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            <title type="main">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 1 = Bd. 2 (1837) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 1 = Bd. 2(1837)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1837</date>
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                  <biblScope>Jg. 1 = Bd. 2</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
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                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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            <head>[Titelblatt]</head>
      
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            <head>Recensionen</head>
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                  <title>Berichtigung zweier historischen Irrtümer betreffend den Zweck der Augsburger Confession und den Anfang der protestantischen Kirche. Von Dr. Heinrich Stephani. Würzburg 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jacobson, H. F.">(H. F. Jacobson)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. R e c e n s I o n e n.

<lb/>55. Berichtigung zweier historischen Irrthümer betreffend
<lb/>den Zweck der Augsburger Confession und den An- 
<lb/>fang der protestantischen Kirche. Von JDr. Heinrich
<lb/>Stephani, Kirchenrathe u. s. w. Würzburg, Riegel und
<lb/>Wiessner, 183.7. VIII. u. 187 8. 8. (18 gr.)

<lb/>Nicht leicht ist in irgend einer Zeit übel* das Wesen und
<lb/>die Bedeutung der symbolischen Bücher mehr verhandelt wor- 
<lb/>den, als gerade gegenwärtig. Abgesehen von einzelnen bestimm- 
<lb/>ten Thatsachen, welche zu solchen Untersuchungen führen, er- 
<lb/>klärt sich die lebhaftere Besprechung dieses wichtigen Gegenstan- 
<lb/>des daraus, dass die Ansicht darüber den Kern der ganzen theo- 
<lb/>logischen Ueberzeugung bildet, dass die bestimmte Auflassung
<lb/>über die Bedeutung der Symbole den Standpunct bezeichnet,
<lb/>den der Einzelne in der ganzen Kirchengemeinschaft behauptet.
<lb/>Diesen Standpunct zu fixiren, sei es zunächst für die eigene Per- 
<lb/>son oder für Andere, fühlt sich unter den Verhältnissen der Ge- 
<lb/>genwart fast jeder gedrungen. Die dabei leitende Absicht kann
<lb/>freilich eine verschiedene sein. Bald ist sie apologetisch, bald
<lb/>polemisch, bald reformatorisch. Mehre dieser Zwecke wer- 
<lb/>den dann auch wohl mit einander verbunden, wie diess unter
<lb/>andern bei der hier zu beurtheilenden Schrift der Fall ist, in
<lb/>welcher aber zugleich einige andere verwandte Puncte in Betracht
<lb/>gezogen werden.

<lb/>Herr Dr. Stephani erkennt mit Schmerz, dass die Kirche
<lb/>Christi schon frühzeitig von dem ursprünglichen Plane ihres
<lb/>Stifters abgewichen, sucht die Gründe dafür aufzudecken, weist
<lb/>die. Mittel nach, deren man sich bisher zur Wiederherstellung
<lb/>(Reformation) bedient, behauptet deren particulären Zweck,
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. UW . JaHrg. 1. H. 7. 38
</p>
               <p>

</p>
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                   n="574"
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               <p>

                  <lb/>574 Stephani, Berichtigung zweier liist. IrrtViiiiicr n. s. w.

<lb/>also auch den geringen Erfolg derselben, und macht umfassen-
<lb/>dere Vorschläge.

<lb/>In dieser Ordnung wollen wir über die Schrift des Herrn
<lb/>Stephani referiren und unsere eigenen Bemerkungen hinzu- 
<lb/>fugen.

<lb/>„Jesus trat weder als der Stifter einer neuen und bessern
<lb/>Art von Gottesdienst, noch als Stifter einer neuen Glaubensgcsefl-
<lb/>schaft auf, welche letztere ihrer Natur nach stets in eine Glau- 
<lb/>benszwangsanstalt ausarten muss, er wollte nur einen Ferein oder
<lb/>eine Anstalt gründen, welche zum höchsten Zwecke — ne- 

<lb/>gativ ausgedriiekt: Die Menschen von der Knechtschaft der Sünde
<lb/>und allem daraus für sie entstehenden innern und äussern Elende
<lb/>zu erlösen; oder positiv bestimmt: die Menschen zum Besitze des
<lb/>höchsten Gutes, der Seelenseligkeit9 des hohem, ewigen Lehens,
<lb/>durch die beiden von ihm angegebenen zuverlässigen Mittel, religiöse
<lb/>und moralische Erleuchtung über das göttliche Wesen und unserer
<lb/>wahren, von ihm erhaltenen hohen, Bestimmung hinzuleiten (S. 4.
<lb/>verbunden mit der weitern Ausführung S. 158. folg?.

<lb/>Der Verf. behauptet eigentlich, dass wenn Christus auch die
<lb/>Kirche als eine moralische unsichtbare) und sichtbare Anstalt
<lb/>gestiftet (er spricht von der Nothwendigkeit der Lehrer und der
<lb/>brüderlichen Zusammenkünfte zu gemeinschaftlichen Andachts- 
<lb/>übungen S. 173. 174?, so habe er derselben doch keine Glaubens- 
<lb/>vorschrift gegeben, welche nothwendig die Kirche zur Glaubens- 
<lb/>anstalt, d. h. Glaubenszwangsanstalt machen muss. Die Kirche
<lb/>ist auch keine Vcrsöhnungsanstalt ^S. 164.) u. s. w.

<lb/>Wir können hierbei für genügend halten, wenn wir behaup- 
<lb/>ten , dass eine Religionsgemeinschaft ohne einen bestimmten
<lb/>Glauben geradezu undenkbar sei. Eine Gemeinschaft ohne den- 
<lb/>selben Glauben, d. h. Confession, Religion oder wie man ihn
<lb/>sonst nennen mag, kann Alles sein, nur keine Religionsgemein- 
<lb/>schaft. Wenn der Verf. in der Kirche Lehrer statuirt, so wer- 
<lb/>den die, welche sich denselben anscliliessen, auch den Glauben
<lb/>derselben tlieilen. Die gläubige Gemeinde ist aber darum noch
<lb/>nicht eine Glaubenszwanganstalt: denn jedes Mitglied kann frei
<lb/>in die Gemeinschaft eintreten und sich von derselben lossagen.
<lb/>Der von christlichen Aeitern Gehörne ist als solcher noch kein
<lb/>Anhänger Christi. Ihm steht es frei, Mitglied der Gemeinde
<lb/>zu werden. Will er ein solches sein, so hat er sich darüber frei
<lb/>zu erklären. Nicht die natürliche —sondern die Wiedergeburt
</p>

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                   n="575"
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               <p>

                  <lb/>Stephani, Berichtigung zweier hist. Irrthiimer u.s. w. 575

<lb/>niaclit zum Christen (Evang. Johannis III, 3.) — Der Stand-
<lb/>punct des Verl, in seiner Entwickelung des kl ans Jesu ist der
<lb/>des Iiidiflfercntisnius.

<lb/>Herr St, sucht nun die Gründe auf, welche den Abfall der
<lb/>Kirche von der nach seiner Ansicht ursprünglichen Idee Christi
<lb/>herbeigeführt haben, und findet dieselben besonders „in der aus
<lb/>dem Judenthume in das Christenthum verpflanzten Hierokratie.“

<lb/>■— Da der Verf. so streng in der Deutung der Worteist, und
<lb/>Gottesdienst, Gottesverehrung für höchst verwerfliche Ausdrücke
<lb/>erklärt, so hatte er das Wort Hicrokratie , welches doch nicht
<lb/>etwa blos die xqcltuol twv Uqzüjv, sondern zunächst die xq. Tov
<lb/>i€Qöv, also des Heiligen, des Ewigen bezeichnet, nicht in dem
<lb/>missfälligen Sinne brauchen sollen. —

<lb/>Der Gedanke der Uebertragung des Priesterthums aus der
<lb/>Synagoge in die Kirche, wodurch das allgemeine Priesterthum
<lb/>aufgehoben ward, ist schon langst als die Veranlassung zu
<lb/>so manchem Hebel in der Christenheit anerkannt worden. Der
<lb/>Verf. hat diese Uebel mit stark aufgetragenen Farben in der vor- 
<lb/>liegenden Schrift gezeichnet, ausserdem aber auch in einem an- 
<lb/>dern Werke besonders entwickelt: Moses und Christus oder die
<lb/>Vermengung des Judentlnims mit dem Christentliume als Schuld
<lb/>der bis jetzt vereitelten Erlösung der Menschheit von der Knecht- 
<lb/>schaft der Sünde. Leipzig 1836. 8. Auf eine tiefere Würdigung
<lb/>dieser Schrift und der ganzen Ansicht des Verf. über das Verhält- 
<lb/>nis der Synagoge zur Kirche können wir uns hier nicht einlas- 
<lb/>sen. Wir treten ihm darin bei, dass die Einführung des Levi-
<lb/>tismus in die Kirche Anlass zur Scheidung der Kleriker und
<lb/>Laipn gegeben habe, können aber seine sonstigen Behauptungen
<lb/>über den eigentlichen Zusammenhang zwischen beiden Religio- 
<lb/>nen nicht ganz thei len. Die leitende Messiasidee, die Modifica- 
<lb/>ti on der jüdischen Theokratie durch Christus und andere
<lb/>connexe Puncte hat der Verf. nicht gewürdigt, und doch erklärt
<lb/>sich nur aus solcher Betrachtung der ursprüngliche Zustand der
<lb/>Kirche und ihrer Verfassung. Als den eigentlichen Differenz-
<lb/>punct zwischen Moses und Christus können wir aber sicher nur
<lb/>das Gesetz und Evangelium hinstellen. Die Behauptung dage-
<lb/>§bn, dass die mosaische Gesetzgebung keine moralisch - religiöse,
<lb/>sondern nur eine staatsbürgerliche Erziehung bezweckt (Moses
<lb/>und Christus 8. H2. folg.) widerlegt sieb bei unbefangener Prü- 
<lb/>fung der heil. Schrift von selbst.
</p>
               <p>

                  <lb/>38*
</p>

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                   n="576"
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               <p>

                  <lb/>576 Stephani, Berichtigung zweier hist. Irrthüincr 11. s. vv.

<lb/>Die historische Auführung, hei welcher übrigens erst von
<lb/>Philipp dem Schönen, dann von Ludwig von Baieru (S. 17. folg.)
<lb/>zu reden war, giebt nichts Neiics. (Das Meiste wird nach Planck
<lb/>— nicht Planh, wie der Vcrf. schreibt — berichtet).

<lb/>Als Resultat derselben kommt der Verf. zu der Ansicht,
<lb/>dass der Zweck der reformatoris eben Bewegungen weder „Ver-
<lb/>, besserung der Kirche in allen ihren Theilen" noch „ihre mora- 
<lb/>lische Entartung zu heilen" gewesen, sondern nur „die partielle
<lb/>Absicht verfolgt habe, eine bessere Regiments- oder Verwal- 
<lb/>tungsweise herzustellen."

<lb/>Zwar bemerkt er, dass auch die Lehre umgestaltet worden,
<lb/>findet aber darin zunächst keinen Gewinn. Durch die Reforma- 
<lb/>tion ist „der alte Ablass abgeschalft, dafür ein neuer eingeführt,"
<lb/>nämlich die Lehre von der Versöhnung und der Rechtfertigung
<lb/>durch den Glauben, „ein Surrogat für den Geldablass!" (S. 63.
<lb/>64. vgl. S. 103.\ Weitere, aber ebenfalls nicht genügende
<lb/>Schritte geschahen durch den Reichstag zu Nürnberg 1523., auf
<lb/>welchem die 100 gravamina nationis germanicae übergeben wur- 
<lb/>den (S? 67. folg.), so wie auf dem Reichstage zu Augsburg 1530.,
<lb/>auf welchem das Augsburger Glaubensbekenntniss vorgelegt ward
<lb/>(S. 81. folg.). Dieser Name ist nach dem Verf. eigentlich nicht
<lb/>richtig, da vielmehr ihrer wahren Bestimmung gemäss die Con-
<lb/>fession folgende Aufschrift hätte erhalten sollen: „Zusammenstel- 
<lb/>lung der kirchlichen Lehren und Anordnungen, welche nach An- 
<lb/>sicht der Reformpartei nicht mit der heiligen Schrift zusammen-
<lb/>stinunen, und desshalb sich dazu eignen, dass darüber ein ge- 
<lb/>meinschaftlicher Reichsbeschluss gefasst werde, um bei dem Con-
<lb/>cile im Namen der deutschen Nation den Antrag zu ihrei^all-
<lb/>gemeiuen Abschaffung in der Kirche zu stellen" (S. 83.). Mau
<lb/>habe den kürzern Titel nur gewählt, weil man nothwendig die
<lb/>Puncte, in welchen man übereinstimmte, voranstellen musste, um
<lb/>so leichter die Glaubenseinigkeit im deutschen Reiche herzustellen.
<lb/>Der Verf. verbreitet sich darüber ausführlich, um zu beweisen, dass
<lb/>der Zweck der Augsburgisehcn Confcssion immer nur ein die
<lb/>Wiedervereinigung oder vielmehr die Erhaltung der Einheit vor- 
<lb/>bereitender gewesen sei. Dieser Beweis scheint uns aber nicht
<lb/>gelungen zu sein. Betrachten wir namlicli genauer den Inhalt der
<lb/>Augsburg. Confess. selbst, so ergiebt sich, dass, wenn auch die
<lb/>Wiedervereinigung mit der Kirche beabsichtigt ward, diess doch
<lb/>immer nur unter der Voraussetzung; theils der Abstellung gewis-
</p>

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                   n="577"
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               <p>

                  <lb/>Stepham, Berichtigung zweier hist. Irrthüiner u. s. w. 577

<lb/>ser Missbrauche, theils der Annalunc gewisser Festsetzungen
<lb/>geschehen sollte, ln beiden Beziehungen wollten die Reforma- 
<lb/>toren sich als rechtgläubig rechtfertigen, daher hiess auch ur-
<lb/>spüingl.eh die Confession Apologie, Schutzschrift. Die Tendenz

<lb/>Confession ist daher zwar eine irenische, aber auch eine
<lb/>protestirende und apologetische, eine ponirende und oppo-
<lb/>^u'rende.

<lb/>Dass die Augsburg!sehe Confession keine unumstÖssliclie
<lb/>ewige Norm sein sollte, bemerkt Herr Stephani 8. 100. 101. ganz
<lb/>nnt Recht; doch behauptet er wiederum zu viel, wenn er ihr
<lb/>den Charakter eines wirklichen Symbols desshalb streitig ma- 
<lb/>chen will, weil sie sich ja immer mir auf einen provisorischen
<lb/>Zustand beziehe: denn so lange als noch in der Kirche die Grund- 
<lb/>sätze dieser Coufession anerkannt und nicht ausdrücklich geän- 
<lb/>dert sind, muss dieselbe vom rechtlichen Standpuncte ebcij so
<lb/>gut, als vom theologischen für geltende Norm gehalten werden.
<lb/>Wenn aber der Verf. meint, dass der ursprüngliche Zweck der
<lb/>Augsburgischen Confession nur durch die Zeitumslände verkannt,
<lb/>ihre vorbereitende Tendenz übersehen und sie zu einer bindenden
<lb/>Vorschrift umgestaltet worden sei (S. 106. folg. , so entgeht ilnn
<lb/>doch dabei, dass eigentlich nur dadurch die Confession in An- 
<lb/>selm erhalten werden konnte, weil sie wirklich dem Bedürfnisse
<lb/>der Bekenner entsprach, weil sie in Wahrheit ihre Ueberzeugung
<lb/>enthielt Wäre diess nicht der Fall gewesen, so hätte sie viel- 
<lb/>leicht durch irgend welche Umstände und Mittel noch einige Zeit
<lb/>einen Schein von Autorität behaupten können, für die Dauer
<lb/>wenigstens würde sie sich keines Ansehens zu erfreuen gehabt
<lb/>haben. Statt diesen Gesiclitspunct ins Auge zu fassen, führt der
<lb/>Verf. (S. 117. folg.) mehre äussere Gründe an, welche die evan- 
<lb/>gelische Kirche bewogen haben sollen, sich nicht mit der heil.
<lb/>Schrift zu begnügen, sondern noch besondere Symbole beizube-
<lb/>halten, Gründe, deren Widerlegung gar nicht schwer ist, die
<lb/>uns aber hier zu weit ab führen würde. Der Verf. scliliesst den
<lb/>ei&gt;sten Abschnitt seiner Schrift (S. 124. 125.) mit den Vorschlä-
<lb/>8en: 1) Die Augsburgisclie Confession mit den andern symboli- 
<lb/>schen Büchern hat nur einen temporären, höchst beschränkten
<lb/>ll,ld laugst vorüber gegangenen Zweck, und kann nicht mehr
<lb/>als Mittel zur Begründung eines Wiedervereins mit der römi- 
<lb/>schen Kirche vorgelegt werden. 2) Sie darf nicht langer dazu
<lb/>missbraucht werden, der Lehr-, Glaubens- und Gewissens-
</p>

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               <p>

                  <lb/>578 Stephani, Berichtigung zweier hist. Irrthünier u. s. w.

<lb/>freiheit Fesseln anzulegen und das christliche Fortschrei tungs-
<lb/>princip zu hindern. 3) Es ist hohe Zeit, die Reformation der
<lb/>Kirche zu vollenden, und zwar nach den Vorschlägen des Verf.
<lb/>in der Schrift: „Moses und Christus“, und dem vorliegenden
<lb/>Werke (s. noch unten).

<lb/>In der zweiten Abhandlung versucht Herr Stephani den ei- 
<lb/>gentlichen Anfangspunct der protestantischen Kirche festzu- 
<lb/>stellen.

<lb/>Dass über das initium einer religiösen Gemeinschaft abwei- 
<lb/>chende Ansichten aufgestellt werden können , ist nicht auffallend,
<lb/>da ja sogar der Zeitpunct der Stiftung der Kirche überhaupt ver- 
<lb/>schieden angenommen wird. Manche haben behauptet, nicht
<lb/>Christus habe die Kirche gegründet, sondern die Apostel (s. J.
<lb/>H. Böhmer, kurzer Entwurf des Kirchenstaats der drei ersten
<lb/>Jahrhunderte.“ Halle 1733. und desselben Dissertationes iuris
<lb/>ecclesiastici antiqui.“ Diss. VIII. §. VI. seq. (ed. II. diss. IX.
<lb/>§. VI. seq.) Spittler, Gesch. des kanon. Rechts. S. 8.), insbeson- 
<lb/>dere der Apostel Paulus (Marheineke9 über den Ursprung und
<lb/>die Entwickelung der Orthodoxie und Heterodoxie in den drei
<lb/>ersten Jahrhunderten des Christenthums, in den Studien von
<lb/>Daus und Creuzer III, 98., wogegen in desselben Verfs. Grund- 
<lb/>lehre der christlichen Dogmatik §. 511. Jesus Christus Stifter des
<lb/>Reiches Gottes heisst, u. a. m. *). Der Anfang der protestan- 
<lb/>tischen Kirche ist daher auch nicht stets übereinstimmend an- 
<lb/>genommen worden. So sucht z. B. der Verf. des Aufsatzes:
<lb/>„Einige Bemerkungen und Erörterungen über die Augsburgische
<lb/>Confession in der Minerva von Bran9 Januar 1830. 8. 1. folg.
<lb/>8. 47. (auch in besonderem Abdrucke erschienen) auszuführen,
<lb/>dass erst die Schmalkaldischen Artikel als eine Unabhängigkeils- 
<lb/>erklärung oder selbsteigne Emancipationsacte und als die eigent- 
<lb/>liche erste Verfassungsurkunde der durch und mit ihr selbststän- 
<lb/>dig constituirten protestantischen Kirche angesehen werden kön- 
<lb/>nen. — Unser Verfasser nimmt einen andern Anfangspunct
<lb/>und führt hier nur weiter aus, was er bereits vor sieben Jahren
<lb/>ira Wesentlichen eben so entwickelt hatte (s. Allgemeine Kir-
<lb/>chenzcitung 1830. Januar No. 7?. Der sonst im Anfuhren und
<lb/>Preisen eigner Schriften recht fleissige Verf. gedenkt dieses sei-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. auch unsers Verfassers cilirte Schrift: „Moses und Christus/*

<lb/>(8. 98. foix.).
</p>

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                   n="579"
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               <p>

                  <lb/>Stephani, Berichtigung zweier hist. Irrthinner u. s. w. 579

<lb/>lies Aufsatzes, aufallend genug, nicht. Nach Herrn Stephani ist
<lb/>die Behauptung, die protestantische Kirche sei am 3lsten Oc- 
<lb/>tober 1517. oder am 25sten Juni 1530. oder an sonst einem Tage
<lb/>gegründet worden falsch, und mit Unrecht habe man daher an
<lb/>diesen Tagen die Sacularfeier bisher begangen. Richtig sei viel- 
<lb/>mehr nur der 4tc December 1563., an welchem denn auch künf- 
<lb/>tig das Reformationsjubiläum eigentlich gefeiert werden müsste.
<lb/>Seine Gründe sind folgende:

<lb/>Die Bekanntmachung der 95 Thesen ist ein Act, in wel- 
<lb/>chem Luther als akademischer Lehrer, nicht als Reformator
<lb/>auftrat. Luther wollte sich gar nicht von der römisch-katholi- 
<lb/>schen Kirche trennen, keine eigne Kirche stiften. Seine Thesen
<lb/>sind auch nicht der Anfang des Kampfes; vielmehr liegt dieser
<lb/>schon in der Handlungsweise Ludwigs von Rai ein und den drei
<lb/>Reformationssynoden zu Pisa, Costuitz, Basel. Jene Anschla-
<lb/>gung der Thesen ist daher nichts als ein sehr bemerkenswertlier
<lb/>Vorfall. „Selbst, sagt der Vcrf. S. 132.133., den Ruhm , die
<lb/>Kirchenvei bessvnwg wirklich angefangen zu haben, mussich für
<lb/>meinen bis jetzt so verkannten Landsmann, Di . Karlstadt9 in An- 
<lb/>spruch nehmen: denn dieser war cs , welcher an der Spitze
<lb/>m ehr er theilnehmenden Freunde sich das Herz fasste, wahrend
<lb/>Dr. Luther verborgen auf der Wartburg sass, zu Wittenberg
<lb/>das Kirchenwesen zu verbessern anzufangen — . — Diesen
<lb/>Tag, wo Ratltudl der erste Reformator zu "Wittenberg die Re- 
<lb/>form des Kirchenwesens anling, könnte man folglich — — als
<lb/>das Fest der Erzeugniss oder Empfangniss der später erst ans
<lb/>Licht der Welt getretenen protestantischen Kirche feiern. —"

<lb/>Die Uebergabc der Augsburg!sehen Gon fessi on ist eben so
<lb/>wenig der Anfang für die protestantische Kirche. Diese Annah- 
<lb/>me beruht auf der irrigen Ansicht vom Zwecke der Confession.
<lb/>Der Vcrf. wiederholt dabei in den Hauptzügen die in der ersten
<lb/>Abtheilung der Schrift entwickelten Gründe. Insbesondere be- 
<lb/>merkt er S. 138., dass die Reformpartei in den ersten Zeiten
<lb/>ihre Reformen nicht durch einen Gesammtbeschluss vorgenom- 
<lb/>men , was schon einen kirchlichen Verein vöraussetzen würde.
<lb/>Vielmehr „war die Reform blos das Werk einzelner Gemeinden,
<lb/>nicht einer ganzen damals noch nicht bestehenden Kirche. Eher
<lb/>könnte die Abschliessung des Schmalkaldischen Bundes für das
<lb/>Eichen einer sich zur Selbstständigkeit vereinigenden Kirche
<lb/>angesehen, und mithin das Jahr 1537. für das Entstehungsjahr
</p>

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                   n="580"
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               <p>

                  <lb/>580 Stephani, Berichtigung zweier hist. Irrthumer u. s. w.

<lb/>derselben gehalten werden“ (S. 142.). Doch war dies* nur ein
<lb/>politischer Bund. —

<lb/>Welches ist dann der eigentliche Geburtstag der protestan- 
<lb/>tischen oder evangelischen Kirche? (S. 144. folg.) „Kein ande- 
<lb/>rer Tag, als derjenige, an welchem die Reformpatei der katho- 
<lb/>lischen Kirche aus der Gemeinschaft mit der letztem trat, und
<lb/>mithin als eine von ihr gesonderte, für sich nunmehr bestehende
<lb/>Kirche dastand; oder mit Einem Worte: seit ihrer Emaucipa-
<lb/>tion von der römischen Kirche.. — Dieser Tag ist der der
<lb/>Schlusssitzung des Tridentinischen Concils, der 4te December
<lb/>1563., an welchem das Anathem über die Reformpartei der
<lb/>deutschkatholischen Kirche als Ketzer ausgesprochen, sie damit
<lb/>in den Bann gethan und von aller kirchlichen Gemeinschaft
<lb/>ausgeschlossen erklärt wurde.'*

<lb/>Der ganze Gegenstand ist von viel geringerer Bedeutung,
<lb/>als der Verf. annimmt. Jeder Act in der ganzen Reformations- 
<lb/>geschichte , in welchem sich eine Abweichung von dem stren- 
<lb/>gen bisherigen katholischen Princip ausspricht, ist wichtig, und
<lb/>das Andenken solcher Begebenheiten verdient von den Nachkom- 
<lb/>men gefeiert zu werden. Will man aber einen für die ganze
<lb/>protestantische Kirche entscheidenden Termin feststellen, und
<lb/>nur diesen als deren Geburtsfest anselm, so lasst man unbeach- 
<lb/>tet, dass es überhaupt bei der beginnenden Reformation we- 
<lb/>niger auf einen allgemeinen Act ankommt, als darauf, dass ir- 
<lb/>gend ein informatorischer Schritt geschah, gleichviel, ob von
<lb/>einem Einzelnen oder einer Gemeinde ausgehend, ein Schritt,
<lb/>welcher als Princip der folgenden Ereignisse zu betrachten ist.
<lb/>Eine definitive Trennung ist eigentlich niemals zwischen beiden
<lb/>Kirchen erfolgt, wenigstens nicht in der Art, dass nicht der
<lb/>Hoffnung zur Wiedervereinigung noch einigermaassen Raum ge- 
<lb/>geben ward. In dieser Beziehung ist nicht nur der sogenannte
<lb/>erste Religionsfri'ede, sondern auch der Passauer Vertrag, der
<lb/>Augsburger Religionsfriede, ja selbst der westphälische Friede
<lb/>nur ein provisorischer. Diess gesteht auch der Verf. selbst zu
<lb/>(S. 117.), nur findet er es freilich tadelnswerth, „dass die Pro- 
<lb/>testanten, gar nicht wissend, was sie mit ihrer so unerwartet er- 
<lb/>langten Freiheit und Selbstständigkeit anfangen sollten,-in

<lb/>sich die Idee fixirten, es sei doch möglich, dass wieder eine
<lb/>Vereinigung mit der katholischen Kirche zu Stande gebracht wei- 
<lb/>de," vergi. Instr. Pac. Osnabr. art. V. §.29. 31. 35. u. a, —
</p>

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               <p>

                  <lb/>Stephani, Berichtigung zweier hist. Irrtliümer u. s. w. 581

<lb/>Ist aber, fragen wir, diese Idee nicht wahrhaft evangelisch?
<lb/>Ist diese Idee nicht von Christus selbst aufgestellt, dass derr
<lb/>emst alle ihn in gleicher Weise anerkennen werden?

<lb/>Die eigentliche Trennung der beiden Confessionen wurde
<lb/>aber jedenfalls durch die 95 Thesen zunächst veranlasst. Sie
<lb/>erfolgte in der That, sobald sich eine Gemeinde von der bis- 
<lb/>herigen allgemeinen Kirche lossagte. Bereits auf dem Reichs- 
<lb/>tage zu Worms 1521. standen sich in gewisser Abgeschlossen- 
<lb/>heit die Anhänger der alten Kirche und Luthers gegenüber,
<lb/>und das Wormser Edict, verfasst vom päpstlichem Nuntius
<lb/>Alexander (s. Mlinter, vermischte Beiträge zur Kirchengeschichte.
<lb/>Kopenhagen 1798. S. 101.), also so gut wie vom Oberhaupte
<lb/>der katholischen Kirche selbst, erklärt schon die Vcrtheidigcr
<lb/>der lutherischen Ansichten für eine eigne häretische Partei.
<lb/>Die späteren Erneuerungen des Anathema haben desslialb eine
<lb/>nicht so bedeutungsvolle Selbstständigkeit, als der Verf. an- 
<lb/>nimmt. Sie sind eigentlich nur Wiederholungen und genauere
<lb/>Ausführungen des ersten Anathema, welches selbst vor dem
<lb/>Wormser Edicte am 3ten Januar 1521. von Rom aus er- 
<lb/>folgte.

<lb/>Zum Schlüsse seiner Betrachtung kommt Herr Stephani (S.
<lb/>157. folg.) noch einmal auf die von ihm gewünschte zu ver- 
<lb/>vollständigende Reform der Kirche zurück. Er findet das ei- 
<lb/>gentliche Verderben, wie er nochmals speciell wiederholt, in
<lb/>der Ansicht, dass die Kirche auf einem bestimmten Glauben
<lb/>basirt sei und dadurch zur Zwangsanstalt werde. Sodann tadelt
<lb/>er das gewöhnlich über das Verhältniss von Kirche und Staat
<lb/>vertheidigte System, und deutet an, was er schon früher in
<lb/>einer eignen Schrift: Absolute Einheit der Kirche und des

<lb/>Staats. Würzburg 1802. 8. „mit klassischer Gründlichkeit
<lb/>nachgewiesen zu haben glaubt (S. 121.).“ Er verwirft ent- 
<lb/>schieden die so häufig beliebte völlige Trennung des Staats und
<lb/>der Kirche, indem jeder dieser Anstalten ein besonderer Zweck,
<lb/>dem Staate namentlich nur die Sorge für Sicherheit seiner
<lb/>Bürger untergclcgt wird. Der Staat hat vielmehr auch die re- 
<lb/>ligiöse und sittliche Pflege mit zu übernehmen, und Kirche
<lb/>Hunnen wir in reinem Vernunftsinne des Worts die solche
<lb/>Pflege umfassende Anstalt. Die Kirche sei mithin ein integri-
<lb/>render Tlieil eines vollkommen organisirten Staathaushaltes, eben
<lb/>sowohl wie es der Familien- und Communalverein ist. (S. 178.).
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Christenthum und Vernunft für die Abschaffung der Todesstrafe. Sammlung landständischer Verhandlungen des Königreichs Sachsen, nebst anderen wissenschaftlichen Mittheilungen von Grossmann, Eisenstuck, Ammon, Paulus, Abegg, Mehring, Schläger u.a., und einer Predikt von Schleiermacher über die Sünde der Todesstrafe. Mit Bemerkungen von Professor Grohmann. Berlin 1835 Ueber den gegenwärtigen Stand der Streitfrage über die Zuverlässigkeit der Todesstrafe. Ein Programm geschrieben zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs von Württemberg, von Dr. F. C. Th. Hepp. Tübingen 1836 Die Todesstrafe, keine Strafe für den Verbrecher, droht dem physischen und moralischen Wohle der schuldlosen Staatsbürger die grösste Gefahr. Eine Abhandlung nach dem Französischen des Dr. Pierquin, zur Beachtung für deutsche Gesetzgebungen frei bearbeitet von Conr. Samhaber. Quedlinburg und Leipzig 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Abegg, J. F. H.">(J. F. H. Abegg)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0012--><p/>
               <p>

                  <lb/>582 Schriften &lt;1. Streitfr. ü. d. Recbtuiäss. d. Todesstr. betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Abgesehen von der Ansicht, dass die Kirche auch im Staate
<lb/>als solche keinen Glauben habe, und von einigen besondern Fol- 
<lb/>gerungen, auf deren Würdigung es liier weiter nicht ankommt,
<lb/>theilen wir dieses Princip des Verfassers. Staat und Kirche sind
<lb/>um der Gleichheit ihres Zwecks willen nur zwei sich ergänzende
<lb/>Seiten derselben Anstalt, des wahren Staats im vollen Sinne,
<lb/>des Reichs Gottes auf Erden. Die Art der Wirksamkeit des
<lb/>staatlichen (politischen) und kirchlichen (religiösen) Elements
<lb/>des Gesammtinstituts, und die in beiderlei Beziehungen zu brau- 
<lb/>chenden Mittel weichen aber von einander ab. Nur durch
<lb/>solche Bcgranzung umgehen wir das vom Standpuncte des Evan-
<lb/>gelii und der Reformation nicht zu rechtfertigende Territorial-
<lb/>system.

<lb/>Papier und Druck sind untadelhaft.

<lb/>//. F. Jacobson.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriften die Streitfrage über die Rechtmässigkeit der Todes- 
<lb/>strafe betreffend.

<lb/>56. Cliristenthum und Vernunft für die Abschaffung der

<lb/>Todesstrafe. Sammlung landständischer Verhandlungen
<lb/>des Königreichs Sachsen, nebst andern wissenschaftichqu Mit- 
<lb/>theilungen von Grossmann, Eisenstuck, Ammon, Paulus,
<lb/>Abegg, Mehring, Schläger u. a., und einer Predigt von
<lb/>Schleiermacher über die Sünde der Todesstrafe. Mit Bemer- 
<lb/>kungen von Professor ttrohniaiin. Berlin, Reimer, 1835.
<lb/>8. XLII. u. 264. S. (1 Tlilr. 10 gr.)

<lb/>&amp;9. Ueber den gegenwärtigen Stand der Streitfrage über
<lb/>die Zulässigkeit der Todesstrafe. Ein Programm, ge-
<lb/>schrieben zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs
<lb/>von Wiirtcmberg, von Dr. F. C. Th. Hepp» o. Prof. d. R.
<lb/>Tübingen, Osiander, 1836. 83. S. 4. (10 gr.).

<lb/>58. Die Todesstrafe, keine Strafe für den Verbrecher,

<lb/>droht dem physischen und moralischen Wolde der schuldlosen
<lb/>Staatsbürger die grösste Gefahr. Eine Abhandlung nach dem
</p>
            </div>
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                n="583"
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               <head>
                  <title>Ueber die Zuverlässigkeit und Anwendbarkeit der Todesstrafe. Sendeschreiben an den Herrn Obersteuerprocurator Eisenstuck, veranlasst durch dessen Separat-Votum bei den Verhandlungen der Deputation der zweiten ständischen Kammer zur Prüfung und Berathung des Entwurfes des Criminal-Gesetzbuches. Leipzig 1837 Die Todesstrafe aus dem Standpunkte der Vernunft und des Christenthumes betrachtet. Briefe an einen Freund von Aug. Fr. Holst. Berlin 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Abegg, J. F. H.">(J. F. H. Abegg)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0013--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. ii. d. Rechtinäss. d. Todesstr. betr. 583

<lb/>tranzösisclien des Dr. Pierquin (Prof. der Pathologie), zur
<lb/>Beachtung für deutsche Gesetzgebungen frei bearbeitet von
<lb/>^onr. Slamhaber, Assessor des K. B. Appellationsgcrichts
<lb/>^ür den Untermainkreis. Quedlinburg und Leipzig, Basse,
<lb/>1836. 8. 42. S. (12.gr.).

<lb/>56. Heber die Zulässigkeit und Anwendbarkeit der To- 
<lb/>desstrafe. Sendschreiben an den Herrn Obersteuerprocura-
<lb/>tor Eiscnsluck, veranlasst durch dessen Separat-Votum bei
<lb/>den Verhandlungen der Deputation der zweiten ständischen
<lb/>Kammer zur Prüfung und Berathung des Entwurfes des Crimi-
<lb/>nal-Gesetzbuches. Leipzig, Teubner, 1837. 8. 61. S.

<lb/>(8 gr0-

<lb/>60. Die Todesstrafe aus dein Standpunkte der Ver- 
<lb/>nunft und des Christenthumes betrachtet.— Briefe an
<lb/>einen Freund von Aug» Fr. Holst, Pastor zu Oederan.
<lb/>Berlin, Reimer 1837. VIII. u. 239. 8. 8. (1 Thlr.).

<lb/>Die Schriften, welche unsere Literatur über die Streitfrage
<lb/>in Betreff der Todesstrafe in so grosser Anzahl hervorgerufen
<lb/>hat, verdanken grösstentlieils ihre Entstehung dem Wunsche der
<lb/>Verfasser, bei der Abfassung neuer Gesetzbücher, bei den Be-
<lb/>ratliungen der Regierungs- und der ständischen Commissionen,
<lb/>berücksichtigt zu werden, und zwar ist dieses wiederum am mei- 
<lb/>sten von Seiten derjenigen der Fall, welche sich gegen jene
<lb/>Strafe erklären. Hier ist denn bei Manchen nicht eine unbe- 
<lb/>fangene Untersuchung, die, von sichern Grundsätzen ausgehend,
<lb/>ein Ergebniss zu gewinnen, dasselbe zu beweisen bemüht ist,
<lb/>sondern das Ziel gilt als gegeben, die Wahrheit als gefunden
<lb/>oder vorausgesetzt, welche nur noch näher behauptet wird;
<lb/>die Wissenschaft kommt bei Manchen mit ihren Forderungen
<lb/>und als Mittel der Erkenntniss nicht weiter in Betracht, als um
<lb/>für den mehr subjectiven Zweck zu dienen, in welchen sich nicht
<lb/>Selten mit Leidenschaft die allein zulässige objective Betrach- 
<lb/>tungsweise verkehrt, — nämlich eine in der Sache abgegebene
<lb/>Stimme zu motiviren, wo dann, da die Sache ihre verschiedenen
<lb/>Seiten hat, nur die, welche für die eine sprechen, hervorgeho- 
<lb/>ben, die anderen aber übergangen oder auch wieder von dem
<lb/>vorgefassten Standpuncte aus widerlegt werden. Letzteres mit
</p>
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                   n="584"
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               <p>

                  <lb/>584 Schriften d. Streitfr. ii. (1. Rcclitiiiäss. d. Todesstr. betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>mehr oder weniger Erfolg, wobei nicht ausser Acht zu lassen
<lb/>ist, wie schon die Darlegung der Gegenstände mit dein Charakter
<lb/>der Parteilichkeit nicht selten behaftet erscheint, da dann die
<lb/>Widerlegung um so leichter ist , je ungeschickter Jemand die
<lb/>Gegner auftreten lasst, denen er Argumente, wie sic selbst solche
<lb/>nicht gebraucht oder, nicht dargcstellt, unterschiebt. Solches
<lb/>— freilich nicht auf dieses Gebiet der Verschiedenheit der
<lb/>Meinungen beschranktes Verfahren — kann zuweilen als ein
<lb/>unbefangenes erscheinen, indem es manchem Vcrtheidiger einer
<lb/>Ansicht, die er nicht sowohl wissenschaftlich, als vielmehr
<lb/>wie seine Behauptung und Abstimmung aufstellt, kaum mög- 
<lb/>lich sein mag, die Gründe des Gegners ganz richtig aufzufas- 
<lb/>sen, und, gerecht referirend, wiederzugeben, — [aber leider
<lb/>ist es auch zuweilen von dem Mangel an gutem Willen, und
<lb/>an Gerechtigkeit — die doch auch hier die unerlässliche Grund- 
<lb/>lage sein muss — ausgegangen; ja es fehlt nicht an Beispielen,
<lb/>dass dann durch Schmähungen und unwürdige Polemik das er- 
<lb/>setzt wird, was dem Parteischriftsteller an objectiver Gründ- 
<lb/>lichkeit und Gediegenheit abgeht. Wer die Menge der Schrif- 
<lb/>ten prüft, in denen seit mehren Jahren jene Streitfrage aus-
<lb/>schliessend oder gelegentlich behandelt worden ist, wird diese
<lb/>Bemerkung bestätigt finden, die auch auf Rccensionen Anwen- 
<lb/>dung leidet. Mit Ausnahme einiger weniger Schriften für und
<lb/>wider, mögen die meisten, obschon in verschiedenem Grade,
<lb/>jenem Vorwurf unterliegen. Doch trifft er, wie rieht geläugnct
<lb/>werden kann, vorzugsweise die Gegner der Todesstrafe, die
<lb/>entweder den ganzen Kampf aus dem Gebiete der gründlichen
<lb/>Forschung in das des Gefühls und subjecti vor- Motive liiu-
<lb/>überziehen, oder gleich anfangs mit der Amnaassung auftreten,
<lb/>die sie der Beweisführung überheben soll, Vernunft und Chri-
<lb/>stentlium für sich allein in Anspruch zu nehmen.

<lb/>Aus der Menge neuerer Schriften hebe ich einige her- 
<lb/>vor, um sie einer wissenschaftlichen Betrachtung zu unterwer- 
<lb/>fen, die ich um so eher mit meinen frühem kritischen Abhand- 
<lb/>lungen über denselben Gegenstand in Verbindung aufzunehmen
<lb/>bitten darf, als diese selbst zum Tlieil mit in den Kreis der
<lb/>Untersuchungen gezogen worden sind, und als ich gern meinen
<lb/>Beurtheilungen einen Zusammenhang gebe, der sie auch als
<lb/>selbstständige wissenschaftliche Beiträge erscheinen lasse.

<lb/>Die erste der genannten Schriften haben wir zunächst nach
</p>

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                   n="585"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. ü.d. ßcclitmiiss. d. Todesstr. betr. 585

<lb/>ihrer äussern und formellen Seite zu würdigen, die keineswegs
<lb/>gleichgültig ist. Sie kündigt sich an: „Vernunft und ChristenIhum
<lb/>lür die AhschalTung der Todesstrafe.“ Ein Titel, der entweder
<lb/>üas Höchste zu fordern berechtigt, was sich über und gegen
<lb/>die Sache sagen lasst, oder als eine ungemeine Anmaassung und
<lb/>Eitelkeit erscheint. Wer möchte es wagen, jenen nothwendi-
<lb/>gen Autoritäten sich entgegenzustellen? Wer, indem er die
<lb/>Wahrheit sucht und jene Quellen anerkennt, durch seinen Wi- 
<lb/>derspruch gegen den Herausgeber, sich dem Vorw urfe aussetzen,
<lb/>als sei er deren Gegnef , oder von diesen verlassen ? Die Ver- 
<lb/>thei diger der Todesstrafe, wie verschieden auch unter ihnen
<lb/>der Standpnnet sein möge, von dem sie ausgehen, nehmen eben
<lb/>so sehr in Anspruch, auf einer vernünftigen, oder einer christli- 
<lb/>chen Grundlage oder auf beiden zu stehen, ja der Herausgeber
<lb/>selbst ist genöthigt, dieses gelegentlich anzuerkennen, und wir
<lb/>wollen daher gern den Vorwurf solcher Lieblosigkeit im Ur-
<lb/>tlieile über Andere von ihm abwenden, obwohl es mir nach sei- 
<lb/>nen neusten Aeusserungen schwer wird, und den Missgriff, zu
<lb/>dein ilin seine Eitelkeit veranlasst, mit dem, hoffentlich gutge- 
<lb/>meinten Eifer enlschuldigen, den er so erfolglos anwendet. Je- 
<lb/>ner Titel steht aber auch sonst mit dem Inhalte der Schrift im
<lb/>Widerspruche. Diese enthalt nämlich — abgesehen von den
<lb/>eignen Ausführungen des Verfassers, von welchen er selbst (S.
<lb/>222.) gesteht, dass sie: „nur die geringsten Beiträge sind“ — zum
<lb/>grössten Tlicile die Aeusserungen der auf dem Titel genann- 
<lb/>ten Autoren und Redner, unter welchen fast die Mehrzahl, auch
<lb/>christliche Theologen , sich Jur die Todesstrafe erklärt haben.
<lb/>Ein passender Ausdruck wäre daher gewesen, ,,Stimmen fiir
<lb/>und wider die Todesstrafe,“ wodurch dann auch die Unschick- 
<lb/>lichkeit vermieden worden wäre, mit welcher jetzt die Gegner,
<lb/>deren Aufsätze aufgenommen sind, jenem Vorwurf ausgesetzt
<lb/>werden, den der Haupttitel ihnen macht, sofern man sich an
<lb/>diesen und nicht etwa an des Verfassers eigene Abhandlungen
<lb/>hält, die selbst den aufgestellten Autoritäten keineswegs genügen,
<lb/>wie denn schon das, was hier fiir Vernunft und Christenthum
<lb/>ausgegeben wird, etwas Subjectives ohne Allgemeingültigkeit
<lb/>ist. Ja, jene Aufnahme fremder Abhandlungen, unter einen
<lb/>Titel, der zu der Meinung Anlass giebt, als hätten die genann- 
<lb/>ten Personen „Mitteilungen“ zu der vorliegenden Schrift ge- 
<lb/>liefert, wodurch die Unangemessenheit, wenigstens hinsichtlich
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0016.tif"
                   n="586"
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               <p>

                  <lb/>586 Schriften d.Strcitfr. ü. d. Rcchtiuäss. d. Todesstr. betr,
</p>
               <p>

                  <lb/>der Gegner, noch mehr hervortritt, ist seiht ein Unrecht, und
<lb/>fallt zum Theil unter den Gesichtspunct unerlaubter Benutzung
<lb/>fremden Eigenthums, gegen welche die Ehre mehr schützen
<lb/>sollte, als es die Gesetze vermögen. Wollen wir unsererseits
<lb/>dieses nicht rügen, weil der Verfasser die Abdrücke, von denen
<lb/>die andern Betheiligten grösstentheils nichts vorher wussten, ziun
<lb/>Zwecke der Widerlegung oder doch der Anknüpfung von Be- 
<lb/>merkungen, veranstaltet hat, so wird um so mehr die Wahl
<lb/>eines Titels tadeinswerth, der mit dem Inhalte im Widerspru- 
<lb/>che, unter andern auch das Publicum täuscht.

<lb/>Was den Inhalt der einzelnen Mittheilungen betrilft, so fern
<lb/>dieser von dem Herausgeber wiederholt ist, so ist hier nicht der
<lb/>Ort, dieselben näher kritisch zu beleuchten, er ist theils nicht
<lb/>neu, wie selbst die Grolnnannsche Zusammenstellung in eine
<lb/>frühere Periode fällt, als die ist, mit welcher unsere Jahrbücher
<lb/>beginnen sollten — theils würde eine grössere Ausführlichkeit
<lb/>nothwendig werden, zumal wenn ich selbst auf alle die Bemer- 
<lb/>kungen antworten sollte, die der Verfasser meiner hier wieder
<lb/>abgedruckten Anzeige seiner frühem Schriften entgegenstellt. Es
<lb/>möge für die Uebersicht genügen, dieselben kurz anzugeben.

<lb/>Aus den interessanten Verhandlungen des vorigen sächsi- 
<lb/>schen Landtags gehören hierher:

<lb/>I. Protokoll der landständischen Verhandlungen zu Dresden
<lb/>„über die Abschaffung der Todesstrafe" und II. landständische
<lb/>Reden und Vorträge wider und für die Abschaffung der To- 
<lb/>desstrafe, womit zu verbinden ist: XIII. Letzter Nachtrag.

<lb/>Landständische Verhandlungen über die Aufhebung des hochnoth-
<lb/>peinlichen Halsgerichts. Was ich oben bemerkte, dass es mehr
<lb/>um Abgeben eines Votums, als eine wissenschaftliche Prüfung und
<lb/>Motivirung sich handle, gilt hier vorzugsweise und ist da auch am
<lb/>Orte. Eine Rede des hochverdienten OCR. v. Ammon y der
<lb/>den Gegenstand bereits früher in seinem Werke über theologi- 
<lb/>sche Moral auf eine beachtenswerthe Weise erörtert hat, die
<lb/>hier aber nicht die ganze hochwichtige Frage erschöpfen , son- 
<lb/>dern nur die der Kammer vorgelegten Ausführungen des Verfassers
<lb/>beantworten sollte, hat dieser in der No. IV. folgenden „Prüfung"
<lb/>mit einer in Persönlichkeiten übergehenden Leidenschaft herabge- 
<lb/>setzt — aber nicht widerlegt. Etwas länger verweilen wir bei
<lb/>No. IV. „Predigt am Sonntage Judica 1833. über die Sünde der
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0017.tif"
                   n="587"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d.Strcitfr. ü. d. Reclitmäss. d. Todcsstr. bctr. 587
</p>
               <p>

                  <lb/>Todesstrafe*; von Dr. Schleiermacher, Der Herausgeber hat den
<lb/>Text (Apostelgescli. 2, 23.\ die Einleitung und den ersten Theil
<lb/>dieser Predigt abdruckcn lassen, die sowohl an sich, als wegen
<lb/>des verbreiteten Ansehens des berühmten Kanzelredners die
<lb/>Aufmerksamkeit auf zieh zieht. Ich will mir nicht anmaassen,
<lb/>diese Predigt zu beurtheilen, selbst nicht in so fern sie sich, wie
<lb/>sie hier aufgenommen ist, nicht als solche, sondern als wissen- 
<lb/>schaftliche, aber zugleich doch nur individuelle Ansicht giebt.
<lb/>Wenn Schleier wacher vom christlichen Standpuncte aus die To- 
<lb/>desstrafe verwirft, so haben wir zunächst auch hier wiedet* nur
<lb/>eine Stimme, nicht eine Begründung, weder aus den Grund- 
<lb/>sätzen des Christenthums — denn dafür kann das Wenige, was
<lb/>8. 67 — 79. über die Verschiedenheit des mosaischen und des
<lb/>christlichen Standpunctes gesagt ist, nicht gelten — noch aus
<lb/>denen der Philosophie, die der Redner, der überall die wahren
<lb/>Gränzen zu beobachten verstand, sich hütete, in der Predigt
<lb/>vorzubringen. Wir lassen, wenn Schleiermacher, indem er die
<lb/>Gesetze jener Zeit angreift, überhaupt die Meinung der Ver- 
<lb/>werflichkeit der Todesstrafe hegte, es dahingestellt, ob es für
<lb/>das auf den Grundlagen des Christenthums selbst bestimmte
<lb/>Verhältnis von Staat und Kirche angemessen gewesen wäre, eine
<lb/>Meinung als Dogma in einer Predigt hinzustellen. Aber man
<lb/>kann den grössten Theil der gehaltvollen Rede zugeben, man
<lb/>muss es anerkennen, und wer sollte cs nicht? dass es „ein
<lb/>ernster Augenblick sei (S. 67.), wenn ein Mensch dem andern
<lb/>das Urtheil des Todes verkündigt von Angesicht zu Ange- 
<lb/>sicht!“ — ohne daraus alle die Folgerungen abzuleiten **), die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zu bemerken ist hier, dass bei der Wahl dieses Titels, über die
<lb/>Sünde der Todesstrafe, zu der sich Schleiermachers Besonnenheit nicht
<lb/>entschlossen haben würde, eine auf Präoccupirung berechnete Aende-
<lb/>i’ung findet. In der Sammlung der Predigten (Berlin 1835. Th. III.
<lb/>Jahrg. 1833. stehen Nr. XLI. XMI. u. XLIII. in Zusammenhang. I)
<lb/>Was das Leiden des Erlösers war in seinem Verhältnisse zu denjeni- 
<lb/>gen , welche Macht und Gewalt hatten über sein Volk, in Beziehung
<lb/>auf seine Gefangennehmung. 2) Was das Leiden des Erlösers war in
<lb/>Beziehung auf sein Bekenntniss unter Pontio Pilato. 3) Was das Leiden
<lb/>des Erlösers war in Beziehung auf das über ihn gesprochene Urtheil des
<lb/>Todes.


<lb/>**) Mit geringer Abänderung kann man in dieser Predigt, wie in
<lb/>den meisten Entgegnungen, statt „Todesstrafe" — Freiheitsentziehung
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0018.tif"
                   n="588"
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               <p>

                  <lb/>588 Schriften d. Strcitfr. ii. &lt;1. flcchtiniiss. &lt;]. Todesstr. hetr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Herr Grohmann anninnnt, und deren Richtigkeit doch nur die
<lb/>Ansicht eines Theologen enthielte, welcher diejenige Anderer
<lb/>so gegenübersteht, dass man mindestens die Sache noch für
<lb/>zweifelhaft nehmen müsste.

<lb/>Allein, obgleich Schleiermacher für nöthig erklärt, „diese
<lb/>Handlung auch in ihrer Allgemeinheit zu betrachten," so ge- 
<lb/>schieht dieses doch nur, „um uns zu fragen, was dabei (der
<lb/>Verurtheilung des Heilandes) das Leiden desselben sein konnte
<lb/>und musste." Ja noch mehr, der Redner unterscheidet zwei- 
<lb/>erlei Betrachtungen, die er dem Erlöser beilegt, wobei „das
<lb/>Gesetz, welches überhaupt Todesstrafe zuliess, das geringere
<lb/>Hebel, die ungerechte Anwendung desselben aber das grössere
<lb/>ist," und in der That ist dieses noch nicht der einzig wahre
<lb/>Gesichtspunct, von dem in der christlichen Predigt ausgegangen
<lb/>werden dürfte. Nicht, dass es diese Art der Strafe war, ent- 
<lb/>hielt an sich das Urtrecht und die Sünde, als wenn bei irgend
<lb/>einer andern diese nicht auch Statt gefunden hätte, sondern dass
<lb/>überhaupt der Gerechte und Reine verurthcilt wurde, an dem
<lb/>Pilatus keine Schuld fand, und der fragen durfte, wer ihn einer
<lb/>Sünde zeihen könne? —- Das ist und war das Furchtbare.
<lb/>Man darf also aus dieser letztem Seite nicht einen unbedingten
<lb/>Schluss auf die andern machen, und Schlcicrmacher legt gerade
<lb/>im Gegenthcile das entschiedenste Gewicht auf die Verurtheilung
<lb/>des Unschuldigen, und nie verbrach er auch jene Strafart, und
<lb/>sollte nicht auch jeder, der jene Strafe glaubt rechtfertigen zu
<lb/>können, es auch anerkennen, dass es zu bedauern sei, wenn die
<lb/>Herzenshartigkeit sie nothwendig mache? Oder haben nicht
<lb/>schon Viele, die mit Grundsätzen der Gerechtigkeit auch Milde
<lb/>und Schonung und sonstige humane Rücksichten verbinden, ge- 
<lb/>wünscht, diese und andere Strafen möchten entbehrlich, es
<lb/>möchten bei einer hohem Sittlichkeit und Religiosität die Ver- 
<lb/>brechen seltener werden, als es leider der Fall ist? Die Be-
<lb/>triibniss, die hierüber jeder Menschenfreund fühlen wird, ist
<lb/>doch nicht ein Grund oder Beweis für die Unrechtmässigkeit
<lb/>der Strafen, wenn sie nicht auf andere Weise dargethan wird.
<lb/>Demnach werden wir sagen müssen, schon diese Herzenshärtig-
</p>
               <p>

                  <lb/>auf Lebensdauer, oder auf eine bestimmte beträchtliche Zahl von Jah- 
<lb/>ren setzen,und zu gleichem.Ergebniss, das eben darum unbeweisend ist,
<lb/>gelangen.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0019.tif"
                   n="589"
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               <p>

                  <lb/>Schriften 6. Strcitfr. ii. d. Rcchtmäss« d. Todesstr, betr. 589

<lb/>keit*), die es nothwendig oder wenigstens natürlich machte, dass
<lb/>eine solche Gewalt über Leben und Tod damals noch bestand,
<lb/>und noch so lange bestehen konnte, schon diese machte dem
<lb/>Erlöser, indem sie ihm so nahe trat, Leiden. Allein das bei
<lb/>weitem Bitterere entstand ihm doch aus der Anwendung dieses
<lb/>Gesetzes auf seine Person.“ Dieser letzteren Seite ist mit Hecht
<lb/>die Betrachtung vorzugsweise zugewendet, welcher nun No. V.
<lb/>folgt: „Bemerkungen über die Schatten- und Licht-Seite un- 
<lb/>serer Zeit.“ Gleich darunter steht der Titel :

<lb/>Zwei Predigten in erweiterter Form herausgegeben von Franz
<lb/>Georg Ferdinand Schläger, Pastor prim, und Senior ministerii
<lb/>zu Hameln. 8. (Hannover 1830.)
<lb/>und ich glaube nicht zu irren, wenn ich diesem und nicht dem Heraus- 
<lb/>geber auch den kleinen Aufsatz beilege, der von der Mangelhaftigkeit
<lb/>der gewöhnlichen Strafgefängniss-Austalten, den Vereinen für
<lb/>Besserung der Sträflinge und den Verdiensten der bekannten Elisa- 
<lb/>beth Fry, nach den „Ueberlieferungen von Zschokke (1833. No- 
<lb/>vemberheft)“ handelt. Da ich hierüber früher gesprochen, die
<lb/>NothWendigkeit solcher Einwirkung, auch die Verdienste der
<lb/>genannten E. Fry, so wie des Dr Julias gebührend anerkannt **)
<lb/>und auch dem Besserungssysteme seine wesentliche Stelle im
<lb/>Principe der Gerechtigkeit und einer auf dieses sich gründen- 
<lb/>den Strafrechts theorie angewiesen habe***;, so kann ich mit
<lb/>Freuden fast Alles, was hier gesagt wird, zugeben. Aber es
<lb/>folgt daraus nichts für die Beantwortung unserer Frage, die frei- 
<lb/>lich nur gelegentlich und in so fern berührt wird, als, ohne
<lb/>eine Untersuchung über deren Rechtmässigkeit oder das Gegen-
<lb/>theil, nur die Hoffnung ausgesprochen wird, dass die Lebpns-
<lb/>strafe entbehrlich werden möge, eine Hoffnung, der auch wir
<lb/>uns gern hingeben. Wenn dabei S. 83. bemerkt wird: „Hin-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Herr Grohmann hat dieses Wort unterstrichen, so dass es auf
<lb/>die Härte der Gesetzgeber bezogen werden soll. Aber bei ScAteierma-
<lb/>eher geht es auf die unmittelbar vorhergehenden Worte: dass Mo

<lb/>■es das Todesgebot so gestellt, um der Herzensliärligkeit des Volkes
<lb/>'Villen.


<lb/>**) Jahrbücher der jurist. Literatur X. 3. 8. ZZ6. folg.; XIL 2.
<lb/>S. 150. folg.


<lb/>***) Meine Strafrechtstheorien 8. 50. folg, und gegenwärtige Jahr- 
<lb/>bücher Heft 111. 8. 259. folg.

<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. I. H. 7.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0020.tif"
                   n="590"
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               <p>

                  <lb/>590 Schriften d. Strcitfr. 0. d. Rechtmäss. d. T odesstr. bctr.
</p>
               <p>

                  <lb/>richtungen wurden als unsweckmassig dargestellt ," so ist dieses
<lb/>noch eine andere untergeordnete Frage. Die Sclilussbcnierkung:
<lb/>„ Man darf zur Ehre unseres Geschlechts hoffen, dass nach und
<lb/>nach Niemand mehr werde zum Tode verurtbeilt werden," be- 
<lb/>ziehen wir auf jene Hoffnung, dass das Unterbleiben todeswür- 
<lb/>diger Missethaten dahin fuhren möge, aber den Nachsatz, dass
<lb/>man die Verbrecher wie Verirrte, wie Wahnsinnige behandeln
<lb/>lerne, werden wir spater einmal wieder aufnehmen, da der Verf.
<lb/>mit einigen Andern einen Hauptgrund gegen die Todesstrafe (der,
<lb/>wenn er wahr wäre, allem Strafrechte und der Strafgerechtig- 
<lb/>keit ein Ende machen würde) in der Unmöglichkeit findet,
<lb/>über die Zurechnung zu entscheiden und die schwersten Uebel-
<lb/>thätcr noch in anderem Sinne für wahnsinnig ausgiebt, als sie
<lb/>es nach der eben mitgetheilten Aeusserung, die sie wie solche
<lb/>behandelt wissen will, eben so wohl sind, als das Verbrechen —
<lb/>nicht aber deshalb der Thäler überhaupt — unvernünftig ist.

<lb/>No. VI. „Beantwortung einiger anderer Bedenklichkeiten
<lb/>der landständischen Versammlung, die Todesstrafe abzuschaffen,
<lb/>oder zu suspendiren." Viel Richtiges , was der Verfasser hier
<lb/>vorträgt, ist bereits und zum Theil seit nicht kurzer Zeit aner- 
<lb/>kannt, anderes ist unrichtig, wie z.B. die immer wiederkehrende
<lb/>Behauptung, — dass es ein Justiz-Mord sei, wenn die Richter,
<lb/>die doch nach den Gesetzen zu urtheilen haben, ein Todes-
<lb/>urtheil, auf der Grundlage, wo solches gesetzlich notliwendig
<lb/>ist, aussprechen. Der Verf. meint, man vergass, indem man
<lb/>das Dasein eines Justiz-Mordes läugnete, die Antwort der Ge- 
<lb/>schichte. „Waren, fragt er, die Scheiterhaufen, auf welchen
<lb/>man sonst Hexen und Zauberer verbrannte, darum nicht
<lb/>Morde, weil diese Strafen in dem Gesetzbuclie angeordnet waren? "
<lb/>So corrupt dieser Satz dem Ausdrucke nach ist, so erräth mail
<lb/>doch , was gemeint ist, aber eben diess ist ungegründet. Gott- 
<lb/>lob, es bedarf jetzt nicht erst der Abschaffung der Hexenpro-
<lb/>cesse, aber das Dasein eines Gesetzes früherer Zeit musste, wenn
<lb/>es wirklich und rechtlich zur Anwendung gebracht wurde, min- 
<lb/>destens den Vorwurf eines Justizmordes entfernen. &gt;Es wäre
<lb/>um so mehr zu wünschen, dass dergleichen schön so oft gerügte
<lb/>Aeusserungen unterblieben, als sie für die Entscheidung der
<lb/>Frage, von der hier die Rede ist, ganz überflüssig sind. Dass
<lb/>Gesetze, als Ausdruck des Sittenzustandes und der Bildung,einer
<lb/>bestimmten Zeit und eines Volkes, nothwendigen Abänderungen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0021.tif"
                   n="591"
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               <p>

                  <lb/>Schrift e »ä. Streitfr. ii. d. Rech tiuäss. d. T odesstr. betr. 591

<lb/>unterworfen seien, dass ein Fortschritt zum Bessern in der Ge- 
<lb/>schichte nachzuweisen sei, ist uns eben aus der Geschichte be- 
<lb/>kannt, und es versteht sich, dass Gesetze, die ihre Zeit über- 
<lb/>lebt haben, die dem heutigen Standpuncte der Rechtssitte nicht
<lb/>ttiehr entsprechen, abgeschafft werden müssen. Daraus folgt aber
<lb/>iJnr, dass diese Frage auch hinsichtlich der Todesstrafe erörtert
<lb/>werden müsse, nicht schon an sich, dass diese nur auf ein unm
<lb/>rechtliches Gesetz sich gründe. Der Satz: „Wie kann ein Ge- 
<lb/>setz, als solches, ein Privilegium sein, das Unrecht zum Recht
<lb/>zu stempeln, und wie können positive Gesetzformen (?^,
<lb/>wenn sie nicht mit den Grundsätzen des Rechts übereinstimmen,
<lb/>sich als Staatsgesetze geltend machen, wider welche die Vernunft
<lb/>keine Einrede habe! ^ enthalt Wahres und Falsches: jenes, in so
<lb/>fern allerdings der Vernunft ihre Einrede Vorbehalten bleibt,
<lb/>dieses, sofern nothwendig positive Gesetze sich als Staatsgesetze
<lb/>geltend machen und Gehorsam und Befolgung fordern, so lange
<lb/>sie bestehen und nicht auf organischem Wege aufgehoben oder
<lb/>ausser Anwendung gebracht sind, wo dann bekanntlich dem Ge- 
<lb/>richtsgebrauche Fortschritte verdankt werden, die den Kennern
<lb/>unserer Wissenschaft nicht fremd sind. Wir wollen nur erin- 
<lb/>nern, wie viel hinsichtlich der Beschränkung der Lebensstrafen
<lb/>auf die seltensten Fälle geschehen ist, wie man erkannt, welche
<lb/>der früher mit dem Tode bedrohten Verbrechen nicht todeswür- 
<lb/>dig seien; wir wissen es, dass zwischen grausamen Strafen und
<lb/>Verbrechen eine Wechselbeziehung Statt finden könne, und dass
<lb/>auf die Veredlung des Volkes auch durch Abschaffung der er- 
<lb/>sten gewirkt werde und worden ist, aber Alles dieses, wo man
<lb/>nicht sich stellen sollte, als herrsche darüber noch Streit, führt
<lb/>nur erst an die Gränze der Frage, und die sächsischen Stände
<lb/>verdienen nicht die Vorwürfe: „einer gewissen Eile, mit der

<lb/>man über die wichtigste Frage der Menschheit hinwegging, um
<lb/>Raum für nützlichere Dinge zu finden, oder um theoretischen
<lb/>Fragen auszuweichen, welche die Wissenschaft nicht gehörig
<lb/>vorbereitet hatte, oder in Erwartung eines bald anzufertigenden
<lb/>Gesetzbuches, welches aber doch schon ein vorläufiges notli-
<lb/>wendiges Princip, eine Einheit der Berathung über dasselbe
<lb/>voraussetzte, oder endlich, weil man glaubte, mit leichten Ant- 
<lb/>worten ein schweres Problem losen zu können ^ »S. 86.) — in- 
<lb/>dem sie den Antrag: „durch einen Versuch, die Strafe auf ei-
<lb/>nige Zeit zu suspendiren, um ein Experiment über die Zweck-

<lb/>39*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0022.tif"
                   n="592"
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               <p>

                  <lb/>592 Schriften d. Streitfr. ü. d. Recktmäss. d. T odessf r« betr.

<lb/>mässigkeit der gänzlichen Abolition derselben anzustellen," nicht
<lb/>genehmigt haben.

<lb/>Zunächst schon, welche Unbilligkeit in diesen einander wi- 
<lb/>dersprechenden Vorwürfen ! Wenn man die Entscheidung auf- 
<lb/>schob, weil die Frage durch die Wissenschaft nicht genügend
<lb/>vorbereitet, oder weil man sie bei der Berathung des Entwur- 
<lb/>fes eines Gesetzbuches gründlicher glaubte vornehmen zu können,
<lb/>so entfernt dieses ja von selbst die Rüge der Eile 9 oder der
<lb/>Anmaassung, mit leichten Worten ein schweres Problem zu lösen.
<lb/>Und sind denn wirklich nur diese Worte leicht, welche die Sache
<lb/>für noch nicht reif zur jetzigen Entscheidung erklärten, sind
<lb/>nur die gewichtig, welche den Ansichten des Verfasser beistimm- 
<lb/>ten? Oder soll über das nothwendige Princip — was ein vor- 
<lb/>läufiges nothwendiges sei, verstehe ich nicht recht — eine Stän- 
<lb/>de versa mm 1 ung entscheiden? „Man umging jenen Versuch durch
<lb/>die Bedenklichkeit, dass, wenn die Todesstrafe rechtmässig sei,
<lb/>auch die einstweilige Suspension derselben als Versuch nicht Statt
<lb/>haben könne." Der Verf. entgegnet unter andern, — ,,dass das
<lb/>öffentliche Lehen nicht so viele Beispiele von Verbrechen zeigt,
<lb/>dass es gleichsam noth wendig ist, nach jenem juristischen Aus- 
<lb/>drucke, Exempel zu statuiren und Verbrecher zu enthaupten."
<lb/>Wieder eben so unzutreffend als ungerecht. Denn wenn die Be- 
<lb/>denklichkeit darauf sich gründet, dass die Todesstrafe rechtmäs- 
<lb/>sig sei, so folgt auch, dass man deren Anwendung, nur um des
<lb/>Rechts willen, und nicht, um Exempel zu statuiren, oder Bei- 
<lb/>spielsweise für nothwendig hielt, und so wird dann, mit Umgehung
<lb/>des wesentlichen Gesichtspunctes ein anderer entgegengestellt, der,
<lb/>weil er die Sache nicht trifft, sie auch nicht erledigt. Wir
<lb/>übergehen, um nicht zu ausführlich zu werden, die politischen,
<lb/>im Rechte selbst enthaltenen Gründe, welche „solche Versu- 
<lb/>che" und „Experimente" bedenklich machen, aber wir sind
<lb/>aus den Gründen, die wir bei der Hauptfrage selbst geltend ma- 
<lb/>chen, der Ueberzeugung, dass die Kammern bei ihrem Beschlüsse
<lb/>das Richtige erkannt haben.

<lb/>Mit einstweiliger Uebergehung der Nr. VII. — IX., die,
<lb/>weil sie mich selbst betreffen , zuletzt zur Sprache gebracht wer- 
<lb/>den sollen, nennen wir N. X. „Abhandlung von Herrn Dr. Pau- 
<lb/>lus“ und XI. „Beschluss und Dank an Herrn Dr. Paulus (S. 163.
<lb/>— 224.)" Der beachtenswerte Aufsatz, der aus einer andern
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0023.tif"
                   n="593"
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               <p>

                  <lb/>Schritten d. Streitfi • ii. d. Reoiitiuiiss. d. Tudesstr. betr. 593

<lb/>Zeitschrift entlehnt ist und einen umfassenderen Titel führt#),
<lb/>wo schon die Fragestellung andeutet, dass der Verfasser keines- 
<lb/>wegs der Meinung des Herrn Grohmann sei, kann und soll liier
<lb/>einer ausführlichen Kritik, nicht einmal hinsichtlich des Theiles
<lb/>unterworfen werden, wo ich mich dazu für zuständig erachte,
<lb/>nämlich, wo nicht die antiquarisch-exegetisch-theologischen Er- 
<lb/>örterungen geführt sind, in denen der Herr G.-K.-R. Paulus seine
<lb/>bekannte Gelehrsamkeit und Scharfsinn bekundet. Er nimmt die
<lb/>Todesstrafe nach allgemeinen und nach religiösen Grundsätzen
<lb/>des alten und neuen Testaments in Schutz, und was liier vorge- 
<lb/>bracht ist, hat sein Gegner in dem Nachtrage durchaus nicht
<lb/>widerlegt, vielleicht nicht einmal recht versucht, denn er ist
<lb/>nicht genug in die Erörterung von Paulus eingegangen, und stellt,
<lb/>wie häufig, mehr Behauptungen als Gründe entgegen. Der An- 
<lb/>sicht der Gegner, die sich so gern auf die Unmöglichkeit, über
<lb/>die Zurechnung zu entscheiden, berufen, (was zu viel und
<lb/>folglich für die aufgeworfene Frage nichts, vielmehr gegen alle
<lb/>und jede Strafe beweisen würde,) setzt Paulus, wie ich es schon
<lb/>früher auch gethan, entgegen: dass es ganz verschiedene Fragen
<lb/>seien: ob die Todesstrafe überhaupt der Vernuuftpilicht und
<lb/>der Rcclitsidee entgegen sei? und: ob Gerichtsärzte und Richter
<lb/>eine zuverlässige Gewissheit haben konnten, sie auf einzelne,
<lb/>durchLeidenschaftlichkeit entstehende Fälle an zu wen den?" Er läug-
<lb/>net, dass überhaupt die moralische Zurechnung hier in Betracht
<lb/>kommt, und will den Streitpunct dadurch lösen, dass das moralische
<lb/>und das juridische Gebiet deutlicher unterschieden werden müss- 
<lb/>te. „Es ist (heisst es S. 167.) durchaus eine Verwechslung zwi- 
<lb/>schen dem Innern und Aeussern, wenn im äusseren Vehältnisse
<lb/>der Menschen gegen einander überhaupt - und insbesondere im
<lb/>staatsbürgerlichen Vereine, die Frage darauf gestellt wird, aus
<lb/>welcher Gesinnung für Recht- und Unrecht - Tliun, also aus
<lb/>welcher Achtung der Moralität ein Uebclthäter seine Uebelthat
</p>
               <p>

                  <lb/>„Das Neueste über das politische Problem: ob der Staat kein

<lb/>Hecht habe, am Leben zu strafen? oder ob durch die Criminaljusliz ei- 
<lb/>gentlich der Teufel und die Sündhaftigkeit bestraft werden müsse? Mit
<lb/>Hinweisung auf einen neuen inisskaunten Gesichtspunct der ganzen Un- 
<lb/>tersuchung und mit Bemerkungen zu Grohn,an n's, Groos, Heinrotlis,
<lb/>Pölitz hierher gehörigen Schriften? — Annalen der Geschichte und Po- 
<lb/>litik. Von Dr. Weich. Stuttgart, Scheible, 1833. August und Oe
<lb/>tober.“
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0024.tif"
                   n="594"
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               <p>

                  <lb/>594 Schriften ä. Streitfr. ü • ä. Rechtmäss. d. T odcsstr. betr.

<lb/>begangen habe?^ Diess, was hier aus Vordersätzen durcligefülirt
<lb/>wird, die ich nicht zugeben kann, und die, hinsichtlich der Ab- 
<lb/>weisung der Zurechnung in der weiteren Bedeutung, bei Wür- 
<lb/>digung der Handlung schwerlich ein (Kriminalist anerkennen wird,
<lb/>da schon unser positives Recht bei der Unterscheidung der ver- 
<lb/>schiedenen Arten des dolus und der culpa, des Vorsatzes und der
<lb/>Absicht, ja selbst der Beweggründe sich nicht blos an das Aeus-
<lb/>sere hält, sondern auf das Innere nothwendig zurückgeht, frei- 
<lb/>lich nur so weit es in der Handlung liegt und erkennbar ist, so
<lb/>weit es sich geäussert hat,— führt den Verfasser zu „dem
<lb/>neuen misskannten Gesichtspuncte,“ den wir hier doch nicht
<lb/>übergehen dürfen. Ware er neu, so wäre er, genau genom- 
<lb/>men, nicht sowohl misskannt, als vielmehr überhaupt bisher
<lb/>gar nicht ge- und erkannt, sondern unbeachtet geblieben. Wich- 
<lb/>tiger ist die Frage, ob er richtig sei? Wir lassen ihn mit
<lb/>den Worten des Verfassers hier folgen (S. 173.): „Alles dem- 

<lb/>nach führt uns darauf hin, dass nach einer moralischen Zurech- 
<lb/>nung des Bösewollens, welches der Lust zum erkannten Un- 
<lb/>recht nicht durch Willensfreiheit und Pflichtüberzeugung wider- 
<lb/>standen habe, von Seiten des äussern, sinnlichen Staatsvereins
<lb/>gar nicht zu fragen ist. Der Gesetzgeber und der Richter hot
<lb/>vielmehr nur auf eine juridische Zurechnung zurück zugehen 9 welche
<lb/>nicht danach fragt, ob der Thäter seine Handlung als eine Sünde
<lb/>erkannte, und wie eine Sünde vermeiden konnte, sondern: ob
<lb/>er wusste, welches sinnliche Gegenübcl in dem rechtlichen Zustan- 
<lb/>de , durch welchen er selber lebt, dem Uebel9 das er so eben wider- 
<lb/>rechtlich bewirken will - dem allgemeinen Willen der Vcreinten ge- 
<lb/>mäss , d. i. gesetzlich 9 entgegengestellt sei? Durch diese neue
<lb/>Ansicht erhält die Untersuchung einen ganz andern, als den, be- 
<lb/>stehendes äusseres Recht und Moral erweiternden Standpunct."

<lb/>Allerdings hat das Strafrecht nur mit der juridischen Zurech- 
<lb/>nung zu thun, der Gesichtspunct der Sünde bleibt ihm, als sol- 
<lb/>cher, fern, da es nur auf das Unrecht ankommt. Aber zunächst
<lb/>fragt es sich, wie weit die rechtliche Zurechnung gehe, und ob
<lb/>diese alle Rücksicht auf das Innere, wie der Verf. behauptet,
<lb/>ausschliesse, wobei man, ohne so weit zu gehen als Heinroth9 ge- 
<lb/>gen welchen Paulus sich entschieden und ausführlich erklärt, doch
<lb/>anzuerkennen hat, dass das moralische Element keineswegs so
<lb/>völlig vom juridischen getrennt werden dürfe, wie man ehedem
<lb/>annahm, wovon man aber, unter andern auch im Strafrechte, jetzt
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0025.tif"
                   n="595"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Strcitfr. ü. (K Rcclitmäss. d. T odesstr. hetr. 595

<lb/>ziemlich allgemein abgegangen ist, dennoch, und diess ist das
<lb/>andere, wird auch überall, und zwar nach Anleitung der mit
<lb/>den Motiven der Sache übereinstimmenden Grundsätze des po- 
<lb/>sitiven Rechtes bei der Zurechnung zur Strafbarkeit nirgends
<lb/>(etwa s. g. delicta juris civilis .im engsten Sinne ausgenommen
<lb/>im Gegensätze der s. g. delicta naturalia — eine Unterscheidung,
<lb/>die jedoch schwankend, und nur zum Theil gegründet ist — ), da- 
<lb/>nach gefragt, ob der Uebclthater wisse, welches Uebel ihm gesetz- 
<lb/>lich entgegengestellt sei; denn die Rechts- und Gesetzes-Unwis- 
<lb/>senheit kann und darf im Allgemeinen nicht zur Entschuldigung
<lb/>dienen — überhaupt also nicht, ob er die Strafe nach Art und
<lb/>kannte, sondern nur, ob er wusste, oder wissen konnte
<lb/>und sollte, dass seine Handlung unrecht, gesetzwidrig und straf- 
<lb/>bar war, und selbst in Beziehung auf diese andere Frage kommt
<lb/>in der Regel der Irrthum oder die Unkenntniss Niemand zu Stat- 
<lb/>ten. Es ist hier nicht der Ort, und auch nicht Bedürfniss, die
<lb/>Richtigkeit dieser praktischen Bestimmungen auszuführen und
<lb/>nicht blos eine Nothwendigkeit für die Rechtspflege, die Ge-
<lb/>setzeskenntniss zu fordern, sondern eine allgemeine nachzuwei- 
<lb/>sen, wonach es eine Pflicht ist, das uns objectiv Verpflichtende,
<lb/>also auch, wie es sich in organischen Staatsgesetzen aussprtcht,
<lb/>zu kennen, als worin das Jvmdelnde Individuum erst seine wahre
<lb/>Freiheit und Berechtigung hat; aber es istnötbig, jener entge- 
<lb/>gengesetzten Ansicht ihre Gränze zu setzen. Wenn diese weder
<lb/>an sich, noch nach positivem Rechte gegründet ist, so ist sie,
<lb/>worauf es übrigens auch nicht ankommt, auch keineswegs neu.
<lb/>Vielmehr haben ältere, besonders aber Feuerbach, in folgerichti- 
<lb/>ger Entwickelung seiner Theorie des psychologischen Zwangs
<lb/>—- die er freilich willkürlich dem positiven Rechte untergelegt
<lb/>hat, wesshalb denn seine Folgerungen mit dessen Bestimmungen
<lb/>im unvermeidlichen Widerspruche standen — die Zurechnung
<lb/>lediglich, mit Umgehung der Fragen über Freiheit, darauf be- 
<lb/>zogen, ob der Verbrecher, indem er sich zu einer strafbaren
<lb/>Handlung entschloss, im Stande war, die abschreckende Wir- 
<lb/>kung des Strafgesetzes in seine Berechnung aufzunehmen? —
<lb/>da erden Zweck des Gesetzes in Abhaltung mittelst Drohung
<lb/>setzte, und dazu natürlich die Kenntniss des zu gewärtigenden
<lb/>Uebcls fordern musste. In spätem Auflagen seines Lehrbuchs hat
<lb/>er diese Ansicht, und damit freilich auch seine ganze Theorie
<lb/>tlieilweise aufgegeben, wie sie langst widerlegt war, und jetzt,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0026.tif"
                   n="596"
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               <p>

                  <lb/>596 Schriften d. Streitfr. ii. d. Rechtmäss, d. T odesstr. bctr.

<lb/>so weit sie sich auf jenes Erforderniss der Kenntniss des Straf-
<lb/>Übels bezieht, von Niemand sonst angenommen wird. Er ge- 
<lb/>steht vielmehr zu (§. 86. Not. a): „das besondere Bewusstsein
<lb/>des Strafgesetzes, in seiner Anwendung auf den gegenwärtigen
<lb/>Fall der Uebcrtretung, ist nicht allgemeine Bedingung des Ver- 
<lb/>schuldens ," wobei er doch wieder, um sich treu zu bleiben,
<lb/>beifügt: „sondern kommt nur vor bei dem dolus und bei der un- 
<lb/>mittelbaren Fahrlässigkeit“ *). Würde man zu der Ansicht von
<lb/>Feuerbach, die jetzt Paulus wieder geltend macht, zurückkehren,
<lb/>so wäre es ein offenbarer Rückschritt und würde zu der Folge
<lb/>fuhren, dass eine Menge Verbrechen wegen Unkenntniss des
<lb/>„gesetzlich entgegengestellten Strafübels“ ungeahndet bleiben
<lb/>müssten, während die Gesetzgebung nothwendig und mit Recht
<lb/>das Gegentheil aufstellt**).

<lb/>Können wir also die hierauf weiter gegründete Verth ei digung
<lb/>der Todesstrafe nicht zugestehen, so hat doch der Verfasser
<lb/>diese noch auf andere Weise zu begründen gesucht, der sein
<lb/>Gegner nichts entgegenzustellen gehabt hat, indem er in seinem
<lb/>„Beschluss und Dank an Herrn Dr. Paulus“ nur bemerkt:
<lb/>„Aber wir können dennoch nicht umhin, mit guten Gründen“ (die
<lb/>jedoch nicht angegeben werden) unsern alten Lehrsatz zu behaup- 
<lb/>ten, dass der Staat kein Recht habe, am Leben zu strafen, weil eine
<lb/>solche Strafe über alle Rechte und Pflichten der Vernunft hinaus
<lb/>liegt und ein socialer Vertrag auf eine solche Strafe, wie ihn Herr
<lb/>Paulus annimmt, schon an sich nichtig und leer ist. “ Denn das
<lb/>Wenige, was 8. 220—223. folgt, bezieht sich auf die Pölemik
<lb/>gegen Heinroth, „für welche Herr Grohmann sich dankbar erwei- 
<lb/>set, und auf eine wörtlich angeführte Aeusserung von Groos9
<lb/>und ohne Zweifel würde der Verf., welcher so scharfsinnige
<lb/>Bemerkungen der Ueberzeugung (Grohmanns^ vort der Unrecht-
<lb/>♦ mässigkeit der Todesstrafe entgegengesetzt hat“ und dem als
<lb/>„Exegeten“ der Herausgeber „freilich weichen muss,“ so übel
<lb/>als v. Ammon weggekommen sein, wenn er nicht in dem gröss- 
<lb/>ten Theile seiner gegen Heinroth gerichteten Ausführung jenem
<lb/>zur Seite stünde, wiewohl nicht durchgängig aus solchen Grün-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. noch die so ebei^ erschienene zwölfte Ausgabe, besorgt von
<lb/>Miller utaier mit des letztem Note zu tz. 85.


<lb/>**) Meine Strafrechtstheorien 8.69.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0027.tif"
                   n="597"
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               <p>

                  <lb/>Schriften cl. Strcitfr. ü. d. Reclitmäss. d.Todesstr. betr. 597
</p>
               <p>

                  <lb/>den, die jener als die seinigcn anerkennen dürfte. Diess sieht
<lb/>man auch aus No. XII. Nachtrag. „Begriff des chris tJichei)
<lb/>Strafrechts.“ Dieser Aufsatz ist gegen Göschei gerichtet, der in
<lb/>einer Beurtheilung von Heinroth9s Werke über Criminalpsycho-
<lb/>logie nur gelegentlich auch des Herrn Grohmann Erwähnung
<lb/>thut, indem er, ohne Heinroth beizutreten, doch demselben Ge- 
<lb/>rechtigkeit widerfahren lässt*). Dennoch ergreift jener diese
<lb/>Veranlassung zu einer lebhaften Polemik gegen Gosche!\ weil die- 
<lb/>ser seine Ansichten von der nothwendigen Aufklärung des
<lb/>Strafrechts mit der Feuerbach’scheri Theorie des psychologischen
<lb/>Zwangs in eine Verbindung bringt, die durchaus unwahr und
<lb/>falsch ist.“ Diess führt ihn dann zu Aeusserungen über Feuet-
<lb/>hach’s System in einer Härte, wie es gewiss kein Gegner des- 
<lb/>selben billigen kann. Wie viel dieser verdienstvolle Mann,
<lb/>dessen Name immer in der Geschichte der Wissenschaft glan- 
<lb/>zen wird, für die Aufklärung des Strafrechts gewirkt und selbst
<lb/>gethan habe, — bedarf hier wohl nicht ausgeführt zu werden.
<lb/>Aber weder Heinroth, noch dessen Beurtheiler haben die An- 
<lb/>sichten Grohmann9s mit denen von Feuerbach für gleich aus- 
<lb/>gegeben , sondern sie nur in sofern neben einander gestellt, als
<lb/>sie beiden entgegentreten. Wenn Göschei sagt, dass die Feuer-
<lb/>bach9schen und Grohmann9sehen Theorien — in der Praxis und
<lb/>Bücherwelt ihre Geltung noch bekunden, was nur von Feuer- 
<lb/>bachs weit verbreiteten Ansichten der Fall ist, so ist er ein
<lb/>zu guter Kenner, als dass er damit von irgend einem Einfluss
<lb/>einer Theorie Grohmann’s auf diese Praxis und die criminali-
<lb/>stische Literatur sprechen sollte.

<lb/>Neben Fetter hach genannt zu werden, von einem Rechts- 
<lb/>gelehrten wie Göschei (dem freilich der Verfasser S. 229- „eine
<lb/>ganz falsche Ansicht der Rechtswissenschaft“ vorwirft), ist eine
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Jahrb. für wissenschaftliche Kritik. Berlin 1834. Juli No. 12. Gö- 
<lb/>schei sagt: „Die einzelnen geistreichen Beobachtungen und Erfahrungen,
<lb/>die tiefen Blicke in die verborgenen Winkel des menschlichen Herzens
<lb/>werden nur heilsam und erspriessllch sein, wenn auch der Verfasser nach
<lb/>seinem eigenen Bekenntniss als ein Laie sich in ein fremdes Gebiet ge- 
<lb/>wagt hat, dessen gegenwärtige wissenschaftliche Vorschritte ihm unbe- 
<lb/>kannt geblieben sind. Diess kann aber um so weniger releviren, als
<lb/>die Feuerbach’sche und Grohmann’sche Theorie, gegen welche er an- 
<lb/>kämpft, wenigstens in der Praxis und in der Bücherwelt ihre Geltung
<lb/>allerdings noch bekunden etc."
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0028.tif"
                   n="598"
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               <p>

                  <lb/>598 Schriften &lt;1. Streitfr. S. d.Hechtinäss. d. Todesstr. betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ehre, die, auch hei der Angabe der Verschiedenheit der An- 
<lb/>sichten, doch nicht mit solcher Härte abgewiesen werden
<lb/>durfte. Mag der Verfasser sagen: „mein Bestreben war nicht,
<lb/>der Feuerbacli’schen Theorie noch mehr Geltung zu verschaffen,
<lb/>sondern sie vielmehr als eine unrechtmässige und vernunftwi- 
<lb/>drige Theorie aus den Gerichtshöfen zu verdrängen," (obgleich
<lb/>dieses theils nicht erst durch Bücher zu geschehen braucht, tlicils
<lb/>ein starkes Selbstvertrauen verräth) und: „ein anderes Bestreben
<lb/>war, dem Vernunftrechte nach zu zeigen, wie wenig das Fcuer-
<lb/>bacli’sclie Princip dem Begriffe des Rechtes entspreche z" aber
<lb/>er geht zu weit, wenn er jenes Princip bezeichnet: „als ein
<lb/>System über Hals und Kopf Bluturtlieile zu fällen, welches zu
<lb/>einem Terrorismus von Willkürlichkeiten hinführe. — Wie
<lb/>willkürlich und zugleich terroristisch die Feuerbach’sche Straf- 
<lb/>theorie zu Werke geht, zeigen ja auch die von ihm herausge- 
<lb/>gebenen Criminalfälle. " Ich gehöre bekanntlich nicht zu den
<lb/>Vertheidigern des Princips, welches Feuerbach aufgestellt hat,
<lb/>aber jenen Vorwurf, so weit er die Praxis betrifft, muss ich von
<lb/>ihm entfernen, ohne mich auch nur darauf berufen zu wollen,
<lb/>dass die ,Mehrzahl der Rechtsfälle, von denen hier die Rede ist,
<lb/>gar nicht unter dem Einflüsse Feuerbach’s und seiner Theorien,
<lb/>so wie des von ihm entworfenen, hinsichtlich des Princips
<lb/>nicht einmal angenommenen Strafgesetzbuchs *) entschieden,
<lb/>sondern zum Theil nach älterem baierischen, nach österreichi- 
<lb/>schem, gemeinem und preussischem Rechte beurtheilt worden
<lb/>sind.**).

<lb/>Wir dürfen diesem Aufsatze, der ohnedem sich mehr nur
<lb/>auf die Heinroth'sche Schrift und deren relative Billigung durch
<lb/>ihren Beurtheiler bezieht, nicht in’s Einzelne folgen, müssen aber
<lb/>bemerken, dass, neben manchen richtigen Bemerkungen, und
<lb/>einem von mir schon früher anerkannten Eifer für die gute Sache,
<lb/>so viele Missverständnisse Vorkommen, dass es eines der gering- 
<lb/>sten ist, wenn der Verfasser S. 225. auch den Gehorsam des
<lb/>Richters gegen das Gesetz, auf dessen Anwendung und Befolgung
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Meine Strafrechfstheorien S, 165. etc.


<lb/>**) Meine Anzeige der Feuerbacli’sclien Rechtsfälle in den Jalirb. für
<lb/>wissenscliaftl. Kritik. 1828. No. 84 etc., von 1829. No. 69 etc. Feuer-
<lb/>hach war meist Referent bei dem Könige, dem diese Fälle zuiu Zweck
<lb/>der Bestätigung oder Begnadigung rorgelragen wurden.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0029.tif"
                   n="599"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. ü. d. Reclitimiss. d. Todesstr. betr. 599
</p>
               <p>

                  <lb/>er durch Eid und Pflicht hingewiesen ist, zum Tadel benutzt:
<lb/>„Wenn auch die Straf-Erkenntnisse sich in der Praxis oder in
<lb/>einzelnen Fällen nach Zeit und Umständen milderten, so war
<lb/>und blieb immer das vorgeschriebene Gesetz eine unbedingte
<lb/>und höchste Richtschnur für das zu fällende Urtheil. — Ein
<lb/>Satz, den die Jurisprudenz um desto weniger abstreiten kann"
<lb/>(wir fügen hinzu: „auch nicht will und nicht darf") — „je mehr
<lb/>sie sich immer als abgeschlossene Doctrin, wider welche keine
<lb/>Einrede sei, zu behaupten sucht." Wie will der Verf. dieses
<lb/>beweisen, er, der es übrigens selbst missbilligt, und darin wie- 
<lb/>der mit seinen Gegnern in anderer Hinsicht, gegenüber der
<lb/>jetzigen, gemeine Sache macht, dass sie der Moral, Sitte und
<lb/>Religion Einfluss einräumen, ja der es doch auch selbst tliut?
<lb/>Soll aber der Vorwurf die Gesetzgebung treffen, die dem Rich- 
<lb/>ter solchen Gehorsam auferlegt, so ist er nicht minder unrichtig
<lb/>ausgedrückt, als ungegründet, da die Reformen, die seit Jah- 
<lb/>ren schon begonnen haben, es bezeugen, dass man längst, ehe
<lb/>der Verfasser seine Stimme erhoben hat, es anerkannt, „dass,
<lb/>wie jede Wissenschaft — einer zeitgemässen Entwickelung
<lb/>unterworfen ist, so auch das Strafrecht, wie es bisher in den
<lb/>Gerichtshöfen gegolten hat, unter solchen geschichtlichen Ein- 
<lb/>flüssen stehe" und nur eine ungewöhnliche Unkenntniss, oder
<lb/>eine parteiliche Nichtbeachtung dessen, was bisher geleistet
<lb/>wurde, kann zu der Aeusserung führen: „und es darf daher
<lb/>nicht vornehm tliun, auf eine unbedingte Geltung Anspruch
<lb/>zu machen, oder sich auf seinem alterthümlichen Standpuncte
<lb/>behaupten zu wollen." Wie wird auch hier in wenig Worten
<lb/>Wahres mit Falschem vermischt und jenes, unpassend, als all- 
<lb/>gemein verwerfendes Urtheil über unsere Zeit und unsere Wissen- 
<lb/>schaft und Gesetzgebung und Anwendung ausgesprochen! Ist
<lb/>es doch, als wenn bisher, olmerachtet der vielen vereinten Be- 
<lb/>strebungen unserer Gesetzgeber, der Rechtsgelehrten und Staats-
<lb/>Politiker, und der unabweisbaren Einflüsse der Zeit, und der
<lb/>mächtigen Umgestaltungen, die sich in ihr in allen Zweigen des
<lb/>Hebens etc. begeben haben, bis auf den Verfasser noch Niemand
<lb/>die Wahrheit gesehen habe, und Alles auf dem „alterthümlichen
<lb/>Standpuncte " stehe!

<lb/>Kürzer gedenke ich der Abhandlungen, die sich auf mich
<lb/>beziehen. No. VII. Ueber mein Princip des Strafrechts. Die
<lb/>Rechtsstrafe ist die gegen Rechtsverletzungen eintretende äussere
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0030.tif"
                   n="600"
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               <p>

                  <lb/>6(X) Schriften d. Streitfr. ü.d. Reclitmäss. d. T«dcsstr.betr.

<lb/>Vernunftfreilieit. An Herrn Professor Dr. Jbvgg. No. VIII.
<lb/>Recension von Herrn Professor Dr. Abegg. Berliner Jahrbii-.
<lb/>eher für wissenschaftliche Kritik. October 1833. No. 66.
<lb/>— 69. und No. IX. „Die Todesstrafe (folgt den beiden von
<lb/>mir angezeigten Grohmann’schen Schriften) mit besonderer Be- 
<lb/>ziehung auf die Beurtheilung der Grohmann’schen Schriften von
<lb/>J. F. H. Abegg in den Jahrb. für wissenschaftliche Kritik. No.
<lb/>66. f. 1833. von Mehring.

<lb/>Herr Grohmann gesteht mir zu, „mit wissenschaftlichem
<lb/>Emst und Sinn und in würdiger Form" geschrieben zu haben,
<lb/>und nennt mich seinen „freundlich gesinnten Gegner," und
<lb/>auch Herr Mehring äussert S. 162. „trotz dem aber, dass wir
<lb/>uns "also auf ein anderes Resultat geführt sehen, als der Gegner,
<lb/>so müssen wir uns doch immer freuen, wenn solche Vertheidi-
<lb/>ger tles Alten auftreten, die mit eben so viel Wissenschaftlich- 
<lb/>keit als Massigung, die gründliche Durcharbeitung der Sache
<lb/>fördern, und so dem heraufsteigenden Neuen einen weit grossem
<lb/>Vorschub leisten, als oft selbst seine Freunde." Ich darf bei der
<lb/>stets die objective Seite festhaltenden Weise meiner Kritiken, und
<lb/>meiner von Persönlichkeiten sich frei haltenden wissenschaftlichen
<lb/>Polemik solches Lob ohne Beschämung annehmen, ich habe auch
<lb/>sonst selbst von Gegnern Anerkennung in dieser Hinsicht gefunden,
<lb/>und werde mich durch eine entgegengesetzte Behandlung, die ich
<lb/>von einigen Seiten gerade bei Gelegenheit dieser Streitfrage erfahren,
<lb/>nicht bestimmen lassen, von dem Wege, den die Würde der Wissen- 
<lb/>schaft vorschreibt, abzugehen. Leider kann ich nicht dasselbe
<lb/>Lob Herrn Grohmann ertheilen, der insbesondere nämlich, ohne
<lb/>durch mich zu Angriffen veranlasst zu sein, einen Ton ange- 
<lb/>stimmt hat, den ich nicht zu erwidern vermag, und Mittel ge- 
<lb/>braucht, deren Anwendung nicht mir, sondern ihm selbst in
<lb/>den Augen der Unbefangenen schaden muss*). Je weniger ich
<lb/>aber geneigt bin, von mir selbst und meinen Ansichten zu spre- 
<lb/>chen, die ja offen dargelegt sind, und die von Wahrheitsfreun- 
<lb/>den nicht etwa nach den Entstellungen Anderer, aus der zwei- 
<lb/>ten und dritten Hand, gewürdigt werden mögen, um so weniger
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Seine Polemik gegen mich nennt Mittermaier im Archive Jahrg.
<lb/>1832. St. I. S. 180. »ungerecht und zu heftig," aber sie ist noch mehr,
<lb/>sie ist unwürdig.

<lb/>8. auch Trümmer, Anti-Notteck. Hamburg 1836. 8. 39—43.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0031.tif"
                   n="601"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d.Streitfr. ii. d.Rcchtinäss.d.Todcsstr. ketr. 601
</p>
               <p>

                  <lb/>werde ich hier genöthigt sein, die zum Theil nicht einmal mich
<lb/>treffenden Vorwürfe, die Herr Grohmann vorbringt, die Miss- 
<lb/>verständnisse, in denen er sich bewegt, zu beseitigen, die Wi- 
<lb/>dersprüche aufzudecken, in die er gerätli, indem er dieselben
<lb/>Principien billigt oder tadelt, je nachdem von diesen diejenigen
<lb/>ausgehen, die auf seiner oder die auf der andern Seite stehen, und
<lb/>dann wieder entgegengesetzte , von ihm gemissbilligte Principien
<lb/>* gelten lasst, wenn deren Vertheidiger im Erg ebniss mit ihm Zu- 
<lb/>sammentreffen. Es ist bekannt, dass ich mir diese Sache, der
<lb/>ich seit längerer Zeit meine volle Aufmerksamkeit widme, nicht
<lb/>leicht gemacht, auf alle die Gründe Verzicht geleistet habe, die
<lb/>gewöhnlich, zumal von dem Standpuncte einer unhaltbaren An- 
<lb/>sicht vom Staate und von den s. g. relativen Theorien aus, auf- 
<lb/>gestellt werden, und dass ich insbesondere die Frage auf ihren
<lb/>wahrhaften Standpunct zurückzuführen gesucht habe. Ich bin
<lb/>weit entfernt, zu behaupten, dass Alles gethan sei, ja ich würde
<lb/>mich freuen, wenn die Gegner recht hätten und bereitwillig mich
<lb/>auf deren Seite stellen, da ich nicht zu den s. g. „Freunden der
<lb/>Todesstrafe,“ sondern zu denen „der Wahrheit“ mich zähle,
<lb/>die wir — das sollten doch die Gegner so billig sein auch An- 
<lb/>dern zuzugestehen — Alle suchen. Herr Grohmann polemisirt
<lb/>ohnehin, indem er alle Fortschritte der Wissenschaft verkennt
<lb/>oder läugnet, oder für „Mikrologie“ ausgiebt, gegen eine meist
<lb/>vorübergegangene Gestalt der Wissenschaft und Anwendung, wie
<lb/>er denn überhaupt auf dem ihm fremden Gebiete sich nicht mit
<lb/>Glück bewegt, was ihm schon oft von Andern gesagt ist. Ich
<lb/>lasse seinen eifrigen Bemühungen Gerechtigkeit widerfahren, und
<lb/>ehre seine Meinung. Aber mehr ist sie nicht, als eine solche,
<lb/>und einer gehörigen Begründung, die er ihr nicht zu geben ver- 
<lb/>mag , sieht sie immer noch entgegen.

<lb/>Allerdings begegnet man mancher treffenden Bemerkung.
<lb/>Aber es ist ein Irrthum des Verfassers, wenn er sich für deren
<lb/>Urheber halt, und vollends muss es dem Kenner der Literatur
<lb/>auffallen, wenn er seinen Gegnern Satze zuschreibt, die sie selbst
<lb/>verwerfen, und diese mit Gründen widerlegt, die sie jenen ent- 
<lb/>gegensetzen. Wenn mir aus der Abschreckungs- oder Präventions-
<lb/>Theorie Vorwürfe gemacht werden, wenn mir zur Last gelegt
<lb/>wird, „dass ich die Wahrheit gern nach Jahren zu berechnen
<lb/>scheine, und meine Ansicht für das Recht d^r Todesstrafe aus der
<lb/>langen Gültigkeit derselben nach den juristischen Compendicn
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0032.tif"
                   n="602"
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               <p>

                  <lb/>602 Schriften d. Streitfr. u. d. Rechtmäss. d. Todcsstr. betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>und Strafrechtsbüchern erweise,“ so darf icli vor denen, die
<lb/>meine Schriften kennen, mich gegen solches Unredliche und leere
<lb/>Gerede nicht rechtfertigen.

<lb/>Der Aufsatz des Herrn Mehring, der zwischen dem Verf.
<lb/>und mir richten soll, und auch schon früher in einer andern
<lb/>nichtjuristischen Zeitschrift erschienen war, verpflichtet mich
<lb/>zu besonderm Danke für die mir gewidmete Aufmerksamkeit
<lb/>und die im Ganzen würdige Weise der Polemik, obgleich ich
<lb/>ihm nicht zugestehen kann, was er in der oben angeführten für
<lb/>mich sonst schmeichelhaften Stelle bemerkt, dass ich als Ver- 
<lb/>thei di ger des Alten, durch meine Gründlichkeit dem Neuern,
<lb/>welches heraufsteige, mehr Vorschub geleistet, als selbst seine
<lb/>Freunde. Das lautet, als wäre die Sache bereits entschieden,
<lb/>und die Abschaffung der Lebensstrafe, welche demnächst erfol- 
<lb/>gen müsse, als nothwendig aus Vernunftprincipien dargethan.
<lb/>So steht aber die Sache zur Zeit noch nicht, und weder kann
<lb/>man die in allen neuern Gesetz-Entwürfen sich findende Bei- 
<lb/>behaltung der Todesstrafe das Alte nennen, noch ist die Abschaf- 
<lb/>fung und deren Forderung etwas Neues. Wir müssen aber
<lb/>Mehrings Beitrag, der an Richtigkeit weit über dem steht, was
<lb/>je sein Freund geliefert hat, allen denen empfehlen, die gewis- 
<lb/>senhaft die Gründe für und wider kennen lernen und prüfen
<lb/>wollen. Da der Leser des gedachten Werkes alle diese Abhand- 
<lb/>lungen neben einander gestellt findet, so habe ich darin hin- 
<lb/>längliche Genugthuung, und erlaube mir nur zwei Bemerkun- 
<lb/>gen. Herr Mehring thut mir Unrecht, wenn er sagt, ich hätte
<lb/>mich, zu Begründung meiner Ansicht, genöthigt gesehen, den
<lb/>Selbstmord zu vertheidigen. Davon steht nichts in der vorlie- 
<lb/>genden Abhandlung, wohl aber das Gegentheil in andern mei- 
<lb/>ner Schriften. Ich habe ihn, wie er unter andern auch vor- 
<lb/>kommt, erklärt, ohne daraus .einen Grund zu entlehnen. Fer- 
<lb/>ner irrt er sich, wenn er mit Berufung auf Hegel, zu dessen
<lb/>Grundsätzen er sich bekennt, diesen als Gegner der Todesstrafe
<lb/>anführt, und aus dessen angeblichen Prämissen ein Ergebnis»
<lb/>ableitet, das dem consequenten Denker fremd ist, der viel- 
<lb/>mehr das Gegentheil ausdrücklich gesagt hat. Uebrigens habe
<lb/>ich nirgends für meine Ansichten jenen, allerdings von mir ver- 
<lb/>ehrten Philosophen, verantwortlich gemacht.

<lb/>Die zweite der oben genannten Schriften, day Programm
<lb/>des Heim Prof. Dr. Hcpp in Tübingen, nimmt unter denen,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0033.tif"
                   n="603"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. 8. d. Reebtmäss. d. T odesstr. betr. 603
</p>
               <p>

                  <lb/>die über die Todesstrafe erschienen sind, eine ehrenvolle Stelle
<lb/>ein. Die Studien, die der Verfasser zur Vorbereitung für seine
<lb/>Arbeit gemacht, die, wenn auch nicht vollständige, doch sehr
<lb/>weit ausgedehnte Berücksichtigung dessen, was unsere Literatur
<lb/>hier darbictet, bekunden, wie die Leistung selbst, seinen Beruf.

<lb/>Wo es auf eine eigne Durchführung eines Principes, oder
<lb/>die Begründung einer Lehre ankommt, macht man nicht die For- 
<lb/>derung einer umfassenden Benutzung der Literatur, es kann diese,
<lb/>je nach dem Zwecke der Arbeit, entweder ohne Nachtheil
<lb/>unterbleiben, da man — wie es ohnedem hier der Fall
<lb/>ist -- die Vertrautheit mit derselben, auch ohne die häu- 
<lb/>figen Verweisungen auf deutsche und fremde Werke, schon der
<lb/>Arbeit ansehen muss, — oder sie kann sich auf die mit der ei- 
<lb/>genen Ansicht verbundene Würdigung der wichtigem Anderer
<lb/>beschränken , die im Ergebniss oder in der Begründung von
<lb/>der seinigen abweichen, oder auch mit ihr übereinstimmen. In
<lb/>dieser Hinsicht ist es zu bedauern, dass der Aufmerksamkeit
<lb/>des Verfassers einige der neuesten Schriften für und wider
<lb/>entgangen sind, die zum Tlieil ihrer Eigenlliümlichkeit wegen
<lb/>besondere Beachtung verdienen. Dadurch ist es gekommen, dass
<lb/>auch seine nachher zu erwähnende Lebersicht der verschiedenen
<lb/>Beweise nicht erschöpfend ist, und dass insbesondere hinsichtlich
<lb/>der Vertheidigung, die aus der speculativen Philosophie und Moral
<lb/>hervorgegangenen neuen Versuche, die doch nicht übergangen
<lb/>werden dürfen, nirgends berührt sind, man müsste denn anneh- 
<lb/>men, sie seien stillschweigend verworfen, wozu weder Form
<lb/>noch Inhalt, noch die Gesinnung des Verfs. Veranlassung geben.
<lb/>Wir nennen hier zunächst das eben betrachtete Werk von Groh-
<lb/>mann, besonders wegen der darin mitgetheilten Ansichten Ande- 
<lb/>rer^ ich darf dabei, da der Verf. nur einen von mehrern meiner
<lb/>Beiträge und zwar einen weit ältern anführt, nicht nur eine
<lb/>Reihe anderer in derselben Zeitschrift, wo jener steht, enthalte- 
<lb/>ner*), sondern vornehmlich auch denjenigen nennen, der zuerst
<lb/>in den Berliner Jahrbüchern, dann in demGrohmann’schen Werke
<lb/>erschienen ist**), und die Veranlassung zu den Abhandlungen
<lb/>Anderer gegeben hat. Ferner die Ansicht von Daub, in dessen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Jabrb. der jurist. Literatur XIV. 3. S. 229. XVII. I. 8. 16. XIX.
<lb/>2. S. 132. und neuerlich erst XXVII. 2. S. 165.


<lb/>**) Jalirl). für wiss. Kritik. 1833. No. 66. etc.
</p>

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                   n="604"
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               <p>

                  <lb/>604 Schriften «l. Streitfr. ii. (I. RecLtinäss. &lt;1, T odesstr. betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Krüger herausgegebenen Vorlesungen über christliche Moral
<lb/>—- der die Todesstrafe vertheidigt — wovon ein Auszug in
<lb/>Hitzig's Annalen vorliegt, so wie das, was vom religionsphilo- 
<lb/>sophischen , obwohl sehr verschiedenem Standpuncte aus mit
<lb/>gleichem Ergebnisse zwei Reclitsgelelirte, Göschei und Stahl,
<lb/>dargelegt haben. Solche Berücksichtigung durfte man um so
<lb/>mehr erwarte^, als der Verfasser in der Einleitung sagt: er

<lb/>schreibe „weniger in dem Glauben, in materieller Hinsicht über
<lb/>diese bereits von allen Standpuncten aus beleuchtete Frage etwas
<lb/>Neues sagen zu können , als vielmehr in der Geberzeugung, dass
<lb/>sich dieser Streitfrage in formeller Hinsicht, d. h. durch die Art
<lb/>der Behandlung ihres reichhaltigen Stoffes, eine neue Seite ab- 
<lb/>gewinnen lasse, indem die Hauptgründe für und wider die To- 
<lb/>desstrafe in mehr systematische Ordnung, als seither geschehen,
<lb/>gebracht Werden können," um dadurch in den Stand gesetzt zu
<lb/>werden, „mit Einem Blicke das ganze Gebiet dieser grossen Streit- 
<lb/>frage zu überschauen."

<lb/>Der Verfasser führt zuerst an, was dafür zu sprechen scheint,
<lb/>dass man die Todesstrafe völlig abgeschafit wissen wolle, und
<lb/>nennt als Thalsachen die Stimmen der Gegner derselben; die
<lb/>grössere Abneigung der Richter, welche sie mit Widerstreben
<lb/>erkennen, oder, wie die Geschwornen, sie vereiteln, indem sie sich
<lb/>förmlich mit den Zeugen und Damnificaten zu Gunsten der An- 
<lb/>geklagten vereinigen , um diese, auf jede Weise — selbst durch
<lb/>unerlaubte Mittel — der gesetzlich verwirkten Todesstrafe so
<lb/>oft wie möglich zu entziehen," wo denn diese angebliche pia
<lb/>fraus die Eidesverletzung entschuldigen muss; die häufigen lan- 
<lb/>desherrlichen Begnadigungen; die bis ins Volk in manchen Län- 
<lb/>dern gedrungenen Wünsche der Beschränkung jener Strafe auf
<lb/>nur wenige Verbrechen —z die Erfahrung einer grossem Entbehr- 
<lb/>lichkeit, und die hierauf gegründete factische Abschaffung in
<lb/>manchen Ländern, während, wo sie am häufigsten ist, — in
<lb/>England, ihre Wirksamkeit verfehlt sei; die Einflüsse des Poe- 
<lb/>niteri tiai Systems, welche, nebst einigen andern Maassregeln, jene
<lb/>Strafe seltner machen, und als Vorbereitung zu gänzlicher Ab- 
<lb/>schaffung scheinen betrachtet werden zu können. (S. 1 —15.)
<lb/>„Allein diese Schlussfolgerung," bemerkt er mit Recht, „würde
<lb/>gleichwohl eine übereilte sein, indem alle jene Thatsachen, so
<lb/>wichtig sie auch sind, eines Theiles ihre Erklärung in ganz an- 
<lb/>dern Ursachen, als in einer entschiedenen allgemeinen Abneigung
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0035.tif"
                   n="605"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. ü. d. Reck tmäss. d. T odesstr. hc tr« (&gt;()5

<lb/>gegen die Todesstrafe finden, anderntheils derselben eben so
<lb/>gewichtige Thatsacben entgegengesetzt werden können, welche
<lb/>umgekehrt die Nothwendigkeit der Beibehaltung dieser Strafe
<lb/>zu erweisen scheinen, und jedenfalls in Beziehung auf Deutsche
<lb/>land zu dem Schlüsse berechtigen, dass die gegenwärtigen Um- 
<lb/>stände keineswegs von der Art seien, um die Todesstrafe in al- 
<lb/>len deutschen Staaten unbedingt und mit einem Male abzuschaf- 
<lb/>fen." Der Ausführung dieser Behauptung ist die weitere Be- 
<lb/>trachtung (S. 16 — 24.) gewidmet, und man kann nicht umhin,
<lb/>hier dem Verfasser meist beizutreten, da zunächst eben nur
<lb/>Thatsacben, noch nicht Gründe gewürdigt werden, und die Noth- 
<lb/>wendigkeit oder Entbehrlichkeit, von der vornehmlich die Rede
<lb/>ist, nicht mit der Frage nach der Rechtmässigkeit, d. h. nicht blos
<lb/>Zulässigkeit, sondern selbst höheren Nothwendigkeit oder Ver- 
<lb/>werflichkeit, verwechselt werden darf.

<lb/>Darauf kommt der Verfasser nunmehr S. 24. folg., indem
<lb/>er zuerst bemerkt, mit Grund den Gegnern nicht beistimmen zu
<lb/>können , welche die Todesstrafe als vernunftwidrig mit einem
<lb/>Male abgeschaflt verlangen. Er rügt es, dass die zahlreichen
<lb/>Gegengründe nicht immer in der besten Ordnung vorgetragen
<lb/>werden, und will sie, „wenn man von nichtssagenden Behaup- 
<lb/>tungen, leeren Deci amati onen und blossen Appellationen an das
<lb/>Gefühl, woran manche Schriftsteller sehr reich sind, absieht,"
<lb/>auf zwej Hauptclassen zurückführen, je nachdem sie „entweder
<lb/>nur Folgerungen aus einer der verschiedenen strafrechtlichen
<lb/>Theorien, zu welcher sich die Gegner bekennen, oder von
<lb/>dem Streite der Strafrechtstheorien unabhängige Gründe sind,
<lb/>welche letztere wieder zerfallen l) in Gründe, die auf dem behaup- 
<lb/>teten Widerspruche der Todesstrafe mit gewissen allgemein gül- 
<lb/>tigen und nothwendigen (aus der Vernunft oder Erfahrung abge- 
<lb/>leiteten) Gesetzen, und 2) in Gründe, welche auf dem be- 
<lb/>haupteten Widerspruche der Todesstrafe mit gewissen, für all- 
<lb/>gemein gültig und nothwendig gehaltenen Qualitäten der bürger- 
<lb/>lichen Strafen überhaupt beruhen."

<lb/>Die Bemühung des Verfs., eine solche systematische Ueber-
<lb/>siclit zu geben, verdient dankbare Anerkennung. Er hält sie
<lb/>für logisch richtig, weil sie erschöpfend ist — was wohl nicht,
<lb/>auch diese Thatsache zugegeben, ein Grund ist — und für
<lb/>zweckmässig, was unstreitig ist. Wohl liesse sich auch eine
<lb/>andere Classification durchführen, die zugleich dem geschieht-»
<lb/>Kitt. Jahrb. f. d. RW. Jalirg. 1. H. 7. 40
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0036.tif"
                   n="606"
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               <p>

                  <lb/>606 Schriften d.Streitfr. ii. d. Rcchtinäss. d. Todesstr. betr,
</p>
               <p>

                  <lb/>liehen Momente sein Recht gewährt, und zvrar theils der Ge- 
<lb/>schichte der Bildung und des Gedankens, insbesondere der
<lb/>Philosophie, unter dem Einflüsse der Religion, und dieser
<lb/>letzteren selbst und unmittelbar, theils der Staatenbildung und
<lb/>der Rechtspflege, wie ich versucht habe dieses in Bezie- 
<lb/>hung auf die Strafrechtstheorien selbst durchzufüliren. Für
<lb/>den Zweck aber, den der Verf. sich vorgesetzt hat, ist eine
<lb/>Behandlung der Gründe, als gleichzeitiger, weil sie neben ein- 
<lb/>ander geltend gemacht werden, wohl zu billigen, und wenn man
<lb/>einmal überhaupt den Gründen, die sich unabhängig von irgend
<lb/>einer Strafrechtstheorie behaupten wollen, eine selbständige
<lb/>Bedeutung beilegen darf, so mag auch deren weitere Unter- 
<lb/>abtheilung, wie sie hier versucht ist, nicht getadelt werden.
<lb/>Jener Meinung bin ich nun freilich nicht, und ich glaube nicht
<lb/>nur, dass Gründe, welche auf gewissen für allgemein gültig und
<lb/>nothwendig gehaltenen Qualitäten der bürgerlichen Strafen über- 
<lb/>haupt beruhen, sondern auch die, welche aus allgemein gültigen
<lb/>und notliwendigen Gesetzen entlehnt sind, unter den Gesichts-
<lb/>punct der Grundprincipien des Strafrechts zu stellen sind, da
<lb/>diese letzteren jene ersteren anzuerkennen haben, widrigenfalls sie
<lb/>selbst und nicht blos die daraus abgeleitete Strafart einen noth-
<lb/>wendigen Widerspruch erfahren. — Nunmehr werden S. 26 —
<lb/>70. alle Einwendungen, wie sie vorher classificirt .sind, nach
<lb/>einander kürzlich erwähnt und geprüft, wobei der Verf. über- 
<lb/>all zu dem entgegengesetzten Ergebniss, nämlich dahin kommt,
<lb/>dass diese Einwendungen nichts beweisen, d. h. dass sie eben
<lb/>keine Gründe sind. Mit diesem Ergebnisse, das ich sonst schon
<lb/>aufzuzeigen bemüht war, kann ich nicht anders als über einstim- 
<lb/>men. Zu bemerken ist nur, dass theils, wie es auch bei den
<lb/>Strafrechtstheorien der Fall ist, selten eine Einwendung allein
<lb/>steht, sondern mit andern verbunden ist, und daher die Wider- 
<lb/>legung auch hierauf zu sehen hat, was jedoch nach Anleitung
<lb/>des Verf. nicht schwierig ist, theils dass bei dem relativen Stand-
<lb/>puncte, von welchem manche Einwendungen ausgehen, wieder
<lb/>andere entgegenstehen, und cs darum nothweiidig wird, den
<lb/>Standpunct selbst zu bestimmen, und in seiner notliwendigen
<lb/>Berechtigung .aufzuzeigen. Alles dieses trifft aber auch die Ver-
<lb/>theidigungsweise der Todesstrafe, weshalb ich wiederholt meine
<lb/>Ueberzeugung ausgesprochen habe, auf solche nicht die Recht- 
<lb/>fertigung stützen zu können, welche irgend eine andere Rücksicht
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0037.tif"
                   n="607"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Sfreitfr, ü.d. Reclitmiiss. d. Todesstr. betr. 607

<lb/>an die Stelle des Rechts setzen, oder das Recht selbst in Verbin»
<lb/>düng mit willkürlichen Ansichten über Staats-Vertrag und Zweck,
<lb/>m einer untergeordneten Bedeutung nehmen. Vielleicht wäre es
<lb/>besser gewesen, die verschiedenen Standpuncte, — was noch
<lb/>etwas anderes ist, ajs die Classificirung der Behauptungen oder
<lb/>Einwendungen, — zuerst in ihrer innern und geschichtlichen Ent-
<lb/>Wickelung darzulegen, dann die aus dieser sich ergebenden Gründe
<lb/>für und wider und zwar jene zuerst zu nennen und zu würdigen,
<lb/>damit auch die Verteidigungen abzuweisen, die eben so unhalt- 
<lb/>bar sind, als die Entgegnungen, weil eben der Standpunct gar
<lb/>nicht, oder nur als ein solcher anzuerkennen ist, der von einem
<lb/>höher berechtigten aufgenommen wird. Damit wäre dann nicht
<lb/>blos ein negatives Ergebniss zunächst gewonnen, sondern auch
<lb/>das positive bestimmter vorbereitet. Allerdings kann man da- 
<lb/>von ausgehen, dass, wenn die Rede von Abschaffung des Gelten- 
<lb/>den, Anerkannten sei, die Angreifer desselben ihre Beschwerde
<lb/>zu begründen und den Beweis zu führen haben, was juristisch
<lb/>richtig , und wenigstens, wenn die Frage praktisch zur Entschei- 
<lb/>dung gebracht wird, nicht gleichgültig für das Ergebniss ist; auch
<lb/>hat daher z. B. Paulus die Frage sofort anders gestellt, als
<lb/>die Gegner; allein diese werden natürlich diesen Gang der Unter- 
<lb/>suchung nicht gut heissen. In den Inhalt derselben einzugehen,
<lb/>muss ich mir hier versagen, auch ist es nicht Bedürfniss, da hier
<lb/>der Verf. nothwendig vieles, was schon vorgebracht ist, referi-
<lb/>ren musste; die Widerlegung der Einwedungcn beschränkt sich
<lb/>darauf freilich nicht, sondern es kommt hieraucli Eignes, oder
<lb/>das Fremde in eigentümlicher Auffassung vor, wobei dann be- 
<lb/>greiflich um so mehr dem Streite wieder ein weites Feld ge- 
<lb/>öffnet wird, als mancher Gegner uns nicht die Vorstellung
<lb/>seiner Gründe, als in seinem Sinne gegeben, zugesteht. Es ge- 
<lb/>nüge anzuführen, dass von den Gründen, die unabhängig von
<lb/>dem Streite der Strafrechtstheorien sein sollen (der Verf. sagt S.
<lb/>129. „erhebt man sich über den Streit"), unterschieden werden
<lb/>der juridische, moralische Beweis, der natürlich - religiöse und
<lb/>der positiv-religiöse der Unrechtmässigkeit, und der psycho- 
<lb/>logische und der Erfahrungsbeweis der Zweckwidrigkeit, woraus
<lb/>sich zwei verschiedene, vom Verf. nicht weiter getrennte Classen
<lb/>ergeben, die allerdings dem Standpuncte der absoluten und re- 
<lb/>lativen Theorie angehören; übergangen ist der angeblich psycho- 
<lb/>logisch -gerichtlich-medicinische Beweis der Unrechtmässigkeit

<lb/>40*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0038.tif"
                   n="608"
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               <p>

                  <lb/>608 Schriften d. Streitfr. ü. d. Rechtmäss. d. Todesstr. betr«
</p>
               <p>

                  <lb/>wegen behaupteter Unmöglichkeit über die Zurechnung zu nr-
<lb/>theilen, der allerdings leicht zu widerlegen, aber obgleich er,
<lb/>wie oben erinnert, das Strafrecht überhaupt, nicht blos diese
<lb/>Strafer/ treffen würde, doch auch in einer umfassenden Ueber*-
<lb/>sicht nicht unbeachtet zu lassen ist. — Hierauf wird auf die
<lb/>wesentlichen Erfordernisse der bürgerlichen Strafe, welche Bentham
<lb/>und Rossi in gewisse Kategorien gebracht haben, eingegangen,
<lb/>und was damals gegen die Todesstrafe erinnert worden ist (S.
<lb/>59 — 70.), so wie, was sich rücksichtlich der vorgeschlagenen
<lb/>Surrogate bemerken lässt (S. 71 —77.), untersucht und das
<lb/>Ergebniss hingestellt, dass keiner von allen bisher vorgebrachten
<lb/>Gegengründen ,,dem Gesetzgeber die Ueberzeugung der Notli-
<lb/>wendigkeit der Abschaffung der Todesstrafe zu gewähren vermö- 
<lb/>ge, und dass dieses schon geeignet sei, ihn zu beruhigen, wenn
<lb/>er die von so vielen Seiten ausgesprochenen Wünsche, und ge- 
<lb/>stellten Anträge auf Abschaffung der Todesstrafe nach sorgfäl- 
<lb/>tiger Erwägung der Gründe, worauf sie beruhen, unberücksich- 
<lb/>tigt lässt."

<lb/>Allerdings aber fühlt der Verf., dass dieses doch nicht hin- 
<lb/>reichend sei, sondern es noch eines positiven Beweises der Un- 
<lb/>rechtmässigkeit und Unentbehrlichkeit der Todesstrafe bedürfe.
<lb/>Diesen, meint er, kann man mit Oerstedt, Bauer, Mittermaier,
<lb/>Romagnosi und andern Schriftstellern führen — (folgt nun S. 78.
<lb/>eine Deduction, die wir als bekannt weder im Auszuge mitthei- 
<lb/>len , noch naher prüfen wollen, die aber wohl nicht als die
<lb/>letzte und entscheidende gelten kann.). Wenn es S. 79. von
<lb/>derselben, ,,zu welcher sich die mehrsten Vertlieidiger der To- 
<lb/>desstrafe , zwar nicht immer mit den nämlichen Worten, aber
<lb/>doch der Sache nach (?) bekennen," heisst: „auf sie gründet
<lb/>sich die Hecht- oder Verminftmässigkeit der Todesstrafe auf
<lb/>ihre — durch alle seitherigen Erfahrungen bestätigte — Notkwen-
<lb/>digkeil und Zweckmässigkeit; und einen andern Beweis ihrer
<lb/>Zulässigkeit giebt es nicht," und wenn hierunter keine andere,
<lb/>als jene mit der Zweckmässigkeit verbundene Nothwendigkeit,
<lb/>und nur eine Zulässigkeit verstanden wird - so sind wir in der
<lb/>Hauptsache noch immer nicht weiter, sofern die Behauptung
<lb/>Grund hätte, dass es wirklich keinen andern Beweis giebt. So
<lb/>aber wird den Gegnern mehr, als die Wahrheit gestattet, ein-
<lb/>geräumt.

<lb/>Von geringerer wissenschaftlicher Bedeutung ist die dritte
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0039.tif"
                   n="609"
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               <p>

                  <lb/>Schriften ü. Strcitfr. ii. &lt;1. Rcchtinäss. d. Todesstr. betr. 609

<lb/>der genannten Schriften, von Pier quin, welche Herr Samkaber
<lb/>ins Deutsche übertragen hat*). Letzterer verdient indessen Dank
<lb/>für seine Bemühung, die jedenfalls beachtenswerthe Betrachtung
<lb/>„vom Stand puncte der Physiologie , der Gerichtsarzneikunde und
<lb/>der niedicinischen Polizei “ allgemeiner bekannt gemacht zu ha- 
<lb/>ben. Er sagt in der kurzen Vorrede, die Frage, um welche
<lb/>es sich handle, verdiene um so mehr die grösste Aufmerksam- 
<lb/>keit auf sich zu ziehen, als die Beispiele der neuesten Zeit (er
<lb/>fuhrt Fiesc/ii etc. aus Frankreich an, denen jetzt auch noch Meu-
<lb/>nier9 der bekanntlich begnadigt worden, beigefügt werden kann)
<lb/>lehren, wie sehr die Todesstrafe an ihrer Schreckenskraft ver- 
<lb/>loren hat.

<lb/>In dem ersten Satze wird jedermann einverstanden sein ; was
<lb/>den zweiten anlangt, dass die Todesstrafe von ihrer Schreckens- 
<lb/>kraft verloren habe , so Hess sich zwar darüber Manches bemer- 
<lb/>ken — sie hat den Schrecken, den sie im Allgemeinen und ihrer
<lb/>Natur nach in der Regel mit sich führt, auch früher nicht stets
<lb/>bewirkt, und denselben auch jetzt nicht überall verloren. Aber
<lb/>wir übergehen diesen Punct als untergeordnet für die Frage, auf
<lb/>die es allein ankommt, ob jene Strafe mit der Gerechtigkeit ver- 
<lb/>einbar sei; — auf die Gründe, die aus der Abschreckungstheorie
<lb/>entlehnt werden, und die so unhaltbar sind, als diese letztere,
<lb/>haben wir oft genug erklärt, Verzicht zu leisten. Gäbe es kei- 
<lb/>nen Rechtsgrund für die Strafe, so würde auch die Rücksicht
<lb/>auf Abschreckung, selbst wenn letztere ein wirksames Mittel wäre,
<lb/>sie nicht zu rechtfertigen vermögen, und wenn so die Strafe
<lb/>überhaupt nicht begründet ist, so ist es auch keine einzige von
<lb/>allen Straf arten. Aber auch jene Beispiele sind theils nicht be- 
<lb/>weisend, theils nicht treffend gewählt. Mail wird immer Ver- 
<lb/>brecher finden, welche sich durch die (^selbst vorausgesehene)To- 
<lb/>desstrafe nicht abschrecken lassen, ja man könnte die Mehrzahl
<lb/>aller wirklich verübten todeswürdigen Verbrechen für diese Er- 
<lb/>fahrung anführen, wenn sie entscheiden dürfte; — aber daraus
<lb/>folgt nicht, dass die Strafe — deren Rechtmässigkeit auf einem
<lb/>andern Grunde, als auf dem der Abschreckung beruht — den
<lb/>Schuld!geu, der sie von Rechtswegen verwirkt hat, nicht treilen
<lb/>dürfe. Diese Consequenz würde zu einem sonderbaren Ergebnisse
</p>
               <p>

                  <lb/>) Der französische Titel ist: De la peius de inort et de soll in- 

<lb/>fluo nee sur ia 8ailt&lt;i publique par Pierquin etc. Pari» 1830.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0040.tif"
                   n="610"
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               <p>

                  <lb/>610 Schriften &lt;1. Streitfr. ö. d. Rechtmäss. d. Todesstr. betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>führen, auch könnte man umgekehrt meinen, was schon oft ge- 
<lb/>schehen ist, dass gegenüber einigen wenigen Niclitabgeschreckten
<lb/>— die sich, besonders bei Verbrechen aus Fanatismus, nicht ab-
<lb/>schrecken lassen, sondern ihr Leben daran setzen wollen — den- 
<lb/>noch auf viele andere eine abschreckende Wirkung hervorgebracht
<lb/>werde. Ein Grund, den ich natürlich, — da ich jene Ab- 
<lb/>schreckungstheorie nicht gelten lassen kann - nicht entgegen stelle,
<lb/>der aber an einer untergeordneten Stelle, wo das Moment der
<lb/>Warnung durch die Strafdrohung, und der Abschreckung durch
<lb/>diese und durch die Zufügung seine Bedeutung hat, gar nicht in
<lb/>Betracht kommen darf, wo es dann Sache der Politik ist, die
<lb/>verschiedene Seite für und wider, aber nur auf der Basis der
<lb/>Gerechtigkeit zu erwägen, und das Ergebniss zu bestimmen.

<lb/>Der Uebersetzer erklärt, „dass er, weit entfernt über die
<lb/>Richtigkeit der von dem Dr. Pier quin ausgestellten Ansichten ab-
<lb/>urtlieilen zu wollen, — da solches nur Sache des Arztes und Phy- 
<lb/>siologen vom Fache sein kann — das Urtheil den Sachverstän- 
<lb/>digen überlasse."

<lb/>Billig setze auch ich mir eine Gränze, wo das Urtheil
<lb/>nicht aus dem Gebiete der Philosophie und der Rechtswissen- 
<lb/>schaft, sondern aus dem einer, als solcher, uns fremden Wissen- 
<lb/>schaft zu fällen ist. Allein darüber, ob überhaupt für die Ent- 
<lb/>scheidung jener Frage die Physiologie competent, und ob es über- 
<lb/>haupt zu billigen sei, dieselbe in jenes andere Gebiet zu ziehen,
<lb/>können auch Nichtmedieiner urtheilen, und der Verf. bemerk! selbst
<lb/>(H. 1.) richtig: „Vielleicht#) hatte es die Klugheit**) erfordert,

<lb/>vorher, ehe man über das geeignetste und am wenigsten schmerzliche
<lb/>Mittel, die Todesstrafe zu vollziehen, Nachforschungen anstellt,
<lb/>näher zu erwägen, in wie fern diese Strafe gerecht ist." Allein
<lb/>er hält diesen Standpunct nicht fest, sondern geht gleich zu sol-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Niehl blos „vielleicht/4 sondern „unzweifelhaft.“


<lb/>**) Nicht blos die „Klugheit,“ sondern die „Pflicht und Gerechtig- 
<lb/>keit,*4 fordert dieses. Die Frage nach der zweckmässigsten Vollstreckung
<lb/>der Todesstrafe gehört zwar nicht lediglich der Politik, sondern auch
<lb/>dem Rechte an, aber sie setzt die Beantwortung der ersten Frage vor- 
<lb/>aus, ob die Todesstrafe überhaupt rechtlich zulässig sei. Viele halten
<lb/>sich aber an jene zweite Frage, wodurch ihre Ansführungen ohne Halt-
<lb/>punct sind. Besonders entlehnen die meisten Gegner der Todesstrafe
<lb/>Gründe aus der Vollstreckungsweise, die zum Theil richtig, doch für die
<lb/>Hauptfrage nicht entscheidend sind.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0041.tif"
                   n="611"
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               <p>

                  <lb/>Schriften 6. Strcitfr. ii. 6. Rechtinäss. d. Todesst r. bctr. 611

<lb/>dien Palleten über, die sieb erst als Folgerungen eines fest zu
<lb/>stellenden Princip« ergeben, oder untergeordnet erscheinen. So
<lb/>wird zunächst, ohne zu fragen, ob die Todesstrafe statthaft
<lb/>5eij oder nicht, gegen öffentliche Executionen gesprochen, die

<lb/>Rache, und so fern sie Mittel der Abhaltung von Verbre- 
<lb/>chen sein sollen, als gefährlich und zwecklos bezeichnet wer- 
<lb/>den. Man kann dieses zugeben, ohne dass dadurch für die
<lb/>Hauptfrage etwas entschieden ist. Naher der Sache tritt die
<lb/>Aeusserung: ,Vor Allem könnte man hier fragen, ob wirklich
<lb/>die Todesstrafe eine Strafe ist? ob nicht jede richterliche Strafe
<lb/>die Idee einer Busse in sieh begreift, und ob die Idee einer Busse
<lb/>nicht auch jene des Leidens in sich vereinigt ?"

<lb/>Aber sofort wird der rechte Weg verlassen, wenn gleich
<lb/>darauf folgt: „In diesem letztem Falle würde die Todesstrafe ge- 
<lb/>wiss ihren Zweck verfehlen, wenn sie schmerzlos wäre, obschon
<lb/>der Gesetzgeber bei dem Erkenntnisse auf Todesstrafe nicht ge- 
<lb/>rade unmittelbar die Absicht hatte, einen Schmerz zuzufügen."

<lb/>Allerdings, wenn Abschreckung und Schmerzen der Zweck,
<lb/>und dieser die Rechtfertigung sein soll, so wäre einfach die Ver- 
<lb/>werflichkeit eines so unzulänglichen Mittels erwiesen. So aber
<lb/>wird nichts gewonnen, wenn der Verf. zeigt, dass vielmehr
<lb/>das Leben ( und nicht blos des Verbrechers) eine Schule der
<lb/>Leidenr der Tod die Erlösung und Befreiung sei, den man schon
<lb/>früh als etwas Gutes und eine Wohlthat aufzufassen gelehrt werde.
<lb/>„Von Jugend auf wird uns die Nichtachtung des Lebens ein-
<lb/>geflost, und die Diener des Altars weisen täglich nach, und
<lb/>man gestattet ihnen dieses zu thun, wie sehr der schrecklichste
<lb/>Tod dem Leben vorzuziehen sei." Die §. 2.) Schilderungen
<lb/>von Personen, denen der Tod schmerzlos und wünsehenswerth
<lb/>erschien, oder die mindestens die Schmerzen verachteten, und
<lb/>von solchen, bei denen das Gegentheil der Fall war, die ungemeine
<lb/>Angst und Beunruhigung vorher und bis zu dem letzten Le- 
<lb/>bensmomente empfanden, — Schilderungen, welche von allen •
<lb/>naturgemässen und naturwidrigen Erscheinungen und Ausartun- 
<lb/>gen gewählt werden, vermögen um so weniger etwas zur
<lb/>Entscheidung beizutragen, als jene, wie die Erfahrung lehrt,
<lb/>nicht auf den Tod, in Folge gesetzlicher und gerichtlicher Ver-
<lb/>urtlieilung, beschrankt sind. Bei der Frage (§. 3.) „Soll etwa
<lb/>die Strafe in dem äusserst glücklichen, unbemerkt oder selbst
<lb/>gewaltthätig in einem Gefühle von Lust oder gänzlicher Bewusst-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0042.tif"
                   n="612"
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               <p>

                  <lb/>.612 Schritten d. Streitfr. ü. d. Rcclitmäss. d. Todesstr. betr.

<lb/>losigkeit herbeigefülirteil, und jedenfalls schmerzlosem Verluste
<lb/>eines unseligen Lebens bestehen?" ist die wahrhafte Bedeutung
<lb/>der Strafe gegen eine untergeordnete Rücksicht bei Seite gesetzt,
<lb/>die dann auch nicht als unrichtig aufgezeigt werden kann. Dar- 
<lb/>um hat der Verfasser recht, wenn er fortfährt: „Gewiss nicht:
<lb/>wenn aber der Tod nur eine Strafe für diejenigen ist, welche
<lb/>nicht zu demselben verurtbeilt sind, — nur für diejenigen,
<lb/>welche in ihm ein Uebel erkennen— ist es dann gerecht, die To- 
<lb/>desstrafe beizubehaltep, mehr, um den Verbrechen zuvorzukom- 
<lb/>men , als um sie zu bestrafen ?“ Denn die Theorien der Ab- 
<lb/>schreckung und Zuvorkommung entbehren alles Rechtsgrundes,
<lb/>Aber der Verf. vermag sich nicht über die secundaren Rücksich- 
<lb/>ten zu erheben, die er stets bei der Betrachtung für und wider
<lb/>im Auge hat, freilich in sofern erklärlich, als der medicinischq
<lb/>und pathologische Gesichtspunct selbst nicht der höchste und nicht
<lb/>der entscheidende bei der vorliegenden Frage sein kann. In die- 
<lb/>sem Sinne sagt er: „Man muss es laut aussprechen: nicht der
<lb/>Tod ist es, welchen man fürchtet, sondern der Schmerz, und
<lb/>dieser ist nicht vorhanden. Es handelt sich hier nur von einem
<lb/>Wahne, von einem Vorurtheile. Wenn ihr doch durchaus
<lb/>strafen wollet, so fügt Schinerzen zu: allein, sobald ihr auf
<lb/>Folter ujid peinliche Frage verzichtet habt, lässt sich auch die
<lb/>Anwendung der Todesstrafe nicht rechtfertigen. Das Brand- 
<lb/>marken, diese altere Stieftochter der Folter, hat mehr Unheil
<lb/>angerichtet, als der Tod und seine Vorkehrungen.“ Wie viel
<lb/>Wahres und Falsches neben einander in wenigen Sätzen! Ob
<lb/>der Tod gefürchtet werde, ist bei der Frage: ob er nothwendig
<lb/>und verwirkt sei, ebenso untergeordnet, als die Rücksicht auf
<lb/>die Schmerzen, die sich doch nicht durchgängig abläugnen lasst.
<lb/>Um der Schmerzen willen wird jene Strafe nicht verhängt, und
<lb/>statt, dass der Verf. verlangt, man müsse, wenn man conse-
<lb/>cpient strafen wolle, Schmerzen hinzufügen — so hat der Fort- 
<lb/>schritt der Zeit fast überall dahin geführt, dass nur einfache Le- 
<lb/>bens-Entziehung, welche allein das Wesentliche ist, — in den
<lb/>wenigen Fällen Statt findet, die überhaupt als todeswürdig be- 
<lb/>trachtet werden können. Zwischen der mit Recht abgeschafF-
<lb/>ten peinlichen Frage, die ein Mittel zur Erzwingung eines Ge- 
<lb/>ständnisses sein sollte, nicht aber eine Strafe, und der To- 
<lb/>desstrafe lindet aber vollends keine Farallele Statt, und die Grün- 
<lb/>de, aus denen sich die Verwerflichkeit der Folter eisgiebt, auf
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0043.tif"
                   n="613"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. ü. d. Rechtmäss. d. Todesstr* betr. 613

<lb/>welche man nicht etwa, wie auf ein Recht verzichtet, sondern
<lb/>die man als ein Unrecht abgeschafft hat, sind, wie jeder weiss,
<lb/>dem hier ein Urtheil zusteht, so wesentlich von denen ver- 
<lb/>schieden , die sich bei der Frage über die Lebensstrafe geltend
<lb/>Machen, dass sich von jener auf diese nicht ein genügender Schluss
<lb/>Machen lässt.

<lb/>Nachdem nun (§. 5. 6.) über die behauptete oder geläug-
<lb/>nete Schmerzlosigkeit des Todes, die Fortdauer des Selbstbe- 
<lb/>wusstseins nach der Enthauptung auf kurze Zeit gesprochen,
<lb/>so wird §. 7. als „unbestreitbar" hingestellt, „dass nicht nur
<lb/>der Tod schmerzlos, sondern bisweilen mit einiger Empfindung
<lb/>von Wohlbehagen verbunden sei," woraus mit mathematischer
<lb/>Gewissheit hervorgehe, „dass er nicht als Strafe betrachtet wer- 
<lb/>den könne." Wir übergehen aber diesen , für die Sache un- 
<lb/>erheblichen Punct, um zu bemerken, dass der Inhalt von §.
<lb/>8. die besondere Beachtung der Gesetzgebungspolitik in An- 
<lb/>spruch nehmen müsse.

<lb/>„Bei der Todesstrafe," heisst es, „kommen in moralischer Hin- 
<lb/>sicht besonders drei, von einander sehr verschiedene Momente in
<lb/>Beachtung — nämlich vorerst der Eindruck, welchen der Anblick des
<lb/>Werkzeuges der Hinrichtung macht,— dann der aus dem Erblicken
<lb/>des Nachrichters hervorgehende, — und endlich jener Eindruck,
<lb/>welchen der zu schlachtende Mensch, die Grösse seiner Schuld,
<lb/>seine Jugend, Schönheit etc. hervorbringt." Durch den ersten
<lb/>Eindruck wird die Seele mit der Idee der Todesstrafe und mit
<lb/>dem Anblicke des Blutes befreundet; der andere verdrängt die
<lb/>Regungen des Gewissens, und aus dem letzten wird erklärlich,
<lb/>warum die Verbrecher selten durch die Aussicht auf eine Strafe
<lb/>sich abhalten lassen, welche man oft ungerecht und selten mit
<lb/>Erfolg anwendete, eine Strafe, welche in allen Fällen von ei- 
<lb/>nem lästigen Leben und von immerwährenden Aengsten vor
<lb/>einer grausamen Strafe befreit."

<lb/>Schwerlich sind zwar diese, ohnehin nicht richtig classi-
<lb/>ficirten Eindrücke, in sofern jeder derselben einem der erwähn- 
<lb/>ten Momente entsprechen soll, allgemein vorhanden und über- 
<lb/>haupt richtig. Andere behaupten gerade das Gegentheil, — auch
<lb/>mögen sie nicht eine selbstständige Entscheidung darbieten, da
<lb/>sie vornehmlich nur gegen öffentliche Hinrichtungen sprechen,
<lb/>die wiederum durch andere, sehr zu erwägende Rücksichten
<lb/>geboten zu werden scheinen. Aber, was der Verf. hierüber
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0044.tif"
                   n="614"
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               <p>

                  <lb/>614 Schriften d. Streitfr. ü. &lt;1. Rechtinäss. d. Todesstr. betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>z.E. §.9. etc. über die dadurch veranlasste Monomanie des Mor^
<lb/>des, Wahnsinn, mit einer Reihe von Beispielen vortragt, ist.
<lb/>um so mehr zu beherzigen, da er sieh hier auf seinem Gebiete
<lb/>befindet. Doch übertreibt er nicht selten, z. B. §. 14., wo er
<lb/>behauptet, dass die Vollstreckung solcher Strafe ,.ganze Natio- 
<lb/>nen zu Mördern bilde/* So wenig diese Tliatsache, die er
<lb/>auch nicht zu beweisen vermochte, wahr ist, so gewiss ist es,
<lb/>dass die Verbrechen, die allerdings auch zuweilen durch solche
<lb/>Umstände veranlasst werden können, eine Reihe anderer Ver- 
<lb/>anlassungen in der verwerflichen oder unbewachten Gesinnung
<lb/>der Menschen haben, geradeso, wie die Seelenstimmungen an- 
<lb/>dere , als die oben erwähnten sein - und andere Wirkungen
<lb/>haben könen.

<lb/>Unläugbar findet Lieblosigkeit und Rohheit bei jenem furcht- 
<lb/>baren Anblicke, den die Menge neugierig sucht, oft ihre Nah- 
<lb/>rung, so wie der bessere Mensch im Innersten und auch wohl
<lb/>Manche physisch afficirt werden (§. 15. — 20.) — und die Ge- 
<lb/>setzgebung hat die Aufgabe, zu sorgen, dass solche Gefahren
<lb/>entfernt werden, sofern dennoch jene Strafe als nothwendig
<lb/>erkannt wird; aber Alles dieses beweist nicht das, was der
<lb/>Verf. am Schlüsse, gleichsam als habe er mit Erfolg einen
<lb/>gründlichen Beweis geliefert, anführt:

<lb/>,,Aus allem bisher Vorgetragenen geht also hervor: dass
<lb/>der Staat das Recht nicht hat, mit dem Tode zu strafen ; dass
<lb/>der Tod keine Strafe ist; dass die Strafe nur die Hinter!asse- 
<lb/>ri en des Verbrechers trifft; dass der Enthauptete nicht mehr
<lb/>fühlt; dass der Anblick der Hinrichtungen zum Morde reizt
<lb/>( Glut nach Blut ruft); dass Mordlust uud Furcht vor dein Tode
<lb/>zwei Monomanien sind, welche das Fallbeil erzeugt; dass eine
<lb/>Menge geistiger Krankheiten aus Hinrichtungen hervorgehen
<lb/>können; dass Ohnmächten, Schlagflüsse, hinfallende Krankhei- 
<lb/>ten, Unfruchtbarkeit, Frühgeburten etc. unmittelbare Folge
<lb/>der Hinrichtungen sind; dass die Todesstrafe die Moralität un- 
<lb/>tergräbt , und Rohheit befördert; dass sie die Bevölkerung hin- 
<lb/>dert; dass sie den Verbrechen nicht vorbeugt, die Verbrecher
<lb/>nicht straft und nur die Unschuldigen trifft. Mit einem Worte:
<lb/>die Todesstrafe hat bisher dem Staate mehr Uebel zugefügt, als
<lb/>man jemals Gutes von ihr erwarten kann.**

<lb/>Auch hier wieder so viel Falsches und Halbwahres neben
<lb/>dem Wahren, aber auch letzteres nicht entscheidend. Manches
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0045.tif"
                   n="615"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. ii. d. Rcchtmäss« d. T odesstr. bctr. 515

<lb/>würde sich gegen die Strafe überhaupt, oder gegen jede Strafart,
<lb/>oder Anderes gegen einzelne Strafarten eben so erinnern lassen.
<lb/>Jedenfalls wird durch solche Aeusserlichkeiten das Wesen,der
<lb/>Strafe nicht berührt, bei der es ohnehin nicht um ein Abwägen der
<lb/>Uebel und des Guten sich handelt, sondern um eine höhere Noth-
<lb/>Wendigkeit. Lässt sich diese darthun, so verschwinden alle unter- 
<lb/>geordneten Rücksichten, auch wenn sie selbst gegründet sind; im
<lb/>Gegentheil würden auch solche, wenn sie widerlegt waren, wie cs
<lb/>leicht ist, nicht diese Maassregel zu rechtfertigen vermögen.

<lb/>Die vierte der Schriften, denen diese Anzeige gewidmet ist,
<lb/>von einem Ungenannten, „der seit seinem Abgänge von der Uni- 
<lb/>versität dreissig und mehrere Jahre als praktischer Jurist (in
<lb/>Sachsen) verlebt hat" zeichnet sich vortheilhaft aus durch die
<lb/>Ruhe und Unparteilichkeit, mit welchen die Gründe für und
<lb/>wider dargestellt werden. Diese sind in einem Sendschreiben
<lb/>an einen Gegner, der aber würdig und mit gebührender Aner- 
<lb/>kennung behandelt wird, vorgelegt und mit besonderer Berück- 
<lb/>sichtigung dessen, was jener in seinem Separatvotum bei Gele- 
<lb/>genheit der Verhandlung unserer Frage in den ständischen Ver- 
<lb/>sammlungen des Königreichs Sachsen ausgesprochen hatte *).
<lb/>Daraus erklärt sich denn, dass die Sache in räumlicher Beschränkung
<lb/>und nicht nach allen Seiten hin erschöpfend, überhaupt mehr
<lb/>in der lebhaften Form, welche ein Schreiben an einen rechtden- 
<lb/>kenden Freund gestattet, erörtert wird, ohne dass jedoch diese
<lb/>Form hier dem Charakter der Untersuchung und Deduction Ab- 
<lb/>bruch tliut. Doch richtet sich die Polemik — denn der Verf.
<lb/>nimmt die Todesstrafe, deren Rechtmässigkait er anerkennt
<lb/>und behauptet, in Schutz — auch und besonders gegen Beccariay
<lb/>der freilich, wo er wirklich wissenschaftlich zu Werke geht,
<lb/>und nicht blos die Sprache des Gefühls spricht, auf einem
<lb/>Standpunkte steht, welcher längst verlassen, und, einer vorüber-
<lb/>gegangenenen Gestaltung der Staatswissenschaft angehörend, seine
<lb/>Widerlegung schon früher gefunden hat. So lange indess noch
<lb/>immer von Einzelnen dasselbe festgehalten wird, namentlich
<lb/>die Theorie des Staats-Vertrags, und der Unterwerfung unter
<lb/>die Strafe durch Fertrag — wovon gleichmäßig die Vertheidiger
<lb/>der entgegengesetzten Ansichten ausgehen, und zu verschiedenen
<lb/>Ergebnissen gelangen, — so lange ist es auch nicht überflüssig, wenn

<lb/>Deputation»-Bericht der zweiten Kammer v. J. 1836. Separalvo-
<lb/>lum von Kigenstuck (und Sachse) 8. 172.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0046.tif"
                   n="616"
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               <p>

                  <lb/>616 Schriften d. Streitfr. ü. d. Reclitmäss. d. T odesstr. bet r.
</p>
               <p>

                  <lb/>man von Neuem solche Vordersätze anficht. Der Verf. thut die- 
<lb/>ses aber nicht in Betreff der letztem Ansicht, vielmehr, indem
<lb/>er mit Recht bemerkt (8. 2.) : „ die erste Frage, von der wir aus- 
<lb/>gehen müssen, ist unverkennbar die: ist die Todesstrafe recht- 
<lb/>mässig? oder mit andern Worten: hat der Staat ein Recht, am
<lb/>Leben zu strafen — weil es von Beantwortung dieser Frage ab- 
<lb/>hängt, ob die andere überhaupt noch zur Untersuchung kommen
<lb/>könne“ — (nämlich Nothwendigkeit*) und Zweckmässigkeit"», und
<lb/>zu diesem Behufe für nötliig hält „von dem Begriffe des Subjects
<lb/>auszugehen, dem wir dieses Recht beilegen sollen,“ erklärter
<lb/>den Staat für ein menschliches Institut (S. 3.), dessen Wesen
<lb/>nicht anders als durch Vertrag zu erklären sei (S 4), worauf
<lb/>auch das Recht zu strafen beruhe 8. 6A und wonach sich jeder
<lb/>Bürger der Strafgewalt unterwerfe ;S. 7J. So weit ist der Verf.
<lb/>mit seinem Gegner einverstanden — von hier aus aber gehen die
<lb/>Folgerungen beider auseinander und treten einander gegenüber —
<lb/>wie wir diese Erscheinung gerade bei dieser Lehre und der der
<lb/>Begründung des Strafrechts häufig finden. Zu weit geht aber
<lb/>der Verf. nicht, in gewissen Folgerungen aus dem Vertrage, na- 
<lb/>mentlich kommt er selbst dahin (S. 13.\ „dass wir die Idee ganz
<lb/>ausschliessen müssen, dass in dein Staatsvertrage eine Uebertra-
<lb/>gung des den Menschen für den Fall des erlittenen Unrechts zu- 
<lb/>ständigen Racherechts vor sich gehe, und dass diese Uebertragung
<lb/>die Grundlage des Strafrechts abgebe.“

<lb/>„Das Recht des Staats, zu strafen, ist vielmehr ein selbst- 
<lb/>ständiges,“ 'bemerkt er, jedoch mit dem Zusatze: „im Staatsver- 
<lb/>trage geborenes Recht des Staates,“ wodurch dann doch wieder,
<lb/>was er als selbstständig anerkennt (S. 23.), zu etwas abgeleitetem
<lb/>wird. Dieser, der ganzen weitern Deduction nachtheilige Satz
<lb/>würde sich anders gestaltet haben, wenn das Recht des Staates,
<lb/>wie es nothwendig ist, zugleich als eine Pflicht aufgefasst worden
<lb/>wäre. Nichts desto weniger treibt den Verf. ein richtiger Ge- 
<lb/>danke, wenn er (S. 32.) anerkennt, dass überhaupt das Leben
<lb/>daran gesetzt werden dürfe und müsse, und dass „das Preisgeben
<lb/>des Lebens zur Verthei digung gegen den äussern Feind, und die
<lb/>Hingebung des Lebens an die höchste Gewalt im Staate auf glei- 
<lb/>cher Stufe der menschlichen Competenz stehe.“ Nur daraus
<lb/>möchte sich der Beweis nicht führen lassen, dass das Leben mein
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auch hier im Siniie des Nöthigen, des praktischen Bedürfnisses.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. ii. d. Rechtinäss. d. Todesstr. hetr. 617

<lb/>Gut ist, und weil ich nicht einsehe, wie ich an dem, was mein Gut
<lb/>ist, darum weniger Recht haben soll, weil dieses Gut höher, als
<lb/>andere Güter im Werthe steht." Die Vernunftmassigkeit jenes
<lb/>Satzes wird nun 8. 34. nach dem Verhält»iss vom Mittel zum
<lb/>Zweck zu zeigen gesucht, „wonach das grösste Opfer, welches
<lb/>ich dem Staate bringe, gegen den Zweck nicht zu hoch anzuschla-
<lb/>gen sei." Und, so fern'man sich über dieses nähereinigte —
<lb/>denn in der hier vorgetragenen Weise lässt sich Manches dagegen
<lb/>erinnern — kann man diese, schon von Andern aufgestellten Satze
<lb/>wohl zugeben*) Der Besserungstheorie wird 'S. 37.) mit Recht
<lb/>nur der ihr gebührende beschränkte Einfluss, aber nicht die Gel- 
<lb/>tung als ausschliessliches Princip der Strafe eingeräumt, woraus
<lb/>jedoch nicht folgt, dass nur der Abschreckung, als Bedrohung
<lb/>und Vollziehung (S. 37.) dieser Werth beigelegt werden müsse.

<lb/>Die weitere Betrachtung ist der Nothwendigkeit und Zweck- 
<lb/>mässigkeit der Lebensstrafe gewidmet 8. 42. f.), wobei der Verfas- 
<lb/>ser, so fern es auf Erfahrungen ankommt, mehrere der ohnehin
<lb/>der Sache fremden Gegengründe, wie sie z. B. Pievquin an führt,
<lb/>widerlegt, und überhaupt viel Treffendes sagt, bei aller Anerken- 
<lb/>nung der Nothwendigkeit einer, jetzt überall auch Statt findenden
<lb/>Beschränkung dieser Strafe auf seltene Fälle. Er schliesst mit der
<lb/>Warnung gegen voreilige Abschaffung, und macht auf die Nach- 
<lb/>theile und Verantwortlichkeit aufmerksam, wenn man sich zur
<lb/>Wiedereinführung genöthigt sehen sollte, worin, wie er sagt, ein
<lb/>harter Vorwurf liegt, entweder der Unbedachtsamkeit bei Aufhe- 
<lb/>bung der Strafe, oder einer seit der Aufhebung eingetretenen
<lb/>Demoralisirung des Volks."

<lb/>Das umfassendste neuere Werk ist das zuletzt genannte des
<lb/>Herrn Pastor Holst, welches gleichfalls in Briefform erschienen
<lb/>ist. Wir wollen über diese Form nicht rechten, da sie nicht hin- 
<lb/>dert, in die Sache gründlich einzugehen, obschon dabei auf die
<lb/>streng wissenschaftliche Methode und auf die Vortheile derselben
<lb/>Verzicht geleistet wird. Lässt man die Eingänge und den Schluss,
<lb/>und einiges andere, durch jene Form bedingte, Ausserwesentliche
<lb/>hinweg, so kann man die dreissig Briefe, besonders wenn man


<lb/>*) An dieser Stelle ist auch zu erwähnen: van Ghort specimen phi- 
<lb/>los. jurid. inaug. de necessitate poenae capitalis. Hagae Com. 1836. 8.
<lb/>und eine andere Schritt, die aber nichts Neues enthält: De summi sup- 
<lb/>plicii justitia, et necessitate Diss. inaug. philos. jurid. auct. üb. Baron, de
<lb/>Lngern - Slernberg j. u, D. Dorpati Li von. 1835. VI. 45. 8. 8*
</p>

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                   n="618"
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               <p>

                  <lb/>618 Schriften d.Streitfr. u. d. Rechtinäss. d.Todessfr. betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Inhaltsanzeige vergleicht, als .eben so viele sich aneinander
<lb/>anschliessende Abhandlungen betrachten. Sicher aber würde die
<lb/>Briefform mehr ansprechen, und die Darstellung an Lebendigkeit
<lb/>gewonnen haben, wenn ein Briefwechsel Statt gefunden, wenn der
<lb/>Freund, der sich hier sehr passiv verhält und sich über Vieles
<lb/>belehren lassen muss, was er längst wissen sollte, seine eigenen
<lb/>Ansichten gleichfalls vorgelegt und dadurch dem Vcrf. Gelegen- 
<lb/>heit gegeben hätte, seine abweichende Meinung, oder Beistimmung
<lb/>näher zu begründen. So aber geschieht dieses nur zuweilen mit- 
<lb/>telbar, indem der Verf. tlieils dergleichen Briefe fingirt (oder
<lb/>wenn er sie erhalten hat, doch nicht der Mittheilung werth ach- 
<lb/>tet) und einzelne Aeusserungen beleuchtet, thcils sich selbst die
<lb/>gewöhnlichen Einwürfe macht, wodurch eben schon in die gang- 
<lb/>bare Form der Abhandlung übergegangen wird. Im Ganzen ha- 
<lb/>ben daher eigentlich wissenschaftliche Untersuchungen selten die
<lb/>Form von Briefen oder Gesprächen, welche mehr das Gepräge
<lb/>der Individualität und Subjectivi tat an sich tragend, den objecti-
<lb/>ven Forderungen weniger genügen. Wir würden diese Bemer- 
<lb/>kung nicht machen, da es Jedem freisteht, die Form zu wählen,
<lb/>in der er sich am bequemsten ausdrücken zu können glaubt, wenn
<lb/>nicht auch hier sich der Einfluss derselben auf den Inhalt äusserte.
<lb/>Hält man den Charakter der Briefe fest, in welche, um Rulie-
<lb/>puncte zu gewinnen, die Entwickelung der Ansichten des Verf.
<lb/>getheilt ist, und sollen es wirklich Briefe sein, nicht ausgearbei- 
<lb/>tete Abhandlungen, bei denen diese Form entweder gleichgültig
<lb/>oder unpassend wäre, so wird man finden, dass Manches leicht
<lb/>hingeworfen, von den flüchtigen Gedanken kaum genügend festge- 
<lb/>halten , anders in einer Breite dargelegt wird, wie es eben, die
<lb/>Stimmung des an eine Zeitgränze gebundenen Correspondenten
<lb/>mit sich führt, wie denn auch nicht selten diese Form als die
<lb/>leichtere gewählt wird, weil man die strengen Forderungen der
<lb/>wissenschaftlichen Begründung nicht an sie macht (Vorrede S. V.
<lb/>VI.) Die vorliegenden Briefe an einen Freund, sind aber „ der
<lb/>hohen landständischen Versammlung des Königreichs Sachsen"
<lb/>gewidmet, und haben daher eine besondere Tendenz, der ohne
<lb/>Zweifel eine einfache möglichst übersichtliche Zusammenstellung
<lb/>der Gründe für und wider, wie sie Prof. Hepp geliefert hat, förderli- 
<lb/>cher gewesen wäre; nicht als ob dadurch die ständische Versamm- 
<lb/>lung zu andern Beschlüssen, als sie bisher gefasst hat, bewogen
<lb/>worden wäre, aber weil dann die Schrift mehr Beachtung gefun-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0049.tif"
                   n="619"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d.Streitfr. ü.d. Rcchtinäss. d. Todesstr. betr. 619

<lb/>den hätte, als es jetzt der Fall zu sein scheint. Denn, wie we-
<lb/>nig auch dem Verf. der von ihm übernommene Beweis der
<lb/>Unrechtmässigkeit jener Strafe gelungen ist, so enthält doch
<lb/>seine Schrift, sowohl in Zusammenstellung wenigstens eines
<lb/>Theils dessen, was die neuere Literatur liefert, als auch in
<lb/>eigenthümlichen Bemerkungen Vieles, was sorgfältig erwogen
<lb/>zu werden verdient. Neues findet sich wohl kaum und war
<lb/>auch nicht die Absicht des Verf. zu liefern. Bei der Reich- 
<lb/>haltigkeit unsrer Literatur, die sich hier nicht auf die Schrif- 
<lb/>ten beschränkt, die dem Titel nach hi eh er gehören, kann man
<lb/>dieses nicht fordern, und wenn der Verf. einen beträchtlichen
<lb/>wichtigen Thcil derselben nicht zu kennen scheint, so mindert
<lb/>dieses nicht das Verdienst des Mannes, der hier vorzugsweise
<lb/>als Theolog, obwohl nicht blos vom theologischen Standpuncte
<lb/>aus sprechend, mit Anstand und Mässigung seine Ansichten aus- 
<lb/>führt und andere zu widerlegen sucht. Nur darf man deshalb
<lb/>nicht verschweigen, dass der Stand der Sache dadurch keines- 
<lb/>wegs gefördert oder verändert ist. Vornehmlich schadet die
<lb/>eklektische Methode, die den Verf. veranlasst, Stellen aus den
<lb/>meist ältern Naturrechten und Moral-Systemen anzuführen, die
<lb/>zwar gelegentlich zur Bestätigung irgend einer Actasserung dienen,
<lb/>aber deren Berechtigung und Zusammenhang nicht nachgewie- 
<lb/>sen wird. Dazu kommt, dass häutig das, was des Beweises bedar f,
<lb/>als bewiesen vorausgesetzt wird. Z. B. (S. 56.) „der Staat er- 
<lb/>scheint in seiner Ehrwürdigkeit nur dann, wenn er das Höchste
<lb/>des einzelnen Menschen auch als sein Höchstes anerkennt,“ —
<lb/>eine dem Wesen des Staats durchaus widersprechende und im
<lb/>Gegentheil diesen herabsetzende Ansicht, und in die Wirklich- 
<lb/>keit übertragen, die gefährlichste, von der die Geschichte Zeug-
<lb/>niss giebt, wenn das Individuum als das Höchste gilt, und sich
<lb/>so, bald auch dem Staate, und somit der Sittlichkeit und allem
<lb/>Objectiven gegenüber auch geltend zu machen strebt. Gegen
<lb/>die Consequenzen verwahrt sich zwar der Verf. (z. B. S. 71.)^
<lb/>aber diese Maassregel allein vermag nicht, dieselben zu ent- 
<lb/>fernen.

<lb/>Ja selbst die Hauptfragen setzen eine Reihe von Sätzen,
<lb/>wo man eine Begründung erwartet, als bereits entschieden vor- 
<lb/>aus, und nicht selten begegnet man hier einer principii petitio.
<lb/>So heisst es S. 91. auf die Frage: „Nein! antwortet die Vernunft,
<lb/>im klaren Bewusstsein des in ihr gebietenden Gesetzes. Und
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0050.tif"
                   n="620"
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               <p>

                  <lb/>620 Schriften d. Strcitfr. &amp;-• d. Rechtnüiss. d. Todesstr. bctr.

<lb/>nun — wie soll und kann das je recht werden, was sie als un- 
<lb/>recht unbedingt verwirft? Unbedingt (Vergi. S. 97. 111.
<lb/>117, 161. 215.) Dahin gehört auch die, jedenfalls hier nicht
<lb/>anl die Fällung der Rechtsurtheile passende und vielfach zu be- 
<lb/>schränkende paradoxe, Aeusserung, die aus einem andern Aufsatz
<lb/>entnommen ist (S. 142) „dass der Leidenschaft Jose den Leiden*
<lb/>schuflliehen am wenigsten richtig beurtheilen könne, weil ihm
<lb/>dazu der Maasstab fehle." Auszuzeichnen ist, was (S. 198. 204.)
<lb/>vom biblischen Standpuncte aus bemerkt wird ; doch giebt auch
<lb/>dieses zu Entgegnungen Raum, wie eben christliche Theolo- 
<lb/>gen älterer und neuerer Zeit und unter den Protestanten schon
<lb/>Luther die Todesstrafe vertlieidigt haben, auch manche unserer
<lb/>Zeitgenossen, z. B. v. Ammon, auf den der Verf. sich so häufig
<lb/>beruft*). Hierüber, wollen wir zugeben, sind die Acten nicht
<lb/>als geschlossen anzusehen. Ich selbst habe schon bei anderer
<lb/>Gelegenheit bemerkt, dass einzelne Stellen der heil. Schrift für
<lb/>oder wider nicht, sondern dass der Geist der christlichen Lehre
<lb/>entscheide, was aber dieser gebietet, ist die Hingebung des Zeit- 
<lb/>lichen und Leiblichen zur Rettung des Hohem, wo es Notli tliut.

<lb/>Treffend ist auch vielfach die Polemik des Verf. gegen sol- 
<lb/>che, welche eine Strafe nicht als innere Nothwendigkeit der Ge- 
<lb/>rechtigkeit, sondern als äusseren Nothbehelf vertheidigen. Es
<lb/>ist wiederholt bemerkt, wie solche äußerliche Rücksichten nicht
<lb/>Gründe und daher leicht zu widerlegen seien. Doch geht der
<lb/>Verf. (S. 216) wohl zu weit, wenn er aus diesem Umstande und
<lb/>daraus, dass selbst die Verth ei diger zugeben, sie werde bei
<lb/>einem hohem Stande der Cultur entbehrlich werden, die Folge- 
<lb/>rung zieht, dass überhaupt nicht eine Nothwendigkeit von jeneu
<lb/>oder Andern angenommen und nachgewiesen werde. Diess führt
<lb/>mich endlich auf seine Bemerkung S. 148., dass die Todesstrafe
<lb/>unmöglich würde, wenn sich Niemand mehr fände, der sie zu
<lb/>vollstrecken geneigt wäre, und er hofft, dass einst bei zunehmen- 
<lb/>der Cultur dieses der Fall sein werde. So äußerlich diese Rück- 
<lb/>sicht für die Frage nach der Rechtmässigkeit erscheint, so ist sie
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Neuerlich vertlieidigt nach den Grundsätzen der christl. Kirche
<lb/>die Todesstrafe folgende Schrift: De Christiano capitis poenae vel ad- 
<lb/>mittendae vel repudiandae fundamento Comment. praemio ornata, auctore
<lb/>Car. G. Wiesel ero. Gott. 1835. 78. P. 4. Vergi, auch Gotting. G.
<lb/>Aiiz. 1836. 8. 1290.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0051.tif"
                   n="621"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. ii. d. Reclitmäss. d. Todesstr. betr. 621

<lb/>doch sehr zu beachten, da sie einen tieferen Grund hat. Ange- 
<lb/>nommen , dass solche Fortschritte der Sitte und Religiosität ge- 
<lb/>macht werden, wonach sich kein bereitwilliger Vollstrecker mehr
<lb/>linden und Niemand mehr Urheber irgend einer Tödtung, selbst
<lb/>mcht einer gesetzlich gebotenen und durch den gerechten Rich- 
<lb/>terspruch verhängten sein wollte (wie denn ein Zwang schon
<lb/>jetzt nicht mehr Statt findet), so würde eben ein Standpunct er- 
<lb/>reicht sein, dessen Eintreten auch ich längst schon als wünschens-
<lb/>werth und als Gegenstand des Strebens bezeichnet habe, wo über- 
<lb/>haupt nicht mehr todeswiirdigc Verbrechen begangen werden.
<lb/>Aber wie entfernt wir von diesem seien, darüber belehrt uns
<lb/>auf die betrübendste Weise die Sittengeschichte unserer Tage.
<lb/>Von Militärstrafgesetzen und deren Vollstreckung, wo sich am
<lb/>wenigsten jene wiinsehenswerthe Bedenklichkeit äussern würde,
<lb/>will ich nicht sprechen, obschon gerade diese Stoff genug zu Be- 
<lb/>trachtungen geben, besonders über Anwendung der Todesstrafe
<lb/>bei einem Stande, dessen eigenthiimliche Tilgend die Tapfer- 
<lb/>keit und Nichtachtung des Lebens ist, wo dann jedenfalls die
<lb/>Abschreckungstheorie nicht zur Begründung dienen kann. Wenn
<lb/>jener Zeitpunct eintreten sollte, werden vielleicht auch keine
<lb/>Kriege mehr geführt *).

