann
<lb/>durcli ein nachheriges Anerkenntpiss nioh t gültig twerdem) ■— *&gt;37; &gt;Z um A.iLv R.
<lb/>Th. I. Tit. 11. §. 1134. ( Die Preussisclie Schenkung von Todes Wegen kommt der
<lb/>Römischen donatio mortis causa dem Wesen,, folglich auch der Wirkung nach,
<lb/>völlig gleich, nur hinsichtlich der Form soll sie' denselben Modalitäten wie eine
<lb/>Schjenkung u nt erR eh ende n unterworfen sein.) — 38, Zürn A. E. R. Th. I. Tit. 14.
<lb/>§. 439. Th. II. Tit. 20. §§. 1488 —1494. (Ueber die Folgen der Verletzung frem- 
<lb/>den Grundeigenthum s durch unbefugtes Auftreiben des Weide Viehes.) —&lt; 39. Zum
<lb/>A.E. R. Th. I, Tit. ljöT!§. 484. Anhang §. 52v ( Auch nach .diesem §,; wird über das:
<lb/>■ accessorische Hyppthekenrecht,nicht abgesondert von der Hypothekenforderung:
<lb/>disponirt.). '

<lb/>Nr. 27. 8. 641— 645. r.Nr. 29. 8- 689—693: : Nr. 32: 8. 763^- 766. Nr. 42.

<lb/>S. 1001 —1005.^ V. v \

<lb/>tVas bedeutet im französischen liech teder Satz: en fait de'meubleSy la pos-
<lb/>Session vautMt^e? Art. 2279. 2280. , . .r,. . «» . ; . ..

<lb/>Es ist der Satz des deutschen Rechts: Hand muss Hand wahrem' Der Verf.
<lb/>entw-ickelt diesen Satz aus dem deutschen Recht, »weist Ihn Im französischen
<lb/>Gewohnheitsrecht nach, zeigt,. wie sehr Ihn manche .franzÖsische-Schriftsteller
<lb/>missverstanden, haben,,leitet dann einzelne wichtige Folgen, aus, demselbeif ab,-
<lb/>und sucht zuletz( darzuthun,..dass der Pariser Cassatiojishöfy indem er annimmt,
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0169.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Centralblatt.f. Preuss. Juristen von Rauer* 163

<lb/>dass in Ausriahmsfallen noch Realklagen bei beweglichen Sachen Vorkommen
<lb/>können, von dunkeln Vorstellungen ausgehe*

<lb/>Nr. 28. 8. 661—664.

<lb/>Zur Erläuterung der §§, 32. 42. der Gemeinheit^ - Thcilungs- Ordnung vom
<lb/>7. Juni 1821.

<lb/>Mittheilung der Gründe dreier Erkenntnisse (der K. General-Commission für
<lb/>die Kurmark Brandenburg, des K. Revisions-Collegiums für die Provinz Branden- 
<lb/>burg und des Geh. Ob.-Tribunals) in einem Rechtsfalle, in welchem es sich um
<lb/>Feststellung des Umfanges der Theilnehmungsrechte einzelner Gemeindeglieder
<lb/>an einer Gemeindeweide handelte.
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 29. 8. 683—685.

<lb/>Ein Soldat m?iss, von Semem Austritte aus dem MHitair-Dienste an, die
<lb/>höheren Alimente für ein uneheliches Kind bezahlen, welches er als
<lb/>Soldat erzeugte.

<lb/>§.83. Anh. zum A. L. R., §. 626. 627. Tit. 2. Th. II. ebendas. — Entschei- 
<lb/>dung des Geh. Ob.-Tribunals.

<lb/>Nr. 30. S. 705 —709. Nr. 32. 8.755—760.

<lb/>lj Veher den Begriff der freiwilligen und ?iothv&gt;endigen Subhastation. 2) Die
<lb/>Nullitäts - Klage gegen Adjudicalions - Bescheide findet auch aus ma- 
<lb/>teriellen Gründen statt. __

<lb/>Mittheilung eines Rechts falles und der in demselben ergangenen drei Er- 
<lb/>kenntnisse nebst Gründen.

<lb/>Nr. 30. S. 712—715. Nr. 31. 8.733—736.

<lb/>lieber Duell-Gesetzgebung.

<lb/>Der Verf. führt aus, dass ein directes Verbot des Duells zu Recht nicht zu
<lb/>rechtfertigen sei, sondern der Staat nur Vorkehrungen zu dessen möglichster
<lb/>Verhütung treffen dürfe und dass sonach diese ganze Materie nicht ins Criminal-,
<lb/>sondern ins Polizei-Recht gehöre. Ebenso entschieden sei es aber auch, dass im.
<lb/>Staate kein Untertlian dem andern sein Urtheil aufdringeii, noch weniger ihm
<lb/>Zwang anthun, noch Gewalt üben dürfe. Der Beleidiger müsse vom Staate ge-
<lb/>nöthigt werden, seine Beleidigung auf alle Weise wieder gut zu machen, wie.es
<lb/>das Gesetz mit sich bringe; der Staat dürfe es auch nicht wehren, dass der Be- 
<lb/>leidigte, weil ihm diese Genugthuung nicht genüge, den Beleidiger herausfor- 
<lb/>dere, und dass dieser die Ausforderung annehme. Allein der Staat müsse ver-
<lb/>ptinen, dass solches nicht heimlich geschehe, es müsse untersucht werden, oh
<lb/>die Ehre des Beleidigten dergestalt angegriffen sei, dass er zu seiner Ehrenret- 
<lb/>tung noch das Leben aufs Spiel zu setzen nöthig habe; endlich müsse der Staat
<lb/>jede Unfreiwillige NÖthigung zum Duelle, gleichviel oh sie den Beleidigten oder
<lb/>den Beleidiger treffe, ob sie physischer oder moralischer Natur sei, verhindern
<lb/>und bestrafen. s
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 31. 8. 736 — 740.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des Premsischen Rechts.

<lb/>40. Zur A. G. O. Th. I. Tit. 2. §. 1. (lieber Compelenz und Incompetenz.) —
<lb/>41. Zur A. G. O. Th. I. Tit. 2. §. 85. (Der cassirte Beamte wird dem Forum unter- 
<lb/>worfen, welches er vor Erlangung des Amtes gehabt hat.)— 42. Zur A. G. O.
<lb/>Th. I. Tit. 2. §.108. (Kirchen können, wenn sie mit persönlichen Klagen be- 
<lb/>langt werden, auf den eximirten Gerichtsstand keinen Anspruch machen.) —
<lb/>43. Zur A. G. O, Th. I. Tit.2. §. 167. ff. (Der Schiedsmanri hat nicht die mindeste
<lb/>öffentliche Gewalt.) — 44. Zur A. G. O. Th. I. Tit. 5. §. 4. Nr. 6. — 45. Zur
<lb/>A. G. O. Th. I. Tit. 5. §. 21. u. Tit. 10. §. 3. 4. 5. a.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0170.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>164 Centralblatt f. Preuss. Juristen von Rauer.

<lb/>Nr. 32. S. 7G0—7G2,

<lb/>Sind durch Aufhebung der persönlichen Erbunter tJi'änigkeit u. s. w. auch solche
<lb/>Abgaben für weggefallen zu erachten, icelchefür eine frühere Aufhebung
<lb/>durch Vertrag constituirt worden sind?

<lb/>Entscheidung des Geh. Ob.-Tribunals in der in Nr. 15. (s. Jahrb. 1838. 8.764.)
<lb/>erwähnten Sache. Diese Entscheidung stellt das erste Urtel wieder her.

<lb/>Nr. 33. 8. 781 — 785. Nr. 35. 8. 828—831.

<lb/>1) Ist nach Magdeburg. Provinciair echte jeder Zehntherechtigte, oder nur
<lb/>der zehntberechtigte Gutsbesitzer und Gerichtsherr dem~Verpflichteten
<lb/>bei erlittenen Unglücksfällen Erlass am Zehnt zie vencilligen verpflichtet ?
<lb/>2) Kann insbesondere beim Pfarrzehnt der Zehntpflichtige wegen er- 
<lb/>littener Unglücks fälle Remission fordern?

<lb/>Die Remissionspfliclit ist allgemein, allein sie kommt nur solchen Land- 
<lb/>bewohnern zu Gute, welche Unterthaneu sind. Erkenntnisse dreier Instanzen,
<lb/>insbesondere des Geh. Ob.-Tribunals.

<lb/>Nr. 33. 8. 785 —787., Nr. 34. S. 804 —807.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des Preussischen Rechts.

<lb/>46. Zur A. G. O. Th. I. Tit. 7. §. 11. ff. (lieber Insinuationen an Personen,
<lb/>welche sich im Auslande aufhalten, durch das Ministerium der auswärtigen An- 
<lb/>gelegenheiten; Uehersicht der mit einzelnen Staaten geschlossenen Abkommen.)
<lb/>— 47. Zur A. G. O. Th. I. Tit. 7. §. 48. u. Th. I. Tit. 2. §. 12. ff. (Die Vorschrift
<lb/>des Res er. v. 21. Aug. 1809. Nr. 8.— dass hei Garnisonsveränderungen die schwe- 
<lb/>benden Processe gegen Militairpersonen an die Gerichte des neuen Garnisonsorts
<lb/>abgegeben und von diesen fortgesetzt werden sollen — erscheint nicht blos als
<lb/>eine transitorische, wie das Res er. v. 21. Juni 1819. angiebt, sondern als eine
<lb/>' allgemeine zu Gunsten'der Militairpersonen gemachte Ausnahme. — 48. Zur

<lb/>A. G. O. Th. I. Tit. 10. §. 230. Nr. 13. u. Th. I. Tit. 22. §. 3. (Die Confirmation wird
<lb/>als Erforderniss zur Eidesfähigkeit stillschweigend vorausgesetzt.)

<lb/>Nr. 33. 8. 788 — 790. Nr. 34. 8.807 — 814. Nr. 36. 8.858 — 862. Nr. 39. 8. 927 —
<lb/>931. Nr. 41. 8. 978 — 981. Nr. 44. 8. 1053 — 1056. Nr. 49. 8. 1170—1174.

<lb/>Nr. 50. 8. 1193 —1196.

<lb/>Geschichtliche Entwickelung und Zusammenstellung der Competenz-Verhält -
<lb/>nisse der Gerichte des Departements des Oberlandesgerichts zu Magde- 
<lb/>burg in Criminalsac/ien, mit einem Anhänge über die Competenz infls-
<lb/>calischen Untersuchungssachen, leie solche Ende April d. J. 1838. be- 
<lb/>standen haben.

<lb/>Amtliche Mittheilung.

<lb/>Nr. 34. 8. 802.

<lb/>Es ist unbedingt ein Nichtigkeitsgrund, wenn ein und derselbe Richter sowohl
<lb/>an der Berathung des ErkejinInisses erster als zweiter Distanz Theil
<lb/>genommen hat. .

<lb/>Erkenntniss des Geh., Ob.-Tribunals.

<lb/>Ebendaselbst 8.802 —804.

<lb/>Es ist kein Nichtigkeitsgrund, wenn ein und derselbe Richter sowohl das Er- 
<lb/>kenntniss erster als zweiter Instanz mit unterschrieben, jedoch nur an
<lb/>der Berathung des einen Theil genommen hat.

<lb/>Erkenntniss des Geh, Ob.-Tribunals.

<lb/>Nr. 35. S. 831 — 836. Nr. 39. 8. 921 — 925. Nr. 44. 3.1043 — 1047.

<lb/>1) In wiefern kann ein Vertrag über Handlungen von dem einen Theile wegen
<lb/>Mangels der Erfüllung von Seiten des Andern wieder aufgehoben wer- 
<lb/>den.— 2) Ueber die Verhältnisse der Theilnehmer atn Zehntschnitt.

<lb/>Wenn der eine Theil die versprochene Erfüllung weigert, so hat der andere
<lb/>die Wahl, ob er auf Erfüllung klagen oder zurücktreten wolle, und er kann auch
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0171.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>165
</p>
            <p>

               <lb/>Centralblatt f. Preuss. Juristen von Rauer.

<lb/>sofort (ohne erst deshalb eine Klage an stellen zu müssen) auf seine Gefahr von
<lb/>dem Vertrage zurücktreten; jedoch wird vorausgesetzt, dass das cojitractwidrige
<lb/>Benehmen des einen Contrahenten sich zu einer Zeit äussere, wo gegen ihn noch
<lb/>ein Antrag auf Erfüllung möglich ist, und der andere Contrahent ein Interesse
<lb/>dabei haben kann, sich auch seinerseits von dem Vertrage zu entbinden.— Die
<lb/>Dienstpflichtigen sind befugt, ihren Dienst durch tüchtige Stellvertreter ver- 
<lb/>richten zu lassen. (Erkenntniss des Geh. Ob.-Tribunals.)

<lb/>Nr. 35. 8. 836 — 839. Nr. 37. S. 879 — 882.

<lb/>Das Recht entwickelt sich nicht in der Absonderung, sondern in der Gemein- 
<lb/>schaft mit andern Völkern. Vom L. u. St. Gar. Dir. 13ii h l in Duisburg.

<lb/>DerVerf. stellt eine Vergleichung des Ges. v. 31. März 1838. über die Ein- 
<lb/>führung kürzerer Fristen hinsichtlich der Verjährung der Mehrzahl der im täg- 
<lb/>lichen Leben und Verkehr entstehenden Forderungen, mit den Bestimmungen
<lb/>des von ihm für gelungen gehaltenen Code an, zieht jenes diesen vor und spricht
<lb/>sich zuletzt noch darüber, dass das Werk der Revision der Gesetze bald beendigt
<lb/>werden mochte, und über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, sowie deren
<lb/>und besonders der Untergerichte Dienstpragmatik und Gliederung aus. — Gegen
<lb/>einzelne hier ausgesprochene Ansichten über das angeführte Gesetz erklärt sich
<lb/>in Nr. 50. 8. 1191 — 1193. Dr. G. A. Bielitz.

<lb/>Nr. 36. 8. 853 — 856.

<lb/>, Zur Lehre von Assignationen.

<lb/>In dem Accept einer solchen Assignation, welche in incertam personam aus- 
<lb/>gestellt und in incertam personam acceplirt ist, liegt nicht zum Nachtheile des
<lb/>Assignaten eine ebenso präjudicirliche Entsagung der Einreden, welche ohne
<lb/>diese Entsagung demselben gegen den Assignaten zustehen würden, wie dies nach
<lb/>§. 259. Tit. 16. Th. I. d. A. L. R. bei einer acceptirten Assignation der Fall ist, die
<lb/>für eine als Assignatar bestimmt genannte Person acceptirt ist. (Erkenntniss des
<lb/>Geh. Ob.-Tribunals.)

<lb/>Ebendaselbst 8. 856 — 858. Nr. 38. 8. 906—909.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des Preussischen Rechts.

<lb/>49. Zur A. G. O. Th. 1. Tit. 10. §§. 270 — 273. (Ueber Eidesleistung von Ge- 
<lb/>meinden.) — 50. Zur A. G. 0. Th. I. Tit. 10. §. 309. — 51. Zur A. G. 0. Th. I.
<lb/>Tit. 10. §§. 293. 312. — 52. Zur A. G. O. Th. I. Tit. 10. §§. 312. 313. u. Tit. 16.
<lb/>§. 24. (lieber den Beweis des Meineids gegen einen de veritate oder de ignorantia
<lb/>geleisteten Eid.) — 53. Zur A. G. 0. Th. 1. Tit. 10. §§. 370. 371. u. Tit. 22. jj. 45.

<lb/>Nr. 37. S. 875 —877. Nr. 38. 8. 900. f.

<lb/>Muss zum Licitatio ns-Termine der ganze Tag gewidmet werden?

<lb/>In erster Instanz bejaht, in zweiter verneint.

<lb/>Nr. 37. H. 877- 879.

<lb/>Die Revision ist unzulässig, wenn unter Mitgliedern einer Familie nur über
<lb/>den Modus und nicht auch über das jus succedendi in ein Fideicommiss
<lb/>gestritten toird.

<lb/>Entscheidung des Geh, Ob.-Tribunals. ,

<lb/>Nr. 38. 8. 901 — 906.

<lb/>Bei Eigenthums-Bauern und namentlich hei den Bauern in der Priegnitz
<lb/>streitet die Präesumtion des Eigenthums der Hofwehr für die Bauern.

<lb/>Erkenntniss des Revisions-Collegiums der Provinz Brandenburg und des
<lb/>Geh. Ob.-Tribunals.

<lb/>Nr. 39. 8. 925 — 927.

<lb/>Grossherzogthum Posen. Ueber den Begriff und die Merkmale regulirungs-
<lb/>fähiger Acker - Nahrungen.

<lb/>Erkenntniss des Revisions-Collegiums des Grossherzogthums Posen.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0172.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0172--><p/>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>166 Centralblatt f. Preuss. Juristen von Rauer.

<lb/>Nr. 40. S. 950—954.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des Preussischen Rechts.

<lb/>54. Zur A.G.O. Th. L Tit. 22. §.28* X^eber den Manifestationseid.) —
<lb/>55. Zur A. G. O. Th. I. Tit. 24. §. 36. ff. — 56. Zur A. G. 0. Th. I. Tit. 24. §. 141.
<lb/>u. Anh.§. 173. — 57. Zur A. G. O. Th. I, Tit. 38. §§. 1 —8. — 58. ZurA.G.O*
<lb/>Th. I. Tit. 50. §. 667. Anh. §§. 378. 379* — 59. ZurA.G. O. Th. I. Tit. 51. §. 88.—
<lb/>60. Zur A. G. O. Th. I. Tit. 51. §149.

<lb/>Ebendaselbst S. 954—957.

<lb/>Vergleichung des ,, Criminal- Gesetzbuches für das Königreich Sachsen vom
<lb/>30. März 1838." mit den Anforderungen einer ,,populären, practischen
<lb/>Entiuicklung der abstraclen Begriffe, welche die positive Strafgesetz- 
<lb/>gebung interessiren.u Vom Geh. Justizrathe Dar gut h in Magdeburg.

<lb/>„Es gereicht mirfcur vollkommensten Genugthuung, in diesem Straf-Codex
<lb/>meine Vorhersagung in der Einleitung 8. 6. meiner Kritik des Idealismus u. s. w.
<lb/>bestätigt zu finden, und so zugleich damit ein practisches Beispiel meiner Lehre
<lb/>allen denen hinstellen zu können, welche diese unverständlich fanden, oder
<lb/>wenn auch wohl scharfsinnig, doch widerleglich." Nach diesem Eingänge stellt
<lb/>der Verf. eine „Vergleichung jenes concreten positiven Werkes mit jenem ab-
<lb/>stracten" an, und zwar in 13 einzelnen Bünden. Am Schlüsse rühmt er an dem
<lb/>St. G. B., dass es „eben so populär als concentrirt verfasst" sei.

<lb/>Nr. 41. 8. 974. f.

<lb/>Der im §. 5. Nr. 10. c. der Verordn, v. 14. Dec. 1833. aufgestellte Nichtigkeits- 
<lb/>grund ist nur dann vorhanden, wenn Beweismitteln, welchen nach den
<lb/>Gesetzen die Beweiskraft völlig mangelt, vom Richter Beweiskraft bei- 
<lb/>gelegt worden ist.

<lb/>Entscheidung des Geh. Ob.-Tribunals.

<lb/>Ebendaselbst 8. 975 — 977.

<lb/>Recurs und Nichtigkeits- Verfahren in Feuer -Societäts- Sachen.

<lb/>Lebersicht der hierüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (seit 1836.).

<lb/>Nr. 42. S. 999- 1001.

<lb/>Grossherzogthum Posen. Zur Regulirungsfähigkeil eines Bauerhofes genügt
<lb/>der rechtmässige Besitz ohne Rücksicht auf die Form, in welcher der- 
<lb/>selbe erlangt ist.

<lb/>Erkenntniss des Revisions-Collegiums für das^Grosslierzogthum.

<lb/>Nr. 43. S. 1022 —1024. Nr. 45. S. 1069 —1072.

<lb/>1)’ Die zu Lagerholz Berechtigten haben bei dessen Mangel keinen Anspruch
<lb/>auf stehendes Holz oder Surrogate. — 2) Unterlässt der Verklagte die
<lb/>Gültigkeit der Gerechtigkeit selbst auzuf 'echten, so kann er, sobald die

<lb/>, Gerechtigkeit rechtskräftig feststeht, den Mangel der Gültigkeit der
<lb/>Verleihung nicht mehr vorschützen.

<lb/>Erkenntnis» des Oberlandesgerichts zu Bromberg.

<lb/>- Nr. 43. 8.1024—1028.

<lb/>Ueber das sogenannte abgekürzte Concurs-Verfahren.

<lb/>Der Antrag „auf Eröffnung des Concurses im abgekürzten Verfahren," wo- 
<lb/>mit das in der P. O. Tit. 50. §. 7. vorgezeichnete Verfahren gemeint wird, enthält
<lb/>einen Widerspruch. Denn dieses Verfahren, bei welchem der Richter, obwohl
<lb/>die Bedingungen des Concurses vorhanden sind, doch die Concurseröffnung un- 
<lb/>terlässt und die Masse, ohne die durch den Concurs entstehenden Rechtsverhält- 
<lb/>nisse hervorzurufen, unter die Gläubiger vertheilt, ist kein Concurs. Die Gläu- 
<lb/>biger können dadurch leicht in grossen Nachtheil kommen«
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0173.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Centralblatt f. Preuss. Juristen von Rauer. 167
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 44. 8. 4047.

<lb/>Ueber die Frage: ob der §. 531. Tit. 12. Th. I. des A. L. R. blos bei Legaten,
<lb/>und nich t auch bei der Erbeseinsetzung anwendbar sei ? Vom Dr. Uielitz
<lb/>in Naumburg. *

<lb/>Der Verf. bejaht diese Frage.

<lb/>Ebendaselbst 8.1047 — 1053.

<lb/>Grundsätze über die Sicherstellung der Rechte dritter Personen an die Brand- 
<lb/>schaden- Vergütigungs- Gelder.

<lb/>Darstellung der in dem seit 1835.publicirten ll.Feuer-Societäts-Reglements
<lb/>aufgestellten Grundsätze.

<lb/>Nr. 45. S. 1072 —1080. Nr. 40. S. 1100 —1102.

<lb/>Koch contra Suarez.

<lb/>Verteidigung von Suarez gegen die von Koch in diesen Jahrbüchern
<lb/>1838. 8. 725. f. ausgesprochene Beschuldigung. Der Verf. hat sich mit 8. unter- 
<lb/>zeichnet.

<lb/>Nr. 46. S, 1093 — 1099.

<lb/>Ist in Schlesien der Erbtheil des überlebenden Ehegatten nach den Vorschrif- 
<lb/>ten des A. L. R. II. 1. §§. 621.^*., oder aber nach unbestätigten Statuten
<lb/>und Observanzen zu bestimmen?

<lb/>Das St. und L. Gericht zu Schmiedeberg hat aus den mitgetheilten Gründen
<lb/>für die erstere Ansicht entschieden. Es werden in denselben u. A. „Gewohnheiten
<lb/>praeter vel contra legem(( verworfen.

<lb/>Ebendaselbst 8. 1099. f.

<lb/>Ueber das Erfordernis einer Kündigung bei mündlich geschlossenen Mieth-
<lb/>Verträgen in Beziehung auf die Vorschriften des A. L. R. Th. /. Tit. 21.
<lb/>§. 328. 340. 341.

<lb/>Eine Kündigung muss erfolgen, wenn die INIiethszeit durch den Vertrag
<lb/>nicht bestimmt ist, auch in dem Falle, wo es eines schriftlichen Vertrags be- 
<lb/>durft hätte und dieser nur mündlich geschlossen, jedoch durch die Uebergabe
<lb/>schon vollzogen worden ist, obwohl dann nach dem L. R. der Vertrag auf ein
<lb/>Jahr gültig sein soll. (Entscheidung des St. Gerichts zu Berlin.)

<lb/>Nr. 47. S. 1115 —1117. Nr. 48. S. 1139 —1143.

<lb/>Auseinandersetzung des Vermögens nach getrennter Ehe und Rückgabe des
<lb/>Eingebrachten der Frau.

<lb/>Entscheidungen des J. Amtes zu Biegen und des zweiten Senats des O, L. G.
<lb/>zu Frankfurt.
</p>
            <p>

               <lb/>Nr. 47. S. 1117 —1125. Nr. 48. S. 1143 —1148.

<lb/>Ueber das landesherrliche Jus circa sacra, vornehmlich bei evangelischen
<lb/>Landesherren. Vom Justizcoimniss.u. Bürgerm. Neumann in Liibben.

<lb/>Der Verf. verbreitet sich zuerst über den verschieden bestimmten Begriff der
<lb/>Kirche und erklärt den für den richtigen, nach welchem sie eine Gesellschaft
<lb/>im rechtlichen Sinne ist, indem er denselben insbesondere als der Ansicht der
<lb/>Preuss. Gesetzgebung entsprechend darsltzllt. Hierauf wendet er sich zu dem
<lb/>jus circa sacra, zeigt die historische Begründung und Bedeutung* desselben bei
<lb/>den evangelischen Landesherren und in Beziehung auf die evangelische Kirche,
<lb/>und entwickelt dasselbe sodann nach den verschiedenen Beziehungen , welche
<lb/>zwischen Staat und Kirche Vorkommen können. Er folgt bei der Aufzählung
<lb/>der einzelnen Majestätsrechte des Königs von Preussen der allgemeinen An- 
<lb/>nahme, und weist dieselben aus dem A. L. R. nach,
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0174.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Centralblatt f. Preus3. Juristen von Rauer.

<lb/>Ebendaselbst 8. 1189—1191.

<lb/>' Zur Auslegung des A. L. R. Th. I. TU. 21. §. 269. in Beziehung auf mündlich
<lb/>geschlossene Mietverträge, (Unterz. Jahn.)

<lb/>Die eit. Stelle bestimmt nicht, dass in Folge eines unförmlichen Mietver- 
<lb/>trages das Gebrauchsrecht des Mieters ein Jahr dauere, sondern dass der Con-
<lb/>tract so lange gültig sei,' d. h. dass es so lange nach den Verabredungen der Con-
<lb/>tralienten gehen solle. (Erkennt, d. Civil-Deputation des Kammergerichts.)

<lb/>Nr. 51. S. 1210 —1213. Nr. 52. 8. 1241—1246.

<lb/>Müssen im Falle der Verwandlung eines erbschaftlichen Liquidations-Pr o-
<lb/>cesses in einen Concurs die privilegirten zweijährigen Zinsen-Rückstände
<lb/>vom Tage des eröffneten erbschaftlichen Liquidations- oder des Concurs-
<lb/>Pro cesses zurückgerechnet io erden ?

<lb/>ln erster und zweiter Instanz wurde für die erstere, in dritter für die letztere
<lb/>Alternative entschieden.

<lb/>Nr. 51. 8. 1213—1216.

<lb/>Meditationen über einzelne Stellen des Preussischen Rechts.

<lb/>61. Zum A.L.R. Th.I. Vit.20. §.263.— 62. Zum A.L.R. Th.I. Tvt*20.§. 536.—
<lb/>63. Zum A.L.R. Th. I. Tit. 21. §.407.— 64. Zum A.L. R. Th. II. Tit. 2. §.1.3.ff.
<lb/>(Beispiele gesetzlich erlaubter aber anstossigerEhen.)— 65. Zum A.L.R. Th.II.
<lb/>Tit. 1. §. 136. — 66. Zum A. L. R. Th. II. Tit. 1. §§. 743. 826. 827. (Fortsetzung
<lb/>der Ehescheidungsklage von Seiten der Erben des beleidigten Ehegatten zum Be- 
<lb/>huf der Auseinandersetzung des Vermögens.)

<lb/>Ebendaselbst S. 1216—1218.

<lb/>Ueber den §. 755- Tit. 11. Th. I. A. L. R.

<lb/>Die Bestimmung dieser Stelle, dass, wenn der Gläubiger gegen die Erben
<lb/>des Ausstellers eines Schuldinstruments nach zehn Jahren klagt, er auf andere
<lb/>Weise darthun müsse, nicht blos dass die Schuld vom Anfänge an existirt habe,
<lb/>sondern auch während der Lebenszeit des Erblassers nicht getilgt worden sei,
<lb/>lässt sich recht wohl rechtfertigen. (Gegen die Gesetzrevisoren und Borne mann
<lb/>syst. Darstellung d. Preuss. Civilr. Bd. 3. S. 295.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0175.tif"
             n="169"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0175"/>
         <div xml:id="d17600e16617" n="IV.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>169
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Nacliweisungen von Recensionen
<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Allgemeine Literatiu’-Zeitung. 1838.

<lb/>32—34. November. Nr. 191—193. S. 313—335.

<lb/>ä) System der juristischen Lexicograpbie. Von H. E. Dirksen.
<lb/>Leipzig, Hinrichs, 1834. vi. u. 85. S. 8. (12 Gr.)

<lb/>b) Thesauri latinitatis fontium juris civilis Romanorum specimen.
<lb/>Auctore H. E. Dirksen, Icto. Ebendas. 1834. ii. u. 68. S. 8.
<lb/>(12 Gr.)

<lb/>c) Manuale latinitatis fontium juris civilis Romanorum, Thesauri
<lb/>latinitatis epitome. In usum scholarum. Auctore Hcnr. Ed,
<lb/>Dirksen, Icto.Fascic. 1 — 5. Berlin, Duncker u. Humblot. 1837.
<lb/>u. 1838. vii. u.512. S.gr.4. A—lugum, (Jedes Heft lThlr.Subscr.)

<lb/>Der Ree. spricht sich im Eingänge darüber aus, dass in unserer Zeit, in
<lb/>welcher die materiellen Interessen so vorherrschten, das Lebensprincip aller
<lb/>Unternehmungen in die Schnelligkeit ihrer Ausführung gesetzt würde, und der- 
<lb/>gleichen Tendenzen auch auf die Literatur immer mehr einwirkten, es ein dop- 
<lb/>pelt wohlthuendes Gefühl gewähre, wenn man wahrnehme, wie Einzelne unbe- 
<lb/>kümmert um .das eilfertige Treiben des Tages und mit ruhiger Beharrlichkeit die
<lb/>wissenschaftlichen Ideen, welche sie gefasst, verfolgen und die besonnene und
<lb/>gediegene Ausführung derselben zur Aufgabe eines ganzen Lebens machen. Nach
<lb/>einer Anwendung dieses Satzes auf die Rechtswissenschaft insbesondere, sagt er:
<lb/>er fühle sich gedrungen, durch diese Einleitung auf die nähere Betrachtung eines
<lb/>Werkes hinzuführen, welches in jeder Hinsicht, man möge nun die Umsicht, mit
<lb/>'welcher der Plan zu demselben entworfen, oder die Unermüdlichkeit und Selbst- 
<lb/>verleugnung,mit welcher es vorbereitet, oder endlich die Gediegenheit und Sicher- 
<lb/>heit, mit welcher es bis jetzt ausgeführt worden ist, in Betrachtung ziehen,' ein
<lb/>Musterwerk und ein Erzeugniss deutscher Wissenschaftlichkeit sei, auf welches
<lb/>unsere Zeit und unser Vaterland stolz sein könnten. Nachdem er sodann die Hoff- 
<lb/>nung ausgedrückt hat, dass die Leistungen des Verf.'s die Anerkennung finden
<lb/>möchten 7 auf welche sie so grossen Anspruch hätten, wendet er sich .zur Be- 
<lb/>trachtung der einzelnen oben angegebenen Schriften. Er referirt den Inhalt der
<lb/>ersten unter ihnen sehr genau und ausführlich, und fügt bei einzelnen Puncten
<lb/>meistens billigende, zuweilen-aber auch von den Ansichten des Verf.'s abw ei- 
<lb/>chende Bemerkungen bei. Kürzer fasst er sich bei der zweiten Schrift, deren
<lb/>Zweck und Inhalt nur im Allgemeinen bezeichnend. Die dritte Schrift endlich
<lb/>characterisirt er zuerst ihrer Bestimmung nach, theilt sodann als Beispiel der
<lb/>Behandlung (nach der vom Verf. gewählten und vom Rec. gebilligten s. g. analy- 
<lb/>tischen Methode) den ArtikelCohaerere mit, welchem er zur Vergleichung den- 
<lb/>selben Artikel aus dem Werke des Brissonius (nach der s. g. synthetischen
<lb/>Methode) gegenüberstellt, und macht hierauf auf die grossen Vorzüge jener Be- 
<lb/>handlung vor allen früheren aufmerksam. Hieran schliesst sich eine Betrachtung
<lb/>über die Vollständigkeit und den Inhalt der in den fünf ersten Heften enthaltenen
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0176.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>170
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisungcn von Recensionen.


<lb/>Artikel, in welcher der Rec. unter wiederholter Anerkennung der grossen Ver- 
<lb/>dienste des Verf.’s drei Artikel, welche er vermisst hat, (Acttonartus, Capitus
<lb/>und Centenarium) namhaft macht, und mehrere theils allgemeine Bemerkungen
<lb/>(darüber, dass derVerf. zu wenig Rücksicht auf die Kunstausdrücke genommen
<lb/>habe), theils Nachträge und Ausstellungen zu einzelnen Artikeln mittheilt.

<lb/>35. November. Nr. 197. 198. S. 366—373.

<lb/>Apalytische Beleuchtung des Nalurrechts und der Moral, zum Ge- 
<lb/>brauch heim Vorträge der praktischen Philosophie. Von J. F. Her- 
<lb/>bart. Güttingen, Dieterich, 1836. xviii. u. 264 S. gr. 8.

<lb/>„Ref. findet sich dem vorl. Werke gegenüber in Verlegenheit. Mit grossem
<lb/>Interesse griff er nach demselben, in der Hoffnung, sich dadurch, wie durch des
<lb/>Verf.’s frühere Schriften, mannigfach aufgeklärt und angeregt zu sehen; er hat
<lb/>es mit Aufmerksamkeit durchgelesen und, nach verschiedenen Gesiclitspuncten,
<lb/>wieder durchgelesen, aber er muss offen gestehen, dass er in keiner Beziehung
<lb/>recht weiss, was er daraus machen soll." Zuerst findet der Rec. es nicht zum Ge- 
<lb/>brauche beim Vortrag geeignet, da es keinen streng durchgeführten Plan habe
<lb/>und mehr als eine Sammlung von Collectaneen erscheine. Zweitens kann der
<lb/>Rec. sich nicht darein finden, dass die hier mitgetheilte analytische Darstellung
<lb/>die in des Verf.’s Allgemeiner praktischer Philosophie gegebene synthetische
<lb/>voraussetzen soll, während doch ,,die Analysis wesentlich vorausgehen und die
<lb/>Synthesis folgen müsste." Nach diesen Bemerkungen giebt derRec. einen Geber- 
<lb/>blick über das Ganze und knüpft daran kritische Betrachtungen über Einzelnes.
<lb/>(Rec. Fr. Ed. Beneke.)

<lb/>36. &gt; December. Nr. 211 —219. S. 473. ff.

<lb/>Uebersicht der Literatur des katholischen und evangelischen Kirchen- 
<lb/>rechts aus den Jahren 1834—1837.

<lb/>Diese Uebersicht, deren Verf. Jacobson ist, schliesst sich an die frühere
<lb/>an, welche Richter in derselben Uit.-Zeitung 1834. Mai. Nr. 26—3fh gegeben
<lb/>hatte. Der Name des Verf.’s lässt schon von selbst erwarten, dass Vollständig- 
<lb/>keit und Genauigkeit zu den Eigentliümlichkeiten dieser Arbeit gehören.

<lb/>37. Ergänzungsblätter. December. Nr. 100.101. 8. 793—805.

<lb/>Die Verantwortlichkeit der Minister in Einherrschaflen mit Volksver- 
<lb/>tretung u. s. w.- entwickelt von Bob. Mo hl. (Vgl. Jahrb. 1838.
<lb/>S. 424. ff.)

<lb/>Nachdem der Rec. die Verdienstlichkeit dieses Werkes im Allgemeinen be- 
<lb/>zeichnet und den Beruf des Verf.’s zu derselben besonders unter Hinweisung auf
<lb/>„die von ihm, mit eben so viel Geschicklichkeit als Erfolg geführte Verteidi- 
<lb/>gung" des Ministers Hassenpflug anerkannt hat, fährt er fort: „Ein und der- 
<lb/>selbe Geist nun, wieder, welcher bei jenem Anlass Hrn. M. leitete, waltet auch
<lb/>in diesem Werke; dieselben Ueberzeugungen, wie dort, geben sich auch liier
<lb/>rücksichtslos kund." Er giebt einen Beleg hierzu durch Mittheilung der Ansich- 
<lb/>ten des Verf.’s über den Werth der Repräsentativ-Verfassungen. Sodann be- 
<lb/>merkt er, dass der Verf. nicht der historischen Schule angehöre, wie sich aus
<lb/>seiner Beweisführung für die Unverantwortlichkeit der Fürsten ergebe. Hierauf
<lb/>lasst er eine „flüchtige Analyse" des Werkes folgen, nachdem er zuvor das un- 
<lb/>gleiche äussere Verliältniss der zwei Haupttheile, von welchen der kürzere histo- 
<lb/>rische, ihn besonders angezogen habe, angegeben und aus dem Plane des Verfi’s
<lb/>gerechtfertigt hat. In der Analyse selbst aber bringt er hier und da Bemer- 
<lb/>kungen gegen Einzelnes vor.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0177.tif"
                n="171"
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            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Rcccnsioncn.


<lb/>Jenaisclie Allgemeine Literatur-Zeitung. 1838.

<lb/>61. November. Nr. 209. S. 225 — 229.

<lb/>Zum preussischen Kirchenrecht. Eine zeitgemässc Monographie.
<lb/>Schaffhausen, Hurter, 1838. vi. u. 168. 8. 8.

<lb/>„Ls scheint beinahe, als habe der Verf. dieser höchst merkwürdigen Schrift
<lb/>Versteckeris spielen, und entweder mehr oder weniger geben wollen, als man
<lb/>dem Titel nach erwarten möchte. Allerdings ist dieselbe ein Beitrag zum prcuss.
<lb/>Kirchen recht; jedoch so, wie man bekannter IVlaassen das lat. lacus a non
<lb/>lucendo abgeleitet hat. Es ist hier eigentlich nach dem Sinne des Verf.’s von
<lb/>einem Unrecht die Rede, n. 8. w. Oh es Zufall, ob es Absicht sei, dass die.
<lb/>Schrift gerade zu dieser Zeit, in welcher noch höhere und. w eiter greifende Fra- 
<lb/>gen die Gemüther beschäftigen, erschien, kann Rec. nicht ermitteln; doch wenn
<lb/>er das Wort zeitgemäss auf dem Titel in Anschlag bringt, so möchte er sich
<lb/>beinahe für das letzte erklären u. s. w. Es wird freilich nicht an Leuten fehlen,
<lb/>welche fragen werden: wozu dieses Alles veröffentlichen? Es Hesse sich ant- 
<lb/>worten: Thatsachen fallen der Geschichte anheim und diese, so lange sie Wahr- 
<lb/>heit giebt, darf geschrieben werden, unbekümmert, oh sie Personen und Ver- 
<lb/>hältnisse in’s Licht oder in den Schatten stelle. Dass hier aber Thatsachen, unbe- 
<lb/>streitbare Thatsachen gegeben werden, dafür bürgt der Umstand, dass beinahe
<lb/>die ganze Schrift, mit Einschluss von drei eingeschalteten Rechtsgutachten, blos
<lb/>aus Acten, etwa sechzig an der Zahl, besteht.“ Der Rec. theilt nach diesem
<lb/>Eingänge den Inhalt (die Geschichte derUeberantwortung der Seininariuniskirche
<lb/>in Trier an die Protestanten) mit. Zum Schluss rühmt er das 8. 13G.ftV ange- 
<lb/>hängte Rechtsgutachten als „ein Meisterstück so tiefgehender als umfassender
<lb/>Recbtskenntniss, ausgezeichneten Scharfsinns und richtiger Schlussfolgerung.“
<lb/>(Rec. P. T.)

<lb/>62. Ergänzungäblätter Nr. 81. S. 257— 260.

<lb/>'Theorie des Beweises im preuss, Civilprocesse. Von F. G. Leuc,

<lb/>k. pr. Staatsprocurator in Aachen. 1. Bd.: Vom Object u. Subject
<lb/>des Beweises. Aachen, Mayer, 1835. viu. u.362.8.8. (iThlr. 12 Gr.)

<lb/>Der Rec. findet den der preuss. Frocessordnung gemachten Vorwurf, „dass
<lb/>sie, mit Ausnahme der Einleitung, nur für Leute von der schwächsten Auftässungs-
<lb/>kraft eingerichtet, und mit Bestimmungen, die dem gemeinsten Verstände schon
<lb/>von selbst einleuchten, überladen sei," an und für sich begründet, und hält daher,
<lb/>wie jede die Lehren der Processordnung noch mehr erw eiternde Schrift; so auch
<lb/>die obige für ein ganz überflüssiges Unternehmen. Die Darstellung des Verfs. em- 
<lb/>pfehle sich allerdings durch Vollständigkeit, Klarheit und logische Schärfe, auch
<lb/>verdiene derStil desselben Anerkennung, allein sie sei doch nur eine Wiederholung,
<lb/>der schon von Anderen, zVE. Weher, Kloezer, Borst, entwickelten Grund- 
<lb/>sätze, mit welchen die in der preuss. P. O. enthaltenen Regeln übereinstimmten.
<lb/>Es unterscheide sich nämlich diese Schrift vor jenen früheren nur durch dieNaeh-
<lb/>weisung, dass die allgemeinen Grundsätze über das Object und Subject des Be- 
<lb/>weises auch in der preuss. P. O. zu finden seien. Der Rec. spricht noch über Ein- 
<lb/>zelnes theils berichtigend theils lobend. (Rec. et *j- £.)

<lb/>63. Ebendaselbst S. 260. f.

<lb/>Beiträge zur Geschichte des deutschen Strafrechts von Dr. S; A. M.
<lb/>v. Wo ringen, Privatdoc. d. Rechtsw. an d. Friedr.-Wilh.-Univ.

<lb/>l. Beitr. Erläuterungen über das Compositionsvvesen. Berlin,
<lb/>-Nicolai, 1836. xn. u. 170. 8; gr. 8. (22 Gr.)

<lb/>Der Rec. giebt den Inhalt an, bemerkt, dass der Verf. dem historischen
<lb/>Rechtsstudium huldige, glaubt, dass die historischen Forschungen „in legis-
<lb/>Krit. Jahrb. f. d.RW. dabrg.IIl. RN. j 2
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0178.tif"
                n="172"
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            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisungen von Recensionen.


<lb/>lativer Hinsicht“ wohl den wenigsten Nutzen gewähren, von grosserem Nutzen
<lb/>für den Richter sein können, dass aber die von den? Verf. „entwickelten Fragen
<lb/>auch in dieser Beziehung wenig Anwendung finden können,“ und spricht sich
<lb/>endlich noch so aus: „Aber in geschichtlicher Beziehung ist die Abhandl.desVerfs.
<lb/>von Interesse, um den Entwickelungsgang zu sehen, welchen die Rechtsbildung
<lb/>in unserrn.Vaterlande genommen hat, und man muss ihm bezeugen, dass er
<lb/>seinen Gegenstand mit vieler Gelehrsamkeit bearbeitet, und interessante Bei- 
<lb/>träge zu diesem geschichtlichen Theile des Rechts geliefert hat.“ — Zuletzt lobt
<lb/>der Rec. noch die Bescheidenheit des Verfs. (Rec. D.v.P.')

<lb/>64. December Nr. 224. S. 345 — 349.

<lb/>Beiträge zu verschiedenen Lehren des Civilrechts und Civilprocesses
<lb/>von Dr. Ludw. Arndts, ausserord. Prof. d. H. u. Beis. d. Spruch- 
<lb/>collegiums in Bonn. Erstes Heft. Bonn, Marcus, 1837. 216 S.
<lb/>gr. 8- (1 Th Ir.)

<lb/>Der Rec. giebt eine Ueb ersieht des Inhalts, und begleitet dieselbe mit Aus- 
<lb/>sprüchen der Anerkennung und des Lobes. Am Schlüsse bittet er, dass der Verf.
<lb/>ein zweites Heft folgen lassen möge, mit dem Zusatze: „er ist unserer ersten
<lb/>Civilisten Genoss.“ (Rec. wer,)

<lb/>65. Ebendaselbst S. 349 — 352.

<lb/>Die Lehre von der Widerklage nach dem deut. Civiiprocesse. Von
<lb/>DivJoh. Bapt. Sartorius, Prof, an d. Univ. Zürich. Erlangen,
<lb/>Palm u. Enke, 1838. 436. 8. 8. (2 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>Der Rec. bemerkt, das Motto, welches der Verf. seinem Buche vorgesetzt,
<lb/>errege die Meinung, als sei der Verf. ein bescheidener, anspruchloser Autor,
<lb/>kaum habe man aber einige Zeilen durchlesen, so staune man, „mit welcher
<lb/>Nichtachtung der Verf. auf Gesetzgeber und Rechtsgelehrte herabblickt, und wie
<lb/>er so recht vornehm zu verstehen giebt, dass nur Er den Stein der Weisen ge- 
<lb/>funden.“ Nachdem der Rec. dies weiter ausgeführt, tadelt er zuerst die „unnütze
<lb/>Weitschweifigkeit, von welcher er Beispiele anführt; indem er dann den Inhalt
<lb/>angiebt, lobt er dabei, dass der Verf. im zweiten Abschnitt (von den bei der W.
<lb/>vorkommenden Personen) „einige praktisch wichtige Fragen auf interessante
<lb/>Weise beantwortet“ habe, wie denn überhaupt „die praktische Seite des Buches
<lb/>den bei Weitem vorzüglichem Theil bilde.“ Am Schlüsse spricht er sein Urtheil
<lb/>dahin aus: „dass diese Schrift bei Weitem nicht leistet, was der Verf. zu meinen
<lb/>scheint, aber doch nicht ohne alle lobenswerthen Eigenschaften ist, und/wenn
<lb/>auch nichts bedeutendes Neues, doch einen reichen Vorrath von Reminiscenzen
<lb/>enthält." (Rec. SAH.) *

<lb/>66. December. Nr. 231. S. 401—-406.

<lb/>Vertheidigung des Staatsgrundgesetzes für das Königreich Hannover.
<lb/>Herausgegeben von Dahlmann. Jena, Frommanri, 1838. x. und
<lb/>354. 8. 8. (1 Thlr. 8 Gr.) ,

<lb/>„Vor allen Schriften, die der Kampf über das öffentliche Recht des König- 
<lb/>reichs Hannover in's Dasein gerufen, zeichnet sich die vorliegende vorteilhaft
<lb/>aus. Ihr unbenannter Verf. legitimirt sich zu einer solchen Arbeit, indem er sich
<lb/>in der Geschichte der Verfassungen, wie des ganzen neugeformten Staates, so
<lb/>der einzelnen ihn bildenden Provinzen , vollständig bewandert erweiset, ja ver-
<lb/>räth an den ständischen Verhandlungen selbst einen lebhaften Theil genommen
<lb/>zu haben. Und dabei schreibt er, obwohl durch den.Titel das Werk als eine
<lb/>Parteischrift bezeichnend, mit einer Ruhe und gerechten Abwägung aller Ver- 
<lb/>hältnisse, wie sie unter gleichen Umstanden höchst selten angetroffen wird.“
<lb/>Der Rec. lässt auf diese Worte eine Uebersicht des Inhalts folgen, verbunden mit
<lb/>eingestreuten Bemerkungen. (Rec. v—w.)
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0179.tif"
                n="173"
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            <p>

               <lb/>173
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von-Reccnsioncn.
</p>
            <p>

               <lb/>Gottingsche gelehrte Anzeigen. 1838. ,

<lb/>22. Stück 177. Den 5. Nov. 8. 1763. f.

<lb/>Ueber die legis actio sacramenti, von Dr. Gust. As verus. (Vgl.
<lb/>Jahrb. 1838. S. 955.)

<lb/>Der Rec. bemerkt zuerst, dass diese legis actio bei G aj us immer im Ablativ
<lb/>stehe, obgleich auch in dem Promtuarium sacramenti actio vorkomme, aber
<lb/>ohne Beweisstellen, da der Genitiv nie von actio, sondern von asses oder praedes
<lb/>regiert werde; hierauf berichteter über den Inhalt, und fügt zuletzt hinzu: „Der
<lb/>Unterz, ist nun freilich durch die Gründe des Verfs. nicht überzeugt worden, er
<lb/>kann aber nicht leugnen, dass er die Schrift mit Vergnügen gelesen und von wei- 
<lb/>teren Ausführungen in demselben, allenfalls etwas vorsichtigeren, Geiste fürdie
<lb/>innere Rechtsgeschichle noch manches Gedeihliche erwartet.“ (Rec. Hugo.)

<lb/>23. Stück 189. Den 26. Nov. 8. 1884. ff.

<lb/>Jani Guil. Tijdemann... responsum ad quaestionem a nobilissimo
<lb/>Ord. juridico acad. Groening. a. MDCCCXXXF. propositam:

<lb/>Quaeritur disquisitio historica de juris civilis apud Romanos do- 
<lb/>cendi discenäique via ac ratione usque ad Justinianum Imp.“
<lb/>Quod praemium reportavit. Groening. 1837. 120. 8. gr. 4.

<lb/>Um die als Ausnahme erscheinende Anzeige einer solchen Abhandlung zu
<lb/>rechtfertigen, führt der Rec. im Eingänge an theils, dass der Verf. der Sohn des,
<lb/>auch in Deutschland, durch seine Verdienste bekannten Leydenscheu Lehrers
<lb/>sei, theils dass Rec. gern diese Gelegenheit ergreife, um auf die Anstalt der
<lb/>Facultäts - Preisfragen und ihre Verbreitung, selbst ausserhalb Deutschland,
<lb/>aufmerksam zu machen, und einige dabei statt findende Missverständnisse zu be- 
<lb/>richtigen. U. A. bemerkt er rücksichtlich des gegen jene Anstalt vorgebrachten
<lb/>Grundes: den Preis könne Niemand bekommen, der nicht eine ganz neue Ent- 
<lb/>deckung über den aufgegebenen Gegenstand mache,— „zur Widerlegung kann
<lb/>die gegenwärtige Abhandlung dienen, welche den Preis gewiss verdient hat, ob
<lb/>sie gleich nur das recht gut zusammenstellt, was schon in anderen Büchern ge- 
<lb/>sagt war." Ausserdem findet sich über die Schrift noch bemerkt, dass man bei
<lb/>der lateinischen Sprache des Verfs. zuweilen anstosse, wie z. B. bei dem Ge- 
<lb/>brauche des W. sectarius in Beziehung auf die sectae. Zuletzt giebt der Rec.
<lb/>noch an, welchen Vortheil die Annahme einer Epoche mit Cicero vor der einer
<lb/>solchen mit den Secten, welcher der Verf. gefolgt ist, gewähre. (Rec. Hugo.)
</p>
            <p>

               <lb/>Heidelberger Jahrbücher der Literatur. 1838.

<lb/>Neue Folge. Fünfter Jahrgang. (Ein und dreissigster Jahrgang.)

<lb/>8—10. Heft 10. October. Nr. 60. 61. S. 957—970.

<lb/>a) Zum preussischen Kirchenrecht. Eine zeitgemässe Monographie.
<lb/>(S. oben 8. 171.)

<lb/>b) Der ErzbischofF von Köln in Opposition mit dem preussischen Staats- 
<lb/>oberhaupte, u. s. w. Von dem Herausgeber des Kanonischen Wäch- 
<lb/>ters (Alexander Müller). (Vgl. Jahrb. 1838. 8. 580.)

<lb/>c) Römische Zustände und katholische Kirchenfragen der neuesten Zeit.
<lb/>Betrachtet v. Dr. Ernst Münch. Stuttg., Hoffmann. 1838. 328.8.8.


<lb/>12*
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0180.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Nachweisnngen von Recensionen.


<lb/>Der Ref. erklärt im Eingänge, dass und warum er sich auf eine Kritik dieser
<lb/>Rüqher nicht einlassen könne. Er will sie nur ,,als Zeichen der Zeit und ihrer
<lb/>Richtungen, befrachten." Er fallt ,,weder über die Verf. der Bücher, noch über
<lb/>die Art, wie sie ihren Gegenstand behandeln, höchstens hie und da über die
<lb/>Form, ein Urtheil," sondern deutet nur an, „mit welchen Dingen sich das
<lb/>Publicum, dem diese Schriften bestimmt sind, beschäftigt, und wohin es durch
<lb/>politische und religiöse Reaction, ''dureh Mystik, Sophistik, Romantik gekom- 
<lb/>men sein muss, ohne dass wir in unser» Studirzimmerri etwas davon ahndeten.ic
<lb/>(Ref. Schlosser.)
</p>
            <p>

               <lb/>11. Ebendaselbst Nr. 61. 8. 970 — 972.

<lb/>Die Wissenschaft dt?r Röm. Rechtsgeschichte im Grundrisse, von Dr.
<lb/>- Christiansen. 1 Bd. (S. Jahrb. 1838. 8. 491* ff.)

<lb/>Der Ref. theilt^eine Stelle der Vorrede und den Anfang der Einleitung mit,
<lb/>und erklärt Sich beiläufig-gegen Ton und Manier'des Verf.5s mit Entschiedenheit.
<lb/>(Ref. Schlosser.)
</p>
            <p>

               <lb/>12. Ebendaselbst Nr. 62. S. 985—988.

<lb/>Handbuch der gerichtlichen Untersuchungskunde. Von Dr. L. H. v.
<lb/>Jagemann. (S. Jahrb. 1838. 8. 981. ff.)

<lb/>„Das Werk würde schon wegen seines Reichthumes an psychologischen
<lb/>Beobachtungen und an erprüften Rathschlägen für den Untersuchungsrichter
<lb/>Auszeichnung verdienen. Doch die Hauptsache ist die Eigenthfimlichkeit des
<lb/>Planes, welcher dem Werke zum Grunde liegt." Der Rec. giebt diesen Plan an
<lb/>und prüft denselben. Er bemerkt, dass, wenn man die Definition, welche der '
<lb/>Verf. selbst von der gerichtlichen Untersuchungskunde gegeben habe, zum Mass-
<lb/>stabe für die Beürthciliing seines Werkes nehme, so habe 'er des Guten theils zu
<lb/>viel, theils zu wenig gethan. Zu viel, indem z. B. die ganze Lehre von der Voiv
<lb/>ladung des Angescbuldigten, ebenso die Lehre von der Behandlung der Ange- 
<lb/>schuldigten, die während der Untersuchung in Haft gehalten werden, nicht in
<lb/>ein^ gerichtliche Untersuchungskunde gehörten; zu wenig, indem der Leser
<lb/>nach Titel Und Vorrede eine Anweisung zur Erforschung des wahren Thatver-
<lb/>haltes eines vorgefallenen Vergehens oder Verbrechens durch den Richter über- 
<lb/>haupt, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Form des Untersuchungsprocesses,
<lb/>oderauch mit Rücksicht auf die verschiedenen möglichen Gestalten, in welcher}
<lb/>dieses Verfahren Vorkommen kann, erwarten durfte. Aber bei dem Verf. blicke
<lb/>überall der gemeine deutsche Untersuchungsprocess, mit wenigen Zusätzen aus
<lb/>dem Badenschen Processrechte, durch. Der Rec. hält hiernach die Bezeichnung
<lb/>des Buches durch: Politik (Strategik und Taktik) des Untersuchungsrichters nach
<lb/>dem gern. deut. Untersuchungsprocesse, für angemessener. Nachdem der Rec.
<lb/>sich hierüber weiter ausgesprochen hat, bemerkt er am Schlüsse noch Etwas
<lb/>darüber, wie jede Gesetzgebung, welche die Anwendung der gesetzlichen Strafe
<lb/>von dem Geständnisse des Angeschuldigten abhängig mache, nicht blos der Würde
<lb/>des richterlichen Amtes, sondern seihst der Würde der Strafrechtspflege eine
<lb/>empfindliche Wunde versetzt. (Rec. Zachariä.)

<lb/>^ . 13. 14. Ebendaselbst S. 988 — 992.

<lb/>a) Versuch einer Entwickelung der Kriegsverfassung des deutschen
<lb/>Bundes.^ Als Manuscript für die Hohen Deutschen Regierungen,
<lb/>von W. Fr. Ph. Freiherrn von Leonhardi, h. R. Dr. Frank- 
<lb/>furt a. M. 1835. xi. u. 313^ S.

<lb/>b) Das Austrägalverfahren des deutschen Bundes. Von demselben.
<lb/>(8. Jahrb. 1838. 8. 634. ff.)

<lb/>„Diese Schriften haben zwei der wichtigsten Aufgaben des deutschen Run- 
<lb/>desrecht» zu ihrem Gegenstände. Heide Schriften sind mit gleicher Gründlichkeit
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0181.tif"
                n="175"
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            <p>

               <lb/>Nacliweisongcn von Recensionen. 175

<lb/>ausgearbeitet, beide sind dabei* eine Bereicherung unserer rechtswissenschaft- 
<lb/>lichen Literatur.“ Von der ersteren Schrift, welche^nicht für das grössere Fu-
<lb/>hlicum bestimmt war, rühmt derRef., dass sie mehr enthalte, als der Titel aus- 
<lb/>spreche, indem sie eine kurze geschichtliche Darstellung der Kriegsverfassung
<lb/>Deutschlands von den ältesten Zeiten bis zur Errichtung des deutschen Bundes
<lb/>8.1 — 31. vorausschicke; ferner, dass der Verf. hierbei die Literatur seines Ge- 
<lb/>genstandes eben so sorgfältig benutzt, als freigebig angeführt habe, und dass der
<lb/>Verf. in der Darstellung der Kriegsverfassung des d. B. mit diplomatischer Ge- 
<lb/>nauigkeit :alle die Verhandlungen in einer sachgemässen Ordnung wiedergebe,
<lb/>welche auf dem Wiener Congress und nachher bis Ende Juni 1835. über jene Ver- 
<lb/>fassung gepflogen worden sind. —- In Bezug auf die zweite Schrift bemerkt der
<lb/>Rec., dass mit der Schwierigkeit der Aufgabe sich derFleiss des Verfs, verdop- 
<lb/>pelt zu haben scheine. Er referirt über den Inhalt, und vermisst im zweiten Ab- 
<lb/>schnitte der zweiten Abtheilung das Eingehen in einige Rechtsfragen, zu welchen
<lb/>die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Austrägalinslanz Veranlassung
<lb/>geben können und zum TheiL bereits gegeben haben. (Rec. Zachariä.)

<lb/>15. Ebendaselbst Nr. 64. 8. 1009.

<lb/>Die Ausbiidung des Eventualprincip’s im gemeinen Civilprocess. Von
<lb/>Dr. J. A. M. Alhrecht. (Vgl. Jahrb. 1838. 8. 770.)

<lb/>„Diesd Schrift enthält einen schätzbaren Beitrag zur Geschichte des deut- 
<lb/>schen Processrechts. Jedoch kann Ref. den Wunsch nicht unterdrücken, dass
<lb/>es dem Verf. gefallen haben möchte, vor allen Dingen den Regriff des Eventual-
<lb/>principes genauer zu bestimmen.“ (Rec. Zacliaria.)

<lb/>16. November. Nr. 67. S. 1061. f.

<lb/>Ueber die Gesetzgebung der Presse. Ein Versuch zur Lösung ihrer Auf- 
<lb/>gabe auf wissenschaftlichem Wege, Von Franz Adam Löffler.
<lb/>1. TheiL Leipzig, Brockhaus, 1837. 558. u. LXIL S. gr. 8.

<lb/>Der Rec. hat der Geduld, mit welcher er sich zum Lesen dieses ersten Theiles
<lb/>einer Schrift über einen schon so oft und von so vielen Seiten beleuchteten Gegen-»
<lb/>stand waffnete, auch beim Lesen derselben bedurft. „Mau hört ja in unseru Ta- 
<lb/>gen auch in Deutschland so manche Stimmen, welche Thorheit in Weisheit ver- 
<lb/>wandeln wollen.“— Nachdem der Rec. die Principien des Verfs., welcher von
<lb/>dein Satze: der Staat ist Alles in Allem, ausgeht, dargelegt hat, bemerkt er:
<lb/>„Ref. ist weit davon entfernt, mit dem Verf. über die Grundsätze zu rechten, von

<lb/>welchen derselbe ausgeht.. Aber indem Ref. denselben Grundsätzen (für den

<lb/>Augenblick) huldigt, muss er doch bedauern, dass der Verf. diese Grundsätze
<lb/>nicht in ihrer ganzen Consequenz durdhgeführt hat. Denn aus den Grundsätzen
<lb/>des Verf. folgt unmittelbar, dass die Schriftstellerei nur den Staatsbeamten vor-
<lb/>zubehalten sein würde, oder dass alle Schriftsteller als Staatsdiener in Eid und
<lb/>Pflicht zu nehmen wären.- Ja noch mehr! in dem Geiste dieses Systems wären so- 
<lb/>gar für die mündliche Unterhaltung gewisse Staatssprecher zu bestellen.“ u.s.w.
<lb/>(Rec. Zachariä.)

<lb/>17. Ebendaselbst 8. 1063. f.

<lb/>Merkwürdige Criminalrechtsfalle Pur Richter u.$. w., von Dr. Bise ho ff.
<lb/>3 Bd. (Vgl. Jahrh. 1838. S. 1006. ff.) - .

<lb/>Relation des Inhalts. (Ref. Zachariä.) ..
</p>

         </div>
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            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Der 24. October 1838.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_05+1839_0182--><p/>
               <p>

                  <lb/>176
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Mi s ce 11 e i».
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Der 24. October 1838.

<lb/>Im Maihefte des Jahrganges 1838. der Jahrbücher ist S. 481.1k. ein ausführ- 
<lb/>licher Bericht über die Feier abgestattet worden, welche den 10. Mai d. J., den
<lb/>Tag, an welchem Hugo vor fünfzig Jahren das Doctorat erlangt hatte,#in selten
<lb/>schonerund würdiger Weise verherrlichte. An diesen Tag reiht sich jetzt ein
<lb/>zweiter Jubeltag für den gefeierten Mann, der 24. October, an welchem ihm vor
<lb/>fünfzig Jahren eine ausserordentliche Professur der Rechtswissenschaft übertra- 
<lb/>gen wurde. Es wird unsern Jahrbüchern zur Zierde gereichen, wenn sie auch
<lb/>der Feier dieses Tages gedenken, zur doppelten Zierde aber, da sie es mit den
<lb/>eigenen Worten des Jubilars thun können. Oie Göttingschen gelehrten Anzeigen
<lb/>enthalten nämlich im 111. Stück vom 5. November 1838. 8.1161—1163. folgen- 
<lb/>den Aufsatz:

<lb/>„Vom 24. October 1188. ist das Rescript dalirt, wodurch ,,,,auf Sr. Königl.
<lb/>Majestät und Churfürstlichen Durchlaucht allergn. Specialbefehl" " der Univer- 
<lb/>sität die Ernennung des Unterz, zum ausserordentlichen Professor der Rechte
<lb/>bekannt gemacht-wurde , und darnach ist denn in unsers Herrn Univ. - R.
<lb/>Oesterley viertem Rande der Pütter-Saalfeld’schen Geschichte, diese Be- 
<lb/>gebenheit adch bei ihm genauer angegeben, als es in den vorigen Bänden bei den
<lb/>da genannten Männern geschehen war, wo man die Mühe dieser Nachforschung
<lb/>gescheut und sich immer mit dem Jahre begnügt hatte, den Geburtstag und bei
<lb/>Verstorbenen den Todestag ausgenommen. Selbst,bei den, erst in neueren Zeiten
<lb/>aufgekommenen oder doch viel häufiger gewordenen, vom Zufalle eines längeren
<lb/>Lebens abhängigen, Feierlichkeiten und Ehrenbezeugungen nach Ablauf eines
<lb/>halben Jahrhunderts, sah man nicht so genau auf den Tag, den man so selten,
<lb/>und vollends früh genug, wusste, nur dass die schon früher gewöhnlich gewor- 
<lb/>dene Erneuerung des Diploms beim Doctorjubiläum dasselbe Datum hatte, wie
<lb/>die Promotion selbst. Dem Unterz, ist nun bei seinem Doctorjubiläum so viele
<lb/>Gnade und Ehre (Gott. gel. A. St. 85, wo ein Glückwunsch, in Patentformat, der
<lb/>Facultäl zu Basel noch nicht genannt sein konnte, u. 86) auch öffentlich er- 
<lb/>wiesen worden, dass es gewiss keiner besondern Bescheidenheit von seiner Seite
<lb/>bedurfte, um diese auch, wie es zum Theü ausdrücklich gesagt war, auf die
<lb/>Erinnerung an seine Ernennung zum Professor zu beziehen, welche ja schon
<lb/>früher vom Könige genehmigt worden war, auf welche er schon bei seiner Pro- 
<lb/>motion gegründete Aussicht hatte, und welche er natürlich erst später erfuhr,
<lb/>dass sie erfolgt sei als an dem erwähnten Tage der wirklichen Ausfertigung, wie
<lb/>denn vollends die Vollziehung in dem gewöhnlichen Sinne, d. h. die Beeidigung
<lb/>und der Antritt der Professur sich noch mehr verzögerte. Dessen ungeachtet hat,
<lb/>um auch hier nur von dem zu sprechen, was durch den Druck gewissermaassen
<lb/>öffentlich geworden ist, die Freundlichkeit seiner juristischen Collegen auf einer
<lb/>andern Universität auch den 24. October ihm eine Ehre erwiesen, wie sie ihm
<lb/>wenigstens aus der nur etwas altern Gelehrtengeschichte nicht bekannt ist. Die
<lb/>Juristenfacultät-Zn Bonn hat ein Glückwunschschreiben an ihn drucken lassen,
<lb/>und der Decan derselben, Herr Prof. Böcking, hat ins Besondere ein Stück der
<lb/>von ihm bearbeiteten, noch unter der Presse befindlichen, vollständigen, notitia
<lb/>dignitatum, nämlich praepositurae magistri militum praesentalium a parte
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0183.tif"
                n="177"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Constantin's</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0183--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c c 11 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>177
</p>
               <p>

                  <lb/>peditum als das vierzigste Kapitel des occidens mit einer deutschen Uebersetzung
<lb/>und einem Commentare, ihm gewidmet, beides in Quart, die -ro/rtra selbst aber
<lb/>wird in Octav gedruckt. Hugo.“
</p>
               <p>

                  <lb/>L. Constantin’s

<lb/>Edictum de accusationibus, restituirt von dem Herrn Karl Bau di
<lb/>di Vesme in Turin. 7

<lb/>Klenze’s schöner Aufsatz über das genannte Edictum*) hat auch die Auf- 
<lb/>merksamkeit des gelehrten Herrn Karl Baudi di Vesme in Turin auf sich ge- 
<lb/>zogen und diesen bewogen, während seines Aufenthaltes in Mailand die Samm- 
<lb/>lungen Pinelli’s zu untersuchen, in Folge dessen er nicht eine, sondern mehre
<lb/>Abschriften desselben Edicts gefunden, und mit diesen Hülfsmitteln ausgerüstet
<lb/>eine neue Restitution versucht hat. Ich theiie diese aus dessen brieflicher Mit- 
<lb/>theilung dem juristischen deutschen Publikum aus dem Grunde mit, weil uns die
<lb/>gelehrten Forschungen der Italiener so selten oder wenigstens sehr spät zu Ge- 
<lb/>sicht kommen**).

<lb/>§. 1. ab ejusmodi1 iudicio repellatur ; verum2 quicumque intentionibus suis
<lb/>, probationes

<lb/>attulerit,3 habeat adeundi judicis liberam potestatem, ac manifestis

<lb/>indiciis crimen

<lb/>comprobet et edat,4 ut pro qualitate factorum5 competenter® in eum

<lb/>qui convictus fuerit

<lb/>vindicetur.7 Quod si minime potuerit ea quae8 intentaverit compro- 
<lb/>bare,9 scire debet severis-

<lb/>§. 2. simae sententiae10 subjugandum.11 Sane si quis alicui majestatis cri- 
<lb/>men intenderit, 5

<lb/>cum in emsmodi objectis minime quemquam privilegium dignitatis ali-
<lb/>n cujus a strictiori

<lb/>inquisitione tueatur,12 sciat se quoque13 tormentis esse subdendum si

<lb/>aliis manifestis indiciis,

<lb/>testibus, «ut argumentis14 accusationem suam non15 potuerit com- 
<lb/>probare; cum in eo qui

<lb/>hujus esse temeritatis deprehendetur16 illud quoque tormentis erui

<lb/>oporteat, cujus "

<lb/>consilio atque17 instinctu ad accusationem accessisse videatur, ut ab

<lb/>omnibus tanti 10

<lb/>commissi consciis vindicta possit18 reportari.

<lb/>§. 3. Conjunctis13 autem quod adeundi quoque20 judicis tam statutis paren- 
<lb/>tum nostrorum quam

<lb/>etiam nostris21 sanctionibus interclusa sit facultas, omnibus cognitum

<lb/>est, cum ejusmodi

<lb/>delationi22 audientia non debeat23 commodari; quandoquidem eos pro

<lb/>tanti24 sceleris audacia

<lb/>gladio conveniat25 subjugari. 15
</p>
               <p>

                  <lb/>") In der Zeitschr. für gesch. Rechtswissensch. Bd. IX. H. 1. Nr. 3. 8. 56 — 90. Vgl.
<lb/>Jahrb. 1837. 8. 151. ff. (die in dieser Recension 8. 154 —156. erhobenen Bedenken gegen
<lb/>zwei Restitutionen Klenze’s werden auch von Vesme getheüt; die S. 156. u. a. vor- 
<lb/>geschlagene Lesart severae erhält durch die Note 10) einige Bestätigung. J* u. 1838. 8. 367.

<lb/>R. Schneider.


<lb/>**) Der ausnehmenden und nicht genug zu rühmenden Gefälligkeit des Hm. v. Vesme
<lb/>verdanke ieh auch die Kenntniss der Lesarten der von ihm gefundenen Blätter des Tu-
<lb/>riner Palimpsestes aus dem VI.und folgenden Büchern des Theodosischen Codex, welche
<lb/>in meiner Ausgabe, von der in einigen Monaten das 2. Heft mit dem VI. — XI. Buche er- 
<lb/>scheinen wird, aufgenommeu worden sind.
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0184.tif"
                   n="178"
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               <p>

                  <lb/>178 M i s c e 11 e n.

<lb/>§. 4. In servis quoque** sive libertis, qui dominos vel patronos accusare aut

<lb/>deferre tentant, ejus-

<lb/>madi legem,27 juxta antiqui quoque28 juris statutum, observandam29

<lb/>esse censuimus, ut scilicet

<lb/>professio tam atrocis audaciae statiin in admissi ipsius exordio per

<lb/>sententiam judicis

<lb/>comprimatur, ac denegata audientia patibulo adfixus qui ad ejusmodi
<lb/>' desperationem

<lb/>processerit exemplum ceteris praestet, ne quis30 in posterum audaciae.

<lb/>, similis31 existat. 20

<lb/>§. 5. Ut autem undique32 versupi securitati innocentium consulatur, pia-
<lb/>- . . cet etiam famosos

<lb/>libellos non admitti; quos sine33 nomine propositos si qui invenerit,

<lb/>i - stati detrahere 33bis ad-

<lb/>q. discerpere,3* vel igni debebit exurere. In quibus etiam judicem33

<lb/>ejusmodi observantiam 36

<lb/>sequi opus sit, ut si forte ad se talis libellus perlatus fuerit, is eum37

<lb/>praecipiat per ignem concre-38

<lb/>/ friari, cum eiusmodi scripturam ab audientia judicis penitus oporteat39 *

<lb/>- summoveri; inanen- 25

<lb/>te tamen in cos inquisitione,40 qui libellos ejusmodi proponere ausi

<lb/>fuerint, ut reperti debi-
<lb/>lis temeritatis suae poenis41 subjiciantur.

<lb/>§. 6. De istis itaque omnibus tam ad praefectos nostros,42 quam etiam et

<lb/>praesides et rati-

<lb/>onales et ad magistrum43 privatae scripta direximus, quorum exempla

<lb/>alio edicto nostro

<lb/>quod Autusmodi legem statutumque44 continet,45 plenissime decla- 
<lb/>rantur. 30

<lb/>§. 7. Fidem in /stis conscientia vestra, quae testis est, praebet,46 eam sum-
<lb/>v litam clementiae

<lb/>nostrae «Aspectibus et fuisse semper4? et esse curarum,48 ut bealitudo
<lb/>. , Urbis49 Romanae

<lb/>auspiciis nostris obtemperet,50 adversus omnes omnino calumnias,

<lb/>quas in universum.

<lb/>exitiabilis Caesarianorum desperatio porrigebat; firmissimis munita

<lb/>securitatibus.

<lb/>Praeter exemplar Bibi. Ambrosianae olim D, 468p, inf., nunc D. 199p. inf.f
<lb/>quo Klenzius usus est, aliud (R. 97 p. sup.), seu verius in eo volumine (item Pi-
<lb/>nelliano) quattuor alia sibi simillima ltuius inscr. exemplaria habet eadem biblio- 
<lb/>theca. IYIuratorius tamen illo, non his, usus est. Hinc erit Z&gt;. 468 prior codex,
<lb/>H. 97 alter,- M. Rluratorius, Kl. Klenzius.

<lb/>(1) Ego populo, non Praefecto Urbis, Pinellianum constitutionis exemplar
<lb/>datum fuisse censeo; eique inscr. praemittendam similem illi quam habet Edictum
<lb/>Stalorticense (mutatis scilicet mutandis). Falso autem Kl. (p. 57) nicht zu ge- 
<lb/>denken—- sollen* (2) D. 468, M. utrum; in R, 97 desunt omnia usque ad cumq.
<lb/>(sic); M. quicunque; D. 468 quicumqtie. (3) Kl. addere,possit, quod lacunae

<lb/>spatium excedit. In R. 97 de. (4) O. 4,68, AI. i?idiciis..... |.etedat; ego

<lb/>ante inspectos codices suppleveram indiciis reum j comprobet et edat; R. 97 habet

<lb/>indiciis (tuor m |.sedat; Kl. supplet indiciis comprobata quae intentet edat,

<lb/>quod ferri non posse censeo. (5) Uterque cod. ut 1S\. facturum, (6) Uterque cod.
<lb/>conpetenter; RJ. competenter, (7) Ita suppleveram jam ante inspectum cod.
<lb/>v 468, in quo . ...wr; M......ul; R. 97 v; Kl. supplet anitnadvertaUir, quod

<lb/>ferri potest, modo litterae ani ad superiorem lineam post fuerit retrahantur,
<lb/>ubi lacunam (quam D. 468 exhibet, M. et R. 97 ignorant) voce eorum replendam
<lb/>censet! (8) Uterque cod. e« RI. eaq. (9) R. 97 comprobare; D. 468, RI.

<lb/>conprobare. (10) D. 468, Rl. scire debet se|...tenliae; ante inspectos
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0185.tif"
                   n="179"
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               <p>

                  <lb/>Misc e lien.
</p>
               <p>

                  <lb/>179
</p>
               <p>

                  <lb/>codices suppleveram scire debet se ] simili sententiae; Kl. supplet scire debet

<lb/>se | capitali sententiae ; sed R. 97 habet scire debet seiter |.entiae. Vocula

<lb/>s&lt;?(quam tamen necessariam non censeo) fortasse e\' initio vocis seuer geminanda.
<lb/>(11) Post intenderit in D. 468 adest signum*^5 ad indicandum, ut opinor, novi
<lb/>capitis in hoc versu initium. (12) Locus intricatus. M. et uterque codex habent
<lb/>abiectus et privilegio. Praeterea in R. 97 de. s ante modi, et in D. 468 postremum
<lb/>u vocis alicuius, vacuo tamen spatio relicto. KI. codicum scripturam servat, et
<lb/>in lacuna supplet cum huiu; quod ferri nequit: nam tunc eiusmodi obiectus qui
<lb/>minime quemquam privilegio dignitatis tuetur esset crimen maiestatis, quod ab- 
<lb/>surdum. (13) Ita uterque codex; M.quoq. (14) Ita suppleveram; sed nunc,'cum
<lb/>R. 97 habeat | .... ...as argumentis , suspicarer legendum atque pro aut, nisi
<lb/>illud lacunae spatium excederet. KI. (cf. p. 66 et 230) supplet indiciis | delatis
<lb/>velut argumentis; sed ro velut ferri nequit; et ea quae sequuntur et ipse con- 
<lb/>textus requirere videntur vocem testibus. (15) I). 468 noy sed R. 97 ut M. non.
<lb/>Mox uterque cod. conprouarey M. autem conprobare. (16) Depraehendetur R. 97,
<lb/>itemque D. 468, non dipraehendetur., ut asserit KI., deceptus vetere litterae e
<lb/>(&lt;?, V) forma. M. depraehendatnr. Mox R. 97, M. quoq., 'ut D. 468 quoque.

<lb/>(17) M. et codd.dquey seu adque. (18) Uterque cod. /mss/s. (19) Tria olim

<lb/>mihi lacunae supplementa proposueram: Familiaribus (quod et Kl. habet), Pro- 
<lb/>ximis y et Coniunctis; dein primum ut falsum hac significatione, et lacunae spa- 
<lb/>tium excedens, alterum ut obscurius reieci. Jam fere malim cognatis. (20) D.468
<lb/>quoque; M. et R. 97 quoq. (21) KI.prioribus nostris, quod lacunae spatium ex- 
<lb/>cedit. (22) KI. delatoribus, de quo idem dicendum. Mox in R. 97 initio lineae
<lb/>deest a. (23) R. 97 debent. (24) R. 97 tantis. (25) KI. sententiae conveniat,
<lb/>quod lacunae spatium excedit. Nec meum nec KI. supplementum probo. Nuni
<lb/>cruci s. supplicio oveniatf N011 censeo. (26) M. et D. 468...ne siue. Nescio
<lb/>unde KI. deprompserit apud M. legi SINK ; quinque enim contuli operis
<lb/>Muratoriani exemplaria, et in omnibus reperi SIVE. Ego suppleveram In
<lb/>servis satie sive, sed cum in R. 97 sit ue siue reposui cum Klenzio quoque.
<lb/>V(27)K1. iudicium ; ego ante inspectos codd. suppleveram tuorem ; sed v. not. 29.
<lb/>(28) Uterque cod. quoque; M. quoq. (29) M. observandum, sed D. 468 obser- 
<lb/>vandam, et R. 97 obserbandam; quapropter initio lineae supplevi legem. (30) Ita
<lb/>et KI, et ipse emendavimus, et habet R. 97. (31) Ita uterque cod.; M. simili, unde
<lb/>KI. audacia simili. (32) D. 468 undique; M. et R. 97 undiq. (33) M. SIVE, in
<lb/>omnibus quae contuli exemplaribus, non SINE, ut junxa KI. Erroris causa latet
<lb/>in D.468, in quo ambigue scriptum siue; sed R. 97 manifesto habet sine. (33bi») Ita
<lb/>R. 97; M. et D. 468 distrahere. (34) Elegantissimum hoc supplementum Klenzio
<lb/>debeo; ego in explenda lacuna multum laboraveram, nec mihi satisfeceram.
<lb/>Ceterum littera e, quam initio lineaeM. et D. 468 exhibent, deest inR.97. (35) M.
<lb/>et a prima manu D. 468 iudicium rell, iudicum, quod emendo oh sequens is eum
<lb/>praecipiat etc. (36) Non modo a M. sed ne a Kl. quidem exitus lineae recte ex- 
</p>
               <p>

                  <lb/>pressus est; hoc enim modo desinunt versus 23, 24 in D. 468 obseruan/r«--r

<lb/>7 concit p ignem.

<lb/>Etiam in R. 97 versus desinit in v. observantiam, desunt tamen verba inter-
<lb/>linearia per ignem, quae ego refero ad lineam 24; cf. not. 38. Ante inspectos
<lb/>codd. suppleveram ut Kl. (37) R. 97 is ne eum. (38) Suppleveram conciter | exuri,
<lb/>nam eiusmodi; simulque, ut etiam Lachmannus, conieceram concre| mari,
<lb/>nec tamen in textum recipere ansus fueram. Sed concre reipsa habet R. 97;
<lb/>unde etiam verba per ignem ad hunc commodiorem procul dubio locum retraxi;
<lb/>praesertim cum emendationes a secunda manu non infra sed supra lineam apponi
<lb/>soleant. Cur autem pro nam, quod olim suppleveram, scripserim cum, v.not.39.
<lb/>Ceterum in R.97 adest initio lineae littera e, quae deest in D. 468 et M. Kl. supplet
<lb/>concremari | quoniam eiusmodi. (39) Ita uterque codex; M. oportet. (40) in in- 
<lb/>quisitione R. 97. (41) Ita (utiLachmannus) emendaveram, et ita est in R: 97;
<lb/>D. 468 et M.potius* (42) R. 97 omnib. (42) nros R. 97. (43) rei addit Kl., quod
<lb/>non probo. (44) statutumqueuterque cod.; statutumq. M. (45) D. 468, M. con- 
<lb/>tinent ; R. 97. contineat, quod recipiam, si mavis. Mox M. et uterque codex de- 
<lb/>claratur y quod ferri omnino non potest nisi supra legas exemplar; quod tamen
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0186.tif"
                n="180"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Literärische Nachricht</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_05+1839_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>Misce lien,
</p>
               <p>

                  <lb/>18Q
</p>
               <p>

                  <lb/>minus probo. (46) Ita M. et uterque codex; locum tamen corruptum existimo.
<lb/>(47) R. 97 senper. (48) Ita emendaveram ante inspectos codices, qui ambo meam,
<lb/>lectionem tuentur; M., probante Kl., curatum, (40)R.97 ut.....orbis? et deest
<lb/>beatitudo. (50) obtemperat uterque codex.

<lb/>. Ne in hoc quidem codice legitur to Romae, quod idcirco Moratorium e verbis
<lb/>§i 7 beatitudo urbis Romanae deprompsisse puto. — Cum hoc edam fragmentum
<lb/>alterius legis, jamdiu editum, sed ad fidem marmoris Taurinensis emendatius.

<lb/>Richtig hatte also Klenze in der Zeitschrift für gesell. Rechtswissensch.
<lb/>IX, 228. vermuthet, dass es noch andere Abschriften dieses Denkmals gäbe.

<lb/>' Aber wie erklären sich die aus meiner Abschrift bemerkten Zahlen? Klenze’s
<lb/>Vermutliung befriedigt mich nicht; denn wie sollen sie sich in ihrer Unter- 
<lb/>brechung auf eine andre Abschrift beziehen? Ich vermuthe vielmehr, dass
<lb/>die vorhandene Abschrift zwei gegenüberstehende Seiten einnahm, so dass das
<lb/>eine Blatt mit der ersten Seite, auf welcher der Anfang der in der vorhandenen
<lb/>Seite,abgebrochenen Zeilen stand, verloren gegangen ist. Auf diesen verlorenen
<lb/>Theil der Inschrift und die mit diesem zugleich verlorenen Anmerkungen beziehen
<lb/>siclf wahrscheinlich die Zahlen. Dass nun die ganze Seite mit dem übrigen Theile
<lb/>der Inschrift angefüllt gewesen sei, so dass wir gerade, die Hälfte der Inschrift
<lb/>verloren hätten, ist deswegen noch nicht anzunehmen. Pi ne Ui pflegte neben
<lb/>dergleichen Abschriften einen grossen Raum zu lassen für grossere Bemerkungen
<lb/>und Erklärungen der Sigle. (S. das in diesen Jahrb. mitzutlieilende Testamentum
<lb/>Tucidani). Wir hätten also hiernach nur den Verlust eines geringen Theiles
<lb/>jeder der vorhandenen Zeilen und der Pinellischen Bemerkungen zu bedauern.

<lb/>Hänel.
</p>
               <p>

                  <lb/>3. Literarische Nachricht.-

<lb/>Unter dieser Ueberschrift hat Herr Dr. Zachariä in Heidelberg im No- 
<lb/>vemberlieft der Heidelb. Jahrbücher v. 1838. 8.1151. f. bekannt gemacht,, dass er
<lb/>von seiner, am 10. Sept. 1837 angetretenen literarischen Reise über Wien nach
<lb/>Italien, Griechenland und der Türkei am 15. Nov. 1838. zurückgekehrt sei und
<lb/>in einer eigenen Beschreibung über seine Reise von Athen nach Salonik und dem
<lb/>Berge Athos, nach Konstantinopel und Trapezunt, sowie über die an diesen Or- 
<lb/>ten befindlichen Bibliotheken berichten werde. Vorläufig theilt er einige Notizen
<lb/>über diese Bibliotheken mit. Für die Leser der Jahrb. wird es von Interesse sein,
<lb/>wenn wir den Schluss dieser Notizen hier wörtlich wiedergeben: ,,Die wich- 
<lb/>tigsten Resultate seiner (des Reisenden) Forschungen in Hinsicht auf das byzan- 
<lb/>tinische Recht sind das Auffinden der Epitome Novellarum Justiniani, Justini et
<lb/>Tiberii von Theodorus Hermopolitanus, und einer rescribirten Basilikenhand- 
<lb/>schrift. Auch eine interessante Handschrift einer griechischen Uebersetzung
<lb/>von dem zweiten Theile der Assissen von Jerusalem .verdient schon vorläufig er- 
<lb/>wähnt zu werden.“
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Beförderungen, und Ehrenbezeigungen.

<lb/>Der Professor des Lelms- Handels- und Wechselrechts, ingl. des gerichL,
<lb/>liehen Verfahrens und des Geschäftsstyls an der Univ. zu Grätz, Dr. Joseph
<lb/>Leeb, ist zum Professor derselben Fächer an der Univ. zu Wien befördert wor- 
<lb/>den. — Der ausserordeutl. Professor an der Univ. zu Giessen Dr. W~eiss ist
<lb/>zum ordentlichen Professor befördert worden. — Der bisherige Privatdocent an
<lb/>der Univ. zu Heidelberg Dr. Heinrich Zöpfl ist zum ausserordentl, Professor
<lb/>ernannt worden. — Der ordentl. Professor an der Univ. zu Erlangen, Hofrath
<lb/>Dr. von Link, ist als Professor der publicistischen Lehrfächer nach Würzburg
<lb/>versetzt worden. — Die ordentl. Professoren an der Univ. zu Wurzburg, Dr. J.
<lb/>Jos. Kiliani und Dr. Friedr. Ringelmann, sind zu Oberappellationsräthen
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0187.tif"
                n="181"
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            <div xml:id="d17600e18173" type="miscellany" n="5.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfälle</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>31 i s c e 11 e n,
</p>
               <p>

                  <lb/>181
</p>
               <p>

                  <lb/>beim O. A. G. zu München ernannt.worden; die Lehrfächer derselben sind den
<lb/>ordentl. Professoren zu Würzburg Dr. Lippert und Dr. Albrecht übertragen
<lb/>worden, so dass ersterer deutsches Privatrecht, Criminalrecht und Crimiual-
<lb/>process, letzterer Civilprocess, Kirchenreoht und Practica lehren wird.— Dem
<lb/>k.k. Rath uml Professor an der Univ. zu Lemberg, Dr. Anton Ha im berge r, ist
<lb/>eine überzählige unbesoldete Ralhsstelle bei dem Landrechte in Lemberg, unter
<lb/>Beibehaltung seiner Professur, übertragen worden. — DerOberappellations- und
<lb/>Cassations-Gerichtsrath Dr. von Lindelof zu Darmstadt, früher bis 1830: Pro- 
<lb/>fessor der Rechte zu Giessen, ist zum Ministerialrath im Ministerium des In- 
<lb/>nern und der Justiz befördert worden.— Der Oberlandesgerichtsrath v. Kunow
<lb/>zu Frankfurt a. d. O. ist als Geh. Obertribunalrath nach Berlin versetzt worden.—
<lb/>Der Landgerichtsdirector Kaupisch zu Erfurt ist zum Viceprasidenten des
<lb/>Oberlandesgerichts zu Paderborn ernannt worden. — Der Obergerichtsassessor
<lb/>Dr. Märcus Jäger ist als ordentlicher Beisitzer an das Landgericht zu Uers- 
<lb/>feld versetzt worden. — Der ordentl. Professor an der Univ. zu Greifswald Dr.
<lb/>Barkow, und die ordentl. Professoren an der Univ. zu Halle Dr. Pernice und
<lb/>Hqfrath Dr. Henke haben das Prädicat eines Geh. Justizraths erhalten. — Die
<lb/>Juristen-Facultät zu Göttingen hat die Doctorwürde honoris causa ertheilt: dem
<lb/>Chefpräsidentendes geheimen Obertribunals zu Berlin W. Fr. Sack unter dem
<lb/>12. Nov., dem Erblandmärschall Grafen von Münster und dem vormaligen
<lb/>k. hannover. Staats-und Cabinetsminister von Ompteda, den beiden letzeren
<lb/>unter d. 6. Dec, 1838. — Dein Präsidenten des Innsbrucker Stadt- und Land- 
<lb/>rechtes und Director der juridisch-politischen Studien Johann Ritter v. Jenull
<lb/>ist das Kleinkreuz des k. k. österr. Leopold-Ordens verliehen worden. — Der
<lb/>Reichs- und Staatsrath von Maurer zu München hat das Commenthurkreuz
<lb/>und der Hofrath und ordentl. Professor an der Univ. zu München Dr. Bayer das
<lb/>Ritterkreuz des k. baier. Michaelis-Ordens erhalten. — Der Geh. Obertribunals- 
<lb/>und Geh. Legationsrath Eichhorn zu Berlin, der Geh. Justizrath Dr. Hevelke
<lb/>zu Posen und der Oberlandesgerichtsrath Jungmeister zu Naumburg haben
<lb/>den k. preuss. rothen Adler-Orden 4. CI. erhalten. — Der Grossherzog von Ol- 
<lb/>denburg hat am 17. Januar, als dem ersten Ordenstage des von ihm gestifteten
<lb/>Haus- und Verdienst-Ordens, unter Anderen den Geheimenrath von Berg zum
<lb/>Capitulargrosskreuz und den Geheimenrath Runde zum Capitulargrosscomthur
<lb/>dieses Ordens ernannt. — Unter den Mitgliedern des vom König von Hannover
<lb/>durch Verordn, v. 21. Jan. errichteten Staatsraths befinden sich unter Anderen als
<lb/>ordentliches Mitglied der wirkliche Geheime Cabinetsrath Dr. Leist, und als
<lb/>ausserordentliche Mitglieder der Geheime Justizrath und Professor zu Göttingen
<lb/>Dr. Mühlenbruch und der Oberappellationsrath Planck. — Der Ilofrath und
<lb/>Prof. Dr. Hänel zu Leipzig ist von der Königl. Akademie der Wissenschaften in
<lb/>Turin zum correspondirenden Mitgliede gewählt worden. — Der Mitredacteur
<lb/>dies.Jahrb., ausserordentl. Professor an der Univ. zu Leipzig, Dr. R. Schneider,
<lb/>Lst zum ausserordentl. Beisitzer der Juristen-Facultät daselbst ernannt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>5» T o d c s f ä 1 1 e.

<lb/>Am 13. Nov. 1838. starb zu Nürnberg der k. baier. qniese. Kreis- und Stadt- 
<lb/>gerichts-, auch Handelsgerichts-Appellgtionsrath Dr. Job. Paul Thom. S piess,
<lb/>geh. 1767., Verf. mehrerer kleiner jurist. Schriften, z. B. über das Reichs- Vica-
<lb/>riat. — Am 23. Nov. zu München der k. baier. Staatsrath in ausserordentl. Dienst
<lb/>und Cabinetssecretair Dr. Mich. Bernh. von Grandauer, Commandcur, Rit- 
<lb/>ter u. s. w., Herausgeber des Werks: „Die Gesetzgebung des Fürstenthum Würz- 
<lb/>burg unter churpfalzbaier. Regierung“ (Bd. 1. Würzb. 1806.), geb. 1776.— Am
<lb/>13. Oct. zu Basel Dr. Gust. Christ, Docent der Rechte an der dortigen Univer- 
<lb/>sität.— Am 14. Oct. ebendaselbst Dr. Adolph Burckliardt, ord. Professor
<lb/>der Rechte an der Universität. -— Am 28. Oct. zu Greifswald Dr. Gabr. Peter
<lb/>von Haselberg, O. A. G.-Präsident u. Ritter des rothen Adlerordens 2. Classe
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0188.tif"
                   n="182"
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               <p>

                  <lb/>M i s 11 e n,
</p>
               <p>

                  <lb/>182


<lb/>mit Eichenlaub, (welche Decoration er erst vor Kurzem bei Gelegenheit der
<lb/>Jubelfeier seiner 50jährigen Amtsführung erhallen hatte,) früher 1787. Privat-
<lb/>docent der Rechte zu Göttingen, dann 1788. ausserordentlicher Professor zu
<lb/>Helmstädt,. und hierauf 1791. ordentlicher Professor zu Erlangen und dann zu
<lb/>Greifswald, geh. zu Greifswald den 4. Aug. 1763. Er gab die juristische Biblio- 
<lb/>thek (1. u. 2. Rd. Göttingen 1788—91., 3. u. 4. Bd. Stück 1. u. 2. Baireuth 1791 —
<lb/>94.) und mehrere akademische Schriften über Erbverbrüderungen (Gottingen
<lb/>1787. f. u. Erlangen 1792.) heraus. — Am 2. Oec. zu Berlin der Hofrath J. D. F.
<lb/>Rumpf, früher Adv. zu Rödelheim, Verf. vieler meist populairer Schriften in
<lb/>dem Gebiete der Rechts- und Staatswissenschaft (s. z. B. Jalirb. 1838. S. 770.),
<lb/>sowie Herausgeber mehrerer Sammlungen preuss. Gesetze, geh. 1766. — Am
<lb/>24. December ist der katliol. Pfarrer und ausserordentliche Professor des Kirchen- 
<lb/>rechts zu Marburg Or. Joh. Christ. Multer (Verf..einer 1821. anonym er- 
<lb/>schienenen Schrift über die gemischten Ehen, sowie der kleinen Schrift: Die Un- 
<lb/>gültigkeit der am 15. Nov. v. J. in Fulda unternommenen Bischofswahl, Marb.
<lb/>1832.) von der Treppe seines Wohnhauses herabgestürzt und todt gefunden
<lb/>worden. Er war geh. 1768.— Am 13.Febr. 1839. starb zu Leipzig Dr. Heinrich
<lb/>Blümner, Oberhofgerichts-Rath, Ritter u. s. w., Verf. eines Entwurfs der
<lb/>Literatur des Crimiiialrechts in sz stemat. Ordnung (Leipz. 1794.) und Heraus- 
<lb/>geber der Land- und Ausschusslags-Ordnung d. Kgr. Sachsen v. J. 1728. u. der
<lb/>al/gem. Kreistags-Ordnung v. J. 1821. (Leipz. 1822.), früher Redacteur der ju- 
<lb/>ristischen Abtheilung der Leipziger Literatur-Zeitung, geh. 1765. Er feierte den
<lb/>6. Dec. 1838. sein Doctor-Jubiläum.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0189.tif"
             n="183"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0189"/>
         <div xml:id="d17600e18387" n="VI.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0189--><p/>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>TI. Juristische Bibliographie.

<lb/>1. Notizen über die ausländische Literatur.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Abhandlung des Hrn. v. Savigny über dip Römische Steuerverfassung
<lb/>unter den Kaisern (Zeitschrift f. geschichtl.Rechtswissensch. Rd. 6. 8. 321 — 396.)
<lb/>ist durch Hrn. Car. Carl Baudi di Vesme zu Turin ins Italienische übersetzt
<lb/>worden. - .

<lb/>In den Memoire» de P Academie des Inscriptions et Helles Lettres Tom. XIII.
<lb/>Paris 1838. p. 266 — 344. befindet sich von Pardessus folgende interessante
<lb/>'Abhandlung: Memoire sur les differents rapports, saus lesquels Vage elait con-
<lb/>sidere dans la legislation Romaine. (Lu le 21. Mars 1831.J

<lb/>Für die Deutschen bemerkenswertli ist nachstehendes Werk: Delectus

<lb/>Legum , quae in Muhlenbruchii (sic) Doctrina Pandectarum Laudantur.
<lb/>Bruxellis. Apud Hauman, Bibliopolam, etc. (auf dem Umschläge noch darunter
<lb/>bemerkt Parisiis apud Joubert, via dicta des Gres) 1839. (auf dem Umschläge
<lb/>1838). gr. 8. 8.937.*) Eine Vorrede, aus der man den Plan des Ruchs ersehen
<lb/>könnte, ist nicht beigegehen. So viel Ref. aus einer kurzen Einsicht des Ruchs be-
<lb/>urtheilen kann, ist an eine kritische Behandlung der abgedruckten Stellen (wie sie
<lb/>z. R. in Kittler’s vortrefflicher, leider nicht genug beachteter Collectio om- 
<lb/>nium locorum , quae in Ans. de Feuerbach Elementis iuris criminalis citantur
<lb/>vorkommt) nicht gedacht worden. Druck und Papier sind vortrefflich.

<lb/>Hänel.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Neu erschienene Schriften.

<lb/>a."In Deutschland.

<lb/>9. Alphabetisches Repertorium zur Gesetzgebung des Königreichs Sachsen, so- 
<lb/>weit sie in dem Codex Augusteus, dessen Fortsetzungen und die amtlichen
<lb/>Sammlungen v. J. 1818. an bis mit 1838. aufgenommen ist. 1. u. 2. Liefe- 
<lb/>rung Aachen - Münchner Feuerversicherungsgesellschaft bis Erbfolge.)
<lb/>Leipzig, Beruh. Tauchnitz jun. 256. S. gr. 8. (geh. Subscr.-Pr. ä 16 Gr.)

<lb/>10. Ammon, Dr. Christoph Friedr. r., — Die gemischten Ehen, namentlich der
<lb/>Katholiken und Protestanten, nach den Ansichten des ChristenIhuins, der
<lb/>Geschichte, des Rechtes und der Sittlichkeit, mit besonderer Rücksicht auf
<lb/>das religiöse Zeitbedürfniss. Dresden u. Leipzig, Arnold, xv. u. 205.8. gr. 8.
<lb/>(geh. 1 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>11. Asverus, Dr. G., — Anleitung über Rechtssachen zu referiren. Leipzig,
<lb/>Breitkopf u. Härtel, vjr. u. 62. 8. gr. 8. (geh. 9 Gr.)

<lb/>12. Beck, Dr. Joh. Ludio. IF/M., — Anleitung zum Referiren und Decretircn.
<lb/>Leipzig, Cnobloch. Viu. u. 198. S. 8. (geh. 1 Thlr. 4 Gr.)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Es ist dieses Werk ohne Zweifel die vollendete Chrestomathie ,
<lb/>hei der Mittheilung über ilen in Brüssel veranstalteten Nachdruck von JM
<lb/>Doctrina Fandectarum in diesen Jahrh. 1837. 8. 1043. angezeigt wurde.
</p>
            <p>

               <lb/>deren Anfang
<lb/>ü h l e n h ru c li’s

<lb/>Die Red.
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0190.tif"
                n="184"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0190--><p/>
            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>13. Erackenhoeft, Dr. T., — Die Identität und materielle Connexität der Rechts- 
<lb/>verhältnisse, oder: der Umfang der Wirkung der Res judicata, die Con-
<lb/>currenz der Klagen, und das Praejudicium. Göttingen, Vandenhoeck und
<lb/>Ruprecht, vm. u. 468. S. gr. 8. . (1 Thlr. 12 Gr.) '

<lb/>14. Clemens, jP.71/. 2’., — Das gerichtliche Verfahren in Nachlass-Angelegen- 
<lb/>heiten und die Rechtsverhältnisse des erbschaftlichen Miteigentums, syste- 
<lb/>matisch nach preuss. Gesetzen mit Beachtung der neueren Verordnungen zu- 
<lb/>sammengestellt. Ein Handbuch für Richter u. s. w, Berlin, Richter. IV. u.
<lb/>416. gr. 8. [erschien in Lieferungen schon 1836.] (geh. 2 Thlr. 6 Gr.)

<lb/>15. Gans, Eduard, — Ueber die Grundlage des Besitzes. Eine Duplik. Berlin,
<lb/>Veit u. Comp. 64. S. 8. (geh. 8 Gr.)

<lb/>16. Goschen, Joh. Friedr. Ludw— Vorlesungen über das gemeine Civil--

<lb/>recht. Aus dessen hinterlassenenPapieren herausgegeben von Dr. Albrechl
<lb/>Erx leben: Bd. 2. Abth. 1. (Sachenrecht). Göttingen, Vandenhoeck und
<lb/>Ruprecht, xji. u. 426. S. gr. 8. (1 fhlr. 16 Gr.)

<lb/>Yl. Hase, Dr. Karl, — Die deutsche Kirche und der Staat. Eine academische
<lb/>Rede. Leipzig, Breilkopf u. Härtel. IV. u. 18. S&gt; gr. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>18. Koch, C. F., — Die Lehre vom Besitz nach Preussischeni Rechte, mit
<lb/>" Rücksicht auf das gemeine Recht und die Materialien des Allgem. Landrechts

<lb/>dargestellt. 2te ganz umgearb. u. sehr verrn. Aull. Breslau, Aderholz. x. u.
<lb/>302. S. gr. 8. (1 Thlr. 10 Gr.)

<lb/>19. Maurenbrecher, Dr. Ro?neo, — Die deutschen regierenden Fürsten und
<lb/>die Souverainität. Eine publicistische Abhandlung. Frankf. a. M., Varren-
<lb/>trapp. IV. u. 339, S. gr. 8. (geh. 2 Thlr.)

<lb/>20. Müller,'Dr. Andreas, Lexikon des Kirchenrechts und der römisch-
<lb/>katholischen Liturgie. In Beziehung auf Ersteres mit steter Rücksicht auf
<lb/>die neuesten Concordate, päpstlichen Umschreibungsbullen, und die be- 
<lb/>sonderen Verhältnisse der katholischen Kirche in den verschiedenen deut- 
<lb/>schen Staaten. 4. Heft 1. u. 2. (Magie — Patronatrecht). 2te Aufl. Würz- 
<lb/>burg, Etlinger. 336. 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr.) [Die im J. 1838. erschienenen
<lb/>Bde. 1 — 3. kosten T Thlr. 12 Gr.]

<lb/>21. Rechtslexikon für Juristen aller deutschen Staaten, enthaltend die gesammte
<lb/>Rechtswissenschaft. Bearbeitet von Adv. Bopp in Darmstadt, R.R. Buddeus in
<lb/>Leipzig; Adv. Gans inCelle; Prof.Dr. Gaupp in Breslau; Domherr Dr. Günther
<lb/>in Leipzig; Dr. Heimbach in Leipzig; Prof. Dr. Jacobson in Königsberg;
<lb/>Prof. Dr. Jordan in Marburg; Prof. Dr. Luden in Jena, Prof. Dr. Mauren-
<lb/>brecher in Bonn; Reichs- u. Staats-R. v. Maurer in München; Prof. Dr.
<lb/>Michaelis in Tübingen; Geh. R. Mittermaier in Heidelberg; H. R. Dr. Puchta
<lb/>in Leipzig; Prof. Dr. Reyscher in Tübingen; Prof. Dr. Richter in Marburg;
<lb/>A. R. Dr. Tausch in Klagenfurt; Cünzler Dr. v. Wächter in Tübingen; Prof.
<lb/>Dr. Weiss in Giessen; Prof. Dr. Witte in Halle; O. J. R. v. Zirkler in Tübin- 
<lb/>gen u* A., redigirt von Dr. Jul. Weiske. Bd. 1, Lief. 4. (Baden — Bedin- 
<lb/>gung). Leipzig, O. Wigand. 8. 577 — 768» gr. 8. (geh. 16 Gr.) [Die drei
<lb/>ersten Hefte ä 16 Gr. erschienen 1838; 5. Hefte bilden einen Band;]

<lb/>22. Scholz der Dritte, J., — Das Baurecht und die Rechte in Beziehung
<lb/>auf Gebäude in den verschiedenen Verhältnissen des bürgerlichen Lebens.
<lb/>Braunschweig, Meyer sen. xxvm. u. 456. 8. 8. (geh. 2 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>23. Schubarth, Dr. K E., -— Ueber die Unvereinbarkeit der Hegel’schenStaats- 
<lb/>lehre mit dem obersten Lebens- und Entwickelungsprincip des Preussischen
<lb/>Staats. Breslau, Aderholz. 30. S. gr. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>24. Staats-Lexicon oder Encyclopädie der Staatswissenschaften ; in Verbin- 
<lb/>dung mit vielen der angesehensten Publicisten Deutschlands herausgegeben
<lb/>von Carl von Rotteck und Carl Welcher. Bd. 7. Lief. 4. (Hanno- 
<lb/>ver— Heerwesen). Altona, Hammerich. S. 433 — 592. gr. 8. (geh. Subscr.
<lb/>12 Gr.) [Bd. 1 —7. Lief. 1 — 3. erschienen 1834 — 38.; 5. Lief., ä 12 Gr.
<lb/>Subscr., bilden einen Band.]

<lb/>25. Starke, W. F. C., — Beiträge zur Kenntniss der bestehenden'Gerichts- 
<lb/>verfassung und der neusten Resultate der Justizverwaltung in dem Preuss.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0191.tif"
                n="185"
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            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Jur istis che Bibliographie.


<lb/>Staate. Mit Benutzung der Acten des K. Justiz-Ministeriums. Berlin,
<lb/>Heyinaniii Tbl. 1. Darstellung der bestellenden Gerichtsverfassung. XIV.
<lb/>u. 451. 8. Lex. 8. (Subscr. 2 Tlilr. 20 Gr.) Tbl. 2. Justiz Verwaltungs-
<lb/>Statistik. Abtli. 1. Preussen, Posen, Pommern, Sclilesien. vr. u. 512. S.
<lb/>Lex. 8. (Subscr. 3 Tblr.).—* Tbl. 3. Der Preuss. Staat nach Jutiz-Verwal-
<lb/>. tungs-Bczirken in Karten u. statistischen, sowohl die allgemeine Verwal- 
<lb/>tung, als insbes. die Justiz-Verwaltung betr. Lebersiebten, n. amtl. Quellen.
<lb/>9 litli. u. theilweise illum. Karten u. 10 Blätter Text, gr. Fol. (Gart. Subscr.
<lb/>4 Tlilr.) v •

<lb/>26. Villaume, A., — Die Steuer-Gesetzgebung des Preuss. Staats nebst Er- 
<lb/>gänzungen und Erläuterungen. Für den richterlichen Gebrauch zusammen- 
<lb/>gestellt. Besonders abgedruckt aus den Ergänzungen und Erläuterungen
<lb/>der Preuss. Bechtsbücher u. s. w. Breslau, Aderholz. xxiv. u. 188. 8. gr.8.
<lb/>(geh. 1 Tlilr. 4 Gr.)

<lb/>27. Weichsel, F. F., — Beleuchtung des in der summarischen Processsache
<lb/>der Direction der Rhein-Weser-Eisenbahn wider den Kaufmann E. E. vom
<lb/>K. Stadtgericht zu Berlin am 26. Oct. 1838. ausgesprochenen, wörtlich eiii'.

<lb/>_ geschalteten, Erkenntnisses. Ein Beitrag zu der Rechtslehre über Gesell- 
<lb/>schaften und Corporationen überhaupt, sowie über Actien-Gesellschaften
<lb/>insonderheit. Leipzig, Schumann. 36. 8. gr. 8. (geh. 6 Gr.)-

<lb/>b. In Auslande.

<lb/>1. Ben ec 7t, — Des justices de paix et des tribunaux civils de premicre in-

<lb/>stance, d'apres les lois des 11. avril et 25. mai 1838. Paris. 32 J B. 8.

<lb/>CG Fr. 50 c.)

<lb/>2. Berlin, Carol. Er/t., — Systematis in monarchiis Europae constitu- 
<lb/>tionalibus repraesentativi primae lineae. Pars /. Upsaliae. 4.

<lb/>3. Cherier, Nicol. Joa., — Enchiridion juris ecclesiastici cum Singulari ad
<lb/>alienas confessiones attentione. Tom. I. Jus ecclesias licum publicum.
<lb/>Cum adprobatione rev. ordinariatus Slrigo?iiensis. Editio II. locupletata.
<lb/>Pestifii, Ilarllehen. xxiv. u. 407. 8. gr. 8. (3 Tblr. 12 Gr.)

<lb/>4. Fonfrede, Henri, — Du gouvernement du roi, et des limites constitu-

<lb/>tionelles de la prerogative parlementaire. Paris. 19 B. 8. (6 Fr.)

<lb/>5. Loi sur les justices de paix. Strasbourg, Levrault. ^ B. 8. (2 Gr.)

<lb/>6. Lois sur Vorganisatioti et Vadministration municipale. — Gesetze über die
<lb/>Municipal-Organisation und Municipal-Verwaltung. Strasbourg, Levrault.
<lb/>5 B. 8. (ii Gr.)

<lb/>7. Meie, Carlo, — Deila proprieta letleraria, ragionamenlo. Napoli. 8.

<lb/>8. Kongl. Stadgar, Förordnirigar, Bref och Resolutioner, angfieude Justitien
<lb/>och Hushällningen wid Bergwerken och Broken. 3je Fortsättningen.
<lb/>Är 1792 —1836. Stockholm. 4. (8Rdlr. 16 sk.)

<lb/>9. Sweriges Rikes Grundlagar och constitutionella Institutioner, samt Norriges
<lb/>Grundlag. Örehro. 12. (40 sk.)

<lb/>10. Traite de la confection des lois, ou Examen raisonne des reglemens suivis
<lb/>par les assemblees legislatives franqaises, compares aux formes parle-
<lb/>mentaires de VAngleterre, des Etats-Unis, de la Belgique, de VEspagne
<lb/>, de la Suisse etc.; par Ph. Valette et Benat Saint Marsy. Paris.
<lb/>' 191 B. 18. (Z Fr.)

<lb/>3. Künftig erscheinende Schriften.

<lb/>Beck, Joh. Ludm. Willi., -— Das Exsecutionsgesetz vom 28. Fehl*. 1838. mit
<lb/>Anmerkungen. Leipzig, B. Tauchnitz jun. 8.

<lb/>Falle, N., — Juristische Encyclopädie, auch zum Gebrauch bei academischen
<lb/>Vorlesuugeu. 4. verb. Aufl. Leipzig, Bösenberg. 8.

<lb/>Jas sing, C.F., Alphabetisches Bepertorium für die ganze sächsische Gesetz- 
<lb/>gebung u. 8. w. Grimma, Verlags-Comptoir. Kl. Folio. (1 Tblr. 8 Gr.)
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0192.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Jnristisclie Bibliographie.


<lb/>Landgemeinde-Ordnung, die, für das Königr. Sachsen, mit Erläuterungen von
<lb/>einem Rechtsgelehrten. Leipzig, Böhme. 8.

<lb/>Milhauser, Friedr., — Das Staatsrecht des Königr. Sachsen, mit Einschluss
<lb/>des Privatfürstenrechts und der völkerrechtlichen Verhältnisse. 2 Bde. Leip- 
<lb/>zig, B. Tauchnitz jun. 8. - -

<lb/>Sc/iaffrath, Wilh. Mich.,-Alphabetisch systematisches und chronolo- 

<lb/>gisches Repertorium der gesummten am Schlüsse d. J. 1839. im Kr. Sachsen
<lb/>praktisch gültigen sächsischen Gesetze u. s. w. Altenburg, Plerer.

<lb/>Seiber tz, Joh. S., — Die Statutenrechte des Herzogthums Westfalen. In
<lb/>, 1 Bde. Arnsberg, Ritter, gr. 8. etwa 25-Bgn. ,
</p>
            <p>

               <lb/>' 4. ^erbotene Schrift.

<lb/>Im Grossherzogthum Hessen:

<lb/>Deutschmann, — Die Radicalreform des Staats- und Privatrechts, ob und
<lb/>in wie weit dieselbe rechtlich, nothwendig und zulässig sei. Mannheim, 1838.
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierbei IntelUgcnzbhitt Nr. %)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0193.tif"
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         <div xml:id="d17600e18832" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17600e18837" type="review">
               <head>
                  <title>Ueber die sogenannte historische und nicht-historische Rechtsschule. Von A. F. J. Thibaut, Grossherz. Bad. Geheimenrath u. Prof. d. R. in Heidelberg, u.s.w. (Abgedruckt aus dem Archiv für civilistische Praxis, XXI. Bandes 3. heft.) Heidelberg, Mohr, 1838.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>187
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Becensfonen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber die sogenannte historische und nicht - historische
<lb/>Rechtsschnle. Von A. I?. J. TUilmut, Grossherz. Bad. Ge-
<lb/>heimenrath u. Prof, d. R, in Heidelberg, u. s, w. (Abgedruckt ans
<lb/>dem Archiv für civilistische Praxis, XXI. Bandes Z. Heft,) Heidel- 
<lb/>berg, Mohr, 1838. 39. S. 8t (8 Gr.)

<lb/>Geronte. On nepeutpas mieuxraisonner^ sans doute*
<lb/>II 7i y a qu’une seule chose qui m*a choque:
<lb/>' c’est tendroit du foie et du coeur. II me

<lb/>semble, que vous les^lacez uutrement qu'ils
<lb/>ne sont; que le coeur est du ebte gauche, et
<lb/>le foie du ebte droit*

<lb/>Sganarelle. Om», cela e'tait autrefois ainsi: mais
<lb/>nous cevons c/iangc taut cela, et nousfaisonS
<lb/>maintenant la medecine d’une melhode tonte
<lb/>nouvclle.

<lb/>Le M^decln inaTfcre' lui.

<lb/>Ob der starke Anachronismus, im Jahre 1838. eine Streitschrift
<lb/>über historische und nicht-historische (wie derVerf. sie nennt) Schule
<lb/>in die Welt zu schicken, mit einer Antipathie des Verf. gegen das
<lb/>Historische zusammenhängt, wissen wir nicht zu sagen. „Ich habe
<lb/>dem Unwesen lange Zeit schweigend zugesehen,“ das scheint noch
<lb/>kein Grund für den jetzigen verspäteten Bruch dieses weislichen
<lb/>^Stillschweigens zu sein. - Wie wenn ein alter Wolfianer käme und
<lb/>sagte; ich habe dem Unwesen dieser neuen Philosophie von Kant,
<lb/>Fichte’lange zugesehen, aber endlich reisst piir der Faden meiner,
<lb/>überschwenglichen Geduld entzwei? „Ich bin dazu fast verpflichtet,
<lb/>insofern meine im J. 1814. erschienene Abhandlung über . Verbesse- 
<lb/>rung; des bürgerlichen Rechts jene Eintheilung der Schulen haupt- 
<lb/>sächlich veranlasslev“ Verpflichtet, von dieser Eintheilung zn spre- 
<lb/>chen Anno 1838., wo von ihr als Eintheilung fast nicht mehr die
<lb/>Rede ist? Aber nein, von der Eintheilung als;solcher spricht unser
<lb/>Verf. eigentlich und zunächst nicht, er spricht gegen die Melhode,
<lb/>Krit. Jahrb. f.d.KW. Jalirg. III. H. HL ' 1Z
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0194.tif"
                   n="188"
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               <p>

                  <lb/>188 Thibaut, die Instor, u. nicht—liistor. Reclitsscliule.

<lb/>die man mit jenem Namen bezeichnet hat, und von dieser Methode
<lb/>der historischen Schule wird Thibaut schwerlich behaupten wollen,
<lb/>dass er sie „hauptsächlich veranlasst“ habe. „Dass ich -auch ohne- 
<lb/>dies berechtigt bin, ein Wort in dieser Sache mitzureden, darf ich
<lb/>wohl ohne Unbescheidenheit annehmen." Warum nicht? das Schrift- 
<lb/>stellercollegium hat keinen Pabst, der den Mund verschliessen könnte.
<lb/>In einem specielleren Sinn'muss jeder sich berechtigen und legitimi-
<lb/>ren durch den Gehalt dessen, was er über den fraglichen Punkt mit-
<lb/>zutheilen hat.

<lb/>Sehen wir ab von dem Umstand, dass auf die Frage, /die man
<lb/>öfters zu vernehmen Gelegenheit hat: warum Thibaut eine fast ent- 
<lb/>schlafene Discussion wieder zu erwecken suche? sich wohl schwer- 
<lb/>lich eine Antwort, wenigstens eine den Verf. befriedigende, geben
<lb/>lässt, so können wir die vorliegende Abhandlung als eine unterhal- 
<lb/>tende Lectüre empfehlen. Der Verf. bewährt hier seine Gabe, über
<lb/>Allgemeines sich mit lebhafter Beweglichkeit und Popularität auszu- 
<lb/>drücken; man ist sicher, wenn auch nicht eine bedeutend tiefe Auf- 
<lb/>fassung, doch auf der anderen Seite ebensowenig die ermüdende
<lb/>Trockenheit zu finden,' welche Öfters die Begleiterin grösserer Gründ- 
<lb/>lichkeit ist. Es hört sich ihm ganz gut Zu, wenn seine Suade durch
<lb/>die Frage hindurch, und auch wohl neben vorbei fährt; seihst wenn
<lb/>er zankt, hat er die Liebenswürdigkeit eines gutmüthigen Polterers,
<lb/>ja sogar wenn er das eine oder das anderemal unartig wird, ist ihm
<lb/>sein glückliches Naturell nicht so gänzlich untreu, dass r wi? ihm
<lb/>darüber grollen könnten. Eine solche Unart ist; dass er zuweilen
<lb/>nach Waffen links und rechts ohne sorgfältige Wähl greift,' daher
<lb/>auch wohl moralische Verdächtigung zur Hand nimmt; wie wenn er
<lb/>seinen Gegnern „Beschützüng sclavischer Anhänger durch Ernpfeh-^
<lb/>lungen Zum Staatsdienst, lohende Recerisiöüen oder Umgehung ver- 
<lb/>dienter öffentlicher Rügen; Frömmelei“ (S. 3.) ,!;Egoismus“ (S. 19. 39.)
<lb/>„dreisten Hochmuth" (S: 24.) „Kopfhärigerei" (S. 25.), jä -sogar
<lb/>„Muckerei" (S. 26.) ins Blaue hinein Verw irft; Dies und ähnliches
<lb/>findet eine Art von Rechtfertigung darin,1 dass Thibaut' eigentlich
<lb/>zu einem Völksredner geboren zu sein scheint ; sein Talent, Welches
<lb/>ihn in England sehr hoch gestellt haben würde , hat freilich hei pns
<lb/>keinen angemessenen Spielraum, schwärz auf weiss nimmt sich ein
<lb/>Wort anders aus, als in die freie Lüft gesprochen ; eben darum aber
<lb/>scheint es billig, solche Auswüchse Üel'tinserem Verf, nicht so genau
<lb/>zu nehmen, sie seiner Natur zu gute Zu halten. So mögen die Reden
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0195.tif"
                   n="189"
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               <p>

                  <lb/>Thibmit, die liistor. u. niclit-lristor. Rechtsschule. 189

<lb/>Cobbett’s oder O’Connell’s aus seiner guten Zeit eine Unterhal- 
<lb/>tung auch denen gewähren, die weit entfernt sind, seine Ueberzeu-
<lb/>gungen, oder was er dafür ausgiebt, zu theilen. Kann ein Leser
<lb/>überdiess die interessante, ja, wenn er will, bezaubernde Persön- 
<lb/>lichkeit desVerf. sich dabei vergegenwärtigen, und in die Täuschung
<lb/>geistreich belebter mündlicher Rede mit all den Vorzügen, die sie
<lb/>in seinem Munde hat, sich versetzen, so wird ihm diess noch über
<lb/>manches Anstössige. weghelfen, das"ausserdem einzelne Stellen für
<lb/>ihn haben könnten.

<lb/>Ein anderer wird der Eindruck dieser Abhandlung sein, wenn
<lb/>wir ihr eine wissenschaftliche Bedeutung unterzulegen aufgefordert
<lb/>würden. Wir müssten hier annehmen, dass der Verf. einen wissen- 
<lb/>schaftlichen Zweck verfolgt, dass er sich eine bestimmte doctrinelle
<lb/>Aufgabe gesetzt habe. Eine solche tritt nirgends mit Entschieden- 
<lb/>heit hervor, glauben wir sie an dem einen Ort gefasst zu haben, so
<lb/>verschwindet sie uns an dem andern aus den Händen. Dadurch er- 
<lb/>hält die Abhandlung eine Inconsistenz, eine Zusammenhangslosigkeit,
<lb/>weiche den eine wirkliche Belehrung suchenden Leser auf das unan- 
<lb/>genehmste berührt; es ist eine Mosaik von einzelnen, zumTheil sich
<lb/>auffallend widersprechenden Behauptungen, Angriffen, Verteidi- 
<lb/>gungen. Diess wird durch folgenden Auszug dargethan werden.

<lb/>Der Sinn der Worte: historische Und nicht-historische Schule,
<lb/>Sagt der Verf. 1 ' -: • :

<lb/>' „kann sich nur auf zweierlei beziehen/nämlich entweder auf
<lb/>' das, was man von der jetzigen Gesetzgebung verlangt, oder
<lb/>auf dasy was voii der Wissenschaft in Beziehung auf die
<lb/>Erklärung des vorhandenen positiven Rechts gefordert wer-
<lb/>' den muss." (8. 6.) ^ '■ ' -

<lb/>Er5 behandelt die sehr übel; die darin nicht mit ihm übereinstimmen,
<lb/>er zeiht sie des „gröbsten aller Irrthümcr“ (S. 5.), „tückischer
<lb/>Verdrehung,“ „dummen Aberglaubens“ (S. 17.) des „Unsinns“ (ibid^)
<lb/>Wenn also jemand z^BV behauptet, die Wissenschaft häb6 noch eine
<lb/>andere Aufgabe als die blosse Erklärung des Vorhandenen, und es
<lb/>möchte daher jene Verschiedenheit ^der Methode noch eine weitere
<lb/>Bedeutung haben, so ist diess üäch unserem Verf. Unsinn und Dumm- 
<lb/>heit', wenn nicht gar noch etwas'schlimmeres * wenn jemand die fol- 
<lb/>gende Beschreibung unserer wissenschaftlichen Aufgabe:

<lb/>' „das justinianische Recht, Welches die Hauptsache husmgeht,

<lb/>,.i ' besteht aus einer Sammlung dessen, was sich in mehr als

<lb/>13*
</p>

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                   n="190"
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               <p>

                  <lb/>190 Thibaut) die liistor. u. hiclit-liistor. Reclitsscliule.

<lb/>tausend Jahren allmählich so und so bildete, bald gut, bald
<lb/>schlecht, und jede einzelne Vorschrift hat ihre eigs-
<lb/>nen grammatisch-historischen Erklärungsgrjinde,“
<lb/>(S. 5.)

<lb/>für eine von der Wahrheit möglichst entfernt bleibende hält, so wird
<lb/>ihm von unserem Verf. (der von Hochmuth, absprechender An-
<lb/>maassung, schnöder Behandlung bei seinen Gegnern so viel zu sagen
<lb/>weiss) auf gleiche Weise der Stab gebrochen; und welcher Prädi-
<lb/>cate endlich wird sich gar der zu erfreuen haben, welcher das We- 
<lb/>sen der mit dem Namen der historischen Schule bezeichnten wis- 
<lb/>senschaftlichen Richtung in einem philosophischen Element findet, in
<lb/>einem Fortschritt'der Philosophie, der weit entfernt ist, sich blos in
<lb/>der Jurisprudenz künd zu geben. Wenn ein Jurist in seinen philo- 
<lb/>sophischen Vorstudien bei Kant stehen geblieben ist, so wollen wir
<lb/>ihn nicht darum,tadeln, aber das scheint billig, dass er wenigstens
<lb/>die Möglichkeit anerkenne, es sei nach Kant in der Philosophie
<lb/>einiges geleistet worden, was sich auch in der Jurisprudenz auf keine
<lb/>Weise durch blosses Ignoriren abfertigen lässt. Doch wir gehen mit
<lb/>unserem Verf. weiter:

<lb/>„Der erste Punkt (die Gesetzgebung) war es, weicher das
<lb/>schroffe Scheiden jener beiden Schulen veranlasste, und da- 
<lb/>bei fällt besonders,meiner Wenigkeit in den Augen Mancher
<lb/>etwas zur Last, was ich mir nach wie vor als eine Art von
<lb/>Verdienst anrechnen muss. Im Jahre 1814., als ich viele
<lb/>deutsche Soldaten, welche auf Paris marschiren wollten, mit
<lb/>frohen Hoffnungen im Quartier hatte, war mein Geist sehr
<lb/>- bewegt" u. s. f.

<lb/>Er schrieb seine Abhandlung über die Nothwendigkeit eines allge- 
<lb/>meinen bürgerlichen Rechts in Deutschland (nämlich eines neuen);
<lb/>seinen Ansichten wurde von Manchen widersprochen:

<lb/>„Diese Langsamen gaben sich dann, gleichsam aus eigener
<lb/>Gnade, den Namen der historischen Schule."

<lb/>Er bleibt aber bei seiner Meinung, denn

<lb/>„es liegt ja klar am Tage, dass das justinianeiische Recht in
<lb/>seinen praktischen Theilen unserm Charakter und Bedürfnissen
<lb/>gar nicht zusagt. Erbärmliche eheliche und elterliche Ver- 
<lb/>hältnisse; eine elende tutela legitima; ein verkrüppeltes,
<lb/>unbasirtes Eigenthum; ein Hypotheken System, welches alle
<lb/>Sicherheit untergräbt; ein Erbrecht mit Unnatürlichkeiten,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0197.tif"
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               <p>

                  <lb/>Thibaut, die liistor. u. niclit-liistor. Reclitssclmle. 191

<lb/>Subtilitäten und Inconsequenzen überladen; ein steifes Obli-
<lb/>gationsrecht, und die wichtige Lehre von dem Besitz und der
<lb/>Verjährung halb vollendet, oder ganz und gar verunstaltet/4
<lb/>Alles das mit einem: „es liegt ja klar am Tage44 einzuleiten, und
<lb/>als etwas sich von selbst verstehendes, über allen Streit erhabenes,
<lb/>daher natürlich nicht erst zu beweisendes, so im Vorbeigehen zu
<lb/>statuiren, ohne den Vorwurf des Leichtsinns oder der Unwissenheit
<lb/>zu fürchten, verräth ein grosses Vertrauen zu dem Wohlwollen der
<lb/>Leser, oder auf das eigene Ansehen. Die Sache hat aber auch eine,
<lb/>tragische Seite: wir beklagen den Mann, der mit Talenten, die ein
<lb/>besseres Loos verdienten, ein ganzes langes Menschenalter seine be- 
<lb/>deutenden Kräfte auf einen Gegenstand verwendet, der ihm in diesem
<lb/>Licht erschien.

<lb/>„Wahrlich, es gehört Geduld dazu, wenn man nun doch sehen
<lb/>muss, dass die Pedanten von der Grösse der geizigen, harten
<lb/>Römer reden, und alles(?), was von ihnen ausging, gleich- 
<lb/>sam als eine, die Ewigkeit verdienende Wahrheit behandeln!"
<lb/>Wahrlich, es gehörte noch mehr Geduld dazu, bei solchen Ansichten
<lb/>jene lange Zeit hindurch Jahr aus Jahr ein Institutionen und Pan- 
<lb/>dekten zu lesen, ohne (um hier anzuwenden, was von dem Geist im
<lb/>Hamlet gesagt ist) dem „tiefen Gefühl eines geistigen, langsamen
<lb/>und uniibersehlichen Verdrusses" zu erliegen.

<lb/>Die Abfassung eines bürgerlichen Gesetzbuches ist zu difficil
<lb/>genommen worden; dagegen wird auf das Muster der zwölf Tafeln
<lb/>verwiesen, und mit welcher Leichtigkeit habe Napoleon Gleichheit
<lb/>und Einheit des Rechts geschafft! Die deutsche Partikulargesetz- 
<lb/>gebung freilich giebt nicht viel Trost, sie ist der Hut in der Fabel:
<lb/>„heute rund, morgen zweieckig, übermorgen dreieckig, über- 
<lb/>übermorgen viereckig, demnächst wieder rund, und so weiter
<lb/>in’s unendliche. Dies war bisher stets die Geschichte vieler
<lb/>Partikulargesetzgebungen, als ob man, Mir nichts, Dir nichts,
<lb/>von oben bloss ein Experiment in anima vili zu machen
<lb/>hätte," (8. 12.)

<lb/>bei einer allgemeinen deutschen Gesetzgebung würde es natürlich
<lb/>ganz anders hergehen!

<lb/>„Ein schlimmer Unsegen ist es auch, dass die Ungebildeten
<lb/>keinen Begriff von der unendlichen Schwierigkeit der
<lb/>sorgfältigen Abfassung eines ganzen Gesetzbuches haben."
<lb/>(S. 13.)
</p>

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               <p>

                  <lb/>192 Thibaut, die liistor. u. nicLt-histor. RccLtsscIaile.

<lb/>Nun, es, ist vorgekommen, dass auch Gebildete geglaubt haben,
<lb/>man könne mit Leichtigkeit ein neues Gesetzbuch schaffen.

<lb/>y : „Man. missverstehe mich nur nicht dahin,r als ob ich bei un- 
<lb/>serer jetzigen Lage von dem Schaffen neuer Partikulargesetz- 
<lb/>bücher ganz abscbrecken wolle,44

<lb/>„Wird nur mit Ernst und Ruhe durch Tüchtige gearbeitet,
<lb/>, so kann und -muss schon etwas Gutes, oder wenigstens

<lb/>Mittelmcissiges herauskommen.“ '

<lb/>„Damit erhalten wir auch gemeinverständliche Rechtsbücher,
<lb/>; geschützt gegen die unsäglichen Sprachschwierigkei-
<lb/>ten unserer recipirten verwirrten Gesetzbücher.“ (S. 14.15.)
<lb/>Splitterriehter aber sind es, die '

<lb/>„sogar an Definitionen und kleinen Wortfehlern (in den
<lb/>von den Sprachschwierigkeiten befreiten Gesetzbüchern),

<lb/>' wobei die Interpretation leicht nachhelfen kann,
<lb/>kritteln und mäkeln.“ (S. 15.)

<lb/>Und wie steht nun die historische Schule da:

<lb/>„ihre Wissenschaft kann nicht einmal das Wichtigste, die
<lb/>Gewissheit und Festigkeit des Rechtszustandes, herausbringen.44
<lb/>(S. IG.) /

<lb/>einem Gesetzbuch will der Verf. hundert Jahre Zeit lassen, um
<lb/>formelle und materielle Vollendung zu erreichen (S. 15.) —

<lb/>' „Die gelehrten Streitigkeiten sind ein Verderben des bürger- 
<lb/>lichen Glücks.“ (S. 16.)

<lb/>Bei einem Gesetzbuch würden sie natürlich ganz wegfallen, da gieht
<lb/>es keine Controversen mehr, wie das Beispiel von Frankreich zeigt 1
<lb/>„Wennwir das Glück hätten, unsre gepanzerten rechtsgeschicht- 
<lb/>lichen Erörterungen ganz regelrecht bis auf den Sündenfall
<lb/>des guten Adam zurüekzuführen, so würden die Ehrenmänner,

<lb/>'' i welche dem Staat im Lehen zu dienen haben, unfehlbar nirgend
<lb/>den Wald vor Bäumen sehen können“ (versteht sich wenn
<lb/>die Ehrenmänner sich in diesen weitläufigen Panzer stecken.)
<lb/>Kurz und gut, wir haben. „Wünschende zum Besten des Alten und
<lb/>des Neuen,44 jene nennt man „historische Juristen,44 die „Freunde
<lb/>der Neuheit44 dagegen die nicht-historischen, die man „schalkhaft
<lb/>auch die Vertheidiger der Codification44 genannt hat (hat etwa die
<lb/>historische Schule auch diesen Namen aufgebracht?). Der Verf. weiss
<lb/>vielleicht nicht, wie sehr jene Beschreibung mit der übereinstimmt,
<lb/>die ein Engländer von der utilitarischen Schule giebt:„Im All-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Thibaut, die liistor. u. nicht-liistor. Rechtascliule. 193

<lb/>„gemeinen schätzt diese Schule nicht nur alle Untersuchungen über
<lb/>„die alte Anlage unserer Staatseinrichtungen gering, sondern jede
<lb/>„Einrichtung ist nach ihrer Meinung fehlerhaft und verwerflich, wenn
<lb/>„derselben Ursprung in Zeiten fällt, die weniger aufgeklärt waren,
<lb/>„als die unsere. Die Anhänger dieser neuen Schule gehen davon
<lb/>„aus, dass der jetzige Stand der Gesellschaft grosse Vorzüge vor
<lb/>„allen früheren habe. Damit ist für sie alles,, was man Weisheit
<lb/>„früherer Tage nennen möchte, gerichtet. Kann man von irgend
<lb/>„einem Vorschläge sagen, er sei wahrhaft neu, ohne Vorgang, ohne
<lb/>„Gewähr der Erfahrung, dann begrüssen sie ihn zuverlässig als einen
<lb/>„Fortschritt, als eine wahre Verbesserung.“

<lb/>Wir verlassen aber mit dem Verf. das Feld der Politik, und
<lb/>ziehen uns in die Museen und Hörsäle zurück. Die wissenschaftliche
<lb/>Behandlung des bestehenden Rechts soll der zweite Punkt sein, worin
<lb/>sich die historische Schule von der nicht-historischen unterscheide.
<lb/>Aber diess ist erstunken und erlogen, denn treibt nicht auch die*nicht- 
<lb/>historische Schule Rechtsgeschichte?

<lb/>„Es ist die kläglichste Lüge, wenn man mir nachsagt, dass
<lb/>ich ein Verächter der Rechtsgeschichte sei. Ich selbst war
<lb/>es ja, welcher vor 31 Jahren die heidelb. jurist. Jahrbücher
<lb/>mit einer Abhandlung eröffnete, worin ich, selbst zur vollen
<lb/>Zufriedenheit des sei. Heyne (!), dringend empfahl, den
<lb/>kahlen Dogmatismus zu verlassen, und gleich mit den Insti-
<lb/>, tutionen die innere Rechtsgeschichte zu verbinden. Danach
<lb/>bändelte ich später immer, in den Pandektenvorlesungen kleine
<lb/>historische Notizen nachtragend, und fast alle besseren Rechts- 
<lb/>lehrer giengen auch zu dieser Methode über. Mackcldey
<lb/>hat zwar nie von bloss dogmatischen Institutionen ablassen
<lb/>wollen, aber doch ward von ihm das Vorzügliche der von
<lb/>mir empfohlenen Methode anerkannt." (S. 19.20.)

<lb/>Darum also handelt sich’s bei der historischen Schule. Man hat ein
<lb/>System der Philosophie mit dem Namen der geschichtlichen Philo- 
<lb/>sophie bezeichnet; ohne Zweifel, weil man nach diesem System
<lb/>Geschichte der Philosophie treibt!

<lb/>Aber die Anhänger der sogenannten, eigentlich also gar nicht
<lb/>cxistirenden historischen Schule zeichnen sich durch verschiedene
<lb/>erhebliche Untugenden aus; merkwürdigerweise, denn mit der Rechts- 
<lb/>geschichte können sie nicht Zusammenhängen, sonst müssten sie auch
<lb/>bei der s. g. nicht-historischen Schule sich finden.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0200.tif"
                   n="194"
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               <p>

                  <lb/>194 TIrihaut, die Instor* tu niclit-histor. Reclitssclmle.

<lb/>Vor allem verleitet sie ihr Hochmüth ganz Unschicklicher und
<lb/>ihnen gar nicht zustehender Weise „ Wünschende zum Besten des
<lb/>Neuen nämlich undankbar und ungerecht gegen die älteren Vor*
<lb/>günger zu sein. Wer aber dürfte sich mit Sigonius und Cujacius
<lb/>(aine eigene Zusammenstellung) vergleichen, wer mit Jacobus Go-
<lb/>thofredus in seinem Commentar zum theodosischen Codex. Lie- 
<lb/>ferten nicht Noodt, Schulting, Bynkershock, J. H. Biihmer,
<lb/>Heineccius, Bach, A, W. Cramer, „die herrlichsten Arbeiten im
<lb/>' Fach der RechtsgeschichteHier ist also unser Verf. ein „Wün- 
<lb/>schender zum Besten des Alten,“ dessen Vorzüge in gewisser Rück- 
<lb/>sicht allerdings viel bequemer sind, als die Anerkennung dessen, was
<lb/>unsere Zeitgenossen geleistet haben. Wie aber würde der Verf.,
<lb/>unser,antitribonianus redivivus, von Cujacius gedacht haben, wenn
<lb/>er im sechszehnten Jahrhundert gelebt hätte. Glücklicherweise sind
<lb/>alle diese Leute todt, die „für die Rechtsgeschichte Unvergleichliches
<lb/>geleistet haben." Und erst die Dogmatiker! „Unsere alten grossen
<lb/>Dogmatiker hat noch kein Lebender ÜbertrofFen." (8.23.) S, 22» heisst
<lb/>es: „Ich müsste ein Thor sein, wenn ich nicht erkennen wollte, wel- 
<lb/>chen Aufschwung die Bearbeitung der positiven Rechte in den letzten
<lb/>Zeilen bekommen hat," Und wieder einige Seiten vorher: „Mit
<lb/>jedem Tag vermehrt sich das bodenlose Conjöcturiren und Streiten,
<lb/>und selbst die am häufigsten besprochene Besitzlehre kommt täglich
<lb/>mehr in das Schwanken," Dem Schwindlicben scheint freilich der
<lb/>Erdboden zu wanken» &gt;— 8. 25. 26. wird aus Molibre das Lob, das
<lb/>ein Arzt seinem „medicinisch-antiquarisch gebildeten“ Sohne spen- 
<lb/>det, angeführt: il s'attacke aveugUment üux opinions de nos anciens,
<lb/>janiais il rta voulu comprendre ni eeouter les raisons et ies exp6riences
<lb/>des pritendues ddcouvertes de notre siede. Seltsam, dass der Verf,
<lb/>diess citiren konnte, ohne rolh zu werden.

<lb/>Eine zweite Untugend ist

<lb/>„ein zuletzt allmählig eingeschlichenes mystisches, abgespann- 
<lb/>tes, kopfhängerisches Wesen, wodurch man sogar nicht selten
<lb/>auch dahin geführt ist, zu behaupten: das historisch Entstand
<lb/>dene sei ebendeswegen wahr, also dem Tadel nicht ausge- 
<lb/>setzt." (8. 25.)

<lb/>„Zu diesen Träumen vpn der Wahrheit des Entstandenen ist
<lb/>nun auch noch, so zu sagen, eine überschwengliche Neigung
<lb/>^ mancher Rechtslehrer, und sogar praktischer Staatsmänner,
<lb/>zum Ueberkäppischen, oder Muckerhaften hinzugekotnmen,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0201.tif"
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               <p>

                  <lb/>TMbaut) die Iiistor. u. nicht-Iiistor. Reclitsscliule. 195

<lb/>Wohin würde das praktische Lehen kommen, wenn Leute in
<lb/>der rein menschlichen Rechtswissenschaft einwirkend, oder
<lb/>gar vorherrschend werden könnten, welche sich in ihrem Fach
<lb/>einem Jacob Böhme, einem Georg Fox, einem Spener,
<lb/>oder einem Zinzendorf vergleichen Hessen?" (8» 36. 37.)
<lb/>Welche Einsicht verräth diese Zusammenstellung!

<lb/>Die dritte Untugend ist die, alles wissen zu wollen. Dabei
<lb/>kommt unser Verf, auf die grossartige Behandlung der Geschichte
<lb/>durch die griechischen und römischen Geschichtschreiber.

<lb/>„Auch die besten alten Redner sind von einer civilistisch- 
<lb/>rechtshistorischen Linsenzählerei ganz frei, und namentlich
<lb/>ist in der himmlischen Rede des Demosthenes pro corona
<lb/>nichts erquickliches für die Sammler kleiner prosaischer No- 
<lb/>tizen zu finden,.*. Wie hätte z. B. Herodot, das Eindrin-
<lb/>/ L gen und die Vernichtung der Perser grossartig beschreibend,
<lb/>dazu kommen sollen, ; den griechischen Zinsfuss in seiner
<lb/>Ausbildung zu beschreiben, und ein Polybius, die punischen
<lb/>Kriege erzählend, auf eine Episode über die allmähliche Aus- 
<lb/>bildung der Verbal- Real- und Consensualcontracte in der
<lb/>verhängnissvollsten Zeit der Römer..... Auf allen Fall
<lb/>kenne ich keinen römischen Schriftsteller, welcher sich viel
<lb/>um die innere Rechts geschieh te bekümmerte, auch nicht
<lb/>aus den späteren Zeiten." (8. 38. 29.)

<lb/>Als Beispiel wird hier Sparlian angeführt, der in seiner 'vita Ha-
<lb/>driani von dem bei uns so viel besprochenen edicto perpetuo

<lb/>dieses Kaisers sage! und Pro copius, der obgleich Justinian’s
<lb/>Zeitgenosse, die Gesetzgebung seines Kaisers ganz liegen lasse.
<lb/>So wenig haben sich diese Schriftsteller um innere Rechtsgeschichte
<lb/>bekümmert! Cicero wird hier nicht erwähnt, von dem der Verf.
<lb/>einige Blätter vorher sagt, wenn er aus einem bevorstehenden Un- 
<lb/>tergang der ganzen römischen Literatur Einen Schriftsteller zu retten
<lb/>die Wahl hätte, so würde dies Cicero sein (S. 21.). — Der „höl- 
<lb/>zerne, knechtische Sabinianer Gajus" (dein gegenüber Pauli sen- 
<lb/>tentiae und Ulpiani fragmenta unschätzbare Bruchstücke genannt
<lb/>werden j

<lb/>„hat im vierten Buch sich zwar etwas in das höhere Alter- 
<lb/>thum verstiegen, namentlich in Beziehung auf die alten legis
<lb/>actiones. Allein man muss ganz befangen sein, wenn man darin
<lb/>- picht gerade sein geistloses historisches Ungeschick erkennt.4*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0202.tif"
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               <p>

                  <lb/>196 Thibmit, die Iristor. u. nicht-Iristor. Reclitsschule.

<lb/>Die Stärke, mit der sich der Verf. ausdrückt, scheint diessmal nicht
<lb/>die Wirkung einer tiefbegründeten Ueberzeugung zu sein; es sollte
<lb/>ihm schwer werden, mit dem.Warum? seiner Behauptung durchzu- 
<lb/>kommen. — Uebrigens sind Cincius, Q. Mucius, Servius, P. AI-
<lb/>feniis Varus, Aelius Gallus, Labeo u. A., die in ihren Schriften,
<lb/>nach den uns überlieferten Stellen, vielfach „in das Alterthum sich
<lb/>verstiegen haben," den Zurechtweisungen unseres Verf. glücklich,
<lb/>aber ohne Verdienst oder soll man sagen ohne Schuld? entgangen.
<lb/>Gellius erzählt von einem Rechtskundigen, den er vergebens um
<lb/>die Bedeutung eines in den Zwölf Tafeln vorkommenden Ausdrucks
<lb/>fragte : ego nero, antwortete er, dicere atque ihterpretari hoc debe- 
<lb/>rem, si jus Faunorum et Aboriginum didicissem, d. h. ich gehöre
<lb/>nicht zu denen, die. alles wissen wollen. Diesen „Wünschenden zum
<lb/>Besten des Neuen" wird unser Verf. ohne Zweifel als den tüchtigsten
<lb/>Kopf unter den römischen Juristen rühmen, dessen Namen uns leider
<lb/>verschwiegen wird, während wir den des Sextus Cäciliüs besitzen,
<lb/>dieses „abgespannten, kopfhängerischen, hochmüthigcn" Burschen,
<lb/>der so unverschämt war, in den Zwölf Tafeln Bescheid £u wissen.
<lb/>Wenn uns übrigens jener Anonymus auch nicht in jenem glänzenden
<lb/>Licht erscheint, so anerkennen wir doch gern seinen Math, mit dem
<lb/>er seine Herzensmeinung heraussagt, statt etwa zu versichern, er
<lb/>sei dessenungeachtet ein grosser Freund der Rechtsgeschichte.

<lb/>„Endlich nun noch eine Rüge und zwar eine recht bittere.
<lb/>-Sie betrifft nämlich den Umstand, dass unser akademischer
<lb/>Unterricht mit jedem Tage zweckwidriger wird, und von dem- 
<lb/>jenigen abfiihrt, wegen dessen die hohen Schulen hauptsäch- 
<lb/>lich gestiftet sind, nämlich um junge Männer für den Beruf
<lb/>zu bilden, worin sie nachher im Leben dem Staat dienen
<lb/>sollen. Dem Zuhörer soll also vörnämlich das Nutzbare seines
<lb/>Fachs gegeben werden, aber man soll ihn nicht überfüllen,
<lb/>sondern seinen Geist wecken u. s. f. Allein die Sucht, mit
<lb/>• nutzlosen MicroLogien um sich zu werfen, herrscht in
<lb/>unserem ganzen wissenschaftlichen Wesen, und dadurch wer- 
<lb/>den! oft die besten Köpfe so verdorben oder mit Spreu ausge- 
<lb/>füllt, dass man nichts Tüchtiges in sie hineinbringen kann."
<lb/>Dieser Vorwurf mag, wenn wir ihn recht verstehen,; für einzelne
<lb/>Fälle sehr gerechUsein, nur kommt es darauf an„ ob er vornämlich
<lb/>die historische Schule treffen wird. Wir möchten diess bezweifeln,
<lb/>wenn wir in den von einem gewissen Braun edirten Dictaten zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>Thibaut) die liistor. u. niclit-liistor. Reelltssclmle. 197

<lb/>Thibaut’s Pandektensystem, von denen wenigstens so viel gewiss
<lb/>ist, dass sie nicht von einem „historischen Juristen“ herrühren, z. B.
<lb/>ein Dictat von fast drei Seiten über die quindecim pedes bei dem
<lb/>interdictum de arboribus caedendis finden, über zwei Seiten von der
<lb/>servitus luminumr anderthalb Seiten über die pragmaticae sanctiones,
<lb/>eine Seite über obligationes mediatae und immediatae, actiones da- 
<lb/>tivae und nativae (worüber „bisher ein zum Theil sinnloser Streit
<lb/>geführt worden4t), ferner besondere Dictate über die Fragen : ob
<lb/>die fungiblen Sachen einen AfFectionswerlh haben können? ob .die
<lb/>Doctorvvürde von der.väterlichen, Gewalt befreie u. dgL m.

<lb/>„Ganz unverzeihlich ist es aber, wenn academische Vorträge
<lb/>unzweckmässig sind, wie es bei. uns nur zu viel der Fall ist,
<lb/>insofern darauf häufig Eitelkeit, Bequemlichkeit und Pedan- 
<lb/>terie der Lehrer einwirken. Aus den beiden ersten entsteht
<lb/>das ewige Reden von sich selbst, das breite Ent- 
<lb/>wickeln der dem s. g. Meister geläufigen Lehren,
<lb/>und die oft völlige Vernachlässigung grosser Massen,
<lb/>welche! dem Zuhörer gerade am wichtigsten sind. Möchte
<lb/>doch die Gatheder-Eitelkeit ganz enden! Sie ist höchst
<lb/>schädlich und geradezu lächerlich! (S. 36.)

<lb/>„Auch die von der Academie entlassenen jungen Männer fühlen
<lb/>vielfach (ich weis« diess vollständig!) unsere aeä-
<lb/>demischen Gebrechen.“ (S. 39.)

<lb/>Wir sind weit entfernt, dem Verf. diese Erfahrungen abstreiten
<lb/>zu wollen , soweit er uns sagt, dass er sie selbst gemacht habe. Leber
<lb/>die Unterrichtsmethode seiner Gollegen aber scheint ,er nicht viel
<lb/>bessere Autoritäten benutzt zu haben, als die eines römischen
<lb/>Arztes über die Beschaffenheit der Krankheiten in Deutschland
<lb/>(S. 3.), und die des Valerius Maximus (Deos accepimus, Cae-
<lb/>sares dedimus) für die Volkssouveränität (S. 10.) ist. Dass er die
<lb/>Uebei, von denen er sich bedrängt fühlt, der historischen Schule zu- 
<lb/>schreibt, mag mit dem natürlichen Wunsch entschuldigt werden, sie
<lb/>so weit als möglich von sich wegzuschieben. So viel ist gewiss, dass
<lb/>die von ihm gerügten Gebrechen, wie: „Antiquitätenkram, Eingehen
<lb/>in Kleinigkeiten , Vernachlässigung der grossen Massen," u. dgl. ge- 
<lb/>rade bei den unbestrittenen Repräsentanten jener Schule am wenigsten
<lb/>sich finden, ja man kann es gerade ein Verdienst dieser Schule nennen,
<lb/>dass sie, im Gegensatz gegen die meisten Gelehrten des vorigen Jahr- 
<lb/>hunderts, auf den historischen Zusammenhang, also auf die Momente,
</p>

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               <p>

                  <lb/>198 T/iibaut, dic Instor. u. nicht-Iiistor. Reclitsscliule.

<lb/>welche für die Entwickelung des Rechts und seine spätere Gestal- 
<lb/>tung von Bedeutung sind,' ein Gewicht legt, dass sie Geschichte und
<lb/>Antiquitäten unterscheidet, die letzteren als blosses Hülfsmittel der
<lb/>ersteren betrachtend. Der Verf., der sich den sehr ungegründeten
<lb/>Vorwurf macht, diese historische Schule vor fünf und zwanzig Jahren
<lb/>ins Leben gerufen zu haben, und jetzt dem ungerathenen Kind nach
<lb/>gerade erreichter Grossjährigfceit seinen Fluch zuschleudert, der
<lb/>aber merkwürdig genug alles dessen ungeachtet keine Ahnung von
<lb/>ihrem wahren Wesen zu haben scheint, könnte sich über jenen Un- 
<lb/>terschied, wenn er wollte, unter andern aus Grimm’s Vorrede zu
<lb/>den deutschen Rechtsalterthümern unterrichten.

<lb/>Für eine hypochondrische Grille des Verf. müssen wir es halten,
<lb/>wenn er glaubt, es bestehe eine Art von Verschwörung gegen ihn,
<lb/>eine Clique, welche sich’s zum Geschäft mache, sinistre Gerüchte
<lb/>über ihn zu verbreiten, z, B. dass er lodt, oder sein Lehramt nie- 
<lb/>derzulegen gesonnen sei, dass er einen Abscheu gegen die Rechts- 
<lb/>geschichte habe. Das wird nun wieder der bekannte deus ex machina,
<lb/>die historische Schule sein. Man sieht freilich nicht ein, wie sie bei
<lb/>ihrem angeblichen ausschliesslichen Interesse für die Rechtsgeschichte
<lb/>dazu kommt, durch eine unter dieser Voraussetzung wirklich „kläg- 
<lb/>liche Lüge" einem so passionirten Historiker, wie unserem Verf. jenen
<lb/>Hass anzudichten. Auch Niebuhr, glaubt der Verf., sei von seinen
<lb/>Gegnern „belogen", und dadurch zu der Meinung gebracht worden, er,
<lb/>derVerf., sei ein Feind des römischen Rechts und der Rechtsgeschichte.
<lb/>Seltsaral ein Mann wie Niebuhr sollte sich, während die That-
<lb/>sachen ihm vor Augen lagen, haben belügen lassen, und über einen
<lb/>Jugendfreund, der ihm lieb war! (S. Lebensnachrichten über Niebuhr
<lb/>ßd. I. 8.51.) Und glaubt der Verf. wirklich, Nieb uhr würde an diesem
<lb/>seinem gegenwärtigen Aufsatz Freude gehabt, er würde auch hier
<lb/>gerufen haben: „AflAes me consentientemi(? — In einem Briefe
<lb/>Niebuhr'.s vom 1. Nov. 1814. (Lebensnachrichten Bd. II. S. 125.)
<lb/>findet sich folgende, von schonender Theilnahme an einem von der
<lb/>Wahrheit abirrenden Jugend - und Landesgenossen eingegebene
<lb/>Stelle i „Savigny hat eine der Thibaut’schen Schrift ganz ent-
<lb/>gegengesetzte geschrieben: er hat, nach meiner Meinung sehr zart
<lb/>„und milde gegen Thihaut geschrieben und mit Wärme das Ver- 
<lb/>dienst seiner Opposition gegen die Einführung des Code Napoleon
<lb/>„anerkannt. Ich wollte, dass Jemand Thibaut zur Ruhe reden
<lb/>„könnte. Mir ist dieser Streit schmerzlich." Einige Jahre später
</p>

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               <p>

                  <lb/>Thibaut, die liistor. u. niclit-liistor. Rcclitsscliule. 199

<lb/>schreibt er (a. a. 0. S. 286.) an Savigny Über dessen Aufsatz: Stim- 
<lb/>men für und wider neue Gesetzbücher, in welchem Thibaut wie- 
<lb/>derum den Reigen führt: „Ich für mich sage Ihnen ganz besonderen
<lb/>„Dank für Ihre meisterhafte Abhandlung über die Sachwalter der
<lb/>„Gesetzmacherei, die eben so vortrefflich gefasst, wie mächtig
<lb/>„ist" u.s. w. — Es ist nicht wahrscheinlich, dass eine Propaganda
<lb/>für jene nachtheiligen Gerüchte existirt, dagegen mag vielleicht die
<lb/>Meinung sehr verbreitet sein, die Rechtsgeschichte sei nicht eben
<lb/>die starke Seite des Verf.; dazu aber bedarf es keiner Verschwö- 
<lb/>rung. Sollte auch diess eine Verläumdung sein, so muss man we- 
<lb/>nigstens zugestehen, dass der Verf. weder in früheren Abhandlungen,
<lb/>noch in der vorliegenden etwas gethan habe, sie zu widerlegen.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Vom Nexum. - Ein Beitrag zur Geschichte des Röm. Rechts von Dr. Christ. Gottl. Adolf v. Scheurl. Erlangen, Bläsing. 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>200
</p>
               <p>

                  <lb/>Yom Nexum. — Ein Beitrag zur Geschichte des Rom; Rechts
<lb/>von jDr. Christ. Qottl. Adolf v. Scheuri. Erlangen, Bläsing;
<lb/>1839. 62. S. gr. Si (8 Gr.)

<lb/>Re c e ns 1 r t

<lb/>• . vom :

<lb/>Herrn Domherrn und Professor JDr. Schilling zu Leipzig.

<lb/>Eine zwar kleine, aber sehr interessante und beachtenswerte
<lb/>Schrift. Sie ist darauf gerichtet, die über das nexum, und insbe- 
<lb/>sondere jene politisch bedeutsame Anwendung desselben, welche
<lb/>durch die lex Poetelia aufgehoben wurde, bisher aufgestellten Mei- 
<lb/>nungen zu prüfen und zu widerlegen, und an deren Stelle eine neue
<lb/>zu setzen.

<lb/>Der Ideengang des Verfassers ist im Wesentlichen folgender:
<lb/>In der allgemeinen Bedeutung, wie sie besonders aus den Berichten
<lb/>von Festus und Varro hervorgeht, ist nexum: jedes Geschäft,
<lb/>wobei Kupfergeld unter Zuziehung von fünf Zeugen und eines libripens,
<lb/>welche sämmllich Römische Bürger und mündig sein müssen, und unter
<lb/>Aussprechung solenner Formeln zugewogen wird. Zur Mancipation
<lb/>verhält sich das nexum, wie das genus zur species. Die rechtliche
<lb/>Wirkung des nexum überhaupt ergiebt sich aus dem Satz der zwölf
<lb/>Tafeln: Curri nexum faciet mancipiumque, uti lingua nuncupassit,
<lb/>ita jus esto. Hiernach haben die beim nexum gesprochenen Worte
<lb/>die Kraft, die Rechte hervorzubringen, welche dadurch nach dem
<lb/>Willen der Parteien hervorgebracht werden sollen; Es lässt sich
<lb/>also das nexum aulfassen als besondere Form von Willenserklärungen,
<lb/>diesen gegeben, um sie rechtswirksam zu machen.’ Doch findet sich
<lb/>dje Form des nexum überall nur auf solche Rechtsgeschäfte ange- 
<lb/>wendet, zu deren Inhalt eine Geldenlrichtung gehörte. Demnach
<lb/>waren alle nexa: förmliche Willenserklärungen, die sich auf ein
<lb/>Geldgeschäft bezogen, oder diejenigen feierlich abgeschlossenen
<lb/>Rechtsgeschäfte, zu deren Vollziehung’ eine Geldzahlung gehörte.
<lb/>Das Geldgeschäft selbst konnte auch ein Scheingeschäft sein; doch
</p>
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               <p>

                  <lb/>201
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Scheurl, vom Nexum,


<lb/>musste jedenfalls die Willenserklärung von der Art sein, dass
<lb/>sie passte, wenn das Geldgeschäft ein ernstliches war.
<lb/>Auch darf es den- Zweck eines Geschäfts, damit ihm die Form des
<lb/>nexum natürlich sei, nicht widersprechen, dass die Geldzahlung
<lb/>gleich bei Eingehung desselben geleistet werde. Daher sind es eigent- 
<lb/>lich nur zwei Arten von Rechtsgeschäften, deren Inhalt die Form
<lb/>des nexum unmittelbar entspricht: Kauf und Darlehen, Beim Kauf
<lb/>wird das Kaufgeld zugewogen, beim Darlehen die Darlehenssumme,
<lb/>Es wurden aber bei den Römern sehr viele Geschäfte als Kauf be- 
<lb/>trachtet und in die Mancipationsform eingekleidet. Das gemeinsame
<lb/>Merkmal derselben besteht darin, dass dem, welcher durch Zuwägen
<lb/>Geld zahlt, etwas gegeben wird, eine Sache oder ein Rechts wo für
<lb/>die Geldleistiing die Vergeltung sein soll; und auf diese
<lb/>Klasse vbn Rechtsgeschäften bezieht sich der bei Festus vorkom- 
<lb/>mende Ausdruck: nexi datio, Anders ist es beim Darlehen.
<lb/>Hier wird eine Geldleistung empfangen, ohne dass irgend etwas
<lb/>dafür gegeben würde. Freilich erwirbt auch hier der Geldzu- 
<lb/>wägende ein Recht,eine obligatio auf Zurückzahlung der Summe,
<lb/>die er jetzt hingiebt; ; aber das en tstehende Recht ist hier erst
<lb/>Folge der Geldleistnhg. Das Darlehen in der Form des nexum
<lb/>heisst bei Festus: nexum aes, und dieses gehört zur zweiten Klasse
<lb/>der nexa, . Eine innere Verwandtschaft mit döm Darlehen haben alle
<lb/>die Geschäfte, durch welche eine. Obligatio auf Zahlung eineriGeld-
<lb/>summe begründet werden-soll.. Es könn t en also auch diese alle in
<lb/>ein IDarldhen eingekleidet'worden: sein^ und es Hesse sich sonach.ejn
<lb/>symbolisch es:Darlehen als eine besondere -und umfassende Gattung
<lb/>von nexis wohl annehmen. Doch fehlt es für-diese Annahme, an
<lb/>einem directen historischen Zeugniss ; undvdiess!erscheint tim So be- 
<lb/>denklicher, 'da? von dcM-symbolischen Kaufgeschäften :inder Form
<lb/>des mancherlei;Zeugnisse uns überliefert worden sind.

<lb/>Ganz gewiss &lt;aber gehört in die ^ zweite Klasse der nexa, wenn man
<lb/>den Charakter derselben, in* das freilich nur negative Merkmal setzt,
<lb/>dass die Zahlung hierbei;'keine , Bezahlung^ keine Vergeltung! für
<lb/>etwas vom!Empfänger des Geldes Gegebenes ist,: die Zahlung zur
<lb/>Erfüllung , einer .Verbindlichkeit,, alsodie \nexi liberatio,
<lb/>wie sie hei Festus, oder 'die* so lutiö per\ aes'et libram, Wie sie
<lb/>bei Gajus heisst. Die^s war älso ein Rechtsgeschäft zur Aufhebung
<lb/>eines Rechts. Ursprünglich ; wird es wohi iminer eine wirkliche Zah- 
<lb/>lung gewesen seih; später aber konnte es ,auch eine blosse Schein-
</p>

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               <p>

                  <lb/>202 P. Scheurl, vora Nexura.

<lb/>zahlnng (imaginaria solutio) sein, und als solche diente sie zu
<lb/>Gajus Zeit wenigstens nur zur Aufhebung bestimmter Forderungen*
<lb/>— Das -renr/m überhaupt zeichnet sich unter den dem jus civile an- 
<lb/>gehörenden Formen von Rechtsgeschäften dadurch aus, dass es (nach
<lb/>dem oben angeführten Satz der zwölf Tafeln) die Hinzufügung von
<lb/>Nebenverabredungen zu der das Rechtsgeschäft selbst vollendenden
<lb/>Uebereinkunft mit gleicher Wirkung, wie sie diese Uehereinkunft
<lb/>hat, möglich macht. Hauptsächlich in dieser Eigenthümlichkeit des
<lb/>nexum Hat die ausgedehnte Anwendbarkeit der nexi datio zur Ein- 
<lb/>kleidung der verschiedenartigsten Rechtsgeschäfte ihren Grund; und
<lb/>eine andere Folge davon war die, dass die einzelnen eine nexi datio
<lb/>enthaltenden Geschäfte dadurch biegsamer und inhaltsreicher werden
<lb/>konnten. Bei dem Darlehen insbesondere-hatte jene Eigenthüm-
<lb/>lichkeit des nexum den folgenreichen Einfluss, dass Darlehensge- 
<lb/>schäfte in dieser Form das Zinsversprechen als integrirenden Theil
<lb/>enthalten konnten, indem dasselbe der besondere Wirksamkeit ge- 
<lb/>noss) welche alle unter den Solemhitäten eines nexum abgegebenen
<lb/>Willenserklärungen hatten. Auf diese Willenserklärungen überhaupt
<lb/>bezieht sich der Name: nuncupatio+ und es besteht daher jedes
<lb/>nexum aus zwei wesentlichen Bestandteilen, aus einem Geldzu- 
<lb/>wägen vor Zeugen und aus einer nuncupatio. Das Geldzuwägen
<lb/>war ursprünglich die Handlung der wirklichen Zahlung. Seit der
<lb/>Einführung des Silbergeldes aber, in deren Folge das Zählen des
<lb/>Geldes an die Stelle des Wägens trat, Wurde dieses heim nexum zu
<lb/>einer hlos symbolischen Handlung, und lediglich als solche kam
<lb/>das nexum zur Zeit der klassischen Juristen ,vöi^ ;uiiämlich theiisals
<lb/>mancipatioi- theils als nexi liberatio* - ‘ .•'•••/ m&gt;y

<lb/>1 *&gt;Nach dieser auf das,Äemwwi üb erhaup t gerichteten Erörterung
<lb/>wendet sich nun der Verf. zu dem nexum i m vorzil gl i c h e n Sinn e
<lb/>(ob aes alienum)., dessen Eingehung durch die Ausdrücke: nexum
<lb/>inirCi nexum se dare oder necti\ bezeichnet wird, so wie der)
<lb/>welcher es eingegangen hatte, nexus heisst, und unterwirft die ver- 
<lb/>schiedenen* besonders in.neuerer Zeit) hierüber aufgestellten Mei- 
<lb/>nungen eiiier Prüfungi In Hezug auf Niebulir’s; Ansicht (der im
<lb/>Wesentlichen auch Zimmern heigetreten ist), dass daz nexum
<lb/>eine in die Form einer mancipatio eingekleidete Selbstverpfändong
<lb/>des Schuldners gewesen; sei, welche die Addiction desselben an den
<lb/>Gläubiger, wenn die Zahlung am Verfalltage unterblieben wäre, zür
<lb/>Folge gehabt habe, gedenkt er der bereits von v, Savigny dagegen
</p>

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               <p>

                  <lb/>v. Scheurl, vom Nexum. . 203

<lb/>geltend gemachten Gründe, und stimmt ihnen in der Hauptsache bei,
<lb/>obwohl er gegen Einzelnes davon Erinnerungen macht. Der von
<lb/>Puchta gegebenen Erklärung, dass Ans nexum (iri Anwendung auf
<lb/>das Darlehen) eine, jedoch nur provisorische, Selbstmancipation des
<lb/>Schuldners gegen das empfangene Geld gewesen sei, welche erst
<lb/>durch die Verurteilung des Schuldners die Wirkung erhalten habe,
<lb/>dass er in das mancipium des Gläubigers gekommen sei, setzt er
<lb/>entgegen, theils dass diese Erklärung von der unrichtigen Voraus- 
<lb/>setzung ausgehe, dass Mancipation eines Gegenstandes wesentlicher
<lb/>Bestandteil eines jeden nexum sei, theils dass die Mancipation ihrem
<lb/>Begriffe nach jedes Rechtsverhältniss zwischen dem Mancipirten und
<lb/>dem mancipio accipiens unmöglich mache, während sie doch nach
<lb/>jener Erklärung gerade ein Rechtsverhältniss zwischen ihnen begrün- 
<lb/>den sollte, theils dass eine Mancipation von blos eventueller Wirkung
<lb/>unmöglich sei, und wenn sie auch möglich wäre, os doch immer noch
<lb/>ein kaum denkbares juristisches Verhältnis sein würde, indem das
<lb/>diessfallsige Geschäft in jedem Falle nur dadurch wirksam werden
<lb/>könnte, dass es zum Theil unwirksam würde. Ara längsten verweilt
<lb/>der Verf. bei der Beurtheilung der Savigny’schen Ansicht, nach
<lb/>welcher das nexum ein symbolisches, per aes et libram geschlos- 
<lb/>senes Darlehen gewesen sein soll, dessen Zweck dahin gegangen
<lb/>sei, die durch die zwölf Tafeln blos für Gelddarlehne angeordriete
<lb/>Strenge der Personal-Execution gegen den Schuldner auch auf an- 
<lb/>dere Obligationen, und insbesondere auf Zinsverträge, anzuwenden,
<lb/>so dass, wenn ein solches symbolisches Darlehn eingegangen, und
<lb/>insbesondere eine Zinsschuld auf diese Weise übernommen worden
<lb/>sei, dadurch der Schuldner, gleich einem wirklichen Darlehnsscfiuldner,
<lb/>für den Fall der unterbliebenen Zahlung sich der Addiction, also der
<lb/>Schuldknechtschaft* ausgesetzt habe. Gegen diese Ansicht erinnert
<lb/>er zuvörderst, dass die Grundlage derselben, nämlich die Behaup- 
<lb/>tung, dass die strenge Personal-Execution der zwölf Tafeln blos bei
<lb/>dem Gelddarlehne Statt gefunden habe, unhaltbar sei, wie sich be- 
<lb/>sonders ' aus Bethmann-Hollweg’s processualischen Untersuchun- 
<lb/>gen ergebe. Auch werde jene Behauptung v. Savigny’s durch die
<lb/>von ihm. dafür benutzte lex Rubria {de Gallia Cisalpina) nicht nur
<lb/>nicht bestätigt , sondern vielmehr widerlegt. Denn nach dem cap. 22.
<lb/>derselben solle der Prätor in Rom befugt sein, gegen einen confessus
<lb/>oder, indefensus'in allen den Rechtssachen, wovon in diesem Capite!
<lb/>die Rede sei* (also in allen ausser dem Gelddarlehen, wovon im
<lb/>Krit. Jatirb.f.d.UVV. Jahrg.III. H.IH. 14
</p>

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               <p>

                  <lb/>204 i’. Sehenrlj vom Nexnin.

<lb/>eap, 21. gehandelt wi»‘d,) dem Kläger die Erlaubniss zu ertheilen,
<lb/>der Person und des Vermögens des Beklagten sich zu bemächtigen.
<lb/>So habe dieses Gesetz auch y. Savigny selbst früher (Gesch. d.
<lb/>Röm. Rechts im Mittelalter B. 1. 8. 36. d. lsten Ausg.) verstanden;
<lb/>wogegen seine spätere Erklärung desselben (in d. Abhandl. über das
<lb/>altrömische Scfauldre.cht) schon das gegen sich habe, dass sie dem
<lb/>Gesetz ausserordentlich Vieles erst durch Schlüsse in den Mund lege,
<lb/>das durchaus nicht in den Worten selbst liege, und dass jene Schlüsse
<lb/>auch als unrichtig nach^uweiscn sein möchten; (was nun der Verl, im
<lb/>Einzelnen nachzuweisen sucht). Sodann habe Savigny V Hypothese
<lb/>über die Bedeutung des nexum nicht ein einziges directcs Zeugniss
<lb/>eines alten Schriftstellers für sich, wohl aber deren mehrere gegen
<lb/>sich. Denn Livius VIII, 28. a. E. gebe den Inhalt der lex Poetelia
<lb/>so an: Es sei das nexum aufgehoben und dadurch bewirkt worden,
<lb/>dass nur die Güter, nicht der Leib des Schuldners, forthin für ge- 
<lb/>borgtes Geld hafteten,. Hätte nun das nexum als symbolisches Geld- 
<lb/>darlehen nur zur Personalexecution geführt, und nicht eine unmittel- 
<lb/>bare Beziehung auf die persönliche Freiheit des Schuldners gehabt,
<lb/>so wäre jener Bericht des Livius falsch : denn in diesem Sinne sei
<lb/>der Leib des Schuldners noch nach der lex Poetelia für seine.
<lb/>Schulden verhaftet geblieben, und im nexum wäre ja nur das sym- 
<lb/>bolische, nicht jedes Gelddarlehen, geschweige jede Obligatio auf- 
<lb/>gehoben gewesen. Es stimme aber mit Livius auch Dionysius IV. 9*
<lb/>überein bei der Angabe eines vom König Servius zu Gunsten der
<lb/>Plebejer beabsichtigten Gesetzes, w odurch das Borgen auf ihren Leib
<lb/>verboten werden sollte. Auch hiernach habe das Drückende am
<lb/>nexvtm in der Haftung des Leibes, der ganzen Person des Schuld- 
<lb/>ners gelegen; und wäre das nexum ein symbolisches Darlehen, so
<lb/>hätte nicht das Verbot irgend einer Art des wirklichen Borgens, son- 
<lb/>dern nur der Einkleidung anderer Geschäfte in die Form eines Dar- 
<lb/>lehens den Plebejern helfen können. Aber auch der Sprachgebrauch
<lb/>bestätige sehr stark die unmittelbare Beziehung des nexum auf Leib
<lb/>und Person des Schuldners. Denn nexum se sia-'e drücke eine
<lb/>Verfügung über die eigene Person, über den eigenen Leib aus; und
<lb/>die Schwierigkeit, diese Redensart mit der Auffassung des nexum
<lb/>als symbolisches Darlehen zu vereinigen, werde noch durch die bei
<lb/>Livius vorkommende Hinzufügung der Worte: ob aes alienum,
<lb/>erhöht. Dass ferner Savigny das Wort nexus so deute, es stehe
<lb/>abgekürzt für propter nexum adjudicatus^ sei ein nicht unbe-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0211.tif"
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               <p>

                  <lb/>205
</p>
               <p>

                  <lb/>t?. Scheurl, vom Nexum.

<lb/>deutendes Argument gegen die Annahme, zu deren Kettung eins
<lb/>solche Deutung unentbehrlich sei. :— Was endlich die Ansicht
<lb/>WaltcrV betrifft, dass das nejxum ein auf die Rückzahlung eines
<lb/>nach Zahl und Pfunden (ernstlich oder blos symbolisch) zugewogenen
<lb/>Gegenstandes gerichtetes förmliches Versprechen gewesen sei, wel- 
<lb/>ches den Gläubiger berechtigt habe, den Schuldner, wenn er am
<lb/>Verfalltage nicht zahlte, unmittelbar und ohne Anrufung des Gerichts
<lb/>heimzuführen, und wie ein Knecht die Schuld durch Arbeiten abver- 
<lb/>dienen zu lassen, und dass also in dieser vertragsmässig cingeräuni-
<lb/>ten Privatexecution das Characteristische des nexum liege, so macht
<lb/>der Verf. dagegen das Rechtsprincip geltend; Jus publicum priva- 
<lb/>torum pactis mulari non potest. Es gehöre nämlich die Execulion,
<lb/>der gegen die Person eines Schuldners gerichtete physische Zwang
<lb/>zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit, entschieden dem jus publicum
<lb/>an, und es sei daher ein Vertrag, wodurch dem Gläubiger das Recht
<lb/>einer Privatexecution ohne Proccss und Erkenntniss eingeräumt
<lb/>werde, ganz gegen die öffentliche Ordnung der Römer. Auch werde
<lb/>die Hypothese Walter’s durch die von ihm dafür citirlen Stellen,
<lb/>insbesondere bei Dionysius VI, 83., keinesweges unterstützt; denn
<lb/>der in dieser Stelle verkommende Ausdruck: reefs vopipou; tzqo&amp;e-
<lb/>apieug, scheine den Gedanken an eine vertragsmässig bestimmte Zah- 
<lb/>lungsfrist auszuschliessen und eine processualische Frist zu bezeichnen;
<lb/>w esshalb die Stelle so zu erklären sei, dass nicht zwischen nexi und
<lb/>ööhffctf darin unterschieden werde, sondern zwischen confessi und
<lb/>judicati(Wegen der auch im spätem Rom. Recht noch ausdrück- 
<lb/>lich anerkannten Unstatthaftigkeit der vertragsmässigen Privatexecu- 
<lb/>tion hätte sich der. Verf. auf/, 3. C, de pignor*, 8. 14., beziehen
<lb/>können.)

<lb/>Allen den bisher durchgegangenen .Erklärungen des nexum
<lb/>macht der Verf. noch den gemeinsamen Vorwurf, dass keine der- 
<lb/>selben vereinbar sei mit der Hauptstellc über diesen Gegenstand,
<lb/>w elche unter allen hierher gehörigen Stellen allein ex professo ctÜy-
<lb/>terc, was ein nexus sei, und zwar bei Gelegenheit einer Erörte- 
<lb/>rung über das nexum selbst, nämlich mit Varro de ling. lat. VL.h*
<lb/>„Liber, qui suas operas in servitutem pro pecunia, quam debet,
<lb/>dat, (so einendirt nämlich der Verf. die Lesart der Florentiner
<lb/>Handschrift: debebat,) dum solveret, nexus vocatur. Gegen
<lb/>Savigny’s Interpretation dieser Stelle: „Durch Nexum kann sich
<lb/>jeder Freie der Addictiön, also der Schuldknechtschaft, aussetzen,

<lb/>14*
</p>

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               <p>

                  <lb/>206
</p>
               <p>

                  <lb/>*?• Scheurlj vom Nexum.

<lb/>und ist er in diese verfallen, so bleibt er darin bis zur Zahlung und
<lb/>heisst so lange ein Nexus,“ erinnert der Verf., dass Varro, wenn
<lb/>seine Worte so zu verstehen wären, seine Definition von -„Nexus“
<lb/>kaum unpassender hätte geben können, als er sie dann wirklich ge- 
<lb/>geben hatte; denn um zu sagen, was ein nexus sei, (was er doch
<lb/>dem Zusammenhang nach sagen wollte,) würde er sagen, was unter
<lb/>gewissen Umständen aus einem nexus zufällig werden könne* Nie- 
<lb/>buh r entledige sich dieser Stelle mit der Bemerkung, sie sei nur
<lb/>für ein einzelnes Verhältniss genau richtig, folglich eigentlich, d&lt;T
<lb/>sie doch dem Ausdruck nach den Nexus im Allgemeinen definiren
<lb/>wolle, unrichtig. Zimmern thue im Grunde dasselbe; denn auch
<lb/>er beziehe die Definition hur auf eine besondere Art vonnexi, der
<lb/>er gar keine weitere Aufmerksamkeit schenke; Pachta gebe die
<lb/>Stelle eigentlich ganz auf, weil das entscheidende Zeitwort für den
<lb/>Satz: gut suas pperas in servitutem, fehle, und man also gar nicht
<lb/>gewiss sein könne, was Varro eigentlich habe sagen wollen; Walter
<lb/>citire sie blos, ohne darzuthun, wie sie mit seiner Ansicht zu ver- 
<lb/>einigen sei. -■ - • :

<lb/>Von dieser Stelle nun ausgehend, stellt der Verf.’ eine neue
<lb/>Ansicht über das nexum auf. Varro’s Worte übersetzt? er so:

<lb/>Ein Freier, der seine Dienste, sich in den Zustand eines Knechts
<lb/>versetzend, seinem' Gläubiger für eine Geldsumme* die er schuldet*
<lb/>huf so lange, bis er zahlen wird, verkauft* heisst ein &gt;nexus\4‘ und
<lb/>fügt dann zur Erläuterung Folgendes beit „Ein Schuldner wird da- 
<lb/>durch zürn Nexus, dass er seine Dienste dem Gläubiger dicis gratia
<lb/>niancipirt^ verkauft, oder* wenn wir es in das auflösen, was es dem
<lb/>Wesen nach war, durch Nexum sich verpflichtet, dem Gläubiger als
<lb/>Knecht zu dienen, wodurch er sich faktisch in den Zustand eines
<lb/>Sklaven versetzt/4 Das fragliche Verhältniss beschreibt er wörtlich
<lb/>so: „Der Schuldner, welcher sich solchergestalt in den Dienst des
<lb/>Gläubigers begabv empfing hiernach weder einen Lohn, noch konnte
<lb/>er den Dienst je aufkündigen ; der Werth der* Arbeit wurde aber an
<lb/>der Schuld abgerechnet und durch die völlige Zahlung das Recht des
<lb/>Gläubigers ipso jure aufgehoben. Dabei blich dann der Schuldner
<lb/>dem Recht nach frei, crnr'§, ja selbst sui juris j also auch Herr seines
<lb/>Vermögens; aber die Dienste, welche er zu leisten hatte, waren
<lb/>Sklavendienste; in der Verpflichtung zur Leistung derselben lag auch
<lb/>die Nothwendigkeit, wenn der Gläubiger es verlangte, fortwährend
<lb/>hei ihm zu bleiben, in Beziehung auf den Dienst sich als Sklave he-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0213.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>v. Seheurl, vom Nexum. 207
</p>
               <p>

                  <lb/>handeln zu lassen; faktisch; M^r er;also gklave desselben, konnte
<lb/>sich selbst nichts erwerben, war todt ftir seine Familie und für die
<lb/>bürgerliche Gesellschaft, ;besasg.nichts,: da er ja nicht einmal seine
<lb/>Freiheit besass, Es, war? also allerdings dem Elfect nach eine Art

<lb/>von Selbstvfcrpfändung, der Schuldner gab sich dem Gläubiger
<lb/>gleichsam selbst z»m Faustpfand hin; juristisch aber war das nicht;
<lb/>juristisch kann es höchstens Verpfändung der Arbeitskraft in der
<lb/>Form von Verkauf ihres Produkts d. h. ihrer Leistungen in einer ge- 
<lb/>wissen Zeit gleichsam als. zukünftiger Sachen genannt werden." —
<lb/>Den Zweck des Geschäfts setzt der Verf. in die Sicherstellung des
<lb/>Gläubigers,; dass' der, Schuldner und die Seinigen AJIcs aufbieten
<lb/>würden, die Zahlung sobald als möglich zu bewerkstelligen,' Es
<lb/>werde in der.Regel nur eingegangen worden sein, um eine neue
<lb/>Frist, einen'neuen Aufschub der Klage, die zur Addiction geführt
<lb/>hätte, zii erlangen, worauf; sieh die Gläubiger ohne eine solche
<lb/>Sicherstellung nicht eingelassen hätten; In diesem Sinne also sei das
<lb/>Nexum allerdings eine Selbstverpfändung gewesen, indem der Schuld- 
<lb/>ner selbst dem Gläubiger zum Pfand für die baldige Zahlung gedient
<lb/>habe. — Dass- der Verf. das operas dare als einen Verkauf auf- 
<lb/>fasst, während doch im ausgebildeten Röm, Recht dic operae in der
<lb/>Regel nur als Objekt der locatio conductio Vorkommen , sucht er durch
<lb/>die Behauptung zu .begründen, -dass die Römer ursprünglich alle Ver-,
<lb/>Pachtungen und Vermiethuugen als Verkäufe betrachtet hätten,;; wie.
<lb/>sich diess in Befcug auf Verpachtungen; des Rechts auf Abgabe#, von
<lb/>Ländereien des Staats:-aus FeituS ? s. y. venditiones und aus IIy-
<lb/>genus(ed. God$. p, 205.) ergehe. .Dettigemäss habe gewiss auch
<lb/>die Dienstvermiethung so behandelt werden können, zumal da die
<lb/>Dienste eines Menschen wirklich die Erzeugnisse, die Früchte seiner
<lb/>Arbeitskraft Im: eigentlichen Sinn seien. Den Ein wand, dass er. nun
<lb/>doch auch eine-ManCipation mit einer Zeitbestimmung annehme, er- 
<lb/>klärt ;erfürT einen !bIos scheinbaren. ■ Das Mancipalion von Früchten
<lb/>einer Sache auf eine gewisse Zeit hinaus möglich ; gewesen sei, er- 
<lb/>gebe sich aus der angeführten.Stelle von Hygenus, und liege auch,
<lb/>in der Natur der Sachen Es werde hierdurch und durch Uebcrtra-.
<lb/>gung .des i Rechts auf die dperae eines Menschen, für eine gewisse
<lb/>Zeit, nicht die Dauer des durch Mancipatio# zu übertragenden Jtcchts,
<lb/>begrenzt, ' sondern mur ;dem Gegenstand dieses! Rechts .ein Maas ge- 
<lb/>geben; das Recht sei das auf die einzelnen- operae;;ics entstehe, und:
<lb/>Erlösche.in .dem Augenblick, wo diese geleistet würden%; wenn nJso,;
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0214.tif"
                   n="208"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>208 'Seheuri, vom Nexumv

<lb/>die operae verkauft werden bis zur Zahlung der Schuld, soAverde
<lb/>dem Gläubiger nur auf so 'viele' operae ein Recht gegeben, als der
<lb/>Schuldner in dieser Zeit leisten könne und werde. Die Annahme
<lb/>aber, dass die versprochenen operae Sklavendienste gewesen seien,
<lb/>Und dass der nexus, wenn der Gläubiger es gewollt, deäsen* Haus
<lb/>nicht habe verlassen dürfen, sucht er theils durch die Rücksicht auf
<lb/>die Schilderungen der Historiker vom Zustand der Nexi , theils durch
<lb/>die angeführten Worte Varro’s: „qui suas operäs (was er durch:
<lb/>„alle seine Dienste“ erklärt,) in servitutem datzii rechtfer- 
<lb/>tigen. Zuletzt bemerkt er noch, dass, wenn auch in historischen
<lb/>Schilderungen, namentlich bei Livius II, 24. und bei Dionysius
<lb/>6, 29., Züge des Zustandes der Nexi sich fänden, denen kein Theil
<lb/>von Varro’s Definition entspreche, diess doch an sich gegen ihre
<lb/>Richtigkeit nichts beweise, da sie, wie jede genaue Definition, nur
<lb/>die nothwendigen Merkmale des ßegrifTs enthalte, jene anderweiten
<lb/>Verhältnisse aber nur ex accidenti mit dem Nexum in Verbindung
<lb/>getreten seien.

<lb/>Diess ist der wesentliche Inhalt der vorliegenden Schrift, worüber
<lb/>nun Recensent sein Uriheil auszusprechen hat. Die allgemeine
<lb/>Erörterung des Nexum, bei welcher der Verf. sich hauptsächlich an
<lb/>Savigny’s Ansicht anschliesst und sie (jedoch mit einigen Abwei- 
<lb/>chungen davon) weiter durchbildet und entwickelt, ist zwar im Gan- 
<lb/>zen als gelungen zu betrachten; doch möchte Folgendes dagegen zu
<lb/>erinnern sein: Bei der Beschränkung des Nexum auf solche Rechts- 
<lb/>geschäfte, zu deren Inhalt eine Geldentrichtung gehörte, hätte
<lb/>nicht unerwähnt bleiben sollen, dass von den Rom. Juristen jene Be- 
<lb/>schränkung, wenigstens bei der solutio per nes et libram, nicht all- 
<lb/>gemein anerkannt war, indem Manche, wie wir aus Gajus III. §.1751
<lb/>a. E. ersehen, diese Art der Zahlung auch in Bezug auf das, „quod
<lb/>mensüra cowsta^“ für.zulässig erachteten. ' Aber auch, wenn man
<lb/>die1 Anwendbarkeit des Nexum blös auf Geldgeschäfte beschränkt,
<lb/>erscheint es doch unangemessen, dass der Verf. im dieser Beziehung
<lb/>nur zwei Arten von- Rechtsgeschäften,' nämlich &lt; den Kauf und das
<lb/>Darlehen, neben einander stellt, und dann die Zahlung zur Erfüllung,
<lb/>einer Verbindlichkeit mit dem Darlehen in Eine Klasse bringt, der
<lb/>er das negative Merkmal giebt, dass die Zahlung hierbei keine Be- 
<lb/>zahlung, keine Vergeltung für etwas vorn Empfänger des Geldes Ge- 
<lb/>gebenes sei. Denn auch abgesehen davon dass ^dieses Merkmal
<lb/>nicht auf alle hierher gehörige Fälle einer Zahlung passt, z. B. auf
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0215.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>209
</p>
               <p>

                  <lb/>«?. O&amp;cheurl) vom Nexum.


<lb/>die Rückzahlung eines Darlchns, so sind ja überhaupt die Zahlung
<lb/>zur Tilgung einer Verbindlichkeit und das Darlehen ihrem Zweck
<lb/>und ihrer Wirkung nach so ganz und gar verschieden, dass sie ohne
<lb/>Zwang nicht unter Eine Klasse von Rechtsgeschäften gebracht wer- 
<lb/>den können. Weit natürlicher ist es daher, die Zahlung zur Tilgung
<lb/>einer Schuld mit Savigny als einen dritten Hauptfall der Anwen- 
<lb/>dung des Nexum, neben der Zahlung als Kaufgeld und der als Dar- 
<lb/>lehen, aufzufiihren; und diess ist in der That auch durch die Dar- 
<lb/>stellung bei Festus s. v. nexum geboten, indem hier die nexi libe-
<lb/>ratio ausdrücklich von dem erst nachher in einem besondern Satz
<lb/>angeführten nexum aes geschieden wird. Wenn ferner der Verf.
<lb/>bei Erwähnung des Gebrauchs, den die solutio per aes et libram zu
<lb/>Gajus Zeit hatte, 8. 17. bemerkt, sic habe zunächst gedient „zur
<lb/>Aufhebung der aus einem in der Form des Nexum vollzogenen Ge- 
<lb/>schäfte herrührenden Forderungen," und dann so fortfährt: „also
<lb/>auch der aus dem Damnationslegat entsprungenen, wenn dieses in
<lb/>einem Mancipationstestamente auferlegt war," so kann Reo. diese
<lb/>Schlussfolgerung nicht für richtig gelten lassen. Denn läge der
<lb/>Grund, warum in Bezug auf das per damnationem legatum die^o-
<lb/>lutio per aes et libram statthaft war, in der Mancipationsform der
<lb/>Testamentserrichtung, (was freilich auch v. Savigny annimmt,) so
<lb/>wäre nicht abzusehen, warum jene Befreiungsart des Erben nicht
<lb/>auch bei dem sinendi modo legatum, wenn es in einem Mancipations- 
<lb/>testamente auferlegt war, Anwendung gefunden haben sollte. ‘ Der
<lb/>Grund davon ist vielmehr darin zu suchen, dass der mit einem Damna- 
<lb/>tionslegat beschwerte Erbe (wie schon der Name dieses Legats
<lb/>daraufhindeutet,) mit einem verurth eilten Schuldner verglichen
<lb/>wurde, nun aber bei einer Schuld ex judicati causa die Zulässigkeit
<lb/>der solutio per aes et libram anerkannt war. ( Gaj. ///.§. 173.) —
<lb/>Wohl zu weit dehnt der Verf. die Anwendung der Mancipation mit
<lb/>fiducia (nicht: pactum fiduciae, wie es S. 19. heisst,) aus, wenn
<lb/>er sie auch auf das Leihgeschäft (commodatum) und das Mandat be- 
<lb/>zieht. Für diese Beziehungen fehlt es an allen historischen Zeug- 
<lb/>nissen; denn aus Cie» ad Xtt/XIII, 50. lässt sich keineswegs, wie
<lb/>der VerK meint, die Anwendung jener Form auf das Mandat nach-
<lb/>weisen, und höchst wahrscheinlich würde Gäjus 11. §. 60. neben
<lb/>den hier genannten Fällen der fiducia auch jener beiden Beziehungen,
<lb/>wenn sie wirklich vorgekommen wären, Erwähnung gethan haben.
<lb/>Eben so wenig aber geht aus den S. 22. Note 37. citirten Stollen
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0216.tif"
                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>210 Vk Scheurl, vom Neptun.
</p>
               <p>

                  <lb/>aus Cicerd, nämlich de ßffi ///.,16. Top, IQ., pro Caecina 35.^ her- 
<lb/>vor, dass damals Axeriexa in,der Regel noch ernstliche Geschäfte
<lb/>(also auch z. B. das hCxum-be i der testamenti factio?) gewesen seien*
<lb/>Ucberhäupt scheint sich der Yerf. über das Symbolische bei dem
<lb/>Nexum nicht klar geworden zu sein; - S. 22: bemerkt er selbst wört- 
<lb/>lich Folgendes: „„Seit der Einführung des Silbergeldes musste bei
<lb/>allen Zahlungen an die Stelle des Wägens Zählen des Geldes treten•
<lb/>nun wurde das Wägen beim Nexum zu einer blos symbolischen Hand- 
<lb/>lung; es war nicht mehr die Zahlung, sondern es stellte blos die
<lb/>Zahlung vor; ^ und .gleichwohl, bestreitet er die Behauptung ^Sa-
<lb/>vigny’s* dass seitdem das Nexum in jedem Falle ein blos symbo- 
<lb/>lisches Geschäft geworden sei* Kann denn nun aber irgend ein Ge- 
<lb/>schäft ein ernstliches genannt werden, bei welchem die dazu er- 
<lb/>forderliche Zahlung durch eine blos symbolische Handlung vor- 
<lb/>gestellt wird? So länge das Geldzuwägen die Handlung der wirk- 
<lb/>lichen Zahlung war, konnte es sowohl ernstlich gemeinte, als blos
<lb/>symbolische nexa geben, (zu welchen Letztem ausser der testamenti
<lb/>factio z. B. auch der Verkauf der Kinder gehörte;) seitdem aber
<lb/>das Geldzuwägen die Zahlung blos vor stellte, war eben dadurch
<lb/>jedes Nexum zu einer blos symbolischen Handlung geworden.