<lb/>Noch einige Bemerkungen seien zum Schluss dieser Anzeige
<lb/>über den Stand der Sache erlaubt. Darin stimmen Alle, auch die- 
<lb/>jenigen, welche durch die bisher vorgetragenen Gründe der Gegner
<lb/>der Todesstrafe nicht überzeugt wurden, überein, dass jene Strafe
<lb/>nur auf einige Verbrechen gesetzt werden dürfe, und jedenfalls
<lb/>hat die in unserer Zeit mit so vielem Eifer von verschiedenen
<lb/>Seiten behandelte Streitfrage, und der Streit selbst, den Vortheil
<lb/>gehabt, dass man genauer untersucht hat, welche Verbrechen
<lb/>todeswürdig seien, wodurch denn natürlich die Todesstrafe in
<lb/>vielen Fällen in neuen Gesetzgebungen nicht mehr angedroht er- 
<lb/>scheint, wo sie früher und vor nicht gar langer Zeit Statt fand**),
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Noch mache ich aufmerksam auf eine kurze so eben erschienene
<lb/>Anzeige eines englischen Werkes von Millermjier in der kritischen
<lb/>Zeitschrift für R. \V. des Ausland’s Bd. VIII. 8. 496: The punishinent
<lb/>°f **eath: a seleclion of avlicles frorn Ihe Morning Herald, wilh notes.

<lb/>Vol. London 1836.


<lb/>) Oer Verfasser eines Aufsatzes über Geschworenen-Gerichte in der
<lb/>Zeitschrift für r. vv. des Auslandes VIII. Bd. 8. 4il. unten, sagt: „die
<lb/>Kii(. Jahrb, f. u. BW, Jahrg. I. H. 7. 41
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0052.tif"
                   n="622"
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               <p>

                  <lb/>622 Schriften &lt;1. Streitfr. ii. &lt;1. Rechtinäss. &lt;1. Todesstr. betr.
</p>
               <p>

                  <lb/>wie denn längst einer milderen Praxis vorgearLeitet, und ein
<lb/>weise ausgeiibtes Begnadigungsrecht der Regenten das Seinige
<lb/>dazu beigetragen hat, ein richtiges Verliältniss zwischen Schuld
<lb/>und Ahndung auch in dieser Hinsicht herzustellen. Auch kann
<lb/>man noch für seltenere Fällung von Todesurtheilen den Umstand
<lb/>an fuhren, dass, der entgegengesetzten Meinung Anderer ohnge-
<lb/>achtet, doch die Mehrzahl der gemeinrechtlichen Praktiker auch
<lb/>jetzt, nach Abschaffung der Folter, den Art. 22. der P. G. O.
<lb/>als bindend anerkennen , wonach auf Indicien keine endliche
<lb/>peinliche Strafe gefällt werden darf Alles dieses sind Thatsachen,
<lb/>die durch die Criminalstatistik ausser Zweifel gesetzt werden,
<lb/>und die nicht anders als erfreulich erscheinen. Darf man aus
<lb/>difeser erst in unserer Zeit mehr bearbeiteten Hiilfs- Wissenschaft
<lb/>Ergebnisse ableiten, so führen diese auf die möglichste Be- 
<lb/>schränkung der Lebensstrafe. Aber wo von dem Begriff der
<lb/>Sache, ihrer Begründung und von der Frage die Rede ist, was
<lb/>Vernunft und Gerechtigkeit fordern , da kann die Statistik nicht
<lb/>entscheiden, der hier wieder nur für die Fragen, die der Poli- 
<lb/>tik mit anheimfallen, nachdem die Präjtidicialfrage beantwortet
<lb/>ist, ein Einfluss eingeräumt werden kann. Nur für den secun-
<lb/>dären, nicht für den Ilauptgesichtspunct ist es richtig, was
<lb/>neuerlich Mtffcrmaier in dieser Beziehung — und zwar für
<lb/>alle Parteien — bemerkt hat * *): „dass unsre Schriftsteller in der
<lb/>Lehre von der Todesstrafe noch immer zu sehr in allgemeinen
<lb/>Sätzen sich gefallen, statt die ernste Frage der Nothwendigkeil.**)
<lb/>mit Benutzung statistischer Nachweisungen und der Stimme der
<lb/>Erfahrung zu würdigen."

<lb/>Diese Erfahrung hat nun aber, aller Gegenbemerkungen ohn-
<lb/>geachtet und trotz aller Versuche die Stimmen in .ständischen
<lb/>Versammlungen gegen die Lebenstrafe zu gewinnen, welche einige


<lb/>Feigheit der Regierungen hat die Todesstrafe erfunden!“ Feder
<lb/>solche Aeusserungen bedarf es keiner Bemerkung.


<lb/>*) Im Archiv a. a. ü. 8. töO.


<lb/>) Nolhwendigkeit ist auch hier, wie man sicht, nicht als in- 
<lb/>nere und wahrhafte, sondern wenn man dieses Wort brauchen dürfte,
<lb/>als Nolhigkeit, Bedürfniss , im Gegensatz der Entbehrlichkeit, gemeint.
<lb/>Von dieser sprechen auch die meisten Verllieidiger der Todesstrafe, und
<lb/>machen dadurch den Gegnern es leicht, theils zu zeigen? dass solch’
<lb/>Bedürfniss nicht ein Rechtsgrund , nicht eine wahre Nolhwendigkeit,
<lb/>theils dass es nicht überall nachweisbar sei.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0053.tif"
                   n="623"
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               <p>

                  <lb/>Schriften d. Streitfr. ü. d. Recktmäss. d. Todesstr. ketr. 623

<lb/>Schriftsteller unermüdet wiederholen, und wie wir nicht zwei- 
<lb/>feln , aus guter Gesinnung und Ueberzeugung — doch nur dahin
<lb/>geführt, dass diese'Strafe, auf die wenigen Falle, wo sie sich
<lb/>notliwendig erzeigt, beschrankt, in allen-neueren Gesetzentwür- 
<lb/>fen beibehalten ist, und zwar nicht aus blosser Anhänglichkeit
<lb/>an das Alte, wo man so viel Neues aufstellt und Alles der sorg- 
<lb/>fältigsten Prüfung unterwirft, sondern grade in Folge neuer Er- 
<lb/>wägung der Gründe für und wider. Die Entwürfe für Norwe- 
<lb/>gen, Baiern, Württemberg, Sachsen, Baden etc. behalten die
<lb/>Todesstrafe bei, und die Motiven zu denselben erklären sich
<lb/>darüber naher *). Niemand wird den Verfassern derselben und
<lb/>den zur Begutachtung ernannten Commissionen, so wie denen,
<lb/>die sonst ihre Stimme bei diesen Gelegenheiten abgegeben haben,
<lb/>das Verdienst streitig machen, dass sie die Forderungen der Sitte
<lb/>und Humanität mit denen der Gerechtigkeit zu vereinigen, und
<lb/>ein dem Standpuncte der Zeit entsprechendes Strafgesetzbuch
<lb/>herzustellen gesucht haben; oder nur Unbilligkeit uyd der Un- 
<lb/>wille derer, die sich verletzt glauben, weil ihre Ansichten nicht
<lb/>Eingang gefunden, können das Gegentheil behaupten. Das möge
<lb/>man doch auch bedenken, wenn man hierüber mit spricht, und
<lb/>sich bescheiden, dass nicht ohne reiflich erwogene Gründe sich eine
<lb/>so allgemeine Uebereinstimmung erklären lasse. Wie bedenklich
<lb/>Versuche der Abschaffung, besonders wenn sie nur particular-
<lb/>rechtlich sind, wie doppelt misslich die Wieder-Einführung,
<lb/>wie gross die Verantwortlichkeit für alles Unheil sei, das aus
<lb/>solchen Experimenten hervorgehen würde, ist schon mehrfach
<lb/>erinnert worden. Wir wollen dieses hier nicht weiter verfol- 
<lb/>gen,— aber, wäre es geringere Schuld, wenn die Aufhebung
<lb/>jener Strafe für die vorsätzliche Tödtung den Mord — diesen
<lb/>häufiger machte, die Bedeutung eines Menschenlebens bei Misse-
<lb/>thätern in dem Grade licrabsetzte, in welchem ihr eignes unan- 
<lb/>tastbar erscheint, und auch bei dem Volk das Rechtsgefühl ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Motiven zu den» im Jahre 1832. herausgegebenen Vorschläge zu
<lb/>e&gt;nem Strafgesetzbliche für das Königreich Norwegen. Deutsch v. Thau-
<lb/>,ovv‘ Christiania 1S35. 4. S. 30., ferner, die zu den erwähnten Gesetz-
<lb/>Entwürfen deutscher Länder, ai» den betreffenden Stellen, z. B. die
<lb/>Badischen S. 51 , Depulalionsbericht der ersten Kammer der Stände -
<lb/>Versammlung des Königreichs Sachsen v. J. 1836. 8. 14, der zweiten
<lb/>Kammer 8. Zy.
</p>
               <p>

                  <lb/>4L*
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0054.tif"
                n="624"
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            <div xml:id="d17458e5215" type="review" n="61.">
               <head>
                  <title>Das Processleitungsamt des deutschen Civilrichters. von Dr. Wolfg. Heinr. Puchta. Giessen 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Günther, ...">(Günther)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>624 Puc/tf a, Das Proccssleitungsamt des d. Civilricliter?.

<lb/>letzte, und der Selbstraclie um so mehr Raum gäbe, je weniger
<lb/>diese eine gerecbte Entgegen Wirkung zu besorgen batte?

<lb/>Wir scbliessen mit den Worten von Göthe*) — „die To- 
<lb/>desstrafe abznscliaffen wird schwer halten. Geschieht es* so ru- 
<lb/>fen wir sie gelegentlich wieder zurück. Wenn sich die Societät
<lb/>des Rechts begiebt, die Todesstrafe zu verfügen, so tritt die
<lb/>Selbsthülfe unmittelbar wieder hervor, die Blutrache klopft an
<lb/>die Tbüre."

<lb/>./ F. If. Abegg,
</p>
               <p>

                  <lb/>81. Dns Proccssleitungsamt des deutschen Civilricliters.
<lb/>Von JUr* Wolfg. Ileinr. Pudita* Landrichter zu Erlan- 
<lb/>gen. Giessen, Ferber, 1836. X. 147. S. 8. (20 gr.).

<lb/>Die Absiebt des würdigen, schon durch eine Reihe treff- 
<lb/>licher Schriften über das Gerichtswesen bekannten, Verfassers
<lb/>ging bei Abfassung dieses kleinen Werks dahin : „das Process-
<lb/>leitungsamt des deutschen Civilricliters in seiner Wirksam- 
<lb/>keit für eine gründliche, schleunige und minder kostspielige
<lb/>Rechtspflege, und in seinen Gränzen, gegenüber der privatrecht- 
<lb/>lichen Freiheit der Parteien, wenigstens nach einigen Haupt- 
<lb/>zügen zu betrachten, und damit zugleich einen zeitgemässen Bei- 
<lb/>trag zur Begründung der Uebcrzeugung zu liefern, dass die For- 
<lb/>derungen an eine gute Rechtspflege schon in der Ordnung unsers
<lb/>deutschen Gerichtswesens und Verfahrens einen ergiebigen Fond
<lb/>ihrer Befriedigung finden, und dass es nur einer Nachhülfe, vor
<lb/>Allem aber der zweckmässigen Anwendung dessen, was wir
<lb/>haben , bedarf, um radicale Reformen entbehren zu können.“
<lb/>Dass die Stimme eines Mannes, der fast 40 Jahre hindurch Rich- 
<lb/>terämter verwaltet hat, bei einem Gegenstände, wie der eben
<lb/>bezeiebnete, die höchste Beachtung verdiene, wird wohl von
<lb/>Niemandem bezweifelt werden. Nicht zwar ist, wie der Titel
<lb/>vermut heu lassen könnte, das Proccssleitungsamt des Civilricli- 
<lb/>ters in seinem ganzen Umfange betrachtet, aber es sind doch
<lb/>zwei sehr wichtige, auf dasselbe bezügliche Fragen herausgeho- 
<lb/>ben , und die Erörterung derselben macht den Inhalt der beiden
<lb/>Hauptabschnitte der vorliegenden Schrift aus.


<lb/>*) Maximen und Reflexionen. Fünfte Ablheilung, in den nachgelas- 
<lb/>senen Werken, Bd. IX., oder der vollständigen Ausgabe Bd.XUX. 8. 116.
</p>
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                   n="625"
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               <p>

                  <lb/>Puchta, Das Proccsslcitungsamt des ih Civilriclitcrs. 625

<lb/>Der erste Abschnitt betrachtet das richterliche Processiei-
<lb/>tungsamt in seiner Wirksamkeit für Abkürzung und Verein- 
<lb/>fachung des ersten Verfahrens in dem deutschen Civilprocesse
<lb/>und der zweite das civilrichterliche Untersuchungs - oder
<lb/>^rag- und Aufhellungsrecht und seine Gränzen. Im ersten Ab- 
<lb/>schnitte entwickelt der Verf. aus dem Zwecke und Wesen des
<lb/>Processes die Regeln für die richterliche Processdirection zum
<lb/>Zwecke der Abkürzung und Vereinfachung des ersten Verfah- 
<lb/>rens. Der Richter hat jede Eingabe, vor Allem aber die
<lb/>Klagschrift vor deren MittheiJung sorgfältig zu prüfen, und für
<lb/>die Beseitigung von Mängeln, besonders sofern sie wesentliche
<lb/>Puncte des Verfahrens angehen, oder Unförmlichkeiten zur
<lb/>Folge haben, von Amtswegen nach Möglichkeit Sorge zu tragen,
<lb/>und auf diese Weise sieh der Vorschützung vorzögerlicher Ein- 
<lb/>reden, vornehmlich aber solcher, welche die Einlassung verhin- 
<lb/>dern, vorzubeugen. — Wo diess der richterlichen Prüfung
<lb/>auch nicht gelingt, und wo also von dem Beklagten auf erfolgte
<lb/>Klagmittheilung zur Ablehnung der Einlassung dergleichen di- 
<lb/>latorische oder auch dazu geeignete peremtorische Exceptionen
<lb/>vorgeschützt werden, ist zwar denselben nach Möglichkeit vor
<lb/>Allem abzuhelfen, um Nichtigkeiten und zwecklosen Processen
<lb/>zu begegnen, und es kann darüber bisweilen ein Praliminär-
<lb/>vertaliren eintreten. Bei blossem Zweifel aber, ob nicht die
<lb/>Einlassung vergeblich sein möchte, ist diese zu bewirken, und
<lb/>die etwanigen Anstände sind im Verfahren über die Hauptsache
<lb/>selbst zu beseitigen. — Da , wo es der Vermeidung von Nichtig- 
<lb/>keiten gilt, also bei forideelmalerischen und eigentlich dilatori- 
<lb/>schen Einreden ist grössere Strenge nothwendig, als da, wo es
<lb/>blos darauf ankommt, einen etwa unuöthigen Rechtsstreit abzu- 
<lb/>wenden, also bei processhindernden perenitorischen Einreden.—
<lb/>Auch bei gemeinen dilatorischen Einreden, wenn sie begründet
<lb/>erscheinen, fordert der Zweck die unverzögerte Hebung der sie
<lb/>veranlassenden Anstände, wenigstens bis zur Fällung des Er- 
<lb/>kenntnisses in der Hauptsache, es sei dieses ein Beweisinter-
<lb/>l°cut oder eine Definitive. — Sind die etwaigen Umstände,
<lb/>welche die sichere und zweckgemässe Einleitung’ des Processes
<lb/>und somit die Einlassung von Seiten des Beklagten hindern, be-
<lb/>seltlgt, und hat dieser pure oder doch eventualiter litem, und
<lb/>zwai lediglich negativ coutcstirt, ohne zugleich peremtorische
<lb/>Einreden vorzuschützen, so kann in der Regel das Verfahren
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0056.tif"
                   n="626"
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               <p>

                  <lb/>626 JPuchta, Das Processleituogsamt des d. Civilrichters.

<lb/>in der Hauptsache sofort geschlossen werden. Indessen können
<lb/>Umstande eintreten , die eine Ausnahme von dieser Regel gebie- 
<lb/>ten. Es kann nämlich der Fall sein, dass der Beklagte sich nicht
<lb/>damit begnügt, die zur Begründung der Klage angeführten Tliat-
<lb/>umstände blos zu läiignen, sondern dass er eine veränderte
<lb/>Geschichtserzählung vorbringt, oder auch, dass er das Klag-
<lb/>factum zwar theilweise einräumt, dasselbe jedoch in einzelnen
<lb/>Puncten ergänzt oder berichtigt. Denn da er nicht „anhangs- 
<lb/>weise" litem contestiren darf, so muss er die allenfalls für nötliig
<lb/>erachteten Limitationen und Modificationcn seiner Einlassung
<lb/>erst nach diesen Vorbringen. Ucber dieses nicht zu den zer- 
<lb/>störliehen Exceptionen gehörige Vorbringen muss nun natürlich
<lb/>dem Kläger das Gehör gestattet werden. Es werden aber der- 
<lb/>gleichen Berichtigungen des Klagfactums nicht selten notliwen- 
<lb/>dig, da der Kläger natürlich beflissen ist, die thatsächlichen
<lb/>Umstände so zu fassen und darzustellen, wie sie ihm am vor- 
<lb/>teilhaftesten sind.

<lb/>Je strenger es mit der Litiscontestation , also mit Ja oder
<lb/>Nein auf alle oft erst zu zergliedernden Theile des Factums
<lb/>genommen wird, um desto unvermeidlicher wird es, gewisse
<lb/>Nüancen aufzuklären, und das in Schatten Gestellte zu beleuch- 
<lb/>ten. Oft wird sich der Beklagte auch veranlasst sehen, gleich- 
<lb/>sam pro coloranda causa Umstände anzuführen, welche die
<lb/>Behauptungen des Klägers an sich als inconsequent und unwahr- 
<lb/>scheinlich darstellen sollen. Führt z. B. der mit der actio con- 
<lb/>ducti auf Gewährleistung gewisser Mängel an der verpachteten
<lb/>Sache angegriffene Verpächter, indem er sich verneinend einlässt,
<lb/>zugleich Umstände an, die es unwahrscheinlich machen, dass
<lb/>dieses oder jenes fehlende Stück hätte mit übergeben werden
<lb/>können, so gehört zwar dieses Anführen eigentlich für den
<lb/>Gegenbeweis j aber da es hier auf Thatsachen ankommt, und
<lb/>da überhaupt der Beweis irgend eines Factums nur erst dann
<lb/>notliwendig wird, wenn der Gegner jener factischen Behaup-
<lb/>, tung widersprochen hat, so ist nicht zu zweifeln, dass der Be- 
<lb/>klagte, was er diessfalls anzuführen weiss, gleich in seiner Ant- 
<lb/>wort auf die Klage geltend machen muss. — Was hier von
<lb/>dem Beklagten bezüglich auf die Klage gesagt worden ist, gilt
<lb/>auch von dem Kläger hinsichtlich der Exceptionen, so wie wie- 
<lb/>derum von dem Beklagten in Ansehung der Repliken. — Eine
<lb/>weitere Ausnahme von der Regel tritt ein, wenn die Sache so
<lb/>beschaffen ist, dass das gcniiglichc Gehör die Gestattung einer
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0057.tif"
                   n="627"
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               <p>

                  <lb/>Puchta, Da6 ProcessJeitungsamt des d. Gyilrichteis. 627

<lb/>Rechtsausführung erlieisclit. Diess kann der Fall seifl a) wenn
<lb/>der Beklagte die Folgerichtigkeit zwischen dem Klag Vorbringen
<lb/>und dem Petitum bestreitet, oder b) wenn es sich um die Re- 
<lb/>levanz einer, nach ihrer Wirkung in den Kreis der Reflexion
<lb/>fallenden factis eben Erscheinung, oder c) um die Auslegung ei- 
<lb/>ner vornehmlich schriftlichen Willenserklärung ödes Urkunde
<lb/>handelt, oder d) um eine zweifelhafte Beweislast, oder endlich
<lb/>e) um die Anwendbarkeit eines Gesetzes. Hier tritt überall
<lb/>die Nothwendigkeit ein, den Kläger mit seiner Erklärung über
<lb/>das gegnerische Vorbringen eben so, wie über vorgeschützte
<lb/>Einreden zu vernehmen, daher ihm die Beantwortung zur Ge- 
<lb/>genvernehmlassung oder ad replicandum mitzutheilen ist. —
<lb/>Aber auch ausser den erstgenannten Fallen kann dem Kläger und
<lb/>selbst dem Richter daran liegen , dass das, was zur bessern
<lb/>Begründung der Klage dient, näher beleuchtet werde, als diess
<lb/>bei der eigenthüinlichen Kürze der Klagschrift möglich war.
<lb/>ln diesem, wenn schon nur ausnahmsweise eintretenden Falle
<lb/>wird daher der Richter von Amtswegen, oder sofern er schon
<lb/>die Sache für geschlossen angenommen, und also die Beantwor- 
<lb/>tungsschrift dem Kläger blos zur Notiz mitgethcilt hätte, dem- 
<lb/>selben auf Verlangen replicando eine weitere Ausführung gestat- 
<lb/>ten. — Schützt der Beklagte neben der affirmativen oder auch
<lb/>negativen Einlassung zugleich zerstörliche Einreden vor, so ist
<lb/>die Exceptionsschrift ad replicandum mitzutheilen, hauptsäch- 
<lb/>lich zur Einlassung auf die Einreden und zuf Verteidigung
<lb/>dagegen durch etwaige Gegeneinreden. — Werden keine ei- 
<lb/>gentlichen Repliken vorgebracht, so schliesst mit dem Replik- 
<lb/>satze das Verfahren, ohne dass es einer Duplik, oder Schluss- 
<lb/>handlung bedarf; doch unter Gestattung einer Schlussausfüh- 
<lb/>rung für den Beklagten, wo diese nothig ist, und sopst unter
<lb/>analoger Anwendung der oben schon angedeuteten Grundsätze.
<lb/>Werden Repliken vorgeschützt, so ist eine Duplikhandlung hier
<lb/>so wesentlich, als der Repliksatz bei Exccptionen. Das dupli- 
<lb/>cando Angeführte kann aber blos in Einlassung bestehen [was
<lb/>die Regel sein wird] oder zugleich in eigentlichen Dupliken.
<lb/>Letztem Falls muss der Kläger als schliesslich Angegriffener mit
<lb/>seiner Einlassung darauf triplicando gehört werden, und wenn die- 
<lb/>ser dann gegen die Dupliken auch Einreden (triplicae) Vorbrin- 
<lb/>gen sollte, so tritt die Nothwendigkeit einer Schlussliaiidlung
<lb/>(Quadruplik) ein, Alles nach Analogie der vorigen Sätze. Ei-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0058.tif"
                   n="628"
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               <p>

                  <lb/>628 Pacht a, DasProccssleitungsamt des d. Civilricliters.

<lb/>gentliche Dupliken und Tripliken werden aber uni so seltener
<lb/>Vorkommen, je strenger man es mit der Beobachtung der Even- 
<lb/>tualmaxime nimmt. — Um zwecklose Wiederholungen sowohl,
<lb/>als Störungen der klaren Ansicht der Streitpuncte zu vermeiden,
<lb/>dürfen die verschiedenen Angriffe und Verteidigungen nicht
<lb/>untereinander gemengt werden, d.h. die Anführungen, die einer
<lb/>bestimmten Angriffs - oder Vertheidungsspliare angeboren, dür- 
<lb/>fen nicht in eine andere hinüber schweifen. Der Beklagte darf
<lb/>also die Duplik, statt darin blos die Replik ins Auge zu fassen
<lb/>— der Kläger die Triplik, statt sich blos auf die Duplik zu be- 
<lb/>schränken, nicht dazu gebrauchen, um vielleicht den Klag- 
<lb/>grund und die Exceptionen zum Gegenstände weiterer Erörterun- 
<lb/>gen zu machen, und so etwa das früher Versäumte unstatthaf- 
<lb/>terweise nachzubringen. Die Verabsäurnung dieser Regel ist
<lb/>eine der Hauptursachen der Verwirrung und Verschleppung des
<lb/>Verfahrens. — Findet nicht ein Verfahren in Wechselschriften,
<lb/>sondern das mündlich protokollarische Statt, so kann manche
<lb/>Vernehmlassuug unbedenklich zugelassen werden, die nach den
<lb/>bisherigen Regeln bei der ersten Procedur als unnöthige Ver- 
<lb/>längerung des Processos ausgeschlossen werden müsste.

<lb/>Demnächst hat der Richter streng darüber zu halten, dass
<lb/>alle Thatsachen gehörig contestirt erscheinen, damit nicht Puncte
<lb/>zum Beweis ausgesetzt werden, denen der Gegentheil, wenn man
<lb/>ihn zum ordentlichen Antworten angehalten hätte, gar nicht wi- 
<lb/>dersprochen haben würde. Hier muss allenfalls das richterliche
<lb/>Befragungsrecht nachhelfen. — Wenn am Schlüsse des ersten
<lb/>Verfahrens der Vergleichsversuch angestellt, und dabei den Par- 
<lb/>teien der eigentliche Sach- oder Controversstand vorgelegt wird
<lb/>(was gemeinrechtlich nicht verboten ist, den Grundsätzen und
<lb/>Regeln des Verfahrens nicht widerspricht, und daher dem Rich- 
<lb/>ter wenigstens erlaubt ist); so muss der Richter, wenn auch
<lb/>in der Hauptsache die Sühne fehlschlagen sollte, doch über gewisse
<lb/>streitige Puncte, die besonders eine weitläufige Beweisführung for- 
<lb/>dern möchten, ein Einverständnis unter den Streitenden zu er- 
<lb/>wirken, und auch dadurch das weitere Verfahren zu vereinfa- 
<lb/>chen suchen.

<lb/>Referent hat dieser Darstellung der Grundsätze des Vcrfs.
<lb/>nichts hinzuzufügen, als dass er sie im Allgemeinen für völlig richtig
<lb/>halt, dass man sie aber auch schon bis jetzt, wenigstens in Sach- 
<lb/>sen, grösstentheils befolgt hat. Ueberhaupt ist hier das erste
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0059.tif"
                   n="629"
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               <p>

                  <lb/>Puchtay Das Proccssleitungsamt des d. Civilriclitcrs* 629

<lb/>Verfahren in der bei weitem grössten Mehrzahl der Fälle ziem- 
<lb/>lich kurz, und bei der nicht ganz unbedeutenden Anzahl aus- 
<lb/>wärtiger Sachen, die neben einer sehr grossen Menge vor K.
<lb/>Sächsischen Gerichten anhängiger Processe dem Ref. Jahr aus
<lb/>Jahr ein zu Gesicht kommen, hat sich ihm immer die Bemer- 
<lb/>kung aufgedrungen, dass das erste Verfahren in Sachsen zweck- 
<lb/>mässiger, als an vielen andern Orten behandelt werde. Dazu
<lb/>tragt hauptsächlich bei die Regel des Sächs. Pro cesses, dass die- 
<lb/>jenigen Sätze der Klage, auf welche der Beklagte nicht, oder
<lb/>nicht gehörig antwortet, für eingeräumt geachtet werden, wäh- 
<lb/>rend nach gemeinem Proccssrcclite bei unterlassener Antwort
<lb/>auf die Klage lis pro negative contestata geachtet wird. Die
<lb/>Widerklage dagegen kennt das Sächs. Processrecht im ordent- 
<lb/>lichen Processe gar nicht, sondern dieselbe ist in Sachsen blos
<lb/>ein Hülfsmittel, peremtorische Ausflüchte gegen eine Executive
<lb/>klage auszuführen, insofern der Beklagte nicht im Staude war,
<lb/>dieselben im Executivprocesse sofort liquid zu machen.

<lb/>Wichtiger noch und interessanter ist der zweite Abschnitt,
<lb/>welcher das Recht des Civilrichters, die eigentliche Beschaffen- 
<lb/>heit der ihm zur Entscheidung vorgetragenen Rechtssache zu
<lb/>untersuchen, die in dem Vorträge der Parteien zu bemerkenden
<lb/>Dunkelheiten aufzuhellen, und zu dem Ende an diese Parteien
<lb/>selbst zweckdienliche Fragen zu richten, behandelt. Es äussert
<lb/>sich, nach der Ansicht des Verfs., dieses Recht in einer drei- 
<lb/>fachen Richtung: einmal blos für die Beobachtung des regel- 
<lb/>mässigen Ganges des Verfahrens nach der gesetzlich vorgeschrie-
<lb/>nen Ordnung ; sodann zugleich für Ergänzung mangelhafter Vor- 
<lb/>träge, besonders unvollständiger Einlassungen, und zwar eigent- 
<lb/>lich schon im Laufe des der Streitdarlegung gewidmeten Ver- 
<lb/>fahrens selbst durch eine sorgfältige richterliche Prüfung jener
<lb/>Vorträge, oder doch noch vor der Entscheidung mittelst des rich- 
<lb/>terlichen Fragerechts; endlich — durch Geltendmachung dieses
<lb/>Fragerechts — für die Entwickelung und Aufklärung der be- 
<lb/>strittenen factischen Anführungen, um wo möglich eine förm- 
<lb/>liche Beweisführung entbehrlich zu machen. Ein solches Frage-
<lb/>und Aufhellungsrecht, um ins Klare zu setzen, was eigentlich
<lb/>unter den Parteien streitig sei, sodann aber auch, um die Wahrheit
<lb/>oder Unwahrheit der Thatsachen, worüber beide Tlieile nicht
<lb/>einig sind, durch Nachforschung im Wege der Vernehmung der
<lb/>Parteien zu ermittelt), um die Beweisführung zu vereinfachen,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0060.tif"
                   n="630"
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               <p>

                  <lb/>630 Puchta, Das Processleitungsamt des d.CivilricLtcrä.

<lb/>oder ganz zu vermeiden, gesteht, nach der Ansicht des Verfs.
<lb/>schon das gemeine Recht den Richtern zu. Er findet es begrün- 
<lb/>det in L. 9. C. de indiciis (3, 1.). „Judices oportet inprimis
<lb/>rei qualitatem plena inquisitione discutere, et tunc utramque
<lb/>partem saepius interrogare, num quid novi addere desideret;
<lb/>quum hoc ipsum ad alterutram partem proliciat, sive definienda
<lb/>causa per indicem, sive ad maiorem potestatem referenda sit;"
<lb/>ferner cap. 6. X. de indiciis (2, 1.): „simpliciter et pure factum
<lb/>ipsum et rei veritatem — — investigare curetis." Weiter cap.
<lb/>10.X. de fide instrum. (2, 22.): „quum iudex, qui usque ad pro- 
<lb/>lationem sententiae debet universa rimari, possit interrogare de
<lb/>facto, quotiens dubitationis aliquid occurrit;" — und im R. A.
<lb/>von 1654. §. 41.: „wie denn auch dem Richter das arbi- 

<lb/>trium auf einen oder den andern oder auf alle Puncte die Ant- 
<lb/>worten in jedem Theile des Gerichts (Processes) zu erfordern
<lb/>frei .und unbenommen bleibet." Das Princip des Preussischen
<lb/>Civilprocesses erklärt der Verf. nur für eine weitere Ausbildung
<lb/>jenes gemeinrechtlichen Untersuclijmgbefugnisses. Hierauf ver- 
<lb/>breitet er sich (S. 64. und folg.) über diese Preuss. Process- 
<lb/>ui axime und bemüht sich, ihre Zweckmässigkeit zu zeigen, wor- 
<lb/>auf er auch noch an mehreren anderen Stellen dieses Abschnit- 
<lb/>tes zuiiickkommt, z. B. S. 77. u. ff., 83., 85., 87. u. a. m. O.
<lb/>Er beruft sich hi erb ei zum Hi eil auf eigene Erfahrung. DaderRef.
<lb/>niemals Gelegenheit gehabt hat, in den Formen des preuss. Pro- 
<lb/>cesses selbst, und besonders als Richter thätig zu sein, so getraut
<lb/>er sich nicht, in dieser Beziehung ein bestimmtes Urtheil aus- 
<lb/>zusprechen; doch kann er nicht unbemerkt lassen, dass man,
<lb/>wie ihm bekannt worden ist, in Preussen jetzt selbst daran
<lb/>denkt, den Gang des processualischen Verfahrens zu ändern,
<lb/>und denselben mehr der Verhandlungsmaxime zu nähern. Der
<lb/>Herr Verf. unterscheidet für die Instruction des Civilprocesses
<lb/>(unter Instruction nämlich den Inbegriff der Thätigkeitsäusseruu-
<lb/>gen für den Zweck, dem erkennenden Richter den Stoff* der
<lb/>Entscheidung einer streitigen Rethtssache in der gesetzlich vor- 
<lb/>geschriebenen Ordnung zu liefern, im Allgemeinen verstanden)
<lb/>drei Grundformen, welche er die französische, die deutsche und
<lb/>die preussischc nennt. Nach der ersten erfolgt die Instruction
<lb/>des Processes oder die Aufnahme der gegenseitigen Erklärungen
<lb/>über das dem Rechtsstreite zum Grunde liegende thatsächliclie Ver-
<lb/>hältniss in der Regel ohne Zuthun des Richters ; nach den bei-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0061.tif"
                   n="631"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0061--><p/>
               <p>

                  <lb/>Puchtay Das Processleitungsamt des d. Civilrichters. 631

<lb/>den andern geschieht sie unter dessen Mitwirkung, doch so,
<lb/>dass bei der deutschen Form der Richter zwar an jener Erör- 
<lb/>terung tlieils von Amts wegen, theils auf ausdrückliches Begeh- 
<lb/>ren der Parteien Theil nimmt, jedoch hauptsächlich in Bezug
<lb/>auf die formelle Vollständigkeit des Verfahrens und auf An- 
<lb/>ordnung' des Beweises. Nach der preuss. Maxime aber ist der
<lb/>Richter nicht blos für die formelle Vollständigkeit des Vorbrin- 
<lb/>gens thatig, sondern soll auch die materielle zu erwirken streben ;
<lb/>hierbei aber untersuchend thatig sein, doch mit Rücksicht dar- 
<lb/>auf, dass es sich hier nur um Rechte handelt, über welche die
<lb/>Parteien fiel verfügen können. Mithin hat er niemals gegen
<lb/>das Verlangen des Berechtigten im Processe zu handeln. Es
<lb/>bleibt also immer ein wesentlicher Unterschied zwischen der
<lb/>Untersuchung im Criminalprocesse und der vom preuss. Rich- 
<lb/>ter in Civilsachen anzuwendenden Untersuchung. Letztere ist
<lb/>eine blosse Steigerung des Frage- und Aufhellungsrechts. Ab- 
<lb/>soluter Zwang zur Rechtsverfolgung — Rechtsschutz von Amts- 
<lb/>wegen — Erkeuntniss ultra petita — eigenmächtige Beweisfüh- 
<lb/>rung durch den Richter findet nicht Statt.

<lb/>Erkenntniss des materiellen Rechts ist allerdings der Zweck
<lb/>der Verhandlung, doch gilt auch das als formelles Recht, was
<lb/>im Processe als solches ermittelt wird; wenn es hier und da
<lb/>anders zu sein scheint, so soll nach der Meinung des Herrn
<lb/>Verfs. mehr Ungenauigkeit im Ausdrucke der Gesetze sein. Ref.
<lb/>bekennt, dass nach seiner Ansicht die Idee der preuss. Gerichts- 
<lb/>ordnung um ein Beträchtliches weiter geht. Die revidirte preus-
<lb/>Gcrichts- und Processordnung beruht, wie bekannt, im We- 
<lb/>sentlichen auf denselben Grundansichten, auf welchen die ältere,
<lb/>welche den ersten Theil des corpus iuris Fridericianum aus- 
<lb/>macht , gebaut war. Wie überhaupt dieses ganze Gesetz von
<lb/>einem unverkennbaren Hasse gegen die Advocaten*) dictirt ist,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diesen Hass gegen die Advocalen, zu dem in dieser Allgemein- 
<lb/>heit ein hinreichender Grund nie vorhanden gewesen sein kann , möchte
<lb/>man fast lächerlich nennen, wenn nicht ein Vorurtheil der Art bei ei- 
<lb/>nem Pfanne, wie Friedrich II war, allemal den Charakter des Furchtbaren
<lb/>annähme. So sagt der König z. B. in der Cabinetsordre vom 14. April 1780.
<lb/>Es sei wider die Natur der Sache, dass die Parteien ihre Nothdurft durch
<lb/>gedungene Advocaten vorstellen sollten, denen sehr daran gelegen sei,
<lb/>die Processe zu vervielfältigen und in die Länge zu ziehen, als wovon
<lb/>ihr Verdienst und ihr ganzes Wohl dependire. — Selbst der redliche
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0062.tif"
                   n="632"
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               <p>

                  <lb/>632 Puchta&gt; Das Processleitungsamt des d.Civilricliters.

<lb/>so waren auch die einzelnen Grundsätze desselben ganz darauf
<lb/>berechnet, die Thcilnalnne jedes unabhängigen Rechtsfreundes
<lb/>an einem Processe möglichst zu erschweren, dagegen dem Rich- 
<lb/>ter eine Art von vormundschaftlicher Gewalt über die Parteien
<lb/>beizulegen. So heisst es z. R. im Vor berichte zu jener äl-
</p>
               <p>

                  <lb/>[Ylann unter ihnen durfte nicht offenherzig zu Werke gehn. — Wenn
<lb/>nun aber der Richter die Acten nicht eher in die Hand bekäme, bis die
<lb/>Advocateu das Factum nach Wohlgefallen verdreht und verdunkelt hät- 
<lb/>ten, so müsste natürlich der LrthelsVerfasser den rechten Gesichtspunct
<lb/>verlieren und zuletzt oft am Ende wider seine Ueberzeugung ein unge- 
<lb/>rechtes Urthel .sprechen. — Der König vermuthet, dass nur sehr wenige
<lb/>der bisherigen Advocaten sich für die neue Einrichtung, nämlich zu den
<lb/>damals projeclirlen Assistenzräthen, qualificiren würden; sie dürften
<lb/>also brodlos werden. Indessen — ganz schlechte Leute verdienen keine
<lb/>Attention ! — doch will er die Verfügung trellen, dass, insofern brauch- 
<lb/>bare und ehrliche Leute darunter sind (er scheint also zu zweifeln, ob
<lb/>es deren überhaupt unter ihnen giebt) diese, wie bei Justiliariaten u. s. w.
<lb/>angestellt werden sollten. — Nicht viel anders redet der Grosskanzler
<lb/>von Carmer im Vorberichte zur Processordnung. Auch er setzt die Chi-
<lb/>kane als das eigentliche Brodeleinent des Advocatenstandes voraus, und
<lb/>behauptet geradezu, dass bei den meisten Mitgliedern dieses Standes
<lb/>das Interesse der stärkste, ja wohl der einzige Grundtrieb ihrer Hand- 
<lb/>lungen sei, weshalb sie sich denn, seiner Meinung nach, nur darum
<lb/>kümmern, wie sie „den Gegentheil durch Umzüge und Kosten ermüden,
<lb/>sich dadurch in Ruf und Anselm bringen (£), und durch Anhäufung der
<lb/>Gebühren, als der einzigen bei ihrem Metier zulässigen Art des Erwerbs,
<lb/>ihre Glücksumstände emporheben wollen." Somit soll es denn dahin ge- 
<lb/>kommen sein, dass bei dieser Methode die Processe zu instruiren, alle
<lb/>nur ersinnliche Kunstgriffe gebraucht werden, das Factum zu verdun- 
<lb/>keln , den Umständen desselben einen falschen Anstrich und unrichtige
<lb/>Wendung zu geben , die Aufmerksamkeit des Richters durch unvollstän- 
<lb/>dige , auf Schrauben gesetzte und mit allerhand Nebensachen überladene
<lb/>Erzählungen'zu zerstreuen, solche von dem eigentlichen Gesichtspuncte,
<lb/>woraus die Streitfrage zu betrachten .gewesen wäre, abzulenken, und so
<lb/>durch listige Verbergung und Verstellung der Wahrheit, den Gegentheil
<lb/>entweder gänzlich um seine Rechte zu bringen, oder ihn doch durch alle
<lb/>Irrgänge der Chikane Jahre lang herumzuführen, beide Sachwalter hin- 
<lb/>gegen auf Kosten der Wahrheit und der Parteien zu bereichern." Und
<lb/>so geht es fast durch den ganzen Vorbericht hindurch fort. Wahrhaftig !
<lb/>bei solchen Ansichten des Königs und seiner Minister muss es selbst für
<lb/>den stärksten Charakter schwer gewesen sein, ein ehrlicher Mann zu
<lb/>bleiben. Denn es giebt keine dringendere Versuchung zur Unredlichkeit,
<lb/>als die Ueberzeugung , dass man einmal für allemal verdammt sei, für
<lb/>unredlich gehalten zu werden, man möge handeln, wie man immer
<lb/>w olle !
</p>

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                   n="633"
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               <p>

                  <lb/>Pacht a, Düs Processleitungsaint des d. Civilrickters. 633

<lb/>tern Proeessordmmg IV. V.: „Wenn ein Factum streitig und

<lb/>also dessen eigentlicher Hergang durch Beweis aufzuklären ist,
<lb/>so müssen beide Theile dem Richter die ihnen bekannten Mit- 
<lb/>tel zur Erforschung der Wahrheit, bei Verlust derselben getreu- 
<lb/>lich und ohne Rückhalt anzeigen, und soll es weiter nicht dar- 
<lb/>auf ankommen, ob sie Kläger oder Beklagte sind, ob sie ein
<lb/>Factum bejahen oder laugnen, ob sie eine rechtliche Vermu-
<lb/>thung für sich haben, oder nicht; oh ihnen nach bisherigen
<lb/>Vorschriften der Beweis obliege, oder ob solcher ihrem Gegner
<lb/>zur Last fallen würde. Diese Angaben sollen ihnen aber auch
<lb/>in der Sache selbst nicht nachtheilig sein; keiner soll deswegen
<lb/>der ihm etwa zustehenden Rechtswohlthaten verlustig, und kei- 
<lb/>ner soll nach einem an sich verdächtigen oder unzulänglichen
<lb/>Beweismittel blos um deswillen, weil er solches dem Richter
<lb/>suppedilirt, oder auch wirklich sich darauf berufen hat, beur-
<lb/>theilt werden. — Da der Richter die Wahrheit von Amts wegen
<lb/>aufzusuchen schuldig ist, so darf ersieh an die von den Parteien
<lb/>angegebenen Mittel zu deren Erforschung schlechterdings nicht bin- 
<lb/>den , sondern er ist berechtigt, wenn aus dem Zusammenhänge der
<lb/>Sache sich ergiebig dass deren noch mehrere, oder andere, wo- 
<lb/>durch ein helleres Licht über das Factum verbreitet werden könnte,
<lb/>vorhanden sind, solchen auch ohne besondere Anregung der Par- 
<lb/>teien nachzugehen, und davon den erforderlichen Gebrauch zu ma~
<lb/>chen*6' Diese Sätze stellen es nun wohl ganz ausser Zweifel,
<lb/>dass man sich den Civilrichter als * eine Art von Polizeibeamteu
<lb/>dachte, der zwar die Anzeige, dass Jemand an seinem Rechte
<lb/>verkürzt sei, ab warten musste, dann aber, wenn diese Anzeige
<lb/>einmal erfolgt war, nun ganz, wie in jeder andern Polizeisache
<lb/>verfuhr, namentlich die Beweismittel selbst aufsuchte, und hier- 
<lb/>bei sich an keine Regel über den Beweis zu binden brauchte
<lb/>Dass dieser ganzen Einrichtung eine durchaus irrige Ansicht
<lb/>des Civilreclits als eines hypothetischen Rechts zum Grunde lag,
<lb/>und dass man dasselbe mit dem absoluten Rechte verwechselte,
<lb/>bedarf kaum erst der Bemerkung. Auch hat die damals getrof- 
<lb/>fene Einrichtung, wo die Advocaten ganz beseitigt und an ihre
<lb/>Stelle besoldete Assistenzrätlie eingesetzt wurden, nicht lange
<lb/>bestanden. Was diese Assistenzrätlie eigentlich für eine Rolle
<lb/>spielen sollten, hat man sich eben so wenig klar gemacht, als
<lb/>man über die Bedeutung des Amtes eines Civilrichters im Kla- 
<lb/>ren sein mochte, daher cs denn natürlich war, dass es auch
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0064.tif"
                   n="634"
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               <p>

                  <lb/>634 Puchta, Das Processleitnngsamt-des d. Civilriclitcrs.

<lb/>den Assistenzräthen nicht hatte klar werden können, was sie ei- 
<lb/>gentlich sollten. Diess sieht man sehr deutlich aus dem Circu- 
<lb/>lare an sämmtliche Regierungen und Oberlandesjustizcollcgien
<lb/>vom 19. März 1782., wo unter I. A. von den Fehlern, welche
<lb/>diese Assistenzräthe sich zu Schulden gebracht haben, die Rede
<lb/>ist. Dort sagt der Grosskanzler : „Nach den Vorschriften der
<lb/>Processordnung und besonders des dritten Titels im dritten
<lb/>Theile derselben, ist ein Assistenzrath in doppelter Qualität zu
<lb/>betrachten: insofern er nämlich bei der Auseinandersetzung des
<lb/>Facti den Parteien und dem Richter assistirt, und insofern er nach
<lb/>genugsam eruirtem Facto die daraus folgenden Rechte der an
<lb/>ihn gewiesenen Partei her leitet oder vertheidigt.“ So Un- 
<lb/>vereinbares mutbete man diesen Assistenzräthen zu, und wun- 
<lb/>derte sich nun, wenn Einige von ihnen der Sachdarstellung
<lb/>künstliche Wendungen zum Besten ihrer Partei gaben, und, wie
<lb/>Car m er sagt, dem Assistenzrathe den bisherigen Ad vocat en sub-
<lb/>stituirten, Andere aber in ihren Berichten nachzuweisen sich be- 
<lb/>mühten, dass die an sie gewiesene Partei unrecht habe. —
<lb/>Nun hat sich diess freilich Alles seit 1781. und 1782. gar sehr
<lb/>geändert, und die neue allgemeine Gerichtsordnung für die
<lb/>preuss. Staaten weicht in vielen und wesentlichen Punctcn von
<lb/>dem corpus iuris Fridericanum ab. Inzwischen der Geist ist
<lb/>dennoch geblieben; — jener Geist, der den Richter nicht dar- 
<lb/>auf beschränkt, das, was die Parteien ihm als wahr nachwei-
<lb/>sen, als wahr anzunehmen und zu beurtheilcn, sondern selbst
<lb/>nachzuforschen, ob vielleicht etwas Anderes, als das Näclige-
<lb/>wiesene, oder ausser dem Nachgewiesenen, wahr sei. Diess ist
<lb/>nun freilich unsermVerf. keineswegs entgangen, wenn ihn auch
<lb/>vielleicht eine gewisse Vorliebe für das preussisclie Process-
<lb/>princip gehindert hat, die Bedenken, welche demselben entge- 
<lb/>genstehen, in ihrem ganzen Umfange zu würdigen. Jene
<lb/>Vorliebe ist unstreitig dadurch enstanden, dass er, wie er
<lb/>selbst an eitler Stelle seines Buchs andeutet, seine schönsten und
<lb/>kräftigsten Jahre als preussisclier Justizbeamter verlebt hat,
<lb/>und dass er nun, befangen in einer Täuschung, deren allerdings
<lb/>nur ein edles Gemiith fähig ist, Alles Gute, was er für seine
<lb/>Person in seinem Amte gewirkt hat, auf Rechnung der preußi- 
<lb/>schen Processeinriclitungen schreibt. — Vom 23. §. an kehrt
<lb/>der Verf. zurück zu der Behauptung, dass die gesteigerte Be-
<lb/>fugniss des Richters, wonach er sich nicht blos für die Schei-
</p>

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                   n="635"
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               <p>

                  <lb/>Pudita, Das Proccsslcitungsamt des d. Civilrichtcrs. 635

<lb/>düng des Nichtstreitigen von dem Streitigen, sondern auch für
<lb/>die Aufklärung des Streitigen wirksam beweist, dem gemeinen
<lb/>Prozessrechte nicht fremd sei. . Er läugnet zwar fortwährend,
<lb/>dass der Civilrichter, indem er einen richtigen Thatbestand
<lb/>durch aufrichtige Angabe der Parteien zu erlangen suche, In- 
<lb/>quirent werde; er räumt ein, dass er stets nur mit formaler
<lb/>Wahrheit sich begnügen müsse, während der Criminalrichter
<lb/>materiale oder wirkliche suchen solle; indessen stellt er doch
<lb/>den Satz auf, dass die Parteien zum Bekcnntniss der Wahrheit
<lb/>absolut verpflichtet wären. Er drückt dicss S. 93. so aus : „Dcr^-
<lb/>jenige, welcher wissentlich auf unwahre Behauptungen ein Recht
<lb/>zu gründen suche, oder welcher Thatsachcn wider besseres Wis- 
<lb/>sen läugne, handle nicht nur vor dem Sittengesetze, sondern
<lb/>auch vor dem Rechtsgesetze unerlaubt und strafbar. Dieser
<lb/>Satz, der §. 34. noch weiter ausgeführt wird, ist nun freilich
<lb/>ein solcher, den wir in Bezug auf blos bürgerliche Rechtsver- 
<lb/>hältnisse nicht in dieser Allgemeinheit einräumen können, und
<lb/>mit ihm fällt eine bedeutende Reihe von Folgerungen, die der
<lb/>Herr Verf. daraus gezogen hat, von selbst hinweg. Wir heben
<lb/>jedoch aus dem, was er in dieser Beziehung gesagt hat, eine
<lb/>Aeusserung heraus, die uns an einen Gedanken erinnert, der uns
<lb/>schon längere Zeit beschäftigt hat. Es heisst §. 31. S. 116.:
<lb/>Es sei ein grosser Missbrauch, wenn das erste Verfahren so we- 
<lb/>nig zur Aufklärung des Thatsächlichen benutzt werde, dass diese
<lb/>Aufklärung erst im Beweisverfabren erfolge. „Da könnte man,"
<lb/>fährt der Verf. fort, „in der Tliat versucht werden, zu wün- 
<lb/>schen, der jüngste R. G. möchte das articulirte Verfahren nicht
<lb/>abgeschafflt, oder doch demselben nicht ein solches substituirt
<lb/>haben - das auf eine so unvollkommene Weise dem Zwecke der
<lb/>Darlegung des Streitstandes entspricht." In der That fühlen wir
<lb/>uns versucht, zu glauben, dass es in sehr vielen Fällen zur
<lb/>leichtern Hebersicht des Thatsächlichen wesentlich nützlich sein
<lb/>würde, wenn die Klage eben wie der Beweis in einzelne Arti- 
<lb/>kel getlieilt, und der Beklagte genöthigt würde, auf jeden dieser
<lb/>Artikel zu antworten. Auch würde diess die Concipienten der
<lb/>Klagen nöthigen, überflüssige und nicht zur Sache gehörige
<lb/>Einstreuungen aus ihrem Vorbringen wegzulassen. — Von §. 32.
<lb/>an werden nun die Ansichten von der Methode entwickelt, die
<lb/>der Richter beobachten soll, um dem Ideale zu genügen, das
<lb/>sich der Verf. von demselben gebildet hat. Seine Vorschläge
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0066.tif"
                   n="636"
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               <p>

                  <lb/>636 Bucht a, Das Processleitnngsamt des d. Civil richters.

<lb/>coucentrircn sich darauf, dass das richterliche Verfahren einen
<lb/>Mittelweg zwischen der gemeinrechtlichen Verhandlungsmaxime
<lb/>lind der preuss. Untersuchungsmethode halten möge. Eines Aus- 
<lb/>zugs sind diese Vorschläge nicht wohl fähig; ja! der Referent
<lb/>zweifelt, dass sie überhaupt durch Gesetze realisirt werden
<lb/>können. Ihre Ausführbarkeit beruht vielmehr grösstentlieils auf
<lb/>der Persönlichkeit des Richters. Er soll namentlich in den Par- 
<lb/>teien den Sinn für Wahrhaftigkeit nuregen, und dieses Bestreben
<lb/>soll sich durch die ganze Verhandlung aussprechen. Der In- 
<lb/>struent soll zu erkennen geben, dass er ein rechtliches Interesse
<lb/>an der Sache nehme. Dazu gehört, dass er das eigentliche Sach-
<lb/>verhältniss zwar zuvörderst durch geduldiges Anhören alles Vor- 
<lb/>bringens richtig aufzufassen sich bemühe, ohne durch die Ein- 
<lb/>seitigkeit und Weitschweifigkeit dieser Darstellung sich sogleich
<lb/>ermüden zu lassen — denn gerade diese Weitschweifigkeit kanh
<lb/>fruchtbar für seinen Zweck wirken —, sodann aber auch durch
<lb/>angemessene Vorhaltung seiner Bedenken und durch darauf ge- 
<lb/>stellte Fragen in Verbindung mit wohlwollender und darum auch
<lb/>Vertrauen erregender Zusprachc, dem Ziele der Erforschung
<lb/>der Wahrheit sich zu nähern suche. Er muss sich also hüten,
<lb/>dass er nicht sogleich nach einer bedeutungslos hingeworfenen
<lb/>Ermahnungsformel alles Vorgebrachte ungesichtet niederschreiben
<lb/>lässt, sondern vielmehr nur, was sich aus der präparatorischen
<lb/>Unterredung mit den Streitenden ergiebt, also das Resultat der *
<lb/>mündlich discursiven Einleitung der Verhandlung als richtigen
<lb/>Ausdruck des beiderseitigen Forderns und Zugestehens aufneh- 
<lb/>men. Beobachtet er diess als Menschen- und Geschäftskenner
<lb/>mit Eifer und Liebe für die Sache, so wird er ohne Zudring- 
<lb/>lichkeit und inquisitorisches Ungestüm, zwar nicht immer, aber
<lb/>doch in vielen Fällen, seinen Zweck erreichen, auf jeden Fall
<lb/>sicher darauf rechnen dürfen, dass die Masse der zum Beweis
<lb/>auszusetzenden Puncte sich um Vieles vermindern wird.— Ref.
<lb/>schliesst mit dem Wunsche, dass diese gedankenreiche Schrift
<lb/>nicht nur von allen Richtern, sondern ganz vorzüglich von al- 
<lb/>len denen gelesen und geprüft werden möge, denen ihre Stellung
<lb/>im Staate die Pflicht auferlegt, oder doch die Mittel an die
<lb/>Hand giebt, für Verbesserung der processualischen Einrichtun- 
<lb/>gen zu wirken. Denn es ist eine Wahrheit, von der sich der
<lb/>praktische Jurist um so mehr überzeugt, je langer er mit Rechts- 
<lb/>geschäften zu thnn hat: dass eine gute Processordnung ein noch
</p>

            </div>
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                n="637"
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               <head>
                  <title>Tabellarische Uebersicht des Justiz-Organismus der sämmtlichen deutschen Bundes-Staaten. Mit erläuternden Anmerkungen. Zum Gebrauch für Ober- und Untergerichte, Secretarien, Actuarien und Sachwalter bei denselben. Herausg. von Joh. Fried. Kratsch. Leipzig 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittermaier, M.">(M. Mittermaier)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Kratzsch, Tabell. Ucbersicht d. Justiz-Organisin. etc. 637

<lb/>weit wesentlicheres Bediirfniss fiir das Volk ist, als neue Ci-
<lb/>vilgesetzbiicher.

<lb/>Onl. Dr. Günther.
</p>
               <p>

                  <lb/>Tabellarische Uehersicht des Justiz-Or&amp;anismus der
<lb/>säimntliclien deutsclien Bundes-Staatcn. Mit erläutern- 
<lb/>den Anmerkungen. Zum Gebrauch fiir Ober- und Untcr-
<lb/>' geliebte, Sccretaricn, Actuaricn und Sachwalter bei densel- 
<lb/>ben. Herausg. von Joh. Fried. Kratzgeh, Registrator
<lb/>bei dein K. Pr. O.-L.-G. zu Naumburg. Leipzig, Weber,
<lb/>1836. 278. S. in gr. Fol. (5 Thlr. n.)

<lb/>In Deutschland gibt cs keine loi sur l’organisation judi- 
<lb/>ci ai re, welche das Gerichtswesen, wie z. B. in Frankreich, in
<lb/>einem hierarchisch gleichförmigen und überschaulichen Zusam- 
<lb/>menhang anordnet. Die deutsche Gerichts-Verfassung gleicht
<lb/>keineswegs einer planmässig und regelrecht gebauten Residenz,
<lb/>sondern sie gewahrt vielmehr das Bild einer Reichsstadt mit ih- 
<lb/>ren krummen, schiefen, winkeligen Strassen und ihren von Bau- 
<lb/>künstlern der verschiedensten Zeitalter herrührenden Bauwer- 
<lb/>ken. Deshalb war ein Hülfsmittel, welches durch dieses La- 
<lb/>byrinth hindurchführte, eine Uebersicht der Gerichts-Verfas- 
<lb/>sung von ganz Deutschland, ein wahrhaftes Bedürfiriss. Diesem
<lb/>sucht nun das erwähnte Werk von ftr. abzuhelfen.

<lb/>Dasselbe ist in grösstem Folio-Format gedruckt und ent- 
<lb/>hält eine Reihe von Tabellen, in welchen die Gerichts-Verfas- 
<lb/>sung der einzelnen deutschen Bundesstaaten übersichtlich auf- 
<lb/>geführt ist. Die Ordnung, in welcher die einzelnen Tabellen
<lb/>auf einander folgen, ist durch die Anfangs-Buchstaben in den
<lb/>Namen der Bundesstaaten bestimmt, so dass der Verf. mit Al- 
<lb/>tenburg beginnt und mit Württemberg schliesst, eine Anordnung,
<lb/>welche offenbar zum Nachschlagen geeigneter ist, als es eine
<lb/>andre etwa nach dem Umfang oder nach dem Bundes-Range
<lb/>berechnete gewesen sein würde. Jede einzelne Tabelle enthält
<lb/>mehrere Rubriken, deren jede mit einer, die landesübliche Be- 
<lb/>zeichnung der Gerichte enthaltenden Ueberschrift versehen ist.
<lb/>Die meisten Tabellen nehmen zwei Folio-Seiten ein: links wer- 
<lb/>den zuerst die Gerichte erster Instanz aufgeführt; den Anfang
<lb/>Krit. Jalub. f. d. HW . Jabr« 1. H. 7. 42
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0068.tif"
                   n="638"
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               <p>

                  <lb/>638 Kratzsch, Tubcll. Uebcrsickt d. Justiz-Organism. etc.

<lb/>machen in der Regel die Orts-Gerichte. Dann kommen in
<lb/>einer nebenstehenden Rubrik die Land- und Stadt-Gerichte
<lb/>(Justiz-Aemtcr, Gerichts-Aemtcr, Bezirks-Gerichte etc.), eine
<lb/>folgende Rubrik fuhrt die Privat- oder Patrimunial - Gerichte
<lb/>auf, und eine oder mehrere weitere geben die etwaigen beson-
<lb/>dern Gerichte an. Die aussersten Rubriken auf der rechten
<lb/>Tabellen-Seite enthalten dann hie und da die A dm ini strati v-
<lb/>Gerichts-8teilen, überall aber die oberen und obersten Gerichte.
<lb/>Unter jeder Uebcrselirift enthalt dann die einzelne Rubrik ineist
<lb/>in alphabetischer Ordnung die Namen der Gerichts-Orte, zu- 
<lb/>gleich mit kurzer Angabe des Regierungs - Bezirkes oder Krei- 
<lb/>ses, in welchem sie liegen.

<lb/>Auf die einzelne Tabelle folgen sog. Erläuterungen oder
<lb/>Anmerkungen, welche durch verweisende Nummern an den In- 
<lb/>halt der Tabelle angekniipft sind; dieselben enthalten die mehr
<lb/>oder weniger genaue Ausführung des Wirkungskreises oder der
<lb/>Competenz der einzelnen Gerichte. Leider hat der Verf. nur
<lb/>selten die Rechts- oder Gcsetzes-Quelle angeführt, worauf sich
<lb/>die Competenz-Regulirung gründet; man ist nie ganz sicher
<lb/>darüber, aus welcher Quelle er seine Erläuterungen geschöpft
<lb/>habe, ein Mangel, welcher für jeden, dem es um gründliche
<lb/>Einsicht in die Entstehung und den wahren Zusammenhang der
<lb/>Gerichtsverhältnisse zu tliun ist, nicht selten sehr fühlbar wird.
<lb/>Eine erfreuliche Ausnahme machen die ausführlichen, Prcusscji
<lb/>betreffenden Tabellen, in denen der Verf. meistens das Jalir
<lb/>der Entstehung der Gerichte, sowie das Gesetz oder die Kabi-
<lb/>ncts-Ordrc, worauf die Competenz-Regulirung beruht, angege- 
<lb/>ben hat. —

<lb/>Ueberliaupt gewahrt man leicht, dass unter den einzelnen
<lb/>Tabellen die Nr. XXX. (Könige. Preussen), welche mit den
<lb/>Anmerkungen fast 16. Druckbogen umfasst, von dem Verf. mit
<lb/>besondrer Vorliebe, Kenntniss und Gründlichkeit bearbeitet ist.
<lb/>Sehr angenehm sind ferner die Rubriken in den Tabellen von
<lb/>Mecklenburg, Sachsen *) und Oesterreich etc., in welchen die un-


<lb/>*) Leider müssen wir, soviel das Verzeichnis der Sächsischen Pa-
<lb/>trimonialgerichle betrifft, ein abweichendes Urtheil aussprechen» Dasselbe
<lb/>leidet au unzähligen Entstellungen in den Ortsnamen, bringt oft densel- 
<lb/>ben Ort unter doppeltem Namen und in verschiedenen Gegenden wieder
<lb/>u. s. w., so dass es in der That ziemlich unbrauchbar ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>Red.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0069.tif"
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               <p>

                  <lb/>Kratzsch, TabeJl. Ucbersiclit d. Justiz-Organism. etc. 639

<lb/>übersehbare Zahl der dort noch vorzugsweise bestellenden Pa-
<lb/>trimonial - Gerichte in alphabetische Ordnung gebracht ist; für
<lb/>die Preussischen Patrimonial-Gerichte hat Kratzsch auf eine
<lb/>von ihm 1833. publicirte Darstellung der Preuss. G.-Verfassung
<lb/>verwiesen, obwohl die Vollständigkeit erfordert hätte, diese
<lb/>Nachweisung in dem neueren Werke wenigstens übersichtlich
<lb/>zu wiederholen. —

<lb/>Ausser dem vorher bemerkten Mangel der Angabe der
<lb/>einzelnen Competenz-Regulirungs-Gesetze ist noch der zu rü- 
<lb/>gen, dass der Verf. nicht wenigstens bei jedem Staate das Werk,
<lb/>die Schrift angeführt hat, aus welchen er seine Notizen gezo- 
<lb/>gen hat. Ref. will es nicht unternehmen, diesen Mangel zu
<lb/>ergänzen, sondern hier nur die Gelegenheit ergreifen, um auf
<lb/>ein, zugleich wissenschaftlich bearbeitetes, die Gerichts-Verfas- 
<lb/>sung von Oesterreich behandelndes Buch aufmerksam zu machen.
<lb/>Der Titel desselben ist: „Die Lehre von den Civilgerichtsstel-
<lb/>len in den deutschen und italienischen Ländern des österreichi- 
<lb/>schen Kaiserstaates, nach des Hrn. Reg.-Rath es u. Prof. Dr. V.
<lb/>A. Wagner Systeme, und mit Benützung seiner Materialien,
<lb/>bearbeitet von Dr. Fr. X. Haimerl, suppl. Professor des Rechts
<lb/>in Wien. I. Band 1834. II. 1835." Dies Werk gibt eine Le- 
<lb/>bersicht der Literatur, wobei bes. die S. 20. 1F. angeführten
<lb/>Werke über Landtafeln und Grundbücher hervorzuheben sind.
<lb/>Die bisher erschienenen vier Hauptstücke handeln I. von den
<lb/>Civilgerichten, ihren Haupt- und Neben-Instituten im Allge- 
<lb/>meinen und ihren verschiedenen Gattungen, II. von den Perso- 
<lb/>nen, welche bei Gericht* Vorkommen, wobei eine ausfühl liehe
<lb/>Abhandlung über die Advocaten, III. von der Verfassung und
<lb/>IV. von den Wirkungskreisen der Gerichte. Leberall sind die
<lb/>einschlagenden Hofdecrete und civilprocessualisehcn Bestimmun- 
<lb/>gen angegeben. Ein dritter Band soll noch die Manipulation
<lb/>bei den einzelnen Gerichten enthalten (vgl. Rcc in Zeitschr. f.
<lb/>österr. R.-Gel. u. polit. Gesetzkunde. 1834. III. Band. p. 343.
<lb/>1835. III. Band. S. 425.).-Endlich sind von neueren Wer- 

<lb/>ken noch zu erwähnen: über Würtemberg: C. /. Sc heuer len,
<lb/>der deutsche gern. u. würtemb. Civilprocess. Tübingen, 1836.
<lb/>I. Band. Erster Abschnitt, p. 60—83. -— über Holstein: Die
<lb/>Gerichtsverfassung der Herzogtümer Schleswig und Holstein
<lb/>nach ihrer geschieht!. Bildung u. jetzigen Gestalt dargestellt von
<lb/>Dr. N, Falck (Professor in Kiel etc.\ Altona, 1835., welches Werk

<lb/>42*
</p>

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                   n="640"
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               <p>

                  <lb/>640 Kratzsch, Tubcll. Uebersicht d. Justiz-Organitmi. etc.

<lb/>die erste Abtheilung des dritten Bandes von dem Handbuch des
<lb/>Schl. Holsteinischen Privatrechts bildet. —

<lb/>Bei der Betrachtung des Werkes von Kratzsch drangt sieh
<lb/>natürlich die Frage aufr ob und inwieweit der Inhalt der Tabel- 
<lb/>len und Anmerkungen genau und richtig sei. Es verstellt sich,
<lb/>dass jeder Verl, in dieser Hinsicht die praesunitio veri für sich
<lb/>hat, welche sich auch im vorliegenden Palle in der Regel bestä- 
<lb/>tigt *, Eine andre Frage ist aber die, ob der Verf. überall auch
<lb/>die neusten im Wege der Gesetzgebung bewirkten Veränderun- 
<lb/>gen gehörig berücksichtigt, m. a. W., ob er überall genau die Ge- 
<lb/>richts-Verfassung des Jahres 1836. angegeben hat. Ob und in- 
<lb/>wiefern der Verf. hierin aber zurückgeblieben ist, kann am Be- 
<lb/>sten jeder nur von seinem eignen Lande sagen, dessen Einrichtun- 
<lb/>gen er nicht blos aus Büchern, sondern auch aus der Anschauung
<lb/>des täglichen Lebens kennen zir lernen Gelegenheit hat. Aus die- 
<lb/>sem Grunde beschränkt Ref. seine Prüfung in dieser Hinsicht
<lb/>auf das Grossherzogthum Baden. Eine genaue Durchsicht der
<lb/>diesen Staat betreffenden Tabelle führt leider zu der Bemerkung,
<lb/>dass IJr. Kratzsch die Gerichts-Verfassung so angegeben hat, wie
<lb/>sie etwa um das Jahr 1831. war, ohne die seither darin vorge-
<lb/>gangnen Veränderungen zu kennen. So werden z. B. in der ersten
<lb/>Rubrik noch als Gerichte erster Instanz die Stadt-Räthe aufge- 
<lb/>führt, während es seit der Gemeinde-O. v. 31. Decbr. 1831. in
<lb/>Städten und auf dem Lande nur noch Gemeinderäthe gibt, von
<lb/>denen mehrere Theile der freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbes. das
<lb/>Grund - und Pfand-Buch-Wesen) besorgt werden; auch haben
<lb/>nicht die Stadträthe, wie Kr. anführt, eine Gerichtsbarkeit in
<lb/>Streitsachen, sondern eine solche kömmt nur dem Bürgermeister-
<lb/>Amt für geringere Fälle zu. Ebenso wird die Competenz der
<lb/>Ilofgcrichtc und des Oberhofgefichtes bei Appellationen in Civil-
<lb/>sachen nach der Ob.-G.-O. von 1803. angegeben, während die- 
<lb/>selbe seit dem 1. Mai 1832. nur nach der neuen Process-Ordnung
<lb/>zu beui theilen ist. Von dem Vorkommen eines Staats-Anwaltes
<lb/>in gewissen Sachen, z. B. bei Pressvergehen, wird nichts bemerkt.
<lb/>Andre Veränderungen, die in der Bezeichnung der Hofgerichte,
<lb/>dann die Verlegung des einen Hofgerichtes von Meersburg nach
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Für Sachsen jedoch leidet diess manche, sehr wesentliche Ausnah- 
<lb/>men. Auch hier ist das vom Verf. gegebene nicht ohne Vorsicht zu ge- 
<lb/>brauchen. ' Red.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0071.tif"
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               <p>

                  <lb/>Kratzsch, Tabell. Uebcrsiclit d. Jiistiz-Oigaiusin. ctc. 641

<lb/>Constanz, sowie endlich die durch provis. Gesetz v. 18. Febr.
<lb/>1836. eingetretene Erweiterung des Wirkungskreises der Staats-
<lb/>Anwälte etc., konnte der Verf. nicht kennen, da sie meist gleich- 
<lb/>zeitig mit dem Erscheinen seines Werkes in's Leben traten.

<lb/>So wenig dergleichen Mangel in Neben-Puncten dem Ganzen
<lb/>schaden, so sehr dienen sie doch zum Beweis, wie schwierig es
<lb/>für den Einzelnen ist, mit gewöhnlichen Hiilfsmitteln dem Ent- 
<lb/>wicklungsgänge des Rechts und der Gesetzgebung in verschiede- 
<lb/>nen Staaten pünctlich zu folgen, wenn er, statt sich von Andern
<lb/>unterstützen zu lassen, den Ruhm der alleinigen Verfasserschaft
<lb/>davon tragen will. Daher hatte der Verf., um überall sicher zu
<lb/>gehen, bei der Bearbeitung seines Werkes hauptsächlich einen
<lb/>der folgenden Wege einschlagen sollen :

<lb/>1.) Er blieb bei Preussen stehen und suchte sich für die Dar- 
<lb/>stellung der G.-V der übrigen Staaten in jedem derselben, gegen
<lb/>entsprechendes Honorar, einen zuverlässigen Mitarbeiter oder
<lb/>Correspondenten, unter dessen Gewährschaft die einzelne Dar- 
<lb/>stellung geliefert worden wäre. — Diesen ganz natürlichen Weg
<lb/>haben schon mit Recht Hufnagel und Schcurlen in dem 1829. in
<lb/>Tübingen in 8. erschienenen ersten Bande des Werkes: „Die Ge- 
<lb/>richtsverfassungen der deutschen Bundesstaaten, dargestellt von
<lb/>Geschäftsmännem der einzelnen Staaten etc.“ betreten. Dieses
<lb/>Werk enthält ausser der Justiz-Verf. des deutschen Bundes noch
<lb/>die von Oesterreich (Dr. E. Raindl), von Baden, und die von Würt- 
<lb/>temberg; ist aber leider nicht fortgesetzt worden. — Hätte
<lb/>Kratzsch dieses Beispiel befolgt, so wäre ihm stets noch das grosse
<lb/>Verdienst der Anordnung des Ganzen geblieben.

<lb/>2.) Der-andre Weg bestand darin, dass der Verf. zwar selbst
<lb/>das ganze Werk nach den ihm zu Gebote stehenden Hiilfsmitteln
<lb/>ausarbeitete, die Darstellungen der einzelnen Gerichtsverfassungen
<lb/>aber vor der Herausgabe competentcn und geschäftskundigen Män- 
<lb/>nern der einzelnen Staaten zur Durchsicht und etwaigen Berich- 
<lb/>tigung zusandte. Dass der Verf. solche Revisoren leicht finden
<lb/>konnte, ist nicht zu bezweifeln ; wäre diess aber auch nicht der
<lb/>Fall gewesen, so durfte er sich mit seinem Begehren nur an die
<lb/>obersten Justizbehörden wenden, welche gewiss überall sein Un- 
<lb/>ternehmen unterstützt haben würden, da es in ihrem Interesse
<lb/>liegt, die öffentliche Verbreitung unrichtiger oder mangelhafter
<lb/>Angaben über die Landes-G er ich ts-Verfassung zu verhüten. —
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Ueber die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Studirenden, insbesondere über academische Creditgesetze. Von Dr. G. F. Schumacher. Göttingen 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Günther, ...">(Günther)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0072--><p/>
               <p>

                  <lb/>642 Schumacher, ü. d. bürgerl. Rcclitsverlilt. d. Stud. etc.

<lb/>Doch hat auch schon das Werk, wie es ist, seine grossen
<lb/>Vortheile*): der Werth desselben für den, welcher sich die
<lb/>Rechts-Vergleichung zur Aufgabe macht, sowie insbesondere auch
<lb/>für den nicht bloss an die heimische Scholle gebundenen Prakti- 
<lb/>ker bedarf nicht erst des Beweises. Das Buch von Kratzsch bleibt
<lb/>immer ein recht gutes Handbuch der gerichtlichen Geographie,
<lb/>und Niemand wird dem Verf. für die Mühe der Sammlung und
<lb/>Anordnung des Stoffes, und für die dazu erforderliche Geduld
<lb/>seine dankbare Anerkennung Versagen! —
</p>
               <p>

                  <lb/>M. Mittermaier.
</p>
               <p>

                  <lb/>63' Ueber die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der 8t»--
<lb/>diienden, insbesondere über acadeniischc Creditgesetze.
<lb/>Von . CI. F. Scltumaclier, Actuar bei dem Univ.-Ger.
<lb/>zu Göttingeil. Göttingen, Dietrich, 1836. IV. u. 84. S. (10 gr.)

<lb/>Der Verf. spricht in der Einleitung über das Allgemeine des
<lb/>Gegenstandes, den der Titel angiebt, und betrachtet ihn von sei- 
<lb/>ner politischen und juristischen Seite. Er gedenkt hier unter
<lb/>andern, S. 3., der verschiedenen Arten, in denen man die Cre-
<lb/>ditverhältnisse der Studenten zu reguliren vorgeschlagen hat; —
<lb/>wir vermissen jedoch hierbei eine, die in der letzten Zeit
<lb/>mehrfach empfohlen worden ist, nämlich: die Studirenden

<lb/>allen übrigen Staatsbürgern völlig gleich zu setzen, und den
<lb/>unmündigen Studenten hinsichtlich seiner Schuld Verhältnisse
<lb/>gerade wie jeden andern Unmündigen, den mündigen wie jeden
<lb/>andern Mündigen zu behandeln. Und in der Tliat hat diese An- 
<lb/>sicht, so unrichtig sie ist, für den ersten Anblick etwas Blenden- 
<lb/>des; denn auffallend ist es allerdings, wenn der 21 jährige Prima- 
<lb/>ner sich gültig verbindlich machen kann, wo es der 22jährige
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Auch für eine künftige Statistik der deutschen Civilrechtspflege
<lb/>liefert das Werk eine gute Vorbereitung: es zeigt aber auch zugleich,
<lb/>um wieviel schwieriger die Ausführung einer solchen Statistik in Deutsch- 
<lb/>land ist, wo man erst von jedem Staate einen besondern Compte de
<lb/>l’administration de la justice civile, wie er seit einigen Jahren in Frank- 
<lb/>reich geliefert wird, haben müsste, ehe man an eine 1 ehersicht im Gan- 
<lb/>zen denken könnte! —
</p>
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               <p>

                  <lb/>Schumacher, ii. d. bürgcrl. Rcchtsverhlt. &lt;1. Stud. etc. 643

<lb/>Student nicht mehr kann, und wenn man sieht, wie diesem 22jäli-
<lb/>rigen Studenten vom Staate ein Schutz gegen seine Gläubiger zu
<lb/>Theil wird, der dem ebenso alten Kaufmannsdiener, ja selbst dem
<lb/>mündigen Handwerksburschen oder Bauer, die doch an Einsicht
<lb/>und Bildung voraussetzlich tief unter den Studenten stehen, kei- 
<lb/>neswegs gewährt wird. Die wichtigen Fragen aber, die hier zu
<lb/>erwägen gewesen wären, nämlich: „Was ist der Grund, weshalb
<lb/>es auf einer deutschen Universität besonderer gesetzlicher Bestim- 
<lb/>mungen über die Creditverliältnisse der Studirenden bedarf?
<lb/>Welches sind die Umstände, die es notliwendig oder doch höchst
<lb/>rathsam machen, beim Studenten theils die Rechte des Unmündi- 
<lb/>gen oder Familiensohns zu erweitern und dem unmündigen oder
<lb/>unter väterlicher Gewalt stehenden Studenten em Mehrercs zu
<lb/>gestatten, als andern jungen Personen in gleichen Verhältnissen
<lb/>gestattet ist, — anderntheils aber die Rechte des Mündigen zu
<lb/>beschränken, so dass dieser manche Verbindlichkeit nicht mit
<lb/>Rechts Wirkung übernehmen kann, durch die ein anderer junger
<lb/>Mann in demselben Alter bürgerlich verpflichtet werden würde ?
<lb/>— diese wichtigen Fragen, deren Beantwortung eigentlich die
<lb/>Grundlage des Ganzen hätte bilden sollen, hat der Herr Verf. zu
<lb/>erörtern unterlassen, was um so mehr zu bedauern ist, da seine
<lb/>wissenschaftliche Ausbildung wie seine bürgerliche Stellung das
<lb/>günstigste Voruri heil für seine Befähigung erwecken, jene Gegen- 
<lb/>stände auf eine sehr fruchtbare Weise zu behandeln. — Die
<lb/>Schrift selbst zerfällt in vier Abschnitte. Der Verf. betrachtet
<lb/>im ersten die Lage der Studirenden im Allgemeinen, und insbe- 
<lb/>sondere dem Bürger gegenüber; giebt sodann im zweiten und
<lb/>dritten einiges Geschichtliche über die auf das Schuldenmachen
<lb/>sich beziehenden Einrichtungen und den gegenwärtigen Zustaud
<lb/>desselben, verbunden mit einer Aufzählung der wichtigsten Mo- 
<lb/>mente für die Beurtlieilung der akademischen Crcditgesetze. Ein
<lb/>vorzügliches Interesse gewährt hier die Zusammenstellung der
<lb/>hauptsächlichsten auf den Universitäten zu Göttingen, Heidelberg,
<lb/>Freiburg, Leipzig, Tübingen, Jena, Marburg und Giessen, so wie
<lb/>auf den preussischen Universitäten über den fraglichen Gegen- 
<lb/>stand geltenden Bestimmungen, welche den grössten Theil des
<lb/>zweiten Abschnitts einnimmt. Hierauf werden im vierten Ab- 
<lb/>schnitte die vorzüglichsten Puncte erörtert, welche hinsichtlich
<lb/>der privatrechtlichen Verhältnisse der Studirenden als wichtig
<lb/>erscheinen. — Nach Vorausschickung der gemeinrechtlichen und
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0074.tif"
                   n="644"
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               <p>

                  <lb/>644 Schumacher, ü. d. bürgerl. Rechtsverhlt. d. Stud. etc.

<lb/>particularrechtlichen Bestimmungen in Betreff der Minderjährigen
<lb/>und Haussöhne wird betrachtet die Handlungsfähigkeit der Stu-
<lb/>direnden im Allgemeinen — Princip des besondern Rechts für
<lb/>dieselben und ihr Gerichtsstand - die Wirkung der einzelnen
<lb/>von ihnen vorgenomhienen Geschäfte — edictwidrige Forderun- 
<lb/>gen — culpa und dolus — Processe der Studirenden, Stipendien
<lb/>-— es wird die Frage erwogen: wie weit die Aeltern für die
<lb/>Schulden der studirenden Söhne verhaftet sind? Der Vcrf.
<lb/>schliesst mit der Bemerkung, dass nur durch akademische Credit-
<lb/>gesetze, welche die Dispositionsfähigkeit der mit den verschie- 
<lb/>denartigsten Rechten hier zusammeutrefTenden Individuen gleich-
<lb/>mässig und dem Zwecke des Aufenthalts entsprechend abgranzen,
<lb/>eine Sicherheit des bürgerlichen Verkehrs mit Studirenden her- 
<lb/>gestellt werden könne — (sehr wahr, aber wie sollen diese Ge- 
<lb/>setze lauten, um diese Zwecke zu erfüllen?) dass aber freilich
<lb/>jene Gesetze allein noch nicht alle Hebelstände, die aus der
<lb/>Unbestimmtheit und Differenz der verschiedenen Rechte in
<lb/>Deutschland sich ergeben, zu beseitigen vermögen. Indessen
<lb/>hofft er etwas von allgemeinen durch die Regierungen gemein- 
<lb/>sam für alle deutschen Lander und Universitäten zu treffenden
<lb/>Bestimmungen und achtet es in dieser Hinsicht für zweckmäs- 
<lb/>sig, wenn bestimmt würde: 1.) dass die Aeltern schlechthin für
<lb/>alle auf ein billiges Quantum zu reducirenden edielmässigcn
<lb/>Schulden ihrer studirenden Söhne haften und entweder diese
<lb/>Verbindlichkeit in den für den Besuch einer Universität zu
<lb/>ertheilenden Erlaubnisscheinen ausdrücklich anerkennen, oder
<lb/>sofern sie erhebliche Weigerungsgründe hätten, sich förmlich
<lb/>davon lossagen müssten — 2.) wenn die Gesetze zur Beitrei- 
<lb/>bung solcher liquiden gesetzmassigen Schulden gegen den Schuld- 
<lb/>ner und gegen dessen Aeltern oder Vormünder ein schnelles
<lb/>und einfaches Verfahren verordneten, welches auf gehörige
<lb/>Requisition der Universitätsgerichte eintreten zu lassen, die
<lb/>Civilgerieilte aller deutschen Länder verpflichtet würden. —
<lb/>Es sind viele schätzbare Winke in diesen Blättern enthalten
<lb/>und es ist zu wünschen, dass Niemand dieselben ungelesen
<lb/>lasse, den sein Beruf verpflichtet, über den in ihnen behandel- 
<lb/>ten Gegenstand nachzudenken.
</p>
               <p>

                  <lb/>Olli. Dr. Günther.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0075.tif"
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         <div xml:id="d17458e7306" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Dissertationen und Programme</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>U. Berichte iiher akademische Dis- 
<lb/>sertationen und Programme.

<lb/>a. K i e l.

<lb/>Ö. De contradote juris gennanici. Diss. inaug. etc.,
<lb/>quam scripsit C. Cb Köhler. Brunsvicensis. Kiliae, 1837.
<lb/>36. 8. 4.

<lb/>Die vorliegende Inauguralschrift, welche wohlgeordnet, deutlich
<lb/>und fliessend ahgefasst ist, beschäftigt sich mit der sogenannten Wi- 
<lb/>derlage , also mit einem wichtigen germanischen Institute des Güter- 
<lb/>rechts der Eheleute, bei welchem es ganz besonders darauf ankam,
<lb/>das Deutsche von dem Römischen gehörig zu scheiden und in seiner
<lb/>Eigentümlichkeit rein hinzustellen. Da wir bei der Behandlung die- 
<lb/>ses Themas solche Scheidung und Sichtung für eine Hauptaufgabe
<lb/>ansehen, so hat es schon im Titel der Abhandlung uns für eine gute
<lb/>Vorbedeutung gegolten, dass der Verf. von der contrados, und nicht
<lb/>von der donatio propter nuptias spricht. Auch finden wir in der
<lb/>Vorrede nachdrücklich hervorgehoben, wie sehr man bei dem germa- 
<lb/>nistischen Studium und bei einer richtigen Festsetzung des Verhält- 
<lb/>nisses zwischen dem deutschen und römischen Rechte in Deutschland
<lb/>darauf bedacht sein müsse: ut suum cuique tribuatur. Mit Rücksicht
<lb/>auf die Anwendbarkeit und praktische Gültigkeit des gemeinen deut- 
<lb/>schen Privatrechtes erklärt sich die Vorrede übrigens dahin, dass das- 
<lb/>selbe wie eine historische Hülfswissenschaft der Particularrechte be- 
<lb/>trachtet werden müsse, und sich zu denselben ungefähr so verhalte,
<lb/>wie das vorjustinianeische Recht zu dem justinianeischen, oder etwa
<lb/>wie die unglossirten Stellen des corpus juris zu den glossirten. —- Die
<lb/>Abhandlung selbst hat der Verf. zweckmässig in drei Abschnitte ge-
<lb/>theilt, von denen der erste die germanische dos im Alterthume dar- 
<lb/>stellt, wie sie bei Tacitus und in den Volksrechten erscheint; der
<lb/>zweite die contrados erläutert, wie sie im Mittelalter und im sechs- 
<lb/>zehnten Jahrhundert sich ausgebildet hat; der dritte die Widerlage
<lb/>eines zu wenig beachteten deutschen Particularrechts, nämlich des
<lb/>Dithmarschen Landrechts, uns vorführt.

<lb/>Der erste Abschnitt, in welchem man nicht allein die Quellen- 
<lb/>schriften fleissig benutzt, sondern auch die neuen und neuesten lite-
<lb/>rärischen Hiilfsmittel sorgfältig berücksichtigt findet, gelangt zu dem
<lb/>Resultate, dass man in den Volksrechten eine zwiefache dos zu un- 
<lb/>terscheiden habe, nämlich die gesetzliche, welche ursprünglich der
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0076.tif"
                n="646"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>646 Köhler, De contradotc jnris gewianici.

<lb/>Kaufpreis fiir das raundium über die Frau, und die freiwillige, wel- 
<lb/>che auf Wittwenversorgung berechnet war. Die letztere ist von dem
<lb/>Verf. in ihrem Zusammenhänge mit der portio statutaria nachgewie- 
<lb/>sen. In den Urkunden bis zum dreizehnten Jahrhunderte kommt diese
<lb/>dos maritalis vor, und die Rechtsbücher haben sie unter dem Na- 
<lb/>men : „ Leibzucht„Leibgedinge.“

<lb/>Der zweite Abschnitt behandelt den Zeitraum, wo das römi- 
<lb/>sche Recht schon bekannter wurde. Nun verschwindet jene dos
<lb/>maritalis; dagegen findet sich die römische dos ein, und zugleich
<lb/>von Seiten des Mannes die Bestellung einer p. n. donatio oder con- 
<lb/>trados. Der Verf. entwickelt zuvörderst in der Kürze den Begriff
<lb/>der römischen p. n. donatio, und stimmt der Ansicht bei, welche
<lb/>Burchardi im Arch. fiir civil. Praxis IX., 10. darüber aufgestellt hat,
<lb/>wonach der Hauptgesichtspunct darin liegt, dass die Schenkung
<lb/>zur Wittwenversorgung diente, was sich namentlich im neuesten
<lb/>Rechte herausstellt, wo Justinian der überlebenden Frau blos den
<lb/>Nießbrauch, den Kindern aber die Proprietät zuweist. Der Verf.
<lb/>zeigt darauf, dass die in Urkunden des Mittelalters vorkommende
<lb/>p. n. donatio oder contrados, welche ebenfalls zur Wittwenversor- 
<lb/>gung diente, nichts desto weniger ein rein germanisches Institut
<lb/>sei, dem Wesen nach die alte dos maritalis, welche nur mit dem
<lb/>fremden, römischen Namen belegt wird. Die Wittwenversorgung
<lb/>ist dotalitium oder Gegenlage, wenn sie mit Rücksicht auf die dos
<lb/>der Frau gegeben wird; vidualitium ohne Rücksicht auf diese. Wir
<lb/>bedauern, dass es nicht in der Absicht des Verfassers lag, hin
<lb/>und wieder mehr in das Einzelne des Instituts und in die particu-
<lb/>lären Rechtsbildungen hinabzusteigen.

<lb/>Der dritte Abschnitt behandelt die Widerlage , auf welche
<lb/>noch heutzutage im Dithmarschen der dotirten Ehefrau ein gesetz-
<lb/>lichee Recht gegeben ist. Dieselbe hat die Bestimmung, dass sie
<lb/>weniger eine Wittwenversorgung, als vielmehr Ersatz und Vergel- 
<lb/>tung für die Vortheile sein soll, welche der Mann aus dem Einge- 
<lb/>brachten der Frau gezogen hat; weshalb auch die Erben der ver- 
<lb/>storbenen Frau das Recht haben , dieselbe nebst der dos zu for- 
<lb/>dern. Sind aber Kinder aus der Ehe vorhanden, so giebt das
<lb/>Landrecht in Dithmarschen diese Widerlage nicht. Der Verf. be- 
<lb/>hauptet , dass dieses Dithmarsche Institut, wie es im Landrechte
<lb/>vom Jahre 1567. aufgestellt ist, alten heimathlichen Sitten des
<lb/>Landes seinen Ursprung verdanke. Wir vermissen den Beweis
<lb/>dieser Behauptung, dürfen jedoch nicht verhehlen, dass die al- 
<lb/>ten Dithmarschen Rechtsquellen bisher zum Theil in so schlech- 
<lb/>ten Ausgaben vorliegen, dass ein gehöriges Studium derselben
<lb/>fast nur demjenigen möglich ist, der sie in Handschriften besitzt.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0077.tif"
                n="647"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Sintenis, De societate quaestuaria, etc. 647
</p>
            <p>

               <lb/>K. De societate quaestuaria, quae dicitur: „Actien-

<lb/>Gesellschaft.“ Diss. inaug., quam scripsit et 111. ICtorum
<lb/>Ord. auctoritate pro summis in utroque jure honoribus rite
<lb/>capessendis d. I. m. Aug. a. MDCCCXXXVII. publice defendet
<lb/>Arminius Augustus Sintenis, Lipsiensis, J. U. Baccal.,
<lb/>Lipsiae. 48 8. 4.

<lb/>Das Prooemium dieser zeifgemässen Abhandlung fuhrt p. 5 — 8.
<lb/>die Bemerkung aus, dass das röm. Recht auf die neuen, den Rö- 
<lb/>mern völlig unbekannten Verhältnisse und Einrichtungen, welche erst
<lb/>der lebhafte Verkehr und die gesteigerte Cultur unserer Zeit hervor- 
<lb/>gerufen habe, nicht wohl oder doch wenigstens nur mit der gröss- 
<lb/>ten Vorsicht anzuwenden sei, und dass diess insbesondere auch von
<lb/>den Actien-Gesellschaften gelte, welche nicht füglich nach den röm.
<lb/>Grundsätzen von der Societas beurtheilt werden könnten.— Es folgt
<lb/>hierauf die Erörterung der Rechtsverhältnisse der Actien-Gesellschaft
<lb/>selbst in 17 §§. Zuerst werden im H. 1. (p. 9. sq.) der Begriff und
<lb/>die Eintheilungen der Gesellschaft überhaupt aufgestellt, und im §. 2.
<lb/>(p. 11—13.) der Begriff der Actien-Gescllschauft und die Bedeu- 
<lb/>tung und die Arten der Actien entwickelt. Der Verf. versteht unter
<lb/>der Actien - Gesellschaft eine von mehreren Personen zu dem Zwecke
<lb/>eingegangene Erwerbs-Gesellschaft, damit aus den gleichen von
<lb/>Theilnelnnern geleisteten Geldbeiträgen ein Rechtssubject gebildet
<lb/>oder wenigstens fingirt werde, um ein Geschäft zu betreiben, dessen
<lb/>Vortheil oder Nachtheil gleichmässig nach Verhältnis jener Beiträge
<lb/>unter den Theilnelnnern getheilt werden soll. Actie aber ist ihm
<lb/>eigentlich der aliquote Theil, zu welchem jeder Theilnehmer nach
<lb/>der Grösse und Zahl seiner Beiträge an dem gemeinschaftlichen
<lb/>Gewinne oder Schaden percipirt; doch wird im täglichen Leben
<lb/>auch das Document, auf welchem der Betrag jenes Theiles angege- 
<lb/>ben ist, und welches denselben gewissermassen repräsentirt(das Actien-
<lb/>Document), Actie genannt. §. 3. u. 4. (p. 13 —19.) enthalten eine
<lb/>Geschichte der Actien-Gesellschaft und eine Uebersicht der heut zu
<lb/>Tage vorkommenden Arten derselben. Unter den Röm. Verhältnis- 
<lb/>sen lassen sich nur die societas vectigalium, auri fodinarum und
<lb/>ähnliche mit ihr vergleichen, jedoch unterscheiden sich diese von den
<lb/>eigentlichen Gesellschaften in mehreren wesentlichen Puncten.. In
<lb/>Deutschland sind die Bergwerks - Gesellschaften die ersten Spuren
<lb/>ähnlicher Einrichtungen, aber erst dem grossen Handelsverkehre seit
<lb/>der Entdeckung Amerika’s verdankt das Institut seine eigentliche
<lb/>Entstehung. Hierauf wird im H. 5. (p. 18. sq.) die Art der Einge- 
<lb/>hung einer solchen Actien-Gesellschaft untersucht, und in den beiden
<lb/>folgenden HH. (p. 20 — 26.) insbesondere die Frage: ob zur Gültig-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0078.tif"
                n="648"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>648 Sintems, D6 societate quaestuaria etc.

<lb/>keit derselben die Bestätigung der Staatsgewalt nöthig sei, dahin
<lb/>beantwortet, dass diese Bestätigung, obwohl sie gesucht werden könne,
<lb/>und wenn sie erlangt sei, der Gesellschaft gewisse Vortheile verschaffe,
<lb/>doch zur gültigen Existenz derselben nicht erforderlich sei; wohl aber
<lb/>bedürfe zuweilen die Eingehung der Gesellschaft i/vegen ihres Zweckes,
<lb/>z. B. wenn er mit Hoheitsrechten collidire, der Erlaubniss der höch- 
<lb/>sten Gewalt. Die §. 8. u. 9. (p. 27. — 32.) besprechen die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Theilnehmer zu einander und zur Gesellschaft, in- 
<lb/>dem für diese einige allgemeine Regeln aufgestellt, alle specielleren Be- 
<lb/>stimmungen aber als von den Statuten der einzelnen Gesellschaften
<lb/>abhängig bezeichnet werden. Hierauf werden in den §§. 10. u. 11.
<lb/>(p. 32 — 36.) die rücksichtlich der Leitung und Verwaltung der Gesell- 
<lb/>schafts-Angelegenheiten geltenden Grundsätze erörtert.— In den drei
<lb/>folgenden §§. (p. 36 — 43.) untersucht der Verf. das Rechtsver-
<lb/>hältniss zwischen der Actien - Gesellschaft und dritten Personen, in- 
<lb/>dem er zuerst die Grundsätze über das Verhältniss der socii zu Drit- 
<lb/>ten, und, nachdem er die Anwendbarkeit derselben auf die Actien-
<lb/>Gesellschaft in Abrede gestellt hat, die bei dieser zu befolgenden
<lb/>Rechtsnormen entwickelt. Jm Allgemeinen will er sie nach den Rechts- 
<lb/>regeln von den moralischen Personen heurtheilt wissen, insbesondere
<lb/>verwirft er die solidarische Verpflichtung der einzelnen socii und zwar
<lb/>nicht blos bei der bestätigten, sondern auch bei der nicht bestätigten
<lb/>Actien - Gesellschaft. Leber die Beendigung der Actien-Gesellschaft
<lb/>handeln die §§. 15. u. 16. (p 43 — 46.) ; als Erlöschungsgründe wer- 
<lb/>den ausser der Aufhebung von Leiten der höchsten Gewalt anerkannt:
<lb/>die Lebereinstimmung aller socii (nicht der Austritt eines Einzelnen,
<lb/>oder die 8timmenmehrheit), der Eintritt einer in den Statuten be- 
<lb/>stimmten Resolutivbedingung oder Zeitbestimmung, und der Ausbruch
<lb/>des Concurses zum Societäts-Vermögen. Dieser letzte Grund wird
<lb/>aber nur auf die bestätigte Actien - Gesellschaft bezogen, und zu in Be- 
<lb/>schluss der ganzen Abhandlung im §. 17. (p. 46 — 48.) noch unter- 
<lb/>sucht , warum er nicht auf unbestätigte anwendbar sei, sowie über- 
<lb/>haupt hier die rücksichtlich der gerichtlichen und aussergerichtiichen
<lb/>Rechtshandlungen dieser Gesellschaften obwaltenden Bedenken er- 
<lb/>wogen werden. — Man kann dem Verf. dieser Dissertation das
<lb/>Zeuguiss nicht versagen, dass er den sehr schwierigen Gegenstand
<lb/>seiner Lntersuchung mit Fleiss, Selbständigkeit im Lrtheil, und nicht
<lb/>ohne Geschick behandelt habe; besonders ist die durchgängige Be- 
<lb/>rücksichtigung der vorzüglichsten neuern Gesetzgebungen, insbeson- 
<lb/>dere auch des von der jetzigen Eönigl. Sächs. Ständeversammlung
<lb/>berathenen Gesetzes, rühmend hervorzuheben. Dass er aber cffe
<lb/>Sache ergründet oder erschöpft habe, darauf wird er selbst keinen
<lb/>Anspruch machen, und lässt sich auch bei der eigenthüinlichen Be- 
<lb/>schaffenheit der hier einschlagenden Rechtsfragen nicht erwarten. —
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0079.tif"
                n="649"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>649
</p>
            <p>

               <lb/>Steinacker, Devi et ind. praescript.

<lb/>Das Latein des Verf. nähert sich in den Wendungen und Formen
<lb/>den bessern Mustern, ist aber in einzelnen Worten und Redensarten
<lb/>leider zu modern. — Das zu dieser Promotion geschriebene Programm
<lb/>von

<lb/>D. Guiliel. Ferdln. Steinacher, Jur. Patr. Prof. P. O. Facult. Jurid.

<lb/>Ass., enthält eine Brevis disputatio: De vi et indole praescriptio- 
<lb/>nis rerum immobilium Saxonicae, quae XXXI. annor. VI. hebd.

<lb/>III. dier. lapsu finitur. 16. 8, 4.

<lb/>Im Eingänge dieser Abhandlung verbreitet der Herr Verf. sich
<lb/>darüber, dass es nach dem alten deutschen Rechte keine Eigenthums-
<lb/>Ersitzung gegeben, vielmehr die Annahme einer solchen nur auf einem
<lb/>Missverständnisse des Sachsensp. B. I. art. 29. beruht habe. Zu
<lb/>dieser irrthümliclien Ansicht hatte insbesondere die neuere Glosse
<lb/>des Saclisensjx beigetragen, welche in ihrer Interpretation auch das
<lb/>Erforderniss der bona fides für jene Ersitzung aufstellte. Dieses Er- 
<lb/>fordern iss lässt sich nun auch jetzt bei der Sächs. Acqnisitiwer-
<lb/>jahrung unbeweglicher Sachen von 31 Jahren G Wochen und 3 Tagen
<lb/>nicht bezweifeln, im fiebrigen ist aber die Natur dieser Verjährungs- 
<lb/>art, ob sie nämlich der Röm. longi temporis praescriptio oder der
<lb/>8. g. praescriptio longissimi temporis gleichstehe, sehr zweifelhaft.
<lb/>Die meisten altern Juristen entscheiden für das letztere; dagegen ist
<lb/>in der neuern Zeit das Erstere von Manchen, namentlich von Haubold,
<lb/>welcher früher ebenfalls das Letztere behauptet hatte, angenommen
<lb/>worden. Vgl. desselben Lehrbuch des K. S. Priv.-Rechts §. 185., wo
<lb/>er den Satz aufstellt, dass die Sächs. Eigenthums-Ersitzung der Im- 
<lb/>mobilien von 31 J. GW. u. 3 T. nur insofern der s. g. longissimi tem- 
<lb/>poris praescriptio gleich stehe, als auch gegen sie keine Restitution
<lb/>wegen Unwissenheit zulässig sei, dass sie aber sonst die Natur der
<lb/>longi temporis praescriptio habe. Diess bestreitet nun der Herr Vesf.
<lb/>mit den gewichtigsten Gründen von p. 7. an, indem er die Sätze auf- 
<lb/>stellt und durchführt: 1) dass alle unbewegliche Sachen, welche we- 
<lb/>der der Verjährung ganz entzogen, noch blos der vierzigjährigen un- 
<lb/>terworfen seien, durch die mit bona fides verbundene Eigenthums-
<lb/>Ersitzung von 31 J. 6 W. u. 3 T. erworben werden. 2) Dass wer
<lb/>eine solche Ersitzung beweisen könne, dabei sich nicht auf einen justus
<lb/>titulus zu beziehen und denselben zu beweisen habe; es müsste denn
<lb/>sein Gegner einen so fehlerhaften Anfang des Besitzes nachgewiesen
<lb/>haben, dass mit ihm das Vorhandensein von bona fides nicht in Ein- 
<lb/>klang gebracht werden könne. Dieser letzte Satz ist in der neuesten
<lb/>Zeit auch von dem Ober-Appellations-Gericht zu Dresden ausdrücklich
<lb/>anerkannt worden. S. die Bekanntmachung desselben im Gesetz- u.
<lb/>Verordn.-Blatt von 1836. S. 270.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0080.tif"
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         <div xml:id="d17458e7823" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>IU. Berichte «her rechtswissen-
<lb/>schaftliche Zeitschriften.

<lb/>II. Neues staatsbürgerliches Magazin*), mit besonderer
<lb/>Rücksicht auf die Herzogthiimer Schleswig, Holstein und
<lb/>Lauenburg. Herausgegeben von ür. ST. Falck, Etatsrath,
<lb/>ordentl. Piof. der Rechte, Ordinarius im Spruchcollegium,
<lb/>Ritter des Dannebrogordens und Dannebrogsmann, wie auch
<lb/>einiger gelehrten Gesellschaften Mitglied. Fünfter Baud
<lb/>(4 Hefte in 2 Abtheilungen). Schleswig, 1837. Verlag des
<lb/>Königl. Taubstummen - Instituts; 683. S. gr. 8.

<lb/>I. Erörterung der Frage: Welche Rechte sind nach den in Schles- 

<lb/>wig und Holstein geltenden Gesetzen der Protocollation in den
<lb/>öffentlichen Hypothekenbüchern fähig, und inwiefern erlangen sie
<lb/>durch dieselbe eine Präferenz der Priorität? Ein Versuch von
<lb/>Dr. T. Brackenhoeft. p. 1 —170.

<lb/>Die Abhandlung zerfallt in 2 Abschnitte. Erster Abschnitt. All- 
<lb/>gemeine in Schleswig und Holstein zur Anwendung zu bringende Grund- 
<lb/>sätze über die Protokollationsfähigkeit und die Wirkungen der Pro-
<lb/>tokollation. Der Begriff des öffentlichen Hypothekenwesens wird
<lb/>darein gesetzt, dass es diejenige Staatseinrichtung sei, durch welche,
<lb/>vermittelst von öffentlichen Beamten geführter Protokolle, den in die- 
<lb/>selben eingetragenen hypothekarischen Ansprüchen eine Präferenz
<lb/>vor allen später oder gar nicht eingetragenen Ansprüchen derselben
<lb/>Art, im Collissionsfalle gesichert wird. Nachdem hierauf unter Be- 
<lb/>rücksichtigung der besondern Natur des Pfandrechts und Verglei- 
<lb/>chung anderer dinglicher Rechte die Voraussetzungen dieses Colli—
<lb/>sionsfaUes erörtert sind, wird der nächste Zweck des Instituts der
</p>
            <p>

               <lb/>*) Schon der Titel dieser Zeitschrift deutet an, dass sie nicht al- 
<lb/>lein rechtswissenbchaftlichen Inhalts ist, sondern auch mit Geographie,
<lb/>Geschichte, Statistik und andern Theilen der Staatswissenschaft sich be- 
<lb/>schäftigt. Der Zweck der Jahrbücher bringt es mit sich, dass nur über
<lb/>den eigentlich rechtswissenschaftlichen Inhalt des Magazins berichtet
<lb/>wird.
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0081.tif"
                n="651"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0081"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Falcky Neues staatsbürgerliches Magazin« 651

<lb/>öffentlichen Hypothek in die stärkere Sicherheit der Erfüllung des
<lb/>persönlichen Anspruchs, der mittelbare Zweck aber in Aufrechthal-
<lb/>tung und Beförderung des Credits gesetzt; ein Zweckbegriff, den
<lb/>auch die Particulargesetzgebung festhält. Es darf jedoch nicht, wie
<lb/>es hiernach scheinen möchte, behauptet werden, dass nur Hypo- 
<lb/>theken und das ihnen gleichstehende reservatum dominium derPro-
<lb/>tokollation in den Hypothekenbüchern fähig seien, vielmehr geht sie
<lb/>ausnahmsweise auch auf blos persönliche Forderungen, ja es lassen
<lb/>sogar einige Hypothekengesetze eine Protokollation der Selbstständi- 
<lb/>gen dinglichen Rechte ebenfalls zu. Zum Erwerbe mancher dingli- 
<lb/>chen Rechte, z. B. des vollkommenen Eigenthums an Grundstücken
<lb/>ist sie nach Lübschem Rechte selbst nothwendig; und wo sonst die
<lb/>Gesetzgebung die Absicht festhält, dass das Hypothekenbuch särnmt-
<lb/>liche dingliche Rechte am Grundstücke verzeichnet in sich enthalten
<lb/>soll, da hat der öffentliche hypothekarische Gläubiger nur dasjenige,
<lb/>was im Hypothekenbuche selbst steht, anzuerkennen nöthig. Die
<lb/>Protokollation solcher selbstständiger dinglicher Rechte begründet aber
<lb/>durchaus nicht eine hypotheca publica, da diess nur mit völliger
<lb/>Umwandlung der Natur dieser Rechte geschehen könnte, sondern
<lb/>sie verleiht den protokollirten Rechten nur insofern eine Präferenz
<lb/>vor jeder jtingern öffentlichen Hypothek, als jene nun nicht unter
<lb/>diese fallen können; wirkungslos ist sie aber gegen alle nicht pro-
<lb/>tokollirte, früher gültig bestellte Rechte gleicher Natur, so wie ge- 
<lb/>gen nicht protokollirte, vor Entstehung des Rechts an dem Gegen- 
<lb/>stände desselben bestellte Pfandrechte. Hierdurch unterscheidet sie
<lb/>sich wesentlich von der,Protokollation hypothekarischer Rechte. Hier- 
<lb/>auf werden, zum Theil auf Grund des Angeführten, drei Arten der
<lb/>Protokollation unterschieden : 1) die Einzeichnung oder Foliographie,
<lb/>welche alles zur Einrichtung 'des Foliums des Schuldners Gehörige
<lb/>in sich befasst, und zwar namentlich Verzeichnung des Inhabers,
<lb/>des Grundstücks, des dem Folieninhaber am Grundstücke zustehen- 
<lb/>den Rechtes; 2) die uneigentliche Protokollation mit beschränkter
<lb/>Wirkung, welche da Statt findet, wo die Gesetze eine Protokollation
<lb/>selbständiger, vom Eigenthum abgelöster dinglicher Rechte in den
<lb/>Hypothekenbüchern gestatten oder zur Erlangung der Sicherung vor
<lb/>jüngeren öffentlichen Pfandgläubigern als nothwendig anselin; 3) die
<lb/>eigentliche Protokollation, welche die Sicherheit des hypothekarischen
<lb/>Gläubigers bezweckt, ausnahmsweise auch auf blos persönliche For- 
<lb/>derungen ohne Pfandrecht geht. — Nachdem hieran die Auslegung
<lb/>einiger in den Hypothekenverordnungen vorkommenden Ausdrücke
<lb/>angeschlossen ist, folgt im zweiten Abschnitte die Aufzählung der
<lb/>speciellen Vorschriften der Hypothekenordnungen für Schleswig und
<lb/>Holstein, und die Entwickelung der daraus sich für die verschiedenen
<lb/>Rechtsgebiete ergebenden Regeln. Eine ausführliche Mittheilung hier-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0082.tif"
                n="652"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0082"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>652 Falck y Neues staatsbürgerliches Magazin*

<lb/>über dürfte aber nach Schilderung der allgemeinen Grundziige für
<lb/>das Publicum ausserhalb der Herzogtümer nicht weiter von Inter- 
<lb/>esse sein, als sie einen Beitrag zu dem Bilde der so höchst mannicli-
<lb/>faltigen hierländischen Rechtsverfassung zu liefern geeignet ist. Von
<lb/>diesem Standpuncte aus genügt es, das von dem Verf. nach den
<lb/>Rechtsgebieten angeordnete System des zweiten Abschnittes raitzu-
<lb/>tiieilen: I. Recht im Herzogthume Schleswig: A, im Gebiet des Jüt-
<lb/>schen Lov und der damit verwandten Stadtrechte. B. im Gebiete
<lb/>des friesischen Rechts. C. in den Städten mit Lübschem Rechte.
<lb/>P. in dem Gebiete der römisch - deutschen Statuten: E. in dem

<lb/>privilegirten Gerichtsstände des Obergerichts. II. in den Städten des
<lb/>Herzogthums Holstein: A. in den Städten mit Lübschem Rechte:
<lb/>B. in Altona. III. im Gebiete des Dithmarschen Landrechts: A. im
<lb/>Norderdithmarschen. B, im Süderdithmarschen. IV. im Gebiete des
<lb/>Römischen Rechts: A. in der Heirschaft Pinneberg. R. in der Graf- 
<lb/>schaft Ranzau und Herrschaft Herzhorn mit den Vogt eien Soinmer-
<lb/>land und Grönland. V. im Gebiete dös Sachsenrechts: A, in dem
<lb/>ehemals grossfürstlichen Theile Holsteins. R. in den mit speciellen
<lb/>Hypothekenverordnungen bewidmeten Aemtern. C. im Amte Stein- 
<lb/>burg. VI. im privilegirten Gerichtsstände des Holsteinischen Ober- 
<lb/>gerichts. VII. in den adlichen Gütern Schleswigs und Holsteins: A.
<lb/>in Betreff der adlichen Güter selbst. R. in Betreff der Hintersassen
<lb/>in Schleswig. C. in Betreff der Hintersassen der adligen und son- 
<lb/>stigen privilegirten Güter in Holstein.

<lb/>II. Ueber die Geschäftssprache der Advocaten und obrigkeitlichen
<lb/>Beamten, vom Oberappellationsrath Brinkmann. p. 71 —168.

<lb/>Eine neue Rüge, welche die nur langsam der ungerechtfertig- 
<lb/>ten Form entsagende juristische Geschäftssprache sich gefallen lassen
<lb/>muss. Das Sündenregister lässt sich unter folgende Rubriken brin- 
<lb/>gen: 1) Geschmacklosigkeit, begangen durch F nmischung lateini- 

<lb/>scher Worte und Redensarten, in welchen weder in Ausdruck der
<lb/>Wissenschaft, noch eine schickliche Anspielung auf irgend eine Stelle
<lb/>der Römischen Rechtsquellen oder der lateinischen Classiker liegt;
<lb/>und Geschmacklosigkeit, concurrirend mit Häufung überflüssiger
<lb/>Ausdrücke. 3) Unzulässiger Gebrauch der in unserer Sprache ein- 
<lb/>gebürgerten Fremdwörter nach den Endungen der fremden Sprache.

<lb/>4) Falscher, den Sprachgesetzen widerstrebender Gebrauch mancher
<lb/>einheimischen Wörter und Ausdrücke (wenn unter diesen das „Er- 
<lb/>innern,“ statt „sich erinnern“ gerügt wird, so. ist diess ein Holsteiner
<lb/>Solöcismus, nicht eine falsche Form der juristischen Geschäftssprache);

<lb/>5) der gelinder zu beurtheilende Gebrauch veralteter Formen und
<lb/>Ausdrücke. Schliesslich wird darauf aufmerksam gemacht, dass un-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0083.tif"
                n="653"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0083"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Falck, Neues staatsbürgerliches Magazin. 653

<lb/>ter gewissen Verhältnissen das Einmischen lateinischer Brocken seihst
<lb/>zur Verletzung von Amtspflichten werden könne.

<lb/>III. Die Sclavcrei im Norden, ihr Ursprung, ihre Entstehungs-
<lb/>griinde, Beschaffenheit und Aufhebung. Eine archäologische Un- 
<lb/>tersuchung von dem Herrn Elalsrath Dr. Es trug, Director der
<lb/>Academie in Soröe (aus dem Dänischen übersetzt). p. 179.
<lb/>— 290.

<lb/>Biese Abhandlung ist aus einer im J. 1814. von der Copenhage-
<lb/>nar Universität gekrönten Preisschrift hervorgegangen, welche der
<lb/>nicht rechtsgelehrte Verf. seitdem besonders unter Benutzung der
<lb/>von Schildener wieder edirten Matthiae Calonii dissertat. V. de prisca
<lb/>in patria Sviogothica servorum jure und der Abhandlung von Hur- 
<lb/>tigkarl de servitutis, quae inter majores nostros invaluit, indole urn-
<lb/>gearheitet hat. Sie zerfallt in acht Kapitel. Erstes Kapitel: Ueber
<lb/>das Alter und die erste Entsteinung der Knechtschaft in Skandinavien.
<lb/>Ein altes Eddisches Gedicht, Rigsthattr, Rigsmal genannt, lässt dem
<lb/>in Rigs Person die Erde durchwandernden Heiindal mit der Edda
<lb/>den Thräl (Sklave) zeugen, und schiebt so den Göttern selbst die
<lb/>Entstehung des Geschlechts der Sclaven unter. Den ersten historia
<lb/>selben Beweis für das Alter der Knechtschaft im Norden bietet das
<lb/>Gesetz des Königs Skjold über Einschränkung der Freilassungen.
<lb/>— Zweites Kapitel: Ueber die Entstehungsgründe der Knechtschaft. In
<lb/>Bezug auf diese findet sich eine merkwürdige Uebereinstimmung in
<lb/>den Rechten der Vorzeit. Die älteste Form der Entstehung ist wohl
<lb/>in einer zwar freiwilligen, aber durch drückende Umstände abge-
<lb/>nötlügteu Aufgabe der Freiheit zu suchen, wie dies» die Gesetze,
<lb/>welche dem Freigebornen diess untersagen, wenigstens für Schwe- 
<lb/>den darthun. Auch Schuldknechtschaft fand Statt, bis der Gläubi-*
<lb/>ger befriedigt war; doch musste der Schuldner vorher seinen Ange- 
<lb/>höl igen zur Auslösung angeboten werden. Das Schuldrecht war bis
<lb/>zur Unmenschlichkeit hart, bis Waldemar I. es zu Herzen nahm,
<lb/>und Erichs seeländisches Gesetz es noch mehr milderte. Ein ferne-«
<lb/>rer Entstehungsgrund der Sclaverei war die Kriegsgefangenschaft
<lb/>und der Schiffbruch auf skandinavischer Küste. Sclaven waren Ge- 
<lb/>genstand des Handels und galten als Einfuhr- und Ausfuhrartikel.
<lb/>Aussetzung der Kinder, die auch bei den Skandinaviern ein nur zu
<lb/>sehr gemissbrauchtes väterliches Gewaltsrecht war, führte oft dazu,
<lb/>dass sie Sclaven des Finders wurden; doch bewirkte das Christen- 
<lb/>thum hierin mancherlei Milderungen. Ferner war Knechtschaft ein
<lb/>häufig gebrauchtes Strafmittel, das für härter als die Todesstrafe
<lb/>galt; gewöhnlich ward der Verbrecher Sclave des Königs, des Pri- 
<lb/>vatmanns hauptsächlich dann, wenn er die an diesen verwirkte Busse
<lb/>nicht bezahlen konnte. Am grössten war die Zahl der im Hause
<lb/>Krit. Jahrl). f. d, RW. Jahrg. 1. H. 7. 43
</p>

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                n="654"
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            <p>

               <lb/>654 JFalchf Neues staatsbürgerliches Magazin.

<lb/>gebornen und nach dem Grundsätze partus sequitur ventrem erwor- 
<lb/>benen Sclaven, auf welche die Gesetze vorzugsweise sich beziehen,
<lb/>und in welchen sich am längsten das Institut der Sclaverei erhielt,
<lb/>nachdem die andern Entstehungsarten schon den Gesetzen hatten
<lb/>weichen müssen. Ueberall aber, wenn wir die skandinavische Vor- 
<lb/>zeit mit der römischen vergleichen, ist wahrzunehmen, wie dort die
<lb/>Anzahl der Sclaven hei Weitem geringer war, als hier, und wie sie
<lb/>dort niemals Diener der Ueppigkeit und Trägheit wurden, und auf
<lb/>die moralische Kraft der Nation schwächend einwirkten. — Drilles
<lb/>Kapitel: Ueber die Benennungen der verschiedenen Klassen und das
<lb/>Ansehn der Sclaven. Die allgemeine Benennung ist Thräl (wahr- 
<lb/>scheinlich = Mensch unter Zucht); Giäfträl ist, wer sich freiwillig
<lb/>der Knechtschaft liingieht. Die Sclavin wird Ambat, Ambuth genannt;
<lb/>Mio» hat einen ähnlichen Sinn, wie das röin. Familie, und begreift
<lb/>die Sclaven in sich, in der letztem Beziehung oft mit dem Beisatze
<lb/>annöthug (wahrscheinlich = vermögenslos). Die Knechtschaft heisst
<lb/>Anöghandom, onölhiy Stand. Fostre sind besonders bevorzugte, mehr
<lb/>den Freigelassenen gleich gehaltene, Sclaven, wahrscheinlich die im
<lb/>Hause gebornen. Brydie bedeuten Obersclaven; später überhaupt
<lb/>Sclavenvögte. Später wurde die Stellung der Herren, denen die
<lb/>Sclaven angehörten, auf das Ansehn der Letztem einflus*reich, wäh- 
<lb/>rend diess früher nur in der Beschäftigung gelegen hatte und in der
<lb/>Weise, wie sie Sclaven geworden. — Viertes Kapitel. Von den häus- 
<lb/>lichen Verhältnissen der Sclaven. Die Behandlung der Sclaven war
<lb/>milder im Norden , als bei den Römern, wozu die geringere Zahl
<lb/>der Sclaven, deren allgemein nothwendige Beschäftigungen, Acker- 
<lb/>bau und Fischerei, besonders beitragen mochten. Doch verachtete
<lb/>der Nordländer den Sclaveustand in demselben Grade, als er auf
<lb/>die Freiheit Werth legte; ihr Leben ward nichts geachtet, und ihr
<lb/>Blut floss, wie das der Opferthiere, auf den Altären. Die Gewalt
<lb/>des Herrn war unumschränkt; den Sclaven zu tödten, zu misshan- 
<lb/>deln, zu verstümmelo ist erlaubt, bis das Christenthum mildert und
<lb/>die Kirche der Sclaven sich annimmt; die gleiche Unbeschränktheit,
<lb/>bezeichnet das Recht des Herrn über die Habe des Knechtes, der
<lb/>sich zwar mit Erlaubniss jenes ein peculium (Orke) erwerben kann,
<lb/>aber mit unvollkommenen, ungesicherten Rechten« Der Herr kann
<lb/>ihn veräussern, jedoch mit Ausnahme des Schuldknechts auf Zeit.
<lb/>Beleidigungen, dem Sclaven zugefügt, wurden als dem Herrn wider- 
<lb/>fahren betrachtet. — Zum Schlüsse des Kapitels folgt eine genaue
<lb/>Bezeichnung der strafrechtlichen Behandlung der von Sclaven began- 
<lb/>genen Verbrechen. — Fünftes Kapitel. Von dem Verhältnisse, in
<lb/>welckem man die skandinavischen Sclaven als zum Staate stehend be- 
<lb/>trachtete. Eine wahre Ehe unter Sclaven war unbekannt, und auch
<lb/>nicht einmal durch Gesetze gegen Blutschande die sittliche Reinheit
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0085.tif"
                n="655"
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            <p>

               <lb/>Falck, Neues staatsbürgerliches Magazin. 655

<lb/>des elleähnlichen Zusammenwohnens bezieh. Ehen zwischen Freien
<lb/>und Sclavinnen waren nach Einführung des Christenthums zwar nicht
<lb/>verboten, aber für jene schimpflich, km Kriege dienen gehörte zum
<lb/>ausschliesslichen Berufe der Freigebornen; die Sclaven waren davon,
<lb/>wie auch von sonstigen bürgerlichen Gerechtsamen, der Testaraenti-
<lb/>ftetion und grossentheils auch von der Zeugschaft ausgeschlossen.—
<lb/>Sechstes Kapitel. Ucbet' Freilassung und die Arten derselben. Die Er- 
<lb/>werbung der Freiheit ging vorzüglich oft durch Freikauf, durch den
<lb/>Sclaven selbst oder dessen freie Verwandte, durch 20jährigen Ge- 
<lb/>brauch , durch Einwirkung der Kirche, welche den Sclaven in den
<lb/>geistlichen Stand oder in ein Kloster aufnahm, von Statten. For- 
<lb/>malitäten der Freilassungen kommen erst später vor, und die zwei
<lb/>Hauptformen sind die auf dem Thinge und die in der Kirche. Auch
<lb/>manumissio per testamentum ward durch Vermittelung der Geistlich- 
<lb/>keit so häufig, dass Beschränkungen eintreten mussten. Die Nor- 
<lb/>weger kennen sogar eine der römischen manumissio per mensam sehr
<lb/>ähnliche Manumissionsform: Frelseol (Freibier). Siebentes Kapiteh
<lb/>Von den Freigelassenen der Skandinavier. Die Freigelassenen (Ley-
<lb/>singiar, wenn sie sich frei gekauft, Frialsgjafu, wenn sie durch
<lb/>Freigebigkeit die Freiheit erlangt hatten) waren nicht weit über den
<lb/>Sclaven, hatten ein geringeres Wehrgeld, als der Freie, und muss- 
<lb/>ten nothwendig einen Freigebornen zum Patrone hab?n. Nach Nor-t
<lb/>wegischen Gesetzen ist je nach Verschiedenheit der Freilassungsart
<lb/>der Grad ihrer Freiheit verschieden. ' Sie sind an ihren Aufenthalts^
<lb/>ort gebunden, werden wegen Undankbarkeit gegen den vorigen Herrn
<lb/>wieder Sclaven und sind von den Gesetzen überhaupt als unfähig
<lb/>zum Bestehn als freie Bürger gehalten. — Achtes Kapiteh Udter
<lb/>die Ursachen zur Abschaffung der eigentlichen Knechtschaft im Norden.
<lb/>Das alhnählige Verschwinden der Sclaverei. Nur Schweden hat ein
<lb/>bestimmtes Gesetz aufzuweisen, welches die Sclaverei in einzelnen
<lb/>Provinzen ausdrücklich aufhob, im übrigen Skandinavien ist ihr Ver- 
<lb/>schwinden ein Werk der fortschreitenden christlichen Aufklärung,
<lb/>welche vom Anfang des Ilten Jahrhunderts an mildere Sitten, und
<lb/>friedliches Gewerbe emporblühen machte. Der Zufluss von Sclaven
<lb/>durch Aussetzen der Kinder ward gehemmt, das Loskaufen christ- 
<lb/>licher Sclaven aus den Händen der Heiden und Manumissionen über- 
<lb/>haupt unter dem Einflüsse der Geistlichkeit, besonders des nordi- 
<lb/>schen Apostels Anscharius, als ein Gott wohlgefälliges Werk betrach- 
<lb/>tet. Die Behandlung der Sclaven ward gemildert, Asylrecht der
<lb/>Klöster geltend, und der Eintritt in den geistlichen Stand den Scla-
<lb/>*en möglich gemacht. Besondere Einfluss übten noch die Kreuzzüge,
<lb/>das Emporblühen der Städte, der Uebergang der Sclaven des Kö- 
<lb/>nigs und der Bischöfen in den Rechtszustand freier Männer. Die dä- 
<lb/>nischen Gesetze aus 4em löten Jahrhunderte sind voll der Spuren

<lb/>43*
</p>

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                n="656"
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            <p>

               <lb/>656 Falch, Neues staatsbürgerliches Magazin.

<lb/>dieser Einwirkungen, und in das 14te Jahrhundert muss das völlige
<lb/>Aufhören der Sclaverei in Dänemark gesetzt werden, da die Gesetze
<lb/>aus dieser Zeit der Haussclaven schon keine Erwähnung mehr thun.
<lb/>Io Norwegen ist seit dem 12ten Jahrhunderte die Wirkung der Re- 
<lb/>ligion in den Gesetzen noch weit kenntlicher, und das 14te Jahr- 
<lb/>hundert ist auch hier die Untergangszeit der Knechtschaft, Für
<lb/>Schweden erschien 1335. ein Gesetz, von Magnus Eriksen, welches
<lb/>in den Provinzen Westgothland und Wärmeland die Sclaverei für
<lb/>Kinder christlicher Aeltern aufhob; in den übrigen Provinzen war die
<lb/>Sclaverei wahrscheinlich schon früher verschwunden, oder verschwand
<lb/>doch jedenfalls bald nachher. — Das Resultat der Untersuchung
<lb/>ist daher, dass das Christentum im 14ten Jahrhunderte der Scla- 
<lb/>verei in Skandinavien den Untergang bereitete.

<lb/>IV. Misccllen. p. 297—376.

<lb/>Von den kurzen Aufsätzen unter dieser Rubrik gehört hierher
<lb/>No. 3^ über die in einigen alten Gesetzen, besonders im Liibischen
<lb/>Rechte vorkommende Strafe der Präcipitation von Dr. Böhmer in
<lb/>Göttingen , ein Aufsatz, der zuerst im Hannoverschen Magazin von
<lb/>1321. St. 46. 47. erschien, allein durch den Abdruck in jenem Blatte
<lb/>wohl nicht nach Gebühr bekannt wurde. — Die Strafe der Präci- 
<lb/>pitation findet sich im Brüsseler Stadtrecht von 1229. auf den Betrug
<lb/>beim Ausmessen, und im liibischen Rechte auf die Bigamie gesetzt,
<lb/>wenn der Verbrecher die Geldstrafe von 10 Mark nicht erlegen
<lb/>kann. Brokes erklärt dieses Strafübel als Schwerdtstrafe, nach de- 
<lb/>ren Vollziehung der Körper auf die Erde gestürzt ward, und Dreyer
<lb/>tritt ihm hierin bei. Entscheidend für die Richtigkeit einer andern
<lb/>Erklärung scheinen aber dein Verf. die Worte zu sein, mit welchen
<lb/>die fragliche Steile des hübschen Rechts in zwei deutschen Exempla- 
<lb/>ren desselben Rechtsbuchs von 1254. und 1337. wiedergegeben wird*
<lb/>Es wird nämlich daselbst im Falle des Unvermögens des Verbrechers
<lb/>bestimmt, dass man ihn soll werfen (setzen) auf den SlupestoU
<lb/>( Sehupesloel), und in dem Kieler Codex von 1337. ist hinzugefügt:
<lb/>„und schall ein Vrysen ut der Stat.“ Hiernach kann unter der Prä- 
<lb/>cipitation keine Todesstrafe, sondern nur Ortsverweisung und höch- 
<lb/>stens zugleich eine damit verbundene körperliche Züchtigung ver- 
<lb/>standen werden*). '
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ref. kann hierbei folgende Bemerkung nicht unterdrücken. Die
<lb/>von Böhmer gewiss richtig interpretirte Stelle des lübschen Rechts ent- 
<lb/>hält eine Unterstützung der neuerdings von Birnbaum (N. Archiv d. Cri-
<lb/>minalrechts Bd. XII. p. 390 M.) geltend gemachten Ansicht, dass die ein- 
<lb/>heimischen Quellen der Bambergensis und also auch der Carolina vor- 
<lb/>zugsweise in dem Gewohnheitsrechte der Länder des fränkischen Rechts
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0087.tif"
                n="657"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>Falckj Neues staatsbürgerliches Magazin. 657

<lb/>V. Beiträge zur Geschichte der Stadt Altona, p. 377 — 455.

<lb/>^ I Neile Miscellen von Pastor Dr.' Kuss. p. 450 — 503.
<lb/>tl. Zur Kunde der Verfassung und Vertretung der Landconmunen
<lb/>in den Herzogtümern Schleswig und Holstein, von C. v. Warn- 
<lb/>stedt. p. 504 — 594.

<lb/>Nach einer Einleitung, welche auf die kein gemeinsames Prineip
<lb/>darhietenden einheimischen Verordnungen, auf das in andern deut- 
<lb/>schen Staaten Geleistete und auf die Grundlagen einer guten Ge- 
<lb/>meindeverfassung und Verwaltung aufmerksam macht, folgen Bei- 
<lb/>träge zur Kenntniss der gegenwärtigen Gemeindeverfassung in den
<lb/>einzelnen Districten, deren bunte Verschiedenheit das schlagendste
<lb/>Zeugniss für die Nothwendigkeit einer organisirenden Thätigkeit der
<lb/>legislativen Gewalt ist, welche die allgemeinen Grundlagen für die
<lb/>nach den localen Bedürfnissen besonders zu gestaltenden Gemeinde- 
<lb/>verhältnisse vorzuschreiben hat. Es ist dem Wesen der Gemeinde,
<lb/>als eines für besondere Aufgaben bestehenden Grundbestandfheils des
<lb/>Staats eben so unangemessen, wenn die Allgemeinheit in der Beson- 
<lb/>derheit, als wenn diese in jener aufgeht.

<lb/>VIII. Miscellen. p. 595 — 075.

<lb/>Unter diesen finden sich p. 625 — 634. biographische Nachrichten
<lb/>über einen nicht unwichtigen juristischen und besonders publicistischen
<lb/>Schriftsteller des 18ten Jahrhunderts, Johann Philipp Prätorius. In
<lb/>den neunziger Jahren des 17ten Jahrhunderts in Holstein oder Ham-
<lb/>burg geboren, trat er zuerst als Dichter von Operntexten für die
<lb/>Hamburger Bühne auf, ward später Justitiar auf dem Gute Colimar
<lb/>bei Glückstadt, erhielt hier den Titel eines Gräflich Rantzauischen
<lb/>Rathes, trat dann zur katholichen Kirche über, ward 1745. Kurfürstl.
<lb/>Trierscher Hofrath und ordentl. Prof, des öilentlicben Rechts und der
<lb/>Geschichte an der Universität Trier, gab daselbst mehrere, besonders
<lb/>publizistische Schriften heraus, und starb wahrscheinlich in den sechs- 
<lb/>ter Jahren des 19. Jahrhunderts.
</p>
            <p>

               <lb/>pu Buchen seien. Denn während wir aus der untersuchten Stelle des
<lb/>Lübschen Recht» erfahren, dass nach dem wichtigsten Strafrecht des nörd- 
<lb/>lichen Deutschlands die Strafe der Bigarfiie keine capitale war, heisst es
<lb/>»m Art. 146. der Bamberg., dass es eine sehr häufige Rechtsgewohnheit
<lb/>sei, die Bigamie mit Ertränken zu strafen. Dass aber deinuiigeachtet
<lb/>heine Todesstrafe, sondern nur eine Leibesstrafe in der Banib. vorge-
<lb/>■ehrieben wird, darf uns nicht irren und uns glauben machen, dass
<lb/>norddeutsche Gewohnheiten mehr Berücksichtigung verdient hätten. Denn
<lb/>dei Wegfan der Todesstrafe aus der Bamb. ist lediglich aus dem Prin- 
<lb/>cipe des Art. 125. zu erklären, nach welchem nur in Capilalfällen des
<lb/>Rom. Rechts eine Todesstrafe Billigung findet.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0088.tif"
                n="658"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>658 Ulrich^ etc.Neues Archiv f. Prcuss. Recht etc.

<lb/>Neues Archiv fur prcussisclies Recht und Verfah- 
<lb/>ren, sowie für deutsches Privatrecht. Eine Quartal-
<lb/>scbrift, herausgegeben von O.L.G.Rath K. F. Ulrich,
<lb/>Justizratli Dr. J. F. J. Sommer, und O.L.G. Assessor
<lb/>Fr. Th. Boele. 4ter Jalirg. ls u. 2s Heft.. Arnsberg, Ritter,
<lb/>IÜ37. IV. u. 326. 8. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>J.

<lb/>Kritischer und praktischer Commentar über die Hauptbestimmungen
<lb/>des bäuerl. Erbfolgegesetzes für die Provinz Wcstphulen, vom
<lb/>13. Juli 1836. Von Sommer. (S. 1 — 63.).

<lb/>Mit besonderer Beziehung auf die über dasselbe Gesetz erschie- 
<lb/>nene Schrift des O.L.G.Rath Sclbepers werden die einzelnen Sanctio-
<lb/>nen desselben geprüft und erläutert. Das Gesetz selbst ist ain Schlüsse
<lb/>beigefiigt. „Es geht von den zwei Principien aus: 1) der Bauer kann
<lb/>über sein Eigenthum frei verfügen, — 2) da es aber der vermuthete
<lb/>Wille des Bauern ist, sein Grundeigentum ungeteilt Einem Erben,
<lb/>mit so massigen Abfindungen, dass der Hof dabei bestehen kann,
<lb/>zu hinterlassen, so hat der Gesetzgeber diesen verinutheten Willen
<lb/>specieller, also eine neue Intestaterbfolge ausgesprochen/4

<lb/>II.

<lb/>Inwiefern die Sclienhmgs - Vernmthung des §. 1042. A. L. R. Thl.
<lb/>J. Tit. II. auch auf Leistungen der Ehegattin eines Bruders zu
<lb/>erstrecken? Rechts fall, milgetheilt vom Justizcommissar Stute
<lb/>in Soest. (8. 64 — 66.).

<lb/>Wird bejaht, weil der Ehefrau weder die Verwaltung des Ver- 
<lb/>mögens, noch die Anstellung einer Klage zukommt.

<lb/>III.

<lb/>Ist der Richter verpflichtet, die Leibzucht oder den Allentheil von
<lb/>Amtswegen in das Hypothekenbuch einzutragen? Abhandlung
<lb/>vom Herrn Land- und Stadtgerichtsdirector Evelt in Dorsten.
<lb/>(S. 67 — 87.).

<lb/>Bei dem alten Leibzuchtsrechte findet die in der Hypotheken-
<lb/>prdnung H. 124. Tit. 2. vargeschriebene Bedingung, unter welcher
<lb/>diese Frage zu bejahen ist, in der Regel nicht Statt, da theils
<lb/>nicht alle Leibzuchtsrechte eine Einschränkung der Dispositionsbe-
<lb/>fugniss enthalten, theils. zum Nachweise des Besitztitels andere Be- 
<lb/>weise als Abstandsverträge in Bezug genommen werden. In der
<lb/>neuern Gesetzgebung ist das Institut der Leibzucht Antiquität. Die
<lb/>von dem Uebernehjner der Stätte dem Leibzüchter zu entrichtenden
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0089.tif"
                n="659"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Ulrich etc., Neues Archiv f. preuss. Recht etc. 659

<lb/>Leistungen an Kost, sonstigen Naturalien und Geld, führen gleich- 
<lb/>falls keine Einschränkung des Dispositionsbefugnisses des Besitzers
<lb/>über das Gut herbei und sind daher auch nicht von Amts wegen

<lb/>einzutragen.

<lb/>IV.

<lb/>Benimmt die Nichtanmeldung einer alten Hypothek im Laufe der durch
<lb/>§. 22. des Pitblications - Paterits vom 2t. Juni 1825. bestimmten
<lb/>Frist derselben blos das Recht der dritten Classe und die bisherige
<lb/>Priorität, oder auch das Verfolgungsrechl der Hypothek gegen drille
<lb/>Besitzer? Rechtsfall, mitgelheilt von Herrn Juslizamtmann
<lb/>Schlinckert in Gesecke, (S. 88 — 90.).

<lb/>Das Präjudiz des §. 22. geht nicht auf das Klagrecht gegen dritte
<lb/>Besitzer, weil in demselben nur das Vorzugsrecht mehrerer Hypo- 
<lb/>thekengläubiger gegen einander festgestellt wird und selbst nach dem
<lb/>Publicatiouspatent vom 5. Febr. 1794. §. XV. jener Verlust nur ein-
<lb/>tritt, wenn jene Rechte diesen bei Erwerbung des Grundstücks nicht
<lb/>bekannt waren.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Zur Nachschrift des Herrn Justizraths Dr. Sommer in Bezug auf
<lb/>den Fünftelabzug im Hcrzoglhume IVestphalen. Von Herrn Kam- 
<lb/>merherrn von Schorleiner zu Heringhausen. (S. 91 — 99 ).

<lb/>Die Schatzungen werden nicht mit Rücksicht auf die gutsherr- 
<lb/>lichen Abgaben regulirt. (Mit Bezug auf N. Archiv, Jahrg. HI.
<lb/>S. 534. ff.).

<lb/>VI.

<lb/>Regalien und Gerechtigkeiten adliger Güter oder sonst Gegenstände
<lb/>von grosser Erheblichkeit, welche aber doch überhaupt in Gelde
<lb/>abgeschätzt werden können, sind nicht revisibel, wenn die Schät- 
<lb/>zung nicht über 500 Thlr. beträgt? Rechtsfall, milgelh. von Som- 
<lb/>ni 6 r. (S. 100 — 102.).

<lb/>Wird vom Geh. Ob. Tribunal angenommen nach Maassgabe der
<lb/>Verordnung vom 14. Decbr. 1833. §. 2., entgegen der Verordnung
<lb/>vom 13. März 1803. §. 4. lit. a,

<lb/>VII.

<lb/>1) Beim possessorium summanissimum über den Besitz negativer
<lb/>Rechte bedarf es nicht des directen Beweises einer wirklichen Be-
<lb/>sitzausiibmg in kürzerer Zeit vor der Störung, sondern es ge-
<lb/>nü9t schon die Vermuthung der Fortsetzung eines älteren Be- 
<lb/>sitzes.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0090.tif"
                n="660"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>660 Ulrich etc., Neues Archiv k. preußisches Recht etc.

<lb/>2) Ob der Besitz von negativen Rechten nur durch Erwerbung eines
<lb/>enlgegenstehenden Untersagungsrechts, oder umgekehrt, oder auch
<lb/>schon durch blosse Entsetzung aufgehoben werden könne ? Abhand- 
<lb/>lung und Rechtsfall von Sommer. (S. 103—112.)

<lb/>Das Geheime Obertribunal bejaht den ersten Salz nach A. L.R.
<lb/>I. 7. §. 130. gegen H. 154. 1. c. u. A. G.O. 1. 31. H. 3. 5. 14., und
<lb/>entscheidet bei dem zweiten für die Erwerbung eines entgegenste-
<lb/>henden Untersagungsrechtes nach §. 80. 97. 130. A. L. R. I. 7. Der
<lb/>Referent weist die Widersprüche, die hiernach zwischen §. citt, und
<lb/>§ 127. und I. 9. §. 612. 507. entstehen, nach.

<lb/>VIR.

<lb/>1. ) Eine gerichtliche Verhandlung Schreibens Unerfahrner ist nichtig,

<lb/>wenn das Protocoll nicht das Attest enthalt, dass der Assistent,
<lb/>welcher die Kreuzzeichen attestirl, wo nicht der ganzen Verband-
<lb/>htng, doch der schliesslichen Vorlesung und Genehmigung dersel- 
<lb/>ben beigewohnt habe.

<lb/>2. ) Ob nach gemeinem deutschen Rechte dem Ehemanne der Niess-

<lb/>brauch der Paraphernen zusiehe ? Rechtsfall, mitgetheiU mit Nach- 
<lb/>schrift von Sommer. (S. 113 —133.)

<lb/>Der erste Satz wird vom Geh. Obertribunale gegen die bishe- 
<lb/>rige Vermuthuug anerkannt, nach welcher die von demselben gefor- 
<lb/>derte Anwesenheit des Assistenten aus der Zulassung zur Attestirung
<lb/>der Unterkreuzung präsumirt wurde; der zweite wird, hauptsächlich
<lb/>mit Leyser Med. XL spec. 302. und Hellfeld jurispr. for. §. 1240.
<lb/>gegen Thibaut §. 440. bestätigt. Der Referent widerspricht beiden.

<lb/>IX.

<lb/>Der Grundsatz des gemeinen Rechts, dass der Anfang der auslöschen- 
<lb/>den Verjährung durch die mala fides des Verjiflichtelen ausgeschlos- 
<lb/>sen werde, findet keine Anwendung in solchen Füllen, bei welchen
<lb/>die gesetzliche Verjährungsfrist vor Einführung des Allg. Land- 
<lb/>rechts noch nicht abgelaufen war. Rechtsfall, mitg. vom Herrn
<lb/>Geh. Justiz- u. O.-L.-G.-Ruth Schlüter in Münster. (S. 134
<lb/>—140.)

<lb/>Wird vom Geh. Obertribunal mit Rücksicht auf §. 12. des Pa- 
<lb/>tents wegen Wiedereinführung des A. L.-R, in die wiedervereinig- 
<lb/>ten Provinzen v. 9. Septbr. 1814. anerkannt.

<lb/>X.

<lb/>lieber das standesherrliche Executionsrecht für liquide Domainenge- 
<lb/>falle. Erörterung von Sommer. (S. 141—148.)
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0091.tif"
                n="661"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0091"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Ulrich etc., Neues Archiv f. preussisches Recht etc. 661

<lb/>Es gilt nur von denjenigen Domaiöengelallen, welche nicht über
<lb/>zwei Jahr m Rückstand, wenn gleich rechtshängig sind, und in wie- 
<lb/>derkehrenden Recognitionen, Gülten, Renten, Canones bestehen. Der
<lb/>diesfallsjge Recurs gegen unbefugte Anwendung des Executionsrechts
<lb/>würde an das Ministerium der Polizei und des Innern za richten
<lb/>8bin. (lustr. vom 30. Mai 1820. §. 35.)

<lb/>XI. XII.

<lb/>Die landrechtlichen Bestimmungen über die aliquoten Antheile der Er- 
<lb/>ben an der Hinterlassenschaft, erläutert und ergänzt aus dein
<lb/>römischen Rechte. Abhandlung vom Herrn Tnbunalrath und Prof.
<lb/>Dr. Schweichart in Königsberg. (S. 149 — 214.)

<lb/>Aus der römischen Berechnungsweise der Theile des as und den
<lb/>davon abweichenden heutigen testamentarischen Vertheilungen folgt
<lb/>die Unhaltbarkeit der darauf basirten Bestimmungen über die Aus-
<lb/>legung letzter Willen. Das römische Recht giebt folgende Regeln:
<lb/>1.) Mehreren ohne weiteren Zusatz zu Erben ernannten fällt, als
<lb/>Nachfolgern im jus universum des Testators, dieser Nachlass im Allg.
<lb/>pro indiviso zu, wiewohl der Erblasser, wenn er will, auch ungleiche
<lb/>Theilnahme Einzelner anordnen kann (hiermit stimmt das A.L. über- 
<lb/>ein). 2.) Nach R. Rechte wächst, wenn der Testator allen Erben
<lb/>bestimmte Quoten angewiesen hatte, welche jedoch zusaramengenom-
<lb/>men das Ganze nicht erschöpfen, der Rest den Instituirten im Ver- 
<lb/>hältnisse ihrer Erbtheile zu. (Nach dem A. L. fallt die unvertheilt
<lb/>gebliebene Quote des Nachlasses an die Intestaterben, den Fall aus- 
<lb/>genommen, wenn ein Erbtheil darum zu vertheilen übrig bleibt, weil
<lb/>der darauf Instituirte nicht erben will oder kann. 3.) Betragen die
<lb/>ausgesetzten Erbtheile mehr als das Ganze, so decrescirt einem jeden
<lb/>verhältnissmässig so viel, um wieviel die Summe aller Brüche ver- 
<lb/>mindert werden muss, um sie auf die Einheit zu reduciren, wofern
<lb/>nicht erhellt, dass der Testator eine andere Verkeilung beabsichtigt
<lb/>habe. 4.) Hatte der Testator nur einigen Erben bekannte QuöteA
<lb/>angewiesen und einen oder mehrere, ohne weiteren Zusatz zu Erben
<lb/>ernannt, so erhält dieser oder diese dasjenige, was noch unvertheilt
<lb/>übrig ist. Diess theilen sie nach Köpfen, wenn nicht einige bes.
<lb/>conjungirt sind, oder der Testator auf irgend eine andere »Art
<lb/>eine ungleiche Theilnahme festgesetzt hat. (Im A. L. angenommen,
<lb/>wiewohl es passender scheint, dem simpliciter zum Erben ernannten
<lb/>stets partem virilem anzuweisen.) 5.) Hatte der Testator einem
<lb/>oder mehreren Erben gerade 12 Unzen zugetheilt, und noch einen
<lb/>oder einige ohne Zuweisung von Theilen zu Erben eingesetzt, so
<lb/>erjiält dieser oder diese nach R. R. die Hälfte des Ganzen, sind ge- 
<lb/>rade 24 Unzen vertheilt, ein drittel, u. s. f. (Richtiger das A. L.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0092.tif"
                n="662"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0092--><p/>
            <p>

               <lb/>662 Ulrich etc., Neues Archiv f. prcnssischcs Recht-etc.

<lb/>indem es darauf kein Gewicht legt, ob der unbestimmt Berufene
<lb/>ex reliqua parte eingesetzt war, ferner das präsumtive Uebergehen
<lb/>in das dupondium ganz aufgiebt, und, nach der richtigem Ausle- 
<lb/>gung, auch jeden einzelnen der unbestimmt Berufenen den min- 
<lb/>dest begünstigten gleichsetzt.) 6.) Betragen die ausgesetzten Erb-
<lb/>tlieile mehr als das Ganze, und hatte der Testator über dem noch
<lb/>einen oder einige zu Erben ernannt, ohne ihm oder ihnen eine
<lb/>Quote anzuweisen, so fällt nach R. R. diesem dasjenige zu, was an
<lb/>dem dupondium etc. fehlt. (Nach Analogie des §. 2G9. des A. L.
<lb/>muss man zu den ausgesetzten Quoten für jeden simpliciter Einge- 
<lb/>setzten einen der Quote des mindest bedachten gleichen Theil hinzu-»
<lb/>fügen und hierauf sämmtliche Quoten auf die Einheit reduciren.)

<lb/>XIII.

<lb/>1.) Ob das Possessorium summarüssimum auch zum Schutz affirma- 
<lb/>tiver Rechte Statt finde ? 2) Ob im Herzogth. Westphalen durch
<lb/>die Verordnung v. 15. Novbr. 1807., welche alle Freiheiten zu dtmi
<lb/>Bau von Brücken und Wegen zu concurriren aufhebt9 und durch
<lb/>die Verordnung v. 30. Seplbr. 1809. die besondern Passiv-Servi- 
<lb/>tuten eines bisher Befreiten für solche Zwecke aufgehoben seien,
<lb/>und ob 3) durch dieses Gesetz auch der desfallsige Besitz die
<lb/>Schutzmassigkeit verloren habe? Rechtsfall, milg. von Sommer.
<lb/>(S. 215- 226.)

<lb/>Alle drei Fragen werden vom Geh. Ob.-Trihunale verneint, die
<lb/>erste bes. mit Rücksicht auf die ratio des Tit. 31. der Processord-
<lb/>nung.

<lb/>XIV.

<lb/>Von dem Recht des Zuwachses bei der vertragsmässigen Erbfolge.
<lb/>Vom O.L.G^issessor Corte in Tecklenburg. (S. 227.)

<lb/>I. Liegt blos ein Erbvertrag vor, so tritt das allgemeine Accres-
<lb/>cenzrecht unter den Erben in Folge der sachlichen Verbindung durch
<lb/>den Nachlass ein; die blos als Legatarien zu betrachtenden Personen
<lb/>haben nur Anspruch auf das engere Accrescenzrecht. Anders, wenn
<lb/>mehrere Erbverträge zur Sprache kommen. II. Wenn Vertrags- mit
<lb/>Intestaterben concurriren, so findet das allgemeine A. nur unter die- 
<lb/>sen, das engere in der Regel nur unter jenen Statt. Ist aber in ei- 
<lb/>nem Erbvertrag die Verfügung über eine gewisse Sache Vorbehalten,
<lb/>ohne dass eine solche nochmals erfolgt ist, so steht den mehreren
<lb/>dann gesetzlich hiezu berufenen Intestaterben das engere Accrescenz- 
<lb/>recht zu. III. Concurriren Vertrags- mit Testamentserben, so richtet
<lb/>sich, wenn Erbvertrag und Testament in demselben Acte enthalten
<lb/>sind, der Eintritt des engem oder allgemeinem A. im Allg. darnach,
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0093.tif"
                n="663"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>Ulrich, etc., Neues Archiv f. jireussisches Recht etc. 663

<lb/>ob die Erben als solche oder als blosse Legatarien anzusehen sind;
<lb/>sind sie in verschiedenen Acten enthalten, so heben sie entweder
<lb/>eines das andere auf, oder es wird, nach der eben gegebenen De- 
<lb/>finition, in den meisten Fällen das allgemeinere A. wirksam sein.
<lb/>Ein engeres A. findet nur bei Collegatarien aus späterem Testament
<lb/>oder Codicill Statt. IV. In dem seltenen Falle, dass Intestaterbfolge,
<lb/>Testament und Erbvertrag zugleich vorliegen, tritt unter Intestater- 
<lb/>ben in der Regel das allgemeine, unter den übrigen das engere A.
<lb/>ein.

<lb/>XV. f

<lb/>lieber Schenkungen auf den Todesfall. Von den\s. (S. 245— 266.)

<lb/>Das A. L. hat den Römischen Begriff der don. in. c. sehr be- 
<lb/>schränkt, indem es der Rücksicht auf allgemeine Todesgefahr nur
<lb/>für den Fall eines ausdrücklich stipulirten Widerrufs Bedeutung zu- 
<lb/>gesteht.

<lb/>Durch Aufhebung des Erfordernisses der aditio hereditatis für
<lb/>die Legate ist ferner der Unterschied zwischen diesen und der m.
<lb/>c. don. sehr fein geworden. Doch hat das preussische Recht bei der
<lb/>eigentlichen m. c. don. nur in Bezug auf die Rechte des Beschenk- 
<lb/>ten die Wirkungen der Legate vorgeschrieben. Ist eine besondere
<lb/>Todesgefahr Grund der Schenkung, so stellt das A. L., abweichend
<lb/>vom Römischen Rechte, nach dem Unterschiede, ob diese Gefahr
<lb/>conditio oder causa war, verschiedene Grundsätze auf.

<lb/>XVI.

<lb/>Wer ist ein nach 6 Uhr erscheinender neuer Bieter im Sinne des §.
<lb/>10. der II. Verordnung v. 4. März 1804. ? Rechtsfall, mitg. von
<lb/>Sommer. (S. 267 — 270.)

<lb/>Ein solcher ist, nach der Entscheidung des Geh. Ob.-Tribunals,
<lb/>derjenige, welcher, um an dem Kaufgeschäft Theil zu nehmen, erst
<lb/>nach dem peremtorischen Zeitpuncte erscheint.

<lb/>XVII.

<lb/>Was ist unter dem Ersetzen des mündlich verabredeten Werthes zu
<lb/>verstehen, welches bei einem mündlichen Vertrage der zurücktre- 
<lb/>tende Contrahent leisten muss, wenn er die empfangene Sache nicht
<lb/>mehr im früheren Stande zurückgeben kann ? Abhandl vom Herrn
<lb/>Justiz-Commiss. Friest in Stettin. (S. 271 — 278.)

<lb/>Die letzten Worte des §. 159. Tit. 5. Thl. I. A. L.-R. sind da-
<lb/>hin zu verstehen, dass nächst der Rückgabe der empfangenen Sache
<lb/>die Differenz zwischen ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit und dem
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0094.tif"
                n="664"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>664 Ulrich etc., Neues Archiv f. prcussisches Recht etc.

<lb/>mündlich verabredeten Werthe als Vergütigung für die Verschlech- 
<lb/>terung durch haare Zahlung ausgeglichen werden muss.

<lb/>XVIII.

<lb/>Die Nichtigkeitsbeschwerde darf nicht bei dem mit der Instruction des
<lb/>Processes beauftragten Commissar, sondern nur bei derjenigen Be- 
<lb/>hörde eingelegt werden, welche in erster Instanz erkennt, (S. 279
<lb/>— 281.)

<lb/>Entschieden durch das Geh. Ob.-Tribunal.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0095.tif"
             n="665"
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         <div xml:id="d17458e9259" n="IV.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d17458e9264" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zum theodosischen Codex</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0095--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV. M i s c e 1 1 e n
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Zorn tlieodosisclien Codex.

<lb/>Ueberdas nachstehende, wie es scheint, bisher ungedruckte Frag-
<lb/>ment hatte sich zwar der Unterzeichnete vorgenommen, in seiner
<lb/>Vorrede des Tlieodosisclien Codex zu sprechen; in Veranlassung je- 
<lb/>doch der Vesme’schen Entdeckung und auch der von ihm selbst neu- 
<lb/>lich gegebenen Andeutung, dass wir aus den ersten fünf Büchern des
<lb/>Tlieodosisclien Codex bei Weitem mehr entbehren, als man bisher an-
<lb/>nahm, glaubt es der Verfasser früher, als es sein Wille war, mitthei- 
<lb/>len zu müssen, in der Ueberzeugung, durch diese zeitige Bekannt- 
<lb/>machung manchem Freunde dieser Literatur einen Dienst zu erweisen.
<lb/>Denn dass diess Fragment im Zusammenhänge mit dem ersten Buche
<lb/>des Tlieodosisclien Codex stehe, darin werden wohl die Meisten bei- 
<lb/>stimmen, welche es nach Vesme’s Entdeckung mit dem Titelverzeichnisse
<lb/>des ersten Buchs des Tlieodosisclien und mit den Rubriken der übrigen
<lb/>römischen Rechtsbücher vergleichen. Es befindet sich diess im XI. Jahrh.
<lb/>geschriebene Fragment auf der letzten Seite ( fol. 157b.) der könig- 
<lb/>lichen Pariser Handschrift N. 4413. (sonst codex Memnianus 97. inter
<lb/>Bigotianos R. 4890.) Wir geben es mit möglichst diplomatischer Ge- 
<lb/>nauigkeit, mit der einzigen Ausnahme, dass wir die Siglen aufgelöst
<lb/>haben, welche unten in den Noten beschrieben werden.

<lb/>Leipzig, den 20. Mai 1837. Hänel.

<lb/>De nomina officialium1) qui curam gerebant antiquo iure In romara |

<lb/>De officio prefecti urbis quando vicarius provocacionem 2) vel reclama |
<lb/>cionem sentencie interponebat ad ipsum primum veniebat: |

<lb/>De officio magistri militum hic3) erat super4) milites; |

<lb/>De officio quesloris curam habebat laterculis 5); j
<lb/>De officio comitis sacre largicionis sacre largicionum recipiebat ]
<lb/>tributa . . . . 6) principe. |

<lb/>De officio comitis rei privatae7) quasi exactores privatorum8) |

<lb/>De officio comitis orientis id est non ampliua quam9) quingentis |
<lb/>aparitoribus habeantur l0) quas quidem publicis necessitatib;1 *) ad lfi) [
<lb/>«o novimus abunde subpetere et quasi magistri exactorum*3) |

<lb/>De offi€i0 prefecti agustalis habebat officium14) per15) aguslam26) et17)

<lb/>reb;l8) . . . . |

<lb/>De officio vicarii qulcquid reclamare aut referre ad princi |
<lb/>pem noluerint19) primum20) ad vicarium referebant; )
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0096.tif"
                n="666"
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            <div xml:id="d17458e9364" type="miscellany" n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderung und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0096--><p/>
               <p>

                  <lb/>666 Misccllcn.


<lb/>De officio racionalis summarum21) et rei private id est def . . . . ,42) |
<lb/>domus principis; |

<lb/>De officio prefecti vigilum ministrabant erat pro*5) custodia urbis24) |

<lb/>De officio tribuni voluptatum 25) qd. 26) a temelicis et scenariis.|

<lb/>De officio defensoris senatorum27) ipse eligebat alios senatores singu |

<lb/>los vel binos per28) singulas quasq: provincias2 9)$..... ..,30) |

<lb/>De curatoribus civitatum31) |

<lb/>De administratiunculis intra urbem qui servabant p. 32) scrip33)|
<lb/>ta. qd34) in arbitrio dantur35) non in potestatem accipientium |

<lb/>De primiceriis id est senior matriculis (

<lb/>De adsessores boo erant cancellarii
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Handschrift: u mit einem Striche über dem Buchstaben. Dergleichen auch
<lb/>unter Note 8. 13. 14 20. 21. 25. 27. 31. 2) Die Silbe pro ist mittelst der gewöhn- 
<lb/>lichen Abbreviatur geschrieben. 8. Note 23. 29. 3) hic ist undeutlich. 4) ff mit
<lb/>einem Querstriche durch den Schwanz. 8. unten Note 15. 28. 32. 5) H. latculis
<lb/>mit einem 8chlängelchen über dem t. 6) Dieser Zwischenraum ist in der II.
<lb/>7) II. e mit einem Sclilängelchen. 8) 8. Note 1. 9) a oben Mit einem Querstriche
<lb/>8. Note 16. 10) Die Silbe tur durch ein Sclilängelchen über dem t ausgedrückt.
<lb/>11) So die H. für bus. 8. unten auch Note 18. 12) ad undeutlich. 13. und 14)
<lb/>8. oben Note 1. 15) 8. Note 4. 16) am 8. Note 9. 17) et undeutlich. 18) 8.
<lb/>Note 11. 19) So die II. 20. 21) 8. Note 1. 22) Nach def Lücke von 5 Buch- 
<lb/>staben. Vielleicht defensorib', 23) 8. Note 2, 29. 24) odia urbis undeutlich.

<lb/>25) S. Note 1. 26) Ein Sclilängelchen durch den obern Schaft des d. 8. Note 34.
<lb/>27) 8. Note 1. 28) 8. Note 4. 29) 8. Note 2. Diese Worte, von ipse an, sol- 
<lb/>len nach Herrn v. Vesme’s Versicherung aus einer der von ihm entdeckten Kon- 
<lb/>stitutionen desselben Titels, indessen entstellt, entlehnt sein. 30) Es sind 19
<lb/>Buchstaben verwischt. 31) 8. Note 1. 32) 8. Note 4. 33) Svri undeutlich»

<lb/>34) 8. Note 26. 35) Heber t ein Sclilängelchen und nachher ein Häkchen. 35) Ein
<lb/>Häkchen oben hinter dem e.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Beförderungen und Ehrenbezeigungen,

<lb/>Der Stadtrichter zu Jena, Herr Dr. Schenk, Yerf. einer neuer*
<lb/>dings erschienenen Schrift über das Retentionsrecht, hat den Charak- 
<lb/>ter eines Grossh» S.W. Justizrathes erhalten. — Die zeitherigen Pri-
<lb/>vatdocenten d. R., Herr Dr. Thöl zu Göttingen und Herr Dr. Seil
<lb/>zu Giessen sind zu ausserordentl. Professoren an den gedachten Uni- 
<lb/>versitäten ernannt worden. — Die erledigte Stelle eines Präsidenten
<lb/>des Appellationsgericl)ts zu Leipzig ist dem zeitherigen Appellations- 
<lb/>und Regierungsrathe Herrn Drf Becfc, dem Herausgeber des Corp.
<lb/>jur. civ., übertragen worden. — Der ausserordentl. Professor der R.
<lb/>zu Halle, Herr Dr. v. Madai hat einen Ruf als ord. Prof, des Cri-
<lb/>minalrechts, Criminalprocesses, der Rechtsgeschichte und jurist. Lite- 
<lb/>ratur an die Universität Dorpat angenommen. — Der zeither. Pro- 
<lb/>fessor der R. an der letzteren Universität, Herr Colleg.-R. v. Clossius
<lb/>ist bei seinem Austritte aus dem Russ. Staatsdienste zum Staatsrath
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0097.tif"
                n="667"
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            <div xml:id="d17458e9485" type="miscellany" n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Anerkennung deutscher Rechtsgelehrsamkeit in Amerika</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>667
</p>
               <p>

                  <lb/>und Ritter des Stanislnusordens ernannt worden, und hat beim Eintritt
<lb/>in seine Professur zu Giessen den Charakter eines Grossh. Hess. Geh.
<lb/>Justizraths erhalten. ~ Herr Prof. Dr. Abegg hat von Sr. Majestät dem
<lb/>König von Schweden für Ueberreichung seiner Schrift über den Nor-
<lb/>weg. Strafgesetzentwurf die goldne Verdienstmedaille nebst einem
<lb/>gnädigsten Handschreiben empfangen. Eben so haben Sr. Majestät
<lb/>der König von Sachsen demselben für Ueberreichung seiner Beurtei- 
<lb/>lung des Sächs. Criminalgesetzentwurfes einige werthvolle Vasen aus
<lb/>der Meissner Porceliainfabrik übersenden lassen. —
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Anerkennung deutscher Reclitsgelelirsainkeit in
<lb/>Amerika.

<lb/>Wir beeilen uns den verehrten Lesern der Jahrb. das folgende
<lb/>von befreundeter Hand uns zugegangene Diplom in der Voraussetzung
<lb/>initzutheilen, dass sie mit uns sich der Anerkennung freuen werden,
<lb/>die einem hochberühmten Gelehrten im fernsten Auslande zu Theil
<lb/>geworden ist:

<lb/>SENATUS UNIVERSITATIS HARVARDIANAE CANTABRI-

<lb/>GIENS1S

<lb/>IN REPUBLICA MASSACHUSETTENSI
<lb/>Omnibus, ad quos hae literae pervenerint, salutem
<lb/>in domino sempiternam.

<lb/>Cutq. gradus academici eo consilio instituti sint, ut, qui aliis vel
<lb/>ingenio vel doctrina praestent, qui bene de republica literarum merue- 
<lb/>rint, qui bonas artes ament et promoverint, hominesque in iis excolen- 
<lb/>dis, vel scriptis suis, vel exemplo, vel quoquo denique modo adjuve- 
<lb/>rint, honoribus et titulis praeter ceteros insignirentur;

<lb/>Praeses et Socii Universitatis hujus, curatoribus auctoribus, in
<lb/>comitiis solennibus, anno millesimo, octingentesimo trigesimo sexto
<lb/>habitis, virum clarissimum

<lb/>CAROLUM JOSEPHUM ANTONIUM MITTERMAIER
<lb/>Magno Duci Badensi a consiliis intimis, juris utriusque Professorem
<lb/>Heidelbergensem, ob summam juris utriusque prudentiam, egregiam
<lb/>scelera jure, ratione, humanitateque puniendi peritiam, et insignem
<lb/>rerum ad respublicas bene constituendas et fauste prospereque admi- 
<lb/>nistrandas pertinentium scientiam

<lb/>Utriusque Juris tum naturae
<lb/>et gentium, tum civilis Doctorem
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0098.tif"
                n="668"
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            <div xml:id="d17458e9595" type="miscellany" n="4.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfall</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0098--><p/>
               <p>

                  <lb/>068
</p>
               <p>

                  <lb/>Misceileri
</p>
               <p>

                  <lb/>honoris causa creaverunt et renunciaverunt, cumque omnibus juribus,
<lb/>privilegiis et honoribus ad hunc gradum quaqua pertinentibus frui et
<lb/>gaudere jusserunt.

<lb/>In cujus rei documentum huic diplomati sigillum academicum
<lb/>apponendum curavimus.
</p>
               <p>

                  <lb/>(L. S.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Josias Quiney Praeses
<lb/>JNalhanael Barditch ^
<lb/>Josephus Slory I
<lb/>Lemuel Shaw \ Socii

<lb/>Franciscus C. Gray |
<lb/>Jucobus Walker J
<lb/>Thomas W. Ward thesaur.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Todesfall.

<lb/>Am 7. Juni verstarb zu Ansbach der K. B. App.-Rath Dr. C. A.
<lb/>Möllenthiel. — Am 19. Juli zu Reinerz der durch eine Anzahl kirchen- 
<lb/>rechtlicher Mouographieen bekannte Prof, der kath. Theologie an der
<lb/>Universität Breslau, Canonicus Dr. Berg.
</p>
            </div>
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            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-197446">Das Recht des Besitzes. Eine civilistische Abhandlung von Dr. F. C. v. Savigny. Sechste vermehrte und verbesserte Auflage. Giessen 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. Recensione«
</p>
               <p>

                  <lb/>64* Das Recht des Besitzes« Eine civilistische Abhand- 
<lb/>lung von MIr. F. C. v. Savigny, k. preuss. Geb. Oberrevi- 
<lb/>sionsrath etc. Sechste vermehrte und verbesserte Auflage.
<lb/>Giessen, Heyer, 1837. LXXII. und688.S. 8. (3Thlr. 8 gr.)

<lb/>Es giebt Fälle, wo wiederholte Auflagen zur Empfehlung des
<lb/>Buchs dienen, welches sie erlebt, zuweilen aber, wo dieses ei- 
<lb/>nes solchen Zeugnisses seines Wertlies nicht bedarf, werden wir
<lb/>sie dem Publicum zur Ehre rechnen dürfen.

<lb/>Käme es auf Vollständigkeit an, so dürfte auch ein dritter
<lb/>Fall nicht übergangen werden, an welchen einige ältere und
<lb/>neuere Data erinnern, neue Auflagen, von welchen weder das
<lb/>eine noch das andere sich sagen lässt. &lt;

<lb/>Der gegenwärtige Fall wird schwerlich zu der ersten dieser
<lb/>drei Classen gezählt werden können; wir nehmen dagegen kei- 
<lb/>nen Anstand, ihn als ein Beispiel der zweiten aufzuführen. So
<lb/>möge denn diese sechste Auflage eines Werks, das durch keine
<lb/>seitgeistigen Schiboleths, durch keine Nachgiebigkeit gegen ver- 
<lb/>meinte Bedürfnisse, durch keine Mittelmässigkeit irgend einer
<lb/>Art um den Beifall der Menge gebuhlt hat, auch als ein Zeug-
<lb/>niss davon willkommen geheissen sein, dass unser juristisches
<lb/>Publicum, wenn es auch, wie jedes andere Publicum, zuweilen
<lb/>von Irrlichtern mehr als billig sich verlocken lassen mag, oder
<lb/>’Pönen ziemlich geringer Art gleich Sphärenklängen lauscht, doch
<lb/>noeh eineu gewissen Fonds guter Natur bewahrt, welcher es hin- 
<lb/>dert, was die äusserste Strafe wissenschaftlicher Versündigung
<lb/>ist, das Treffliche zu verwerfen. »

<lb/>Wollten wir, die wir in den Zeiten der Wirksamkeit die- 
<lb/>ses Buches herangewachsen sind, uns eine lebhafte Vorstellung
<lb/>Krit, Jalirb. f. 1, HW. Jahrg. I. „ 8. 44
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0100.tif"
                   n="670"
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               <p>

                  <lb/>670 v. Savigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>von der Stelle verschaffen, die ihm in der juristischen Litera- 
<lb/>tur gebührt, und, gern oder ungern, eingeräumt wird, so müss- 
<lb/>ten wir zurückgehen auf die Art und Weise, wie gerade diese
<lb/>Lehre vom Besitz unmittelbar vor dem ersten Erscheinen des- 
<lb/>selben im Jahr 1903. gemeinhin behandelt worden war.

<lb/>In welcher Verlegenheit finden wir z. B. den fleissigeü
<lb/>Glück) da er im zweiten Band seines Coramentars (der in der
<lb/>zweiten Bearbeitung 1800. erschien) eine Darstellung ihrer
<lb/>Hauptmomente zu geben versuchte. Welches todte, völlig un- 
<lb/>praktische Aggregat unzusammenhängender Sätze brachte er aus
<lb/>den gangbarsten und gepriesensten Autoren über eine Lehre zu- 
<lb/>sammen, die uns jetzt so sehr als ein organisches Kunstwerk
<lb/>erscheint, dass es nicht an Solchen gefehlt hat, die sich in der
<lb/>Stille mit der Meinung trösteten , Savigny habe der glücklichen
<lb/>Natur und wissenschaftlichen Bildsamkeit seines Stoffs wenigstens
<lb/>eben so viel, als dieser ihm zu verdanken. Glück wenigstens
<lb/>und seine Zeitgenossen waren dieser Meinung nicht, und konn- 
<lb/>ten es nicht sein zu einer Zeit, wo diese Lehre für eine der
<lb/>allerschwierigsten, verwickeltsten, widerspruchreichsten, und auf
<lb/>dem Standpunct, auf dem sie sich vor Savigny befand, mit
<lb/>- Recht galt.

<lb/>So interessant es nun wäre, diesen Blick in die Zeit un- 
<lb/>serer juristischen Literatur vor dem Erscheinen dieses Buches
<lb/>fortzusetzeh, und dasselbe so im Ganzen zum Gegenstand un- 
<lb/>serer Betrachtung zu machen, so müssen wir diess doch an
<lb/>diesem Orte uns versagen. Die vorliegende sechste Auflage bie- 
<lb/>tet in dem, was sie von den früheren unterscheidet, einen so
<lb/>mannigfaltigen Inhalt dar, dass diese Anzeige, Wenn sie den
<lb/>ihr zukommenden Raum nicht überschreiten soll, auf ihn be- 
<lb/>schränkt werden muss.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Verf. hat sein Werk im Ganzen und in seinen ein- 
<lb/>zelnen Tlieilen vollständig , wieder durchgedacht, und demzu- 
<lb/>folge diese neue Ausgabe mit mannigfachen Zusätzen und Ver- 
<lb/>besserungen bereichert. Vornämlich aber hat er eine mög- 
<lb/>lichst vollständige Rücksicht auf die neuere, ziemlich bunte
<lb/>Literatur über den Gegenstand des Buchs genommen, was für
<lb/>manche fälle eiye Humanität beweist, die das eine oder das an- 
<lb/>dere Mal über die des Dichters : '
</p>

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                   n="671"
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               <p>

                  <lb/>v.Savi'ipiy , Pas Recht des Besitzes. 671

<lb/>, Ich läugne die Talente nicht,

<lb/>Wenn sie mir auch missfallen,
<lb/>noch ziemlich weit hinausgeht.

<lb/>Denn es giebt eine Gränze, über die hinaus eine fortge- 
<lb/>setzte Skepsis gegen durch gründliche Forschung und kritische
<lb/>Erwägung alles Für und Wider gewonnene Resultate schon
<lb/>dem dritten Beobachter widerwärtig wird, um wie viel mehr
<lb/>dem Forscher selbst, der sich das, was er längst erwogen und
<lb/>allseitig verglichen und gemessen hat, unaufhörlich wieder muss
<lb/>Vorhalten lassen. Dazu gehört eine Geduld, die nicht jeder- 
<lb/>mann besitzt j Savigny aber hat sie bei mehr als einer Gele- 
<lb/>genheit bewiesen, mit einem gewissen Anflug von Humor, wel- 
<lb/>cher den Personen, die ihn hervorgerufen haben, selbst zu
<lb/>Gute kommt. Diess ist einer der Vorzüge des Buchs, durch
<lb/>welche es geWissermasSen einen moralischen Werth erhält.

<lb/>Es ist vorgekommen, dass man neuen, von den savigny’-
<lb/>schen Ansichten fundamental abweichenden Erfindungen über die
<lb/>römische Theorie des Besitzes die bescheidene Entschuldigung
<lb/>beigefügt hat: „wer auf den Schultern Anderer stehe? könne

<lb/>freilich leicht ein bischen weiter sehen, . als sie.“ Uns Zu- 
<lb/>schauern darf diese Stellung, wie körperlich, so auch in der
<lb/>Wissenschaft gefährlich scheinen. Wir bewundern die Sicher- 
<lb/>heit, ja die Unschuld eines Schriftstellers, der sich, ohne die
<lb/>Anklage der Eitelkeit fürchten zu müssen, so ausdrücken darf.
<lb/>Nur wünschten wir, um in dieser Bewunderung nicht gestört
<lb/>zu Werden, er hätte fortgefahren: darum mache er sich aus

<lb/>seiner Entdeckung des längst Gesuchten kein Verdienst, wäh- 
<lb/>rend er selbst so fortfährt: „darum bin ich weit entfernt, es

<lb/>mir als ein Verdienst anzurechnen, dass ich etwas längst Ge- 
<lb/>suchtes endlich entdeckt zu haben glaube"; als wenn sich ir- 
<lb/>gend jemand noch aus seiner guten Meinung von seinen Werken
<lb/>ein "Verdienst gemacht hatte!

<lb/>Jener naive Ausdruck war deswegen anzuführen, weil sich
<lb/>daran zwei Lehren knüpfen, die von den Gegnern der savigny’-
<lb/>sehen Besitztheorie nicht immer gehörig beherzigt worden zu
<lb/>sein scheinen. Einige haben auf diesem ungewohnten Stand-
<lb/>puncte sich Verleiten lassen, ins Blaue zu Schauen, und dar- 
<lb/>über, was vor den Füssen liegt, zu übersehen. Manche dage- 
<lb/>gen möchte man daran erinnern, dass das Stehen auf den Schul-

<lb/>44*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0102.tif"
                   n="672"
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               <p>

                  <lb/>67'2 v. Savigny, Das Rcclit des Besitzes.

<lb/>tern eines grossen Mannes ihnen den Blick über seinen Kopf hin- 
<lb/>weg noch keineswegs garantire.

<lb/>Um aber noch eine Art der Eindrücke, welche ein fleissiger
<lb/>Leser der Abhandlungen gegen die savigny*sche Theorie liie und
<lb/>da empfangen konnte, nicht unerwähnt zu lassen^ so möge Gothe
<lb/>noch einmal seine Worte dazu hergeben: „Mancher klopft mit

<lb/>dem Hammer an der Wand herum und glaubt, er treffe jedesmal
<lb/>den Nagel auf den Kopf."
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Bemerkungen beziehen sich insonderheit auf die Ab- 
<lb/>handlungen, welche den ersten Abschnitt des Werks: vom Be- 

<lb/>griff des Besitzes (§. 1 — 12. S. 1 — 224. der 6. Auü.) betreffen.
<lb/>Und auch hier müssen wir drei verschiedene Classen von pole- 
<lb/>mischen Versuchen unterscheiden. Ihr Inhalt betrifft entweder
<lb/>nur einzelne Puncte der Besitztheorie ohne entscheidenden Ein- 
<lb/>fluss auf ihre Principien, oder er ist ein allgemeinerer, aber mit
<lb/>Anerkennung der savigny’scben Theorie, auf welcher sie fort- 
<lb/>bauen , oder endlich er ist eine Anfechtung ihrer Grundlagen
<lb/>selbst. Auf die erste Classe geht keine der vorangeschickten Be- 
<lb/>merkungen , die meisten derselben passen ebensowenig auf die
<lb/>zweite, nur auf die dritte Classe können sie, wo sie überall ge- 
<lb/>gründet sind, vollständige Anwendung finden.

<lb/>Ueber die Ansätze, die durch diese Entgegnungen veranlasst
<lb/>worden sind, soll nun vor allem berichtet werden.

<lb/>Man hat versucht, auf historischem Wege eine neue Theo- 
<lb/>rie des Besitzes zu construiren. Dahin gehört das Unternehmen
<lb/>Huschke's, nach welchem die Ramnes und später die Patri ei er als
<lb/>Repräsentanten des Leibes den Besitz mit den Interdicten, die Ti- 
<lb/>ties oder Quiriten und spater die Plebejer als Repräsentanten des
<lb/>Geistes das Eigenthum haben, und die Aufgabe der späteren Zeit
<lb/>es gewesen wäre, beide Gegensätze einander zu nähern. Im Ernst
<lb/>freilich dürfen wir es kaum Geschichte nennen,, wenn allgemeine,
<lb/>ja abstracte Begriffe (nur dass ihr Ausdruck nicht immer sehr ab-
<lb/>stract ist) mit wirklichen oder angeblichen historischen Erschei- 
<lb/>nungen identificirt werden. Savigny selbst hat schon früher sich
<lb/>dahin erklärt, dass es dem Charakter des Gegenstandes unange- 
<lb/>messen sein würde, den Begriff des Besitzes durch eine Erfor- 
<lb/>schung der eigentümlichen Rechtszustände des römischen Volks
<lb/>zu suchen, und er hat deshalb seine eigenen Vermutungen über
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0103.tif"
                   n="673"
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               <p>

                  <lb/>v* Savigny, Da» Recht de» Besitzes. 673

<lb/>die älteste Geschichte des Besitzes von jeher nur wie einen Ex-
<lb/>cnrs (§. 12. a.) dem ersten Abschnitt angehängt. Darum war er
<lb/>auch vollkommen berechtigt, gegen Huschke zu erinnern (S. 57.):
<lb/>f&gt;Es läge darin die historische Erklärung, wie man überhaupt
<lb/>darauf gekommen wäre, in der ältesten Zeit von einer Possessio
<lb/>neben dem EigenÜrum zu reden. Allein wir finden eine solche
<lb/>in höchster Ausbildung zur Zeit der classisclien Juristen und in
<lb/>Justinians Gesetzgebung; das muss aus einem praktischen Be-
<lb/>dürfniss, aus einem Interesse der Gegenwart erklärt werden. Zum
<lb/>Andenken der alten Ramnes hätte man gewiss nicht die possesso- 
<lb/>rischen Interdicte beibehalten, wenn das Recht .des Eigenthums
<lb/>für praktische Zwecke ausgereicht hätte, denn an Ramnes lind
<lb/>Tities dachte damals niemand mehr, ja selbst von Patriciern und
<lb/>Plebejern war höchstens beiläufig, bei einigen althistorisehen
<lb/>Rechtsinstituten die Rede."

<lb/>Ja man darf ebendeshalb, ohne der savigny’schen Theorie
<lb/>Eintrag zu tliun, vielleicht sogar zu ihrer Unterstützung, gegen
<lb/>die niebulir’sclie von Savigny gebilligte Zurückführung des Inter-
<lb/>dictenbesitzes auf den Besitz am ager publicus sich durchaus
<lb/>zweifelnd verhalten. In der That, so scheint es, ist der auf ei- 
<lb/>ner Concession des Staats beruhende Besitz am ager publicus
<lb/>vielleicht geeignet, mit spätem eigenthumsähnlichen Verhältnis- 
<lb/>sen , keineswegs aber mit dem Interdictenbesitze in geschichtli- 
<lb/>che Verbindung gebracht zu werden. Man möge einmal versu- 
<lb/>chen, diese Verbindung im einzelnen, ich sage nicht durch hi- 
<lb/>storische Belege, sondern durch eine freie Construction herzustel- 
<lb/>len, um sich zu überzeugen, dass der juristische Besitz, wie ihn
<lb/>die römischen Juristen behandeln, nicht nur nicht dadurch er- 
<lb/>klärt , sondern als ein aus jener Quelle herstammender (als ein
<lb/>&gt;,von dem ager publicus auf den ager privatus angewendeter")
<lb/>ganz unerklärlich wird. Wäre jene possessio am ager publicus
<lb/>durch Interdicte geschützt gewesen, so würden die römischen Ju'
<lb/>risten sie nicht unter die, quae possessionis, sondern unter die,
<lb/>Huae proprietatis (oder.velut proprietatis) causam habent, ge -
<lb/>Rechnet haben (L. 1. §. 2. de interd.) Dies« ist sogar mehr als
<lb/>eine blosse Vermuthung, wir finden ein Interdiet noch in den
<lb/>Digesten (43,9.), welches für den Besitzer des ager publi- 
<lb/>cus, soweit ein solcher Besitz noch zur Zeit der römischen Ju- 
<lb/>risten vorkam, bestimmt ist, das interdictum de loco publico
<lb/>fruendo.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0104.tif"
                   n="674"
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               <p>

                  <lb/>674
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Savigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>Andere Versuche gegen Savigny’s Theorie sind von dem
<lb/>dogmatischen Standpunct aus gemacht worden. Dahin ist die
<lb/>Meinung Tbadenys zu rechnen, nach welcher der Usucapionsbe-
<lb/>sitz das Fundament des ganzen Bcsitzrecbts, der Interdictenbe-
<lb/>sitz aber nur eine Ausdehnung desselben , ein Besitz ad prae- 
<lb/>scriptionem longi und longissimi temporis adquisitivam und ex- 
<lb/>stincti vam , und iminemorialem sein soll, da für diese Fälle die
<lb/>publiciana actio nicht statthaft gewesen sei. Wenn der Urheber
<lb/>dieser Meinung es sich gesagt sein lasst, dass die meisten dieser
<lb/>Dinge, für welche die Interdicte eingeführt sein sollen, denen,
<lb/>welche sie einfiihrten, ganz unbekannt waren, und dass der
<lb/>letzte Satz gerade für das, was wenigstens die römischen Juri- 
<lb/>sten davon kannten, falsch ist, so wird er der Geduld, mit wel- 
<lb/>cher Savigny (S. 51. IT.) ihn daraufhinweist, Anerkennung wi- 
<lb/>derfahren lassen. — Gefährlicher noch für die selbstständige
<lb/>Existenz des juristischen Besitzes, als diese Meinung, von der
<lb/>zu hoffen ist, dass sie nicht mehr wiederkehren wird, scheint
<lb/>auf den ersten Anblick die Behauptung von Sintenis, Savigny,
<lb/>indem er eine Anzahl von sogenannten Wirkungen des Besitzes
<lb/>entfernte, sei noch auf halbem Wege stehen geblieben, auch
<lb/>Usucapion und Interdicte seien keine Wirkungen des Besitzes,
<lb/>der Besitz habe „eigentlich gar keine juristischen Folgen"! Dass
<lb/>es nicht ganz so schlimm gemeint sei, mag man in dem Zusatz
<lb/>S. 6. unseres Werks nachlesen, und auch dieser Schriftsteller
<lb/>wird sich über das ihm ausgestellte Zeugniss, dass er mit grosser
<lb/>Gründlichkeit ausgeführt und überzeugend bewiesen habe, was
<lb/>niemals von irgend jemandem in Zweifel gezogen worden sei, nicht
<lb/>beklagen dürfen.

<lb/>Ein Zusatz zu §. 10. (S. 172 — 179.) ist dadurch veran- 
<lb/>lasst worden, dass Thibaut die mit einem gewissen Nachdruck
<lb/>öfter angekündigte Entwickelung einer neuen Ansicht über die
<lb/>civilis possessio endlich im 18. Band des Archivs publicirt hat,
<lb/>woraus sich denn wundersamer Weise ergiebt, dass diese Erfin- 
<lb/>dung (civilis possessio heisse ebensoviel als possessio schlecht- 
<lb/>weg, also Interdictenbesitz, — denn die Interdicte gehören dem
<lb/>jus civile, d. h. dem positiven Recht an! — doch habe auch der
<lb/>natürliche Besitzer, z. B. der Miether das Interdictum de vi) im
<lb/>Wesentlichen keine andere, als die von Savigny schon vor 33
<lb/>Jahren widerlegte cuper’sche Ansicht ist (8. 174.). Diese Re-
<lb/>coction hat die besonders unerquickliche Eigenschaft, dass hier
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0105.tif"
                   n="675"
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               <p>

                  <lb/>675
</p>
               <p>

                  <lb/>v. &amp;avigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>mit schwachen Gründen aufs lebhafteste ein Satz vertheidigt wird,
<lb/>der, wenn er wahr wäre, für den mit historischem Gefühl be- 
<lb/>gabten, wie es scheint, etwas unleidliches haben müsste. Ha- 
<lb/>ben die römischen Juristen ihre Ausdrücke besonnen und dem
<lb/>Charakter ihres Rechts gemäss gewählt, so heisst civilis posses- 
<lb/>sio ein Besitz, den das jus civile anerkennt. Nun hat freilich
<lb/>jus civile mancherlei Bedeutungen, von diesen allen aber ist hier
<lb/>nur die, wo es dem jus gentium, und die, wo es dem prätori- 
<lb/>schen Recht gegenüb ersteh t, möglich. Ob man sich den einen
<lb/>oder den andern dieser Gegensätze denkt, ist hier gleichgültig.
<lb/>Die Usucapion nun ist eine Wirkung, die das jus civile dem
<lb/>Besitz giebt, die Interdicte dagegen gehören dem prätorischen
<lb/>Recht an. Und dessenungeachtet soll civilis possessio nicht den
<lb/>Usucapionsbesitz, sondern den Interdictenbesitz bedeuten! Wenn
<lb/>nun iiberdiess das, was sich aus der Natur der Sache ergiebt,
<lb/>durch entschiedene specielle Zeugnisse bestätigt wird, denen mit
<lb/>gewaltsamster Anstrengung kaum ein jenem widernatürlichen Re- 
<lb/>sultat gemässer Sinn abgepresst werden kann, sollte man nicht
<lb/>über diese gegen das innerlich Zusammenhängende, Harmonische
<lb/>gerichtete Polemik, bei aller Achtung vor ihrem Urheber, etwas
<lb/>ungeduldig werden dürfen? Auf der andern Seite ist Thibaut
<lb/>in Beziehung auf jenen inneren Zusammenhang freilich in bona
<lb/>fide, denn er glaubt, die römischen Juristen hätten unter dem
<lb/>jus civile das positive Recht, also gegenüber dem Naturrecht ver- 
<lb/>standen , und gewiss gehören die Interdicte nicht dem Naturrecht
<lb/>an! Dass aber die römischen Juristen diese Aeusscrung verstan- 
<lb/>den haben würden, ist ebenso unwahrscheinlich, als dass sie den
<lb/>„einfachen Fall: A. hat ein grosses Haus mit mehreren Stock- 

<lb/>werken, und vermiethet dessen Zimmer an dreissig, vierzig Per- 
<lb/>sonen ; erfolgen nun in der Nacht Turbationen, dringen Specta-
<lb/>culanten ins Haus, schreien darin herum, klopfen an die Thii-
<lb/>ren, reissen die Thüren auf u. s. w." oder den andern: „wenn

<lb/>Tumultuanten dem Mictlier an die Fensterladen klopfen,, und
<lb/>dann davon laufen “ ('s. Archiv XVIIL S. 321. u. 362.) für be- 
<lb/>sonders praktische Beispiele zu dem interdictum uti possidetis ge- 
<lb/>halten hätten. — Nach dem, was Savigny von neuem über diese
<lb/>Meinung theils in dem erwähnten Zusatz, thcils in den Noten
<lb/>zu §. 7. gesagt hat, konnten wir uns über eine nochmalige Er- 
<lb/>scheinung Wohl für beruhigt halten.

<lb/>Indessen ist sie kurz vor der Publieation der 6. AufL noch
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0106.tif"
                   n="676"
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               <p>

                  <lb/>676 r. &amp;avigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>einmal in etwas modificirter Gestalt aufgetreten. Burckardi war
<lb/>so fest von der Richtigkeit seiner Entdeckung überzeugt, dass er
<lb/>gleich die Uebersclirift seines Aufsatzes im 20. B. des Archivs
<lb/>kategorisch so abfasste: ,, possessio civilis ist weder gleichbe- 

<lb/>deutend mit po$s. ad usucapionem, noch mit poss. ad interdicta",
<lb/>und am Ende seiner Abhandlung sich gleichsam entschuldigen zu
<lb/>müssen glaubt, dass er so dreist gewesen, das Wahre zu finden,
<lb/>was jenen beiden grossen Juristen entgangen sei. Das Wahre
<lb/>liege also (wie auch bei dem interdictum quorum bonorum, wes- 
<lb/>halb er sich auf Francke beruft) in der Mitte zwischen Thibaut
<lb/>und Savigny. Der letztere wird damit getröstet, dass der von
<lb/>ihm verfehlte Begriff der possessio civilis ja keine sonderliche
<lb/>praktische Wichtigkeit mehr habe, auch die Haltbarkeit seiner
<lb/>Theorie im Allgemeinen gar nicht bedinge, wozu denn in einem
<lb/>Athcm bemerkt wird: freilich der die Entwickelung der Grund- 
<lb/>begriffe enthaltende Tlieil derselben mochte einer wesentlichen
<lb/>Umgestaltung bedürfen! (Wahrscheinlich ist dieses letztere „bei
<lb/>Seite" gesprochen, wie in unsern Comödien, sonst würde es an
<lb/>jenes Visum repertum erinnern; der Sturz vom Pferde sei ganz
<lb/>ohne alle nachtheiligen Folgen abgelaufen, ausser dass der Ge- 
<lb/>fallene das dritte und vierte Halswirbelbein gebrochen habe).
<lb/>Savigny hat der Abhandlung Burcliardi’s eine ausführliche Kii-
<lb/>tik in einem Nachtrag der Einleitung (S.LI — LXV1I.) angedei- 
<lb/>hen lassen. Diese Kritik ist so gründlich und überzeu- 
<lb/>gend, dass wir keinen Augenblick zweifeln, Burcliardi selbst
<lb/>werde von seinem Irrthum zurückkommen. Savigny sagt am
<lb/>Schlüsse:

<lb/>„Vielleicht werde ich von Manchen wegen der Umständlich- 
<lb/>keit dieser Widerlegung getadelt werden. 'Aber kann man es
<lb/>denn geschehen lassen, dass Alles, was in dieser Lehre an
<lb/>klarer Sonderung der Begriffe und Rechtssätze gewonnen
<lb/>schien, wieder zum Vortheil der früheren Verwirrung aufs
<lb/>Spiel gesetzt werde? Ein solcher Versuch kann sich auf ei- 
<lb/>nem einzelnen Punct der Lehre recht scheinbar ausnehmen,
<lb/>allein es fehlt ihm die Hauptsache, das sorgfältige Zusam- 
<lb/>mendenken mit allem Uebrigen zu einem vollständigen Gan- 
<lb/>zen. "

<lb/>Es ist zu wünschen, dass diess ins künftige etwas mehr als
<lb/>bisher beachtet werden möchte.
</p>

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                   n="677"
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               <p>

                  <lb/>v. Savigny, Das Recht des Besitzes. 677

<lb/>In dem Aufsatz Thibauts findet sich noch eine interessante
<lb/>Aeusserung (§. 348.): „bei meinen Zuhörern und vielen der

<lb/>besten Candidaten im Doctorexamen habe ich stets die Neigung
<lb/>gefunden , den ungerechten, rechtlosen Besitz als eine juristische
<lb/>Nichtigkeit zu behandeln — es kann wohl kaum einen klare- 
<lb/>ren Beweis von der Schwäche einer Besitztheorie geben, als dass
<lb/>sie gerade über diesen Hauptpunct die Lernenden nicht bloss ira
<lb/>Unklaren lässt, sondern sie in diesem Irrthum bestärkt.

<lb/>Weniger präjudiciell für eine richtige Auffassung, als die
<lb/>bisher erwähnten Abweichungen von der savigny’schen Theorie,
<lb/>jedoch noch immer ein hauptsächliches Element derselben berüh- 
<lb/>rend, sind die den abgeleiteten Besitz betretenden, deren ein
<lb/>Zusatz zu §. 9. S. 138 — 151. ausführlich gedenkt, wie auch
<lb/>schon einzelne Noten dieses §. daraufhinweisen.

<lb/>Vor allem ist zu erwähnen, dass Savigny nunmehr S. 113.
<lb/>ein Missverstandniss beseitigt, welches durch die Bestimmung
<lb/>des animus domini als „Absicht das Eigenthum auszuüben“,
<lb/>„die Sache als Eigenthiimer zu behandeln u entstanden war, und
<lb/>weniger durch diese Ausdrücke als dadurch entstehen konnte, dass
<lb/>der Verf. nur gegen den Irrtlium warnte, es sei eine Meinung Ei- 
<lb/>gentümer zu sein erforderlich. Aber auch eine auf das Eigen- 
<lb/>thum gerichtete Absicht liegt keinesweges in dem animus domini,
<lb/>(sonst müssten wir ihn animus dominii nennen), sondern es ist
<lb/>der Wille eines Eigenthümers, wie ihn der Eigenthümer hat,
<lb/>oder wie sich Savigny nun ausdrückt: „der Wille, die Sache

<lb/>facti sch eben so zu beherrschen, wie ein Eigenthümer Kraft sei- 
<lb/>nes Rechts zu tliun befugt ist,"-er fügt hinzu: „ also auch

<lb/>ohne einen Andern, besser Berechtigten, über sich anerkennen
<lb/>zu wollenich weiss nicht, ob ganz mit Recht, denn diese An- 
<lb/>erkennung eines andern besser Berechtigten hat mit dem animus
<lb/>possidendi nichts zu thun, wir stehen dadurch in Gefahr, so- 
<lb/>gleich wieder in den Bereich des Rechts, dem wir so eben ent- 
<lb/>ronnen , zurückzufallen. Der Besitzer will die Sache total für
<lb/>«ich, sie soll ihm in allen ihren Beziehungen, auf welche die
<lb/>factische Gewalt Einfluss hat, unterworfen sein, — weiter ist
<lb/>nichts nöthig. Man konnte aus der Art, wie der Verf. erklärt,
<lb/>dass der bonitarische Eigenthümer, der b. f. possessor, der Be- 
<lb/>sitzer des Provincialgrundstücks juristische Besitzer sind, leicht
<lb/>wieder sdiliessen, er fordere den animus dominii, denn er zeigt*
</p>

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                   n="678"
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               <p>

                  <lb/>678 v. Savigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>alle diese behaupteten oder konnten behaupten, sie seien Ei- 
<lb/>gentümer. Aber es ist genug, dass sie „die Sache factisch
<lb/>eben so beherrschen wollen, wie ein Eigentümer Kraft seines
<lb/>Rechts zu tun befugt ist," und dazu braucht es bei dem b. f.
<lb/>possessor des Arguments, dass er sich das Eigentum zuschreibe,
<lb/>und bei dem Besitzer des Provincialbodens des Grundes, dass
<lb/>das dominium des römischen Volks nur ein publicistischer Satz
<lb/>war, so wenig, als wir dergleichen bei dem Dieb brauchen,
<lb/>um ihn als juristischen Besitzer zu erkennen. Ja jene Argu- 
<lb/>mente scheinen deswegen unrichtig zu seyn, weil sie nicht auch
<lb/>auf den Dieb passen, dessen juristischer Besitz ganz derselbe
<lb/>ist, wie der des b. f. possessor.

<lb/>Die Falle, wo ohne diesen animus domini Besitz ange- 
<lb/>nommen wird, hat Savigny mit dem Namen des abgeleiteten
<lb/>Besitzes bezeichnet; einer der besten Kunstausdrücke, die er- 
<lb/>funden worden sind, da er das Wesen der Sache selbst voll-
<lb/>kommen bestimmt. Der Wille des Besitzers ist hier auf den
<lb/>juristischen Besitz gerichtet, was einen bisher schon dagewe- 
<lb/>senen Besitz voraussetzt. Zugleich ist diess eine juristische Ab-
<lb/>straction und Singularität, die keiner willkürlichen Ausdeh- 
<lb/>nung fähig ist. Daher ist denn die dem letzten Satz entgegen- 
<lb/>gesetzte Meinung (von Thibaut, angeführt S. 127.) eben so zu
<lb/>verwerfen, als die Missbilligung des Namens von Rosshirt und
<lb/>Sintenis (angeführt S. 144. 150.). Nun haben aber mehrere
<lb/>Juristen den abgeleiteten Besitz ganz entfernen wollen. Unter
<lb/>diesen ist vor allem v, Schröter zu nennen, der den Begriff
<lb/>des Besitzes nicht alterirt, aber nachzuweisen versucht hat,
<lb/>dass in allen vier Fällen, die Savigny als Fälle des abgeleite- 
<lb/>ten Besitzes nennt, der animus domini wirklich vorhanden sei,
<lb/>was ihm nicht gelungen ist; leichter in gewissem Sinne haben
<lb/>sich es fVarnkönig 9 Guyet und Bartels gemacht, die den ani- 
<lb/>mus possidendi selbst anders und auf eine Weise bestimmen,
<lb/>dass nun auch jene vier Fälle darunter passen. Leider aber
<lb/>nicht bloss jene vier Fälle, sondern auch noch manche Fälle
<lb/>des natürlichen Besitzes, wodurch denn natürlich diese ganze
<lb/>Vision in Rauch aufgeht. Savigny hat diess auf befriedigende
<lb/>\Veise nachgewiesen, zugleich aber noch auf einen neuen Ge-
<lb/>sichtspunct bei dieser Sache aufmerksam gemacht (S. 127.),
<lb/>dass nämlich das Singuläre nicht bloss darin liege, dass je- 
<lb/>mand den Besitz hat ohne den animus domini, sondern auch
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0109.tif"
                   n="679"
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               <p>

                  <lb/>v. Savigny, Das Recht des Besitzes. 679

<lb/>dass der Eigenthümer, der diesen hat, den Besitz nicht ha- 
<lb/>ben soll.

<lb/>Diese Beispiele sind nicht sehr einladend zu einem neuen
<lb/>Versuch; da ich indessen lange her über diesen Punct ebenfalls
<lb/>eine von der Savigny’s, wiewohl nicht fundamental, abweichende
<lb/>Ansicht hatte, so scheint es in diesem Zusammenhänge billig,
<lb/>dass ich sie auch dem öffentlichen Urtheile exponire. Ich nehme
<lb/>mit Savigny als das materiell Charakteristische des juristischen
<lb/>Besitzes den animus domini an, d. h. den Willen, die Sache to- 
<lb/>tal für sich zu haben , so dass der Wille dem körperlichen Ver-
<lb/>hältniss, das in der totalen Unterwerfung der Sache besteht, ent- 
<lb/>sprechen muss. Diesen animus domini finde ich nicht in dem
<lb/>Faustpfandgläubiger, der die Sache nur für einen ganz einzelnen
<lb/>Zweck, den der Sicherung und künftigen Realisirung seiner For- 
<lb/>derung durch Verkauf haben will, und eben so wenig natürlich
<lb/>bei dem Sequester. Diese beiden Fälle anerkenne ich also als
<lb/>Fälle des abgeleiteten Besitzes. Dagegen finde ich jenen Willen
<lb/>bei dem precario possidens, der die Sache in der That so voll- 
<lb/>ständig haben soll, als es sich mit der willkürlichen Widerruflich- 
<lb/>keit verträgt ; das Bewusstsein dieser Widerruflichkeit hat keinen
<lb/>Einfluss auf die Totalität seines Willens. Worin sollte sich der
<lb/>precario possidens von dem dam oder vi possidens unterscheiden?
<lb/>Gewiss kann die Gestattung des Besitzers diesen Einfluss nicht ha- 
<lb/>ben, sonst müsste es auch ein anderer Besitz sein, der durch Tra- 
<lb/>dition, ein anderer, dei durch Occupation entstanden ist. Eben so
<lb/>bei dem Emphyteuta; in der Bestimmung der Sache für die Agri-
<lb/>cultur liegt seine einzige Beschränkung, diess vorausgesetzt, ist
<lb/>auch die Absicht des Eigentümers nicht auf eine totalere Unter- 
<lb/>werfung gerichtet, der Emphyteuta will dieses Ackergut als solches
<lb/>so vollständig für sich haben, wie es nur der Eigenthümer könnte,
<lb/>der nur dadurch von ihm verschieden ist, dass er die Sache zu
<lb/>einer andern machen kann, während jener zur Agricultur ver- 
<lb/>pflichtet ist. Man könnte' fragen, warum hiernach nicht auch
<lb/>dem Superficiar der juristische Besitz der Sache zuerkannt wird,
<lb/>der ebenfalls eine totale Herrschaft über das Gebäude ausübt?
<lb/>Eben weil sich diese Herrschaft nur auf das Gebäude - nicht auf
<lb/>den Grund und Boden erstreckt, an jenem aber ohne den letzte- 
<lb/>ren kein Besitz möglich ist; er ist aus demselben Grunde Nicht- 
<lb/>besitzer, aus dem er Ni eh teigen thiimer ist.

<lb/>Prüfen wir diese Ansicht nun noch nach der oben erwähn-
</p>

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                   n="680"
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               <p>

                  <lb/>, 680 r. Savigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>ten Bemerkung Savigny’s vom Standpunct des Eigentümers aus,
<lb/>der seinen Besitz verliert. Zugegeben, dass auch dem Eigenthü-
<lb/>mer der animus domini, nämlich der factische, auf den es hier
<lb/>allein ankommt, zugeschrieben werden kann, so muss doch der
<lb/>animus domini dessen, der die Sache auch körperlich in seiner
<lb/>Gewalt hat, bei der Frage, wer als Besitzer gelten soll, der vor- 
<lb/>wiegende sein. Bei dem ager vectigalis kommt für die römi- 
<lb/>schen Juristen noch hinzu, dass sie zwischen einer natürlichen
<lb/>und einer juristischen Person zu wählen hatten , und dann die
<lb/>Analogie der sonstigen Besitzer öffentlicher Ländereien, die auf
<lb/>den ager vectigalis anwendbar war. Darin lag für sie die haupt- 
<lb/>sächlichste Veranlassung, den Erbpächter als Besitzer gelten zu
<lb/>lassen, wenn diese Frage überall erst durch sie festgestellt ward.
<lb/>Für das Precarium lässt sich diess nicht anführen, aber gerade hier
<lb/>waren viele Juristen der Meinung, der precario dans sei auch
<lb/>noch Besitzer, was noch ein Grund mehr gegen die Annahme
<lb/>eines bloss abgeleiteten Besitzes beim precario accipiens ist.

<lb/>Ich werde in meiner Meinung nicht wenig dadurch bestärkt,
<lb/>dass Savigny für den abgeleiteten Besitz als eine Abweichung von
<lb/>Aem regelmässigen Besitzverhältniss nur beim Faustpfandgläubi- 
<lb/>ger und Sequester, die sich nun allein als abgeleitete Besitzer dar- 
<lb/>stellen , eine Erklärung aus einem praktischen Bedürfniss geben
<lb/>konnte (S. 144.), während in den beiden andern Fällen für eine
<lb/>Abweichung kein solcher Grund sich auffinden liess.

<lb/>Ein Zusatz zu §. 6. (von S. 40. bis S. 58.) bezieht sich auf
<lb/>die Ansichten, welche über die juristische Natur des Besitzes
<lb/>und seine Classification im Rechtssystem zum Vorschein gekom- 
<lb/>men sind. Die von ihnen, welche die Grundlagen der savigny'-
<lb/>8chen Theorie selbst anfechten, sind oben schon erwähnt worden;
<lb/>hier sind noch die zu nennen, welche nicht in diese Classe ge- 
<lb/>hören. So wird Gans angeführt, der dem Besitz die Eigenschaft
<lb/>eines Rechts, und zwar eines jus in re vindicirt hat (S. 46. ff.),
<lb/>der Rec., nach welchem er eine Species des Rechts der Persön- 
<lb/>lichkeit ist (S. 48.), Rudor ff, welcher behauptet, er sei kein Recht,
<lb/>und sodann umständlich einen Beweis des Gegenteils führt (S.
<lb/>49. ff.), der jüngere Hasse, welcher in seiner Abhandlung über
<lb/>die Klagen auch diesen Gegenstand nebenher berührt, vornäm- 
<lb/>lich, wie es scheint, in Folge der nicht zu billigenden Methode,
<lb/>dem Leser die ganze Werkstätte seiner Gedanken zu öffnen, eine
<lb/>Methode, die selbst bei Vorgeschrittenen nicht immer erfreulich
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0111.tif"
                   n="681"
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               <p>

                  <lb/>v.Smigny, Das Recht des Besitzes« 681

<lb/>ist, and allgemein angewendet unserer Literatur eine untagfc»
<lb/>ebe Breite geben würde; vor welcher aber besonders jüngere
<lb/>Talente, je mehr sie diess, wie Hasse es war, wirklich sind,
<lb/>also einen Reichtham von Gedankenembryonen haben, desto
<lb/>mehr zu warnen sind, wiewohl wir ihr noch immer vor dem
<lb/>nicht weniger lästigen, und weniger geistreichen Verfahren man- 
<lb/>cher Scribenten, die ihre gesammtcn Collectaneen über dem
<lb/>Haupt des Lesers ausleeren, den Vorzug geben.

<lb/>Dem Ree. wird vom Verf. das Zeugniss gegeben, dass
<lb/>dessen Ansicht von der seinigen nicht wesentlich abweiche.
<lb/>Ganz dieses war auch die Meinung des Ree., die höchstens
<lb/>Jetzt durch die in der 6. Aull, hinzugekommene entschiedene
<lb/>Behauptung, der Besitz sei in Wahrheit kein Recht (S. 43.,
<lb/>etwas gestört wird.

<lb/>Savfgny giebt nunmehr S. 40. ff. folgendes als seine Ansicht
<lb/>Der Grund des Schutzes der bloss factisclien Herrschaft über
<lb/>eine Sache gegen gewisse Verletzungen liegt in der Verbindung
<lb/>jenes factisclien Zustandes mit der besitzenden Person, durch deren
<lb/>Unverletzlichkeit er gegen diejenigen Arten der Verletzung mit
<lb/>gedeckt wird - durch welche stets zugleich die Person mit be- 
<lb/>rührt werden würde. [Savigny legt ein grosses Gewicht auf die
<lb/>Gewalt, in welcher die Besitzverletzung besteht. Das scheint
<lb/>z. B. bei dem interdictum de precario eine nicht ganz natürli- 
<lb/>che Betrachtung zu sein]. Es sind drei Falle zu denken: die

<lb/>Gewalt betrifft l) bloss die Person, nichts ausser ihr (Injurien- 
<lb/>klage) , 2) neben der Person zugleich ein derselben zustehendes
<lb/>Recht, z. B. Eigenthum (sie ist also ein zweifaches Unrecht, wie
<lb/>diess z, B. bei der actio vi bonorum raptorum geltend gemacht
<lb/>werde), 3) die Gewalt betrifft neben der Person jenen factisclien
<lb/>Zustand, welcher Fall der unsrige ist. Ein Recht ist hier neben
<lb/>der Person nicht verletzt, aber die Entziehung oder Störung des
<lb/>Besitzes, die sich mit dem Unrecht gegen die Person verbindet,
<lb/>bewirkt, dass die Austilgung dieses Unrechts sich zugleich mit
<lb/>auf die Herstellung oder Beschützung jenes factischen Zustandes,
<lb/>worauf die Gewalt sich erstreckt hat, beziehen muss. Der Be-
<lb/>sitz giebt Vortheile, die durch die Verletzung des Besitzes be- 
<lb/>einträchtigt werden , das Unrecht gegen die Person hat hier diese
<lb/>Beschädigung zur Begleiterin, auf deren Beseitigung daher die
<lb/>Ansprüche aus der erlittenen Gewalt mit gerichtet sind. [Das
<lb/>Verhältniss wäre also vielleicht wie das bei einer Körperver-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0112.tif"
                   n="682"
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               <p>

                  <lb/>683 r. Savigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>letzung, der Anspruch entstellt aus dem Recht der Persönlich- 
<lb/>keit, geht aber auch auf Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit,
<lb/>Curkosten; die Integrität des Körpers ist nicht selbst ein beson- 
<lb/>deres Recht, sondern ihre Verletzung bewirkt nur, dass der Kla- 
<lb/>ger beschädigt ist, seine Klage daher auch auf den Ersatz dieses
<lb/>Schadens sich erstreckt. Sollte also vielleicht eine Theorie der
<lb/>Körperintegrität mit demselben Recht eine juristische Materie
<lb/>sein, wie eine Theorie des Besitzes?]

<lb/>Savigny stimmt sonach auch jetzt noch darin mit mir
<lb/>überein, dass er jede Besitzverletzung, welche die possesso- 
<lb/>rischen Interdicte veranlasst, als eine Verletzung der Persönlich- 
<lb/>keit betrachtet. Er aber bleibt dabei stehen, und betrachtet die
<lb/>Obligationen aus der Besitzverletzung nur wie alle anderen De-
<lb/>lictsobligationen, und darum legt er denn auch ein besonderes
<lb/>Gewicht auf die Gewalt, die mit jeder solchen Verletzung ver- 
<lb/>bunden sei.

<lb/>Ich glaube nicht, dass man sich dabei beruhigen kann.
<lb/>Denn, wenn der Besitz nur in diesem äusserlicben Nexus mit
<lb/>der Persönlichkeit zu denken wäre, dass er ein Object für eine
<lb/>Beschädigung, den Inhalt eines Vermögensinteresse bildet, indem
<lb/>er den Vortheil giebt Beklagter zu sein, sich die Sache zu sichern,
<lb/>und sie factisch zu benutzen (S. 43.^, so erscheint es völlig will- 
<lb/>kürlich, dass nur die Verletzung des mit dem animus domini
<lb/>verbundenen Besitzes die Interdicte veranlasst, sie müssten über- 
<lb/>all gegeben werden, wo jemandem eine Gewalt mit Entziehung
<lb/>oder Gefährdung jener Vortheile zugefügt wird, also auch bei
<lb/>der Detention. So würden wir die woblthätige Ordnung, die
<lb/>Savigny selbst in die Begriffe gebracht hat, wieder gefährdet
<lb/>sehen. Der Verf. hat diesen Einwand vorausgesehen und ihn so
<lb/>zu beseitigen gesucht: der Detentor hat die Interdicte nicht,
<lb/>weil wir ihn entweder in Uebereinstimmung mit dem wahren
<lb/>Besitzer denken, dann braucht er sie nicht, da ihn die des Be- 
<lb/>sitzers hinreichend schützen, oder im Widerstreit mit ihm, dann
<lb/>können wir sie ihm, also wider Willen des fahren Besitzers,
<lb/>nicht geben, weil er in das obligatorische Verhältnis, dem er
<lb/>seine Detention verdankt, eingreifen würde. Dieser Argumen- 
<lb/>tation liegt, wie mir scheint, ein Missverständnis des zu erklä- 
<lb/>renden Satzes zu Grunde. Er wild nämlich aus dem Unterschied
<lb/>zwischen dem juristischen und natürlichen Besitzer heraus er- 
<lb/>klärt, der ja eben selbst erst erklärt werden soll. Die Frage ist
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0113.tif"
                   n="683"
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               <p>

                  <lb/>683
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Savigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>nicht: warum hat der „wahre Besitzer“ die Interdicte und der
<lb/>Detentor nicht? sondern: warum ist jener der wahre Besitzer,
<lb/>und warum ist dieser nicht eben so gut ein wahrer Besitzer, da
<lb/>er l) eine Person ist, und 2) bei der fraglichen Gewalt Vortheile
<lb/>des Besitzers zu verlieren hat ?

<lb/>Mir scheint es im Interesse der savigny’schen Besitztheorie
<lb/>selbst zu liegen, dass wir einen Schritt weiter gehen, den Besitz
<lb/>in einen inneren Nexus mit dem Recht der Persönlichkeit brin- 
<lb/>gen, und ihn dadurch selbst als ein Recht anerkennen. Diess
<lb/>fordert, wie ich glaube, das römische Recht selbst, wenn Paulus
<lb/>in L. 2. uti poss. in Beziehung auf den gerichtlichen Schutz des
<lb/>Besitzes sagt: „qualiscunque enim possessor hoc ipso, quod pos- 
<lb/>sessor est, plus juris habet, quam ille, qui non possidet". Er
<lb/>schreibt dem Besitzer ein Recht zu ; dieses Recht ist vielleicht
<lb/>ein vom Besitz unabhängiges? Nein, hoc ipso, quod possessor
<lb/>est, hat er mehr Recht als der Andere. Oder mfeint er damit das
<lb/>Recht, welches der Besitz wirkt, die Interdicte? Keineswegs,
<lb/>denn er will gerade den Satz begründen, dass auch der injustus
<lb/>possessor die Interdicte habe, diess kann er aber unmöglich so,
<lb/>dass er sagte, er hat die Interdicte, weil er sie hat. Wichtiger
<lb/>indessen ist, dass erst von diesem Standpuncte aus die Unterschei- 
<lb/>dung zwischen juristischem und natürlichem Besitz sich erklärt
<lb/>Der Besitz wird als solcher geschützt, weil der Besitzer eine
<lb/>Person ist, also die Möglichkeit, dass jene iactische Unterwerfung
<lb/>der Sache eine rechtliche sei, dadurch gegeben ist, das Besitz- 
<lb/>recht ist also das Recht der Persönlichkeit in dieser besonderen
<lb/>Aeusserung durch die natürliche Unterwerfung einer Sache.
<lb/>Auf diese Anerkennung hat aber der Besitzer eben deshalb nur
<lb/>Anspruch, wenn sein Wille, dessen Respectirung er verlangt,
<lb/>mit dem körperlichen Zustande vollkommen conform ist; würde
<lb/>in diesem mehr liegen, als in seinem Willen, so würde er durch
<lb/>jene Möglichkeit eines rechtlichen Willens nicht gedeckt sein.
<lb/>Nun besteht aber der körperliche Zustand in einem totalen Inne- 
<lb/>haben der Sache, daher muss auch der Wille des Besitzers, der
<lb/>auf jenen Anspruch macht, auf diese totale Unterwerfung gerich- 
<lb/>tet sein, darin aber besteht gerade, wie wir gesehen haben,
<lb/>der animus domini. Wer die Sache nur partiell (zu einem
<lb/>gewissen einzelnen Beliufe) will, hat einen Willen, welcher
<lb/>dem körperlichen Zustand nicht vollkommen entspricht, die- 
<lb/>ser körperliche Zustand wird also nicht durch seinen Willen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0114.tif"
                   n="684"
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               <p>

                  <lb/>684 r&gt;. Savigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>und die Möglichkeit, dass dieser ein rechtlicher sei, gerecht- 
<lb/>fertigt.

<lb/>Noch ein sehr interessanter Zusatz findet sich zu §. 7. (S.
<lb/>75 — 80.) über die Regel: nemo sibi causam possessionis mutare
<lb/>potest. Der Verf. bezieht diese Regel ausschliesslich auf die
<lb/>Falle, wo „eine einseitige, willkürliche Umwandlung in eine
<lb/>an sich rechtsgültige, wirksame Causa wohl möglich wäre, deren
<lb/>Einwirkung auf die Usucapion aber durch jene ganz positive
<lb/>Rechtsregel verhindert werden soll.“ Diese Fälle sind die usuca- 
<lb/>pio pro herede lucrativa und die usureceptio. Dabei ist nicht
<lb/>vollständig der Zweifel beseitigt, der daraus entsteht, dass in
<lb/>unsern Quellen von der Anwendbarkeit der Regel in solchen
<lb/>Fällen die Rede ist, wo es sich nicht um eine Usucapion handelte
<lb/>z. B. L. 6. §. 3. de precario (. . . . desinere vi possidere et in- 
<lb/>cipere precario, neque existimare sibi ipsum causam possessionis
<lb/>mutare, cum voluntate ejus etc. &gt; Wie erklärt es sich, dass hier
<lb/>die Anwendung der Regel nicht sofort, wie man unter jener Vor- 
<lb/>aussetzung erwarten müsste, aut dem Grunde verworfen wird,
<lb/>weil sie für diese Fälle überhaupt nicht gegeben sei, während
<lb/>nunmehr der Jurist, indem er mit einem inneren Grunde ihre
<lb/>Unanwendbarkeit behauptet, damit zugleich ihre Anwendbarkeit
<lb/>iin allgemeinen auf diese Classe von Fällen zuzugeben scheint?

<lb/>Beziehungsweise wenige Zusätze haben der zweite und
<lb/>dritte Abschnitt: von dem Erwerb und dem Verlust des Besitzes
<lb/>§. 13—33. erhalten. Zur Verteidigung gegen Angriffe fand
<lb/>sich hier bei weitem weniger Veranlassung; doch fehlt es daran,
<lb/>so wie an einzelnen von einer solchen Polemik unabhängigen
<lb/>Zusätzen, nicht gänzlich. So wird zu §. 22. über den Besitz an
<lb/>einzelnen Theilen einer Sache noch nachträglich in der Einleitung
<lb/>S.LXVII— LXXII. einer Abhandlung von Sintenis gedacht,
<lb/>der im 20. Bande des Archivs eine von Savigny abweichende
<lb/>Meinung aufgestellt hat. Savigny beschränkt sich darauf, einen
<lb/>Theil seiner Ansicht bestimmt zu rechtfertigen und ausführlicher
<lb/>zu begründen, indem er sich wegen der übrigen Puncte eine
<lb/>genauere Prüfung vorbehält, durch deren jetzige Vornahme die
<lb/>Publication des schon gedruckten Buchs — ohne alle Noth — wä- 
<lb/>re aufgehalten worden. Jener Punct ist der. Der Eigenthümer
<lb/>des Hauses ist nicht notliwendig und eo ipso Eigenthümer der
<lb/>Materialien, aus denen es besteht, als solchen; wer fremde
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0115.tif"
                   n="685"
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               <p>

                  <lb/>t. Stetigny, Das Recht des Besitzes. 685

<lb/>Materialien auf seinem Boden verbaut, erwirbt das Eigentlium
<lb/>des Hauses, aber der Eigentümer ,der Materialien liat sein
<lb/>Eigentum au ihnen nicht verloren. Nur kann er es nach be- 
<lb/>sonderer Vorschrift erst nach Zerstörung des Hauses, die er
<lb/>nicht fordern kann, geltend machen. Dieses Verhältnis« soll auch
<lb/>durch Usucapion nicht verändert werden können. , Der Grund,
<lb/>Warum die Materialien nicht usucapirt werden können, liegt nicht
<lb/>in dem Mangel des Besitzes; Besitz vielmehr ist vorhanden, ich
<lb/>verliere die facti sehe Herrschaft über einen Balken, dessen Be- 
<lb/>sitzer ich bin, nicht dadurch, dass ich ihn in das von mir beses- 
<lb/>sene Haus einfüge. Sondern man ist zu jenem Satz teils in
<lb/>Folge jener, dem Eigentümer die actio ad exhibendum und Vin-
<lb/>dication, also die Möglichkeit der Verhütung der Usucapion ent- 
<lb/>ziehenden, Vorschrift gekommen,— stattseiner verhütet nun der
<lb/>Rechtssatz die Ersitzung — , teils hat man sich auch darauf be- 
<lb/>rufen , dass ja wegen des Unterschieds in der Usucapion beweg- 
<lb/>licher und unbeweglicher Sachen ausserdem zwei verschiedene
<lb/>Usucapionen hinsichtlich derselben Sache ein treten würden.
<lb/>Diese Gründe passen nicht auf den Fall, wenn Boden und Mate- 
<lb/>rialien denselben Eigentümer haben, also jemand ein Haus im
<lb/>Usucapionsbesitz hat, dessen Eigentümer auch Eigentümer der
<lb/>Materialien ist v ebensowenig *als auf den Fall der berüchtigten
<lb/>U. 23. pr. de usurp., die sich daraus erklärt). Jenes hat nun
<lb/>Savigny von neuem dargetan. In der Tliat, wenn man sich die
<lb/>entgegengesetzte Ansicht, dass man mit der Usucapion eines
<lb/>Hauses niemals Eigentümer der Materialien werde, aus denen
<lb/>es besteht, diese also der ehemalige Eigentümer immer (nach
<lb/>zufälliger Trennung vindicirCh kann, oder um es besser auszu- 
<lb/>drücken, dass ein Hauseigentümer seines Eigentums an den
<lb/>Materialien nie sicher und froh wird, da ihn jnoch nach hundert
<lb/>Jahren jeder Besitzer, bei dem eine Trennung eingetreten ist, zu
<lb/>dem Beweis des Eigenthumserwerbs durch Tradition etc. nötigen
<lb/>kann, — wenn man sich diese Ansicht lebhaft vorstellt, so wird
<lb/>man sie eher für die Erfindung eines müssigen Kopfes, als für die
<lb/>Theorie eines römischen Juristen zu halten geneigt sein.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zusätze von grösserer Bedeutung hat der vierte Abschnitt:
<lb/>von den Interdicten (§. 34 — 43.) erhalten. Es sollen die haupt- 
<lb/>sächlichsten hervorgehoben werden.

<lb/>Krit. JahrI). f.ii\\. Jalirg. i. ». 8. 45
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0116.tif"
                   n="686"
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               <p>

                  <lb/>68G
</p>
               <p>

                  <lb/>r. Savigntf) Das Reclit des Besitzes
</p>
               <p>

                  <lb/>8. 457 — 461. ist das Endliclier’sclie Fragment Ulpians zu
<lb/>einer Modification der früheren Darstellung benutzt. Die Ein-
<lb/>theilung der Interdicte in adipiscendae, recuperandae und reti- 
<lb/>nendae possessionis begreift in ihrem ersten Glied Interdicte, die
<lb/>sich nicht auf den Besitz gründen, dagegen wurde diese Eigen- 
<lb/>schaft den beiden letzten Classen vindicirt, und so also die Ein- 
<lb/>teilung durch Weglassung der ersten Classe ziemlich gewaltsam
<lb/>auf den Grund der Klage bezogen. Nun aber findet sich, dass
<lb/>&amp;uch interdicta recuperandae possessionis Vorkommen, die sich
<lb/>nicht auf den Besitz gründen (das interdictum quem fundum und
<lb/>quam hereditatem', und daraus ergiebt sich, dass jene Classifici-
<lb/>rung überhaupt nicht auf dem Grunde, sondern auf dem Zwecke
<lb/>der Klagen beruht.

<lb/>Das letztere ist gewiss sehr richtig, nur, glaube ich, wird
<lb/>es mehr durch L.2. de interd. als durch jenes Fragment bestätigt.
<lb/>Ans diesem lernen wir zunächst, dass die Römer mit dem Be- 
<lb/>griffe des interdictum recuperandae possessionis es nicht unver- 
<lb/>träglich gefunden haben, es zu gestatten, wenn die Veranlassung
<lb/>nicht zugleich der Grund des Besitzverlustes war, wie bei dem
<lb/>interdictum de vi. Schon das interdictum de precario enthält
<lb/>eine Modification dieses Satzes, wenn wir uns als seine Veran- 
<lb/>lassung die Verweigerung der Restitution denken, da nicht durch
<lb/>diese der Kläger den Besitz verloren hat. UebrigenS scheint die
<lb/>Bemerkung, jene seien tam adipiscendae quam recuperandae pos- 
<lb/>sessionis, eine bloss theoretische zu sein, da wohl nichts davon
<lb/>abhing, ob der Kläger schon Besitzer war oder nicht.

<lb/>In dem Begriffe der possessorischen Interdicte, dessen Exi- 
<lb/>stenz von jener Classificirung unabhängig ist, wird durch die
<lb/>veränderte Ansicht über ihre Bedeutung nichts geändert. Hier
<lb/>kann nun gefragt werden, ob die Römer eine technische Bezeich- 
<lb/>nung für die auf den Besitz sich gründenden Interdicte gehabt
<lb/>haben? Der Verf. laugnet diess für den Ausdruck possessoria
<lb/>interdicta, der nur einmal gelegentlich in L. 20. de servitut.
<lb/>(interdicta velut possessoria) vorkomme. Lassen wir diess dahin
<lb/>gestellt sein, so findet sich in L. 2. cit neben der auf dem Zweck,
<lb/>noch eine auf dem Grund beruhende Einteilung. Paulus nennt
<lb/>vor allen zwei Haupteiassen der Interdicte 1) zum Zwecke der
<lb/>Aiifrecbthaltung eines göttlichen Rechts, divini juris, 2) Inter- 
<lb/>dicta hominum causa. Dieser letzteren sind vier Classen, nach
<lb/>ihrem Zweck: publicae utilitatis (z. B. de viis publicis), juris
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0117.tif"
                   n="687"
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               <p>

                  <lb/>687
</p>
               <p>

                  <lb/>r. Sarigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>sui tuendi (2. B. de liberis exhibendis), officii tuendi 2. B. de
<lb/>liominc libero exhibendo', rei familiaris causa, d. h. auf das Ver- 
<lb/>mögen sieh beziehend. Von diesen bringt er nun, wieder nach
<lb/>dem Zweck, die Eintheilung in adipiscendae etc. possessionis.
<lb/>Daneben aber gedenkt er einer anderen Eintheilung in Interdicte,
<lb/>die proprietatis, und solche, die possessionis causam habent.
<lb/>Er sagt, zu der ersten dieser beiden Classen gehören z. B. die
<lb/>interdicta divini juris, ferner die interdicta juris sui tuendi
<lb/>causa, so dass cs nicht auffallend sein könne, wenn sich auch
<lb/>unter den das Vermögen betreffenden solche fanden (ut non sit
<lb/>mirum, si quae interdicta ad rein familiarem pertinent, proprie- 
<lb/>tatis, non possessionis causam habeant', wie er denn vorher das
<lb/>int. de itinere (reficiendo) als Beispiel dafür angeführt hat. Mit
<lb/>jenen Worten will Paulus durchaus nicht eine Eigenschaft aller
<lb/>interdicta ad rem familiarem pertinentia angeben, in welchen Irr- 
<lb/>thum der jüngere Hasse a. oben a. O. verfallen ist. Eben so
<lb/>unrichtig wäre cs aber, die Eintheilung der Interdicte in adi- 
<lb/>piscendae etc. possessionis, weil sie unmittelbar auf jene Ein- 
<lb/>schaltung folgt, für eine der Interdicte, quae possessionis causam
<lb/>habent, zu halten, und damit diesen Ausdruck auch auf den
<lb/>Zweck zu beziehen. Paulus vielmehr sagt nicht, hacc interdicta,
<lb/>quae possessionis causam habent, sondern: „haec interdicta, quae
<lb/>rem imniliarem spectant (und die also theils proprietatis, theils
<lb/>possessionis c. h.) aut adispicendae etc. sunt." So haben wir also
<lb/>in jenem Ausdruck eine Bezeichnung des Begriffs, den man mit
<lb/>dem Wort: possessorische Interdicte ausdrückt.

<lb/>Die Bestimmung des Beklagten bei den interdicta retinendae
<lb/>possessionis ist 8. 477. ff. durch eine Vergleichung der hier vor- 
<lb/>ausgesetzten gewaltsamen Verletzung mit der vis beim int. quöd
<lb/>vi aut clam vervollständigt. Der Widerspruch, der bei diesem
<lb/>die Handlung zu einer gewaltsamen macht, liegt bei jenen schon
<lb/>in dem Besitz, der also jeden ihn ohne Erlaubniss beeinträchti- 
<lb/>genden Zustand zu einem gewaltsamen in diesem Sinne macht.
<lb/>Im Gegensatz dazu wird bei dem int. de vi die Gewalt als eine
<lb/>unmittelbarer und vollständiger gegen die Person gerichtete be-

<lb/>stimmt (S. 517. f.).

<lb/>§- 4l. wird die Darstellung der 5. Ausg. von der Bedeutung
<lb/>der clandestina possessio berichtigt.
</p>
               <p>

                  <lb/>45*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0118.tif"
                   n="688"
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               <p>

                  <lb/>688 t?. Savigny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>Im fünften Abschnitt: von der juris quasi possessio, fehlt es
<lb/>nicht an bemerkenswerthen Vermehrungen; wir müssen uns be- 
<lb/>gnügen , eine Bemerkung hervorzuheben, welche uns sofort auf
<lb/>den sechsten Abschnitt hinüber führt.

<lb/>Bei der Frage, ob für die servitutes praediorum rusticorum,
<lb/>die nicht mit besonderen Interdicten versehen sind, die allge- 
<lb/>meinen gelten, finden wir 8. 589. die Aeusserung: „Uebrigcns
<lb/>nehme ich nunmehr an, dass diese für die Theorie wichtige
<lb/>Streitfrage für die Praxis dadurch verschwindet, dass auf diese
<lb/>Servituten die Spolienklage anzuwenden ist."

<lb/>Diess bezieht sich auf einen Zusatz zu §. 50. S. 630. ff. Hier
<lb/>wird auf die Praxis Rücksicht genommen, nach wie vor der un- 
<lb/>gegessenen, sinnlosen Ausdehnung der Spolienklage auf alle
<lb/>möglichen Verhältnisse widersprochen, aber der Spolienklage
<lb/>ihr besonderes Gebiet in den Verhältnissen angewiesen, bei wel- 
<lb/>chen von einem Besitz die Rede sein kann, ohne dass sich
<lb/>darauf die römischen Besitzklagen erstrecken, also l) bei den
<lb/>, neuen Rechtsverhältnissen, auf welche die juris quasi possessio
<lb/>ausgedehnt worden ist: Jurisdiction, Reallastcn etc. 2) auf die
<lb/>servitutes praediorum rusticorum, für die weder das interdictum
<lb/>uti possidetis anwendbar, nach besondere Interdicte gegeben sind,
<lb/>für die aber heutzutage, besonders weil manche davon eine
<lb/>Wichtigkeit erhalten haben, die sie im R. R. nicht besitzen,
<lb/>ein possessorisches Rechtsmittel Bedürfniss geworden ist. Die
<lb/>Anwendung in dem letzten Fall ist dadurch möglich, dass die
<lb/>Spolienklage einen gegenwärtigen Besitz nicht voraussetzt, ja
<lb/>vielmehr ursprünglich einen verlornen. Gerade aber in der Un- 
<lb/>möglichkeit, die Frage, wenn gegenwärtiger Besitz vorhanden
<lb/>sei, für den Besitz an discontinuae servitutes natürlich zu ent- 
<lb/>scheiden, lag das Bedürfniss besonderer Interdicte, und liegt die
<lb/>Unstatthaftigkeit der Anwendung des int. uti possidetis, ein Hin- 
<lb/>derniss, das mithin der Anwendung der Spolienklage nicht im
<lb/>Wege steht. Die Schlussbemerkung des Verf. w ollen wir ganz
<lb/>hi eh er setzen :

<lb/>„Es ist oft ein leeres Gerede geführt worden von dem Be- 
<lb/>streben der sogenannten historischen Schule, alles Recht aus-
<lb/>schliessend in römische Formen einzuzwängen, und dadurch
<lb/>sowohl den eigentümlichen Producten der Praxis, als den
<lb/>Forderungen eines neuen wissenschaftlichen Geistes Unrecht
</p>

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                   n="689"
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               <p>

                  <lb/>689
</p>
               <p>

                  <lb/>t% Sai'igny, Das Recht des Besitzes.

<lb/>zu tluui, Ohne Zweifel werden Manche diesen stehenden
<lb/>hergebrachten Tadel auch über die hier aufgestellte Ansicht
<lb/>der Spolienklage aussprechen. Darum freue ich mich Mühlen-
<lb/>hruch, den Manche (ich weiss nicht warum) unter die Gegen- 
<lb/>sätze der historischen Schule rechnen, als Vertreter derselben
<lb/>Ansicht anführen zu können .... In der zweiten Hälfte des
<lb/>achtzehnten Jahrhunderts erschien in Rom mit dem Impri- 
<lb/>matur aller Behörden ein ausführliches Werk über die Spo- 
<lb/>lienklage (Mazzei de legitimo actionis spolii usu 1773.) Von
<lb/>einem modernen Römer erwartet man doch gewiss den nöti- 
<lb/>gen Rcspect vor dem canonischen Recht und der aus demselben
<lb/>hervorgegangenen Praxis! Dieser behandelt nun den Canon
<lb/>Redintegranda mit der wegwerfendsten Verachtung. Die Spo- 
<lb/>lienklage selbst aber, die er nun darstellt, ist nichts als das
<lb/>römische int. de vi, überall aus PandektenstelJc^ entwickelt,
<lb/>und nur in wenigen Punkten durch Stellen des canonischen
<lb/>Rechts ergänzt. So behauptet er ganz bestimmt auch für das
<lb/>geltende Recht, dass der Miether und Pächter die Spolienklage
<lb/>nicht haben, und beweist diesen Satz aus L. 1. §. 10. 22. L.20.
<lb/>de vi. War dieser Schriftsteller etwa ein prophetischer Jünger
<lb/>der deutschen historischen Schule? "

<lb/>lener Vorwurf, wonach sie zu sehr an dem geschriebenen Rechte
<lb/>klebt, ist in der That einer sogenannten historischen Schule ge- 
<lb/>macht worden. Nun ist es merkwürdig, dass man von einer an- 
<lb/>dern Seite her einer auch so genannten historischen Schule den
<lb/>entgegengesetzten Vorwurf der Feindschaft gegen das geschrie- 
<lb/>bene Recht gemacht bat. Die wahre historische Schule wird nun
<lb/>wohl die sein, auf welche keine dieser sich gegenseitig auf- 
<lb/>hebenden Anklagen passt, neben welcher wir denn zwei falsche
<lb/>annehmen müssen, die muthwilligerweise in Deutschland herum- 
<lb/>spucken. Ja es giebt wahrscheinlich noch mehr Varietäten, z. B.
<lb/>nach dem Bekenntniss eines deutschen „Publicisten" zu schlos- 
<lb/>sen, er gehöre zwar nicht im Recht, aber in der Politik zur hi- 
<lb/>storischen Schule.

<lb/>Auch 51. über das Summariissimum enthält einen Zu-
<lb/>satz, der durch den möglichen Einwurf veranlasst ist, die savi-
<lb/>gny’sche Ansicht darüber möge nach dem geschriebenen Recht
<lb/>die wahre sein, die Praxis aber sei eine andere. Nun wird aus
<lb/>den bewährtesten Processscliriftstellem gezeigt, dass jene Ansicht
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0120.tif"
                   n="690"
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               <p>

                  <lb/>690 r. Savigny, Das Recht des Besitzes«

<lb/>auch der wahren Praxis (freilich nicht dem unwissenden Schlen- 
<lb/>drian) gemäss ist, wobei sich bloss die Differenz findet, dass jene
<lb/>Schriftsteller gegen die Entscheidung im Summariissimum ein
<lb/>Rechtsmittel, nur ohne Suspensiveffect, zulassen, dessen Statt- 
<lb/>haftigkeit Savigny mit Recht bestreitet, da es in der Tbat der
<lb/>Natur und dem Zweck dieses Provisoriums durchaus wider- 
<lb/>spricht.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es ist schon oben auf den allgemeineren, über die Aufklärung
<lb/>seines nächsten Gegenstandes hinausgehenden Werth des Werks
<lb/>über dessen neuste Gestalt nun berichtet worden ist, hingedeutet
<lb/>worden. Dieser ist vornämlich der didaktische, dass es als Vor- 
<lb/>bild für alle ähnlichen Arbeiten dienen kann. Nicht als wäre es
<lb/>wünschenswc;th, äusserliche Nachahmungen desselben zu erhal- 
<lb/>ten. Aber den Geist, der es belebt und durchdringt, und es als
<lb/>ein Kunstwerk, was jede selbständige literarische Production in
<lb/>gewissem Sinne sein sollte, erscheinen lasst, unbeschadet aller
<lb/>individuellen OrginaJität sich anzueiguen, möchte allen in ihrer
<lb/>Bildung Begriffenen, vorzugsweise aber den Schriftstellern immer
<lb/>wieder zu empfehlen sein. Nicht der Stoff schon ist es, der
<lb/>den Schriftsteller macht, sondern jene künstlerische Beherr- 
<lb/>schung des Stoffs, jene Fähigkeit, ihn in der Darstellung zu ei- 
<lb/>nem organischen Ganzen zu gestalten, die sich in einem ge- 
<lb/>wissen Grad freilich bei jedem Schriftsteller finden mag, die
<lb/>aber in manchen auf ein kaum sichtbares Minimum sich redu-
<lb/>cirt, i*i vielen wenigstens nicht bis zu der Stufe entwickelt
<lb/>wird, welche sie, bei einiger Aufmerksamkeit auf diese wesent- 
<lb/>liche Seite ihrer sonst lobenswerthen Thätigkeit, zu erreichen
<lb/>wohl im Stande wären.
</p>
               <p>

                  <lb/>G. F. P.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0121.tif"
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               <head>
                  <title>Canones et decreata sacrosancti oecumenici concilii Tridentini sub Paulo III. Julio III. Pio IV. Pontificibus Maximis. Cum Patrum subscriptionibus Romae in collegio urbano de Propaganda fide 1834. Lipsiae Canones et decreata sacrosancti oecumenici concilii Tridentini sub Paulo III. Julio III. Pio IV. Pontificibus Maximis. Cum Patrum subscriptionibus Romae in collegio urbano de Propaganda fide 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Richter, ...">(Richter)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Concilium Tridentia um.
</p>
               <p>

                  <lb/>691
</p>
               <p>

                  <lb/>GS« Canones et decreta sacrosancti occmnenici concilii
<lb/>Tridentini sub Paulo III. Julio IIT. Pio IV. Pontificibus
<lb/>Maximis. Cum Patrum subscriptionibus Romae in collegio
<lb/>urbano de Propaganda fide 1834. Lipsiae, Car. Fr. Köhler
<lb/>et Bern. Taucbnitz juii. VIII. u. 193. 8. gr. 4. (lThl.).

<lb/>Dic vorliegende Ausgabe der Schlüsse von Trient bildet
<lb/>das Supplement der von dem Unterz, begonnenen Handausgabe
<lb/>des canonischen Reclitsbuchs. Sie ist, wie der Titel schon an- 
<lb/>deutet, nach der im Jahr 1834. von der Propaganda in 8. pu-
<lb/>blicirten Ausgabe abgedruckt, so zwar, dass nur die zahlreichen
<lb/>Druckfehler der letzteren beseitigt, und die zum Thcil irrele- 
<lb/>vanten, zum TJieil auch ungenauen Chifflet’schcn Noten entweder
<lb/>gänzlich weggelassen, oder berichtigt worden sind. Die Seiten- 
<lb/>zahlen der Rom. Ausgabe finden sich am Rande angegeben. Dis
<lb/>letztre zeigt übrigens, soviel den Text betrifft, durchaus nicht
<lb/>Spuren irgend einer Kritik, und sie ist nur deshalb zum Grunde
<lb/>gelegt worden, weil es zweckmässiger erschien, den unter den
<lb/>Auspicien der höchsten Behörde der katholischen Kirche publi-
<lb/>cirten Text, als eine neue kritische Ausgabe zu liefern, deren
<lb/>günstige Aufnahme aus mehr als einem Grunde bezweifelt werden
<lb/>musste. Den in den deutschen Ausgaben jetzt zum ersten Mal
<lb/>erscheinenden Anhang bilden eine Anzahl der zur Ausstossung hä- 
<lb/>retischer Elemente aus der kathol. Kirche ergangenen Bullen,
<lb/>welche mit der Bulle Auctorem fidei über die Verdammung
<lb/>der Synodalschlüsse von Pistoja abschliessen. — Der so eben
<lb/>bezeiclinete Abdruck ist gleichzeitig unter dem Titel.

<lb/>GG. Canones et decreta sacrosancti occmnenici concilii
<lb/>Tridentini suh Paulo III. Julio III. Pio IV. Pontificibus
<lb/>Maximis. Cum Patrum subscriptionibus. Romae in collegio
<lb/>urbano de Propaganda fide. S. Reverendi Consist. cathoh
<lb/>Dresd. permissu denuo editi Lipsiae, sumptu Car. Fr Kohlet:
<lb/>et Bern. Tauchnitz jun. 1837. 352. S. 8. (l Thh).

<lb/>Auch in Octavforniat erschienen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Richter.
</p>
            </div>
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               <head>
                  <title>Ueber kirchliche Baulast nach den Grundsätzen der Katholiken und Protestanten von Dr. E. F. v. Reinhardt. Stuttgart 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Helfert, ...">(Helfert)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0122--><p/>
               <p>

                  <lb/>t?. Reinhardt, Uebcv kirchliche Baalast
</p>
               <p>

                  <lb/>692

<lb/>HV. Ueber kirchliche Baulast nach deii Grundsätzen der Ka-
<lb/>. tholiken und Protestanten, von jDr* E. F. v. Reinhardt,
<lb/>königl. Würtemb. Ober-Tribunalrathe und Ritter des Ordens
<lb/>der Würtemberg. Krone. Stuttgart, Steinkppf 1836. VI. u.
<lb/>90. S. 8. (12 gr.)

<lb/>Es ist eine bekannte Sache, dass ein Buch zu schreiben nicht
<lb/>selten leichter sei, als dem Buche einen passenden Titel zu ge- 
<lb/>ben. Das dürfte auch bei der angezeigten Schrift der Fall ge- 
<lb/>wesen sein; wenigstens ist der ihr Vorgesetzte Titel so vag, dass
<lb/>man darnach eben so eine historische, als dogmatische, exegeti- 
<lb/>sche, philosophische oder politische Abhandlung erwarten kann.
<lb/>Bef. hat sich darunter eine Abhandlung ganz anderer Art gedacht,
<lb/>als er gefunden hat; und das möchte wohl auch Andern wieder- 
<lb/>fahren.

<lb/>Dasselbe gilt von ?Ian und Anordnung der Schrift. Es ist
<lb/>allerdings zu billigen , dass die Geschichte der Lehre vorangehc;
<lb/>aber nicht, dass die Lehre selbst periodisirt, und in Periodisi-
<lb/>rungen, durchweht von Auctori täten vorgetragen werde. Des- 
<lb/>halb war es nicht überiliissig, wie der Verf. in dem ganz kur- 
<lb/>zen Vorworte meint, sich über den Zweck der Schrift, die
<lb/>Eintheiluiig und deren Grund zu verbreiten, sondern sehr notli-
<lb/>wendig, statt dessen der Hr. Verfasser 8. 1. ohne alle Einleitung
<lb/>beginnt: Erster Abschnitt. Zeiten vor dem Tridentinischen

<lb/>Concil9 " und darauf S. 15. den zweiten Abschnitt : Das Triden-
<lb/>tinische Concil; S. 18. den dritten Abschnitt: Der Sinn des Triden- 
<lb/>tinischen Concils; S. 76. den vierten Abschnitt: Die Bestimmungen
<lb/>des Tridentinischen Concils sind nur als ein Hülfsrechl anzusehen ;
<lb/>S. 79. den fünften Abschnitt: Die Grundsätze der Protestanten;
<lb/>S. 82. den sechsten Abschnitt: Ion dem Einßusse des IVestphäti- 
<lb/>schen Friedens Art. / . XU. §§. 45. u 46. auf die Baulast in Be- 
<lb/>ziehung auf Protestanten, endlich S. 87. den siebenten Abschnitt:
<lb/>Noch einige verwandte Materien folgen lässt.

<lb/>Unsystematischer konnte kaum vorgegangen werden; eben
<lb/>so wenig kauip mangelhafter. Letzteres muss gerügt werden,
<lb/>weil der Verf. nicht blos wichtige Theile seiner Monographie
<lb/>übergangen, sondern sich nicht einmal mit den neuern Schriften
<lb/>über den zu behandelnden Gegenstand, namentlich jener des Frei- 
<lb/>herrn von Sainte - Marie - Eglise, die Pflicht der baulichen Unter-
</p>
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                   n="693"
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               <p>

                  <lb/>v. Reinhardt, Ueber kirchliche Baulast. 693

<lb/>haltung und Wiedererbauung der Cultus - Gebäude 3 Augsb. 1832.,
<lb/>dann des Ref unter dem Titel: Von der Erbauung, Erhaltung

<lb/>und Herstellung der kirchlichen Gebäude, zweite Auflage, Prag*
<lb/>1834. bekannt gemacht hat; denn letztere Schriften sind we-
<lb/>^er jemals von ihm citirt worden, während aus älteren
<lb/>viele und lange Stellen wörtlich abgedruckt erscheinen, noch ist
<lb/>auf eine Weise zu entnehmen, dass sie dem Verf. zur Hand
<lb/>gewesen seien, während doch von jedem Schriftsteller, beson- 
<lb/>ders über positives Recht, gefordert werden kann, dass er alle
<lb/>Werke des Faches vorläufig kennen gelernt habe, und bei seiner
<lb/>Arbeit beifällig, prüfend oder tadelnd würdige. Festeres, die
<lb/>Vernachlässigung alles Systems, muss ausgestellt werden, weil
<lb/>aus der Schrift keine klare Anschauung, geschweige eine leichte
<lb/>Berathung möglich ist, wer die Baulast auf sich habe, wenn cs
<lb/>sich um die Aufführung noch nicht bestandener, wenn es sich um
<lb/>die Erhaltung der bestehenden Gebäude im Baustande, und wenn
<lb/>es sich um die Ausbesserung und Herstellung baufälliger und ein- 
<lb/>gegangener Gebäude handelt. Und diese Belehrung zu verschaf- 
<lb/>fen soll Zweck des Buches sein ; diesen Unterricht wird jeder,
<lb/>der das Buch sich beischafft, darin suchen. Am meisteft
<lb/>aber ist zu tadeln, dass der Verf. keine allgemeinen Grund- 
<lb/>sätze über Bau und Reparatur aufgestellt, und den Grundsatz,
<lb/>den er auf der letzten Seite als vorletzten Salz anführl, nicht als
<lb/>allerersten Grundsatz, und daher bei einer zweckmäßigeren Ein-
<lb/>thcilung schon auf einer der ersten Seiten aufgeführt hat.

<lb/>Soll ein Unterricht über die Baulast bei Reparaturen und
<lb/>den ihnen gleich gehaltenen Wiederherstellungen zu Grunde ge- 
<lb/>gangener Gebäude ertheilt werden, so dürfte es füglichst mit
<lb/>Durchführung folgender drei Regeln geschehen müssen : 1 ) der- 
<lb/>jenige, der eine Herstellung durch ein Verschulden herbei führt,
<lb/>hat diese zunächst und allein auf sich zu nehmen. 2) Kann von
<lb/>dem ex culpa Verpflichteten der Ersatz nicht erlangt werden,
<lb/>oder ist der Schade ohne Jemandes Verschulden, durch Alter,
<lb/>feuchte Lage oder zufällig entstanden, und ist wegen der Her- 
<lb/>stellungskosten in der Stiftungsurkunde oder dem Erections-In- 
<lb/>strumente etwas enthalten, oder besteht deshalb eine Gewohn- 
<lb/>heit oder eine Convention: so ist die Herstellung nach diesem
<lb/>Stiftungs-Instrumente, der Gewohnheit oder dem Vertrage za
<lb/>veranlassen. 3 ) Enthält weder die Stiftungsurkunde, noch eine
<lb/>Gewohnheit oder Convention eine besondere Bestimmung, und
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0124.tif"
                   n="694"
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               <p>

                  <lb/>694 ' r. Remhardt, Ueber kirchliche Baulast.

<lb/>ist das Kirchengebäude eine Privat - Kirche, eine Klosterkirche,
<lb/>Schloss-Capelle oder Haus - Oratorium : so ist die .Herstellung

<lb/>von dem Eigcntliiimer desselben eben so zu veranlassen, wie sol- 
<lb/>ches bei Herstellungen an andern eigenthümlieben Gebäuden ge- 
<lb/>schieht. Ist dagegen die Kirche eine öffentliche, dann treten bei
<lb/>Ermangelung eines andern Verpflichtungsgrundes zur Tragung der
<lb/>Baulast die gesetzlichen Bestimmungen ein, als welche die in der
<lb/>Schrift aufgeführten Gesetze mit ihrer doctrinellen Interpreta- 
<lb/>tion in so weit in chronologischer Ordnung oder auch periodisirt
<lb/>zu folgen gehabt hatten, als den frühem durch die spätem dero-
<lb/>girt worden ist.

<lb/>Dieses in Absicht auf die äussere Einrichtung der Schrift.

<lb/>Im Inhalte muss Bef. dem Vcrf. hinsichtlich der glück- 
<lb/>lichen Erklärung mehrerer Stellen, und der sorgfältigen Aucto-
<lb/>ritaten-Sammlung alle Gerechtigkeit wiederfahren lassen.

<lb/>Es würde den, der Recension einer 6 Bogen füllenden Schrift
<lb/>in diesen Blättern vorbehaltenen Raum überschreiten, sollte der- 
<lb/>selben Stelle für Stelle gefolgt werden. Darum nur einiges hier- 
<lb/>über.

<lb/>Der Hr. Verf. beginnt S. I. mit den Worten: „Die erste

<lb/>„Spur einer Fürsorge für kirchliche Gebäude finden wir in dem
<lb/>„Decrete Gratians von dem P. Simplicius ( J. 467 — 483.) in dem
<lb/>„can. 28. Caus. 12. quaest. 2." Ref. ist anderer Meinung. Jeder
<lb/>Canonist weiss, dass das alte Testament in der christlichen Kir- 
<lb/>che nicht minder als das neue Rechtsquelle sei; finden sich in
<lb/>solchem Spuren einer Fürsorge, so dürfen dieselben um so weni- 
<lb/>ger übersehen werden, wenn diese Fürsorge allgemein und nicht
<lb/>vorübergehend ist Und das lässt sich wirklich nach weisen in
<lb/>Exod. XXV. 3. 8. XXXV. 5. et seqq. XXXVI. 2. et seqq., wo
<lb/>dem Volke ausdrücklich auferlegt ist, zu dem Baue des Aller- 
<lb/>heiligsten die nothwendigen Kosten beizutragen, und in 1. Ma- 
<lb/>chab. IV. 36 — 52. 2. X. I — 3 , wo dasselbe nach dem Zeug- 
<lb/>nisse der Bücher der Vlachabacr zur Wiederherstellung des zer- 
<lb/>störten und geplünderten Tempels den erforderlichen Aufwand
<lb/>mit besonderm Eifer und ausgezeichneter Bereitwilligkeit gelei- 
<lb/>stet hat.

<lb/>Aber selbst, wenn wir uns auf das Decrct Gratians be- 
<lb/>schränken , so kann der vom Ilrn. Verf. citirte Canon nicht so
<lb/>ohne Weiteres zum Vorscheine gekommen , er muss durch einen
<lb/>besoudern Umstand hervorgerufen worden sein. Dem Ref.
</p>

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                   n="695"
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               <p>

                  <lb/>v. Reinhardt i XJcber kirchliche Baulast. 695

<lb/>dünkt, dass es damit folgenden Hergang habe. * Schon von den
<lb/>frühesten Zeiten her pflegten in der Kirche Opferungen zu ge- 
<lb/>schehen - als Ahnosenspenden für die Armen, als fromme Bei-
<lb/>träge zur Verpflegung der Geistlichen, und zu verschiedenen an- 
<lb/>dern kirchlichen Zwecken. Das Geopferte machte mit dem, was
<lb/>die Kirche noch sonst an Vermögen besass, eine gemeinschaftli- 
<lb/>che Masse aus , von der alle Bedürfnisse gedeckt wurden. Wie
<lb/>viel zu dem einen oder andern Zwecke verabfolgt werden sollte,
<lb/>War dem Ermessen des Bischofs Vorbehalten. Weil aber die Ver- 
<lb/>keilung, wie cs der heil. Hieronymus can. 23. Dist. XCIII bit- 
<lb/>ter beklagt, nur zu oft mit Ausserachtlassung des allgemeinen In- 
<lb/>teresse sehr eigennützig geschah: so wurde sie durch die Satzun- 
<lb/>gen der Kirche bestimmt, denen zufolge insbesondere zu den Er-
<lb/>haltungs- und Herstellungskosten bei kirchlichen Gebäuden der
<lb/>vierte, nach einer Satzung des Kirchenraths von Tarragona vom
<lb/>Jahre 516. aber für die spanische Kirche der dritte Tlieil des ge- 
<lb/>dämmten kirchlichen Einkommens ausschliessend verwendet wer- 
<lb/>den sollte; welcher Betrag bald portio pro reparandis ecclesiis,
<lb/>bald portio pro fabrica liiess.

<lb/>Befremdend ist, warum der Hr. Verfasser nicht heraus- 
<lb/>gehoben hat, dass die Capitularien nicht gerade eine vierfache
<lb/>Theilung dcsKirclieneinkommens gefordert, und daher auch nicht
<lb/>gerade die Verwendung des vierten Tlieils pro fabrica angeordnet
<lb/>haben, dass Carl d. G. in dem Capitulare v. J. 801. (S. 5. n.8.) selbst
<lb/>nur die dreifache Theilung geboten, in einem späteren Capitulare
<lb/>v. J. 805. aber die vierfache befohlen, und hinsichtlich der
<lb/>geistlichen Pfründner wieder anders verfügt hat, folglich Ludwig
<lb/>d. F. (S. 6. n.4.) nicht der erste gewesen ist, der eine Vertlieilung
<lb/>unter d^ei Percipienten vorgeschrieben hat.

<lb/>Noch befremdender ist, wie der Verf. S. 8. sagen konnte:
<lb/>„Diess ist der ganze Stoff, den uns die Geschichte aus den alte-
<lb/>„sten Zeiten bietet," ohne mehrere noch aus Grätians Decrete
<lb/>hierher gehörige Stellen zu würdigen, ohne selbst S. 8. des can.
<lb/>IO. Caus. 10. quaest. 1., eines canon des schon im Jahre 516. ge- 
<lb/>haltenen Kirchenraths zu Tarragona, zu erwähnen - mit welchem
<lb/>can. 7. des Kirchenraths von Braga v. J. 561. (Harduin. Tom.
<lb/>III. Conc. p.35i) übereinstimmt; ja sogar ohne mit einem Worte
<lb/>der Fürsorge, die allem weitern Verlegenheiten wegen der Ko- 
<lb/>stenbestreitung bei Herstellungen für die Zukunft zu heben ge- 
<lb/>eignet war, da der in der portio pro fabrica ermittelte Fonds bloss
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0126.tif"
                   n="696"
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               <p>

                  <lb/>696 v: Reinhardt, lieber kirchliche' Baulast.

<lb/>die Erhaltung der bereits bestehenden kirchlichen Gebäude zum
<lb/>Gegenstände hatte, zu gedenken, welche Fürsorge darin bestand»
<lb/>dass nach Nov. 67. cap. 2. künftig keine Kirche mehr erbaut wer- 
<lb/>den sollte, wenn sie nicht zugleich dotirt, d. i. ein Fonds ange- 
<lb/>wiesen würde, aus dem nebst Bestreitung aller Kirchenbcdiirf-
<lb/>nisse das schadhafte Gebäude erhalten - das baufällige hergestellt
<lb/>werden könnte.

<lb/>Was aber die Schicksale der portio pro reparandis ecclesiis
<lb/>betrifft: so dürfte die geschichtliche Lücke mit folgendem aus- 

<lb/>gefüllt werden können.

<lb/>Die Verwaltung der portio pro fabrica war den Bischöfen
<lb/>überlassen, welchen eingeschärft wurde, dieselbe unter keinem
<lb/>Vorwände für sich zu behalten (can. 2. Gaus. X. q. 3.). Der II. Kir- 
<lb/>chenrath von Braga änderte dieses jedoch, und übertrug die Ver- 
<lb/>waltung für jede einzelne Kirche dem Pfarrer. Die Pfarrer muss- 
<lb/>ten dem Bischöfe das Versprechen der ordnungsmäßigen Verwal- 
<lb/>tung und gesetzlichen Verwendung leisten, und ihre Pflichterfül- 
<lb/>lung mittelst jährlicher Rechnungslegung nach weisen (can. I. Gaus.
<lb/>10 q. 3. Gone. Emerit, an. 666. can. 10. apud Harduin. Tom. III.
<lb/>conc. p. 1004.). Da indessen die Pfarrer sich beschwert fühlten,
<lb/>iind vorstellten, dass sie mit dem auf sie ausfallenden Antheile
<lb/>an dem kirchlichen Einkommen den Unterhalt sich zu verschaffen,
<lb/>und bei Unzulänglichkeit der portio pro fabrica die Reparatur-
<lb/>Kosten für die kirchlichen Gebäude zu tragen ausser Stande seien,
<lb/>die Bischöfe dagegen, abgesehen von dem ihnen zukommenden
<lb/>Theile des kirchlichen Einkommens reichliche Einkünfte genug
<lb/>hätten: so verordn etc der XVI. Kirchenrath von Toledo v. J.

<lb/>693., dass die Bischöfe von dem ihnen bisher als eigen zugefal- 
<lb/>lenen Antheile des Kircheneinkommens die baufälligen Kirchen- 
<lb/>gebäude herzustellen - und wenn sie sich dieser Last nicht unter- 
<lb/>ziehen wollten, die unmittelbaren Kirchenvorsteher, die Pfar- 
<lb/>rer, gegen Bezug des bisherigen Antheik des Bischofs sie zu tra- 
<lb/>gen hätten; die Bischöfe aber fortan ihr volles Recht auf den
<lb/>ehemaligen Antheil nur noch da behalten sollten, wo die Kirchen- 
<lb/>gebäude sich im guten Stande befänden, oder schon wieder her- 
<lb/>gestellt wären (can. 3. Gaus. 10. q. 3.). Wahrscheinlich hat erst
<lb/>diese Anordnung die Bischöfe dahin gebracht, dass sie, um sich
<lb/>von jeder Last bei Kirchen-Reparaturen frei zu machen, das
<lb/>ganze kirchliche Einkommen den Pfarrern überliessen. Die Pfar- 
<lb/>rer erhielten nun die in ihrem Bezirke gelegenen Kirchengüter le-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0127.tif"
                   n="697"
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               <p>

                  <lb/>t?. Reinhardt, Ucber kirchliche Baulast. 697

<lb/>henartig; alle Einkünfte, sie mochten in Natzungen der Dota*-
<lb/>tion - in Opfern oder Zehenten bestehen , gehörten ihnen ; die
<lb/>frühere Verthei lang veraltete, und kam gänzlich ausser Ge- 
<lb/>brauch.

<lb/>Dieses ist der einzige Grund, dass die Last der Kostenbe- 
<lb/>streitung bei auszubessernden Kirchengebäuden in der Folge den
<lb/>Pfründnern aufgebürdet worden ist (Capit. Reg Franc. Lib. V.
<lb/>cap. 229. 323.). Sie erhielten den Tlicil, der für die fabrica ec- 
<lb/>clesiae bestimmt und ihnen früher blos zur Administration mit
<lb/>der Verbindlichkeit zur Rechnungslegung anvertraut war, in das
<lb/>Eigenthum, und nahmen damit die Verpflichtung auf sich, ihn
<lb/>seiner Bestimmung gemäss zu verwenden.

<lb/>Hieraus lässt sich erklären, wie die Verbindlichkeit zur Her- 
<lb/>stellung der kirchlichen Gebäude selbst Weltlichen auferlegt wer- 
<lb/>den konnte. Noch vor Chlodoväus nämlich pflegten die fränki- 
<lb/>schen Könige, wenn sie wegen Lehen-Objecten in Verlegenheit
<lb/>kamen, ihren Soldaten kirchliche Grundstücke und Zehenten,
<lb/>Klöster und Altäre mit den dazu gestifteten Einkünften zu Lehen
<lb/>zu geben. Carl Märtel, in beständige Fehde verwickelt, machte
<lb/>zur Bestreitung seiner Bedürfnisse und zur Aufbringung der ihm
<lb/>nöthigen Leute jenes ausserordentliche Mittel zu einem ordentlL
<lb/>chen, und es artete vollends in den grössten Missbrauch aus, als
<lb/>die nachfolgenden Könige sich desselben zu bedienen fortfuhre».
<lb/>Die meisten geistlichen und kirchlichen Güter kamen auf dieso
<lb/>Art an Weltliche. Da sie aber nicht anders als mit den ihnen
<lb/>anklebenden Lasten übergehen konnten : so war es natürlich, dass
<lb/>ausser lern geistlichen Pfründner auch Weltliche, jene nämlich»
<lb/>die solche Güter zu Lehen trugen, zur Ausbesserung der Kirr
<lb/>cliengebäude verpflichtet wurden (cap. 1. de eccles. acdific. Conc.
<lb/>Francoford. an. 794. can. 26. apud Harduin. Tom. IV. Conc. p.
<lb/>907. Conc. Arelat. VI. an. 813. can. 25. Baluz. Tom. I. Capital,
<lb/>p. 504.). Der Beitrag musste von beiden nach dem Verhältnisse
<lb/>des Einkünftebetrages, den jeder von der Kirche bezog, gelei- 
<lb/>stet werden (Baluz. 1. c. p. 611. et seqq. cap. 5.).

<lb/>Au8 dieser Veränderung des alten Rechtes entstanden meh-
<lb/>rere nicht geringe Schwierigkeiten. Einmal ging es schon nie
<lb/>ohne Streit ab, wie viel der geistliche Pfründner, wie viel der
<lb/>kirchliche Vasall beizutragen habe, zumal da fast immer der
<lb/>weit grössere Theil des kirchlichen Einkommens jenem entzogen
<lb/>und diesem zugewendet, von diesem daher auch ein vepj
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0128.tif"
                   n="698"
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               <p>

                  <lb/>(»98 t\ Reinhardt, Ucbcr kirchliche ßaulust.

<lb/>bältnissmassig grösserer Beitrag begehrt wurde. Bei andern Kir- 
<lb/>chen, aus deren Gütern keine Lehen bestellt waren, hatten In-
<lb/>corporationen an Klöster und geistliche Gemeinden Statt gefun- 
<lb/>den, wobei der Prälat als erster Kirchen Vorsteher den grössten
<lb/>Tlieil oder alle kirchliche Einkünfte bezog, und dem Vicar nur
<lb/>den anständigen Lebensunterhalt anwies; und obgleich es diesem-
<lb/>nach keinem Zweifel hätte unterliegen sollen, dass bei Herstel- 
<lb/>lungen jener alle, dieser gar keine Kosten zu tragen habe: so un- 
<lb/>terblieb dieses doch aus Abgang einer bestimmten Vorschrift. Bei
<lb/>noch andern Kirchen endlich, wo weder das eine noch das an- 
<lb/>dere Verhältnis vorkam, blieb es wenigstens dann ungewiss, ob
<lb/>und wieviel der Beueficiat beizutragen habe, wenn die Ausbes- 
<lb/>serung so gross war, dass sie, hätte er sic bestreiten sollen, sein
<lb/>ganzes Einkommen erschöpft, und für seinen Unterhalt gar nichts
<lb/>übrig gelassen hätte; die Kirche aber seit der Zuweisung des
<lb/>kirchlichen Einkommens an den Beneficiaten durch Schenkungen,
<lb/>Legate, Emulationen und andere Titel ein von dem nun pfarr-
<lb/>iiehen Einkommen verschiedenes Vermögen acquirirt hatte.

<lb/>Dieser letzten Schwirigkeit half zwar das vom P. Alexander
<lb/>XII. im J. 1180. erlassene De er et (cap. 4. de eccles. aedißc.), wo^
<lb/>nach die Last der Kostenbestreitung den Benehciaten nur dann
<lb/>und nur so weit obliegen sollte, als nach Bestreitung ihrer Bedürf- 
<lb/>nisse an ihrem Einkommen etwas übrig bliebe, zum Theile ab.
<lb/>Allein für die zwei ersten Fälle war noch immer keineFürsehung
<lb/>getroffen, i nl allgemein ausreichende Rechtsbestimmungen blie- 
<lb/>ben fortau ein frommer Wunsch, bis solchen das neueste Kir- 
<lb/>chenrecht befriedigte. Der Trientcr Kirchenrath verordnetenäm- 
<lb/>lich, daSs die für die Seelsorge bestehenden Kirchen ohne nähern
<lb/>Unterschied zunächst aus dem kirchlichen Einkommen, es mag
<lb/>dieses worin immer bestehen, und auf was immer für eine Alt
<lb/>der Kirche zufallen, hergestellt werden sollen. Im Falle dassel- 
<lb/>be nicht zureicht, sollen der Patron und alle jene, welche von
<lb/>■der Kirche leben oder von ihr ein Einkommen beziehen, beitra- 
<lb/>gen. Was dann noch abgeht, sollen die Pfarrkinder zu leisten
<lb/>^verpflichtet sein (Conc. Trid. sess. 21. cap. 7. 8. de ref.\

<lb/>Für die Errichtung neuer Kirchengebäude führt derHr. Verf.
<lb/>das cap. 3. de eccles aedific. auf, unter Beifügung, dass solchem
<lb/>zufolge „der parochus und zwar als beneficiarius ecclesiasticus
<lb/>„die Einkünfte des Filials zur Errichtung einer neuen Kirche
<lb/>„biiigeben musste, wenn die Einkünfte aus der ihm verbleiben-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0129.tif"
                   n="699"
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               <p>

                  <lb/>v. Reinhardt, Ucber kirchliche Baalast; 699

<lb/>„den Parochial-Kirche zu seinem Unterhalte zureichten.“ Es
<lb/>ist dieses Gesetz, ein Rescript P. Alexanders III. an den Erz- 
<lb/>bischof von York v. J. 1170, wirklich das einzige, welches wir
<lb/>über den Bau einer neuen Kirche haben, und der Tri enter Kir- 
<lb/>chenrath hat dasselbe ohne nähere Bestimmung in das cap. 4. de
<lb/>ref. sess. 21. aufgenommen. Allein unrichtig ist, dass aus dem- 
<lb/>selben ersehen werden könne, der parochus habe die Einkünfte
<lb/>des Filials zur Errichtung einer neuen Kirche hinzugeben, wenn
<lb/>Errichtung so viel heissen soll, als Erbauung. Ueber die Be- 
<lb/>streitung der Kosten des neuen Kirchenbaues sagt das Rescript
<lb/>nichts. Daraus, dass dem Yorker Erzbischöfe auferlegt wurde,
<lb/>zu bauen, und bei der erbauten Kirche auf die Präsentation des
<lb/>Vorstehers der Mutterkirche und mit der canonischen Bei Stim- 
<lb/>mung des Fundator einen Geistlichen zu instituiren, kann weder
<lb/>gefolgert werden, dass der Bauaufwand dem DiÖcesan-Bischöfe
<lb/>aufgelastet werde, noch dass eine besondere Stiftung voran ge- 
<lb/>hen müsse, da Fundator bekanntlich der ist, welcher den Grund,
<lb/>worauf gebaut werden soll, unentgeltlich überlässt. Nur folge- 
<lb/>rungsweise muss man annehmen, dass die Verpflichtung zur Ko- 
<lb/>stenbestreitung für den Kirchenbau sich nach der Vorschrift über
<lb/>die Unterhaltung des neuen Seelsorgers regulirt habe, nämlich,
<lb/>dass sie zunächst der Mutterkirche zur Last gefallen sei, in wie
<lb/>weit aber das Kirchen vermögen nicht zureichte, die Kirchkiudcr
<lb/>bei getragen haben.

<lb/>Der zweite Absclinit enthält die Vorschrift des Concils von
<lb/>Trient sess. 21. cap. 7. de ref. mit den Declarationen der Cardi- 
<lb/>nal-Congregationcn wörtlich.

<lb/>Im dritten Abschnitte erklärt der Verf. den Sinn der aus
<lb/>dem Conci 1 allegirten Stelle. Hierbei tritt Ref. der Behaup- 
<lb/>tung desselben wegen Angriffs des Stammvermögens zu Kir- 
<lb/>chen- Reparaturen im Falle der Notli ganz bei. Diese Behaup- 
<lb/>tung stellte Ref. auch in seinen Schriften : Vom Kirchenvermögen
<lb/>I. Thl. §. 95. und von den kirchlichen Gebäuden §. 45. auf, und
<lb/>in der Praxis fand er sie wiederholt bewährt.

<lb/>Auch darin muss den vom Hm. Verf, citirten Auctoritäten
<lb/>^gestimmt werden, dass die Stiftungsgebühren zunächst zur
<lb/>Persolvirung der Stiftung, und nicht zu Kirchenbaulichkeiten
<lb/>verwendet werden dürfen, die Stiftungen daher zu dem Ende
<lb/>nicht umgeStidert werden können.
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0130--><p/>
               <p>

                  <lb/>700 r. Reinhardt, Ucber kirchliche Baulast.

<lb/>Dagegen kann sich Ref. unmöglich der Meinung anschlicsscii,
<lb/>dass die Stelle: „Omnes patronos, et alios* qui fructus aliquos

<lb/>ex dictis ecclesiis provenientes percipiunt,“ so zu interpretiren sei,
<lb/>als seien die patroni nicht qua tales, sondern nur in so weit sie
<lb/>ein Kircheneinkommen beziehen, beitragspflichtig. Im ganzen
<lb/>Österreichischen Staate ist dieses anerkannt, und allgemeine
<lb/>ausnahmslose Praxis, wofür die Oesterreichische Gesetzgebung
<lb/>kein anderes Argument aufstellt, als dass diese Beitragspflichtig-
<lb/>keit schon in der Natur des Patronat-Rechtes liegt. Ware das
<lb/>Gegentheil der Sinn der Conciliar-Väter gewesen, und sollten
<lb/>die Worte: Omnes patronos, nach welchen sogar ein Unterschei- 
<lb/>dungszeichen, ein Comma, steht, nicht vereinzelt gelesen wer- 
<lb/>den : so hätten sie die Patrone nicht namentlich als baupflichtig

<lb/>anzuführen gebraucht, indem es ja genug war, zu sagen, omnes
<lb/>cos, qui.... Nur zu dem Nachsatze alios musste ein erläutern- 
<lb/>der Zusatz kommen, aber nicht zu patronos. Hierzu kommt,
<lb/>dass der Unterschied zwischen wirklichem Patrone und Ehren- 
<lb/>patrone (patronus honorarius) gar keinen Sinn hatte, während
<lb/>bekannt ist, dass der letztere wohl die jura patronatus honorifica
<lb/>et utilia geni esst, nicht aber die onerosa trägt; und Ehrenpatrone
<lb/>bestehen in Oesterreich bei mehreren Kirchen. Wenn wirklich
<lb/>in Deutschland eine andere Praxis eingeführt ist, was aber selbst
<lb/>deutsche Rechtslehrer in Zweifel ziehen: so bietet derselben

<lb/>die im ganzen Oesterreichischen Staate vorhandene, durchaus
<lb/>einförmig entgegen gesetzte Praxis, wenn nicht ein Ueberge-
<lb/>wicht, doch gewiss ein mächtiges Gegengewicht.

<lb/>Dass omnes auch zu alios gehöre, und darum omnes pa- 
<lb/>tronos nicht vereinzelt werden könne, ist eine sehr gewagte In- 
<lb/>terpretation. Der Patrone giebt es mehrere Arten, und alle
<lb/>Arten, mit Ausnahme der Ehrenpatrone, wollte das Concil
<lb/>durch das Wort omnes umfassen. Auf alios braucht man om*
<lb/>lies nicht zu beziehen; für die alios hat der Nachsatz ohne^
<lb/>diess allgemeine Baupflichtigkeit begründet.

<lb/>Auch mit der Ansicht 8. 43. ff., dass die in den Händen
<lb/>der Laien befindlichen Zehenten als Patrimonial-Vermögen zu
<lb/>betrachten, und ihre Besitzer zu keinem Beitrage gehalten
<lb/>seien&gt; kann sich Ref., selbst wenn alle Auctoritäten dafür sprä^
<lb/>eben, wie es jedoch nicht ist, so lange nicht vereinigen, als
<lb/>ihm nicht die Fragen beantwortet sind, auf welche Weise, mit
<lb/>welchem Rechte, unter wessen Auctoritat, nnd mit wessen Zu-»
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0131.tif"
                   n="701"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0131--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reinhardt, Uebcr kirchliche Baulast. 701

<lb/>Stimmung dieses geschehen ist, wer die mit der kirchlichen
<lb/>Bau-Concurrenz onerirten Kircheneinkünfte von solcher befreien
<lb/>konnte; auf wen eben diese Last übergegangen ist, und dass die- 
<lb/>ser sich in ihre Uebernahme gefugt habe. Befriedigend dürften
<lb/>diese Fragen schwerlich zu lösen sein, und mit einem Machtspru- 
<lb/>che kann die Sache nicht abgethan werden, da man sonst eben so
<lb/>leicht die Exemtion der Kirchengüter von landesfürstlichen
<lb/>Steuern zugeben, und behaupten müsste, dass jedes Laiengut
<lb/>durch den Lebergang auf die Kirche steuerfrei werde. Hatte,
<lb/>wie Böhmer glaubt, das Concil unter den alios, qui fructus ali- 
<lb/>quos ex dictis ecclesiis provenientes percipiunt, blos die Kloster,
<lb/>denen Pfarreien incorporirt sind, und die Geistlichen, welche die
<lb/>Zehenten als eine Pfarr-Revenüe gemessen, verstehen wollen: so
<lb/>hätte es ganz kurz sagen können, dass die Baulast den Klöstern,
<lb/>denen ei ne Pfarrei incorporirt ist, und den Geistlichen, die Pfarr-
<lb/>Hevenüen geniessen, obliege; das Concil hat aber ganz allge- 
<lb/>mein gesprochen, nnd jeden verbindlich erklärt, der Einkünfte
<lb/>von der herzustellenden Kirche bezieht; man darf daher auch
<lb/>das Gesetz nicht beliebig auf nur zwei Percipienten beschränken.
<lb/>Die Beneficiaten und Zehentherren müssen beitragen, weil sie
<lb/>den ursprünglich für Kirchen-Reparaturen bestimmten Theil des
<lb/>kirchlichen Einkommens beziehen, was nicht ohne die demsel- 
<lb/>ben immerfort adhärirende Bestimmung, worin nie eine Verän- 
<lb/>derung vor sich gegangen ist, geschehen kann. Ob die Zehenther- 
<lb/>ren dieses Einkommen zu einem wahren kirchlichen Lehen be- 
<lb/>sitzen oder nicht, darauf kommt nichts an , und eben so wenig
<lb/>entscheidet der Umstand etwas, wo sie sich aufhalten.

<lb/>Die von Würzburger Professoren, namentlich von Caspar
<lb/>Barthel geltend gemachte consuetudo kann freilich nichts bewei- 
<lb/>sen, wenn sie nicht zum jus geworden ist; es ist aber gar nicht
<lb/>nöthig, sich auf eine Gewohnheit zu berufen, wo schon das
<lb/>Recht dafür spricht. Eine Verjährung kann mit dem Verf.
<lb/>8. 53. bei einer ungesetzlichen und rechtswidrigen Erwerbung
<lb/>von Kirchenzehenten nicht zugelassen werden.

<lb/>Den Grund , den der Verf. S. 62. für seine Meinung vorträgt,
<lb/>dass, weil die Kirche Kirchenzehenten, welche Laien besitzen,
<lb/>niemals zum Kirchenvermögen überhaupt, oder dem Vermögen

<lb/>einer bestimmten Kirche gezählt habe, die Besitzer solcher Ze- 
<lb/>henten zu einer Concurrenz nicht verbunden seien, ist kein Ar- 
<lb/>gument. Würde die Kirche solche Zehenten als Kirchcnver-
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. RW. Jalirg. I. H. S. 46
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0132.tif"
                   n="702"
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               <p>

                  <lb/>70*? v. Reinhardt, Ueber kirchliche Baulast.

<lb/>mögen betrachten: so würden sie zuvörderst beigezogcri wer- 
<lb/>den müssen, weil die Reparaturen zuerst ex fructibus et pro- 
<lb/>ventibus quibuscunque ad easdem ecclesias quomodocunque
<lb/>pertin«itibus, wohin diese Zehenten auch gehörten, zu be- 
<lb/>streiten sind. Das Concil setzt aber die alios, qui fructus ali- 
<lb/>quos ex dictis ecclesiis provenientes percipiunt, und diese
<lb/>sind alle, welche aus einem ehemaligen Kirchen vermögen, dem
<lb/>die noch nicht aufgehobene Last der Restaurii ung kirchlicher
<lb/>Gebäude anklebt, Einkommen beziehen, erst tertio loco. Es
<lb/>scheint ganz überschau worden zu sein, dass, wenn die Kirche
<lb/>selbst Vermögen hat, cs gar nicht an die Decimatorcn kommt.
<lb/>Noch unkräftiger ist das Argument, dass Kaiser und Reich
<lb/>zieh gegen diese Last gesträubt haben, und die geistigen Mittel
<lb/>nicht zureichten, die Ansprüche der Kirche durchzusetzen.
<lb/>Denn deshalb, weil der Gläubiger seine Forderung nicht geltend
<lb/>machen kann, ist die Forderung nicht schon null und nichtig.

<lb/>Der Behauptung des Verf. S. 62., es liege in der Natur der
<lb/>Sache, dass die Belehnung nicht als Veräusscrung anzuschen sei,
<lb/>treten das canonische Recht, welches die Belehnung unter die
<lb/>Ver äusserungsarten zählt, und alle Canonistcu, welche hierin
<lb/>übereinstimmender Ansicht sind, entgegen.

<lb/>Auch der Berechnung des quantitativen Beitrags, welche der
<lb/>Verf. S. 67. angestellt hat, kann Rcf. nicht beistimmen. Es heisst
<lb/>daselbst, wenn die Baukosten 1600 11. betragen , und der Zehent
<lb/>1600 11. ab wirft, wovon drei Viertel oder 1200 11. der Pfarrer,
<lb/>ein Viertel oder 400 11. ein Anderer bezieht, die Congrua des
<lb/>Pfarrers aber 600 0. ausmacht, der Pfarrer 600 fl.,- und der An- 
<lb/>dere 1000 fl. beizutragen habe. Es ist wahr, dass dem Pfarrer
<lb/>die Congrua mit 600fl. frei bleiben müsse, aber nicht wahr, dass
<lb/>derjenige, welcher nur 400fl. bezieht, 1000 11. zahlen solle. Hier
<lb/>kann Rath geschafft werden, ohne den fremden Zchcnthcrrn zu
<lb/>mehr zu verbinden, als er bezieht, und ohne zu dem letzten
<lb/>Mittel, das nur, wenn kein Zchenthcrr da ist, augewendet wer- 
<lb/>den darf, schreiten zu müssen; nämlich, es wird der Bauauf- 
<lb/>wand auf zwei Jahre vertheilt, und der Pfarrer wird iip ersten
<lb/>Jahre 600 fl., und der andere Zehentherr 200 11.,. und eben so
<lb/>viel jeder im folgenden oder dem zweiten Jahre beitragen, wie
<lb/>dieses in Oesterreich überall geschieht, wo die höher ausfallen- 
<lb/>den Reparatur-Kosten selbst auf drei und mehrere Jahre unter
<lb/>die Co2icuiTeiizpflichtigeii repartiii werden.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0133.tif"
                   n="703"
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               <p>

                  <lb/>r. Reinhardt, Ucbcr kirchliche Baulast. 703

<lb/>Die Frage über die Pflicht der Filialisten mit denKirchkindcrn
<lb/>zu concurriren glaubt Ref. so beantworten zu können. Wenn
<lb/>zwei oder mehrere Kirchen dergestalt vereinigt sind, dass ihnen
<lb/>allen ein und derselbe Seelsorger vorsteht: so heisst in Ermang- 
<lb/>lung besonderer Vertrage und Vcreinigungs - Instrumente jene,
<lb/>bei welcher der Seelsorger die Investitur erhalten, und seinen
<lb/>ordentlichen Aufenthalt hat, Mutter-, jede andere Tochter- odör
<lb/>Filial-Kirche. Hat die Filial-Kirche ein entbehrliches Vermö- 
<lb/>gen : so ist sie bei Reparaturen an der Mutterkirche eben so aus- 
<lb/>zuhelfen schuldig, als cs Pflicht einer reichen Tochter ist, ihrer
<lb/>verarmten Mutter beizustehen. Ob aber die Gemeinden Und
<lb/>Gläubigen, in deren Ortschaften die Filial-Kirchen bestehen,
<lb/>und in wie weit sie zu concurriren haben, ist in dem gemeinen
<lb/>Rechte nicht entschieden. Nach allgemeinen Prineipien aber
<lb/>lasst sich behaupten, dass, wenn die Filial-Kirche von den
<lb/>Rechten der Kirche participirt, mit welcher sie vereinigt ist, die
<lb/>Filialisten an den Lasten derselben so weit mittragen sollen, als
<lb/>der bezogene Vortheil beträgt. Diesem zufolge können sie zwar
<lb/>zu den Herstellungen bei Pfarrgebäuden , nicht aber zu denen bei
<lb/>dem Gebäude der Mutterkirche angehalten werden ; jenes, weil sie-
<lb/>in Bezug auf den Pfarrer, von dem sie mit den Pfarrkindern der
<lb/>Mutterkirche die Seelsorge administrirt erhalten, ebenfalls Pfarr-
<lb/>kinder sind ; dieses, weil sie von dem Bestände der Mutterkirche
<lb/>keinen Vortheil ziehen, indem sie ihre eigene Kirche, und darin
<lb/>Gottesdienst haben. Haben die Filialisten weder einen eigenen
<lb/>Seelsorger noch eine eigene Kirche mehr, sondern letztere für
<lb/>immer verloren: so führen sie den Namen Filialisten nur uuei- 
<lb/>gentlich ; sie sind in jedem Betrachte Pfarrkindcr der Mutterkir- 
<lb/>che, und müssen den übrigen Pfarrkindern gleich beitrageil.
<lb/>Stehen endlich zwei Kirchen in dem Verhältnisse zu einander,
<lb/>dass sie zwar den Namen Mutter- und Tochterkifcbe führen,
<lb/>auch sonst die letztere gegen die erstere in einer gewissen Unter- 
<lb/>würfigkeit in Hinsicht auf die Anstellung des Seelsorgers, die
<lb/>Verseilung der Seelsorge oder in anderer Beziehung sich befin- 
<lb/>det, eine jede aber nicht nur ihre eigene Kirche, sondern auch
<lb/>einen eigenen, bleibend bei derselben angestellten Geistlichen
<lb/>hat: so haben die Kircbkinder der Filial-Kirche in keiner Hin- 
<lb/>sicht eine Verbindlichkeit zu einem Beitrage, folglich nicht ein- 
<lb/>mal bei einer Herstellung der Pfarrgebäude an der Mutterkir-
<lb/>chej jede Gemeinde muss für ihre kirchlichen Gebäude sorgeu,

<lb/>46*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0134.tif"
                   n="704"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0134--><p/>
               <p>

                  <lb/>704 v. Reinhardt, Ucbcr kirchliche Banlast.

<lb/>und es ist kein Grund einzusehen, warum diejenigen, welche
<lb/>schon eine Last tragen, mit einer doppelten beschwert werden
<lb/>sollten.

<lb/>Die Kosten der Herstellungen hei Filial - Kirchen müssen
<lb/>auf dieselbe Art bestritten werden, auf welche sie bei Kir- 
<lb/>chen, die sich ausser Verbindung mit andern befinden, zu be- 
<lb/>streiten sind. Dass die Mutterkirche zur Herstellung der Fi-
<lb/>lial-Kirche, dann der Wohn- und Wirtschaftsgebäude des
<lb/>etwa bei derselben befindlichen Seelsorgers nicht beitrage, ist
<lb/>aus dem so eben Gesagten ersichtlich. Die Filial-Kirche muss,
<lb/>ob sie gleich in mehreren andern Beziehungen als untergeordnet
<lb/>erscheint - in Bausachen bei ermangelnden nähern Bestimmungen
<lb/>als selbstständig angesehen werden.

<lb/>Der vierte Abschnitt führt die Ueberschrift: „Die Be- 

<lb/>stimmungen des Tridentinisclien Concils sind nur als Hülfs-
<lb/>„recht anzusehen," und giebt auf vierthalb Seiten an, dass
<lb/>Verträge - namentlich Vergleiche, rechtskräftige Erkenntnisse
<lb/>und Observahzen die erste Entscheidungsquelle seien, — im
<lb/>Widerspruche mit der Behauptung des Verf. S. 90. und VI.,
<lb/>wo er die Principien vom Schadenersatz als nächste Quelle ansieht.
<lb/>Bef. hat schon oben dargethan, dass sie die zweite Entscheidungs- 
<lb/>quelle seien.

<lb/>S. 77. heisst es von Observanzen: „ Wenn mehrere Bei-

<lb/>„ trägsfälle in kürzerer oder längerer Zeitfolge sich ereigneten,
<lb/>„ die sich nicht ausdrücklich und bestimmt als freiwillige Bei-
<lb/>„ träge ankündigten: so ist es weniger bedenklich anzuneh-

<lb/>„men, dass sie in Anerkenntniss einer Verbindlichkeit gesche- 
<lb/>hen seien; kommt aber nur ein Fall vor, dann ist es siche- 
<lb/>rer, einen freiwilligen Beitrag anzunehmen. “ Allein die Fra- 
<lb/>ge: Wann kommt man in den Besitz des Forderungsrechtes
<lb/>gegen einen Andern? lässt sich nach den anerkanntesten Grund- 
<lb/>sätzen nur dahin beantworten: wtznn man von einem Andern

<lb/>eine Leistung als Schuldigkeit gefordert, und dieser das Ge- 
<lb/>forderte prästirt hat. Ausserdem ist jede Leistung ein actus
<lb/>merae facultatis, den man noch so oft und noch so lang vor- 
<lb/>nehmen kann, ohne darum zu wiederholter Vornahme ver- 
<lb/>pflichtet werden zu können, und ohne den Andern in den Be- 
<lb/>sitz eines Forderungsrechtes zu versetzen, uns eine Verbindlich- 
<lb/>keit aufzulegen oder eine Observanz zu begründen. — Es war
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0135.tif"
                   n="705"
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               <p>

                  <lb/>v. Reinhardt, lieber kirchliche Baulast. 705

<lb/>wahrhaft besser ahzubreclicn, und mit den wenigen Worten :
<lb/>' „Im Allgemeinen lässt sich hierüber in der That nicht mehr
<lb/>„ sagen. Die einzelnen Verhältnisse jedes einzelnen Falles miis-
<lb/>„sen genau erwogen werden, und nur nach diesen kann dann
<lb/>„entschieden werden," die Sache abzuthun, als in der angege- 
<lb/>benen Weise fortzufahren.

<lb/>Der fünfte Abschnitt ist auf nicht vollen drei Seiten den
<lb/>Grundsätzen der Protestanten gewidmet. Es heisst darin, dass
<lb/>von einem allgemeinen Kirclienreclite der Protestanten keine Rede
<lb/>sein könne, und wenn auch einzelne Landesgesetze die Lücke
<lb/>ergänzt haben, im Ganzen wenig oder nichts geschehen sei.
<lb/>Das Resultat der Prüfung dieser Grundsätze ist, dass hei den
<lb/>Protestanten die Bestimmungen des Concils von Trient eben so
<lb/>gelten, als bei den Katholiken, weil sie in der Natur der Sache
<lb/>gelegen sind.

<lb/>Im sechsten Abschnitte wird von dem Einflüsse des West-
<lb/>pliälischen Friedens Art. V. XV. §§. 45. u. 46. auf die Baulast
<lb/>in Beziehung auf Protestanten gehandelt, und nach wörtlicher
<lb/>Anführung der §§. 16. u. 21. des Religionsfriedens, dann der §§.
<lb/>45. u. 46. des Osnabrücker Friedens behauptet, dass der §. 46.
<lb/>dieses Friedens durch die Worte: „vero" und „absque ulla
<lb/>„exceptione" etwas von dem Religionsfrieden Abweichendes
<lb/>statuirt habe, welches darin bestehe, dass exceptio so viel als
<lb/>Abzug heisse, und den Augsburgisehen Confessions-Verwandten
<lb/>die Zehenten und geistlichen Stiftungsgenüsse ^ welche sie am
<lb/>1. Jan. 1624. bezogen haben, von den Katholiken ohne allen
<lb/>Abzug, mithin auch ohne Abzug für eine kirchliche Baulich- 
<lb/>keit verabfolgt werden sollen. Ref. glaubt, dass der §.46. des
<lb/>Osnabrücker Friedens von andern reditus, census, decimae und
<lb/>pensiones rede, als der Religionsfriede und der vorhergehende
<lb/>§. 45., daher mit gutem Grunde das Bindewort vero gebraucht
<lb/>werden konnte. Das Wort exceptio aber hat hier nur seine all- 
<lb/>gemein übliche Bedeutung: Ausnahme. Es soll nämlich gesagt
<lb/>werden, dass alle jene Gaben ohne Ausnahme den protestanti- 
<lb/>schen Ständen erfolgt werden sollen ; und es ist gegen die juridi- 
<lb/>sche Interpretati ons-Lehre, von der allgemeinen Bedeutung ab-
<lb/>zugelien, und eine andere zu substituiren, die nicht blos nicht
<lb/>gewöhnlich, sondern sogar unerhört, und daher um so weniger
<lb/>aiizunehmcn ist, als diese nigliclier durch die Worte retentio, de- 
<lb/>minutio gegeben werden konnte, und zur Beseitigung von Strci-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0136.tif"
                   n="706"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0136"/>
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               <p>

                  <lb/>706
</p>
               <p>

                  <lb/>r. Reinhardt, lieber kirchliche Baulast.

<lb/>tjgkcitcn gegeben werden musste, da die Friedens-Coinmissäre
<lb/>voraus sehen konnten, dass das Ungewöhnliche der Bedeutung
<lb/>zu neuen Streitigkeiten führen werde. Ref. kann sieh deshalb
<lb/>unmöglich überreden, dass auf dem Grunde jener Worte: absque
<lb/>ulla exceptione, protestantische Besitzer katholischer Kirchenein-
<lb/>küuftc von der kirchlichen Baulast sich loszahlen können. In
<lb/>Oesterreich, wo der Westphalische Friede niemals Rechtsquelle
<lb/>war, findet sich häufig, dass auf dein Grunde eines belasteten
<lb/>Besitzthums Akatholiken zu katholischen, nnd Katholiken zu aka-
<lb/>tliolisclien Kirchengebäuden beitragen.

<lb/>Im siebenten Abschnitte berührt derVerf. „noch 7 verwandte
<lb/>Materien,“ und zwar: l) die Baulichkeiten der Pfarrwohn- und
<lb/>Wirthschaftsgebäudc — nach Abrechnung der Literatur nicht ganz
<lb/>auf einer Seite, mit Uebergehung alles dessen, was auf den Bau ganz
<lb/>neuer Pfarrgebaude sich bezieht, und des Unterschiedes zwischen
<lb/>kleineren Reparaturen, die jeder Beneficiat aus Eigenem her- 
<lb/>steilen muss, und grösseren, zu denen zu concurriren ist; 2) die
<lb/>Baulichkeiten an Küster Wohnungen in nicht vollen 2 Zeilen, 3) au
<lb/>den Wohnungen der Schullehrer, 4) an Kirchhöfen, Orgeln, Glo- 
<lb/>cken und Kirchenuhren. (Die Kirchhofe sind nach den Grund- 
<lb/>sätzen des katholischen Kirchenrechts ein accessorium der Kirche,
<lb/>und müssen in ihrem Baustande von der Kirche unterhalten wer- 
<lb/>den, wenn die Kirclikindcr für die Grahsteile an die Kirche eine
<lb/>Gebühr entrichten ; ausserdem haben sie die Kirclienkinder selbst
<lb/>zu unterhalten. Orgel, Glocken, Altäre, Kanzel, Taufstein, Bet-
<lb/>undBeichtstühle u. s. w. sind innere Kirclieneinriclitung, gehören
<lb/>zur Kirche, und können nicht nach andern Grundsätzen, als die
<lb/>Kirche selbst behandelt werden. Nur von Kirchenuhren kann
<lb/>dieses nicht gesagt werden); 6)die Erweiterung kleiner Kirchen;
<lb/>6) den Fall einer Beschädigung; 7) die Wicderaufbauung verfal- 
<lb/>lener Kirchen, jede Nummer blos in einigen Zeilen.

<lb/>Hundert Fragen, die noch gestellt und wenigstens nach all- 
<lb/>gemeinen Grundsätzen beantwortet werden konnten, blieben ganz
<lb/>unberührt. Ref. verweist diesfalls auf sein Werk über kirchliche
<lb/>Gebäude. 2. Aull. Prag 1834.

<lb/>Der Druck ist deutlich, aber nicht ohne Fehler, das Papier
<lb/>schlecht, und bei den 6 Bogen, die die Monographie füllt, un- 
<lb/>gleich, indem der 5. Bogen von den übrigen durch eine hellere
<lb/>Faibc abstielit.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ileffert.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0137.tif"
                n="707"
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               <head>
                  <title>Von der Natur des Eides. Eine Abhandlung F. G. Leue. Aachen und Leipzig 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Krug, ...">(Krug)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0137--><p/>
               <p>

                  <lb/>707
</p>
               <p>

                  <lb/>Leue, Von der Natur des Eides,


<lb/>C8« ^ on der Natur des Eides. Eine Abhandlung von
<lb/>F. ©. lieuc, Königl. Preuss. Staatsprocurator in Aachen.
<lb/>— Motto: Ich aber sage Euch, dass Ihr aller Dinge nicht
<lb/>schwören sollt. Matth. Cap. 5. v. 34.— Aachen und Leipzig,
<lb/>Mayer und Sonicrhausen 1836. VI. und 201. S. 8. (l Thlr.)

<lb/>Der gerichtliche Eid, dessen Missbrauch, und die Mittel,
<lb/>dem letzteren eiitgegenzuwirk.cn, gehören zu den Gegenständen,
<lb/>welche in neuerer Zeit die Aufmerksamkeit vorzugsweise in An- 
<lb/>spruch genommen haben. Man weiss nicht, soll man diess einer
<lb/>Zunahme der Gleichgültigkeit gegen den Eid von Seiten der
<lb/>Schwörenden, oder einer Zunahme der Einsicht in die Wichtig- 
<lb/>keit und Heiligkeit des Eides von Seiten der Beobachtenden zu-
<lb/>schrciben. Der Verf. scheint von der ersteren Ansicht ausfeu-
<lb/>gelien, und liudet die Ursache davon, dass der Eid den beab- 
<lb/>sichtigten Eindruck auf das Gemiith des Schwörenden verfehle,
<lb/>tlieils in den irrigen, zum Thcil abergläubischen und unwürdigen
<lb/>Vorstellungen, welche man mit demselben verbinde, tlieils in dem
<lb/>zu häufigen und unpassenden Gebrauche desselben. Er beginnt
<lb/>daher seine Schrift mit einer neuen Theorie von dem Begriffe
<lb/>des Eides, und heschliesst sie mit Vorschlägen zur Verminderung
<lb/>des Gebrauches desselben. In beiden Beziehungen lasst sich dem
<lb/>Verf. das Verdienst gründlicher Forschung, umsichtiger Prüfung
<lb/>und scharfsinniger Entwickelung der vorhandenen Mangel nicht
<lb/>ab sprechen. Allein zu einer klaren Einsicht in das Wesen des
<lb/>Eides scheint er dem ungeachtet nicht gelangt zu sein, und auch
<lb/>für die Beschränkung des Gebrauches der Eide lasst sich noch
<lb/>mehr tliun als der Verf. angiebt.

<lb/>Der Verf. geht davon aus, dass es bei dem Wabrheitlie-
<lb/>benden und Pfiichtgetreuen keines Eitles bedürfen würde, und
<lb/>findet einen Widerspruch, eine Ungereimtheit darin, wenn man
<lb/>es auf den Eid eines Menschen ankommen lasse, dem man doch
<lb/>eben dadurch, dass man noch einen Eid von ihm verlangt, zu
<lb/>erkennen giebt, dass man seiner Wahrheitsliebe nicht traue.
<lb/>Diese Ungereimtheit verschwindet aber, wenn mau den Einfluss
<lb/>des Leichtsinnes auf das menschliche Handeln in Anschlag bringt,
<lb/>und wenn man bedenkt, dass nur wenige Menschen so verworfert
<lb/>sind, ini vollen Bewusstsein der Pflicht pflichtwidrig zu handeln,
<lb/>dass aber alle Menschen zuweilen der Pflicht vergessen, weil sie
<lb/>nur an den Gegenstand ihres augenblicklichen Begehrens denken;
</p>
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                   n="708"
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               <p>

                  <lb/>708
</p>
               <p>

                  <lb/>Leuey Von der Natur des Eides.


<lb/>dass man daher gegründete Hoffnung hat, auch der minder Ge- 
<lb/>wissenhafte werde pflichtgemäss handeln, wenn es gelingt, das
<lb/>lebhafte Bewusstsein der Pflicht in ihm zu wecken. Diess, und
<lb/>nichts Anderes, kann nun auch der Zweck ein kr Eidesleistung
<lb/>sein. Am lebhaftesten wird aber die Idee der Pflicht das Ge-
<lb/>müth dessen ergreifen, der sich dabei seines Verhältnisses zu
<lb/>einem höheren Wesen erinnert, wodurch das, was wir Pflicht
<lb/>nennen, zu dem Gesetze einer über die Gränze der Sinnenwelt
<lb/>und des irdischen Daseins hinausreichenden sittlichen Weltord- 
<lb/>nung wird. Ref. kann daher nicht glauben, dass Eidesformeln,
<lb/>welche der Hinweisung auf das Hebersinnliche entbehren, selbst
<lb/>auf den Gebildeten den Eindruck machen würden, welchen die
<lb/>einfache Formel: „ so wahr mir Gott helfe " hervorbringt. Man
<lb/>muss ja mit dieser Formel keineswegs abergläubische Begriffe
<lb/>verbinden; und Personen, die wirklich an Gott und Ewigkeit
<lb/>nicht glauben — giebt es nicht. Uebrigcns scheint es sehr incon-
<lb/>sequent, wenn der Verf. S. 38. ff. von ihm so genannte rein
<lb/>menschliche Eidesformeln aus dem psychologischen Gesiclitspuncte
<lb/>empfiehlt, und dennoch S. 54. die Beibehaltung der hergebrach- 
<lb/>ten Formeln bei dem gegenwärtigen Culturzustande für ein notli-
<lb/>wendiges Hebel erklärt. Auch dürfte es schwerlich Jemanden
<lb/>befriedigen, wenn, der Verf. S. 107. das in den Urkunden des
<lb/>Christenthums enthaltene Verbot des Eides mit der Behauptung
<lb/>umgeht, dass dasselbe für einen ideellen Zustand der Menschheit
<lb/>gegeben sei. Christus hat überall für die wirkliche Welt ge- 
<lb/>lehrt. Seine Tendenz war rein praktisch. Eben deshalb aber
<lb/>bezieht sein Verbot sich auf dasjenige, was die Juden unter
<lb/>Schwören verstanden, jene Selbst Verfluchung, vermöge deren
<lb/>man sich gleichsam vertragsmäßig dem Zorne Gottes unterwirft.
<lb/>Dass aber der Staat in Fällen, wo er sich lediglich auf die Wahr- 
<lb/>haftigkeit eines einzelnen Bürgers verlassen muss, denselben an
<lb/>sein Verhaltniss zu Gott erinnere, und ihn, zum Beweise, dass
<lb/>er dieses Verhältnisses eingedenk sei, den göttlichen Namen
<lb/>aussprechen lasse, würde Christus gewiss nicht gemissbilligt
<lb/>haben.

<lb/>Die Rathschläge des Verf s zur Verminderung des Gebrauchs v
<lb/>der Eide beschränken sich auf Abschaffung gewisser entbehr- 
<lb/>licher und bedenklicher Eide, z.B. des Reinigungseides in Criminal-
<lb/>sachen, des Gefährdeeides und anderer Nebeneide. Auch hierbei
<lb/>Hesse sich wohl noch weiter gehen, als der Verf. gegangen ist,
</p>

            </div>
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                n="709"
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               <head>
                  <title>Betrachtungen über das Strafrecht des Staates, von F. W. Reichmann. Wiesbaden 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Luden, H.">(H. Luden)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Reichmatm, Betrachtungen üb. d. Strafe, d. Staats. 709

<lb/>indem er dem Amtseide, dem suppletorium, der electivcn Con-
<lb/>currenz des Eidesantrags mit andern Beweismitteln das Wort
<lb/>redet. Ein Hauptmittel zur Beschränkung der Eidesleistungen
<lb/>aber, das in manchen neueren Gesetzgebungen, z. B. selbst in
<lb/>der preussiseben, so viel bekannt, mit günstigem Erfolge bereits
<lb/>angewendet worden ist, hat der Verf. ganz übergangen. Es be- 
<lb/>steht darin - dass die Klagbarkeit gewisser Verträge an deren,
<lb/>schriftlichen Abschluss geknüpft, und für die leichtere Her- 
<lb/>stellung öffentlicher, der Diffession nicht unterworfener Ur- 
<lb/>kunden duirch Ausbildung des Notariatsinstitutes und durch Ein- 
<lb/>führung von Friedensgerichten, denen schriftliche Urkunden zur
<lb/>öffentlichen Beglaubigung vorgetragen werden können, gesorgt
<lb/>werde.

<lb/>Krug.
</p>
               <p>

                  <lb/>HA. Betrachtungen über das Strafrecht des Staats, von

<lb/>F. W. Reiclimann» Crimiualrichter in Dillenburg. Wies- 
<lb/>baden, Ritter’sche Buchhandlung. 1836. 115. S. 8. (12 gr.).

<lb/>Es ist erfreulich und anerkennenswerth, wenn sich auch
<lb/>Praktikbr in der Lösung rein theoretischer und speculativer Fra- 
<lb/>gen versuchen. Denn einmal bewähren sie dadurch, dass sie
<lb/>mehr sind, als blosse Praktiker, und dann haben sie den Vorth eil
<lb/>voraus, dass sie, eben wegen ihrer Stellung, nicht, gleich dem
<lb/>reinen Theoretiker, der Gefahr ausgesetzt sind, den festen
<lb/>Grund und Boden des Lebens ganz zu verlassen und sich allzu- 
<lb/>weit in das Gebiet der Speculation zu verlieren.

<lb/>Der Verf. dieser Betrachtungen will denn auch in denselben
<lb/>weder neue philosophische noch lii torische Entdeckungen geben,
<lb/>sondern nur das mittheilen, was er bei der Beurtheilung der
<lb/>Menschen, wie sie sind oder wie sie sich im gemeinen Leben
<lb/>zeigen, und bei Berücksichtigung der uns umgebenden Verhält- 
<lb/>nisse als ihm nöthig scheinende leitende Grundsätze bei den auf
<lb/>die Verbrechen der Bürger sich beziehenden Staatseinrichtungen un- 
<lb/>serer Zeit gefunden hat. Die Zeit des Philosophirens und der Theo-
<lb/>rieen, sagt der Verf., scheine jetzt liir die Strafrechtswissen- 
<lb/>schaft vorüber zu sein; es werde gegenwärtig hauptsächlich nur
<lb/>dem historischen Forschen in allen Zweigen der Rechtwissen- 
<lb/>schaft gehuldigt und in diesem Forschen und seinen Resultaten
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0140.tif"
                   n="710"
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               <p>

                  <lb/>710 Reichmann, Betrachtungen üb. d. Straff- &lt;1. Staats.

<lb/>solle allein das Mittel gefunden werden, dereinst, vielleicht nach
<lb/>Jahrhunderten, ein Gesetzbuch zu schaßen, welches allen An- 
<lb/>forderungen der Theorie und der Praxis, dem gemeinen wie dem
<lb/>gelehrten Verstand, dein Philosophen, wie dem Niclitphilosoplicn
<lb/>Zusage und durch welches die Herrschaft eines solchen Rechtes
<lb/>im Staate 'gesichert werden solle, dass das Ideal eines vollkom- 
<lb/>menen Staates erreicht werde. Bei dieser Richtung der Bear- 
<lb/>beitung der Rechtswissenschaft müssten denn auch die in neuerer
<lb/>Zeit vielfältig erschienenen Entwürfe zu neuen Strafgesetzbüchern
<lb/>als unnütze Versuche zur Verbesserung der Gesetzgebung sich
<lb/>darstellen, weil die Wahrheit noch nicht gefunden worden sei.
<lb/>Betrachte man nun auch das Schicksal der im Geist der neuen
<lb/>Theorien erschienenen Gesetzbücher und der Entwürfe zu der- 
<lb/>selben, so scheine die Erfahrung den Ausspruch der historischen
<lb/>Schule zu bestätigen. Denn diese legislatorischen Versuche seien
<lb/>weit davon entfernt, den Beifall der Gelehrten und der Praktiker
<lb/>in dem Maasse einzuarndten, dass die Kritik an denselben nicht
<lb/>mindestens soviel zu tadeln als zu loben fände. "Daher scheine
<lb/>zuvörderst durch das historische Erforschen der Entstehung und
<lb/>Fortbildung unseres derfnaligen Rechtes das Material zu einem
<lb/>tüchtigen neuen Gesetzbuch geliefert werden zu müssen. Denn
<lb/>es habe viel für sich, wenn man sage, dass in dem Heb atze
<lb/>von Erfahrungen vieler Jahrhunderte, der durch geschichtliche
<lb/>Forschungen aufgedeckt werde, mehr liegen müsse, als in den
<lb/>schwindelnden Ideen und Tiäumereien mehrerer Philosophen.
<lb/>Die Zeit werde lehren, ob das neu*gefundene Heilmittel allen
<lb/>Verbrechen abzulielfen im Stande sei. Bis jetzt freilich habe
<lb/>die Erfahrung den Beweis nicht geliefert, dass man solche
<lb/>wichtige Entdeckungen gemacht habe, als man zu erwarten be- 
<lb/>rechtigt sei, wenn man sich mit Sicherheit ein glückliches Re- 
<lb/>sultat von diesen historischen Forschungen versprechen solle.

<lb/>Der Verl, will daher auch diesen Weg verlassen und sich
<lb/>einen dritten zu bahnen suchen. Ree. kann sieh kein günstiges
<lb/>Resultat von demselben versprechen, findet jedoch seine Beru- 
<lb/>higung darüber in der Ueberzcugung, dass wir eines solchen
<lb/>dritten Weges auch gar nicht bedürftig sind.

<lb/>Der Philosoph, sagt der Verf., rechnet darauf, dass der
<lb/>Mensch das werde, was er nach seinem Ideal sein soll, und auf
<lb/>dieses Werden, auf dic Zukunft berechnet er den Erfolg seiner
<lb/>Theorie und der darauf gegründeten Gesetzgebung. Der Histo-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0141.tif"
                   n="711"
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               <p>

                  <lb/>Hetchtflann, Betrachtungen üb. &lt;]. Strafe, d. Staats. 711

<lb/>riker suche dagegen die nöthigen Mittel zu einer zweckmässigen
<lb/>Gesetzgebung in der Vergangenheit,

<lb/>Da wir nun, so scheint der Verf. zu schliesscn, weder in der
<lb/>Zukunft, noch in der Vergangenheit leben, so kann uns auch
<lb/>weder der Philosoph noch der Historiker etwas hellen. „Zwi- 
<lb/>schen Vergangenheit und Zukunft, fahrt er fort, liegt aber die
<lb/>Gegenwart in der Mitte, und es fragt sich, ob denn nicht diese
<lb/>die Mittel besitze, die dein Staat gemachte Aufgabe zu losen."

<lb/>Der Verf. tliut aber dem Historiker und dem Philosophen
<lb/>gleiches Unrecht, theils indem er sich Beide als im Gegensätze,
<lb/>miteinander denkt, theils indem er den Historiker zum Alter-
<lb/>thiimler und den Philosophen zum Idealisten macht. Der Histo- 
<lb/>riker will nicht, wie der Verf. zu glauben scheint, etwas Ver- 
<lb/>gangenes bloss aus dem Grunde, weil es ein Mal da gewesen, er- 
<lb/>halten oder aufs Neue in die Gegenwart zurück führen, und ebenso
<lb/>wenig fallt es dem Philosophen ein, die Geschichte und die Ge- 
<lb/>genwart zu iguoriren oder derselben zuzumuthen, 'sicli seinen
<lb/>Idealen zu beugen und anzuschmiegen. Wohl aber weiss der
<lb/>Historiker, und der Philosoph verkennt diess ebenso wenig, dass
<lb/>wir nicht, so zu sagen, von gestern sind, und dass unsere Gegen- 
<lb/>wart nicht sein könnte, wie sie ist, wenn wir nicht die Vergan- 
<lb/>genheit gehabt hätten, die wir gehabt haben. Er erblickt viel- 
<lb/>mehr in den einzelnen historischen Ereignissen und Ergebnissen
<lb/>Nichts Anderes, als Offenbarungen und notliwendige Entwicke- 
<lb/>lungsstufen der Idee, und so wenig er einem früheren Jahrhun- 
<lb/>dert einen Vorwurf daraus macht, dass in demselben im Ver-
<lb/>liältniss zu noch früheren Jahrhunderten Veränderungen vorge- 
<lb/>kommen sind, ebenso wenig verlangt er von der Gegenwart ein
<lb/>starres Festhalten an Dem, was uns von der Vergangenheit über- 
<lb/>liefert worden ist. Ein Historiker könnte nicht ungeschicht- 
<lb/>licher verfahren, als wenn er von der Gegenwart, die doch mor- 
<lb/>gen auch schon zur Geschichte gehört, verlangen wollte, dass
<lb/>Nichts in derselben geschehen sollte, und in derselben Weise
<lb/>würde es von dem Philosophen sehr unphilosophisch sein, wenn
<lb/>er verkeimen wollte, dass das Allgemeine, welches er im Gebiete
<lb/>der Speculation erkennt, eben weil es allgemein ist, nicht in
<lb/>seiner Allgemeinheit, sondern nur in den durch Geschichte und
<lb/>Erfahrung bestimmten Gestaltungen in die besondere Welt der
<lb/>Erscheinung treten kann.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0142.tif"
                   n="712"
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               <p>

                  <lb/>712 Reichmann, Bctraclitnngen üb. d. Sraftr. d. Staats.

<lb/>Der Verf. hat sich bei seinen Betrachtungen folgende vier
<lb/>Fragen gestellt und beantwortet:

<lb/>I. Worauf gründet sich das Recht des Staats zu strafen - und
<lb/>was beabsichtigt der Staat bei der Anwendung desselben? Die
<lb/>Antwort liegt in folgenden Sätzen, l) Das Strafrecht des Staats
<lb/>bezieht sich auf die Erlassung und Vollziehung der Strafgesetze.
<lb/>L) Das Recht zu strafen ist, in Uebereinstimmung mit den For- 
<lb/>derungen der Gerechtigkeit, im Zweck des Staats als Mittel
<lb/>zur Erreichung desselben gegründet. 3) Der Zweck der Strafen
<lb/>ist, die vom Verbrecher bewiesene Gefährlichkeit seines Willens
<lb/>’aufzuheben. 4) Als dieser Gefährlichkeit vorbeugendes Mittel
<lb/>dient das, die gefährlichen und eben deshalb mit einer Strafe zu
<lb/>ahndenden Handlungen bezeichnende Gesetz. 5) Jede Strafe setzt
<lb/>ein Strafgesetz und eine derselben zuwider laufende Handlung
<lb/>voraus.

<lb/>II. Wot'in muss sich der innere Gehalt der Strafen zur
<lb/>möglichen Erreichung ihres Zweckes ausdrücken? Die Strafan- 
<lb/>stalten des Staats sollen ihre Wirkung darin äussern, dass der Be- 
<lb/>strafte gebessert werde. Demgemäss müssen es sich die Straf- 
<lb/>anstalten vorzugsweise zur Aufgabe machen, dass nach der Indi- 
<lb/>vidualität eines jeden Verbrechers, theils durch Unterricht und
<lb/>Belehrung, theils durch Entwöhnung von seinen überwiegenden
<lb/>Gefühlen und Leidenschaften , durch eine zweckmässige Beschäf- 
<lb/>tigung und Gewöhnung an ein streng regelmässiges Leben der
<lb/>Versuch zur Besserung des Sträflinges gemacht werde. Die Straf- 
<lb/>anstalten müssen sich aber bemühen, dass die Sträflinge nicht
<lb/>durch ihr Beisammensein sich gegenseitig noch mehr verderben
<lb/>können, und gegen das Ende der Strafzeit eines Sträflings müsse
<lb/>ein Uebergang desselben aus der strengen Zucht in ein freieres
<lb/>Leben mit andern Menschen bewirkt werden.

<lb/>III. Welche Grundsätze müssen bei Bestimmung des Straf-
<lb/>maasses befolgt werden? Im Allgemeinen müsse die Gefährlich- 
<lb/>keit des Willens, die der Verbrecher gezeigt habe, die Norm
<lb/>abgeben, welche Strafe zu erkennen sei. Im concreten Falle
<lb/>könne aber die Strafe nur eine rein subjective Bedeutung erhal- 
<lb/>ten, und es könne von einem allgemein geltenden Massstab der
<lb/>Grösse der Verbrechen keine Rede sein, wenn dieser darin ge- 
<lb/>funden werden solle, dass Verbrechen einer Gattung stets und
<lb/>in jedem Falle schwerer bestraft werden sollen, als Verbrechen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0143.tif"
                   n="713"
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               <p>

                  <lb/>Reichmann, Betrachtungen uh. d. Strafr. d. Staats. 713

<lb/>einer andern Gattung; ebenso könne von einem Massstabe der
<lb/>Grösse der Strafe nicht die Rede sein, wenn diese Grösse stets
<lb/>nur nach der Zeit, welche die Dauer der Strafe einnehme, be- 
<lb/>stimmt werden solle. Desswegen könne auch von Schärfungs- 
<lb/>und Milderungs-Gründen nicht die Rede sein, da alle Verhält- 
<lb/>nisse, welche die Gefährlichkeit des Willens bestimmten, im
<lb/>concreten Falle berücksichtigt werden müssten, ehe überhaupt
<lb/>von einer zu wählenden Strafe die Rede sein könne.

<lb/>IV. Welches Ver hä!Iniss soll zwischen dem Gesetzgeber und
<lb/>dem Strafgesetz Statt finden ? Da die im concreten Fall zu er- 
<lb/>kennende Strafe dem rechtswidrigen Willen des Verbrechers eine
<lb/>andere Richtung geben solle, und daher auf die Individualität
<lb/>des zu bestrafenden berechnet sein müsse, und da der Staat im
<lb/>Voraus aus Unkcnntuiss des concreten Falls die Individualität
<lb/>jedes Verbrechers nicht erkennen könne, so könne er auch die
<lb/>passende Strafe nicht im Voraus bestimmen und mithin keine
<lb/>andern, als unbestimmte Strafgesetze erlassen. Das Strafgesetz
<lb/>solle die Wahl der Strafe dem Richter überlassen und nur diesem
<lb/>im Allgemeinen die Regeln bekannt machen, nach welchen der
<lb/>Gesetzgeber im concreten Fall die Gefährlichkeit des Willens
<lb/>des Verbrechers ermittelt und die nöthige Strafe festgesetzt haben
<lb/>wolle. Es dürfe dem Richter nicht einmal durch ein Maximum
<lb/>und Minimum eine Gränze gesetzt werden, innerhalb welcher
<lb/>er sich bei der Strafbestimmung für den concreten Fall zu halten
<lb/>habe.

<lb/>Der Verf. hat sich am Anfänge und am Ende der kleinen
<lb/>Schrift selbst damit beschieden, dass es nicht in seiner Absicht
<lb/>gelegen habe, neue Theorieen aufzustellen. Ree. kann aber
<lb/>hinzufügen, dass in diesen Befrachtungen, wenn ihnen auch
<lb/>philosophische Einheit und Consequcnz abgehet, doch viele
<lb/>einzelne Sätze und Bemerkungen niedergelegt sind, welche nicht
<lb/>allein sehr wohl gemeint sind, sondern auch auf jeden Fall
<lb/>Berücksichtigung verdienen.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. Luden.
</p>

            </div>
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                n="714"
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               <head>
                  <title>Anleitung zur Criminalpraxis von Dr. Anton Bauer. Göttingen 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Günther, ...">(Günther)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0144--><p/>
               <p>

                  <lb/>714 Bauer, Anleitung zm Criminalpraxis.

<lb/>vo Anleitung zur Criminalpraxis von JDr. Anton Bauer,

<lb/>Ritter des Guelphen-Ordens u. des Kurhcssischen Ordens

<lb/>vom goldnen Löwen. Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht,

<lb/>1837. VIII. u. 191. S. 8. (20gr.)

<lb/>Ein kleines, aber gewiss selir nützliches und dankenswert
<lb/>tbcs Werk eines um die CriminalrechtsWissenschaft schon so
<lb/>vielfach verdienten Mannes! Zunächst bestimmt, dem Herrn
<lb/>Vcrf. selbst die Vorlesungen über Criminalpraxis, und seinen
<lb/>Zuhörern das Privatstndium zu erleichtern, soll dasselbe zugleich
<lb/>jungen Männern, welche sieh als Untersuchungsrichter, Verth ei- 
<lb/>di ger, oder Referenten mit der strafgeriehtlichen Praxis zu be- 
<lb/>schäftigen haben, dazu dienen, sich für diesen Beruf besser
<lb/>vorzubereiten. Selbst erfahrenem Criminalpraktikern wird es,
<lb/>wie der Vcrf. mit Grund hofft, mannichfaltigen Nutzen gewäh- 
<lb/>ren, indem ihnen hier geprüfte praktische Regeln in einer voll- 
<lb/>ständigen uhd leichten Ucbcrsicht vorgelegt, und sie auf diese
<lb/>Weise in den Stand gesetzt werden, sich dieselben für die An- 
<lb/>wendung stets gegenwärtig zu halten. — Unter Criminalpraxis
<lb/>versteht der Herr Verl, theils die wirkliche Anwendung des
<lb/>Strafrechts und des Strafprocesses (insbesondere die Geschick- 
<lb/>lichkeit, die strafgerichtliehen Handlungen gehörig zu vollzie- 
<lb/>hen), theils die Darstellung der Regeln zur Erlangung dieser
<lb/>Geschicklichkeit. In letztem Sinne ist sie eine Theorie der
<lb/>Criminalpraxis oder eine Anleitung zu letzterer, mithin eine
<lb/>Wissenschaft, und diese ist es, welche den Gegenstand vorlie- 
<lb/>gender Schrift ausmacht. Es ist natürlich, dass Criminalpraxis
<lb/>in diesem Sinne mit dem Criminalprocesse in eine sehr nahe
<lb/>Verwandtschaft tritt, so dass die praktischen Regeln mitunter
<lb/>nur in Verbindung mit processualisehen Beslimmungen darge- 
<lb/>stellt werden können, und mehrfach ist in dem Buche selbst auf
<lb/>diese Verwandtschaft hinge wies cm , z. B. bei Besprechung der
<lb/>Frage: Welche Mittel zur Bewirkung eines Geständnisses für
<lb/>erlaubt zu achten sind §. 36.)? Indessen unterscheidet sich
<lb/>doch die Theorie der Criminalpraxis von der des Crnninalpro-
<lb/>cesses immer noch wesentlich, indem die letztere die Ordnung
<lb/>und die gesetzlichen Formen des Verfahrens darstellt, die Theo- 
<lb/>rie der Criminalpraxis hingegen die Regeln zur Erlangung der
<lb/>Geschicklichkeit, in diesen Formen zweckmässig zu verfahren,
<lb/>zum Gegenstände hat. — Nachdem in der Einleitung die eben
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0145.tif"
                   n="715"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0145"/>
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               <p>

                  <lb/>715
</p>
               <p>

                  <lb/>Bauer, Anleitung zur Criminalpraxis.

<lb/>ni i tgctli e i 1 ten Ansichten über den Begriff der Crimiiialpraxis
<lb/>dargcstellt und die Quellen und Hiilfsmittel derselben angegeben
<lb/>worden sind, werden irn allgemeinen Tlieile die Regeln über den
<lb/>Vortrag überhaupt, über Protokolle und über das Halten der
<lb/>Untersuchungsactcn aufgestellt, und sodann im besondern Tlieile
<lb/>Anleitungen zum Untersuchen, zum Vertheidigen und zum Refe-
<lb/>riren, so wie zur Abfassung der Erkenntnisse in Criminalsaehen
<lb/>gegeben. Als nothwendige Eigenschaften des Vortrags werden
<lb/>Sprach rein heit (möglichste Vermeidung fremder und ungewöhnli- 
<lb/>cher Wörter und Redensarten) und Sprachrichtrgkeit, ferner Deut- 
<lb/>lichkeit und Kürze aufgeführt und zugleich auf die rednerischen
<lb/>Eigenschaften des Vortrags, Würde, Natürlichkeit und Leben- 
<lb/>digkeit aufmerksam gemacht, worauf einige Bemerkungen über
<lb/>die Schrift selbst (Erinnerung an den Gebrauch tauglicher Schreib- 
<lb/>materialien, leserliche Schrift u. s.w.\ inglcichen über den münd- 
<lb/>lichen Vortrag folgen. In Bezug auf Protokolle wird zuvörderst
<lb/>über deren innere und äussere Einrichtung, und sodann über
<lb/>einige besondere Arten derselben gesprochen. (Die Einthci-
<lb/>lung der letzteren it&gt; 1.) Vernehinungs- und Vcrhörsprotokolle,
<lb/>2.) Gekerdcnprotokolle und 3.) Augenscheinsprotokolle hat uns
<lb/>nicht recht Zusagen wollen. Der Fall, dass eine eigene Regist- 
<lb/>ratur über das äussere Benehmen, die körperliche Haltung, den
<lb/>stummen Ausdruck gewisser Gefühle und Gcmüthsbewcgnngen
<lb/>aufgenommen wird (§. 20. S. 33.), dürfte wohl sehr selten Vor- 
<lb/>kommen, und meistens werden die Bemerkungen über die an
<lb/>dem Angcschuldigten vor Gericht beobachteten äusseren Erschei- 
<lb/>nungen, welche auf das Innere seidiessen lassen, nur bei Gelegen- 
<lb/>heit der Verhörsprotokolle mit niedergescliricbcn werden. Wollte
<lb/>man sie aber auch in ein eigenes Protokoll bringen, so würde
<lb/>doch ein solches seinem Inhalte nach immer noch keine besondere
<lb/>Classe von Protokollen bilden. Eher könnte man sagen, dass die
<lb/>Protokolle entweder die Nachricht über historische Vorgänge,
<lb/>oder über Beschaffenheiten einer körperlichen Sache enthielten.
<lb/>Zu den letzteren würden die Augenscheinsprotokolle, zu den cr-
<lb/>steren die Protokolle über das Verhör, über die dabei an dem
<lb/>Angeschuldigten oder auch an Zeugen und andern vor Gericht
<lb/>erschienenen Personen beobachteten Erscheinungen, nachstdem
<lb/>aber auch noch über gar Manches andere Geschehene gehören.)
<lb/>Das Capitel von den Untersuchungsacten spricht theils über die- 
<lb/>sen Gegenstand im Allgemeinen, theils giebt cs Regeln für beson-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0146.tif"
                   n="716"
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               <p>

                  <lb/>716 Bauer, Anleitang znr Criminalpraxis.

<lb/>dere Falle, endlich empfiehlt es die sorgfältige Aufbewahrung und
<lb/>die Geheimhaltung der Acten an, diese jedoch nur in dem Sinne,
<lb/>dass sie während der Untersuchung in der Regel Niemanden mit-
<lb/>getheilt werden sollen, um den Gang der Untersuchung selbst
<lb/>nicht zu stören. Inzwischen möchte die Pflicht der Geheimhal- 
<lb/>tung von Criminalacten wohl noch etwas weiter ausgedehnt wer- 
<lb/>den ; denn auch das kann niannichfaltige Nachtheile herbeifuhren,
<lb/>wenn nach beendigter Untersuchung, oder wahrend die Acten
<lb/>bei einem Dikasterium zum Verspruch liegen, eine Mittheilung
<lb/>derselben an dritte Personen, die kein bescheinigtes Interesse an
<lb/>der Sache haben, Statt findet. — Die Anleitung zum Untersuchen
<lb/>(das erste Capitel des besondern Theils) zerfällt in zwei Haupt- 
<lb/>abschnitte, davon der erste sich mit den allgemeinen Regeln über
<lb/>die Führung der Untersuchung, der andere aber mit den Unter- 
<lb/>suchungen wegen gewisser besonderen Arten von Verbrechen
<lb/>(Tödtung, Vergiftung, Brandstiftung, Diebstahl, Fälschung und
<lb/>Betrug) beschäftigt. Bei Gelegenheit der allgemeinen Regeln über
<lb/>das Untersuchen werden zuvörderst die Eröffnung und der Plan
<lb/>der Untersuchung, so wie die Sicherung derselben und ihres Er- 
<lb/>folgs — sodann aber die einzelnen U n tersu chungshand 1 rin- 
<lb/>gen betrachtet (Augenschein, Vernehmung des Angeschuldigten,
<lb/>Abhörung der Zeugen und das Gegenstellungsverhör). Hierauf
<lb/>folgen «och Regeln für besondere Fälle, welche sich auf Erhebung
<lb/>Von Zeitbestimmungen, Leumundserforschung, Untersuchung ge- 
<lb/>gen mehrere Angeschuldigte und Untersuchungen gegen Gauner
<lb/>beziehen. Das ganze Capitel ist vortrefflich gearbeitet, und nur
<lb/>zu folgenden kleinen Bemerkungen hat sich dem Ref. Veranlas- 
<lb/>sung dargeboten : Die wichtige Frage, unter welchen Umständen
<lb/>es dem Untersuchungsrichter erlaubt sei, den Verdächtigen zu
<lb/>verhaften, ist §. 27. zwar erwähnt, aber nicht beantwortet, son- 
<lb/>dern der Verf. hat auf sein Lehrbuch des Strafprocesses §. 76 —
<lb/>85. gewiesen. Nun gehört jene Materie allerdings dem Strafpro-
<lb/>cesse an, indessen scheint es doch, als ob sie wenigstens mit eben
<lb/>so vielem R echte, als manche andere in diesem Buche berührte Ge- 
<lb/>genstände, welche in eben so engem Zusammenhänge mit der
<lb/>Theorie des Criminalprocesses stehen, hier hätte erörtert werden
<lb/>können.—. Wenn §. 28. gesagt wrird: die grosse Mannichfaltigkeit
<lb/>der Fälle mache es unmöglich, einen allgemeinen Untersuchungs- 
<lb/>plan zu bilden, so ist wohl eigentlich zu viel behauptet; denn
<lb/>bei jeder Untersuchung, besonders aber bei jeder grösseren, muss
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0147.tif"
                   n="717"
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               <p>

                  <lb/>Bauer, Anleitung zur Criminaljtraxis. 717

<lb/>der Richter gleich von vorn herein.seinc Thätigkeit auf die drei
<lb/>Hauptmomente jedes Untersuchungsprocesses richten: nämlich auf
<lb/>Erörterung der Fragen : Was ist geschehen? Wer hat es gcjtlian?
<lb/>Vereinigen sich in dem Tliäter die Bedingungen, welche seine
<lb/>Tliat als ein Verbrechen erscheinen lassen ? (corpus delicti objec- 
<lb/>ti v um — quaestio de auctore — corpus delicti subjectivum) _

<lb/>Bei den Gegenstellungsverhören (Confrontationen) wäre vielleicht
<lb/>die Bemerkung nicht überflüssig gewesen, dass sie der Richter^
<lb/>besonders in so fern es sich um Gegenüberstellung des Angeschul- 
<lb/>digten und der Zeugen handelt, nicht ohne dringende Nothwen-
<lb/>digkeit vornehmen soll, wenigstens keinen Erfolg d^von hoffen
<lb/>darf. Den Ref. hat die vieljährige Erfahrung belehrt, dass un«
<lb/>ter tausend solchen Confrontationen etwa eine zu einem Resultat
<lb/>führt, während in allen übrigen jede der confrontirteu Personen
<lb/>auf ihrer früheren Aussage beharrt und die andere des Irrthums
<lb/>oder der Lügen berüchtigt. — In Bezug auf die speciellen An- 
<lb/>weisungen, das Verbrechen der Brandstiftung betreffend (§. 50.),
<lb/>ist noch zu bemerken, dass der Richter seine Aufmerksamkeit
<lb/>vorzüglich auch darauf zu richten hat, ob nicht vielleicht eine
<lb/>Feuersbrunst, bei der man boshafte Anlegung blos darum voraus- 
<lb/>setzt, weil man schlechterdings keine Spur von einer Verwahrlo- 
<lb/>sung entdecken kann, vielleicht durch Selbstentzündung gewisser
<lb/>leicht Feuer fangender Stoffe entstanden sei — ein Fall, der zu- 
<lb/>mal auf dem Lande weit häufiger vorkommt, als man glaubt. Die
<lb/>Anleitung zum Vertheidigen beschränkt sich auf die Lehre von
<lb/>der schriftlichen Vertheidigung, schlicsst also die Vertheidigungs-
<lb/>reden aus. Der Vcrf. spricht zunächst von den Vertheidigungs-
<lb/>gründen, dann von den Erfordernissen und Mängeln der Verthei-
<lb/>digupgsschriften, ferner von der Vorbereitung der Vertheidigung,
<lb/>und endlich von der Abfassung (von der Form) der Defensions-
<lb/>schrift, worauf noch einige Bemerkungen über die anderweite
<lb/>Vertheidigung und die Nebenvertbeidigung folgen. — Das dritte
<lb/>Capitel endlich enthalt im ersten Abschnitte eine (sehr zweckmäs- 
<lb/>sige) Anleitung zum Referiren, und im zweiten eine allerdings
<lb/>Wohl etwas zu kurz gerathene Anleitung zur Fassung der Erkennt- 
<lb/>nisse, in welcher nach Vorausschickung einiger allgemeinen Re- 
<lb/>geln von den einzelnen Arten der Urtheilc, den Vorerkenntnis^
<lb/>seh, den Endurtheilen und den Bestimmungen über Nebenpuncte
<lb/>gesprochen wird.

<lb/>Krit. Jaltrb. f. d. R\V, Jahrg. I II. 8. 47
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0148.tif"
                n="718"
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               <head>
                  <title>Tabulas processus Saxonici cum brevibus notis ad disciplinam proeessus repicientibus conjunctas in usum juris studiosorum, qui ad scrutinium legitimum se praeparare volunt, edidit Carolus Eichel. Lipsiae 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Richter, ...">(Richter)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>718 Eichel, Tabulas processus Saxonici.

<lb/>Wir zweifeln nicht, dass dieses dem Umfange nach kleine,
<lb/>dem Inhalte nach aber wichtige und treffliche Werk hei denen,
<lb/>für welche es bestimmt ist, eine sehr günstige Aufnahme finden
<lb/>werde. Dies hoffen wir lim so mehr, da es bis jetzt an einer
<lb/>Schrift, wie die vorliegende, so gut, wie ganz gefehlt hat. Noch
<lb/>besonders bemerken wir, dass Niemand sich durch die Kürze
<lb/>derselben zu dem Glauben verführen lassen darf, als ob sie, we- 
<lb/>nigstens für den Praktiker, zu compendiarisch sei, und etwa nur
<lb/>als Leitfaden bei Vorlesungen verwendet werden könne. Sie ist
<lb/>alleidings kurz, allein, wie schon aus der vorhin mitgethcilten
<lb/>Inhaltsanzeige hervorgeht, ungemein vollständig; die Kürze ist
<lb/>hauptsächlich durch eine zweckmässige Anwendung des an sich
<lb/>sehr umfänglichen Stoffes erreicht. Uebrigcns sind jeder Mate- 
<lb/>rie wohlgewählte und passende literarische Nachweisungen zum
<lb/>Behufc weiterer Belehrung beigefugt. — Druck und Papier sind
<lb/>gut.

<lb/>Oid. Dr. Günther.
</p>
               <p>

                  <lb/>VA. Tubulas processus Saxoilici cum brevibus notis ad
<lb/>disciplinam processus respicientibus conjunctas in usum
<lb/>juris studiosorum, qui ad scrutinium legitimum se prae- 
<lb/>parare volunt, edidit Carolus Kicliel. &lt; Lipsiae, Serig,
<lb/>1837. X. u. 171. S. 8.

<lb/>Der Vcrf. (oder, wie wir ihn aus einem später anzugeben- 
<lb/>den Grunde richtiger nennen, der Herausgeber) der zurRec. vor- 
<lb/>liegenden synoptischen Darstellung des sächsischen Processes,
<lb/>sucht in der Vorrede sein Unternehmen mit der Bemerkung zu
<lb/>rechtfertigen, dass das einzige auf dem Standpuncte der heutigen
<lb/>Gesetzgebung stehende Handbuch, die von Krug und Siebdrat
<lb/>im J. 1834. f. neu herausgegebene Doctrina processus von Bicner
<lb/>zwar den Bedürfnissen derer „qui in studio jurisprudentiae jam
<lb/>late progressi sunt", nicht aber den Anforderungen der Studi-
<lb/>renden entspreche, für welche, bei der Vielfältigkeit der das
<lb/>gerichtliche Verfahren regelnden Gesetze cs offenbar an einem
<lb/>Buche fehle: „in quem ea, quae ad doctrinam piocessus perti- 
<lb/>nent, in usum eorum, qui examini juridico se submittere co- 
<lb/>nantur, breviter conjecta sunt." In gewisser Beziehung wird
<lb/>man dieser Exposition beistimmen müssen, da das nach Anlage
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0149.tif"
                   n="719"
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               <p>

                  <lb/>Eichely Tabulas processas Saxonici etc. 719

<lb/>und Ausführung fiir den didaktischen Zweck vortrefflich geeig- 
<lb/>nete Luch von Pfotenhauer (wir meinen nicht die neuere, wahr- 
<lb/>haft verunglückte Ausgabe von Diedcma/m) antfquirt ist, die
<lb/>Lu ucr'sehe Doctrina processus aber den Bedürfnissen der Ler-
<lb/>Ut nden allzuwenig entgegen kommt.

<lb/>Hiermit so l nun keinesweges ein Tadel über ein Buch aus«
<lb/>gesprochen sein, in welchem eine so grosse Fülle von Gelehrsam- 
<lb/>keit, und ein so beträchtlicher Reichthum aus unmittelbarster An- 
<lb/>schauung geschöpfter praktischer Anweisungen niedergelegt sind,
<lb/>dass es auch weit über die Gränzen der Lande des sächs. Proces-
<lb/>ses hinaus Geltung und Ansehen gewonnen hat. Indessen ver- 
<lb/>schweigen wir nicht, dass namentlich der Mangel an über- 
<lb/>sichtlicher Anordnung im Ganzen sowohl als im Einzelnen,
<lb/>dann der nicht selten ziemlich dunkle Ausdruck, (der, uni
<lb/>richtig gefasst zu werden, ein völliges Insicliaufnchnien der In- 
<lb/>dividualität des Verf. fordert), endlich jener oben bezeichnete
<lb/>Reichthum an Materialien für den Studierenden den Gebrauch
<lb/>des Buches vielfach erschwere, wie wir cs denn auch schwer
<lb/>begreifen, wie irgend wer (ausser dem Verf.) desselben als
<lb/>Grundlage zu Vorlesungen sich habe bedienen können, wenn an- 
<lb/>ders er nicht vorher schon auf das verzichten wollte, was der
<lb/>erste Unterricht vor Allem gewähren soll, die Entwicklung aus
<lb/>Eutern Princip und die anschauliche Anordnung und Darstellung
<lb/>der einzelnen Handlungen des Verfahrens.

<lb/>ln diesem Bezug also möchten w ir das Erscheinen einer
<lb/>neuen Bearbeitung des sächs. Processos nicht für überflüssig
<lb/>halten, abgesehen von der Frage, ob bei der schon längst von
<lb/>der Staatsregierung erfolgten Ankündigung einer neuen Civil-
<lb/>proeessgesetzgebuug nicht vielmehr diese letztere hätte abgewartet
<lb/>werden sollen. Dagegen glauben wir nicht, was der Herausgeber
<lb/>mit so grosser Bestimmtheit ausspricht, dass namentlich für die
<lb/>Vorbereitung zum Examen den Studierenden ein Hülfsmittel
<lb/>geboten werden müsse, ja wir möchten eine solche Bestimmung
<lb/>um so mehr zurückw'eisen, als gerade rücksichtlich der Process-
<lb/>doctrin unseren Studierenden die Gelegenheit gegeben ist, aus
<lb/>den Vorlesungen eines Lehrers zu schöpfen, dessen tiefe Kennte
<lb/>mss des Processes, dessen Klarheit und Vertrautheit mit den
<lb/>Bedürfnissen seiner Schüler über unser Lob erhaben ist. Auch
<lb/>steht es sicher mit der Bildung unserer Studierenden nicht so
<lb/>schlimm, dass sie nach einem Hülfsmittel zu greifen brauchten,

<lb/>47*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0150.tif"
                   n="720"
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               <p>

                  <lb/>720 Eichel, Tabulas processus Saxonici etc.