<lb/>Was nun hiernächst die Behandlung des Nexum im vorzüglichen
<lb/>Sinne (ob aes alienam) änlangt, so geht des Ree. Urtheil dahin, dass
<lb/>der Yerf. in der Bekämpfung und Widerlegung fremder Meinungen
<lb/>glücklicher gewesen sei, als in der Begründung seiner eigenen. In
<lb/>der erstem Hinsicht entwickelt er unverkennbaren Scharfsinn, und
<lb/>weiset; wenn man auch nicht jedes seiner Argumente billigen kann,
<lb/>doch im Ganzen überzeugend; die Unhaltbarkeit der bisherigen Er- 
<lb/>klärungen des Nexum nach. Dagegen geräth er hei Aufstellung und
<lb/>Durchführung seiner yigenen Ansicht, in mehrfachen Widerspruch
<lb/>mit sich seihst. Diess wird sich aus Folgendem ergeben: S. 1*§.:be- 
<lb/>hauptet er, dass hei den r es .n ee m an dpi weder Eigenthumsüber-
<lb/>tragung durch Mancipalion, noch wirklicher Verkauf in der Form
<lb/>des Nexum rechtlich möglich gewesen sei; und gleichwohl nimmt er
<lb/>S. 51, 54. u. fggi au; dass bei’m Nexum der Schuldner seine Dienste
<lb/>dem Gläubiger ditis gratia mancipirt oder verkauft habe, Wären
<lb/>denn etwa d re operae res mancipi? Ulpi an kennt sie, in seinem
<lb/>Verzeichnisse derntancipi res XIX,1. als solche nicht. Oder meint
<lb/>etwa der Yerf.- dass jm Eryst nur mancipi res&gt; zum Schein (dicis
<lb/>gratia) aber auch nee, ntancipi, res hätteu mancipirt werden können?:
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0217.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>211
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Scheurl, vom Nexum.


<lb/>Wer aber in unserm ganzen Qüellenvörralh findet sich ein Beweis
<lb/>oder auch nur eine Hindeutung auf einen so Lehen Unterschied zwi- 
<lb/>schen mancipi und ncc mancipi res? Und wie stimmt die Ansicht;
<lb/>dass bei’m Nexum der Schuldner seine Dienste dicis gratia man-
<lb/>cipirt habe, zu der oben aufgestelllen Behauptung des Verf., dass zu
<lb/>Cicero’s Zeit die nexa gewiss in der Regel noch ernstliche Ge- 
<lb/>schäfte gewesen seien? Freilich ist Hec. von der Unrichtigkeit der
<lb/>Behauptung, dass die Mancipation und das Nexum überhaupt nur auf
<lb/>mancipi res beschränkt gewesen sei,'vollkommen überzeugt, und hat
<lb/>sich hierüber und über die Erklärung; der jener Behauptung schein- 
<lb/>bar günstigen Stellen bereits in seinen Bemerkungen über Römische
<lb/>Rechtsgeschichte 8.161. fgg. ausgesprochen. Denn wie hätte sonst,
<lb/>um hier nur das Eine oder Andere anzuführen, z. B. bei der Testa- 
<lb/>mentserrichtung die,Mancipation der Erbschaft, die doch nirgends
<lb/>in unsern Quellen zu den mancipi res gerechnet wird, geschehen
<lb/>können? Oder wie hätte jemals, besonders in den ältesten Zeiten,
<lb/>so lange das Geldzuwägen noch dib Handlung der wirklichen Zah- 
<lb/>lungwar, das Darlehen oder irgend eine Zahlung in der Form des
<lb/>Nexum erfolgen können, da doch das, Geld niemals für eine man- 
<lb/>cipi res galt?. Nichtsdestoweniger triüt den Vcrf. der Vorwurf, der
<lb/>Inconseqüenz, indem er, obwohl er die .ncc mancipi res überhaupt
<lb/>von der Eigenihumsübertragung durch Mancipation und vom wirkli- 
<lb/>chen Verkauf in der Form dtzs Nexum ausschliesst, doch die: Dienste
<lb/>des Schuldners bei’m Noxüm, wem? auch nur dicis gratia, raan-i
<lb/>cipirt werden lässt. Aber Huch von einer andern Seite her scheint
<lb/>diese;Annahme sehr bedenklich. Es sind nämlich die Dienstleistungen,
<lb/>sofern sie mit körperlichen Sachen verglichen werden, offenbar nach
<lb/>der Analogie der beweglichen Sachen zu beurtheilcn. Nun mussten,
<lb/>aber nach Gaj. I. §.121. und UIp. XIX.: §. 6. bcWcglirhc Sachen
<lb/>beider Mancipation gegenwärtig sein; woraus sich Von ^selbst er- 
<lb/>giebig dass zukünftige bewegliche Sachen nicht mancipirt werden
<lb/>konnten. Gleichwohl lägst der Verf. bei’m Nexum den S!ehüldftör
<lb/>. das Produkt seiner Arbeitskraft, &lt;L hL ihre Leistungen 'iw eittdr ge- 
<lb/>wissen Zeit gleichsam als zukünftige^ Sachen1, mancipirßb.L Wenn
<lb/>er tiun zur Unterstützung seiner diessfällsigen Ansicht sich auf fel- 
<lb/>gende Worte, von Hy g e n u s beruft: „ Qui superfuerant agriy vcctH
<lb/>galibus sübjecti sunt, , alii per .aniios quihos, atiivero m ancip ibus
<lb/>ementibus i. e* conducentibus in annos centtnoS, " und * darin einen
<lb/>äusdrückliohefr Beleg 'dafür zu Luden glaubt, dass M^noipatibn
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0218.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212 v. ScJieurl, vom Nexum«

<lb/>von Fruchten Liner Sache auf eine gewisse Zeit hinaus
<lb/>möglich gewesen sei, so beruht diess auf einem offenbaren Miss-*
<lb/>Verständnisse. Denn von der Mancipation ist in dieser Stelle gar
<lb/>nicht die Rede;'-sondern mancipes heissen hier die Staatspäch •
<lb/>ter, in welcher Bedeutung dieses Wort sowohl hei juristischen, als
<lb/>nichtjuristischen Classikern vorkömmt. Auch die oben angegebene
<lb/>Art,wie der Verf. dein Einwand, dass er doch auch eine Manci- 
<lb/>pation mit einer Zeitbestimmung annehme, zu begegnen sucht, möchte
<lb/>wohl zu gekünstelt und spitzfindig sein, als dass sie auf Beifall An- 
<lb/>spruch machen könnte. Eher Hesse sich dieAeusserung von Paulus
<lb/>in Fatic, Fr* §. 50, die er der Meinung von Pomponius entgegen- 
<lb/>setzt, hierher ziehen. — Aber auch in der vom Verf. gegebenen
<lb/>Beschreibung des Zustandes eines Nexus finden sich widerstreitende
<lb/>Elemente. Der Nexus soll dem Recht nach frei, civis, ja selbst sui
<lb/>juris geblieben, und gleichwohl für seine Familie und für die bür- 
<lb/>gerliche Gesellschaft todt gewesen sein. Dieser letztere Ausdruck,
<lb/>wenn er einen juristischen Sinn haben soll, deutet auf eine maxima
<lb/>oder media capitis deminutio hin, die in vielen Stellen unserer
<lb/>^Quellen (vgl. de£ Rec. Lehrb. für Institut, u. Gesch. d. Röm. Rechts,
<lb/>B. 2* §. 32. Zusatz 1.) mit dem Tod verglichen wird. Ferner soll
<lb/>der Nexus Herr seines Vermögens geblieben sein, und gleichwohl
<lb/>Nichts besessen haben; auch soll er für sich selbst Nichts haben er- 
<lb/>werben können; Beschränkte nun der Verf. diess Letztere auf den
<lb/>Erwerb eines Nexus durch seiner Hände Arbeit, so Hesse sich, da
<lb/>diese dem Gläubiger zu leisten war, Nichts dagegen einwenden; aber
<lb/>so allgemein kann doch die Erwerbfähigkeit dem Nexus, wenn er
<lb/>dem Rechte nach sui juris blieb, unmöglich abgesprochen werden.
<lb/>Auch bleibt sich der Verf. hierin nicht gleich. Denn S. 61. kommt
<lb/>folgende Bemerkung, vor: „wie denn auch wirklich Mancher, der
<lb/>eine Aussicht hatte, nach einiger Zeit Zahlungsmittel zu be- 
<lb/>kommen, es vorziehen mochte, 'sich in diese persönliche Schuld- 
<lb/>knechtschaft ,zu begeben, statt seinen Grundbesitz zu veräussern.“—-
<lb/>Aus dem bisher Gesagten ergiebt sich wohl zur Genüge&gt; dass man
<lb/>sich bei des Verf. Ansicht vom Nexum (ob des alienum) und vom
<lb/>Zustand der Nexi unmöglich beruhigen könne.— Was übrigens seine
<lb/>Emendation in der oben angeführten Stelle von Varro, nämlich die:
<lb/>Verwandelung des debebat in ,.debet, dat,“ (die sich auch schon in
<lb/>Schweppe’s Röm. Rechtsgesch. S. 845. Note 2. d. 2ten Ausg. findet,)
<lb/>betrifft, so kann ihr, so sehr sie sich auch durch ihre Leichtigkeit em-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0219.tif"
                   n="213"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0219"/>
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               <p>

                  <lb/>ik Scheurl, vom Nexum. 213

<lb/>pfiehlt, Rec. doch um desswillen nicht beistimmen, weil das prae- 
<lb/>sens „dat“ weder zu dem darauf folgenden Imperfectum: „dum
<lb/>solveret,ei passt, noch auch ■ eigentlich zu dem Particip, praeter.
<lb/>„-rsa7r/§." Renn nicht schon in dem Moment, wo ein Schuldner
<lb/>sich zu sclavischen Diensten verpflichtet, ist er Nexus, sondern
<lb/>erst, wenn er diese Verpflichtung bereits übernommen und sich auf
<lb/>diese Art gebunden hat. Aus diesen Rücksichten würe also dedit
<lb/>richtiger, als dat. Da indessen das vorhergehende Zeitwort debere
<lb/>wohl nicht ohne Grund in die Vergangenheit gestellt ist, (weil es
<lb/>nämlich zu Varro’s Zeit keine Nexi mehr gab,) so scheint es am
<lb/>richtigsten, auf „debebat“ nicht sowohl mit Niebuhr „dabat, “
<lb/>sondern vielmehr „dederat“ folgen zu lassen, und also zu lesen:
<lb/>Liber, qui suas operas in servitutem pro pecunia, quam debebat,
<lb/>dederat etc.,* und dicss gewinnt auch dadurch an Wahrscheinlich- 
<lb/>keit, dass das Wort dederat wegen seiner Aehnlichkeit mit dem
<lb/>vorhergehenden debebat leicht von einem Abschreiber verwechselt
<lb/>und übersprungen werden konnte.—- Aber auch gegen die vom Verf.
<lb/>gegebene Interpretation derselben Stelle findet Rec. Zweierlei zu
<lb/>erinnern: einmal, dass er die Worte: qui suas operas dat, welche
<lb/>auf die persönlichen Dienste des Schuldners, iin Gegensatz derer,
<lb/>die er etwa durch seine Sclavcn oder Kinder leisten könnte, hin- 
<lb/>deuten, .so erklärt:, „wer alle seine Dienste, Alles, was er leisten
<lb/>kann^ zu leisten verspricht," und also Etwas hineinträgt, das zu- 
<lb/>nächst nicht darin liegt, und sodann, dass er die Worte: dum sol- 
<lb/>veret, zu eng nimmt, indem er sie blos auf die Tilgung der Schuld
<lb/>durch Zahlung, nicht auch durch die Arbeit, bezieht, während
<lb/>doch solvere auch die allgemeine Bedeutung von Lösen, Frei- 
<lb/>machen hat, und also eben so gut von der Befreiung des Schuldners
<lb/>durch Abarbeitung, als durch Bezahlung der Schuld verstanden
<lb/>werden kann.

<lb/>Hoffentlich wird es manchem Leser dieser Blätter nicht unin- 
<lb/>teressant sein, über das Nexum die noch nicht öffentlich bekannt
<lb/>gewordene Ansicht eines trefflichen, für die Wissenschaft zu früh
<lb/>verstorbenen Rechtsgelehrten zu erfahren. Unterholzner äussert
<lb/>sich in seinem eben unter der Presse befindlichen Werke über das
<lb/>Obligationenrecht (wovon Rec. einige Aushängebogen in den Händen
<lb/>bat,) B. 1. §. 17* über die Verbindlichmachung durch aes und 'libra,
<lb/>ira Wesentlichen also: Es wäre möglich, dass diese Form blos bei
<lb/>einer;Verpflichtung .zu Geldleistungen anwendbar gewesen sei. Mit*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0220.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214 v* ßcheurl, vom Jf.exuiru /

<lb/>mehr Sicherheit lasse sich behaupten, dass sie bei andern Leistungen,
<lb/>als bei solchen, die nachrZahl, MaaSs oder Gewicht bestimmt sind,
<lb/>nicht habe gebraucht werden können. /Das Wesentliche dieser Form
<lb/>habe in einer mit der Anwendung von aes und libra verbundenen
<lb/>nuncupatio bestanden. Diese habe die dem Schuldner auferlegte
<lb/>Verbindlichkeit in einer abgemessenen Rede, (formula) ,ansgedrückt*
<lb/>Die Anwendung von aes und libra lasse sich auf mehrfache Weise
<lb/>denken: 1) als ein Zuwiegen von Geld, wo man sich/alsdann die
<lb/>nuncupatio als eine Zusicherung der Rückzahlung zu denken hätte.
<lb/>Ursprünglich wäre dann die ganze Summe wirklich zugewogen wor- 
<lb/>den, späterhin nur ein einzelnes Geldstück dicis causa. Eine solche
<lb/>Vcrbindlichmachung sei hauptsächlich zum Zweck eines Darlehns
<lb/>Yorgekommen&gt;' Es könne aber auch 2) die Verbindlichmächung mit
<lb/>einer mancipatio in Verbindung gebracht werden, so dass die An- 
<lb/>wendung von aes et libra der mancipatio angehöre, und die eben- 
<lb/>falls schon zur mancipatio gehörige nuncupatio (lex mancipii) mit
<lb/>einem Zusatze versehen werde, der die Verbindlichmächung entweder
<lb/>des Erwerbers, oder auch des'Veräusserers ausspreche. Dagegen
<lb/>sei es sehr gewagt, annehmen zu wollen, dass die Verbindlich-
<lb/>macliung durch aes und libra immer mit einermancipatio verbunden
<lb/>gewesen sei, und darauf die Ansicht zu gründen, dass bei?m Dar- 
<lb/>lehn eine personae mancipatio angenommen werden müsse, wobei
<lb/>die unerweisliche Voraussetzung zum Grunde liege, dass per aes et
<lb/>libram se obligare und sich zum nexos machen gleichbedeutend
<lb/>seien. . Weit natürlicher sei es, bei nexum, aes fas aes Am
<lb/>eigentlichen Gegenstand des durch aes und libra. abgeschlossenen
<lb/>Geschäfts zu betrachten,/während hei einem Geschäfte, durch wel-
<lb/>. ehestem Mensch sich zum nexus hingehe, der Men sch als Gegen- 
<lb/>stand; desselben anzusehen sei. Freilich könnten hei. aller Verschie- 
<lb/>denheit an sich die per aes et libram obligatio und die.Verstrickung
<lb/>eines Menschen, Wodurch er neiciis werde, Zusammentreffen., indem
<lb/>der Schuldner in Beziehung auf eine durch aes et libm entstandene
<lb/>Schuld seine Person, mancipire und sich dadurch zum «eaw mache.
<lb/>Man müsse nämlich annehmen, dass selhsttändige Persohen (sui juris)
<lb/>sich Verjjfändungs halber hätten mancipiren können, obgleich sich
<lb/>davon keine JVachricht erhalten habe. . Uebrigens-seien: die.nexi nfc;
<lb/>‘ Wrlieh r/r mancipioy also alieni jüris, gewesen,, eben, darum- aber von!
<lb/>den addicti ausserordentlich verschieden. Allerdings aber/hätten siej
<lb/>gleich diesen in Fesseln gelegt werden 'können., bis' die Fesselung,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0221.tif"
                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>215
</p>
               <p>

                  <lb/>v* Scheurlf Wom Nexum.


<lb/>der Schuldner überhaupt abgeschafft; worden sei.—^ So weit Unter-
<lb/>holzner. In der Annahme einer Selbstverpfändung des Schuldners
<lb/>und des dadurch begründeten mancipium trifft; er also mit der oben
<lb/>angeführten Ansicht Niebuhr’s und Zimmern’s zusammen.

<lb/>Neben den bisher besprochenen verschiedenen Ansichten über
<lb/>das Nexum sei es dem Rec. erlaubt, auch die seinige kürzlich mit-
<lb/>zutheilen. Dass das Nexum in dem hierher gehörigen engern Sinne,
<lb/>als Eingehung eines Obligationsverhältnissesaes'et libram (jedoch'
<lb/>mit Ausschluss der Fälle einer mancipatio fiduciae causa, wo frei- 
<lb/>lich auch durch die fiducia eine Obligation mit der fiduciae actio
<lb/>begründet wurde,) sich auf das Gelddarlehn bezog, und also in
<lb/>einem durch zugewogenes Geld geschlossenen Darlehn bestand, (was
<lb/>auch Hugo, v. Savigny und Unterholzher annehmen, obgleich
<lb/>der Letztere dem Nexum noch eine weitere Anwendbarkeit giebt,)
<lb/>scheint bis zur Evidenz aus folgenden Gründen hervorzugehen: 1) aus
<lb/>der Bemerkung von Festus §. v. nexum; „,,,,,, JSexum aes apud
<lb/>antiquos dicebatur pecunia, quae per nexum obligatur*,u
<lb/>2) daraus, dass mehrmals bei den Alten, z. B. Liv, II. 23. u. VIII.
<lb/>28. un\ Valer, Max, VI. 1. 9., bei den Ausdrücken nexus öder
<lb/>nexum se dare als factischer Grund dieses Verhältnisses das aes
<lb/>alienum angegeben wird, welches doch vorzugsweise auf Geld-
<lb/>darlehnsschulden geht, z. B. L 1. pr, D,de SC, Maced, (XIV. 6.)
<lb/>§.7. J, quod' cum eo, qui in al, potest, (IV. 7.) , und 3) daraus, dass
<lb/>Livius VIII. 28. z. E. der auf Aufhebung des Nexum gerichteten
<lb/>lex Poetelia ausdrücklich die Verordnung zuschreibt: „pecuniae
<lb/>creditae bona debitoris, non corpus, obnoxium esset,“ Ursprüng- 
<lb/>lich war nun ein solches Darlehn ohne Zweifel ein ernstlich gemein- 
<lb/>tes; doch konnte es auch schon in den ältesten Zeiten (vor Einfüh- 
<lb/>rung des Silbergeldes) als ein blos symbolisches Darlehn, namentlich
<lb/>auch in Bezug auf bereits vorhandene Schulden (ZU VIII. 28. u.
<lb/>Vater, Max, VI. 1; 9.)/ Vorkommen, um dadurch die der Verbind-
<lb/>Hchmachung per aes er /r'-rM/r eigenthümlichen Vortheile zu erzielen.
<lb/>Diese bestanden nämlich nicht blos in der Sicherung des Beweises
<lb/>durch die gegenwärtigen fünf Zeugen und den libripens, sondern
<lb/>insbesondere auch darin, dass die bei einem solchen Geschäft ge- 
<lb/>troffene mündliche Verabredung {nuncupatio, daher auch nuncu-
<lb/>pata pecunia hei Festus,) nach der schon oben angeführten Ver- 
<lb/>ordnung der zwölf Tafeln:1 Cum nexum faciet etc, von rechtsver- 
<lb/>bindlicher Kraft war, weil sie einen Bestandtheii des Hauptge-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0222.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Scheurly vom Nexum.


<lb/>schäfts bildete, und. die durch dasselbe zu begründenden, Rechte und
<lb/>Verbindlichkeiten der Interessenten näher bestimmte; wesshalb man
<lb/>sie nexi lex, nach Analogie des Ausdrucks mancipii lex, nennen
<lb/>könnte. ..'Eine solche mündliche Verabredung konnte z. B. die Ver- 
<lb/>bindlichkeit Zur Zinsenzahlung betreffen, so dass es zu deren Be- 
<lb/>gründung nicht, wie im spätem Recht bei einem gewöhnlichen Dar- 
<lb/>lehn ohne aes und libra, einer besondern Stipulation bedurfte. Haupt- 
<lb/>sächlich aber pflegte in den ältesten Zeiten (bis zur lex Poetelia)
<lb/>die mündliche Verabredung bei dem nexum aes darauf gerichtet zu
<lb/>werden, dass der Schuldner bis zur Tilgung der Schuld dem Gläu- 
<lb/>biger sclavische Dienste leisten sollte. Auf ein unter dieser
<lb/>Verabredung per aes et libram geschlossenes Darlehn und das da- 
<lb/>durch begründete obligatorische Verhältniss wurde nun, wegen der
<lb/>Häufigkeit und Wichtigkeit desselben^ der Ausdruck nexum oder
<lb/>auch nexus vorzugsweise bezogen, (z. B. in den Redensarten:
<lb/>nexum inire, 'Liv. VIL 19., nexu vincti, Liv. IL 23.,; desgl.
<lb/>bei C7c. de republ. IL 34. ,,...L,nexa civium liberata,...•“), und
<lb/>eben desshalb auch der Schuldner, welcher bei dem per aes et libram
<lb/>geschlossenen Darlehn durch mündliche Verabredung sich zu scla- 
<lb/>vischen' Diensten bis zur Abtragung der Schuld seinem Gläubiger
<lb/>verpflichtet hatte, nexus genannt (nach der oben angeführten Defi- 
<lb/>nition von Varr o), oder auch nexu vinctus (nach Liv. //. 23.).
<lb/>Er kam dadurch;in einen Zustand factischer Sclaverei (servitium
<lb/>Liv. Le.), indem er bis zur Tilgung der Schuld durch Zahlung oder
<lb/>Abarbeitung zu sclavischen Diensten seinem Gläubiger verpflichtet,
<lb/>und einer sclavischen Behandlung von Seiten desselben ausgesetzt
<lb/>war; obgleich er dem rechtlichen Zustande nach frei und Herr
<lb/>seines Vermögens blieb. In einen solchen Zustand pflegten durch
<lb/>Eingehung jenes Vertrags sich die Schuldner zu begeben, entweder
<lb/>weil; sie nicht auf andere Art Geld von den Gläubigern geborgt er- 
<lb/>hielten, oder auch um wegen bereits vorhandener Schulden der ihnen
<lb/>drohenden Personal-Execulion noch vor der Hand auszuweichen.
<lb/>Durch die lex Poetelia aber wurde das Nexum in jenem engern
<lb/>oder vorzüglichem Sinne abgeschafft* {Liv. FIIL 28. z. E.), d. h.
<lb/>es wurde für unzulässig erklärt, sich durch Vertrag Schulden halber
<lb/>bis zu deren Tilgung in einen Zustand factischer Sclaverei zu bege- 
<lb/>ben; und selbst der Name nexum aes kam allmählig ausser Hebung,

<lb/>wie sich aus Festus s. r. nexum ergiebt: ,,..Nexum aes apud

<lb/>antiquos dicebaturj." Doch blieb höchst wahrscheinlich auch
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0223.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>217
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Scheurl, vom Nexum,


<lb/>nach jener! lex noch die Schliessung eines Gelddarlehns per aes et
<lb/>libram, (das seit der Einführung des Silbergeldes natürlich immer
<lb/>nur ein symbolisches sein konnte,) freilich ohne jene auf die scla-
<lb/>vischcn Dienstleistungen des Schuldners gerichtete Verabredung,
<lb/>möglich und in Gebrauch, da gewisse Vortheile, insbesondere die
<lb/>Sicherung des Beweises, noch immer dadurch erreichbar blieben;
<lb/>und dass selbst noch zu Gajus Zeit ein solches Geschäft habe Vor- 
<lb/>kommen können, (wenn es auch damals nicht mehr sehr gewöhnlich
<lb/>gewesen sein mag,) geht daraus hervor, dass dieser Jurist III. §. 173.
<lb/>die Anwendbarkeit der solutio per aes et libräm ausdrücklich auch
<lb/>auf den Fall bezieht: „si quid eo nomine debeatur, quod per aes
<lb/>et libram gestum est.l(

<lb/>Um nun aber nach dieser Digression wieder auf die zur Beur- 
<lb/>teilung vorliegende Schrift zurückzukommen, so lassen sich, ausser
<lb/>der bereits besprochenen Hauptsache, auch noch an einzelnen
<lb/>gelegentlich verkommenden Aeusserungen derselben Ausstellungen
<lb/>machen. So ist es nicht genau, wenn S. 8. das testamentum per aes
<lb/>et libram „die zur Zeit der klassischen Juristen allein gebräuch- 
<lb/>liche Testamentsform“ genannt wird, da doch daneben auch die
<lb/>prätorische Testamentsform bestand; desgleichen wenn S. 18. fgg.
<lb/>Eigenlhumsübertragung als der eigentliche Inhalt der Man-
<lb/>cipation bezeichnet wird, da doch durch dieses Geschäft eben so
<lb/>gut auch Zustandsrechte (das in manu oder in mancipio esse),
<lb/>und servitutes praediorum rusticorum begründet werden
<lb/>konnten. Wäre ferner die 8. 31. vorkommende Bemerkung: „bei
<lb/>einem Rechtsverjiältniss zwischen zwei Personen müssen beide
<lb/>als thätig, nicht eine als blos leidend erscheinen,“ in dieser All- 
<lb/>gemeinheit wahr, so würden manche obligationes quasi ex contractu,
<lb/>z. B. die zwischen dem Vormund und Mündel, ingleichen die obliga- 
<lb/>tiones ex delicto gar nicht zu den Rechtsverhältnissen gehören.
<lb/>Eben so wenig kann di$ Aeusserung S. 55. „die Miethe charakterisirt
<lb/>Auflöslichkeit durch einseitige Aufkündigung von beiden
<lb/>Seiten,“ in solcher Allgemeinheit als richtig gelten. Denn wenn
<lb/>die Miethe auf eine bestimmte Zeit eingegangen ist, so kann sic vor
<lb/>Ablauf derselben in der Regel nicht einseitig aufgekündigt werden.
<lb/>Auch die Behauptung S. 61, dass ernstlich gemeinte verpfändende
<lb/>Mancipation der Kinder eines Schuldners wenigstens eben so lange
<lb/>vorgekommen sei, als ein Börner die in seiner Potestas stehenden
<lb/>Kinder Behufs der noxae deditio wie Sclaven habe veräussern können,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0224.tif"
                   n="218"
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               <p>

                  <lb/>218 v* Scheurl, vom Nexum*

<lb/>stellt mit Gaj. I. §; 141. z.E. nicht, in Einklang. Endlich hat der
<lb/>Verf. S.'33. hoi der Erwähnung“ der Ansicht Heihmann-H o 11 wegs
<lb/>über die Execution des_ältesten Hechts übersehen, dass dieser Ge- 
<lb/>lehrte nach S. 301- fgg. seines Handbuchs des Civilprozesses die
<lb/>Personal-Execution doch nicht für die einzige Executionsarl i des
<lb/>ältesten Rechts hält, sondern wenigens in Einem Falle eine auf den
<lb/>Gegenstand der Klage selbst gerichtete Execution annimmt.

<lb/>Das Verdienstliche der vorliegenden Schrift aber besteht theils
<lb/>darin, dass sie, wie bereits oben bemerkt wurde, die Unhaltbarkeit
<lb/>der bisherigen Ansichten über das Nexura im engem Sinne über- 
<lb/>zeugend dargelhan, theils darin, dass sie die Untersuchung hierüber
<lb/>in so fern auf den richtigen Standpunct geführt hat, als. sie die oben
<lb/>besprochene j bisher noch nicht gehörig benutzt gewesene Stelle von
<lb/>Varro, die eine Definition des nexus enthält, für die Haupts teil«
<lb/>erklärt, an welche die diessfallsige Untersuchung anzuknüpfen sei.
<lb/>Uebrigens zeichnet sich diese Schrift auch durch Klarheit und Leichf
<lb/>ligkeit der Darstellung aus.
</p>

            </div>
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                n="219"
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               <head>
                  <title>Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen. Von Dr. Karl Adolph von Vangerow, ordentl. Prof. zu Marburg. Erster Band. Erste Abtheilung. (Erstes Buch: Allgemeine Lehren.) zweite Abtheilung (Zweites Buch: S. g. Familienrecht; drittes Buch: Dingliche Rechte.) Marburg u. Leipzig, Elwert, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen. Von Mr. Karl
<lb/>Adolph von Vangerow, .ordentl. Prof, zu Marburg. Erster
<lb/>Band. Erste Abtheilung. (Erstes Buch : Allgemeine Lehren.)
<lb/>Zweite Abtheilung. (Zweites Buch: S, g. Fomilienrecht; drittes
<lb/>Buch: Dingliche Rechte.) Marburg u. Leipzig, El wert, 1839.
<lb/>xxi. u. 825. 8. gr. 8. (3 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>Erster Artikel.

<lb/>Der Verf. ist der gelehrten Welt durch eine von competenten
<lb/>Richtern mit Beifall aufgenommene Abhandlung über die Latini
<lb/>Juniani vorteilhaft bekannt. Auf denselben Beifall hat er für sehr
<lb/>vieles, was diese neue Schrift enthält, Anspruch; wir lernen ihn als
<lb/>einen Schriftsteller kennen, der das Ziel, welches er sich gesetzt hat,
<lb/>zu erreichen wohl im Stande ist, der seinen StolF zu handhaben
<lb/>weiss, und dessen Aufsätze, die er an dem Faden eines Grundrisses
<lb/>für Pandekten - Vorlesungen an einandergereiht hat, man besonders
<lb/>recht zu w ürdigen im Stande sein wird, wenn man sie mit der grossen
<lb/>Mehrzahl von Abhandlungen vergleicht, zu deren Publication unsere
<lb/>Zeitschriften Gelegenheit geben, und bei denen nicht selten Aridilät
<lb/>der Gonception, mangelhafter Gebrauch der Argumente, und Unbe-
<lb/>holfenheit der Darstellung mit einander wetteifern. Wenn an dem
<lb/>vorliegenden Buche etwas zu tadeln ist, so wird es weniger das Ein- 
<lb/>zelne sein, was wir grossentheils vielmehr lobenswerth finden, als
<lb/>die Idee des Ganzen, in Beziehung auf welche man dem Verf., der
<lb/>.einiges Gewicht gerade auf diese legt, kaum wird beistimmen können.
<lb/>Es ist diess um so mehr zu beklagen, als durch eine leichte Modifi-
<lb/>cation des Plans das Ganze eben so brauchbar hätte werden können,
<lb/>als es nun der grösste Theil des Einzelnen ist, und als das, was bei
<lb/>dieser Modification weggefallen wäre, ohne Einbusse vermisst wer- 
<lb/>den würde.

<lb/>Das Buch.besteht aus zwei an sich unabhängigen, nur in eine
<lb/>äusserliche Verbindung gebrachten Bestandtheilen: in einem Grund- 
<lb/>riss mit abgedruckten Beweisstellen und Literaturnotizen, sodann
<lb/>lvrit. Jahrb.f.d.RW. Jahrg. III. H. III. 15
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0226.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220 r. Vaugerow? Leitfaden f.Pandekteu-Vorlesungen.

<lb/>aber einer Sammlung von grösseren und kleineren Abhandlungen über
<lb/>einzelne Puncte, namentlich controverse. Es ist der letztere Be-
<lb/>standtheil, welcher, obgleich mit Notenschrift gedruckt, dem Buch
<lb/>eine so ungewöhnliche Ausdehnung gegeben hat, dass der erste Band
<lb/>dieses „Leitfadens" 52 Bogen beträgt. Wir machen diese Bemer- 
<lb/>kung nicht zum Nachtheil des Verfs. Wenn sich finden sollte, dass
<lb/>das, was wir in seinem Buche missbilligen, mit der Verbindung bei- 
<lb/>der Bestandteile, mit der Bedeutung insonderheit, die er selbst da- 
<lb/>durch dem zweiten gegeben hat, zusammenhängt, so wird die Hin- 
<lb/>weisung auf die Aeusserlichkeit jener Verbindung dem Tadel des
<lb/>Ganzen als solchen einen grossen Theil seiner Kraft entziehen, und
<lb/>das Lob des Einzelnen um so mehr hervorheben.

<lb/>'Der Verf. wiederholt in seiner Vorrede die Bemerkung, dass
<lb/>sich zwei Methoden des Pandekten - Vortrags unterscheiden lassen;
<lb/>er entscheidet sich für die, wonach der mündliche Vortrag das
<lb/>„Ganze des Systems in seinem organischen Zusammenhang zur An- 
<lb/>schauung bringen" soll, und verwirft die andere, bei welcher der
<lb/>Lehrer sich „nur fragmentarisch über viele Einzelheiten verbreitet,"
<lb/>und mehr einen Vortrag über einzelne auserwählte Stücke der Pan- 
<lb/>dekten, als einen Pandekten - Vortrag halte. Insofern die ausführ- 
<lb/>lichen Handbücher fast unvermeidlich zu der letzteren Methode hin- 
<lb/>führten , (denn wollte der Lehrer auch sich dadurch von dem Vor- 
<lb/>trag des Ganzen nicht, für dispensirt halten, so würde er doch der
<lb/>Aufmerksamkeit seiner Zuhörer verlustig gehen, die dasselbe, nur
<lb/>mit andern Worten, schon im Lehrbuch zu finden glaubten), zieht
<lb/>er die blossen Grundrisse vor. Die Vorträge nach diesen fielen aber
<lb/>„sehr gewöhnlich in den umgekehrten Fehler, dass darin auch eben
<lb/>nichts weiter gegeben wird, als eine ziemlich allgemein gehaltene
<lb/>Entwickelung des Systems im Ganzen," während eine Pandekten-
<lb/>Vorlesung dem Zuhörer auch Untersuchungen vor Augen legen müsse,
<lb/>die in das feinste Detail eingehen. Dabei müssen die abweichenden.
<lb/>Meinungen Anderer berücksichtigt werden, dem Studirenden dürfen
<lb/>„wenigstens die bedeutenderen Streitfragen unserer Zeit, nicht bloss
<lb/>dem Namen, sondern auch ihren wesentlichen Gründen nach, nicht
<lb/>fremd bleiben."

<lb/>Wer wird sich nicht mit dieser letzteren, nicht gerade neu zu
<lb/>nennenden Ansicht einverstanden erklären? Es wird alles auf die
<lb/>Art der Ausführung ankommen. Man kann sagen, ein Lehrer ent- 
<lb/>spricht um so weniger seinem Beruf, je mehr er in seinen Zuhörern
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0227.tif"
                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>v. Vangerow? Leitfaden f.Pandekten-Vorlesungen. 221

<lb/>die der Mittelmässigkeit eigene Vorstellung weckt und liegt, sie
<lb/>hätten mit seinem Vortrag in der That alles, was sie bedürften, ihr
<lb/>Heft und Buch schliesse alles wahrhaft wissenswürdige ein, je mehr
<lb/>er sie von dem Schatz bildender Kenntnisse abführl, den unsere Li- 
<lb/>teratur dem, der sie zu gebrauchen versteht, darbietet. Wenn nun
<lb/>der Verf. diess erkannt hat, so Hesse sich vielleicht mit ihm darüber
<lb/>rechten, dass er uns übrigen, die wir darin, vorausgesetzt, dass wir
<lb/>ihivrichtig verstanden haben, mit ihm übereinstimmen, die Unzuläng- 
<lb/>lichkeit unserer bisherigen Bestrebungen, den wohlerkannten Anfor- 
<lb/>derungen wirklich nachzukommen, mit einiger Härte vorwirft, indem
<lb/>er a priori (denn eine ausgebreitete Erfahrung steht ihm wohl kaum
<lb/>zu Gebot) die gewöhnlichen Vorträge nach blossem Grundrisse ge- 
<lb/>radezu für unzulänglich erklärt. Auf jeden Fall sind wir begierig
<lb/>nach dem Nittel, welches der Verf. entdeckt hat, um sich und jedem
<lb/>Lehrer, dem es mit seinem Beruf Ernst ist, zur vollkommenen Er- 
<lb/>füllung desselben auf eine die bisherigen Schranken überschreitende,
<lb/>zugleich aber sichere, entsprechende, und allgemein anwendbare
<lb/>Weise in den Stand zu setzen. Es wird sich (damit wir uns nicht
<lb/>missverstehen, sei diess gesagt) um ein Mittel handeln, wodurch die
<lb/>Zuhörer in die Kreise des literarischen Lebens eingeführt werden,
<lb/>das Verständniss dessen, worauf es bei der wissenschaftlichen Fort- 
<lb/>bildung des Rechts ankommt, bis in die detaillirtesten Fragen hinein,
<lb/>mit einem gewissen Grad materieller Vollständigkeit erschlossen, eine
<lb/>erschöpfende Kenntniss der unsere Literatur bewegenden Kräfte an
<lb/>ihrer Thätigkeit für die einzelnen wissenschaftlichen Probleme mit-
<lb/>getheilt, wodurch .endlich in ihnen eine Lust zum Studium unserer
<lb/>Literatur geweckt, und, was nicht geringer ist, die Fähigkeit einer
<lb/>wahren, verständigen Benutzung derselben verschallt wird. Gewiss
<lb/>nämlich ist es nicht die Meinung des Verf., dass die Pandekten*Vor- 
<lb/>lesungen dem Studirenden als Surrogat für das eigene Studium der
<lb/>Literatur dienen sollen; die zuletzt erwähnte Fähigkeit aber ist um
<lb/>so wichtiger, wenn wir weniger durch einen Mangel an guten Schrif- 
<lb/>ten als an einem Ueherlluss von schlechten, denen durch die ver- 
<lb/>vielfachte Gelegenheit, sie anzubringen, Vorschub geleistet wird,
<lb/>leiden.

<lb/>Welches ist nun jenes Mittel? Ist es vielleicht ein literarisches
<lb/>Conversatorium, welches der Verf. mit seinen Pandekten-Vorlesungen
<lb/>verbindet? Ist es ein literarisches Praktikum, worin er seine Zu- 
<lb/>hörer die bedeutendsten Schriften studiren, und über den Geist der

<lb/>15 +
</p>

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                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222 i\ VangeroWy Leitfaden i\ Pandekten-Vorlesungen.

<lb/>Behandlung und ihre Resultate referiren lässt, worin er alle jene
<lb/>Mittheilungen und Anleitungen in einer neuen Weise giebt? — Das
<lb/>Mittel, welches er vorschlägt und darbietet, ist in der That viel ein- 
<lb/>facher, und eigentlich gar nicht originell. Allen Desiderien ist da- 
<lb/>durch abgeholfen, dass inan zur Ergänzung des mündlichen Vortrags
<lb/>eine Anzahl von Aufsätzen abdruckeil lässt, in welchen für die haupt- 
<lb/>sächlichsten Controversen die Gründe und Gegengründe, die vorge- 
<lb/>bracht worden sind oder werden können, möglichst compendiarisch
<lb/>angeführt werden, um zuletzt das Facit zu ziehen. Die Sache ist
<lb/>also mit einfachen Worten die. „Fast" alle, die nach ausgeführten
<lb/>Lehrbüchern lesen, geben ein blosses jus civile controversum. „Sehr
<lb/>gewöhnlich" halten sich die, welche nach blossen Grundrissen lesen,
<lb/>zu sehr an das Allgemeine, ohne das jus civile controversum einiger-
<lb/>maassen vollständig zu geben. Der Verf. endlich will diese entgegen- 
<lb/>gesetzten Fehler dadurch vermeiden, dass er über einen blossen
<lb/>Grundriss liest, aber ein jus civile controversum drucken lässt, und
<lb/>seinen Zuhörern in die Hände giebt.

<lb/>v: Schon hier rechtfertigt sich zum Theil die obige Aeusserung,
<lb/>dass Grundriss des Systems und Ausführungen der Controversen von
<lb/>einander unabhängige Bestandteile des Buchs seien; denn die letz- 
<lb/>teren wären ganz in derselben Gestalt möglich gewesen, auch wenn
<lb/>der Verf. nicht einen neuen Grundriss mit und zwischen ihnen hätte
<lb/>drucken lassen. Es ist zuerst über das System zu referiren.

<lb/>Von einer so gleichgültigen Sache, als den meisten unserer
<lb/>Zeitgenossen das System eines Grundrisses ist, an diesem Ort zu
<lb/>sprechen, könnte unpassend scheinen. Ein bekannter und seit dem
<lb/>Anfang seiner literarischen Thätigkeit dem Rec. befreundeter Schrift- 
<lb/>steller, hat vor kurzem in der Anzeige eines Institutionenlehrbuchs
<lb/>gesagt: „auf das System wollen wir uns nicht einlassen, denn wir
<lb/>sind nicht mehr jung genug, um darüber zu turnieren, was in den
<lb/>allgemeinen Theil gehöre, was nicht." Wenn die Rede davon ist,
<lb/>ob etwas aus seinem wirklichen Zusammenhang herausgerisseri, und
<lb/>in die Trödelbude geworfen werden soll, welcher man die euphe- 
<lb/>mistische Aufschrift: Allgemeiner Theil zu geben pflegt, möchte jenes
<lb/>eine der stärksten Aeusserungen von Gleichgültigkeit gegen syste- 
<lb/>matisches Verfahren sein. Das Privilegium, unsystematisch zu sein,
<lb/>welches hier für das Alter in Anspruch genommen wird, ist eben so
<lb/>wenig beneidenswert, als das der Hässlichkeit. Wenn jemand in
<lb/>seiner Jugend versäumt hätte, richtig schreiben zu lernen, wir wür-
</p>

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                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>v.Vangerow? Leitfaden f.Paiulclden-Vorlesungen. 223

<lb/>den ihm vielleicht nicht zuinuthen, es im Alter nachzuholen, nur
<lb/>scheint es billig, dass er sich nicht eine Zierde daraus mache; denn
<lb/>es schickt sich, denken wir, für das Alter ebensowohl, sich richtig
<lb/>auszudrücken, als für die Jugend. Aber wir haben nicht bloss In- 
<lb/>differente, wir haben auch Verächter und entschiedene Gegner des
<lb/>Systems. Zu diesen sind die zu rechnen, welche darauf ausgehen,
<lb/>keinen juristischen Begriff gelten zu lassen, den sie nicht wörtlich
<lb/>in unseren geschriebenen Quellen ausgedrückt finden. Aus diesem
<lb/>Grunde hat sich z. B. eine Opposition gegen die Jura in re erhoben.
<lb/>Die moderne Weisheit, dass das durch die Vcrpfandnng einer Sache
<lb/>entstehende Recht kein/ms in re sei, steht auf so schwachen Füssen,
<lb/>dass man geglaubt hat, sie durch die Behauptung unterstützen zu
<lb/>müssen, es gebe überhaupt kein/ms in re. Das Pfandrecht soll ein
<lb/>Forderungsrecht sein; nun hat sich aber schon ein anderer Jurist
<lb/>mit der zuversichtlichen Versicherung erhoben, Forderung sei gar
<lb/>kein römischer Begriff; so sind wir nicht gar weit von dem erbau- 
<lb/>lichen, in gewissem Sinne allerdings bequemen Resultat entfernt, das
<lb/>Pfandrecht sei gar nichts. Dieser reale Purismus droht oder ver- 
<lb/>spricht uns endlich von allen juristischen Begriffen zu reinigen. Es
<lb/>giebt aber auch versteckte Gegner des Systems: ein neuerer Schrift- 
<lb/>steller über das Pfandrecht baut ein Rechtssystem nach dem, was
<lb/>Gegenstand dieses Rechts sein kann, auf, ein augenfälliger Beweis
<lb/>der Importanz, die eine einzelne Lehre für ihren Bearbeiter gewinnen
<lb/>kann: was ich treibe, das ist meine Welt.

<lb/>Unser Verf. gehört nicht zu diesen Gleichgültigen und Veräch- 
<lb/>tern. Er dringt in seiner Vorrede nachdrücklich darauf, dass der
<lb/>Lehrer „das Ganze des Systems in seinem organischen Zu- 
<lb/>sammenhänge den Zuhörern zur Anschauung bringe." Auch hat
<lb/>er die Grundzüge desselben sogar zweimal drucken lassen, zuerst
<lb/>die blossen Paragraphenüberschriften S. vii — xxi. und dann dieselben
<lb/>noch einmal mit untergesetzten Quellen und Literaturnachweisungen,
<lb/>nebst ausgewählten Stellen und Controversenexcursen. Aber es hat
<lb/>mit jenem „organischen Zusammenhang" eine eigenthümliche Be-
<lb/>wandniss. Abgesehen von einer Einleitung über Begriff, Quellen
<lb/>und Literatur des Civilrechls, haben wir in diesem ersten Theil drei
<lb/>Bücher: 1) Allgemeine Lehren, 2) das sogenannte Familienrecht,"
<lb/>3) die dinglichen Rechte." Vor allem leuchtet ein, dass es die Ein- 
<lb/>sicht in den „ organischen Zusammenhang des Ganzen " unmöglich
<lb/>fördern kann, wenn das Wort Recht in den beiden letzten Ucber-
</p>

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                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224 v.Vangerotv, Leitfadenf.Pandekten-Yorlesunpen.

<lb/>Schriften in ganz verschiedener Bedeutung genommen wird; gänzlich
<lb/>aber scheint auf jenen Zusammenhang zu verzichten, wer sein s. g.
<lb/>System mit einem Abschnitt beginnt, dessen Inhalt er nur durch ein
<lb/>Sogenannt bezeichnen“kann. In der Tliat dieses sogenannte Fa- 
<lb/>milienrecht steht in gar keinem organischen Zusammenhang, weder
<lb/>mit dem Vorausgehenden, denn es lässt sich nicht absehen, warum
<lb/>dieses zweifelhafte Sogenannte den Anfang der besonderen Lehren
<lb/>macht, noch mit dem Nachfolgenden, denn wie die dinglichen Rechte
<lb/>irgend damit verwachsen sind, wird für unser Civilrecht schwerlich
<lb/>nachgewiesen werden können.

<lb/>Betrachten wir nun das erste Buch näher, so sind die „allge- 
<lb/>meinen Lehren" in acht Kapitel vertheilt. Das erste handelt von
<lb/>dem Recht im objectiven Sinn, das zweite von den Personen, das
<lb/>dritte von den Sachen, das vierte von den Handlungen (nämlich nicht
<lb/>von ihnen als Gegenständen von Rechten, wie von den Sachen, son- 
<lb/>dern in Beziehung auf die Veränderungen, die durch sie in Rechten
<lb/>Vorgehen können). Die Gegenstände der zwei ersten Kapitel wer- 
<lb/>den bis ins Besondere verfolgt, ohne sich auf die allgemeinen Lehren
<lb/>über dieselben zu beschränken, von den Sachen dagegen wird nur
<lb/>das Allgemeine aufgenommen, Begrilf und die juristisch wichtigen
<lb/>Qualitäten der Sachen abgehandelt, nur dass bei Gelegenheit der
<lb/>Früchte sofort in das Detail der Lehre von den Zinsen eingegangen
<lb/>wird. Das vierte Kapitel enthält drei Abschnitte: von den Hand- 
<lb/>lungen im Allgemeinen, von den Rechtsgeschäften, von den uner- 
<lb/>laubten Handlungen. Wenn in dem ersten Abschnitt das den juristi- 
<lb/>schen Handlungen Gemeinschaftliche vorgetragen werden sollte, so
<lb/>ist es auffallend und für den Unterricht störend, dass darin von der
<lb/>Willenserklärung und der Simulation die Rede ist, welche Lehren
<lb/>ohne Zweifel in den zweiten Abschnitt gehörten. Der dritte Ab- 
<lb/>schnitt enthält nur einen §,, der von den unerlaubten Handlungen
<lb/>„im allgemeinen^ handelt, in den übrigen sechs §§, wird die Lehre
<lb/>von der Culpa vollständig entwickelt. Auf die Lehre von den Hand- 
<lb/>lungen folgt als ein fünftes Kapitel die Lehre „von den Rechten,"
<lb/>enthaltend vier Abschnitte: von dem Begriff des Rechts im subjectiven
<lb/>Sinn, von den verschiedenen Arten, vom Erwerb und Verlust, und
<lb/>von der Concurrenz und Coliision der Rechte; dann ein sechstes
<lb/>Kapitel; von der Verfolgung, Verteidigung und Sicherung der
<lb/>Rechte, ein siebentes: von der Berechnung der Zeit (von der Ver- 
<lb/>jährung war im 5. Kap. die Rede), endlich ein achtes: vom Besitz,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0231.tif"
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               <p>

                  <lb/>t'.Vangerow, Leitfaden f.Paudekteii-Vorlesungeii. 225

<lb/>von welchem aus wir in die Lehre von der Ehe im zweiten Buch
<lb/>eintreten. Das organische Wachsthum dieses Systems scheint uns
<lb/>immer mehr ein wildes Gestrüpp zu werden. Welcher leitende Fa- 
<lb/>den es ist, der'durch diesen allgemeinen Theil des Leitfadens hin- 
<lb/>durchgeht, vermögen wir nicht zu sagen, und es ist fast zu glauben,
<lb/>dass es dem Verf. eben so schwer sein würde, das Amt der Ariadne
<lb/>zu verwalten. Haben wir nun einmal den Sprung in das sogenannte
<lb/>Familienrecht des zweiten Buchs gemacht, so finden wir darin die
<lb/>Ehe, die väterliche Gewalt (mit einem Anhang von dem Verhältnis
<lb/>zwischen Eltern und Kindern überhaupt), und die Vormundschaft,
<lb/>alle diese Lehren in einer von der gewöhnlichen nicht wesentlich
<lb/>abweichenden Ordnung. Auch dass er in der Lehre von der väter- 
<lb/>lichen Gewalt die Verpflichtung des Vaters durch die Kinder, und
<lb/>das S. C, macedo?iiafium abhandelt, hat der Verf. mit Andern ge- 
<lb/>mein. Von der Vormundschaft geht er über auf die dinglichen
<lb/>Rechte, welche den Gegenstand des dritten Buchs ausmachen, und die
<lb/>ebenfalls in gewöhnlicher Ordnung vorgetragen werden. Bemerkens-
<lb/>werlh ist, dass der Verf. die negatoria in rem actio, obwohl er sie
<lb/>für eine Eigenthumsklage hält, nicht bei den „Rechtsmitteln des
<lb/>Eigenthümers,“ sondern bei den „Rechtsmitteln wegen Servituten44
<lb/>erwähnt, und noch mehr die Darstellung der Eigenthumserwerbs- 
<lb/>arten, die er lediglich nach dein äusseren Umstand, ob der Erwerb
<lb/>durch Besitz vermittelt wird,. oder nicht, classificirt, ohne auf die
<lb/>innere Unterscheidung in originäre und derivative irgend Rücksicht
<lb/>zu nehmen. So werden nun in der ersten Classe:- Occupation, Tra- 
<lb/>dition, Cullur, Verjährung (d. h. Ersitzung) dargestellt (eine natür- 
<lb/>lichere Ordnung wäre es gewesen, .die Ersitzung gleich der Tradi- 
<lb/>tion, als mögliches Supplement' derselben anzuschliessen), in der
<lb/>zweiten: Separation der Früchte, Accession (wo auch der partus

<lb/>ancillae, von der Separation weit entfernt, verkommt) und Ver-&gt;
<lb/>Mischung. ,

<lb/>Dafür, (lass das System nicht das eigentliche Fach des Verf, ist,
<lb/>möchten auch einige dahin einschlagende Aufsätze sprechen. So
<lb/>findet sich S. 61. eine Erörterung über status und capitis deminutiot
<lb/>die von dem unstatthaften Satz ausgeht: „jeder Mensch ist in Betreff
<lb/>des Physischen an ihm Object des Eigenthumsrechts, und zwar steht
<lb/>er entweder in dem Eigenthum eines Andern (er ist Sclavc), oder
<lb/>er hat sich selbst im Eigenthum" (er ist frei). Der Verf. nimmt
<lb/>Eigenthum nicht in einer vagen Bedeutung (diess wäre in der Zu-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0232.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>226 v.Vangerow, Leitfadenf.Pandekten-Yorlesungen.

<lb/>sammenstellung mit dem wahren1 Eigenthum an Sclaven ein Enge-
<lb/>schick); aber ein Eigenthum an seinem „Physischen/* d. h. an seinem
<lb/>Körper, hat niemand, da die Körper der Freien keine Sachen sind.
<lb/>Doch, wenn es auch wäre, so wäre es unmöglich, die Freiheit des
<lb/>Menschen auf das Eigenthum an seinem Körper zu hasiren. Es be- 
<lb/>darf keines ausführlichen philosophischen Beweises, um diess ein Zu- 
<lb/>sehen. Solche Einfalle für eine besonders tiefe Auffassung des Rechts
<lb/>zu halten, steht der Besonnenheit des Verf. übel an, es liegt auch
<lb/>sonst gar nicht in seiner Natur, sich damit abzugeben. Aber er
<lb/>fährt in diesem Zuge fort: diess Eigenthum an sich selbst ist ent- 
<lb/>weder quirita risches oder bonita risches. Jenes ist der status civitatis,
<lb/>dieses der Zustand der Nichtcives. „Das darf hei genauerer Be- 
<lb/>trachtung nicht bezweifelt werden, und geht namentlich aufs Ent- 
<lb/>schiedenste hervor aus dem Institut der iteratio/" Der Verf. ver- 
<lb/>weist auf seine Abhandlung über die latini janiani, die hoffentlich
<lb/>noch anderes und besseres enthält als diese Erfindung. Ein anderes
<lb/>Beispiel giebt S. 135. ff. der Aufsatz über den Begriff der dinglichen
<lb/>Rechte. Der Verf. hält die Eintheilung der Rechte in dingliche und
<lb/>persönliche nicht für eine erschöpfende, dessenungeachtet glaubt er,
<lb/>wie der actio in 'personam eine Classe von Rechten entspreche, so
<lb/>müsse man diess auch hei der in rem actio annehmen. Diese ding- 
<lb/>lichen Rechte seien: Eigenthum, Freiheit, Erbrecht, Servituten,
<lb/>Emphyteusis, Superficies, Pfandrecht. Der Begriff (wenn wir eine
<lb/>Mosaik einzelner Bestimmungen so nennen dürfen) wird auf eine ver- 
<lb/>zwickte Weise so bestimmt: auf besondern Rechtsgründen beruhende
<lb/>Befugnisse, unmittelbar mit bestimmten Sachen Handlungen vorneh- 
<lb/>men zu dürfen. „Auf besondern Rechtsgründen beruhende" wird
<lb/>entgegengesetzt Befugnissen, die „aus allgemeiner Rechtssubjektivi- 
<lb/>tät (!) hervorgehen/* wie z. B. die Befugniss zur Benutzung einer
<lb/>res publica, einer res communis (d.h. wohl omnium communis. Und
<lb/>doch ist die Freiheit ein dingliches Recht!) Man soll auch keinen
<lb/>Anstoss daran nehmen, dass die Befugniss des Pächters, die Früchte
<lb/>selbst zu ziehen, kein dingliches Recht sei, denn sie ist nur eine
<lb/>Folge der fortdauernden Einräumung durch den Verpächter. Aber
<lb/>das belehrt uns nur, dass diese Befugniss wirklich kein dingliches
<lb/>Recht ist, eine Belehrung, deren wir nicht bedurften; es rechtfer- 
<lb/>tigt nicht den Begriff des Verf., nach dem sie in der That eines
<lb/>wäre, und der also noch eine, diesen Fall ausschliessende Adjection
<lb/>hätte erhalten müssen, vielleicht noch eine zweite und, dritte, um
</p>

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                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>v.Vangerow, Leitfadenf.Pandekten-Yorlesungen. 227

<lb/>ihn gar zu einem wissenschaftlichen Unding zu machen. Unter allen
<lb/>den vergeblichen Versuchen, die man gemacht hat, zwischen dem
<lb/>engeren und eigentlichen Sinn des Ausdrucks: dingliche Rechte, wo
<lb/>damit die Rechte an Sachen bezeichnet werden, und dem weiteren,
<lb/>wo er für alle Rechte ausser den Obligationen gebraucht werden
<lb/>soll, eine mittlere Bedeutung ausfindig zu machen, ist dieses einer
<lb/>der ungerathensten.

<lb/>Aber wir verlassen das System, und kommen auf den zweiten
<lb/>Gegenstand, die Controversendarstellungen, durch welche der Verf.
<lb/>seinem Lehrbuch einen eigenthümlichen Werth zu geben beabsich- 
<lb/>tigt hat. Schon oben ist erwähnt worden, wie er in seiner Vorrede
<lb/>das Verdienstliche dieser Unternehmung, die Mangelhaftigkeit der
<lb/>Pandekten-Vorlesungen, in Hinsicht auf die Auseinandersetzung der
<lb/>wichtigsten kontroversen mit dem Detail der Gründe für und wider,
<lb/>zu beseitigen, hervorhebt und geltend macht. Ich glaube nicht, dass
<lb/>man dem Verf. darin beistimmen kann; dieser Bestandtheil seines
<lb/>Buchs scheint eher Tadel als Lob zu verdienen, wenn wir ihn als
<lb/>Bestandtheil eines Lehrbuchs au/Tassen.

<lb/>Jeder Vortrag wird in Beziehung auf den Stoff unvollständig
<lb/>sein. Das hat auch gar nichts zu sagen; es thut dem Ziel, welches
<lb/>durch den academischen Unterricht erreicht werden soll, keinen Ein- 
<lb/>trag. Wie aber verhält es sich mit dem kritischen und polemischen
<lb/>Theil der Vorlesungen, welcher doch bei keinem Lehrer fehlen wird
<lb/>und kann? Denn es ist wohl noch nie eine Pandekten-Vorlesung
<lb/>gehalten worden, ohne dass der Lehrer auf eine bedeutende Anzahl
<lb/>von Controvcrsen aufmerksam gemacht, seine Meinung darüber ge- 
<lb/>sagt, und seine eigenen oder fremde Gründe vorgebracht hätte. Auf
<lb/>der andern Seite wird noch kein Lehrer darauf ausgegangen sein,
<lb/>noch in Zukunft darauf ausgehen, alle Controvcrsen in seinen Vor- 
<lb/>trägen zu behandeln. Eine Verschiedenheit wird also nur darin be- 
<lb/>stehen, welche Controvcrsen er es der Mühe werth und dem Zweck
<lb/>der Vorlesungen gemäss achtet zu erw ähnen, und welche von diesen
<lb/>hinwiederum ihm eine nähere Erörterung zu verdienen oder zu for- 
<lb/>dern scheinen. Wie viel oder wie wenig Controvcrsen nun der Lehrer
<lb/>auf diese Weise behandelt, darauf kommt es zunächst nicht an, son- 
<lb/>dern einmal darauf, welche er wählt, ob solche, die durch ihren
<lb/>Einfluss auf die richtige Auffassung der Begriffe, durch den Umfang
<lb/>ihrer Resultate wichtig, durch die Entstehung des Irrthums und seine
<lb/>Ausbildung lehrreich, durch die Mitwirkung geschichtlich bedeuten-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0234.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228 t\ Vangeroiv, Leitfäden f. Pandekten-Voriesungen.

<lb/>der Motive interessant sind, oder ob ihn das Geschick oder Unge- 
<lb/>schick vorzugsweise auf solche führt, deren Behandlung, ihrer Un- 
<lb/>bedeutenheit, Unfruchtbarkeit und Eintönigkeit wegen (denn es gicbt
<lb/>viele Controversen, die alle auf demselben Stengel der Incapacität
<lb/>für wahrhafte Wissenschaft gewachsen sind), die Zuhörer statt sie
<lb/>zu fördern, ermüdet, abstumpft, oder mit einer trostlosen Hypo- 
<lb/>chondrie über die Schwäche des menschlichen Geistes, wenn nicht,
<lb/>was eben so schlimm ist, mit dem Gefühl, viel klüger als diese Con-
<lb/>troversmänner zu sein, erfüllt. Das zweite, worauf es ankommt,
<lb/>wird sodann sein, wie er die Controversen behandelt. Dies führt
<lb/>uns auf den Zweck, der dadurch erreicht werden soll. Was ist an
<lb/>der Controversenliteratur für den Studirenden das Wichtigste?
<lb/>etwa der Stoff? Keineswegs, sondern die Behandlung. Gerade diese
<lb/>aber geht hei der compendiarischen Darstellung, welche der Verf.
<lb/>versucht hat, entschieden verloren. Bei einem, für andere Zwecke
<lb/>gewiss höchst löblichen Bestreben einer möglichst vollständigem An- 
<lb/>gabe der Gründe für und wider, ist es kaum ganz und überall zu
<lb/>vermeiden, dass statt einer lebendig fortschreitenden Entwickelung
<lb/>einer Ansicht ein todtes Rechnungsexempel nach einzelnen neben
<lb/>•einander aufgehäuften Gründen und Gesetzstellen herauskomme. Man
<lb/>könnte nun noch denken, diese abgedruckten Relationen sollten
<lb/>nur das todte Material enthalten, welches durch den mündlichen Vor- 
<lb/>trag erst zu befruchten wäre; ob indessen die Aeusseruag des Verf.
<lb/>in der Vorrede: „Zwar muss der Lehrer die meisten so bespro- 
<lb/>chenen Punkte doch auch wieder in seinen mündlichen Vorträgen
<lb/>berühren " von einer solchen Darstellung zu verstehen sei, möchte
<lb/>zu bezweifeln sein. Denn wir glauben nicht, dass jenes geschehen
<lb/>könne, ohne „die einer academischen Vorlesung angewiesenen
<lb/>Zeitgränzen weit, zu überschreiten," in Erwägung der Anzahl von
<lb/>Controversen, die der Verf. behandelt hat, und vieler anderer,
<lb/>welche er ganz dem mündlichen Vortrage Vorbehalten zu haben
<lb/>scheint; sodann aber, um wiederum seiner eigenen Worte uns zu
<lb/>bedienen, „wird sich auch häufig zeigen, dass der Zuhörer einer
<lb/>solchen Entwickelung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zuwen- 
<lb/>det, weil ja das Lehrbuch schon dasselbe mit andern Worten ent- 
<lb/>halte. "

<lb/>Das Bestreben des Verf. scheint uns ein stoffartiges zu sein, er
<lb/>hält es für einen entschiedenen Vorzug, seine Zuhörer mit mehr
<lb/>Controversen näher bekannt zu machen, als es sonst bei dem Vor-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0235.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>v. Vangerow, Leitfaden f.Pandekten-Yorlesungen, 229

<lb/>trag nach Grundrissen möglich ist, und diess ist cs, worin wir nicht
<lb/>mit ihm Übereinstinimen können, um so weniger, als^durch die Masse
<lb/>gerade dein eigentlich Instructiven, Belebenden, welches die Behand- 
<lb/>lung der Coatroversen haben kann, Eintrag geschieht, endlich die
<lb/>Sludirenden dadurch vielmehr von eigner Benutzung der Literatur ah-,
<lb/>als, wie es durch eine andere Behandlung dieses Punkts geschehen
<lb/>sollte, zu ihr hingeführt werden. Wir kommen darauf zurück, dass
<lb/>nichts dem wahren Studium mehr Eintrag thut, als die ohnediess
<lb/>nur allzuannehmliche Meinung in den Zuhörern zu erwecken, sie
<lb/>hätten alles, was sie bedürften, in dem mündlichen und gedruckten
<lb/>oder geschriebenen Vortrag ihres Lehrers. ,

<lb/>Dieser Tadel war um so weniger zurückzuhalten, je mehr der
<lb/>Eifer, mit welchem der Verf. für seinen Beruf beseelt ist, Aner- 
<lb/>kennung verdient, und je bessere Erfolge man sich von demselben
<lb/>versprechen darf, wenn er die rechte Bahn einschlägt; auch, dürfen
<lb/>wir hinzusetzen, je zuversichtlicher der Verf. in seiner Vorrede
<lb/>diesem Bestandteil seines Lehrbuchs ein entschiedenes Verdienst
<lb/>heimisst.

<lb/>Aber die bisherigen Ausstellungen treffen seine Controversen-
<lb/>darstellungen auch nur, insofern wir sie als Bestandteile eines Lehr- 
<lb/>buchs, als in nsnm scholarum geschrieben betrachten. Wie aber,
<lb/>wenn er sich statt dessen entschlossen hätte, ein selbstständiges jus
<lb/>civile controversum za schreiben, wenn er nicht ein angebliches
<lb/>Bedürfniss der Studirenden, sondern das Wirkliche der Geschäfts- 
<lb/>männer und Gelehrten ins Auge gefasst hätte? Dass ein solches Be- 
<lb/>dürfniss wirklich existirt, würde sich aus dem Zustand unserer Li- 
<lb/>teratur vielleicht a priori darthun lassen, man kann sich aber auch
<lb/>auf die Erfahrung berufen; manche verbreitete Pandekten-Handhücher
<lb/>scheinen ihr Glück zumeist dem Umstand zu verdanken, dass sie als
<lb/>ein, freilich nicht völlig genügendes Surrogat eines solchen Buches
<lb/>dienen. Dass der Verf. ferner diesem Bedürfniss hätte genügen
<lb/>können, ergiebt sich aus seiner vorliegenden Arbeit, und das ist um
<lb/>so wichtiger, je leichter ein &lt; solches Unternehmen, von dem sich
<lb/>zugleich ein bedeutender huchhändlerischer Erfolg erwarten liesse,
<lb/>in unfähige oder, was für die Wissenschaft noch schlimmer wäre, in
<lb/>halbfähige Hände fallen kann. Wie sehr ist es zu bedauern, dass
<lb/>der Verf. nicht diesen Plan gefasst und ausgeführt hat, wie sehr
<lb/>wäre es zu wünschen, dass er noch jetzt darauf einginge ! Einiger--
</p>

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                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230 v.Vangerow, Leitfadenf.Pandekten-Yorlesimgen.

<lb/>maassen allerdings kann sein Buch schon, wie es jetzt gestaltet ist,
<lb/>jenem Zwecke dienen.

<lb/>Um diesen Gebrauch des Buchs zu empfehlen und zu fördern,
<lb/>soll im nächsten Heft dieser Jahrb. eine specielle Aufzählung der
<lb/>einzelnen, grösseren und kleineren Controversenexcurse gegeben
<lb/>werden. Dieser zweite Artikel wird sich mit dem Buch blos aus
<lb/>diesem Gesichtspunkt beschäftigen. Einstweilen fühlen wir uns ge- 
<lb/>drungen, schon hier im Allgemeinen der verständigen Behandlung
<lb/>der Gegenstände - des gesunden Unheils, der zutreffenden Dar- 
<lb/>stellung, Vorzüge, welche die meisten Aufsätze auszeichnen, rüh- 
<lb/>mend Erwähnung zu thun.
</p>

            </div>
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                  <title>Grundsätze des gemeinen Deutschen Privatrechts mit Einschluss des Lehnrechts von Dr. Georg Phillips, ord. öff. Prof. d. R. u. d. Geschichte an d. k. Ludwig-Maximilians-Univ. zu München, ord. Mitglied d. k. Akad. d. Wissensch. u. d. k. Dän. Gesellsch. f. nord. Alterthumskunde. Zweite, völlig umgearbeitete Aufl. Erster Band. Berlin, Dümmler, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>231
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundsätze des gemeinen Deutschen Privatrcclits mit Einschluss
<lb/>des Lehnrechts von 1IPr» Oeorgf Phillips9 ord. öff. Prof. d. R.
<lb/>u. d. Geschichte an d. k. Ludwig-Maximilians-Univ. zu München,
<lb/>ord. Mitglied d. k. Akad. d. Wissensch. u. d. k. Dän. Gesellsch.
<lb/>f. nord. Alterthumskunde. Zweite, völlig umgearbeitete Aull. Erster
<lb/>Band. Berlin, Dümmler, 1838. xvi. n. 636-8.8. (2 Thlr. 20 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Universitäts-Syndicus JBßr. Duhcker zu Marburg.

<lb/>Das rege Streben, welches sich auf dem Gebiete des deutschen
<lb/>Rechtes kund gibt, hat in einer kurzen Reihe von Jahren einen Er- 
<lb/>folg gehabt, welcher die glänzendsten Resultate für die Zukunft
<lb/>sicher verbürgt. Während die Bearbeitungen des deutschen Rechtes
<lb/>noch bis gegen das Ende des vorigen Jahrhunderts kaum etwas an- 
<lb/>deres enthielten, als ein sehr willkührlich zusammengesetztes, für
<lb/>das praktische Bedürfniss durch eine planlose Beimischung anti- 
<lb/>quarischer Bemerkungen grösstentheils unbrauchbares Material, macht
<lb/>sich schon jetzt das deutsche Privatrecht als ein Haupttheil der Rechts- 
<lb/>wissenschaft geltend, der durch den Reichthum seines Inhaltes, die
<lb/>Brauchbarkeit und feste Begründung seiner Lehren und eine sich
<lb/>durcharbeitende geschmackvollere Darstellung, neben der schon seit
<lb/>Jahrhunderten mit unablässigem Eifer gepflegten übrigen Theilen un- 
<lb/>serer Wissenschaft, einen ehrenvollen Platz einnimmt. Der Grund,
<lb/>welcher diese auffallenden Resultate ins Leben rief, kann nicht zwei- 
<lb/>felhaft sein; jede Pflanze gedeiht fröhlich in dem vaterländischen
<lb/>Boden, und es bedarf nur geringer Pflege, damit sie Bliithen treibe
<lb/>und köstliche Früchte trage.

<lb/>Dieses schnelle Fortschreiten der Wissenschaft des deutschen
<lb/>Privatrechts zeigt sich vornehmlich in denjenigen Schriften, in wel- 
<lb/>chen dasselbe seinem ganzen Umfange nach abgehandelt wird. In
<lb/>den neuen Auflagen, die, — ein Beweis, wie begierig ihre Schätze
<lb/>gehoben werden, — in schneller Folge erscheinen, sind die vorher-
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0238.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232 Phillips, Grundsätze d. deutschen Privatrechts.

<lb/>gehenden kaum zu erkennen. Dieses gilt nun im vollsten Maasse
<lb/>von dem vorliegenden Buche, welches jeder Freund des vaterlän- 
<lb/>dischen Rechtes in seiner jetzigen Gestalt doppelt,willkommen heissen
<lb/>wird.

<lb/>Nach Eichhorn’s Vorgänge war über die Methode, nach
<lb/>welcher die Grundsätze des deutschen" Rechtes zu entwickeln und
<lb/>darzustellen sind, weiter kein Streit, und es würde hier die Bemer- 
<lb/>kung genügen, dass der Verfasser eben dieser auch in der ersten
<lb/>Ausgabe befolgten Methode treu geblieben sei, wenn nicht mittler- 
<lb/>weile eine ganz entgegengesetzte Ansicht sich geltend gemacht hätte,
<lb/>welche wegen der grossen Wichtigkeit des Gegenstandes, auf den
<lb/>sie sich bezieht, auch hier nicht unerwähnt gelassen werden darf.
<lb/>Maurenbrecher spricht in der Vorrede zu seinem Lehrbuche des
<lb/>heutigen gemeinen deutschen Rechts (Bonn 1834) die Ueberzeugung
<lb/>aus, dass das deutsche Recht in der Art, wie es in den Lehrbüchern
<lb/>dargestellt werde, den Bedürfnissen der Praktiker nicht genüge, und
<lb/>dass ein praktisches deutsches Privatrecht auf einem andern Wege
<lb/>gewonnen werden müsse. „Das heutige deutsche Recht ist nämlich" —
<lb/>so sagt er —- „ein ungeschriebenes Recht, ein Recht, das ledig- 
<lb/>lich in den Ansichten des Juristenstandes (communis doctorum opinio)
<lb/>und in den IJrtheilen der Gerichtshöfe sein Bestehen hat, mithin,
<lb/>wie man es vom antejustinianeischen Rechte im römischen Staate in
<lb/>der Regel ohne Bedenken annimmt: ein blosses Juristenrecht.
<lb/>Dessen eigentliche Quellen sind daher die Schriften der Juristen
<lb/>vom sechszehnten Jahrhundert her und die Aussprüche der Ge- 
<lb/>richtshöfe.“ Die Partikularrechte sollen höchstens zur beispiels- 
<lb/>weisen Erläuterung gebraucht werden können, und die Rechtsbüche?
<lb/>des Mittelalters nur untergeordnete historische Hülfsmittel sein.

<lb/>Dass das heutige deutsche Privatrecht ein ungeschriebenes Recht
<lb/>sei, wird allgemein zugegeben, und eben so wenig ist es zu leugnen,
<lb/>dass selbst die vorzüglichsten Lehrbücher desselben manchem Prak- 
<lb/>tiker nicht den Trost gewähren, welchen die Compendien des rö- 
<lb/>mischen Rechtes darbieten. Der Grund hiervon liegt aber nicht in
<lb/>der jetzt üblichen Methode, die Grundsätze des deutschen Privat- 
<lb/>rechts zu entwickeln und darzustellen, sondern darin, dass ein un- 
<lb/>geschriebenes Recht weit schwerer, als ein geschriebenes, zu er- 
<lb/>kennen ist, und zu seinem Verständnisse mannigfache Kenntnisse
<lb/>voraussetzt, die zur Erlernung und Anwendung eines geschriebenen
<lb/>Rechtes nicht durchaus nothwendig sind. Der von Maurenbrecher
</p>

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                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>Phillips, Grundsätze d. deutsclien Privatrechts. 233

<lb/>vorgeschlagene Weg, ein den Bedürfnissen des Praktikers genügen- 
<lb/>des deutsches Privatrecht darzustellen, liefert aber durchaus nicht
<lb/>das versprochene Resultat. Der Grund, weshalb das deutsche Privat-
<lb/>recht aus den Schriften der Juristen und den Urtheilcn der Gerichts- 
<lb/>höfe geschöpft werden müsse, kann kein anderer sein, als der, dass
<lb/>in diesen Zeugnissen das ungeschriebene Recht sich offenbare. Aber
<lb/>wie willkührlich in jenen Schriften und Urtheilcn dieser und jener
<lb/>Satz als eine Regel des deutschen Privatrechts aufgestellt wird, und
<lb/>wie gedankenlos einer dem andern nachgeschrieben hat, ist keinem
<lb/>fremd, der mit jenen angeblichen Quellen des deutschen Rechtes sich
<lb/>nur obenhin beschäftigt hat. Aber auchxangenommen, die Voraus- 
<lb/>setzung sei richtig, dass die Schriften der Juristen und die Uriheile
<lb/>der Gerichtshöfe die Quellen des deutschen Rechtes seien, und wei- 
<lb/>ter angenommen, jene Quellen seien eben so reich, als sie in der
<lb/>That dürftig sind, wie selten würde der Fall eintrclen, dass die Gc-
<lb/>sammtheit der Juristen übereinstimmt, und wie unendlich häufiger
<lb/>würde man in der Verlegenheit sein, auf Fragen zu kommen, für
<lb/>welche die communis doctorum opinio gar keine Antwort hat? Hätte
<lb/>Maurenbrecher seinem Principe getreu bleiben wollen, so würden
<lb/>wenige Bogen hingereicht haben, die communis doctorum opinio über
<lb/>die einzelnen Lehren des deutschen Privatrechtes zu fassen, er würde
<lb/>sich aber nicht den Dank verdient haben, den ihm jeder für das in
<lb/>dem Lehrbuche gelieferte reiche Material gern zollt, sofern er uns
<lb/>nur nicht zumuthet, dasselbe als communis doctorum opinio anzuer- 
<lb/>kennen. Im §* 95. gibt Maurenbrecher jedoch zu, dass erst in
<lb/>der neuesten Zeit der einzig richtige Weg, das deutsche Recht zu
<lb/>behandeln, eingeschlagen worden, nämlich der, die Natur der
<lb/>Sache auf geschichtlichem Wege aufzusuchen. Sein Stand- 
<lb/>punkt ist daher im Ganzen der der neusten Schule, welcher er freilich,
<lb/>aber ganz mit Unrecht (Phillips S. 216. Eichhorn Einleit. §. 32.
<lb/>Mittermaier deut. P. R. §. 28.) den Vorwurf macht, dass sie die
<lb/>Rechtsquellen des Mittelalters als fortdauernd geltend behandele. Ich
<lb/>sehe aber nicht ein, auf welche Weise diese historische Entwiche*
<lb/>lung der Rechtssätze mit der communis doctorum opinio, die im J6,
<lb/>17. und 18. Jahrhundert nichts weniger als geschichtlich ist, in Ein- 
<lb/>klang gebracht werden kann; denn was Maurenbrecher §. 97*
<lb/>sagt, das deutsche Privatrecht sei ein ungeschriebenes Recht,
<lb/>welches hauptsächlich in den Ansichten des Juristenstandes und den
<lb/>Urtheilcn der Gerichtshöfe sein Bestehen habe, aber geschichtlich
</p>

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                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234 Phillipsy (Grundsätze d. deutschen Privatrechts.

<lb/>mit den Rechtsquellcn des Mittelalters Zusammenhänge, macht mir
<lb/>das Verhältnis nicht klar.

<lb/>Phillips sagt in der Vorrede, dass sein Buch in dieser zweiten
<lb/>Auflage (die erste Ausgabe erschien 1829.) eine durchaus verän- 
<lb/>derte Gestalt gewonnen habe, dass es eine völlig neue Arbeit sei;
<lb/>nur die Grundzüge seien die nämlichen, wie zuvor, dagegen sei er
<lb/>in der Ausführung einem ganz andern Plane gefolgt. Während näm- 
<lb/>lich die erste Ausgabe ein sehr reiches geschichtliches Material ent- 
<lb/>hält, woneben die Darstellung des heutigen Rechtes vornehmlich der
<lb/>Vorlesung anheimfiel, ist in der vorliegenden Ausgabe, die um die
<lb/>doppelte Bogenzahl stärker zu weiden verspricht, auch auf den
<lb/>gegenwärtigen Rechtszustand eine grössere Rücksicht genommen,
<lb/>ohne dass jedoch, wie der Verfasser in der Vorrede weiter bemerkt,
<lb/>seine Absicht darauf gerichtet gewesen ist, durch seine Arbeit die
<lb/>Werke von Runde, Eichhorn, Mittermaier, Ortloff und
<lb/>Maurenbrecher entbehrlich zu machen. Der charakteristische
<lb/>Vorzug der vorliegenden Schrift besteht gerade darin, dass der
<lb/>genaue Zusammenhang des jetzigen Rechtszustandes mit dem frühem
<lb/>klar und gründlich und auf eine* umfassendere Weise dargetan ist,
<lb/>als in den ehengenannten mehr das heutige Recht berücksichtigenden
<lb/>Werken.

<lb/>Die Einleitung enthält im ersten Capitei eine historische Ent- 
<lb/>wickelung des Regrifles, im zweiten die Geschichte der Quellen, im
<lb/>dritten die Literatur, und Hülfsmittel, im vierten die Methode des
<lb/>deutschen Privatrechts (S. 1—231.)

<lb/>.Während das in den neuern Lehrbüchern des deutschen Priva t-
<lb/>rechts befolgte "System sich der bei der Darstellung des römischen
<lb/>Rechtes jetzt üblichen Ordnung mehr oder weniger nah anschliesst,
<lb/>hat der Verfasser, wie auch schon in der ersten Ausgabe geschehen
<lb/>war!» eine den Eigentümlichkeiten des deutschen Rechtes mehr an- 
<lb/>gepasste Anordnung gewählt. Der hierfür S. 219. geltend gemachte
<lb/>Grund, dass durch die Anwendung des römischen Systemes bei Dar- 
<lb/>stellung der Grundsätze des deutschen Privatrechtes das wenige Ei- 
<lb/>gentümliche, welches wir noch in unserm Rechte hätten, allmäiig
<lb/>so sehr romanisirt werden dürfte, dass das Studium des eigentlich
<lb/>deutschen Rechtes als eine Beschäftigung mit einem blossen Anti- 
<lb/>quitätenkram erscheinen würde, scheint freilich nicht zutreffend zu
<lb/>sein; vielmehr hat die Anordnung der Grundsätze des deutschen
<lb/>Privatrechts nach dem uns so geläufigen Systeme des römischen den
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0241.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>Phillips, Grundsätze d. deutschen Privatrcehts. 235

<lb/>unverkennbaren Vorlheil, das gegenseitige Verhältniss beider Rechte,
<lb/>die keineswegs in einem fortwährenden Kampfe für die Behauptung
<lb/>oder die Erweiterung der Grenzen ihrer Herrschaft hegrilfen sind,
<lb/>in’s Licht zu setzen, und der Vorstellung von der Durchdringung
<lb/>und Verschmelzung beider zu einem harmonischen Ganzen Eingang
<lb/>zu verschaffen. Den Juristen der vorigen Jahrhunderte gewährte
<lb/>die Dürftigkeit des deutschen Privalrechtes den grossen Vortheif,
<lb/>ihren Schriften über das römische Recht auch die Grundsätze des
<lb/>einheimischen einverleiben, und so die Verschmelzung beider Rechte
<lb/>zu einem Ganzen auch formell darstellen zu können. Das Material
<lb/>des deutschen Privatrechts hat sich aber so bedeutend vermehrt, dass
<lb/>wenigstens für dön akademischen Vortrag des gemeinen Privatrechts
<lb/>eine Verbindung des römischen und deutschen durchaus unmöglich
<lb/>geworden ist. Selbst die Verbindung beider in einem umfassenden
<lb/>Werke, welches uns doch so sehr Noth thut, wird wegen der grossen
<lb/>Schwierigkeit eines solchen Unternehmens noch lange vergeblich ge- 
<lb/>wünscht werden. Eine nicht geringe Schwierigkeit würde insonder- 
<lb/>heit die Anordnung des Stoffes darbieten: denn dass das römische
<lb/>System nicht überall beibehalten werden kann, zeigen die an das- 
<lb/>selbe sich anschliessenden neuern Lehrbücher, in welchen viele
<lb/>Lehren des deutschen Rechtes, ganz gegen ihren eigenthümlichen
<lb/>Geist, in das Fachwerk dieses Systems eingezwängt, und zum grossen
<lb/>Nachtheil für das Verständniss derselben auseinander gerissen wer- 
<lb/>den. (Gaupp in der allgemeinen Lit.-Zeit. von 1831. S. 63 64.).
<lb/>Darum ist es nicht zu tadeln, dass der Verf. eine andere, an die
<lb/>Eigentümlichkeit des deutschen Rechts sich genauer anschliessende
<lb/>Anordnung versucht hat, es kann dieses vielmehr als der Weg ange- 
<lb/>sehen werden, jenem neuen Systeme des römisch - deutschen
<lb/>Rechtes die Bahn zu brechen.

<lb/>Die schon von Mittermaier und Maurenbrecher in ihren
<lb/>Lehrbüchern des deutschen Privatrechts befolgte Trennung des gan- 
<lb/>zen Materials in einen allgemeinen und be sondern Theil ist
<lb/>jetzt auch von dem Verf. angenommen.

<lb/>Das erste Buch (der allgemeine Theil) enthält unter der Ueber-
<lb/>schrift: Hauptprincipien des gemeinen deutschen Privat- 
<lb/>rechts und deren historische Begründung folgende Abschnitte:

<lb/>Erstes Gapitel. Von dem Begriffe der Freiheit und den darauf
<lb/>beruhenden Rechtsinstituten. Einleitung. Von der Rechtsfähigkeit.
<lb/>1. Von den natürlichen Bedingungen der Rechtsfähigkeit. (1) Das
<lb/>Krit. Jahrb. f.d.RW. Jahrg.IIL H.III. 16
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0242.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>236 Phillips j Grundsätze d. deutschen Privat rechts.

<lb/>Leben. L) das Geschlecht. 3) die Gesundheit. 4) das Alter.) 2. Von
<lb/>der Rechtsfähigkeit bedingt durch die Freiheit. I. Standesverhält- 
<lb/>nisse. II. Bürgerliche Ehre. III. Unterschied zwischen Fremden
<lb/>und Einheimischen. IV. Religionsverschiedenheit. V. Verbindung
<lb/>der Personen zu Corporationem Zweites Capitel. Von der Vor- 
<lb/>mundschaft und den auf derselben beruhenden Instituten. Drittes
<lb/>Capitel. Von der Gewere und den darauf beruhenden Instituten.
<lb/>Viertes Capitel. Grundsätze des in Deutschland geltenden Obli- 
<lb/>gationenrechts. I. Im Allgemeinen. II. Einzelne Verträge. (1. Kauf.
<lb/>2. Miethe und Pacht. 3. Aufkündbares Darlehn mit directcm Zins- 
<lb/>versprechen, 4. Spielcontract und Wette. 5. Leihrentencontract*
<lb/>6. Bürgschaft). III. Von den Forderungen aus unerlaubten Hand- 
<lb/>lungen.

<lb/>Die Anordnung des besonderen Theiles beruht, wie derVerf.
<lb/>S. 223. sagt, auf der Ansicht, dass man unter den einzelnen Lehren
<lb/>des deutschen Rechtes diejenigen unterscheiden und absondern müsse,
<lb/>welche dem Rechte der Stände angehörten; diesem werden daher
<lb/>diejenigen Rechtsverhältnisse vorangeschickt, welche einen allge- 
<lb/>meinen Charakter an sich tragen. Demnach handelt

<lb/>das zweite Buch von den dinglichen Rechten. Erstes Ca- 
<lb/>pitel. Von dem Eigenthume und den Beschränkungen desselben
<lb/>durch Regalien und Servituten. (1. Vom Eigenthume. 2. Von den
<lb/>Regalien. Z. Von den Servituten.) Zweites Capitel. Pfand- und
<lb/>HypothekenrechU Drittes Capitel. Von dem Rentenkaufe und
<lb/>den Reallasten. Viertes Capitel. Von den Realrechten. Hiermit
<lb/>schliesst sieh der vorliegende erste Band. Der zweite soll nach der
<lb/>S. 224. gegebenen Uebersicht enthalten:

<lb/>im dritten Buche die Grundsätze des Familienrechtes,
<lb/>im vierten die des Erbrechtes.

<lb/>Mit dem fünften beginnt die Darstellung der besondern Stan- 
<lb/>desverhältnisse. Hier wird die Rede sein von der ungleichen Ehe,
<lb/>den Stammgütern, Familien-Fideicoramissen, Ritter- und Lehen- 
<lb/>gütern,

<lb/>Das sechste Buch soll die Rechtsverhältnisse des Bauern- 
<lb/>standes,

<lb/>das siebente die des Bürgerstandes enthalten, wobei auch das
<lb/>Handelsrecht abgehandelt wird.

<lb/>Die Anordnung und der Inhalt des allgemeinen Theiles stimmt
<lb/>im Ganzen mit der Darstellung bei Mittermaier und Mauren-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0243.tif"
                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>Phillips^ ^Grundsätze d. deutschen IVivatrerlits. 237

<lb/>brecher überein* Die Angabe der Modificationen aber, welche ein-
<lb/>zelne Verträge im deutschen Rechte erlitten haben (B, 1. C. 4. II.)
<lb/>z. B. der Kauf durch das Verbot des Verkaufs der Früchte auf dem
<lb/>Halm u. s. w. ist jedoch etwas so Specielles, dass es in dem allge- 
<lb/>meinen Theile wohl nicht am rechten Orte sieben dürfte.

<lb/>* Die Trennung der besondern Lehren des deutschen Privat- 
<lb/>rechts in ein jus universale und speciale, je nachdem sie auf alle
<lb/>oder nur auf besondere Stünde Anwendung linden, (eine Anordnung,
<lb/>die auch schon von Weisse Eint in das gemeine deut. P. R. und
<lb/>Ilaubold Lehrb. des König!* Sachs. P. R. versucht ist,) ist sicher- 
<lb/>lich nicht zu tadeln, wenn nur nicht einzelne Rechtsinstitute als spe- 
<lb/>cielles Recht eines einzelnen Geburtsstandes betrachtet werden, wel- 
<lb/>che höchstens bei diesem am häufigsten verkommen, übrigens aber
<lb/>so allgemein sind, dass sie sich bei allen andern Stünden auch finden
<lb/>(Gaupp a. a. 0.). Diesen Fehler scheint der Verf. nicht genug ver- 
<lb/>mieden zu haben; denn die Verweisung des Handelsrechtes in den
<lb/>die Rechte des Bürgerslandes darstellenden Abschnitt, hat nichts
<lb/>weiter für sich, als dass sich gerade bei diesem Stande ein lebhafter
<lb/>Handelsverkehr findet, der aber mit dem Geburtsstande durchaus in
<lb/>keiner nothwendigen Beziehung steht. Mit demselben Rechte könnte
<lb/>man etwa das Verbot des Verkaufs der Früchte auf dem Halm bei
<lb/>dem Bauernstände abbandeln* Eben so wenig dürfte es zu billigen
<lb/>sein, dass der Verf. das Lehenrecht unter die besondern Standes- 
<lb/>rechte des Adels gebracht hat; denn das Lehen hat seine ursprüng- 
<lb/>liche Bedeutung verloren, und ist schon längst ein allgemeines Rechts- 
<lb/>institut geworden. Der vom Verf. für seine Stellung des Lehenrechts
<lb/>angegebene Grund, dass das deutsche Privatrecht nur auf historischem
<lb/>Wege begründet werden könne, und man schon deshalb der Ge- 
<lb/>schichte einigen Einfluss auf die Systematisirung gewähren müsse,
<lb/>greift offenbar nicht durch; denn der Einfluss der Geschichte auf die
<lb/>Construction des deutschen Rechtes überhaupt rechtfertigt nicht eine
<lb/>Ausdehnung auf die Anordnung des Materiales im Einzelnen. Eine
<lb/>consequente Durchführung jenes Satzes würde manchen Lehren eine
<lb/>seltsame Stelle im System anweisen; die Lehre vom zinsbaren Dar- 
<lb/>lehn müsste z. B. hiernach bei den Verhältnissen der Juden abge- 
<lb/>handelt werden, da sie, so lange die einschlagenden Bestimmungen
<lb/>des päpstlichen Rechtes Geltung hatten, die einzigen waren, welche
<lb/>Zinsen nehmen durften. Das Merkmal, nach welchem zu bestimmen
<lb/>ist, ob eine Lehre den besondern Standesrechten angehöre, kann
<lb/>- 16 *
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0244.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238 Phillipsy Grundsätze d. deutschen Privatrechts.

<lb/>lediglich das sein, ob ein Institut durch die Voraussetzung eines be- 
<lb/>stimmten Geburtsstandes bedingt sei, (wie die Missheirath;) denn
<lb/>den Charakter der Allgemeinheit haben alle Institute, welche bei
<lb/>jedem Stande Vorkommen können, und sie verlieren denselben da- 
<lb/>durch nicht, dass sie nur bei einem gewissen Stande vorzugsweise
<lb/>in Anwendung sind. Es ist vollständig richtig und sehr zu beher- 
<lb/>zigen, was Gaupp a. a. 0. S. 64. bemerkt, dass durch ein solches
<lb/>Verfahren nur allzuleicht schiefe Vorstellungen über die Sphäre der
<lb/>Wirksamkeit einzelner Institute bervorgebracht werden könnten.

<lb/>Nach diesen Bemerkungen allgemeinerer Art wende ich mich
<lb/>nun zu dem Einzelnen. ?

<lb/>Wenn gleich die von dem Verf. S. 6. ff. angegebenen Gründe
<lb/>es genügend erklären, warum das römische Recht ein so entschie- 
<lb/>denes Uebergewicht über das einheimische in Deutschland erhalten
<lb/>hat, so könnte es doch auffallend erscheinen, warum eben dieses
<lb/>Verhältniss nicht auch namentlich in Frankreich, wegen seiner frü- 
<lb/>hem Verbindung mit Deutschland eingetreten sei; da auch nach der
<lb/>Trennung beider der für die Verbreitung des römischen Rechtes an- 
<lb/>zuführende Hauptgrund, dessen eifriges Studium zu Bologna und auf
<lb/>den spätem (besonders auch französischen) Universitäten, gleichartig
<lb/>in Deutschland und Frankreich hätte wirken müssen. Es ist in dieser
<lb/>Beziehung daher auch ein negativer Grund bemerklich zu machen.
<lb/>Während nämlich in Frankreich das einheimische Gewohnheitsrecht
<lb/>(jus commune) gegen das römische (jus scriptum) auf besondere
<lb/>Weise in Schutz genommen wurde, (dahin gehört z. B. die Erklä- 
<lb/>rung des Parlaments vom Jahr 1277«, worin den Advocaten verboten
<lb/>wird, da auf das römische Recht Bezug zu nehmen, wo das Gewohn- 
<lb/>heitsrecht angewendet werden müsse; so wie die Stiftungsurkunde
<lb/>Philipp des Schönen für die Rechtsschule zu Orleans vom J. 1312.
<lb/>du Fresne v. jus scriptum) geschah dieses in Deutschland nicht,
<lb/>wenigstens nicht zur gehörigen Zeit; denn die vom Verf. S. 102.
<lb/>N. 7. erwähnten seit dem 15. Jahrh. in Deutschland gemachten Ver- 
<lb/>suche, den Gebrauch des römischen Rechtes zu beschränken, fallen
<lb/>in eine Zeit, wo dessen Sieg über das einheimische schon entschie- 
<lb/>den war. ,

<lb/>§. 4. S. 37. Die Behauptung des Verf., dass während der Herr- 
<lb/>schaft der Longobarden in Italien das ostgothische Volksrecht nicht
<lb/>mehr angetroffen werde, ist freilich vollständig richtig, es lässt sich
<lb/>jedoch der Untergang desselben schon für eine frühere Zeit nach-
</p>

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                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>Phillips) Grundsätze" d. deutschen Privatrcclits. 239

<lb/>weisen. Die von Thcodorich dem Grossen beabsichtigte Verschmel- 
<lb/>zung seiner Slammesgenossen mit den seiner Herrschaft unterwor- 
<lb/>fenen Römern zu Einem Volke muss schon unter seinem Nachfolger
<lb/>Atalarich als zu Stande gekommen angesehen, und in den An- 
<lb/>fang seiner Regierung der Untergang des ostgothischen Volksrechtes
<lb/>in dem für Gothen und Römer gleichmässig geltenden römischen
<lb/>Rechte gesetzt werden. In der an das römische Volk von Atalarich
<lb/>vor seiner Thronbesteigung gerichteten Bekanntmachung heisst es
<lb/>nämlich nach Cassiodor. var. Hb. 8. cp. 3. vobis fecimus polliceri,
<lb/>justitiam nos — custodire et* Gothis Romanisque apud nos jus esse
<lb/>commune (gemeinschaftliches) nec aliud inter vos esse diversum,
<lb/>nisi quod illi labores bellicos pro communi utilitate subeunt, vos
<lb/>autem civitatis Romanae habitatio quieta multiplicat. Die Gothen
<lb/>seihst scheinen den Untergang ihres Volksrechtes nicht haben ver- 
<lb/>schmerzen zu können, denn als sie später von Narscs besiegt wa- 
<lb/>ren, müssen ihre Gesandte demselben vorstellen: veile in posterum
<lb/>ab armis cessare, non tamen ita ut Imperatori serviant, sed cum
<lb/>aliis quibusdam barbaris suis legibus (avzovopoi) viverent.
<lb/>(Procop. de bello Goth. 4. 35.)

<lb/>Wenn der Verf. §. 6. S. 48. den Grund, weshalb die Prälaten
<lb/>zu den Reichstagen gezogen seien, darin sucht, dass sie an die Stelle
<lb/>der heidnischen Priester getreten wären, die in der altern Zeit eben- 
<lb/>falls einen Theil des Gefolges des Königs gebildet hätten, so ist auf
<lb/>diesen Umstand wohl zu viel Gewicht gelegt, und auch ohne den- 
<lb/>selben hätte sich die Reichsstandschaft der Prälaten sicher entwickelt.
<lb/>(Eichhorn Rechtsgesch. Th. 1. §. 122.)

<lb/>Was der Verf. S. 91. u. 92. sagt, dass, nachdem durch den
<lb/>lebhafter werdenden Handelsverkehr in den Städten die Gewere an
<lb/>Grundstücken ihre Bedeutung verloren hätte, und an die Stelle des
<lb/>bisherigen alleinigen Realcredits der Personalcredit getreten sei, sich
<lb/>zuerst in den Städten eigentliche obligatorische Verhältnisse im Sinne
<lb/>des römischen Rechts gebildet hätten, ist nicht recht klar. Es gab
<lb/>von der ältesten Zeit an in Deutschland auch solche Verhältnisse,
<lb/>welche die Gewere nicht zur Grundlage hatten, in welchen vielmehr,
<lb/>was gerade das charakteristische Merkmal der Obligatio ist, eine be- 
<lb/>stimmte Person zu einer Leistung verbunden war. Ein nicht in der
<lb/>gehörigen Form eingegangenes Geschäft konnte eidlich gänzlich ent- 
<lb/>kräftet werden; war aber die Form gewahrt, z. B. die gehörige An- 
<lb/>zahl von Zeugen zugezogen, so war das Geschäft verbindlich. Es
</p>

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                   n="240"
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               <p>

                  <lb/>240 Phillips, Grundsätze d. deutschen Privatrechts.

<lb/>musste daher auch, um die Erfüllung vom Schuldner zu erzwingen,
<lb/>ein Rechtsmittel geben, welches ganz unabhängig von der Gewere
<lb/>bestand. Die beweglichen Sachen kommen deshalb nicht blos nur
<lb/>gleichsam als Pertinenzeh eines Grundstücks in Betracht, wie der
<lb/>Verf. 8. 445. behauptet, sondern konnten selbstständiger Gegenstand '
<lb/>eines durch eine persönliche Klage zu verfolgenden Forderungsrechts
<lb/>sein. Der Grund, aus welchem gerade im Obligationenrechte dem
<lb/>römischen Rechte die vollständigste Aufnahme in Deutschland zu
<lb/>Theil geworden ist, ist lediglich der, dass es auf diesem Gebiete am
<lb/>allerwenigsten gegen nationale Institute zu kämpfen hatte, nicht aber
<lb/>der vom Verf. angegebene, dass es bei dem immer steigenden Han- 
<lb/>delsverkehr und den dadurch angeknüpften so sehr verwickelten Vcr-
<lb/>hältnissen auf Interpretationsregeln angekommen sei, die natürlich
<lb/>das deutsche, in dieser Hinsicht auf die Gewere begründete Recht
<lb/>v nicht habe geben können.

<lb/>§.16. S. 127. Die auf Befehl des Landgrafen Friedrich II. veran- 
<lb/>staltete Sammlung der Gesetze, Verordnungen u. s. w. für Kurhessen
<lb/>umfasst in acht Foliobänden die Gesetze u.s. w. bis zum Jahr 1806.
<lb/>Für das Bedürfnis der Praxis ist von Knlenkamp seit 1828. eine
<lb/>neue Sammlung unternommen, welche mit Weglassung des Antiquirten
<lb/>nur die noch jetzt geltenden Gesetze enthält; bis jetzt sind drei
<lb/>Bände und die erste Hälfte des vierten, welcher das ganze Werk
<lb/>heschliessen soll, erschienen. S. 161. 8. hätte angeführt werden
<lb/>sollen: Zeitschrift für Recht und Gesetzgebung in Kurhessen. Heraus-,
<lb/>gegeben unter Aufsicht des Justizministeriums. Cassel. Heft 1. 1836-
<lb/>Heft 2. 1837. .

<lb/>S. 187. Von der zur Entscheidung der bekannten Streitfragen,
<lb/>welche bei der Collision der Statute Vorkommen, unter andern auf-
<lb/>gestellten Regel, dass der Status einer Person nach den Gesetzen
<lb/>ihres Wohnortes zu beurtheilen sei, macht der Verf. S. 188. c. eine
<lb/>(auch von Mittermaier deut. P. R. §. 30. statuirle) Ausnahme in
<lb/>dem Falle, wenn die Fähigkeit zu Rechtsgeschäften durch gewisse
<lb/>nicht zu präsumirende Eigenschaften bedingt sei. Es könne z. R.
<lb/>nicht präsumirt werden, dass Jemand in seiner Heimath als Ver-
<lb/>? schwender erklärt sei; wenn also ein von einer solchen Person im
<lb/>Auslande eingegangenes Rechtsgeschäft nicht in der Heimath der- 
<lb/>selben Wirkungen erlangen solle, so habe die Prodigalitätserklärung k
<lb/>auf dessen'Gültigkeit im Auslande keinen Einfluss. Diese Ausnahme
<lb/>lässt sich jedoch nicht rechtfertigen; denn so wenig z. B. präsumirt
</p>

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                   n="241"
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               <p>

                  <lb/>Phillipsy Grundsätze d. deutschen Frivatrcclits» 241

<lb/>werden kann, es sei Jemand volljährig, eben so wenig hat die an-
<lb/>dereNVoraussetzung, es sei Jemand nicht für einen Verschwender er- 
<lb/>klärt, einen Grund. Die Bestimmung der L 19. de reg. jur. Qui
<lb/>cum alio contrahit vel est vel esse debet non ignarus conditionis
<lb/>ejus, macht es jedem Contrahenten zur Pflicht, sich wegen der Hand- 
<lb/>lungsfähigkeit seines Mitcontrahenlen Gewissheit zu verschaffen, und
<lb/>ganz mit Recht macht die Glosse zu dieser Stelle zwischen einem
<lb/>Minderjährigen und einem Verschwender oder Wahnsinnigen in dieser
<lb/>Beziehung keinen Unterschied. Ob aber der für einen Verschwender
<lb/>Erklärte im ln- oder Auslande contrahirt, ist offenbar ganz gleich- 
<lb/>gültig. Aus jenem gesetzlichen Grunde kann aber auch die weiter
<lb/>angenommene Ausnahme, dass auf die Gesetze des Wohnortes darin
<lb/>keine Rücksicht zu nehmen sei, wenn dieselben über die besondere
<lb/>Fähigkeit zu einzelnen Rechtsgeschäften (z. B. über die Wechsel- 
<lb/>fähigkeit) andere Bestimmungen enthalten, als die Gesetze des Aus- 
<lb/>landes, wo contrahirt wird, nicht gebilligt werden. Die sich an
<lb/>diese angebliche Ausnahme anschliessende Behauptung des Verfs.:
<lb/>„Räumen die heimathlichen Gesetze des Fremden sie (die Wechsel-
<lb/>Fähigkeit) den zu diesem Stande j gehörenden Personen nicht ein,
<lb/>gerirt er sich im Auslande, den hier im Betreff seines Standes be- 
<lb/>stehenden Gesetzen gemäss, als eine wechselfähige Person, so ist
<lb/>er auch unstreitig als eine solche in Anspruch zu nehmen,“ ist frei- 
<lb/>lich vollständig richtig, jedoch aus einem ganz andern Grunde, näm- 
<lb/>lich deshalb, weil der Fremde über seine Vertragsfähigkeit seinen
<lb/>Mitcontrahenten getäuscht hat, arg. I. 3. pr. de SC. Macedon. Mit
<lb/>der Veränderung des Wohnortes tritt man unter die Gesetze des
<lb/>neuen; ich möchte dieses jedoch mit dem Verf. S. 189. nicht dadurch
<lb/>erklären, es liege dabei die Fiction zum Grunde, der Wegziehende
<lb/>sei an diesem Orte geboren; denn die Unterwerfung unter die Ge- 
<lb/>setze eines Ortes ist eben*dadurch vollständig begründet, dass Jemand
<lb/>an demselben sein Domicilium hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieses
<lb/>zugleich auch der Geburtsort sei.

<lb/>§. 55. S. 359. f. An die Aeusserung, dass der in der Natur
<lb/>der Dinge begründete Unterschied zwischen beweglichen und unbe- 
<lb/>weglichen Sachen in allen Rechten anerkannt sei, und dass sich daran
<lb/>überall gewisse Rechtsbestimmungen anzuknüpfen pflegten, hätte sich
<lb/>sehr passend die Bemerkung geschlossen, dass gerade in der Bedeu- 
<lb/>tung, die diesem Unterschiede beigelegt sei, sich zwischen dem al- 
<lb/>tern deutschen und römischen Rechte eine charakteristische Ver-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0248.tif"
                   n="242"
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               <p>

                  <lb/>242 Phillips, Grundsätze d. deutschen Privatreclits.

<lb/>schiedenheit zeige, die sich auch im neuern deutschen Rechte noch
<lb/>vielfach erhalten hat. Während das römische Recht dieser Unter- 
<lb/>scheidung nur wenig Einfluss auf Rechtsbestimmungen einräumt/(hei
<lb/>der zur Usucapion erforderlichen Zeit, bei den Rechten des Ehe- 
<lb/>mannes an der Dos, bei der Veräusserung der Güter minderjähriger
<lb/>Personen) zeigt sich der Unterschied zwischen beweglichen und un- 
<lb/>beweglichen Sachen in sehr vielen Lehren des deutschen Rechts von
<lb/>der grössten Bedeutung. ~

<lb/>S. 363. sagt der Verf., der Fall, dass unbewegliche Sachen
<lb/>juristisch für beweglich erachtet seien, (was die Fackel verzehrt, ist
<lb/>Fahrniss,) habe seine praktische Bedeutung verloren. „Die Mobili-
<lb/>sirung durch Privatwillkühr kann in Betreff jeder Art von Sachen
<lb/>' geschehen." Dieser letzte Satz ist unverständlich, und kann zu der
<lb/>irrigen Ansicht verleiten, es hinge von der Willkühr des Eigenthü-
<lb/>mers ab, eine unbewegliche Sache etwa in der Art zu mobilisiren,
<lb/>um sie in der für Mobilien zulässigen Form (ohne gerichtliche Auf- 
<lb/>lassung) zu übertragen. Zu S. 376. Note 11. ist für die frühzeitige
<lb/>Aufhebung des Strandrechtes die constitutio Wilhelmi Regis vom
<lb/>Jahr 1255. (bei Pertz monum, U 4. p, 371.) bemerkenswert!!.

<lb/>§. 72. Bei der schriftlichen Form der Verträge hätte der alte
<lb/>Gebrauch erwähnt werden können, nach welchem man von einem
<lb/>Vertrage zwei gleichlautende Ausfertigungen neben einander schrieb,
<lb/>dann das Blatt in dem zwischen beiden Scripturen befindlichen Raume
<lb/>auseinander schnitt, und jedem Theile eine Ausfertigung einhändigte.
<lb/>Die Aechlheit jeder dieser Urkunden wurde daran geprüft, ob sie
<lb/>mit ihrem ausgezackten Rande in die Einschnitte des Exemplares
<lb/>des Gegners genau einpasste (chartae excisae, cL partitae.) Ausser
<lb/>den Nachweisungen bei ff alt aus gloss. unter den Wörtern ausge- 
<lb/>schnittene Zettel, Kerbbrief und Zerte ist zu bemerken eine
<lb/>Urk. vom Jahre 1501. (bei ab Eratk cod. Quedlinburg, N, 1. p, 870.)
<lb/>wo es am Ende heisst: Dess zwu mehr er Wissenschaft sindt zewu
<lb/>zcedeln eyn vss der andern gescknyden, eynes Lavothes,
<lb/>Der hat sich iglicher Tayl eyne beholdenn, uff dass dis Fortrach
<lb/>nickt vorgessen wirth. Eine andere Urkunde der Art vom J. 1158.
<lb/>steht Mon. Boic. U 6. iV. 4. p, 488. Bei Pässen wird dieses in
<lb/>der Art noch jetzt beobachtet, dass der vom Passe abgeschnittene
<lb/>ausgezackte Rand (souche) im Passbureau aufgehoben wird. Die
<lb/>Über den Befrachtungscontract aüfgenomniene Gertepartie hat von
<lb/>jenem Verfahren ihren Namen erhalten.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0249.tif"
                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Phillips^ Grundsätze d. deutschen Privatrechts. 243

<lb/>§. 73. S. 460. bemerkt der Verf., dass eine der Eigentüm- 
<lb/>lichkeiten, worin sich das heutige Obligationenrecht von dem ältern
<lb/>und dem römischen unterscheide, darin bestehe, dass dasselbe Schuld- 
<lb/>scheine auf den Inhaber oder au porteur kenne. Bender (die Lot*
<lb/>terie S. 8. Note 1.) hat darauf aufmerksam gemacht, dass schon die
<lb/>Römer Urkunden au po?'teur gekannt hätten; jedoch möchte ich
<lb/>die seit August vorkommenden tesserae frumentariae nicht als
<lb/>solche gelten lassen; denn die von Bender angeführte Stelle bei
<lb/>Juven, sat.7. r. 174. sagt nur, dass die Anweisungen auf das unter
<lb/>das Volk zu vertheilende Korn erkauft werden konnten, wovon auch
<lb/>in den Pandekten Beispiele Vorkommen (7. 52. §. 1. de judic, l. 49.
<lb/>§. 1. L 87. de leg. L). Vielmehr scheint aus Persii sat. 5. v. 73. seq.
<lb/>gefolgert werden zu müssen, dass der Name des Empfängers und
<lb/>der Tribus, welcher er angehörte, auf der tessera frumentaria an- 
<lb/>gegeben war. Es lässt sich auch schon daraus, dass die Kornver- 
<lb/>theilungen nur an Bürger geschahen, schliesscn, dass die tesserae
<lb/>frum. nicht lediglich au porteur lauteten, weil, wenn dieses der Fall
<lb/>gewesen, auch jeder andere das Getreide hätte empfangen können
<lb/>(vergl.Naudet des secours publics chez les Romains in den Memoir.
<lb/>de Pacad. royale des inscript. lom. 13. s 1838.) 42- 64. f.) Da- 

<lb/>gegen waren die als Missilien ausgeworfenen Täfelchen wahre Ur- 
<lb/>kunden au porteur, indem dem Vorzeiger dasjenige gegeben wurde,
<lb/>was darauf verzeichnet war (Cilano röm. Alterlh. Th. 2. S. 576. ff.).
<lb/>Ein noch älteres Beispiel von Urkunden au porteur findet sich bei
<lb/>den Griechen. Jeder Richter zu Athen erhielt zu seiner Legitimation
<lb/>ein mit seinem Namen und der Nummer der Abtheilung, welcher er
<lb/>für dieses Jahr angehörte, versehenes Täfelchen; daneben wurde
<lb/>demselben bei dem jedesmaligen Eintritt in den Gerichtshof eine
<lb/>Marke (cjvpßoXov) gegeben, gegen die seit Perikies, aus einer be- 
<lb/>stimmten öffentlichen Kasse, der Gehalt ausgezahlt wurde. Gegen
<lb/>dieses Symbolum erhielt der Vorzeiger die fällige Gehaltsquotc
<lb/>(Hermann Lehrb. der griech. Staatsalterthümer 2te Ausg. §. 134.).
<lb/>Das versteht sich übrigens von selbst, dass die in der neuern Zeit
<lb/>besonders häufig vorkommenden auf den Vorzeiger lautenden Schuld- 
<lb/>scheine von den eben angegebenen Verhältnissen nicht hergeleitet
<lb/>werden sollen; jene haben sich ganz selbstständig durch das Bedürf-
<lb/>niss des Verkehrs gebildet. Dennoch gehören dieselben, wie der
<lb/>Verf. anzunehmen scheint, nicht erst der neuern Zeit an. Bender
<lb/>(Staatspapiere 2tc Aull. 8. 167. f. N. 1.) hat nämlich nachgewiesen,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0250.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244 Phillips, Grundsätze ä. deutschen Privatrechts,

<lb/>dass die auf den Vorzeiger gestellten Schuldscheine schon bei den
<lb/>Juristen des 16. Jahrh. Vorkommen. Man kann aber den Gebrauch;
<lb/>neben dem zunächst Berechtigten auch noch den Vorzeiger des
<lb/>Schuldscheines zir benennen für eine viel frühere Zeit nachweisen.
<lb/>Die älteste mir bekannte Urkunde der Art ist vom Jahr 1334. (in
<lb/>Mon* Boic. 1.18. N* 133* p* 133. seg.) Es wird hier eine ewige
<lb/>Rente aus einem Grundstück an eine Nonne verkauft, nach deren
<lb/>Tode die* Rente dem Kloster zufallen soll. Darauf heisst es: „Ex
<lb/>ist auch getaedingt vnd gestaet, swenn Swester E. (die Käuferin
<lb/>der Rente) gestirbt, so sol danne Ewichleichen der Convent der
<lb/>chlosterfrawen — die gült ein nemen — vnd swer den brief
<lb/>inne hat mit der Chlosterfrawen wille dem sein wir (die Ver- 
<lb/>käufer) gepundenFerner ib. U 21. iV. 7. p* 14. a, 1360. Es
<lb/>wird hier gleichfalls eine Rente verkauft — „dem beschaiden man
<lb/>E— seiner hausfrawen vnd aller iren Erben, oder swer den
<lb/>brief inne hat (mit) irem guten willen(Vergl. ib.N. 41* p» 79»
<lb/>a. 1420. JV. 79. /&gt;. 202. s. 1469. N. 93. p. 252. a. 1487. 1.17. JV. 48.

<lb/>375. a, 1482 ) In allen diesen Urkunden ist neben dem Renten- 
<lb/>käufer ausdrücklich auch derjenige als Zinsberechtigter genannt, wel- 
<lb/>cher mit dessen Willen den Kaufbrief innehabe. Es kommen
<lb/>aber auch solche Urkunden vor, in welchen der Verkäufer der Rente
<lb/>die Zahlung derselben an den Käufer oder den Inhaber des Kauf- 
<lb/>briefes schlechthin verspricht, ohne also dabei zu bemerken, dass er
<lb/>denselben mit dem Willen des Käufers innehaben müsse. Hierher
<lb/>gehört eine Urkunde vom Jahr 1356. (hei de Guden cod. dipl. /. 5.
<lb/>iV. 64. /&gt;.818. ff.) (Wir bekennen) — „dass Wir verkaufft han —
<lb/>dem — J. v. B. Zehen Pfundt Heller Gelts jerlicher Gült -- Were
<lb/>es nuhn, dass dem vorgenannten J. oder dem der diesen Brief
<lb/>inhait das obgenannt Geld— nit anwürde so mögen sie — daruor
<lb/>pfenden. Vns hat auch der vorgenannt J. für sich und all sein Er- 
<lb/>ben vnd für/die die diessen Brieff in betten zu den Zeitten die
<lb/>Freundschaft zu liebe gethan, wann — Wir oder Vnser Erben kom- 
<lb/>men ynd bezalen dem vorgenannten J. oder dem der diesen Brieff
<lb/>hat, Anderthalbhundert Pfundt heller — so sollen sie Vns die ege-
<lb/>nannten Zehen Pfundt Heller Geldes zu Wiederkauff ledig vnd loiss
<lb/>sagen." (Vergl. fVürdiwein dipL Mogunt. L N. 101. a. 1393.).
<lb/>Dass unter demjenigen, welcher (mit Willen des Rentenkäufers) ddn
<lb/>Kaufbrief innehat, nicht etwa ein blosser Mandatar zur Erhebung
<lb/>der Renten, sondern derjenige zu verstehen ist, auf welchen das
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0251.tif"
                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>. Phillipsy Grundsätze d. deutschen Privatrcchts. 245

<lb/>ganze Recht des ursprünglichen Renlenkäu fers übergegangen ist, er- 
<lb/>gibt der Zusammenhang der vorstehenden Urkunden und wird beson- 
<lb/>ders noch durch die angeführte Urkunde vom Jahr 1393. dargethan,
<lb/>in welcher der Mandatar demjenigen, welcher den Brief innehat,
<lb/>entgegengesetzt wird; die Rentenverkäufer versprechen hier näm- 
<lb/>lich: — „ den egenanten zinsz globen wir — zu geleistene dem
<lb/>vorgenantenKäuffere — synen Getruhendern oder wer diszen
<lb/>brif von ömc kette.“ Alle diese Urkunden, welche den Inhaber
<lb/>als den Berechtigten bezeichnen, beziehen sich auf verkaufte Renten,
<lb/>welches sich dadurch erklärt, dass der Rentenkauf dasjenige Geschäft
<lb/>war, welches vor der Anwendung des zinsbaren Darlehns den Ver- 
<lb/>kehr mit; Geld vermittelte. Diese erkauften Renten hatten, wie das
<lb/>jetzt noch hei den bremischen Handfesten und den Pfandbriefen der
<lb/>Creditvereine der Fall ist, den grossen Vortheil, dass sie durch Fun-
<lb/>dirung auf bestimmte Grundstücke mit der nöthigen Realsicherheit
<lb/>versehen waren. Als der Handelsverkehr sich später immer mehr
<lb/>belebte, und durch den sich hebenden Personalcredit den Realcredit
<lb/>verdrängt hatte, musste auch eine einfachere Form für die über das
<lb/>Zahlungsversprechen aufgesetzte Urkunde aufkommen; an die Stelle
<lb/>der gerichtlichen Rentenkaufsverschreibung trat nun die schlechthin
<lb/>auf den Vorzeiger lautende Privatobligation. Ueher die Befugniss
<lb/>Papiere au porteur auszustellen sagt der Verf. S. 461. Folgendes:
<lb/>„In der Regel ist es nur der Staat, welchem das Recht zusteht, der- 
<lb/>gleichen Obligationen auszustellen, weshalb die Staatspapiere hier
<lb/>auch vorzüglich in Betracht kommen, ausnahmsweise kann aber auch
<lb/>Corporationen, Vereinen von Privatpersonen, welche unter landes- 
<lb/>herrlicher Autorität sich bilden, hin und wieder sogar Einzelnen die
<lb/>Befugniss zur Ausstellung von Papieren der Art vom Staate einge-
<lb/>räuint werden." Dieser Ansicht scheint auch Maurenbrecher
<lb/>deut. P. R. §. 323. a. E. zu sein: „Auch gestalten manche Partikular-
<lb/>rechte Einzelnen die Ausstellung von Papieren au porteur.u Da
<lb/>es jedoch vollständig richtig ist, was derselbe Schriftsteller im folg.
<lb/>§. sagt, dass das römische Recht nichts Aehnliches kenne, und da- 
<lb/>her auch keine Analogie darbiete, so sehe ich nicht ein, warum man
<lb/>nicht die Befugniss, Scheine au porteur auszustcllen, nach der Ver- 
<lb/>tragsfähigkeit überhaupt heurtheilen will. Das Bedürfniss des Ver- 
<lb/>kehrs hat ein Institut gebildet, welches eine möglichst grosse Er- 
<lb/>leichterung der Zahlungen bezweckt, ein Institut, welches daher
<lb/>jeder vertragsfähigen Person, die an diesem Verkehr Thcil nimmt,
</p>

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                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246 PhillipsGrundsätze d. deutschen Privatrechts.

<lb/>zugänglich sein muss, so lange die Partikulargesetze keine Beschränk
<lb/>kungen enthalten, wie sich dieses auch aus der obigen Andeutung
<lb/>des Ursprungs der auf den Vorzeiger lautenden Schuldscheine er- 
<lb/>gibt. -— Die in Beziehung auf Staatspapiere vorkommenden Rechts- 
<lb/>verhältnisse, von welchen der Verfasser in diesem §, handelt, hätten
<lb/>doch wohl etwas ausführlicher dargestellt werden müssen.

<lb/>- Bei dem Eisernviehvertrage 8. 492. wäre wohl zu bemerken
<lb/>gewesen, dass bei der Verpachtung von Landgütern das Schiff und
<lb/>Geschirr auf gleiche Weise öfters übergeben werde, s. g. eisernes
<lb/>Inventarium, Das eiserne Vieh (Halt aus v. eisern) heisstauch
<lb/>ewiges Vieh (ib, v, ewig).

<lb/>8. 496. Ungeachtet des noch bis in das 17. Jahrli. von den
<lb/>Reichsgerichten als gültig anerkannten Verbotes des Zinsverspre- 
<lb/>chens beim Darlehn, kommt dasselbe nichts desto weniger im Ver- 
<lb/>kehr schon früh vor. Besonders bemerkenswert!! ist hier eine Ur- 
<lb/>kunde vom Jahr 1542. (Mon. Bote. t, 17. /-. 473.), nach welcher
<lb/>ein Kloster von einer andern geistlichen Corporation ein Darlehn
<lb/>aufnimmt, nnd dasselbe mit 5 Proc. zu verzinsen verspricht.

<lb/>S. 512. Die Ansicht des Verl., dass beim Leibrentenkauf, wenn
<lb/>der Verkäufer in Concurs gerathen ist, die Rente von den Creditoren
<lb/>gesichert und fortbezahlt werden müsste, ist mit den Grundsätzen
<lb/>des gemeinen Rechts nicht in Einklang zu bringen. „ Der Grund
<lb/>davon," sagt der Verf., „liegt darin, dass ihm das Kündigungsrecht
<lb/>fehlt, er daher von den Creditoren genöthigt werden kann, den
<lb/>Hauptstuhl bei der Masse zu belassen, dann aber vorzüglich darin,
<lb/>dass bei dem Princip: Leibgut schwindet Hauptgut aber ganz wesent- 
<lb/>lich vorausgesetzt wird, dass die Rente bezahlt wird; geschieht diess
<lb/>nicht, so schwindet auch das Hauptgut nicht, daher muss die Masse
<lb/>zahlen." Diese Gründe dürften aber den behaupteten“ Satz nicht
<lb/>darthun; denn dass dem Rentenkäufer das Kündigungsrecht fehlt, ist
<lb/>eine nothwendige Folge der Unauflöslichkeit des zum Grunde liegen- 
<lb/>den Geschäfts, wie sie hei jedem Kaufe die Regel ist; und so wenig,
<lb/>wenn nach Empfang des Kaufpreises und vor Tradition der verkauf- 
<lb/>ten Sache der Verkäufer in Concurs geräth, der Käufer die. Heraus- 
<lb/>gabe derselben verlangen, vielmehr nur sein Interesse iiquidiren kann,
<lb/>obwohl der Masse der Kaufpreis zu Gute kommt, eben so wenig ist
<lb/>dafür ein Rechlsgrund vorhanden, dass dem Rentenkäufer die Fort- 
<lb/>bezahlung der Rente aus der Masse gesichert werden müsse; es
<lb/>bleibt daher dem Rentenkäufer (falls er nicht durch Fundirung der
</p>

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                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>Phillipsj Grundsätze d. deutschen Privatreclits. 247

<lb/>Rente auf gewisse Grundstücke als Reallast, durch vorbehaltenes
<lb/>Eigcnlhuni an der zur Erwerbung der Rente hingegebenen zu einem
<lb/>bestimmten Geldeswerth angeschlagenen Sache, durch Hypothekbc-
<lb/>stellung gesichert ist,) nichts übrig, als den gegenwärtigen Werth
<lb/>der Rente.zu liquidiren, wobei es ihm freilich leicht begegnen kann,
<lb/>dass er ganz oder th eil weise leer ausgeht, weil die Rentenforderung
<lb/>gemeinrechtlich in die letzte Classe locirt wird. Die Rechtsregel:
<lb/>Leibgut schwindet Hauptgut soll aber nur ausdrücken, dass das Ca- 
<lb/>pital, mit welchem die Rente erkauft ist, nicht zurückgezahlt werde,
<lb/>wenn die Rente mit dem Tode derjenigen Person, während deren
<lb/>Lebensdauer sie gezahlt werden musste, erloschen sei, nicht aber,
<lb/>dass die richtige Zahlung der Rente bis zu diesem Zeitpunkte die
<lb/>Bedingung sei, unter welcher die Rückforderung des Hauptstuhls
<lb/>ausgeschlossen werde. Wäre dieses gegründet, so würde man auch
<lb/>behaupten müssen, dass der für die Rente gegebene Kaufpreis dann
<lb/>wieder zurückgefordert werden könne, wenn der Käufer vor dem
<lb/>ersten Zinstermin gestorben sei, weil in diesem Falle von dem Haupt- 
<lb/>stuhle noch nichts geschwunden ist,

<lb/>§. 83. 8. 516. behauptet der Vcrf. mit Recht, dass die von
<lb/>dem Bürgen übernommene Verbindlichkeit früher auf dessen Erben
<lb/>nicht übergegangen sei. Den daselbst angeführten Gründen will ich
<lb/>noch folgenden hinzufügen: Es findet sich sehr oft in ältern Urkun- 
<lb/>den, dass der Schuldner und dessen Bürgen das Versprechen geben,
<lb/>dass sie, falls einer derselben sterbe oder.aus dem Lande ziehe
<lb/>(wegen der hierdurch erschwerten Rechtsverfolgung) innerhalb einer
<lb/>bestimmten Zeit einen andern Bürgen stellen wollten, (z. B. bei
<lb/>Würdtwein dipLMog.hL iV.123. «.1413. iV.124. «.1415. iV.130.
<lb/>«.1420. N. 134. «. 1471. de Falckenstein cod. dipL Nordg. N. 129.
<lb/>«. 1301. N. 283. «. 1387. N. 294. «. 1396. N. 296. «. 1397.) Dieses
<lb/>.Versprechen, nach dem Tode eines Bürgen einen andern zu bestellen,
<lb/>hat gar keinen 8inn, wenn man annehmen wollte, dass v die durch
<lb/>die Bürgschaft übernommene Verpflichtung auf die Erben überge- 
<lb/>gangen sei.

<lb/>Die S. 223. Note 6. beiläufig gemachte Bemerkung, dass unsere
<lb/>Wissenschaft doch gegenwärtig bereits auf dem Standpunkte stehen
<lb/>möchte, ein doppeltes Eigenthum, ein römisches und ein deutsches
<lb/>sehr genau unterscheiden zu müssen, wird in §. 85. 8. 520. lf. näher
<lb/>ausgeführt. Der Verf. geht von dem Gesichtspunkt aus, dass das
<lb/>Eigenthum bei uns nicht die schroffe Ausschliesslichkeit habe, welche
</p>

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                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248 Phillips, Grundsätze d. deutschen Pmatrechts.

<lb/>dasselbe nach römischem Rechte charakterisire; vielmehr hätten sich
<lb/>durch das Bedürfniss des Lebens mehrere Verhältnisse gebildet, in
<lb/>welchen ein gemeinschaftliches Herrschaftsverhältniss mehrerer über
<lb/>dieselbe Sache enthalten sei. Der Gewere, welche das Princip aller
<lb/>dieser Verhältnisse sei, entspräche am besten der Begriff des römi- 
<lb/>schen dominium im weitern Sinne, in welchem es auch das Recht
<lb/>des Usufructuars und anderer Servitutberechtigten umfasse. „Eigen-'
<lb/>thum wäre also jetzt, wie ehedem Gewehre, dasjenige Wort, welches
<lb/>Alles, was die Römer Proprietas oder Dominium und die Deutschen:
<lb/>Gewehre nannten, soviel sich davon noch erhalten hat, mit beige- 
<lb/>fugter specieller Bezeichnung des Herrschaftsverhältnisses, umfassen
<lb/>sollte. .Theorie, Praxis und Gesetzgebung haben aber nur einigen
<lb/>dieser Verhältnisse den Namen Dominium oder Eigenthum beigelegt,
<lb/>weshalb die übrigen noch heute zu Tage davon auszuschliessen sind.
<lb/>Demgemäss bedeutet Eigenthum bei uns nicht bloss die strenge aus- 
<lb/>schliessliche Römische Proprietas, sondern umfasst auch mehrere
<lb/>andere Verhältnisse, bei welchen nach älterem Rechte eine Gesammt-
<lb/>gewehre, oder eine Theilung der Gewehre Statt gefunden hat; des- 
<lb/>halb ist dem heutigen Rechte der Begriff von Gesammteigenthum
<lb/>und ge th ei Item Eigen thum nicht fremd. Es offenhart sich ferner
<lb/>der Unterschied zwischen dem heutigen Eigenthum und der Römischen
<lb/>Proprietät darin, dass diese nur an einer körperlichen Sache vor- 
<lb/>kommt, des Deutschen Eigenthum aber auch an blossen Rechten be- 
<lb/>stehen kann. Es kann z. B. Jemanden sehr wohl das Jagdrecht
<lb/>eigenthümlich zustehen, ohne dass ihm der Grund und Boden gehört,
<lb/>auf welchem erjagen darf; ein jedes solches Herrschaftsverhältniss
<lb/>kann demnach Gegenstand des Eigenthums, daher auch der Veräuße- 
<lb/>rung durch Kauf oder Verpfändung sein. So wird beim Rentenkaufe
<lb/>der Käufer strenge genommen Eigenlhümer des Rechts den Zins zu
<lb/>fordern, wie er ehedem die Zinsgewehre hatte:" u. s. w. (S. 526.
<lb/>527.) Es lässt sich nicht läugnen, dass das deutsche Recht das
<lb/>Herrschaftsverhältniss über eine Sache aus einem ganz ändern Ge- 
<lb/>sichtspunkt, als das römische, auffasst; namentlich ist dieses Herr-
<lb/>schaftsverhäliniss, für - welches auch die Ausdrücke dominium und
<lb/>proprietas Vorkommen, nicht auf körperliche Sachen beschränkt, so
<lb/>ist besonders oft die Rede von einem dominium advocatiae (ab
<lb/>Eratk cod. dipl. Quedlinb. N. 206. p. 439. a. 1335. AT. 79. p*166.
<lb/>a. 1238. Meichelbeck kistor.Fris. t. II. p.38. a. 1251.), einer pro- 
<lb/>prietas redituum (de Falekenstein cod. dipl. Nordg. N. 177.
</p>

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                   n="249"
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               <p>

                  <lb/>Phillipsy Grnndsätzc d. dentsclieii Privatrcclits. 249

<lb/>a. 1313), von proprietas et dominium juris patronatus (ib.
<lb/>iV. 133. ff. 1302- N.l44. ff. 1304.) von „Eygentome des Gerichts“

<lb/>(Günther cod. Rh. Mos. t. 4. N. 236. ff. 1451.) und Eigenthum an
<lb/>Renten (de Falckenstein l.c. N. 299. ff. 1402.). In diesen Fällen
<lb/>wird nun auch dem Inhaber des Rechtes eine Gewere'beigelegt; ich
<lb/>glaube aber nicht, dass man in ihr gerade das Merkmal ansprechen
<lb/>dürfe, an welchem das Eigenthum nach dem ältern deutschen Rechte
<lb/>zu erkennen sei. Die Eigenthums- Lehens- Zinsgewere u. s. w., so
<lb/>wie die Gewere nach Hofrecht kann nicht so verstanden werden, dass
<lb/>sie in allen diesen Fällen die Grundlage des Rechtes selbst sei, son- 
<lb/>dern bedeutet nur so viel, dass das Recht des Eigenthüiners, Va- 
<lb/>sallen, Zinsherrn und Hofmannes mit einer Gewere verkünden sei,
<lb/>d. h. die selbstständige Befugniss zur gerichtlichen und außergericht- 
<lb/>lichen Verfolgung enthalte, ohne dass damit die Gleichartigkeit jener
<lb/>Rechte ihrem Grundbegriffe nach angenommen werden kann. Es er- 
<lb/>gibt sich dieses daraus, dass die Ausdrücke proprietas und dominium,
<lb/>eben so wie Eigen, immer in einer Bedeutung gebraucht werden,
<lb/>mit welcher die Gewere an sich nichts gemein hat. Proprietas und
<lb/>dominium oder verbunden proprietas et dominium oder proprietatis
<lb/>dominium (z.B. bei Falckenstein l.c. N. 110. 111. 112. ff. 1295.)
<lb/>werden immer nur so gebraucht, dass sie mit Alode gleichbedeutend
<lb/>sind, und daher stets denjenigen Verhältnissen entgegengesetzt, in
<lb/>welchen gleichfalls freilich ein mit einer Gewere versehenes Herr-
<lb/>schaftsverhültniss über eine Sache begründet ist, welche aber neben
<lb/>der Proprietas eines andern besteht. So werden Eigen und Lehen
<lb/>einander stets entgegengesetzt, eben so das Recht des Hofmannes
<lb/>dem Eigenthumsrecht des Leiheherrn z. B. bei Falckenstein l. c.
<lb/>N. 104. ff. 1293. — duas areas — ab Episcopo Eystettensi pro mc
<lb/>et heredibus meis recepimus jure et titulo censuali cum ad ipsum
<lb/>et Ecclesiam suam Dominium et proprietas pertineat car undem; ferner
<lb/>ib. N. 112. ff. 1?95. iV. 115. ff. 1296. Dem deutschen Rechte ist eine
<lb/>Trennung der im Eigenthume enthaltenen Befugnisse, wie man sie
<lb/>später durch die Unterscheidung in dominium directum und utile be- 
<lb/>hauptet hat, ganz fremd. Der Lehens- und Hofsmann haben aller- 
<lb/>dings eine Gewere am Gute, diese Gewere gab aber kein Eigenthum.
<lb/>Wenn nun schon nach den Grundsätzen des deutschen Rechtes dieses
<lb/>s. g. dominium utile von dem Begriffe des Eigenthums durchaus aus- 
<lb/>zuscheiden ist, so möchte dieses für das heutige Recht auch von den- 
<lb/>jenigen Verhältnissen zu behaupten sein, welche die weitern Begriffe
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0256.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250 Phillipsy Grundsätze d. deutschen Privatrechts.

<lb/>des Eigenthums im ältern Recht umfasste; denn es ist durch nichts
<lb/>erwiesen, dass der Begriff der römischen Proprietät durch eigen-
<lb/>thümliche Grundsätze des deutschen Rechtes verändert sei. Ganz
<lb/>unstatthaft aber dürfte es sein, neben dem römischen Eigenthume
<lb/>auch noch ein deutsches annehmen zu wollen; denn in solche schroffe
<lb/>Gegensätze sind deutsches und römisches Recht nimmer getreten.

<lb/>Das Gesammteigenthum, von welchem der Verf. §. 86. han- 
<lb/>delt, wird den Juristen noch lange einen reichlichen Stoff zu Mei- 
<lb/>nungsverschiedenheiten darbieten. Während die ältere Doctrin das- 
<lb/>selbe aus ;dem allerdings ganz verwerflichen Gesichtspunkte eines
<lb/>dominium plurium in solidum auffasste, hatte sich nach Hasse’s
<lb/>Vorgänge in der neuern Zeit die Ansicht geltend gemacht, dass nicht
<lb/>die Einzelnen, sondern deren Gesammlheit, als juristische Person
<lb/>gedacht, als das berechtigte Subject anzuseben seien. Albrecht
<lb/>Gewere S. 193. hatte den Umfang der Fälle,, in welchen man ein
<lb/>Gesammteigenthum anzunehmen pflegte, durch Ausscheidung des Erb- 
<lb/>vertrages beschränkt, indem er das Recht, welches der zukünftige
<lb/>Erblasser während seines Lebens dem Vertragserben gegenüber be- 
<lb/>hielt, nur als eine Gewere zu Leibzucht gelten lassen wollte. Gar
<lb/>sehr wurde aber die Existenz des. Gesammteigenthums in der neusten
<lb/>Zeit durch Maurenbrecher deut. P. R. §. 187. und Mittermaier
<lb/>deut. P, R. §. 155. gefährdet, indem diese Rechtslehrer der Ansicht
<lb/>sind, dass die unter dem Gattungsbegriff des Gesammteigenthums zu- 
<lb/>sammengefassten Fälle entweder nur als eventuelle Rechte der näch- 
<lb/>sten Erben und der Gesammthänder im Lehenrecht, oder als Rechte
<lb/>der Mitglieder einer juristischen Person an der Benutzung der Ge- 
<lb/>meinheitsgüter anzusehen seien. Der Verf. sucht dagegen das Ge- 
<lb/>sammteigenthum dem deutschen Rechte als ein eigentümliches In- 
<lb/>stitut zu vindiciren. Er geht dabei von dem oben schon angegebenen
<lb/>Gesichtspunkt aus, dass sich das Herrschaftsverhältniss über eine Sache
<lb/>mit einer so durchgreifenden Ausschliesslichkeit, wie sich dasselbe
<lb/>in der römischen Proprietas ausgeprägt, in Deutschland nicht gebil- 
<lb/>det habe, dass vielmehr die Bedürfnisse , des deutschen Familien-
<lb/>und Einigungslehens mehrere Verhältnisse hervorgerufen hätten, in
<lb/>welchen eine wahrhaft gemeinschaftliche Herrschaft mehrerer über
<lb/>eine Sache begründet sei. Als historische Grundlage für die ein- 
<lb/>zelnen Fälle des Gesammteigenthums nimmt der Verf. die allen Fa-
<lb/>railiengliedern zustehende und gemeinschaftlich auszuübende Herr- 
<lb/>schaft an dem von der Familie ursprünglich occupirten Grund und
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0257.tif"
                   n="251"
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               <p>

                  <lb/>Phillips &gt; Grundsätze d. deutschen Privatrechts. £51

<lb/>Boden an. Aus der Vereinigung mehrerer Familien hätten sich die
<lb/>Gemeinden entwickelt, daher das Gemeindegesammteigentlmm (Mark- 
<lb/>genossenschaft). Ferner sei das Gesammteigenthum begründet durch
<lb/>Aufnahme eines Fremden in die Familie mittelst eines Erbvertrages;
<lb/>ein gleiches Verhältniss finde sich bei den Ganerbschaften, entstan- 
<lb/>den, durch die gemeinschaftliche Beerbung eines Dritten; analog sei
<lb/>das durch Vertrag begründete Gesammteigenthum. Ausserdem habe sich
<lb/>für viele Fälle des Vorkommens der ehelichen Gütergemeinschaft die
<lb/>Idee eines Gesammteigenlhums durch die Theorie ausgebildet, und end- 
<lb/>lich finde sich ein Gesammteigenthum bei den beiden Formen der
<lb/>deutschen Gesammtbelehnung, wo entweder die gemeinschaftlichen
<lb/>Hechte von Allen zu gleicher Zeit, oder nur von Einzelnen ausgeübt
<lb/>werden, während die Uebrigen eventuell zur wirklichen Ausübung
<lb/>gelangen. Dass das ältere deutsche Familienleben und der unsern
<lb/>Vorfahren eigenthümliche Einigungstrieb für die gemeinschaftliche
<lb/>Benutzung von Grundstücken in der ältern Zeit solche Formen her- 
<lb/>vorgerufen haben, wie sie dem römischen Hechte durchaus fremd
<lb/>sind, ist nicht zu bezweifeln, damit ist aber noch nicht die Frage
<lb/>beantwortet, ob es möglich sei, dass diese Formen bei den ganz
<lb/>veränderten Verhältnissen im Familien- und Corporalionsleben, und
<lb/>bei dem auf einer ganz andern Grundlage beruhenden heutigen Hechts- 
<lb/>zustande auch jetzt noch festzuhalten seien. Schon mit dein Weg- 
<lb/>fallen mehrerer dem ältern Rechte angehörenden Institute (z. B. Blut- 
<lb/>rache) musste die alte Idee der Familie, auf welche jene wesentlich
<lb/>gegründet waren, schon lange vor der Reception des römischen
<lb/>Hechtes, eine ganz andere Bedeutung erhallen, und so der Geber-
<lb/>gang zu dem römischen Begriffe der Familie, wie er jetzt wirklich
<lb/>bei uns gilt, vorbereitet werden. Ebenso haben die heutigen Ge- 
<lb/>meinheiten sowohl im Verhältniss zu ihren einzelnen Mitgliedern als
<lb/>zu dem Staate eine ganz andere Bedeutung erhalten. Dazu verdient
<lb/>noch ganz besondere Rücksicht der Umstand, dass das Wesen des
<lb/>für die angegebenen Fülle behaupteten Gcsammteigenthums durchaus
<lb/>nicht klar ist, weshalb auch das ältere Recht keinen festen Anhalts- 
<lb/>punkt zur Beurtheilung der heutigen Verhältnisse darbietet. Auch
<lb/>der gründliche Versuch Beselcr’s (Erbvert. Th. 1, 8. 73. ff.), für
<lb/>das Gesammteigenthum eine für das heutige Recht brauchbare Grund- 
<lb/>lage aufzufinden, scheint mir nicht gelungen. Das muss freilich zu- 
<lb/>gegeben werden, dass die Analogie der juristischen Person nament- 
<lb/>lich bei den Ganerbschaften nicht"passt, indem hier stets von der
<lb/>Krit. f.a.KYV. Jahrg.III. H.III. 17
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0258.tif"
                   n="252"
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               <p>

                  <lb/>252 Phillips, Grundsätze d. deutschen Privatrechts.

<lb/>Berechtigung der Einzelnen nach ideellen Theilen die Rede ist;
<lb/>aber auf der andern Seite glaube ich nicht, dass man bei den Gan- 
<lb/>erbschaften nüthig hat, eine dem deutschen Rechte eigentümliche
<lb/>Theilung der Proprietätsrechte zu unterstellen. Das durch die Gan- 
<lb/>erbschaft begründete Verhällniss stehet zwischen der Universitas und
<lb/>der Societas in der Milte, indem es von jener die Eigenschaft ent- 
<lb/>lehnt, dass es regelmässig auf beständige Fortdauer berechnet ist,
<lb/>während es mit dieser darin übereinstimmt, dass den einzelnen Theil-
<lb/>nehmern (Ganerben) bestimmte ideelle Theile zustehen. Hiernach
<lb/>schliesst sich das ganze Verhällniss am nächsten an das Miteigen- 
<lb/>thum an, wobei darauf kein grosses Gewicht zu legen ist, dass die
<lb/>Verabredung der ewigen Dauer der Vereinigung den Grundsätzen
<lb/>des römischen Rechtes widerstreitet, da wir schon in andern Fällen
<lb/>die beständige Unauflöslichkeit einer vertragsmäßigen Gesellschaft
<lb/>gelten lassen, wie dieses bei den durch das Bedürfniss des Verkehrs
<lb/>ins Leben gerufenen Actiengesellschaften der Fall ist. Es würde
<lb/>daher auch nichts im Wege stehen, eine~ewig dauernde Gemeinschaft
<lb/>an Immobilien, nach Art der ehemaligen Ganerbschaften, zu begrün- 
<lb/>den, und dieselbe ganz nach den Grundsätzen des römischen Mit- 
<lb/>eigenthums, nur mit Ausschliessung des freien Rechtes der Theilung,
<lb/>zu beurtheilen. Als charakteristisches Merkmal des Gesammteigen-
<lb/>thums bezeichnet Beseler 8. 88. die Theilung der im Eigenthume
<lb/>liegenden Proprietätsrechte, ohne dass ein dominium directum und
<lb/>utile vorliegt; dass nun ein solches Verhällniss durch die Verga- 
<lb/>bungen von Todes wegen habe begründet werden können, wird durch
<lb/>die von ihm angeführten Stellen nicht dargethan. Ich will hier nur
<lb/>eine derselben erläutern, die Note 42. abgedruckte Urkunde (Mei-
<lb/>chelbeck hist. Fris. t.Lp. instr. A.- 68.). Beseler excerpirt diese
<lb/>Stelle so: — ego E — abba proprii juris mei pertinentia ad alode
<lb/>mea in — F, post obitum meum firmavi ad domo dei —. Deinde —
<lb/>ego E. et advocatus praedictorum fratrum R-tradidimus prae- 

<lb/>dictam rem in beneficium II. — und folgert aus derselben, dass eine
<lb/>solche gemeinschaftliche Verfügung auf Seiten des Tradenten sowohl
<lb/>als auch dessen, an welchen die Tradition geschehen, Proprietäts- 
<lb/>rechte voraussetze. Allein nach ihrem Zusammenhänge muss diese
<lb/>Stelle ganz anders erklärt werden. Nachfolgt nämlich: ego
<lb/>ipse seu una mecum omnes fratres in praefato loco— dedimus hoc
<lb/>in beneficium^ nepote meo //. Ea vero ratione ut si praedictus II.
<lb/>diutius superstes mihi fuisset annis singulis exinde censum redderet
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0259.tif"
                   n="253"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0259--><p/>
               <p>

                  <lb/>Phillips, Grundsätze d. deutsclien Privatreclits. 253

<lb/>— Et in ipso tenore ut post obitum IL pro remedio animae meae —
<lb/>confirmatum in perpetuum stet ad supra dictum locum. — Ego E. etc.
<lb/>Der Grund, aus Welchem der Tradent E. und der Advocat des Klo- 
<lb/>sters, an welches die Tradition auf den Todesfall geschehen war, die
<lb/>Belehnung des H. gemeinschaftlich vornehmen, ergibt, sich hieraus
<lb/>sehr einfach. Für die Dauer seines Lebens hätte nämlich der Tra- 
<lb/>dent das Gut für sich allein seinem Enkel verleihen können, diese
<lb/>Leihe würde aber mit dem Tode des Tradentcn erloschen sein, weil
<lb/>nunmehr das Eigenthum dem Kloster unbeschränkt zustand; da der
<lb/>Tradent aber wünschte, dass auch nach seinem Tode der Enkel im
<lb/>lebenslänglichen „Genüsse des Gutes verbleibe, so konnte dieses nur
<lb/>dadurch bewirkt werden, dass das,Kloster der Belehnung beitrat.—
<lb/>Es ist hier nicht der Ort, diese Ansicht im Zusammenhänge und nach
<lb/>allen ihren mit vielem Scharfsinn aufgestellten Gründen zu prüfen,
<lb/>oder die Begründung einer andern zu versuchen; die Ueberzeugung
<lb/>kann ich aber nicht verhehlen, dass durch Zusammenstellung der ~
<lb/>verschiedenartigsten Verhältnisse unter dem Gattungsbegriff des Gc-
<lb/>sammteigenthums für Wissenschaft und Leben nichts gewonnen werden
<lb/>dürfte.

<lb/>- §. 87. S. 535. ff. Nach seiner Ansicht vom heutigen Begriffe
<lb/>des Eigentbums muss der Verfasser eine Theilung desselben in do- 
<lb/>minium directum und utile gleichfalls vertheidigen. Die Nolhwen-
<lb/>digkeit der Annahme eines solchen „zur ßcurtheilung der jetzt in der
<lb/>Regel dahin gerechneten Verhältnisse kann jedoch nicht nachge-
<lb/>'gehen werden; denn wenn man auch darin dem Verfasser vollständig
<lb/>beistimmen muss, dass man den Vasallen insonderheit seiner vorzüg- 
<lb/>lichsten Rechte berauben würde, wenn mau ihn etwa zu einem
<lb/>usufructuarius in re aliena machen wollte, so ist damit doch noch
<lb/>nicht erwiesen, dass es ausser-dieser allerdings ganz unpassenden
<lb/>Analogie nicht noch eine haltbarere gäbe.

<lb/>Zu §. 93. S. 555. Note 5. ist zu bemerken, dass neben der
<lb/>Regalität der Flussinsel auch schon sehr früh die Regalität der Al- 
<lb/>le v fo n verkommt?, z. B. im Diplom des Pfaizgrafen Ludwig hei
<lb/>Rhein und Herzogs von Bayern vom Jahr 1293. (Mon, Doica /.13.
<lb/>p. 24G. f.J, wo derselbe dem Kloster Priefling dasjenige schenkt, was
<lb/>die Donau an dessen Grundstücke anspülen würde; ferner in dem
<lb/>Diplom des Pfalzgrafen Heinrich vom J. 1335. (daselbst?/?. 252.)

<lb/>,, JVon von alten Rechten und Gcwonkait unser in unsers Landes
<lb/>recht ist, swa daz.JVazzer Schutt liberal in unserm Land mitten

<lb/>17 *
</p>

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                   n="254"
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               <p>

                  <lb/>254 Phillips&gt; Grundsätze d. deutschen Privatrechts.

<lb/>in dem Wazzer oder auf eines andern Aygen, di selb Schiitt est
<lb/>von Recht unser.“

<lb/>§. 100. Note 2. Zu den frühesten Verleihungen nicht hlos
<lb/>der edlen Metalle gehört das Diplom des Kaisers Friedrich I. vom
<lb/>Jahr 1155. für das Kloster Benedictbeuern: ,,omnia vero quaecunque
<lb/>gignit humus sive sub fossa humi sive sint venae salis vel ferri vel
<lb/>argenti vel cujuscunque metalli eidem loco stabilimus (Mon. Boica
<lb/>t. 7. N. 19. p. 107. Vergi, das Diplom desselben für das Kloster
<lb/>Tegernsee vom Jahr 1163. das. t. 6. N. 17. p. 176. König Philipps
<lb/>Diplom vom Jahr 1207.* worin dem Kloster Rot die Eisenbergwerke
<lb/>verliehen werden, die auf dessen eignen Gütern angelegt werden
<lb/>würden, das. t. 1. N. 14. p. 369.).

<lb/>§. 117. Bei Darstellung der Natur der Reallasten hat sich der
<lb/>Verf. an die von Albrecht vertheidigte Ansicht angeschlossen, und
<lb/>macht der meinigen den Vorwurf, dass die Personification des Grund- 
<lb/>stücks dem ganzen Wesen der Reallast und überhaupt dem deutschen
<lb/>Rechte fremd sei. Wiewohl ich auf diese Ansicht kein Gewicht lege,
<lb/>und nur eben das nachzuweisen suchte, worin der Verf. (so wie in
<lb/>manchen andern Punkten, zu meiner grossen Freude) mit mir überein- 
<lb/>stimmt, dass die Reallast als ein eigenlhilmlich deutschrechtliches
<lb/>dingliches Verhältnis anzusprechen sei, so muss ich doch, da ich
<lb/>den Tadel nicht für begründet halte, hier noch Folgendes bemerken:
<lb/>Bei der Untersuchung des Ganges, den die Entwickelung einzelner
<lb/>Institute in Deutschland genommen hat, finden wir oft, dass Hechte
<lb/>und Verpflichtungen, welche ursprünglich rein persönlicher Natur
<lb/>sind, in der Art einen dinglichen Charakter annehmen, dass sie sich
<lb/>nach und nach von der Person ablösen und an das Grundstück knüpfen.
<lb/>Ich erinnere blos an den Begriff der Rittergüter, wie er sich im Ver- 
<lb/>laufe der Zeit verändert und zuletzt festgestellt hat. Während nach
<lb/>dem Grundsätze „frei Mann, frei Gut" die Vorrechte der Rittergüter
<lb/>ursprünglich durch die Rittermässigkeil des Besitzers bedingt.waren,
<lb/>wurden dieselben nach und nach Vorrechte des Gutes selbst, ohne
<lb/>Rücksicht auf den Stand des Besitzers; so wie umgekehrt der ritter-
<lb/>mässige Erwerber eines steuerpflichtigen Gutes die Steuern als eine
<lb/>Last des Grundstückes zu entrichten hat. (Ein Grundsatz, welcher
<lb/>sich schon in dem Diplom des Königs Albrecht für die Stadt Bop-
<lb/>pard vom Jahr 1305. ausgesprochen findet, Günther cod. Rh. Mos.
<lb/>f. 3. iV. 23.). So wie man also in jenem Falle das Rittergut als das
<lb/>berechtigte Subject betrachtet, (wie z. B. Maurenbrecher dcut.

<lb/>!
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0261.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Phillips &gt; Gruiulsätzai!. deutschen Privatrechts. 255

<lb/>P. R. §. 595. sich geradezu ausdriiekt,) so kann man auch ein mit
<lb/>Realtasten’ beschwertes Grundstück als das verpflichtete Subject be- 
<lb/>zeichnen, dessen Vcrbindlickeit von dem jedesmaligen Besitzer zu
<lb/>erfüllen ist. Die Bezeichnung des Veits., welcher die Reallast eine
<lb/>Pertiuenz des Besitzes, eine juristische Eigenschaft des Grundstücks
<lb/>nennt, welche den Besitzer zur Erfüllung einer Pflicht nöthige, dürfte
<lb/>nur eine andere Ausdrucksweise sein, welche überdies leicht zu un- 
<lb/>richtigen Folgerungen verleiten kann. Wenn man nämlich die Real- 
<lb/>last eine Pertiuenz des Besitzes nennt, so scheint daraus abgeleitet
<lb/>werden zu müssen, dass der jedesmalige Besitzer nur für die wäh- 
<lb/>rend seines Besitzes fällig gewordenen Prästationen zu haften habe,
<lb/>weil die Pertiuenz doch nicht vor der Hauptsache vorhanden gewesen
<lb/>sein kann; der Vcrf. ist aber mit Recht der Ansicht, dass der Nach- 
<lb/>folger stets für die Rückstände des Vorgängers hafte. Ein weit wich- 
<lb/>tigerer Punkt ist der, oh neben dem dinglichen Elemente, welches
<lb/>die Grundlage der Reallast ausmacht, noch ein persönliches bestehe,
<lb/>und oh die bei Hebertragung des s. g. dominium utile vorbehaltenen
<lb/>Leistungen als Reallasten anzusehen seien. Albrecht, welchem der
<lb/>Verf. beistimmt, sicht einerseits das Recht des Gutsherrn auf Zinsen
<lb/>und Dienste als Pertiuenz seiner Proprietät (Gcwerc), und anderer- 
<lb/>seits die Verpflichtung zu diesen Leistungen als Pertiuenz des Rechts
<lb/>des Hintersassen an dem Grundstücke (Gewere) an. Das in dem
<lb/>Rechte auf die Leistung und in der Verpflichtung zu derselben sich
<lb/>zeigende persönliche Element soll mit dem dinglichen juristisch als
<lb/>ein Ganzes angesehen werden. Nach Albrecht7s Ansicht ist der
<lb/>Rentenkauf eine Nachbildung des altern gutsherrlichen .Verhältnisses
<lb/>und in beiden Fällen soll die Gewere am Grundstück mit der Gewere
<lb/>am Zinse,verbunden sein. Zu den Gründen, welche ich früher gegen
<lb/>diese Ansicht geltend gemacht habe, will ich hier noch Folgendes
<lb/>hinzufügen: In den ältern Rechtsmonumenten, in welchen unzählige
<lb/>Mal die Rede ist von der dem Rentenkäufer zustehenden Gewere am
<lb/>Zinse, wird die damit angeblich verbundene Gewere an dem mit dem
<lb/>Zinse belasteten Grundstück nirgends erwähnt; und umgekehrt, wäh- 
<lb/>rend dem Gutsherrn eine Gewere an dem gegen einen Zins an den
<lb/>Hintersassen ausgelhanen Grundstücke stets beigelegt wird, wird diese
<lb/>doch niemals auch auf den Zins erstreckt. Es lässt sich dieses durchaus
<lb/>nicht erklären, wenn die Verbindung dieser beiden Geweren wirk- 
<lb/>lich vorhanden wäre. Beide Verhältnisse, das gutsherrliche und das
<lb/>durch den Rentenkauf begründete, müssen als durchaus verschieden
</p>

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                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256 Phillips, Grundsätze d. deutschen Privatrechts.

<lb/>betrachtet werden, weshalb die Zinsgewere, welche den durch den Ren- 
<lb/>tenkauf begründeten Zins zu einer Reallast macht, für die Leistungen
<lb/>der Hintersassen nicht angenommen werden kann. Ich darf jedoch nicht
<lb/>unerwähnt lassen, dass allerdings in einer Urkunde vom Jahre 1465.
<lb/>von der Gewere des Gutsherrn an dem Leihezinse die Rede ist. Der
<lb/>Vertreter eines Klosters, welcher den nicht entrichteten Zins für ein
<lb/>auf gewisse. Jahre als Leibgeding ausgethanes Gut einklagt, bringt
<lb/>vor: vnd also kab er die giilt eingenomen vnd sey also der Stifft
<lb/>vnd C#/f"(Geld- und Naturalleistung) ln stiller nutz vnd geiver
<lb/>gesessen, letiger daan daspuch sagt: — „wir wellen vnd beslätten
<lb/>auch welches gotzhaws oder closter seins seigerätz ln nützlicher
<lb/>gewer sitzt Jar vnd tag vnd Secks Wochen an all recht ansprach
<lb/>das solfürpas desselben Seiger ätz mit rw sitzen freylick vor aller
<lb/>anspracha (Mon. Boic. t. 20. p- 591.) Die rechte Gewere-also,
<lb/>welche nach dem Inhalte des Landbuches denjenigen gegen alle An- 
<lb/>sprache sicher stellt, welcher Jahr und Tag ohne Widerspruch ein
<lb/>Grundstück besessen, oder einen auf Grund und Boden radicirten
<lb/>Zins eingenommen Ijpt, wird hier auch für Leihezinsen in Anspruch
<lb/>genommen. Abgesehen davon, dass diese Urkunde ganz vereinzelt
<lb/>dasteht, verliert die darin ausgesprochene Ansicht dadurch alles
<lb/>Gewicht, dass sie nur das Vorbringen einer Partei ist, welche damit
<lb/>ihrem Gegner gegenüber ein bestrittenes Recht begründen will. —
<lb/>Die Behauptung des Verfs. 8. 629., dass eine Reallast durch Vertrag
<lb/>entstehen könne, wird durch die dafür angeführten Gründe nicht be- 
<lb/>wiesen. „Einestheils war der Vertrag, durch welchen Reallasten be- 
<lb/>gründet wurden, in älterer Zeit sehr allgemein und zwar in der
<lb/>Weise, dass dabei die gerichtliche Auflassung hinzuzukommen pflegte;
<lb/>anderntheils kann in dem Umstande, dass diese heute zu Tage nicht
<lb/>mehr ganz in ihrer frühem Bedeutung vorkommt, keine Ursache lie-’
<lb/>gen, dass durch einen Vertrag keine Reallast begründet werden dürfe.
<lb/>Wäre diess der Fall, so hätte nie der Grundsatz aufgestellt werden
<lb/>können, dass eine freiwillige Hypothek auch ohne Ingrossation Gül- 
<lb/>tigkeit haben sollte; man darf sich daher wohl mit Recht hinsicht- 
<lb/>lich der Reallasten für ein freies Princip der Radicirung erklären,“
<lb/>Hiergegen ist nämlich zu bemerken, dass nach älterm Recht die
<lb/>Reallast nicht durch den Vertrag entstand, sondern durch die damit
<lb/>in Verbindung gesetzte gerichtliche Auflassung, welche dem Er- 
<lb/>werber des Zinses eine Gewere daran verschaffen; dass man"aber
<lb/>die Entstehung einer Hypothek auch ohne gerichtliche Auflassung
</p>

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                   n="257"
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               <p>

                  <lb/>Phillips, Grundsätze d. deutschen Privatrechts. 257

<lb/>und Ingrossation zulässt, hat. seinen Grund darin, dass nach rö- 
<lb/>mischem Rechte eine Hypothek durch blossen Vertrag begründet
<lb/>wird, während dasselbe bei versprochenen Leistungen geradezu
<lb/>bestimmt, dass durch den Vertrag das Grundstück selbst nicht
<lb/>äfficirt werde.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0264.tif"
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               <head>
                  <title>Livingston's Gesetzbuch über die Verbesserung und innere Einrichtung der Gefängnisse nebst dessen Einleitung und den Anmerkungen des Herrn Carl Lucas, Generalinspectors der Gefängnisse Frankreichs u.s.w. Ein Beitrag zur Theorie des Pönitentiarsystems, frei bearbeitet nach dem Französischen des Herrn Carl Lucas von Conrad Samhaber, Assessor des k. bayer. Appellationsgerichts für den Kreis Unterfranken und Aschaffenburg. Darmstadt, C. W. Leske, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>258
</p>
               <p>

                  <lb/>Livillgston’s Gesetzbuch über die Verbesserung und innere Ein-
<lb/>richtung der Gefängnisse nebst dessen Einleitung nnd den An- 
<lb/>merkungen des Herrn Carl Xmcas, Generalinspectors der Ge-
<lb/>- fängnisse Frankreichs u. s. w. Ein Beitrag zur Theorie des Pöni- 
<lb/>tentiarsystems, frei bearbeitet nach dem Französischen des Herrn
<lb/>Carl Lucas von Conrad §amliaber9 Assessor des k. hayer.
<lb/>Appellationsgerichts für den Kreis Unterfranken und Aschalfen- 
<lb/>burg. Darmstadt, G. W. Leske, 1838. vhi. u. 197. S. 8. (20 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Appellationsrath Krug zu Zwickau.

<lb/>Das Pönitentiarsystem, dessen Princip Ref.*) auch als Princip
<lb/>des Strafrechts zu deduciren versucht hat, ist seit seinem Entstehen
<lb/>mannichfaltigen Ml)dificationen unterworfen worden. Die furchtbare
<lb/>Strenge, welche in der von den Quäkern Pennsylvaniens eingeführ- 
<lb/>ten, nicht einmal durch Arbeit erleichterten gänzlichen Abgeschie- 
<lb/>denheit der Gefangenen enthalten war, wurde zuerst durch Gestat- 
<lb/>tung einsamer Arbeit gemildert, und dieses System ist es, was noch
<lb/>heutzutage in Philadelphia und vielen andern Orten Amerika’s mit
<lb/>mehr oder minderer Strenge gehandhabt wird, und unter dem Namen
<lb/>des pennsylvanischen Systemes bekannt ist. An andern Orten hat
<lb/>man nach dem Vorgänge von Auburn im Staate Neu-York die völlige
<lb/>Absonderung der Gefangenen auf die Nachtzeit beschränkt, indem
<lb/>man sie bei Tage unter dem Gesetze des strengsten Stillschweigens
<lb/>zu gemeinschaftlicher Arbeit vereinigt. Die neueren Versuche zur
<lb/>Verbesserung der Gefängnisseinrichtungen sind meistens aus diesen
<lb/>beiden Systemen gemischt.

<lb/>Eine solche Verschmelzung beider Systeme enthält nun, auch
<lb/>das Gefängnissgesetzbuch, welches Eduard Livingston im J. 1827.


<lb/>*) In der Schrift: „Die bürgerliche Strafe, als Bussüvvang,“ Zwickau 1836.
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0265.tif"
                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>Livingston's Gesetzbuch bearb; v. Samhaber• 259

<lb/>als den Schlussstein seiner Criminalgesetzgebungsentwiirfe für Loui- 
<lb/>siana der gesetzgebenden Versammlung dieses Staates überreichte.
<lb/>Dieses Gesetzbuch ist bisher dem deutsch * lesenden Publicum nur
<lb/>durch Berichte in Zeitschriften und namentlich durch die in Hitzig1«
<lb/>Annalen Bd. 9. 8. 136. ff. milgetheilten Auszüge bekannt geworden,
<lb/>und die vorliegende Lebertragung desselben in die deutsche Sprache
<lb/>ist daher eine um so dankenswertere Gabe, je mehr man die Grund- 
<lb/>züge des Livingston’schen Planes als trefflich anerkennen muss,
<lb/>wenn man auch gegen manches Einzelne in der Ausführung desselben
<lb/>gerechte Bedenken haben möchte.

<lb/>Als die eigentliche Strafe wird auch hier (Art. 139.) die ein- 
<lb/>same Einsperrung in eine mit einem Hofe versehene Zelle unter Dar- 
<lb/>reichung der ordinären Gefangenkost (Wasser, Brod und Suppe
<lb/>Art. 172.) betrachtet. Diese strenge Strafe kommt jedoch unbedingt
<lb/>nur in den ersten 48 Stunden nach der Aufnahme des Verbrechers
<lb/>zur Anwendung. Ist diese Zeit des abgeschlossenen Nachdenkens
<lb/>verstrichen, so wird dem Gefangenen, nach vorgängiger Anermah- 
<lb/>nung durch den Geistlichen (Art. 138.) Arbeit angeboten, welche
<lb/>nach Art. 139. zwar einen Theil der Vernrlheilung ausmacht, allein
<lb/>von dem Verbrecher nicht als Erschwerung, sondern als Erleichte- 
<lb/>rung der Strafe betrachtet werden soll. Sic wird ihm daher auch
<lb/>nicht aufgezwungen, sondern, will er die ihm angebotene Arbeit,
<lb/>wobei seine Neigung (Art. 138.) und sein früheres Gewerbe (Art. 143.)
<lb/>möglichst zu berücksichtigen ist, nicht annehmen, so wird nach sechs
<lb/>Tagen das Anerbieten wiederholt. Schlägt er cs abermals aus, so
<lb/>erfolgt ein neues Anerbieten erst nach 14 Tagen; verweigert er die
<lb/>Arbeit zum dritten Male, so kann sie ihm erst nach einem Monate
<lb/>wieder angeboten werden. Ist auch diese Frist abgelaufen, so wird —
<lb/>nach der vorliegenden Uebersetzung — angenommen, der Gefangene
<lb/>habe eine bestimmte Wahl für immer getroffen (Art. 141.). Hier
<lb/>scheint also denn doch ein Zwang zur Arbeit einzutreten, was in-
<lb/>consequent wäre. Bei Hitzig a. a. 0. heisst es statt der letzteren
<lb/>Worte: „so hat er in dieser Hinsicht nichts mehr zu hoffen," was
<lb/>den entgegengesetzten Sinn giebt, jedoch, indem es den Verbrecher
<lb/>zu unwiderruflicher Arbeitlosigkeit vcrurthcilt, eine unnöthige Härte
<lb/>zu cnthalteri scheint.

<lb/>Durch Annahme der Arbeit und Fleiss hei derselben kann sich
<lb/>der Gefangene stufenweise noch andere Verbesserungen seiner Lage
<lb/>verschaffen, welche im Art. 139. als Belohnungen seiner Arbeitsam-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0266.tif"
                   n="260"
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               <p>

                  <lb/>260 Livingston's Gesetzbuch beuib. y.Samhaber.

<lb/>kcit und seines Wohlverhaltens dargestellt werden, und deren Ent- 
<lb/>ziehung zugleich die einzige nach dem Gesetzbüche zulässige Disci-
<lb/>plinarstrafe bildet. Sie bestehen in besserer Kost, Erholung in der
<lb/>Einsamkeit, Unterricht, Lesen belehrender Bücher, Erlauhniss, Be- 
<lb/>suche anzunehmen, Antheil am Gewinn seiner Arbeit, einem vorteil- 
<lb/>haften Zeugnisse bei der Entlassung; insbesondere aber in der Auf- 
<lb/>nahme in eine Unterrichts- und Arbeitsclasse./

<lb/>Durch diese Classeneintheilung nähert das vorliegende System
<lb/>sich demjenigen, welches schon seit dem Jahre 1825. in Genf ange- 
<lb/>wendet wird. Indess vermisst man Bestimmungen über die Zusammen- 
<lb/>setzung der Classen, welche in Genf nach festen Principien gebildet
<lb/>werden. Auch schliesst sich das System wohl mehr als nöthig dem
<lb/>pennsylvanischen an, indem es die Aufnahme in eine Unterrichts-
<lb/>classe erst nach sechsmonatlicher, die Aufnahme in eine Arbeits-
<lb/>classe erst nach achtzehnmonatlicher, einsamer Arbeit gestattet.
<lb/>Hierdurch geht dieser Vortheil für diejenigen Verbrecher, welche
<lb/>zu kürzerer Strafdauer verurteilt sind, (also für die mindest Straf- 
<lb/>baren) verloren, auch hält es Herr Lucas in den mit übersetzten
<lb/>Anmerkungen S. 86. für unausführbar, den Sträflingen sechs Mo- 
<lb/>nate lang in ihren Zellen den erforderlichen Unterricht im Lesen
<lb/>und Schreiben zu erteilen, was allerdings in Frankreich, bei der
<lb/>zeitherigen Vernachlässigung des Volksschulwesens noch unausführ- 
<lb/>barer sein mag, als in Deutschland. Damit in den Schul- und Ar-
<lb/>beitsclassen jede Communication unter den Sträflingen ohne Anwen- 
<lb/>dung anderer, als der obangeführten Strafen vermieden werden könne,
<lb/>sollen sie nur höchstens aus 8 und resp. 10 Individuen zusammenge- 
<lb/>setzt sein. Eine so grosse Beschränkung hält man in Genf nicht für
<lb/>nötig, und man könnte vielleicht in der Gestattung des Beisammen- 
<lb/>seins noch weiter gehen, wenn sich eine Kleidung erfinden Hesse,
<lb/>welche das gegenseitige Erkennen verhinderte, ohne doch zu sehr
<lb/>bei der Arbeit zu belästigen. Auch versteht es sich von selbst, dass
<lb/>hei Nacht völlige Absonderung stattfindet.

<lb/>Die Idee, den gemeinschaftlichen Unterricht und die gemein- 
<lb/>same Arbeit als einen Lohn der Arbeitsamkeit und des guten Ver- 
<lb/>haltens eintreten zu lassen, ist gewiss eine glückliche Vermittelung
<lb/>der streitenden Ansichten zu nennen. Nur scheint es nicht wohlge- 
<lb/>tan, dem Verbrecher gegenüber, dem die einschlägenden Artikel
<lb/>des Gesetzbuchs vorgelesen werden sollen, von Belohnung seines
<lb/>Wohlverhaltens zu sprechen. Zweckmässiger wäre es wohl, ihm
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0267.tif"
                   n="261"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0267--><p/>
               <p>

                  <lb/>Isivingston's Gesetzbuch bearb. v. ßamhaber. 261

<lb/>die Vorlheile, die er sich verschaffen kann, als natürliche Folgen
<lb/>seines Benehmens darzustellen, und ihn dadurch der Ueberzcugung
<lb/>zuzuführen, dass das Gute seinen Lohn von seihst mit sich Führt.
<lb/>Belohnungen von aussen haben stets etwas Willkürliches und können
<lb/>daher leicht Heuchelei, und bei den Uebergangenen Neid und Miss- 
<lb/>gunst, oder gar, wenn sie ungerecht Übergängen wurden, Erbilte-
<lb/>.rung und Verstocktheit erzeugen.

<lb/>Wenn hiernach das System LivingstoiFs in der Ausübung —
<lb/>da doch wohl die meisten Sträflinge sich die Aufnahme in eine Ar-
<lb/>beitsclasse verdienen werden, *— zu dem milderen neuyorkschcn
<lb/>sich hinneigt, so kehrt es dagegen bei den zur lebenslänglichen Frei- 
<lb/>heitsberaubung verurlheilten Verbrechern (Art. 157. f.) ganz zu der
<lb/>pcnnsylvanischen Strenge zurück. Sie dürfen weder in eine Unter- 
<lb/>richts- noch in eine Arbeitsclasse 'aufgenommen werden, was um so
<lb/>ungerechter scheint, da man doch nicht schlechthin sagen kann, dass
<lb/>diese Verbrecher (selbst Mörder) auch die verworfensten und unver- 
<lb/>besserlichsten Subjecte seien. Die lebenslängliche Freiheitsberau- 
<lb/>bung ist freilich selbst eine Anomalie, welche sich, wie Herr Lucas
<lb/>S. 86. bemerkt, weder mit dem Pönitentiarsysteme, noch, wie Bef.
<lb/>schon in diesen Jalirb. 1837. 8. 361. f. bemerkt hat, mit dem,
<lb/>Princip der Gerechtigkeit verträgt. Besonders hart ist das Gesetz- 
<lb/>buch gegen die wegen Mord und Nothzucht Verurtheillen. Sie
<lb/>dürfen nur von den Bediensteten der Anstalt besucht werden und
<lb/>bleiben in ihren Zellen eingeschlossen, welche überdies hei Mördern
<lb/>von innen und aussen schwarz an gestrichen (Herr Samba her über- 
<lb/>setzt: „bemalt") sein, und aussen mit grossen Buchstaben die In- 
<lb/>schrift enthalten sollen: „In dieser Zelle ist N. N., welcher wegen
<lb/>eines an N. Ni verübten Mordes verurtheilt würde, eingesperrt, um
<lb/>sein Leben in Einsamkeit und Kummer hinzubringen; schwarzes Brod
<lb/>ist seine Speise, Wasser, mit Thräncn vermischt, sein Trank; er ist
<lb/>todt für die Welt; diese Zelle ist sein Grab; man liess ihm nur des- 
<lb/>halb sein Leben, dass er sein Verbrechen erkenne und bereue, und
<lb/>damit die Dauer seiner Strafe Andere abhalten möge, sich dem Hasse,
<lb/>dem Geize- (bei Hitzig: „der Habsucht"), der Reizbarkeit (bei
<lb/>Hitzig: „der Sinnlichkeit" — sensibility) und den Leidenschaften
<lb/>hinzugeben, welche ihn zu dem von ihm begangenen Verbrechen
<lb/>.verleiteten. -Wenn einst der Allmächtige zu der von ihm festge- 
<lb/>setzten Stunde an diesem Mörder das Recht ausübt, welches er, sich
<lb/>über Andere anzumaassen, frech und lasterhaft genug war, dann
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0268.tif"
                   n="262"
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               <p>

                  <lb/>262 Lh'iugston’s Gesetzbuch bearb. v. Samhaber.

<lb/>wird sein Leichnam zerlheilet und seine Seele muss sich dem Ur-
<lb/>theile fügen, welches die göttliche Gerechtigkeit über sie ausspre- 
<lb/>chen wird." (Art. 167.). Am Jahrestage des Verbrechens wird dem
<lb/>wegen Tödtung Verurtheillen auf 2$ Stunden die Nahrung, und auf
<lb/>eine Jüngere Zeit, welche nach den verschiedenen Qualificationen
<lb/>des Verbrechens verschieden ist (2, 3, 6 Monate), auch die Arbeit
<lb/>entzogen. Aeiternmörder dürfen nie arbeiten und bleiben in eine
<lb/>einsame Zelle ohne Hof cingeschlossen. Diese Harte und jener
<lb/>theatralische Bombast, welcher sich auch in der Kleidung der Mör- 
<lb/>der (schwarz mit rolhen Streifen) ausspricht, und die Todesstrafe
<lb/>ersetzen soll, dürfte in Deutschland wenig Anklang finden. Auch
<lb/>hat sich Herr Lucas S. 87. kräftig dagegen ausgesprochen.

<lb/>* Als ein Hauptfehler des Livingston’schen Systems ist es von
<lb/>Lucas und auch von Mittermaier im N. Archiv Bd. 11. S. 359.
<lb/>gerügt worden, dass es die Gefangenen von der Theilnahme am
<lb/>öffentlichen Gottesdienste ausschliesst. Auch hierin hat sich der
<lb/>Gesetzgeber von dem Vorbilde der Einrichtungen in Philadelphia
<lb/>nicht losmachen können. Dagegen hebt es Herr Lucas mit Recht
<lb/>als besondere Vorzüge des Gesetzbuches hervor, dass dasselbe durch
<lb/>gymnastische Uebungen für die Gesundheit und körperliche Ausbil- 
<lb/>dung der Gefangenen Sorge trägt und denen, welche sich früher mit
<lb/>Künsten und Wissenschaften beschäftigten, diese Beschäftigungen
<lb/>auch im Gefängnisse bisweilen gestaltet.

<lb/>Uchrigens beschränkt sich das vorliegende Gesetzbuch nicht auf
<lb/>die Strafanstalt für verurtheille Verbrecher, es umfasst vielmehr
<lb/>eine Reihe in sich zusammenhängender Anstalten, welche sämmtlich
<lb/>auf den Zweck der Verhütung von Verbrechen, als worauf auch
<lb/>Livingston’s Strafsystem sich gründet, berechnet sind. Zu den- 
<lb/>selben gehört, ausser dem eigentlichen Busshause, auf welches sich
<lb/>die vorstehend ausgehobenen Bestimmungen beziehen, ein Deten- 
<lb/>ti onshaus, welches unter Anderem auch zur Verhaftung der Zeugen
<lb/>bestimmt ist, um sich ihr Erscheinen zu dem angesetzten Gerichts- 
<lb/>tage zu sichern; eine Consequenz des öffentlichen Verfahrens, vor
<lb/>der uns der Himmel bewahren möge! ferner eine Besserungsschule
<lb/>für jugendliche Vagabunden und Verbrecher; ein (Zwangs-) Arbeits- 
<lb/>haus für Bettler und Vagabunden und ein sogenanntes „Zufluchts- 
<lb/>haus" d. i. ein Arbeitsbaus für Freiwillige, insonderheit für entlassene
<lb/>Sträflinge, die noch kein Unterkommen gefunden haben.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0269.tif"
                   n="263"
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               <p>

                  <lb/>Livingston's Gesetzbuch bcarb. v. Samhaher. 263

<lb/>Ucber (len Zweck dieser sämmtlichen Anstalten, ihr Ineinander- 
<lb/>greifen, und ihren nothwendigen Zusammenhang mit dem VolksunLer-
<lb/>richte, als der unerlässlichen Grundlage aller auf Verhütung von
<lb/>Verbrechen abzweckenden Einrichtungen, verbreitet sich ausführlich
<lb/>die Einleitung, welche bereits hei Hitzig a. a. 0. in einer voll- 
<lb/>ständigen Gebersetzung- mitgcthcilt ist, vor welcher jedoch die in
<lb/>der vorliegenden Schrift enthaltene, so weit sich dies ohne Verglei- 
<lb/>chung des Originals heurtheilen lässt, manche Vorzüge zu haben
<lb/>scheint.

<lb/>Möge auch durch diese Schrift die Geberzeugung immer weiter
<lb/>verbreitet werden, dass die Strafanstalten — ohne deren Verbesse- 
<lb/>rung der Rückfall eher ein Strafmilderungsgrund, als ein Strafschär- 
<lb/>fungsgrund ist —' etwas mehr sein können als ein Mittel, den Ver- 
<lb/>brecher auf einige Jahre für die Gesellschaft unschädlich zu machen!
</p>

            </div>
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                n="264"
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            <div xml:id="d17600e25882" type="review">
               <head>
                  <title>Beiträge zum Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (Auswärtiges Staatsrecht). Von J. Grünler, Königlich Sächsischem Legations-Rath im Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten. Dresden und Leipzig, in der Arnold'schen Buchandlung, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>264
</p>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zum Staatsreclit des Königreichs Sachsen. (Aus- 
<lb/>wärtiges Staatsrecht). Von J. brünier, Königlich Säch- 
<lb/>sischem Legations-Rath im Ministerio der auswärtigen Angelegen- 
<lb/>heiten. Dresden und Leipzig, in der Arnold’schcn Buchandlung,
<lb/>1838.' viii. u. 152. 8- 8. (20 Gr.) '

<lb/>Recensirt

<lb/>Her^n Professor Rülau zu Leipzig.

<lb/>Das auswärtige Staatsrecht hat bis auf die neuere Zeit fast
<lb/>überall seine dunklen Punkte gehabt, weil theils geflissentlich die
<lb/>'Politik viele Verhältnisse zu fremden Staaten mit dem Schleier des
<lb/>Geheimnisses verhüllte; theils Manches ebenso geflissentlich in einer
<lb/>gewissen Unbestimmtheit gelassen wurde, indem die Staaten Ein- 
<lb/>zelnes prätendirten, was Andere weigerten und mit der festen Ent- 
<lb/>scheidung auf gelegenere Zeiten gewartet ward; theils endlich über
<lb/>Vieles nur Observanzen bestanden, die bloss dem eingeweihten Ge- 
<lb/>schäftsmanne vertrauter sein konnten. So ist auch in Sachsen
<lb/>dieser Theil des Staatsrechts selbst in den gediegenen Werken Von
<lb/>v. Römer und Weisse ein lückenhafter geblieben und würde einer
<lb/>erschöpfenderen Behandlung bedurft haben, wenn auch nicht die
<lb/>neueren Veränderungen eingetreten wären, die übrigens gerade
<lb/>diesen Theil am wenigsten berührt haben. Der Verf. des vorliegen- 
<lb/>den gründlichen Werkes verdient daher grossen Dank, dass er die
<lb/>ihm in so hohem Grade zu Gebote stehende Sachkenntniss zum Vor- 
<lb/>theil der Wissenschaft benutzt und ein heileres Licht über diesen
<lb/>Theil der Sächsischen Staatsverhältnisse verbreitet, hat.

<lb/>Die Einleitung handelt im ersten Capitel von Begriffen und Ab- 
<lb/>theilungen, iin zweiten von den Quellen, Hilfswissenschaften, der
<lb/>Literatur und Methode. Unter den Quellen führt der Verf. zuerst
<lb/>die „Gesetze" des deutschen Bundes auf. Sollte dieser Ausdruck
<lb/>ein ganz richtiger sein? sollte er das zwischen Gesetz und Vertrag
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0271.tif"
                   n="265"
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               <p>

                  <lb/>Grüuler, Staatsreclit des Königr. Sachsen. 265

<lb/>schwankende Verhäliniss der Bundesbeschlüsse völlig treffend be- 
<lb/>zeichnen? Unter die Hilfswissenschaften zählt er natürlich mit allem
<lb/>Rechte das praktische Europäische Völkerrecht. Er dehnirt es, mit
<lb/>fast allen Gelehrten, als die Darstellung der auf Verträgen und Her- 
<lb/>kommen beruhenden Rechte und Verbindlichkeiten, welche von den
<lb/>meisten der in der Wirklichkeit bestehenden Staaten in ihren gegen- 
<lb/>seitigen Beziehungen anerkannt werden. Ich wünschte nur, dass
<lb/>man mir einen einzigen Satz des Europäischen Völkerrechts zei- 
<lb/>gen möchte, der auf Verträgen beruht und nicht bestehen
<lb/>würde, wenn diese Verträge nicht wären. Revolutionen mögen die
<lb/>Europäische Staatenwelt bis in ihre Grundfesten erschüttern und alle
<lb/>Verträge mögen aufgelöst und gebrochen werden; das praktische
<lb/>Europäische Völkerrecht besteht doch fort, so lange die Europäische
<lb/>Civilisation und das Gefühl für Ehre fortdauert; denn es ruht auf
<lb/>geheiligter Völkersitte. Mögen auch alle Staaten Enropa's sich über
<lb/>einen gewissen Punkt vertragsmässig vereinigen; so lange er nur
<lb/>auf diesem Vertrage beruht, kann man nicht sagen, dass der Staat,
<lb/>der sich heute von ihm lossagt, einen Bruch des Völkerrechts ver- 
<lb/>schuldet hätte; während allerdings in vielen Handlungen ein solcher
<lb/>liegt, die durch keinen Vertrag verbürgt sind. Mögen alle Staaten
<lb/>Europa’s einem Fürsten sein Gebiet garantirt haben; der Nachbar,
<lb/>der ihn mit Krieg überzieht und sein Land erobert, begeht damit
<lb/>keinen Bruch des Völkerrechts; wenigstens ist das zur Zeit niemals
<lb/>so angesehen worden, da inan alle politischen Verträge als unter der
<lb/>Clauselrefo/s sic stantibus geschlossen versteht; dagegen war Jeder- 
<lb/>mann einig, dass Napoleon das Völkerrecht auf gröbliche Weise
<lb/>verletzte, als er den Herzog von Enghien vom Gebiete eines frem- 
<lb/>den, neutralen Staates entführen liess. Der Inhalt der Verträge
<lb/>bildet einen Hauptbestandteil des äusseren Rechts der einzelnen
<lb/>Staaten und man kann, wenn man will, daraus ein positives Euro- 
<lb/>päisches Staatenrecht zusammensetzen; ein Gonglomerat sehr wan- 
<lb/>delbarer Bestimmungen; aber es wird nur Verwirrung erzeugen,
<lb/>wenn man dieses mit dem praktischen Europäischen Völkerrecht ver- 
<lb/>mischt. Uebrigens soll nicht geläugnet werden, dass manche Be- 
<lb/>stimmungen des letztem auch durch Verträge bekräftigt sind; dass
<lb/>es für einzelne Staaten durch Verträge modificirt wird, was aber
<lb/>das Recht selbst nicht berührt; und dass langdauernde Verträge
<lb/>zum Anlass, aber nicht zum eigentlichen Rechtsgrunde einer Be- 
<lb/>stimmung desselben werden können. — Wenn der Verf. endlich in
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0272.tif"
                   n="266"
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               <p>

                  <lb/>266 Qrtinler.j Staatsreclit des Königr. Sachsen.

<lb/>der Literatur des Sächsischen Staatsrechts ein Buch von mir anführt,-
<lb/>so möchte ich fast gegen diese Ehre protestiren; wenigstens" ist hei
<lb/>meiner „Darstellung der Verfassung und Verwaltung des Königreichs
<lb/>Sachsen" der staatsrechtliche Gesichtspunkt ein sehr secundarer, der
<lb/>politisch - statistische, der darstellende, die Hauptsache gewesen.
<lb/>Uebrigens will ich bei dieser Gelegenheit erklären, dass ich es längst
<lb/>aufgegehen habe, den zweiten Theil dieses Werkes erscheinen zu
<lb/>lassen. * .

<lb/>' Die erste Abtheilung betrifft das Verfassungsrecht; natürlich so
<lb/>weit es auf die äusseren Rechtsverhältnisse Bezug hat. Sachsen wird
<lb/>als deutscher Bundesstaat betrachtet; dann als Staat im Europäischen
<lb/>Staatensysteme. Darauf wird von dem Staatsgebiete gehandelt;
<lb/>seinen Grenzen, seinen rechtlichen Eigenschaften, und wiefern- es
<lb/>ein Geschlossenes, unabhängig, untheilbar und unveräusserlich ist;
<lb/>in welchen Beziehungen wir manches Interessante neu, oder doch
<lb/>berichtigt erfahren;-dem Staatseigenthumsrecht und dessen Beschrän- 
<lb/>kungen; den Staatsservituten. Ferner vom Regenten, seiner Souve-
<lb/>rainetät, seinem Rang, Titel, Wappen. Von dem Canzlei-Ceremoniel,
<lb/>in welcher Hinsicht der Verf. das nöthige Allgemeine mittheilt, da
<lb/>Sachsen dabei nichts Eigenthümliches hat. Diese §§. sind mehr
<lb/>statistischer, als staatsrechtlicher Natur; das lässt sich aber einmal
<lb/>schwer trennen; man kann nicht Alles auf Rechte und Pflichten zu- 
<lb/>rückfuhren, sondern muss auch Anstalten, Einrichtungen schildern.

<lb/>Die zweite Abtheilung ist bestimmt, den rechtsverbindlichen
<lb/>Einfluss des Auslandes auf die Staatsregierung nachzuweisen und
<lb/>geht zu diesem Behufe die der Staatsgewalt zustehenden Befugnisse
<lb/>(Hoheitsrechte) einzeln durch. Im Verhältnisse zum Auslande kann
<lb/>man es sich noch am ersten gefallen lassen, dass die Functionen
<lb/>der Staatsgewalt in der Form von Rechten auftreten; während Ref.
<lb/>es sehr bedenklich findet, wenn Rechte der Regierung und Rechte
<lb/>des Volks einander gegenübergestellt werden, wo man eigentlich
<lb/>von dem Gesichtspunkte der Pflicht ausgehen sollte. Es Führt jenes
<lb/>Aufzählen der Rechte leicht zu einem Abwägen des mehr und weniger,
<lb/>zu denl Wahne, als könne dem einen oder dem andern Theile an
<lb/>einem Rechte mehr gelegen sein, gereiche es auch zum eignen und
<lb/>des Ganzen Nachtheil. — . Der Verf. handelt zuerst von den allge- 
<lb/>meinen Hoheitsrechten: dem Rechte der höchsten Oberaufsicht, der
<lb/>gesetzgebenden Gewalt, der vollziehenden Gewalt. Dann von den be- 
<lb/>sonderen Hoheitsrechten: dem Rechte des Vertrags, der Gesandt-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0273.tif"
                   n="267"
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               <p>

                  <lb/>Grunler, Staatsreclit des Königr. Sachsen. 267

<lb/>schäften, unter welcher Rubrik wir eine Menge neuer, interessanter
<lb/>und wichtiger Notizen erhalten; dem Rechte des Kriegs und Frie- 
<lb/>dens. Endlich von den inneren Hoheitsrechten bespricht er hier nur
<lb/>die Justizhoheit — die also in dem Systeme des Verf. in eine ganz
<lb/>andere Kategorie als die oberaufsehende, gesetzgebende und voll- 
<lb/>ziehende Gewalt fällt, was Ref. nicht tadeln will, obwohl er sich mit
<lb/>der ganzen Unterscheidung der sogenannten Gewalten nicht einver- 
<lb/>stehen, sie wenigstens weder recht praktisch finden, noch selbst in
<lb/>der Theorie für mit Schärfe und Gonsequenz durchführbar halten kann.
<lb/>Wir dürfen uns demnach auf eine Fortsetzung dieses lehrreichen
<lb/>Werkes Hoffnung machen und der Verf. bestätigt diese Hoffnung in
<lb/>der Vorrede. Ueberall hat er mit Fleiss, Sorgfalt und scharfem Ur-
<lb/>theile Alles zusammen ge stellt, was aus dem Gebiete des äusseren
<lb/>Staatsrechts auf die Modificirung der inneren Einrichtungen und
<lb/>Rechtsverhältnisse wirken kann. Ein Anhang giebt eine Uehersicht
<lb/>der gewöhnlichsten Formen der Königlichen Schreiben im Königlich
<lb/>Sächs. Canzlei-Ceremoniel; ein zweiter theilt das über die Abgaben- 
<lb/>befreiung der am Sächs. Hofe beglaubigten Gesandtschaften abge- 
<lb/>fasste Regulativ vom 28. Febr. 1834. mit.
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>
               <p>

                  <lb/>Krit. Jahrb. f.d.lHV. Jahrg. Ul. H. Hl
</p>
               <p>

                  <lb/>18
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0274.tif"
             n="268"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0274"/>
         <div xml:id="d17600e26228" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>268
</p>
            <p>

               <lb/>II. Slericlitc über akailcmisclie
<lb/>ScSulftCIl.

<lb/>Praesthntiornnt aliquot Codicum Mss. qui Fribtirgi
<lb/>servantur ad juiisprudentiam spectantium notitia.
<lb/>Fase. I. II. cura Henr* f&amp;niatin 9 Jur. Döct. etc. Prof. P. Ord.
<lb/>Fribürgi Brjsigaviae, in lypögr. acädem. fratrüm Gross.. Fase. I.
<lb/>1836. ii. 20. u. 29. 'S. Fase. II. 1837. viii. u. 72. S. 4. (18 Gr.)

<lb/>■: - Vas erste von diesen izwreiHeften, als Programm zum Geburtstage^ des Grossher-
<lb/>zogs von Baden erschienen, enthält: 13 die Beschreibung eines vermehrten Vodex
<lb/>I) i o nys i i, aus dem löten oder 11 teri Jaiirh. Im Wesentlichen stimmt der Codex mit
<lb/>den sonst bekannten: Tibereia and enthalt nur anhangsweise einige Zusätze, ; wohl
<lb/>meist aus dem liber pont ifi c, a lis. (p. 1 — 13 .X 2) Beschreib ung eines Codex
<lb/>Aes Decretum von Burchard von Worms auS dem I lten’ödet 12teh Jahrh.

<lb/>, Die sonst als Anhang aufgenommenen Schlüsse des Concils von Seligenstadt von
<lb/>1023. fehlen.

<lb/>Auf den leeren Blättern des Codex, die sich bei einzelnen Büchern finden, sind
<lb/>einige kirchliche Documente hinzugeschrieben worden. Der Verf. theilt einige
<lb/>derselben mit, nämlich p. 1— 3.:

<lb/>13 Ein Schreiben Paschalis II: P. episcopus .... Constantiensis
<lb/>ecclesiae canonicis ... Dum venerabilis memoriae G. episcopus...
<lb/>Dat. Lateran. VIII. Id. Mar t. 23 Ein Schreiben von Innocenz D. Innoc.
<lb/>episcopus. . . clero et populo Constant, ecclesiae.. Quot calami- 
<lb/>tatibus.. Dat. Lateran II. Id. April, und 33 Ein Schreiben desselben an
<lb/>dieselben : Inter mundana beneficia.. Dat. Pisis III. Id. Decembr.

<lb/>Diese drei Decretalen berühren ilie Geschichte der Kirche von Constanz. Der
<lb/>Verf. hat aber zur Erläuterung derselben nichts beigebracht. Dann folgen

<lb/>Narrationes poeticae, codici inclytae civi tatis Friburge?i$i$^
<lb/>quem Landrecht (vulgo speculum suevicum) vocant, insertae
<lb/>p. 4 — 21. ,

<lb/>Poetische Beispiele zur Erläuterung einzelner Artikel des Schwaben Spiegels,
<lb/>im Codex von Freiburg, der übrigens Ho meyer-unbekannt geblieben, hinter
<lb/>Art. 271. 85., 345. der Senkenberg. Ausg. Der .Codex leitet diese Erzählungen
<lb/>selbst mit der Bemerkung: davon süllen ii sagen von der rede ain guot
<lb/>bispel; oder in ähnlicher Welse ein. Aeusserungen über Zeit der Abfassung,
<lb/>Vermuthungen über die Person des Dichters u. s. w. sucht man vergebens — doch
<lb/>hat der Verf. nachträglich im Fase. II.p. 66. folg, nachgewiesen, dass sich diese
<lb/>Poesien bereits bei y. Lassberg (Xiedersaal.Eppishausen. 1820.1, 593.11, 347. f.3
<lb/>gedruckt finden. Das erste Gedicht wird unbestritten dem unbekannten Dichter des
<lb/>13ten Jaiirh., der Stricker, beigelegt. Wegen der andern wird noch gezwei- 
<lb/>fen, ob, derselbe sie verfasst habe.

<lb/>Endlich theilt der Herausgeber noch mit:.

<lb/>Synopseos codicum spequli suevici Friburgensium specimen.
<lb/>7,. 22—29. -
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0275.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>269
</p>
            <p>

               <lb/>. Amanti, Codd. Mss. Friburg. notitia.

<lb/>Aus einei; Handschrift der Sfadtbibliothek, der Bibliothek der Universität umi
<lb/>des Prof. Hug werden die Art.2,33.173., 351. und 352. (der Senkenberg. xVusg.)
<lb/>bekannt gemacht.

<lb/>Das zweite lieft erschien als Programm beim Prorektorais Wechsel im Sommer
<lb/>1837. Im Vorworte macht der Verf. auf die'Nothwendigkeit eifrigeren Studiums
<lb/>• des kanonischen Rechts mit Grund, aufmerksam. Er theilt eine darauf bezügliche
<lb/>Bede von Dupin aus dem Constitutionei du 8. Juill. 1828. mit und verweist
<lb/>auf die Ausführung seines Vorgängers, des berühmten Job. Ant. Riegger
<lb/>(Opuscula ad, historiam et jurisprudentiam praecipue eccle- 
<lb/>siasticam pertinentia. 1773.).* de necessitäte studii juris publici
<lb/>ecclesiastici. — Möge auch dieses Wort nicht ohne Frucht bleiben! —

<lb/>Wir finden hier zuerst eine Abhandlung mit der Ueberschrift:

<lb/>Oer nardi Pa piensis Breviarium Ex travugantium, dedicirt T).
<lb/>Joanni Guil. Bickell etc. — cujus praeviis lucubrationibus histo- 
<lb/>riam juris ecclesiastici tot capitibus egregie etnendatam illu-
<lb/>stratamque debemus, ut integrae istius disciplinae historicae
<lb/>novo opere a Te promisso excolendae maxima nos teneat ex- 
<lb/>spectatio, worin wir vollkommen einstimmen. Sehr freundlich erbietet sich
<lb/>Herr Amann den Herren Bickell, Richter und wer sich sonst für solche Stu- 
<lb/>dien interessirt, auf geschehene Anfragen genügende Auskunft über die Schätze
<lb/>und Resultate aus den Handschriften der Freiburger Bibliothek zu ertheilen.

<lb/>Der Verf. berichtet über einen Pergament-Codex des Bernardus aus dem ,
<lb/>13ten Jalirh., im Besitze des Herrn Prof. Ilug, und weist die Verschiedenheiten
<lb/>desselben von der gedruckten Ausgabe nach. BemerkenswertlL ist, dass einige
<lb/>Decretalen, wie namentlich zwei von Cöles lin III., der ursprünglichen Samm- 
<lb/>lung nachgetragen sind. Der Codex enthält übrigens auch die Glosse. Der Verf.
<lb/>theilt p. 51 — 61. daraus zum Muster den Anfang, dieselbe zum Xitel de restitutione
<lb/>spoliatorum (II, Ö.J und das Ende mit. Wer der Glossator sei, ist nicht zu er- 
<lb/>mitteln, da die im Codex enthaltenen Glossen weder auf Bernardus selbst, noch
<lb/>auf Melandus, Laurentius und Vincentius hinzuführen scheinen. Der
<lb/>Verf. äussert, dass mit Hülfe dieses Manuscripls die Inscriptionen und der Text
<lb/>einzelner Decretalen verbessert würden könnten. Auch lioift er, dass, da der
<lb/>Glossator sehr fleissig das römische Recht benutzt hat, für dieses selbst Gewinn zu
<lb/>erwarten sei. — Wir wünschen, dass er die Resultate uns nicht zu lange
<lb/>vorenthalte.

<lb/>Es folgt nun eine Beschreibung von:

<lb/>; Speculi Suevici codices tres (p. 11 — 5C).j

<lb/>gewidmet Herrn Prof. Homeyer.

<lb/>Es sind dies die schon oben genannten Manuscripte der Stadtbibliothek, nach
<lb/>der Meinung des Verfs. aus dem Anfang des 14ten Jahrh., der Universitäts-
<lb/>Bibliothek aus dem löten Jahrh. und aus derselben Zeit der Codex des Hrn. Prof.
<lb/>Ilug. Mit Rücksicht auf die von Herrn Homeyer in seinem Verzeichnisse der
<lb/>deut. Rechtsbücher bei Beschreibung der Manuscripte festzuhalfenden Gesichts- 
<lb/>punkte wird eine synoptische Tabelle der drei Codices und der Senkeiiberg’schen
<lb/>Ausgabe des Schwabenspiegels geliefert, (p. 19— 50 J

<lb/>Auf die Mittheilung der Glossen zum Bernard’schen Breviar (olgcnp. 63—
<lb/>72. einige Nachträge zum ersten Fascikel.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0276.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>270
</p>
            <p>

               <lb/>Dissertatio inauguratis juridica de natura juramenti
<lb/>perhorrescentiae. Quam consentiente IU, JCtor, lubing. Ord.

<lb/>* praeside Car. JPr. Scheurlen, J, U.D. et P. P. 0. pro summiß'
<lb/>in utroque jure honoribus obtinendis publico eruditorum examini
<lb/>submittit Sicctus JFrid. J£apJjP9 Tubing. Tubing. litt. Fues.
<lb/>1838. 30 8. 8.

<lb/>' Das römische Recht kennt den Perhorrescenzeid nicht; vielmehr konnte jede
<lb/>Partei den vom Magistrat vorgeschlagenen Judex ohne Weiteres verwerfen, und
<lb/>namentlich darf das „ejerare^ hei Cicero nicht mit Schulting u.Strykauf
<lb/>eine bestimmte Eidesformel bezogen werden. Das canon. Recht weicht von dem
<lb/>rörii. Rechte in doppelter Beziehung, ab, indem es einmal die Aufzählung und den
<lb/>Beweis der Verdachtsgründe verlangt, und dann die Arbitri 1 nicht wie jenes, in
<lb/>der Hauptsache, Sondern nur über den Verdachtspunct erkennen lässt; der Perhor-
<lb/>rescenzeid ist jedoch nicht sein Erzeugnis, am wenigsten kann er auf c, 11. de
<lb/>rescr. in VI. 1. 3. gestützt werden. Auch in den deutschen Reichsgesetzen findet
<lb/>sich über ihn keine ausdrückliche Bestimmung; er ist vielmehr durch die Praxis
<lb/>&gt; entstanden, der die Glosse zu c. 16. Cad. Just, de jud. als Unterlage gedient hat.
<lb/>[Anstatt dieser dürftigen Angabe, welche freilich auch anderwärts sich findet,
<lb/>w äre eine gründlichereEnlwickelung sehr wünschenswerth gewesen. Wir verwei- 
<lb/>sen den Verf. der Kürze halber auf Hugolinus Dissens. Domin. §; 115. 116. [bei
<lb/>ilänel Diss.Dom. 344 sqq.Jy durch welche über die Geschichte desPerhorrescenz-
<lb/>eids ein sehr klares Licht verbreitet worden ist. R e f.j Die Doctrin beurtlieilt ihn
<lb/>aus einem doppelten Gesichtspuncte, zuvorderst unter dem des Gefährdeeides, mit
<lb/>dessen Ablegung sie zugleich den Schwörenden der Angabe und des Beweises der
<lb/>Verdachtsgründe überhoben sein lässt. [Diess ist auch die Ansicht der Glosse:

<lb/>,, Üed ad majorem exaggerationem et ne passim delegationes essent frustratoriae
<lb/>dicit AzOj ab eo, qui se judicem suspectum habere dicit, sacramentum esse
<lb/>praestandum, quod non calumniandi animo vel gratia frustrandae litis dicat
<lb/>eum suspectum.u (Diss. Dom. eil. p. 348.J Die vom Verf. ausgesprochene Mei- 
<lb/>nung, dass die Rom. Curie diese Auflassung des Gefährdeeides gebilligt habe, um
<lb/>ihrer Entscheidung möglichst viele Processe zu unterwerfen, erinnert an die*Zeit,
<lb/>in der jedwedes Unheil der Curie und den Jesuiten zur Last geschrieben wurde.
<lb/>Eine gründliche Untersuchung des Zusammenhanges zwischen den Delegationen
<lb/>und dem Perhorrescenzeide würde den Verf. vor einer Meinung bewahrt haben,
<lb/>A\telche jetzt nur etw’rt in dem Allg. Anzeiger berechtigt auftreten würde. Ref.j
<lb/>Nach einer andern Ansicht ist das Juram, perh. das Mittel, durch welches die Ver- 
<lb/>dachtsgründe bescheinigt werden, und diese ist allein als richtige zu be- 
<lb/>trachten, [wobei die dritte, von Linde und neuerdings auch von Bayer adop-
<lb/>tirte, nach welcher das Juram, perh. zur Ergänzung eines unvollständigen Be- 
<lb/>weises der Verdächtsgründe dienen soll, mit Unrecht, nur leichthin in einer Note
<lb/>berührt wird. Ref.j Am Schlüsse wird behauptet, dass nach dem Württemberg.
<lb/>Processrechte der Verdachtseid nicht als abgeschafft betrachtet werden könne,
<lb/>[während doch ausdrücklich bezeugt wird, dass die Praxis denselben nicht mehr
<lb/>zulasse. Ref.j und auf die neuem Gesetzgebungen von Preussen, Baden, Hannover
<lb/>und Bayern verwiesen. Eine nur halb erschöpfende Darstellung der ganzen Lehre
<lb/>hat der Verf. nicht geliefert; doch bezeugen wir ihm, dass er mit löblichem Eleisse
<lb/>gearbeitet habe. Seine Sprache ist aber w eder gewandt, noch frei von Verstössen
<lb/>gegen die Grammatik.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0277.tif"
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         <div xml:id="d17600e26581" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>271
</p>
            <p>

               <lb/>IH. Berichte AVer reclitswissen-
<lb/>scliaftliche Seltscliriftcn.

<lb/>Zcitsclirift für Civilrccht und Prozess. (S. oben S. 86.) Zwölfter
<lb/>Band. Zweites Heft. 1839. S. 145—280.

<lb/>VI. Zur Lehre von der quasi possessio und der damit verbundenen pos- 
<lb/>sessorischen Rechtsmittel. Font Geh, Heg. R. I)r. Heer war t in Eise- 
<lb/>nach, S. 145— 212.

<lb/>Die Frage: in wiefern bei den sog. Iteallaslen und andern, den Römern un-„
<lb/>bekannten liechten Besitz und die davon abhängigen Rechtsmittel anzunehmen
<lb/>seien? veranlasst den Verf. die oben bezeichnte Lehre ausführlicher zu beleuchten.
<lb/>Nach Angabe der für die quasi possessio gegebenen Rechtsmittel untersucht er die
<lb/>Streitige Anwendbarkeit des Jnlerd. uti possidetis auf solche Dienstbarkeiten,
<lb/>welche in positiven Handlungen des Besitzers des herrschenden Grundstücks be- 
<lb/>stehen (§. 3 —9.), und kommt zu dem Resultate, dass diese Anwendbarkeit ebenso
<lb/>wie die der inlerd. recuperandae possessionis auf jenen Fall zu verwerfen sei.
<lb/>Ebenso wenig findet er in dem poss. summarium und ordinarium, sowie in der
<lb/>Spolienklage eine Hülfe für die gedachten Servituten CH- 10 —13.). Er sucht nun
<lb/>C8 14.) zu zeigen, dass ein dringendes practisches Iledürfniss eines possessorischen
<lb/>Schutzes derselben gar nicht vorliege; für den Fall aber, dass man den Mangel
<lb/>eines solchen für einen ganz unleidlichen halten sollte, glaubt er die passendste
<lb/>Analogie in den für die Wege- und Wassergerechtigkeiten gegebenen Interdicten
<lb/>zu finden. Indem er dies nachweist CH 15.16.), stellt er zugleich CH- 17 —33.) die
<lb/>allgemeinen Grundsätze für diese analogisch angewandten Interdicte auf. (Schluss
<lb/>folgt.)

<lb/>VII. Beiträge zu der Lehre von den Nichtigkeiten im Civilprocesse. Von
<lb/>Linde. 8. 213 — 260.

<lb/>Fortsetzung (s. oben S. 86. Nr. I.) Im H. 23. werden alle hierher gehörigen
<lb/>reichsgesetzlichen Bestimmungen zusammengestellt, um zu zeigen, dass man nicht
<lb/>ein System über diese Lehre aufstellen, sondern nur Bedenklichkeiten und Miss- 
<lb/>brauche unschädlich machen wollte; namentlich tbellt der Verf. im H. 24. die Ge- 
<lb/>schichte der Verhandlungen mit, aus welchen H. 121. 122. des J. R. A. hervorge- 
<lb/>gangen sind, und betrachtet dann (§.25 — 30.) die Veränderungen, welche dieses
<lb/>Reichsgesetz herbeigeführt bat, ausführlich. (Schluss folgt.)

<lb/>VIII. Erörterung der Frage: ob dann, wenn ein verklagter Streitgenosse
<lb/>seine Rechte während des Processes abgesondert verfolgte, die Uebrigen
<lb/>den Fortgang der Sache sich gefallen lassen müssen? Von J. Scholz
<lb/>d. Dr., O. A,- u. L. G.-Procur. zu Wolfenbüttel. 8. 267—280.

<lb/>Es ist zwischen theilbaren oder schon getheilten und untheilbaren oder noch
<lb/>nicht getheilten Gegenständen des Processes zu unterscheiden. Verlangt im letztem
<lb/>Falle ein Streitgenosse Absonderung oder Nachverhandlung, so tritt er aus der
<lb/>Streitgenossenschaft heraus, und die übrigen können ihre Rechte abgesondert ver- 
<lb/>folgen, ohne dass der Process auf ihrer Seite einen Anstand erleidet. Der Verf.
<lb/>lheilt einen Rechtsfall mit.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>272 Jurist. Wochenschrift f. d. Prenss; Staaten.
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Wochenschrift für die Preussischen Staaten.
<lb/>Herausgegeben von dein K. G. A. Hinscliius. Vierter Jahrgang.
<lb/>1838. Nr. 93 —104. (Vgl. Jahrb. 1838. S. 1032. fl.)

<lb/>1493 Transmission. Legatar. Erbe. Bedingung. . Vom K. G. A. u. Justiz- 
<lb/>amtmann Jung in Neustadt a. d. I). Nr. 93. 94. S. 777 — 786.

<lb/>1. Nach dem A. L. K. transmittirt der Legatar sein Hecht auf das bedingte Legat
<lb/>auf seine Erben, wenn er auch den Eintritt der Bedingung nicht erlebt. — 2. Nach
<lb/>dem Hörn. Recht musste der Legatar den Eintritt der, sei es suspensiv oder resoiuliv
<lb/>beigefügten Bedingung erlebt haben, bevor er sein Recht auf das bedingte Legat auf
<lb/>seine Erben transmittiren konnte. — 3. Wenn nur die Auszahlung und nicht zu- 
<lb/>gleich der Erwerb einer Erbschaft oder eines Legates von einer aufschiebenden Be- 
<lb/>dingung abhängig gemacht worden, so setzt auch in den, nach Hörn. H. zubeur-
<lb/>theilenden Fällen die Transmission nicht voraus, dass der Erbe oder Legatar den
<lb/>Eintritt der Bedingung erlebt habe.

<lb/>150) lieber die Frage: wann der Fiscus zur Entrichtung nicht vorbedungener

<lb/>Zinsen verpflichtet ist? Vom Dr. Bielitz in Naumburg. Nr. 97. 98.
<lb/>8.809 — 813. . '

<lb/>Der Verf. zählt elf Fälle auf, in welchen der Fiscus nach dem Ges. v. 7. Juni.
<lb/>1833. in Folge besonderer gesetzlicher Vorschriften Zinsen entrichten muss.

<lb/>151) Rechtfertigung der Rechnung des §. 338. TU. 2. Th. II. des A. L. R.
<lb/>Ebendas. S. 813 — 815.

<lb/>Gegen den Aufsatz von Schweikart in dieser Wochenschrift 1837. Nr. 72.73.
<lb/>CVgl. Jahrb. 1837. S. 1113.)

<lb/>152) Eigenthiimlicher Gang eines Prozesses. Nr. 99. 100. 8. 825—830.

<lb/>In den mifgetheilten Gründen eines Erkenntnisses des Geh. Oh.-Trib. wird u. A.
<lb/>ausgesprochen: dass die Kumulation der Appellation oder Revision mit der Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde und der Vorbehalt der letzteren, falls erstere verworfen wurden,
<lb/>unstatthaft sei. ,
</p>
            <p>

               <lb/>Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-
<lb/>pflege. Begründet von dem Crim.-Dir. Dr. Hitzig in Berlin und
<lb/>fortgesetzt von Dr. Hemme in Altenborg u. Hlunge in Zeitz.
<lb/>Siebenter Bd. 1. (Nr. I—VIII.) u. 2. (Nr. IX—XVI.) Abth. (Jahrg.
<lb/>1839. Bd. 1,) Altenburg, Pierer, 1839. 426. S. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>' I. lieber den Begriff und die Merkmale des Verbrechens der Unterschlagung
<lb/>und die zinecktnässigsle gesetzliche Bestimmung darüber. Vom Geh. R.
<lb/>u. Prof. Dr. Mittermaier in Heidelberg. 8. 1—32.

<lb/>Nachdem derVerf. die Schwierigkeiten, welche eine genaue Unterscheidung der
<lb/>Unterschlagung vom Diebstahl, sowie die richtige Bezeichnung der ersteren in /
<lb/>einem Gesetzbuche darbietet, (was er durch Beispiele erläutert,) dargelegt hat, zer- 
<lb/>gliedert er die einzelnen Merkmale des Thalbestandes derselben. Diese sind: 1. Eine
<lb/>fremde bewegliche Sache, welche demThäter zur Bewahrung oder Verwaltung, oder
<lb/>in Folge eines andern,Reclitsgeschäfts übergeben oder überlassen würde, welches
<lb/>die Verbindlichkeit zur Zurückgabe oder zurAblieferung derselben an den Ursprung-
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0279.tif"
                n="273"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>,Annalen der Criimiml-Rechtsjiflege. 273

<lb/>liehen Ueborgebenden oder an einen dritten Berechtigten begründet. S. Der Gegen- 
<lb/>stand des, Verbrechens muss diese Sache selbst sein. 3. Die Aneignung der Sache
<lb/>in der Art, dass sie dem Berechtigten völlig entzogen wird und in das Kigenthuin
<lb/>des Thäters übergeht. 4. Die Absicht, die Sache dem zur Rückforderung Berech- 
<lb/>tigten ohne Ersatz zu entziehen. , 5. Die.II. ist vollendet, sobald dtjr Tbäter
<lb/>mit der angegebenen Absicht eine äussere Handlung yorniniint ,. wodurch er unzwei- 
<lb/>deutig den Willen ausspricht, sich die Sache anzueignen. — Zugleich prüft der
<lb/>Verf, die Vorschriften neuer Gesetzgebungen; das .Resultat isi, dass die. Art, wie
<lb/>der Badische Entwurf da# Verb reeheu aufstellt, die' zweckmassigsle sei, und die
<lb/>Nachahmung jedes Gesetzgebers verdiene. CSchluss folgt.)

<lb/>U. Das deutscheCriminal-Uniersucltungsverfahren, in einer Beurthellung
<lb/>des v. Jagemann'sehen Handbuchs der gerichtlichen Ün tersu c/amg s funde.

<lb/>- 8. 33 — 64. •■*■■■ _ : ■ 1 ' • ■

<lb/>" Nach einer allgemeinen Anerkennung , der Gediegenheit dieses Werkes theilt
<lb/>der Verf. Bemerkungen ;über Einzelnes mit. . Vgl. übrigens, Jahrb. 1838. S. 081. fl',
<lb/>u. oben 8. 174.

<lb/>III. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gothai Miltheilungen aus der Spruch-
<lb/>^ praxis. Vom Justitz-Amt. v, Eg idy zu Coburg. S. 05—88.

<lb/>A. u. II. Zur Lehre vom Versuch. • C. Falsche Anzeige eines erlittenen
<lb/>Raub an falls. ( ... , . ,. ,

<lb/>IV. Königreich Preussen. Seltener Fall eines straflosen Verbrechens. Mil- 
<lb/>gelheilt vom K. G. A. Gropiits Berlin. S. 89 — IOC.

<lb/>Verheimlichung der Schwangerschaft und der Niederkunft, und Vergrabung
<lb/>des lebendigen, aber für todt gehaltenen Kindes, welches durch einen glücklichen
<lb/>Zufall gerettet worden ist. CVergl. Jahrb. 1838. S. 6G0, Nr. 103.)

<lb/>V. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershansen. — JJtc6st«hf, verschiedene
<lb/>Arten, Strafe, Strafmaass. Vom Cabine ts-R. Chop zu Sonders hausen.
<lb/>8. 107 — 148.

<lb/>ReclitsausfüUrung eines von der 8. Regierung zu Sondershausen gesprochenen
<lb/>Straferkenntnisses, nicht sowohl durch den Reclilsfall merkwürdig, als wegen
<lb/>der Anordnung interessant.

<lb/>VI. Grossherzogthum Baden. — Kann ein Criminal-Gericht nach gemein- 
<lb/>rechtlichem Straf verfahren auf eine nach dem französ. Straf-Processe
<lb/>geführte Voruntersuchung ein peinliches Erkenntniss fällen'£ Vom
<lb/>H. G. A. DrJ Zentner in Mannheim. 8. 149 — 160.

<lb/>Das Ilofgericht zu Mannheim hat diese Trage in der mitgetheilten Entscheidung
<lb/>über einen von einem Badischen Unterthan in Rheinpreussen verübten Todtschlag
<lb/>bejaht.

<lb/>VII. Königreich Sachsen. — Betrügerischer Bankerott. Mitgclheüt vom
<lb/>A. G. Praes. Dr. Beck zu Leipzig. S. 167— 198.

<lb/>Mittlieilung zweier Erkenntnisse des AG. zuLeipzig u. des O. AG. zu Dresden.

<lb/>VIII. Zur Ausbildung legaler Inquirentenpolitik. S. 199—231.

<lb/>In eiiiem Vorworte wiederholt der Herausgeber Dr. Demme die Ritte au die
<lb/>Untersuchungsrichter, die Früchte ihrer Erfahrung und ihres Nachdenkens in diesen
<lb/>Annalen niederzulegen. Hierauf folgt: Untersuchung gegen den Bötticher P. und
<lb/>Genossen, wegen gewaltsamen Diebstahls und Theilnahme daran, vom Crim.-Dir.
<lb/>Temme zu Greifswalde.

<lb/>IX. Königreich Preussen, Rheinprovinz. — Falsche Denunciation f Meineid
<lb/>und Zeugenbestechung. Milgelheilt vom K. Pr. Staalsminislerium der
<lb/>Justizverwaltung für die Rheinprovinz. S, 233—263.

<lb/>Zwei Erkenntnisse des L. G. zu Düsseldorf in erster und des Rhein. A. G. zu
<lb/>Köln in zweiter Instanz.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0280.tif"
                n="274"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>274 Reclitswissenschaftliche Zeitschriften,

<lb/>X. Königreich'Hannover» — ' Ueber den Indicienbeweis der T/tat — der

<lb/>Thäterschaft — des Dolus. Correlation vom Justiz-R. v. Bothmer
<lb/>zu Celle. 8. 264—298. -

<lb/>^ Der Inculpat war geständig, durch einen Schuss einen Andern getödtet zu
<lb/>haben, ohne jedoch die Absicht, sein Gewehr in dem Augenblickewo der Schuss
<lb/>erfolgte , abfeuern zu wollen, eingeräumt zu haben. Der Correferent war der An- 
<lb/>sicht; dass ihm die Tödtung als absichtlich (dolus indeterminatus) geschehen zu-
<lb/>^ zurechnen sei, und stimmte daher für die Todesstrafe, die Justizcanzlei zu Celle
<lb/>erkannte aber auf lebenslängliche Strafe des Karrenschiebens.,

<lb/>XI. Königreich Sachsen.— Mittheilungen aus ärztlicher Spruchpraxis, vom
<lb/>Hofrath Dr. Hein ro th'zu Leipzig, 8. 299 — 330.

<lb/>A. Der Vortheil einer genauen Fragestellung an ärztliche Spruchcollegien,
<lb/>Behufs der Begutachtung zweifelhafter Seelenzustände, in einem Brandstiftungs- 
<lb/>falle nachgewiesen. — B, Zweifelhaftigkeit eines Attentats zur Selbstentleibung,
<lb/>so wie zur Tödtung mehrerer anderer Personen, aus Mangel an Actenbelegen.

<lb/>XII. Kurfürstenthum Hessen, — 'Verbrechen des Hochverrats an dem
<lb/>kurhessischen Staate, durch Eintritt in die Verbindung; »Das junge
<lb/>Deutschland^ 'in der Schweiz, Mitgeth, vom Rath Emmerich, O.G.-
<lb/>Anwalt zu Hanau. S. 331 — 392.

<lb/>Entscheidungen der Obergerichle zu Hanau und zu Cassel, so wie die Be- 
<lb/>schwerdeschrift des Anwalts in zweiter Instanz gegen die Entscheidung erster
<lb/>Instanz.

<lb/>XIII. Vorschläge und Wünsche für die deutsch-strafrechtliche Praxis, ins- 
<lb/>besondere für die Verteidigung. Vom Herausgeber, 8. 393—401.

<lb/>Es wird um Mittheilung guter und zur Veröffentlichung in den Annalen geeig- 
<lb/>neter Verteidigungsschriften, sowie rechtsgutachtlicher Berichte, die in inter-
<lb/>- essanten Criminalfä'len an die höchste Stelle erstattet worden, oder sonstiger werth- 
<lb/>voller strafrechtlicher Ausführungen, die dahin gelangen, gebeten.

<lb/>XIV. Königreich Sachsen.— Zur Lehre über Injurien der Schriftsteller.
<lb/>Verteidigungsschrift des Dr. Mo thes zu Leipzig, S. 402 — 413.

<lb/>Es handelt sich um die Strafbarkeit der Herausgeber von Zeitschriften, w egen
<lb/>Aufnahme injurireUder, nicht selbst verfasster Aufsätze. Das A. G. zu Leipzig
<lb/>erkannte in dem mitgellieilten Urlhel auf dreimonatliches Gefängniss.

<lb/>XV. Das Criminalverfahren gegen Jesus. 8. 413 — 419.

<lb/>Aus v. Ammon’s Fortbildung des Christenthums zur Weltreligion. 8. 328. ff.'
<lb/>abgedruckt.

<lb/>Nr. XVI. enthalt Auszüge aus der in diesen Jahrb. 1838. 8. 981. ff. mitgetheil-
<lb/>ten Recension des v. Jagemann’schen Werkes yon M. Mittermaier.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0281.tif"
             n="275"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0281"/>
         <div xml:id="d17600e27017" n="IV.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>-275
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Vacltwefsungen von Recenslonen
<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Allgemeine Literatur-Zeitung. 1839.

<lb/>1. Januar Nr.5.6. S. 33 — 47.s

<lb/>3Avixdora. Tomus L Athanasii Scholastici Emiseni de novellis con- 
<lb/>stitutionibus Imperatorum Justiniani Justinique Commentarium elc.
<lb/>edidit, in latinum sermonem transtulit, adnolatione critica, in-
<lb/>v dicibus instruxit Gust. ErncsL Heimback. Leipzig, Barth,
<lb/>x 1838. viii. cxn. u. 282- 8. gr. 4. (5 Thlr. 15 Gr.)

<lb/>Der Ree. wirft zuerst einen Blick auf die bisherigen Bearbeitungen des Byzan- 
<lb/>tinischen Rechts; von dem Verf. sagt er dabei: „die früheren Arbeiten desselben
<lb/>haben bereits zur Genüge bewiesen, dass er, als Philolog, als Kritiker und als
<lb/>Jurist, dem schwierigen Gechäft, dem er sich hier als Herausgeber von Anecdolet
<lb/>unterzogen, als völlig gewachsen schon zum voraus betrachtet werden kann.“
<lb/>Sodann giebt er eine Uebersicht des Inhalts, in welcher er auch hier und da Aus- 
<lb/>stellungen, z. B. an der Uebersetzung, macht. Zuletzt sagt er: „Rec.'scliliesst
<lb/>mit dem Wunsche, dass der gelehrte Herausgeber bald hinlängliche Müsse haben
<lb/>möge, sein Versprechen zu erfüllen, eine Xovellenausgabe zu liefern, die nach so
<lb/>umfassenden Vorarbeiten des Ilerausg. in tjer Literärgeschiclite der Novelllen ähn- 
<lb/>liche Epoche machen wird, wie einst Ilaloanders Ausgabe vor mehr denn dreihun- 
<lb/>dert Jahren. (Hec. A. v. B.)

<lb/>A. Januar Nr. C — 8. S. 47 — 61.

<lb/>Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts, insbesondere die
<lb/>Lehre von den Unglücksfallen nach den Grundsätzen des reim, und
<lb/>deut. Rechts und der neueren Legislationen dargestellt von Dr. F.
<lb/>Th. Hcpp, Prof. d. R. in Tübingen. Tübingen, Osiander, 1838.
<lb/>iv. u. 252. S. 8. v

<lb/>Nachdem der Bec. die Aufgabe," welche der Verf. sich gestellt, bezeichnet hat,
<lb/>geht er die einzelnen Capitei und Paragraphen des Werkes durch, indem er tlieils
<lb/>deren Inhalt angiebt, theils Bemerkungen gegen denselben macht. Unter den letz- 
<lb/>teren befindet sich z. B. eine ziemlich ausführliche zu §. 7. über die Frage:, welche
<lb/>Grundsätze das R. Recht in Beziehung auf das Tragen der Gefahr bei zweiseitigen
<lb/>onerosen Verträgen befolge, indem der Rec. das von Wächter aufgestelltePrincip
<lb/>den vom Verf. dagegen gemachten Einwürfen gegenüber nochmals prüft, und das- 
<lb/>selbe trotz den letzteren für das richtige erklärt. Äm Schlüsse sagt er: „DieTendenz
<lb/>des Buches scheint mehr eine legislative als eine juristische Bedeutung zu haben.
<lb/>Was namentlich das gemeine Recht betrifft, so ist es allerdings nicht ohne Interesse,
<lb/>die verschiedenen Bestimmungen des röm. und deut. Rechts in einer so wichtigen
<lb/>Materie in parallele gestellt zu »ehen; allein rücksichtlich des praktischen Rechts
<lb/>kann dadurch ein Resultat nicht erreicht werden. Ein Recht muss gelten. Es kann
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0282.tif"
                n="276"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>276 Naclrweisungen von Recensionen.

<lb/>darüber gestritten werden, und ist genug darüber gestritten, ob das röm. oder deut.
<lb/>Recht den Vorzug habe, aber die Vorzüglichkeit, die der gesunde Menschenver- 
<lb/>stand oder die Rechtsphilosophie den Bestimmungen der einen oder andern Quelle
<lb/>zuspricht, kann liier am wenigsten entscheiden. Im Einzelnen ist viel Vortreff- 
<lb/>liches in dem Buche, namentlich die Darstellung des deut. Rechts und die Interpre- 
<lb/>tation des Österreich. Zivilgesetzbuches." (Reo. Dr. A. Mensching.}

<lb/>3. Ergänzungsblätter. Januar Nr.5— 7. 8. 33 — 37. 41—59.
<lb/>Ursprungund Entwickelung der Bonorum Possessio bis zum Aufhören
<lb/>des ordo judiciorum privatorum u.s. w.j von Dr, C. F. Fabricius.
<lb/>(Vgl. Jahrb. oben S. 1. ff.)

<lb/>In Beziehung darauf, dass der Verf. in der Vorrede das Erscheinen einer Fort- 
<lb/>setzung seiner mit dieser Schrift begonnenen historischen Forschungen von dem
<lb/>Beifalle, mit dem der Anfang aufgenommen werde, abhängig gemacht hat, be- 
<lb/>merkt derRec. im Eingänge : „Wenn nun die Bedeutung des vorliegenden Werkes
<lb/>schon daraus hervorgeht, dass es in so sehr kurzer Zeit den grössten Einfluss auf
<lb/>die Darstellung der Lehre von der li. P. in den besten Compendien (M ühlenbruch
<lb/>Ausg. 3. 8- 020. fl7.} gehabt hat, wenn die Resultate dieses Werkes von der Art
<lb/>sind, dass wohl Niemand ihnen in der Hauptsache seine Zustimmung versagen
<lb/>kann," (in einer Anmerkung nimmt der Rec. blos Rosshirt aus, s. dessen Zeitsch;
<lb/>Bd. 3. 8. 45. ff7.} „so muss jeder Freund der Wissenschaft wünschen und hoffen,
<lb/>dass auch die übrigen vom Verf. angekündigten Aufsätze recht bald dem Publikum
<lb/>vorgelegt werden." Dann tadelt der Rec., dass der Verf. die frühere Literatur
<lb/>so unvollständig berücksichtigt habe. Dagegen erkennt er an, dass ihm „das
<lb/>Werk selbst viel Freude und Belehrung" verschafft habe. Er giebt hierauf einen
<lb/>lieberblick des Inhalts, wobei er jedoch zugleich auch eigene Bemerkungen mit- 
<lb/>theilt, z. B. über die ursprüngliche Bedeutung der B. P. (der Ansicht des Verfs.
<lb/>hierüber schenkt er seinen vollen Beifall} , ferner gegen die Hypothese des Verfs.,
<lb/>dass die B. P. contra tabulas und unde liberi auf Anordnung des August ent- 
<lb/>standen sei u. dergl. m.

<lb/>4. 5. Ergänzungsblätter. Januar Nr. 7 — 0. 8.52 — 70.

<lb/>a) Lehrbuch des Pandekten-Rechts. Nach der Doctrina Pandectarum
<lb/>deutsch bearbeitet von Dr. C. F. M ühlenbruch, Geh. Just. R.u.s.w.
<lb/>zu Göttingen. 2. verb. u* verm. Aufl. Halle, Schwetschke u. S. 1. ThI.
<lb/>1837. xxiv. u. 397.8. 2. Thl. 1838. xiv. u. 546.S. 3. Tbl. 1838. xiv.
<lb/>n. 528. S. gr. 8. ' (4 Thlr.)

<lb/>b) Doctrina Pandectarum. Scholarum in usum scripsit Chr. Fr id.
<lb/>Mühlenbruchy JCtus Gotting. Vol.l. Ed. quarta multo auctior
<lb/>et emendatior. Ebendas. 1838. xxn. u. 416.S. gr. 8. (3 Voll. 3 Thlr.)

<lb/>Der Ref. hebt im Eingänge hervor, dass noch in demselben Jahre (1837.},
<lb/>in welchem der 3. Theil der 1. Auflage der deutschen Bearbeitung der Doctrina
<lb/>Pandectarum herauskam, eine Wiederholung des 1. Theiles nothwendig wurde'
<lb/>auf welchen im verflossenen Jahre der 2. und der 3 Theil in 2. Auflage rasch gefolgt
<lb/>sind. Allein nicht blos im grossen Publikum sei dem Werke eine so ausserordent- 
<lb/>liche Anerkennung zu Theil geworden, sondern es habe sich „auch den vollsten
<lb/>Beifall des kleineren Kreises von Gelehrten erworben und erhalten, welche nicht
<lb/>mit dem Strom zu schwimmen, sondern die Erscheinungen der Literatur mit Unpar- 
<lb/>teilichkeit nach ihrem inneren Werthe zu prüfen und zu beurlheilen pflegen:" In
<lb/>diesem engem Kreise gelte das Werk allgemein als das beste unter allen vorhan- 
<lb/>denen Pandekten-Lehrbüchern. Der Ref. giebt nun einen treuen Bericht über das
<lb/>Verhältniss, in welchem die neuen Auflagen zu den frühem stehen, und zählt die
<lb/>vom Verf. vorgenommenen Veränderungen in einer sehr vollständigen TJebersicht
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0283.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Nacliweisungen von Recensionen. 277

<lb/>auf; er scliliesst ,,mit dem aufrichtigen Wunsche, dass das unablässige Streben,
<lb/>des Verfs. nach Verbesserung und Vervollständigung seiner Lehrbücher .... auch
<lb/>künftig, wie bisher stets die Anerkennung finden möge, auf welche dasselbe den
<lb/>gegründetsten Anspruch hat."

<lb/>6. Februar Nr. 25. 26. S. 199—208.

<lb/>Handbuch des gesammten materiellen und formellen gemeinen Rechtes 4..
<lb/>mit den wichtigsten Gegensätzen der preuss. Gesetzgebung, Von 7
<lb/>L. Schroeter. Berlin, Jonas, 1838. vm. u. 403. S. 8. (2 Thlr. 6Gr.)

<lb/>Der Rec. stellt zuerst die Cofijectur auf, dass derVerf. an die Stelle des ver- 
<lb/>storbenen Commissionsratlies Rossberger in Rerlin in der Vorbereitung junger
<lb/>Studirenden zum ersten Examen getreten sei, jedoch nicht blos „ einer Fabrik von
<lb/>Auscultatorenwie dieser, „sondern auch einer solchen von Referendarien im
<lb/>preuss. Staate vorstehe." Dann theilt er einige merkwürdige Stellen der Vorrede
<lb/>mit, in welchen der Verf. zwischen Büchern für Lernende und Büchern für Lehrende
<lb/>unterscheidet, und zu den letzteren u. a. die zählt, welche vonFehlerii wimmeln, wie
<lb/>. Mackeldey’s Lehrbuch. Der Verf. bezeichnet nun selbst sein Buch als eins für
<lb/>Lernende; der Rec. erklärt dies aber für unrichtig, weil dasselbe nach Verhältnis»
<lb/>der Zahl von Fehlem, welche Rec. in demselben nachweist (24.}, im Vergleich
<lb/>mit den vom Verf. aus Mackeldey’s Lehrbuche mifgetheilten (12/), jedenfalls auch
<lb/>von Fehlern wimmle. Nach Aufzahlung jener Fehler macht der Rec. noch auf die
<lb/>vielen falschen Citate und auf mehrere Unrichtigkeiten aufmerksäm, bei welchen
<lb/>es ungewiss sei, ob sie von dem Verf. oder von dem Setzer herrühren. (Rec. A.v-B.)

<lb/>7. März Nr. 41. S. 321 —328.

<lb/>Dic cautio damni infectiu. s. w. (largestellt von G. A. Hesse. (Vgl.
<lb/>Jahrb. 1838. S. 874. ff.)

<lb/>Im Eingänge sagt der Rec., er habe diese Abhandlung mit vielem Interesse ge- 
<lb/>lesen, und trage kein Bedenken, obwohl er in mehreren Einzelnlieiteii mit dem Verf. .
<lb/>nicht iibereinstimme, „die Arbeit eine recht tüchtige" zu nennen, „Hr, Hesse
<lb/>bewegt sich bei seinen Untersuchungen mit Freiheit und Leichtigkeit: seine Dar- 
<lb/>stellung ist klar und lässt Scharfsinn nicht verkeimen.“ Der Rec. giebt nun den
<lb/>Gang der Untersuchung und die gewonnenen Resultate näher an, indem er dabei an
<lb/>Einzelnem Ausstellungen macht, namentlich an dem, was der Verf. gegen die
<lb/>Mühlenb ruch’sche Ansicht über die Erklärung der Anomalie der oneris ferendi
<lb/>servitus aus &lt;üet,dam. inf. cautio bemerkt hat, ferner an der Behandlung der Frage,
<lb/>ob dem bonae ßdei possessor das Recht zustehe, die cautio dam. inf. zu ver- 
<lb/>langen, u. dgl. m. (Rec. Dr. A. L.)

<lb/>8. Ebendaselbst Nr. 42. S. 320 — 331.

<lb/>Lehrbuch des deut. gemeinen Criminalprozesses, u. s. w. VonDr. W.
<lb/>Müller u.s. w. (Vgl. Jahrb. 1838. 8. 900. ff.)

<lb/>Der Rec. bezeichnet die Erscheinung dieses Werkes als erfreulich und dasselbe
<lb/>als der Bestimmung zu einem Leitfaden ganz entsprechend, theils wegen des Sy- 
<lb/>stems, welches die ganze Lehre deutlich und anschaulich mache, theils wegen der
<lb/>historischen Einleitungen, theils wegen der ,,äussersl klaren und verständlichen
<lb/>Sprache, obgleich die Perioden häufig etwas lang seien," u. s. w. Hierauf theilt
<lb/>der Rec. noch eine Probe aus dem Buche mit, und scliliesst seine kurze Würdigung
<lb/>dieser „sehr brauchbaren Schrift" mit dem Bemerken, „dass dieselbe nicht nur
<lb/>dem Schüler, sondern auch dem Praktiker von grossem Nutzen sein werde."
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0284.tif"
             n="278"
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         <div xml:id="d17600e27356" n="V.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d17600e27361" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d17600e27370" type="miscellany" n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfälle</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
         </div>
         <div xml:id="d17600e27380" n="VI.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>V. M i s c e 11 e n.

<lb/>1. Beförderungen und Ehrenbezeigungen.

<lb/>Der bisherige ausserordentl. Professor an der Univ. zu Bonn, Dr. A r n d l s, ist
<lb/>als ordentl. Professor an die Univ. zu München berufen worden. — Der Dr. Gus t.

<lb/>1 Wenzel ist zum Prof, der ungar. Statistik, der pragmat. Geschickte Ungarns und
<lb/>des ungar. Staats- u. Bergrechts, und der Dr. Jos. Brunner zum Prof, des ungar,
<lb/>hürgerl, u. peinl. Bechts und des ungar. Gerichtsstyls an der k. k. Theresianischen
<lb/>Bitterakademie zu Wien ernannt worden. — Die juristische Facullät zu Jena hat
<lb/>dem Geheimen Hofrath u. Prof., Ritter Dr. Eichstädt daselbst bei dem Jubiläum
<lb/>seines philosophischen Doctorats am 26. Februar das Doctordiplom honoris causa
<lb/>ertheilt.— Der Professor Dr. Witte zu Halle ist zugleich mit dem Hofrath u. Prof.
<lb/>Dr. Hänel (s. oben 8.181.) von der königl. Akademie der Wissenschaften zu Turin
<lb/>in ihrer Sitzung am 3. Januar zum correspondirenden Mitglied der Classe für mo- 
<lb/>ralische, historische und philologische Wissenschaften ernannt worden. — Der
<lb/>Oberappellationsrath Dr. Gottfr. Ludw. Winkler zu Dresden hat bei Gegenheit
<lb/>seiner fünfzigjährigen Jubelfeier den Character eines Geheimen Raths in der zweiten
<lb/>Classe der Hofrangordnung erhalten. — Der Professor des Rom. Rechts am Päda- 
<lb/>gogischen Hauptinstitute, sowie der juristischen Encyclopädie und der vergleichen- 
<lb/>den Rechtswissenschaft an der kaiserl. Rechtsschule zu St. Petersburg, Collegien-
<lb/>rath Dr. StoecKhardt hat zur Anerkennung des von ihm verfassten Werkes:
<lb/>Juristische Propaedeutik oder Vorschule der Rechtswissenschaft, zum Behufe
<lb/>academischir Vorlesungen, insbesondere für die Kaiser l. Rechtsschule zu St.
<lb/>Petersburg (St. Petersb. 1838.J, den St. Wladimir-Orden 4. Classe erhalten.

<lb/>2. Todes'fä Ile.

<lb/>Am 3. Febr. starb zu Bamberg der k. k. Bath und Archivar, Dr. Paul
<lb/>Oesterreicher, Herausgeber des Archiv’s des rheinischen Bundes (Bamberg,
<lb/>1806—1808. 4.) und anderer, auf das deutsche Staatsrecht bezüglicher Samm-r
<lb/>lungen,' 73. J. alt. — lm Februar zu Wien der k. k. Hofrath und Bitter des
<lb/>Leopoldordens Dr. Thomas Dolliner, vormals Prof, des Rom. u. des Kircheu-
<lb/>rechts an der Univ. zu Wieir, bekannt als Verf. des Handbuchs des in Oesterreich
<lb/>geltenden Eherechts (2. Aull. Wien, 1335.) und des Rechts der geistl. Personen nach
<lb/>den in Oesterreich geltenden Rechtsquellen (2. Aufl. Wien, 1817.), sowie als Mit-
<lb/>redacteur der Zeitscli. f. Österreich. Rechtsgelehrsamkeit.
</p>
            <p>

               <lb/>TI. Juristische Bibliographie.

<lb/>1. Italienische Zeitschrift für Rechtswissenschaft.

<lb/>Bei dem lebhaften Interesse, welches die ausserordentliche rechtwissensehaft-
<lb/>liche Thätigkeit der Italiäner in Deutschland mit Recht erregt, dürfte es den Lesern
<lb/>dieser Jahrbücher nicht unlieb sein, mit einer Zeitschrift bekannt zu werden, wel-
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0285.tif"
                n="279"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>che seit vorigem Jalire ln Piemont erscheint, einem Lande, das vor allen andern
<lb/>Italiens die Aufmerksamkeit der ausländiechen Juristen, schon durch sein neues
<lb/>Civil-Geselzbuch, auf sich zieht. Der Titel ist folgender:

<lb/>Annali di Gittri sp rudenza Raccolta Mensile pubblicata da una socie tu
<lb/>di Avvocali e di Causidici. Anno Primo. Tomo I. (Nomi dei Compi- 
<lb/>latori: Gio. Batt. Badariotti — Severino Battaglione — Agostino
<lb/>Biagini— Frederico Billietti — Giovanni Cavalli — Caspare Cesano —
<lb/>Ignazio Fossati — Luigi Franchi di Pont — Gio. Filippo Galvagno —
<lb/>Felice Merlo — Cesare Valentina Perrone — Pier Dionigi Pine Ili —
<lb/>Urbano llattazzi — Carlo Rigoletti — Ricardo Sineo — Michelangelo
<lb/>Tonello.) Toriuo 1838. 8. Tipografia Mussatio e Bona. Con permissione.
<lb/>Es liegen dem Referenten die ersten sieben Hefte (Gennaio-Luglio 1838 J vor.
<lb/>Diesen nach zerfällt jedes Heff in zwei Abschnitte. Parte prima: Decisioni e
<lb/>Sentenze. Parle Seconda: Metuorie, Annalisi d’Opere e Materie
<lb/>Diverse. Mit Uebergehung des Inhaltes der Parte prima, die mehr vaterlän- 
<lb/>disches Interesse hat, obgleich sie die Tüchtigkeit der piemontesisclien Praktiker
<lb/>auf das Glänzendste beurkundet, mag hier der Inhalt der parte seconda jener Hefte
<lb/>mitgetheilt werden.

<lb/>Januar-Heft: Dell’ Usucapione secondo le leggi Romane e delle Prescrizione
<lb/>secondo il Nuovo Codice. Art. 2364. 2397. 2414. 2415. (Pier Dionigi Pinelli')
<lb/>— Deila misura legale delle acque correnti, secondo gli articoli 641. 642. 643. del
<lb/>Codice Civile. (Agostino Biagini.) -— Hisloire de VEconomie Poliligue en
<lb/>Europe depuis les anciens iusqu'a nos jours, par Adolphe Blanqui aine. (Se-
<lb/>• verino Battaglione.)— Februar-Heft: Questione transitoria. — Se e come
<lb/>le donazioni fatle dai genitori ai laro figlinoliprima delVosservanza delV nuovo
<lb/>Codice Civile p os sano essere ridotte a pro delle sorelle dei dona tarii mor endo U
<lb/>donante dopo la detta epoca. (Agostino Biagini.) — &amp;opra Vart. 15. del
<lb/>nuovo Codice Civile per gli Stati di S. M. il Re di Sardegna. (Gio. Battis ta
<lb/>Badariotti.) März-Heft: Del Manuale Forense, che sipubblica in Novara
<lb/>coi tipi Artaria. (Cotite Alessandro Pinelli.)— Cenno sopra alcune opere
<lb/>recentementa pubblicate intorno al buon governo delle carceri. (Pe tit ti.) -—
<lb/>Del termine concesso ai creditori ipotecarii per iscrioere le loro ragioni dopo
<lb/>la trascrizione dello stabile soggetto alie medesime. Questione transitoria;
<lb/>(Agostino, Biagini.) — Delle donazioni fat te dai genitori ai loro jigli maschi
<lb/>prima delV osservanza del Codice. Questione transitoria. (Gio vanni Filippo
<lb/>Galvagno.) — Cenni necrologici sopra il Professore Cavaliere Boucheron”).
<lb/>(Rice ardo Sineo.)— April-Heft: Cenni e notizie intorno alia Statistica
<lb/>Criminale dei Regii Stati.'*) (C\ Alfieri.) — Cenni sopra alcune opere recente-
<lb/>mente pubblicate intorno'al buon guoverno delle carceri, secondo Articolo.
<lb/>(Petitti.)— Delia rittnionefittizia alia massa, della effettiva cullazione nelV
<lb/>eredila, e delV impulazione nella legittima delle donazioni anteriori in riguardo
<lb/>alie successioni aperte dopo Vosservanza del Codice Civile. Questioni transitorie.
<lb/>(Agostino Biaginf) — Mai-Heft: Intorno alV intelligcnza delV art. 944.
<lb/>del Cod. Civile. Quesito e resoluzione di .esso. (Agostino Biagini.)— Sopra
<lb/>il jioto §. Collegiis del libro 4 de Poenis delle Costiluzioni di Milano. (Se- 
<lb/>verino Battaglione.) — Juni-Heft: Cenni intorno alia So ciet a delle carceri
<lb/>di Boston. (Luigi Franchi.) *— Sopra le donazioni f at te dai Genitori ai
<lb/>figliuoliprima delV osservanza del nuovo Codice/ Lettera ai Compilatori. (A v v.
<lb/>F rase hi ni.)— Osservazioni sulV art. preced. (A. Biagini.) Del termine
<lb/>-accordato ai creditori ipotecarii o privilegiarii per iscrivere le loro ragioni dopo
<lb/>la trascrizione. (A v v. Mantelli.)— Juli-Heft: Memoire sur les differenti
<lb/>rapports sous les quels Vage eLait considere dans la Legislation Romaine, par

<lb/>') Boucheron war Professor der Beredsamkeit zu Turin, wo er 25 Jahre mit
<lb/>grossem Beifall lehrte. Seine Erklärungen des Cicero und des Virgil, so wie seine Ver- 
<lb/>gleichung Cicero1! mit den griechischen Rednern -werden sehr gerühmt, nicht weniger
<lb/>seine Fertigkeit in’Abfassung von Inschriften. Er schrieb das Leben des Verna z za,
<lb/>Priorca und Caluso nebst einer geschichtlichen Einleitung, in welcher er sich über
<lb/>die französische Revolution verbreitet.

<lb/>") Piemont.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0286.tif"
                n="280"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>L80
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>M. Pardessus. (Bon'. C. S. A. G.J — Manuel de Droit Romain, contenant la
<lb/>Theorie des Institutes, precedee d’ unc ihtrodüction aVetude du Droit Romain,
<lb/>par le Dr. F. MacJceldey*). (Agostino Bi agini.J— Historiae patriae monu- 
<lb/>menta, edita jussu Regis Car oli Alber ti. Tom. 1. et 2., Augustae Taurino- 
<lb/>rum, e R. Typogr. (Alessandro Pinelli.J — Delia capacita delle persone
<lb/>per gii alti civili tanto giudiziali che stragiudiziali, secondo il nuovo Codice.
<lb/>(Ägostino Biagini.)

<lb/>Dem ersten Hefte ist eine Einleitung, unterzeichnet A.B., vorausgesehickt.
<lb/>Aus ihr ersieht man, dass diese Zeitschrift durch das neue Zivilgesetzbuch der Sar-
<lb/>dinischen Staaten zu dem Zwecke hervorgerufen worden ist, vorzüglich durch Mit-
<lb/>tlieilung der wichtigsten Decisioni dei Supremi Magistrati und durch gelehrte Ab-
<lb/>HandlUngen über einzelne Artikel des Gesetzbuches eine Basis für eine dem Geiste
<lb/>des Gesetzgebers gemässeEntwickelung der neuen Gesetzgebung zu gewinnen. Hier- 
<lb/>bei verbreitet sich derVerf. mit grosser Gelehrsamkeit über den Begriff der principii
<lb/>delle leggü Berücksichtigung ausländischer Literatur wird der Mannigfaltigkeit
<lb/>wegen nicht ausgeschlossen,

<lb/>Druck und Papier sind vortrefflich und dabei der Preis sehr massig; nämlich
<lb/>für Turin auf ein Jahr 20 Lire, halbes Jahr 12 Lire; für die Provinzen und das
<lb/>Ausland23.Lire; halbes Jahr 13 J Lire; Alles pränumerando^ Hänel.

<lb/>2. Neu erscliieneiie Schriften.

<lb/>a. In Deutschland.

<lb/>28. Beck, Dr. Joli. Ludw.Wilh,, — Das Exsecutionsgesetz vom 28. Eehr.
<lb/>1838. mit Anmerkungen herausgegeben. , Leipzig , Bernh. Tauchnitz jun.
<lb/>94. S. gr.8. ' (geh. 12 Gr.)

<lb/>29. B enthäut’s, Jeremias, — Grundsätze der Criminalpolitik in einem Aus- 
<lb/>zuge und systematischen Zusammenhänge dargestellt von Dr. Ferd. Carl

<lb/>■ Th. Hepp, Tübingen, Osiander. , xiv. u. 166. 8. gr. 8. (geh. 18 Gr.)

<lb/>30. Die Landgemeindeordnung des Königreichs Sachsen, nebst Gesetz, die An- 
<lb/>wendung der L. G. auf kleinere Städte betr. und der dazu gehörigen Ausfüh- 
<lb/>rungsverordnung. Mit. Erläuterungen aus den Landtagsacten und Berück- 
<lb/>sichtigung der Städteordnung. Herausgegeben von einem praktischen Rechts- 
<lb/>gelehrten. Mit vollständigem Sachregister. Leipzig, Böhme. 134.8. gr.8.
<lb/>(geh. 12 Gr.)

<lb/>31. Einige Worte zur Schrift Deutschland und die Repräsentativ - Verfassungen,
<lb/>sowie zu den Bemerkungen darüber. Darmstadt, Heyer’s Höfbuchh. 32. S. 8.
<lb/>(geh. 4 Gr.)

<lb/>32. Elsner, Moritz, — Eine gegen Hegel gerichtete Anklage des Hochverrathes
<lb/>aus dessen Schriften beantwortet. Breslau, Hirt. 27. S. gr. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>33. Gerlach, Otto von, — Kirchenrechtliche Untersuchung der Frage: Wel- 
<lb/>ches ist die Lohre und das Hecht der evangelischen Kirche, zunächst in
<lb/>Preussen, in Bezug auf die Ehescheidungen und die Wiederverheirathung
<lb/>geschiedener Personen? (Abdruck aus derZeitsch. für Protestantismus und
<lb/>Kirche.) Erlangen, Bläsing. 48. S. gr. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>34. Hu s s y C. J. H., —- Beiträge zur Hölsteinischen Criminalpraxis. Heraus- 
<lb/>gegeben u. s w. (In 2 Abtheil.) Abtlieil. 1. Eutin u. Kiel, Baurmeister und
<lb/>Griem. xvn.u.203. S. gr.8. u. 2 lith.Taf. in Folio, (geh. 2 Thlr. f. beide Abth.)

<lb/>35. Jässing, Carl Friedr., — Alphabetisches Promptuarium der altern, neuern
<lb/>und neuesten sächsischen Gesetze des Codex Augusteus, dessen drei Fort-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ref. spricht in der Einleitung mit grosser Sachkenntnis und erfreulicher Aner- 
<lb/>kennung von den Verdiensten der Deutschen nn\ das römische Recht. Zugleich erinnert
<lb/>er an die ausgezeichneten Piemontesischen Juristen Lu dir. Mnrozzo , Schiller des
<lb/>Goveä, Präsidenteh des Senats, Verf. mehrerer juristischer AVerke, den der Herzog
<lb/>seinen Cuias zu nennen pflegte; Arcasio; Toboni; dessen kurze aber klar geschrie- 
<lb/>benen Institutionen in Jedermanns Händen waren; RicHerij A'erfasser mehrerer Werke
<lb/>über praktisch-röm. Recht und von Institutionen, welche, obgleich compilatorischer
<lb/>Abfassung, dennoch sehr gebraucht wurden; Bruno, Arerfasser von Institutionen.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0287.tif"
                n="281"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>281
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>Setzungen und die airitl. Sammlungen von 1818. dis mit 1838. zur Erleiclite-
<lb/>'' ' rung der gerichtlichen und aussergericlitlichen Rechtspflege, und zum Nach- 
<lb/>trägen der fernerhin erscheinenden Gesetze bestimmt und eingerichtet. Grimma.
<lb/>Verlags-Comptoir, vt.il 76. S. gr. 4. (geh. 1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>36. Kierulff, Dr. F. , — Theorie des gemeinen Civilreehts. Band 1. Altona,
<lb/>Ilanimerich. xxx. u. 404. S. gr. 8. (2 Tiilr. 12 Gr.)

<lb/>31. Kritz j Dr. Paul Ludolf, — Sammlung von Rechtsfallen und Entschei- 
<lb/>dungen derselben, Herausgegeben und mit wissenschaftlichen Excursen
<lb/>versehen u. s. wv Band 2. Leipzig, Bartli. x. u. 334. S. gr. 8. (1 Tiilr. 18 Gr.)
<lb/>[Bd. 2. erschien ebendas. 3833. u. kostet 2 Thlr.]

<lb/>38. Krug, Dr., — Ueber Gewissens-und Glaubensfreiheit sowohl in moralisch-,
<lb/>religiöser als in rechtlicher Hinsicht. Ein Friedenswort an alle Religions-
<lb/>parteien ü. s. w. Leipzig, Köhlern 52. 8. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>39. Mädai, Dr. Carl Otto von, — Beiträge zur Dogmengeschichte des gemeinen
<lb/>Civilreehts ü. s. w. Riga u. Leipzig, Götschel. xiv. u. 178. 8. 8. (18 Gr.)

<lb/>40. Mare zoll, Dr. Theodor, — Lehrbuch der Institutionen des römischen
<lb/>Rechts u. s. w. Leipzig, Barth, xyi. u. 410. 8. gr. 8. (1 Tiilr. 18 Gr.).

<lb/>41. Mayer,, Dr. M. S., •— Veber Römisches Recht und Neue Gesetzgebung.
<lb/>Tübingen, Osiander. 43. S. gr. 8,. (geh. 5 Gr.)

<lb/>41. IHiruss, A lex and., —- Das See-Recht und die Fluss-Schifffahrt nach den

<lb/>&lt; ; Preussischen Gesetzen, mit Rücksicht auf die wichtigsten fremden See-

<lb/>- gesetzgebungen, systematisch bearbeitet. In 2 Bänden. Band 2. Leipzig,
<lb/>Hinrichs. Xiv. u: 578. 8. 8. ('2 Thlr. 8 Gr.) [Bd. 1. erschien 1838. u. kostet
<lb/>2 Thlr. 16 Gr.]

<lb/>43. Most, Geo. Friedr.,— Ausführliche Encyclopädie der gesummten Staats-
<lb/>arzneikunde. Im Vereine mit mehreren Doctoren der Rechtsgelahrtheit,
<lb/>der Philosophie, der Medicin und Chirurgie, mit praktischen Civil-, Mili-
<lb/>tair- und Gerichtsärzten und Chemikern bearbeitet u. herausg. u. s. w. Für
<lb/>Gesetzgeber, Rechtsgelehrte, Po licei he am te, Militairärzte, gerichtliche
<lb/>Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Veterinärärzte. [2. Band.] lleftl.
<lb/>Labia — Matricaria chamomilla. Leipzig, Brochliaus. 192. S. gr. 8. (geh.
<lb/>Subscr.-Pr. 20 Gr.) [Die 6. ersten Hefte erschienen 1838. und bilden den

<lb/>. 1. Band, xviii.-u. 1132. S^, welcher 5 Thlr. kostet. Das Ganze wird aus
<lb/>2 Bänden bestehen.] .

<lb/>44. Rumpf, J.D.FI,' — Praktische Anleitung aur Amtsführung der Schieds-
<lb/>männer in den Provinzen Preussen, Schlesien, Brandenburg und Sachsen.
<lb/>Nebst den nöthigen Dienst-Formularen und einer Erklärung von fremden und
<lb/>deutschen .Wörtern, die im Umgänge und in der Gerichtssprache am häufig- 
<lb/>sten Vorkommen. 2. verm. Aufl. Berlin, Hayn. vm. u. 159. 8. gr. 8.
<lb/>(1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>45. Sammlung aller für das Grossherzogthum Mecklenburg - Schwerin gültigen
<lb/>Landes-Gesetze von den ältesten Zeiten bis zu Ende des Jahres 1834. Bd. 5.
<lb/>Forst- Jagd- Cameral- und Medicinal-Geselze^ Wismar, Schmidt u. v.Cossel,
<lb/>vii. u. 470. Si gr. 8. (Prän.-Pr. 2 Thlr. Ladenpr. 2 Thlr. 16 Gr.) [Bd. 1 — 4.
<lb/>erschienen ebendas. 1834— 1836. und kosten im Prän.-Pr. 8 Thlr. 16 Gr., im
<lb/>Ladenpr. 11 Thlr. S Gr.]

<lb/>46. Sammlung interessanter Aufsätze aus dem Gebiete des gemeinen Rechts. Bd. 2.
<lb/>lieft 1. Braunschweig, Leibrock. 192. 8. 8. (geh. 16 Gr.) [Band 1. erschien
<lb/>1837. U. 1838. iii 2 Ileflen und kostet 1 Thlr. 8 Gr.]

<lb/>47. Schaajff, Frieitr., — Gans’s Kritik gegen Herrn von Savigny, die Grundlage
<lb/>des.Besitzes betr., erörtert u. s. w. Berlin, Enslin’sche Buchli. 35. 8. gr. 8.
<lb/>(gell. 6 Gr.)

<lb/>48. Spies, Fr. o., — Erläuterungen zu dem Gesetze vom 17. Nov. 1837. einige
<lb/>Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerl. Beclitsstreiligkeiten betr, mit
<lb/>besonderer Beziehung auf die älteren Gesetze und'die Ständeverhandlungen
<lb/>u. s. w. 2. verb. u. verm. Aufl. Mit sämmtlichen neueren Prozessgesetzen.
<lb/>Bamberg, lileraT.-artist. Institut. xiv. 105. u. 58, S. gr. 8. (geh. 18 Gr.)
</p>

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                n="282"
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            <p>

               <lb/>282
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>49. Wachsmuth,, Guiliel., — De -poenae capitis apud gentes Europaeas ad- 
<lb/>olescentes sancitae causis* Disputatio historica. Scripsit etc. Leipzig, En-
<lb/>gelmann. 28. 8. 4. (geh. 8 Gr.)

<lb/>50. Zeitschrift für Civilrecht und Process. Herausgegeben von Pr. J. T. Linde,

<lb/>Dr. Th. G.L. Marezoll, Dr. A. W. v. Schroter. Band 12. Heft 2. Giessen,
<lb/>Ferber. 8. 145 — 280. gr. 8. (geh. 3 Hefte bilden 1 Band, welcher 2 Thlr.
<lb/>Kostet.) "

<lb/>51. Zeitschrift für Landwirthscliaftsrecht. Im Verein mit mehren Gelehrten heraus- 
<lb/>gegeben von J. Scholz dem Dritten. Band 1. Heft 3, Braunschweig,
<lb/>Leibrock. 146. 8. gr. 8. (geh. 16 Gr.) [Heft 1. u. 2. erschienen 1837. u.
<lb/>1838. und kosten a 16 Gr.; diese 3 Hefte bilden den 1. Band.)

<lb/>52. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, zunächst für das Königreich

<lb/>Sachsen. Herausgegeben von dem voigtländischen Jurist. Vereine. Band 2.
<lb/>Heft 2. u. 3. Leipzig, B. Taüchnitz jun. 8. 97 —288. gr. 8. :(geh. a 12 Gr.)
<lb/>[Band 1. aus 6. Heften bestehend, erschien 1838. und kostet 3 Thlr., Bd. 2.
<lb/>Heft 1. erschien 1838.) . .
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzungen: Alphabetisches Repertorium z. Gesetzgebung des Kr. Sachsen,
<lb/>Lief. 3. (Erbfolge —Hubertusburg) 8. 257 — 384. (geh. 16 Gr.) Vgl. oben
<lb/>,S. 183. Nr. 97 — Müller, Pr. Andr., Lexikon des Kirchenrechts* Bd. 4.
<lb/>Duft 3 — 5. (Patronat-Recht— Synysactae) 8. 337 — 813. Schluss von Bd. 4.
<lb/>(geh. 1 Thlr. 12 Gr.) Vgl. oben 8.184. Nr. 20. — Staats-Lexicon herausg. von
<lb/>C. v. Rotteck u. C, Welcker.' Bd. 7. Lief. 5. (Heerwesen — Hippolytusj
<lb/>8.503 — 752. Schluss von Bd. 7 ; Bd. 8. Lief. 1. (Historisches Recht — Ho- 
<lb/>möopathie) S. 1 —160. (geh. ä 12 Gr.) Vgl. oben 8.184. Nr. 24.—

<lb/>b. Im Auslande.

<lb/>11. Annuaire general du commerce^ judiciaire et administrati/ de France et des
<lb/>principales villes du munde, etc.; redige sous la direction de Ch. Lamy.
<lb/>2me annee. Paris. S9L B. 8. (12 Fr.)

<lb/>12. Curasson, — Tratte de la competence des juges de paix, dans lequel la
<lb/>loi du 25. mai 1838. et toutes le lois de la mutiere sont devellopees et com-
<lb/>binees avec les principes du droit qui s’y rattachent et le$ regles de la pro-
<lb/>cedure civile et criminelle, Tom. I. Dijon. 36 B. 8.

<lb/>13. Dumesnil, J., — Lois et reglemens de la caisse des depots et consignations
<lb/>dans ses rapports avec les particuliers, les ofßciers ministeriels et les ad- 
<lb/>ministra tiotis publiques, suivis d'un traite des off res de paievient, de la
<lb/>consignation et de remboursement des sommes consignees. Paris. 28 JB. 8:

<lb/>■ (1 Fr. 50 c.) ' ,

<lb/>14. kavigny, de, —- Histoire du droit romain au moyen-age; traduite de
<lb/>Vallemand sur la der nie re edition, et prectdee d’ütie notice sur la vie et les
<lb/>ecrits de Vauleur-, par M. Charles Guenoux. Tom. I—&gt;Ilr. Paris.
<lb/>95|B. 8. (21 Fr.) &gt;

<lb/>15. Tydeman, Jani Guiliel— Disquisitio de oeconomiae politicae notioni- 
<lb/>bus in corporejuris Justinianeo. Lugd.Batav. gr. 8. (1 F/. 5Q c.)

<lb/>( 3. Künftig erscheinende Schriften,

<lb/>G r im m, Jacob, — Deutsche Dorf weis thümer. 2 Theile. Güttingen,'Dieterich. 8.

<lb/>Linde y — Handbuch des deutschen Civilprocesses nach seinem Lehrbuche. 2; u.
<lb/>letzter Bd. der Lehre von den Rechtsmitteln. Giessen, Heyer, Vater, gr. 8.,

<lb/>Preuschen, Dr. Fr. von, — Die Gerechtigkeitstheorie. 2 Thle. Ebend. gr. 8.

<lb/>Treitschke, Geo. Carl, — Rechtsgrundsätze beim Commissionshandel. Leipzig,
<lb/>Focke. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierbei Intelligenzblatt Nr. 3.)
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17600e28037" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17600e28042" type="review">
               <head>
                  <title>Ueber die Grundlage des Besitzes. Eine Dupik von Eduard Gans. Berlin, Veit u. Comp. 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Becensioaen.

<lb/>Lieber die Grundlage des Besitzes. Eine Duplik von IMuard
<lb/>Ctans. Berlin, Veit u. Comf). 1839. 64. S. 8. .. (Geh. 8 Gr.)

<lb/>Der Titel dieser Schrift lehrt uns das Werk Savigny’s über
<lb/>(len Besitz aus einem neuen Gesichtspunct betrachten: es ist ein An- 
<lb/>griff auf den Professor Gans, gegen welchen dieser sich 1827. in
<lb/>dem Anhang zu seinem System des Civilrechts vcrlheidigte; Savigny
<lb/>hat in der sechsten Ausgabe replicirt, und dadurch diese Duplik
<lb/>hervorgerufen. Der Berliner Corrcspondent eines allgemeinen Lite- 
<lb/>raturblattes, der sonst in allem Wesentlichen mit dem Prof. Gans
<lb/>übereinstimmt, namentlich darin, dass er ihn für einen eben so
<lb/>grossen Philosophen als Juristen hält (in dieser Fassung vielleicht
<lb/>findet seine Meinung noch mehr Anhänger), weicht in jenem Punkt
<lb/>einigermaassen von ihm ab; er scheint dieses flebile bellum nicht
<lb/>bis zum Jahr 1803. zurückzuführen, in der sechsten Auflage erst
<lb/>habe Savigny „den Handschuh hingeworfen," den Handschuh, wel- 
<lb/>chen Prof. Gans in dieser „Duplik" herb ringt.

<lb/>Derselbe Correspondcnt sagt von dieser Schrift, sie sey „als
<lb/>ein glänzendes Beispiel wissenschaftlicher Polemik zu ^betrachten."
<lb/>In der That ist auf jedem Blatt derselben von „Kampf, Kriegführung,
<lb/>Offensive, Defensive, Terrain, Zurückziehen, Verfolgung eines sich
<lb/>zurückziehenden Feindes, Abmarsch, Schwenkung, Schwert, Bajo- 
<lb/>nett, Waffen, Schanzwerken, Auxiliararmee, Trophäen" u. s. f. die
<lb/>Rede, und wer diess nicht für sehr unterhaltend hält, wird doch
<lb/>wenigstens Zügestehen müssen, dass der Verf. bey der Metapher ge- 
<lb/>blieben ist, ut et pes et caput uni reddatur formae. Wir wissen
<lb/>nicht, oh der Urheber dieser tapfern Worte auf eine Frage, wie sie
<lb/>dem vom Kopf bis zum Fuss bewaffneten Sganarelle in der Comüdie
<lb/>gestellt wird, auch wie dieser antworten würde: c'est un habillement
<lb/>que fl di pris pour la pluie. Aber wir sind sehr zufrieden, durch
<lb/>den Ausspruch jenes wohlunterrichteten Correspondenten, der gewiss
<lb/>Krit.Jahrl) t.d.UW. Jahrg.IIl. H.IV. IQ
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0290.tif"
                   n="284"
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               <p>

                  <lb/>284 Gans, über die Grundlage des Besitzes.

<lb/>mehr als jeder Fremde im Stande war, die Vorzüge des Verf. zu
<lb/>würdigen, eines Unheils über den polemischen Edelstein überhoben
<lb/>zu seyn.

<lb/>Frater erat Romae consulti rhetor, ut alter
<lb/>Alterius sermone meros audiret honores,

<lb/>Gracchus ut hic illi foret, hic ut Mucius illi.

<lb/>Nur einen Punkt des polemischen Theils der Schrift, welcher
<lb/>den Ref. betrifft, sey es erlaubt, hier näher zu beleuchten, ehe wir
<lb/>über die eigene Ansicht des Verf. berichten. Beides zusammenge- 
<lb/>nommen, diese Ansicht und die Polemik gegen den Ref., bildet ein
<lb/>literarisches Curiosum, eine Art von Naturspiel, welches, wenn
<lb/>gleich nicht einzig in seiner Art, doch immer Beachtung verdient.

<lb/>In der vorliegenden Schrift ist auf den Ref. ein Ausfall gemacht,
<lb/>den der Verf. in seiner martialischen Weise einen Bajonettangriff
<lb/>genannt hat. Ref. würde diesen, wie einen früheren, ignorirt haben,
<lb/>denn er ist weit entfernt1, dem Verf. den Gebrauch dieser Waffen
<lb/>als der seinigen für die Vergangenheit oder Zukunft zu widersprechen.
<lb/>Aber der Verf. hat, um einen Zweifel, welcher seiner Unschuld über
<lb/>die Völkerrechtlichkeit seines Angriffs gekommen ist, zu beschwich- 
<lb/>tigen, auf das Recht der Retorsion sich berufen. Insofern darin die
<lb/>Behauptung liegt, dass Ref. diese Waffen zweifelhafter Natur zuerst
<lb/>gebraucht habe, muss er sich dagegen verwahren. Der Leser wird
<lb/>diese Verwahrung um so geneigter aufnehmen, als der Prof. Gans
<lb/>durch die Anerkennung seines Eigenthums eigentlich wenig oder
<lb/>nichts verlieren wird.

<lb/>Der Bajonettangriff, wie wir das Ding mit dem Verf. zu nennen
<lb/>übereingekommen sind, besteht aus drey Elementen. Das erste ist
<lb/>die Zudringlichkeit, mit welcher der Verf. durch die Form der An- 
<lb/>rede („Sie haben sich, Herr P., denn nun müssen wir uns zu
<lb/>einander wenden, “ u. s. w.) den Ref. ins Gespräch zieht. Gewiss ist
<lb/>der Verf. hier in bona fide\ es w äre unbillig, das sehr hoch aufzu- 
<lb/>nehmen, verhindert kann eine gedruckte Anrede ohnediess nicht
<lb/>werden; aber Ref. hat diese Familiarität durch keine Deferenz von
<lb/>seiner Seite provocirt. —- Das zweite Element liegt in dem Inhalt
<lb/>der Reden, welche der Verf, verführt. Ref. missgönnt ihm diese so
<lb/>wenig, dass er jeden Antheil entschieden zurückweist. Der Aufsatz
<lb/>über den Besitz im rheinischen Museum vom J. 1829., von dem hier
<lb/>die Rede ist, spricht sich ohne Zweifel sehr stark gegen die Ansicht
<lb/>des Verf. aus, — beschönigende Schonung wäre gegenüber dem
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0291.tif"
                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>Gansy über die Grundlage des Besitzes, 285

<lb/>Anlauf, den derselbe genommen hatte, Schwäche gewesen, — er
<lb/>erklärt die Ansicht für eine philosophische Pfuscherey, seihst nach
<lb/>der Philosophie gemessen, fiir deren Anhänger der Verf. sich aus-
<lb/>giebt, (wogegen nun derselbe heyhringt, Hef.. wolle damit gross
<lb/>thun, dass er einmal in Nürnberg auf den Schulbänken gesessen sey,
<lb/>als Hegel dort Rector war,) der Aufsatz weist nach, dass jene An- 
<lb/>sicht den Besitz vernichte, und dass daher mit dem Verf. über seine
<lb/>Stellung im System eigentlich gar nicht zu rechten sey, weil was
<lb/>nichts sey, freilich den Vortheil habe, überall Platz zu linden (was
<lb/>den Verf. zu der geistreichen Erwiederung veranlasst, diese Behaup- 
<lb/>tung sey wahrscheinlich nur eine verstellte — es hätte dazu gesetzt
<lb/>werden können: prophetische,— Rechtfertigung des vielortigen Leh*
<lb/>rens und Wirkens des Ref. Es ist diess die dritte Sorte des Fritz
<lb/>Nieoläi’schen Witzes, welche Fichte die der spöttischen Retor- 
<lb/>sion nennt.) Aber indem der Aufsatz sich lediglich an die Ansicht
<lb/>des Verf. hält, enthält er nichts, worauf sich die von ihm vorge- 
<lb/>gebene Retorsion gründen könnte. Dagegen hatte der Verf. zwey
<lb/>Jahre vorher auf die Recension seines vorrömischen und römischen
<lb/>Erbrechts und die Antikritik gegen seine Recension der Geschichte
<lb/>dfes R. R. im Mittelalter, in einer Note seines Systems des Civil-
<lb/>rechts, mit: „ausnehmende Frechheit" und ähnlichem geantwortet,
<lb/>hinzulugend, dass es „einem ehrlichen Mann nicht geziemend sey,
<lb/>von einem solchen Beurtheiler Notiz zu nehmen."

<lb/>Mit der Behauptung des Retorsionsrechts hat es sonach dieselbe
<lb/>Bewandtniss, wie mit einigen andern Thatsachen, welche der „ehr- 
<lb/>liche Mann" aus den Schriften seines Gegners beibringt. So sagt er:
<lb/>„Herr P. begann damit, in einer Anzeige der ersten beiden
<lb/>Bände meines Erbrechts zu sagen, dass er zwar von dem
<lb/>Gegenstand nichts verstehe, dass er aber nach anderer Re-
<lb/>censenten Art sich nicht abhalten lassen wolle, davon zu
<lb/>sprechen."

<lb/>Es ist nicht das erstemal, dass der Verf. sich dieser „Waffe" be- 
<lb/>dient, schon in der angeführten Note von 1827. kommt diese Aeusse-
<lb/>rung vor. Der Passus aber der Recension, der hier citirt wird, ist
<lb/>aus dem Theil derselben, welcher von dem indischen Erbrecht han- 
<lb/>delt, und lautet so:

<lb/>Rec. hat sich weder jemals mit dem indischen und chinesi- 
<lb/>schen Recht eigens beschäftigt, noch hat er in seinem jetzigen
<lb/>Beruf und seiner Umgebung Gelegenheit, gegenwärtig dasselbe

<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0292.tif"
                   n="286"
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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Gans, über die Grundlage des Besitzes.

<lb/>zu erlernen, auch ist die Darstellung des Theils desselben in
<lb/>dem vorliegenden Buche keineswegs geeignet, Neigung dazu
<lb/>zu erwecken. Aehnliches trügt vielleicht die Schuld, dass
<lb/>das Buch noch nicht recensirt worden ist (s. Vorrede zum
<lb/>2. Band), da es sonst wohl beifällig erwähnt worden ist (vgl.
<lb/>z. B. N. Archiv des Crim. Rechts VIII. 1.). Rec. aber hat den
<lb/>Auftrag, das Buch anzuzeigen, nicht abgelehnt, nicht sowohl
<lb/>deshalb, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass der Recensent
<lb/>nichts von dem Gegenstand versteht, als vielmehr— weil
<lb/>er über das Verhältnis des Verfs. zu seinem Buch
<lb/>seine eigene Meinung hat. (Erl. Jahrb. B. 1. S. 7.)

<lb/>Sollte jemand für diese letzten Worte eines Commentars bedürfen,
<lb/>so ist dieser, wenn wir nicht irren, anderswo schon gegeben. Er
<lb/>lieg!? aber auch schon in dem Motto der Recension: „es versteht
<lb/>sich, dass keine Kenntniss, wenn sie nur eine wirkliche Kennt-
<lb/>niss ist, göring geachtet werden soll."

<lb/>Mit einem ähnlichen Manoeuvre beschliesst der Verf. seinen An- 
<lb/>griff. ’ Er scandalisirt sich über den Beweis, welchen Ref. für seine
<lb/>Classification des Besitzes durch einen disjunctiven Schluss und die
<lb/>Nachwersung, dass das Besitzrecht keiner anderen Classe angehöre,
<lb/>geführt habe. Sollte dieser Vorwurf einen Sinn haben, so musste
<lb/>der Verf. in seinen Lesern die Meinung erwecken, Ref. habe sich
<lb/>auf diese Art von Beweisführung beschränkt. Dass sie in der. That
<lb/>nur den Uebergang zu der aus der Natur des Besitzes selbst bildet,
<lb/>auf welche das eigentliche Gewicht gelegt ist, hat der Verf. für gut
<lb/>gefunden, zu verschweigen. Eben so wenig würde man es dem Ein- 
<lb/>wand: alle Rechte seyen Rechte an der eigenen Person, ansehen,
<lb/>dass Ref. in seiner Abhandlung (S. 307.) selbst gezeigt hat, in wel- 
<lb/>chem Sinne diess richtig sei. — Die letzten beiden Punkte sind
<lb/>alles, was der Verf. über den „positiven Theil der Meinung" des
<lb/>Ref. sagt. Er führt als Grund dieses „öconomischen" Verfahrens
<lb/>an, dass „Waffen heutzutage theuer sind." Der Grund ist gut, aber
<lb/>er hatte noch einen andern, der sich nachher ergeben wird.

<lb/>So hat sich nebenher noch das dritte Element eines „Bajonett- 
<lb/>angriffs" herausgestellt.

<lb/>Doch lassen wir das, gehen wir auf die Ansicht des Verfs. vom
<lb/>Besitz, wie er sie jetzt aufstellt, über. Niemand wird nach dem
<lb/>Bisherigen erwarten, dass diese Ansicht in der Hauptsache die des
<lb/>Ref. ist. Und doch ist es so. Sic vos non vobis mellificatis apes.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0293.tif"
                   n="287"
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               <p>

                  <lb/>Gans, über die Grundlage des Besitzes. 287

<lb/>Es ist nicht zu läugnen, dass dadurch die erwähnte Ablehnung eines
<lb/>näheren Eingehens darauf, „weil Waffen heutzutage theuer sind,"
<lb/>eine eigentümliche, komische Bedeutung erhält. Die Sache wird
<lb/>sich durch folgende Anführungen herausstellen.

<lb/>Der Verf. legte in seiner Abhandlung von 1827. (System
<lb/>8. 202 — 214.) das Wesen des Besitzes darein, dass schon der be- 
<lb/>sondere Wille der Person, wo er sich in den Sachen äussert, ein
<lb/>Recht, und als solches zu behandeln sey. Im Grunde ist damit aller- 
<lb/>dings, wie schon Savigny bemerkt hat, nichts gesagt, als dass der
<lb/>Besitz ein Factum und zugleich ein Recht sey. Die Aufgabe war nun
<lb/>eben, beides zu vermitteln. Aber die Wahrheit stand dem Verf. sehr
<lb/>nahe, da er gesehen oder gehört hatte, dass der Besitz, wenn wir
<lb/>so sagen wollen, auf dem Uebergang von der Person zum Eigentum
<lb/>gesucht werden müsse. Unser Hercules am Scheidewege griff in- 
<lb/>dessen nach der falschen Göttin. Sey es nun, dass er durch die
<lb/>Amalgamation von Besitz und Eigenthum in Hegel’s Naturrecht
<lb/>geirrt ward, oder dass ihn die Polemik gegen Savigny zu einer
<lb/>möglichst weiten Abweichung von diesem, und so zum Irrthum fort- 
<lb/>riss, — er war ausser Stand, den Gedanken lange genug festzuhal- 
<lb/>ten, um den Embryo zu einem selbstständigen Wesen auszubilden.
<lb/>-Sein Irrtum bestand darin, dass er vorwärts statt rückwärts sah,
<lb/>dass er die Verbindung des Besitzes mit dem Recht der Persönlich- 
<lb/>keit abschnitt, und ihn als „anfangendes Eigentum,tC oder wie er
<lb/>sich auch ausdrückt, als „das, womit das Eigenthum änfängt," oder
<lb/>als „Eigentum nach der Seite des besondern Willens,“ als unvoll- 
<lb/>kommenes Eigentum (eigentlich als Nichleigenthum) zu den ding- 
<lb/>lichen Rechten Haltern Hess. So steht denn auch in seinem System
<lb/>der Besitz im zweiten Kapitel des zweiten Buchs: Vom Eigen- 
<lb/>thumsrecht, (das erste Kap. handelt von den Sachen); der letzte
<lb/>§. des zweiten Kap. („Uebergang vom Besitz als dem anfangenden
<lb/>Eigentum zum vollkommenen Eigentum") führt auf das dritte
<lb/>Kap.: vom Eigenthum, Er endigte also damit, den Rechtsgrund
<lb/>des Besitzes io dem, was der Besitz nicht ist, oder bestimmter ge- 
<lb/>fasst, über demselben, statt auf dem Grund zu suchen. Und doch
<lb/>hätte er am ersten wissen sollen, dass der Wind nicht von dem Ort
<lb/>herkommt, auf welchen hin die Fahne steht. Mit ähnlichem Recht
<lb/>würde er das Eigenthum als eine anfangende Obligatio haben defi-
<lb/>niren können. So der Verf. damals.

<lb/>Wir wenden uns zur Ansicht des Bef. Die Persönlichkeit ist
</p>

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                   n="288"
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               <p>

                  <lb/>288 Gans, über die Grundlage des Besitzes.

<lb/>der Grund aller Rechte, unmittelbar aber auf diesem Grund (also
<lb/>nicht bloss in dem Sinne, wie es von allen Rechten gesagt werden
<lb/>kann) ruht der Besitz. Der Besitzer, indem er Schutz fordert, grün- 
<lb/>det seinen Anspruch nicht auf ein Recht an der Sache, nicht darauf,
<lb/>dass seine Unterwerfung demselben eine rechtliche sey, also nicht auf
<lb/>das (mehr oder weniger vollkommene) Eigenthum, das ihm an der
<lb/>Sache zustehe, sondern auf seine Persönlichkeit, Rechtsfähigkeit,
<lb/>auf die subjective Möglichkeit von Rechten. . (Diese Möglichkeit ist
<lb/>also nicht zu verstehen als ein mögliches Recht, so dass der Schutz
<lb/>des Besitzes sich auf das Eigenthum gründete, nur auf das Eigen- 
<lb/>thum als ein mögliches gedacht— diess ist der Fehler, an welchem
<lb/>die Theorie vom präsumtiven Eigenthunr, und auch jene frühere An- 
<lb/>sicht des Prof. Gans leidet — sondern^als der Inhalt eines wirk- 
<lb/>lichen Rechts, der Persönlichkeit, die eben die Möglichkeit von
<lb/>Rechten, als Eigenschaft eines Suhjects gedacht, ist.) So ist denn
<lb/>auch der Schutz, der dem Besitzer ertheilt wird, eine Anerkennung
<lb/>nicht seines etwaigen gegenwärtigen oder künftigen Rechts an der
<lb/>Sache* sondern seiner Persönlichkeit; der in der natürlichen Unter- 
<lb/>werfung der Sache sich äussernde Wille muss respectirt werden,
<lb/>weil es der Wille eines Rechtsfähigen, einer Person ist. (S. Rhein.
<lb/>Museum B. 3. 8. 305 — 308.) Der juristische Besitz ist ein Recht,

<lb/>dessen Gegenstand nicht die Sache, sondern der in die Sache ge- 
<lb/>legte Wille des Besitzers selbst ist; das Besitzrecht ist nichts als
<lb/>das Recht der Persönlichkeit in dieser besonderen Aeusserung hei
<lb/>der natürlichen Unterwerfung einer Sache. (Lehrbuch d. Pand. §. 105.)
<lb/>Eine Theorie der rechtlichen Natur des Besitzes muss die Antwort
<lb/>auf die Frage enthalten: warum gerade der Besitz mit dem
<lb/>domini, nicht die blosse Detention ein Recht ist? Eben weil es der
<lb/>Wille des Besitzers als eines Rechtsfähigen ist, welcher in dem
<lb/>Schutz des Besitzes anerkannt wird, und die natürliche, an sich nicht
<lb/>rechtliche, Unterwerfung gleichsam deckt, so wird nur der Besitz
<lb/>geschützt, bei welchem der Wille des Besitzers der (totalen) natür- 
<lb/>lichen Unterwerfung entspricht, also ein fötaler ist; ein auf das Ha- 
<lb/>ben der Sache nur zu einem partiellen Behuf gerichteter Wille (wie
<lb/>der des Pächters, Commodatars u. s. w.) würde den körperlichen Zu- 
<lb/>stand nicht rechtfertigen, der Detentor will weniger, als der körper- 
<lb/>liche Zustand, der bey ihm derselbe ist, wie bey dem juristischen
<lb/>Besitzer, enthält; für die Aufrechthaltung dieses Zustandes kann er
<lb/>sich nicht auf seinen Willen als den Willen eines Rechtsfähigen, auf
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0295.tif"
                   n="289"
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               <p>

                  <lb/>Gans, über die Grundlage des Besitzes. 289

<lb/>die ihm zustehende Möglichkeit eines rechtlichen Willens berufen,
<lb/>weil wir diesen respectiren können, ohne jenen weit darüber hinaus- 
<lb/>gehenden, also nicht durch ihn gedeckten Zustand zu respectiren.
<lb/>(Recension von Savigny’s Besitz, in diesen Jahrb. 1837. 8. 683.)

<lb/>Was nun giebt der Yerf. jetzt, im Jahr 1839., als seine An- 
<lb/>sicht? Sie ist am entschiedensten ausgesprochen S. 53. IT. unter dein
<lb/>Titel einer „Rechtfertigung meiner bereits vorgetragenen Ansicht.“
<lb/>— „Wie in dem Willen überhaupt das Embryonische alles Rechts
<lb/>liegt, welches nichts ist wie Ausbauung und Ausarbeitung des Wil- 
<lb/>lens, so wird sich auch in der ersten unmittelbaren Gestalt, welche
<lb/>der Wille annimmt, diese Natur desselben, die Möglichkeit von allem
<lb/>Recht, die Wirklichkeit von noch keinem, erweisen. Diese Gestalt
<lb/>ist,das Rechtssubject oder die Person.“ „Die Persönlichkeit ist es
<lb/>also, welche das erste Recht ist, oder weil sie ein Recht ist, so- 
<lb/>gleich zu schützen ist. Es kommt hierbei noch gar nicht darauf an,
<lb/>ob die Person Recht hat, sondern bloss darauf, dass sie Recht ist.“
<lb/>„Auf diese rechtliche Grundlage der Persönlichkeit, darauf dass
<lb/>schon die Person, als blanke und nackte Person, ein Recht ist,
<lb/>kommt es aber allein an, denn ist dieses erwiesen, so folgt noth-
<lb/>wendig, dass was die Person mit sich selber deckt, das heisst, das
<lb/>Acusscrliche, was sie in den Kreis ihrer Persönlichkeit hineinzieht,
<lb/>und als das ihrige setzt, ebenfalls ihr Recht ist. Das was die Per- 
<lb/>son ergreift, und mit ihrem Willen hat, besitzt sie. Der Besitz ist
<lb/>somit nichts als das erste auf die Aussenwelt ausgedehnte Recht der
<lb/>Persönlichkeit.“—... „Hat dadurch, dass gegen das Eigenthum ge- 
<lb/>halten, der Besitz verschwindet, nun die ganze rechtliche Natur des
<lb/>Besitzes, das heisst der Persönlichkeit aufgehört? Auf keine Weise.
<lb/>Sie bat nur aufgehört,, zu wirken, insofern sie den höheren, dich- 
<lb/>teren und befestigteren Rechten zu weichen hat: in sich bleibt sie
<lb/>Persönlichkeit, in sich bleibt sie Recht, und sie wird überall auch
<lb/>da gelten, wo ihr nicht das dichtere, höhere Recht gegenüber ist.“

<lb/>Es soll übrigens nicht geleugnet werden, dass die Darstellung
<lb/>des Verfs. noch immer einiges Eigentümliche enthalte. Quum duo
<lb/>faciunt idem, .non est idem. Dahin gehört unter andern die „For-
<lb/>mulirung,“ wie z. B. dass der Besitz als das erste Recht der Per- 
<lb/>sönlichkeit bestimmt wird, was ein Rückfall in die Vorstellung ist,
<lb/>welche die Persönlichkeit als blosse Fülligkeit von Rechten, nicht
<lb/>selbst als ein Recht (von welchem Begriff allein aus der Besitz er-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0296.tif"
                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290 Gans, über die Grundlage des Besitzes.

<lb/>klärt werden kann) auffasst. Sodann überhaupt alles, was durch das
<lb/>Bestreben, eine Verschiedenheit zwischen seiner jetzigen und seiner
<lb/>früheren Ansicht so wenig als möglich vortreten zu lassen, hinzuge- 
<lb/>kommen ist. Denn nebenher und hinterdrein laufend erscheint noch
<lb/>immer das „anfangende Eigenthum,“ gerade wie wenn jemand, nicht
<lb/>zufrieden,, dass wir sein Haus als sein Haus betrachten und aner- 
<lb/>kennen, uns durch die Bemerkung imponiren wollte, es könne noch
<lb/>einmal eine Kirche daraus werden. Davon nämlich ist hier nicht die
<lb/>Rede, dass auch noch erklärt werden muss, wie es kommt, dass der
<lb/>Wille der Person gerade in dieser Aeusserung, in der natürlichen
<lb/>Unterwerfung einer Sache, geschützt wird; diess führt uns auf das
<lb/>in dem Besitz liegende Moment der Ausübung eines Rechts, aber
<lb/>nicht auf ein anfangendes Eigenthum. Ferner ist eine jener Eigen-
<lb/>thümlichkeiten z. B. auch die Aeusserung: „der Dieb ist nur ein
<lb/>Dieb dem Bestohlenen gegenüber, für den der Staat die Vergeltung
<lb/>übernimmt“ (das soll die exceptio vitiosae possessionis ab adversario
<lb/>erklären) „in Beziehung auf jeden Andern ist er Person" (als ob er
<lb/>diess nicht auch gegenüber dem Bestohlenen wäre) „und muss als
<lb/>Person geschützt werden, obgleich er Dieb ist." Die Erklärung
<lb/>jener .Exceptio ist anderswo zu suchen.

<lb/>Ref. denkt nicht daran, den Verf. eines Plagiats zu zeihen.
<lb/>Auch zu diesem, wie zu einem andern Diebstahl, gehört dersanimus
<lb/>fyrandi, und neun Jahre sind eine hinreichend lange Zeit, um den
<lb/>fremden Ursprung eines Gedankens.vergessen zu machen; ja es ist
<lb/>möglich, dass der Verf. in den zwey Jahren, die zwischen seiner
<lb/>ersten Darstellung und der Veröffentlichung der Ansicht des Ref.
<lb/>liegen, selbst eine bessere Einsicht gewonnen, oder endlich dass er
<lb/>die Schrift des Ref. gar nicht gelesen hat, abgesehen natürlich von
<lb/>den Stellen, die sein Bild zurückwerfen. Man müsste es denn un- 
<lb/>wahrscheinlich finden, dass der Verf., in ein Zimmer tretend, über
<lb/>dem Spiegel die übrigen Geräthschaften übersehen sollte. Noch
<lb/>weniger hat Ref. jene Uebereinstimmung Rühmens halber nachge-
<lb/>wiesen, wiewohl er auf der andern Seite seine Ansicht auch nicht
<lb/>schon deswegen für schlechter halten kann, weil der Verf. ebenfalls
<lb/>darauf gekommen ist, und ihr seine Kleider anzuziehen versucht hat.
<lb/>Der Grund gegenwärtiger Erklärung ist vielmehr lediglich die Ver- 
<lb/>wahrung gegen eine künftige Taschenspielerei, deren Möglichkeit
<lb/>nach den oben aus der Schrift des Verf. beigebrachten Mustern
<lb/>wohl vorausgesetzt werden darf.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0297.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Gans, liber die Grundlage des Besitzes. 291

<lb/>Es verstellt sich, dass wir uns durch alles dieses mit jenem brü- 
<lb/>derlichen Loh einer glänzenden Polemik nicht in Widerspruch stellen
<lb/>wollen. Das ist Geschmackssache. Der Umstand, dass der Verf.
<lb/>gerade den Gegner am heftigsten angreift, dessen Ansicht er sich
<lb/>zufällig angeeignet hat, wird in gewissen Kreisen für eine bewun- 
<lb/>dernswürdige Taktik gelten. So viel scheint gewiss, ein Autor, der
<lb/>für Adoptivkinder so tapfer gestritten hat, wird löwenartig kämpfen,
<lb/>wenn ihm das Glück einmal eigene bescheren sollte.
</p>

            </div>
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                n="292"
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               <head>
                  <title>Gans' Kritik gegen Herrn von Savigny, die Grundlage des Besitzes betreffend, erörtert von Friedrich Schaaff, Stud. der Rechte zu Berlin. Berlin, Enslin'sche Buchhandlung, 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>292
</p>
               <p>

                  <lb/>Gans5 Kritik gegen Herrn von Savigny, die Grundlage
<lb/>des Besitzes betreffend, erörtert von Friedrich SchaajF, Stud.
<lb/>der Rechte zu Berlin. Berlin, Enslin’sche Buchhandlung, 1839.
<lb/>35. S. 8. (6 Gr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>Herrn Professor JDr* ISuschke zu Breslau.

<lb/>i /

<lb/>Der Fehdehandschuh, den kürzlich Gans in seiner Broschüre
<lb/>- über die Grundlage des Besitzes von Savigny’n hin geworfen hat,
<lb/>ist nicht von diesem seihst, sondern von einem Schüler’ desselben
<lb/>s und zwar, wie man aus dem vorstehenden Titel ersieht, von einem
<lb/>noch studierenden aufgenommen worden. Wir'können diese Wen- 
<lb/>dung der Sache nicht als eine glückliche bezeichnen. Wenn auch
<lb/>vor dem Richterstuhle der Kritik, wie vor jedem anderen, kein An- 
<lb/>sehen der Person gelten soll, so darf sie doch im Allgemeinen die
<lb/>billige Forderung aussprechen, dass bey Verhandlung von Fragen,
<lb/>die wie die vorliegende, ein Eindringen in das innerste Wesen des
<lb/>Rechts erheischen, nicht Schüler, sondern die Meister selbst auf-
<lb/>treten. Wird dieser Forderung nicht genügt, so liegen die übelen
<lb/>Folgen auf offener Hand. Zuvörderst pflegen dergleichen Schild- 
<lb/>knappschaften so sehr ministeriell quand meme zu seyn, dass die
<lb/>Wissenschaft in der Regel auf allen Gewinn, den ihr ein selbststän- 
<lb/>diges Urtheil bringen könnte, von vornherein verzichten muss. Für
<lb/>die vertheidigte Meinung aber führen sie einen zwiefachen Nachtheil
<lb/>mit sich, einmal, dass dadurch der Schein vornehmer Verachtung
<lb/>des Gegners entsteht, welche immer gegen sich einnimmt und leicht
<lb/>so ausgelegt werden kann, als habe sich die Schwäche der Sache
<lb/>dahinter verstecken wollen, und zweytens, dass, wenn die Verteidi- 
<lb/>gung schwach ausfällt, man versucht werden kann zu glauben, der
<lb/>Grund liege nicht in dem Vertheidiger, sondern in der vertheidigten
<lb/>Sache selbst. Endlich ist es auch für den auftretenden Kämpfer eine
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0299.tif"
                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>Schaaff, über Gans* Kritik gegen v. Savigny. 293

<lb/>allzuschwere Bescheidenheitsprüfling, wenn er sich, einen Anfänger,
<lb/>einem namhaften Gelehrten, der hier als ein anerkannter Repräsen- 
<lb/>tant der herrschenden Philosophie gelten kann, gegenüber gestellt
<lb/>sieht, und wir haben leider aus der Lectüre vorliegender Schrift
<lb/>nicht den Eindruck mitnehmen können, dass der Verfasser diese Prü- 
<lb/>fung glücklich bestanden hätte. Schon die wenigen Zeilen- der Vor- 
<lb/>rede, mit denen derselbe sein Auftreten entschuldigt wissen will:
<lb/>„Wir bitten um Entschuldigung, wenn wir glauben, mit unsern
<lb/>Kräften diese Angriffe bestreiten und andere Augenblicke andern
<lb/>Studien erhalten zu dürfen" — bekunden ein Selbstgefühl, welches
<lb/>unter den obwaltenden Umständen und im Vergleich mit dem nach- 
<lb/>her Geleisteten unangenehm berührt, und mit dem auch das sonst so
<lb/>löbliche Bestreben eines Schülers, seines Lehrers Ehre zu vertreten,
<lb/>nicht aussöhnen kann. In der Schrift selbst aber fällt besonders eine
<lb/>gewisse angenommene Vornehmheit des Styls auf, die, wenn sie,
<lb/>wie hier, nicht das natürliche Kleid vornehmer Gedanken ist, sich
<lb/>übeler ausnimmt, als selbst eine ausfällige plebejische Rede, die
<lb/>aber doch, nach dem Sprichwort, redet, wie ihr der Schnabel ge- 
<lb/>wachsen ist.

<lb/>Nach diesen nüthigen Vorbemerkungen kommen wir zur Schrift
<lb/>und zur Streitfrage selbst. Dem Zwecke ganz angemessen hat der
<lb/>Verf. die von Gans in seiner Broschüre befolgte Ordnung beybe-
<lb/>halten. Den Anfang macht also:

<lb/>I. Gans’ Kritik gegen v. Savigny. Die Streitfrage ist be- 
<lb/>kanntlich diese: v. Savigny behauptet, der Besitz scy kein Recht,
<lb/>sondern ein Factum, an welches rechtliche Wirkungen (die Inter- 
<lb/>dicte) geknüpft seyen, und stehe so dem Eigenthum als dem Recht
<lb/>zu besitzen schlechthin gegenüber: die Interdicte seyen eine blos
<lb/>positiv an den Besitz geknüpfte Wirkung wegen solcher Störungen
<lb/>desselben, die schon eine formelle Rechtswidrigkeit in sich schlössen.
<lb/>Gans sagt dagegen: auch der Besitz ist ein Recht, nur kein so
<lb/>starkes als das Eigenthum, .dem er daher weicht, und als Recht durch
<lb/>die Interdicte geschützt; denn es ist nicht abzusehen, wie die die
<lb/>Interdicte begründenden Handlungen Rechtsverletzungen seyn könn- 
<lb/>ten, wenn nicht der verletzte Besitz ein Recht wäre. — Der Verf.
<lb/>will die Sache 8. 8. erst durch Definitionen ins Klare bringen: „Was
<lb/>ist ein Recht? Ein Recht ist die von der Staatsgewalt uns zugebil- 
<lb/>ligte Freiheit, innerhalb der Grenzen dieser Billigung zu handeln.
<lb/>Thatsache nennen wir, was sonst juristisch in Betracht kommen mag."
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0300.tif"
                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294 Schaaff, über Gans5 Kritik gegen v. Savigny.

<lb/>Er scheint nicht bemerkt zu haben, (lass er mit diesen überaus un- 
<lb/>gründlichen Definitionen seinem Eegner von vornherein das Feld
<lb/>räumt. Dem Besitzer gesteht das Corpus juris die Freyheit zu, auf
<lb/>dem besessenen Acker vorzunehmen, was er will, den Besitz zu ver- 
<lb/>kaufen, zu vermiethen und im Falle der Störung die Diebstahlsklage
<lb/>oder die Interdicte anzustellen, ebenso wie dem Eigenthümer die
<lb/>Freyheit, gleichfalls auf, die körperliche Substanz der Sache einzu- 
<lb/>wirken, die Sache zu verkaufen, zu vermiethen und im Falle des
<lb/>Besitzesverlusts zu vindicieren u. s.w. Also hat der Besitzer so gut
<lb/>ein Recht, wie der Eigenthümer. Was der Verf. aus seinen Defini- 
<lb/>tionen für Nutzen ziehen will, ist nicht ersichtlich, man müsste denn
<lb/>dahin das Paradoxon rechnen, dass nach ihm das Factum des Be- 
<lb/>sitzes y nicht aber das Recht Rechte zur Folge hat. Er sagt: „Aber
<lb/>was haben denn die Rechte zur Folge? Wieder Rechte u. s. w.?
<lb/>Nein; wir glauben, die Freyheit ihren Inhalt auszuüben." Demnach
<lb/>würde z. B. die Vindication kein Recht seyn, sondern hlos die Frey- 
<lb/>heit den Inhalt des Eigenthums auszuüben, obgleich sie wie alle Kla- 
<lb/>gen eine Obligation ist und somit das Eigenthumsrecht eine Obliga- 
<lb/>tion zum Inhalt haben würde. Doch gehen wir auf die obige Defi- 
<lb/>nition des Rechts zurück, so ist ja ein Recht nur die von der Staats- 
<lb/>gewalt uns zugebilligte Freyheit innerhalb der Grenzen dieser Billi- 
<lb/>gung zu handeln. Jene Freyheit ist also doch wieder ein Recht. —
<lb/>So bewegt sich der Verf. in den handgreiflichsten Widersprüchen.
<lb/>Nachher will er Gans in ein Dilemma bringen: dieser müsse ent- 
<lb/>weder sagen: Recht sey gleich Besitz, oder es gebe ein Recht zu
<lb/>besitzen. Was das letztere betritt, so müssen wir uns bescheiden,
<lb/>den Verf. nicht verstanden zu haben. Hinsichtlich des erstem Satzes
<lb/>aber, den er als eine Absurdität dem Gegner gern erlassen will,
<lb/>scheint er vergessen zu haben, dass dieser gerade behauptet, auch
<lb/>der Besitz sey ein Recht und nur nicht ein so starkes Recht wie an- 
<lb/>dere Rechte. —- Den von den Interdicten hergenommenen Einwand,
<lb/>dass diese nach* v. Savigny’s Meinung ganz unbegründet blieben,
<lb/>weil sich doch keine Rechtsverletzung ohne ein gegenüberstehendes
<lb/>Recht denken lasse, sucht der Verf. damit zu beseitigen, dass er
<lb/>sagt: das verletzte Recht, welches die Interdicte begründe, sey das
<lb/>rechtliche Interesse des Staats, dass der Besitz nicht gestört werde.
<lb/>Hiermit macht er aber, jenachdem er seinen Satz versteht, entweder
<lb/>alle Privatrecbte, insofern sie geschützt werden, zu Slaatsrecbten —
<lb/>denn warum sollte man nicht eben so gut auch z. B. vom Eigenthum
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0301.tif"
                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>Schaaff) iibcr Gans5 Kritik gegen v. Savigny. 295

<lb/>• sagen können, der Grund der Vindicationen sey das rechtliche In- 
<lb/>teresse des Staats, dass das Eigenthum nicht gestört werde?— oder
<lb/>er gibt, .nur nicht mit Worten, zu, dass der Besitz durch die Aner- 
<lb/>kennung des Staats ein Privatrecht sey. Dass übrigens diese Ansicht
<lb/>nicht die des Röm. Rechts sey, erkennt man daraus, dass nach diesem
<lb/>die ßesitzesinterdicte nicht popularia sind, während in allen andern
<lb/>Fällen, wo ein öffentliches Interesse Privatleuten geltend zu machen
<lb/>zugestanden wird, populares actiones ertheilt werden.

<lb/>Ganz unbegründet ist auch der Tadel des in der That glück- 
<lb/>lichen Ausdrucks von Gans: es gebe im Rechte nichts Factisches,
<lb/>welches nicht zugleich ein rechtliches Geäder habe. Mit Recht aber
<lb/>erklärt sich der Vers, gegen die von Gans aufgestellte Stufenleiter
<lb/>der Rechte, dass das Eigenthum mächtiger als der Besitz, der Ver- 
<lb/>trag mächtiger als das Eigenthum, die Familie mächtiger als der
<lb/>Vertrag sey u. s. w. und das Eigenthum sich nur durch seine grössere
<lb/>Densität (— Gorpulenz, persiffliert der Vcrf. nicht übel) vom Besitz
<lb/>unterscheide, obgleich freilich, was hierin Wahres sey, zugleich
<lb/>hätte erkannt und gesagt werden sollen. Doch diess war nicht ohne
<lb/>einige Kenntniss der Hegel’schen Philosophie möglich und auf Philo- 
<lb/>sophie scheint sich der Vcrf. bis jetzt nicht weit eingelassen zu haben,
<lb/>wenn er auch im Eingänge bemerkt, seine Schrift sey zugleich durch
<lb/>den Wunsch veranlasst worden, dass das Verhällniss der gegnerischen
<lb/>Einwände zur angegriffenen Lehre nicht für ein Verhältniss der Phi- 
<lb/>losophie zur „historischen Schule“ gelten möge. Was sich von einer
<lb/>philosophischen Grundanschauung bey ihm findet, deutet agf den ge- 
<lb/>meinsten Absolutismus der modernen liberalen Slaatsansicht mit eini- 
<lb/>gen Kant’schen Reminiscenzen im Hintergründe hin, so dass er in
<lb/>der That mit der Hegel’schen Schule im höchsten Princip — nur
<lb/>dass er dieses nicht so weit verfolgt als jene — ganz einig ist und
<lb/>die „historische Schule“ sich hoffentlich für eine solche ihr ange- 
<lb/>sonnene philosophische Grundlage bestens bedanken würde. So gibt
<lb/>es z. B. nach 8. 15. für ein im Staate Bestehendes keinen andern
<lb/>Rechtsgrund als die Billigung des Regenten; nach S. 26. ist der
<lb/>Staat allmächtig; überall hat es der Verf. nur mit den abstracten
<lb/>Gesetzen, als einiger Rcchtsquellc zu thun, daher es denn auch nicht
<lb/>verwundern kann, wenn er einmal S. 30. ein Rescript von Pius aus
<lb/>dem (schon bestehend gedachten) decretum Divi Marci erklärt,
<lb/>oder S. 17., wo er den Gans’schen Einwand, dass v. Savigny in
<lb/>der Besitzstörung eine Art von Ehrenkränkung sehen müsse, übrigens
</p>

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                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296 Schaaff, über Gans’ Kritik gegen v. Savigny.

<lb/>mit Recht, bekämpft, sich also vernehmen lässt: „Eine solche In*
<lb/>„jurie lässt sich allerdings nicht bei jeder Art der Besitzstörung
<lb/>„denken. Wo sie aber einträte, würde sie wahrscheinlich (nur wahr- 
<lb/>scheinlich?) eine actio injuriarum zur Folge haben; und hätten
<lb/>„auch die Gesetze aus besonderen Gründen ein summarisches Rechts-
<lb/>„mittel mit der letzteren electiv concurriren lassen, so würde diess
<lb/>„doch schwerlich von einem judicium arbitrarium (nach Mass*
<lb/>„gäbe'der mehr oder minder strafbaren Gewaltthat) haben ahweichen
<lb/>„können, womit das interdictum possessorium nichts gemein
<lb/>„hat." Was mag sich hier der Verf. wohl unter judicium arbi- 
<lb/>trarium gedacht haben? Fast scheint ihm dasselbe aus einer Rö- 
<lb/>mischen actio arbitraria und Gedanken an ein willkührlich be- 
<lb/>straftes Vergehen vielleicht des Preussischen Landrechts zusammen- 
<lb/>gewachsen zu seyn.

<lb/>Schwach ist auch die Verteidigung der Stelle, welche v. Sa*
<lb/>vigny dem Besitze im Systeme anweist, nehmiieh unter den Delicts-
<lb/>obligationen, obgleich wohl diese am wenigsten durch des Verfs.
<lb/>Schuld, der nachher auch aus ganz.verständigen Gründen der Anord- 
<lb/>nung den Vorzug zu geben scheint, welche den Besitz dem Eigen- 
<lb/>thum gegenüberstellt, also ihn bey den s. g. dinglichen Rechten ab- 
<lb/>handelt.

<lb/>Er wendet sich hierauf

<lb/>II. zur Kritik von Gams' eigener Ansicht, die darauf hinaus- 
<lb/>läuft: der Wille einer Person, mit dem sie eine Sache habe, könne
<lb/>ihr besonderer oder auch ihr allgemein anerkannter Wille seyn; ein
<lb/>Rahen nach der Seite des besondere Willens sey Besitz oder anfan- 
<lb/>gendes Eigenthum und werde geschützt, weil schon der besondere
<lb/>Wille ein Substantielles zu Schützendes sey; ein Haben nach dev
<lb/>Seite des allgemeinen Willens sey ein berechtigtes Haben oder Eigen- 
<lb/>thum. Der Verf. erinnert hiergegen im Wesentlichen, und zwar
<lb/>mit Recht: der Wille an sich sey eine vox anceps: er könne recht
<lb/>und nicht recht seyn. Im erstem Fall, d.h. wenn er dem objectiven
<lb/>Rechte conform sey, sey er ein Recht; warum er aber auch schon
<lb/>als besonderer Wille und selbst, wenn er, wie beim Besitzstände
<lb/>des Diebes, dem allgemeinen Willen widerspreche, ein Recht seyn
<lb/>und Schutz gemessen solle, sey nicht abzusehen. Der Verf. hätte
<lb/>nur, um den Hauptpunct zu treffen, noch weiter darauf hinweisen
<lb/>sollen, dass in der Gans’schen Theorie Alles auf den Ausdruck, der
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0303.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>jSchaaffy über Gans5 Kritik gegen v. Savigny. 297

<lb/>Wille sey ein Substantielles, ankorame, welcher eigentlich die
<lb/>Sache erklären solle, in seiner Allgemeinheit und Unbestimmtheit
<lb/>aber nichts erkläre. Derselbe kann eine richtige Idee bezeichnen.
<lb/>Aber da, wo es eben darauf ankommt, diese Idee in der Eigenthünv
<lb/>lichkeit ihrer Momente auseinander zu legen, und dadurch die Ein- 
<lb/>sicht in die Sache zu eröffnen, erinnert ein solches Wort an einen
<lb/>bekannten Goethe’schen Vers, besonders da Gans, wie es scheint,
<lb/>epexegetisch, zu dem „Substantielles" hinzufugt: „zu Schützendes,"
<lb/>welches doch weiter nichts aussagt als: der Besitz sey zu schützen,
<lb/>weil er zu schützen sey. Eine weitere Exposition kommt in Gans'
<lb/>Schrift S. 57. vor und danach soll jene Substantialität des Willens
<lb/>darin liegen, dass der Wille überhaupt der positive Boden und die
<lb/>Möglichkeit des Rechts sey. Aber auch diese genügt nicht; denn die
<lb/>Möglichkeit ist doch noch nicht die Wirklichkeit des Rechts und ein
<lb/>wirkliches Recht wäre doch erforderlich, wenn der Wille als Recht
<lb/>geschützt werden sollte.

<lb/>III. ln der sechsten Ausgabe seines Besitzes hat v. Savigny
<lb/>hinzugefügt: der Grund des Beschütztwerdens des factischen Zu- 

<lb/>standes liege in dessen Verbindung mit der Person, durch deren Un- 
<lb/>verletzlichkeit er gegen 'diejenigen Arten der Verletzung geschützt
<lb/>werde, durch welche die Person selbst berührt würde. Diese Ver- 
<lb/>letzung beziehe sich nicht auf ein Recht, sondern auf das Interesse
<lb/>der Person, deren Zustand zu ihrem Nachtheile verändert werde.
<lb/>Solle dieser Nachtheil, durch Unrecht zugefügt, wieder ausgegli- 
<lb/>chen werden, so werde dieses durch Wiederherstellung des factischen
<lb/>Zustandes geschehen. — Gans erwiderte: Hiermit sey nichts inehr
<lb/>erklärt, als durch das Frühere, und nur das Zugeständnis, dass der
<lb/>Besitz ein Recht sey, durch die Substitution anderer Ausdrücke, als
<lb/>Unverletzlichkeit der Person, nachtheilige Veränderung des Zustan- 
<lb/>des, Nachtheil durch Unrecht zugefügt, u. s. w. umgangen. Das er-
<lb/>stere scheint nun auch der Verf. einzuräumen, indem er wieder
<lb/>darauf zurückkommt, dass das Recht, welches die Besitzesstörung
<lb/>verletze und wodurch die Interdicte begründet werden, das des Staats
<lb/>sey und seinen Lehrer so interpretiert, als habe dieser gar nicht
<lb/>beabsichtigt, die Rechtmässigkeit der eingeführten Interdicte 'nach- 
<lb/>zuweisen, indem er den Grund der Unverletzlichkeit des Besitzes
<lb/>vielmehr in concreto in den Gesetzen finde und dabey stehen bleibe.
<lb/>Wir möchten die Richtigkeit dieser Interpretation in Zweifel ziehn;
<lb/>doch da in der Hauptsache beyde Theile einig sind, dass nehmlich
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0304.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298 Sc ha aff, über Gans* Kritik gegen »v. Savigny.

<lb/>die neue Zuthat die Streitfrage wesentlich nicht anders gestellt noch
<lb/>weiter gebracht habe, so kommt es auch hierauf nicht weiter an.

<lb/>IV. Ganz besonders schwach ist endlich der Theil der Vertei- 
<lb/>digung gerathen, worin der Verf. dem auf Stellen des Röm. Rechts
<lb/>gegründeten Angriffe des Gegners durch anderweite Interpretation
<lb/>derselben zu begegnen sucht. Er klagt zu Anfang dieses Abschnitts
<lb/>über die schlechte Uebersetzung der hieher gehörigen Stellen, wodurch
<lb/>der Gegner Sätze gewonnen, die mit den seinigen wenigstens den
<lb/>Wortlaut gemein hätten. Aber wenn Gans z. B. in L. 2.2&gt;. utipossid,
<lb/>(43, 17.) die Worte possessor, hoc ipso, quod possessor est,
<lb/>plus juris habet, quam ille, qui non possidet, so übersetzt:
<lb/>der Besitzer hat schon dadurch, dass er besitzt, mehr
<lb/>Recht, als der, welcher nicht besitzt, und darin eine Bestäti- 
<lb/>gung seiner Ansicht findet, dass der Besitz ein Recht sey, so be- 
<lb/>greift man nicht, warum dieses schlecht übersetzt oder schlecht ver- 
<lb/>standen heissen soll, und noch weniger, wie der Verf. mit Gegenüber- 
<lb/>stellung seiner Exegese: „die letzten Worte bedeuten, dass, alles
<lb/>„Andere gleichgesetzt, der Besitzer den Vorzug vor jedem Andern
<lb/>„habe“, etwas \ausgerichtet zu haben sieh vorstellen kann. Erst
<lb/>nachher lenkt er ein und deutet auf die Art bin, wie wohl ohne
<lb/>Zweifel v. Savigny nach §. 5. seines Rechtes des Besitzes sich der
<lb/>Beweiskraft dieser und ähnlicher Stellen zu. erwehren suchen würde,
<lb/>nehmlich dass, weil der Besitz Rechte gebe, er gleichsam metony- 
<lb/>misch auch wohl selbst ein Recht genannt werde. Weil er sich je- 
<lb/>doch der Sache nicht recht klar geworden zu seyn scheint, mischt
<lb/>er sogleich wieder ein Allotrion ein: Die Stelle bewiese nicht'für
<lb/>Gans, weil sie nicht sagte, der Besitzer habe dadurch, dass er die
<lb/>Sache wolle, mehr Recht als jeder Andere, Dieses ist ein Allotrion;
<lb/>denn hier ist ja nicht davon, ob Gans im Uebrigen den’Besitz rich- 
<lb/>tig auffasse und definiere, sondern davon, ob letzterer nach den
<lb/>Quellen des Röm. Rechts ein Recht sey oder nicht, die Rede. Aehn-
<lb/>Iich wie über diese müssten wir auch über die übrigen Interpreta- 
<lb/>tionen des Verf. urtheilen. Nur in Z. 1. §. 1. D. de acquir. poss.
<lb/>(41,2.) erklärt der Verf. die Worte dominiumque rerum ex na- 
<lb/>turali possessione coepisse, Nerva filius ait richtig in dem
<lb/>einfachen vom Zusammenhänge gerechtfertigten Sinne: das Eigen- 
<lb/>thum habe von der natürlichen Besitzergreifung angefangen, d.h. die
<lb/>Occupation sey der erste und ursprünglich alleinige Eigen thumser- 
<lb/>werb gewesen, und weist die Deutung von Gans: der Besitz sey
</p>

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                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>ScJiaaffy über Gans’ Kritik gegen v. Savigny* 299

<lb/>anfangendes Eigenthum, als schon an sich jenen Worten nicht adä- 
<lb/>quat, zurück. Nur das kann man in den Worten Nerva’s allen- 
<lb/>falls auch noch finden, dass in den ältesten Zeiten der Menschheit,
<lb/>denen das jus naturale, hominibus cum ceteris animalibus
<lb/>commune, eignete, das Eigenlhuin noch unter der Form des Be- 
<lb/>sitzes, des unmittelbar leiblichen Innehabens und Genusses erschienen
<lb/>sey, was aber auch von Gans’ Ansicht völlig verschieden ist.

<lb/>Nachdem der Leser aus Vorstehendem mit uns die Ueberzcu-
<lb/>gung gewonnen haben wird, dass die Streitfrage, . um die es sich
<lb/>handelt, durch die beurtheilte Broschüre im Wesentlichen wenig ge- 
<lb/>fördert worden ist, wird er uns um so weniger es verargen, wenn
<lb/>wir, um dieser Kritik ein grösseres Interesse zu verleihen, uns
<lb/>schliesslich noch über die Streitfrage selbst aussprechen, als, nach
<lb/>Wahrscheinlichkeitsgründen zu urtheilen, doch die Acten dieses
<lb/>Streits, wenigstens so weil er zwischen diesen Personen und in
<lb/>dieser Form geführt wird, als geschlossen anzusehen seyn dürften.

<lb/>Ist also zuvörderst der Besitz ein Recht oder ist er es nicht?—
<lb/>Wir glauben, dass diese Streitfrage in dieser Art gar nicht entstan- 
<lb/>den seyn würde, wenn man von vornherein über den Begriff des
<lb/>Rechts aufs Klare zu kommen sich bemüht hätte. Gans geht hierbei
<lb/>von den Abstractionen der Hegel’schen Philosophie aus, welche
<lb/>selbst weiter nicht begründet werden, v. Savigny lässt sich von
<lb/>gewissen Grundansichten des Röm. Rechts über den Gegensatz von
<lb/>jus und factum bestimmen * ohne dass jedoch erhellt, ob er über
<lb/>diesen Gegensatz selbst tiefere Forschungen angestellt hätte. So reden
<lb/>beyde eigentlich eine verschiedene Sprache und es ist nach Claudius
<lb/>kein Wunder, dass Missverständnisse entstehn, wenn man sich nicht
<lb/>versteht. Dennoch hat der Streit mehr als einen Punct, in dem die
<lb/>Gegner sich treffen. Gans treibt v. Savigny mit dem auch auf
<lb/>dessen Standpuncte geltenden ganz allgemeinen Ein wände in die
<lb/>Enge, dass nach ihm die gewaltsame (clandestine, precürc) Störung
<lb/>des Besitzes ein Unrecht seyn soll, welches die Interdicte begründe,'
<lb/>während er doch dem gestörten Besitze selbst den Charakter eines
<lb/>Rechts nicht zugestehen will. Wir müssen bekennen, dass uns dieser
<lb/>Angriff weder abgewiesen noch überhaupt abweishar erscheint; denn
<lb/>wenn auch v. Savigny sich darauf zurückzieht, dass der Rechts- 
<lb/>grund der Interdicte ein positiver sey, so bleibt doch immer noch
<lb/>nachzuweisen, warum die gewaltsame Störung ein Unrecht sey und
<lb/>es scheint ausserdem zugestanden werden zu müssen, dass wenig-
<lb/>JCrit. Jalirb. f.d.RW. Jahrg. III. H. IV. 20
</p>

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                   n="300"
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               <p>

                  <lb/>300 Schaaffy über Gans’ Kritik gegen v. Savigny.

<lb/>stens das positive Rom. Recht dem Besitze die"Bedeutung eines Rechts
<lb/>beygelegt habe, wenn es in der Störung desselben ein Unrecht er- 
<lb/>nannte. Ferner entsteht auch dadurch ein wirklicher Conilict, dass
<lb/>Gans die Uebereinstimmung des Römischen Rechts seihst mit seinen
<lb/>philosophischen Sätzen behauptet. Auf dem Gebiete des letztem
<lb/>wird nun um so mehr die etwanige Vermittelung der Gegensätze ge- 
<lb/>sucht werden müssen, als einerseits dem Römischen Rechte der
<lb/>Charakter der raison ecrite zukommt — was zu beweisen über- 
<lb/>flüssig ist, da eben der philosophische Gegner ihn wenigstens hier
<lb/>zugesteht — andererseits nicht geleugnet werden kann, dass, wie
<lb/>jede Zeitphilosophie, so lebhaft ihr auch von absolutem Wissen träu- 
<lb/>men mag, doch nur.von Gegebenem ausgeht, und bey dessen Auf- 
<lb/>fassung von Ort, Zeit, Sprache und Bildungsstufe des Volks, dem
<lb/>sie angehört, bedingt wird, so. auch die He gel’sche «Philosophie des
<lb/>Rechts überwiegend auf dem Boden der modernen wissenschaftlichen
<lb/>Rechtsideen, welches eben die Römischen sind, ruhet.

<lb/>Fragen wir nun, was nach entwickelten und auf ihr Princip zu- 
<lb/>rückgeführten Römischen Vorstellungen ein Recht sey, so besteht
<lb/>dessen Wesen darin, dass ein Individuum in der Hauptrichtung des
<lb/>Willens sich selbst oder andere Individuen gänzlich oder in einer
<lb/>gewissen Beziehung, den Gesetzen des Dasevns gemäss, bedingt und
<lb/>auf sich bezieht. Nach den Gesetzen des Daseyns bedingt aber was
<lb/>substantiell gut ist, das substantiell weniger Gute; Gott ist daher als
<lb/>der absolut Gute auch der absolut Berechtigte, der Quell und Aus- 
<lb/>fluss alles Rechts — jus a Jove dictum: von ihm haben alle Ge- 
<lb/>schöpfe mit dem ihnen zugetheilten endlichen Gutseyn auch ihr diesem
<lb/>entsprechendes Recht, welches aber, weil sie nebeneinander säramt-
<lb/>lich nicht absolut, folglich insoweit sich nicht bedingend und einander
<lb/>gleich sind, zu dem positiven Princip des bonum noch das beschrän- 
<lb/>kende des aequum hinzuempfängt; daher jus est ars boni et
<lb/>aequi* In der Sphäre des Endlichen und Irdischen selbst übertrifft
<lb/>wieder der Geist das Körperliche an substantiellem Gutseyn; ja er
<lb/>allein hat als allein Selbständiges und durch sich selbst Ewiges auch
<lb/>allein wesentliches bonum esse und dadurch die Fähigkeit, sich
<lb/>selbst und Anderes zu bedingen und auf sich zu beziehen, in sich:
<lb/>das Körperliche, substantiell aus dem Nichtseyenden hervorgegangen,
<lb/>(natura) und darum an Würde das letzte im Daseyn, ist als sol- 
<lb/>ches 'unfähig sich selbst oder Anderes zu bedingen und wird umge- 
<lb/>kehrt vom Geiste absolut bedingt. Daher ist des eigentlichen Rechts
</p>

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                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>Schaaff, über Gans’ Kritik gegen v. Savigny- 301

<lb/>nach dessen vorhingegebener Bestimmung nur der Mensch tmd zwar
<lb/>vermöge seines Geistes theilhaftig. Insofern jedoch das Seelische
<lb/>oder lebendig Körperliche (animalia) in tieferer Sphäre der über- 
<lb/>haupt einheitlichen Schöpfung gleichsam noch ein Abbild des Geistes,
<lb/>' mit diesem zunächst verbunden und besser als das unlebendig Ir- 
<lb/>dische ist, bann ihm auch noch eine eben so abbildliche Rechtstlieil-
<lb/>haftigkeit zugeschrieben werden — jus naturale, cujus peritia
<lb/>etiam animalia censentur — wiewohl nur uneigentlich, da das
<lb/>Bild nicht das Wesen selbst ist, und deshalb rechneten andere Rö- 
<lb/>mische Juristen das jus naturale mit zum jus gentium (huma- 
<lb/>narum ) d. h. sie nahmen ein solches nur an, insofern von der mensch- 
<lb/>lichen, mit dem Geist persönlich verbundenen, körperlichen Natur
<lb/>die Rede ist. So begegnen wir schon hier verschiedenen thcils en- 
<lb/>gem theils weiteren Bedeutungen des Wortes jus, die darauf be- 
<lb/>ruhen, dass man den zum Grunde liegenden Begriff nach seinen
<lb/>eigentümlichen Momenten beschränken oder ihn auf Verwandtes
<lb/>ausdehnen konnte. In noch vielfältigerer Abschattung finden wir aber
<lb/>das Wort, wie den Begriff, innerhalb des Gebiets des eigenthüm-
<lb/>lich menschlichen Rechts in engem und weiteren Bedeutungen an- 
<lb/>gewandt und dabey spielt auch die innere geschichtliche Entwicke- 
<lb/>lung eine wichtige Rolle, indem sich nachweisen lässt, dass was ur- 
<lb/>sprünglich fast nur natürlich und äusserlich war, mit der zunehmen- 
<lb/>den Erhebung des Geistes auch immer mehr vom Geist durchdrungen
<lb/>und dadurch immer mehr der Rechtssphäre vindiciert wurde. Nach
<lb/>altem Civilrecht beschränkt sich der Ausdruck jus auf solche Ver- 
<lb/>hältnisse, in denen eine absolute Berechtigung Statt findet, d. h. ein
<lb/>solches Bedingen seiner selbst oder anderer Individuen, welches
<lb/>schlechthin und ausschliesslich der Macht des Berechtigten unter- 
<lb/>wirft, wie das jus civitatis oder libertatis ex jure Quiritium,
<lb/>das suum und alienum jus (potestas, manus, mancipium), und
<lb/>alles meum esse ex jure Quiritium, wogegen alle blos relative
<lb/>Rechte d. h. die Obligationen, weil in ihnen nur eine fremde Per- 
<lb/>sönlichkeit nach ihrer sächlichen Seite gebunden, mithin ein arideres
<lb/>selbständiges Handeln gesetzt und dadurch die Macht des Berechtig- 
<lb/>ten als absolute gleichsam gebrochen erscheint, kein eigentliches
<lb/>jus, sondern ein blosses alterum oportere ist — obgleich doch
<lb/>im weitern Sinne später die Obligation auch ein juris' vinculum
<lb/>heisst und die persönlichen Klagen auch zu den actiones in jus
<lb/>eonceptae gehören. Jus ferner im objectiven Sinne genommen

<lb/>20*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0308.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302 Schaafff über Gans1. Kritik gegen v. Savigny.

<lb/>heisst ursprünglich und eigentlich nur das von der im Volksgeiste
<lb/>wurzelnden Persönlichkeit des Staats ausgehende Recht, sey es der
<lb/>Menschheit in ihm angeboren (jus gentium) oder von ihm als er-
<lb/>vitas stillschweigend oder ausdrücklich gesetzt (jus civile); die
<lb/>Magistrate sind nicht die innere Persönlichkeit des Staats, der po-
<lb/>pulus, selbst, sie verhalten sich zu ihr nur wie die äussern Glieder,
<lb/>durch welche jene wirkt, und wenn sie daher etwas setzen, so ist
<lb/>dieses kein jus, weil es nicht von dem an sich legislativ nichts be- 
<lb/>dingenden gleichsam leiblichen Organe der Staatspersönlichkeit
<lb/>ausgegangen ist, und man hat darauf beruhende Vortheile nicht ipso
<lb/>jure, sondern nur factisch in der Vollstreckung, imperio, ope9
<lb/>ex edicto Praetoris, so lange die Gewalt des einzelnen Magistrats
<lb/>dauert; dennoch spricht man später, wo die innere Macht des Staats
<lb/>immer mehr in diese vollstreckenden Organe überging, auch von jus
<lb/>praetorium, jus edicti u.s. w., welches nun auch ein dauerndes
<lb/>wurde, obgleich daneben der Gegensatz zum eigentlichen jus (ci- 
<lb/>vile, legitimum) immer auch festgehalten wird und das prätorische
<lb/>Recht niemals in dieses übergeht. Diese Anwendung ist nun für die
<lb/>vorliegende Frage schon von besonderer Wichtigkeit. Woher kommt
<lb/>es, dass den Magistraten, obgleich sie nur äussere Organe der Staats- 
<lb/>persönlichkeit sind, doch auch eine selbständige gleichsam factisch
<lb/>legislative Gewalt zusteht? Oifenhar daher, dass das leibliche Organ
<lb/>nicht ahstract für sich steht, sondern mit der geistigen Staatspersön- 
<lb/>lichkeit eine 'Einheit bildet, dass die äusserliche Vollstreckung oder
<lb/>Handlung nicht blosses Factum ist, sondern, indem sie in dem Be- 
<lb/>schlüsse des Geistes, einheitlich mit ihm verbunden, wurzelt, dessen
<lb/>innerlich geistige Macht in der Art, wie es ihre äussere Sphäre tra- 
<lb/>gen kann, an sich nimmt. Dieses Theilhaben des äusseren Organs
<lb/>an der innern legislativen Gewalt ist also nichts ihm positiv Beyge-
<lb/>legtes, sondern etwas nach seiner Natur selbst ihm Inwohnendes.

<lb/>Wir wenden uns nunmehr zu den Verhältnissen zwischen Person
<lb/>und Sache, welche wir Eigenthum und Besitz nennen. Die Person
<lb/>besteht aus Geist und Körper; durch den ersteren Bestandteil ihres
<lb/>Wesens ist sie wirklich berechtigt und steht unter den Rechtsge- 
<lb/>setzen, der Körper dient ihr nach dieser Seite nur als Organ ihrer
<lb/>wesentlich bedingenden und auf sich beziehenden Macht: zieht sie
<lb/>mm nach dieser Seite eine Sache — die eben als solche von der
<lb/>geistigen Persönlichkeit absolut bedingt wird — den Rechtsgesetzen
<lb/>gemäss in ihre Gewalt, so ist das so entstandene Verhältniss ein
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0309.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Schaaff, über Gans’ Kritik gegen v. Savigny. 303

<lb/>rechtliches Unterworfenscyn, cs ist Eigenthum. Durch &lt;len andern
<lb/>Bestandtheil ist die Person an sich nicht berechtigt und steht nicht
<lb/>unter den Rechts- sondern unter den physischen Gesetzen: dieser
<lb/>Bestandtheil vermag zwar auch, wenn er der physisch stärkere ist,
<lb/>eine Sache unter seine Gewalt zu bringen; diese Gewalt ist aber
<lb/>hlos physisch, mithin nicht fähig ein anderes ebenfalls Physisches
<lb/>wesentlich zu bedingen und auf sich zu beziehen — sie ist eine an
<lb/>sich blos natürliche Herrschaft über die Sache, sie ist Besitz und
<lb/>der Besitz folglich an sich selbst kein Recht. Doch ist noch genauer
<lb/>zu unterscheiden: Wenn jene auf der leiblichen Seite beruhende
<lb/>Bemächtigung ausschliesslich von dem Leibe ausgeht, so dass der
<lb/>Geist dabey nur als Lebenskraft mitwirkt oder ausdrücklich die phy- 
<lb/>sische Herrschaft nicht auf sich, sondern auf einen Andern zurück- 
<lb/>bezieht, z. B. es erfasst Jemand im Fallen oder als Wahnsinniger
<lb/>einen naben Gegenstand, oder er ergreift den Besitz als Procurator
<lb/>für einen Andern, so ist der ganze Zustand in der Tliat nur ein
<lb/>factischer, physischer. Wenn er aber, obgleich von seiner leiblichen
<lb/>Seite her, doch als Person, mithin zugleich mit seinem Geiste die
<lb/>Herrschaft ausübt und sie folglich auf sich bezieht, so ist der Zu- 
<lb/>stand so wenig ein rein factischer, wie sein Leib, in der Person
<lb/>aufgefasst, ausschliesslich als Leib thätig ist, sondern entlehnt ver- 
<lb/>möge seiner Einheit mit dem animus von diesem dessen äusserliche
<lb/>Seite und damit so viel vom Rechte, als er in seiner Sphäre, mithin
<lb/>ohne selbst a potiori ein Recht zu werden, tragen kann. Diese
<lb/>rechtliche Seite des Besitzes ist also auch nichts ihm positiv Beyge-
<lb/>legtes, sondern Hiesst aus seiner Natur selbst mit Nothwendigkeit
<lb/>her. Die Römer sagen vom Besitzerwerbe a potiori (L. 1. tz. 3.
<lb/>de acquir. poss. 41, 2): eam rem facti non juris esse, und
<lb/>(L. 19. ZL ex qüib. caus. mau 4, 6.J; Possessio plurimum
<lb/>facti habet\ aber auch (L. 49. §.!./?. de acquir. poss.): pos- 
<lb/>sessio non tantum corporis, sed et juris est, und (L. 49. pr.
<lb/>eod.): plurimum ex jure possessio mutuatur; auch spre- 
<lb/>chen sie in den bekannten Stellen häufig von einem jus posses- 
<lb/>sionis oder einem jus, welches der possessor als solcher habe.
<lb/>Hierin ist also der Ausdruck jus auch wieder in einer weitern Be- 
<lb/>deutung für die rechtliche Seite des Besitzes gebraucht.

<lb/>Es ergibt sich also, dass es eben so unrichtig ist zu sagen:
<lb/>der Besitz sev ein reines Factum, dem nur positiv rechtliche Wir- 
<lb/>kungen beygelcgt worden, als der Besitz sev ein Recht schlechthin
</p>

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                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304 Sc/taaff, über Gans’ Kritik gegen v. Savigny.

<lb/>in dessen eigentlichem Sinne. Doch geht allerdings die erstere An- 
<lb/>sicht entschieden von der Wahrheit ab, während die letztere sich
<lb/>auf eine allgemeinere Definition des Rechts stützen kann und nur
<lb/>den Vorwurf leiden muss, dass sie die substantiale Verschiedenheit
<lb/>von Besitz und Eigenthum verwischt und sie auf eine geringere oder
<lb/>grössere Densität des Willens zurückführt. Gans sagt zwar: der
<lb/>Besitz unterscheide sich vom Eigenthum dadurch, dass dort der Wille
<lb/>der Person, mit dem sie die Sache habe, Idos ihr besonderer, hier
<lb/>ihr allgemein anerkannter sey. Aber diess trifft die Sache nicht. Ist
<lb/>nicht der Wille des Besitzers ebenfalls ein allgemein anerkannter?
<lb/>Eben weil der Besitz eine rechtliche Seite hat, ist er anerkannt;
<lb/>denn alles Recht hat, weil es auf dem Geiste beruht, der universale
<lb/>wesentliche Natur in sich trägt, allgemeine Anerkennung. Wäre der
<lb/>Wille des Besitzers ein nicht allgemein anerkannter, z. B. Jemand
<lb/>wollte mit seinem besondere Willen eine ihm als solche bekannte
<lb/>res divini juris besitzen, so würde er in der That nicht besitzen.
<lb/>^Die Wahrheit, welche Gans vorgeschwebt haben mag, ist diese:
<lb/>was auf dem Leiblichen beruht, ist vermöge dessen Natur nur ein
<lb/>Speciales, Besonderes, es hat nicht die Macht mehrere Species in
<lb/>einer hohem Einheit festzuhalten, es steht unter den physischen Ge- 
<lb/>setzen, die nur das in die Anschauung fallende Einzelne kennen,
<lb/>entsteht mit der vis naturalis dieses Einzelnen und hört mit der- 
<lb/>selben auch wieder auf. Der Geist dagegen ist genereller, richtiger
<lb/>universaler Natur, er begreift das Einzelne in seiner höhern Einheit,
<lb/>die selbst wieder unter den im geistigen Mithewusstseyn aller Geister
<lb/>ruhenden praecepta juris steht, und ist dagegen von den Naturge- 
<lb/>setzen unabhängig. In diesem Verstände könnte man den natürlichen
<lb/>Willen des Besitzers einen besondere, den geistigen des Eigentümers
<lb/>einen allgemeinen nennen; aber das Wesen der Sache ist mit diesen
<lb/>Ausdrücken nicht bezeichnet. Die Schuld davon trägt der Idealismus
<lb/>der HegePschen Philosophie, der weder die Substanz des Geistes
<lb/>noch die der Natur und des Leiblichen in ihrer eigentümlichen
<lb/>Würde gelten lässt, sondern sie nur mit den ihm von seinem Stand-
<lb/>punct aus convenirenden Momenten setzt. Daher auch in ihrer Be-
<lb/>sitzlehre so wenig vom animus und corpus die Rede ist, auf wel- 
<lb/>ches die vera philosophia der Römischen Juristen beym Besitze
<lb/>stets zurückkommt. Doch auch darin reicht jene Philosophie nicht
<lb/>an die Wahrheit dieser hinan, dass sie statt vom animus vom Willen
<lb/>spricht: denn das Recht ruht im Geiste und hat nur, weil es die
</p>

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                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>Schaaff, Uber Gans1 Kritik gegen v. Savigny. 305

<lb/>praktische Sphiire einnimmt, den Willen des Geistes zu seinem
<lb/>Hauptorgane: selbst eben als Organ fordert es auch die Mitwir- 
<lb/>kung der Übrigen Geisteskräfte, wie denn z. B. Niemand den Besitz
<lb/>eines Theiles durch seinen Willen erwerben kann, wenn er nicht
<lb/>weiss, welches Theiles.

<lb/>Um auf die Interdicte zu kommen, so leuchtet nun auch ein,
<lb/>dass der Besitz um der ihm inwohnenden rechtlichen Seite willen
<lb/>ebensowohl geschützt werden musste, wie das Eigenthum als eigent- 
<lb/>liches Recht: jedes von beyden jedoch auf die ihm zukommende
<lb/>eigentümliche Weise. Wie wir in der Person eine zwiefache Seite,
<lb/>eine innerliche und eine äusserliche, kennen gelernt haben, von
<lb/>denen jene die Sache zum Eigentum, diese zum Besitz sich unter- 
<lb/>wirft, so hat auch die Sache in ihrem abbildlichen Rechtsdaseyn eine
<lb/>entsprechende zwiefache Seite. Sie ist einerseits ein Individuum,
<lb/>ein inneres Selbst, auf welches sich ihr ganzes Daseyn als ein an
<lb/>sich selbst Interesse Habendes zurückbezieht und worauf im Natur- 
<lb/>zustände ihre Freyheit beruht; andererseits geht sie in AeuSserungen
<lb/>ihres Daseyns aus, durch welche sie dem Menschen zu dessen Zw ecken
<lb/>dient, d. h. ihm nützt und Früchte abwirft. Steht sie also im Eigen- 
<lb/>tum, so ist sie von innen aus, nach jenem Selbst, welches ihre
<lb/>ganze körperliche Erscheinung trägt, einheitlich und folglich auch
<lb/>ausschliesslich der Person unterworfen und nicht unmittelbar, son- 
<lb/>dern erst folgeweise gehören dem Eigentümer auch ihre Aeusse-
<lb/>rungen: Dieses Angehören bezeichnen die Römer mit me am, tu am,
<lb/>propriam esse rem, und nennen die so gehörige Sache eine res
<lb/>corporalis, weil die körperliche Substanz der Sache selbst vom
<lb/>geistigen Daseyn der Person absolut bedingt ist. Der Besitz unter- 
<lb/>wirft dagegen die Sache von aussen her durch körperliche Ergrei- 
<lb/>fung ihrer erscheinenden und sich äussernden Körperlichkeit, die
<lb/>Sache wird hier nicht propria und der Inhalt des Besitzes ist nicht
<lb/>der Körper selbst, sondern das unkörperliche äusserliche Herrschafts- 
<lb/>und Gebrauchsverhältniss zur Sache (Fest. v. 'Possessio.)
<lb/>Doch entlehnt auch auf Seiten der Sache das Aeusserliche des Be- 
<lb/>herrschtwerdens, wenn der Besitz mit animus verbunden ist, von
<lb/>deren innerm Selbst, und stellt ehendadurch den Besitz auch als ein
<lb/>ausschliessliches Innehaben, wie das Eigenthum, dar. Aus dieser
<lb/>Natur der Gegensätze von Eigenthum und Besitz auf der ohjcctivcn
<lb/>Seite folgt 1) dass eine Störung des Eigenthums nicht schon, wenn
<lb/>der Eigentümer in dem Benutzen der Sache gehindert wird, son-
</p>

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               <p>

                  <lb/>306 Schaaff, über Gans’ Kritik gegen v. Savigny.

<lb/>dem erst dann, wenn ihm das Selbst der Sache fäctisch entzogen
<lb/>ist, d. h. wenn nicht er, sondern ein Anderer sie besitzt, eintritt.
<lb/>Daher nur non possidens vindicare potest (die actio nega-
<lb/>toria beruht unmittelbar nicht auf dem Eigenthum an der Sache,
<lb/>sondern auf einem Eigenthum an der Aeusserung der Sache, wel- 
<lb/>ches etwas Unkörperliches ist und im Gegensatz der Servitut ange- 
<lb/>nommen werden muss). Eine ßesitzstörung liegt dagegen nicht blos
<lb/>in der Entziehung des Besitzes, (interdicta r ecuperandae pos- 
<lb/>sessionis) sondern auch schon in der blossen Beunruhigung des
<lb/>Besitzers (interdicta retinendae possessionis), weil die Be- 
<lb/>nutzung der Sache das Nächste ist, worauf sich der Besitz bezieht.

<lb/>2) Für das Eigenthum ist es gleichgültig, wie die Sa6he aus den
<lb/>Händen des Eigenthümers gekommen ist: der blosse Umstand', dass
<lb/>der Besitzstand eines Andern der Realisirung des proprium esse
<lb/>des Eigenthümers widerspricht, begründet das Unrecht und die Klage.
<lb/>Beym Besitz muss dagegen eine seiner Aeusserlichkeit entsprechende
<lb/>mithin gleichfalls äusserliche Störung eingetreten seyn, damit er als
<lb/>verletzt gelten könne. Diese kann von dreyfacher Art sevn: a) dem
<lb/>corpus entgegengesetzt, d. h. vis; b) dem anftnus, insofern er
<lb/>nach seiner äusserlichen Seite im Besitz fäctisch mitwirkt, entgegen- 
<lb/>gesetzt, d. h. clandestinitas; c) beyden zusammen in ihrer Ver- 
<lb/>mittelung entgegengesetzt, d. h. wenn Jemand den ihm bittweise vom
<lb/>animus körperlich {precario) zugestandenen Besitz vorenthält.

<lb/>3) Die Eigenthumsklage ist in rem, die Besitzesklagen sind in per- 
<lb/>sonam; denn jener, liegt ein Recht an der Sache zum Grunde, wel- 
<lb/>ches nach der geistigen Natur des Rechts an dieser fortdauert,
<lb/>wenn sie auch sich nicht mehr äusserlich in der Gewalt des Eigen- 
<lb/>thümers befindet; und sie in der Klage da suchen muss, wo es sie
<lb/>findet; der Besitz ist dagegen seinem Grundwesen nach fäctisch und
<lb/>hört auch hinsichtlich des Rechts, welches seine factische Wesenheit
<lb/>entlehnt, mit der factischen Entziehung auf; hier kann also der Be- 
<lb/>sitzer weder wenn der Besitz noch fortdauert, noch wenn er ihn
<lb/>verloren hat, behaupten, rem suam esse, sondern blos den persön- 
<lb/>lichen Eingriff verfolgen, der den, welcher ihn gethan hat, ex de- 
<lb/>licto zu Schadenersatz und Strafe verpflichtet. Nichts desto weniger
<lb/>ist der Besitz, so weit er ein Recht enthält, zu den s. g. dinglichen
<lb/>Rechten zu zählen, vorausgesetzt, dass man den Begriff eines sol- 
<lb/>chen Rechts, wie man sollte, nicht ganz unlogisch nach der daraus
<lb/>herrührenden Klage, mithin das Recht nach seinem Verhältnis zum
</p>

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                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Schaaffy über Gans’ Kritik gegen v. Savigny.. 307

<lb/>Unrecht, (wonach man auch das Eigenthum, weil dem Eigentümer
<lb/>z.B. die condictio furtiva zusteht, ein persönliches Recht nennen
<lb/>könnte,) sondern nach der Natur des Rechts seihst bestimmt und
<lb/>sein Wesen darein setzt, dass es seiner Substanz nach absolut iui
<lb/>Willen des Berechtigten liegt. Nur kann, weil der Besitz eine na- 
<lb/>türliche Grundlage hat, diese seine dingliche Natur sich im Falle
<lb/>des Unrechts auch blos jure naturali, durch das vim vi re- 
<lb/>pellere licere, geltend machen. Nach dieser Natur seiner selbst
<lb/>gebührt ihm denn auch im System die Stelle, welche ihm die Pan- 
<lb/>dekten anweisen, d. h. neben dem Eigenthum als die zweyte, factische
<lb/>Art, Sachen inne zu haben. 4) Während die Eigcnlhumsklage, wie
<lb/>aller eigentliche Rechtsschutz, dem jus civile angehört und ur- 
<lb/>sprünglich als legis actio anzustellen war, kann der Besitz nur
<lb/>von den Magistraten und zwar durch Interdicte d. h. factische Rechts- 
<lb/>mittel geschützt werden, weil sich die Magistrate für das objectivo
<lb/>Recht, wie oben gezeigt, eben so zu dem Innern des Staats verhal- 
<lb/>ten, wie subjectiv der Besitz zum Eigenthum. Da aber mit derZeit,
<lb/>wie oben bemerkt, das Innere und der Geist das Aeussere immer
<lb/>mehr durchdringen und sich assimilieren, so sind auch später die
<lb/>Interdicte mit den Actionen immer mehr ausgeglichen worden, wie
<lb/>denn auch im Besitze selbst die rechtliche Seite desselben später
<lb/>immer mehr hervorgetreten ist, wovon aber hier nicht weiter ge- 
<lb/>handelt werden kann, obgleich darin, wie auch anderwärts gezeigt
<lb/>worden, der Grund liegt, dass die Hegcl’sche Philosophie, die tan-
<lb/>quam ex cancellis huius temporis sermociniert, auf ihre Be- 
<lb/>sitzestheorie hat kommen müssen.

<lb/>Für den Fall, dass vorstehende Auseinandersetzung und die
<lb/>darauf gestützte Kritik der obwaltenden Streitfrage für begründet
<lb/>erachtet werden sollte, sey noch die Bemerkung gestattet, dass er-
<lb/>stere in ihren Grundzügen auch schon in der Schrift über die Stelle
<lb/>des Varro v. d. Liciniem S. 79. flg. und 98. üg. entwickelt worden
<lb/>ist. Doch hat sie dort keine Gnade gefunden, .weder auf der einen
<lb/>noch auf der andern Seite. Weil ich den Besitz nach dem Zwecke
<lb/>der dortigen zweyten Abhandlung, die erste, welche zum Theil die
<lb/>alte /-osssssro agri publici he traf, in diesem Stücke aufzuhellen,
<lb/>blos in seinen Ursprüngen heym Römischen Volke darstellte, diese
<lb/>aber theils in der Natur des Menschen (weil mir doch auch die alten
<lb/>Römer Menschen zu scyn schienen), theils in der Sprache, als dem
<lb/>ersten und unverfälschtesten Zeugniss der Geschichte, theils in den
</p>

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                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308 Sehaqffy über Gans* Kritik gegen v. Savigny.

<lb/>geschichtlichen Ueberlieferungen, die darum, dass sie alte Zeiten
<lb/>betreffen oder dass man sie nicht versteht oder willkührlich verwirft,
<lb/>ihre Beweiskraft nicht verlieren, fand und nachwies und, wie es die
<lb/>Natur wahrer Geschichtsforschung fordert, zugleich das Verhältniss
<lb/>der entwickelten Gegensätze von ager possessus und assignatus,
<lb/>Besitz und Eigenthum u. s. w. zu verwandten hohem Gegensätzen,
<lb/>namentlich in den Stämmen des Römischen Volks auf Grund geschicht- 
<lb/>licher Zeugnisse zu bestimmen suchte, hin ich unbegreiflicher Weise
<lb/>so missverstanden worden, als hätte ich die Existenz des Besitzes
<lb/>und Eigenthums auf Erden von den Ramnes und Tities herleiten
<lb/>wollen, ich habe mich belehren lassen müssen, dass die Hauptquellen
<lb/>für die Besitzeslehre in der Kaiserzeit fliessen — woraus jedoch nicht
<lb/>folgt, dass ein stets selbständig gebliebenes Volk mit seinen Instituten
<lb/>nicht von seinem Ursprung bis zu seinem Untergange eine sich nur
<lb/>entwickelnde Einheit bilde und dass die Natur und Geschichte jener
<lb/>Institute anders als in dieser ganzen Entwickelung vollständig be- 
<lb/>griffen werden könnte — und hin mit den Prädicaten der „Ueher-
<lb/>schwenglichkeit“, der „Hyperhistorie“ u. s. w. belegt worden. So
<lb/>wenig wird also die Wahrheit in dem Satze: nur was wirklich ist,
<lb/>ist vernünftig, verstanden, so sehr betrachtet man die Geschichte als
<lb/>ein caput mortuum von Zufälligkeiten und Einzelheiten, die Philo- 
<lb/>sophie als ein blosses Gewebe von Abstractionen, und daher beyde
<lb/>wie Cadaver und Seele als durch eine unausfüllhare Kluft geschieden,
<lb/>dass wo eine Erkenntniss in lebendiger Durchdringung heyder an ge- 
<lb/>strebt, das Allgemeine in seiner Wirklichkeit, die als solche zugleich
<lb/>specifisch und geschichtlich ist, nachgewiesen wird, man eben so sehr
<lb/>das Allgemeine als das geschichtlich Besondere verkennt und ver- 
<lb/>misst. Doch ist mit Rücksicht hierauf in der obigen Darstellung mit
<lb/>Fleiss die geschichtliche Seite möglichst zurückgedrängt worden;*
<lb/>hat sie dadurch an Fülle der Wahrheit verloren, so ist sie doch
<lb/>vielleicht verständlicher geworden.

<lb/>Breslau den 20- März 1839.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-128373">Die Lehre von den Reallasten, in ihren Grundzügen dargestellt, von Dr. Ludwig Duncker. Marburg, Elwert, 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>309
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Lelire von den Reallasten^ in ihren Grundzügen dargcstellt,
<lb/>von Jßr* Imdwig Jötinclcer. Marburg, Eiwert, 1837. xm. u.
<lb/>240. S. gr. 8. (1 Thlr.)

<lb/>Rcccnsirt

<lb/>vom

<lb/>. Herrn Hofrath und Professor Mr. Alhreclit zu Leipzig.

<lb/>Bey einer Schrift, die so lange schon in den Händen des Pu- 
<lb/>blikums und namentlich jedem Germanisten als eine der interessan- 
<lb/>testen Erscheinungen in der Litteratur seines Faches bekannt ist,
<lb/>würde eine blosse Anzeige und allgemeine Empfehlung viel zu spät
<lb/>kommen: dagegen wird eine ins Einzelne eingehende Critik der- 
<lb/>selben am Orte seyn, um so mehr, da sie, so viel Bef. sich erinnert,
<lb/>bisher noch nicht in dieser Weise besprochen worden ist. Drey
<lb/>Sätze, zu denen derVerf. bey seinen Untersuchungen gelangt, dürf- 
<lb/>ten diejenigen seyn, die wegen ihrer grossen Wichtigkeit für die
<lb/>Theorie der Reallasten die Aufmerksamkeit des Germanisten in vor- 
<lb/>züglichem Grade auf sich ziehen mussten, nämlich 1) dass für die
<lb/>Rückstände aus der Zeit des Besitzvorgängers jeder Nachfolger, auch
<lb/>der .Singularsuccessor, hafte (S. 166. flg.) und dass folglich beym
<lb/>Concurs des Verpflichteten der Berechtigte auch in Betreff der Rück- 
<lb/>stände nicht Concursgläubiger, sondern Gläubiger der Masse oder
<lb/>dessen sey, der das Grundstück aus der Subhastation ersteht (S. 173.);
<lb/>2) dass die gutsherrlichen Prästationen, oder, allgemeiner gesagt,
<lb/>diejenigen, bey welchen das Recht mit dem Obereigenthum am be- 
<lb/>lasteten Grundstücke verbunden ist, gar nicht unter den Begriff der
<lb/>Reallasten fallen, sondern gewöhnliche Forderungen seyn (S. 53.,
<lb/>128-, 191., 199. u. a. and. 0.); 3) dass durch Vertrag nach dem
<lb/>heutigen gemeinen Rechte Reallasten überall nicht mehr constituirt
<lb/>werden könnten. Ref. glaubte diesen Sätzen in dem Maasse, wie
<lb/>sie behauptet sind, nicht beystimmen zu können, ihnen wenigstens
<lb/>Zweifel entgegenstellen zu müssen, die ihm der öffentlichen Mitthei-
</p>
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                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310 Duncher, dio Lehre von den Reallasten.

<lb/>lung nicht unwerth scheinen, weil sie auf Punkte hinfiihren, die bey
<lb/>den bisherigen Untersuchungen über das fragliche Institut zu wenig
<lb/>beachtet worden sind. Uebrigens glaubt er im Voraus bemerken zu
<lb/>müssenv dass es keineswegs seine Absicht ist, die Ansichten, die er
<lb/>früher in seiner Schrift über die „Gewere“ ausgesprochen oder an- 
<lb/>gedeutet hat, und welche mehrfach von dem Verf. bestritten worden
<lb/>sind, auch jetzt durchgängig zu vertheidigen; Vieles davon hatte in
<lb/>ihm schon längst eine andere Gestalt gewonnen.

<lb/>I. Die Frage, ob jeder Nachfolger, auch ohne einen besondere
<lb/>Grund, für die Rückstände aus der Zeit des Vorgängers hafte, mit
<lb/>ihren consequenten Folgesätzen hält Ref. für die wichtigste und ein- 
<lb/>flussreichste in der ganzen Lehre, weil erst ihre Bejahung uns nü-
<lb/>thigt, das der Reallast entsprechende Recht (Realberechtigung soll
<lb/>es im Folgenden genannt werden) für etwas wesentlich Anderes, als
<lb/>ein (modificirtes) Forderungsrecht, namentlich für ein dingliches
<lb/>Recht zu halten. Kann auch Ref. nicht hoffen, den alten Streit über
<lb/>die Frage selbst zu schlichten, so sähe er es doch schon für einen
<lb/>Gewinn an, wenn es ihm gelänge jene Bedeutung derselben und so- 
<lb/>mit das Ungenügende aller andern Beweise, die man für die ding- 
<lb/>liche Natur der Realberechtigung geltend zu machen pflegt, darzu-
<lb/>thun. Diese Beweise bestehen nämlich darin, dass die Realberech- 
<lb/>tigung, schon nach dem ältern Rechte, in Hinsicht des Erwerbs
<lb/>(durch gerichtliche Auflassung), der beschränkten Verbesserung
<lb/>(durch die Rechte des nächsten Erben), der Lehnsfähigkeit, der
<lb/>Vererbung den Immobilien gleich behandelt werde und — was
<lb/>in der That die Hauptsache und der eigentliche Grund von Allem
<lb/>Vorhergehenden ist, — den Charakter einer Gewere, nament- 
<lb/>lich einer solchen, wie sie nur an Immobilien verkommt, einer
<lb/>rechten Gewere an sich trage. Auch der Vcrf. hälU schon da- 
<lb/>durch die Sache für erwiesen (§.15.). Allein die Beziehungen, in
<lb/>denen sich hienach Gleichstellung der*Realberechtigung mit den Im- 
<lb/>mobilien zeigt, berühren die innere Natur der Verpflichtung nicht
<lb/>ipi Mindesten, die daher trotz dem immer noch den Charakter einer
<lb/>Obligatio behalten könnte. Denn, was insbesondere die Anwendung
<lb/>der Gewere auf die Realberechtigung betrifft, so bezeichnet sie ja
<lb/>auch bey einem sachenrechtlichen Verhältnis nicht den innern Cha- 
<lb/>rakter, sondern nur die äussere, gegen jeden Dritten gerichtete
<lb/>Wirksamkeit desselben und, so wie sie im Sachenrechte nicht als
<lb/>ausschliessliches und beständiges Attribut einzelner, ihrer innern
</p>

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               <p>

                  <lb/>Duncher, die Lelivc von den Rcallastcn, 311

<lb/>Natur nach bestimmter, Rechte an Sachen erscheint, sondern, als
<lb/>ein Selbständiges, davon Unabhängiges, sich den mannichfaltigsten
<lb/>Rechten an Sachen, ja selbst dem von allem Rechte entblössten
<lb/>faktischen Verhältniss der Person zur Sache, anknüpft und anderer- 
<lb/>seits sie auch wieder unter Umständen verlässt (wie sich das nament- 
<lb/>lich bey dem Eigenthum au fahrender Hahe'zeigt), so war gerade in
<lb/>dieser Eigenthiimiichkeit des Begriffs die Möglichkeit gegeben, dass
<lb/>er auch über das Gebiet des Sachenrechts hinaus auf Verhältnisse
<lb/>anderer Art angewandt wurde. Und dafür haben wir ja die unzwei- 
<lb/>deutigsten Beweise. Sind nicht die Landeshoheit, so wie die ein- 
<lb/>zelnen Hoheitsrechte, die Kirchengewalt, die Vogtey, die Leibherr- 
<lb/>schaft, das Patronat, gleichfalls als Gegenstand der Gewere und den
<lb/>, Immobilien in den obigen Beziehungen gleich behandelt worden, ohne
<lb/>dass sie deswegen zu Sachenrechten wurden? Wie hier Herrschafts- 
<lb/>rechte, ohne diese ihre'innere Natur zu verläugnen, das äussere Ge- 
<lb/>wand des Sachenrechts an sich tragen, so scheint es, dass auch die
<lb/>Reallasten für das, wofür sie ihre natürliche Beschaffenheit erklärt,
<lb/>für Forderungsrechte gehalten werden dürften, die sich von andern
<lb/>nur dadurch unterscheiden, dass sie mit dem äussern Gewände des
<lb/>(Immobiliar-) Sachenrechts bekleidet sind. Ja! man könnte auf diesem
<lb/>Wege noch einen Schritt weiter gehen und behaupten, dass bev vielen
<lb/>Reallasten selbst jenes Gewand nicht ihr eignes, sondern nur ein er- 
<lb/>borgtes sey, indem sie nur Ausfluss, Modalität eines andern Rechts seyn,
<lb/>welches innerlich oder wenigstens äusserlich den Charakter eines
<lb/>Immobiliar-Sachenrechts an sich trage, in Folge dessen sie von der
<lb/>Gewere des letztem getragen und durch sie unter die Herrschaft des
<lb/>Sachenrechts gezogen werden. Doch verlassen wir diese letztere
<lb/>Betrachtung an dieser Stelle, um sie erst weiter unten (unter II.)
<lb/>wieder aufzunehmen und kehren zur weitern Prüfung der obigen
<lb/>Ansicht über die Reallasten überhaupt zurück, wonach sie, abge- 
<lb/>sehen von ihrem sachenrechtlichen Gewände, als Obligationen er- 
<lb/>schienen. Diese müsste unstreitig aufgegeben werden, wenn der
<lb/>Satz, jeder Nachfolger hafte für die Rückstände aus der Zeit des
<lb/>Vorgängers, wie für seine eigenen, wahr und auch nicht eine blosse
<lb/>Singularität wäre, aus der sich keine Schlüsse für die Natur des
<lb/>Verhältnisses ziehen Hessen. Denn darin spräche sich der Gedanke
<lb/>aus, nicht die Person des jeweilig, im Augenblick der fällig gewor- 
<lb/>denen Leistung, Besitzenden, sondern das Grundstück selbst sey das
<lb/>Subjekt der Verpflichtung. Könnte man nun auch dann noch darüber
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0318.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312 Duncker, die Lehre von den Reallasten.

<lb/>streiten, ob die Reallasten hienach als eine Schuld des Grundstückes
<lb/>oder als dingliches Recht zu bezeichnen wären, wie denn unter
<lb/>den Anhängern jenes Satzes Reyscher (Württemberg. Privatrecht
<lb/>Vorr. iv. flg.) für das Erste und gegen das Letzte, Phillips (Grunds,
<lb/>d. gern. d. Privatr. 2te Aufl. 1., 621.) umgekehrt für das Zweite und
<lb/>gegen das Erste ist, der Yerf. Beydes, als gleichbedeutend, neben ein- 
<lb/>ander stellt (S. 61), so ist doch so viel klar, dass sie Etwas wesent- 
<lb/>lich Anderes seyn würden; als ein obligatorisches, d. h. gegen die
<lb/>Person des Besitzers gerichtetes, diese verpflichtendes Verhältniss.

<lb/>Was nun aber jene Haftverbindlichkeit des Nachfolgers betrifft,
<lb/>so hält Ref. sie in Betreff des Rentekaufes allerdings für un- 
<lb/>zweifelhaft, nicht blos nach dem altern Rechte, aus welchem der
<lb/>Yerf. eine Mehrzahl von Belegen gesammelt hat (8. 76-), sondern
<lb/>auch nach dem heutigen, wofür zwey der wichtigsten, noch jetzt be- 
<lb/>stehenden, Formen des Instituts, nämlich das Münchner Ewiggeld
<lb/>und der Danziger Pfennigzins, zum Beweise dienen. Allein was be- 
<lb/>rechtigt uns zu dem Schlüsse, dass es bey allen übrigen Reallasten
<lb/>eben so sey? Sollte die, in neuerer Zeit sehr beliebt gewordene,
<lb/>vom Yerf. ausdrücklich ausgesprochene (S. 68.) Ansicht, die gekaufte
<lb/>Rente lasse sich als Normaltypus der Reallasten überhaupt betrach-
<lb/>ten, wirklich auf so sicherer Basis ruhen, dass jene Schlussfolgerung
<lb/>von ihr auf die letztere ohne Bedenken gemacht werden könnte?
<lb/>Ref., wiewohl er selbst früher dieser Ansicht geneigt gewesen ist,
<lb/>glaubt sich seitdem vom Gegentheile überzeugt zu haben. Die ge- 
<lb/>kauften Renten*) haben Eigenthümlichkeiten, die unläugbar den
<lb/>übrigen Reallasten abgehen, und zwar solche, die, indem sie auf die
<lb/>Eigenschaft der Erstem als Schuld des Grundstückes selbst hinwei-
<lb/>sen, zugleich einen indirekten Beweis für das Gegentheil, für die
<lb/>Eigenschaft persönlicher Verpflichtungen, in Betreff der Letztem ab- 
<lb/>geben. Dahin gehört zuvörderst eine eben so bekannte als charak- 
<lb/>teristische Eigenheit der gekauften Rente, nämlich ihre Ablösbar- 
<lb/>keit. DaSs diese nicht die politischen Gründe der neuern, auf an- 
<lb/>dere Reallasten sich beziehenden, Ablösungsgesetze zur Basis hat, be- 
<lb/>darf wohl kaum der Bemerkung; vielmehr drückt sich darin gerade
<lb/>der Gedanke aus, dass der Besitzer, indem er sich jederzeit einseitig
</p>
               <p>

                  <lb/>Ein für alle Male sey hier bemerkt, dass Ref. darunter Immer auch die,'
<lb/>durch einen Akt reiner Liberalität (Schenkung, Vermächtnis«) constituirten Renten
<lb/>mit begreift, die unstreitig mit jenen gleiche Natur haben.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0319.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>Dimcker, die Lehre von den Rcallastcn. 313

<lb/>von der Last befreien kann, persönlich nicht obliglrt ist; sie ist die
<lb/>Vermittlung zwischen dieser seiner persönlichen Freiheit und der,
<lb/>durch den Besitz der Sache faktisch, für ihn herbeygeführten Ver- 
<lb/>pflichtung. Noch handgreiflicher spricht sich die Eigenschaft der
<lb/>gekauften Rente, als Schuld der Sache, darin aus, dass bey ihr das
<lb/>Grundstück seihst das einzige Objekt der Exekution ist, das übrige
<lb/>Vermögen des Besitzers frei ausgeht. Zwar weicht der Rentekauf
<lb/>im Litern Rechte davon insofern ab, als der Exekution gegen das
<lb/>Grundstück selbst die Auspfändung der darauf befindlichen Mobilien
<lb/>voranging (S. 73.). Allein dieses erklärt sich aus der damals mit
<lb/>dem Rentenrechte verbundenen Gewere am Grundstücke selbst (Ober- 
<lb/>eigenthum) *). Eben daher tritt, seitdem dieses Obereigenthum.im
<lb/>spätem Rechte verschwand, die direkt und ausschliesslich auf das
<lb/>Grundstück gerichtete Exekution ganz rein und unzweideutig hervor,
<lb/>wie sich das namentlich wieder bey den beyden oben erwähnten
<lb/>Hauptrepräsentanten des Rentekaufes im heutigen Rechte zeigt. Dass
<lb/>nun ein Gleiches bey den übrigen Reallasten weder heutzutage noch
<lb/>nach älterm Rechte galt, dürfte kaum bezweifelt werden. Auspfän- 
<lb/>dung war gewiss von jeher der regelmässige Weg der Exekution
<lb/>(ein ausdrückliches Zeugniss, welches dem Ref. gerade zur Hand ist,
<lb/>liegt für vogteyliche Lasten in einer Urkunde v. 1415. bey Sommer
<lb/>geschieht!, u. dogmat. Entwickel. d. bäuerl. Rechtsverh. Beil. 2. §. 11.);
<lb/>viel eher könnte man umgekehrt bezweifeln, ob z. B. der Kirchen- 
<lb/>vogt sich wegen des rückständigen Servitii advocati an das Grund- 
<lb/>stück der Stifts-Hintersassen hallen durfte. — Zu diesen äussern
<lb/>Beweisen der oben bezeichneten Verschiedenheit zwischen den ge- 
<lb/>kauften Renten und den übrigen Reallasten kommt endlich folgender
<lb/>innere Grund derselben. Die Letztem sind, wie wenigstens im All- 
<lb/>gemeinen und in BetrelF ihrer ursprünglichen Bedeutung zugestanden
<lb/>werden wird (die Beseitigung der etwa im Einzelnen sich ergebenden
</p>
               <p>

                  <lb/>Wiewohl Ref. von der Ansicht, die gekaufte Rente sey ursprünglich nichts
<lb/>Anderes, als eine gutsherrliche Reallast, zuriickgekommen ist, glaubt er doch
<lb/>jenes, vom Verf. bestrittene, Obereigenthum nicht aufgeben zu können, da das
<lb/>eigenmächtige Pfämlungsreclit des Rentekäufers „auf der Were“ und sein An- 
<lb/>spruch auf das Grundstück selbst wegen „versessenen Zinses“ sich schwerlich an- 
<lb/>ders erklären lassen. Die Erklärung, welche der Verf. von dem letzlern giebt
<lb/>&lt;8.&gt;72.), dass, so wie das älteste Schuldverfahren die Person des Schuldners dem
<lb/>Gläubiger zusprach, so hier die Sache (als den eigentlichen Schuldner), scheint
<lb/>schon um deswillen unbefriedigend, weil nach dieser Analogie dem Renteverkäufer
<lb/>ein, an keine Zeit gebundenes, Einlösungsrecht des verfallenen Grundstückes
<lb/>zustehen müsste.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0320.tif"
                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314 DuncTterj die Lehre von den R callasten. _

<lb/>Zweifel würde hier zu weit führen) von der Art, dass sie als ein
<lb/>Opfer, ein Aequivalent, eine Gebühr für Rechte und Vortheile er- 
<lb/>scheinen, die jedem Besitzer des belasteten Grundstücks zu Gute
<lb/>kommen. Dagegen ist es klar, dass bey den gekauften ein
<lb/>Gleiches überall nicht, oder nur sehr zufällig, Statt findet; sie
<lb/>sind Lasten, denen es bey den Nachfolgern der Constituenten an
<lb/>einer Causa fehlt. Prästationen der letztem Art wären als persön- 
<lb/>liche Verpflichtung des jeweiligen Besitzers Etwas Unnatürliches,
<lb/>allgemeinen Rechtsideen Widersprechendes, nur als Last der Sache
<lb/>selbst, für die nur diese nicht das (anderweitige) Vermögen des Be-*
<lb/>sitzers haftet, von der sich dieser jederzeit, durch Aufgeben des
<lb/>Grundstücks (S. 78.) oder Ablösung befreien. kann, lassen sie sich
<lb/>begreifen. Dagegen sind Prästationen der ersten Art überhaupt eine
<lb/>ungleich weniger auffallende Erscheinung — kennt doch selbst das
<lb/>römische Recht dergleichen, auch privatrechtliche, Leistungen in
<lb/>dem Canon der Emphyteuse, dem Solarium der Superficies — und
<lb/>namentlich ist die Gestalt persönlicher Obligatio des jeweiligen Be- 
<lb/>sitzers ihrer innern Natur so angemessen, dass das Gegentheil be- 
<lb/>fremden würde.

<lb/>Wenn nun in Betreff der Reallasten überhaupt die Haftverbind- 
<lb/>lichkeit des Nachfolgers für die Rückstände aus der Zeit des Vor- 
<lb/>gängers daraus, dass' sie hey den gekauften Renten Statt findet, nicht
<lb/>gefolgert werden kann, vielmehr mehrere Gründe, die Jur die obli- 
<lb/>gatorische Natur der Erstem sprechen, zugleich Argumente gegen
<lb/>jenö Haftverbindlichkeit sind, so wird man einen besondern und
<lb/>stringenten Beweis dafür verlangen dürfen. - Ein solcher aber liegt,
<lb/>wie mir scheint, nicht vor. Die Belege, welche der Verf. dafür in
<lb/>filtern Rechtsquellen zu.finden glaubt (S. 77.), sind, auch abgesehen
<lb/>davon, dass sie grösstentheiis französischen Coutumes entnommen
<lb/>sind, darum nicht entscheidend, weil sie, mit Ausnahme einer Stelle
<lb/>aus dem jus prov. Prussiae, entweder nur yon gekauften Renten
<lb/>sprechen oder wenigstens eine allgemeinere Deutung höchst zweifel- 
<lb/>haft lassen. ♦ Die von ihm angeführten Schriftsteller (S. 167.) stützen
<lb/>ihre Behauptung theils auf die, wohl gar schon durch das Wort „Real- 
<lb/>last“ als erwiesen angenommene dingliche Natur der Realberechtigung,
<lb/>theils auf die Analogie der bekannten Bestimmungen des römischen
<lb/>Rechts über das Haften des Singularsuccessors für die rückständigen
<lb/>Vectigalien. Oh letztere aus dem Gesichtspunkt einer singulären Be- 
<lb/>günstigung des Fiscus zu betrachten seyn, oder, wie es allerdings nach
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0321.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Duncher, die Lehre von den Reallasten. 315

<lb/>den \y‘orten der /. 7. de publicanis scheint, die Ansicht, das Grund- 
<lb/>stück selbst sey das verpflichtete Subjekt, zur Grundlage haben,
<lb/>wagt Ref, nicht zu entscheiden. Soviel aber ist gewiss, dass diese
<lb/>römischen Bestimmungen, abgesehen von ihrer Irrelevanz für die Er- 
<lb/>kenntnis des ültern deutschen Rechts, auch heutzutage auf die Real- 
<lb/>lasten überhaupt, ausser den Grundsteuern, entweder gar nicht oder
<lb/>nur nach vorgängigem Beweise, dass auch das deutsche Recht bey
<lb/>ihnen von jener Idee der Personificirung des Grundstücks ausginge,
<lb/>angewandt werden könnten. Auch die neueste Deduktion des frag- 
<lb/>lichen Satzes bey Phillips (a. a. 0. S. 623., 626. flg.) stützt sich nur
<lb/>auf Folgerungen aus der angeblichen dinglichen Natur der Realberech- 
<lb/>tigung und was das von ihm hervorgehobene Beyspiel der Deichlast
<lb/>betrifft, so bringt es freilich die eigerithümliche Beschaffenheit der- 
<lb/>selben bey dem s. g. Pfanddeichungssystem, wonach sie ein zusam- 
<lb/>menhängendes untheiihares Opus —- die'Unterhaltung des Deich- 
<lb/>looses — zum Gegenstände hat, unvermeidlich mit sich, dass der
<lb/>Nachfolger die rückständige Arbeit des Vorgängers mit übernehmen
<lb/>muss, aber eben darum lässt sich davon auf andere Rcallasten nicht
<lb/>schliessen. Auch die Praxis und neuere Gesetzgebung bieten für
<lb/>die Haftverbindlichkeit des Nachfolgers nur schwache Stützen dar;
<lb/>jene ist wohl allenthalben höchst schwankend und diese spricht sich
<lb/>eben so selten dagegen als dafür aus *). Wenn aber auch heutzu- 
<lb/>tage diese Haftverbindlichkeit auf die Reallasten überhaupt angewandt
<lb/>wird, erscheint sie doch als Etwas Isolirtes, Abnormes; die Idee
<lb/>einer blos das Grundstück treffenden Last, wie sie in der gekauf- 
<lb/>ten Rente durchgeführt ist, wird damit noch nicht für die übrigen
<lb/>Reallasten in ihrer vollen Consequenz anerkannt, vielmehr vermischt
<lb/>sich damit stets der Gesichtspunkt obligatorischer Verpflichtung, der
<lb/>sich namentlich in dem Haften des Besitzers mit seinem anderwei- 
<lb/>tigen Vermögen ausspricht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Eben dieser Seltenheit wegen verdient, ausser dem, vom Verf. ange- 
<lb/>führten, altern Landrechte des Herzogtums Preussen, ein ganz neues Weimar-
<lb/>sclies Gesetz vom Sl.Novbr. 1836. Beachtung, welches im Widerspruch, wie es
<lb/>scheint, mit frühem Sanktionen (Sachse, Handbuch des grossherzogl. Sachs.
<lb/>Privatr.§. 500. Notel.) die Ilaftverhindlichkeit des neuen Besitzers zinspfiiehtiger
<lb/>Grundstücke für die Zinsreste seines Vorbesitzers ausspricht. Wenn aber dabey
<lb/>im Eingänge des Gesetzes selbst und in dem vorgängigen Berichte der Regierung
<lb/>dieses als unzweifelhaftes „gemeines Sachsenreclitu bezeichnet wird, so steht da- 
<lb/>mit das schriftliche und- mündliche Zeugniss bewährter Praktiker im Königreich
<lb/>Sachsen in Widerspruch, die sich theils entschieden dagegen, tlieils es wenigstens
<lb/>für höchst conlrovers erklären.

<lb/>Kril. Jahrb.f.d.RW. Jahrg.III. H.IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0322.tif"
                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316 Duncker/ die Lehre von den Reallasten.

<lb/>Wiewohlnach dem Obigen die gekauften Renten und die übrigen
<lb/>Reallasten weit auseinander zu rücken scheinen, die einen ins Sachen- 
<lb/>recht, die andern ins Obligationenrecht, so war dies doch, wie ich
<lb/>glaube, nicht ihre Stellung im System des altern Rechts. Danach
<lb/>bildeten sie unstreitig nur zwey Species einer Gattung, nämlich der
<lb/>Forderungsrechte mit dem Charakter der Gewere, die einerseits
<lb/>wiederum nur eine Parthie einer noch umfassendern Rechtskategorie
<lb/>bildete, zu der auch die Hoheitsrechte, die Vogtey, die Leibherr-
<lb/>scliaft u. s. w. gehörten, anderntheils noch zwey andere Species ent- 
<lb/>hielt, nämlich die eine, wo die.Last nicht, wie bey den gekauften
<lb/>Renten, auf dem Grundstücke selbst, sondern nur auf dessen Früch- 
<lb/>ten ruhte — die Zehnten —, die andere, wo sie zwar wie bey den
<lb/>übrigen Rea|Iasten Last der Personen, nicht aber der Grundbesitzer
<lb/>(allein), sondern aller Bewohner eines Bezirks war, wohin vornem-
<lb/>lich die Bannrechte, die Abgaben und Dienste der Häuslinge und
<lb/>Einlieger an die Gerichtsherrschaft und Aehnliches gehören. Dass
<lb/>auch diese als Gegenstand einer Gewere behandelt wurden, dürfte
<lb/>kaum bezweifelt werden. Schon die Anwendung des'Besitzes, der
<lb/>possessorischen Rechtsmittel auf dieselben im heutigen Rechte weiset
<lb/>darauf zurück; Eichhorn betrachtet sie eben daher als, den Real- 
<lb/>lasten analoge, Verhältnisse (d. Privatr. §. 162., 185.). Zugleich sind
<lb/>sie ein bedeutendes Moment für die obige Theorie der Reallasten,
<lb/>indem sie auf eine unzweideutige Weise zeigen, wie Rechte auf ein
<lb/>Thun öder Gefien mit einer Gewere bekleidet seyn konnten, ohne
<lb/>dass sie darum in Rechte an Grundstücken verwandelt zu werden
<lb/>brauchten.

<lb/>Gäbe man nun aber auch zu, dass die Reallasten, im Geiste/
<lb/>und in der Farbe des ältern Rechts aufgefasst, als Forderungsrechle
<lb/>mit dem* Charakter der Gewere zu betrachten seyn, so könnte man
<lb/>doch behaupten, dass sie im System des heutigen Rechts,, dem dieser
<lb/>Begriff fremd geworden sey, nolhwendig als dingliche Rechte ange-
<lb/>* sehn werden müssten, da die sachenrechtlichen Züge, die ihnen,
<lb/>wenn auch allerdings als Folge jener rechtshistorischen Basis, im
<lb/>heutigen Rechte aufgedrückt sind, die dingliche Klage, der Quasibe- 
<lb/>sitz, die possessorischen Rechtsmittel, die Begründung durch Ver- 
<lb/>jährung, mit unserm Begriff von Forderungsrecht, absolut unverein- 
<lb/>bar seyn. Allein, die Nothwendigkeit einer Uebersetzung jener al- 
<lb/>tern AufFassungs- und Ausdrucksweise in eine moderne zugestanden,
<lb/>kann Ref. doch der hier bezeiehneten seinen Beifall nicht geben.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0323.tif"
                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>Duncher&gt; die Lelirc von den Reallasten. 317

<lb/>Denn abgesehen davon, dass sie den Begriff des dinglichen Rechts
<lb/>selbst durch Ausdehnung desselben auf ein Recht, welches, wie man
<lb/>es auch künstlich wenden möge, doch immer als ein Recht auf ein
<lb/>Geben oder Thun erscheint, trübt und verfälscht, lässt sich die Idee
<lb/>des dinglichen Rechts höchstens nur für die gekauften Renten fcsl-
<lb/>halten, bey den übrigen Reallasten müsste man nach dem, was oben
<lb/>über ihre Natur darzutbun versucht ist, zu der Wendung seine Zu- 
<lb/>flucht nehmen, dass zwar das Recht im Ganzen ein dingliches, das
<lb/>Recht auf die einzelne fällig^ Leistung aber ein obligatorisches sey,
<lb/>eine Ansicht, die, wie mir scheint, einen inpern Widerspruch ent- 
<lb/>hält, indem sie die Theile als ungleichartig dem Ganzen darstellt.
<lb/>Aber auch für einen Nothbehelf, den uns der Bau des heutigen
<lb/>Rechtssystems aufnöthigl;, kann Ref. diese Auflassung der Reallasten
<lb/>als einer Art von dinglichen Rechten nicht gelten lassen. Behandeln
<lb/>wir doch noch jetzt andere Rechte, namentlich Hoheitsrechte&gt; so
<lb/>fern sie Privatpersonen als selbständige Rechte zustehen, das Pa- 
<lb/>tronat, die Leibherrschaft in eben den Beziehungen, wie die Real-
<lb/>lasten, sachenrechtlich, ohne sie deswegen als dingliche Rechte zu
<lb/>betrachten*), und schwerlich dürfte sich ein Grund angeben lassen,
<lb/>der sie ihrer innern Natur nach den Rechten an Grundstücken näher
<lb/>verwandt darstellte, als Forderungsrechte. Wenn wir daher bey
<lb/>diesen Rechten die Eigentümlichkeit des ältern Rechts, wonach es
<lb/>den Begriff der Gewere auch auf Rechte, die an sich nicht sachen- 
<lb/>rechtlich sind, anwandl£, noch im heutigen Rechte als wirksam an- 
<lb/>erkennen, so lässt sich nicht absehen, woher dieses nicht auch in
<lb/>Betreff der Forderungsrechte, die das ältere Recht auf diese Weise
<lb/>behandelte, geschehen dürfe. Wir werden uns daher, wie ich
<lb/>glaube, entschliessen müssen, aus allen diesen Rechten auch im heu- 
<lb/>tigen Systeme eine eigene Rubrik zu bilden, bey deren Bezeichnung
<lb/>wir uns freilich, statt des ausser Curs gesetzten Wortes „Gewere“,
<lb/>mit einer minder bestimmten und begriffsmäßigen Umschreibung,
<lb/>etwa „ äusseres Gewand des Immobiliarsachenrechts" begnügen
</p>
               <p>

                  <lb/>*0 Zwar hat sich selbst bey ihnen die Theorie mitunter in eine solche Betrach- 
<lb/>tung verirrt, wie die Idee des Landeseigenthums bey der Landeshoheit und die,
<lb/>noch jetzt übliche, Vergleichung der Klage auf Anerkennung der Leibherrschaft
<lb/>mit der confessoria beweisen. Uebrigens ist bey dem obigen Beispiele der Iloheits-
<lb/>rechte ni^ht gerade an sol die, die schon ihrem Gegenstände nach sachenrechtlich
<lb/>sind, sondern namentlich an Patrimonialgerichtsbarkeit, Postregal u. dergl. zu
<lb/>denken. '
</p>
               <p>

                  <lb/>21 *
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0324.tif"
                   n="318"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0324"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0324--><p/>
               <p>

                  <lb/>318 Duncher9 die'Lelire von den Reallasten.

<lb/>müssten. Dass durch diese Rubricirung für die innere Natur der
<lb/>; darunter begriffenen Rechte nichts gesagt ist, darf ihr nicht zum
<lb/>, Vorwurf gemacht werden, vielmehr besteht ihr Gewinn gerade darin,

<lb/>. dass sie dieselbe als Etwas, von dem Lüssem sachenrechtlichen Ge- 
<lb/>wände, Unabbängfges, Getrenntes bezeichnet, welches ohne störende
<lb/>Rücksicht darauf erforscht werden müsse und eben in dieser Abson- 
<lb/>derung auch immer leicht zu erkennen seyn wird. Die hier bezeich-
<lb/>nete Rubrik von Rechtsverhältnissen würde allerdings ihre passende
<lb/>Stelle im (Immobiliar-) Sachenrechte finden, womit indess nicht ge- 
<lb/>rade gesagt ist, dass alle dahin gehörigen Verhältnisse dort vollstän- 
<lb/>dig dargestellt werden sollen, vielmehr mögen einzelne davon, eben
<lb/>wegen ihrer sehr verschiedenen innern Natur, gesondert und an
<lb/>verschiedenen Stellen abgehandelt und nur auf ihren Zusammenhang
<lb/>mit den übrigen hingewiesen werden. Reyscher hat neuerdings in
<lb/>seinem Würtemberg. Privatrechte das Sachenrecht mit einer neuen
<lb/>Rubrik bereichert, den „Realrechten". Ref. hält diese zwar für
<lb/>überflüssig, da, wenn er nicht irrt, in der damit hezeichneten Eigen- 
<lb/>schaft, nichts Anderes als die Pertinenzqualitäf liegt und die eigen- 
<lb/>tümlichen Anw endungen der letztem im deutschen Rechte sich füg- 
<lb/>lich der Lehre von den Pertinenzen einweben Hessen. Allein die
<lb/>Ueberzeugung, die dabey zum Grunde Hegt, dass wir mit den bis- 
<lb/>herigen Rechlskategorien im deutschen Rechte nicht ausreichen und
<lb/>dass dasselbe von dem Zwange, den in dieser Beziehung das römi- 
<lb/>sche Recht bisher ausgeübt hat, befreit werden müsse, theilt Ref.
<lb/>vollkommen, nur sieht er das Bedürfniss auf einer andern Stelle.

<lb/>II. Die Entscheidung, ob die gulsherrlichen Prästationen für
<lb/>Reallasten, also für Forderungsrechte mit deib Charakter der Ge-
<lb/>were,''mit sachenrechtlichem Gewände, oder für gewöhnliche obli- 
<lb/>gatorische Rechte zu halten seyn, wird dadurch sehr erschwert, dass
<lb/>die Anwendung sachenrechtlicher Formen und Grundsätze auf die- 
<lb/>selben in den Fällen, wo sie nicht für sich, sondern in Verbindung
<lb/>mit der Gutsherrschaft in Betracht kommen, bey der Vererbung,
<lb/>Veräusserung, Constituirung durch Vorbehalt, natürlich nicht zum
<lb/>Beweise dienen kann, weil sie in diesen Fällen dem Hauptrechte fol- 
<lb/>gen würden, auch wenn sie simple Obligationen wären. Unter den- 
<lb/>jenigen Fragen, deren Beantwortung für die eine oder die andere
<lb/>Eigenschaft einen Beweis liefern könnte., kann die eine, ob sie für
<lb/>sich, gesondert vom Obereigenthum, durch Verjährung entstehen,
<lb/>für das ältere Recht, welches die erwerbende Verjährung überhaupt
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0325.tif"
                   n="319"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0325"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0325--><p/>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>Duncker, die Lclire von den Rcallasten.