<lb/>durch welches sie für die hei uns wahrlich mit grosser Gerech- 
<lb/>tigkeit und Billigkeit Statt findende Prüfung erst vorbereitet
<lb/>oder, um das Kind beim rechten Namen zu nennen, „zugeritten“
<lb/>werden könnten. Hiermit ist mm unser Urtheil schon zur
<lb/>Gnüge ausgesprochen. Aber auch dann, wenn wir, wie diess
<lb/>der Fall, die Tendenz des Herausgebers missbilligen müssten,
<lb/>könnten wir doch über Anlage und Ausführung seines Versuchs
<lb/>uns lobend auszusprechen haben. Leider wird jedoch auch diess
<lb/>uns durch einen Umstand verkümmert, dessen wir in der Kürze
<lb/>gedenken müssen. Eine sorgfältige Prüfung hat uns nämlich
<lb/>die Gewissheit an die Hand gegeben, dass im Wesentlichen der
<lb/>Vcrf. nicht ein eignes Product, sondern die Monogramme ge- 
<lb/>liefert habe, welche ein hochgeachteter Lehrer unserer Uni- 
<lb/>versität früher als Grundriss und Leitfaden für seine Process-
<lb/>vorlcsungen an seine Zuhörer auszugeben pflegte. Was sein
<lb/>eigen ist, das sind die Parti een, in denen die später, namentlich
<lb/>in dem gestaltungsreichen Jahre 1835. .über Gerichtsstand, In- 
<lb/>stanzenzug etc. geltend gewordenen Bestimmungen wiedergege- 
<lb/>ben worden sind. Alles Uebrige gehört nach Anordnung und
<lb/>Ausführung jener Quelle an, wobei es den Herausgeber auch
<lb/>nicht entschuldigen kann, dass er hin und wieder dem Gedanken
<lb/>ein anderes Gewand gegeben hat. Wir unsrerseits haben mit
<lb/>dieser Eröffnung ledlich einer Forderung der Gerechtigkeit genü- 
<lb/>gen müssen; zugleich haben wir auch den Standpunct festge- 
<lb/>stellt, von welchem aus die feeurtlieilung auszugehen haben wird.
<lb/>Jene Monogramme, welche auf die öffentliche Bekanntmachung
<lb/>nie berechnet gewesen sind, sollten dem Zuhörer Mittel der Vor- 
<lb/>bereitung, dem Lehrer der Anhaltepunct bei dem mündlichen
<lb/>Vortrage sein, welcher die dort gegebene Skizze zu einem vielfach
<lb/>belebten Bilde gestaltete. Im Augenblicke ist jene Bestimmung
<lb/>eben so wie diese weggefallen, und es ist mithin ein trocknes
<lb/>Aggregat von Definitionen, Distinctionen und Snbdistinctioneii
<lb/>übrig geblieben, welches aller wissenschaftlichen Begründung
<lb/>ermangelt, und welches der eigentliche Urheber ebendeshalb
<lb/>niemals würde so, wie es vorliegt, vertreten wollen. Man würde
<lb/>also der Ungerechtigkeit sich schuldig machen, wenn man das,
<lb/>was nunmehr dennoch der ö fl entliehen Begutachtung auheim- 
<lb/>gegeben worden, als abgesonderte, für sich bestehende Lei-
<lb/>stung prüfen wollte; und es wird sich vielmehr unsere, wie
<lb/>jede andere Beurtheilung lediglich an das zu halten haben, was
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0151.tif"
                   n="721"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0151"/>
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               <p>

                  <lb/>Eichel) Tabulas processus Saxonici etc. 72 i

<lb/>dein Herausgeber selbst angeliört. Hier ist ihm nun um der
<lb/>Gerechtigkeit »willen das Zeugniss nicht zu versagen, dass er
<lb/>mit einigem Fleiss verfahren sei; doch findet sich häufig genug
<lb/>Anlass zu Ergänzungen und Berichtigungen. S. 6. erscheinen
<lb/>unter den Sachen, welche im allgemeinen summar. Processe ver- 
<lb/>handelt werden sollen, die Polizeisachen etc , mit Bezugnahme
<lb/>auf Mand. von 10. Mai. 1824., während sie auf dem Grund der
<lb/>neuern Gesetzgebung unter dein allgemeinen Gesiclitspuncte der
<lb/>Verwaltungs - und beziehungsweise Administrativjuslizsachen
<lb/>aufzufassen waren. — Unter den S. 8. f. angeführten neueren
<lb/>Processgesetzen fehlt nächst dem Mandat vom 13. Marz 1821.,
<lb/>die Einführung der altcrbländ. Prozessgesetze in der Lausitz
<lb/>betreffend; dem fünften Abschnitt der Verfassungsurkunde, der
<lb/>Verordnung vom 7. November 1831., die Einrichtung der Mini-
<lb/>sterialdepartements betreffend, die ganze Reihe von Erläuterungs- 
<lb/>verordnungen, welche zu den organischen Gesetzen über die
<lb/>Competenzverhaltnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehör- 
<lb/>den etc. vom 28. Januar 1835. erlassen worden sind (mit alleiniger
<lb/>Ausnahme der Verordnung vom 2. April 1835.)— S. 23. hätte zur
<lb/>Ergänzung dessen, was über das sogen. For. contiu. ex identitate
<lb/>fundamenti person. mangelhaft gesagt worden ist (es fehlt gerade
<lb/>das wesentliche, dass die verschiedenen Verpflichteten unter
<lb/>verschiedenen Gerichten stehen sollen), der Bestimmung des §. 10.
<lb/>des Gesetzes v. 28. Januar 1835. die höheren Justizbehörden be- 
<lb/>treffend, gedacht werden sollen. 8. 26. fehlt die Bestimmung,
<lb/>dass in der Lausitz die Ehesachen nicht unbedingt vor dem App.-
<lb/>Gericht zu Budissin verhandelt werden, sondern diessfalls die
<lb/>Gonfession des Beklagten entscheidet. — S. 27. sind unter den
<lb/>Rechtssachen, bei denen noch jetzt ein besonderer Causalgerichts-
<lb/>stand Statt findet, die Ablösungen und Gemqinheitstheilungen
<lb/>übergangen. — S. 29. erscheint als Mittelinstanz die Schönbur-
<lb/>gisclie Gesammtregierung zu Glaucha, während dieselbe doch
<lb/>durch Vertrag v. 9. Octob. (Ver. v. 23. Nov.) 1835. in ihrer
<lb/>bisherigen Verfassung aufgehoben worden ist. Daselbst findet
<lb/>sich die sonderbare Bemerkung, „dass der Fiscus nicht vor Ge- 
<lb/>richt zu erscheinen brauche, sondern Eide und Zeugnisse in
<lb/>seiner Behausung vor zwei deputirten Rathen des Appell.-Gerichts
<lb/>zu Dresden ablcge." — Ri dieser Weise nun würden wir fort -
<lb/>fahren können, wenn wir nicht befürchten müssten, schon jetzt
<lb/>der Bedeutung des Buches und unseren Lesern gegenüber zuviel
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0152.tif"
                n="722"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-105706">Das bürgerliche Recht der k k. Oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen von Ignaz Franz Bergmayr. Dritter Theil. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen. Sachenrechte, mit einem Anhange neuerer Verordnungen und einem ausführlichen alphabetischen Register. Wien 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hm., ...">(Hm)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0152--><p/>
               <p>

                  <lb/>722 Bergmayr, Das bürgcrl« Recht d. k. k. oster. Armee.

<lb/>getliau zu haben. Doch gedenken wir kürzlich noch der
<lb/>Form, in welcher der Vcrf., wie es scheint, nicht ohne Unbe- 
<lb/>quemlichkeit sich bewegt hat. Von der Weise, in welcher er
<lb/>des lateinischen Ausdrucks mächtig ist, mögen der Titel und
<lb/>die im Eingänge dieser Anzeige ausgezogenen Stellen, dann aber
<lb/>der folgende Schluss der Vorrede Zcugniss geben: 99(Juid vero
<lb/>ad libellum lam exiguum longa praefatio ? —Haec sunt omnia9
<lb/>quae lectoribus benevolis latere nolui. Errores forte irreptos be- 
<lb/>nigne emendetis etc.

<lb/>Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>72* Das bürgerliche Recht der k. k. Ocsterrcichischcn
<lb/>Armee und der Militär-Gränz-Provinzen von Ignaz
<lb/>Franz Bergmayr, k.k. Militär-Appellationsrath. Dritter
<lb/>Tlieil. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Per- 
<lb/>sonen- und Sachenrechte, mit einem Anhänge neuerer Ver- 
<lb/>ordnungen und einem ausführlichen alphabetischen Register.
<lb/>Wien, v. Mösl er's Wittwe u. Braumüller. 1837. VIII. 342. 8.
<lb/>8. (1 Tlilr. 12 gr.)

<lb/>Der Verfasser legt in vier Ilauptstücken des vorliegenden
<lb/>dritten Theils, (1., von der Befestigung, 2., von der Umände- 
<lb/>rung, 3., von der Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten,
<lb/>und 4., von der Verjährung und Ersitzung), die gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen vor, welche über Bürgschaft, Pfand vertrag, No- 
<lb/>vation, Vergleich, Gewährleistung, schiedsrichterliche Entschei- 
<lb/>dung streitiger Rechte, Cession, Assignation, Zahlung, Deposi- 
<lb/>tion, Compensatione Entsagung, Vereinigung, Erlöschung der
<lb/>Rechte und Verbindlichkeiten durch Untergang der Sache, Tod,
<lb/>oder Verlauf derZeit, ferner über Wiedereinsetzung in den vorigen
<lb/>Stand, Verjährung und Besitz, in dem österreichischen allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuche enthalten sind , und folgt dabei, nach- 
<lb/>dem er im §. 577. unter der Ueberschrift: „Gemeinschaftliche
<lb/>(allgemeine) Bestimmungen der Rechte," den Satz: „Sowohl

<lb/>Personen- als Sachenrechte, und daraus entstehende Verbind- 
<lb/>lichkeiten können gleichförmig befestiget, umgeändert und auf- 
<lb/>gehoben werden,u mit Bezug auf §. 1342. des b. G. B. voraus- 
<lb/>gehen lassen, von §. 1343. bis 1502. der Reihenfolge der §§. des
<lb/>gedachten Gesetzbuches. Wo letzteres auf frühere oder spätere
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0153.tif"
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               <p>

                  <lb/>Bergmayr, Das bürgert. Recht d. k. k. oster. Armee. 723

<lb/>§§., oder auf andere Gesetze Bezug nimmt, wo spätere gesetz- 
<lb/>liche Bestimmungen erläuternd, ergänzend, oder verändernd
<lb/>eingetreten sind, wo der Zusammenhang auf andere gesetzliche
<lb/>Normen oder einschlagende Rechtsfragen hindeutet, wo ein in
<lb/>den Vorschriften der allgemeinen Gerichtsordnung nicht begrün- 
<lb/>detes besonderes Verfahren Statt zu linden hat, oder wo end- 
<lb/>lich die Bestimmungen der allgemeinen bürgerlichen Gesetze, in
<lb/>Hinsicht auf die k. k. österreichische Armee und die Militär-
<lb/>gräuze einer Veränderung unterliegen, ist tlicils im Texte, thcils
<lb/>in den dazu gegebenen einzelnen Anmerkungen das Nöthige kürz- 
<lb/>lich erwähnt, tlicils zur Ergänzung der beiden erstell Theile dieser
<lb/>Schrift in dem , 40. Nummei'n umfassenden Anhänge neuerer Ver- 
<lb/>ordnungen vom J. 1826. an, bis zum J. 1832. nachgetragen werden.
<lb/>Von einigen Controversen, namentlich über die Rechtsfragen : ob in
<lb/>dem Falle, wo von dem Fiscus, oder einer andern vom Gesetze,
<lb/>rücksichtlicli der Verjährung, begünstigten moralischen Person
<lb/>eine Sache, in Rücksicht welcher die ausserordentliche Ersi- 
<lb/>tzung eines Rechts bereits angefangen hat, au eine nicht begün- 
<lb/>stigte Person veräussert wird, diese augefangeue ausserordentli- 
<lb/>che Ersitzung gegen den nicht begünstigten Uebcrnchmer schon
<lb/>nach Ablauf der ordentlichen , oder erst nach Ablauf der ausser- 
<lb/>ordentlichen Ersitzungsfrist vollendet werden könne ?— ferner
<lb/>darüber: ob die Eigenschaft eines Familien-Fideicommisscs,

<lb/>eines Erbpacht- oder Erbzinsgutes nur durch einen freieigen-
<lb/>thümlichen Besitz von 40 Jahren verloren gehe, mithin das freie
<lb/>Eigentjium eines solchen Gutes von dem Besitzer des Fidcicom-
<lb/>inisses, von dem Erbpächter oder Erbzinsmann nur in 40 Jah- 
<lb/>ren ersessen werde, und zwar selbst dann, wenn wirklich der
<lb/>Besitzer als freier Eigenthürner in die öffentlichen Bücher ein- 
<lb/>getragen wäre? — und wie der Ausdruck : „einen letzten Wil- 

<lb/>len uinstossen“ zu verstehen, und die Frage: oh die dabei be- 
<lb/>stimmte Verjährungsfrist durchaus auf 3 Jahre beschränkt, oder
<lb/>in gewissen Fallen bis auf 30 Jahre ausgedehnt werden müsse,
<lb/>zu beantworten sei? sind S. 60. 61. und 70. u. folgg. die Mei- 
<lb/>nungen einiger österreiehischcn Juristen dafür und dawider, ohne
<lb/>Uinzufügung eines eignen Urtlieils, oder der von den höchsten
<lb/>Spruchbchördeii deshalb beobachteten Entscheidungsnormen zu
<lb/>gedenken, kürzlich angeführt worden. — Die Literatur ist
<lb/>sehr sparsam, und beschränkt sieh hauptsächlich auf die //«»■-
<lb/>ner sehe Zeitschrift, und in solcher auf Schusters Beiträge zur
</p>

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                   n="724"
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               <p>

                  <lb/>724 Bergmayr, Das bürgerl. Recht d. k. k. oster. Armee.

<lb/>Hermeneutik des Oestcrreichisclien Privatrechts, auf Pralobevc-
<lb/>ra’s Materialien für Gesetzkunde und Rechtspflege in den Oe-
<lb/>stencichisclic Staaten, Scheidhns Miscellen, und v. Zeltlers Com- 
<lb/>mentar.

<lb/>Bekanntlich steht der Soldat hei allen Armeen des eivili-
<lb/>sirten Europa, und namentlich auch der k. k. Oesterreichischen,
<lb/>wie zugleich durch den Inhalt der vorliegenden Arbeit bestä- 
<lb/>tiget wird, in seinen privatrecktliclien Beziehungen unter den
<lb/>bürgerlichen Gesetzen des Landes. Der Militärdienst macht nur
<lb/>einzelne Abweichungen von den bürgerlichen Gesetzen so im
<lb/>Frieden, wie im Kriege notliwendig; im Frieden, weil die un- 
<lb/>unterbrochene Verfügbarkeit über den Mann von Seiten der Mi- 
<lb/>litärvorgesetzten einen wesentlichen Bestandteil des Dienstes
<lb/>ausmacht, und diese mit dem Dienstgehorsam, als der Seele des
<lb/>Heerwesens, auf das innigste zusammenhängt, jene Verfügbar- 
<lb/>keit aber ohne gewisse genau zu normirende Beschränkungen
<lb/>oder Bevorzugungen des Soldaten, den anderen Landesuntertha-
<lb/>nen gegenüber, nicht erzielt werden kann; — und im Kriege,
<lb/>als der eigentlichen Bestimmung des Soldaten, Weil er dann auf
<lb/>längere oder kürzere Zeit aus der Reihe seiner Mitbürger her- 
<lb/>austritt , mit dem Stande seiner Rcchtsangelegenheiten im Vater- 
<lb/>lande unbekannt wird, in dem sieten und raschen Wechsel der
<lb/>Begebenheiten, und unter den Gefahren des Todes, die in den
<lb/>bürgerlichen Gesetzen seines Landes enthaltenen rechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen und vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht immer
<lb/>zu beobachten Gelegenheit haben kann, und zu einer Zeit, wo
<lb/>er dem Besten seines Vaterlandes Leben und Gesundheit zum
<lb/>Opfer bringt, auf den Schutz der bürgerlichen Gesetze vor- 
<lb/>zugsweise Anspruch hat, dieser Schutz aber nur durch partielle
<lb/>Entbindung von den gemeinbürgerliclien Vorschriften gewährt
<lb/>werden kann. Wir finden daher bei allen deutschen Armeen
<lb/>Sanctionen, durch welche der Soldat in seiner bürgerlichen
<lb/>Freiheit beschränkt, und namentlich verhindert wird, ohne Er- 
<lb/>laubnis seiner Vorgesetzten sich zu verehelichen, oder in bür- 
<lb/>gerliche Geschäfte einzutreten, oder Contracte zu schlossen, wo- 
<lb/>durch er zum Nachtheil des Militärdienstes bürgerliche Ver- 
<lb/>bindlichkeiten auf sich laden würde u. s. w. Leber die Bevor- 
<lb/>zugungen der Soldaten in Absicht auf das peculium castrense,
<lb/>das testamentum militare, die Wiedereinsetzung in den vorigen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Bergmayr, Das bürgerl. Recht d. k. k, öster.'Armee. 725

<lb/>Stand wegen Unkenntniss der bürgerlichen Gesetze, den Vorzug,
<lb/>seine zerstör]iclien Ausflüchte noch nach eingetretener Rechts- 
<lb/>kraft des gesprochenen Urthels dem Gegentlieil entgegen zu se-
<lb/>tzen, die Sistirung seiner im Lande schwebenden Rechtsangele-
<lb/>genheiten, und Hemmung der Präscription und Nothfristen wäh- 
<lb/>rend &lt;kes Krieges, die Befreiung von Vormundschaften, den Ge- 
<lb/>nuss des beneficii competentiae in dem Falle der Hiilfsyoll-
<lb/>ßtreckung in seine Güter, den befreieten Gerichtsstand u. s. w.
<lb/>bieten Oesterreich, Preussen, und andere deutsche Staaten, die
<lb/>sich vollständiger bürgerlicher Gesetzbücher, zu erfreuen haben,
<lb/>gesetzliche Vorschriften genügend dar; und nur in den deut- 
<lb/>schen Ländern, welche noch nicht in dem Besitze bürgerlicher
<lb/>Gesetzbücher sind, beruhen solche tlieils auf dem römischen
<lb/>Rechte, theils auf alten deutschen, oder einzelnen Provinzial-
<lb/>Gesetzcn, theils auf der unsichern Grundlage des Herkommens.
<lb/>Hierbei bieten sich allenthalben Rechtsfragen von hohem Inter- 
<lb/>esse dar, die, wie für den Soldaten, auch für den Bürger wich- 
<lb/>tig sind, wenn dessen Rechte mit denen des Soldaten über diese
<lb/>Gegenstände in Conflict gerathen. Es ist daher gewiss keine
<lb/>unverdienstliche Arbeit, die sämmtlichen Ausnahmen von dem
<lb/>bürgerlichen Gesetze, welche den Soldaten eines Landes treffen,
<lb/>aus der Gesetzgebung des letzteren herauszuheben, nach Mate- 
<lb/>rien zu ordnen, den Sinn und Zusammenhang kritisch auszubeu- 
<lb/>ten, die dabei sich hervorstellenden Zweifel zu lösen, und
<lb/>durch eine solche Arbeit dem Richter, dem Sachwalter, dem
<lb/>dabei ganz vorzüglich betheiligten Soldaten, und jedemUnter-
<lb/>tliafi, dessen Rechte durch solche Ausnahmen von der Regel ge- 
<lb/>fährdet werden können, ein möglichst zuverlässiges und über- 
<lb/>sichtliches Lehrbuch in die Hand zu geben. Rec. hoffte durch
<lb/>die Ankündigung, welche der Titel der vorliegenden Schrift
<lb/>giebt, verleitet, jene Aufgabe in Beziehung auf die k. k. öster- 
<lb/>reichische Armee und die Militär-Gränz-Provinzen gelöst zu
<lb/>finden, um so mehr, da der Umfang dieser in drei besondere
<lb/>Theile geschiedenen Schrift einen Schatz vielseitiger und gründ- 
<lb/>licher Erläuterungen erwarten liess. Der Verf. hat diese Erwar- 
<lb/>tung jedoch nicht befriediget, er hat sich vielmehr nur die un- 
<lb/>dankbare Mühe gemacht, das Oesterreich!sehe allgemeine bür- 
<lb/>gerliche Gesetzbuch paragraphenweise ab - und auszuschreiben,
<lb/>neuere Gesetze bald vollständig, bald auszugsweise, und ohne
<lb/>sich auf die das Militär besonders, angehenden zu beschränken,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0156.tif"
                   n="726"
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               <p>

                  <lb/>726 Bergmayr, Das biirgcrl. Recht d. k. k. üslcr. Armee!

<lb/>nebst einiger Literatur beizufügen, gelegentlich einiger (kon- 
<lb/>troversen über Gegenstände des gern einbürgerlieben Rechts zu ge- 
<lb/>denken, und die wenigen Ausnahmen von den Bestimmungen des
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuchs, in Absicht auf die österreichische Ar- 
<lb/>mee und die Militär-Gränz-Provinzen, an den betreffenden
<lb/>Stellen ohne kritische Zuthat einzuschalten. Dasselbe gilt von
<lb/>den in dein Anhänge aufgenonuneneu neueren Verordnungen,
<lb/>von denen-höchstens nur die unter den Nummern 3. 9.10. 11. 12.
<lb/>13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 21. 27. 39. und 40. als auf das beson- 
<lb/>dere bürgerliche Recht der österreichischen Armee und der Mili-
<lb/>tar-Gränz Provinzen mehr oder weniger Bezug habend, theil-
<lb/>weise zur Aufnahme geeignet waren. Denn wie können z. B.
<lb/>unter andern solche allgemeine Vorschriften, welche das im
<lb/>Österreichischen Staate eingeführte Hypotheken wesen, Frciziigig-
<lb/>keitsverträge mit auswärtigen Staaten, Anlegung der Pupillen- 
<lb/>gelder u. s. w. betreffen, da solche nicht blos die Armee, sondern
<lb/>alle Unterthanen ohne Unterschied in gleichem Unfange angelien,
<lb/>zu dem besondern bürgerlichen Rechte der Armee u. s. w. gerechnet
<lb/>werden ? oder wer wird die Grundsätze über das Verfahren bei
<lb/>Wasserbauten, und die Bedeckung des dazu erforderlichen Auf- 
<lb/>wandes, welche unter No. 31. in dem Circulare der k. k. Lan- 
<lb/>des-Regierung in dem Erzherzogtb. Oesterreich unter der Emis,
<lb/>vom 16. Februar 1831. mitgctheilt werden, in das Gebiet des
<lb/>Militär-Privatrechts ziehen? Dadurch, dass dergleichen für
<lb/>alle Staatsunterthanen ohne Unterschied des Standes verbindliche
<lb/>Gesetze der Armee durch Hofkriegsrätliliche Verordnungen oder
<lb/>Circuläre kund gemacht werden, oder dass, wie bei No. 31. ge- 
<lb/>schieht, die Bestimmung beigefügt ist, dass die Wirksamkeit
<lb/>des Gesetzes mit einem näher bezeichnten Mititärjahr ein treten
<lb/>soll, wird der Charakter, von dem hier die Rede ist, nicht be- 
<lb/>gründet. Das Patent vom 24. März 1832. unter No. 4. S. 92.
<lb/>über die Auswanderung aus den k. k. Staaten und deren Bestra- 
<lb/>fung u. 8. w. scheint nur darum aufgenommen worden zu sein,
<lb/>weil dasselbe nach der beigefügten Bemerkung für die k. k. Ar- 
<lb/>mee und die Militär-Gränzprovinzen bisher noch keine verbind- 
<lb/>liche Kraft erhalten hat. Der Grund, warum letzteres nicht ge- 
<lb/>schehen, dürfte nicht entfernt liegen; denn der Soldat, welcher
<lb/>eigenmächtig auswanderte, würde das Verbrechen der Desertion
<lb/>begehen, und dadurch ohne Zweifel noch straffälliger werden,
<lb/>oder wenn er, nach seiner Entlassung aus dem Militärvcrbande
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0157.tif"
                   n="727"
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               <p>

                  <lb/>Bergmayr, Das Inirgcrl. Recht d. k. k. oster. Armee, 727

<lb/>der Auswanderung sich schuldig machte, wie jeder andere Lan-
<lb/>desunterthau anzusehen sein.

<lb/>Fasst man diese Bemerkungen zusammen, so rechtfertiget
<lb/>sich das Urtheil, dass der Verfasser eine blosse Compilation ge- 
<lb/>liefert, in der Auswahl der Materialien eine dem Gegenstände
<lb/>angemessene Gränze sich nicht gestellet, einen dem Zwecke ent- 
<lb/>sprechenden Plan bei seiner Arbeit sich nicht vorgezeichnet, und
<lb/>das, was der Titel seiner Schrift verspricht, nicht geleistet habe.
<lb/>Diess ist um so mehr zu beklagen, da hierdurch zugleich die Er- 
<lb/>wartung einer, seinem Gegenstände so nahe gelegenen Belehrung
<lb/>über die eigentümliche Justiz-Verfassung der Militär-Gränz-
<lb/>provinzen, womit selbst ein grosser Theil der österreichischen
<lb/>Landesunterthanen nicht bekannt ist, vereitelt wurde. Uitzin-
<lb/>ger’s Statistik der österreichischen Militargranze, Wien 1817.,
<lb/>der wir sehr schätzbare Nachrichten zu verdanken haben, hätte
<lb/>dem Verfasser, dem seine dienstliche Stellung ohne Zweifel hin- 
<lb/>reichende Mittel dazu darbot, und dem, wenn er seinen Zweck,
<lb/>das bürgerliche Recht der Militär - Granzprovinzen darzustellen,
<lb/>möglichst vollständig erreichen wollte, nicht die Aufforderung
<lb/>dazu fehlte, noch übrig gelassen, seine Leser über das Justiz- 
<lb/>wesen daselbst überhaupt, und über die Gestaltung und Ressort-
<lb/>Verhältnisse der Regimentsgerichte, der Stuhlgerichte, derCom-
<lb/>niimitäts-Magistrate, der Gränz-Procuratoren u. s. w. zu be- 
<lb/>lehren.

<lb/>Dem Rec. bleibt noch übrig, derjenigen Gegenstände Er- 
<lb/>wähnung zu thun, welche sich in dem vorliegenden dritten Theile
<lb/>auf das besondere bürgerliche Recht der österreichischen Armee
<lb/>und der Mil.-Gr. - Provinzen beziehen. Nach §. 582. bedürfen
<lb/>dienende Offiziere vom Hauptmanne oder Rittmeister abwärts zu
<lb/>Bürgschaftsleistungen, ebenso wie zur Aufnahme von Darlehnen,
<lb/>der Einwilligung ihrer Regiments - und Corps - Commandanten,
<lb/>ohne welche die Execution nicht auf die Gage, sondern nur auf
<lb/>deren etwaiges anderweites Vermögen, jedoch mit Ausschluss
<lb/>der Dienstpferde, Uniformstücke, Armatur, Rüstung u. s. w.
<lb/>geführt werden darf, und es muss deren gerichtliche Belangung,
<lb/>wie auch Bürger aus dem Civilstande vor ihren Personalbehör- 
<lb/>den zu belangen sind, vor dem Militärrichter geschehen. Nach
<lb/>§. 590. ist der im §. 1372. d. b. G. B. bei Pfand-Verträgen ver- 
<lb/>botene Nebenvertrag, vermöge dessen dem Gläubiger die Frucht—
<lb/>niessung der verpfändeten Sache überlassen wird, in der
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0158.tif"
                   n="728"
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               <p>

                  <lb/>728 Bergmayr, Das biirgcrl. Recht d. k. k.östcr. Armee.

<lb/>Croatischen, Slavonisclicn und Banatisclicn Militargränze erlaubt.
<lb/>Nach §. 594. mit Beziehung auf §§. 53. und 59. der Justiz-Norma
<lb/>darf ein Regiments - oder Corps - Auditor für seine Person in
<lb/>Civilrechtssaclien ohne Delegation des Regiments- oder Corps-
<lb/>Commandanten, weder ein Urthcil schöpfen noch einen Ver- 
<lb/>gleich gültig aufnehmen, ausser in dem Falle, wenn ihm die er- 
<lb/>ste Klage von dem Reg.-oder Corps - Commandanten zur Amts- 
<lb/>handlung einmal übertragen ist, wo es sodann in dem ganzen
<lb/>Zuge des Verfahrens keiner weitern Ucbertragung bedarf. Diese
<lb/>Einrichtung findet auch bei anderen deutschen Armeen Statt, und
<lb/>beruhet darauf, dass die Gerichtsbarkeit nicht den Auditeuren,
<lb/>sondern dem Commandanten in der Eigenschaft einer Patrimo- 
<lb/>nialgerichtsbarkeit Verliehen ist, diese aber von den Auditeuren
<lb/>nach Art einer mandirten Jurisdiction , bei solchen Patrimonial-
<lb/>gerichtsstellen, wo die Gerichtsherren, wegen Mangels der zum
<lb/>Richteramte erforderlichen Eigenschaften, die Gerichtsbarkeit
<lb/>nicht selbst ausüben können, unter Autorität des Gerichtschefs
<lb/>verwaltet wird. Ebendaselbst. S. 18. 19. u. 20. Nach der
<lb/>Hofkriegsräthliclien Circular-Verordnung vom 13. Aug. 1822.
<lb/>sollen in der Croatisclien, Slavoniscken und Banatisclicn Mili-
<lb/>tärgränze die, in' Folge der vor dem Beginn eines Rechts- 
<lb/>streites bei dem Compagnie-Commando anzubringenden münd- 
<lb/>lichen Klagen, daselbst zu Stande gebrachten Vergleiche, wenn
<lb/>sie in der Compagnie - Session zu Protokoll gebracht, und
<lb/>dieses von den Interessenten und der Rapports - Session unter- 
<lb/>zeichnet worden, ebenfalls als gerichtliche, zur sofortigen
<lb/>Execution geeignete Vergleiche angesehen werden*, doch so,
<lb/>dass wegen der Execution selbst das Erforderliche auf Dele- 
<lb/>gation des Regiments-Commando von den Regimentsgerichten
<lb/>verfügt werde. In der Siebenbürgisclicn Glänze aber sollen
<lb/>nach der Hofkriegsräthliclien Verordnung zom 27. September
<lb/>1820. die Gränzprocuratorcn gerichtliche oder aussergericlitliche
<lb/>Vergleiche noch vor Einleitung eines Pro cesses zu Stande zu
<lb/>bringen suchen, und wenn sich die Parteien freiwillig, und ohne
<lb/>Zwang und Bedrohung Seiten der Militärbehörde dazu verstehen,
<lb/>deren Abschliessung vor zwei von dem betreffenden Stuhlgerichte
<lb/>erbetenen Assessoren, welche, damit der Vergleich gesetzliche
<lb/>Kraft und Wirkung erlange, eine Urkunde über diesen Act aus- 
<lb/>zufertigen haben u. s. w., veranstalten. Nach der bei §. 593. S. 36.
<lb/>angezogenen Hofkr.-Circ.-Verordn, v. 7. Juni 1822. soll das
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0159.tif"
                   n="729"
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               <p>

                  <lb/>Bergmayr&gt; Das Inirgcrl. Recht d. k. k. öster. Armee. 729

<lb/>Reclit, die unter öffentlicher Aufsicht einer Militärbehörde ste- 
<lb/>henden Capitalien aufzukiindigen und die Zahlung’gültig anzu- 
<lb/>nehmen, nur dem jeweiligen Vorsteher der betreffenden Militär- 
<lb/>behörde oder Abtheilung, welche mit der Verwaltung oder Ver- 
<lb/>rechnung des Capitals beauftragt ist, zukommen, insofern nicht .
<lb/>hierzu nach der Widmung des Capitals, wie z. B. bei Heiraths-
<lb/>Cantionen, die Bewilligung des Hofkriegsratlies selbst erfordert
<lb/>wird u. s. w. Nach §. 624. S. 50. sind die in den Militärgrän- 
<lb/>zen liegenden Güter zur Ersitzung nicht geeignet. Nach der Bl.
<lb/>74. und 75. angezogenen, jedoch nicht in allen österreichischen
<lb/>Provinzen, wohl aber unter andern in den Militärgränzen ver- 
<lb/>bindlichen Wechselordnung vom l.Oct. 1763. verliert ein Wech- 
<lb/>selbrief, wegen dessen sich nach der Verfallzeit binnen Jahr und
<lb/>Tag Niemand angiebt, das Wechselreelit, und gilt nur noch für
<lb/>einen gemeinen Schuldschein. — Die Anzeige dieser wenigen
<lb/>Paragraphen und Verordnungen begreift Alles, was in dem gan- 
<lb/>zen dritten Tlieile'unter die Kategorie des bürgerlichen Rechts
<lb/>der österreichischen Armee u. s. w. gezogen werden kann; alles
<lb/>Uebrige gehört dem gemeinen bürgerlichen Rechte des österrei- 
<lb/>chischen Staates an, und kann ohne Mühe in dem allgemeinen
<lb/>bürgerlichen Gesetzbuche, in der Öster. Justiz-Ges.-Sammlung,
<lb/>in der politischen Gesetz-Sammlung und zum Tlieil in der
<lb/>allgemeinen Gerichtsordnung, ohne den Bergmay/’sclien Leitfa- 
<lb/>den nachgelesen werden. Der grösste Theil der vorliegenden
<lb/>Blätter, — (die vorgetragenen vier Hauptstücke füllen die erstell
<lb/>85 Seiten,) — gehört dem weitläufigen v. S. 133. bis 8. 342.
<lb/>laufenden alphabetischen Register an. Schliesslich noch die fol- 
<lb/>gende Bemerkung. In der Vorerinnerung spricht der Velf. von
<lb/>fünf Bänden, aus denen sein Werk nach dem in der Vorerinne- 
<lb/>rung zum zweiten Theile angedeuteten erweiterten Plane (? ) nun
<lb/>bestehe, bemerkt aber, dass er, weil er in Folge seiner Dienst- 
<lb/>geschäfte diese 5 Bände nicht so schnell, wie er gewünscht, habe
<lb/>einander folgen lassen können, dem vorliegenden im J. 1832. be- 
<lb/>arbeiteten letzten Theilo, die bis zu nurgenanntem Jahre, in Be- 
<lb/>zug auf die in den ersten 3 Randen behandelten 20 Hauptstücke
<lb/>des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und besonderen Mili- 
<lb/>tärgesetze, nachträglich erschienenen Verordnungen und Hofde-
<lb/>ercte als Anhang beizufügen für zweckmässig erachtet haben, s. w.
<lb/>Sonach scheint die Absicht des Vcrf. dahin zu gehen, die Ge- 
<lb/>duld der Leser noch für 2 Bände in Anspruch zu nehmen. Zu-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0160.tif"
                   n="730"
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               <p>

                  <lb/>730 Bergmayr, Das burgerl. Recht d. k. k östcr. Armee.

<lb/>gleich ergiebt sich aber auch aus diesem Vorworte, dass der Ver- 
<lb/>fasser das allgemeine bürgerliche Recht, ganz dem Titel seines
<lb/>Buches entgegen, recht absichtlich in das bürgerliche Recht der
<lb/>k. k. österreichischen Armee mit hineingezogen, und so das letz- 
<lb/>tere, was doch der Gegenstand seiner Arbeit war, statt es her- 
<lb/>vorzuheben und anschaulich zu machen, in einzelne kleine Tbcil-
<lb/>chen zerrissen, der Bemerkung fast entzogen hat. Endlich wollte
<lb/>aber auch der Verf. nach dem Vorworte den Militärgerichten
<lb/>vorzugsweise, zugleich aber auch allen übrigen Justizbehörden,
<lb/>und den angehenden Rechtsgelehrten ein brauchbares, die rich- 
<lb/>tige und gerechte Anwendung der bürgerlichen Gesetze fordern- 
<lb/>des, Hülfsbuchliefern. Aus dem vorliegenden drittenTheile lässt
<lb/>sich nicht abnehmen, wie durch die Art, wie der Verf. seinen
<lb/>über die Gränzen des Titels hinaus erweiterten Stoff bearbeitet
<lb/>hat, die Anwendung der Gesetze in Absicht auf Richtigkeit und
<lb/>Gerechtigkeit gewinnen kann. Da er sich selbst in kritische und
<lb/>praktische Erörterungen nicht eingelassen hat, so wird es ohne
<lb/>Zweifel jedem Civil- und Militärrichter in Oesterreich genügen,
<lb/>die Rechtsqucllen, welche die Oesterreichischen Landesgesetze
<lb/>ilnn bieten, selbst anzugehen , und sowohl die bereits vor dieser
<lb/>Arbeit vorhanden gewesene Literalur als die künftigen wissen- 
<lb/>schaftlichen Leistungen auf diesem Gebiete selbstprüfend zu be- 
<lb/>nutzen.

<lb/>Der Verf. hat nach neueren öffentlichen Nachrichten den
<lb/>ehrenvollen Auftrag erhalten, den Entwurf zu einem neuen Mi- 
<lb/>litärstrafgesetzbuche für die k. k. Österreichische Armee auszuar- 
<lb/>beiten, wozu ihm, da auf diesem Felde noch Lorbeeren zu er- 
<lb/>ringen sind, Glück zu wünschen ist. Denn für keinen Zweig
<lb/>der Gesetzgebung haben die deutschen Staaten bisher stiefmütter- 
<lb/>licher gesorgt, keine der bekannten neueren deutschen Militär- 
<lb/>strafgesetzgebungen entspricht den Forderungen, welche der
<lb/>jetzige Stand der Stafrechtswissenschaft an fein Militärstrafgesetz-
<lb/>bucli zu machen berechtiget ist, und in keinem findet man ein
<lb/>das Ganze consequent durchdringendes Princip, wenn man nicht
<lb/>das der Abschreckung als das meist verwaltende annehmen
<lb/>will. Die Zeit ist gekommen, wo das Strafgesetz in dem Sol- 
<lb/>daten auch den Menschen achten, und auch bei diesem in der
<lb/>Strafe nur die Vergeltung finden soll, welcher sieh selbst der
<lb/>Roheste in dem unbestechlichen Gefühle seiner Schuld, wie er
<lb/>diese auch äusserlich von sich abzuwenden versuchen mag, mit
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0161.tif"
                   n="731"
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               <p>

                  <lb/>Bergmayr, Daz bürge]]. Recht d.k. k. oster. Armee. 731

<lb/>innerer Ucberzeugung von der Gerechtigkeit unterwirft Nur
<lb/>von diesem Gesiclitspuncte aus kann der Gesetzgeber die pas- 
<lb/>sende Strafe , und das angemessene Strafmass finden und auf-
<lb/>stcllcn, ohne das richterliche Ermessen in die engen Bande der
<lb/>positiven Satzung zu fesseln und einzuschnüren. In das We- 
<lb/>sen der Militärverbrechen eingehend, und deren characteri-
<lb/>slisehc Merkmale aufsuchend und feststellend, wird es dem
<lb/>Gesetzgeber möglich, sich von der, der französischen vorzugs- 
<lb/>weise, und den meliresten deutschen Militärstrafgesetzgebungen
<lb/>mehr oder weniger anhängenden Kasuistik, wie von der in
<lb/>der neuesten englischen Militärstrafgesetzgebung von 1804. herr- 
<lb/>schenden Willkür, welche, ohne die BegrilTe der Militär- 
<lb/>verbrechen festzustellen, sich auf deren blosse Benennung be- 
<lb/>schränkt, und den grössten Theil der Strafen, und selbst To- 
<lb/>desstrafen grösstentlieils in das willkürliche Ermessen der Ger
<lb/>neral- und Regimental-Courts-Martials stellt, gl eich weit ent- 
<lb/>fernt zu halten, und den, nächst dem Auditeur, blos aus Mi- 
<lb/>litärpersonen des bewehrten Theils der Armeen bestehenden
<lb/>Kriegs- und Standrechtlichen Commissionen eine verständliche
<lb/>und sicher leitende Norm in die Hand zu geben. Möge der
<lb/>Bearbeiter des gedachten Gesetzentwurfs, vertraut mit dem
<lb/>Standi; der Wissenschaft, aufmerksam auf den Geist der Zeit,
<lb/>und reich an Erfahrungen auf dem Felde des Heerwesens in
<lb/>den abwechselnden Gestalten, unter denen es bald im Frieden,
<lb/>bald im Krieg auftritt, das Werk mit Scharfsinn und gereif- 
<lb/>tem Urtheile beginnen und vollenden, — dann wird Oester- 
<lb/>reich, wie es in anderen Zweigen seiner Gesetzgebung hervor- 
<lb/>glänzt, auch auf diesem Felde ein leuchtendes Vorbild auf- 
<lb/>stellen, und seinen Verdiensten mm das Wohl und den Glanz sei- 
<lb/>ner Armee einen neuen Glanzpunct hinzufügen!
</p>
               <p>

                  <lb/>lim.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0162.tif"
                n="732"
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               <head>
                  <title>Die Kirchenverfassung der A. C. Verwandten im Grossfürstenthume Siebenbürgen. Dargestellt und mit Urkunden belegt von Christian Heyser. Wien 1836</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>732 Heyser, Die Kircbenverfassung etc,

<lb/>53* Die Kircbenverfassung der A. C. Verwandten im
<lb/>Grossfiirstcntbume Siebenbürgen. Dargestellt und ipit Ur- 
<lb/>kunden belegt von Christian Meyser, Superint. der A. C.
<lb/>in Inner- und Nieder - Oesterreich, im Königr. lllyrien und
<lb/>Venedig, und erstem Prediger A. C. in Wien. Wien, Mayer
<lb/>und Comp, in Coram; 1836. 263. S. 8. (n. 1 Tlilr.)

<lb/>So bekannt die Kircbenverfassung der Akatlioliken in den
<lb/>Oester, deutschen Provinzen, dann im Königreiche Ungarn aus
<lb/>den diesem Gegenstände theils ausschliesslich, tlicils nebenher
<lb/>gewidmeten Werken ist: so wenig kann dieses von der Kirchen- 
<lb/>verfassung der Akatlioliken in dem G rossfürsten thume Sieben- 
<lb/>bürgen gesagt werden; denn bloss die Reglements für die nicht
<lb/>unirten Griechen haben bisher eine literarische Würdigung er- 
<lb/>halten; das Materiale der eigentümlichen Verfassung der übrigen
<lb/>akatholischen Religionsparteien des Grossfürstenthums ist noch
<lb/>nicht verarbeitet worden.

<lb/>Dem Verfasser vorstehender Schrift gebührt der Dank für
<lb/>die wissenschaftliche Behandlung und Veröffentlichung der Kir- 
<lb/>chen Verfassung der Akatlioliken A. C.; möge derselbe bald
<lb/>an einem Glaubens verwand teil der übrigen akatholischen Glau- 
<lb/>bensparteien in gleicher Bearbeitung der Kirchenverfassung der
<lb/>Akatlioliken H. C. und der Unitarier des Grossfürstenthums einen
<lb/>Nacbeiferer finden !

<lb/>Der Verf. theilt 'sein Welk in drei Theile, von denen der
<lb/>erste die allgemeine Landesverfassung mit besonderer Rücksicht
<lb/>auf die .Kirche, dann die besondere bürgerliche Verfassung der
<lb/>Sachsen, (welche eigentlich diejenigen sind, die in Siebenbürgen
<lb/>der A. C. angehören;) der zweite die kirchliche Verfassung der
<lb/>A. C. mit den Unterabtlieilungen von“ dem Kirclienregimente, der
<lb/>Geistlichkeit und dem Cultus behandelt; der dritte endlich In- 
<lb/>structionen für das Ober-Consistorium, die Domestical- und die
<lb/>Orts-Consistorien, die Kirchen-Visitati ons-Ordnung, die Vi- 
<lb/>sitations-Artikel und das Candidations - und Wahl-Normativ
<lb/>enthält.

<lb/>Obgleich der erste Thcil ein grosses Stück des Ganzen füllt:
<lb/>so trifft den Verf. deshalb doch kein Tadel; da, abgesehen davon,
<lb/>dass besonders bei der Darstellung der allgemeinen Landesver- 
<lb/>fassung das Kirchliche fortan im Auge behalten worden ist, ohne
<lb/>dessen Aufnahme Melireres in dem Theile ganz unverständlich
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0163.tif"
                   n="733"
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               <p>

                  <lb/>Heyser, Die Kirclien-Verf. etc. in Siebenbürgen. 733

<lb/>geblieben sein würde. Es bleibt im Gegentheil zu wünschen, dass
<lb/>sich der Verf. an einigen Orten noch etwas mehr ansgebreitet
<lb/>hatte, um volle Verständlichkeit für den zweiten Theil zu er- 
<lb/>zielen.

<lb/>Entbehrlicher war der dritte Theil, da der Verf. das We- 
<lb/>sentliche davon in den zweiten aufgenommen hatte, und die drei
<lb/>letzten von dem Ober-Consistorium ausgegangenen Normen so
<lb/>unvollkommen sind, und dabei das nämliche so vielmal wieder- 
<lb/>holen, dass man sich von Herzen nach dem Ende sehnt.

<lb/>Den /. Abschnitt des ersten Theils überschrieb der Verf.:
<lb/>„Allgemeine, besonders kirchliche Landesverfassung.“

<lb/>Er beginnt S. 1. mit der irrthümliclien Bemerkung: „das

<lb/>Grossfürstenthum Siebenbürgen, an Grösse dem Königreiche
<lb/>Böhmen gleich, aber beinahe nur halb so stark bevölkert, wie- 
<lb/>wohl es die Natur weit besser bedacht hat,“ Siebenbürgen hat
<lb/>1109, Böhmen nur 952 □ Meilen; es ist also um 157 □ Meilen
<lb/>grösser - und die relative Bevölkerung auf eine Q Meile verhält
<lb/>sich in Siebenbürgen zu Böhmen wie 9 zu 194-

<lb/>Der Abriss der Geschichte der drei Hauptnationen in Sie- 
<lb/>benbürgen, der Ungarn, Szckler und Sachsen S. 2 — 5., so wie
<lb/>die Darstellung des kirchlichen Zustandes der Katholiken, Refor-
<lb/>mirten und Unitarier, ist kurz, aber für den vorgezeichneten
<lb/>Zweck genügend. Dass die Union der drei Hauptnationen vom J.
<lb/>1437. auf dem Landtage zu Thorda im Jahre 1382. bestätigt
<lb/>worden sei, Scheint wohl nur ein Schreibfehler zu sein; es soll
<lb/>heissen 1542., in welchem Jahre sich die Sachsen, nachdem sie
<lb/>sich von Ungarn unabhängig gemacht hatten, mit den beiden an- 
<lb/>dern Nationen zu einem gemeinen Ganzen vereinigten Die
<lb/>Gleichheit der Rechte haben die genannten drei Religionsparteien
<lb/>und die A. C. Verwandten nicht eivt, wie der Verf. S. 7. angibt,
<lb/>durch das Leopoldinische Diplom vom 4. December 1691., und
<lb/>den 53. Diätal-Artikel vom Jahre 1791. erhalten, sondern die
<lb/>A. C. Verwandten haben schon auf den Landtagen v. J. 1557. und
<lb/>1559., die Reformirten aber auf dem Landtage v. J. 1564. freie
<lb/>Religionsübung erworben (Benkö Transilvania II. S* 136.), und
<lb/>R Leopold I., unter dem Siebenbürgen mit der Krone von Un- 
<lb/>garn wieder verbunden wurde , dann der Landtag v. J. 1791.
<lb/>haben sie ihnen blos bestätiget. In dem Leopoldinischen Diplome
<lb/>vom 4. December 1691. heisst es nämlich: „Primo in causa re- 
<lb/>ceptarum in Transilvania religionum, templorum, scholarum,
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. R\v. Jahrg. I. H. s. 48
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0164.tif"
                   n="734"
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               <p>

                  <lb/>734 Heyser, Die Kirchen-Verf. ctc. in Siebenbürgen.

<lb/>parochiarum, aut introductionis cujuscunque alterius cleri et
<lb/>personarum ecclesiasticarum, quam ibi non exstant, nihil altera-
<lb/>hitui.“ Der 53. Artikel des Landtags v. J. 1791. lautet: „Qua-
<lb/>tuor receptae religiones vigore legum patriarum benigno diplomate
<lb/>Leopoldifir matarum in aequalitate juri um et libertatum suarum,
<lb/>liberique exercitii porro etiam conservabuntur."

<lb/>Die statistischen Angaben des Bevölkerungszustandes, wor-
<lb/>nach katholische Glaubensgenossen des lateinischen Ritus 189,000
</p>
               <p>

                  <lb/>unirte Wallachen. 530,000

<lb/>nicht unirte, da der Verfasser die ganze Zahl der Wal- 
<lb/>lachen auf 1,061,000 annimmt, und diese theils unir-

<lb/>ten, theils nicht unirten Ritus sind. 531,000

<lb/>Reformirte.314,000

<lb/>Unitarier. 46,000

<lb/>Lutheraner.   200,000
</p>
               <p>

                  <lb/>. zusammen 1,810,000
<lb/>das Grossfürstenthum Siebenbürgen bewohnen, sind nicht getreu.
<lb/>Denn gemäss einer von der Regierung eingeleiteten Zählung be- 
<lb/>trug die ganze Bevölkerung Siebenbürgens schon im J. 1826.
</p>
               <p>

                  <lb/>2,000,015. Im Jahre 1836. betrug sie. 2,254,000

<lb/>davon waren Katholiken des lateinischen und griechi- 
<lb/>schen Ritus. 687,000

<lb/>nicht unirte Wallachen (Griechen und Armenier) . 1,050,000

<lb/>Reformirte.. 245,000

<lb/>Lutheraner. 196,000

<lb/>Unitarier. 55,000

<lb/>Juden. 21,000
</p>
               <p>

                  <lb/>Der 11. Abschnitt des ersten Theils enthält von S. 14— 45. die
<lb/>besondere bürgerliche Verfassung der Sachsen in Siebenbürgen
<lb/>von ihrer Einwanderung bis zu der im J. 1804. getroffenen Regu- 
<lb/>lirung, bei welcher nebenbei die Gelehrten dieses Volkes und die
<lb/>Aemserungen fremder Schriftsteller über das geistige Leben der
<lb/>•Sachsen berücksichtigt wurden. Die neu regulirte Verfassung
<lb/>stellt der Verf. in politischer, juridischer und ökonomischer Hin- 
<lb/>sicht dar, wobei sehr umständlich die Munici pal -Verfassung
<lb/>herausgehoben ist. Diese Partie macht eben so in ihrer Reali- 
<lb/>tät der Oesterr. Gesetzgebung, als in ihrer Darstellung dem Verf.
<lb/>Ehre.

<lb/>Mit S. 46., dem zweiten Theile, beginnt die eigenthümliche
<lb/>Kirchen Verfassung der A. C. Verwandten, welche der eigentliche ,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0165.tif"
                   n="735"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0165"/>
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               <p>

                  <lb/>Hey&amp;er, Die Kirclren - Verf. etc. in Siebenbürgen, 735

<lb/>Gegenstand der Schrift ist, und läuft bis 8. 144. — In der Ein- 
<lb/>leitung giebt der Verf. zuerst den kirchlichen Zustand derselben
<lb/>vor der Reformation an, der darin bestanden Iwben soll, „dass
<lb/>zwar [der Bischof von Siebenbürgen die Jurisdiction wohl auch
<lb/>über die Sachsen gehabt habe, jedoch die Capitel von Kron- 
<lb/>stadt und Hermanstadt von seiner Jurisdiction exemt und dem
<lb/>Erzbischöfe von Gran untergeben gewesen, übrigens aber selbst
<lb/>über die untergebenen sächsischen Kapitel die volle Gewalt ihm
<lb/>nie so zugekommen sei, wie an derer i Bischöfen, weil jeder Pfar- 
<lb/>rer in seiner Gemeinde, zumal wenn sie ihm anhing, sich einen
<lb/>Bischof dünkte, wohl auch dafür galt." — Wer mit der katholi- 
<lb/>schen Kirchenverfassung nur einigermaassen vertraut ist, muss eine
<lb/>solche Behauptung in Abrede stellen. Ist es gleich wahr, dass
<lb/>Capitel von der bischöflichen Gewalt exemt sein konnten, häu- 
<lb/>fig es waren, und noch gegenwärtig in mehreren Provinzen es
<lb/>sind, so hatte dieses das Recht für sich; die Exemtion kam
<lb/>durch Vertrag oder päpstliche Verleihung zu Stande. Aber wie
<lb/>konnte es geschehen, dass ein Pfarrer sich „einen Bischof
<lb/>dünkte," und zumal dann, wenn die Gemeinde fest an ihm
<lb/>hing, dafür galt, und dadurch die Gewalt des Bischofs über ihn
<lb/>gebrochen worden wäre? Diess wäre ein Schisma gewesen, und
<lb/>der Schismen hätte es so viel gegeben, als der in diesem Zustande
<lb/>befindlichen Pfarreien. Diess war jedoch in Siebenbürgen eben
<lb/>so wenig als anderswo der Fall, und nur soviel ist wahr, dass
<lb/>mehrere Bischöfe in der Ausübung der Jurisdiction sehr oft
<lb/>gehindert worden sind, durch die unendlich weit ausgedehnte
<lb/>Gewalt, die sich die Archidiakonen anmassten, wie denn deshalb
<lb/>seit dem Ende des 12. Jahrhunderts bei fast jeder Kirchen- 
<lb/>versammlung und auch vor dem apostolischen Stuhle Klagen
<lb/>über Klagen geführt wurden, bis ihre Macht der Tri enter Kir- 
<lb/>chenrath lähmte, wogegen die von den holländischen Archidia- 
<lb/>konen in zehn Beschwerdepuncten eingelegte Protestation nichts
<lb/>auszurichten vermochte.

<lb/>Die geschichtliche Darstellung des Zustandes nach der Refor-
<lb/>ttiation bis zur Mitte des vorigen Jahrhunderts liefert ein betrü- 
<lb/>bendes Bild von der geistigen und moralischen Versunkenheit
<lb/>der Geistlichen und Lehrer, und dem Kampfe der geistigen und
<lb/>weltlichen Partei um die kirchliche Obergewalt, bis die im J. 1754.
<lb/>verabredete, im j. 47^4. ausgebildete, und 1783. neu bekannt
<lb/>gemachte Kirchen Verfassung zu Stande kam. Sie bildet die

<lb/>48*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0166.tif"
                   n="736"
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               <p>

                  <lb/>.730 Ilcyser, Die Kirclicn-Vcrf. etc. in Siebenbürgen.

<lb/>Grundlage der gegenwärtigen, auf den durch Hofdecret vom 20.
<lb/>Febr. 1807. bestätigten drei Instructionen für das Ober-, die
<lb/>Domcstical- und die Orts-Consistorien beruhenden, Consistorial-
<lb/>Verfassung, wozu noch das Ober-Consistorium im J. 1818. eine
<lb/>Kirchen-Visitations-Ordnung und Visitations-Artikel, und iyi
<lb/>J. 1819. eine Candidations - und Wahlnorm erlassen hat.

<lb/>Vermöge dieser Kirchen Verfassung ist das Kirchenregiment,
<lb/>wie der Verf. S. 57. sagt, „monarchisch, oder wie man will,
<lb/>hierarchisch-constitutioneil.“ Wie der Verf. dieses meint, ver- 
<lb/>mag Ref. nicht zu ergründen. In Siebenbürgen ist für die Sach- 
<lb/>sen in Kirchensachen der Landesfürst summus arbiter. Von ihm
<lb/>gehen alle wichtigen Entscheidungen aus; er ordnet nach seiner
<lb/>höchsten Intelligenz an. Sein Organ ist die Siebenbiirgische
<lb/>Hofkanzlei, und weiter hinab das Siebenbiirgische Gubernium.
<lb/>Unter diesem stellt das Ober-Consistorium, welchem die Dome-
<lb/>stical - oder Bezirks-Consistorien untergeben sind, unter denen
<lb/>sich wieder die Local - oder Orts-Consistorien befinden. Keines
<lb/>dieser Collegien kann den Landesfürsten in seinen Verfügungen
<lb/>aufhalten, keines eine Einsprache thun ; jedes von ilmen hat viel- 
<lb/>mehr alle Gewalt, die es hat, von dem Landesfürsten, in dessen
<lb/>Macht es steht, den Amtskreis des einen oder andern nach dem
<lb/>höchsten Wohlgefallen zu beengen oder zu erweitern. Noch
<lb/>weniger ist das Politische dem Kirchlichen untergeordnet, wie cs
<lb/>das hierarchische System fordert. Hieraus folgt von selbst, dass
<lb/>für die Sachsen in Siebenbürgen weder das hierarchische, noch
<lb/>ein constitutioneiles System bestehe, sondern rein das territoria-
<lb/>lisclie, wie solches in den übrigen österreichischen Provinzen an-
<lb/>getroffen wird. Bemerkt muss noch werden, dass S. 58. im
<lb/>Ausdrucke gefehlt ist, wo es heisst: „Das Gubernium corre-

<lb/>spondirt mit dem Ober-Consistorium, in manchen Fällen mit
<lb/>dem Superintendenten.“ Es soll statt corrcspondiren ,,— ver- 
<lb/>nehmen “ heissen ; da bekanntlich nicht zwischen höheren und
<lb/>niederen Behörden eorrespondirt wird.

<lb/>Die Aufgabe des Ober-Consistorii hat der Verf. fast wört- 
<lb/>lich aus der für dasselbe gegebenen Instruction entnommen, un- 
<lb/>ter Beifügung einiger eigenen Bemerkungen ; was in der In- 
<lb/>struction mehr ist, wurde von dem Verf. in die einschlägigen
<lb/>Materien hinüber gezogen. Eben so sind aus der Instruction die
<lb/>Bestimmungen entlehnt, aus welchen Personen das Ober-Consi- 
<lb/>storium zusammengesetzt sei, wann dasselbe sich versammle, und
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0167.tif"
                   n="737"
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               <p>

                  <lb/>Ueyser, Dio Kirchen-Verf. etc. in Siebenbürgen. 737

<lb/>worin das Amt des permanenten Ausschusses bestehe. Sonder- 
<lb/>bar klingt es, wenn es S. (52. heisst: „Alle Glieder des Ober-

<lb/>„ Consistorium vom ersten bis zu den Actuaren, die vielleicht
<lb/>„ c'iue kleine Remuneration erhalten , dienen unentgeldlich ; es ist
<lb/>-,/"/' sie eine Ehrensache &gt; den Angelegenheiten der Kirche ihre
<lb/>„Dienste zu weihen,"— während S. 64. gelesen wird: „dass in

<lb/>,,so kurzer Zeit die kirchlichen Angelegenheiten von 202,000
<lb/>„Menschen erledigt werden, lasst sich mit daraus erklären, dass
<lb/>„sich die Mitglieder des Ober-Consistorium nicht annöthtg zu
<lb/>53 thun wachen, weil sie nicht dafür bezahlt werden. "

<lb/>Das die Domestical - Consistorien betreffende ist dem, was
<lb/>das Ober-Consistorium angeht, fast gleich. Es stimmen auch
<lb/>die Instructionen l’iir diese beiden Consistorien mutatis mutandis
<lb/>überein.

<lb/>Auch bei der Darstellung dessen, was von den Local-Consisto-
<lb/>lien zu gelten hat, ist der gleiche Gang befolgt, wobei nur her- 
<lb/>vor gehoben werden muss, dass der Pfarrer, der geistlicherseits
<lb/>allein im Local- Consistorium sich befindet, daher von der welt- 
<lb/>lichen Partei dieses Consistorium leicht überstimmt werden kann,
<lb/>in allen Fällen, wo er überstimmt wird, ein Veto ei ul egen darf,
<lb/>in Folge dessen die Verhandlung an das Domestical-Consistorium
<lb/>zu gehen hat, — eine Einrichtung, die ungetheilten Beifall fin- 
<lb/>den muss.

<lb/>S. 69 — 72. wild von der Kirchen - Visitation gehandelt.
<lb/>So richtig der Zweck und die Art der Visitation, aus der im Jahr
<lb/>1818. von dem Ober-Consistorium erlassenen Visitation«-Ord- 
<lb/>nung entnommen, angegeben sind: so kann demVcrf. doch darin
<lb/>nicht beigepflichtet werden, dass über den Visitirten nur dessen
<lb/>Vorgesetzte zu befragen seien. Hätten blos diese zu reden, so
<lb/>wäre die Visitation in dem Tlieile, der durch Erfragung zu er- 
<lb/>heben ist, zwecklos, da ihre Eröffnungen auch schriftlich durch
<lb/>Berichte erfahren werden könnten, und durch die periodischen
<lb/>Berichte wirklich erfahren w erden, ohne dass jemand sich an Ort
<lb/>und Stelle .begeben müsste. Die Visitation hat mehr die Erhe- 
<lb/>bung von Coordinirten , den weltlichen Beamten und Gemeinde- 
<lb/>obrigkeiten , und von Subordinirten , dem Kirchenpersonale und
<lb/>Einzelnen Gemeindegliedern zum Zwecke, denen Gelegenheit ge- 
<lb/>geben werden soll, das, was sie nicht schriftlich Vorbringen
<lb/>können\ mündlich vorzutragen. Auf Denunciationen es ankom*
<lb/>men zu lassen, taugt nichts\ bei einer wohlgeordneten Visitation
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0168.tif"
                   n="738"
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               <p>

                  <lb/>738 Heyser, Die Kirchen-Verf. etc. in Siebenbürgen.

<lb/>muss actenmässig verhandelt werden. Darauf scheint auch
<lb/>der §. 5. der Visitationsordnung hinzudeuten, und der *§• 9.
<lb/>der Vorschrift für die General - Visitation, welcher die Per- 
<lb/>sonen angiebt, die dabei zu erscheinen haben, bestätigt sol- 
<lb/>ches. , Auch dürfte es weniger Billigung finden, dass nach §. 8.
<lb/>der Visitations- Ordnung, wo bei einer Kirchengemeinde die Ge- 
<lb/>neral - Visitation vorgenommen worden ist, die Special-Kirchen-
<lb/>Visitation in der folgenden zweijährigen Periode unterbleiben
<lb/>soll. Die General-Visitation soll blos eine Controle der Spe- 
<lb/>cial-Visitation sein, für diese aber kann sich in Monaten neuer
<lb/>Stoff zur Untersuchung und Verbesserung geben. Es scheint die- 
<lb/>ses aber darauf zu beruhen, dass nach §. 8. des Unterschiedes
<lb/>zwischen General - und Special-Visitations-Ordnung, und §. 1.
<lb/>der Vorschrift für die Ordnung der Special-Visitation letztere
<lb/>nur alle zwei Jahre eine Pfarre treffen soll.

<lb/>Der II. Jb schnitt des zweiten Theils handelt von der Geist- 
<lb/>lichkeit, und giebt unter

<lb/>N. I. ihre Verfassung an, die, wie der Verf.S.75. sagt, weder
<lb/>streng hierarchisch noch collegialisch, sondern aus beiden zusam- 
<lb/>men gesetzt ist. Fast jeder Ort hat eine Pfarrei, und jeder Plär- 
<lb/>rer ist Beisitzer eines Capitels mit dem Rang nach dem Dienst- 
<lb/>alter. Der Capitel sind im Ganzen achtzehn. An der Spitze ei- 
<lb/>nes jeden steht ein vom Capitel aus den drei ältesten Capitula-
<lb/>ren auf zwei Jahre gewählter Dechant, welcher nachher wieder
<lb/>gewählt werden kann. Er und ein Syndicus repräsentiren das
<lb/>Capitel. Sämmliche Repräsentanten wählen den Superintenden- 
<lb/>ten, und bilden unter dessen Vorsitze die Synode. Die Synode
<lb/>verhandelt alle rein geistigen Gegenstände, und suspendirt und
<lb/>entsetzt Pfarrer und Prediger. Für die Zeit, wo sie nicht ver- 
<lb/>sammelt ist, wird sie von einer stellvertretenden Synode supplirf.
<lb/>Der Superintendent ist dem Ober-Consistorium nicht sub-, son- 
<lb/>dern coordinirt. — Es ist auffallend , wie der Verf. diese Par- 
<lb/>tie, die doch offenbar mit zum Kirchenregiment gehört, nicht
<lb/>in den ersten, sondern den zweiten Abschnitt einreihen konnte ;
<lb/>aber noch auffallender ist^ dass er unmittelbar nach dieser Dar- 
<lb/>stellung, und selbst ohne neuen Absatz die Lehre von den Pre- 
<lb/>digern folgen lässt, und die Rechte derselben auseinander setzt,
<lb/>wahrend er für die Rechte der Geistlichen eine eigene Nummer
<lb/>eröffnet hat, dann in einem weitern Absätze noch die Lehre von
<lb/>den Kirchendienern, die zugleich Schullehrer sind, vorträgt.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0169.tif"
                   n="739"
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               <p>

                  <lb/>lleyser, Die Kirchen-Verf. etc. ia Siebenbürgen. 73(J

<lb/>Wie diese Darstellung eine Schattenseite des Buches ist: so ist
<lb/>eine solche in der Verfassung der Sachsen, dass von den Predi- 
<lb/>gern die wenigsten die Universität besucht, ja viele nicht einmal
<lb/>das Gymnasium betreten haben.

<lb/>N. II. handelt von den Rechten der Geistlichen, worunter
<lb/>zuerst die besondern Privilegien des geistlichen Standes, dann
<lb/>das Recht9 Eheprocesse zu verhandeln, aufgeführt erscheinen.
<lb/>Die Gründe dafür, dass die Ehesachen den weltlichen Gerichten
<lb/>entzogen, und den geistlichen überwiesen worden sind, können
<lb/>von jenen, die dagegen vorgebracht werden, nicht überwogen
<lb/>werden. Denn selbst in den Staaten, wo die Eheprocesse
<lb/>gleich andern vor den weltlichen Gerichten verhandelt werden,
<lb/>ist der Geistlichkeit nicht aller Einfluss entzogen ; sie muss zu- 
<lb/>erst als Friedensstiftc*rin einschreiten, um den Process zu verhin- 
<lb/>dern , was ihr auch in den meisten Fällen gelingt, und wird wohl
<lb/>selbst noch befragt, bevor das letzte Urtlieil gefällt wird.

<lb/>N. III. bespricht die Einkünfte der Geistlichen, welche
<lb/>meistens in Zehenten und Grundstücken bestehen, und wie über- 
<lb/>all, so auch im Lande der Sachsen, sehr ungleich sind. Diese
<lb/>Partie hat der Verf. sehr dürftig ausgestattet. Es wird blos be- 
<lb/>richtet, dass als geringste Einnahme eines Landpredigers eine
<lb/>nicht näher nachgewiesene Synodal - Verordnung 200 fl. ange- 
<lb/>nommen hat. Welches die Congrua eines Pfarrers sei, wurde
<lb/>gar nicht naehgewiesen, und auf welche Art Dcücienteu versorgt
<lb/>werden, kann nirgends ersehen werden.

<lb/>Unter N. IV. folgt die Bildung der Geistlichen — ein Ca- 
<lb/>pitol, das wohl den andern hätte vorausgehen sollen. Die Bil- 
<lb/>dung wird auf den Universitäten erworben, für welche das Stu- 
<lb/>dium der Gymnasial - und Humanitäts-Classen vorausgellen, und
<lb/>nach deren Beendigung ein Maturitäts-Examen bestanden wer- 
<lb/>den muss. Wie es komme, dass die Candidaten lieber die Uni- 
<lb/>versität zu Berlin, als die für die Protestanten 1820. zu Wien
<lb/>aus dem Staatsschätze errichtete Universität beziehen, ist nicht
<lb/>einzusehen. Der Verf. giebt als Ursache an, weil sie sich auch
<lb/>für künftige Professuren vorbereiten müssen, und dann, weil sie

<lb/>mit den Stipendien den deutschen Jünglingen zurückstehen. Wenn
<lb/>jedoch erwogen wird, dass zur Ausbildung eines künftigen Pro- 
<lb/>fessors nicht leicht eine Universitäts- Stadt so viel Mittel darbie-
<lb/>Eof - als Wien, und der Verf. dann selbst wieder von den be- 
<lb/>deutenden Geldopfern spricht, die das Studium in Berlin kostet,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0170.tif"
                   n="740"
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               <p>

                  <lb/>740 Heyser, Die Kirclicn-Verf. etc. in Siebenbürgen.

<lb/>und deren diemitgebraclite geistige und theologische Bildung kaum
<lb/>werth sein soll: so sind diese zwei Ursachen offenbar nicht die

<lb/>wahren. Der Verf. schlägt die Gründung einer eigenen Univer- 
<lb/>sität in Siebenbürgen vor, wozu cs weder an Geldmitteln, noch
<lb/>an tüchtigen Männern fehlen soll. — Mit beiden kann nun frei- 
<lb/>lich eine Universität gegründet werden ; allein die Frage ist: für
<lb/>wen ? Ganz Siebenbürgen hat nur 261 «Plärrer lind 240.Diaconen
<lb/>A. C Nehmen wir an, dass letztere ebenfalls die Universität
<lb/>beziehen sollen, und also im Ganzen 500. Geistliche seien: so

<lb/>ist der jährliche Bedarf höchstens 10., und wenn selbst ein vier- 
<lb/>jähriger Universitäts-Curs angenommen wird, die Zahl der Stu- 
<lb/>denten 40. Dazu können wohl ausnahmsweise auch noch eben
<lb/>so viel Studenten II. C. kommen, und vielleicht die Hälfte aus
<lb/>Ungarn* Somit betrüge die Zahl der Studenten auf das höchste
<lb/>gerechnet nicht über 100.; denn, dass aus den übrigen österr.
<lb/>Provinzen, oder wohl gar aus dem Auslande keine Studenten
<lb/>nach Siebenbürgen ziehen werden, ist, abgesehen von vielem an- 
<lb/>deren, aus seiner physicalischen Lage klar. Wie wenig sich die
<lb/>Kosten einer Universität bei einer so geringen Anzahl von Stu- 
<lb/>denten lohnen würden, und mit wieviel grösserin Vortheile letz- 
<lb/>tere für dieselben in Wien, und selbst ein oder zwei Jahre län- 
<lb/>ger unterhalten werden könnten - muss ebenfalls so auffallen, als
<lb/>wie, dass die von der Universität zuriiekkehrenden Studenten
<lb/>vordem Ober-Consistorium keine Dissertation zu halten brau- 
<lb/>chen, wenn sie von Ilermannstadt entfernt wohnen, weil, wie
<lb/>der Verf. sagt, kein Fonds da ist, um ihnen ihre Reisekosten
<lb/>zu vergüten. Es sind also Geldmittel da zur Gründung einer
<lb/>unnöthigen Universität; für alles andere Nötliige nicht.

<lb/>Nicht minder schlägt der Verf. die Errichtung einesPrcdige^-
<lb/>und Schullehrer-Semiuariums vor. Der Abgang dieser Institute
<lb/>ist gewiss eine grosse Lücke in der Fürsorge für tüchtige Volks- 
<lb/>und Jugendlehrer, zu deren Ausfüllung dem Vorschläge des Verf.
<lb/>beigestimmt werden muss.

<lb/>N. V. gibt die Anstellung der Geistlichen an. Diese kann
<lb/>erst später erfolgen, da die Candidaten vorher Schullehrer,
<lb/>Prediger und Professoren abgeben müssen, bevor sie eine,Pfar- 
<lb/>rei erlangen; was nicht ganz zu loben ist. Denn das ist wohl
<lb/>recht, dass der Pfarrer früher Lehrer und Diacon gewesen sei;
<lb/>aber wozu auch Professor, und gar als solcher aus einer Classe
<lb/>in die andere aufgestiegen? Niemand kann Alles in Allem sein.
</p>

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                   n="741"
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               <p>

                  <lb/>Heyser, Die Kirclien-Verf. etc. in Siebenbürgen. 741

<lb/>Wer kann gründliche Bildung bei einem Manne auspreclicn, der
<lb/>nur ein paar Jahre Professor sein, und dabei öfterseine Schule
<lb/>wechseln soll? Andererseits, was nützt einer Dorfgemeinde die
<lb/>mathematische oder philologische Wissenschaft ihres Pfarrers?
<lb/>Muss nicht endlich gefürchtet werden, dass der Candidat über
<lb/>den Gymnasial-Vorträgen die theologischen Wissenschaften, in
<lb/>denen er sich während der Professur nicht übt, vergessen werde?
<lb/>Ist nicht der Katheder-Vortrag ein ganz anderer als der Kan- 
<lb/>zelvortrag , und zeigt nicht die Erfahrung, dass nicht selten der
<lb/>tüchtigste Professor ein schlechter Prediger ist? Mit dieser Ein- 
<lb/>richtung ist also weder der studirenden Jugend, noch der Ge- 
<lb/>meinde, noch der Geistlichkeit gedient.

<lb/>Die Beförderung zu einer Pfarrei geschieht auf den Vorschlag
<lb/>der drei ersten Mitglieder des Domestical-Consistoriums vereint
<lb/>mit dem Notare. Die Candidaten werden immer nach ihrem
<lb/>Range vorgeschlagen, sechs an der Zahl; ein Anhalten um die
<lb/>erledigte Pfarrei ist daher nicht nöthig. Die Wahl geht in
<lb/>der verwaisten Kirche vor sich im Beisein eines geistlichen
<lb/>Mitglieds des betreffenden Capitels, das die Liste der Candida- 
<lb/>ten versiegelt mitbringt, und solche in Gegenwart eines zweiten
<lb/>Commissärs, eines weltlichen Mitglieds der Bezirks - Oberbehörde,
<lb/>vor der Gemeinde eröffnet, deren Glieder sodann mittelst 8eru- 
<lb/>ti ni ums wählen; Scrutatoren sind die zwei Commissare. Der Er- 
<lb/>wählte muss sich binnen 24. Stunden erklären, ob er die Wahl
<lb/>annehme. Alles dieses, und dass die Wahl binnen 2. oder 3.
<lb/>Wochen nach der Erledigung der Stelle vollzogen sein muss, dann
<lb/>dass zur Vermeidung der Naclitheile aus dem öftern Pfarrwechsel
<lb/>kein Pfarrer vor Verlauf von 3. Parochial-Dienstjahren zu einer
<lb/>andern Gemeinde soll berufen werden können, ist sehr lobens-
<lb/>wertli, und erinnert an die alte Kircheneinrichtung. Ob es
<lb/>aber dabei so regelrecht zugeht, wie der Verf. schildert, steht
<lb/>um so mehr zu bezweifeln , als er S. 121. selbst von Klagen und
<lb/>Anfechtungen der Wahl spricht, und die Wahl-Norm vom J.
<lb/>1819. im 3. Theile blos von Klagen wider Candidation und Wahl
<lb/>handelt.

<lb/>Der IIL Abschnitt des zweiten Thals ist dem Cultus gewid- 
<lb/>met, welcher bei der Reformation der alte geblieben ist, so
<lb/>zwar, dass die Sachsen in Siebenbürgen selbst die Liturgie der
<lb/>katholischen Kirche so weit beibehalten haben, als sie mit den
<lb/>Grundsätzen der Reformation im Einklänge steht. Bei dem
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0172.tif"
                   n="742"
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               <p>

                  <lb/>742 Heyser, Die Kirchen-Verf. etc. in Siebenbürgen.

<lb/>Gottesdienste ist Predigt und Christenlehre Hauptsache; doclifin-
<lb/>det letztere meistens nur von Ostern bis zuni Advente Statt;
<lb/>nach der Predigt ist Hochamt, wie in der katholischen Kirche
<lb/>mit Instrumental - Musik und Austlieilung des heiligen Abend- 
<lb/>mahls. Sonntagsschulen sind noch selten anzutreften. Den
<lb/>Schluss des sonntägigen Gottesdienstes macht eine Vesper aus
<lb/>Gesang und Gebet, wohl auch einer Predigt bestehend. Sehr
<lb/>nachahmungswiirdig ist, dass während des vormittägigen, auf
<lb/>dem Lande auch während des nachmittägigen Gottesdienstes nicht
<lb/>gefahren, um so weniger ohne dringende Notli gearbeitet wer- 
<lb/>den darf.

<lb/>An Wochentagen ist überall ein Friihgottesdienst, in Städten
<lb/>auch Vesper, und diese zwar überall an Samstagen, wobei zu- 
<lb/>gleich für die Communion'des folgenden Tages vorbereitet wird.
<lb/>Getauft wird nur während des Gottesdienstes; communicirt an
<lb/>Samstagen, in Städten auch an Donnerstagen, an den höchsten
<lb/>Festtagen aber nie. Auch wird das heilige Abendmahl den Kran- 
<lb/>ken selten gereicht, aus der sehr sonderbaren Ursache, weil
<lb/>die meisten Sachsen drei- bis viermal des Jahres es nehmen,
<lb/>folglich gewöhnlich nicht lange vorher den Trost der Religion
<lb/>erhalten haben. Nur bei langwierigen Krankheiten findet eine
<lb/>Ausnahme Statt.

<lb/>Von den religiösen Gebräuchen werden beschrieben : die

<lb/>Trauung, die Einsegnung der Wöchnerinnen, die CoMfirmatiou
<lb/>und das Leichenbegängniss. — Bei den Trauungen wird gesagt,
<lb/>dass die ihnen vorgehenden Sponsalien verbindlich seien, und nur
<lb/>von einem Geistlichen aufgelöst werden können. Ob sie aber
<lb/>ein verbietendes oder entkräftendes Hinderniss für die Ehe mit
<lb/>einer andern Person seien, wenn sie mit der ersten nicht auf- 
<lb/>gelöst worden sind, ist nicht angegeben. Die Ellehindernisse
<lb/>überhaupt blieben ganz vergessen. — Die Einsegnung der Wöch- 
<lb/>nerinnen wird nicht blos als religiöser Gebrauch, sondern auch
<lb/>als Polizeimassregel betrachtet; keine darf vor 4. Wochen zur
<lb/>Kirche kommen. — Die feierliche Confirmation wird erst seit
<lb/>der zweiten Hälfte des vorigen Saeculi vorgenommen, und
<lb/>schliesst sich an die Entlassung aus dem Religionsunterrichte,
<lb/>welcher bei Mädchen mit 14., bei Knaben mit 15. Jahren endet.
<lb/>In den übrigen österr. Provinzen dauert der Religionsunterricht
<lb/>auch bei der der Schule entwachsenen Jugend ohne Unterschied
<lb/>des Geschlechts gesetzlich bis zum vollendeten 18. Jahre. Da-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0173.tif"
                   n="743"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0173--><p/>
               <p>

                  <lb/>Heyser, Die Kirchen -Verf. etc, in Siebenbürgen. 743

<lb/>gegen hat bei den Sachsen die Confirmation die Wirkung, dass
<lb/>ohne sie niemand Taufpathe sein, keinen Eid ablegen, keine
<lb/>Ehe ei »gehen kann. — Merkwürdig ist das Gesetz, dass der
<lb/>Bezug der Einkünfte eines Pfarrers nicht mit seinem Todes-,
<lb/>sondern erst mit dem Tage der Beerdigung aufhört.— Die Feier- 
<lb/>lichkeiten beim Begräbniss sind (mit Ausnahme der fast bei allen
<lb/>vorkommenden Grabreden) wieder denen der katli. Kirche sehr
<lb/>ähnlich. Eine allgemeine Agende oder allgemeines Gesangbuch
<lb/>bestellt nicht, weil bei der evangelischen Freiheit gegen keine
<lb/>Gemeinde diessfalls ein Zwang ausgeübt werden kann.

<lb/>Nach der Darstellung des Verf. ist das Volk der Sachsen
<lb/>noch unverdorben, fest an Gott und die Kirche haltend. Möge
<lb/>Alles so sein, wie es nach dem Buch erscheint!

<lb/>Dass vieles, was in der Kirchenverfassung noch besprochen
<lb/>werden sollte, mit Stillschweigen übergangen wurde, muss be- 
<lb/>dauert werden. Dahin gehört ausser dem schon Bemerkten die
<lb/>Lehre von der Congrua der Geistlichen, von der Defici enten-
<lb/>Versorgung, der Versorgung ihrer Witwen und Waisen, denVer-
<lb/>lassenschaften der Geistlichen, den gewöhnlichen urtd ungewöhn- 
<lb/>lichen Einnahmsquellen der Kirche, den Ehetrennungsursachen,
<lb/>dem Gebertritte von einem Glaubensbekenntnisse zu dem andern,
<lb/>den kirchlichen Baulichkeiten, dem Armenwesen u. s. w.

<lb/>Auch muss gerügt werden, dass der Verf. keine Erklärung
<lb/>so mancher nur den Einheimischen verständlicher Ausdrücke ge- 
<lb/>geben hat, so z. B. S. 61. von der Allodialkasse, 8. 65. von
<lb/>Rector, worunter wahrscheinlich der erste Schullehrer zu ver- 
<lb/>stehen ist, S. 72. von Altschaft, 8. 184. von Knechtvater, 8.231.
<lb/>von Villications-Rechnung.

<lb/>Der dritte Theil giebt wörtlich die oben erwähnten sechs
<lb/>Instructionen. Die vier ersten und die letzte sind bei Gelegen- 
<lb/>heit der einschlägigen Materien besprochen worden. Hier ist
<lb/>nur einiges nachzutragen, was oben füglich nicht Vorkommen
<lb/>konnte, und dann die fünfte Instruction, „die Visitations-Arti- 
<lb/>kel“, zu erwähnen.

<lb/>' Die 8. 165 — 169. aufgeführte Instruction für die Domesti-
<lb/>cal- Consistorien ist ein Auszug aus der allerhöchsten Vorschrift
<lb/>für diese Consistorien, und betrifft blos das Manipulations-
<lb/>Wesen. Nach §. 10. derselben werden alle Actenstücke sammt
<lb/>den Sessions-Protokollen jahresweise fascicuiirt in das Archiv
<lb/>gelegt, und darüber ein alphabetisches, von Jahr zu Jahr fort-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0174.tif"
                   n="744"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0174--><p/>
               <p>

                  <lb/>744 Heyser, Die Kirclicn-Verf. etc. in Siebenbürgen.

<lb/>zuführendes, nach den Hauptrubriken oder Sclilagwörtern geord- 
<lb/>netes, Register verfertiget. .Allein die Hinterlegung mit alleiniger
<lb/>Beobachtung der Zeitfolgo. zerstreut zu sehr die zusammen ge- 
<lb/>hörigen Materien, und macht das Auffinden und Ausheben weit- 
<lb/>läufig und beschwerlich. Diese Art der Reposition empfiehlt
<lb/>sich eben so wenig, als jene nach Materien, welche zu sehr
<lb/>die Rubriken vermehrt, da jede Materie ihre Unterabtheilungen
<lb/>hat, die in das Unendliche gehen können. Da jede Registra- 
<lb/>tur den Zweck hat, Acten aufzunehmen, und, wenn cs der Ge- 
<lb/>schäftsgang fordert, die ältesten wie die jüngsten Stücke ohne Be- 
<lb/>schwerde ausheben zu lassen: so kann vorzugsweise nur die

<lb/>Hinterlegung nach Hauptmaterien und der Zeitfolge empfohlen
<lb/>werden.

<lb/>Die Instruction für die Orts-Consistorien S. 170—181. ist
<lb/>ein Auszug der allerhöchsten Vorschrift für diese Consistorien,
<lb/>lind betrifft ausser der Manipulation in und ausser den Consisto-
<lb/>rial-Sitzungen und den Schreibereien die Anstellung der Predi- 
<lb/>ger und Kirchenväter, die Verwaltung des Kirchengutes, das
<lb/>Rechnungswesen, wobei sich auf Formulare berufen wird, die
<lb/>jedoch abgehen, und das Verfahren mit den Disciplinanden, d. i.
<lb/>Personen, welche Zurechtweisung und väterliche Bestrafung ver- 
<lb/>dienen. Hierbei werden §. 1. die Personen aufgeführt, welche
<lb/>das Orts- Consistorium bilden, unter Voraussetzung, dass sie der
<lb/>Lutherischen Religion zugethan sind; wer aber ihre Stelle ein- 
<lb/>nehmen , und wie das Consistorium zusammen gesetzt werden
<lb/>soll, wenn mehrere dieser Personen einer andern Confessiou
<lb/>sind , ist nicht gesagt worden.

<lb/>Die unter dem Titel: „Visitations-Artikel“ beigefügte In- 
<lb/>struction scheint, wenn man nach der Ueberschrift schliesst, die
<lb/>Puncte zu enthalten, nach welchen der Visitator gemäss der Vi- 
<lb/>sitations-Ordnung bei der Visitation zu fragen hat. Diess ist je- 
<lb/>doch durchaus nicht der Fall. Dieselbe ist vielmehr bestimmt,
<lb/>eine ausführliche Belehrung von den Rechten und Pflichten des
<lb/>Lehrstandes, der Verwalter des Kirchenvermögens, und der Ge- 
<lb/>meinden zu gewähren. Sie enthält unter der Ueberschrift I) Ord- 
<lb/>nung des evangelischen Lehramtes, die Aufzählung der hierher
<lb/>gehörigen Personen, der Eigenschaften derselben und ihrer Pflich- 
<lb/>ten mit einem Pastoral-Unterrichte. Dabei finden sich Wieder- 
<lb/>holungen über Wiederholungen vor, durch welche, zusaminenge- 
<lb/>halten mit dem sehr schleppenden Style das Ganze sehr unange-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0175.tif"
                   n="745"
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               <p>

                  <lb/>Heyser, Die Kircbcn-Verf. etc. in Siebenbürgen. 745

<lb/>nehm anspricht. In der Ordnung des Lehramts kommen 9. §§.
<lb/>vom X neben vermögen vor. Unter der Aufschrift: II) Ordnung
<lb/>der Verwaltung des Kirchengutes, erhalten der Pfarrer und die
<lb/>Kirchenvater Instructionen für die Erhaltung und Verwaltung des
<lb/>Kirchen- und Pfründen Vermögens überhaupt, und der Kirchen- 
<lb/>lade, .Einnahme und Ausgabe insbesondere. So umständlich
<lb/>dieselbe ist, so, findet sich kein Wort weiter über die Verwaltung
<lb/>der der Kirche gehörigen Back-, Schänk- und Zinshäuser, dann
<lb/>der Mühlen, Zehentantheile und Waldungen vor, welche §. 7.
<lb/>als Arten des nutzbaren Kirchengutes angegeben werden. N. III.
<lb/>„Ordnung des öffentlichen Lebenswandels" gibt einen Unterricht
<lb/>überdas, was zur Vermeidung von Aergerniss und Beförderung
<lb/>der Religiosität und Sittlichkeit gethan oder unterlassen werden
<lb/>soll. Hier erscheinen alle Laster, Sünden und Missbrauche.
<lb/>Bemerkenswerth ist §. 26. S. 240., welcher lautet: „Die Hei-

<lb/>„rathenvon Personen unverhältnissmässigen Alters, besonders
<lb/>„alter Weiber mit jungen Burschen, deren Mütter sie sein könn-
<lb/>„ten, sind nicht zuzulassen," dann §.31. S. 241.: „Im Win-

<lb/>„ter ist es sowohl der Eltern als des Pfarrers Pflicht, für das
<lb/>„ Leben und die Gesundheit des zärten Täuflings gehörige Sorge
<lb/>„zu tragen" — also in den drei übrigen Jahreszeiten nicht auch?
<lb/>Auch die Kleiderordnung und Rockenstuben sind nicht verges- 
<lb/>sen. Uebrigens ist weder dieser noch der vorhergehende Ab- 
<lb/>schnitt von den bereits gerügten Wiederholungen frei.

<lb/>Druck und Papier sind gut. Schreib - und Sprachfehler sind
<lb/>besonders in den Visitations- Artikeln und Instructionen häufig
<lb/>anzutrelTen.
</p>
               <p>

                  <lb/>17.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0176.tif"
             n="746"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0176"/>
         <div xml:id="d17458e17199" n="II.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über rechtswissen-
<lb/>schaftliche Zeitschriften.

<lb/>13. Zeitschrift für Civil- und Criininalrecht, in gleich-
<lb/>massiger Rücksicht auf Geschichte und Anwendung des
<lb/>Rechts, auf Wissenschaft und Gesetzgebung von Dr. C. IT*
<lb/>Rosshirt 9 Grossherz. Bad. Geh. Hofr. und Prof, in Hei- 
<lb/>delberg u. s. w., und jDr. Id. A. Warnkönig, Grossherz.
<lb/>Bad. Hofr. und Prof, in Freiburg. Zweiter Band. Drittes
<lb/>Heft. (Auch unter dem Titel: Abhandlungen civilistischen
<lb/>und criminalistischen Inhalts. Herausgegeben von u. s. w.
<lb/>Zweiter Band.) Heidelberg, Groos. 1837. S. 313 — 448.

<lb/>Das Römische Recht in Frankreich seit 1830. Fon Warn- 
<lb/>könig. S. 323—335.

<lb/>Eine sehr interessante Uebersicht und Kritik der literarischen
<lb/>Thätigkeit der französischen Civilisten seit 1830. Eine Einleitung
<lb/>berührt das Entstehen und Aufhören der Themis und die Verdienste
<lb/>Einzelner, bespnders Jourdati's und Lermiriier's, sowie der Zeitschrif- 
<lb/>ten, welche Foelix (Revue Etrangere de Legislation et d’Econoinie
<lb/>politique) und Wolowshj (Revue de Legislation et de Jurisprudence)
<lb/>redigiren. Dann wendet sich der Verf. zu einer kritischen Prü- 
<lb/>fung der seit 1830. erschienenen französ. Werke über Röm. Recht,
<lb/>hauptsächlich der Lehrbücher von Du Courroy, Ruffat, Quinon, (diese
<lb/>beiden in lateinischer Sprache) Ortolan, und Giraud, sowie der Chre- 
<lb/>stomathie von Blondeau. Unter allen diesen Werken trägt der bis
<lb/>jetzt erschienene rechtsgeschichtliche Theil der Elements de droit
<lb/>Romain par Heineccius, traduits, annotes et corriges et precedes
<lb/>d’une introduction historique par M. Ch. Giraud (Paris 1835. 512. S.
<lb/>8.) den Preis davon, welchen der Verf. selbst der deutschen Rechts- 
<lb/>geschichte, besonders rücksichtlich der Darstellung, an die Seite stellt.
<lb/>Zuletzt werden noch Nachrichten über eine projectirte Uebersetzung
<lb/>von Mackeldey's Lehrbuch ins Französische gegeben.
</p>
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                n="747"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Hosshirt, Zeitschrift für Civil- und Criminalrecht. 747

<lb/>Ueber Exceptiones im Allgemeinen, und über die exceptio non
<lb/>adimpleti contractus, non numeratae pecuniae und legis
<lb/>Anastasianae insbesondere. Fon R o sshirt. 5.336 — 373.

<lb/>Bei der Reichhaltigkeit dieser Abhandlung lässt sich der Inhalt hier
<lb/>Dur in folgenden allgemeinen Umrissen angeben: I. Ueber den Be- 

<lb/>griff von Exceptio. Es wird hier hervorgehoben, dass die Bedeutung
<lb/>der exceptio eine doppelte sei, eine processualische und eine civil-
<lb/>rechtliche, und dann ausgeführt, dass für uns der Begriff derselben
<lb/>noch ganz derselbe sei, wie im Justin.-Recht, nur werde jetzt man- 
<lb/>ches exceptio genannt, worauf dieser Name nicht passe. II. Ueber
<lb/>gegenseitige Obligationen und über die exceptio non adimpleti con- 
<lb/>tractus. Das Verhältniss der Consensual - und Real-Contracte gegen- 
<lb/>einander wird entwickelt, das Wesen der exceptio non adimpleti
<lb/>contractus wird bestimmt, und gezeigt, warum nur beim Kauf Spu- 
<lb/>ren dieses Rechtsverhältnisses im 10m. Recht Vorkommen, endlich
<lb/>wird noch der Standpunct der exceptio non rite adimpleti contractus
<lb/>beleuchtet. — III. Ueber einseitige Obligationen und über die ex- 
<lb/>ceptio non muneratae pecuniae. Jene Obligationen werden hier nach
<lb/>ihren Entstehungsgründen und den aus ihnen entspringenden Rechts-
<lb/>Mitteln classificirt, sodann werden die exceptiones, welche den ein- 
<lb/>zelnen Classpn angehören, bezeichnet, die bei der stipulatio und
<lb/>dem Literal-Contract Vorkommenden exceptiones ihrem juristischen
<lb/>Grunde nach auf die exceptio doli zurückgeführt, und sodann wird
<lb/>das wahre Wesen der exc. n. n. p., namentlich auch in ihren heu- 
<lb/>tigen processualischen Verhältnissen, beleuchtet. Hieran sch Hessen
<lb/>sich Betrachtungen über den praktischen Unterschied zwischen actio- 
<lb/>nes und condictiones. IV. Ueber die Natur der exceptio legis Ana- 
<lb/>stasianae. Es wird hier die Beweislast besprochen, und gegen Bur-
<lb/>chardi die Meinung durchgesetzt, dass der Uessionar die Bezahlung
<lb/>der Valuta beweisen müsse.

<lb/>Ueber das periculum obligationis speciei, Fon Ross hir /.

<lb/>S. 374 — 397.

<lb/>Die Theorie Wächter**, nach welcher, was rücksichtlich des pe- 
<lb/>riculum obligationis ex contractu vom Kaufe gilt, allgemein ange- 
<lb/>nommen werden muss, ist nicht zu billigen, vielmehr ist das Verhält- 
<lb/>niss der verschiedenen Verträge zu unterscheiden. 1) Das pericu- 
<lb/>lum beim Kaufcontract ist schlechthin nach dem Gedanken bestimmt,
<lb/>dass diese obligatio mit dem Vertragsabschluss unwiderruflich fest und
<lb/>perfect ist, weshalb das periculum von dem emtor getragen werden
<lb/>muss, den es auch nach der Natur des Geschäfts, weil er Geld, eine
<lb/>höchst fungible und generische Sache, giebt, allein trifft. 2) Bei an- 
<lb/>deren gegenseitigen Vertrags-Obligationen geht Alles nach den Grund-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0178.tif"
                n="748"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>748 JRosshirt, Zeitschrift für Civil- und Criminalreclit.

<lb/>Sätzen von den Innominatverträgen; ist also die Leistung auch noch
<lb/>nicht von einer Seite erfolgt, so ist keine obligatio da, und also auch
<lb/>nicht vom periculum obligationis die Rede; ist aber die Leistung von
<lb/>einer Seite geschehen, so kann de* Leistende, wenn die Gegen- 
<lb/>leistung durch Zufall gehindert wird, schon wegen des Reurechts zu- 
<lb/>rücknehmen , und daher trägt das periculum derjenige,' welcher
<lb/>nicht erfüllen kann. Diess ist auch noch h. z. T. anzuwenden. 3)
<lb/>Bei den benannten Real-Contracten entscheidet lediglich der Satz:
<lb/>Casum sentit dominus. 4) ßei der locatio conductio rerum und der
<lb/>societas gilt das Princip, dass die obligatio von der Zeit an aufhört,
<lb/>wo das Object des Vertrags untergehr. 5) Wird das Object des Ver- 
<lb/>trags durch Zufall verschlechtert, so schadet diess der obligatio nichts,
<lb/>so wenig bei der emtio venditio, als bei der locatio conductio und so- 
<lb/>cietas; anders, wo das Reurecht gilt. — Diesen vom Verf. voraus- 
<lb/>geschickten Resultaten folgt die Beweisführung, welche sich vor- 
<lb/>züglich ad .2) über die condictio c. d. c. n. s., über die actio prae- 
<lb/>scriptis veibis und über die Natur des Reu rechts verbreitet.

<lb/>Ein paar Bemerkungen zur Lehre vom Pfandrecht. Von

<lb/>Rosshirt. §. 398 — 411.

<lb/>1) Ist die Verpfändung eine eventuelle Zahlung ? Diess ist zu
<lb/>verneinen; eine Ausnahme kann eintreten, wenn baares Geld oder
<lb/>Obligationen au porteur mit der Bestimmung eingelegt werden, dass
<lb/>der Gläubiger, sofern zur bestimmten Zeit die Zahlung nicht erfolgt,
<lb/>sich mir jenen Einlagen bezahlt machen dürfe. — 2) Leber den prä- 
<lb/>torischen Schutz bei der Constituirung des Pfandrechts, und über die
<lb/>Verpfändung der superficies insbesondere. Anwendung def in der
<lb/>L. 18. J). de pignor. XX. 1. enthaltenen Grundsätze auf die emphy- 
<lb/>teusis und superficies. — 3) Publicität und Specialität in den neueren
<lb/>Hypothekenordnungen. Publicität darf nur insofern Statt finden, als
<lb/>blos demjenigen die Einsicht in die öffentlichen Bücher zu gestatten
<lb/>ist, welcher etwas Aehnliches wie ein Exhibitions- oder Editions-Ge- 
<lb/>such stellen kann; durch die Specialität dürfen aber die General- 
<lb/>hypotheken nicht ganz verdrängt, nur soll durch diese das System
<lb/>der Inscriptionen und der Faustpfänder in seiner Sicherheit nicht
<lb/>erschüttert werden. In dieser Beziehung w ird der neue Entwurf eines
<lb/>Hypothekengesetzes für das Grossherzogthum Hessen geloht. — 4)
<lb/>Ueber die Befriedigung eines mit mehreren Hypotheken versehenen
<lb/>Gläubigers. Der Vorgläubiger muss wählen, aus welcher Sache er
<lb/>befriedigt sein will; überlässt er die Sache dem arbitrium judicis,
<lb/>so muss dieser einen Vergleich der Nachgläubiger zu bewirken suchen,
<lb/>kommt ein solcher aber nicht zu Stande, deu Vorgläubiger darauf
<lb/>anweiseh, dass er bestimmt sein Wahlrecht in Ausübung setze und
<lb/>Anträge stelle. — 5) Von dem Anfänge des Pfandrechts, wenn die
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0179.tif"
                n="749"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Rosshirt, Zeitschrift für Civil- und Criininalrecht. 749

<lb/>Hauptforderung im Termin wechselt. Es werden die zwei Fälle
<lb/>unterschieden: wenn die Schuld in Terminen bezahlt werden soll,
<lb/>und wenn die Schuld in verschiedenen Terminen erst entsteht.

<lb/>Entwurf eines Strafgesetzbuchs für das Grossjierzogthum
<lb/>Baden. Angezcigt von Rosshirt, S, 412—422.

<lb/>Ueber den allgemeinen Theil dieses Entwurfs wird hier geur-
<lb/>theilt, dass er als eine wiederholte Bestrebung, nach der im Geiste
<lb/>Eeuerbach’s befangenen Methode der Gesetzgebung zum Ziele zu
<lb/>kommen, erscheint; er habe mehr als seine Vorgänger in gewissen
<lb/>einzelnen Dingen das Verdienst einer praktischen Tendenz, trage
<lb/>indessen die theoretische Richtung und die herrschenden Ansichten
<lb/>von der compendiarischen Bedeutung eines Gesetzbuchs noch viel
<lb/>zu viel in sich. Es folgen dann Bemerkungen aus dem praktischen
<lb/>Standpuncte über Einzelnes.

<lb/>Ueber die stillschweigende Bestellung der Servituten durch
<lb/>Destination. Von Rosshirt. S. 423 — 428.

<lb/>Eine Servitut kann durch die blosse Destination des Eigen-
<lb/>thümers nicht entstehen z aber auch mit der Verbesserung des einen
<lb/>Grundstücks kann nicht ads der natürlichen Einrichtung desselben
<lb/>gleichsam ipso jure eine Servitut hervorgehen. Vielmehr ist die Ent- 
<lb/>stehung durch eine bei der Verbesserung vorkommende Erklärung be- 
<lb/>dingt, welche entweder wörtlich klar, oder durch Interpretation zur
<lb/>Klarheit zu bringen ist. Bei letztwilligen Erklärungen kann man
<lb/>freier interpretiren, als bei Verbesserungen inter vivos. Die L. 1. D.
<lb/>de servit, leg. XXXIII. 3., L. 36. u. 37. D. de servit, praed. urb.
<lb/>VIII. 2., E. 30. D. d. usufr. VII. 1. u. L. 7. pr. D. commun.
<lb/>praed. VIII. 4. werden mit diesen Principien in Einklang ge- 
<lb/>bracht, mit besonderer Rücksicht auf TMbaut Pand. Syst. 8. Ausg.
<lb/>§. 767.

<lb/>Von der Verwendung des Pupillargeldes durch den Vormund.
<lb/>Von Rosshirt, S. 429 — 435.

<lb/>Durch MarezolVs Abhandlung im Archiv f. d. civ. Pr. Bd. IX. ist
<lb/>diese Lehre sehr unsicher geworden; der Verf. ist durchaus mit ihm
<lb/>nicht einverstanden. Denn nach des Verf. Ansicht war zu keiner
<lb/>Zeit bei den Römern eine unbedingte Pflicht des Vormunds zum
<lb/>Ausleihen vorräthiger Gelder des Pupillen vorhanden. 2) Jwste-
<lb/>«km hat an dem Pandektenrecht in dieser Beziehung nichts ge- 
<lb/>ködert. 3) Auch im Cap. 7. der cit. Nov. verfügt Justinian nichts
<lb/>Neues.

<lb/>Krit. Jahrb. f.d, RYV. Jahrg.I. H.8.
</p>
            <p>

               <lb/>49
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0180.tif"
                n="750"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>750 Rosshirt, Zeitschrift für Civil- und Crijniualrcclit.

<lb/>lieber die actio ex delicto persecutoria gegen die Erben des
<lb/>Delinquenten. Fon Rosshirt. S. 436 — 438.

<lb/>Die Ansicht, dass das c. 28. in f. X. de sentent. excomm. V. 39.
<lb/>dem Rom. Recht derogire, ist, wie sich diess theils aus der Stelle
<lb/>selbst, theils aus der Bulle Gregor's IX. über den Sachsenspiegel
<lb/>beim zwölften Puncte des Tadels ergiebt, nicht richtig gefasst. Viel- 
<lb/>mehr spricht das can. Recht nur eine natürliche oder moralische
<lb/>Pflicht der Erben aus, welche es nicht durch bürgerlichen Zwang
<lb/>geltend gemacht wissen wollte; gegen das Rom. Recht ist diese
<lb/>canonische, blos auf das forum conscientiae verweisende, Bestimmung
<lb/>nicht gerichtet; vielmehr folgt nach der civilistischen Richtung immer
<lb/>noch mehr nicht, als dass die Erben den in der Erbschaft noch be- 
<lb/>findlichen Gewinn aus dem Delicte herausgeben müssen*

<lb/>Feber Rcdotation. Von Rösshirt. S. 439 — 441.

<lb/>Zuerst werden zwei Fälle ausgeschieden: 1) wenn es sich von

<lb/>einer zweiten Ehe handelt; hier muss der Vater in Ermanglung der
<lb/>alten dos, eine neue bestellen; 2) wenn der Vater die Dotalgegen-
<lb/>stände auserlesen „und selbst seiner Tochter zugestellt hat, diese
<lb/>aber nie zur dos geworden sind, indem sie bei Eingehung der Ehe
<lb/>nicht mehr da waren; hier hat der Vater seine obligatio dotis consti- 
<lb/>tuendae noch gar nicht erfüllt.— Fragt es sich also nur: ob die dem
<lb/>Manne .zugekommene dos, welche in der Ehe vermindert wird, oder
<lb/>verloren geht, ergänzt und wiederbergestellt werden müsse? so ist
<lb/>diess gegen Zimmern und Glück zu verneinen, weil der Vater seiner
<lb/>Verbindlichkeit genügt hat, und Niemand schuldig ist, eine Obli- 
<lb/>gation zum zweiten Male zu erfüllen.

<lb/>Zur Kritik der neuesten civilistischen Doctrinen. Vom Hofrath
<lb/>Dr, L. Jl, JVarnkönig. S. 442 — 448.

<lb/>1. Von der Bedingung der Lebensfähigkeit. Die früher herr- 
<lb/>schende Lehre, dass nur ein partus perfectus als Person erscheinen
<lb/>könne, dass er diess aber nur sei, wenn er nicht vordem 182.Tage
<lb/>geboren, lässt sich, obwohl die neuerdings gegebene Interpretation
<lb/>von L. 12. D. de statu hom. I. 5. und von L. 3. O. de lib. et
<lb/>posth. VI. 29. richtig ist, doch aus Gründen vertlieidigen. — 2) Ist
<lb/>zur consuintio existimationis der Verlust der Civität schon hin- 
<lb/>reichend oder nicht? Früher wurde diess allgemein bejaht; Welcher
<lb/>und Fritz haben es verneint. Es handelt sich hierbei um die sich
<lb/>selbst wiedersprechende L. 5. §. 3. D. de extr. cognit. L. 13. Die
<lb/>neue Ansicht ist nicht zu billigen; ihren Verteidigern ist es nicht
<lb/>gelungen, den Satz zu entkräften, dass die deportatio nur eine capi-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0181.tif"
                n="751"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>Seuffert und Glück, Blätter für RechtsanWendung. 751

<lb/>tis deminutio media bewirke; auch die Gründe fiir ihre Ansicht
<lb/>sind ungenügend. Es muss also bei der alten Lehre bleiben; die
<lb/>cit. Stelle ist so zu erklären, dass unter libertas romana die justa
<lb/>et major libertas, die den Freigelassenen, welche sie erhielten, die
<lb/>civitas gab, verstanden werden muss.
</p>
            <p>

               <lb/>14. Blätter fiir Reclitsanwendnng zunächst in Baiern.

<lb/>Herausgegeben von JDr* Job. Adam Seuffert und Chr.

<lb/>C. Glück9 App.-Ger.-R. u. s. w. Zweiter Jahrgang. Erlangen,

<lb/>Palm und Enke. 1837. (52 Nummern für 2 Tlilr. n.)

<lb/>(Vergi. H. IV. S. 371.)

<lb/>Fon den Rückständen des Oberappellationsgerichts, von Seuf-
<lb/>fert. (S. 77. f.)

<lb/>Zur allmähligen Aufarbeitung derselben wird empfohlen: Ver- 
<lb/>mehrung des Personals, Aenderung der bisherigen Referirmethode,
<lb/>Erhöhung, etwa Verdoppelung der Revisionssumme und Ordnung
<lb/>der Verhältnisse des Oberappellationsgerichtes nach den Grundsätzen
<lb/>der Verordnung über das Schuldentilgungswesen vom 20. August 1811.,
<lb/>deren Resultat in einer Trennung des laufenden Dienstes und des
<lb/>Dienstes der Rückstände bestehen würde.

<lb/>lieber die Einreichung der Advocatenexpensarien. (S. S2.f.)

<lb/>Eine Strafverfügung gegen Advocaten nach Maasgabe der Dis-
<lb/>ciplinarverordnung vom 23. März 1813. lässt sich nach der Bestim- 
<lb/>mung unter no. 5. der gedachten Verordnung so wie nach der G. O.
<lb/>XVII. H. 4. no. 5. nur in dem Falle rechtfertigen, wenn dieselben
<lb/>ihre Kostenliquidation vor einem gesprochenen Enderkenntnisse nicht
<lb/>zur Feststellung übergeben haben.

<lb/>Feber die Zuziehung von Geistlichen bei Meineids - Fcj'war-
<lb/>nungen9 von Glück. (S. 85./.)

<lb/>Obschon sie in den Bairischen Gesetzen nicht ausdrücklich vor- 
<lb/>geschrieben ist, so kann dennoch ihre Zulässigkeit aus dem Grunde
<lb/>nicht bezweifelt werden, weil das Publicationspatent zur G. O. vom
<lb/>14. December 1753. im Falle der Unzulänglichkeit der Baierischen
<lb/>Gesetze auf das gemeine und natürliche Recht als letzte Quelle der
<lb/>Entscheidung provocirt, die besagte Feierlichkeit aber nicht nur durch
<lb/>Doctrin und Praxis des gemeinen Rechts anerkannt, sondern auch

<lb/>49*
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0182.tif"
                n="752"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>752 Seuffert und Glttd, Blattet für Rechtsanwendung.

<lb/>der Natur der Sache angemessen ist, indem die auf Erweckung re-
<lb/>ligiöser Gefühle gerichtet sein sollende Admpnition ganz ausserhalb
<lb/>der richterlichen Sphäre liegt, und besonders in dem Falle, wenn
<lb/>der Richter einer andern Confession als der Schwörende zugethan
<lb/>ist, bedenklich erscheint.

<lb/>Von der l hä tigert Reue in Bezug auf den Wilddieb stahl, von
<lb/>J. N. H. (S. 93./.)

<lb/>Der in der Diebstahlsnovelle vom 25. März 1816. Art. X. ausge- 
<lb/>sprochene Milderungsgrund der thätigen Reue ist auf den Wilddieb-
<lb/>stahl nicht auszudelmen.

<lb/>lieber Eidesleistung für den Fiscus (S. 98. /.)

<lb/>Der Fiscal als gesetzlich bestellter Vertreter des Staats in allen
<lb/>Rechtsangelegenheiten hat auch die in dieser Qualität ihm aufge- 
<lb/>tragenen Editionseide zu leisten. Bei deferirten Eiden hat der Fiscus
<lb/>selbst die Person, welche schworen soll, zu benennen; eine im Falle
<lb/>des wider eine solche Wahl vom Gegentheil erhobenen Widerspruches
<lb/>entstehende Streitigkeit aber entscheidet der Richter.

<lb/>Zur Lehre von den unehelichen Kindern, von Glück•

<lb/>(s. 101./)

<lb/>Macht der Vater eines unehelichen Kindes von dem ihm durch
<lb/>das Preuss. Landrecht II. 2. §. 622. nachgelassenen Rechte — nach
<lb/>dem zurückgelegten 4ten Jahre des Kindes dessen Erziehung und
<lb/>Verpflegung beliebig entweder selbst zu übernehmen, oder der Mut- 
<lb/>ter auf seine, Kosten ferner zu überlassen,— Gebrauch und entscheidet
<lb/>sich für das Erstere, so ist im Falle eines von der Mutter und dem
<lb/>Curator des Kindes dagegen erhobenen Widerspruchs, die diess-
<lb/>falls entstehende Differenz nicht als Civilprocesssache zu betrachten,
<lb/>sondern fallt der Entscheidung des vormundschaftlichen Gerichts
<lb/>anheim.

<lb/>Von den Kosten der durch Selbstentleibungen veranlassten
<lb/>Generaluntersuchungen, von Seuffert. (S. 105./.)

<lb/>Der Selbstmord wird unter den Gesichtspunct einer — wenn
<lb/>auch moralisch nicht erlaubten — aber doch rechtlich nicht als Ver- 
<lb/>brechen anzusehenden Handlung gestellt und hieraus gefolgert, dass,
<lb/>da nach Art. 404. Th. II. des St. G. B. zunächst derjenige für die
<lb/>Kosten eines Criminalprocesses zu haften verpflichtet ist, welcher sie
<lb/>durch sein „Verschulden* veranlasst hat, auch die Kosten der durch
<lb/>Selbstentleibungen herbeigeführten Generaluntersuchungen dem Nach- 
<lb/>lasse des Selbstmörders nicht aufgebürdet werden können.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0183.tif"
                n="753"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>Seuffert und Glück, Blätter für Reclitsanwendung. 753

<lb/>Zur Lehre von dem Umfang des ober richterlichen Amtes, von
<lb/>Seuffert. (S. 109./.)

<lb/>Das Recht, auf eine wegen eines gravirlichen Interlocutes einge-
<lb/>vrendete Berufung des Klägers oder des Beklagten nach Befinden
<lb/>sofort ein abweisendes oder resp. verurteilendes Enderltenntniss zu
<lb/>fällen, kann dem Richter Ilter Instanz nicht abgesprochen werden.

<lb/>Zur Lehre vom Funddieb stahl, von J. N. ff. (S. 113./.)

<lb/>Kurze Bemerkungen über die rechtliche und sittliche Natur des
<lb/>Funddiebstahls, über die Notwendigkeit, schon frühzeitig durch
<lb/>Erziehung klare Begriffe über dieses Vergehen in dem Kinde zu
<lb/>entwickeln, und über die bei Anwendung der diessfalls bestehenden
<lb/>strafrechtlichen Bestimmungen anzuwendende Vorsicht.

<lb/>Bemerkungen über den Gesetzentwurf, einige Verbesserungen
<lb/>die Gerichtsordnung betreffend, von Seuffert. (Beim

<lb/>tage zu no. 14, 15 und 16. der Btätter Jür Rechtsan- 
<lb/>wendung.)

<lb/>Dieser Entwurf bezweckt vor allen höchst wohltätige, auf die
<lb/>Aufrechthaltung des Princips der Formstrenge gerichtete Abänderun- 
<lb/>gen in Bezug auf einige Grundmaximen des Verfahrens, obschon
<lb/>die Bestimmung des §. 37., nach welchem dem Richter, welcher ei- 
<lb/>nem Advocaten wegen anderer als unvermeidbarer Abhaltungsgründe
<lb/>eine Terminsverlegung bewilligt, feine Geldbusse von 5 bis 50 Fl.
<lb/>angedroht ist, wegen übertriebener und unzweckmässiger Härte in
<lb/>Wegfall gebracht werden zu müssen scheint. Der Entwurf enthält
<lb/>ausserdem nicht zu billigende Bestimmungen, welche geradezu darauf
<lb/>gerichtet sind, der Verbindlichkeit des Staates zum Rechtsschutze
<lb/>engere Gränzen zu ziehen, um auf diese Weise die Arbeitslast der
<lb/>Gerichte zu vermindern und so das Bedürfnis» einer Mehrausgabe
<lb/>für die Rechtspflege zu beseitigen. Gelegentlich wird auch im Ent- 
<lb/>würfe die Entscheidung einiger Controversen vorgeschlagen.

<lb/>Ueber die Zulässigkeit der Urechselklage in Baiern vor dem
<lb/>JVechselgerichte gegen zwar berechtigte , aber in die
<lb/>fVechselinatrikel nicht eingetragene Handelsleute und Fa-
<lb/>bricantcn, vom JVechselgerichtsrath Gett in Memmingen.

<lb/>. (S. 117./.)

<lb/>Bei Handelsleuten und Fabricanten hat die Unterlassung des
<lb/>Eintrags in die Wechselmatrikel nicht die Unzulässigkeit der wider
<lb/>dergleichen Personen beim Wechselgerichte zu erhebenden Wechsel- 
<lb/>klagen , sondern blos die §. 4. der Bair. W. 0. angedrohte Geld-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0184.tif"
                n="754"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0184--><p/>
            <p>

               <lb/>754 Seujfert and Glück, Blätter für Rechtsanwendung.

<lb/>strafe zur Folge, während bei Gewerbsleuten und andern an sich
<lb/>nicht wechselberechtigten Personen als Folge eines solchen Versäum- 
<lb/>nisses die Incompetenz des Wechselgerichts bei etwaigen wider sie
<lb/>angesteilten Wechselklagen zu betrachten ist.

<lb/>Zur Lehre vom Executivprocesse (S. 122.;

<lb/>Wenn im Executivprocesse die Einrede der nicht richtig ge- 
<lb/>wählten Processart vorgeschützt und eine eventuelle Erklärung über
<lb/>die der Klage zu Grunde gelegten Urkunden nicht beigefügt wird,
<lb/>so sind letztere, sobald die erwähnte Einrede als ungegründet er- 
<lb/>scheint, für anerkannt zu achten.

<lb/>Zur Lehre von der vorgängigen Betretung des Administrativ-
<lb/>weges (S. 125. /.)

<lb/>Bei Entschädigungsforderungen gegen den Fiscus ist die vor- 
<lb/>gängige Betretung des Administrativweges vor Beschreitung des
<lb/>Rechtsweges nur in dem Falle erforderlich, wenn die Widerrechtlich- 
<lb/>keit, aus welcher die fragliche Forderung entspringen soll, von Seiten
<lb/>der Administrativstellen bereits anerkannt worden war, und nunmehr
<lb/>blos die Ersatzleistung für den bereits zugefügten Schaden oder für
<lb/>den unbefugter Weise gezogenen Vortheil in Frage steht. '

<lb/>Zur Lehre von den Gewerbsrechlen, von S e u f f e r t,

<lb/>(S. 128 f.)

<lb/>Streitigkeiten zwischen mehreren Gewerbsconcurrenten über die
<lb/>Erlöschung eines reellen Gewerbsrechtes sind lediglich nach Maassgabe
<lb/>der über Extinctivverjährung, insbesondere über den Verlust der
<lb/>Privilegien durch Nichtgebrauch geltenden Civilgesetze zu ent- 
<lb/>scheiden.

<lb/>Bemerkung zur Lehre von der Collision der Statuten, vom
<lb/>Regierungsassessor Dr. Lauch. (S. 133 /.;

<lb/>Die Bestimmung des preuss. Landrechts Th. I. Tit. XL §. 1020.,
<lb/>nach welcher das Recht des Schriftstellers, dass ohne seine Zuzie- 
<lb/>hung keine neue Ausgabe eines von ihm.in Verlag gegebenen Wer- 
<lb/>kes veranstaltet werden darf, auf seine Erben nicht übergeht, ist
<lb/>weder mit den Principien des Rechts noch mit denen der Billigkeit
<lb/>zu vereinigen.

<lb/>Zur Lehre vom Verzicht auf Rechtsmittel in Strafsachen, von
<lb/>J. N. H. (S. 135/.;

<lb/>Ein solcher Verzicht ist überall gültig, sobald nicht der Fal
<lb/>einer nothwendigen Revision des Processes vorhanden ist.

<lb/>Beitrag zu der Lehre von der Liquidation im Concurse.

<lb/>136/.;

<lb/>Eine am ersten Edictstage selbst ohne Angabe der Beweismittel
<lb/>angemeldete Forderung ist für liquid zu achten, wenn gegen dieselbe
<lb/>am zweiten Edictstage nichts eingewendet wird.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0185.tif"
                n="755"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>Seuffert und Gluck, Blätter für Reelltsanwendung. 755

<lb/>Beiträge zu der Lehre vom forum privilegiatum der Geist- 
<lb/>lichen, von Lauch. (5. 141 f.)

<lb/>Das Privilegium des befreiten Gerichtsstandes ist in der prote- 
<lb/>stantischen Kirche auf wirklich angestellte Geistliche zu beschränken,
<lb/>nicht auf absolut ordinirte auszudehnen.

<lb/>Die entgegengesetzte Meinung wird in einem Nachträge der

<lb/>Redaction durchgeführt.

<lb/>lieber Verlängerung der Beweisfrist (S. 148.)

<lb/>Durch die diessfalls in der G. O. IX. §. 11. enthaltene Vor- 
<lb/>schrift soll der Richter nicht zu einer übertriebenen Strenge in Ab-
<lb/>schlagung von Fristverlängerungsgesuchen, sondern nur zu genauer
<lb/>Abwägung der Erheblichkeit der Gründe veranlasst werden, auf
<lb/>welche sich der Suchende bezieht.

<lb/>Zur Lehre von der Münzfälschung9 von J. N. II. (5.149/.)

<lb/>Die Münzfälschung zweiter Classe ist, falls ihr Object die Summe
<lb/>von 5 Fl. nicht erreicht, dennoch nicht nach Analogie der Dieb- 
<lb/>stahlsnovelle vom 25. März 1816. als blosse Polizeiübertretung, son- 
<lb/>dern nach Art&lt; 344. Th. I. d. St. G. B. als Verbrechen im eigent- 
<lb/>lichen Sinne anzusehen.

<lb/>lieber Berechnung der Beweisfrist und anderer Präjudicial-
<lb/>fristen (S. 151 f)

<lb/>Diese Fristen sind erst mit dem Eintritt der Mitternachtsstunde
<lb/>des letzten Tages als verstrichen anzusehen.

<lb/>Zu §. 9. des Processgesetzes vom 22* Juli 1819* (5. 152/*.)

<lb/>Die in diesem) §. enthaltene Bestimmung, nach welcher man sich
<lb/>vor der gerichtlichen Verfolgung eines Rechtes gegen den Fiscus zu- 
<lb/>nächst an die betreffende obere Administrativstelle zu wenden hat,
<lb/>kann auf Provocationen von Privaten gegen den Fiscus nicht ange- 
<lb/>wendet werden.

<lb/>lieber die Anwendung der jüdischen Ritualgesetze im Ansbach-
<lb/>und Bayreuthischen (S. 157f.)

<lb/>Das den jüdischen Glaubensgenossen in den Fürstenthümern
<lb/>Ansbach und Bayreuth durch das preuss. Edict vom 11. April 1803.
<lb/>eingeräumte Recht, in Ehe-, Testaments- und Nachlass-Streitigkeiten
<lb/>unter sich nach mosaischen Gesetzen gerichtet zu werden, ist noch
<lb/>heutzutage als vollkommen gültig anzusehen.

<lb/>lieber die Judicatur bei Streitigkeiten über Gcwerbsbecin-
<lb/>trächtigungen von La uh. (S. 160/.)

<lb/>Das diessfalls in dem Gesetze vom 11. September 1825. Art. 10.
<lb/>Ziff. 2. bestimmte Competenzverhältniss zwischen Civil - und Polizei-
<lb/>Behörden ist auch in dem Falle festzuhalten, wenn ein wegen Ge-
<lb/>werbsbeeinträchtigun^ Denuncirter sich darauf beruft, dass ihm ein
<lb/>reales &lt;iewerbsrecht&amp;zustehe, dieses aber von dem Kläger bestritten
<lb/>und eventuell die eingetretene Vertuschung oder Verödung behauptet
<lb/>wird.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0186.tif"
             n="756"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0186"/>
         <div xml:id="d17458e18176" n="III.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d17458e18181" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Zu A. G. Crameri, narratio de fragmentis nonnullis vetustatum membranarum</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hänel, ...">(Hänel)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0186--><p/>
               <p>

                  <lb/>III. miscelle n.

<lb/>1) Zu A. G. Cramcri, narratio de fragmentis non- 
<lb/>nullis vetustarum membranarum. (8. 13 —16.)

<lb/>Kilon. 1826. 4*).

<lb/>Bei meiner Durchreise durch Zeiz war ich so glücklich, die von
<lb/>Cramer gefundenen Fragmente eines Chronicon Paschale mit Consu_
<lb/>larfasten durch die Gefälligkeit des Herrn Rector Kiessling nicht al- 
<lb/>lein zu sehen, sondern auch geliehen zu erhalten, wodurch es mir
<lb/>möglich geworden ist, einige Berichtigungen und Zusätze zu Cramer
<lb/>zu geben * l).
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das in der Ueberschrift genannte Programm ist in die so eben
<lb/>von Herrn Prof. Rafjen berausgegebene Sammlung kleiner Schriften von
<lb/>A. W. Cramer (Leipzig, Hinricbs) nicht ausgenommen worden. Doch
<lb/>findet sich eine Andeutung über den Inhalt 8. XXXVIII. der Vorrede.
<lb/>Wir müssen uns im Augenblick begnügen, unsre Leser auf diese Samm- 
<lb/>lung aufmerksam zu machen; eine ausführliche Anzeige liefern wir
<lb/>später. Red.


<lb/>1) Dass die Zeizer Bibliothek ein von Haloander dem ßischoff Pflugk
<lb/>geschenktes Exemplar seiner Pandecten besitze, hat schon Wenck (S.
<lb/>opp. acadd. 8. 386.) gesagt, desgleichen auch, dass in der Zwickauer
<lb/>Bibliothek ein vollständiges Haloandrisches Corpus Juris sei. Wenn aber
<lb/>Wenck hinzusetzt: mit seiner eigenen Handschrift, so kann ich diess
<lb/>nicht zugeben. In dem Zeizer Exemplar habe ich davon gar nichts ge- 
<lb/>funden, und im Zwickauer Exemplar ist auf dem Titelblatte eines jeden
<lb/>Theils mit goldenen Buchstaben bemerkt: „Se?iatui Zvickaensi Greg.

<lb/>Haloander in testimonium grati animi D, D.“ Darunter steht aber von
<lb/>neuer Hand, wie in vielen anderen Büchern dieser Bibliothek: Legantur
<lb/>cum %udtcio ab omnibus. Unter den älteren juristischen Werken der
<lb/>Zwickauer Bibliothek beiindet sieh auch eine Curiosilät, nämlich eine
<lb/>Wittenberger Ausgabe der Epilome des Gaius, welche bei Hugo im In- 
<lb/>dex fontium etc. nicht angegeben ist. Der Titel lautet so: CAII IN |
<lb/>STITVTIONVM | libri duo quoru \ prior de Perso J nis, posterior | dere-
<lb/>bus. | VITEBERGAE EX | officina Nico. Scliir. | 1543. | Das Formal ist
<lb/>kl. 8. Der Titel ist von Holzschnitten umgeben. Das Werkchen be- 
<lb/>stellt, den Titel mit inbegriffen, aus 23 BI. , wozu noch ein Schmuzblatt
<lb/>kommt. Nach dem Tilelbl. folgt das Rubrikenverzeichniss des ersten
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0187.tif"
                   n="757"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0187--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen,
</p>
               <p>

                  <lb/>757
</p>
               <p>

                  <lb/>Zu den Berichtigungen gehören folgende: 8. 13. (des Programms)
<lb/>Z. 13. ist statt U . . IN . . D zu lesen: UT IN ID (wenn gleich
<lb/>die H. zu haben scheint: UN (diess N mit einem Querstriche) IN ID;
<lb/>in der folgenden Zeile steht COEPERAT statt COOPERAT, wie
<lb/>auch Cramer in der Note bemerkt. 8. 14. Z. 1. 1. LVN. IIII. MN
<lb/>(mit einem Querstriche) IIII. K. APR. Z. 2. 1. LVN. XV MN.
<lb/>(mit einem Querstriche). Z. 3. I. LVN. XXVI. MENS. NON. Z.4.

<lb/>I. MEN. VIII. K. etc. Z. 6. I. XXVIIII. MN. K. APR. Z. 7. I.
<lb/>K. APR. Z. 8. I. VITELLIO statt TUTEVIO und jenes schlägt
<lb/>schon Cramer vor. Z. 9. 1. KAL IAN. D. IIII. Z. 13. in der schma- 
<lb/>len Zeile 1. KAL. MAI, wie auch Cramer vorschlägt. Bl. 15. Z. 1. 1.
<lb/>COMMODO VI, (wenn gleich die Zahl IIII bei Cramer die richtige
<lb/>ist). Z. 4. I. VII. (wenn gleich Cramer die richtige Zahl des Con-
<lb/>sulats hat). Z. 8. 1. VIII, f. VII, (wenn gleich VI stehen muss).
<lb/>Z. II. 1. COMMODO VIIII, (wenn gleich das J. 944. (192. n. C. G.)
<lb/>die Zahl VII erfordert). 8. 16. ist am Ende der ersten Zeile ein
<lb/>D einzuschalten. Z. 2. 1. DAGALAIFO — DI. LVN. Z. 3. I. D.

<lb/>II. LVN. XI. Z. 4. 1. LVN. XX. Z. 6. streiche III hinter VA- 
<lb/>LENTE. (wenn gleich sonst die Zahl richtig ist). Z. 11. 1. LVN. XI.

<lb/>Zu den Zusätzen gehört aber folgendes Stück dieser Fragmente,
<lb/>welches bei Cramer fehlt.

<lb/>Quat. I. Bl.-3. 8. b.

<lb/>..R JDUS ET IN LUNAE RECUR ...

<lb/>CONSON ... CA . TESTIMONIUM QUODAMMODO FERI
<lb/>IE CONSTITUTAE SUNT QUOD DE PASCHALI SUCCESSIO
<lb/>NE DUBITATUR .... IS

<lb/>Das übrige der Seite ist nicht zu lesen, doch geht der Prolog
<lb/>auf dieser Seite zu Ende.
</p>
               <p>

                  <lb/>Bucl)s. Caii Insti | tutionum Liber | Prior de Personis | Tituli Libri Prio-
<lb/>ris. | Das erste Budi hat 8 Titel, deren erster de statu hominum, der
<lb/>letzte de curatione ist. Am Ende des ersten Buchs heisst es Bl. 9s:
<lb/>Institutionum Caii j Libri prioris de Perso J nis, Finis. | Auf der Kehr- 
<lb/>seite folgen dann Tituli Libri Poste | rioris. Deren sind 10, darunter
<lb/>der Titel de substitutionibus et faciendis secundis | tabulis. Am Schlüsse
<lb/>des Ganzen steht: INSTITVTIOtyVIVl CAII | libri posterioris de rebus

<lb/>ßnis | FINIS. Weiter unten nach einem Absätze von 2 Zeilen H. G.
<lb/>Lectori, und hierauf wieder nach einem Absätze einer Zeile: Discer* Ro- 
<lb/>manas, lector, cupis, optime, leges, | Perlege, quae parvus scripta libellus
<lb/>habet. | Hic legum fontes facili brevitate docebit, | Et grave deminuet
<lb/>saepe laboris onus. | Die Epitome selbst endigt mit den Worten Vel
<lb/>siquis pe | cuniam quam in manu aliquis j tenebat, excusserit, ut | alii
<lb/>eam ra J pere possent. | Am Rande sind hin und wieder Varianten bei- 
<lb/>gedruckt, z. b, beim Titel de curatione steht am Bande: De Cura- 
<lb/>toribus.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0188.tif"
                   n="758"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0188--><p/>
               <p>

                  <lb/>758
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle'n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Quat. I. BI. 6. S. ».

<lb/>Zeile 1—5. sind nicht zu lesen, weil bei dem Ablösen des Blattes
<lb/>eom Deckel das Pergament mit abgelöst worden . ist. Auch das
<lb/>Uebrige mit Puncten angezeigte ist nicht lesbar.

<lb/>Zeile 6.LVN. XL MN ... .

<lb/>. — 7... . . LYN. XXV. MN ... .

<lb/>— 8.. MART. D. VII. LVN. XVI. MN ... .

<lb/>— .KAL . ..

<lb/>— 10..KAL.LVN. XXX. MN. K. . .

<lb/>— II.!.... X, CA . . KAL.... LVN. XI. MN. XII. KA.
</p>
               <table n="table-0BC80FD4-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
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                     <cell>


— 12.
</cell>
                     <cell>


O- CAESA ....
</cell>
                     <cell>


. . XXIII. MN. VI.
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-0BC80FD9-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


a.u.c.911.Chr. 159, Quat. II. B’. 1. S. a.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FDA-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
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                     <cell>


Zeile 1.
</cell>
                     <cell>


QUINTILLO
</cell>
                     <cell>


ET PRISCO
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FDC-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC80FDD-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 2.
</cell>
                     <cell>


BRADUA
</cell>
                     <cell>


ET VARO
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FDE-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC80FDF-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— z.
</cell>
                     <cell>


ANTONINO IIII.
</cell>
                     <cell>


ET AURELIO CAESARE
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FE0-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC80FE1-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 4.
</cell>
                     <cell>


DVOBUS
</cell>
                     <cell>


AGOSTIS
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FE2-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC80FE3-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 5.
</cell>
                     <cell>


RVSTICO
</cell>
                     <cell>


l AQUILINO
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FE4-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC80FE5-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 6.
</cell>
                     <cell>


LAELIANO
</cell>
                     <cell>


ET PASTORE
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FE6-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC80FE7-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 7.
</cell>
                     <cell>


MACRINO
</cell>
                     <cell>


ET CELSO
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FE8-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC80FE9-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 8.
</cell>
                     <cell>


ORPHITO
</cell>
                     <cell>


ET PVDENTE
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FEA-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC80FEB-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 9.
</cell>
                     <cell>


PVDENTE II.
</cell>
                     <cell>


ET POLIONE
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC80FEC-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC80FED-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 10.
</cell>
                     <cell>


VARO II.
</cell>
                     <cell>


ET QVADRATO
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-0BC80FEF-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 11.
</cell>
                     <cell>


APRONIANO
</cell>
                     <cell>


ET PAULO
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


— 12.
</cell>
                     <cell>


PRISCO
</cell>
                     <cell>


ET APOLLONARI
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


— 13.
</cell>
                     <cell>


CETHEGO
</cell>
                     <cell>


ET CLARO
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


—. 14.
</cell>
                     <cell>


SEVERO
</cell>
                     <cell>


ET HERENNIANO
</cell>
                  </row>
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                     <cell>


— 15.
</cell>
                     <cell>


ORPHITO I.
</cell>
                     <cell>


ET MAXIMO]
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-0BC80FF9-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 16..
</cell>
                     <cell>


SEVERO II.
</cell>
                     <cell>


ET POMPEIANO
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-0BC80FFB-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


- 17.
</cell>
                     <cell>


GALLO
</cell>
                     <cell>


ET FLACCO
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-0BC80FFD-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 18.
</cell>
                     <cell>


PISONE
</cell>
                     <cell>


ET IVLIANO
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-0BC80FFF-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 19.
</cell>
                     <cell>


POLIONE
</cell>
                     <cell>


ET APRO
</cell>
                  </row>
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                       xml:id="row-0BC81001-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 20.
</cell>
                     <cell>


COMMODO III.
</cell>
                     <cell>


ET QVINTILLO
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC81002-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC81003-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 21.
</cell>
                     <cell>


ORPHITO III.
</cell>
                     <cell>


ET RUFO
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC81004-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC81005-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 22.
</cell>
                     <cell>


COMMODO
</cell>
                     <cell>


ET VERO
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC81006-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC81007-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 23.
</cell>
                     <cell>


PRAESENTE
</cell>
                     <cell>


ET GORDIANO
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC81008-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC81009-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 24.
</cell>
                     <cell>


COMMODO?
</cell>
                     <cell>


ET RVFO II.
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-0BC8100A-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5"
                       xml:id="row-0BC8100B-9BCD-11E7-2216-09173F13E4C5">
                     <cell>


— 25.
</cell>
                     <cell>


MAMERTINO
</cell>
                     <cell>


ET RVFO.
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>A. u.c. 112j). Chr. 377. Quat. II. Bl. 8 8. b.

<lb/>2eile 1. GRAHANO IIII. LT MEROBAVDE KAL IAN. D. I. LVN.

<lb/>I1II. MN. IUI. K. APR.
<lb/>— 2. VALENTE ET VALENTINIANO II. KAL IAN D. II.

<lb/>LVN. XV. MN. XVI. KAL. APR.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0189.tif"
                   n="759"
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               <p>

                  <lb/>Miscellen. 759

<lb/>Zeile 3. AUSONIO ET OLYBRIO KAUJAN. v. III. LVN.

<lb/>XXYI. MN. II. MON. APR.

<lb/>— 4. GRATIANO V ET THEODOSIO. KAL. IAN. D. IUI

<lb/>I LVN. VH. MN. VIII. KAL. APR.

<lb/>— 5. SYAGRIO ET EVCAERIO KAL. IAN. IXVI. LUN. XVIII.

<lb/>MN. II. ID. MAR.

<lb/>— 6. ANTONINO ET SYAGRIO . KAL. IAN. D. VII. LVN.

<lb/>XXVIIII. MN. K. APR.

<lb/>— 7. MEROBAVDE II. ET SATVRNINO. KAL. IAN. D. I.

<lb/>LVN. XI. MN. K. APR.

<lb/>— 8. RICOMERE ET CLEARCHO KAL. IAN. D. II. LVN.

<lb/>XXI. MN. V. ID. MAR.

<lb/>— 9. ARCADIO ET BAVTONE. KAL. IAN. D. IlH. LVN. II.

<lb/>_ MN. K. APR.

<lb/>— 10. HONORIO NP ET EVODIO. KAL. IAN. D. V. LUN.

<lb/>XIII. MN. XIIII. K. APR.

<lb/>— 11. VALENTINIANO III ET EVTROPIO. KAL. IAN. D.

<lb/>VI. LVN. XXH1I. MN. VIII. ID. MAR.

<lb/>— 12. THEODOSIO II ET CYNfGIO KAUJAN. D. VII.

<lb/>LVN. VI. MN. VI. K. APR.
<lb/>Den Innern frühem Zusammenhang dieser trefflichen Ueberreste
<lb/>einer alten H. in Quadratschrift, wenigstens des VII. Jalirh., denke
<lb/>ich mir so:

<lb/>Es bilden diese die Reste von zwei Quaternionen. Vom ersten .
<lb/>Quaternio sind die BI. 3. und 6., also die dritte Lage erhalten (ver- 
<lb/>loren gegangen sind Lage 1. und 2. (also Bl. 1. und 8., 2. und 7.),
<lb/>sowie Lage 4. mit Bl. 4. und 5. Auf Bl. 1. und 2. mochte der Ti- 
<lb/>tel und die Einleitung des Werks stehen, von der ein Theil auf dem
<lb/>ersten Blatte der erhaltenen dritten Lage dieses Quaternio, nämlich
<lb/>Bl. 3. a. bis Mitte der S. d. oder Kehrseite erhalten ist, dasselbe.
<lb/>Stück, welches bei Cramer 8. 13. steht und zum Theil bei mir oben
<lb/>zu Anfänge des Zusatzes. Der Rest der Seite ist, wie schon be- 
<lb/>merkt, unleserlich. Dann mochte wohl die vierte Lage (Bl. 4, 5.)
<lb/>mit dem Anhänge der Fasten folgen. Das erhaltene 2jte BI. der
<lb/>dritten Lage oder das 6ste BI. des ersten Quaternio auf der ersten
<lb/>Seite ist nicht zu lesen, weil es ungeschickt von dem Bande, auf den
<lb/>es geleimt war, abgerissen worden ist. Die Kehrseite dieses Blattes
<lb/>beginnt mit den Consuln v. J. 794., bei Cramer S. 14.

<lb/>Von dem andern Quaternio ist erhalten die erste Lage oder
<lb/>Bl. l. und 8. des Quaternio. Das erste Blatt enthält auf der ersten
<lb/>Seite die Consuln vom Jahre 911. bis 934., auf der Kehrseite die
<lb/>Consuln vom Jahre 935 — 950., bei Cramer 8. 15. Hierauf sind die
<lb/>zweite, dritte, vierte Lage mit Bl. 2—7., auf den die Consuln von
<lb/>951 —1116. standen, verloren gegangen, und beginnt nun das erhal-
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0190.tif"
                n="760"
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            <div xml:id="d17458e18885" type="miscellany" n="2.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ueber die Handschrift mit Bruchstücken der Agrimensoren in der Bibliothek de Bourgogne zu Brüssel</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hänel, ...">(Hänel)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>760
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen,
</p>
               <p>

                  <lb/>tene achte Bl auf der ersten Seite mit den Consuln des J. 1117.
<lb/>(365.), bei Craraer Seite 16., die Kehrseite dieses Blattes mit den
<lb/>Consuln des J. 1129. (377.), die auf derselben Seite bis zum J.
<lb/>1140. (388.) fortgesetzt werden, mit welchem Jahre diese Fragmente
<lb/>abbrechen, Hänel.

<lb/>2) Ueber eine Handschrift mit Bruchstücken der Agrimen-
<lb/>soren in der Bibliothek de Bourgogne zu Brüssel.

<lb/>Es ist an mich von mehren Seiten her die Aufforderung zu einer
<lb/>Beschreibung dieser, wie es scheint, in der neuern Zeit nicht gekann- 
<lb/>ten H. der Agrimensoren gelangt, mit welcher ich durch die Güte
<lb/>des überaus gefälligen Bibliothekars, Herrn Karchal, bekannt gemacht
<lb/>worden bin *). Obwohl nun hierin etwas Missliches für mich liegt,
<lb/>indem ich nur auf dem Durchfluge durch Brüssel diese H. untersucht
<lb/>habe, und diese noch dazu eine Quelle der altern Literatur enthält,
<lb/>mit deren handschriftlicher Gestaltung ich, ungeachtet der trefflichen
<lb/>Abhandlung Blume's nicht ganz vertraut bin , so ist mir dennoch der
<lb/>ausgedrückte Wunsch einiger Freunde so werth, dass ich ihn in den
<lb/>nachstehenden Zeilen, soweit es mir möglich war, zu erfüllen ver- 
<lb/>sucht habe.

<lb/>Die Handschrift befindet sich in der Bibliothek de Bourgogne
<lb/>und gehört unter die zufällig aus der Bibliothek der ehemaligen
<lb/>Abtei Tongerloo erworbenen Schätze1 2). Sie ist auf Pergament ge-
</p>
               <p>

                  <lb/>1) 8. d. 4. Heft (Aprilheft) dieser Jahrb. 8. 384.


<lb/>2) Der grösste Theil dieser unermesslichen Bibliothek ist jetzt zer- 
<lb/>streut. Zur Zeit des Einbruchs der Franzosen deponirten die geistlichen
<lb/>Herren diese Bibliothek theilweise bei Familien der Umgegend, haupt- 
<lb/>sächlich in Antwerpen. Nachdem man gewiss war, dass die alte Ord- 
<lb/>nung der Dinge nicht wiederkehren werde, begannen die Depositare einer
<lb/>nach dem andern diese Deposita zu verkaufen, oder vielmehr zu ver- 
<lb/>schleudern. Ich selbst war Zeuge einer solchen Versteigerung, in wel- 
<lb/>cher ich auf gut Glück ein Packt varia IVlsta für 25 Franken erstand;
<lb/>darunter war mein schöner Vegetius. Ich habe mich über diese und
<lb/>ähnliche Verschleuderungen in meinen Katalogen etwas heftig ausge- 
<lb/>drückt, worüber ich hart angepackt worden bin; indessen hat es ge- 
<lb/>fruchtet. Bei dem jetzigen regen Geiste und bei der musterhaften Sorge
<lb/>der Belgier für ihre literärischen und historischen Schätze ist eine solche
<lb/>verderbliche Zeit sobald nicht wieder' zu befürchten. Dieselben Klagen
<lb/>gerechten Unwillens über jene Verschleuderungen erhbb ich in Gegen- 
<lb/>wart von Personen hohen Einflusses während meines Aufenthalts im
<lb/>Haag im J. 1826., auch nahm der verdienstvolle und gefällige Geel in
<lb/>Leyden meine Aussagen zu Protokoll, um sie an das. Ministerium gelan-
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0191.tif"
                   n="761"
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               <p>

                  <lb/>MisceUen
</p>
               <p>

                  <lb/>761
</p>
               <p>

                  <lb/>schrieben und zählt 244 Blätter. Das Format ist länglich Quart
<lb/>Die Schrift ist klein, gedrängt, mit vielen Abkürzungen; aber im
<lb/>Ganzen deutlich und ziemlich correct. Die griechischen Stellen für
<lb/>die damalige Zeit genau wiedergegeben. Zeichnungen habie ich nicht
<lb/>dabei bemerkt. Auf dem in rotli Maroquin gekleideten und mit gol- 
<lb/>denen Verzierungen versehenen Rücken des Lederbandes ist be- 
<lb/>merkt:

<lb/>Homiliae.

<lb/>Salviani I. Frontini Hygeni

<lb/>Varia Opuscula et Carmina
<lb/>XII. Saec.

<lb/>Unten steht mit goldnen Buchstaben: „Rel. P. Lefebvre" und
<lb/>weiter unten ist die Nummer aufgeklebt: 5. 718* Das Ganze ist ein
<lb/>Miscellaneenband. Ein altes Schmutzblatt giebt folgendes Register
<lb/>der darin enthaltenen Stücke * * 3): BI. 1. Homiliae ex diversis patri- 
<lb/>bus ; 22. Salviani ep. lib, de gubernatione Dei; 36. L. Frontini ad Cel- 
<lb/>sum de divisione agrorum et alia eo* spectantia; 48. Hygenus Aug. Li- 
<lb/>bertus de limitibus constituendis; 58. E Rhetorica Notheri excerptum;
<lb/>77. Salviani epist. ad Siagrium; 79. Wandalberti Diaconi Calendarium
<lb/>metricum Sanctorum cum epistola praevia ad Otricum; 87. Fulgenti ep.
<lb/>homelia de natali dni; 94. Polemaei Silvii latercolus; 99. Aratus de
<lb/>signis coelestibus et aliis variis; 107. Arati philosophi liber astronomiae
<lb/>vclut vero similius Marcelli hic liber est; 123. Sidonii Apollinaris poemata;
<lb/>138. Paulini ep. Nolani versus et poemata; 158. Cassiodori liber de
<lb/>institutione divinanim scripturarum; 165. Gilonis Parisiensis poema de
<lb/>expeditione Crucesignatorum in Terra Sancta; 172. Versus aliquot sine
<lb/>titulis accuratius examinandi; 179. Theodoricus aliquis de animantibus
<lb/>et mundi mirabilibus; 178. Hymnus de S. Gorgonio; 185. Epitaphium
<lb/>Juliani apostatae; 187. Versus aliqui propius examinandi. Diess sind
<lb/>Gespräche zwischen Thieren und Fabeln; 192. Aldhelmi ep. enig-
<lb/>mata; 201. Galli proverbia aliq. Salamonis; 204. Liber explicit, qui
<lb/>vocatur cleri deliciae; 205. S. Augustini liber de laudibus Dei; 212. De
</p>
               <p>

                  <lb/>gen zu lassen. Man wollte nun damals ein Veräusserungsverbot ergeben
<lb/>lassen, gegen dessen Zweckmässigkeit icli mich aber erklärte, weil diese


<lb/>den Verkäufen unter der Hand keinen Einhalt thun werde. Statt dessen
<lb/>schlug ich vor, es abzuwarten, bis eine Versteigerung angekündigt wer- 
<lb/>den würde, und dann über diese herzufallen. Auffallend ist es, dass we- 
<lb/>nige Monate darauf im J. 1827. ein Theil der Bibliothek von Tongerloo
<lb/>in einem Schlosse in der Nähe von Antwerpen entdeckt wurde, der dann
<lb/>mit der Bibliothek de Bourgogne vereinigt worden ist.


<lb/>3) 'Es ist wohl nicht unnütz, diess Register mitzutheilen, theils we- 
<lb/>gen Wiedererkennung der Handschrift, theils zur Bestimmung ihrer Ver- 
<lb/>wandtschaft mit anderen H. der Agrimensorem Bestimmt ist aber diess
<lb/>Register noch zu vervollständigen.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0192.tif"
                   n="762"
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               <p>

                  <lb/>762
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen»
</p>
               <p>

                  <lb/>S, Lucia versus; 214. Eusebii Scoti versus ad varios; 224. Smaragdi
<lb/>diadema monachorum. Die meisten dieser Stücke sind in doppelten
<lb/>Celumnen geschrieben, so auch die Blätter, welche die uns interes-
<lb/>sirenden Stücke enthalten. Ich werde daraus die einzelnen Stellen
<lb/>mit Verweisung auf Rigaltius, in der Ordnung, wie sie auf einander
<lb/>folgen, angeben, woraus sodann der Kenner die Familie zu bestimmen
<lb/>vermögend sein wird, welcher die H. angehört. Fol. 36 a. Julius Fron- 
<lb/>tinus Celso suo. Notum est omnibus, Celse ut veritas declaretur
<lb/>(Rig. 8. 33.). Die c. Constantini ad Tertullianum, ad Bassum (Rig.
<lb/>S. 44.) ad universos provinciales (Rig. 8. 45.). Die c. Valentiniani,
<lb/>Theodosii et Arcadii Neuterio (Rig. 8. 45.)* die c. Theodosii, Arca- 
<lb/>dii et Honorii Rufo (Rig. 8. 46.), Paullus sent. 1. V. de poenis (Rig.
<lb/>1550*), die c. Tiberii (Rig. 8.46.); Fol. 36 b. Coi. a. die c. Theo- 
<lb/>dosii et Valentiniani Numo et Fiorentio (Rig. 8. 48.), die c. Theo- 
<lb/>dosii et Valentiniani Cyro (Rig. 8. 49.), Paullus lib. XXlll. ad edi- 
<lb/>ctum post alia: Sed etsi und die Stelle Si dicantur (Rig. 50.); Fron- 
<lb/>tinus xle Agrorum qualitate (Rig. 8. 51.)• Fol. 37 a. Coi. a. Agendi
<lb/>(sic) Urbici: Suscepimus qualitates —. perceptione firmatus. Explicit
<lb/>commentum de agrorum qualitate. (Rig. 58—65.); Fol. 38a. Coi. a.
<lb/>Incipit de Controversiis. Suscepimus quoque tractandas «— mentiri
<lb/>artiftees coguntur. (Rig. 8. 65—81.); (Bl. 39 b. Coi. a. in der Mitte).
<lb/>Seculi Flacci de condicionibus agrorum — diligenter intuendum erit
<lb/>et leges respiciendae. Explicit Seculi Flacci Liber (Rig. 8. 1. fF.).
<lb/>Ex libris Dolabellae omnis de terminis ab Oriente limpidum latus
<lb/>:— hoc in re praesenti (Rig. 8. 301.); ex libris Latini de Termin.
<lb/>— trifinium faciunt (Rig. 8. 309.); Ex libris Frontini Sec. Si ter- 
<lb/>mini — trifinium facit (Rig. 8. 314.); BI. 39 b. Ex libro duodecimo
<lb/>Innocentius VP. (Rig. 224.) Bl. 46 b. Coi. b. Z. 15. Nomina limi- 
<lb/>tum. Bl. 47 a. Coi. b. Z. 9. Euclidis liber primus. Punctum est =
<lb/>oportebat facere (Rig. 325.); BI. 47 b. Coi. b. geg. E. Inc. Hygeni
<lb/>Augusti liberti de limitibus constituendis. Ab hoc exemplo — descri- 
<lb/>bamus (Rig. 160—210.); Incipit eiusdem. Igitur omnem sortem — LXI;
<lb/>BI. 51 a. Coi. b. Z. 20. Ordines finicionum ex diversis auctoribus
<lb/>(Rig. 254.) und darunter die Stellen in der Berliner Ausg. 1545. fF.;
<lb/>Bl. 52 a. Coi. b. Z. 4. die L. Mamilia. (Rig. z. Anf. ohne Seitenzahl).
<lb/>Ein Stück de coloniis mit dem Anfänge Adrianus ager und dem Ende
<lb/>Veragranus ager (Rig. 8. 101 —108.); Civitates Regionis Samnii —
<lb/>atque ratione veritas declaratur. (Rig. 108 —111); Bl. 53 a. Coi. a.
<lb/>Incipit prifoa linea mit den Buchstaben (Rig. 269., jedoch abweichend);
<lb/>fatio limitum reguudorum (Rig. 270.); Expositio limitum et termino- 
<lb/>rum (Rig. 271.); Expositio terminorum (Rig. 273., 274.); Fol. 54a.
<lb/>Expositio de marginibus terrae (Rig. 279.); Expositio de Vallibus
<lb/>(Rig. 280.); Incipit de paludibus (Rig. 281.); Incipit et de Casis li-
<lb/>terarum montium (Rig. 246.); Bl. 55 a. Coi. b. Item incipit interpre-
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0193.tif"
                n="763"
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            <div xml:id="d17458e19242" type="miscellany" n="3.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beitrag zu den Juris Romani Tabul. Neg. Sol. superstites</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hänel, ...">(Hänel)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0193--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>763


<lb/>tatio ubi supra de finibus agrorum. Fines dicte eo' qd. — et
<lb/>scamna vocaverunt. Explicit (Rig. 296—1300.), womit die letzte Zeite
<lb/>Bl. 55 b. Coi. a. schliesst, hierauf die Columne b. derselben Seite leer
<lb/>steht und somit das Werk abbricht.

<lb/>Aus dem Umfange der Stücke, wie er durch die abgegebenen
<lb/>Folienzahlen bestimmt wird, ergiebt es sich, dass die meisten dem- 
<lb/>selben abgekürzt und nur im Auszuge durch einander geworfen, aus- 
<lb/>genommen worden sind; ob die H. verhelfet sei, kann ich zur Zeit
<lb/>nicht bestimmen. Von den säm örtlichen, in der Berliner Ausg. 1545
<lb/>bis 1556. genannten juristischen Stücken fehlen nur 2, nämlich die
<lb/>Stelle des Florentinus und .Callistratus (S. 1550.). Ist nun vielleicht
<lb/>diese H. mit der zweiten Classe verwandt? S. Blume im Rhein. Mu*.
<lb/>VII, 209. fT. *). Hättet.

<lb/>3) Beitrag zu den Juris Romani Tabul. Neg. Sol.
<lb/>superstites. t

<lb/>Die Monumentorum Boicorum Collectio Nova, Voluminis XXVII.
<lb/>(Monachii 1829. 4.) Pars altera, p. 5. (Codex Traditionum Ecclesiae Pata-
<lb/>viensis (Passau) olimLaureacensisn.il.) enthält unter der Ueberschrift:
<lb/>Fragmentum cuius initium deest, manu priori. (Attingit tempora Romanorum,
<lb/>circa ann. 450 — 480.) das folgende Fragment:

<lb/>Quantum praecium vinditoris. ad emtoris de presente. | acceperunt,
<lb/>et rememoratum runcum tradiderunt, emptori, de | menio in perpetuo
<lb/>possidendi, emptor fidem quaerit vinditoris. | fide spondiderunt. et sic
<lb/>dixerunt, sed de proximis, aut de ex | traneis. personis, contra hunc stru-
<lb/>mentum. r£fregare. voluerit. | tunc se spondiderunt. vinditores. emptori,
<lb/>dupla, pecunia, esse, j reddituri *j-). et pagina vero strumenti in suam per- 
<lb/>maneat, firmita | tem. stipulatione, interposita, actum in vico, fonalvae die
<lb/>cou | sule. et testes, de presente, rogaverunt.sign. manus mairani. do | mi-
<lb/>nici. et dominicantes. qui strumentum fecerunt, sign. manus | floriti. prae- 
<lb/>positi. testes sig. manus, vigili, militis testes, ego quar | tinus qui
<lb/>escripsi -J~}*).


<lb/>*) Ich benutze hierbei die Gelegenheit, zu bemerken, dass bei dem
<lb/>im Julihefte S. 665. mifgetheilten Rubrikenverzeichnisse in der dritten
<lb/>und vierten Zeile von unten auch octab (mit einem Striche über dem b.)
<lb/>statt et reb gelesen werden kann, was aufgelöst in Octavianam recht gut
<lb/>passt. Auch die erste Zeile ist in der H. undeutlich, so dass vielleicht
<lb/>daselbst steht: De nomina officialium qui curiam — in romani,

<lb/>f) Paullus II, 17, 3. L. Rom. Burg. Tit. 35.

<lb/>tt) Not. der Herausgeber, Haec sane Romanos sapiunt: Romana nomina,
<lb/>Romanae formulae, Romana officia, Praepositi, scilicet legionis, milites, vid*
<lb/>Cassiodorum Variarum libr. VII. formula IV., quae praecipit, ut milites Duci
<lb/>Rhaetiarum commissi vivant cum provincialibus jure civili; confr. etiam No- 
<lb/>titia imperii Romani, ubi officia Praepositorum inter alia occurrunt.
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0194.tif"
                n="764"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderung</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
            <div xml:id="d17458e19374" type="miscellany" n="5.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfall</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0194--><p/>
               <p>

                  <lb/>764
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen«
</p>
               <p>

                  <lb/>Die mitgethe\lte Urkunde ist, so viel ich weiss, in juristische Ur- 
<lb/>kundensammlungen noch nicht aufgenommen worden. Damit sie nicht
<lb/>unbemerkt bleibe, habe ich sie aus den Morn. Boicis ausgezogen und
<lb/>hier mitgetheilt.

<lb/>Es mögen überhaupt ähnliche kleinere Stücke hie und da verborgen
<lb/>Kegen und auf Bekanntmachung oder Erklärung warten. So bietet z.B.
<lb/>die bei Ferussac, Bulletin des Sciences historiques Juillet 1837. N. 7. p. 285.
<lb/>aus denMemoires de la Societe des Antiquaires de France abgedruckte
<lb/>Inscription mit den Anhangsworten: Curatoribus Viarum | Electis Lege
<lb/>Visellia De Collegio Senatorum noch manchen Stoff der Beobachtung
<lb/>dar, und wenn es nur die darin vorkommenden Chiffren der Zahlen
<lb/>sein sollten. Häneh
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Beförderungen.

<lb/>Der ausserordentliche Professor Herr Dr. Buss zu Freiburg ist
<lb/>zum ordentlichen Professor an derselben Universität befördert wor- 
<lb/>den.— Herr Prof. extr. Dr.Alhrecht zu Marburg hat einen Ruf als Pro- 
<lb/>fessor ord. an die Universität Erlangen an die Stelle des verstorbenen
<lb/>Dr. Al. Lang erhalten und angenommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Todesfall.

<lb/>So eben geht uns die bedauerliche Nachricht zu, dass Herr
<lb/>Professor Dr. v. Meyerfeld zu Marburg in der Mitte des vergangenen
<lb/>Monats durch Ertrinken den Tod gefunden hat.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0195.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0195"/>
         <div xml:id="d17458e19457">
            <head>Intelligenz-Blatt der Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0195--><p/>
            <p>

               <lb/>Intelligenz -Blatt

<lb/>der

<lb/>Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>August — JW 4. — 1831
</p>
            <p>

               <lb/>Inserate werden hierin die Zeile — oder deren Ranm — a 1 gGr. auf-
<lb/>genommen, und 450 Anzeigen gegen Vergütung von H Tlilr. beigeheftet.
</p>
            <p>

               <lb/>mit Druckerlaulmigg den Hochwiirdigen Katho- 
<lb/>lisch-Geistlichen Consistorii zu Dresden, erschien so eben
<lb/>bei K. Fr, Köhler und Bernh. Tauchnitz jun.:

<lb/>CANONES ET. DECRETA SACROSANCTI 0ECUMENIC1

<lb/>CONCILII TRIDENTINI

<lb/>sub Paulo UI., Julio III. et Pio IV. pontificibus
<lb/>maximis. Cum patrum subscriptionibus. Romae, iu Col- 
<lb/>legio urbano de propaganda Lde. 8vo. broscb. 1 Tlilr.
</p>
            <p>

               <lb/>Ferner versandten wir:

<lb/>CORPUS JURIS CANONICI Fase. VII.

<lb/>editionis Supplementum: Cdncilium Tridentinum. 4to.
<lb/>Preis i Thlr.

<lb/>an die Subscribenten zur Fortsetzung und werden Fase. VIII., welches
<lb/>bereits zur Hälfte fertig ist, im September ausgeben.

<lb/>Der erste Band des Coryus juris canonici erschien in der Ch. G. K a y-
<lb/>«ersehen Buchhandlung, ist käuflich an uns übergegangen, und liefern
<lb/>wir denselben elegant cartonnirt jetzt noch zu dem herabgesetzten Preise
<lb/>von 3 Thlr. 16 Gr.

<lb/>Leipzig, den 1. August 1837.
</p>
            <p>

               <lb/>Bei Ed. Eeihroeli in Braun schweig ist neu erschienen und
<lb/>in allen Buchhandlungen vorrätlug:

<lb/>Sammlung interessanter Aufsätze aus dem Gebiete des
<lb/>gemeinen Rechts.

<lb/>ls Heft. 8. (12 Bogen.) broch. k 16 ggr.

<lb/>Der Zweck dieser Sammlung, von welcher jährlich 2 bis 3 Hefte er-
<lb/>scheinen werden, ist: ein Resume dessen zu geben, was die neuere und
<lb/>vorzugsweise die neueste juristische Literatur an wichtigeren Abhandlun- 
<lb/>gen, Rechtsfällen und deren Entscheidung, Präjudicien etc. liefert.

<lb/>Das vorliegende erste Heft enthält 63 solcher Aufsätze.
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0196.tif"
                n="II"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0196--><p/>
            <p>

               <lb/>Bei pPflifee*- Besser L Mftofcje in Hamburg ist so eben er- 
<lb/>schienen und in allen Buchhandlungen zttbabcn:

<lb/>Commentar zum Hamburgisclicn Stadtrecbt von 1603.

<lb/>Aus dem handschriftlichen Nachlasse von
<lb/>Dr. J. K. Gries,

<lb/>herausgegeben von Dr. JF. A* W^estphalen*

<lb/>2 Bde. gr. 8. geh. 50 Bogen. 3 Ihlr.
</p>
            <p>

               <lb/>Nachverzeichnete juristische Werke sind bei K» ff1* Köhler in

<lb/>Leipzig, so wie in alten Buchhandlungen zu haben;

<lb/>von Bunge, Dr. F. G., Beiträge zur Kunde der liv-, cstli-
<lb/>und curlandisehen Rcchlsquellen. Riga u. Dorpat 1833.
<lb/>gr. 8. Preis 18 gr.

<lb/>— — wie kann der Rechtszustand Liv-, Esth- und Cur-
<lb/>land’s am zweckmässigstcn gestaltet werden? Daseihst,
<lb/>1833. gr. 8. , Preis 6 gr.

<lb/>_ — geschichtliche Einleitung in das Corpus juris des Rus- 

<lb/>sischen Reichs. Daselbst 1833. gr. 8. broch. 12 gr.

<lb/>von HeknewßU) &amp; Abhandlungen aus depi Gebiete des ^ir- 
<lb/>ländischen Adelsrechts. 2 Lief. Dorpat 1832. 21 gr.

<lb/>— —* Geschichte des Livländischen Adelsrechts bis
<lb/>zum Jahre 1561. gr. 8. 1836. Preis 2 Thlr..
</p>
            <p>

               <lb/>Bei JA» Boimler in Stockholm sind erschienen und durch alte
<lb/>deutsche Buchhandlungen zu beziehen:
</p>
            <p>

               <lb/>Matthiae Calonii opera omnia.

<lb/>Dcnuo edidit A. J. Anvidsson. II. Volumina.

<lb/>Mit dem Bildniss des Verfassers.

<lb/>3 Thlr. 12 gr.

<lb/>Die Werke dieses, unter den schwedischen Rechtsgelehrten so rühm- 
<lb/>lich bekannten Mannes, dürften gewiss auch für deutsche Juristen von
<lb/>nicht geringer Wichtigkeit sein. Jede deutsche Buchhandlung kann solche
<lb/>besorgen.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0197.tif"
             n="765"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0197"/>
         <div xml:id="d17458e19644" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17458e19649" type="review" n="74.">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-197761">Die Lehre von dem Retentionsrechte nach gemeinen Rechten, von Carl Wilh. Schenck. Jena 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sintenis, ...">(Sintenis)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0197--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Recensione n.
</p>
               <p>

                  <lb/>U4. Die Lehre von dem Retentionsrechte nach gemeinen
<lb/>Rechten, von €*rl Willi. Schenck, Stadtrichter und Stadt-
<lb/>schultbeissen zu Jena. Jena, Frommann, 1837. XX. u. 362 8.
<lb/>gr. 8. (1 Thlr. 18. Gr.)

<lb/>Dass eine neue Bearbeitung der gesammten Lehre vom Re- 
<lb/>tentionsrechte wünschenswerth oder gar Bedürfniss gewesen, er- 
<lb/>laubt sich Rec. zu bezweifeln; er glaubt vielmehr, dass es an
<lb/>einer Ergänzung und Berichtigung des bereits vorhandenen aus- 
<lb/>führlichen Werkes von Faselius vollkommen genug sei, wodurch
<lb/>es denn auch dem Verf. möglich geworden sein würde, seine
<lb/>Arbeit (etwa mit Ausnahme der Einleitung und des ersten und
<lb/>fünften Abschnitts) auf eben so viele Blätter zu beschränken, als
<lb/>jetzt Bogen dazu verwendet worden sind. Dürfte im ganzen Ge- 
<lb/>biete des Privatrechts irgend ein Theil unwichtig genannt wer- 
<lb/>den, so hätte das Retentionsrecht Anspruch darauf; je geringer
<lb/>nämlich die Befugnisse sind, welche es gewährt, und die Wirk- 
<lb/>ungen, welche es herheiführt, je seltener dasselbe mit andern
<lb/>Rechtssätzen in Beziehung tretend, interessante Erscheinungen
<lb/>veranlasst, je geringer endlich seine Selbstständigkeit, desto un- 
<lb/>bedeutender ist die Stellung, welche ihm zukommt. Rec. kann
<lb/>daher auch die von dem Verf. in der Vorrede aufgestellte An- 
<lb/>sicht von der tiefen ethischen Bedeutsamkeit des Retentionsrech- 
<lb/>tes im Civilrechte überhaupt, durchaus nicht theilen. Gleich dem
<lb/>Verf. (S. 27.) steht auch ihm eine in mehrjähriger advocatorischer
<lb/>und richterlicher Thätigkeit gewonnene Erfahrung zur Seite, allein
<lb/>es ist ihm von vertragsmäßigem oder testamentarischem Reten- 
<lb/>tionsrechte auch nie ein einziger Fall vorgekommen, welcher
<lb/>nicht als Pfandrecht anzusehen gewesen wäre. Eben so sind ihm
<lb/>von gesetzlichem Retentionsrechte, ausser in Verbindung mit dem
<lb/>Krit. Jahr!), f. d. UVV. Jahrg. i.H. ® 50
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0198.tif"
                   n="766"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0198"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0198--><p/>
               <p>

                  <lb/>766 Scheuch, Die Lelire von dem Retentionstcclitc.

<lb/>Pfandrechte, nur äusserst wenige Fälle erschienen. Wenn er
<lb/>daher dem Retentionsrechte jede nur einigermassen grosse prakti- 
<lb/>sche Bedeutung absprechen muss, so will es ihn bedünken, als
<lb/>könne eine Monographie über dasselbe nur dadurch hogenreicli
<lb/>werden, dass Vieles liiueingezogen, und gelegentlich mit erörtert
<lb/>wird, was andern Lehren, namentlich dem Pfandrecht angehört.
<lb/>Und in der That ist es auch nur dadurch, in Verbindung mit einer
<lb/>ermüdenden Breite der Darstellung, dem Verf. möglich geworden,
<lb/>seinem Buche die unverhältnissmassige Ausdehnung von 362 Sei- 
<lb/>ten zu geben. Wenn andere, wichtigere und stoffreichere Lehren
<lb/>nach gleichem Maassstabe behandelt werden sollten, so könnte
<lb/>man z. B. unbedenklich über das Pfandrecht oder die Culpa zehn
<lb/>Bände schreiben. Dass sich nun aber namentlich über das Reten- 
<lb/>tionsrecht, wenn cs mit andern ähnlichen Rechtsinstituten in die
<lb/>gehörige Verbindung und zugleich in den rechten Gegensatz ge- 
<lb/>stellt wird, auf wenigen Seiten viel sagen lasse, darüber darf
<lb/>sich Rec. auf sein Handbuch des gemeinen Pfandrechts beziehen,
<lb/>wo er von S. 21 — 26. dasselbe gegen das Pfandrecht abzuwägen
<lb/>bemüht gewesen ist, obschon er, wie auch dort gesagt ist, ihm
<lb/>nur eine untergeordnete Erörterung widmen konnte. Nach sei- 
<lb/>ner innigsten Ueberzeugung von dem, was Noth thut, spricht
<lb/>er daher hiernach den Wunsch aus, dass der Verf. die 8. 28.
<lb/>zu erkennen gegebene Absicht fallen lasse, ,,in einer besondern
<lb/>Schrift eine ausführliche Ausarbeitung der Wissenschaft der ein- 
<lb/>zelnen Retentionsfälle und zugleich eine Zusammenstellung der
<lb/>Grundsätze der deutschen Legislationen über das Retentionsrecht
<lb/>Nachfolgen zu lassen." Eine der Wissenschaft Frucht bringende
<lb/>und dem Wesen des Retentionsrechts angemessene Darstellung
<lb/>desselben kann nach Ansicht des Rec. nur in einem Handhuche
<lb/>(nicht Le^rbuche) des Pandektenrechts geschehen; einzelne Fra- 
<lb/>gen mögen einzelnen Abhandlungen überlassen bleiben, welche die
<lb/>reichhaltigste Monographie nie ersetzen und nie ausschliessen wird.

<lb/>Noch diesem allgemeinen Urtheile wendet Rec. sich zu dem
<lb/>Inhalte des Buches selbst.

<lb/>s Mit Flciss und Sorgfalt ist das rechtsgeschichtliche Material
<lb/>Über die Entstehung des Retentionsrechts in §. I. der Einleitung,
<lb/>nicht minder die Geschichte der frülierh Behandlung in §. II.
<lb/>und die Literatur in §. III. behandelt, und offenbar gehören diese
<lb/>§§' zu den besten Partieen des Buchs. Der §. IV. legt den von
<lb/>dem Verf. verfolgten Plan dar, wogegen Alles das gilt, was von
</p>

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               <p>

                  <lb/>Schenck, Die Lebre von dem Retentionsrechte. 767
</p>
               <p>

                  <lb/>&lt;lem Rec. so eben bemerkt worden ist. Im Uebrigen ist aus dem
<lb/>vom Verf. einmal gewählten Gesichtspuncte die getroffene Anordnung
<lb/>ebenso zweckmässig, als seine Ausführung erschöpfend, ein beding- 
<lb/>tes Lob, welches dem Verf auch liier nicht versagt werden soll.