<lb/>nicht kennt, nicht aufgeworfen werden und in Bezug auf das heutige
<lb/>Recht ist die Theorie darüber so schwankend, dass sie keinen festen
<lb/>Haltpunkt gewährt. Eine zweite Frage dieser Art, oh nämlich diesen
<lb/>Prästationen die possessorischen Rechtsmittel zur Seite stehen, hat
<lb/>für das ältere Recht eben so wenig Bedeutung, als die erste; da-
<lb/>gegdB bildet die einstimmige Bejahung derselben im heutigen Rechte
<lb/>ein wichtiges Moment für die Reallast-Eigenschaft, und zwar nicht
<lb/>blos für das jetzige Recht, sondern auch für das ältere, in so
<lb/>fern man darin schwerlich eine Erfindung neuerer Theorie, sondern
<lb/>ein durch die Praxis conservirtes Andenken an die Gewere, als die
<lb/>historische Grundlage davon, erkennen wird. Eine dritte Frage, die
<lb/>' man vor Allem als entscheidend ansehen wird, wie sich nämlich der
<lb/>Uebcrgang der Verpflichtung auf jeden Nachfolger im Besitze des
<lb/>Gutes erkläre, ob durch eine dem Berechtigten zustehende dingliche
<lb/>Klage, oder auf eine andere, mit der simpeln Obligationcn-Eigcd-
<lb/>schafl vereinbare, Weise, ist sehr zweifelhaft. Der Verf. erklärt
<lb/>ihn auf die Ietztre Weise und zwar so, dass in der Investitur, Be- 
<lb/>lehnung, Behandigung oder wie sonst dieser Akt genannt wird, die
<lb/>jeder neue Erwerber, auch der Erbe, suchen muss, eine, wenig- 
<lb/>stens stillschweigende, Gebernah me, also eine neue Contrahirung der
<lb/>Verbindlichkeit enthalten sey; eine Ansicht, die bekanntlich auch
<lb/>Eichhorn hat, jedoch nur in Betreff des Singularsucccssors. Müsste
<lb/>sie aber für diesen zur Hand genommen werden, so wäre sie auch
<lb/>bey dem Erben nothvvendig und zwar nicht blos, wie der Verf. meint
<lb/>(S. 202.)? für das ältere Recht wegen seiner beschränkten, nicht über ^
<lb/>den Bestand des Mobiliarnachlasses hinausgehenden, passiven Reprä- 
<lb/>sentation des Erblassers durch den Erben, sondern auch für das heu- 
<lb/>tige, weil das beneficium inventarii eine ähnliche Wirkung, wie
<lb/>jener ältere Grundsatz hervorbringt. Ref. hat früher diese Erklä- 
<lb/>rung des Geberganges der Verpflichtung, als unzureichend, bestrit- 
<lb/>ten, namentlich aus dem Grunde, weil die faktische, Grundlage der- 
<lb/>selben, die bey jedem neuen Erwerber wiederholte Verleihung, bey
<lb/>einem, seiner ursprünglichen Bedeutung nach, dem gutsherrlichen
<lb/>analogen Verhältnisse, nämlich dem des Rentekäufers zum Besitzer des
<lb/>belasteten Grundstückes, nicht Statt finde. Da er aber jetzt die ge- 
<lb/>kaufte Rente für eine von Anfang an eigcnthümlichc, den übrigen
<lb/>Reallasten und namentlich den gutsherrlichen keinesweges gleich ste- 
<lb/>hende Prästation hält, so nimmt er diesen Grund zurück, ja! der obigen
<lb/>Erklärung scheint daraus noch eine besondere Stütze zu erwachsen,
</p>

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                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320 Duncher, die Lehre von den Reallastcn.

<lb/>dass jene Erneuerung der Investitur, die bey dem Erben, zumal
<lb/>wenn sie nicht mit Entrichtung eines Laudemiums verbunden ist, eine
<lb/>unnütze Formalität .scheint, dadurch eine praktische Bedeutung ge- 
<lb/>wänne. Demungeachtet glaubt Ref., dass obige Erklärung nicht die
<lb/>richtige sey, dass vielmehr die Fortpflanzung der Verpflichtung auf
<lb/>den Nachfolger hier, wie bey den übrigen Reallastcn, durchifeine,
<lb/>dem Berechtigten zustehende, Gewere vermittelt werde. Ausser
<lb/>dem, schon erwähnten, Argumente, welches dafür die Anwendung
<lb/>des Besitzes auf die fraglichen Prästationen darbietet, hat in seinen
<lb/>Augen der Umstand ein nicht unbedeutendes Gewicht, dass nach der
<lb/>Ansicht des Verfs. in das gutsherrliche Verhältniss Etwas Schiefes,
<lb/>Unsymmetrisches hineinkäme, indem die eine Seite desselben, die
<lb/>Rechte des Hintersassen, der als Erbe in das Gut succedirt, auf
<lb/>einem ganz andern Fundamente, als die andere, seine Verpflichtun- 
<lb/>gen, ruhen, jene ihm ipso jure, ohne neue Verleihung, zustehen,
<lb/>diese nur durch neue Gontrahirung ihm obliegen würden. Dass nach
<lb/>der Ansicht des Ref. die Erneuerung der Investitur in Betreff der
<lb/>letztem Seite des Verhältnisses die Bedeutung eines Begründungs- 
<lb/>aktes verliert, kann um deswillen kein Bedenken erregen, da sie,
<lb/>wie ihre Form zeigt, sich auch auf die erstere Seite bezieht, und
<lb/>ln Betreff dieser jedenfalls nur die Bedeutung eines Conservations-,
<lb/>Sicherungs-Aktes hat. Auch dürfte es nicht schwer seyn, die heson-
<lb/>dern Argumente, die der Verf. in Betreff der Lehndienste für seine
<lb/>Ansicht an fuhrt (S. 195.), zu beseitigen, namentlich scheint die
<lb/>Stelle des Schwäbischen Lohnrechts („Obe der Herre zu Unrecht
<lb/>wegert, dass er ln ze'Mau nüt entphohen wyll, er soll behalten sin
<lb/>gut do er sine Manschafft het uml)e gebotten und sol sitzen one
<lb/>Dienst") mehr gegen, als für ihn zu seyn. Ihr Sinn ist nämlich
<lb/>wohl der, es solle dem Vasallen in dem supponirten Fall an seinem
<lb/>'Rechte nicht schaden, wenn er den Dienst nicht leistet, wobey also
<lb/>vorausgesetzt wird, dass an und für sich die Verpflichtung zum Dienst
<lb/>ipso jure mit dem Besitze des Gutes verbunden ist. —

<lb/>Uebrigens steht Ref. im Resultat dem Verf. nicht so fern, als
<lb/>es auf den ersten Blick scheinen könnte. Denn dass durch die Ge- 
<lb/>were, mit der er das Recht auf die gutsherrlichen Prästationen be- 
<lb/>kleiden zu müssen glaubt, ihnen keinesweges die Natur obligatorischer
<lb/>Rechte abgesprochen ist, ergiebt sich aus seiner Ansicht über die
<lb/>Reallastcn überhaupt. Sodann aber denkt er sich jene Gewere auch
<lb/>nicht als eine dem Rechte auf die Prästationen selbständig, eigen-
</p>

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                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>Duncker, dic Lclirq von den Rcallustcn. 321

<lb/>thümlich angehörige, sondern als eben die, welche der Gutsherr- 
<lb/>schal); überhaupt in allen ihren Theilen und Ausllüsscn zur Seite
<lb/>steht. ' Wie wir unter dem s. g. dinglichen Elemente der Gutsherr- 
<lb/>schaft keinesweges blos Eigenthumsrechte, sondern in der That auch
<lb/>Befugnisse anderer Art, z. B. das Vorkaufsrecht, das Einwilligungs- 
<lb/>recht in Gontrahirung von Schulden (auch ohne Verhypothecirung
<lb/>des Gutes) verstehen, in eben dem Sinne nimmt auch das liecht auf
<lb/>die Prästationen an dem dinglichen Charakter, der Gewere, des
<lb/>Ganzen Theil. Diese Auffassung der Sache ist nicht ohne praktische
<lb/>Folgen. Da nämlich hienach die gutsherrlichen Prästationen nicht
<lb/>für sich, selbständig, sondern nur als Theil der Gutsherrschaft, Ge- 
<lb/>genstand des Besitzes sind, so folgt, dass sie für sich, abgesondert
<lb/>von der letztem, nicht durch Verjährung entstehen können. Dieses
<lb/>Ergehniss, zu welchem auch der Verf. und im Ganzen auch Eich- 
<lb/>horn, wenn auch aus andern Gründen; gelangt, könnte auf den
<lb/>ersten Blick grosses Bedenken erregen, da gewiss ein grosser Theil
<lb/>der gutsherrlichen Prästationen nicht auf ausdrücklicher Ucbercin-
<lb/>kunft, sondern auf der verbindlichen Kraft fortgesetzter faktischer
<lb/>Ausübung beruht. Allein der Gesichtspunkt der Observanz (des still- 
<lb/>schweigenden Vertrages), den Eichorn hier zu Hülfe nimmt, wird
<lb/>lim so mehr als der richtige anerkannt werden müssen, da er für
<lb/>das ältere Recht, bey dessen Unhekanntschaft mit der erwerbenden
<lb/>Verjährung, der einzig mögliche ist.— Uebrigens sind die gutsherr- 
<lb/>lichen Kasten nicht die einzigen Prästationen, bey denen die Gewere,
<lb/>das sachenrechtliche Gewand, ein blos erborgtes ist, eben dahin ge- 
<lb/>hören Prästationen, welche Ausüuss der Landeshoheit, Kirchenge- 
<lb/>walt, Vogtey sind; nur darf man nicht vergessen, dass diese auch
<lb/>getrennt von ihrer Quelle Vorkommen und ihnen dann ihre eigene,
<lb/>besondere Gewere zugeschrieben werden muss. Dieses ist der Fall
<lb/>theils, wenn sie vom ursprünglich Berechtigten auf Andere, als selb- 
<lb/>ständige Rechte, ohne das Hauptrecht, übertragen Werden, theils,
<lb/>sofern sie gegen solche Besitzer der belasteten Grundstücke-gerichtet
<lb/>sind, die ihrem Stande und sonstigen persönlichen Eigenschaften
<lb/>nach dem Hauptrechte nicht unterworfen sind; theils endlich — was
<lb/>insbesondere für ihren gegenwärtigen Bestand von Bedeutung ist —
<lb/>sofern das Hauptrecht, z. B. die Vogtey, in Wahrheit nicht mehr
<lb/>existirt, oder wenigstens nicht mehr nachzuweisen ist.

<lb/>III. Was bisher nur als Regel, immer mit Zulassung von Aus- 
<lb/>nahmen und Modificationen, behauptet worden ist, das behauptet der
</p>

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                   n="322"
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               <p>

                  <lb/>322 Duncher, die Lehre von den Reallasten.

<lb/>Verf. unbedingt, Reallasten könnten' heutzutage durch Vertrag, oder
<lb/>vielmehr durch Privatdisposition überhaupt, nicht begründet werden.
<lb/>Nur darf nicht übersehen werden, dass gutsherrlichc Prastationen
<lb/>im Sinne des Verfs. von diesem Princip nicht berührt werden und
<lb/>dass er es nur als gemeinrechtliches aufstellt, partikulare Abwei- 
<lb/>chungen davon anerkennt. Der Grund, auf den er diese Behaup- 
<lb/>tung stützt, ist, wenn Ref. ihn richtig aufgefasst hat, der, dass wir
<lb/>die Wirkung, die im altern Rechte der Vertrag mit hinzukommender
<lb/>gerichtlicher Auflassung für ein, auf diese Weise constituirtes, Recht
<lb/>auf Prästationen hatte, nämlich die (rechte) Gewere, durch die es
<lb/>eben den Charakter einer Realberechtigung erhielt, heutzutage durch
<lb/>keine Art und Form von Privatdispositionen hervorbringen können
<lb/>(S. 127. vergl. mit 134.). Allein die Unhaltbarkeit dieser Argumen- 
<lb/>tation leuchtet, wie mich dünkt, auf den ersten Blick ein. Hinge
<lb/>noch heutzutage die Existenz einer Prästation, als Reallast, von
<lb/>diesem Attribut der rechten Gewere ab, so müsste nicht hlos die
<lb/>Möglichkeit neu zu errichtender Reallasten, sondern auch die Fort- 
<lb/>dauer aller bestehenden geläugnet werden. Wenn aber die Letztem,
<lb/>trotz der Vernichtung des Begriffs der rechten Gewere, nunmehr
<lb/>unter einer andern Firma, sey es als dingliches Recht, sey es als
<lb/>Forderungsrecht im äussern Gewände des Sachenrechts, fortbestehen,
<lb/>so wird auch den Erstem, wenigstens aus jenem Grunde, die Mög- 
<lb/>lichkeit nicht abgesprochen werden können. Mit viel mehr Schein
<lb/>könnte man obige Behauptung darauf gründen, dass dem heutigen
<lb/>gemeinen Rechte sowohl die gerichtliche Auflassung selbst, als auch
<lb/>eine andere, als Surrogat derselben anerkannte, Form fehle, dass aber
<lb/>der simple Vertrag wegen entgegenstehender Grundsätze des römischen
<lb/>Rechts zur Begründung von Reallasten nicht hinreiche. Aus gleichem
<lb/>Grunde ist bekanntlich auch andern eigenthümlich deutschen Rech- 
<lb/>ten, wie namentlich dem Retraktreehte, ihre heutige vertragsmässige
<lb/>Begründung bestritten worden. Allein auch dieser Argumentation
<lb/>kann Ref. picht beistimmen. Wenn die bisherige gesetzliche Form
<lb/>eines Rechtsgeschäfts auf rechtsgültige Weise ausser Hebung kommt,
<lb/>so dauert es natürlicherweise demungeachtet fort und zwar hat das
<lb/>nunmehr formlose Geschäft ganz dieselbe Bedeutung, steht unter den- 
<lb/>selben Regeln, wie das ehemals formelle. Gerade so ist es hier.
<lb/>Nachdem die gerichtliche Auflassung im gemeinen Rechte abgekom- 
<lb/>men ist, dauert die Bestellung von Reallasten im Wege eines simpeln
<lb/>Vertrages als eben dasselbe eigenthümlich deutsche Rechtsgeschäft
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0329.tif"
                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>Duncker, die Lehre von den Reallasten. 323

<lb/>fort, was sie ehemals, unter Hinzukommen der gerichtlichen Auf-
<lb/>lassüng, war und geräth dadurch keinesweges sofort unter die Herr- 
<lb/>schaft des römischen Rechts. Gesetzt, die gerichtliche Auflassung
<lb/>bestünde noch heutzutage, würde-dem mit ihr verbundenen. Vertrage
<lb/>vor dem Forum des römischen Rechts, dem ja die gerichtliche Auf- 
<lb/>lassung eine ganz bedeutungslose Form ist, nicht eben so gut, wie
<lb/>dem simpeln Vertrage, die Wirkung einer Reallast abgesprochen
<lb/>werden müssen? Ref. glaubt daher, dass Reallasten in eben dem
<lb/>Umfange, in welchem sie ehemals durch Vertrag in Verbindung mit
<lb/>gerichtlicher Auflassung begründet werden konnten, nach heutigem
<lb/>gemeinen Rechte durch simpeln Vertrag bestellt werden können,
<lb/>wiewohl er aus legislatorischem Gesichtspunkt die Einführung einer
<lb/>Form, an Stelle der untergegangenen, für höchst wünschenswert
<lb/>hält.

<lb/>Nun aber fragt sich, in welchem Umfange vertragsipässige
<lb/>Constituirung von Reallasten zulässig war? und es ist zu bedauern,
<lb/>dass der Verf. bey seiner Ansicht von der gänzlichen Unmöglichkeit
<lb/>derselben im heutigen Rechte, keine Veranlassung gehabt hat, auf
<lb/>diese Frage einzugehen. Bekanntlich bestehen darüber zwey Mei- 
<lb/>nungen, die eine, welche wenigstens gemeinrechtlich volle Freiheit
<lb/>für die vertragsmäßige Begründung in Anspruch nimmt, die andere,
<lb/>welche sie auf gewisse Gattungen von Prästationen beschränken will,
<lb/>die dann freilich zum Theil sehr abweichend bestimmt werden. Die
<lb/>Ansicht des Ref., auf deren genauere Begründung, so weit sie nicht
<lb/>schon in dem Obigen liegt, er hier verzichten muss, ist diese. Das
<lb/>deutsche Recht hat das natürliche Princip, dass Jemand nicht will-
<lb/>kiihrlich Dritte obligiren könne, keinesweges verkannt, vielmehr nur
<lb/>eine, leicht zu rechtfertigende, Ausnahme davon statuirt, nämlich
<lb/>für den Fall, dass die Leistung, zu welcher der Dritte verpflichtet
<lb/>wird, in Beziehung steht zu Vortheilen und Rechten, welche ihm
<lb/>dafür zu Gute kommen. Daher sind alle Reallasten, hey welchen der
<lb/>jeweilige Besitzer eines Grundstückes persönlich obligirt ist, wie
<lb/>oben bereits bemerkt wurde und namentlich in Betreff* der privat- 
<lb/>rechtlichen wohl noch weniger, als in Hinsicht der staatsrechtlichen
<lb/>bezweifelt werden wird, sämmtlich dieser Art. Wo dagegen diese
<lb/>Bedingung fehlt, wie hey den gekauften und den ihnen gleichstehen- 
<lb/>den Renten, lässt das deutsche Recht zwar Belastung des Grund- 
<lb/>stücks seihst, nicht aber persönliche Verpflichtung des Besitzers zu,
<lb/>dessen Freiheit dabey sich iu dem Nicht-Haften seines anderweitigen
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0330.tif"
                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324 Duncker9 die Lehre von den Reallasten.

<lb/>Vermögens und in dem Rechte, sich jederzeit der Last zu entschla«
<lb/>gen, bewährt. . *

<lb/>Auf die viel besprochene Frage über Entstehung der ReaHasten
<lb/>durch Verjährung, welche der Verf. mit grossem Fieisse behandelt,
<lb/>näher einzugehen, gestattet der Raum dieser Blätter nicht. Re5.
<lb/>hält es zwar für eine unabweisliche Anforderung des praktischen Be- 
<lb/>dürfnisses an die Theorie, dass sie bei den Reallasten der faktischen
<lb/>Leistung während einer langem Zeit die Bedeutung einer rechtlichen
<lb/>Begründung derselben beilege. Allein die Verjährung ist nicht der
<lb/>einzige Gesichtspunkt, aus dem sie zu betrachten ist, sondern da- 
<lb/>neben steht der Gesichtspunkt der Observanz und des Herkommens
<lb/>(der Gewohnheit) und alle drey müssen in Absicht ihres Bereichs
<lb/>genauer unterschieden werden. Während, wie bereits oben bemerkt
<lb/>wurde, bey solchen. Realfasten, die nur als Modalität eines schon
<lb/>bestehenden Rechtsverhältnisses erscheinen, wie die gutsherrlichen,
<lb/>"nicht der erste Gesichtspunkt, wohl aber der zweite aufzufassen ist, sind
<lb/>umgekehrt Reallasten anderer Art, wegen ihres selbständigen Be- 
<lb/>sitzes, zwar der Verjährung fähig, dagegen wäre es gewiss unrich- 
<lb/>tig, das blosse Faktum des mehrmaligen Leistens unter der Rubrik
<lb/>einer Observanz als Entstehungsgrund derselben zu betrachten. Eben
<lb/>so kann das Herkommen zwar Rechtsgrund für solche Lasten seyn,
<lb/>die einem, seinen einzelnen Gliedern nach unbestimmten, durch ein
<lb/>allgemeines Rechtsverhältniss zusammengehaltenen, Kreise von Per- 
<lb/>sonen obliegen, wo sie daher die Bedeutung einer Rechtsregel für
<lb/>dieses Rechtsverhältniss haben, wie es namentlich bey staatsrecht- 
<lb/>lichen Lasten der Fall ist, nicht aber für solche, bey denen die Ver- 
<lb/>pflichteten nicht als ein Kreis in jenem Sinne, sondern nur als eine
<lb/>Mehrzahl einzelner bestimmter Individuen erscheinen, wie z. B. die
<lb/>mehrerer Hintersassen eines Gutsherrn. Ob unter den Reallasten,
<lb/>die hiennch der Verjährung fähig wären, nicht auch in dieser Be- 
<lb/>ziehung die gekauften oder unentgeldlich übernommenen Renten von
<lb/>den übrigen zu trennen und jenen, wegen des bey ihnen mangelnden
<lb/>praktischen Bedürfnisses, die Entstehung durch Verjährung gänzlich
<lb/>zu versagen sey, ist eine Frage, die Ref. eher zu bejahen, als die,
<lb/>w elche Verjährung, namentlich in Hinsicht der Dauer, als die ge- 
<lb/>meinrechtliche zu betrachten sey, zu entscheiden wagen möchte.
</p>

            </div>
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                n="325"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-177440">Der gemeine deutsche bürgerliche Prozess in Vergleichung mit dem preussischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozessgesetzgebung von Dr. C. J. A. Mittermaier, Geheimenrath und Professor zu Heidelberg.- Erster Beitrag. - Dritte durchaus umgearbeitete und sehr vermehrte Auflage. - Bonn, Marcus, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>325
</p>
               <p>

                  <lb/>Der gemeine deutsche bürgerliche Prozess in Vergleichung mit
<lb/>dem preussischcn und französischen Civiiverfahren und mit den
<lb/>neuesten Fortschritten der Prozessgesetzgebung von JDr» C. J. A«
<lb/>UHttermaier, Geheimenrath und Professor zu Heidelberg. —
<lb/>Erster Beitrag. -— Dritte durchaus umgearbeitete und sehr ver- 
<lb/>mehrte Auflage.-— Bonn, Marcus, 1838. vni. u. 245. 8. 8-
<lb/>(1 Thlr, 6 Gr.)

<lb/>Von diesem ,W&amp;rk erschien die erste Auflage im Jahr 1820. Die
<lb/>günstige Aufnahme desselben machte schon nach zwei Jahren eine
<lb/>zweite nothwendig, die sich als eine „durchaus umgearbeitete und sehr
<lb/>vermehrte" ankündigte, was sie auch in dcrThat war. Die jetzt vorlie- 
<lb/>gende dritte Auflage, vielmehr Ausgabe, der ersten von vierAblhei-
<lb/>lungen (oder Beitrügen, wie sie auf dem Titel bezeichnet werden,) *
<lb/>wird ebenfalls eine „durchaus umgearbeitete und sehr vermehrte"
<lb/>genannt, und dass diese Bezeichnung nicht bloss gegenüber der er- 
<lb/>sten, sondern auch der zweiten Ausgabe gilt, zeigt eine kurze Ver- 
<lb/>gleichung dieser mit der vorigen. Stoß* zu Vermehrungen gehen dem
<lb/>Verf. „die Leistungen für die CiviJprozess-Gesetzgebung seit 1822,
<lb/>die es ihm zur Pflicht gemacht, die Ergebnisse der neuen Forschun- 
<lb/>gen zu berücksichtigen und zu prüfen." . Indessen, sagt der Verf.
<lb/>in der Vorrede, „eine Uebereinstimmung sucht man vergebens.
<lb/>Noch immer suchen diejenigen, welche mit. der Verbesserung der
<lb/>Civilprozcss-Gesetzgebung sich beschäftigen, entweder ihr Heil darin,
<lb/>dass sie, dem preussischen Prozesse mehr sich nähernd, die richter- 
<lb/>liehe Thätigkeit erweitern, oder durch französische Rechtsideen ge- 
<lb/>leitet, mehr durch Öffentlichkeit und Mündlichkeit nachzuhelfen
<lb/>suchen."— Wenn er weiter bemerkt, dass er hei der Bearbeitung
<lb/>dieser neuen Auflage jede seiner frühem Behauptungen strenge ge- 
<lb/>prüft, vielfach sie geändert, alle neuen legislativen Versuche berück- 
<lb/>sichtigt, die Stimmen der Erfahrung gesammelt; so wird ihm gewiss
<lb/>jeder, der lesen und'vergleichen will, das Zeugniss geben, dass der
<lb/>Vorwurf der Gleichgültigkeit gegen fremde Urtheile oder der Recht**
<lb/>haberei den Verf. sehr mit Unrecht treffen würde.
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0332.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326 Mittermaier, der gern. deut. bürgerl. Prozess.

<lb/>Dass ein juristisches Werk dieser Art, das weder zu den Lehr-
<lb/>und Handbüchern, noch zu denen gehört, welche gleichsam als un- 
<lb/>entbehrliches Handwerkszeug unsere der Literatur überhaupt nicht
<lb/>gänzlich entfremdete Rechtsgeschäftsmänner noch einigermassen an- 
<lb/>zuziehen pflegen, — dass ein solches Werk überhaupt drei Auflagen
<lb/>nothwendig machen konnte, gehört in unsern Tagen zu den nichts
<lb/>weniger als häufigen Erscheinungen. Eben so bemerkenswerth ist
<lb/>es, dass die vorliegende dritte Ausgabe nicht bald nach der ersten,
<lb/>sondern nach einem ziemlichen Zeitverlauf erschienen ist, zu einer
<lb/>Zeit also, wo der erste Rausch enthusiastischer Bewunderung ge- 
<lb/>wisser nachbarländischer Institutionen und der Neuheitsreitz mancher
<lb/>auch in dieser Schrift zur Sprache kommenden legislativen Ver- 
<lb/>besserungs-Vorschläge schon vergangen ist, und einer gewissen Vor- 
<lb/>liebe für das Bestehende Platz gemacht hat; denn so viel ist nicht
<lb/>zu läugnen, dass die Gegenwart über das, was uns wirklich noth
<lb/>thut, vieles berichtigt und manche Phantasraagorien hat verschwinden
<lb/>machen, die in der Zeit, wo die erste und zweite Auflage des Buchs
<lb/>erschienen, die Augen verblendeten. Das Werk muss also doch
<lb/>auch ein weiteres Interesse darbieten, als die Prüfung bloss ephe- 
<lb/>merer Erscheinungen, und auch zugleich andere Leser und Käufer
<lb/>gefunden haben, als solche, die sich nur an den wechselnden Phasen
<lb/>rechtspolitischer Ansichten ergötzen. — Hier könnte nun gefragt
<lb/>werden: wer hat die doch wohl nicht geringe Zahl der Exemplare
<lb/>der Leiden ersten Auflagen gekauft? Unsere jungen Studirenden auf
<lb/>Universitäten? — Schwerlich; denn was diese an Büchern für ihr
<lb/>Fach kaufen, beschränkt sich in der Regel auf das Unentbehrlichste,
<lb/>nämlich auf Compendien und ein Corpus-Juris, und schon dieses wird
<lb/>. für ein Zeichen von Interesse an der Wissenschaft gehalten, da von
<lb/>der Mehrzahl der Studirenden auf manchen Hochschulen behauptet
<lb/>wird, dass, das omnia mea mecum porto, d. h. in dem Ränzchen,
<lb/>diessfalls auf sie buchstäblich Anwendung finde.— Oder waren etwa
<lb/>unsere practischen Juristen die Käufer? Referent zweifelt nicht, dass
<lb/>in Deutschland Rechtsgeschäftsmänner zu finden sind, die, ausser
<lb/>an gewissen juristischen Noth- und Hülfsbüchern allein, auch noch
<lb/>Geschmack an den, den wissenschaftlich gebildeten Mann anziehen- 
<lb/>den, literarischen Erscheinungen haben und sich — wenn sonst nicht
<lb/>res angusta domi und der Preis des Buchs nicht überschwänglich
<lb/>hoch ist, was freilich auch zu den, der Lust zum Bücherkaufen un- 
<lb/>günstigen, Umständen gehört — auch wohl ein nicht streng zum
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0333.tif"
                   n="327"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0333"/>
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               <p>

                  <lb/>Mittermdier, der gern. dent. bürgerl. Prozess, 327

<lb/>Handwerkszeug gehöriges Buch kaufen. Aber in der nähern Bekannt- 
<lb/>schaft des Bef. getraut er sich nur sehr wenige Beispiele der Art zu
<lb/>finden; die Mehrzahl der Practiker, besonders des vorzugsweise s. g.
<lb/>Beamtenstandes, weiss gar wohl, dass es noch viel wiinschenswer-
<lb/>there Gegenstände zu kaufen gibt ausser juristischen Büchern, und
<lb/>dass man nach bestandener Anstellungsprüfung eben nichts weiter zu
<lb/>lernen braucht, und doch Brod hat.

<lb/>Es kann aber nicht bezweifelt werden, dass dieses Werk auch
<lb/>Practikern sich empfiehlt, da die wichtigsten Materien aus dem Pro- 
<lb/>zessrecht und der Gerichtsverfassungslehre darin behandelt werden.
<lb/>Es werden nämlich in der, in der dritten Ausgabe jetzt vorliegenden,
<lb/>ersten Abtheilung in 18 §§. oder Abschnitten die Fundarnental-Lchren
<lb/>des Prozesses sowohl nach gemeinen deutschen, als französischen
<lb/>und preussischen Gesetzen in Vergleichung gegen einander und mit
<lb/>sorgfältiger Prüfung ihrer Vorzüge und Mängel erörtert und be- 
<lb/>leuchtet. Die zweite Abtheilung wird sich, wie bisher, mit der Ge- 
<lb/>richtsverfassung Deutschlands und der benannten beiden Länder und
<lb/>mit den Grundlinien des ersten Verfahrens bis zur Urtheilsfällung
<lb/>beschäftigen; die dritte Abtheilung wird den Rechtsmitteln gegen
<lb/>Erkenntnisse, der Execution und dem Concursprozess, die vierte
<lb/>den summarischen Prozessen gewidmet seyn.

<lb/>Bef. will diess über die Anordnung des ganzen Werks in seinen
<lb/>vier Abtheilungen nur für diejenigen Leser dieser Zeitschrift bemerkt
<lb/>haben, welche jenes etwa noch nicht kennen, wenn sie anders —
<lb/>wofür sich eben nicht gutstehen lässt — für die Erscheinungen un- 
<lb/>serer juristischen Literatur überhaupt so viel sich interessiren, um
<lb/>ihre Leselust auf kritische Blätter zu wenden. Diess wäre freilich
<lb/>zu bedauern; denn gefällt es dem Verf. im Fortgange des Werks
<lb/>mit gleichem Eifer seine in den verflossenen 16 Jahren gesammelten
<lb/>Erfahrungen, seine seltene Belesenheit und Liebe zur Sache der
<lb/>Verbesserung des Werks wie bisher zuzuwenden, so wird dieses
<lb/>nicht bloss einen mit den Erscheinungen und Ansichten der Gegen- 
<lb/>wart vorübergehenden Reitz haben, sondern einen mehr bleibenden
<lb/>Werth sowohl in rechtspolitischer und historischer, als in dogmatischer
<lb/>Beziehung behaupten. Man kann daher nur wünschen, dass es auch
<lb/>in die Hände recht vieler Practiker kommen möchte, denen dadurch
<lb/>sicherlich manche Lehre des Prozessrechts in einem reinem Licht
<lb/>sich darstellen würde.

<lb/>Die Anzeige dieser neuen Ausgabe der ersten Abtheilung des
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0334.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328 Mittermaier, der gern. dent, b'urgeri, Prozess,

<lb/>Werks kann sich ihrem Zwecke gemäss nur auf die wesentlichen Ab- 
<lb/>weichungen von der frühem Ausgabe, und auch hier nur auf einige
<lb/>besonders erheblich geschienene Zusätze und Berichtigungen der
<lb/>frühem Ansichten und Darstellungsweise beschränken, und diess soll
<lb/>hier nach der Folgeordnung der 18 §§. oder einzelnen Abhandlungen
<lb/>mit möglichster Kürze geschehen.

<lb/>§. I. Einleitung. Hier bemerkt der Verfasser, dass es sehr
<lb/>wünschenswert wäre, wenn diejenigen, welche mit der Prozess- 
<lb/>gesetzgebung sich beschäftigen, vorzüglich die Zeugnisse der Erfah- 
<lb/>rung und daher die Ergebnisse benützten, welche die Civiljustiz-
<lb/>statistik darbietet. Diese Statistik, oder die periodische Darstel- 
<lb/>lung des Zustandes der Rechtsverwaltung eines Landes, welche die
<lb/>Geschäftstabellen der Gerichte liefern, sollten nach des Verfs. Mei- 
<lb/>nung öffentlich im Druck erscheinen, wie von einigen Ländern ge- 
<lb/>schehen, namentlich von Frankreich, Belgien, Genf, Oesterreich
<lb/>und Würtemberg, wenn schon auch hier noch manches zu wünschen
<lb/>übrig sey. Solche Tabellen oder statistischen Berichte würden,
<lb/>zweckmässig eingerichtet, wünschenswerte Data über die Ursachen
<lb/>der Prozesse, ihrer mehrern oder mindern Zahl und über den Werth
<lb/>mancher Einrichtungen, besonders über den Einfluss des Organismus
<lb/>der Gerichte, liefern.— Es ist nicht zu läugnen, dass mittelst dieser
<lb/>Tabellen auf dem Wege der Erfahrung manche Mängel und Lücken
<lb/>der Gesetzgebung sich heraussteilen und die Urteile über die Wohl- 
<lb/>tätigkeit oder Zweckwidrigkeit berichtigt werden würden, voraus- 
<lb/>gesetzt, dass sie nach einem zweckmässigen, die wissenswerten
<lb/>Notizen auszeichnenden, Schema, und was freilich auch dazu ge- 
<lb/>hört, mit gewissenhafter Treue geführt werden. Aber zu viel darf
<lb/>man auch darauf nicht bauen, da gar viele individuelle Umstände
<lb/>und Verhältnisse, die sich nicht wohl zum Gegenstand einer zuver- 
<lb/>lässigen Berechnung machen lassen, auf die gesucht werdenden Re- 
<lb/>sultate einwirken. Wer wird läugnen wollen, dass geschickte und
<lb/>berufstreue Einzelrichter bei der Instruction und Erledigung der
<lb/>Prozesse entweder durch Vergleich oder Urteil, Resultate gewähren
<lb/>können, welche der doch einmal ziemlich allgemein geltenden Er- 
<lb/>fahrung von der Vorzüglichkeit der CoIIegialjustiz widersprechen,
<lb/>und umgewandt, dass das zufällige Zusammentreffen mehrerer schlech- 
<lb/>ter Einzelrichter ein eben so unsicheres Product liefern kann? So
<lb/>werden ferner in Gegenden, wo viele, Advokaten angestellt sind, in
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0335.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Mittermaier, der gern, delxt. biirgerl. Prozess. 329

<lb/>der Regel weniger Vergleiche erzielt werden. Die etwa grössere
<lb/>Zahl der Vergleiche kann auch nicht durchaus .auf Rechnung des
<lb/>nachgiebigem Characters des Volks gesetzt werden; sie kann oft
<lb/>ein Ergebniss einer mangelhaften Justizpflege seyn, welche die Recht- 
<lb/>suchenden zu einer Art von Selbsthülfe nöthigt, indem sie, um nur
<lb/>aus einem endlosen Prozess zu kpmmen, nachgeben, uni nur den
<lb/>Rock zu erhalten, den Mantel fahren lassen. Hipr hat also die
<lb/>schlechtetJustiz gewirkt, was man für eine Wirkung des mildern
<lb/>Volkschäracters zu hallen, nach den statistischen Tabellen anzuneh- 
<lb/>men versucht wird. Viele Richter setzen alles daran, einen Ver- 
<lb/>gleich zu stiften, um der. Mühe ein Urtheil ausaHieiten zu müssen
<lb/>überhoben zu werden. Die Frage: ob das Volk überhaupt mehr zu
<lb/>einer gütlichen Vereinigung geneigt sey, wird sich also nicht wohl
<lb/>aus den Geschäftstabellcn entnehmen lassen, noch weniger wird man
<lb/>hieraus über die Frage Gewissheit erlangen, ob und unter welchen
<lb/>Bedingungen ein Vergleich der rechtlichen Entscheidung vorzuziehen
<lb/>und welchen Einfluss das allzu viele Vergleichstiftcn auf den Cha- 
<lb/>racter des Volks und auf seine Rechtsbildung hat, die nolhwendig
<lb/>in dem Grade zurückstehen muss, als die Zahl der durch Urtheil und
<lb/>Recht entschiedenen Streitigkeiten sich vermindert. Uebrigens sollte
<lb/>man überhaupt nicht zu Viel von Verfassungen und Ordnungen allein
<lb/>erwarten, sondern Vieles wo nicht das Meiste von den Vollstreckern
<lb/>derselben. Wo die Rechtspflege von tüchtigen Richtern, sie mögen
<lb/>nun Einzelrichter oder Collegialrichter seyn, verwaltet wird, und
<lb/>der Stand der Sachwalter zu der Würde sich erhebt, deren er aller- 
<lb/>dings fähig, aber lange noch nicht überall dahin gelangt ist, da wird
<lb/>die Justiz auch hei einer minder vollkommenen Gerichts- und Pro- 
<lb/>zessordnung gut bestellt seyn. Freilich gilt, wenn es erlaubt ist,
<lb/>Grosses und Kleines neben einander zu stellen, was man von Welt- 
<lb/>beherrschern gesagt hat: die besten seyen oft ein glücklicher Zu- 
<lb/>fall, auch von unsern Richtern; doch mit dem Unterschied, dass jene
<lb/>geboren,’ diese, aber gewühlt werden. Man darf sich also nur bei
<lb/>der Wahl und Anstellung unserer Richter gehörig vorsehen, hier-
<lb/>nüchst aber die Aufsicht auf sie nicht vernachlässigen; und hierzu
<lb/>sind unvermuthete Visitationen gewöhnlich ein zuverlässigeres Mittel
<lb/>der Erkenntniss des eigentlichen Zustandes der Verwaltung, als
<lb/>Beobachtungen aus der Ferne durch das Medium des geduldigen
<lb/>Tabellen-Papiers und schriftlicher Rechenschaftsberichte. Das Er- 
<lb/>gebniss von allem ist: man kann und wird nicht auf einem Wege
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0336.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330 Mittermaier, der'gem. deut. burgerl. Prozess.

<lb/>allein zur richtigen Einsicht in das, was einer guten Justiz noth thut,
<lb/>gelangen, sondern auf mehreren.

<lb/>§. II. Zusammenhang des Prozesses mit politischen
<lb/>und organischen Einrichtungen. Hier macht der Verfasser,
<lb/>wie schon in der vorigen Ausgabe, auf die Nothwendigkeit der Auf- 
<lb/>stellung tüchtiger Richter, ihrer Unabhängigkeit von den Inhabern
<lb/>der politischen Macht im Staate, und überhaupt einer festen Ver- 
<lb/>fassung, dann auf die Entfernung der Kabinetsjüstiz, auf Handhabung
<lb/>der Gleichheit der Rechtsuchenden auch durch Entfernung der Vor- 
<lb/>rechte des Fiskus und der privilegirten Instanzen, aufmerksam, so- 
<lb/>wie noch besonders in dieser Ausgabe auf die Nothwendigkeit der
<lb/>Trennung der Gewalten im Richteramt und die Erweiterung der rich- 
<lb/>terlichen Competenz auch auf gewisse Verwaltungsgegenstände, so- 
<lb/>wie er das ^Bedenkliche einer zu weit ausgedehnten Administrativ- 
<lb/>justiz hervorhebt,

<lb/>§. III. Forderungen an die Civilprozess-Gesetzgebung.
<lb/>Es sind zu den schon in der vorigen Ausgabe berührten Erforder- 
<lb/>nissen einer guten Civilprozess-Gesetzgebung hier noch hinzugesetzt:
<lb/>die Organisirung eines Verfahrens, welches auf möglichste Schnellig- 
<lb/>keit (Beschleunigung) unbeschadet der Gründlichkeit berechnet ist,
<lb/>dabei auch den Nachtheil entfernt, dass aus einem abgemachten Pro- 
<lb/>zess neue entstehen, was dadurch geschieht, wenn nach Beendigung
<lb/>eines Streits eine Partei zur Anstellung eines neuen Prozesses ge-
<lb/>nöthigt wird, weil sie mit Ansprüchen oder Einreden, die sie im
<lb/>Hauptstreite geltend machen wollte, ahgewiesen worden ist. Ferner
<lb/>soll gesorgt werden, dass nicht durch das Verfahren dem formellen
<lb/>Recht zu viel geopfert werde, und so materielles Unrecht in formelles
<lb/>Recht übergehe, was eben auch eine der Folgen eines zu weit ge- 
<lb/>triebenen Strehens nach Beschleunigung der Prozessfuhrung durch
<lb/>zu kurze Termine und durch übermässige Strenge in der Bewilligung
<lb/>von Fristen ist. — Sind diess gleich meist schon bekannte Wahr- 
<lb/>heiten, so können sie doch nicht zu oft wiederholt werden.

<lb/>§. IV. Gemeiner deutscher Prozess. Hier ist nichts be- 
<lb/>sonderes zu erinnern.

<lb/>§. V. Preussischer Prozess. Dass der Verf. dem preussi-
<lb/>schen Civilprozess nicht hold ist, ist bekannt. Dass er aber den- 
<lb/>selben nicht für ein Monstrum hält, wie so Viele, die davon oft nicht
<lb/>mehr wissen, als was sie aus dem, von Gönner erfundenen und von
<lb/>den Prozessschriftstellern bis jetzt fortgebrauchten ominösen Ausdruck
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0337.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Mittermaier, der gern, dcut. biirgerl. Prozess. 331

<lb/>Untersuchungs-Maxime sich abstrahiren, das lässt sich von seinem
<lb/>Scharfblick erwarten. Nur ist zu bedauern, dass auch er hier zu
<lb/>sehr von den Urtheilen einiger, selbst preussischer Schriftsteller —
<lb/>Theoretiker und Practiker — denen nun einmal der preussische Pro- 
<lb/>zess nicht mehr gefällt, sich einnehmen lässt. Dass Theoretiker kein
<lb/>günstiges Urtheil fällen, darf nicht befremden; denn diese Procc-
<lb/>durart passt nun einmal nicht recht in ihre Doctrin; dass aber auch
<lb/>Practiker, besonders jüngere, zur Bewegungspartei übertreten, liegt
<lb/>im Geiste der Zeit, die Veränderungen lieht. Bei manchen mag
<lb/>auch wohl der Grund in der Neigung zur Bequemlichkeit zu finden
<lb/>seyn. Richter und Advokaten sehnen sich nach der Rückkehr zu
<lb/>den Fleischtöpfen des gemeinrechtlichen Passivitätssystems, wovon
<lb/>sie König Friedrich vertrieben hat. Denn dass es den preussischen
<lb/>instruierenden Richtern ungleich schwerer gemacht wird, ihren Pflich- 
<lb/>ten zu genügen, als den gemeinrechtlichen, sowie den Advokaten,
<lb/>die Herrschaft über die Parteien und ihre Sache zu behaupten, die
<lb/>ihnen der gemeine deutsche und der französische Prozess gestattet,
<lb/>ist bekannt. Daher ihr, besonders der letztem Geschrei über die
<lb/>Verletzung der privatrechtlichen Freiheit, während eben dieser Frei- 
<lb/>heit der Parteien nicht leicht mehr Gefahr drohen kann, als nach
<lb/>der gemeinrechtlichen und französischen Behandlungsmethode, we- 
<lb/>nigstens wie sie in der Praxis gewöhnlich zur Anwendung kommt.
<lb/>Von allen den Vorwürfen, die man dem preussischen Prozess macht,
<lb/>hat nur ein kleiner Theil einigen Schein. Den bezüglich auf ver-
<lb/>äusserliche Rechte der Natur der Sache nach geltenden Satz, der
<lb/>auch ewig gelten wird: niemand kann mich zwingen, mein angefoch-
<lb/>tenes Recht zu verfolgen; niemand mich hindern, es aufzugehen,—&gt;
<lb/>hat man als auf das preussische Civilverfahren unanwendbar behaup- 
<lb/>tet: mit welchem Recht weiss jeder der nur zwei Seiten der preussi- 
<lb/>schen Gerichtsordnung gelesen hat. Wer diesen preussischen Pro- 
<lb/>zess nicht liachahmuggswerth findet, mag es; aber man sollte doch
<lb/>endlich aufhören, einem Staat, wie der preussische, und seinen Bür- 
<lb/>gern zuzutrauen, dass sie eine Rechtspflege nicht über ein halbes
<lb/>Jahrhundert zugelas^en, sie nicht vielmehr längst unerträglich gefun- 
<lb/>den hätten, welche so gar sehr wider die ersten Grundsätze der
<lb/>juristischen Logik verstiesse. Und so darf man dönn auch wohl die
<lb/>Zweifler an der Zweckmässigkeit des preuss. Civilprozcsscs erinnern
<lb/>an das, was gesagt ist: an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen,
<lb/>und daran, dass niemand, der Jahre lang Trauben von seinem Wein-
<lb/>Kril. Jalirb. f. d.RW. Jalirg. III. H. IV. 22
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0338.tif"
                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332 Mittermaier^ der gern. deut. bürgerl. Prozess,

<lb/>stocke gelesen, sich leicht durch das Bedenken irre machen lassen
<lb/>wird, ob es nicht ein Dornenstrauch gewesen, von dem er die Frucht
<lb/>genossen.

<lb/>§. VI. Französischer Prozess. Was über die wichtigsten
<lb/>Grundzüge des franz. Rechtsverfahrens Seite 61. ff. gesagt und in
<lb/>zwölf Punkten hervorgehoben ist, ist hier nicht wohl in einem kurzen
<lb/>Auszüge wiederzugeben. Wir wollen daher dem Leser dieser An- 
<lb/>zeige bloss das Nachlesen in der Schrift selbst empfehlen, wenn es
<lb/>ihm darum zu thun ist, eine klare Ucbersicht der Grundsätze dieses,
<lb/>ausser Frankreich und den Ländern des linken Rheinufers häufig un- 
<lb/>richtig aufgefassten, Prozesses sich zu verschaffen, Das Meiste des
<lb/>hier Vorgebrachten ist schon in der frühem Ausgabe zu lesen, doch
<lb/>hier vieles daran berichtigt. Aller Aufmerksamkeit werth sind fol- 
<lb/>gende neue Zusätze über die Eigenheilen des mündlichen Verfah- 
<lb/>rens, so wie über die Art der Thätigkeit der Advokaten. In ersterer
<lb/>Beziehung hatte der Verf. in der frühem Ausgabe bemerkt, die Ver- 
<lb/>handlungen vor Gericht seyen zwar mündlich, indem die Anwälte
<lb/>ihre Behauptungen, Rechtsgründe und Gesuche dem Gericht im münd- 
<lb/>lichen Vortrag auseinandersetzten. Es fehle aber nicht an schrift- 
<lb/>licher Grundlage; als solche erschienen die Schriften, welche in
<lb/>dem Verfahren von Anwalt zu Anwalt gesammelt worden sind, und
<lb/>dem Gerichte vor den mündlichen Vorträgen zukommen; auch könne
<lb/>selbst vom Gericht ein schriftliches Verfahren angeordnet werden,
<lb/>während andere Prozessbandlungen, z. R. Vernehmung der Parteien
<lb/>über interrogationes, Zeugenvernehmung n. a. durch gerichtliche
<lb/>Protokolle fixirt würden. — Diess hat der Verf. jetzt berichtigt. Er
<lb/>ist zwar überzeugt (S. 70.), dass diese Mündlichkeit den Vortheil
<lb/>gewähre, dass dadurch mehr im Zusammenhang die Materialien des
<lb/>Streits zur Kenntniss der Richter gebracht und diese in den Stand
<lb/>gesetzt würden, durch geeignete Fragenstellung Klarheit in das Ver- 
<lb/>fahren zu bringen u. s. w. Allein er verhehlt uns auch nicht,
<lb/>dass, während die Mündlichkeit die angeführten Vortheile gewährt,
<lb/>sie leicht den Prozess derjenigen beraubt, welche eine sichere schrift- 
<lb/>liche Grundlage und die Eventualmaxime geben können. Die schrift- 
<lb/>liche Grundlage des franz. Prozesses bestehe nur in einem mageren
<lb/>schlecht abgefassten Vorladungsakte, worin die Klage dürftig genug
<lb/>angegeben wird, und in den (nicht einmal gesetzlich nothwendigen)
<lb/>Schriften, welche von Anwalt zu Anwalt gesendet werden, bis die
<lb/>Sache zn.Gericht kommt, so dass jede Partei erst in der Audienz
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0339.tif"
                   n="333"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0339"/>
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               <p>

                  <lb/>.Mittermaier, fler gern, dorrt, bürgcrl. Prozess. 333

<lb/>die eigentlichen. Behauptungen und die Gründe des Gegners erführt,
<lb/>daher leicht überrascht wird und die Richter nur an das mündliche
<lb/>Vorbringen der Anwälte gebunden und des Mittels beraubt sind, sich
<lb/>gründlicher vorzubereiten. — Rücksichtlich der Advokaten wird er- 
<lb/>innert, dass selbige in dem franz. Prozess eine weit würdigere Stel- 
<lb/>lung einnUhmen, als im schriftlichen Verfahren. „Gehoben durch
<lb/>das Gefühl, welches den Redner da, wo er mündlich vorzutragen
<lb/>hat, ergreift, geleitet durch die Ueberzcugung, dass eine geschraubte
<lb/>chicaneuse Darstellung nicht hoffen darf, die Gunst der Richter und
<lb/>der Zuhörer zu erlangen, dass vielmehr nur eine klare, einfache,
<lb/>gedrängte Entwickelung Eingang bei den Richtern zu erhalten und
<lb/>bei dem Publikum Anklang zu finden erwarten kann, ist der fran- 
<lb/>zösische Advokat veranlasst, Eigenschaften auszubilden, welche seiner
<lb/>Beredsamkeit den Sieg sichern und zugleich am meisten beitragen,
<lb/>der Verhandlung einen würdigen Charakter zu gehen u. s. w." —
<lb/>Allein neben diesen Vorzügen, die sich nun freilich auch an bedeu- 
<lb/>tenden Celebritätcn des franz. Advokatenstandes selbst im Staatsleben
<lb/>unbestreitbar kund geben, kann der Verf. doch gewisse Nachtheile
<lb/>dieser Schule der Beredsamkeit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks
<lb/>des Sachwalterstandes nicht in Abrede stellen. „Die Sache, sagt er,
<lb/>hat auch eine Schattenseite, in so fern schon durch die Trennung
<lb/>der Geschäfte des Avoue und der des Avocat der Prozess kostspie- 
<lb/>liger wird und leicht verzögert werden kann, und vorzüglich die Ad- 
<lb/>vokaten in Frankreich die Herren des Prozesses in einer Art sind,
<lb/>bei welcher es den Parteien oft schwer wird, ihre Rechtsstreitig- 
<lb/>keiten zu betreiben; denn da die Partei nicht selbst bei Gericht auf-
<lb/>treten kann, sondern den Betrieb dem Avoue und Advokaten über- 
<lb/>lassen muss, so kann ihre Sache oft Monate und Jahre lang in der
<lb/>Schreibstube des beschäftigten Anwalts liegen bleiben, bis es diesem
<lb/>endlich gefällt, dieselbe auf die Gerichtsrolle setzen zu lassen." —
<lb/>Diese Bemerkungen bedürfen wohl keines Commentars!

<lb/>§. VH. Ausbildung des Prozesses durch die Gesetz- 
<lb/>gebung einzelner Länder. Der Verf. führt dem Leser hier Bei- 
<lb/>spiele aus verschiedenen Ländern Deutschlands vor die Augen, wo
<lb/>mehr oder weniger auf die Ausbildung der Theorie des gemeinen
<lb/>deutschen Prozesses durch die Particular-Gcsetzgebung gewirkt wor- 
<lb/>den ist. Es mag nicht uninteressant sevn, einige Notizen hieraus
<lb/>auch dem Leser dieser Zeitschrift mitzutheilen.

<lb/>Von den ältern Gerichts- und Prozessordnungen, die dem Ver-
<lb/>- 22*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0340.tif"
                   n="334"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0340"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0340--><p/>
               <p>

                  <lb/>334 Mittermmer3 der gern, fleut. Bürger], Prozess*

<lb/>handlungsprinzip folgen, sind zu bemerken: die von Oesterreich
<lb/>von 1781., von Bayern von 1753. und von Sachsen. Bei dem
<lb/>sächsischen Prozess sind übrigens zwei mannigfaltig von einander
<lb/>abweichende Zweige zu unterscheiden, nämlich der königl. (kurfurstl.)
<lb/>sächsische, der durch die erläuterte Prozessordnung vom 10. Januar
<lb/>1724. eine besondere Quelle erhielt, und der Prozess der herzoglich
<lb/>sächsischen Länder, wo jenes Erläuterungsgesetz nicht gilt, sondern
<lb/>das ältere Verfahren beibehalten worden ist. Ausserdem hatte fast
<lb/>noch jedes deutsche Land seine eigene Gerichts- und Prozessord- 
<lb/>nung, jedoch meist nur in der Gestalt von Modificationcn und Zu- 
<lb/>sätzen zu dem gemeinen Prozesse. — Der Verf. spricht nun weiter
<lb/>(Seite 77. ff.) von dem Einfluss, den die politischen Ereignisse dieses
<lb/>Jahrhunderts, überhaupt die seit der franz. Revolution herrschend
<lb/>gewordenen neuen Ideen, besonders aber die Auflösung des deutschen
<lb/>Beichsverbandes, wodurch der Zusammenhang mit der Reichsjustiz
<lb/>wegfiel, und viele reichsgesetzliche Bestimmungen ihre Anwendung
<lb/>verloren, auf die Particulargesetzgebung gehabt. Allenthalben
<lb/>machte sich nun in den souverain gewordenen Ländern ein Bedürf-
<lb/>niss neuer, den veränderten Umständen angemessener Gesetzbücher,
<lb/>vorzüglich über das gerichtliche Verfahren, geltend. Auf diese Weise
<lb/>sind bis jetzt schon in mehreren deutschen Ländern mehr oder we- 
<lb/>niger ausführliche Gerichts- und Prozessordnungen erschienen. Der
<lb/>Verf. theilt diese, so wie die nach dem Muster der franz. Gesetz- 
<lb/>gebung in einigen andern Staaten ausser Deutschland an das Licht
<lb/>getretenen Gesetze über das Verfahren, in fünf Classen ein, nämlich-
<lb/>I.) solche, die mit Beibehaltung der Grundlage des gemeinen deut- 
<lb/>schen Prozesses bloss eine Verbesserung einzelner Theile bezielten.
<lb/>Dahin gehören die G. 0. der freien Stadt Bremen von 1814., die
<lb/>herzoglich Nassauische für die Appellationsgerichte vom 23. April
<lb/>1822.- die Prozessordn, für Hannover vom 5. Oct. 1827, mit einem
<lb/>Anhang für das Verfahren in geringfügigen Sachen," das kurhes- 
<lb/>sische Gesetz vom 16. Sept. 1834., das braunschweigische vom
<lb/>23. Febr. 1837., die bayerische Prozessnovelle yom 17. Novbr.
<lb/>1837. — II.) Solche, wo zwar die Grundlage des gemeinen Pro- 
<lb/>zesses beibehalten, jedoch Bestimmungen der preuss. Untersuchungs-
<lb/>Methode eingewebt worden. Von dieser Art sind: die Württemb.
<lb/>Edicte vom 31. Dec. 1818. und vom 22. Sept. 1819., das Oldenb.
<lb/>Prozessreglement vom 15. Merz 1824. — III.) Solche, welche die
<lb/>gemeinrechtliche und die sächsische Grundlage annehmen, aber mit
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0341.tif"
                   n="335"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0341"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0341--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mittermaier, clcr geni. deut. bürgerl. Prozess. 335

<lb/>verbessernden Normen für die letztere, dergleichen das ProZessgc-
<lb/>setz für Weimar vorii 12. Apr. 1833., und das für Schwarzburg-
<lb/>Söndersbäusen vom 20.Febr. 1834., so wie einige besondere Ge- 
<lb/>setze für das Königreich Sachsen und für Meiningen. IV.) Einige
<lb/>neue Prozessordnungen sind auf die Grundlage des französischen
<lb/>Verfahrens^ jedoch mit Verbesserung desselben, gebaut. Dahin ge- 
<lb/>hören folgende ausländische: 1.) die für Genf, die seit 20 Jahren
<lb/>besteht, und der der Verf. den Preis vor der französischen und allen
<lb/>derselben nachgebildeten zuerkennt; 2.) die für das Königreich
<lb/>Griechenland; 3.) für den Kirchenstaat; 4.) für Portugal;
<lb/>5.) für Holland, welch letztere vier erst in diesem Jahrzehend in
<lb/>das Lehen getreten sind. — Zu der V. Classe werden diejenigen
<lb/>gerechnet, welche eine gewisse Mischung theils des deutschen schrift- 
<lb/>lichen Verfahrens, theils der französischen Mündlichkeit und der
<lb/>Verhandlung in öffentlichen Sitzungen bezwecken. Hieher gehören
<lb/>die bayerischen Prozessordnungs-Entwürfe von 1825., 1827. und
<lb/>1831., welche aber, zumal nachdem durch die Novelle von 1837.
<lb/>den dringendsten Bedürfnissen abgeholfen worden, wohl das Schick- 
<lb/>sal, Entwürfe zu bleiben, haben dürften. Es bleibt also ausser einigen
<lb/>schweizerischen nur Ein deutsches Gesetzbuch über das Verfahren
<lb/>von dieser Kategorie noch übrig, die badische P. 0. vom 31. Dec.
<lb/>1831. Sie zerfällt in zwei Theile: „1) eine Pröz.-Ordri., die auf
<lb/>die noch bestehende Einrichtung der Aemter, Einzelrichter, berechnet
<lb/>ist, den gemeinrechtlichen Prozess zum Grunde legt, die Abschnei- 
<lb/>dung der Controversen und Missbräuche beabsichtigt, und sowohl
<lb/>das mündliche Verfahren zu Protokoll als das schriftliche, je nach
<lb/>dem Bedürfniss zu wählen-gestattet, endlich dem Richter ein geeig- 
<lb/>netes Fragerecht einräumt, und die Parteien bei der Zeugenverneh- 
<lb/>mung gegenwärtig seyn lässt." (Ref. bemerkt hiebei, dass diese
<lb/>Gegenwart der Parteien, die seit der Einführung des Prozessgesetzes
<lb/>von 1837. auch in Bayern hei dem Zeugenverhör statt findet, recht
<lb/>gut practisch als ausführbar sich bewährt hat). 2) Ein anderer Theil
<lb/>des Gesetzbuchs bezieht sich auf die Collegialgerichte, und sucht bei
<lb/>diesen die Vortheile der Mündlichkeit, indem Vor versammeltem Ge- 
<lb/>richt plädirt wird, mit den Vortheilen einer schriftlichen Grundlage
<lb/>zu verbinden, ohne dass sich dabei an eine bestimmte Zahl von
<lb/>Schriften gebunden, das Eventualprinzip aber auf eine zweckmässige
<lb/>Weise angewendet wird (Seite 91.).

<lb/>Bei den beiden folgenden Abschnitten unserer Schrift, nämlich
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0342.tif"
                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336 Mittermaier, der gern. dcut. biirgerl. Prozess.

<lb/>§. VIII. Ueber das Verhandlungs- und Untersucliungsprinzip
<lb/>(S. 94.) oder über den Charakter und die Vorzüge des gemeinen
<lb/>deutschen und des preussischen Verfahrens, — ferner §. IX. Ueber
<lb/>0Öffentlichkeit des Verfahrens (S. 123.) will Ref., nach allem,
<lb/>was darüber seit ein paar Decennien geredet und geschrieben wor- 
<lb/>den, nicht verweilen, um si6h nicht an das claudite rivos, sat prata
<lb/>biberunt erinnern lassen zu müssen.

<lb/>*§. X. Entfernung der Rechtsanwälte. Es gilt hier die
<lb/>Frage: Gehört der Stand der Advokaten, wie so Mancher dafiirhält,
<lb/>wirklich zu den Unvollkommenheiten einer Justizverfassung; gereicht
<lb/>er in Wahrheit zur Vermehrung der mit der Prozessführung ohne- 
<lb/>hin verbundenen Uebel, und verdient also die Gesetzgebung unbe- 
<lb/>dingt Beifall, welche darauf hinarbeitet, die Rechtsanwälte entbehr- 
<lb/>lich zu machen? — Der Verf., ein sehr warmer Anwalt des Ad- 
<lb/>vokatenstandes, verneint diese Frage, und eifert gegen die Versuche,
<lb/>der Entfernung oder doch der Beschränkung der Wirksamkeit der
<lb/>Advokaten, als gegen eines von den legislativen Experimenten un- 
<lb/>serer Zeit, wobei man von einzelnen Missbräuchen, die nicht noth-
<lb/>'wendig aus der Einrichtung folgten, einen Schluss auf das ganze
<lb/>Institut mache. Ref. trägt kein Bedenken, dem Verf. heizupilichten,
<lb/>da er aus eigener Erfahrung weiss, wie sehr der im Volk allerdings
<lb/>vorherrschende Widerwille gegen den Lachwalterstand theils auf
<lb/>ererbten Vorurtheilen, theils auf Erfahrungen von Prozessunfällen
<lb/>beruht, die wohl nur ausnahmsweise den Sachwaltern beizumessen
<lb/>sind. Man hat mit Recht bemerkt, man binde den Advokaten
<lb/>die . Schuld aller Nachtheile der Prozesse und aller Verzöge- 
<lb/>rungen derselben auf, weil diejenigen, welche durch den Aus- 
<lb/>spruch der Gerichte leiden, keinen Gegenstand fänden, über wel- '
<lb/>eben sich leichter und ungestrafter ihr Zorn ergiessen könnte, als
<lb/>über die Advokaten, da ein Tadel der Gesetze oder der Richter,
<lb/>und Klagen gegen 6ie nicht so leicht angenommen würden. Aber
<lb/>indem man die Ansicht des Verfs. theilt, setzt man voraus, dass die
<lb/>Bedingungen eintreten, unter welchen selbst nach seinem Unheil das
<lb/>Institut der Anwälte allein nicht nur unschädlich, sondern selbst als
<lb/>eine würdige Stütze, der Rechtspflege erscheint. Denn er selbst gibt *
<lb/>zu, dass de** Advokatenstand in Deutschland — und diesen .haben
<lb/>wir ja hier allein vor Augen —- einer gründlichen Verbesserung be- 
<lb/>dürfe. Er macht diessfalls'folgende Vorschläge (S. 148.): 1.) es
<lb/>sollen nur Rechtsgebildete, durch Talent und Kenntnisse (wir setzen
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0343.tif"
                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>Mittermaiery der gern. dcut. Inirgerl. Prozess. 337

<lb/>hinzu: auch dürcli ihren sittlichen Charakter) ausgezeichnete Männer
<lb/>zu dem Advokatenstandc zugelassen werden; 2.) der Stand selbst
<lb/>müsse so unabhängig von jeder hohem Gewalt gestellt, die ganze
<lb/>Organisation desselben so sehr auf Ehre und Freiheit gebaut seyii,
<lb/>dass jeder Bürger, selbst wenn er es mit der Regierung oder einem
<lb/>Mächtigem zu tliun hat, sich seinem Rechtsvertreter mit Vertrauen
<lb/>nähern dürfe; 3.) zu dem Ende müsse auch die Zahl ‘der Advokaten
<lb/>so gross seyn, dass die Parteien in der Wahl nicht beschränkt
<lb/>seyen. — Hier ist nur zu erinnern: die Zahl der angestelllen Ad- 
<lb/>vokaten muss, wie sich von selbst versteht, dem Bedilrfniss ange- 
<lb/>messen seyn. Eine grosse Zahl von Rechtsanwälten ist zwar den
<lb/>Rechtsbedürftigen hei der Auswahl günstig, aber sie mindert auch
<lb/>den Verdienst selbst der Geschickten, und setzt die Mindergeschickten
<lb/>vollends brodlos, nöthigt sie also oft wider ihren Willen auf unlau- 
<lb/>terem Wege ihren Unterhalt zu suchen. — Der Verf. missbilligt
<lb/>zwar die französische. Einrichtung, wornach das Auftreten als Ad- 
<lb/>vokat lediglich von dem jungen Rechtsgelehrten nach beendigten
<lb/>Universitätsstudien selbst abhängt, doch solle auch die Advokatur
<lb/>nicht so sehr auf eine geschlossene Zahl beschränkt werden wie in
<lb/>Deutschland; 4.) die nämliche Person solle alle Geschäfte, die auf
<lb/>die Prozessführung für Andere sich beziehen, als Advokat vornehmen
<lb/>können, folglich keine Trennung der Geschäfte eines Avouc und eines
<lb/>Advokaten stattfinden, wie in Frankreich. — Diess ist hei unsern
<lb/>deutschen Advokaten ohnehin wohl nirgends der Fall; — 5.) bedürfe
<lb/>cs einer würdigem Stellung der Advokaten zu den Gerichten und
<lb/>einer Belebung des Corporationsgeistes und des Ehrgefühls. — Letz- 
<lb/>teres wird niemand in Abrede stellen; wenn aber der Verf. sagt: so
<lb/>lange die Advokaten als die Sclaven der Gerichte betrachtet werden,
<lb/>so lange jedes Gericht Verweise und andere Strafen über die Ad- 
<lb/>vokaten aussprechen könne, so lange der Advokat nur der Gnade des
<lb/>Gerichts, welches seine Honorarien fixirt oder moderirt, den Um- 
<lb/>fang seiner Belohnung zu danken habe, sey an eine Verbesserung
<lb/>des Standes nicht zu denken: so kann man diess wohl nur für den
<lb/>Wiederhall gelegenheitlicher Expectorationen des Unmuths eines
<lb/>missvergnügten Advokaten halten. So schlimm ist es doch wohl nir- 
<lb/>gends, oder es sind die Advokaten selbst Schuld daran* wenn es
<lb/>hie oder da so ist. Gewiss, unsere deutschen Rechtsanwälte würden
<lb/>cs für eine Beleidigung annehmen,' wenn jemand im Ernst sie für
<lb/>fähig hielte, sich zu „Sclaven der Gerichte“ erniedrigen zu lassen.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0344.tif"
                   n="338"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0344--><p/>
               <p>

                  <lb/>338 Mittermaier, der gern. deut. burgcrl. Prozess.

<lb/>Solche Schilderungen und Selbstanklagen können doch nur daza bei- 
<lb/>tragen, gegen unsere Gerichtsverfassung und die Gerichte selbst
<lb/>Odium zu wecken. Selbst um die Grinst der letztem zu buhlen
<lb/>könnte nur einem armen Schächer vöri AdVokaten einfallert; jeder
<lb/>Andere \VCiss, dass er zu dem unabhängigsten Stand gehört, und
<lb/>dass ihm, wenn er seine Pflicht thüt, das Wohl- oder Uebelwollcn
<lb/>der Gerichte gleichgültig scyn darf. Irn Gegentheil möchte man
<lb/>wohl die Erfahrung machen, dass es wenigstens Untergerichle gibt,
<lb/>die es.mit den Advokaten nicht gern verderben, daher hie und da
<lb/>säuberlicher mit ihnen Verfahren, als recht itzt? lind was die Deser-
<lb/>viten-Möderätion betrifft, sö hat deri Anwalt, fördert er anderS'nicht
<lb/>mehr als ihm die Taxordnüngzubilligt, auck einen ungebührlichen
<lb/>Abstrich nicht zu fürchten. Eind TaxofdnUng mriss aber doch wohl
<lb/>stattfinden, und damit zugleich aricli jemand, der sie handhabt, vor- 
<lb/>handen söyn, da ja auch die Gerichte ihre Gebühren nicht willkür- 
<lb/>lich ahsetäeh dürferi, Und weil Cs bedenklich seyii möchte, —‘ indess
<lb/>der Staat seine Angehörigen Verpflichtet, iri ihren Rechtssachen1 nur
<lb/>der vöri ihm atifgöstcllten Sachwalter sich zu bedienen,— alles deren
<lb/>Discretiöii zu überlassen. Welcher Controle, wenn nicht der der
<lb/>Gerichte, sollten denn aber unsere SachvValter unterworfen seyri, (Ja
<lb/>wir das französische Institut einer eigenen Advokatenkammer (ckambre
<lb/>de discipUhe) ) die unser Verf. übrigens selbst nicht für musterhaft
<lb/>erkennt, nicht haben?

<lb/>g. XI. Wechselseitiges Verhälthiss der Parteien zu
<lb/>einander und Mittel ungerechten Prozessen vorzubeugen.
<lb/>Eine kurze Vörgleichu'ng dirises Abschnitts mit der ersten und selbst
<lb/>der zweiten Auflage \vird den: Lesör tiberzeugen, dass der Verf.
<lb/>manche frühere, aus seiner Eeder doppelt bedenkliche und verfüh- 
<lb/>rerische Ansicht und Behäüjitririg jetzt zurückgenömmen hat. So
<lb/>hatte er für das Ltiugnöfl wider bdsscVe Ueherzeugung in der Stel- 
<lb/>lung der Pafteieh als Streiter gegen einander eine Rechtfertigung
<lb/>zu finden geglaubt* die Gesetzgebung, sagte er, könne von den Bür- 
<lb/>gern äfs Prozessführenden hiebt mehr verlangen, als jeder in ähn- 
<lb/>licher Lage ohne ILcroischo Tri ge hd leiste. Aüch wollte er man- 
<lb/>ches, was riiäti gemeirihin riiit dem Namen Chicanc bezeichnet, nä-%
<lb/>mrintlich die Ausdrücke: Verdrehringen, muthwillige Prozessverzö- 
<lb/>gerungen ri. 8. w. nicht gelten lassen, da sie häufig von Handlungen
<lb/>gehrarieht würden, die entweder gleichgültig seyen oder eben durch
<lb/>die Natur des Streilverhältriisses gerechtfertigt erschienen. Der-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0345.tif"
                   n="339"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0345--><p/>
               <p>

                  <lb/>Mitiermaier') der gern. deut. biirgcrl. Prozess* 339

<lb/>gleichen Paradoxa vön dem Verf. widerrufen zu sehen, wird gewiss
<lb/>jeden seiner Freunde, die wie er selbst für Wahrheit, Hecht und
<lb/>sittliche Würde mit jedem Widersacher in die Schranken zu treten
<lb/>bereit sind, freuen* „Wenn auch, sagt er jetzt (S. 156.) der bes- 
<lb/>sern Uebörzeugung folgend, das natürliche Verhältniss im Prozesse
<lb/>die Parteien einander als Streiter gegenüber stellt, so darf doch das
<lb/>Verhältniss nicht in ein unwürdiges ausarten, bei welchem jeder sich
<lb/>für berechtigt halten darf, dem Gegner durch jedes auch sonst schänd- 
<lb/>liche Mittel zu schaden;" ferner (S. 159.) „wenn die Frage ent- 
<lb/>steht, ob der Gesetzgeber von der Pflicht der Parteien, die Wahr- 
<lb/>heit zu sagen, ausgehen solle? so muss inan diese Frage bejahen,
<lb/>wenn man erwägt, dass die Lüge* schon an sich etwas Schändliches
<lb/>ist, dass sie aber noch tadelnswerther da erscheint, wo die Partei
<lb/>durch ihre Lügen die Obrigkeit täuscht, und die Vorspiegelung der
<lb/>Unwahrheit als ein Mittel braucht, auf rechtswidrige Weise Ver^
<lb/>mögensvortheile sich zu verschaffen oder den Prozess zu verzögern,
<lb/>und dadurch dem Andern zu schaden."

<lb/>§. XII. Ve r gl e i c h s v e r s u c h. Der Verf. hat schon in
<lb/>den vorigen Ausgaben folgende Fragen erörtert und diese Erörte- 
<lb/>rung jetzt mit neuen Erfahrungen und Belegen unterstützt; I.) wer
<lb/>soll den Vergleich versuchen (S. 165.)? ll.) Zu welcher Zeit soll
<lb/>dieser Versuch gemacht werden? (S. 174.) ; III.) Ist in allen Fällen
<lb/>ein Vergleichsversuch ftit* nöthwendig zu achten? (S. 176.). In der
<lb/>ersten Beziehung hat män Fünf verschiedene Wege eingeschlagen.
<lb/>Man hat 1.) dem den Prozess instruirendeh Richter auch den Ver- 
<lb/>gleichsversuch übertragen; diesen Weg hält der Verf. für den am
<lb/>weitesten vom Ziel abführenden. Aber eben so wenig findet er
<lb/>2.) das Franz. Institut der Friedensrichter dem Zwecke der Streitver-
<lb/>mittelung, so wie dasselbe organisirt ist, angemessen, indem der
<lb/>Friedensrichter als Jurist und vom Staat ausgestellter Einzelrichter
<lb/>aus den nämlichen Gründen, Welche gegen die Competenz der or- 
<lb/>dentlichen Gerichte sprechen, ebenfalls nicht geeignet erscheine.
<lb/>Auch 3.) das Vermittelüngsarat in den Händen der Gemeindebeamten,
<lb/>oder 4.) von Vergleichscommissionen, wie in den dänischen Staaten,
<lb/>oder von Schiedsgerichten, wie jetzt im Preussischen, ausgehend,
<lb/>endlich 5.) der Ausweg, wornach, wie im Ganton Bern, der Richter
<lb/>vor Einleitung des Prozesses einen unparteiischen und tüchtigen
<lb/>Mann als Vermittler beauftragt, — alle diese Aüskunftsmittel haben
<lb/>ihre Unbequemlichkeiten, die das, was das eine Vor dem andern an
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0346.tif"
                   n="340"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0346--><p/>
               <p>

                  <lb/>340 Mittermaier, der gern. dent. biirgcrl. Prozess.

<lb/>Zweckmässigkeit voraus zu^ haben scheint^ wiederum in Schalten
<lb/>stellen,' ReF. ist in Folge einer sehr langen Richter-Erfahrung noch
<lb/>immer der Ueberzeugung, wozu er sich im Archiv für die civ. Praxis
<lb/>19. Band nunu VIII. bekannt hat: dass, alles gegen einander abge- 
<lb/>wogen, wir uns am räthlichsten wieder auf den Standpunkt versetzen,
<lb/>wo unsere Vorfahren waren, die den Vergleichsversuch nur allein in
<lb/>die Hände der Gerichte legten, dass wenigstens jedenfalls auch ein
<lb/>aussergerichtlieherVersuch den gerichtlichen nicht entbehrlich mache.
<lb/>Auch die neue badische Prozessordnung macht, wie der Verf. selbst
<lb/>(S. 177.) bemerkt, dem Richter zur Pflicht, den Vergleichsversuch
<lb/>in verwickelten oder zweifelhaften Hechtssachen zu machen, erklärt
<lb/>denselben aber nur in Streitsachen zwischen Eheleuten und den
<lb/>nächsten Verwandten für nothwendig; Bestimmungen, die selbst nach
<lb/>der Anführung des Verfs. (S. 169.) die als trefflich geschilderte Pro- 
<lb/>zessordnung von Genf für zweckmässig anerkannt hat. Was ad II.
<lb/>den Zeitpunkt des Vergleichsversuchs betrifft, so ist keine Wider- 
<lb/>rede, dass dieser Versuch nur .dann zweckmässig sich anstellen lässt,
<lb/>wenn der Richter durch den. Vortrag der Gründe und Gegengründe
<lb/>über die Streitfragen und den wahrscheinlichen Ausgang der Sache
<lb/>sich eine Ansicht gebildet hat. Die III. Frage: ob in allen Fällen
<lb/>der Vergleich versucht werden'solle, wird von dem Verf. niit Recht
<lb/>verneint. — Sehr beachtenswerth sind übrigens die von ihm (S. 168.)
<lb/>gelieferten statistischen Notizen aus Frankreich, Belgien u. s. w.,
<lb/>wobei noch als merkwürdig angeführt wird, dass in Genf, wo doch
<lb/>so viel Moralität herrsche, diö Vergleichsversuche nicht sehr günstig
<lb/>ausfallen, indem von den Jahren 1828. bis 1831. auf 20,893 Rechts- 
<lb/>sachen nur 1643 verglichene kämen. Diess erregt allerdings eine
<lb/>günstige Meinung von der dortigen Rechtspflege, wesshalb die Recht- 
<lb/>suchenden ihre Sache der richterlichen Entscheidung zu überlassen
<lb/>kein Bedenken finden. Auch beweist eben dieses Beispiel, dass von
<lb/>der grössern oder kleinern Zahl der Vergleiche in einem Lande
<lb/>nicht schlechthin auf den sittlichen Zustand und die Friedfertigkeit
<lb/>oder Streitsucht der Einwohner ein Schluss sich machen lässt.

<lb/>§. XHIi Eventual maxi me. Diese Ausgabe enthält mehrere
<lb/>schätzbare Beiträge zur Beleuchtung dieser wichtigen Lehre, worüber
<lb/>aber in dem Buche selbst das Weitere nachgelesen werden muss.

<lb/>§. XIV. Mündliches und schriftliches Verfahren. Da
<lb/>gegen die frühere Ausgabe hier wesentlich nichts verändert ist, so
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0347.tif"
                   n="341"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0347"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>)
</p>
               <p>

                  <lb/>Mitterm ater^ der gern« deut. Inirgcrl. Prozess. 341

<lb/>will Ref. von diesem Abschnitt lediglich mit der zu den §§. VIII. und
<lb/>IX. gemachten Bemerkung sich trennen, und nur noch erinnern, dass
<lb/>der Verf. hier, so wie hei manchen andern rechtspolitischen Fragen,
<lb/>ungewiss sich äussert, welchen Institutionen und Formen er, den Vor- 
<lb/>zug geben soll, was freilich auch nicht befremden darf, weil jede
<lb/>ihre Licht- und Schattenseiten hat. Obenan steht in der Meinung
<lb/>des Verfs. der französische Prozess, dann kommt das deutsche ge- 
<lb/>meinrechtliche Verfahren, ganz zuletzt das preussische. Dazwischen
<lb/>laufen mehrere neue Partikular-Schöpfungen, die aber, die Prozess- 
<lb/>ordnung von Genf ausgenommen, als Mischungen aus gemeinrecht- 
<lb/>lichen, französischen und preussischen Bestandteilen nur nebenbei
<lb/>fjguriren. Man könnte den Verf. fragen: da er weder den gemeinen
<lb/>deutschen, noch den französischen, noch, wie sich von selbst ver- 
<lb/>steht, am allerwenigsten den preuss. Prozess schlechthin zur An- 
<lb/>nahme empfiehlt, — da ihm ferner auch neue, hiernach entworfene,
<lb/>aber die anerkannten Gebrechen verbessernde Schöpfungen nicht ge- 
<lb/>fallen, — da etwas ganz Neues hervorzubringen nicht wohl gelingen '
<lb/>will—was sollen denn unsere Gesetzgebungen thun, um den Män- 
<lb/>geln und* Unvollkommenheiten unserer bisherigen Ordnungen des
<lb/>Verfahrens, über die die Rechtsuchenden klagen und die jedermann
<lb/>anerkennt, abzuhelfen? — Etwas muss doch einmal geschehen, und
<lb/>wenn ich nicht die Mittel habe, mir ein neues Haus zu bauen, so ist
<lb/>cs doch vernünftiger, wenn ich mein altes und baufälliges reparire,
<lb/>als wenn ich es einstürzen lasse. Ich werde denken, es ist besser,
<lb/>die Leute fächeln über meine Genügsamkeit,, als dass sie mir weh- 
<lb/>klagend das Leichengeleite geben, wenn ich unter den Ruinen todt
<lb/>hervorgezogen werde.

<lb/>Noch wären dieser Anzeige die letzten vier Abschnitte oder
<lb/>die §§. übrig, welche von dem Anbringen der Klage bei Ge- 
<lb/>richt, — von der Trennung des faktischen Vorbringens der
<lb/>Parteien von dem Vortrage der Rechtsgründe, — von den
<lb/>Mitteln zur erschöpfenden Herstellung d.es Streitpunk- 
<lb/>tes, — von der Einrichtung der Schlussverhandlungen zur
<lb/>Sicherheit der Parteien — handeln; allein Rcf. kann und muss
<lb/>sie hier übergehen, theils weil sie wenige Abweichungen von der
<lb/>vorigen Ausgabe enthalten, theils aus Bcsorgniss, dass man vielleicht
<lb/>diese Anzeige für eine nur 16 Bogen füllende Schrift ohnehin schon
<lb/>zu weitläufig finden möchte; freilich mit Unrecht, indem das vor-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0348.tif"
                   n="342"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0348--><p/>
               <p>

                  <lb/>342 Mittermaier^ Üer gern, deut.bürgerl. Prozess.

<lb/>liegende Werk wegen seines reichen Inhalts in rechtsdogmatischer
<lb/>und politischer Hinsicht mehr Stoff’ zu Betrachtungen darbietet, als
<lb/>manches andere von vierfach stärkerem Umfange, das, — vielleicht
<lb/>oTine wesentlichen Nutzen für die Wissenschaft zu geschweigen für
<lb/>das Lehen — unsere Zeit gehievt.

<lb/>' - IV. HP.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0349.tif"
                n="343"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0349"/>
            <div xml:id="d17600e33595" type="review">
               <head>
                  <title>J. D. H. Temme, K. Preuss. Inquisitoriats-Direktor und Kreis-Justizrath, Commentar über die wichtigern Paragraphen der Preussischen Criminalordnung. Zunächst für Preussische Inquirenten. Berlin, Jonas, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0349--><p/>
               <p>

                  <lb/>343
</p>
               <p>

                  <lb/>J* D. H. Temme, K. Prcuss. Inquisitoriats-Direktor und Kreis'
<lb/>Justizrath, Commentar über eile wichtigem Paragraphen der
<lb/>Preussischen Criminalordnung. Zunächst für Prcussische Inqui- 
<lb/>renten. Berlin, Jonas, 1838. viii. u. 158. 8. 8, (21 Gr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>11 e c e n s i r t
<lb/>vom-

<lb/>Herrn Professor JDr* Abegg zu Breslau. ; ^

<lb/>Vorliegendes Schriftchen enthält einige Beiträge zur Prozess-
<lb/>Praxis, insbesondere zur Inquirir-Kunst, die als Ergcbniss der Er- 
<lb/>fahrung eines eifrigen Beamten beachtensvvcrth sind, und daher als
<lb/>solche weder einer Rechtfertigung bedürfen, wie sie auch hier wie- 
<lb/>der, der Verfasser durch die Bemerkung versucht „es fehlt uns an
<lb/>einem praktischen Commentar unserer Criminalordnung," noch in
<lb/>dieser Eigenschaft verlieren, wenn sie auch nicht überall Beistimmung
<lb/>erlangen können. Für einen Commentar im eigentlichen Sinn kann
<lb/>das, was zu einzelnen Paragraphen gelegentlich bemerkt wird, so
<lb/>wenig gelten, als dass grade diese die wichtigem seyen. Vielmehr
<lb/>ist der eben angegebene Gesichtspunkt bezeichnend, in welcher Hin- 
<lb/>sicht natürlich die kleine Schrift, von der ein beträchtlicher Thcil
<lb/>die betreffenden Gesetzesstellen wörtlich enthält, nicht Anspruch
<lb/>machen kann, einem so nach allen Seiten sorgfältig durchgearbei-
<lb/>teten Werk verglichen zu werden, als wir in v. Jagemann’s Hand- 
<lb/>buch der Untersuchungs-Kunde besitzen, welches in demselben
<lb/>Jahre, jedoch später, in den Buchhandel gekommen ist. Indem ich
<lb/>durch eine kürzt? Anze%e ein wissenschaftliches Urtheil über das
<lb/>Werk zu begründen beabsichtige, wird es nothwendig den Blick auf
<lb/>die Vorrede zu richten, die den Standpunkt bezeichnet, von welchem
<lb/>aus der Verfasser seine Arbeit der Prüfung unterstellt. Diese soll
<lb/>„weiter keinen Anspruch machen, als durch Mittlicilung seiner, heim
<lb/>Inquiriren erworbenen Erfahrungen, den Inquirenten, namentlich den
<lb/>jungem, für die schwierigem Theile ihres amtlichen Verhaltens
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0350.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344- Temme, über dic Preuss. Criminal-Ordnung.

<lb/>einige Fingerzeige zu geben." Was so gegeben wird, mag man
<lb/>dankbar hinnehmen und mindestens der Prüfung werth erachten. All- 
<lb/>gemein durchgreifende Regeln, solche die für alle Fälle anzuwenden
<lb/>wären, lassen sich hier nicht aufstellen: es kann der Bedeutung des
<lb/>Gegebenen nicht Eintrag thun, wenn es sich nur unter bestimmten
<lb/>Voraussetzungen als praktisch bewährt. Auch mag man es nicht
<lb/>missbilligen, wenn der Verfasser: „in dem Werkchen so oft von sich
<lb/>selbst hat sprechen müssen." „Ich konnte," sagt er, „es leider
<lb/>nicht vermeiden, da ich nur Ansichten und Regeln aufstellte- die ich
<lb/>aus meinen Beobachtungen geschöpft, auf meine Erfahrungen ge- 
<lb/>baut hatte." ^Doch würde eine gebührende Berücksichtigung der
<lb/>Literatur z. B. der neuern ausführlichem Lehr- und Handbücher des
<lb/>Criminal-Prozesses, und der besondern daselbst angeführten Schriften,
<lb/>namentlich des reichen Schatzes von Erfahrungen, welche sich in
<lb/>fünf Bänden der Strafrechtsfälle von Pfister finden, den Verfasser
<lb/>unter andern auch darüber belehrt haben, dass Manches, was er
<lb/>vorbringt, längst anerkannt, anderes wenigstens theihveise geroiss-
<lb/>billigt ist — diess um so mehr, da er selbst zugesteht, ,,die Kunst
<lb/>des eigentlichen Inquirirens sey überall im Ganzen dieselbe."*

<lb/>Wichtig ist noch ein anderer Punkt, den derVerf. als ihn per- 
<lb/>sönlich betreffend berührt, den wir aber, von seiner Persönlichkeit
<lb/>ganz abgesehen, nur von der objectiven Seite, so weit er eine solche
<lb/>darbietet, zu betrachten gedenken. „Das Zweite," fährt er fort,
<lb/>„betrifft die Nothwendigkeit meinen Charakter gegen Schlussfolge- 
<lb/>rungen zu verteidigen, die man aus einigen der von mir geäusserten
<lb/>Ansichten ziehen könnte. Diese sind diejenigen, welche die Behand- 
<lb/>lung ausgemachter Verbrecher betreffen. In der neuern, an Wider- 
<lb/>sprüchen reichen Zeit giebt es der Männer nicht wenige, die aus zu
<lb/>weit getriebenem Philantropismus*) in dem Verbrecher nicht mehr,
<lb/>den Menschen neben dem Verbrecher, sondern nur einzig und allein
<lb/>den Menschen, den Bruder sehen und die da wähnen, es gebiihre
<lb/>ihm nur Mitleid, Diese Philantropen werden viele meiner Grund- 
<lb/>sätze und Regeln verdammen. Dagegen hoffe ich auf den Beifall
<lb/>derjenigen wahren Menschenfreunde, denen auch das Verderbte in
<lb/>der menschlichen Natur nicht entgeht, und die der Ueberzeugung
<lb/>sind, dass, je tiefer die Verdorbenheit eingewurzelt ist, desto stren- 
<lb/>gere Mittel zu ihrer Ausrottung ergriffen werden müssen."
</p>
               <p>

                  <lb/>Ich behalte die Schreibart des Originals hei.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0351.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>Temme, über die Preuss. Criminal-Ordming. 345

<lb/>Hierüber lässt sich Vieles bemerken; wir wollen nur Einiges
<lb/>hervorheben und zwar indem wir die aufgestellten Sätze prüfen^
<lb/>deren Anerkennung der Verf. allgemein von wahren Menschenfreun- 
<lb/>den erwartet: die Sätze, nicht sein Verfahren: die Wissenschaft hat
<lb/>es nur mit diesen, nicht mit dem Urtheil über die Handlungen der
<lb/>Person zu thun. Es ist in neuerer Zeit viel von der s. g. Humanität
<lb/>im Strafrechte die Rede gewesen; man hat sie von verschiedenen
<lb/>Standpunkten aus, und in verschiedenem Sinn gelobt oder getadelt;
<lb/>beides nicht selten einseitig und übertrieben. Es ist, gegen einen,
<lb/>jetzt vorübergegangenen Zustand, ein Fortschritt und eine nothwen-
<lb/>dige Forderung, die sich geltend macht; es ist aber nicht minder
<lb/>erklärlich, dass der durch ein Verbrechen Verletzte, welcher oft
<lb/>vergeblich die gesetzliche Genugthuung erwartet, und der Inquirent,
<lb/>welcher die Menschen auch von der unvorteilhaftesten Seite (um
<lb/>mich gelinde auszudrücken) kennen lernt, sich gegen diese Forde- 
<lb/>rung, wenn sie das Maass überschreitet, bis zu welchem sie gerecht- 
<lb/>fertigt ist, aber auch wohl schon ehe dieses der Fall ist, missbil- 
<lb/>ligend äussern. Allein wahre Humanität wird nie verleugnet werden
<lb/>dürfen, und wird auch durch die strengste Gerechtigkeit, und dem
<lb/>grössten Verbrecher gegenüber nicht ausgeschlossen; sie schliesst.
<lb/>aber auch die im besondern F^ile unerlässlichen strengsten Maass- 
<lb/>regeln nicht aus, wenn diese gesetzlich sind. Zu andern ist der
<lb/>Rifchter unter keinen Umständen berechtigt, und vergebens würde
<lb/>er sich durch den redlichsten Diensteifer, durch die Wahrnehmung
<lb/>des öffentlichen Wohls, durch den günstigen Erfolg für die Unter- 
<lb/>suchung zu entschuldigen vermögen, so fern er seine individuellen
<lb/>Ansichten den Bestimmungen entgegensetzt, welche weislich als Ge- 
<lb/>währleistungen der stets zu achtenden bürgerlichen Freiheit, als
<lb/>Schutz dafür aufgestellt sind, dass nicht an die Stelle des Rechts die
<lb/>Willkühr trete. Innerhalb'dieser Schranken — die allerdings Man- 
<lb/>chen, welche dieses Verfahren oft nicht ganz billig würdigen, zu weit,
<lb/>den Untersuchungsrichtern zu eng gezogen erscheinen — bleibt letz- 
<lb/>tem noch ein ziemlicher Raum, theils um jede mit dem gerechten
<lb/>Zweck des Verfahrens vereinbare Humanität walten zu lassen, theils
<lb/>um strenger zu handeln, je nachdem das eine oder andere nach Lage
<lb/>der Sache angemessen scheint, worüber dem verständigen Ermessen
<lb/>des Richters die Entscheidung obliegt, und er seinem Gewissen die
<lb/>nächste Rechenschaft abzulegen hat. Durch jene Sätze aber hat
<lb/>der Verf. den Gegnern unseres (nicht blos des Preussischcn, sondern
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0352.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346 Temme, Uber die Prenss. Criminal - Ordnung.

<lb/>überhaupt des Deutschen) Untersuchungs-Verfahrens eine neue Waffe
<lb/>in die Hand gegeben, welche nun nicht blos die gesetzlichen Be- 
<lb/>stimmungen anklagen, die dem Richter eine der individuellen Frei- 
<lb/>heit gefährliche Macht einräumen, sondern auch die Richter selbst
<lb/>anschuldigen, welche damit nicht zufrieden, diese Macht noch über
<lb/>ihre Grenzen nuszudehnen suchen. Es sind aber nicht blos die
<lb/>Gegner, welche die Forderung aufstellen, dass das Verfahren die
<lb/>unerlässlichen Gewährleistungen gehe für die Wahrnehmung aller
<lb/>der .Rechte, die den einem Criminal - Prozesse Unterworfenen zu- 
<lb/>stehen, und wenn er auch der Schuldige ist. Darüber ist feein Zwei- 
<lb/>fel, dass das geordnete Verfahren, wodurch die Gerechtigkeit in
<lb/>Wirksamkeit gesetzt werden soll, nicht minder die Rechte des Staats,
<lb/>als dessen Pflichten, nicht minder die Zwecke der für die öffentliche
<lb/>Sicherheit wachenden Staatsgewalt, als die Sicherung der Bürger,
<lb/>die vor Gericht gezogen werden, zum Gegenstand habe.

<lb/>Wir lassen es dahingestellt, ob es richtig sey, „dass je tiefer
<lb/>die Verdorbenheit eingewurzelt ist, desto strengere Mittel zu
<lb/>ihrer Ausrottung ergriffen werden müssen/1 Wenigstens würde
<lb/>man sich über Manches näher zu verständigen haben. Die Ausrot- 
<lb/>tung des Üehels der Verdorbenheit an der Wurzel ist allerdings
<lb/>nothwendig und das sicherste Mittel. Aber grade diese liegt .ausser- 
<lb/>halb des Gebiets des Strafrechts, und wird weder durch strenge
<lb/>Mittel überhaupt, noch durch die Drohung schwerer Strafen hevvirjtt,
<lb/>am wenigsten durch deren Anwendung, die durch das rechtlich her-
<lb/>gestellte Verbrechen bedingt, nicht der eingewurzelten Verdorben- 
<lb/>heit, sondern deren Ergehniss, der einzelnen strafbaren Handlang,
<lb/>dieser aber auch dann von Rechtswegen entgegentritt, wenn sie nicht
<lb/>gerade in solcher eingewurzelten Verdorbenheit ihren Grund hat.
<lb/>Angenommen aber, jene Behauptung sey richtig und gerecht, so
<lb/>würde ihre praktische Bedeutung sich auf den Gesetzgeber be- 
<lb/>ziehen und nicht auf den urtheilenden Richter, der nur nach den
<lb/>bestehenden Gesetzen Recht zu sprechen hat. Welche Befugniss
<lb/>sie aber dem Untersuchungsrichter gebe, welchen Einfluss sie
<lb/>auf (Jessen nur innerhalb der Vorschriften des Verfahrens sich be- 
<lb/>wegenden Handlungsweise ausüben dürfe, vermögen wir nicht einzu-
<lb/>6Chen. Dero Inquirenten liegt ob, gewissenhaft und mit aller Sorg- 
<lb/>falt, Klugheit und Leidenschaftslosigkeit die Wahrheit auszumitteln —
<lb/>sie möge die Schuld oder das Gegentheil seyn: diess ist seine, j mit
<lb/>dem Rechte zusammenfallende Pflicht und sein gesetzmässigessyZie^
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0353.tif"
                   n="347"
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               <p>

                  <lb/>Temme, über die Pteuss. Oiminal-Ordtmng. 347

<lb/>sein objektiver Zweck, dem er keinen subjektiven an die Seite oder
<lb/>entgegenstellen darf. Er dient, gleich dem urthcilfällenden Richter
<lb/>lediglich der Gerechtigkeit; jede andere, selbst noch so wohl ge- 
<lb/>meinte Rücksicht, auch die, seinerseits das Uebel vollends durch
<lb/>Maassregeln auszurotten, deren Strenge durch die Tiefe der einge- 
<lb/>wurzelten Verdorbenheit bedingt seyn sollte, muss ihm fremd
<lb/>bleiben.

<lb/>Diese, vön gründlichen Kennern des Wesens und der Bestim- 
<lb/>mung des strafrechtlichen Verfahrens, ausgesprochene Uebcrzcugung
<lb/>kann man hegen und vertheidigen, ohne sich dem Vorwurf einer zu
<lb/>weit getriebenen Humanität auszusetzen. Sie ist hier, da die Sache
<lb/>wichtig genug in einer Zeit erscheint, wo die Gesetzgebung so thä-
<lb/>tig ist, in abstrakter Allgemeinheit an die Betrachtung jener, auch
<lb/>abstrakt genommenen Sätze angeknüpft. Es wird dadurch nicht über
<lb/>die Frage geurtheilt, wiefern die Anwendungen, die der Verf. etwa
<lb/>davon gemacht hat, die Vorwürfe, denen er zu begegnen sucht, ver- 
<lb/>dienen oder nicht*

<lb/>Bei Behandlung seiner Aufgabe hat der Verf. den zu billigen- 
<lb/>den Weg cingeschlagen, die §§. der Preuss. Crim.-O., welche er
<lb/>commentiren oder vielmehr zu denen er irgend eine aus der An- 
<lb/>wendung entnommene Bemerkung machen will, an die Spitze zu
<lb/>stellen, und dann. seine Ansichten vorzulegen. Erleichtert wäre
<lb/>die Hebersiebt, wenn durch Ueberschriften, wie sie ja die Crim.-O«
<lb/>selbst enthält, der Gegenstand bezeichnet, Zusammengehöriges ver- 
<lb/>bunden, Text und Noten auf mehr in die Augen fallende Weise un- 
<lb/>terschieden wären. Hier sind nur die Noten d. h. die eigne Dar- 
<lb/>stellung dadurch unterschieden, dass sie mit Anführungszeichen
<lb/>versehen erscheinen; eine hei jedem Satze sich wiederholende, der
<lb/>Sache unangemessene Methode, da nur mit Ausnahme der Gesetzes- 
<lb/>worte, das ganze Buch so behandelt ist, wie man sonst nur die
<lb/>Sätze, welche nicht vom Verfasser, sondern von Fremden herrühren,
<lb/>und die man wörtlich aufnimmt, eben darum bezeichnet, um sich
<lb/>wegen solcher wörtlicher Aufnahme und deren Richtigkeit zu recht-
<lb/>fertigen.

<lb/>Diess ist etwas Aeusserliehcs und berührt nicht die Sache« Was
<lb/>letztere betrifft, so darf man manchen Bemerkungen beitreten, doch
<lb/>nicht ohne nähere Sichtung und Beschränkung* Der Verf. erinnert
<lb/>S. 3., mit Bezug auf mein Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft §.69«
<lb/>(dieses wird von allen neuern Werken allein angeführt, was ich
<lb/>Krit. Jahrb. t. cl. R W. Jahrg. Hl. H. IV. 23
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0354.tif"
                   n="348"
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               <p>

                  <lb/>348 Temme, über die Preuss. Criminal-Ordnung.

<lb/>nicht gutheissen kann) „dass neuere Criminalisten den Unterschied
<lb/>' des objektiven und subjektiven Thatbestandes als nichtig,
<lb/>willkührlich, selbst für die Praxis als gefährlich darstellen,u und
<lb/>fügt hinzu „so wie die neuere Zeit im Zernichten und Zerstören der
<lb/>Werke der vorigen Jahrhunderte überhaupt zu weit geht, *) so,
<lb/>scheint sie auch namentlich hier einen Excess auszuüben.^ — Hier
<lb/>thut er mir unrecht: ich muss annehmen, dass er weder meine Be- 
<lb/>gründung, das ganze Capitel vom Thatbestand, noch die damit in
<lb/>Verbindung zu setzende Ausführung in meinem Lehrbuche des Cri-
<lb/>minal-Prozesses (§. 75. ff. 88.if.) gelesen habe. Aber auch die Praxis
<lb/>hätte ihn belehren können, dass jene Trennung des Thatbestandes
<lb/>nicht in allen Fällen möglich sey, und dass jedenfalls die im Begriff
<lb/>liegende Einheit'des Verfahrens, als Handlung auch für die Un- 
<lb/>tersuchung und Beürtheilung festgehalten werden müsse, innerhalb
<lb/>welcher jene Unterscheidungen von Andern und von mir nicht in
<lb/>solcher Allgemeinheit verworfen sind, wie es hier erwähnt ist. Es
<lb/>ist hier nicht der Ort, eine, von der Wissenschaft erkannte Wahr- 
<lb/>heit näher zu begründen und für die Anwendung auf ihr Maass zu- 
<lb/>rückzuführen. Nur möge bemerkt werden, dass es wohl kein Excess
<lb/>und kein Zerstören eines Werkes früherer Jahrhunderte sey, wenn
<lb/>man in der Lehre vom Thatbestand gewissen traditionell wiederholten
<lb/>Behauptungen gehörige Grenzen setzt, und dass man zwar zugeben
<lb/>könne, wie zum Verständniss des §. 20. der Crim.-O., der jenen
<lb/>Unterschied voraussetzt, dieser nicht entbehrt werden möge, ohne
<lb/>aber deshalb genöthigt zu seyn, obige ohnehin beschränkte Miss- 
<lb/>billigung der gedachten Unterscheidung zurückzunehmen. Zunächst
<lb/>ist eine neue Ansicht der Wissenschaft, nicht gerade in Beziehung
<lb/>auf Gesetzbücher, die ein Menschenalter früher erschienen sind, auf-
<lb/>gestellt, für deren Erklärung aus dem zur Zeit ihrer Entstehung
<lb/>vorhanden gewesenen Standpunkt der Rechtsbildung ich stets ge- 
<lb/>sprochen habe. Dann aber — und davon gehen meine angeführten
<lb/>Lehrbücher hinlänglich Zeugniss — ist es mir nie in den Sinn ge- 
<lb/>kommen zu leugnen* dass es objektive und subjektive Merkmale
<lb/>des Thatbestandes gebe, und dass diese auch getrennt Gegen- 
<lb/>stand der Untersuchung seyn können und müssen, welche ja selbst
<lb/>rücksiehtlich der diese Merkmale begründenden Thatsachen ins Ein- 
<lb/>zelnste gehen soll, da sogar die scheinbar unbedeutendsten Umstände
</p>
               <p>

                  <lb/>In wie fern und rücksichtlich welcher Werke ist nicht gesagt.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0355.tif"
                   n="349"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0355"/>
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               <p>

                  <lb/>t
</p>
               <p>

                  <lb/>Temme&gt; über die Preuss. Criminal-Ordnung. 349

<lb/>erheblich seyn können. Ich habe auch nichts dagegen, wenn man den
<lb/>hergebrachten Sprachgebrauch beibehaltend, vom objektiven und sub- 
<lb/>jektiven Thatbestand spricht. Aber man muss sich genaue Rechenschaft
<lb/>geben, dass hier nicht ein zweifacher Thatbestand, sondern we- 
<lb/>sentlich nur einer, in verschiedenen, möglicherweise jedoch nipht all- 
<lb/>gemein zu trennenden Momenten vorliege —- das woraus die That
<lb/>besteht; und es war wohl erlaubt, einmal, da, wo von dem Begriff
<lb/>und Wesen der verbrecherischen Handlung überhaupt wissenschaft- 
<lb/>lich gesprochen wurde, jene Einheit gegen oft missverstandene
<lb/>Sonderungen bemerklich zu machen, und in Schutz zu nehmen.
<lb/>Jene, für die Erläuterung des überdiess nicht schwierigen §. 20.
<lb/>nicht nothwendige Bezugnahme^ enthält eine ungerechtfertigte Po- 
<lb/>lemik. Und wie nöthig unsere Warnung sey, ergiebt sich z. B.
<lb/>gleich S. %, wo der Verf. sagt: „Diese Obliegenheiten (des Rich- 
<lb/>ters) nun beziehen sich auf zwei ganz getrennte, für sich be- 
<lb/>stehende Rechtspunkte, nämlich zuerst auf den objektiven und
<lb/>sodann auf den subjektiven Thatbestand." Will man auch die
<lb/>Unterscheidung anerkennen, so hat diese doch bekanntlich nicht
<lb/>den Sinn einer Trennung, und die Folge, dass jeder dieser Punkte
<lb/>für sich besteht. Es besieht im Gegentheil nur unter Voraussetzung
<lb/>des andern keiner von beiden, ohne dass überhaupt ein Verbrechen
<lb/>vorliegt; auch sind es nicht blos Rechtspunkte, was vielmehr schon
<lb/>dem Worte nach mit der Bezeichnung Thatbestand in Widerspruch
<lb/>steht.*)

<lb/>Hätte der Verf., gegenüber solchen Trennungen, die erforder- 
<lb/>liche Einheit auch bei den Ausführungen seiner Ansichten beobach- 
<lb/>tet, so wäre auch mancher andere Widerspruch vermieden worden,
<lb/>z. B. S. 32. mit S. 17. über die Einsamkeit der Gefangenen und die
<lb/>Beschäftigung. Ein Regulativ über Beschäftigung der (in Unter- 
<lb/>suchungshaft befindlichen) Gefangenen folgt 8. 33—^40., welches
<lb/>unter andern Bedenken erregt hinsichtlich des gegen Untersu-
<lb/>chungs- wie gegen Strafgefangene, zwischen denen doch ein we- 
<lb/>sentlicher Unterschied ist, anzuordnenden Zwangs zu Arbeiten und der
<lb/>Strafen, die um so mehr geschärft werden sollen, je mehr an dem
<lb/>vorgeschriebenen Pensum fehlt. Nicht wohl gewählt ist S. 54. die
<lb/>Bezeichnung des „einseitigen oder ganz unterlassenen Ein-
</p>
               <p>

                  <lb/>In dieser Betrachtung des Verfs. nviss S. 8. Z. 14. statt Criminalrichtet
<lb/>gelesen werden: Civilrichter.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0356.tif"
                   n="350"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0356"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0356--><p/>
               <p>

                  <lb/>350 Temmey über die Preuss. Criminal-Ordnung.

<lb/>schreitens" als Veranlassung von Nachtheilen. Die Sache selbst
<lb/>aber hat ihre Richtigkeit, obwohl über diesen und die meisten be- 
<lb/>rührten Punkte es nicht an zahlreichen theoretischen und praktischen
<lb/>Ausführungen gebricht.

<lb/>8. 70. werden die Bestimmungen neuerer Gesetzgebungen über
<lb/>das Erforderniss eines durch eine Anklage-Kammer zu fällenden Er- 
<lb/>kenntnisses gebilligt, zufolge dessen nach geschlossenem Vor-Ver- 
<lb/>fahren die eigentliche Versetzung einer Person in den Stand der
<lb/>Anschuldigung ausgesprochen wird. Damit sind Alle einverstanden,
<lb/>welche sich mit der Reform des strafrechtlichen Verfahrens beschäf- 
<lb/>tigen: es ist nicht unwichtig, einen erfahrnen Preussischen Criininal-
<lb/>‘Praktiker zustimmen zu sehen, sowie dass dieser S. 73. die beste- 
<lb/>hende Gesetzgebung über Verhaftung der Angeschultjigten für man- 
<lb/>gelhaft erkennt. Doch möchte, was er S. 74., 81. anfuhrt, nicht
<lb/>ohne Vorsicht von Andern nachgeahmt werden. Der §. 260. ist
<lb/>wohl in Verbindung mit A. L. R. II. 20. §. 381. nicht so dunkel und
<lb/>unausführbar, wie hier S. 87. behauptet wird. Auch ist der unter
<lb/>andern angeführte Grund einer schleunigen Vernehmung des Arre-
<lb/>tirten,, ohne dessen Identität herzustellen, weder deshalb zn ver- 
<lb/>werfen, weil das Gesetz ihn nicht nennt, noch deshalb lächerlich,
<lb/>„weil'es äusserst selten verkommen wird, dass eine Unrechte Per- 
<lb/>son verhaftet werde," denn die Seltenheit ist doch keine Unmög- 
<lb/>lichkeit und warum sollte nicht der Richter neben dem Zweck der Un- 
<lb/>tersuchung auch in dieser Hinsicht gewissenhaft seine Pflicht er- 
<lb/>füllen, statt es wie hier gemeint wird, darauf ankommen zu lassen,
<lb/>dass ohne sein Zuthun, durch die Rapporte der Gefängnissheamten,
<lb/>der, etwaige Irrthum zur Keiintniss komme? Erzählt doch der Verf.
<lb/>selbst S. 90., dass er, ohnerachtet nicht selten (wie es auch natürlich
<lb/>ist) es in den ersten 48 Stunden nach' der Einlieferung eines Ge- 
<lb/>fangenen an Stoff zu einer erfolgreichen Vernehmung gefehlt habe,
<lb/>sich den Gesetzen gefügt, und mehrmals gute Wirkungen, jedenfalls
<lb/>keinen Nachtheil, wahrgenommen habe.

<lb/>Der §.270. der Crim.-O.: „Der Richter muss den Beschuldigten
<lb/>jederzeit ernsthaft, aber mit Schonung und Gleichmulh behandeln,
<lb/>und wenn derselbe furchtsam oder niedergeschlagen ist, ihm die
<lb/>Mutlosigkeit zu benehmen suchen," wird für „den schwierigsten
<lb/>der ganze/i Criminal-Ordnung in der praktischen Befolgung erklärt,"
<lb/>Unbedingt ist diess nicht richtig — aber schwierig bleibt allerdings
<lb/>nicht selten die Erfüllung einer Forderung, die sich auch ohne diese
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0357.tif"
                   n="351"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0357"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0357--><p/>
               <p>

                  <lb/>Temme, über die Preitss. Criminal-Ordnung. 351

<lb/>gesetzliche Bestimmung verstehen würde, weil sie eben schon die
<lb/>ganze Kunst des Inquirirens, mit allen Eigenschaften eines tüchtigen
<lb/>leidenschaftlosen Untersuchungsrichters, auf Grundlage der Gerech- 
<lb/>tigkeit und der mit ihr zu vereinigenden Humanität und der Beobach- 
<lb/>tung der sittlichen Würde voraussetzt. Viel zu Beherzigendes hat
<lb/>hierüber Ja ge mann gesagt. Die beiden Regeln, die 8. 91. ange- 
<lb/>geben werden „der Richter müsse sein Betragen immer in der Ge- 
<lb/>walt haben und dasselbe stets nach Individualität des Verbrechers*)
<lb/>und der augenblicklichen Verhältnisse einrichten" sind nur formell.
<lb/>Sie bedürfen für die Anwendung einer nähern Angabe des Inhalts,
<lb/>die freilich nicht erschöpfend seyn kann. Was hier als Beitrag ge- 
<lb/>geben wird, ist vielfach zu loben. Und da der Verf. sich in der
<lb/>Vorrede gegen Missdeutung verwahrt, so will ich, weil es allen Bei- 
<lb/>fall verdient, anführen, was er 8. 92. sagt: „Zuvörderst war ich
<lb/>stets ehrlich und wahr gegen meine Inquisitcn **). Mit meinem
<lb/>Wissen und Willen habe ich mir nie eine Unwahrheit zu Schulden
<lb/>kommen lassen." Dieses Verfahren hat sich „durch manche über- 
<lb/>raschend erfreuliche Resultate" belohnt. Und mit Recht wird S. 94.
<lb/>„der unwürdige Weg des Einschlcichens in das Vertrauen der In-
<lb/>quisiten, und des Trugs" gemissbilligt, den „ergraute Inquirenten"
<lb/>eingeschlagen zu haben sich rühmten. Dagegen vermag ich die S. 99.
<lb/>empfohlene Methode „des scharfen Spottes", der Erweckung
<lb/>der Befürchtung „eines plötzlichen Erneuern’s seiner Lach- 
<lb/>lust oder seines Hohns" selbst für die ausnahmsweisen Fälle nicht
<lb/>zu billigen*, wo der Verf. sie „als eine erlaubte Walle gegen die
<lb/>Angriffe der berechnetsten Bosheit" gebraucht, „weil die Griminal-
<lb/>Ordnung sie nicht verbiete," obgleich der Verf. „nicht eben sagen
<lb/>will, dass die Crim.-O. ein solches Betragen wolle." Allein deren
<lb/>Worte „jederzeit ernsthaft" dürften wohl als Verbot anzusehen
<lb/>seyn.

<lb/>Dass der Verf. sich gegen die §. 292—297". gestatteten, leicht in
<lb/>ein Zwangsmittel zur Erpressung des Geständnisses ausartenden Un-
</p>
               <p>

                  <lb/>Sollflieissen: des zu Vernehmenden — des Beschuldigten, wie sich
<lb/>auch richtiger die Crim.-O. §.270. ausdrückt. Betrachtet der Richter denselben
<lb/>schon als Verbrecher — was doch nicht jeder Angeschuldigfe ist, und wofür
<lb/>er jedenfalls nicht schon unmittelbar bei der Einleitung des Verfahrens zu nehmen
<lb/>ist — so geht schon die geforderte unparteiische Stimmung des Inquirenten
<lb/>verloren. -

<lb/>Die Bezeichnung „Inquisit“ wird nach allgemeinem wohlbegründeten
<lb/>Sprachgebrauch nicht sofort dem erst Angeschuldigten, Inculpirten,
<lb/>gegeben.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0358.tif"
                   n="352"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0358--><p/>
               <p>

                  <lb/>352 Temme, über die Preuss. Criminal-Ordnung.

<lb/>gehorsamsstrafen erklärt (S. 116. ff.) und versichert, er habe als In- 
<lb/>quirent noch kein einziges Mal auf eine solche Züchtigung an ge- 
<lb/>tragen, kann man nur mit Zustimmung lesen. Wiederum muss man
<lb/>aber die 8.125. angegebene Weise, des Lügens verdächtige Zeugen
<lb/>zu behandeln, — ihnen die Reisekosten nicht auszuzahlen, sie zur un- 
<lb/>gewöhnlichen Stunde vorzuladen und wegen verspäteten Erscheinens
<lb/>dann zur Strafe des Ungehorsams unbezahlt zu entlassen, ihre Liqui- 
<lb/>dation zu vergessen,— für noch verwerflicher halten, als es der Verf.
<lb/>thut, der ihre Bedenklichkeit erkennt und den auch hier, nicht der
<lb/>günstige Erfolg für die Sache rechtfertigt.

<lb/>Die Anordnungen über das articulirte Verhör, Crim.-O. §. 423.,
<lb/>sind, wohl verstanden, doch nicht so unnöthig und unnütz, wie
<lb/>S. 152. ff*, behauptet wird. Allerdings darf nicht ein pedantisches Ver- 
<lb/>fahren und eine leere Form statt finden. (Vgl. S. 158.) Die Crim.-O.
<lb/>lässt, überall dem Inquirenten die gebührende Freiheit, nach seinem
<lb/>verständigen Ermessen mit Beobachtung der nothwendigen Forderun- 
<lb/>gen der Gerechtigkeit, das Verfahren so einzurichten, wie die be- 
<lb/>sondere Beschaffenheit des Falles und der Umstände und die Indivi- 
<lb/>dualität des Angeschuldigten es gebietet. Auf diese wird auch bei
<lb/>der Anstellung upd Einrichtung des artieulirten Verhörs und bei der
<lb/>Bestimmung des Zeitpunktes, wenn dieselbe zweckmässig erfolge,
<lb/>gerechnet. Ich bin weit entfernt, dasselbe aus dem Grund in Schutz
<lb/>zu nehmen, weil es aus dem gemeinrechtlichen Verfahren und der
<lb/>frühem Praxis in die Criminal - Ordnung übergegangen ist. Auch
<lb/>gebe ich zu, dass es zuweilen nicht zu den gewünschten oder er- 
<lb/>warteten Resultaten führt. Allein es hat in vielen Fällen unverkenn- 
<lb/>bare Vortheile, und wenn es, wie 8.153. behauptet wird, „durchaus
<lb/>kein Mittel ist, die angegebenen Zwecke zu erreichen, und den
<lb/>Fortgang der Untersuchung nur hindert, anstatt diese zu be- 
<lb/>fördern,u so ist dieses theils nicht überall* wahr, theils würde die
<lb/>Schuld in manchen Fällen den Inquirenten treffen. Immer würde es
<lb/>bedenklich seyn, auf eine, oft der Sache förderliche, und mit auf das
<lb/>Interesse -des Ineulpaten berechnete Maassregei gänzlich Verzicht zu
<lb/>leisten. Selbst neue Entwürfe von Strafgesetzbüchern haben diese
<lb/>Weise der Vernehmung, in gehörigen Schranken, beibehalten.

<lb/>Der Verf. hat (Vorrede S. iv.) seinen Versuch richtig bezeich- 
<lb/>net, „dass er über einige der schwierigen Punkte der Crim.-O. die
<lb/>Ansichten eines, wenigstens aufmerksamen Praktikers mittheilen
<lb/>wolle." Für die Inquirirkunst hat unsere Literatur in hesonderu
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0359.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>Temme, uber die Preuss. Criminal-Ordnung. 353

<lb/>Werken und in praktischen Fällen befriedigende Leistungen, deren
<lb/>Benutzung immer und insbesondere dann zu wünschen, ja zu fordern
<lb/>ist, wenn die Zahl der vorhandenen Schriften durch eine neue ver- 
<lb/>mehrt werden soll. Dass ein Commentar geliefert sey, ist ohner-
<lb/>achtet des Titels, in der Vorrede nicht behauptet. Wenn aber
<lb/>das Verfahren, wie es die Individualität eines Untersuchungsrich- 
<lb/>ters, nach der Art, in der er die gesetzlichen Vorschriften glaubt
<lb/>nehmen zu müssen, gestaltet hat, geschildert werden soll, um jungem
<lb/>Inquirenten einige Fingerzeige zu geben, so scheint es angemessener
<lb/>und lehrreicher, dasselbe an die Mittheilung bestimmter Rechtsfälle
<lb/>zu knüpfen, welche dann gerade mit Rücksicht auf die Inquirir-
<lb/>Methoden erörtert werden. Die Darstellung wird lebendiger, die
<lb/>Regel eindringlicher, die Gefährlichkeit der Abstraktionen wird ge- 
<lb/>mindert und es lässt sich über die Zweckmässigkeit und Rechtmässig- 
<lb/>keit der einzelnen Schritte und Handlungen des Inquirenten besser
<lb/>urtheilen, leichter das zu Billigende, das zu Vermeidende unterschei- 
<lb/>den, als es nach einer Darlegung, wie die hier betrachtete, der Fall
<lb/>seyn kann.
</p>

            </div>
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                n="354"
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               <head>
                  <title>Kritische Beiträge zur Vergleichung merkwürdiger deutscher und ausländischer Gesetzgebung und Rechtspflege über die aussereheliche Geschlechtsgemeinschaft, Vaterschaft und Kindschaft, zunächst in Bezug auf den Art. 340. des Code Napoleon "La récherche de la paternité est interdite," mit einem Anhang über die Strafen der Unzucht und die Verführung. Von Dr. Karl David Aug. Röder. Darmstadt, Jonghaus, 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0360--><p/>
               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritische Beiträge zur Vergleichung merkwürdiger deutscher
<lb/>und ausländischer Gesetzgebung und .Rechtspflege über die
<lb/>aussereheliche Geschlechtsgemeinschaft, Vaterschaft und Kind-
<lb/>Schaft, zunächst in Bezug auf den Art. 340. des Code Napoleon
<lb/>»La recherche de la paternite est interdite^ mit einem Anhang
<lb/>über die Strafen der Unzucht und die Verführung. Von JEPr. Karl
<lb/>David Aug. Röder. Darmstadt, donghaus, 1837. vi, u, 114. S,
<lb/>kl. 8. (10 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Advocat Rapp in Darmstadt.

<lb/>Dieses, interessante Schriftchen ist ein im besten Glauben und
<lb/>in bester Absicht unternommener Feldzug des Verfassers gegen den
<lb/>Art. 340. des französischen Civilgesetzbuchs, welcher die Erforschung
<lb/>der Vaterschaft eines unehelichen Kindes verbietet und die deutschen
<lb/>Gesetzgebungen, welche hierin den Code Napoleon zum Vorbild
<lb/>nehmen und den gleichen Grundsatz sanctionirten, namentlich gegen
<lb/>das für das Grossherzogthum Hessen gegebene, der Schule des
<lb/>Ministeriums Grolman angehörende Gesetz vom 30. Mai 1821.,
<lb/>welches, indem es im Art. 1. die Bestrafung der sogenannten For-
<lb/>nikationen abschaffte, ‘im Art. 2. bestimmte: dass ein gerichtliches
<lb/>Verfahren, welches zum Zwecke habe, den angeblichen Vater eines
<lb/>unehelichen Kindes zu entdecken oder zu überführen, unstatthaft,
<lb/>eine Klage auf Anerkennung oder Ernährung des Kindes, Privat-
<lb/>satisfaction und Kostenvergütung unzulässig sey.u

<lb/>Ref. hat, was der Verfasser übersehen zu haben scheint, schon
<lb/>im dritten Bande des A. Müller’schen Archiv’s für die neueste
<lb/>Gesetzgebung aller deutschen Staaten, Mainz 1832. sich
<lb/>(S. 439 — 476.) über diese Hessische Gesetzgebung verbreitet, in- 
<lb/>dem er die ständischen Verhandlungen über den Antrag, der den
<lb/>Gesetzesentwurf hervorrief, und diesen selbst mittheilte, und sich,
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0361.tif"
                   n="355"
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               <p>

                  <lb/>Räder, üb. d. ausscrehcl. Gesclileclitsgemeinscliaft. 355

<lb/>Unter Hinweisung auf vorangegangene übereinstimmende Urtheile, auf
<lb/>das Votum von Gönner, Pfeiffer u. s. w. gegen den Art. 2. des
<lb/>zu Stande gekommenen Gesetzes ausgesprochen. Es freut ihn daher,
<lb/>dass der beistimmende Verfasser, gleichsam im Namen der öffent- 
<lb/>lichen Meinung, ex professo in einer besonderen Schrift diese Ge- 
<lb/>setzgebung, welche er mit Recht „eine im egoistischen Interesse
<lb/>gegebene" nennt, nicht, um sich am schönen Geschlecht zum
<lb/>Ritter zu schlagen, sondern, um das schwächere Geschlecht in
<lb/>Schutz zu nehmen gegen eine grobe Verletzung seiner Rechte
<lb/>einer Revision unterwirft, die Scheingründe, welche diese hervor- 
<lb/>riefen, beleuchtet und widerlegt, und die Gründe entwickelt, aus
<lb/>denen diese, insofern sie das Klagrecht entzieht, besser unter- 
<lb/>blieben wäre.

<lb/>Es ist dem Verfasser, der mit Ref. auch darin übereinstimmt,
<lb/>dass die Aufhebung der Fornikationsstrafen, welche der Art. 1. des
<lb/>Gesetzes verordnet«;, vollen Beifall in Anspruch nehmen dürfe, nicht
<lb/>zu verdenken, dass er bei seiner chemischen Operation einige Lauge
<lb/>über die ständische Majorität, welche den Art. 2. des Gesetzes in
<lb/>Schutz nahm, und den Hessischen Schriftsteller, welcher dasselbe
<lb/>auch in dieser Beziehung zu verherrlichen suchte (Floret: Histo- 
<lb/>risch-kritische Darstellung der Verhandlungen der Ständeversamm- 
<lb/>lung des Grossherzogthums Hessen in den Jahren 1820. und 1821.
<lb/>Giessen 1822.) gegossen hat, indem es sich nicht läugnen lässt, dass
<lb/>die Verhandlungen, besonders in der zweiten Kammer, den Cha- 
<lb/>rakter von Oberflächlichkeit an sich tragen und blendende Schein- 
<lb/>gründe vom rechten Wege ablenkten. Andere Ständeversammlungen
<lb/>haben den gleichen Gegenstand mit mehr Umsicht berathen und sind
<lb/>dadurch zu andern Resultaten gekommen.

<lb/>Der Verfasser erörtert zuerst die Frage, ob die auf Abschreckung
<lb/>berechnete Absicht des Gesetzes, welches das Klagrecht entzieht,
<lb/>nämlich möglichste Verhinderung ausserehelicher Geschlechtsgemein- 
<lb/>schaft, durch dasselbe befördert werde? und verneinet sie unter aus- 
<lb/>führlicher Entwickelung überzeugender Gründe. Dann geht er auf
<lb/>die Untersuchung des zweiten Grundes über, den man zu Gunsten
<lb/>des Gesetzes anführt, und in der Schwierigkeit und Unmöglichkeit
<lb/>des Beweises der Vaterschaft finden will. Der Verfasser thut dar,
<lb/>dass der Gesetzgeber, der doch anerkennen müsse, dass Thatsachen
<lb/>uolhwcndig die Zulässigkeit ihres Beweises im Schoose trügen, durch
<lb/>Ergreifung solcher Motive einen grossen Missgriff thue. Mit Recht
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0362.tif"
                   n="356"
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               <p>

                  <lb/>356 Röder, üb. d.'aussereliel. Gesclileclitsgemeinscliaft.^

<lb/>sagt er: „Die blose Schwierigkeit des Vaterschaftsbeweises*)
<lb/>kann den Gesetzgeber nicht kümmern/4 indem er hinzufügt: „Sehr
<lb/>wahr bemerkte der Prinz Emil von Hessen in der Sitzung der
<lb/>ersten Kammer am 21. März 1821., immer bleibe die Beweisführung
<lb/>durch den Eid übrig und man werde dieser Beweisart ihre Kraft so
<lb/>lange nicht absprechen können, als man nicht annehmen dürfe, dass
<lb/>das Volk zu einer gänzlichen moralischen Depravation herabgesunken
<lb/>sey.“ Mit siegenden Gründen bekämpft der Verfasser das weitere
<lb/>Motiv, welches man daraus hergenommen habe, durch Gestattung
<lb/>von Vaterschaftsklagen werde den schlechten Weibspersonen ein
<lb/>weites Feld eröffnet zu schändlichen Verläumdungen der rechtlichen
<lb/>Männer und Speculationen der schnödesten Gewinnsucht«

<lb/>Das Resultat der Prüfung der von dem Verfasser befehdeten
<lb/>Gesetzgebung und der derselben voran gegangenen Legislation ist
<lb/>das, der nach jeder Seite hin zweckmässigste auch von der Preussi-
<lb/>schen Gesetzgebung gewählte Ausweg sey der, dass man dem Kinde
<lb/>nur das Recht lasse, den Vater auf Anerkennung und Ernährung durch
<lb/>einen von der Mutter aufzufordernden unter Aufsicht des Pupillen-
<lb/>collegs die Alimentationsgelder verwaltenden Vormundes gerichtlich
<lb/>anzugehen. Eine umsichtige Gesetzgebung wird schwerlich einen
<lb/>besseren Weg finden.

<lb/>Schon Pfeiffer hat in seiner Schrift: Ideen zu ejner neuen
<lb/>Civilgesetzgebung für deutsche Staaten, §.39. „uneheliche
<lb/>Kinder. Erforschung der Vaterschaft44 die Beobachtung hervorge- 
<lb/>hoben, dass der Versagung der Vaterschaftsklage den Kindermord
<lb/>befördere. Auf die nämliche Erscheinung deutete Ref. a. a. 0.
<lb/>(Müller: Archiv, Band 3. S. 465.) hin, indem er dort sagte: „Die
<lb/>Annalen der Strafrechtspflege sind reich an Fällen, in denen der
<lb/>Gedanke der unehelichen Mutter, für das neugeborne Weseil sorgen,
<lb/>aber bei dem Mangel aller Mittel mit ihm darben, es verkümmern
<lb/>lassen zu müssen, zum Mord, oder zu Schritten, welche das Leben
<lb/>in Gefahr setzen, führte," und auf eine Reihe von beurkundenden.
<lb/>Strafrechtsfällen, zum Theil aus der neuesten Rechtssprechung der
<lb/>Hessischen Gerichte sich bezog.

<lb/>Der Verfasser spricht nur einmal vorübergehend (S. 35.) davon,
<lb/>dass der Anspruch auf Alimentation des Kindes die Mutter abhalte,
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Ref. führte einmal für seine Clientin den Beweis durch Zeugen bis zum
<lb/>Ergänz ungseid, den sie ableistete.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0363.tif"
                   n="357"
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               <p>

                  <lb/>Möder31ib. d, aussereliel. Gesclileclitsgemeiuscliaft. 157

<lb/>sich der Versorgung desselben durch Mord u. s. w. zu entledigen.
<lb/>Dieser Gesichtspunct hatte den Verfasser weiter und geradehin zur
<lb/>Untersuchung der Frage führen sollen, ob die Erfahrung wirklich
<lb/>nachzeige, dass die Versagung der Klage auf Alimentation des Kin- 
<lb/>des den Kindermord befördere? Hatte ihn diese Untersuchung zur
<lb/>Bejahung der Frage geführt, was wohl keinen Zweifel hat, da jetzt
<lb/>das Motiv des Kindermords in der Regel nicht mehr die Rettung der
<lb/>Geschlechtsehre, sondern die Abwälzung der Last der Ernährung
<lb/>und Erhaltung des Kindes ist, dessen Ermordung als eine Art Selbst- 
<lb/>hülfe betrachtet wird» so hätte er daraus die schärfste Waffe gegen
<lb/>ein Gesetz geschmiedet, das dazu beiträgt, dass ein schauderhaftes
<lb/>Verbrechen wuchert, auf dessen Verhinderung schon so viele Sorge
<lb/>gerichtet war, dass eine entgegengesetzt ^wirkende Gesetzgebung
<lb/>schon darum verwerflich ist, indem sie zugleich die Inconscquenz
<lb/>des Gesetzgebers beurkundet. Es ist zu bedauern, dass die Betrach- 
<lb/>tungen des Verfassers in dieser Beziehung eine grosse Lücke zu- 
<lb/>rückgelassen haben.

<lb/>In einem Anhänge handelt der Verfasser „von den Unzuchts- 
<lb/>strafenfür deren Verbannung er, wie schon bemerkt, votirt, je- 
<lb/>doch mit der Beschränkung, dass sie dann stattfinden müssten, wenn
<lb/>eine öffentliches Aergerniss gebende Schaamlosigkeit hervortrete.
<lb/>Insofern nimmt er also das von ihm getadelte Hessische Gesetz, wel- 
<lb/>ches für den Fall. grober Sittenlosigkeit im Umgang beider Ge- 
<lb/>schlechter polizeiliche Einschreitung und angemessene Ahndung ver- 
<lb/>ordnet, in Schutz. Ebenso handelt der Verfasser anhangsweise
<lb/>noch „von der eigentlichen Verführung", indem er sich im Ganzen
<lb/>zu Gunsten des Geistes der preussischen Gesetzgebung ausspricht und
<lb/>untersucht, was die Verführte als Genugthuung ansprechen könne.

<lb/>Mögen die Prüfungen des Verfassers seinem in der Vorrede
<lb/>ausgesprochenen Wunsche gemäss, und zwar zunächst bei der be- 
<lb/>vorstehenden Civilgesetzgebung für den Staat, dessen Bürger er ist,
<lb/>ihre Berücksichtigung finden und dazu beitragen, dass ihr Gegen- 
<lb/>stand fester in’s Auge gefasst werde.

<lb/>Uebrigens ist, da auf dem nahen Landtage das Strafgesetzbuch
<lb/>berathen .werden soll, schon das Kapitel vom Kindermord geeignet,
<lb/>auf die Frage zu führen, wie diesem Verbrechen auch vorzubeu- 
<lb/>gen sey, und so zur Untersuchung der Frage aufzufordern, wo- 
<lb/>durch dieses Verbrechen bisher befördert wurde.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0364.tif"
             n="358"
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         <div xml:id="d17600e34985" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>358
</p>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>Gml. Ferthu. Steinackeri Orationes ücqdemicae tres. Lipsiae
<lb/>ap. Weidmannes MDCCCXXXFUL 45. 8.' 8. (8 Gr.)

<lb/>Der alte löbliche Gebrauch unserer Universitäten, wicht ige Ereignisse, welche die
<lb/>Gesammtlieit oder die einzelnen Glieder derselben in ihrer Stellung zu jener betroffen
<lb/>haben, durch lateinische Reden zu feiern, kommt, wie so manche Eigenlhümlich-
<lb/>Reit des akademischen Lebens, welche die Vorzeit uns überliefert Jiat, immer mehr
<lb/>in Verfall. Selbst die Universität Leipzig, auf welcher solche alte Einrichtungen
<lb/>bisher am treusten bewahrt und in Ehren gehalten wurden, ist in dieser Hinsicht
<lb/>wenigstens zum Theil der Richtung der neuen Zeit gefolgt, indem man die auch
<lb/>hier bisher üblichen Reden zum Antritt der Professuren vor Kurzem abgeschabt
<lb/>und an die Stelle derselben Disputationen gesetzt hat , welche freilich nach ihrer
<lb/>ursprünglichen Idee zu anderen Zwecken bestimmt sind und, auf den neuen Fall
<lb/>nicht recht zu passen scheinen. Denn ist Jemand einmal vom Staate als Professor
<lb/>anerkannt, so steht es damit eigentlich im Widerspruche, dass er sich erst noch
<lb/>durch eine Disputation legitimiren soll, deren Ausgang, er mag sein, welcher er
<lb/>wolle, jeden Falls die vom Staate verliehene Würde nicht wieder entreissen kann.
<lb/>Doch man mag über jenes Abkommen alter Gebräuche und über diese Surrogate ur-
<lb/>theilen, wie man will, immer muss man es bedauern, wenn durch das erstere die
<lb/>Gelegenheit genommen wird, Reden zu halten und zu hören, wie sie die vorlie- 
<lb/>gende Schrift enthält, von welchen wenigstens die erste, beim Antritt einer ordent- 
<lb/>lichen Professur gehalten, eine solche ist, wie sie in Leipzig nach dem Obigen
<lb/>nicht mehr Vorkommen kann. Denn die drei Reden, welche der Hr. Verf. auf Ritten
<lb/>seiner Freunde hier durch den Druck auch dem entfernten Publicum bekannt ge- 
<lb/>macht'hat, sind nach Form und Inhalt so gediegen und musterhaft, dass sie ohne
<lb/>alle Frage zu dem Resten gehören, was in dieser Beziehung die Vergangenheit und
<lb/>die Gegenwart aufzuweisen hat. Die Sprache, in welche sie eingekleidet sind,
<lb/>ist in derThat classiscli zu nennen, eben so rein in der Wahl der Ausdrücke, als
<lb/>einfach und ungekünstelt in den Wortfügungen und Satzverbindungen, — Eigen-
<lb/>tliümlichkeiten, welche die sichersten Kennzeichen einer echtrömischen Sprache
<lb/>sind. Der Inhalt aber bezieht sich auf Gegenstände, welche je nach der Veran- 
<lb/>lassung der Reden und den Verhältnissen, unter welchen sie gehalten wurden, mit
<lb/>grossem Glücke gewählt und auf eine durchaus befriedigende Weise behandelt sind.
<lb/>So reihen sich diese Reden an die schönen Monumente akademischer Beredsamkeit
<lb/>würdig an, welche gerade von verstorbenen und noch lebenden Lehrern der Univer- 
<lb/>sität Leipzig und namentlich von Juristen herrühren, und tlieils durch den Druck
<lb/>aufbewahrt sind, theils im Gedächtnisse der Zuhörer fortleben. — Die erste der
<lb/>hier mitgetlieilten Reden führt die Ueberschrift: De novo juris civilis codice caute
<lb/>adornando. Habita d. XVIII. m. Dec. a. MDCCCXXXIV, Cp. 3 —15 J, die
<lb/>zweite: Pro veteri dignitate Academiae Lipsiensis. Habita pridie Cal. JSov.
<lb/>a. MDCCCXXXVII. (p. 19 — 33.J, die dritte: Oratio historiam anni academici
<lb/>modo elapsi continens. Habita pridie Cal, Nov. a. MDCCCXXXVIII. fp. 37 —
<lb/>45.),— Für die Leser der Jahrbücher ist ohne Frage die erste dieser drei Reden
<lb/>die interessanteste. Der Hr. Verf. zeigt kurz, aber bündig und geistreich, wie
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0365.tif"
                n="359"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0365"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0365--><p/>
            <p>

               <lb/>Steinackeri Orationes academicac. 359


<lb/>schwierig, unzweckmässig und erfolglos das Unternehmen seyn würde, das Recht
<lb/>eines Staates mit völliger Verdrängung der bisher gültigen Rechtsnormen, nament- 
<lb/>lich des Römischen Rechts, in einem Gesetzbuch darzustellen. Je mehr er seine Ar-,
<lb/>gumente durch die Berufung auf dieErfahrung unterstützen kann, um so gewichtiger
<lb/>und eindringlicher sind sie. In besonderer Beziehung auf Sachsen weist er nach,
<lb/>was hier der Gesetzgeber als seine Aufgabe zu betrachten habe; dies ist nicht die
<lb/>Erschaffung eines neuen Rechts, sondern eine gründliche Revision, Verbesserung,
<lb/>Ergänzung und Verarbeitung des vorhandenen einheimischen Rechts, mit sorgfäl- 
<lb/>tiger Benutzung des Gerichtsbrauchs bei Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen.
<lb/>Hoc st ita factum fuerit, ut ad bonum concinnumque rerum ordinem etiam ver- 
<lb/>itorum perspicuitas,accedat^ non magnum fortasse, sed tamen perdifficile opus,

<lb/>bonae que frugis plenissimum perficietur. Utilitas vero hujus rei haec erit.

<lb/>Primum jus provinciale, cujus nunc non pessima quidem, sed tamen minime
<lb/>laudanda conditio est, ad usum civium eorumque intelligentiam accommodatur.
<lb/>Tum vero usus fori multorum saeculorum laboribus, consiliis, meditationibus
<lb/>stabilitus non uno quasi ictu affligitur, sed magna ex parte servatur, et ad novi
<lb/>juris utilitatem transferri potest. Itidem jus Romanum sustinetur, non solum
<lb/>&lt;td doctrinae usum, verum etiam in iis certe causis, in quibus lex nostra silet,
<lb/>ad rerum judicandarum necessitatem, et quod magni momenti est, non opus est
<lb/>verbis proscribere, quod rebus dimitti sine magno detrimento non potest. Sed
<lb/>haec quamvis magna et salubria sint,, tamen ne intra nimis angustos fines sub- 
<lb/>stitisse videar, aliquanto longius progrediendum puto. Juris Germanici disci- 
<lb/>plina ad doctrinae rationem maximam vim habet, ad causas inforo Saxonico
<lb/>tractandas non magni momenti est. Ex illa quoque ad codicem nostrum revocanda
<lb/>atque in eum transfundenda omnia censeo, quae ad singulos juris domestici locos
<lb/>vel illustrandos vel emendandos pertinere videantur etc. Diese Probe wird nicht
<lb/>folos das obige Urtheil des Uef. über die Sprache des Verfs. hinlänglich rechtfertigen,
<lb/>sondern gewiss auch noch mehr, alseine blosse Empfehlung, zum Studium einer
<lb/>Abhandlung auffördern, in welcher derVerf. eine gediegene Ansicht auf die Reif- 
<lb/>lichste Weise entwickelt hat. — Von den zwei anderen Reden zeichnet Ref. noch
<lb/>wegen ihres allgemeineren Interesses die über die dignitas Academiae Lipsiensis
<lb/>aus, in welcher der eigentlmmliclie Vorzug dieser Hochschule: illa literarum
<lb/>studia, quae ab humanitate nomen habent, gewürdigt und ins Licht gestellt wird.
</p>
            <p>

               <lb/>Universitatis literarum Fratislaviensis novi Rectoris Ado.
<lb/>Guil. Otto9 Med. et Chir. D , P. P. 0. etc. legitime creati so-
<lb/>lemnem inaugurationem d. XJlII. Oct. in aüla Leopoldina celebran- 
<lb/>dam indicit Aul. JPrid. WMenr. Ahegg 9 k. t. Rector. — Prae- 
<lb/>missa estdisp. de sententia condemnatoria ex solis indiciis secundum
<lb/>principia juris rom. haud admittenda. Vratislav. typ. universit.

<lb/>1838. 32. 8. 4.

<lb/>Der Hr. Verf. fühlte sich zur Besprechung dieser an sich hochwichtigen und
<lb/>neuerdings durch den Wendt’schen Criminalfall so lebhaft angeregten Frage zu- 
<lb/>nächst durch eine Bemerkung Bauer s in den Annalen f. d. deutsche Crim.-Rechts-
<lb/>pflege veranlasst, und wie überhaupt seine Arbeiten gern von Jedem empfangen
<lb/>werden, so hat besonders Ref. sich mit der vorliegenden um so lieber beschäftigt,
<lb/>je mehr er sich dadurch zur nochmaligen Prüfung seiner entgegengesetzten Ansicht,
<lb/>die er freilich noch nicht verlassen kann, aufgefordert sah. Eine nähere Ausein-
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0366.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>360 Abegg, de sent. condemn. ex sol. indiciis.

<lb/>andersetzung der ganzen Sache hat der Verf. nicht beabsichtigt; wir heben die
<lb/>Ilauptpuncte, die er berührt, hervor. .Wäre, wie man behauptet, die Vorschrift
<lb/>der C. C. C. art. 22., dass auf blosse Indicien kein Strafurtheil gegründet werden
<lb/>soll, durch den Wegfall der Tortur von selbst aufgehoben, so würde bei Entschei- 
<lb/>dung dieser Frage auf das röm. Recht zurückzugehen seyn. In diesem findet sich,
<lb/>was die ältesten Zeiten betrifft, nichts bestimmtes, der Verf. aber hält es der da- 
<lb/>maligen Einfachheit für angemessen, dass nur auf vollen Beweis Verurtheilung
<lb/>erfolgen konnte, dem auch die einzelnen Beispiele, dass aus politischen Rück- 
<lb/>sichten oder republikanischem Eifer gegen blos Verdächtige verfahren wurde, nicht
<lb/>widersprechen. Auch in der spätem Zeit der Republik lässt sich die Statthaftigkeit
<lb/>des Ipdicienbeweises bezweifeln; denn schwerlich mochte ein accusator, dessen
<lb/>Amt mit Strenge beurtheilt wurde, sich getrauen damit fortzukommen, während
<lb/>die Defensoren davon Vortheil ziehen konnten. Der Ausdruck ,,videtur“ in der
<lb/>Erkenntnissformel beweist nicht, dass man auf Verdacht strafte, vielmehr würde
<lb/>ohne directen Beweis nur ein „non liquet“ haben erfolgen können. (S. 10.) In- 
<lb/>dessen mögen wohl oft mehr politische Rücksichten, als gerade das strenge Recht
<lb/>die Entscheidungen bedingt haben. Unter den Kaisern, von welchen einige aller- 
<lb/>dings mit despotischer Willkühr handelten, bildeten sich gewisse Grundsätze über
<lb/>Beweis, welche, wenn auch ursprünglich auf den Civilprocess berechnet, doch
<lb/>auch auf Straffälle Anwendung leiden. Der Verf. betrachtet hier zuvörderst die
<lb/>1.2. u. I. D. de probalt., bemerkt dann, dass die argumenta, worauf die Rich- 
<lb/>ter ihre Entscheidung gründen sollen,, nicht Indicien sind, von welchen l. 5, pr. D.
<lb/>cfs spricht, sondern Beweisgründe , welche der Richter aus den vorhan- 

<lb/>denen Beweismitteln schöpft. Danach erklärt Verf. /. 2. C. quorum appell. und*
<lb/>1.22. C. de falsis, wie denn nach seiner Meinung auch f. 25. C. de probatt., als
<lb/>welche nicht die Bedingungen der Verurtheilung, sondern die Pflichten des Anklä- 
<lb/>gers vorschreibt, nichts beweist. Giebt man hier dem Verf. Recht, lässt auch
<lb/>allenfalls die l. 18. C. de poenis, dass der reus manifesta probatione convictus
<lb/>seyn soll, auf sich beruhen, so scheint doch die 8. 23. nur beiläufig berührte 7.16.
<lb/>C.eod. nicht die unbedingte und allgemeine Nothwendigfceit des directen Beweises
<lb/>vorzuschreiben (Quisententiam laturus est, temperamentum hoc teneat, ut
<lb/>non prius capitalem promat in quempiam severamque sententiam, quam in adul- 
<lb/>terii, vel homicidii vel maleficii crimine etc.J Ebenso kann aber Bef. in den Wor- 
<lb/>ten der S. 21. naher behandelten l. 34, C. de adulter.: velut convictum facinus con-
<lb/>fessumve nur eine Gleichstellung des Indicienbeweises mit dem natürlichen finden,
<lb/>wie denn auch der Annahme des Verfs., dass es auf eine extraordinaire Strafe
<lb/>hinauskomme, das „severissime“ zu widersprechen scheint. Besonders wichtig hat
<lb/>aber Ref. immer die vom Verf. übergangene Nov. 117. c. iS. geschienen, wo unter
<lb/>Voraussetzung einer vorausgegangenen dreifachen Warnung an den Verdächtigen
<lb/>der Richter angewiesen wird talem tamquam ex hoc solo adulterii crimini sub- 
<lb/>jacentem nulla alia probatione quaesita punire, und zwar nach cap.
<lb/>cit.%.' 1. mit der gesetzlichen Strafe, wobei nochmals wiederholt wird neque hic
<lb/>ullam aliam adulterii probationem.... judex requirat. Noch wird 8. 24. darauf
<lb/>aufmerksam gemacht, welchen hohen Werth die Römer auf das Geständniss leg- 
<lb/>ten, und wie wenig sie daher, indem sie zu dessen Erlangung selbst Tortur, und
<lb/>zwar nicht blos gegen Sclaven zuliessen (L. 16. Cod. 9. 41J, geneigt seyn mochten,
<lb/>auf blosse Indicien eine Verurtheilung zu gründe^. Kam es übrigens zur Tortur
<lb/>nur auf dem Grunde vorhandner Wahrscheinlichkeit, so wäre es doch hart gewesen,
<lb/>solche, welche der Tortur nicht unterworfen waren, sofort auf Indicien zu strafen.
<lb/>(8. 26.) Hier hätte wohl noch Paul. sent. ree. V. 16. §. 13. einige Berücksichti- 
<lb/>gung verdient. — Das canon. Recht wird nur im Vorbeigehen 8. 26. berührt, dann
<lb/>aber als Resultat 8. 27. apfgestellt, dass die Römer eine eigentliche Beweistheorie
<lb/>im heutigen Sinne nicht kannten, die Prüfung des Gewichts der einzelnen Beweis- 
<lb/>gründe dem Ermessen des Richters überliessen, ein Beweis aus blossen Indicien
<lb/>unstatthaft, noch auch dem Richter vorgeschrieben war, gewissen Indicien an sich
<lb/>oder in ihrerVerbindung eine Beweiskraft beizulegen. Demnach, fährt der Verf. 8.28.
<lb/>fort, ist das in C. C. C.art. 22. aufgestellte Princip kein neues an sich, sondern
<lb/>nur Pe damit in Verbindung gebrachte Statthaftigkeit der Tortur ist etwas Neues.
</p>

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                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0367--><p/>
            <p>

               <lb/>Unrein9 de arbitrio jmlici ex cod. er. Sax. couc. 361

<lb/>Wie sich nun bei den seit Aufhebung der Tortur entstandnen Zweifeln die neuere
<lb/>Praxis beholfen oder die Gesetzgebung bestimmt habe, zieht derVerf. nicht in
<lb/>nähere Betrachtung.
</p>
            <p>

               <lb/>De arbitrio judici ex codice criminali Saxonico con- 
<lb/>cesso• Diss. inaugquam scripsit et IlL Ictorum Ord. auctori- 
<lb/>tate pro summis in utroque jure honoribus rite capessendis d.
<lb/>XX. m. Dee. a. MDCCCXXXVI1I. publice defendet JJul. Carol.
<lb/>'Unrein9 Lipsiensis, J. U. B. Lipsiae, typ. Staritzii. 36. S. 4.

<lb/>Für Beurtheilung der neuen'sachs. Criminalgesetzgebung bieten sowohl die
<lb/>officiellen, als mehrere literarische Arbeiten einen so reichen Stoff dar, und es
<lb/>sind bereits die Eigentümlichkeiten derselben so hervorgehoben , dass man gerade
<lb/>nicht die Darlegung neuer und überraschender Resultate von einer academischen
<lb/>Gelegenheitsschrift erwarten und verlangen kann. Indessen bezeugt vorliegende
<lb/>Schrift wenigstens die genaue Bekanntschaft ihres Verfs. mit dem Gesetzbuche
<lb/>selbst und das Bestreben, seinen Gegenstand vollständig und auf brauchbare Weise
<lb/>zu behandeln. Nach der Bemerkung, wie wichtig die Aequitas auch in der Anwen- 
<lb/>dung voii Strafgesetzen, und wie man früher, um solche zu vermitteln, auf die
<lb/>Annahme unzähliger gesetzlich nicht gebilligter Milderungsgründe gekommen sey,
<lb/>betrachtet derVerf. das System der relativen Strafen, wodurch der Richter, ohne
<lb/>gerade deshalb in den Wirkungskreis eines Gesetzgebers einzutreten, für sein Er- 
<lb/>messen den nötIngen Spielraum erhält.. Das Arbitrium lässt sich nach dem Gesetz- 
<lb/>huche elntheilen in decisivum, executivum, insofern dem Richter unter alternati- 
<lb/>ven Strafen die Wahl der zu vollstreckenden zusteht, und mixtum, in den Fällen,
<lb/>wo der Untersuchungsrichter selbst zur Abfassung des Straferkenntnisses berech- 
<lb/>tigt ist. Bios von dem erstem soll hier die Rede seyn. Dem darüber handelnden
<lb/>Art. 42. des C. G. B. hat man nun mehrfach den Vorwurf zu grosser Allgemeinheit
<lb/>gemacht und eine Aufzählung derjenigen Momente, nach welchen sich das Er- 
<lb/>messen des Richters bestimmen soll, verlangt, ein Vorwurf, gegen welchen der
<lb/>Verf. auftritt, indem er auf die meisten Artikel des speciellen Theils hinweist, wo
<lb/>nicht nur die in Betracht zu ziehenden Nebenumstände, sondern auch die mehr- 
<lb/>fachen Gradationen wenigstens der schwerem Verbrechen so genau angegeben
<lb/>sind, dass es dem Richter nicht schwer seyn wird, bei Entscheidung des einzelnen
<lb/>Falls den richtigen Massstab zu finden, während eine allgemeine Zusammenstel- 
<lb/>lung dieser Momente leicht zu Missverständnissen führen konnte. Ueberhaupt
<lb/>wird der Richter, wo es sich um Zumessung der Strafe handelt, immer auf die
<lb/>Motiven der That, die Art der Ausführung und auf den Umfang und den Erfolg der
<lb/>Rechtsverletzung zu sehen haben. Wie dies nun im Gesetzbuche überall, nament- 
<lb/>lich alle drei Momente zusammen in Art. 71., anerkannt werde, wie es auch in
<lb/>den Schlussworten des Art. 42. ausgesprochen werde , damit beschäftigt sich der
<lb/>übrige Theil der Schrift. Zuletzt wird noch die Frage, ob sich bei relativen Strafen
<lb/>ein gewisses Strafmass als ordentliche Strafe denken lasse, verneint, und auf
<lb/>die gesetzlichen Mittel lii«gewTiesen, wodurch ein Missbrauch des dem Richter zu- 
<lb/>stehenden Ermessens leicht beseitigt werden kann. — Der lateinische Ausdruck
<lb/>trägt allerdings etwas deutsches Colorit, wegen ,,iUegalilasu soll nach der
<lb/>not. 42. citirten Auctorität mit dem Verf. nicht gerechtet werden.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0368.tif"
                n="362"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>362 Günther, num etc. citatio edict. iteranda sit.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Ankü^digungsprogramm zu dieser Promolion führt den Titel:

<lb/>D. CaroL Frid. Guenther, Coli. Jet: Ordin.-Num

<lb/>propter aucta pendente concursu debitoris communis bona citatio
<lb/>edictalis iteranda sit, disquiritur. 13. S. 4. - ■'

<lb/>Die Gläubiger, welche der Edlctalladung im Concurse nicht Folge leisten,
<lb/>sollen, wie in Sachsen ausdrücklich bestimmt ist, von Vertheilung der Masse aus- 
<lb/>geschlossen werden (8- 2 ). Kommt nun ein neuer Erwerb hinzu, wie denn in
<lb/>Sachsen dies sehr leicht geschehen kann, da der Gemeinschuldner einen ihm zu- 
<lb/>fallenden Gewinn nicht ausschlagen darf, so entsteht die Frage, ob die präclu-
<lb/>dirten Gläubiger darauf Anspruch haben (8- 3.). Diener (Syst. proc. 8- 303.
<lb/>not. fi.) scliliesst sie von jeder gleichzeitigen Perception mit den angemeldeten
<lb/>Gläubigern aus, indem er sich auf einen unter Bezug aufDec. 26. von 1746. (w eiche
<lb/>freilich nicht hi eher passt, ohne dass man jedoch an eine Verwechslung mit Dec.25.
<lb/>denken dürfte) in der Facul tat entschiedenen Fall beruft, wogegen Kind (Quaest.
<lb/>for. Toni. IV. c.39.) die Wirkung der Praeclusion auf das zur Zeit des ausbrechen-
<lb/>den Concurses vorhandene Vermögen bezieht, und die praecludirten Gläubiger zu
<lb/>dem Mitgenuss eines „sämmtlichen Gläubigern‘‘ des Cridars ausgesetzten Legats
<lb/>zulässt, was man, jedoch ohne die letztere Voraussetzung zu beachten, allge- 
<lb/>mein angenommen hat. Diese Meinung findet wenigstens in dem röm. Rechte, wo- 
<lb/>nach für den neuen Erwerb eine nova missio erforderlich war, eine Bestätigung
<lb/>(§. 4. et 5.). Allein nach sächs. Rechte ist es gewiss, und für das gemeine Recht
<lb/>von bedeutenden Juristen angenommen, dass der neue Erwerb während des Con- 
<lb/>curses der Masse ipso jure zu wächst, es bezieht sich daher auch das Recht der
<lb/>angemeldeten Gläubiger sowohl auf die vorhandenen als künftigen Güter des
<lb/>Schuldners, und deshalb hat auch die Facultät bei einem noch während des Con- 
<lb/>curses erfolgten Erwerbe die Erlassung neuer Edictalien Vür unzulässig erklärt
<lb/>(8- 6. et 7.). Anders verhält sich die Sache, wenn nach völliger Beendigung des
<lb/>frühem Concurses der Schuldner zu neuem Vermögen kommt; hier versteht sich
<lb/>die Erlassung neuer Edictalien von selbst, und die in dem frühem Concurse praeclu- 
<lb/>dirten stehen mit den aus demselben nicht vollständig befriedigten Gläubigern auf
<lb/>gleicher Stufe. Dieser Fall ist auch in der neuen Ausgabe des Biener’schen
<lb/>Werkes richtig nachgetragen (8 8.). Dies ist der wesentliche Inhalt dieser
<lb/>interessanten Abhandlung.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0369.tif"
             n="363"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0369"/>
         <div xml:id="d17600e35548" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitsch</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>363
</p>
            <p>

               <lb/>IH. Berichte über rechts wissen- 
<lb/>schaftliche l&amp;Gltsclirifteii.

<lb/>Juristisches Magazin, neue Folge für »Ins bürgerliche und Strnf-
<lb/>recht, mit besonderer Rücksicht auf das Bauernrecht. Heransgcg.
<lb/>von «ss. KeStol!» dem Dritten, 0. A. n. L. G*-Proc. zu Wolfen-
<lb/>hüttel, Gans, Adv. zu Celle und mehren Andern. Band II.,
<lb/>Heft 2 — 4. Brauns'chweig, Meyer, 1837. 38. S. 129 — 501.
<lb/>(Vergl. Jahrb. 1837. S. 1036. ff.)
</p>
            <p>

               <lb/>Vili. Ueber die Verbindlichkeit der Concursgtäubigcr, einen vnm Cridar ge- 
<lb/>schlossenen Pachlcontract auszuhalten, vom IJr. hiebe. 8. 120 — 154.

<lb/>Nachdem der Verf. im §.' 1. die verschiedenen Meinungen über diese Frage an- 
<lb/>gegeben hat, sucht er zuvörderst im 8- 2. zu beweisen, dass die Bestimmung der
<lb/>8. 8- 1. D. de reb. (tuet. jud. possid. sich auf den heutigen Concurs nicht an wen- 
<lb/>den lasse, indem er zugleich die Verschiedenheit zwischen dem letztem und dem
<lb/>Römischen Concurs hervorlieht. Er gelangt hierdurch im 8- 3. zu dem Resultate,
<lb/>dass den Gläubigern heut zu Tage ein Wahlrecht zustehe, ob sie den mit dem Päch-&gt;
<lb/>ter abgeschlossenen Pachlcontract halten wollen oder nicht, so jedoch, dass sie
<lb/>die einmal getroffene Wahl nicht ändern können. Im 8 4. bespricht er noch die,
<lb/>hei dem Verkauf der verpachteten Sache, im Falle die Creditoren den Pachtcon-
<lb/>tract bis zum Verkaufe fortgesetzt haben, zur Sprache kommenden Verhältnisse,
<lb/>und tlieilt zuletzt im 8- 2. einen Beleg zu seiner Erörterung aus der Praxis mit.

<lb/>IX. 1. Wann darf der Advokat oder Prokurator als Notar handeln ? 2. Darf
<lb/>umgekehrt der Notar in den Sache?i, wo er als solcher zugezogen ist, als
<lb/>Sachwalt oder Prokurator handeln? Von J. Scholz dem Dritten.
<lb/>S. 155 — 177.

<lb/>Im 8-1. giebt der Verf. allgemeine Bemerkungen über Advocaten, Procuratoren
<lb/>und Notare. Im 8* 2. stellt er die allgemeine Regel für seine Untersuchung auf:
<lb/>Jeder Beamte, also auch der Advocat und Notar, darf da thätig werden, wo er
<lb/>die erkennbaren Grenzen seines Amtes und besondere verbietende Gesetze nielit
<lb/>überschreitet. Im Einzelnen vertheidigt er folgende Sätze. Zu 1. C§. 3 — 5.): Der
<lb/>Advocat darf in eigentlichen Rechtssachen, so lange sie währen, und in Beziehung
<lb/>auf selbige, als Notar keine Urkunde beglaubigen oder aufnehmen, welche wäh-
<lb/>N rend des Rechtsstreites und in demselben gebraucht werden soll. Bei einem Ge- 
<lb/>schäfte, welches die selbst gegenwärtige Partei zu einem andern Zwecke mit einem
<lb/>Andern hat, darf der Advocat, sofern er in Betreff jenes Rechtsstreites speciell
<lb/>beauftragt ist, als Notar handeln, nicht aber, wenn er ein Generalmandat hat.
<lb/>Nach Beendigung des Rechtsstreites kann er jedes Notariatsgeschäft für die gewe- 
<lb/>sene Partei annehmen. Bei den advocatorischen Nebengeschäften entscheidet
<lb/>allein der Auftrag, dessen Umfang nnd Dauer. Alles dies gilt auch vom Pro- 
<lb/>curator. Zu 2. (8- ? — 0.): Der Notar, welcher für Jemand fungirt und später
<lb/>aufgefordert wird, für dieselbe Partei als Advocat im eigentlichen Sinne zu ha«-»
<lb/>dein, darf diese Sachführung übernehmen; er muss die von ihm zu Stande ge-
<lb/>Krif. Jahrb. f.d.RW. Jahrg. III. H. IV. 2k
</p>
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                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Juristisches Magazin von JScholz, &lt;?« u.A.

<lb/>brachte Urkunde vertheidigen; anfechten darf er sie aber nicht. Uehrigens ist es in
<lb/>jenem Falle einerlei, ob er der Partei dient, welche ihn zu dem Notariatsgeschäfte
<lb/>requirirte, oder der andern, welche jener Requisition folgte (V)-

<lb/>X Bemerkungen über die Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen
<lb/>Stand und die Restituzionsklagen. Von J. Scholz dem Dritten.
<lb/>8. 178 —233.

<lb/>Eine übersichtliche Zusammenstellung der verschiedenen Resti tu tions arten,
<lb/>besonders der Klagen, mit Rücksicht auf den practischen Gebrauch vornehmlich in
<lb/>den Hannoverschen und Braunschweigschen Landen,

<lb/>XI. Beitrag zur Kenntniss der Praxis der hehre von dem Contradictor. Vom
<lb/>Adv. Bopp in Darmstadt. 8. 234 — 242.

<lb/>Miltheilung eines Rechtsfalles, auch zweier Entscheidungen des Grossh. Hess.
<lb/>Hofgerichts zu Darmstadt. .

<lb/>XII. Nachträgliche Bemerkungen über die Befugnisse des Kontradiktors bei
<lb/>Eidesanträgen. Von J. Scholz dem Dritten. 8. 243 —249.

<lb/>Gegen die in Nr. XI. geäusserten Ansichten führt der Verf. aus: 1) dass der
<lb/>Contradictor nicht der eigentliche Vertreter der Gläubiger, sondern vielmehr
<lb/>der des Cridars sey, und 2) dass der Contradictor verbunden oder befugt sey,
<lb/>einen ihm über die Richtigkeit und Unrichtigkeit einer Forderung zugeschobenen
<lb/>Eid abzuleisten oder zurückzuschieben; den Gläubigern räumt er in dieser Be- 
<lb/>ziehung nur ein Recht des Widerspruchs ein.

<lb/>, XIII. Beitrag zur Lehre über Curateln , insbesondere Beantwortung der
<lb/>Präge ; Muss der Vater, welcher seinen Sohn über die Jahre der Minder-
<lb/>jährigkeit hinaus in seinem Testamente unter Curatel stellt, die Gründe

<lb/>i zur Anordnung dieser Maasregel angeben ? Vom H. G. Ü. C. H off mann

<lb/>zu Darmstadl. S. 250—263.

<lb/>Unter Beziehung auf einen Rechtsfall beantwortet der Verf. die obige Frage
<lb/>dahin: dass der Vater in jenem Falle Gründe namhaft machen müsse, und ohne
<lb/>diese die Gerichte nicht verbunden seyen, eine solche Curatel anzuordnen, jeden- 
<lb/>falls aber den Gerichten die Befugniss zustehe, in einem Falle dieser Art eine
<lb/>causae cognitio eintreten zu lassen.

<lb/>XIV. Praktische Bemerkungen, die Alimentenklagen unehelicher Kinder be- 
<lb/>treffend. Von J. Scholz dem Dritten. 8. 264—299.

<lb/>Der Verf. verbreitet sich in 25. §§. über die meisten in dieser Lehre wichtigen
<lb/>Puncte, namentlich über den Grund der A. K., über die exceptio congressus cum
<lb/>pluribus u. s. w. in einer Ausführlichkeit, welche keinen Auszug gestattet,

<lb/>XV. Ist die gegen einen Staatsdiener von dessen Vorgesetzter Behörde aus- 
<lb/>gesprochene Suspension vom Amte nach kurhessischem Staatsrechte der
<lb/>Anfechtung im Rechtswege unterworfen? Vom O. G. A, Dr. Jäger in
<lb/>Marburg. 8. 300—307.

<lb/>Die Frage wird verneint; nur hinsichtlich der Vortheile des Dienstes kann
<lb/>der Staatsdiener rechtlichen Schutz in Anspruch nehmen, und nur über diesen
<lb/>Punct kann richterliches Erkenntniss statt finden.

<lb/>XVI. Ueber die Frage: Ob und in wie weit kann die Wirkung eines ausge-
<lb/>schwornen Eides durch neu auf gefundenen entgegengesetzten Beweis
<lb/>überhaupt wieder aufgehoben werden? Vom Adv. H. C. Hoff mann
<lb/>zu Darmstadt. 8. 308—322.

<lb/>Ein abgeleisteter Eid und hierauf erlassenes Erkenntniss kann wegen neu
<lb/>aufgefundener Beweismittel sowohl Urkunden als Zeugen angefochten und aufge- 
<lb/>hoben werden, jedoch nur dann, wenn der vollständige Beweis, dass der Delat
<lb/>wissentlich subjectiv falsch geschworen, also einen Meineid begangen habe, ge- 
<lb/>führt werden kann.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0371.tif"
                n="365"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0371"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristisches Magazin von ScAolz, Gans u.A. Zß5

<lb/>XVII. Ueber die Beweislast bei der Einrede aus der lex- Anastasiana. Vom
<lb/>Dr. Liebe. 8. 323 — 330.

<lb/>Im Resultate stimmt derVerf. mit Mühlenb ruch (in der 3. Aull. der Deine
<lb/>v. d. Cession S. 605.) überein, und (heilt zur Erläuterung einen Rechtsfall mit, in
<lb/>welchem das Braunschw. 0. A. G. nach dieser Ansicht entschied.

<lb/>XVIII. Um die Strafe des Ehebruchs zu erkennen, genügt nicht das blosse
<lb/>Bekenntniss des einen Theils. Von J. Scholz dem Dritten.
<lb/>S. 331—341.

<lb/>Mittheilung und Erläuterung eines Rechtsfalls.

<lb/>XIX. Kann an einer sog. universitas facti eine Hypothek bestellt und ver-
<lb/>. folgt werden, und utiter welchen Bedingungen? Besonders auf Gutsüber- 
<lb/>gaben anwendbar. Von J. Scholz dem Dritten. 8. 342 — 367.

<lb/>AVo Pfandrechte nur auf Immobilien eintragbar und gegen dritte Personen
<lb/>verfolgbar sind, können universitates facti nur insofern Gegenstand einer Hypo- 
<lb/>thek und gegen einen Dritten wirksam seyn, als sie mit dem Grundstücke selbst
<lb/>nothwendig oder fortwährend verbunden sich darstellen. Hat also der bisherige
<lb/>Besitzer eines Gutes Ilypolhekschulden contrahirt und in der Schuld- und Pfand-
<lb/>verschreibuhg das Gut mit Zubehör und sämmtlichen Inventarien dem Gläubiger
<lb/>zur Hypothek gesetzt, hat er solche zugleich in die Hypothekenbücher eintragen
<lb/>lassen, hinterher aber einen Theil derselben nach gewöhnlicher Wirtschaftsweise
<lb/>veräussert, so steht dem Gläubiger nicht frei, gegen den Erwerber eine Pfand- 
<lb/>klage anzustellen, oder, falls derselbe in Concurs verfiel, gar ein Separations- 
<lb/>recht geltend zu machen. Nach dieser Ansicht entschied das Braunschweig.
<lb/>Landesgericlit in einem mitgetlieilten Rechtsfalle, während das 0. A. G. anderer
<lb/>Ansicht war.

<lb/>XX. Gütergemeinschaft der Höfe und deren Vererbung verträgt sich nicht
<lb/>milden Grundsätzen des Bauernrechts. Von J. Scholz dem Dril te?i.
<lb/>8. 368 — 380.

<lb/>Mch Vorausschickung allgemeiner Bemerkungen über die Unanwendbarkeit
<lb/>des Code Napoleon auf die bäuerlichen Verhältnisse im ehemaligen Königreich
<lb/>Westphalen, welche auch in einem angeführten Rescript des Weslphälisclien
<lb/>Justizministers anerkannt wurde, theilt derVerf. einen Rechtsfall, eine zur Zeit
<lb/>der Westphälischeu Herrschaft errichtete und Gütergemeinschaft festsetzende Ehe-
<lb/>stiftung betreffend, mit, in welchem in erster und letzer Instanz der in derüeber-
<lb/>schrift der Abhandlung ausgesprochene Grundsatz geltend gemacht wurde.

<lb/>XXI. Kurze Rechtsfälle von J. Scholz dem Dritten. 8. 381 — 384.

<lb/>1. Veräußerungen von Seiten der vormals Westphälischen Regierung sind
<lb/>ungültig, Verwaitungshandlungen dagegen sind gültig. (Entscheidung des
<lb/>0. A. G. zu Wolfenbüttel).

<lb/>' XXII. 1. Ueber die Beschiverde gegen den Richter nach gesprochenem Straf- 
<lb/>erkenntnisse letzter Instanz; durch einen Reghlsfall erläutert. 2. Be- 
<lb/>merkungen über Entbindung von der Instanz und das sog, auf sich Be- 
<lb/>ruhenbleiben der Untersuchung; durch eben diesen Rechtsfall veran- 
<lb/>lasst. Von J. Scholz dem Dritten. S. 385 — 406.

<lb/>Zu 1. Nichtige oder unter andern Voraussetzungen gesprochene Straferkennt- 
<lb/>nisse letzter Instanz, können, vorausgesetzt, dass den Anfechtungsgründen die
<lb/>Eigenschaft der Neuheit beiwohnt, noch entweder durch das Rechtsmittel der Re- 
<lb/>stitution, oder durch das der Nichtigkeit oder der ausserordentlichen Vertheidi-
<lb/>gung angefochten werden. Zu 2. DerVerf. erklärt sich gegen die Entbindung von
<lb/>der Instanz; so lange sie aber noch beibehalten wird, findet er auf jeden Fall die
<lb/>Verurtheilung des Angeschuldigten in die Kosten und das unabsehbare Ende dieses
<lb/>Zwischenzustandes unangemessen.
</p>
            <p>

               <lb/>24*
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0372.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Juristisches Magazin von Scholz, Gans u. A.

<lb/>xxra. lieber die Haftbarkeit der Gerichtsherrschafl für Handlungen
<lb/>der Beamten. Vom O. G.-Anwalt,, Rath Emmerich zu Hanau.

<lb/>8. 407 — 421.

<lb/>Der Verf. tlieilt einen Rechts fall nebst der Entscheidung des Kurliess. 0. A. G.
<lb/>zu Cassel mit, und Knüpft daran seine Bemerkungen gegen die letztere. Nament- 
<lb/>lich bestreitet er den Grundsatz, welchen dieselbe befolgt, dass die subsidiäre
<lb/>Haftbarkeit der Gerichtsherrschaft für die bei Gericht hinterlegten Gelder auf der
<lb/>Gerichtsbarkeit beruhe, und erklärt für den einzig haltbaren Grund dieser Ver- 
<lb/>pflichtung den, dass die von dem Staate oder der Gerichtsherrschaft ausgehende
<lb/>Anstellung der Beamten die Gerichtsuntergebenen zu diesen in ein Verhältnis».
<lb/>des Vertrauens oder der Abhängigkeit und Untergebung bringe, wodurch sie ver- 
<lb/>anlasst oder genöthigt werden, in gewissen Angelegenheiten sich ausschliesslich
<lb/>an jene zu wenden und deren Hillfsleistung in Anspruch zu nehmen, oder deren
<lb/>Anordnungen Folge zu leisten.

<lb/>XXTV. Sind Brinksitzer und Anbauer dem Bauernrechte unteriDorfen? Ist
<lb/>solches auch bei den Müllern der Fall ? Von J. Scholz dem'Dritten.
<lb/>8. 4SS —430.

<lb/>Die erste Frage wird schon nach gemeinem Rechte, die zweite wenigstens
<lb/>nach Braunschweigischem Rechte bejaht; zwei Entscheidungen des O. A. G. und
<lb/>des L. G. -vverden mitgetheilt.

<lb/>XXV. - Ein Criminalrechtsfall aus dem Grenzgebiete zwischen Mord und Todt-
<lb/>schlag, als Beitrag zur gemeinrechtlichen Lehre vom Unterschiede zwi- 
<lb/>schen Mord und Todtschlag und der Strafe des letzteren. Vom Adv.
<lb/>Bopp in Darmstadt. 8. 431 — 437.

<lb/>Entscheidungen des H. G. und des 0. A. G. zu Darmstadt.

<lb/>XXVI. Bemerkungen, die Aufnahme des Rechtsstreits (reassumtio litis)
<lb/>betreffend. Von J. Scholz dem Dritten. S. 438 — 464.

<lb/>Die Reassumtion eines Processes berührt zunächst den Rechtsstreit oder die
<lb/>Sache selbst und nebenbei nur den Sachführer. Die Beantragung der Aufnahme
<lb/>eines Rechtsstreites muss daher vornehmlich vom Gegner ausgehen. Durch die Ge- 
<lb/>nehmigung des bisher von dem Vorgänger Geschehenen, wird zwar auch der Auf- 
<lb/>trag des Sachführers genehmigt ; allein es bedarf doch, wenn die frühere Vollmacht
<lb/>nicht auf die Erben gestellt war, einer neuen Vollmacht von Seiten der Nachfolger,
<lb/>sowie es diesen überlassen bleibt, ob sie den bisherigen Sachführer, beibehalten
<lb/>wollen oder nicht. Umgekehrt aber sind die Nachfolger, auch wenn sie die Streit- 
<lb/>aufnahme verweigerten, doch gehalten, das Mandat zu genehmigen, wenn sich'
<lb/>nicht besondere, aus d-&gt;m Vollmachtsantrage hervorgehende Gründe offenbaren,
<lb/>welche das Mandat unverbindlich machen. Die Bestimmungen der Reichsgesetze
<lb/>(Dep. A. zu Speyer v. 1600. 66. 73. J. R. A. v. 1634. S. 99 —101.) fanden in der

<lb/>Praxis keinen Eingang. — Durch die in der Vollmacht ausgedrückte clausula
<lb/>heredum werden alle Die verbunden, welche der Erblasser in Beziehung auf das
<lb/>Saqhinteresse verbinden konnte oder wirklich verband, und zwar in dem Maasse,
<lb/>als die gewöhnlichen Erbgangsregeln solches bestimmen. Der Verf. zählt noch die
<lb/>einzelnen Fälle auf, in welchen die Reassumtion erforderlich ist (6) , und bespricht
<lb/>die bei einzelnen vorkommenden Zweifel; er fügt sodann Bemerkungen über die
<lb/>Nothwendigkeit der Reassumtion und das Gericht, wo sie geschehen muss, bei,
<lb/>lind erörtert zuletzt noch einen Fall, in welchem es sich um dieselbe handelt.

<lb/>XXVII. Einige' Bemerkungen über L. 3. §.7. D. de adim. leg. 4.J und
<lb/>L. 10. pr. D. de reb. dub. ("34. 5.). Vom, Dr.jur. Degener in Blanken- 
<lb/>burg. SJ465 —468.

<lb/>Der Verf. billigt die Ansicht von Gans, welcher den Inhalt von L. 10. pr. cit.
<lb/>für richtig hält, will aber in der L. 3. §. 7. D. cit. nichts weiter ändern, als debetur
<lb/>in debeatur, indem er den Nachsatz erst mit dicemus neutri legatum beginnen *
<lb/>lässt, dasutrique nicht als Dativ von uterque, sondern als Dativ von uter mit
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0373.tif"
                n="367"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristisches Magazin von Scholz, Gans u. A. 367

<lb/>angehängter Copulative que ansieht, und die Worte quemadmodum — datum sit
<lb/>für einen blos vergleichenden Zwischensatz erklärt.

<lb/>XXVTH. Bemerkungen, die Form der Eheverlöbnisse und die Entschädig
<lb/>gungsklagen aus selbigen betreffend* Von J. Scholz dem Dritten.
<lb/>8. 469 — 489.

<lb/>Allgemeine Bemerkungen mit besonderer Rücksicht auf Preussisclies und
<lb/>Braunschweigisches Recht. Angehängt ist ein Rechts fall mit Entscheidungen des
<lb/>L. G. und 0. A. G.

<lb/>XXIX. Kurze Rechtsfälle (Fortsetzung) von /. Scholz dem Dritten.
<lb/>S. 400 —501.

<lb/>2. Bei Verschollenen können Ladungen und Todeserklärungen geschehen da,
<lb/>wo sich das Vermögen befindet. Dagegen muss sich die Erbschaftsfrage nach den
<lb/>Gesetzen des letzten Wohnortes des Abwesenden richten. — 3. Eine jEdictalla-
<lb/>dung eines Verschollenen ist auch in den auswärtigen Staaten bekannt zu machen,
<lb/>wo sich der Verschollene vermuthlich aufgehalten hat. — 4. Gegen verjährte

<lb/>Wechsel ist die Einrede des Vellejanischen Rathschlusses und der Auth. 5* qua
<lb/>mulier zulässig.— 5. Die Ehefrau, welche in Gemeinschaft mit ihrem Ehemanne
<lb/>einen Wechsel ausstellt, wird durch das Berufen auf ihre Rechtswolilthaten auch
<lb/>von der Verbindlichkeit, die Hälfte zu zahlen, frei.— 6. Auch der Minderjährige
<lb/>kann gegen ein gültig abgeschlossenes Geschäft nur dann in den vorigen Stand ge- 
<lb/>setzt werden, wenn er erhebliche Gründe der Verletzung anzuführen vermag.
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv flcs Criinintllrcchts. Neue Folge. Herausgeg. von den
<lb/>Professoren J. F. M. Aliegg in Breslau, J. M. F. Biriiliaiim
<lb/>in Utrecht, A. W. lleflfter in Berlin, C. JT. A. Mitterinaier
<lb/>in Heidelberg, C. O. v. Wiicliter in Tübingen, II. A. Zacliariii
<lb/>in Göttingen. Jahrgang 1839. Erstes Stück. Halle, Schwetschke
<lb/>v. Sohn. S. 1 —160. 8.

<lb/>I. lieber die Zulässigkeit des Beweises der Einrede der Wahrheit einer Be- 
<lb/>schuldigungund den Einflust auf das StrafürtheiL. Von Mittermaier.
<lb/>8. 1 —52.

<lb/>§. I. Allgemeine Gesichtspuncte, welche den Gesetzgeber und Richter in
<lb/>dieser Lehre leiten müssen. Ausbildung der verschiedenen Ansichten im gemeinen
<lb/>Recht und in den neuen Gesetzgebungen. §. II. Gründe gegen die Zulässigkeit des
<lb/>Beweises der Wahrheit. §. III. Gründe der Nothwendigkeit, den Beweis der
<lb/>Wahrheit zuzulassen. §. IV. Beschränkungen des Rechts, den Beweis der Wahr- 
<lb/>heit zu liefern. §, V. Verbreitung wahrer Thatsachen als strafwürdige Ehren- 
<lb/>kränkung. 8- VI. Einfluss des guten Glaubens, mit welchem Jemand eine Aeusse-
<lb/>rung für wahr hält — und Verbreitung naehlheiliger Gerüchte. -

<lb/>II. Beiträge zur Lehre von dem Verbrechen der Fälschung, insbesondere über
<lb/>falsche Wagen, veranlasst durch einen Rechlsfall, von Birnbaum.
<lb/>S. 53—87'.

<lb/>Beschluss von Nr. XIX. Jalirg. 1838. Heft 4. — Her Verf. beschäftigt sich
<lb/>hier u. A. mit dem Begriff von falschem Gewichte.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0374.tif"
                n="368"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>368
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv des Criininalrcclits,
</p>
            <p>

               <lb/>III. Der Entwurf des Criminalgesetzbuches für das Königreich Hannover
<lb/>und die Verhandlungen über denselben in 2ter Cammer. Vom l)r.

<lb/>Freudentheil in Stade. 8. 88 —117.

<lb/>Fortsetzung von Nr. XXV. Jalirg. 1838. Heft 4. — DerVerf. bespricht hier:
<lb/>Art. .97. Das Strafmilderungsrecht der Richter oder das Verhältnis» des Richters
<lb/>zum Gesetz. Art. 99—101. Milderung der gesetzlichen Strafe, A. wegen jugend- 
<lb/>lichen Alters. Art. 111—116. Vom Ruchfall.

<lb/>IV. Beiträge zur Erürteru?ig criminalis lischer Fragen. Vom Dr. Gust.
<lb/>Geib, Prof . in Zürich. 8.118—131.

<lb/>Beschluss von Nr. XXIV. Jahrg. 1838. Heft 4. — IV. Die s. g. Comhinations-
<lb/>methode, nach welcher hei der Abstimmung in einem Richtercollegium, wenn
<lb/>nicht blos zwei, sondern drei und mehrere Meinungen geltend gemacht werden,
<lb/>allein weder für die eine noch für die andere derselben eine absolute Mehrheit vor- 
<lb/>handen ist, die letztere dadurch erzielt wird, dass man die dem Angeschuldigten
<lb/>nachtheiligsten Stimmen zu den nächstfolgenden günstigeren so lange hinzurech- 
<lb/>net , bis eine solche Majorität sich herausstellt, weist der Verf. aus Plin.
<lb/>Epist. VIII. 14. als die im Rom. Senate befolgte nach und sucht sie dadurch als
<lb/>die im Rom. Recht geltende für unser gemeines Recht zu rechtfertigen. — V. Ob- 
<lb/>gleich Legalsectionen dem Rom. Recht unbekannt sind, wovon der Hauptgrund
<lb/>wohl in den Vorurtheilen der Rom. Staatsreligion zu suchen seyn möchte, so scheint
<lb/>doch ein Surrogat vorhanden gewesen zu seyn; der Verf. findet ein solches nach
<lb/>Plinius Nat. Hist. XI. 37.187. in der Probe der Nichtverbrennbarkeit des Her- 
<lb/>zens beim Verdacht einer Vergiftung. — Zum Schluss äussert sich der Verf. in
<lb/>sehr wahren und beherzigenswertlien Worten über den Modeton unter unseren heu- 
<lb/>tigen Kriminalisten, neue Gesetzbücher zu redigiren, zu discutiren und zu recen-
<lb/>siren, worüber der acht historische Geist und die tiefere wissenschaftliche For- 
<lb/>schung untergehen müssen. :

<lb/>V. Einige Worte über die fortdauernde Gültigkeit des Verbotes des Art. 22.
<lb/>der ,Peinlichen Gerichtsordnung Karls V. Von II. A. Zachariä.
<lb/>S. 132 — 141.

<lb/>DerVerf. vertheidigthier seine in den Grundlinien desStrafprocesses (s.Iahrb.
<lb/>1838. 8. 900. ff. 912. ff.) S. 250. f. ausgesprochene Ansicht , dass das im Art. 22.
<lb/>der P. G, 0. enthaltene allgemeine Verbot der Verurteilung zu peinlicher Strafe auf
<lb/>blossen Indicien- oder künstlichen Beweis durch die allgemeine Abschaffung der
<lb/>Tortur nicht aufgehoben sey, gegen Bauer in dessen Abhandlung: lieber die
<lb/>(gemeinrechtliche) Verurteilung auf Anzeigenbeweis in den Annalen der Crimi-
<lb/>nalrechtspflege, fortges. von Demme und Klunge Bd. 3. 8. 2. u. 8. 30. ff.

<lb/>VI. Beitrag zur Lehre von den Gerichtsständen in peinlichen Sachen. Voji
<lb/>Abegg. S. 142 —160.

<lb/>Die gewöhnlichen Eintheilungen des Gerichtsstandes in peinlichen Sachen und
<lb/>die Bestimmung der Begriffe der verschiedenen Arten beruhen grösstenteils auf
<lb/>Uebertragung der für die bürgerliche Rechtspflege angenommenen Grundsätze, wie
<lb/>diese teils aus den geschriebenen Rechtsquellen, teils aus dem Gerichtsge- 
<lb/>brauche abgeleitet sind. Diese Analogieen sind weder überall zutreffend hoch Be-
<lb/>diirfniss. Auch für die Lehre von den Gerichtsständen äussern sich die zwei mit
<lb/>einander im Kampfe stehenden Principien erfolgreich; das eine zeigt sich in dem
<lb/>Streben nach Vereinfachung, das andere ist teils erhaltend und rückwirkend.
<lb/>Für den Gesetzgeber ist es Aufgabe, beide auf ihren wahrhaften Standpunct zu- 
<lb/>rückzuführen und zu versöhnen. In dieser Beschränkung kann man das in Gesetz- 
<lb/>gebungen und Entwürfen sich bekundende Streben nach Vereinfachung der Gerichts- 
<lb/>stände durch möglichste Verminderung der s. g. privilegirten nur billigen, womit
<lb/>die immer sich behauptende Nothwendigkeit der Trennung der Strafgerichtsbarkeit
<lb/>von der Handhabung der bürgerlichen Rechtspflege durch abgesonderte Behörden
<lb/>in Zusammenhang steht. — Die Unterscheidung der ordentlichen und ausserordent-
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0375.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Blätter f. Rcchtsanweiulung von Seuffert u. Glück. 3ö9

<lb/>liehen Gerichtsstände und der ersteren in gemeine und besondere, wird sich, für die
<lb/>Wissenschaft forlbehaupten, weil das Bedürfniss dazu praclisch immer noch, aller
<lb/>Beschränkungen und Vereinfachungen ungeachtet, bestehen bleiben wird. Der
<lb/>Verf. verbreitet sich nun über das Verhältniss der besondern oder s. g. privilegirten
<lb/>Gerichtsstände (genau genommen bezeichnen beide Ausdrücke nicht dasselbe) zu
<lb/>den ausserordentlichen, um dadurch zugleich seine im Lehrbuch des Crim.-Proz.
<lb/>8 51. f. ausgesprochenen Ansichten und die von ihm befolgten Bezeichnungsweisen
<lb/>gegen Henke zu rechtfertigen.
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter für Reclltsanwendung zunächst in Bayern, herausgeg. von
<lb/>Joh. Adam Seuffert, A. G. II. zu Eichstädt, und Dr.
<lb/>- Christian Carl Crlück* A. G. R. zu Bamberg. 1838. Nr. 18 —
<lb/>26. (Vgl. Jahrb. 1838. S. 665. ff. 1035. ff.)

<lb/>Zur Lehre vom Dolus. Nr. 18. S. 273 —284. Nr. 19. S. 289—297.

<lb/>Die Lehre vom Dolus hat im Baier. Strafgesetzbuch ihren Sitz in den Art. 41.
<lb/>43. 44. Diese gehen von drei verschiedenen Voraussetzungen aus. Der Art. 43.
<lb/>spricht insbesondere von gesetzwidriger That, der Art.44. aber von einer Hand- 
<lb/>lung mit erwiesener Absicht. Liegt nun eine rechtswidrige That erwiesen vor und
<lb/>ist eben so eine Person als Urheber derselben erwiesen, so tritt die im Art. 43. be- 
<lb/>stimmte allgemeine Vermut hu ng des der rechtswidrigen That correspondiren-
<lb/>den rechtswi drigeh Vorsatzes ein, bis die Gewissheit oder Wahrschein- 
<lb/>lichkeit des Gegentheils sich ergiebt. Für den Pall aber, dass der Verbrecher zwar
<lb/>eine absichtliche Handlung zugesteht, dem speciellen Erfolg, als Richtung seines
<lb/>Willens aber widerspricht , oder wenn er der Handlung überwiesen wird und aus
<lb/>den Umständen der That erst aufseinen Vorsatz geschlossen werden soll, bestimmt
<lb/>Art. 44., dass, wer mit erwiesener Absicht eine Handlung vorgenommen hat,
<lb/>woraus nach allgemein bekannter Erfahrung ein bestimmter gesetz- 
<lb/>widriger Erfolg unmittelbar und nothwendig zu entstehen pflegt, für über- 
<lb/>wiesen anzusehen ist, dass jener bestimmte Erfolg in seiner, Absicht begründet
<lb/>war. Hiermit ist das gesetzliche System von der Praesumtion des Dolus ge- 
<lb/>schlossen. Der Art. 41. soll hei dem eventuellen, unbestimmten Dolus den ge- 
<lb/>wöhnlichen Ausflüchten der Angeschuldigten einen gesetzlichen Damm entgegen- 
<lb/>setzen.— Der Verf. analysirt diese 3 Artikel genau und sucht dann noch dieselben
<lb/>mit den Anmerkungen Bd. 1. S. 146. ff. u. Bd. 2. 8.15. in Harmonie zu bringen.
<lb/>(Unterz. 3. N. H.)

<lb/>Zur Lehre von unzulässigen Rechtsmitteln. Nr. 18. 8. 284 —286.

<lb/>Der Verf. erklärt sich gegen die nicht seltenen Versuche, das Verbot der Ap- 
<lb/>pellation wegen einfacher Decrete und Zwischenbescheide (Xov. v. 22. Juli 1819.
<lb/>8- 18. u. V. 17. Nov. 1837. 8- 51.) durch vorgebliche Nullitätsquerelen zu umgehen.

<lb/>Zur Lehre vom Di ff essionseid. Ebendas. S. 287. f.

<lb/>Der Producent kann nach der Bai er. G. 0. den Diflessionseid bJos eventuell
<lb/>d. h. für den Fall verlangen, dass der Beweis der Echtheit der Urkunde durch
<lb/>Zeugen nicht sollte hergesteilt werden können, oder durch die Handschriften-Ver- 
<lb/>gleichung kein solches Resultat erzielt werden sollte, dass auf einen Legaleid zu
<lb/>erkennen wäre.

<lb/>Zur Lehre vom Beweis der Echtheit producirter Urkunden. Ebendas. S. 288.

<lb/>Ueber das Recht des Intervenienten, den ordentlichen Richter in der Haupt- 
<lb/>sache zu verbitten. Vom k. Reg.-Ass. u. Fiscal-Adjuncten Dr. Lauk in
<lb/>München. Nr. 19. S. 297—304.

<lb/>Der Verf. rechtfertigt die gewöhnliche Meinung (z. B. bei Martin Lelnb. U.
<lb/>Civilpr.,8* 59. Ausg. 9.), dass jede aus eigenem Interes««, an einem Rechts-
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0376.tif"
                n="370"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>- - i
</p>
            <p>

               <lb/>370 Blätter f. Reclitsanwendung von Seuffert u. Glück.

<lb/>streite theilnehmende Person einzeln befugt sey, wenn sie Gründe, die
<lb/>einen Zeugen wenigstens verdächtig machen, anführt, und entweder erweiset,
<lb/>oder statt dessen den Eid des Misstrauens abzulegen sich bereit erklärt, jeden zu- 
<lb/>ständigen Richter zu verbitten befugt sey, aus allgemeinen Gründen, da sich aus
<lb/>den L. 9.pr.D. de lib. causa u. L. 16.18. C. de jud&lt; directe Argumente nicht ent- 
<lb/>nehmen lassen. &gt;

<lb/>Können die Erben der Geschwächten gegen den Stuprator auf Entrichtung
<lb/>der Ausstattung Hagen, icelche ihrer Erblasserin statt der Ehelichung
<lb/>gebühret hätte? Nr. 20. S. 305 — 310.

<lb/>Der Verf. entscheidet sich nach gemeinem, und Baier. Rechte für die bejahende
<lb/>Meinung.

<lb/>/

<lb/>Einiges über den Diebstahl. Vom A. G. R. Arnold. Ebendas. S. 310— 319.
<lb/>Nr. 22. S. 341—349. u. Nr. 26. S. 409 —413.

<lb/>Fortsetzung des in Nr. 14. angefangenen Aufsatzes. — 14. Diebstahl, in

<lb/>vorausgegangener Verbindung von Mehreren begangen. — 15. Entwendungen des
<lb/>Hausgesindes aus blosser Lüsternheit an Ess- oder Trinkwaaren begangen. —
<lb/>16. Diebstahl an einer zum Gottesdienste gewidmeten Sache aus einem dem Gottes- 
<lb/>dienste bestimmten Orte.— 17.'Nicht blos beim Diebstahl durch Einbruch, son- 
<lb/>dern auch bei dem durch Einsteigen wird erfordert, dass das letztere geschehen sey,
<lb/>uni zu stehlen, obwohl das Baier. St. G. B. I. 221. es nicht bemerkt.— 18. Die Ab- 
<lb/>sicht zu stehlen wird beim Einbrechen und Einsteigen praesumirt; jedoch ist die
<lb/>Einrede des Gegentheils nicht ausgeschlossen. — 19. Auch der Einbruch oder das.
<lb/>Einsteigen in das Nebengebäude eines Wohnhauses, um zu stehlen, macht den
<lb/>Diebstahl zu einem ausgezeichneten.— 20. Es ist auch ein ausgezeichneter Dieb- 
<lb/>stahl, wenn von mehrerenDieben einer auf den andern steigt und so in das Gebäude
<lb/>gelangt. - 21. Das blosse Hinansteigen genügt zum Diebstahl durch Einsteigen
<lb/>nicht.— 22. Ist der Bestohlene in Verwahrung des Seinigen nachlässig gewesen,
<lb/>und hat daher der Dieb ohne besondere Geflissenheit oder Gefährlichkeit den Dieb- 
<lb/>stahl durch Einbruch oder Einsteigen begehen können, so ist es kein ausgezeich- 
<lb/>neter Diebstahl. — 23. Es ist kein ausgezeichneter Diebstahl, wenn das Haus
<lb/>oder der Hofraum auf einer Seite unverschlossen ist, der Dieb aber, ohne solches
<lb/>zu wissen, auf einer andern Seite einbricht oder einsteigt. Dass alle Thtiren oder
<lb/>Fenster verschlossen seyen, ist zur Annahme des ausgezeichneten Diebstahls nicht
<lb/>n olh wendig. ' .

<lb/>Zur Lehre vom Manifestationseide. Nr. 20. 8. 319. f,

<lb/>Ueber Subordinations- Vergehen der Landwehr und deren Bestrafung. Nr. 21.
<lb/>8. 321—328.

<lb/>Es wird ausgeführt,, dass auch alle Fälle des thätlichen oder drohenden Unge- 
<lb/>horsams zu dem Disci pHnar-Ressort der Landwehr gehören, und in derselben also
<lb/>die Criminal- oder Civil-Strafgerichte nicht competent seyen.

<lb/>Zur Lehre vom Curatel- Consens in Processen der Gemeinden. Ebendas.
<lb/>8. 328 — 330.

<lb/>Mittheilung der Gründe, aus welchen das Ä. G. für Mittelfranken annimmt,
<lb/>dass der Curatel-Consens dann, wenn das Gericht, vor iwelchem der Rechtsstreit
<lb/>geführt wurde, zugleich Curatel-Behörde ist, nicht für gegeben zu erachten sey.

<lb/>Kann ein Justizbeamter ^ welcher ioege?i Verbrechetis der Special-Unter- 
<lb/>suchung unterworfen und blos von der Instanz entlassen wurde, seinen
<lb/>vollen Gehalt als . St an des geh alt auf den Grund des Edlcts IX. §. 23. in
<lb/>, Anspruch nehmen? Ebendas. S. 330 — 336.

<lb/>Diese Frage wird verneint (aus einem Erkenntnisse des O. A. G )

<lb/>Zur Lehre vom Vorzugsrechte der Kinder des Gemeinschuldners, Ebendas.
<lb/>S. 33G.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0377.tif"
                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Blätter f. Reclitsanwendung von Seujfert n. Glück. 371

<lb/>Zur hehre von der Paulidnischen Klage. Vom Adv, Käfferlein zu

<lb/>München. Nr. 22. S. 337 — 341.

<lb/>Die G. 0. XIX. §.10. Nr. 1. spricht zwar von Veräusserungen überhaupt, ist
<lb/>aber nur auf den Fall anwendbar, wenn ein dem revocirenden Gläubiger verpfän- 
<lb/>detes Object veräussert worden ist; ebenso sind unter den Zahlungen, von wel- 
<lb/>chen sie spricht, nur solche Leistungen zu verstehen, welche durch Entäusserung
<lb/>von Objecten, woran einem Dritten entweder ein älteres oder wenigstens ein glei- 
<lb/>ches Pfandrecht zusteht, (dalio in solutum) bewirkt wurden.— Einen Nachtrag
<lb/>zu diesem Aufsatze s. in Nr. 23. S. 367.

<lb/>Zur Lehre vom Manifestationseide. Ebendas. 349 — 352.

<lb/>Die Vorschrift der G. 0. XIII. K. 5. ist nicht auf den Fall anwendbar, wenn
<lb/>sich Jemand, z. B. ein Dienstbote, einige Zeit in der Wohnung des Verstorbenen
<lb/>allein und demzufolge in der Lage befand, den beweglichen Nachlass zu hüten,
<lb/>oder auch mehr oder minder davon für sich auf die Seile zu schaffen. Ihm kann
<lb/>also die Leistung des Manifestationseides nicht zugemuthet werden. (Erkenntniss
<lb/>d. A. G. für MittelfrankenO

<lb/>Praktische Resultate der neuesten Literatur in der Lehre von den Einreden.
<lb/>Vom Prof. Dr.von der Pfordten zu Wurzburg. Nr.23. S. 353— 303.
<lb/>Nr. 24. 8. 376—381. u. Nr. 25.8.385 —380. .

<lb/>Schluss des in Nr. 2. angefangenen Aufsatzes. — DerVerf. giebt eineUeber-
<lb/>sicht der wirklichen Einreden nach zwei Classen: Hindernisse der Entstehung
<lb/>eines Hechts und Aufhehungsgriinde eines solchen. Hierauf betrachteter die Fälle,
<lb/>in weichen der Beklagte positive Behauptungen selbstständiger Thatsachen nur in
<lb/>der Absicht aufstellt, um dadurch zu leugnen, dass die von dem Kläger behaup- 
<lb/>teten Thatsachen wahr seyen, ohne zugleich seine Behauptungen positiv zu be- 
<lb/>nutzen, und besondere Rechte für sich daraus ableiten zu wollen. In solchen Fällen
<lb/>liegt nur scheinbar eine Einrede, in der Thal aber nur eine in eine positive Form
<lb/>gefasste verneinende Einlassung vor. Er wendet sich sodann zu den sog. dilato- 
<lb/>rischen Einreden, um sie nach den Begriffen von Einlassung und Einrede zu son- 
<lb/>dern. Zuletzt erörtert er noch den Einfluss dieser Begriffe auf die Grundsätze
<lb/>über die Abweisung der Klagen angebrachtermaassen und auf die Begriffe vom
<lb/>Gegenbeweise. .

<lb/>Zur Lehre von der Berufungssumme. Nr. 23. S. 363. f. — Zur Lehre von den
<lb/>Injurien. Ebendas. 8. 365. — Zur Lehre von der Enterbung. 8. 365. f. —
<lb/>v Zur Lehre von der Erziehung ausserehelicher Kinder. 8. 366. f.

<lb/>Ueber Remission, Compensalion und Retorsion der Injtcrien. Nach dem
<lb/>prcuss. Landrecht. Nr. 24. 8.360 — 376. Nr. 25. 8.391—394. u. Nr. 26.
<lb/>S. 401—407.

<lb/>1. Unter dem Ausdrucke: ,,die Injurie rügen“ imA.L.H. Th.II. Tit.20. §.659.
<lb/>Ist nicht die blosse Anzeige der Injurie zum Zwecke der Untersuchung und Be- 
<lb/>strafung zu verstehen, sondern eine die Privatgenugthuung bezweckende Rüge der
<lb/>Injurie, also Anstellung der Injurienklage. — 2. Die unzureichenden Bestim- 
<lb/>mungen der §§. 661. u. 662. über Kompensation und Retorsion der Injurien müssen
<lb/>ln der Praxis ergänzt werden, wobei insonderheit die Grundsätze berücksichtigt
<lb/>werden, müssen, weiche das A. L. R. in der allgemeinen Lehre von der Compen-
<lb/>sation aufstellt.— 3. Die auf die Bestimmung des §.6Gi. gegründete Einrede der
<lb/>Coiiipensation geht dadurch nicht verloren, dass der Verklagte nicht innerhalb des
<lb/>im §. 659. bestimmten Zeitraums wegen der ihm vom Kläger zugefügten Injurie auf
<lb/>Privatgenuglhuung geklagt hat, sondern nur dann kann sie nicht geltend gemacht
<lb/>werden', wenn die Erwiederung der Injurie erst zu einer Zeit geschah, wo die
<lb/>diesfallsige Klage bereits verjährt war. — 4. Gleichzeitige Erwiederung ist ab- 
<lb/>gesehen von dem Falle des §. 662. zur Kompensation nicht erforderlich, ebenso- 
<lb/>wenig kommt sonst etwas darauf an, welcher Tlieil den andern zuerst beleidigt
<lb/>hat. — 5. Die einzige Ausnahme, welche im §.662. von der Regel des §. 661. ge- 
<lb/>macht wird, unterliegt der strengsten Auslegung. Daraus lässt sich ableiten;
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0378.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>"372 Blätter f. Reclitsanw cudung vonSeujfert u. Gluck*

<lb/>a. Zwischen unmittelbaren und mittelbaren Injurien ist die Compensation nicht
<lb/>ausgeschlossen, b. Symbolische Injurien können mit Verbalinjurien compensirt
<lb/>werden, c. Bei gegenseitigen Verbalinjurien kann weder die Zahl noch die
<lb/>Schwere derselben eine Ausnahme von der Regel des 8^061. begründen, d. Das- 
<lb/>selbe gilt, wenn Verbal- oder symbolische Injurien mit Realinjurien erwiedert
<lb/>werden. (Unten Glück.}

<lb/>Zur Lehre von der Restitutio in integrum contra sententiam. Nr. 24.

<lb/>8. 381—383.

<lb/>Die Bestimmung der G. 0. XVI. §. 1. Nr. 1., dass die rest. in int. c. sentso
<lb/>lange noch ein ordentliches Rechtsmittel übrig ist, nicht Statt habe, kann nicht so
<lb/>verstanden werden, dass erst die ordentlichen Rechtsmittel angewendet werden
<lb/>müssen, ehe von jener Gebrauch gemacht werden darf.

<lb/>Zur Lehre von den unzulässigen Berufungen. Ebendas. 8. 383. f.

<lb/>Zur Lehre vom sog. indirekten Gegenbeweise. Nr. 25. 8. 394—396. .

<lb/>In der G. 0. IX. §. 12. pr. sind directer und indirecter Gegenbeweis zusammen- 
<lb/>gefasst, was die falsche Ansicht veranlasst hat, es sey nicht erforderlich, den Be- 
<lb/>weis der Einreden, Repliken u. s. w. in dem Beweisinterlocute zu normiren; viel- 
<lb/>mehr verstehe sich der Vorbehalt sowohl des in dir. als des dir. Gegenb. überall von
<lb/>selbst und es sey dem Beklagten anheiinzustellen, was er zur Entkräftung der
<lb/>Klage an exceptivischem Vorbringen zu beweisen unternehmen wolle. Im neuen
<lb/>Prozessges. §. 43. ist wenigstens implicite diese Ansicht verworfen.

<lb/>Von der Beweiskraft der Briefkopierbücher. Ebendas. 8. 397. f.

<lb/>Obwohl auf Briefcopierbücher die Begünstigung der Handelsbücher in der G. 0.
<lb/>XI. §. 3. Nr. 1. nicht auszudehnen ist, so entsteht doch, wenn eine Briefabschrift
<lb/>des fraglichen Inhalts an der betretenden Stelle, mit Einhaltung richtiger Zeitfolge
<lb/>in dem Briefcopierbuche des Producenten enthalten ist, im Hinblick auf die bekannte
<lb/>Behandlungsweise kaufmännischer Geschäfte eine dringende Vermuthung, 'dass
<lb/>ein gleichlautender Originalbrief zu der bemerkten Zeit wirklich abgesendet wor- 
<lb/>den sey. (Erk. des A. G. für Mittelfranken.}

<lb/>lieber Umwandlung der ungemessenen Frohnen in gemessene. Ebendas. S. 399. f.

<lb/>Jeder einzelne Frohnpfliclitige kann die in der Verf.-Urk. IV. §. 7. zugesicherte .
<lb/>Umwandlung verlangen, w enn die ungern. Frohnen auch bisher von einer ganzen
<lb/>Gemeinde geleistet wurden. Maassfab der Umw andlung.

<lb/>Zur Lehre von der mora accipiendi (in Bezug auf Processe über Eisen- 
<lb/>bahnaktien). Nr. 26. S. 407 -—409,

<lb/>Verweigert der Käufer solcher Actien die Erfüllung des Vertrages, so kann
<lb/>der Verkäufer die Leistung der weiteren Einzahlungen, überhaupt alles dessen,
<lb/>was zur Erhaltung der Wirksamkeit der Interimsscheine erforderlich ist, dem
<lb/>Gegner anheimstellen, ohne seinerseits dafür thätig zu werden, vorausgesetzt,
<lb/>dass er demselben die Erfüllung des Vertrages nicht blos im Allgemeinen an ge- 
<lb/>boten , sondern die sofortige Ablieferung gewisser nach dem Unterscheidungszei- 
<lb/>chen einzeln angegebener Stücke bereits angetragen hatte.

<lb/>Zur Lehre von CivHprozesssachen, insbesondere Streitigkeiten zwischen
<lb/>Dienstherren und Dienstboten. Ebendas. S. 413—415,

<lb/>Erkenntniss des A. G. für Mittelfranken; Streitigkeiten zwischen Dienstherren
<lb/>und Dienstboten in allen in der Dienstbotenordnung ausgedrückten Fällen gehören
<lb/>zu den administrativ-contentiösen Sachen, und sind von den Polizeibehörden zu
<lb/>entscheiden.

<lb/>Zuf Lehre vom Kommissionsgeschäfte. Ebendas. S. 415. f.

<lb/>Der Besteller, welcher dem Commissionair sein Vertrauen zur Ausführung
<lb/>eines ertheilten Auftrages schenkte, muss sich im Falle eines entstehenden Streites
<lb/>auch mit weniger überführenden Beweismitteln, oder mit den in der Natur des Ge- 
<lb/>schäftes liegenden Aufzeichnungen, und zuletzt selbst mit eidlichen Betheuerungen
<lb/>des Commissionairs begnügen, um die Entscheidung der eingetretenen Differenzen
<lb/>darauf zu bauen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0379.tif"
             n="373"
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         <div xml:id="d17600e36794" n="IV.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Tacli Weisungen von Recensionen

<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Jenaische Allgemeine Literatur-Zeitung. 1839.

<lb/>1. Januar Nr.3—5. S. 17 —35.

<lb/>Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft von J. Fr. H. Ab egg. (Vgl.
<lb/>Jahrb. 1837. S. 818. ff.)

<lb/>Auf die Bemerkung, dass der Verf. diese umfassende Darstellung an die Stelle
<lb/>einer neuen Auflage des Systems der Criminalrechtswissenschaft habe treten lassen',
<lb/>folgt eine sehr ausführliche Relation des Inhalts, hier und damit lobenden und ta- 
<lb/>delnden Bemerkungen versehen. Am Schlüsse sagt der Ree.: „Das ganze Lehrbuch
<lb/>bewährt die gründliche Gelehrsamkeit und Literaturkenntniss des Verfs. Auch ist
<lb/>sehr zu loben, dass bei jedem Verbrechen eine geschichtliche Einleitung voraus- 
<lb/>geschickt worden, besonders da der geschichtliche Theil des Criminalrechts so
<lb/>häufig vernachlässigt wird. Schade nur, was auch Rec. schon früher bemerkte,
<lb/>dass der Verf. sich zuweilen in einem gesuchten und unverständlichen Stile zu
<lb/>gefallen scheint.“ (Rec. D.V. P.)

<lb/>2. Januar Nr. 5. S. 35—38.

<lb/>Das römisch-deutsche Recht der Compensation dargestellt von Dr.
<lb/>Ferd. Hartter. (Vgl. Jahrb. 1838. S. 388.)

<lb/>Der Rec. lobt im Anfänge ,,die richtige Kenntniss des Terrains“, von welcher
<lb/>die Wahl des vom yerf. bearbeiteten Thema’s zeuge, und referirt dann den Inhalt,
<lb/>wobei er nur hier imd^da eine lobende oder tadelnde Bemerkung einstreut (der letz- 
<lb/>teren Art ist z. B. eine über die vom Verf. angenommene Stellung der Compensation
<lb/>im Systeme). Er fährt hierauf so fort: „Betrachtet man nun das Gesammtergebniss
<lb/>des Wertlies der vorliegenden Schrift für die Wissenschaft, so ist solcher nicht
<lb/>sehr glänzend. Manche Partien des Buchs gehören in die Sphäre des Mittel-
<lb/>mässigen, Andere verdienen Lob, Einige sind nicht zu billigen. Im Ganzen
<lb/>zeichnet sich der Verf. durch eine gute Darstellung aus und berechtigt zu grösseren
<lb/>Erwartungen; nur muss er Sorge tragen, sich von Digressionen, welche nicht zur
<lb/>Sache gehören, und von Oberflächlichkeit in Hauptpuncten seiner Aufgabe gleich
<lb/>weit entfernt zn halten.“ Zuletzt wird noch gerügt, dass die neuere Literatur
<lb/>nicht genügend benutzt sey. (Rec. Shb r.)

<lb/>3. Januar Nr. 15. S. 113 —110.

<lb/>Zeitschrift für Landwirthschaftsrecht. Im Verein mit mehreren Ge- 
<lb/>lehrten herausgegeben von J. Scholz dem Dritten. l.Bdcs 1. Heft,
<lb/>enth. das Gartenrecht (vgl. Jahrb. 1837. S. 1038. f. u. 1838.
<lb/>S. 767.) 2. Heft, enth.: Ueber Abfindung von deutschen Bauern-
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0380.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>374
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisnngen von' Reccnsionen.


<lb/>gütern, sowohl im Allgemeinen, als mit Berücksichtigung der Ge- 
<lb/>setzgebung mehrerer deutschen Staaten. Braunschweig, Leihrock,
<lb/>1838. vm. u. 143. 8. gr. 8. (16 Gr.)

<lb/>Nach Angabe des Plans bemerkt der Ree.: „Rec. wäre nun mit diesem Plane
<lb/>der Zeitschrift vollkommen einverstanden, wenn Hr. S. in den gelieferten Monogra- 
<lb/>phien nicht einen Weg eingeschlagen hätte, der schon CH. 2. 8. iv.) eine Rüge zur
<lb/>Folge gehabt hat. Wenn Hr, 8. weniger für die Theorie, mehr für die Praxis Mit- 
<lb/>theilungen liefern will; wenn er der Meinung ist, man müsse Alles nehmen, was
<lb/>er, der Kundige, darbiete, ohne es mit dem theoretischen Masse streng zu messen;
<lb/>wenn er zur Vertheidigung dieses bemerkt, im Leben, an der Barre der Advo-
<lb/>caten offenbarten sich andere Bedürfnisse,, als auf dem Katheder: so muss Rec.
<lb/>bekennen, dass er diese Sprache nicht führen würde. Ein Schriftsteller in der
<lb/>Jurisprudenz soll immer als Mann der Wissenschaft sich zeigen, und selbst das
<lb/>landwirthschaftliche Gewerbe muss wissenschaftlich, rationell betrieben werden.
<lb/>Daher würde Rec., in des Verfs. Stelle, bei den verhandelten Gegenständen einzig
<lb/>die Seite des Rechts hervorheben .... “ Hierauf betrachtet der Rec. die beiden
<lb/>Hefte im Einzelnen, und tadelt an dem ersten Vieles, namentlich dass die §§.11 —
<lb/>16. „nicht im Geiste der Wissenschaft“ geschrieben sind, sondern vielmehr „um
<lb/>der Feder eines Consulenten Stoff zum Schreiben^ zu geben.“ Die Behandlung der
<lb/>im 2. Hefte entwickelten Materie findet er gelungener. (Rec. R—Z.)

<lb/>4. Februar. Nr. 23. 8. 177 — 180.

<lb/>Ueber die rechtliche Natur der bäuerlichen GutsabtretuDg u. s. w.
<lb/>Von Dr. W. H. Puchta. (Vgl. Jahrb; 1838. S. 419. ff.)

<lb/>Auf einige Bemerkungen über die praktische Bedeutung des Gegenstandes
<lb/>dieser Schrift lässt der Rec. eine Kritik einzelner Behauptungen des Verfs. folgen,
<lb/>namentlich des Begriffs der Gutsabtretung und des Allentheils, hebt dann hervor,
<lb/>dass der Verf. „mit Umsicht“ einige falsche Vorstellungen berichtigt habe, be- 
<lb/>zeichnet hierauf die Darstellung des früheren bäuerlichen Abhängigkeitszustandes
<lb/>gegenüber dem veränderten Zustande der neueren Zeit, als eine der gelungensten
<lb/>Stellen des Werkes, und scbliesst: „Die bekannte lobenswertlie Klarheit desHrn,
<lb/>P's findet sich auch in dieser Schrift, und zwar mit einer Kürze gepaart, welche
<lb/>man sonst bei ihm nicht gewohnt ist.“ (Rec. Shr.)

<lb/>5. Ebendaselbst 8. 180 —182.

<lb/>Die Todesstrafe. Eine philosophisch -juristische Abhandlung von
<lb/>Joh. Carmignani, Ritter u. s. w. Ins Deutsche übersetzt von
<lb/>Karl v. Spies, k. bayer. Kreis- u. Stadtgerichts-Rathe zu Bai- 
<lb/>reuth. Bamberg, liter.-artist. Institut, 1837. iv. u. 87. 8. gr. 8.
<lb/>(16 Gr.) - -

<lb/>Die Uebersetzung entspricht nach dem Rec. „allen Anforderungen“; die vom
<lb/>Uehersetzer höchst selten beigegebenen Noten sind „von geringerem Werthe.“ Nach
<lb/>einer Uebersicht des Inhalts sagt er: „Aus der ganzen Darstellung des Verfs. leuch- 
<lb/>tet ein edler Eifer für das erkannte Gute hervor, und seine Schrift erscheint aller- 
<lb/>dings als eine werthvolle Bereicherung der Literatur für die Abschaffung der Todes- 
<lb/>strafe. Wer sich für diese wichtige Aufgabe der Strafgesetzgebung interessirt,
<lb/>wird Carmignani’s Werk um so mehr mit Befriedigung lesen, als die beige- 
<lb/>fügten Bemerkungen des Verfs. sehr schätzbar sind, und von, grosser Belesenheit
<lb/>zeugen. Der Stil ist ausgezeichnet schön.“ (Ree. 8h r.)
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17600e37011" n="V.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>375
</p>
            <p>

               <lb/>T. Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Neu erschienene Schriften.

<lb/>a. In Deutschland. &lt;

<lb/>53. Annalen der Grossherzoglich Badischen Gerichte. Hauptredakteur: Vice-
<lb/>kanzler Bekk in Mannheim. 7. Jahrg. 52 Nrn. Karlsruhe, Groos. 52 Bg.
<lb/>gr. 4. OThlr. IG Gr,)

<lb/>54. Archiv des Criminalrechts. Neue Folge. Ilerausgegehen von den Professoren.

<lb/>J.F.H. Abegg in Breslau, J.M.F. Birnbaum in Utrecht, A.W. Heffter in
<lb/>Berlin, C. J. A. Mittermaier in Heidelberg, C. G. v. Wächter in Tübingen,
<lb/>II. A. Zachariä in Göttingen. Jalirg. 1839. 4 Stücke. Stück 1. Halle,

<lb/>Schwetschka u. Sohn. IGO. S. 8. (geh. 12 Gr.; 4 Stücke bilden einen Band,
<lb/>welcher 2 Thlr. kostet.)

<lb/>55. Archiv für die Civilistische Praxis. Herausgegeben von Francke, Linde,

<lb/>von Löhr, Mittermaier, Mühlenbruch, Thibaut und Wächter.
<lb/>Bd. 22. Heft 1. Heidelberg, Mohr. 150. S. gr. 8. (3 Hefte bilden einen

<lb/>Band, welcher 2 Thlr. kostet.)

<lb/>56. Archiv, Schlesisches, für die practischeRechtswissenschaft, herausgegeben

<lb/>von C. F. Koch und G. 0. Baumeister. Bd. 2. Heft 3. Breslau, Aderholz.
<lb/>8.403—586. gr. 8. (geh. 20 Gr.) [B. 1. 2. u. 3. II. 1. u. 2. erschienen 1837.
<lb/>u. 38. und kosten 6 Thlr. 14 Gr.] ^

<lb/>57. Bergmann, Friedr., — Beiträge zur Einleitung in die Praxis der Civil-
<lb/>processe vor deutschen Gerichten. Zum Gebrauche bei Vorlesungen. 2. veränd.
<lb/>Ausg. Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht, xxiv. u. 487. S. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>58. Burdach, Karl Friedr., — Gerichtsärztliche Arbeiten. Bd. 1. Stuttgart

<lb/>u. Tübingen, Cotta, xvm. u. 283. 8. gr. 8. (1 Thlr. 20 Gr.)

<lb/>59. Das Strafgesetzbuch für das Königreich Württemberg und die damit in Verbin- 
<lb/>dung stehenden Gesetze, neigst erläuternden Bemerkungen von Dr. E. F. Huf- 
<lb/>nagel., Abth. 1., enth. das Strafgesetzbuch, das Einführungsgesetz und das
<lb/>Competenzgesetz. — A. u. d. T.: Das Strafgesetzbuch f. d. Kgr. W., nebst
<lb/>einem ausführlichen Sachregister, das Einfülirungsges. u. das Competenzges.
<lb/>Hand-Ausgabe. Stuttgart, Metzler. 132. u. xivm. S. gr. 8. (geh. 14 Gr.)

<lb/>60. Dirksen, Henr. Eduard., — Manuale latinitatis fontium juris civilis
<lb/>Romanorum, thesauri latinitatis epitome. Fase. VIII. (Pra—Sol.)
<lb/>Berlin, Duficker u. Ilumblot. 8. 753 — 896. gr. 4. (in Umschlag. Subscr.-Pr.
<lb/>1 Thlr. 6 Gr.) [ Fasc.I—VII. erschienen 1837. u. 38. u. kosten im Subscr.-Pr.
<lb/>7 Thlr.]

<lb/>61. JEllendorf, J., — Historisch-kirchenrechtliche Blätter für Deutschland.
<lb/>,/ Bd. 1. Heft 1. Berlin, Reimer. 112S.gr. 8. (geh. 14 Gr.)

<lb/>62. Falck, Dr. AT., — Juristische Encyclopädie, auch zum Gebrauche bei aka- 

<lb/>demischen Vorlesungen. 4. verbess. Ausgabe. Leipzig, Bösenberg. xvi. u.
<lb/>319. 8. gr. 8. (1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>63. Friccius, Dr. Carl, — Preussische Militair-Gesetz-Sammlung. 3. Fort- 
<lb/>setzung, enthaltend die auf die militair. Rechtspflege sich beziehenden Verord- 
<lb/>nungen aus d. J. 1838. u. eine Verordnung aus früherer Zeit. Nr. 469 — 482.
<lb/>Berlin u. Elbing, Nicolai, n. u. S. 91 —116. gr. 4. (geh. 8 Gr.) [Die Samm- 
<lb/>lung selbst, enth. die Militair-Ges. u. Verordn, bis 1835,, erschien 1836.
<lb/>(3 Thlr.), die 1. Forts. 1837. (8 Gr.) u. die 2. Forts. 1838. (16 Gr.)]
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0382.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>376
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>64. Gaeptner, Gust.f — Die Hechts- und Staatslehre,— A. u. d. T.; Die Phi- 
<lb/>losophie des Lehens. Thl. 1. Bonn, Marcus, xiv. u. 130. S. gr. 8. (geh. 18 Gr.}

<lb/>65. Gotte, Willi», — Ueber den Ursprung der Todesstrafe. Leipzig, G. Wi- 
<lb/>gand. xxiv. u. 104. S. gr. 8. (geh. 1 Thlr.}

<lb/>66. Gutachten der Juristen - Facultäten in Heidelberg, Jena und Tübingen, die
<lb/>Hannoversche Verfassungsfrage betreffend. Herausgegeben von Dahlmann.
<lb/>Jena, Frommann. xvi. u. 358. S. gr. 8. (geh. 1 Thlr.}

<lb/>67. Julius, Dr. N. //., -— Nordamerika^ sittliche Zustände. Nach eigenen An- 
<lb/>schauungen in den J. 1834. 1835. u. 1836. Bd. 1. Bodenu. Geschichte u. s. w.
<lb/>Bd. 2. Verbrechen und Strafen. Mit 13. lithogr. Taf. Leipzig, Brockhaus,
<lb/>xxviil. u. 514., xil. u. 502. S. gr. 8. nebst 67. Taf. (geh. 6 Thlr.}

<lb/>68. Juristische Zeitung für das Königreich Hannover. Jahrg. 14. Herausgegeben
<lb/>v. Dr. E. Schlüter, Lüneburg, Herold u. Wahlstab. Z Hefte zu je 12 Nrn.
<lb/>(Bogen} gr. 8. (3 Thlr.}

<lb/>69. Martens, Geo. Fred, de, — Nouveau# Supple mens au Recueil de Traites

<lb/>et d'autres actes remarquables, servant a la connaissance des relations
<lb/>etrangeres des Puissances et Etats dans leur rapport mutucl, depuis 1761.
<lb/>jusqu a present. Suivis d’un Appendice contenant des Traites et actes
<lb/>publics importans d’une date anterieure, gut ou n’ont pas encore vu lejour
<lb/>ou dumoins ne se trouvent pas dans une collection generale quelconque de
<lb/>Traites et d’ actes publics. ParFrederic Mur har d. Tom. I. 1761 —
<lb/>1829. Göttingen, Dieterich, xvm. u. 810. S. 8. (4 Thlr. 12 Gr.}

<lb/>70. Mohr, Dr. M., — Denkschrift in der Rechtssache zwischen den Erben des
<lb/>verstorbenen Generallieutenants und Statthalters zu ilreda, Theobald
<lb/>Metzger von Weibnom, gegen den Königlich Niederländischen Fiscus, As-
<lb/>treffend die Auslieferung der Verlassenschaft des genannten Statthalters.
<lb/>Mainz, v. Zabern. vi. u. 218. S. gr. 8. (geh. 12 Gr.} .

<lb/>71. Repertorium des Preussisclien Kriminalrechts. Berlin, Heymann. 48. 8. gr. 8.

<lb/>(geh. 6 Gr.}

<lb/>72. Rotteck, Dr. Carl von,— Die Cölnisclie Sache, betrachtet vom Standpunkt

<lb/>des allgemeinen Rechts. 2., mit Betrachtungen über einige neuere Ereignisse
<lb/>und Druckschriften verm. Aufl. Speyer, Landau u. Grünstadt, Neidhard.
<lb/>xii. u. 33. S. 8. (geh. 9 Gr.} .

<lb/>73. Sartorius, Dr. J. B., — Ueber die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der
<lb/>. Zeugen, nach dem Rechte des Kantons Zürich, vorzüglich zur Verständigung
<lb/>* des Stadt-und Landrechtes, 8. 50 — 52., §§.21—27. Zürich, Orell, Füssli

<lb/>u. Comp. 18. 8. gr. 8. (geh. 3 Gr.} -

<lb/>74. Schmit thenner, Friedr., — Zwölf Bücher vom Staate, oder systematische

<lb/>Encyklopädie der Staatswissenschaften. Bd. 1. Enthaltend: I. Buch. Einlei- 
<lb/>tung. II. Buch. Geschichte der Staatswissenschaft. III. Buch. Ethnologie.
<lb/>IV. Buch. Naturrecht. V. Buch. Nationalökonomie. — A. u. d. T.: Grund- 
<lb/>linien der Geschichte der Staatswissenschaften, der Ethnologie, des Natur- 
<lb/>rechtes und der Nationalökonomie.— 2.Aufl., Giessen, HeyerVater, xvi. u.
<lb/>666. S. gr. 8. (3 Thlr. 16 Gr.}

<lb/>75. Schröter, L., — System des Allgemeinen Landrechts. Dogmatisch und
<lb/>historisch'dargestellt. Bd. 1. Heft 3. Berlin, Heymann. 108. 8. gr. 8. (12 Gr.}
<lb/>(II. L u. 2.1838. 1 Thr. 12 Gr.; diese 3 Hefte bilden Bd. 1.]

<lb/>76. Schütz,.Wilh. von, — Ueber die preussische Rechtsansicht wegen den ge- 
<lb/>mischten Ehen. — Nebst einer Zugabe: Rechtfertigung des Hm. v. Dunin,
<lb/>Erzbischofs von Gnesen u. Posen, auf die von der k. Regierung in Berlin durch
<lb/>die Staatszeitung vom 31. Dez. 1838. veröffentlichte Erklärung. Regensburg,
<lb/>Mauz. 99. S.gr. 8. (geh. 12 Gr.}

<lb/>77. Sonnenschmidt, F. H., — Einige Bemerkungen über das Civil-Prozess-

<lb/>Verfahren in Neu-Vor-Pommern und Rügen und die bei der Redaction einer
<lb/>neuen Preuss. Gerichts-Ordnung etwa» zu berücksichtigenden, Vorzüge des- 
<lb/>selben vor dem jetzigen Prozess-Verfahren in den älteren Preuss. Provinzen.
<lb/>Greifswald, Koch. 401.S. gr.8. (14 Gr.}
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0383.tif"
                n="377"
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            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>78. Wachter, Dr. CarlGeo., — Handbuch des im Königreiche Württemberg

<lb/>geltenden Privatreclits. Bd.J. Abth. 1. — A. u. d. T.: Geschichte, Quellen
<lb/>u. Literatur des Württembergischen Privatrechts. Abth. 1. Stuttgart, Metzler,
<lb/>xvi. u. 696. 8. gr. 8. (3 Thlr. 10 Gr.)

<lb/>79. Warnkönig, Dr. L. A., — Rechtsphilosophie als Naturlehre des Rechts.

<lb/>Freiburg, Wagner, vrrr. u. 450. 8. gr. 8. (2 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>80. -Vorschule der Institutionen und Pandekten. Ein Commentar zu den

<lb/>. Einleitungen der lateinischen Lehrbücher des römischen Rechts des Verfassers.

<lb/>Ebendas, vi. u. 328. S. gr. 8. (1 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>81. Weyer, J. P., — Das Bau-Recht für denjenigen Theil der Rheinprovinzen,
<lb/>in welchem das französische Gesetzbuch in Kraft und Anwendung steht. Köln,
<lb/>DuMont-Schauberg in Commiss. 128. 8. gr. 8. (geh. 20 Gr.)

<lb/>82. Wigand, Paul, — Wetzlar’sche Beiträge für Geschichte und Rechtsalter-
<lb/>thumer. lieft 3. Wetzlar, Wigand., 8. 189—284. gr. 8. (geh. 8 Gr.)
<lb/>[Heft 1. u. 2. 1836. u. 37. kosten 16 Gr.]

<lb/>83. Wippermann, Eduard, ,— Die Grundbegriffe und hauptsächlichsten Sätze
<lb/>des gemeinen deutschen Hechts. Heft 1. Rinteln u. Leipzig, Literarisch- 
<lb/>artistisches Verlags-Institut, vii. u. 176.8. gr. 8. (geh. 18 Gr.)

<lb/>84. Zeitschrift für gutsherrlich-bäuerliche Verhältnisse, Landeskultur und Gesetz- 

<lb/>gebung in den preussischen Staaten mit Ausschluss der Rheinprovinzen. Mit
<lb/>Genehmigung und Unterstützung der K. hohen Ministerien des Innern und der
<lb/>Justiz herausgegeben von Forni, Masuch, Kuh. Bd. 1. in 3.Heften.
<lb/>Heft l.u. 2. Breslau, Gosohorsky. VI. u. S. 1—444. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>85. Zimmerl, Joh. Mich. Edler v., — Handbuch der allgemeinen Gerichts- 
<lb/>und Concursordnung und der allgemeinen Gerichtsinstruction. 9., bedeutend
<lb/>verm. Aufl. Herausgegeben von Ignaz Hofmann. Thl. 2. Mit einem alphab.
<lb/>geordn. Sachregister. Wien, v. Mösle’s Wwe. u. Braumüller., 754. 8. gr.8.
<lb/>(geh. 2 Thlr.) [Thl. 1. 1838. kostet 2 Thlr.]
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzungen: Alphabetisches Repertorium z. Gesetzgeb. d. Kr. Sachsen,

<lb/>Lief. 4. (Hüfner—Lyceen). vm. u. 8.385—488. (16 Gr.) [Schluss von Bd. 1.

<lb/>Als Herausgeber hat sich auf dem Titel genannt: Willi. Tlieod. Richter.] Vgl.

<lb/>oben8.282. — Mos t, Ausführl. Encyklopddic d. ges. Staatsarzneikunde. Heft8.

<lb/>Matricaria suaveolens—Nervensystem. S; 193 — 384. (Subscr.-Pr. geh. 20 Gr.)

<lb/>Vgl. oben 8.281. Nr. 43. — Rechtslexikon für Juristen aller teut. Staaten u. s. w.

<lb/>redig. von Dr. J. Weiske. Bd. 1. Lief. 5. (Bedingung—Bergrecht), vi. u. 8.769—

<lb/>969. (geh. 16 Gr.) [Schluss von B. 1.] Vgl. oben 8. 184. Nr. 21. — Staats-

<lb/>Lexikon u. s. w. herausgeg. von C. v. Rotteck u. C. Welcker. Bd. 8. Lief. 2.

<lb/>(Homöopathie—Infamie) 8.161—320. (geh. 12 Gr.) Vgl. oben 8. 282.

<lb/>b. Im Auslande.

<lb/>. 16. Aff re, — Tratte de la propriete des biens ecclesiastiques. Bruxelles. 8.
<lb/>(3 Fr.)

<lb/>17. Grattier, Ad. de, — Commentaire sur les lois de la presse et des autr es
<lb/>moyens depublication. Tom. I. et II. Paris. 34. u. 29£ B. 8. (al Fr. 50 c.)

<lb/>18. Kemper, J. de Bosch, — Welboek van Strafvordering, naar deszelfs
<lb/>beginselen ontwikkeld, en in verband gebragt met de algetneene Regtsge-
<lb/>leerdkeid; met een Bijvoegsel, bevattende Formulieren en Voorbeeldcn der
<lb/>ambtsverrigtingen van Regters-Commissarissen, Ofßcieren van Justitie,
<lb/>Griff ers, Hulpojficieren, enz. Deel 1. en Deel 3. Stuk 2. Amsterdam, gr. 8.
<lb/>(4 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>19. MillerJohn, — On the^present unsettled condition of the law and its
<lb/>administration. London 8. (is6d).

<lb/>20. Ortolan, — Cours de legislation pe'nale comparee. Introduction philaso-
<lb/>phigue. Methode et sommaire du cours de 1838. Paris. 15-1B. 8. ('SFr.ÖOc.)

<lb/>21. Tratte des droits d'enregistrement, de timbre et d’hypotheques, et des con -
<lb/>traventions ä la loi du 25 ventose an XI. Par M. Championniere et M.
<lb/>Rigaud. 2.edition. 4 Pols* Paris. 198| B. 8. (34 Fr.)
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0384.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische ..Bibliographie.


<lb/>22. Tratte de Vexpropriationponr cause d’ulilitepublique, suici de 1a legis1atio?i

<lb/>*complete, d'un formulaire et Au tarif des actes en cette matter&lt;?, termine
<lb/>par une table analytique des matteres, par MM. fle Caudaveine et
<lb/>Thery, Paris, 31 B. 8. (8 Fr.)

<lb/>23. de V'attel, — Xe droit des getis, rm Principes de la loi naturelle appliques

<lb/>a la condmte et aux affaires des nations et des souverains, Edition precedee
<lb/>d'un Essai (de Vauteur) sur le droit naturel, pour servir d’introduction
<lb/>a VEtüde du droit des gern; illustree de questions et d’observationspar M.
<lb/>le bar an de Chambrier d* Oleires, avec des annexes nouvelles de M*
<lb/>de Vattel et de M. J. G, Sulzer, et un Compendium bibliographique du
<lb/>’ droit de la nature et des gens et du droit public moderne, par M, le comte
<lb/>d’Hauterive, 2 Voh, Paris, 72 B. 8. fli Fr.)

<lb/>2. Künftig erscheinende Schriften.

<lb/>Albrechtj TV. E., — Die Hauplleliren des deutschen Staatsreclitsl Leipzig,
<lb/>Weidmann. .

<lb/>Goethe' s juristische Abhandlung über die Flöhe (de pulicibus). Lateinisch und
<lb/>deutsch. Berlin, A. Duncker.

<lb/>Hach, J.F.y — Das alte LübischeRecht. Lübeck, v. Rhoden.

<lb/>Koeppe, A.. — Zur Lehre .vom Besitz. Eine Abhandlung. Berlin, A. Duncker.

<lb/>Kraut, TV/T., — Grundriss z. Vorlesungen üb. d. deutsche Privatrecht mit
<lb/>Einschluss des Lehnreclits, nebst beigefügten Quellen. 2. Aull. Göttingen,
<lb/>. Dieterich. .

<lb/>Lässig) Chr. Fr. Gust., — Sammlung der Notariats-Gesetze nach dem gemeinen
<lb/>u. k. sächs. Recht ejiebst longobard. u. frank. Gesetzgebung, als Quellenkunde,
<lb/>wie zum prakt. Gebrauche, Leipzig, Runzel.

<lb/>Mohl, /?., — Das Staatsrecht des Kgr. Württemberg. 2. Aufl. Tübingen, Laupp.

<lb/>Mühlenbruch, Chr. F., — .Entwurf des gemeinrechll. u. preuss. Cidlpro-
<lb/>cesses, mit beigef. Quellen- u. Literatur-Belegen. 2. Aufl. Halle, Anton.

<lb/>Repertorium des Preussisclien Strafrechts. Leipzig, Polet.

<lb/>Weiske, C. A.^ — Handbuch des allgem. deut. Gewerbsreclits, mit vorzügl.
<lb/>Rücksicht auf sächs. Recht. Leipzig, Schwickert.
</p>
            <p>

               <lb/>Zu verbessern:

<lb/>8.11* letzte Zeile statt: das Kind, lies: als Kind.

<lb/>S. 27. Z. 4. v. u. st. edictalis oder, 1. edictalis, aber.

<lb/>8. 2t). Z. 27. v. o. st. letztem 1. letztere.

<lb/>S. 30. Z. 11. y. u. st. dieser 1. dieser B. P.

<lb/>8. 31. Z. 19. v. o. st. erst 1. als B. P.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0385.tif"
             n="379"
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         <div xml:id="d17600e37517" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17600e37522" type="review">
               <head>
                  <title>Quid conferant Vaticana Fragmenta ad melius cognoscendum ius Romanum, exposuit Georgius Bruns, D. J. U. Tubingae, Hoelterhoff, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>379
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recens Ionen.

<lb/>Quid conferant Vaticana Fragmenta ad melius cogno- 
<lb/>scendum ius Romanum, exposuit Gewtgius Bruns, D.J.U.
<lb/>Tubingae, Hoelterhoff, 1838. x. u. 154. S. gr. 8. (18 Gr.)

<lb/>Die auf dem Titel dieser interessanten Schrift ausgedrückte
<lb/>Frage hatte die Tühinger Juristen-Facultät im Jahre 1836. als Preis-
<lb/>Aufgabe gestellt, und Herr Bruns den Preis für die Ljjsung der- 
<lb/>selben davon getragen. Als er im Julius des vergangenen Jahres
<lb/>promovirte, wollte er Anfangs diese Schrift als Dissertation benutzen,
<lb/>bis er auf Anrathen seiner Freunde; namentlich seines ihm verschwä- 
<lb/>gerten Lehrers Schräder, sich entschloss, über Thesen zu dispu-
<lb/>tiren, und diese Schrift als ein eigenes Buch erscheinen zu lassen,
<lb/>damit dieselbe nicht das gewöhnliche Schicksal der Inauguraldisser- 
<lb/>tationen,. schnelle Vergessenheit, träfe. Und es wäre allerdings zu
<lb/>bedauern gewesen, wenn diese Schrift ein solches Schicksal betroffen
<lb/>hätte! Denn wenn gleich nicht viele neue Resultate sich in ihr fin- 
<lb/>den, die auch nach einem solchen Vorgänger, wie wir ihn in der
<lb/>Tübinger kritischen Zeitschrift Band I. Heft 1. S. 167. if. finden, zu
<lb/>liefern kaum möglich war, so erscheint doch theils die Methode,
<lb/>theils die Gründlichkeit in der Auffassung so wie in der Darstellung
<lb/>vollständig preiswürdig.

<lb/>Der Verf. glaubte seine Darstellung nicht zweckmässig nach der
<lb/>Ordnung der Vaticanischen Fragmente selbst geben zu dürfen, son- 
<lb/>dern giebt sie in drei Theilen de fontibus iuris Romani, de iure iu~
<lb/>diciario und de iure privato überschrieben, von denen der dritte,
<lb/>natürlich der längste, in drei Kapitel, von den Personen, von den
<lb/>Sachen und von den Obligationen zerfällt. In dem ersten wird von
<lb/>den Verwandten und Verschwägerten, von den Excusationsgründcn
<lb/>der Vormundschaft, von Ehe und Brautschatz gehandelt. Hier ist
<lb/>der Fehler klar zu Tage liegend, dass, während der VcrL in der
<lb/>Vorrede S. vn. bemerkt, er folge in der Darstellung des Privatrechts
<lb/>Krit. Jahrb.f.d.RW. Jahrg. IU. H.V. 25
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0386.tif"
                   n="380"
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               <p>

                  <lb/>380 Bruns, Quid conferant Vaticana Fragmenta

<lb/>der Ordnung der Institutionen, er hier eben so gegen die Ordnung
<lb/>der Institutionen als die der Vaticanischen Fragmente, die Tutel vor
<lb/>der Ehe abhandelt. Im zweiten Kapitel handelt er von der manci- 
<lb/>patio und in iure cessio, von der Ersitzung und dem Frucht-Erwerbe,
<lb/>vom Niesbrauche und dem Erbrechte. Im dritten Kapitel endlich
<lb/>handelt er von den Schenkungen insbesondere nach der lex Cincia,
<lb/>im zweiten Titel von den übrigen in den, Vaticanischen Fragmenten
<lb/>hervorgeh ebenen Fällen der Schenkung (von der Schenkung des Va- 
<lb/>ters an den Haussohn, unter Brautleuten, unter Ehegatten, der in-
<lb/>officiosen Schenkung und von dem Widerrufe der Schenkungen über- 
<lb/>haupt) endlich von der stipulatio, der mora und der lex commis- 
<lb/>soria. Auch hier muss ein ähnlicher Tadel wie zum ersten Kapitel
<lb/>ausgesprochen werden. Wollte der Verf. in der Darstellung des
<lb/>Privalrechts die Ordnung der Institutionen befolgen, so musste er
<lb/>derselben gemäss die Schenkungen bei den Sachen, als Erwerbmittel
<lb/>derselben, also vor dem Erbrechte abhandeln. Doch genug von der
<lb/>Ordnung; sehn wir auf den Inhalt der Schrift.

<lb/>, Der Verf. will nicht den Gewinn aus den Vaticanischen Frag- 
<lb/>menten hervorheben, welcher darin besteht, dass schon früher be- 
<lb/>kannte Sätze durch sie bestätigt sind ; sondern er hat seine Aufgabe
<lb/>nur auf das ganz Neue, welches diese Fragmente liefern, gerichtet;
<lb/>und über diese Gegenstände beabsichtigt er theils die bisherigen
<lb/>Ansichten zu prüfen, theils schwierige Stellen zu interpretiren, theils
<lb/>sich in der Kritik einzelner nicht vollständig erhaltener Paragraphen
<lb/>zu versuchen. Rec. will nun die Schrift durchgehn, und das Neue,
<lb/>was er darin gefunden, den Lesern dieser Zeitschrift mittheilen,
<lb/>doch auch die Blossen, welche die Schrift nur selten giebt, nicht
<lb/>verschweigen. Im ersten Theile, der von den einzelnen Rechts»
<lb/>quellen handelt, gibt der Verf. bei der lex Cincia diejenigen Stellen
<lb/>an, welche uns Worte des Gesetzes selbst erhalten haben, hat aber
<lb/>hier übersehn, dass die Aufzählung der einzelnen affines, welche
<lb/>im §. 302. gemacht ist (Excipiuntur et adfinium personae, ut pri- 
<lb/>vignus, privigna, noverca, vitricus, socer, socrus, [gener], nurus,
<lb/>vir et uxor, sponsus, sponsa), sicher in dem Gesetze selbst schon
<lb/>vorkam. Zum Beweise dafür, dass die leges Juliae iudiciariae von
<lb/>August, und nicht schon von Caesar sind, macht der Verf.
<lb/>auf die nahe Verbindung dieser Gesetze mit der unbestritten
<lb/>von August herrührenden /ea? Julia de. maritandis ordinibus
<lb/>aufmerksam, die im A 19/. so Statt findet: ut lege Julia de mari-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0387.tif"
                   n="381"
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               <p>

                  <lb/>ad melius cognoscendum ius Romanum, 381

<lb/>tandis ordinibus de fascibus sumendis? ct publicorum /capite vigesimo
<lb/>sexto, item privatorum kapite vicensinio septimo de iudicando ca- 
<lb/>veturi'— Den Ausdruck edictum perpetuum ira §. 317. will der Vcrf.
<lb/>nicht auf das seit Hadrian sogenannte Edict, wie bisher immer gc-
<lb/>schclin, beziehn. Weil neralich der Jurist im §. 317. sage, die iu- 
<lb/>dicati actio werde ex edicto perpetuo, wenn ein procurator auftritt,
<lb/>ihm und gegen ihn gegeben, dem Geschüftsherrn aber und gegen
<lb/>denselben versagt, ein anderer oder derselbe Jurist ferner im §. 331.
<lb/>bemerke, wenn ein procurator auftretc, so werde die iudicati actio
<lb/>dem Gesehäftsherrn und gegen diesen nach vorgüpgigcr causae cognitio
<lb/>gegeben, so glaubt der Verf., es ständen hier die Verhältnisse sich
<lb/>gegenüber, wie bei der bonorum possessio edictalis und decretalis,
<lb/>Allein der Verf. hat übersehn, dass im §.331. nicht vom procurator
<lb/>sondern vom cognitor die Rede ist ( Quoniam praesentis procurato*
<lb/>rem .pro cognitore placuit haberi, domino causa cognita dabitur,
<lb/>et in eum, iudicati actio), dieser Satz also nicht mit dem vom Verf.
<lb/>genannten in Parallele zu stellen ist, sondern mit folgendem im §. 317. :
<lb/>Cognitore enim interveniente iudicati actio domino vel in dominum
<lb/>datur. Hier beim wirklichen cognitor wird direkt die iudicati actio
<lb/>dem Geschäftsherrn gegeben; dort aber beim praesentis procurator,
<lb/>den erst die Jurisprudenz dem cognitor gleichgestellt hat, bedarf es
<lb/>erst einer causae cognitio, um ihm und gegen ihn die Klage zu
<lb/>geben. — 8. 11. erklärt sich der Verf. gegen die Ansicht Schrä- 
<lb/>ders, als ob aus der Vergleichung von §.168. und §.194. folge, die
<lb/>Rescripte wenigstens verstorbener Kaiser hätten zur Zeit Papinians
<lb/>noch keine feste Autorität in der Praxis gehabt, ohne aber die Gründe
<lb/>zu entwickeln. Rec. tritt dem Verf. bei, da er jetzt die Ansicht
<lb/>tlieilt, die lex Julia et Papict Poppaea habe keine direkte Bestimmung
<lb/>über die excusationes a tutelis, sondern nur überdie excusationes
<lb/>a muneribus publicis enthalten. ' ÜNemlich im §.168. wird ein Re-
<lb/>script der Divi Fratres angeführt, welches Dem einv excusatio ge- 
<lb/>stattet, der den Beweis tres iüsti liberi zu haben führt. Worauf
<lb/>aber die excusatio, von welcher in diesem Rescripte die Rede ist,
<lb/>sich bezogen habe, ist ungewiss, da unstreitig vor dem §. 168. der
<lb/>Epitomator Vieles weggelassen hat, und Ulp ian in seinem liber sin- 
<lb/>gularis de excusationibus, der hier excerpirt ist, nicht bios von den
<lb/>excusationes a tulelis gesprochen haben mag. Wenn wir aber auch
<lb/>zugestehen möchten, das Rescript rede von einer solchen excusatio,
<lb/>so lässt sich doch noch immer eine verschiedene Interpretation dieses
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0388.tif"
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               <p>

                  <lb/>382 Bruns9 Quid conferant Vaticana Fragmenta

<lb/>Rescripts denken; indem einige Juristen, an die Worte des Rescripts
<lb/>sich haltend, überall (res iusti liberi d. h. aus einer Civilehe ent- 
<lb/>sprossene: Kinder verlangten, andere hingegen folgende Ansicht
<lb/>theilten: Apronius Saturninus, an welchen das Rescript gerichtet
<lb/>ist, habe angefragt, ob nicht, da er in einer Civilehe drei Kinder
<lb/>erzeugt habe, diese zur excusatio von der ihm deferirten Tutel hin- 
<lb/>reichten, Dies bejahten die Kaiser^ und verlangten nur den Beweis
<lb/>seiner Anführung. Daraus aber Hess sich nicht folgern, dass, wenn
<lb/>Apronius gefragt habe, ob nicht drei in einem matrimonium iuris
<lb/>gentium erzeugte Kinder zu einer solchen excusatio hinreichten, die
<lb/>Kaiser diese Frage verneint hätten. Ein argumentum a contrario
<lb/>sey also bei der Auslegung des Rescripts nicht anwendbar; die Kin- 
<lb/>derzahl, nicht deren Beschaffenheit wäre das Entscheidende. Hiezu
<lb/>kam nun noch die zu Papinians Zeiten feststehende Ansicht, dass
<lb/>bei einer excusatio a munere iudicandi es gleichgiltig erschien, ob
<lb/>die Kinder in einer Civilehe oder in einem matrimonium iuris gentium
<lb/>erzeugt wären (§. 194.), und dass die excusationes a munere iudi-
<lb/>candi als Vorbilder für die Entschuldigungsgründe von der Tutel be- 
<lb/>nutzt wurden. §.197.— Von dem §. 22. stellt der Verf. 8. 12. die
<lb/>Conjectur auf, dass in demselben zwischen cessationem und com- 
<lb/>parasti eine Reihe durch Nachlässigkeit des Abschreibers ausgefallen
<lb/>sey, wodurch dann das hier mitgetheilte Rescript eben so vollstän- 
<lb/>dig wird, als es im Justinianeischen Codex steht. Weil aber der
<lb/>Compilator der Vaticanischen Fragmente überall die Constitutionen
<lb/>der Kaiser vollständig mittheilt, so meint der Verf. aus der Verglei- 
<lb/>chung des §. 282. mit c. 4. C. de inoff, don. 3. 29. schliessen&gt; zu
<lb/>können, dass der in den Vaticanischen Fragmenten fehlende Schluss- 
<lb/>satz: ideoque non est tibi necessarium adversus immodicas donationes
<lb/>auxilium ad instar inofficiosi testamenti, als ein Emblem Triboni ans
<lb/>angesehn werden müsse. — Auf 8. 14. stellt der Verf. die Ver-
<lb/>muthung auf, der Gregorianus Codex habe Anfangs keine grosse
<lb/>Autorität gehabt, Hermogenian habe später einen Anhang dazu
<lb/>gesammelt,'und in dieser Verbindung haben beide Codices durch den
<lb/>hinzugekommenen grossen Namen von Hermogenian ihr Glück ge- 
<lb/>macht. — Die Ueberschrift im §. 266. Ulpianus libro primo ad edictum
<lb/>de rebus creditis erklärt der Verf. auf S. 19. dahin, Ulpian habe
<lb/>alle Obligationen, bei denen ein credere vorkam, in drei Büchern
<lb/>abgehandelt, die (etwa später erst) den Inhalt des 26sten, 27sten
<lb/>und 28sten Buches seines grossen Werkes über das Edict bildeten.
</p>

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                   n="383"
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               <p>

                  <lb/>ad melius cognoscendum ius Romanum. 383

<lb/>Daraas erklärt sich die Identität dieser Stelle mit dem fr. 26* De
<lb/>cond.ind. 12. 6., welches aus dem 26sten Buche Ulpians ad Edictum
<lb/>entnommen ist.— Auf S. 20. vertheidigt der Verf. die Compilatoren
<lb/>der Digesten Justinians gegen den Vorwurf, als wären sie es, die
<lb/>überall bei responsis der Juristen die Anfrage fortgelassen, indem er
<lb/>aus dem Titel de re uxoria eine Menge Stellen aus Pauli responsa
<lb/>anfuhrt, wo ebenfalls die Anfrage, welcher das Responsum als Lö- 
<lb/>sung dienen sollte, fehlt, ohne dass unsern Compilator der Vorwurf
<lb/>dieses Weglassens, träfe. — Ebenso sucht der Verf. S. 24. ff. die
<lb/>Behauptung Bluhme’s zu entkräften, dass in der sog. Papinianus-
<lb/>Masse der Digesten Justinians von den Compilatoren am meisten
<lb/>geändert sey. Die Verschiedenheit zwischen dem §.12. der Vati-
<lb/>canischen Fragmente (»..tametsi...) und der ihm entsprechenden
<lb/>Stelle in fr. 18. §. 1. De peric. 18. 6. (...nisi...), glaubt der Verf.
<lb/>so erklären zu können, dass nisi statt tametsi durch die notae ad
<lb/>Papinianum in den Text, der von Papinian selbst herrührt, ge- 
<lb/>kommen sey.— Auf S. 33. gibt der Verf. ein zahlreiches Verzeich- 
<lb/>niss von Digesten-Stellen, wo sich Tribonians Hand durch Ver- 
<lb/>gleichung mit den Vaticanischen Fragmenten auf das Ueberzeugendste
<lb/>Nachweisen lasse, zu welchem Verzeichntes noch sonst, z. B. auf
<lb/>S. 43., Nachträge sich finden.

<lb/>Was der Verf. S. 45. über das forum rei «Vae beibringt, dass
<lb/>es anfänglich nur Für einzelne Fälle an die Stelle Roms, als des ur- 
<lb/>sprünglichen Domicils aller Römer, getreten sey, bis es durch die
<lb/>Sitte zu einem forum generale geworden, stimmt insoweit mit der
<lb/>neuesten Untersuchung über diesen Gegenstand von Sintenis (Er- 
<lb/>läuterungen über verschiedene Lehren des Civilprocesses) überein.

<lb/>Auf S. 54. erklärt sich der Verf. gegen Klenze, welcher meint,
<lb/>es sey eine singuläre Beschränkung der lex Cincia, dass in ihr nur
<lb/>die Fünf ersten Grade der Verwandtschaft vollständig, aus dem sechsten
<lb/>nur der sobrinus und die sobrina privilegirt seyn; er Führt gegen
<lb/>Klenze die lex Servilia, Pompeia, Julia de vi und Julia repetun- 
<lb/>darum an, welche alle aus dem sechsten Grade der Verwandten nur
<lb/>den sobrinus hervorheben. — Dass unter dem sobrino natus vier
<lb/>Personen, der sobrino und sobrina natus, so wie die sobrino und
<lb/>sobrina nata^ gemeint sind, behauptet auf S. 55. der Verf. Seine
<lb/>Meinung, die er wiederholentlich ausspricht (S. 59. u. 63.), da$s der
<lb/>von der Mutter gegebene tutor durchaus als dativus behandelt wer- 
<lb/>den müsse, worin Rec. jetzt dem Verf. nicht unbedingt heistimmen
</p>

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                   n="384"
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               <p>

                  <lb/>384 -Bruns, Quid conferant Vaticana Fragmenta

<lb/>kann,' möchte wohl auf folgende Weise beschränkt werden müssen.
<lb/>Ein Vormund kann überhaupt von der Mutter nur in den wenigsten
<lb/>Fällen bestellt werden; Ist nemlich der Sohn; welchem die Mutter
<lb/>einen Vormund bestellen will, noch in der väterlichen Gewalt, so
<lb/>hat die Bestellung eines Vormundes von Seiten der Mutter gar keine
<lb/>Bedeutung (arg; fr. 40. De admin. 26. 7.). Nur in dem einzigen
<lb/>Falle, wenn der Vater die Annahme dessen verweigert, was durch
<lb/>die Mutter dem Sohne durch Erbschaft oder Legat zugefallen ist,
<lb/>der Sohn aber, der bereitsinfantia maior ist, dieses erwerben will,
<lb/>und der Vater die Verwaltung weigert; kann der von der Mutter
<lb/>gegebene Vormund, als Curator, von der Obrigkeit nach vorausge- 
<lb/>gangener Untersuchung bestellt werden arg. c. 8. §. 1. C. de bonis
<lb/>quae lib. 6. 61. Wenn aber der unmündige Sohn, dem die Mutter
<lb/>einen Vormund gehen will, sui iuris ist, und schon einen tutor durch
<lb/>Testament, Gesetz oder obrigkeitliche Bestellung hat, und die Mutter
<lb/>ihm auch einen 7'r/wr ernennt, so kann derselbe, quia tutorem
<lb/>habenti tutor non datur, nicht tutorWerden, sondern höchstens als
<lb/>curator jenem tutor beigesellt werden fr, 9. §.9. De adm. et pcric.
<lb/>26. 7., e. 5. C* in quib. eas. tutorem vel curatorem habenti 5. 36.
<lb/>Wenn endlich der Sohn zwar sui iuris ist, aber keinen tutor hat,
<lb/>was sich allerdings ereignen kann, z. B. wenn die Mutter nach dem
<lb/>Tode des bisherigen Vormundes einen andern Vormund zu erbitten
<lb/>versäumt hat; oder wenn der Vater ohne ein Testament gemacht zu
<lb/>haben kurz vor der Mutter, die ein Testament gemacht hatte, um- 
<lb/>kam, und die Mutter in diesem Testamente dem Sohne einen tutor
<lb/>bestellt hat, so kommt es noch darauf an, ob ein legitimus tutor auf
<lb/>die Uebernahme der Vormundschaft provocirt oder nicht. Provocirt
<lb/>ein solcher auf die Tutel, so scheint die Frage, ob er öder der von
<lb/>der Mutter bestellte tutor vorzuzichn sey, auf sölche Weise beant- 
<lb/>wortet werden zu müssen. Ist der Sohn von der Mutter zum Erben
<lb/>eingesetzt, mag er noch anderes Vermögen haben oder nicht, so ist
<lb/>der von der Mutter bestellte tutor vorzuziehn, denn in diesem Falle
<lb/>muss derselbe bestätigt werden, 'er ist ein testamentarius confir- 
<lb/>mandus. Wenn aber die Mutter ihrem unmündigen Sohne nur ein
<lb/>Legat oder Nichts im Testamente hinterlassen hat, so 'geht der legi- 
<lb/>timus tutor vor, und der von der Mutter ernannte tutor ist nicht
<lb/>einmal als Curator dem legitimus beizugesellen, weil ja der Pupill
<lb/>nach der angefangenen Tutel des legitimus tutor keinen Vermögens- 
<lb/>zuwachs erfährt. Wenn aber auch kein legitimus tutor sich einfiu-
</p>
               <p>

                  <lb/>i
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0391.tif"
                   n="385"
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               <p>

                  <lb/>ad melius cognoscendum ius Romanum. 385

<lb/>det, und die Mutter den Sohn zum Erben einsetzt, so ist der von
<lb/>ihr bestellte Vormund, mag auch der Pupill noch anderes Vermögen
<lb/>haben, zu bestätigen. Da diese Bestätigung jedoch erst nach voraus- 
<lb/>gegangener Untersuchung seiner Tüchtigkeit erfolgen kann, so hat
<lb/>deshalb wohl Severus Alexander für einen solchen Fall in c. 4.
<lb/>C.de fest* tut. 5« 28. rescribirt: solet hic tutor ex matris volmi-
<lb/>tatc 'confirmari. Bat aber die Mutter den unmündigen Sohn nicht
<lb/>zum 'Erben eingesetzt, so kann möglicherweise derselbe tulor nach
<lb/>vorgängiger Untersuchung als dativus, nicht aber als confirmandus
<lb/>tutor bestellt werden. — S. 61. linden wir für die §§.212. und 213.-
<lb/>Restitutionen vorgeschlagen, welche glücklicher als die bisherigen
<lb/>zu seyn scheinen. Der Verf. supplirt im Z. 212.: nominare pntiores
<lb/>non possunt inprimis collegae patris und im §. 213: licet autem
<lb/>patris appellatio in oratione sit, puto tamen latius accipiendam.
<lb/>Eben so glücklich scheint die auf S. 63. versuchte Ergänzung des
<lb/>§. 211.: sed hoc erit servandum nonnisi in filio vel alio virilis
<lb/>sexus per virilem sexum descendente, si liberti fuerint tutelae
<lb/>vel curae destinati; nam et Papinianus respondit, libertum a pa- 
<lb/>trono nepoti ex filia nato destinatum tutorem posse potiorem
<lb/>nominare. — Weshalb der potiores tiominans vierfache Libelle dem
<lb/>Prätor übergeben musste, meint der Verf., liesse sich daraus er- 
<lb/>klären, dass ein Exemplar zu den Acten, eins für den, welcher den
<lb/>nominans zum Vormunde vorgeschlagen hat, eins für den potior no- 
<lb/>minatus, und eins für den Magistrat, unter dessen Jurisdiction dieser
<lb/>nominatus lebt, gegeben werden muss. — Nicht so glücklich, wie
<lb/>die vorher angeführten Restitutionen, scheint der Vorschlag auf
<lb/>8. 76. zu seyn, im §.147. statt des zweimal in der Bandschrift vor- 
<lb/>kommenden ducentesimum centesimum zu lesen, um auf diese Weise
<lb/>eine grossere Uebereinstimmung dieser Stelle mit fr. 21. §. 2* De
<lb/>excus. 27». 1. herbeizufiihren. — Ueber die rätselhaften accensi
<lb/>velati hat der Verf. fluschke*s in der Verfassung des Servius
<lb/>Tullius 8. 176. Note 94. geäusserte Ansicht übersehn, dass sie
<lb/>wohl keine Excusalion gegen Kinder ihrer Gollegen um ihres Amtes
<lb/>willen hätten ,an führen können. Ob sie aber gegen Fremde die Ex-
<lb/>cusation wegen Armoth oder aus einem andern Grunde, wie Huschke
<lb/>meint, weil sie Gehilfen von Priestern gewesen wären, also propter
<lb/>sacerdotium (Vat. Fragm. §. 173., 174., 179.) gehabt, darüber möchte
<lb/>sich wohl nicht so entscheidend absprechen lassen, wie der Verf.
<lb/>auf 8. 79. Note 40. es thut. — Blicken wir auf den Titel, der von
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0392.tif"
                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386 Bruns ^ Quid conferant Vaticana Fragmenta

<lb/>dem Braulschatze handelt, so ist hier das älteste Privilegium des- 
<lb/>selben übersehn, dass jeder noch so entfernte Verwandte eine dos
<lb/>schenken ltönne, §§. 305., 306-, während hei andern Schenkungen
<lb/>nur Verwandte bis zum sechsten Grade von der Beschränkung der
<lb/>/sa? Gr'/rcr'a ausgenommen sind. — Die bisher aufgestellten Gründe,/
<lb/>warum eine Braut, die noch in der väterlichen Gewalt steht, keine
<lb/>dotis dictio vornehmen könne, verwirft der Verf. auf 8. 82., und
<lb/>stellt dafür 8. 83. folgende Ansicht auf. So wie ein männlicher Pu-
<lb/>pill nach zurückgelegten Jahren der infantia gütig in einer Stipu- 
<lb/>lation als debitor auftreten konnte, aber wenn der Unmündige glei- 
<lb/>chen Alters noch in der väterlichen Gewalt sich befand, nicht ein- 
<lb/>mal, wenn der Vater auch auctor werden wollte, verpflichtet wurde;
<lb/>gerade so meint der Verf. hätten auch (mündige) Frauenzimmer in
<lb/>der Gewalt solche Geschäfte, wozu es der auctoritas tutoris bedurfte,
<lb/>gar nicht vollführen können, weil ja der Vater keine auctoritas in
<lb/>dieser Bedeutung'hatte. Es wäre auch unstreitig unangemessen ge- 
<lb/>wesen, wenn ein Mädchen in der väterlichen Gewalt freier in seinen
<lb/>Handlungen hätte sein sollen, als ein unter Vormundschaft befind- 
<lb/>liches Mädchen. Von dieser Behauptung fänden sich zwar keine
<lb/>Spuren mehr im Justinianeischen Rechte, offenbar aus dem Grunde,
<lb/>weil sflie sog. tutela sexus längst Antiquität geworden war, und da- 
<lb/>her für Mädchen und Knaben gleiches Recht galt. Doch scheint dem
<lb/>Verf. in dem fr. 141. §. 2- De V. 0. 45. 1* eine Spur von diesem
<lb/>alten Rechte nachgewiesen werden zu können, die jetzt freilich durch
<lb/>Tribonian unkenntlich geworden ist. Nachdem nemlich dort Gajus,
<lb/>der Verfasser jener Stelle, die Sätze aufgestellt hat: ein Pupillus
<lb/>kann unter der Auctorität seines Vormundes durch Stipulation ^ver- 
<lb/>pflichtet werden; ein unmündiger Haussohn kann dies nicht; ein
<lb/>mündiger Haussohn kann wie ein paterfamilias verpflichtet werden,
<lb/>fugt er hinzu: was ich Vom pupillus gesagt habe, idem et in filia-
<lb/>familias impubere dicendum est. Nun meint der Verf., es sey sehr
<lb/>unwahrscheinlich, dass Gajus nicht auch von der pubes filiafamilias
<lb/>gesprochen und bemerkt habe, dass da, wo sie eines tutor bedarf,
<lb/>sie als filiafamilias nicht handeln dürfe: wo die tutoris auctoritas
<lb/>nicht nöthig sey, sie wie eine materfamilias frei sich verpflichten
<lb/>könne: was Tribonian nach aufgehobener tutela sexus fortlassen
<lb/>konnte. Aber eher möchte die Annahme Grund haben, dass Gajus
<lb/>ohne die filiafamilias pubes und impubes zu unterscheiden, nur die
<lb/>filiafamilias genannt habe, und der Zusatz impubes ein Emblem
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0393.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>ad melius cognoscendum ius Romanum, 387

<lb/>Tribonians sey.— S. 84. leugnet der Verf., dass aus dem §.110.
<lb/>der Vaticanischen Fragmente: Paulus respondit: etiam post nuptias
<lb/>copulatas dotem promitti vel dari posse folge: nach geschlossener
<lb/>Ehe dürfe kein Brautschatz von der Frau dicirt werden; und zwar
<lb/>mit Recht, weil diese Stelle ein Responsum enthält, also aus ihr'mit
<lb/>Sicherheit kein argumentum a contrario entnommen werden kann.
<lb/>Dessenungeachtet scheint die Behauptung, die Frau dürfe nach ge- 
<lb/>schlossener Ehe nicht mehr dotem dicere, vollkommen richtig zu
<lb/>sein; denn Ulpian in seinen Fragmenten Titel-VI. §.2. sagt: dotem
<lb/>dicere potest mulier, quae nuptura est, et debitor et parens; und
<lb/>der in dieser Schrift so wortkarge Ulpian hätte sich gewiss die drei
<lb/>Worte quae nuptura est erspart, wenn auch die Frau nach geschlos- 
<lb/>sener Ehe hätte dotem dicere können. Dagegen spricht auch keine
<lb/>Stelle der Digesten. Denn das vom Verf. dazu angeführte fr. 44.
<lb/>§. 1. De iure dot. 23. 3. handelt ausdrücklich von der dos promissa.
<lb/>Nur im epitomirten Gajus II., 9. §. 3. lesen wir aus einer unbekannten
<lb/>Quelle die Worte: ut si mulier, sive sponso uxor futura, sive iam
<lb/>marito dotem dicat. Jedoch drei Handschriften der Epitome, wie
<lb/>Bücking bemerkt, lesen: ut mulier, si sponso uxor futura dotem
<lb/>dicat; und vielleicht wird dies auch handschriftlich einst Häncl als
<lb/>die einzig richtige Lesart bezeugen. Jedenfalls kann aber ein so
<lb/>spätes und unsicheres Zeugniss nicht die Autorität Ul pians entkräf- 
<lb/>ten, für welche indirect auch der §. 40. angeführt werden kann. —
<lb/>Auf 8. 86. und 87. weist der Verf. sehr gut nach, wie sich allmählig
<lb/>das Recht der Frau über ihren Tod hinaus über ihren Brautschatz
<lb/>durch Stipulation und Testament zu verfügen gebildet habe. — 8.88.
<lb/>supplirt der Verf. etwas vollständiger als bisher geschehn, eine
<lb/>Lücke im §. 112. mit rite interpellatus sum, und meint, dass in
<lb/>diesem Paragraphen'nicht von einer litis contestatio, sondern von
<lb/>einer interpellatio iudicialis die Rede sey.

<lb/>Mit der Erklärung des §. 1. ist der Verf. 8. 96. und 97. sehr
<lb/>rasch fertig und schliesst sehr selbstzufrieden: Iam inde explicata
<lb/>est res nostra, illustratus(a)que §. 1.; allein von diesem Paragraphen
<lb/>möchte wohl noch immer dasselbe gelten, was einst von der lex
<lb/>Lecta: saepe quidem lecta, sed nunquam satis intellecta. &gt;

<lb/>Nachdem bei der Lehre de usu fructu adcrescendo 8. 108. ff.
<lb/>einige gute Bemerkungen gemacht sind, verbreitet sich der Verf.
<lb/>ausführlich (S* 112. 139.) und gründlich de donationibus ad legem
<lb/>Cinciam, wobei dem Verf. nur die vortreffliche Interpretation Ru-
</p>

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               <p>

                  <lb/>388 BrunsjQuid conferant Vaticana Fragmenta

<lb/>dorffs von den Worten des §. 266. si quis contra legem Cinciam
<lb/>obligatus non excepto solverit entgangen zu seyn scheint/ aus wel- 
<lb/>cher ebenfalls mit Nothwendigkeit hervorgeht, dass die lex Cincia
<lb/>einen modus festgestellt habe* Neu ist sein Versuch S. 124., 125.,
<lb/>den Unterschied der exceptio legis Cinciae von der exceptio, si non
<lb/>donationis causa mancipavi vel promisi me daturum zu bestimmen.
<lb/>Jene sey eingewendet, wenn der Beschenkte adiecta donationis causa
<lb/>geklagt habe; diese wenn der Beschenkte nulla adiecta causa yin-
<lb/>dicirte oder ex stipulatu klagte. Dagegen möchte sich wohl der
<lb/>Vorschlag aufS.127. im §.267. statt actio nova actio sola zu lesen
<lb/>keiner allgemeinen Anerkennung erfreun. Mehr lässt sich zu Gunsten
<lb/>seiner Polemik gegen Hasse sagen, dass nemlich, wenn eine dona- 
<lb/>tionis causa mancipirte (nicht tradirte) Immobilie in den Besitz des
<lb/>donatarius gekommen sey, hier nicht, wie Hasse will, eine rescis- 
<lb/>soria in rem actio dem Schenkenden zustehe, sondern es darauf an- 
<lb/>komme, ob der Beschenkte aus einer neuen iusta causa oder ohne
<lb/>iusta causa den Besitz dieser Sache erhalten habe. Im letzten Falle
<lb/>stand dem Schenkenden eine sine causa oder ob iniustam causam
<lb/>condictio, im ersten Falle aber gar keine Rückforderung zu; jedoch
<lb/>war die Schenkung noch immer keine perfecta geworden, sondern
<lb/>die neue iusta causa War allein die Ursache, dass der Schenkende
<lb/>ihm die Sache lassen musste.— Zwischen den Schenkungen, welche
<lb/>Väter an ein in ihrer Gewalt befindliches Kind machen und dem pro-
<lb/>fectitio peculio hebt der Verf. auf S. 142* den Unterschied hervor,
<lb/>dass das peculium, wenn es nicht ausdrücklich praelegirt ist, nicht
<lb/>ausschliessliches Eigenthum des Kindes wird; die Schenkungen aber
<lb/>einer so ausdrücklichen, befehlsweise geschehenen Erklärung im Testa- 
<lb/>mente nicht bedürfen, damit sie ganz und zum Voraus dem beschenk- 
<lb/>ten Kinde bleiben §. 256.; dass aber allerdings durch spätere Kaiser-
<lb/>rescripte es dahin gekommen ist, dass sie auch ohne alle Erklärung
<lb/>darüber im Testamente des Vaters zu Rechte bestanden, insofern sie
<lb/>nicht etwa als inofficiosae angefochten werden konnten. — Mit Recht
<lb/>erklärt sich auf S. 145. der Verf. gegen die von Blume entweder so
<lb/>gelesene oder so emendirte, von Bethmann Hollweg in den Text
<lb/>des §.269. äufgenommene Lesart mater st. maritus (in dotem dedit),
<lb/>und für die Beibehaltung der bisherigen. — Bei Gelegenheit des
<lb/>Widerrufes der Schenkungen aus Undankbarkeit macht der Verf.
<lb/>darauf aufmerksam, dass die Vergleichung des §. 254. mit fr. 31.
<lb/>§. 1, De donat 39. 5. darauf führe, dass der in der Digestenstelle
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0395.tif"
                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>ad melius cognoscendum ins Romanum. 389

<lb/>am Ende befindliche Zusatz ein Emblem Tribonians sey. — Aus
<lb/>dem §. 272. ist es leicht überzeugend darzuthun, dass die Vorschrift
<lb/>der c. 8. C. de revoc, dort. 8. 56., welche ein Theil jenes Para- 
<lb/>graphen ist, sich nur auf Schenkungen der Patrone an ihre Freige- 
<lb/>lassenen bezog; aber nicht minder scheint es gewiss, dass der Ge- 
<lb/>richts geh rauch, welcher wegen nachgeborner Kinder einem Jeden
<lb/>den Widerruf der Schenkung seines ganzen Vermögens (soweit dass
<lb/>die Nachgebornen den Pflichttheil erhalten können) gestattet, eine
<lb/>ganz gute Stütze in der c. 5. C, de inoff* doju 3. 29. hat, in wel- 
<lb/>cher Verordnung sogar in dem Falle, dass an eigene emäiicipirte
<lb/>Kinder eine solche Schenkung geschah, wegen nachgeborner Kinder
<lb/>der Widerruf gestattet wird.— Die Aeusserung Papinians im §.9.,
<lb/>worin Schräder bereits eine Missbilligung der lex commissoria für
<lb/>einen einzelnen Fall finden wollte, erklärt der Verf. nicht aus dem be- 
<lb/>fürchteten Wucher, welcher Gons tanti ns allgemeines Verbot dieser
<lb/>Nebenverabredung beim Pfände hervorrief, sondern nur aus der in
<lb/>dem vorliegenden Falle hervorgehenden Unsicherheit des Preises.

<lb/>Das Ganze schliesst mit einer Appendix S. 152., 153., worin
<lb/>der Verf. auf einige der bedeutendsten Ausdrücke aufmerksam macht,
<lb/>welche man erst durch die Vaticanischen Fragmente kennen gelernt
<lb/>hat. Wenn er aber bei Gelegenheit des dolego-legatum einen Vor- 
<lb/>schlag zur Verbesserung von Pauli Receptae Sententiae 26.

<lb/>macht, so hat er dabei übersehn, dass bereits Arndts in seiner
<lb/>Ausgabe von Paulus also liest. • '

<lb/>Rec. verlässt diese Schrift mit der Ueberzeugung, dass ihr Verf.
<lb/>Tüchtiges geleistet, und zu noch Tüchtigem Hoffnungen erweckt
<lb/>hat, und mit dem Wunsche, dass er diese Hoffnungen, nur nicht
<lb/>übereilt, zu erfüllen suchen möge.

<lb/>Ein Paar kleine Druckfehler (S. 38. penitas st. penitus; S. 63.
<lb/>matrona st. patrona) hat der Verf. übersehn. Der Verleger hätte
<lb/>für weisseres Papier sorgen können.
</p>
               <p>

                  <lb/>B
</p>

            </div>
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                n="390"
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                  <title>Beiträge zur Geschichte der vorgratianischen Kirchenrechtsquellen, von Herm. Wasserschleben, Dr. d. R. u. Privatdocenten zu Berlin. Leipzig, Bernh. Tauchnitz jun., 1839</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Beiträge zur Geschichte der vorgratianischen Kirchenrechts-
<lb/>quellen von Herrn» Wassergchlelten, Dr. d. R. u. Privat-
<lb/>docenten zu Berlin. Leipzig, Bernh. Tauchnitz jun., 1839. 192.8
<lb/>gr. 8. (1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Oberappellationsrath L-r. Bickell zu Cassel.

<lb/>Was der aufmerksame Beobachter unserer Zeit schon lange
<lb/>voraussehen konnte, ist zum Theil bereits eingetreten. Ein halbes
<lb/>Jahrhundert hindurch war die öffentliche, Theilnahme fast lediglich
<lb/>den weltlichen Händeln zugewandt; über der Sorge für die äussere
<lb/>Gestaltung des Staats war die Rücksicht auf seine tiefsten Grund- 
<lb/>lagen, auf Religion und Sitte, in den Hintergrund getreten. Frei- 
<lb/>lich musste bei den vielfältig missglückten Versuchen dieser Art all- 
<lb/>mählich das Gefühl immer lebendiger werden, dass, wenn das Fun- 
<lb/>dament in seinen innersten Fugen erschüttert ist, solche Bemühun- 
<lb/>gen, so wichtig sie auch an sich seyn mögen, doch nur als ein hoh- 
<lb/>les und nichtiges Treiben erscheinen, dem Unternehmen desjenigen
<lb/>zu vergleichen, der sein Haus auf Sand und nicht auf Felsen ge- 
<lb/>gründet hat. Von den verschiedensten Seiten giebt sich, so ver- 
<lb/>breitet, ja überwiegend auch im Allgemeinen der Materialismus in
<lb/>unserer Zeit ist, schon jetzt dieses Gefühl kund; Religion, Kirche
<lb/>und kirchliches Leben sind keine leeren, aus der Ueberlieferung ge- 
<lb/>dankenlos und gleichgültig beibehaltenen Worte mehr, ihre gewal- 
<lb/>tige Bedeutung beginnt bereits alle Verhältnisse zu durchdringen.
<lb/>Leider wird auch diese, an sich so erfreuliche Erscheinung bei der
<lb/>Unvollkommenheit alles menschlichen Bestrebens durch vielfache
<lb/>Mängel getrübt werden. Wird auf der einen Seite das religiöse
<lb/>Leben wieder neue Kraft erlangen, wird es dem Indifferentismus und
<lb/>der hohlen Aufklärerei entschieden entgegen treten und dieselben,
<lb/>so Gott will, zernichten, so wird auf der andern Seite nicht selten
</p>
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                   n="391"
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               <p>

                  <lb/>Wasserschieben, die vorgrat. Kirclienreclitsquellen. 391

<lb/>eine trübe Mischung von religiösem und, weltlichem Wesen sichtbar
<lb/>werden, die stille geistige Entwickelung wird durch heftige Leiden- 
<lb/>schaften und durch weltliche, rein Uusserliche Behandlung gehemmt
<lb/>und gestört werden, und wenn früher die politische Aufregung der
<lb/>Gemüther zu mannichfachen Verirrungen führte, so wird es hei der
<lb/>politisch-religiösen, welche unsere Zeit und die nächste Zu- 
<lb/>kunft characterisirt und hei der vorherrschenden materialistischen
<lb/>Tendenz, auch nicht ohne solche ahgehen. Schon hat sich dieses in
<lb/>unsere Tagen auf mancherlei Weise gezeigt, insbesondere da, wo
<lb/>das Verbältniss kirchlicher Vereine zum Staate und das der katho- 
<lb/>lischen Kirche zur evangelischen ernstlich zur Sprache kam. &lt;

<lb/>Von der grössten Bedeutung ist es unter diesen Umstünden, wo
<lb/>das Kirchenrecht in die Reihe der wichtigsten Wissenschaften
<lb/>wieder eintritt, wenn sich eine tüchtige Schule von deutschen Kir- 
<lb/>chenrechtslehrern bildet und dem Heere von unberufenen Scrihenten,
<lb/>welche die Ereignisse unserer Zeit in ihrer Weise ausheuten, männ- 
<lb/>lich entgegentritt. Nicht geziemt es dem deutschen Gelehrten, sich
<lb/>dem leidenschaftlichen Treiben des Tages dienstbar zu machen und
<lb/>dem grossen Haufen, oder den Machthabern, scy es den weltlichen
<lb/>oder den kirchlichen, zu schmeicheln. Als üchter Priester der Wis- 
<lb/>senschaft soll er das Heiligthum derselben mit gewissenhafter Treue
<lb/>betreten, ihre Quellen, unbekümmert um die Resultate auf das sorg- 
<lb/>fältigste durchforschen und stets des hohen Berufs eingedenk seyn,
<lb/>dass er in der allgemeinen Verwirrung und Haltungslosigkeit, worin
<lb/>unsre Zeit durch die Verschiedenheit der Ansichten über die ersten
<lb/>Grundlagen des öffentlichen Lebens geratben ist, dazu beitragen
<lb/>müsse, dass der feste Boden wieder gewonnen werde, auf welchem
<lb/>allein die Entwickelung unserer Verhältnisse segensreich gefördert
<lb/>werden kann. Die protestantischen Gelehrten können hierbei
<lb/>besonders vortheiihaffc mitwirken. Unbeschadet des entschiedensten
<lb/>Festhaltens an dem Glauben der evangelischen Kirche, werden sie
<lb/>sich durch unparteiisches und gründliches Studium des Kirchen- 
<lb/>rechts und seiner Quellen die Achtung der katholischen Canonisten,
<lb/>mit welchen sie ja so viele gemeinschaftliche Feinde des positiven
<lb/>Christenthums und des kirchlichen Lehens überhaupt zu bekämpfen
<lb/>haben, zu bewahren wissen. Mag dann auch der Gegensatz zwischen
<lb/>der katholischen und evangelischen Kirche vorerst immer entschie- 
<lb/>dener werden, die Art und Weise wie sich derselbe ächt wissen- 
<lb/>schaftlich entwickelt, das Bewusstseyn, dass es lediglich um die
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0398.tif"
                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392 Wasser$chlebenyA\v vorgrat. Kirclienreclitsquellen.

<lb/>Sache, nirgends um gehässige Nebenrücksichten zu thun ist, giebt die
<lb/>sichere Bürgschaft, dass, wenn auf diesem Wege; fortgefahren wird,
<lb/>dereinst, sey es auch in später Zukunft und nach dem Verschwinden
<lb/>mancher Generation, das Ziel erreicht werden wird, wo die ver- 
<lb/>schiedenen Bekenner des christlichen Glaubens in brüderlichem Ver- 
<lb/>eine mit einander verbunden seyn werden. Gross ist in dieser Hin- 
<lb/>sicht das Verdienst der Begründer der geschichtlichen Schule, wel- 
<lb/>che hauptsächlich dazu beigetragen haben, ein würdiges Zusammen- 
<lb/>wirken der Canonisten verschiedener Confessionen neben einander
<lb/>vorzubereiten. Schon jetzt besteht ein Wetteifer unter denselben in
<lb/>Herbeischaffung bisher unbekannter Materialien zur gründlichen Er- 
<lb/>forschung der Kirchenrechtsquellen und mit grossem Vergnügen be- 
<lb/>merkt Bef., dass sich die Zahl derselben in der neusten Zeit ver- 
<lb/>mehrt. Namentlich freut er sich, in dem Verfasser der vorliegenden
<lb/>Beiträge einen jungen Mann kennen gelernt zu haben, der durch die
<lb/>Art seines Auftretens, durch die würdige und gründliche Behand- 
<lb/>lung seines Gegenstandes zu den besten Erwartungen berechtigt.

<lb/>Das Gratianische Decret nimmt bekanntlich als erster Theil des
<lb/>corp. Jur. canonici unter den gemeinschaftlichen Quellen des katho- 
<lb/>lischen und protestantischen Kirchenrechts eine der wichtigsten Stellen
<lb/>ein. Es enthält eine Sammlung von kirchenrechtlichen Normen aus
<lb/>den verschiedensten Jahrhunderten y eine Fülle des Materials, aber
<lb/>in welchem Zustande! Nur mit der grössten Vorsicht sind die darin
<lb/>excerpirten Stellen zu gebrauchen. Sehr selten hat Gratian aus
<lb/>unmittelbarer Quelle geschöpft und die unzähligen Irrthümer oder
<lb/>Abweichungen von der ächten Gestalt lassen sich nur durch genaue
<lb/>^enntniss derjenigen Sammlungen ausmitteln, welche von ihm un- 
<lb/>mittelbar gebraucht wurden, sowie derjenigen, welche diesen wie- 
<lb/>der -'zürn Grunde lagen. Vieles ist in ^dieser Beziehung schon seit
<lb/>deip sechszehnten Jahrhundert geschehen’, aber es ist, da nicht we- 
<lb/>nige dieser Sammlungen noch ungedruckt sind, noch gar Manches
<lb/>nachzuholen. Selbst die Frage, welche Sammlungen von Gratian
<lb/>unmittelbar benutzt wurden^ ist noch keineswegs zur endlichen
<lb/>Entscheidung gebracht. W^s nun gar die Quellen der frühem
<lb/>Sammlungen selbst betrifft, so herrscht darüber der grösste Streit.
<lb/>Nicht selten wird eine Sammlung als Quelle einer andern betrachtet*
<lb/>-während es sich später findet, dass sie umgekehrt jünger ist und
<lb/>vielmehr die andere benutzt hat. Besonders ist in der neusten Zeit
<lb/>über die Quellen der bekannten gedruckten Sammlungen von Regino,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0399.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>Wasserschieben9 die vorgrat. Kirdienrcclitsquellcn. 393

<lb/>Burchard und Ivo gestritten worden. Bekanntlich ist man durch die
<lb/>Bemühungen der Gebrüder Ballerini, v. S-avigny’s, Thciner’s,
<lb/>Richter’s u. A. mit einer Reihe bis jetzt ungedruckter, systema- 
<lb/>tischer Sammlungen des 10* bis 12. Jahrh. näher bekannt geworden,
<lb/>welche für diese Untersuchungen von grosser Wichtigkeit sind, na- 
<lb/>mentlich mit der s. g. collectio Anselmo dedicata, der coli, Ansclmi
<lb/>Lucensis, der s. g. coli. XIL partium und der s. g. colL tripartita.
<lb/>Es wird sich zeigen, dass über alle diese Sammlungen und ihr Vcr-
<lb/>hältniss zu den bisher gedruckten in den drei ersten Abhandlungen
<lb/>des vorliegenden Buchs zum Theil ganz neue und wichtige Auf- 
<lb/>schlüsse gegeben werden.

<lb/>Die erste Abhandlung handelt von dem Werke Regino’s (de
<lb/>synodalib. caus. et disciplinis ecclesiaste libri 2.) aus dem Anfang
<lb/>des 10. Jahrh., von seinen Quellen und seinem Verhältnisse zu der
<lb/>spätem Sammlung. Als Quellen ReginoV weist der Verf. nach:
<lb/>1) eine bis jetzt ungedruckte Sammlung (das 4te Buch der s. g, coli.
<lb/>Vatican. Nr. 1352.), welche aus Schlüssen griechischer Concilien
<lb/>nach verschiedenen Uebersetzungen, aus africanischen Canones, De- 
<lb/>cretalen röm. Päpste, Stellen von Kirchenvätern und Auszügen aus
<lb/>einem Hb. poenitent. zusammengesetzt ist; 2) die gedruckte s. g. colL
<lb/>Ackeriana in 3 BB., welche Concilienschlüsse und Decretalen ent- 
<lb/>hält; 3) eine bisher ungedruckte (vom Verf. zuerst beschriebene)
<lb/>Sammlung coli. Darmstad, (ex codd. Colon* Nr. 118*), welche ausser
<lb/>einigen Pseudoisidorischen Decretalen mehrere Briefe von Gregor
<lb/>d. Gr., Rabanus (ad Reginbald., Humbert**&gt; Hcribald.), den Brief
<lb/>des Nico laus P. ad Carol. Archiep. Mogunt., die interrogatio
<lb/>Augustini usque ad quotam generationem etc. nebst resp. Gregor.,
<lb/>die capp. syn. IFormat. a. 868., Stellen aus Augustin, die capp.
<lb/>Einemari und ein eigentümliches Poenitentiale enthält; 4) das ge- 
<lb/>druckte Beichtbuch des Halitgar; 5) die westgothischc Compilation
<lb/>des röm. Rechts ; 6) verschiedene Sammlungen der fränkischen Capitu-
<lb/>larien; 7) die Schlüsse fränkischer Concilien des 9. Jahrh. aus un- 
<lb/>mittelbarer Kcnntniss.—' Eine Anzahl Capitel bleibt noch übrig, Lei
<lb/>welchen der Verf. es unbestimmt lässt, aus welcher unmittelbaren
<lb/>Quelle Regino sie geschöpft habe. Manche davon, wie die wenigen
<lb/>Stellen Pseudoisidors, die can* Apost., mehrere Concilienschlüsse
<lb/>und Decretalen stehen zwar auf ähnliche Weise auch in der collectio
<lb/>Anselmo dedicata, der Verf. hält es aber mit Recht für unwahrschein- 
<lb/>lich, dass diese so vieles Anderer enthaltende Sammlung von Regino
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0400.tif"
                   n="394"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0400--><p/>
               <p>

                  <lb/>394 Wässerschleben, die vorgrat. Kirclienreclitsquellen.

<lb/>unmittelbar benutzt worden sey. —- Was nun die unter 1) erwähnte
<lb/>Quelle Regino's betrifft, so ist wohl, wie der Verf. bemerkt, dieses
<lb/>vierte Buch der coli. Fatic. Nr. 1352* ursprünglich eine besondere
<lb/>Sammlung gewesen (wie auch wohl die S. 4. abgedruckten Vorreden
<lb/>zur ganzen Sammlung und zum vierten Buch insbesondere bestätigen;
<lb/>von welchen die Vorrede zum vierten Buche bis zu den Worten
<lb/>pectore Dens dem ursprünglichen Verfasser anzugehören scheint).
<lb/>Der Inhalt und die ganze Vorrede dieses vierten Buchs ist abge- 
<lb/>sondert von den drei übrigen Büchern als Anhang zu der s. g. coli.
<lb/>Ackeriana in zweiMscr. (dem Fat. Nr. 1347* u. dem der Bibi. Cassin.
<lb/>Nr. 552.) aufgenommen’, und ein solches Mscrpt. hat, wie der Verf.
<lb/>bemerkt, ohne Zweifel Regino vor Augen gehabt, da er die coli.
<lb/>Acheriana und das vierte Buch der coli. Fat. 1352., nicht aber die
<lb/>drei andern Bücher der letzteren benutzte. Man könnte dieses vierte
<lb/>Buch allenfalls zum Unterschied von den andern die coli. Cassinensis
<lb/>nennen. Theiner, welcher es in dem cod. Cassin. fand und davon
<lb/>in den disquis. crit. 8. 334—37. Nachricht gab, übersah, dass das- 
<lb/>selbe bereits aus dem von den Ballerini (IF. 6. Nr. 6.) beschrie- 
<lb/>benen cod. Fat. 1352. bekannt war und glaubte irriger Weise, es
<lb/>sey ein Exeerpt aus der in das eilfte Jahrh. gehörigen Sammlung
<lb/>-Burchards, während unser Vferf. mit Recht, eben so wie die Ballerint
<lb/>dasselbe in die Mitte des achten Jahrhunderts setzen. Der Inhalt
<lb/>weist nicht auf England, wie Spelman und Anfangs auch unser Verf.
<lb/>8. 5. Annahmen, sondern eher auf das fränkische Reich, wie von
<lb/>ihm im Anhang 8. 192. berichtigt wird.

<lb/>So schätzbar diese Aufschlüsse über die Quellen Regino's
<lb/>. sind, eben so interessant sind die Bemerkungen über die spätem
<lb/>Schicksale dieser Sammlung. Der Verf. zeigt, dass bald nachher ein
<lb/>Unberufener aus Missverständniss der von Regino vorgenommenen
<lb/>Verweisungen auf frühere Stellen seiner Sammlung sidheine Verän- 
<lb/>derung in der Kapitelordnung erlaubt habe, die auch in den bisher
<lb/>gedruckten Ausgaben beibehalten worden sey. Er führt sodann an,
<lb/>-- wie besonders Burchard die Sammlung und zwar auf eine sehr will-
<lb/>kührliche und gewissenlose Weise benutzt habe, während von Ivo
<lb/>nur sehr wenige Kapitel daraus entlehnt seyen und die unmittelbare
<lb/>Benutzung Regino’s durch Gratian zweifelhaft bleibe. Dabei wer- 
<lb/>den noch mehrere andere ungedruckte Sammlungen (namentlich eine
<lb/>Darmstädter (Cod. Col. 124.), Leipziger (Nr. 668.), Wolfen-
<lb/>büttler (Cod. Heimst. Nr. 454., von dem Verf. bereits in diesen
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0401.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>Wasserschieben, die vorgrat. KirclienrcclitsqueUcn. 395

<lb/>Jahrb. J. 1838. H. 5. 8. 485. ff. Jbeschrieben) als solche, in welchen
<lb/>Regino benutzt worden, aufgeführt und durch deren nähere Be- 
<lb/>schreibung ein schätzbarer Beitrag zu derKenntniss der canonistischen
<lb/>Sammlungen des zehnten und eilfteu Jahrhunderts geliefert. Der Yerf.
<lb/>kündigt eine neue Ausgabe des Regino an, welche er nächstens heraus- 
<lb/>geben will. Bei den sehr gründlichen Vorarbeiten, die er in dieser
<lb/>Hinsicht gemacht hat, kann man etwas Vorzügliches erwarten. Re- 
<lb/>gino ist, abgesehen von dem Ansehn, welches er bei seinen Zeitge- 
<lb/>nossen hatte, besonders durch denEinfluss, welchen er auf die Samm- 
<lb/>lung Burchards gehabt hat, für uns von grosser Wichtigkeit. Wäre
<lb/>es vielleicht thunlich, dass bei dieser Gelegenheit das oben erwähnte,
<lb/>bisher ungedruckte, vierte Buch der eo//. Fatic. (die von mir oben
<lb/>mit dem Namen der coli. Cassinensis bczeichnete Sammlung) mit
<lb/>abgedruckt würde? Erst durch die Herausgabe einer Reihe unge- 
<lb/>druckter Sammlungen dieser Zeit lässt sich ein sicheres Urtheil über
<lb/>den Zusammenhang, in welchem sie zu einander stehen, vorbereiten.

<lb/>Die zweite und dritte Abhandlung betreffen die unter dem
<lb/>Namen der coli. XII. part. und der coli, tripartita bekannten unge- 
<lb/>druckten Sammlungen und verbreiten sich bei dieser Gelegenheit über
<lb/>mehrere andere, damit zusammenhängende, in der neuern Zeit sehr
<lb/>bestrittene Fragen, namentlich darüber, welche Bewandniss es mit
<lb/>den, dem Ivo beigelegten Sammlungen habe. Bekanntlich hatte
<lb/>The in er der (toll. XII. part. als hauptsächlicher Quelle Burchards
<lb/>und der, ihrem dritten Theile nach angeblich aus Burchard ent- 
<lb/>lehnten coli, tripartita, als Quelle der Ivonischen Pannormie, sowie
<lb/>des nach seiner Ansicht später von einem Unbekannten, (nicht von
<lb/>Ivo,) äus Burchard, der coli, tripart. und der Pannormie zusam- 
<lb/>mengesetzten Decrets, eine grosse Wichtigkeit beigelegt. In den
<lb/>vorliegenden Beiträgen hat nun der Verf. dagegen ausgeführt, dass
<lb/>die coli. XII. part. nicht etwa die Quelle Burchards gewesen,
<lb/>sondern umgekehrt (wenigstens in der vollständigeren Gestalt, wie
<lb/>sie in dem Cod. Savin. im Gegensatz des weit kürzeren, von Thciner
<lb/>benutzten Cod. Palat, vorkommt) jünger als dieser sey und den- 
<lb/>selben, sowie mehrere andere Sammlungen (namentlich die coll.Xn-
<lb/>selmo dedicata) benutzt habe, ferner dass die coli, tripartita inihrem
<lb/>dritten Theil nicht die Quelle Ivo’s, sondern lediglich ein Excerpt
<lb/>aus dem Decrete sey, sowie dass dieses Decret allerdings dem Ivo
<lb/>zugeschrieben werden müsse, aber als eine, von demselben aus zum
<lb/>Theil noch unbekannten Sammlungen und aus Burchard vorerst roh
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. III, H. V. 26
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0402.tif"
                   n="396"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0402--><p/>
               <p>

                  <lb/>396 Wasser schieben, die vorgrat. Kirclicnrcclitsquellcn.,

<lb/>zusammcngestellte Materialiensammlung zu betrachten sey, welche
<lb/>er hernach bei der Ausarbeitung seiner Pannormie neben der coli.
<lb/>Anselmo ded. und neben der coli. Anselmi zum Grunde gelegt habe.
<lb/>Rec. vermeidet es absichtlich, in eine genauere Darlegung und Wür- 
<lb/>digung dieser mit grosser Gründlichkeit durch Vergleichung einer
<lb/>bedeutenden Anzahl von Stellen der verschiedenen Sammlungen aus- 
<lb/>geführten neuen Ansicht einzugehen, da er bei Ausarbeitung seiner
<lb/>Geschichte des Kirchenrechts, welche durch Amtsgeschäfte und eine,
<lb/>längere Krankheit sehr gehemmt würde, sich hiermit speciell be- 
<lb/>schäftigen wird und bei dem neuerwachten regen Eifer für dieses
<lb/>Fach sich dann noch manches Neue, zur Entscheidung der hier an- 
<lb/>geregten Fragen Dienliche, auffinden lässt. Es ist allerdings oft sehr
<lb/>schwierig zu bestimmen, ob eine Sammlung als Quelle einer andern
<lb/>zu betrachten oder umgekehrt für jünger als dieselbe zu hallen sey,
<lb/>zumal wenn der Verfasser mehrere, theils ausführliche, theils kür- 
<lb/>zere Sammlungen vor Augen gehabt haben kann, indessen sind doch
<lb/>die Gründe des Verf., namentlich dafür, dass die coli. XII. part.
<lb/>(Cod. Säv.) nicht für die Quelle Burchards zu halten, ferner dass
<lb/>die Pannormie jünger als das Decret sey undr dieses benutzt habe,
<lb/>endlich dass die coli, tripart, nicht als Quelle, sondern als Excerpt
<lb/>des Decrets zu betrachten sey, sehr einleuchtend (vgl. z. B. S. 39. zu
<lb/>Cod. Sau, III. 47. u. 8. 64. zu Decr. II. 9. u. //. 32.). Viel zweifel- 
<lb/>hafter ist, nach der eigenen Darstellung des Verf., die Frage, ob
<lb/>Ivo ausser der Pannormie auch das Decret selbst zusammengestellt
<lb/>oder bereits vorgefunden habe, und wie es sich mit einer angebli- 
<lb/>chen Sammlung von 10. B. als Quelle des Decrets verhalte. Was
<lb/>die verschiedenen coli. X. Uhr. betrifft, so möge in Beziehung auf
<lb/>die von dem Verf. 8. 49. Not.'*** erwähnte Wiener Sammlung
<lb/>(cod. 91.) hier die Bemerkung beiläufig eine Stelle finden, dass
<lb/>The in er mit Unrecht angieht, dieselbe beginne mit dem Prologe
<lb/>Ivo’s, welchem die eigene Vorrede des Sammlers nachfolge, da
<lb/>Rec. ans eigner Ansicht des User, bezeugen kann, dass umgekehrt
<lb/>diese letztere an der Spitze der Sammlung steht und der Prolog
<lb/>Ivo’s nachfolgt. — Ob Gratian die coli. XII. pari, unmittelbar
<lb/>benutzt habe, lässt der Verf. zweifelhaft, dagegen nimmt er dieses
<lb/>von der coli, tripart. an, jedoch in einem geringeren Umfange als
<lb/>von Thein er unterstellt wird. *

<lb/>Die vierte Abhandlung enthält Beiträge zur Geschichte der
<lb/>Beichtbücher. Der Verf. liefert hier aus mehreren Handschriften,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0403.tif"
                   n="397"
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               <p>

                  <lb/>Wasser schieben r die vorgrat. Kirchcnrcchtsqucllcn* 397
</p>
               <p>

                  <lb/>namentlich aus einer oben erwähnten Merseburger (Nr. 103.) und
<lb/>der Darmstädter (Cod. Colon. Nr. 118.), sowie aus einem Cod.
<lb/>Vallicell. E. 62. mehrere ungedruckte poenitentialia theils vollstän- 
<lb/>dig, - theils im Auszug, welche für die noch so dunkele Geschichte
<lb/>dieser Sammlungen von Wichtigkeit sind, ln einem derselben aus
<lb/>der Merseburger Handschrift glaubt er sogar (S. 118. fl.) ein Bruch- 
<lb/>stück der ursprünglichen poenitent. Theodori gefunden zu haben,
<lb/>wiewohl er dieses freilich mit Recht noch als zweifelhaft betrachtet
<lb/>und dabei die Notiz giebt, dass Kunstmann dies längst vermisste
<lb/>ächte poenitentiale Theodori in einem Münchener Codex aufgefunden
<lb/>zu haben glaube und nächstens herausgeben werde. Ree., welcher
<lb/>sich mit den libr. poenitent. gleichfalls seit längerer Zeit beschäftigt
<lb/>hat, ist sehr gespannt auf diese Erscheinung und benutzt diese Ge- 
<lb/>legenheit, um vorher noch auf einige bisher unbekannte Wiener und
<lb/>Würzburger Handschriften aufmerksam zu machen, welche für die
<lb/>Geschichte der Sammlungen, namentlich der poen. Theodori von
<lb/>Wichtigkeit sind. Es sind dieses die codd. Vindob. jnr. can.Nr. 116.
<lb/>in gross 8. und Herbipolil. theol. Nr. 32. in 4. Die Schrift, worin
<lb/>die angelsächsische Form des Buchstaben r und s vorkommt, deutet
<lb/>auf das achte oder neunte Jahrhundert.
</p>
               <p>

                  <lb/>Um**,
</p>
               <p>

                  <lb/>lEi vlh AfL&amp;v cjl o
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Wiener Handschrift enthält eine Reihe von libr.poenitentißlibus.
<lb/>1. Das erste Stück von BI. 1 —16. besteht aus 28. Cap. und wird so- 
<lb/>gleich näher beschrieben werden, dann folgt II. Bl. 17 — 21.: In- 
<lb/>cipit exscrapsum: dom. bedam prbi. de diversis canonum sententiis;
<lb/>dieses Stück beginnt wie das gewöhnlich dem Beda zugeschriebene,
<lb/>von den Balierini IV. 6. §. 2. dem Egbert vindicirlePoenitentiale:
<lb/>De remediis .peccatorum u* s. w., von c. 4. an weicht indessen der
<lb/>Inhalt ab, wie folgendes Gapitelverzeichniss zeigt: (c.A.de rcmed.
<lb/>peccator. etc. 2. de Scta constitutione. 3. de fornicatione. 4. de
<lb/>occisione. 5. de juram. &amp;. det ebrietate. 7. de carne immunda.
<lb/>8. de eucharist. 9. de qualitate homin. 10. de duodecim triduanis.


<lb/>26*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0404.tif"
                   n="398"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>398 Wasserschieben ^ die vorgrat. Kirclienreclitsquellen.

<lb/>11. de tardo consilio. 12. de eleemosynis dando). Es ergebt sieb
<lb/>daraus, dass, während das bis jetzt gedruckte s. g. poenit. Bedat
<lb/>eine Von Egbert vorgenomroene Bearbeitung ist, dieses Wiener
<lb/>poenitentiale ein hiervon verschiedenes Excerpt aus dem Original
<lb/>des fieda ist. Sodann kommt III. BL 22. fl. eine andere Samm- 
<lb/>lung (3'5 capp. indiciorum poenitentiae), deren Vorrede im
<lb/>Anfang verstümmelt ist'und mit den Worten endigt: licet cokercere
<lb/>debet. explicit. Folgende Kapitelüberschriften mögen daraus vorerst
<lb/>genügen: 1. de liomic. 2. de sanguin. effus. 3. de oppressis
<lb/>infantib. 4. de his qui sine bapt. mor. etc. 34. de neglig. erga
<lb/>sacrificium etc. 35. de his qui multa mala fecerint.— Hierauf:
<lb/>IV. Capitula scarpsi de iudicio penitentiae beati gre-
<lb/>gorii pape ad Augustin. (6 Capp. 1. Si infans etc.) — V. In-
<lb/>terrogafiokes Scti Augustini et respons. Gregor. Folun-
<lb/>täte etc. VI. Von Bl. 56 — 77 ein theol. Werk des Fulgentius
<lb/>ad Donatum Mültum etc. (40 Capp.). Endlich VII. Excarpsum de
<lb/>canonibus calholicör. patrum vel penit. ad remedium
<lb/>animarum domini eamberctki Arckiepi eburacae civitatis.
<lb/>Es beginnt in dem von den Ballerini beschriebenen Mscr. Vttt.
<lb/>Pal. 485. mit der Vorrede: Institutio illa etc. Die Capp. sind folgende:
<lb/>1. de capitalia crimina. 2. de- minor, peccat. 3. de parricid. etc.
<lb/>4. de cupiditate. 5. de clerie. penit. 6. de iuram. 7. de machina
<lb/>mul. 8. de auguria et divinalionib. 9. de minutis peccatis. 10. de
<lb/>fur tu. 11. de ebriositate. 12. de cucharist. 13. de divers, caus.

<lb/>14. de penit. corp. 15. de pretio Anni v. diei. 17. (?) 'de pretio
<lb/>diei v. mensium. — De dictis Sci bonifacii archiepiscopi. Quomodo
<lb/>possumus penitent. VII. annor. — lacrimis, (vgl. über dieses Letztere
<lb/>das Darmstädter Beichthuch bei unserm Verf. S. 144. u. Regin. II. 446.)

<lb/>Indem ich alle Weiteren Bemerkungen über diese Stücke vorerst
<lb/>unterdrücke, will ich hier nur etwas näher über das erste Stück,
<lb/>das Poenit. in 28. Capp. berichten. In der oben bereits erwähn- 
<lb/>ten Würzburger Bdschr. befindet es sich ebenfalls und zwar ent- 
<lb/>hält der Codex hur dieses eiye Stück und nicht einmal vollständig,
<lb/>indem Zwar das Capijelyerzeichniss sämmtliche 28. Capp. begreift,
<lb/>der Text selbst aber nur bis zum 12ten Gäp. abgeschrieben ist,
<lb/>worauf von anderer Hand noch einige Stellen aus der h. Schrift ein- 
<lb/>getragen sind. Dagegen dient diese Hdschr. insofern zur Ergänzung
<lb/>der Wiener, dass in der crstcren eine eigenthümliche Vorrede
<lb/>steht, wClcbe in der Wiener fehlt, während in der Wiener am Ende
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0405.tif"
                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>TVasserschfobeit, die vorgrat. Kirc|icnreclitsqucllen. 399

<lb/>der 28 Capp. ein merkwürdiger Epilog folgt. Die Vorrede lautet
<lb/>in ihrer barbarischen Schreibart wörtlich folgendergestalt: In nom.
<lb/>dnu Incipit praefatio. Discipulus umhr ensium universis angelo- 
<lb/>rum catholicis proprie animarum medicis sanabilem subplcx in dno
<lb/>ihu xpo salutem. Primum quidem kmi beati'tudinis vestrae dilectioni
<lb/>unde hujus fomenta quod sequitur medicaminis congessi satis esse
<lb/>dignum pandere deputavi ne per librariorum ut solet antiquitatem
<lb/>vel negligentiam confusa vitiose lex illa duraret quo figuraliter
<lb/>olim deus per primum ejus latorem, de secundo mandavit patribus
<lb/>ut notam facerent eam filiis suis ut cognoscant generatio. altera.
<lb/>Scilicet penitentiam quo pro omnibus suae nobis iniciatur instru- 
<lb/>mentum doctrine dns ihs medicamen male habentibus prcdicavit di- 
<lb/>cens: penitentiam agite adpropinquavit enim regnum coelorum. —
<lb/>Hierauf folgen die 28 Capp.: I. De crapula et ebrietate v. vomitu.
<lb/>2. De fornicationibus. Z. De'duc aio monachorum de monasterio.
<lb/>4. De homicid. 5. De heresib. 6. De eucharistia sacra. 7* De

<lb/>perjurio falsoque testimonio. 8- De carne immunda. 9. De viola- 

<lb/>tionibus foem. 10. De fornicationib. 11. De his qui bab. iterantur.
<lb/>12. De operibus diei dominici. 18. De communione. 14. De re- 

<lb/>conciliat. 15. De uxorib. dimiss. et inlicit. nupt. vel. for nie. 16. Dc
<lb/>his qui immolant demonib. et de carne inmunda. 17. Qc ecclesiis
<lb/>restaurandis et de conventu c ler icor, et de officiis. 18. Dc ordina- 
<lb/>tione. 19. De indulgentia in 'babtismo. 20. De sepulchris defun- 
<lb/>ctorum. 21. De ordinatione abbatis vel monachi voto. 22. De

<lb/>sctemonialibus. 23. De his qui ordinati sunt a scotforum (cod.
<lb/>Herbip. scotorum) vel bridtonum (cod. Herb.4bridtenum). 24. Dc
<lb/>his qui vexantur a demonia (cod. Herb, qui vexati sunt a demonia).
<lb/>25. De his qui inmunda comedunt et de discretione ciborum. 26. Dc
<lb/>matrimonio et de uxor, dimiss. 27. De potestate patris et de in-
<lb/>licitis conjugiis. 28. De legitimis jejuniis. Der Text selbst niiprnt
<lb/>im cod.Vindob. 16 Blätter ein und fängt an: De crapula et ebriet.
<lb/>Si episcopus aut diaconus aut aliquis ordinatus in consuetudine vi- 
<lb/>tium habuerit aebrietatis aut desinat aut deponatur. Si Monachus e te.
<lb/>Am Ende der Sammlung, welche mit den Worten; si opportune non
<lb/>possit schliesst, steht folgender barbarische Epilog: „Hec consiliante
<lb/>venerabili theodoro archiepo angelorum nostri ut diximus scri-
<lb/>pserunt. Si quis vero sibi conpetentius melius (est) ve has utrasque
<lb/>regulas penes se tenere videantur bene suis uti in deum et nostris
<lb/>ne carpeanl optamus. In quibus que incorrupta videntur vitio uti-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0406.tif"
                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>400 TVasserschleben, die vorgrat. Kirdienreclitsquellen*

<lb/>que scriptorum interpretum que viri nimirum barbarum deputant vel
<lb/>ab omnibus ita ut a quibusdam vel h' ab eo eruditis illa depravata
<lb/>incorrecta quae illa esse judicia merito abnegantur aequibus non
<lb/>pauca'cum passim a pluribus mixtimque tenentur pariter posuimus
<lb/>ut xpo dno iuvente sequentibus libris ex eis praecipua lux modulum
<lb/>nrm corrigamus. Sed adhuc de illa dubitantes opere re aliqua in
<lb/>quibusdam huius necessaria, opusculis adnectimus et maxime libello
<lb/>penitentie que ad prudenti posset theodori dilectioni vestitum facile
<lb/>reor adverti. Restat igitur super huius ad defensionem patres nri
<lb/>quantum possimus satisfacere quorum in aliorum catholicorum dictis
<lb/>plenam non invenientes expositionem envq ideo non frequentastis.
<lb/>De quibus non inmerito omnibus vos qui horum kme' difficilia cx-
<lb/>titistis ut me in illorum agone xpo pro vobis agonotheta certantem
<lb/>meritis vestris contra inminentes. — Ich gebe dieses sonderbare
<lb/>Machwerk so incorrect wie ich es vorgefunden habe, nähere Bemer- 
<lb/>kungen und Conjecturen in dieser Hinsicht mir vorbehaltend und
<lb/>vorerst die Leser zu eignem Nachdenken und zu etwaigen in dieser
<lb/>Zeitschrift mitzutheilenden Aufschlüssen auffordernd. Nur auf Fol- 
<lb/>gendes erlaube ich mir einstweilen aufmerksam zu machen. In der
<lb/>Sammlung von 60 Capp., welche eine Zeitlang dem Babanus zuge- 
<lb/>schrieben worden ist (Vgl. uns. Yerf. 8. 83. u. 84. Not. **), heisst es:
<lb/>„in poenitentia quam Theodorus archiepiscöpus Britanniae cum
<lb/>caeteris episcopis constituitwomit der Eingang im Epilog: Haec
<lb/>consiliante tkeodoro archiepiscopo angelorum nostri scripserunt im
<lb/>Wesentlichen iibereinstimmt. Von den aus dieser s. g. Babanischen
<lb/>Sammlung aus Theodorus citirten Stellen lautet die über das homi- 
<lb/>cidium folgendergestalt: ,, Si quis occiderit monachum et clericum
<lb/>artem (t, arrha) relinquat et deo serviat et FH annos peniteat,
<lb/>quod in judicio episcopi est. Qui presbyterum occiderit XII anno*
<lb/>rum ei penitentia secundum canones ei imponatur, ' In unserer
<lb/>Coli, 28 Capp, steht in dem Cap, de homicid.: Si quis monachum v.
<lb/>clericum occiderit, arma relinquat et deo serviat vel VII anh, pe-
<lb/>niteat, in judicio episcopi est. Qüi episcopum vel presbyterum Oc- 
<lb/>ciderit regis judicium est de eo. Man sieht die letztere Bestimmung
<lb/>wegen des regis judicium hat der Yerf. der Sammlung von 60 Capp.
<lb/>weggelassen und dafür die Bestimmung der canones über diesen Fall
<lb/>angegeben. In der oben sub III. erwähnten Coli. 35 Capp. desselben
<lb/>Wiener Mscr. heisst es: 1. De homicidio. Judicium can. Si quis
<lb/>homicidium fecerit episcopus etc. Item unde supra judicium Theo*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0407.tif"
                   n="401"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0407"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wasser schieben, die vorgrat. Kirchcnrechtsqucllen. 401

<lb/>- dori: Si guis occiderit episcopum vel presbyterum regi, dimitten- 
<lb/>dum est ad judicandum, qui occiderit monachum v. clericum judi- 
<lb/>cium episcopi est, arma relinquat et deo serviat vel Xsive XII ann.
<lb/>peniteat. In der sehr alten vielleicht in das 8. Jahrh. gehörigen
<lb/>coli. poenit. bei Martene IF. 31. fl. (Mansi XII. 497.11.) heisst es:
<lb/>Theodorus de gregiis dicit: Si pro ultione amici etc. Qui monachum
<lb/>v. clericum occiderit juxta indulgentiam novi testam, arma relinquat
<lb/>et deo serviat vel FII annis peniteat.

<lb/>In unserer Sammlung von 28 Gapp. heisst es sodann: de cra- 
<lb/>pula et, ebrietate. Si quis episcopus aut diaconus aut aliquis
<lb/>ordinatus in consuetudine etc, — In der Sammlnng von 35 Gapp.
<lb/>findet sich nun folgendes Citat: c, 22. de guta et ebrietate v, vomitu:
<lb/>Judicium can. 'Qui anticipat horam canonicam etc. Dann Judicium
<lb/>Theodori de ebrietate: Si quis episcopus, presbyter aut diaconus
<lb/>aut aliquis de ordinatis in consuetudine etc, — In der Coli, poenit,
<lb/>bei Martene: De gula Theodorus: Si quis episcop. aut aliquis

<lb/>T ordinatus in consuetudine habuerit etc. Fast 12 Zeilen hindurch
<lb/>eben so wie in der 6W/. 28 Capp, mit einem einzigen, olfenhar
<lb/>späteren Zusatze. — Endlich heisst es in unserer Coli, 28 Capp,:
<lb/>„De operibus diei dominici. Qui operantur dic dominico — dc
<lb/>pusillis istis qui in me credunt et rel,(i In der Coli, poenit, hei
<lb/>Martene IF. 45. lautet dieses so: Theodorus de opere dic do- 
<lb/>minico, Qui operantur die dominico — dc pusillis istis qui in me
<lb/>credunt et rel,i( Der Ausdruck judicium Theodori m den obigen
<lb/>Citaten erinnert an die Worte: haec judicia Wlemarus dictavit der
<lb/>L* Angi, et IFerin. Grimm Rs. AD. 8. 781., an die judicia Com- 
<lb/>meant in der von Theiner beschrieb. SammI. disq. erit. p. 280.292.
<lb/>und an die Stelle aus Beda de temp, bei Ivo dccr. IF. 146.: Theo- 
<lb/>dorus peccantium judicia, quantis scilicet annis pro unoquoque
<lb/>peccato quis poenitere debeat, mirabiliter scripsit. — Ilee., hat ab- 
<lb/>sichtlich keine spätem libri poenitentialcs zur Vergleichung mit un- 
<lb/>serer Colt. 28 Capp, gewählt, weil bekanntlich schon frühe in den
<lb/>Sammlungen grosse Ungewissheit darüber herrscht, ob den Stellen,
<lb/>wo Theodorus citirt wird, zu trauen sey oder nicht. — Aus dem
<lb/>Epilog geht hervor, dass wir in dieser Coli, 28 Capp. nicht etwa ein
<lb/>von Theodor selbst in lateinischer Sprache aufgesetztes, regel- 
<lb/>mässiges Beichtbuch haben, vielmehr scheinen die Andeutungen in
<lb/>der.Vorrede und in dem Epilog auf eine rohe Zusammenstellung
<lb/>verschiedener von Theodor in Gemeinschaft mit andern englischen
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0408.tif"
                   n="402"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0408"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>402 Wasser schieben y die vovgrat. Kirchenreclitsquellen.

<lb/>Bischöfen auf Synoden festgestellter, nicht grade sämmtlich auf das
<lb/>Beichtwesen bezüglicher, kirchlicher Normen zu seyn, welche viel- 
<lb/>leicht ursprünglich in angelsächsischer Sprache abgefasst waren (vgl. .
<lb/>mehrere Ausdrücke in dem Epilog z. B. interpretes) ^ was mit der
<lb/>freilich noch keineswegs sichern Vermuthung unseres Verfs. 8. 79.
<lb/>Not.**, dass der Ausdruck poenit, romanum eine solche lateinische
<lb/>Uebersetzung der ursprünglich in angelsächsischer Sprache geschrie- 
<lb/>benen Beichtbücher bedeuten sollte, übereinstimmen würde. Der
<lb/>discipulus Umbrensiüm (er erinnert an die presbyteri Northum-
<lb/>brenses: Phillips angels. Rsgesch. S. 213. Not. 547.) scheint frei- 
<lb/>lich ein höchst unwissender Mensch gewesen zu seyn. Citate kom- 
<lb/>men in dieser Sammlung nicht vor, nur einmal wird auf Basilius
<lb/>verwiesen. Bemerkenswerth ist noch der Ausdruck has utrasque
<lb/>regulas in dem Epiloge, was auf eine Zusammenschmelzung deutet,
<lb/>wie denn auch in manchen Kapitelüberschriften Wiederholungen Vor- 
<lb/>kommen. Ob ausser dieser aus der Zeit Theodors herrührenden
<lb/>angelsächsischen Sammlung noch ein von Theodor selbst aufge- 
<lb/>setztes poenitenliale existiren mag, mit welchem nicht nur die obi- 
<lb/>gen, sondern auch die vielen andern, schon früh verkommenden Ci- 
<lb/>tate ex poenit. Theodori übereinstimmen, will ich vorerst dahin ge- 
<lb/>stellt seyn lassen. Wenn die von Kunstmann angekündigte Samm- 
<lb/>lung herausgekommen seyn wird, (ist sie vielleicht aus dem Münchener
<lb/>Cod. 5. Emeran. e. 2. in 8. membran. saec. /X, welcher nach dem ge- 
<lb/>schriebenen Bibi. Catalog von fol. 1—25. enthalten soll: poeniten-
<lb/>tiale Theodori Cantuariensis archiepiscopi?), wird man ersehen,
<lb/>inwiefern sie mit der vorliegenden identisch ist, oder sonst als ächtes
<lb/>Theödorisches Beichtbuch betrachtet werden kann. So wichtig es
<lb/>übrigens auch ist, zu erfahren, wie es sich mit dem s. g. poeniten-
<lb/>tiale Theodori eigentlich verhält, so ist doch dieser Sache wenig- 
<lb/>stens nicht die Wichtigkeit beizulegen, welche man ihr gewöhnlich
<lb/>deshalb beilegt, weil man glaubt, Theodor sey der erste im Occi- 
<lb/>dent gewesen, von welchem ein poenitentiale herrühre. Es ist in
<lb/>der neuern Zeit bereits das Gegentheil nachgewiesen worden und
<lb/>Ree. wird späterhin noch manche bisher unbekannte Materialien zur
<lb/>Geschichte der ersten Einführung der libri poenitentiales im Occi- 
<lb/>dente mittheilen. Vorerst drückt er hier den dringenden Wunsch
<lb/>aus, dass Hr. Kunstmann bei Gelegenheit der Herausgabe seiner
<lb/>Sammlung oder ein Anderer unter unsern Canonisten, welcher Ge- 
<lb/>legenheit dazu hat, die eben beschriebenen wichtigen libri poeni-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0409.tif"
                   n="403"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0409"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>TPasserschieben, die vorgra t.Kirchenreclitsfjuell en. 403

<lb/>teniiales des Wiener und des Würzburger Mscr., welche keinen
<lb/>grossen Umfang haben, sobald als möglich herausgeben möge.

<lb/>Um diese Anzeige nicht über Gebühr auszudehnen, bemerkt
<lb/>Rec. noch schliesslich, dass der Verf. ausser diesen vier Abhand- 
<lb/>lungen noch eine Reihe schützbarer einzelner Notizen am Ende des
<lb/>Buchs liefert, Namentlich über mehrere deutsche Concilien des achten
<lb/>bis zehnten Jahrh.' (besonders über conc. Tribur. v. J. 895.), wohin
<lb/>auch die S.45. befindliche Berichtigung gehört, dass die von Thein er
<lb/>als bisher unbekannte s. g. can. Papienses abgedruckten Concilien-
<lb/>schlüsse sämmtlich dem bekannten Cone. Pari$iens, FL zugeschrie- 
<lb/>ben werden müssen.

<lb/>Ree. scheidet von dem Verf. mit dem Gefühle aufrichtiger Ach- 
<lb/>tung und dem Wunsche, dass er auf dem betretenen, Lebt wissen- 
<lb/>schaftlichen Wege zum Frommen des Kirchenrechts rüstig fort- 
<lb/>schreiten möge.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0410.tif"
                n="404"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0410"/>
            <div xml:id="d17600e39825" type="review">
               <head>
                  <title>Actenmässige Darstellung verschiedener Strafrechtsfälle aus der neuesten Zeit, nebst den Entscheidungsmotiven der Kurhessischen Obergerichte zu Cassel, Fulda, Hanau und Marburg, sowie des Kurhessischen Ober-Appellationsgerichts; bearbeitet und mit Erläuterungen und Anmerkungen versehen von J. Schüssler, Justizbeamten zu Rauschenberg. Zweites Bändchen. Cassel, Bohné. 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>Actenmässige Darstellung verschiedener Strafrechtsfälle aus
<lb/>der neuesten Zeitj nebst den Entscheidungsmotiven der Kur- 
<lb/>hessischen Obergerichte zu Cassel, Fulda, Hanau und Marburg,
<lb/>sowie des Kurhessischen Ober-Appellationsgerichts; bearbeitet und
<lb/>mit Erläuterungen und Anmerkungen versehen von JT, Scliüssler,
<lb/>Justizbeamten zu Rauschenberg. Zweites Bändchen. Cassel, Bohne.
<lb/>1838. v. u. 149. S. 8. (16 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Advokat Bopp in Darmstadt.

<lb/>Das erste Bändchen dieser Sammlung von Strafrechtsfallen ist
<lb/>im Jahr 1836* erschienen und vom Ref. S. 365. ff. des ersten Jahrgangs
<lb/>dieser Jahrbücher (1837.) beurlheilt worden. Im vorigen Jahr ist
<lb/>das zweite Bändchen erschienen, mit einem Vorwort begleitet, worin
<lb/>es u.A. heisst:

<lb/>„Der Recensent in den kritischen Jahrbüchern für deutsche
<lb/>Rechtswissenschaft — erkennt den \Verth dieses Unterneh- 
<lb/>mens an, wünscht aber, dass solche Rechtsfälle lieber in einer

<lb/>* Zeitschrift, z. B. in Hitzig’s Annalen, mitgetheilt werden
<lb/>möchten, wogegen der Recensent in den Ergänzungsblättern
<lb/>zur Allgemeinen Literaturzeitung Nr. 110. (Nov. 1837.) es
<lb/>für besser erklärt, dass solche Rechtsfälle in besonderen
<lb/>Schriften veröffentlicht werden. Die Ansicht des Letzteren
<lb/>halte auch ich für die richtigere und es bürgen mir die an
<lb/>mich desshalb ergangenenen Aufforderungen dafür dass die
<lb/>hier gewählte Form Anklang gefunden hat" n. s. w.

<lb/>Der Verf. ist hiernach als Richter in eigener Sache aufgetre- 
<lb/>ten; indessen will Ref. darüber mit ihm nicht weiter rechten, und
<lb/>sich darauf beschränken, hervorzuheben, dass die Benutzung einer
<lb/>Zeitschrift Für solche casuistische Mittheilungen, wie \yir sie dem
<lb/>Verf. verdanken, den Zweck besser erreichen lässt, indem sie dort
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0411.tif"
                   n="405"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0411--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schüssler, Darstellung v. Strafrcchtsfällen. 405

<lb/>vor ein grosseres Publikum und an die Seite ähnlicher Beiträge tre- 
<lb/>ten, wodurch die Vergleichung erleichtert wird.

<lb/>Der Verf. hat seine Darstellungen unter 20. Rubriken gebracht.

<lb/>I. Kindermord. Zwei Rechtsfälle. In dem einen Fall ver- 
<lb/>urteilte der Criminalsenat des Obergerichts der Provinz Fulda iin
<lb/>Jahr 1824. die Angeschuldigte, welche ihr neugebornes Kind mit
<lb/>vorbedachtem Entschlüsse getödtet hatte, in lebenslängliche Ge- 
<lb/>fängnisstrafe, während der Criminalsenat des Ober-Appcllations-
<lb/>Gerichts in Cassel die Strafe und zwar darum auf fünfzehn Jahre
<lb/>Zuchthaus herabsetzte, weil, dem Art.131. der Carolina gegen- 
<lb/>über, der neuere Gerichtsgebrauch, namentlich der in Kurhessen,
<lb/>den Kindermord nicht mehr mit dem Tode, sondern nur mit zeitiger
<lb/>und nur bei besonders erschwerenden Umständen mit lebenslänglicher
<lb/>Freiheitsberaubung bestrafe. In dem zweiten neueren Fäll, der
<lb/>dem ersten im Wesentlichen gleich ist, erkannte dasselbe Oberge- 
<lb/>richt (im Jahr 1833.), in Gemässheit dieser Praxis des obersten Ge- 
<lb/>richtshofes, auf zeitige Freiheitsstrafe. Da in Kurhessen (wie
<lb/>im Grossherzogthum) die Verheimlichung der Schwangerschaft ein
<lb/>selbstständiges Vergehen ist,, so wurde einer Anverwandten der Au- 
<lb/>geschuldigten wegen Theilnahme an der verheimlichten Niederkunft
<lb/>derselben der ausgestandene Untersuchungsarrest als Strafe ange- 
<lb/>rechnet.

<lb/>II. Versuchter Verwandtenmord und Diebstahl. Die
<lb/>Mutter eines drei Monate alten, unehelichen Kindes gab demselben
<lb/>Quecksilber in der Absicht ein, um sieh desselben durch dieses Mit- 
<lb/>tel, welches sie für todbringend gehalten, zu entledigen. Nach dem
<lb/>gerichtsärztlichen Gutachten hatte dieses Mittel keine schädlichen
<lb/>Folgen, indem nur eine sehr grosse Quantität Quecksilber möglicher
<lb/>Weise durch Zerreissung der Eingeweide tödtlich werden könne.
<lb/>Das Obergericht in Marburg erkannte unterm 22. November 1836.
<lb/>unter Anrechnung des Untersuchungsarrestes,‘ auf nur acht Monate
<lb/>Zuchthaus, wobei noch ein kleiner jedoch gesetzlich ausgezeich- 
<lb/>neter Diebstahl in Betracht gezogen wurde.

<lb/>III. Versuchter Giftmord. (Besser: Versuch des Giftmordes.)
<lb/>Eine Ehefrau that in die Suppe, welche sie für ihren Ehemann be- 
<lb/>stimmte, Rattenpulver, in welchem man Phosphor, gewöhnlich in
<lb/>solchem Pulver enthalten, entdeckte. Die Medicinalhehörde erklärte
<lb/>den Phosphor für eine giftige lebens- und gesundheitsgefährliche
<lb/>Substanz. Das Obergericht in Fulda erkannte auf anderthalbjäh-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0412.tif"
                   n="406"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0412--><p/>
               <p>

                  <lb/>' 406 Schussler, Darstellung v. Slrafreclitsfdllen.

<lb/>riges Zuchthaus, wobei hauptsächlich darauf Rücksicht genommen
<lb/>wurde, dass die Angeschuldigte die Absicht der Tödtung läugnete
<lb/>und diese auch sonst nicht als erwiesen erschien und der Umstand
<lb/>als strafmildernd angesehen ward, dass auch der Genuss der Vorge- 
<lb/>setzten Suppe, wozu es nicht kam, den Tod und einen bleibenden
<lb/>Nachtheil für die Gesundheit nicht herbeigeführt haben würde.

<lb/>IV. Versuchter Selbstmord. (Besser: Versuch-des Selbst- 
<lb/>mords.) Das Obergericht zu Marburg beschloss (im Jahr 1837.) die
<lb/>Untersuchung auf sich beruhen zu lassen und bekannte sich so zur
<lb/>Ansicht, dass der Versuch des Selbstmordes kein Gegenstand der
<lb/>Untersuchung und Bestrafung sey. Der Herausgeber bemerkt daher,
<lb/>dass auch andere kurhessische Obergerichte dieser Praxis huldigten,
<lb/>dass aber das Kurhessische Kriegsgericht sich im Jahr 1835. dahin
<lb/>ausgesprochen habe, dass ein Versuch des Selbstmords mit geringer
<lb/>Freiheitsstrafe zu ahnden sey. Im Grossherzogthum Hessen hat
<lb/>sich die Praxis schon längst für Straflosigkeit des Versuchs des Selbst- 
<lb/>mordes ausgesprochen.

<lb/>V. Tödtung durch böse Absicht bestimmt. Der Ange- 
<lb/>schuldigte hatte einem Andern, der auf einem 2^ Fuss hohen Ge- 
<lb/>simse sass, einen Stoss gegeben, damit er hinabstürze. Dieser Stoss
<lb/>hatte den nicht beabsichtigten Tod zur Folge. Das Obergericht zu
<lb/>Fulda erkannte (1837.) wegen „durch böse Absicht verschuldeter
<lb/>Tödtung aus Rachsucht" auf zweijährige Eisenstrafe zweiter
<lb/>Classe.

<lb/>! VI. Körperverletzung. Diese Rubrik enthält mehrere Rechts- 
<lb/>fälle: 1. LebensgefährlicheVerwundung. Erkennung auf Zucht- 
<lb/>haus von zehn Monaten, wobei der Umstand als strafmildernd
<lb/>angesehen wurde, dass der Angeschuldigte gleich im ersten Verhör
<lb/>ein Bekenntniss abgelegt und daher eine Verlängerung der Haft, die
<lb/>Folge erforderlicher Vervollständigung der Untersuchung gewesen,
<lb/>nicht verschuldet habe. 2. Verwundung durch einen Schuss.
<lb/>Der Schuldige, ein Forstschütze, der einem Frevler eine Schuss- 
<lb/>wunde beigebracht hatte, wurde in eine viermonatliche Gefäng-
<lb/>nissstrafe verurtheilt, die das oberste Gericht. auf die Hälfte
<lb/>herabsetzte. 3. Vorsätzliche Verwundung durch Flinten- 
<lb/>schüsse. In diesem Fall wurde die dem schuldigen Forstlau fer zu- 
<lb/>erkannte viermonatliche Zuchthausstrafe vom obersten Gericht
<lb/>bestätigt.
</p>

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                   n="407"
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               <p>

                  <lb/>Schüssler, Darstcllung v. Strafrcclitsfdllcn. 407

<lb/>VIL Kinderaussetzung. Die Schuldige setzte das Kind wohl
<lb/>verwahrt und bei warmer Witterung vor eine Hausthüre, wo es bald
<lb/>von den Bewohnern des Hauses gefunden ward, die es verpflegten.
<lb/>Mit Rücksicht auf diese Circumstantien wurde die Angeschuldigte von
<lb/>dem Obergericht in Cassel in eine dreimonatliche Zuchthaus- 
<lb/>strafe eondemnirt. In einer Anmerkung gedenkt der Herausgeber
<lb/>noch zweier graveren Fälle von Kinderaussetzung, in welchen auf
<lb/>eine halbjährige Gefängnissstrafe, respective auf zweijäh- 
<lb/>rige Zuchthausstrafe erkannt ward.

<lb/>VIII. Versuchte Nothzucht. (Besser: Versuch derNoth-
<lb/>zucht.) Zwei Rechtsfälle. In dem einen Fall erkannte das Ober- 
<lb/>gericht zu Marburg (1834.) auf eine Zuchthausstrafe von vier
<lb/>Monaten, wobei namentlich der Umstand als strafschärfend in Be- 
<lb/>tracht kam, dass die Angegriffene eine Ehefrau war, so dass
<lb/>auch die Rechte einer zweiten Person, des Ehemanns, gekränkt er- 
<lb/>schienen. In dem zweiten Fall wurde der Angeschuldigte, welcher
<lb/>eine unverheurathete Person, die, wie yr wusste, bereits zweimal
<lb/>geboren hatte, angriff, mit Rücksicht auf diese Momente von dem
<lb/>Obergericht in Fulda in eine Gefängnissstrafe von 4 Wochen ver-
<lb/>urtheilt.

<lb/>IX. Blutschande. Das Obergericht zu Fulda vcrurtheilte
<lb/>die Schuldigen, Stiefvater und Stieftochter, und zwar den Ersteren
<lb/>in eine sechsnionatliehe, die Letztere in eine dreimonatliche
<lb/>Zwangsarbeitshausstrafe, indem es die verführerische Gelegenheit des
<lb/>Zu&amp;ammenwohnens als strafmildernd betrachtete.

<lb/>X. Einfacher Ehebruch. Das Obergericht zu Marburg

<lb/>vcrurtheilte auf Klage des Ehemanns (1834.) die schuldige Ehefrau
<lb/>in eine dreimonatliche Zuchthausstrafe. Der Herausgeber
<lb/>bemerkt,, dass nach einer Vorschrift vom Jahr 1824. nur auf Klage
<lb/>des Ehegatten Untersuchung und Bestrafung eintritt und meint, dass
<lb/>dieses auch bei öffentlichem Aergerniss der Fall seyn solle. Nach
<lb/>der Praxis im Grossherzogthum Hessen tritt in beiden Fällen
<lb/>eine Untersuchung und Bestrafung von Amtswegen ein, sonst nicht,
<lb/>s. Ref. Schrift: Nachträge zur Hessen-Darmslädtischen Civil-Process-
<lb/>ordnung von 1724. und Peinliche Gerichts-Ordnung von 1726. Darm- 
<lb/>stadt 1839. 8. 384.

<lb/>XI. Blasphemie. Zwei Fälle. Im ersten Fall, den der
<lb/>Herausgeber einem Kurhessischen Zeitblatt entlehnte, wurde ein
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0414.tif"
                   n="408"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>408 Schüssler9 Darstellung v. Strafreclitsfällen.

<lb/>Israelite, welcher in einer Wirthsstube vor mehreren Personen sich
<lb/>die niedrigsten Aeusserungen über die Menschwerdung des Heilandes
<lb/>(die jedoch nicht näher bezeichnet worden) erlaubt hatte, von dem
<lb/>Obergericht in Hanau in eine dreimonatliche Zuchthausstrafe
<lb/>verurtheilt. Die dagegen ergriffene Berufung wurde von dem obersten
<lb/>, Gericht zurückgewiesen. Da die Lehre von dem Verbrechen der Blas- 
<lb/>phemie manche Frage darbietet, so sind die mitgetheilten Urtheilsgründe

<lb/>des Oberappellationsgerichts in Cassel, eines so angesehenen Ge- 
<lb/>richtshofes, von wissenschaftlichem Interesse. Im zweiten Fall
<lb/>wurde der Schuldige, welcher sich die Aeusserung erlaubt hatte,
<lb/>wenn es einen Gott gehe, so müsse er ein Spitzbube seyn, weil er
<lb/>ihn so lange im Zwangsarheitshause sitzen lasse, von dem Oberge- 
<lb/>richt in Fulda (1837.) mit körperlicher Züchtigung von zehn
<lb/>Hieben bestraft. y Auffallend ist die Verschiedenheit der Rechts- 
<lb/>sprechung der beiden Ohergerichte hinsichtlich desselben Verbre- 
<lb/>chens, die sich in der Strafart hervorhebt. Der Vergleichung hät- 
<lb/>ten sich namentlich mehrere Rechtsfälle über Blasphemie (über ein
<lb/>Verbrechen, dessen gemeinrechtliches Fundament der hellere Be- 
<lb/>griff vom Wesen der Gottheit so verrückt hat, dass der Praxis noch
<lb/>Zweifel übrig bleiben) dargeboten, weiche in Hitzigs Annalen,
<lb/>fortgesetzt von Demme und Klunge, mitgetheilt wurden. ^

<lb/>XII. Meineid, Zwei Rechtsfälle. 1. Meineid und öffent- 

<lb/>liche Ruhestörung. Zuerkennung einer zweimonatlichen
<lb/>Zwangsarbeitshausstrafe für beide Vergehen durch das Ober- 
<lb/>gericht in Fulda (1834). 2. Meineid. Der Angeschuldigte hatte,

<lb/>ohne yorgängige Eidesbelehrung, welche Unterlassung strafmildernd
<lb/>einwürkte, einen falschen Zeugeneid abgeleistet, wofür er von dem
<lb/>Obergericht in Fulda (1836.) in dreimonatliche Zwangsarbeits- 
<lb/>hausstrafe condemnirt ward. Das Gericht sah auch darin einen
<lb/>Grund, zur Strafmilderung, dass „dem falschen Eide keine Gewinn- 
<lb/>sucht, sondern blos die Absicht, einen Nachtheil, die auf die Theil-
<lb/>■nähme au dem Frevel gesetzte Strafe, von sich abzuwenden, zu
<lb/>Grunde liege." Allein es dürfte sieb sehr fragen, ob sich dieser
<lb/>Milderungsgrund rechtfertigen lässt.

<lb/>XIII. Fälschung. 1. Doppelte Fälschung. Das Ober- 
<lb/>gericht in Marburg verurtheilte (1831.) den fünfzehnjährigen An- 
<lb/>geschuldigten; der sich zwei, falsche Attestate zum Betteln fertigte,
<lb/>zu einer körperlichen Züchtigung. 2. Fälschung und Bc-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0415.tif"
                   n="409"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schüssler, Darstellung v. Strafreclitsfdllen. 409

<lb/>trug. Verfälschung eines Militairabschieds und Vorzeigung dessel- 
<lb/>ben statt eines Passes. Verurtheilung in die gelinde Strafe von
<lb/>vierzehn tägigem Gefängniss durch das Obergericht in Mar- 
<lb/>burg (1834.) in schärfender Berücksichtigung der Fälschung in einer
<lb/>öffentlichen Urkunde und der Täuschung einer öffentlichen
<lb/>Behörde.

<lb/>XIV. Gal um nie. Der Inculpat, welcher einen Bürgermeister
<lb/>fälschlich des Diebstahls, des Betrugs und der Fälschung beschuldigt
<lb/>hatte, wurde in vierwöchige Gefängnisstrafe verurlheilt.

<lb/>XV. Diebstahl. ^4, Schaafdiebstahl concurrirend mit Fund- 
<lb/>diebstahl. B. Funddiebstahl. Beiträge zur Casuistik der Lehre vom
<lb/>Funddiebstahl, die, wie Ref., welcher in der Kürze einen ihm als
<lb/>Vertheidiger nahegerückten Fall mittheilen wird, aus Erfahrung be- 
<lb/>kannt ist, der Rechtssprechung noch manchen Zweifel übrig lässt.
<lb/>.Ci Kleiner gemeiner Diebstahl" im zweiten und dritten Betretungs- 
<lb/>fall. D. Diebstahl im dritten Betretungsfall. Beurkundung der Pra- 
<lb/>xis hinsichtlich der Bestrafung des dritten Diebstahls im technischen
<lb/>Sinne, die in Kurhessen sehr gelind ist (im ersten Fall sechs Mo- 
<lb/>nate Zwangsarbeitshaus, im zweiten Fall sechs Monate
<lb/>Zuchthaus). E. Qualificirter Diebstahl und Raub (Strassenraub).
<lb/>Gelinde Bestrafung durch das Obergericht zu Fulda mit eilf Mo- 
<lb/>naten Zuchthaus. F* Kleiner gemeiner Diebstahl und Diebstahl
<lb/>mit Einsteigen, bereits im zweiten Betretungsfalle. Zweijährige
<lb/>Eisenstrafe, zuerkannt im Jahr 1837. von demselben Obergericht.
<lb/>G, Kirchendiebstahl. Erbrechung des in der Kirche befindlichen
<lb/>Opferkastens, respective spätere OefTnung desselben durch Anwen- 
<lb/>dung eines Drathes und Versuch derselben. Viermonatliche
<lb/>Zuchthausstrafe wegen wiederholten kleinen Kirehendiebstahls
<lb/>u. s. w. zuerkannt von demselben Gerichtshof.

<lb/>XVI. Beleidigung. Misshandlung u. dergl. gegen El- 
<lb/>tern und Schwiegereltern. Sieben Fälle, besonders zur Beur- 
<lb/>kundung der Praxis über die Frage, ob und wann Verzeihung zur
<lb/>Niederschlagung der Untersuchung auffordere, ln mehreren; weniger
<lb/>graven Fällen wurde diese Niederschlagung verfügt, in gravern, zu- 
<lb/>nächst auf Grundlage eines Landesgesetzes vom Jahr 1799, eine
<lb/>Strafe von mehrwöchigem Gefängniss zuerkannt.

<lb/>XVII. Thätliche Widersetzlichkeit bei einer Aus- 
<lb/>pfändung.' Gefängniss respective Zuchthausstrafe von drei
<lb/>Monaten.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0416.tif"
                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410 Scfmssler, Darstellung v. Strafreclitsfällen.

<lb/>XVIII. Lebensgefährliche Bedrohung eines öffent- 
<lb/>lichen Dieners in Ausübung seines Berufes. Anerkennung
<lb/>von drei Monaten Zuchthausstrafe durch das Obergericht zu
<lb/>Fulda, bestätigt vom obersten Gericht.

<lb/>XIX. Brandstiftung. Der Schuldige, der schon mehrmals

<lb/>Strafe erlitten, wurde mit Rücksicht darauf, dass mehrere Gebäude
<lb/>abbrannten, wodurch ein Schaden von mehr als 2500 Gulden ver- 
<lb/>ursacht worden und dass er das Feuer in der längst gehegten Ab- 
<lb/>sicht, eine Feuersbrunst zu erregen, anlegte, von dem Ohergericht
<lb/>In Fulda im Jahr 1837. in eine zwanzigjährige Eisenstrafe
<lb/>zweiter Classe verurtheilt. Der Fall ist ein Beitrag zur Beurkun- 
<lb/>dung der Praxis des Art. 125. der Carolina, den das Gericht hier
<lb/>anzuwenden hatte. Es nahm an, dass auf die darin angedrohte To- 
<lb/>desstrafe jetzt nur dann erkannt zu werden pflege, wenn die That
<lb/>den Charakter eines Mordbrands an sich trage, oder „ein beträcht- 
<lb/>licher Schaden, namentlich die Einäscherung mehrerer Wohnhäuser“
<lb/>herbeigeführt worden sey. Das Oberappellaiionsgericht wies die er- 
<lb/>griffene Appellation als ungegründet zurück. - - -

<lb/>XX. Fors tfrevel. Mehrere Fälle, die zunächst nur den hes- 
<lb/>sischen Praktiker interessiren können.

<lb/>Es ist hieraus zu ersehen, dass auch hinsichtlich dieses z wei- 
<lb/>ten Bändchens sich die Bemerkung wiederholt, der Werth der Mit-
<lb/>theilungen beschränke sich fast ganz darauf, dass :man die Praxis in
<lb/>Bezug auf die Strafarten und Strafgrade kennen lerne, indes- 
<lb/>sen gewährt diese erste Fortsetzung der Sammlung doch etwas mehr
<lb/>Befriedigung, indem, wie Ref. auch bereits angedeutet hat, einige
<lb/>Mittheilungen auch in anderen Beziehungen nicht ohne Gehalt sind
<lb/>und hierüber die Praxis der Gerichtshöfe eines Staates, worin .noch
<lb/>das gemeine Strafrecht herrscht, beleuchten. Die Form der Dar- 
<lb/>stellung ist durch bündige Kürze, besonders der Entwickelung der
<lb/>Motive, ansprechend. Die Sprache zeigt hin und wieder .Gebre- 
<lb/>chen. So heisst es z. B. 8. 24. „seines penetranten Geruchs nach"
<lb/>statt „seinem penetranten Gerüche nach" und ebendaselbst ;„\penn
<lb/>er einem mit mangelndem Geruchs- oder Geschmackssinne begabten
<lb/>Menschen beigebracht werde," während es doch wohl heissen sollte:
<lb/>„wenn er einem des Geruchs- oder Geschmackssinns beraubten Men- 
<lb/>schen beigebracht werde." Das ch statt g im Worte Kategorie auf
<lb/>S. 25. ist wohl nur ein Druckfehler.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0417.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>Schussler, Darstellung v. Strafrechtsfällen. . 411

<lb/>Der Herausgeber hat den dargestellten Rechtsfällcn viele Noten
<lb/>beigefügt, hinsichtlich deren wir in der Vorrede folgende Stelle fin- 
<lb/>den: „Was die in den Noten enthaltenen Bemerkungen anlangt, so
<lb/>habe ich in den Fällen, wo kurhessische Gesetze einschlagen, solche
<lb/>regelmässig angeführt, die sonstigen wissenschaftlichen Anmerkungen
<lb/>aber deshalb hauptsächlich heigefügt, um Manches, was sich (begreif- 
<lb/>licher Weise) in den Lehr- und Handbüchern ausführlicher abgehan- 
<lb/>delt findet, in das Gedüchtniss zurückzurufen und durch das Bild in
<lb/>der Anschauung mehr zu verdeutlichen und eben daher habe ich
<lb/>auch bei den geeigneten Gelegenheiten diejenigen Werke und Schrif- 
<lb/>ten genannt, in welchen solche ausführlichere Belehrungen zu finden
<lb/>sind. Auch hier leisten mir jene ermuthigenden Aufforderungen von
<lb/>Seiten praktischer Juristen genügende Bürgschaft, dass ich mir keine
<lb/>vergebliche Arbeit gemacht habe, und sichern mich hinreichend ge- 
<lb/>gen die deshalbige, ohnehin höchst einseitige Ansicht des Reccnsen-
<lb/>ten in der erwähnten Allgemeinen Literaturzeitung.“ Prüft man in- 
<lb/>dessen den Gehalt dieser Anmerkungen, so lässt sich nicht verken- 
<lb/>nen, dass sie nicht sehr hoch anzuschlagen sind und oft ganz am un-
<lb/>rechten Ort undÄ ohne Anlass angebracht erscheinen. So linden w ir
<lb/>z. B. der Darstellung des zweiten Rechtsfalls: „Versuchter Ver- 
<lb/>wandte nmord“ blos darum, weil diese einen verbrecherischen
<lb/>Versuch vorführt, gleichsam ad vocem, eine mehrere Seiten fül- 
<lb/>lende Anmerkung beigefügt, worin sich der Herausgeber in der
<lb/>neuesten Literatur der Lehre vom strafrechtlichen Versuch ergeht,
<lb/>und welche damit beginnt: „In der neuesten Zeit hat Dr. II. A. Za-
<lb/>chariä (ausserordentlicher Professor1 der Rechte zu Güttingen) über
<lb/>die Lehre vom Versuche der Verbrechen geschrieben und folgende
<lb/>Definition aufgestellt: „„UnterVersuch.““ u. s. w. Obwohl diese
<lb/>Definition eine strenge Probe nicht bestehen kann, so enthält das Werk
<lb/>im Ganzen doch ein rühmliches Streben des Verfassers, die an sich
<lb/>schwierige Lehre vom Versuche der Verbrechen mehr, als solches
<lb/>bisher geschehen ist, zu beleuchten“ u. s. w. Ebenso bat der Heraus- 
<lb/>geber in einer Anmerkung zu dem Rechtsfall: Blutschande, blos
<lb/>ad vocem eine* kleine Vorlesung über dieses Verbrechen nach dem
<lb/>römischen Recht und der Carolina gehalten, die nur eine Re capitu- 
<lb/>la tion dessen ist, was in zehn Compendien gelehrt wird. Der. da- 
<lb/>durch in Anspruch genommene Raum wäre zweckmässiger verwendet
<lb/>worden, wenn der Herausgeber, welcher nur selten auf verwandte,
<lb/>zur Vergleichung aulTordernde casuistische Erscheinungen hinzeigte,
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. KW. Jalirg. III. H. V. 27
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0418.tif"
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               <p>

                  <lb/>412 Schnssler, Darstellung von Strafreclitsfällen.

<lb/>dieses— was bei dem Reichthum unserer Strafrechlsfiteratur an solchen
<lb/>Mittheilungen (Ref. nennt nur Hitzig’s Annalen in ihren 17. Hän- 
<lb/>den und deren neue Folge, von Demme und Klunge herausgege- 
<lb/>ben, von welcher bereits 7. Bände erschienen sind) sehr leicht ge-
<lb/>sen wäre — durchaus gethan hätte. Man kann sagen, dass der Zweck
<lb/>der comparativen Jurisprudenz eine solche Umsicht zur wahren Pflicht
<lb/>macht.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0419.tif"
                n="413"
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            <div xml:id="d17600e40591" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-37635">Der Beweis durch in- und ausländische Handels- (Fabriks-, Apotheker-) und Handwerksbücher vor den österreichischen Civilgerichten, erläutert von Ignaz Wildner, Dr. d. R., Hof- und Gerichtsadvokaten u.s.w. Wien, Beck'sche Universitätsbuchhandl. 1838.</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Beweis durch in- und ausländische Handels- (Fabriks-,
<lb/>Apotheker-) und Handwerksbücher vor den österreichischen
<lb/>Civilgcrichtcn, erläutert von Ignaz WM »In er, Dr. &lt;1. R.,
<lb/>Hof- und Gerichtsadvokalen u. s. w, Wien, Beck’sche ÜDiversi-
<lb/>tätsbuchhandl. 1838. vm. und 138. S. 8. (18 Gr.)

<lb/>Ree e ns i r t

<lb/>Herrn Professor Ißr. Staimerl zu Prag.

<lb/>Die österr. Gesetzgebung hat das Vorrecht der Handelsleute,
<lb/>mit ihren Büchern für sich Beweise zu führen — das schon von Bo-
<lb/>dinus s. g. monstrosum privilegium — gleichfalls aufgenommen und
<lb/>es in einer weitern Ausdehnung zwar, als es gemeinrechtlich zu ge- 
<lb/>lassen wird, immerhin aber trelFend und einfach normirt; sie hatnähm-
<lb/>lich diesem Vorrechte dadurch eine grössere Ausdehnung gegeben,
<lb/>dass sie hierin den Handelsleuten auch die Apotheker, Fabrikanten
<lb/>und die Handwerker gleich stellte. Die gesetzlichen Normen, an
<lb/>sich deutlich, geben nur wenig wahrhaft gegründeten und wichtigen
<lb/>Zweifeln Raum; — gerade das, was anderwärts und gemeinrecht- 
<lb/>lich controvers erscheint, erhält hier seine Erledigung durch die lex
<lb/>scripta. Daher wurde bisher diese Materie entweder nur nebenher
<lb/>mit in Kürze abgeferligt*), oder doch nur Einzelnes daraus umständ- 
<lb/>licher**) besprochen. Dem Verf. des vorliegenden Werkchens er- 
<lb/>schien es sonach zuerst eine verdienstliche Arbeit zu seyn: „die
<lb/>„österr. Gesetze über den Beweis durch die bezeichncten
<lb/>„Bücher geordnet und selbstständig darzustellen und da-
<lb/>„bey alle Vorsichten anzudeuten, welche bey einigen
<lb/>„über den Sinn unserer Gesetze angeregten Zweifeln
</p>
               <p>

                  <lb/>Ausser den verschiedenen Werften über die ganze G.O. gehören hie-
<lb/>her besonders Pratobevera’s Materialien.

<lb/>***) Besonders von Fischer in der österr. Zeitschrift.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0420.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414 Wildner, der Beweis durch Handels-u.s.w. Bücher

<lb/>,,nothwendig werden"— und es wurde diese Arbeit mit Dank
<lb/>aufgenommen*). Was den Ref. anbetrifft, so wäre ihm dieses Un- 
<lb/>ternehmen auf jeden Tal! verdienstlicher erschienen, wenn es einer- 
<lb/>seits allgemeiner und andererseits wissenschaftlicher dunchgeführt
<lb/>worden wäre. Der Verf. handelt nähmlich in dieser seiner Mono- 
<lb/>graphie nur von der privilegirten Beweiseskraft solcher Bücher
<lb/>vor den österr. Bivil geeichten. Da aber durch die Publication des
<lb/>neuen Strafgesetzes über Gefällsübertretungen der Beweis durch Ge-
<lb/>werbsbücher vor den Gefällsgerichten gleichfalls aufgenommen und
<lb/>mit Beziehung auf die bürgerlichen Gesetze zwar, aber doch* mit
<lb/>Modificationen normirt erscheint; so wäre die Bedachtnahme auf diese
<lb/>neuen, zum Theile verschiedenen Bestimmungen gewiss nicht unzweck- 
<lb/>mässig oder unthunlich, sondern von literarischem Interesse und prak- 
<lb/>tischem Nutzen gewesen. Durch die Beachtung der genannten neuen
<lb/>Normen wäre der Verf. wohl auch veranlasst worden, die Sache in- 
<lb/>sofern weiter aufzufassen, als dort auch bestimmt ist, ob und in wie
<lb/>fern solche Bücher gegen die Buchführenden und für Dritte be- 
<lb/>weisen; — Fragen, die sonst in dergleichen Schriften nicht unbe- 
<lb/>rührt bleiben**). Im Interesse der Wissenschaft muss Ref. weiter
<lb/>bedauern, dass gerade in dieser Materie^ die das Ausland so nahe
<lb/>berührt, die zahlreiche fremde Literatur***) und die verschiedenen
<lb/>legislativen Leistungen fast gar nicht benützt wurden.

<lb/>Gehen wir nun zur Betrachtung des Gelieferten, so finden wir
<lb/>eine Abhandlung, die in die Einleitung und vi er Abschnitte zer- 
<lb/>fällt, von denen jeder wieder zwey Unterabschnitte hat. In der Ein- 
<lb/>leitung (S. 1 — 8) wird zuerst der Begriff des Beweises überhaupt
<lb/>und dann des Bücherbeweises insbesondere aufgestellt, der Unter- 
<lb/>schied zwischen Leyden angegeben und der Grund des letztem auf- 
<lb/>gesucht. Hieran schliessen sich flüchtige Blicke in die Geschichte
<lb/>der österr. Gesetzgebung in diesem Fache-j-), die Angabe der Quel- 
<lb/>len dieser Lehre, Aufzählung einiger Schriften — als Literatur des
<lb/>Gegenstandes — und Abtheilung der Monographie.


<lb/>8. Stubenrauch’sBecension hierüber in der österr. jur. Zeitschrift.
<lb/>1838, 3. Heft, S. 63. ff, [Vergl, Jahrb. 1838. S. 771.]


<lb/>? Vergl. Uebcr den Beweis durch Handelsbücher im Civilprocesse. Leip- 

<lb/>zig 1830. bey Hinrichs.


<lb/>***3 Nur Ebeling über den Grund der Beweiseskraft der Handelsbücher
<lb/>wird einmahl citirt.

<lb/>f3 In der Breslauer Processordg. vom J. 1626. kommen schon die mei- 
<lb/>sten der jetzt diessfalls geltenden Bestimmungen vor fvergl. Weingarten*s Co- 
<lb/>dex, pag. 107. a.3.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0421.tif"
                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>415
</p>
               <p>

                  <lb/>"vor den österreichischen Civilgerichten.

<lb/>Im 1. Abschnitt wird von dem Subjecte des Bücherbeweises
<lb/>gesprochen (S. 9. — 31.) und zwar a.) von dem Subjecte dieses Be- 
<lb/>weises im Inlande, h.) im Auslände. — In Oesterreich erscheinen
<lb/>als Subjecte dieses (privilegirten) Beweises

<lb/>1) einige Classen von Handelsleuten, denen nähinlich das Ge- 
<lb/>setz dieses Recht einräumt*). Für Handelsleute hat bisher auch der
<lb/>österr. Jurist den gewöhnlichen Begriff aufgenommen; derVerf. aber
<lb/>modificirt sich denselben. Ein besonderes Gewicht darauf legend,
<lb/>dass der Ausdruck „Handelsleute" die vielfache Zahl von Handels- 
<lb/>mann sev, ist ihm für seine Theorie der Handelsmann ein Mann,
<lb/>der es sich zum Berufe macht, Vorräthe anzuschaffen, um sie (ver- 
<lb/>ändert oder unverändert) wieder mit Gewinn abzusetzen, — ein Be- 
<lb/>griff, der nun freyiich, der österr. Gewerbsgesetzgebung und zum
<lb/>Theile selbst der Darstellung desVerfs. entgegen, den Fabrikanten,
<lb/>Apotheker und eine Menge andere Gewerbslcute unter die Handels- 
<lb/>leute subsumirbar macht. Da die Gesetze den Büchern der Fabri- 
<lb/>kanten, Apotheker und Handwerker eine privilegirte Beweiseskraft
<lb/>zugestehen; so bedarf es wohl keiner Erweiterung des Begriffes vom
<lb/>Handelsmann.

<lb/>Die Juden werden zwar, jedoch mit Unrecht, , manchmal als eine
<lb/>besondere Handelsclasse aufgeführt**). Sie gehören zur einen oder
<lb/>andern Gasse und theilen dann auch ihre Vorrechte, wesswegen ihrer
<lb/>in dieser Schrift nicht eigens erwähnt wurde. In früherer Zeit wa- 
<lb/>ren sie — wie in andern Ländern — auch bey uns des besproche- 
<lb/>nen Privilegiums nicht thcühaftig***); derzeit jedoch hat man für
<lb/>einen solchen Unterschied um so weniger einen Anhaltspunkt, als
<lb/>die Judenpatente den Juden die ordentliche Führung ihrer Handcls-
<lb/>bücher bey Erwerbung eines Handelshefugnisses unter Verlust des- 
<lb/>selben zur Bedingung machen, f)

<lb/>In Südtyrol, im loinbardisch-venetianischen Königreiche und in
</p>
               <p>

                  <lb/>Yergl. F is eher ’s Ilan d eisrecht, 8. 189. ff. und Kopetz’s österr. Ge-
<lb/>werbsgesetzkunde; II. Theil, 8.157. ff.

<lb/>Vergl. Sonnleithner’» Lehrbuch des österr. Handels- und Wechsel- 
<lb/>rechtes, 2. Aull. 8. 9.

<lb/>***} in der Declaratoria vom C. April 1644. über der Juden Handels!)üclier
<lb/>heisst es: dass man aber dazu die Handelsbücher der Juden für genugsam zum
<lb/>Beweiss erklären oder gelten lassen sollte, Wir viel Bedencken haben und den Chri- 
<lb/>sten by diesen bezüglichen Leuten manclierley Gefahr bringen würde, . S. Wein- 
<lb/>gar ten’s Codex, pag. 22o, b.J u. vergl. auch die österr. Rechte. 4. Tlieil von
<lb/>F.X.v.ÜL 8.209. &gt;

<lb/>f) S. Kopetz'a allg. österr. Gewerbsgeselzlcunde, IL Theil, 8.154.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0422.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416 Wildner, der Beweis durch Handels- u. s. w. Bücher

<lb/>Dalmatien, wo noch immer der codice di commercio gilt, ist natür- 
<lb/>lich auch der Begriff eines Handelsmannes ein weiterer. In Triest
<lb/>ist der Unterschied zwischen approbirten und nicht approbirten Han- 
<lb/>delsleuten auch in diesem Puncte practisch wichtig.

<lb/>2-) Apotheker;^ Dafür spricht sich das Gesetz geradezu aus.
<lb/>Wenn der Verl', ihnen aber die Landwundärzte gleich setzt, die
<lb/>Hausapotheken haften; so wären auch die diessfaflsbestehenden Vor- 
<lb/>schriften zu beachten gewesen. .

<lb/>3.) Fabrikanten. Das Gesetz stellt sie in diesem Pancte den
<lb/>Handelsleuten gleich. Der Verf. scheint aber hier — was freylich
<lb/>nach seinem Begriffe vom Handelsmann nur consequent ist — zu
<lb/>weit zu gehen, wenn er nach deutsch-österr. Ansichten den Fabri- 
<lb/>kanten selbst unter die Handelsleute zählt. Die Gründe für diese
<lb/>und die weitere Behauptung, dass das Fabrikenrecbt*) ein Th eil
<lb/>des österr. Handelsrechtes sey, hat der Verf. schon früher aus- 
<lb/>geführt**). Wenn man von dem vagen Begriffe ausgeht, den man
<lb/>im Leben mit den Ausdrücken „Commerz“ und „Handel" ver- 
<lb/>bindet; kann man freylich w ohl mancherley als Handelsbeschäftigung
<lb/>anführen und dem vom Verf. gewählten Beyspiele vom Bosshandel,
<lb/>wohl auch den Rechts-, Streit- und Liebeshandel zur Seite
<lb/>stellen, -—allein eine solche Erweiterung verträgt sich nicht mit den
<lb/>dermals noch in Oestreich bestehenden Gesetzen. Es ist hier nicht
<lb/>der Ort, alle vom Verf. angeführten Gründe articulatim zu wider- 
<lb/>legen, was ein theihveises Eingehen in Gewerbs-, Steuer- n. dergl,
<lb/>Gesetze nothwendig machte; — ich. stelle der Kürze wegen der
<lb/>Ansicht des Verfs.: Fabrikanten sind auch Handelsleute — nur den
<lb/>Wortlaut des Hofdecretes vom 20. Juiy 1810. Nro. 907. d. G. 8.
<lb/>entgegen, wo es heisst: „Es besteht hier zu Lande die ausdrück- 
<lb/>liche Verordnung vom 12. Juiy 1788.: dass die Conti der Handels- 
<lb/>leute nur wider Handelsleute, nicht aber wider Fabrikan- 
<lb/>ten ... . zur Wechseljurisdiction gehörig seyn, wornach sich also
<lb/>auch dortlands zu benehmen sey." Der Fabrikant kann wohl in
<lb/>gewisser Beziehung Handelsgeschäfte betreiben, allein er wird dar- 
<lb/>um noch kein Handelsmann***); — und wenn die G.O. den Fabri-
</p>
               <p>

                  <lb/>A) Vom Verf. ist ein .solches vor Kurzem erschienen.

<lb/>,^'0 In der österr. jurid. Zeitschrift vom Jahr 1837. 12. Heft. 8. 374. u. ff.

<lb/>Vergl. Winiwarter’s bürgert. Recht, 4. Theil 8. 100. Obwohl
<lb/>das Gesetz den Fabrikanten die Eröffnung von Verschleissgewölbern und Nieder-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0423.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>vor den österreichischen Civügcrichtcn. 417

<lb/>kanten rücksichtlich des Beweises durch ihre Bücher ein gleiches
<lb/>Recht wie den eigentlichen Handelsleuten einräumte; so wollte siD
<lb/>gewiss dadurch nicht einen bis dahin gewöhnlichen Begriff des Han- 
<lb/>dels ändern.

<lb/>4.) Handwerker. Der Verf. meint, hierunter seycn nur Mei- 
<lb/>ster, welche, um ihr Gewerbe ausüben zu können, sich in die ent- 
<lb/>sprechende Zunft aufnehmen lassen mussten, verstanden. Dafür ist
<lb/>nun aber die Behauptung, dass im Gesetze und Sprachgebrauche
<lb/>Zunft für Handwerk und umgekehrt genommen werde, ein zu schwa- 
<lb/>ches Motiv, zumahl es nicht einmahl mit irgend einem Gesetze bekräf- 
<lb/>tigt wird. Es Hesse sich mit Anführung positiver Gesetze leicht
<lb/>nachweisen, dass der Ausdruck Zunft auch in einem weitern Sinne,
<lb/>als Handwerk, genommen werde, wbnn überhaupt für die neuere Zeit
<lb/>eine solche Beweisführung von grosser Bedeutung wäre. Eine ge- 
<lb/>nauere Erhebung hat gezeigt, dass ein und dasselbe Gewerbe bald
<lb/>zünftig, bald unzünftig betrieben wird, und dass sich viele Zünfte
<lb/>nicht legal über ihr rechtliches Bestehen ausweisen konnten, welche
<lb/>denn auch nicht als zünftig bestätiget wurden; und so ist denn zur
<lb/>Betreibung eines Handwerkes häufig weder die erlangte Meisterschaft,
<lb/>noch der Eintritt in eine Zunft notlnvendig. Es scheint daher auch
<lb/>eine ungebührliche Beschränkung zu seyn, wenn man das den Hand- 
<lb/>werkern eingeräumte Privilegium mit Zunft und Meisterschaft auf
<lb/>die bemerkte Weise in Verbindung bringt*). In der ital. Ueber-
<lb/>setzung der G.O. hat man den Ausdruck „Handwerker“ durch
<lb/>„artisti“ gegeben. Hierhey erscheint cs unserm Verf. ausge- 
<lb/>macht, dass hiermit etwas Abweichendes bestimmt worden sey, und
<lb/>er spricht seine — jedoch unbegründete — Ansicht dahin aus: dass
<lb/>nur jene mit der Umstaltung beschäftigten Gewcrbsleute der italieni- 
<lb/>schen Provinzen das Recht haben, Bücher mit der halben Beweis- 
</p>
               <p>

                  <lb/>lagen und darin so wie bey Hause den Verkauf im Grossen und Kleinen gestal- 
<lb/>tet; — so sind sfe doch dabey ausdrücklich auf den Verkauf ihrer eigenen
<lb/>Erzeugnisse beschränkt worden (Commerzhofcominissionsdecret vom 24.
<lb/>December 1817.). Das Dec. der Commerz-IIofcomm. v. 25. Januar 1818. (Gout-
<lb/>ta’s GS. 40. Bd. S. 24.) fängt daher mit den Worten an: So wie der Handel und die
<lb/>Fabrikation zwey von einander ganz getrennte Erwerbszweige bilden
<lb/>und hiernach' dem Fabrikanten nur der Verkauf seiner eigenen Erzeugnisse zu*
<lb/>steht». s. w.

<lb/>'*) Man Vergl. hierüber auch Scheidlein’s Erläuterungen der allg. G.O.
<lb/>I. Theii 8. 288. 8- 121. und Gustermann's österr. Privatrechtspraxis, 1. Th eil,
<lb/>S. 274.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0424.tif"
                   n="418"
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               <p>

                  <lb/>41.8 Wildner, der Beweis durch Handels- u.s.w. Bücher

<lb/>kraft zu führen, welche sich dazu gemeldet und das Patent gclöset
<lb/>haben. Man dürfte nicht irren, wenn man annimmt, dass auch hier
<lb/>die Fallitenordnungen, aus denen die Vorschriften über Handelsbücher
<lb/>entnommen sind, geleitet haben. Denn während in der Falliten- 
<lb/>ordnung vom J. 1734. für Oesterreich nui^ von Handwerkern die
<lb/>Rede ist, wie in der allg. 6.0.; spricht dagegen die Fallitenordnung
<lb/>für Triest und das Littorale diessfails immer von Handwerkern
<lb/>und Künstlern. —- Vermisst wird in dieser Abtheilung die von der
<lb/>obersten Justizstelle unterm 18. Juny 1830. erlassene Normalver- 
<lb/>ordnung: dass den Gewerbsbücbern der Wein-, Hier- und Brannt-
<lb/>weinsebänker keine Beweisfähigkeit zukomme, daher nach den §. 119.
<lb/>und 120. der allg. 6.0. deren Bücher auch keinen halben Beweis
<lb/>liefern.

<lb/>Der zweyte Unterabschnitt bestimmt die Subjecte des Bücher-
<lb/>beweises im Auslande, oder liefert eine Beantwortung der Frage:
<lb/>ob und unter welchen Voraussetzungen Fremde vor österr. Gerich- 
<lb/>ten mit ihren Büchern beweisen können. Der erste Theil dieser
<lb/>Frage ist im Gesetze, wie natürlich, bejaht (vergi. Hofd. vom 4.
<lb/>May 1787. und 6. Juny 1791). Der Fremde muss nur sein Recht,
<lb/>im Auslande Bücher mit privilegirter Beweiseskraft zu führen und
<lb/>die reciproce Behandlung nachweisen. Insbesondere verdiente hier
<lb/>eine Stelle aus den botzner Markstatuten eine Erwähnung. Im §. 37.
<lb/>derselben heisst es nähmlich: „Da die Beweise der meisten Forde- 
<lb/>rungen» so die Contrattanten und Fieranten gegen einander haben,
<lb/>in Handelsbüchern bestehen, sollen die Beweismittel vor dem Mercan-
<lb/>tilgcrichte durchaus eben die Kraft haben, welche denselben in allen
<lb/>Orten, woher die Handelsleute nach Botzen kommen, zuerkannt wird."

<lb/>Der Vcrf. spricht in diesem ganzen ersten Abschnitte eigentlich
<lb/>nur von dem Beweisenden, — nicht auch von dem, gegen welchen
<lb/>bewiesen werden soll (passives Subject).

<lb/>Im II. Abschnitte wendet er sich zum Objecte des Bücherbe- 
<lb/>weises, oder zur Beantwortung der Frage: was durch diese Bücher
<lb/>(für den Buchführer) bewiesen werden könne (S. 31 — 60 ) und be- 
<lb/>spricht auch hier wieder im 1. Unterabschnitte das Object des Be- 
<lb/>weises inländischer und im % Unterabschnitte das Object des Bewei-'
<lb/>868 ausländischer Bücher. In Bezug auf Inländer geht er die früher
<lb/>aufgeführten berechtichten Classen von Gewerhsleuten durch und zwar
<lb/>1.) Handelsleute mit Beachtung des Unterschiedes ob sie als Kläger
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0425.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>vor den österreichischen Civilgerichten. 419

<lb/>oder als Geklagte erscheinen, und sofort mit ihren Büchern Klage-
<lb/>factum, Beantwortung oder Einreden erweisen wollen. Hiermit ist
<lb/>zugleich die Collision der Bücher mit ahgethan. Z.) Fabrikan- 
<lb/>ten, 3.) Apotheker und 4.) Handwerker. Man muss dem Verf.
<lb/>das Zeugniss gehen, dass, soweit cs sich um österr. deutsche
<lb/>Gesetze handelt, er überall bemüht ist, die gewonnenen Grundsätze
<lb/>durch eine Anzahl Beispiele auch den Nichtjuristen begreiflich zu
<lb/>machen, und es ist nur zu bedauern, dass er dieses nicht auch gleich-
<lb/>massig für jene Antheile der Österr. Monarchie gethan, in welchen
<lb/>der codice di commercio mit seinem viel weitern Begriffe von Han- 
<lb/>delsgeschäften gilt, gethan hat*). Regelmässig beweisen dergleichen
<lb/>Bücher in Oesterreich bey den dahin gehörigen Geschäften Quantum
<lb/>und Quale der Forderung; in manchen Fällen aber auch nur das
<lb/>Quäle; wo dann gewöhnlich vom Schätzungseide Gebrauch gemacht
<lb/>wird**). Rücksichtlich der ausländischen Bücher wird die Frage,
<lb/>was damit erwiesen werden kann, unter Beachtung der Reciprocitüt
<lb/>nach den Gesetzen des Ortes zu beurlheilen seyn, wo die Bücher
<lb/>geführt werden. Wenn sich der Verf. hier, so wie später in §. 80.
<lb/>bemüht, Gründe für die Behauptung: dass das ausländische Handels- 
<lb/>buch nach den ausländischen Gesetzen geführt seyn könne und doch
<lb/>auch in Oesterreich beweise, aus verwandten Materien aufzusuchen***);
<lb/>so muss Ref. diess als ein müssiges Bestreben erklären, da die Sache
<lb/>durch ein ausdrückliches Handelsgesetz entschieden ist. Es heisst
<lb/>nähmiieh im Hofdecr. vom 6. Juny 1791-f-) .... was hingegen
<lb/>die fremden Negozianten, SchifFscapitäne, Schilfsführcr belanget,
<lb/>so ist zur Herstellung des halben Beweises durch ihre Handlungs- 
<lb/>bücher genug, wenn diese nach der in ihrem Lande vorge- 
<lb/>schriebenen und daselbst zum halben Beweise geeigneten
<lb/>Art geführt sind. i

<lb/>Im III. Abschnitte wird von der Beschaffenheit der Beweisbücher
<lb/>-— als Beweismittel — gehandelt (8. Gl-—97.), und cs ist wieder
<lb/>der 1. Unterabschnitt der Beschaffenheit der inländischen und der
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Zuvergl.wäre diessfalls das Lehrbuch des Handelsrechts nach Pardessus
<lb/>von Schiebe, S. 3. u. ff.

<lb/>Vergl. Rizy’s Anmerkungen zum §. 119. derallg. G.O.


<lb/>***} Dasselbe ist bey Fis eher’s Handelsrecht, S. 193. Note d,} und II o-
<lb/>rack’s Abhandlung in der jur. Zeitschrift der Fall.


<lb/>■f0 S. Zimmert’s alphabet. Handbuch zur Kenntniss der Handels- und
<lb/>Wechselgesetze. 2. TW. S. 410. u. ff Das Gesetz befindet sich aber auch in der
<lb/>legalen I. G. Sammlung,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0426.tif"
                   n="420"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0426--><p/>
               <p>

                  <lb/>420 Wildner, der Beweis durch Handels- u. s. w. Bücher

<lb/>2. der Beschaffenheit der ausländischen Bücher gewidmet. Damit-*
<lb/>inländische Handels-Bücher des Privilegiums theifhaftig werden, for- 
<lb/>dert der Yerf. 1., dass der Buchende ein Buch und zwar wenigstens
<lb/>ein. Hauptbuch neben der damit übereinstimmmenden Prima Note
<lb/>führe, 2.) dass dieses Buch von einer dazu fähigen Person und 3.) in
<lb/>derselben Zeit nicht von verschiedenen Händen geführt werde,
<lb/>4.) dass es ohne Abänderung und Correctur, 5.) vollständig, 6.) mit
<lb/>genauer Angabe der Person und Zeit des geschlossenen Geschäftes
<lb/>geführt sey, 7.) dass die eingetragene Post eine Handelspost sey,
<lb/>8.) dass das Buch in der gehörigen Sprache und 9.) ohne undeut- 
<lb/>liche und mehrdeutige Abkürzungen geschrieben sey, 10.) dass es ge- 
<lb/>hörig gestempelt u. 11.) dass der Kaufmann selbst von gutem Rufe
<lb/>sey — d. i. wie es schon in der Fallitenordnung hiess: bonae famae
<lb/>et approbatae vitae — von ehrlichem; löblichem und redlichem Le- 
<lb/>benswandel sey. — Hierzu nun dürfte bemerkt werden, dass zu
<lb/>§. 63. eine Vergleichung der deutsch-österr. mit den Vorschriften
<lb/>des codice erwünscht wäre, und da sie rücksichtlich dessen, was
<lb/>Ztir Vollständigkeit gehört, differiren, so wäre anzugeben, ob diese
<lb/>Vorschrift des codice neben der ital. G.Q. beobachtet werden müsse
<lb/>oder nicht. Zu §. 66. wäre zu bemerken, dass die Juden in der deut- 
<lb/>schen oder in der landesüblichen Sprache buchen sollen. Nahment-,
<lb/>lieh für Böhmen heisst es in einer Verordnung vom 27. Februar 1794:
<lb/>Es ist hervorgekommen, dass die Juden dem bestehenden Gesetze —
<lb/>vom 16. März 1781 —ihre Geschäfts- und Handlungsbüchcr in der
<lb/>landesüblichen Sprache bey der Nullität zu Führen, nicht durchge- 
<lb/>hende Folge leisten. Daher wird dieses Gesetz mit dem Beysatze
<lb/>, allgemein republicirt, dass wenn derley in hebräisch oder jüdischer
<lb/>Sprache geführte Geschäftsbücher Vorkommen, sollen sie nicht allei- 
<lb/>nig für ungültig zu jedem Beweise angesehen werden, sondern auch,
<lb/>dass, wenn sie übersetzt werden müssten, die betreffende Partey die
<lb/>diessfälligen Uebersetzungskosten würde zu tragen haben*). In Fiu- 
<lb/>me**) dürfen die Hapdelshücher, so wie in Triest auch in englischer
<lb/>Sprache geführt werden. Zu §. 68. wäre die Frage zu beantworten: in
<lb/>welcher Frist des Stempels wegen der Kaufmann die Eintragung der Po-
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu vergleichen ist auch das Patent vom 3. August 1797. und dasHofdecr. v.
<lb/>23. August 1799.

<lb/>Hofdecr. v. 14. August 1816. Das in Zimmerl’s Handbuch — 3. Hieil
<lb/>8. 71. — aufgenommene Hofdecr. vom 3. August 1816. lautet auf alle Seehäfen, wo
<lb/>dieses zweckmässig gefunden würde.
</p>

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                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>421
</p>
               <p>

                  <lb/>vor den österreichischen Civilgericliten.

<lb/>sten aus den ungestempelten Hülfs- in das gestempelte Hauptbuch besor- 
<lb/>gen müsse, wobey das Hofkammerdecret vom 16. August mit den neuern
<lb/>Gesetzen zu verbinden wäre und wo dann auch eine Kundmachung
<lb/>des tirol. Guberniums vom 1. Oct. 1827. erwähnt werden könnte.
<lb/>In §. 71. schliesst sich der Yerf. mit Hecht der strengem, schon von
<lb/>Rizy*) vertlieidiglen und schon' in der Fallitenordnung**) ausge- 
<lb/>sprochenen Ansicht an: dass, wenn eines der angeführten Erforder- 
<lb/>nisse abgehe, das ganze Buch die Beweiseskraft verliere. Hesswe- 
<lb/>gen auch wurde schon früher — Hofd. vom 11. September 1784.
<lb/>lit. z. — den Magistraten der Städte, wo Handelsleute, Fabri- 
<lb/>kanten und Handwerker sind, befohlen, dieselben über die Art
<lb/>der Führung ihrer Handels- und Handwerksbücher auf die genaue
<lb/>Befolgung der §§. 119., 120. und 121. der (allg.) G.O. anzuweisen
<lb/>und daher wurden diese Vorschriften selbst schon mehrmals republi-
<lb/>cirt***). — Eine von Meyerhoferf) und Andern aufgestellte Be- 
<lb/>hauptung: dass auch im §. 120. d. allg. G.O. eine Bedingung der
<lb/>Beweiseskraft der Handelsbücher enthalten sey, ist hier nicht berührt
<lb/>worden. Er sagt a. a. 0.: den nach den Gesetzen zu halbem Be- 
<lb/>weis geeigneten Handlungs- und Handwerksbüchern kann der Richter
<lb/>nur damalen den halben Beweis beylegen, wenn der Kaufmann
<lb/>und Handwerker nach Verlauf eines Jahres den Auszug seiner aus- 
<lb/>ständigen Forderung verfasset, den Schuldner zur Unterschreibung
<lb/>dessen angeht, und im Weigerungsfälle ihn binnen sechs Wochen
<lb/>belanget— ausserdem kann das Handlungs- oder Handwerksbuch
<lb/>zu keinem Beweise dienen. Das ist indess der Sinn des §. 120. d.
<lb/>allg. G.O. nicht; das Gesetz bestimmt im ersten Satze die Dauer der
<lb/>privilegirten Beweiseskraft, und gibt dann im 2. Satze lediglich einen
<lb/>Rath, wie man sich auch für weiters ein Beweismittel sichern könne.

<lb/>Für die Bücher der Handwerker ist vorgeschrieben: dass der.
<lb/>Handwerker ein Buch und zwar wenigstens ein Tagebuch führe, dass
<lb/>er dieses vollständig und in Beziehung auf Zeit und Personen genau
<lb/>führe, dass die eingetragenen Posten dahin gehören, d. i. wie es im
</p>
               <p>

                  <lb/>Anmerkungen zur allg. G.O. 1. Thl. S. 269.

<lb/>In der Fallitenordnung für Triest heisst es: fehlt es an ein oder dem an- 
<lb/>dern dieser Stücke, so hört die Wirkung einer halbstündigen Probe auf und hat der
<lb/>Richter auf derley verwerfliche Bücher gar keine Rücksicht in judicando zu tragen.

<lb/>S. Kundmachung für Tyrol und Vorarlberg v. 1. Oct* 1827. und für
<lb/>Böhmen vom 10. Febr. 1831.

<lb/>f) Leitfaden zur Ausübung des richterlichen Amtes in Rechtsstreitigkeiten
<lb/>nach d. allg. G. O. I. Theil. S. 84. §. 159.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0428.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422 Wildner, der Beweis durch Handels- u.s.w. Bücher

<lb/>Gesetze als das hier allein Entscheidende gefordert, von einer ge-
<lb/>lieferten Arbeit rühren, dass der Buchführende überhaupt im
<lb/>guten Rufe stehe, und dass das Buch gehörig gestempelt. Sonst tre- 
<lb/>ten dabey die allg. Grundsätze ein.

<lb/>Die 2. Unterabtheiiung wegen der Form ausländischer Beweis- 
<lb/>bücher hätte können mit Hinweisung auf das schon früher citirte Ge- 
<lb/>setz abgethan werden; denn damit ist auch die anderwärts*) schon
<lb/>durchgeführte Bcliauptung, dass das Hofd. vom 4.May 1787. still- 
<lb/>schweigend aufgehoben sey, ohne weiters erwiesen. Es ist daher
<lb/>auch nicht nothwendig, Ausnahmsfälle für das Hofd. vom 4. May
<lb/>1787. anfzusuchen.

<lb/>Der IV. Abschnitt handelt von der Beweisführung durch Bü- 
<lb/>cher (S. 97—138). In^der 1. Unterabtheiiung: von der Beweis- 
<lb/>führung durch inländische Bücher beantwortet der Verf. zuerst im
<lb/>§. 84. — 87. die Frage: binnen welcher Zeit daraus Beweis für die
<lb/>Buchführer geführt werden könne, oder ^wie lange die Beweiseskraft
<lb/>österr. Bücher vor österr. Gerichten dauert**). Diese Dauer ist bei
<lb/>uns und zwar nach der allg. G.O. auf 1 Jahr und 6 Wochen, nach
<lb/>der westgal. und ital. G.O. aber auf 1 Jahr und 6 Monate — ohne
<lb/>weitere Unterscheidung —festgesetzt. Das Jahr wird, nach dem
<lb/>Patente vom 12. December 1785. gerechnet vom Tage der geborg- 
<lb/>ten Waare — gelieferten Arbeit — nach der westgal. G.O. vom
<lb/>Tage der offen gebliebenen Schuld (§. 189.)***). Diese Frist hat
<lb/>theilvveise die Natur einer Verjährungsfrist. Unter dieser Voraus- 
<lb/>setzung aber und mit Rücksicht auf den §. 39. der Monographie, in
<lb/>welchem die Behauptung aufgestellt wird, dass auch Einwendun- 
<lb/>gen (exceptiones) durch die Handelsbücher erwiesen werden kön- 
<lb/>nen, wäre hier der Ort gewesen, die Frage zu beantworten: ob die
<lb/>bestimmte1 Frist auch für diesen Fall gelte, oder oh nach der ge- 
<lb/>wöhnlich en Theorie mit der Unverjährbarkeit der Einwendung auch
<lb/>die Beweismittel dafür unverjährbar seyn-j-). Da nach den ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>Horack in der österr. jurid.Zeitschrift v. J. 1834, II. Band. 8. 305. ff.

<lb/>Wie lange man mit österr. Handelsbüchern vor fremden Gerichten Beweis
<lb/>führen könne, ist eine Frage; die ausser die Gränzen dieser Abhandlung (s. d. Ti- 
<lb/>tel) fällt und-es hängt dieses nach dem Patente vom 12. December 1785. von den
<lb/>fremden Gesetzen ab.

<lb/>x&gt;a die Worte der wesfgalizischen G.O. mit Rücksicht auf die unter Kauf- 
<lb/>leuten üblichen Ausgleichungen zu bestimmten Zeiten auch einen andern Sinn als
<lb/>die des cit. Patentes geben können, so wäre darauf-aufmerksam zu-machen ge- 
<lb/>wesen. .

<lb/>•f) S. Fischer’» Abhandlung in der jurid. Zeitschrift 1825. I. Bd. 8. 317.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0429.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>vor den österreichischen Civilgericliten. 423

<lb/>schiedenen in Oesterreich geltenden Gerichtsordnungen die Dauer
<lb/>der Beweiseskraft der Handels- und Handwerksbücher in einzelnen
<lb/>Provinzen verschieden bestimmt ist; so kann sich auch der Fall er- 
<lb/>eignen: dass ein Kaufmann aus einer Provinz, wo die kürzere Zeit
<lb/>vorgeschrieben, gegen Jemand und vor einem Gerichte in einer Pro- 
<lb/>vinz, wo die längere Zeit gilt, beweisen will und umgekehrt, und es
<lb/>fragt sich daher, was in solchen Fällen rücksichtlich der Dauer der
<lb/>Beweiseskraft Rechtens sey? Der Verf. meint nun, es sey die Dauer
<lb/>nach der Provinz zu bestimmen, in der das Buch geführt wird. Da- 
<lb/>für scheint auch die schon früher aus den botzncr Marktstatuten ent- 
<lb/>lehnte Stelle zu sprechen. Wenn sich aber der Verf. in Begrün- 
<lb/>dung seiner Ansicht auf die Analogie mit. dem Auslande beruft, so
<lb/>erscheint diese gerade in dem zur Sprache gebrachten Falle nicht
<lb/>treffend. Denn während nach des Verfs. Ansicht das Buch eines
<lb/>niederösterreichischen Kaufmanns vor einem Gerichte in Galizien,
<lb/>Salzburg, Tyrol u. s. w. nach der in der allg. G.O. bestimmten Dauer
<lb/>zu beurthcilen wäre, weil diese dort gilt, wo der Kaufmann Buch
<lb/>führt; wird nach dem Patent vom 12. Decemher 1785. die.Dauer
<lb/>der Beweiseskraft der Österr. Bücher gegen auswärtige Handelsleute
<lb/>fremder Staaten nach den dortlands bestehenden Gesetzen beurthcilt,
<lb/>— was auf das Gegentheil führt.