<lb/>Der I. Abschnitt enthält allgemeine Bemerkungen über die
<lb/>Natur des Retentionsrechts. Der §. 1. entwickelt die allmählige
<lb/>Ausdehnung ursprünglicher civilrechtlicher Retentionen durch
<lb/>die Vermittelung des prätorischen Rechts mittelst der Exceptio
<lb/>doli, nach den vorhandenen literarischen HiilfsmiReln. Zweck- 
<lb/>mässiger wäre dieser §. mit §. I. der Einleitung verbunden wor- 
<lb/>den, oder er könnte vielmehr, da er nur eben Auszug und
<lb/>Wiederholung jenes §. ist, ganz fehlen. — §. 2. erläutert die Wort- 
<lb/>bedeutung von retinere und den verwandten Begriffen in gleicher
<lb/>Weise. — §. 3. beschäftigt sich mit der Entwickelung des Begriffes
<lb/>des Retentionsrechtes, wobei der Verf. unter Verwerfung der
<lb/>bisherigen, eine neue Definition aufstellt. Die vom Rec. S. 21.
<lb/>seines Handbuchs gegebene nennt er schwierig; allein die von
<lb/>ihm gelieferte ist nicht eine Definition mehr, sondern eine Be- 
<lb/>schreibung und zwar eine unrichtige. Wenn er nämlich sagt:
<lb/>„Das Retentionsrecht besteht in dem Rechte, die rechtmässig in
<lb/>Besitz bekommene, einem Andern gehörige, Sache so lange an
<lb/>sich zu behalten, bis eine Forderung des Besitzers der Sache,
<lb/>welche entweder gleich ursprünglich mit der Sache in Verbin- 
<lb/>dung gestanden hat, oder nach gesetzlicher Vorschrift oder in
<lb/>Folge Vertrags mit ihr in Verbindung gebracht worden ist, be- 
<lb/>friedigt wurde," — so ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht
<lb/>nur Sachen hinein gemischt hat, welche Niemand in einer Definition
<lb/>des Retentionsrechts suchen wird und darf, sondern dass er auch
<lb/>das Richtige zum grossen Theil verfehlt hat. Mit demselben
<lb/>Recht, wie er die Art des Besitzes der res retenta, die Beschaffen- 
<lb/>heit der Forderung, ja sogar den Ursprung dieser Beschaffenheit
<lb/>andeutet, hätte er nach seiner eigenen Theorie auch der Beschaf- 
<lb/>fenheit des Besitzes als Quasibesitzes, (§.22.) als naturalis pos-^
<lb/>sessio (§. 19.), der Qualität der res retenta u. s. w. gedenken, ja,
<lb/>wenn es einmal galt, consequent zu verfahren, die sämmtlichen
<lb/>Erfordernisse des .Retentionsrechts bezeichnen müssen. Dagegen
<lb/>hat er in den Worten: „einem Andern gehörige Sache,“ einem
<lb/>durchaus unjuristischen, zu den schiefsten Auffassungen führen- 
<lb/>den Ausdrucke Eingang zu verschaffen versucht, den er selbst
<lb/>erst wieder definiren, erläutern und rechtfertigen (Si 105.),

<lb/>50*
</p>

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               <p>

                  <lb/>768 Schettck, Dic Lehre von dem Retentionsrechte.

<lb/>und der auf das Entschiedenste aus der juristischen Terminolo- 
<lb/>gie hinaus gewiesen werden muss. Daher übersieht der Verf.
<lb/>in seiner Definition den von ihm selbst S. 283. als durchaus we- 
<lb/>sentlich anerkannten Umstand, dass das Ansiclibehalten der Sache
<lb/>eben nur gegen gewisse Personen wirksam sei.

<lb/>In §. 4. verfahrt der Verf., welcher bisher (ausser seiner
<lb/>Definition) fast nur referirt hat, mit grösserer Selbstständigkeit.
<lb/>Er erklärt, es sei zur richtigen Beurtheilung des Retentionsrechts
<lb/>zu berücksichtigen, dass das Römische Recht dasselbe als ein für
<lb/>sich bestehendes, in sich eigenthümlich geartetes Recht betrachte.
<lb/>Demnach sti das Retentionsrecht, welches er zu entwickeln ver- 
<lb/>suche, seiner Individualität nach insbesondere scharf zu unter- 
<lb/>scheiden von dem Recht der Rückhaltung einer Sache, welches Aus- 
<lb/>fluss eines andern Vertrages oder sonstigen Rechtsverhältnisses ist.
<lb/>Dieses sei ein integrirender Theil des Inbegriffs der Rechte jener
<lb/>Institute, und alsö auch nicht eine species „unseres juris reten- 
<lb/>tionis.“ Ree. giebt zu, dass dieses Recht allerdings einen andern
<lb/>Charakter riicksichtlich seines Ursprungs an sich trage, als das
<lb/>abgesondert von solchen Rechtsverhältnissen bestehende Reten- 
<lb/>tionsrecht. Allein, insofern von einem Innebchallungsrechle in
<lb/>solchen Fällen (S. 39.) überhaupt die Rede sein knnn9 und
<lb/>dieses Recht nicht vielmehr in einer ganz andern Gestalt und
<lb/>mit andern Folgen versehen erscheint, nämlich als jus possidendi,
<lb/>(wie das des Eigenthümers und des Pfandgläubigers,) ist es den- 
<lb/>noch mit dem eigentlichen Retentionsrecht von so gleicher Wir- 
<lb/>kung und einem so durchaus gleichen rechtlichen Charakter, dass
<lb/>eine Absonderung überall nicht geschehen darf. In ersterer Hin- 
<lb/>sicht hebt der Verf. selbst hervor (S. 40.), dass, um sich in jenen
<lb/>Fallen im Zustande der Rückhaltung der fraglichen Sache zu er- 
<lb/>halten , Klagen und Interdicte vorhanden seien, (wobei denn na- 
<lb/>türlich von einem Retentionsrechte nicht die Rede sein kann, so
<lb/>oft auch das Wort retinere in solcher Verbindung gebraucht wer- 
<lb/>den mag. Sagt doch der Verf. selbst, es sei so wenig ein Recht
<lb/>für sich, wie man vom Eigenthümer behaupten könne, dass sein
<lb/>Recht zum Fruchtgenuss ein ususfructus sei.) Damit sind nun
<lb/>aber die andern S. 39. als Beispiele angeführten Fälle, die Rück-
<lb/>behaltung der Sache des Gegners von Seiten des zur Compensa-
<lb/>tion Berechtigten, oder die der Falcidischen Quart von Seiten
<lb/>des Erben, gar nicht zu vergleichen; sie sind entweder wahre
<lb/>Rctcntions-, oder wahre Compensationsfälle.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Scheuchy Die Lehre von dem Retentionsrechte; 769

<lb/>Bei dieser Gelegenheit zeiht der Verf. MUhlenbruch, Wening
<lb/>und Thibaut eines Widerspruchs darin, dass sie das Fr. 13. §. 8.
<lb/>de Action. emti vom jus retentionis verstehen, wahrend sie auf
<lb/>der andern Seite der Meinung beitreten, welche die darin liegende
<lb/>Exc. non adimpleti contractus nicht als Einrede, sondern als Ein- 
<lb/>lassung betrachtet. Rec. vermag diess jedoch nicht einzusehen,
<lb/>da wenn einem ex emto Klagenden, welcher nicht den ganzen Kauf- 
<lb/>preis anbietet, die sogenannte Exc. non adimpleti contractus ent-
<lb/>gegengesetzt und zugleich das Retentionsrecht an der verkauften
<lb/>Sache ausgeiibt wird, beides sehr wohl neben einander bestehen
<lb/>kann. — Glück, (XVIII. 423.) den der Verf. S. 43. auch eines
<lb/>Widerspruchs verdächtigt, scheint jedenfalls anders verstanden
<lb/>werden zu müssen. — In §. 5. stellt der Verf. das Retentionsrecht
<lb/>dem Rechte entgegen, die Sache des Schuldners dann nicht in den
<lb/>Besitz desselben zuriickgelangcn zu lassen, wenn für die künftige -
<lb/>Befriedigung Gefahr vorhanden ist. Die Weitläufigkeit mit der
<lb/>diess geschieht, ist grösser als die Wahrscheinlichkeit, dass Jemand
<lb/>beide Fälle verwechseln werde. Der letztere Fall liegt zuvörderst
<lb/>ausser dem Rechtsgebiet, da er sich als Selbsthülfe oder Selbst-
<lb/>vertheidigung darstellt; selbst aber, wenn er rechtlicher Beur- 
<lb/>teilung anheim fällt, bleibt nichts übrig, als ein Retentionsrecht
<lb/>für begründet zu halten, und ein anderer rechtlicher Gesichts-
<lb/>punct dürfte dafür schwerlich gefunden werden. — In §§. 6. 7*
<lb/>und 8. werden der Unterschied dc&amp; Retentionsrechts votiderCom-
<lb/>pensation und die Aehnlichkeiten beider nach den richtigen Ansich- 
<lb/>ten der Rechtslehrer vorgetragen. Doch will der Verf. S. 51. die
<lb/>■von Gluck und dem Rec. aufgestellte Behauptung nicht zugeben,
<lb/>„dass wohl die Retention, nicht aber die Compensation absolut
<lb/>und wesentlich den Besitz der Sache erfordere, weil wenigstens
<lb/>der Bürge dem Gläubiger die dem Schuldner gegen ihn zustehende
<lb/>Forderung in Abrechnung bringen könne," und bemüht sich dar-
<lb/>zuthun, dass der Compensirende seine eigene Schuld ebenso besitze,
<lb/>als beim wirklichen Retentionsrecht- Von Retentions-Besitz
<lb/>kann indessen hier gar nicht die Rede sein, weil der Bürge
<lb/>eventualiter sein Geld als Eigentümer in der Tasche hat. —
<lb/>Ebenso ungegründet ist der Widerspruch S. 52. gegen Mühlen-
<lb/>bruch und den Rec., dass die Retentio im weitern Sinne die
<lb/>Compensatio nicht umfasse; der in Anm. ') §. 136.bei Mühlen- 
<lb/>bruck citirto §. 30. I. de Action. begründet die von dem Verf,
<lb/>bekämpfte Ansicht. Uebrigens streitet man hier in der That nur
</p>

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               <p>

                  <lb/>770 Scheuch, Die Lehre von dem Retentionsrechte.

<lb/>um Worte. Eine völlige Gleichheit der Verhältnisse hat weder
<lb/>Mühlenbruch noch der Rec. behauptet, und von beiden ist der
<lb/>Begriff nur von der reinpraktischen Seite, nämlich dem facti sehen
<lb/>Erscheinen des Retentionsrechts, aufgefasst worden. — §§. 9.
<lb/>und 10. setzen die Vergleichung mit dem Compensationsrecht
<lb/>fort, und namentlich wird die charakteristische Verschiedenheit
<lb/>des Besitzes in Ansehung derZeit zwar richtig, aber sehr um- 
<lb/>ständlich und auf Kosten eines schnellen erschöpfenden Geber- 
<lb/>blickes erörtert. — Von §.11 — 14. folgt die Parallele des Re- 
<lb/>tentionsrechts mit dem Pfandrecht und andern Rechten, eine
<lb/>Darstellung, bei welcher es der Weitläufigkeit um so weniger
<lb/>bedurft hätte, als es sich hier um ganz bekannte, noch nirgends
<lb/>bezweifelte Sätze handelt. Wohl unabsichtlich lautet zu A. des
<lb/>§. II. des Verf. Darstellung so, als gebe er den Anm. *) genann- 
<lb/>ten Schriftstellern Unrecht, während er später doch die richtigen
<lb/>Ansichten aus ihnen schöpft. S. 61. streitet der Verf. mit vielen
<lb/>Werten gegen die vom Rec. einmal hingeworfene Vermuthung,
<lb/>dass das (gesetzliche) Retentionsrecht auf gleiche Weise, wie die
<lb/>älteren gesetzlichen Pfandrechte, aus einer vermutheten Ein- 
<lb/>willigung des Schuldners entstanden zu sein scheine. Die Sache
<lb/>ist jedoch zu unbedeutend und zu folgenlos, um darüber weiter
<lb/>ein Wort zu verlieren. — §. 15. versucht den Beweis, dass das
<lb/>Retentionsrecht nicht eine Aeusserung der Selbsthülfe sei; §. 16.
<lb/>weist nach, dass das Retentionsrecht als ein accessorisches, un-
<lb/>theilbares, persönliches, nicht subsidiäres Recht betrachtet wer- 
<lb/>den müsse.

<lb/>Der II. Abschnitt handelt von den Erfordernissen des Re- 
<lb/>tentionsrechts. Nach einigen vorbereitenden Bemerkungen in
<lb/>§. 17. wird §. 18. als Rcchtsgrund für dasselbe die Gestat- 
<lb/>tung von Seiten dessen, welchem die zu retinirende Sache ge- 
<lb/>hört (diess in der Bedeutung von §. 3.N, oder eine gesetzliche
<lb/>Vorschrift anerkannt. §§. 19. 20 und 21. handeln davon, dass
<lb/>hur naturalis passessio zum Retentionsrecht erforderlich sei,
<lb/>obwohl ceteris paribus auch der Civilbesitz dazu befähigen
<lb/>könne. Wenn nun der Verf. demungeachtet mehrere seiner
<lb/>Vorgänger, welche sagen: „der Besitz beim Retentionsrecht könne
<lb/>sowohl ein natürlicher als ein Civilbesitz sein," und namentlich
<lb/>den Rec. (S. 78.\ welcher behauptet: „der Besitz brauche nicht
<lb/>gerade ein juristischer Besitz zu sein, sondern es genüge der
<lb/>Naturalbesitz," deshalb tadelt, weil das Wesen der Sache dadurch
</p>

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                   n="771"
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               <p>

                  <lb/>Scheuchy Die Lehre von dem Retentionsrechte. 771

<lb/>nicht scharf genug bezeichnet werde, indem man alsdann jeden
<lb/>Civilbesitz als zum jus retentionis hinreichend betrachten
<lb/>könne, so lässt sich darauf nichts weiter entgegnen, als dass
<lb/>weder der Ree. noch sonst jemand gefürchtet haben, es werde
<lb/>ihneu eine so widersinnige stillschweigende Behauptung jemals
<lb/>aufgebürdet werden. — §. 22. beschäftigt sich mit dem Versuch
<lb/>gegen Glück und den Ree. zu beweisen, dass das Retentionsrecht
<lb/>auch durch Quasibesitz gewährt werden könne, und gelangt
<lb/>S. 86. zu dem Ergebniss, dass auch dieser Besitz dazu hinreiche,
<lb/>soiveit er möglich sei, Diess ist aber eben der streitige Punct,
<lb/>ja Ree. hält es überhaupt für unmöglich, dass sich ein solcher
<lb/>Fall processualiscli gestalten könne. Der sonst um Beispiele
<lb/>nicht verlegene Verf. hat kein anderes aufzubringen vermocht,
<lb/>als das in Fr. 3. §. 17. de Vi („Qui ususfructus nomine qua- 
<lb/>liter qualiter fuit quasi in possessione, uteturhoc interdicto. Sed si
<lb/>quis postea, quam 'prohibitus est (nämlich uti frui), capite -mi- 
<lb/>nutus sit, vel mortuus, recte dicetur, heredibus et successoribus
<lb/>competere hoc interdictum, non ut in futurum constituatur usus- 
<lb/>fructus, sed ut praeterita caussa et damnum praeteritum resar- 
<lb/>ciatur") enthaltene. „Hierin sei ein gesetzliches Beispiel eines
<lb/>Retentionsrechtes an der servitus ususfructus und zwar selbst
<lb/>mit dem Beispiel des Nutzens der Inderdicte für dessen Ausübung
<lb/>gefunden." Damit yerstöst jedoch der Verf. zuvörderst gegen
<lb/>seine eigene Lehre S. 40. in §. 4. Dann ist aber auch hier nirgends
<lb/>von einem Retentionsrechte, und zwar selbst nicht in den Worten
<lb/>qualiter qualiter etc, die Rede, und zuletzt ist der Besitz ja hier
<lb/>verloren gegangen und der Besitzer vi dejectus, s. Fr. 1. pr.
<lb/>§. 1. eod,

<lb/>§§. 23 — 27. enthalten die richtigen Ansichten darüber,
<lb/>dass der Besitz nicht malae fidei und nicht vitiosa sein dürfe,
<lb/>dass das Betentionsrecht nur in continuatione possessionis bestehe,
<lb/>und welche Sachen nur retinirt werden können, (wovon nur die
<lb/>res incorporalis auszunehmen ist) §. 28. sucht in Verbindung
<lb/>mit der Definition des Verf. nachzuweisen: „es sei nicht richtig
<lb/>zu fordern, die res retinenda müsse eine res aliena oder eine
<lb/>dem Retentionsgegner eigenthiimlich gehörige sein, es gebe viel- 
<lb/>mehr Fälle, wo sie dem Betinenten selbst, oder einem Dritten
<lb/>eigenthümlich gehöre." Hier fragt man ja doch mit Recht, ob,
<lb/>wenn der Verf. 8. 36. in seiner Definition eine einem Andern
<lb/>gehörige Sache erfordert, nicht diese |für den Retinenten aliena
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0204.tif"
                   n="772"
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               <p>

                  <lb/>772 Scheuch, Die Lehre von dem Retentionsrechte.

<lb/>»ein müsse? Die vom Verf. als schwierig bczeichnete Definition
<lb/>des Rec. vermeidet diese Klippe vollkommen, wenn sie die
<lb/>fragliche Sache als eine solche bezeichnet, welche entweder
<lb/>einem Andern eigenlhümlich gehöre, so dass sie gegen den He-
<lb/>tinenten vindicirt, oder von ihm auf den Grund einer Obligation
<lb/>gefordert werden könne. So allein i t das Verhältniss richtig
<lb/>bezeichnet, und im Wesentlichen dem cnstrirt diess auch der Verf.
<lb/>sehr weitlauftig selbst. Dass man aber an der eignen Sache He-
<lb/>tention ausüben könne, hat den ganz natürlichen Grund, weil
<lb/>sie einem Andern debita sein kann; freilich muss sie diess auch
<lb/>sein, wenn der Begriff der Retention überhaupt gegeben sein soll.
<lb/>Zugleich aber fallt hier der Verf. in den Widerspruch, dass er
<lb/>zum Beweise des Retentionsrechts an eigenen Sachen solche Bei- 
<lb/>spiele aufführt, in denen nach seiner eigenen Theorie in §. 4.
<lb/>gar kein Retentionsrecht anerkannt werden darf. — Die Frage,
<lb/>ob Sachen eines Dritten (ausser wenn dieser es gestattet) retinirt
<lb/>werden dürfen, verneint der Verf. mit Unrecht deshalb, weil
<lb/>die Rückhaltung nicht den Schuldner des Retinenten treffe, folg- 
<lb/>lich nicht zur Sicherung der Forderung und zum Zahlungsimpuls
<lb/>dienen könne. Er denkt sich den Fall nur so, dass der Dritte
<lb/>seine Sache wider den Retinenten vindicire; wogegen freilich
<lb/>das Retentionsrecht nicht Widerstand leisten kann. Allein die
<lb/>Sache kann sich ja ganz anders gestalten. Wenn z. B. A. von B.
<lb/>in Jena Pferd und Wagen leiht und nach Berlin reist, den
<lb/>Wagen und das Pferd so beschädigt, dass er dort einen Thier- 
<lb/>arzt und verschiedene Handwerker annehmen muss, sollen dann
<lb/>diese, wenn sie nicht Zahlung erhalten, nicht Pferd und Wa- 
<lb/>gen retiniren dürfen? Wenn B. vindicirt, und das Retentions- 
<lb/>recht nicht auch gegen ihn wegen der in rem versio und der
<lb/>auf seine Sachen verwandten impensae geltend gemacht werden
<lb/>kann, haben freilich jene das Nachsehen; allein, wie, wenn
<lb/>derselbe statt vielleicht zehn Processe in Berlin anhängig zu
<lb/>machen, als kluger Mann es vorzieht, den A. in Jena ex
<lb/>locato zu verklagen ? Dann wird dieser zum Zahlen an die
<lb/>Berliner genöthigt werden, und wenn er es nicht tliut, werden
<lb/>diese sicher die res aliena tertii gegen ihn retiniren dürfen.
<lb/>Wenn der Verf. hierauf etwa mit S. 191. unter g. antworten,
<lb/>und das Vorhandensein eines eigentlichen Retentionsrechts läugnen
<lb/>wollte, so replicirt Rec. mit seiner Kritik des 4., wonach
<lb/>das im angeführten Beispiel erscheinende Retentionsrecht von
</p>

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               <p>

                  <lb/>Schenck, Die Lehre von dem Retentioiisrechtc. 773

<lb/>dem wahren Retentionsrechte im Sinne des Verf. in der Wir- 
<lb/>kung, auf welche es hier allein ankommt, durchaus nicht
<lb/>verschieden ist. Wie ferner, wenn jenes Pferd und jener Wa- 
<lb/>gen res furtivae waren? Offenbar würde selbst der Verf. das
<lb/>Retentionsrecht dann den Arbeitern und dem Thierarzt gegen
<lb/>den Dieb nicht absprechen, solange wenigstens der wahre Ei- 
<lb/>gentümer nicht auftritt. Allein dann ist im Sinne seiner De- 
<lb/>finition S. 36. die gestohlene Sache eine dem Diebe gehörige!
<lb/>— Vgl. ferner Fr. 5. pr. ad Exhihworin kein Unterschied
<lb/>gemacht ist, wie ihn der Verf. aufstellt, und Fr. 6. §. 1.
<lb/>Hß#/ potiores, dazu des Rec. Pfandrecht S. 340. — Eine von
<lb/>pfandrechtlichen Grundsätzen hergenommene Analogie (S. 104.
<lb/>Anm. *) ist hier, wo nur Obligationsverhaltnissc ohne dingliche
<lb/>Beziehung zur Sprache kommen, immer unzulässig.

<lb/>Der Inhalt des §. 30. ist aus den vom Verf. §. 29. entwic- 
<lb/>kelten Ansichten und seinem Begriff* von : gehöriger Sache hervor- 
<lb/>gegangen, nämlich die Frage nach dem Retentionsrechte an der
<lb/>Sache eines Dritten, welche später in das Eigenthum des Schuld- 
<lb/>ners des Retinenten gelangt. Rec. muss dabei gegen die analoge
<lb/>Anwendung der in §. 16. seines Handbuchs enthaltenen Grund- 
<lb/>sätze protestiren, und auf die Unzulässigkeit der Anwendung
<lb/>von Fr. 143. de F. S. in dieser Sphäre hinweisen. — §. 31. behan- 
<lb/>delt die überflüssige und bedeutungslose Frage, ob die res re- 
<lb/>tenta Sicherheit zu gewähren vermöge, und ob ihr Werth im
<lb/>Vcrhältniss zur Forderung stehen müsse. — $.32. sucht nachzu- 
<lb/>weisen, dass das Retentionsrecht an den dem Schuldner zum Le- 
<lb/>bensbedarf oder seinem Geschäft unentbehrlichen Sachen dennoch
<lb/>Statt finde; worin dem Verf. beizupflichten ist. — §. 33. erör- 
<lb/>tert die Frage, ob Handlungen des Retinenten Gegenstand des
<lb/>Retentionsrechts sein können, und verneint dieselbe. — In §. 34.
<lb/>werden die Forderungen, wegen deren retinirt werden kann, be- 
<lb/>sprochen. Hier besonders fällt die Weitläufigkeit der Darstel- 
<lb/>lung um so unangenehmer auf, je mehr hier wieder eine kurze
<lb/>Verweisung auf die pfandrechtlichen Grundsätze ohne alles Wei- 
<lb/>tere genügt hätte. Dabei ist durch das Bestreben, den Re- 
<lb/>tentionsgegner recht bestimmt zu ebarakterisiren, der Gegensatz
<lb/>zwischen dem Dritten, dem Eigenthiimer der res retenta und
<lb/>dem eigentlichen Schuldner, insofern der erstere ein Retentions- 
<lb/>recht bewilligen kann, so stark hervorgehoben, dass man glauben
<lb/>sollte, die Sache sei in Praxi eben so wichtig, als sie in Wahr-
</p>

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                   n="774"
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               <p>

                  <lb/>774 Scheuch 9 Die Lehre voa dem Retentionsrechte.

<lb/>lieit unwichtig ist. Wie ferner (8. 117.) in einem solchen Fall
<lb/>Überhaupt dem Schuldner gegenüber die Fehlerhaftigkeit des Be- 
<lb/>sitzes zur Sprache kommen, oder dieser ein Recht haben könne,
<lb/>dem Retinenten die res alterius abzufordern, vermag Rec. nicht
<lb/>zu begreifen, da, wenn nichts weiter verabredet ist, die res
<lb/>retenta, sobald der Schuldner nicht zahlt, nicht ihm, sondern
<lb/>dem Dritten abgeliefcrt werden muss, wenn nicht der Retinetit
<lb/>sonst diesem letzteren verantwortlich werden soll. Wie soll also
<lb/>der zahlende Schuldner dazu kommen können, die res retenta
<lb/>vom Retinenten zu fordern? — Im Bemühen endlich, die Person
<lb/>des Extraneus (ein Begriff, den der Verf. erst geschaffen hat)
<lb/>liier recht deutlich zu zeichnen, wird der Verf. so unklar, dass
<lb/>er oft Falsches und ganz Anderes vorträgt, als er eigentlich
<lb/>beabsichtigt. Er sagt z. ß, im Verbaltniss zur res retenta sei
<lb/>,,der dritte Jeder ausser dem Schuldner der Forderung," wahrend
<lb/>cs heissen soll: es sei die Möglichkeit vorhanden, dass auch eine
<lb/>bestimmte dritte Person, ausser dem Schuldner es sein könne, —■
<lb/>Der Verf. rechnet 8. 120. den Rec. zu denen, welche die Reten- 
<lb/>tion für eine noch nicht betagte oder suspensiv-bedingte Forderung
<lb/>zulassen; allein in seiner skizzirten Darstellung der Grundprin-
<lb/>cipien des Retentionsrechtes, in welcher er wegen der Beschaf- 
<lb/>fenheit der Forderung im Allgemeinen auf die pfandrechtliclicn
<lb/>Grundsätze verwies, hat Rec. nicht auf alles Einzeln^ genau
<lb/>eingehen können, und am wenigsten wollte er so verstanden
<lb/>sein, als ob er auch suspensiv - bedingte Forderungen hierher
<lb/>rechne. Die Weitschweifigkeit der Erörterungen über diesen
<lb/>Punct (§§. 38. und 39.) übersteigt alle Gränzen! — Dasselbe
<lb/>gilt von §. 40. — 44., in denen der Verf. die bekannten und
<lb/>langst entschiedenen Fragen über Liquidität und Connexitat der
<lb/>Forderung, rücksichtlich deren retinirt wird, in grösster Umständ- 
<lb/>lichkeit, und alle Meinungen referirend, nochmals durchgeht. —
<lb/>In §. 45. stellt der Verf. einen neuen angeblich bisher noch nicht
<lb/>geltend gemachten Unterschied für die Frage von der Connexi tat
<lb/>auf. Es seien nämlich Falle in den Gesetzen bezeichnet, wo
<lb/>die Beziehung der Forderung zur res retinenda sofort ursprünglich
<lb/>mit der Forderung entstehe, und solche, wo ursprünglich eine
<lb/>solche nicht gefunden, sondern erst entweder durch den Wil- 
<lb/>len der Betheiligten oder durch das Gesetz positiv geschaffen
<lb/>werde. Im letztem Fall kann von Connexitat wenigstens nicht
<lb/>die Rede sein, denn wo sie nicht der Natur der Sache nach vor-
</p>

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                   n="775"
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               <p>

                  <lb/>Scheuch, Die Lehre von dem Retentionsrechte. 775

<lb/>banden ist,, kann ein positives Gesetz zwar ohne eine solche ein
<lb/>Retentionsrecht schaffen und begründen, aber etwas Nichtconnexes
<lb/>vermag es so wenig zu einem Connexen machen, als es aus Nichts
<lb/>Etwas zu schaffen im Stande ist. Von den drei als praktisch
<lb/>aufgeführten Fällen 8. 145. ist in Fr. 26. §. 4. de Cond. ind. offen- 
<lb/>bar durch das spätere Factum der datio in solutum wirkliche Con-
<lb/>nexität eingetreten, da die Sache einmal ad solvendum gegeben
<lb/>war und nun, bei der Irrung im Betrage der Forderung, die
<lb/>letztere fortdauert. Fr. 1. pr. de Pignor. bietet keine analoge
<lb/>Beziehung vom Pfandrecht auf das Retentionsrecht;, das hier an- 
<lb/>erkannte Retentionsrecht beruht auf Vertrag. Somit bleibt nur
<lb/>C. un. Etiam ob chirogr. allein übrig, welche von je her, und mit
<lb/>Recht, als eine singuläre Anordnung betrachtet worden ist, für
<lb/>welche der Verf. aller Mühe ungeachtet sowenig wie ein Anderer
<lb/>einen vernünftigen rechtlichen Grund aufzufinden vermögen
<lb/>wird. Hiernach ist nun jetzt die Unterscheidung des Verf. für
<lb/>das Retentionsrecht in Ansehung des Ursprungs der Conncxitat
<lb/>der Forderung nicht nur überflüssig, sondern sogar grundlos.
<lb/>Von einer praktischen Bedeutsamkeit derselben kann vollends
<lb/>keine Rede sein.

<lb/>Im III. Abschnitt wird von der Entstehung des Retentions- 
<lb/>rechts und seinen Eintlieilungen gehandelt, — und zwar §. 46.
<lb/>je nach seinem Rechtsgrunde, §§. 47. und 48. vom jus retentio- 
<lb/>nis voluntarium im Besonderen. Unangenehm, wie oft, berührt
<lb/>hier wieder die Umständlichkeit und Breite, mit der die bekann- 
<lb/>testen und unzweifelhaftesten Sachen besprochen, und Gegen- 
<lb/>stände in den Kreis der Betrachtung gezogen werden, die Nie- 
<lb/>mand hier suchen wird noch darf. Dabei nennt der Verf. des Rec.
<lb/>Darstellung (S. 25. seines Handbuchs) unerschöpfend; wahrschein- 
<lb/>lich weil er des testamentarischen Jus retentionis nicht noch einmal
<lb/>gedenkt, nachdem fünf Zeilen vorher davon die Rede gewesen ist.
<lb/>Der ganze Inhalt des §. 48. hätte mit wenigen Worten am rech- 
<lb/>ten Orte in §. 47. mit erschöpft werden können. Ebenso enthält
<lb/>§. 49. eine Menge sich von selbst verstehender Sachen in Bezug
<lb/>auf die Frage, ob ein jus retentionis testamentarium ein conven- 
<lb/>tionale sei; und auch hier genügte einfache Verweisung auf eine
<lb/>richtige Darstellung dieses Gegenstandes in einer Lehre vom

<lb/>Pfandrecht.

<lb/>§§. 50.—53. beschäftigen sich ebenso umständlich mit dem
<lb/>jus ret. legale, in Anwendung der vom Verf. §. 45. aufgestellten
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0208.tif"
                   n="776"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0208--><p/>
               <p>

                  <lb/>776 Schenek, Die Lehre von dem Retentionsrechte.

<lb/>Unterscheidung, und dann mit alten, längst bei Seite gelegten
<lb/>Einteilungen auf 8 Seiten, welche gleichwohl vom Verf. sämmt-
<lb/>lich verworfen werden.

<lb/>Der IV. Abschnitt behandelt die Kategorien der Connexität
<lb/>der Forderung mit der res retenta, und insbesondere referirt S.
<lb/>54. die bisher in dieser Beziehung aufgestellten Ansichten. Mit
<lb/>Unrecht sagt der Verf. S. 176., dass SeufferCs und des Rec. Ein- 
<lb/>teilung in jener Hinsicht nicht ganz richtig und nicht ganz voll- 
<lb/>ständig sei; denn die nach seiner Ansicht in §. 55. hinzukommen- 
<lb/>den Ret.-Rechte aus Verträgen oder Testamenten hat ja Rec. §.
<lb/>25. seines Handbuchs ausdrücklich von der dort aufgestellten Re- 
<lb/>gel ausgenommen; und wie wenig von der sog. positivgesetzlichen
<lb/>Connexität des Vfs. zu halten sei, ist zu §. 45. gezeigt worden.

<lb/>In §§. 56 — 66. sind die Falle der einzelnen Kategorien mit
<lb/>rühmlicher Vollständigkeit aufgezählt, wiewohl nicht ohne um- 
<lb/>ständliche Erörterung von Zweifeln , welche noch Niemand ge- 
<lb/>hegt hat, und nicht ohne Einmischung völlig fremdartiger Dinge.
<lb/>§§. 67 — 69. folgt die vierte Kategorie des Vfs., wenn die Con- 
<lb/>nexität durch positives Gesetz, oder voluntas des Betheiligten
<lb/>entstanden sei. Hier kömmt der Verf. auf Fr. 26. §. 4. de Cond.
<lb/>indebiti und Fr. 1. pr. de Pignor. und C. un. Etiam ob chirogr.
<lb/>zurück, wogegen eben so, wie gegen die Anwendung von Fr. 7.
<lb/>de Reb cor, das oben zu §. 45. Bemerkte geltend zu machen ist.
<lb/>Die Ansicht des Verf. über Fr. 23. §. 1. de Cond, indebiti beruht
<lb/>hiernächst auf offenbarem Irrthum, indem in dieser Stelle ja nicht
<lb/>von einem Retiniren im Sinne des Ret. R. (d. h. auf eine be- 
<lb/>stimmte Zeit bis zur Befriedigung'), sondern vom Behalten für
<lb/>immer die Rede ist, was der Verf. richtig selbst als Kriterium
<lb/>der Compcnsation aufstellt. — In §. 70. sucht der Verf. einige
<lb/>seiner Erklärung von C. un. Etiam ob chirogr, anscheinend ent- 
<lb/>gegenstehende Stellen zu beseitigen, und kommt dabei nament- 
<lb/>lich auf C. 4. u. 22. de Usuris, Diese mit Francke und dem Rec.
<lb/>für historisch antinomisch zu erklären, hält er nicht einmal für
<lb/>nöthig, weil in der ganzen C. 4. nur die Retentio ex jure p
<lb/>gnoris zu verstehen sei. Man müsste also nun mit dem Verf.
<lb/>weiter schliessen: ,,dass zwar nicht ein jus retentionis ex jure
<lb/>pignoris Statt linde, wohl aber ein jus retent, proprium." Allein
<lb/>auch so kommt man um keinen Zoll breit weiter, da nun den- 
<lb/>noch nach C. un. cit. das jus retentionis proprium ein treten zu
<lb/>lassen, in der That zu gewagt sein würde, als dass es von Jemand
</p>

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                   n="777"
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               <p>

                  <lb/>Schenck, Die Lehre von dem Retentionsrechte. 777

<lb/>versucht werden sollte. Im Uebrigen begreift Rec. nicht, wio
<lb/>er bat (S. 441. seines Handbuchs) vom Vcrf. so missverstanden
<lb/>werden können, als ob er in der letzten Half le von 6.4. (nach ihrem
<lb/>ursprüngl. Sinn) das eigentliche Ret.-R. finde. Er nimmt ja
<lb/>durch die ganze Stelle ein und dasselbe Ret. R. an, und sagt nur,
<lb/>dass s/r der Stelle dieses geleugneten jetzt ein Ret. R. Platz ergreife.

<lb/>§,71. referirt die richtige Ansicht über C. un. Etiam ob chi-
<lb/>rogr. nach des Ree. Handbuch des gern. Pf.-Rs. §. 27.; er wi?
<lb/>derlegt dabei mit dessen Gründen, aber ohne ihn zu nennen, eine
<lb/>Ansicht von Mühlenbruch. Was er dagegen S. 257. Anm. 9) als
<lb/>Behauptung des Rec. anführt, ist unrichtig und irrig. Das durch
<lb/>C. un. cit. begründete singuläre Ret. R. wird mit einer Zahl von
<lb/>Rücksichten beleuchtet, von denen viele unberührt bleiben konn- 
<lb/>ten, weil sie sich von selbst verstehen, z. B. ob etwas auf die
<lb/>Zeit der Entstehung der chirographarischen Forderung ankomme;
<lb/>ob ein ungültiges Pfandrecht das jus retent, begründe, u. s. w.
<lb/>S. 263. erörtert der Vcrf. des Rec. Ansicht, dass dieses Ret.-R.
<lb/>nicht nur für chirographarische, sondern auch für solche Forde- 
<lb/>rungen anzunehmen sei, wegen deren schon ein Pf.-R., aber ein
<lb/>ungenügendes bestehe. Er tritt dem Rec. theilweise bei, glaubt
<lb/>jedoch, dass der Begriff von ungenügend vor der Versilberung
<lb/>nicht ein treten könne. Rec. antwortet darauf mit der Verweisung
<lb/>auf das Leben, in welchem diese Möglichkeit hundertfältig ein-
<lb/>treten kann. Was Rec. noch als Grund anführt, dass der Gläu- 
<lb/>biger äusseisten Falls auf sein Pfandrecht verzichten könne- be- 
<lb/>rührt der Verf. nicht.

<lb/>Der V. Abschnitt handelt von den Wirkungen des Ret. Rs.,
<lb/>wiederum in der bereits oben gerügten Breite; insbesondere hätte
<lb/>der drei Seiten lange §. 76. (276 — 78.) sehr wohl mit den zwei
<lb/>vorletzten Zeilen S. 276. abgetlian werden können. — Der Ab- 
<lb/>schnitt unter b, S* 279. ist gut und zweckmässig. — ,§. 77. refe-
<lb/>rirt das Richtige, dass das Ret. R. kein Vorzugsrecht gewähre
<lb/>und nicht gegen Dritte wirke, welchen ein stärkeres Recht au
<lb/>der Sache zur Seite steht. — §§. 78. u. 79. sucht der Verf. gegen
<lb/>Rec. und Faber zu beweisen, dass das Ret.-R. auch dann keine
<lb/>bessern Rechte gegen den Vindicanten der Sache begründe, wenn
<lb/>es älter ist, als das diesem vom ursprünglichen Ret.-Gegner ein- 
<lb/>geräumte dingliche Recht. In der Behauptung, dass dieser ein
<lb/>solches Recht gewähren dürfe, besteht im Grunde der ganze Be- 
<lb/>weis; („die nur auf persönliche Rechte sich stützenden Verhält-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0210.tif"
                   n="778"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0210--><p/>
               <p>

                  <lb/>778 JSchenck, Die Lehre von dem Retentionsrechte.

<lb/>nisse fcur Sache müssen den durch spätere Verleihungen entstan- 
<lb/>denen'dinglichen Rechten auf dieselbe weichen, 8. 288.") Wenn
<lb/>also der Verf. S. 292. dem Rec. und Fftber vorwirft f dass ihre
<lb/>Satze nur auf Behauptungen beruhen, um deren Nachweis es sich
<lb/>noch handele, so verfällt er in der That in diesen seinen Gegnern
<lb/>beigemessenen Fehler selbst. Er glaubt nun zwar 8. 288. einen
<lb/>schlagenden Beweis darin zu finden, dass „Kauf Mietlie breche,"
<lb/>„wonach jeder successor singularis, dem der Eigenthümer später
<lb/>nach Constituirung persönlicher Rechte ein dingliches Recht auf
<lb/>die Sache einräume, an das persönliche Recht eines Andern zur
<lb/>Sache nicht gebunden sei." Hier scheint es in Wahrheit, als
<lb/>glaube,der Verf., dass durch den Kaufcontract ein dingliches
<lb/>Recht auf den Käufer übertragen werde! Aber auch ausserdem
<lb/>ist dieser schlagende Beweisgrund sehr unglücklich gewählt. Denn
<lb/>einmal ist jene Regel im positiven Rechte begründet und hinläng- 
<lb/>lich bekannt, mithin darf sich der Miether darüber nicht be- 
<lb/>schweren , da er von Anfang an die Beschränkung seines Rechts
<lb/>kennt. Dann hat aber der Verf. auch ganz unbeachtet gelassen,
<lb/>dass der Miether volle Entschädigung fordern kann, wenn ihm
<lb/>der Verkäufer auf diese Weise den Contract kündigt. Endlich
<lb/>ist dieses Recht gegenseitig, d. h. der Conductor ist auch berech- 
<lb/>tigt , aus dem verkauften Hause auszuziehen, und braucht sich
<lb/>nicht dem neuen Eigenthümer oder Käufer übergeben zu lassen.
<lb/>Ebenso wenig treffend ist das Beispiel, dass ein pactum de non
<lb/>alienando nicht gegen Alienation und dann gegen die Vindication
<lb/>schütze ; denn auch dieses gewährt ja Anspruch auf ein Interesse.
<lb/>Anders ist es mit dem Ret.-R. Wer will diesem eine Klage auf
<lb/>das Interesse beilegen? Wie vollends, wenn die Obligation,
<lb/>rücksichtlich deren es ausgeübt wird, nur eine naturalis ist? —
<lb/>Die vom Rec. für seine Ansicht aufgeführte Möglichkeit einer
<lb/>Collusion zwischen dem Ret.-Gegner und dem Dritten, muss
<lb/>also allerdings entscheiden, weil die Gesetze den Retinenten
<lb/>sonst geradezu rechtlos machen, und ihn der Willkür Preis ge- 
<lb/>ben würden. — Von §§. 80 — 87. behandelt der Verf. die Satze,
<lb/>dass nur das verwilligte Ret.-R. ein Klagerecht gebe; dass der
<lb/>Retinent sonst nicht die remedia ret. und recup. poss. habe; von
<lb/>der Statt findenden Restitution; von der Wirkung des Ret.-R. als
<lb/>dilatoria exceptio; von seiner Dauer; von der Uebertragung auf
<lb/>Andere und der Ausschliessung der subsidiären Klagen. In den
<lb/>80—82, bewegt er sich ziemlich selbstständig; während für
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0211.tif"
                n="779"
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            <div xml:id="d17458e21003" type="review" n="75.">
               <head>
                  <title>Das Verpfändungsrecht des Pfandgläubigers. Ein Beitrag zur Lehre vom Pfandr., insbes. zur Lehre von der Verpfänd. der nominum. von C. H. C. Trotsche. Zweite Ausgabe. Güstrow 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sintenis, ...">(Sintenis)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0211--><p/>
               <p>

                  <lb/>Trotsche, Das Verpfändungsr. d. Pfandglänbigcre. 779

<lb/>alles übrige die besten vorhandenen Ansichten dargestellt und
<lb/>angenommen worden sind.

<lb/>Der VI. Abschnitt bandelt vom Erlöschen des Ret.-R., und
<lb/>hier gilt für die §§. 88 — 91. das so eben gefällte Urtheil, wie- 
<lb/>wohl auch hier jene oft getadelte Weitschweifigkeit wieder sehr
<lb/>fühlbar wird. In §. 92. sucht der Verf. gemäss der §. 78. auf- 
<lb/>gestellten Ansicht, zu beweisen, dass das Ret.-R. im Concurs
<lb/>ganz verloren gehe. Hierbei hat er sich allein von der sog. attra- 
<lb/>cti ven Eigenschaft des deutschen Concurses leiten lassen, die
<lb/>doch gerade hier, wo es sich um die Anwendung römischrecht-
<lb/>licher Bestimmungen in diesem handelte, ein adhuc demonstran- 
<lb/>dum ist. Verfehlte Ausführungen enthalten hier namentlich S.
<lb/>351. f. Das Verhältniss gestaltet sich einfach so, wie Rec. in
<lb/>seinem Pfandrechte S. 247. nachgewiesen hat, eben weil dasRet.-R.
<lb/>eine dilatorische Einrede begründet, welche der Concursmasse
<lb/>{wenn nichtPfandrechte des Ret.-R. überwältigen ebenso gut ent- 
<lb/>gegensteht , wie früher dem Cridar als Ret.-Gegner, so dass vor
<lb/>ihrer Beseitigung die res retenta nicht abgefordert werden kann.
<lb/>— tztz. 93. u. 94. referiren das Richtige über den Untergang des
<lb/>Ret -R. durch Verlust des Besitzes und Wegfall der Forderung.

<lb/>Nach dieser Begutachtung des Einzelnen kann Rec. das Buch
<lb/>des Verfs. nicht als Bereicherung der juristischen Literatur aner- 
<lb/>kennen, wenn schon er die Vollständigkeit desselben u. den Samm-
<lb/>lerfleiss des| Verfs. wiederholt mit Lob erwähnen muss. — Un- 
<lb/>angenehm berühren nicht selten Provincialismen, wie z. B. die
<lb/>Jelte anstatt das Alter (S. 292.), ungefährlich (S. 350. , durch- 
<lb/>gehen (S. 145.), Ueber/egungen (S. 309.); ferner eine veraltete
<lb/>Redeweise, wie der Sintenis, die Construction durch ich u.s.w.
<lb/>(S. 337.), endlich eine zuweilen spielende Darstellung, wie S.
<lb/>115. und S. 116. Anm. !).
</p>
               <p>

                  <lb/>VT. Das Verpfandungsrecht des Pfandgläubigers« Ein
<lb/>Beitrag zur Lehre vom Pfandr., insbes. zur Lehre von der Ver- 
<lb/>pfänd. der nominum, von €. H. €. Trotsche, Gr. Meckl.
<lb/>Schwer. Hofrathe. Zweite Ausgabe. Güstrow, Frege. 1837.
<lb/>VI. u. 162 8. 8. (21 Gr.)

<lb/>An dieser s. g. zweiten Ausgabe ist nichts Zweites, d. h.
<lb/>Neues, als das Titelblatt. Wahrscheinlich ist die frühere Ver-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0212.tif"
                n="780"
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               <head>
                  <title>Augustini Theineri Disquisitiones criticae in praecipuas canonum et decretalium collectiones, seu Sylloges Gallandianae dissertationum de vetustis canonum collectionibus continuatio. Romae in Collegio Urbano. MDCCCXXXVI. Augsburg</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jacobson, H. F.">(H. F. Jacobson)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0212--><p/>
               <p>

                  <lb/>780 Theineri Disqaitiones» criticae etc.

<lb/>lagsliandlung (Fr. Opitz), in welcher diese Schrift erschienen ist,
<lb/>an den jetzigen Verleger übergegangen, und dieser hat nun die
<lb/>alte Waare unter neuem Titel besser in Gang zu bringen ver- 
<lb/>sucht, ein Manöver, dem der Verf. nicht etwa durch eine neue
<lb/>Vorrede zu Hülfe gekommen, sondern wohl fremd-geblieben ist.

<lb/>Wörtlich gleicher Inhalt 9 gleiche Seitenzahl und andere
<lb/>Merkmale (namentlich die gleichen Druckfehler, z. B. Vorrede
<lb/>S. 1. Z. 6. v. u. Behandlung, und S. 60. Z. 10. v. o. Gläubiger)
<lb/>beweisen die Identität der Exemplare dieser sogenannten zweiten
<lb/>lind jener der ersten Ausgabe.

<lb/>Insofern übrigens nicht eine zweite Auflage, sondern nur
<lb/>eine Ausgabe auf dem neuen Titelblatte angekündigt ist, könnte
<lb/>sich selbst der Verleger allenfalls gegen den Vorwurf einer Täu- 
<lb/>schung des Publicums entschuldigen.

<lb/>Sintenis.
</p>
               <p>

                  <lb/>UH. Augustin! Theineri Disquisitiones criticae in prae- 
<lb/>cipuas canonum et decretalium collectiones, seuSylloges
<lb/>Gallandianae dissertationum de vetustis canonum collectionibus
<lb/>continuatio *). Romae in Collegio Urbano. MDCCCXXXVI.
<lb/>4. (Augsburg, Kollmann in Comm.) XXI u. 447, 174 88.
<lb/>(4 Thlr. 16 Gr.)

<lb/>Ein nicht gering anzuschlagender Vorzug des Studiums des
<lb/>kanonischen und deutschen Rechts vor dem des römischen zeigt
<lb/>sich bekanntlich darin, dass für jene die Quellen zum Theil viel
<lb/>lebendiger fliessen: denn für sie besitzen wir viele Urkunden,
<lb/>Weisthümer, Formeln und andere Monumente, welche meistens
<lb/>bei Gelegenheit der Eingehung von Geschäften niedergeschrieben
<lb/>wurden, und uns die geltenden Rechtsgrundsätze in bestimmter
<lb/>und mannichfaltiger Anwendung vorführen. Wenn ferner den
<lb/>Civilisten in der neuesten Zeit durch Entdeckung mancher Quel- 
<lb/>len nicht geringer Vorschub geleistet worden ist, so ist doch auch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Oer Umstand, dass das rorbezeichnete Werk in Rom erschienen
<lb/>ist, bat uns nicht abhalten können, eine Rec. desselben in unsern , Jahr- 
<lb/>büchern zu vermitteln. Wir glaubten vielmehr, es habe der Vrf. vollen
<lb/>Anspruch darauf,, dass auch an sein deutsches Vaterland ausführliche
<lb/>Kunde über seine Thätigkeit gelange. Red.
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0213.tif"
                   n="781"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Di.sijuisiüones criticae etc. 781

<lb/>in dieser Beziehung den Kajionisten und Germanisten eine bei
<lb/>weitem grössere und wichtigere Menge solcher Funde geboten,
<lb/>und zum Theil schon zur Förderung der Wissenschaft benutzt.
<lb/>Mit dem Wachsthume der aufgefundenen Schatze ist die Sorg- 
<lb/>falt zur Ermittlung neuer Reichthümer .gestiegen, so dass man
<lb/>vollkommen berechtigt ist, die glänzendsten Erfolge zu erwarten.
<lb/>Das Unternehmen des Herrn Prof., Homeyer, vorbereitet durch
<lb/>das „ Verzeichnis« deutscher Rechtsbücher des Mittelalters und
<lb/>ihrer Handschriften, Berlin 1836.“ (s. diese Jalirbiichor Heft I.
<lb/>S- 23. folg.) wird ohne Zweifel, da die höchsten Behörden des
<lb/>preussischen Staats sich lebhaft für dasselbe interessiren, die
<lb/>schönsten Ergebnisse begründen. Wie trefflich, wenn jemand
<lb/>auch für die Quellen des kanonischen Rechts einen ähnlichen
<lb/>Weg einschlüge! Ja, wie viel wäre schon gewonnen, wenn die
<lb/>kanonistische Literatur eine dem gegenwärtigen Standpunctc ent- 
<lb/>sprechende Geschichte der Quellen aufzuweisen hatte. Mit Sehn- 
<lb/>sucht erwarten wir eine solche schon seit längerer Zeit von dem
<lb/>Herrn Oberappellationsgerichtsrathe Dr. Bickell in Cassel. Dass
<lb/>sich dieser ausgezeichnete Literator bald zur Veröffentlichung
<lb/>derselben entschlösse!

<lb/>Inzwischen empfangen wir mit Dank jede Gabe, welche zur
<lb/>Aufklärung der Quellen des kanonischen Rechts beitragt, und
<lb/>insbesondere auch von dem Herrn Verfasser der hier anzuzeigen- 
<lb/>den kritischen Lhitersuchungen. Dass derselbe zu dergleichen
<lb/>Arbeiten berufen sei, bat er bekanntlich schon in den Jahren
<lb/>1829. und 1832. durch drei besondere Abhandlungen in lateini- 
<lb/>scher, französischer und deutscher Sprache bewiesen. Unabläs- 
<lb/>sig hat er seitdem weiter geforscht und tbeilt uns jetzt die Re- 
<lb/>sultate seiner späteren Bemühungen in Verbindung mit den drei
<lb/>älteren Abhandlungen mit. Diese Verbindung erscheint ganz
<lb/>zweckmässig; lohen kann man aber dabei nicht, dass jene Auf- 
<lb/>sätze nichts als blosse Wiederabdrücke, (der zweite und dritte
<lb/>durch den damaligen Rector des Collegii Urbani, jetzigen Bischof
<lb/>von Eichstädt, Grafen Carl Reisach in die lateinische Sprache über- 
<lb/>tragen,) geworden sind, da nach den über dieselben erschienenen
<lb/>öffentlichen Kritiken manche Aenderung und Verbesserung mög- 
<lb/>lich, ja notliwendig war. Dass der Verfasser sich seitdem ausser- 
<lb/>halb Deutschlands befunden, kann ihn kaum hierbei entschuldi- 
<lb/>gen, da er ja mit deutschen Gelehrten gewiss in Verbindung
<lb/>geblieben, und sich von diesen das Erforderliche berichten lassen
<lb/>Krit. Jalirb, f. d. R\v jahrg. 1. H. S. 51
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0214.tif"
                   n="782"
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               <p>

                  <lb/>78‘2 Theineri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>konnte. Noch mehr aber ist es zu missbilligen, dass der Verf.
<lb/>seine eignen späteren Entdeckungen nicht zur Umarbeitung der
<lb/>älteren minder richtigen Ansichten verwendete.

<lb/>Der Verf. lebt gegenwärtig in Rom, beim Collegium Urba- 
<lb/>num angestellt, und hat dem Vorsteher desselben, 4ngclo Mai&gt;
<lb/>sein Werk gewidmet. Von dieser Stellung des Verf. dürfen wir
<lb/>wold noch wichtige Entdeckungen erwarten ; doch wünschen wir,
<lb/>dass dieselben nicht, wie die gegenwärtigen, Hass und Bitterkeit
<lb/>gegen Andersgläubige an ihrer Spitze tragen. Gerade bei solchen
<lb/>Untersuchungen findet sich am Seltensten Anlass zu religiöser
<lb/>Polemik. Es genügt vielmehr regelmässig einfache Relation und
<lb/>Beschreibung nebst angestellter Vergleichung der verschieden
<lb/>verwandten Collcctionen. Wozu dienen solche Ausfälle, wie
<lb/>p. VII.: „Quum saeculo decimo sexto ineunto et Luthcrus et
<lb/>alii, qui nobilissimum sibi nomen vindicantes, sacrarum rerum
<lb/>emendatores appellabantur, religionem catholicam undique op- 
<lb/>pugnare atque ecclesiae sinum atroci schismate dilacerare ag- 
<lb/>gressi sunt."-„Nec difficile profecto fuit tenebrioni illi nequis- 

<lb/>simo intra wittembergensis arcis muros codices, in quibus de- 
<lb/>cretalium ac canonum textus erant descripti, non sine scenico
<lb/>apparatu flammis injicere." — p. VIII. „Quando, haec nequis- 
<lb/>simi homines in catholicae ecclesiae perniciem irrito conatu mo- 
<lb/>liebantur." — p. XIII. „Iis praesertim temporibus, in quibus
<lb/>nefarii religionis liostes, impio quodam perciti furore, non modo
<lb/>litteris scientiisque omnibus (!; atrox inferebant belluöi, sedet
<lb/>praetiosiores bibliothecarum codices, quod Saraceni olini Alex-
<lb/>suidriae fecerant, flammis comburebant" etc. Psychologisch ist
<lb/>es freilich gut erklärbar, wie der Verf., der in Gemeinschaft mit
<lb/>seinem Bruder eine stark antirömische Richtung vor wenigen
<lb/>Jahren vertheidigte, so bald, seit ihn die römische Luft umweht,
<lb/>zu entgegengesetzter Ansicht geführt werden konnte. vVgl. p. VT.
<lb/>und des Verf. Schrift: über die geistlichen Bildungsanstalten.)

<lb/>Doch berichten wir jetzt nach dieser Abschweifung über das
<lb/>Werk selbst, das nicht unpassend vom Verf. als eine Fortsetzung
<lb/>der von Andreas Gallandi Venedig 1778. (Mainz 1790) herausge- 
<lb/>gebenen Sammlung bezeichnet ist. Wenn gleich die Ordnung,
<lb/>in welcher die einzelnen Untersuchungen , mit Rücksicht auf die
<lb/>Zeit des Ursprungs der betrachteten Collectionen, wohl anders
<lb/>hätte gestellt werden sollen, so wollen wir doch nach der vom
<lb/>Verf. beliebten Reihefolge über den Inhalt referiren.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0215.tif"
                   n="783"
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               <p>

                  <lb/>783
</p>
               <p>

                  <lb/>Therneri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>I. Commentatio de Romanorum Pontificum epistolarum decretalium
<lb/>antiquis collectionibus et de Gregorii IX. P. M. decretalium Co- 
<lb/>dice. p. l. — 109.

<lb/>Diese Abhandlung ist ein wörtlich treuer Abdruck der unter
<lb/>gleichem Titel im Jahre 1829. zu Leipzig erschienenen Inaugu- 
<lb/>raldissertation des Herrn Theiner. Fortgclassen ist die Praefatio
<lb/>mit Anm. 1. u. 2., so dass der neue Abdruck mit Antn. 3. beginnt.

<lb/>Cap. I. De Bernardi Papiensis collectione decretalium (p. i.

<lb/>-— 16. und Lips. p. 3. — 12.) Der Verf. theilt tlieils Allgemeineres
<lb/>über diese Compilatio prima mit, theils stellt er eine besondere
<lb/>Untersuchung über die Quellen derselben an. Er behauptet, dass
<lb/>Bernard: imperatorum et legum legibus plane abstinuit: denn die
<lb/>Verordnung Heinrichs II. (Cap. Quoniam, de juramento calumniae,
<lb/>I. 34, 1.) ist wohl erst von Späteren an den Rand geschrieben,
<lb/>wie denn auch die Correctores Romani dieselbe aus dem Decrete
<lb/>entfernten (ad c. 23. C. XXII. qu. 5.) (p. 1. 2. not 6. 7.). Dagegen
<lb/>ist aber schon von Bickell (in der allgem. Ilall. Lit. Zeit 1830.
<lb/>n. 129. Sp. 387.) nicht ohne Grund erinnert worden, dass nach
<lb/>Vergleichung der bisherigen Handschriften diese Verordnung für
<lb/>eine ursprüngliche gehalten werden müsse, (s. Riegger ed. Bre- 
<lb/>viarii p. 447. 448. Freiburg. 1779.). Der Verf wirft auch dio
<lb/>Frage auf, ob Bernardus die Sammlung des Cardinais Laborans
<lb/>benutzt habe, und drückt sich darüber zweifelhaft aus: „Num
<lb/>Bernardus ex vasto isto penu aliquid depromserit haud liquet,
<lb/>cum solummodo tituli capitularium typis mandati sint." — (p. 4).
<lb/>Warum hat der Verf. hier nicht wenigstens aufseine eigne weiter
<lb/>unten folgende Untersuchung über Laborans p. 401. folg. p. 430.
<lb/>aufmerksam gemacht, und sich über jene Frage bestimmter ent- 
<lb/>schieden? — Die Möglichkeit einer Benutzung des Laborans
<lb/>ist nicht zu läugnen: denn dieser vollendete seine Arbeit im Jahr
<lb/>1182., Bernard aber schrieb wohl um das Jahr 1190., jedenfalls
<lb/>vor 1191. (s.p.jlö.not 75.). Vergleicht man aber den Inhalt beider
<lb/>Collcctionen, so kann wohl mit Gewissheit behauptet werden,
<lb/>dass Laborans nicht gebraucht worden sei. Die Hauptquelle des- 
<lb/>selben, das Decret, stand beiden natürlich in gleicher Weise offen.
<lb/>Ausserdem hat Laborans einige sonst nicht vorhandene Decretalen
<lb/>recipirt. Von Eugenius III. hat er nur Ein decretum de iura-
<lb/>mento calumniae vlib. V. p. II« tit. IV. fol. 214.\ jedoch am An- 
<lb/>fänge und Ende unvollständig und ohne Inscription , während
<lb/>sich dasselbe bei Bernardus ganz vollständig findet (lib. I. tit. 34.).

<lb/>51*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0216.tif"
                   n="784"
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               <p>

                  <lb/>784 Theineri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>Von Alexander III. hat Laborans vier Decretalen, Bernardus nur
<lb/>Eine (cap. 5 — 7. lib. 11.20.), welche sich auch in den andern
<lb/>mit letzterem im Zusammenhänge stehenden Collectionen in der sog.
<lb/>Appendix ad Conc. Lateran.X. c.5. l5.7.und im CodexCass.LI. c.
<lb/>6. 8. 6. findet. So ergiebtsich, dass Laborans für Bernardus keinen
<lb/>Stoff hergegeben hat.

<lb/>Am Wichtigsten ist in diesem Capitel die Untersuchung über
<lb/>das Verhältniss der eben erwähnten sog. Appendix, des Codex Cas-
<lb/>sellanus und Bernardus selbst. Der Verf. widerlegt die irrige
<lb/>Böhmersche Ansicht, a’s ob der Codex Cassell. (derselbe hat gar
<lb/>keine Uebersclirift und nur von J. H. Böhmer den willkürlichen
<lb/>und falschen Titel: Decretales Alexandri III. in concilio Lateran,
<lb/>gen. a. 1179. celebrato editae, erhalten) die Grundlage für die sog.
<lb/>Appendix bildet, und weist vielmehr das umgekehrte Verhältniss
<lb/>nach. Er bezeichnet auch genauer den Nexus der drei Samm- 
<lb/>lungen selbst und giebt eine synoptische Tabelle der einzelnen
<lb/>Bestandteile derselben. Accessio I. p. 80 — 85. ed. Lips. p. 41
<lb/>— 46.) Seitdem hat Herr Th. auch ein ähnliches Manuscript in
<lb/>Brügge gefunden 's. diss. II. p. 113 — 116. und die zu erwähnen- 
<lb/>den Recherclies p. 19 — 25.), so wie Hr. Prof. Richter über ein
<lb/>solches zu Leipzig Nachricht gegeben. (Diss. de inedita decreta- 
<lb/>lium collectione Lipsiensi. Lips. 1836. 8.) Da überdiess noch
<lb/>mehre bisher nicht verglichene Handschriften in England mit
<lb/>Decretalen Alexanders III. (s. beim Verf. p. 58 seq. Lips. p. 37.)
<lb/>hierbei in Betracht kommen, so wird demnächst gewiss eine um
<lb/>so bedeutendere Ergänzung der Forschungen des Verf. zu erwar- 
<lb/>ten stehen. So viel ist aber jetzt schon als sicher anzunehmen,
<lb/>dass die sog. Appendix selbst erst aus einer andern noch nicht
<lb/>bekannten Collection hervorgegangen, welche die Grundlage für
<lb/>manche andere Sammlungen geworden ist.

<lb/>Cap. II. De collectionibus decretalium intermediis inter Ber-

<lb/>nardinam et Gregorianam. ip. 17— 36. ed. Lips. p. 13—&lt;24.)

<lb/>Der Verf, von der Ansicht ausgehend, dass in den Samm- 
<lb/>lungen des Gilbertus und Alarms sich keine Decretalen Innocenz
<lb/>III. befunden, sondert dieselben von der folgenden Rubrik: de
<lb/>antiquioribus Innoc. III. decretalium collectionibus. Nach den
<lb/>noch von ihm selbst mitgetheilten Resultaten (diss. II. c. 3. p
<lb/>121. seq. Recherclies p. 32. seq.) verhält sich die Sache anders,
<lb/>und so waren beide Abschnitte mit einander zu verbinden. Uebri-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0217.tif"
                   n="785"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc# 785

<lb/>gens erinnert Herr T1j. mit Recht: Tempus, quod dicimus De- 
<lb/>cretalium constitutionum, cum Innocentio III. demum vere inci- 
<lb/>pit, uud weist eine reiche Literatur darüber nach, welche theil-
<lb/>weise aus Hurter’s Geschichte dieses Papstes zu ergänzen ist. Ins- 
<lb/>besondere dürfen wir wohl noch manche Ausbeute für die
<lb/>Geschichte der Quellen und des Kirchenrechts selbst vom dritten
<lb/>Bande des Hurter’schen Werkes erwarten, wenn dabei mit grös- 
<lb/>serer Sorgfalt verfahren wird, als diess Band II S. 742. 743. bei
<lb/>der Darstellung über Bernhardus von Compostella und Raincrius
<lb/>Poinposianus der Fall ist.

<lb/>Mit Bezugnahme auf Sarti I. 1. 308 seq. erklärt der Verf.,
<lb/>dass wir über das Vaterland und die Schicksale desGilbertus und
<lb/>Alan us nur spärliche Nachrichten haben. Der letztere genoss als
<lb/>Glossator nicht geringes Ansehen, wie diess, ausser dem von Sarti
<lb/>Berichteten, auch aus einer handschriftlichen Glosse zum c. ad
<lb/>aures Comp. II. de his quae metu hervorgeht. Gilbert, dessen
<lb/>Sammlung der Vrf. in einem Manuscripte zu Brüssel aufgefunden
<lb/>(s. diss. II. p. 121 seq.), hatte neben den Decretalen aus dem
<lb/>6ten bis lOten, auch welche aus den fünf ersten Jahren Innoc. III.
<lb/>Des Alanus Sammlung (s. unten) ist wohl noch nicht aufgefun- 
<lb/>den ; indessen wissen wir doch, dass auch in ihr Briefe des ge- 
<lb/>nannten Papstes enthalten waren, wie diess bereits Bickell (a. a. O.
<lb/>S. 388.) aus einer handschriftlichen Glosse des Laurentius u. a. m.
<lb/>nachgewiesen hat. Hat vielleicht nicht Alanus überhaupt nur
<lb/>Decretalen Inwoc. III. als Nachtrag zu Gilbertus gesammelt?

<lb/>Naclistdem ist die Rede von den Sammlungen des Rainerius
<lb/>Poraposianus und Bernardus Compostellanus antiquus. Von die- 
<lb/>sen sagt der Verf. p. 20.: Bernardinum opus non nisi nomine
<lb/>cognitum babemus. Indessen ist doch wobl der auch vom Verf.
<lb/>(1. c. not. 8.&gt; erwähnte Abschnitt der Bernard’schen Collection in
<lb/>der Augustin’scben Ausgabe der Compilationes antiquae, der auch
<lb/>später wieder abgedruckt ist (z. B in der Cujaciseben Ausgabe,
<lb/>Paris 1609. u. a.), gegen diese Aeusserung entscheidend. Auch
<lb/>erwähnt der Verf. eines Manuscripts der Sammlung Cod. nro.
<lb/>8401. in der Bibliotheca Jacobaea zu London, wohl dasselbe,
<lb/>welches er seitdem selbst in der königlichen Bibliothek des brit-
<lb/>tischen Museums zu London nro. 9. B. XI. aufgefunden und ver- 
<lb/>glichen hat. (Diss. II. p. ISO. Recherches p. 50.). Eine andere
<lb/>Handschrift befindet sich überdiess als C. I. 18. in Basel (s.
<lb/>Haenel catalogi librorum manuscr. p. 556. \
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0218.tif"
                   n="786"
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               <p>

                  <lb/>786
</p>
               <p>

                  <lb/>Thetneri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>Das über die Compilatio tertia des*Petrus Beneventanus Mit-
<lb/>getlieilte ist jetzt ebenfalls aus der Dissert. II. Cap. 4. p. 133 seq.
<lb/>(Recherches p. 55 seq.) wesentlich zu ergänzen. Der genaue Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen dieser und der Rainerischen Sammlung
<lb/>war dem Verf. keineswegs entgangen, und er hatte auch bereits
<lb/>denselben möglichst in einer Tabelle (pag. 21. not. 10 seq.) nach- 
<lb/>gewiesen. Line vollständige Vergleichung ist jedoch mittelst des
<lb/>erwähnten Mscpts. des Bernardus v. Comp, erfolgt, und hat zu
<lb/>dem Resultate geführt, dass die Sammlung des Bernardus die
<lb/>Grundlage der Compil. tertia bildet (vergl. die synoptische Ta- 
<lb/>belle p. 134 seq. Recherches p. 58 seq.\ Jetzt lässt sich auch
<lb/>über die Zeit der Abfassung entscheiden, worüber früher gestrit- 
<lb/>ten wurde. Tancrcdus nennt decretales Innoc. III. usque ad au.
<lb/>XII. editas, Theiner meinte, es seien ex integris regestis duode- 
<lb/>cim priorum annorum Decretalen recipirt, Biener (Beiträge zu
<lb/>der Gesch. des Inquisitionsprocesscs S 43. not. 11.) nahm nur
<lb/>Decretalen der eilf ersten Jahre an. Aus der neuen Untersu- 
<lb/>chung ergiebt sich, dass, mit Ausnahme Einer Decretale aus dem
<lb/>Ilten Regierungsjahre, mir dergleichen aus den zehn ersten Jah- 
<lb/>ren des Papstes recipirt sind.

<lb/>Von der Compilatio secunda des Johannes Gallensis ist we- 
<lb/>gen ihrer spätem Entstehungszeit erst nach der Sammlung des
<lb/>Petrus Bcncv. die Rede. Der Bericht in der ersten Abhandlung
<lb/>wird nach Auffindung des Brüsseler Manuscripts des Gilbertus
<lb/>jetzt ebenfalls vervollständigt. Die Handschrift der Stadtbiblio- 
<lb/>thek Nro. 433. aus dem 13ten Jahrh. bildet olfenbar die Grund - 
<lb/>lage der Compil. II. und wird nicht ohne höchste Wahrschein- 
<lb/>lichkeif für die Collectio Gilberti gehalten. Eine Nebeneinander-
<lb/>stcllung beider Sammlungen giebt der Verf. p. 123 seq. Recherches
<lb/>p. 38 seq. Die Sammlung des Alanus ist ebenfalls von Joh. Gail,
<lb/>benutzt. Der Verf. glaubt wegen der Uebereinstimmung der
<lb/>Rubriken in der oben erwähnten Handschrift des Bernardus
<lb/>Comp, zu London Nro. 9. B. XI. und der Uebersicht von Ru- 
<lb/>briken, welche sich hinter der zu Halle befindlichen Handschrift
<lb/>der Compil. prima findet, in der letztem einen Index des Ala-
<lb/>“us gefunden zu haben. Gewissheit fehlt noch: denn da in
<lb/>jenem Manuscripte auf eine compilatio secunda vom Verfasser
<lb/>der Collection, Bernardus von Compostella, mit Angabe der
<lb/>Rubriken verwiesen wird, welche eben Hr. Th. für die col- 
<lb/>lectio Alani hält, so scheint doch dabei auch füglich an eine
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0219.tif"
                   n="787"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 787

<lb/>audere Sammlung und zwar an eine zweite des Bernardus selbst
<lb/>gedacht werden zu können, auf welche sich dann auch das
<lb/>Mscpt. in Halle beziehen könnte. Bernardus selbst erklärt, dass
<lb/>er eine zweite Sammlung verfasst habe.

<lb/>Johannes Gail, wollte übrigens in seine Sammlung keine
<lb/>Decretalen Iunoc. III. aufnehmen; doch ist diess zum Tlieil aus
<lb/>Irrthum geschehen, indem er einige Schreiben dieses Papstes
<lb/>andern Päpsten beilegt, wogegen er wieder sonst aus Versehen
<lb/>Innoc. III. zugewiesene Briefe mit den Namen der wirklichen
<lb/>Concipienten aufzählt. Einen kleinen Beitrag zur Geschichte
<lb/>der Sammlung giebt der Verfasser p. 431. über eine Decretale
<lb/>Alexanders III. au Laborans.

<lb/>Geber die Compilatio quarta (p. 28. 29. ed. Lips. p. 20.)
<lb/>erfahren wir nichts Neues. Bemerkenswerth ist aber die in
<lb/>der Diss. II. p. 134 sq. Recherches p. 58 sq. gelieferte Gebersicht
<lb/>über das Verhältnis derselben zur Coli. Bernardi Compost. etc.

<lb/>Dasselbe gilt von der Compilatio quinta (Honoriana) (p.
<lb/>29 — 36. cd. Lips. p. 20 — 24.). Bekannt ich sind auch 9 Ge- 
<lb/>setze Friedrichs II. in die Sammlung übergegangen, wozu noch
<lb/>Blume in den Gotting, gelehrten Anzeigen 1832. Nro. 185. S.
<lb/>1846. 1847. einige Bemerkungen giebt.— Der Verf. behauptet
<lb/>p. 34. ed. Lips. p. 23., dass die Decretale: Super specula (w)
<lb/>die von ihm angeführten drei Capitel (III, 27. c. uik V, 2. c.un.
<lb/>V, 12. c. 3? nicht als ein Ganzes umfasse. Das Gegentheil hatte
<lb/>aber v. Savigny bereits in der Geschichte des Rom. R. im M.

<lb/>A. III. 341 — 344. mit Grunde behauptet und dann in der Zeit- 
<lb/>schrift Für gesch. Rechtsw. VIII. 2. Nro. 5. unwiderleglich be- 
<lb/>wiesen. — Dass Tancredus nicht als der Autor der Sammlung
<lb/>betrachtet werden könne, hat Hr. Th. mit Recht ausgeführt.
<lb/>Zu bemerken wäre nur gewesen, dass die Collection eigentlich,
<lb/>wie auch noch IValler in der neuesten Ausgabe des Kirchen-
<lb/>rechts §. 100. Nro. 13. behauptet, nicht dem Tancredus über- 
<lb/>schickt wurde, sondern vielmehr: Magistro M. et universis sco-
<lb/>laribus Padue commorantibus, (s. Bickell a. a. O. S. 389.) —
<lb/>Was der, Verf. über die an den Erzbischof von Riga gerichtete
<lb/>Bulle (p. 35. ed. Lips. p. 24.) bemerkt, ist nach meiner Darstel- 
<lb/>lung über die Metropolitanverbindung Rigas mit den Bisthü-
<lb/>mern Preussens yin lllgen9 s Zeitsclir. für die historische Theol.

<lb/>B. VI. St. 2. N. 2., bes. Anw. 33 folg.) zu ergänzen.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0220.tif"
                   n="788"
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               <p>

                  <lb/>788 Theiheri Disquisitiones criticae etc. ■

<lb/>Cap. III. De Gregoriana decretalium collectione, (p. 37— 55.
<lb/>ed. Lips. p. 25 — 35.)

<lb/>Der Verf. stellt hier sorgsam die ihm zugänglich gewesenen
<lb/>Nachrichten über Raymundus a Penafort, dessen Verfahren bei
<lb/>der Compilation, die Anordnung des Systems u. s. w. zusammen.
<lb/>Ausser dem, was über das Muster des Codex Justin, bei der
<lb/>Stellung des Materials angegeben ist, war darauf aufmerksam zu
<lb/>machen, dass im 5ten Buche die Ordnung des Dekalogs befolgt
<lb/>ist Entgangen ist dem Verf., dass ausser den quinque antiquae
<lb/>collectiones auch Stellen, die sich in denselben nicht befinden,
<lb/>aus andern altern Sammlungen von Raymundus recipirt sind. So
<lb/>Cr 9. X. de privilegiis (V. 33.), wozu J. ff. Böhmer schon in der
<lb/>Ausgabe des Corp. iur. can. erinnerte: Huius Cap. nullum in

<lb/>compil. antiquis exstat vestigium. Desgleichen c. 7. X. de servis
<lb/>non ordinandis (I. 18.), welche Stelle schon nach der Bemerkung
<lb/>des Gonzalez Tellez nicht von Innor. III , dem sie beigelegt wird,
<lb/>herrührt, und welche Bickcll a. a. O. S. 389.) mit bedeutenden
<lb/>Varianten in einer andern Handschrift aufgefunden hat.

<lb/>Der Verf. spricht dann auch von der Publication der Samm- 
<lb/>lung 1234., lässt aber ununtersucht, ob auch Decretaleu nach
<lb/>dem genannten Jahre noch hinzugefügt wurden. In der Ausgabe
<lb/>von J. ff. Böhmer finden sich viele mit spätern Jahrzahlen, von
<lb/>denen jedoch manche nur Druckfehler sind. Genauer kann hier
<lb/>darauf nicht eingegangen werden ; doch ist in Beziehung auf die
<lb/>In - und Subscriptionen noch viel zu tliun und vom jetzigen Her- 
<lb/>ausgeber des Corp. iur. can. zu erwarten. Der Verf. macht auch
<lb/>auf die Differenz in der Angabe der Zahl der Titel und einzelner
<lb/>Stellen nach dem Berichte des Vincendus Bellovacensis und dem
<lb/>Material der fünf alten Compilationen und Her Decretaleu Gre- 
<lb/>gors selbst aufmerksam. Wenn hier nicht ein blosser Irrthum
<lb/>Vorhanden, so hat vielleicht die Nachtragung von Decretaleu zu
<lb/>den einzelnen Titeln sowohl in jenen quinque compil., als beson- 
<lb/>ders in der Gregorianischen Sammlung diese abweichende Zählung
<lb/>veranlasst. Uebrigens sind viele Stellen später nachgetragen,
<lb/>welche in die offici eilen Sammlungen nachher nicht mit über- 
<lb/>gingen. So ist z. B. in einem Codex der Decretaleu, den das
<lb/>geheime Archiv zu Königsberg besitzt, manches Decret nachge- 
<lb/>tragen , welches wir im liber sextus nicht finden, das also bei
<lb/>der Redaction desselben ausgelassen wurde, auch nicht glossirt
</p>

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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 789

<lb/>ist, während die übrigen hinzugefügten in den liber sextus mit
<lb/>übergegangenen Stellen eine Glosse haben.

<lb/>Cap. XV. De emendatiore decretalium Pontificum recensione
<lb/>consilium, (p. 56 — 62. ed. Lips. p. 35 — 38.)

<lb/>Was Hr. Th. hier über die bisherigen Bemühungen für die
<lb/>bessere Gestaltung des Textes u. s. w. der Decretalen anführt,
<lb/>lässt noch mannigfache Nachträge, zum Theil aus dem, was v.
<lb/>Savigny in seiner Rechtsgeschichte mitgetheilt, zu. Dasselbe gilt
<lb/>von der Aufzählung einzelner Manuscripte.

<lb/>Cap. V. Descriptio codicum mss. Gregoriana (e) decretalium
<lb/>collectionis, quos servat bibliotheca regio-academica Vra-
<lb/>tislaviae. (p. 63 — 77. ed. Lips. accessio III. p. 71—79.)

<lb/>Beschreibung von 4 Handschriften Nro. II. F. 29. 30. 31.32.
<lb/>Die erste enthält die Decretalen mit der Glossa ord. des Bernard.
<lb/>Parm. und einen Anhang, die Clementinen, welcher Ein Jahr
<lb/>nach deren Publication, im J. 13 J 8 hinzugefügt ist. Auch sind
<lb/>Constitutionen Innoc. IV. den einzelnen Titeln der Decretalen
<lb/>Gregors zugeschrieben, ähnlich wie in dem erwähnten Königs- 
<lb/>berger MS. Ausführlich berührt der Verf. dabei die über den
<lb/>Streit zwischen dem Erzbischof von Rheims und seinen Sufira-
<lb/>ganen von Innoc. IV. erlassene Verordnung, welche durch einen
<lb/>neuen Fund ergänzt ist (s. Diss. II. p. 5.\ — Der zw eite Codex
<lb/>enthält ausser den Decretalen Gregors Constitutionen Innoc. IV.,
<lb/>Gregors X. und Eine Verordnung Nicolaus III., deren Glosse der
<lb/>Verf. dem Garsias Hispanus beilegt. Die Königsb. Handschrift
<lb/>enthält ebenfalls diese Glosse, wie sich aus bestimmter Erklärung
<lb/>ergiebt. — Im dritten Mscpt. findet sich nur der liber decreta- 
<lb/>lium mit der gl. ord. — Das vierte ist dem zweiten ähnlich und
<lb/>enthalt des Garsias Glossen.

<lb/>Den Schluss der ersten Abhandlung bilden zwei Anhänge:

<lb/>1) eine synoptische Tabelle für die Coli, prima, die sog. Appen- 
<lb/>dix und Cod. Cassell. (p. 81 — 85. ed. Lips. p. 41— 46.) (s. oben'.

<lb/>2) Eine eben solche Tabelle zur Erkenntniss des Verhältnisses
<lb/>zwischen den 5 alten Compilationen und der Sammlung Gregors
<lb/>IX. (p. 86 —109. ed. Lips. p. 46—70.\ Bei der ersten Tabelle
<lb/>wäre eine Hinzufügung der Rubriken der Handschrift zu Brügge
<lb/>erwünscht gewesen und bei der zweiten ein Nachweis derjenigen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0222.tif"
                   n="790"
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               <p>

                  <lb/>790 Theineri Disquisitiones criticae ete.

<lb/>Stellen der Gregorianisehen Sammlung, welche sich nicht in den
<lb/>alten Compilationen finden.

<lb/>XI. Disquisitiones criticae in quasdam ineditas decretalium col- 
<lb/>lectiones Gregorii IX. decretalium compilatione antiquiores.
<lb/>(p. 113 —137.)

<lb/>Wir haben hier eine wörtliche Uebersetzung der schon frü- 
<lb/>her besonders edirten Schrift des Verfassers: Recberches sur

<lb/>plusieurs collections inedites de decretales du moyen age. Paris.
<lb/>(Nürnberg) 1832. 8. Fortgelassen ist jetzt nur die Dedication an
<lb/>Herrn v. Savigny und die Einleitung (tableau historique de 1'cpo-
<lb/>que des collections de decretales), worin auf die seit Grati an er- 
<lb/>lassenen Decretalenu. deren Collectionen einige historische Blicke
<lb/>geworfen werden.

<lb/>Cap. I. De decretalium, quae in Brugensi bibliotheca as- 
<lb/>servatur, collectione, (p. 113—116. Rechercli. p. 19 — 25.). Be- 
<lb/>schreibung der Handschrift, aus dem Ende des 12ten Jahrh., und
<lb/>Nachweis des Zusammenhanges derselben mit der Coli, prima,
<lb/>der sog. Appendix ad Conc. Later., dem Cod. Cassell., nebst einer
<lb/>Ucbersicht der 59 Titelrubriken. Des Inhalts wegen legt der
<lb/>Verf. die Sammlung einem Belgier oder Franzosen bei.

<lb/>Cap. II. De sylloge ex Bcrnardi Papiensis collectione de- 
<lb/>cerpta (p. 117 —120. Rechercli. p. 26 — 31.). Beschreibung der
<lb/>Handschrift der königl. Bibliothek zu Paris Nro. 1566., welche
<lb/>einen Auszug des Bernard. Pap., jedoch in einer andern systema- 
<lb/>tischen Ordnung enthält. Hinzugefügt sind Stellen des römischen
<lb/>Rechts, welche sich bei Bernardus nicht finden. Der Verf. lie- 
<lb/>fert auch eine Uebersicht der 92 Titelrubriken der Sammlung.

<lb/>Cap. III. Gilberti collectio (p. 121 — 128. Recberches p.
<lb/>32 — 47.). Beschreibung des zur Erklärung der Compil. secunda
<lb/>des Job. Gail, schon oben benutzten Mscpts. der Stadtbibliothek
<lb/>zu Brüssel Nro. 433.

<lb/>Cap. IV. Bernardi Compostellani collectio (p. 129 —136.
<lb/>Rechercli. p. 48 — 63.), über das Mscpt. des britt. Museums zu
<lb/>London. 9. B. XI. aus dem 14ten Jahrh. — (s. oben.)

<lb/>Cap. V. Innocentii IV. de Rhemensibus rebus constitutio- 
<lb/>nes. (p. 137. Rechercli. p. 64 — 66.).

<lb/>In einer Handschrift der Decretalen Gregors IX. zu Paris
<lb/>Nro. 4295. fand der Verf. als Anhang: Institutiones et decretales
<lb/>Innoc. IV. super causa coram ipso inter Archiepiscopum Remen-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0223.tif"
                   n="791"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 791

<lb/>sem et ejus suffraganeos agitata. Diess ist aber vollständig die im
<lb/>Streite des Erzbischofs von Rlieims mit seinen Suffraganen er- 
<lb/>lassene Verordnung Innoc. IV., welche in der nach einem Berliner
<lb/>Manuscript von J. H. Böhmer als Appendix III. im 2ten Theile
<lb/>des Corp. iur. can. p. 351 seq. gedruckten Sammlung von (Konsti- 
<lb/>tutionen dieses Papstes sich nicht ganz findet. Das Cap. VI. bei
<lb/>Böhmer bildet den Anfang der Constitution. Dann folgen Cap.
<lb/>XI. XIII. XXXIV. XL. XXXV. VIII. XXX. XIX. X. Die feh- 
<lb/>lenden Stellen ergänzt das Manuscript, dessen genauere Beschrei- 
<lb/>bung der Verf. nicht für wichtig genug hielt.

<lb/>III. De decreto quod Ivoni tribuitur aliisque antiquis canonum
<lb/>collectionibus Gratiano anterioribus dissertatio. (p. 141 - 215.)

<lb/>Auch diese Abhandlung ist nur eine Uebersetzung eines be- 
<lb/>reits früher gesondert herausgegebenen Beitrags zur Geschichte
<lb/>des Kirchenrechts. „lieber Ivo’s vermeintliches Deoret. Mainz
<lb/>1832. 8." Die Version ist wörtlich und fortgelassen ist nur die
<lb/>Dedication an die Herren Chmel, Kopitar und IVilken nebst dem
<lb/>Vorworte.

<lb/>Bekanntlich werden dem Ivo, Bischof von Chartres, gewöhn- 
<lb/>lich zwei Werke beigelegt, ein kleineres in acht Büchern, die
<lb/>Pannormia, und ein grösseres in siebenzehn Büchern, das Decre- 
<lb/>tum. An der Autorschaft Ivo’s ist bei beiden gezweifelt worden.
<lb/>Bei der Pannormia fehlt es aber dazu an jedem Grunde, da die
<lb/>ältesten Manuscripte, in welchen die spater naebgetragenen Stücke
<lb/>sich noch nicht befinden, ausdrücklich den Ivo als Verfasser be- 
<lb/>zeichnen (p. 160. Heber Ivo S. 26. 27.). Die Ballerini ^P.IV. c. 16.
<lb/>bei Galland. I. p. 661 seq.) aussern daher auch schon (1. c. §. 7. in hn.):
<lb/>„Si de alterutro opere dubitandum esset, de Decreto potius quam de
<lb/>Pannorniia ambigendum arbitraremur." Theiuer glaubt nun wirk- 
<lb/>lich, dass das Decret dem Ivo nicht zugehöre, und stützt sich
<lb/>zum Beweise seiner Behauptung tlieils auf die Beschaffenheit der
<lb/>Sammlung selbst, tlieils darauf, dass beiden Werken eine andere
<lb/>Sammlung (Collectio trium partium) zur Quelle gedient, eine
<lb/>zweifache Umarbeitung dieser Sammlung von demselben Verf.
<lb/>aber nicht annehmbar sei. Die Betrachtung dieser dreitheiligen
<lb/>Collection bildet daher auch den eigentlichen Kern der ganzen
<lb/>vorliegenden Dissertation, und der Verf. selbst sagt cap. I. §. 7.
<lb/>p. 154.: Ad eam (compilationem tr. p.) manum admovemus, de
<lb/>qua prae ceteris nobis agendum est, cumque ad illam omnes
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0224.tif"
                   n="792"
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               <p>

                  <lb/>792 Theuieri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>quaestiones quas nobis proposuimus referantur, paulo accuratius
<lb/>describenda esse videtur. Wir werden deshalb auch zunächst
<lb/>Über diese Sammlung selbst berichten und dann die drei Bezie- 
<lb/>hungen, welche der Verf. festgehalten, nämlich l) da* Verhältnis«
<lb/>der Coli. tr. part zu andern Collectionen, 2) zu Ivo selbst, 3) zu
<lb/>Grati an im Einzelnen erörtern.

<lb/>Beschreibung der Collectio tr. p. (cap. 1. §. 7. p. 154 —
<lb/>161. Geber Ivo. p. 17 — 26.) vgl. Ballerini 1. c. c. 18. §. 2. p.
<lb/>669. v. Savigny Gcscb. d. R. Rs. II., 284 — 286. IV., 474. 475.
<lb/>(Ed.II. §.105. S. 301 — 303. verb. §. 109.) Schräder prodromus
<lb/>p. 152. n 4.

<lb/>Die Sammlung bestellt aus drei Abschnitten. Im ersten fin- 
<lb/>den sich nach einer allgemeineren Vorrede (Quoniam quorum- 
<lb/>dam Romanorum decretalia etc. gedruckt not. 25 p. 154. 155.
<lb/>Geber Ivo. p. 17. 18.*) in welcher zwei bisher nicht bekannte
<lb/>Päpste „Chrysogonus, qui XXVIII. a Petro computatur Apo- 
<lb/>stolo, Mercurius, qui LVII. praesulatu post Petrum Apostolum
<lb/>functus est, &lt; erwähnt werden, Decreta!en von Clemens bis ürban II.
<lb/>(f 1099) in 67 fortlaufenden Capiteln (deren Gebersicht Anm.
<lb/>31 — 33.\ doch so, dass die Decretalen jedes Papstes einen eignen

<lb/>Abschnitt bilden. Pseudo - Isidor ist stark benutzt. _ Im

<lb/>zweiten Abschnitte finden sich Concilienschliisse, ebenfalls be- 
<lb/>sonders aus Ps.-Isidor, in 50 fortlaufenden Nummern (Anm.
<lb/>31. . Jedes Concil bildet ein Ganzes, welchem immer Excerpte
<lb/>aus Kirchenvätern und andern Kirchenscribenten hitizugefiigt
<lb/>sind. Die griechischen Synoden gehen vom Concil von Nicäa
<lb/>bis zur Synodus octava von 869 und 870., die lateinischen vom

<lb/>ersten Karthagischen bis zum zweiten * Concil von Sevilla. _

<lb/>Der dritte Abschnitt (Anm. 31. a. E.) giebt in 29 Titeln, welche
<lb/>in Capitel mit im Einzelnen fortlaufenden Nummern zerfallen,
<lb/>Stellen aus Kirchenschriftstellern, römischen und fränkischen
<lb/>Gesetzen, mit Beimischung von Fragmenten aus Canones und
<lb/>Decretalen. — Die Abfassungszeit der Sammlung dürfte das Ende
<lb/>des II. oder der Anfang des 12. Jahrh. sein.

<lb/>Der Verf. fragt nun, ob der unbekannte Sammler Vorgänger
<lb/>gehabt? Er bezweifelt diess rücksichtlich des ersten und zweiten
<lb/>Abschnitts, behauptet dagegen für den dritten die fast ausschliess-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) l^*e Nummer der erwähnten Berliner Handschrift ist nicht 104,
<lb/>sondern 197. v. Savfgny Geschichte Ed. II. II., 301.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0225.tif"
                   n="793"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 793

<lb/>liehe Benutzung des Burchard von Worms, zu welchem Bchufe
<lb/>er eitie tlieilweise Parallele anstellt (Amu. 34.). Walter §. 95.
<lb/>Anm. 13. schliesst «eh der Ansicht des Herrn Theiner an, deutet
<lb/>aber (s. n. 3. und Ed IV. §. 88. Not. p.) auf einen Zusammenhang
<lb/>des ersten Tlieils mit der dem Remedius von Chur beigelegten
<lb/>Sammlung hin, welcher aber keineswegs angenommen werden
<lb/>zu können scheint, da es auch keineswegs so sicher, wie Herr
<lb/>Theiner behauptet, erhellt, ob die von ihm erwähnte Wiener
<lb/>Handschrift Nr. 99. (§. 6. p. 152 — 154. Uebei Ivo. S. 15. 16.)
<lb/>wirklich in einem engen Nexus mit der ersten pars der Coli. tr.
<lb/>p. steht. Die gemeinsame Quelle für beide ist Ps.-Isidor selbst.
<lb/>Der Verf. weist nun aber auch andere Collectionen nach, welche
<lb/>mit unsrer Sammlung eine Verwandschaft zu haben scheinen.
<lb/>Cap. I. §. 1. — 6.

<lb/>§. 1. Die Wiener Handschrift jus can. Nr. 81. fol. aus dem
<lb/>10. Jahrli. in 64 Rubriken ' Uebersicht derselben Note 6.) fast
<lb/>ganz mit der von Petit edirten Sammlung (Poenitentiale Isidori
<lb/>Cant. I., 97 — 280. Paris 1677. 4.) übereinstimmend. Der Verf.
<lb/>trägt Bedenken, welche von beiden Sammlungen er für die ur- 
<lb/>sprüngliche halten soll, und möchte eher die des Petit für die
<lb/>abgeleitete erklären. Eine förmliche Verwandtschaft mit der Coli,
<lb/>tr. p. ist nicht nachgewiesen.

<lb/>$. 2. Das Pariser Mscpt. der königl. Bibliothek Nr. 3859. aus
<lb/>dem Ende des 9. oder Anfang des 10. Jahrh. mit 30 Rubriken
<lb/>^ übersichtlich Note 7. . Der Verf. hält sie für einen Auszug
<lb/>der vorhin erwähnten Collection, jedoch wohl kaum aus genügen- 
<lb/>den Gründen.

<lb/>H. 3. Das Pariser Mspt. der königl. Bibliothek Nr. 4280 A.
<lb/>aus dem 10. Jahrh., eine systematische Verarbeitung des Breviars
<lb/>des Cresconius in 12 Titeln mit 354 Capiteln, mit Benutzung
<lb/>einiger gallischen Synoden (s. Anm. 8. eine Vergleichung beider
<lb/>Collectionen).

<lb/>4. (nicht §. 3.) Ebenfalls in dem Pariser königl. Mscpt.
<lb/>Nr. 3859. eine Sammlung aus dem Ende des 9. Jahrh. mit S4l
<lb/>Capiteln, ein Auszug aus Dionysius Exig. und Ps.-Isid.

<lb/>§. 5. (nicht §. 4.) Ueber die Coli. Anselmo dedicata,
<lb/>über welche unten im Zusammenhänge.

<lb/>§. 6. Das erwähnte Wiener Mscpt. Nr. 99.

<lb/>Cap. II. Quid sit discriminis inter collectionem tripartitam
<lb/>et Ivonis opera, p. 160— 187. Ueber Ivo. 8. 26 — 63.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0226.tif"
                   n="794"
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               <p>

                  <lb/>794 Theitieri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>Der Verf. will beweisen, „üt pateat Ivonem Panuormiae
<lb/>solummodo auctorem dici posse eam que nostrae collectionis ope
<lb/>extraxisse, decretum vero non Ivoni, sed alii cuidam, qui multo
<lb/>post vixerit, tribuendum esse."

<lb/>Die Pannormia, unzweifelhaft ein Werk Ivo's, ist aus der
<lb/>Coli. tr. p. hervorgegangen, ja man muss behaupten, „Pannor-
<lb/>miam totam illinc quodammodo emersisse, ex ipsius scilicet
<lb/>(Coli. tr. p.) vasta atque indigesta mole elaboratam et in quendam
<lb/>ordinem fuisse redactam." der Verf. führt den Beweis für diesen
<lb/>Satz aus der grossen Uebereinstimmung beider Werke. Im drit- 
<lb/>ten Theile stimmen die meisten Rubriken mit fast unveränderter
<lb/>Ordnung der Capitol (s. Anm. 3.), desgleichen die Stellen des
<lb/>römischen Rechts (Anm. 4.), die Decretalen (Anm. 5.). Selbst
<lb/>im zweiten Theile, wo Ivo selbstständig den Ps.-Isidor benutzen
<lb/>konnte, folgt er unbedingt. Diess zeigt sich besonders auch bei
<lb/>der Benutzung der Briefe, welche nicht vollständig und unmittel- 
<lb/>bar in die Pannormia übergegangen sind (Anm. 6.). Eine Samm- 
<lb/>lung ist aus der andern geflossen; dass die Pannormia aber etwa
<lb/>die Quelle für die viel reichere Coli. tr. p. sei, ist geradezu zu
<lb/>negiren.

<lb/>Dieser Beweis scheint uns für des Verf. Behauptung voll- 
<lb/>kommen zu sprechen; v. Savigny a. a. 0. (Ed. II.) S. 313. findet,
<lb/>dass Theiner diess wahrscheinlich gemacht habe — wohl zu wenig.
<lb/>Derselbe fährt nun fort: das Ivo’sche Werk blieb mangelhaft und
<lb/>ungenügend und hatte noch für andere eine reiche Nachlese
<lb/>gelassen. Zwei Sammler unterzogen sich solcher neuen Umar- 
<lb/>beitung. Die eine dieser Collectionen befindet sich in dem Wie- 
<lb/>ner Mscpt. jus can. Nr. 91. 4to. (§. 2. p. 165.— 171. Ueber Ivo
<lb/>S. 31 — 39.), eine Umarbeitung der Pannormia in 10 Büchern,
<lb/>um dieselbe mit dem Dekaloge in ein genaueres Verhältniss zu
<lb/>bringen. Das Material ist fast ganz aus Ivo; doch finden sich
<lb/>auch einige Nachträge besonders in dem 10. Buche über die poe- 
<lb/>nitentia, aus der Coli. tr. p. entlehnt, so wie einige Synoden
<lb/>Galliens, die der Autor selbstständig nachgetragen. Die ausser
<lb/>der besonders recipirten Vorrede Ivo’s noch besonders vom Samm- 
<lb/>ler hinzugefügte (gedruckt beim Verf. Note 8.) giebt. über den
<lb/>Inhalt genauen Aufschluss. Der Verf. wacht es ziemlich gewiss,
<lb/>dass diese Sammlung die des Hildebert von Tours ist. Durch
<lb/>die ganze Entwicklung wird die bisherige Darstellung bei Dovjat
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0227.tif"
                   n="795"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 795

<lb/>III. c. 28. §.7. und bei den BaUerint c. 18. §. 14. wesentlich ^ergänzt
<lb/>und gefördert.

<lb/>Die zweite dieser Bearbeitungen ist nun das dem Ivo beige- 
<lb/>legte Decret (§. 3. p. 171 — 178. lieber Ivo S. 39.-48.). Der
<lb/>Verl', bestreitet Ivo’s Autorschaft und nennt den Autor Pseudoivo.
<lb/>Das Dccret in 17 Büchern (übersichtlich Anm. 13. ist nur eine
<lb/>neue Bearbeitung des Burcliard von Worms (Tabelle Anm. 14.),
<lb/>der Coli. tr. p. (Anm. 15.) und der Pannormia (Anm. 16. 17.).
<lb/>Die 8 Bücher der Pannormia sind in 16 getheilt, ein 17., fast
<lb/>ganz aus Burchard entlehnt mit Hinzufiigung einiger Stellen Au- 
<lb/>gustins, ist angereiht und fehlt selbst in der Pariser Handschrift
<lb/>der königl. Bibliothek Nr. 3874. Die Ordnung und das Material
<lb/>ist vorzüglich aus der Coli. tr. p. Die Bearbeitung selbst ist
<lb/>geistlos, die Verwirrung unglaublich, wie namentlich manche
<lb/>Stellen zwei bis dreimal wiederkehren (Anm. 18.&gt;, je nachdem
<lb/>sie in die drei Sammlungen (Burchard, Pann., Coli. tr. p.) mit vom
<lb/>Compilator nicht, beachteten Veränderungen übergegangen war.
<lb/>Der Prolog ist aus der Pannormia zugefügt. Von einem Mann
<lb/>wie Ivo ist ein solches Werk nicht zu erwarten. Der Verf. ver- 
<lb/>wirft somit die von ihm früher mit v. Savigny getheilte Ansicht
<lb/>über den Urheber des Decrets. In zwei Mscpten. zu Wien und Lon- 
<lb/>don (königl. Bibliothek 11. D. VII.) werde auch das Werk dem
<lb/>Ivo nicht beigelegt.

<lb/>Herr v. Savigny hat (a. a.O. §. 109.) Theiners Gründe geprüft,
<lb/>und stellt folgendes Resultat auf: die Sammlung in drei Theilen
<lb/>ist wahrscheinlich schon der Pannormia vorhergegangen und in
<lb/>dieser benutzt worden. Das Decret aber ist weniger sicher dem
<lb/>Ivo zuzuschrciben, obgleich auch eben so wenig Grund vorhan- 
<lb/>den ist, es ihm abzusprechen. — Wir gestehen, dass bei unbe- 
<lb/>fangner Prüfung sich kaum aus der Entwicklung des Verf. mehr
<lb/>wird folgern lassen. Das Decret ist in manchen Beziehungen,
<lb/>namentlich was die Wiederholung der Stellen betrifft, minder
<lb/>gut ausgeführt, als die Pannormia. Andrerseits ist dagegen die
<lb/>umfassendere Benutzung des Materials und auch wohl hin und wie- 
<lb/>der selbst die systematische Ordnung der Rubriken eine vorzüg- 
<lb/>lichere, als in der Pannormia. Der Verf. meint, die Arbeit sei
<lb/>bald nach Ivo’s Tode beendet (s. auch diss. V. cap. V. §. 4. p.
<lb/>357.). Ware cs nicht möglich, dass, da Ivo eine umfassendere
<lb/>kirchenrechtliche Sammlung, eine zweite Recension deri Pannor- 
<lb/>mia liefern wollte, er die Anlage dazu gemacht, ein andrer dio
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0228.tif"
                   n="796"
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               <p>

                  <lb/>796 Theinert Disquisitiones criticaG etc.

<lb/>Ausführung vollendet? Damit würde auch die vom Verf. als
<lb/>bedeutsam angeführte Aeusserung des Sigebert von Gemblour*
<lb/>de script. eccl. c. 167. Ivo Garn. ep. composuit insigne volumen ca- 
<lb/>nonum, welche auf eine Arbeit hindeutet, ihre*Erklärung finden.

<lb/>Iiu §. 4. (p. 178 —180. Ueber Ivo S. 48. — 51.) beschreibt
<lb/>Herr Theiner das Mscpt. der Cotton’sclien Bibi, zu London (Cleo- 
<lb/>patra C. VIII.), ein Auszug der Coli. tr. p. aus der Mitte des
<lb/>12. Jahrli., worin die Ordnung Ps.-Isidors zum Theil befolgt
<lb/>ist (s, Anm. 2tA In dem 3. Theile sind einige Briefe Fulberts
<lb/>von Chartres nachgetragen (Anm. 23.'. — Ferner ein Mscpt. der
<lb/>Bibliothek zu Berlin (Ms. Lat. Quart. 106.) mit der Aufschrift
<lb/>Summa decretorum Ivonis, ein Excerpt aus der Pannormia (s.
<lb/>die Uebersicht Amu. 24.), höchst wahrscheinlich die Arbeit des
<lb/>Hugo von Cbalons. Die Ansicht übrigens, dass Hugo aus dem
<lb/>Decretum Ivonis die Pannormia excerpirt habe, welche sich
<lb/>selbst noch in der Schocnemannsclicn Ausgabe des Lehrbuchs
<lb/>von G. L. Böhmer §. 57. Note C. findet, ist langst widerlegt;
<lb/>dass übrigens Vincentjus Bellovacensis (Hb. XXVI. c. 84.) von
<lb/>der Pannormia spricht (Anm. 25.) und diese decretum nennt»
<lb/>ist nicht auffallend, da diese Veiwechslung gar nicht selten ist
<lb/>und selbst auf dem Titel der Löwener Ausgabe der Pannormia
<lb/>dieselbe decretum genannt wird. Bekanntlich rührt auch von
<lb/>Haimon von Cbalons ein Auszug der Pannormia her, in 10.
<lb/>Bücher zerfallend und mit des Hildebert von Tours Sammlung
<lb/>vielfach übereinstimmend. Dieses Excerpt findet sich im Mscpt.
<lb/>der königl. Bibliothek zu Paris Nr. 4377. (§. 5. p. 180 — 182.
<lb/>Ueber Ivo S. 51 — 55.). Der Verf. theilt die Vorrede dieser
<lb/>Sammlung mit (Anm. 28.). — Der Verf. berichtigt übrigens
<lb/>Anm. 24. die von Cramer bei v. Savigny Gesch. III., 671. IV.,
<lb/>475. mitgetbeilte Notiz, dass sich in der Wiener Handschrift
<lb/>jus can. 84. 4°. ein Auszug Ivo’s, wahrscheinlich das Werk des
<lb/>Hugo oder Haimo befinde, dahin, dass diess Mscpt. nur einen
<lb/>ungedruckten Tractat Ivo’s über kirchliche Gegenstände enthalte
<lb/>(s. jetzt auch Ed. II. der v. Savigny’schen Geschichte II., 305.
<lb/>Note d ).

<lb/>Auch das Decret Ivo’s, oder nach Hrn. Theiner Ps.-Ivo’s,
<lb/>fand einen Epitomator, wie aus den Mscpten. zu Wien Cod. uni- 
<lb/>versitatis N. 789. fol.) und London (Mus. Brit. Biblioth. Harlej.
<lb/>Nr. 3090. Flut. LXIII. B.) hervorgeht. Beide Handschriften
<lb/>stimmen überein und schliessen das Verzeichniss der Päpste
</p>

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                   n="797"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiönes criticae etc* 797

<lb/>mit Galixt II, (f 1126.\ was auf die Eptstehungszeit hindeutet.
<lb/>Eine genaue Vergleichung der vollständigen und epitomirten Col- 
<lb/>lection enthält Anm. 31. i§. 6. p. 162 — 184. Ueber Ivo S. 55 —
<lb/>OS.J. Der Verf macht auch auf eine dritte Leipziger Handschrift
<lb/>aufmerksam, die er aber nicht selbst verglichen hat. Eine genau- 
<lb/>ere Notiz über diess Mspt. der Univ. Bibliothek Nr. 955. 4. er- 
<lb/>halten wir in Kind: Summarium des Neusten in der Rechtswis- 
<lb/>senschaft. 1832. Lieferung 15. S. 270. Die Handschrift stimmt
<lb/>fast ohne Ausnahme mit den beiden erwähnten.

<lb/>Zum Schlüsse dieses Abschnitts (§. 7. p. 184—187. Heber
<lb/>Ivo 8. 58 — 63.) erfahren wir noch über drei andere handschrift- 
<lb/>liche Sammlungen. Die erste ist ein Excerpt aus der Sammlung
<lb/>des Anseimus von Lucca in 13 Büchern und soll unten bei der
<lb/>Darstellung über Anselm in Betracht gezogen werden. Die zweite
<lb/>ist ein Auszug aus den 16 ersten Büchern des Burchard von
<lb/>Worms (vgl. den Nachweis der Capitel Anm. 34.), also nicht voll- 
<lb/>ständig , und befindet sich in der königl. Bibliothek zu Paris Nr.
<lb/>4283. Sie gehört in’s 13. Jahrhundert. Die dritte, Codex der
<lb/>Bibliothek St Genevieve C. 2. zu Paris, ist eine systematische
<lb/>Epitome aus Burchard und Ivo’s Decret in 4 Büchern (Uebersicht
<lb/>Anm. 35 — 37.). Diese Sammlung ist schon von Baluzius gebraucht,
<lb/>welcher (Miscellanea T. V. p. 488.) aus lib. 4. P. 2. c. 101. ein
<lb/>Decret Adrian’s IL (f 885.) mittheilt, das aber der Verf. eher
<lb/>Adrian IV. (+ 1157.) beilegen möchte. Ist diess nicht vielleicht
<lb/>dieselbe Sammlung, auf welche Doujat lib. 3. c. 27. §. 9. auf- 
<lb/>merksam macht?

<lb/>Cap. III. Qui nexus existat inter collectionem tripartitam et
<lb/>Gratiani decretum (p. 188-—106. Heber Ivo S. 63—80.).

<lb/>Der Verf. weist hier vorläufig, mit Berufung auf den später
<lb/>zu liefernden Quellenindex für das Decret, den Zusammenhang
<lb/>beider Sammlungen nach. Dieser zeigt sich vorzüglich im ersten
<lb/>und zweiten Tbeile, bei den Decretalen und Canones, wo viele
<lb/>Irrthümer der Coli. tr. p. in Gratian’s Decret mit übergingen,
<lb/>neue Fehler überdiess aus Missverständnis noch binzugefügt wur- 
<lb/>den, wie namentlich bei der Synodus octava u. a. Der Verf.
<lb/>beschränkt sich darauf eine Uebersicht derjenigen Stellen zu ge- 
<lb/>ben, welche unmittelbar aus der Collectio tr. p. in’s Decret re-
<lb/>cipirt wurden, mit Hebergebung derjenigen Capitel, welche erst
<lb/>aus Ivo u. a. dem Decrete einverleibt worden sind.

<lb/>Krit. Jalirb. f. d. UVV, Jahrg. I. H. S. 52
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0230.tif"
                   n="798"
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               <p>

                  <lb/>798 Theineri Disquisitiones criticae ctcf

<lb/>Den Schluss der dritten Dissertation bildet ein Appendix
<lb/>documentorum 'p. 199 — 215. Ueber Ivo 8. 83 — 111. , nämlich
<lb/>der Abdruck von 23 bisher nicht edirten Decreten und Verordnun- 
<lb/>gen, welche der Verf. in verschiedenen Mscpten vorfand. N. 1.
<lb/>Zosimus Simplicio Viennensi episcopo, ein Beitrag zur Synode v.
<lb/>Turin 401.— n. 2. — 10. und n. 16. Mscpt. zu Wien jus can. Nr.
<lb/>39. und Nr- 25. fol.) Schreiben des Gelasius an Johannes von
<lb/>Spoleto (n. 2.', interessant, indem sich dasselbe auf die passive
<lb/>Testamentsfähigkeit der Nonnen bezieht, Briefe des Pelagius
<lb/>mit Rücksicht auf Häresien und ähnliche Verhältnisse. Im
<lb/>Schreiben des Innoc. n. 16. ist für damnare (p. 208. lin. 5. v.
<lb/>oben, dominari zu lesen. (Gieseler theolog. Studien und Kritiken
<lb/>1833.IV, 1196.) —ii. 11.Leo IX.XIV. Kal.Noycmbr a.I. (1049 )
<lb/>(aus dem Londoner Mspt. Claudius C. VI ), ein wichtiger Bei- 
<lb/>trag zur Mainzer Synode n. 1049., betreifend die Besetzung der
<lb/>Episcopate. —n. 12.Decret Stephan’s V. über die Papstwahl (aus
<lb/>der Sammlung des Hildebert v. Tours. Mspt. zu Wien jus can.
<lb/>u.91.4.) — n. 13 — 15. Biiefe Nicolaus II., Alexanders II. und
<lb/>Urbans II. an den berühmten Lanfranc. (Mspt. zu London. Cot- 
<lb/>ton. Bibi. Claudius E. V.) In Nr. 15. ist statt Vitellii (p. 207.
<lb/>lin. 5. v. oben) Victoris zu lesen Gieselera.a. O.)—n. 17 —
<lb/>22. Schreiben Eugenius III. zur Aufklärung der Böhmischen
<lb/>Verhältnisse (Mscpt. zu Wien. Nr. 91. 4.).— n 23. Schreiben
<lb/>der Anhänger Alexanders III. (1159.) an die ganze Christenheit
<lb/>über die Wahl des Papstes in der Zeit der Spaltung, interessant
<lb/>für die Geschichte der Papstwahl überhaupt. (Mspt. zu London.
<lb/>9 B. XII. . Darin ist p. 212. der Fehler in dem vorigen Ab- 
<lb/>drucke (Ueber Ivo S. 105. Z. 1. v. u.), nämlich das fehlende
<lb/>turba, verbessert- dagegen p. 213. lin. 16. der Fehler, per
<lb/>benedictionem, statt, pro benedictione, stehen geblieben.

<lb/>Die nun folgenden Abhandlungen erscheinen liier zum ersten
<lb/>Male. Uleich die erste derselben,

<lb/>IV. De jure civili Rom ano 9 quod in antiquis canonum collectio- 
<lb/>nibus aliisque ecclesiasticis monumentis occurrit, dissertatio, (p,
<lb/>219 — 248. 249 — 268.)

<lb/>von dem schon erwähnten Herrn Grafen Reisach herrührend
<lb/>(s. Praef. p. XIX.) giebt aber eigentlich nichts Neues, so«-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0231.tif"
                   n="799"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 799

<lb/>dem ist fast nur wörtliche Uebersetzung der betreffenden Stel- 
<lb/>len ans v. Savigny’s Geschichte des Rom. Rechts.

<lb/>In einer Einleitung (p. 219 — 221.) spricht der Verf. zu*
<lb/>nächst über das Verliältniss der kirchlichen und Staatsgesetzgebung.
<lb/>Seit der Reception des Christenthums im römischen Reiche er- 
<lb/>gingen viele Gesetze des Staats für die Kirche. Die Regenten
<lb/>griffen aber auch willkürlich in die kirchlichen Zustände ein,
<lb/>da sie den früheren Pontificat behaupteten. Die weltlichen Ge- 
<lb/>setze konnten jedoch nur durch stillschweigende oder ausdrück- 
<lb/>liche Annahme Seitens der Kirche Autorität erlangen; frei- 
<lb/>lich war der kirchliche Staat verpflichtet, die Kirche zu pri-
<lb/>vilegiren.

<lb/>Der Verf. behauptet hier zu viel und übersieht, wie ge- 
<lb/>rade im christlichen Staate, wo die Kirche nicht den Gegensatz
<lb/>des Staats bildet, dem letzteren ein grösserer Einfluss auch in
<lb/>Beziehung auf Legislation schon an sich gebührte. Er bemerkt
<lb/>ferner, dass die Staatsgesetze für die Kirche zwiefacher Art seien,
<lb/>tlieils Bestätigung der canones, tlieils Abweichungen von densel- 
<lb/>ben. Von den letztem sagt er: quodius nunquam ratum in ec- 
<lb/>clesia fuit, siquidem ab illis institutum qui nullam habent isti—
<lb/>usmodi rerum potestatem. Häufig erschienen auch Staatsgesetze
<lb/>auf Verlangen der Kirche.

<lb/>Es erklärt sich so, wie das römische Recht für die Kirche
<lb/>hohe Bedeutung hatte, welche es auch späterhin nicht verlor,
<lb/>da das römische Reich zerstört worden war.

<lb/>Cap. I. Qua de causa ecclesia juris romani usum retinuerit,
<lb/>(p. 222 — 227.) s. v. Savigny I. 90. folg.

<lb/>Um die Fortdauer des römischen Rechts in der Kirche zu
<lb/>beweisen, bezieht sich der Verf. auf die Verhältnisse der germa- 
<lb/>nischen Völker und berührt die bekannten Gründe der persönli- 
<lb/>chen Rechte, aus welchen auch die Kirche beim hergebrachten,
<lb/>sie so vielfach privilegirenden römischen Rechte verblieb, und
<lb/>dasselbe in ihre Rechtsquellen mit übertrug.

<lb/>Cap. II. De juris romani fontibus, quibus canonum collectores
<lb/>usi sunt (p. 228 — 234.;.

<lb/>Der Verf. weist nun die Quellen nach, aus welchen das
<lb/>römische Recht für die Kirche entlehnt wurde, und zeigt, dass der
<lb/>öfter gebrauchte Ausdruck lex Romana nicht blos-; wie bisweile»

<lb/>52*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0232.tif"
                   n="800"
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               <p>

                  <lb/>800 Theineri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>behauptet worden-ist (p. 228. not. I ), das breviarium Alaricia-
<lb/>num, sondern auch römische Bestimmungen in den sogenannten
<lb/>responsa Papiani, den Capitularien und kirchlichen Sammlungen
<lb/>besonders aus den Novellen und der Justinianischen Compilation
<lb/>überhaupt bezeichne. „Quaevis igitur collectio, quae jus roma-
<lb/>num exhibet, legis romanae nomine venire potest." Uebersetzung
<lb/>aus v. Savigny 1, 105. seq. Den meisten Stoff haben übrigens
<lb/>der Codex Theodosianus und Justinianeus nebst den Novellen,
<lb/>weniger die Institutionen und Digesten hergegeben. Der Vcrf.
<lb/>gedenkt dann auch übersichtlich des Breviarii „Alariciani seu
<lb/>Aniani." Er schlägt aber des Anianus Verdienst dabei zu hoch
<lb/>an, da dieser nicht wie ein zweiter Tribonian betrachtet werden
<lb/>kann (Schulting praef. der jurisprud. Antijustin, und dagegen
<lb/>Gothofred prolegom. Cod. Tlieod. c. 5.), seine Thätigkeit sich
<lb/>vielmehr darauf beschränkte, dass er als Referendarius des Königs
<lb/>die Abschrift der vollendeten Arbeit zum Behufe der Publication
<lb/>mit Unterzeichnete. Ferner die lex Romana Burgundionum, bei
<lb/>welcher nicht einmal auf Barkow’s Ausgabe' hingewiesen wird,
<lb/>das Edictum Theodorici, wobei die neueren Ansichten, wie die
<lb/>von Türk in den Vorlesungen über das deutsche Privatrecht S,
<lb/>8. unbeachtet bleiben, die Collatio LL. Mosaicarum et Romana- 
<lb/>rum, wo Blume’s Ausgabe nicht erwähnt ist, die Consultatio
<lb/>veteris ICti.

<lb/>Cap. III. Canonum collectores scriptoresque alii ecclesiastici
<lb/>qui jure romano usi sunt. (p. 235 — 247.)

<lb/>Dieser ganze Abschnitt ist wieder fast nur blosse Ueber- 
<lb/>setzung v. Savigny’s Geschichte II., 262. flg., so viel Gelegenheit
<lb/>sich auch darbot hier zu ergänzen. Das QuelJenverzeichniss
<lb/>(im Anhänge y. Baud II.) ist von §. 37. an vollständig wieder
<lb/>abgedruckt.

<lb/>Wir können nicht umhin, Herrn Theiner darüber zu tadeln,
<lb/>dass derselbe wenigstens nicht die Uebersetzung noch besonders
<lb/>prüfte und ergänzte. Warum sind nicht wenigstens aus den vom
<lb/>Verf. in der diss. V beschriebenen Collectionen die möglichen
<lb/>Nachträge hinzugefügt worden? —

<lb/>Ehe wir zur Betrachtung der folgenden Dissertation über- 
<lb/>gehen, werfen wir noch einige Blicke auf die bekannte Collectio
<lb/>Jnselmo dedicata, über welche der Verf. diss. III. c. 1. $. 5. (§. 4.
<lb/>steht irrig) p. 149 — 152. (Ueber Ivo p. 10 — 14.) diss. IV. c. 3.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0233.tif"
                   n="801"
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               <p>

                  <lb/>Themen Disquisitiones criticae etc* 801

<lb/>§. 6. fo. 2. p. 241 — 243. seine Ansicht zusammenstellt. Diese
<lb/>gebt dahin, dass von den drei Anselmi der zwischen 883 und
<lb/>897 lebende Erzbischof von Mailand gemeint sei. Von den vier
<lb/>Quellenmassen der Sammlung ist Dionysius und Ps.-Isidor am
<lb/>Häufigsten benutzt und zwar so, dass bei den achten Decretaleti
<lb/>immer, bei den Concilienschliissen meistens Dionys, nicht Ps.-
<lb/>Isidor zu Käthe gezogen wurde. Dann wird noch nachgewiesen,
<lb/>dass Burchard den grössten Tlieil seines Decrets aus dieser Col- 
<lb/>lection entlehnt (s. Anm I8A, Regino dieselbe nicht gebraucht,
<lb/>und das Anselm der Burchard’sclien Sammlung ihre umfassen- 
<lb/>dere fernere Benutzung gebindert habe.

<lb/>Gegen diese Ergebnisse bat Herr Prof. Richter in seinen Bei- 
<lb/>trägen zur Kenntniss der Quellen des kanonischen Rechts (Leip- 
<lb/>zig 1834.) Nr. 3. gewichtige Bedenken erhoben und zürn Theif
<lb/>völlig abweichende Resultate begründet. Derselbe hat nachge- 
<lb/>wiesen, dass der Sammler die Decretalen, welche der Hadria-
<lb/>nisch-Dionysische Codex zugleich mit Isidor enthält, aus jenem
<lb/>entlehnt hat, also nicht die genuine Recension des Dionys, wie
<lb/>Herr Thciner will, zum Grunde liege (S. 43. folg.). Von Gre- 
<lb/>gor II. finden sich in der Sammlung nur die Capitel der römischen
<lb/>Synode von 721. aus dem Cod. Hadrian., ferner Canones der rö- 
<lb/>mischen Synode von 743. unter Zacharias und von 826. unter
<lb/>Eugeniüs, so wie der unächte Brief des Hieronymus an den Ru- 
<lb/>sticus. Wichtig ist ferner die Ausführung darüber, dass die Col- 
<lb/>lection zwei Verfasser habe, von denen'der eine die civil recht- 
<lb/>lichen Stellen nachtrug. u. a. m. Alle diese Forschungen sind von
<lb/>Herrn Theiner nicht berücksichtigt worden. Ihre Benutzung
<lb/>würde ihm höchst erspriesslich gewesen sein. Dagegen hat Herr
<lb/>Theiner mit überzeugenden Gründen jetzt dargethan, dass die
<lb/>Anselmo dedicata nicht die Quelle für Burchard sei *), dieser
<lb/>vielmehr aus einer andern Sammlung, dem Codex Palatinus Bibi.
<lb/>Vatic. Nr. 584. geschöpft habe (diss. V. c. 3. worüber nachher.).

<lb/>Diss. F. De S. Anselmi Lucensis aliorumque quorundam vetustis
<lb/>canonum collectionibus Gratiano anterioribus, disquisitiones cri- 
<lb/>ticae. (p. 271 — 397.)

<lb/>Wenn schon so manche Ausbeute für die Geschichte der
<lb/>Quellen aus den bisher besprochenen Abhandlungen des Herrn

<lb/>*) Sie ist immerhin eine Quelle, wenn auch nur mittelbar , da die
<lb/>Vatic. Samml. aus &lt;ler Ans. ded. geflossen ist. Ric/Uer.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0234.tif"
                   n="802"
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               <p>

                  <lb/>802 Theineri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>Theiner entnommen werden konnte, so gilt diess in viel höherem
<lb/>Maasse von dem, was wir aus dieser fünften Dissertation erfah- 
<lb/>ren, welche wir geradezu für die wichtigste des ganzen Werks
<lb/>zu erklären keinen Anstand nehmen. Besonders ist durch dieselbe
<lb/>das Verstaudniss über die libri poenitentiales und die Sammlung
<lb/>des Burchardus bedeutend gefördert worden.

<lb/>Vor der Betrachtung der Collectio Anselmi Lucensis be- 
<lb/>spricht der Verf. noch einige ältere und neuere damit in irgend
<lb/>einem Zusammenhänge stehende Sammlungen.

<lb/>Cap. I. De canonum collectione quam exhibet Manuscriptum
<lb/>Vaticanum Nro. 1339. (p. 271 — 303.)

<lb/>Diese wichtige Ilandschr. beschreiben bereits in Kürze die
<lb/>Ballerini P. IV. c. XVIII. §. 4. (ed. Galland. p. 670., nicht 160.,
<lb/>wie beim Verf. steht) s. auch v. Savigny Gesch. II. 282. Nro. 9.
<lb/>Gründlicher ist darüber des Verf. Untersuchung. — Statt eines
<lb/>Titels, welcher der Sammlung fehlt, findet sich die mit Uncialen
<lb/>geschriebene, jedoch nicht vom Verf. herrührende Ueberschrift:
<lb/>In Christi nomine incipit liber canonum etc. (vollständig bei den
<lb/>Ballerini a. a. O ). Der Verf. selbst nannte seine Arbeit manuale
<lb/>und unternahm sie auf Bitten: Lupi pientissimi sacerdotis ,p.
<lb/>277.'. Sie zerfällt in 5 Bücher, welche je besondere Vorreden
<lb/>mit Inhaltsangaben vorausschicke«. Das erste Buch hat 4 Vor- 
<lb/>reden , von denen die drei ersten vom Sammler selbst herrühren
<lb/>(die zweite wird merkwürdig genug Gregor dem Gr. beigelegt&gt;,
<lb/>die vierte aber die erste Hälfte der Vorrede des Pseudo-Isidor
<lb/>ist. Mit der zweiten Hälfte derselben Praefatio beginnt die Vor- 
<lb/>rede des zweiten Buchs, welcher auch der Ordo celebrandi con- 
<lb/>cilii aus Ps.-Isidor und die Vorrede der Sammlung Dionys des
<lb/>Kleinen zugefügt ist und auf welche erst die Vorrede des Autors
<lb/>folgt. Die drei letzten Bücher haben einfache selbstständige Prae- 
<lb/>fationes (sic sind sämmtlich vom Herausgeber not. 2. p. 272 seq.
<lb/>mitgetlieilt. In jedem Buche folgt auf die Vorrede ein Index
<lb/>mit kurzer Inhaltsangabe (argumenta capitulorum) und dann der
<lb/>Text. Lib. I. mit 164, II. mit 178, III. mit 271, IV. mit 444,
<lb/>V. mit 240 Capiteln oder vielmehr Titeln. Manche Capitol ent- 
<lb/>halten aber wieder mehr selbstständige CapiteL Durch Verglei- 
<lb/>chung mit der Collectio Hiberna, welche die Ballerini (P. IV.
<lb/>c. VII. §. 1. p. 608(609) —611.) beschrieben haben, ist der Vrf.
<lb/>zu dem Ergebnisse gekommen, dass dieselbe die Grundlage für
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0235.tif"
                   n="803"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 803

<lb/>unsere jedoch viel vollständigere Sammlung bildet. Namentlich
<lb/>Ludet sich eine umfassendere Benutzung der Kirchenväter und
<lb/>des Ps.- Isidor. Von ächten Decretalen sind die des Papstes Za- 
<lb/>charias , 3 Fragmente Nicolaus I. und die römische Synode Eu- 
<lb/>gens II. von 828. (826) „Ex decretis Eugenii II.", welche LeoIV.anFz
<lb/>Neue bestätigte, so dass die spätem Sammler, insbesondere Gra-
<lb/>tian diese Synode auf verschiedene Art citircn: cx Rom. Synodo
<lb/>Eugenii II. et Leonis IV., ex decretis Eugenii, ex dccr. Leonis
<lb/>IV. (s. p. 278. not. 8 — 11.'. Ausserdem ist fleissig römisches
<lb/>Recht aus Julianus (Novellen , Capitularicn und andere weltliche
<lb/>Gesetze bis auf Heinrich I. (919 — 936. recipirt, woraus sich,
<lb/>da Gesetze Heinrichs die neues!en Stücke sind, das Alter der
<lb/>Sammlung bestimmt. Sodann sind Stellen aus den Biographien
<lb/>irländischer Heiligen, fast das ganze Werk Cömmean’s: demen- 
<lb/>sura poeni tenti um, und das Poenitentiale des Erzbischofs Theo- 
<lb/>dor von Canterbury, Fragmente aus Beda's und Egbert’s Poni-
<lb/>teiitialbüchern (judicium Comme mi, Theodori u.s.w. sind die
<lb/>einzelnen Stellen citirt) aufgenommen, welche sich sammtlich in
<lb/>de* Collectio Hiberna nicht finden, die daher vor Abfassung der- 
<lb/>selben , also am Ende des 6tcn oder Anfänge des 7ten Jabrli.,
<lb/>compilirt ist. Der Verl', giebt zugleich einige Notizen über die
<lb/>genannten libri poenitentiales und bemerkt namentlich, dass
<lb/>Commean’s Schrift die Hauptquelle des Theodor’sclien Poniten-
<lb/>tialbuchs bildet „quod hactenus nemo animadverterat" (p.279.).
<lb/>Der Verf. hat aber dabei ausser Betrachtung gelassen, dass wie- 
<lb/>derum für Comniean die orientalischen libri poenitentialcs die
<lb/>Grundlage ausmachen, was sich aus der steten innigen Verbin- 
<lb/>dung der irländischen Kirche mit dem Orient erklärt, (s. meine
<lb/>Versuche I. 91. 92.). Ob Commean’s lib. poenit. mit dem des
<lb/>Columba (-J- 597, nicht 697, wie p. 280. steht) Zusammenhänge,
<lb/>ist gleichfalls ununtersucht gelassen. Eine tiefere Forschung wäre
<lb/>hier um so mehr an ihrer Stelle gewesen, als eigentlich die ganze
<lb/>Collection fast selbst wie ein liber pounitentialis betrachtet wer- 
<lb/>den kann. Uebrigens verspricht der Verf, (p. 289.) eine voll- 
<lb/>ständige Ausgabe der alten Pönitentialbüchcr.

<lb/>Wegen der so reichen Benutzung irländischer Documente er- 
<lb/>klärt Hr. Th. den Autor unserer Sammlung selbst für einen Ir- 
<lb/>länder, einen gelehrten Geistlichen, der höchst wahrscheinlich
<lb/>zugleich Mönch war. Wie kam dieser aber zur Benutzung des
<lb/>römischen Rechts? Der Verf. weist nach, dass sich derselbe
</p>

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                   n="804"
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               <p>

                  <lb/>804
</p>
               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>in Italien aufgelialten und wohl in der Lombardei die Schrift ver- 
<lb/>fasst habe. Ja wegen der im cap. II. beschriebenen Codices (s.
<lb/>nachher) kommt er selbst zu dem vermuthlichen Resultate (p.
<lb/>307.): collectionem in ipso archicoenobio Cashpensi vel in alio
<lb/>quodam coenobio inferioris Italiae elaboratam esse. Dafür spre- 
<lb/>chen auch die benutzten Lombardischen Gesetze, so wie die Re- 
<lb/>cepti on der „ Pseudo-acta Mär cell ini, Melcbiadis, Sylvestri, Li-
<lb/>berii et Sixti III., quae in antiquissimis longobardicis canonum
<lb/>collectionibus reperiuntur, ac dein in appendices collectionis Dio- 
<lb/>nysii exigui transierunt" (p. 282.).

<lb/>Zum Schlüsse der Untersuchung wirft der Verf. noch die
<lb/>Frage auf: ob unser Autor vielleicht ausser der Collectio Hi- 
<lb/>berna noch eine andere gebraucht habe. Dazu veranlasse ihn
<lb/>die Vergleichung einer andern Handschrift: Cod. Vallicellanus

<lb/>A. 5. (Ballerini P. III. c. III. §. 3 seq. p. 492 seq.), welche leider
<lb/>nicht ganz vollständig erhalten, in’s lOte Jahrh. — also in die
<lb/>Zeit der Entstehung des Ms. Vatic. n. 1339. — gehört und in
<lb/>den meisten Stücken mit unserer Sammlung übereinstimmt.
<lb/>(Ueber die geringen Abweichungen s. p. 287. 288.) Es fragt sich»
<lb/>daher, welches ist von beiden Werken die Grundlage des andern?
<lb/>Er entscheidet: Si manuscriptum Vallicellanum completum esset,
<lb/>forsitan aliquid certi de hac re arguere liceret. Attamen si quis
<lb/>animadverterit, documenta MS. Vallieellani neque ullo modo in- 
<lb/>ter se connexa, neque ulla ratione ordinata ab auctore suo fuisse
<lb/>vel uti congesta, facile suffragium pro collectione vaticana ferret
<lb/>ex ea que Vallicellanam ortam esse affirmaret.

<lb/>Aus der Vaticanisclien Handschrift theilt der Verf. noch ei- 
<lb/>nige der wichtigeren inedita mit. Nro. I. den Epilog der Samm- 
<lb/>lung : Qualiter sacerdotes vivere debeant. Epylogus breviter

<lb/>digestus (p. 291. 292.\ Nro. II. Iudicia Commeani. Die Aus- 
<lb/>gabe der Schrift: de mensura poenitendum, weicht mannigfach
<lb/>vom Mspt. ab, und mehre Stellen fehlen ganz. Es werden daher

<lb/>theils abgedruckt, tbeils nachgewiesen: lib. II. c. 60. de gravi
<lb/>fornicatione, c. 61. ludicium de femina, quae in fornicatione repre- 
<lb/>hensa est, cum episcopo vel diacono, aut quasi conjugio copulata.
<lb/>Ex epistola Hormisdae Papae. Similiter et Eugenius P, Theodorus
<lb/>episcopus et Comineanus archimandrita quasi uno ore constituerunt,
<lb/>c. 63. Qui cum uxore pro Deo relicta fornicaverit. c. 116. De eo, qui,
<lb/>postquam se Deo voverit, ad saecularem habitum revertatur, et de
<lb/>stultis votis. Lib. IV. c. 109. de homicidio clericorum, c. 115. De
<lb/>homicidio per meditationem facto, c. 125. De oppressis infantibus,
<lb/>c. 126. De inuliere, quae infantem suum iuxta se mortuum invenerit.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0237.tif"
                   n="805"
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               <p>

                  <lb/>Thetneri Disquisitiones criticae etc. 805

<lb/>c; 127. De Muliere quae parit et non nutrit filium suum. c. 128. De
<lb/>muliere ebria quae lilium suum oppresserit, c. 152. De falso testa- 
<lb/>mento. c. 264. De rixa. — De parvulis percutientibus inter se. De
<lb/>ira, tristitia, odio et maledicto. ludicium Theodori et Cotnmeani.
<lb/>c* 168. (268.) De hoc, qui superbe arguit, c. 269. De blasphemia.
<lb/>c* 270. De jactantia id est de vana gloria, c. 312. De usuris vel cu- 
<lb/>piditate seu avaritia, c. 318. De discretione ciborum et de his, qui
<lb/>immunda comedunt. ludicium Th. et C. c. 126. (326.) De negli- 
<lb/>gentia erga sacrificium, c. 370. De his, qui ante horam canonicam
<lb/>cibum sumunt. Lib. Y. c. 184. de fornicatione sodomitica. c. 188. De
<lb/>fornicatione puerorum, c. 194. De fornicatione cum quadrupedio jud.
<lb/>Th. et C. c. 197. De minoribus et immundis pollutioriibus. c. 206.
<lb/>De muliere libera si servo se copularit. c. 207. Si maritus pro qua- 
<lb/>licunque culpa servum se fecerit, c. 222. De propinquitate consan- 
<lb/>guinei sui more pecorum commixti, id quod absit, prima vel secunda.1
<lb/>c. 230. De muliere, quae duobus fratribus nupserit, (p. 292—298.)

<lb/>Nro. III. Da die Sammlung auch sonstige Fragmeute von PÖ-
<lb/>nitentialbüchern enthalt, theilt der Verf. aus lib. IV. c. 116. ein
<lb/>solches unter der Rubrik der Synode zu Constantinopel v. J. 536.
<lb/>mit (p. 299. 300.). nro. IV. De Polochronio Hierosolymitano
<lb/>episcopo (p. 300. 301.) aus den falschen Acten Sixtus III. gegen
<lb/>Polychronius. Nro.V. Ein ungedruckter Briefwechsel des Papstes
<lb/>Damasus und Hieronymus, (p. 301 — 303.)

<lb/>Cap. II. De duabus canonum epitomis, quae originem suam
<lb/>ex descripta collectione vaticana trahunt, (p. 304 — 307.)

<lb/>Die Bourbonsche Bibliothek zu Neapel besitzt ein Pergt.
<lb/>Mscpt. nro. 732. VII. F. 28. in 8., mit der von späterer Hand zu- 
<lb/>gefügten Inschrift: Canones et decreta summorum Pontificum,
<lb/>ein Auszug des Vatic. Mspts., ebenfalls in 5 Büchern, mit 42,
<lb/>66, 138, 127 und 96. Capiteln. Rom. Recht und Capitularien
<lb/>sind wenig benutzt. Die vorhin sub nro. III — V. mitgetlieilten
<lb/>inedita sind recipirt. Die Arbeit gehört nach Italien in's 1 lte
<lb/>Jabrli. — Dieses Mspt. findet sich in einer andern Epitome in
<lb/>dem Perg. Codex nro. 216. des Klosters Monte Cassino mit der
<lb/>Ueberschrift: Institutio sanctorum patrum de qualitate culparum
<lb/>et de disciplina atque doctrina sacerdotum. Die Ordnung des
<lb/>Materials ist verlassen. Welche er selbst befolgt ist nicht an- 
<lb/>gegeben. Ausser den Quellen der vorigen Collection (auch die
<lb/>inedita nro. III — V. sind recipirt), ist auch Burchard v. Worms
<lb/>unter dem Titel: liber qui corrector vocatur, benutzt, und mehre
<lb/>das Kloster M. Cass. betreffende päpstliche Bullen sind aufgenom- 
<lb/>men. Ueber Zeit und Verfasser theilt Hr. Th. die Ansicht des
<lb/>frühem Custos des Archivs zu M. Cass., Joh. Bapt. Federiei
</p>

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                   n="806"
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               <p>

                  <lb/>806 Theineri Disquisitiones criticae etc#

<lb/>(•j- 1805) mit, nach welcher ein Mönch des Klosters M. C., der
<lb/>Presbyter Arialdus, die Arbeit am Ende des Ilten Sec. zusammen-
<lb/>gestellt haben konnte. Hr. Th. erklärt aber, dass der im Kloster
<lb/>selbst geschriebene Codex in die Mitte des 12ten Sec. zu setzen
<lb/>sein dürfte.

<lb/>Cap III. De canonum collectione, quae in Codice Palatino

<lb/>nro. 584. bibliothecae Vaticanae continetur, (p. 308 — 333.)

<lb/>Der aus der Heidelberger Bibliothek in den Vatican über- 
<lb/>gegangene Codex ist schon anderweitig bekannt (Ballerini P. IV.
<lb/>c. 18. §. i* p. 671.) und findet sich auch in andern Handschriften,
<lb/>v. Savigny besitzt eine solche, jedoch mangelhaft (Gesch. des R.
<lb/>R.8. II. 282. n. 8.), wogegen die der Bamberger Bibliothek (P. I.
<lb/>13.) vollständig ist (v. Savigny a. a. O. IV. 474. Schräder Pro- 
<lb/>dromus p. 153.\ Unser Verf. hielt Anfangs diese-Collection für
<lb/>eine neue Recension des Burchard’sclien Decrets, überzeugte sich
<lb/>aber später, dass vielmehr die Coli. Anselmo dedicata die Grund- 
<lb/>lage bilde. Die Beschaffenheit des Codex kennen wir im Allge- 
<lb/>meinen schon nach der cit. Stelle der Ballerini. Leider ist der- 
<lb/>selbe aber unvollständig. Warum hat Herrn Theiner sich
<lb/>nicht über den Bamberger Codex Nachricht verschafft, welche
<lb/>durch den gefälligen Bibliothekar, Herrn lack, so leicht zu
<lb/>erlangen war? Verschiedene Stücke, besonders Pseudo-Isi-
<lb/>doriana, stimmen ganz genau in dem Cod. Palat, und der
<lb/>Coli. Ans. ded., welche bei Burchard fehlen und zum Th eil
<lb/>auch in keiner andern Sammlung stehen, (s. p. 3u. not. 6.
<lb/>eine Vergleichung des ersten Buchs der Sammlung mit der Coli.
<lb/>Ans. ded.). Unterschieden sind beide durch manche Zusätze im
<lb/>Cod. Vat., welche als capitulorum, argumenta erscheinen (s. not.
<lb/>7.). Eine weitere Vergleichung der Sammlung des Burchard mit
<lb/>dem Cod. Palat, hat aber ferner ergeben, dass nicht die Coli. Ans.
<lb/>ded., wie bisher Hr Th. annahm (s. oben), sondern eben dieser
<lb/>Cod. die Quelle des Burchard sei. (s. die th eil weise Vergleichung
<lb/>beider not. 9.). Entscheidend ist besonders, dass viele deutsche
<lb/>und gallische Synoden, welche sich in der Ans. dedic. nicht fin- 
<lb/>den, von Burchard nur aus dem Cod. Palat, entlehnt sein können.
<lb/>Der Cod. Palat, ist in dieser Beziehung noch viel reichhaltiger
<lb/>als Burchard und von demselben nicht vollständig benutzt. Ja
<lb/>selbst die Conciliensammlungen bei Hartzheim u. a. sind aus
<lb/>dem Cod Palat, noch zu ergänzen, da dessen Autor offenbar
</p>

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                   n="807"
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               <p>

                  <lb/>Thetneri Disquisitiones criticae etc. 807

<lb/>vollständigere Acten der Synoden benutzt hat, als die Heraus- 
<lb/>geber derselben. Auch in .Beziehung auf zwei literae formatae
<lb/>und ein instrumentum libertatis, welche unser Sammler aus
<lb/>Regino entlehnt hat, weist Hr. Th. den Nexus zwischen dem
<lb/>Cod. Palät. und Burchard nach. (p. 315.)

<lb/>Die Vatic. Sammlung ist bald nach Regino um die Mitte
<lb/>des loten Jahrh. (das neueste Stück ist die Synode zu Erfurt
<lb/>v. 932) von einem Deutschen oder Franzosen angelegt worden.
<lb/>—- Eine von Silvester II. in einer bisher unedirten, jetzt vom
<lb/>Verf. aus dem Cod. Vatic. n. 1063. mitgetheilte Decretale (p.
<lb/>317. 318. not. 23.) gedenkt eines Canon, der sich nicht fn rö- 
<lb/>mischen Sammlungen, wohl aber in einer Gallischen Handschrift
<lb/>befindet Im Cod. Palat, findet sich dieser Canon nicht, (ob
<lb/>vielleicht unter den fehlenden Stücken im Bamberger Codex ?).
<lb/>Die Ermittlung dieses Canon: de episcopi» per pecuniam pro- 
<lb/>motis, würde von Bedeutung sein.

<lb/>Zur Ergänzung der deutschen Conciliensammlungen theilt
<lb/>der Verf. noch folgende Documente mit (p. 320 — 333.): I. Ex
<lb/>Concilio apud Theodonis villam a. 835, c. 1. II. Canones Cone.
<lb/>Wormatiensis. a. 868. c. 78. 70. 59. 74. und einige ohne Zahl.
<lb/>III. Ex conventu habito in villa Colonia a. 887. IV. De Si-
<lb/>nodo apud Altheim acta. 916. V. De concilio apud Confluen- 
<lb/>tiam liabito. v. 922. VI. Canones nonnulli concilii Papicnsis
<lb/>(Concil. Ticini habitum a. 876.).

<lb/>Cap. IV. De duabus ignotis canonum collectionibus, quae ex
<lb/>Burchardi decreto fluxerunt, (p. 334 — 337.)

<lb/>Der Codex von M. Cassi no n. 552., das Öfter handschriftlich
<lb/>vorkommende von d’Achery herausgegebene Pönitentialbuch in
<lb/>3 Büchern (Ballerini P. IV. c. VIII. §. 1. 2. p. 619. 620.) enthal- 
<lb/>tend, ist vollständiger, mit einem 4ten Buche, das aber bei ge- 
<lb/>nauer Betrachtung als eine eigene Sammlung, welche aus Burchard
<lb/>excerpirt ist (s. not. 4. einige Nachweisungen), erscheint. Es hat
<lb/>eine eigene Vorrede und einen Epilogus (gedruckt not. 3.), woraus
<lb/>sich ergiebt, dass der Autor ein Mönch (wohl v. M. C.) war, der
<lb/>auf Verlangen seines Abts die Arbeit unternahm. Der Codex
<lb/>gehört an's Ende des 1 iten Jahrh. — Aus derselben Zeit ist der
<lb/>Codex der königl. Bibi, zu Paris nro. 3878., gewissermaassen ein
<lb/>Pönitentialbuch in 2 BB., welche in Capitel (17 u. 139) zerfallen.
<lb/>Die Zusammenstellung ist folgende: Lib. I. c% 1 —17. ~ Halit-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0240.tif"
                   n="808"
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               <p>

                  <lb/>808 Theineri Disquisitiones criticae etc#

<lb/>garii lib. poen. III. (diess hat nur 16 Capite). Bei unserm Samm- 
<lb/>ler ist c. 3. in 3. und 4. getheilt). Lib. II. c. 1 — 30. = Halitg.
<lb/>lib, IV, c. 3—34.; c. 33 — 49. = Halitg. Hb. V. c. 50 — 139.
<lb/>sind aus Beda s Hb. pont., Pontific. Rom., Burebard (besonders
<lb/>lib. 19. „corrector“), den beiden ersten Büchern des Halitg., den
<lb/>vollständigen Briefen des Rhabaifus Maurus an Heribald, Regim-
<lb/>bald und Humbert,' und einigen Capiteln einer Wormser Synode.
<lb/>Der Sammler scheint ein Deutscher gewesen zu sein.

<lb/>Cap. V. De quibusdam canonum collectionibus tum notis tum
<lb/>ignotis Gratiano anterioribus, quae omnes ex S. Ansehni
<lb/>Lucensis collectione originem sumpserunt, (p. 338 — 359.)

<lb/>§. I. Der erwähnte Codex n. 552. von Mont. Cass. enthält
<lb/>eine im 12ten Jalirhund. geschriebene Sammlung in 74 Rubriken
<lb/>(vom Verf. vollständig mitgetheiit mit 315 fortlaufenden Capi- 
<lb/>teln , sämmtlich aus Ans. v. L., jedoch in anderer Ordnung. Die
<lb/>Sammlung dient zur Verbesserung der Inscriptionen der Anselm.
<lb/>Collect, (p. 338 — 341.).

<lb/>§. 2. Der Cod. Vatic. n. 1354. enthält die bekannte Samm- 
<lb/>lung des Gregorius presbyter „Polycarpus“ (s. Doujat III. c. 29.
<lb/>Baller. P. IV. c. 17. p. 666 —669.). Der Verf. weist ihr Verhält- 
<lb/>nis» zu Ans. (not. 3.) und zur Ans. dedicata (not. 4.) nach, und
<lb/>giebt eine vollständige Gebersicht der Rubriken der 8 Bücher,
<lb/>(p. 341 — 345?.

<lb/>t*. 3. Der Cod. Vatic. n. 1346. (s. Baller. P. IV. c. 18. §. 5.
<lb/>(nicht II.) p. 671.), gestützt aut die Coli. Ans., welche wie bei
<lb/>Polycarpus benutzt ist, auf die Ans. dedic. und Coli, trium part.
<lb/>Ob Gratian, welcher mehre nur in diesem Codex befindliche
<lb/>Documente recipirt hat, sich desselben bedient habe, bleibt zwei- 
<lb/>felhaft. Der Verf. theilt die Rubriken der 7 Bücher vollständig
<lb/>mit. Cp. 345 — 356.)

<lb/>§. 4. Die bekannte Coli. Caesaraugustana im Cod. Biblioth.
<lb/>Barberinae Rom. n.'2864. (s. Ballerin. P. IV. c. 18. §. 11 p.673.
<lb/>u. a.) ist auf die Coli. Ans. Luc. und das Decret Ivos (not. 9.^
<lb/>zum Theil auch auf die Coli. tr. part. gegründet. Ob Gratian sie
<lb/>gebraucht, bleibt ungewiss. Am Ende finden sich aus Raynalds
<lb/>(Renalli magistri Barchinonensis) Werk: de corpore Christi, ei- 
<lb/>nige Verse, welche der Verf. hat abdrucken lassen, (p. 356—359.)

<lb/>§- 5' Cod. Bibi. Borbonicae Neapol. n. 334. VI. 9. 36., bis- 
<lb/>her ununtersucht, aus dem 13ten Jahrh., wohl von einem Spanier
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0241.tif"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 809

<lb/>gesammelt. Dafür spricht tlieils dic Quelle der Sammlung (die
<lb/>ColJ. Caesaraug.'*, theils die Bezeichnung der Capitel mit arabi- 
<lb/>schen Zahlen, was in latein. JVfanuscripten vor dem 14teu Jalirh.
<lb/>nur selten und nur in Spanien geschah. Die Collection hat 10
<lb/>Bücher, welche in Summa in 3223 Capitel zerfallen, während
<lb/>die vollständigere Coli. Caesar, nur 1295 hat. .Es sind nämlich
<lb/>die einzelnen Capitel der C. Caes. vielfach zertheilt worden. Der
<lb/>Verf. giebt eine I) eh ersieht der Rubriken. (p. 360— 362.) —
<lb/>Hierher gehört auch eine andere Sammlung, welche der Verf.
<lb/>oben diss. III. c. 2. §.7. (p. 184 — 186. Heber Ivo S. 58— 61.)
<lb/>nach der Handschrift des Hrn. v. Savigny beschrieben, (s. Gesell.
<lb/>d.-R. Rs. IV. 475. 476.) Sie gehört an’s Ende des Ilten Jahrh.
<lb/>und ist aus ‘Anselm , Burchard entlehnt, enthält aber auch einige
<lb/>besondere Documento,. welche Gratian recipirt hat, der diese
<lb/>Sammlung wohl benutzte.

<lb/>Cap. VI. S. Anselmi Lucensis canonum collectio, (p. 363—382.)

<lb/>Herr Th. berichtet zunächst über die Schicksale des Autors
<lb/>(vergl. über ihn noch Slenzel Gesell, der Tränk. Könige), nennt
<lb/>seine Schriften (Anm. 3.\ und bezeichnet als die wichtigste unsere
<lb/>Sammlung, (vergl. Ballerinii P. IV. c. 13. p. 640—645.). Dieselbe
<lb/>ist wohl auf Anlass Gregor's VII. unternommen, (s. die auch bei
<lb/>den Ballerint p. 640. mitgetheilte Inscription einiger Msepte.)
<lb/>Unter den Handschriften ist die wichtigste die der BibL Barbe-
<lb/>rina zuLucca, welche wohl fast gleichzeitig zu Lucca selbst coft-
<lb/>cipirt ist. Die vom Verf. aus derselben rnitgetheilten Verse finden
<lb/>sich auch bei den Ballerini p. 641. (vergl. besonders Sarti T. I.
<lb/>app. n. V. p. 191 194.). Die Handschriften enthalten bald mehr,

<lb/>bald weniger Stücke. Dass daraus kein Beweis gegen Anselm’s
<lb/>Autorschaft entnommen werden könne, haben schon die Ballerini
<lb/>genügend entwickelt. Warum liess aber der Verf ganz unbeach- 
<lb/>tet, dass die Sammlung überhaupt wohl nicht ganz vollendet aus
<lb/>Anselms Händen hervorgegangen? Ihr fehlt Vorrede und Dedir
<lb/>cation. Sie ist wohl erst aus Anselms Nachlass genommen und
<lb/>dann weiter verbreitet worden. — Der Verf. weist mehre dieser
<lb/>später zugefügten Stücke nach, theils aus späterer, theils aus
<lb/>früherer Zeit. Besonders finden sich dergleichen in der Samm- 
<lb/>lung des Bonizo, Gregorius Presbyter, Deusdedit u. A. Unter
<lb/>den Mscpten ist der Cod. Vatie, n. 4993 aus mehren andern auf
<lb/>Befehl der Gongreg. de emendatione Gratiani zusammengestellt u»
<lb/>vorzugsweise von den Correctores Rom. gebraucht worden.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0242.tif"
                   n="810"
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               <p>

                  <lb/>810 Theineri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>Ausführlicher spricht der Verf. über die Quellen Anselms.
<lb/>Diese sind für die 7 ersten Bücher überwiegend die Coli. An-
<lb/>selmo ded., für die 6 letzten Burchard (p. 369. not. 14.\ Sodann
<lb/>das römisch« Archiv selbst, wobei sich Abweichungen von Ana- 
<lb/>stasius bibliotliecarius finden, der liber diurnus und ordoromanus.
<lb/>Decretalen nach Gregor VII. sind in der ursprünglichen Samm- 
<lb/>lung nicht. Viele dieser Documente sind vollständiger, als in
<lb/>allen andern Sammlungen, und besonders zur Emendation der
<lb/>In- und Subscriptionen von grosser Bedeutung (vergl. p. 378 —
<lb/>381. über c. 63. C. XI. q. 3. c. 23. C. XXIII. q. 8. c. 13. C. IX.
<lb/>q. 3. c. 18. C. XXIV. q. 1. c. 26. C. XII. q. 2. c. 3. 4. D. 100.
<lb/>c. 7. C. I. q. 3. c. 17. C. XII. q. 5.), wie diess schon die neue
<lb/>Ausgabe desDecrets durch Hrn. Prof. Richter bewiesen hat. Vor- 
<lb/>züglich ist aber zu bemerken, dass wir bei Anselm selbst Inscri-
<lb/>ptionen finden, wo diese sogar den Regesten des röm. Archivs
<lb/>fehlen.

<lb/>Die Concilienschlüsse sind meistens aus Dionys. Exig. ent- 
<lb/>lehnt, oft auch aus der Coli. Hispana und der Versio prisca (Itala).
<lb/>Mitunter sind zwei Übersetzungen desselben griecli. Canon re-
<lb/>cipirt. S. Üb. XI. c. 36. Can. Ancyr. 20. Lib. VI. c. 141. Can.
<lb/>Chalced. 26. (beim Verf. p. 371 — 373. gedruckt,'. Fleissig ist
<lb/>auch Martinus Bracarensis benutzt. Der Verf. gedenkt hier des
<lb/>Irrthums Gratian’s in der Cit;rweise (s. not. 23. die Stelle bei
<lb/>Gratian aus der Coli. Martini), vergl. Ant. Augustip. de emend.
<lb/>Grat. lib. I. dial. X. XII. u. a. — Geber die Aufnahme der Ca- 
<lb/>pitula Hadriani bei Anselm und Gratian spricht der Verf. p. 375.,
<lb/>und weist dann noch den genauen Zusammenhang Gratians und
<lb/>Anselms nach (not. 32.). — Geber die Benutzung des röm. Rechts
<lb/>durch Anselm ist das Bekannte vom Verf. in der diss. IV. c. 3.
<lb/>n. 7. p. 244. mitgetheilt. — Bekanntlich ist die Coli. Anselrai
<lb/>noch nicht edirt, daher äussert Ilr. Th.: üna eadcmque virorum
<lb/>doctorum sententia est, ut S. An sei mi Lucensis collectio typis
<lb/>edatur, und diess mit vollem Rechte.

<lb/>Cap. VII. (nicht VIII.) De codice Anselmiauo, qui in Sacro- 
<lb/>sanctae Basilicae vaticanae bibliotheca asservatur, (p. 383
<lb/>— 397.)

<lb/>Der Cod. nro. 118. C. der genannten Bibliothek ist bereits
<lb/>von den Ballerini P. IV. c. 13. §. 8. p. 645 beschrieben, von un-
<lb/>serm Verf. aber genauer gewürdigt. Die Sammlung zerfällt in
</p>

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                   n="811"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 811

<lb/>9 Bücher, diese in Titel (vollständig nachgewiesen p. 387 folg.).
<lb/>Eine Vorrede fehlt, und die InschriftAnselini decretum, ist von
<lb/>späterer Hand. Dass die Arbeit nicht ein Werk Anselms sei,
<lb/>haben schon die Baller, mit Recht bemerkt. Diese halten übri- 
<lb/>gens die Sammlung für unvollendet, was Hr. Th. nicht zugiebt*.
<lb/>„cum nullibi appareat auctorem opus ex omni parte absolutum
<lb/>edere voluisse" (p. 384?.. Verfasst ist dieselbe bald nach An- 
<lb/>selms Tode — die letzten Decretalen sind von Paschalis II. und
<lb/>finden sich auch in den interpolirten Mscpten Anselms. Doch
<lb/>sind auch noch spätere Nachträge, besonders aus den Quellen
<lb/>des röm. Rechts hinzugefügt. Die Zeit der Schrift des Codex ist
<lb/>das Ende des 12ten Jahrli., das Vaterland Italien, wie viele Cor-
<lb/>ruptionen deutscher Concilien-Namen beweisen. Ausser Anselm
<lb/>(s. not. 2.) und'Burchard (not. 4.) ist auch eine andere Quelle
<lb/>gebraucht, aus der viele der Sammlung eigentümliche Stücke
<lb/>entlehnt sind (s. z. B. not. 3. vgl.c. 5.D. 82.), welche Gratian aus
<lb/>dieser Collection recipirt hat (s. p. 386. Beispiele.). Die Inscri- 
<lb/>ptionen sind mangelhaft.

<lb/>Diss, VI. Disquisitio critica in decretorum compilationem quam
<lb/>M. Laborans S. R. E. Cardinalis ordinavit. Ex Cod. Ms. Bi- 
<lb/>bliothecae Sacros. Vatie. Basilicae principis Apostolorum*
<lb/>p. 401— 447.

<lb/>SeitSuares, Bischof von Vaison, zuerst auf des Laborans
<lb/>(ob summum laborem ita dictus, nachSuares, wogegen der Verf.
<lb/>p. 427. diesen Namen als einen der Familie zugehörigen nach- 
<lb/>weist) Sammlung aufmerksam machte vDissertat, de Chronologie
<lb/>operum 8. Augustini etc. Rom. 1670.), und deren Herausgabe
<lb/>wünschte, unternahm erst Francisc. Anton. Zaccaria sich ausführ- 
<lb/>licher über die Person des Laborans und dessen Arbeit zu erklä- 
<lb/>ren. (diss. de inedita canonum collectione, quam XII. seculo
<lb/>Cardin. Lab. composuit, bei Gallandius II. 766 — 800.) Dochber-
<lb/>schränkt derselbe sich mehr auf eine äussere Beschreibung, und so
<lb/>blieb es Hrn. Theiner überlassen, die Untersuchung fortzusetzen.

<lb/>Die Arbeit zerfällt in 6 Bücher, von diesen die 5 ersten in
<lb/>partes, diese in Titel (capitularia^ welchen einzelne Stellen un- 
<lb/>tergeordnet werden. Jedes Buch hat eine den Inhalt angebende
<lb/>und den Zusammenhang mit dem Vorhergehenden nachweisende
<lb/>Vorrede (gedruckt not. 3.), das 6te Buch ist aber nur ein Epilo-
<lb/>gus, um ein Resume der ganzen Arbeit zu geben (p. 404. 40Ü.)»
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0244.tif"
                   n="812"
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               <p>

                  <lb/>812 Theineri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>Quelle des Werks ist das Decret, Burcliard v. Worms (in 4
<lb/>Stellen s. p. 429. not. 21.), Anselm und Ivo in wenigen Stellen.
<lb/>Dann finden sich einige von Laborans selbst gesammelte und sonst
<lb/>nicht vorhandene Decretalen. Mit Recht sagt der Verl. p. 432.:
<lb/>Cum tam pauca habeat Laborans, quae in Gratiani opere minime
<lb/>reperiuntur, merito dicere possumus, decretum maximam ac fere
<lb/>integram collectionis materiam ipsi suppeditasse. — Nur hin- 
<lb/>sichtlich des rom. Rechts im öten Buche ist Laborans reichhaltiger
<lb/>als Gratian.

<lb/>- Was bewog nun den Laborans so bald nach Gratian — der
<lb/>Verf. setzt die Vollendung der Arbeit unter Eugenius III. (1146
<lb/>— 1153. Wir haben bei einer andern Gelegenheit in diesen
<lb/>Jahrbüchern das J. 1151. gerechtfertigt — eine ähnliche Samm- 
<lb/>lung zu bearbeiten? Zwanzig Jahre war er damit beschäftigt
<lb/>lind vollendete das Werk 1182. am letzten April. — Herr Tliei-
<lb/>ner nennt als Grund das Bestreben eine besser geordnete syste- 
<lb/>matische Collection zu liefern. Diess ist richtig, aber nicht ge- 
<lb/>nügend ; denn in einzelnen Beziehungen war gerade die Gratia-
<lb/>n’sclie Anordnung eine damals sehr zweckmässige, dem Unter- 
<lb/>richte wohl entsprechende, weshalb Herr Theiner selbst in dieser
<lb/>Beziehung dem Decret den Vorzug zugesteht (s. p. 432. 433.)
<lb/>Es musste also für Laborans besonders die Ueberzeugung lei- 
<lb/>tend sein, dass, da Gratians Decret nicht gesetzlich approbirt
<lb/>war, eine andere Sammlung, wie die eines hohen Kirchenbe- 
<lb/>amten insbesondere, durch eine officielle Anerkennung zu höherer
<lb/>Autorität werde gelangen können. Unter dieser Voraussetzung
<lb/>sagt Herr Theiner zu viel, indem er die Nichtgeltung der dicta
<lb/>Gratiani beweisen will: non obstat, si dices, librum Decretorum
<lb/>fuisse per papam approbatum, quia nec hoc constat. Et dato,
<lb/>quod constaret; approbatio fuit quoad compilationem. — Nicht
<lb/>eine Approbation, sondern die damals so ansprechende Anordnung
<lb/>des Systems verschaffte dem Decret Anerkennung auf den Uni- 
<lb/>versitäten und dann in der Praxis, ähnlich wie neuere Rechtsbücher,
<lb/>welche mit der Zeit Gesetzesbücher wurden.

<lb/>Sehr genau weist nun Herr Theiner nach den einzelnen Ab- 
<lb/>schnitten den Inhalt des Decrets nach, ohne jedoch die leitenden
<lb/>Principien dafür zu ermitteln, und vergleicht damit die systema- 
<lb/>tische Anordnung bei Laborans. Der zweiten Pars des Decrets
<lb/>giebt Herr Theiner den Vorzug yor der ersten. Die dritte Pars
<lb/>sieht er gewissermassen als einen Epilog zur ersten (de consecra
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0245.tif"
                   n="813"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae ytc. 813

<lb/>tione) und zweiten fde poenitentia) an. — Ein tieferes Eingehen
<lb/>von unsrer Seite ist hier um so weniger nöthig, als der Verf;
<lb/>selbst erinnert, dass sich aus einer Vergleichung der bei Zaccaria
<lb/>abgedruckten TiteLrubriken das Verhältnis zum Decret bestimmt
<lb/>herausstellt. Da Laborans übrigens eine ganz abweichende Ord- 
<lb/>nung befolgte, musste auch das einzelne Capitel anders gestellt
<lb/>werden. Einzelne Abschnitte hat er aber ganz beibehalten. Die
<lb/>einzelnen Capitel verknüpft er bald kürzer mit dem Wörtchen:
<lb/>unde, bald ausführlicher, wobei er die dicta Gratiani mitunter
<lb/>beibehält, mitunter verändert Die historischen Notizen, welche
<lb/>er einfügt, sind meistens ausführlicher, als bei Gratian. (Bei- 
<lb/>spiele in der Anm. p. 424. seq. Laborans verweist oft in einer
<lb/>Stelle des Werks auf eine andere (concordantia und contrarietas)
<lb/>und giebt dabei genau die Bestandteile an. (s. darüber seine
<lb/>eigne Bemerkung p. 429. not. 20.)

<lb/>Wir teilen ganz den Wunsch des Verf., dass des Laborans
<lb/>Sammlung vollständig gedruckt werden möchte.

<lb/>Vonp.437—448. findet sich eine: Appendix, quae specimina
<lb/>collectionis a Laborante adornatae exhibet, nämlich das Präelu-
<lb/>dium voluminis und einige Titel mit Verweisung auf die ent- 
<lb/>sprechenden Stellen des Decrets.

<lb/>Den Schluss des ganzen Werks bilden zwei besonders pagi-
<lb/>nirte Anhänge. '

<lb/>1) Documenta quae Gratiani Decreti emendationem respiciunt
<lb/>p. 3 — 37. verb. mit Praef. p. VIII. seq.

<lb/>Ohne auf die bisherige Literatur (Glück, Riegger, I. H,
<lb/>Böhmer, Kichter) Rücksicht zu nehmen, ergänzt der Verf. die
<lb/>bereits bekannten, zum Th eil von ihm widerholten, Nachrichten
<lb/>über die Correctur des Corpus iuris canonici.

<lb/>Die Correctores, deren uns bekannte Namen wiederholt wer- 
<lb/>den, verbesserten zunächst die einzelnen Stellen des Dccrets
<lb/>nach den von Gratian benutzten Sammlungen. Die vaticanische
<lb/>Bibliothek besitzt mehrere Exemplare des Corpus iuris canonici
<lb/>mit den handschriftlichen Bemerkungen der Correctoren. Damit
<lb/>nicht zufrieden gingen sie hierauf zu den ursprünglichen Quellen
<lb/>selbst zurück. Sie hatten die Arbeit nach bestimmten Pensis
<lb/>unter sich verteilt, worüber sie dann bald in kleineren Privat-,
<lb/>bald in öffentlichen Generalversammlungen Vortrag hielten. Je- 
<lb/>nes gesell ah 3 bis 4 mal im Monate, dieses eben so oft im Jahr.
<lb/>In den Privatversammlungen präsidirte Alciatus seit 1566., einen
<lb/>Kril. Jalu b. f. d. UW. Jahrg. I. H. D. 53
</p>

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                   n="814"
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               <p>

                  <lb/>814 Theineri Disquisitiones criticae etc.

<lb/>Tlieil des J. 1571. der Cardinal Caraffa, da Alciat eine Legation
<lb/>nach Mailand hatte unternehmen müssen, dann beide gemein- 
<lb/>schaftlich. Am 15. Novbr. 1571. wurde die Pars I., in der Mitte
<lb/>des folgenden Jahres das ganze Decret auf diese Weise revidirt.
<lb/>(vgl. Codd. no. 4889. 4891. 4892. der Bibi. Vatic.) Gregor XIII.,
<lb/>der selbst als Cardinal (Hugo Buoncompagni) an der Correctur mit- 
<lb/>arbeitete, liess nun die Versammlungen der Correctoren aussetzen
<lb/>und erst einen Index aller Bestandteile des Decrets anfertigen,
<lb/>welcher allen katholischen Universitäten zur Mitteilung von
<lb/>Bemerkungen über die einzelnen Stellen übersendet wurde. Aus- 
<lb/>serdem wurden alle Prälaten in Italien, Deutschland, Frankreich,
<lb/>Holland und Spanien zur Mitwirkung eingeladen und Handschrif- 
<lb/>ten und Ausgaben gesammelt. Aus allen genannten Ländern ka- 
<lb/>men nun Schreiben an Alciat und an den Papst selbst mit wich- 
<lb/>tigen Beiträgen, s. Cod. Vat. nro. 4890. s. die im Anhänge B.
<lb/>n. 1 — 34 daraus abgedruckten Briefe.) Hierauf hielt der Papst
<lb/>am 28. April 1578. ein ölfentliches Consistorum, ergänzte die
<lb/>Zahl der Correetoren und schon am fünften Mai desselben Jahres
<lb/>begannen die wiederholten Bemühungen für die Correctur. (s.
<lb/>Anhang n. 35. p. 35 — 37.) — Im Anhänge finden sich noch unter
<lb/>A. 1 — 5. die.Namen der Correetoren, die bei der Correctur be- 
<lb/>folgten Principi en (leges constitutae et observatae in correctione
<lb/>DecretiD. Gratiani.— De ordine in correctione Decreti servando)
<lb/>— ein Abschnitt des Protokolls der Generalversammlung vom
<lb/>6. Juni 1556, die Verhandlung über dist. 74. vom 17. August 1568.
<lb/>lind die Uebergabe der P. I. an die Cardinäle von Jo. Marsa
<lb/>I. U. D.

<lb/>Bei den übrigen Theilen des Corp. jur. c. wurde eben so
<lb/>verfahren. Doch fasste man sich dabei kürzer, indem man sich
<lb/>auf eine Vergleichung der alten Compilationen in der Ausgabe
<lb/>des Aut. Augustinus mit denDecretalen und eine Vergleichung der
<lb/>Ausgabe des Corp. jur. c. von Ant. Contius mit andern gedruckten
<lb/>Ausgaben beschränkte. — Wir bedauern, dass der Verf. uns
<lb/>hier niejit ausführlicher berichtete.

<lb/>Hierauf ist die Rede von der Censur der Glosse. Darüber
<lb/>erfahren wir jedoch nichts Neues. Denn aus der: Censura in
<lb/>glossas et additiones juris can. omnibus exemplaribus hactenus
<lb/>excusis respondens. Romae. Apud haeredes Julii Accolti.
<lb/>MDLXXII. und der: Censura in additiones marginales textuum
<lb/>juris can. omnibus exemplaribus hactenus excusis respondens
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0247.tif"
                   n="815"
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               <p>

                  <lb/>Theineri Disquisitiones criticae etc. 815

<lb/>de mandato 8. D. N. D. Gregorii XIII. edita. Romae apud here- 
<lb/>des Antonii Bladii impressores camerales, — haben wir die Re- 
<lb/>sultate zusammen gestellt in: Collatio censurae in glossas juris can.
<lb/>jussu pü y. a. 1572. editae, cum iisdem glossis Gregorii XIII.
<lb/>Mandato a. 1580. recognitis et approbatis: als Anhang eines Index
<lb/>expurgatorius librorum qui hoc seculo prodierunt. Argentorati.
<lb/>Impensis Lazari Zetzneri 1579. 12"., welche Sammlung unser
<lb/>Verf. nicht kennt.

<lb/>Durch päpstliches Schreiben vom 1. Juni 1580. wurde nun
<lb/>der Druck des Decrets angeordnet und dieses erscli u* iu 4 Bän- 
<lb/>den 1582. — Was seitdem für die Ausgabe des Coiqi. jur. can.
<lb/>geschehen sei, berührt der Verf. noch obenhin. Richters Ausgabe
<lb/>kennt er nicht, und die Verdienste der Evangelischen werden
<lb/>überhaupt nicht erwähnt.

<lb/>2) Index alphabeticus omnium capitulorum, quae in praecipuis
<lb/>canonum collectionibus Gratiano anterioribus occurrunt, p.
<lb/>41 — 166.

<lb/>Wir erhalten hier den vom Verf. schon früher versproche- 
<lb/>nen Quellen-Index, Von dem er selbst sagt: (Praef. p. XX.)
<lb/>Sit nostrae laudi venia, indicem hunc nostrum ceterife omnibus,
<lb/>qui e Gratiani capitulis fuere hactenus exstructi, multo prae-
<lb/>stantiorem commodioremque futurum confidimus.

<lb/>Aufgenommen sind in dieses alphabetische Verzeichniss Re- 
<lb/>gino, Burchard, Anselmo v. Lucca, Ivo's Pannormia und Decret
<lb/>mit genauer Angabe der Bücher, Titel und Capitel. Die 2.
<lb/>Pars derColl.tr. p. ist übergangen, da sich die Stellen schon in
<lb/>Ivo’s Decret finden, und nur diejenigen sind daiaus aufgeführt,
<lb/>deren Anfangsworte ab weichen. Von der Coli. Ans. dedicata
<lb/>sind nur die 4 ersten Bücher berücksichtigt, weil der Codex
<lb/>Palat, nr. 580. nur diese enthält, der zu Modena befindliche aber
<lb/>unleserlich war. Hier hätte dem Verf. die sorgfältige vollständige
<lb/>Uebersicht in Richters Beiträgen p. 55. folg, die besten Dienste
<lb/>leisten können. Aus der Coli. Caesaraug. sind vollständig nur
<lb/>die 4 ersten Bücher nachgewiesen, sonst nur die Capitel, die
<lb/>auch Gratian recipirt hat.