<lb/>Bcy der zweyten in diesem Abschnitte gestellten Frage: bey
<lb/>welchem Civil-Gerichte (im Inlande) der Bücherbeweis zu führen
<lb/>sey? — unterscheidet der Verf. zwischen der Production des Buches -
<lb/>zum Behufe der Certificirung oder Recognoscirung und der Produ- 
<lb/>ction und Einklagung des Conto. Das Buch selbst hat der Kaufmann
<lb/>zum Behufe der Certificirung und dann auch zur Recognoscirung nach
<lb/>der allg. G.O. Niemand anderm als seinem gehörigen Richter vorzu- 
<lb/>weisen, und nach der westgal. G.O. können Handelsleute, Fabrikan- 
<lb/>ten und Apotheker nicht verhalten werden, ihre Bücher vor einem
<lb/>Gerichte, das nicht im Orte ihrer Handlung sich befindet, zur Ein- 
<lb/>sicht vorzuweisen. Für Handwerksbücher ist diessfalls nichts be- 
<lb/>stimmt. Der Conto aber muss bey dem Gerichte eingebracht wer- 
<lb/>den, bey dem nach den Bestimmungen der Jurisdictionsnormen die
<lb/>schuldige Post eingeklagt oder sonst ein gerichtlicher Act damit er- 
<lb/>wirkt werden will*). Die Erweiterung des Wirkungskreises des
<lb/>Wechselgerichtes, die der Verf. hier abweichend von Andern ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>*0 Vergl. meine Lehre von den Civilgerichtsstellen, 11. Theil, 4. Uauptstück*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0430.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424 Wildner, der Beweis durch Handels- u. s. \i. Bücher

<lb/>theidigt*), hängt mit dem von ihm aufgestellten weiten Begrifre von
<lb/>Handelsleuten zusammen, was, wie .bemerkt-, Referent für die deutsch- 
<lb/>estem Einrichtung nicht billigt. Wenn das Gesetz den Fabriksge-
<lb/>Seilschaften in Handelssachen diesen Gerichtsstand zugesteht, so folgt
<lb/>daraus noch nicht, dass diess auch bey einzelnen Fabrikanten in Fa- 
<lb/>briksgeschäften der Fall seyn müsse. Ob aber eine zum Wechsel- 
<lb/>gericht nach dem Gesetze gehörige Sache auch bey dem Personal- 
<lb/>richter angebracht werden könne, — wäre eine andere Frage, die
<lb/>nach dem, was der Verf. bey der Production des Buches sagt, wohl
<lb/>zu bejahen wäre, weil man nähmlich von einem privilegirten auf ein
<lb/>nicht privilegirtes Gericht prorogiren kann. Indess ist dies doch in
<lb/>einem ähnlichen Falle und mit Rücksicht auf den Gontrapart nicht
<lb/>ohne Grund bestritten worden**).

<lb/>Bey der dritten hier behandelten Frage: über die Art und
<lb/>Weise der Beweisführung durchBücher spricht der Verf.: a) von
<lb/>der Anführung der Thatsachen, b) vom Anbieten der Beweismittel
<lb/>in Consequenz unserer Beweisanticipation und c) von der Durch- 
<lb/>führung des eigentlichen Beweises. Hierhey bemerke ich: die An- 
<lb/>bietung des Beweismittels geschieht durch Beylegung des^ aus dem
<lb/>Buche gezogenen Conto.' Sollte er nicht in der deutschen, lateini- 
<lb/>schen oder italienischen Sprache* geschrieben seyn, so muss eine
<lb/>Übersetzung heygelegt werden; allfällige Streitigkeiten&gt; hierüber
<lb/>sind durch Kunstverständige — z. B. öffentlich beglaubigte Dolmet- 
<lb/>scher —zu schlichten. Ein vom Gerichte Entfernter kann auch ein
<lb/>gerichtliches Certificat heylegen, dass er seine Bücher ordentlich
<lb/>führe; doch sollte selbst die Klage eines solchen Entfernten wegen
<lb/>Abgang des erwähnten Zeugnisses nicht zurückgew iesen werden, wie
<lb/>es öfters geschieht, weil der Prodilct vielleicht gar keinen Anstand
<lb/>hat, gar keine Recognoscirung verlangt. Wie bey andern Urkun- 
<lb/>den, die jiicht im Original gelegt werden, hat der Gegner auch hier
<lb/>das Recht, die Einsicht in die Bücher zu verlangen und zwar hier
<lb/>nicht nur um zu sehen, oh nicht vitia visibilia gew öhnlicher Art Vor- 
<lb/>kommen, sondern überhaupt, um untersuchen zu können, ob die Bü- 
<lb/>cher nach Vorschrift der Gesetze geführt, somit beweiskräftig sind.
<lb/>Daher ist die Einsicht nicht nur auf den betreffenden Posten be- 
<lb/>schränkt. Das Recognoscirungsverfahren ist das gewöhnliche, wie

<lb/>Vergl. auch Helfert's Jurisdictionsnorm, 2.Aufl. S.236.

<lb/>Yergl. Dr! Schwarz's Recension über Jäger’s gerichtl, Verfahren in
<lb/>Streitsachen in der jur. Zeitschrift vom JT. 1825. 8.102. u. 102.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0431.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>425
</p>
               <p>

                  <lb/>vor den österreichischen Civilgcrichten.

<lb/>es in der G.O. bestimmt ist; es wird regelmässig, wenn es gericht- 
<lb/>lich geschieht, vor dem Erkenntnissrichter vorgenommen. Bei Han- 
<lb/>delsleuten aus entfernten Orten und Ländern würde das oft un- 
<lb/>nütze und sehr hemmende Transporte der Bücher erfordern. Man
<lb/>hat daher für solche Fälle das Gesetz, §. 123. der allg. G.O. dahin
<lb/>erläutert; dass der Handelsmann seine Bücher Niemand anderm als
<lb/>seinem gehörigen (competenten) Personalrichter vorzuweisen schul- 
<lb/>dig sey. Dahei räth das Gesetz aber dem vom Gerichtsorte entfern- 
<lb/>ten Producenten: er soll ein gerichtliches Gertificat beybringen. Be- 
<lb/>gnügt sich der Product damit, so ist überhaupt keine Recognos-
<lb/>cirung des Buches nölhig. Begnügt er sich nicht, oder ist gar kein
<lb/>solches Certißcat beygebrachl worden, dann hat der Product das
<lb/>Recht die ordentliche gerichtliche Recognoscirung vor dem gehöri- 
<lb/>gen Richtendes buchführenden' Handelsmannes zu begehren und über
<lb/>die vorkommenden Bemerkungen ein ProtocoII aufnehmen zu las- 
<lb/>sen, welches er im weitern Processe zu seinem Zwecke verwenden
<lb/>kann*), und daran, sagt das Gesetz, ist genug gethan. Hiermit
<lb/>verträgt sich aber natürlich nicht die Einlegung der Bücher selbst
<lb/>zum Spruche, oder ihre Versiegelung bis dahin.

<lb/>Durch die besprochenen Bücher kann in Oesterreich für den
<lb/>Buchführer nur eine halbe Probe hergestellt werden; daher handelt
<lb/>der Verf. in dieser Abtheilung 4.) auch noch von dci Ergänzung des
<lb/>halben Beweises; — eine Materie, die Prof. Fischer**) bereits um- 
<lb/>ständlicher besprochen hat.

<lb/>In der % Unterabtheilung endlich wird zum Schlüsse noch
<lb/>kurz von der Beweisführung durch ausländische Bücher (vor Österr.
<lb/>Civilgerichten versteht sich) gesprochen. Die Dauer der. Beweises- 
<lb/>kraft der Bücher wird da regelmässig nach der materiellen Reci-
<lb/>procität bestimmt, in Bezug auf Gericht und Verfahren gilt nichts
<lb/>Besonderes***). Was der Verf. S., 137. Note rücksichtlich des Be- 
<lb/>weises ausländischer Gesetze eigentlich gegen den Referenten
<lb/>bemerkt, wird hier mit Hinweisung auf die diessfälligen Beweisfüh-
</p>
               <p>

                  <lb/>Man vergl. liiemiL den Art, 16. des codice di commercio über einen ähn- 
<lb/>lichen Vorgang.

<lb/>^0 In der juridischen Zeitschrift vonWagner, Jalirg. 1826. I. Bd. S. 35. u. fiT.

<lb/>Rücksicht lieh des Stempels für Auszüge aus den Handelsbüchern enthält
<lb/>einHofd. vom 27. Sept. 1803. eine Bestimmung. S. ProchasKa’s Handwörter- 
<lb/>buch des streitigen Richteramtes n. Thl. S. 315. Wegen Nachstämplung das Hofd.
<lb/>vom 14. May 1818. Goutta’s G. S. 40. Bd. L. 52.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0432.tif"
                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426 Wildner, der Beweis dureil Handels- u,s.w. Bücher#

<lb/>rangen*) übergangen. Was aber die Ergänzung des Beweises anlangt,
<lb/>der durch ein Buch aus einem Lande geführt werden will, wo die Bücher
<lb/>einen ganzen ^(vollständigen) Beweis machen- so halte ich sie für
<lb/>nothwendig. Wer in Oesterreich Process führen will, muss sich an
<lb/>die österr. Processgesetze halten, wohin auch die über Beweis und
<lb/>Beweisführung gehören. In der Regel hat der Fremde kein grös- 
<lb/>seres Vorrecht anzusprechen, als der Inländer, — ein ausdrücklicher
<lb/>gesetzlicher Anhaltspunct kommt nicht vor, ja das Gesetz (Ilofd.
<lb/>vom 4. May 1787.) spricht immer nur vom halben Beweise des
<lb/>fremden Handelsbuches*

<lb/>Druck und Papier sind gut.
</p>
               <p>

                  <lb/>Vergl. meine Abhandlung in der österr. Zeitschrift 1833. II. Bd. S.281.
<lb/>und Mittermaier’s Abhandlung im Archiv für civilistische Praxis, 18. Bd. 1.
<lb/>Heft. S. 67, u. ff.; dann Winiwarter's hürgerl. Recht. I. Thl. 2.Aufi. 8.155. -
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0433.tif"
                n="427"
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            <div xml:id="d17600e41918" type="review">
               <head>
                  <title>Spiel-Vertrag. Lotterie. Ausspielgeschäft. Nach gemeinem und sächsischem Rechte dargestellt von Dr. Julius Ludwig Neubert. Zweyte vermehrte und verbesserte Auflage. Leipzig, Serig, 1838</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0433--><p/>
               <p>

                  <lb/>/
</p>
               <p>

                  <lb/>427
</p>
               <p>

                  <lb/>Spiel-Vertrag. Lotterie. AiisspielgescMft. Nach gemeinem
<lb/>und sächsischem Hechte dargestellt von JPr. Julius Jkudwig
<lb/>ÜTeuliert. Zweyte vermehrte und verbesserte Auflage. Leipzig,
<lb/>Serig, 1838. vm. und 80. S. 8. (10 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Advocat jOr. Tauchnitz zu Leipzig.

<lb/>Die Nothwendigkeit einer völligen Umänderung und ausgedehn- 
<lb/>teren Bearbeitung der ersten Auflage der vorliegenden Monographie
<lb/>findet der Verf. nach der Vorrede hauptsächlich in den wesentlichen
<lb/>Veränderungen, welche das für Lotterie und Glücksspiele überhaupt
<lb/>geltende Recht durch mehrfache in neuerer Zeit in Bezug darauf
<lb/>erlassene Gesetze, Bekanntmachungen und Verordnungen erlitten
<lb/>habe. Ueberdies— setzt er hinzu— sey in einer Zeit, welche die
<lb/>Zulässigkeit der Lotterien aus dem moralischen Gesichtspunkte so
<lb/>vielseitig erwäge, bey der Theilnahme, womit das Für und Wider
<lb/>in ständischen Versammlungen besprochen werde, eine Darstellung
<lb/>des in Bezug auf diese Glücksspiele gültigen Rechts noch von be- 
<lb/>sonderem Interesse.

<lb/>In der. Einleitung handelt der Verf. über den Begriff des
<lb/>Spielens und des Spielvertrags (§. l. u. L.), die Anwendung der Ge- 
<lb/>setze darauf (§. 3.), die Eintheilung der Glücksspiele, den Begriff
<lb/>und das Verbot der Hazardspiele (§.4.), die Beschränkungen für die
<lb/>Glücksspiele (§. 5.), die Strafen Für die Hazardspiele überhaupt (§. 6.),
<lb/>die Rechtsgrundsätze über die Spielschulden (§. 7.), die Veräusse-
<lb/>rung deshalb, die Vorstreckung von Geldern zum Spielen, das Aus- 
<lb/>stellen von Wechseln und Schuldscheinen über eine Spielschuld (§. 8.),
<lb/>die Arten der verbotnen Spiele (§. 9.), die gestatteten Spiele (§. 10.),
<lb/>die Direction der Ländcslotterie (§. 11.), die Aufhebung der bisher
<lb/>mit dem Auslande bestandenen Conventionen (§.12.), das Verbot
<lb/>des Lotto und der Zahlen-Lotterie (§.13.), das Verbot der Lotto-
<lb/>Krit. Jahrb. f. ü. HW. Jalirg. III. H. V. 28
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0434.tif"
                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428 Neubert, Spiel-Vertrag, Lotterie u. s.w.

<lb/>Wetten und des Bankhaltens auf das Lotto (§. 14.)? die Bestrafung
<lb/>der Lotto-Unternehmer, Lotto-Collecteurs und Beförderer des Lotto- 
<lb/>spiels (§. 15—17.)? die Strafe des Einsetzens in das Lotto (§.18.)-
<lb/>die Strafbestimmung deshalb (§.19.), die Confiscation der Einlagen
<lb/>ins Lotto und der Gewinnste (§..20.), die Verjährung der Strafen
<lb/>des Spielens im Lotto (§. 2L),, die Gratificalion für Anzeige von
<lb/>Lotto-Einsetzern, Beförderern und, Collecteurs (§. 22.' u. 23.),
<lb/>den Vertrieb auswärtiger Lotterie-Loose (§. 24.), die Strafe der
<lb/>Collecteurs von dergleichen.Loosen (§. 25.), die Verjährung dieser
<lb/>Strafe (§. 26.), die Straflosigkeit der Anzeiger von Collecteurs der- 
<lb/>gleichen Loose (§. 27.), die Anwendung der gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen in Betreff1 des Lottospiels und Vertriebs auswärtiger Lotterie-
<lb/>Loose auf In- und Ausländer (§.28 ) , das Verhältnis zwischen Hand- 
<lb/>arbeit und Gefängnisstrafe (§. 29.), die Empfänger der Straf-Con-
<lb/>fiscationsgelder (§. 30.), die Verhüssung der in Gefängnisstrafe ver- 
<lb/>wandelten Geldstrafen über drey Monate (§. 31.), das Verhältnis der
<lb/>Geldstrafen zum Arbeitshaus, die Verwandlung der Geldstrafen in
<lb/>Gefängnis bey deren Nichterlangung (§. 32,) und die Competenz
<lb/>der Untersuchungsbehörden (§. 33.).

<lb/>* ln der ersten Ab theilu hg spricht der Verf. von der Lot- 
<lb/>terie und zwar von der Geschichte der Lotterie (§.34.), den Quellen
<lb/>und der Literatur des Lotterie-Rechts (§. 35. u. 36.) und der Zie- 
<lb/>hungsart der Lotterie (§. 37.); sodann in der ersten Unterähthei-
<lb/>lung vom Begriffe des Lotterie-Vertrags (§.38.), den rechtlichen
<lb/>Folgen daraus für den Collecteur. hinsichtlich der von ihm creditirteh
<lb/>Loose (§. 39*), der Zusendung unbestellter Loose 40.) Und dem
<lb/>Vorhandenseyn eines stillschweigend abgeschlossenen Lotterie-Ver- 
<lb/>trags (§. 41); in der zweiten' Uriterabtheilungf von den Rechts- 
<lb/>geschäften'bey dem Lotteriegeschäft (§. 42-)?, dem Lotterieplan ‘ als
<lb/>Convbntional-Norm (43.), dein Rechtsverhältnisse dtzr Direction
<lb/>zu den Haupt-Collecteurs und den Spielenden (§. 44. u. 45.) Und
<lb/>dem Reehtsverhälthisse der Haupt- Collecteurs zu den Unter—Collets-
<lb/>teurs und den Spielenden (§. 46. n. 47.). Hie zweyte Unterahthei-
<lb/>lung zerfälltwiederum in 4 Artikel. Art. 1. bandelt von den Rechten
<lb/>* lind Verbindlichkeiten der Lotterie-Directioh (§^48^63.), Art. 2.
<lb/>von den Rechten und Verbindlichkeiten der Haupt-Collecteurs (§. 64 —
<lb/>74.), Art. 3. von den Rechten und Verbindlichkeiten der Unter-
<lb/>Collecteurs (§- 75—-85.) und Art. 4. von den Rechten und Verbind- 
<lb/>lichkeiten der Spielenden (§. 86—96.) In der dritten Unteraha
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0435.tif"
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               <p>

                  <lb/>429
</p>
               <p>

                  <lb/>, Neubert, Spiel-Vertrag, Lotterien« e.iV.

<lb/>theilung vCrbreitet sich/derVerf. über die;besondern,Bestimmungen
<lb/>das Lotterie rInstitut überhaupt betreffend (§. 97— 123.) und in:der
<lb/>vierten Unterabtheilung über die Hauptbücher der Haupt-Gollec-
<lb/>teurs (§.124 —130.) Die zweyte Abtheilung endlich handelt
<lb/>vom Ausspielgeschäfte (§. 131—150.)*

<lb/>- Schon aus diesem Inhalts-Verzeichnisse geht zur Genüge her- 
<lb/>vor, dass der Verf. nicht nur weniger liefert, als er auf dem Titel
<lb/>versprochen hat, indem er dem Spiel-Verträge jedenfalls einen
<lb/>grössern Raum hätte widmen sollen, sondern ouch den behandelten
<lb/>Stoff ohne alle systematische Ordnung zusammen geworfen hat. Unter
<lb/>diesen Umständen liess sich auch von der Ausführung der gestellten
<lb/>Aufgabe wenig erwarten und in der That ist dieselbe grösstentheils
<lb/>als misslungen zu bezeichnen. '■ 1

<lb/>Zur Rechtfertigung dieser Behauptung führt Rec. folgende Bei- 
<lb/>spiele an, welche leicht noch bedentend vermehrt werden könütehl'
<lb/>Im §. 1. sagt der Verf.: zü den Instituten, welche dem Röm.
<lb/>Rechte fremd gewesen, gehören die Glücksspiele, während doch
<lb/>aus Big. de aleatoribus (XL 5.) und Cod. de aleatoribus et alearxim
<lb/>lusu (III. 43.) das Gegentheil erhellt. Schon §.3^ scheint er jedoch
<lb/>von dieser Ansicht zurückgekommen zu seyn, wenn er behauptet,
<lb/>die Vorschriften des Römischen Rechts'über das Spiel seyen in pri- 
<lb/>vatrechtlicher Hinsicht auch jetzt noch als gültig und anwendbar in
<lb/>soweit zu erachten, als ihnen nicht durch die vorhandnen Particular-,
<lb/>Gesetze derogirt werde. (

<lb/>Spielen soll nun nach §, 1. in einer „abgeleiteten" Bedeu- 
<lb/>tung heissen „Etwas nach gewissen Regeln vornehmen, wo mach
<lb/>zwischen mehreren Individuen ein Gewinn und ein Verlust entschie- 
<lb/>den werden soll.“ Hier hätte der Verf. doch billig erst die ursprüng- 
<lb/>liche Bedeutung geben sollen. Ueberhaupt aber ist diese Definition
<lb/>viel zu weit, und passt z, Ü. eben so gut auf die Erwerbsgesellschaft.

<lb/>. Die;Literatür über den Spiel-Yertrug ist §&lt;• 2* gänz unvollstän- 
<lb/>dig, angegeben. ..Der. Spiel.-Vertrag wird daselbst ein Vertrag
<lb/>zwischen mehrern .Individuen genannt*. dessen Erfolg entweder vom
<lb/>Glück, oder;der Geschicklichkeit dör Interessenteny oder von beiden
<lb/>zugleich j—-r abhängig sey.. , Was Ist; denn hier unter dem j, Eifolge
<lb/>des Vertrags zu verstehen? das Eintreten? dosiih Vertrag hestiiiun-
<lb/>» teü.Umstandes, der dUn Verlust oder Gewinn bedingt,? . jode* der Vor-
<lb/>lust und Gewinn selbst? ^ «.


<lb/>28*
</p>

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               <p>

                  <lb/>430 •Neubert, Spiel-Yertrag, Lotterie u. s. w.

<lb/>5 ' Nachdem nun so im Allgemeinen, ohne den Begriff..des Spiels

<lb/>und Spiel-Vertrags bestimmt und deutlich anzugeben, über das'Spiel

<lb/>gehandelt Worden, heisst es im 4. §.: J

<lb/>„Die Glücksspiele werden eingetheilt

<lb/>1) in Kunstspiele, bey denen eine gewisse Fertigkeit des

<lb/>-v Geistes oder Körpers anzuwenden. (Boston, Whist* Solo,
<lb/>i it Scheibenschiessen*) : '

<lb/>2) Hazardspiele, bey denen Alles vom Zufälle'abhängt. (Lotto,

<lb/>r :: f Faro, Würfel.) Die erstem sind unter gewissen Bedingungen
<lb/>•; ; ' . erlaubt, die letztem verboten."

<lb/>Wenn anders diese Eintheilung sich rechtfertigen lässt, so hätte
<lb/>doch wohl zuvörderst der Gegensatz der Glücksspiele angegeben
<lb/>werden müssen; die Definitionen aber, welche hier über. Kunst- und
<lb/>..Hazardspiele aufgestellt werden, sind mangelhaft und daher unrich- 
<lb/>tig, da zu vielen Hazardspielen auch eine gewisse Fertigkeit des
<lb/>Geistes gehört, erhalten auch keine sonderliche Erläuterung durch
<lb/>die so bunt durch einander geworfenen Beyspiele. Von einer Mono- 
<lb/>graphie über den Spiel-Vertrag liess sich aber wohl erwarten, dass
<lb/>dieselbe auf die für die Praxis so wichtige Frage, welche Spiele den
<lb/>Hazardspielen beyzuzählen seyen, näher eingegangen wäre. Diese
<lb/>Lücke ist um so auffallender, als der Verf. bey Beantwortung dieser
<lb/>Frage an Klien (über die Spielverbote in Sachsen, in Zachariä’s
<lb/>Annalen Bd. II. S. 159. fl.) einen so guten Vorgänger gehabt hat.
<lb/>Wenigstens hätte er die von Klien aufgestellte Ansicht und den in
<lb/>der Praxis feststehenden Grundsatz: dass von den Kartenspielen alle
<lb/>diejenigen für Hazardspiele gelten, welche ohne Stiche gespielt wer- 
<lb/>den, änführon sollen.

<lb/>Wenn ferner §. 5. bemerkt wird, dass es dem richterlichen Er- 
<lb/>messen anheimstehe, für jeden einzelnen Fall zu bestimmen, ob ein
<lb/>Kunstspiel als hohes Spiel zu bestrafen sey, oder nicht, so ist diess
<lb/>eine von Klien a. a. 0. 8. 173. aufgestellte Ansicht, welche auch
<lb/>in der 2ten Ausgabe des Curtiusschen Handbuchs des im König- 
<lb/>reich Sachsen geltenden Civilrechts 1hl. IV. §. 1555. not. b. ange- 
<lb/>nommen worden ist. Diess und der Grund dieser Ansicht hätte jeden- 
<lb/>falls angegeben werden sollen, da es nicht so fest steht, dass die in
<lb/>der Polizeyordnung v. 22i Juni 1661. /ff. 8. (/7. I. 8. 1572. fig.)
<lb/>, aufgestellten speciellen Bestimmungen über hohes Spiel durch das
<lb/>vom Verf. citirte Mandat wegen der Hazard-' und anderer hohen
<lb/>Spiele v. 20. Dec. 1766. §* 3. aufgehoben werden, auch der seit
</p>

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                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>Neubert, Spiel-Vertrag, Lotterien.s.w* 431

<lb/>dem Jahre 1661. bedeutend gefallene Werth des Geldes nicht so un- 
<lb/>zweifelhaft einen ausreichenden Grund abgiebt, von der Disposition
<lb/>der Polizeyordnung abzugehen. Die von Tittmann, Handbuch der
<lb/>Strafrechts-Wissenschaft §. 557. aufgestellte Ansicht, dass dann,
<lb/>.wenn ein Hazardspiel so niedrig gespielt werde, dass nach den Ver- 
<lb/>hältnissen der Spielenden Gewinn und Verlust jedem gleichgültig
<lb/>seyn könne, der Grund und die Anwendung des angef. Gesetzes
<lb/>v. 20. Dec. 1766. wegfalle, hätte wenigstens einer Erwähnung ver- 
<lb/>dient. Da übrigens der Verf. auf dem Titel auch das gemeine Recht
<lb/>über den Spiel-Vertrag darzustellen verspricht, so hätte er billig
<lb/>auch die hier einschlagenden Bestimmungen der Römischen und
<lb/>Deutschen Gesetze anführen sollen. Hierdurch würde er seinem
<lb/>Plane gewiss besser entsprochen haben, als durch Bezugnahme auf
<lb/>das Prcussische Landrecht, welches u. A. §. 5. not. c.^ §. 7. not. a.
<lb/>u. §, 9. not.f. cilirt worden ist

<lb/>Im §. 8. unter 4. bemerkt der Verfasser in Bezug auf dieSächs.
<lb/>Gesetzgebung wegen der Spielschulden: „Wenn nicht sofort darge-
<lb/>than werden kann, dass ein Schuldschein vom Spiele herrührt, so.
<lb/>muss zwar Zahlung geleistet werden, jedoch ist die gerichtliche De- 
<lb/>position gestattet. Auch kann der Beklagte in der Wiederklage das
<lb/>Bezahlte wieder zurückfordern, wozu ihm ein Zeitraum von 5 Jahren
<lb/>gestattet ist, nach dessen Ablauf es der Armencasse verfällt."

<lb/>Dass die Wiederklage binnen 5 Jahren angestellt werden müsse,
<lb/>ist in keinem Sächs. Gesetze vorgeschrieben;-vielmehr bestimmt §. 9;
<lb/>des angef. Mandats vom 20. Dec. 1766., dass diecondictio lusu
<lb/>perditi (und ebenso die Reconvention) binnen sechs Jahren, welche
<lb/>hey Unmündigen erst von Zeit der Volljährigkeit zu laufen anfangen,
<lb/>vom Verlierenden angestellt werden müsse, nach deren Verlauf aber
<lb/>auf die Armenhaus-Haupt-Gasse übergehe. Die Klage der letztem,
<lb/>als einer pia causa, aber verjährt nach const. 5. P. //. erst in 44 Jahren.

<lb/>Zu den verhotnen Spielen rechnet der Verf. §. 9. unter andern
<lb/>den Vertrieb auswärtiger Loose, welcher jedoch kein Spiel, spndern
<lb/>ein verbotuer Handel ist, und §. 10. rtot. b. wird das Mandat Vom
<lb/>4. April 1754. angezogen , w elches durch das Gesetz gegen die Theil-
<lb/>nahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterieloose vom
<lb/>4. Dec. 1837. §r 20. ausdrücklich aufgehoben worden. , \

<lb/>. Die Literatur über L o tte rj e ; §. 36. ist zwar vollständiger an- 
<lb/>gegeben, als die über den Spiel-Vertrag, hat jedoch auch mehrere
<lb/>Lücken: so fehlt z. B. die gediegne Monographie über Lotterie von
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0438.tif"
                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432 iV^^r^SpiolfTortm^LotteriGii.s.w.

<lb/>BunderlnderBeylnge ztim XV; Bde des Archivs fur • civil. Praxis.';
<lb/>ingleieheh’ A'JW.( cnd'-B, L. ^Overbeck, Meditationen -über ver-
<lb/>sclnedne Rechtsmaterien! Bd. X:pag. 359,flg! de Cunngiesser\
<lb/>oölleetio notabiliorum decisionum * supremi &gt; tribun* appcll. flassö-
<lb/>Casselttni (fortgesetzt von Pf ei ff er und B uy si n g) Tom* XFL 140;
<lb/>pag* T25;\v^.f, v. flohnhörst', Jahrbücher’ Bd. VII. p. 50. üg., wo
<lb/>wichtige hier einsclilagende Fragen behandelt werden. Dagegen hat
<lb/>der Verf. mehrere Schriften aufgeführt, welche über» Lotterie ent- 
<lb/>weder gar nicht*" oder so beyläufig' handeln, dass man sie füglich
<lb/>nicht zur Literatur über Lotterie zählen kann. Die Bestimmungen
<lb/>des Sächsischen Rechts finden sich in diesem Abschnitte ziemlich
<lb/>vollständig. - • : • - - ^ ' - - - 1 ' '&gt; ' i; '

<lb/>' ! In der zweyten Abtheilung, welche vom Ausspielgeschäfte
<lb/>handelt, hat der Verf. zuvorderst §. :lSÖi die Literatur über Letzteres
<lb/>angeführt, welche jedoch gleichfalls ^keinen Anspruch auf Vollstän- 
<lb/>digkeit machen kann. - ^ ^ ! i : i

<lb/>&gt;fm g. 135. wird die Behauptung aufgestelltv dass, wenn die zu
<lb/>einem Ausspielgeschäfte vereinigten Theilnehmer Einsatz' geben, um
<lb/>durch diesen die atisziispielende Sache von- einem Theilnehmer an
<lb/>sich zu bringen,* ein unbedingter Kaufcontract oder Hoffriungsvertrag
<lb/>vorhanden sey. Indessen braucht ja der Einsatz nicht in baarem
<lb/>Oelde zu bestellen, und dann ist gar kein Kauf, sondern ein Tausch
<lb/>vorhanden; auch lässt sich kein Grund absehen, warum ein unbe- 
<lb/>dingter Kaufcontract vorhanden seyn müsse, da sich eine hierhey
<lb/>gestellte Bedingung sehr wohl denken lässt. Was endlich der Verf.
<lb/>unter dem Hoffnungsvertrage versteht, den er dem unbedingten Kauf-
<lb/>contructe gleiehstelleri zu wollen scheint,,ist Recensenten nicht klar
<lb/>geworden. ■ Auch hat der Verf. die hierher gehörige Frage,*in wel- 
<lb/>chem coütractliehen Verhältnisse die Theilnehmer an einem Ausspielge- 
<lb/>schäfte unter einander stehen, fast ganz mit Stillschweigen übergangen.

<lb/>1 Reo. glaubt durch * die angeführten Bcyspiele sein oben aufge-
<lb/>slelltes Urtheil gerechtfertigt zu haben und will daher nicht weiter,
<lb/>in die Details des Vorliegenden Werkchens eingehen. Dasselbe er- 
<lb/>scheint durchgängig als eine mangelhafte Compilation anderer über
<lb/>den behandelten Gegenstand erschienenen Schriften und der hiei*
<lb/>einschlagenden, hauptsächlich Sächsischen Gesetze, ofide Plan und
<lb/>ohne ‘gründliches Eindringen 1h die Sache selbst! Die äussere * Aus-
<lb/>stattuhg ist mitteimässig * Druckfehler finden sich nicht selten. ‘ ;
</p>

            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-210502">Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht, erläutert aus Urtheilen der französischen Gerichtshöfe, Gesetzen und andern Quellen. Nach Code civil (et de commerce) annotés des dispositions interprétatives, modificatives et applicatives par J. B. Sirey et L. M. de Villeneuve, und bis auf die neueste Zeit fortgesetzt. Für das Grossherzogthum Baden, mit steter Rücksicht auf Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen der Gerichtshöfe dieses Landes, bearbeitet von Wilhelm Thilo, Grossherz. Badischem Hofgerichtsrath in Rastatt. Erstes und zweites Heft. Von Artikel 1. - 513. Karlsruhe, Müller, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht, erläutert
<lb/>aus Urtheilen der französischen Gerichtshöfe, Gesetzen un*l andern
<lb/>Quellen. Nach Code civil (et de commerce) annotes des dispositioris
<lb/>interpretativesy modißcatives et applicatives par J, B. Sirey et L*
<lb/>M* de Villeneuve, und bis auf die neueste Zeit fortgesetzt. Für das
<lb/>Grossherzogthum Baden, mit steter Rücksicht auf Gesetze, Ver- 
<lb/>ordnungen und Entscheidungen der Gerichtshöfe dieses Landes,
<lb/>bearbeitet von Wilhelm Thilo, Grossherz. Badischem Hof- 
<lb/>gerichtsrath in Rastatt. Erstes und zweites Heft. Von Artikel
<lb/>1. — 513. Karlsruhe, Müller, 1838« , 304 S. gr. tz. (Subscr.-
<lb/>Prs. a Heft 14 Gr.) -

<lb/>Die Einführung des französischen Zivilgesetzbuchs und (theil-
<lb/>weise) des Handelsgesetzbuchs dieses Nachbarstaates als Gesetzbuch
<lb/>(Landrecht) für das Grossherzogthum Baden hatte zur nothwendigen
<lb/>Folge, dass die französische civilistische Literatur den badischen
<lb/>Juristen wichtig wurde, während auf der andern Seite die Durch- 
<lb/>forschung dieses fremden Literaturgebietes mit äussern und innern
<lb/>Schwierigkeiten verbunden ist. Schon früher suchten Juristen des
<lb/>Grossherzogthums Baden den Weg dahin zu bahnen, ein Zweck, den
<lb/>sich z, B. die bekannte Sammlung des Hofgerichtsraths, nun Ministe-
<lb/>rialraths, Lauckhard: Rechtsfülie mit Entscheidungen der
<lb/>französischen und belgischen Gerichtshöfe; zur Erläute- 
<lb/>rung des französischen Givilrechts, mit Rücksicht auf das
<lb/>badische Landrecht, herausgegeben etc. in Bezug auf die Li- 
<lb/>teratur1 zur Beurkundung der Praxis zum Ziele gesetzt: hat. Das
<lb/>neueste, auf einen solchen Zweck berechnete Unternehmen ist dieses
<lb/>Werk'eines badischen Praktikers, dessen 1. u. 2. Heft uns vorliegen
<lb/>und welches am besten mit den eigenen Worten des Herausgebers
<lb/>(in der Vorrede) dem Publicum vorgeführt wird: „Das Werk, dessen
<lb/>deutsche Bearbeitung hier dem Publicum übergehen wird, enthält,
<lb/>nach der Folge der Artikel des Co de civil geordnet, die Summarieo
<lb/>aus den grossen Sammlungen der seit 1800 bis 1837 einschliesslich
<lb/>in Frankreich ergangenen Urtheile des Cassationshofes und der Ap-
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0440.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>434 Thilo, das franz. Civilgesetzlracli n. Handelsrecht.

<lb/>pellationshöfe (Cours royales), herausgegeben theils von Sirey
<lb/>und dessen Nachfolgern, de Yilleneuve und Cirrelte, theils von
<lb/>Denevers (Dalloz) und von Lebret-Saint-Martin. Zugleich fin- 
<lb/>den in jenen Sammlungen sich die Gesetze, Ordonnanzen, Dekrete
<lb/>u. s. w., durch welche, wie der Titel sich ausdrückt, der Code civil
<lb/>(lind die übrigen Gesetzbücher Frankreichs) nähere Bestimmungen
<lb/>der Auslegung, Modification und Anwendung erhalten haben. Der
<lb/>Nutzen dieses, im Originale sich auf die sämmllichen Gesetzbücher
<lb/>aüsdehnenden Werkes ist in Frankreich allgemein anerkannt und
<lb/>wird auch in Deutschland, vorzugsweise in jenen Staaten, wo mit
<lb/>grösseren oder geringeren Abänderungen der Code civil noch heute
<lb/>Gesetz ist, gewürdigt werden von jedem, der, in wissenschaftlichem,
<lb/>oder practischem Interesse, sich mit den nun seit bald 40 Jahren
<lb/>in so grosser Anzahl bei den höhern französischen Gerichtshöfen
<lb/>abgeuMheilten Rechtsfällen bekannt zu machen wünscht. UeberaU
<lb/>das Resultat, nicht blos des dispositiven Theils der Erkenntnisse,
<lb/>sondern auch der Motive angebend, kann diese compendiüse Zusam- 
<lb/>menstellung die grossen Werke von Sirey u. A. einigermassen ver- 
<lb/>treten,'die bei uns so wenig zugänglich und hei ihren ungeheuren
<lb/>Preisen dem Privatbesitze so gut als gänzlich versagt sind; sie wird
<lb/>aber auch als Schlüssel und Realrepertorium demjenigen dienen kön- 
<lb/>nen, dem es vergönnt ist, von den grossen Urtbeilssammlungen
<lb/>Gebrauch zu machen, gleich dem Originale des Torfe annote, vor dem
<lb/>übrigens, in seiner gegenwärtigen Gestalt nur bis 1832 gehend, sie
<lb/>des Vorzugs grösserer Vollständigkeit (in dem das deutsche Pu- 
<lb/>blicum interessirertden Inhalte) sich erfreuen darf durch die bis in
<lb/>die neueste Zeit fortgesetzte Ergänzung. Den von einigen Seiten
<lb/>angeregten Wunsch, auch den. Inhalt der Motive, obwohl in gedräng- 
<lb/>tester Kürze, und etwa mit Uebergehung der minder praktischen
<lb/>Fälle, mittheilen zu körinen, müsste der Herausgeber aus erheblichen
<lb/>Gründen sich versagen, und auch aus der Ursache vom Plane des
<lb/>gegenwärtigen Werks ausschliessen, weil der jedenfalls sehr grosse
<lb/>Umfang und das Kostspielige einer solchen Unternehmung vor der
<lb/>Hand zu gewagt schien. Allein dem denkenden Geschäftsmann wird
<lb/>es nicht allzu schwer werden, in Verbindung mit den in grosser Voll- 
<lb/>ständigkeit allerwärts angeführten Parallelstellen , die bestimmenden
<lb/>Grün Je der Rechtsentscheidungen vorkommenden Falls sich seihst
<lb/>zu bilden; bei schwierigen Fragen wenigstens das Gegebene als Fin- 
<lb/>gerzeig zum weitern Naclischlagen wissenschaftlicher Werke zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>Thilo, das franz. Civilgesctzlmcli n. Handelsrecht. 435

<lb/>benutzen. Zunächst vom Gebrauche für das Grossherzogthum Baden
<lb/>ausgehend, dann aber auch die übrigen deutschen Staaten berück- 
<lb/>sichtigend, wo praktisches oder theoretisches Interesse am Studium
<lb/>des französischen Rechts einheimisch und wo die Ankündigung der
<lb/>gegenwärtigen .Bearbeitung bereits Anklang gefunden, hat der
<lb/>Herausgeber es für keine unwillkommene Zugabe und Erweiterung
<lb/>seines anfänglichen Planes gehalten, wenn die bezüglichen Stellen
<lb/>der über das badische Landrecht ganz oder theilweise erschienenen
<lb/>Werke und Schriften in Noten unter dem Text, als Zusätze da- 
<lb/>gegen, theils zu den einzelnen Artikeln des Code (ausgezeichnet
<lb/>durch kleine Schrift), die einschlägigen badischen Gesetze^ Verord- 
<lb/>nungen, Rechtsbelehrungen, demnächst auch die in den Ob er hof- 
<lb/>gerichtlichen Jahrbüchern und den Annalen der badischen
<lb/>Gerichte mitgetheilten Entscheidungen der Gerichtshöfe unseres
<lb/>Lanie's, sowie die vorzüglich in der lezterwähnten Zeitschrift vor- 
<lb/>kommenden Rechtsfragen und kürzeren Abhandlungen in kurz gefass- 
<lb/>ten Sätzen, in ähnlicher Weise, wie die französischen Codes anno-
<lb/>tes sie geben, angeführt und eingeschaltet, und damit auch zugleich
<lb/>ein Code annote für Baden geliefert wurde. Dagegen glaubte
<lb/>man, im Interesse des badischen, wie des übrigen deutschen Publi-
<lb/>cums, sich wohl berechtigt, solche Rechtsentscheidungen (oder No- 
<lb/>tizen, wie sie genannt sind) zu übergehen, welche nur für Frank- 
<lb/>reich ausschliesslichen Werth haben und in deutschen Staaten
<lb/>weder irgend einer directen, noch selbst analogen Anwendung em- 
<lb/>pfänglich sind. — — Das Handelsgesetzbuch, seinem materiellen
<lb/>Theile nach (ohne das Seerecht) für Baden recipirt, ist auf den
<lb/>Grund dieses legislatorischen Gesichtspunktes in dem Plan des vor- 
<lb/>liegenden Werks mit ausgenommen worden. Ausgeschlossen sind hier- 
<lb/>nach: das zweite Buch des Code de commerce, vom Seehandel,
<lb/>aus dem dritten Buche alle jene Titel, die nur für das Gerichts- 
<lb/>verfahren beim Zahlungsunvermögen der Handelsleute Vorschrift ge- 
<lb/>ben, endlich das vierte Buch: von der Handclsgerichtsbarkeit. In
<lb/>der Verdeutschung sind nicht nur alle Ueberschriften der Titel und
<lb/>-Abschnitte der als Landrecht für das Grossherzogthum Ba- 
<lb/>den bestehenden officiellen Uebersetzung des Code civil, sondern
<lb/>auch die dort gewählte Terminologie beibchaltcn; mit wenigen Aus- 
<lb/>nahmen, für welche der allgemeine wissenschaftliche und gerichtliche
<lb/>Sprachgebrauch sich entschieden hat. Einer Entschuldigung wird es
<lb/>nicht bedürfen, dass auf den Text des Code nur hingewiesen, nicht
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0442.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436 Thilo, das franz. Civilgesetzbuch u. Handelsrecht.

<lb/>alier,; wie im französischen Originale mit dem Texte der six Codes
<lb/>geschehen, ein vollständiger Abdruck des badischen Landrechts da- 
<lb/>mit verbunden worden ist. Die Literatur der einzelnen Notizen,
<lb/>d. h. die Belegstellen aus den vollständigen Urthcilssammlungen, nach
<lb/>Maasgabe des^Originals, durften nicht ganz übergangen werden; doch,
<lb/>glaubte man sich der jedesmaligen Anführung des Namens der Parr
<lb/>tcien und des Datums der Urtheile, als einer allzu unwesentlichen
<lb/>Sache, entheben zu .dürfen*4 etc. , , ?

<lb/>Hiermit ist der Geist und Mechanismus des begonnenen Werkes
<lb/>zur Genüge angedeutet. Plan und Zweck hat, so viel Bef., welcher
<lb/>iy einem deutschen Staate lebt, dessen eine Provinz ebenfalls
<lb/>von der französischen Gesetzgebung beherrscht wird, und dessen
<lb/>oberster, in seinem Wohnort zu Gericht sitzender Gerichtshof als
<lb/>Cassationsgericht diese Legislation zu bewachen hat, wahrzunebraen
<lb/>Gelegenheit hatte, den Beifall der Praktiker. Diese sind zugleich
<lb/>der Meinung, dass das Werk zugleich dem Gesetzgeber, welcher die
<lb/>französische Gesetzgebung als Quelle und Hülfsmittel benutzen will,
<lb/>willkommen sevn müsse, (namentlich also auch den Redactoren des
<lb/>Entwurfs des für das Grossherzogthum Hessen bestimmten CiviL
<lb/>Gesetzbuchs, welchem nach einem gemeinschaftlichen Beschlüsse der
<lb/>Staatsregierung und; der Stände der Code civil zur Grundlage die- 
<lb/>nen SOÜ). - .

<lb/>? Von den in Deutschland üher dieses Gesetzbuch erschienenen
<lb/>Schriften und Werken hat der ,Herausgeber ausser dem Werke von
<lb/>Zachariä; Handbuch des französischen Civilrechts, nur die
<lb/>über das badische Landrecht erschienenen Schriften, oder die badi- 
<lb/>schen Rechtszeitschriften, also, um sich so auszudrücken, nur die
<lb/>badische Rechtsliteratur beachtet. Es ist aber nicht einzu- 
<lb/>sehen, warum nicht überhaupt die sich über die französische Civil-
<lb/>geselzgebung erstreckende deutsche Literatur, z. B. das, obgleich
<lb/>als Torso vorzügliche Handbuch über den Code Napoleon von Grol-
<lb/>inan und insbesondere die verschiedenen deutschen, der Praxis des
<lb/>französischen Rechts gewidmeten Zeitschriften, z. B. das schon zu
<lb/>so vielen Bänden herangewachsene reichhaltige Archiv für das
<lb/>Civil' und Criminal-Recht der Königlich Preussischen
<lb/>Rheinprovinzen, das nach einiger Unterbrechung auch in einer
<lb/>neuen Folge erscheinende Archiv merkwürdiger Rechtsfälle
<lb/>und, Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, heraus-
<lb/>gegehen durch die Anwältekammer in Mainz, in den Kreis
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0443.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>Thilo, das franz. Civilgesetzbuch u. Handelsrecht, 437

<lb/>der Beachtung gezogen worden ist. Dem Publicum, dem das Werk
<lb/>als Hiilfsmittel zunächst zugewendet werden soll, den badischen
<lb/>Rechtsgelehrten, besonders dem Richter, welcher dabei jnteressirt
<lb/>ist, vorkommenden Falls zu wissen, ob ausserhalb Baden ein Gerichts- 
<lb/>hof das gleiche Gesetz angewendet, die gleiche Rechtsfrage entschie- 
<lb/>den hat, und wo er dip Beurkundung dieser Praxis finden kann,
<lb/>würde, es, gewiss bessere Dienste leisten, und den Rechtsgelehrtcn
<lb/>des deutschen Staatsgebiets, in dem gleichfalls die französische Civil-
<lb/>Gesetzgebung gilt, würde es einen unmittelbaren Nutzen gewähren.
<lb/>Ist es ja, nach der ausdrücklichen Erklärung des Herausgebers, des- 
<lb/>sen Absichty auch für diesen Theil des juristischen* Publicums, hei
<lb/>dem, wie er selbst bemerkt; schon die Ankündigung des Unter- 
<lb/>nehmens Änklang gefunden, zu arbeiten. ^
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-103881">Anleitung zum Referiren und Decretiren, von Dr. Johann Ludwig Wilhelm Beck, Präsid. des K. S. App. Ger. zu Leipzig, ausserord. Prof. d. R., des K. S. C. V. O. Ritter u.s.w.</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0444--><p/>
               <p>

                  <lb/>Anleitung zu in Referiren und Decretiren von Ifr. Johann
<lb/>Xiudwig Wilhelm Beck, Präsid. des K. S. App.GeK zu
<lb/>Leipzig, ausserord. Prof* d. R., des K. S. C. V. 0. Ritter u. s. w.
<lb/>- (S. oben S. 183. Nr. 12.)

<lb/>Unstreitig hat Hr. A. G. P. Dr. Beck, indem er seine, schon
<lb/>früher in academischen Vorlesungen gelehrten» durch vieljährigen
<lb/>Beisitz in einem Spruchcollegio bewährten Grundsätze der juristi- 
<lb/>schen Vortrags- und Entscheidungskunst dem Druck übergab, nicht
<lb/>blos studirenden Jünglingen, welche sich für das künftige Geschäfts- 
<lb/>leben aiisbilden wollen, sondern auch Practikern und angehenden
<lb/>Richtern einen wesentlichen Dienst geleistet. Besonders dürften
<lb/>Letztere bey Fassung eigner Entschliessung in den zur rechtlichen
<lb/>Entscheidung gediehenen Civil- und Untersuchungssachen in der vor- 
<lb/>liegenden Schrift belehrende Winke finden. Zwar ist an ähnlichen
<lb/>Anleitungen eben kein Mangel; allein prüft man die vorhandenen
<lb/>Lehrbücher über diesen Theil der poetischen Jurisprudenz, so über- 
<lb/>zeugt man sich, dass sie entweder mit einer Masse heterogener Be- 
<lb/>standteile, namentlich solcher Lehrsätze, welche in ein System des
<lb/>Processes gehören, angefüllt sind, oder sich vorzugsweise mit dem
<lb/>Formelwesen oder der Einrichtung von Acten auszügen, oder mit
<lb/>Civilrechtssachen beschäftigen, oder eine, für den Zweck des juri- 
<lb/>stischen Vortrags ungeeignete Referir-Methode vorzeichnen, worüber
<lb/>in der Vorrede manche treffende Bemerkungen sich befinden. Rec.
<lb/>ist mit dem Verf. vollkommen einverstanden, wenn er die Darstel- 
<lb/>lungsweise nach der Blattfolge ebenso sehr als die Zerstückelungs- 
<lb/>methode misbilligt, welche, anstatt dem Leser oder Hörer einen an- 
<lb/>schaulichen, übersichtlichen Abriss des ganzen Rechtsstreits zu lie- 
<lb/>fern, die einzelnen Materialien aus ihrem Zusammenhänge heraus-
<lb/>reisst, rhapsodisch aufstellt und stückweise der Begutachtung un- 
<lb/>terwirft.

<lb/>Vorliegende Schrift zerfällt in einen allgemeinen und besonde- 
<lb/>ren Theil. Ersterer enthält gewisse allgemeine Grundsätze* letzte- 
<lb/>rer specielle Regeln des Referirens und Decretirens in 1.) gemischten,
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0445.tif"
                   n="439"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0445--><p/>
               <p>

                  <lb/>439
</p>
               <p>

                  <lb/>Beck, Anleit# z. Referiren u. Dccretiren.

<lb/>L.) Criminal-, 3.) Civilsachen. Da die Entscheiduugskunst offenbar
<lb/>einen selbstständigen Haupttheil der Wissenschaft bildet, und die
<lb/>Regeln* der äussern wie der Innern Anordnung der Erkenntnisse, der
<lb/>Gründe, der Entscheidungsformuln, des Urthelsstils u. s. w. von denen
<lb/>der Relatiön ganz verschieden sind, so dürfte bey einer wissen- 
<lb/>schaftlichen Behandlung eine Trennung der Referir- und Decrctir-
<lb/>' kunst als zweckmässiger erscheinen; wenigstens kann letztere ganz*
<lb/>gewiss nicht, wie §. 4. zu lesen, unter der Referirkunst im engem
<lb/>Sinne begriffen werden.

<lb/>Wenn es, was zunächst

<lb/>L,

<lb/>die in obiger Schrift gegebenen Regeln des Referircns betrifft,
<lb/>§. 6. der Vorerinnerungen heisst: „Das Lesen der Acten erfolgt ent- 
<lb/>weder auf die gewöhnliche Weise vom Anfang nach Ende, oder um- 
<lb/>gekehrt (das hebräische Lesen)," so ist dies für den Anfänger nicht
<lb/>verständlich; denn, wenn schon bey der cursorischen Lectürc es
<lb/>angemessen scyn möchte, sich aus den letzten Actenblättern über
<lb/>den dermaligen Standpunct der Sache eine vorläufige Notiz zu ver- 
<lb/>schaffen, so wird es doch Niemandem beikommen, ein Aktenstück
<lb/>vom Ende bis zum Anfang durchzulesen. Eben so wenig wird es
<lb/>für eine specielle Lesung der Acten gelten können, wenn der Refe- 
<lb/>rent die zuvor durch einen Actenbruch oder sonst angezeichnctcn
<lb/>Actenstellen nochmals sorgfältig durchgeht.

<lb/>Was §. 7. über das Extrahiren der Acten gesagt wird, bedarf
<lb/>wenigstens einer mündlichen Erläuterung, ohne welche kein Anfän- 
<lb/>ger einen zweckmässigen, als Grundlage des Vortrags dienenden,
<lb/>Extract zu fertigen im Stande seyn wird. Ob ein solcher überhaupt
<lb/>(wenige Fälle ausgenommen) nöthwendig sey, bleibe dahin gestellt.

<lb/>Die Bezeichnung der einzelnen Bestandlheile eines wohlgeord- 
<lb/>neten Vortrags, (§. 8.) nehmlich:

<lb/>a.) Darstellung der äussern Veranlassung zu Anstellung eines
<lb/>Verfahrens, V ■

<lb/>h.) Processgeschichte,

<lb/>c. ) Hauptvortrag,

<lb/>d. ) Gutachtlicher Antrag des Referenten

<lb/>weicht von der gewöhnlichen Lehrweise nicht ab; denn es ist offenbar ein
<lb/>und dasselbe, wenn Andere einen historischen und kritischen Theil
<lb/>annehmen, ersterm aber die Abtheilungen a. b. c.unterordnem — Nicht
<lb/>so allgemeine Zustimmung hingegen möchte finden, was der Verf.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0446.tif"
                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440 ,Beck) Anleit. z. Röfcriren. HUVtzeretrrM.

<lb/>über;den Begriff der Specüs facti Und. über einen form eile n Theil,
<lb/>als erste Untörabtheilung des flauptvortrags,. sagt. ; t ,•&gt; .

<lb/>i n Die sogenannte Species factiyweün: sie lediglich in Darstellung
<lb/>der äussern Veranlassung zu Anlegung der- Acten und Anstellung
<lb/>eines Verfahrens bestehn soll, wird iü den. meisten Fällen mit der
<lb/>Processgeschichte zuSammenfallen , und eine Trennung der letz-
<lb/>vtern von dem sogenannten- formellenTheile des Hauptvortrags (S.;7.
<lb/>suh ei «.) unzulässig sevni — Vielmehr lässt sich selbst eine Be- 
<lb/>gutachtung formeller Mängel, sofern sie präjudicieller Natur,, und
<lb/>nicht ohnehin von Beklagtem mittelst dilatorischer Exception gerügt
<lb/>sind, mit der Processgeschichte recht füglich verbinden, -— Am
<lb/>klarsten treten nach Ree. Dafürhalten die Begriffe von Species facti
<lb/>(Geschichtserzählung), Processgeschichte un&amp; Merita caussae (Haupt- 
<lb/>vortrag) hervor, wenn man den dreifachen Stoff, welchen die Acten
<lb/>dem Referenten darbieten, ins Auge fasst. Es enthalten nehmlich
<lb/>die Haupt- (oder Beilags-) Acten gewöhnlich, wenn schon nicht
<lb/>immer, .

<lb/>a) einige, völlig unbestrittene, in historischer Gewissheit beruhende
<lb/>: Thatsachen, welche entweder die Veranlassung zu dem vorlie- 
<lb/>genden Rechtsstreite gegeben haben, oder über die Verhältnisse

<lb/>; der Parteien oder über den Standpunct, aus dem die Sache zu
<lb/>beurtheilen ist, Aufschluss geben, —• Thatsachen, welche, eben
<lb/>weil sie historisch gewiss sind, keiner gutachtlichen Beurthei-
<lb/>' lung Unterliegen. Die Darstellung derselben , welche .bey sich
<lb/>; idarbietendem Stoffe stets den Anfang der Relation, gleichsam
<lb/>. &gt; die Einleitung macht, lässt sich mit. dem Namen&gt;Species facti
<lb/>- •■■-!—&lt; iGeschichtserzählung — bezeichnen. — • ; • . o ■

<lb/>. ■ V. ■. iSie fällt weg, wenn alles Factische unter den Parteien- strei-
<lb/>1 .■{• tig.ist, und eines juridischen Beweises bedurfte.; r

<lb/>b) Enthalten die gangbaren Acten die verschiedenen Anträge, Ein--
<lb/>.; &gt; gaben und Verhandlungen der Parteien nebst den richterlichen

<lb/>Verfügungen darauf. Insoweit alle diese Proces^handlüngeft
<lb/>dem Rechtsstreite eine entscheidende Richtung und-Gestaltung
<lb/>geben, liefern sie die Materialien zu der chronologischen Er- 
<lb/>zählung des Processgangs vom Anfang bis zu dem Standpunete,
<lb/>i ; in dem die Sache; zur,Entscheidung vorliegt, — ; Prooessge-
<lb/>&gt;.v • schichte. !rr:i Sie, bildet nur dann einen ge SO n.de rte n: Theil
<lb/>r - / der Relation, wenn Zwischenerkenntnisse vorliegen, w elch0 &gt;ent-
<lb/>/ weder, nochnialszu prüfen sind, oder die Unterläge des weitern
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0447.tif"
                   n="441"
                   xml:id="zs1-2173713_05-1839_0447"/>
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               <p>

                  <lb/>Beck, Anleit. z. Referiren u. Decrctircn. 441

<lb/>Rechlsverfahrens ausmachen; — ausserdem lässt sie sich mit
<lb/>; dem Hauptvortragc füglich in Zusammenhang bringen,
<lb/>c) Liefern die Hauptacten Das, was unter den Pareticri streitige
<lb/>und als Rechtsvertheidignng vorgebraeht ist, was der Prüfung
<lb/>und Beurtheiiung unterliegt; —- Merita caussae, welche eine
<lb/>* ; systematische Darstellung alles Zusammengehörigen, jedoch un- 

<lb/>ter Voranstellung vorbereitender oder präjudizieller Puncte eiv
<lb/>heischen. —

<lb/>In §. 16.—18., wo die speciellen Regeln für Criminalrelatio-
<lb/>nen mitgetheilt werden, hätte es für den Anfänger einer schärfcrn
<lb/>Begrenzung der— nach der Natur der Sache präjudiziellen —
<lb/>Darstellung des objectiven Thatbestandes vom Schuldheweise
<lb/>bedurft. -— Auch wird es in den mehrsten Fällen, wo eine Ver- 
<lb/>teidigung geführt worden ist, angemessener scyn, die relevanten
<lb/>Puncte derselben, jenachdein sie auf die Formalien der Untersuchung,
<lb/>oder den Thatbestand, oder den Schuldbeweis sieb hezichn, auszu- 
<lb/>beben und — nicht am Schlüsse der ganzen Relation zu erwähnen^
<lb/>sondern dem systematischen Vorträge am geeigneten Orte, gleichsam
<lb/>als Gcgcnbeweismomente, einzuschalten.

<lb/>Regeln für Civilrelationen sind §. 40. ff*, mit Hinsicht auf die
<lb/>verschiedenen Processstadien gegeben. Unter den summarischen
<lb/>Processen ist nur der Rechnungs-und Concürsprocess, als cine cigen-
<lb/>thümliche Behandlungsweise erheischend, erwähnt. — Wenn S. 81.
<lb/>dem Vortrage der Einlassung und Antwort der Platz sub cl und dem
<lb/>der Exceptionen der Platz sub d, mit den Worten angewiesen wird:
<lb/>„Nach dem Vorträge der Antwort auf die Klage oder der Erklärung
<lb/>wegen der Urkunden wird jede Einrede.speciell, unter Angabe der
<lb/>zu ihrer Begründung angeführten Thatsachön mitgetheilt“ ius».w., so
<lb/>lässt. Sich dies wenigstens nicht in dem Falle behaupten, wo dilato*-
<lb/>rische: und processhindernde : Exceptionen der eventuellen Litis-
<lb/>contestatio» Vorausgeschickt sind, da deren präjudizielle Natur
<lb/>eine frühere Erwähnung und Begutachtung nöthig macht. —

<lb/>Beym Hauptvortrag1 zum Zweck eines Enderkenntnisses nach be- 
<lb/>endigtem Beweise und Gegenbeweise soll, wie es 8. 135 — 136.
<lb/>heisst, zunächst der Vortrag des Beweises ahsolvirt, dann erst das.
<lb/>Wesentliche aus dem Gegenbeweise mitgetheilt, diese Ordnung ira
<lb/>Vortrage auch dann nicht verlassen werden, wenn der Gegenbeweis
<lb/>sich vorzugsweise mit Widerlegung und Beseitigung der einzelnen
<lb/>Beweissätze beschäftigen sollte. — Diese Methode der Darstellung
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0448.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442 , Beck, Anlcit. z. Referircn u. Decrctireo.

<lb/>setzt jedoch den Referenten nicht nur in die Nothwendigkeit, schon
<lb/>vorgetragne Beweispuncte zu wiederholen, sondern thut; auch der
<lb/>Deutlichkeit Eintrag, insofern der Beweis Elisivartikul enthält, wel- 
<lb/>che nur in Verbindung mit den bezüglichen Gegenbeweissätzen he-
<lb/>urtheilt werden können. Hier ist eine Separation des Stoffs und
<lb/>eine Zusammenstellung des cfirecten Gegenbeweises mit dem Haupt- 
<lb/>beweise, so wie der Elisivartikul mit dem indirecten Gegenbeweise
<lb/>jedenfalls rathsam.

<lb/>Was hiernächst *

<lb/>'II. ■ : ^

<lb/>die vom Verf., wie oben bemerkt, mit den Grundsätzen des Referi-
<lb/>rens verbundenen Regeln der Decretirkunst betrifft, so ist Rec.
<lb/>der Meinung, dass manches darin Aufgenommene, so willkommene
<lb/>Zugabe es Manchem seyn dürfte, nach der §.11. gegebenen richti- 
<lb/>gen Definition, eigentlich nicht hineingehört; z. B. über Competenz
<lb/>der sächsischen Rechtscollegien in Civil- und Criminalsachen (S. 12*
<lb/>u. 13.), über Zulässigkeit des Reinigungseydes in Untersuchungssa- 
<lb/>chen (S. 45.), über die bey Abmessung der Strafe zu berücksichti- 
<lb/>genden Momente (S. 41. f ), über Classification der Gläubiger im
<lb/>Concurse (S. 188.) u. s. w. Ebenso hätten wohl in den Anmerkun- 
<lb/>gen die Rubrikformeln, wie sie in dem nicht mehr bestehenden Schöp- 
<lb/>penstuhle zu'Leipzig brauchlich waren, ganz weggelassen, oder der
<lb/>zum Theil abweichende und noch zur Zeit beobachtete Urthels-Stil
<lb/>der dasigen Juristenfacultät mit angeführt werden sollen. -

<lb/>Uibrigens enthält dieser Theil der Schrift manche kategorische
<lb/>Behauptungen, die keineswegs zweifellos sind. Dahin gehört die
<lb/>Behauptung in der Anm. 2. S. 87.: y

<lb/>„Die Praxis macht keinen Unterschied, ob für wahre Vernei- 
<lb/>nungen das rechte Wort gebraucht worden ist, oder nicht, z. B. bey
<lb/>eignen Handlungen: weiss nicht, statt: verneint, oder leugnet."

<lb/>Man sehe dagegen Kind Qu. for. 111. 40. (11. 23.) und das
<lb/>Mand. vom rechtl. Verf. beym App.Ger. v. 15. Apr. 1696. §. 14.

<lb/>Ebenso wenig ist Rec. mit der 8. 93. Anm. 2. aufgestellten An- 
<lb/>sicht einverstanden, dass dem Beklagten, wenn er den historischen
<lb/>Grund der Klage, z. B. das Darlehn, Depositum etc. leugnet, den
<lb/>Empfang des Geldes hingegen mit der Bemerkung zugesteht, dass
<lb/>er solches Schenkungsweise oder aus einem andern, zur Übertra- 
<lb/>gung des Eigenthums geeigneten RechtstituI erhalten habe, neben
<lb/>dem Eyde auch der Beweis*des angeführten Erwerbstituls zuzuer*
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0449.tif"
                   n="443"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>- Asverus, Anleit* üb. Rechtssachen zu referiren. 443

<lb/>kennen sey. — Zwey Processrechtliche Grundsätze stehen dieser An- 
<lb/>sicht entgegen, einmahl der Grundsatz: actore non probante reas
<lb/>absolvendus est; ■— denn wird Klägers Beweis nicht durch Leistung
<lb/>des Eydes vollständig clidirt? und bedarf es dann noch des Anfüh- 
<lb/>rens der nur eventuell vorgeschützten Schutzreden? — sodann die
<lb/>Regel, dass das Urthel die Grenzen der angestellten Klage nicht
<lb/>überschreiten darf, was ohne Beeinträchtigung eines der streitenden
<lb/>Theile in der Regel nicht geschehen kann* — Man vergl. hierüber
<lb/>Rommel Rhaps, obs. 693. —

<lb/>Rec. wendet sich zur Anzeige eines gleichzeitig über denselben
<lb/>Gegenstand erschienenen Werks:

<lb/>Anleitung Uber Rechtssachen zu referiren von zir.CLAgve-
<lb/>rus, ausserord. Prof, der Rechte und Scböppensluhlsbeysitzcr
<lb/>zu Jena. (S. oben 8. 183. Nr. 11.)

<lb/>Nach dem, in der Vorrede ausgesprochenen Plane wollte der
<lb/>Yerf. ein, zunächst für seine eigenen Vorlesungen bestimmtes Lehr-
<lb/>hucKlieferri, welches weitere Dictate entbehrlich machte. Er beschränkt
<lb/>sich lediglich auf Regeln des Vortrags, und schliesst die der Entschei- 
<lb/>dung aus.— Nach einigen einleitenden Vorbemerkungen (S. 1—3.)
<lb/>werden im Ersten Theile 8. 4—18. allgemeine, beyFertigung von
<lb/>Relationen zu beobachtende Regeln, im Zweyten Theile (S. 18—62.)
<lb/>besondere bey dem Vortrage verschiedener Rechtssachen in ver- 
<lb/>schiedenen Procestfperiodcn zu beachtende Bestimmungen mitgetheilt,
<lb/>und zwar in der Ordnung, dass zunächst von Relationen in Civil-
<lb/>sachen — theils, nach ihren verschiedenen Stadien im ordinarischen,
<lb/>thcils in summarischen Processen, sodann über Vorträge aus Crimi-
<lb/>nalacten gehandelt wird. — Des Rügen- (Denunciations-) Processes
<lb/>ist hierbey keine besondere Erwähnung geschehen.

<lb/>Der Verf. huldigt weder der — so selten richtig verstandenen
<lb/>und angewendeten — Separationsmethode, noch weniger der rein- 
<lb/>chronologischen Vortragsweise nach der Blattfolge; sondern hält
<lb/>zwischen beyden Methoden die rechte Mitte. Er nimmt einen hi- 
<lb/>storischen und kritischen Theil der Relation an, und rechnet zu er-
<lb/>sterem theils die Geschichtserzählung, als Vorstellung des Rechts- 
<lb/>falls, thcils die Darstellung der gerichtlichen Vorgänge (Process-
<lb/>handlungen), versteht jedoch unter jener nicht die Erzählung des hi- 
<lb/>storisch Gewissen, sondern verlangt, dass der Referent in der Ge-
<lb/>Krit. Jahrb. f. d.HW. Jalirg. HI. H. V. 29
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0450.tif"
                   n="444"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0450--><p/>
               <p>

                  <lb/>444 AsvertiS) Anleit* üb. Rechtssachen zu referiren«.

<lb/>schichtserzäblung dieses von dem juristisch Ungewissen scheide, Er-
<lb/>stercs auch wenn es erst durch Geständnisse im Laufe des Verfah- 
<lb/>rens liquid geworden, in'stilo directo vorausschicke, dann das Pro-
<lb/>cessgeschichtliche, und hierauf das juristisch Ungewisse (Bestrittene)
<lb/>folgen lasse. Offenbar ist also hierunter Dasjenige gemeint, was nach
<lb/>der von Beck befolgten Ansicht in den s. g. Hauptvortrag gehört.
<lb/>Nun würde eine blos verschiedene Benennung für dieselbe Sache
<lb/>ziemlich gleichgültig seyn; inzwischen ist doch sehr zu bezweifeln,
<lb/>ob in allen Fällen das juristisch Gewisse (auch das durch Geständ- 
<lb/>nisse des Beklagten im Verfahren Erwiesene) vom Bestrittenen sich
<lb/>so dürfte trennen lassen-, dass jeder der dafür bestimmten Theile des
<lb/>Vortrags ein zusammenhängendes, lichtvolles Ganze bilde; zumal
<lb/>wenn die Geständnisse nicht rein und kategorisch, sondern bedingt
<lb/>oder modifizirt erfolgt sind. — Auf Vorträge in Untersuchungssachen
<lb/>möchte eine derartige Trennung in der Darstellung am wenigsten
<lb/>anwendbar seyn, da selbst die Geständnisse der Inculpaten so wie
<lb/>die Resultate Sachverständiger bey Erörterung des Thatbestandes
<lb/>der richterlichen Kritik unterliegen. —

<lb/>Die Eigenthümlichkeiten des sächsischen (gemeinen) Processes,
<lb/>so weit sie auf juristische Vorträge von Einfluss sind, hat der Verf.
<lb/>besonders berücksichtigt, jedoch nicht unerwähnt gelassen, wie, wo
<lb/>diese EigenthümHchkeiten fehlen, der Vortrag einzurichten sey. —
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0451.tif"
             n="445"
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         <div xml:id="d17600e43526" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>445
</p>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademische
<lb/>Schriften.
</p>
            <p>

               <lb/>D. Guilielmus Francke (,) Ord. Jurccons. in Univ. LiLJenemi
<lb/>h. t* Ex-De canus s,) Vivo praenobilissimo et doctissimo C. Adolpho
<lb/>SchmidtJlmenaviensi summos in utroque jure honores d. m. VILFcbr.
<lb/>MDCCCXXXIX* ritu solenni conferendos indicit*). — Praemissa
<lb/>Probabilium de uno casu in §.2./. de actionibus comme-
<lb/>morato particula L—- denae, ex off.Braniana. 1839. 18. 8. 8.

<lb/>Man wird eine neue Abhandlung über einbn Gegenstand, welcher schon bk
<lb/>zum Ueberdruss besprochen worden ist, ohne dadurch irgend weiter gebracht zu
<lb/>seyn, stets mit einem gewissen Misstrauen in die lland nehmen, sollte auch, wie
<lb/>bei der vorliegenden kleinen Schrift, der Name des Verfs. das grösste Vertrauen
<lb/>einzuflössen geeignet seyn. lief, wenigstens gesteht öden, dass obwohl dieses
<lb/>Vertrauen in ihm nicht lebendiger seyn konnte, er doch jenes Misstrauen nicht ganz
<lb/>zu verbannen im Stande war, aber erbekennt eben so aufrichtig, dass das letztere
<lb/>ihm jetzt nach dem Studium der Schrift als völlig grundlos erscheint und das erstere
<lb/>in verdoppelter Stärke zurückgekehrt ist. &gt;Vie sich fast erwarten liess, hat der
<lb/>Verf. nicht den gewöhnlichen Weg eingeschlagen und diesen oder jenen Fall als
<lb/>den ominösen unus casus aus den Digesten nachzuweisen gesucht. Vielmehr ver- 
<lb/>wirft er nicht blos alle bisherigen Versuche, die unvollständige Nachweisung der
<lb/>Institutionen-Compilafoten zu suppliren, sondern er erklärt geradezu, dass sich
<lb/>ein solcher Fall, wie sie ihn als den einzigen andeuten, in den latioribus Digesto -
<lb/>rum libris nicht auffinden lasse. l)a es nämlich nach so vielen Versuchen nicht
<lb/>gelungen ist, den fraglichen Fall zu entdecken, und da es in (Ter L. 1. 8 6- D. uti
<lb/>possid. NLTII. 17. ausdrücklich heisst: actio nunquam ultro possessori datur,
<lb/>quippe sufßcit €?*, quod possideat, so muss man entweder annehmen, dass die
<lb/>Pandecten-Compilatoren jenen Fall aus Nachlässigkeit oder Unwissenheit über- 
<lb/>gangen, oder dass die Institutionen-Compilatoren ein Versehen begangen haben,
<lb/>indem sie wegen eines Gegenstandes auf die Pandeclen verwiesen, welcher hier
<lb/>nicht vorkommt; Existirte nun aber ein solcher Fall, wie sie ihn angeben, wirk- 
<lb/>lich im Justinianischen Rechte, so müsste er doch nothwendig entweder aus der
<lb/>Natur der Sache sich ergeben, oder er würde sich doch im practischen Lehen ein- 
<lb/>mal gezeigt haben. Keines von Beidem findet aber Statt. Quamobrem jam affir- 
<lb/>mari potest, unum illum casum, qui ?ieque in Pandectis descriptus, neque in
<lb/>rerum natura repertus sit, non pertinere ad juris Justinianei disciplinam. Unde
<lb/>vero in libros Institutionum eum redundavisse tandem dicemus ?-— Neminem enim
<lb/>omnium scio essef qui ab auctoribus Institutionum totam rem temere e.vvagi- 
<lb/>ta tam esse putet* Nihil igitur reliquum est, nisi ut eos ante oculos habuisse unum
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Dissertation, deren Erscheinen das obige Programm hervnrgerufen hat, ist
<lb/>unter dem Titel: M. Tullii Ciceronis pro Quinto Roscio Comoedo orationem edidit,
<lb/>commentariis, adnottitionibus illustravit C. A. Schmidt. Lipsiae, Serig. 1839., im
<lb/>Buchhandel erschienen; wir hoffen eine ausführliche Beurtheilung derselben später
<lb/>mittheilen zu können. Die Red.
</p>
            <p>

               <lb/>29
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0452.tif"
                n="446"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>446
</p>
            <p>

               <lb/>Hoppe, de anticipationibus in processu.

<lb/>casum dicamus in libris vetustis ita definitum. Et ad conficiendas novas Institu- 
<lb/>tiones non tantum Gaji Institutionibus usi sunt, sed alios quoque adhibuerunt
<lb/>et uberioris argumenti commentarios. Paucis autem rem tetigerunt propterea,
<lb/>quod ad rationes et brevitatem Institutionum parum congruere ridebant accu- 
<lb/>ratam copiosamque insolentis rei explicatiotiem. Quod si ita factum est, nonne
<lb/>poterat evenire, ut illi, qui eodem fere tempore in Pandectarum corpus omnia
<lb/>Congerebant, quae ex ve ter e jurisprudentia ad usum forensem adhuc utilia esse
<lb/>viderentur, eandem rem, quam Institutionum auctores paucis indicaverant,
<lb/>tanquam obsoletam et novi juris rationibus noti convenientem, silentio praeter- 
<lb/>mittendam esse rectius censerent? Eo igitur, quod rem obsoletam in Pandectis
<lb/>expositum iri putaverunt, deceptos ego dico Institutionum fabros. Ref. hat
<lb/>sich erlaubt, hier das Wesentliche der Ansicht des Yerfs. mit dessen eignen Worten
<lb/>wiederzugeben. Aber, wird man fragen, welcher ist denn min der Fall des älteren
<lb/>Rechts, welchen die Institutio nisten vor Augen hatten ? DerVerf. hat hier seinen
<lb/>.Lesern ein Räthsel aufgegeben. Er scliliesst nämlich seine Abhandlung mit dem
<lb/>Versprechen, bei nächster Gelegenheit diesen Fall nachzuweisen, wenn nicht
<lb/>bis dahin ein Anderer ihn aufgefunden haben werde. Ref. bedauert herzlich, dass
<lb/>der Verf. hier dem Beispiel der lnstitutionen-Verfertiger gefolgt und die Lösung des
<lb/>Räthsels nicht sogleich gegeben, sondern von einer, oft lange ausbleibenden Ver- 
<lb/>anlassung abhängig gemacht hat. Allein dass der Verf. wirklich einen entspre- 
<lb/>chenden Fall aufgefunden habe, dafür bürgt ein ähnlicher Fall, auf welchen er
<lb/>selbst verweist, indem es bekanntlich ihm in seinen Beiträgen gelungen ist, auf
<lb/>verwandte Welse das Dunkel im §. 1.1. de perp. et temp. act. IV. 12. aufzuhellen.
<lb/>Und so sieht denn Ref. mit der gespanntesten Erwartung der Fortsetzung einer Ab- 
<lb/>handlung entgegen, welche durch die Tliat belegt, wie eine geistvolle Behandlung
<lb/>auch einem solchen Gegenstand Interesse geben kann, welchem dasselbe durch
<lb/>die bisherigen Behandlungen allmählig ganz und gar entzogen worden war. Noch
<lb/>macht Ref. darauf aufmerksam, dass der Verf. sich in der not. 1. p. 5. sqq. ausführ- 
<lb/>lich gegen die von Schräder im §. 2.1. de aclionib. aufgenommene Lesart: per
<lb/>quam negei rem auctoris (st. actorisJ und zwar mit allem Rechte erklärt hat.
</p>
            <p>

               <lb/>De anticipationibus in processu et praecipue de anti- 
<lb/>cipatione reconventionis. Biss, inaugur. (,) quam scripsit
<lb/>et Jll. JCtorum Ord. auctoritate pro summis in utroque jure ho- 
<lb/>noribus rite capessendis d. XXVI. m. Febr. MDCCCXXX1X. h. L
<lb/>q.c. publice defendet Jul.Frid. Robert. Hoppe (,) Pirnensis(,)
<lb/>J. U. B., Adv. et Notar, publ. in Saxon, reg. immatr. Lipsiae, typ.
<lb/>Staritzii. 48. S. 4.

<lb/>Der Verf. behandelt seinen Gegenstand in einem Prodromus und drei Capiteln.
<lb/>Im ersteren beschäftigt er sich mit der Anticipation im Rechte überhaupt und mit der
<lb/>im Process insbesondere, jedoch mit vorzugsweiser Rücksicht auf die Sächsischen
<lb/>Processordnungen. Das Cap. I, führt die Ueberschrift: Reconventionis generatim
<lb/>et ejus Anticipationis in specie theoria et usus, legum Saxoniae regiae respectu
<lb/>non habito (p. 11—20Der Verf. wiederholt hier Bekanntes, ohne in irgend
<lb/>einer Hinsicht zu einem neuen Resultate zu gelangen. Die in den Jahrb. 1837.
<lb/>8. 471. f. angezeigte Abhandlung von Jerusalem hat er nicht berücksichtigt, wohl
<lb/>aber die Monographie von Sartorius. Das zweite Capitel behandelt denselben
<lb/>Gegenstand, wie das erste, jedoch blos in Beziehung auf das Sächsische Recht
<lb/>(p. 21 — 36.). Es ist dasselbe mit Fleiss gearbeitet, und der Verf. zeigt in den
<lb/>einzelnen Fällen, welche er aufführt, Umsicht und gute Kenntnisse des vaterlän- 
<lb/>dischen Processes. Das Caput III. ist überschrieben: De ratione, qua regni
<lb/>Saxonici legum., quae de illa materia praecipiunt, applicatio accuratius sit
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0453.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Quenther, Quaestiones jur. Saxonicü 447

<lb/>tnoderattda et stabilienda ac forsan recentiori Ordini Processus, cujus emanatio
<lb/>speratur, subjicienda, observationes et indi git ament a (p. 37 — 48.). Der Verf.
<lb/>erörtert hier nach einer Einleitung Kurz die Erfordernisse, den Zweck, die Wir- 
<lb/>kungen der Wiederklage, die Fälle, in welchen sie durch andere Rechtsmittel
<lb/>ausgeschlossen wird, oh sie ein Recht oder eine Pflicht sey oder beides zugleich,
<lb/>die Erlöschungsgründe und insbesondere die Verjährung, und ob man einer vor
<lb/>der Hauptklage an gestellten anderen Klage entsagen und eine anticipirte Wieder- 
<lb/>klage anstellen könne. Hierauf sucht er die Ansicht von Sartorius, dass die
<lb/>anticipirte Wiederklage verworfen werden müsse, zuwiderlegen; die Argumente,
<lb/>welche er dagegen aufstellt, sind freilich zum Theil sehr leichter Natur; doch glaubt
<lb/>Ref. mit dem Verf., dass nach der eigenthümlichen Gestalt, welche die Wieder- 
<lb/>klage im Sächsischen Rechte angenommen hat, die Anticipation derselben keines- 
<lb/>wegs so zu missbilligen sey, wie jener Schriftsteller, welchem allerdings eine
<lb/>genaue Kenntniss des Sächsischen Rechts in dieser Beziehung abzugehen scheint,
<lb/>behauptet hat. Hierauf giebt der Verf. die einzelnen Fälle an, in welchen er die
<lb/>Anticipation für zulässig hält. Zuletzt berührt er noch in wenigen Bemerkungen
<lb/>(Ref. hatte nach der Uebersehrifl des Capitbls eine reichhaltigere Ausführung er- 
<lb/>wartet,) die Frage, was eine neue Gesetzgebung in dieser Beziehung zu bestim- 
<lb/>men haben werde. Folgender Satz enthält die diesfallsige Meinung des Verfs,:
<lb/>Equidem censeo, quamdiu et quatenus haecce doctrina, qua nunc utimur, iisdem
<lb/>judicii reconventionis ordinandae principiis et limitibus stabilitur et circumseri-
<lb/>bitur, ipsam quoque anticipationem reconventionis omni modo esse sustinendam,
<lb/>et, ne perperam intelligalur et adhibeatur, ad exempla (?) quaedam regillarum
<lb/>loco (?) revocandam ; est enim privilegium, ut ita dicam, reorum, qui suis ex-
<lb/>•ceptionibus huc pertinentibus Jiunt actores praevenientes, quo cos privari neque
<lb/>jus neque aequitas patiuntur: et experientia, hancce reconventionem rarius
<lb/>obvenire, procul dubio inde explicanda, quod doctrina de hac praecipiens non
<lb/>satis et concinne est firmata, ejus eversionem 7iunquam excusare posset. Ref.
<lb/>fügt das Gesammlurtheil hei, dass der Verf. allerdings Manches vorgebracht habe,
<lb/>was der Beachtung nicht unwerth sey, im Ganzen aber den Erwartungen, welche
<lb/>man von einer Schrift über einen in der neueren Zeit schon mehrfach behandelten
<lb/>Gegenstand hegen durfte, nicht entsprochen habe. Zu wünschen wäre auch eine
<lb/>besser geordnete Darstellung und eine reinere Latinität.

<lb/>Eingeleitet ist die Promotion des Verfs. durch das Programm:
<lb/>Procaneellarius XMr.JErnest. Wridr. Guenther (,) Coli. JClorum
<lb/>Assessor, etc.-Insunt: Quaestiones juris Saxonici. 12. S. 4.

<lb/>Von den zwei hier mitgeiheilten Quaestiones bezieht sich die erste auf die
<lb/>neunte Decision, indem die Frage untersucht wird: ob die Bestimmungen dieses
<lb/>Gesetzes über die Aufrichtung der öffentlichen sowohl als der Privat-Testamente
<lb/>(vgl. Haubold Lehrb. d. K. Sachs. Privatrechts tz. 342. unter 1.) auch auf die- 
<lb/>jenigen anzuwenden seyen, welche der Testator in einem versiegelten Umschläge
<lb/>verschlossen der Obrigkeit übergeben hat, so dass der Richter selbst, sowie alle
<lb/>anderen Gerichtspersoneil, ingleichen deren Frauen, Kinder und Eltern, wenn sie
<lb/>in einem solchen Testamente zu Erben eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse
<lb/>bedacht sind, und der Testator seine diesfallsige Willensmeinung nicht noch be- 
<lb/>sonders erklärt hat, das ihnen Zugedachte verlieren müssten. Es wird ausgeführt,
<lb/>dass diese von Bauer und Gottsqhalk bejahte Frage sowohl nach den Worten
<lb/>alä nach dem Geiste des Gesetzes zu verneinen sey, vorausgesetzt, dass Jene Per- 
<lb/>sonen beim Testiracte selbst nicht gegenwärtig gewesen sind, oder wenigstens das
<lb/>Testament sich noch auf die Gegenwart (das Zeugniss) anderer Personen ausser
<lb/>jenen stützt. — Die zweite Quaestio behandelt auf Veranlassung der in der P. 6.
<lb/>Tit. V. §. 4. enthaltenen und in der E. P. 0. ad lit. V. §. 9. genauer bestimmten Vor- 
<lb/>schrift die Frage: ob, wenn der Kläger dem Process entsagt hat, seine ursprüng- 
<lb/>liche Klagschrift noch irgend eine Kraft und Bedeutung habe, möge er nun eine
<lb/>neue Klage angestellt haben oder nicht. Aus sehr triftigen Gründen wird behauptet:
<lb/>totam petitionem, quae renunciationcm libelli antecessit, nullius momenti esse.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0454.tif"
             n="448"
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         <div xml:id="d17600e43909" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>448
</p>
            <p>

               <lb/>IfT. Berichte über rechtswissen-
<lb/>schaftllche Zeitschriften.

<lb/>Archiv fiir die Civilistische Praxis. XXII. Bd. l. Heft. S. l —

<lb/>150. (Vgl. Jahrb. oben 8. 158.)

<lb/>I. Zur Lehre von dem Erbrechte der dürftigen Wittwe. Von Lohr, 8. 1—ü.

<lb/>Der Verf. nimmt seine früher (in v. Grolman’s u. v. Löhr’s Magazin,

<lb/>Bd. 3. S. 375. ff.) ausgesprochene und ziemlich allgemein angenommene Ansicht:
<lb/>dass die arme Wittwe, auch wenn sie theils mit eigenen tüeils mit Kindern aus
<lb/>einer früheren Ehe concurrire, das Eigenthum ihrer Erbportion erhalte, und nur
<lb/>verpflichtet sey, das Ererbte ihren eigenen Kindern aufzuheben, zurück, jedoch
<lb/>nicht aus den Gründen Itosshirt’s (Einl. in d. Krbr. S. 194, ff.), sondern weil
<lb/>jene Ansicht der historischen Entwickelung dieser Lehre nicht entspreche. Erbe-,,
<lb/>hauptet also jetzt, dass im obigen Falle, sowohl beim Tode als bei der Scheidung,
<lb/>die Wittwe nur den Niesbrauch an dem ihr Zugefallenen erhalte, den eigenen Kin- 
<lb/>dern aber das Eigentlium zufalle.

<lb/>II. Veher den Unterschied zwischen servitutes praediorum urbano- 
<lb/>rum und rusticorum. Von Dr. L. von der Pfordten, ö.o. Prof,
<lb/>d. R. and. Univ. zu Würzburg. 8. 6—31.

<lb/>Nachdem der Verf. im 8.1. die bisherigen Ansichten darüber, in welcher Weise
<lb/>die Unterscheidung der zwei Klassen von Grundservituten auf die Begriffe von
<lb/>praedium urbanum (Gebäude) und rusticum (leerer Platz ohne Gebäude) gestützt
<lb/>sey, verworfen hat, giebt er im 8-2. als Begriffsbestimmung, wodurch jede Ser- 
<lb/>vitut ein für allemal iil die eine oder andere Klasse eingereiht werde, ohne die
<lb/>Möglichkeit, jemals in einem concreten Falle in die andere Klasse zu gehören,
<lb/>folgende: „Servitutes pr. urb. sind diejenigen, welche ohne Gebäude nicht be- 
<lb/>stehen können, gleichviel übrigens, ob das herrschende oder das dienende Grund- 
<lb/>stück, oder endlich oh beide ein Gebäude seyn müssen. Serv-pr. rust. dagegen
<lb/>sind diejenigen, welche auch zwischen zwei leeren Grundstücken Vorkommen
<lb/>können.“ Die Gründe, auf welche sich diese Begriffsbestimmung stützt, werden
<lb/>in demselben §. angegeben, und darauf im 8* 3. noch die Gesetzesstellen betrachtet,
<lb/>welche derselben zu widersprechen scheinen. Zuletzt wirft der Verf. im 8*
<lb/>einen Blick auf die noch jetzt practischen Folgender Unterscheidung beider Klassen
<lb/>von Servituten. Die wichtigsten Resultate dieser Betrachtung sind: die serv. pr.
<lb/>urb. haben eine certa et continua possessio, darum auch den gewöhnlichen Inter-
<lb/>dictenschutz und gehen nur durch usucapio libertatis verloren; die serv.pr. rust.
<lb/>dagegen haben nur eine unterbrochene Ausübung, darum auch eigentümliche
<lb/>Voraussetzungen für den Schutz durch Interdicte und erlöschen durch reinen non
<lb/>usus; ein Unterschied zwischen beiden Klassen rücksichtlich der Verpfändung
<lb/>besteht nicht.

<lb/>III. Ueber den Rechtsgrund der sg. possessorischen Interdicte. Vom Prof,

<lb/>von Tjgerstrom zu Greifswalde. S. 31—46. '

<lb/>„Soll in dieser Sache ein sicherer Anhaltspunkt gewonnen werden, so scheint
<lb/>es, als wenn dies nur mit Hülfe der Geschichte möglich wäre, und dieses soll hier
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0455.tif"
                n="449"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0455"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Archiv f. d. Civil. Praxis,
</p>
            <p>

               <lb/>449
</p>
            <p>

               <lb/>in der Kürze versucht werden;.— Der Besitz Kömmt als ein wirkliches liecht

<lb/>in Betracht; insofern ist der Besitz ein für sich bestehendes Rechtsverhältnis«, in- 
<lb/>sofern giebt es ein Recht des Besitzes (jus possessionis). Dieses bezieht sich nach
<lb/>den Rom. Rechtsquellen allein auf den honac fitlei possessor, und für diesen ist es
<lb/>durch den Priitor Publicius in Folge der Fiction, dass die Usucapion vollendet

<lb/>sey, eingeführt worden;.— Der possessorische Schutz findet sich in einer

<lb/>ursprünglichen Anwendung schon zurZeit der legis actiones, wo von jenem fin-
<lb/>girten Eigenthum des b.f.possessor noch nicht die Rede war,..... bei jenen alten
<lb/>vindiciae, jenem solennen Eigenthumsstreit, in welchem beide Partheien auf

<lb/>gleiche Weise Eigenthümer zu seyn behaupten.— Bei jenem

<lb/>Streit._erforderte, wie es scheint, zunächst das Bedürfnis«, dass vor ge- 

<lb/>nauerer Untersuchung der Sache vorläufig wenigstens einem der strei- 
<lb/>tenden Theile der Besitz als das wichtigste Recht des Eigenthums
<lb/>zugesprochen wurde,.... — Ganz dasselbe Princip findet sich, nachdem von
<lb/>jenen früheren Formalitäten nicht mehr die Rede, auch über den Besitzstreit immer
<lb/>regelmässig durch den jude.v erkannt wurde,.— Die sg. possessor. Schutz- 

<lb/>mittel... . sind diesemnach keinesweges Schutzmittel, welche für einen bloss
<lb/>factisclien Zustand als solchen, abgesehen vou allem Recht, eingeführt sind, son- 
<lb/>dern Schutzmittel, wodurch der Eigenthümer vorläufig, d. h. einst- 
<lb/>weilen in seinem Besitz gesichert werden soll, weshalb gerade der
<lb/>Eigenthümer als der zu jenen Interdicten Berechtigte entweder ausdrücklich er- 
<lb/>wähnt oder selbst stillschweigend vorausgesetzt wird. M. a W. Schutzmittel für
<lb/>das jus possidendi, das Recht zu besitzen, welches ein Ausfluss der Eigeiithums-
<lb/>bereehtigung, “ u.s. w. Dieser wörtliche Auszug einiger Stellen wird genügen
<lb/>und jede weitere Bemerkung überflüssig machen.

<lb/>IV. Ueber das Verhältniss der Justiz zur Verwaltung, über Vcrwallungs-
<lb/>sachen^ Administraticjustiz und Compctcnzconfiicte. Von Miller m aic r.
<lb/>8. 47 — 09.

<lb/>Fortsetzung des im vorigen Bande unter Nr. XI. begonnenen Aufsatzes
<lb/>CS. Jahrb. 1838. S. 840.} — tz. 4. Verwaltungssaclien. — tz. 5. Anwendung der
<lb/>bisher aufgestellten Grundsätze auf die vorzüglich bestrittenen Verhältnisse ins- 
<lb/>besondere. A. Auf das Verhältnis» der Gemeinden.

<lb/>V. lieber die Rechtsfrage: Ob und in wie ferne die Güterrechte der Ehe- 

<lb/>gatten durch eine Veränderung des Fori des Matines verändert werden
<lb/>können? Von B. Funk. 8. 99—120.

<lb/>Beschluss' des im vorigen Hefte unter Nr. XV. begonnenen Aufsatzes. CS. oben
<lb/>8. 168.).— Der Verf. untersucht hier in einer Abtheilung 2., was das Rom. Recht
<lb/>über die Frage: weiche Folgen die Ehe auf die Vermögensverhältnisse der Ehe- 
<lb/>gatten ohne Rücksicht auf die Gläubiger habe, in dem Falle bestimme, wenn man
<lb/>mit Eichhorn aiinelime, es liege überall kein Vertrag über die Güterrechte
<lb/>der Ehegatten in der Eingehung der Ehe. Er vertlieidigt die Ansicht, dass die
<lb/>Vermögensrechte der Ehegatten unwandelbar sind und so bleiben, wie das Forum
<lb/>mariti zur Zeit der Eingehung der Ehe constituirfe. In der Abteilung 3. geht er
<lb/>aber noch weiter und behauptet , dass die Eingehung der Ehe wirklich einen.Ver- 
<lb/>trag auch über die Güterrechte der Ehegatten enthalte.

<lb/>VI. Ueber das qualificirte Geständnisse Vom Di\ T. Brackenhöft in
<lb/>Kiel. 8. 120 — 150.

<lb/>In Bezug auf die Theilharkeit des qualificirten Geständnisses muss man zu- 
<lb/>nächst unterscheiden, ob die redenden Parteien die natürlichen Thalsachen schon
<lb/>unter rechtliche Begriffe subsumirt haben oder nicht. Insofern Letzteres der Fall,
<lb/>also noch gar nicht von rechtlicher Beurlheilung die Rede ist , kann man den Inhalt
<lb/>der Part ei vor träge theilen, so lange man damit nicht gegen allgemeine Interpre- 
<lb/>tationsregeln, also nicht gegen den natürlichen Sinn der Worte verstösst. Insofern
<lb/>aber Ersteres der Fall, ist zu fragen: inwiefern enthält ein qualificirtes Geständnis»
<lb/>eine Uebereinstimmung mit der Behauptung des Gegners oder in. a. W, inwiefern
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0456.tif"
                n="450"
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            <p>

               <lb/>450 Centralblatt f. Preuss. Juristen von Rauer.

<lb/>ist es ein Geständnis»? Der Verf. bestimmt nun zuerst: was Ein juristisches
<lb/>Factum sey, und beantwortet dann die frage: inwiefern ein qualif. Geständnis»
<lb/>über juristische Facta in sieh gelheilt sey ? 1. Wenn der Vortrag einer Partei, wei- 
<lb/>cher eine Antwort auf einen Vortrag ihres Gegners bildet, mehrere juristische
<lb/>facta in sich fasst und dieselben formell voneinander gesondert sind, so ist
<lb/>gar nicht von einem qualif. Geständnis» die Rede. Wenn aber der Vortrag nicht
<lb/>formell gesondert ist, so ist zuvörderst eine Sonderung vorzunehmen, für welche
<lb/>es nur der Regel bedarf: so viele Grundlagen von existenten rechtlichen Wirkungen
<lb/>der ganze Vortrag enthält, so viele juristische Facta sind in demselben enthalten.
<lb/>Ist die Sonderung vorgenommen und findet sich unter den mehreren juristischen
<lb/>Facta Reines, welches in dem Verhältnisse eines modificirten Zugeständnisses zu
<lb/>einem von dem Gegner aufgestellten juristischen Factum steht, so enthalten sie ent- 
<lb/>weder Einreden oder nicht. Beide Fälle erörtert der Verf. näher. (Schluss folgt.)
</p>
            <p>

               <lb/>Centralblatt für Prenssisclie Juristen. Redigirt von C. F. Rauer.
<lb/>1839. Nr. 1—20. (Vergl. oben S. 161* ff.)

<lb/>In wie weit hat der Hypotheken-Richter hei Berichtigung des Hypotheken-
<lb/>Foliums eines Grundstücks aus einem Veräusserungs-Vertrage, in wel- 
<lb/>chem ein AUentheil stipulirl ist, auf letzteres Rücksicht zu nehmen?
<lb/>Vom O. L. G. Ass. Baumann in Pr. Stargardt. Nr. 1. S. 12 —18.

<lb/>Das Resultat ist; dass ein solches Altentheil, da es als ein einzelnes Ganzes
<lb/>und zwar als ein dingliches Recht, ein deutscher Nießbrauch zu betrachten sey,
<lb/>seinem ganzen Umfange nach, unter allen Umständen ear officio und unter der
<lb/>II. Haupt-Rubrik ins Hypothekenbuch des damit belasteten Grundstücks eingetra- 
<lb/>gen werden muss.

<lb/>Die Entscheidungen des Geheimen Ober-Tribunals* Vom Krim.-Dir. Temtne
<lb/>in Greifswald. Nr..2. S. 3 7 — 41,

<lb/>Der Verf. will mehrere seit Kurzem bekannt gewordene Rechtssprüche des Geh.
<lb/>Ob.-Trib. einer nähern Prüfung unterwerfen, und sucht hier namentlich zu wider- 
<lb/>legen 1) dieBejahung der Frage: können die kurzen Verjährungsfristen des §.344.
<lb/>I 5. A. h. R. auch demjenigen Käufer einer Sache entgegengesetzt werden, der
<lb/>einen Theil des Kaufgeldes als Deckung für die Güte der verkauften Sache zu- 
<lb/>rückbehalten hat? ■

<lb/>Grundsätze bei der Ueberweisung und Uebereignung von Aktiv - Forderungen
<lb/>im Wege der Exekution nach dem Ges. vom 4. Juli 1822. Nr. 4. 8.86—92.

<lb/>Eine kurze systematische Zusammenstellung dieser Grundsätze in 36 §§.

<lb/>Lebenslängliche Anstellung des Forst-Personals in Bezug auf die Gesetze vom
<lb/>7. Juni 1871. u. 31. März 1837. Nr. 4. 8. 02. f.

<lb/>■ Die volle Glaubwürdigkeit eines Forstbeamten in Holzdiebstahlssachen, sowie
<lb/>die Befugnisse zum Waffengebrauch finden nach diesen Gesetzen nur Statt, wenn
<lb/>er auf Lebenszeit angestellt oder der Rechte einer solchen Anstellung theilhaftig
<lb/>geworden ist. Die Forderung lebenslänglicher Anstellung eines, nicht blos auf
<lb/>den Forstschutz beschränkten Forstbeamten dürfte aber nicht nothwendig auch auf
<lb/>diejenigen seiner anderweitigen Dienstobliegenheiten sich zu erstrecken haben,
<lb/>welche auf die Ausübung des Forst- und Jagdschutzes sich überall nicht beziehen,
<lb/>Vielmehr möchte das D(enstverhältniss nach Verschiedenheit der Berufszweige ab- 
<lb/>gesondert und durch verschiedene Bestallungen bestimmt werden können.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0457.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Centralblatt f. Prenss. Juristen von Rauer. 451
</p>
            <p>

               <lb/>Veher die Sportel-Tantieme der Salarienkassen-Rendanten. Nr. 6. 8.133—136.

<lb/>Es werden die Bestimmungen wegen diesesEraoluraents der Sportel-Rendanten,
<lb/>im Grossherzogthume Posen auf historischen^Wege verfolgt, und daran eine Inter- 
<lb/>pretation der in die Kassen-Etats der Gerichte im Jahr 1835. aufgenommenen Be- 
<lb/>stimmung, nach welcher die Tantieme wegfällt, geknüpft.

<lb/>Abendbetrachtungen eines Preussischen Juristen. Vom B. u. St, G.-Director
<lb/>Bühl in'Duisburg. Nr. 8. 8. 200 — 213.

<lb/>Der Verf. zählt 1. die erforderlichen Eigenschaften eines altpreussischen Ju- 
<lb/>risten auf, die intellektuellen, die des Karakters und die des Körpers; 2. schildert
<lb/>er die Stellung; 3. handelt er von der Verantwortlichkeit desselben, und 4. giebt
<lb/>er seinen Beifall zu erkennen, dass das preussisclie Processverfahren sich in
<lb/>neuerer Zeit immer mehr dem französischen und gemeinen deutschen ,CderEventual-
<lb/>Maxime} nähere.

<lb/>Gegenstand der Gesetzgebung. Vom Präsid. N. Nr. 10. 8. 233. f.

<lb/>Der Verf. wünscht, dass bei der neuen Gesetzgebung auch feste Bestimmungen
<lb/>darüber getröden werden möchten: ob und wie weit ein Staatsdiener an den Be- 
<lb/>rathungen über die Anstellung und Beförderung eines seiner nahen Verwandten
<lb/>Theil nehmen dürfe, und ob die hierauf zu richtenden Vorschläge von ihm aus- 
<lb/>gehen können.

<lb/>Ueber Eintragung des Ältentheils. Vom Justiz - Kommiss. K. Nr. 11.

<lb/>8. 251—256.

<lb/>Der Verf. beantwortet mit theilweiser Bekämpfung des oben erwähnten Auf- 
<lb/>satzes in Nr. 1. die Tragen: in welchen Fällen, wo und wie das Altentlieil einzu- 
<lb/>tragen sey. In Bezug auf die erste sagt er u. A.: ,,Wenn die Vortheile, (welche
<lb/>im Altentlieil enthalten sind, 3 wie das Gesetz will, in Anweisungen auf die Guts-
<lb/>Nutzungen bestehen, und Bedingung der Ueberlassung sind, so ist. ihnen ihre
<lb/>Stelle in Ruhr. I. des Hypotheken buchs als Aequivalent und in Ruhr. II. als Eigeu-
<lb/>thu ms - Beschränkung durch Vorbehalt von Nutzungs-Vortheilen von
<lb/>selbst angewiesen. End wenn von der anderen Seite jetzt das Altentlieil nur
<lb/>Nebensache ist, und ein Kaufgeld als Aequivalent gewährt wird, wenn zum Alten-
<lb/>theile nicht nur Z&gt;yeige des Nutzungs-Rechts, sondern auch persönliche Verpdich-
<lb/>tungen des Besitzers, und zwar nicht nur dem vorigen Besitzer, sondern auch
<lb/>seiner Ehefrau oder dritten Personen eingeräumt werden, so dass gerade die für
<lb/>vorliegende Trage wesentliche Bedingung des Ältentheils, Vorbehalt eines Theils
<lb/>des Nutzungs-Rechts und somit des Besitzes verletzt wird, so verlieren dadurch
<lb/>die Stipulationen ihren Karakter als Altentlieil, sie können gesetzlich nicht als
<lb/>solches betrachtet werden, und die Stipulationen der einzelnen Vorlheile sind den
<lb/>Neben-Verträgen beizuzählen, welche nur bei bestimmter Qualität einen gesetz- 
<lb/>lichen Titel zuin Pfandrechte gewähren, und ex officio eingetragen werden sollen
<lb/>(§. 70. f. Tit.II. Hyp. Ordn.).“ — In den Tällen nun, in welchen das Altentheil
<lb/>ex ofßcio eingetragen wird, ist es in der Ruhr. II. einzutragen. Endlich brauchen
<lb/>nicht alle als Altentheil angewiesenen Vortheile speciell aufgeführt zu werden; es
<lb/>genügt das Innehalten des locus und die Hinweisung auf die Documente.

<lb/>Ein Paar Worte über den Besitz aus dem Standpunkte des Idealismus wie des
<lb/>Realismus, mit Rückblick auf die Gans'sehe Kritik derv. Savignp9sehen
<lb/>Besitzlehre. Vom Geh. Justiz-R. Dorguth in Magdeburg. Nr. 12.
<lb/>8. 274 — 284.

<lb/>Der Verf. glaubt, dass es jetzt hoch an der Zeit sey, mit seinem Real-
<lb/>nafionalismus dreist und fest aufzutreten. Wir heben aus seiner Mittheilung Fol- 
<lb/>gendes aus: „Es giebt nur ein positives Recht und in diesem Felde reden daher
<lb/>diephilosophirenden Juristen, dann immer nur weiter, oder mit da hinein. Von
<lb/>dem Besitze als Anfänge des Eigenthums zu reden, passt hier gar nicht, sondern
<lb/>gehört allein zur Verjährung. Alles Recht ist empirisch, stehe es positiv in der
<lb/>teleologischen Norm da, oder dokumentire es sich, ihr voraus, in dem faktischen
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0458.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Gentralblatt f. Prcuss. Juristen von Rauer.

<lb/>Verhältnisse der Person zum Objekte; dies Letzte ist nun der Besitz. Diesen aus- 
<lb/>drücklich als Recht anzuerkennen und zu schützen sieht sich das positive Gesetz
<lb/>genölhigt, bloss weil dasselbe schon bei seinem Eingänge jenen faktischen Zu- 
<lb/>stand findet; denn nur jenes empirisch faktische Bestehen ist nachdem Obigen ein
<lb/>Rechtszustand; die geschriebene Norm sagt bloss wie derselbe ist oder werden
<lb/>solldurch Besitz ist er aber schon individual vorhanden. Dieser Besitz Ist daher
<lb/>selbst nach positivem Rechte, bloss die Negation fremden Anspruchs, betreffe dieser
<lb/>das Eigenthum oder einen sonstigen Titel zum Besitz; es bleibt Sache des Prä- 
<lb/>tendenten, seinen bessern Titel nachzuweisen. Dieser Prozess fällt aber ausser- 
<lb/>halb des positiven Gesetzes weg und dem Besitzer bleibt nur die Vigilanz übrig;
<lb/>sein quasi jus dauert nur so lange, als sein Zustand, den nur er selbst verficht,
<lb/>der also ein eigentliches jus .nicht ist, weil weder Gesetz noch Richter da ist,
<lb/>welche aftein erst in substrato bestimmen und urtheilen können, wer das jus
<lb/>habe? denn der Besitz alles Rechts ist unzertrennlich von dem Begriffe einer Per- 
<lb/>son, welcher es zusteht, für sich selbst ist Nichts recht, gut u. s. w. Das Wort
<lb/>,,Recht“ ist'niclits als die linguistische Bezeichnung — Name eines vorhandenen
<lb/>oder sein sollenden Verhältnisses zwischen Personen in Bezug auf Sachen; der,
<lb/>mit dem Besitze verbundene Wille ist bloss die Voraussetzung der praktischen
<lb/>Lebensbewegung jenes Verhältnisses. Ohne jenen Willen giebt es gar keinen Be- 
<lb/>sitz , keine Inriehabung, daher die nuda detentio dem Intellekt gegenüber ein Hirn- 
<lb/>gespinst ist, weil sie, dem Wortverstande nach, den unbewussten Besitz aus- 
<lb/>spricht. “ Weiter unten sagt der Verf.: „Vergleicht man nun dies mein Real-
<lb/>System mit der Gans’schen Kritik, so findet man leicht, dass v. Savigny bloss
<lb/>uni deshalb gegen Gans Unrecht hat, weil er mit seinem realistischen Begriffe des
<lb/>Besitzes nicht konsequent ist, das heisst, denselben nicht als das absolute in
<lb/>sich, als Eaktum, begreift, sondern sich von dem idealistischen Begriffe des für
<lb/>sich objektiv realen Rechts, hier im Besitze, nicht losmachen kann.“

<lb/>Grundsätze über das Verfahren frei der Verzichtleistung auf Injurien-
<lb/>Strafen. Nr. 13. 8.299 — 305.

<lb/>Systematische Zusammenstellung mit Nachweisung der Gesetzstellen.

<lb/>Heber die Zulässigkeit der Verabredung eines Rückzahlungs - Termins bei
<lb/>mündlich geschlossenen Darlehns- Verträgen* Ebendas. 8. 305—308.

<lb/>Die ältere Praxis hielt eine solche Verabredung für zulässig, die neuere aber
<lb/>leitet aus 8- 729. A.L.R. I. 11. den Satz ab, dass es zu einer solchen Verab- 
<lb/>redung eines schriftlichen Vertrages bedürfe. Der Verf. interpretirt H. 729. und
<lb/>bezieht ihn allerdings auf schriftlich errichtete Darlehnsverträge, hält aber doch
<lb/>auch eine Verabredung der obigen Art bei mündlich geschlossenen für zulässig.

<lb/>y Veber die Grundlage des Besitzes. Nr. 14. S. 328 —335.

<lb/>Der Verf., N. unterzeichnet, gesteht, dass ihm schon als Studenten der Be- 
<lb/>weis v.Savigny's, dass die Lehre vom Besitz im Rom. Recht bei weitem reiner
<lb/>gehalten und consequenter durchgeführt sey, als im A. L. R., sowie die Lehre des- 
<lb/>selben, dass der Besitz an sich ein blosses Factum sey und nur in der factischen
<lb/>Ausübung eines Rechts bestehe, nicht recht eingeleuchtet habe; im praclischen
<lb/>Leben hat sich aber seine Ueberzeugung von der Vortrefflichkeit des A. L. R. in
<lb/>dieser Lehre so befestigt, dass er, obwohl ihm ein neues Gesetzbuch ein dringendes
<lb/>Bedürfnis« zu seyn scheint, doch gerade in dieser Lehre nur wenig Abänderungen
<lb/>in Einzelheiten für nölhig hält. — Gans sucht leider seine Ansicht auf eine Weise
<lb/>auszuführen, die sie nur so Wenigen verständlich und einleuchtend macht. Aber
<lb/>die Grundidee, von welcher er ausgeht, scheint dem Verf. die allein richtige zu
<lb/>seyn. Er sucht sie liier „auf seine Weise zu deduciren.“

<lb/>Grundsätze über die Verschuldung regulirter Bauergüter. Nr. 15. 8.355—35S.

<lb/>Systematische Zusammenstellung in 23. §§. mit Verweisung auf die Ge- 
<lb/>setze. . -
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0459.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitsch. f. Bayer. Recht von v* Zu Rhein. 453

<lb/>Noch eine Ansicht zur Beantwortung der Frage, ob nach ahgehaltenem Bie- 
<lb/>tungs-Termine das Subhastations- Verfahren durch Zurücknahme des
<lb/>Subhaslations-Antrages von Seiten des Extrahenten rückgängig gemacht
<lb/>-werden darf. Nr. IG. 8. 373 — 38V.

<lb/>Das Resultat ist; „dass wohl Leine Veranlassung da sein dürfte, durch eine
<lb/>gesetzliche Bestimmung die Zurücknahme des Suhhastations-Antrages nach ahge- 
<lb/>haltenem Bietungs - Termine für völlig wirkungslos zu erklären. Vielmehr stellt
<lb/>sich das Gegentheil als vortheilliaft dar und ist überaus wünschenswertli, dass
<lb/>dieses als Norm gesetzlich festbestimmt und somit der bisherigen zu so verschie- 
<lb/>denen Rechtssprüchen führenden Ungewissheit ein Ende gemacht werde." (Unterz.
<lb/>Schüler.)

<lb/>Etwas über die confessio qualificata. Vom Geh. Justiz-R. Dorgulh
<lb/>in Magdeburg. Nr. 18. 8.421 — 430.

<lb/>Der Verf. theilt aus Hundrich’s Darstellungen und Ansichten aus dem Ge- 
<lb/>biete der Rechtswissenschaft und Justiz-Verwaltung 8. 10. lf. das Resultat der Un- 
<lb/>tersuchungen über die conf. quäl, mit, bekämpft die Ansicht desselben, .und kommt
<lb/>zu dem Resultat: „dass von der ganzen Diskussion für die Gesetzgebung kein Ge- 
<lb/>brauch zu machen ist, wir vielmehr recht froh sein können, dass unser Gesetz
<lb/>jenes witzigen Geständnisses gar nicht gedacht hat." -

<lb/>Grundsätze über das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. Ebendas.
<lb/>8.430 — 432. Nr. 10. 8. 446 —453. Nr. 20. 8. 469—473.

<lb/>Systematische Zusammenstellung mit Nachweisung der Gesetzstellen. Fort- 
<lb/>setzung folgt.

<lb/>Ist das Vollmachts-Attest eines Richters ungültig, der mit dem Vollmachts-
<lb/>Aussteller im dritten Grade vcrwajidt oder verschwägert ist? Nr. 10.
<lb/>8. 444—446.

<lb/>Der Verf. erklärt sich für die Gültigkeit.

<lb/>In welcher Ordnung werden die Spezial-Kosten der Konkurs - Gläubiger ge- 
<lb/>zahlt? Nr. 20. 8. 467 — 469.

<lb/>Es wird ein Rechtsfall mitgetheilt, in welchem es zweifelhaft war, ob, da
<lb/>nach Befriedigung aller Gläubiger wegen ihrer Forderungen und der zweijährigen
<lb/>Zinsen noch Masse übrig gehlieben war, dieselbe zur Bezahlung der überden ge- 
<lb/>setzlichen Betrag aufgewendeten Begräbnisskosten, sowie der Trauerkosten, oder
<lb/>zur Abtragung der Specialkosten der einzelnen Gläubiger zu verwenden sey. Der
<lb/>Verf. entscheidet sich für das Letztere,
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Theorie und Praxis des Bayerischen Civil—*
<lb/>Criminal - und öffentlichen Rechtes. Herajusgegeben von
<lb/>Ur. Fr. Freih. v. 5tu Rhein, k. Kämmerer u. 0. A. G. R.
<lb/>"Band 2. Heft 1 — 3. Bd. 3. Heft 1. 2. München, Franz. 1837.
<lb/>1838. 344. u. 204. S. 8.

<lb/>Da der erste Band dieser Zeitschrift schon im Jahr 1835. erschienen ist, also
<lb/>vor die Zeit fällt, aus welcher Zeitschriften in den Jahrbüchern zuV Anzeige kom- 
<lb/>men, so beschränken wir unseren Bericht auf die obigen Bände.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0460.tif"
                n="454"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Zeitscli. f. Bayer. Recht von r. Zu Rhein.

<lb/>I. Betrachtungen über den Bundestagsbeschluss vom 30. OJct. 1834., die Ein-
<lb/>fführnng des Institutes der Schiedsrichter betreffend, mit besonderer

<lb/>Rücksicht auf die Anwendbarkeit derselben in Bayern. Vom Dr. Debes
<lb/>in Würzburg. Bd. 2. II. 1. S. 1—40.

<lb/>Nach vorausgeschickten Bemerkungen über die Natur und den Zweck des
<lb/>Bundes, sowie über den B. 8. v. 28. Juni 1832., erörtert der Ver/, folgende Fragen:
<lb/>I. Weiche Differenzen zwischen den Bundesregierungen und ihren Landständen
<lb/>sind vor das Forum des Schiedsgerichts zu bringen’/ „Nur eine gänzliche oder
<lb/>theilweise, unbedingte oder bedingte Steuerverweigerung, oder an
<lb/>Bedingungen geknüpft werden wollende Sleuerbewilligung.“ — II. Wann ist
<lb/>der Fall gegeben, dass bei einer entstandenen Differenz die Berufung an'das
<lb/>Schiedsgericht Platz greift? Sie ist ein ausserordentliches, subsidiarisches Rechts- 
<lb/>mittel; welches die verfassungsmässigen und mit den Gesetzen vereinbarlichen
<lb/>Wege sind, welche ohne Erfolg erst vorher eingeschlagen worden seyn müssen,
<lb/>Wenn der schiedsrichterliche Weg betreten werden soll, lässt sich genau nur nach
<lb/>den Verfassungsurkunden der einzelnen Bundesstaaten bestimmen ; der Verf.
<lb/>beantwortet die Frage nach dem Baier. Verfassungsrecht sehr ausführlich. -—
<lb/>III. Welche Garantien bietet das Schiedsgericht für dieFällung eines unparteiischen
<lb/>Spruches dar? Diese Garantie liegt in der formellen Einrichtung des Schieds- 
<lb/>gerichts und diese ist „ein wahres Meisterstück der Staatsklugheit.“ Nur eine
<lb/>besondere Vereidung der Schiedsrichter wünscht der Verf. — IV. Wodurch wird
<lb/>der Vollzug des schiedsrichterlichen Ausspruchs gewährleistet? S. Art. IX. d. B.
<lb/>S. v. 30. Oct. 1834. — Einige allgemeine Bemerkungen bilden den Schluss.

<lb/>II. Bemerkungen über die Berechnung der Appellationssumme nach baye-
<lb/>^rischem Rechte. Vom Dr. F. M. Steppes , /. Löwenstein. Reg.- und
<lb/>Justizkanzlei-Ass. Ebendas. S. 41 — 49.

<lb/>Der Praxis der Baier. Obergerichte entgegen, welche die Beschwerdesumme
<lb/>für die Appellationssumme halten, nimmt der Verf. die Streitsumme als die ap-
<lb/>pellable an, und gründet diese Ansicht auf eine genaue Interpretation der G. 0.
<lb/>c. XV. §. 3. Nr. 6., welche hierin nicht abgeändert sey.

<lb/>III. Erörterung einiger Fragen aus der neuen bayerischen Priorität«- Ord- 
<lb/>nung v. 1. Juni 1822. Vom Dr. Feust zu Fürth. Ebendas. S. 50—61.

<lb/>Auf welche Theile des eheweiblichen Vermögens erstreckt sich das Vorzugs- 
<lb/>recht in der vierten Classe? Auch auf die s. g. Paraphernalien im engem Sinn,
<lb/>welche die Ellefrau dem Manne zur Nutzniessung oder Verwaltung überliess; denn
<lb/>auf diese geht der Ausdruck: „eingebraclites Vermögen“ in der P.O. 8- 23. Nr. 3.—
<lb/>Bemerkungen zum 23. Nr. 8. d. P. O. Nur wer Auspfändung an Mobilien oder
<lb/>Immission in Immobilien vor der Concurseröffnung er/angt hat, kommt in die vierte
<lb/>Classe. — tfeber die Location einer vom Gantirer versprochenen Mitgabe. Als dos
<lb/>necessaria in die fünfte, als voluntaria in die sechste Classe. -

<lb/>IV. ~ Ueber die Wirksamkeit der Staatsbehörde in Criminalprocessen, nach

<lb/>den in Bayern geltenden Bestimmungen des St.G.B. v. 1815., nebst Wün- 
<lb/>schen für die künftige Gesetzgebung. Vom Privatdoc. Dr. Reidmay er
<lb/>zu Würzburg. Ebendas. S. 62 — 69.

<lb/>Der Verf. wünscht eine grössere Ausdehnung des Instituts der Vertretung des
<lb/>Staats durch einen Fiscal, Staatsanwalt u. dergl. bei Untersuchungen.

<lb/>V. Gerichtlich-psychologische Bemerkung über d. Art. 98. u. 99. Th. I. d.
<lb/>bayer. St. G. B. Vom Dr. J. B. Friedreich) Prof. d.Died. zu Weissen-
<lb/>burg. Ebendas. 8. 70 — 74.

<lb/>Es ist unzweckmässig und ungerecht, wenn in einem Sirafgesetzbuche ein
<lb/>bestimmtes Alter in Bezug auf Zurechnungsfähigkeit aufgestellt wird; der Aus- 
<lb/>spruch des Technikers, dass das Individuum zur Zeit der That im vollkommenen
<lb/>Besitz der psychischen Selbstbestimmungsfähigkeit gewesen sey oder nicht, muss
<lb/>entscheiden.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0461.tif"
                n="455"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitscli. f. Bayer. Recht von v. Zu Rhein. 455

<lb/>VI. Bei welcher bistanz müssen die Berufungen in Wechselsachen ein ge- 
<lb/>reicht werden? Vom Dr. Bausbacky k. K.u. St. G. R. zu Bamberg.
<lb/>"Ebendas, s. 75. f. (

<lb/>Bei dem Richter erster Instanz.

<lb/>VII. Wie viele Mitglieder des Wechselgerichts erster Instanz müssen zu- 
<lb/>gegen sei/ny wenn ein gültiges Erkenntniss gefasst werden soll? Von
<lb/>demselben. Ebendas. S. 77. f.

<lb/>Es genügen ausser dem Vorstande und zwei Halben zwei stimmberechligte
<lb/>Mitglieder vom Handelsstande.

<lb/>VIII. Einige Bemerkungen über d. §. 14. d. Edik ts, die gutsherrlichen Rechte
<lb/>und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit belr., Beil. VI. z. Verf. Urk. d.
<lb/>Reichs, von Weis gerb er, f. Le inin gen. Kammeranwalt u. Domainen-
<lb/>kanzlei-Ass. zu Amorbach. Ebendas. S. 79 — 82.

<lb/>Die Bestimmung: „Rückstandszinsen finden in keinem Falle Statt“ ist ihrem
<lb/>Zwecke nach dann nicht anzuwenden, wenn der Grundherr zur rechten Zeit ge- 
<lb/>fordert hat, der Grundholde zahlen kann, aber die Zahlung aus unzureichenden
<lb/>Grühden verweigert, der Grundherr deshalb klagt und der Grundholde zur Zah- 
<lb/>lung rechtskräftig verurtheilt wird.

<lb/>IV. Haben die rechtskräftigen Erkenntnisse der Rechnungs-Behörde unbe- 
<lb/>dingt exekutive Kraft, oder eignet sich nicht vielmehr ein über die recht- 
<lb/>liche Statthaftigkeit eines hierdurch auferlegten Zahlungsbefehls ent- 
<lb/>standener Streit zum richterlichen Ressort? Ebendas. 8, 82 — 93.

<lb/>,,Den gleichsam rechtskräftigen Beschlüssen der Rechnungs-Behörden kommt
<lb/>zwar exekutive, aber darum nicht unabänderliche Kraft zu, sie können vielmehr
<lb/>zwar nicht hinsichtlich ihrer Liquidität, aber doch hinsichtlich ihres rechtlichen
<lb/>Bestandes, zwar nicht im Wege des Rekurses, aber doch mittelst gesonderter Im-
<lb/>ploration, oder Klage bei den Civilgerichten impugnirt werden, so fern nur der
<lb/>Grund der Impugnirung dem Privatrechtsgebiete angehört.“

<lb/>X. XVII. Kurze Erörterungen aus dem gutsherrlichen Rechte. Vom Heraus- 
<lb/>geber. Ebendas. 8. 94 — 107. u. H. 3. 8. 219 — 244.

<lb/>(Fortsetzung.) 16. Zur Erläuterung des §. 133. der VI. Verfassungs-Bei- 
<lb/>lage. — 17. Kann im Hinblick auf den Art. 1. d. Ges. v. 1. Juli 1834., die Vindi-
<lb/>cation der Gerichtsbarkeit betreffend, eine Revocationsklage der Gerichtsbarkeits- 
<lb/>rechte über ehemalige Staatsgerichtsholden, soferne sie nicht wirkliche Staats- 
<lb/>grundholden sind, erhoben oder verfolgt werden? Wird verneint. — 18. Kann sich
<lb/>eine gutsherrliche Gerichtsbarkeit auch über Zehntrechte erstrecken, und inwie- 
<lb/>fern steht einem Gutsherrn das Recht der Verbriefung eines über Zehntrecht auf
<lb/>den Feldern seiner Hintersassen abgeschlossenen Verkaufs zu? Die G. erstreckt
<lb/>sich auf Zehntrechte insoweit, als diese auf den Grundstücken des Gerichtsbezirks
<lb/>haften. — 19. Ist die Protokollirung eines Aktes durch die Hand des Patri-

<lb/>monialgerichtshalters mit Zuziehung zweier Zeugen genügend? Wird verneint.—
<lb/>20. Kann eine Gerichtsbarkeit noch fortbestelien, wenn von einem Gute die
<lb/>Rusticalien und das Castrum verkauft sind ? Wird bejaht. — 21. Zur Erläuterung
<lb/>d. Art. II. d. Ges. v. 1. Juli 1834., die Vindication der Gerichtsbarkeit betreffend. —
<lb/>22. Können die Gutsherren auch nach Verlust der Gerichtsbarkeit auf denForlbe-
<lb/>zug der vogteylichen Reicbnisse Anspruch machen? Wird bejaht.— 23. Zur Er- 
<lb/>läuterung d. §. 96. d. VI. Edicts zur V. U. — 24. Wer kann den grundherrlichen
<lb/>Consens suppliren? Das zuständige Gericht.— 25. Inwiefern können Standesherren
<lb/>dieDistrikts-Polizey auch über königl.Untertlianen ausüben? Nur unter der Voraus- 
<lb/>setzung des §. 85. d. VI. Edicts und zwar im Falle dringender Nothwendigkeit. —
<lb/>26. Kann der Kleinhandlohn noch forterhoben werden? Sofern er, grundherrlicher
<lb/>Natur ist.— 27. Sind die bei Gutsveränderungen hergebrachten Lelinbriefe durch
<lb/>die Finanz-Ministerial-Entschliessung v. ll.Nov. 1813. aufgehoben? Wird ver- 
<lb/>neint.— 28. Inwiefern sind die Gutsherrn zur Erhebung der s. g. Judenschutz-
</p>

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                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Zeitscli. f. Bayer. Recht von v. Zu Rhein.

<lb/>gelder noch berechtigt? Mittheilung zweier Erkenntnisse des A. G. für den Ober-
<lb/>Mainkreis.

<lb/>XL Literatur, Bd.2. H. 1. 8. 107 — 110.

<lb/>‘XII. XX. Beleuchtung der Erinnerungen des Hm. O. A. G. R. J. v. Hinsberg
<lb/>über den Entwurf einer Civilgerichtsordnung für Bayern v. J. 1831., und
<lb/>Zusätze zu diesen Erinnerungen. Vom Reg.-R, Windwar t ZU Amberg.
<lb/>Bd.2. II. 2. S. 115—141. u. H.3. S. 290 — 338.

<lb/>Die angeführten Erinnerungen sind in Bd. 1. H. 1. u. 2. dieser Zeitschrift ent- 
<lb/>halten. Da sich die obige Beleuchtung derselben unmittelbar an sie anschliesst
<lb/>und auf viele einzelne Puncte bezieht, so lässt sie einen Auszug nicht zu.

<lb/>XIII. Kannund inioiefern kann der Deferent den zugeschobenen Haupteid
<lb/>wieder zurücknehmen, und seinen Beweis durch andertoeitige Probemittel
<lb/>antreten? Vom Dr. Deb es zu Würzburg. Bd. 2. H. 2. 8. 141 —151.

<lb/>Hat der Deferent sich der Eideszuschiebung als alleinigen Beweismittels be- 
<lb/>dient, und er will den Eid zurücknelimen, und andere Beweismittel substiluiren,
<lb/>so kann er dieses im Allgemeinen nur dann, wenn die vom Richter angesetzte,
<lb/>Kraft Gesetzes ausschliessende Beweisantretungs-Frist noch nicht abgelaufen
<lb/>ist. — Ist der 8chiedseid vom Delaten bereits acceptirt, oder referirt, oder Ge- 
<lb/>wissens-Vertretung gewählt, und die Beweisfrist noch laufend, so kann der De- 
<lb/>ferent den Eid zwar nicht mehr zurücknelimen, aber doch von seinem Rechte, an- 
<lb/>derweitigen Beweis anzutreten, unter der Voraussetzung Gebrauch machen, dass
<lb/>er den Schiedseid eventuell als Beweismittel erklärt. (G. 0. Cap. XIH. §. 2. Nr. 3.5.
<lb/>Processges. v. 22. Juli 1819. 8-12.)

<lb/>XIV. Die Lehre vom Bückf alle. Nach bayerischem Rechte. Vom Dr. von
<lb/>der Pf or dien, Prof. d.R. zu Würzburg. Ebendas. S. 151—194.

<lb/>Obwohl allgemein anerkannt ist, dass das im St. G. B. aufgestellte und in den
<lb/>Anmerkungen entwickelte System über den Rückfall unhaltbar sey, so ist doch,
<lb/>da es das in Baiern noch geltende ist, eine möglichst genaue und klare Darstellung
<lb/>desselben ein dringendes Bedürfniss, welchem der Verf., indem er die Lehre in
<lb/>12. 88. abhanden, abzuhelfen sucht.

<lb/>XV. Welcher Gerichtsstand ist bei adeligen Land-, Herrschafts- und
<lb/>Pa trimonial- Richtern, dann Landgerichts-Assessoren und Aktuaren in
<lb/>Bayern der prävalirende, jener au dem Kreis - und Stadtgericht des
<lb/>Kreises, in welchem sie ihren Wohnort haben, oder an dem Kreis- und
<lb/>Stadtgerichte der Kreis-Hauptstadt? Vom K. u. St. G. R. Gett zu
<lb/>Memmingen. Ebendas. 8.194 — ,200.

<lb/>Der Verf. entscheidet sich für den ersteren Gerichtsstand.

<lb/>XVI. Praktische Erörterungen über verschiedene Rechtsmaterien. Von
<lb/>einem bayerischen,Anwalt. Ebendas. 8. 200 — 218.

<lb/>1. Heber den Verzicht auf die Beweismittel. Nach der Process-Nov. v. 22. Juli
<lb/>1819. kann die Beweisführung, sobald sie dem Gegentheil insinuirt ist, einseitig
<lb/>nicht mehr abgeändert werden. — 2. Heber Justiz-Protractionen und Berichter- 
<lb/>stattungen in Civil-Rechtssachen bei Untergerichten. — 3. Muss mit der Restitutio
<lb/>contra terminum praejudicialem zugleich auch die Hauptsache mit verhandelt
<lb/>werden? Wird verneint. — 4. Ueber das beneficium competentiae der Adelichen.
<lb/>Es findet noch Statt, obwohl es weder in der V. H., noch in den einschiagenden
<lb/>Edicten V. u. VIII. Vorbehalten worden ist.

<lb/>XVIII. Ueber die Verbindlichkeit der Gutsherrschaft aus den unerlaubten
<lb/>Handlungen ihrer Beamten, besonders der Patrimonialrichter, nach
<lb/>gemeinen, insbesondere aber nach den im Königr. Bayern geltenden Ge-‘
<lb/>setzen. Vom Dr. Grundier, k.b. Hofrathu Prof. Bd.2. II.3. S.247. ff.

<lb/>Nach gern.Rechte ist der Gerichtsherr verbunden, in subsidium, wenn der
<lb/>Patrimonialgerichtshalter unvermögend, den Schaden der Parteien und Gerichts-
</p>

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                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitscli. f. Bayer. Recht von v* Zu Rhein. 457

<lb/>eingesessenen zu ersetzen, welcher durch dolus oder culpa des letzteren entstan- 
<lb/>den ist. Auch in Bayern haftet der Gutsherr nach dem Edict v. 26. Mai 1818.
<lb/>(Beil. VI. der V. U.} für einen solchen Schaden, welcher aus Amtshandlungen des
<lb/>Gerichtshalters entstanden ist, wenn er nicht aus dem Vermögen des Beamten oder
<lb/>desjenigen ersetzt werden kann, welchem die Aufsicht über die Amtsführung des
<lb/>Beamten zu steht, gleichviel ob der Schaden durch Vorsatz oder Nachlässigkeit oder
<lb/>Unwissenheit zugefügt worden ist.

<lb/>XIX. Zur Interpretation des Gesetzes Über die Staatsschuld v. 1. Juni 1822.,
<lb/>insbesondere zur Beantwortung der Frage: In wie ferne ist gegen den
<lb/>Ablauf des in diesem Gesetze festgesetzten Erloschungstermins Wieder- 
<lb/>einsetzung in den vorigen Stand zulässig? Vom Ass. u. Fiscale d. Staats-
<lb/>schulde?i-Tilg.-Commiss. J. B. Graf zu München. Ebendas. 8.261—289.

<lb/>DerVerf. entwickelt in dieser, auch für das gemeine Recht interessanten Ab- 
<lb/>handlung den Sinn und Zweck des Gesetzes sehr genau; darauf sich stützend er- 
<lb/>klärt er die in int. restitutio in dem angegebenen Falle für unzulässig. ,

<lb/>XXI. Wer Kann mit Wirkung bei den Wechselgerichlen belangt werden?
<lb/>Vom K. St. u. Wechsel-G. R. Dr. Bausback zu Bambergs Ebendas.
<lb/>S. 339—344.

<lb/>Es genügt, dass der Schuldner ein berechtigter Kaufmann oder Fabrikant sey,
<lb/>und ist keineswegs erforderlich, dass er auch in die Wechsel-Matrikel einge- 
<lb/>tragen sey.

<lb/>I. Versuch einer nähern Erörterung der Frage: In wie fern haftet der k.

<lb/>Fiscus für die Handlungen seiner Beamten? nebst ein Paar hiehcr ge- 
<lb/>hörigen Rechtsfällen. Vom lieg. - u. Fiscal-R. J. B. Graf zu München.
<lb/>Bd. 3. S. 1—41.

<lb/>Der Verf. referirt und beleuchtet zuerst die verschiedenen Ansichten über die
<lb/>Grundlage des Staatsdienstes, namentlich die von'Pfeiffer und Heffter. Er wen- 
<lb/>det sich dann zum baier. Recht, und unterscheidet die zwei Fälle, wenn für die
<lb/>Haftungsverbindlichkeit des Fiscus schon bestimmte Normen bestehen, oder nicht.
<lb/>Für den letztem Fall stellt er zwölf Grundsätze als Anhaltpunkte auf.

<lb/>II. Das k. bayerische Gesetz v. 17. Nov: 1837v, einige Verbesserungen der
<lb/>Gerichtsordnung in bürgerlichen RechtsstreiliglceUen betr., in seinen
<lb/>Grundzügen dar gestellt vom Dr. J oh. Jak. Lauk, Reg.-Ass. u.
<lb/>Fiseal-Adj. zu München. Ebendas. 8. 42 — 77.

<lb/>Der Verf. stellt das Gesetz mit Benutzung des in den ständischen Verhand- 
<lb/>lungen niedergelegten Materials in seinen Grundzügen kurz dar, hebt insbeson- 
<lb/>dere die Abweichungen von der bisherigen Gesetzgebung hervor, bezeichnet die
<lb/>Puncte, welche zunächst einer verschiedenartigen Interpretation Raum geben
<lb/>können, und entwickelt die Ansichten, welche ihm die richtigsten zu seyn
<lb/>scheinen.

<lb/>III. Das bayerische Gemeinde-Edikt^ nach seiner Revision v.J. 1834. Vom
<lb/>Prof. Dr. Debes zu Würzburg. Ebendas. 8. 77 — 145.

<lb/>Nach einleitenden Bemerkungen über die Wichtigkeit eines Gemeinde-Edicfs
<lb/>an und für sich in der constitutioneilen Monarchie und über das Baier. Gemeinde-
<lb/>Edict von 17. Mai 1818., geht der Verf. zu seiner speciellen Aufgabe über, welche
<lb/>wir mit seinen eigenen Worten bezeichnen.: „den Geist und Character des revi-
<lb/>dirten Gemeinde-Ediktes in seinen wichtigsten Bestimmungen einer näheren Erör- 
<lb/>terung zu unterstellen, hiermit zugleich einen Blick auf den Vollzug der revidirten
<lb/>Normen inGemässlieit der ergangenen allerh. Verordnungen zu verbinden, einzelne
<lb/>hiebei vorkommende Zweifel, in so ferne sie durch allerh. Rescript gelöst wurden,
<lb/>durch Anführung derselben, andere durch Eingehen in einen Interpretations-Ver- 
<lb/>such zu heben (CVarj9./.}; sodann in gleicher Weise einige andere beim Vollzüge
<lb/>des G.-E. in seinen unrevidirten Normen vorgekommene Bedenken zu beseitigen
<lb/>CCap. IIJ; und schliesslich einige motivirte AViinsche zu einer weiteren Revision
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0464.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Zeitscli. f. Bayer. Recht von v. Zu Rhein.

<lb/>in einigen wenigen Normen auszusprechen {Cap. III.Diese Aufgabe ist mit
<lb/>vieler Genauigkeit und Umsicht gelöst.

<lb/>IV. lieber die Folgen der Strafen, dann die Spezial- oder Haupt-Unter- 
<lb/>suchung wegen Verbrechen oder Vergehen von Staats- und öffentlichen
<lb/>Dienern. Ebendas. S. 146 —156.

<lb/>Der Verf. entwickelt aus dem Baier. St. G. B. die Grundsätze über die obigen
<lb/>Gegenstände.

<lb/>V. Praktische Erörterungen über verschiedene Rechtsmaterien von einem
<lb/>bayerischen Rechtsr Anwälte. Ebendas. S. 157 —169.

<lb/>Fortsetzung des oben unter Nr. XVI. angeführten Aufsatzes.— 5. Kann gegen
<lb/>einen Adelichen im Sinne der G. 0. Cap. I. §. 8. mit Arrest verfahren werden ? Ist
<lb/>auch nach dem Erscheinen der V. U. und des Edicts über den Adel zu verneinen. —
<lb/>6. Ueber den Beweis der Ehescheidungs-Sachen. Die Eideszuschiebung, sofern
<lb/>sie die Auflösung der Ehe bezweckt , ist unstatthaft.— 7. Welches ist das Forum
<lb/>in Ehescheidungs-Sachen zwischen Juden? Der ordentliche Richter. — 8. Bildet
<lb/>der Umstand, dass der jüdische Ehemann seine Ehefrau nicht ernähren könne, für
<lb/>diese einen Ehescheidungsgrund? Wird in einem Erkenntniss des Ö. A. G. bejaht.
<lb/>— 9. Ueber die prorogatia fori. Die Einwilligung des ordentl. Richters ist bei
<lb/>Patrimonialgerichten allerdings noch, nicht aber bei königl. Gerichten zu erholen. —
<lb/>10. Sind Stiftbücher, Urbarien u. dgl.pro communibus zu halten? Wird bejaht.

<lb/>VI. Ueber das Rcchtsverhältniss des in die gesetzlich angreifbare Gehalts- 
<lb/>quote eines Staatsbeamten u.s.w. oder in Gutsrenten im Executionswege
<lb/>erst einzuweisenden Gläubigers zu den übrigen, in solche Bezüge bereits
<lb/>gerichtlich eingereihten Kreditoren. Vom k. App. G.Ass. Gett in Eich- 
<lb/>städt. Ebendas. S. 170 —177.

<lb/>Verlangt Jemand eine solche Einweisung, so muss zwar beim Vorhandensein
<lb/>aller sonstigen Bedingungen erkannt werden, die Besoldungsquote oder die Guts- 
<lb/>renten seyen auch für seine Forderung nebst etwanigen Zinsen mit Beschlag zu
<lb/>belegen, es muss aber zugleich mit ausgesprochen werden, dass derselbe erst
<lb/>nach Befriedigung der bereits vor ihm durch richterliche Verfügung eingewiesenen
<lb/>Gläubiger in den Zug zu kommen habe.

<lb/>VII. Ueber das Berufungs-Fatale in Hinsicht gravirlicher Decrete und Ur-
<lb/>theile in Wechselsachen nach bayer. Rechte. Von demselben. Ebendas.
<lb/>8. 177—181.

<lb/>Der Verf. erklärt sich gegen die unzweckmässige und namentlich gegen Aus- 
<lb/>länder ungerechte Bestimmung der W. G. 0. Cap. 8.£. 5., nach welcher das fatale
<lb/>interponendae appellationis dermassen eingeengt ist, dass sogleich nach der
<lb/>Kundmachung des gravirlichen Urtheils oder Decrets die beschwerte Partei die
<lb/>Appellation bei Strafe der Desertion anmelden muss. Er macht diesfall-
<lb/>sige geeignete Vorschläge. .

<lb/>Vin. Oberstrichter liehe Präjudizien und Erkenntnisse. Ebendas. S. 182—204.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0465.tif"
             n="459"
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         <div xml:id="d17600e45244" n="IV.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>459
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Macliweisimgen von Recensionem
<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Jenaisclie Allgemeine Literatur-Zeitung. 1839.

<lb/>6. Februar Xr.23. 8. 182 — 184.

<lb/>Beyträge zur Diagnose der dcut. Processnoth von H. Künssbcrg.
<lb/>(Vgl. Jahrb. 1838. S. 348. ff.)

<lb/>,,H. Künssberg 00 schauet mit kühnem Blicke von dem Berge der deut.
<lb/>Processnoth herab auf unser liebes Vaterland. Seine Worte wiegen Cent »erschwer,
<lb/>und man kann au seinen Aeusserungen nicht verkennen, dass er dem Uebel auf
<lb/>den Grund gesehen habe. — Klagen ist leicht, helfen schwer, und es fragt sich
<lb/>daher . . . . , ob der Yerf. es auch verstanden habe, ein tüchtiges Heilmittel vorzu- 
<lb/>schlagen, oder ob er beym Klagen stehen geblieben ist. — Keineswegs ist Letztes
<lb/>der Kall.“ Der Rec. bemerkt nun, dass Oetfentiichkeit und Mündlichkeit das Re-
<lb/>cept des Verfs. seyen, dass dies nichts Neues sey, lind die Schwierigkeit nur darin
<lb/>bestehe, „den Ileilkünstler zu finden, welcher es anwenden lehrt. Aber gerade
<lb/>über diesen wichtigen Punct schweigt der Verf.“ Derselbe liabe uns also um keinen
<lb/>Schritt weiter geführt. Am Schlüsse loht er noch die lebendige Sprache, welche
<lb/>aber „bisweilen zu scharf sey, und die Grenzen treuer Wirklichkeit überschreite.“
<lb/>CRec. 1394.)
</p>
            <p>

               <lb/>7. Ebendaselbst 8. 183. f.

<lb/>Deutschland und die Repräsentaliv-Verfassung. (Vgl. Jahrb. 1838.

<lb/>S. 823. und oben S. 142. f.)

<lb/>„ Mit Geist, obwohl nicht im sog. Geist der Zeit geschrieben, hietet diese kurze
<lb/>Abhandlung wichtige Belehrungen dar. Der Rec. rühmt des Verfs. „Scharfsinn
<lb/>und Sachkenntnis,“ die „ruhige Entwickelung und klare Darstellung.“ Dann
<lb/>folgt eine Angabe des Inhalts und am Schlüsse wünscht der Rec., dass die „Ueber-
<lb/>einstimmung in den Grundsätzen der einzelnen Verfassungen befestigt, und einer
<lb/>Wahlverwandtschaft vorgebeugt werde, w elche einzelne Bundesstaaten dem stets
<lb/>gierigen Nachbar in die Arme zu führen droht, wenn ein Krieg mit diesem aus- 
<lb/>brechen sollte.“ (Rec. v,—w.)

<lb/>' 4. ' ' ' '

<lb/>8. Ergänzungsblätter Nr. 11. 8. 86 — 88.

<lb/>Repertorium der gesanmiten neueren preussischen Gesetzgebung, von
<lb/>1806. bis 1834. nach den verschiedenen Zw eigen und Gegenständen
<lb/>der Verwaltung systematisch geordnet, von Alexand. Schr'oeder.
<lb/>Magdeburg, Heinrichshofen, 1835. 155. S. 4. (1 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>Diese Schrift ist nach der Ansicht des Rec. weder durch ein Bedürfnis» her- 
<lb/>vorgerufen, noch befriedigt sie die Erwartungen, welche ihr Titel erregt. Dies
<lb/>wird im Einzelnen nachgewiesen. CRec. af b.)

<lb/>Krit. Jahrb. f.d.RVV. Jahrg. III. H. V. 30
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0466.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>460
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisiingen von Recensionen,
</p>
            <p>

               <lb/>9. 10. März Nr. 48, 8. 377—384.

<lb/>a) Lehrbuch der bayerischen Hypothekcnamts-Ordnung von G. B.
<lb/>Lehner, k. b.A. G. R. zu Bamberg. Sulzbach, v. Seidel, 1837.
<lb/>v. und 344. S. 8. (2 Thlr.)

<lb/>b) Lehrbuch des bayerischen Hypothekenrechts und der Prioritäts-
<lb/>Ordnung mit dem Concurs- und Executions-Proccsse von C. B.
<lb/>Lehner u. s. w. Ebendas. 1838. Bd. 1. vi. u. 268. S. Bd. 2.
<lb/>292. S. 8: (4 Thlr.)

<lb/>Zuerst giebt der Rec. den Zusammenhang an, in welchem beide Werke mit
<lb/>einander stehen, indem er das erste re als ein Lehrbuch über den Hypothekenproeess,
<lb/>das letztere als ein solches über das Ilypothekenrecht bezeichnet. „Beide Werke
<lb/>haben ihren eigenthümlichen Werth für bayerische Geschäftsmänner oder überhaupt
<lb/>für diejenigen, deren Beruf oder Verhältnisse es ihnen zur Pflicht oder wünscliens-
<lb/>werth machen, sich im bayer. Hypothekenwesen genau zu unterrichten. Doch sind
<lb/>diese Werke auch für diejenigen interessant, welchen die Kenntniss der legisla- 
<lb/>torischen Fortschritte im Allgemeinen nicht gleichgültig ist." Es werden sodann
<lb/>beide Werke im Einzelnen näher betrachtet unter Anerkennung der verdienstlichen
<lb/>Leistungen des Verfs. Am Schlüsse heisst es: ,,Es bleibt hier nur der Wunsch
<lb/>übrig , der Verf., welcher die seltene Gabe eines klaren Vortrags in so reichem
<lb/>Masse besitzt, , möge die Literatur seines Vaterlandes auch mit der Bearbeitung,
<lb/>anderer Theile des vaterländischen Rechts bereichern." (Rec. 1394.3

<lb/>11. April Xr. Gl. 8.1—3.

<lb/>Die gemischten Ehen, namentlich der Katholiken und Protestanten,
<lb/>nach den Ansichten des Christenthums, der Geschichte, des Rechts
<lb/>und der Sittlichkeit u. s. w. dargestellt von Dr. C. F. von Ammon.
<lb/>(S. oben S. 183. Nr. 10.)

<lb/>Der Rec. bezeichnet als Absicht des Verfs.: in dieserSclirift „eine wissenschaft- 
<lb/>lich gelehrte Erörterung seines Gegenstandes zu geben," und referirt kurz den In- 
<lb/>halt, welchen er „wahr und gründlich durchgeführt“ findet. (Ree. L. L )

<lb/>12. April. Nr. 02.63. S. 9 — 18.

<lb/>Das Pandektenrecht, aus den Rechtsbüchern Justinians nach den Er- 
<lb/>fordernissen einer zweckmässigen Gesetzgebung' dargestellt und
<lb/>mit vergleichenden Hinweisungen auf das französische, öster- 
<lb/>reichische und preussische Recht von Dr. Paul Ludolph Kritz,
<lb/>k. sächs, 0. A. R. Ersten Theiles erster Band. Meissen , Klinkicht
<lb/>u. Sohn, 1835. xvi. u. 496. 8. gr. 8. (2 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>Im Eingänge legt der Rec. ausführlich den Plan des Werkes und die Tendenz
<lb/>des Verfs. dar, indem er zugleich seine Zustimmung zu den Ansichten und Bemer- 
<lb/>kungen desselben mit wenigen Ausnahmen (wie er denn die hin und wieder vor- 
<lb/>kommenden Rügen der Trivialität mancher Stellen des corpus juris für sehr ent- 
<lb/>behrlich hält) ausdrücklich erklärt. In wie fern der Verf. die sich gestellte Auf- 
<lb/>gabe gelöst habe, darüber sagt der Rec. u. A.: „So dankenswert!» das Bestreben
<lb/>ist, den uns im Rom. Recht sbuche gegebenen Stoff, so weit derselbe in noch
<lb/>Anwendbarem besteht, so gut als thunlieh in die Form eines Gesetzbuches
<lb/>zu bringen: so scheint es uns doch, als würdige der Verf. einerseits nicht ganz
<lb/>richtig den Zweck und das Wesen des corp.jur. cicil., eben indem er dasselbe zu
<lb/>sehr als ein eigentliches Gesetzbuch behandelt, da es doch, seinem grössten und
<lb/>schätzbarsten Theile nach, immer nur die Natur eines Rechts buch es hat; anderer- 
<lb/>seits aber sind auch umgekehrt die Hauptsätze, welche In dem vorliegenden Werke
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0467.tif"
                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>]Nacliweismigen von Rcccnsioncn. 461

<lb/>gewissermassen als Artikel eines Entwurfes zu einem Civil-Gesetzbuche Kufge-
<lb/>stellt worden, zum Tlieil solchen Inhaltes, dass sie nicht sowohl in ein Gesetzbuch
<lb/>gehören, als vielmehr nur in ein juristisches Lehr-und Iland-Buch, wie nament- 
<lb/>lich Definitionen.Der Verf. hätte vielleicht noch mehreren Stoff, als er den

<lb/>Hauptsätzen überwiesen hat, in die Form eines Gesetzbuches bringen können;
<lb/>doch würde es unbillig seyn, darüber mit dem Verf. zu rechten .... Der Verf. hat
<lb/>einerseits, wie sich schon von vorn herein erwarten lässt, da er durch frühere
<lb/>civilistische Schriften rühmlich bekämt! ist, den Erwartungen,, welche man hie-
<lb/>nach von dessen gegenwärtiger Arbeit hegen durfte, im Ganzen entsprochen, sich
<lb/>aufs Neue als einen feinen Kenner des Köm. Hechts bewährt, und manchen sehr
<lb/>schätzbaren dogmatischen und exegetischen Hey trag zu den von ihm behandelten
<lb/>Lehren geliefert. Andererseits finden sich int Einzelnen, wie diess bei der Aus- 
<lb/>führung eines so schwierigen und vielumfassenden Unternehmens kaum anders
<lb/>möglich ist, auch manche älängel, sowohl in der Form, als dem Inhalte nach;
<lb/>und sowohl hinsichtlich ausgesprochener Meinungen, als der Auswahl und Exe- 
<lb/>gese der Quellen-Belege .... Für einen erheblichen Fehler halten wir es, dass die
<lb/>Meinungen Anderer nur ausnahmsweise und an sehr wenigen Stellen berücksich- 
<lb/>tigt sind .... Als einen Formfehler finden wir den Gebrauch mancher veralteten
<lb/>und schwerfälligen, mir dem Kanzleystile angehörigen, oder andererseits beliebig
<lb/>neu gebildeter Ausdrücke zu rügen, welche mit des -Verfs. Quellenkunde und Scharf- 
<lb/>sinn sehr contrastiren, wenn sie gleich darin Entschuldigung finden mögen, dass
<lb/>sie vielleicht in den sächsischen Gerichten üblich sind.“ — Der Rec. fügt noch
<lb/>Bemerkungen über Einzelnes bei.

<lb/>13. April. Nr. 03. 8. 18—20.

<lb/>Die Nichtigkeitsklage in bürgerlichen Rcchlsstreitigkeiten, besonders
<lb/>gegen Erkenntnisse der deutschen obersten Gerichtshöfe, erörtert
<lb/>und beleuchtet von L. Ilerquet, Dr. d. Phil. u. d. R., kitrhess.
<lb/>Regier.-Dir. a. D. u. s. w. Fulda, Müller, 1838. vi. u. 120. S. 8.

<lb/>Der Verf. habe, sagt der Ree., diese Materie auf eine erschöpfende Weise
<lb/>dargelegt, vorzüglich aber rechtshistorisch das Institut der Nichtigkeitsklage (gegen
<lb/>sog. unheilbare Nichtigkeiten) aus den röm., kanon., Heichs- und Particular-
<lb/>Gesetzen gründlich entwickelt. Der Rec. tlieilt das Ergebniss der Forschungen des
<lb/>Verfs. mit, und fügt dann in der Hauptsache beistimmende Bemerkungen über ein- 
<lb/>zelne Sätze bei. (Rec. F. K. v. Str.)

<lb/>14. Ebendaselbst S. 20—23.

<lb/>Ueber das possessorische Klngcrecht des juristischen Besitzers gegen
<lb/>seinen Repräsentanten. Eine Probeschrift von Th. A. Ludw.
<lb/>'Schmidt, b. R. Dr. Giessen, Fcrber, 1838. 84. S. 8. (9 Gr.)

<lb/>„Die vorliegende Schrift giebt inehr und giebt weniger, als man dem Titel nach
<lb/>von ihr erwartet. Mehr: denn wer würde wohl in einer Abhandlung über eine so
<lb/>ganz specielle Frage, wie die vorliegende, eine auf 3ti Seiten durchgeführfe Un- 
<lb/>tersuchung über den sog. Rechtsgrund des Besitzes suchen«' Weniger: weil die
<lb/>Resultate der ganzen Untersuchung ungenügend erscheinen. Die Schrift ist aber
<lb/>auch anders geschrieben, als man erwartet; mindestens scheint in einer Abhand- 
<lb/>lung wie diese, ein genereller Theil unter die systematischen Besonderheiten zu
<lb/>gehören.“ Der Rec. giebt hierauf den Inhalt an und macht dagegen Bemerkungen.
<lb/>Am Schlüsse sagt er noch: ,,Betrachten wir die Schrift in ihrer Eigenschaft als
<lb/>Probeschrift, so ist, wenn auch völlige Schärfe und Ordnung der Argumentation
<lb/>vermisst wird, fieissige Ausarbeitung und gesunde Ueberlegung derselben kaum
<lb/>abzusprechen; so dass der Verf., wenn ersieh anders von vorgefassten Meinungen
<lb/>frey inacht und gründlicher bey seinen Interpretationen zu Werke geht, künftighin
<lb/>Gediegeneres zu leisten, wohl befähigt seyn möchte.“ (Rec. A. 8dl. )

<lb/>30 *
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0468.tif"
                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>4(&gt;2 Nachweisungen von Recensionen.

<lb/>15. Ebendaselbst S. 23.

<lb/>Sammlung interessanter Aufsätze aus dem Gebiete des gemeinen
<lb/>Rechts. Erstes Heft. (Vgl. Jahrb. 1838. S. 977. f.)

<lb/>Der Ree. findet die Idee des Herausgebers nicht tadelnswert!» und gut realisirt.
<lb/>(Ree. 1394.)
</p>
            <p>

               <lb/>Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik. 1839.
</p>
            <p>

               <lb/>1. -Januar Nr. 1—4. 8.1—28.

<lb/>Heber den Ursprung des Episcopats in der christlichen Kirche. Von
<lb/>Dr. F. C. Baur. (Vgl. Jahrb. oben S. 91'-

<lb/>Naclidem der Rec. die Veranlassung zu dieser Schrift angegeben hat, bemerkt
<lb/>er: ,,Selten möchte eine bei näherer Prüfung durchaus unhaltbare Hypothese, wie
<lb/>die Rothe’sclie, mit solchem Aufwand von Gelehrsamkeit, Scharfsinn und Geist
<lb/>durchgeführt; selten aber auch eine mit so bedeutenden Kräften veitheidigte Mei- 
<lb/>nung so rasch und vollständig widerlegt sein." Dies führt der Rec. weiter aus und
<lb/>Jährt dann fort: „Was nun vorliegende Gegenschrift betrifft, so kann dieselbe als
<lb/>ein Muster acht wissenschaftlicher Polemik oder richtiger Verständigung betrachtet
<lb/>werden; das Interesse dreht sich rein um den Gegenstand der Forschung ohne alle
<lb/>Persönlichkeiten, Dr. Baur ehrt den ausgezeichneten Gegner und bezeugt ihm
<lb/>seinen aufrichtigen Dank für die vielfache Belehrung, die er tlieils unmittelbar aus
<lb/>seinem \Verke, tlieils auf Veranlassung desselben gewonnen hat, und die Schärfe,
<lb/>welche der Ausdruck bisweilen annimmt, gilt blos der Sache.“ Der Rec. giebt
<lb/>sodann eine Hebersicht des Inhalts und geht die einzelnen Theile desselben durch,
<lb/>welche er mit Bemerkungen begleitet. Am Schlüsse rühmt er die „äclit-prolestan-
<lb/>tische Gesinnung, “ welche sich in diesem Werke ausspreche. (Rec. Vatke.)

<lb/>2. Februar Nr. 25.26. S. 199—208.'

<lb/>Ueber die Unvereinbarkeit der Hegel’sehen Staatslehre mit dem
<lb/>obersten Lebens- und Entwickelungsprincip des preussiseken Staats;
<lb/>von Dr. K. E. Schubarth. (8. oben S. 184. Nr. 23.)

<lb/>Bei Gründung der Jahrbücher seyen gewisse Schriften von der Ehre der Kritik
<lb/>ausgeschlossen, über die inhaltlosen Schriften, oder über solche, die zu ihrem
<lb/>Inhalte äussere Zwecke haben, sey jedoch nichts bestimmt worden. „Ist es daher
<lb/>den formellen Gesetzen der Anstalt nicht zuwider, über eine Schrift zu sprechen,
<lb/>die gar kein Object hat, als das der gemeinen Denunciation, so muss doch Ref. aus?
<lb/>eigenem Schaamgefühl heim Publicum seine Entschuldigung anbringen, dass er
<lb/>sich zu einer Widerlegung herablässt. Eine wissenschaftliche Ausbeute ist näm- 
<lb/>lich nicht möglich, wo man es mit einem Autor zu thun hat, der sich über die tri- 
<lb/>vialsten Kategorien nicht zu erheben weiss: selbst der Reiz einer anziehenden Po- 
<lb/>lemik kann nicht rücksichtlich einer Schrift versprochen werden, deren Motto und
<lb/>Argument eigentlich in die Worte zusammengezogen werden kann: ecrasez

<lb/>rinff/me.u — Hegel selbst habe nur mit Philosophen zu kämpfen gehabt, oder
<lb/>doch mit solchen, welche wenigstens philosophische Argumente gegen ihn gebrau- 
<lb/>chen wollten. Heutzutage seyen aber die Angreifer solche, die von vorn herein
<lb/>keinen Hehl haben, zu gestehen, dass sie nicht allein nichts von Philosophie ver- 
<lb/>ständen, sondern sogar seit zehn Jahren und länger kein philosophisches Buch in
<lb/>die Hand genommen hätten. Nachdem der Rec. sich hierüber weiter ausgelassen, -
<lb/>wendet er sich zu der obigen Schrift, um das ganze Gewicht dieser Anklage
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0469.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>403
</p>
            <p>

               <lb/>Naclnreisiingen von Rccensioncii.


<lb/>erst vorüöerziehen zu lassen und dazwischen zu repliciren, dann aber den Verf.
<lb/>in seiner Totalität zu ergreifen. Das Letztere geschieht so, dass der Rec. dem Verf.
<lb/>sagt: „dass er weder weiss, was Staat, noch was moderner Staat, noch was
<lb/>preussischer Staat ist, dass Hineinblaffen noch nicht für Mitsprechen gelten kann,
<lb/>und dass doch selbst für eine Denunciation ein etwas ergiebigerer Hinterhalt von
<lb/>Wissenschaft und Kenntnis« vorhanden seyn müsste.“ (Ucc. Eduar d Hans.)

<lb/>3. Februar. Nr. 27 —29. S. 209—214. 217—229.

<lb/>Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluss des
<lb/>Lehnrechts von Dr. G, Phillips. (Vgl. oben 8. 231. 1F.)

<lb/>Diese gehaltvolle Recension beschäftigt sich im Eingänge mit der Entwicke- 
<lb/>lung und dem heutigen Zustande des Deutschen Privatrechts, insbesondere dem Rö- 
<lb/>mischen Rechte gegenüber. Nachdem Rec. bemerkt, dass während „eine mächtige
<lb/>Partei das deutsche Recht als selbstständige Disciplin «ganz oder theilweise ver- 
<lb/>werfe, manche Germanisten, den ersten Begründern ihrer Lehre nicht unähnlich,
<lb/>darin zu weit gehen, dass sie sich das einheimische Recht dem fremden zu
<lb/>schroff gegemibergestellt denken,“ zählt er zu den letzteren auch den Verf. Er
<lb/>weist dies an dem Aussprache des Verfs. über das Juristenreclif nach. Hierauf
<lb/>betrachtet er das Werk im Einzelnen genauer. Feber das Verhältniss dieser neuen
<lb/>Auflage zu der ersten sagt er, dass in der ersteren ein bedeutender Fortschritt ge- 
<lb/>macht worden sey. „Die erste war offenbar unter dem frischen Eindrücke geschrie- 
<lb/>ben, den Albrechfs Gewere auf den Verf. gemacht hatte, so dass dieser Begriff,
<lb/>der selbst im Sachenrecht von dem genannten Gelehrten nicht ohne allen Zwang
<lb/>zum fast allein herrschenden erhoben worden ist, liier sogar dem ganzen Rechts- 
<lb/>systeme untergebreitet wurde.' Audi in der zweiten Auflage finden sich noch Spuren
<lb/>dieses Einflusses; aber im Allgemeinen ist sie viel gründlicher und besonnener
<lb/>ausgearbeitet, wie die erste; und welchen Werth man dem Buche auch in dieser
<lb/>neuen Gestalt im Allgemeinen beilegen mag, immer ist es höchlich anzuerkennen,
<lb/>dass es unendlich verbessert aus den Händen des Verfs. wieder hervorgegangen ist,
<lb/>dass es fast das Verdienst einer neuen Arbeit hat.“ Der Rec. bemerkt dann weiter,
<lb/>dass er sich in einen Principienstreit hier mit dem Verf. nicht einlassen wolle,
<lb/>(bei welchem er „sicherlich eine scharfe Lanze mit ihm brechen würde,“) sondern
<lb/>nur das geboteneMaterial durchmustern werde. Er findet bei dieser Durchmusterung
<lb/>gar Manches zu rügen; vorzüglich an der Darstellung des Sachenrechts, aus
<lb/>welcher er die der feierlichen Auflassung vor Gericht und der lleallasten beson- 
<lb/>ders hervorliebt. Am Schlüsse fügt er folgendes Gesammturtlieil bei: „Dass das
<lb/>Werk, soweit es vorliegt, seine bedeutenden Verdienste hat, wird niemand ver- 
<lb/>kennen können. Es fehlt ihm nicht an gelungenen Partien, es zeichnet sich vor
<lb/>Allem durch eine fliessende, belebte Darstellung aus, was um so mehr hervorzu-
<lb/>heben ist, da noch immer manche Gelehrte sich nicht von jenem thörichten Com-
<lb/>pendienstyle losmachen können, der jede freie Deductiori zum Voraus verbannend,
<lb/>nur Missverständnisse und Widerwillen gegen das Studium hervorruft. Der Verf.
<lb/>hat es begriffen, dass gerade das deutsche Recht, bei seinem noch so controversen
<lb/>Inhalt und der schwierigen Methode seiner Abstraction auch in formeller Hinsicht
<lb/>eine freie Bewegung verlangt. Also es ist Grund genug,. das Buch zu loben, und
<lb/>es wird auch genug gelobt werden; aber auch zu gerechtem Tadel bietet es häu- 
<lb/>fige Veranlassung, und wenn ich mein Uriheil kurz zusammen fassen soll, so ist
<lb/>es nicht so gelungen, wie man es bei dem jetzigen Stande der Wissenschaft des
<lb/>deutschen Rechts erwarten durfte, wenigstens hat es diese nicht um Vieles weiter
<lb/>gebracht.“ (Rec. G. Beseler.)

<lb/>4. Februar. Nr. 38 —40. S. 299—317.

<lb/>Handbuch der gerichtl. Untcrsuchungskunde, von Dr. L. H. F. v. Jage- 
<lb/>mann. (S. Jalirb. 1838. S. 981. IF. u. oben 8. 174.)

<lb/>„Wenn in unserer Zeit so oft aufmerksam gemacht worden ist, dass die
<lb/>Theorie müsse praktischer, die Praxis theoretischer werden, d.h. es müsse der
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0470.tif"
                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>464 ■. Nach Weisungen voit Recensionen.

<lb/>zwischen beiden bestehende nothwendige Zusammenhang anerkannt uhd dieses -
<lb/>Anerkenntniss an die Stelle (1er Behauptung eines Widerspruches oder mindestens
<lb/>einer Trennung gesetzt werden, so verdient jedes redliche Bestreben, auf dieses
<lb/>Ziel hiuzuarbeiten, schon an sich Beachtung und Beifall, sollte es auch nicht
<lb/>einmal überall sich so vortlieilliaft ankündigen, wie das Vorliegende Werk.“ An .1
<lb/>diese Eingangsworte schliessen sich Bemerkungen über das Verhältniss von Theorie
<lb/>und Praxis, und über die Vermittelung zwischen beiden, wodurch die nothwendig
<lb/>ssu verbindenden beiden Seiten zu einem besonderen Lehrgebäude, wenn auch nicht
<lb/>selbst wieder zu einer wissenschaftlichen Theorie, sondern zu einer Kunde er- 
<lb/>hoben werden. Dies schickt der Ree. voraus, ,,um einen richtigen Gesichtspunct
<lb/>für die Beurlheilung des Werkes zu gewinnen und gewissermassen den Verf.
<lb/>gegen seine eigene Aeusserung in Schutz zu nehmen, selbst auf die Gefahr hin,
<lb/>ihn dadurch eines Widerspruches zu beschuldigen, als wenn er die Idee seines
<lb/>Werkes, wie sie in der Ausführung sich bekundet, nicht so klar ausgesprochen
<lb/>hätte.“ Es wird dies w eiter ausgeführt, und namentlich in Bezug auf die Isoli-
<lb/>rung einer einzelnen Lehre, wie sie der Verf. in seinem Werke vorgenommen haben
<lb/>will, ohne dass dies doch in der Tliat geschehen ist, bemerkt: ,,Ein Werk dieser
<lb/>Art, isolirt und in ausscliliessender Selbstständigkeit weder wunschensvrerlh,
<lb/>noch selbst denkbar, sieht in so naher Verbindung mit dem strafrechtlichen Ver- 
<lb/>fahren, dass es vielmehr als eine Seite desselben, und jenes in seiner umfassend- 
<lb/>sten Bedeutung genommen, als mit unter demselben begriffen, zu betrachten ist,
<lb/>wie es auch zu dem Strafrechte eine ähnliche Beziehung nicht zu verleugnen ver- 
<lb/>mag.“ Der Rec. zeigt dies nun durch ein Eingehen auf den Inhalt des Werkes
<lb/>näher, indem er zugleich Einzelnes bald tadelt, bald als gelungen bezeichnet.
<lb/>Am Schlüsse sagt er: ,,W1r wollen jedoch nicht alle Punkte, die bei dem Studium
<lb/>des lehrreichen Werkes als Bedenken erregend angemerkt sind , hier hervorheben,
<lb/>obgleich die Hoffnung nicht fern liegt, eine Verständigung über Vieles mit dem
<lb/>Verf. zu erlangen: der beschränkte Raum nöthigt auf eine Ausführlichkeit Verzicht
<lb/>zu leisten , die dem Verf. einen Beweis der Theilnahme nicht blos durch Erklärung
<lb/>der vollen Beistinmuing zu dem grössten Tlieile des Inhalts seines Buches, sondern
<lb/>auch und vornehmlich durch die gleiche Offenheit der Angriffe, wie er sie gemacht
<lb/>hat, liefern würde. Dann darf man auch zu geben, dass der Verf. noch einen
<lb/>weiter gehenden Standpunkt, als den des gemeinen Strafprozesses, und des par-
<lb/>ticulären seines Vaterlandes um so mehr w ählen durfte, als überall jetzt eine Re- 
<lb/>form des Verfahrens beabsichtigt wird, für welche gar manche Winke von ihm
<lb/>gegeben sind, welche hoffentlich nicht unbeachtet bleiben. Hier zeigt er sich
<lb/>überall competent, und wir missbilligen nur, dass er .solche höhere und weiter
<lb/>gehende Ansicht zuweilen gebraucht, um Vorwürfe auszusprechen, die besser
<lb/>von der Kritik des Prozesses, als von einer Anweisung, auf Grundlage des Be- 
<lb/>stehenden zu verfahren, ausgehen. Bei dem Totai-Eindruck eines Werkes, wel- 
<lb/>ches für diesen Zweig der Literatur als eine Bereicherung erscheint, verschwinden
<lb/>jene Einzelheiten, wie wenig sie auch für die Sache und für die Anwendung als
<lb/>gleichgültig betrachtet werden dürfen.“ (Rec. J. Er. II. Ab egg.)

<lb/>5. Marz. Nr. 54. S. 425—431.

<lb/>T. Flavii Syjitrophi instrumentum donationis ineditum. Gustavo
<lb/>llugoni etc. ut gratularetur, edidit et illustravit Ph. Eduard.
<lb/>Huschke, U. et Phil. D., P. P. ö., ord. JCt. Fratisl. k. t. dec.
<lb/>Fratislaviae, Hirt, 1838. 56. 8. A.

<lb/>Nach Angabe des Geschichtlichem über diese Urkunde und nach Beschreibung
<lb/>des Zustandes derselben, insbesondere der Lücken, bemerkt der Rec.: ,,Die Er- 
<lb/>gänzung dieser Lücken w ürde nicht leicht einem unter den Zeitgenossen so glück- 
<lb/>lich gelungen sein, als dem Herausgeber, der durch sein grosses kritisches Talent
<lb/>und seine tiefe Kenntnis» der Sprache und des Rechts für die ganze Arbeit recht
<lb/>eigentlich berufen war.“ Es wird hierauf der Inhalt der Urkunde sehr genau an- 
<lb/>gegeben, sowie was der Herausg. für die Restitution und besonders die Erklärung
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0471.tif"
                n="465"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachvveisuiigen von Ilecensionen« 465


<lb/>gethan, mit einzelnen Gegenbemerkungen erwähnt; ant Schlüsse gedenkt der Oec.
<lb/>auch nach des angehängten epimetrum epigraphicum, und nachdem er eine Be- 
<lb/>merkung gegen die vom llerausg. vorgenommene Ergänzung gemacht, schliesst er:
<lb/>„Diese Bedenken hindern uns jedoch nicht, auch in dieser eben so ingeniösen als
<lb/>kühnen Ergänzung das eminente Talent des Verls, freudigst anzuerkennen. (Rec.
<lb/>lludorff.)
</p>
            <p>

               <lb/>6. April. Nr. 7a. S. 599. f.

<lb/>Alterthümcr des Wismarschen Stadtrechts aus den ältesten bisher
<lb/>ungedrucklen Stadlbüchern nebst den ältesten ZunftroIIcn aus dem
<lb/>vierzehnten Jahrhunderte. Von Dr. C. C. II. Baumeister. Ham- 
<lb/>burg, 1838. 88. S. 8.

<lb/>Im Eingänge verbreitet sich der Rec. darüber, „wie wichtig für eine leben- 
<lb/>dige Kunde des älteren deutschen Rechts die Benutzung der Rathsprotokolle und
<lb/>Stadtbücher sey, welche im ISten Jahrhunderte aufkamen, und zum Theil in un- 
<lb/>unterbrochener Folge bis auf späte Zeiten fortgeführt, auf den Archiven, Biblio- 
<lb/>theken, oder wo man sie sonst verwahren mochte, (in Rostock fand man neu- 
<lb/>lich eine vollständige Reihenfolge solcher Stadtbücher im Rathssessel des Bürger- 
<lb/>meisters verschlossen,) gefunden werden.“ Von der obigen Schrift bemerkt er,
<lb/>dass, der Verf., (welcher wohl kein Jurist sey, obwohl gerade ein solcher'hier an
<lb/>seinem Orte gewesen wäre,) es auf eine Verarbeitung seines Materials nicht an- 
<lb/>gelegt habe; er liefere nur Auszüge mit einigen kurzen Notizen, die meistens von
<lb/>nur geringer Bedeutung seyen. Die allen Zunftrollen und was sonst noch anhangs- 
<lb/>weise mitgelheilt sey, werde jeder mit Dank annehmen, bei den Testamenten wäre
<lb/>aber wohl eine bessere Auswahl möglich ge wesen und andere Partien seyen sehr
<lb/>dürftig ausgefallen. „Vielleicht fehlte der Stoff; aller dann hätte auch keine ver- 
<lb/>gebliche Erwartung erregt werden sollen.“— „Dennoch hat die Mitthoiiung ihre
<lb/>Verdienste; sie liefert wenigstens einen Beitrag zu. einer wichtigen literarischen
<lb/>Arbeit, die der Gegenwart Vorbehalten ist. Auch ist der Abdruck der gegebenen
<lb/>Auszüge im Ganzen genau und correct, soweit sich ohne Vergleichung des Ori- 
<lb/>ginals darüber urtlieilen lässt.“ (Rec. G. B.)
</p>
            <p>

               <lb/>Heidelberger Jahrbücher der Litteratur. 1838.

<lb/>18. Heft 12. December. Nr. 73. S. 1101: f.

<lb/>Die Lehre von den Reallasten in ihren Grundzügen dargestellt von
<lb/>Dr. L. Duncker. (Vgl. oben S. 309. ft*.)

<lb/>„Ein schätzenswerther Beitrag zur Bearbeitung einer Lehre, welche zu den
<lb/>wichtigsten Lehren des deutschen Rechts gehört! Heberall beurkundet der Verf.
<lb/>eine vertraute Bekanntschaft mit den Quellen der Lehre von den Reallasten, sowie
<lb/>mit den Schriftstellern über diese Lehre. Die ganze Schrift ist ein rühmliches
<lb/>Zeugnis« von den Rechtskenntnissen und von der Forschungsgabe des Verfs. Nur
<lb/>die Ordnung, in welcher der Verf. die einzelnen Theile auf einander folgen lässt,
<lb/>dürfte nicht überall, (z.B. nicht im 1. Kap. des 3. Abschnitts, welches wohl besser
<lb/>das 2. desselben Abschnitts gewesen wäre) gelungen zu nennen seyn.“ — Auf
<lb/>diese Worte folgt eine Mittheilung der Heberschriften der einzelnen Abschnitte, in
<lb/>welcher zugleich die vom Verf. aufgestellte Definition der R. L. wiedergegeben und
<lb/>noch die Bemerkung gemacht ist, dass derselbe im 2. Abschnitt wohl den Zusam- 
<lb/>menhang mehr hätte hervorheben sollen, in welchem die Lehre von den R. L. mit
<lb/>der von der Grundherrlichkeit des deutschen Rechts stehe. (Rec. Zachariä.)
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0472.tif"
                n="466"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>4(56 Naclweisungen von Recensionen.

<lb/>10. Ebendaselbst S. 1162. f.

<lb/>Geschichtliche Entwickelung des Staatsrechts des Grossherzogthums
<lb/>„ Baden und der verschiedenen darauf bezüglichen öffentlichen Rechte.
<lb/>Nach Quellen bearbeitet und mit Urkunden belegt vom Justizamt- 
<lb/>mann Erwin Job. Jos. Pfister zu Heidelberg.— Zweiter Theil.
<lb/>Innere Staatsverhältnisse des Grossherzogthums. Erste Abtbcilung.
<lb/>Allgemeine Grundlage der inneren Staatsverfassung und ihre be- 
<lb/>sondere Beziehung zu den bürgerlichen und kirchlichen öffent- 
<lb/>lichen Rechtsverhältnissen der Einwohner. Heidelberg, Osswald,

<lb/>' 1838. 647. S; 8.

<lb/>' Es wird berichtet, dass gegen den 'ursprünglichen Plan das Werl«; nicht aus
<lb/>drei, sondern aus vier Theilen heslehen werde, und dass der Verf., da Werke
<lb/>dieser Art nur ein kleines Publikum haben, dasselbe auf eigene Kosten drucken
<lb/>lasse. Es folgen die Ueberschriften der einzelnen Abschnitte und Unterabthei-
<lb/>Jiingen. (Rec. Zacliariä.)

<lb/>20. Ebendaselbst u. Nr. 74. S. 11G8 —1176. -

<lb/>System des Verfassungsrechts des Grossherzogthums Hessen. Von
<lb/>I)r. K. E. VVeiss. (Vgl. Jahrb. 1838. S. 1071. ff.)

<lb/>Im Eingänge drückt derUec. seine Freude aus, dass durch dieses Werk eine
<lb/>J.rtcke in den Bearbeitungen des Staatsrechts der grösseren constitutionellenStaalen
<lb/>Deutschlands ausgefüllt werde. Er schildert dann die.vielen Schwierigkeiten einer
<lb/>solchen Arbeit. Hierauf &gt;vendet er sich zur Betrachtung des Werkes seihst, mit
<lb/>der Vorbemerkung, dass er als Ausländer nur die wissenschaftliche Seite, nicht
<lb/>den practischen Inhalt desselben würdigen könne. Er erwähnt zuerst das System,
<lb/>und ist nicht ganz mit der Stellung der Lehren von den Staatsdienerverhältnissen
<lb/>und der Gemeindeverfassung einverstanden. Sodann bezeichnet er den Inhalt
<lb/>in den wesentlichen Beziehungen als gelungen, und glaubt, dass höchstens fol- 
<lb/>gende Einzeln-Ausstellungen an der Darstellung des Verfassungsrechts gemacht
<lb/>werden können: 1. die Entwickelung der allgemeinen Staatsbürgerrechte

<lb/>erscheint nicht so ausführlich, als die der übrigen Theile des Systems; 2. hätte
<lb/>der Verf. überhaupt vielleicht etwas weniger sparsam in Erörterung von bereits
<lb/>aufgeworfenen oder vorauszusehenden und möglichen Controversen seyn können;
<lb/>3. die neuere Literatur des Staatsrechts, besonders der constilulionellen Mon-
<lb/>arcliieen dürfte häufiger und zum Theil mit grösserer Auswahl haben benutzt wer- 
<lb/>den können. — ,,Doch man sieht, dies sind verhällnissmäs&amp;ig unbedeutende
<lb/>Puncte, und vielleicht erscheinen sie nur subjectiver Ansicht weniger tadelfrei.
<lb/>Im Ganzen kann kein Zweifel darüber seyn, dass das Werk ein sehr gelungenes
<lb/>ist, welches als eine wahre Bereicherung der staatsrechtlichen Literatur erscheint,
<lb/>und dem Verf. viele Ehre macht." (Rec. R. Mo hl.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0473.tif"
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         <div xml:id="d17600e46194" n="V.">
      
            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Inschrift</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfälle</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>467
</p>
               <p>

                  <lb/>V. II i reellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Inschrift.

<lb/>Den auf meine Bemerkung im 1. Bande dieser Jahrbücher S. 704. geschehenen
<lb/>Anfragen zu begegnen, (heile ich die dort erwähnte Inschrift liier mit. Ich habe aber
<lb/>leider die Memoire« de la Socie te des Anliquaires de France, wo sie sich im
<lb/>Jahrg. 1831.00 S. 201. befinden soll, nicht auftreiben, sondern nur benutzen
<lb/>können: Ferussac, Bulletin d. Sciences bistoriques. Juillet 1831. N. 7. p. 285.
<lb/>Die im Druck ausgezeichneten Stellen sind reslituirt

<lb/>Curatoribus viarum

<lb/>Electis Lege Viscllia De Conlegio Senatorum
<lb/>Ctieio Cornelio Quinto Marcio Publio Hostilio
<lb/>Caio Antonio Galerio Fundanio Cato Popilio
<lb/>Marco Valerio Antio Quinio Caecilio
<lb/>Opus Constat Nummum Sestertiorum 11072.

<lb/>Die Inschrift ist, wie berichtet wird, amFusse des Monte Cello in Dom beim
<lb/>Clivus Scauri gefunden und von dem Abbe Capmartin de Chaupy nach Toulouse
<lb/>gebracht worden, der sie der dortigen Acade'mie des Sciences, Inscriptions et
<lb/>Belles Letlres im J. 1771. schenkte. Sie wurde dann in den gedachten Memoires
<lb/>bekannt gemacht und durch Du me ge reslituirt, der sie in die Zeit des Tiber setzt,
<lb/>wegen der darin erwähnten Lex Visellia, und besonders auf die Zahlenzeichen
<lb/>IAI, &lt;!&gt;. *p aufmerksam macht, von denen das erste unbekannt seyn soll , das
<lb/>zweite 10,000 bedeute, das dritte aber 1000. llänel.
</p>
               <p>

                  <lb/>2. Beförderungen und Ehrenbezeigungen.

<lb/>Der Privatdocent Dr. Karl Friedr. Dollmann an derünir. zu München ist
<lb/>zum ausserordentl. Professor in der das gen Juristen-Facullät befördert worden. —
<lb/>Der Geheime Cabinetsrath Dr. Leist zu Hannover ist an die Stelle des auf sein
<lb/>Ansuchen entlassenen Dr. Wedemeyer zum Oberappellationsgerichts - Vice-
<lb/>Präsidenten ,,auf der gelahrten Bank“ beim O. A. G. zu Celle ernannt worden. —
<lb/>Der Reichs- lind Staatsrath von Maurer zu München hat das Grosskreuz des
<lb/>k. Griech. Erlöserordens erhalten.

<lb/>3.. Todesfälle.

<lb/>Am 27. December 1838. starb zu Kleinheubach in Unterfranken Baierns der
<lb/>Erbprinz Constant in zu Löwen stein-Wert heim, Hocheforter Linie, geh.
<lb/>daselbst d. 28. Sept. 1802., Verf. folgender anonym erschienenen Schriften: Wi- 
<lb/>derlegung einiger in neuerer Zeit verbreiteten falschen Nachrichten in Bezug auf
<lb/>den Ursprung des hochfürstl. Hauses Löwenstein-Wertheiin, u. s. w. Wertheini
<lb/>1831. (vgl. Jahrb. 1838. 8. 853.); Einiges über den Missbrauch der gesetzgebenden
<lb/>Gewalt u. s. w. Frankf. a. M. 1832.; Unter welchen Bedingungen ist das Gedeihen
<lb/>der landständ. Verfassungen im teutschen Bunde zu erwarten? Heidelb. 1833.;
<lb/>Betrachtungen über die Unzulänglichkeit des 14. Art. der teut. Bundes-Acte u. s. w.
<lb/>ebendas. 1833. und der in d. Jahrb. 1837. S. 485 —495. recensirten Beiträge zur
<lb/>Philosophie desllechts. In einem, in demlntelligenzhl. d, AlIg.Lit.Zeit. März 1839.
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0474.tif"
                   n="468"
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               <p>

                  <lb/>468
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nr. 16. 8.129 — 134. enthaltenen Nekrolog hat K. Vollgraff zu Marburg über
<lb/>die hohe wissenschaftliche Bildung und Thätigkeit des ausgezeichneten Fürsten
<lb/>einen ausführlichen Bericht erstattet. — Im Januar 1839. zu Munster Dr. J. A. Ka 11-
<lb/>hoff, Privatdocent an der dortigen Academie, Verfasser der Schrift; Jus ?natri~
<lb/>monii veterum Indorum cum eodem Hebraeorum jure subinde comparatum (Bonn
<lb/>1829. 8.) -- Am 12. Januar zu Göttingen Dr. G. W. B öhme r, Privatdoc. an der
<lb/>TJniv., bekannt durch mehrere Schriften, namentlich: Handbuch der Literatur
<lb/>des Criminalrec/its (1816.), Kaiser Friedrich III. Entwurf e. Magna Charta
<lb/>f. Deutschland (1818.), Ueb.ä. Natur u. d. Wesen d. offen tlich-mündl. Rechts-
<lb/>pflege (1823.), Ueb. d. Ehegesetze im Zeitalter Karls d, Gr. (1826. Register u. An- 
<lb/>hang dazu 1837.), Ueb. d.authent. Ausgaben d, Karnlina (1836. 2. A. 1837. Vgl.
<lb/>Jahrb. 1838. 8. 978. ff.). — Am 23. Marz zu Hyeres im südlichen Frankreich, wo- 
<lb/>hin er zur Wiederherstellung seiner Gesundheit gereist war, Dr. Carl Moritz
<lb/>Kriegei, ausserordentl. Beisitzer der Juristen-Facultät zu Leipzig, vorzüglich
<lb/>durch die in Gemeinschaft mit seinem früher verstorbenen Bruder begonnene Heraus- 
<lb/>gabe des Corp.jur. civ, bekannt , geb. 1805. — Am 5. Mai zu Berlin der ordentl.
<lb/>Professor Dr. Eduard Gans, geh. 1798., Verfasser der Schriften: Ueher rö- 
<lb/>misches Obligationenrecht (1821.) , Scholien zum Gajus (1821.), Das Erbrecht in
<lb/>weltgeschichtlicher Entwickelung (1. Bd. 1824. 2. Bd. 1825., 3. Bd. 1829., 4. Bd.
<lb/>1835.), System des römischen Civilrechts im Grmidrisse (1827 ), Beitrage zur
<lb/>Revision der Preussischen Gesetzgebung (1. Bd. 1830.), Vermischte Schriften,
<lb/>jurist., histor., staatswissenschaftl. u. ästliet. Inhalts (2 Bde. 183 4.), Ueher die
<lb/>Grundlage des Besitzes,(vgl. Jahrb. oben 8. 283. ff.) — Am 10. Mai zu Leipzig in
<lb/>der ersten Stunde seiner Vorlesungen über Kirchenrecht vom Schlag getroffen, Dr.
<lb/>Carl Klien, Domherr zu Merseburg, ordentl. Professor des Kirchenrechts und
<lb/>Senior der Juristen-Facultät an der Univ. zu Leipzig, Ritter des König!. Sachs.
<lb/>Civil Verdienstordens; früher seit 1801. ausserordentl. Beisitzer der Juristen-Facultät
<lb/>zu Wittenberg, seit 1803. ausserordentl. Professor des Sächsischen Rechts und
<lb/>seit 1807. ordentl. Professor des Böm. Rechts und ordentl. Beisitzer der Juristen-
<lb/>Facultät, sowie Beisitzer im Schöppenstuhl und Hofgerichtsrath daselbst; seit 1815.
<lb/>ordentl. Professor neuer Stiftung zu Leipzig, seit 1816. ausserordentlicher Beisitzer
<lb/>der Juristen-Facultät und seit 1817. ordentl. Professor alter Stiftung und ofüentl.
<lb/>Beisitzer der Juristen-Facultät daselbst; geh. 1776.; Verf. des Werkes: Revision,
<lb/>der Grundsätze über das Verbrechen des Diebstahls u. s. w. Thl. 1, (1806.), sowie
<lb/>vieler akademischer Schriften (s. z. B. Jahrb. 1837. 8. 473. u, 1838. 8.947.) und
<lb/>mehrerer Abhandlungen in juristischen Zeitschriften. — Am 11. Mai zu Darmstadt
<lb/>Dr. Carl Ch. Eigenbrodt, geheimer Staatsrath, d. Z. Präsident der zweiten
<lb/>Kammer, u. s. w., Verf. der Schrift: Ueher die Natur der Bede-Abgaben u. s. w.
<lb/>(1826.), auch Herausgeber des Handbuchs der Hess. Verordnungen vom J. 1803. an
<lb/>(4 Bde. 1816 — 18), 70 J. alt. Er war in Gemeinschaft mit dem O.A.G.R. Wei- 
<lb/>land beauftragt, den Entwurf zu einem Civilgesetzbuch für das Grossherzogth.
<lb/>Hessen zu bearbeiten. Vgl. Jahrb. 1837, S. 945. f.
</p>
               <p>

                  <lb/>I
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0475.tif"
             n="469"
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         <div xml:id="d17600e46452" n="VI.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>TI. Juristische Bibliographie.

<lb/>1. Literatur des Römischen Rechts im heutigen
<lb/>Griechenland.

<lb/>Durch die Buchhandlung von Brockliaus u. Avenarius in Leipzig, welcher
<lb/>stets die neuen literarischen Erzeugnisse des Königreichs Griechenland zugehen,
<lb/>sind uns zwei Schriften mitgellieilt worden, auf welche wir das Deutsche juristische
<lb/>Publikum um so lieber aufmerksam machen, als durch sie Leistungen Deutscher
<lb/>Gelehrten auf neugriechischen Boden verpflanzt worden sind.

<lb/>Die eine Schrift i.4t ein Abdruck des Griechischen Textes der Paraphrase des
<lb/>Theophilus nach der Beitz'sehen Ausgabe, welcher unter dem Titel:

<lb/>StoyiXov 'AvrvY.tjvoMQoq rdJrcrtxovta pttd rwv ovotoiÖiaTtQO/v now.iXoiv yqcc-
<lb/>q&gt;d)v TÖiv ÖiaqoQow yuqoy^dqoiv, xcti rtvtZv oIXXfov orjpud)Cfeo)v, ix rrjt;
<lb/>ixdöatotq rov Peir^tov, otq nQooexithj xai mva£ dva?.vrtxoq rwr ipnsqv-
<lb/>eyo/Ltivtov, iavjutXela rov P.^t.P.

<lb/>in Athen 1830. xv. (ii) u. 528. S. gr. 8. erschien und durch die genannte Handlung
<lb/>für 2 Thlr. 8 Gr. zu beziehen ist. Auf ein kurzes Vorwort des Herausgebers (mit
<lb/>dem vollen Namen folgt: "Eotvva iaroQixrj nsqi rov 0fog&gt;iXov; dieser

<lb/>Abschnitt ist aber weiter nichts als eine Uebersetzung von Jo. Henr. Mylii
<lb/>Theophilus sive de Graecarum juris Institutionum earumdemqne auctoris hi- 
<lb/>storia, etc, liber singularis, (in der Beikz'sehen Ausgabe Excursus III,
<lb/>p. 1038. sqq.j) und zwar in einem sehr gedrängten Auszuge, welcher nicht immer
<lb/>mit der nöthigen Genauigkeit und Einsicht veranstaltet ist. So sagt z. B. Mylius
<lb/>cap, EI.p. 53. (bei Beitz p. 1067.): Unde co/ijicit Vir celebris Ecerardus Otto
<lb/>ad §. 4. prooem. Inst.p. 17., Theophilum neque integrum neque totum, sed misere

<lb/>a semidoctis.de turpatum,..... ad nos pervenisse. Der Herausgeber giebt

<lb/>dies p. *d so wieder: Evrtv&amp;ev avvdyft&gt; o oogxi? ’EßfQaQdot;, ort ro ovyyqaftptt
<lb/>rovro 7TfQtrjXOev tiq ipiaq voOtVfiivov x.r. X. Die Neugriechen werden hiernach
<lb/>jeden Ealls die hier referirte Meinung einem Gelehrten Namens Eberhard zuschrei- 
<lb/>ben, und wer bürgt dafür, dass nicht, wenn die Geschichte der Deutschen Lite- 
<lb/>ratur eher bei ihnen bekannt wird, als die des Civilrechts, der bekannte Verfasser
<lb/>der Deutschen Synonymik oder wohl gar der vom ,,llannchen und die Küchlein“
<lb/>ganz unschuldiger Weise zu der Ehre kommt, den Theophilus zuerst für depra-
<lb/>,virt gehalten zu haben. — Auf diese Geschichte folgt der griechische Text der
<lb/>Paraphrase selbst in einem gut und im Ganzen auch correct gestalteten Abdruck,
<lb/>mit einzelnen Anmerkungen versehen, welche meistens aus den Noten bei Beitz
<lb/>entlehnt sind oder sonst nur unbedeutende, kurze Erklärungen von Ausdrücken
<lb/>enthalten. Der Herausgeber ist aber auch bei diesem Texte nicht mit der erfor- 
<lb/>derlichen Genauigkeit verfahren. Bekanntlich befinden sich in der Beitz’schen
<lb/>Ausgabe p.LXI. sqq. u. p. 1302. sqq. Addenda et Corrigenda, in welchen unter
<lb/>Anderem auch manche einflussreiche Druckfehler verbessert werden. Dieses liülfs-
<lb/>mittel zur Verbesserung des.Textes hat der Herausgeber ganz unbeachtet gelassen.
<lb/>So heisst es z.B. bei Beitz, p. 14./. 13. (I.t, 2.pr.) müsse es statt xctXov/iev heissen
<lb/>dnoxaXovysv, der Herausgeber hat das erstere beibehalten; ferner bemerkt Beitz,
<lb/>dass i?. 129. /. 6. (1.1.12.) vor den Worten : Eiytjrcu de noorXipiviov, das Zeichen
<lb/>S. L'., welches schon früher vorgekommen ist, zu streichen sey, der Herausgeber
<lb/>hat es beibehalten; sodann soll nach Beitz p. 198. /. 11. (I. t, 25. §. 17.) yerd
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0476.tif"
                n="470"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>statt xara gelesen werden, der Herausgeber hat das Letztere heidehalten, u. dgl. IN.
<lb/>Leihst die berüchtigte falscheInterpunction in/. t. 23. pr. eniTqoni] q&gt;tdovxiaqia)
<lb/>xal 77 'ATiXiavrj, statt: imTQOTCTj') ytdovxtaqla xal,..., Welche Reitzp.LXfX.
<lb/>berichtigt hat, (vgl. MUhlenbruch Doctr. Pand, Vol. III. §. 583. not. 7.) ist ge- 
<lb/>treu wiedergegeben worden. Nur in solchen Fällen, wo die Sprache sofort ergab,
<lb/>dass eine Aenderung zu machen sey, hat der Herausgeber dieselbe vorgenommen.
<lb/>— Auf den Text folgt 7,. 507 — 511. die Inhalts-Uebersicht und dann/». 513 — 520.
<lb/>der auf dem Titel versprochene Tlivat dvaXvrtxbq. Die Ausarbeitung des letztem
<lb/>kann mit Hülfe des Glossarium Theophi linum von Reitz, welches ihm zum Grunde
<lb/>liegt, nicht schwer geworden seyn. Die S. 521. enthält ein Druckfehlerverzeich-
<lb/>niss. Den Beschluss macht S. 522—528. ein Verzeichniss der Subscribenten auf
<lb/>das Werk, deren Zahl in derThat für das Land, in welchem es erschien, gross
<lb/>genannt werden muss.

<lb/>Die zweite Schrift ist eine Uebersetzung von Mackeldey’s Lehrbuch des
<lb/>heutigen Rom. Rechts nach der zehnten Auflage in das Neugriechische, von wel- 
<lb/>cher zwei Lieferungen vorliegen, deren Aeusseres in Lettern und Papier einen
<lb/>nicht unbedeutenden Fortschritt im Vergleich mit dem Abdruck des Theopliilus
<lb/>erkennen lässt. Das Werk führt den Titel:’

<lb/>Eyyuqtdtov Tov'Pofjitcüxov dtxalovvno &lt;I&gt;tqdtvdvdov MaxxeXdev. MeTcupqaa&amp;ev
<lb/>ix tov JTeqßavlxov vno P. A. PdXXt] xal M.Ptvdqij. ‘II 7ZqoöeTtd?]tiav xal
<lb/>ai naqadeoevq roiv ßaoiXtxdiv. Toßoq Tzqdnoqy neqdymv tt\v tlnayoty^v
<lb/>xal To ytvtxov ßiqoq. —- Toßoq devTtqoq, Tteqiiymv to eidtxov ßiqoq.

<lb/>Der Verlagsort ist wiederum Athen, die Druckerei ebenso wie bei Theo-
<lb/>philus die von K. PdXXtjq, das Jahr des Erscheinens 1838., das Format gross
<lb/>Octav, der Preis für die Lieferung 16 Gr. Die erste Lieferung (yvXXddiov et) ent- 
<lb/>hält den roßoq 7rqdnoq auf xn. (tß) u. 128. 8., die zweite den Anfang des Toßoq
<lb/>devTtqoq von 8- 206 — 283. auf 06. 8. — Den ersten Theil eröffnet eine Dedication
<lb/>an den König Otto. Auf diese folgt der IlqöXoyoq der Uebersetzer (S. vi — xii.}.
<lb/>Wir (heilen aus ihm den Anfang wörtlich mit:

<lb/>Arfov o 2aßiv tv nyev d7iodttqet oti to &lt;Po)ßatxbv dixaiov dev i^iXtTte nott
<lb/>eiq Tyr Evqoi7Zrjv xaxa tov Mtoaidiva ^ 6 Pxi^mtoc, ixttlviov ttjv Idiav ravxrjv tov
<lb/>rtqßavov quXoXoyov ditoyvqlotXtj otv avToq 6 'Poj/iaixoq noXixtOßdq dev ivava-
<lb/>yrjoev avTaröqoq tiq raq ßtydXaq xara tov JMeaatfova Tqixvßlaq xijq Evqoma'ixTjq
<lb/>xofVfovictqy oto xard ßtya ßiqoq eTTtUtjotv elq rrjv nrwatv tov rPo)ßdCxov ßaötXeioitj
<lb/>xat oti ßia adtaxonoq dXvoooq, Ttjq onoiaq Tovq xqlxovq 7iaqaTijqti rtq elq Tovq
<lb/>7tXeov oxQTttvovq xaiqovq rrjq dßa&amp;tiaq xal rrjq ßaqßaqoTtjToq, kvövtt tov viov
<lb/>TZoXtrtOßbv Ttjq Evqomtjq ßk tov Tov'Poißa'ixov xotißOV. Avrrj rj laxoqixr^ dXrj&amp;tia,
<lb/>i]Ttq xarioxri ijdrj ßtxal-v roiv ooyow ddta^tXovtlxrjxoq, ijdvvato yqtiaq xi’yovoyq
<lb/>va v7tooTriqr/Or[ ßh viaq aTtodti^aq e^ayoßivaq ano. xtjv loxoqtav rrjq *EXXadoq.
<lb/>Kai tiq Tt}v ‘EXXdda, o)q eiq Ttjv Xom^v Evqdmr[V V7tEqioyvtißV ovxoq ivavxiov xo&gt;v
<lb/>TtqooßoXojy toIv ßaqßdqtov. x.T. X.

<lb/>Die Uebersetzer sprechen nun weiter von der Geltung, welche das Rom. Recht
<lb/>in Griechenland selbst unter der Türkischen Herrschaft behauptet habe, dann von
<lb/>dem Werth desselben, wo sie sich u. A. auf den bekannten Ausspruch von Leib-
<lb/>nit z berufen, von der Cultur dieses Rechts in Deutschland und von den Verdiensten
<lb/>Deutscher Gelehrten um dasselbe, wobei das Mackel dey’sche Lehrbuch natürlich
<lb/>sehr gerühmt und gepriesen wird. Hierauf rechtfertigen sie sich darüber, dass sie
<lb/>die von Mackeid ey citirten Deutschen Schriften, welche natürlich, bei dem
<lb/>grossen von den Uebersetzern sehr beklagten Büchermangel, in Griechenland nicht
<lb/>zu haben sind, in die Uebersetzung aufgenommen haben, ferner tbeilen sie mit,
<lb/>dass und warum sie die von Mackeidey wörtlich angeführten Belege aus den
<lb/>Pandecten und dem Codex so wiedergegeben haben, wie sie in den Basiliken
<lb/>stellen, (wobei sie das Ilaub old’sche Manuale gebraucht haben,} und sodann
<lb/>geben sie an, warum sie die Ordnung des Originals in sofern verlassen, als sie mit
<lb/>dem allgemeinen Theil begonnen haben und die geschichtliche Einleitung ganz zu- 
<lb/>letzt folgen lassen werden. Sie wollten nämlich für diese Einleitung, deren grosse
<lb/>Schwächen auch sie erkannten, die Verbesserungen benutzen, welche die, wie
<lb/>sie wussten, in Deutschland vorbereitete elfte Auflage bringen würde. Sie sagen ,
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0477.tif"
                n="471"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>471
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>darüber: Tr]v lazootyfv eiaayoiyrjv va drjfioiötwaöifiiv im %ekovq. Elq zovzo di
<lb/>TCaQBmvyjO fj^tv dnbzqv Eiöqoiv özi ytVEzai slq zrjv Fe^pavtav jueta zov &amp;dpctzov
<lb/>zov Kvq. Maxyekth'ü via exdooiq Etq ztjv onoictv lozoqtxrt ctvzq slbayoiy ij, tjrtq
<lb/>i&amp;EOjQttzo b)q zb doö'EviozEQOV p,EQoq zov növiitxazoq zov, elaßs fiEyaXaq ßtXzub-
<lb/>oit,q. AvaßäXXovziq zrjv Oq/uootEimv avrrjq, durdfuQa va, diqiXijöüpEv äno zäq
<lb/>ßeltLOfOEiq zavzaq’ x. z. X. Mögen sie nun Zusehen, ob ihre Hoffnungen in Betreff
<lb/>der ßElrtütoEiq in Erfüllung gegangen sind. — Auf diese Vorrede, an deren Schluss
<lb/>noch die Bitte um Nachsicht wegen der Schwierigkeit einer Uebersetzung aus dem
<lb/>Deutschen steht, folgt der allgemeine Theil von 8-112. an. Die Uebersetzung ist,
<lb/>so viel B^f. bei einer flüchtigen Durchsicht wahrnehmen konnte, treu und fasslich;
<lb/>Verbesserungen des Originals hat er nicht gefunden, aber freilich hier auch nicht
<lb/>erwarten können. 11. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>2. Neu erschienene Schriften.

<lb/>86. Aktenmässige Darstellung der im Königreiche Württemberg in den Jahren
<lb/>1831. 1832. uiid 1833. Statt gehabten hochverräterischen und sonstigen re- 
<lb/>volutionären Umtriebe. 2. Aufl. Stuttgart, K. Hof- u. Kanzlei-Buchdr. (Beck
<lb/>u. Kränke! in Commiss.) 70. 8. gr. 8. (gell. 8 Gr.)

<lb/>87. Ammon, Uv. Christoph Friedr. v.,— Die gemischten Ehen, u. s. w. 2. Aufl.
<lb/>Dresden u. Leipzig, Arnold, xvm. u. 107. S. gr. 8. (geh. 1 ThJr. 4 Gr.}
<lb/>[Die 1. Aufl. s. oben S. 183. Nr. 10.]

<lb/>88. Brendel, Dr. Sebald, — Handbuch des katholischen und protestantischen
<lb/>Kirchenrechts. Mit geschichtlichen Erörterungen und steter Hinsicht auf die
<lb/>kirchlichen Verhältnisse der deutschen Bundesstaaten namentlich des König- 
<lb/>reichs Bayern. 3. durchaus neu bearb. u. verm. Aufl. In 3 Abteilungen.
<lb/>Abtheil. 1. Bamberg, Literar. - artist. Institut. vi. u. 309. 8. gr. 8.
<lb/>(1 Thlr. 9 Gr.)

<lb/>89. Briegleb, Dr. Hans Karl, — Ueber exekutorisclie Urkunden und Exekutiv-
<lb/>Prozess. — Theil 1. A. u. d. T.: Geschichte des Exekutiv-Prozesses.—
<lb/>Theil 2. A. u. d. T.: Chrestomathie von Belegstellen zur Geschichte des
<lb/>Exekutiv-Prozesses. Nürnberg, Recknagel, vm. u. 384., vm. u. 412. 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 3 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>90. Corpus juris canonici. Post J. H. Boehmeri curas brevi adnolatione critica
<lb/>instructum ad exemplar Bovianum denuo edidit Aem. Lud. Richter. Opus
<lb/>uno volumine absolutum. Fa&amp;cicuL XIII. Leipzig, Beruh. Tauchnitz jun.
<lb/>8. 961 — 1240. u. xx. S, gr. 4. (geh. 1 Thlr.) [Das hiermit vollendete Werk
<lb/>in 2 Partes erschien seit 1833. und kostet 10 Thlr. 16 Gr.]

<lb/>91a- Corpus juris civilis ‘recognosci brevibusque adnotalionibus criticis instrui
<lb/>coeptum a D. Alb. et D. Maur. fratribus Krieg eliis, continuatum cura
<lb/>sludioque D. Aem. Herr manni, qui inde ab hac altera operis parte in
<lb/>Kriegeliorum locum successit. Editio slereoli/pa. Opus imo volumine ab- 
<lb/>solutum. Pars It. Codicem continens. Fasc. IX. exhibens. I. IIT. partem
<lb/>alteram et //. IV. et V. integros. Leipzig, Baumgärtner. S. 193 — 360. 4.
<lb/>(in Umschlag) [Fase. /— VI., ent. Pars /., erschienen 1828 — 32., Fasc.
<lb/>VII. u. Vili. 1836. — Subscr.-Pr. für d. Ganze 3 Thlr. 12 Gr., für J°. I.
<lb/>einzeln 2 Thlr. 18 Gr.]

<lb/>9lb. Corpus juris civilis ete., continuatum cura studioque D. Aem. Herr- 
<lb/>in anni, absolutum studio D. E du. Osenbriiggen. Pars III. Novellas
<lb/>et reliqua continens. Fasc. XIV. Nov. EXVII.— Nov. CXXTII, c. 6, ex- 
<lb/>hibens. Ebendas. 8. 321 — 544. 4. (in Umschlag.) [Fasc. XII. u. XIII.
<lb/>erschienen 1837. f. S. übrigens Nr. 91a]

<lb/>92. DerEhebund im Bereich der Kirche und des Staates, nach Principien des Pro- 
<lb/>testantismus näher beleuchtet und gewürdigt. Ein Versuch über Ehe, Ehe- 
<lb/>recht und Ehescheidung , angestellt von einem protestantisch - geistlichen
<lb/>Assessor beim K. Sachs. Appellat.-Gerichte, Zwickau, Richter, vi. u. 234. 8.

<lb/>. 8. (geh. 21 Gr.) "
</p>

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                n="472"
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            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>93. Eichstadlns , Dr. Henr. Car. Abr.,— De jurisconsultorum atgue phi- 
<lb/>lologorum discordi saepe concordia. Jena , Brau. SO. 8. 4. (geh. 4 Gr.)

<lb/>94. Ergänzungen und Erläuterungen der Preussischen Rechtsbücher durch Gesetz- 
<lb/>gebung und Wissenschaft. Unter Benutzung der AKten eines Hohen Justiz-
<lb/>Ministerii und der Gesetz-Revisions-Arbe/fe/i Iterauegegeheit von II. Grä ff,
<lb/>C.F.Koch, L.v. Rönne, H. Simon und A. Wentzel. Thl. 3. Abtli.2.
<lb/>Ergänzungen der Allgemeinen Gerichtsordnung. 1.. Tlieil. Titel 1—52.—
<lb/>A. u. d. T. Ergänzungen und Erläuterungen der Allgemeinen Gerichtsordnung
<lb/>für die Preussischen Staaten u. s. w, Abth. 2. Ergänzungen des l.Theiles

<lb/>/ ' Titel 1-—52. Breslau, Aderholz. 1303. S. gr. S. (5 Thlr. 10 Gr.) [Dieses

<lb/>Werk erscheint seit 1837. in mehreren Ahtheilungen.)

<lb/>95. Fischer, IVilh. Vertrangott, — Repertorium des neuesten Preussischen

<lb/>Rechts, oder wesentlicher Inhalt der seit dem J. 1824, bis ins J. 1838. erschie- 
<lb/>nenen Gesetze, Verordnungen, Rescripte und Bekanntmachungen, welche
<lb/>Abänderungen, Ergänzungen oder Erläuterungen des Ailg. Preuss.Landrechts,
<lb/>der Gerichts-, Hypotheken-, Deposital-, Criminal-, Städte- und Gesinde-Ord- 
<lb/>nung, so wie der Gebühren-Taxen enthalten, in alphabetisch geordnete»
<lb/>Artikeln zusammengestellt. Oels, Ludwig’sche Hof- u. Sladtbuclidr. (Breslau,
<lb/>Korn in Commiss.) iv. u. 790. S. gr. 8. (2 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>96. Gedanken über Gegenstände des Civilprocesses. Besonders in Beziehung auf

<lb/>das gerichtliche Verfahren in den älteren Provinzen Hannovers, Kundigen
<lb/>zur Prüfung. Hannover, Ilahn. 67. 8. gr. 8. (geh. 8 Gr.) *

<lb/>97. Gosse, Dr, h. A., — Das Pönitentiarsystem medicinisch, rechtlich U7id

<lb/>philosophisch geprüft. Unter Mitwirken des Hm. Vetfs. übersetzt und
<lb/>cermehrt von Dr. Adolf Martint/ in Genf. Weimar, Voigt, x. u. 330. 8.
<lb/>gr. 8. (1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>98. Grundier, Dr. Carl A?tg., — Zusätze und Verbesserungen zu der Polemik
<lb/>des germanischen Rechts über 4 Bände. Leipzig, Melzer. 68. 8. gr. 8. (8 Gr.)

<lb/>99. Henrici) Dr. G.&gt;— Ueher die Unzulänglichkeit eines einfache» StrafceclUs-
<lb/>Princips. Braunschweig, Leibrock. vi. u. 128. S. gr. 8. (geh. 9 Gr.)

<lb/>100. Marheineke, Dr., — Rede am Grabe des Hrn. Prof. Dr. Gans, den
<lb/>8. Mai 1839. Berlin, Veit u. Comp. 15. 8. gr. 8. (geh. 2 Gr.)

<lb/>101. Muncke, Dr. — Anmerkungen zu Zachariae's Französischem Civilrecht

<lb/>[vierte Ausgabe.'} Ein Nachtrag zu Trefurt ’s Badischem Civilrecht. Hei- 
<lb/>delberg, Mohr. 250. 8. u. 13. 8. ohne Pag. gr. 8. (1 Thlr.)

<lb/>102. Neues Archiv für Preussisclies Recht und Verfahren, so wie für Deutsches
<lb/>Privatrecht. Eine Quartalschrift. Herausgegeben von K. J. Ulrich, Dr. J. E.
<lb/>J. Sommer und Fr. Th. Boele. Jahrg. 6. Heft L Arnsberg, Bitter, iv. u.

<lb/>’ 176. S. 8. (geh. 16 Gr.) [Die 5. ersten Jahrgänge erschienen 1834 — 38. und

<lb/>kosten 13 Thlr. 8 Gr.) &lt;

<lb/>, 103. Neueste Sammlung der die religiöse und bürgerliche Verfassung der Juden
<lb/>in den K. Preuss. Staaten betreffenden Gesetze, Verordnungen, Gutachten,
<lb/>Berichte und Erkenntnisse. Mit einem Anhänge, welcher Gesetze fremder
<lb/>Staaten enthält. Herausgeg. von J. Heinemann, Dr. — A. u. d. T.: Er- 
<lb/>gänzungen und Erläuterungen der die religiöse und bürgerliche Verfassung
<lb/>der Juden in den K. Preuss. Staaten betr. Gesetze. 2. Nachtrag. Enthaltend
<lb/>die Jahre 1833 —1838. Herausgeg. von J. Heinemann,, Dr. Breslau,
<lb/>Aderholz. vm. u. 276. S. gr. 8. (gell. 1 Thlr. 6 Gr.) [Die erste Sammlung er- 
<lb/>schien Glogau, 1831., der 1.Nachtrag ebendas. 1835., zusammen 2 Thlr. 8 Gr.]

<lb/>104. Pfotenhauer, Dr. Carl Ed., — DetEinfluss des Irrthums und der soge- 
<lb/>nannten Verirrung auf die Strafbarkeit vollendeter Verbrechen nach den
<lb/>Grundsätzen des gemeinen deutschen Rechtes und unter Berücksichtigung der
<lb/>neueren Gesetzgebungen und Entwürfe dargestellt. Abtheil. II. Leipzig, Gebr.

<lb/>. Reichenbach. vm. u. 142. 8. gr. 8. (geh. 16 Gr.) [Abtheil. I. die versuchten
<lb/>Verbrechen betr., 1838. 1 Thlr. 4 Gr,— Das Ganze a. u. d. T.: Der Einfluss
<lb/>des factischen Irrthums und der sogenannten Verirrung auf die Strafbarkeit
</p>

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                n="473"
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            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>vorsätzlich verübter Verbrechen nach allgemeinen Prinzipien, nach den
<lb/>Grundsätzen des gern. deut. Rechtes u. s. w. Abtheil. I. Die versuchten Ver- 
<lb/>brechen. Abtheil. II. Die vollendeten Verbrechen.]

<lb/>105. Pick har dt, Moriz, — Rheinisches Rural-Gesetzbuch, oder ordnungs-
<lb/>mässige Sammlung der administrativen, auf das Forst-, Jagd- u. Fischerei-
<lb/>Wesen, das Prozess-Verfahren und die Polizei Bezug habenden, das platte
<lb/>Land in’s Besondere betreuenden bürgerlichen Gesetze. Mit einem Kommentar.
<lb/>Nach der von der Akademie der Industrie, des Ackerbaues und des Handels
<lb/>zu Paris bekannt gemachten, von einer besomlem Commission verfassten
<lb/>Ausgabe v. J. 1836., und unter Beziehung auf die seit dem J. 1814. in der
<lb/>Rheinpiovinz ins Leben getretenen gesetzlichen Bestimmungen bearbeitet,
<lb/>sowie hiernach mit den notbigen Zusätzen und Erläuterungen versehen.
<lb/>Crefeld, Schäller. xv. u. 240. 8. gr. 8. (geh. 20 Gr.)

<lb/>106. Rechtliche und faktische Darstellung nebst authentischen Urkunden in Beant- 
<lb/>wortung der durch die Berliner Slaalszeilung v. 31. Dec. 1838. bekannt ge- 
<lb/>machten Darstellung und Denkschrift. 1. Abtlieil. Regensburg, Manz. 64. 8.
<lb/>gr. 8. (beide Ablh. geh. 14 Gr.)

<lb/>107. Roeder, Car. Dar. Aug., J. (/./)., — Commentatio de quaestione, an
<lb/>poena malum esse debeat. Giessen, Ricker. 44. S. gr. 9. (geh. 6 Gr.)

<lb/>108. Sammlung auserlesener, theils ursprünglich deutscher, theils aus dem La- 
<lb/>teinischen übersetzter Dissertationen aus dem Gebiete des gemeinen Civil-
<lb/>reclits und Civilprocesses. Herausgeg. von Marq. Adolph Barth, d. R. Dr.
<lb/>Bd. 3. Lief. 4. Augsburg, v. Jenisch u. Stage, 384—504.8. gr..S. (Subscr.-Pr.
<lb/>geh. 12 Gr.) [Bd. 1. 2. u. 3. Lief. 1—3. erschienen 1835 —37. u. kosten im
<lb/>Subscr.-Pr. 3 TUlr/j

<lb/>109. Sammlung der bürgerlichen Gesetze und Ordnungen löblicher Stadt und Land- 

<lb/>schaft Zürich. Neue Aull. Zürich, Orell, Füssli u. Comp. vm. 176. 82. u.
<lb/>138. S. gr. 8. (21 Gr.)

<lb/>110. Sammlung der Gesetze, Reglements, Verordnungen u. Beschlüsse über das
<lb/>Zürcherische Volksschulwesen. Nebst einem pädagogischen’und statistischen
<lb/>Anhänge,. Ebendas, xvi. n. 300. 8. gr. 8. (geh. 20 Gr.)

<lb/>111*- (Schröter, L., j — Systematisches Repetitorium des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts , mit vollständiger Vergleichung des gemeinen Rechts, nach den
<lb/>neuesten Vorträgen von L. Schröter, herausgeg. mit Bewilligung desselben
<lb/>von einem seiner Zuhörer. Ein Hdlfsbuch zur Vorbereitung auf die zweite
<lb/>qnd dritte juristische Prüfung. Liefen 5. Von den Rechten aus Handlungen
<lb/>und gesetzlichen Verhältnissen. Berlin, Heymann. 88. 8. gr. 8. (geh. 12 Gr.)
<lb/>[Lief. 1 — 4. erschienen 1837. f. und kosten 2 Thlr. 6 Gr.]

<lb/>lllh- (Schröter, L.,J — Nachtrag zur 2. Lieferung von L. Schröters Repe- 
<lb/>titorium. Enthaltend die Verträge, welche einen Titel zum Miteigenthum
<lb/>und getheilten Eigenthum geben. Ebendas. S. 81 — 132. gr. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>112. Sei tz, Dr. E., — Der kirchliche Verkehr zwischen Katholiken und Protestan- 
<lb/>ten und die Discordanz zwischen der Staats- und katholischen Kircliengewalt.
<lb/>Mit besonderer Rücksicht auf die heutigen kirchlichen Wirren. Friedberg in
<lb/>der Wetterau, Bindernagel. 204. S, gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>113. Staatsrecht der Constitutionellen Monarchie. Ein Handbuch für Geschäfts- 
<lb/>männer, studirende Jünglinge uml gebildete Bürger. Angefangen von Job.
<lb/>Christ. Freih. v.* A retin, uml fortgesetzt von Carl v. Rotteck. .2. Aull.,
<lb/>verm. u. verbess. von Carl v. Holt eck. Bd. 2. Leipzig, Volckmar. 245—
<lb/>254. vi. u.382. s; gr. 8. (geh. 1 Thl. 12 Gr.) [Bd. 1. 1838. 1 Tlilr.]

<lb/>114. Verhandlungen der zweiten Kammer der Landstände des Grossherzogthums
<lb/>Hessen im Jahre lSjf. Von ihr selbst amtlich herausgegeben. Protokolle. Bd. 1.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0480.tif"
                n="474"
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            <p>

               <lb/>474
</p>
            <p>

</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>Nr. 19 — 37. Protokolle. Bd. 2. — Beilagen Bd. 2. Darmstadt, Leske. 23f.
<lb/>5l£. 35^ Bog. gr. 8. [Nr. 1 —18. der Protokolle, u. Bd. 1. der Beilagen 1838.;
<lb/>das Ganze geh. 6 Thlr. 16 Gr.]
</p>
            <p>

               <lb/>Portsetzungen. Richter, Alphabetisches Repertorium z. Gesetzt», d.
<lb/>Kr. Sachsen. Lief. 5. (Ulaass — Schulvicar.) S. 1 — 144. [16 Gr.) Vgl. oben
<lb/>S. 377. — Mosty Ausfü/irl. Encyklnpädie d. ges. Staatsarzneifamde. Heft 9.
<lb/>Nervenverletzungen — Quecksilber. 8. 385— 576. (Suhscr.-Pr. geh. 20 Gr.} Vgl.
<lb/>oben S. 377. — Zeitschrift f. Eechtspfl. u. Verwalt., zunächst f. d. Kr. Sachsen.
<lb/>Bd. 2. Heft 4. u. 5. S. 289 — 480. gr. 8. (geh. ä 12 Gr.) Vgl. oben 8. 282. Nr. 52.

<lb/>3. Literarischer Betrug.

<lb/>Beim Schlüsse dieses Heftes geht mir noch eine so eben er- 
<lb/>schienene Broschüre zu, deren künftige Herausgabe oben 8. 378.
<lb/>vorläufig angezeirt worden war: Göthe’s juristische Abhand- 
<lb/>lung über die Flohe (de fulicibus). Berlin, Verlag von
<lb/>Alex. Duncker. 97 8. 8. (geh. 16 Gr.). Der ungenannte Heraus- 
<lb/>geber erdreistet sich, in dem Vorworte zu sagen, dass dieses. Werk-
<lb/>eben zu Göthe’s juristischen Abhandlungen gehöre und wahrschein- 
<lb/>lich in der Zeit, wo er sich zu Strassburg aufhielt, entstanden sey,
<lb/>auch noch beizufügen: „Das Interesse, welches es den Verehrern
<lb/>des Dichters gewähren muss, ihn von einer ganz ueuen Seite, der
<lb/>der juristischen Gelehrsamkeit, kennen zu lernen, wird noch er- 
<lb/>höht werden, wenn man weiss, dass diese Abhandlung (welcher
<lb/>wir, um dieselbe auch für ein grösseres Publikum geniessbar zu
<lb/>machen, eine deutsche Uebcrsetzung hinzugefügt haben) eine grosse
<lb/>literarische Seltenheit ist, sich nur noch auf der grossen Königl.
<lb/>Bibliothek zu Paris befindet,, und von Göthe selbst in den letzten
<lb/>Stadien seines Lebens nicht mehr besessen worden sein soll" u.s. w.
<lb/>— Zur Widerlegung dieser schamlosen Lügen bemerke ich nur, dass
<lb/>der lateinische Theii dieser Schrift weiter nichts ist, als ein ver- 
<lb/>kürzter, hier und da in unwesentlichen Puncten geänderter Abdruck
<lb/>der Dissertation, welche unter dem Titel: Opizii Joco serii,
<lb/>J, U. Licentiati et Fractici Veronensis, Diss. juridica de eo
<lb/>quod justum est circa spiritus familiares foeminarum, hoc est
<lb/>Pulices. etc. zu Marburg 1688. (ein Exemplar von diesem Jahre,
<lb/>der hiesigen Universitäts-Bibliothek gehörig, liegt mir vor) und
<lb/>öfters (nach dem Lexicon liter. academico-juridicae, Leipz.,
<lb/>Göthe, T. 1. 8. 287. namentlich 1704. u. 1724.) herausgekommen ist
<lb/>und deren Inhalt in einer schalen, zum grossen Theii unanständigen,
<lb/>und Göthe’s in jeder Hinsicht unwürdigen Satire auf den Juristen- 
<lb/>stand der frühem Zeit besteht. Ich halte mich verpflichtet, vor
<lb/>dieser Betrügerei, durch welche der Anonymus sich sowohl an
<lb/>den Manen des grossen Dichters (auch dessenv,,Werthers Lei- 
<lb/>den" hat er 8.57. auf eine Ekel erregende Weise in seinen Schmutz
<lb/>gezogen) versündigt, als gegen das Publikum vergangen Jiat, hier- 
<lb/>durch öffentlich zu warnen. R. Schjieider.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17600e47237" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17600e47242" type="review">
               <head>
                  <title>Ueber Ursprung, Form und Bedeutung des Centumviralgerichts in Rom. Eine in der Königl. Preuss. Akademie der Wissenschaften gelesene Abhandlung von C. G. Zumpt, M. d. A. Berlin, Dümmler. 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>475
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Ueber Ursprung, Form und Bedeutung des Ccntumviralge-
<lb/>ricllts in Bom. Eine in der König), l’reuss. Akademie der Wis-
<lb/>senschaften gelesene Abhandlung von C# Cr* Zutfipt, M. d* A.
<lb/>Berlin, Dümniler. 1838* 25 S. gr. 4. (10 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>vom

<lb/>Herrn Prof. Rr. Huschke in Breslau.

<lb/>Der Verfasser dieser Abhandlung, welcher durch verschiedene
<lb/>grössere Werke, besonders seine im vorigen Jahre zum zweyten
<lb/>Male herausgekommenen Annales veterum regnorum et populorum
<lb/>und seine treffliche Ausgabe der Verrinischen Reden um die Ilülfs-
<lb/>mittel der Römischen Rechtsgeschichte sich dankenswerte Verdienste
<lb/>erworben, hat neuerlich angefangen, seinen Scharfsinn und Fleiss der
<lb/>Rechtsgeschichte unmittelbar zuzuwenden. Und zwar hat es sich ge- 
<lb/>troffen, dass er gerade solche Materien zum Gegenstände seiner Untersu- 
<lb/>chungen wählte, mit denen ziemlich gleichzeitig der Ueberschriebene
<lb/>beschäftigt war. Des Verfs. im J. 1837. erschienene akademische Vor- 
<lb/>lesung „über die Abstimmung des Rom. Volks in Centuriat-Comitien"
<lb/>konnte ich noch in den Zusätzen zum zwölften Capitel meiner „Ver- 
<lb/>fassung des Königs Servius Tullius S. 734—738." berücksichtigen*
<lb/>Ueber die gegenwärtige Abhandlung, die ihrem Gegenstände nach
<lb/>mit dem eilflen Capitel der eben genannten Schrift S. 582. — 610-
<lb/>wenigstens theilweise zusammentrilft, dem juristischen Publicum Be- 
<lb/>richt zu erstatten, setzt mich der ehrenvolle Auftrag der Redaction
<lb/>dieser Zeitschrift in Stand, und ich darf wohl diese Gelegenheit be- 
<lb/>nutzen, mich zugleich über solche Puncte des fraglichen Gegenstandes
<lb/>auszusprechen, auf,die mich der Zweck jenes eilften Gapitels, das
<lb/>Gerichtswesen unter Ser. Tullius in der Kürze darzustellen, nicht
<lb/>führte, die aber damit Zusammenhängen und vom Verf. der vorlie-
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. HW. Jahrg. III. H. VI. Z \
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0482.tif"
                   n="476"
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               <p>

                  <lb/>476 Zfum.pt, üb.XJrsprung u.s. w. d. Centumviralgcrichts.

<lb/>genden Abhandlung ihrer Ueberschrift gemäss ex professo behandelt
<lb/>worden sind.

<lb/>Der letztere beginnt mit dem Ursprung des Centumviralgeriehis
<lb/>und bereitet die Entwickelung seiner Ansicht darüber nach einer
<lb/>kurzen Darstellung der wichtigem bisherigen Meinungen (S. 1—3.)
<lb/>mit einer Kritik der beyden einzigen Nachrichten vor, aus denen
<lb/>sich unmittelbar etwas über den Ursprung dieses grossen Gerichts-
<lb/>hofs und der wenigstens später mit ihm aufs engste verbundenen de- 
<lb/>cemviri litibus indicandis entnehmen lässt. Dieses sind Fest. epit.
<lb/>v. Centumviralia indicia a centumviris sunt dicta. Nam cum
<lb/>essent Romae triginta et quinque tribus, (quae et curiae dictae sunt)
<lb/>terni ex singulis tribubus sunt electi ad iudicandum, qui Centumviri
<lb/>appellati sunt; et licet quinque amplius quam centum fuerint, ta- 
<lb/>men, quo facilius nominarentur, Centumviri sunt dicti. Und Pom- 
<lb/>ponius in L. 2- §. 29. D. de orig. iur. (1, 2.) Deinde (nach Er- 
<lb/>richtung der peregriuischen Prätur ini J. d. St. 507.) cum esset ne- 
<lb/>cessarius magistratus, qui hastae prae esset, Decemviri litibus indi- 
<lb/>candis sunt instituti. Aus beyden Stellen hat man längst geschlos- 
<lb/>sen, dass die Cenlumvirn und diese Decemvirn erst dann aufgekom- 
<lb/>men seyen, als die Zahl von 35 Tribus erfüllt war, d. h. nicht vor
<lb/>dem J. d. St. 513., und nicht mit Unrecht. Denn wenn auch die
<lb/>erstere Stelle den Worten nach allenfalls sich so erklären Hesse (ob- 
<lb/>gleich dies schon etwas gezwungen ist), dass damals nur der Name
<lb/>centumviri entstanden sey, während der Gerichtshof selbst in gerin- 
<lb/>gerer Zahl der Mitglieder nach der geringeren Zahl der Tribus schon
<lb/>früher existirt hätte, so steht dem doch die Unwahrscheinlichkeit
<lb/>entgegen, dass man den von der damals nur gestiegenen Zahl der
<lb/>Mitglieder entlehnten Namen so ungenau gebildet und gerade ihn
<lb/>festgehalten haben sollte, obgleich doch auch später diese Zahl noch
<lb/>vermehrt wurde, wogegen, wenn damals dieses Richtercollegium erst
<lb/>aufkam, es sehr natürlich war, dass man den mit seinem Ursprünge
<lb/>gegebenen ohnehin nicht ganz genauen Namen-auch hei späterer
<lb/>Vergrößerung desselben beibehielt (vgl. die angeführte Schrift 8. 606 ).
<lb/>Die zweyte Stelle stimmt hiermit insofern überein, als Pomponius den
<lb/>Ursprung des so wichtigen iudicium hastae, welches zu seiner Zeit
<lb/>zugleich aus Decemvirn und Gentumvirn bestand, nicht unerwähnt
<lb/>lassen konnte, wenn er aber, wie er gethan,, sich mit einer Nach- 
<lb/>richt über die erste. Einsetzung eines von beyden Gerichtshöfen be- 
<lb/>gnügte, er natürlich den zuerst entstandenen anführen musste; da
</p>

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                   n="477"
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               <p>

                  <lb/>Ziimpt9 üb. Ursprung n.s.w. &lt;!. Centumviralgerichts. 477

<lb/>er nun die Einsetzung der Decemvirn und zwar als nach deni J. 507.
<lb/>geschehen erzählt, so ist anzunehmen, dass die Centuravirn erst spä- 
<lb/>ter aufgekommen sind (a. a. 0. S. 607. Anm. 40.).

<lb/>Der Verf. bestreitet aber überhaupt die Glaubwürdigkeit oder
<lb/>doch das Gewicht dieser Stellen. In der Stelle des Festus sey die
<lb/>Erwähnung der Curien ganz verkehrt — was wahr ist; doch wird
<lb/>durch den vielleicht erst von Paulus gemachten Zusatz der übrige
<lb/>Gehalt der Stelle nicht verdächtigt und dieser beschränkt sich doch
<lb/>nicht, wie der Verf. weiter sagt, auf die blosse grammatische Be- 
<lb/>merkung, Centumviri sey mit runder Zahl ein Collegium von eigent- 
<lb/>lich 105 Männern genannt worden. ,,Es kommt aber hinzu, dass
<lb/>wir aus Plinius Briefen VI, 33. wissen, dass das Cenlumviralgcricht
<lb/>unter Trajan aus 180. Personen bestand. Wenn also die Centum- 
<lb/>viri von Anfang an auf 35. Tribus bezogen waren, so müsste eine
<lb/>Vermehrung der Repräsentation jeder Tribus etwa von 3. auf 5.
<lb/>Statt gefunden haben. Darüber fehlt uns aber jede Nachricht; und
<lb/>es ist kein Grund zur Vermehrung abzusehen, da die Zahl der Rich- 
<lb/>ter in diesem Collegium die Verhandlungen nicht erleichterte, son- 
<lb/>dern erschwerte.u Aber ist es nicht gar wohl denkbar, ja wahr- 
<lb/>scheinlich, dass später bey ganz veränderter Verfassung auch eine
<lb/>neue Zusammensetzungsari des C.Viralgerichts eintrat? Wissen wir
<lb/>nicht Aehnliches von den Criminalgerichlen? Gibt nicht der Zweck,
<lb/>Bestechungen zu erschweren, der so häufig bei den damaligen Ver- 
<lb/>änderungen des Gerichtswesens ein wirkte, einen hinlänglichen Er- 
<lb/>klärungsgrund für die später vermehrte Richterzahl an die Hand? —
<lb/>Gegen die Nachricht bey Pomponius wendet der Verf. vorzüglich
<lb/>ein, dass nach Liv. 3, 55. schon die Lex Horatia vorn L d. St. 306.
<lb/>decemviri iudices für sacrosanct erklärte, die ohne Zweifel mit jenen
<lb/>decemviri litibus iudicandis identisch seyen. So sehr es uns nun
<lb/>freut, hiermit eine schon 1830. in den Ine. auct. magistr. pop. Rom.
<lb/>expos. ined. p. 49. ausgesprochene, spater (Verfassung des Serv. Tüll.
<lb/>S. 593.) weiter ausgeführte Ansicht in einem Hauptpuncle — dass
<lb/>man nämlich, bey Livius decemviri iudices mit einander verbinden
<lb/>müsse — durch des Verfs. Auctoritat unterstützt zu sehen, so wird
<lb/>doch durch diese Ansicht die Glaubwürdigkeit der Nachricht des
<lb/>Pomponius nicht erschüttert, sobald mau annimmt, worauf schon
<lb/>der verschiedene Name und der ganze a. a. O. S. 593. n. 607. flg.
<lb/>entwickelte Zusammenhang hinführt, dass um die von Pomponius
<lb/>angegebene Zeit die alten decemviri iudices neu organisiert und zu

<lb/>31 *
</p>

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                   n="478"
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               <p>

                  <lb/>478 Zumpt, üb.Ursprung u. s. w. d. Ccntumviralgericlits.

<lb/>einem iudicium kastae gemacht worden seyen. Einander keineswegs
<lb/>direct widersprechende geschichtliche Zeugnisse muss man aber im- 
<lb/>mer lieber .zu vereinigen suchen, als das eine zur Entkräftung des
<lb/>andern gebrauchen.

<lb/>Der Verf. verwirft nun auch noch die zuerst von A. Augusti- 
<lb/>nus ausgestellte Ansicht, dass die Ltx Aehutia das Cenlumviralge-
<lb/>richt eingesetzt habe — worein wir insofern gern einstimmen, als
<lb/>sich nur ein Zusammenhang der Vorschrift dieses Gesetzes mit der
<lb/>Einsetzung der Centumvirn wahrscheinlich machen lässt. Dagegen
<lb/>müssen wiy uns bestimmt gegen die Meinung des Verfs. erklären,
<lb/>dass die Lex Aehutia, mithin die Abschaffung der legis actiones und
<lb/>die Einführung des Verfahrens per formulas erst nach dem Consulat
<lb/>des Cicero falle, weil dieser in der Rede pro Muren. 12. das Ver- 
<lb/>fahren der legis actiones so beschreibe,' als bestehe es noch im ge- 
<lb/>wöhnlichen Gebrauch. Allerdings bestand es auch noch — nehm-
<lb/>lich die dort allein beschriebene legis actio sacramento — aber eben
<lb/>in Centumviralsachen. Dass dagegen Einzelrichtern damals Formeln
<lb/>vom Prätor ertheilt wurden, und zwar auch in actiones in ius con- 
<lb/>ceptae 'und in Processen Römischer Bürger gegen einander, geht,
<lb/>um von vielen Beweisstellen nur eine recht schlagende anzuführen,
<lb/>aus der sieben Jahre früher gehaltenen oder doch als gehalten dar- 
<lb/>gestellten zweyten Verrinischen Action 2, 12. §. 31. hervor. Der
<lb/>ganze innere Zusammenhang der Geschichte des Röra. Rechts und
<lb/>Processes führt aber dahin, dass dieses Verfahren schon in der er- 
<lb/>sten Hälfte des sechsten Jahrhunderts nach Erbauung der Stadt auf- 
<lb/>gekommen seyn muss, worauf jedoch hier nicht näher eingegangen
<lb/>werden kann.

<lb/>Des Verfs. eigene Meinung über den Ursprung des Centumviral-
<lb/>gerichts ist endlich diese: die Centumvirn seyen mit dem ganzen
<lb/>Civilprocess durch die 12 Tafeln constituirt; denn nehme man an,
<lb/>dass fünf aus jeder Tribus gewählt seyen, so komme für die damalige
<lb/>Zeit, wo es 21 Tribus gab, die beglaubigte Zahl von 105. heraus;
<lb/>auch erkläre sich so die spätere Zahl von 180. „Die Zahl stieg
<lb/>mit der Vermehrung der Tribus, und als 35 Tribus erfüllt waren,
<lb/>betrug sie 5 X 35. d. h. 175., welche in 4. consilia getheilt, mit 4.
<lb/>Decemvirn als Vorständen und dem Prätor als gemeinsamem Vor- 
<lb/>sitzer, die Zahl von 180 Personen bildeten, welche Plinius (Ep. 6,
<lb/>33.) als die nicht zufällige, sondern constante Zahl der Beisitzer des
<lb/>Centumviralgerickts angibt." — So scharfsinnig diese Ansicht aus-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0485.tif"
                   n="479"
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               <p>

                  <lb/>Zumpt, iik Ursprung u.s.w. (l.Centnmviralgerichts. 479

<lb/>gedacht ist, so müssen wir sie doch für unhaltbar erklären. Zunächst
<lb/>ist sie reine Hypothese, nicht nur durch kein äusserliches Zeugnis«
<lb/>unterstützt, sondern auch den vorhandenen nicht entkräfteten Zeug- 
<lb/>nissen, namentlich des Festus, widersprechend, von dem man auch
<lb/>nicht absieht, warum der Yerf. aus ihm gerade nur die Zahl von
<lb/>105. und die Wahl aus den Tribus stehen lässt. Was aber die in- 
<lb/>nere Begründung betrilTt, so darf zwar das Gewicht, welches auf ge- 
<lb/>wisse Zahlenverhältnisse besonders in der Römischen Verfassung zu
<lb/>legen ist, nicht gering angeschlagen werden; aber man muss sich
<lb/>auch sehr hüten, ohne anderweitige Unterstützungen, die in Zeugnis- 
<lb/>sen oder in der Sache selbst liegen, auf blosse Zahlenverhältnisse
<lb/>ganze geschichtliche Annahmen zu bauen, weil dieses, da eine Summe
<lb/>aus so verschiedenen Factoren oder Addenden gebildet werden kann,
<lb/>immer etwas sehr Trügerisches ist*). Hier aber hält nicht einmal
<lb/>das Einzige, was der Hypothese des Verfs. auf den ersten Blick
<lb/>einen Schein von innerer Begründung verleiht, die gleichmässige
<lb/>Erklärung der Zahl von 180., bey näherer Prüfung Stich. Plinius
<lb/>a. a. 0. sagt: Sedebant iudices centum et octoginta: tot mim qua-
<lb/>tuor consiliis conscribuntur. Hier sind offenbar ebensowohl die
<lb/>decemviri ausgeschlossen, die nie mit und neben den Centumvirn
<lb/>zugleich iudices heissen, sondern ihnen öfter entgegengesetzt wer- 
<lb/>den (z. B. PI in. ep. 5, 21. Sedebant iudices, decemviri veniebant.
<lb/>Sue ton. Aug. 36.), als auch der Prätor, der doch nicht zu seinem
<lb/>eigenen consilium mitgezählt werden kann und bey Plinius mit den
<lb/>Worten: Ad hoc stipatum tribunal noch besonders mit angedeutet wird.
<lb/>(Vermuthlich geht dies aber auch auf die decemviri, die als magi- 
<lb/>stratus neben dem Prätor ihren Platz gehabt haben werden). End- 
<lb/>lich weiss man nicht, wo die übrigen 6 Decemvirn bleiben. Oder
<lb/>sollen damals überhaupt nur noch 4 Decemvirn gewesen seyn? Das
<lb/>wäre doch nicht blos eine ganz unbegründete Annahme, sondern
<lb/>wahrscheinlich auch das einzige Beyspiel, dass man bey verminder- 
<lb/>ter Zahl der Mitglieder eines Gollegium, zumal eines aus so wenig
<lb/>Personen bestehenden, den eine grössere Zahl ausdrückenden Namen
<lb/>beybehalten hätte.

<lb/>Hiernach scheint nun der Yerf. nichts beygebracht zu haben,
</p>
               <p>

                  <lb/>*3 Gegen ein ähnliches Verfahren des Verfs. in Beziehung auf die spätere Cen- 
<lb/>tarien Verfassung habe ich mich bereils in der Verfassung des K. S e r vius T u 11ius
<lb/>S. 735. und gegun ein verwandtes Verfahren C. A. Schneiders in Anwendung auf
<lb/>die Centumvirn ebendas. 8. S9I. erklären müssen.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0486.tif"
                   n="480"
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               <p>

                  <lb/>480 Zumpt) üb.Ursprung u.s. w. d. Centuinviralgericiits.

<lb/>wodurch die von mir a. a. 0. entwickelte Ansicht, dass das Cenlum-
<lb/>viralgericht gegen Ende des sechsten oder Anfang des siebenten
<lb/>Jahrhunderts aus einem bisherigen Volksgericht hervorgegangen sey,
<lb/>in ihren Gründen erschüttert würde. Diese letzteren waren — aus- 
<lb/>ser dem ganzen hier nicht zu recapitulirenden Zusammenhänge der
<lb/>Geschichte des altern Rom. Gerichtswesens: 1) die Zeugnisse des Fe- 
<lb/>stus und Pomponius, 2) die Nichterwähnung der Centumvirn in
<lb/>früherer Zeit, namentlich bey Plaut. Menaechm. 4, 2. v. 38. 3) die
<lb/>Analogie der Criminalprocesse, in denen um jene Zeit das Rom.
<lb/>Volk gleichfalls anfing, sich durch iudices selecti vertreten zu lassen.
<lb/>Und zwar ist es natürlich, dass diese Stellvertretung bey den doch
<lb/>immer minder wichtigen Centumviralsachen früher aufkam, als bey
<lb/>den das caput betreffenden Criminalsachen. Zur Bestätigung dieser
<lb/>Analogie dient noch die auch der Wahlart der Centumvirn ganz ähn- 
<lb/>liche Wahl der Criminalrichter, namentlich nach der Lex Plautia
<lb/>(a. u. 664.) Ascon. in Cornelian. p. 79. Orell.i M. Plautius Sil- 
<lb/>vanus tribunus pl. Cn. Pompeio Strabone L. Porcio Catone coss.
<lb/>secundo anno belli Italici, quum equester ordo in iudieiis domina- 
<lb/>retur, legem tulit adiuvantibus nobilibus, quae lex vim eam habuit,
<lb/>quam Cicero significat: nam ex ea lege tribus singulae ex suo nu- 
<lb/>mero quinos denos suffragio creabant, qui eo anno iudicarent. Ex
<lb/>eo factum est, ut senatores quoque in eo numero essent et quidam
<lb/>etiam ex ipsa plebe. Hiernach wird zugleich anzunehmen seyn,
<lb/>dass auch die Centumvirn von jeder einzelnen Tribus gewählt wur- 
<lb/>den (der Verf. S. 8. nimmt Wahl durch den Prätor an, wofür keine
<lb/>Analogie spricht) und an sich wäre es gar nicht unmöglich, dass von
<lb/>jenen quini deni der Lex Plautia je drey für das Centumviralgericht
<lb/>bestimmt gewesen wären; denn wir wissen nicht, dass die leges iu-
<lb/>diciariae jener Zeit sich auf die quaestiones perpetuae beschränkt
<lb/>hätten. — Einen vierten Unterstützungsgrund könnte man noch aus
<lb/>der Summe von 125. Sesterzen, die nach Gai. 4, 95. statt der alten
<lb/>500 Asse des sacramentum maius in Centumviralsachen als Succum-
<lb/>benzgeld versprochen wurden, hernehmen. Vermuthlich trat diese
<lb/>Veränderung doch gleich bey Einrichtung des Gerichtshofs, wo auch
<lb/>die Art des Verfahrens bestimmt werden musste, ein. Wie bekannt,
<lb/>gehört aber die Rechnung der Sesterzen und insbesondere das Rech- 
<lb/>nen von vier Assen auf einen Sesterz erst dem sechsten Jahrhundert
<lb/>der Stadt' an.

<lb/>Wie vereinigt sich aber mit unserer Ansicht die spätere Zahl
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0487.tif"
                   n="481"
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               <p>

                  <lb/>Zumpt, üb«Ursprung u.s.w. d.Centumviralgericlits. 4SI

<lb/>von 180. Mitgliedern des Centumviralgerichtshofs? Wir bezweifeln
<lb/>nicht, dass sie erst aus der Zeit des Augustus herstammt, der ja
<lb/>überhaupt mit dem Gerichtswesen und namentiicb auch mit dem Ccn-
<lb/>tumviralgcricht (Sueton. Aug. 40.) wichtige Veränderungen vor- 
<lb/>nahm. Und zwar erklärt sie sich am natürlichsten durch die Annah- 
<lb/>me, dass damals die Centumviralgerichtc dem Rilterstandc zugewie- 
<lb/>sen und aus jeder der bekannten 18 Abtheilungen desselben 10 Rich- 
<lb/>ter dazu gewählt worden seven. Die Richter aus den Centnrion .zu
<lb/>wählen, war ja nichts Unerhörtes, vgl. Ascon. in Pison. p. 16.
<lb/>Orell. : Pompeius in consulatu secundo (a. u. 098.) promulgavit,
<lb/>ut amplissimo ex censu ex centuriis aliter quam antea lecti indices,
<lb/>aeque tamen ex tribus illis ordinibus (senatoribus, equitibus et tri- 
<lb/>bonis aerariis) res indicarent. Die Tribus mochten aber bisher zu
<lb/>untaugliche, unvermögende und darum bestechliche Richter gewählt
<lb/>haben, so dass ausser der Vermehrung der Zahl auch das Erforder- 
<lb/>niss eines hohem Standes der Wählenden und Gewählten Nolh thaf,
<lb/>zumal da durch die Vereinigung der Decemvirn mit den Cenlumvirn
<lb/>dieser Gerichtshof nun auch das caput angehende Sachen zu ent- 
<lb/>scheiden bekam. Auch passt hierzu §ehr gut, dass seit dem Unter- 
<lb/>gänge der Republik fast alle wichtigen, politischen Rechte vom Volk
<lb/>auf die Reichen der beyden amplissimi ordines übergingen, dass seit
<lb/>Augustus das Ansehen der Centumvirn ausserordentlich stieg (?V-
<lb/>cit. de oraU 38.) und dass Augustus eine vierte Decurie der Rich- 
<lb/>ter aus den ducenarii hinzufügte; denn wenn diese nach Sueton.
<lb/>.Aug. 32. de levioribus judicierte, so muss die dritte Decurie,

<lb/>welche aus den Cenlurionen (Cic. Phil. 1, 8.) oder tribuni aerarii
<lb/>(PIin. H. N. 33, 1. 2. [7. 8.]) hervorging und von deren Mitglie- 
<lb/>dern vermuthlich ein Vermögen von 300,000 Sesterzen verlangt
<lb/>wurde, über summae graviores, d. h. über dem Betrage nach bedeu- 
<lb/>tendere aber doch noch gewöhnliche Civilprocesse zu Gericht geses- 
<lb/>sen haben, und wir kämen so für die Centumviralprocesse, die ja
<lb/>auch überhaupt so oft mit den Criminalsachen zusammengestellt wer- 
<lb/>den (Verf. des Serv. Tuli. S. 587.) und bey denen es mehr auf die
<lb/>Art als auf den Betrag des Processes ankam, bis zu der zweyten
<lb/>Decurie, d. h. der der Römischen Ritter hinan.

<lb/>Ob für die die Centumviralprocesse einleitende legis actio der
<lb/>Praefor urbanus oder peregrmus competent war (Gai. 4, 31.), will
<lb/>der Verf. 8. 8. davon abhängig machen, ob ein Rom. Bürger oder
<lb/>ein Peregrine geklagt hätte. Aber schwerlich konnte ein Peregrine
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0488.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482 Zumpty über Ursprung u. s. w. d. Centumviralgerichts.

<lb/>vcr den Centumvirn klagen; denn 1) haben die Peregrinen, da sie des
<lb/>ius legitimum nicht theilhaflig sind, auch nicht das Recht der legis
<lb/>actio and ein Römischer Bürger als actor wurde gewiss mir pro populo
<lb/>peregrino, auch wohl nur bey repetundae zugelassen (Inc, auct.ma-
<lb/>gistr* pop. Rom. expos. ined. p. 70. not.); 2) konnte auch ein Pere- 
<lb/>grine nicht behaupten, aliquid suum esse ex iure Quiritium, was
<lb/>doch nothwendige Bedingung aller Ceutumviralprocesse war (darauf
<lb/>kamen übrigens auch die Intentionen der bonorum possessores, die
<lb/>später die querela inofficiosi anstellen konnten, hinaus, [vgl. diese
<lb/>Jahrbb. 1839. 8. 25.] und ohnehin verlangte bekanntlich der Prätor
<lb/>auch für seine bon. possessio Erbfähigkeit der Erben, so dass ein
<lb/>Peregrine eine civis Rom. B. P. nicht erhalten konnte), ßey der
<lb/>ganzen Frage ist die Ausfüllung der Stelle des Ga ius, die ich in
<lb/>der Abh. de actionum form. in lege Ruhr. Vratisl. 1832. p. 10.
<lb/>nach den deutlichen Spuren der Handschrift vorgeschlagen habe:
<lb/>lege agitur sacramento* apud Praetorem urbanum vel peregrinum
<lb/>pro re nicht ganz unerheblich. Hugo (G. G. A. 1833. S. 204.) hat
<lb/>zwar die Lalinität derselben in Zweifel gezogen, aber ohne Grund.
<lb/>Man vgl. z. B. Sallust. Jug. .50, 2. Dein ipse pro re atque loco*
<lb/>sicuti monte descenderat, paullatim procedere. Sparti an. Hadr.
<lb/>26* ln convivio tragoedias, comoedias, Atellanas, sambucas, lecto- 
<lb/>res, poetas, pro re, semper exhibuit. Man ersieht nun aus jener
<lb/>richtigen Lesart wenigstens so viel, dass es nicht willkührlieh war,
<lb/>sondern von der Beschaffenheit des Falls abhing, ob man den einen
<lb/>oder andern Prätor angehen müsse. Vielleicht gehörten die Fälle
<lb/>aus Rom und dessen Umkreise vor Praetor urbanus (vgl. Fragm.
<lb/>Vat. §§. 147. 205.), die aus dem übrigen ursprünglich von Peregri- 
<lb/>nen bewohnten Italien und aus den Provinzen herrührenden dagegen
<lb/>vor den Praetor peregrinus, so wie auch die repetundae später
<lb/>nicht blos für Peregrinen, sondern auch für Römische Bürger der
<lb/>Provinzen zur Competenz des Praetor peregrinus standen (Lex Ser- 
<lb/>vil. c. 6.), wie die Municipien im cisalpinischen Gallien noch fort- 
<lb/>während in manchen Stücken nach dem Edict dieses Prätors beur-
<lb/>theilt (Lex Ruhr.*) c. 20., und überhaupt die Jurisdictionen in der
<lb/>Kaiserzeit mehr territoriale wurden.
</p>
               <p>

                  <lb/>^3 Damit ich nicht leicht- oder eigensinniger Weise diesen Namen des vor
<lb/>Puchta’s Abhandlung gewöhnlich Lex de Gallia cisalpina genannten Volks-
<lb/>schlusses fortzugebrauchen scheine, nachdem v. Savigny in der Zeitschr. f. ge-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0489.tif"
                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>Zumpt, üb.Ursprung u.s.w.d, Ccntumviralgericlits* 483

<lb/>Die hasta beym Gentumviralgericht war allerdings, wicderVerf.
<lb/>8. 8. bemerkt, Zeichen des Röm. Volks; doch ist dieses Moment nicht
<lb/>ausreichend, weil sie sonst auch bey den quaestiones perpetuae und
<lb/>mullae certationes hätte Vorkommen müssen. Sie war vielmehr das
<lb/>Zeichen des Rom. Volks, insofern von der Gewähr von Rechten, die
<lb/>man ex iure Quiritium hat, durch dasselbe die Rede ist; s. meine
<lb/>Schrift 8. 587.

<lb/>, Schwer zu erklären ist die Eigenthümlichkcit des Ccntumviral-
<lb/>gerichts, dass es in vier partes, consilia oder iudicia zerfiel, die oft
<lb/>alle vier (quadruplex iudicium) als Ein Gericht ( hasta ^ tribunal
<lb/>oder auch wieder iudicium) in einer Sache judicicrten, oft je zwey
<lb/>zusammen zwey hastae (tribunalia, iudicia), oft auch jedes beson- 
<lb/>ders eine, überhaupt also vier hastae (trib., iudicia) nebeneinander
<lb/>in ebenso viel verschiedenen Sachen bildeten. (Die Neuern unter- 
<lb/>scheiden und bestimmen diese Kunstausdrücke nicht genauer.) Der
<lb/>Verf. berichtet hierüber das Gangbare, nur dass er mit Recht gegen
<lb/>Zimmern ausführt, dass wirklich vier Consilien zusammen in einer
<lb/>und derselben Sache judiciert haben. Aber 1) war diese Einrichtung
<lb/>eine ursprüngliche? Nach des Verfs. Darstellung möchte man die-
</p>
               <p>

                  <lb/>schichtl. RW. Bd. 9. S. 336. flg. wieder die ältere Meinung verllieidigt und Gründe
<lb/>dafür angeführt hat, erlaube ich mir gelegentlich, indem ich übrigens auf die Krit.
<lb/>Zeitschr. f. BVV. Bd. 5. 8.352. flg. verweise, Folgendes zu bemerken. 1. Inder
<lb/>bekannten Stelle der Lex: Si ej decreto Ilviri /Vviri praefeclive Maline?isis

<lb/>quod eins (isj II vir IVvir praefectusve ex lege Rubria .... decreverit.

<lb/>Q. Licinius repromittere noluit, kann man ex lege Rubria deshalb unmöglich zu
<lb/>praefectus als blosse officielle Bezeichnung seines Namens, sondern muss es zu de- 
<lb/>creverit ziehen, weil sonst dieser ganze Satz quod eius ....decreverit, eine reine
<lb/>Tautologie mit dem voraufgegangenen si ex decreto Ilviri u. s. w. ergeben
<lb/>würde. Die Formel würde sagen: „Wenn der Beklagte dem Decret des Duumvir
<lb/>u. s. w. gemäss (d. h. doch schon vorausgesetzt, dass ein solches Decret ergangen
<lb/>ist), insofern der Duumvir u. s. w. ein Decret erlassen hat, nicht hat repromiltieren
<lb/>wollen.“ Jedermann sieht ein, dass dies ganz unerträglich ist. Zieht man dage- 
<lb/>gen ex lege Rubria zu decreverit, so entsteht nicht nur ein sehr guter Sinn, son- 
<lb/>dern der Zusatz ist auch nofhwendig, weil die Lex blos insofern der Duumvir das ihr
<lb/>gemässe Decret (nehmlich das ex edicto Prae loris peregrini, zu dem allein sie ihn vor- 
<lb/>her ermächtigt hatte,) erlassen hat, Gehorsam der Partey fordern kann und will. Vgl.
<lb/>meine Abh. de aclion. form, in l.Rubr.p. 39. 2. Ebenso unerträglich ist es, dass in
<lb/>einem blossen Zwischensätze derselbe Präfect auf andere Weise bezeichnet seyn
<lb/>sollte, als in dem Hauptsatze, besonders da mit is...,praefectus (das Wörtchen ist
<lb/>in der ersten Formel von eins verschlungen worden) blos auf den vorangegangenen
<lb/>Präfecten verwiesen wird. — Auf diese bey den Hauptgründe hat v. Savigny nicht
<lb/>Rücksicht genommen. 3. Gegen dieselben kann das natürlich nicht aufkommen, dass
<lb/>mitunter Magistrate, die vermöge eines Gesetzes ernannt sind, und namentlich auch
<lb/>Präfecten mit Hinzufügung des Namens der Lex genannt werden. Ohnehin ist diese
<lb/>Sitte theils nicht constant, theils heisst es auch in Gesetzen immer vollständiger:
<lb/>qui lege... facti Creative suntfueruntve fz. B. in der Lex Thoria).
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0490.tif"
                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484 Zumpt, üb. Ursprung u.s. w. &lt;1. Ceutuinviralgericlits.

<lb/>scs bezweifeln, da er nur Stellen aus Quinlilian und Plinius dar- 
<lb/>über beybringt. Sie kommt jedoch schon in einem Falle vor, der
<lb/>nach Cic. de orat 1, 38. 57. vor die Milte des siebenten Jahrhun- 
<lb/>derts fällt, bey Val er. Max. 7, 7. §. 1. cum improbissimis enim he- 
<lb/>redibus de paternis bonis apud centumviros contendit, omnihusque
<lb/>non solum consiliis, sed etiam sententiis superior discessit. Ygl.
<lb/>Zimmern RG. Bd. 3. §. 15. Anm. 4. (Da Cicero diesen Ausgang
<lb/>des Processos nicht mehlet, so muss Valerius aus einer andern
<lb/>Quelle geschöpft haben.) Wir dürfen demnach annehmen, dass die
<lb/>Einrichtung allerdings eine ursprüngliche war. 2) Fragt es sich:
<lb/>wann war ein iudicium simplex, duplex oder quadruplex competent?'
<lb/>— eine Frage, die der Yerf. gar nicht berührt. Doch lässt sich
<lb/>darüber wohl zweyerley mit einiger Gewissheit behaupten. Erstens
<lb/>konnte, wer in einem einfachen Gerichte unterlegen war, noch an ein
<lb/>doppeltes und vielleicht auch von einem doppelten an ein vierfaches
<lb/>gehen. Ein triplex iudicium scheint es dagegen nicht gegeben zu
<lb/>haben, verurjthlich nach der Idee, dass wenn eine Revision des Ur-
<lb/>theils statt fände, sie immer von noch einmal so viel Richtern ge- 
<lb/>schehen müsse, was denn immer nur auf ein duplex oder quadruplex
<lb/>iudicium führen konnte. Quintilian. I. 0. 11, 1. §. 78. Etiamsi
<lb/>apud alios iudiecs agetur, ut in secunda assertione, aut in centum- 
<lb/>viralibus indiciis, duplicibus, (so muss man mit Gessner interpungi-
<lb/>ren) parte victa, (d. h. quae duplicia sunt, si pars priore iudicio
<lb/>vieta agit) decentius erit, quoties contigerit, servare indicum pu- 
<lb/>derenu Derselbe 5, 2. §. 1. aut cum de eadem causa pronuntia- 
<lb/>tum est, ut in reis deportatis et assertione secunda et partibus cen
<lb/>tumviralium (sc. iudicioruxp vgl. Plin. ep. 5, 21. §.5.), quae in duas
<lb/>hastas divisae sunt: d, h. wie es bey den Abtheilungen des Centum-
<lb/>viralgerichts vorkommt, wenn sie in zwey hastae (statt der vier, in
<lb/>deren einer die Sache zum ersten Male abgeurtheilt ist) getheilt sind
<lb/>(der Yerf. S. 10. scheint die Stelle nicht richtig zu erklären). Hier-
<lb/>bey verdient der merkwürdige, von den Neuern (z. B. auch Zeper- 
<lb/>nick in seiner weitschweifigen Abh. de indicatis centumviralibus)
<lb/>ganz vernachlässigte Grundsatz einer ausdrücklichen Hervorhebung,
<lb/>dass die Centumviralurtheile, wenigstens in iudicio simplici, nicht in
<lb/>der Art, wie die der Einzelrichter, rechtskräftig wurden. Galt die- 
<lb/>ses Recht von jeher? galt es in allen Arten von Centumviral-Proces-
<lb/>ser.? musste provociert werden, um die Rechtskraft zu hindern, oder
<lb/>war es schon an sich, wie bey der assertio secunda, tertia u. s. w.,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0491.tif"
                   n="485"
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               <p>

                  <lb/>Zumpl, iib/Ürsj&gt;ruiig u.s.vv. d, Centum viralgericlite. 485

<lb/>wenn der vermeintliche Sc'lav in einem früheren Processe nicht fur
<lb/>frey erklärt war (Cie. pro dom. 29, 78.), und in manchen Criminal-
<lb/>fällen schon an sich gestattet, dieselbe Sache noch einmal vorzu- 
<lb/>bringen? Auf alle diese Fragen ist es schwer eine begründete Ant- 
<lb/>wort zu geben. Geht man jedoch von der Ansicht aus, dass das
<lb/>Centumviralgerieht aus einem Volksgericht hervorgegangen sey, so
<lb/>ist es wohl nicht unnatürlich, anzunehmen, dass, als man aus den
<lb/>Centumviri mehrere Consilien bildete, um durch die Vervielfältigung
<lb/>der Richterbcbönleii der Masse von Processen vorzukommen, man
<lb/>zugleich von dem von einem simplex* (resp. einem duplex) iudicium
<lb/>gesprochenen Uriheil noch eine Provocation an ein duplex (resp. ein
<lb/>quadruplex) iudicium, gewiss aber mit einer poena, temere litigan-
<lb/>tium verbunden, gestattet habe, weil doch das simplex iudicium eigent- 
<lb/>lich nicht das ganze Volk repräsentierte*); wie denn später in Crimi-
<lb/>nalsachen selbst oft noch von dem Uriheil der indices selecti noch
<lb/>eine Provocation an das Volk erlaubt wurde. Zweytens darf wohl
<lb/>aus PI in. ep. 6, 33. §. 2. vgl. 1, 18. 4, 24. geschlossen werden,
<lb/>dass in sehr wichtigen Sachen sofort ein quadruplex iudicium und
<lb/>also in andern von mittlerer Wichtigkeit auch wohl ein duplex iu- 
<lb/>dicium gegeben wurde. — Drittens wie wurde in einem mehrfa- 
<lb/>chen, z. B. einem vierfachen Gerichte abgestimmt, so dass unmittel- 
<lb/>bar die Zahl der einzelnen Richter aus allen vier Consilien zusam- 
<lb/>mengerechnet die Stimmenmehrheit bildete, womit übrigens es. gar
<lb/>wohl bestehen kann, dass doch jeder Richter in seinem Consilium
<lb/>stimmte und man daher auch wohl sagen konnte, in diesem oder
<lb/>jenem Consilium habe die Mehrheit sich so und so ausgesprochen,
<lb/>oder auf die Weise, dass die Richter jedes Consilium erst nach Slim-
<lb/>jnenmehrheit dessen Curiatstimme bestimmten und dann die Mehrheit
<lb/>der Consilien (z. B. drey gegen eins) das Urtbeil entschied? Der
<lb/>Verf. S. 11. nimmt das Letztere an. Die Sache ist jedoch zweifel- 
<lb/>haft. Für die Meinung desVerfs. scheint L, 10. D, de inoffic. lest.
</p>
               <p>

                  <lb/>Dass dieses nicht der Fall war, erkennt man daraus, dass wenn auch meh- 
<lb/>rere iudicia unter eben so vielen hastae und tribunalia judicierten, es fiir alle hastae
<lb/>doch nur Einen Prätor gab, der dann ohne Zweifel jedesmal das befre/Tende Tribu- 
<lb/>nal bestieg, wenn er dort thätig seyn musste (Vgl. die Inschrift in der Verf. dys Ser.
<lb/>Tuli. S. 586. Anm. 6 ); denn eine vollständige Repräsentation der Volksversamm- 
<lb/>lung fordert auch einen selbständigen Vorsitzenden Magistratus. —- Aehnlich läug-
<lb/>net auch Cicero, dass die nach dem Gesetz des Rullus von 17. Tribus zu wäh- 
<lb/>lenden Decemvirn als von dem Rom. Volke gewählt zu betrachten seyn würden.
<lb/>V ic. agrar. 2, 7. 10.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0492.tif"
                   n="486"
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               <p>

                  <lb/>486 Zumptj üb. Ursprungu.s.w. d.Centumviralgericlits.

<lb/>(5, 2.) zu sprechen, obgleich man doch auch dort pars iudicantium
<lb/>allenfalls von einer gleichen Stimmenzahl einzelner Richter des gan- 
<lb/>zen Collegium verstehen könnte. Der entgegengesetzten Meinung
<lb/>günstiger scheint Plin. ep. 6, 33., die der Verf., welcher sie für
<lb/>sich anführt, schwerlich richtig erklärt hat. Die entscheidenden
<lb/>Worte sind diese: Nam femina splendide nata, nupla praetorio vi- 
<lb/>ro, exheredata ah octogenario patre intra undecim dies, quam ille
<lb/>novercam ei, amore captus, induxerat, quadruplici iudicio bona pa- 
<lb/>terna repetebat. Secutus est varius eventus. Nam duobus

<lb/>consiliis vicimus, totidem victi sumus. Notabilis prorsus res et mi- 
<lb/>ra; eadem in causa, iisdem iudiciis, iisdem advocatis, eodem tem- 
<lb/>pore tanta diversitas accidit casu, quod non casus videretur. Victa
<lb/>est noverca, ipsa heres ex parte sexta. Victus Suberinus, qui, ex- 
<lb/>heredatus* a patre, singulari impudentia alieni patris bona vindica- 
<lb/>bat, non ausus sui petere. Offenbar hatte hier der Alte, der seine
<lb/>Tochter enterbt, seine zweyle Frau zu -J-, deren Sohn früherer Ehe,
<lb/>den Suberinus, auf den übrigen, also den Haupttheil seines Ver- 
<lb/>mögens, und nicht etwa, wie Zimmern meinte, ausserdem noch an- 
<lb/>dere Erben eingesetzt; denn sonst hätte Plinius nicht alieni patris
<lb/>bona vindicabat schlechthin ohne Theilangabe sagen können: er er- 
<lb/>wähnt die zweyte Frau zuerst nur deshalb, weil sie die ganze Sin- 
<lb/>nesänderung des Verstorbenen zu Wege gebracht hatte. Die Que- 
<lb/>rei der Tochter gegen beyde war als Ein Process in Einer Sitzung
<lb/>eines quadruplex indicium vorgekommen, so dass die Richter jedes
<lb/>der vier Consilien über beyde Beklagte abstimmten. Wenn nun
<lb/>zwey Consilien für, zwey wider die Klägerin waren, und man die
<lb/>zweyte der oben genannten Abstimmungsarten annimmt, so hätte
<lb/>nach dem zwiefachen favor, rei et testamenti, (vgl. L. 10. D.
<lb/>cit.) die Klägerin abgewiesen werden müssen. Dennoch trug diese
<lb/>nach Plinius den Sieg davon. Wie erklärt sich dieses? Der Verf.
<lb/>meint: bey der obwaltenden Stimmengleichheit gab der Prätor den
<lb/>Ausschlag und regulierte die Sache so, dass er der (nach des Verfs.
<lb/>Meinung auf vielmehr eingesetzten) zweyten Frau zubilligte. Die^
<lb/>ses ist aber theils gegen die Worte des Plinius, die nur angeben,
<lb/>zum wie vielstenTheile die Frau Erbin gewesen, nicht geworden,
<lb/>sey, theils an sich unwahrscheinlich, da dieses Resultat jedenfalls
<lb/>von keinem der beyden Theile des Gerichts gewollt war, und die
<lb/>Frau, die keine Intestaterbin war (denn an in manum conventio wird
<lb/>man nicht denken wollen) keine Aufrechthaltung des Testaments pro
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0493.tif"
                   n="487"
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               <p>

                  <lb/>Zumpt, üb.Ursprungu.s.w. d. Centumviralgerichts. 487

<lb/>parte verlangen konnte. Dagegen erklärt sich Alles ganz einfach,
<lb/>wenn man, die erste Abstimmungsweise zum Grunde legend, annimmt,
<lb/>es seyen zwar die vier Consilien, jedes für sich betrachtet, zur
<lb/>Hälfte für, zur Hälfte gegen die Clientin des Plinius gewesen,
<lb/>aber die einzelnen Stimmen aller Richter zusammengerechnet hät- 
<lb/>ten doch eine Mehrheit für die Klägerin ergeben. Auch kann
<lb/>diess durch die Analogie der Criminalprocesse unterstützt werden,
<lb/>in denen späterhin auch die einzelnen ordines der iudices selecti —
<lb/>Senatoren, Ritter und tribuni aerarii — jeder für sich ahstimmten,
<lb/>was leicht den Irrthum erregen konnte, als gälten hier Curiatstim-
<lb/>men (Cic. ad famiL 8, 8.) und wonach man auch wohl sagte: equi- 
<lb/>tes et senatores absolverunt, tribuni aerarii damnaverunt, dennoch
<lb/>aber die Mehrheit aller einzelnen Stimmen aus allen Ständen der
<lb/>Richter das 'U-rlheil entschied. Vergi. Cic. /. e. Ascon. in Scaur.
<lb/>/-. 30. in Milon. p. 53. 54. 55. 8. auch Raiter im Index legg.
<lb/>zu der Orellischen Ausg. des Cic. p. 178. und Madvig pr. de trib.
<lb/>aerar, Hafn. 1838. Dennoch scheint die vom Verf. adoptierte erstere
<lb/>Meinung richtiger. Sie hat theils den genauen Sinn des Ausdrucks
<lb/>consiliis vincere, superiorem discedere in den Stellen des Plinius
<lb/>und des vom Verf. übersehenen Val er. Max. 7, 7. §. 1. für sich,
<lb/>theils passt die Analogie der Criminalgerichte nicht, weil diese nie- 
<lb/>mals nach den drey verschiedenen Ständen ein iudicium triplex ge- 
<lb/>nannt, sondern stets als Ein consilium behandelt und auch so genannt
<lb/>werden. Was aber die Stelle des Plinius betrifft, so mag der Prä- 
<lb/>tor durch besondere Billigkeitsrücksichten, die für die Klägerin spra- 
<lb/>chen, bewogen worden seyn, die Stimmengleichheit der Consilien zu
<lb/>Gunsten derselben und wider die Beklagten, welche aber dadurch
<lb/>die ganze Erbschaft verloren — zu deuten. — Fragen wir endlich vier- 
<lb/>tens noch, woher jene Viertheiligkeit des Centumviralgerichts gekom- 
<lb/>men sey, so ist die sonst sehr nahe liegende Analogie der aus zwey,
<lb/>später drey Ständen zusammengesetzten iudices selecti der Criminal- 
<lb/>gerichte —. wonach man also anzunehmen hätte, dass auch die cen- 
<lb/>tumviri nach den verschiedenen Ständen, woraus sie hervorgegangen,
<lb/>in vier Consilien zerfallen wären — durch die so eben dargelhane
<lb/>wesentliche Verschiedenheit zwischen dem Einen Consilium iudicum
<lb/>selectorum und dem vierfachen iudicium centumvirale ahgewiesen,
<lb/>und wir werden vielmehr darauf zurückgeben müssen, dass die Rück- 
<lb/>sicht auf die Menge der Centumviralsachen, von denen manche zu
<lb/>unbedeutend waren, um den ganzen Gerichtshof zu beschäftigen, die
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0494.tif"
                   n="488"
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               <p>

                  <lb/>488 Zumpt5 üb. Ursprung n.s.w. d. Centainviralgcrichts.

<lb/>Theilung in mehrere Consilien herbeyfiihrtc und dass auch vom Rö- 
<lb/>mischen'Volk, welches nach unserer Ansicht die Centumvirn reprä- 
<lb/>sentierten, öfters hlos Theile verfassungsmässig thätig waren, z. B.
<lb/>nur 17 Tribus bey der Wahl zu den politisch wichtigen Priester-
<lb/>thümern und nach dem Gesetz des Rullus auch zu den Decemvirn
<lb/>für Ackervertheihing; diese Hälfte führte dann aber leicht wieder
<lb/>auf eine Halbierung, weil in ihr schon 9 Tribus die Stimmenmehrheit
<lb/>entschieden (Cie. agrar, % 7. 8. 11.), und so hätten wir denn ge- 
<lb/>rade unsere Eintheilung in resp. in zwey und vier hastae.

<lb/>Was die Competenz des Centumviralgerichts betrifft, zu welcher
<lb/>Frage sich derVerf. im Folgenden wendet, so durfte wohl seit Holl-
<lb/>weg’s Abhandlung über diesen Gegenstand nach innern Gründen,
<lb/>besonders dem Gebrauch der hasta als dem signum iusti dominii und
<lb/>Cic. de oraU 1, 38. so viel als entschieden angesehen werden, dass
<lb/>vor die Centumvirn keine anderen Processe als über ein ineam esse
<lb/>ex iure Quiritium gebürt haben, nur dass man dieses wenigstens im
<lb/>Falle der Querei auch auf die bonorum possessio ausdehnen muss,
<lb/>die durch Fiction auf ein meam esse hereditatem ex iure Quiritium
<lb/>reduciert werden konnte (vgl. diese Jahrbb. oben S. 25.). Doch zeigt
<lb/>eben diese materielle Ausdehnung schon, dass jenes von Hollweg
<lb/>aufgestellte formelle Princip wenigstens nicht erschöpfend sey, und
<lb/>ausserdem hebt der Verf. mit Recht die grosse Unwahrscheinlichkeit
<lb/>hervor, dass (wenigstens vor Augustus, von dem Hollweg eine
<lb/>Beschränkung der Centumviralcompetenz auf wichtigere Sachen än-
<lb/>liimmt) ein so grosser Gerichtshof sich mit jeder geringfügigen in
<lb/>rem actio hätte befassen müssen, ursprünglich ohne Ausnahme, seit
<lb/>der Lex Aebutia, wenigstens dann, wenn es dem Kläger beliebt
<lb/>habe, dafür nicht einen Einzelrichler, sondern die Centumvirn als
<lb/>ju di eieren de Behörde zu verlangen. — Der Verf. verlässt nun aber
<lb/>die Spur der Hollweg’scben Ansicht wieder gänzlich und spricht
<lb/>als Resultat seiner Untersuchung S. 20. aus: „dass der Prätor den
<lb/>Einzelrichler gab, wenn es sich um die Anwendung des anerkannten
<lb/>Rechts auf den einzelnen Fall handelte, dass er aber die Sache an
<lb/>die Centumvirn wies, wenn das Gesetz unvollständig war, oder wenn
<lb/>es selber als fehlerhaft, d. h. dem herrschenden Rechtsgefühl nicht
<lb/>angemessen, angegriffen wurde. Demnach wäre das Centumviral-
<lb/>gericht eine Art voa court of equity und im bezeichneten Falle in
<lb/>allen Arten von Klagen competent gewesen. Jedermann sieht nun
<lb/>wohl ein, dass derVerf. hiermit an eine wirklich bestehende Eigen-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0495.tif"
                   n="489"
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               <p>

                  <lb/>Zumpty üb. Ursprung u.s. vv. d. Centumviralgericlits. 489

<lb/>thümlichkeit des Centumviralgerichts im Gegensatz der Einzelrichtcr
<lb/>und Recuperatoren sieb anlehnt; denn es liegt in den Quellen deut- 
<lb/>lich vor Augen, dass die Centumvirn, namentlich in Erbschaftsfallen,
<lb/>sich in einer Weise über das strenge Recht erhoben, wie cs einem
<lb/>gewöhnlichen Richter nicht gestattet gewesen wäre. Aber eine an- 
<lb/>dere Frage ist; ob diese Erhebung über das formelle Recht der Grund
<lb/>der Competenz der Centumvirn und nicht vielmehr nur die natürliche
<lb/>Folge der hohen Stellung derselben als Volksgericht wai, wahrend
<lb/>ihre Competenz nach ganz anderen Voraussetzungen sich bestimmte.
<lb/>Auf diesen Einwand hat der Verf. gar keine Rücksicht genommen.
<lb/>Um nun aber zunächst für die behauptete Allgemeinheit der Ccntumviral-
<lb/>competenz eine quellenmässige Grundlage zu erhalten, deutet er eine
<lb/>Reihe von Stellen so, dass danach die Centumvirn auch über andere
<lb/>Processe, als welche Quiritarisches Eigenlhum betroffen, zu Gericht
<lb/>gesessen zu haben scheinen.. Allein diese Deutungen sind nichts we- 
<lb/>niger als überzeugend. Er rechnet dahin 1. Vormundschaftsstreitig- 
<lb/>keiten nach Quintilian. 4, 2. §. 5. Aber die hier als vor den Cen- 
<lb/>tumvirn verhandelt angeführte Frage, oh die Pubertät nach körper- 
<lb/>licher Reife oder nach Jahren zu bestimmen sey, kam aller Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit nach nicht in Beziehung auf die Aufhebung der Tutel,
<lb/>sondern bey Gelegenheit der Pupillarsubstitution, wenn es sich fragte,
<lb/>ob der Pupill als solcher oder schon nach erreichter Pubertät ge- 
<lb/>storben sey, vielleicht auch hey bestrittener Tcstamentifaction des
<lb/>jugendlichen Erblassers vor. 2. Die Frage, wie eine Ehe aufgelöst
<lb/>werde, nach Cic. de orat. 1, 40. 56. Aber diese Frage wird dort
<lb/>offenbar nur als Nebenpunct eines Erbschaftsstreits erwähnt. 3. über
<lb/>das ius postliminiii nach denselben Stellen. Doch sagen diese kei- 
<lb/>neswegs deutlich, dass die causa Mancini, wobey diese Frage vor- 
<lb/>kam, vor den Centumvirn verhandelt w orden sey, und wäre es doch
<lb/>der Fall gewesen, so hätte irgend ein vor die Centumvirn gehöriger
<lb/>Process die Gelegenheit zur mittelbaren Entscheidung über die Civi-
<lb/>tät des Mancinus geben können, z. B. dieser vindicierte ein ihm
<lb/>früher gehöriges Grundstück vor ihnen. Da nun alle übrigen Stellen,
<lb/>wo von der Thätigkeit der Centumvirn die Rede ist, wirkliche in
<lb/>rem actiones betreffen, so ist um so mehr anzunehmen, dass auch
<lb/>die übrigen Stellen von solchen zu verstehen seyen.

<lb/>Um ferner zu beweisen, dass so oft das Recht seihst bestritten
<lb/>gewesen sey, der Prätor die Sache vor die Centumvirn gewiesen
<lb/>habe, beruft sich der Verf. auf Quintilian. 4, 2. §. 5. cum de re
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0496.tif"
                   n="490"
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               <p>

                  <lb/>490 Zumpt, üb, Ursprung u,s.w. d. Gentumviralgerichts.

<lb/>constat, de iure quaeritur i ut apud centumviros, filius an frater
<lb/>debeat esse intestatae heres, pubertas annis an habitu corporis aesti- 
<lb/>metur* Aber Quintilian sagt ja nicht, dass blos bey den Centura-
<lb/>yirn Rechtsfragen Vorkommen könnten, sondern fuhrt nur beispiels- 
<lb/>weise gewisse Rechtsfragen an, die vor den Centumvirn vorzukom- 
<lb/>men pflegten. Dass dagegen in andern als Centumviralprocessen de
<lb/>iure et aequitate gestritten werden konnte, zeigt, um anderer Stel- 
<lb/>len zu geschweigen, Cic. deorat* 1, 38. iudicia privata magnarum
<lb/>rerum obire, in quibus saepe non de facto, sed de aequitate ac iure
<lb/>certetur, iactare se in causis centumviralibus, in quibus usucapio- 
<lb/>nem .... celer arumque innumerabilium rerum iura versentur. Hier
<lb/>werden, wie auch sonst öfter (meine angeführte Schrift S. 587.
<lb/>Anm. 11.) die Centumviralsachen den eigentlichen iudicia privata
<lb/>unter Einzelrichtern entgegengesetzt und von den letztem ausdrück- 
<lb/>lich gesagt, dass darin oft nicht blos factische, sondern Rechtsfragen
<lb/>zur Verhandlung kämen — womit denn in der That das directe Ge-
<lb/>gentheil der Ansicht desVerfs. aufs vollständigste bew iesen ist. Dass
<lb/>, umgekehrt auch bey den Centumvirn es häufig auf Beweis ankam,
<lb/>bat schon Zimmern RG. Bd. 3. §. 36. Anm. 3. 13. §. 16. Anm. 8.
<lb/>gezeigt.

<lb/>Noch weniger aber wird man dem Verf. beystimmen können,
<lb/>wenn er so weit geht, die Centumvirn zu dem Organ zu machen,
<lb/>wodurch das alte strenge Recht der zwölf Tafeln seine spätere sach-
<lb/>und zeitgemässe materielle Erweiterung erhalten habe. Denn wir
<lb/>wissen durch hundertfache Zeugnisse, dass dieses Organ vielmehr
<lb/>der Prälor war und dieser sich dazu vor Allem der formulae be- 
<lb/>diente, die aber gerade nur stattfanden, wenn die Sache nicht vor
<lb/>die Centumvirn kam. Der Verf. meint nun zwar, der Prätor habe
<lb/>eben erst dann, wenn die Centumvirn eine Zeitlang immer gegen
<lb/>den Buchstaben des Civilrechts entschieden hätten,’ davon Veranlas- 
<lb/>sung genommen, zur Abkürzung der Sache in seinem Edict das so
<lb/>entstandene neue Recht in promulgieren. Aber dieses ist nicht nur
<lb/>ganz unbezeugt, sondern streitet auch gegen den ganzen Charakter
<lb/>des prätorischen Edicts, welches mit seinen exceptiones, in factum
<lb/>und utiles actiones, in integrum restitutiones, interdicta, bonorum
<lb/>possessiones gerade solche Fälle betrifft, wo regelmässig eine formu- 
<lb/>la, mithin ein Eipzelrichter, Vorkommen musste. Das Wahre ist viel- 
<lb/>mehr dieses (vgl. a. a. 0. S. 587.): Weil die Centumvirn als Volks- 
<lb/>gerichtshof, der an keine formula gebunden werden konnte, in einem
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0497.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>Zhimpt, iib. Ursprung u. s.w. d. Centuinviralgcrichts. 491

<lb/>ähnlichen unmittelbaren Verhältniss zum alten Civilrecht standen, wie
<lb/>der Prätor selbst, — daher sie z. B. auch ebenso wie der Prätor
<lb/>die Tortur eines Sclaven zu verfügen befugt waren, Paul. S, R, 5,
<lb/>16. §. 2. — so konnten sie auch in den zu ihrer Competenz ge- 
<lb/>hörigen Sachen ebenso — jedoch, was die Form hetrilft, nicht ius
<lb/>dicendo, sondern iudicando — das alle formelle Recht materiell
<lb/>modificieren, wie der Prätor, und beyde Organe des Gerichtswesens
<lb/>sind als neben einander auf dasselbe Ziel, aber in verschiedenen Thei-
<lb/>len des Civilrcchts hinwirkend zu denken. Dieses Vorrecht der Cen-
<lb/>tumvirn vor Einzelrichtern bestimmte nun aber nicht ihre Competenz.
<lb/>Diese beruhte vielmehr, wie in meiner angeführten Schrift gezeigt
<lb/>worden, auf dem Grundprincipe des Römischen Processes, dass über
<lb/>einen das Volk angehenden Gegenstand, auch das Volk judicieren
<lb/>muss; danach gehörten also alle Processe über solche Dinge, die
<lb/>den Staat constituieren und auf die sich daher auch der Census be- 
<lb/>zog, d. h. über Menschen und Land, oder genauer über iura status^
<lb/>Erbschaften (welche personae vicem oblinent) und Italische Grund- 
<lb/>stücke nebst deren Qualitäten, den iura praediorum, vor das Volk,
<lb/>und zwar noch mit dem Unterschiede, dass de capite civis Rom„ die
<lb/>comitia centuriata, später die Deccmvirn, über Vermögenssachen die
<lb/>Tribusversammlungen, später die Ccntumvirn, judieierten. Hieraus
<lb/>folgt denn erst, dass alle Centumviralsachen nolhsvendig in rem
<lb/>actiones waren (denn andere als absolute, s. g. dingliche Rechte sind
<lb/>nicht constitutive Staatselemente) und es ist zugleich das Bedenken
<lb/>gehoben, dass die Ccntumvirn auch mit Vindicationen von unbedeu- 
<lb/>tenden Sachen hätten beschäftigt seyn können. Andererseits stimmt
<lb/>diese Ansicht mit den Quellen durchaus überein und wird auch da- 
<lb/>durch bestätigt, dass in Centumviralsachen stets das sacramentum
<lb/>maius gemacht wurde; denn constitutive Staatsgrundhestandtheilesind
<lb/>als solche wichtigere Sachen (vgl. die Verl, des Ser. Tuli. S. 197.),
<lb/>als welche die Centumviralsachen auch in unseren Quellen mehrfach
<lb/>bezeichnet werden. Als aber später ebenso wie die res mancipi und
<lb/>nec mancipi, auch die Processe über wesentliche Staatsgrundhesland-
<lb/>theile und andere Gegenstände materiell ausgeglichen wurden, und
<lb/>die Parteyen , wenn sie beyde darüber einig waren, (denn dieses ist
<lb/>anzunehmen), auch über erstere einen Einzelrichter empfangen konn- 
<lb/>ten, wurde allerdings das Moment in den Centumviralsachen, die
<lb/>übrigens dieselben blieben, das wichtigere, dass in ihnen das Gericht
<lb/>eine freyere Hand hatte, und daraus hauptsächlich erklärt sich, warum
<lb/>Krit. Jahrb.f. d.IHV. Jahrg. III. H.VI. 32
</p>

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                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492 Ziirnpt, üb. Ursprung u.s.w. d.Centumviralgericlits.

<lb/>gerade die Erbschafts- und insbesondere die Querelsachen, wo jene
<lb/>freyere Gewalt ganz besonders hervortreten konnte und her vorge- 
<lb/>treten war, ungefähr seit der Kaiserzeit gleichsam als die Centmn-
<lb/>viralsachen im eminenten Sinne erscheinen.

<lb/>Mit der Ansicht des Verfs. über die Bedeutung des Centum-
<lb/>viralgerichts fällt auch diejenige, welche er über die decemviri liti- 
<lb/>bus iudicand\s aufstellt, obgleich diese auch schon für sich unhaltbar
<lb/>scheint. Nach ihm sollen nehmlieh diese Decemvirn dazu eingesetzt
<lb/>gewesen seyn, um zu entscheiden, ob, eine Sache an einen Einzel- 
<lb/>richter oder an die Centumvirn zu verweisen sey. Dieses steht aber
<lb/>im Widerspruch 1) schon mit dem Namen Utes (bey Cic. de legg.
<lb/>3, 3. Utes contractas) indicare, welches nur heissen kann, einen
<lb/>schon bis zur Litiscontestation gediehenen Process durch ein Urtheil
<lb/>über die Sache selbst entscheiden,* 2) aber auch mit den beyden
<lb/>einzigen Beyspielen selbstständiger Thäligkeit dieses Gerichtshofs
<lb/>aus der voraugustischen Zeit (Cic. pro Caec. 33. pro dom. 29.),
<lb/>denen zufolge sie ebenso wie andere Richter nicht über Competenz-
<lb/>fragen, sondern Über die an sie gebrachten Sachen selbst entschieden.

<lb/>Der Uebci»einstim«nung mit dem Verf. erfreuen wir uns noch in
<lb/>der Bemerkung S. 23. (vgl. a. a. 0. S. 587. Anm. 11.), dass die
<lb/>Centumviralgerichte seit Augustus dcsshalb an Ansehen bedeutend
<lb/>gewonnen, weil die früher sie verdunkelnden wichtigeren Criminal-
<lb/>fälle damals an den Senat übergingen, obgleich, wie sich oben er- 
<lb/>geben hat, dieses nicht der einzige Grund war. Die spätere Ab- 
<lb/>nahme des Gerichtshofs können wir aber freylich nicht mit dem Verf.
<lb/>daraus erklären, dass durch Hadrian’s Redaction des Edicts die
<lb/>Thätigkeit der Centumvirn beschränkt und eine Ueberweisung des
<lb/>Meisten, was bisher vor sie gelangte, an Einzelrichter möglich ge- 
<lb/>worden sey. Vielmehr musste der allmahlige Verfall aller ursprüng- 
<lb/>lich republieanischen Institute — und dahin gehörten die Repräsen- 
<lb/>tanten eines ursprünglichen Volksgerichts ebensowohl wie die Crimi-
<lb/>nalrichter in iudiciis publicis — die Ausdehnung des Bürgerrechts
<lb/>und die fortschreitende Ausgleichung Italiens mit der Fremde, wel- 
<lb/>che das ursprüngliche Civilrecht und dessen Institute (ius Quiritium*
<lb/>hasta, legis actio u. s. w.) immer mehr verwischten, und die Ucber-
<lb/>handnahme des ausserordentlichen Verfahrens, insbesondere der kai- 
<lb/>serlichen Gerichtsbarkeit, welche jetzt nach dem neuen Princip die
<lb/>wichtigeren — wenn wir so sagen dürfen, constitutive Reichsele-
<lb/>mente betreffenden —- Sachen an sich zog, die allmählige Herab-
</p>

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                   n="493"
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               <p>

                  <lb/>Zumptj üb. Ursprung 11. s.w. d. Centumviralgericlits. 493

<lb/>Setzung der Centumvirn zu gewöhnlichen Gerichten und endlich ihren
<lb/>völligen Untergaug herbeyführen. Schon Augustus zog Centum-
<lb/>viralsachen an sich (Val er. Max. 7, 7- §§. 3. 4.) j Vespasi an er- 
<lb/>nannte, um die damals aufgehäuften Centumviralprocesse abarbeiten
<lb/>zu helfen, ausserordentliche Commissarien (Sueton. Fesp. 10.);
<lb/>Ulpian erwähnt, dass ex causa Querelen, also eigentliche Centum-
<lb/>viralsachen auch wohl an einen ausserordentlichen Einzelrichter ge- 
<lb/>langen konnten (L. 8. §. 16. D, de inoffic. fest. (5, 2 ) vgl. Keller
<lb/>Litiscontest. S. 386.) und die septemviralia iudicia, über welche
<lb/>Gaius ein die Querelsachen betreuendes Werk schrieb, scheinen
<lb/>entweder wiederum weitere Unterabtheilungen des Centumviralgo-
<lb/>richts für unbedeutendere Sachen oder dauernd üblich gewordene
<lb/>Hülfsconunissionen desselben nach Art der des Vespasiau gewesen
<lb/>zu seyn, mit denen dieses dann aber auch seine alte Würde fast
<lb/>schon verlor, so wie andererseits die durch vieljährige Praxis und
<lb/>durch die übrigen Rechtsquellen gewonnene Feststellung bestimmter
<lb/>Principien über die testamenta inofficiosa und andere erbrechtliche
<lb/>Materien einen angesehenen darüber freyer entscheidenden Gerichts- 
<lb/>hof auch entbehrlich machten.

<lb/>Zum Schlüsse können wir ungeachtet unserer häufigen Abwei- 
<lb/>chungen von den Ansichten des Verfs. doch nicht unterlassen, die
<lb/>Freude auszusprechen, welche es uns verursacht hat, einem so ge- 
<lb/>lehrten Forscher auf diesem Felde schwieriger civilistischer Unter- 
<lb/>suchungen begegnet zu seyn.

<lb/>Breslau den 12. März 1839.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Pragmatische Geschichte der deutschen National., Provinzial- und vorzüglichsten Diöcenanconcilien vom vierten Jahrhundert bis auf das Concilium zu Trient. Mit Bezug auf Glaubens- und Sittenlehre, Kirchendisciplin und Liturgie von Anton Jos. Binterim, Dr. d. Theol., Ritter d. päbstl. Ord. v. gold. Sporn, Mitgl. d. kathol. Akademie in Rom, und Pfarrer zu Bilk und der Vorstadt Düsseldorf. Erster Band, enthaltend die Einleitung und Geschichte d. Concilien vom 4ten bis 8ten Jahrh. Zweiter Band, enth. Geschichte u. Beschlüsse der Concilien des 8ten und der ersten Hälfte des 9ten Jahrh. Dritter Band, enth. die Geschichte der Concilien der zweiten Hälfte des 9ten Jahrh. und des 10ten u. 11ten Jahrh. Mainz, Kirchheim, Schott u. Thielmann, 1835-1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>Pragmatische Geschichte der deutschen National-, Provinzial-
<lb/>nnd vorzüglichsten Diocesancoucilien vom vierten Jahrhun- 
<lb/>dert bis auf das Concilium zu Trient. Mit Bezug auf Glaubens- 
<lb/>und Siltenlehre, Kirchendisciplin und Liturgie von Anton Jos«
<lb/>Kint er im, Dr. d. Theol., Ritter d. päbstl. Ord. v. gold. Sporn,
<lb/>Mitgl. d. kathol. Akademie in Rom, und Pfarrer zu Bilk und der
<lb/>Vorstadt Düsseldorf. Erster Band, enthaltend die Einleitung
<lb/>mul Geschichte d. Concilien vom 4ten bis 8ten Jahrh. Zweiter
<lb/>Band, cnth. Geschichte u, Beschlüsse der Concilien des 8ten und
<lb/>der ersten Hälfte des 9ten Jahrh. Dritter Band, enth. die Ge- 
<lb/>schichte der Concilien der zweiten Hälfte des 9ten Jahrh. und des
<lb/>lOten u. Ilten Jahrh. Mainz, Kirchheim, Schott u. Thielmann,
<lb/>1835 —1837. xvi. x. vii. u. 415. 522. 532. S. (Nebst d. Bild,
<lb/>d. Verf.) 8- (5 Th Ir.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Rccensirt

<lb/>Herrn I$r*jur* Wasser sclilelben in Berlin.

<lb/>Vorliegendes Werk ist die Ausführung eines ohne Zweifel sehr
<lb/>glücklichen Gedankens des Hrn. Verfs., denn das Bedürfniss einer
<lb/>gründlichen historisch-kritischen Untersuchung über die deutschen
<lb/>Concilien liegt nahe, wenn man bedenkt, wie manche offenbar ver- 
<lb/>dächtige Concilienakten noch immer für ächt passiren, welche Lücken
<lb/>die Harzheim’sche Sammlung noch zu füllen übrig gelassen hat, und
<lb/>wie wenig überhaupt auch der Inhalt der deutschen Concilien für die
<lb/>Kirchen-, Rechts- und Sittengeschichte benutzt worden ist. Die
<lb/>Erwartungen von diesem Werke mussten sich aber noch steigern,
<lb/>da der Verf. (B. 1. S. 268.) erklärt, schon seit 20 Jahren an einem
<lb/>Supplementbande zu Harz heim gesammelt zu haben, wobei ihn das
<lb/>Streben unserer Zeit, aus Archiven und Bibliotheken die lange ver- 
<lb/>borgenen und unbenutzten handschriftlichen Schätze an’s Licht zu
<lb/>ziehen, sehr unterstützen musste, ein Streben, dessen Ergebnisse
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0501.tif"
                   n="495"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Gescliiclite der deutsclten Concilicn. 495

<lb/>uns in Werken, wie die Monumenta von Pertz und andere grössere
<lb/>und kleinere Sammlungen leuchtend vor Augen liegen. Das hierdurch
<lb/>kur unsere Geschichte Gewonnene durfte nur gesammelt, eingereihet
<lb/>und verarbeitet werden und inan konnte ein um Vieles abgeschlos- 
<lb/>seneres und vollständigeres Bild erwarten, als sich bisher aus den
<lb/>Harzh ei machen Materialien entwerfen liess. Inwiefern nun die
<lb/>Pragmatische Geschichte der deutschen Concilicn diesen
<lb/>Erwartungen entspricht, soll die folgende genauere Prüfung zeigen.

<lb/>Hr. Binterim, welcher sein Werk dem h. Bonifacius, dem
<lb/>Apostel der Deutschen und Begründer der deutschen Concilicn, und
<lb/>in ihm allen Erzbischöfen und Bischöfen Deutschlands gewidmet hat,
<lb/>will durch dasselbe besonders der deutschen Geistlichkeit das Studium
<lb/>unserer Concilicn und unserer Kirchengeschichte erleichtern (B. 1.
<lb/>Vorr, p. IX.), glaubt aber, dass es auch ein würdiger Beitrag zur
<lb/>Kirchcngescbichte und eine für die Glieder der deutschen Kirche
<lb/>und überhaupt für jeden Geschichtsforscher nicht unwillkommene Er- 
<lb/>scheinung sein werde (p. XII. XIII.)* Io einer Einleitung (B. 1.
<lb/>8. 1—340.) schickt er eine kurze Entwicklung der Gründung und
<lb/>Einteilung der deutschen Bisthiimer voraus (§. 1.), ferner eineUebcr-
<lb/>sicht des ganzen Synodalwesens (§.2 — 20 ), und endlich ein chro- 
<lb/>nologisches Verzeichniss der Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands
<lb/>vom 4ten-Jahrh. bis zum Tridentiner Concil (§. 21.).

<lb/>Diese Einleitung enthält allerdings ein sehr reiches Material,
<lb/>welches sie der grossen Belesenheit des Verfs. verdankt, allein sie
<lb/>würde sehr gewonnen haben durch eine grössere Schärfe und Gründ- 
<lb/>lichkeit in der Auffassung und Verarbeitung, und durch Vermeidung
<lb/>einer gewissen Weitschweifigkeit und Unwissenschafllichkcit nament- 
<lb/>lich in der Beweisführung. Dazu kommt der curialistischc Stand- 
<lb/>punkt des Verfs., welcher ihn die oft klar genug hervortretenden
<lb/>Umrisse der Geschichte entweder gar nicht oder doch in anderer
<lb/>Färbung erkennen liess.

<lb/>Im §. 2. der Einleitung, welcher von der hierarchischen Ord- 
<lb/>nung in Deutschland handelt, sucht IIr. Binterim für Deutschland
<lb/>die Existenz von Primaten im Sinne der orientalischen Kirche zu
<lb/>beweisen, allein hier zeigt sich der eben gerügte Mangel an Schärfe
<lb/>lind Gründlichkeit. Wäre derVerf. aufmerksamer auf die Geschichte
<lb/>der abendländischen Kirche gewesen, wäre er tiefer in das Wesen
<lb/>des Primats eingedrungen, so würde er in den allerdings öfters vor- 
<lb/>kommenden Titeln: Primates, Patriarchae eben nur Titel ohne Be-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0502.tif"
                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>496 Binterim, Geschichte der deutschen Concilien,
</p>
               <p>

                  <lb/>deutung für ihre hierarchische Stellung gesehen haben. Bonifacius
<lb/>fand zwei Metropolitansitze in Deutschland vor, Trier und Mainz,
<lb/>llr. B. nimmt zwar Köln als dritten an, allein der von ihm S. 71.
<lb/>angeführte Btief des P, Zacharias (Ep ist, 70. ed. IVürdtwein.)
<lb/>beweiset nichts, da man die Worte ohne allen Zwang so verstehen
<lb/>kann, dass Köln erst zur Metropolis erhoben werden solle, und wenn
<lb/>der Verf, meint, die Fürsten würden dem apostolischen Legaten
<lb/>keinen gemeinen SufFraganensitz, sondern einen Metropolitansitz an-
<lb/>geboten haben, so fragt es sich doch eher, ob nicht gerade die Lage
<lb/>Köln’s in der Nähe der heidnischen Friesen, deren Bekehrung man
<lb/>besonders im Auge hatte, der Grund jenes Anerbietens von Seilen
<lb/>der Fürsten gewesen war. Doch wenn wir auch jene drei Metro- 
<lb/>politansitze annehmen wollen, so kann man dennoch von einer aus- 
<lb/>gebildeten hierarchischen Verfassung in der deutschen Kirche vor
<lb/>Bonifacius noch gar nicht sprechen, da gerade hier der Saame
<lb/>des Christenlhums noch zu wenig verbreitet war. Erst mussten die
<lb/>Bischöfe den heidnischen Völkern einen Sprengel für sich abge- 
<lb/>winnen, und diesen nach Innen und Aussen kräftigen, bevor sie
<lb/>nach einem Rangverhältniss unter einander trachteten. Bonifacius,
<lb/>als apostolischer Legat, mit ausgedehnten Vollmachten versehen,
<lb/>stiftete nun neue Kirchen, sammelte zahlreiche, neu bekehrte Ge- 
<lb/>meinden um diese, und wurde Metropolit von Köln, später von Mainz.
<lb/>Allerdings umfasste der ihm vom Pabste zugetheüte Sprengel (Ep, 83.
<lb/>bei Würdtwein) einen grossen Bezirk, denn es musste dem Rö- 
<lb/>mischen Bischof natürlich viel daran liegen, die von Bonifacius
<lb/>angenommene römische Disciplin und die Lehre vom Rom. Primate
<lb/>auch in Deutschland verbreitet zu sehen, und die Kirchen von Köln,
<lb/>Tongern und Utrecht wurden besonders darum in den Sprengel mit
<lb/>hineingezogen, weil hier der Eifer und die Fähigkeit des Boni- 
<lb/>facius für die Verbreitung des Christenthums die meiste Nahrung
<lb/>fand; allein alle diese Gewalt des Bonifacius war eine rein per- 
<lb/>sönliche, ohne auf seinen Nachfolger in der Metropolis Mainz über- 
<lb/>zugehen, und nimmermehr folgt aus ihr ein Primat, d. h. eine über
<lb/>mehrere Metropolitansprengel sich erstreckende Gewalt. Ilr. Bint.
<lb/>schneidet sich die Möglichkeit dieser Annahme selbst ab, indem er
<lb/>auch für Trier, Köln, Salzburg, Magdeburg, Bremen (später Ham- 
<lb/>burg) und Prag die Primatenwürde in Anspruch nimmt, und dieselbe
<lb/>durch Nachweisung von Stellen aus Concilienakten, Synodalschrei- 
<lb/>ben, Urkunden und andern Quellen darthut, worin den Bischöfen
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0503.tif"
                   n="497"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 497

<lb/>dieser Städte der Titel Primas beigelcgt wird. Gerade die hieraus
<lb/>folgende gegenseitige Unabhängigkeit aller Metropoliten Deutsch- 
<lb/>lands liefert den schlagendsten Beweis, dass eine Priniatic im eigent- 
<lb/>lichen Sinne des Worts in Deutschland nie existirte. — Als durch
<lb/>den Einfluss des Boiiif. die römischen Ansichten und Grundsätze
<lb/>auch in Deutschland mehr und mehr Eingang fanden, kamen auch
<lb/>die übrigen deutschen und gallischen Bischöfe rllmählig in engere
<lb/>Verbindung mit Born, wozu das Ansehen, welches Bonif. genoss,
<lb/>nicht wenig beitrug, da sie dieses seiner Verbindung mit Born zu- 
<lb/>schrieben, und daher durch ihre Unterwerfung unter den Stuhl des
<lb/>heil. Petrus gleiche Früchte zu erndten hofften. Dass der römische
<lb/>Bischof diese Aussicht, seine .Macht zu erweitern, nicht unbenutzt
<lb/>liess, ist natürlich, und so wurden die Titel: Primas, apostolischer
<lb/>Legat und Vikar, Patriarch, nebst dem Pallium der Köder, an wel- 
<lb/>chem sich die Bischöfe fingen und dagegen ihre Unabhängigkeit in
<lb/>Rom Hessen. Die Päbste hoben die Erzbischöfe, soweit diess zur
<lb/>Erweiterung und Befestigung der römischen Suprematie nöthig war;
<lb/>als sie diesen Zweck erreicht hatten, Hessen sie dieselben fallen,
<lb/>denn ihr Einfluss auf die Bischöfe durch unmittelbare Verbindung
<lb/>war natürlich stärker, als der durch Vermittelung des Metropolitan’s,
<lb/>welcher, wenn er dem servus servorum Dei auch noch so ergeben
<lb/>war, dennoch seinen Theil von Selbstständigkeit prätendirtc; daher
<lb/>die vielen Exemtionen der spätem Zeit. Durch Einführung von wirk- 
<lb/>lichen Primaten und Patriarchen hätten die Päbste sich ja eine neue
<lb/>Zwischeninstanz geschaffen, welche ihrem unmittelbaren Verkehr
<lb/>mit den Bischöfen im Wege stand, sie allein wollten Primaten sein
<lb/>und die vom Verf. mühsam zusammen gesuchten Primaten- und Pa- 
<lb/>triarchentitel reduziren sich auf blosses Wort- und Titclgepränge,
<lb/>ohne Einfluss auf höhere Jurisdictionsreehtc.

<lb/>Im §. 3., welcher vom Einflüsse des römischen Stuhles auf die
<lb/>Gründung des deutschen Episcopats handelt, ist das Verhültniss der
<lb/>deutschen Kirche unter den fränkischen Königen zum Päbste richtig
<lb/>dargestellt, denn diese befand sich seit Bonifacius in voller Ab- 
<lb/>hängigkeit von diesem, allein durchaus falsch ist die Stellung, in
<lb/>welche der Verfasser die Fürsten, namentlich Karl d. Gr. zum römi- 
<lb/>schen Stuhle versetzt. Allerdings fragte dieser öfters in Rom an,
<lb/>aber ohne sich dadurch in seinen Handlungen gebunden zu fühlen,
<lb/>und der Einfluss, welchen der König z. B. auf die Bischofswahl,
<lb/>(Sigeb. Gemblac. ad ann. 774., Conc. Aurel. V* c. 10., Marculf.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0504.tif"
                   n="498"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0504--><p/>
               <p>

                  <lb/>498 jBiuterim, Gsschichte der deutschen Concilien.

<lb/>form,!, 5. 6.) und auf die Synoden (CaroU M, Capital, a, 794. c. 4.

<lb/>c, 7.) ausübte, ist unbestreitbar. '

<lb/>Der §. 4. und 5. erörtert die verschiedenen Arten von Concilien.
<lb/>lieber die gemischten Synoden verbreitet sich der Verf. weitläuftig,
<lb/>aber wenn er auch durch den Wortsinn einzelner Stellen herauszu- 
<lb/>deuten sucht, dass in geistlichen Angelegenheiten nur die Bischöfe
<lb/>und Kleriker entschieden, und Kaiser und Optimalen nur Rath und
<lb/>Schutz verliehen, so ist dennoch aus einer Menge von Zeugnissen
<lb/>erwiesen, dass namentlich Karl d. Gr, nicht allein Synoden selbst- 
<lb/>ständig berief, sondern auch nicht selten an den Aussprüchen und
<lb/>Entscheidungen gewichtigen Antheil nahm. Vergl. Blank, Gesell.

<lb/>d. christl. kirchl. Gesellschaftsverf. B. 2. S. 125. u. ff., Schröckh,
<lb/>Kirchengesch. B. 20. S. 5S3. u. ff. — Sehr bezeichnend für das Ver-
<lb/>hältniss des Kaisers zu den kirchlichen Angelegenheiten ist die En-
<lb/>cyclica ad Archiepiscopos de doctrina (Pertz, Monum. Tom, 111,
<lb/>pag, 171.), worin Karl d. Gr. von den Erzbischöfen Bericht fordert,
<lb/>wie sie und ihre Bischöfe über die wichtigsten Glaubenspunkte den- 
<lb/>ken und lehren. Geht daraus auch die Zurückhaltung des Kaisers
<lb/>in geistlichen Dingen hervor, welche der Br. Verf. behauptet? Die
<lb/>Antwortschreiben der Erzbischöfe (bei Pertz und in den dort ange- 
<lb/>führten Werken) wissen davon nichts. — Der §. 6., worin die Frage
<lb/>beantwortet wird, wer Concilien rechtlich beruft, und wie sie be- 
<lb/>rufen werden, giebt dem Verf. wieder Gelegenheit, seine curialisti-
<lb/>seben Ansichten zu verlheidigen. Allerdings, meint er, wären die
<lb/>ersten Concilien in Deutschland von den Fürsten berufen worden,
<lb/>vermöge ihres Schutzrechtes, aber diese Berufung sei eine nur
<lb/>faktische gewesen, rechtlich stehe sie nur denen zu, welche Gott
<lb/>zur Kirchenregierung eingesetzt habe, diess sei auch von den Kai- 
<lb/>sern anerkannt worden durch die vielen Gesandtschaften nach Rom
<lb/>und Anfragen beim Pabste vor Abhaltung der Concilien. — Wie
<lb/>wenig man aber hierin sich an das Urtheil des römischen Stuhles
<lb/>band, geht theils daraus hervor, dass eine Menge von Concilien
<lb/>ganz ohne Intervention des Pabstes gehalten wurde, theils daraus,
<lb/>dass die gemischten Synoden überwiegend, zumal unter den Karolin- 
<lb/>gern, die rein geistlichen verdrängten. — Hielten die Bischöfe ein
<lb/>Concilium für nothwendig, so baten sie den Kaiser um die Berufung,
<lb/>und dieser versammelte sie auch unaufgefordert, wenn es ihm zweck- 
<lb/>mässig schien. Allerdings wurde bisweilen beim römischen Stuhle
<lb/>angefragt, weil dieser, der einzig apostolische im Abendlande, über
</p>

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                   n="499"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 499
</p>
               <p>

                  <lb/>die reine Tradition die sicherste Auskunft geben konnte, allein damit
<lb/>ist keinesweges die Verbindlichkeit für die deutschen Bischöfe oder
<lb/>den Kaiser ausgesprochen, kein Goncil ohne päbslliche Genehmigung
<lb/>zu halten. — Dass der Verf. diese Verbindlichkeit als Grundsatz auf- 
<lb/>stellt, ist nicht zu verwundern, ebensowenig aber auch, dass er seine
<lb/>Beweise aus der Fabrik des Benedictus Le vita und des Pseudo-
<lb/>isidor. schöpft (S. 119. 231.). Da die Primaten das Berufungs- 
<lb/>recht haben, so «führt der Verf. ein Beispiel an, woraus dicss auch
<lb/>für seine vermeintlichen Primaten in Deutschland hervorgehe, näm- 
<lb/>lich den Briet des Bischof Mappin von Rheims an den Bischof Ni-
<lb/>cetius von Trier, worin er sich wegen Nichterscheinens auf dem
<lb/>Concilium Tullcnse v. J. 550. entschuldigt. Br. Bint. meint näm- 
<lb/>lich, der Brief sei darum an den Nicctius gerichtet, weil dieser
<lb/>als Primas der belgischen Provinz die Synode berufen habe. Das
<lb/>Berufungsschreiben ging aber vom König Theobald aus, wie der
<lb/>Verf. selbst gleich darauf erwähnt, und im Briefe beklagt sich Map- 
<lb/>pin, dass ihn Nicctius nicht seihst von der Ursache der Berufung
<lb/>in Kennlniss gesetzt habe. Der Verf. muss diesen Brief sehr ober- 
<lb/>flächlich durchgelesen haben, sonst hätte er ihn schwerlich als Be- 
<lb/>leg für seine Meinung angeführt, denn er ist in einem Tone abge- 
<lb/>fasst, der sich keinesweges für einen untergebenen Bischof ziemte.
<lb/>Man vergl. die Worte: „Decuerat, ut Festra consolatio —— debuisset
<lb/>welche Um. Bint. allerdings merkwürdig Vorkommen müssen (S. 397.),
<lb/>die aber ganz einfach nichts Anderes bezeichnen, als: es wäre pas- 
<lb/>sender gewesen, wenn Nicctius, da er die Unterstützung der Bi- 
<lb/>schöfe bedurfte, sich lieber vcrtraüungsvoll an diese direkt gewandt
<lb/>hätte, als an den König. Dass endlich das Schreiben an den Ni ce- 
<lb/>tius gerichtet ist, liegt ganz natürlich darin, weil in dessen Ange- 
<lb/>legenheiten die Synode berufen war, und er also allein ein Interesse
<lb/>hatte, wenn Mappin erschien. — Um zu beweisen, dass, wenn Um- 
<lb/>stände ein Goneil erforderten, die Bischöfe sich nicht an die Für- 
<lb/>sten, sondern an den Metropolitan der Provinz wendeten (was gar
<lb/>keines Beweises bedarf, da die Metropoliten für die Bischöfe die
<lb/>nächste Instanz bilden), führt der Verf. das Schreiben Frothar’s
<lb/>von Tüll an. Was steht aber in diesem? Der Bischof bittet den
<lb/>Erzbischof Hetti, ihm die Zeit anzugeben, in welcher dieser nach
<lb/>Tüll kommen oder das jüngst anbefohlene Goncil halten werde, da
<lb/>er (Frothar) in Folge eines kaiserl. Auftrages auf einige Zeit ver- 
<lb/>reisen müsse, aber doch jene Gelegenheit, sich mit dem Erzbischof
</p>

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                   n="500"
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               <p>

                  <lb/>500 Binterim, Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>zu besprechen und „ora dulcedinis Festrae invisere “ nicht gern
<lb/>versäumen wolle. Von einer Bitte des Bischofs an seinen Metropo- 
<lb/>litan, ein Concil zu halten, ist also gar keine Rede. Alles diess
<lb/>zeigt, wie wenig sorgfältig und gründlich der Verf. in der Wahl sei- 
<lb/>ner Beweismittel ist, und wie leicht er Belege für seine vorgefassten
<lb/>Meinungen hei der Hand hat. Doch wir müssen eilen, um für die
<lb/>Beurlheilung der Pragmatischen Geschichte selbst Raum zu be- 
<lb/>halten.

<lb/>Die folgenden §§. handeln von den Personen, welche zu den
<lb/>Concilien berufen wurden, von den Strafen gegen die Ausbleibendcn,
<lb/>vom Orte und der Zeit der Concilien, vom Direktorium und Präsi- 
<lb/>dium auf denselben (wobei sich der Verf. vergebens bemüht, das
<lb/>Präsidiren der fränkischen Kaiser bei vielen Concilien wegzudemon-
<lb/>striren, indem er, mitMartene, praesidere gegen den klaren Wort-
<lb/>sinn, mit Interesse erklärt), vom Ornate der im Concile Anwesenden,
<lb/>von der Ordnung der Sitze und Stimmen, von der Vorbereitung zum
<lb/>Concile und Eröffnung desselben, bei welcher Gelegenheit Ueber-
<lb/>setzungen 2er Oi'dines über Haltung der Provincial- und Diöcesan-
<lb/>concilien (der erste re aus der Ps. Jsidorischen Sammlung mit Er- 
<lb/>gänzungen aus andern, der andere aus Burchard) milgetheilt wer- 
<lb/>den. Der §. 15. erörtert die Gegenstände der Verhandlungen auf
<lb/>den Concilien, wobei das Instanzenverliältniss zwischen Diöcesan-,
<lb/>Provincial- und Nationalconcilien ganz übergangen ist. Der Verf.
<lb/>meint, die Vernachlässigung der National- und Provincialconcilien
<lb/>hätten den Pabst in die traurige Nothwendigkeit versetzt,
<lb/>sich der früher diesen Concilien zuslehenden kirchlichen Angelegen- 
<lb/>heiten anzunehmen, damit die Kirchenordnung in den wesentlichsten
<lb/>Punkten nicht gestört werde, besonders in Bezug auf die causae
<lb/>majores, und man müsse es der Vorsehung danken, dass sie bei dem
<lb/>Schlaf so vieler Hirten die Augen des Oberhirten wachsam erhielt. —
<lb/>Die Behauptung, dass auch die fränkischen Gapitularien selbst von
<lb/>den Entscheidungen der National- und Provincialconcilien die Appel- 
<lb/>lation nach Rom sanctionirt hätten, belegt Ilr. Bint. mit Capit. Lib.
<lb/>VII. c. 321, einem Fabrikate des Benedict (aus c. 9. des Conc. von
<lb/>Chalcedon,) mildem erdichteten Zusatze am Ende: aut apud sedem
<lb/>apostolicam, auf welchem natürlich allein die Beweiskraft beruht.
<lb/>Im §. 16. („Von der Confirmation, Approbation und Publication der
<lb/>Concilienverhandlungen“) erwähnt der Verf. das Capitulare Tribu-
<lb/>riense v. J. 822, als die einzig erhaltene kaiserliche Bestäligungs-
</p>

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                   n="501"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 501

<lb/>urkunde eines Concils (angeblich von Didenhofen), allein Pertz,
<lb/>Monum. 7. IF. P. IL p. 4. hat beide Dokumente mit Recht unter
<lb/>die Capitularia spuria verwiesen. — Hr. Bint. stellt den Satz auf»
<lb/>dass die Gültigkeit und Kraft der deutschen National- und Provincial-
<lb/>concilien von der Zustimmung und Approbation des Pabstes abbängt,
<lb/>und nimmt die Beweise dafür aus den Schriften des Theodorus
<lb/>Studites, des Geschichtsschreibers Socrates, aus der Vita S. Ste- 
<lb/>phani jun. u. a. Wie kann der Verf. der pragmatischen Geschichte
<lb/>d. deutschen Concilien seine Belege für die Verfassung der deut- 
<lb/>schen Kirche und für den Einfluss der Kaiser auf die kirchlichen
<lb/>Angelegenheiten aus solchen Schriften schöpfen, welche ohne alle
<lb/>Beziehung zum deutschen Reiche, ohne Kenntniss der diesem eigen- 
<lb/>tümlichen Verhältnisse verfasst sind! Es wäre ebenso widersinnig,
<lb/>wenn Hr. Bint. das heutige Verhältnis zwischen Kirche und Staat
<lb/>nach den Grundsätzen des Ignatius von Loyola bestimmen wollte.
<lb/>— Dass übrigens obiger Salz auch ausserdem völlig unbegründet
<lb/>ist, kann der Verf. aus Waltcr’s Kirchenrecht, 7&gt;e Aull. §. 154,
<lb/>und den daselbst not. b.) angeführten Schriften ersehen.

<lb/>Der §. 17. („Geber die Wirksamkeit der Concilien auf die sitt- 
<lb/>liche Bildung der deutschen Geistlichkeit und des Volkes") giebt dem
<lb/>Verf. Gelegenheit, sich gegen die Wiedereinführung der Concilien
<lb/>in unsere Zeiten, als Mittel zur Aufhebung der Kirchenspaltung, zu
<lb/>erklären. Die beiden sich entgegenstehenden kirchlichen Partheien
<lb/>seien noch zu heftig und zu getrennt, die wissenschaftlichen Ansich- 
<lb/>ten zu getheilt, der Philosophismus könne sich noch nicht mit dem
<lb/>einfältigen Glauben versöhnen, ja man liefe Gefahr, dass diejqjnigen,
<lb/>welche gehorchen sollten, den Bischöfen die canones vorschrieben. —
<lb/>Nachdem flr. Bint. im §. 18. von der Autorität der Particularsyno-
<lb/>den gehandelt hat, geht er im §. 19. zu den Sammlungen der deut- 
<lb/>schen Concilien und ihrer Literärgeschichte über. Hier giebt er
<lb/>zuerst die Canonensammlungen an, in welchen deutsche Coneilien-
<lb/>schlüsse aufgenommen worden sind, und beginnt mit der des Regino.
<lb/>Die aus des Rabanus und Bonifacius Schriften von diesem ent- 
<lb/>lehnten Fragmente können nicht füglich, wie der Verf. ihut, zu den
<lb/>Conciliencanonen gerechnet werden, da sie Werken angehören,
<lb/>welche frei und unabhängig von allen Sy nodal Verhandlungen verfasst
<lb/>wurden. Warum hat Hr. Bint. die irrlhümliche Bezeichnung des
<lb/>Risphacher Concils: Concilium Adrisphad, statt ad Rispkad, welche
<lb/>aus der Balüzeschen Ausgabe in den Harzheim sehen Abdruck
</p>

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                   n="502"
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               <p>

                  <lb/>502 Binterim, Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>übergegangen ist, beibehalten, da er doch den richtigen Namen
<lb/>gleich* hinterher anführt? Das Fragment ex dictis S. Bonifacii hat
<lb/>Regino (11.446.) nicht, wie der Vcrf. meint, aus dein Poenitentiale Bo- 
<lb/>nifacii, sondern aus dem Beichtbuche entlehnt, welches Rez. inseinen
<lb/>„Beiträgen zur Gesell, d. vorgratian. Kirchenrecbtsquellen“ (Leipz.
<lb/>1839. 8.) S. 126 —145. hat abdrucken lassen. Da die erste Abhand- 
<lb/>lung dieser „Beiträge“ ausführlicher von der Sammlung des Regino
<lb/>handelt, so erlaubt sich Rez. auf dieselbe zu verweisen, weshalb er
<lb/>sich in der Ergänzung und Berichtigung der Binterimsehen Anga- 
<lb/>ben wohl kürzer fassen kann. — Die Ansicht des Verfs. über das
<lb/>Tri bursche Concil, wonach die bisher in den Concifiensanimlungen
<lb/>enthaltenen Kapitel nicht die wirklichen Schlüsse, sondern die capi- 
<lb/>tula magis necessaria sind, von welchen der einleitende Brief spricht,
<lb/>tlicilt auch Rez., und hat dieselbe a. a. 0. 8. 25. u. ff. ausführlicher
<lb/>zu beweisen gesucht. Von den beiden aus Rcgino’s Sammlung
<lb/>angeführten Mainzer Schlüssen, welche Ilr. B. in den gedruckten
<lb/>Ausgaben dieser Concilien nicht finden konnte, gehört Reg. II. 74*
<lb/>dem 13ten Canon des Mainzer Concils unter Raban v. J. 852. an,
<lb/>was aber der Vcrf. zur Zeit, da er den lten Band seines Werkes
<lb/>schrieb, nicht wissen konnte, da die Akten jenes Concils erst nach- 
<lb/>her durch Pertz veröffentlicht wurden. —- Nach Regino nennt der
<lb/>Vcrf. Burchard, allein zwischen den Sammlungen beider können
<lb/>noch 2 andere eingcreihet werden, nämlich die Darmstädter Samm- 
<lb/>lung (Cod. Därmst., ehern. Coloniens., num. 124.), welche Rez.
<lb/>a. a. 0. S. 20. u. ff. genauer beschrieben hat, und die besonders
<lb/>.für die Restitution der Tribur’schen Carionen sehr interessant ist,
<lb/>und eine Wolfenbüttler Sammlung (Cod. Heimst num. 454.), welche
<lb/>man wohl nicht ohne Wahrscheinlichkeit dem Erzbischof Rotger
<lb/>von Trier zuschreiben kann. (Vergl. diese Jahrb. 1838. lieft 5.
<lb/>S. 485.) Sie enthält mehrere bisher unbekannte Tribursche und
<lb/>Koblenzer Schlüsse (siehe: Beiträge, Anhang, 8. 174, 175, 177,
<lb/>178, 189.). Burchard’s Compilation war allerdings bis in die
<lb/>neueste Zeit die einzige, welcher wir die Kenntniss von Schlüs- 
<lb/>sen einiger deutschen Concilien, besonders vonAllheim und Coblenz
<lb/>verdankten, allein durch die Entdeckung der Akten beider Concilien in
<lb/>derMiinchner Bibliothek ist das Burchardscbe Material bedeutend er- 
<lb/>gänzt worden. Vergl. Pertz, Monum. Tom. IF. P. 1. pag. 16, 17.
<lb/>554. seqq. Die Fragestücke bei Durch. I. 94, welche Burchard
<lb/>nach des Verfs. Meinung einzig für die Geistlichkeit seiner Diöces
</p>

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                   n="503"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 503

<lb/>entworfen haben soll, sind fast wörtlich aus Regino genommen, und
<lb/>Rez. wundert sich, dass diess Hrn. R. entgangen ist, da dieser aus- 
<lb/>serdem eine ziemlich genaue Bekanntschaft mit Regino verrät!». —
<lb/>Der Vei'f. lässt es unentschieden, ob das sog. Poenitentiale Roma-
<lb/>num, welches Antonius Augustinus herausgegeben hat, von Bur-
<lb/>chard benutzt oder erst nach Durch, verfasst sei, eine Vergleichung
<lb/>beider Werke würde ihm aber die Gewissheit gegeben haben, dass
<lb/>crstercs z. Th. aus dem Burchardschen Werke excerpirt ist. So ist
<lb/>z. B. tit. I. c. 1 —12. aus Durch. VI. 7. 8. 16. 19. 20. 25. (mit
<lb/>d. Insci\: Ex eodem, vorhergeht die Inscr.: Ex Coiic. Turonda- 
<lb/>her die lnscript. im Poenitentiale: Ex Conc. Turon,) 28. X.
<lb/>60. 62* VI. 32. 40. (Inscr. und Summe des c. 11. im Augusli-
<lb/>nisehen Beichtbuche ist aus Burch. Fl. 37.) 39. — Poen. c. 13.
<lb/>14. aus der Coli, Xnselmi Luc. XL 51.48.; P.c. 15.— Burch. FL
<lb/>42-; c. 16 —18. Xns. XL 33. 34. 36. u. s. w. — Ausser Bur- 
<lb/>ch ard’s Dekret ist noch der Cod. Palat. num. 584. und die Col- 
<lb/>lectio Saviniana zu erwähnen, welche einen reichen Schatz deut- 
<lb/>scher Concilienschlüsse bieten (vergl. Th einer, Disquisitiones cri- 
<lb/>ticae, ]). 308. seqq. und des Rez. Beiträge, Abh. 2.).

<lb/>In der Angabe der literarischen Hilfsmittel ist der Verf. sehr
<lb/>flüchtig und ungenau. Annalen, partikuläre Kirchengeschichten, Ur-
<lb/>kundensammlungcn, Alles steht in bunter Ordnung, nicht einmal mit
<lb/>Angabe der vollständigen Titel zusammen, und einige für die deut- 
<lb/>sche Conciliengeschichte sehr wichtige Werke fehlen gänzlich, z. B.
<lb/>Meichelbeck, Historia Frisingensis, Xug. Findel. 1724 — 29. 2. Tom.
<lb/>fol.; JFürdtwein, Thuringia ecclesiastica, Mannh. 1790. 4.; Ried,
<lb/>Cod. chronol.-dipl. episcopatus Ratisbonensis, Ratisb. 1816. 2 Tom. 4.
<lb/>u. a. m. Die Sammlung historischer Schriften und Urkunden vom
<lb/>Frlirn. v. Freyberg, Stuttg. u. Tübing. 1827—1837., 5 Bde 8.,
<lb/>deren 4ter Band zuerst die Allheimer und Cohlenzer Schlüsse (v. J.
<lb/>916. und 922.) veröffentlichte, scheint Hr. Bi nt. gar nicht zu ken- 
<lb/>nen, da im 3len Bande der Conciliengeschichte die Akten dieser bei- 
<lb/>den Concilien noch in dei* Unvollständigkeit mitgelheilt werden, wie
<lb/>sie hei Harz he im stehen.

<lb/>Nach dem §. 20., welcher manche heachtungswerthe Bemer- 
<lb/>kungen über das Studium der Concilien enthält, folgt im §. 21. das
<lb/>chronologische Verzeichniss der Erzbischöfe und Bischöfe Deutsch- 
<lb/>lands vom 4ten Jahrh. bis zum Tridcntiner Concil, eine sehr ver- 
<lb/>dienstliche Zusammenstellung, welche aber noch mannigfacher Be-
</p>

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                   n="504"
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               <p>

                  <lb/>504 Binterim, Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>richligung bedarf, wie der Verf. bei seinen spätem Untersuchungen
<lb/>öfters selbst gefunden hat. Vergl. Bd. 2. Vorw. p. v. vi. S. 345.
<lb/>Bd. 3. S. 292. 298. 307. 408.

<lb/>Soviel von der Einleitung, welche fast den ganzen ersten Band
<lb/>(340. 8.) einnimmt, bei deren Beurthcilung aber Rez. sich kürzer
<lb/>fassen musste, theils um noch Raum für die eigentliche Concilienge-
<lb/>schichte selbst zu behalten, theils weil .die Kritik mancher §§. einem
<lb/>andern Forum angehört. Was nun den Hauptinhalt unseres Werkes, die
<lb/>pragmatische Geschichte der deutschen National-, Provincial- und
<lb/>Diöcesanconcilien betrifft, so hatte sich der Verf. laut Vorr. p. ix. x.
<lb/>folgenden Plan vorgezeichnet. Er wollte zuerst die Nationalconciiien
<lb/>jedes Jahrhunderts entwickeln, darauf die Provincialconcilien, nach
<lb/>den einzelnen Kirchenprovinzen geordnet, folgen lassen und endlich
<lb/>ebenso die wichtigem Diöcesanconcilien. Den einzelnen Jahrhun- 
<lb/>derten sollten vollständige chronologische Verzeichnisse aller wäh- 
<lb/>rend derselben gehaltenen Concilien vorangesetzt und am Ende jedes
<lb/>Jahrhunderts aus den Concilien die wichtigsten kirchlichen Bemer- 
<lb/>kungen znsaminengestellt werden.— Diesen Plan finden wir aber
<lb/>nicht befolgt, da auch die Nationalconciiien nach dem Orte, wo sie
<lb/>gehalten wurden, in die betreffenden Kirchenprovinzen eingereihet
<lb/>sind und gewiss mit Recht, weil durch die Trennung derselben von
<lb/>den übrigen Concilien der Faden der Geschichte zu oft unterbrochen
<lb/>worden wäre, während jetzt alle in den einzelnen Provinzen gehal- 
<lb/>tenen Concilien jedes Jahrhunderts im chronologischen Zusammen- 
<lb/>hänge entwickelt werden. Ungern jedoch vermissen wir das ver- 
<lb/>bissene vollständige ehronol. Verzeichniss der Concilien. — Der
<lb/>Verf. beschränkt sich auf innerhalb des eigentlichen Deutschlands
<lb/>gehaltene Concilien, nimmt daher auf die gallischen, einige kurze
<lb/>Hinweisungen und Andeutungen hie und da abgerechnet, keine wei- 
<lb/>tere Rücksicht; von Diöcesanconcilien sind nur diejenigen aufge- 
<lb/>nommen, welche für die Glaubenslehre und die Disciplin wichtig sind,
<lb/>und nicht hlos rein locale Interessen, Privatangelegenheiten, Schen- 
<lb/>kungen u. dergl. betreffen. Nach der geschieht!. Entwicklung der
<lb/>Concilien jedes Jahrh. giebt der Verf. in einer hesondern Abtheilung
<lb/>die Akten der wichtigsten derselben im deutschen Auszuge, und hebt
<lb/>in einem 3ten Abschnitte aus ihnen einige kirchliche Bemerkungen
<lb/>hervor. — Soviel über den Plan und die Anordnung des Materials
<lb/>im Allgemeinen, und Rez. geht unmittelbar zur genauem Beurtei- 
<lb/>lung des Einzelnen über. —
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0511.tif"
                   n="505"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 505

<lb/>Auf eine kurze Einleitung über die kirchliche Wirksamkeit der
<lb/>ältesten deutschen Bischöfe, namentlich desMaternus und Euphra- 
<lb/>tes von Göln und des Maximinus von Trier, folgt im ersten Kapi- 
<lb/>tel eine kritische Untersuchung über das Nationalcoucil, welches im
<lb/>J. 346. zu Göln gegen den Bischof Euphrates gehalten worden
<lb/>sein soll, in welcher nach dem Vorgänge von Baronius, Natalis
<lb/>Alex., Calles, Harz heim u. a. die Unächtheit desselben dargethan
<lb/>und als Quelle die Vita S. Servatii aus dem 8ten Jahrh. nachgewie- 
<lb/>sen wird, woraus ohne Zweifel Aegidius aureae vallis die Akten fa-
<lb/>hrizirt hat. — Im 2ten, Zten und 4ten Kapitel giebt der Verf. die
<lb/>wenigen uns erhaltenen Spuren von deutschen Concilien aus dem 4ten
<lb/>bis 7ten Jahrh. an, welche aber für die Kirchen- und Rechtsgeschichle
<lb/>fast ohne alle Bedeutung sind. Nur die Ordination des Diakon Jo- 
<lb/>hannes zum Bischof auf der Synode zu Gonstanz i. J. 616. ist ein
<lb/>Beweis, dass solche ordinationes per saltum auch in Deutschland
<lb/>vorkamen, wiewohl diese in Gegenwart des h. Gallus allerdings
<lb/>etwas verdächtig wird, welchem man die Kenntniss der Sardicen-
<lb/>sischen Decrete wohl Zutrauen innss.

<lb/>Der 2te Bd. (X. 522 S.) enthält die Geschichte der Concilien
<lb/>des 8ten und der lten Hälfte des 9ten Jahrh., und beginnt in der
<lb/>lten Ablh. mit der Entwicklung der im 8ten Jahrh. in den Kirchen- 
<lb/>provinzen Mainz, Trier, Köln und Salzburg gehaltenen Concilien.

<lb/>Erstes Kapitel. Kirchenprovinz Mainz. Nachdem der Verf.
<lb/>im §. 1. die wenigen Spuren deutscher Concilien vor Bonifacius
<lb/>angegeben hat, entwickelt er im §. 2. die Geschichte der unter die- 
<lb/>sem Apostel der Deutschen gehaltenen Concilien. Ohne eine bestimmte
<lb/>Zahl derselben feslzusetzen, was bei der Dürftigkeit der Quellen
<lb/>für jene Zeit auch nicht möglich ist, beschränkt er sich darauf, die
<lb/>Chronologie genauer zu bestimmen, besonders gegen die von Mansi
<lb/>angenommene Ordnung, welche er mit ansprechenden Gründen verwirft.
<lb/>Wenn Hr. Bi nt. meint, die Anführung der epocha incarnationis in
<lb/>den von B o n i f. gehaltenen Concilien habe unter andern auch darin ihren
<lb/>Grund, weil Bonif. in der englischen Schule Egbert’s und Beda’s
<lb/>erzogen sei, wo man an diese Zeitrechnung mehr gewöhnt war, so
<lb/>liegt hier offenbar ein Irrthum zum Grunde, denn Beda und Boni- 
<lb/>facius waren Zeitgenossen und ersterer nur 7. Jahr älter als dieser,
<lb/>der also schwerlich von jenem unterrichtet sein konnte, und noch
<lb/>viel weniger von Egbert, dessen Wirksamkeit eist besonders seit
<lb/>Beda’s Tode (735.) begann, als Bonifacius fast schon 20. Jahre
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0512.tif"
                   n="506"
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               <p>

                  <lb/>506 Binterim^ Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>lang in Deutschland predigte und bekehrte. — Der Verf. glaubt, in
<lb/>dem Briefe des Bonifacius an Cuthbert von Ganterb. sei nicht die
<lb/>Rede von einem besondern Concile, sondern die in ihm enthaltenen
<lb/>Bestimmungen seien zusammengeschmolzen aus dem Concilium Ger- 
<lb/>manicum und Liftinense. Allein, wenn auch einige Aehnlichkeil mit
<lb/>einzelnen Canonen der letztem vorhanden ist, so fehlen in diesen
<lb/>dennoch die confessio fidei, die Unterwerfung unter die römische
<lb/>Kirche und die mancherlei Bestimmungen über die Metropoliten, was
<lb/>Alles jener Brief als „r/r nostro synodali conventu“ entschieden an-
<lb/>giebt, so dass man mit vollem Recht ein besonderes Concil als Quelle
<lb/>des Schreibens annehmen kann, um so mehr, da wir gewisse Gegen- 
<lb/>stände und Fragen, deren Erörterung der Kirche damals vorzüglich
<lb/>nüthig war, in den meisten Concilien wiederholt linden. Weit eher
<lb/>könnte BoniLdas Concil von Soissons v. J. 744. meinen, mit des- 
<lb/>sen Schlüssen der Inhalt jenes Briefes am meisten übereinstimmt. —
<lb/>Der §. 3. enthält die fernem Concilien der Kirchenprovinz Mainz
<lb/>nach Bonif. bis zum Jahre 790. Beiläufig gedenkt der Verf. der
<lb/>bekannten Capitula Angilramni und stellt hier eine eigenlhümliche
<lb/>Meinung auf über die Zeit und Veranlassung ihrer Abfassung. Er
<lb/>hält sie nämlich für die sententiae quasi canonica auctoritate com- 
<lb/>positae“ (AhnaL'Xantens, ann. 864), welche die Erzbischöfe Theo-
<lb/>gaud und Gunthar verfassten, um sich wegen ihres Benehmens in
<lb/>der Ehescheidungssache Lothar’s vor dem P. Nicolaus zu recht-
<lb/>fertigen. — Diese Meinung kann Rcz. nicht theilen, denn in den
<lb/>Angilramschen Kapiteln ist auch nicht die geringste Hindeutung auf
<lb/>den besondern vorliegenden Fall, ohne welchen doch jene Rechtfer- 
<lb/>tigungsschrift sich gar nicht" denken lässt, und die beiden Erzbischöfe
<lb/>konnten gar kein Interesse haben, bei dieser Gelegenheit Grundsätze
<lb/>aufzustellen, wie sie in jenen Kapiteln enthalten sind, kurz es fehlt
<lb/>aller und jeder Grund für obige Ansicht, wenn man nicht mit Hm.
<lb/>Bint. in jenen Worten der AnnaL XanU einen hinlänglichen Beweis
<lb/>erkennen will. — Nachdem der Verf. im §. 4. die Geschichte der
<lb/>gegen die Adoptianer bis zum J. 800., namentlich zu Regensburg,
<lb/>Frankfurt und Aachen gehaltenen Concilien entwickelt hat, geht er
<lb/>im 2ten Kapitel zu den Concilien der Kirchenprovinz Trier und im
<lb/>3ten zu denen der Provinz Köln über. Bei der Erwähnung des 2len
<lb/>Reichstages zu Düren i. J. 761. erzählt Hr. Bint., Ansegisus solle
<lb/>mehrere Kapitel aus den von Pippin gehaltenen Reichstagen, die
<lb/>auf kirchliche Angelegenheiten Bezug hätten, in seine Sammlung
</p>

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                   n="507"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 507

<lb/>aufgenommen haben, da Ansegisus aber seine Quelle nicht angebe,
<lb/>so sei hieraus nichts zu ermitteln. Diese Untersuchung war leicht
<lb/>gemacht, wenn der Verf. die Capitula Ansegisi mit den uns erhalte- 
<lb/>nen Capitularien-verglich, er würde dann den Ungrund der Behaup- 
<lb/>tung, dass auch Pippinsche Capitularien aufgenommen seien, erkannt
<lb/>haben, wie denn auch Ansegisus selbst in der Vorrede nur die
<lb/>Capitula Karoli, Hludowici et lllotharii als seine Quellen angiebt.
<lb/>(Vergl. Pertz, Monum. Tom* IIL pag. 257. 258.) — Der Verf.
<lb/>nimmt, ohne Beweise dafür beizubringen, ohne Weiteres an, dass
<lb/>die Vereinigung der Bischöfe über ein allgemeines Gebet und Fasten
<lb/>für den König und das Heer, einen Theil des Concils von Düren v.
<lb/>J. 779. ausgemacht habe; Harzheim nennt sie eine Actio secunda
<lb/>dieses Gone., aber verosimiliter, da nur eine Handschrift sie den
<lb/>Akten desselben anfügte, zugleich mit mchrern ofTenbar fremdartigen
<lb/>Zusätzen. Pertz (Monum* T. IIL p, 39.) führt zwar 3 Handschrif- 
<lb/>ten an, allein die Wahrscheinlichkeit, dass diese Gebetsanordnung
<lb/>einem andern Concile angehört, wird dadurch erhöht, .dass die älte- 
<lb/>sten Codd, der Dürenschen Synode nichts von ihr enthalten, daher
<lb/>auch Pertz sie als ein besonderes Capitulare Episcoporum von jener
<lb/>trennt. —

<lb/>Das Capitulare ecclesiasticum v* J. 789. setzt Hr. Bint. auf
<lb/>den 22. April, obgleich alle Handschriften, und sogar der Verf. selbst
<lb/>(S. 98, not. 1.) X, KaL April. angeben, mithin den 23ten März.
<lb/>Einen Druckfehler kann man hier nicht annehmen, da S. 97. gesagt
<lb/>wird: „Im Jahre 788. überwinterte Karl zu Aachen, wo er auch
<lb/>im folgenden Jahre das Osterfest am 19ten April feierte. Drei
<lb/>Tage später fing der grosse Reichstag an" u. s* w. Völlig
<lb/>ohne Grund behauptet der Verf., dass dicss Kapitular auf einem
<lb/>wahren Concilium abgefasst worden sei, denn dass es im Concil von
<lb/>Soissons v. J. 853. unter dem Namen: Capitula Synodalia angeführt
<lb/>wird, beweist gar nichts, da mit Synodus, Concilium synodale sehr
<lb/>oft auch gemischte Concilien bezeichnet werden (vergl. Concil. Lif-
<lb/>tinens. ann. 743., CapituL Iiaroli J/. ann. 779.); noch weit we- 
<lb/>niger spricht dafür die Aufnahme .desselben von Ansegisus unter
<lb/>die Capitula ecclesiastica Karoli M., weil hier fast alle Kapitel aus
<lb/>den Reichstagsverhandlungen geschöpft sind (Pertz, Monum. T.1IL
<lb/>p* 258.), und doch nennt sie Regino L. I. c. 3, 10, 13. u. s. w.:
<lb/>Capitula synodalia KaroIL Aber auch die Worte, womit Karl diess
<lb/>Capitulare einleitet, schliessen unzweifelhaft die Annahme Binte-
<lb/>Krit. Jakrb. f. d. KW. Jahrg. III. H. VI. 33
</p>

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                   n="508"
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               <p>

                  <lb/>508 Binterim, Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>rim’s aus, denn der Kaiser sagt: Sed et aliqua capitula ex canonicis
<lb/>institutionibus, quae magis necessaria nobis videbantur, subjunximus.
<lb/>■Ne aliquis, quaeso, hujus pietatis ammonltionem esse praesumtiosam
<lb/>judicet, qua nos errata corrigere, superflua abscidere, recta coar^
<lb/>lare studemus, sed magis benevolo caritatis animo suscipiat\ Hätte
<lb/>Karl wohl so geschrieben, wenn er hier die Schlüsse einer reinen
<lb/>Kirchenversammlung publizirte? Ausserdem wendet er sich auch
<lb/>ausdrücklich im Eingänge nicht nur an die gesummte Geistlichkeit,
<lb/>Sondern auch an die saecularis potentiae dignitates und erwähnt als
<lb/>seine Beistände ausser den sacerdotes auch seine consiliarii, so dass
<lb/>man das Capitulare mit vollem Rechte für die Schlüsse eines Reichs- 
<lb/>tages halten kann. Dass das Capitulare monasticum v. J. 789* an
<lb/>demselben Tage mit dem obigen abgefasst sei, wie Hr. Bint. be- 
<lb/>hauptet, möchte er schwerlich Nachweisen können. -—-
<lb/>. , Im 4ten Kap. behandelt der Verf. die Concilien der Kirchen- 
<lb/>provinz Salzburg im 8ten Jahrh. Die Bemerkungen über die Gottcs-
<lb/>urtheile, zu welchen ihn die Erwähnung der Feuer- und Wasserprobe
<lb/>im Concil zu Riesbach v. J. 799. veranlassten, gehören gar nicht
<lb/>hierher, sondern in den 3ten Abschnitt, der ja dazu bestimmt ist,
<lb/>aus dem Inhalte der Ganonen das für Kirchen- und Sittengeschichte
<lb/>Wichtigste hervorzuheben und zu erörtern. Die Behauptung, dass
<lb/>die Ordalien nicht heidnischen Ursprungs seien, weil sonst unsere
<lb/>deutschen Bischöfe dieselben nicht ohne Weiteres angenommen haben
<lb/>würden, und dass man schwerlich ein Beispiel der Art hssi den deut- 
<lb/>schen Heiden antrelfen werde, ist ohne Grund, denn,die deutschen
<lb/>Bischöfe durften es theils nicht wagen, ihren durch freiwilligen
<lb/>Uebertritt der Franken zur christl. Religion gewonnenen Einfluss
<lb/>durch eine zu heftige und unduldsame Aufhebung und Ausrottung
<lb/>dieser und anderer alt-germanischer Gebräuche, aufs Spiel zu setzen,
<lb/>theils gaben ihnen die Ordalien eine günstige Gelegenheit, ihre.
<lb/>Macht und ihr Ansehn zur vergrössern, daher sie dieselbe eifrig er- 
<lb/>griffen imd das Institut der Gottesurtheile erweiterten und mehr aus- 
<lb/>bildeten. Tacitus führt in s. Germ, c. 10. das Loosen mit Reisern
<lb/>an, welches einem Ordale sehr ähnlich ist, in der .Lex Sal. wird der
<lb/>Wasser- und Feuerprobe gedacht, der Name Ördal, Ordel ist ger- 
<lb/>manischen Ursprungs, Alles diess deutet offenbar darauf, dass die Or- 
<lb/>dalien schon den heidnischen Germanen bekannt waren. Würden
<lb/>wohl die ersten deutschen Bischöfe, hei ihrem Widerwillen gegen die
<lb/>barbarische, germanische Sprache, einem von ihnen erst eingeführten
</p>

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                   n="509"
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               <p>

                  <lb/>Brnterinty Geschichte der deutschen Concilien. 509

<lb/>Institute einen germanischen Namen gegeben haben? Uebrigens fin- 
<lb/>den sich die Goltesurtheile noch jetzt bei einigen heidnischen Völkern,
<lb/>z. B. den Hindu’s, mehreren afrikanischen Stämmen u. a. m. Siehe
<lb/>Majer's Geschichte d. Ordal. Z.Z.— Ueberraschcnd ist für den Rez.
<lb/>dieNotiz, dass die von Regino angeführten zwei Riesbacher Schlüsse
<lb/>(Reg. I. 336. 378.) von andern Schriftstellern als: Eos ConciUo
<lb/>Moguntino citirt würden, denn er gesteht, dass er trotz der sorgfäl- 
<lb/>tigsten Nachforschungen keine Spur dieser Canonen weder in frühem
<lb/>noch spätem Sammlungen hat finden können, der IIr. Verf. würde
<lb/>ihn daher durch gefällige nähere Bezeichnung jener Schriftsteller
<lb/>sehr verbinden. —

<lb/>Die 2te Abtheil, (S. 115—-252.) enthält die authentischen Ak- 
<lb/>ten und Beschlüsse der deutschen Concilien im 8ten Jahrh. in deut- 
<lb/>scher Uebersetzung und meist im Auszuge nebst erklärenden An- 
<lb/>merkungen, jedoch mit Uebergehung derjenigen Kapitel, welche
<lb/>rein weltliche Angelegenheiten betreffen. Sie beginnt mit den unter
<lb/>Bonif. gehaltenen Synoden, sodann folgen die Statuten des Bonif.,
<lb/>die kanonischen Briefe der Päbste Gregor II., III. und Zacharias
<lb/>an denselben, und das Schreiben des letztem an den P. Zacharias;
<lb/>ferner die Schlüsse des Concils zuAschaim v. J. 763-, zu Dingolfin-
<lb/>gen v. J. 772.*, zu Düren v. J. 779., zu Frankfurt v. J. 794., die
<lb/>von Pertz herausgegebenen Statuten von Riesbach, Freisingen und
<lb/>Salzburg v. J. 799., und endlich die Capitularien kirchlichen In- 
<lb/>halts. — Die bekannten Statuten des Bonif. nimmt der Verf. als
<lb/>Seht in Schutz. Obgleich sich aber allerdings kein vollständiger Be- 
<lb/>weis der Unächtheit führen lässt, so ist doch der Verdacht, welchen
<lb/>* Manche dagegen erhoben haben, wohl nicht ohne Grund. So ist
<lb/>z. B. die Uehereinstimmung mehrerer Kapitel mit dem Mainzer Goneil
<lb/>v. J. 813. gewiss verdächtig, da sie sich nicht blos auf die Worte,
<lb/>sondern auch auf die Reihenfolge bezieht*), und eine Benutzung des
<lb/>Mainzer Concils von einem spätem Sammler doch wohl wahrschein- 
<lb/>licher ist, als die Annahme, dass in jenem die Bischöfe aus den Sta- 
<lb/>tuten geschöpft haben. Dazu kommt, dass letztere bis jetzt nur aus
<lb/>einer Handschrift bekannt sind. — Warum der Verf. das Concil zu
<lb/>Düren v. J. 779. von den übrigen fränkischen Capitularien trennt, da
<lb/>er es doch selbst für ein gemischtes anerkennt, und dagegen das
</p>
               <p>

                  <lb/>*J Statut, c. 5. 6. 7. 9.14.15. ----- Conc. Mognnt. c. 27. 29. 30. 31. 26.19. Stat.
<lb/>e. 8. ----- Capital, excerpta arm. 843. c. 26. (Pertz, Mo?ium. T. fl Lp. 190.J


<lb/>33 *
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0516.tif"
                   n="510"
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               <p>

                  <lb/>510 JE?interim, Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>grosse Aachner Capitulare ecclesiaste v. J. 789., welches er für die
<lb/>Beschlüsse einer reinen Synode hält, dennoch, mit Unterbrechung
<lb/>der Zeitfolge, zu den Capitularien verweist, hat Rez. nicht be- 
<lb/>griffen. —

<lb/>Die 3te Abtheilung (S. 253 — 298.) umfasst die kirchlichen Be- 
<lb/>merkungen aus den Concilien des 8ten Jahrh. Sie betreffen meist rein
<lb/>theologische. Fragen, nur der Abschnitt: „Vom Cölibat der hohem
<lb/>Geistlichkeit“ interessirt uns hier besonders. Zum Beweis dafür, dass
<lb/>der Diacon vom Tage der erhaltenen Weihe sich für immer von
<lb/>seiner rechtmässigen Frau trennen musste, citirt derVerf. den ersten
<lb/>Brief des P. Zacharias an Bonif. (Harzheim, Tonte I.p* 46.). Der
<lb/>Pabst äussert sich in folgender Weise: „Aut quid inde sentiunt
<lb/>(seil*: sacerdotes illi), dicente Deo; Sacerdotes mei semel
<lb/>nubant. Et Apostolus: Unius uxoris virum et cet. — Et
<lb/>hoc ante susceptum sacerdotium uti licitum est, nam a
<lb/>die suscepti sacerdotii etiam ab ipso proprio conjugio
<lb/>prohibendi sunt. Isti e contrario non solum post su- 

<lb/>sceptum sacerdotium se abstinere nolunt ab una uxore,
<lb/>immo .... plurcs uxores habere praesumunt. Hier scheint
<lb/>Zacharias sogar noch den Diakonen das conjugium zu gestatten,
<lb/>da er wiederholt nur von den sacerdotes und dem sacerdotium spricht,
<lb/>jedoch in den Kapiteln, welche er einige Jahre nachher an Pippin
<lb/>schickte, nimmt er (c, 11.) die afrikanische Disciplin an (Conc. Afric.
<lb/>c. 37 ), wonach auch von den Diaconen abstinentia ab uxoribus ver- 
<lb/>langt wird, ja, durch Aufnahme des 27ten Apostol. Canon, als c. 18.»
<lb/>verlangt er auch schon von den Subdiaconen Ehelosigkeit, sofern sie
<lb/>unverheirathet in den Subdiaconat aufgenommen waren. Uebrigens
<lb/>war im Abendlande die Praxis höchst schwankend, und wie im Oriente
<lb/>die Subdiaconen erst allmählig unter das Joch des Cölihats kamen, so
<lb/>auch im Occidente. Vergi, Thomassin, Fet. etnov. eccl. discipl. P. /.
<lb/>L. II. c. 62. —

<lb/>Von S. 301 — 442. folgt nun die Geschichte der Concilien aus
<lb/>der ersten Hälfte des 9ten Jahrh. — Der Verf, ist hier von der frü- 
<lb/>hem Anordnung des Stoffes nach den einzelnen Kirchenprovinzen in
<lb/>sofern abgegangen, als er im lten Kap. die unter Karl d. Gr., und
<lb/>im 2ten die unter Ludwig d. Fr. gehaltenen Concilien zusammen- 
<lb/>stellt, und sodann im 3ten Kap. („Die Concilien der Kirchenprovinz
<lb/>Mainz v. J. 840 — 856.") erst jene Eintheilung wieder aufnimmt,
<lb/>weil mit dem Tode Ludwig’s und der Zersplitterung des Reiches
</p>

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                   n="511"
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               <p>

                  <lb/>Bmteriniy Geschichte der deutschen Concilien. 511

<lb/>auch jene einige, leilende Gewalt aufhörte, welche in der Person
<lb/>Karl’s d. Gr. und Ludwig’s die kirchlichen Angelegenheiten des
<lb/>ganzen Reiches auf den Reichstagen ordnete und regulirte. Nach- 
<lb/>dem der Verf. im lten Kap. eine kurze Uebersicht der Kapitularien
<lb/>vorangeschickt hat, welche Karl d. Gr. zur Verbesserung des Schul-
<lb/>und Kirchenwesens erlassen hat, beschreibt er im §. 2. die zu Aachen
<lb/>von Karl berufenen National- und Provincialconcilien, und stellt bei
<lb/>dieser Gelegenheit eine Behauptung auf, welche von der öfters ge- 
<lb/>rügten oberflächlichen, unkritischen Benutzung der Quellen und einer
<lb/>völligen Unkenntniss der bezüglichen neuern Literatur zeugt. Herr
<lb/>Bint. nimmt nämlich als wahrscheinlich an, dass auf der Synode
<lb/>von Aachen im Oktob. 802. die pseudoisidorische Samm- 
<lb/>lung vorgelesen und recipirt worden sei. Er stützt sich hier- 
<lb/>bei auf die Annales Lauresfieimenscs, wonach Karl alle Kirchen-
<lb/>satzungen und päbstl. Dekrete habe vorlesen lassen, welche auch von
<lb/>der Synode recipirt worden seien. Hier sei also ein Codex canonum
<lb/>gemeint, der ausführlicher gewesen, als der frühere; nicht ohne
<lb/>Grund schienen die Worte: quos S. Synodus recepit gebraucht,
<lb/>Alcuin deute in einem Briefe auch auf die pseudoisidorischen De-
<lb/>kretalen hin, nach Hincinar’s Aussage habe Riculf von Mainz den
<lb/>Isidor zuerst in Deutschland verbreitet, und vielleicht habe ihn der- 
<lb/>selbe auf unserer Synode mitgetheilt; die Stellen aus dein Pariser
<lb/>und andern Concilien im Pseudoisidor könnten später hinzugefügt
<lb/>sein; nun wäre auch begreiflich, warum sich die Sammlung so ge- 
<lb/>schwind verbreitet habe; von Rahan sei sie wohl darum nicht be- 
<lb/>nutzt worden, weil dieser ihr nicht getraut habe, und die Canonen-
<lb/>sammlung des Remcdius von Chur, der ohne Zweifel auf dem
<lb/>Concil zu Aachen gewesen sei, setze die pseudoisidorischen Dekre-
<lb/>talen auch schon voraus. — Hier haben wir wieder ein recht auf- 
<lb/>fallendes Beispiel, wie leicht Ilr. Bint. Beweise für seine vorge- 
<lb/>fassten Ansichten findet. Hätte er die neuern Untersuchungen über
<lb/>die pseudoisidorischen Dekretalcn nur irgend beachtet, so würde er
<lb/>die völlige Unhaltbarkeit seiner Behauptung sammt der ganzen Le- 
<lb/>gion seiner Argumente selbst eingesehen haben. Die Sammlung,
<lb/>welche Riculf aus Spanien erhielt, kann nur die ächte Isidorische
<lb/>gewesen sein, weil die falschen Dekretalcn gar nicht spanischen Ur- 
<lb/>sprungs sind; dass diese nun in unserm Concile vorgelegt und durch
<lb/>Abschriften den Priestern mitgetheilt worden sei, ist unwahrschein- 
<lb/>lich, da bis jetzt in Deutschland, soviel Rez. weiss, keine einzige
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0518.tif"
                   n="512"
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               <p>

                  <lb/>512 Binterim, Geschichte der deutschen Concilieii.

<lb/>Handschrift derselben entdeckt ist, und eine unmittelbare Benutzung
<lb/>der Hispana durch spätere deutsche Sammler nicht stattfand. Wohl
<lb/>aber könnte man die Worte der Annalen auf die Dionysische Samm- 
<lb/>lung beziehen, welche P. Hadrian Karl d. Gr. zu Ende des 8ten
<lb/>Jahrh. übersandt hatte; diese wurde in der Synode vorgelegt, und
<lb/>man entschied, dass die darin enthaltenen Canonen und Dekretalen
<lb/>den Priestern ,,pleniusu mitgetheilt würden, d. h. vollständiger,
<lb/>als es z. B. im Capitulare ecclesiasticum v. J. 789. geschehen war;
<lb/>daher befinden sich auch in Deutschland eine nicht unbedeutende
<lb/>Anzahl von Codd. der Collectio Hadriana,— Damit nun aber gegen
<lb/>des Verfs. Behauptung nicht die Thatsache spricht, dass in den fal- 
<lb/>schen Dekretalen die Akten des Pariser Concils v. J. 829. und des
<lb/>Aachner v. J. 836. benutzt sind, hilft er sich mit der höchst ge- 
<lb/>zwungenen Ausflucht, diese letztem Stellen könnten spätere Zusätze
<lb/>sein. Womit beweist er diess? Stehen dieselben nicht in vollem
<lb/>Zusammenhänge mit den übrigen, verrathen sie sich nicht als Fa- 
<lb/>brikat desselben Verfassers, ist auch nur irgend eine Spur späterer
<lb/>Einschiebung an ihnen sichtbar? Doch weiter! Hr. Bi nt. meint, nun
<lb/>Besse sich auch begreifen, warum sich die Sammlung so schnell ver- 
<lb/>breitet habe, da allen Bischöfen Abschriften mitgetheilt worden seien.
<lb/>Kann er uns aber eine Spur dieser falschen Dekretalen mittheilen,
<lb/>die älter wäre, als die Capitulariensammlung des Benedictus De- 
<lb/>vita (840 — 845.)? Also erst 40 Jahre nach dem Aachner Concil
<lb/>kommen die ersten Fabrikate zum Vorschein, und doch sollen sie
<lb/>durch Verkeilung von Abschriften an die Väter des Concil’s so
<lb/>schnell verbreitet sein! Der Brief des Alcuin (Ep, 92. Tom. I,
<lb/>/7.135. ed. Frohen) erwähnt den bekannten unächten Canon Sylvestris
<lb/>welcher dem 6ten Jahrhundert angehört. Was endlich die Sammlung
<lb/>des Remedius von Chur betrifft, so haben schon die Ballerini
<lb/>und Spittler anerkannt, dass man der Goldast’schen Ueberschrift
<lb/>nicht so unbedingten Glauben schenken dürfe, und dass die Compi- 
<lb/>lation einer viel spätem Zeit angehört, ist in neuerer Zeit vollstän- 
<lb/>dig bewiesen worden. (Vergl. Theolog. Studien und, Kritiken. Jahrg.
<lb/>1836. Heft 1. und Kunstmann, die Canonensammlung des Rome- 
<lb/>dius von Chur, Tübingen 1836.) Somit zerfällt die Binlerim’sche
<lb/>Vermuthung in Nichts, und es bleibt nur zu verwundern, dass der
<lb/>Verf. die neuern Untersuchungen über die falschen Dekretalen, na- 
<lb/>mentlich von Knust (De fontibus et consilio Ps. Isidorianae col- 
<lb/>lectionis. Gotting. 1832. 4.), welche über Verfasser, Vaterland und
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0519.tif"
                   n="513"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 513

<lb/>Quellen derselben so viel Licht verbreiten, gar nicht zu kennen
<lb/>scheint, obgleich sie doch für jeden Kirchenhistoriker, der mit der
<lb/>Wissenschaft fortlebt, von Interesse sein müssen.

<lb/>Nach Beschreibung des Mainzer Concils v. J. 813. giebt Herr
<lb/>Bint. die Kapitel der Regino’schen und Burchard’schen Sammlung
<lb/>an, welche aus diesem Concile geschöpft sind, doch ist er hierin
<lb/>etwas ungenau, denn Reg. I. 276. ist weder aus diesem, noch einem
<lb/>andern Mainzer Concile, sondern ohne Zweifel aus einem noch un- 
<lb/>bekannten Annalisten, Reg. I, 377. ist durchaus richtig inscribirt:
<lb/>Ex Capitul. L. 1L c. 33., und unmittelbar aus Anscg. Cap. L. II.
<lb/>c. 33. genommen, welcher seinerseits aus dem Capitulare Karoli
<lb/>M. ann. 813. schöpfte, und diess ist erst wieder ein Excerpt aus
<lb/>den Concilien von Mainz, Arles und Tours v. J. 813. Uehergangen
<lb/>hat Hr. Bint. Reg. I. 334. aus dem Conc. Mogunt. c. 28. Die TriePsche
<lb/>und. Golba’sche Handschr. des Regino (also die Achte Reccnsion)
<lb/>schiebt hinter I. 381. noch den 48&lt;stcn Canon desselben Mainzer Con- 
<lb/>cils ein; ausserdem citirt Regino 1. 326. ein c. 39. Concilii Moguni.t
<lb/>welches bis jetzt nirgends zu finden war, und vielleicht dem Conci!
<lb/>v. J. 828. angehört, dessen Akten bis jetzt noch nicht wieder auf- 
<lb/>gefunden sind. — Im 2ten Kapitel („Die unter Ludwig d. Fr. vom
<lb/>J. 814 — 840. gehaltenen Concilien“) führt der Verf. auch das in
<lb/>den Conciliensammlungen dem Jahre 821. beigeschriebene Concil
<lb/>von Didenhofen und das Capitular von Tribur als acht an, Pertz
<lb/>hat aber beide Documente mit vollem Rechte unter die Capitularia
<lb/>spuria verwiesen. (Monum. Tom. IF. P. II, p* 4.- Ausser den von
<lb/>ihm angeführten Gründen macht sie besonders noch der Umstand ver- 
<lb/>dächtig, dass auf sie nirgends, weder in der spätem Capitularien-
<lb/>gesetzgebung, noch in Canonensammlungen Bezug genommen wird;
<lb/>Ansegisus kannte sie eben so wenig, wie Benedict, und gerade
<lb/>dieser würde, bei seiner grossen Vorliebe für die Bischöfe, die Auf- 
<lb/>nahme gewiss nicht unterlassen haben, wenn sie zu seiner Zeit schon
<lb/>existirt halten. Burchard ist der Erste, welcher sie mittheilt
<lb/>(T7. 5. 6.), und aus ihm sind sie in Ivo’s Decret, in den Cod.Palat.
<lb/>num. 584«, und in die Coli. Saviniana iihergegangen. Vergl. des
<lb/>Rez. „Beiträge“ S. 27., wo eine gewisse Uebereinstimmung mit
<lb/>einigen Kapiteln des Trihur’schen Concil’s v. J. 895. naohgewiesen
<lb/>ist, woraus man auf eine Fabrication nach dieser Zeit schliessen
<lb/>könnte.— In der eben erwähnten Co//. Lnvr/rr'a/ra (Beiträge. Abh. II.)
<lb/>steht auch die Regula Monachorum, welche eine Versammlung von
</p>

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                   n="514"
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               <p>

                  <lb/>514 Bmterim9 Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>Aebten und Mönchen zu Aachen im J. 817. verfasste, und die auch
<lb/>der Verf. 8. 359. erwähnt, da sie aber in jener Sammlung einige
<lb/>nicht uninteressante Kapitel enthält, welche bei Pertz (Monum. T.1I1.
<lb/>p. 201. seqq.) fehlen, so will Rez. dieselben hier mitlheifenr

<lb/>c. 76. Ego ille promitto stabilitatem meam et conversionem
<lb/>morum meorum et obedientiam secundum regulam S. Benedicti co- 
<lb/>ram Deo et sanctis ejus.

<lb/>e. 77. Petitio no vitior um. Ego ille initio conversationis meae
<lb/>diligenter attendens considero, quod petitionibus meis primum non
<lb/>facilis concessus est introitus, sed dum mihi pulsanti vix hospitii locus
<lb/>est misericorditer attributus, in quo perpaucos dies demoratus novi-
<lb/>tiorum sum domum progressus, in qua mihi dura et aspera primum a
<lb/>Seniore sunt praedicata et stabilitatis meae promissio expetita, et ter
<lb/>in anno lecta atque tradita regula cum admonitione dicentis: Ecce lex,
<lb/>sub qua militare vis, si potes observare, ingredere, si non potes, liber
<lb/>discede. Hoc ergo videns ordinatissimum atque morosum mihi spatium
<lb/>attributum, dubitationis aditu praetermisso, ut me jam vestro corpori
<lb/>sociare dignemini, humiliter deposco^ Ego tamen hujus regulae insti- 
<lb/>tuta Domino adjuvante servare promitto et propter vitae aeternae
<lb/>praemium coram Deo et angelis ejus, et humiliter militaturum sub- 
<lb/>jicio, ita ut ex hac die non liceat mihi collum de subjugo excutere re- 
<lb/>gulae, quia sub annali optione aut excusare licuit aut suscipere. Et
<lb/>ut haec professionis meae petitio a vobis firmiter teneatur, ad no- 
<lb/>men sanctorum, quorum hic reliquiae continentur, et praesentis Ab- 
<lb/>batis conscriptam trado in perpetuam haben damnet manu mea robo- 
<lb/>ratam super altare pono, in hoc monasterio perenniter reservandam.

<lb/>c. 78. Traditio infantum. Dum legaliter sancitum anti- 
<lb/>quitus teneatur et cautum, cum oblationibus Domino parentes suos
<lb/>1tradere filios in templo Domini fideliter servituros, procul dubio
<lb/>hoc de nostris filiis faciendum nobis salubriter praebetur exemplum.
<lb/>Aequum enim judico, creatori. nostro de nobis reddere fructum;
<lb/>idcirco hunc filium nostrum nomine ili. cum oblatione in manu at- 
<lb/>que petitione, altaris palla manu ejus involuta, ad nomen sancto- 
<lb/>rum, quorum hic reliquiae continentur, et Abbate praesente tradam
<lb/>coram testibus, et regulariter permansurum ita, ut ab hac die non
<lb/>liceat collum de subjugo regulae excutere, sed magis ejusdem re- 
<lb/>gulae fideliter se cognoscat instituta servare et Domino gratanti
<lb/>animo militare. Et ut haec nostra traditio inconvulsa permaneat,
<lb/>promitto cum jurejurando coram Deo et angelis ejus, quia nunquam
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0521.tif"
                   n="515"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 515

<lb/>per menunquam per suspectam personam, nec quolibet modo per
<lb/>rerum mearum facultates aliquando de monasterio egrediendi tri- 
<lb/>buam occasionem. Et ut haec petitio firma permaneat, manti mea
<lb/>subterfirmavi. Isti sunt testes.

<lb/>Die Behauptung desVerfs., dass die Capitula excerpta hei Pertz
<lb/>///. 253.) em Auszug rein kirchlicher Satzungen aus den vier

<lb/>im J. 813. gehaltenen Concilien seien, ist ebenso unbegründet, wie
<lb/>die, dass der im J. 813. abgefasste Auszug aus denselben Concilien
<lb/>(Pertz 1. L p. 189. 190.) sich nur auf Staatsverhältnisse beziehe,
<lb/>denn hier wie dort kommen kirchliche und weltliche Bestimmungen
<lb/>neben einander vor, wie sich Br. Bint. bei wiederholter Durchsicht
<lb/>wohl überzeugen wird. (Capit, ann. 813. c. 1. 5. 6. 16. 17. 23. sind
<lb/>kirchlichen Inhalts, Capit. ann. 826.* c. 1—4. 7. 9. 13.14. 16. welt- 
<lb/>lichen Inhalts.)

<lb/>In dem 3ten Kap., welches von den Concilien der Kirchenpro- 
<lb/>vinz Mainz v. J. 840 — 856. handelt, ist auch das Mainzer Concil
<lb/>v. J. 852. unter Raban, mit aufgenommen, wofür der Verl, eine Ab- 
<lb/>schrift des bekannten Bamberger Codex benutzte, welche noch
<lb/>einige Anhänge mittheilt, die in der dem Abdrucke in den Monum.
<lb/>(Tom. III. p. 410.) zum Grunde liegenden Copie fehlen. Nachdem
<lb/>der Verfasser aus einer vom verstorbenen Bibliothekar Schmelzer
<lb/>zu Bamberg verfassten Einleitung (welche ihm nebst Anmerkungen
<lb/>zugleich mit der Abschrift durch Verwendung von Freunden zuge- 
<lb/>sandt war) Einiges über das Aeussere der Handschr. mitgethcilt hat,
<lb/>vertheidigt er mit sehr ansprechenden Gründen die von Pertz gegen
<lb/>das Zeugniss der Annales Fuldenses und der Handschrift selbst ver- 
<lb/>worfene Jahrzalil des ConciPs, 852., wobei er sich thcils auf eine
<lb/>Urkunde bei Neugart (Cod. dipl. Alem.I. nr. 345 ), welche in die- 
<lb/>sem Concile ausgefertigt wurde und ebenfalls das J. 852. angiebt.
<lb/>beruft, theils auf die Jnnales Fuldenses, die Chronik des Jlermannus
<lb/>Contractus und die Fita Rabam von Trithemius, doch dürfte die
<lb/>Beziehung auf die beiden letzten Werke ohne Bedeutung sein, da
<lb/>sie offenbar aus den Annal. Fuld. geschöpft sind, deren Autorität
<lb/>Pertz mit Gründen verwirft; welche Br. Bint, bestreitet und ent- 
<lb/>kräftet.— Zu den 8. 436. angeführten Werken Raban’s ist noch
<lb/>der Brief desselben an die Fratres civitatis Argentariae hinzuzu- 
<lb/>fügen, welchen Rez. in seinen Beiträgen, S. 164., aus einer Wolfen-
<lb/>büttler Handschrift hat abdrucken lassen.

<lb/>In der 2ten Abtheil, giebt der Verf. die Akten der wichtigsten
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0522.tif"
                   n="516"
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               <p>

                  <lb/>516 jBiuterim, Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>deutschen Concilien aus der ersten Hälfte des 9ten Jabrh. im deut- 
<lb/>schen Auszuge mit Anmerkungen. Für dic corrupte Stelle im An- 
<lb/>fänge des c, 2. der Capitula Presbyterorum v. J. 806.*) ( Monum,
<lb/>T, III, p. 138.) giebt er eine wunderliche Erklärung; ecclesia san- 
<lb/>guinum hält er für das Kirchengebäude, welches von des
<lb/>Priesters nahen Verwandten erbaut worden ist, und liest se
<lb/>minare* getrennt, als gleichbedeutend mit agere, ducere, ire. Wenn
<lb/>man auch von der völlig ungrammatischen, mehr als poetischen, Auf- 
<lb/>fassung der Worte:ecclesia sanguinum abstrahirt, so muss man
<lb/>den Erklärungsversuch auch wegen des dadurch entstehenden Sinnes
<lb/>für verunglückt halten. Wie soll der Umstand, dass die Kirche von
<lb/>Verwandten des Priesters erbaut ist, irgend Einfluss darauf haben,
<lb/>ob dieser in die Behausung von Frauenzimmern gehen dürfe, oder
<lb/>nicht? Eine Beziehung hierauf ist völlig widersinnig. Rez. schlägt
<lb/>dagegen folgende Erklärung vor: Die ganze Stelle besteht aus zwei
<lb/>verschiedenen Kapiteln, deren erstes mit den Worten: vel laicam
<lb/>endet. Das darauf folgende sed ist offenbar aus ad entstanden,
<lb/>welches den Accusativ domum regiert, und den Anfang des 2ten
<lb/>Kapitels bildet. Dieses schliesst mit dem Worte ejus, denn causa
<lb/>(Fä) ist ohne Zweifel nichts Anderes, als die Bezeichnung von
<lb/>caput für das folgende Kapitel. — Was nun den Sinn des ersten
<lb/>Kap. belrilft, besonders der Worte: sanguinum seminare, so
<lb/>wissen wir aus Du Gange, dass sanguinus ein Strauch sei, der wegen
<lb/>seiner blutrothen Rinde diesen Namen erhalten habe (franz. sanguin,
<lb/>ital.: sanguine, unser: Hartriegel). Offenbar schrieb man der Rinde
<lb/>oder den Früchten desselben eine Kraft bei, ähnlich der dev Sabina,
<lb/>und so würden wir in unserer Stelle einen interessanten Beitrag zur
<lb/>Sittengeschichte der damaligen Zeit haben. Das Uebrige, sowie das
<lb/>2te Kapitel bedarf nun keiner weiteren Erklärung. -—

<lb/>Von S. 503 — 522. giebt Hr. B. auch die Schlüsse des oben
<lb/>erwähnten Mainzer Concil’s unter Ra bau, im Auszuge, mit Anmer- 
<lb/>kungen, welche besonders in Mittheilung von Parallelstellen aus frü- 
<lb/>hem Concilien, und in der Angabe der von Regino und den spätem
<lb/>Sammlern, z. B. Burchard aufgenommenen Canonen bestehen.
<lb/>Burch, FL 42.: Ex eod. (ad Fermer,) Conc.c, 98. ist aus Reg,!/,
</p>
               <p>

                  <lb/>Ut nulhis Presbyter derelicta Sua ecclesia sanguinum seminare prae- 
<lb/>vii/nat ad domum quamlibet ullius femi&amp;ac vel Deo dicatam vel laicam , sed do- 
<lb/>mum ecclesiae suae unusquisque suam oporlunitatem agat, ut ibidem ad ecclesiam
<lb/>suam stmper inveniatur expetenti aliqua ministeria ejus causa.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0523.tif"
                   n="517"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilicn.. 517

<lb/>97.; Ex Conc. Mogunt. geschöpft, und die falsche Inscription hat
<lb/>ihren Grund darin, dass, da in einigen Codd. des Regino die In- 
<lb/>scription fehlt, Burchard gewiss einen solchen vor Augen hatte,
<lb/>und daher diess Kapitel demselben Concil zuschrieb, welches bei
<lb/>ihm kurz vorher citirt wird (Burch. FL 41. = Reg. II. 118.); die
<lb/>Zahl 98. in der Burchard’schen Inscription ist nichts Anderes, als
<lb/>die Nummer des Rcgino’schen Kapitels, welche Burchard aus
<lb/>Versehen mit aufnahm. Am Schlüsse tlieilt der Verf. noch ein Frag- 
<lb/>ment eines Ordo indicendae ‘poenitentiae mit, welcher unmittelbar
<lb/>hinter den Akten des Mainzer Concil’s in der Bamberger Ilandschr.
<lb/>steht, c.L und//, stimmen völlig mit c. 9- und 11. des Concils überein,
<lb/>und über c.IH. vergl. Reg. II. 6., Concil. Triburiens. c. 55. und des
<lb/>Rez. Beiträge S. 181. —

<lb/>. Der 3te Band endlich beginnt mit dem 4ten Kapitel, welches
<lb/>die Geschichte der Concilicn in der Kirchenprovinz Mainz v. Jahr
<lb/>856—900. enthält. — Ausser dem vom Verf. angeführten Briefe
<lb/>des P. Nicolaus an den Erzbischof Carl von Mainz hat Rcz. einen
<lb/>zweiten desselben Pabstes an denselben aus einem Darmstädter Codex
<lb/>mitgetheilt (Beitr. S. 165.), dessen Aechtheit ebenso problematisch
<lb/>ist, wie die des erstem. — In der Uebersctzung der epistola prae-
<lb/>locutiva zum Trierschen Concile v. J. 895. hätte der Verf. die Worte:
<lb/>via regia am Ende, immerhin mit aufnehmen sollen, da durch Weg- 
<lb/>lassung derselben der Sinn modificirtwird. Errata corrigere,super- 
<lb/>flua abscidere, recta via regia coartare*) heisst: Das Irrige
<lb/>sollte verbessert, dasUeherllüssige weggclassen, und das Richtige kurz
<lb/>zusammengefasst dem Könige zur Bestätigung und Pijblication vor- 
<lb/>gelegt werden.— Rez. hat in seinen Beiträgen, S. 25. u. 11'. S.167.u,fF.
<lb/>sich weitläuflig über die in den Concilicnsammlungen enthaltenen
<lb/>Tribur’schen Synodalakten verbreitet und nach seiner Ueberzeugung
<lb/>den Beweis geführt, dass dieselben nichts Anderes, als jene capitula
<lb/>magis necessaria seien, welche die versammelten Bischöfe, laut der
<lb/>epistola prae locutiva, vorläufig als Basis ihrer weitern Verhand- 
<lb/>lungen aufgeskellt hatten. Daher die vielen Citate aus dem alten
<lb/>und neuen Testamente, den Schriften der Kirchenväter, der ältern
<lb/>Decretalen- und Concilicngesetzgebung, zum Beleg für die in den
<lb/>58. Kapiteln enthaltenen Grundsätze. Der Verfolg der Debatten er- 
<lb/>gab Irrthümer in jenen Kapiteln, sie wurden berichtigt, Ucberfliissiges,
</p>
               <p>

                  <lb/>*0 Vergl. (teil Eingang zum Capital. KaroU M. ecclesiasti v. J. 789.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0524.tif"
                   n="518"
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               <p>

                  <lb/>518 Binterim, GescMclite der deutschen Concilien.

<lb/>maa Hess es'weg, Lücken, man ergänzte sie. Alle jene Beweis- 
<lb/>stellen waren unnöthig, sobald die Synodalverhandlungen geschlossen
<lb/>und die Principien festgestellt waren; die auf diese Weise weit kür- 
<lb/>zer gefassten Schlüsse wurden in dieser zur praktischen Anwendung
<lb/>weit geeigneteren Gestalt vom Könige publicirt, und gingen in Be- 
<lb/>ginnes, Rotger’s, Burchard’s, Gratian’s u. Anderer Sammlungen
<lb/>über. Bez. hat alle diese zerstreuten Fragmente möglichst vollstän- 
<lb/>dig gesammelt und a. a. 0. mitgetheilt. — Nachdem der Verf. im
<lb/>5ten Kap. (Gesell, der Concilien der Kirchenprovinz Trier v. Jahr
<lb/>840 — 900 ) zuerst die bis 861. gehaltenen Concilien, besonders zu
<lb/>Tüll, Coblenz und Tousi, welche besonders durch die Streitigkeiten
<lb/>zwischen Ludwig und Carl veranlasst waren, beschrieben hat, geht
<lb/>er im §. 2. zu einer genauem Entwicklung des Herganges auf den
<lb/>durch die Ehescheidungsgeschichte Lothar’s hervorgerufenen Con-
<lb/>cilieri über, denen sodann im §. 3. die übrigen bis zum J. 900. fol- 
<lb/>gen. — Im 6ten Kap. (Gesch. d. Concil. d. Kirchenprovinz Cöln) er- 
<lb/>wähnt er auch das Cölner Concil V. J. 873., auf welchem eine früher
<lb/>vom Erzbischof Gunthar erlassene Verfügung über die Güter des
<lb/>Domkapitels und der Nebenklöster genehmigt und angenommen wurde.
<lb/>Die Bezeichnungen des Gunthar als eines venerabilis pastor, divino
<lb/>ductus amore, vir beatae et dignae memoriae will Hr. Bint. auf den
<lb/>Zustand und den Buf bezogen wissen, welchen Gunthar zur Zeit
<lb/>der Abfassung seiner Verordnung, gegen d. J. 853., genoss, also
<lb/>vor seiner berüchtigten Thätigkeit in Lothar’s Ehescheidungspro- 
<lb/>zesse. Allein die Worte: beatae et dignae memoriae scheinen diese
<lb/>Deutung auszuschliessen, und machen es gegen die XnnaL Xantens.
<lb/>ad ann. 871. sehr wahrscheinlich, dass Gunthar nach abgeleisteter
<lb/>Busse vom Banne befreit worden sei. — Aus der Bestätigungsur- 
<lb/>kunde Lothar’s ( fVürdtwein, Nov. subsid. dipL Tom. 1F. p. 23.)
<lb/>geht übrigens hervor, dass Gunthar’s Verfügung nicht blos eine
<lb/>Gütertheilung zwischen dem Bischof und den * Collegiatstiftern be- 
<lb/>zweckte, wie Hr. Bint. meint, und ebensowenig hur zwischen dem
<lb/>Bischof und dem Domcapitel, wie Calles behauptet, sondern zwi- 
<lb/>schen dem Bischof einerseits und dem Domcapitel nebst den Colle- 
<lb/>giatstiftern andrerseits, denn die Worte: uti deinceps canonici
<lb/>in eadem sancta matre ecclesia seu et in ceteris mona- 
<lb/>steriis tam infra ipsam, ecclesiam, quam et extra, quae ad
<lb/>eundem Episcopatum et ecclesiam S. Petri pertinere no- 
<lb/>scuntur. deinceps absque alicujus sumptuum indi-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0525.tif"
                   n="519"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 519

<lb/>gentia pro omnibus temporibus consistere quivissent
<lb/>u. s. w. erwähnen ausdrücklich auch die Domcapitularen. Diess Do- 
<lb/>kument ist darum interessant, weil es die älteste Spur einer solchen
<lb/>Gütertrennung enthält. — Das forum Julii, welches in dem Gölner
<lb/>Concil v. J. 887. als der Ort genannt wird, wo auf einer nächstens
<lb/>zu haltenden Synode die Kirchenräuber sich zur Busse stellen soll- 
<lb/>ten, hält IIr. ßint. mit Recht für einen Platz in Cöln selbst, und
<lb/>bestreitet mit einleuchtenden Gründen die sonderbare Ansicht von
<lb/>Eckhard, welcher die Stadt Friaul gemeint glaubt. —

<lb/>Die 2te Abth, (Die authentischen Akten der deutschen Concilien
<lb/>in der 2leu Hälfte des 9ten Jahrh.) beginnt mit dem Wormser Con- 
<lb/>cil v. J. 868. Nachdem der Vcrf. die Recbtgläuhigkeit desselben
<lb/>gegen die Angriffe Possevin’s und Anderer in Schutz genommen,
<lb/>beschäftigt er sich mit der Frage über die Anzahl der Canoncn. Er
<lb/>behauptet, Harzheim habe einen Cölner Codex benutzt, welcher die
<lb/>Akten in 117. Kapitel getheilt enthalte, cs sei jedoch nicht gewiss,
<lb/>ob die ersten und ursprünglichen 44. Capitel in 117. vertheilt waren,
<lb/>oder ob die letzten 36. mit jenen ersten 44. zusammen diese Zahl
<lb/>ausmachten. Hier liegt ein Missverständnis zum Grunde, denn Ilarz-
<lb/>heim sagt (Tom. II.p. 316. not.r.) nur, dass in dem CW. 117.
<lb/>(soll heissen 118.) der Cölner Metropolitanbibliothek nur die ersten
<lb/>44. Capitel, aber in anderer Ordnung enthalten seien, und dasselbe
<lb/>hatte er schon p. 309. not. b. über denselben Codex, nur mit Weg- 
<lb/>lassung der Signatur num. 118. bemerkt; von einer Rezension des
<lb/>Wormser Concils in 117. Capiteln ist also gar nicht die Rede, und
<lb/>die Deutung, welche Hr. Bint. Harzheim’s Worten giebt, er- 
<lb/>scheint um so sonderbarer, als sich eine Zertheilung der 44. Capitel
<lb/>in 117. gar nicht denken lässt. Rez. hat den von Harz he im an- 
<lb/>geführten Cölner Cod. 118. (jetzt in Darmstadt) benutzt und eine
<lb/>Vergleichung der Capitelfolge dieser und der gewöhnlichen Rezen- 
<lb/>sion in seinen Beiträgen S. 14. not, **) mitgctheilt, woraus sich auch
<lb/>ergiebt, dass Regino die im Codex enthaltene vor Augen hatte.
<lb/>Reg. /. 392. führt unter der Inscription: Ex Concilio Mogontiacensi
<lb/>c, 36. einen Canon an, welcher in den bisherigen Ausgaben des
<lb/>Wormser Concils der 40te ist, allein ein Versehen Regino’s kann
<lb/>man darum nicht annehmen, weil gerade dieser Schluss in der von
<lb/>ihm benutzten Rezension des Wormser Conc. ganz fehlt, und auch die
<lb/>angegebene Capiteinummer (c, 36.) in keiner Weise passen würde.
<lb/>Wir müssen daher hier, wie auch Reg. /. 326. II. 27. 74. Frag-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0526.tif"
                   n="520"
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               <p>

                  <lb/>520 Binterim, Geschichte der deutschen Conciliem

<lb/>mente eines noch unbekannten Mainzer Concils annehmen. — S. 162.
<lb/>sagt Hr. Bi nt.; „Einigemal vereinigt er (Regino) 2. Capitel ver- 
<lb/>schiedener Concilien zusammen unter einer Aufschrift: Ex Cond- 
<lb/>ito Wormaciensi, wie Lib. I. nr. 66., wo er das 2te Capitel aus
<lb/>dem Zten Conci! von Braga mit dem 4ten Capitel des Wormser Con-
<lb/>cil’s verbindet." Diese Behauptung beruht auf einem Missverständ- 
<lb/>nisse. Baiuze (und nach ihm Harzheim) giebt in seiner Ausgabe
<lb/>des Regino zu I. 66., am Rande, als Quelle des Capitols an: Con-
<lb/>ciL Bracar. I1L c. 2. und Cone. Worm. c. 4.; da nun der Wormser
<lb/>Schluss erst in der Mitte des Regino’schen Capitels mit den Wor- 
<lb/>ten : Cum igitur magister veritatis u. s. w. beginnt, glaubte Hr. Bin t.,
<lb/>der erste Theil desselben bis: expresse ostendit gehöre dem Cohcil
<lb/>von Braga an, eine Vergleichung würde ihm aber gezeigt haben,
<lb/>dass der citirte Canon Braearensis gleichen Inhalts mit dem ange- 
<lb/>führten Wormser Schluss ist, nur etwas ausführlicher, mithin sich
<lb/>auch nur auf den 2ten Theil des Regino’schen Capitels bezieht.
<lb/>Die erste Hälfte desselben ist aus dem Liber Gennadii dogmatum
<lb/>ecclesiasticorum genommen, und die Ursache der Vereinigung beider
<lb/>Capitel unter der Inscription: Ex Cone.1Vorm, hat Rez. in s. Beitr.
<lb/>8. 19. 20. angegeben. — Von den beiden angeblichen Wormser
<lb/>Schlüssen, welche die Compil. L enthält, und welche II r. Bi nt. nir- 
<lb/>gends finden konnte, ist der eine (Lib. IF. tit. 21. c. 1..* Ex con- 
<lb/>cilio habito apud Guarmatiam) aus dem apocryphischen Briefe
<lb/>desP. Deusdedit an den Bischof Cordianns (vergi. Burck. XFIL
<lb/>44.), der andere (Lib. F. tit. 10. c. 13.: Ex Concilio Worma-
<lb/>tiensi) aus Burch. XFIL 57. entlehnt, welcher seinerseits ausReg.
<lb/>JL 89. schöpfte. Das Capitel wird von Regino als Ex lege Roma- 
<lb/>na angegeben, war aber bis jetzt in keiner der Römischen Rechts- 
<lb/>sammlungen erfindlich; die falsche Inscr.: Ex Conc. Worm. rührt
<lb/>schon von Burchard her. — Was nun endlich die 36. Capitel be- 
<lb/>trifft, welche in den Conciliensammlungen den 44. ächten Wormser
<lb/>Schlüssen angefügt sind, so bilden diese eine kleine Canonensamm-
<lb/>lung, welche der Wormser Synode wohl völlig' fremd ist, und nur
<lb/>desshalb derselben beigeschrieben wird, weil sie in dem den Ausga- 
<lb/>ben zum Grunde liegenden Codex unmittelbar hinter dieser stand.
<lb/>Da Hr. Bi nt. die Quellen einiger Capitel theils gar nicht, theils nicht
<lb/>richtig angegeben hat, will ich dieselben, soweit sie nachweisbar
<lb/>waren, hier beifügen. Aus den fränkischen Capitularien sind ge- 
<lb/>schöpft: c. 5 —10. 12—15. (Anseg. Lib. I. c. 84—87. 89. 90.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0527.tif"
                   n="521"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 521

<lb/>136. 141 —143.), «us den apostolischen Canonen: c. 1. (c. 39.
<lb/>jdpostol,)) aus den griechischen Concilien; c. 2» (c. 25. Antioch.)%
<lb/>c. 29 — 33- so. 15. 18. 22. 25. 27. Chalced.), aus den carthagi-
<lb/>schen; c. 22 — 27. (c. 11. 16. Carth., c. 39. 46. Jfrican. [Coli.
<lb/>Hadrian.]), aus den gallischen: c. 16. (c. 3. Fasens.), c. 17. (c.
<lb/>32. Jgath.), c. 18. (c. 13. Fernem.), aus den Dckretalen des Ge-
<lb/>lasius: c. 3.4., des Innocent.: c. 28.; c. 19. ist zusammengesetzt
<lb/>aus 4 Schlüssen, welche Reg. II. 219. 220. 214. 215. als canones
<lb/>Fermerienses citirt, von denen aber die beiden ersten nur im Co?i-
<lb/>cil. Compend. v. J. 757., c. 14. 15. erfindlich sind; doch scheint
<lb/>gerade die Vereinigung aller zu einem Capitel in unserer Sammlung
<lb/>dafür zu sprechen, dass sie auch, wie Regino angiebt, alle nur
<lb/>einem Concile, und zwar von Fermcrie V.J. 753., angehören; c. 20.
<lb/>21. sind aus dem demCommcan zugeschriebenen Bcichthuche, c. 1.
<lb/>genommen (Biblioth. PP. maxima, Tom. XJL p. 41. seqq.), und
<lb/>c. 34 36. stimmen wörtlich mit den c. 30. 28. 27. des Mainzer

<lb/>Concils v. J. 847. — Der 26te iichte Wormser Canon soll nach Hrn.
<lb/>Bint. Meinung aus dem Concil von Lidenhofen des J. 821. herge- 
<lb/>nommen sein, allein auch abgesehen davon, dass die Fahrication die- 
<lb/>ses apocryphischeu Dokuments offenbar einer spätem Zeit angehört,
<lb/>ist die Aehnlichkeit und üebereinstimmung so entfernt und gering,
<lb/>dass man schwerlich eine unmittelbare Beziehung beider zu einander
<lb/>annehmen kann. — Zur Ergänzung des vom Verf. gelieferten Ver- 
<lb/>zeichnisses der von Regino und Burchard in ihre Sammlungen
<lb/>aufgenommenen Triburschen Canonen, erlaubt sich Rez., der Kürze
<lb/>wegen, auf die von ihm in seinen Beiträgen, 8. 167. u. ff. gegebene
<lb/>Zusammenstellung zu verweisen*).