<lb/>Aus unsrer ganzen Anzeige ergiebt sich, dass nur die diss. V.,
<lb/>zum Theil die diss. VI, die Documente über die Correctur und
<lb/>der Index Gratiani als neu zu betrachten sind. Den letztem
<lb/>wünschten wir vervollständigt in besonderen Ausdrucke oder als
<lb/>Anhang der Richter'sehen Ausgabe des Corp. iur. c. wiederholt zu

<lb/>53*'
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Das Corpus juris canonici in seinen wichtigsten und anwendbarsten Theilen, in's Deutsche übersetzt und systematisch zusammengestellt von Dr. Bruno Schilling und Dr. Carl. Friedr. Ferd. Sintenis. Zweiter Band. Erstes Heft. Leipzig 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Richter, ...">(Richter)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>816 Schilling u. Sintenis, Das Corpus jur. van. etc.

<lb/>sehen, da kaum erwartet werden kann, dass sich alle, welche
<lb/>»ich für diese Studien interessiren, wegen der verhältnissmässig
<lb/>wenigen Nachträge zu den drei früheren Abhandlungen und der
<lb/>4. aus v. Savigny entlehnten Dissertation das Werk des Herrn
<lb/>Theiner anschaifen werden.

<lb/>Die auf einer halben Seite angegebnen Druckfehler würden
<lb/>sich wenigstens vierfach nachwcisen lassen.

<lb/>Wir scliliessen mit dem Wunsche, dass Herr Theiner die
<lb/>verheissnen andern Arbeiten nicht zu lange zurückhalten, sich
<lb/>bei denselben aber auch sorgfältiger der in Deutschland für die- 
<lb/>sen Zweig des Kirchenrechts gemachten Fortschritte bedienen möge»

<lb/>H. F. Jacobson.
</p>
               <p>

                  <lb/>w» Das CorptlS juris canonici in seinen wichtigsten und
<lb/>anwendbarsten Thcilcn, in's Deutsche übersetzt und syste- 
<lb/>matisch zusammengestellt von Br. Bruno Schilling, K.
<lb/>S. Cons.-Ass. u. Prof, der Rechte an der Univ. Leipzig, und
<lb/>Br. Carl Frledr. Ford. Sintenis, ord Prof, der Rechte
<lb/>und Reis, des Spruchcoll. an der Univ. Giessen. Zweiter Band.
<lb/>Erstes Heft. Leipzig, Focke. 1837. 128 S. 8. (12 Gr.)

<lb/>Der Unterzeichnete erinnert sich recht wohl der gewichtigen
<lb/>Bedenklichkeiten, welche nach dem Erscheinen der Uebersetzung
<lb/>des Corp, jur. civ. gegen die Verdeutschung der Rechtsbücher
<lb/>überhaupt von verschiedenen Seiten hier im Interesse achter
<lb/>Wissenschaftlichkeit erhoben worden sind, und dennoch scheint
<lb/>es ihm, als seien für die Uebertragung des canonisc/ten Rechts- 
<lb/>buches in jener äussersten Schwerfälligkeit der Argumentation,
<lb/>in jenem Verderbniss des Ausdruckes und in jener Unzahl von
<lb/>Beziehungen auf ein langst untergegangenes sittliches und Rechts- 
<lb/>leben einige sehr bedeutende Enischuldi^vw^gründe vorhanden.
<lb/>In der That werden über all' die bezeichneten Schwierigkeiten
<lb/>weder Handbücher noch Commentare hinweghelfen können, und
<lb/>wer in die Zeit, welche jene Rechtsquellen geboren, sich nicht
<lb/>selbst gleichsam hineingelebt hat, dem werden dieselben immer- 
<lb/>dar siebenfach versiegelt bleiben, und wenn er auch die Com- 
<lb/>mentare von Joannes Dartis und Gonzalez deTellez noch so fleis-
<lb/>sig benutzen wollte. Das ist aber nicht zu verkennen, dass ein
<lb/>solches Eindringen je länger je mehr selten werden muss, da der
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0249.tif"
                   n="817"
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               <p>

                  <lb/>Schilling u. Sintenis, Das Corpus jur. can. etc. 817

<lb/>praktische Nutzen zu den angewandten Bestrebungen nicht im
<lb/>Verhaltniss stellt, und selbst wenn diess der Fall wäre, die von
<lb/>Tag zu Tag gesteigerten anderweitigen Anforderungen das Ein- 
<lb/>gehen in das Einzelne verbieten, vielmehr auf ein möglichst
<lb/>schnelles Erfassen der äussersten Umrisse aus beliebigen Hand- 
<lb/>büchern hinweisen. Darum konnte denn eine vollständige Ver- 
<lb/>deutschung desCorp. jur. can. als Mittel zur Erleichterung der kir-
<lb/>chenrechtl. Studien in concreto wohl gerechtfertigt werden. Auf
<lb/>der andern Seite ist jedoch der Befürchtung Raum zu geben, dass
<lb/>eine solche Unternehmung schon in ihrem bedeutenden Umfange
<lb/>und in dem dadurch bestimmten hohen Preise, um welchen
<lb/>neben vielem unmittelbar Brauchbaren eine bei weitem grössere
<lb/>Masse Ballastes (z. B. die dem deutschen Ausdrucke und unserer
<lb/>Denkweise völlig widerstrebenden Dicta Gratiani) erkauft werden
<lb/>müsste, sehr bedeutende Hindernisse finden würde, und in der
<lb/>That ist gerade an diesen die unter Redaction des verst. Lang
<lb/>begonnene Uebersetzung gescheitert. Aus dieser Erwägung nun
<lb/>ist der vorl. Auszug hervorgegangen, welcher nach der von den
<lb/>Herausgebern gegebenen Erklärung, nicht nach einem hier sicher
<lb/>nicht durchführbaren System, sondern nach willkürlichen, in
<lb/>sich geordneten Hauptabschnitten, die in den meisten Staaten des
<lb/>heutigen, auch evangelischen Deutschlands praktische Anwen- 
<lb/>dung bildenden Theile der can. Rechtssammlungen umfassen soll,
<lb/>insbesondere das Eherecht, Process- und Criminalrecht, die
<lb/>Lehre von den Kirchengiitern, von den Zehnten, den Rechten
<lb/>der Pfarrer und Verbindlichkeiten der Gemeinden, von Pfründen
<lb/>und dem Patronatrechte, endlich die Lehren von der Verjährung,
<lb/>den letzten Willen, der Schenkung u. s. w’., soweit die letzteren
<lb/>durch das Recht der Kirche eigenthümlich gestaltet worden sind.
<lb/>Es kann nicht in der Absicht des Unterz, liege», bi er in eine
<lb/>Kritik dieses Planes, so wie der Ausführung ein gehen zu wol- 
<lb/>len, ein Unternehmen, von welchem ihn schon der Umstand ab- 
<lb/>halten müsste, dass der Auszug und diese Jahrbücher in demsel- 
<lb/>ben Verlage erscheinen, mithin ein über jenen in diesen gefälltes
<lb/>Urtheil schwerlich als ganz unparteiisches betrachtet werden
<lb/>würde. Anstatt also z. B. den Herausgebern die Fragen gegen- 
<lb/>überzustellen, in wiefern bei der innigen geistigen Verbundenheit
<lb/>der einzelnen" Theile der canonischen Gesetzgebung ein nach
<lb/>freier Willkür veranstalteter auflösender Auszug als hinreichen- 
<lb/>des Mittel zur Förderung kirchenrechtlichcr Studien betrachtet
</p>

            </div>
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                n="818"
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               <head>
                  <title>Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. Von J. Fr. H. Abegg. Neustadt 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Luden, H.">(H. Luden)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>818 Abegg, Lehrbuch der Strafrechts Wissenschaft.

<lb/>~ werden könne, oder ob auch wirklich in diesem letzteren alles
<lb/>anwendbare Recht sich concentrire, begnügt er sich hier mit der
<lb/>einfachen Anzeige, dass die Lehren von der Ehe, den Kirchen- 
<lb/>gütern, den Zehnten, den geistlichen Aemtern und Pfründen,
<lb/>und der ordentlichen Verleihung der letzteren in dem ersten
<lb/>Bande, jene von der extraordinaria collatio, dem Patronatrechte,
<lb/>den Rechtsverhältnissen der Pfründner, dem Verlust der Bene-
<lb/>ficien in dem vorl. Hefte ihre Erledigung gefunden haben, und
<lb/>dass dasselbe im Anhänge die einschlagenden Bestimmungen der
<lb/>Synode von Trient, wiewohl noch nicht vollständig liefert.

<lb/>Der Uebersetzung selbst liegt die Pelletier9sehe Ausgabe zum
<lb/>Grunde, welche, wiewohl auch sie von einzelnen Abweichungen
<lb/>nicht ganz frei ist, dennoch die von Gregor XIII. angeordnete
<lb/>v Stabilität des Textes im ganzen viel besser gewahrt hat, als z. B.
<lb/>die Böhmer9*che, welche sonderbar genug in der Regel mit jener
<lb/>von Contius so übereinstimmt, dass man beinahe an einen Abdruck
<lb/>von dieser zu denken versucht werden könnte. Dieselbe Aus- 
<lb/>gabe hat auch die Chronologien für die einzelnen Capitel gelie- 
<lb/>fert, eine bekanntlich von Doujat herrührende Zugabe, über
<lb/>welche der Unterz, in einem der nächsten Hefte dieser Jahrbücher
<lb/>bei Gelegenheit des ersten Heftes seiner Decretaienausgabe einige
<lb/>aus genauer Erfahrung geschöpfte Mittheilungen sich gestatten
<lb/>wird.-Erklärende Anmerkungen finden sich nur hin und wie- 

<lb/>der, und namentlich viel spärlicher, als in der Uebersetzung des
<lb/>römischen Rechtsbuches. — Bei gegeben ist endlich eine Ueber-
<lb/>sicht der ausgehobenen Stellen, welche später durch ein nach
<lb/>der Folge der Rechtsbücher geordnetes Generalregister zweck- 
<lb/>mässig ersetzt werden wird. Die äussere Ausstattung ist jener
<lb/>des deutschen Corp. jur. civ. gleich, und verdient mithin mit
<lb/>Recht belobt zu werden.

<lb/>Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. Von j. Fr.
<lb/>H. A1&gt;egg 9 der Philosophie u. der Rechte Doctor, u. ordentl.
<lb/>Prof, der Rechtswissenschaft in Breslau. Neustadt, Wagner.
<lb/>1836. XL u. 740 8. gr. 8. (3 Thlr.)

<lb/>Der Verfasser des gegenwärtigen Lehrbuchs hat unbestritte- 
<lb/>nen und unbestreitbaren Anspruch darauf, für einen der frucht- 
<lb/>barsten Schriftsteller in dem Gebiete. der .Strafrechtswissenschaft
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0251.tif"
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               <p>

                  <lb/>Abegg, Lelubucii der Stiafreclitswiaseaseliaft. 810

<lb/>angesehen zu werden. Es wird nicht leicht eine Lehre geben,
<lb/>die ihm nicht irgend einen Beitrag zu verdanken hatte, den er
<lb/>entweder in seinen zahlreichen und umfassenden Recensionen
<lb/>oder in seinen nicht minder zahlreichen bald mehr, bald minder
<lb/>ausführlichen Abhandlungen und Schriften geliefert hat Darum
<lb/>ist er auch im Stande gewesen, sich öfter, als es einem Andern
<lb/>leicht möglich gewesen sein würde, bei den in dem Lehrbuche
<lb/>abgehandelten einzelnen Lehren auf sich selbst zu beziehen, d. h.
<lb/>auf schon früher von ihm gegebene denselben Gegenstand betref- 
<lb/>fende Ausführungen. Wer aber im Einzelnen bereits viel und
<lb/>tüchtig gearbeitet hat, ist vorzugsweise berufen, das Einzelne im
<lb/>systematischen Ganzen, wie solches in einem Lehrbuche gesche- 
<lb/>hen soll, wieder darzustellen. Ohnediess hat sich der Verf. so- 
<lb/>wohl durch sein System der Criminalreclitswissenschaft als auch
<lb/>durch sein Lehrbuch des Criminalprocesses bereits als umsichti- 
<lb/>gen Compendienschreiber bewährt, so dass gewiss alle Freunde
<lb/>der Wissenschaft dieses neue Werk, welches er uns bietet, mit
<lb/>der Erwartung in die Hand genommen haben werden, etwas Aus- 
<lb/>gezeichnetes in demselben zu finden.

<lb/>Der Verf. hat sein Werk „ nur kürzlich" (auf XVI Seiten)
<lb/>bevorwortet, da er glaubte, sich auf seine früheren Abhandlun- 
<lb/>gen über die wissenschaftliche Behandlung des Criminalrechtes
<lb/>und des Criminalprocesses beziehen zu können. In der That
<lb/>glaubt auch Rec. voraussetzen zu dürfen, dass die Grundsätze
<lb/>des Verf. über die Behandlung des Criminalrechtes hinlänglich
<lb/>bekannt sind. Denn er hat dieselben nicht nur oft genug ausge- 
<lb/>sprochen und theoretisch begründet, sondern auch in einer langen
<lb/>Reihe criminalistischer Arbeiten praktisch in Anwendung gebracht.
<lb/>Um es kürzlich zu sagen, so geht die Ansicht des Verfassers da- 
<lb/>hin, dass die Rechtswissenschaft im Allgemeinen und mithin auch
<lb/>die Strafrechtswissenschaft die verschiedenen Theilc der Philo«
<lb/>sophie, der Geschichte und des Systems des dogmatisch-prakti- 
<lb/>schen Rechts unserer Zeit umfasse, und dass jede dieser Seiten
<lb/>wesentlich, keine aber ausschliesslich gültig sei. Recensent lebt
<lb/>in der Hoffnung, dass wir in der Wissenschaft bald zu demZeit-
<lb/>puncte gelangt sein werden, da man die Richtigkeit dieser Grnnd-
<lb/>ausicht nicht mehr bestreitet und man mithin von der andern
<lb/>Seite nicht mehr genöthigt sein wird, Zeit und Mühe zu verlie- 
<lb/>ren , um eine Stellung zu vertheidigen, die verständiger Weise
<lb/>gar nicht angegriffen werden kann.
</p>

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               <p>

                  <lb/>820 4heggj Lein buch der Strafrechts Wissenschaft.

<lb/>Allein obgleich jene drei Tbeile oder Seiten in einem so
<lb/>nothwendigeu innem Zusammenhänge zu einander stehen, dass
<lb/>bei Vernachlässigung des einen oder andern von wirklicher Wis- 
<lb/>senschaft keine Rede sein kann, so folgt daraus doch noch nicht,
<lb/>dass es zweckmässig oder nothwendig sei, alle jene Seiten und
<lb/>Richtungen in einer üud derselben Darstellung, in dem nämli- 
<lb/>chen Werke gleickmässig zu verfolgen, zumal wenn dieses Werk
<lb/>zunächst dazu bestimmt ist, als Einleitung in die Wissenschaft
<lb/>und als Leitfaden bei akademischen Vorlesungen zu dienen. Wie
<lb/>einmal die Einrichtungen auf unseren Universitäten getroffen
<lb/>sind, so kann dem Criminairechte in der Regel nur Ein Colle- 
<lb/>gium gewidmet werden, wobei es natürlich nicht möglich ist,
<lb/>jene drei Richtungen mit gleichmässiger Ausfiihrlickeit zu be- 
<lb/>handeln. Wird es nun durch die Glänzen von Zeit und Raum
<lb/>nothwendig gemacht, dass man sich vorzugsweise auf eine Seite
<lb/>beschränke, so ist es für ein Lehrbuch gewiss zu billigen, dass
<lb/>diese Seite die dogmatisch-praktische sei, wenn nur dabei die
<lb/>andern Seiten nicht verläugnet, oder als unwesentlich behandelt
<lb/>werden. Der Verf. hat daher gewiss mit vollkommenem Rechte
<lb/>in seinem Welke das System des heutigen Rechtes zum Mittel-
<lb/>puncte gemacht, und die anderen Seiten, vorzüglich die geschicht- 
<lb/>liche, dabei zwar nicht vernachlässigt, aber doch stets auf jenen
<lb/>bezogen. Ebenso stimmt Ree. dem Verf. darin vollkommen hei,
<lb/>dass der Dogmengeschichte und der vergleichenden Kritik neuer
<lb/>Gesetzgebungen und Entwürfe und der Gesetzgebungspolitik nur
<lb/>eine untergeordnete Stelle angewiesen, und dass den besonderen
<lb/>Lehren, bevor sie dogmatisch erörtert werden, stets eine ge- 
<lb/>schichtliche Einleitung vorausgeschickt worden ist. Neben dieser
<lb/>historischen Begründung der Lehren fehlt es aber nicht an vielen
<lb/>andern umfassenden Ausführungen, in welchen der sonstige Cha- 
<lb/>rakter derselben, ihre Stellung im Systeme und.ihre politische
<lb/>Seite erläutert wird. Dergleichen Erläuterungen hat der Verf. in
<lb/>gedrängterem Drucke unter den Text der setzen lassen, Theils
<lb/>um Raum zu ersparen, Theils um durch die lebhaftere Sprache
<lb/>der Deduction, deren er sich in denselben bedient hat, den Zu- 
<lb/>sammenhang der kürzeren compendiarischen Darstellung, wie sie
<lb/>in den §§. des Textes beobachtet worden, nicht zu unterbrechen.
<lb/>Auch dieses Verfahren ist Rec. zweckmässig erschienen, so wie
<lb/>ihm auch dagegen Nichts erinnert werden zu können scheint, dass
<lb/>bei den literarischen Nachweisungen keine absolute Vollständig-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. 821

<lb/>keit erzielt worden, sondern mit Auswahl zu Werke gegangen
<lb/>ist, wodurch denn viel Raum für nützlichere Gegenstände hat
<lb/>gewonnen werden können. Ree. ist vollkommen mit dem einver- 
<lb/>standen, was der Verf. in dieser Beziehung sagt, dass der An- 
<lb/>fänger während des ersten Studiums, welches auf die Quellen zu
<lb/>gründen sei, alle die Schriften, die irgendwo citirt seien, weder
<lb/>lesen könne noch solle, und dass mithin in vielen Schriften der
<lb/>bibliographische Theil meist um so überflüssiger stehe, je aus- 
<lb/>führlicher er sei, da er doch niemals Ersatz für eine Literärge-
<lb/>schiclite oder für die grösseren Werke über Literatur, deren
<lb/>freilich für das Strafrecht noch keins vollständig vorhanden, ge- 
<lb/>währen könne. Mancher Schriftsteller fühlt sich freilich belei- 
<lb/>digt, w'enn er sich nicht überall citirt findet, wo eine Lehre, zu
<lb/>welcher er auch einmal einen Beitrag geliefert, abgehandelt wor- 
<lb/>den ist. Allein, eines Tlieils darf nicht jede Meinung und An- 
<lb/>sicht, die irgend einmal aufgestellt worden, Anspruch darauf
<lb/>machen, in den Büchern der Wissenschaft immer mit fortgeführt
<lb/>zu werden, und anderen Tlieils muss cs der Wissenschaft mehr
<lb/>auf die Sache ankommen, als auf den Namen, so dass es schon
<lb/>genügt, wenn nur in ein neues Werk die Resultate früherer For- 
<lb/>schungen, die wirkliche Geltung haben in der Wissenschaft,
<lb/>übergehen. Damit soll aber natürlich nicht gesagt sein, dass alles
<lb/>Citiren überflüssig sei, wie denn auch von unserem Verf. immer
<lb/>noch sehr viele literarische Nachweisungen beigebracht worden
<lb/>sind, und noch weniger, dass der Schriftsteller, der diesen oder
<lb/>jenen Gegenstand zu behandeln unternimmt, nicht die Verpflich- 
<lb/>tung habe, sich mit Allem, was schon über denselben geschrie- 
<lb/>ben worden ist, so viel wie möglich bekannt zu machen, son- 
<lb/>dern nur, dass auf sogenannte Reichhaltigkeit oder gar Vollstän- 
<lb/>digkeit der Literatur, insofern sie in Angabe der Titel besteht,
<lb/>nicht so viel gegeben werden sollte, als das wohl hin und wieder
<lb/>heutiges Tages zu geschehen pflegt.

<lb/>Was nun die von dem Verf. getroffene Anordnung des Gan- 
<lb/>zen betrifft, so ist die Darstellung der eigentlichen Strafrechts- 
<lb/>wissenschaft in zwei Theile, einen allgemeinen und einen beson-
<lb/>dern cingetheilt. Dem allgemeinen Theile ist eine Einleitung
<lb/>vorausgeschickt, welche die Ueberschrift führt: Vorkenntnisse
<lb/>bei dem Studium der Rechtswissenschaft. Diese Einleitung, wel- 
<lb/>che dje Seiten 1 — 53 füllt, enthält in drei verschiedenen Abtei- 
<lb/>lungen L Begriff, Quellen und Hilfsmittel der Theorie des Straf-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0254.tif"
                   n="822"
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               <p>

                  <lb/>822 Abegg $ Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>rechtes, II. Entwurf einer geschichtlichen Darstellung des Ent-
<lb/>wickelungsganges des Strafrechtes, der Strafgesetzgebung und der
<lb/>Wissenschaft desselben, III. Standpunct der Gesetzgebung, Wis- 
<lb/>senschaft und Praxis in unserer Zeit. Der allgemeine Theil selbst,
<lb/>welcher von Seite 54 — 260. gebt, beginnt, ehe es an die Dar- 
<lb/>stellung der allgemeinen Lehren des Strafrechts wirklich kommt,
<lb/>mit einer Vorerinnerung, auf welche eine abermalige Einleitung
<lb/>folgt mit der Ucberschrift: Von der Begründung und den ober- 
<lb/>sten Grundsätzen des Strafrechtes. In dieser zweiten Einleitung
<lb/>sind unter I. die s g. Strafrechtstheorien und die philosophische
<lb/>Begründung des Strafrechtes, und unter II. die historisch positiv
<lb/>ausgesprochenen Grundsätze des Strafrechtes enthalten. Recens,
<lb/>möchte aber dieser Anordnung nicht seine unbedingte Zustim- 
<lb/>mung j*eben. Dass die Begründung des Strafrechtes und überhaupt
<lb/>die Beantwortung der Fragen, mit welchen sich die Strafrechts- 
<lb/>theorien beschäftigen, nicht in das System des positiven Rechtes
<lb/>gehört, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, indem es, wieder
<lb/>Verf* §. 1. richtig bemerkt, wenn von der Wissenschaft des po- 
<lb/>sitiven Strafrechtes die Rede ist, zu spat sein würde, erst inner- 
<lb/>halb derselben die Frage aufzuwerfen, ob überhaupt ein Straf- 
<lb/>recht bestehe, und was dieses sei. Wenn daher auch gleich der
<lb/>Verf. die philosophische Begründung des Strafrechts mit Recht
<lb/>in eine Einleitung verwiesen hat, so will es dem Rec. doch schei- 
<lb/>nen, dass dieselbe, so wie überhaupt die ganze Darstellung der
<lb/>Strafrechtstheorien, ihre Stellung besser am Anfänge des Ganzen
<lb/>erhalten hatte. Denn in der Einleitung, welche nach der Anord- 
<lb/>nung des Verf. der Darstellung der Strafrechtstheorien voraus- 
<lb/>gehet, kommen bereits mehrere Gegenstände zur Sprache, zu
<lb/>deren gehörigem Verständnisse vorausgesetzt wird, dass sich der
<lb/>Leser schon eine Ansicht von dem Wesen und der eigentlichen
<lb/>Bedeutung des Strafrechtes gebildet habe.

<lb/>Rec. will zwar dagegen nicht viel einwenden, dass die ganze
<lb/>Darstellung des Verf. mit einer unerwiesenen Begriffsbestimmung
<lb/>des Strafrechtes anhebt (§• 2.), die man vorläufig auf Treu und
<lb/>Glauben hinzunehmen genötliigt ist. Allein eine solche allge- 
<lb/>meine Begriffsbestimmung känn eigentlich weiter Nichts enthalten,
<lb/>als die Versicherung, dass im Staate bestimmte Handlungen nach
<lb/>bestimmten Gesetzen bestraft werden, und deswegen kann sie
<lb/>auch nur dazu dienen, die Angabe der Strafgesetze des Staates,
<lb/>von dem gerade die Rede ist, daran anzuknüpfen. Aber weitere
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0255.tif"
                   n="823"
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               <p>

                  <lb/>Abegg 9 Lehrbuch der'Strafrechts Wissenschaft. 823

<lb/>Folgerungen können nicht darauf gebauet oder daraus abgeleitet
<lb/>werden, oder dieselben werden zum Wenigsten ebenso uner-
<lb/>wiesen dastehen, als die Grundlage selbst, auf welche sie ge- 
<lb/>bauet worden sind. In der That befürchtet Rec., dass das- 
<lb/>jenige, was der Verf. §. 4. ff. über die Stellung des Strafrechts
<lb/>im Rechtssysteme und über das VcrhäJtniss desselben zu den
<lb/>andern 1heilen der Rechtswissenschaft angiebt, dem Anfänger
<lb/>nicht recht verständlich werden wird. Wenn dieser über das
<lb/>Verhaltniss des Strafrechtes zu dem bürgerlichen Rechte §. 4.
<lb/>bemerkt findet, dass sich dieses Verhaltniss durch den Begriff
<lb/>und Gegenstand von beiden bestimme, und wenn er noch zur
<lb/>Zeit keinen andern Begriff von dem Strafrechte hat, als den
<lb/>§. 2. angegebenen, dass es der Inbegriff der Rechte und Pflich- 
<lb/>ten des Staats bei Handhabung der Gerechtigkeit im Verhalt- 
<lb/>niss zu den Uebertretern seiner Strafgesetze sei, so wird er
<lb/>sich daraus schwerlich zusammenreimen können, worin dieses
<lb/>Verhaltniss eigentlich bestehe. Im Verlaufe des §. 4. wird zwar
<lb/>gesagt, dass das bürgerliche Unrecht eine Verletzung des nur
<lb/>besondern Rechtes bei Anerkennung des Rechtes überhaupt und
<lb/>Unterwerfung unter dasselbe sei, und dass dagegen das Verbre- 
<lb/>chen das Recht als solches verletze und angreife und mithin
<lb/>eine Herstellung des Rechtes, welche durch die Strafe bewirkt
<lb/>werde, erfordere. Allein auch damit ist nur ein Theil von
<lb/>dem voraus genommen und vorläufig hingestellt, was erst weiter
<lb/>unten §. 48. genügend entwickelt wird.

<lb/>In §. 7. erklärt sich der Verf. sehr entschieden gegen die
<lb/>Ansicht derjenigen, welche das Strafrecht zu dem Privatrechte
<lb/>rechnen. Dasselbe sei vielmehr ein Zweig des öffentlichen,
<lb/>aber nicht des Staatsrechtes, sondern vielmehr des Verwal- 
<lb/>tung - oder Regierungs-Rechtes, dem es sowohl nach der Seite
<lb/>der Ausübung als nach dem Gegenstände angehöre. Damit der
<lb/>Verf., was leicht der Fall sein könnte, dabei nicht missver- 
<lb/>standen werde, als ob er in den Criminalsachen weniger Justiz- 
<lb/>ais vielmehr Administrativ-Sachen fände, glaubt Rec. bemer- 
<lb/>ken zu müssen, dass noch in der Note zu demselben §. gesagt
<lb/>ist, dass das Strafrecht an sich und geschichtlich seine Stelle
<lb/>wie seine Grundlage bei dem Rechte habe, wie denn auch
<lb/>schon §. 5. der Verf. sehr wahr erinnert, dass für diejenigen,
<lb/>die dem ganzen Strafrechte seine Stelle nicht im Systeme der
<lb/>Rechtswissenschaft anweisen, sondern dasselbe als polizeiliche
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0256.tif"
                   n="824"
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               <p>

                  <lb/>824 Ahegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>Maassregel betrachten und der Polizei unterordnen, der wahre
<lb/>rechtliche Gesichtspunct, der doch der hauptsächlichste sei,
<lb/>verschwinden oder doch nur nebenher in Rücksicht kommen
<lb/>müsste, wenn nicht solche Theorien zum Glück Tlieik incon-
<lb/>sequent wären, Theils in der Wirklichkeit ohne Einfluss blie- 
<lb/>ben. Man könnte freilich die Frage aufwerfen, wie der Verf.
<lb/>bei diesen Ansichten und bei der Gerechtigkeitstheorie, zu wel- 
<lb/>cher e,r sich bekennt, das Strafrecht zu dem Regierungs- und
<lb/>Verwaltung - Rechte rechnen könne, wenn nicht die Termino- 
<lb/>logie in dieser Reziehung so schwankend wäre, dass man sich
<lb/>zuvor über die Begriffe verständigen müsste, welche man mit
<lb/>diesen oder ähnlichen Ausdrücken verbindet.

<lb/>Nachdem der Verf. von §. 37. an die verschiedenen Straf- 
<lb/>rechtstheorien im Wesentlichen nach der Bäuerischen Classification
<lb/>durchgegangen, spricht er §. 47. seine Geberzeugung dahin aus,
<lb/>dass jede dieser Theorien ein Moment der Wahrheit enthalte,
<lb/>und dass die Wissenschaft, die über diesen nur einseitigen
<lb/>Betrachtungen und der Auffassung nur einzelner Momente als
<lb/>ausschliessende stehen, sie vielmehr alle, soweit sie wahr seien,
<lb/>zusammen fassen müsse, die Aufgabe habe, denselben ihre ge- 
<lb/>hörige Stelle auf einer durch jene Theorieen noch nicht gege- 
<lb/>benen, sondern vorausgesetzten oder geläugueten Grundlage an- 
<lb/>zuweisen, wodurch denn jeder dieser Seiten ihr Recht gegen die
<lb/>anderen, ihr Verhältnis zu dem Begriffe und damit ihre Gränze
<lb/>bestimmt werde. Diese Grundlage könne aber, wenn man das
<lb/>Strafrecht nicht ganz aus dem Rechtsgebiete verweisen wolle, nur
<lb/>in der Gerechtigkeit selbst gesucht werden, deren Handhabung
<lb/>Recht und Pflicht des Staates sei. Es ist aber dem Rec. so
<lb/>vorgekommen, als ob der Verf., insofern er in der Art und
<lb/>Weise, in welcher er das Recht zu strafen aus dem Principe
<lb/>der Gerechtigkeit ableitet, von den übrigen Anhängern der s.
<lb/>g. absoluten Theorieen ab weicht, wieder zu den relativen Theo- 
<lb/>rieen zurückkehre und sich damit zum Theil den Ausstellungen
<lb/>aussetze, welche gegen diese erhoben werden können. Der
<lb/>Staat, sagt er, habe die Gerechtigkeit überall zu verwirklichen
<lb/>und jeden Widerspruch nöthigen Falles mit dem Zwange auf- 
<lb/>zuheben, der als rechtlicher der Begleiter des Rechts sei, da
<lb/>dieses im Staate mit seinen vernünftigen organischen Einrich- 
<lb/>tungen nicht mehr ein bloss gefordertes, sondern ein daseiendes
<lb/>und in Sitte, Gewohnheit u.'s. w. ausgesprochenes sei, welches
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0257.tif"
                   n="825"
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               <p>

                  <lb/>Abegg i Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. 825

<lb/>als objectives für das Subject gelte und als ein nicht zufälliges
<lb/>und willkürliches, sondern als heiliges und unverbrüchliches
<lb/>anzuerkcnncn sei. Unverbrüchlich sei aber das Hecht und Ge- 
<lb/>setz nicht in dem Sinne, dass es nicht factisch gebrochen wer- 
<lb/>den könne, sondern in dem Sinne, dass es sich als solches
<lb/>gegen den Widerspruch und das Unrecht nothwendig behaupte,
<lb/>dass es das Unrecht nicht als solches neben sich bestehen, sich
<lb/>nicht als ein zufälliges, der Willkür des Einzelnen anheim
<lb/>Hallendes behandeln lasse, sondern sich an der Quelle der Ver- 
<lb/>letzung, dem menschlichen Willen widerherstelle, damit sich
<lb/>die gebührende Genugthuung verschaffe und als allgemein gel- 
<lb/>tendes behaupte, — sein nothwendiges Anselm ungeschwächt
<lb/>aufrecht erhalte. Wenn daher der subjective Wille sich über
<lb/>das Gesetz hinweggesetzt und dasselbe als für ihn nicht vorhan- 
<lb/>denes betrachtet habe, so werde durch die Gerechtigkeit selbst
<lb/>die Beugung des widerstrebenden Willens unter das Gesetz ge- 
<lb/>fordert, und diese sei, da der Verbrecher sich nicht freiwillig
<lb/>dem Gesetze füge, nothwendig ein Zwang, der sich als recht- 
<lb/>liche Reaction gegen .ihn in demselben Maasse äussere, als er
<lb/>selbst dem Rechte und der Freiheit in der Sphäre seiner be- 
<lb/>sonderen Existenz Zwang angethan habe.

<lb/>Hat Rec. den Verf. richtig verstanden, so will derselbe zu- 
<lb/>nächst sagen, dass das Unrecht als solches kein Recht auf Da- 
<lb/>sein' habe, und deswegen wieder aufgehoben werden müsse. Al- 
<lb/>lein aus diesem Satze, über welchen alle Theorieen einig sein
<lb/>werden, folgt noch nicht, dass den Urheber des Unrechtes noth-
<lb/>'v^endig Strafe treffen müsse. Denn auch das Civilunrecht wird
<lb/>wieder aufgehoben, ohne dass der im Unrecht sich Befindende
<lb/>mit Strafe belegt wird. Allein zwischen Civilunrechte und Cri-
<lb/>minalunrechte ist, wie der Verf. mit Recht bemerkt, der gro se
<lb/>Unterschied, dass in jenem nur eine Verletzung des besonderen
<lb/>Rechtes bei Anerkennung des Hechtes überhaupt, in diesem da- 
<lb/>gegen eine Verletzung des Rechtes als solchen enthalten ist. Das
<lb/>Civilunrecht kann deswegen durch den belehrenden Rechtsspruch
<lb/>wieder beseitigt werden; bei dem'Criminalunrechte will dagegen
<lb/>der Verf. dem verletzten Rechte Genugthuung verschaffen durch
<lb/>die Strafe, indem durch dieselbe ein Zwang gegen den über das
<lb/>Gesetz sich hinwegsetzenden Urheber ausgeübt werde, dessen
<lb/>Wille wieder unter dasselbe gebeugt werden müsse. Ob nun
<lb/>eine solche Beugung des Willens sich durch die Strafe erreichen
</p>

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               <p>

                  <lb/>826 Abegg, Lcbibnch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>lasse oder nicht, mag dahin gestellt bleiben, obgleich Rec. 'die
<lb/>' Ueberzeugung liegt, dass das Herz und der Wille manches ver- 
<lb/>stockten Sünders, auch nachdem er abgestraft worden, ungebeugt
<lb/>bleibt; auch will Rec. die allerdings bedenkliche Frage gegen- 
<lb/>wärtig nicht weiter erörtern, ob es sich von Seiten der Moral und
<lb/>des Rechtes rechtfertigen lasse, eine Beugung des menschlichen
<lb/>Willens durch Zwangsmittel vorzunehmen, oder ob nicht viel- 
<lb/>mehr auf den Geist nur durch geistige Mittel gewirkt werden
<lb/>dürfe; jeden Falles muss Rcc. der Behauptung widersprechen,
<lb/>dass das Princip der Gerechtigkeit eine solche Beugung des Wil- 
<lb/>lens fordere, dass nur durch dieselbe die Herstellung des Rechtes
<lb/>bewirkt werden und dass dem Staate überhaupt soviel an dersel- 
<lb/>ben gelegen sein könne, um sich deswegen der mit vielen Mühen,
<lb/>Schwierigkeiten und Kosten verbundenen Criminalpllege zu unter- 
<lb/>ziehen. Denn es würde schlecht und schwach mit der Herrschaft
<lb/>und allgemeinen Geltung des Rechtes stehen, wenn dieselbe je- 
<lb/>mals an der Verstocktheit und Unbeugsamkeit der einzelnen Ver- 
<lb/>brecher scheitern könnte; ebenso kann weder den einzelnen Mit- 
<lb/>gliedern des Staates noch dem Staate als Ganzen mit dieser er- 
<lb/>zwungenen Willensbeugung viel gedient sein, da dieselbe gar
<lb/>keinen moralischen Wertli haben kann, und auch nur so lange er- 
<lb/>halten wird, als der Zwang selbst dauert; es kann aber auch die
<lb/>von dem Verf. geforderte Willensbeugung aus dem Grunde nicht
<lb/>von dem Principe der Gerechtigkeit gefordert werden, weil die
<lb/>Gerechtigkeit und das äussere Recht es niemals mit dem Willen
<lb/>an und für sich, sondern nur insofern mit demselben zu thun
<lb/>haben können, als er sich durch Handlungen zu erkennen gegeben
<lb/>hat. Nun will zwar der Verf. die fragliche Willensbeugung auch
<lb/>erst vornehmen, nachdem sich der böse Wille durch eine ver- 
<lb/>brecherische Handlung zu erkennen gegeben hat. Allein da diese
<lb/>Willensbeugung auf keinen Fall auf die Vergangenheit zurück- 
<lb/>wirken und die Thatsaclie ungeschehen machen kann, dass sich
<lb/>der Verbrecher ein Mal über Recht und Gesetz hinweggesetzt
<lb/>hatte, so kann sie nur auf die Zukunft bezogen und zu dem
<lb/>Zwecke vorgenommen werden, dass der Verbrecher sich nicht
<lb/>ferner gesetzwidrige Handlungen zu Schulden kommen lasse. Der
<lb/>Verf. bestraft also eigentlich nicht die in der Vergangenheit lie- 
<lb/>gende mit rechtswidrigem Willen begangene Handlung, sondern
<lb/>er nimmt von derselben nur die Veranlassung, um Zwangsmit- 
<lb/>tel anzuwenden, welche dem Willen für die Zukunft eine bessere
</p>

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               <p>

                  <lb/>Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft» 827

<lb/>Riclituiig geben sollen. Da aber die in der Zukunft liegenden
<lb/>Handlungen noch nicht vorhanden sind, so hat es der Verf. nach
<lb/>seiner Theorie zur Zeit der Strafanwendung nur mit dem Wil- 
<lb/>len und noch nicht mit Handlungen zu thun, und damit scheint
<lb/>er denn die Gränzen, innerhalb welcher sich alles äussere Recht
<lb/>halten muss, zu überschreiten. Rec. braucht kaum zu bemer- 
<lb/>ken, dass sich diese Theorie von der eigentlichen Präventions- 
<lb/>theorie nicht allzuweit entfernt, und dass sie sich auch der
<lb/>Nothwehr- oder Selbsterhaltungs - Theorie nähert, indem nach
<lb/>derselben auch das nothwendige Ansehen von Recht und Gesetz
<lb/>durch die Strafe aufrecht erhalten werden soll. In Hinsicht des
<lb/>Strafmaasses weicht der Verf. von diesen Theorieen freilich wie- 
<lb/>der beträchtlich ab, indem er sich hier für das Princip der Ver- 
<lb/>geltung erklärt und die Strafe als rechtliche Reaction in demsel- 
<lb/>ben Maasse gegen den Verbrecher ausüben will, in welchem dieser
<lb/>dem Rechte und der Freiheit in der Sphäre seiner besonderen
<lb/>Existenz Zwang angethan hat.

<lb/>Der Verf. hat sich zwar §. 49. ausdrücklich dagegen ver- 
<lb/>wahrt, dass man seine Theorie in der Weise auslegen möge,
<lb/>als es eben von Rec. geschehen ist. Die Strafe, sagt er, als der
<lb/>Schuld entsprechend und nothwendig durch sie hervorgerufen,
<lb/>beziehe sich auf das Vergangene, den widerrechtlichen Willen,
<lb/>aber nicht als solchen, sondern wie sich dieser in der verbrech- 
<lb/>erischen That beurkundet habe, also auf die Handlung, nicht
<lb/>auf etwas Künftiges, z. B. Zuvorkommung, Besserung oder der- 
<lb/>gleichen. Sie müsse daher, ihrem Maasse nach, als besondere
<lb/>Stiafe auch nur durch die Schuld und die Handlung, nicht durch
<lb/>andere, dieser fremde Rücksichten, bestimmt werden, weil sie
<lb/>ausserdem keine verdiente und gerechte sein würde. Insofern
<lb/>sie also ein Gleichmaass fordere, d. h. weder im Sinne formaler
<lb/>Talion, noch äusserer materialer Schadensbemessung, sondern
<lb/>eines nach nationalen und sittlichen Rücksichten zu bestimmenden
<lb/>Verhältnisses zwischen Schuld und Ahndung, habe sie die Eigen- 
<lb/>schaft einer Vergeltung, d. h. einer Behandlung des Subjects nach
<lb/>seinem Verdienste; als Herstellung der Gerechtigkeit sei sie
<lb/>öffentliche Genugtuung und Erstattung, und auf das Subject be- 
<lb/>zogen, Sühne und Busse.

<lb/>Allein dessen ungeachtet muss Rec. dabei bleiben, dass detr
<lb/>Verf. Theorie den erwähnten relativen Theorieen nahe verwandt
<lb/>sei. Denn die Beziehung der Strafe auf den Willen, d, h. die
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0260.tif"
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               <p>

                  <lb/>828 Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>Beugung des Willens unter das Gesetz, kann, wie schon bemerkt
<lb/>worden ist, nur für die Zukunft gelten, weil es rein unmöglich
<lb/>ist, den in der Vergangenheit liegenden , durch das Verbrechen
<lb/>beurkundeten gesetzwidrigen Willen dadurch zum gesetzmässi-
<lb/>gen zu machen, dass man den, der ihn gehabt hat, mit einer
<lb/>Strafe belegt. Die Vergangenheit, d. h. der in derselben liegende
<lb/>gesetzwidrige Wille, wie er sich durch das Verbrechen geäussert
<lb/>bat, ist nach dieser Theorie immer nur die Veranlassung der
<lb/>Strafe, der eigentliche Rechtsgrund und der damit zusammen- 
<lb/>fallende Zweck derselben aber, d. h. die von dem Principe der
<lb/>Gerechtigkeit angeblich geforderte Beugung des Willens, kann nur
<lb/>in der Zukunft liegen.

<lb/>Wendet sich nunRec. zuvörderst zu dem allgemeinen Theile
<lb/>selbst9 so muss er den Ansichten, welche der Verf. §. 33.
<lb/>über die Behandlung desselben ausgesprochen hat, seine volle
<lb/>Zustimmnng geben. Der Inhalt des allgemeinen Theiles, bemerkt
<lb/>er, sei aus den Quellen des positiven Rechtes zu entnehmen, ohne
<lb/>dass jedoch deswegen für die wissenschaftliche Darstellung die
<lb/>Rücksicht auf die im Wege philosophischer Ergründung gewon- 
<lb/>nenen Wahrheiten ausgeschlossen werden dürfe. Da aber unsere
<lb/>Rechtsquellen in Aufstellung der allgemeinen Grundsätze Theils
<lb/>dürftig seien, Theils denselben oft nur gelegentlich, bei bestimm- 
<lb/>ten Verbrechen ihre Stelle anweisen, so entstehe die Frage, ob
<lb/>sie in weiterem Sinne zu nehmen oder auf ihre positive Stellung
<lb/>zu beschränken seien. Das Letztere könne nicht immer ange- 
<lb/>nommen werden, da diese positive Stellung bei der Beschaffen- 
<lb/>heit und Entstehungsart unserer Rechtsquellen oft nur als eine
<lb/>zufällige betrachtet werden müsse. Aber auf der anderen Seite
<lb/>sei nicht zu verkennen, dass die Ausdehnung und das Streben
<lb/>nach dem s. g. Generalisiren auch vielen Schaden gebracht habe.
<lb/>Desswegen bestehe die Aufgabe bei Bearbeitung des allgemeinen
<lb/>Theiles darin, dass man zu erkennen habe, ob eine, auch nur
<lb/>gelegentlich aufgestellte Bestimmung nach ihrer Natur und dem
<lb/>Geiste des positiven Rechtes geeignet sei, als allgemeiner Grund- 
<lb/>satz zu gelten, so dass sie folglich auch an der bestimmten
<lb/>Stelle sich nur als Anwendung eines solchen ergebe, oder ob
<lb/>sie, weil jenes nicht der Fall sei, in der Tbat nur eine speciale
<lb/>nicht auszudebuende Anordnung enthalte. In der diesem §.
<lb/>beigegebenen Ausführung giebt der Verf. sehr glücklich gewählte
<lb/>Beispiele, um die Anwendung dieser Grundsätze zu zeigen.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0261.tif"
                   n="829"
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               <p>

                  <lb/>Abeggy Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft, 829

<lb/>Wenn die Carolina den Unterschied zwischen dolus, culpa unH
<lb/>easys, zwischen Prämeditation und Affect, den verschiedenen
<lb/>Arten der Theilnahme an einem Verbrechen, der verabredeten
<lb/>und der zufälligen Verbindung u. s. w. nur bei Gelegenheit der
<lb/>Lehre von den Tödtungen entwickele, wenn sie ferner des Ver- 
<lb/>hältnisses der Strafbarkeit des Anstifters und Thäters bei dem
<lb/>Meineide, des Milderungsgrundes der Jugend bei dem Diebstahl^
<lb/>gedenke, so sei man berechtigt, eine über diese besondere Stel- 
<lb/>lung hinausgehende Anwendung davon zu machen. Wenn da- 
<lb/>gegen gelegentlich Abschreckung, Besserung, Tilgung eines bösen
<lb/>Beispiels u. s. w. als Strafzwecke genannt würden, so dürf$
<lb/>man desswegen noch nicht behaupten, dass gerade dieses die
<lb/>Strafrechtstheorie der Gesetzgebung sei. Man muss aber hier
<lb/>auf historischem Wege und unter steter Berücksichtigung der
<lb/>allgemeinen philosophischen Principien den Geist unserer Gesetze
<lb/>im Ganzen und im Einzelnen zu erforschen suchen, und gerade
<lb/>darin besteht vorzugsweise die Aufgabe der deutschen Criminal-
<lb/>rechts wissen scliaft.

<lb/>Der allgemeine Theil zerfällt in drei Abtheilungen, deren
<lb/>erste die Lehre von dem Strafgesetze, die zweite die Lehre von
<lb/>dem Verbrechen und die dritte die Lehre von der Anwendung
<lb/>des Strafgesetzes enthält. Die Lehre vom Strafgesetze wird in
<lb/>7 §§. abgehandelt, und ist, wie es Rec. scheint, verhaltnissmässig
<lb/>etwas kurz weggekommen. Ueber die Lehre von der Auslegung
<lb/>der Strafgesetze und die daran sich knüpfenden Fragen nach der
<lb/>Zulässigkeit der Gesetzes- und Rechtsanalogie wird der Leser
<lb/>in dieser Abtheilung fast gar keinen Aufschluss finden. S. 85,
<lb/>ist in dieser Beziehung nur gesagt, dass ungeachtet die gehörige
<lb/>Bekanntmachung der Strafgesetze eine Voraussetzung, ihrer Gül- 
<lb/>tigkeit sei, dennoch die Auslegung und Analogie ihr Recht be- 
<lb/>haupten müssten. Der Leser wird zwar hier rückwärts verwie- 
<lb/>sen, (auf §. 8., was aber wohl ein Druckfehler für §. 18. ist',
<lb/>ohne dass jedoch hier eine erschöpfende Beantwortung der ein- 
<lb/>schlagenden Fragen gegeben wäre. Denn eines Theiles ist hier
<lb/>der Unterschied zwischen ausdehnender Auslegung und Analogie
<lb/>zwar angedeutet, aber nicht genauer bezeichnet, was um so
<lb/>wünschenswerther gewesen wäre, als. Beides häufig verwechselt
<lb/>wird, und anderes Theiles giebt der Verf. seine eigene Ansicht
<lb/>nicht mit derjenigen Bestimmtheit zu erkennen, die wir sonst von
<lb/>ihm gewohnt sind. Wenu er in der Note 9. zu §. 18. die Gesetzes-
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. nw. Jalirg. I. H. 9. 54
</p>

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                   n="830"
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               <p>

                  <lb/>830 Ahegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>stellen an fuhrt, welche für und gegen die s. g. Rechtsanalogie
<lb/>gebraucht werden, und bloss die Bemerkung dazu macht, „je-
<lb/>»achdem man die Stellen auslegtso ist der Anfänger damit noch
<lb/>nicht sehr gefordert. Jeden Falles wäre es wohl zweckmässiger
<lb/>gewesen, dem Inhalte des §. 18. seine Stellung bei der Lehre
<lb/>vom Strafgesetze und nicht unter der Reihe der §§. anzuweisen,
<lb/>in welchen cRe Angabe der Quellen des deutschen gemeinen Straf- 
<lb/>rechtes enthalten ist.

<lb/>In den §§. 59 — 61. wird von dem Umfange der verbin- 
<lb/>denden Kraft des Strafgesetzes gesprochen und zwar nach drei Be- 
<lb/>ziehung«! , a) hinsichtlich des Ortes, b) hinsichtlich derZeit,
<lb/>und c) hinsichtlich der Personen. Wenn man an jede Eintheilung
<lb/>die Anforderung machen muss, dass ein Tlieil den anderen aus-
<lb/>scliliesse, so kann Rec. nicht damit übereinstimmen, dass der
<lb/>Verf. die Beziehung unter a. von der unter c. in der geschehenen
<lb/>Weise getrennt hat. Unter a. sagt der Verf., das gehörig erlassene
<lb/>Strafgesetz gelte als solches im ganzen Staate oder dem Theile
<lb/>desselben, für welchen es bestimmt sei. Unter e. wird bemerkt,
<lb/>bestritten sei aber die Frage über den Umfang und die Gränzen
<lb/>der Strafgewalt eines Staates hinsichtlich der im Auslände ver- 
<lb/>übten Verb reellen, und bei dieser Frage entscheidet sich der
<lb/>Verf. dahin, dass das Strafgesetz unter gewissen Umständen auch
<lb/>auf im Auslande begangene Verbrechen erstreckt werden müsse.
<lb/>Wenn aber dieses der Fall ist, so hat der Verf. in §. 59.
<lb/>unter *. offenbar zu wenig gesagt, indem alsdann das Strafgesetz
<lb/>nicht nur innerhalb des Staates, von welchem es herrührt, son- 
<lb/>dern auch nach §. 61. unter den erwähnten Umständen im Aus- 
<lb/>lande verbindende Kraft hat. Daraus ergiebt sich aber, dass die
<lb/>von dem Verf. durch a. und c. unterschiedenen Beziehungen zu- 
<lb/>sammen nur eine Beziehung bilden, welche, da das Strafgesetz
<lb/>doch niemals auf den Ort als solchen, sondern nur auf die in
<lb/>demselben befindlichen Personen Anwendung finden kann, auch
<lb/>besser nach diesem Gesichtspuncte, d. h. hinsichtlich der demsel- 
<lb/>ben entweder unterworfenen, oder nicht unterworfenen Personen,
<lb/>rubricirt worden wäre. Ueber die bestrittene Frage selbst, in- 
<lb/>wieweit der Staat gegen seine im Auslande delinquirenden Unter -
<lb/>tbanen seine Strafgesetze in Anwendung zu bringen berechtigt
<lb/>sei, spricht sich der Verf. nicht eben entschieden aus. Er sagt
<lb/>vielmehr, er habe nur die gangbare Theorie, welche aber in der
<lb/>Anwendung manche Modificationen erleide, angeführt, ohne die-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0263.tif"
                   n="831"
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               <p>

                  <lb/>Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. 831

<lb/>selbe jedoch durchgängig zu billigen. Was er übrigens hier für
<lb/>die gegebene Theorie ausgiebt, dass nämlich Unterthanen eines
<lb/>Staates, die im Auslande ein Verbrechen begehen, nach den Ge- 
<lb/>setzen ihres Staates, jedoch unbeschadet des forum delicti com- 
<lb/>missi, zur Verantwortung gezogen werden müssten, wenn das
<lb/>Verbrechen gegen ihren eigenen Staat oder gegen Mitglieder des- 
<lb/>selben verübt gewesen sei, und dass dagegen widerrechtliche
<lb/>Angriffe im Auslande, wenn sie nur gegen den dortigen oder
<lb/>gegen einen dritten Staat oder Bürger gerichtet gewesen seien,
<lb/>nicht für Verbrechen in dem Siinne unseres Rechtes genommen
<lb/>werden könnten, kann wohl schwerlich die gangbare Theorie
<lb/>genannt werden. Die Mehrzahl der angesehenen Criminalisten
<lb/>hält sich hier an den allein entscheidender] Grundsatz, dass nur
<lb/>derjenige Staat strafen könne, dessen Strafgesetz übertreten sei,
<lb/>so dass von einer Bestrafung der im Auslande begangenen Ver- 
<lb/>brechen gemeinrechtlich nur die Rede sein kann, entweder wenn
<lb/>der Bürger gegen seinen einheimischen Staat delinquirte, oder
<lb/>wenn er eine in seinem Lande übernommene durch Strafgesetze
<lb/>geschützte Pflicht verletzte, oder wenn er in fraudem legis sich
<lb/>in das Ausland begeben hatte. Der Verf. hat aber in der Aus- 
<lb/>führung zu diesem §. mit Recht bemerkt, dass in jedem Falle
<lb/>der Staat nicht als Organ eines fremden Staates oder gar nach
<lb/>fremden Gesetzen, sondern immer nur nach seinen eigenen Ge- 
<lb/>setzen strafen könne. Ob übrigens der Verf. sich consequent
<lb/>bleibt, wenn er am Schlüsse dieser Ausführung sagt, man habe
<lb/>,,grundlos genug“ behauptet, dass in der Folge der eine Staat
<lb/>gegen den seiner Gewalt später Unterworfenen, dessen Verbre- 
<lb/>chen im anderen Staate nach jenen Gesetzen rechtlich getilgt
<lb/>sei, das Recht nochmaliger Bestrafung habe, z. B. um durch
<lb/>einen Zusatz zu der erstandenen angeblich zu gelinden Strafe
<lb/>sich jetzt noch die erforderliche Genugthuung zu verschaffen,
<lb/>durfte sehr in Zweifel gezogen werden können.

<lb/>Ehe jedoch Ree. weiter gehet, kann er eine Bemerkung
<lb/>nicht unterdrücken, welche sich ihm bei Durchlesung des Buches
<lb/>öfters aufgedrängt hat. Die kurze compendiarische Darstellung,
<lb/>Welche der Verf., wie er in der Vorrede sich ausdrückt, in den
<lb/>§§. des Textes beobachten wollte, scheint Rec. häufig entweder
<lb/>gar nicht, oder wenigstens auf Kosten der Deutlichkeit oder einer
<lb/>ungezwungenen Schreibart beobachtet worden zu sein. Ein auf- 
<lb/>fallendes Beispiel davon giebt die Fassung des §. 65. Nachdem

<lb/>54*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0264.tif"
                   n="832"
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               <p>

                  <lb/>832 Abegg9 Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft«

<lb/>der Verf. §• 63. den Begriff des Verbrechens gegeben und sich
<lb/>dahin erklärt hat, dass dasselbe Rechtsverletzung sei, jedoch nicht
<lb/>nothwendig Verletzung eines bestimmten, am wenigsten einer
<lb/>bestimmten Person zustehenden, Rechtes, da auch das sittliche
<lb/>und höhere Recht hierher gehöre, und nachdem er §. 64. als letz- 
<lb/>ten Gegenstand des Verbrechens das öffentliche Gesetz, das Recht
<lb/>als solches bezeichnet hat, bestimmt er §. 65. das Verhältnis des
<lb/>Verbrechens zu anderen verwerflichen Handlungen mit folgenden
<lb/>Worten: „Die Richtung des Verbrechens gegen das öffentlich*
<lb/>Strafgesetz, welches mittelst des widerrechtlichen Angriffs auf
<lb/>ein unter dessen Schutze stehendes Recht (das sittliche unter die- 
<lb/>ser Voraussetzung mit inbegriffen) verletzt wird und die Reaction
<lb/>eben dieses Gesetzes nothwendig macht, lässt dasselbe von anderen
<lb/>Verwerflichkeiten unterscheiden , welche das mit jenem und unter
<lb/>einander gemein haben, dass ihr psychologischer Grund, die Ent- 
<lb/>gegensetzung der Subjectivität gegen das Objective, das Geltende
<lb/>in einem höheren Gebiete ist, und dass diese sich in einem da- 
<lb/>durch bestimmten Benehmen äussert, welches sich auf einen Ge- 
<lb/>genstand in der Welt der Erscheinung bezieht." Wenn Rec. den
<lb/>Satz richtig verstanden hat, so soll in demselben weiter Nichts
<lb/>gesagt sein, als dass es Handlungen giebt, die zwar mit dem
<lb/>Verbrechen das gemein haben, dass sie unrechtlich und unsittlich
<lb/>sind, die aber doch, da sie unter keinem öffentlichen Strafgesetze
<lb/>stehen, nicht für Verbrechen genommen werden können. Heber- 
<lb/>haupt hätte Rec. gewünscht, dass der Verf. mehr interpungirt
<lb/>und kürzere Sätze gemacht hätte. Es ermüdet gar sehr, wenn
<lb/>man Sätze, die beinahe eine halbe Seite lang sind, zn wieder- 
<lb/>holten Avalen durchlesen und durchconstruiren muss, um nur
<lb/>zu erfahren, was der Verf. eigentlich gewollt habe.

<lb/>Die zw eite Abtheilung, w elche die Lehre von den Verbrechen
<lb/>behandelt, geht von §. 63 —111. In einer Einleitung zu dieser
<lb/>Abtheilung entwickelt der Verf. den Begriff, Gegenstand und das
<lb/>Verhältniss des Verbrechens zu anderen verwerflichen Handlun- 
<lb/>gen, sowie auch in derselben die verschiedenen Eintheilungen
<lb/>des Verbrechens, der dabei vorkommende Sprachgebrauch, die
<lb/>Bestandteile desselben angegeben werden. Der letzte §. 69.
<lb/>dieser Einleitung enthält unter der Heberschrift: „Allgemeine Be- 
<lb/>dingungen der verbrecherischen Handlungen" die Definition des
<lb/>verbrecherischen Thatbestandes. Darauf ist diese Abteilung
<lb/>selbst in folgende fünf Abschnitte eingeteilt. I. Von den mög-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0265.tif"
                   n="833"
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               <p>

                  <lb/>Abegg y Lehrbuch der Strafrechte Wissenschaft. 833

<lb/>Rehen Subjecten des Verbrechens und den diese betreffenden Un- 
<lb/>terscheidungen. In diesem Abschnitte wird, nachdem als.einzig
<lb/>mögliche Subjecte des Verbrechens nur physische, nicht aber
<lb/>moralische Personen bezeichnet sind, von den verschiedenen Ar- 
<lb/>ten der Theilnahme des Subjectes an einem Verbrechen, also
<lb/>insbesondere von den Urhebern, Gehülfen und Begünstigern ge- 
<lb/>handelt. II. Von dem innern Charakter der Handlung, oder der
<lb/>Natur des Willens und der Zurechnung. Dieser Abschnitt ent- 
<lb/>halt die Lehren von der Zurechnung und von dolus und culpa.
<lb/>III. Von dem äusseren, Charakter der Handlung, oder der Acus-
<lb/>serung des Willens durch die Thätigkeit. Hier wird die Lehre
<lb/>von der Vollendung und dem Versuche des Verbrechens entwic- 
<lb/>kelt. IV. Von dem Charakter der Rechtswidrigkeit der Handlung.
<lb/>In diesem Abschnitte werden die einzelnen Fälle durchgegangen,
<lb/>in welchen eine Handlung mit einem scheinbar verbrecherischen
<lb/>Erfolge nicht für ein Verbrechen genommen werden kann, weil
<lb/>ihr das Merkmal der Rechtswidrigkeit abgehet. V. Von der
<lb/>Strafbarkeit der rechtswidrigen Handlung. Hier wird §. 111.
<lb/>der Charakter der Strafbarkeit im Allgemeinen angegeben und
<lb/>sehr richtig dahin bestimmt, dass nicht vorzugsweise die Verletz- 
<lb/>ung besonderer Rechte der Person, sondern der Bruch des Ge- 
<lb/>setzes das Charakteristische des Verbrechens sei.

<lb/>Wenn auch Rec. über die Anordnung des allgemeinen Thei-
<lb/>les im Ganzen, d. li. über die Eiutheilung desselben in die drei
<lb/>erwähnten Abtheilungen und über die Aufeinanderfolge dieser
<lb/>Abtheilungen vollkommen mit dem Verf. einverstanden ist, so
<lb/>hat er sich doch keineswegs mit der Stellung befreunden kön- 
<lb/>nen, welche die einzelnen Lehren in der erwähnten zweiten Ab- 
<lb/>theilung erhalten haben. Nachdem der Verf. §. 69. bemerkt hatte,
<lb/>dass jede Handlung, wenn sie als Verbrechen gelten solle, ge- 
<lb/>wisse allgemeine Bedingungen an sich tragen müsse» welche eben
<lb/>den allgemeinen Thatbestand des Verbrechens bilden, kam es
<lb/>vor Allem darauf an, dass diese allgemeinen Bedingungen selbst
<lb/>in der Reihe der nächsten §§. in klarer, übersichtlicher Weise
<lb/>vorgetragen würden. Namentlich durften, bevor diese allge- 
<lb/>meinen Bedingungen entwickelt waren, keine solchen Lehren
<lb/>abgehaudelt werden, zu deren Verständnis durchaus erforderlich
<lb/>ist, dass der Leser bereits die allgemeinen Bedingungen kenne,
<lb/>welche eben den allgemeinen Thatbestand des Verbrechens aus- 
<lb/>machen, und ebenso wenig durften mit dem Vortrage dieser all-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0266.tif"
                   n="834"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0266--><p/>
               <p>

                  <lb/>834 Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>gemeinen Bedingungen solche Lehren vermengt werden, welche
<lb/>nicht unter dieselben gehören. Rec. will zwar demjenigen nicht
<lb/>unbedingt widersprechen, was der Vers. §. m. sagt, dass es
<lb/>bei dem Zusammenhänge, in welchem alle Lehren zu einander
<lb/>steben, unvermeidlich sei, bei dem Vortrage der einen Lehre
<lb/>eine andere, welche erst später folge, mit zu berühren, und dass
<lb/>dieses eintrete, man möge die Darstellung mit einer Lehre be- 
<lb/>ginnen , mit welcher man wolle. Allein daraus folgt noch nicht,
<lb/>dass die Stellung der Lehren selbst gleichgültig sei, wie denn
<lb/>auch der Verf. in dieser Beziehung stets seine Gründe gehabt und
<lb/>angegeben hat, aus welchen er einer Lehre diese oder jene Stel- 
<lb/>lung angewiesen hat.

<lb/>Schon die Erörterung der Frage, mit welcher der erste Ab- 
<lb/>schnitt beginnt, ob eine moralische Person ein Verbrechen bege- 
<lb/>hen könne, scheint Rec. hier nicht am rechten Orte zu sein.
<lb/>Wenn auch der Verf., wie zu erwarten war, sich richtig für die
<lb/>verneinende Ansicht entscheidet, so ist er doch an diesem Orte
<lb/>noch ausser Stande, diese Ansicht gehörig zu begründen. „Der
<lb/>Begriff der moralischen Personen" sagt er, „nicht minder als die
<lb/>Natur der Handlung, der Schuld und der Zurechnung, sowie der
<lb/>Strafe widersprechen der entgegengesetzten Ansicht." Allein
<lb/>von der Natur der Handlung, der Schuld, der Zurechnung und
<lb/>der Strafe ist zur Zeit noch keine Rede gewesen, und deswegen
<lb/>wird dem Anfänger hier nichts übrig bleiben, als die aufgestellte
<lb/>Ansicht auf die Auctorität des Verf. hinzunehmen. Noch weniger
<lb/>aber hatte, wie es scheint, die Lehre von den Urhebern, Gebül-
<lb/>fen und Begünstigern, welche die §§. 72—77. ausfüllt, schon
<lb/>hier folgen sollen. Denn diese Lehren gehören gar nicht in
<lb/>die Darstellung des allgemeinen Tliatbestandes der Verbrechen,
<lb/>da Urheberschaft, oder Hülfe, oder Begünstigung nicht zu den
<lb/>allgemeinen Bedingungen, welche dazu erfordert werden, dass
<lb/>überhaupt eine Handlung als eine verbrecherische angesehen
<lb/>werde, gerechnet und mithin nicht für Bestandteile des allge- 
<lb/>meinen Thatbestandes angesehen werden können. Vielmehr sind
<lb/>Urheberschaft, Beihülfe und Begünstigung nur verschiedene For- 
<lb/>men oder Modificationen, unter welchen sich das Verbrechen
<lb/>äussert, sie sind, von dieser Seite aus betrachtet, selbstständige
<lb/>verbrecherische Handlungen, an deren jeder, eben weil sie Ver- 
<lb/>brechen sind, sämmtliche Merkmale des allgemeinen Thatbestan- 
<lb/>des vorhanden sein müssen. Zu jeder Beihülfe, die in das Gebiet
</p>

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                   n="835"
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               <p>

                  <lb/>Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. 835

<lb/>des Strafrechtes fallen soll, gehört, dass dieselbe in einer snsser-
<lb/>lieh erkennbaren, ferner in einer zureebenbaren, ferner in einer
<lb/>rechtswidrigen und endlich in einer strafgesetzwidrigen Hand- 
<lb/>lung bestanden habe. Daraus folgt Aber, dass die Lehre von der
<lb/>Beihülfe ihre Stellung im Systeme nicht eher erhalten könne,
<lb/>bevor die vier angegebenen Merkmale des allgemeinen Tliathe-
<lb/>Standes erörtert worden sind. Aehnliche Einwendungen können
<lb/>gegen die Stellung gemacht werden, welche der Verf. der Lehre
<lb/>von dem Versuche gegeben hat, obgleich hier wenigstens dem
<lb/>Leser das zu Statten kommt, dass dieselbe erst folgt, nachdem
<lb/>in dem vorhergehenden Abschnitte die Lehre von der Zurechnung,
<lb/>von dolus und von culpa entwickelt worden ist. Gegen den In- 
<lb/>halt des zweiten Abschnittes liesse sich auch erinnern, dass dolus
<lb/>und culpa nicht zu den allgemeinen Bedingungen des Verbrechens
<lb/>gehören, sondern ebenfalls nur besondere Modificationen oder Eor-
<lb/>inen sind, unter welchen der Wille wirksam wird, und dass also
<lb/>eigentlich nur die Lehre von der Zurechnung bei der Erörterung
<lb/>des allgemeinen Tliatbestandes hätte gegeben werden sollen.

<lb/>Was dagegen die Materialien dieser Abtheilung anlangt, so
<lb/>ist die grosse Sicherheit, mit welcher der Verf. den Stoff be- 
<lb/>herrscht und denselben vollkommen inne hat, unverkennbar; na- 
<lb/>mentlich enthalten die einzelnen Ausführungen, welche den §§.
<lb/>des Textes beigegeben sind, einen ungemeinen Reichthum sehr
<lb/>gediegener Bemerkungen, durch welche die Gegenstände nach
<lb/>ihrer philosophischen, geschichtlichen, praktischen und politi- 
<lb/>schen Seite beleuchtet werden. Was dabei vorzüglich anerkannt
<lb/>und'hervorgehoben werden muss, ist die grosse Selbstständigkeit
<lb/>des Verf., welche in diesen Ausführungen obwaltet, und welche
<lb/>zum Beweise dient, wie sehr er die einzelnen Materien durch- 
<lb/>dacht und sich zu eigen gemacht hat. Auf Angabe entgegenste- 
<lb/>hender Ansichten und Polemik lässt er sich nicht viel ein, was
<lb/>auch in der Tliat nach Wächters Lehrhuche für ein überflüssiges
<lb/>Unternehmen würde gehalten werden müssen. Wohl aber sieht
<lb/>mau aus den eigenen Bemerkungen des. Verf., dass er die ent- 
<lb/>gegenstehenden Meinungen wohl gekannt und erwogen bat, ehe
<lb/>er dazu geschritten ist, die seinige auszusprechen. Wenn nur
<lb/>ein Schriftsteller seine eigenen Ansichten mit den gehörigen Grün- 
<lb/>den unterstützt, so wird ein verständiger Leser durch dieselben
<lb/>schon von seihst auf den richtigen Standpunct hingeleitet werden,
<lb/>von welchem aus er entgegenstehende Ansichten zu würdigen hat.
</p>

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                   n="836"
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               <p>

                  <lb/>836 Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>8oll Ree. Einiges hervorheben, so verweiset er zunächst auf die
<lb/>Ausführungen, welche den über die verschiedenen Arten der
<lb/>Theilnahme an einem Verbrechen handelnden §§. beigegeben sind.
<lb/>Gewiss mit vollem Rechte legt der Verf. hier auf die gangbaren
<lb/>Unterscheidungen in unmittelbare und mittelbare, allgemeine und
<lb/>besondere u.s.w. keinen Werth, und warnet davor, selbststän- 
<lb/>dige praktische Folgen daran zu knüpfen und eine allgemeine Regel
<lb/>daraus zu bilden, der zu Folge die eine oder die andere Art der
<lb/>.Theilnahme regelmässig die strafbarere sei. Auch die Lehre von
<lb/>der Zurechnung und dem Wegfallen derselben, ferner die von
<lb/>dolus und culpa ist sehr befriedigend behandelt. Namentlich ver- 
<lb/>dient es dankbare Anerkennung, dass der Verf. nirgends versäumt
<lb/>hat, auf die einschlagenden Gesetzesstellen zu verweisen; vor- 
<lb/>züglich sind die Stellen aus dem römischen Rechte sehr sorgfältig
<lb/>und vollständig angegeben. Dass sich der Verf. in Hinsicht des
<lb/>Beweises der Zurechnung und des dolus zu den richtigen Grund- 
<lb/>sätzen bekennt, und Nichts präsumirt, sondern Alles gründlich
<lb/>ei örtert und bewiesen haben will, war nicht anders zu erwarten.
<lb/>Indessen scheint es, als ob in §. 90., wo von dem Beweise der
<lb/>Zurechnungslosigkeit gehandelt wird, der richtige Grundsatz, den
<lb/>der Verf. §. 81. über den Beweis der Zurechnung aufgestellt hatte,
<lb/>beinahe wieder aufgehoben würde. Schon in der Ausführung
<lb/>zu §. 8i. spricht sich der Verf. dahin aus, dass es unrichtig und
<lb/>unwürdig sein würde, einen Zustand der Unfreiheit, Tollheit,
<lb/>des Blödsinns, der Trunkenheit oder dergleichen als den gewöhn- 
<lb/>lichen und natürlichen des Menschen zu vermuthen, und dass
<lb/>man daher bis zum Nachweise des Gegentheils die Freiheit an-
<lb/>zunehmen habe. Schon hierin würde man eine vom Verf. ange- 
<lb/>nommene Präsumtion der Zurechnung finden können, wenn er
<lb/>sich nicht noch in derselben Ausführung dahin erklärte, dass der
<lb/>Inquirent und Richter aus dem Benehmen des Angeschuldigten,
<lb/>aus seinen Erklärungen, Geständnissen u. s. w. und aus anderen
<lb/>Beweisen zu entnehmen vermöge, ob derselbe seines Verstandes
<lb/>mächtig sei, ob er gewusst habe oder wissen konnte, was er that,
<lb/>ob er die Wirkungen seiner That gekannt, gewollt, bezweckt
<lb/>oder doch als mögliche sich gedacht habe, ob er gewusst, dass
<lb/>sie unerlaubt und strafbar sei, u. s. w. In §. 90. sagt aber der
<lb/>Verf.; „Rechnet man, wie gewöhnlich geschieht, zu den Grün- 
<lb/>den der Zurechnungslosigkeit nicht bloss den Mangel der s. g.
<lb/>Freiheit und die Geisteskrankheiten, sondern speciale Thatsachen,
</p>

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                   n="837"
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               <p>

                  <lb/>Abegg y Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. 837

<lb/>z. B. Zwang, Befehl, einen Nothstand, Irrthum u. s. w., so un- 
<lb/>terliegt es keinem Zweifel, dass dergleichen Behauptungen bewiesen
<lb/>werden müssen, indem nirgends eine rechtliche Vermuthung für
<lb/>sie, weder nach der Natur der Sache, noch nach den Gesetzen
<lb/>bestehet.“ Bringt man damit in Verbindung, dass der Verf. in
<lb/>dem Texte des §. 90. sagt, der Beweis dieser Tbatsachen müsse
<lb/>nach den allgemeinen Grundsätzen hergestellt werden, womit
<lb/>doch wohl gemeint ist, dass er von demjenigen hergestellt werden
<lb/>müsse, der dieselben behauptet oder sich auf sie beruft, also
<lb/>von dem Angeschuldigten, so scheint diese Theorie doch etwas
<lb/>gefährlich zu sein und auch dem Geiste des Inquisitionsprocesses
<lb/>und unserer Gesetze nicht ganz zu entsprechen. Wenn der Rich- 
<lb/>ter den Beweis der Schuld herstellen soll, so folgt daraus von
<lb/>selbst, dass auch er und .nicht der Angeschuldigte für den Beweis
<lb/>der Unschuld zu sorgen hat, weil eben der Beweis der Schuld
<lb/>nicht eher für geführt angenommen werden kann, als bis der
<lb/>Mangel der Unschuld dargethan ist. Die Carolina, welche über- 
<lb/>dies hier auf dem Standpuncte des Accusationspröcesses stehet,
<lb/>sagt zwar im Art. 141., dass der Thater, der sich auf Nothwehr
<lb/>berufe, deren der Ankläger nicht geständig sei, dieselbe beweisen
<lb/>müsse, und für schuldig gehalten werde, wenn er sie nicht be- 
<lb/>weise. Allein im darauf folgenden 148. Artikel wird ausdrück- 
<lb/>lich bemerkt, dass dieser Beweis nicht nach den gewöhnlichen
<lb/>und allgemeinen Grundsätzen geführt werden müsse, sondern
<lb/>dass der Stand jeder Person, die Statt, da der Todtschlag ge- 
<lb/>schehen u. s. w., angesehen werden solle , woraus denn ein guter,
<lb/>Verständiger Richter ermässigen könne, ob der behaupteten Noth- 
<lb/>wehr Glauben beigelegt werden dürfe.

<lb/>Bei der Lehre von dem Versuche, welche von §. 91. an ab- 
<lb/>gehandelt wird, ist es dem Rec. auffällig gewesen, dass der Verf.
<lb/>§. 94. die Behauptung aufstellt, es bedürfe zur Bestrafung des- 
<lb/>selben keines besonderen Strafgesetzes, indem er schon unter dem
<lb/>Gesetze über das Verbrechen selbst stehe. Abgesehen vott an- 
<lb/>deren Gründen, auf welche einzugehen hier zu weit führen würde,
<lb/>scheint damit in Widerspruch zu stehen, was der Verf. §.
<lb/>98. selbst und zwar sehr richtig sagt, dass nach gemeinem
<lb/>Rechte nur die Versuche solcher Verbrechen bestraft werden
<lb/>könnten, welche mit peinlicher Strafe bedrohet seien. Damit hat
<lb/>der Verf. offenbar selbst anerkannt, dass der Versuch des Ver- 
<lb/>brechens nicht mit unter dem Gesetze stehe, welches von dem
</p>

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                   n="838"
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               <p>

                  <lb/>838 Abegg, Lelirlmcli der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>vollendeten Verbrechen handelt. Auch kann sich Rec. nicht mit
<lb/>dem für einverstanden erklären, was der Verf. §.97. über den
<lb/>qualeficirten Versuch sagt, dass nämlich in demselben eine ideale
<lb/>Concurrenz eines versuchten und eines vollendeten Verbrechens
<lb/>liege. Doch sieht sich Rec. auch hier durch die Rücksicht auf
<lb/>die Gränzen, innerhalb welcher sich diese Anzeige halten muss,
<lb/>genöthigt, auf eine weitere Ausführung zu verzichten.

<lb/>Was den vierten Abschnitt der zweiten Abtheilung betrifft,
<lb/>wovon den Fällen die Rede ist, in welchen wegen mangelnder
<lb/>Rechtswidrigkeit kein Verbrechen angenommen werden kann, so
<lb/>kann sich Rec. damit nicht für einverstanden erklären, dass der
<lb/>Verf. §. 107 ff. die Nothwehr von dem Nothstande nicht scharf
<lb/>getrennt, sondern nur als eine Species von diesem behandelt hat.
<lb/>Er hat zwar nicht unbemerkt gelassen, dass die Nothwehr nur
<lb/>durch einen widerrechtlichen Angriff begründet werde, jedoch
<lb/>die wichtigen praktischen Folgerungen, die sich daraus ergeben,
<lb/>und die bei dem Nothstande, in welchem eine Widerrechtlichkeit
<lb/>weder auf der einen, noch auf der andern Seite vorhanden zu
<lb/>sein braucht, nicht eintreten, nicht weiter angedeutet. Gegen
<lb/>Nothwehr giebt es keine Nothwehr, sobald nur von demjenigen,
<lb/>der sich derselben bedient, das gehörige moderamen bei der Aus- 
<lb/>übung eingehalten wird. Gegen eine rechts verletzende Handlung
<lb/>dagegen, die im Nothstande ausgeübt wird, darf mail demjeni- 
<lb/>gen, gegen den sie ausgeübt wird, das Recht der Verteidigung
<lb/>nicht absprechen. Um ein oft gebrauchtes, jedoch schlagendes
<lb/>und auch nicht gar zu selten wirklich vorkommendes Beispiel
<lb/>abermals zu gebrauchen, so ist von zwei Matrosen, die auf einem
<lb/>Brete im Meere herum treiben, gewiss ein Jeder berechtigt, den
<lb/>Andern in's Meer zu stossen, um das eigene Leben zu retten, und
<lb/>jeder von ihnen hat das Recht, sich gegen den Andern, der ihn
<lb/>herunter stossen will, nach allen Kräften zu vertheidigen. Auch
<lb/>gegen denjenigen, der sich in grosser Ilungersnoth befindet und
<lb/>mich bestehlen will, kann mir das Vertheidigungsrecht meines
<lb/>Eigenthumes nicht versagt werden. Wer dagegen durch einen
<lb/>widerrechtlichen Angriff den Andern zur Nothwehr nötbigt, und
<lb/>in der Vertheidigung gegen diese Nothwehr denselben umbringt,
<lb/>hat entschieden eine strafbare Tödtung begangen. Wer ferner
<lb/>einen Andern, der sich keine Widerrechtlichkeit gegen ihn hatte
<lb/>zu Schulden kommen lassen, umbringen wollte, nur um sein
<lb/>Eigenthum zu retten, würde sich ohne Zweifel einer strafbaren
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0271.tif"
                   n="839"
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               <p>

                  <lb/>Abegg, Lebrbnch der Strafrechtswissenschaft. 839

<lb/>Tödtung schuldig machen. Dagegen ist keine Strafbarkeit gegen
<lb/>denjenigen begründet, der sein Eigenthum gegen den Dieb ver- 
<lb/>teidigt, sollte es auch auf Kosten der körperlichen Integrität
<lb/>oder des Lebens desselben geschehen. Der Grund dieser Unter- 
<lb/>scheidungen kann nur darin liegen, dass bei dem Nothstande auf
<lb/>keiner, bei der Nothwehr dagegen auf Einer Seite Unrecht vor- 
<lb/>handen ist. Daher kann auch Rec. dem nicht beistimmen, was
<lb/>der Verf. in der Ausführung zu §. 109. gegen Heffter ausgeführt hat.

<lb/>Die dritte Abtheilung, die Lehre von der Anwendung des
<lb/>Strafgesetzes, ist in drei Abschnitte eingetheilt. I. Fon der Strafe
<lb/>im Allgemeinen, wo Begriff, Inhalt und Form der Strafe und die
<lb/>daraus, hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, ihrer Begrenzung und
<lb/>ihrer Anwendung sich ergebenden Folgerungen entwickelt werden.
<lb/>II Fon den Strafen insbesondere, den Strafübeln und ihrem Fer-
<lb/>hältnisse zu einander. 1 Dieser Abschnitt ist wieder in zwei Ca-
<lb/>pitel eingetheilt: l) von den einzelnen gesetzlichen Strafübeln,

<lb/>2) von dem Verhältnisse der Strafarten zu einander. III. Fon
<lb/>der Anwendung der Strafe auf das Fevbrecken und den Gründen
<lb/>des Wegfallens derselben. Dieser Abschnitt ist ebenfalls in zwei
<lb/>Capitel eingetheilt: l) von der Anwendung der Strafe auf das
<lb/>Verbrechen; 2) von den Gründen des gänzlichen oder theil weisen
<lb/>Wegfallens der an sich verwirkten Strafe. Nachdem in dem er- 
<lb/>sten Capitel dieses Abschnittes von §. 140. bis 146. die Grund- 
<lb/>sätze über den objectiven und subjectiven Maassstab der Strafe
<lb/>entwickelt worden, ist dasselbe wiederum in zwei, durch römi- 
<lb/>sche und arabische Zahlen , durch grosse und kleine Buchstaben
<lb/>mannichfacli subdividirte Titel eingetheilt: l) von der Anwen- 
<lb/>dung der Strafgesetze bei Beurteilung eines einzelnen Verbre- 
<lb/>chens, 2) von der Anwendung der Strafgesetze bei Beurteilung
<lb/>eines Zusammentreffens mehrerer Verbrechen. Das zweite Ca- 
<lb/>pitel handelt darauf unter I. von den rechtlichen Gründen der
<lb/>Tilgung des Verbrechens, und unter II. von den factischen Hin- 
<lb/>dernissen der Bestrafung.

<lb/>Rec. bekennt gern, dass ihm diese Anordnung allen Anfor- 
<lb/>derungen der Logik und Zweckmässigkeit zu entsprechen scheint«
<lb/>Ueber den Begriff, den der Verf. §. 114. von der Strafe aufstellt,
<lb/>will Rec. nicht weiter mit ihm rechten. Er steht in engem Zu- 
<lb/>sammenhänge mit seiner Theorie und ist consequent auf diese ge- 
<lb/>gründet. Im Uebrigcn aber ist auch diese Abteilung ebenso
<lb/>sorgfältig bearbeitet, als die vorige. Rec. bedauert sehr, auf
</p>

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                   n="840"
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               <p>

                  <lb/>840 Abeggy Lehrbuch derStrafrechtswisscnscliaft.

<lb/>Einzelnes an gegenwärtigem Orte nicht weiter eingehen zu ton- 
<lb/>nen; denn der grosse Reichthum historischer, politischer und
<lb/>philosophischer Betrachtungen, mit welchem der Verf. diese Ab- 
<lb/>theilung ausgestattet hat, bietet, so wie er eine reiche Quelle der
<lb/>Belehrung enthält, auch wieder Stoff zu vielen andern fruchtba- 
<lb/>ren Bemerkungen. Gewiss aber liegt auch darin ein Beweis von
<lb/>der Gediegenheit des ganzen Werkes, dass dasselbe nicht allein
<lb/>belehrt und so viel positives Material enthält, sondern auchnoth-
<lb/>wendig zu eigenem weiteren Nachdenken veranlassen muss.

<lb/>Bei dem besonderen Theile, der mit §. 177. beginnt, ist mit
<lb/>Rechtim §. 178. die Bemerkung vorausgeschickt, dass die Quel- 
<lb/>len desselben zwar zunächst die Gesetze seien , dass aber diese
<lb/>sowohl hinsichtlich des Begriffes und Thatbestandes, als auch
<lb/>hinsichtlich der Strafe einer nothwendigen Ergänzung bedürften,
<lb/>wobei sich in ersterer Beziehung besonders die Analogie, in letz- 
<lb/>terer der Gerichtsgebrauch und die s. g. Praxis wirksam ausserten*
<lb/>Der Einfluss, den die Praxis ausgeübt hat, namentlich auf die
<lb/>Bestimmung der Strafgrössen, lässt sich einmal nicht hinweg-
<lb/>läugnen, und darum ist es gewiss besser, in Lehrbüchern und
<lb/>Vorträgen dieses abändernden Einflusses der Praxis Erwähnung
<lb/>zu thnn, als etwas für das gemeine Recht auszugeben, was in
<lb/>Wirklichkeit nicht gemeinen Rechtes ist. Dass aber ungeachtet
<lb/>dieser die zum Theil veralteten Gesetze nothwendig modificiren-
<lb/>den Praxis keineswegs eine gänzliche Unbestimmtheit und Un- 
<lb/>sicherheit herrsche, wie man dem gemeinrechtlichen System
<lb/>nicht selten mit Unrecht zum Vorwurf gemacht, ist von dem
<lb/>Verf. in der Ausführung zu diesem §. sehr richtig gezeigt worden.

<lb/>In Beziehung auf die Anordnung der Lehren des besondern
<lb/>Theiles bescheidet sich.der Verf. damit, dass bei den verschie- 
<lb/>denen in einander greifenden Momenten, welche auf die Bestim- 
<lb/>mung des Systemes Einfluss haben, die Ansichten darüber noth-
<lb/>wendig getheilt seien, und dass kein System dem Vorwurfe einer
<lb/>gewissen Künstlichkeit ganz entgehen, keines so völlig erschö- 
<lb/>pfend sein werde, dass nicht entweder Wiederholungen nöthig
<lb/>würden, oder dass, wenn man jene vermeiden wolle, der über- 
<lb/>sichtlichen Zusammenstellung und der dadurch begünstigten Me- 
<lb/>thode leichterer Verdeutlichung Etwas von der Strenge des Sy- 
<lb/>stems geopfert werden müsste. Ree. will nicht widersprechen,
<lb/>und sich darauf beschränken, über das von dem Verf. aufgestellte
<lb/>System kürzlich zu berichten.
</p>

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                   n="841"
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               <p>

                  <lb/>Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. 841

<lb/>Die Grundlage seiner ganzen Anordnung bietet dem Ver£
<lb/>die Handlung selbst dar, welche Theils nach ihrer formalen Seite,
<lb/>der Art der Begehung, der Aeusserung des verbrecherischen Wil- 
<lb/>lens, Theils nach ihrer materialen, dem Inhalte und Gegenstände
<lb/>und dadurch in den Unterscheidungen einer allerdings durch viele
<lb/>äusserliche Rücksichten sich bestimmenden Mannichfaltigkeit zu
<lb/>betrachten sei. In Ansehung der Form trete das Verbrechen in
<lb/>die Welt der Erscheinung entweder als Gewalt, oder als List,
<lb/>Täuschung und Betrug, oder in Vereinigung von diesen beiden
<lb/>Formen als Concussion. Diese Formen seien schon an sich Un- 
<lb/>recht , und müssen daher selbstständig als strafbar, (als formale
<lb/>Verbrechen) hervorgehoben werden. Aber einer Leits seien sie
<lb/>als Unrecht schon mit einem Inhalte versehen, und anderer Seits
<lb/>nehmen sie als Formen den verschiedensten concreten Inhalt in
<lb/>sich auf und treten dann, wenn man die Verbrechen nach mate- 
<lb/>rialen Gesichtspuncten eintheile, bei diesen als Begehungsweisen
<lb/>hervor. In Ansehung des Inhaltes und Gegenstandes des Verbre- 
<lb/>chens, welches dadurch als besonderes in Gattungen und Arten
<lb/>zerfalle, sei es zuvörderst die Rechtsverletzung, näher, der An- 
<lb/>griff auf die bestimmten Objecte der Freiheit, Theils der Person
<lb/>mit ihren Rechten, Theils der anderen unter ein Strafgesetz ge- 
<lb/>stellten höheren und sittlichen Rechte, wodurch sich die Unter- 
<lb/>scheidung der materialen Verbrechen mit ihren weiteren Katego- 
<lb/>rien ergebe. Darnach seien aber die Verbrechen entweder s. g.
<lb/>Privatverbrechen, welche Einzelne und deren Recht, die Per- 
<lb/>sönlichkeit unmittelbar oder deren äusseren Rechtskreis verletzen,
<lb/>oder das Gemeinwesen und den Staat und die sittlichen Existen- 
<lb/>zen angreifen, wohin die Familie und die Religion und Kirche
<lb/>gehören. Allein diese in der Natur der Handlung liegenden und
<lb/>im positiven Rechte anerkannten Grundeintheilungen bedürfen
<lb/>noch einer weiteren Anordnung, bei welcher sich die Forderun- 
<lb/>gen der Methode geltend machen. Dabei müsse von dem Ein- 
<lb/>fachen zu dem Zusammengesetzten, von dem Unmittelbaren zu
<lb/>dem Vermittelten aufgestiegen und so zugleich mit den Lehren
<lb/>der Anfang gemacht werden, deren Verständniss für die folgenden
<lb/>vorausgesetzt werde. Deshalb hat es der Vcrf. für passend ge- 
<lb/>halten, die Darstellung mit den allgemeinen Formen der verbre- 
<lb/>cherischen Handlung zu beginnen. Darauf hat er bei der Be- 
<lb/>trachtung der Verbrechen nach ihrem Inhalte diejenigen voran- 
<lb/>gestellt, welche auch geschichtlich den Anfang machen, nämlich
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0274.tif"
                   n="842"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0274--><p/>
               <p>

                  <lb/>842 Abegg f Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>die jetzt s. g. Privatverbreclien gegen die Person und deren
<lb/>Rechte, worauf er dann die erst spater zur Anerkennung gelan- 
<lb/>genden höheren und siltlichen Rechte, als Gegenstände möglichen
<lb/>Angriffes nachfolgen lässt.

<lb/>Um nun eine Skizze des Systems zu geben, so zerfällt das
<lb/>ganze in zwei an Umfang freilich sehr ungleiche Abtheilungen.
<lb/>Die erste enthält die formalen Verbrechen und behandelt diesel- 
<lb/>ben in drei Capiteln: l) von dem Verbrechen der Gewalttätig- 
<lb/>keit, 2) von dem Verbrechen des Betruges und der Fälschung,
<lb/>3) von der Erpressung. Bei der Lehre von der Gewalttätigkeit
<lb/>hat der Verf. diejenigen Verbrechen, welche ihrem Inhalte nach
<lb/>unter andere Gesichtspuncte fallen, und bei welchen die Gewalt
<lb/>nur eine Begehungsweise ist, (Raub, Entführung, Notzucht)
<lb/>ausgeschlossen, so dass nur von den unbenannten gewalttätigen
<lb/>Handlungen unter dieser Rubrik die Rede ist. Warum aber, die
<lb/>Zweckmässigkeit dieser Methode im Allgemeinen vorausgesetzt,
<lb/>der Verf. in dem zweiten Capitel, bei der Lehre von den Fäl- 
<lb/>schungen nicht dasselbe Verfahren beobachtet hat, ist dem Rec.
<lb/>nicht ganz klar geworden. Nachdem in diesem Capitel von H. 197.
<lb/>an unter A. die Theorie des Betruges überhaupt entwickelt wor- 
<lb/>den, geht der Verf. §. 203. unter B. auf die einzelnen gesetzlich
<lb/>namhaft gemachten Arten des Betruges über. Von diesen sind
<lb/>aber in diesem Capitel nur zwei besonders entwickelt, nämlich
<lb/>das Verbrechen der GränzVerrückung und der Calumnie. In Hin- 
<lb/>sicht der übrigen hat sich der Verf. an dem gegenwärtigen Orte
<lb/>auf eine blosse Angabe beschränkt, die nähere Ausführung aber,
<lb/>nach dem materialen Gesichtspuncte, der bei ihnen eintritt, an
<lb/>andere Orte verwiesen. Die beiden in diesem Capitel besonders
<lb/>erörterten Arten des Betruges bieten aber ebenso gut, als die hier
<lb/>übergangenen und an anderen Orten erörterten materiale Gesichts -
<lb/>puncte dar, nach welchen an anderen Orten von ihnen die Rede
<lb/>sein müsste. Diess ist zwar von dem Verf. selbst anerkannt und
<lb/>beobachtet worden. Davon sind aber Wiederholungen die un- 
<lb/>ausbleibliche Folge gewesen. In der That findet sich auch der
<lb/>§. 206., wenn auch nicht genau den Worten, doch durchgängig
<lb/>dem Inhalte nach in §. 502. wieder. Entweder, so will es Rec.
<lb/>scheinen, hätten in das zweite Capitel der ersten Abtheilung
<lb/>sämmtliche einzelne, von den Gesetzen besonders namhaft ge- 
<lb/>machte Arten des Betruges, oder gar keine derselben gehört.

<lb/>Die zweite Abtheilung, welche die materialen Verbrechen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0275.tif"
                   n="843"
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               <p>

                  <lb/>Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. 843

<lb/>enthält, ist in drei Abschnitte eingetheilt. Der erste Abschnitt
<lb/>handelt von den Privatverbrechen, der zweite von den Verbrechen
<lb/>gegen das Gemeinwesen und gegen den Staat und dessen Hoheits- 
<lb/>rechte, der dritte von den Verbrechen gegen die Sitte und Reli- 
<lb/>gion. Der erste Abschnitt ist wiederum in zwei Titel getlieilt,
<lb/>von welchen in dem ersten die Verbrechen an der Persönlichkeit
<lb/>als solcher, in dem zweiten die Verbrechen gegen das äussere
<lb/>Rechtsgebiet der Person abgehandelt werden. Der erste Titel
<lb/>zerfällt in zwei Capitel, in deren erstem von den bestimmten Ver- 
<lb/>brechen an der Persönlichkeit gehandelt wird, und zwar in vier
<lb/>Classen: 1. Classe, von dem Verbrechen der Tödtung; 2.Classe,
<lb/>von den Verbrechen wider die Gesundheit oder die Integrität der
<lb/>Person - (insbesondere von der Entmannung und den durch Gift
<lb/>bewirkten Gesundheitsstörungen) ; 3. Classe, von den Eingriffen
<lb/>in die persönliche Freiheit, (Menschenraub, Entführung, Noth-
<lb/>zucht); 4. Classe, von den Verletzungen der Ehre. In dem zwei- 
<lb/>ten Capitel dieses Titels folgen darauf die unbestimmten Verbre- 
<lb/>chen an der Persönlichkeit, und zwar unter I. das Verbrechen
<lb/>der Kindesabtreibung^, und unter II. das Verbrechen der Verfas- 
<lb/>sung und Aussetzung von Kindern und anderen liiilflosen Perso- 
<lb/>nen. Der zweite Titel ist ebenfalls in zwei Capitel eingetheilt.
<lb/>Das erste enthält die strafbaren Verletzungen vertragsmäßig schul- 
<lb/>diger Treue und das zweite in zwei Classen die strafbaren Ver- 
<lb/>letzungen des Besitzes und Eigenthumes, nämlich I. Classe, durch
<lb/>Entziehung (Diebstahl und Raub) 2. Classe durch Beschädigung,
<lb/>welche entweder I. individualgefährlich, oder II. gemeingefähr- 
<lb/>lich ist. Die gemeingefährlichen Beschädigungen fremder Sachen
<lb/>sind jedoch hier nur genannt, um in dem Systeme selbst keine
<lb/>Lücke zu lassen. Die eigentliche Erörterung der hierher gehöri- 
<lb/>gen Fälle, die Brandstiftung und Ueberschwcmmungsstiftung folgt
<lb/>erst weiter unten, weil der Hauptgesichtspunct bei diesen Ver- 
<lb/>brechen nicht die Beschädigung fremder Sachen, sondern das Ge- 
<lb/>meingefährliche der Handlung ist.

<lb/>Der zweite Abschnitt ist in zwei Titel eingetheilt. Der erste
<lb/>Titel, von den Verbrechen gegen das Gemeinwesen, handelt in
<lb/>vier Capiteln, l) von den Verbrechen gegen den gemeinen Frie- 
<lb/>den und die Sicherheit (Landfriedensbruch, Landzwang, andere
<lb/>Friedensstörungen), 2) von den gemeingefährlichen Handlungen
<lb/>im engeren Sinne (Brandstiftung, Verursachung einer Wassers- 
<lb/>gefahr , andere gemeingefährliche Handlungen , 3) von den Ver-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0276.tif"
                   n="844"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0276--><p/>
               <p>

                  <lb/>844 Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>brechen wider die Rechtsanforderungen gemeiner und indivi- 
<lb/>dualer Wohlfahrt (strafbare Uebertretung der Verbote der Pra-
<lb/>Ventivpolizei, strafbare, in der Form von Rechtsgeschäften ver- 
<lb/>kommende, das Vermögensinteresse gefährdende, Handlungen, na- 
<lb/>mentlich Zinswucher, wucherlicher Ankauf der Früchte auf dem
<lb/>Halm, Getraidewucher und Anmaassung von Monopolien), 4) von
<lb/>anderen das Gemeinwesen berührenden Widerrechtlichkeiten.
<lb/>Der zweite Titel dieses Abschnittes, von den Verbrechen gegen
<lb/>den Staat und dessen Gewalten, ist in Classen, Capitel, Absätze,
<lb/>Unterabsätze, Arten, grosse und kleine Buchstaben, und römi- 
<lb/>sche und arabische Zahlen so detaillirt eingetheilt, dass es einiger
<lb/>Maassen schwierig ist, sich in demselben zurecht zu finden und
<lb/>den Faden nicht zu verlieren. Was Rec. dabei nicht ganz billi- 
<lb/>gen kann, ist, dass in diesem Titel das Wort Classe, als Be-*
<lb/>zeichungfiir einen Abschnitt, oder eine Abtheilung, gebraucht
<lb/>iss , um eine Hauptabteilung zu bezeichnen, deren Unterabthei- 
<lb/>lungen Capitel genennt werden, während in dem vorigen Ab- 
<lb/>schnitte die Hauptäbtheilungen Capitel, und die Unterabtheilun- 
<lb/>gen derselben Classen genannt werden. Die Haupteintheilung des
<lb/>Titels ist in zwei Classen; die erste handelt von den Verbrechen
<lb/>gegen den Staat als solchen und das Staatsoberhaupt, und hat 2«
<lb/>Capitel, 1) von dem Verbrechen des Hochverrathes, 2) von dem
<lb/>JVlajestätsverbrechen im engeren Sinne. Die zweite Classe, von
<lb/>den Verbrechen gegen die besonderen Staatsgewalten und die
<lb/>Staatsverwaltung enthält in dem ersten Absätze die gemeinen Ver- 
<lb/>brechen gegen die Staatsgewalten und Staatshoheitsrechte und in
<lb/>dem zweiten Absätze die besonderen'Verbrechen der öffentlichen
<lb/>Beamten. Die gemeinen Verbrechen gegen die Staatsgewalt sind
<lb/>wieder in zwei Unterabsätze eingetheilt, 1) Verbrechen gegen die
<lb/>anordnende Gewalt, unter welcher Rubrik in zwei Capiteln von
<lb/>den Verbrechen gegen die Finanzhoheit und von den Vergehen
<lb/>wider die Militärhoheit gehandelt wird, und 2) Verbrechen geg^n
<lb/>die Regierungsgewalt, welche ebenfalls in zwei Capiteln in Ver- 
<lb/>brechen gegen die Justizgewalt und in Verbrechen gegen die voll- 
<lb/>ziehende Gewalt eingetheilt sind. Der zweite Absatz, von den
<lb/>besonderen Verbrechen der öffentlichen Beamten, zerfällt in zwei
<lb/>Capitel, l) Verbrechen der Beamten aller Art, (wo unter I. von
<lb/>der rechtswidrigen Erlangung und Uebertragung eines Amtes,
<lb/>und unter II. von dem Missbrauche der Amtsgewalt zum Privat- 
<lb/>vortheile gesprochen wird,) und 2) besondere Verbrechen der
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0277.tif"
                   n="845"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0277--><p/>
               <p>

                  <lb/>Abegg, Lehrbuch detf Strafrechtswissenschaft. 845

<lb/>Beamten einer bestimmten Classe* und zwar I. der Jüstizbeamten,
<lb/>II. der Cassenbeamten, und III. derMedicirtal,-Militair- und Kir- 
<lb/>chen-Beamten.

<lb/>Der dritte Abschnitt endlich, von den Verbrechen gegen die
<lb/>Religion und Sitte, hat drei Titel, I. von den Verbrechen gegen
<lb/>das sittliche Recht der Familie, II. von den Verletzungen der
<lb/>sittlichen Anforderungen hinsichtlich der Geschlechtsreinheit und
<lb/>Züchtigkeit, III. von den Verbrechen gegen die Religion und
<lb/>Kirche. Der erste Titel dieses Abschnittes handelt in zwei Ca-
<lb/>piteln 1) von den Verbrechen gegen den Familienstand, nament- 
<lb/>lich von Unterdrückung und widerrechtlicher Beilegung des Fa- 
<lb/>milienstandes, und 2) von den Verletzungen des Rechtes der Ehe,
<lb/>namentlich vom Ehebrüche und von der Doppelehe. In dem zwei- 
<lb/>ten Titel sind die verschiedenen Arten der Unzuchtsvergehen
<lb/>erörtert, und der dritte ist wieder in drei Cäpitel eingetheilt,
<lb/>1) von den strafbaren Verletzungen der Religion und religiöser
<lb/>Pflichten, (namentlich von Blasphemie, Fluchen und Schwören,
<lb/>Wiederholung der Taufe, Verletzung der Eidespflichten) 2)
<lb/>von den Verbrechen gegen die kirchliche Gesellschaft, (im Beson- 
<lb/>deren vom Religionsfriedensbruche, von der Störung des Gottes- 
<lb/>dienstes, von Injurien gegen Kirchenbeamte als solche, Störung
<lb/>des Friedens der Todten, sepulcri violatio, 3) von anderen allge- 
<lb/>meinen Formen religionswidriger Handlungen, namentlich von
<lb/>Verbrechen gegen das Dogma und vom Sacrilegium.

<lb/>Bloss von Seiten der Logik genommen scheint gegen diese
<lb/>ganze Anordnung nichts eingewendet werden zu können; auch
<lb/>ist nicht zu laugnen, dass eine ziemlich fassliche Uebersicht der
<lb/>grossen Anzahl der einzelnen Verbrechen durch dieselbe gewährt
<lb/>wird; ob die Anordnung auch immer dem positiven Gesichts-
<lb/>puncte gemäss sei, von welchem aus unsere Gesetze die Ver- 
<lb/>brechen betrachtet haben, dürfte bei der Stellung, die manche
<lb/>Verbrechen erhalten haben, allerdings sehr in Zweifel gezogen
<lb/>werden können. Indessen kann dieses gegenwärtig um so mehr
<lb/>auf sich beruhen, als der Verf. in der Regel nicht unterlassen hat,
<lb/>wo ein Verbrechen mehrere Gesichtspuncte bietet, nach welchen
<lb/>es aufgefasst werden kann, desselben auch nach der Verschieden- 
<lb/>heit dieser Gesichtspuncte an mehreren Orten in dem Systeme
<lb/>Erwähnung zu thun. Aber gerade darin scheint, von Seiten der
<lb/>Zweckmässigkeit genommen , hinlänglicher Grund zu liegen, um
<lb/>gegen die Befolgung dieses Systeuies Bedenken zu erregen. Wenn
<lb/>. Krit. Jahrb. f. U. U\v. Ja&amp;rg. I. H. 9. 55
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0278.tif"
                   n="846"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0278--><p/>
               <p>

                  <lb/>846 Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>man das am Ende des Ganzen befindliche, übrigens sehr sorgfältig
<lb/>gearbeitete Register betrachtet, so wird man bei vielen Ver- 
<lb/>brechen finden, dass an drei, vier, fünf verschiedenen Stellen
<lb/>von ihnen die Rede ist. Dass aber ein solches Verfahren, ob- 
<lb/>gleich es eine consequente Folge des von dem Verf. angenomme- 
<lb/>nen Systemes ist, nicht allein den Gebrauch des Buches, wenig- 
<lb/>stens beim Aufschlagen nach dem Register, erschwert, sondern
<lb/>auch wegen der vielen nothig gewordenen Verweisungen und
<lb/>Wiederholungen der Einheit der Auffassung hindernd entgegen
<lb/>tritt, ist nicht wohl in Abrede zu stellen.

<lb/>Was nun* die Materialien des besonderen 1 heiles betrifft, so
<lb/>hat der Verf. seine Methode, die vereinigte Auffassung der ge- 
<lb/>schichtlichen, dogmatischen und philosophischen Seite, auf eine
<lb/>glanzende Weise in Anwendung gebracht. Der dogmatischen
<lb/>Darstellung der einzelnen Verbrechen i. t immer eine geschicht- 
<lb/>liche Darstellung vorausgeschickt, in welcher die verschiedenen
<lb/>von denselben handelnden Quellen angegeben, ihrem Geiste nach
<lb/>treffend Charakterisirt, und zugleich nach dem Verhältnisse, in
<lb/>welchem sie für den dogmatischen Gebrauch zu einander stehen,
<lb/>bezeichnet sind. Man wird es dabei dem Verf. nicht zum Vor- 
<lb/>wurfe machen, dass er bei diesen geschichtlichen Darstellungen
<lb/>vorzugsweise dem römischen Rechte grössere Ausführlichkeit zu- 
<lb/>gewendet und dagegen das ältere deutsche Recht, wenn auch nicht
<lb/>gänzlich ausgeschlossen und unberücksichtigt gelassen, doch weit
<lb/>kürzer behandelt hat. In einem Compendium, in welchem es
<lb/>vorzüglich auf die dogmatische Seite ankommt, muss auch der
<lb/>geschichtliche Theil vorzüglich auf diese berechnet werden, da
<lb/>er keinen anderen unmittelbaren Zweck haben kann, als das
<lb/>Verständnis» des dogmatischen vorzubereiten. Dadurch ist es
<lb/>denn hinlänglich gerechtfertigt, dass das römische Recht, welches
<lb/>zu der Carolina und dem heutigen Rechte wenigstens hei den
<lb/>meisten Verbrechen in weit näherer Beziehung steht, als das
<lb/>altere deutsche Recht, weit vollständiger und ausführlicher von
<lb/>dem Verf. berücksichtigt worden ist, als dieses. Nur bei einigen
<lb/>Lehren, z. B. hei dem Versuche des Verbrechens, hei der Noth-
<lb/>zucht, dem Diebstahle, der Brandstiftung u. s. w., bei welchen
<lb/>sich die Carolina von den Principien des römischen Rechtes mehr
<lb/>entfernt und dem Einflüsse der einheimisch deutschen Rechtsan- 
<lb/>sichten hingegehen hat, hätte Ree. gewünscht, dass der Verf. sich
<lb/>auf eine nähere Erörterung von diesen eingelassen hatte. Auch
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0279.tif"
                   n="847"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0279"/>
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               <p>

                  <lb/>Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft., 847

<lb/>würde es bei mehreren Lehren sehr gut gewesen sein, wenn der
<lb/>Verf. die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Ansichten der äl- 
<lb/>teren italiänisclien Praktiker, welche auf die Carolina von unver- 
<lb/>kennbarem Einflüsse gewesen sind, hingewiesen hätte.

<lb/>Bei der dogmatischen Darstellung der einzelnen Verbrechen
<lb/>ist der Verf. in der Weise verfahren, dass er den Begriff dersel- 
<lb/>ben vorausstellt, und darauf die nähere Erörterung des Thatbe-
<lb/>standes folgen lässt. Die Definitionen selbst sind klar und er- 
<lb/>schöpfend ; nur selten dürften sich Ausstellungen gegen die von
<lb/>dem Verf. aufgestellten Begriffe machen lassen. Um Einiges in
<lb/>dieser Beziehung hervor zu heben, so scheint es nicht ganz genau
<lb/>zu sein, wenn der Verf. §. 271. den Begriff des Menschenraubes
<lb/>dahin angiebt, dass derselbe „die widerrechlliehe, gegen die freie
<lb/>Persönlichkeit verübte Handlung sei, wodurch jene in einen Zu- 
<lb/>stand dauernder Abhängigkeit versetzt und somit ihrer Freiheit
<lb/>beraubt werde." Wenn aber, wie der Verf. in §. 273. selbst
<lb/>mit Recht annimmt, widerrechtliches Gefangenhalten eines Men- 
<lb/>schen an sich kein plagium ist, so ist sein §. 271. gegebener
<lb/>Begriff offenbar zu vfreit, da sich dieses auch unter denselben
<lb/>subsumiren lasst. Auch gehört es wohl nicht zu dem Begriffe,
<lb/>dass Jemand in einen Zustand dauernder Abhängigkeit gebracht
<lb/>werde. Die grössere oder geringere Dauer des verursachten
<lb/>unfreien Zustandes kann zwar auf die Strafbarkeit von Einfluss
<lb/>sein, ohne jedoch einen Bestandteil des Begriffes selbst zu bilden.

<lb/>Die §. 348. gegebene Definition vom Diebstahle ist auch
<lb/>nicht so bestimmt, um jeden Zweifel darüber abzuschneiden.
<lb/>„Diebstahl, Entwendung, im Sinne des deutschen Rechtes heisst
<lb/>die wissentlich widerrechtliche, jedoch nicht mittelst Gewalt an
<lb/>der Person verübte Hinwegnahme einer fremden beweglichen
<lb/>Sache, in der Absicht, den Besitz derselben zu erwerben."
<lb/>Nach der Ansicht des Ree. genügt zur Definition des Diebstahles
<lb/>nicht bloss das Merkmal der Widerrechtlichkeit und der feh- 
<lb/>lenden persönlichen Vergewaltigung, sondern es muss auch das
<lb/>Merkmal der fraudulosa contrectatio, welches in No. 134. c. 13.
<lb/>durch occulte ct sine armis erklärt wird, in demselben aufge- 
<lb/>nommen werden. Man hat zwar eingewendet f dass es nach
<lb/>der Ansicht unserer Gesetze auch einen öffentlichen Diebstahl
<lb/>gebe, und dass mithin die Heimlichkeit kein wesentliches zu
<lb/>dem Begriffe gehöriges Merkmal sein könne. Allein dass der
<lb/>Diebstahl zum öffentlichen wird, geschieht stets gegen den Willen

<lb/>55*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0280.tif"
                   n="848"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0280--><p/>
               <p>

                  <lb/>848 Ahegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft.

<lb/>des Diebes, dessen dolus zuverlässig immer auf eine heimliche
<lb/>Entwendung gerichtet ist. Niemand wird es für einen Dich*
<lb/>stahl halten, wenn Jemand zwar wider den Willen und unter
<lb/>Widerspruch des Eigentümers, insofern also widerrechtlich,
<lb/>jedoch mit seinem Wissen und unter seinen Augen, aber ohne
<lb/>Gewalt, eine Sache hinwegnimmt, um Besitz von derselben zu
<lb/>erwerben. Und doch lässt sich diese Handlung vollkommen
<lb/>unter die von dem Verf. aufgestellte Definition subsumiren.
<lb/>Auch hatte wohl in die Definition mit aufgenommen werden
<lb/>sollen, dass das Object des Diebstahles eine fremde, in der De-
<lb/>tention eines Anderen befindliche, oder, wenn der Verf., worüber
<lb/>er sich §. 349. nicht ganz entschieden ausspricht, den s. g.
<lb/>Funddiebstahl unter Umständen mit zum eigentlichen Diebstahle
<lb/>rechnen will, eine fremde, nicht bereits in der Dctentioji des Diebes
<lb/>befindliche Sache sein müsse. Wenn ferner der Verf. den zum
<lb/>Diebstahl erforderlichen dolus bloss in die Absicht setzt, Besitz
<lb/>an der fremden Sache zu erwerben, so scheint das nicht bestimmt
<lb/>genug ausgedrückt zu sein, um den Diebstahl von anderen wi- 
<lb/>derrechtlichen Handlungen, z. B. Eigenmacht und Selbsthülfe zu
<lb/>unterscheiden

<lb/>Doch will Rec. auf dergleichen Ausstellungen kein grosses
<lb/>Gewicht legen, da sie weniger die Sache, als vielmehr die Form
<lb/>und Art des Ausdruckes betreffen. Denn in der weiteren Ausfüh- 
<lb/>rung der Begriffe, namentlich bei der Erörterung des Thatbestandes
<lb/>hat der Verf. die einzelnen Merkmale mit seiner gewohnten Gründ- 
<lb/>lichkeit u. Genauigkeit entwickelt, so dass, was etwa hin und wieder
<lb/>in dem Begriffe selbst fehlt, leicht daraus ergänzt werden kann.

<lb/>Was Rec. schliesslich noch besonders anerkennend hervor- 
<lb/>heben muss, ist, dass der Verf. in der Regel bei den einzelnen
<lb/>Verbrechen im besonderen Thei}e wieder angegeben hat, in wiefern
<lb/>und unter welchen Modificationen die Lehren des allgemeinen
<lb/>Theiles bei denselben in Anwendung kommen, und dass er bei
<lb/>Angabe der gesetzlichen Strafen, welche für die einzelnen Ver- 
<lb/>brechen angedroht sind, stets auch der Praxis die nothwendige
<lb/>Berücksichtigung hat widerfahren lassen.

<lb/>Die äussere Ausstattung des Buches ist sehr anständig. Der
<lb/>Druck, mit lateinischen Lettern, ist zwar ökonomisch, ohne jedoch
<lb/>der Eleganz und Gefälligkeit im Geringsten Eintrag zu thun.

<lb/>H. Luden.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0281.tif"
             n="849"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0281"/>
         <div xml:id="d17458e27823" n="II.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0281--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über rechtswissen-
<lb/>schaftliche Zeitschriften.

<lb/>15. Zeitschrift für Civilrecbt nnd Prozess. Herausge-
<lb/>geben von J*r. J. T. B. Iilnde, Obers. Hess. Gell. Staats- 
<lb/>rath e u. s. w., Z&gt;r. Th. CE Iu Marezoll, Obers. Hess.
<lb/>O. A. u. Cassat.-Ger. R. u. s. w. und J&gt;r. A. W. v. Schrö- 
<lb/>ter, Obers. Meckl. O. A. G. R. zu Parchim. Zehnter Band.
<lb/>Drittes Heft. Giessen, Ferber. 1837. S. 313 — 449. (Sacli-
<lb/>Register zum 10. Bd. S. 450 — 456). (Vergi. Jahrb. VI. 559).

<lb/>IX. Beiträge zu der Lehre von den Ferfügungen des Appel- 
<lb/>lationsrichters , insbesondere von Relevanzbescheiden und
<lb/>Ordinationen. Fon Linde. S. 313 — 385.

<lb/>§. 1. Das can. Recht und die Reichsgesetzgebung unterscheiden
<lb/>scharfer als das Rom. Einwendung, Einführung und Rechtfertigung
<lb/>der Appellation sowohl rücksichtlich der Fristen als des Inhalts die- 
<lb/>ser Handlungen. Hiermit hängen auch bestimmte richterliche Ver- 
<lb/>fügungen zusammen, nämlich auf die Introduction, auf die Justifica-
<lb/>tion und auf die Verhandlung in der Appellationsinstanz. §. 2 — 3.
<lb/>Betrachtung des Inhalts dieser verschiedenen Verfügungen, und ge- 
<lb/>wöhnliche Begriffsbestimmung der Relevanzbescheide oder Relevanz-
<lb/>decrete, der Ordinationen und der Appellations-Erkenntnisse. —
<lb/>§. 4. Diese gewöhnliche Begriffsbestimmung ist zu eng. Zu klare- 
<lb/>ren Begriffen gelangt man, wenn man sich erinnert, dass die Ver-
<lb/>liigungen des Appellationsrichters sich entweder über die Statthaftig- 
<lb/>keit des Rechtsmittels oder über den Gehalt der Beschwerde ver- 
<lb/>breiten. Analysirt man nun die Haupthandlungen des Appellations-
<lb/>richters, so lässt sich genau angeben, welche Art von Verfügung
<lb/>nach dem Zwecke der Handlung und dem processualiscben Verfah- 
<lb/>ren darauf regelmässig erfolgen soll: 1) Ist die Introduction beson- 
<lb/>ders erfolgt, so wird a) wenn die Appellation überhaupt unzulässig
<lb/>ist, oder die Fatalien oder Formalien nicht beobachtet sind, sofort
<lb/>ohne den Appellaten zu hören, ein Abschlagungsdecret ertheilt; b)
<lb/>ausserdem wird ein Rechtfertigungstermin bestimmt. 2) Ist die Recht- 
<lb/>fertigung geschehen, so wird a) wenn das Fatale versäumt ist, ab-
<lb/>schlägiich verfugt; b) wenn die Beschwerden nicht als gerechtfertigt
<lb/>erscheinen, so werden in der Regel die Appellationsprocesse abge- 
<lb/>schlagen; c) erscheinen sie zur nähern Prüfung gerechtfertigt, so
<lb/>werden die Appellationsprocesse erkannt, und zwar wird entweder
<lb/>«) sofort in der Sache erkannt, ohne den Appellaten zu hören,
<lb/>oder ß) es wird verfügt, dass ein Verfahren in der Oherinstanz ein-
<lb/>zultiten sei. 3) Ist dieses Verfahren geschlossen, so erfolgt das
<lb/>Appellations-Etkenntniss. — Es wird nun am passendsten sein,
<lb/>wenn man 1) alle Verfügungen, wodurch der Appellationsrichter ohne
<lb/>Rücksicht auf den Gehalt der Beschwerden der Appellation nicht
<lb/>deferirt, Vevwerfxmgsdecreiei und wenn er deferirt, Zulassungsdecvela
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0282.tif"
                n="850"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0282"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0282--><p/>
            <p>

               <lb/>850 Linde, Zeitsclir. für Civilr. und Prozess.
</p>
            <p>

               <lb/>nennt; 2) diejenigen, wodurch er wegen Unerheblichkeit dervBe- 
<lb/>schwerden die Appellationsprocesse abschlägt, oder ohne den Appel-
<lb/>laten gehört zu haben, die unterrichterliche Entscheidung in Form
<lb/>eines Bescheides aufhebt oder abändert, mit dem Namen: Relevanz- 
<lb/>bescheide bezeichnet; 3) diejenigen, durch welche der Appellations- 
<lb/>richter die unterrichterliche Entscheidung nach angenommener Ap- 
<lb/>pellation, ohne den Apellaten gehört zu haben, durch Rescript an
<lb/>den Unterrichter aufhebt oder verändert, Ordinationen nennt; 4) die- 
<lb/>jenigen Erkenntnisse, welche auf angenommene Appellation als Re- 
<lb/>sultat einer durch förmliche Verhandlung .vorbereiteten Prüfung der
<lb/>Materialien erfolgen, als Appellations-Erkenntnisse bezeichnet. — H. 5.
<lb/>Es entstehen nun zwei Fragen: 1) ob der Appellationsrichter befugt
<lb/>ist, eine Appellation, deren Ungrund rücksichtlich der Materialien
<lb/>der Beschwerde aus dem eigenen Vorstellen des Appellanten, oder
<lb/>den bisherigen Verhandlungen einleuchtet, sofort zu verwerfen? und
<lb/>2) ob im Falle auf diesem Wege die Beschwerde sich sofort als be- 
<lb/>gründet darstellt, der Appellation Statt zu geben, und die Be- 
<lb/>schwerde zu heben sei, ohne den&gt;Appellaten vernommen zu haben?
<lb/>Die Ansichten der Processualisten hierüber sind verschieden, —
<lb/>§. 6. Was die erste Frage betrifft, so wird sie im canon. Recht
<lb/>bejaht ^ dasselbe soll nach der Ansicht Vieler der J. R. A. §. G4.
<lb/>getlian haben, jeden Falls hat die reichs- und territorial - gericht- 
<lb/>liche Praxis die Ansicht des can. Rechts in steter Uebung gehabt,
<lb/>und sie ist auch von Jeher als Grundsatz des gemeinen deutschen
<lb/>Processrechts aufgestellt worden. Es giebt aber wesentliche Unter- 
<lb/>schiede zwischen der reichsgerichtlichen und gemeinrechtlichen Be- 
<lb/>handlungsart der Appellationssachen in dieser Beziehung. — §.7

<lb/>— 10. Was die zweite Frage betrifft, so heissen die in derselben
<lb/>vorausgesetzten Verfügungen im reichsgerichtlichen und gemeinrecht- 
<lb/>lichen Sprachgebrauch: Ordinationen, auch oben H. 4. sind sie so
<lb/>bezeichnet worden; es ist aber hier auch von solchen Relevanzbe- 
<lb/>scheiden die Rede, welche, ohne dass der Appellat gehört ist, etwas
<lb/>in der Sache ändern oder aufheben, oder Appellationsprocesse we- 
<lb/>gen Unerheblichkeit der Beschwerden abschlagen. Gewöhnlich be- 
<lb/>trachtet man die Ordinationen als eine Erfindung des Reichshofraths,
<lb/>und sucht ihre Veranlassung im J. R. A.; allein der Keim der ge- 
<lb/>setzlichen Zulässigkeit derselben ist canonischrechtlichen Ursprungs,
<lb/>und Spuren derselben finden sich schon vor dem J. R. A. Mit den
<lb/>reichsgerichtlichen Ordinationen haben die gemein- und territorialge- 
<lb/>richtlichen zwar Zweck und Gegenstand insofern gemein, als dadurch
<lb/>das Verfahren abgekürzt, und Fehler in Ansehung Statt gehabter pro-
<lb/>cessleitender oder das Recht der Parteien ordnender Verfügungen ohne
<lb/>Eröffnung einer für überflüssig gehaltenen Erörterung abgestellt wer- 
<lb/>den sollen; aber in Bezug auf Quelle, Form, Umfang und Wirkung
<lb/>sind sie sehr verschieden. Eben so wenig sind die reichsgerichtli-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0283.tif"
                n="851"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0283"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0283--><p/>
            <p>

               <lb/>Linde, Zeitsclir. für Civilr. und Prozess. 851 -

<lb/>dien Ordinationen Quelle der oben als Relevanzbescheide bezeich-
<lb/>neten Verfügungen. Was aber die Zulässigkeit solcher Verfügungen
<lb/>betrifft, so ist sie anzunehmen, vorausgesetzt, dass der einseitige
<lb/>Vortrag des Appellanten für sich oder in Verbindung mit der ganzen
<lb/>früheren Verhandlung ein völlig klares Verhältnis darstellt, so dass
<lb/>kein denkbarer Zweifel über das, was zu verfügen oder zu erken- 
<lb/>nen sein wird, übrig bleibt, und dass keine Art weiterer Verhand- 
<lb/>lung eine andere Ansicht über die Beurtheihing der Sache zu er- 
<lb/>bringen vermag. Bei näherer Feststellung dieser Bedingungen der
<lb/>fraglichen Verfügungen ist noch zu berücksichtigen, ob der Rele- 
<lb/>vanzbescheid (denn was von diesem gilt, muss auch von den bloss
<lb/>in der Form verschiedenen Ordinationen gelten) confirinatorisch, oder
<lb/>reformatorisch oder gemischt ausfallen soll. Die Voraussetzungen
<lb/>der refonnatorischen Relevanzbescheide hat schon v. Almendingen in
<lb/>der Metaphysik 8. 202. f. vollständig und klar ausgestellt; ein con-
<lb/>ürmatorUcher Relevanzbescheid setzt aber voraus, dass sich weder
<lb/>aus dem Vorbringen des Appellanten, noch aus den unterrichterli- 
<lb/>chen Acten ein Grund ergiebt, dass anders, als vom Unterrichter
<lb/>geschehen, hätte erkannt werden können; bei gemischten Relevanz-
<lb/>bescheiden endlich treten die Voraussetzungen der confmnatorischen
<lb/>und refonnatorischen abwechselnd ein. — §.11. Was die Wir- 

<lb/>kungen der hier besprochenen Verfügungen anlangt, so findet gegen
<lb/>Zulassungsdecrete kein eigentliches Rechtsmittel Statt, wohl aber
<lb/>gegen Verwerfungsdecrete jedes zur Anfechtung eigentlicher Urtheile
<lb/>gegebene Rechtsmittel. Gegen Relevanzbescheide und Ordinationen
<lb/>aber finden Rechtsmittel Statt und zwar alle diejenigen, welche ge- 
<lb/>gen das feierliche Appellations-Erkenntnis, wenn ein solches er- 
<lb/>lassen worden wäre, zulässig gewesen wären. — §. 12.*) Alle

<lb/>bisher über die Appellation aufgestellten Grundsätze gelten auch,
<lb/>wo der Fall einer Principaladhäsion vorliegt, manche auch bei der
<lb/>accessorischen Adhäsion. — §. 13. Die neueren Particular- Ge- 

<lb/>setzgebungen weichen von den entwickelten Grundsätzen des gern.
<lb/>Processes zum Theil ab. — §. 14. Die gegen die dem Relevanz- 
<lb/>bescheide zum Grunde liegende Maxime vorgebrachten Ausstellun- 
<lb/>gen der Neueren beruhen auf falschen Unterstellungen.
</p>
            <p>

               <lb/>X. IJeher de?i Einfluss der Zeit auf .Antretung , Transmission
<lb/>und Ausschlagung des Erben. Von dem Jlerrn Professor
<lb/>Dr. von Quchholz in Königsberg. S. 386 — 449.

<lb/>Die drei hier einschlagenden Verordnungen Justiniani sind nach
<lb/>der Zeitfolge die L. 19. C. de jure deliber. VI. 30., die L. 36. C.


<lb/>*) Dieser und die beiden ff. §§. sind in der Abhandlung selbst als
<lb/>$. 13 14. und 15. bezeichnet; ein §. 12. fehlt ganz.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0284.tif"
                n="852"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0284"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>852 Lifidey Zcitschr. für Civilr. und Prozess.

<lb/>de inoff. testam. III. 28. und die L. 22. C. de jure deliber. Obwohl
<lb/>das letztere Gesetz sich durchaus als derogirend, auch im Verhält-
<lb/>niss zur L 19. cit. ankündigt, so ist diese durch dasselbe doch nur
<lb/>zum Theil aufgehoben worden; denn die Derogation bezieht sich
<lb/>nicht auf das einzig Wesentliche der L. 19., auf das Transmissions- 
<lb/>recht einer deferirten Erbschaft, sondern nur auf die Zeit, binnen
<lb/>welcher das Antretungsrecht transmittirt werden kann. — Die ein- 
<lb/>zelnen bei den hier in Betracht kommenden Verhältnissen möglichen
<lb/>Fälle sind: I. Jemand ist zur Erbschaft berufen und thut gar

<lb/>Nichts in Bezug auf den Antritt oder die Repudiation der Erbschaft.
<lb/>Stirbt ein solcher designirter Erbe innerhalb der nächsten drei Mo- 
<lb/>nate nach erfahrener Delation des Erbrechts, so kann er dasselbe
<lb/>auf seine Erben transmittiren, und zwar so, dass diese auch in Be- 
<lb/>zug auf die Befug niss zur Errichtung eines Inventars ganz in die
<lb/>Lage eintreten, in welcher sich der designirte Erbe befand; auch
<lb/>haben die Eltern desselben ganz wie er das Recht, innerhalb der
<lb/>drei Monate nach erfahrener Delation eine Deliberation zu erbitten,
<lb/>oder anzutreten, oder auszuschlagen, oder auch sich ganz passiv zu
<lb/>verhalten. Ueberlebt aber der designirte Erbe die drei Monate in
<lb/>völliger Unthätigkeit, so wird es so angesehen, als habe er repu- 
<lb/>dii, t ; welcher Regel jedoch durch die L. 36. §. 2. C. cit. für den
<lb/>in derselben entschiedenen Fall derogirt wird. — II. Jemand ist
<lb/>zur Erbschaft berufen und errichtet ein Inventar. Hält er sich da
<lb/>auf, wo alle oder die meisten Erbschaftssachen sich befinden, so
<lb/>muss er in dreissig Tagen von erfahrener Delation das Inventar
<lb/>beginnen und,dasselbe in sechszig Tagen vollenden; ist er aber nicht
<lb/>da, wo alle oder die meisten Erbschaftssachen liegen, so muss er das
<lb/>Inventar in einem Jahre vom Todestage des Testators an vollenden.
<lb/>Stirbt er vor Vollendung der Arbeit, so transmittirt er sein Erbrecht
<lb/>auf seine Eltern. Lässt aber der Inventarisirende die gesetzliche
<lb/>Zeit, binnen welcher er das Inventar vollendet hat, ganz ohne Er- 
<lb/>klärung über Antritt oder Ausschlagung verstreichen, so bleibt es bei
<lb/>der Bestimmung des alten Rechts, dass jeder Interessent auf eine Er- 
<lb/>klärung des designirten Erben dringen, und wenn dieser dieselbe ver- 
<lb/>schiebt, beim Praetor darauf antragen könne, dass derselbe ihm ei- 
<lb/>nen Termin (zwischen hundert Tagen und neun Monaten) zur Erklä- 
<lb/>rung setze, nach] dessen fruchtlosem Ablauf die Erbschaft als ausge- 
<lb/>schlagen gilt; ist ein solcher Termin gesetzt, so kann der Erbe aus
<lb/>wichtigen Gründen um einen neuen (von neun oder zwölf Monaten)
<lb/>bitten. Wird der Erbe aber nicht gedrängt, so kann er nach vollen- 
<lb/>detem Inventar noch immer sich über den Antritt erklären, oder in- 
<lb/>nerhalb eines Jahres nach erfahrenem Anfall um eine Deliberations- 
<lb/>frist bitten; natürlich aber ohne die Wohlthaten des Inventars zu
<lb/>erlangen. Beginnt und beendigt endlich der Antretende das Inventar
<lb/>zur gehörigen Zeit, so hat er die grossen in der L. 22. cit. ihm zu-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0285.tif"
                n="853"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0285"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>laude, Zeitsclir. für Civil und Prozess. 853

<lb/>gesicherten Wolilthaten, zu welchen aber einzelne von den Neueren
<lb/>angegebene nicht gehören. Stirbt nach errichtetem Inventar der Erbe,
<lb/>so hat er in jedem Falle ein Transmissionsrecht nur dann, wenn noch
<lb/>kein Jahr seit erfahrener Delation abgelaufen ist. Lässt der Erbe des- 
<lb/>selben diese Zeitfrist ohne Erklärung verstreichen, so ist er als aus- 
<lb/>schlagend anzusehen. Erklärt endlich derjenige, welcher das Inven- 
<lb/>tar errichtet hat, oder sein Erbe, dass er demselben gemäss antre-
<lb/>ten wolle, so haftet er dennoch Gläubigern und Vermächtnissnehinern
<lb/>aufs Ganze. — III. Jemand ist zur Erbschaft berufen und will,
<lb/>ohne ein Inventar zu errichten, um eine Deliberation bitten. Dann
<lb/>hat er dazu drei Monate von der erfahrenen Delation an; nach Ablauf
<lb/>derselben gilt er als Repudiant. Hat er um Deliberation gebeten, die
<lb/>gewährte Frist aber in Unthätigkeit verstreichen lassen , so gilt er als
<lb/>Erbe, und haftet den Gläubigern in solidum u. s. w. Stirbt er in
<lb/>dieser Unthätigkeit vor abgelaufener Deliberationsfrist, so geht das
<lb/>Recht zum weitern Deliberiren auf seine Erbön über, von welchen
<lb/>im Falle ihrer Unthätigkeit dasselbe x wie von ihm gilt; um eine neue
<lb/>Deliberationsfrist können diese Erben nicht bitten. Dieselbe Wirkung
<lb/>wie das Stillschweigen hat die ausdrückliche Annahme. Die Aus- 
<lb/>schlagung während der Deliberationsfrist führt gewisse Nachtheile
<lb/>rücksichtlich der Herausgabe der Erbschaft herbei. — IV. Jemand
<lb/>ist zur Erbschaft berufen, errichtet zur gesetzlichen Zeit ein Inven- 
<lb/>tar, und bittet um Deliberation. Tritt er dann an, so hat er von den
<lb/>Wolilthaten des Inventars nur das beneficium L. Falcidiae, falls er
<lb/>das Inventar schon als Erbe unterschrieb; schlägt er aus, so muss
<lb/>wohl die Herausgabe nach dem Inventar, oder wenn dieses später
<lb/>oder gar nicht fertig geworden ist, nach dem Eid der Empfänger er- 
<lb/>folgen. Lässt er die Deliberationsfrist ohne Erklärung verstreichen,
<lb/>so gilt er ohne Milderung als Erbe. Stirbt er im Laufe der Delibera- 
<lb/>tion, so geht sein Recht ganz, wie er es hatte, auf seine Erben
<lb/>über. — V. Jemand ist zur Erbschaft berufen und tritt an, ohne zu
<lb/>deliberiren und ohne ein Inventar oder wenigstens ohne ein vorschrifts-
<lb/>mässiges Inventar zu errichten; dann haftet er Gläubigern und Lega- 
<lb/>tarien in solidum. Das Recht zu dieser simpeln Annahme hat er aber
<lb/>regelmässig nur drei Monate lang von der erfahrenen Delation an; ist
<lb/>er während dieser Zeit ruhig, so gilt die Erbschaft als ausgeschla- 
<lb/>gen. — VI. Jemand ist zur Erbschaft berufen und schlägt sie
<lb/>aus; diess kann er, wenn er völlig unthätig gewesen ist, unbestritten
<lb/>binnen drei Monaten; eine spätere Erklärung ist unnütz, weil er nach
<lb/>drei Monaten schon gesetzlich als Repudiant gilt. — Beim Vorhan- 
<lb/>densein eines Substituten kann dieser mit seinen Ansprüchen auftre-
<lb/>ten 1) wenn der eingesetzte Erbe vor dem Antritte stirbt; dann ist zu
<lb/>unterscheiden: A, Ist ein Erbe des Erben da, welcher auf Transmis- 
<lb/>sion ein Recht hat, so geht dieser dem Substituten vor; B. Ist kein
<lb/>Erbe des Erben da, oder ist der Anspruch desselben wegen Ablaufs
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0286.tif"
             n="854"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0286"/>
         <div xml:id="d17458e28366" n="III.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d17458e28371" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Ehrenbezeigungen und Beförderungen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
         </div>
         <div xml:id="d17458e28381" n="IV.">
      
            <head>Antikritik</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0286--><p/>
            <p>

               <lb/>854
</p>
            <p>

               <lb/>Miscellen.
</p>
            <p>

               <lb/>der Transmissionszeit zu verwerfen, so tritt der Substitut ein. Der
<lb/>Substitut kann aber mit seinen Ansprüchen auch 2) auftreten, wenn
<lb/>der eingesetzte Erbe um Deliberation gebeten und die dazu erhaltene
<lb/>Frist ohne Erklärung hat verstreichen lassen. Hier soll nach der ge-'
<lb/>meinen Meinung der Substitut an die Reihe kommen, wenn er nur
<lb/>den eingesetzten Erben um die Erklärung gedrängt hat; allein richtiger
<lb/>ist es, dass die Erbschaft für angetreten gilt und der Substitut, er
<lb/>mag gedrängt haben oder nicht, ausgeschlossen wird, es müsste denn
<lb/>der Erbe mit der Erfüllung der letztwilligen Auflagen ein Jahr lang,
<lb/>nachdem er dazu vom Richter aufgefordert worden, zögern. Dann
<lb/>kann der Substitut antreten. Sind Mehrere gleichzeitig zur Erbschaft
<lb/>berufen, so entscheiden die allgemeinen Principien; nur in dem
<lb/>Falle, wenn einer von ihnen oder dessen Erbe die erbetene Delibera- 
<lb/>tionsfrist ohne Erklärung hat verstreichen lsssen, könnte man zwei- 
<lb/>feln , ob er als Miterbe zu betrachten ist, oder das Anwachsungsrecht
<lb/>der Miterben, welche angetreten haben, eintritt. Es gilt hier das
<lb/>von den Substituten unter Nr. 2. Gesagte.
</p>
            <p>

               <lb/>III. Miscelle n.

<lb/>Ehrenbezeigungen und Beförderungen.

<lb/>Se. Durchlaucht der Herzog von Anhalt-Köthen haben den Re- 
<lb/>gierungspräsidenten Dr. Carl Albert zu Köthen in den Adelsstand des
<lb/>Herzogthums erhoben. — Der Fürstenthumsgerichtsrath Herr J. A,
<lb/>L. Fürstenthal zu Neisse ist zum Ober-Landesgerichtsrath ernannt
<lb/>worden. — Der zeitherige App. Ger. Ass. zu Dresden, Herr Dr.
<lb/>v. Harlilzsch wurde zum Rath beim App. Ger. zu Leipzig befördert.
<lb/>— Herr O. A. Ger. Rath Dr. Marezoll zu Giessen hat einen Ruf
<lb/>als sechster Professor an die Univ. Leipzig angenommen. Zu- 
<lb/>gleich ist ihm das Prädicat eines K. 8. Hofraths verliehen worden.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Antikritik.

<lb/>Ucbcr Herrn Mohl’s Kritik der Grundsätze des
<lb/>deutschen Staatsrechts von Maurenbrecber in diesen
<lb/>Jahrbüchern. H. 5. 8. 452. ff.

<lb/>Es soll diese „Entgegnung" nur gegen den Einen Vorwurf der
<lb/>Mohl’schen Kritik gerichtet sein, der mir, im Interesse der Wissen- 
<lb/>schaft, wichtig genug geschienen hat, widerlegt zu werden, der
<lb/>aber in der That auch der Angelpunkt der ganzen Kritik (denn er
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0287.tif"
                n="855"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0287"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Antikritik
</p>
            <p>

               <lb/>855
</p>
            <p>

               <lb/>bedeckt von 15 Seiten dieser Jahrbücher gerade 10) und das Haupt- 
<lb/>motiv des condemnatorischen Unheils gewesen ist, welches H. M.
<lb/>über mein Buch ausgesprochen hat, nemlich gegen den Vorwurf über
<lb/>Bildung des „unseeligen, allgemeinen Territorialstaatsrechtes, des Grund- 
<lb/>verderbens für das deutsche Staatsrecht im Leben und in der Wissen- 
<lb/>schaft“, welcher von Hrn. M. wie früher (vergi, z. B. Jenaer Lit. Zeit,
<lb/>v. 1820. n. 3., Tübinger Krit. Zeitschrift II. S. 319. ff.), so auch jetzt
<lb/>wieder erhoben worden ist. Eine weitläufige, wissenschaftliche Be- 
<lb/>gründung des „allgemeinen“ Territorialstaatsrechts, z. B. nach den
<lb/>vielen, so klar vorliegenden geschichtlichen Gründen für die Ueber-
<lb/>einstiminung der Rechtsbildung in unsern öffentlichen Verhältnissen,
<lb/>kann hier unmöglich in meiner Absicht liegen; vielmehr habe ich
<lb/>mich nach dem Zwecke der kritischen Jahrbücher mit der Beleuch- 
<lb/>tung, resp. Widerlegung der JYlohl'schen Gründe wider das „allge- 
<lb/>meine“ deutsche Staatsrecht hier zu begnügen, und beginne ich diese
<lb/>Widerlegung damit, den Lesern d. J. die Gründe, die Herr M.
<lb/>contra angeführt hat, ins Gedächtniss zurückzurufen. Sie sind:

<lb/>1) dass das Allg. D. T. St. R. ein Verstoss gegen die Logik
<lb/>sei, weil nach den Regeln der Logik nur aus wesentlich Gleicharti- 
<lb/>gem etwas Gemeinsames zu abstrahiren sei, die 38 deutschen Bun- 
<lb/>desstaaten aber eine wesentliche Gleichheit der Verfassung und Ver-
<lb/>waltung nicht haben, pag. 457. Z. 1. ff.; 2) dass das A. D. T.
<lb/>St. R. ein non -ens sei, weil die Erfahrung zeige, dass die ge- 
<lb/>gebenen einzelnen Sätze desselben keineswegs ein für ganz Deutsch- 
<lb/>land geltendes Zwangsgesetz seien (sic!) p. 457. Z. 14.; 3) dass
<lb/>jede Schrift, welche ein A. D. T. St. R. habe geben wollen, nur ein
<lb/>mit subjectiver Willkür zusammengesetztes Aggregat von mannich-
<lb/>fach verschiedenen Unrichtigkeiten geliefert habe (p. 457. Z. 18.);
<lb/>4) dass das A. D. T. St. R. ein nichtiges sei, weil es der Gesetz- 
<lb/>gebung dieses oder jenes bedeutendem deutschen Staats [geradezu
<lb/>widerspricht (p, 457. Z. 27.); endlich 5) dass, da das in der Blin- 
<lb/>des - Gesetzgebung enthaltene Allgemeine nur Ausnahme von der Re- 
<lb/>gel sei, indem es bekanntlich (?) Grundsatz des deutschen Bundes
<lb/>sei, sich mit dem Innern seiner Gliederstaaten nicht zu befassen,
<lb/>(wo bleiben dann die s. g. gemeinnützigen Anordnungen, welche be- 
<lb/>kanntlich Zweck des Bundes sind?), es wahrhaft unerhört sei, aus
<lb/>einzelnen ausdrücklich als Ausnahme erklärten Sätzen ein Lehrge- 
<lb/>bäude des regelmässigen Zustandes construiren zu wollen.;

<lb/>Diese Argumente sind jedoch offenbar ungenügend. Statt aus wis- 
<lb/>senschaftlichen Gründen, z. B. aus geschichtlichen oder logischen,
<lb/>die Unmöglichkeit des A. D. T. St. R. nachweisen zu wollen, be- 
<lb/>gnügt sich Herr M. mit einem Empirismus, der überall von falschen
<lb/>Begriffen und irrigen Voraussetzungen geleitet worden ist. Es wird
<lb/>diess ina Einzelnen leicht nachzuweisen sein; ehe ich aber zur Nach- 
<lb/>weisung dieser Falschheiten und Irrthümer übergehe, will ich noch
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0288.tif"
                n="856"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0288"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>856
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritik,
</p>
            <p>

               <lb/>einige Widersprüche beruh* *. zu denen Herr M. sich hat verleiten
<lb/>lassen. So z. B. steht pag. 401. Z. 1. „der junge Rechtsgelehrte
<lb/>solle sich gewöhnen: die allgemeine und besondere Geschichte der
<lb/>öffentlichen Verhältnisse genau zu studiren“; also giebt doch Hr. M.
<lb/>zu, dass es ein geschichtliches allgemeines D. T. 8t. R. gebe? Fer- 
<lb/>ner gesteht Herr M. zu, 8. 456. Z. 22.: dass in Deutschland viele
<lb/>„Staaten von ähnlicher Bildung“ Vorkommen, wohin er z. B. die
<lb/>süddeutschen constitutionellen Staaten im Gegensätze zu Preussen
<lb/>und Mecklenburg rechnet, und scheint dabei nicht bedacht zu haben,
<lb/>dass er damit gerade dasjenige zugiebt, was bei Construction des
<lb/>A. D. T. St. R. die Voraussetzung ist. Es giebt Verschiedenheiten
<lb/>und Gegensätze unter den einzelnen deutschen Staaten; aber diese
<lb/>Verschiedenheiten und Gegensätze sind allgemeiner Natur, d. h. sie
<lb/>verbreiten sich über mehrere Staaten, resp. über sämmtliche Staaten
<lb/>von „ähnlicher Bildung“, und gerade das ist die Aufgabe des A.. D.
<lb/>T. St. R., diese Staaten von ähnlicher Bildung in den je einzelnen
<lb/>Materien des Staatsrechts zusammenzufinden und zu derjenigen Ein- 
<lb/>heit zu gruppiren, die sie in der Wirklichkeit, sei es als Regel oder
<lb/>als Ausnahme, für das Auge des wissenschaftlichen Publicisten wirk- 
<lb/>lich bilden. Der bedeutendste Widerspruch aber, in welchem Herr
<lb/>M. mit sich selbst oder seinem Isolirungsprincipe uns neuerdings ent- 
<lb/>gegengetreten , ist sein eben erschienenes, neuestes Buch „«her die
<lb/>Verantwortlichkeit der Minister“. Consequent nach der von ihm ge- 
<lb/>lehrten staatsrechtlichen Methode und nach seinem Plane, „allen
<lb/>constitutionellen Staaten das zureichende literarische Hülfsmittel zu
<lb/>schaffen“ (pag. VII.), hätte Herr M. etwa einige 40 Bücher über
<lb/>diesen Gegenstand schreiben oder wenigstens das vorliegende Eine
<lb/>Buch in einige 40 Capitel eintheilen müssen, in welchen er der
<lb/>Reihe nach die Rechtsbestimmungen über Verantwortlichkeit der
<lb/>Wiirtembergischen, Kurhessischen, Französischen, Englischen etc. etc.
<lb/>Minister darstellte; statt dessen giebt er uns die Rechtssätze über
<lb/>Verantwortlichkeit der Minister. wie sie in sämintlichen „Einherr- 
<lb/>schaften mit Volksvertretung“ Vorkommen, in Einer Darstellung,
<lb/>giebt uns also Herr M. (oder will er uns geben) ein A. D. T. St. RI
<lb/>in dieser Materie, d. i. die Ministerverantworllichkeit nach A, T. St.
<lb/>R. Wenn Herrn M. in dem vorliegenden Buche diess letztere nicht
<lb/>gelungen ist, weil er uns in der That zu wenig Allgemeines und
<lb/>L« viel Würtembergisches, untermengt mit eigenen, aphoristischen
<lb/>Nebengedanken1, liefert, so mag das seinem Mangel an Uebung,
<lb/>in dieser Methode zu studiren und zu schreiben, beizumessen sein;
<lb/>aber seine Methode ist doch die richtige und dürfte das deutsche
<lb/>Publicum immerhin neugierig sein dürfen, vom Herrn M. einmal alle
<lb/>Materien und Institute des Territorialstaatsrechts in dieser, an Andern
<lb/>und an dem Unterzeichneten so sehr getadelten Methode behandelt
<lb/>zu sehen. Der Nutzen einer solchen Behandlung wird sich freilich
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0289.tif"
                n="857"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0289--><p/>
            <p>

               <lb/>Antikritik.
</p>
            <p>

               <lb/>857
</p>
            <p>

               <lb/>bezweifeln lassen, weil Herr M. noch zu denjenigen Publicisten aus
<lb/>der französischen Schule gehört, die das ideale Staatsrecht so sehr
<lb/>mit dein positiven untermengen, dass eines von dem andern nicht
<lb/>zu unterscheiden ist, und dass ihre Bücher darum für das Leben
<lb/>gar nicht zu gebrauchen, wo nicht gar höchst gefährlich sind. So
<lb/>möchte ach z. B. einmal den „Staatsprocess" sehen, der nach der
<lb/>Mohlschen „Ministerverantwortlichkeit“ entschieden werden könnte,
<lb/>deren Inhalt geradezu nach dem völlig unhaltbaren Grundsätze con-
<lb/>struirt worden ist (Seite 179.,): dass der Text der Verfassungsur- 
<lb/>kunden in subsidium auszidegen sei „nach der allgemeinen Theorie
<lb/>des Rechtsstaates in seiner Form der Einherrschaft mit Volksvertre- 
<lb/>tung“. Es ist hier nicht der Ort, wegen dieses Grundsatzes mit
<lb/>Herrn M. weiter zu rechten, aber Seite 179. in demselben Buche folgt
<lb/>gleich hinter diesem Priucip der Grundsalz: „dass auch die Ana- 
<lb/>logie anderer constitutioneller Staaten bei Auslegung der Verfassungs- 
<lb/>gesetze zu Hülfe genommen werden könne". Das hebst denn doch
<lb/>wohl: das A. T. St. St. anerkennen, wie jeder wissen wird, der
<lb/>eben weiss, dass das letztere nur die Analogie der particulären
<lb/>Staatsrechte ist.

<lb/>Nach der Darlegung dieser Widersp"v!.e, welche weiter auszu- 
<lb/>führen oder zu vermehren ich mich enthalten muss, wende ich mich
<lb/>zur Widerlegung der von Herrn Molil gegen das A. D. T. St. R.
<lb/>vorgebrachten Gründe. Es wird dabei unnöthig sein, dieselben je
<lb/>einzeln zu beleuchten, denn sie beruhen sammt und sonders auf
<lb/>zwei Grundirrthümern, und sind erst diese nachgewiesen, so fällt
<lb/>Alles, was gegen das A. D. T. St. R. gesagt worden ist, in sich
<lb/>zusammen. Ich erhalte sogar den Vortheil , durch Andeutung dieser
<lb/>lrrtlnimer Alles andere, was Herr M. an meinem Buche noch ge- 
<lb/>tadelt hat, so gut wie völlig erledigt zu haben. Diese beiden lrr-
<lb/>thümer sind aber 1) dass Herr M. den Begriff des A. D. T. St. R.
<lb/>nicht kennt oder missversteht, und 2) dass Herr M. den Umfang des
<lb/>Staatsrechts überhaupt nicht kennt, d. h. dass er nicht weiss, was
<lb/>in das Slaalsrecht gehört und was nicht.

<lb/>Ad 1.) Herr M. verwechselt den Begriff des Gemeinrechtlichen
<lb/>mit dem des Allgemeinen, also dass er in dem Wahne steht, wir
<lb/>Publicisten behaupteten das Dasein eines gemeinen D. T. St. R. (ähn- 
<lb/>lich wie man vom gemeinen deutschen Privatrechte spricht), wenn
<lb/>yfir vom A. D. T. St. R. reden, d. h. wir behaupteten, dass es ein
<lb/>praktisches A. D. T. St. R. .von der Art gebe: dass diejenigen Rechts- 
<lb/>sätze, die seinen Inhalt machen, in jedem einzelnen deutschen Staate
<lb/>unmittelbar rechtsverbindliche Kraft haben müssten, als ob sie aus
<lb/>Einer, für ganz Deutschland gleich-geltenden, Rechtsquelle hergenom- 
<lb/>men wären. Ein solches Missverständnis ist in unserer Zeit, nach- 
<lb/>dem durch den bekannten Streit der Germanisten über die Natur
<lb/>des deutschen Privatrechts der Gegensatz zwischen dem Allgemei-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0290.tif"
                n="858"
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            <p>

               <lb/>858
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritik,
</p>
            <p>

               <lb/>wen im Rechte und dem Gemeinrechtlichen fast bis zum Ueberdruss
<lb/>erörtert worden ist, um so unbegreiflicher, als mein Buch, das Herr
<lb/>M. gerade in dieser Materie (p. 455. Z. 5.) so „klar und deutlich“
<lb/>gefunden Haben will, nicht ablässt, diesen Gegensatz den Lesern
<lb/>ins Gedächtniss zurückzurufen. Z. B. heisst es 8. 5. meines Com- 
<lb/>pendii : „das A. D. T. St. R. ist die Analogie sämmtlicher Staats- 
<lb/>rechte der einzelnen d. St., daher es auch nirgends unmittelbar
<lb/>praktisch ist, und gerade dadurch vom gemeinen Staatsrechte sich
<lb/>unterscheidet“; — 8. 201. „das A. D. T. St. R. besteht nur in der
<lb/>Wissenschaft als Einheit; — es hat bloss eine wissenschaftliche Exi- 
<lb/>stenz“; — 8. 202. „es ist nur das Abstractum, — nur die Quint- 
<lb/>essenz dessen, was der Publicist Gemeinsames in den meisten deut- 
<lb/>schen Staaten vorfindet“ etc. etc. Ich hätte vielleicht noch sagen
<lb/>sollen, — um mich dem Empiriker begreiflicher auszudrücken: „man
<lb/>schafft das A. D. T. St. R., aus Gründen der Bequemlichkeit und der
<lb/>Oekonomie, um nicht 38 —, resp. 18 mal bei der Darstellung wie- 
<lb/>derholen zu müssen, was in den 38 oder in 18 deutschen Staaten Ue-
<lb/>bereinstimmendes sich vorfindet.“ Alsdann würde vielleicht auch
<lb/>Hefr M. seine Einwürfe 2) 3) und 4) nicht gemacht und insbe- 
<lb/>sondere nicht behauptet haben: „dass das A. D. T. St. R. ein
<lb/>non-ens sein müsse, weil dessen Sätze . keinesweges ein für
<lb/>ganz Deutschland geltendes Zwangsgesetz seien“. — Herr M.
<lb/>spricht dieses sein Missverständnis noch deutlicher aus in der „Mi-
<lb/>nisterverantwoftlichkeit“ 1. c., wo es heisst „die Analogie anderer
<lb/>Staaten soll zur Auslegung nicht gebraucht werden, um unmittel- 
<lb/>bar das gesetzliche Bestehen der gleichen Einrichtung, sondern
<lb/>nur um die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Absicht, eine
<lb/>ähnliche zu gründen, zu erweisen“. Als ob diess nicht die Ansicht
<lb/>und Absicht aller Verfasser von A. D. T. St. Rechten von An- 
<lb/>fang an gewesen wäre! Noch grösser indess als dieses Missver- 
<lb/>ständnis über das Wesen des A. D. T. St. R. ist das Missverständ- 
<lb/>nis über die Stellung des letzteren zu den speciellen Territorial- 
<lb/>staatsrechten Deutschlands, das Herrn M. zu den sub 1) und 4)
<lb/>angeführten Einwürfen geführt hat. Als ob erforderlich sei, damit
<lb/>ein Rechtssatz als ein allgemein geltender angesehn werden könne,
<lb/>dass er der ausschliesslich geltende sei; als ob nicht auf Seite 201.
<lb/>meines Buches die s. g. „staatsrechtlichen Particularitäten“ aus- 
<lb/>drücklich in Betracht genommen würden; als ob die Gegensätze, wie
<lb/>sie sich finden zwischen den monarchischen und rcpublicanischen3 zwi- 
<lb/>schen den constitutionellen und nicht- constitutionellen Staaten Deutsch- 
<lb/>lands von mir nicht geradezu berücksichtigt worden seien! Ich habe
<lb/>sie sogar allenthalben, wo sie sich zeigen, im Systeme ausgedrückt,
<lb/>wie z. B. bei der ständischen, bei der Gemeindebei der Domai-
<lb/>nen-Frage etc., und ich darf rühmen, dass andere Kritiker mich
<lb/>darin verstanden haben, von denen es gerade als der Vorzug mei-
</p>

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                n="859"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0291--><p/>
            <p>

               <lb/>Antikritik
</p>
            <p>

               <lb/>859
</p>
            <p>

               <lb/>nes Compendii öffentlich bezeichnet worden ist, dass ich gewusst
<lb/>haben soll, die deutschen Staaten nach ihren politischen Systemen
<lb/>zu gruppiren (s. z. B. Preuss. Staatszeitung v. 9. März 1837. n. 68.
<lb/>S. 274.). Ich gestehe gern, dass dieses Bilden von Staatengruppen
<lb/>(bamilien) nach ihren innern, staatsrechtlichen Beziehungen, einer
<lb/>der Hauptmomente ist, mittelst welcher ich beabsichtigt habe, das
<lb/>deutsche Staatsrecht neu zu bcgriinäen&gt; das auch mir bisher, so gut
<lb/>wie Anderen, oft genug, besonders im A. T. St. R., wie ein buntes
<lb/>Durcheinander der heterogensten Bestimmungen vorgekommen ist, und
<lb/>füge diesem Geständnisse aus freien Stücken noch ein anderes hinzu
<lb/>da Herr M. sich so sehr an das „Neu begründen" der Vorrede ge-
<lb/>stossen hat, dass ich diese „neue Begründung“ auf andere Art noch
<lb/>darein gesetzt habe: das D. St. R. aus seinen positiven Quellen «us-
<lb/>schliessUch herzuleiten und vor Allem von seinen philosophischen
<lb/>Schiachen zu reinigen, die es bei Klüber leider noch immer zeigt
<lb/>und von denen es nie frei werden würde, wenn Bücher, wi§ das
<lb/>obengenannte des Herrn Mohl, je zur Autorität gelangen sollten.
<lb/>Von dieser Bemühung und deren Erfolgen hat natürlich Herr M.
<lb/>in seiner Kritik keine Notiz genommen; statt dessen hält er mir zur
<lb/>Widerlegung meines A. T. St. R. Beispiele von Gegensätzen unter
<lb/>den deutschen Staaten entgegen, wie sie z. B. zwischen den 4 freien
<lb/>Städten und Oesterreich, zwischen Preussen und den süddeutschen
<lb/>Staaten in vielen Puncten Statt finden, die mich mit meinem A. T.
<lb/>St. R. bei den Lesern {dieser Jahrbücher sicher lächerlich machen
<lb/>müssten, wenn ich sie wirklich erst jetzt kennen gelernt hätte, und
<lb/>die Leser bei Ergreifung meines Buches nicht finden sollten, dass
<lb/>ich gerade im Gegentheil mein ganzes A. D. T. St. R. nach diesen
<lb/>Gegensätzen construirt und systematisirt habe.

<lb/>Ad 2). Herr M. verwechselt überdiess noch das Staatsrecht im
<lb/>weitern Sinne mit dem Staatsrechte im engern Sinne, und indem er
<lb/>auf diese Weise meinem ganzen Buche, resp. meinem A. D. T* St. R.
<lb/>eine andere Aufgabe, d. i. eine Aufgabe von anderm Umfange be- 
<lb/>liebig stellt, als es sich selbst gestellt hat, das eben nur das Staats-
<lb/>recht im engern Sinne (s. §. 1. N. a) hat darstellen sollen, wie alle
<lb/>andern bisherigen Arbeiten der Publicisten, sucht er daraus theils
<lb/>gewisse allgemeine Beschuldigungen z. B. dass mein Buch nicht ge- 
<lb/>nug Literatur enthalte, oder, dass ich im Verwaltungsrechte noch zu
<lb/>wenig Studium zeige (p. 402. und 466.) etc. theils insbesondere seine
<lb/>Angriffe 1) und 3) gegen das A. D. T. St. R. zu rechtfertigen. Ich
<lb/>bin weit entfernt diess für böse Absicht zu halten, aber eine solche
<lb/>Verwechselung ist doch ein allzugrosses Versehen. Herr M. verlangt
<lb/>endlich von meinem Buche: dass es nicht bloss das s. g. Verfassungs- 
<lb/>recht enthalten müsse, sondern auch das gesammte VerwaltungsrecU
<lb/>z. p* (S. 456. Z. 33.) das Militair-, Post-, Strassenbau -, Sitten- 
<lb/>polizei-, Finanzrecht u. s. w. Warum nicht auch das gesammte
</p>

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                n="860"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0292--><p/>
            <p>

               <lb/>860
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritik
</p>
            <p>

               <lb/>Crminal- und Processrecht? denn beide Theile geboren ebensowohl
<lb/>zum Slaatsrechte im weitem Sinne wie die übrigen genannten Theile.
<lb/>Bei einem Verfahren solche» Art ist kein weiterer Streit möglich.
<lb/>Es möge genügen darauf hingedeutet zu haben; denn die Leser
<lb/>werden sicfi überzeugen, dass Alles dasjenige, was Herr M. von
<lb/>Ungleichartigkeit der jparticulairen Staatsrechte, die die Construction
<lb/>des A. D. T. St. R. unmöglich machen soll, nachgewiesen hat,
<lb/>nicht aus dem eigentlichen Slaatsrechte, sondern aus dem Detail des
<lb/>Verwaltungsrechts der einzelnen deutschen Staaten entnommen wor- 
<lb/>den ist. Ein allgemeines, deutsches Territorial-Administrationsrecht
<lb/>herzustellen ist bis jetzt noch keinem Publicisten eingefallen, am we- 
<lb/>nigsten dem Unterzeichneten, der es herzlich bedauert, in diesem,
<lb/>wie in so manchen andern Puncten von dem Herrn Recensenten nicht
<lb/>gehörig begriffen und beurfheilt worden zu sein. Am schmerzlichsten
<lb/>ist ihm aber sowohl für sich als für Herrn. M. das Missverständnis
<lb/>gewesen, in welches Herr M. durch irgend einen schalkhaften
<lb/>Schmeichler hinsichtlich ihres Alters gebracht worden sein muss;
<lb/>denn, wiewohl Herr Molil 3mal den Leset n dieser Jahrbücher wieder- 
<lb/>holt, dass ich noch ein „junger Mann“ sei, so kann ich doch leider
<lb/>nicht anders als eingestehn, dass ich — nach eingezogener Erkundi- 
<lb/>gung — mit Herrn Mohl von gleichen Jahren bin, und dass w ir
<lb/>beide (im Vertrauen gesagt) nicht mehr so junge Männer sind, wie
<lb/>ich von ganzem Herzen für uns und unsere Pamilien wünschen muss.

<lb/>- Maurenbrecher.
</p>
            <p>

               <lb/>Literarisch,e Anzeigen.

<lb/>Bei A. Iloimter in Stockholm sind erschienen und durch alle
<lb/>deutsche Buchhandlungen zu beziehen: -

<lb/>Matthiae Calonii opera omnia.

<lb/>Denuo edidit J. J. Anvidsson. II. Volumina.

<lb/>' Mit dein Bildniss des Verfassers.

<lb/>3 Thlr. 12 gr.

<lb/>Die Werke dieses, unter den schwedischen Rechtsgelehrten so rühm- 
<lb/>lich bekannten, Mannes dürften gewiss auch für deutsche Juristen von
<lb/>nicht geringer Wichtigkeit sein. Jede deutsche Buchhandlung kann solche
<lb/>besorgen. __

<lb/>So eben ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:

<lb/>Corpus Iuris Canonici edidit A. L. Richter

<lb/>Fase. VIII. Decretalium Gregor» IX. L. I. Tit. I—

<lb/>XXXIII. continens, broscli. 1 Thlr. —

<lb/>Für den ersten Band (Fase. I — VI) besteht jetzt noch der unge- 
<lb/>mein niedrige Preis von 3 Thlr. 16 gr., den wir jedoch mit dem Er- 
<lb/>scheinen des nächsten Heftes erhöhen werden.— Eine möglichst schleu- 
<lb/>nige Beendigung des Werkes lassen wir uns angelegen sgin und liefern
<lb/>Pasc. IX. im November d. Jahres.

<lb/>Leipzig den 19. Sept. 1837.

<lb/>jH. JF. Möhler,

<lb/>Beruh. Tauchnitx jun.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0293.tif"
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         <div xml:id="d17458e29191" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17458e29196" type="review" n="78.">
               <head>
                  <title>Die Recuperario der Römer. Eine rechtshistorische Abhandlung von Dr. Carl Sell. Beitrag zum Völkerrechte des Alterthums überhaupt, insbesondere des Römischen. Braunschweig 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Huschke, E.">(E. Huschke)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>W1* Die Recuperatio der Römer. Eine rechtsliistorisclie
<lb/>Abhandlung Von Dr. Carl 8ell, Privatdbccnten der Rechte
<lb/>in Giessen. — Beitrag zum Völkerrechte des Alterthums
<lb/>überhaupt, insbesondere des Römischen. Braunschweig, Vie^
<lb/>weg u. Sohn. 1837. XIV. u. 498. S. 8. (2 Thlr. 12 gr.)

<lb/>Vorliegende Schrift behandelt denselben Gegenstand, über
<lb/>den der Unterzeichnete vor 11. Jahren in seiner Ausgabe der neu- 
<lb/>entdeckten Rede des Cicero für den Tullius (in J. Huschke .
<lb/>Jnnal. Ulter. p. 208 — 253.) einen ausführlichen Excurs gelie- 
<lb/>fert hatte und der seitdem, jedoch nur theilweise, in einer
<lb/>Doctor- Dissertation von Jul. Aug. Collmaun (de Romanorum
<lb/>iudicio recuperatorio pars prior. BeroL 1834 — nicht commentatio
<lb/>Berät. 1835., wie der Verf. S. XI. auch “ohne Angabe der Vornamen
<lb/>citirt, daher er foat diese Schrift »»’dit selbst gesehen zu haben
<lb/>scheint) bearbeitet worden war. Die Vorrede, in der uilc-i** .
<lb/>Vcrf. der Literatur über diese Materie gedenkt, indem er Spä- 
<lb/>ter seine Vorgänger nur anführt, wo er ihnen einen Irrthum
<lb/>Nachweisen zu können glaubt stellt das Verhältniss dieses
<lb/>neuen. Werks namentlich zu der ersteren Bearbeitung dahin
<lb/>fest, dass, wenn diese mehr den Zweck gehabt habe, die
<lb/>Recuperatoren in ihrer Uebcrtragungsforni auf den Römischen
<lb/>Process zu schildern, er sie mehr von ihrer ursprünglichen
<lb/>völkerrechtlichen Bedeutung aus auffassen wolle. Allerdings
<lb/>lassen sich diese beiden verschiedenen Slandpuncte wählen, und


<lb/>**) Den Grundsatz, seine Vorgänger da, Wo er mit ihnen überein-
<lb/>Minupt, nicht anzuführen, befolgt der Verf. so streng, dass er ihn sogar
<lb/>doch auf die Conjecturalkritik ausdebnt. S 359. trägt er über das ple-
<lb/>b**cüum de Thermensibut, nach Verwerfung der angeführten übrigen Ver-
<lb/>suche, eine Lücke in demselben auszufüllen, denjenigen als neu vor, den
<lb/>ich bereits in meiner ihm wohlbekannten Abhandlung p. 214. gemacht

<lb/>hatte, nämlich für iudicia de.-. lesen: itt ditia recuperatoria.

<lb/>Kril.Jalub. f.u.UW. JaUrg.I. H. 10. 56
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0294.tif"
                   n="862"
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               <p>

                  <lb/>862 Seil, dic Recuperatio der Römer.

<lb/>jeder bringt, wie überhaupt der synthetische und analytische
<lb/>Weg, seine eigen thümlichen Vortheile und Nachtheile mit sich.

<lb/>Dem seinigen gemäss 'beginnt der Verf. mit einer Ein- 
<lb/>leitung (S. 1 — 32.), welche mit zahlreichen Citaten aus
<lb/>Griechischen und Römischen Schriftstellern und mit sehr leben- 
<lb/>digen Farben das Verhaltniss der Fremden im ganzen Alter- 
<lb/>thum und im directesten Gegensatz gegen die neuere Zeit als
<lb/>das der völligen Rechtlosigkeit schildert. Nur die Religion
<lb/>habe cs einiger Maassen gemildert; ein wirklicher Reclitszu-
<lb/>stand sei aber erst durch Verträge unter den Völkern herbei- 
<lb/>geführt worden, deren erster Inhalt Freundschaft und die Zu- 
<lb/>sage der gegenseitigen Rechtsgewähr, d. h. eben die Recupe- 
<lb/>ratio gewesen sei. Je wichtiger diese Grundlage für alles
<lb/>Folgende ist, desto mehr müssen wir uns veranlasst fühlen,
<lb/>ihre Haltbarkeit zu prüfen.

<lb/>1) Sollen einmal grossartige und zwar richtige Grundan- 
<lb/>sichten über diesen Gegenstand aufgestellt werden, so sind nicht
<lb/>zunächst, wie der Verf. tliut, das Alterthum und die neuere
<lb/>Zeitj sondern der Gottesstaat (in Israeliten- und Christenthum)
<lb/>und die menschlichen Staaten entgegenzusetzen. Denn dass
<lb/>das Verhältniss zu den Fremden in den jetzigen heidnischen
<lb/>Staaten dem Prinzip nach noch dasselbe ist, wie im heidni- 
<lb/>schen Alterthum, und nur Orient und Occident und verschie- 
<lb/>dene Volkftlnüxvidualität, wie ja auch schon im Alterthum,
<lb/>untergeordnete Unterschiede machen, ist bekannt. Was aber das
<lb/>Alterthum betrilTt, so stehen sich keineswegs, wie der Verf.

<lb/>5. 31. sagt, alle Völker in dieser Beziehung wesentlich gleich.
<lb/>Vielmehr besteht in dieser, wie in allen Beziehungen, ein abso- 
<lb/>luter Gegensatz zwischen dem Israelitischen und allen heid- 
<lb/>nischen Völkern. Während bei diesen die verschiedene Natio- 
<lb/>nalität eine feste Scheidewand zwischen den Civil rechten der
<lb/>Völker zieht, hat Israel das entgegengesetzte Recht. Exod. 12,
<lb/>49. „Einerlei Gesetz sei dem Einheimischen und dem Fremd- 
<lb/>ling, der unter euch wohnet" — was als ein Grundprincip
<lb/>der Israelitischen Staatsverfassung noch sehr häufig eingeschärft
<lb/>wird {Levit. 24., 22. Numer. 15, 15. 16.29. vgl. 9., 14. Jesai. 56.,

<lb/>6. und worin sich die zukünftige wesentliche Durchbrechung
<lb/>der Schranken der objectiven ersten Natur in dem geofienbar-
<lb/>ten wesenhaft geistlichen Reiche Gottes, d. i. im Christenthum
<lb/>{Jet. 2, 6. fig. Ephcs. 2, 13. 14. 19. Röm. 3, 12. Gal. 3, 28.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0295.tif"
                   n="863"
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               <p>

                  <lb/>863
</p>
               <p>

                  <lb/>fielt j die Recuperatio der Römer.


<lb/>«. s. w.) äusserlich prophetisch ankündigte. Der Grund dieser
<lb/>Erscheinung liegt darin, dass nur in Gott, der das ganze mensch- 
<lb/>liche Geschlecht aus Einem Blute hat kommen lassen, auch alle
<lb/>Menschen Eine Familie und Einen Staat bilden, und dass nur
<lb/>die$s unmittelbar von Gott ausgehende, d. h. das Israelitische und
<lb/>christliche Recht dieses allgemeine Verhältniss auch der Erschei- 
<lb/>nung des Staates zum Grunde legt, der danach eine civitas Dei,
<lb/>ein Reich Gottes auf Erden ist, während selbst die gebildetsten
<lb/>Heiden, namentlich die Römer, indem sie den gemeinsamen
<lb/>Ursprung von Gott auf die Natur übertragen, jenes allgemeine
<lb/>Verhältniss auch nur noch für die gentes gelten lassen (£. 3.
<lb/>D. de tust, et iur. [iure gentium,] cum inter nos cognationem quan-
<lb/>dam natura constituit, consequens est, hominem homini insidiari
<lb/>nefas esse), wogegen die Völker (populi oder civitates) als solche
<lb/>sich jedes nur in sich selbst gründen und daher absolut negativ
<lb/>ohne höhere Einigung einander entgegen stehen. Da jedoch jene
<lb/>wesentlich geistliche civitas Dei in den äusserlichen s. g. christ- 
<lb/>lichen Staaten jetzt noch nicht völlig zur Erscheinung kommt,
<lb/>so erklärt sich daraus, dass auch in ihnen in demselben Maasse,
<lb/>in welchem sie sich dem Wesen der wahren Christliclikeit ent- 
<lb/>ziehen, der Gegensatz der verschiedenen Nationalität wieder
<lb/>hervortreten muss, und dieses ist dem Zeugniss der Geschichte
<lb/>zufolge in modernen Zeiten ebenso wie im Altertbum geschehen.
<lb/>Der Verf. führt die im Alterthum vorgekommenen Räubereien
<lb/>gegen Fremde und die Xenelasien als einen charakteristischen
<lb/>Gegensatz gegen die neuere Zeit an. Aber bietet nicht die ganze
<lb/>Geschichte des Mittelalters, ja selbst die neuere und neueste Ge- 
<lb/>schichte in Spanien (gegen die Mauren und Juden), in England,
<lb/>in Nordamerika (gegen die Indianer) u. s. w. ähnliche Unge- 
<lb/>rechtigkeiten und Unmenschlichkeiten (dafür wurden sie auch
<lb/>im Alterthume erkannt) in Menge dar? Solche Aeusserlich-
<lb/>keiten werden also nie dazu dienen können, das Wesen des
<lb/>Verhältnisses zur fremde in den verschiedenen Phasen und
<lb/>Zeitaltern der Geschichte zum Verständnisse zu bringen.

<lb/>2) Der Verf. verfehlt eher auch gänzlich den römisch-
<lb/>rechtlichen Standpunct für seine Betrachtung des Verhältnisses
<lb/>** .den Fremden, indem er diese nach einem vagen Begriffe
<lb/>für des Rechtsschutzes untlieilhaftig, oder für rechtlps erklärt
<lb/>( denn beides gijt ihm gleich- vgl. S. 231. 436. u ,s. w.). Um
<lb/>eine wahrhaft antike und wahrhaft juristische Grundlage für

<lb/>56*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0296.tif"
                   n="864"
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               <p>

                  <lb/>864 Seil, die Recaperatio der Römer.

<lb/>seine Untersuchung zu gewinnen - hätte er von der alt römi-
<lb/>mi sehen Eintheilung des Rechts in ius gentium und ins civile
<lb/>ausgehn müssen (vgl. Cic. de ojfir. 3, 17..., maiores aliud ius
<lb/>gentium, aliud ius civile esse voluerunt). Die Fremden sind da- 
<lb/>nach nicht rechtlos, sondern des ganzen ius gentium theilhaftig
<lb/>und nur von dem, was iuris civilis (proprii) ist, ausgeschlossen.
<lb/>Und wie hinsichtlich des ruhenden Rechts oder des Rechts an
<lb/>sich, gilt dieses auch hinsichtlich des gegen das Unrecht sich
<lb/>vollziehenden Rechts oder des Rechtsschutzes. Sie entbehren
<lb/>daher zwar des auf dem Civilrccht beruhenden Rechtsschutzes,
<lb/>also der iudicia, iurgia, legis actiones, dagegen des Schutzes
<lb/>des ius gentium sind sie vollkommen theilhaftig, und dieser ist
<lb/>theils der schon auf dem ius naturale beruhende des vim vi
<lb/>pellere licere, theils nach dem ius gentium proprium 1) der, wel- 
<lb/>cher aus der religio adversus Deos hervorgeht (nach L. 2. ü. de
<lb/>tust, et tui\) ; hierher hatte nach juristischer Auffassung
<lb/>Alles gehört, was der Verf. über die Dii hospitales anführt
<lb/>und was sich bei ihm nur als eine gleichsam zufällige, ausser
<lb/>der Sache liegende, Milderung der peregrini sehen „Rechtlosig- 
<lb/>keit" ausnimmt; 2) der menschliche Rechtsschutz; dieser weicht
<lb/>von dem civilrechtlichen darin ab, dass bei der Rechts Verfol- 
<lb/>gung iure gentium Niemand (d. h. kein Mensch) als höherer
<lb/>Drittel; über den Streitenden steht; er hält sich daher auf der
<lb/>niedrigeren Stufe des Dualismus, und zeigt sich hier theils in
<lb/>der friedlich durch Gesandte verlangten und vom fremden Staate
<lb/>gewährten Genugthuung für geschehene Rechtsverletzungen (da- 
<lb/>hin gehört das vom Verf. ganz übergangene Recht der deditio
<lb/>und der res reddendae), theils in der durch Krieg genommenen
<lb/>Rache (ius belli). Dass der erstere Weg stets eingcschlagen,
<lb/>der letztere vermieden werden solle, ist der Inhalt der ersten
<lb/>Bündnisse. Für beide bestand aber in den Staaten Latinischen
<lb/>Ursprungs, namentlich Rom, eine eigene Behörde, dieFetialen, die
<lb/>nicht bloss die Bündnisse durch Eide zu heiligen (nach S. 23.),
<lb/>sondern vor Allem auf die genaue Beobachtung des Rechts in jenen
<lb/>Rechtsverfolgungen zu sehen hatten. Erst eine weitere Entwicke- 
<lb/>lung dieses in der ursprünglichen Natur der Staaten liegenden
<lb/>Rechtszustandes und, innerhalb des Staats, der Aufzeichnung
<lb/>des Civilrechts in Gesetzen und der Bestellung von iudices ent- 
<lb/>sprechend, ist es, wenn nachher ein schriftliches Biindniss er- 
<lb/>richtet und in diesem ausbedungen wird, dass dem Fremdling
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0297.tif"
                   n="865"
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               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer. 865

<lb/>wie dem Einheimischen Recht gesprochen werden soll. Dieses
<lb/>ist der Ursprung der Recupcrationen, die der Verf., indem er
<lb/>ganz unhistorisch keinen Rechtszustand vor den Bündnissen
<lb/>annimmt, gleich in den Ursprung des Röm. Staats setzt und, so
<lb/>wie er den Ursprung der Staaten selbst a priori, ungefähr nach
<lb/>den Ansichten Montesquieu’s und Pitfcndorfs, aus der Haltlosigkeit
<lb/>und dem Social triebe erklärt, ebenfalls a priori aus dem Bedürf- 
<lb/>nisse ableitet, was jederzeit ein für historische Untersuchungen
<lb/>misslicher und sehr leicht verführender Weg ist.

<lb/>3) Der historische Hauptbeleg des Verf. für seine völlige
<lb/>Rechtlosigkeit der Fremden, auf den er in seinem ganzen Buche
<lb/>öfter wieder zurück kommt, ist, dass noch zur Zeit der zwölf
<lb/>Tafeln der erst später üblich gewordene Ausdruck peregrinus
<lb/>durch hostis ersetzt worden sei, „ein deutliches Zeichen, dass
<lb/>den alten Römern der Fremde auch Feind war" (8. 2.). Nichts
<lb/>weniger als das! Der Verf. begeht nämlich hier das Versehen,
<lb/>dass, wahrend die Alten berichten, das Wort hostis habe später
<lb/>einen andern Sinn erhalten, nämlich den des Feindes, während
<lb/>es ursprünglich nur einen peregrinus bedeutet habe, er die Sache
<lb/>umkehrt und sagt: hostis hiess stets ein Feind, dievBegnJfd.es
<lb/>Feindes änderte sich aber später dahin, dass man darunter früher
<lb/>jeden Fremden, später aber nur den im Kriege begriffenen
<lb/>Fremden verstand. Dieses Versehen ist um so auffallender, als
<lb/>die Alten, wie auch der Verfasser anführt, uns gleichzeitig mel- 
<lb/>den, dass zu derselben Zeit, als hostis den Fremden bezeichnete,
<lb/>man den Feind perduellis nannte, und damit auch nach der an- 
<lb/>dern Seite hin ausdrücklich bezeugen, dass hoshs früher nicht
<lb/>den Begriff des Feindes in sich geschlossen habe. Hiermit stürzt
<lb/>nun in der That das ganze Fundament der Grundansicht des
<lb/>Verf. zusammen. Der richtige Zusammenhang der Sache ist
<lb/>aber vielmehr folgender: Hostis, welches schwerlich nach dem
<lb/>Verf. gleichen Stamm mit hospes hat, heisst ursprünglich nach
<lb/>Ausweis der Ausdrücke hostire, redhostire, hostimentum, hostia
<lb/>(das die Sünde ausgleichende Opferthier), hostorium, soviel als
<lb/>ein Gleicher, und man nannte hostes untereinander die mit glei- 
<lb/>cher Selbständigkeit und Berechtigung aus dem Zustande der
<lb/>gentes hervorgetretenen Völker, unter denen daher alle Rechte
<lb/>gegen einander durchaus gleich und gegenseitig sind, wie auch
<lb/>das Recht der captio (s. g. occupatio bellica), das ius postliminii und
<lb/>das ganze antike Völkerrecht beweist. Weit entfernt also, etwas
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0298.tif"
                   n="866"
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               <p>

                  <lb/>866 Seil, die Recuperatio der Röifoer.

<lb/>„Gehässiges** (8. 2.) oder Feindseliges zu bezeichnen, war das
<lb/>Wort umgekehrt ein nomen iuris und bestätigt unsere obige An- 
<lb/>sicht von Rechtsfähigkeit des Fremden iure gentium. Ein Feind
<lb/>Wurde nach damaliger Ansicht der hostis popuhis erst, wenn die
<lb/>Vermöge der gleichen Rechtsanerkennung friedliche und ruhige
<lb/>Nebenordnung sich in einen schroffem nicht mehr im Rechte aus- 
<lb/>geglichenen Dualismus verwandelte, und daher hiess der Feind
<lb/>perduellis. Als aber Rom nach erlangter maicstas sich nicht
<lb/>mehr in der Gleiche mit seinen Nachbarvölkern befand, son- 
<lb/>dern diese gleichsam nur noch auf einem freien (oder erober- 
<lb/>ten) Territorium (per agrum) neben sich duldete, nannte man
<lb/>den Fremden schlechthin vielmehr peregrinus, und derselbe
<lb/>schien sich zu dem ursprünglichen Verhältnisse der völkerrecht- 
<lb/>lichen Gleichheit nur erst zu erheben, wenn er das gleiche
<lb/>Glück der Waffen versuchte (vgl. Non. 1, U.). Daher erhielt
<lb/>hostis nun den Begriff des ehemaligen perduellis. — Auch im
<lb/>Griechischen, worauf sich der Verf. 8. 3. ferner beruft, heisst
<lb/>der Feind von sx&amp;oi, ixvcg9 nicht, weil der Auswär- 

<lb/>tige nothwendig zugleich Feind wäre, sondern weil Niemand
<lb/>Feind sein kann, der nicht draussen, von einem andern Volke,
<lb/>ist, und es muss ebendeshalb noch das q hinzutreten, um aus
<lb/>dem blossen Draussen ein feindliches Draussen zu machen. —
<lb/>Nach allem diesen können wir nun die einleitenden Grund- 
<lb/>ansichten des Verf. nicht für eine taugliche Basis der folgenden
<lb/>Untersuchung erklären.

<lb/>Diese selbst zerlegt der Verf. in einen etymologischen und
<lb/>historischen Theil, mit Recht auf die hohe Bedeutung der Ety- 
<lb/>mologie, als einer wichtigen Geschichtsquelle (in gewissem
<lb/>Sinne der wichtigsten) aufmerksam machend — nur muss sie
<lb/>dann auch nicht willkürlich geübt werden, und dahin gehört
<lb/>bei weitem nicht so sehr, dass man sich durch den im Allge- 
<lb/>meinen schon bekannten Begriff des Wortes bestimmen lasse
<lb/>(in welchen Fehler nach S. 35. ich und Collmahn gefallen sein
<lb/>sollen), denn dieses darf im rechten Maasse und an seinem
<lb/>Orte eben so wenig, wie die logische Interpretation, ausser
<lb/>Acht gelassen werden, da das Wort ja eben der verkörperte
<lb/>Gedanke ist, und Geist und Körper sich gegenseitig erläutern,
<lb/>als vielmehr, dass man der Sprache, aus mangelhafter Kenntniss
<lb/>derselben, unbegründete Formationen und Bedeutungen auf- 
<lb/>drängt, und in diesen Fehler sind, wie Collmattn, auch der
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0299.tif"
                   n="867"
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               <p>

                  <lb/>867
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer.


<lb/>Verf. und wer sonst seine Herleitung des Worts reciperare au-
<lb/>nimmt, gefallen.

<lb/>Collmanns (eigentlich Scaligers und Vossius) Ableitung von
<lb/>re-parare mit Enthesis der bedeutungslosen Silbe ci verwirft
<lb/>der Verf. mit Recht, weil tbeils die Sprache nicht solche sinn- 
<lb/>lose Schnörkel in die Wörter bineinsetzt, tbeils auch die dafür
<lb/>angeführten Beispiele nicht Stich halten. Denn ineUega ist, wie
<lb/>vor dem Verf. schon Furlanetto mit Hecht bemerkt hat, nicht
<lb/>von in-legere abzuleiten, was auch dem Begriff* (eines Untor- 
<lb/>satzes für eine Amphora u. dgl.) gar nicht entsprechen würde,
<lb/>sondern eine latinisirende (Korruption des Griechischen eyyv-
<lb/>nh'jxt] (dyyi&amp;yxtj) (wie das Volk in Rom auch aus Charonima
<lb/>Catonium, aus Ganymedes Catamitus, aus Semele Stimula machte
<lb/>u. dgl. m.) und concipilo kommt auch nicht von eonpilo mit zwi- 
<lb/>schengesetztem er', sondern ist vcrmuthlich so entstanden, dass
<lb/>aus concipio zunächst concipe, concipere (wie aus antecapio an- 
<lb/>ticipare') und daraus mit der Verkleinerungsform concipulo (wie
<lb/>pipo -pipulo) wurde.

<lb/>Eben so philologisch unhaltbar ist aber des Verfs. ver- 
<lb/>meintlich „einzig richtige“ Ableitung. Nach ihm ist recipe.ro
<lb/>eine „verstärkte Form“ von recipio. Und das soll so bewiese«
<lb/>werden: i) „Aus Van*o (de L. L. 7, 107.), Apuleius und No- 
<lb/>nius Marcellus erfahren wir nämlich, dass es eine verstärkte
<lb/>Form von capio gab, cepero, caperare, z. B. vela, frontem.“
<lb/>Da sich nun a in compositis von capio in i verwandele, so hät- 
<lb/>ten wir sogleich recipero , recupero. — Allein wenn man die
<lb/>citirten Autoren nachschlägt, so sind sie fern davon zu sagen,
<lb/>dass caperare eine verstärkte Form von capere sci; vielmehr
<lb/>sagen sie, das Wort, welches tbeils transitivisch: caperare
<lb/>frontem (übertragen bei Apuleius auch einmal caperare velu, in dem
<lb/>Sinne von contrahere, tbeils intransitivisch: caperat tibi .frons
<lb/>vorkommt, sei von der Ziege entlehnt und bedeute das Run- 
<lb/>zeln , finstere Zusammenpressen der Stirn und des Gesichts —-
<lb/>Woher ja auch bei uns in der Vulgärsprache der Ausdruck von
<lb/>dem, der ein finsteres Gesicht macht: „ein Bocksgesiebt schnei- 
<lb/>den.“ Hüten wir uns also dergleichen in den Begriff* der Re- 
<lb/>kuperatoren einzumischen, zumal da diese nach dem Verf. sich
<lb/>durch besondere Milde ausgezeichnet haben sollen. 2) Eine
<lb/>vollständige Analogie biete das Wort blatio, plappern, wofür
<lb/>man auch blatero gesagt habe. — Diese Analogie Hesse sich
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0300.tif"
                   n="868"
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               <p>

                  <lb/>868 Seil, die Recnperatio der Römer.

<lb/>wenigstens ausserlich etymologisch hören, wenn der Verf. be- 
<lb/>weisen könnte, was er stillschweigend anzunehmen scheint, dass
<lb/>blatio, wie capio, nach der dritten Conjugation ginge. Das
<lb/>wird er aber schwerlich vermögen; denn es kommt meines
<lb/>Wissens im Infinitiv u. s. w. nirgends vor; alle ähnlichen Aus- 
<lb/>drucke, wie hinnio, glocio, pipio, vagio, balbutio u. s. w. gehen
<lb/>aber nach der vierten. Ohnehin kann jedoch, ein solches Ono-
<lb/>matopoetikon überhaupt nicht als eine wirkliche Analogie
<lb/>für ein Begriffswort wie capio dienen, und endlich wäre es
<lb/>ganz unerklärbar, warum bloss recipio und nicht auch die vie- 
<lb/>len anderen composita von capere in dieser andern Form
<lb/>vorkämen. — Somit bleibt dem Verf. als Beweis nichts übrig,
<lb/>als seine Assertion, dass recipero „eine verstärkte Form" von
<lb/>recipio sei, und das ist eine blosse Redensart, mit der sich, so
<lb/>oft man in der Etymologie nicht fort kann, das Unglaublichste
<lb/>ausrichten, und sogar, wie denn der Verf. wirklich, thut, re- 
<lb/>ciproco auch wieder als „eine verstärkte Form" von der ver- 
<lb/>stärkten Form recipero erklären lasst, „weil man mit recipero
<lb/>die Heftigkeit des Zurückver!angens noch nicht genug bezeichnet
<lb/>glaubte" (S. 39.) — als wenn reciperare jemals zurückver- 
<lb/>langen geheissen hätte! Soll bei dem „Verstärkten" überhaupt
<lb/>etwas gedacht werden, so würde eher umgekehrt reciperare
<lb/>als das wirkliche Zurücker langen eine Verstärkung des Begrif- 
<lb/>fes von reciprocare als dem blossen Zurückverlangen sein. —
<lb/>Doch es sind überhaupt ganz verschiedene Wörter, wie Be- 
<lb/>griffe.

<lb/>Ich hatte in meiner Abh. reciperare von i'e-cis und parare
<lb/>abgeleitet, wonach es bedeute: id, quod a nobis trans apud al- 
<lb/>terum populum sit, ad nos revocare et recipere. Dagegen wen- 
<lb/>det der Verf. ein: 1) Es komme kein Beispiel vor, dass aus

<lb/>cis vor p ci geworden wäre. Aber reciprocus ist ein solches,
<lb/>und Analogien geben ausserdem bis und bipes, bipartito u. s. w.
<lb/>Eigentlicher Stamm in cis ist nämlich, wie citerior, citra u.s.w.
<lb/>zeigen, bloss ci, wozu das s nur gesetzt wird, wenn das Wort
<lb/>selbständig auftreten soll, (vgl. uls, ulterior; trans, trado; et- 
<lb/>was verschieden ist abs, abeo\ Erst in den spätem Zusam- 
<lb/>mensetzungen, in einer Zeit, wo die Sprache schon ihre Flüs- 
<lb/>sigkeit und Bildsamkeit verloren hatte, behielt man cis auch
<lb/>in Zusammensetzungen, wie cistiberinus, cispadanus (ob cispello
<lb/>bei Plautus Ein Wort, ist zweifelhaft) vollständig bei. 2) Die
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0301.tif"
                   n="869"
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               <p>

                  <lb/>869
</p>
               <p>

                  <lb/>- Seil, die Recuperatio der Römer«

<lb/>Sylbe ci in reciperare ist kürz, „wäre sie aus cts durch Eli- 
<lb/>sion des s entstanden, so müsste sie nothwendig lang sein." —
<lb/>Meint der Verf., wie Collmann in seiner Schrift §. 1., die
<lb/>Präposition sei lang, so wird ihn ein Blick in irgend ein la- 
<lb/>teinisches Lexicon vom Gcgentheil überzeugen: ein solcher
<lb/>Blick wäre aber doch wohl billig zu thun gewesen, ehe man
<lb/>Jemandem einen solchen grammatischen Fehler und mit solcher
<lb/>Sicherheit vorwirft. Meint er aber, dass das Wegfallen des
<lb/>s die Lange hervorbringen müsse, so weiss ich nicht, worauf
<lb/>diess beruhen soll. Bekanntlich behält in citerior, wie in bi- 
<lb/>pes, seponere (sed-ponere) und so in allen Wörtern, wo ein
<lb/>bloss hinzugefügter Consonant um des Wohllauts willen wieder
<lb/>wegfällt, die erste Sylbe ihre natürliche Kürze bei. 3) „Ausser- 
<lb/>dem ist bei Hs. Ableitung nicht zu begreifen, wie*und warum
<lb/>aus dem parare in dem compositum ein perat'e werden kann.
<lb/>Auch dafür sprechen durchaus keine Analogien." — Wieder- 
<lb/>um ein unbedachter Tadel! Jedermann weiss, dass die latei- 
<lb/>nische Sprache bei Ableitungen ganz gewöhnlich a in e Um- 
<lb/>lauten lässt, wie sacro consecro, captus deceptus, pactus depec- 
<lb/>tus, pars expers u. s. w. Nun findet dieses allerdings nicht
<lb/>in allen Fällen Statt, wie denn in dergleichen am Ende jede
<lb/>Lautverbindung und jedes Wort ihre besondere Natur und
<lb/>Geschichte haben. Was aber das Wort parare betrifft, so ist
<lb/>wohl ziemlich klar, dass in Zusammensetzungen das a bleibt,
<lb/>wenn bloss Eine Sylbe vor parare tritt, wie comparare, appa- 
<lb/>rare, praeparare, separare, reparare u. s. w.; wenn dagegen
<lb/>zwei Sylben, so findet sich die eilende Zunge, die noch am
<lb/>Ende volltönende Sylben auszusprechen hat, durch das breite
<lb/>a in der dritten Sylbe beschwert und verwandelt es in das
<lb/>bequemere e. So in vituperare (vitium alicui parare — zugleich
<lb/>ein Pendant zu rec uperare, welches die spätere Sprache um
<lb/>des Wohllauts willen statt reciperarc, wo mehrere dünne Vo- 
<lb/>cale vorn gehäuft stehn, vorzog) in induperare ('statt endopc-
<lb/>rare), welches dann später, wo man in statt indu {endo) setzte,
<lb/>natürlich auch in imperare, imperator blieb ; so in aequiperare,
<lb/>statt dessen aber häufig auch aequi parare geschrieben wurde
<lb/>und welches eben damit beweist, dass bei allen diesen Wör- 
<lb/>tern wirklich parare zum Grunde liegt; so endlich auch in
<lb/>reciperare. Gewiss würden wir auch in opipare statt a ein e
<lb/>finden, wenn es ein Verbum davon opiparare gäbe. Ob pro-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0302.tif"
                   n="870"
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               <p>

                  <lb/>870 Seil) dic Recuperatio der Kötner^

<lb/>pe-v, properare auch voti parare komme, wo es dann wieder
<lb/>eine Ausnahme von jener Regel bilden würde, lassen wir da- 
<lb/>hin gestellt sein, obgleich es wahrscheinlich ist. — Ueber die
<lb/>verschiedene Schreibart reciperare und recuperare verlieren wir
<lb/>kein Wort, da das Verhältniss dieser beiden Buchstaben, wo
<lb/>sie kurz sind, bekannt ist. — Alles Vorstehende hätte ich
<lb/>nun freilich schon in meiner Abh., wo ich die blosse Etymo- 
<lb/>logie hinstellte, sagen können. Doch schien dieses in einer
<lb/>philologischen Sammlung weniger nötliig. Jetzt wird der un- 
<lb/>begründete Angriff auf etwas Wohl begründetes und vor einem
<lb/>juristischen Publicum diese Weitläufigkeit entschuldigen. —
<lb/>So bleibt denn also von allen Ein würfen des Verf. nur noch
<lb/>der 4. „Das allzusichtbare Bestreben, die Begriffsbestimmung
<lb/>des Aelius Gallus (von i'ecipcratio) darin wieder zu finden."
<lb/>Mit andern Worten: meine Etymologie, die ausserlich den
<lb/>Spracligesetzen ganz gemäss ist, kann deshalb nicht richtig sein,
<lb/>weil nach ihr die Bedeutung des Worts gewisser Maassen sich
<lb/>zu vollständig in ihr ausgeprägt finden würde, was denn unge- 
<lb/>fähr so gut ist, als wenn man ein Portrait deswegen, weil es
<lb/>den Geist und das Wesen des Originals völlig wiedergebe, ver- 
<lb/>werfen wollte.

<lb/>Dieser Vorwurf trifft nun freilich die Etymologie des
<lb/>Verfs. nicht. Denn recipere hat im Grunde selbst einen ganz
<lb/>andern Begriff als „das verstärkte reciperare“, wie Jedermann
<lb/>auch fühlt, wenn man z. B. statt benigne aliquem recipere sagen
<lb/>wollte b. &lt;/. reciperare. Offenbar fasst recipere hauptsächlich
<lb/>die Seite des Nehmenden auf (gleichviel woher er nehme) und
<lb/>bestimmt sie ursprünglich auf eine solche Weise, dass er zu
<lb/>seinem Rechte nehme (capere ursprünglich s. v. a. in sei- 
<lb/>ne rechtliche Gewalt bringen, zum Eigenthum nehmen).
<lb/>Daher kann in recipere (wie in red Irre u. dgl. m.) der Begriff
<lb/>des re zurücktreten, so dass es überhaupt s. v. a. aufnehmen,
<lb/>annehmen heisst (auch eines Solchen, das nicht verloren oder
<lb/>sonst bei einem Andern war). In reciperare dagegen liegt
<lb/>theils vor Allem die Seite eines Andern, von dem her man
<lb/>etwas zu sich hin erhält, daher man nur von etwas Verlore- 
<lb/>nem sagen kann: reciperatur, theils hat das Wort nicht die
<lb/>Beziehung der freien Macht und des Rechts des Wiederem- 
<lb/>pfangenden, so dass er bestimmen konnte, ob er gütig oder
<lb/>streng empfangen wolle, sondern es liegt nur das Factische,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0303.tif"
                   n="871"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0303"/>
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               <p>

                  <lb/>Seit, dic Recuperatio der Romen 871

<lb/>dass er (sich oder einem Andern)* Wieder Verschafft, darin, Wio
<lb/>in reparare d. i. wieder in Ordnung, ins Gleiche (paro von
<lb/>par) bringen. Hieraus ist nun offenbar, dass der Verf. eine
<lb/>ganz falsche etymologische Grundlage für seinen Begriff der
<lb/>Recuperatoren erhält. Reciperatores in dem (vielleicht gar noch
<lb/>Verstärkten) Sinne von receptores wären Leute, die in ihrem
<lb/>Interesse oder auf ihre Gefahr etwas zurückerhielten oder auf
<lb/>sich nahmen — was sie aber nicht sind. Nach unserer Ab- 
<lb/>leitung dagegen sind es die, welche verschaffen, dass etwa«
<lb/>nach diesseits zurück und so wieder in Ordnung komme;
<lb/>Hierin liegt zunächst der Begriff der Gegenseitigkeit 'denn wo ein
<lb/>eis, da ist auch ein trans) und folglich auch des Gegenüberstehen*
<lb/>zweier selbständiger gleicher Rechtsgebiete (d. h. Völker), bei- 
<lb/>des ganz so, wie in reciprocare (Fe st. v. Reciprocare pro ultFO
<lb/>citroquc poscere usi sunt antiqui, quia procare est poscere. — Wo- 
<lb/>mit will der Verf. seine angeblich ursprüngliche Bedeutung
<lb/>dieses Worts „ein heftiges Zurückverlangen“ beweisen? Wie
<lb/>hätte auch nur die allein urkundliche aus dieser je entstehen
<lb/>können?). Wo nämlich von den Bürgern des einen Staats an
<lb/>die des andern Forderungen gemacht werden, da wird es re- 
<lb/>gelmässig auch Gegenforderungen geben, vgl. Liv. 34, 57.....
<lb/>re'peti red di que per conventionem res. 39, 2... Ve iniuriis, quas
<lb/>u it ro ei troque infatds querantur, quomodo inter eas gentes et Ma- 
<lb/>cedonas disceptetur, fonnulam iuris exsequendi constituendam esse.
<lb/>Ferner zeigt sich nun, dass ursprünglich nur die richterliche
<lb/>Behörde reciperabat, und daher reciperalores hiess, nicht etwa
<lb/>der Klager. Erst später übertrug man das Wort auch auf den
<lb/>Kläger (wie man von diesem auch sagte interdicit cum aliquo,
<lb/>condemnavit aliquem), in welcher technischen Bedeutung es noch
<lb/>in einer streng juristisch gehaltenen Stelle bei Cic. adv. Rull.
<lb/>2, 16.: Alexandro mortuo legatos Tyrum misimus, qui ab illo
<lb/>pecuniam depositam nostris (lies nach den Spuren des cod. Lau- 
<lb/>red. : ut nostram) recuperarent, d. h. deshalb einen Recnpera-
<lb/>tionsprocess anstellten, vorzukommen scheint, und zuletzt erst
<lb/>erhielt es den gegen Ende der Republik gewöhnlichen allge- 
<lb/>meinen Sinn: etwas zurückerlangen. Dagegen war, um dicss
<lb/>hier noch gelegentlich zu bemerken, in der Blütezeit der alten
<lb/>Recuperationen das Wort für den das Scinige von einem Frem- 
<lb/>den zurück verlangenden Klager — aber auch für den dagegen
<lb/>excipirenden Beklagten — Reciprocare. Demi das Wort ist
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0304.tif"
                   n="872"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>872 Seil, die Recuperatio der Römer.

<lb/>übrigens ganz so wie reciperare gebildet, und procare im Ge-
<lb/>gensatze von postulare bezeichnet ein mehr factisches durch
<lb/>kein bestehendes höheres Band des Rechts gefesseltes und ver- 
<lb/>mitteltes Fordern, daher es für das Fordern von einem Frem- 
<lb/>den, das im Nichtgewährungsfalle ursprünglich den Krieg im
<lb/>Rückhalte hatte, sich durchaus passt (etwa unser geilen). So
<lb/>heisst procare, procitare freien, procus der Freier, der aus ei- 
<lb/>nem fremden Hause ein (nach alter Sitte zu raubendes) Mäd- 
<lb/>chen zur Ehe fordert; proci patricii (proceres) die hohen ge- 
<lb/>strengen Patricier, deren Wille für den Armen Gesetz ist; pro-
<lb/>citum testamentum (von der älteren Form procere) ein durch
<lb/>die Querei als impium angefochtenes Testament; eben daher
<lb/>procax meretrix und überhaupt procacia. Eben daraus erklärt sich
<lb/>endlich Fe s t, v. Pr o cum... estenim procare poscere, ut cum dicitur
<lb/>in iudice collocando: si alium progas9 nive eum procas,
<lb/>hoc est, poscis. Da wir nämlich wissen, dass man vom eigent- 
<lb/>lichen iudex zur Zeit der legis actiones sagte iudicem (arbitrumve)
<lb/>postulare (G ai. 4, 12. 20. V ale r. Pr o b. act. iurid. J. V.P. F.

<lb/>so können jene Worte nur auf die Recuperatoren gehn, so
<lb/>dass der Ausdruck in iudice collocando, wie häufig, nur im all- 
<lb/>gemeinen Sinn gebraucht ist, und überhaupt fand in allen
<lb/>Stücken in den Processen mit Peregrinen ebenso ein procare a
<lb/>praetore, wie in den legis actiones der römischen Bürger ein
<lb/>postulare Statt; reciprocare verhielt sich aber zu lege agere,
<lb/>legitimo iudicio agere genau so, wie rceiperatores zu iudex,
<lb/>welcher letztere Ausdruck auch auf das Innere des Staats hin- 
<lb/>weist und den Richter als Stellvertreter des dem Kläger und
<lb/>Beklagten in der Einheit des Staats gemeinsamen Jupiter (Jove)9
<lb/>den höchsten Ausfluss alles Rechts und aller Jurisdiction
<lb/>im Staat, bezeichnet (vgl. das hebräische Elohini für Gott und
<lb/>die Obrigkeit — meine frühere Ableitung des Wortes iudex
<lb/>von ius ist unrichtig; es müsste dann iuridex heissen), während
<lb/>in reciperatores tlieils der Dualismus verschiedener Staaten,
<lb/>theils das mehr Factisehe das parare, also eine Erinnerung
<lb/>an das imperium im Gegensatz der innern rechtlichen nu isdictio
<lb/>liegt, wie denn auch in der That die Recupcrationen durchaus
<lb/>dem imperium und Magistratsrechte angehören.

<lb/>So viel von dem etymologischen Theile.

<lb/>Den historischen zerlegt der Verf. in vier Abschnitte. A. Von
<lb/>den Erfordernissen zu einer Recuperatio. S. 44 — 70. B. Von
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0305.tif"
                   n="873"
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               <p>

                  <lb/>873
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer.


<lb/>der wirklich bestehenden Recuperatio und den dadurch ins
<lb/>Dasein gerufenen iudiciis recuperatoi i's. S. 70—339. C. Von
<lb/>der Entwickelung und Fortbildung der Recuperatoren. S. 339
<lb/>— 435. und D. von dem Verschwinden der Recuperatoren aus
<lb/>dem Rom. Rechte. S. 435—444. — Unter dem ersten Ab- 
<lb/>schnitt behandelter l) bei der Frage; Müssen die in den Ver- 
<lb/>band einer Recuperatio tretenden Staaten eine besondere Ver- 
<lb/>fassung haben ? — die natürlich verneint wird — die Stelle des
<lb/>Aelius Gallus bei Fest.v. Reciperatio est9 quiim inter populum et
<lb/>reges nationesque et civitates peregrinas lex convenit etc. Ich
<lb/>hatte hier (und ebenso Collmann) populum auf das röm. Volk
<lb/>bezogen und unter den reges 9 nationesque et civitates peregrinae
<lb/>den anderen paciscirenden Theil verstanden. Dieses verwirft der
<lb/>Verf., weil dann der letztere Theil ganz tautologisch beschrie- 
<lb/>ben sein würde, und tlieilt vielmehr so ab, dass inter populum
<lb/>et reges nationesque zusammen gehören und et civitates peregri- 
<lb/>nas das andere Glied bilden sollen, mit folgendem Sinne; Re- 
<lb/>cuperatio sei, wenn ein Volk mit rcpublicanischcr Verfassung
<lb/>oder Könige sannnt ihren Völkern einen Vertrag mit ihnen pe- 
<lb/>regrini sehen Staaten abschlössen. Diese Erklärung ist aber ganz
<lb/>unmöglich. Dennn erstens müsste dann, wenn Aelius Gallus
<lb/>nicht unbegreiflich schlecht geschrieben haben sol\, populos stehn;
<lb/>zweitens dürfte sich schwerlich bei einem Römischen Juristen
<lb/>eine Stelle, zumal bei Definition eines Rechtsinstituts, nach weisen
<lb/>lassen, wo civitates peregrinae statt dem röm. Volke Fremde,
<lb/>vielmehr unter einander fremde Völker bedeuteten, so dass re- 
<lb/>lativ auch das Röm. Volk eine peregrina civitas sein könnte.
<lb/>Auch wird vom Verf., wenn er meint, Gallus habe ja ein in
<lb/>der That allen Völkern gemeinsames Rechtsinstitut definiren
<lb/>wollen, nicht bedacht, dass es jenem nicht zunächst auf Er- 
<lb/>klärung eines Begriffs, sondern eines Worts ankam, und dieses
<lb/>Wort recuperatio war allerdings den Römern eigentümlich.
<lb/>Ebenso erklärt derselbe Jurist z. B. das ins postliminii durchaus
<lb/>vom röm. Standpunct aus, wenn er auch (wie Fest. v. Pace)
<lb/>allgemein anfängt (F es t.v. Post lim in io) .... item qu iserv us a no~
<lb/>bis in hostium potestatem pervenit9 postea ad nos redit, redit in eius
<lb/>potestatem, cuius antea fuit9 iure postliminii. equi et muli et navis
<lb/>eadem ratio est9 postliminio receptis iis9 quae servi. quae genera
<lb/>rerum ab hostibus ad nos postliminio redeunt 9 eadem genera rerum
<lb/>a nobis ad hostes redire possunt, cum populis liberis et confoederatis
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0306.tif"
                   n="874"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>874 Seil, die Recaperatio der Römer.

<lb/>et cum regibus postliminium nobis est ita9 ut cum boatibus ; quae natio-
<lb/>pes in ditione nostra sunt, cum his procul est (d. h. nullo modo est
<lb/>vgl. Sil. 2, 335. Uebrigens habe ich die Stelle stillschweigend
<lb/>an den bezeichneten Orten, zum Theil nach fremdem Vorgänge,
<lb/>einendirt'. Der Verf. hat daher nicht wohlgethan, diese Stelle
<lb/>für seine Meinung anzuführen, und noch weniger hätte er dieses
<lb/>nnt Ci c. in Veir. 2, 13. quod privatus a populo petit, aut populus
<lb/>a privato thup sollen, wo, wenn pian populus für quicunque po- 
<lb/>pulus und nicht nach dem Zusammenhänge für Siciliensis popu- 
<lb/>lus nimmt (ebenso wie, wenn ein Römer spricht, er den Roma- 
<lb/>nus pop. versteht , ein Unsinn herauskommt. Wie nun meine
<lb/>frühere Erklärung der Stelle des Aelius Gallus grammatisch die
<lb/>einzig mögliche ist, weil der Singular und die Plurale noth-
<lb/>wendig im Gegensätze gedacht werden müssen, so führt sie
<lb/>auch, richtig verstanden, auf keine Tautologie. Zur Zeit des
<lb/>Aelius Gallus war das jöm. Volk von zwei Hauptarten auswär- 
<lb/>tiger Staaten umgeben, solchen, welche auch facti sch eine ge- 
<lb/>wisse Selbständigkeit behaupteten — diese tbeils und meistens in
<lb/>monarchischer, theils in rcpublicanischer Verfassung, und solche,
<lb/>welche factisch so gut, wie die Provineialvölker, unter Römischer
<lb/>Rotmässigkcit standen. Diese beiden Arten unterscheidet der
<lb/>Jjirist mit et (die Unterabtheilung des ersten Gliedes, streng
<lb/>richtig, mit que), und nennt die erstem reges und nationes
<lb/>schlechthin (ebenso Fest. v. Oratores; populus wird mehr von
<lb/>kleinern Völkern, die, wie Rom, von einer Stadtverfassung
<lb/>ausgegangen sind, gebraucht) die letztem dagegen civitates, wel- 
<lb/>cher Ausdruck bekanntlich zur Zeit der Onmipotenz des Römi- 
<lb/>schen Rechts vorzugsweise von den freien Römischen oder pe-
<lb/>regrinischen) Städten sub imperio Romano gebraucht wird, deren
<lb/>Recht daher auch einen römischen Juristen praktisch iuteressiren
<lb/>kennte (Gai. 1, 189.3, 96. 120. 184. Ulp. 20, 4. 24, 28.
<lb/>u. s. w. und vgl. Brisson. de V. S. v. civitas)und zwar mit dem
<lb/>Zusatz peregrinas, theils pm die römischen Municipien auszu-
<lb/>schliesscn, theils weil peregrinus vorzugsweise ven solchen yon
<lb/>Rom gleichsam nur geduldeten freien Staaten gebraucht wird.
<lb/>Hiernach konnte der Jurist weder dem Gedanken noch den
<lb/>Worten nach kaum sich besser ausdrücken; namentlich auch
<lb/>di e civitates peregrinae zu erwähnen, war um so nothwendiger,
<lb/>als hier Jemand hätte zweifeln können, ob auch mit ihnen recu- 
<lb/>peratio einträte, wie denn z.B. das ius postliminii, welches zur Zeit
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0307.tif"
                   n="875"
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               <p>

                  <lb/>875
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer.


<lb/>des Gallus mit ihnen noch galt (Fes t. /. c.) nicht lange nachher, wo
<lb/>sie dem Wesen nach schon völlig so gut wie Rom. Städte gewor- 
<lb/>den waren, nicht mehr anerkannt wurde (Pr oculus L. 1. pr. $.
<lb/>2. D. de captiv. 49., 15.).

<lb/>Dafür, dass die die Recuperatio abschliessenden Völker 2)
<lb/>nothwendig freie sein müssen (S. 54 — 57.\ hätte der Verf. sich
<lb/>vor Allem auf die Analogie des ius tpostliminii nach Fest. /. e. be- 
<lb/>ziehen sollen. Mit Recht verwirft er dann unter 3) „Müssen die
<lb/>Recuperationsstaaten isopolitische sein?“ die bejahende Ansicht
<lb/>Collmanns und behauptet, dass schon die unterste Stufe der Völ- 
<lb/>kerverbindung, das Freundschaftsbündnis dazu hinreiche. So
<lb/>war es wenigstens später, obgleich wir glauben, dass anfangs 'al- 
<lb/>lerdings nur mit Latium das Verhältnis der Recuperatio galt.
<lb/>Der Verf. führt inductive allgemeine Beweise aus L. 19. 3. D.

<lb/>de captiv.(49,15.) und L iv. 41, 24. und besondere aus einzelnen
<lb/>Bündnissen an. Besonders schlagend ist aber noch «die von ihm
<lb/>übersehene Stelle des Proculus L. 7. pr. D. de captiv. Non dubito,
<lb/>quin, (lies: quis d.h. quamvis) foederati et liberi nobis externi sint,
<lb/>non inter hos atque eos postliminium esse: etenim quid inter nos at- 
<lb/>que eos postliminii opus est, cum et illi apud nos et libertatem suam
<lb/>et dominium rerum suarum aeque atque apud se retineant: et eadem
<lb/>nobis apud eos contingant? Hiernach genügte also überhaupt ein foe- 
<lb/>deratum esse zum gegenseitigen Schutz von Personen und Vermögen.

<lb/>Der zweite Abschnitt: Von der wirklich bestehenden Recu- 
<lb/>peratio und den iudieiis recuperatoriis ist natürlich der umfäng- 
<lb/>lichste, und der Stoff verdankt hier dem Verf. am meisten Befeuch- 
<lb/>tung von neuen Seiten. Doch hätte gar Manches, unbeschadet dej:
<lb/>Sache, viel kürzer gefasst werden können. Gleich der erste Funct
<lb/>S. 72— 117. von der Competenz der recuperatoris eben Gerichte
<lb/>enthält zweierlei , was im Grunde gar nicht hierher gehört; die
<lb/>Aufzählung vieler Röm. Bündnisse, wovon sogleich, und die nur
<lb/>ad vocem eingefügte Episode über das bei den Griechen der Röm.
<lb/>recuperatio entsprechende Institut der d xai and övpßolav, worüber
<lb/>man ausser den vom Verf. S. 110. angeführten Schriftstellern auch
<lb/>Ez.Sp an hem. orb. Rom. II. c. 17. und F ales.et Schweig haeu-
<lb/>ser.ad Polyb. 24,1. Tom.FII.p. 520 — 25. vergleichen kann. Beides,
<lb/>besonders das letztere, hätte in die Einleitung kommen sollen, und
<lb/>e* wäre dann später zu zeigen gewesen, worin das Griechische Institut
<lb/>VOn dem Römischen ab weiche. — klebrigen s wird nun hier zu-
<lb/>vörderat auszuführen gesucht, dass Recuperatoren nur über Pri-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0308.tif"
                   n="876"
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               <p>

                  <lb/>876 Seil, die Recnperatio der Römer.

<lb/>vatinteressen competent gewesen seien, weil, wenn der eine Staat
<lb/>vom andern etwas zu fordern gehabt habe, es den Recuperatorcn
<lb/>an der zwingenden hohem Macht gefehlt haben würde, die jedes
<lb/>Gericht voraussetze. Umgekehrt meint der Verf., dass wegen
<lb/>Verletzung von Privaten die Recuperatoren ganz allgemein, selbst
<lb/>auch in Criminalfallen z. B. wegen Mordes, competent gewesen
<lb/>seien. — Diese ganze Auseinandersetzung und Begründung ist
<lb/>aber nicht überzeugend. Ein Gericht setzt keineswegs eine hö- 
<lb/>here physisch zwingende Macht (wie der Verf. sich diese denkt)
<lb/>voraus; denn abgesehen davon, dass die Richter und so denn
<lb/>auch die Recuperatoren überhaupt nur das Recht zu finden, nicht
<lb/>aber das gefundene durchzusetzen haben (vgl. meine Abh.p. 219.),
<lb/>so giebt es ja auch Schiedsgerichte, die offenbar älter sind, als
<lb/>die Öffentlichen Gerichte, und bloss die moralische Macht des
<lb/>Gewissens, welches den Vertrag heilig halten heisst, für sich
<lb/>haben. Die Recupcrationen aber sind im Grunde sammtlicli
<lb/>solche vertragsmäßige Schiedsgerichte (daher auch von den
<lb/>Griechen öUca 6vy{iolcäai genannt Thucyd. 1. p. 61.), deren
<lb/>Kraft am Ende immer nur auf dem Biindisse und den Göttern,
<lb/>die dessen Bruch im Kriege ahnden, beruht. Demnach ist gar
<lb/>nicht abzusehen, warum Recuperatoren nicht auch hätten ein-
<lb/>treten können, wenn ein Staat vom andern etwas zu fordern
<lb/>hatte. Der richtige Gesichtspunct, dem der Verf. sich höchstens
<lb/>genähert hat, scheint also vielmehr dieser. Wenn zwischen zwei
<lb/>Staaten ein festes allgemeines Institut für Rechtsverfolgung ein-
<lb/>geführt wird, so liegt in der Natur der Sache selbst ein Unter- 
<lb/>schied zwischen Rechtsfällen überwiegend publicistischer oder
<lb/>politischer Natur und eigentlichen Civilrechtsstreitigkeiten. Bloss
<lb/>für die Letzteren, über denen, wenn sie zwischen Parteien ver- 
<lb/>schiedener Staaten obwalten, ebenso die verbundenen Staaten
<lb/>als das höhere uninteressirte Allgemeine stehen, wie der ein- 
<lb/>zelne Staat und sein ius civile über seine iudicia pvivala, lässt
<lb/>sich regelmässig ein allgemeines Institut für Rechts Verfolgung
<lb/>denken, eben weil hierin keiner von beiden Staaten etwas von
<lb/>seinem'Interesse und seiner politischen Freiheit aufopfert, son- 
<lb/>dern umgekehrt als Staat, der stets das Allgemeine ist und sucht,
<lb/>ein Interesse daran hat, dass die Streitigkeiten seiner Mitbürger
<lb/>ausserhalb wie innerhalb des Landes auf eine billige gleichmassige
<lb/>Art beigelegt und dadurch eine Collision der Staaten selbst in
<lb/>jedem Falle verhütet werde. In den Fällen der erstem Art da-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0309.tif"
                   n="877"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0309"/>
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               <p>

                  <lb/>877
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, dic Recuperatio der Römer.


<lb/>gegen muss aus entgegengesetzten Gründen auch das Gegentheil,
<lb/>d. li. der Weg der unmittelbar völkerrechtlichen Verhandlung in
<lb/>jedem einzelnen Falle, als Regel gelten, wenn nicht etwa über
<lb/>den Staaten selbst wieder ein höheres Allgemeines sich erhebt,
<lb/>namentlich eine religiöse Auctori tat oder (wie auch der Verf. be- 
<lb/>merkt) ein Staatenbund verwandter Völker — im Alterthum mei- 
<lb/>stens beides verbunden (vgl. die Beispiele bei Dionys. 4, 25. 26.)
<lb/>Nicht also das Fehlen einer hohem zwingenden Macht, wie der
<lb/>Verf. es darstellt, sondern das fehlende Interesse, hier eine all- 
<lb/>gemeine Einrichtung zu trefFen, ist der Grund, weshalb in Fallen
<lb/>der zweiten Art keine regelmässigen Recuperatoren eintreten.
<lb/>Gemeine Civilansprüche des einen Staats gegen den andern
<lb/>gehören übrigens auch mit in die erste Kategorie, obgleich der
<lb/>Verf. S. 81. dieses laugnet. Jene völkerrechtliche Verhandlung
<lb/>kann aber auch wieder auf Ausgleichung durch eine richterliche
<lb/>Behörde hinführen- über die man für diesen Fall übereinkommt,
<lb/>und dieses sind dann auch Recuperatoren, die nur als eine un- 
<lb/>mittelbar vertragsmäßige transitorische Commission sich von den
<lb/>gewöhnlichen Recuperatoren unterscheiden, welche letzteren der
<lb/>Gerichtsverfassung jedes Staats anheimgegeben bleiben. So hatte
<lb/>ich in meiner Abhandlung p. 211. 213. die Sache dargestellt, und
<lb/>ich füge hinzu, dass jene vorübergehenden Recuperatoren ver-
<lb/>muthlich älter und der naturgemässe Anfang zu den regelmässi- 
<lb/>gen Recuperatoren waren; nachdem man schon öfter im einzel- 
<lb/>nen Falle solche Schiedsrichter hatte eintreten lassen, machte man
<lb/>endlich vertragsmäßig ein allgemeines Institut aus denselben.
<lb/>Der Verf. will jedoch von jenen Recuperatoren nichts wissen —
<lb/>wirkliche Gründe für seine Meinung sucht man vergeblich. Um- 
<lb/>gekehrt sind die Quellenzeugnisse unserer Ansicht günstig. So
<lb/>schon die Definition des Aelius Gallus: quum .... lex convenit,
<lb/>quomodo per reciperatores reddantur res reciperenturque, resque pri- 
<lb/>vatas inter se persequantur. Hier geht offenbar der erstere Theil,
<lb/>der gegen die res privatae persequendae einen Gegensatz bildet,
<lb/>auf die Gegenstände, welche bei Abschluss des Vertrags als die- 
<lb/>jenigen Puncte, die zum Kriege oder sonstigem Streit Anlass
<lb/>gegeben hatten, vor Allem erst wieder nach Recht und Billigkeit
<lb/>in Ordnung zu bringen waren, und deren, mochten sie an sich
<lb/>dem Staat (wie Aecker, Schiffe, öffentliche Heerden u. s. w.)
<lb/>oder Privaten gehören, überhaupt der Staat durch die Kriegfüh- 
<lb/>rung sich angenommen hatte, der letztere Theil dagegen auf die
<lb/>Krit. JalirJj. f. d, RW. Jalirg.I. H. 10. 57
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0310.tif"
                   n="878"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0310"/>
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               <p>

                  <lb/>878
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Rccnperatio der Römer.


<lb/>zukünftige regelmässige Gewahr der Rechtspflege für Civilreclits-
<lb/>Streitigkeiten. Eben dieses bestätigt L r v. 34, 57. J Herum (foe- 
<lb/>dus) quum pares bello aequo foedere in pacem atque amicitiam veni- 
<lb/>rent; tunc enim repeti reddique per conventionem res (worüber der
<lb/>Krieg ausgebrochen ) et si quarum turbata bello possessio sit, eas
<lb/>aut ex for'mula iuris antiqui (wenn eine solcjie vermöge eines frü- 
<lb/>hem Bündnisses bestand — namentlich durch Recuperatoren)
<lb/>aut ex partis utriusque commodo componi (durch Vergleich). Insbe- 
<lb/>sondere waren die Streitpuncte zwischen den Griechischen Städten
<lb/>und Philipp von Macedonien, deren Liv. 39, 24 — 26. gedenkt,
<lb/>grösstentheils, ja sänuntlich, publicistischer Art (was der Verf.
<lb/>S. 80. flg. beibringt, um des Königs Philipp Besetzung und Aus- 
<lb/>plünderung von Städten, Wegführung des jungen Adels, Störung
<lb/>des Seehandels, Verletzung der Gesandten u. s. w. als ein Privat- 
<lb/>unrecht darzustellen, wird Niemand überzeugen); darüber ent- 
<lb/>schieden aber die Römischen Gesandten, die sogleich abzufüh- 
<lb/>renden Besatzungen ausgenommen, also: De iniuriis9 quae ultrp
<lb/>citroque in latas querantur, quomodo inter eas gentes et Macedonas
<lb/>disceptetur, formulam iuris exsequendi (eine Processordnung, na- 
<lb/>mentlich eine Klagformel für die Richter) constituendam esse; was
<lb/>der Verf. mit Recht auf dixaCxai xeexa x6 övpßoiov deutet —
<lb/>nur sollte er nicht (S. 139.) aus jenen Worten in offenbarem
<lb/>Widerspruch mit dem Ausdruck constituendam esse schliessen:
<lb/>„Es bestand also diesem Ausspruche zu Folge zwischen den
<lb/>Griechen und Macedonem eine formula iuris exsequendi, quo-
<lb/>modo disceptetur.“ Auch in dem Bündniss der Römer mit An- 
<lb/>tiochus bei L iv. 38, 38. ist kein Grund, die Glausei: controveh'-
<lb/>sias inter se iure ac iudicio disceptanto, aut&gt; si ulrisque place- 
<lb/>bit 9 bello, auf Privatrechtsstreitigkeiten zu beschränken; die
<lb/>Schlussworte deuten vielmehr auf das Gegenthcil. — Was die
<lb/>Criminaljustiz betrifft, so können wir dem Verf. auch nicht bei- 
<lb/>stimmen, wenn er diese zur Competenz der Recuperatoren ver- 
<lb/>weist. Seine Beweise bestehen bloss in der Aufzählung einer An- 
<lb/>zahl von Bündnissen der Römer, worin von gegenseitiger Rechts- 
<lb/>gewähr überhaupt oder ausbedungener Freundschaft die Rede
<lb/>ist. Aber wo liegt die Beweiskraft für das zu Beweisende, wenn
<lb/>der Verf. z. B. S. 100 sagt: „Von diesem Bündnisse (mit den
<lb/>Sabinern) sagt Dionysius: ZnovÖäg te Ttoieitai ngog avxovg vjtbg
<lb/>Bigtjvr^g ts xcu &lt;piXiecc9 also wieder ein sprechendes Zeugniss, dass
<lb/>keine Rechtsverletzung irgend einer Art der Rechts Verfolgung
</p>

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                   n="879"
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               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer. 879

<lb/>entzogen sein durfte; dass also auch die über Römisch-Sabini-
<lb/>sebe Streitigkeiten urth eil enden iudicia recuperatoria in allen vor- 
<lb/>kommenden Rechtsverletzungen competent sein mussten.“ Kann
<lb/>denn nicht das Recht auch noch auf andere Weise, als durch Re-
<lb/>cuperatoren gewährt werden, und müssen, wenn Freundschaft
<lb/>zwischen zwei Völkern besteht, deshalb die Recuperatoren Cri-
<lb/>minaljustiz verwalten? Von dieser Art sind aber die
<lb/>meisten dieser s g. Beweise. Auch die von Räubereien spre- 
<lb/>chenden Stellen können als solche nicht gelten, weil dort immer
<lb/>von Rückgabe der Sachen, nicht von öffentlicher Bestrafung die
<lb/>Rede ist. Nach richtiger Ansicht hatten die Recuperatoren mit
<lb/>Criminalsachen (ausser wo eine Privatstrafe zur Frage stand, die
<lb/>wir ja aber darunter nicht mit zu verstehen pflegen) nichts zu
<lb/>schaffen. Beweise sind I) schon der Name, der auf Riicker-
<lb/>langung von Sachen deutet. 2) Die Definition des Aelius Gal- 
<lb/>lus, welche dasselbe aussagt. 3) Dass wir im Römischen Process
<lb/>die Recuperatoren den singuli indices gleichgestellt und nie mit
<lb/>causae publicae beschäftigt finden, auch nicht in den Provinzen
<lb/>{Litu 43, 2. ist auch nur emiudicium privatum wegen Ersatzes der
<lb/>pecuniae captae vielleicht mit einer Privatstrafe, wie in der actio
<lb/>vi bon rapt; vgl. meine Abh. p. 218. seq. 226. seq.) 4) Die Bei- 
<lb/>spiele von Bündnissen, wo der Gegenstand dieser Art von Ge- 
<lb/>richten genauer angegeben ist, namentlich das Latinische (Dionys*

<lb/>6, 95.), welches IÖlcotlxcjv övußotolav cd kq &lt;t ig erwähnt {pri- 
<lb/>vatarum rerum indicationes hatte ich p. 211. meiner Abh. über- 
<lb/>setzt, weil die Griechen unter Gvußolcua nicht bloss Contracte,
<lb/>sondern jede Art von Verträgen und Geschäften verstehen — diess
<lb/>gegen 8. 96.) und die mit den Karthagern (meine Abh. p. 212.
<lb/>213.), wo Kaufcontracte und Erstattung- des etwa begangenen
<lb/>Unrechts Vorkommen. Endlich 5) liegt es auch in der Natur
<lb/>der Criminalsachen, als eigentlicher causae publicae, dass sie nach
<lb/>dem oben angegebenen Gesichtspuncte nicht zur Competenz der
<lb/>Recuperatoren stehen konnten. Wie hätte ein Römischer Bürger,
<lb/>der wegen Mordes eines Römers nur von der gesetzgebenden Be- 
<lb/>hörde selbst, dem Volke, gerichtet werden konnte, wegen Mor- 
<lb/>des eines Latiners vor einige vom Prätor gegebene Recuperatoren
<lb/>gestellt werden können? Nach dem Grundsatz des alt-Röm. Pro- 
<lb/>zesses, dass in öffentlicher Sache das Volk, in Privatsachen Ein- 
<lb/>zelne das Urtheil zu finden haben, konnte in solchen Fällen viel- 
<lb/>mehr nur eine deditio des Missetbäters an das beleidigte Volk

<lb/>57*
</p>

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                   n="880"
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               <p>

                  <lb/>880
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Rccnpcratio der Römer.


<lb/>Statt linden, wie ja auch die Plcbejergemeine über die Patricier,
<lb/>die an ihr gefrevelt hatten, richtete, und ob eine solche deditio
<lb/>begründet sei, darüber erkannten die Fetialen. Dieses bewei- 
<lb/>sen auch die Quellen Zeugnisse: Varro bei Non. 12, 43. L. ult.
<lb/>D. de legation. Liv. 5, 36. ep, 15.38, 42. A aler. iWax.6, 6.
<lb/>§. 5. P lutarch. Num. 13. Camill. 17. 18. (von Misshandlung der
<lb/>Gesandten) Dionys. 5, 50. (wegenRaubs) und ganz allgemein:
<lb/>Dionys. 2, 72. Z,iv. 1, 32. 9, 10. („noxam noeuerunt“) Serv.
<lb/>ad Aen. 9, 52. u. s. w. Erst als Rom sich über die anderen Völ- 
<lb/>ker erhoben hatte, sicherte es diese vor Misshandlung auch von
<lb/>Rom. Seite durch eigene Gesetze und Gerichte wider die Ver- 
<lb/>brecher, z. B. durch die leges repetundarum, de sicariis u. s. w.
<lb/>Hatte aber ein Fremder in Rom ein Verbrechen begangen (wie
<lb/>Bomilcar S alius t. Jug. 35. vgl. den Verf. S. 112.), so wurde er
<lb/>ohne Zweifel iure imperii, in wichtigen Fällen nach Bestimmung
<lb/>des Senats, vom Prätor oder Consul gerichtet, die ja auch im
<lb/>Kriege wider Bürger und Fremde die Criminalurtheilc selbst
<lb/>sprachen. (Vgl. die Stellen beim Verf. S. 113. Anm. 4.)

<lb/>Von S. 117—137. beantwortet der Verf. die Frage: „auf
<lb/>welche Weise wurde das Litigiren vor indiciis recuperatoriis für
<lb/>die Angehörigen rechts verbündeter Staaten möglich gemacht?"
<lb/>durch Bezugnahme auf das Recht der Gastfreundschaft (&amp;via —
<lb/>hospitium und des Fremdenpatronats (TiQots’tu — patronatus),
<lb/>worüber manches Lehrreiche zusammengestellt ist, was man
<lb/>ausserdem in nicht juristischen Werken suchen muss. Vermisst
<lb/>haben wir als charakteristische Hauptstelle über den Römischen
<lb/>Fremdenpatronat: Laur. Lyd. de mag. 1, 20., wonach die Rö- 
<lb/>mischen Edehi Leute in Ostia aufstcllten , um die Fremden so- 
<lb/>gleich in ihr Patrocinium anzuwerben und diesen dann selbst ent- 
<lb/>gegen gingen. Was S. 136. von hospitium publicum gesagt wird,
<lb/>beruht entweder auf einem Missverständnisse, oder es ist uns
<lb/>nicht gelungen, den Verf. zu verstehen. Auch über die juristi- 
<lb/>sche Bedeutung des Patronats scheint der Verf. im Irrthum, wenn
<lb/>er S. 137. Anm. 2. gegen das Auftreten der Patrone für ihre perc-
<lb/>grim sehen Clienten den Einwand macht: nach Gai. 4, 82. hätte
<lb/>zur Zeit der legis actiones Niemand für einen Andern klagen kön- 
<lb/>nen, und ihn bloss damit zu entkräften sucht: dieses hätte sich
<lb/>auf die legis actiones beschränkt, deren Peregrinen nicht fähig
<lb/>gewesen. Hiernach nimmt er offenbar an, die Patrone hätten
<lb/>(als Cognitoren oder Procuratoren) für die Peregrinen die Klage
</p>

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                   n="881"
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               <p>

                  <lb/>881
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, dic Recuperatio der Römer.


<lb/>selbst angestcllt und fitem contestirt, während sie als Patrone doch
<lb/>bloss durch ihre Auctorität, Rechlskenntniss, Beredsamkeit, Po-
<lb/>stuliren u. s. w. den Clienten unterstützten.

<lb/>3) „Von der Hervorrufung recuperatori scher Thätigkeit
<lb/>u. s. w. S. 137 —157. Hier handelt der Vers, von zwei Puncten:
<lb/>von dem Verhältniss der Recuperatoren zu den Fetialen und von
<lb/>dem fortan competens der recuperatorischen Gerichte. Hinsicht- 
<lb/>lich des ersteren verwirft er Collmanns Meinung, dass die Fetia- 
<lb/>len selbst Recuperatoren gewesen seien; und stellt dagegen fol- 
<lb/>gende auf: Die Fetialen waren gar keine richterliche Behörde.
<lb/>Hatte ein Fremder gegen einen Römer delin juirt, so beschwerte
<lb/>sich dieser zwar bei den Fetialen, und diese verlangten nach einer
<lb/>vorläufigen Untersuchung der factisehen Wahrheit der Be- 
<lb/>schwerde die Auslieferung des Verbrechers, aber sie selbst rich- 
<lb/>teten ihn dann nicht, sondern diess war das Geschäft der Recu- 
<lb/>peratoren. Ebenso lieferten sie auch einen Römer, der einen
<lb/>Ausländer beleidigt haben sollte, nach summarischer Vorunter- 
<lb/>suchung (weil schon die Auslieferung etwas Unangenehmes war)
<lb/>aus, damit er von den ausländischen Recuperatoren gerichtet
<lb/>würde. Mit Vertragsverletzungen hatten aber die Fetialen gar ,
<lb/>nichts zu thun; hier musste sich der Kläger sogleich an Recupe- 
<lb/>ratoren wenden. — Wir besorgen jedoch, dass diese neue An- 
<lb/>sicht sich noch weiter von der Wahrheit entfernt, als die Coll-
<lb/>mannsche. Dass die Fetialen indices waren, sagt Cie, de legg\

<lb/>2, 29. geradezu, und die Griechen nennen sie elQ7]voöimi. Die- 
<lb/>ses Richteramt bestand aber darin, zu untersuchen, ob eine Ver- 
<lb/>letzung des Bündnisses oder ein Unrecht vorgefallen sei, und nach
<lb/>Ausfall derselben den Verletzten Recht zu verschaffen, d. h. wenn
<lb/>ein Ausländer verletzt hatte, dessen Auslieferung, oder ausser dem
<lb/>Falle des Verbrechens, Schadenersatz von seinem Staate zu ver- 
<lb/>langen (res repetere), und dieses Urtheil im Nothfall durch Kriegs- 
<lb/>ansagung (bellum indico facio que) mit Willen und Hülfe des
<lb/>übrigen Volks zu exequiren; wenn dagegen ein Römer verletzt
<lb/>hatte, diesen auszuliefern oder zum Schadenersatz anzuhalten.
<lb/>Hiernach ist die Cognition der Fetialen keineswegs eine vorläu- 
<lb/>fige, summarische, sondern eine höchst sorgfältig richterliche, und
<lb/>das Ausliefern (noxae dedere vgl. L iv. 9,10.) nicht erst ein Gestell err
<lb/>des Angeklagten zum Gericht, sondern die Vollstreckung des wohl- 
<lb/>begründeten Uitheils {Quandoque hice homines.. ... noxam nocue- 
<lb/>runt,,,, hosce homines vobis dedo. L1v, 9,10.) : dass das Volk schul-
</p>

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                   n="882"
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               <p>

                  <lb/>882
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer.


<lb/>dig sei und sich durch diese Dedition von dem impium scelus be- 
<lb/>freien müsse (Liv. I. c.\ ebenso wie ja auch bei actiones noxales
<lb/>und de pauperie nicht etwa der Sclav, ßhusfamilias, Stier u. s. w.
<lb/>dem Verletzten nach summarischer Voruntersuchung zu dem von
<lb/>ihm selbst erst abzuhaltenden Gericht überliefert wird, sondern
<lb/>die deditio noxae selbst eine Folge der richterlich entschiedenen
<lb/>Sache ist. Das Volk des Verletzten nimmt dann freilich Recht
<lb/>and em deditus, ebenso wie z. B. der Bestohlene an dem /////;.
<lb/>familias noxae datus (Gai. 1, 140. — ehemals wurde er wegen
<lb/>furtum manifestum auch Sclav oder doch addictus), und so kann
<lb/>Dionysius (z. B. Exc. lg. p. 740.) von einem 7tx^adovvni Ixt
<lb/>ÖLMjv sprechen; aber dieses ist.dann ein reines Recht der Rache
<lb/>gegen den rechtlosen durch die deditio Sclave gewordenen Aus- 
<lb/>länder (C ic. pro Caec, 34.), den man nach Gefallen harter oder
<lb/>milder behandeln kann. Was den Verf. vollständig von der Ir- 
<lb/>rigkeit seiner Ansicht überzeugen muss, ist, dass nach Liv. 1,32.
<lb/>Si ego iniuste impieque illos homines illasque res dedier nuncio

<lb/>populi Rom. mihi exposco etc. und Ser v, ad Jen. 9, 53.

<lb/>clara voce dicebat, se bellum indicere propter certas causas, aut
<lb/>quia socios laeserant, aut quia nec abrepta animalia, nec ob- 
<lb/>noxios reddiderant; und ad Jen. 10, 14. ... et nolentibus res
<lb/>raptas restituere vel auctores iniuriae tradere, ia ciebat
<lb/>hastam etc., so wie auch nach Ausweis des von ihrer Forderung
<lb/>gebräuchlichen Ausdrucks res repetere die Fetialen keineswegs
<lb/>bloss Auslieferung (richtiger': Uebergabe) von Verbrechern, son- 
<lb/>dern auch Leistung von Schadensersatz verlangten (denn
<lb/>dass das 2 u rück geben von Sachen nur eine Art der rei perse- 
<lb/>cutio im Falle der Wegführung noch vorhandener Sachen war,
<lb/>und dass ihnen ebenso gut auch jede andere Art von actiones rei
<lb/>persecutoriae z. B. wegen nicht erfüllten Contracts zustand, sieht
<lb/>man aus den Worten bei Liv. 1, 32.: Quarum rerum, litium,
<lb/>causarum condixit pater patratus populi Rom. Quir. patri patrato
<lb/>Priscorum Latinorum hominibusque Priscis Latinis; quas res
<lb/>dari, fieri, solvi oportuit, quas res nec dederunt, nec
<lb/>fecerunt, nec solverunt u. s. w.). Hier kann doch der Verf.
<lb/>unmöglich sagen: Diese Leistung sei nur vorläufig gefordert wor- 
<lb/>den, um darauf erst Römische Recuperatoren entscheiden zu
<lb/>lassen, ob die Leistung auch rechtlich begründet sei; denn das
<lb/>hätte ja den Process mit der Execution anfangen geheissen. War
<lb/>nun aber dieses dare, facere, solvere oder res dedere Folge des
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0315.tif"
                   n="883"
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               <p>

                  <lb/>883
</p>
               <p>

                  <lb/>Set/, dio Recuperatio der Römer.


<lb/>richterlichen Urthcils der Fetialen, so muss von dem homines de- 
<lb/>dere offenbar dasselbe gelten. — Sind denn nun also die Fetialen
<lb/>Recuperato ren, wie Co 11 marm behauptet? Allerdings dienen sie
<lb/>dazu, in Recbtshandeln mit Ausländern zu urtheilen und zum
<lb/>Rechte zu verhelfen ; aber sie sind darum noch keine Recupera-
<lb/>toren, die sich vielmehr erst später aus ihnen entwickelten, oder
<lb/>vielmehr zu ihnen hinzutraten. Die Sache ist nämlich so zu den- 
<lb/>ken. In ihrer ersten, der Kindlieits-Periode, i denti heireu sich
<lb/>die Staaten, gleich als waren sie Familien, fast noch mit den einzel- 
<lb/>nen Bürgern in ihnen, das ius publicum (sacrum) mit dem priia-
<lb/>tum — daher -r. B. jene Ausdrucks weise in den Formularen des
<lb/>alten Fetialenrechts, dass man populis Friscorum Latinorum et ho- 
<lb/>minibus l*riscis Latinis den Krieg ansage (Liv. i c.). Ebenso
<lb/>keimartig und unentwickelt sind sie aber auch nach aussen —
<lb/>keiner tritt aus sich heraus, um auf der Basis eines beiden ge- 
<lb/>meinschaftlichen Princips das unbeholfene Gegeniiberstehen aus- 
<lb/>zugleichen ; jeder bleibt verschlossen in sich, und auch ein Bund-
<lb/>niss vermag jetzt diese Verschlossenheit noch nicht zu lösen. Die
<lb/>Folge ist, dass wenn der Bürger des einen Volks von dem des
<lb/>andern verletzt ist, oder etwas zu fordern hat, diese Rechtsange- 
<lb/>legenheit noch ganz wie eine Volkssache behandelt wird, mithin
<lb/>vor die Behörde gehört, welche das auswärtige Staatsrecht zu
<lb/>handhaben hat — die Fetialen, und dass, da die Parteien ver- 
<lb/>schiedenen unausgeglichenen Staaten angehören, über dieselbe
<lb/>Sache die Fetialen des einen und die des andern Staats erkennen,
<lb/>so dass nur, wenn dasUrtlieil beider Fetialen zusammentrifft, eine
<lb/>gütliche Ausgleichung erfolgt, und die Fetialen mit der richter- 
<lb/>lichen Function zugleich die der Parteien vor dem völkerrecht- 
<lb/>lichen Gericht der Dii communes (des Jupiter, Fas u. s. w.) ver- 
<lb/>binden. — Der Process heisst hier clarigatio &gt; das Klagen res
<lb/>repetere im Gegensatz des iurgium (iure agcre) unter Bürgern
<lb/>desselben Staats. Ein Bündniss konnte auf dieser Stufe der Volks- 
<lb/>entwickelung nur das bewirken, dass man diesen Rechtsgang un- 
<lb/>ter einander gegenseitig anerkannte und nicht etwa wegen einer
<lb/>Beleidigung gleich Krieg anfing. Diess ist namentlich der offen- 
<lb/>bare Sinn des zwischen Romulus (unter dem es, wohl zu bemer- 
<lb/>ken, noch kein allgemeines Fetialisches Recht gab) und den Alba- 
<lb/>nern abgeschlossenen vom Verf. stets missverständlich auf Recu-
<lb/>peration bezogenen Bündnisses bei Dionys. 3, 3. «Va prjöeteQcc
<lb/>(jröAtg) nokepov j/ H ö' iyKakovöa o, xi örjitoxe äÖhcyQn,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0316.tif"
                   n="884"
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               <p>

                  <lb/>884 Seil, die Recuperatio der Römer.

<lb/>duä&amp;rai artgä tolg admovöii ‘ *1 6r ft,) xvyyavu, tot£ rov-
<lb/>ävuyKrjQ tTticpZQ}] itotepov, Mit zunehmender Entwickelung
<lb/>der Völker, und heim Eintritt in ihre zweite * die Mündigkeit« -
<lb/>Periode, scheidet sich dagegen 1) das unmittelbare Staatsinteresse
<lb/>von dem der Einzelnen, das ius publicum vom privatum, und in
<lb/>Folge davon kommen 2) auch für die res privatae besondere Rich- 
<lb/>ter, die von der öffentlichen Behörde getrennt sind der spätere
<lb/>ordo iudiciorum), auf; endlich 3) treten die Staaten nun auch aus
<lb/>ihrer keimartigen Verschlossenheit gegen einander heraus, jeder
<lb/>setzt sich dem andern gleich, d. h. sie trauen sich gegenseitig die
<lb/>Gewahr des Rechtes auf der Grundlage des foedus aequum zu, und
<lb/>verabreden für die Hinlegung der Civilrechtsliändel ihrer Bür- 
<lb/>ger Civilgerieilte, die jeder Staat bei sich dem Fremden und ge- 
<lb/>gen den Fremden gewähren soll, und wozu denn Privatleute als
<lb/>Richter (i eciperalores) bestellt werden. Diese auf dem nun auch
<lb/>geschriebenen Bündnisse beruhenden Processe heissen dann reci-
<lb/>perationes (statt der clarigationes) - das Klagen darin reciprocare
<lb/>(statt res repetere), im Gegensätze der jetzigen an die Stelle der
<lb/>iurgia getretenen auch auf geschriebenem Rechte beruhenden le- 
<lb/>gis actiones der Bürger desselben Staats untereinander. Zu den
<lb/>Fetialen treten diese Recuperatorcn nun aber in das Verhältnis«,
<lb/>dass jene nichts mehr mit den Civilansprüchen ihrer Mitbürger
<lb/>gegen Auswärtige eines verbündeten Staats zu thun, sondern
<lb/>diese den vom Magistrat jedesmal bestellten Recuperatorcn zu
<lb/>überlassen haben, und erst dann ein treten, wenn der fremde
<lb/>Staat in einem Falle mit Verweigerung einer Recuperatio das
<lb/>Bündniss gebrochen hat. „Quocirca recuperatores Fetialibus qua- 
<lb/>damtenus similes erant9 tantum quod illi pacis tempore ex foedere
<lb/>res recuperaban /, hi9 si ordinaria iuris persecutio denegata
<lb/>erat9 res repetebant66 — welche Worte meiner frühem Abh.
<lb/>p. 215. dem Verf. (vgl. 8. 138.) nun vielleicht nicht mehr so un- 
<lb/>richtig erscheinen werden. Dass letzterer aber, auch hinsicht- 
<lb/>lich der Geschichte der Recuperatio, die er schon unter Romulus
<lb/>findet, während sie erst mit Servius Tullius (vgl. dessen Bünd- 
<lb/>niss mit Latium Dionys. 4, 26. den Vorläufer des spätem unter
<lb/>Cassius Dionys. 6, 95.) oder vollständig erst nach Beginn der
<lb/>freien Republik angefangen hat, im Irrthum befangen sei, ergibt
<lb/>sich nach dem Gesagten von selbst.

<lb/>Nur dass die vom König bestellten Recuperatorcn erst unter
<lb/>Servius aufgekommen seien, schliesst der Verf. unter der folgen-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0317.tif"
                   n="885"
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               <p>

                  <lb/>885
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer.


<lb/>den Nummer 4) „von den Recuperatoren selbst“ S. 157 ~ 168.
<lb/>mit Recht aus den sonst von diesem Könige bekannten Justizre-
<lb/>formen — obgleich übrigens das hier über das älteste Richterwe-
<lb/>sen Rom’s, namentlich auch über die Centumviri und Decemviri
<lb/>in einer langen Anm. auf S. 161 — 164. Gesagte, weder hinsicht- 
<lb/>lich der Vollständigkeit der benutzten Quellen (es fehlen de, de
<lb/>Pep. 5, 2. Brut. 14. §. 53. Dionys. 4, 43. JO, 57. Liv. 3,
<lb/>33.) noch hinsichtlich des inneren Zusammenhangs, den er daraus
<lb/>herstellt-, genügt. Wegen des letztem auf meine Inr. auef. ma-
<lb/>gistr. pop. Rom. expositi, p. 53 — 50. und ein nächstens erschei- 
<lb/>nendes Werk verweisend, bemerke ich hier nur Einiges,
<lb/>was unmittelbar zur Sache gehört. Mit Unrecht sicht der Vcrf.
<lb/>S. 158. Dionys. 3, 41. als einen Beweis an, dass vor Servius
<lb/>der König selbst in Processen mit Fremden Gericht gehalten habe.
<lb/>Dionysius sagt nichts als: die Volsker, wider welche Ancus Mar- 
<lb/>tius wegen Räubereien Krieg führte, hatten nach allerlei Kriegs- 
<lb/>unfällen vom Könige nur auf das Versprechen einen Waffenstill- 
<lb/>stand erhalten, dass sie den Schaden, wie ihn der König richter- 
<lb/>lich festsetzen (dixcacoöij) würde, ersetzen und die Schuldigen
<lb/>ausliefern wollten; es ist also gar nicht von einem friedlichen
<lb/>Zustande, sondern von einer Waffenstillstandsbedingung die Re- 
<lb/>de, und jenes richterliche Festsetzen kann sehr wohl von einem
<lb/>Festsetzenlassen durch die Fetialen verstanden werden. Der
<lb/>Vcrf. meint ferner, die von Sörvius eingeführten privati iudices
<lb/>seien die späteren singuli iudices und recuperatores. Da aber Di- 
<lb/>onys. 2, 29. sagt, dass schon Romulus manche Sachen durch
<lb/>Andere habe entscheiden lassen, und die neuen Richter des Ser- 
<lb/>vius nach dessen neuem ins legitimum (also in hidiciis lege oder
<lb/>strictis actionibus) urtheilen sollten, so ist es hiernach und schon
<lb/>an sich wahrscheinlicher, dass von Anfang an arbitria (bonae fidei
<lb/>actiones) an Privatrichter kamen oder wenigstens kommen konn- 
<lb/>ten, auf die die spätere, vielleicht aber auch schon von Servius näher
<lb/>bestimmte oder erweiterte, legis actio per iudicis (aibitrive) postu- 
<lb/>lationem, von der die nachherigen singuli iudices ausgingen, sich
<lb/>bezog (der vage Ausdruck arbiter litis bei Cie. de rep. 5, 2.
<lb/>widerspricht dem nicht), wogegen die privati iudices des Servius
<lb/>theils für eigentliche iudicta (in rem und strictae in personam ac-
<lb/>tiones^bestimmt gewesen zu sein, theils noch eine Art von Be- 
<lb/>hörde, jedoch ohne imperium, daher sie insofern doch privati wa- 
<lb/>ren, und zwar jene sonst räthselhaftcn decemviri iudices bei
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0318.tif"
                   n="886"
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               <p>

                  <lb/>886 Seil, die Recuperatio der Römer.

<lb/>Liv. 3, 36. vgl. Gai. 4, 16., gebildet zu haben scheinen; denn
<lb/>der Abstand von iudicia regia zu itidtcia singulorum iudicum, die
<lb/>erst einer Periode der voll entwickelten Privatfreiheit eignen,
<lb/>scheint zu gross, als dass nicht eine Vermittelung in vorgedach- 
<lb/>ter Art angenommen werden müsste. Hiernach kann man denn
<lb/>wohl nur folgerungsweise, weil die Justizverfassung für die Pro- 
<lb/>cesse der Bürger untereinander und mit Ausländern sich ohne
<lb/>Zweifel gleichin assig entwickelte, und weil unter Servius alle jene
<lb/>die Recuperatio bedingenden Erscheinungen im Innern und
<lb/>Aeussern hervortraten, annehmen, dass damals auch Recupcra-
<lb/>toren üblich geworden und durch das Bündniss mit Latium (Z&gt;fo-
<lb/>7i ys. 4, 26.) zuerst festgesetzt worden seien. Hierauf deutet
<lb/>auch die eine erhaltene Bestimmung jenes Bündnisses: dass, wenn
<lb/>einer der Bundesstaaten gegen einen anderen eine Beschwerde
<lb/>hatte, die übrigen darüber zu Richtern gesetzt werden sollten.
<lb/>Hierin zeigt sich nämlich die bisherige spröde Einseitigkeit der
<lb/>Staaten schon überwunden, und es lag im Wesen jener Bestim- 
<lb/>mung, dass auch bei Civilrcclitsstreitigkeiten unter Privaten ver- 
<lb/>schiedener Staaten der darüber stehende Staat Richter ernannte,
<lb/>durch welche sie geschlichtet würden.

<lb/>Wie aber diese Ernennung geschah, darüber lässt sich eben so
<lb/>viel conjecturiren, als wenig festsetzen. Der nächste natürlichste
<lb/>Uebergang vom bisherigen Systeme scheint der, dass, während
<lb/>bisher die Fctialcn jedes Staats denselben Fall unabhängig von
<lb/>einander in zwei verschiedenen Gerichten richteten, man nun
<lb/>ein gemischtes Gericht eintreten Hess, also z. B. aus einem Lati- 
<lb/>ner und einem Römer bestehend, wozu denn noch zur Ausgleich- 
<lb/>ung des Dualismus ein dritter Bürger des Staats, der den Pro-
<lb/>cess gewährte, hinzukam. Dafür spricht ausser der so natürli- 
<lb/>chen Anknüpfung an das Bisherige 1) das ganz nach dieser Idee
<lb/>eingerichtete iudicium recuperatorium bei Liv. 26, 28. (worüber
<lb/>vgl. meine Abh. p. 234. 245. und die Andeut, des Verf. S. 170.).
<lb/>2) dass nach der Natur der Sache, da Rechte (im subjectiven
<lb/>und objectiven Sinne) von zwei verschiedenen Staaten hier zu- 
<lb/>sammentrafen, sie auch beide in den Rechtsfindern repräsentirt
<lb/>werden mussten. Ganz ebenso ist es mit arbitriis, wozu in der
<lb/>zweiten Periode des Staats bekanntlich auch drei arbitri ernannt
<lb/>wurden. Diese beruhen auch nicht auf dem in der Einheit des
<lb/>Staats und des rex (magistratus tus dicens) sich aussprechenden
<lb/>strengen Civilrecht, sondern auf dem Gefühl und Bewusstsein
</p>

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                   n="887"
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               <p>

                  <lb/>887
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer.

<lb/>des bonum et aequum in den verschiedenen coordinirtcn gentes
<lb/>oder familiae des Staats; daher konnte liier auch nicht Ein iude.ry
<lb/>wie in den eigentlichen iudicia9 sondern nur einer von Seiten des
<lb/>Klagers, einer von Seiten des Beklagten, wozu denn noch Na- 
<lb/>mens des Staats der einigende Dritte hinzukam, ein angemesse- 
<lb/>nes Gericht bilden. 3) Wie sehr selbst noch in später Zeit sich
<lb/>die Idee erhielt, dass ein Peregrine mit Auffindung billiger Richter
<lb/>aus Bürgern des fremden Staats schlimm daran sei, zeigen argu- 
<lb/>mento a contrario folgende Stellen: Q. Cic. de petit. cons. 2. Eo~
<lb/>rum alterius (Antonii) bona proscripta vidimus, vocem denique
<lb/>audivimus iurantis, se Romae iudicio aequo cum homine Graeco
<lb/>certare non posse. Cic. apud Jscon. in orat, de tog. cand. p.
<lb/>144. Cren. Quem enim aut amicum habere potest is, qui tot cives
<lb/>trucidavit, aut clientem, qui in sua civitate cum peregrino nega- 
<lb/>vit se iudicio aequo certare posse? Vgl. auch Vlutarch. Caes•
<lb/>4. Auch suchte man noch später einer möglichen Unbilligkeit
<lb/>dadurch einiger Maassen abzuhelfen, dass man bei der Klage
<lb/>zwischen einem Römer und Provincialen in der Provinz einen
<lb/>Richter von der Nation des Beklagten gab. Cic. in Ferr. 2, 13.
<lb/>Es lässt sich also schwer denken, dass man in den Tagen des
<lb/>gleichen Bündnisses sich Gerichte bloss aus Bürgern des andern
<lb/>Staats bestehend gefallen lassen habe. 4) Endlich ergiebt sich
<lb/>hieraus, warum den recuperatorischen Gerüchten später stets die
<lb/>Mehrzahl der Richter eigen war, wovon nachher. — Hiernach
<lb/>können wir also dem Verf. nicht beistimmen, wenn er glaubt,
<lb/>dass von jeher die Recuperatoren bloss dem Staate, in dem der
<lb/>Proccss verhandelt wurde, angehört hätten. Diess eignet sich
<lb/>erst für die dritte Periode, wo unter Aufhebung der bisherigen
<lb/>Coordination mit gleichen Staaten sich Rom als zusammenfassen- 
<lb/>des Haupt über die Völker erhob; da wurde natürlich auch der
<lb/>bisherige Dualismus der Recupcrationen überwunden, und wie
<lb/>es nun einen eigenen praetor peregrinus gab, und überhaupt die
<lb/>Fremde der Latinität in den Rom. Staat hineingezogen wurde,
<lb/>so konnte nun auch das iudicium recuperatorium als ein Römi- 
<lb/>sches Institut mit lauter Römischen Richtern besetzt sein. Doch
<lb/>ist es noch die Frage, ob nicht, wenn in einem Process zwischen
<lb/>einem Römer und Percgriuen vom Prätor peregrinus Recuperato-
<lb/>ren gegeben wurden, diese auch später noch zur Hälfte aus Pere-
<lb/>grinen bestanden (vgl. die Einrichtung in Sicilien Cic. I. ei). Da- 
<lb/>rüber mochten die foedera Manches vorschreiben, und eben diese
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0320.tif"
                   n="888"
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               <p>

                  <lb/>888 Seil, dic Recuperatio der Römer.

<lb/>entschieden aucli, wie es im umgekehrten Palle, wenn ein R8-
<lb/>mer in einem freien Latinisclien Staate Recht zu nehmen hatte,
<lb/>gehalten werden sollte.

<lb/>Eine wirkliche Berichtigung hat meine Abhandlung vom
<lb/>Verf. S. 171. flg. erfahren, wo er zeigt, dass, so viel sich aus
<lb/>den erhaltenen Quellen ermitteln lasst, in Sicilien unter Verres
<lb/>nicht, wie ich angenommen hatte, ein doppeltes Verfahren bei
<lb/>Bestellung der Recuperatoren (nämlich in Processen der Rom.
<lb/>Bürger untereinander; denn sonst vgl. ?'/r Ven\ 2, 13.) die
<lb/>t/o eines recuperator von jedem Tlieile und die reiectio, sondern
<lb/>bloss die letztere Statt gefunden und die sumlio damals nur in
<lb/>einem von der Obrigkeit bestätigten Uebereinkommcn der Par- 
<lb/>teien über den oder die Richter bestanden habe. Dass jedoch
<lb/>das von mir neben dem reiieere angenommene alternirende Wäh- 
<lb/>len der Recuperatoren von beiden Parteien (wobei aber gewiss
<lb/>jeder den vom Andern Gewählten ejeriren konnte) nicht auch,
<lb/>besonders früher, Statt gefunden haben sollte, ist damit noch
<lb/>nicht bewiesen. Die Worte des Prätors (oder einer der Parteien ?)
<lb/>bei Fest. v. Procum: si alium procas, nive cum procas
<lb/>(es folgte vielleicht: quem ego tibi tuli), die wir auf die Recupe- 
<lb/>ratoren beziehen zu müssen glauben, deuten an, dass die Parteien
<lb/>bestimmte Personen einzeln vom Prälor zu Recuperatoren forder- 
<lb/>ten, obgleich über den bestimmteren Sinn jener W orte sich übri- 
<lb/>gens schwerlich etwas ermitteln lässt, und die reiectio (oder sortitio)
<lb/>eignet sich erst für eine Zeit, wo man regelmässige decuriae iudi-
<lb/>cum hatte, aus denen rejicirt wurde, was aber in früherer
<lb/>Zeit für die Recuperatoren, die man ja auch aus Fremden,
<lb/>also den gerade Gegenwärtigen, nahm, schwerlich der Fall
<lb/>war, wenn man nicht jenes augenblickliche scribere decuriam,
<lb/>welches in Verr. 3, 11. vorkommt, für eine alte von den Re- 
<lb/>cuperatoren herkommende Einrichtung halten will. (Für ei- 
<lb/>gentliche iudices arbitrive scheinen umgekehrt die decuriae nidi- 
<lb/>cum aus der ältesten Zeit, wo der Senat, der Inhaber der Ge- 
<lb/>richte, in decuriae zerfiel — Walter, Rcchtsgesch. Cap. III. 8.
<lb/>22. und siehe noch Dionys. 6, 57 — herzurühren.).

<lb/>Hinsichtlich der Zahl der Recuperatoren (S. 185 — 201.)
<lb/>hätte zuvörderst die, jedoch auch von mir übersehene, L. 28.
<lb/>D. de re iudic. f42, 1.) Duo iudices dati diversas sententias, de- 
<lb/>derunt. Modestinus respondit, utramque sententiam in pendenti
<lb/>esse, donec competens iudex unam earum canßrmavcrit, angeführt
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0321.tif"
                   n="889"
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               <p>

                  <lb/>889
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, dic Recuperatio der Römer.

<lb/>werden können, die sich nicht wohl auf andere Richter als
<lb/>Rccuperatoren beziehen lasst, und zeigt, dass späterhin — ge- 
<lb/>wiss aber nur im Nothfall — auch wohl eine gerade Zahl ge-
<lb/>geben wurde. Ob auch wohl nur Ein Recuperator gegeben
<lb/>wurde? Ich hatte dieses wenigstens als Regel bezwei- 
<lb/>felt, weil unsere Quellen stets recuperatores für ein iudicium
<lb/>erwähnen, und der Singular, wo er verkommt, sich von einem
<lb/>der mehreren Rccuperatoren für einen Process erklären lässt.
<lb/>Dieses will aber der Verf. für zwei Stellen nicht gelten lassen.
<lb/>Die eine ist aus Lex Thoria.... quod iudicium iudex recu-
<lb/>peratorve, die andere aus der s. g. Lex multa titia: ... ris re- 
<lb/>cuperatorem unum communem adeunto simulque iuran-
<lb/>to. Die erstere kann aber unmöglich auf ein iudicium mit Einem
<lb/>Recuperator bezogen werden, da dieselbe Lex sonst überhaupt nur
<lb/>Gerichte anordnet, wobei sie stets neben dem iudex Recupera-
<lb/>toren in der Mehrzahl nennt, und auch jene Stelle von Gerichten
<lb/>überhaupt redet, so dass sie dabei den singulären Fall Eines Recu-
<lb/>perators nicht im Auge gehabt haben kann. Will man also meine
<lb/>Ergänzung und Erklärung iudicaverit, d. i. iudicalum collegii no- 
<lb/>mine pronunciaverit nicht gelten lassen und keine Sigle recupera- 
<lb/>tor re annehmen, so muss doch etwas Anderes, was jeden einzel- 
<lb/>nen Recuperator betreffen konnte, gefolgt sein*). Die zweite
<lb/>Stelle scheint mir ebenso offenbar auf irgend einen Jncidentpunct
<lb/>zu gehen, wegen dessen die Parteien, welche vor recuperatores
<lb/>streiten, einen derselben angehen sollen. Wäre von einem recu- 
<lb/>perator a praetore (dort magistro) datus dic Rede, wie der Ver£
<lb/>will, so könnte nicht adeunto stehen, welches voraussetzt, das*
<lb/>jener schon Recuperator war, und communis kann auch nicht
<lb/>heissen, wie der Verf. will, ein Recuperator, über den sich die
<lb/>Parteien vereinigt haben (wo sonst hätte communis diese be-


<lb/>*) Vielleicht: non iudicaverit oder iudicare detrectaverit, worauf
<lb/>dann eine Mulct gesetzt worden wäre. In der Lex multatitia heisst
<lb/>es auch (vermutlich nen) Judicassit, ita uti s. s. e. multa
<lb/>esto recuperatore uno q u ot q ue, nicht iu di e av er unt, und
<lb/>doch ist, wie es scheint, jenes Hon iudicare der Grund, warum je- 
<lb/>der Recuperator, der es sich hat zti Schulden kommen lassen, bestraft
<lb/>werden soll. Uehrigens hätte der Verf. S. 187. zu recuperatore uno-
<lb/>quotque, welches immer der Ablativ ist, nicht bemerken sollen: „Aller
<lb/>Dativus für unicuique recuperatori.“ Wahrscheinlich ist dieses aus mei- 
<lb/>ner Bemerkung p. 250. vablativus prisce pro dativo positus esti( ent- 
<lb/>standen.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0322.tif"
                   n="890"
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               <p>

                  <lb/>890
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer.

<lb/>schrankte Bedeutung? und vereinigen sie sich nicht auch über
<lb/>mehrere Recuperatoren? ', sondern: einen von denen, die für
<lb/>die Parteien ernannt und dadurch ihnen gemeinsam geworden
<lb/>sind. — Wenn nun der Verf. noch meint, es hatte ja ohne
<lb/>Zweifel den Parteien frei gestanden, über Einen Recuperator
<lb/>übereinzukommen, so ist dieses zwar nicht zu bezweifeln, aber
<lb/>sicher kam es in der älteren Zeit vermöge stillschweigenden Rechts *
<lb/>bewusstseins, welches hier einmal mehrere Richter verlangte,
<lb/>fast nie vor, und in späterer Zeit nannte man einen solchen Rich- 
<lb/>ter iudex oder arbiter, wie denn auch indices in Processen mit
<lb/>Peregrinen Vorkommen. Cic. pro Flacc. 21. in Vcrr. 2, 13.
<lb/>u. s. w.

<lb/>Die regelmässige Pluralität und gewöhnliche Dreizahl der
<lb/>Recuperatoren erklärt der Verf. nicht mit Collmann aus den drei
<lb/>angeblich durch sie'reprasentirteil Römischen Tribus — wofür
<lb/>dieser übrigens sich auf die gewöhnlich in der Dreizahl ausge- 
<lb/>sandten Felialen Liv. 3, 25. 31, 18. 42, 25. berufen konnte;
<lb/>doch werden auch nur zwei genannt Liv. 21, 6.10., und die ur- 
<lb/>sprüngliche Zahl war wohl vier nach Varro beiiVon. 12, 3.,näm- 
<lb/>lich je zwei aus den je zehn der beiden herrschenden Stämme,
<lb/>da die Luceres gegen das Ausland nichts galten — sondern da- 
<lb/>raus, dass ein Richter-Collegium und zwar, um Unordnung und
<lb/>Verschleppung zu verhüten, aus der möglichst geringen ungera- 
<lb/>den Zahl bestehend — mehr Zutrauen erwecke, und man im Ver- 
<lb/>hältnisse zum Auslande wegen des Handelsinteresses auch den
<lb/>Schein einer parteiischen Justiz hätte meiden müssen (S. 199.'.
<lb/>Diese Ansicht scheint aber auf einer völligen Verkennung des
<lb/>Römischen Staates zu beruhen, der, zumal in jenen älteren Zei- 
<lb/>ten, kein Handelsstaat war und sich in seinen allgemeinen Justiz- 
<lb/>einrichtungen nie durch Handelsinteressen hat leiten lassen. Auch
<lb/>widerspricht ihr die ebenmässige Dreizahl der arbitri in Proces- 
<lb/>sen der Rom. Bürger untereinander. Wir hohen durch unsere
<lb/>obige Erklärung, wodurch auch die frühere in der Abhandlung
<lb/>p. 245. wenigstens modificirt wird, das Richtige getroffen zu
<lb/>haben, und bemerken nur noch l) dass ohne Zweifel nach Wich- 
<lb/>tigkeit der Sache, wo Bestechung zu befürchten stand (wie in
<lb/>dem Falle bei Liv. 43, 2.), die Zahl auch wohl vergrössert wur- 
<lb/>de ; und 2) dass, als in der dritten Periode mit dein Uebergange
<lb/>des Rechts der Sitte in das Civilrecht, und der arbitria in indicia
<lb/>und actiones an die Stelle der arbitri von selbst regelmässig Ein
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0323.tif"
                   n="891"
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               <p>

                  <lb/>891
</p>
               <p>

                  <lb/>Stell, die Recuperatio der Römer.

<lb/>arbiter trat (Cic. de legg. 1, 21. Gai. 4, 163. u. s. w.\ doch
<lb/>die Recuperatoren in der Mehrzahl fortbestandeil, weil hier der
<lb/>Grund der Pluralität, der Gegensatz von Staat und Fremde, im- 
<lb/>mer noch fortdauerte.

<lb/>Die Frage 5) „von den processualischen Grundsätzen, wel- 
<lb/>che beim Verfahren vor iudiciis recuperatoriis frühster Zeit in
<lb/>Anwendung kamen" (S. 201 — 315.) ist allerdings die schwierig- 
<lb/>ste, weil hier das Meiste nur durch Combination und Schlüsse
<lb/>ermittelt werden kann; doch glauben wir, dass der Verf. hier
<lb/>besonders durch gründlichere Kenntniss des alt Römischen Pro-
<lb/>cesses sich vor vielen Irrthümern hatte bewahren können. Er
<lb/>giebt seiner Untersuchung schon einen unrichtigen Ausgangspunct,
<lb/>wenn er, was uns von dem gewöhnlichen Verfahren vor dem KÖ-
<lb/>nige gesagt wird, auf die recuperatorischen Gerichte überträgt;
<lb/>denn, wie oben gezeigt, gab es vor Ende der Königszeit noch
<lb/>keine Recuperatoren. Vielmehr hätte er von dem uns genauer
<lb/>bekannten Verfahren der Fetialen (s. besonders Liv. 1, 32. Die-
<lb/>?iys. 2, 72.) ausgehen sollen, welches selbst Rückschlüsse auf
<lb/>die damaligen Processe unter Römischen Bürgern gestattet. Da- 
<lb/>von kommt aber kein Wort vor. Er denkt sich ferner das äl- 
<lb/>teste Verfahren ganz formlos; Vernehmung der Parteien und Ent- 
<lb/>scheidung unmittelbar hintereinander; erst die lex Vinaria (Gai.
<lb/>4, 14.) habe Bestellung des Richters post XXX. diem eingeführt.
<lb/>Aber schon die Uebereinstimmung der 30 Tage bis zur Er- 
<lb/>nennung des Richters nebst der perendinatio auf den dritten Tag
<lb/>zum Anfang des Processes vor dem Richter mit den 33 Tagen
<lb/>der clarigatio durch die Fetialen, so wie die ganze Eintheiluug
<lb/>des ältesten juristischen Kalenders nach 10 Tagen (jeder zehnte
<lb/>Tag war ein fastus) zeigt, dass die Stelle des Gaius jenen Sinn
<lb/>nicht haben und in der dortigen Lücke nicht confestim oder dgl.
<lb/>ergänzt werden kann , dass vielmehr jene 30 Tage, die selbst bei
<lb/>der Executionsklage schon in den 12 Tafeln Vorkommen, ur- 
<lb/>sprüngliches Römisches Institut waren und das, was bei Gaius
<lb/>der Lex, Pinaria bcigelegt wird, sich vielmehr auf die Person des
<lb/>Richters beziehen muss. Noch iibeler ist, dass der Verf. 8. 219.
<lb/>220. das Verfahren in iure und in iudicio zusammen wirft und
<lb/>das Vadimonium, welches bekanntlich für das Erscheinen in iure
<lb/>gemacht wurde, auf das Verfahren in iudicio bezieht. — Fussen
<lb/>wir auf den Zusammenhang, den uns unsere Quellen darbieten,
<lb/>so war das alte Verfahren vor den Recuperatoren vor Allem eine
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0324.tif"
                   n="892"
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               <p>

                  <lb/>892 Seil, dic Recuperatio der Römer.

<lb/>condictio (Liv. I. c. Querum rerum .... condixit pater patratus
<lb/>pop. Ron\ patri patr. Priscorum Lat. und dann im alten Militär r
<lb/>cide, vielleicht auch in den 12 Tafeln: dies status condictus
<lb/>cum hoste d. h. wohl der nach dem Bündniss feststehende von den
<lb/>Parteien jedesmal condicirte zehnte Tag)*, auch wurde ja ur- 
<lb/>sprünglich stets aus der Obligation des Bündnisses (ob ius non
<lb/>persolutum Liv. /. c.) geklagt und auf Obligationen beziehen
<lb/>sich bekanntlich alle Condictionen. Beim Fetialenverfahren, wo
<lb/>mau, um alle Gerechtigkeit zu erfüllen, das gesetzliche Verfall*»*
<lb/>reu im Staate vollkommen nachahmte, begnügte man sich nun
<lb/>nicht nach der ersten Forderung den zehnten Tag zur gemein*
<lb/>schriftlichen Beilegung der Sache zu condiciren, sondern man wie*
<lb/>derholte dieses dreimal, so dass erst am dreißigsten Tage die
<lb/>völkerrechtliche lis entstand, für welche Jupiter und die Götter
<lb/>gleichsam als festes litis contestationis auf gerufen wurden (Liv.
<lb/>I. c. Audi Jupiter etc. ego vos testor, populum illum ius tum esse
<lb/>neque ius persolvere; hinsichtlich der Tage sagt Dionysius das
<lb/>Richtigere), und diese denn auch am dritten Tage darauf —so
<lb/>muss man die drei Tage des Livius unterbringen — durch den
<lb/>Fetialien vor wenigstens drei irdischen Zeugen, welche die drei
<lb/>Stämme und deren Gottheiten repräsentirten, mit der belli indictio
<lb/>eröffnet wurde *, denn auch im gewöhnlichen Verfahren der Rö- 
<lb/>mischen Bürger untereinander erschien ohne Zweifel an dem dies
<lb/>perendinus der Kläger mit seinen testes litis contestationis vor dem
<lb/>iudex, um bei seiner causae coniectio zu bewahrheiten, dass eine
<lb/>l s über diesen Gegenstand contestirt worden sei. Als dagegen
<lb/>die Recuperationen aufkamen, bedang man sich aus, dass schon
<lb/>am zehnten Tage die kqiöhc geschehen sollten (Dionys. 6, 95.),
<lb/>was aber wohl so zu verstehen' ist, oder doch in Wahrheit sich
<lb/>so verhielt, dass nur Eine condictio (man denke an das spätere
<lb/>edictum unum peremptorium pro omnibus, L. 68 — 73. D. de iudic.
<lb/>5, 1.) auf den zehnten Tag Statt finden und gleich dann die Re-
<lb/>cuperatoren (ebenso wohl auch die arbitri) ernannt werden soll- 
<lb/>ten; denn wenn der fremde Staat billig gewesen wäre, so hätte
<lb/>er auch dem Pater Patratus schon am ersten dies condictus ge- 
<lb/>recht werden müssen, und jetzt sollte ja ein vollkommen billiges
<lb/>Verfahren für und gegen die Fremden hergestellt werden.

<lb/>Dass die litis contestatio in Recuperatiouen schriftlich und
<lb/>nicht vor Zeugen geschehen wäre (S. 221.) ist nun auch weder
<lb/>an sich noch nach dem eben Gesagten wahrscheinlich. Dagegen
</p>

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                   n="893"
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               <p>

                  <lb/>893
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer«


<lb/>hatte der Verf. viel klarer, als geschehen, herausheben Sollen
<lb/>dass und warum das Formelverfahren mit allen den nur dadurch
<lb/>möglich gemachten Reclitssätzen bei den Recuperationen habe
<lb/>Statt finden müssen, und es scheint fast, als wenn ein Bestreben
<lb/>wo möglich etwas Neues zu sagen, und nicht mit der frühem
<lb/>Bearbeitung zusammenzutreflen, ihm hier wie anderwärts nicht
<lb/>wenig im Lichte gestanden habe. Jene hatte (p. 216 — 218.)
<lb/>klar ausgesprochen und mit Gründen entwickelt, dass, weil die
<lb/>Peregrinen des eigentlichen Römischen ius} d. h. des ius civile
<lb/>nicht theilhaftig gewesen seien, man in Processen mit ihnen die
<lb/>Recuperatoren nicht auf das ius schlechthin habe verweisen kön- 
<lb/>nen , wonach die Römischen iudices zur Zeit der logis actiones
<lb/>urtheilten, sondern nichts übrig geblieben sei, als ihnen formulae
<lb/>durch den Prätor geben zu lassen, und dass sich hieraus der Ur- 
<lb/>sprung des spätem allgemeinen Formel Verfahrens mit seinen
<lb/>Fictionen, in factum actiones, Exceptionen, Präscriptionen und
<lb/>Deductionen erkläre. Namentlich sei die Fiction des Bürger- 
<lb/>rechts für einen Peregrinen (6V4, 37.) wohl die älteste unter
<lb/>allen gewesen, weil man Römisches ius civile (nicht auch ius
<lb/>gentium — obgleich der Verf., der über die Natur dieses Un- 
<lb/>terschieds überhaupt ganz im Unklaren scheint, mich dieses mit
<lb/>einschliessen lässt — wie z. B. das daie facere oportere aus Con-
<lb/>sensual - Contracten, mutuum u. s. w.) nicht anders als so im
<lb/>Verhältnisse zu Peregrinen habe zur Anwendung bringen kön- 
<lb/>nen. Dem Verf. scheint nun zuvörderst nicht klar geworden
<lb/>zu sein, dass die so wichtigen in factum actiones, die er gar nicht
<lb/>einmal erwähnt, sämmtlich erst durch das Formelverfahren mög- 
<lb/>lich wurden; dann will er durch eine — wir können hier nur
<lb/>versichern — ganz irrige Ansicht vom Eigenthum der Römer
<lb/>und Peregrinen (S. 224 — 228.) darthun, dass wenigstens die
<lb/>exceptio rei venditae et traditae schon in die älteste Zeit der legis
<lb/>actiones hinaufreichen müsse. Und hinsichtlich der Fictionen
<lb/>wendet er gegen meine Ansicht ein: l) sie seien für das alte

<lb/>Rom. Recht zu künstlich; aber schon die 12 Tafeln kannten
<lb/>der Sache nach Fictionen, Gai. 3, 194., und man thut nicht
<lb/>wohl, das Alterl hum durch eigene gefärbte Gläser anzusehen.
<lb/>2) Es habe hier keiner Fiction bedurft, weil das Bündniss ein
<lb/>KJagfundam ent für den Peregrinen gewesen sei. — Als wenn
<lb/>nicht das Bündniss blos gesagt hätte, dass man Recht gewähren
<lb/>solle, die' Art, wie? aber dem Magistrate jedes Staats anbei m-
<lb/>Krit. Jalu I). f. d. HW. Ja’irg. I. H. 10. 58
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0326.tif"
                   n="894"
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               <p>

                  <lb/>894 Seil, die Recuperatio der Römer.

<lb/>gestellt bleiben musste. Nach dem Verf. würde z. B. auch die
<lb/>utilis actio des Fideicomniissars aus dem SC. Trebellianum und aus
<lb/>so vielen anderen civilen Rechtsquellen unmöglich gewesen sein,
<lb/>weil ja das Recht durch das ins civile selbst (das Senaiusconsult)
<lb/>gegeben war. — Von eben dieser Art, wie die genannten bei- 
<lb/>den, sind auch die übrigen Argumente des Verf. — Fr selbst
<lb/>aber stellt, auf Grund seines Irrthums von der Rechtlosigkeit der
<lb/>Peregrinen, die noch im Justin. Recht, ohne jedoch zu gelten (!)
<lb/>ausgesprochen sein soll (S. 232.\ und seiner Unkenntniss des Un- 
<lb/>terschiedes von ins gentium und ins civilc, den alles verwirrenden
<lb/>Satz auf: jeder Fremde, dessen Recht man in Recuperationen
<lb/>geschützt habe, sei auch des ius commercii und überhaupt der Be- 
<lb/>urteilung nach Rom, leges ohne Fiction theilhaftig gewesen, er
<lb/>bezieht mit grösster Willkühr die actio fetitia bei Ga*. 4, 37.
<lb/>auf Fremde solcher Staaten, mit denen kein Recuperationsbünd-
<lb/>niss bestanden habe, denen man aber zu Gaius Zeit doch auch
<lb/>Rechtsschutz gewährt habe, (welcher Widerspruch!) und meint,
<lb/>diese Fiction sei erst kurz vor Gaius aufgekommen. Das letztere
<lb/>widerlegt aber schon eine von mir p. 217. mit angeführte, vom
<lb/>Verf. jedoch ignorirte Stelle bei Cicero in Ferr. 2, 12., die ich
<lb/>in meiner Abhandlung de action. formulis, qi ac in lege Ruhr, ejest.
<lb/>FralisL 1832. p. 26. ausführlich erklärt habe, und aus welcher
<lb/>hervorgeht, dass Fictioncn dieser Art schon zu Ci cero's Zeit
<lb/>herkömmlich waren.

<lb/>Im Folgenden S. 233 — 247. entwickelt der Verf. die An- 
<lb/>sicht, die vadimonia 9 die er, wie schon bemerkt, auf das Er- 
<lb/>scheinen in iudich bezieht, seien nicht, wie man bisher geglaubt,
<lb/>a vadendo in ius, welches der Klager sieh dadurch sichern wollte,
<lb/>oder richtiger, davon, dass der Beklagte durch die Bürgenstellung
<lb/>erreichte, frei gehen zu können, sondern umgekehrt, daher ne
<lb/>vadat reus9 d. h. damit sich der Beklagte nicht davon mache, be- 
<lb/>nannt und von den recuperatorischen Gerichten gegen Fremde
<lb/>von denen ein solches frevelhaftes Gebabren vorzüglich zu be- 
<lb/>sorgen gewesen, auf die rein Römischen Gerichte übertragen
<lb/>worden. Wir können uns weder mit jener Herleitung, die zu
<lb/>sehr an das lucus a non lucendo erinnert, noch mit dein angege- 
<lb/>benen ursprünglichen Zwecke des Vadimonium - der so wenig
<lb/>durch dieses Mittel erreicht wird, dass gleich die ersten, welche
<lb/>in einer Criminalsache Vadimonium bestellten, dieses benutzten,
<lb/>uni sich dem Gerichte zu entziehu (Liv. 3, 13. Dionys. 10, 8.)
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0327.tif"
                   n="895"
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               <p>

                  <lb/>895
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, dic Recuperatio der Römer.


<lb/>recht befreunden, und bemerken nur hinsichtlich der vom Verf.
<lb/>S. 238. zur Begründung angeführten Stelle des Dionyr9 10, 8.
<lb/>iyyvfjjng dovrai trjg ü(/i%tü)g, für diejenigen, denen die Bedeutung
<lb/>eines griechischen Ausdrucks nicht gleich gegenwärtig sein möchte,
<lb/>dass daselbst das Wort urpt£i$ nicht, wie der Verf. glaubt, Weg- 
<lb/>gang, sondern, wie bei Dionysius meines Wissens überall, An- 
<lb/>kunft, Hinkunft ( hier zum Gerichte ) bedeutet, vgl. z. B. Dio- 
<lb/>nys. 7, 6.40. 8., 2. 33. 66. Geschichtlich halten wir aber nach
<lb/>der richtigen Ableitung und Bedeutung der vadimonia diese in
<lb/>den Streitigkeiten der Bürger unter einander für älter, weil die
<lb/>strengem Processe mit Pcregrinen eine solche Vergünstigung ge- 
<lb/>wiss nicht sobald zuliessen.

<lb/>Von den poenae temere litigantium sucht der Verf. S. 247—
<lb/>256. darzuthun, dass keine derjenigen, welche wir im Römischen
<lb/>Processe kennen, in den alten Recuperationen gegen Fremde an- 
<lb/>wendbar gewesen, namentlich auch nicht der Eid und die Strafe
<lb/>der Wette durch jidepromissio oder Jideiussio - denn „dem Geiste
<lb/>des alten strengen Römerthums war es zuwider, die Jides zur
<lb/>Quelle des Rechts ztf machen " Mehr kann man wohl diesen
<lb/>Geist nicht verkennen — es ist wohl zu bemerken in üev jidepro- 
<lb/>missio von der Jides des strengen Rechts die Rede— vgl. nur z. B.
<lb/>Dionys. 2, 75 6, 84. Cic. deoffir* 3, 17. Gell. 20, 1. Erinnern
<lb/>wir uns, dass der ursprüngliche Sitz der Processform condictio in
<lb/>den Processen mit Pcregrinen lag, und dass bei dieser, wenn sic,
<lb/>wie am häufigsten, certa pecunia betraf, die Wette vermuthlich
<lb/>zuerst vorkam (G a i. 4. 171. Lex R u b r, c. 21. Ci c. pro Hose. Com.
<lb/>4. 5.\ so wird es umgekehrt sehr wahrscheinlich, dass man, im
<lb/>Gegenbilde des sacramentum in den Processen Röm. Bürger, bei
<lb/>den Recuperationen die Wette angewandt (vgl. Gut, 4, 13.', und
<lb/>selbst bei in rem actiones war diess möglich, vgl Gai 4, 93. und
<lb/>dass erst die lex Silia, welche die legis actio per condictionem für
<lb/>Römische Bürger einführte, mit diesem peregrini sehen Verfah- 
<lb/>ren auch die Welte in den Römischen Process übertragen habe.
<lb/>Ohnehin finden wir bei den Römern, wie die Interdicte beweisen,
<lb/>Schnelligkeit des Verfahrens auch mit der Gefahr der Strafe ver- 
<lb/>bunden.

<lb/>Nachdem der Verf. (S. 256. flg.) übrigens nicht ans den
<lb/>richtigen Gründen — zu zeigen gesucht, dass die Pcregrinen nicht
<lb/>durch legis actiones hätten processiren können, und zum Beweise,
<lb/>dass das Recuperat ionsverfahren -,^oh dörcli eine grössere Mi hie

<lb/>5b*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0328.tif"
                   n="896"
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               <p>

                  <lb/>896
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer,


<lb/>ausgezeichnet“ habe, von dem Unterschiede der iudicia legi-
<lb/>tima und imperio continentia sehr ungenügend gehandelt hat —
<lb/>die Grundlage dabei bildet die Zeit, „wo das Römische Reich
<lb/>sich auf die Stadt Rom und das enge Gebiet derselben innerhalb
<lb/>tausend Schritte im Umkreise beschrankte“ (wann gab cs woli
<lb/>eine solche Zeit?) — kommt er nun erst auf die innere Natur
<lb/>des iudicium recuperatorium, und es wird davon wenigstens zuge- 
<lb/>geben, es möchte „dem spätem Römischen Formular verfahren
<lb/>nicht gar unähnlich gewesen sein.“ Zur Bestätigung meiner An- 
<lb/>sicht, dass ein wirkliches Verfahren per formulas in den alten
<lb/>Recuperationen vorkam, hatte ich noch die (vom Verf. übrigens
<lb/>auch nicht berücksichtigten) Stellen des Liv, 39, 25. 26. benutzen
<lb/>können, in deren erster selbst der Inhalt der formula disceptatio- 
<lb/>nis („utrum Thessalorum iuris .... an Aetolica antiquitus ea oppida
<lb/>fuissent“) freilich aber für eine mehr völkerrechtliche Recupc-
<lb/>raiion vor kommt. Was der Verf. als nothwendige Abweichung
<lb/>der alten recuperatorisclien Formeln von den spätem anführt,können
<lb/>wir gerade nicht als solche gelten lassen. Peregrincn sollen nicht
<lb/>haben intendiren können dare9 sondern nur facere oportere $ man
<lb/>begreift nicht, warum? das Gegentheil ergibt sich aber aus Lii\
<lb/>1, 32., wonach schon in der Fetialcnformel (und das Fetialen-
<lb/>recht war gegenseitig) dare facere solvere oportere vorkam; auch
<lb/>hatten ja die Peregrinen Eigenthum an ihren Sachen (G ai. 2, 40.)
<lb/>und konnten es von Römern durch naturales acquisitiones immer
<lb/>erwerben; daher ihnen auch die petitoria formula nicht abzuspre- 
<lb/>chen ist, nur dass sie natürlich nicht ex iure Quiritium, sondern
<lb/>schlechthin als suum oder ex suae civitatis iure suum intendirten.
<lb/>Dann will der Verf. den alten Recupcratoren die Adjudication
<lb/>nicht zusgetehn; allerdings gab diese in in einem iudicium imperio
<lb/>continens kein Quiritarisches Eigenthum, aber doch prätorischcn
<lb/>Schutz, und dieser genügte; wie man aber TheiJungsklagen, die
<lb/>doch auch im Verhältnisse zu Peregrinen nicht entbehrt werden
<lb/>konnten, ohne Adjudication habe einrichten können, ist nicht
<lb/>wohl abzusehn.

<lb/>Ein Liclitpunct tritt in der Schrift des Verf. wieder hervor
<lb/>hinsichtlich der Frage: in welcher Art für die recuperatorisclien
<lb/>I rocesse ein schleunigeres Verfahren gegolten habe (S. 271 — 297.).
<lb/>Zwar können wir ihm nach dem schon früher Gesagten darin nicht
<lb/>beistimmen, wenn er die xqIouq innerhalb 10 Tagen von Zuendebrin-
<lb/>gung des Processes innerhalb dieser Zeit versteht, worin auch oft für
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0329.tif"
                   n="897"
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               <p>

                  <lb/>897
</p>
               <p>

                  <lb/>Seit) dic Recuperatio der .Römer.

<lb/>den Klager selbst, der vielleicht seine Beweismittel nicht sobald
<lb/>herbeischaffen konnte, ein grosses Unrecht würde gelegen haben.
<lb/>Eine neue richtige Bemerkung ist aber, dass, indem die 12 Tafeln
<lb/>und der Soldateneid den dies status cum koste als Entschuldigung
<lb/>des Nichterscheinens zu einem Römischen Gerichtstage und beim
<lb/>Heere gelten liessen, sie damit die Fremdenprocesse wesentlich
<lb/>begünstigten. Eben so richtig behauptet der Verf., dass der Un- 
<lb/>terschied der dies fasti und nefasti fürRecuperationsprocesse nicht
<lb/>gegolten habe. Weniger glücklich scheint er aber wieder die
<lb/>Frage behandelt zu haben, in welcher Art hier der Zeugenbeweis
<lb/>ein schnelleres Verfahren herbeigeführt habe. Die Hauptqucllen
<lb/>sind bekanntlich eine nota bei Valerius Probus, die dieser so er- 
<lb/>klärt : Quanti Ea Res Erit, Tantae Pecuniae Judicium Recuperatorium
<lb/>Dabo y TestibusQue Dun Taxat Decem Denunciandi Potestatem Fa- 
<lb/>ciam ; und die gewöhnlich der Lex Mamilia zugeschriebene Stelle:
<lb/>i/ique eam rem is, qui hac lege iudicium dederit9 testibus publice dun-
<lb/>taxat decem denunciandi potestatem facito9 ita ut e rep. fideque sua
<lb/>videbitur, wozu noch Cic. pro Caec. 10. kommt, und zeigt, dass
<lb/>in diesem recuperatorischen Process der Beklagte nur zehn Zeu- 
<lb/>gen hatte. Mit Recht verwirft nun der Verf. zunächst Collmann’s
<lb/>Meinung, dass die in gedachten Stellen vorkommenden 10 Zeugen
<lb/>Solennitatszeugen seien; mit Recht macht er auch darauf auf- 
<lb/>merksam, dass im Rom. Process bis auf Justinian nach dem In- 
<lb/>halt der bekanntesten Stellen nur für Criminalzeugen —jedoch
<lb/>nicht blos für die des Anklage!s, wie der Verf. meint, sondern
<lb/>zufolge der übergangenen Hauptstelle PI in, ep, 6, 5. wenigstens
<lb/>in dem crimen ambitus auch für die des Angeklagten — eine Zeug-
<lb/>nisspflicbt bestanden, und dass man von der erzwingbaren Vorla- 
<lb/>dung derselben den Ausdruck denunciare gebraucht habe. Der
<lb/>Standpunct unbefangener Untersuchung wird aber von ihm ver- 
<lb/>rückt, wenn er das letztere genauer so fasst: denunciare sei der
<lb/>Ausdruck gewesen, mit dem die Römer aufgefordert worden, in
<lb/>einer Criminalsacbe Zcugniss abzulegen, wenn er ferner die Klage
<lb/>wegen verrückter Gränzsteine in der lex Mamilia, die offenbar eine
<lb/>actio popularis vor Priva trichtern (Recuperatoren oder iudex) ist,
<lb/>um sie mit unter die Rubrik der Criminalprocesse zu bringen, zu
<lb/>einer mulclae certatio macht (die aber bekanntlich immer nur vor
<lb/>dem Röm. Volke verhandelt wurde) und sogar in der lex multati-
<lb/>tia eine vor Recuperatoren verhandelte Mulct finden will, wäh- 
<lb/>rend dieses Gesetz deutlich von den Mulcten spricht, mit welchen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0330.tif"
                   n="898"
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               <p>

                  <lb/>898
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, dic Recuperatio der Römer.

<lb/>Rccupcratoren bestraft werden sollen. Auf diesem Wege kommt
<lb/>er dann daliin, die in der offenbar ächten und obendrein ausser
<lb/>der lex Mamilia auch noch durch eine Abkürzung des Paulus Dia- 
<lb/>conus (/*. P. F. i. e. dmunciandi potestatem fecit) bestätigten Auf- 
<lb/>lösung der Nota des Probus aus denuntiandi: dandi machen zu wol- 
<lb/>len, und als Resultat der ganzen Untersuchung zu gewinnen: in
<lb/>recuperatorisclien Processen sei es, um sie abzukürzen, nicht ge- 
<lb/>stattet gewesen, mehr als 10 (freiwillige) Zeugen aufzustellen.
<lb/>Diess war früher auch mein Resultat. Nach einer sorgfältigeren
<lb/>Prüfung stellt sich mir aber die Sache jetzt vielmehr so dar:
<lb/>Denuntiare heisst im ganzen Rom. Rechte und besonders auch im
<lb/>Privatrechte Jemandem etwas verkündigen oder ihn zu etwas auf- 
<lb/>fordern, was für ihn mit Präjudiz verbunden, wozu er sub prae-
<lb/>iudicio verpflichtet ist, z. B. denuntiare litem auctori*, ihm den
<lb/>Evictionsprocess verkündigen (was das Präjudiz mit sich führt,
<lb/>dass wenn er nicht mit Beweismitteln unterstützt, und der Pro-
<lb/>cess verloren geht, er die Eviction prästiren muss). Daher muss
<lb/>denn auch denuntiare testem, oder testimonium, mag es Vorkom- 
<lb/>men, wo es will, so viel heissen als* Jemand zu einem Zeug-
<lb/>niss auffordern, unter dem Präjudiz, dass er sonst dazu werde
<lb/>genötbigt werden denn ein anderes Präjudiz lässt sich hier nicht
<lb/>denken). Einen solchen Zwang gab es nun zwar nach den 12
<lb/>Tafeln ganz allgemein, auch in Civilprocessen unter Römern —
<lb/>die-Öbvagulation tertiis diebus, d. h. wohl tertio quoque die, auf
<lb/>den also auch das iudicium immer wieder comperendinirt wurde,
<lb/>bis der notliige Zeuge erschien (Fest. v. Fagulalio): aber
<lb/>dieser sehr milde und unbequeme Zwang kam später ab, und man
<lb/>verstand unter der Denuneiation nur die, welche publice durch den
<lb/>Präco (Cie. in Verr. 2, 30.), oder, wenn vom Kläger, doch pote- 
<lb/>state denuntiandi facta a Praetore geschah, welcher letztere denn
<lb/>auch im Fallo verweigerter Erscheinung durch multae dictio oder
<lb/>pignora capta cocrcirte (vgl. L. 3. §. 9. D. de tab. exhib. 43, 5.).
<lb/>Ist dieses nun die Bedeutung des potestatem denuntiandi testibus fa- 
<lb/>cere, so ergeben die obigen Stellen, dass die recuperatorischen
<lb/>Processe das Eigentümliche hatten, dass die Zeugen in
<lb/>ihnen vom Prätor zum Zeugniss gezwungen wer-
<lb/>flen konnten, und diess, nicht die Beschränkung auf zehn
<lb/>Zeugen , ist die Hauptsache, se dass man die Formel bei Probus
<lb/>nacli der gewöhnlichen Bedeutung des duntaxat übersetzen muss:
<lb/>und ich werde dabei Gewalt gehen den Zeuger-, je-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0331.tif"
                   n="899"
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               <p>

                  <lb/>899
</p>
               <p>

                  <lb/>Sell&gt; die Recuperatio der Römer.

<lb/>doch nicht über zehn, zu denunciiren, nicht aben
<lb/>ich werde nur zehn Zeugen zu denunciiren er- 
<lb/>lauben. Bei jener Beschränkung war der Hauptzweck ohne
<lb/>Zweifel, dass der Zwang zum Zeugniss dem Publicum nicht un-
<lb/>nöthiger Weise lästig werden sollte, daher man ihn nur für eine
<lb/>mässige und doch hinreichende Zahl von Zeugen gelten lassen
<lb/>wollte (vgl. über diese Rücksicht L. I. §. 2. D. de testib. (22, 5.)
<lb/>Cie. pro Flaec. 6.) — nur mittelbar beabsichtigte man damit
<lb/>vielleicht auch, unnötbige Länge des Zeugenverhörs zn verhü- 
<lb/>ten. Warum hatten aber die Recuperationen jene Eigentüm- 
<lb/>lichkeit des erzwingbaren Zeugnisses? Wohl aus zwei Grün- 
<lb/>den : 1) um dem Peregrinen, dem es sonst schwer werden

<lb/>konnte, wider einen Römer Römische Zeugen zu finden, desto
<lb/>sicherer zu seinem Rechte zu verhelfen — ein ähnlicher Vor- 
<lb/>zug der Fremden liegt auch in dem Privilegium des dies &lt;on-
<lb/>dictus cum koste und der quaestio repetundarum, welche zu Gun- 
<lb/>sten der Fremden criminell war, während die Rom. Bürger
<lb/>deshalb sich mit Civilklagcn begnügen mussten Cic. in Caecil. 6
<lb/>— und 2) um den Process zu beschleunigen, weil die Zeugen
<lb/>sonst erst kamen, wenn es ihnen bequem war, oder die Obva-
<lb/>gulation ihnen endlich zu unangenehm wurde. Hierin liegt
<lb/>denn auch offenbar ein viel wirksameres Beschleunigungsmittel,
<lb/>als in der verkürzten Zahl der Zeugen, deren Abhörung zumal
<lb/>bei den Römern nicht so sehr zeitraubend war. Uebrigens
<lb/>scheint die denunciatio testimonii im Criminalprocesse erst aus
<lb/>der in den Recuperationen entstanden zu sein, und zwar durch
<lb/>das Medium der repetundae, welche bekanntlich anfangs ein
<lb/>iudicium recuberatorium waren und später erst eine quaestio per- 
<lb/>petua, wohl die älteste von allen, wurden: auch beziehen sich
<lb/>die meisten Quellen von der denunciatio testium auf dieses cn-
<lb/>jnen und die runde Zahl von 120 Zeugen, welche die lex Ser- 
<lb/>vilia dabei zuliess {Valer. Max. 8, 1. §. 10.) scheint aus 12
<lb/>mal 10 entstanden, indem früher natürlich jeder Einzelne, wel- 
<lb/>cher iudicio recuperatorio pecunias captas repetebat, dafür 10
<lb/>Zeugen aufbringen konnte. Gewiss galt die testimonii denuncia- 
<lb/>tio aber auch in manchen, iudiciis privatis ohne Recuperatoren,
<lb/>namentlich wohl den actiones populares, wie das gedachte fünfte
<lb/>Capitel der Lex Mamilia zu beweisen scheint. Eben dieses
<lb/>liefert übrigens noch einen bisher übersehenen anderen Beweis
<lb/>der grösseren Strenge der iudicia recuperatoria, indem cs we-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0332.tif"
                   n="900"
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               <p>

                  <lb/>900 Seil, die Recuperatio der Römer.

<lb/>gen derselben Sache dem curator die iurisdictio reciperaiorum-
<lb/>que datio addictio, dem Municipal- Magistrate aber nur die iu- 
<lb/>risdictio iudicisque datio et addictio zugestellt. Diess ist schwer-.
<lb/>lieh eine blos zufällige Verschiedenheit des Ausdrucks. Der
<lb/>Curator war bekanntlich ein vorübergehender Magistratus pop.
<lb/>Rom. mit Imperium, und so gehörte denn die recuperatorum de-
<lb/>tio mehr zu der hohen Gerichtsbarkeit, welche die Municipal-
<lb/>behörden nicht hatten. Auch in der Lex Rubria kommt cap.
<lb/>XXI. a. E. die Bestellung eines iudicium recuperatorium als
<lb/>Recht dessen, der zu Rom Recht spricht, also der hohen
<lb/>Staats - Beamten, in den Formeln dagegen, welche von den
<lb/>städtischen Magistraten der Provinz Gallien gegeben werden,
<lb/>nur ein iudex vor. Endlich bildet sich auch in den gleichfalls
<lb/>auf das Municipalwesen bezüglichen tabulae Heracleenses (Zeile
<lb/>44.) nur eine iudicis datio, so dass man es als erwiesen ansehn
<lb/>kann, dass die Behörden der municipia, coloniae und praefectu- 
<lb/>rae keine Recuperatoren ernennen konnten.

<lb/>Dass ein vorzügliches Beschleunigungsmittel (und, setzen
<lb/>wir hinzu, eine grössere Strenge) der Recuperationen in den
<lb/>kurzen Fristen der Execution des Urtheils gelegen habe, wird
<lb/>vora Verf. S. 303. flg. mit Recht bemerkt; vermuthlich war es
<lb/>der zehnte Tag nach dem Urt’;eil, statt, wie im gewöhnlichen
<lb/>Processe, der dreißigste; ebenso wie auch zu Anfang des Pro-
<lb/>cesses diese verschiedenen Fristen galten. Dass, nach dem
<lb/>Verf., innerhalb 10 Tagen sogar der Process mit Einschluss der
<lb/>Execution hätte beendigt sein müssen, ist ganz unbegründet.
<lb/>Uebrigens kam es natürlich bei allen diesen processualistischen
<lb/>Grundsätzen vor Allem auf das Biindniss an. Auch was der Verf.
<lb/>St 305. „nach einer Lex de pecuniis repetundis“ (es ist die Ser- 
<lb/>vilia cap. XIX Klenz.) anführt, beruht auf Missverständnis der- 
<lb/>selben (vgl. Klenze 1. c.). Ohne Zweifel wurde ferner der Klä- 
<lb/>ger durch die cautio indicatum solvi nicht erst post rem iudicatam
<lb/>(S. 303,), sondern, wie gewöhnlich, bei der litis contestatio ge- 
<lb/>sichert, und statt derselben diente sicher kein Pfand — eine
<lb/>dem ältesten Processe überhaupt unbekannte Sicherheitsleistung.
<lb/>Die vom Verf. S. 304. falsch referirten Worte des Latinischen
<lb/>Bündnisses (Fest, v. Nancitor in XIL nactus erit, praeno erit
<lb/>[lies prenderit ] Item in foedere Latino:) Pecuniam quis nancitor,
<lb/>habeto i et si quid pignoris nanciscitur, ('lies nancitor 9) sibi ha-
</p>

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                   n="901"
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               <p>

                  <lb/>901
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, die Recuperatio der Römer«


<lb/>beto*) geben nicht hierauf, sondern gestatteten dem Klager, wie
<lb/>es scheint, gegen den iudicatus die Selbsthilfe, wie sie ähnlich dem
<lb/>Soldaten in der pignoris capio zustand — also auch wieder eine
<lb/>besondere Strenge der Recuperationcn; und notliwendig, da an
<lb/>eine possessio et venditio bonorum peregrini9 die unter fremder Ju- 
<lb/>risdiction lagen, nicht zu denken war. Die alte griechische Defi- 
<lb/>nition der Recuperatores: i^iowrut uvukrpptv di tavxtov 7101017*«-
<lb/>roiy OQ^wrai tov ditftov, die der Verf. noch mit seiner Caution
<lb/>durch Pfand in Verbindung bringen will, meint mit dem di tut-
<lb/>%G»v nichts besonderes wie ich auch früher schon p. 220. ange- 
<lb/>deutet), sondern sagt blos, sie seien Beamte gewesen, die die
<lb/>Ausgleichung von Händeln und das Zurückerlangen des Seinigen
<lb/>durch ihre Entscheidung bewirkt kätten. Ohne Zweitel galt denn
<lb/>auch, wenn das Bündniss nichts Gegenteiliges festsetzte, ein
<lb/>ähnliches Pfänden der Person (diess aber wohl durch den Prätor
<lb/>vermittelt), welches im unmittelbar völkerrechtlichen Verhält- 
<lb/>nisse (bei der clarigatio), wie aus dem auch vom Verf. 8. 306.
<lb/>angeführten Liv, 8, 14. hervorgeht, von jeher üblich gewesen
<lb/>war. — Dass den Peregrinen keine provocatio und keine appel- 
<lb/>latio tribunorum zugestanden habe, behauptet der Verf. S. 307 —
<lb/>314. mit Recht, obgleich im Einzelnen auch in dieser Ausführung
<lb/>manches Irrige unterläuft.

<lb/>Endlich 6) noch die Frage „Was war in den alten Recupera- 
<lb/>ti onsprocessen Quelle rechtlicher Entscheidung?“ (S. 315—339.)
<lb/>Der Verf. antwortet: nicht das ius gentium, denn das sei erst spä- 
<lb/>ter, als die Römer mit vielen Völkern in Verbindung gekommen,
<lb/>von ihnen abstrahirt worden, aber auch nicht das Recht des einen
<lb/>oder des andern Staats, sondern ein aus beiden gemischtes, wel- 
<lb/>ches das Bündniss festgesetzt habe. Wir können wiederum nicht
<lb/>beistimmen, sondern müssen uns vielmehr mit Dirksen (Versuche
<lb/>S. 183.) dafür entscheiden, dass das ius gentium die Ilauptcnt-


<lb/>*) Statt dessen führt der Verf. diese Stelle so an: Si quis pecuniam
<lb/>nancitor, habeto, st pignora, sibi habeto. Es erweckt kein gutes Vorur-
<lb/>theil für die Sorgfalt, mit der die Quellen in dieser Schrift behandelt
<lb/>sind, dass dergleichen Umgestaltungen öfter Vorkommen. So heisst auf
<lb/>der vorhergehenden Seite das quellenmässige per trinundinum — per
<lb/>trinundinas, was gar kein lateinisches Wort ist. 8. 480- wird die
<lb/>grosstentheils restituirte Stelle des Fest, r. Sanates als durchgängig
<lb/>fccht angenommen. Nach 8. 362. Aura. 2. soll in dem dritten erhaltenen
<lb/>(fünften) Capitel der lex Mamilia die iudteis datio nicht Vorkommen, da
<lb/>sie doch deutlich erwähnt ist.
</p>

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                   n="902"
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               <p>

                  <lb/>902 Seil, die Recuperatio der Römer.

<lb/>scheidungsquelle gewesen sei. Denn dieses ist nach der Ansicht
<lb/>der Alten, namentlich vor der Kaiserzeit, nicht „das in der rein
<lb/>praktischen Vernunft des Menschen begründete Recht“
<lb/>(S. 338.' und nicht erst spater von den Römern abstraliirt,
<lb/>sondern objcctiv, das was die natura oder naturalis ratio — ein
<lb/>rein objectiver Begriff, ratio insita in rebus, wie Cicero sagt —
<lb/>inter omnes homines constituit, folglich älter als das allein von der
<lb/>Vernunft und Willensbestimmung der Menschen herrührende ms
<lb/>civile, nämlich cum ipso genere humano proditum (L. 1. pr. D. de
<lb/>R. Ü. 41, 1.) und schon von den maiores herrührend ( Ci c. de
<lb/>ajjfic. 3, 17.), so dass es nicht, weil es unter allen Menschen beob- 
<lb/>achtet wird, als natürliches Recht gilt, sondern weil es das den
<lb/>Menschen angeschaffene Recht ist, darum auch von allen Völkern
<lb/>gleichmässig beobachtet wird (Gai. 1, O, womit natürlich nicht
<lb/>im Widerspruche steht, dass die Römer auch wohl umgekehrt
<lb/>aus dem allgemeinen Gelten eines Satzes auf dessen Qualität als
<lb/>iuris gentium zurückscliliessen; denn so macht es auch jeder Phy- 
<lb/>siker mit Naturgesetzen. Durch die Bündnisse aber wurden, wie
<lb/>auch Dirksen a. a. O. bemerkt, ohne Zweifel hauptsächlich nur
<lb/>processualistisclie Grundsätze aufgestellt, eben weil aller Process
<lb/>nicht iuris gentium ist, sondern von ausdrücklicher Festsetzung im
<lb/>Innern iure civili ve/praetorio, nach aussen foedere abhängt, und
<lb/>darauf geht auch die vom Verf. als Ilauptbeweis für seine Mei- 
<lb/>nung angeführte Definition des Aelius Gallus, in der es ja nicht
<lb/>heisst: cum lex convenit, secundum quas leges, sondern
<lb/>quomodo per reciperatorcs reddantur res. Wie unendlich weit- 
<lb/>läufig hätten auch sonst die Bündnisse werden müssen! Der Verf.
<lb/>bekämpft bei dieser Gelegenheit besonders meine Aeusserung
<lb/>(p. 211.) Neque illud quidem dubitandum, quin utri que recuperato- 
<lb/>res (bei den Latinem und bei den Römern ) secundum suorum ci- 
<lb/>vium ius civile iudicarint, wofür ich mich noch auf das Bündniss
<lb/>zwischen den Atheniensem und Lacedämoniern bei T hu cid. 4,
<lb/>118., welches gegenseitige Rechtsgewähr xaiu tu ndiQict festsetzt,
<lb/>berufen hatte, versteht erstereso, als wenn ich damit gesagt hätte,
<lb/>die Peregrinen wären an Römisches ius civile proprium gebunden
<lb/>gewesen und setzt nun — fürwahr unnöthig — weitläufig aus- 
<lb/>einander, dass dieses nicht der Fall gewesen sei. Aber wo habe
<lb/>ich denn gesagt, was mich der Verf. sagen lässt? Folgt nicht aus
<lb/>meiner Aeusserung selbst, dass, da nach Römischem Civilrecht
<lb/>die Peregrinen blos der Institute des ius gentium, nicht aber der
</p>

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                   n="903"
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               <p>

                  <lb/>903
</p>
               <p>

                  <lb/>8eil, die Recuperatio der Römer.


<lb/>des ius civile proprium tlieilhaftig waren, Römische Recnperatoren
<lb/>nur Rechtsforderungen aus dem ersteren anerkennen konnten, und
<lb/>wenn z. B. ein Peregrine ex sponsu klagte oder belangt wurde, ab-
<lb/>solviren mussten, während Latinische, bei denen wahrscheinlich
<lb/>auch die sponsio als iuris gentium angesehen wurde, condemnir-
<lb/>ten? Und zugegeben, meine obigen Worte waren für ein befan- 
<lb/>genes Urtheil dem Missverständnis ausgesetzt, wäre es nicht bil-
<lb/>lig gewesen, durch meine Aeusserung auf p. 216. Apparet enim9
<lb/>recuperatores9 cum lege agere peregrinis non liceret, neque omnino
<lb/>ulla cum Romanis iuris societas iis esset, ex legibus (d. i. ex iure ci- 
<lb/>vili proprio) ■ controversias eorum iudicare non potuisse — sich da- 
<lb/>von zurückhalten zu lassen? Denn einen completten Widerspruch
<lb/>mit sich selbst fünf Seiten später soll man doch einem Schrift- 
<lb/>steller nicht so leicht beimessen. An der letztem Stelle, wo
<lb/>ich die NothWendigkeit, den Recnperatoren Formeln vorzuschrei- 
<lb/>ben, auseinandersetzte, habe ich übrigens auch angedeutet (es
<lb/>hätte freilich ausführlicher und genauer geschehen können', unter
<lb/>welchen Bedingungen auch Römisches ius legitimum auf Peregri-
<lb/>nen mittelst der Formeln angewandt werden konnte, nämlich
<lb/>ubicunque aequitas suppeteret (p. 217.), denn vielen civilrechtlichen
<lb/>Instituten liegt.doch eine aequitas zum Grunde, und sie sind insoweit
<lb/>iuris gentium. Im Einzelnen aber sind liier offenbar Contracte
<lb/>und Delicte zu unterscheiden; gegen die letztem kann sich Nie- 
<lb/>mand schützen, daher ist hier die Ertheilung einer Klage jeden- 
<lb/>falls billig; hinsichtlich der erstem dagegen nicht so, da hier jeder
<lb/>bewusst nach dem geltenden Rechte zu verfahren hat, und es sich
<lb/>daher selbst zuschreiben muss, wenn er ein civile negotium als Pe- 
<lb/>regrine nichtig vornimmt, umgekehrt aber auch ein Römisches
<lb/>Gesetz, welches einen iure gentium gültigen Contract verbietet,
<lb/>auf ihn nicht angewandt werden kann. Hiernach erklären sich
<lb/>Gai. 4, 37. und Liv, 35, 7. — Fast noch schlimmer, als in dem
<lb/>eben berührten Falle ergeht cs mir — oder dem Verf.? — S. 334. f lg.
<lb/>Ich hatte p. 217. ausgeführt, nach dem Rechte &lt;ier legis actiones
<lb/>habe das Gesetz mit aller seiner todten Strenge geherrscht, wogegen
<lb/>in den Recuperationen der Prätor freie Hand gehabt habe, die For- 
<lb/>mel in jedem Falle der Billigkeit gemäss einzurichten , und fahre
<lb/>dann fort: Est etiam insignis in hanc rem Ciceronis locus9 quo iu-
<lb/>dicta recuperatoria opponuntur lege constitutis iudiciis9 et in illis ple- 
<lb/>num fuisse magistratuum arbitrium, in his astrictum et paene nullum9
<lb/>haud obscure significatur ctc. (die Stelle ist Cic. in f^err* 2, 13 ).
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0336.tif"
                   n="904"
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               <p>

                  <lb/>904 x Seil, die Recuperatio der Römer.

<lb/>Obgleich nun derVcrf. meine Worte ebenfalls hinschreibt, und sieht,
<lb/>dass ich nicht von einem plenum arbitrium recuperatorum, sondern
<lb/>magistratuum spreche (was die Sache geradezu umkehrt), so sagt
<lb/>er doch 8. 334.: „Huschke ist insofern anderer Ansicht, als er für
<lb/>das in hohem Grade ausgedehnte arbitrium der Recuperatoren
<lb/>im Gegensätze aller übrigen Richter sogar ein ausdrückliches Zeug-
<lb/>niss, des Cicero’s nämlich, glaubt anführen zu können,“ und es
<lb/>wird ihm nun natürlich leicht, meine Auslegung als „schlechter- 
<lb/>dings verwerflich “ darzustellen. Uebrigens muss ich gegen die
<lb/>mir zugeschriebene Gebereinstimmung mit der Behauptung, dass
<lb/>die Recuperatoren durch das ihnen eigenthiimliche freie arbitrium
<lb/>sich ausgezeichnet hatten, noch ausdrücklich protestiren, indem
<lb/>ich vielmehr das Gegentheil stets geglaubt habe und noch glaube;
<lb/>denn tlieils erscheinen die Fremdengerichte überhaupt als beson- 
<lb/>ders strenge, tlieils schliesst die Adstriction an eine Formel (im
<lb/>Gegensatz der centumviri) das Arbitrium an sich aus, und wir
<lb/>haben nicht nur kein Beispiel, dass Recuperatoren in einer bonac
<lb/>fidei actio als solcher gegeben worden wären, sondern Gau 4,141.
<lb/>vgl. 163. stellt auch geradezu nicht undeutlich den arbiter in der
<lb/>arbitraria formula mit den Recuperatoren in den Sponsionsformeln
<lb/>im Gegensatz.

<lb/>Den dritten Hauptpunct C. „Von der Entwickelung und Fort- 
<lb/>bildung der Recuperatoren" und zwar 1) „in andern als rein Rö- 
<lb/>mischen Rechtsstreiten"und 2) „in rein Römischen Rechtsstreiten"
<lb/>(S. 403— 435.) beginnt der Verf. (S. 339 — 359.) mit einer licht- 
<lb/>vollen, auch ins Einzelne gehenden Darstellung, wie die Römische
<lb/>Herrschaft durch glückliche Kriege, Verträge, Aufnahme in das
<lb/>Bürgerrecht und Colonisirung sich allmählig über Italien und dann
<lb/>hauptsächlich durch Provincialisirung auch über die übrige alte
<lb/>Welt erstreckt habe, zeigt, wie dadurch viele der altern Recupe-
<lb/>rationen weggefallen, aber dafür auch wieder durch Bündnisse
<lb/>mit auswärtigen freien Völkern viele neue entstanden seien, und
<lb/>geht dann zu den Fällen über, wo man die recuperatorischen Ge- 
<lb/>richte in Processen mit Peregrinen, obgleich diese keinen selbstän- 
<lb/>digen Staaten angehört hätten, bei behalten habe. — In meiner
<lb/>Abhandlung war in dieser Beziehung die Ansicht aufgestellt, die
<lb/>Magistrate hätten, nachdem das Recuperatoreninstitut mit den bis- 
<lb/>her gleichstehenden Völkern in den Dienst des Rom. Staats über- 
<lb/>gegangen sei und gleichzeitig die Magistrate freie Macht, die Ge- 
<lb/>richte zu bestellen und zu instruiren, erhalten haben, aus innern
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0337.tif"
                   n="905"
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               <p>

                  <lb/>905
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, dic Recuperatio der Römer.


<lb/>Gründen der Billigkeit und Zweckmässigkeit, in die nun auch
<lb/>der bisherige Grund der Peregrinität der Parteien sich umgesetzt,
<lb/>bald Recuperatoren, bald singuli indices gegeben und zwar eben- 
<lb/>sowohl inter cives als inter cives et peregrinos, sowohl in Roin als
<lb/>in den Provinzen, weil hier wie dort nun Römische Rechtspflege
<lb/>galt, nur dass (aber eben auch aus innern Gründen., in Rom das
<lb/>Princip der iudiccs, in den Provinzen, wo Alles mehr militärisch
<lb/>und streng gouvernemental zuging, das der Recuperatoren die
<lb/>Grundlage der Gerichtsverfassung bildete. Ich hätte noch hinzu- 
<lb/>fügen sollen, dass, so wie Rom und die Fremde in späterer Zeit
<lb/>sich überhaupt immer mehr ausglichen, und von beiden Seiten
<lb/>das historisch Zufällige für das praktische Interesse der neuern
<lb/>Zeit abgestreift wurde, die Recuperatoren nun eben sowohl eine
<lb/>Art von Römischen Richtern, auf die sich auch die neuern Rö- 
<lb/>mischen Rechtsquellen bezogen, wurden, wie umgekehrt die tu-
<lb/>dices ohne Zweifel Manches von den Recuperatoren entlehnten,
<lb/>z. B. dass nun auch ein Peregrine iudex werden konnte (Cie. in
<lb/>Verr. 2, 12. Gai. 4, 105.) — genug, dass eine ähnliche Verschmel- 
<lb/>zung ein trat, wie z.B. zwischen populus und plebs, oder zu Justi-
<lb/>liians Zeit zwischen usucapio und temporis praescriptio u. s. w.
<lb/>Auch der Ausdruck iudicium recupera to/i nn (den der Verf. schon
<lb/>für die Königszeit gebraucht) gehörte ohne Zweifel erst dieser
<lb/>späiern Zeit an.^ Früher, wo alles das noch im lebendigen Han- 
<lb/>deln bestand, was später grundsätzlich fesigestellt und gedacht
<lb/>wurde, nannte man den einzelnen Process vor den Recuperatoren
<lb/>ohne Zweifel ebenso, wie das ganze Verhältniss der gegenseitigen
<lb/>Rechtsgewälir, reciperatio (entsprechend den Ausdrücken clariga- 
<lb/>tio, legis actio, edictio, erst später tdiclum), woraul sich auch die
<lb/>Definition des Aelius Gallus recht gut beziehen lässt. — Der
<lb/>Verf. vermeidet dagegen diesen Weg der innern geschichtli- 
<lb/>chen Entwickelung und sucht umgekehrt möglichst die frühere,
<lb/>auf der Coordination der Staaten beruhende Veranlassung
<lb/>der Recuperatoren auch in den neueren ganz veränderten Ver- 
<lb/>hältnissen als fortwirkend darzustel'en — schwerlich dem Geiste
<lb/>und den Zeugnissen der Geschichte angemessener. So kommt er
<lb/>denn auf folgende Hauptsätze, l. Die Recuperatoren blieben fort- 
<lb/>während die Richter für alle Processe zwischen Römern und Pc-
<lb/>regrinen —wenn nicht die Parteien iibereinkamen, einen iudex zu
<lb/>nehmen. — Aber wenn der Verf., durch Qucllenzeugnisse genö-
<lb/>tjiigt, diesen Grund der Abweichung vom Principe, der ein in-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0338.tif"
                   n="906"
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               <p>

                  <lb/>90G Seil, dic Recuperatio der Römer.

<lb/>ncrer ist, zugiebt, so ist es inconseqnent, die übrigen, die ich
<lb/>angeführt hatte, zurückzuweisen , und der dafür sprechenden
<lb/>Stellen durch allerlei gezwungene Erklärungen sich zu entledigen.
<lb/>2. Die Rccuperatorcn waren die regelmässigen Colonial- und Pro-
<lb/>vincialrichter. — Das letztere hatte ich bereits gezeigt, und es
<lb/>ist nur zu bemerken, dass wenn der Verf.S. 391» als neuen Qucl-
<lb/>lenbeweis dafür den Schluss des cap. ÄÄf. der Lex Rubria an- 
<lb/>führt, er nicht bedacht hat, dass daselbst von dem, der zu Rom
<lb/>Recht spricht, also dein Prätor, die Rede ist, und dass, wenn man
<lb/>auch die Stelle wider ihren Wortlaut auf die Stadtbehörden in
<lb/>der Provinz Gallien bezielm wollte, diese doch nicht den Provin- 
<lb/>zen, sondern den übrigen Municipien und Städten Italiens gleich- 
<lb/>gesetzt werden mussten , endlich, dass für diese in den kurz vor- 
<lb/>her vorkommenden Formeln eine indicis datio erwähnt wird.
<lb/>Das erstere aber, das Colonialrichteramt der Rec., ist ganz neu,
<lb/>beruht jedoch auch auf einem offenbaren Irrthuine und beson- 
<lb/>ders unglücklichen Missgriff. Denn wir haben schon oben ge- 
<lb/>zeigt, dass die Behörden in den Municipien und Colonien das
<lb/>Recht Recuperatoren zu ernennen, nicht hatten, und folglich die
<lb/>Recuperatoren gerade solche Richter waren, die regelmässig in
<lb/>Colonien nicht vork imncn, Was führt denn nun aber der Verf.
<lb/>für sich an ? Zum Beweise sollen die Leges Mamilia und Thoria die- 
<lb/>nen, welche letztere der Verf ohne Weiteres für ein Colonial-
<lb/>gesetz ausgiebt. Aber das war sie entschieden nicht. (Sie bezog
<lb/>sich bekanntlich auf die Benutzung des ager publicus und das da- 
<lb/>für zu entrichtende vectigal.) Alle Stellen dieses Gesetzes also,
<lb/>worin den hohen Magistraten zu Rom inie den Colonial-Magi- 
<lb/>straten) das Recht einen Judex oder Recuperatoren zu geben, wie
<lb/>es ihnen e rep.fidequesua zu sein scheine, ertheilt wird, und die
<lb/>der Verf. petitione. principii'so auslegt: „einen iudex in Processen
<lb/>der coloni cives Rom. untereinander, Recuperatoren für die in der
<lb/>Colonie wohnenden Peregrine»“ — fallen für seine Ansicht hin- 
<lb/>weg, und treten auf die Seite der mehligen, wofür sie auch be- 
<lb/>nutzt sind. Von den Recuperatoren und dem iudex in der Lex
<lb/>Marnilia ist aber oben schon gesprochen. Dem Verf. bleibt also
<lb/>noch das innere Argument, dass in den Colonien (aber ja auch
<lb/>*u. Rom!) viele Peregrinen gewesen wären, und da weiss man
<lb/>nicht, wie man sich in dieses finden soll, wenn der Verf. später
<lb/>S. 437. den Umstand, dass gegen Anfang der Kaiserzeit oft auch
<lb/>Peregrinen in die römischen Colonien aufgenommen wurden, als
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0339.tif"
                   n="907"
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               <p>

                  <lb/>907
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, dic Recuperatio der Römer.

<lb/>Grund anführt, weshalb die Recuperatoren als Coloniahicliter
<lb/>weggefallen seien. 3. Auf rein römische Processe sind die Re- 
<lb/>cuperatoren erst um Cicero’s Zeit übertragen worden und zwar,
<lb/>meint der Verf., sei das Edict über die actio vi bonorum raptor um,
<lb/>über dessen Entstehung wir durch Cicero’s Rede pro Tullio aus- 
<lb/>führlich unterrichtet sind, das erste, welches für einen Process
<lb/>unter Römern Recuperatoren angeordnet habe. Beweis: dass
<lb/>Cicero die Ertheilung von Recuperatoren in diesem Falle so stark
<lb/>hervorhebe. Aber eben so gut könnte man auch aus dieser
<lb/>Rede beweisen, dass die Weglassung des Worts iniuria in der ge- 
<lb/>dachten Klage von den Peregrinen und deren Processen entlehnt sei,
<lb/>wenn wir nicht zufällig wüssten, dass die fex Aquilia ein Römisches
<lb/>Gesetz sei. Vielmehr wird, wer irgend unbefangen eine rechts- 
<lb/>geschichtliche Quelle würdigen kann, einräurnen, dass, wenn diess
<lb/>der erste Fall einer so ausserordentlichen Neuerung im Gerichts- 
<lb/>wesen gewesen wäre, Cicero ganz anders davon gesprochen und
<lb/>die Hauptsache, dass die Recuperatoren bisher nur in Fremden- 
<lb/>processen gerichtet hatten, nicht ausgelassen haben würde. Da- 
<lb/>her beweist die Stelle gerade gegen den Verf. Ueberbaupt ist
<lb/>es aber eine ganz falsche Methode, die der Verf., wenn auch mit
<lb/>einer Protestation, doch wirklich anwendet, das Aufkommen
<lb/>eines Instituts erst für die Zeit anzunehmen, aus der zufällig die
<lb/>erste Nachricht darüber herstammt. Vielmehr müssen darüber,
<lb/>in Ermangelung der äusseren, innere historische Gründe entschei- 
<lb/>den, und diese führen auf die Zeit der Gründung der praetura
<lb/>peregrina und der Abschaffung der legis actiones zurück. Doch
<lb/>haben wir auch äussere. Schon die Lex Thoria kennt die freie
<lb/>Wahl zwischen Recuperatoren und iudex, und es wäre Willkür,
<lb/>sie so zu verstehen, dass erstere nur in Processen mit Peregrinen
<lb/>hätten gegeben werden sollen. Wenn aber ferner Gell. 20, 1.
<lb/>berichtet, die Prätoren hätten statt der Zwölftafelstrafe von we- 
<lb/>nigen Assen für eine Injurie eine Abschätzung der letzteren durch
<lb/>Recuperatoren eingeführt, so muss dieses nothwendig vor die
<lb/>Zeit der Reiclithümer, welche den Römern aus den Provinzen
<lb/>zuilossen, und der Reductiori des As im zweiten Punischen Kriege
<lb/>fallen; sonst wäre den Römern die Ehre nicht so theuer gewesen,
<lb/>wie sie es wirklich war.

<lb/>Neuen Aufschlüssen im Einzelnen sind wir übrigens in diesem
<lb/>ganzen Abschnitte nicht begegnet, wenn man nicht dahin rechnen
<lb/>will, dass der Verf. S. 392. für die von mir angeführte Stelle des
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0340.tif"
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               <p>

                  <lb/>908 Seil, dic Recuperatio der Römer.

<lb/>Apuleius de mundo p. 74 £7/».'auch noch das griechische Original
<lb/>beibringt, um meine Beziehung der dort vorkommenden Worte:
<lb/>decuriones, et quibus est ius dicendae sententiae, ad consessum publi- 
<lb/>cum commeabunt, auf Stadtsenate in den Provinzen ausser allen
<lb/>Zweifeizu setzen, — obgleich doch wohl Niemanden nach-dem
<lb/>dortigen Zusammenhänge ein fallen könnte, wieder Verf. meint,
<lb/>unter den decuriones dic Befehlshaber von zehn Mann CaValleric
<lb/>zu verstehen. Auch über die Anwendung der Recuperatoren in
<lb/>den repetundae trägt der Verf. 8. 366 flg neue Ansichten gegen
<lb/>Klenze vor; wir haben uns aber von der Hauptsache, dass die
<lb/>Recuperatoren hier als Criminalrichter in causa publica fungirt
<lb/>hätten, nicht überzeugen können. Denn, wenn auch eine noch
<lb/>so hohe Privatstrafe, vielleicht das Vierfache, durch die älteren
<lb/>Gesetze vorgcsclirieben war, und der Schimpf der Verurtheilung
<lb/>wohl einen angesehenen Römer bewegen konnte, ihr durch Exil
<lb/>zu entgehen (Lir. 43,2.), wenn endlich auch Livius an dieser
<lb/>Stelle wegen der Wichtigkeit dei' Sache und nach der Ansicht sei- 
<lb/>ner Zeit, wo die Repetunden langst eines der wichtigsten crimina
<lb/>publica waren, von einem accusare redet, welcher Ausdruck auch
<lb/>sonst von wichtigenCivilprocessen gebraucht wird (Brisson s. v.
<lb/>accusare §. 3. accusatio §. 2.), so liegt in Allem diesen doch durch- 
<lb/>aus kein Grund, diese Klage für mehr als ein iudicium recupera- 
<lb/>torium privatum zu halten. Unbegreiflich aber ist es, wie der Verf.
<lb/>S. 389. in der Stelle des C ic.inVerr. 5, 54., wo von einem rccupe-
<lb/>ratorischen Processe über eine sponsio, welche die Ehre des Ver- 
<lb/>res betraf {Judicium capitis nennt ihn daher Cicero) die Rede ist,
<lb/>einen Beweis finden konnte, dass die Recuperatoren in den Pro- 
<lb/>vinzen auch Capitalsaclien entschieden hatten. Eben so gut könnte
<lb/>man aus Cic. pro Rose. Com. 1. 6. und andern Stellen (vgl. Zim- 
<lb/>mern RG. §. 127. Anm. 6.) beweisen, alle actiones privatae famo- 
<lb/>sae wären Criminal- und zwar Capital processe gewesen. Dass
<lb/>aber die Römer die recuperatorischen Gerichte als wesentlich ge- 
<lb/>ringere Behörden angesehen haben, als die Criminalgerichte und
<lb/>folglich die Recuperatoren nicht auch Criminalrichter gewesen
<lb/>sein können, beweist direct Cic. Rhet. 2, 20. Non enim oportet
<lb/>in recuperatorio iudicio eius maleficii, de quo inter sicarios quaeri-
<lb/>tur, praciudicium fieri. Eben so erscheinen sie als ein unansehn- 
<lb/>licheres Gericht, dessen praeiudicium auch schon wegen der
<lb/>rascheren Behandlung der Sache und, weil dazu Leute aller
<lb/>Stände genommen wurden, wenigeres Gewicht hatte, bei Cic. in
</p>

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               <p>

                  <lb/>909
</p>
               <p>

                  <lb/>Seili die Recuperatio der Römer«


<lb/>*

<lb/>Ven\ 3, 65. Sed hoc miror, quomodo de quo homine-praeiudicium
<lb/>noluerit ßeri per recuperatores, de hoc ipso non modo praciudicarit&gt;
<lb/>verum gravissime ac vehementissime iudicaril9 wo man offenbar statt
<lb/>ipso ipse (Verres) lesen muss. Sogar den singuli indices standen die
<lb/>Recuperatoren an Ansehen nach, vgl. meine Abh. p. 236. —
<lb/>Einzelne Irrtbümer auch in diesem Abschnitte, z. B. dass der
<lb/>Verf. das interd. unde vi hominibus armatis (oder de vi armata) stets
<lb/>. de vi et de vi armata nennt (was zwei verschiedene Interdicte sind),
<lb/>seine Zurechtweisungen des Unterzeichneten auf S* 387. und 414,
<lb/>u. s. w., übergehen wir aus Besorgniss, dieGranzen einer Recen-
<lb/>sion zu weit zu überschreiten. Nur das müssen wir noch erwäh- 
<lb/>nen , dass der Veit, in seiner doch auf Vollständigkeit Anspruch
<lb/>machenden Abhandlung die wichtige Frage, in wiefern die Recu-
<lb/>peratoren in Römischen Processen auch aus den privilegirten Rich- 
<lb/>terständen genommen werden mussten, oder nicht, gar nicht her
<lb/>rührt. Vgl. meine Abh. p. 240.

<lb/>Der letzte Abschnitt D. „von dem Verschwinden der Recu-
<lb/>peratoren aus dem Römischen Rechte," sucht dieses hinsichtlich
<lb/>der ursprünglichen Art derselben aus der angeblich erst spater
<lb/>aufgekommenen Idee der Rechtsfähigkeit der Pcrcgrinen und dem
<lb/>Wegfällen der liberae civitates zu erklären. Der wahre Grund
<lb/>liegt aber vielmehr darin, dass im Verlauf der Kaiserzeit immer
<lb/>mehr das alte ins civile proprium naturalisirt wurde, der homo an
<lb/>die Stelle des civis, der obrigkeitliche Rechtsschutz an die Stelle
<lb/>der Rechtsbefähigung ipso iure trat; daher konnten nun keine
<lb/>Recuperationen mehr in dem alten Sinne bedungen werden, da
<lb/>diese gerade auf dem Entgegenstehen der Staaten nach ihrer civil-
<lb/>rechtlichen Eigenthümlicbkcit beruhten, sondern der homo aus der
<lb/>Fremde wurde wie der Bürger ohne Weiteres extra ordinem von
<lb/>der Obrigkeit geschützt. Ganz unrichtig ist die Meinung (S. 437),
<lb/>dass wir nur bis auf Dio Cassius im dritten Jahrhundert Zeugnisse
<lb/>von der Existenz von liberae civitates im römischen Reiche hätten;
<lb/>es gab solche bis auf Justinian, wie man aus Span h e ?rt. Orb.
<lb/>Rom. II, 16 ... 18. ersehen kann. — Nicht glücklicher wird das
<lb/>Wegfällen der Recuperatoren im Römischen Processe (der s. g.
<lb/>Colonial - und Provincial- Recuperatoren nicht zu gedenken) vor- 
<lb/>nehmlich aus dem (irrig angenommenen) freieren Arbitrium der- 
<lb/>selben, welches sich mit dem Despotismus der Kaiserzeit nicht
<lb/>mehr vertragen hatte, abgeleitet. Der einige Grund lag, wie
<lb/>für die singuli iudices in dem vom Verf. erst später erwähnten
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. IUV. Jahrg. I. II. 10. 59
</p>

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               <p>

                  <lb/>910
</p>
               <p>

                  <lb/>8eil-, dic Recuperatio der Römer.


<lb/>Abkommen des ordo iudiciorum^ den das immer tiefere Eingreifen
<lb/>des kaiserlichen Beamtenwesens, für welches die alte formelle Un
<lb/>tcrschcidung von magistratus und iudex von Anfang an nicht galt,
<lb/>lierbciführtc. Der Name iudex verdrängte aher den der recupera- 
<lb/>tores und nicht umgekehrt, weil hinsichtlich der Institute das In- 
<lb/>nere des Reiches vielmehr das bisher ihm Acussere in sieh hi nein-
<lb/>zog, als umgekehrt.

<lb/>Ein durch Collmanns Meinung, die Dreizahl der Recupera-
<lb/>toren beziehe sich auf die ursprünglichen drei Stämme des Rom.
<lb/>Volks, vcranlasster Anhang (S. 445 — 489.) handelt noch „von
<lb/>der ursprünglichen Trias des Rom. Volkes" und sucht auszuführen,
<lb/>die Luceres seien die von Romulus unterworfenen früheren Be- 
<lb/>wohner der Gegend, wo dann Rom erbaut wurde, und zwar
<lb/>etruskischen Stammes gewesen, auf welche sich auch die bekannte
<lb/>Zwölftafelstelle von den forcti sanatique (oder fortes sanates) be- 
<lb/>ziehe, die diesen Ueberbleibseln der Urbewohner erst vollkom- 
<lb/>men gleiches Recht mit den Römern ertheilt habe, daher denn
<lb/>dieser dritte minderberechtigte Stamm nicht auch im Recupcra-
<lb/>torengericht repräsentirt worden sein könne. Da eine Beleuch- 
<lb/>tung dieser Untersuchung, mit deren Resultaten wir übrigens
<lb/>nicht übereinstimmen können, uns zu lange aufhalten würde, so
<lb/>müssen wir uns mit dieser kurzen Inhaltsangabe derselben be- 
<lb/>gnügen. — Ein zweckmässiges Register schlicsst das Werk, das
<lb/>ausserlich, so wie man cs von der Vieweg’schen Officin gewohnt
<lb/>ist, d. h. trefflich ausgestattet ist.

<lb/>Im Rückblick auf die vorstehende Beurtheilung ist es dem
<lb/>Unterzeichneten, als früherem Bearbeiter derselben Materie, pein- 
<lb/>lich das sich von selbst ergebende Resume aussprechen zu müssen,
<lb/>dass die Einsicht in diesen Gegenstand durch das vorliegende Werk
<lb/>im Ganzen statt gefördert oder gar erschöpft (Vom. S. XII.)
<lb/>zu sein, vielmehr zurückgebracht worden ist; denn nur zu leicht
<lb/>könnte man dabei an das decessor successori invidit denken. In-
<lb/>dess weiss er sich von diesem Vorwurf frei und hofft auch durch
<lb/>die schon öfter öffentlich gegebenen Beweise, dass er ihm nach- 
<lb/>gewiesene Irrthiimer freudig mit dem Bessern, was Andere bo- 
<lb/>ten, vertauscht hat, bei Andern davor gesichert zu sein. Um je- 
<lb/>doch nichts zu versäumen, was factisch zur Ablehnung dieses
<lb/>Vorwurfs beitragen kann, werde noch rühmend anerkannt, dass
<lb/>die Darstellung des Verf.’s überall klar und lebendig, der Styl
<lb/>fliessend, der Ausdruck gewählt — oft aber auch an das Poetische
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Das gerichtliche Rechnungswesen. Drei Abhandlungen von Ernst Fried. Dittmar. Erste Abhandlung. Darmstadt 1836</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>DittmaV) das gerichtliche Rechnungswesen. 911

<lb/>streifend, und die ITerbeiziehung der neueren Forschungeirüber
<lb/>den entsprechenden Tlieil des Griechischen Alterthums auf dieses
<lb/>Gebiet unter allen Umständen verdienstlich ist. Hatte der Verf.
<lb/>mit diesen Eigenschaften ein tieferes Studium des alten Rechts,
<lb/>besonders auch des Völkerrechts, eine gründlichere Sprachkenut-
<lb/>niss, grössere Sorgfalt in Behandlung der Quellen und in Be- 
<lb/>nutzung der Schriften seiner Vorgänger vereint, so würde er ge- 
<lb/>wiss etwas Vorzügliches geleistet haben. Wenn übrigens der
<lb/>Unterzeichnete in dieser Recension ungewöhnlich ausführlich ge- 
<lb/>worden ist, so helft er deshalb durch den Wunsch, die Ergeb- 
<lb/>nisse weiteren eigenen Nachdenkens über eine Materie, die er
<lb/>doch nicht wieder ausführlich behandeln wird, bei einer passen- 
<lb/>den Gelegenheit öffentlich mitzuthcilen, bei Redaction und Publi- 
<lb/>cum genügend entschuldigt zu sein.