<lb/>Das 4te Kapitel (217—229.) enthält eine kurze Untersuchung
<lb/>über die von Thein er in seinen Disquisitiones criticae (Romae.
<lb/>1836. 4.), Disq. F. c. UI. aus dem Cod. Palat, num. 584. milge-
<lb/>theilten deutschen Concilienaktcn. — Die Schlüsse der Synode von
<lb/>Didenhofen, welche Th. in das Jahr 835. setzt, weist. Hr. Bint. als
<lb/>längst bekannt, und angeblich dem Jahre 821. angehörig nach; von
<lb/>der Unächtheit derselben hat Rez. schon oben wiederholt gesprochen.
<lb/>Für einige der vermeintlichen Wormser Schlüsse des J. 868. giebt
</p>
               <p>

                  <lb/>Weitere Untersuchungen haben den hez. zu folgenden Berichtigungen sei- 
<lb/>nes a. a, O. mitgelheilten Verzeichnisses geführt: der 8. 3 84. unter num. 37. aus
<lb/>Burch. II. 204. citirte angebliche Tribur’sche Canon ist c. 73. unter den Angilram-
<lb/>Fchen Capitein,“ und num. 44. S, 185. (aus Burch. XF. 0.J ist ----- c. 29. Angilr.
</p>

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                   n="522"
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               <p>

                  <lb/>522 Bmterim, Geschichte der deutschen Conciliem

<lb/>der Verf. die richtige Quelle an, und die abgedruckten Canones ex
<lb/>conventu habito in villa, quae dicitur Colonia vindizirt er mit Recht
<lb/>dem Convente zu Coulaines v. J. 843. Da Rez. dieselbe oder doch
<lb/>eine dem Cod. Palat, sehr nahe verwandte Sammlung "selbst genau
<lb/>untersucht und die Resultate in s. Beitr. 8. 34. u. ff. mitgetheilt hat,
<lb/>glaubt er sich auf diese kurze Relation beschränken zu dürfen. — -

<lb/>In der 3ten Ablh. stehen die kirchlichen Bemerkungen aus den
<lb/>Concilicn des 9ten Jahrh. Neben rein theologischen Fragen finden
<lb/>wir auch unter num. IF. einen Abschnitt über die Chorbischöfe, in
<lb/>welchem eine Menge Belege für deren amtliche Thätigkeit beigebracht
<lb/>werden, num. F. eine Untersuchung über den Wirkungskreis der
<lb/>Landdechanlen, womit der Verf. die Mittheilung einer interessanten
<lb/>Bulle des P. Alexand. VI. an den Herzog zu Jülich und Berg v. J.
<lb/>1501. über die Jurisdiktion der Landdekanate verbindet. Num. FL
<lb/>sucht Ilr. Bint. die Ansicht zu begründen, die pseudoisidorischen
<lb/>Dekretalen seien in Frankreich oder Belgien verfasst und in Deutsch- 
<lb/>land weit später als in Frankreich angenommen worden, da sie bei
<lb/>uns erst gegen das Ende des 9ten Jahrh. kirchliches Ansehen erhal- 
<lb/>ten hätten. Rez. giebt die spätere Aufnahme der Dekretalen in
<lb/>Deutschland zu, allein in Beziehung auf das Vaterland derselben ist ihm
<lb/>die Meinung derer immer noch die wahrscheinlichste, welche Mainz
<lb/>für den Fabrikort, und Benedict. Levita für den Verfasser halten.
<lb/>(Vergl. Knust, a. a. 0. S. 7*—15., und Walter’s Kirchenrecht,
<lb/>7te Aufl. §. 91.) Dass sich Spuren der Sammlung in Frankreich zu- 
<lb/>erst zeigen, kann die vielen Indizien für unsere Ansicht nicht ent- 
<lb/>kräften, /Um so weniger da es ja im Interesse des Benedict liegen
<lb/>musste, das erste Erscheinen der Sammlung nicht in Mainz, oder in
<lb/>Deutschland, sondern in Frankreich, überhaupt in einiger Entfernung
<lb/>zu veranlassen. Schliesslich bestreitet der Verf. mit Recht die Be- 
<lb/>hauptung Neandei’s, dass P. Nicolaus sein päbstliches Ansehen
<lb/>in der Streitigkeit wegen der Ehescheidung Lotliar’s, und wegen
<lb/>Rothad gegen Hincmar besonders auf Ps. Jsidor’s Sammlung
<lb/>gegründet und seine Briefe mit Stellen aus derselben bereichert habe.

<lb/>S. 259 — 365. folgt nun die Geschichte der deutschen Concilicn
<lb/>des lOten Jahrh., wie gewöhnlich, in 2. Abth. gelheilt, deren eine
<lb/>die Geschichte, die andere die Concilienakten enthält. — Nach einem
<lb/>allgemeinen Blicke auf den kirchlichen Zustand des lOten Jahrh. be- 
<lb/>ginnt der Verf. im lten Kapitel mit der Kirchenprovinz Mainz, da er
<lb/>aber die von Freyberg und dann von Pertz herausgegebenen voll-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0529.tif"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Conciüen. 523

<lb/>ständigen Akten des Allheim’schen Concil’s nicht kannte, ist das von
<lb/>ihm über dieses Gesagte antiquirt. Ebenso zeigt sich jetzt die An- 
<lb/>nahme eines 2ten Concils zu Altheim (.wegen Durch. I, 227.) als un- 
<lb/>begründet, da der letztere Theil des Burehard’schen Kapitels, welcher
<lb/>das Verzeichniss der Bischöfe enthält, offenbar dem Erfurter Con-
<lb/>cile angehört, und von Durchard derAltheimerSynode darum bei- 
<lb/>geschrieben wurde, weil er einen Codex benutzte, welcher die Ak- 
<lb/>ten beider Concilien, vielleicht unmittelbar hintereinander enthielt,
<lb/>und daher leicht zu jenem Irrthum veranlassen konnte. Bei Gele- 
<lb/>genheit des Frankfurter Reichstages, welchen Kaiser Otto i. J, 952.
<lb/>hielt, hätte der Verf. anmerken können, dass das von Harz heim
<lb/>(Tom, IL p, 621.) aus dem CoiL Palat, num, 583. mitgctheiltc Frag- 
<lb/>ment wörtlich auch bei Regino udpp, I, c, 53. steht.

<lb/>Im 2ten Kapitel (Geschichte der Concilien der Kirchenprovinz
<lb/>Trier v. 900 —1000.) erwähnt der Verf. auch das Cohlenzer Concil
<lb/>v. J. 922-, aber er benutzte nur die Harzh ei m’schen Materialien
<lb/>und das von Th ein er in seinen Disquisitiones mitgetheilte Fragment,
<lb/>obgleich die ersten 10. Canonen schon im J. 1835. in Frevbcrg’s
<lb/>Hislor. Schriften und Urkunden, Bd. IV. S. 223. gedruckt waren.
<lb/>Noch vollständiger (14. Kapitel) hat Rez. diess Concil aus einer Darm- 
<lb/>städter IIdsehr, in s. Beilr. S. 186. u. if. gegeben. — S. 311. stellt
<lb/>der Verf. die Vermutbung auf, dass die von Thein er (Disquis, crit,
<lb/>p. 308.) beschriebene Sammlung des Cod, Palat, 584. die des Rot-
<lb/>ger von Trier sei. Da aber die Thciner’sche Behauptung, die Col- 
<lb/>lectio Palat, sei von Burchard benutzt, sich als unbegründet er- 
<lb/>wiesen hat, und gerade umgekehrt diese-Sammlung grossentheils aus
<lb/>dem Burchard'scheu Dekrete entstanden ist, so lallt auch die Basis
<lb/>für obige Vermutbung hinweg (vergi. Beitr. S. 34. u. 0.). Rez. ge- 
<lb/>steht offen, durch diese Erwähnung der Rotger’sehen Canoncn-
<lb/>sammlung in dem vorliegenden Werke erst auf dieselbe aufmerksam
<lb/>geworden zu sein, und da er zu gleicher Zeit eine Wolfenbüttler
<lb/>Hdschr. genauer untersucht hatte, welche eine Sammlung von fast
<lb/>300. Käpiteln enthält, unter andern auch die angeblichen Capitula
<lb/>Remedii Curensis, so führte ihn eine Anwendung der von Bi n. Bint.
<lb/>aus verschiedenen Chronisten zusammengetragenen Eigenlhümlich-
<lb/>keiten des Rotger’sehen Werkes auf die Wolfenbüttler Sammlung
<lb/>zu der Entdeckung, dass letztere die bisher vermisste Compilation
<lb/>des Erzbischofs Rotger von Trier sei, was auch Rez. in diesen
<lb/>Krit. Jahrb. f.d.RW. Jahrg. HI. H. A I. 34
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0530.tif"
                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524 Bintenm9 Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>Jahrbüchern (Jahrg. 1838. Heft 5. S. 485.) näher zu begründen ver- 
<lb/>sucht hat.

<lb/>Im Zlen und 4ten Kapitel giebt der Verf. die wenigen in den
<lb/>Kirchenprovinzen Cöln und Salzburg im 10. Jahrb. gehaltenen Con- 
<lb/>cilien an, und im 5ten Kap. endlich diejenigen, welche wegen Grün- 
<lb/>dung des Erzbisthums Magdeburg hervorgerufen wurden. Aus einem
<lb/>vom Rez. in s. Beitr. 8. 189. u. ff. mitgetheilten Briefe Gregor’sV.
<lb/>an den Erzbischof Willigisus von Mainz, in welchem der Bähst
<lb/>diesem die Beschlüsse der Synode von Pavia v. J. 997. bekannt
<lb/>macht, ist über den Bischof Gis ei har von Merseburg folgende Be- 
<lb/>stimmung enthalten: Placuit etiam omnibus, ut Gisilharius
<lb/>Episcopus, qui contra canones sedem suam dimisit et
<lb/>aliam invasit, in natale Domini Romam vocatus ad satis- 
<lb/>faciendum veniat, quod si renuerit, a sacerdotali officio
<lb/>suspendatur, Hierdurch wird die Angabe der Magdeburger Chro- 
<lb/>nik berichtigt und ergänzt. —

<lb/>Die 2te Abth. enthält die Beschlüsse der Concilien von AIt-
<lb/>beira (916., natürlich noch unvollständig), Erfurt (932.), Ingelheim
<lb/>(948.), und Augsburg (952.), und zuletzt zur Erläuterung der Buss-
<lb/>disciplin des lOten Jahrb. einen Laufzetl.el des Bischofs Adalbero
<lb/>von Metz für einen hassenden Mörder.

<lb/>Von S. 369 — 532. folgt endlich die.Geschichte der deutschen
<lb/>Concilien des Ilten Jahrb. Im lten Kap. (Kirchenprovinz Mainz)
<lb/>entwickelt der Verf. die in dem Streite wegen der Abtei Ganders- 
<lb/>heim, und die wegen Errichtung des Bisthums Bamberg gehaltenen
<lb/>Concilien, sodann diejenigen, welche Kaiser Heinrich II. wegen
<lb/>unerlaubter Ehen berief, unter denen besonders die zu Didenhofen
<lb/>i. J. 1003. interessant ist wegen der germanischen Computation,
<lb/>welche Bischof Adalbero Von Metz bei der Berechnung der Ver- 
<lb/>wandtschaft zwischen dem Herzog Conrad von Austrasien und
<lb/>seiner Gemahlinn Mathildis anwandte. — Nach Beschreibung des
<lb/>berühmten Goncils zu Seligenstadt v. J. 1023., dessen Akten uns
<lb/>Burchard am Ende seines Dekrets erhalten hat und einiger andern
<lb/>unwichtigem Synoden, geht der Verf. zu den vonLeo IX. in Deutsch- 
<lb/>land gehaltenen Concilien über. Hierher gehört namentlich das,
<lb/>Mainzer v. J. 1049., dessen Akten, besonders in Beziehung *auf die
<lb/>Namen der anwesenden Bischöfe, durch die auf diesem Concile er- 
<lb/>lassene päbstliche Entscheidung vervollständigt worden sind, welche
<lb/>The in er im Anhänge zu seiner Schrift: Geber Jvo’s vermeintliches
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0531.tif"
                   n="525"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 525

<lb/>Dekret, Mainz 1832. 8. 89. mitgetheilt hat. Die spätem Concilien
<lb/>der Mainzer Kirchenprovinz, besonders diejenigen, welche der Streit
<lb/>zwischen Heinrich IV. und Gregor VII. und die darauf folgende
<lb/>Spaltung in Kirche und Reich hervorrief, bilden den Beschluss dieses
<lb/>Kapitels. Im 2ten, 3ten und 4ten Kap. schildert derVerf. kurz den
<lb/>Zustand der Kirchenprovinzen Trier, Cöln, Salzburg, Hamburg und
<lb/>Magdeburg im Ilten Jahrh., und gicbt sodann in der 2ten Abthei- 
<lb/>lung die authentischen' Satzungen der Synode von Seligenstadt v. J.
<lb/>1023., nach Burchard’s Rezension, nebst den von Schannat in
<lb/>einer Vatikaner Hdschr. gefundenen Kapiteln, welche Hr. Bint. nicht
<lb/>ohne Grund für spätere Zusätze hält. Unter num. 2. theilt er noch
<lb/>einen Auszug aus den Akten des Diöcesanconcils von Arras v. J.
<lb/>1025. mit, welche besonders für die katholische Glaubenslehre der
<lb/>damaligen Zeit von Wichtigkeit sind. —

<lb/>In der 3ten Ablh., welche die kirchlichen Bemerkungen enthält,
<lb/>handelt Hr. Bint. zuerst von den Veränderungen der Disciplin in
<lb/>Betreff des Kirchenvermögens und gemeinschaftlichen Lebens. Ob- 
<lb/>gleich man hier keine neue Ansichten findet, so ist doch die Zusam- 
<lb/>menstellung mehrerer Belege aus Urkunden und Chroniken dankens- 
<lb/>wert!]. Unter Num, JIL beantwortet der Verf. die Frage: Hat Gre- 
<lb/>gor VII. in Betreff des Cölibats etwas Neues vorgeschrieben? mit
<lb/>wenigen Worten verneinend: Gregor habe nur das mit apostolischer
<lb/>Standhaftigkeit durchgesetzt, was die kirchlichen Satzungen und die
<lb/>frühem Päbste streng geboten hätten. Allein hier behauptet Hr.
<lb/>Bint. zu viel, denn neu ist allerdings die Androhung der Excommu-
<lb/>nication gegen verheirathete Priester, denn die Verfügung des P.
<lb/>Nicolaus II. i. J. 1089., auf welche Bint. sich bezieht, ging nur
<lb/>auf solche, weiche im Concubinat lebten. Vergl. Sigcb. Gemblac.
<lb/>ad ann. 1074.: Gregorius P. celebrato synodo.uxora- 

<lb/>tos sacerdotes a divino officio removit et laicis missas
<lb/>eorum audire interdixit, novo exemplo, et, ut multis
<lb/>visum est, inconsiderato praejudicio contra SS. Patrum
<lb/>sententiam (nämlich d. 4ten Canon der Synode von Gangra). Die
<lb/>übrigen Bemerkungen betreffen die Feier der Kirchweihe, die Ein- 
<lb/>führung der Tropen bei der feierlichen Messe in Deutschland, wobei
<lb/>der Verf. aus einem Codex des 12ten Jahrh. die Tropen mijtheilt,
<lb/>welche in der Abtei Gladbach üblich waren, und endlich eine kurze
<lb/>Notiz über die Entstehung der Beichtstühle. —

<lb/>üebersehen wir nun schliesslich mit einem Blicke das ganze

<lb/>34 *
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0532.tif"
                   n="526"
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               <p>

                  <lb/>526 Biuterim^ Geschichte der deutschen Concilien.

<lb/>vorliegende Werk, so ergiebt sich für die Beurtheilung desselben
<lb/>folgendes Resultat. Soweit der Verf. den Zweck hatte, der katho- 
<lb/>lischen Geistlichkeit die Kenntniss und das Studium der deutschen
<lb/>Concilien zu erleichtern, mag er denselben wohl erreicht haben, denn
<lb/>die Pragmatische Geschichte belehrt jene über die Veranlassung der
<lb/>Concilien, den Inhalt derselben und ihre Wirkungen, und schildert
<lb/>ihr den Zustand der deutschen Kirche in den einzelnen Jahrhunder- 
<lb/>ten z. Th. mit lebendigen Farben; durch den deutschen Auszug der
<lb/>wichtigsten Conciiienakten wird ihr der Inhalt derselben noch zugäng- 
<lb/>licher gemacht. — Allerdings wird die katholische Geistlichkeit rich- 
<lb/>tige, unbefangene, zeitgemässe Ansichten über den römischen Primat
<lb/>und das Verhältniss zwischen Kirche und Staat aus diesem Werke
<lb/>nicht lernen, allein diess lag auch ganz ausser dem Zwecke des
<lb/>Hrn. Binterim. — Eine andere Frage ist, welchen wissenschaft- 
<lb/>lichen Werth unsere Geschichte der deutschen Concilien habe? Rez.
<lb/>kann denselben nach seiner vollkommenen Ueberzeugung nur gering
<lb/>anschlagen. Feber die Einleitung hat er sein Urtheil schon oben
<lb/>ausgesprochen. Sie enthält ein schönes Material, aber die Ver- 
<lb/>arbeitung ist von der Art, dass es nur mit der grössten Vorsicht zu
<lb/>gebrauchen ist. Der Standpunkt desVerfs. hat ihn zu Behauptungen
<lb/>verleitet, welchen ein über seinem Stoffe Stehender fremd geblieben
<lb/>wäre, und die Wahl di r Beweismittel zeugt z. Th. von einer Befan- 
<lb/>genheit und Oberflächlichkeit, wie wir sie zur Genüge bei Beurthei- 
<lb/>lung der Einleitung nachgewiesen haben. Die Pragmat. Geschichte
<lb/>selbst ist, wie die Einleitung, ein Beweis der grossen Belesenheit
<lb/>des Hrn. Bi nt., allein die fleissigste, vollständigste Sammlung des
<lb/>Materials muss einen guten Theil ihres Werth es und ihrer Brauch- 
<lb/>barkeit verlieren, wenn man, wie hier, so oft auf den oben gerügten
<lb/>Mangel an Gründlichkeit und Kritik stosst, wofür manche vom Rez.
<lb/>beleuchtete Behauptungen und Argumentationen hinreichende und
<lb/>charakteristische Belege sind. Die fragmentarische Febersetzung
<lb/>der Conciiienakten kann auf wissenschaftlichen Werth keinen An- 
<lb/>spruch machen, und auch der der kirchlichen Bemerkungen, soweit
<lb/>sie vor unser Forum gehören, ist nur untergeordnet. Betrachten
<lb/>wir nun endlich das gegebene Material deutscher Conciliencanonen,
<lb/>so müssen wir gestehen, dass das Glück den 20jährigen Sammler- 
<lb/>eifer. des Hrn. Verfs. nicht begünstigt hat, da sein Werk Nichts ent- 
<lb/>halt, was nicht schon vor seinem Erscheinen bekannt gewesen wäre,
<lb/>ja selbst dieses nicht einmal vollständig. (Die Concilien von Alt-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0533.tif"
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               <p>

                  <lb/>Binterim, Geschichte der deutschen Concilien. 527

<lb/>heim und Coblenz aus Freyberg’s Sammlung fehlen.) Möge daher
<lb/>die Ausbeute fortan ergiebiger sein, und der Hr. Verf. in seinem
<lb/>verheissenen Supplementbande zu Harzheim’s Conciliensammlung
<lb/>sich ein höheres und bleibenderes Verdienst um die Wissenschaft
<lb/>erwerben, als es ihm bisher durch die ersten 3. Bde. seiner Prag- 
<lb/>matischen Geschichte gelungen ist!
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d17600e52198" type="review">
               <head>
                  <title>Das Gottesbewusstsein im Volksrechte der Germanen, nebst einigen Betrachtungen verwandter Art über die neuere Zeit. Bruchstücke aus den Papieren des Prof. Schildener zu Greifswald. Greifswald, Koch, 1839</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0534--><p/>
               <p>

                  <lb/>528
</p>
               <p>

                  <lb/>Bas Gottesbewiisstsein im Volksrecbte der Germanen, nebst
<lb/>einigen Betrachtungen verwandter Art über die neuere Zeit. Bruch- 
<lb/>stücke aus den Papieren des Prof. &amp;cliildener zu Greifswald.
<lb/>Greifswaldj Koch, 1839- 50. S. 8.
</p>
               <p>

                  <lb/>Manche Schriftsteller pflegen, wenn sie schwierige Materien zu
<lb/>behandeln haben, wohl in der Absicht, den Leser etwas freie Luft
<lb/>^schöpfen zu lassen, oder auch, um ihn von Neuem anzuspornen, den
<lb/>Hauptgegenstand aufmerksam zu verfolgen, von Zeit zu Zeit eine
<lb/>Bemerkung einzustreuen, die nicht uninteressant, aber doch nicht zu
<lb/>dem eigentlichen Thema gehörig ist. Wenn wir nun diese uns zur
<lb/>Anzeige von der Red. zugeschickte Schrift mit einigen Worten be- 
<lb/>sprechen, so mögen die Leser der Zeitschrift dieselben als eine
<lb/>solche Zwischenbemerkung betrachten; denn da vom Rechte in der
<lb/>Schrift fast gar nicht die Rede ist, so kann eben auch die Anzeige
<lb/>sich damit nicht wohl beschäftigen.

<lb/>Der Verf. hat, wie er auch in der Vorrede bemerkt, vor meh- 
<lb/>reren Jahren zwei Schriftchen über die religiöse Gemeinschaft der
<lb/>Milschwörenden geschrieben, ohne jedoch, wie er bescheiden selbst
<lb/>sagt* Andere, wie es schien, noch ihn selbst zu befriedigen. Nun
<lb/>wollte er noch ein letztes Wort in dieser Sache sagen, und diesem
<lb/>einige verwandte Ansichten unserer Zeit beigeben. Daraus sollte
<lb/>sich eine Abhandlung unter obigem Titel gestalten. Indes wurde er
<lb/>an der Vollendung gehindert, und als er dies in einer anderen kleinen
<lb/>Schrift ausgesprochen hatte, bat ihn ein Freund, die Handschrift in
<lb/>der unvollendeten Art und Form herausgehen zu dürfen, worein der
<lb/>Verf. willigte»

<lb/>Der erste Theil des Schriftchens enthält nun, von allgemeinen
<lb/>Gesichlspuncten ausgehend, wie uns dünkt, klarer und mehr im Zu- 
<lb/>sammenhänge mit anderen Ideen als früher, die schon ausgespro- 
<lb/>chene Ansicht des Verfassers über die religiöse Gemeinschaft der
<lb/>Milschwörenden, Wollten wir uns auf diese weiter einlassen, so
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0535.tif"
                   n="529"
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               <p>

                  <lb/>Schildeuer, d. Gottesbewusstsein im germ. Volksrechte. 529

<lb/>müssten wir eigentlich die beiden früheren Schriftchen besprechen.
<lb/>Da dies aber theils von Anderen schon geschehen ist, theiis wir die- 
<lb/>selben hier nicht anzuzcigen haben, so begnügen wir uns auf fol- 
<lb/>gende, besonders wegen der Zeit ihrer Niederschreibung merkwür- 
<lb/>dige, hier einschlagende Stelle aufmerksam zu machen. In einer
<lb/>sächsischen Verordnung wegen der Erbkuxe von 153]. ( C. A, 1L
<lb/>/-.112.) heisst es: „Wo aber der Mann nicht gewusst, dass sein
<lb/>Feld entgantzt were, und derhalben ehe mann Kübel und Seil ein-
<lb/>geworffen, sein Erbteil nicht gefordert, und da er das ungefehrlieh
<lb/>ertreuen würde, so soll ihnic das, ehe Kübel und Seil eingeworffen,
<lb/>sein Theil nicht gefordert, nicht zum Nachteil reichen oder kom- 
<lb/>men, die Ertreuung soll er mit seinem selbst Aide bestehen,
<lb/>doch dass Ziene besessene unvordadelte Manne neben
<lb/>Ihme schweren, dass sie glauben, er habe recht ge- 
<lb/>schworen."

<lb/>ln soweit derVerf. von den Eideshelfern spricht, lässt sich auch
<lb/>gewisser Massen der gewählte Titel der vorliegenden Schrift recht-
<lb/>fertigen, doch möchten wir immer noch zweifeln, ob das Wort
<lb/>Goltesbewusstsein hier richtig gewählt sei. Eine Durchführung
<lb/>des Thema’s, so dass sich dieses Gottesbewusstsein auch in andern
<lb/>Theilen des germanischen Rechtes fände, haben wir aber aus der
<lb/>Schrift nicht erkennen können, und eher noch scheint sie das Got- 
<lb/>tesbewusstsein im Volksleben der Germanen als im Rechte selbst
<lb/>zu bezeugen, weshalb wir auch gleich anfänglich sagten, dass die
<lb/>Schrift keine juristische sei. Und dies wird noch mehr bestätigt,
<lb/>wenn wir auf den Inhalt des zweiten Theiles derselben blicken.

<lb/>Dieser trägt besonders die Spuren von Bruchstücken, und wir
<lb/>möchten lieber noch sagen von Andeutungen, denn wenn der Verf.
<lb/>interessante Gegenstände und Fragen berührt, und man wünscht, er
<lb/>möchte sie weiter begründen und durchführen, so ist er unvermerkt
<lb/>schon zu einer anderen übergegangen. Abgesehen von der Bedeu- 
<lb/>tung, die der Verf. dem germanischen genossenschaftlichen Lebens- 
<lb/>elemente beilegt, beschäftigt er sich vorzüglich mit dem Volksthumc
<lb/>nach seiner richtigen Auffassung, Erweckung und Wirkung. Ihm
<lb/>erscheinen daher auch die wesentlichen Grundbestandteile des Con-
<lb/>stitulionellen Staates, Repräsentation, Ministerverantwortlichkeit,
<lb/>Pressfreiheit, Geschwornengerichte als aus Theorien hervorgegan- 
<lb/>gene Institutionen, die eben als solche der Verschmelzung mit dem
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0536.tif"
                   n="530"
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               <p>

                  <lb/>530 Schildener, d. Gottesbewusstseinimgerm.Yolksreclite.

<lb/>Yolksthume ermangeln. Ohne es direct auszusprechen, ist er gegen
<lb/>so manche Erscheinung der neueren Zeit, in soweit sie nicht aus
<lb/>der Geschichte des Volks oder dessen Volkstümlichkeit hervorge- 
<lb/>gangen ist. Der Mann von teutschem Volkscharakter muss mit seinen
<lb/>Gefühlen, Ansichten und Wissen nicht von gestern her sein, er muss
<lb/>gleichsam ein Ergehniss der geschichtlichen Entwicklung des teut-
<lb/>schen Volkslebens sein; das Germanisch-Christliche muss ihn
<lb/>durchdrungen haben. Daher stellt der Verfasser auch Möser so
<lb/>hoch. — Das Ganze beschließt eine Betrachtung über Schiller
<lb/>und G oe the.

<lb/>Wenn auch die meisten hier ausgesprochenen Ansichten nicht
<lb/>neu sind, so ist doch die Auffassung eigentümlich, und der Unbe- 
<lb/>fangene darf, welcher Partei-Ansicht er sonst auch sei, nicht ver- 
<lb/>kennen, dass der Verf. das Wesen des Germanischen, das Volks- 
<lb/>tum, wie es aus unserer geschichtlichen Entwicklung hervorgegan- 
<lb/>gen ist, freilich jetzt von bedeutenden und überwiegenden fremdar- 
<lb/>tigen Elementen fast erdrückt, lebendig erfasst hat, um es wieder in
<lb/>seine alten Rechte einzusetzen. Wir bemerken nur noch, dass es
<lb/>uns gewundert, dass der Verf. auf die Zeit kurz vor dem Jahre 1813.
<lb/>und kurz darauf nicht Rücksicht genommen hat. Wir sollten doch
<lb/>meinen, dass sich damals, abgesehen von den Auswüchsen, Vieles
<lb/>Volkstümliche der germanisch - christlichen Richtung Angehörige
<lb/>kundgegeben habe, woraus sich mehr Hoffnung schöpfen liess, als
<lb/>aus manchem späteren Ereignisse.

<lb/>Einzelnes weiter auszuführen oder zu widerlegen, ist teils hier
<lb/>der Ort nicht, teils würde es weit mehr Raum einnehmen, als die
<lb/>kleine Schrift des Verfs. selbst; wir überlassen es dem Leser: an
<lb/>manichfachem Stoffe wird es nicht fehlen. Dass endlich der Verf.
<lb/>im Einzelnen nach unserer Ansicht zu weit geht, dafür wollen wir
<lb/>nur noch Folgendes anführen. S. 27. heisst es: „Soll unter uns ein
<lb/>historisches Bewusstsein erzeugt werden, so müssten, scheint mir,
<lb/>solche alte Quellen, wie Dithmar, in den Unterrichtsanstalten ge- 
<lb/>lesen werden, nicht einzelne Stücke, wegen der Vorstellung, Sprache,
<lb/>Form, sondern ganze Massen, damit der Geist des alten Lehens (des
<lb/>Glaubenslehens) den Leser überkomme.“ Mag auch dieses Glaubens- 
<lb/>leben Dithmar’s, wie der Verf. bemerkt, von dieses Chronisten
<lb/>Standpuncte aus kein Aberglaube gewesen sein; schwer würde es
<lb/>gewiss unserer heutigen Jugend fallen, dieses Glaubensleben vom
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0537.tif"
                   n="531"
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               <p>

                  <lb/>Schüäener, d. Gottesbewusstsein im germ.Yolksreclite. 531

<lb/>Aberglauben zu scheiden. Und gesetzt auch, sie erfasste dasselbe:
<lb/>es könnte dann doch nur dazu dienen, jene Zeit besser zu begreifen,
<lb/>denn das Glaubensleben Dithmar’s in unseren Tagen wieder beleben
<lb/>zu wollen, wäre, wenn nicht daraus ein sehr geläutertes hervorginge,
<lb/>ein zu arger Rückschritt, den gewiss der wohlwollende Verf. am
<lb/>wenigsten billigen würde.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_05+1839_0538.tif"
                n="532"
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               <head>
                  <title>Preussen in staatsrechtlicher Beziehung. Von Dr. Carl Julius Bergius, K. Preuss. Regierungsrath. Münster, Deiters, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>532
</p>
               <p>

                  <lb/>Preussen iu staatsrechtlicher Beziehung. Von Ißr. Carl
<lb/>Julius Bergius, K. Preuss. Regierangsrath. Münster, Deiters,
<lb/>1838. iv. u. 312. S. 8. (1 Thlr. 12 Gr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>V 0 111

<lb/>Herrn Regierungsrath ÜSuddeus in Leipzig.

<lb/>Mit Freuden ergriffen wir diesen, wie wir nach dem Titel und
<lb/>der Vorrede glauben mussten, ersten Versuch eines neuen preussi- 
<lb/>schen Territorialstaatsreclits. Denn da in dem Werke nicht blos
<lb/>Preussen in staatsrechtlichen Beziehungen, sondern in staatsrecht- 
<lb/>licher Beziehung, also in seinen ganzen staatsrechtlichen Verhält- 
<lb/>nissen geschildert werden soll; so mussten wir um so mehr ein voll- 
<lb/>ständiges System des preussischen Staatsrechts erwarten, als der
<lb/>Vcrf., nach der Vorrede, beabsichtigt, „besonders für preussische
<lb/>„Beamten eine Lebersicht des preussischen Staatsrechts,
<lb/>„mit Verweisung auf die Quellen, aus denen über die einzelnen
<lb/>„Materien weiterer Aufschluss zu entnehmen ist, zu liefern." Fin- 
<lb/>den wir nun aber, dass, mit Ausschluss einiger wenigen Andeutun- 
<lb/>gen in den ersten Kapiteln, der Verf. das allgemeine Staatsrecht —
<lb/>eine der. Quellen jedes Staatsrechtes — ganz unbeachtet gelassen
<lb/>hat; so können wir die Arbeit höchstens für einen Abriss des posi- 
<lb/>tiven preussischen Staatsrechts gelten lassen, obgleich die Lücken,
<lb/>welche wir auch in dieser Hinsicht zu finden glauben, uns mehr da- 
<lb/>für bestimmen, das Buch für eine übersichtliche Zusammenstellung von
<lb/>Materialien zu einem positiven preussischen Staatsrechte anzunehmen,
<lb/>Von diesem Gesichtspunkte aus ist es aber auch ein höchst schätzens-
<lb/>werthes, von ausgezeichneter Kenntniss der preussischen Gesetze
<lb/>und Verfassung zeugendes und jetzt, wo es uns noch an einem voll- 
<lb/>ständigen System des neuen preussischen Staatsrechts mangelt, nicht
<lb/>nur für den preussischen Staatsrechtsgelehrten, sondern auch für
<lb/>den preussischen Praktiker im Allgemeinen beinahe unentbehrliches
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0539.tif"
                   n="533"
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               <p>

                  <lb/>Bergius, P.cussen in staatsrechtl. Beziehung. 533
</p>
               <p>

                  <lb/>Handbuch. Durch ein beigefägtes sorgfältiges alphabetisches Register
<lb/>tiberseinen Inhalt ist es noch brauchbarer gemacht, so dass es selbst
<lb/>dem nichtpreussischenStaatsrechtsgelehrten in mehrfacher Beziehung,
<lb/>bei dem wichtigen Einfluss Pi'eusscns auf alle Verhältnisse Deutsch- 
<lb/>lands, von grossem Nutzen sein wird. Wir werden dieses unser Ur-
<lb/>theil in Folgendem belegen. Nur das bemerken wir noch, dass,
<lb/>wenn, nach dem so eben Bemerkten, der Verf. sich in seiner Auf- 
<lb/>gabe nicht überall klar gewesen ist, diess auch auf die Behandlung
<lb/>derselben nolhwendig Einfluss haben musste. So iz. B. hat er, ob
<lb/>er gleich, nach Obigem, blos auf die Quellen verweisen wollte und
<lb/>diess in der Regel beobachtet hat, doch hei einzelnen Materien auch
<lb/>auf die Arbeiten der Ilauptschriftstellcr darüber sich bezogen, z. B.
<lb/>bei den Verhältnissen des preussischen Staates zu dem teutschen
<lb/>Bunde auf die KI übe rischen Schriften (S. 6. 21.y25. 44.), bei An- 
<lb/>führung der preussischen Gesetze im Allgemeinen auf v. Kamptz
<lb/>Annalen (S. 12.), bei der Geschichte einiger Regenten Preussens,
<lb/>inwiefern sie zu erwähnen' waren, auf die bekannten Schriften von
<lb/>Preuss und Förster (S. 13. 41.), bei dem Mililänvesen auf die
<lb/>Werke von v. Rudi off und Friccius (S. 156.) u. s. w. Wir fin- 
<lb/>den diess von Seiten des Verfs. inconsequent, da kein Grund vor- 
<lb/>handen ist, warum er bei diesen wenigen Gegenständen anderer
<lb/>Schriftsteller gedachte, wenn er bei den andern eben so wichtigen
<lb/>und von der Literatur oft reichlicher behandelten Theilen des Wer- 
<lb/>kes sie ganz überging. Warum erwähnt er z. B. blos bei der Grund- 
<lb/>steuer der Sehirnrnelpfenni gischen Schrift darüber (8. 215.), führt
<lb/>aber hei den indirecten Steuern im Allgemeinen und dem Zoll ins- 
<lb/>besondere desselben Schriftstellers Monographien über diese Gegen- 
<lb/>stände nicht an? Allein eben dcssbalh und weil die erwähnten Al- 
<lb/>legate wahrhaft vereinzelt in dem Buche stehen: weil ferner der
<lb/>Verf. zu seinen einzelnen Behauptungen häufig nicht die einzelnen
<lb/>Paragraphen der Gesetze, sondern vielmehr in der Regel nur zu
<lb/>ganzen Abschnitten ganze Gesetze oder GesctzesabschniUe allegirt;
<lb/>weil aus eben diesem Grunde sich oft Behauptungen hei ihm finden,
<lb/>die,-wenn gleich richtig, doch nicht so in den Gesetzen stellen und
<lb/>mehr durch wissenschaftliche Beleuchtung derselben gefunden oder
<lb/>durch die Praxis gebildet sind; weil endlich er oft Resultate solcher
<lb/>Beleuchtungen, aber — wenn gleich für diese ,,Geh ersieht" zweck- 
<lb/>mässig— nicht die Gründe dafür angiebt; so erachten wir diesen Man- 
<lb/>gel der Literatur füreinenMangel des Buches selbst. Diess um so mehr,
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0540.tif"
                   n="534"
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               <p>

                  <lb/>534 Bergius, Preussen in staatsreclitl. Beziehung.

<lb/>da er dasselbe, nach klarem Inhalte der Vorrede, auch für „Auslän- 
<lb/>der“ bestimmte, denen die Masse der preussischen Gesetze oft nicht
<lb/>zugänglich ist und die daher grossentheils nur der Literatur ver- 
<lb/>trauen können. Wir werden daher, wenn wir uns nun zu den ein- 
<lb/>zelnen Theilen des Werkes wenden, bei diesen immer diejenigen
<lb/>neuern Schriften — der Verf, hatte, nach der Vorrede, „hauptsäch- 
<lb/>lich den neuesten Zustand des preussischen Staats vor Augen" —
<lb/>in Parenthese bemerken, deren Erwähnung im Buche selbst wir aus
<lb/>vorstehenden Gründen nicht nur gewünscht hätten, sondern sogar
<lb/>für dringend nöthig halten.

<lb/>In der Einleitung beschäftigt sich der Verf. (§. 1—5.) mit
<lb/>einer sehr zweckmässig und übersichtlich zusammengestellten Ge- 
<lb/>schichte der allmäligen Bildung des preussischen Staates, des- 
<lb/>sen Umfang, Bevölkerung, einzelne Theile (Königreich Preussen,
<lb/>Grossherzogthum Posen und die zu Teutschland gehörigen Pro- 
<lb/>vinzen dieses Staates) und verschiedenen Benennungen er im 5. §.
<lb/>angiebt. Er bemerkt dabei (S. 10.): „Neufchatel, der einzige schwei- 
<lb/>zerische Kanton mit einer monarchischen Verfassung, ist wohl nicht
<lb/>„als ein Theil des, preussischen Staats anzusehen, sondern als ein
<lb/>„besonderer Staat unter dem Sceptcr des Königs von Preussen.“
<lb/>Aus diesem Grunde und aus einigen denselben noch unterstützenden
<lb/>Motiven wird des Erstem in dem ganzen Werke nicht weiter ge- 
<lb/>dacht. Der Verf. geht davon auf Begriff und Quellen des preus- 
<lb/>sischen Staatsrechts §. 6 —14. über. Den Erstem stellt er
<lb/>(S. 11.) offenbar zu weit, wenn er behauptet, das preussisehe
<lb/>Staatsrecht sei „die Lehre von den Rechten, welche dem preussi-
<lb/>„schen Staat und seinen Gliedern und Angehörigen zukommen“ — denn
<lb/>darunter ist Civil-, Criminab, Kirchen- und Lehenrecht mitbegriffen
<lb/>— zu eng, wenn er für dieses Buch nur des Staates „Wechselwir- 
<lb/>kung mit seinen Gliedern“ zum Gegenstände des Staatsrechtes
<lb/>macht. Für Preussen muss das öffentliche Recht eingetheilt wer- 
<lb/>den : in Völkerrecht (rücksichtlich Preussens Beziehung zu den
<lb/>nicht zum teutschen Bunde gehörigen auswärtigen Staaten) und in
<lb/>Staatsrecht, letzteres aber wieder in äusseres (inwiefern die
<lb/>Rede von dem Verhältnisse der zum teutschen Bunde gehörigen
<lb/>preussischen Staaten zu diesem ist, verschieden von dem gewöhnlich
<lb/>auch so genannten Völkerrecht) und in inneres Staatsrecht.
<lb/>Dadurch ergieht sich der richtige Begriff des preussischen Staats- 
<lb/>rechtes von selbst. Und dass dieser eigentlich den Ansichten des
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0541.tif"
                   n="535"
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               <p>

                  <lb/>Bergms, Preussen in staatsrcchtl. Beziehung. 535

<lb/>Verfs. zum Grunde gelegen hat, zeigt sich dadurch, dass er einen
<lb/>eigenen Abschnitt der Einleitung dem teutschen Bunde widmet. Als
<lb/>Quellen bezeichnet (S. 11.) der Verf.: „Gesetze, Staatsverträge,
<lb/>„Herkommen, Analogie, Natur- und allgemeines Staats- und Völkcr-
<lb/>,-recht", und behandelt jede derselben in einem oder mehreren Pa- 
<lb/>ragraphen. So wie jedoch ältere kaiserliche Privilegien, Lehen- 
<lb/>briefe und Anwartschaften unter den Quellen des prcussischcn
<lb/>Staatsrechtes mit zu nennen, sowie selbst die teutschen Rcichsgesetzc,
<lb/>welche der Verf. keinesweges unter den von ihm aufgefiihrten Ge- 
<lb/>setzen (§. 7.) mitbegreift, nach dem Art. 14. Num. % und Art. 15.
<lb/>der unter den Staatsverträgen (§. 11.) mitverstandenen teutschen
<lb/>Bundesacte, ingleichen nach Art. 23. der Wiener Schlussacte, zu
<lb/>den Quellen jedes teutschen Territorialstaatsrechts mitzurechnen sein
<lb/>dürften; so ist auch eine andere wichtige Quelle des preussischen Staats- 
<lb/>rechtes von unserm Verf. übergangen worden, nämlich: testamenta- 
<lb/>rische Verordnungen. Wir erinnern an das Testament des Kurfür- 
<lb/>sten Albrecht Achilles vom 26. Febr. 1473. (in Lenz, Branden-
<lb/>hurgische Urkunden, II., 676.). Aber freilich hat der Verf. in sei- 
<lb/>nem ganzen Werke, welche Lücke wir hiermit in Bezug auf Obiges
<lb/>Ein für «alle Mal rügen wollen, die ganze Sncccssionsordnung im kö- 
<lb/>niglichen Hause, sowie die ganzen Verhältnisse der königlichen Fa- 
<lb/>milie, namentlich zum Könige selbst und zum Staate, mithin einen
<lb/>höchst wichtigen Theil des preussischen Staatsrechtes grösserntheils
<lb/>übergangen. Sehr gut und übersichtlich ist (§. 9. S. 14.) die Ab- 
<lb/>handlung über die Einführung der preussischen Gesetzbücher in den
<lb/>wieder- und neuerworbenen Landestheilen. Nur vermissen wir da- 
<lb/>bei, sowie überhaupt hei der Darstellung der in den verschiedenen
<lb/>preussischen Landestheilen geltenden verschiedenen Gesetze, die
<lb/>Verweisung auf die neuerlich cx professo darüber handelnden Schrif- 
<lb/>ten (Götze, das Provinzialrecht der Alt mark u. s. w. in&gt; Aufträge
<lb/>des königl. Justiz-Ministeriums, Magdeburg 1836. Riedel, Maga- 
<lb/>zin des Provinzial- und statutarischen Rechts der Mark Branden- 
<lb/>burg und des Herzogthums Pommern, Berlin 1837., das Pro- 
<lb/>vinzialrecht des Herzogthums Alt-, Vor - und Hinter-Pomm ern
<lb/>u. s. w. aus amtlichen Quellen bearbeitet, Stettin, 1835., das Pro- 
<lb/>vinzialrecht des Herzogthums Neu-Vorpommern und des Fiirsten-
<lb/>thums Rügen, im Aufträge des königl. Justizministeriums n. s. w.
<lb/>Greifswalde, 1836. v. Klewitz, das Provinzialrecht des Herzog- 
<lb/>thums Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld altpr. Anth. im
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0542.tif"
                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536 Bergius, Preussen in staatsrcclitl. Beziehung.

<lb/>Aufträge n. s. w» Magdeburg, 1837. Naumann, das Provinzialrecht
<lb/>des Markgraflhums Nie der!a usitz u. s. w. im Aufträge u. s. w.
<lb/>Frankfurt a. 0. 1837. Pin der, das Provinzialrecht der königu
<lb/>preussischen, vormals königl. sächsischen Landestheilc mit Aus- 
<lb/>schluss der Lausitz u. s. w. im Aufträge u. 8. w. Leipzig 1836 ).
<lb/>Sehr richtig macht derVerf. hei der Abhandlung des „Herkommens“
<lb/>(§. 12. S. 18.) auf den, der jetzigen publicistischen Sprache zuwi-
<lb/>dcrlaufenden Gebrauch des Wortes „Verfassung“ in den preussischen
<lb/>Gesetzen für „Herkommen“ aufmerksam. Hei dem dritten und letz- 
<lb/>ten Abschnitte der Einleitung „von dem teutschen Bunde“ (§. 15 — 18.)
<lb/>dürfte unter den Rechten, deren Erfüllung die Unterthanen der zu
<lb/>den teutschen Bundesstaaten gehörigen Länder des Königs von
<lb/>Preussen nach den teutschen Bundesgesetzen fordern können (§. 17.
<lb/>8. 23.), die Disposition der 20. Art. der Wiener Schlussacte, Be- 
<lb/>seitigung jeder Justizverweigerung betreffend, jeden Falles zu er- 
<lb/>wähnen gewesen sein. Die flüchtige Hindeutung auf diese Disposi- 
<lb/>tion (§. 19. 8. 26.) kann diess nicht ergänzen. Bei Angabe der
<lb/>durch die teutsche Bundesacte garantirten Rechte der vormaligen
<lb/>Reichsstände und Reichsangehörigen (§. 18.) sagt derVerf. in einer
<lb/>Note (* 8. 24.): „Bezieht sich das Wort Ebenbürtigkeit blos auf
<lb/>„Heirathen, so können fürMissheiralben nur solche Ehen gelten,
<lb/>„welche von Mitgliedern standesherrlicher Familien mit nichtadeligcn
<lb/>„Freigeborenen (oder Leibeigenen) geschlossen wurden.“ So allge- 
<lb/>mein hingestellt ist dieser Satz zu beschränkt. Da der Reichsschluss
<lb/>vom 4. September 1747.- nach welchem der Wahlcapitulation die
<lb/>bekannte Stelle wegen Nichtbegünstigung der aus „unstreitig notori- 
<lb/>scher Missbeirath“ erzeugten Kinder für immer inserirt werden sollte,
<lb/>ganz unbestritten auf Veranlassung der von Herzog Anton Ulrich
<lb/>von Sachsen - Meiningen mit Philippine Elisabeth Cäsarea
<lb/>Schurmann geschlossene Ehe gefasst wurde; so folgt daraus nur,
<lb/>dass die so eben bezeichnten Worte jeden Falles wenigstens von
<lb/>der Ehe jedes souveränen Landesherrn mit einer Bürgerlichen zu
<lb/>verstehen sind. Wurden nun aber den neuerlich mittelbar geworde- 
<lb/>nen, frühem fürstlichen und gräflichen Häusern durch den Art. 14. a.
<lb/>der Bundesacte die Ebenbürtigkeitsrechte in der zeilherigen Maasse
<lb/>ferner garanlirl; so lässt sich daraus nunmehr auch für sie (nicht
<lb/>aber, wie es nach der Behauptung des Verfs. scheint, für sie allein)
<lb/>der Begriff der Missbeirath, in der angegebenen Maasse folgeweise
<lb/>ableiten. Gegen den Schluss dieses Abschnittes findet sieh derVerf.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bergius, Preussen in staatsrcclitl. Beziehung. 537

<lb/>zu der Bemerkung (S. 26.) veranlasst: „Was die Bundesacte und
<lb/>„die Wiener Schlussacte über die Einrichtung einer landsländischen
<lb/>„Verfassung, über die Ertheilung bürgerlicher Rechte an die Juden,
<lb/>„über Pressfreiheit enthält (D. B. A. Art. 13. 16. 18. ad 4. W. Schl.
<lb/>„A. Art. 54. sqq. 65.), sind LIos Verheissungen, hinsichtlich derer
<lb/>„nicht festgesetzt ist, dass sie in einer bestimmten Frist in Erfüllung
<lb/>„gehen sollen. Es werden mithin dadurch wohl eigentlich noch
<lb/>„keine bestimmten Rechte begründet." Wir wünschten für den
<lb/>Verf., dass er an dieser Stelle sich rein referirend gehalten und
<lb/>diese (höchstens politische) Logik staatsrechtlich nicht ange- 
<lb/>wendet hätte.

<lb/>ln dem eigentlichen Werke hat das 1. Kapitel die Rubrik: der
<lb/>Staat und das Staatsoberhaupt §. 20-—33. Darin werden ab- 
<lb/>gehandelt: die Staatsgewalt (hier ein aus dem allgemeinen Staatsrecht
<lb/>«ingeschalteter Paragraph (21.), worin sich der Verf. für den Dua- 
<lb/>lismus der Regierungsgewalt, gesetzgebend und verwaltend, entschei- 
<lb/>det), Gesetzgebung, Verwaltung (hier hätte billig Rinne, Handbuch
<lb/>der preussischen innern Staatsverwaltung, Liegnitz 1837. angeführt
<lb/>werden sollen). Sowohl dieser Paragraph (23.) als der folgende,
<lb/>Oberhaupt, Mnjcstäts- oder Iloheitsrechte, sind in der Hauptsache
<lb/>dem allgemeinen Staalsrechte entnommen. Staatsvermögen, Domä- 
<lb/>nen, Staatsschatz, Fiskus, Staatsschulden. Wenn der letztgedachte
<lb/>Paragraph (29.) sich über die Befugniss des Königs zur Aufnahme
<lb/>von Staatsschulden und über die Haftungsverbindlichkeit dafür nach
<lb/>allgemeinen Grundsätzen hlos verbreitete, so möchte diess wohl an
<lb/>gegenwärtige Stelle gehören. Allein davon ist nicht die Rede, viel- 
<lb/>mehr werden die Staatsschulden in der Hauptsache nach Zahlen und
<lb/>nach ihren Tilgungsmiltein sowie nach ihrer Verwaltung abgehandelt,
<lb/>und so gehörte offenbar dieser Paragraph dahin, wo von der Staats- 
<lb/>verwaltung die Rede ist. Wir vermissen dabei die Erwähnung der
<lb/>Concurrenz der Seehandlung rücksichtlich der Schuldentilgung und
<lb/>die Angabe der ungefähren jährlichen Verwendung dafür. Nach
<lb/>Hansemann, Preussen und Frankreich, Leipzig 1834. §. 252. be- 
<lb/>trägt Letztere jährlich ungefähr 7,600,000. Reichslh. für Verzinsung
<lb/>und 5. Mil. für Tilgung. Der Verf. kehrtzu dem Staatsoberhaupte
<lb/>(§. 30.) in Bezug auf seine Person zurück. Hierher gehörten offen- 
<lb/>bar Titel und Wappen des Königs, die hlos beiläufig in einer Note
<lb/>zum 21. §•, und zwar der mittlere und kleinere Titel, ohne deren
<lb/>detaillirte Angabe, sammt dem Wappen zusammen in 3^ Zeile he-
</p>

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                   n="538"
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               <p>

                  <lb/>538 Bergms, Preussen in staatsreclitl. Beziehung.
</p>
               <p>

                  <lb/>sprochen sind, während z. B. nur einigermaassen vollständige kurze
<lb/>Notizen darüber inLüder’s Europa 8. 188. ff. zwei und eine halbe
<lb/>Seite eng gedruckt einnehmen. Privatrechte des Landesherrn und
<lb/>seiner Familie (§. 31.). Wir haben schon angedeutet, welche Lük-
<lb/>ken hier fühlbar sind (§. 32. 8. 40.). „Leber die Frage, wer an
<lb/>„die Stelle des Staatsoberhaupts tritt, wenn dasselbe zu existiren
<lb/>„aufhört, lässt sich im Allgemeinen wohl nur bemerken, dass hierüber
<lb/>„Verträge, Hausgesetze und Herkommen entscheiden müssen." Die
<lb/>in diesen Quellen enthaltenen Grundsätze möchten wir nun aber
<lb/>gern vom Verf. erfahren; allein nach wenigen, blos generellen An- 
<lb/>gaben über die Zeit und den allgemeinen Charakter einiger Disposi- 
<lb/>tionen, schliesst der Verf. mit den Worten: „Nach dem Edict und
<lb/>„Hausgesetz vom 17. Dezember 1808. §. 1. Ges.Samml. 8. 604. hat
<lb/>„es bei den Hausverträgen und Grundgesetzen des königlichen Hau-
<lb/>„ses, insoweit solche die Untheilbarkeit und Unveräusserlichkeit der
<lb/>„Souveränetätsrechte mittelst Anordnung der Primogenitur und des
<lb/>„Fideikommisses festsselzen, sein Verbleiben." Nicht mit einer
<lb/>Sylbe sind die so bekannten Erbverbrüderungen mit Sachsen, Hes- 
<lb/>sen, den beiden Hohenzollern, Mecklenburg, Anhalt, Nassau u. s. w.
<lb/>erwähnt. An die zuletzt gedachte Bemerkung reiht der Verf. den
<lb/>33. Paragraphen mit den Worten: „Es dürfte nicht unpassend sein,
<lb/>„am Schluss dieses Kapitels einige Ansichten und Aeusserungen
<lb/>„Preussischer Regenten über Souveränetät und Über die Rechte und
<lb/>„Pflichten der Regenten mitzutheilen." Sie beweisen, dass, je nach
<lb/>den Launen und Ansichten der einzelnen Herrscher, die Ideen über
<lb/>den Umfang der Souveränetät verschieden waren. Vieles davon
<lb/>muss man auch auf politische Rücksichten in einer und der andern
<lb/>Zeit rechnen; manche solcher Aeusserungen gehören sogar dem Canz-
<lb/>leistyle an, wie z. B. die vom Verf. nicht angeführten in der Joa-
<lb/>chim’schen Kirchenordnung von 1540., in der Verordnung von 1602.
<lb/>corp. const. marchic. T. II. Abth. 1. 8. 83., in der Vorrede zur
<lb/>s. g. Joachimischen Kinderpredigt von 1540. eb. ds. T. I. Abth. 1.
<lb/>8. 67. u. s. w. Zu allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen über
<lb/>Souveränetät führen solche Aeusserungen nicht. Die einflussreich- 
<lb/>sten auf teutsches Staatsrecht sind unstreitig die von unserin Verf.
<lb/>ausgezogenen höchst liberalen Erklärungen Preussens auf dem Wie- 
<lb/>ner Congresse.

<lb/>II. Kapitel: von den Staatsbürgern §. 34 — 48. Bei die- 
<lb/>ser Materie in Bezug auf Heimathsrecht hätten wohl die von der
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0545.tif"
                   n="539"
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               <p>

                  <lb/>Sergius, Preussen in staatsrechtl* Beziehung. 539

<lb/>Krone Preussen mit andern Regierungen abgeschlossenen Conven- 
<lb/>tionen über Aufnahme der Vagabunden und Ausgewiesenen angeführt
<lb/>werden sollen. Die Cabinetsordre vom Jahre 1838., die Ileimaths-
<lb/>scheine für preussische Unterthanen betreffend, existirte wohl zur
<lb/>Zeit der Bearbeitung dieses Buches noch nicht. Pflichten und Rechte
<lb/>der Staatsbürger, Gewissensfreiheit, Secten, Juden (wir vermissen
<lb/>Riesser Betrachtungen über die Verhältnisse der jüdischen Unter- 
<lb/>thanen der preussischen Monarchie, Altona 1834. Heinemann,
<lb/>Sammlung der die religiöse und bürgerliche Verfassung der Juden
<lb/>in den kön. pr. Staaten betreff. Gesetze, Verordnungen u. s. w. Ber- 
<lb/>lin 1835.) Ehen in Bezug auf Religionsverhältnisse; die, obgleich
<lb/>schon seit 1837. ausgebrochenen kirchlich-politischen Differenzen
<lb/>über die gemischten Ehen sind der Geschichte und Materie nach
<lb/>ganz übergangen. Rede-, Lehr- und Druckfreiheit (§.39.), Schutz des
<lb/>Eigenthums, Recht zum Gewerbsbetrieb, Recht zur Erwerbung von
<lb/>Grundeigenthum, Gemeinheilstheilungen, Regulirung der gutsherrli- 
<lb/>chen und bäuerlichen Verhältnisse und Ablösungen (§. 45. u. 46. ver- 
<lb/>misst man: D an tz, die agrarischen Gesetze des preussischen Staats seit
<lb/>dem Jahre 1806. u. s. w. Leipzig, 1836.1837.1838.). Es werden unter
<lb/>anderen besonders dargelegt die jetzigen bäuerlichen Verhältnisse der
<lb/>ehemals zum Königreiche Westphalcn gehörigen Landestheile, (aber
<lb/>nicht erwähnt: Weiter, das gutsherrlich-bäuerliche Rechtsverhältniss
<lb/>in besonderer Beziehung aufu. s. w. bäuerliche Grundbesitzer in u.s.w.
<lb/>GegendenWestphalens u.s.w. Münster 1836.) Recht auf Unterstützung,
<lb/>Recht des Auswanderns. — III. Kapitel, von Gesellschaften
<lb/>und Korporationen, §. 49—54. Unzulässige, verbotene und

<lb/>erlaubte Gesellschaften, Korporationen und Gemeinden, Religions- 
<lb/>gesellschaften , (von wo an der Verf. in dieser Materie ganz dem
<lb/>Systeme des Preussischen Landrechts im 2. Th. 11. Tit. folgt) Kir- 
<lb/>chengemeinden, geistliche und weltliche Mitglieder, katholischer Bi- 
<lb/>schof, protestantische Konsistorien. Der Verf. erwähnt hier den
<lb/>protestantischen Bischof gar nicht. Es ist aber schon von Anderen
<lb/>erinnert worden, dass die Erhaltung der bischöflichen Würde, selbst
<lb/>gegen die Ansicht der Reformatoren, für Preussen von hoher Be- 
<lb/>deutung und nicht blos als Belohnung ausgezeichneter Verdienste
<lb/>anzusehen sei, (Nicolovius, die bischöfliche Würde in Preussens
<lb/>evangelischer Kirche, Königsberg, 1834.). Vermögen der Kirchen- 
<lb/>gesellschaften, Parochie, Pfarrer. Da der Verf. über den letzten
<lb/>Gegenstand nur das Landrecht anführt, welches sich freilich darüber
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. III. H. VI. 35
</p>

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                   n="540"
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               <p>

                  <lb/>S40 BergmSf Preussen in staatsrecMl. Beziehung.

<lb/>in 232. §§• verbreitet, so hätte er, in Bezug auf die vielen, seit
<lb/>Emanirung des Landrechts erschienenen, diesen Gegenstand betref- 
<lb/>fenden Verordnungen, mindestens auf deren, wenn gleich in vieler
<lb/>Beziehung mangelhafte, ausziigliche Zusammenstellung von Boche
<lb/>(der preussische legale evangelische Pfarrer u. s. w. Halle, 1836.)
<lb/>verweisen sollen. Kirchenpatron, Klostergeselischaften, protestanti- 
<lb/>sche Stifte und Klöster, katholische Erzhislhümer und Bisthürner.
<lb/>Dabei (S. 84.) ein Auszug des wesentlichen Inhalts der bekannten,
<lb/>neuerlich-so oft zur Sprache gekommenen Bulle de salute animarum.

<lb/>. (Dem Ausländer, dem die preussische Ges.Samml. nicht zur Hand
<lb/>ist, würde unstreitig die Nachweisung willkommen gewesen sein,
<lb/>dass sich Abdrücke dieser Bulla circumscriptionis in dem Anhänge
<lb/>zu Droste - Hülshoff, Grundsätze des gemeinen Kirchenrechtes
<lb/>l.Bd. Münster, 1832. S. 324. ff. mit der sie sanctionirenden könig- 
<lb/>lichen Kahinetsordre vom 16. Juli 1821. S. 358., und ohne Letztere
<lb/>in dem Anhänge zur 7. Aufl. von Walter’s Kirchenrecht, Bonn
<lb/>1836. S. 57. ff. finden). — IV. Kap. die Stände, §. 55 — 59.,
<lb/>d. h. die Standesherren (§.56.), der Adel (§. 57. 58.), der Bürger- 
<lb/>und Bauernstand (§. 59 ) —- ein besonders sorgfältig .gearbeitetes
<lb/>Kapitel. Bei dem Adel (v. Zedlitz-Neukircb, neues preussisches
<lb/>Adels-Lexikon, Leipzig 1836.) stellt der Verf. die Behauptung (S. 94 )
<lb/>auf: „Da gegenwärtig auch hei Erlangung eines Amtes nicht Gehurt,
<lb/>„sondern Würdigkeit und Verdienst entscheiden soll, und Jedermann,
<lb/>„ohne Rücksicht auf seine Gehurt, jedes Gewerbe betreiben und jede
<lb/>„Art von Grundstücken mit den aus ihrem Besitz folgenden Rechten
<lb/>„erwerben kann, so bestehen die Vorrechte des Adels gegenwärtig
<lb/>„wohl nur in der Befugniss, den Familiennamen gewisse Prädicate
<lb/>„beizufiügen." Dem müssen wir aber durchaus widersprechen
<lb/>und hätten gewünscht, dass der Verf. die diessfallsigen Gesetze,
<lb/>wie wir nachstehend thun, angeführt und im Auszuge mitgetheilt
<lb/>hätte, woraus er selbst sich schon eines Andern würde belehrt haben.
<lb/>Denn wenn gleich die Verordnung des A. L. R. 2. Th. 9. Tit. §.35.:
<lb/>„Der Adel ist zu den Ehrenstellen im Staate, wozu er sich geschickt
<lb/>„gemacht hat, vorzüglich berechtigt," durch die Vorschrift
<lb/>des Puhlicandums vom 16. December 1808.: „Dem ausgezeichneten
<lb/>„Talent in jedem Stande und Verhältnisse wird Gelegenheit eröffnet,
<lb/>„davon zum allgemeinen Besten Gebrauch zu machen," und, was
<lb/>das Militair anlangt, durch die Vorschrift der Kriegsartikel v. 3. Au- 
<lb/>gust 1808., dass „Unterofficicre und Soldaten nach Maassgabe ihrer
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0547.tif"
                   n="541"
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               <p>

                  <lb/>Bergim, Prenssen in staatsreclitl. Beziehung.. 541

<lb/>„Fähigkeiten und Kenntnisse, ohne Rücksicht auf ihre Geburt, zu
<lb/>„Officieren bis zu den höchsten Graden befördert werden sollen,"
<lb/>einigermaassen modificirt worden ist; so ist doch durch diese neuern
<lb/>Gesetze, wie ihre klaren Worte zeigen, jene landrechtliche Vor- 
<lb/>schrift keinesweges aufgehoben. Der Staatskalender und die öfter
<lb/>(z. B. in der politischen Diatribc unter dem Titel: Wie Erbadel
<lb/>nimmer Erbsünde sei! Olfenbach 1834. S. 63. ff.) zusammengestell- 
<lb/>ten numerischen Angaben beweisen das Gegentheil. Bei der rich- 
<lb/>tigen Behauptung des Verfs. (S. 95.): „Personen weiblichen Ge- 
<lb/>schlechts verlieren die persönlichen Vorrechte des Adels, wenn sie
<lb/>„durch Verheirathung mit einem Unadeligen ihren Geschlechtsnamcn
<lb/>„ändern," hätte, zu Vermeidung von Missverständnissen, wohl be- 
<lb/>merkt werden sollen, dass aber in dem Öfter vorkommenden Falle,
<lb/>wenn Damen, höhern Adels sich mit Cavaliers des niedern Adels ver-
<lb/>heiralhen, Erslere ihren Rang behalten. Nicht klar ist es und bildet
<lb/>eine Art von Widerspruch, wenn der Verf. (auf derselben S. §.58.)
<lb/>anfangs mit Beziehung auf die Bundesacte sagt: „In dentcutschen
<lb/>„Provinzen werden die Standesherren zum hohen Adel gerechnet,"
<lb/>und gleich darauf ohne irgend einige Autorität für diese Behauptung:
<lb/>„Wer früher auf Grund des Reichsrechts Anspruch auf den hohen
<lb/>„Adel machen konnte, kann diess jetzt, nach Auflösung des tcutschcn
<lb/>„Reichs, nicht mehr."

<lb/>Sehr instructiv ist das V. Kapitel, von den Grundbesitzern
<lb/>und der ständischen Verfassung, §. 60—72. I. Die Pro- 
<lb/>vinzialstände (Rumpf, Landtags Verhandlungen der Provinzial- 
<lb/>stände in der preussischen Monarchie, Berlin, zuletzt 1837.) Provinz
<lb/>Brandenburg (§. 63.), Provinz Preusseu (§. 64.), Pr. Pommern
<lb/>(§. 65.), Pr. Schlesien (§. 66.), Pr. Posen (§. 67.), Pr. Sachsen
<lb/>(§• 68.; man vermisst Burchardt, die Wirksamkeit der Provinzial-
<lb/>stände der Provinz Sachsen n. s. w. in den Jahren 1825. 1827.
<lb/>1829. und 1833. u. s. w. Magdeburg, 1835.), Prov. Westphalen
<lb/>(§. 69.), Rheinprovinz (§. 70.). Für den Ausländer würde die Nach- 
<lb/>weisung angenehm gewesen sein, dass sich Abdrücke der, vom Verf.
<lb/>angeführten ersten organischen Gesetze für diese Provinziallandstände
<lb/>in Pölitz, die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789.
<lb/>u. s. w. Leipzig 1832—1833. I. Bd. S. 55. ff. finden. IL Die
<lb/>Kommunal-Landtage (§. 71.), III. die Kreisstände (§. 72.;
<lb/>man vermisst; Die preussische Gesetzgebung über das Verfahren hei
<lb/>der Wahl und Prüfung der Landräthe und bei der Wahl der Krcis-
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0548.tif"
                   n="542"
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               <p>

                  <lb/>542 Bergius, Preussen in staatsreclitl. Beziehung.

<lb/>deputirten, Berlin, 1838.) — VI. Kap. von den Staatsdienern
<lb/>im Allgemeinen, und VII. Kapitel, die Civilbeamten. Wir
<lb/>wiederholen hier (zu S. 129.), was wir oben über die Bevorzugung
<lb/>durch Geburt sagten. Die hierbei in einer Note (S. 128.) mit die- 
<lb/>ser kurzer, nicht einmal vollständiger Benennung abgefertigten Orden
<lb/>und Ehrenzeichen hätten wohl an eine andere Stelle des Buches
<lb/>gehört, aber dort auch eine umständlichere Behandlung verdient.
<lb/>Es fehlt übrigens hier ganz das mit dem Militair-Ehrenzeichen an
<lb/>einem und demselben Tage, dem 18. Januar 1810. für zwei Klassen
<lb/>gestiftete allgemeine Ehrenzeichen. (Wenn wir dem Verf. hei die- 
<lb/>sen Kapiteln auch die Berufung auf Rumpf, Ressort und Organismus
<lb/>sämmtlicher preussischer Staatsbehörden u. s. w., Berlin 1837. er- 
<lb/>lassen wollten, so durfte doch auf keine Weise die in vieler Hin- 
<lb/>sicht ausgezeichnete Schrift von Perthes, der Staatsdienst in Preus- 
<lb/>sen, ein Beitrag zum Leutschen Staatsrecht, Hamburg, 1838. über- 
<lb/>gangen werden.) Fähigkeit und Unfähigkeit, Rechte und Pflichten
<lb/>der Staatsdiener werden hier in einer, freilich der perthesiseben
<lb/>Schrift in vieler Hinsicht nachstehenden Weise besprochen. Mini- 
<lb/>ster (§. 76.), Staatsrath (§. 77.), Staatsministerium (§. 78.). Der
<lb/>Verf. gebraucht öfter, statt des Wortes „Beamten" das mit Recht
<lb/>veraltete Wort „Bedienten." Das Kautionswesen der Beamten über- 
<lb/>geht er, mit Ausschluss einer einzigen spätem beiläufigen Bemerkung
<lb/>(S. 182.), ganz, obgleich darüber die positive preussische Gesetz- 
<lb/>gebung nicht unwichtig ist. (Esselien, die Bestimmungen der
<lb/>preussischen Gesetze über das Kautionswesen der Staatsbeamten,
<lb/>Siegen 1837.) Auch über den Rang der Staatsbeamten verbreitet
<lb/>sich die Schrift (S. 142.) mit vollständiger Aufzählung der neueren
<lb/>diessfallsigen Gesetze. Kollegium (§. 81.), Verwaltungs- oder Justiz- 
<lb/>beamte (§. 82.), freiwillige und unfreiwillige Amtsentlassung (§, 83.
<lb/>84. 85.), Richter (§. 86.); für den Ausländer finden sich hier man- 
<lb/>che höchst auffallende, nichts desto weniger aber richtige Behaup- 
<lb/>tungen, z. B. die mit §. 90. des A. L. R. II, 17. ganz übereinstim- 
<lb/>mende: „Ein Gerichtsherr, welcher seine Gerichte nach den Vor- 
<lb/>schriften der Gesetze gehörig bestellt, ist für die Handlungen und
<lb/>„Unterlassungen derselben zu haften nicht schuldig." Dagegen hät- 
<lb/>ten wir wohl gewünscht, dass der Verf. diejenigen Gesetze bestimmt
<lb/>angegeben und sich nicht blos mit einer oberflächlichen Anzeige
<lb/>des Inhalts begnügt hätte, durch welche die Unabhängigkeit des
<lb/>Richteramtes in Preussen beschränkt zu sein scheint, wie z. B. durch
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0549.tif"
                   n="543"
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               <p>

                  <lb/>Bergiusy Preussen in staatsrechtl. Beziehung, 543

<lb/>die Anheimgebung der Entscheidung über den Sinn, die Anwendbar-
<lb/>keit und die Giltigkeit von Staatsverträgen an das Ministerium der
<lb/>auswärtigen Angelegenheiten. Hier hätte nothwcndig die diessfall-
<lb/>sige Verordnung vom 25. Januar 1825. citirt werden sollen. (M.
<lb/>vergl. Kl üb er, die Selbstständigkeit des Richteramtes u. s. w.
<lb/>Frankfurt a. M. 1832. Weidemann: Hat Se. Maj. der König von
<lb/>Preussen das Recht, die Entscheidungen der Gerichtsbehörden von
<lb/>den Aeusserungen des Ministeriums der ausw. Ang. abhängig zu ma- 
<lb/>chen, Merseburg 1832.) — Schiedsmänner (§. 87. Da der Vcrf. sich so
<lb/>umständlich über die Geschäftsführung der Schiedsmänner auslässt,
<lb/>so hätte derselbe die zu Berlin im Jahre 1834. und zu Oppeln 1836.
<lb/>herausgekommenen Hülfsbücher von Rumpf und Men de wohl er- 
<lb/>wähnen, keinen Falls aber Janke, über Ursprung, Wesen und Er- 
<lb/>folg des Schiedsmannsinstituts im pr. Staate, Berlin 1835. unerwähnt
<lb/>lassen sollen.)

<lb/>VIII. Kapitel. Das Militair, §. 88. — 93. Stehendes Heer,
<lb/>Landwehr, Landsturm, Kriegsartikel, Militairgerichtsstand. Uebcr
<lb/>die Procedur bei der Rekratirung, die Grundsätze und Verfahrungs-
<lb/>weise rücksichtlich der Tauglichkeit und Untauglichkeit, weiter über
<lb/>die in Ansehung der Militairpllichtigkeit bestellenden Principien (Si- 
<lb/>meon, Uebersicht der über die Militairpllichtigkeit und Aushebung
<lb/>in den K. Pr. Staaten ergangenen u. s. w. Gesetze u. s. w., Crcfeld
<lb/>1835. und Nachtrag dazu 1836.) ist allzuwenig gesagt. Ueberhaupt
<lb/>erscheint uns diess Kapitel etwas flüchtig gearbeitet. So heisst cs
<lb/>(S. 159.): „Alle körperlichen und das Ehrgefühl verletzenden. Stra-
<lb/>„fen sind beim Militair verboten,“ und gleich darauf: „dassu. s. w.
<lb/>„keine Geldstrafen und eben so wenig, bevor si.e in die zweite
<lb/>„Klasse versetzt worden, körperliche Züchtigungen angc-
<lb/>„wendet werden dürfen.“ Weiter spricht der Verf. (S. 161.) da- 
<lb/>von, was die Klassen im Kriegsgericht thun sollen, sagt aber nicht,
<lb/>worin die Klassen bestehen. Ferner sind die so wichtigen Gencral-
<lb/>auditoriat und Militairjustizdepartement zusammen in 11. Zeilen.
<lb/>(S. 160., 162., 163.) abgefertigt. Der Ehrengerichte (man vergl.
<lb/>den Anhang zu Friccius, Militairstrafrccht, Berlin 1835.) wird gar
<lb/>nicht gedacht. — IX. Kapitel: die Gcntra 1 Verwaltung §. 94.
<lb/>Nach einem historischen Eingang wird einem jeden der sieben Mi- 
<lb/>nisterien ein Paragraph gewidmet, der vorzüglich die Geschichte des
<lb/>Ministeriums, bis es auf den jetzigen Punkt gekommen ist, enthält.
<lb/>Manchmal fehlt ein klares Resume, wie es nach den erzählten ge-
</p>

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                   n="544"
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               <p>

                  <lb/>544 Bergms, Preussen in staatsrechtl. Beziehung.

<lb/>schichllichen Vorgängen jetzt mit der Sache steht. So wird (S.175.)
<lb/>sich über Bergwerks- Hütten- und Salinenwesen so zweideutig ausge- 
<lb/>sprochen, dass man danach nicht weiss, ob es unter dem Finanz- 
<lb/>ministerium steht oder nicht. Heberhaupt hätte jener Staatsverwal- 
<lb/>tungszweig wohl auch umständlich behandelt werden sollen, zumal
<lb/>die Gesetzgebung in dem übrigen Preussen und in den Rheinpro-
<lb/>vinzen so ganz verschieden ist. (Nöggcrath, Sammlung von Ge- 
<lb/>setzen und Verordnungen in Berg-, Hütten-, Hammer- und Stein-
<lb/>bruchsangelegenheiten u. s. w. des k. pr. rhein. Oberbergamts u. s. w.
<lb/>Bonn, 1836. Marlins, die in der k. pr. Rheinprovinz gütigen fran-
<lb/>zös. Bergwerksgesetze u. s. w. Koblenz, 1836. M. vergl. damit,
<lb/>ausser dem A. L. B. II, 16., 4. die steinbcckischen Ergänzun- 
<lb/>gen, 5. Th. 1. Ahth. Breslau -1838.). Wenn hiernächst bei Aufzäh- 
<lb/>lung der Gerichtshöfe (S. 179. u. 180.) „7.) die verschiedenen Un- 
<lb/>tergerichte“ mit diesen drei Worten abgefertigt werden; so wird
<lb/>Niemand leugnen, dass diess das möglichst Unzureichende ist, was
<lb/>hier gegeben werden, konnte. Die Hauptverwaltung der Staatsschul- 
<lb/>den (§. 102.), die Haupthank (§. 103.), die Seehandlung (§, 104.),
<lb/>das Postdepartement (§. 305. allzu oberflächlich; nicht einmal die
<lb/>Oberpostämter sind angegeben), das Departement der Haupt- und
<lb/>Landgestüte (§. 106.), die Staatshuchhalterei (§. 107), die Ober- 
<lb/>rechnungskammer (§. 108.), das Kreditinstitut für Schlesien (§. 109.
<lb/>hätte wohl in das folgende Kapitel gehört). — X. Kapitel: die Pro- 
<lb/>vinzial Verwaltung §. 110—114. Oberpräsidenten, Regierungen,
<lb/>Landräthe mit Gendarmerie. — XI. Kapitel: von dem Staats-
<lb/>Haushalt und von den Abgaben im Allgemeinen §. 115 —121.
<lb/>Haupt-Finanzetat, Erhebung und Verwaltung, Majestätsrechte, ßc-
<lb/>steuerungsrecht. (Die schon oben erwähnte schimmelpfennig- 
<lb/>sehe Schrift über die indireclen Steuern, Potsdam 1837. abgerech- 
<lb/>net, durfte hier Philippi, Sammlungsämmtlicher neuerer pr. Ges. üb.
<lb/>die indirecten Steuern, Köln 1830. mit Nachtrag, 1836. nicht unan- 
<lb/>geführt bleiben. Für die gesammte Verwaltung ist wichtig, wenn
<lb/>gleich nicht vollständig: Ostermann, die gesammte Polizei-, Mili-
<lb/>tair-, Steuer- und Gemeindeverwaltung in den k. pr. Staaten, Cösfeld
<lb/>1836.) Gemeindeabgaben, Lasten steuerähnlicher Natur. — XII.
<lb/>Kapitel: die Staatssteuern §. 122—132., Grundsteuer, Klassen- 
<lb/>steuer, Gewerbesteuer, Zölle (Schimmelpfennig, die preussisGhe
<lb/>Zoll-Gesetzgebung der J. 1818. u. 1838. nebst den ergänzenden und
<lb/>erläuternden Gesetzen u.s.w. Potsdam 1838.) Branntwein-, Braumalz-,
</p>

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                   n="545"
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               <p>

                  <lb/>Bergius, Preussen in staatsreclitl. Beziehung. 545

<lb/>Tabaks- und Weinbau-, Mahl- und Schlacht-, auch Stempelsteuer
<lb/>(Hafeman, Handbuch der pr. Stempelgesetzgebung, Leipzig, 1835.
<lb/>Leyden, Repertorium der Vorschriften u. s. w, wegen der Stem- 
<lb/>pelsteuer, Danzig, 1836. Schmidt, Kommentar zu den k. pr.
<lb/>Stempelgesetzen u. s. w. Berlin, 1838.) Bergwerkssteuern, Straf- 
<lb/>agio, Postfuhrzeitcl, Sporteln. -— XIII. Kapitel. Von dem Zoll- 
<lb/>verein: §. 133—137. eine vortreffliche Darstellung, der wir für
<lb/>diesen Zweck nichts beizufügen wissen. — XIV. Kapitel. Die Maass-
<lb/>Gewichts- und Münzverfassung §.138 —140. Auch dem Pa- 
<lb/>piergeld ist ein eigener Paragraph (140.) gewidmet. Die Münzcon- 
<lb/>vention mit den Zollvereinsstaaten vom 30. Juli 1838. war zur Zeit
<lb/>der Abfassung dieses Werkes noch nicht vorhanden, danach dürfte sich
<lb/>jetzt Manches ändern. — XV. Kap. Die Verfassung der Gemein- 
<lb/>den (Heyde, Communaf-Steuer- und Communal-Verwaltungs-Ord-
<lb/>nung, Magdeburg 1838.) in den Rheinprovinzen (§. 141.), in den
<lb/>Dörfern der alten (§. 142 ) und in den der neuen oder wieder er- 
<lb/>worbenen Provinzen (§. 143.). (Rücksichtlich der östlichen Pro- 
<lb/>vinzen vergl. m. Fürstenthal, Repertorium über sümmtliche Ge- 
<lb/>setze, Ministeria!- und Regierungsrescriptc, das Landgemeindenwesen
<lb/>betr., Berlin 1837.) Die Stadtgemeindeverwaltung nach der Städte- 
<lb/>ordnung von 1808. (§.144.) nach der revidirten von 1831. (§.145.;
<lb/>Besser, kürzer und übersichtlicher wäre es gewesen, wenn in gebro- 
<lb/>chenen Columnen die Abweichungen der letztem neben der erstem
<lb/>ständen. XVI. Kap. Von der Administrativjustiz (§. 146—152.

<lb/>Wir brauchen wohl nunmehr nicht weiter zu rechtfertigen, dass
<lb/>wir in Vorstehendem vorzüglich die Literaturmängel und die Lücken
<lb/>in der Ausführung bemerklich machten, da wir dadurch zu mancher
<lb/>Verbesserung dieses so nützlichen Buches für den Fall einer wohl zu
<lb/>erwartenden zweiten Auflage Veranlassung geben wollten. Das Pa- 
<lb/>pier ist gut, der Druck aber nicht gefällig und durch häufige Druck- 
<lb/>fehler verunstaltet, welche bei weitem nicht vollständig in die beige- 
<lb/>fügten Berichtigungen und Zusätze (S. 305.) aufgenommen sind.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts, von Dr. Carl Friedrich Curtius, (vormal.) Königl. Sächs. Appellationsrathe in Dresden. Zweiter Theil. Dritte Abtheilung. Dritte vermehrte und nach den neusten gesetzlichen Bestimmungen ergänzte Ausgabe, mit Nachträgen zu den übrigen Theilen des Handbuchs (von Philipp Heinrich Friedrich Hänsel, Stadtgerichtsrathe und Dirigenten des Handelsgerichtes zu Leipzig). Leipzig, Schwickert, 1838</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>546
</p>
               <p>

                  <lb/>Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden Civilrechts
<lb/>von Ißr. Carl Friedrich Curtius, (vormal.) Königl. Sachs.
<lb/>Appellationsrathe in Dresden. Zweiter Theil. Dritte Abtheilung.
<lb/>Dritte vermehrte und nach den neusten gesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen ergänzte Ausgabe, mit Nachträgen zu den übrigen Theilen
<lb/>des Handbuchs (von Philipp Heinrich Friedrich Miinsel»
<lb/>Stadtgerichtsrathe und Dirigenten des Handelsgerichtes zu Leipzig).
<lb/>Leipzig, Schwickert, 1838. 587. S. 8. (2 Thlr. 4 Gr.)

<lb/>Recensirt *

<lb/>vom

<lb/>Herrn Appellationsrath Ilr. Krug in Zwickau.

<lb/>So haben wir denn nun das ganze Curtius’sche Handbuch, das
<lb/>den Grundstein zur Bibliothek jedes sächsischen Praktikers bilden
<lb/>muss, in einer den Ankoderungen der neueren Zeit entsprechenden
<lb/>Gestalt vor uns. Der dritte, vierte, und fünfte Theil, die übrigens
<lb/>der berühmte Begründer des Werkes, nicht selbst vollenden konnte,
<lb/>gehören ohnehin, der vierte und fünfte in der ersten, der dritte we- 
<lb/>nigstens in der zweiten Ausgabe, mit der uns der Verf. der gegen- 
<lb/>wärtig vorliegenden Bearbeitung schon im Jahre 1825. beschenkte,
<lb/>der neueren Zeit an, auch hat deren Gegenstand, das Obligationen- 
<lb/>recht, seit deren Erscheinen wenigstens im Wege der Gesetzgebung
<lb/>keine bedeutende Fortbildung erfahren. Dagegen bedurften die Lehren
<lb/>von den Servituten und dem Pfandrechte schon wegen der umfassen- 
<lb/>den k. sächsischen Gesetze, welche neuerdings darauf eingewirkt
<lb/>haben, des Mandates, die Waldnebennutzungen und die in den Wal- 
<lb/>dungen auszuübenden Befugnisse betreffend, vom 30. Juli 1813.; des
<lb/>Hutungsgesetzes und des Ablösungsgesetzes, vom 4. Oct. 1828. und
<lb/>vom 17. März 1832., (welche dem Verf. zu den Zusatzparagraphen
<lb/>1005. b&gt; c. d. und zu bedeutender Erweiterung des 1018ten und
<lb/>vieler anderen Paragraphen Veranlassung gegeben haben), und der
<lb/>beiden später auch in der Lausitz publicirten Mandate vom 4. Juni 1829.
</p>
               <pb facs="2173713_05+1839_0553.tif"
                   n="547"
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               <p>

                  <lb/>Curtius, Handb.d. im K. Sachsen geltend. Civilrcchts. 547

<lb/>die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken u. s. w. betreffend,
<lb/>und: einige Bestimmungen über die Pfandrechte an unbeweglichen
<lb/>Sachen enthaltend, einer neuen Bearbeitung. Hinzugefügt ist ein
<lb/>Anhang „Von Reallasten“, wobei ausser dem Ablösungsgesetze auch
<lb/>das Mandat, die Bekanntmachung allgemeiner Rechtsgrundsätze über
<lb/>Prohn- und Dienstsachen betreffend vom 13. August 1830. zu berück- 
<lb/>sichtigen war.

<lb/>Plan und Ausführung der Bearbeitung sind dieselben, wie in den
<lb/>früheren Abtheilungen, worüber wir im vorigen Jahrgänge dieser Zeit- 
<lb/>schrift 8. 98 —120. Bericht erstattet haben. Wir können uns daher
<lb/>bei der gegenwärtigen Anzeige, unter Beziehung auf jene frühere,
<lb/>kurz fassen, und sofort zu dem speciellen Inhalte des Buches über- 
<lb/>gehen.

<lb/>Nachdem in der Einleitung zum vierten Hauptstücke, die Lehre
<lb/>von den Servituten enthaltend, der Begriff einer Servitut und deren
<lb/>Unterschied von den Zwangs- und Bannrechten (deren zu weite De- 
<lb/>finition 8. 5. Not. c. wohl einer Berichtigung bedurft hätte) bestimmt
<lb/>worden, (S. 1 — 8.) handelt der erste Abschnitt 8. 8. ff. von den
<lb/>Grundgerechtigkeiten oder Realservituten, und das erste Capitel
<lb/>dieses Abschnittes (bis S. 118.) von deren verschiedenen Gattungen.
<lb/>Die Bedeutung der einzelnen hierher gehörigen Begriffe des römischen
<lb/>Rechts ist überall mit Benutzung der neuesten Forschungen und unter
<lb/>Angabe der verschiedenen Ansichten der Rechtslehrer, entwickelt.
<lb/>Zu bedauern ist, dass der Verf. bei Darstellung der Grundsätze über
<lb/>die Wegeservituten keine Veranlassung genommen hat, näher zu un- 
<lb/>tersuchen, in wie fern die deutschen Worte Fahr- Trift- Fusssteigs-
<lb/>gerechtigkeit, und andere Ausdrücke, mit denen dergleichen Ser- 
<lb/>vituten bestellt zu werden pflegen, den römischen Begriffen nra,
<lb/>actus, itcr entsprechen, ingleichen, in wie weit in dem Rechte zu
<lb/>fahren, zumal, wo es, wie gewöhnlich, auf gewisse landwirtschaft- 
<lb/>liche Zwecke beschränkt ist, das Recht zu gehen, zu reiten u. s. w.
<lb/>mit inbegriffen sei. Es sind dies für die Praxis gerade die wichtig- 
<lb/>sten Fragen. 8. 47. ff. findet sich bei Gelegenheit der servitus
<lb/>aquaeductus in den Anmerkungen zum §.991. eine sehr ausführliche
<lb/>Zusammenstellung der verschiedenen Theorien über das Wasserrecht,
<lb/>das im Interesse der gebirgsländischen Wiesenkultur die Aufmerk- 
<lb/>samkeit des wissenschaftlichen Bearbeiters des sächsischen Rechts,
<lb/>wie des Gesetzgebers, in hohem Grade verdient. Auch der set'vüus
<lb/>fumi immittendi, welche neuerdings eine sonst nicht geahnete Wich-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0554.tif"
                   n="548"
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               <p>

                  <lb/>548 Curtius, Handb. d. im K. Sachsen geltend, Civilrechts.

<lb/>tigkeit erlangt hat, ist von dem Verf. 8. 112. ff. gebührende Beach- 
<lb/>tung zu Theil geworden.

<lb/>In der Lehre vom Erwerb und Verlust der Grundgerechtigkeiten
<lb/>(Cap. 2. S. 118 —160.), erklärt sich der Verf. für die Ansicht, dass
<lb/>zur Constituirung einer Servitut durch Vertrag keine quasitraditio
<lb/>und zur Ersitzung derselben keine bona fides erforderlich sei. In-
<lb/>dess lässt er die Bedenken nicht unerwähnt, welche in letzterer Be- 
<lb/>ziehung aus dem canonischen Rechte und für Sachsen aus der consL'%
<lb/>(soll wohl heissen const. 3.) P. II. entspringen. Auch kann der Satz:
<lb/>„bona fides ist demnach hier vorhanden, wenn die Ausübung der
<lb/>Servitut weder vi noch clam noch precario geschehn ist" zu dem
<lb/>Missverständnisse führen, als ob fehlerfreie Ausübung der Servitut
<lb/>mit bona fides identisch sei. Die eigentliche Bedeutung von vi, clam,
<lb/>precario, wäre hier wohl etwas näher zu erörtern gewesen. Aus
<lb/>derselben lässt sich gegen den S. 135. behaupteten Satz, dass eine
<lb/>blosse protestatio (worunter doch wohl ein wörtlicher Widerspruch
<lb/>zu verstehn ist) die Servitutenersitzung nicht unterbreche, ein Zwei- 
<lb/>felsgrund herleiten, denn: vi factum id videtur esse, qua de re quis,
<lb/>cum prohibetur, fecit. L. 73. de R. J. Auch würde jede nachfol- 
<lb/>gende Ausübung eine clandestina sein, denn: clam (factum videtur)
<lb/>quod quisque, cum controversiam haberet, habiturumve se putaret,
<lb/>fecit. Ibid. §. 2.

<lb/>Zur Ersitzung einer serv. discontinua (im Sinne des Anhangs
<lb/>zur E. P. 0. §. 19.) werden §. 1012. drei Actus, welche in die Ver- 
<lb/>jährungszeit fallen, erfodert, und der Verf. scheint es in der Note
<lb/>d. für eine Singularität anzusehen, dass das Biermandat von 1827.
<lb/>drei solche Actus erfodert, deren erster und letzter die Verjäh- 
<lb/>rungszeit umschliessen, und deren keiner von dem nächsten um eine
<lb/>volle Verjährungszeit entfernt ist. Allein diese Bestimmung beruht
<lb/>in der Natur der Sache und enthält nur eine Anwendung der von
<lb/>der Servitutenersitzung überhaupt geltenden Grundsätze; denn weder
<lb/>drei solche Acte, die noch keine volle Verjährungszeit ausfüllen,
<lb/>noch drei solche, zwischen denen eine volle Verjährungszeit mitten
<lb/>inne liegt, können einen die VerjUhrungszeit hindurch fortgesetzten
<lb/>Quasibesitz darthun. Auch steht es mit obigem Satze im Wider- 
<lb/>spruche, wenn am Schlüsse des Paragraphen gesagt wird, bei sol- 
<lb/>chen servv. disconl. zu deren Ausübung eine besondere, nicht regel- 
<lb/>mässig wiederkehrende und von der Willkür dessen, welcher das
<lb/>Befugniss prätendirt, unabhängige Gelegenheit erfodert wird, schade
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0555.tif"
                   n="549"
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               <p>

                  <lb/>Curtius, Handb. d. imK. Sachsen geltend. Civilrcchts. 549

<lb/>es ausnahmsweise nichts, wenn auch die einzelnen Actus durch
<lb/>einen längeren Zeitraum, als die Verjährungszeit umfasst, von ein- 
<lb/>ander getrennt seien, sobald nur nicht ein Fall in der Mitte liege, in
<lb/>welchem bei einer sich dargehotcnen Gelegenheit von dem Befugniss
<lb/>kein Gebrauch gemacht worden sei. Welchen Einfluss der Nachweis
<lb/>eines solchen Falles hei Servituten habe, zu deren Ausübung die Ge- 
<lb/>legenheit regelmässig wiederkehrt, ist von dem Vcrf. nicht erörtert
<lb/>worden.

<lb/>Bei der Theorie von der servitus necessaria (§. 1015.) vermisst
<lb/>der Praktiker die Beantwortung der Frage, oh es zulässig sei, sich
<lb/>gegen die actio negatoria ausfluchtsweise auf die Nothwendig-
<lb/>keit des bestrittenen Befugnisses zu berufen. Die bejahende Mei- 
<lb/>nung scheint allerdings ziemlich allgemein in der Praxis verbreitet
<lb/>zu sein, wie sie denn auch in dem ßd. 1. B. 6. Nr. XXIX. d. Zeitschr.
<lb/>für Rechtspflege und Verwaltung mitgetheiiten Rechtsfalle von sämmt-
<lb/>Iichen rechtsprechenden Behörden zum Grunde gelegt wurde. Dem-
<lb/>ungeachtet aber dürfte deren Richtigkeit wohl zu bezweifeln sein. Denn
<lb/>wie gross auch die behauptete Nothwendigkeit sei, so berechtigt sie
<lb/>doch den, der sie für sich hat, nicht, sich eigenmächtig in den
<lb/>Besitz des ihm nöthigen Befugnisses zu setzen, vielmehr hat er sich
<lb/>deshalb an den Richter zu wenden, und von dem Ermessen desselben
<lb/>(der causae cognitio) zu erwarten, in welchem Maasse, und nach
<lb/>Befinden gegen welche Entschädigung des Eigentümers, ihm eine
<lb/>Servitut bestellt werden werde. So lange dies nicht geschehen,
<lb/>bleibt die Ausübung eines Rechtes, das durch nichts, als die vorge- 
<lb/>schützte Nothwendigkeit begründet werden kann, ein Unrecht, ein
<lb/>rechtswidriger Eingriff in fremdes Eigenthum (eine turbatio), und
<lb/>berechtigt daher den Verletzten zur actio negatoria, bei welcher es
<lb/>sich bloss darum handelt, oh eine servitus bereits bestehe, nicht oh
<lb/>sie bestellt werden müsse. Es sollte daher in dergleichen Fällen der
<lb/>Beklagte stets condemnirt, und zu besonderer Anbringung eines Ge- 
<lb/>suchs um Bestellung einer serv, necess. verwiesen werden.

<lb/>Bei der aufhebenden Verjährung der Servituten entscheidet sich
<lb/>der Verf. S. 154. ff. für die Meinung, dass nach dem justinianischen
<lb/>Rechte keine Servitut mehr durch blossen non usus verloren gehe,
<lb/>sondern überall usucapio libertatis erforderlich sei. Er beruft sich
<lb/>dafür auf die Schlussworte der Z. 16. C. de usufr.: nisi talis exceptio
<lb/>usufructuario opponatur, quae, etiamsi dominium vindicaret, pos- 
<lb/>set eum vel praesentem vel absentem excludere, und auf L. 13. C.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0556.tif"
                   n="550"
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               <p>

                  <lb/>550 Curtius, Handb. d. iinK. Sachsen geltend. CivilrecLts.

<lb/>de servv., welche alle Servituten in Hinsicht der aufhehenden Verjäh- 
<lb/>rung einander, gleichstelle. Da jedoch Andere aus diesen Gesetzen
<lb/>gerade die entgegengesetzte Folgerung, dass alle Servituten durch
<lb/>blossen Nichtgebrauch verloren gehen, abgeleitet haben, so hätte
<lb/>es wohl zur Begründung der vom Verf. vertheidiglen Ansicht —
<lb/>welche Unterholzner, Verj. Lehre 8. 200. eine kaum zn berück- 
<lb/>sichtigende nennt, — eines Mehreren, als der blossen Beziehung
<lb/>auf jene streitigen Gesetze bedurft. Man darf bei der Interpretation
<lb/>dieser Gesetze nicht ausser Acht lassen, dass vor dem Erscheinen
<lb/>derselben das Wort non usus nicht die allgemeine Bedeutung des
<lb/>Nichtgebrauchs, im Gegensätze der usucapio libertatis hatte, welche
<lb/>wir gegenwärtig damit zu verbinden pflegen, sondern dass es ganz
<lb/>speciell den non usus des Civilrechtes, d. i. den non usus anni vel
<lb/>biennii, welcher den ususfructus ipso iure aufhob, bezeichnete, und
<lb/>dass also auch in der L. 16. cit, selbst, wenn sie sagt, der usus- 
<lb/>fructus solle nicht mehr non utendo cadere, das non utendo in die- 
<lb/>sem beschränkten Sinne zu nehmen ist. Nach dem sächsischen
<lb/>Rechte dürfte noch besonders decis. 3. und 5. v. J. 1746. gegen des
<lb/>Verfs. Meinung sprechen.— Auch durch Gäste und andere Personen,
<lb/>welche für sich gar kein Recht in Anspruch nehmen, wird der Be- 
<lb/>sitz der Prädialservituten erhalten, L. 20. B. quemadm. serv, amitt.,
<lb/>was vom Verf. im §. 1020. nicht erwähnt worden ist.

<lb/>Von den persönlichen Servituten handelt der 2te Abschnitt, und
<lb/>zwar im ersten Capitel S. 160—221. vom ususfructus, im zweiten
<lb/>S. 221 — 231. von usus und habitatio. Von den Verschiedenheiten
<lb/>zwischen dem Rechte des usujructuarius und des conductor praedii wird
<lb/>S. 163. Not. e gesprochen. Ein von dem Verf. nicht erwähnter
<lb/>Hauptunterschied dürfte darin beruhen, dass der dominus fundi dem
<lb/>usufructuarius lediglich ad patiendum verpflichtet ist, während der
<lb/>locator fern conductor bis zu einem gewissen Grade die Nutzbarkeit
<lb/>des verpachteten Grundstückes gewähren muss, was auf die Vergü- 
<lb/>tung von Schäden und Verwendungen von Einfluss ist. Der eigent- 
<lb/>liche Usufructuar kann diese nie fodern. Fallen ihm die impensae
<lb/>necessariae zu schwer, so bleibt ihm nichts übrig, als den usus- 
<lb/>fructus aufzugeben, was so sehr aus der Natur eines Servitutver- 
<lb/>hältnisses folgt, (vgl. auch L. 48. pr. 64. de usufr.) dass es durch
<lb/>die in der L. 7. C. de usufr. (einem Rescript) enthaltene Entschei- 
<lb/>dung wohl nicht widerlegt werden kann.

<lb/>Die Eigenthümlichkeitcn, welche bei dem gesetzlichen usus-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0557.tif"
                   n="551"
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               <p>

                  <lb/>Curtius, Handb.d, iruK.Saclisen geltend.Civilrcchts. 551

<lb/>fructus des Ehemannes und des Vaters durch das damit verbundene
<lb/>Administrationsrecht begründet werden, sind hie und da angedeutet.
<lb/>Die Frage, ob der ususfructus desErsteren sich auch auf das eigent- 
<lb/>liche Dotalvermögen — namentlich auf eine dos profectitia oder re-
<lb/>ceptitia — erstrecke, oder ob hier noch immer dominium dolis
<lb/>gelte ^ — was namentlich in Hinsicht auf den Erwerb der Früchte
<lb/>einen Unterschied machen würde — konnte von dem Verf. wohl als
<lb/>in das Eherecht gehörig betrachtet werden.

<lb/>In der Lehre von den auf die Behauptung einer zuständigen und
<lb/>die Verweigerung einer angemassten Servitut abzweckenden Klagen,
<lb/>welche der dritte Abschnitt des vierten Hauptslückes (S. 232 — 252.)
<lb/>behandelt, erklärt sich der Verf. für die Ansicht derer, die die actio
<lb/>negatoria des römischen Rechts für die Eigenthumsklage halten,
<lb/>welche wegen partieller Verletzung des-Eigentums, also auch bei
<lb/>widerrechtlicher Anmassung einer Servitut stattlinde. Er giebt je- 
<lb/>doch zu, dass sie durch die neuere Pravis, welche in der sächsi- 
<lb/>schen Gesetzgebung (dccis. I. v. 174G.) eine Stütze finde, ihre Natur
<lb/>verändert habe, und zur Scrvitutenklage geworden sei. Hieraus
<lb/>folgt denn, dass er 8. 245. die blosse Bescheinigung des Eigen- 
<lb/>thums, welche die angef. dec. 1. dem Kläger in der actio negatoria
<lb/>gestattet, nur auf den Fall beschränkt, wenn der Beklagte eine Ser- 
<lb/>vitut in Anspruch nimmt. Auch wird es 8. 245. Anm. b. als ein prak- 
<lb/>tisches Bedürfnis anerkannt, in einem Falle, in welchem der Gegner
<lb/>weder für sich, noch für einen Andern das Eigenthum in Anspruch
<lb/>nimmt, es mit dem Beweise des Eigenthums von Seiten des Klägers
<lb/>nicht zu streng zu nehmen. Nur findet der Verf. eine Schwierig- 
<lb/>keit darin, dass dieser Satz zu viel beweise, indem man daraus auch
<lb/>folgern könnte, dass bei einer gewöhnlichen rci vindicatio ebenfalls
<lb/>von der Strenge des Beweises etwas nachgelassen werden müsse, so
<lb/>lange der Beklagte nicht Eigenthum für sich in Anspruch nehme.
<lb/>Diese Schwierigkeit würde verschwinden, sobald sich naeliweisen
<lb/>Hesse, dass bei der rci vindicatio, selbst in dem Falle, wenn der
<lb/>Beklagte selbst Eigenthümer zu sein behauptet, eine Bescheinigung
<lb/>des Eigenthums, wie sie die Praxis bei der actio negatoria gestattet,
<lb/>zulässig sei, und diesen Beweis glaubt Bef. aus einer vorurteils- 
<lb/>freien Betrachtung des cap. 9. X, de probationibus, aus welchem die
<lb/>Praxis das sogen, possessorium ordinarium abgeleitet hat, entnehmen
<lb/>zu können. Die Eigenthumsklage wird gegen den possessor ange- 
<lb/>stellt, und der petitor hat den strengen Beweis des Eigenthumes zu
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0558.tif"
                   n="552"
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               <p>

                  <lb/>552 Curtius, Handln d. imK, Sachsen geltend« Civilrechts*

<lb/>fuhren. Wie aber, wenn keine der streitenden Parteien sich im
<lb/>Besitze befindet, wie dies namentlich bei den äussersten Parcelen
<lb/>von Grundstücken, deren Grenzen streitig sind, häufig verkommt?
<lb/>Hier ist es Bedürfnis, zunächst provisorisch den Besitz zu reguliren,
<lb/>nnd dieser Besitz ist zugleich ein provisorisches Eigenthum, indem
<lb/>er in Eigenthum übergeht, sobald der Gegner den Beweis des Eigen- 
<lb/>thumes nicht fuhrt oder nicht führen kann. Im römischen Processe
<lb/>dienten hierzu bekanntlich die vindiciae, bei denen der Prätor zu- 
<lb/>nächst über den einstweiligen Besitz (d. h. darüber, wer einstweilen
<lb/>den Besitz haben solle, nicht wer ihn habe) entschied, ,,gewiss
<lb/>geleitet durch die vor dem formellen Verfahren vorgebrachten
<lb/>Gründe" Zimmern Rechtsgesch. 3ter Bd. 8. 111. Im neueren Pro-
<lb/>cess ist dieses Verfahren verloren gegangen, was gewiss hauptsäch- 
<lb/>lich dazu beigetragen hat, den possessorischen Interdicten die Na- 
<lb/>tur provisorischer Eigenthumsklagen beizulegen, weil die Parteien,
<lb/>die nicht sofort den strengen Beweis des Eigenthumes zu führen Ver- 
<lb/>mochten, sich genöthigt sahen, einstweilen zur Besitzklage ihre Zu- 
<lb/>flucht zu nehmen. Auch die Besitzklagen im Sinne des römischen
<lb/>Rechtes würden aber zu diesem Zwecke nicht ausgereicht haben, da
<lb/>der strenge Beweis des Besitzes oft eben so schwer, ja, noch
<lb/>schwerer zu führen ist, als der des Eigenthumes. Denn streng ge- 
<lb/>nommen kann der — bereits bestehende — Besitz nur durch Nach- 
<lb/>weisung eines modus acquirendi 'possessionem geführt werden, ein
<lb/>solcher ist aber z. B. bei Grundstücken wohl in Beziehung auf den
<lb/>ganzen Complex eines erkauften, ererbten u. s. w. Gutes nachzu- 
<lb/>weisen, * nicht leicht aber in Beziehung auf einzelne Parcelen, von
<lb/>denen bestritten wird, dass sie zu diesem Gute gehören. Daher hat
<lb/>man sich bei den possessorischen Klagen mit der Nachweisung ein- 
<lb/>zelner Eigehthumshandlungen begnügt, und sich dafür insonderheit
<lb/>auf das cap. 9. X. eit. berufen. Allein diese päpstliche Verordnung
<lb/>bezieht sich gar nicht auf einen Besitzprocess, sondern, wie der
<lb/>Eingang deutlich zeigt, auf einen Fall, wo beide streitende Theile
<lb/>Eigenthumsrechte in Anspruch nahmen, ohne jedoch mehr, als
<lb/>einzelne Eigenthumshandlungen nachweisen zu können, und der Papst
<lb/>entscheidet nun dahin, dass Dem provisorisch der Besitz zugespro- 
<lb/>chen werden solle, der die meisten und bestbescheinigten Eigen- 
<lb/>thumshandlungen für sich habe. Es enthält also das cap. 9. eit. eine
<lb/>vorläufige Besitzregulirung ganz in der Weise, wie sie im römischen
<lb/>Rechte durch die vindiciae herbeigeführt wurde; es handelt sich da-
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0559.tif"
                   n="553"
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               <p>

                  <lb/>Curtius, Handln d. iinK. Sachsen geltend. Civilrechts. 553

<lb/>bei zunächst nicht darum, wer Besitzer sei, sondern darum, wer in- 
<lb/>terimistisch al&amp; Besitzer angeschn werden* solle, obwohl natürlich
<lb/>auch hierbei die Frage, ob etwa einer oder der andere den Besitz
<lb/>bereits erworben habe, nicht ganz ausgeschlossen werden kann, da
<lb/>der natürlich vorzugsweise als Besitzer anzuerkennen sein wird, der
<lb/>da nachweist, dass er sich wirklich schon im Besitze befinde, was
<lb/>nur nicht gerade aus den neuesten Eigenthumshandlungen geschlossen
<lb/>werden kann. Allein auch der Besitzer wird, da cs sich eigentlich
<lb/>nicht um den Besitz, sondern um Eigenthum handelt, dem weichen
<lb/>müssen, der sofort das Eigenthum, oder das demselben analoge Recht
<lb/>der zur actio Publiciana berechtigenden possessio ex iusta causa
<lb/>nachweist, weshalb im cap. 9. cit. auch auf iusta causa possidendi
<lb/>Gewicht gelegt wird. Immer aber wird derjenige provisorisch ge- 
<lb/>schützt, der die meiste Wahrscheinlichkeit des Rechts — des Eigen-
<lb/>thums für sich hat und der Besitz kommt nur in soweit in Frage,
<lb/>als er eine Präsumtion des Eigenthumes begründet, oder die Partei- 
<lb/>rolle im Eigenthumsstreite bestimmt. Die Verschiedenheit von dem
<lb/>römischen Verfahren besteht nur darin, dass dieses bloss als Einlei- 
<lb/>tung des wahren Eigenlhumsstreitcs erschien, die Besitzregulirung
<lb/>des kanonischen Rechts aber einen eignen Process ausmacht, bei
<lb/>welchem dem Unterliegenden der strenge Beweis seines Eigen thums
<lb/>für einen andern Process nachgelassen wird. Dies nun auf die actio
<lb/>negatoria angewendet, so ergiebfc sich von selbst, dass auch hier
<lb/>der Kläger mit einer blossen Bescheinigung des Eigenthumes gehört
<lb/>werden müsse, so lange der Gegner kein besseres (Eigenthums-)
<lb/>Recht darthut, oder ein solches gar nicht in Anspruch nimmt, und
<lb/>man kommt dadurch namentlich über die Schwierigkeiten des Falles
<lb/>hinweg, wenn der Beklagte (vielleicht ganz grundlos, und bloss aus
<lb/>Chikane) behauptet, dass er die störende Handlung, welche der
<lb/>Kläger der actio negatoria zum Grunde gelegt hat, gar nicht iure
<lb/>servitutis, sondern als Eigentümer vorgenommen habe. Soll er
<lb/>durch eine solche Behauptung den Kläger ohne Weiteres nöthigen
<lb/>können, entweder den strengen Eigenthumsbeweis zu übernehmen,
<lb/>oder, was man hier als Auskunftsmittel vorgeschlagen hat, seine
<lb/>Klage — unter Erstattung der Kosten! -— fallen zu lassen, und das
<lb/>possessorium anzustellen? Der Verf. würde diese Frage nach seiner
<lb/>Theorie nothwendig bejahen müssen. Von den zum Schutze des
<lb/>Servitutenbesitzes geeigneten Rechtsmitteln hat derselbe in einem
<lb/>Zusatzparagraphen §. 1052b* gehandelt.
</p>

               <pb facs="2173713_05+1839_0560.tif"
                   n="554"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0560--><p/>
               <p>

                  <lb/>554 Curtius, Handb. d. imK. Sachsen geltend. Civilreclits.

<lb/>Die Lehre vom Pfandrechte (fünftes Hauptstück S. 252—530.),
<lb/>die allerdings einer Nachhülfe am meisten bedurfte, scheint von dem
<lb/>Yerf. mit besonderer Vorliebe bearbeitet worden zu sein. Schon
<lb/>tlie Definition des Pfandrechtes im §. 1053. hat eine Berichtigung
<lb/>erfahren. Eben so sind die von der Art und Weise der freiwilligen
<lb/>Verpfändung handelnden Paragraphen (1065. 1066.) gründlich um- 
<lb/>gearbeitet. Von der Haftungsverbindlichkeit des eine Hypothek con-
<lb/>firmirenden Richters bandelt ein Zusatzparagraph (1070 &amp;•). Der
<lb/>ebenfalls neu hinzugekommene §.1072. (§. 1072. der altern Aus- 
<lb/>gabe ist mit §. 1071. verschmolzen) handelt von den Foderungen,
<lb/>für welche ein Pfandrecht bestellt werden kann, — wobei jedoch
<lb/>der obligalt. naturales nicht gedacht worden ist — und von dem An- 
<lb/>fangspunkte des Pfandrechtes.

<lb/>In der Lehre von den gesetzlichen Pfandrechten. (8. 318—353 )
<lb/>sind die Grundsätze des neueren sächs. Rechtes vorausgeschickt, die
<lb/>des älteren jedoch ebenfalls ausführlich vorgetragen, da sie ihre An-,
<lb/>wendbarkeit noch nicht gänzlich verloren haben* Die Wirkungen
<lb/>des Pfandrechtes (zweiter Abschnitt S. 353 — 443.) sind im §. 1088a.
<lb/>und 1088V- weit vollständiger angegeben als in der frühem Ausgabe.
<lb/>Die Bedeutung der Untheilbarkeit des Pfandrechtes ist erst aus der
<lb/>neuen Ausgabe (§. 1100 ) zu ersehen. Ganz neu hinzugekommen
<lb/>sind der 4te und 5te Abschnitt S. 468 — 530., wovon der erstem
<lb/>von der Lebertragung bestehender Pfandrechte — hierbei mit Be- 
<lb/>ziehung auf die Gouvernementsverordn, v. 17. Jan. 1815. auch vom
<lb/>ius offerendi, der letztere von einigen besonderen Arten des Pfand- 
<lb/>rechtes — dem Pfandrechte an unkörperlichen Sachen, dem pignus
<lb/>nominis, dem Afterpfande, dem Pfandrechte der Leihhäuser — han- 
<lb/>delt. In dem Anhänge über Reallasten S. 530—548. leidet die
<lb/>S. 541. vorgetragene Regel, dass Reallasten auch durch Edictal-
<lb/>citation nicht aufgehoben werden können, eine Ausnahme bei alten
<lb/>Depositen. S. 549 — 584. enthalten Nachträge und Berichtigungen
<lb/>zu dem ganzen Werke. Der Druckfehler sind darin viele, aber lei- 
<lb/>der nicht alle berichtigt.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0561.tif"
             n="555"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0561"/>
         <div xml:id="d17600e54650" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>555
</p>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademische
<lb/>Schriften.
</p>
            <p>

               <lb/>De 'poenae capitis apud gentes Europaeas adolescentes

<lb/>sancitae causis disputatio historica. Scripsit Guilielmus
<lb/>W'achsniiith, Prof. hist, in univ. Lips. — Lipsiae, in Uhr.
<lb/>Engelmanni, 1839. 28. 8. 4.

<lb/>Die äussere Veranlassung zu dieser Schrift und ob dieselbe als s. g. acade-
<lb/>mische Gelegenheitsschrift zu.betrachten sey, ist nicht angegeben. Aber für die
<lb/>Arbeit selbst werden alle Freunde der Wissenschaft, insbesondere die Rechts-
<lb/>gelehrten, dem Verfasser dankbar seyn. Der Gegenstand, den derselbe behandelt,
<lb/>und die Weise wie er dieses thut, stellt in der Mitte zwischen Jurisprudenz und
<lb/>Geschichte — jener gehört der Sittengeschichte an, und die Zuständigkeit desVerfs.
<lb/>auf diesem Gebiete ist anerkannt. Hält man an dem angegebenen Gesichtspunkt
<lb/>fest, so wird der Plan einer solchen Abhandlung wohl auch bei denen Entschul- 
<lb/>digung finden, welche der geschichtlichen Bearbeitung den Vorwurf zu machen
<lb/>pflegen, dass sie das Bedürfniss unserer Zeit, und das s. g. Praktische bei Seite
<lb/>setze. Bei der Frage über die Rechtmässigkeit oder Zulässigkeit der Lebens- 
<lb/>strafe — wie man darüber auch sich erklären möge — kann freilich der geschicht- 
<lb/>liche Standpunkt nicht zur Entscheidung genommen werden, und es bedarf wohl
<lb/>von Seiten derer, welche dem Geschichtlichen sein Recht widerfahren lassen,
<lb/>und den Einfluss des Aeltern auf die Gestaltungen einer spätem Zeit würdigen,
<lb/>nicht einer Ablehnung des so oft, gegen die Wahrheit, ihnen gemachten Vorwur- 
<lb/>fes, als wollten sie irgend ein Institut aus dem Grunde vertheidigen, weil es von
<lb/>jeher oder eine lange Zeit hindurch auch wohl bei den verschiedensten Völkern be- 
<lb/>standen habe! Unleugbar lassen sich aus der geschichtlichen Betrachtung prak- 
<lb/>tische Folgerungen ableiten und wir sprechen wenigstens von den Lehren und
<lb/>Warnungen der Geschichte, wenn wir auch dieselben nicht überall uns zum
<lb/>Frommen dienen lassen — aus Gründen, welche zu erörtern hier nicht Veranlas- 
<lb/>sung ist. Für Gegenstände des Rechts und der Gesittung wird aber eine historische
<lb/>Untersuchung nicht.nur den Vortheil gewähren, dass solche überhaupt deutlicher
<lb/>eingesehen werden, sondern sie wird auch des praktischen Momentes nicht ent- 
<lb/>behren. Wenn jene nehmlich selbst eine pragmatische ist, wenn sie nicht nur das
<lb/>Geschehene, sondern dieses in seinen Grundlagen, Verhältnissen und Umgebungen
<lb/>als ein bedingt nothwendiges darstellt, so wird sie theils für das Bestehende eine
<lb/>Rechtfertigung darbieten, so fern jetzt noch gleiche oder ähnliche Bedingungen
<lb/>und Voraussetzungen obwalten, und dasjenige unterstützen, was zugleich auf
<lb/>andern hiervon unabhängigen allgemeinen Gründen beruht, und, so weit dieses
<lb/>der Fall Ist: theils wird sie im entgegengesetzten Falle zu dem Ergebniss führen,
<lb/>dass etwas, was jef^t noch gilt, einen wahrhaften innerlich gerechtfertigten Be- 
<lb/>stand nicht mehr habe, dass eben jene Gründe einer bedingten Nothwendigkeit
<lb/>nicht mehr vorhanden seyen, — an deren Stelle vielmehr nun andere, mit eigen-
<lb/>thümlichen zeitgemässen Forderungen treten. Die wichtigsten Fortschritte, auch
<lb/>im Gebiete des Strafrechts, sind auf diese Weise, welche deren Nothwendigkeit
<lb/>erkennen liess, gemacht worden, und zwar sicherer, als durch blos von derein-
<lb/>Krit Jahrb. f. d. R\V. Jalirg. I/f, H. VI. S6
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0562.tif"
                n="556"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0562"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0562--><p/>
            <p>

               <lb/>556 Wachsmuth? De poenae capitis etc. causis.

<lb/>seitigeu Betrachtung der Gegenwart ausgegangene Speculationen, denen jene we- 
<lb/>sentliche, ohne Nachtheil nicht zu vernachlässigende Grundlage gebrach.

<lb/>Erkennen wir es also an, dass, wo die Quellen eine geschichtliche Erfor- 
<lb/>schung möglich machen, diese auch notliwendig, oder, wie die Gegner zuge-
<lb/>sfehen werden, mindestens nicht schädlich sey, so werden wir jedenfalls vom
<lb/>Standpunkte der Wissenschaft aus die Bemühung mit Dank aufnehmen, der sich
<lb/>der Verf. unterzogen hat, die Ursachen und Gründe der Einführung der Todes- 
<lb/>strafen in den ersten Perioden der beginnenden Rechtsbiidimg der Völker in über- 
<lb/>sichtlichem Zusammenhang darzulegen. In solche Zusammenstellung, welche
<lb/>(gleichzeitig, wie es scheint,) von einem andern Schriftsteller in grösserer Aus- 
<lb/>führlichkeit versucht worden ist*) und welche die Gelegenheit zu interessanten
<lb/>Vergleichungen, zu lehrreichen Bemerkungen und zu tiefem Blicken in das Wesen
<lb/>älterer Reclitshiidung und deren Verbindung mit Religion und Sitte gewährt, ist
<lb/>das Verdienst der vorliegenden kleinen Abhandlung zu setzen. Die Einzeluheiten,
<lb/>die mit lobenswerter Sorgfalt angeführt, oder durch Verweisung auf andere Werke,
<lb/>auch auf die des Verfs. selbst, augedeutet werden, sind bekannt, und wir dürfen
<lb/>durch die Forderung neuer Resultate, die hier nicht am rechten Orte wäre, nicht
<lb/>den Werlli des Gegebenen geringer anschlagen.

<lb/>Es wird von den Griechen, vornehmlieh im s. g. heroischen Zeitalter zuerst
<lb/>gesprochen, wo dann freilich oft nur Vermuthungen und Hypothesen möglich sind,
<lb/>—■ der religiöse Gesichtspunkt, die Verfehmung, das Menschenopfer neben andern
<lb/>Gründen hervorgehoben; dann von den Römern gehandelt, wo schon ein mehr dem
<lb/>weltlichen Staat angehüriger Gesichtspunkt der Herstellung des gestörten öffent- 
<lb/>lichen Friedens hervor tritt, der dort auch nicht fehlt, und hier nicht ohne Bezie- 
<lb/>hung auf das Religiöse vorkommt; von den Germanen und deren verschiedenen
<lb/>Stämmen zuletzt, mit Unterscheidung von zwei Hauptperioden: in der einen, der
<lb/>Selbstständigkeit germanischer Bildung, lassen sich Analogien mit den hei den
<lb/>Griechen. aufgezeigten Erscheinungen nacliweisen: die andere wird mehr durch
<lb/>den Einfluss des sich verbreitenden Römischen Rechtes bestimmt. Die allmählige
<lb/>Einführung des Christenthums ist für die Grumlansichten einigermassen, nicht aber
<lb/>für wesentliche Veränderungen in den Ergebnissen erheblich. Zuletzt ist noch
<lb/>kürzlich von den andern Völkern des germanischen und slavischen'Stammes mehr
<lb/>beiläufig die Rede. Die Todesstrafe findet sich hier und hei den früher erwähnten
<lb/>Völkern gleichmässig, aber sie tritt nicht überall in der Form einer gerichtlich ver- 
<lb/>hängten und vollzogenen Ahndung hervor, sondern als Folge der Preisgebung des
<lb/>wegen Friedeiisbruclies für friedlos Erklärten als Busse, Opfer, Nothwehr, Blut- 
<lb/>rache , woraus sich der Uebergang zur gesetzlichen Bestimmung ergiebt. Die Wan- 
<lb/>derungen der Völker, und die gegenseitigen Beziehungen verschiedener Nationen
<lb/>sind auch hier, wie überhaupt bei der Sittengeschichte, von grosser Wichtigkeit.

<lb/>Bei dem beschränkten Raum, welcher der Anzeige dieser Abhandlung gewid- 
<lb/>met werden kann, würde es nicht angemessen sein, über Einzelnes mit dem
<lb/>gelehrten Verfasser zu verhandeln. Ich glaube, dass es mir gelingen würde,
<lb/>mich mit demselben ^ bei der von ihm auf einige meiner Arbeiten genommenen
<lb/>Rücksicht, hinsichtlich der wenigen Punkte zu verständigen, in denen eine Ab- 
<lb/>weichung unserer Ansichten obwaltet, und theiHveise von ilim augedeutet ist.
<lb/>Diese sind wenigstens nicht durchgängig von der Art, dass sie eine Uebereinstim-
<lb/>mung in den wesentlichen Gründen ausschlössen. ‘So möge denn auch für jetzt die
<lb/>Veranlassung, einige Ergebnisse für das heutige Recht und die richtige Würdigung
<lb/>desselben abzuleilen, unbenutzt bleiben, indem wir eine solche später und da
<lb/>wahrzunehmen gedenken,- wo der Uebergang von der Anzeige einer fremden Ar- 
<lb/>beit zu einem mehr selbstständigen Artikel über den Gegenstand besser gerecht- 
<lb/>fertigt werden kann. J. Fr. II. Ab egg.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ueber den Ursprung der Todesstrafe* Von Wilhelm Götte. Leipzig, 1839.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0563.tif"
                n="557"
                xml:id="zs1-2173713_05-1839_0563"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>557
</p>
            <p>

               <lb/>Schellmg) De litis consortibus.

<lb/>De litis consortibus Piss. Pro rite et ex praescripto regio
<lb/>adeunda professione juris publ. cxtraord. in univ. Erlangens.
<lb/>clementissime sibi demandata scripsit Paul, llenr. Jos.
<lb/>Sclicllingius, J. U. D. Monachii% Ujpis C. Wolf 1838. 24. 8.
<lb/>4. (4 Gr.)

<lb/>Das Thema der vorliegenden Dissertation fixirt derVerf. 8.1. dahin: „Qualenus
<lb/>pluribus unius litis esse sive agendo sive recipiendo liceatZu diesem Ende
<lb/>fuhrt er im ersten Cap. den Beweis, „uniuscujusque litis qui consortes sint vel
<lb/>actores esse vel reos,‘£ wodurch er zugleich auf den accessorischen Intervenienten
<lb/>(gegen Martin) den Begriff der Streilgfctiossenschaft als unanwendbar darstellt.
<lb/>Das zweite Cap. beschäftigt sich mit dem andern Falle, in welchem ein Zusammen- 
<lb/>treffen mehrer Kläger oder mehrer Beklagten Vorkommen soll, der subjecliven Kla- 
<lb/>genhäufung, deren Zulassung nach dem bestehenden liechte (selbst nach fr. 24.
<lb/>§, 4.1). Fam. ercisc.j für unstatthaft, wenn schon vom gesetzgeberischen Stand-
<lb/>puncte unter den bekannten Beschränkungen für zweckmässig erklärt wird. Die
<lb/>Hauptfrage endlich, aus welchen Momenten sich die Streitgenossenschaft bilde,
<lb/>wird im 3ten Cap. behandelt. Die Communio des Rechts oder der Obligation ist
<lb/>nichtdie allein erzeugende causa, da es Fälle geben kann, in denen ohne dieselbe
<lb/>dennoch ein Litisconsortium Statt findet (z. B. bei der von mehren» wegen derselben
<lb/>Injurie angestellten actio injuriar. aestimatoria). Aber auch die Gemeinschaftlich- 
<lb/>keit des Zweckes, welche bekanntlich von Martin als das Wesentliche des LC.
<lb/>bezeichnet worden ist, bilde keine genügende Unterlage; als solche sei vielmehr ein- 
<lb/>zig das von Bayer in den Vorträgen aufgestellte zu betrachten, die Berechtigung
<lb/>und Verpflichtung aus demselben historischen und rechtlichen Fundamente, wo- 
<lb/>durch sowohl dem Fall vorgesehen sei, in dem eine Communio juris oder obl. nicht
<lb/>vorliege, als dem andern, in welchem dieselbe in ihrer nothwendigen Verbindung
<lb/>mit der Identitas fundamenti person. gegeben sei. Aber auch diese Regel habe
<lb/>ihre Ausnahme. Es könne, nämlich die materielle Connexitäl nicht minder eine
<lb/>Streitgenossens&amp;iaft erzeugen: ,,quae tum maxime oblinet, si in ipsis principiis
<lb/>cohaerent, si argumentum cognatum et ita comparatum est, ut conjunctis viri- 
<lb/>bus et mutüo se adjuvantibus adversario obsisti vel resistipossiLu Zum Beleg
<lb/>beruft sich derVerf. auf c. 10. Cod.Just. De judic. und 8- 23. 24. desRA. vom 1600.,
<lb/>über den Unterschied zwischen forum continentiae ex identitate und For. cont. ex
<lb/>connexitate. Wo also, fährt er fort, zum wenigsten eine materielle Connexilät
<lb/>vorliege, und diese sei überall da: „ubi communio juris et identitas fundamenti
<lb/>personalis,u da werde auch eine Streitgenossenschaft nur dann auszuschliessen
<lb/>sein, wenn eine formelle Verbindung möglich oder alle in demselben Process zu
<lb/>verhandelnden Sachen gleichartig seien. Wir können nach diesem getreuen Be- 
<lb/>richte unsern Lesern die Entscheidung anheimstellen, ob und welch ein Gewinn
<lb/>für die Lehre von der Streitgenossenschaft aus dieser Schrift sich ergebe. Wir
<lb/>unsererseits haben in ihr des Beachtenswerthen nichts, wohl aber einen absoluten
<lb/>Mangel an Selbständigkeit und genügender Ordnung und Klarheit der Begriffe ge- 
<lb/>funden. Der Darstellung gebricht es überall an Reinheit und Rundung.
</p>
            <p>

               <lb/>36
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_05+1839_0564.tif"
             n="558"
             xml:id="zs1-2173713_05-1839_0564"/>
         <div xml:id="d17600e55011" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0564--><p/>
            <p>

               <lb/>558
</p>
            <p>

               <lb/>Ul. Berichte über rechtswissen- 
<lb/>schaftliche Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civilrecht und Prozess. (S. oben 8. 271.)
<lb/>Zwölfter Band; Drittes Heft. iv. u. 283 — 430. S.

<lb/>IX. Zur hehre von der quasi possessio&gt;und den damit verbundenen posses- 
<lb/>sorischen Rechtsmitteln, Vom Geh. Reg.R. Dr. Heerwart in Eisenach,
<lb/>8. 283 — 325.

<lb/>Schluss Cs. oben 8. 271. Nr. VI ). — Der Verl, wendet sich zu den negativen
<lb/>Servituten und bestreitet bei ihnen C§. 34.) nicht blos die Zulässigkeit des Int. uti
<lb/>possidetis oder irgend eines andern Interdicts, sondern auch die bisherige Ansicht
<lb/>über Erwerbung und Erhaltung des Quasibesitzes an denselben; auch das poss.
<lb/>sumariissimum hält er ebenso wie die Spolienklage für unstatthaft bei ihnen. —
<lb/>Hierauf untersucht der Verf. C8-25—45.) die Anwendbarkeit der possessor.Heehts-
<lb/>mittel auf die durch spätere Verhältnisse, namentlich durch die germanischen Sit- 
<lb/>ten aufgekommenen jura in re, insbesondere auf die Landeshoheit, Diöcesan- und
<lb/>Parockial-, Jurisdictions-Berechtigungen, Begalien, Zwangs- und Bannrechte,
<lb/>Gewerbsrechte, Reallasten, und Leibzucht. In Bezug auf die Reallasten ver- 
<lb/>wirft er die gewöhnlichen Ansichten, und hält hei ihnen gar kein possessor. Rechts- 
<lb/>mittel für zulässig.

<lb/>X. Beiträge zur hehre von der väterlichen Gewalt. Vom Prof. Dr. Roh.
<lb/>Schneider in heipzig. 8. 326—374.

<lb/>I. Welche unehelichen Kinder können nach römischem Rechte legitimirt wer- 
<lb/>den? CS. 326—369.) Der Verf. vertheidigt die gewöhnliche Ansicht, dass die
<lb/>Legitimation nur auf Concubinenkinder beschränkt sey, indem er die dagegen von
<lb/>Reitz und besonders von Witte aufgestellten Argumente bekämpft.'*) — II.lieber
<lb/>zwei Gründe, aus welchen angeblich nur filiifamilias ihre Adscentdenen enterben
<lb/>können CS. 369 — 374.). Dieser Aufsatz ist gegen die zum Theil von Mühlen- 
<lb/>bruch gebilligte Ansicht v. Buchholtz’s gerichtet, nach welcher die Enter- 
<lb/>bungsursachen in der Nov. CXV. c. 4. §. 3. 4., weil hier von otxftot und naidis
<lb/>die Rede ist, blos auf filiifamilias bezogen werden sollen. **)
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dieser Aufsatz wurde, wie auch einzelne in demselben vorkommende Aeusserun-
<lb/>gen andeuten, schon in den ersten Monaten des vorigen Jahres geschrieben und an die
<lb/>Redaction der Zeitschrift abgegeben. Seitdem bin ich noch mit Einigem, was auf den
<lb/>Gegenstand desselben Bezug hat und mir damals noch fremd war, bekannt geworden.
<lb/>Namentlich habe ich 1. in Mühle nbruch’s Fortsetz, von Gliick’s Pand. Comm. Bd. 39.
<lb/>8. 328. ff. Bemerkungen Über den Begriff der naturales Uberi gefunden, welche in meh- 
<lb/>reren Puncten mit meiner Ausführung übereinstimmen; insbesondere verwirft M , ebenso
<lb/>wie ich es 8. 338. ff. gethan, die Auctorität des Theophilus ad §. 13. J. de nupt. —
<lb/>2. Die Dissertation von Frid. Kd. Mart. Schmidt De concubinatu Romanorum us- 
<lb/>que ad Constantinum (Berol. 1835.) enthält 56. sqq. einige beachtenswerte Bemer- 
<lb/>kungen über den Unterschied zwischen concubinatus und contubernium, welche ich,
<lb/>wären sie mir früher bekannt gewesen, 8. 359. berücksichtigt haben würde.

<lb/>R. Schneider.


<lb/>*") Vor Kurzem hat v. Buchh oltz selbst in der Recension von H eimbach’s An$c-
<lb/>dota (Allg, Lit.Zeit. 1839. Nr. 6. 8. 41.) seine Ansicht zurückgenommen.
</p>
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                n="559"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0565--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. Civil- u. Criininalreciit.
</p>
            <p>

               <lb/>559
</p>
            <p>

               <lb/>XI. Zur hehre von den bedingten Erbeseinsetzungen) namentlich den Sub-
<lb/>stitutionen, oder über die L, 40. u. 4L. D, de hered, instit. (28, 5.). F'orn
<lb/>Prof, Dr, E, Huschke in Breslau, 8. 375 —426.

<lb/>Da das nächste Heft der Jahrb. 8. 571. eine ausführliche Beurthellung dieser
<lb/>Abhandlung enthalten wird, so begnügen wir uns hier mit dieser kurzen Anzeige.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civil- und Criininalreciit u. s. w. von jDr. C. F.
<lb/>llossbirt und JBr. ü. A. WarnkÖnig. Dritter Band. Zweites
<lb/>Heft. 8. 153—264. (Vgl. Jahrb. 1838. 8. 847. f.)

<lb/>1. Von dem Vertragssystem bei den Römern und den Neueren, Von Ro ss-
<lb/>hirt, 8. 153—258.

<lb/>Dieser Aufsatz ist auch besonders erschienen; wir enthalten uns daher hier
<lb/>eines Berichts und verweisen auf die künftig mitzutheilende Recension.

<lb/>2, Von der Specification oder dem Rechts-Princip bei der Fabricalion. Von

<lb/>Rosshirt, 8. 259—264. '

<lb/>Nachdem derVerf. die Grundsätze des neuesten Rom. Rechts in dieser Lehre
<lb/>entwickelt und dabei sich gegen die Meinung, dass die Specification unter dein
<lb/>Princip der Occupation stehe,*) erklärt hat, sagt er am Schlüsse: „In dieser viel- 
<lb/>fach verworrenen Lehre bleibt daher kein Heil übrig, als die ganze Denkweise der
<lb/>röm. Juristen, wenn es sich in unserer dem Fabrik- und Gewerbswesen geneigten
<lb/>Zeit de lege condenda handelt, aufzugeben und den deutschen Rechtssatz Hand
<lb/>muss Hand wahren, auf das vollkommenste hier anzuwenden, woraus dann von
<lb/>selbst folgt, dass, wenn der Stoff nicht gestohlen ist, die Vindicatio nicht statlhat.
<lb/>Ist aber der Stoff gestohlen , so unterscheide man einfach und zwar in der engern
<lb/>Bedeutung des deutschen Diebstahls den Dieb und Hehler von dem etwaigen son- 
<lb/>stigen malae fidei possessor, und lasse nur dort die Vindication zu, hier aber die
<lb/>röm." Condiction."
</p>
            <p>

               <lb/>Criminalistische Jahrbücher für das Königreich Sachsen.
<lb/>Herausgegeben von Ch. B. von Watzdorf und JPr.Gust. Alb.
<lb/>Siekdrat. Bd. 2. H. 1—3. 1838. (Vgl. Jabrb. 1838. S. 382. ff.)

<lb/>1. Die exculpirende Kraft der Verstandesschwache, in einem Brandstiftungs- 

<lb/>falle nachgewiesen. Nebst Vorbemerkungen über einen neuerlich zur
<lb/>Sprache gebrachten falschen Exculpationsgrund. Milgetheilt vom Hofr.
<lb/>u. Prof. Dr. Heinroth in Leipzig. 8. 1 —14.

<lb/>Der falsche Exculpationsgrund ist der Zustand gänzlicher Bewusstlosigkeit;
<lb/>denn da in demselben der Wille fehlt, so kann er auch nicht als Entschuldigungs- 
<lb/>grund gelten, wenn von der Bestrafung von Handlungen die Rede ist.

<lb/>2. Vertheidigungssc.hrift für den K, Justitiar, Hrn, A... zu B... zu Ab- 
<lb/>wendung der beabsichtigten Entlassung desselben von seinem Dienste.
<lb/>Nebst den Erkenntnissen erster u. zweiter Instanz, ingleichen der zweiten
<lb/>Defension. Eingesendet vom Couimiss. R., Ger,-Dir. Adv. Lucius in
<lb/>Borna. . 8. 15 —86.

<lb/>Der Grund der gegen den Angeschuldigten eingeleiteten Untersuchung war die
<lb/>öftere Trunkenheit, durch welche er sich in der öffentlichen Achtung herabgesetzt


<lb/>*) Gegen diese Meinung, welche aber nicht blos Puchtahat, sondern auch meh- 
<lb/>rere Aeltere und unter den Neueren noch Haimberger zum Theil und Marezoll
<lb/>befolgen,, habe ich ausführlicher gesprochen in der Alle. Lit. Zeit. 1838. Ergänzungsbl.
<lb/>Nr. 85. 8. 677 — 679. R, Schueider.
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0566.tif"
                n="560"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0566--><p/>
            <p>

               <lb/>560 Criminal. Jahrbücher f. d. Kr, Sachsen.

<lb/>Haben sollte. Beide Urtliel sprachen die Entlassung aus. Diese Mittheilung ist
<lb/>ein interessanter Beitrag zum Verständniss des Gesetzes d. Verhält. d. Civilstaats-
<lb/>diener betr. v. 7. März 1835. §. 2G. ff. •

<lb/>3. Ueber die Competenz der Untergerichte in Criminal- und Untersuchungs- 
<lb/>sachen. Vom A. R. von Salza und Lieh tenau zu Leipzig. 8.87 —102.

<lb/>Ein Beitrag zur Erläuterung der Verordnung, den Gerichtsstand in Criminal-
<lb/>Sachen betr. v. 7. Febr. 1820.

<lb/>4. -'Kurze Remerkungen aus dem Gebiete des Criminal- und Denuncialions-

<lb/>prozesses. VonCh.R.von Watzdorf. S. 103 —122.

<lb/>I. Ueber die Verteidigung. Mittheilung und Rechtfertigung der Grundsätze,
<lb/>welche das A. G. zu Zwickau über dieselbe angenommen hat. II. Ueber die Col- 
<lb/>lision der Eide im Denunciations-Process. Das A. G. zu Zwickau und das zu
<lb/>Leipzig hat angenommen, dass auf einander entgegenlaufende Eide nicht zu er- 
<lb/>kennen, sondern, wenn wirklich weder für den einen noch für den andern Eid
<lb/>irgend eine Grundlage in den Acten zu finden ist, der Denunciat in Mangel Ver- 
<lb/>dachts oder mehreren Verdachts freizusprechen ist.

<lb/>5. Urthel erster und zweiter Instanz, die Theilnahme an staatsgefährlichen
<lb/>VerbindHitgen betreffend. Mitgetheilt vom A. Praes. Ritter Dr. Reck
<lb/>in Leipzig. 8. 123—204.

<lb/>Vom Leipziger A. G. wurden die Angeschuldigten wegen Beförderung und
<lb/>Leitung der" burschenschaftliehen Angelegenheiten in Leipzig und Theilnahme. an
<lb/>staatsgefährlichen Verbindungen theils zu drei-, theils zu zwei-, theils zu ein- 
<lb/>jähriger Gefängnisstrafe verurtheilt, auch aller öffentlichen Aemter und Verrich- 
<lb/>tungen für unfähig erklärt; das O. A. G. sprach sie theils gestalten Sachen nach,
<lb/>theils in Mangel mehreren Verdachts frei.

<lb/>6. Ueber die Einrichtungen von Acten und Berichten in Criminalsachen.

<lb/>Von Siebdrat. S. 205—221.

<lb/>Der Verf. hebt die hauptsächlichsten Mängel und Unzweckmässigkeiten her- 
<lb/>vor und macht sehr geeignete Vorschläge zu deren Abhülfe.

<lb/>7. Christian Gottlob Meyer, der Mörder seiner drei Kinder, eine acten-

<lb/>massige Darstellung. S. 223—258.

<lb/>Ein sehr interessanter Eall besonders in Betreff der Frage, ob bei dem Ver- 
<lb/>brecher ein Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit oder blos ein Zustand
<lb/>verminderter Zurechnung vorhanden gewesen. Das erste Erkenntniss verur- 
<lb/>teilte ihn zu der auf den Verwandtenmord in linea recta gesetzten qualificirten
<lb/>Todesstrafe; das zweite Erkenntniss bestätigte diese Strafe. Es erfolgte Verwand- 
<lb/>lung dieser Strafe in lebenslängliche Zuchthausstrafe.

<lb/>8. Reweis eines Mordes durch Indicien. Eine actenmässige Darstellung

<lb/>vbnCh.R. v. Watzdorf. 8. 259—319.

<lb/>Auch dieser Fall gewährt, besonders in psychologischer Hinsicht, ein grosses
<lb/>Interesse. Der Inculpat wurde nach dem früheren Sachs. Recht zur Asservation
<lb/>im Zuchthaus bis zur Ausführung seiner Unschuld verurtheilt.

<lb/>9. Abtreibung der Leibesfrucht. 8. 320 — 344.

<lb/>Das erste Urthel hielt das Verbrechen für ein ausserordentliches, nämlich
<lb/>für tödtliche Verwahrlosung eines Kindes während der Geburt, mit vorausgegan- 
<lb/>genem, jedoch nicht auf die wirklich eingetretene Todesursache gerichteten ver- 
<lb/>brecherischen Vorsatze. Das zweite Erkenntniss erklärte das Verbrechen für
<lb/>vollendeten Versuch derFruchtablreibung.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17600e55374" n="IV.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_05+1839_0567--><p/>
            <p>

               <lb/>561
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Vacliwefsmigeii von Reccnsioncn
<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Allgemeine Literatur-Zeitung. 1839.

<lb/>v. April Nr. 60 — 62. S, 473 — 488. u. 405. f.

<lb/>Ucber das Geschworncngoriclit von Dr. Arnold Mo hl, Bezirks-
<lb/>riebter in Frankenthal. Heidelberg u. Lcipz., Groos, 1838. 153. S.
<lb/>8. (20 Gr.)

<lb/>„Ohne Zweifel gehört der Gegenstand, welcher in dieser kleinen Schrift mit
<lb/>Klarheit, Sachkenntnis«; und Unparteilichkeit besprochen wird, zu denjenigen,
<lb/>welche namentlich für die Gegenwart ein allgemeines und auch zugleich ein beson- 
<lb/>deres Interesse haben.“ Indem der Ilec. das Letztere weiter ausführt, erklärt er
<lb/>sich unbedingt mit dem Verf. in der Ansicht über die Verwerflichkeit des Gest liwor-
<lb/>liengerichfs einverstanden. Hierauf giebt er die Ilauptabtheilungen an, in welche
<lb/>die Darstellung des Verfs. zerfällt, und obwohl er billigt, dass derselbe das In- 
<lb/>stitut der Jury nach der historischen, nach der dogmatischen und nach der philo- 
<lb/>sophischen Rücksicht geprüft hat, so tadelt er doch, dass dies in der angegebenen
<lb/>Ordnung geschehen ist. Es folgt sodann das allgemeine Urtbeil: „Im Allgemeinen
<lb/>hat der Verf. nun jeden dieser drei Punkte gründlich lind den ersten und zweiten
<lb/>auch quellenmässig behandelt und dadurch eine auch von der wissenschaftlichen
<lb/>Seite nicht ganz unbeaclitbare Arbeit geliefert, die wegen ihrer Vorzüge wohl im
<lb/>Allgemeinen auch eine tüchtige genannt werden Kann. Geschadet hat er seiner Ar- 
<lb/>beit aber dadurch, dass er bei der dritten Frage, nämtlich bei der philosophisch-
<lb/>politischen Seite, zu negativ verfahren ist, d. h., dass er mehr die Gründe, welche
<lb/>für die Jury geltend gemacht werden, bekämpft, als selbstständige Gegengründe
<lb/>herbeigebracht hat.“ DerRec. geht nun auf das Einzelne über, wobei er manche
<lb/>beachtenswerthe Bemerkung macht.

<lb/>10. Mai. Ergänzungsblätter. Nr. 37—40. 8.289 — 320.

<lb/>Handbuch der gerichtlichen Untersuchungskundc von Dr. L. II. F.
<lb/>v. Jagemann. (Vgl. Jahrb. 1838. 8. 981. fl‘. u. oben S. 174. 463. f.)

<lb/>Zunächst verbreitet sich der Rec. darüber, inwiefern durch dieses Werk, wie
<lb/>der Verf. nach S. 3. der Vorrede erklärt, wirklich eine Lücke in der Wissenschaft
<lb/>ergänzt werde. Er (heilt dann den vom Verf. ausgestellten Begrifl' der Untersuchungs- 
<lb/>kunde mit, giebt eine ausführliche Uehersicht des Inhalts und wendet sich dann zu
<lb/>einer kritischen Prüfung des Werkes. In Bezug auf die Form desselben regte sich
<lb/>in ihm eine Reihe wesentlicher Bedenken. Zuerst missbilligt er es, dass der Verf.
<lb/>die chronologische Methode bei der systematischen Darstellung befolgt, und die
<lb/>drei Hauptpartiee»: Voruntersuchung, Specialuntersuchung und Acteiischiuss zur
<lb/>Grundlage des Systems gemacht habe. Hieran scliliessen sich noch einzelne ta- 
<lb/>delnde Bemerkungen. Sodann wendet der Bec. sich zu dem Inhalt mit folgenden
<lb/>Worten: „Was den Inhalt d. U. die einzelnen Regeln selbst betrillt, deren syste- 
<lb/>matischer Inbegriff nach der Ansicht des Verfs. die Theorie der Untersuchung*-
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0568.tif"
                n="562"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>5(52 Nach Weisungen von Recensionen.

<lb/>Kunde bildet; so sind diese grössfenfheils sehr richtig aufgesfellf." Indem der
<lb/>Rec. hier beifügt, dass es schon in sofern und nach der Stellung des Verfs. Glauben
<lb/>verdiene, wenn dieser sage, sein WerK sey unmittelbar aus dem Geschäftsleben
<lb/>und der Erfahrung hervorgegangen, fährt er fort: „Man überzeugt sich aber auch
<lb/>immer mehr von der Wahrheit des Gesagten, je aufmerksamer man die Gründe
<lb/>prüft, mit welchen der Verf. da und dort seine eigenen Ansichtenzu rechtfertigen
<lb/>sucht, und je grösser die Zahl solcher im Werke angegebenen Winke und Vor-
<lb/>siclitsmassregein sind, die nur durch langjährige Erfahrung und tieferen prac-
<lb/>tlschen Blick gewonnen, jedoch natürlich liier nicht näher aufgezählt werden
<lb/>Konnten. So wenig sich aber auch von dieser Seite her die Vorzüge des vorliegen- 
<lb/>den Handbuchs verkennen lassen, und so sehr es auch lobend hervorgehoben wer- 
<lb/>denmuss, mit welchem Aufwands von Fleiss und Scharfsinn der Verf. die, von
<lb/>ihm und Anderen gemachtenErfahrungen unter bestimmte Regeln zu bringen suchte,
<lb/>so dürfen wir doch auch nicht verschweigen, dass uns beim Studium des Werkes
<lb/>mancherlei begegnete, was unserer Ansicht nach noch einer Vervollständigung
<lb/>und Verbesserung verdiente." Der Rec. giebt nun eine Reihe von Ausstellungen
<lb/>über einzelne Puncte, und schliesst dieselbe mit dem Wunsche: „es möge der als
<lb/>gewandter Inquirent bekannte Verf. durch eine baldige zweite Auflage Gelegenheit
<lb/>erhalten, die vorgeschlagenen Verbesserungen vorzunehmen und den versprochenen
<lb/>zweiten Theil anzuschliessen, welcher zu jedem Abschnitte des Handbuchs acten-
<lb/>mässige Beispiele und Formulare enthalten soll." (Rec. Müller.)

<lb/>11. Mai. Nr. 83. 8. 56.

<lb/>Zusammenstellung der Strafgesetze auswärtiger Staaten, nach der Ord- 
<lb/>nung des revidirten Entwurfs des Strafgesetzbuchs für die Königl.
<lb/>Preuss. Staaten, l.u. 2. Thl. Berlin, Diimmier in Commiss. 1838.
<lb/>446. u. 462/ 8.

<lb/>Bei dem neuen Strafgesetzbuch für den Preuss. Staat, welches unter dem
<lb/>Ministerium v. Kamptz entworfen und bereits dem Könige vorgelegt ist, sind die
<lb/>legislatorischen Werke anderer Staaten sehr sorgfältig berücksichtigt. Die vorl.
<lb/>Zusammenstellung, welche unter Leitung des Ministers selbst verfasst ist, be- 
<lb/>weist die Sorgfalt und Vollständigkeit dieser Berücksichtigung. Man findet hier
<lb/>die Bestimmungen der Gesetze von Oesterreich, Frankreich, Baiern, Württem- 
<lb/>berg, Sachsen, Hannover, den Niederlanden, Norwegen, Sachsen-Weimar, Ol- 
<lb/>denburg, Baden, Mecklenburg, Chur-Hessen, Hessen-Darmsfadt und mehrer
<lb/>anderer deut. Staaten, mit ihren eigenen Worten, zum Theil auch mit ihren Mo- 
<lb/>tiven , zusammengestellt. Diese Zusammenstellung „erleichtert die so interessante
<lb/>Vergleichung jener Gesetze, so wie die Geschichte der in denselben entwickelten
<lb/>einzelnen Grundsätze,“ und „ist zwar zunächst für die Berathungen über den neuen
<lb/>preuss. Entwurf bestimmt, ist aber für die Wissenschaft selbst höchst wichtig und
<lb/>als eine Bibliothek der neueren Criminal-Gesetzgebung anzusehen. Der dritte und
<lb/>letzte Band wird ehestens erscheinen/4 •

<lb/>12. Mai. Nr. 84. S. 59 — 64.

<lb/>Die deutschen regierenden Fürsten und die Souverainität. Eine publicist.
<lb/>Abh. von Dr. Rom. Maurenbrecher, u.s.w. (S. ob.S. 184. Nr. 19.)

<lb/>Nachdem der Rec. im Eingänge bemerkt hat, dass der Verf. „in dieser lehr- 
<lb/>reichen Schrift" die Saatssouverainität bekämpfe und die Fürstensouverainität
<lb/>vindicire, und dass seine Schrift „als eine Apologie des von ihm bereits im Lehr- 
<lb/>buche d. heut, deut. Staatsrechts befolgten Systems wider die hiergegen von der
<lb/>andern Seite her, namentlich von Aihrecht erhobenen Einsprüche, zugleich aber
<lb/>aueh als Programm der eigenen Schulrichtung" angesehen werden könne, sagt er:
<lb/>„Hr. M. ist zunächst Positivist. Seine Mittel des Angriffs oder der Abwehr sind
<lb/>daher auch zunächst aus der Wirklichkeit und Geschichte, aus den urkundlichen
<lb/>Auffassungen der Verhältnisse geschöpft. Der Staatssouverainität wird entgegen
<lb/>getreten mit den neuesten Staats Verträgen, Verfassungshandfesten und Bundes-
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0569.tif"
                n="563"
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            <p>

               <lb/>563
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisungen von Rcccnsioncn.

<lb/>gesetzen ln der Hand, damit aber der Beweis geführt, dass alle diejenigen Sätze,
<lb/>welche man mit dem Prinzip der Staatssouverainität in Verbindung bringt, als:
<lb/>dass das Volk oder der Staat das Recht habe, nach Aussterben der regierenden
<lb/>Familie den neuen Monarchen selbst zu wählen; dass der Souverain kein Abdi- 
<lb/>cat ionsrecht habe, kein Veräusserungsrecht, dass er nur Organ oder Diener dos
<lb/>Staates, der Regierungsfolger an die Handlungen des Vorgängers unbedingt ge- 
<lb/>bunden sey, endlich das Recht des aggressiven Widerstandes — in dem öffent- 
<lb/>lichen Rechte der deutschen Bundesstaaten nicht begründet seyen. Im Gegensatz
<lb/>wird dann die Fürstensouverainität als ein dem Fürsten für sich und seine Nach- 
<lb/>kommen zum privatrechtlichen Besitz von der Sittlichkeit CS. 1740 über- 
<lb/>tragene Souveränität mit ihren vornehmsten Kriterien und einzelnen Ausflüssen
<lb/>geschildert, deren überhaupt dreizehn CS. 232.) nachgewiesen sind. — Man
<lb/>würde sich irren, wenn man in der vorliegenden Schrift eine Vertheidigung des
<lb/>Absolutismus, eines unbegrenzten göttlichen Rechts der deutschen Souveraine
<lb/>erwartete. Sie unterwirft die erbliche oder Patrimonial-Souverainität dem Sitten- 
<lb/>gesetz, dem positiven Staatszweck und der Verfassung. Sie erkennt ferner auch
<lb/>eine gewisse Persönlichkeit des Staates, tlieils mit Einschluss des Souverains,
<lb/>theils ohne denselben, ja auch eine Persönlichkeit des Volkes an. — Man bemerkt
<lb/>sofort, dass Hr. M. die Balm der ehrwürdigen J. J. Moser und Pütter in mo- 
<lb/>derner Weise zu verfolgen trachtet.“ Hierauf stattet der Rec. über den Inhalt der
<lb/>Schrift im Einzelnen Bericht und begleitet denselben mit mehreren theils bestrei- 
<lb/>tenden theils beistimmenden Bemerkungen. Am Schlüsse sagt er: „Gewiss muss
<lb/>man es Hrn. M. Dank wissen, dass er eine grosse Frage in einer umfassenden
<lb/>polemischen Weise freimüthig zur ferneren Discussion gebracht hat. An Oppo- 
<lb/>nenten wird es nicht fehlen. Dass auch wir nicht schlechthin auf seine Seite
<lb/>treten können, geht aus Obigem hervor, und vielleicht sprechen wir deshalb noch
<lb/>weiter mit einander. Hier ist dazu nicht der Ort. Uebergelien müssen wir auch,
<lb/>was der Verf. nur beiläufig in den Noten aus den Fragen des Tages mit berührt hat,
<lb/>wie die hannoverische Sache, ferner das oberste Princip des Strafrechts u. dergl.“
<lb/>(Rec. Ligarius.)

<lb/>13. Junius. Nr. 98 — 101. 8. 169 — 173. 177 — 192. 199. f.

<lb/>Lehrbuch des heut. Rom. Rechts, von Dr. Fcrd. Mackeldcy u. s. w.
<lb/>Nach dessen Tode durchgesehen und mit vielen Anmerk. u. Zu- 
<lb/>sätzen bereichert von Dr. Konr. Franz Rosshirt, u. s. w. (Vgl.
<lb/>Jahrb. 1838. S. 504. ff. u. 578.)

<lb/>Zuerst spricht der Rec. von den Eigenschaften des Buches, welche demselben
<lb/>bisher einen so grossen Beifall verschafft haben, und bemerkt dann zu dieser
<lb/>neuen Auflage sich wendend: „Wenn gleich nicht so vollständig, wie man es von
<lb/>Mackeldey gewohnt war, Rosshirt die neuere Literatur nachgetragen hat,
<lb/>so zeigt sich doch stets, dass er seine Citate gelesen, ein Ruhm, der nicht jedem
<lb/>Schriftsteller zu Theil werden kann; ja er geht weit mehr, als Mackeldey es
<lb/>gethan, auf das Dogmengeschichtliche ein, er hebt die Hauptursachen der Contro-
<lb/>versen hervor, und macht auf die entscheidenden Momente hei ihnen aufmerksam,
<lb/>so dass man ihni dasZeugniss nicht versagen kann, dass er tiefer als Mackeldey
<lb/>in den Geist des Röm. Rechts einzudringen und einzuführen sucht. Freilich regt er
<lb/>hier bisweilen Fragen an, die für den ersten Unterricht zu fein seyn möchten, wie
<lb/>er überhaupt theils öfters auf eine mündliche Erörterung stillschweigend hindeutet,
<lb/>theils eine solche ausdrücklich fordert.“ Es werden nun viele Bemerkungen über
<lb/>Einzelnes gemacht, aus welchen wir nur die als eine allgemeinere hervorheben,
<lb/>dass derRec. die von dem Herausgeber gewählte Stellung der Lehre von der in integr.
<lb/>restitutio und vom Concurse missbilligt; die wichtigsten vom ITerausg. gemachten
<lb/>Aenderungen werden vom Rec. referirt. Zuletzt werden einzelne Ausdrücke des
<lb/>Herausg. und „Ungenauigkeiten, die als Druckfehler gelten könnten,“ gerügt.
<lb/>(Rec. A. v. B.)
</p>

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                n="564"
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            <p>

               <lb/>564 Nachweisungen von Reccnsionen.

<lb/>Heidelberger Jahrbücher vier Literatur. 1839.

<lb/>1. Heft 1. Januar. Nr. 2. 8. 30. f.

<lb/>Handbuch des französischen Civilrechts. Vom Dr. K. 8. Zachariä.
<lb/>4te verb. u. bed. verm. Aufl. 4 Bände. Heidelberg, Mohr, 1837. 8.

<lb/>Anzeige des Verfs.

<lb/>2. 3. Ebendaselbst 8. 31. f.

<lb/>a) Cours de droit civil Frangais, traduit de VAllemand de Mr. C.
<lb/>S. Zachariae, Prof, ä Vuniv. de Heidelberg; revn et augmen tc,
<lb/>avec Vagrcment de Vauteur, par 31. C. Aubry, Prof, de droit
<lb/>civ. ä la faculte de Strasbourgs F, 31. C. Rau., Prof, suppl. ä la
<lb/>meme faculte. Tom. 1. et 2. Strasbourg, La gier, 1839. 8.
<lb/>bj Manuel de droit civil Frangais, par Mr.- Ch.-S. Zachariae etc.
<lb/>traduit de VAllemand, sur la Arne Edition, augmenie dlun, grand
<lb/>nombre de notes, de la legislation et de la jurisprudence Beiges,
<lb/>Par Jules Beving, Avocat ä Bruxelles. Tom. 1. Bruxelles,
<lb/>societ*: iypogr. Beige, 1838. 8.

<lb/>" Die erste Uebersetzung ist nach der 3ten Aufl. des Originals verfasst. „'Wenn
<lb/>auch hiernach das Werk 2 beziehungsweise einen Vorzug vor dem Werke 1 erhält,
<lb/>sogleicht sich doch dieser Vorzug dadurch wieder aus, dass die 4le Ausgabe des
<lb/>Handbuchs, in wie fern sie von der 3ten abweicht, häufig mit dem Werke 1 iiber-
<lb/>einstimmt, da mir dieses, ehe es noch im Buchhandel war, von dem Ilrn. Verf.
<lb/>freundschaftlich mitgetlieilt worden war. — Beide Werke sind nicht blose Ueber-
<lb/>setzungen, sondern zugleich Bearbeitungen oder verbesserte Ausgaben des Hand- 
<lb/>buches. Besonders gilt das von dem Werke 1. — Beide Werke enthalten zahlreiche
<lb/>Zusätze zu dem Handbuche. Das Werk 1 nimmt liberali auf die besondern Gesetze
<lb/>und auf den Gerichtsgebrauch des Kgr. Belgien Rücksicht. Das Werk 1 zeichnet
<lb/>sich durch die Sorgfalt aus, mit welcher in den Anmerkungen dieRecIitssprüche der
<lb/>französ. Gerichtshöfe angeführt sind." Nachdem der Ref. noch seine Zufriedenheit
<lb/>mit beidön Werken ausgesprochen, theilt er noch den §.2. aus ihneu zur Verglei- 
<lb/>chung mit. *(Ref. Zachariä.)

<lb/>4. Ebendaselbst Nr, 3. 8. 33.

<lb/>Anmerkungen zu Zacbariä’s französischem Civilrecht. (Vierte Aus- 
<lb/>gabe.) — Ein Nachtrag zu Trefurt’s Badischem Civilrecht. Von
<lb/>Dr. Munke. Heidelberg, Mohr, 1839. iv. u. 250. S.

<lb/>Nach der Versicherung des Rec. enthalten das Tre furl’sche Werk und dieser
<lb/>Nachtrag zusammen alles das vollständig, „was für die Ergänzung, Auslegung
<lb/>und Erläuterung des Code Napoleon, als des Landrechts des Grossli. Baden, bis
<lb/>jetzt entweder im Wege der Gesetzgebung oder durch die Rechtssprüche der inlän- 
<lb/>dischen Gerichtshöfe oder durch die Arbeiten der Badenschen Reclitsgelelirten ge- 
<lb/>schehen ist." Er bemerkt am Schlüsse, „dass die Schrift durch die Genauigkeit
<lb/>und durch die Kürze und Klarheit der in ihr enthaltenen Erläuterungen und Zusätze
<lb/>ihrem Zwecke vollkommen entspricht." (Rec. Zachariä.)

<lb/>5. lieft 2. Februar. Nr. 8. 8.116 — 122.

<lb/>Juristische Propädeutik oder Vorschule der Rechtswissenschafts zum
<lb/>•Rehuf academischer Vorlesungen, insbesondere für die kaiscrl.
<lb/>Rechtsschule zu St. Petersburg, bearbeitet vom Collegienrath und
<lb/>Ritter Dr. Heinr. Rob. Stoeckhardts o. Prof. d. Rom. R. am
<lb/>pädagog. IIauptinstitut u. d. Jurist. Encyclop. an drkais. Rechts- 
<lb/>schule zu St. Petersburg. — St; Petersburg, Eggers u. Pelz in
<lb/>Commiss. 1839. XIX. u. 520. 8. 8.
</p>

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            <p>

               <lb/>565
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliweisiingcn von Rcccnsioncn.

<lb/>„Dieses Werk kommt seinem Inhalte nach im allgemeinen mit denjenigen Wer- 
<lb/>ken überein, welche die deutsche juristische Literatur Encyklopädien und Metho- 
<lb/>dologien der Rechtswissenschaft nennt; jedoch so, dass es zugleich, zu Folge
<lb/>seines besondern Zwecks, in der Behandlung der Aufgabe so wie in Einzelheiten
<lb/>viel Eigenthümliches hat. Zuvörderst enthält es mehr eine Darstellung der Begriffe,
<lb/>Eintheilungen und Grundsätze, welche der Rechtswissenschaft überhaupt zum
<lb/>Grunde liegen, als dass es auf die Bestimmungen eines positiven Rechts einginge.
<lb/>Ebenso wenig handelt es die einzelnen Theile der Rechtswissenschaft nach der
<lb/>Reihe ab. In dem Abschnitte von den Quellen des positiven Rechts spricht der Verf.
<lb/>theils von dem röm. (von diesem am ausführlichsten) dem kanon. und dem german.
<lb/>Rechte, theils von dem neuen Gesetzbuche des Russ. Reichs. Das Werk zeichnet
<lb/>sich durchgängig durch die Klarheit und Deutlichkeit des Vortrages, durch den or- 
<lb/>ganischen Zusammenhang der einzelnen Lehren und durch die Benutzung der
<lb/>neueren und neuesten wissenschaftlichen Schriften so vorteilhaft aus, dass ihm
<lb/>in der juristischen Literatur eine ehrenvolle Stelle gebührt." Auf diesen Eingang
<lb/>lässt der Rec. noch die Stelle des Buches (§. 63. f.) folgen, welche von dem neuen
<lb/>Gesetzbuche des Russ. Reiches handelt. (Rec. Zachariä.)

<lb/>6. Heft 3. März. Nr. 17. f. S. 265 — 281.

<lb/>Ueber den einzig wahren Ehescheidungsgrund in der christlichen
<lb/>Kirche, so wie in christlichen Staaten. Von einem Juristen. Bay- 
<lb/>reuth, Grau, 1838. 108. S. 8.

<lb/>Nachdem der Rec. im Eingänge von der hohen Bedeutung des Gegenstandes,
<lb/>namentlich in der Gegenwart, gesprochen , sagt er: „Der dem Rec. nicht bekannte
<lb/>Verf. verdient wegen des Ernstes und Fleisses, auch wegen der Ehrfurcht gegen
<lb/>die biblische älteste Ueberlieferung und wegen der meisten seiner angewendeten
<lb/>Grundsätze auszeichnende Achtung. — Auch von dem Gesetz der streng
<lb/>historischen Hermeneutik, welche jedesmal nur die allen geschichtlich ein- 
<lb/>wirkenden Umständen gemässe .Sinnerklärung als die richtige anzunehmen lehrt,
<lb/>geht er besser aus, als viele seiner Vorgänger, davon nämlich: dass ein alter Aus- 
<lb/>spruch nur aufVerhältnisse, die dem Sprecher bekannt seyn konnten,
<lb/>bezogen, nicht aber auf Umstände gedeutet werden dürfe, an die zu seiner Zeit
<lb/>und in seinem Gesichtskreise nicht gedacht war. Das N. T. redet gegen eigenmäch- 
<lb/>tige Privattrenmmgen. Das dort Gesagte darf also gar nicht von richterlichen
<lb/>Scheidungen ausgelegt werden." Während der Rec. hierin mit dem Verf. überein- 
<lb/>stimmt, bekämpft er dagegen die weiteren Sätze desselben: dass Jesus den mo- 
<lb/>saischen Scheidebrief, also eine förmliche Privatscheidung, doch in Einem be- 
<lb/>stimmt benannten Falle (Mt. 5. 32.) erlaube, dass, ungeachtet der Text
<lb/>nur von Porneia spricht, dieser Fall doch nicht von der Porneia alsr'Fornicafioii
<lb/>oder Venus vaga, sondern von Moicheia als Ehebruch zu verstehen sey, und dass
<lb/>nach I. Mos. Z. 24. u. Mt. 19. 6. die Moicheia (von welcher doch die drei TexlstelJen
<lb/>nicht sprechen) auch auf andere Fälle auszudehnen sey, wo die Ehe an
<lb/>sich wie gebrochen und zernichtet sey. Er fugt jedoch hinzu: „Inder
<lb/>Sache selbst hat der Verf. 8. 72. unstreitig recht, dass die Gerichte nur dann schei- 
<lb/>den dürfen, wenn ihnen klar wird, inwiefern eine gewisse Ehe bereits ge- 
<lb/>brochen sey und nicht bestehen könne. Nur ist dies aus Jesu Worten nicht zu
<lb/>folgern, weil diese sich nur auf Selbstscheidung und nur auf Porneia beziehen.
<lb/>Auch folgert unser Jurist, indem er die ihm jetzt gültig scheinenden Ehescheidungs- 
<lb/>gründe aufsucht, mehr aus dem teut. W. und Begriff Eheb rucli als aus dem Begriff
<lb/>von Moicheia, welcher nur an die grobsinnliche Ausschweifung zu denken veran- 
<lb/>lasst.“ Der Rec. ist der Ansicht, dass „die meisten Ehescheidungsklagen eher durch
<lb/>Schwurgerichte, welche nach gewissenhafter Ueberzeugung über das Wahrschein- 
<lb/>liche aller Umstände abzuurtheilen haben, als durch die gewöhnlichen, an bestimmte
<lb/>Gesetzvorschriften und Formen gebundenen Richter zu entscheiden“ seyen. Andere
<lb/>Bemerkungen, welche die Recension noch enthält, sind zum Theil sehr beachtens-
<lb/>werth. (Rec. Paulus.) _
</p>

         </div>
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            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
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            <p>

               <lb/>566
</p>
            <p>

               <lb/>V. Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Neu erschienene Schriften.

<lb/>a. ln Deutschland.

<lb/>115. Actenmässlge Darstellung der im Grossherzogthume Hessen ln den Jahren
<lb/>1832. his 1835. stattgehabten liochverrätherischen und sonstigen damit in Ver- 
<lb/>bindung stehenden verbrecherischen Unternehmungen. Darmstadt, Heyer’s
<lb/>Hofbuchh., Jonghaus. v. u. 73. S. gr. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>116. Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege. Begründet
<lb/>von dem Crim.-Dir. Dr. Hitzig zu Berlin und fortgesetzt von Dr. Demme in
<lb/>Altenburg u. Dr. Klunge in Zeitz. Bd. 7. u. 8. Abth. 1. (Jahrg. 1839. Bd. 1.
<lb/>2. Abth. 1.) Altenburg, Pierer. 426. u. 204. S. gr. 8. [Bd. 1—6. 1837. f.;
<lb/>jeder Band 2 Thlr.)

<lb/>117. Bornemann, Dr. TV., — Systematische Darstellung des Preussischen
<lb/>Civilrechts mit Benutzung der Materialien des Allgemeinen Landrechts. Bd. 6.
<lb/>Abth. 2., enth. das Erbrecht u. die Lehre von Familienstiftungen und Fidei-
<lb/>commissen. Berlin, Jonas, xii. u. 289— 586. S. gr. 8. [Bd. 1—6. Abth. 1.
<lb/>1834. ff.; 2. Aull. v. Bd. 1—4. 1837. f. Das ganze jetzt vollendete.Werk
<lb/>16 Thlr. 20 Gr.]

<lb/>118. Brüggemann, F. A.y — Die Mobiliar-Versicherung in Preussen nach
<lb/>dem Gesetze v. 8. Mai 1837., unter Benutzung amtlicher Quellen. 2. vervollst.
<lb/>Aufl. Berlin, Klemann. 95. 8. gr. 8. (geh. 12 Gr.)

<lb/>119. Bülow, G.P.von, Mittheilungen zur Erläuterung der Braunschweigischen

<lb/>Geschichte und Gesetzgebung. Braunschweig, Vieweg u. Sohn. vm. u.
<lb/>112. S. gr. 8. (16 Gr.)

<lb/>120. Darlegung des Rechts- u. Thatbestandes mit. authentischen Documenten, als
<lb/>Antwort auf die Erklärung derkönigl. preuss. Regierung in der Staatszeitung
<lb/>vom 31.Dec. 1838. Wortgetreue Uebersetzung des zu Rom in der Druckerei
<lb/>des Staats-Secretarials im April 1839. erschienenen italienischen Originals.
<lb/>Augsburg, Kollmann. 60. u. 114. S. gr. 8. (geh. 16 Gr.)

<lb/>121. Der gegenwärtige Grenzstreit zwischen Staats- und Kirchen-Gewalt aus
<lb/>dem staatsrechtlichen und legislativen Gesichtspunkt erörtert von einem
<lb/>norddeutschen Publicisten. Halle , Schwetschke u. Sohn. 143. S. gr. 8.

<lb/>* (geh. 21 Gr.)

<lb/>122. Dessäry y Alois, — Systematisches Handbuch der Gesetze und Verord- 
<lb/>nungen über die in den k. k. österreichischen Staaten bestehende allgemeine
<lb/>Verzehrungssteuer. Nach amtlichen Quellen bearbeitet. Mit 4 Tarifen u.s. w.
<lb/>Wien, Gerold in Commiss. xvi. u. 404. S. gr. 8. u. 16. S. Tab. 4. (geh. 2 Thlr.)

<lb/>123. Die spanische Successionsf rage. Frankfurt a. M., Schmerber. x. u. 54. S.
<lb/>gr. 8. (geh. 12 Gr.)

<lb/>124. Encyclopädisches Handbuch der gerichtlichen Arznei künde für Aerzte und
<lb/>Rechtsgelehrle. Tn Verbindung mit Dr. Friedr. Erdm. Flachs zu Dresden,
<lb/>Dr. Carl Gotth. Lehmann, Privatdoc. zu Leipzig, Dr. Rud. Jul. Alb.
<lb/>Martini, Amtsphys. zu Wurzen und Dr. Carl Gust. Schmalz sen., Phys.
<lb/>zu Dresden, bearbeitet und herausgegeben von Dr. Fried. Jul. Sieben- 
<lb/>haar , u. s, «&gt;.. Bd.2. H.l.u.2. (Käsegift—Saarnen.) Leipzig, Engel-
</p>
            <pb facs="2173713_05+1839_0573.tif"
                n="567"
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            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 567

<lb/>mann. 8.1 —384. gr. 8. (ged. Subscr.-pr. 1 Thlr. 16 Gr.) (Bd. 1. 1837. f.
<lb/>3 Tlilr. 8 Gr.)

<lb/>125. Go essmann, Jos.-, — Beiträge zur Erläuterung einzelner Materien aus dem

<lb/>Gebiete des im Kurhessischen Grossherzogtlium Fulda geltenden Privatrechts
<lb/>und Prozesses, in Vergleichung mit dem römischen, gemeinen deutschen und
<lb/>kurhessischen Rechte, sowie mit den Fortschritten der Gesetzgebung in andern
<lb/>Staaten. Fulda, Müller. 13. u. 325. S. gr. 8. u. 1 Tabelle 4. (1 Thlr.)

<lb/>126. [Goeihe’s juristische Abhandlung über die Flöhe u.s.w. Vgl. oben S. 474.]

<lb/>127. Hach, Dr.Joh. Fried.,— Das Alte Lii bische Recht, herausgegeben u.s.w.
<lb/>Lübeck, v. Rohden, iv. u. 652. S. gr. 8. (Z Thlr. 8 Gr.)

<lb/>128. Koch, Dr— Repertorium des Preussischen Strafrechts. Eine alpha- 
<lb/>betische Zusammenstellung der in dem Allg. Landrecht Tbl. II. Tit. 20. und in
<lb/>sämmtlichen darauf bezüglichen Verordnungen enthaltenen Strafbestimmun- 
<lb/>gen, bis auf die neueste Zeit fortgeführt. Leipzig, Polet, iv. u. 226. S. gr. S.
<lb/>(geh. 1 Thlr.)

<lb/>129. Köppe, A., — Zur Lehre vom Besitz. Eine Abhandlung. Berlin, A.Duncker.
<lb/>86. 8. gr. 8. (geh. 12 Gr.)

<lb/>130. Kuhn, J. Fried., — Das Verfahren bei polizeigerichtlichen Untersuchun- 
<lb/>gen in den Preussischen Staaten; nebst vollständigem Sachregister. Ein Hand- 
<lb/>buch für Landräthe, Polizeipräsidenten, Polizeiräthe, Kreisdeputirte, Rich- 
<lb/>ter, Justizkommissarien, Bürgermeister, Kreissekretaire, Polizeikommis- 
<lb/>sarien, Dominien, Domainenbeamte und Dorfschulzen, sowie für alle die- 
<lb/>jenigen, welche sich dem Polizeifache widmen wollen. Leipzig, Melzer.
<lb/>iv. u. 140. S. 8. (geh. 12 Gr.)

<lb/>131. Kunst mann, Dr. Fried., — Die gemischten Ehen unter den christlichen

<lb/>Konfessionen Teutsclilands, geschichtlich dargestellt. Regensburg, Manz.
<lb/>iv. u. 268. S. gr. 8. (22 Gr.)

<lb/>132. Milhauser, Fried., — Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen, mit
<lb/>Einschluss des Privat fürsten rechts und der völkerrechtlichen Verhältnisse, sy- 
<lb/>stematisch dargestellt. In 2 Bden. 1. Bd. Leipzig, B. Tauchnitz jun. x. u.
<lb/>326. S. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>133. Paulus, Dr. Heinr.Eberh. Gottlob, — Zweite strengere Beleuchtung des
<lb/>immer lauter werdenden Principienkampfes zwischen römischer Hierokratie
<lb/>und teutscher Staatsrechtlichkeit. Heidelberg, Groos. xvi. u. 216. S. gr. 8.
<lb/>(geh. 1 Thlr. 8 Gr.)

<lb/>134. Politische Gesetze in Fragen und Antworten. Ein Handbuch zur Vorbereitung

<lb/>für Prüfungs-Kandidaten. Herausgegeben von einem höheren k, k. Staats- 
<lb/>beamten. Wien, Gerold, vm. u. 374. S. gr. 12. (1 Thlr.)

<lb/>135. Rosshirt, Dr. C. F., — Ueber das System der Verträge. Heidelberg,

<lb/>Groos. iv. u. 106. S. gr. 8. (16 Gr.)

<lb/>136. Schmid, Geo. Victor, — Handbuch aller seit 1560: bis auf die neueste

<lb/>Zeit erschienenen Forst- und Jagd-Gesetze des Königreichs Sachsen. Syste- 
<lb/>matisch und chronologisch zusammengestellt. Thl. 1. Forst-Gesetze. Meissen,
<lb/>Gödsche. xvi, u. 405. 8. gr. 8. (2 Thlr. 18 Gr.)

<lb/>137. Schm\idt, Geo. Eduard,— Die gemischten Einreden fexceptiones mixtae

<lb/>s. anomalae.) Eine civilistische Abhandlung. Dresden u. Leipzig, Arnold,
<lb/>x u. 153. S. gr. 8. (20 Gr.)

<lb/>138. Theser, Dt. Ernst, — DieFruchtniessungnach römischem Rechte in fort- 
<lb/>laufender Vergleichung mit den Anordnungen des allg. bürgerl. Gesetzbuches
<lb/>in Kürze dargestellt. Wien, Gerold, vm. u. 94. S. gr. 8. (geh. 12 Gr.)

<lb/>139. Verhandlung der badischen zweiten Kammer über die Hannoversche Verfas- 
<lb/>sungsfrage in der 3. Sitzung vom 27. April 1839. Basel, Neukirch. (Freiburg,
<lb/>Wagner.) 24. S. gr. 8. (geh. 3 Gr.)

<lb/>140. Visini, Andr., — Beiträge zur Criminal-Rechtswissenschaft, mit beson- 
<lb/>derer Rücksichtnahme auf das österreichische Criminal-Recht, dargestellt.
<lb/>Bd. 1. Wien, Gerold; vi. u. 172. 8. gr. 8. (geh. 16 Gr.)

<lb/>141. Wiecl', Fried. Geo., — Grundsätze des Patentwesens. Wichtigkeit der
<lb/>Erfindungs- und Einfuhrungspatente für die Industrie und die dringende Noth-
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0574.tif"
                n="568"
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            <p>

               <lb/>568
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>wendigkelt einer allgemeinen Patentgesetzgebung für Deutschland. Mit einem
<lb/>Anhänge, die Jlauptbestimmiingen der jetzt bestehenden Patentgesetze in den
<lb/>verschiedenen Ländern enthaltend. Chemnitz, Exped. d, Gewerbeblaltes
<lb/>f. Sachsen, vi. u. 42. S. gr. 8. (geh. 6 Gr.)

<lb/>142. Zeitschrift für Civil- und Criminalrecht in gleichmässiger Rücksicht auf Ge- 
<lb/>schichte und Anwendung des Rechts, auf Wissenschaft und‘Gesetzgebung
<lb/>von Dr. C.F, Rosshirt und Dr. L. A. Warnkönig. IM.3.H.2. Heidel- 
<lb/>berg, Groos. 153—264. 8. gr. 8. (geh. 16 Gr.) [Bd. 1— 3. H. 1. 1832. tf.]

<lb/>143. Zeitschrift für deutsches Recht. In Verbindung mit vielen Gelehrten heraus- 
<lb/>gegeben von Dr. A. L. Reyscher und Dr. W. E. Wilda. Bd. 1. II. 1.
<lb/>Leipzig, 0. Wigand. 166. 8. gr. 8. (Der Rd. 4 Thlr.)

<lb/>144. Zeitschrift für Strafrechtspflege in den Preussischen Staaten. Herausgegeben
<lb/>von Optatus Willi. Leop. Richter u. Carl Ludw. Klose. Heft I. Kö- 
<lb/>nigsberg, Gräfe u. Unzer. 236. 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>145. Zoepfl, Dr. Heinr., — Das alte Bantberger Hecht als Quelle der Ca- 
<lb/>rolina. Nach bisher ungedruckten Urkunden und Handschriften zuerst
<lb/>herausgegeben und commentirt. Heidelberg, Groos. xi. 241. u. 168. 8. gr. S.
<lb/>(geh. 3 Thlr.)
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzungen: Müller, Dr. Andr., Lexikon des Kirchenrechts. Bd. 5.

<lb/>(T—Z.) 819. 8. gr. 8. (geh. 2 Thlr. 12 Gr.) Vgl. oben 8. 282. — Rechtliche u.

<lb/>faktische Darstellung u. s. w. Abth. 2. 8. 65—211. Schluss. Vgl. oben 8. 473.

<lb/>Kr. 106. — Rechtslexikon für Juristen aller teut. Staaten u. s. w. redig. von Dr.

<lb/>J. Weiske. Rd. 2. Lief. 1. (Bericht — Beweis) 176. 8. (geh. 16 Gr.) Vgl. oben

<lb/>8. 377. — Richter, Alphabet. Repertorium z. Gesetzgeb. d. Kr. Sachsen. Lief. 6.

<lb/>(Scliulvicar—Verjährung) 145—272. 8. (geh. 16 Gr.) Vgl. oben 8. 474.—

<lb/>Zeitschr. f.Civilr.u.Proz. Bd.12. H. 3. iv.u.283 —430. 8. Vgl. oben 8.282. Nr.50.

<lb/>. b. Im Auslande.

<lb/>24. (Amati,)— Manuale e formolario teorico-pratico generale di tutti gli
<lb/>alti in causa prescritti o concessi dal regolamento generale dei processo
<lb/>civile e dalle altre disposizioni di legge che vi si riferiscono, ad uso e comodo
<lb/>di gualunque persona ec. Compilato dal g. c. d. Andrea Amati e diviso
<lb/>in KLlf. litoli. Con due copiosi indici. Milano. 8. (2 L. ßl c.J

<lb/>25. Beaussant, A.,— Code maritime, ou Lois de la marine marchande, ad- 

<lb/>ministratives, de commerce, civiles et penales, reunies, coordonnees et
<lb/>expliquees. Tom. I. Paris. 42 Bog. 8. (S Fr.)

<lb/>26. Dennati, Giov., — Compendio alfabelicoper guiäa aigiovaninello studio
<lb/>della legge penale sulle contravenzioni di finanza. Parte 2. Deila proce- 
<lb/>dura legale. Con illustrazioni per Vintelligenza ed applicazione della legge.
<lb/>Venezia. 8. (5 L. 2.2 c.J [P. 1. 1837. 3 L. 75 c.]

<lb/>27. Bulletin armote des lots, depuis le mois de juin 1789. jusqu' au moisd’aoüt

<lb/>1830./ par M. Lepec. Table generale anabjlique des matteres, par M.J.
<lb/>H. Benard. Tom. I. P. 1. (A — Co.) Paris. 19A Bog. 8. (5 Fr.)

<lb/>28- Carou; J. M., — De la juridiction civile des juges de pai.v. Tom. I. Paris.
<lb/>45 Bog. 8. (7 Fr.)

<lb/>29. Castelli, G. Ant— Compendio delle leggi, ordinazioni e circulari sia*
<lb/>giudiziarie che administrative epolüiche neirapporti colV islruzioneper le
<lb/>regte preture in affari non contenzioni. ColV aggiunta di alcune norme per
<lb/>decidere quale dei prelejideuti che si contrastano il diritto dei successione
<lb/>debha assumere le parti di attore. Tratte delle opere di accreditati giure-
<lb/>consulti tedeschi. Milano. 8. (\ L. 74 c.)

<lb/>30. Code municipal amiote; par C. Leber et A. de Puibusque. Livr. 1.2.
<lb/>Paris. 48{ B. 8. (9 Fr.)

<lb/>31. Codice civile per gli stati di 8. M. il Re di Sardegna, coi commenti delV avvo-
<lb/>cato Vincenzo Pastore da Cuneo. Vol.l. II. Torino. 8. (S L.)

<lb/>32. Colombel, Alex., — De la chambre des depuies, de la chambre despairs
<lb/>ct des fonctionnaires publics, ou Des moyens de mcltrc nos institulionspo-
</p>

            <pb facs="2173713_05+1839_0575.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_05+1839_0575--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 569

<lb/>litiques en harmonie avec les progres de la societe et les principes fojida-
<lb/>mentaux de la constilution. Paris. 7 11. 8.

<lb/>33. Corps de legislation d’un interet general et de la jurisprudence franqaise
<lb/>depüis 1789. jusqu'au 1. janvier 1834., point de depart des annales de la
<lb/>legislation el de la jurisprudence, qui en sont le complemcnt. Par une so- 
<lb/>ciete de jurisconsulles et de magistrats. P. 1. Paris. 15 V B. 8. (5 Fr.)

<lb/>34. Dictinnnaire de procedurc civile et commerciale, par M. Bioche, M. Goujct

<lb/>et plusieurs Magistrats et jurisconsulles. 2. edilion, revue corn'gee et aug-
<lb/>mentee* Tom. f. (A— E) Paris. 45| B. 8. (8 Fr.)

<lb/>35. For amiti, Franc., — Encictopedia legale, ovvero Lessico ragionato di
<lb/>gius naturale, civile, canonico, mercantile-cambiario -marittimo, feudale,
<lb/>penale, pubblico-interno e delle genti. Fase. IX. (Fol. II. fase. 2.: Vir —
<lb/>Dis.j Venezia. 4. (2 L. 61 c) \_Fasc. I—VIII. 1838. a 2 L. 61 c.\

<lb/>36. Foucher, Victor, — Commentaire des lots des 25 mai et 11. Avril 1838.,
<lb/>relatives aux justices de paix et aux tribunaux depremiere inslance, Ou-
<lb/>vrage servant de complement a ceux de M. Carre, sur la competence et les
<lb/>justices de paix. Paris. 41|B. 8. (7 Fr. 50 c)

<lb/>37. Haller, C/iarl. Louis de, — Me langes de droit public et de haute poiitique.
<lb/>2 Vols. Parts. 54 h u. 8. (12 Fr)

<lb/>38. Hautefeuille, L. II., — Legislation criminelle maritime, au Tratte sur
<lb/>les lois penales et d'instruction criminelle, et sur Vorganisalion des divers
<lb/>tribunaux de la marine militaire. Paris. 39 B. 8. (8 Fr)

<lb/>39. Histoire parlcmc?itaire du traite de paix du 19 avril 1839. entre la Belgique

<lb/>et la Hollande, contenant, sa?is exception, tous les discours qui out eie
<lb/>prononces dans les chambres legislatives beiges; pre'ce'dt'e du ne intro-
<lb/>duction, des rapporls, docttmenls diplomatiques etc. et suivic des pieecs
<lb/>relatives a la signature et aux ralijicalions du traite. Tom. I. Bruxelles.
<lb/>8. (9 Fr)

<lb/>40. Laferriere, F., — Histoire du droitfranqais. Tom. I. Paris. 30hB. 8.

<lb/>41. Lalatta, March. Mauro, — Istruzione a'podesta de' ducati di Parma,

<lb/>Piacenza e Guastalla. Vol.IV. Con 6 tabeile a slampa. Parma 8. (7 L. 87 c)
<lb/>4 2. Le Droit civil fr anqais, suivant Vordre du Code. Ouvrage dans lequel on
<lb/>a lache de reunir la theorie a la pratique. Par M. C. B. Toullier.
<lb/>Tom.XX. Continuation. (Art. 1582. et suivans), par M.J.JL Duc er gier.
<lb/>Tom. V. Pai'is. 36 JB. 8. (10 Fr)

<lb/>43. L üwenliielm, C. A., — Communal-Styr Oelsen moch Penitentiär-Systemet,

<lb/>är 1839. Stockholm. 8. (1 Bür.)

<lb/>44. Moreau - Christophe, L., — Rapport a M. le Compte de Montalivel,
<lb/>pair de France, ministre secrelaire d'etat au departement de Vinlerieur,
<lb/>sur les prisons de V Angle terre, de VEcosse, de la Hollande, de la Belgique
<lb/>et de la Suisse. Paris. 38?, B. 4.

<lb/>45. Pardessus, J. M., — Collection de lois ?naritimes atiierieures au dix-
<lb/>huitieme siede. Tom. V. Paris. 70?, B. 4. (25 Fr) \^Tom. I. 1828, II.
<lb/>1831. III. 1834. IV. 1837.]

<lb/>46. Precis de Vhistoire du droit civil enFrance par F. F. Poncctet et Rapetti.

<lb/>Bruxelles, gr. 8. (2 Fr)

<lb/>47. Raspail, F. V— Reforme penitentiaire. Lcttres sur les prisons de

<lb/>Paris. Tom. I. Paris. 27 B. 8. (7 Fr. 50 c)

<lb/>48. Romagnasi, Gio. Dom., — Progetto dei codice di procedura penale ?iel
<lb/>cessato regno d'Ilalia; con aggmnte e riforme al medesimo. Ediz. 4. Prato.
<lb/>8. 54 L. 20 c)

<lb/>49. Rouen, P.J., — Corps des lois commerciales, ou Rccueil complet des

<lb/>lois et reglemens gencraux, e'dits, ordonnances, arrets du conseil, lettres
<lb/>patentes, dccrets, arretes, avis du, conseil d'etat, etc., acluellement en
<lb/>vigueur, sur le commerce Interieur et maritime de la France: avec notes
<lb/>et renvois, cojitinue jusqu'ä ce jour par M. Vincent. 2 Vols. Paris.
<lb/>72 B. 8. 512 Fr.)
</p>

         </div>
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