<lb/>Den 7. Aug. 1837. E. Huschke.
</p>
               <p>

                  <lb/>9*0. Das gerichtliche Rechnungswesen. Drei Abhandlun- 
<lb/>gen von EZrnst Fried. Dittmar, grossli. hess. Landger.
<lb/>Assessor. — Erste Abhandlung. (Das) Vormundschaftsrech-
<lb/>liungswesen, dargcstellt in einer Instruction für Vormünder und
<lb/>'Obervormünder. Darmstadt, Leske, 1836. 58. S. 4. (20 gr.)

<lb/>Die Wahrnehmung, dass die nicht streitigen Rechtssachen
<lb/>den angehenden praktischen Juristen gemeiniglich terrae incogni- 
<lb/>tae, daher ein Gräuel seien, die der Verfasser* wie er sagt, bei
<lb/>dem Beginnen seiner praktischen Laufbahn an sich selbst gemacht,
<lb/>hat ihn bewogen, die Ergebnisse seines Nachdenkens hierüber sei- 
<lb/>nen jüngeren Kunstgenüssen mitzuthcilen. Dabei seien es vornehm- 
<lb/>lich zwei Gegenstände, die ihm Schwierigkeiten zu haben schie- 
<lb/>nen: erstens das gerichtliche Rechnungswesen und zweitens die
<lb/>rechtliche Natur des nichsttreitigen Verfahrens überhaupt* Ueber
<lb/>jenes will er nach und nach drei Abhandlungen liefern: l) über
<lb/>das Vormundschaftsrechnungswesen; 2) über das Rechnungswesen
<lb/>bei Erbtbeilungen und andern Auseinandersetzungen; Z) über das
<lb/>bei Debit- und Concurssaehen. Dem Ree. ist zur Zeit nur die
<lb/>erste dieser Abhandlungen zugekommen, daher sich seine Beur-
<lb/>theilung, und was er sonst bei dieser Gelegenheit als Resultat
<lb/>seiner eigenen praktischen Erfahrung zu bemerken für nöthig fin-

<lb/>59*
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0344.tif"
                   n="912"
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               <p>

                  <lb/>912 DUtmar, das gerichtliche Rechnungswesen,

<lb/>det, mir darauf beschränkt. Ueber das nichtstrcitigc Verfahren
<lb/>überhaupt, dessen rechtliche Natur, wie der Verf. bemerkt, man
<lb/>aus Process- etc. Compeudien nicht kennen lerne, verspricht er
<lb/>ein besonderes Werk, wobei er sich jedoch nur auf die allgemein- 
<lb/>sten Grundsätze dieses Verfahrens beschränken will. Da sich
<lb/>von den Eigenschaften eines Ungebornen nichts sagen lässt, so
<lb/>wartet man billig das Erscheinen desselben ab, und cs wird sich
<lb/>dann ergeben, wiefern es neben den Werken von Claproth,
<lb/>Trlllzsc/iler, IKicfda noch als eine Bereicherung der Wissenschaft
<lb/>an zu sehen ist.

<lb/>Die vorliegende Abhandlung hat sich den „Entwurf einer
<lb/>Instruction für Vormünder und Ob er Vormünder über die Füh- 
<lb/>rung und Ueberwachung des vormundschaftlichen Gassen- und
<lb/>Rechnungswesens mit eingewebten Gründen" zur Aufgabe gesetzt.
<lb/>Allein gerade diese Instruction ist in der Abhandlung etwas kurz
<lb/>abgefertigt worden, indem sich der Verf. hauptsächlich nur mit
<lb/>dem Rechnuugsmässigen beschäftigt hat, daher Referent in Be- 
<lb/>tracht der Wichtigkeit des Gegenstandes und dessen grossen Ein- 
<lb/>flusses auf das bürgerliche Leben es nicht für überflüssig gehalten
<lb/>hat, wenigstens die Grundzüge einer solchen Anweisung für Vor- 
<lb/>münder mit dieser Anzeige zu verbinden.

<lb/>In der vorliegenden Schrift selbst wird in 3 Abtheilungen,
<lb/>jede mit verschiedenen Unterabthcilungen oder Ilauptstücken :
<lb/>1) von der Casse- und Buchführung, 2) von der Vormundschafts-
<lb/>reclinung, 3) von Vorschriften für die obervormundscbaftlichen
<lb/>Behörden, insbesondere über Controle, Revision und Abhör der
<lb/>Rechnungen gehandelt. — Der Raum gestattet nicht, näher in
<lb/>die Einzelnheiten einzugehen, nur im Allgemeinen will daher
<lb/>Referent bemerken, dass, so wenig er das Bestreben des Verf., des- 
<lb/>sen Wille, Fleiss und Sachkcimtniss immer Achtung verdienen,
<lb/>für verlorne Mühe ansclien möchte, er doch an der durchgängigen
<lb/>Brauchbarkeit des Werks zweifelt, ja sogar selbiges in seiner un- 
<lb/>bedingten Anwendung für bedenklich hält. Unsere Vormünder
<lb/>sind zum bei Weitem grössten Tlicil keine so geübte Rcchnungs-
<lb/>verständige (bei vielen vermisst man sogar die Schreibfähigkeit),
<lb/>dass sie von so künstlichen Rechnungsformularien, wie die hier
<lb/>gelieferten, ohne Beihülfe Sachverständiger Gebrauch zu machen
<lb/>verstünden. Ihnen möchten schon die gehäuften Controlen, die
<lb/>mancherlei Aufzeichnungsbücher, die §. 6. ff. vorgeschlagen wer- 
<lb/>den (ein Gedäehtniss- oder Noti^enbuch, ein Handbuch neben dem
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0345.tif"
                   n="913"
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               <p>

                  <lb/>Dittmar, das gerichtliche Rechnungswesen. 913

<lb/>Cassabuch und der Rechnung selbst) und die übrigen Control-
<lb/>mittel, wie z. B. (§. 18.) die Verpflichtung, am Ende jeden Mo-
<lb/>nals das Cassabuch dem Bürgermeister des Wohnorts zum Ab- 
<lb/>schluss vorzulegen, von demselben die Casse stürzen und die
<lb/>Übereinstimmung mit dem Buch attestiren zu lassen etc. — diess
<lb/>Alles möchte den meisten Vormündern eben so ein Gräuel sein,
<lb/>wie den angehenden praktischen Juristen nach des Verf. Bemer- 
<lb/>kung das ganze Rechnungswesen. Es darf nicht befremden, wenn
<lb/>hei einem solchen Ueberwachungs-Systcm das Amt eines Vormun- 
<lb/>des als eine Last angesehen wird, der sich jeder nach Möglichkeit
<lb/>zu entziehen sucht. Hierzu kommt noch, dass nur ein kleiner
<lb/>1heil der Pflegbefohlenen ein so bedeutendes, mehrere Rubriken
<lb/>umfassendes, Vermögen besitzt, als nach dem Verwaltungs- uud
<lb/>Hcchnungssehematismus des Verf. vorausgesetzt wird. So kann
<lb/>es denn nicht fehlen, dass die vorgeschlagencn Formularicn zu
<lb/>den Rechnungen etc., die nach S. 30. gedruckt und von dem Ge- 
<lb/>richt saetuar den Vormündern gegen Bezahlung geliefert werden
<lb/>sollen, meist leere Titelrubriken enthalten werden, was also den
<lb/>Pflegbefohlenen unnöthige Kosten verursacht. Rechnungen, die
<lb/>nach dem von Ilrn. Dittmar angenommenen Typus den Raum von
<lb/>24 Bogen einnehmen, können doch wohl nur nach seltenen Aus- 
<lb/>nahmen nothwendig werden, hatten also durchaus nicht als all- 
<lb/>gemein oder doch in der Regel anwendbare Muster ausgestellt
<lb/>werden sollen. Und wozu kann cs denn sonst nützen, als zur Be- 
<lb/>günstigung der Vielschreibcrci und zur Anhäufung der Papier-
<lb/>niasse, wenn verlangt wird, dass die Rechnungen in duplo, ja
<lb/>„für etwaige dritte, denen sic ad monendum monenda mitzuthei-
<lb/>lcu“‘ (wer diese Dritten sein mögen, ist nicht gesagt), oder für
<lb/>den Pflegbefohlenen zur Aushändigung am Ende der Verwaltung
<lb/>— sogar in triplo eingereicht werden sollen? Man sollte meinen,
<lb/>cs wäre genug, wenn die Rechnungen einfach hei den Acten sind,
<lb/>wo sie jeder, der ein Interesse dabei hat, einschcn kann. Dass
<lb/>der Verf. nicht sparsam mit dem Papier umgeht, beweist auch
<lb/>die Forderung, dass jeder Beleg wenigstens auf einen halben Bo- 
<lb/>gen in Folio-Format ausgefertigt sein soll (§. 16..). Man müsste
<lb/>in dem Verkehr mit Kaufleuten, Professionisten und auf Messen
<lb/>und Markten sehr unbekannt sein, wenn man diese Forderung
<lb/>nicht von vorn herein für fast unausführbar erkennen sollte.
<lb/>Wenn übrigens gleich die Anleitung des Ilrn. Dittmar manche
<lb/>nützliche und zweckmässige Erinnerung enthält, so begegnet man
</p>

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                   n="914"
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               <p>

                  <lb/>914 Dit{mary das gcricbtlfclic Rechnungswesen.

<lb/>doch auch hier und da Vorschlägen, an deren Zweckmässigkeit mail
<lb/>billig zweifeln darf, wie z. B. die Verpflichtung der Gerichte zum
<lb/>Kassensturz (§.50.), ausserdem, den, wie gedacht, der Orts Vor- 
<lb/>stand am Ende jeden Monats vernehmen soll; ferner, dass der
<lb/>Vormund keine Vorschüsse aus eigenen Mitteln für den Pflcgbc-
<lb/>fohlenen machen soll, was doch allenfalls nur von verzinslichen
<lb/>gelten kann. Auch führt die dem Rechnungssteller nach §. 47.
<lb/>übertragene Herstellung, also Nachfertigung eines gar nicht oder
<lb/>nicht gehörig geführten Cassebuchs offenbar zu Irregularitäten.—
<lb/>Was übrigens den Termin und die Form der Rechnungslegung an- 
<lb/>langt, so ist es Sache des vormundschaftlichen Gerichts, nach dem
<lb/>Umfange jeder Curatel zu bestimmen einmal, wie oft der Vor- 
<lb/>mund Rechnung zu legen habe — denn durchgängig wird es nicht
<lb/>alle Jahre nothwendig sein, — und dann, ob cs der Einreichung
<lb/>einer förmlichen kunstgerechten Rechnung bedürfe, oder ob die
<lb/>Abhör derselben in einfacher Form zum gerichtlichen Protokoll
<lb/>genüge. Besteht das Vermögen nur in Capitalien, oder zwar auch
<lb/>in Immobilien, die jedoch verpachtet sind, so wird zur Aufzeich- 
<lb/>nung und Darstellung der jährlichen Einnahme wohl der Ha um
<lb/>von höchstens zwei Seiten des Protokolls ausreichen; der Vor- 
<lb/>mund darf also nur specificiren und durch Ueberreichung der Be- 
<lb/>lege beglaubigen, was er für den Pilegbefohlencn ausgegeben hat,
<lb/>und man dürfte mit der Rechnung und ihrer Justification nach
<lb/>beseitigten etwaigen Anständen wohl bald und in der Regel in
<lb/>einem Termin fertig sein, ohne der in dem 2. Ilaupstiick der 3.
<lb/>Abtheil vorgcschlagcnen Weitläufigkeiten, wiederholten Verfü- 
<lb/>gungen und Tagesfahrten bis zur Ertheilung des Absolutorii zu
<lb/>bedürfen.

<lb/>Eine genaue Instruction, welche die Gränzen der curatori- 
<lb/>schen Befugnisse und Obliegenheiten deutlich und fasslich be- 
<lb/>zeichnet, und wie sich von selbst versteht, deren strenge Hand- 
<lb/>habung ist aber die Hauptsache zur Versicherung einer ordnungs-
<lb/>mässigen Vormundschaftsführuug, und darum erlaubt sich Rec.
<lb/>noch einiges Verweilen hierbei. Es ist bei Weitem nicht genug,
<lb/>die Vormünder bei ihrer Bestellung und Verpflichtung nur in ge- 
<lb/>nerellen, oftmals nur mechanisch vorgesagten Formeln auf ihre
<lb/>Pflichten zu verweisen und ihnen etwa Formularien über Buch-
<lb/>lind Rechnungsführung zu übergeben. Denn daraus lernen sie
<lb/>nur das Mechanische, den Geist der Verwaltung aber so wenig
<lb/>kennen, als ein Reclitsgcschäftsmann aus blossen Formularbüchern
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0347.tif"
                   n="915"
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               <p>

                  <lb/>Ditlmar, das gerichtliche Rechnungswesen. 915

<lb/>sicli bildet. Eine solche Instruction ist um so notliwendiger, da
<lb/>man den Vormündern nicht zumuthen kann, dass sie sich über
<lb/>den Umfang ihrer Befugnisse und Pflichten aus den Gesetzen und
<lb/>aus Compendien unterrichten sollen. Diese Instruction muss, was
<lb/>schon die Verminderung unnöthiger Schreiberei fordert, gedruckt
<lb/>und dem Vormund bei seiner Verpflichtung neben dem Tutorium
<lb/>oder Curatorium eingeliandigt werden, damit sie ihm gleichsam
<lb/>als Haustafel.stets vor Augen ist. Sie umfasst, wie das Amt des
<lb/>Vormunds selbst, zwei Ilauptgcgenständc: die Pe/sw des Pfleg- 
<lb/>befohlenen und dessen Vermögen. Während in letzterer Bezie- 
<lb/>hung die fürsorgliche Thätigkeit des Vormundes einerlei Rich- 
<lb/>tung nimmt, äussert sich selbige in Rücksicht auf die Person des
<lb/>Pflegbefohlenen verschieden, je nach Verschiedenheit des Grun- 
<lb/>des, weshalb die Pflegschaft angeordnet worden. Ist Mangel an
<lb/>Alter der Grund, so macht Erziehung und Unterricht des Pfleg- 
<lb/>befohlenen den Gegenstand der Fürsorge aus. Tritt die Pfleg- 
<lb/>schaft wegen Geisteskrankheit oder wegen Verschwendung des Cu-
<lb/>randen ein, so kommen andere Rücksichten und Maassrcgcln zur
<lb/>Anwendung, dort physische Heilung oder doch Unschädlich- 
<lb/>machung, hier moralische Heilung durch Besserung des Ver- 
<lb/>schwenders mittelst Entwöhnung von seinem schädlichen Hang,
<lb/>oder doch dadurch, dass ihm die Mittel zur Fortsetzung seiner
<lb/>Ausschweifungen entzogen werden, und er wenigstens unschäd- 
<lb/>lich zu machen gesucht wird. Die Anordnung der Curatel über
<lb/>einen Abwesenden nimmt freilich zunächst ihre Richtung auf das
<lb/>Vermögen und dessen Erhaltung; doch ist auch die Sorge für die
<lb/>Person in sofern nicht ausgeschlossen, als dem Pfleger obliegt, die
<lb/>Auskundschaftung des Aufenthalts des Abwesenden sich angelegen
<lb/>sein zu lassen. — Was aber auch der Grund der Vormund- 
<lb/>schafts- oder Curatelcinlcitung ist, so wird die Sorge für das
<lb/>Vermögen ordentlicherweiso für den wichtigeren, oder doch für
<lb/>den schwierigem und bedenklichem Punct in der Vormund,
<lb/>schalfliehen Verwaltung angesehen, was. eben seinen einfachen
<lb/>Grund darin hat, dass den Vormündern und Gerichten liier ein
<lb/>Versehen zum Schadensersatz angerechnet wird, während die
<lb/>Verantwortlichkeit wegen vernachlässigter Fürsorge für die Per- 
<lb/>son gar manche Entschuldigung zulässt, in der Regel auch kein
<lb/>Gegenstand der Verfolgung in foro externo ist.

<lb/>Was nun die Sorge für das Vermögen anlangt, so sind cs
<lb/>folgende Gcsiclitspunctc, die das Benehmen des Vormunds und
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0348.tif"
                   n="916"
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               <p>

                  <lb/>916 Dittmary das gerichtliche Rechnungswesen.

<lb/>vormundschaftlichen Gerichts leiten müssen, worüber sich dfcim
<lb/>also auch die vormundschaftliche Instruction zu verbreiten hat.
<lb/>Es äussert sich nämlich die Fürsorge für das Vermögen nach
<lb/>einer dreifachen Richtung: I) auf dessen Ausmittelung und

<lb/>Richtigstellung, II) auf dessen Sicherung, III} °nf dessen treue
<lb/>und nützliche Verwaltung. — Der Forderung auf I) wird
<lb/>entsprochen durch Herstellung eines vollständigen Vermögens-
<lb/>Verzeichnisses. Die Sorge dafür ist das erste, was dem Vor- 
<lb/>mund bei Antretung seines Amts obliegt 5 denn cs beruht hier- 
<lb/>auf die Grundlage seiner Verwaltung und der erste Anlialts-
<lb/>punct bei der Frage um seine Verantwortlichkeit. Dieses Vcrmö-
<lb/>gensverzeiclmiss, welches unter Leitung des vormundschaftlichen
<lb/>Gerichts aufgenommen wird, ist bald ein förmliches Inventarium,
<lb/>bald ein Erbtheilungsreccss. Es kann nämlich das Vermögen des
<lb/>Pflegbefohlcncn l) in einem bei dem Eintritt in die Pflegschaft
<lb/>von ihm schon abgesondert besessenen VcrmogensinbegrilT, und
<lb/>bloss in diesem, bestehen, oder 2) in einer Erbschaft, wozu
<lb/>der Pflegbcfohlene als alleiniger Erbe berufen ist, cs sei übri- 
<lb/>gens mit oder ohne von ihm schon vorher besessenes Vermö- 
<lb/>gen, 3) aus einem Antlleil an einer zu vertheilenden Erbschaft.
<lb/>In dem ersten Fall, der gewöhnlich bei gerichtlich erklärten
<lb/>Verschwendern eintritt, bildet das über das ganze Vermögen
<lb/>desselben aufzunehmende Inventarium die Grundlage der cura- 
<lb/>tori sehen Verwaltung. Eben so bedarf cs in dem zweiten Fall
<lb/>nur der Herstellung eines In ventari ums über die dem Plleg-
<lb/>bcfohleneu angefallcne Erbschaft, und was er etwa sonst noch
<lb/>besitzt. Anders ist diess im dritten Fall, wo an der Erbschaft
<lb/>auch Andere als Miterben Tlieil nehmen. Denn hier kann
<lb/>nicht das Inventarium zur Basis der Verwaltung dienen, weil
<lb/>der Pllegbefohlene nur einen Theil davon in Anspruch nehmen
<lb/>kann, Hier muss also erst sein Antheil ausgemittelt und richr-
<lb/>tig gestellt werden, und diess geschieht durch die Erb theil ung.
<lb/>Die hierüber errichtete Urkunde oder der Erbrecess 9 w elcher
<lb/>das erbschaftliebe Vermögen des Guranden darstellt, ist nun
<lb/>liier die Basis der vormundschaftlichen Administration. — ad
<lb/>II) Siclicrgcstellt wird das Vermögen a) durch Entfernung dci
<lb/>Gefahr eines Verlustes überhaupt, die schon bei dem Eintritt
<lb/>in die Vormundschaftsführung drohen kann. Besitzt also der
<lb/>Pflegbefohlene Immobilien und darunter Gebäude, die entweder
<lb/>gar noch nicht, oder nicht nach ihrem Werthc bei der Brand-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0349.tif"
                   n="917"
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               <p>

                  <lb/>Dittmar, das gerichtliche Rechnungswesen. 917

<lb/>Versicherungsanstalt assecurirt sind, so muss vor Allem für de- 
<lb/>ren zweckmässige Versicherung gesorgt werden. Auch was
<lb/>sonst zur Abwendung einer Gefahr die Vorsicht eines ordent- 
<lb/>lichen Hausvaters erheischt, in Bau und Besserung schadhafter
<lb/>Gebäude, sowie in der Cultur vernachlässigter Feldstücke, Ab- 
<lb/>wendung drohender Beschädigungen durch Elemente ctc. nimmt
<lb/>die unverzögerte Fürsorge in Anspruch, Mobilien und Vor-
<lb/>rätlie, die einer Werthsverminderung, oder gar dem Verder- 
<lb/>ben ausgesetzt, oder die dem Pflegbefoblencu gänzlich oder
<lb/>auf längere Zeit entbehrlich sind, oder in welchen ein todles
<lb/>Capital steckt, müssen auctionsweise versilbert, unsicher aus-
<lb/>stehende Forderungen eingezogen, oder für ihre bessere Ver- 
<lb/>sicherung durch Pfand, Bürgen oder Hypothek Bedacht genom- 
<lb/>men werden u. s. w. b) Auch gegenüber dem Vormund ist
<lb/>eine Sicherstellung nothwendig; er wird daher vor Allem zu
<lb/>einer angemessenen Cautionsleisltmg angehalten. Ist er zu einer
<lb/>solchen Sicherheitsleistung entweder überhaupt nicht, oder nicht
<lb/>hinlänglich vermögend, sö müssen wcrthvolle, die gerichtliche
<lb/>Aufbewahrung zulassende Gegenstände, namentlich Kostbarkei- 
<lb/>ten, haares Geld, Capitalbricfc in das gerichtliche Dcpositoriuin
<lb/>eingezogen und dadurch die mögliche Gefahr einer untreuen,
<lb/>oder leichtsinnigen und unbesonnenen Verwaltung entfernt wer- 
<lb/>den. Besonders müssen die Gränzen der Befugnisse des Vor- 
<lb/>munds in den Tutorien und Curatoricn, unter Hinweisung auf
<lb/>die Instruction genau ausgedrückt werden, damit jeder, der mit
<lb/>dem Vormund als solchem verkehrt, dessen Legitimation prü- 
<lb/>fen kann. Dass der Vormund nicht einseitig Immobilien ver- 
<lb/>ändern und verpfänden kann, ist ohnehin bekannt, und da die
<lb/>dicssfallsigen Verfügungen von sich seihst die gerichtliche Con-
<lb/>currenz voraussetzen, so ist hier die Gefahr einer schädlichen
<lb/>EJigciuiiacht ohnediess beseitigt. Auch ansstehende Forderungen
<lb/>ist er nach blosser Willkür einzuziehen verhindert, wenn die
<lb/>Documente hierüber im gerichtlichen Depositori um sind; nö-
<lb/>tlii gen falls kann durch specielle Inhibitionen an die Schuldner
<lb/>Vorsehung getroffen werden. Bei diesen Beschränkungen wird
<lb/>es nur ausnahmsweise nöthig sein,, die Vormünder mit Gantio- 
<lb/>nen zu belästigen, und sind sie sonst Männer, auf deren Ein- 
<lb/>sichten und Gewissenhaftigkeit man rechnen darf, so kann
<lb/>ihnen auch wohl ohne Sicherheitsleistung mehr anvertrant wer- 
<lb/>den, als manchem, der zwar cayirt hat, hei dem aber vielleicht
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0350.tif"
                   n="918"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0350--><p/>
               <p>

                  <lb/>918 Dittmar, das gerichtliche Rechnungswesen.

<lb/>die Caution die einzige Garantie der Zuverlässigkeit darbietet.
<lb/>Viele Vormünder übernehmen ihr Amt ohnehin nur halb-
<lb/>gezwungen, da ihnen dessen Verwaltung nur Mühe, \ erdruss
<lb/>und Verantwortlichkeit, nirgends aber, zumal hei der strengen
<lb/>Aufsicht, der sie unterworfen sind, einen Vortheil bringt. Auch
<lb/>fallt die Bestellung einer Caution vielen wenigstens unbequem*
<lb/>oft unmöglich, und so kann es nicht fehlen, dass ein zu starres
<lb/>Halten über dieser Forderung die Folge hat, dass sic ihrem Amt
<lb/>nur mit Widerwillen sich unterziehen. Als Surrogat der Cau-
<lb/>tionslcistung schlägt der Verf. der vorliegenden Schrift die Auf- 
<lb/>stellung mehrerer Vormünder vor. Man kann diess nicht für
<lb/>zweckmässig halten, theils weil es häufig an mehreren dazu geeig- 
<lb/>neten Personen fehlt, theils weil man sich dadurch die Auswahl
<lb/>für andere Falle erschwert, und so leicht in den Fall kommen
<lb/>kann, dass sich der für den A. vorgcschlagcne Vormund damit
<lb/>entschuldigt, er habe schon eine Mitvormundschaft über B. und
<lb/>C. auf sich, theils endlich, weil die Erfahrung lehrt, dass Ge- 
<lb/>schäfte, die man mehreren zugleich überträgt, selten gut besorgt
<lb/>werden, indem Einer sich auf den Andern verlässt, und jeder
<lb/>seine Kräfte mir pro rata schuldig zu sein glaubt. Immer ist und
<lb/>bleibt die depositarische Verwaltung das zweck massigste 8 i ehe- 
<lb/>rungsmittel, und Rcc. hat in langjähriger Amtsführung als Ober-
<lb/>vornumd hei dieser Maassregel und bei zweckmässiger Beschrän- 
<lb/>kung der Vormünder nur nach seltenen Ausnahmen nothwendig
<lb/>gehabt, Cautionen zu fordern. — Was endlich noch III. die
<lb/>Controle der treuen und nützlichen Verwaltung betrifft, so besteht
<lb/>sie hauptsächlich in der periodischen Rechnungslegung, zu deren
<lb/>Behuf, wenn depositarische Administration eintritt, dem Vor- 
<lb/>mund über den Zustand der verwalteten Masse Extracte aus dem
<lb/>Dcposital-Manual ertheilt werden, also dass er nur über die
<lb/>von ihm unmittelbar besorgten Einnahmen, so wie über die
<lb/>Ausgaben auf den Pflegbefohleucn und für dessen Rechnung
<lb/>Rechenschaft ah z ul egen hat. Diess geschieht am Schlüsse des
<lb/>Jahrs oder auch nach Umständen alle zwei Jahre. Dass, hierbei
<lb/>besonders die Belege genau geprüft werden müssen, ist von
<lb/>selbst klar; eine Ilauptrücksicht nimmt aber die Beitreibung
<lb/>jährlicher Renten und Gapitalzinsen, wenn sic dem Vormund,
<lb/>überlassen ist, und dass er hierin nicht säumig sei, in Anspruch.
<lb/>Dass die meisten Vormundscliaftsrechmingen ohne alle Weit- 
<lb/>läufigkeit zum gerichtlichen Protokoll abgelegt, nionirt, dclcctirt
</p>

            </div>
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                n="919"
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            <div xml:id="d17458e34974" type="review" n="80.">
               <head>
                  <title>Codex der Europäischen Wechselrechte, oder allgemeine Sammlung der heutzutage in Euopa geltenden Wechselgesetze, von Johann Karl Meissner. Nürnberg 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Treitschke, ...">(Treitschke)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0351--><p/>
               <p>

                  <lb/>Meissner, Codex der Europäischen Weclisclreclitc. 919

<lb/>und decliargirt werden können, lehrt die Erfahrung, und ist
<lb/>vorhin schon erinnert worden.

<lb/>Wenn den Vormündern der Umfang ihrer Rechte und
<lb/>Pflichten genau bekannt ist, und sie dabei gewissenhafte und
<lb/>verständige Männer sind, wenn ferner die obcrvormundschaft-
<lb/>liclien Aemtcr, in Erwägung ihrer Dienstpflicht und Verant- 
<lb/>wortlichkeit , ihre Schuldigkeit tlmn, so wird das Vormund- 
<lb/>schaftswesen wohl bestellt sein, und man wird, ohne viele Ver- 
<lb/>waltungsformen und ohne einen künstlichen Rcclmungs- und
<lb/>Cassen-Mecbaiiisnius versichert sein dürfen, dass das Wohl des
<lb/>Pflegbefolilencn sowohl hinsichtlich seiner Person, als seines
<lb/>Vermögens gut berathen ist.

<lb/>TV. II. P.
</p>
               <p>

                  <lb/>SO. Codex der Europäischen Wechsclrechtc, oder all- 
<lb/>gemeine Sammlung der heutzutage in Europa geltenden Wech- 
<lb/>selgesetze, von Johann Karl Meissner. Nürnberg, Schräg,
<lb/>1837. Erster Bd. XLII. u. 953. S. Zweiter Bd. VI. u. 826.
<lb/>8. 8. (9 Tlilr. 20 giO.

<lb/>Das Obligationenrecht' ist bekanntlich derjenige Theil des
<lb/>Rcclitsgebiets, der sich von Einflüssen der Volkseigentliümlicli-
<lb/>keiten, wie der gesetzgeberischen Willkür, überall am freisten
<lb/>erhalten hat. Während Verhältnisse, die in ihrer rechtlichen
<lb/>Gültigkeit mehr oder weniger auf dem Anerkenntnisse von Sei- 
<lb/>ten der Volksgesammtlicit beruhen, wie die der Staatsgewalten,
<lb/>der Stände, der Familie, des Eigenthums, des Erbgangs, sich
<lb/>allenthalben anders gestaltet haben, und das Gepräge des Gei- 
<lb/>stes der Völker und der Regierungen tragen, deshalb auch die
<lb/>darüber gegebenen Gesetze desto mehr den Bedürfnissen genü- 
<lb/>gen, je treuer sie diesen Geist aussprechen, in der Geschichte
<lb/>jedes Volkes wurzeln und mit ihrem Gange gleichen Schritt
<lb/>halten, so ist dagegen die Autonomie der Willensfreiheit, wie
<lb/>sie in Verträgen von Mensch zu Mensch hervortritt, überall die- 
<lb/>selbe, ruht frei auf sich selbst und nimmt die Integrität ihres
<lb/>rein menschlichen Charakters so gebieterisch in Anspruch, dass
<lb/>provinciale und locale Sitten und Gewohnheiten, wie die Will- 
<lb/>kür der Gesetzgeber, sich fast nie anders als verderbend an
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0352.tif"
                   n="920"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0352--><p/>
               <p>

                  <lb/>920 Meissner, Codex der Europäischen Wcchsclrcclite.

<lb/>ihr haben vergreifen können. Die Gesetze über Zinswucher,
<lb/>über Aufkäuferei, die Ein- und Ausfuhrverbote, die Bestim- 
<lb/>mungen über Waarenpreise und Wcchselcoum», geben die
<lb/>schlagendsten Belege zu diesem Noli riic tangere. Daher ist
<lb/>auch hier das Feld, worin das reine Römische Recht, d. h. das
<lb/>Pandektenrecht, nie hat verdrängt, sondern immer nur mit mehr
<lb/>oder weniger Gluck nachgeahmt werden können , und so wird
<lb/>cs bleiben, bis Gott ein neues Sittengesetz, und damit eino
<lb/>neue boiia fidcs den Menschen in das Herz schreiben wird.
<lb/>Was aber von den Obligationen im Allgemeinen, das gilt noeli
<lb/>vorzugsweise von allen Verhältnissen, die den Welthandel, und
<lb/>namentlich das ihn tragende Wechsclgcschäft betreffen, Aus
<lb/>dem allgemeinsamen und in der ganzen civilisirtcn Menschheit
<lb/>überall gleich stark und im Wesentlichen nach denselben Rich- 
<lb/>tungen sieh geltend machenden Bedürfnisse des Verkehrs und
<lb/>Güterumsatzes stammend, sind die hier hervortretenden Bezie- 
<lb/>hungen im Wesentlichen überall dieselben, und ihre Ausgangs-
<lb/>puncte und Zwecke sich gleich. So mussten denn auch aller
<lb/>Orten die nämlichen Rcclitsbegriffc darüber sich erzeugen ; so konnte
<lb/>die Aufgabe der positiven Gesetzgebung in diesem Felde im- 
<lb/>mer nur sein, zu durchschauen und in Wort und Schrift fest-
<lb/>zuhaltcn, was Geist und Zweck des Handels von denen, die
<lb/>damit sich beschäftigen, fordere; so ist diejenige Handelsgesetz-
<lb/>gebung die beste, welche am meisten geeignet ist, ein Recht
<lb/>für die civilisii te Menschheit, oder wie man durch Benennung
<lb/>a potiori zu sagen pflegt, ein europäisches Recht darzustellen.
<lb/>Daher die grosse Ucbcrcinstimmung, die sich in dm Grundziigen
<lb/>aller Gesetzgebungen über diese Gegenstände bemerkbar macht,
<lb/>und neben welcher fast nur über Ort und Zeit einzelner Leistun- 
<lb/>gen durch zufällige Umstände bedingte abweichende Verfügungen
<lb/>zulässig erscheinen. So würde und müsste es sein, wenn auch
<lb/>jedes Land nur iinicni Handel hätte und nicht die Ausbreitung
<lb/>des Verkehrs über alle gesittete Völker Statt fände, welche aller- 
<lb/>dings jene Gleichförmigkeit zum noch dringenderen Bcdürfniss.
<lb/>macht und bewirkt, dass jede willkürliche Abweichung davon
<lb/>sieh um so sicherer und empfindlicher bestraft.

<lb/>Durch diese Lage der Sachen werden Sammlungen der Han-
<lb/>delsgcsetzgebungen, und namentlich der Wechsel Ordnungen für
<lb/>freunde der vergleichenden Rechtswissenschaft und Gcsetzstati-
<lb/>slik eben sq anziehend, als sie dem Kaufmann von ausgebreitetem
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0353.tif"
                   n="921"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Meissner, Codex der Europäischen Wcchsclrcclite. 92 i

<lb/>Geschäft und dem Juristen auf grossen Handelsplätzen praktisch
<lb/>nützlich sind. Dem praktischen Bedürfnisse hat in grösserem Um- 
<lb/>fange zuerst vor fast 100 Jahren der lleissige Siegel für das Wech- 
<lb/>selrecht zu genügen gesucht, nach ihm sein Fortsetzer Uhl, und in
<lb/>neuerer Zeit Zimmert. Das Siegersehe Werk, dem die andern
<lb/>meist nur als Supplemente dienen, ist bisher immer noch das
<lb/>Hauptwerk geblieben, obwohl cs, zumal in den Abdrücken von
<lb/>Gesetzen in ausländischen Sprachen, häufig durch höchst ärger- 
<lb/>liche Incorrccthcit entstellt ist, auch seine praktische Brauchbar- 
<lb/>keit in neuerer Zeit sich dadurch sehr vermindert hat, dass viele
<lb/>der darin enthaltenen Gesetze später abgesohalft und durch spätere
<lb/>deroga torische Bestimmungen verdrängt worden sind. Viele Staa- 
<lb/>ten, die zu Siegels Zeit noch gar keine Wcchselgesctzgebungcn
<lb/>hatten, haben später dergleichen erhalten; diese haben Uhl, in
<lb/>seinen vier Fortsetzungen der Sicgel’schen Sammlung (1761—1796)
<lb/>und Zimmer!, der auch ältere mit aufnahm (1809', nachgetragen.
<lb/>Seit dem Werke des Letztem sind aber wieder in vielen Staaten
<lb/>neue Wechselordnungen erschienen, tlieils einzeln, tlieils als
<lb/>1heile umfassender Handelsgesetzgebungen. Diese neuen Gesetze
<lb/>für den Gebrauch der Praktiker und der vergleichenden Rechts- 
<lb/>kunde zusammenzustellen, war also gewiss ein nützliches Unter- 
<lb/>nehmen, zumal da viele der ausländischen, am meisten die aller-
<lb/>neuesten, bisher für Viele nicht leicht zu erlangen waren. So muss
<lb/>man das vorliegende Werk von dieser Seite willkommen heissen,
<lb/>und je dringender das Bedürfniss einer solchen neuen Sammlung
<lb/>gefühlt worden sein mag, desto weniger darf man mit Hrn. M.
<lb/>darüber rechten, dass er nicht noch das Erscheinen m eh rer andrer
<lb/>bereits in Entwürfen vorhandener Wechselordnungen, z. B. der
<lb/>Königlich Sächsischen, der Hamburgischen, abgewartet hat, be- 
<lb/>vor er seinen Codex dem Publicum übergab. Denn unsre Zeit
<lb/>entwickelt eine so regsame Thätigkeit in der Legislation, beson- 
<lb/>ders für die sogenannten materiellen Interessen, dass sobald noch
<lb/>nicht daran zu denken ist, die Wecliselgesetzgebung allenthalben
<lb/>abgeschlossen und somit einen vorzugsweise passenden Zeitab- 
<lb/>schnitt für Aufstellung eines solchen Wechselcodex vor sich zu
<lb/>sehn. Herr M. hat aber nicht nur das Neue und Ungedruckte,
<lb/>sondern auch das langst Bekannte und vielmals Aufgelegte, so
<lb/>weit es noch Gesetzeskraft hat, aufgenommen, und so den ganzen
<lb/>Complex der bestehenden europäischen Wechselgcsetze in diesem
<lb/>Werke vereinigt ; nur die antiquirten hat er, den zunächst prakti-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0354.tif"
                   n="922"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0354--><p/>
               <p>

                  <lb/>922 Meissner, Codex der Europäischen Wcchsclrcchtc.

<lb/>sehen Zweck des Welkes im Auge behaltend, mit Recht aus-
<lb/>geschlossen. Eine solche allgemeine Gesetz-Schatzkammer muss
<lb/>gewiss Jedem, der noch keines dieser Gesetze besitzt, sehr
<lb/>willkommen sein. Ob freilich Vielen daran gelegen sein werde,
<lb/>manche weitläufige Tlieile von Gesetzbüchern, die fast jeder
<lb/>Geschäftsmann besitzt, wie z. B. die Wcchselrcchtsabschnitte
<lb/>des Preussischen Landrechts und des Code de commerce (ja
<lb/>diesen fünf Mal deutsch übersetzt', ferner fast die säinmtlichen
<lb/>von Püttmann seiner Ausgabe der Leipziger Wechselordnung
<lb/>und von Wolfram der seinigen der Braunschweiger W. O. an- 
<lb/>gehängten Mandate und Rescripte (grossentlieils für den Welt- 
<lb/>handel von sehr untergeordnetem Interesse) hier mit zu kau- 
<lb/>fen, muss der Erfolg lehren. Herr M. hat übrigens nicht nur
<lb/>die das materielle Wechsel recht, sondern auch die den Wech-
<lb/>selprocess betreffenden Gesetze aufgenommen; was jedem Ge- 
<lb/>schäftsmann, der zu gerichtlicher Ausführung von Wechsel-
<lb/>Streitigkeiten im Auslande genöthigt ist, sehr nützlich und lieb
<lb/>sein muss. An die Stelle der ganz regellosen und willkür- 
<lb/>lichen Folge des Gesammelten, welche der Benutzer des Siegel’-
<lb/>sclicn Werkes und der Ulil’schcn Fortsetzungen, zumal beim
<lb/>gänzlichen Mangel brauchbarer Register, beklagen musste, ist
<lb/>hier eine zweckmässige, das Nachschlagen und die Uebersicht
<lb/>des Verwandten und Zusammengehörigen erleichternde Anord- 
<lb/>nung getreten. Vielleicht würde bei denen, die nur schnell
<lb/>auffinden wollen, alphabetische Reihenfolge noch mehr Beifall
<lb/>gefunden haben; dem ungeachtet aber ist Herr M. darum zu
<lb/>loben, dass er vorgezogen hat, die noch gültigen Particnlar-
<lb/>Wechsclordnungcn, die in einem Staate Vorkommen, mit den
<lb/>allgemeinen Landesgesetzen desselben gruppenweise zusammen-
<lb/>zustellen; wobei es denn meistens kurz erwähnt ist, wenn hier
<lb/>und da in einem Landestheile ein fremdes, anderswo in dem
<lb/>Werke zu findendes, Wechselrecht Gültigkeit hat. Wie sich
<lb/>aber unten im Einzelnen zeigen wird, ist hier nicht überall so
<lb/>zweckmässig verfahren, vielmehr manchmal zu wenig, weit öf- 
<lb/>ter aber zu viel gegeben, und durch unnütze Wiederholungen
<lb/>derselben Gesetze das Werk über die Gebühr angeschwellt
<lb/>worden.

<lb/>Der Inhalt des Werks ist folgender: Erster Band. Die
<lb/>deutschen Wechsclgesctze. DeutsoJilands Das deutsche Wechsel-
<lb/>recht im Allgemeinen. (Die hier abgedruckten wenigen Stellen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0355.tif"
                   n="923"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0355--><p/>
               <p>

                  <lb/>Meissner, Codex der Europäischen Wcclisclrcclife. 923

<lb/>der Rcielisgesetze, die auf das Wechselrccht, meist auf den Pro-
<lb/>cess, Bezug haben, verdienten wohl diesen vielversprechende»
<lb/>Titel nicht.) Oesterreich. Wechselordnung v. 1763. Patent über
<lb/>das Verfahren bei den Wechselgeld eilten, v. 1782. Dreissig Ilof-
<lb/>decretc etc. v. 1763. bis 1823. Satzungen und Freiheiten für die
<lb/>Stadt Rotzen, v. 1792. Nur deutsch.) Hinweisung auf den Co- 
<lb/>dice di commercio, für das südliche Tyrol’ (Da die Schlesische
<lb/>W.-O. v. 1758. in Oesterreichisch-Sehlesien noch gilt, so halte
<lb/>sie nicht hier mit Stillschweigen übergangen und bloss bei Prcus-
<lb/>sen als abgeschalft erwähnt werden sollen.) — Pieussische Staa- 
<lb/>ten innerhalb Deutschland. Kurze Einleitung; Verzeichnis« der äl- 
<lb/>teren, nun abgeschabten Local - Wechselordnungen. Auszug aus
<lb/>dem Patent wegen Publication des allg. Landrechts v. 5. Febr.
<lb/>1794. (der Eingang bis mit §. 111.) Preussisclics Wechselrecht.
<lb/>Allg. Landr. Th. II. Tit. VIII. § 713— 1388. Patent wegen Ein- 
<lb/>führung des allg. Laudrechts in die ehemals sächsischen Provinzen,
<lb/>V. 15. Nov. 1816. Verordnung, betreffend das Nauinburger Han- 
<lb/>delsgericht, v. 4. Juni 1819. Preussische Wechscl-Processordnung.
<lb/>(Besser: 27ster Titel der Pr Proccssordnung.) Rheinisches (Rhein-
<lb/>preussischcsj Wechselrecht: oflicielle deutsche Ausgabe des Code
<lb/>de commerce art. 110 —189 , 71 — 90. und 615. bis zu Ende.
<lb/>(Zu Ersparung des Raums hätte diese dom französischen Original
<lb/>iin 2. Bande gegenübergedruckt und hier nur darauf verwiesen
<lb/>werden sollen.) Darauf (sonderbarerweise) erst der Schluss des
<lb/>französischen Publicationsgesetzcs v. 24. Sept. 1807., und dann
<lb/>das ganze Gesetz mit diesem Schlüsse, noch einmal wiederholt.
<lb/>(S. 177.) — Königreich Bayern. Kurze, theils geschichtliche,
<lb/>tkeils die Bezirke, worin die verschiedenen Wechselordnungen
<lb/>nachdem Gesetze v. 1825. gelten, angehende Einleitung. Gesetz
<lb/>v. 11. Sept. 1825. Bayerische W. O. v. 1785. Bayer. Wechsel-
<lb/>und Mcrcantilgerichtsorduung, v. dems. J. Hinweisung auf das
<lb/>Preussische Wechsel recht, für Anspach und Bayreuth, mit Er- 
<lb/>wähnung einiger abweichenden Bestimmungen, und auf das fran-
<lb/>zösiche Recht für den Rheinkreis. Augsburger W. O. v. 1778.
<lb/>Nürnberger W« O. v. 1722. Auszug aus der Bancoordnuug (§. 4.
<lb/>und 9.), und der Handelsgerichtsordnung von Nürnberg, 1804.
<lb/>(§. 8.) — Königreich Sachsen. Kurze Einleitung zur Uebersiclit,
<lb/>mit Erwähnung der abgeschaflten Gesetze. Darauf folgen, ausser
<lb/>der Leipziger Wechselordnung v. 1682., die sämmtlichen, bei
<lb/>Püttmann abgedruckten Gesetze, welche noch (Gültigkeit haben,
</p>

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                   n="924"
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               <p>

                  <lb/>924 Meissner, Codex der Europäischen Wcclisclrcclite.

<lb/>jedoch (durch Herrn Götz in Leipzig ) zweckmässiger geordnet
<lb/>und mit allen neueren Gesetzen, welche das Wechselrecht haupt- 
<lb/>sächlich, oder auch nur nebenbei betreflen, vermehrt. — Könige
<lb/>reich Hannover. W, O. v. 1722. — Königreich IFiirlemberg.
<lb/>Kurze Angabe einiger neueren Bestimmungen, die der W. O. v.
<lb/>1759. dcrogircir (aber von S. 484. an auch wörtlich abgedruckt
<lb/>sind.) W. O. v. 1759. Verordn, v. 28. Marz 1761. und v. 26.
<lb/>October 1812.— Grossherzogthum Baden. Hinweisung auf den
<lb/>Gode de commerce, und zwar auf die oben bei Preussen gegebene
<lb/>officiellc Ausgabe von 1834. (Hierüber erschrickt gewiss Jeder, der
<lb/>den Anhang des Badischen Landicchls'kennt; indess hat sich
<lb/>Herr M. eines Bessern besonnen und ihn im Anhang nachgeholt)
<lb/>Kurpfalzische W. O. v. 1726., als subsidiarisches Recht in Baden
<lb/>noch gültig. — Kurfürstenthum Hessen. Hinweisung auf die
<lb/>Frankfurter W. O. Sechs einzelne Verordnungen. — Grossker-
<lb/>zogthum Hessen. Verordnung, die provisorische Einführung des
<lb/>Wechselrechts 3er freien Stadt Frankfurt in der Stadt Oflenbach
<lb/>betreffend, v. 4. März 1829. Dann folgt die Frankfurter Wech- 
<lb/>selordnung v. 1739., jedoch mit Weglassung der nicht mit re ei-
<lb/>pirten Artikel, unter dem Titel: Olfenbaclicr Wechselordnung;
<lb/>mich die Senatsbeschlüsse v. 1741. und 1798., und die Art. 77.
<lb/>bis 105. der Frankfurter Proccssordnung. (Wozu? da diese
<lb/>Frankfurter Gesetze weiter unten (S. 854.) vollständig gegeben
<lb/>sind, und dieser Hessische Abdruck nur hier und da in Moderni*»
<lb/>sirung einds und des andern Wortes ab weicht? J — Herzogthum
<lb/>Holstein und Sachsen-Lauenburg. Auszug aus dem Dänischen
<lb/>Recht v. 1631. (Art. 9 — 28., liier nur deutsch. Wozu aber? da
<lb/>es'Bd. II. S. 246. f. nochmals, dänisch und deutsch, abgedruckt
<lb/>ist?) Copenhagener W. O. v. 1681, in Altona und Friedrichstadt
<lb/>noch gültig. Deutsch. Einige einzelne Verordnungen. — Her-
<lb/>zogthum Luxemburg. Hinweisung auf Frankreich. — Herzog-
<lb/>(hum Braunschweig. Braunschweig. W. O. v. 1715., und fast
<lb/>alle von Wolfram gesammelte einzelne Verordnungen. (Darunter
<lb/>sind einige von sehr geringem Interesse mit aufgenommen, hin- 
<lb/>gegen die nicht unwichtige Mäklerordnung von 1787. weggclas-
<lb/>sen.) — Grossherzogthum Mecklenburg - Schwerin und Strelitz.
<lb/>Rostocker W. 0. v. 19. Decbr. 1827. — Grossherzogthum Nas- 
<lb/>sau. Kein Wechselrecht. Wechsel werden wie gemeine „Schuld-
<lb/>scheinc“ behandelt. (Auch Tratten?) — Grossherzogthum IFei-
<lb/>mar.W.O. v. 2a April 1819. — Herzogthum Coburg-Gotha.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0357.tif"
                   n="925"
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               <p>

                  <lb/>Meissner, Codex der Europäischen Wechselrcchte. 925

<lb/>Goburgisclies Mandat v. 20. Febr. 1830. Auszug aus der Gothai-
<lb/>seben W. O. 1732. ''Sonderbarerweise giebt Herr M. liier nicht
<lb/>das in der Gerichtsordnung v. 1776. enthaltene vermehrte und
<lb/>bedeutend veränderte Original des Gesetzes, sondern einen Ab- 
<lb/>druck des in Brückners Handbuch des Gotbaischen Privatrechts
<lb/>(Gotha 1830.) §. 907 —981. enthaltenen Systems des Gotbaischen
<lb/>Wechsel rech ts; ein Verfahren, offenbar unpassend für eine Ge- 
<lb/>setzsammlung, auch sonst nicht zu loben.) — Herzogthum Sach-
<lb/>sen-Meiningen und Hildburghausen. Verweisung auf die Leipziger
<lb/>W. O., Edict v. 1817. und einige ältere Verordnungen. — Htr-
<lb/>zogthum Sachsen-Allcnburg. W. O. v. 1750. Verordn, v. 26. Juni
<lb/>1833. — Herzogthum Oldenburg. Einleitung über die Rechte
<lb/>der verschiedenen Landestheile. Jeverische W. O. T. 1725 —
<lb/>Anhalt-Dessau, W. O. v. J822. — Anhalt-Bernburg. Verweisung
<lb/>auf die Reichsgesetze. — Anhalt-Cöthen. W. O. v. 1802. —
<lb/>Schwarzburg-Sondershauscn. Verweisung auf die Leipziger W. O.
<lb/>Auszug (Tit. XI. Absehn. 12.) des Gesetzes v. 20. Febr. 1834*
<lb/>Concursorduung v. 1835. — Schwarzburg-Budotstadf. VV. O. v.
<lb/>1755. — Hohenzollern-Siegmaringen und Hechingen. Kein Wech-.
<lb/>selrecht. — Fürs t ent hum Liechtenstein, Verweisung auf das

<lb/>Oesterreichisehe Wechselrecht. — Fürstenthum IValdcch. Habe
<lb/>wahrscheinlich kein Wechselrecht, da Hrn. JVI. auf unmittelbare
<lb/>Anfragen beim Geh. Raths-Coli, zu Arolsen deshalb nichts be- 
<lb/>kannt worden. — Fürstlich Beussischc Lande, Aeftere Linie, Ver- 
<lb/>weisung auf das Leipziger Wechselrecht, mit Angabe von zwei
<lb/>Modificationcii. Jüngere Linie, W. O. v. 1717. — Lippe-Schaum- 
<lb/>burg und Lippe-Detmold, Kein Wechsclrecht. — Hessen-Homburg,
<lb/>Kein Wechselrecht, ausser im Oberamt Meisenheim das franzö- 
<lb/>sische. — Frankfurt am Main, W. O. v. 1739. Taxe der Wech- 
<lb/>selnotariengebühren v. 1739. Senatsbeschlüsse v. 1741. und 1798.
<lb/>Auszug (Tit. II Cap. 3.) der Gerichtsordnung v. 1820. — Bre- 
<lb/>men. W. O. v. 1712. Abänderungen und Zusätze von 1814.,
<lb/>1815., 1816., 1828. — Hamburg. W. O. v. 1711. Artikel von
<lb/>1729. Erklärung v. 28. Mai 1732., die Respecttage betreffend.
<lb/>Verordnung v. 4. Sept. 1732., die Wechsel der Minderjährigen
<lb/>betr. _ Lübeck, (sogenannte) W. O. v. 1669. (eigentlich Ge- 

<lb/>setz über den Wechselprocess). Gemeiner Bescheid v. 1738. Le- 
<lb/>eret v. 28. Aug. 1823. Anhang. Ergänzungen des Allg. Land-
<lb/>reebts für die Preuss. Staaten (nach von Strombeck). — Zwei-,
<lb/>ter Band. Hier findet sich die meiste eigne Arbeit des Hrn. M*,
<lb/>Kril. Jalirb. f. d. R\v. Jahrg. I. II. 10. 60
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0358.tif"
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               <p>

                  <lb/>926 Meissner, Codex der Europäischen Weclisclrechte.

<lb/>da die gegenüber gedruckten Ueb ersetz ungen der ausländischen,
<lb/>übrigens fast sämmtlich in den Ursprachen, ineist mit loben: wer-
<lb/>tlier Corrcctlieit gegebenen, Gesetze seiner Versicherung nach
<lb/>sämmtlich von ihm gefertigt sind. — Königreich Portugal. Co.
<lb/>digo counncrcial Portugucz, Tit. VIL (1833.), portugiesisch und
<lb/>deutsch. — Königreich Spanien. Codico de commercio 1829.)
<lb/>Lib. II. Tit. 5. 6. 7. 9. 10. 11. 12., spanisch und deutsch. —
<lb/>Königreich Frankreich. Code de commerce art. 110— 189., 71 —
<lb/>89., 17 — 30. j französisch und zum zweiten Male deutsch. —
<lb/>Königreich Be!gier. Verweisung auf das französiche Wcchselrecht-
<lb/>(Gleichwohl ist die NiederlandiscJic VV. O. v. 1820. auch im je- 
<lb/>tzigen Königreich Belgien, in amtlicher französischer Ueber-
<lb/>setzung, publicirt. Diese sollte nicht fehlen.) — Königreich der
<lb/>Niederlande^ Wct v. d. 23. Maart 1826., holländisch und deutsch.
<lb/>Wet v. (h 23. Decbr. 1834., holländisch und deutsch. — König- 
<lb/>reich Grossbritannien. Briefe eines englischen Geschäftsmanns v.
<lb/>27. Febr. 1835; deutsch. Die bekannte Nachricht v. Nie. Ma- 
<lb/>gens, v. 9. Mai 1760, aus Martens hi stör. Entwickelung des Ur- 
<lb/>sprungs des Wechselrechts abgedruckt. Acts of Fari i am ent, con-
<lb/>ccrning bills of cxchangc: 9. 10. Guil. III. e. 17. 3. 4. Anna c.
<lb/>9. 2. Georg. II. c. 25. 7. Georg. II. c. 22. 15. Georg. III. c. 51.
<lb/>17 Georg. III. c. 17. (Soli heissen c. 30. Uebiigens fehlen hier
<lb/>die wichtigen Acten: 48. Geo. III. c. 88. 58. Geo. III. c. 93. 1.

<lb/>u. 2. Geo. IV. c. 78., sind aber im Anhang nachgetragen.) Eng- 
<lb/>lisch und deutsch. Schottland. 4. Caroli II. c. 20.; nur deutsch.
<lb/>(Warum ? — Es fehlen übrigens liier 7. Guil. III. c. 36. 5. Georg.
<lb/>III. c. 49. §. 4 — 6. und 12. Georg. III. c. 72. §. 36— 43., sind
<lb/>aber auch im Anhang nachgetragen). — Königreich Dänemark.
<lb/>Auszug aus dem Dänischen Recht v. 1681. Art. 9 — 28. Verord- 
<lb/>nungen v. 31. März 1688., 26. Nov. 1731., S.Nov. 1799., 26. Juni
<lb/>1824. W. O. v. 1825. Alles dänisch und deutsch. — Königreich
<lb/>Schweden. W. O. y. 1748. Verordnung, den Wccbselhandcl betr.,

<lb/>v. 1816. Beide schwedisch und deutsch. (Die Norwegische W. O
<lb/>fehlt). — Die hörn glich Preussischcn Staaten .ausserhalb des deut- 
<lb/>schen Bundes. Bestimmungen und Zusätze des Allg. Landrechts
<lb/>in Bezug auf Königsberg, Danzig, Elbing. — Europäische Staa- 
<lb/>ten von Russland. W. O. v. 1832. Russisch und deutsch. Polnische
<lb/>W. O. v. 1811. (die sämrntlichen, oben bei Prcusscn und Frank- 
<lb/>reich angegebenen Artikel des Code de commerce, polnisch und
<lb/>zum dritten Male deutsch). — Freistaal Krakau. Richtet sich nach
</p>

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                   n="927"
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               <p>

                  <lb/>Meissner, Codex der Europäischen Wcclischechte. 927

<lb/>eben dieser. — Oeslerreichische Staaten ausserhalb Deutschland.
<lb/>Geschichtliche Einleitung. Galizische W. O. v. 1775.; lateinisch
<lb/>und deutsch. Einige Patente und Ilofdccrete für Ost- und West- 
<lb/>galizien ; deutsch. Siebzehnter DiätalartikeJ für das Königreich
<lb/>Ungarn; lateinisch und deutsch. Sieben und dreissigster DiÜtal-
<lb/>artikel für das Grossfürsten thinn Siebenbürgen; lateinisch und
<lb/>deutsch. Codice di commercio di terrae di mare pel regno d'Ita- 
<lb/>lia. (die oft erwähnten Artikel, italienisch und zum vierten Male
<lb/>deutsch; auch eine fünfte deutsche Ucbersetzung giebt das Lau- 
<lb/>nische Landrecht im Anhänge.) — Europäische Türkei. Schreiben
<lb/>aus Constantinopel v. 28. Nov. 1835. Firman v. J. 1218. Eg.
<lb/>(1802.) im lithographirten Facsimile einer beglaubigten türkischen
<lb/>Ausfertigung vom J. 1835., auch in italienischer und deutscher
<lb/>Uebersetzung. Derselbe, französisch und deutsch, etwas abwei- 
<lb/>chend und mit der Veranlassung, einem Bericht des Capidschi
<lb/>Basclii. — Griechenland. Hier sei der Code de commerce reci-
<lb/>pirt. — Die vereinigten Staaten der Jonischen Inseln. „Gemisch
<lb/>von dem französischen Ilandelscodex und der englischen Legis- 
<lb/>latur." — Malta. Eben so. — Königreich beider Sicitien. Codice
<lb/>di Commercio Lib. IV. Tit. 1—4., italienisch und deutsch. Im
<lb/>Uebrigen Verweisung auf den Codice pel regno dTtalia, von wel- 
<lb/>chem nur diese Titel ab weichen. — Kirchenstaat. Bologneser
<lb/>Wechselordnung v. J. 1569, italienisch und deutsch. Edict des
<lb/>Cardinais Consalvi, v. 1822., desgl. Regolamento provisorio di
<lb/>commercio. (Die obigen Artikel des Code de commerce, doch et- 
<lb/>was abweichend); nur italienisch. Notificazione die Messe zu
<lb/>Sinigaglia betr., v. 14. Juli 1836.; italienisch und deutsch. —
<lb/>Grossherzogthum Toscana. Verweisung auf den Codice di com- 
<lb/>mercio, nebst einigen geschichtlichen Notizen über Siena. —
<lb/>Herzogthum Modena. Von Hrn. M. eingezogene Nachricht, dass
<lb/>man dort kein Handelsgesetzbuch habe. — Her zogt hum Lucca
<lb/>und Herzogthum Parma. Verweisung auf den Codice di com- 
<lb/>mercio. Königreich Sardinien. Leggi e constituzioni dei 30.
<lb/>Apr. 1770. Lib. II. Tit. XVI. Cap. III., italienisch und deutsch.
<lb/>— Schweiz. Züricher W. O. v. 1805. Baseler W. O. v. 1809;
<lb/>auch in Solothurn gültig St. Gallcucr W. O. v. 1784.; auch iu
<lb/>Lucern recipirt. W. O. des Cantons „Wallis" (so die Ueberschrift
<lb/>S. 747. und über allen Seiten bis zu Ende dieser W. O., obgleich
<lb/>es die des Cantons li aadl [Vaud] ist, die Herr M. auch in der
<lb/>Ucb ersieht S. 702. erwähnt, zwar mit dem Druckfehler 1809.

<lb/>60*
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Novellen zur baierischen Gerichtsordnung vom Jahr 1754-1837. Herausgegeben mit Königlich Allerhöchstem Privilegium von Dr. Moritz. München 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>928 Moritz, Novellen znr baierisclien Gerichtsordnung.

<lb/>statt 1829., aber ohne von Wallis etwas zu sagen), v. 1829., auch
<lb/>in Freiburg gültig. Hinweisung auf das französische Recht we- 
<lb/>gen Genf und Neufchatel. Anhang* Einige Schleswig-Holsteini- 
<lb/>sche Verordnungen, besonders Altona betreffend. Das Badische
<lb/>Landrecht. Die oben fehlenden Englischen und Schottischen Par-
<lb/>lainentsaeteii. Literatur des IVechsclrechts. Alphabetisch, also nur
<lb/>brauchbar, um Verlagsort und Jahr eines Buchs zu finden, aber
<lb/>ganz unnütz für das weit dringendere Bedürfnis«, sich von den
<lb/>literarischen Hülfsmittcln, die über eine jede Materie vorhanden
<lb/>sind, zu unterrichten, wozu nur eine systematische Ordnung die- 
<lb/>nen kann; iinuütz für Uehcrsicht der Literaturgeschichte, wozu
<lb/>es chronologischer Reihefolge bedurft hätte. Den Beschluss
<lb/>macht ein die Brauchbai keit des Werks erhöhendes Register,
<lb/>Druck und Papier lassen nichts zu wünschen übrig.

<lb/>Treitschhe.
</p>
               <p>

                  <lb/>81. Novellen zur baicrischen Gerichtsordnung vom Jahr
<lb/>1 /54-— 1(S37, Herausgegeben mit Königlich Allerhöchstem
<lb/>Privilegium von llr. Moritz, Königlich Baierischcm Kreis-
<lb/>undStadtgerichtsrathe, dann Wechsel- und Mercantil-Gerichts-
<lb/>Assessor zu München. I. und II. Lieferung. München, Franz,
<lb/>1837. S. XX. u. 488. S. 8. (2 Thlr.).

<lb/>Im Jahr 1811. erschien im Verlag der Redaction des Regie- 
<lb/>rungsblatts, also gewissermaassen unter öffentlicher Autorität, un- 
<lb/>ter dem Titel: iSo veilen zur bäurischen Gerichtsordnung. (XIV.
<lb/>und 352 Seiten in 8. eine Zusammenstellung der in mehrern Ge- 
<lb/>setz- und Verordnungssammlutigen zerstreuten, die bürgerliche
<lb/>Gerichts- und Processordnung ergänzenden, Verordnungen. In
<lb/>derselben wurden, wie in der Vorrede bemerkt ist, um das Vo- 
<lb/>lumen des Werks nicht ohne Noth zu vergrößern, bloss die bis
<lb/>zum Jahr 1806., mit welchem das allgemeine Regierungsblatt
<lb/>entstand, erschienenen hi eher gehörigen Verordnungen wörtlich
<lb/>abgedi uckt, von da an aber nur deren Inhalt mit Hinweisung auf
<lb/>das Regierungsblatt kurz angegeben. Es ist dieses wohl auch
<lb/>ganz in der Ordnung. Eine Novcllcnsammhmg, wie die hier gc-
<lb/>licfeite, kann nur den Zweck haben, Verordnungen, die entweder
<lb/>gar nicht oder bloss in seltener gewordenen Sammlungen vwie die
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0361.tif"
                   n="929"
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               <p>

                  <lb/>Moritz, Novellen zur baicriscbcn Gerichtsordnung. 929

<lb/>Meier. Gcneraliensammlungen) gedruckt erschienen, zu Jeder- 
<lb/>manns Gebrauch zusammenzustellen, nicht aber, was schon in
<lb/>periodisch herausgegebenen öffentlichen Sammlungen dem Pu- 
<lb/>blicum vorliegt, wie in den Gesetz- und Regierungsblättern (den
<lb/>gewissermaassen eigentlichen Novellensammlungcn) hi einer be- 
<lb/>liebigen Ordnung nochmals abzudrucken. Nur bei der in der
<lb/>Sammlung von 1811. beobachteten Methode war cs aber auch
<lb/>möglich, der Anforderung der Vollständigkeit, ungeachtet des
<lb/>langen Zeitraums von 1754. bis 1811., den die Sammlung um- 
<lb/>fasste, in einem massigen Octavbande von nicht ganz einem
<lb/>Alphabet Starke zu genügen und der praktischen Brauchbaikeit
<lb/>des Werks noch überdiess den Vorzug der Wohlfeilheit zu
<lb/>verschaffen. Es befriedigte auch dasselbe auf eine Reihe von
<lb/>Jahren das Bediirfniss der Praktiker, und da cs jedem Besitzer
<lb/>des Buchs ein Leichtes war, die nach er noch erschienenen Ge- 
<lb/>setze und Verordnungen unter Hinweisung auf das Regierungs- 
<lb/>blatt kürzlich selbst nachzutragen, so war auch eine Fortsetzung
<lb/>gerade nicht nothwendig. Indessen unternahm der Verfasser
<lb/>des hier angezeigten Werks im Jahr 1818. einen zweiten Band,
<lb/>enthaltend die Verordnungen vom Jahr 1811. bis 1818., nebst
<lb/>den Ergänzungen zum ersten Band, deren Herausgabe von dem
<lb/>Justizminister ihm jedoch — was ebeif gerade das Bedauerliche
<lb/>ist — nur mit Hin Weglassung aller Rescripte gestattet wurde,
<lb/>welche weder in dem allgemeinen Regierungsblatt noch in ei- 
<lb/>nem andern öffentlichen Kreisblatt bereits bekannt gemacht wor- 
<lb/>den. Diesem zweiten Band folgte bald, namlicli im Jalir 1819.,
<lb/>ein dritter, und im Jahr 1823. ein vierter, wozu e&amp; denn,
<lb/>nachdem mittlerweile das Gemcinde-Edict und die Verfassungs- 
<lb/>urkunde mit den selbige ergänzenden Edict&lt;*n, dann unter Mit- 
<lb/>wirkung der Stände mehrere ausführliche Gesetze erschienen
<lb/>waren, um so weniger an Materialien fehlte, als sich der
<lb/>Herausgeber nicht gerade streng an den im ersten Band vor-
<lb/>gezciclineten, auf zweckmässige Abkürzung berechneten, Plan
<lb/>binden zu müssen geglaubt hat. Er fand es nämlich seinen
<lb/>Absichten gemässer, durch den Abdruck ganzer Verordnungen
<lb/>aus den Gesetzsammlungen die Bändezahl zu vermehren, so
<lb/>dass in diesen Fortsetzungen die nämliche zweckwidrige Weit- 
<lb/>läufigkeit zu tadeln ist, die jetzt an dom neuen Werk gerügt
<lb/>werden muss. Auf diese Weise musste das Publicum für sein
<lb/>Geld unter andern in dem III. Band auf wenigstens 50 Seiten
</p>

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                   n="930"
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               <p>

                  <lb/>930 Moritz, Novellen znr baicrisclicn Gerichtsordnung,
</p>
               <p>

                  <lb/>Abdrücke ans der Verfussungsurkunde etc. und in dem IV. Band
<lb/>auf 106 Seiten, die ausser dem Gesetzblatt selbst noch in be- 
<lb/>sondere Abdrücken vorhandenen und in Jedermanns Händen
<lb/>zu lindem!cu Hypotheken- und Prioritätsordnungen als unver- 
<lb/>langte Zugabe annehmen. Es mag dahin gestellt sein, ob nicht
<lb/>der dadurch herbeigeführte Mangel an Absatz der Dr. Moritz*sehen
<lb/>Sammlungen den Autor auf die Idee brachte, durch das neue Un- 
<lb/>ternehmen das stockende Werk wiederum in Gang zu bringen ;
<lb/>kurz die neue Sammlung hat begonnen, und wie wir sogleich
<lb/>sehen werden, nach einem sehr weitaussehenden Plan.

<lb/>Die Oekonomic des hier einstweilen in zwei Lieferungen
<lb/>zusammen von 30 Bogen vorliegenden neuen Werks ist die der
<lb/>Sammlungen von 1811. und der drei folgenden. Nach Ordnung
<lb/>des Codex jiulic. von 1753. werden nämlich §. für §. die neuen
<lb/>legislativen Erscheinungen geliefert. Das Werk soll eine verbes- 
<lb/>serte und vermehrte Auflage, vielmehr Ausgabe, der vier altern
<lb/>Bände werden, von denen sich nur der erste vergriffen hat; die
<lb/>übrigen drei sollen noch ferner von Gebrauch sein, daher neben- 
<lb/>bei verkauft werden, damit das Publicum „dieses jedem baieri- 
<lb/>seben Praktiker unentbehrliche Handbuch“ vollständig habe. Nach
<lb/>der, der ersten Lieferung, welcher nun schon eine zweite nacli-
<lb/>gcfolgt ist, vorgedruckten Anzeige soll „das Ganze“ beiläufig 45
<lb/>bis 50 Druckbogen füllen, in drei Lieferungen, jede von 15 bis
<lb/>IS Bogen verabfolgt werden und der Preis des Druckbogens
<lb/>nicht über 6 Kreuzer zu stoben kommen. Da aber die zwei er- 
<lb/>schienenen Lieferungen, womit schon 30 Bogen gefüllt sind, nicht
<lb/>einmal über das erste von zwanzig Capitcln des Gesetzbuchs sich
<lb/>verbreiten, so musste freilich sogleich das Bedenken entstehen,
<lb/>wie mit der III. Lieferung das Ganze nach obiger Ankündigung
<lb/>zu beendigen möglich sein werde. Es bat indessen der Verfasser
<lb/>und sein Verleger das Publicum diesfalls nicht lange in Ungewiss- 
<lb/>heit erhalten; denn bei der Ausgabe der zweiten Lieferung wird
<lb/>angezeigt, dass mit der HI. Lieferung die erste dblheilung (also
<lb/>nicht das Ganze!) des Werks geschlossen werden solle* die zweite
<lb/>Abtbeilung werde mit dem dritten Capitcl der Gerichts-Ordnung
<lb/>beginnen. Wieviel solche Abteilungen, jede für 3 Gulden
<lb/>naclifolgen sollen, das haben Verf. und Verleger noch iu petto
<lb/>behalten. Nach der bisherigen Methode, wo häufig die ganzen
<lb/>Verordnungen abgeschrieben werden, ist vorherzusehen, dass das
<lb/>Werk sehr bäudercich werden und nicht eher sein Endo erreichen
</p>

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                   n="931"
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               <p>

                  <lb/>Moritz, Novellen anr baicrisclien Ccridilsordmmg. 031

<lb/>wird, bis Autor und Verleger die Lust zum schreiben und
<lb/>drucken, oder doch — das Publicum die Imst zum Kaufen ver- 
<lb/>liert. Bei einem so angelegten Plan scheint der Vcrf. der Gefahr
<lb/>des Nachdrucks von selbst iiberhoben zu sein., und er hätte wohl
<lb/>nicht nöthig gehabt, ein königliches Privilegium auf J5 Jahre zu
<lb/>erwirken, wenn anders dasselbe nicht alseine Art von Verzierung
<lb/>des Aushängeschilds dienen soll.

<lb/>Die innere Einrichtung des Werks anlangend, so ist diese
<lb/>nicht für zweckmässig zu erkennen, schon was das bequeme Auf-
<lb/>finden des Gesuchten betrifft, wenn anders nicht das am Ende zu-
<lb/>gesiclierte Register dem Mangel abhilfL Es ist nämlich die
<lb/>Samlung nach der Ordnung des Gesetzbuchs eingerichtet, und so
<lb/>fehlt es denn nicht selten an dem nötbigen Anhalt und Leitfaden,
<lb/>indem der Codex die einschlagende Materie entweder gar nicht
<lb/>berührt, oder auf eine Weise, dass die Subsumtion der Additio- 
<lb/>nalverordnung nicht ohne Zwang geschehen konnte. So bestimmt
<lb/>z. B. dcrCod. iudic. seinem Zwecke gemäss, da er nur dem Streit-
<lb/>verfahren gewidmet ist, nichts über die Handlungen der soge- 
<lb/>nannten freiwilligen Gerichtsbarkeit; man wird daher mir nach
<lb/>näherer Bekanntschaft mit der Einrichtung des Werks die Verord- 
<lb/>nungen über die Behandlung der Vcrlasseiiscliaften unter der Ru- 
<lb/>brik : forum domicilii in der Sammlung finden. Das Auf finden
<lb/>des Ge liebten war bei der ursprünglichen Kürze mul Einfachheit
<lb/>des Werks dessenungeachtet nicht schwierig, da man sich leicht
<lb/>darin zurecht finden konnte; jetzt aber wird dieses An fänden um
<lb/>so mehr erschwert, da man ausser dem weitschichtigen neuen
<lb/>Werk auch noch auf die drei letzten Bände der altern Novellcn-
<lb/>samuilung zu rccurrireu vermiissigt wird, indem der Sammler,
<lb/>wie gedacht, seine Absicht dahin gerichtet hat, dass auch die
<lb/>nach nicht vergriffene erste Auflage verkäufliche Waare bleibt.
<lb/>Dazu kommt aber noch der Umstand, dass zur Vermehrung der
<lb/>Papiermasse so gar Vieles auch in diese neue Sammlung aufge- 
<lb/>nommen und aus den Gesetz- und Regierungsblättern abgedruckt
<lb/>worden ist, was die Zuständigkeit, und das Verfahren der Civil-
<lb/>gerichtc gar nicht oder doch nur sehr entfernt berührt. Da der
<lb/>Verf. keine Sammlung für die ganze Staatsverwaltung zu liefern
<lb/>unternommen hat, so ist es ein baarcr Ueberfluss, ja eine nicht
<lb/>zu rechtfertigende Ausschweifung, dass so Vieles aus dem Gebiete
<lb/>des Staats-, des Kirchen- und Criminalreclits liereingczogen, und
<lb/>mit iibcischwängliclier Weitläufigkeit, nicht selten selbst mit Ein-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0364.tif"
                   n="932"
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               <p>

                  <lb/>932 Moritz, Novellen zür baievisclicn Gerichtsordnung,
</p>
               <p>

                  <lb/>mischung des Antiquirten, abgedruckt worden ist. Man vergleiche
<lb/>nur, was über den Gerichtsstand der Militärpersouen in peinlichen
<lb/>Fällen (S 99. ff.), über die akademische Disciplin (S. 123. ff.', fer- 
<lb/>ner zur Materie vom geistlichen Recht (S. 130. bis 149., dann 165.
<lb/>bis 171.), so wie über die Verhältnisse der Militärpersonen (S.
<lb/>192. bis 214.) beigebracht worden, wovon man zuversichtlich
<lb/>behaupten kann, dass der grösste Theil des so aufgehäuften Stof- 
<lb/>fes das Verfahren der Civilgerichte nicht tangirt. Man könnte
<lb/>sich dieses als Streben nach Vollständigkeit, abgesehen von dem
<lb/>unnöthig weitläufigen Abdruck ganzer Verordnungen, die in den
<lb/>gesetzlichen Sammlungen Gerichten und Advocaten zur Einsicht
<lb/>offen liegen, allenfalls noch gefallen lassen, weil die Justizpflego
<lb/>auch von andern Zweigen der öffentlichen Verwaltung Kcnntniss
<lb/>nehmen soll, wenn es sich nur nicht von Ergänzungen der Civil-
<lb/>processoj'du'wtg handelte. Hier kommt es doch wahrlich nur
<lb/>darauf an, za wissen, was den Wirkungskreis der Gerichte zu- 
<lb/>nächst berührt, nicht aber was die politischen Behörden, in deren
<lb/>Ressort die Behandlung der Militärangelegcuhciten, der Gegen- 
<lb/>stände der Agricultur, des Gewerbswcsens, der Mercantil- oder
<lb/>der Finanzsachen gelegt ist, zu beobachten haben. In eine No-
<lb/>vcllensammlung zur Gerichtsordnung kann doch einmal schick- 
<lb/>licher Weise nichts ausgenommen werden, als was Gegenstand der
<lb/>Bestimmungen des Gesetzbuchs selbst ist und werden kann. Al- 
<lb/>lerdings hätte bei dieser Beschränkung der grösste Theil von al- 
<lb/>len dem nicht geschrieben und gedruckt werden dürfen, was über
<lb/>Gegenstände, die der Justiz ganz fremd sind, oder doch nur in
<lb/>entfernter Berührung damit stehen und nur zufällig eine recht- 
<lb/>liche \crfolgung herbeiführen können, hier zusammengetragen
<lb/>worden ist. Aber freilich, wie w äre es dann mit der merkantilen
<lb/>Speculation gestanden? Statt 6 bis 8 Bänden, wozu sich nun
<lb/>Alles anlässt, hätte man wohl mit höchstens zwei Bänden ausge-
<lb/>reicht. Von der bemerkten, der Civilrechtspflege ganz fremden,
<lb/>Art sind unter vielen andern die Verordnungen über Nachsteuer
<lb/>und Juswandcrungssachcn (S. 231. bis 244.), über Marschcommis-
<lb/>sariats- und Kriegslasten-Pcräqnations-Angelegenheiten (S. 253. bis
<lb/>258.), ganz besonders aber, was über das Gewerbswesen (S. 273.
<lb/>bis 308. indem theuern Buche dem Käufer aufgedrungen wird.
<lb/>Wirklich hätte das Wenige von dem, was in der letztem Bezie- 
<lb/>hung auf 95 Seiten geliefert und meist aus den Gesetz- und Re- 
<lb/>gierungsblättern geradezu abgescliricbeu ist, so weit cs die Ge-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0365.tif"
                   n="933"
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               <p>

                  <lb/>Moritz, Novellen zur baicrischcn Gerichtsordnung. 933

<lb/>richte allein betriffit, füglich in den sechsten Tlieil des Raums
<lb/>zusammengefasst werden können, indem cs grösstcntlieils nur die
<lb/>Zuständigkeit und Wirksamkeit der polizeilichen Ober- und Un- 
<lb/>terbehörden bei Gewerbsverleihungen etc. angeht. So wenig
<lb/>die Gerichtsordnung ein Ressort- und Geschäfts-Reglement des
<lb/>öffentlichen Dienstes überhaupt ist, so wenig konnte, was etwa
<lb/>aus allgemeinen constitutionellen Gesetzen, aus dem Polizei-, Cri-
<lb/>minal- und geistliehen Recht die Compctenz der Civil-Gericlite
<lb/>berührt, von dem Verfasser zur Aufgabe der Mittheilung sich ge- 
<lb/>setzt werden, sondern nur für Zwecke berechnet sein, die den- 
<lb/>jenigen fremd sind, die den Gebrauch des Puchs für den Praktiker
<lb/>betreffen. Aber auch nur so war es möglich, die zwei ersten
<lb/>Lieferungen, die nicht einmal das erste Capilel des Gesetzbuchs
<lb/>erfüllen, auf 30 Bogen auszuspinnen, während die vier ersten
<lb/>Bande der altern Sammlung, die doch die ganze Gerichtsordnung
<lb/>mit ihren 20 Capiteln umfassen, nur den Raum von 60 Bogen
<lb/>einnehmen. Auch von dem Veralteten konnte sich unser Samm- 
<lb/>ler nicht trennen; leicht begreiflich, da auch dieses ihm Material
<lb/>für seinen industriellen Zweck lieferte. So hat er, um nur zwei
<lb/>Beispiele an Zufuhren, mit reicher Allegatenäusstattung über die
<lb/>schon seit 1808. aufgehobene Edehnannsfreiheit (die auf den so- 
<lb/>genannten einschichtigen Gütern von dem Adel ausgeübte Ge- 
<lb/>richtsbarkeit und Schaarwerksbefugniss) sich verbreitet, ferner
<lb/>S. 207. das schon im Jahr 1798. erlassene Verbot der milita-
<lb/>rischen Stockprügel und Spiessrutkenstrafe an Civilpersonen zu erwäh- 
<lb/>nen und die dicsfallsige Verordnung sogar integraliter mitzutlieilen
<lb/>für nötliig gefunden.

<lb/>So viel zur Beurtlieilung des vorliegenden Werks. Möchte
<lb/>es dem Verfasser, dem Niemand einen ausgezeichneten Sammler-
<lb/>fleiss bestreiten kann, gefallen, noch zu rechter Zeit auf die Bahn
<lb/>der Zweckmässigkeit einzulenken. Wir wünschen dieses seines
<lb/>eigenen Interesse wegen, da es ihm sonst schwer werden möchte,
<lb/>mit der zweckmässig eingerichteten v, Spiesischen Sammlung der
<lb/>Ergänzungen und Erläuterungen zu dem cod. iud. und mit dem Senf-
<lb/>Jer Eschen Commentar Concurrenz zu halten. Wie sehr auch —
<lb/>abgesehen von der weitschweifigen Form der Mittheilung, die nun
<lb/>einmal nicht gefallen kann — Vieles, wir wollen zugeben das
<lb/>Meiste, von dem hier Gelieferten dem öffentlichen Beamten im
<lb/>Administrativfache von Gebrauch und darum erwünscht sein
</p>

            </div>
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                n="934"
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               <head>
                  <title>Die Geschichte meines Austritts aus dem Staatsdienste nach den Original-Actenstücken. Für Geschichte und Rechtswissenschaft, theils zur Charakteristik der Geschäftisführung preussischer Staatsbehörden, theils zur Läuterung der Vorstellung und Begriffe von öffentlichen Beleidigungen, vom Geheimen Justiz-Rathe Dr. M. C. F. W. Grävell. Jena 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0366--><p/>
               <p>

                  <lb/>934 Grävellj die Gcscliiclitc meines Austritts.

<lb/>mag, der Proccsspraktiker wird in Beziehung auf die das
<lb/>Proccssgesetz und ihn nicht angehenden Zugaben dem Vers, mit
<lb/>Iloraz das „sed nunc non erat liis locus“ zurufen.

<lb/>TV. H P.
</p>
               <p>

                  <lb/>8E. Die Geschichte meines Austritts aus «1cm Staats- 
<lb/>dienste nach den Original-Actcnstiicken. Für Geschichte

<lb/>und Rechtswissenschaft, theils zur Charakteristik der Geschäfts- 
<lb/>führung preussischer Staatsbehörden, theils zur Läuterung der
<lb/>Vorstellungen und Begriffe von öffentlichen Beleidigungen, vom
<lb/>Geheimen Justiz -Rathe Dr. HI. C. F. W. Ctriivell. Ge- 
<lb/>druckt auf Kosten und Verantwortung des Verfassers. Jena,
<lb/>Schreiber 1837. Erster Theil: VIII, 406. S. Zweiter Theil.
<lb/>388. 8. gr. 8. (5 Tlilr.)

<lb/>Der Verf. beginnt sein Werk mit der Erzählung seiner Lc-
<lb/>bensschicksale seit dem Jahre 1823., oder eigentlich seit 1828., wo
<lb/>er sieh der Regulirung der ziemlich verworrenen Angelegenheiten
<lb/>der Fürstlich Pücklcrsclien Herrschaft Muskau unterzogen hat. Bei
<lb/>dieser Gelegenheit kam er mit mehreren hohem Verwaltungsbehör- 
<lb/>den in unangenehme Conflicte, welche mehrere fiseali ehe Untcr-
<lb/>suchungsprocesse nach sich zogen. Er hat geglaubt, die Acten der- 
<lb/>selben öffentlich bekannt machen zu dürfen, und durch diese Ver- 
<lb/>öffentlichung sich ein doppeltes Verdienst zu erwerben : „indem
<lb/>es," wie er sagt, „nicht fehlen könne, dass durch die mehrfache
<lb/>Beleuchtung der Vorstellungen, so über öffentliche Beleidigungen
<lb/>bestehen, dieselben zu einer Klarheit und Bestimmtheit gebracht
<lb/>werden müssen, welche dem leidigen Gefühle und den Meinungen
<lb/>der Einzelnen ein Ende macht, und indem zweitens überhaupt
<lb/>diese Schrift zu einer Erinnerung dient, dass die Staatsbeamten
<lb/>nicht meinen dürfen, es werde Alles, was sie gethan, in und mit
<lb/>den Acten begraben, sondern dass, zur Publicitat gebracht, cs
<lb/>dem Urtheile der Zeitgenossen und der Geschichte übergehen zu
<lb/>werden niemals benommen sei." Das Bedenkliche des Unterneh- 
<lb/>mens und dass er aus der Herausgabe dieser Schrift sieh leicht
<lb/>einen neuen fiscalischcn Proccss zuziehen könne, war ihm zwar
<lb/>nicht entgangen. Man hat ihn von der Herausgabe abgemahnt;
<lb/>auch erinnert er sich selbst, dass ihm der Recensent seiner frii-
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0367.tif"
                   n="935"
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               <p>

                  <lb/>ans dein Staatsdienste nach den Orig.-Actcnstückcn. 935

<lb/>Ilern Schrift: „Neueste Behandlung eines prcussisclien Staats- 
<lb/>beamten/* welche ihm vielen Verdruss gemacht hat, im Litcratur-
<lb/>blatte von 1819. richtig prophezeiet hatte: '„Dass Herr G., wie
<lb/>man zu sagen pflegt, in irgend einem Puncte sitzen bleiben werde,
<lb/>ist vorauszusehen. Es wäre ein Wunder, wenn in einem so
<lb/>dicken Buche, vom Autor in eigner Rcchtsangclcgenheit geschrie- 
<lb/>ben, nicht irgend Etwas Vorkommen sollte, was ihn saehfällig
<lb/>machte.** (Recensent wiederholt diese Prophczeihung in Bezug
<lb/>auf die vorliegende Schrift.) Indessen hofft Herr G. gegen jede
<lb/>Unannehmlichkeit geschützt zu sein durch die Grundsätze, welche
<lb/>der König von Preussen in der Gabinetsordre v. 20. Febr. 1804.
<lb/>ausgesprochen hat. „Es kann nicht Jedem zugemutliet werden,
<lb/>„in solchen Fällen, die eine Rüge verdienen, sich deu Unannehm- 
<lb/>lichkeiten, womit ofliciclle Dcnunciationen verbunden sind, aus-
<lb/>„zusetzen. Sollte nun auch eine anständige Publrcität darüber
<lb/>„unterdrückt werden, so würde ja gar kein Mittel übrig bleiben,
<lb/>„hinter die Pflichtwidrigkeiten der Behörden zu kommen, die da-
<lb/>„durcli eine sehr bedenkliche Eigenmacht erhalten würden. In
<lb/>„dieser Rücksicht ist eine anständige Publici tat der Regierung
<lb/>„und den Unterthancn die sicherste Bürgschaft gegen die Nach- 
<lb/>lässigkeit und den bösen Willen der Oflicianten, und verdient
<lb/>„auf alle Weise befördert und geschützt zu werden. — Mir ist
<lb/>„nicht bekannt, dass rechtschaffene Staatsdiener dadurch sind an-
<lb/>„gcfochten worden, und denen, die es nicht waren, kann eine
<lb/>„solche Rüge nicht schaden, und dient Anderen ihres Gleichen zu
<lb/>„einem heilsamen Beispiele.** — Ehe jedoch der Vcrf auf den
<lb/>eigentlichen Gegenstand seines dermali gen Werkes übergeht, er- 
<lb/>wähnt er noch einer andern Sache, die an und für sich zwar ohne
<lb/>alle Verbindung mit jener, doch vermöge der dabei betheiligten
<lb/>Personen, später in eine solche getreten ist. Er hatte ein Werk
<lb/>unter dem Titel: „der Bürger** herausgeben wollen. Der Ccn-
<lb/>surbehörde in Berlin war bei einigen Stellen Bedenken beigegan- 
<lb/>gen. Das Ministerium hatte Streichung oder gänzliche Umände- 
<lb/>rung dieser Stellen befohlen, Herr G. aber erklärt* „die betref- 
<lb/>fenden Abhandlungen auf keine Weise verstümmeln, sondern lieber
<lb/>ganz fortlassen zu wollen, um solche anderwärts im ganzen Zu- 
<lb/>sammenhänge in Druck zu geben.** Der Geheime Staatsminütcr
<lb/>von Schuckmann hatte hierauf die Wegnahme des ganzen Manu- 
<lb/>skripts und ausserdem eine Ordnungsstrafe von 50 Thlrn. gegen
<lb/>ihn verfügt. Nachdem Herr G. eine Abänderung dieser Vcrfii-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0368.tif"
                   n="936"
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               <p>

                  <lb/>936 Grävell, die Geschichte meines Austritts

<lb/>gung vergeblich bei der Justiz, dem Staatskanzler und dem Könige
<lb/>selbst gesucht hatte, wandte er sich au den Bundestag wegen Ju- 
<lb/>stiz Verweigerung , wurde zwar zur Zeit mit dieser Beschwerde
<lb/>abgewiesen und musste nochmals sein Recht bei der preussischcn
<lb/>Regierung verfolgen, wiederholte aber, da.dicss ohne Wirkung
<lb/>blieb, die Beschwerde beim Bundestage. Hierauf erhielt er zwar
<lb/>sein Manuscript zurück, allein nicht die bereits als Ordnungsstrafe
<lb/>bezahlten 50 Tlilr.; vielmehr wurde eine neue Untersuchung
<lb/>wider ihn' eingeleitet, deren Gang mitgetheilt wird, für unsere
<lb/>Leser aber kein besonderes Interesse haben dürfte. Mit S. 101.
<lb/>beginnt eine allgemein politische Betrachtung über die neueste
<lb/>Gestaltung der deutschen Angelegenheiten, welcher das Thema
<lb/>zum Grunde liegt: „dass Deutschland durch die Umgestaltung
<lb/>einer Monarchie in eine reine Aristokratie Nichts gewonnen, son- 
<lb/>dern nur alles das Gute eingebiisst habe, was das Ansehen, die
<lb/>Einheit und die Oberherrlichkeit des Kaiserthums noch vermocht
<lb/>habe." Damit ist eine Erörterung über das Wesen der Souve-
<lb/>rainität verbunden. Diese Digrcssion geht bis Seite 155., und
<lb/>enthalt gleichsam das politische Glaubcnsbckenntniss des Verf.'s,
<lb/>der hierauf zur Geschichte seines Lebens zurückkehrt. — Der
<lb/>eigentlich juristische Inhalt des Buches ist in die Beilagen verwie- 
<lb/>sen, welche mit S. 297. des ersten Theils beginnen und den Rest
<lb/>desselben, so wie den ganzen zweiten Theil ausfüllen. Sie be- 
<lb/>ziehen sich sämmtlich auf Streitigkeiten des Vcrf. mit preussischcn
<lb/>Staatsbehörden. Den nähern Inhalt bezeichnen ihre Ueberschrif-
<lb/>ten. Nr. I. Die Untersuchungsacten ad denunciationem des Hrn.
<lb/>Geheimen Staatsministers von Schuckmann (S. 297. * ; Nr. II.
<lb/>Die Vererbpachtung der Schänke zu Wolfsheim (dem Gute des
<lb/>Hin. G. J. R. Grävell) in der Lausitz unweit Muskau betreffend
<lb/>(Th. I. 8 389 — 406.); Nr. III.: Acta Manualia in der vom kö- 
<lb/>niglichen Oberlandcsgerichte zu Frankfurt anhängig gemachten
<lb/>fiscalischen Untersuchung (Th. II. 8. I — 72.); Nr. IV.: Be- 
<lb/>schwerden über die königliche General-Commission zu Soldin
<lb/>(S. 73 — 172.;; Nr. V.: Streitigkeiten mit der königlichen Regie- 
<lb/>rung zu Liegnitz (S. 163 — 246.); Nr. VI.. Fiscal ische Unter- 
<lb/>suchung, betreffend den Tadel der königlichen General-Commission
<lb/>zu Soldin und des Ministeriums des Innern (S. 247 — 274.); Nr.
<lb/>VII.: Die fiscalisehe Untersuchung auf die Denunciation der kö- 
<lb/>niglichen Regierung zu Licgnitz (S. 275 — 332.); Nr. VIII.: Ver- 
<lb/>such des Oberlandsgcrichts zu Frankfurt zu einem neuen fiscali-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0369.tif"
                   n="937"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0369--><p/>
               <p>

                  <lb/>ans dem Staatsdienste nach -den Orig.-Actcnstnckcn. 937

<lb/>sehen Verfahren (S. 333 — 344.N; Nr. IX. : Die Verwaltung der
<lb/>Schulpolizei in Alt-Döbern (S. 345—372.); Nr. X.: Streitigkeiten
<lb/>der Bauern Mlingk, Kiösa und Rudoba zu Braunadorf mit dem
<lb/>Standcslierrn von Muskau (S. 373 — 388.).

<lb/>Dicss der Inhalt des Buchs. Da nun aber weder die bekannte
<lb/>Persönlichkeit des Vcrf.’s, welche auch in diesem Buche, ja in
<lb/>diesem vielleicht noch mehr als in manchem frühem in den Vor- 
<lb/>dergrund tritt, noch die Geschäftsführung der preussischcn Staats- 
<lb/>behörden , die, wie sie liier geschildert wird, allerdings manche
<lb/>bedenkliche Seiten zu haben scheint, ein Gegenstand literarischer
<lb/>Kritik sein kann, so bleibt nur die juristische Seite des Werks
<lb/>übrig, also sein Inhalt, insofern er „zur Läuterung der Vorstel- 
<lb/>lungen und Begrübe von ölfentlichcn Beleidigungen“ beitragen soll.
<lb/>Der Ausdruck „öffentliche Beleidigung" ist aber von dem Verf.
<lb/>nicht in dem gewöhnlichen Sinne, wo er eine öffentlich zugefügte
<lb/>Injurie bedeutet, sondern so genommen worden, dass damit die
<lb/>einem ölfcntliclicn Beamten angethane Beleidigung oder auch das
<lb/>achtungswidrige Benehmen gegen eine öffentliche Behörde bezeich- 
<lb/>net werden soll. Da nun aber Recensent in den zahlreichen Pro-
<lb/>ccssschriftcn, die hier dem Publicum, für das sie freilich anfäng- 
<lb/>lich nicht bestimmt waren, vorgelegt worden sind, in der That
<lb/>Nichts gefunden hat, was zur „Läuterung der Vorstellungen und
<lb/>Begriffe von öffentlichen Beleidigungen“ (diess Wort in dem schon
<lb/>angegebenen Sinne genommen) beitragen könnte — wenigstens
<lb/>Nichts, was nicht in vielen früheren Werken desselben Hrn. Verf.'s
<lb/>schon vielfach und zum Theil auf eine viel wissenschaftlichere
<lb/>Weise vorgetragen wäre, so muss er sich auf diese allgemeine An- 
<lb/>zeige und auf die Bemerkung beschränken, dass bei aller Wichtig- 
<lb/>keit, die man dieser Schrift in politischer Hinsicht wohl zuge- 
<lb/>stehen kann, doch die juristische Ausbeute nur eine sehr ge- 
<lb/>ringe ist.
</p>
               <p>

                  <lb/>16.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0370.tif"
             n="938"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0370"/>
         <div xml:id="d17458e36821" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Dissertationen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Bericht iiher akademische
<lb/>Dissertationen ).
</p>
            <p>

               <lb/>8. Dissertatio juridica de arbitrio necessario (,) quod

<lb/>Lege nostra inter mercatores socios jubetur, quam .pro

<lb/>gradu Doctoratus, summisque in jure Romano et hodierno
<lb/>. honoribus et privilegiis, in Academia Rheno - Trajectina,
<lb/>rite et legitime capessendis, eruditorum examini, submittit
<lb/>Henr. Petr. CJothofr. Jttatheiis de Ulan, Neomago-Gel-
<lb/>rus. Noviomagi, ex Typogr. D. J. Haspels. MDCCCXXXVII.
<lb/>155, 8. 8,

<lb/>Diese Dissertation zerfallt in ejn Prooemium, sieben Capitel und
<lb/>eine Appendix. Das Prooemium umfasst folgende Gegenstände: §. 1.
<lb/>„De arbitrii utilitate.“ Das Institut der Schiedsrichter hat sich da, wo
<lb/>die Gerichte einfach und leicht zugänglich waren, schwerer ausge- 
<lb/>bildet und verbreitet als da, wo die gerichtliche Geltendmachung des
<lb/>Rechts kostspieliger und langwieriger war. Daher findet es sich selt- 
<lb/>ner in der Kindheit der Völker, z. B. in Rom unter den Königen;
<lb/>je mehr die Cultur steigt, desto häufiger werden Schiedsrichter ge- 
<lb/>braucht, z. B. in Rom ira letzten Jahrhundert der Republik. Ueber
<lb/>die Entstehung des Instituts bei den Römern ist jedoch nichts be- 
<lb/>kannt, der Nutzen, welchen es gewährt, hat es bei ihnen und an- 
<lb/>dern Völkern allinählig hervorgerufen. §.2. „Etymologia vocis orhi-
<lb/>#rü atque variae denominationes.“ Das Wort kommt von adire; statt
<lb/>ire sagten die Alten auch betere oder bitere, daher arbitere oder
<lb/>adbitere für adire, und adbiter oder arbiter: „quod aditur et optatur
<lb/>a litigatoribus.“ Manche erklären aber adire hier auch durch inspi- 
<lb/>cere, daher arbiter so viel als inspector. Im Civilrecht wird aber
<lb/>arbiter auch für iudex gebraucht, namentlich in den bonae fidei und
<lb/>den arbitraria iudicia; im französischen Recht aber arbitre auch für
<lb/>den Kunst- oder Sachverständigen (expert). §. 3. „Brevis adumbratio
<lb/>hujus instituti. A. ln jure Romano. I. Arbitrorum genera.“ Es sind
<lb/>zu unterscheiden die arbitri, als die durch Compromiss der Parteien
<lb/>zur Entscheidung ihres Streits gewählten Richter, von welchen hier
</p>
            <p>

               <lb/>Sehr verehrte Gönner der Jahrbücher haben den Wunsch ausge- 
<lb/>sprochen, dass auch die in Holland und Belgien erscheinenden akadem.
<lb/>Schriften in den Kreis der Berichterstattung gezogen werden mochten.
<lb/>Wir werden demselben möglichst zu genügen suchen.
</p>
            <p>

               <lb/>Red.
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0371.tif"
                n="939"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>de Man, Dissertatio juridica de arbitrio necessario. 939

<lb/>die Rede ist, und die sogen, arbitratores, welchen ein arhitirum boni
<lb/>viri obliegt. Diesen Unterschied macht auch das Niederländische und
<lb/>das Französische Recht. Kerner sind das arbitrium voluntarium und
<lb/>das necessarium zu unterscheiden, sowohl nach Rom. als nach Franzos«
<lb/>Recht. If. „De compromisso et de recepto." Hier werden die ge- 
<lb/>wöhnlichen Ansichten über diese Gegenstände vorgetragen. B. „ln
<lb/>jure canonico, et apud majores nostros." Das Canon, und das Nie- 
<lb/>derländische Recht weichen in einzelnen Bestimmungen vom Rom«
<lb/>ab. H. 4. „Historica disquisitio de arbitrio in Francia." Schon Franz H.
<lb/>schrieb 1500. für gewisse Fälle, z. B. Erbschaftstheilungen, die Wahl
<lb/>von drei Schiedsrichtern vor. Durch das Handelsgesetz Ludwigs XIV.
<lb/>vom Jahre 1073. wird Handelscoinpagnons vorgeschrieben, dass sie
<lb/>sich bei Abschliessung des Contracts im Voraus Schiedsrichtern un- 
<lb/>terwerfen , widrigenfalls diese ihnen vom Richter gegeben werden
<lb/>sollen. Das Decret vom 24. Aug. 1790. über die Organisation der
<lb/>Gerichte und die Const. vom 3. Sept. 1791. bestimmten, da&lt;s d.s
<lb/>Recht der Bürger, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter zu schlich- 
<lb/>ten, durch die gesetzgebende Gewalt iu keiner Beziehung beeinträch- 
<lb/>tigt werden dürfe; nebenbei wurden aber auch noch für einzelne
<lb/>Fälle Schiedsrichter besonders vorgeschrieben, z. B. 1793., für die
<lb/>Theilung der Gemeindegüter, 1794. für Erbschaf’en und Schenkun- 
<lb/>gen, und zwar ohne Zulassung der Appellation gegen die Aussprüche
<lb/>der Schiedsrichter. Dagegen wurde das Recht der Appellation 1795.
<lb/>wiederhergestellt, und 1790. gestattet, Streitigkeiten, welche nach den
<lb/>frühem Gesetzen von 1795. von Schiedsrichtern entschieden wären,
<lb/>den ordentlichen Richtern zu übergeben. Ein Decret von 1798.
<lb/>würde aber eine gänzliche Aufhebung der Schiedsrichter zur Folge
<lb/>gehabt haben, hätte nicht der Senat dasselbe 1799. verworfen. Un- 
<lb/>ter dem Consulat wurde 1800. die frühere Freiheit in dieser Hinsicht
<lb/>wiederhergestellt. Endlich wurden im Code de procedure die Grund- 
<lb/>sätze des arbitrium im Allgemeinen festgestellt, im Code de com- 
<lb/>merce aber die speciellen Bestimmungen über die nothwendigeit
<lb/>Schiedsgerichte unter Haudelscoinpagnons ausgesprochen. — §. 5#
<lb/>„Ratio instituti arbitrii necessarii." Es empfiei.lt sich dieses Institut
<lb/>theils durch die mittels desselben herbeigeliilirte Ersparung von pro-
<lb/>eessualischen Weitläufigkeiten und Kosten, theils dadurch, dass so
<lb/>die Geheimnisse der Handelscompagnie nicht veröffentlicht werden,
<lb/>Caput I. „Interpretatio articuli 51. Quaestiones." Nach ait. 51. des
<lb/>Code de commerce findet ein arbitrium necessarium Statt bei Strei- 
<lb/>tigkeiten unter dlandelscoinpagnons, welche aus der schon geschlos- 
<lb/>senen Societät entstanden sind („tonte contestation entre associes et
<lb/>pour raison de la societe"). Zweifelhaft ist es, ob sich diess blos
<lb/>auf die societe commerciale, oder auch auf die association commer- 
<lb/>ciale en participation beziehe. In den Franzos. Gerichten hat man
<lb/>diess bejaht; es muss aber richtiger verneint werden« Es fragt sich
<lb/>ferner, ob auch die Klage auf Auflösung der Compagnie unter das
<lb/>Schiedsgericht gehöre; es ist diess zu bejahen. Endlich entsteht die
<lb/>*\rage&gt; ob die Compagnons das Befugniss haben, statt die nothwen-
<lb/>&lt;Hgen Schiedsrichter anzugehen, amiables compositeurs zu wählen.
<lb/>In Französ. Gerichten wird diess verneint; es muss aber bejaht wer-
<lb/>den. Caput 11. „Quibus modis arbitri eligantur et de cogendis
<lb/>arbitris.« Die Schiedsrichter könnest theils von den Parteien in ver- 
<lb/>schiedener Form, theils durch ein Decret des Richters oder des
<lb/>Handelsgerichts gewählt werden. Diese letztere Art der Wahl tritt
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0372.tif"
                n="940"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>940 de Man, Dissertatio jnridica de arbitrio necessario.

<lb/>dann ein, wenn der eine oder andere Compagnon die Wahl von
<lb/>Schiedsrichtern zu treffen zögert; dann kann nämlich das Gericht
<lb/>diese Wahl für den oder die Säumigen vornehmen, die Wahl der
<lb/>•Uebrigen alter bleibt hei Kräften, was manche'mit Unrecht bestritten
<lb/>■haben. Weigert sich der arbiter, nachdem er das arbitrium über- 
<lb/>nommen, zu arbitriren, so kann er auch zum Ersatz des Interesse
<lb/>yerurtheilt werden. Caput III. „Qui arbitri legi possint. De numero
<lb/>Arbitrorum. Quomodo arbitri esse desinant, ut et de recusatione, re- 
<lb/>vocatione, aliis." Ausgeschlossen sind Verbannte, bürgerlich Todte,
<lb/>Frauenspersonen, nach der richtigem Meinung Minderjährige, zu einer
<lb/>infamirenden Strafe Verurtheiite, Fremde, durch Schuld Banquero-
<lb/>tirte, nicht aber die ordentlichen Richter ( die Mitglieder des Han- 
<lb/>delsgerichts). Die Zahl steht in der Willkür der Parteien, eine un- 
<lb/>gleiche ist räthlicher. Die arbitri hören auf, solche zu sein 1) durch
<lb/>Recusation, und zwarlwegen solcher Umstände, welche nach der Wahl
<lb/>eingetreten sind, unbedingt, wegen früher eingetretener aber nur, wenn
<lb/>sie von einer Partei allein öder dem Handelsgericht erwählt sind.
<lb/>Die Recusation ist innerhalb dreier Tage dem arbiter durch eine
<lb/>öffentliche Person mit Angabe der Gründe anzuzeigen; die Ent- 
<lb/>scheidung über die Recusation steht dem Handelsgericht zu. 2) Durch
<lb/>Widerruf von beiden Parteien entweder stillschweigend, wenn der
<lb/>Streit auf andere Weise geschlichtet wird, oder ausdrücklich, indem
<lb/>dem Arbiter der Widerruf durch einen aussergerichtlichen Act von
<lb/>den Parteien mit Zuziehung einer öffentlichen Person erklärt wird.
<lb/>Ist ein arbiter nur von der einen Partei gewählt, so kann der Wi- 
<lb/>derruf einseitig erfolgen, ebenso wenn er in Abwesenheit einer Par- 
<lb/>tei vom Richter gewählt ist. 3) Durch Entschuldigung von Seiten
<lb/>des arbiter nur vor Uebernahine des arbitrium aus gerechten Grün- 
<lb/>den nach dem Ermessen des Gerichts. 4) Durch Ablauf der Zeit,
<lb/>in welcher der Ausspruch erfolgen sollte. Andere Gründe sind sol- 
<lb/>che, welche auch bei allen übrigen Obligationen eintreten. — Caput
<lb/>IV. „De natura et vi arbitrii necessarii." De tempore vel dilatione
<lb/>servanda. Bei der Verhandlung vor den arbitri sind dieselben Fri- 
<lb/>sten und Förmlichkeiten zu beobachten, wie vor dem Handels- 
<lb/>gericht. Die Parteien haben den arbitri die zur Entscheidung nö-
<lb/>thigen Urkunden gegen Quittung zu übergeben, und thun sie es
<lb/>nicht freiwillig, so ist ihnen eine Frist dazu von den arhitri zu setzen;
<lb/>lassen sie diese verstreichen, so werden sie durch einen Gerichts- 
<lb/>diener auf Befehl der arbitri aufgefordert, es in den nächsten zehn
<lb/>Tagen zu thun. Die Parteien müssen aber auch die Zeit bestimmen,
<lb/>innerhalb welcher die Entscheidung gefällt werden soll, und sind sie
<lb/>darüber nicht einig, so thut es das Handelstribunal; jene Frist ist
<lb/>aber nicht vom Tage des Compromissos, sondern richtiger von dein
<lb/>Tage an zu rechnen, w o die Parteien den arbitri die Urkunden über- 
<lb/>geben , mit den alleinigen Ausnahmen, wenn ein Erbe ein Inventar
<lb/>errichtet nnd deliberirt, oder wenn ein mit dem Streit zusammen- 
<lb/>hängender Cruninalfall zuvor zu entscheiden ist. Läuft die Frist ab,
<lb/>ohne dass die arbitri ihren Ausspruch gethan haben, so hört ihr Amt
<lb/>ipso jure auf, es müssten denn die Parteien sich über die Proroga- 
<lb/>tion vereinigt haben.— Caput V. „De superarbitro addendo." Für
<lb/>den Fall, dass die arbitri nicht einig sind, ist noch ein Obmann bei-
<lb/>znfügen; wählen ihn die Parteien nicht, so thun es die arbitri, kön- 
<lb/>nen aber diese sich über die Person nicht vereinigen, das Handels- 
<lb/>tribunal. Die Grundsätze vom arbitrium gelten auch vom super-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0373.tif"
                n="941"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>de Man, Dissertatio juridica de arbitrio necessario. 94t

<lb/>arbitrium, die Frist zur Entscheidung läuft hier von der Wahl des
<lb/>Obmanns, oder von der Erklärung der Uneinigkeit zwischen den
<lb/>arbitri an. Er darf aber sein Urtjieil nur sprechen, nachdem die
<lb/>dissentirenden arbitri, zusamtnengerufen sind und über die Sache
<lb/>verhandelt ist; kommen sie nicht alle zusammen, so spricht er allein.

<lb/>.— Caput VI. ,,De sententia. De executione et de effectu sententiae.“
<lb/>Die arbitri entscheiden nach Rechtsgrundsätzen; soll ihr Urthei Wir- 
<lb/>kung haben, so muss ein mandatum executionis vom Präsidenten des
<lb/>Handelsgerichts hinzukominen zur Erlangung desselben wird erfor- 
<lb/>dert, dass das Urthei von allen arbitri unterschrieben sei, dass die
<lb/>Entscheid,mgsgiünde beigefügt seien, und dass das Urthei! innerhalb
<lb/>drei Tagen, nachdem es - gesprochen, im Handelsgericht deponirt sei.
<lb/>Rinnen drei Pagen nach dieser Deposition muss das mandatum exe- 
<lb/>cutionis erfolgen, welches vom Präsidenten zn unterschreiben ist.
<lb/>Uebrigens können die arbitri (nicht aber der Präsident im inand.
<lb/>exec.) auch die Verhaftung eines socius anordnen, welche dann durch
<lb/>das inand. exec. in Kraft tritt; eine Geldstrafe können sie aber nicht
<lb/>erkennen. — Caput VII. „Quibus modis sententia infirmari possit,
<lb/>et de adminiculis contra arbitrorum sententiam permissis.“ Die Rechts- 
<lb/>mittel gt'gen das arbitrium necessarium sind die Appellation und die
<lb/>Cassation (nach den gewöhnlichen Grundsätzen), nicht aber die „Op- 
<lb/>position“ gegen das Urthei, eben so wenig die gegen das inand.
<lb/>executionis. Es kann aber auch eine Entsagung auf die Appellation
<lb/>oder die Cassation erfolgen; nur der Vormund kann für den Min- 
<lb/>derjährigen nicht aut diese Rechtsmittel renunciren. Die Appellation
<lb/>muss innerhalb dreier. Monate vom Tage au, wo das mand. exec.
<lb/>ertheilt ist, an die „cours royales“ erfolgen, und hat stets Suspensiv- 
<lb/>kraft; es kann jedoch das Handelstribunal eine provisorische Execu-
<lb/>tiön gegen Caution verhängen; siegt dann der Appellant nicht, so
<lb/>verfällt er in eine Geldstrafe von 10 Francs. — Die Appendix han- 
<lb/>delt: „De successoribus sociorum.“ Dieselben Grundsätze, welche vom
<lb/>arbitriu&gt;a necessarium unter Coinpagnons gelten, treten auch dann
<lb/>ein, wenn statt eines Socius ein Universal- oder Singular-Successor
<lb/>oder die Gläubiger desselben durch den „syndicus“ (,,veuves, heri-
<lb/>tiers ou ayans - cause“) in Societäts-Angelegenheiten processiren,
<lb/>obwohl, da dann in der Regel die Societät z. B. durch den Tod
<lb/>aufgelöst sein wird, eigentlich von einem Streit „ä raison de la so-
<lb/>ciete“ nicht die Rede sein kann. — Von S. 151 —155. folgen noch
<lb/>25 Theses aus dem Röm. und Franzos. Rechte. — Dem Verf. die- 
<lb/>ser Abhandlung lässt sich Fleiss und guter Wille nicht absprechen;
<lb/>jedoch ist eine gewisse Oberflächlichkeit und eine ziemliche Unbe- 
<lb/>kanntschaft mit der neueren deutschen Literatur in der Behandlung
<lb/>des Röm. Rechts nicht zu verkennen. Mehr Sorgfalt hat er auf das
<lb/>Franzos. Recht verwendet, und hier ist eine gehörige Erwägung und
<lb/>auf eignes Urthei! gegründete Entscheidung der zweifelhaften Puncte
<lb/>überall sichtbar; jedoch würde bei diesen guten Eigenschaften die
<lb/>Abhandlung noch mehr gewonnen haben, wenn der Verf. weniger
<lb/>weitschweifig gewesen wäre. Das Latein lässt Einiges zu wünschen
<lb/>übrig.
</p>
            <p>

               <lb/>Ki it. Jahrb. f. d. n\V. Jahrg. I. H. 10.
</p>
            <p>

               <lb/>61
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0374.tif"
                n="942"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0374"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>942 Francke etc., Archiv für die Civilistische Praxis.

<lb/>AH. Archiv für die Civilistische Praxis. Herausgegeben
<lb/>von Franke ( Franeke), Iilnde, von I.ölir, Bl Itter-
<lb/>mater, Mtthlenfcrucl», Thikaut und VSehter. Zwan- 
<lb/>zigsten Bandes zweites Heft. Heidelberg, Mobr. 1837. 8. 161-
<lb/>bis 332. (8. 332 — 336. Bucbbändleranzeigen).

<lb/>(vergl. Jahrb. III. 276.)

<lb/>/7. lieber Ersatz der Verwendungen beider Pfandklage Von
<lb/>Hm, Prof hure har di in Aie/, S, 161—177.

<lb/>Diese Lehre ist nicht blos in den meisten Lehrbüchern, sondern
<lb/>$ogar in den Monographien über das Pfandrecht ganz übergangen
<lb/>worden. Die Quellen berühren sie nur in zwei Stellen, der L. 29.
<lb/>§. 2. D. de pignor. XX. 1. und der L. 44. §. 1. D. de damno inf.
<lb/>aXXIX. 2. Es sind zwei Hauptlalle zu unterscheiden: I. Der auf
<lb/>Herausgabe des Pfandes belangte Besitzer, welcher Vergütung von
<lb/>Verwendungen fordert, ist ein anderer, als der Verpfänder: Sind
<lb/>dann die gemachten Verwendungen 1) impensae utiles, so kann,
<lb/>wenn der durch sie herbeigeführte Nutzen noch existirt, der bonae
<lb/>fidei possessor (d. h. der mit dem fremden Eigenthum unbekannte
<lb/>Besitzer, gleichviel ob er das Pfandrecht kennt oder nicht,) Ersatz
<lb/>verlangen. Sind aber die impensae 2) necessariae, so kann regel- 
<lb/>mässig nicht einmal der bonae fidei possessor Ersatz verlangen,
<lb/>ausgenommen: a) soweit sie seit der Litiscontestation aufgewendet
<lb/>sind; b) im Falle einer Antichrese; c) wenn ein verpfändetes Haus
<lb/>wegen verweigerter cautio damni infecti einein gefährdeten Nach- 
<lb/>barn durch missio ex secundo decreto zugeschlagen worden ist, und
<lb/>dieser dasselbe bat ausbessern lassen. Sind endlich die impensae 3)
<lb/>voluptuariae, dann gelten iin Allgemeinen dieselben Grundsätze, wie
<lb/>bei der Vindication; jedoch wird bei der Frage, ob eine neue Ein- 
<lb/>richtung zu den impensae utiles oder zu den voluptuariae gehöre,
<lb/>darauf keine Rücksicht genommen, ob die Verwendung den Um- 
<lb/>ständen und Verhältnissen des Pfaiidgiäubigers entspreche oder
<lb/>nicht. II. Ist der belangte Pfandbesitzer der Verpfänder selbst,
<lb/>so kann dieser regelmässig keinen Ersatz der impensae fordern, aus- 
<lb/>genommen wenn er seine Sache für eine fremde Schuld verpfändet
<lb/>hat, und sich durch Abschätzung der Sache ergiebt, dass das ur- 
<lb/>sprüngliche Pfand nicht zur Befriedigung des Gläubigers hingereicht
<lb/>hätte, so dass der Verpfänder durch die Verbesserung des Pfandes
<lb/>mehr zur Befriedigung des Gläubigers beigetragen hat, als er ver- 
<lb/>möge der Verpfändung dazu bestimmt hat. — Der Schuldner als
<lb/>Besitzer des Pfandes kann niemals Ersatz der impensae verlangen.

<lb/>VI/. Beitrag zur Streitfrage, ob es eine eigene, vom gewöhnlichen
<lb/>eigentlichen Besitz verschiedene possessio civilis im Römischen
<lb/>Rechte gebe? Von Hm, Hofralh und Prof.Dr, /Varn könig in
<lb/>Freiburg. S, 178 — 187.

<lb/>Gegen die innere Wahrscheinlichkeit der von Savlgny zuerst ge- 
<lb/>gebenen „dreitheiligen" Eintheilung des Besitzes in possessio civilis,
<lb/>possessio und possessio naturalis, sprechen mehrere allgemeine
<lb/>Gründe. 1) Sie ist in keiner Stelle der Pandekten ausdrücklich an-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0375.tif"
                n="943"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0375"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Francke etc., Archiv für die Civilistische Praxis. 943

<lb/>gegeben, Hegt auch nicht der gesummten Besitzlehre darin afs
<lb/>Haupteintheilung zu Grunde. 2) Der possessio civilis wird nie die
<lb/>sogen, eigentliche possessio Entgegengesetzt, sondern jedesmal die
<lb/>possessio naturalis, d. h. die blosse detentio. 3) Civiliter non possi- 
<lb/>dere heisst überall so viel als naturaliter possidere, d. h. gar nicht
<lb/>besitzen. 4) Die Annahme einer eigenen poss. civilis als Usucnpions-
<lb/>besitz war im Rom. Rechtssystem weder nötliig, noch möglich. 5)
<lb/>Der Begriff der civilis poss. hat sich keineswegs nur in Beziehung
<lb/>auf die Usucapion im Rom. Rechte gebildet. 6) Die Stellen, in
<lb/>welchen von dem Besitz des Faustpfandgläubigers und der vom
<lb/>Manne beschenkten Krau die Rede ist, und in Bezug auf welche Sa-
<lb/>vigriy, um diesen Besitz als eigentliche possessio erklären zu können,
<lb/>eine blos wegen der usucapion vorhandene poss. civilis angenommen
<lb/>hat, lassen eine andere, ganz natürliche Erklärung zu. — Die Rom.
<lb/>Begriffe lassen sich vielmehr so angeben: Der Besitz war sowohl itn
<lb/>Civil- als itn prätorischen Rechte von Bedeutung, in beiden aber nur,
<lb/>wenn mit der detentio der animus possidendi verbunden war; daher
<lb/>war der eigentliche und alleinige Gegensatz der wirklichen possessio
<lb/>stets die naturalis possessio, d. h. die nuda rei detentio. Ist nun itn
<lb/>prätor. Rechte (bei den Interdicien) vom Besitz die Rede, so wird der
<lb/>wirkliche Besitz possessio schlechtweg genannt; handelt es sich aber
<lb/>im Civilrecht vom Besitz, so wird er (im Gegensatz der detentio oder
<lb/>naturalis possessio) civilis poss. genannt. Civiliter possidere ist also
<lb/>wirklich besitzen, civiliter non possidere oder naturalitei* possidere ist
<lb/>nach Civilrecht nicht besitzen.

<lb/>V1IL lieber die remissio mercedis bei dem Pachtverträge wegen zu- 
<lb/>fälliger Verhinderung des Fruchtbezugs. Von Hrn. Dr. fVi l-
<lb/>helm Se //, ord. I rof. d. It. in Zürich. S. 188 — 247.

<lb/>Wie zweiseitige Contracte überhaupt ihrer Natur nach auf Wech- 
<lb/>selseitigkeit der Leistungen beider Contraheuten gerichtet sind, so
<lb/>dass in demselben Verhältniss, in welchem die Leistung picht prästirt
<lb/>wird, auch die Gegenleistung nicht gefordert werden kann, so ist es
<lb/>auch beim Mieth- und Pachtverträge, und darauf beruht auch die Ver- 
<lb/>pflichtung zur remissio mercedis. Diese wird in den Gesetzen auf die
<lb/>allgemeinere Frage: wer den Zufall zu tragen habe, zurückgeführt.
<lb/>Den Zufall hat aber der locator, Verpachter, zu tragen. Ist nun der
<lb/>Pachter durch Zufall an der Fruchtziehung behindert, so sind bei der
<lb/>Bestimmung der Grösse des Nachlasses auch der Verlust des Saamens
<lb/>und die Kosten der Bebauung in Aufrechnung zu bringen; mehr als
<lb/>eine verhältnissmässige remissio mercedis braucht aber der Verpachter
<lb/>deshalb nicht zu prästiren. Dieses Princip ist nun auf folgende ein- 
<lb/>zelne Fälle anzuwenden: 1. Geht die verpachtete Sache entweder
<lb/>selbst durch Zufall ganz oder zum Theil zu Grunde, oder wird sie
<lb/>völlig umgestaltet, so cessirt die Gegenleistung des Pachters gänzlich,
<lb/>oder er kann einen verhältnissmässigen Nachlass der merces fordern.
<lb/>II. Bleibt die Sache selbst ihrer Substanz nach unverändert, tritt aber
<lb/>&gt;n Hinsicht auf den Bezug der Früchte derselben eine Unbrauchbarkeit
<lb/>e&gt;n, welche deshalb nur vorübergehend ist, So ist zu unterscheiden:
<lb/>A) bringt die Sache wegen ihrer innere Beschaffenheit gar keine
<lb/>Früchte hervor, so findet remissio mercedis Statt. B) Sind zwar
<lb/>Früchte hervorgebracht, aber durch äussere Zufalle zerstört wordeb,
<lb/>so wird zum verhältnissmässigen Nachlass des Pachtgeldes vorausge-

<lb/>ÖL*
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0376.tif"
                n="944"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>944 Franche etc., Archiv für die Civilistische Praxis.

<lb/>setzt: 1) dass das vitium nicht ex ipsa re entstanden ist; vitium rei
<lb/>ipsius ist aber nicht, wie man es gewöhnlich erklärt, Fehlerhaftigkeit
<lb/>der fruchtbringenden Sache, sondern fehlerhafte Beschaffenheit der
<lb/>Früchte, jedoch darf dem colonus keine culpa zur Last fallen, wenn
<lb/>er Nachlass fordern wiH; 2) dass nicht etwa blos ein geringer Er- 
<lb/>trag der fruchttragenden Sache eingetreten sei. Bei der näheren
<lb/>Bestimmung dieser Voraussetzung ist aber der Grundsatz festzuhal- 
<lb/>ten, dass bei einer länger dauernden Pachtzeit die sterilitas des einen
<lb/>Jahres durch den reichlichen Ertrag der folgenden (oder wohl schon
<lb/>nach dem Codex und bestimmt nach dem can. Recht auch der vor- 
<lb/>hergehenden) Jahre ausgeglichen wird. Trägt nun die Sache ver- 
<lb/>möge ihrer innern schlechten Beschaffenheit gewöhnlich, fortwährend
<lb/>wenig Früchte, oder tritt diess nur in einem oder in einigen Jahren
<lb/>in Folge der natürlichen inneren Beschaffenheit der Sache ein, so
<lb/>kann keine remissio gefordert werden, sondern der Pachter trägt den
<lb/>Schaden. Dagegen tritt die remissio mercedis unter der Voraus- 
<lb/>setzung ein, 3) dass bei einem von Aussen hinzukommenden widrigen
<lb/>Zufall an den Früchten die Ursache des Schadens eine ungewöhn- 
<lb/>liche ist; auch wird vorausgesetzt, 4) dass der Schaden ein bedeu- 
<lb/>tender sei. 5) Hat der Pachter, nachdem die erste Aussaat fruchtlos
<lb/>gewesen, eine zweite vorgenommen, und hat diese auch keine Fruchte
<lb/>gebracht, so ist auch dieser Schaden hei der remissio mercedis zu
<lb/>berücksichtigen, vorausgesetzt, dass die zweite Aussaat landwirth-
<lb/>schaftlichen Grundsätzen gemäss war; hat aber die zweite Aussaat
<lb/>reichlichen Ertrag gewährt, so deckt dieser den früheren Verlust;
<lb/>war endlich der Ertrag der zweiten Aussaat ein geringer, so findet
<lb/>wiederum remissio mercedis Statt. G) Dass der Zufall die noch
<lb/>nicht percipirten Früchte getroffen habe; die Perception tritt auch
<lb/>hier mit dem Acte der Trennung der Früchte durch den Pachter
<lb/>ein, nicht erst, wie die Praxis annimmt, mit der wirklichen Ein- 
<lb/>scheuerung der Früchte. 7) Hat sich ein zufälliger Schaden an dem
<lb/>Vieh und dem Ackergeräthe (Schiff und Geschirr) ereignet, und ge- 
<lb/>hört dasselbe dem Pachter, so trägt er den Schaden; ist es ihm
<lb/>vom Verpachter mit verpachtet, so trifft diesen der Zufall und der
<lb/>Pachter kann verhältnissmässige remissio mercedis verlangen; ist es
<lb/>ihm endlich gegen eine unbestimmte Taxe überlassen worden (contr.
<lb/>socidae, Eisern-Vieli-Contract), dann treten rücksichtlich eines Zu- 
<lb/>falls an demselben die Grundsätze des Kaufcontracts ein.

<lb/>IX. Beiträge zur Lehre vom Geständniss im Civiiprocess. Von
<lb/>Dr. T, Bracken koeft, derzeit in Kiel. S. 248 — 290.

<lb/>Die Ansichten der Schriftsteller über das Geständniss sind einan- 
<lb/>der widersprechend und schwankend, insbesondere was den Grund
<lb/>der juristischen Gewissheit des Eingestandenen betrifft. Darum soll
<lb/>zunächst dieser hier festgestellt, zugleich sollen aber auch alle davon
<lb/>abhängige Theile dieser Materie betrachtet werden. 1. das ge- 
<lb/>richtliche Geständniss im Civilprocesse ein Beweismittel oder Beweis- 
<lb/>grund? Die durch das Geständniss herbeigeführte juristische Gewiss- 
<lb/>heit ist in vielen Stücken von einer eigentlichen Bewiesenheit ver- 
<lb/>schieden, und daher ist denn weder die das Geständniss vollendende
<lb/>Parteihandlung Beweismittel, noch die Sinnenwahrnehmung des Rich- 
<lb/>ters von den das Geständniss hervorbringenden Parteihandlungen
<lb/>Beweisgrund. II. Sind die Wirkungen des gerichtlichen Geständnis-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0377.tif"
                n="945"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>Francke etc., Archiv für die Civilistische Praxis. 945

<lb/>ses aus seiner Glaubwürdigkeit zu erklären? Diess ist zu verneinen.
<lb/>HI. Sind die Wirkungen des gerichtlichen Geständnisses aus einem
<lb/>in demselben liegenden Verzichte zu erklären? Auch diess ist zu
<lb/>verneinen. IV. Welcher allgemeine Grund der Wirkungen des Ge- 
<lb/>ständnisses lässt sich aus den Aeusserungen der Gesetze entnehmen?
<lb/>Nach der Natur der Sache und dein Ausspruche der Gesetze ist das
<lb/>Einigsein der Parteien der alleinige richtige Grund. (Die Fortsetzung
<lb/>folgt im nächsten Hefte.)

<lb/>X. Heber den Sfandpunct der Reformfrage der Justizverfassung,
<lb/>und die Ergebnisse der jüngsten legislativen Thiitighcit in Bezug
<lb/>auf Civilrecht und Civilproecss im Grossherzogthum Hessen. Von
<lb/>Linde. 5.290 — 332.

<lb/>Die in den Jahren 1803., 1816. und 1821. niedergesetzten Ge- 
<lb/>setzgebungs-Commissionen haben ihre Aufgaben nur zum geringen
<lb/>Theil gelöst. Die Commission von IS 16. lieferte nämlich nur zwei
<lb/>Gesetzentwürfe ober das gewöhnliche Verfahren bei den Stadt- und
<lb/>Landgerichten, und über das gewöhnliche Verfahren bei den Mittel-
<lb/>gerichlen; auch bewirkte sie die Trennung der Justiz von der Ad- 
<lb/>ministration in erster Instanz. Von der Commission von 1821. aber
<lb/>gingen die Stempeltaxordnung, der Gesetzentwurf über Zwangsver-
<lb/>äusserung in Rheinhessen, und der Entwurf eines Strafgesetzbuchs
<lb/>(von Knapp) aus. lin J. 1830. wurde diese Commission aufgelöst.
<lb/>Der von Millermaier, geprüfte Entwurf eines Strafgesetzbuchs liegt
<lb/>jetzt dem Staatsrath zur Berathung vor. Die Bearbeitung eines all- 
<lb/>gemeinen Civilprocess- Gesetzbuches wurde nun 1830. dem Verf.
<lb/>übertragen, die eines Civil-Gesetzbuchs aber 1831. dem Geh. Staats- 
<lb/>rath Eiycnbrodt, und zwar sollte der Code civil, mit besonderer Be- 
<lb/>rücksichtigung der Gestalt * in welcher er als Badisches Landrecht
<lb/>gilt, zur Grundlage dienen. Nachdem die Landtage von 1832—33.
<lb/>und 1834. durch ihre Anträge eine das Gesetzgehungswerk hem- 
<lb/>mende Richtung eingeschlagen hatten, hat endlich der Landtag von
<lb/>1835—36. wieder die bessere Bahn betreten. Im Wesentlichen sind
<lb/>folgende Grundlagen der künftigen Gesetzgebung auf diesem Land- 
<lb/>tage angenommen worden: 1) die französischen Gesetzbücher sollen
<lb/>nicht zur Grundlage dienen; 2) vielmehr soll die bereits bestehende
<lb/>deutsche Jurisprudenz und die geltende Gesetzgebung die Grundlage
<lb/>bilden, jedoch mit möglichster Berücksichtigung der i beinhessischen
<lb/>Gesetzgebung; 3) rücksichtlich der Gerichtsverfassung ist angenom- 
<lb/>men worden, dass in unterer Instanz auch künftig in der Regel Ein- 
<lb/>zelrichter bestehen, ausser dem Richter und Actuar aber noch ein
<lb/>Assessor mit Votum angestellt, den nämlichen Einzelrichtern auch
<lb/>die freiwillige Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des Hypothekenwesens
<lb/>übertragen, das Institut der Gerichtsboten (Huissiers) nicht aufge-
<lb/>noinmen, und die piiviiegirten Gerichtsstände in der Regel aufgeho- 
<lb/>ben werden sollen. 4) ln Bezug des Verfahrens in Civilsachen
<lb/>wurde festgestellt, dass vor den Einzelrichtern in der Regel nur
<lb/>mündliche Verhandlungen mit Zulassung von Bevollmächtigten, jedoch
<lb/>nicht von Rechtsanwälten, als solchen, Statt linden, dass in dem or- 
<lb/>dentlichen Verfahren vor den collegialisch organisirten Gerichten
<lb/>mündliche Verhandlung auf Grundlage einer vorausgegangenen schrift- 
<lb/>lichen, von Anwalt zu Anwalt geführten Verhandlung eintreten, eine
<lb/>Wirksamkeit des Staatsprocurators Statt finden, und OeffentUchkeit
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0378.tif"
                n="946"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>946
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift fur vaterländisches Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>wenigstens rücksichtlich der Parteien durchaus, rücksichtlich dritter
<lb/>Personen aber nur bedingt statuirt werden solle. 5) Die Competenz
<lb/>des £inzelrichters in Strafsachen soll auf Polizei-, Forst- und Feld- 
<lb/>frevel, auf geringfügige Delicte, auf die Einleitung der Untersuchung
<lb/>auch bei schweren Delicten und auf vorübergehende Aushülfe bei der
<lb/>Polizeibehörde in Requisitionsfällen beschränkt werden. 6) Es soll ein
<lb/>gemeinsames Handelsgesetzbuch für das ganze Grossherzogthum be- 
<lb/>arbeitet werden. Der Entwurf des Civilgesetzbuchs ist in Folge des
<lb/>Landtags von 1835 — 36. dem G. 8t.-R. Eigenbrodt und dem O. A.
<lb/>und Cassat. Ger. R. Weyland, der des Civilprocess- Gesetzbuchs aber
<lb/>wiederholt dein Yerf. übertragen worden. — Es werden nun die ein- 
<lb/>zelnen, auf dem Landtage 1835—36. zu Stande gekommenen Gesetze
<lb/>aus dem Civilrecht und Civilprocess aufgezählt; besonders ausführlich
<lb/>aber das Gesetz über die Ablösung der Grundrenten und die Mitwir- 
<lb/>kung der Staatsschuldentilgungskasse zu derselben besprochen, sodann
<lb/>die Verhandlungen über die Einführung von Schiedsinannsinstituten,
<lb/>das Gesetz über die Unfähigkeit und Kccusation der Richter wegen
<lb/>Verwandtschaft und Verschwägerung mit den Parteien, und das Gesetz
<lb/>über das Armenrecht besprochen.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Zeitschrift für vaterländisches Recht- herausgegeben
<lb/>vom Bernischen Advocatcn-Vereii). 1. Jabrg. 1837. 8. 1. und
<lb/>2. Heft. Bogen 1. —10. Bern, in Coram, bei Fischer u. Comp.
<lb/>(Jahrg. von 30 Bogen 3 Fl. 36 Xr.).

<lb/>Tn der zweiten Hauptverainmlung des am 9. April 1836. con-
<lb/>stituirten Bernischen Advocaten-Vereins wurde der Beschluss zu Grün- 
<lb/>dung dieser Zeitschrift gefasst, mit dem besondere Zwecke, einen
<lb/>gleichmäßigen durchgreifenden Gerichtsbrauch zu bewirken.

<lb/>I. liebersklit der Strafgesetzgebung in der Republik Bern 1836. Von

<lb/>Tscharner. (8. 9 — 25).

<lb/>Von wirklichen Strafgesetzen gelten: das helvetische Gesetzbuch
<lb/>von 1799. gemildert, stärkeres Verdachtsgesetz (d.li.§. 20. der von der
<lb/>Mediationsregierung 1803. erlassenen Criminalprocessordnung), Ge- 
<lb/>setzgebung der ehemals biscliöllichbaselsclien Lande, Gesetz über den
<lb/>Kindermord und Gesetz zu Verhinderung betrügerischer Geldstage von
<lb/>1823., Straf-Umwandlungsgesetz von 1829., Hochverrathsgesetz von
<lb/>1832. und Gesetz über Beeinträchtigung des Eigentbums von 1836.
<lb/>Eben so unvollständig und unzusammenhängend sind die Polizeigesetze
<lb/>und die über Criminalprocess.

<lb/>II. Ist das Recht, welches die Satzung 151. (des Bernischen Civilge-

<lb/>setzbuchs) den Kindern ertheilt, ein übertragbares? Von Kurz.

<lb/>(S. 26— 31).

<lb/>Diess Recht, von den vermöglichen Aeltern beim Eintritt in eine
<lb/>ehrbare Ehe auf Abschlag des Pflichttheils eine Ehesteuer verlangen zu
<lb/>können, ist rein persönlich.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0379.tif"
                n="947"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0379--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für vaterländisches Recht. 947 '

<lb/>III. Die Mann und Landrechts - Ordnung vom 17. März 1715. (S.

<lb/>31-37.).

<lb/>Ueber die Abzugsgerecbtigkeiten.

<lb/>IV. Ueber das Beweis-Verfahren im Bemischen Slrafprocesse und Vor- 
<lb/>schläge zur Verbesserung desselben. (S. 37 — 51).

<lb/>Ein Anzug an den grossen Rath, worin das bestehende Beweis*
<lb/>verfahren, nach welchem eine Schuld des Angeklagten nur auf Ge- 
<lb/>ständnis oder Aussage von 2 Zeugen ausgesprochen, sonst aber
<lb/>bei hohem Verdachte ausserordentliche Strafe zuerka nt w ird, als der
<lb/>Verfassung widersprechend, völlig unzureichend und höchst gefährlich
<lb/>bezeichnet und ein, das Institut der Geschwornen mit einem den
<lb/>Indizienbeweis zulassenden gesetzlichen System, vereinigendes Ver- 
<lb/>fahren vorgeschlagen wird. Hierauf bezieht sich noch:

<lb/>V. Ein Criminalfall, welcher die Unzulänglichheit, somit die Un-
<lb/>Zweckmässigkeit des Beweis- Verfahrens im Bemischen Strufprocesse
<lb/>unzweideutig zeigt. Von Kurz. (S. 52— 50.).

<lb/>VI. Ein Wort über die Frage: ist der Partei-Eid zu Erwalmmg be- 
<lb/>strittener Eigenschaften zulässig ? Von Demselben. (S. 57 — 59.).

<lb/>Wird verneint aus einem Judicate des Obergerichts von 1834.

<lb/>VII. Ein Wunsch an die Untersuchungsrichter^

<lb/>zur Beförderung der Verteidigung in Untersuchungssachen.

<lb/>IX. Ein Auszug aus Hm. Fürsprechers Blösch Verteidigung des am
<lb/>15. Weinmond 1836. zu Bern hin gerichteten Raubmörders J. Galli-
<lb/>her, in Verbindung mit einem Auszuge aus dem Antruge des Bef. im
<lb/>Obergericht. (S. 65—117.).

<lb/>Der Verteidiger bemüht sich, das Verbrechen des G. als af-
<lb/>fectvolle Tödtung darzustellen, die nach §. 133. des peinl. Gesetzb.
<lb/>mit 20jähriger Kettenstrafe belegt ist. Der Referent hält dasselbe,
<lb/>als Tödtung und Versuch des Meuchelmordes, für todeswürdig.

<lb/>X. *Mus8 ein Wiederlosungs-Vorbehalt, insofern er gegen dritte Personen
<lb/>wirksam sein soll, im Contexte des Kaufvertrags selbst enthalten sein ?
<lb/>Von Hm. Cand. jur. Schöni. (S. 112 — 117.).

<lb/>Satz 816. des Civil - Gesetzbuchs wird durch ein Urteil des
<lb/>Obergerichtes im bejahenden Sinne iuterpretirt.

<lb/>XI. Von den Obligationen, nach den älteren und neueren Gesetzen.
<lb/>Von Hm. Fürsprecher Schär. (S. 118 — 154.).

<lb/>Eine Obligation, d. li. die Urkunde, in der ein Schuldner sein gan- 
<lb/>zes Vermögen dem Gläubiger für die Schuld verschreibt, erfordert,
<lb/>nach der Gerichtssatzung von 1761., nächst der Namensunterschrift des
<lb/>Schuldners auch die Einsetsung der Habe und des Guts. Zu letzte- 
<lb/>rem Erfordernisse ist im neuen Civilgesetzbuche von 1831. noch die
<lb/>Angabe des Grundes der Verpflichtung, so wie des Jahres und Or- 
<lb/>tes gekommen, nächstem die Form der Ablassung noch genauer be- 
<lb/>stimmt worden. Als Wirkungen bezeichnet das ältere Recht eine be- 
<lb/>sondere Verfahrungsart, das Vorrecht des Gläubigers vor älteren
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0380.tif"
                n="948"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0380--><p/>
            <p>

               <lb/>948 Archiv merkwürdiger Reclitsfälle etc.

<lb/>Schuldnern, und das Recht, den Schuldner, der sich der Eintrei- 
<lb/>bung der Forderung widersetzt, zur Versicherung der Schuld an- 
<lb/>zuhalten: dieselben gelten auch nach neuerem Rechte, welches noch
<lb/>das Vorrecht der verzinslichen Obligationen auf alle anderen aus- 
<lb/>dehnt.

<lb/>XII. Ordnung und Reglement, die sogen• Geschlechts-Kiste betr. von 21.
<lb/>Novbr. 1740. (S. 155 — 159.).

<lb/>Ausgezogen aus dem Polizeibuch der Stadt Bern.
</p>
            <p>

               <lb/>18. Archiv merkwürdiger Reclitsfälle and Entscheidun- 
<lb/>gen der Rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender
<lb/>Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rlieiu-
<lb/>baiern und Rheinpreusseu. Herausgegeben von der Amvälte-
<lb/>Kammer in Mainz. Neue Folge. 1. Bd. 1. Heft. 96. S. 8.
<lb/>(Jahrgang von 4 Heften. 1 Thlr. 20 Gr.).

<lb/>Noch ein Wort Uber die Frage: Giebt es in der Rheinprovinz heute noch
<lb/>Realprästalionen bis zum Loskmtf, oder sind 'sie alle vi legis in liy-
<lb/>pothekarisch-privilcgirle Forderungsrechte umgewandelt ? Vom Advo- 
<lb/>cat-Anwalt Dr.Dornbnrg in Mainz. (S. 1 — 44.).

<lb/>Diese Frage lässt sich zunächst auf die zurückführen : Hat das
<lb/>das Gesetz vom 11. Brumaire an VII. die bis dahin in Frankreich
<lb/>resp. in den Rlieinlanden bestandenen Grundrenten, rentes foncieres,
<lb/>prestations reelles aufgehoben, und sind sie in privilegirte Hypothe- 
<lb/>karschulden umgewandelt? Eine explicirte Aufhebung der actio di- 
<lb/>recta gegen den zeitweiligen Besitzer des arrentirten Grundstücks
<lb/>liegt darin nicht vor, eben so wenig in der Gesetzgebung bis zupi
<lb/>Brumaire-Gesetz; dieses aber stellt (Art. 7.) die Renten nur in einem
<lb/>Puncte, anlangend die Aptitudo der Grundrenten verhypothecirt zu
<lb/>werden, unter die Klasse der Möbel, alle seine expliciten sowohl als
<lb/>impliciten Verfügungen in Bezug auf die Renten lassen sich auch
<lb/>ganz harmonisch mit der Hypothekargesetzgebung aus dieser und
<lb/>der Faculte de rachat erklären, ja es gestattet sogar, indem es dem
<lb/>Erwerber den Loskauf nicht zur Verbindlichkeit macht, ihm daher
<lb/>jedenfalls die Servirung der inscribirten Rente erlaubt, nothwendig
<lb/>dem Gläubiger die alternative Klage, entweder zu serviren oder los- 
<lb/>zukaufen. Hierin änderte auch die spätere Gesetzgebung, weder die
<lb/>Theorie des sogen. Vingtieme, jetzt der Retenue, noch das Gesetz
<lb/>über den Loskauf etwas. Anlangend den Code civil, so hat Art 529.
<lb/>nichts über die Frage verfügt, ob die rentes foncieres zu den meu-
<lb/>bles zu zählen seien, die Discussion über Art. 530. aber, welche
<lb/>nicht diese, sondern die andere Frage behandelte, ob man bei der
<lb/>Intermediär-Gesetzgebung, dass keine rente fonciere irrachctable
<lb/>sei, stehen bleiben solle, hat nur das Resultat gegeben, dass sie
<lb/>zwar rachetables seien, aber doch für eine gewisse Zeit als unablösbar
<lb/>stipuürt werden können; mithin ist die bestandene Gesetzgebung in
<lb/>den Principien beibehalten. Eben so wenig erlitt der Rechtsgrund
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0381.tif"
                n="949"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0381--><p/>
            <p>

               <lb/>949
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv merkwürdiger Rcchtsfälie etc.

<lb/>der actio personalis einen Abbruch durch die neuere Legislation*
<lb/>Und wenn diess Alles nicht durchgreifend wäre, so scheint schon die
<lb/>Ministerialbekanntmachung vom 14. Mai 1810. verbunden mit Art. 12.
<lb/>der Renovationsordnung jeden Zweifel zu beseitigen.

<lb/>Produclion — Tardivproduction.

<lb/>Ein Gläubiger, der in Monatsfrist nach der an ihn ergangenen
<lb/>Aufforderung seine Urkunden gehöriger Ordnung nach producirt und
<lb/>sein Gesuch um Collocation einreicht, dessen Forderung jedoch vom
<lb/>Richtercommissar unter der Bemerkung:

<lb/>„da die Urkunden, auf welche die Forderung sich stützt, nicht
<lb/>„beigebracht worden, so können wir dieselben hier weder liqiii-
<lb/>„diren noch collociren,“

<lb/>im präparatorischen Status unberücksichtigt bleibt, hat nicht noth-
<lb/>w endig den präparatorischen Status zu contestiren, er kann vielmehr
<lb/>nach abgelaufener Contestationsfrist, unter der Erklärung: er habe
<lb/>seine Beweisurkunden vor der Confection des Status zurückgezogen
<lb/>gehabt, und er reproducire nunmehr dieselben neuerdings, Colloca- 
<lb/>tion erhalten, er kann sich als Tardivproducenten constituiren. —
<lb/>Mit a. W.: eine solche Erklärung des Kichtercommissars steht einer
<lb/>Uazulässigkeitserklärung im gewöhnlichen Processe, und nicht einer
<lb/>Abweisung au fond gleich. (S. 44 — 71.).

<lb/>Diesen Satz sprechen die conformen Urtlieile des Kreisgerichts
<lb/>zu Mainz V. 26. März 1S31. und des Obergerichtshofes v. 19. Novbr.
<lb/>dess.J. aus, und die dagegen nachgesuchte Cassation wurde mit den
<lb/>Conclusionen der General-Staatsprocuratur vom Cassationshofe zu
<lb/>Darmstadt unterm 1. Juni 1832. verworfen.

<lb/>Rem placant.

<lb/>Stirbt der Remplacant im Dienste, so können dessen Erben den
<lb/>Einstandspreis auch dann fordern, wenn selbst nach dessen Tode die
<lb/>Verwaliung, in Unkenntnis desselben, den Remplacirten für eigene
<lb/>Rechnung zum Dienste aufforderte, und derselbe dadurch zum Selbst- 
<lb/>dienst, oder zur Stellung eines andern Remplacanten genöthigt wurde.
<lb/>Ein solcher Irrthum kann in Bezug auf die Contrahenten als Zufall
<lb/>gelten; ein Zufall aber, der sich nach vollständig erfülltem Vertrag
<lb/>ereignet, hebt die Verbindlichkeit zur Gegenprästation nicht auf,
<lb/>wenn auch dadurch der ganze Zweck des Vertrags zerstört werden
<lb/>sollte.

<lb/>Art. 57. des Decrets vom 8. Fructidor XIII. (S. 71 — 84.).

<lb/>Daiiir entschied der Gr. Obergerichtshof zu Mainz unterm 17.
<lb/>Decbr. 1830.

<lb/>Prorogation der friedensgerichtlichcn Jurisdiction — Voie de nullite —

<lb/>Different — Chose jugee.

<lb/>Urtheiie, welche die Friedensgerichte in Gefolge des Art. 7. c. de
<lb/>proc. erlassen, sind, so wie die Urtheiie der gewöhnlichen Gerichte,
<lb/>der Rechtskraft fähig. Die Art. 1028. ibid. bei schiedsrichterlichen
<lb/>Urtheilen vorgesehene querela nullitatis findet hier keine Anwendung.

<lb/>In specie kann durch die Nullitätsklage, oder Einrede das Urtheii
<lb/>nicht aus dem Grunde mit Erfolg angegriffen werden, dass die Par- 
<lb/>teien im Prorogationsact schon über Forderung und Termine einig
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0382.tif"
                n="950"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0382--><p/>
            <p>

               <lb/>950 Abegg etcArchiv des Criminatrechts.

<lb/>gewesen seien, sonach kein Different im Sinne des Art. 7. vorliege.
<lb/>(8. 84 — 04.).

<lb/>Entscheidungen des Cassationshofes zu Darmstadt vom 30. Jan.
<lb/>1837. und des Kreisgerichts zu Mainz vom 1. Decbr. 1832.
</p>
            <p>

               <lb/>19. Archiv des Criininalrcclits. Hcrausgcg. von den Proff.

<lb/>Abegg, Birnbaum, Heffter, Mitterinaicr un&lt;l Wächter.

<lb/>Neue Folge. Jabrg. 1837. 2. St. Halle, Schwctschke u. Sohn,
<lb/>(vergi. Jahrb. VI. 561.).

<lb/>VII. Veber die Fortschritte der Gesetzgebung in Bezug auf den Straf-
<lb/>process und die Forderungen, welche an den Gesetzgeber gesteift wer- 
<lb/>den können. Von Mitlermaier. {Forts, von Nr. 1. des Jahrg.).
<lb/>(S. 171 — 199.).

<lb/>2) Der neue waatländische Code d’instruction enthält vielfache
<lb/>Verbesserungen des französischen Code, obgleich die neuen darin auf- 
<lb/>gestellten Experimente nicht immer allen Forderungen entsprechen.
<lb/>3) Der französische Code liegt gleichfalls der Civilprocessordnung des
<lb/>Königreichs der Niederlande v. J. 1834. zu Grunde, nur dass hier
<lb/>nicht Geschworne, sondern die rechtsgelehrten Angestellten Richter
<lb/>entscheiden. Im Uebrigen ist das Streben des Gesetzgebers, eine
<lb/>grössere Bestimmtheit der Strafvorschriften, gründlichere Vorunter- 
<lb/>suchung, Schutz der Bürger vor Beamtenwillkür. 4) Unter den Ge-
<lb/>sichtspunct gemischter Gesetzgebungen gehört auch die Luzernische
<lb/>Strafprocessordnung v. 1836., welche das Gesetzbuch von 1827. er- 
<lb/>setzend, zweckmässige Grundlage und grössere Bestimmtheit giebt.
<lb/>Aehnlichen Geistes ist eine Berner Instruction zur Führung der Vor- 
<lb/>untersuchung v. 1834, ein Züricher Gesetz über Strafrechtspflege von
<lb/>1831., ein Thurgauisches von 1834. Das Genfer Gesetz von 1882.
<lb/>enthält einige provisorische Abänderungen des Code d’instruction.
<lb/>(Forts, f.).

<lb/>VIII. Betrachtungen eines französischen Juristen über die Todesstrafe,
<lb/>nebst einigen einleitenden Bemerkungen mitgetheilt von Hrn.Dr. H. A.
<lb/>Zachariä, Prof, in Göttingen. (S. 200 — 214.).

<lb/>Ein aus der Gazette des tribunaux übertragener Aufsatz des Ge-
<lb/>neralprocurator Hello, welcher gegen den Vortrag des M. Lamartine
<lb/>sur J’abolition de la peine de mort gerichtet ist, und die von demsel- 
<lb/>ben behauptete absolute und relative Widerrechtlichkeit der Todes- 
<lb/>strafe bestreitet.

<lb/>IX. Die Verhandlungen der Ständeversammlung des Grossherzogthums
<lb/>Hessen auf dem Landtage v.J. 184*. über den Gesetzentwurf wegen
<lb/>Beschränkung der 0Öffentlichkeit des Strafverfahrens in Bezug auf
<lb/>das Publicum. Beitrag zur Geschichte und Besprechung des Prin-
<lb/>ciji« der 0Öffentlichkeit der Gerechtigkeitspflege. Von Hm. Adv. Bopp
<lb/>in Darmstadt. (S. 215 —275.).

<lb/>In Folge eines Antrags der zweiten Kammer des Landtages v.
<lb/>J. 1833. ward den im J. 1835. wieder versammelten Landständen der
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0383.tif"
                n="951"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0383--><p/>
            <p>

               <lb/>Abegg etc.) Archiv des Crimina!rechts. 951

<lb/>genannte Gesetzentwurf vorgelegt. Die Discussion in der zweiten
<lb/>Kammer verbreitete sich namentlich über die Ausnahmefälle, bei wel- 
<lb/>chen keine Oeffentlichkeit des Verfahrens Statt bilden sollte. Der
<lb/>Entwurf hatte als solche im Art. 2. die Gefährdung der öffentlichen
<lb/>Ordnung und Sicherheit, der guten Sitten und des guten Rufes oder
<lb/>der Ruhe nicht betheiligter Individuen, bezeichnet, von denen der
<lb/>dritte Fall durch die Beschlüsse der Kammern in Wegfall gebracht
<lb/>wurde, welche zugleich auch das Recht, eine solche Ausnahme zu
<lb/>verordnen, den einfachen Polizeigerichten — denen es der Entwurf
<lb/>gleichfalls zugestand — absprachen. Das von der zweiten Kam- 
<lb/>mer angenommene Amendement des Abg. Schmitt, dass das Resume
<lb/>des Präsidenten und die Verhandlungen über die Strafanwendung
<lb/>stets öffentlich erfolgen sollten, wurde von der ersten abgelehnt. Da
<lb/>auch eine stets öffentlich zu bewirkende Erklärung der Geschwor-
<lb/>nen beiin Assisengerichtshofe von den Kammern verworfen wurde,
<lb/>so ist die Verkündigung des Präsidenten der allein in das Gesetz
<lb/>übergegangene Theil des Strafprocesses, bei welchem von der Oef- 
<lb/>fentlichkeit keine Ausnahme Statt finden darf. Jedoch gestand schon
<lb/>der Entwurf — womit die Kammern übereinstimmten — den Anwäl- 
<lb/>ten und Reg.-Advocaten die Anwesenheit auch bei den geheimen
<lb/>Verhandlungen zu. Das in Folge dieser Discussion erlassene Gesetz
<lb/>ist vom 22. März 1830.

<lb/>X. Beitrag zur Erörterung der Frage, ob Strafgesetzbücher keine all- 
<lb/>gemeinen Bestimmungen in Hinsicht auf bösen Vorsatz enthalten sol- 
<lb/>len. Mit Rücksicht auf die Abhandl. Nr. IX. in St. 2. Jahrg.
<lb/>1835. des Archivs, und den neuen Badischen Entwurf eines Straf- 
<lb/>gesetzbuchs. Von Birnbaum• (S. 236 — 305.).

<lb/>Gegen Kitka, welcher ( a. a. O.) gegebene Begriffe, oder Be- 
<lb/>griffe über das, was der innern Thätigkeit des Menschen angehört,
<lb/>wie den Begriff über den bösen Vorsatz, als höchst schwierig in
<lb/>Worten darstellbar erklärt, ist die Möglichkeit und Zulässigkeit sol- 
<lb/>cher Definitionen zu behaupten, eben so ist der Gebrauch von „vor- 
<lb/>sätzlich" gleichbedeutend mit „absichtlich" nicht zu verwerfen. Das
<lb/>französische Gesetzbuch definirt den Vorbedacht, das neue Badische
<lb/>nicht. (Forts, f.).

<lb/>XI. Einige Bemerkungen über J. Goblers Heber Setzung der P. G. O.,
<lb/>nebst einer Beschreibung eines LU Breslau befindlichen Exemplars der- 
<lb/>selben. Von Ab egg. (S. 306 — 324.).

<lb/>Es giebt nur eine Ausgabe dieser Uebersetzung, Basel 1543.
<lb/>In allen bekannten Exemplaren stimmt die äussere Einrichtung bis
<lb/>auf die Druckfehler überein. — Uebrigens giebt es auch eine fran- 
<lb/>zösische Uebersetzung der Carolina, die Maestricht 1729, erschie- 
<lb/>nen ist.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0384.tif"
                n="952"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0384--><p/>
            <p>

               <lb/>952 Hitzig, Annalen d. deutsch. 11. ansl. Criin.-RcclitsplI.

<lb/>AO. Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-
<lb/>RechtspflegC. Begründet von dem Crim. Dir. JDr. MHwAg
<lb/>in Berlin, und fortgesetzt von den Ger. Dir. |&gt;r. Demme in
<lb/>Altenburg und Klunge in Zeitz. 3. Bd. 1. Abth. Altenburg.
<lb/>Fiel er. 1837. IV. und 21«8. S. gr. 8. (l. und 2. Abtb.
<lb/>zus. 2 Tlilr.)

<lb/>I.

<lb/>Kritische Bemerkungen über den Entwurf eines Strafgesetz- 
<lb/>buchs f d. Grasherzogthum Baden. Aach den Berathungen
<lb/>der Grossh. Gesetzgebungs-Commission. Carls ruhe 1836. ton
<lb/>Pr. Dr.Jbcgg in Breslau. (S. 1—53.,)

<lb/>Die meisten Vorzüge des Entwurfs (der im allgein. Theil S. 54—82.
<lb/>abgedruckt ist) zeigen sich in seinem Strafsystem, namentlich in dem
<lb/>Hinweglassen entehrender und körperlicher Strafen, der Trennung
<lb/>peinlicher und bürgerlicher Strafen, und den Bestimmungen über das
<lb/>Verhältniss der Strafarten zu einander. Nur gegen die Fassung ein- 
<lb/>zelner Artikel (wie des 27.) und einige Nebenpuncte ist einiges zu
<lb/>bemerken. Bei den Bestimmungen über Vollendung und Versuch
<lb/>scheint Alittermaiers Lehre besonderes Gewicht erlangt zu haben. Die
<lb/>§. 124. 125. aus Schonung des Familienprincips eintretende Gelindig- 
<lb/>keit scheint zu weit zu gehen. Die Gelegenheit darf wohl nicht un- 
<lb/>bedingter Strafminderungsgrund sein, wie §. 142. will, ln der Lehre
<lb/>von der Coucurrenz der,Verbrechen ist man w ohl in der Milde vielfach zu
<lb/>weit gegangen; bei der Verjährung der bereits ausgesprochenen
<lb/>Strafe hätte das Princip noch genauer durchgeführt werden können.

<lb/>(Fortsetzung folgt.)
</p>
            <p>

               <lb/>ir.

<lb/>Königreich Sachsen.

<lb/>Zweimalige Brandstiftung. Gutachten über die Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit der Thüterin. Mitgcth. von Hofr. und Prof. Dr.
<lb/>Ilcinrolh in Leipzig. (S. 83—101).

<lb/>Ein Mädchen kam wegen 2maliger Brandstiftung, der ersten, als
<lb/>sie eben erst 13 J.dire alt gewesen war, der zweiten im noch nicht
<lb/>vollendeten IG. Jahre, in Untersuchung, in deren Laufe sie beide
<lb/>Verbrechen gestand. Die medicinische Facultät entschied die Frage,
<lb/>ob dieselbe durch geistige Krankheit an dem freien Vermin! tge-
<lb/>brauche behindert gewesen, verneinend.

<lb/>III.

<lb/>Königreich Sachsen.

<lb/>Blasphemie. (S. 102 —112).

<lb/>Ein, früher Protestant gewesener, katholischer Bewohner eines
<lb/>Dorf-Armenhauses hatte sich gegen seine brau, eine Protestantin, über
<lb/>den protestantischen Genuss des heil. Abendmahls spottend und herab-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0385.tif"
                n="953"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0385--><p/>
            <p>

               <lb/>Hitzig, Annalen d. deutsch, u. ansl. Criin.-Rcchtspfl. 953

<lb/>würdigend geäussert. Zwei gleichinässige Erkenntnisse verurteilten
<lb/>ihn zu halbjähriger Zuchthausstrafe; sein Gesuch um Begnadigung
<lb/>wurde abgeschlagen.
</p>
            <p>

               <lb/>IV.

<lb/>Königreich Preussen.

<lb/>Der zur Befreiung zweier überm nächtlichen Paschen ergriffe- 
<lb/>nen Schmuggler aus Tammenhain im ft. Sachsen von einem
<lb/>daselbst noch in der nämlichen Nacht zusammengerotteten
<lb/>Schmugglerhaufen, mit gewajjheter Hand und offener Ge- 
<lb/>walt , unter Tödtnng und Verwundung des preuss. Grenz- 
<lb/>beamten, ausgeführte LJcberfall des Richterhauses zu Wild-
<lb/>schütz im Ii. Preussen. Milg. v. OLGR. Jungmeister
<lb/>zu Naumburg. (S. 112—179).

<lb/>Zur Erläuterung der Rechtstheorie vom verabredeten Morde,
<lb/>bes. mit Rücksicht auf die Bestimmungen des A. L. R. If. 20. §.839 —
<lb/>843. Hier sollte §. 842 zuletzt stehen, nnd gleichwohl ist für den
<lb/>Fall, dass der Thäter nicht ausgemittelt wird, eine Lücke im Ge- 
<lb/>setz. Der Inquisit wurde, unter ausserordentlicher Anwendung des
<lb/>§. 842 und ungeachtet der entgegenstehenden Verordnung des §. 408.
<lb/>der Crim. Ordn. in 2 gleichlautenden Urthein zu lebenslänglicher
<lb/>Zuchthausstrafe verurtbeilt.
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Königreich Preussen.

<lb/>Das Recht freier Kritik auf dem Gebiete der Literatur. (S.

<lb/>180 — 218).

<lb/>Der Auditeur Nicolai hatte den Dr. Friedländer zu Halle wegen
<lb/>einer Recension seines Buches „Italien wie es ist" (aus den Bl. f.
<lb/>lit. Unterli. hier nochmals abgedruckt) die derselbe als Schmäh- 
<lb/>schrift darstellte, verklagt. Zwei gleicnmässige Erkenntnisse des K.
<lb/>O.L.G.R. Naumburg wiesen den Kläger cum expensis ab.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17458e38652" n="III.">
      
            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Römisches Recht in Frankreich und England</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0386--><p/>
               <p>

                  <lb/>III. Miscelle n.

<lb/>1) Römisches Recht in Frankreich und England.

<lb/>Es ist eine interessante Bemerkung, dass sich ungeachtet aller
<lb/>Bedrückungen und Anfechtungen') das Studium des Römischen Rechts
<lb/>in Frankreich erhält, ja vielmehr neuen Aufschwung zu bekommen
<lb/>scheint. Zeugnisse dafür sind folgende erschienene Werke: Gi- 

<lb/>ro« d, elemens de Droit Romuin par Heineccius, traduils, annotes, cor- 
<lb/>riges et precedes d'une introduclion historique. T. I. Paris, et Aix, 1835.
<lb/>8. 512. 8.; Pellat, principes generaux du Droit de propriete et de ses
<lb/>principaux demembremens. Paris, 1837. 8. (s. Foelix, Revue et längere
<lb/>Nr. 10. Äout., 1837. 8. 671.); ferner die Institutionen Justinian’s la- 
<lb/>teinisch und französisch durch Blopdeau und eine neue Auflage von
<lb/>dessen Juris civilis ecloga, diessmal bereichert durch das Fragment
<lb/>des Pomponius, die Publicationspatente des Theodosius und Justinian,
<lb/>die XII. Tafeln nach ZelPs Recension, die vaticanischen Fragmente,
<lb/>auf deren genauere Bestimmung in Betreff der Lücken Blondeau
<lb/>grossen Fleiss verwendet hat, und durch die Collatio nach Blume.—
<lb/>Eben so ist in England vor einigen Wochen die 4. Aufl. von Dav•
<lb/>Irvings introductioti io the study of the civil law erschienen, eine
<lb/>Thatsache, in welcher wir einen erfreulichen Beweis dafür finden,
<lb/>dass nun auch in diesem Lande ein regeres Interesse an der wissen- 
<lb/>schaftlichen Behandlung des römischen Rechts genommen wird. Be- 
<lb/>trachten wir nun mit wenigen Worten die angeführten Werke von
<lb/>Giraud und Irving, so möchten wir geneigt sein, dem letzten dieser
<lb/>Werke den Vorzug zu geben. Es enthält dasselbe nämlich eine ge- 
<lb/>drängte, mit eigenthiiinlichen, oft scharfsinnigen Bemerkungen aus- 
<lb/>gestattete geschichtliche Uebersicht des R. R. und dessen Behand- 
<lb/>lung bis auf die neuesten Zeiten, und diess ist gerade der wahre
<lb/>Gesichtspunct, welcher festgehalten werden muss, um bei dem Aus- 
<lb/>länder Theilnabme tn dieser Wissenschaft zu erwecken. Vortrefflich
<lb/>und präcis ist die geschichtliche Darstellung der Rechtsquellen, wenn
<lb/>gleich diese, was die griechischen Rechtsquellen betrifft, nicht über
<lb/>die Forschungen bis zum J. 1826. hinausgeht, insbesondere aber ist
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Darunter gehört das in den Miscellen dieser Jahrbücher über- 
<lb/>schätzte Werk des Hrn. Bravard. Es ist diess vielmehr ein modisches
<lb/>Machwerk im Geiste der damals herrschenden Dupinschen Partei ge- 
<lb/>schrieben, das nichts als schon längst bekannte Wahrheiten ent- 
<lb/>hält, deren zusammengestoppelte Belege mit der Prahlerei eigener Erfin- 
<lb/>dung aufgetischt werden. Es ist derselbe Bravard, der sein Gutachten
<lb/>auf die Anfrage des Ministeriums, ob hei dem Concurs zu besetzender
<lb/>Professuren es gut sei, lateinisch zu disputiren, dahin abgab, dass es
<lb/>zur Zeit nicht räthlicli sei, lateinisch zu disputiren.
</p>
            </div>
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                n="955"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Nachtrag zu Heft VIII., S. 760-763 dieses Jahrgangs</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Blume, ...">(Blume)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0387--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscellen,
</p>
               <p>

                  <lb/>955
</p>
               <p>

                  <lb/>gelungen, die kritische Aufzählung der Bücher im Berichte der äussern
<lb/>Rechtsgeschichte seit Polizian. Höchst belehrend ist der Abschnitt,
<lb/>welcher sich über die Kenntniss und die Anwendung des Römischen
<lb/>Rechts in England verbreitet, so wie über die hierbei vorkommende
<lb/>Frage der desuetudo legis, die in England verneint, in Schottland be- 
<lb/>jaht wird. Hierbei hat der geehrte Verf. nicht vergessen, seine Be- 
<lb/>lesenheit durch reichhaltige und gewählte Gitate, von welchen manche
<lb/>für Deutschland neu sein dürften, zu belegen, und überhaupt dafür
<lb/>gesorgt, durch Einstreuung von biographischen Notizen und Universi- 
<lb/>tätsnachrichten dem Ganzen Unterhaltung und Abwechslung zu be- 
<lb/>reiten. Die deutschen finden hier reichliche Anerkenntnis. Das ein- 
<lb/>zige Anstössige scheint dem Ref. bei der Darstellung des Lehnrechts
<lb/>und canonischen Rechts vorgekommen zu sein, wo einige Begriffe mit
<lb/>einer Ausführlichkeit erklärt werden, die mit dem Umfange des Gan- 
<lb/>zen nicht in Verhältnis zu stehen scheint. Giraud hat die äussere
<lb/>Geschichte des R. R. gegeben und hierbei das hohe Verdienst, der
<lb/>erste in Frankreich die Forschungen der Neuern, insbesondere der
<lb/>Deutschen, gründlich gelesen, untersucht nud zusammengestellt, und
<lb/>überdiess die Arbeiten vieler französischer und italiänischer Juristen,
<lb/>welche z. Thl. immer noch in Deutschland zu wenig benutzt werden,
<lb/>z. B. des Vigo, berücksichtigt zu haben. Zwar hat Manches nur ein
<lb/>compilatoriches Ansehen, auch fehlt es nicht an Irrthtimern, indessen
<lb/>schmälert diess nicht das Verdienst des oft mit Eigentümlichkeit arbei- 
<lb/>tenden Verf., das w ir um so höher anschlagen müssen, als er in einem
<lb/>Lande lebt, in welchem für diesen Zweig der Wissenschaft gar kein
<lb/>Sinn, gar kein literarischer Verkehr zu finden ist, nämlich zu Aix in
<lb/>der Provence.

<lb/>Beiläufig gedenkt Ref., wenigstens dem Titel nach , noch eines
<lb/>dritten, etwas früher ihm aus Belgien zugekommenen Werkes, der von
<lb/>unserem Landsmanne, Hrn. Warnkoenig lierausgegehenen: Hisloirc
<lb/>externe du droit Romain a l'usage des c\cvcs en droit. Bruxelles, 1836*
<lb/>(im Anh. Hauboldi tabidae chronoiogicae).
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Nachtrag zu Heft VIII., S: 760—763. dieses
<lb/>Jahrganges.

<lb/>Die neu aufgefundene Brüsseler Agrimensorenhandschrift (5.718.)
<lb/>ist unverkennbar eine Tochter oder Schw ester des Euida - Heidelberg -
<lb/>vaticanischen Codex. (Rhein. Museum, Bd. VII. 8. 210 — 215.). Nur
<lb/>die schönen Zeichnungen der Letzteren scheinen dem Brüssler Codex
<lb/>zu fehlen; dagegen sind aber auch die Lücken, die in Jenem nach
<lb/>JSichard's Zeit entstanden, in diesem nicht bemerklich.

<lb/>Also allerdings eine Handschrift zweiter Classe, wie Hänel vermu- 
<lb/>tet hat: dem Alter nach wahrscheinlich die dritte, da der Codex Vos-
<lb/>sianus zu Leyden (Rhein. Museum VII, 377.) wohl jüngeren Ursprun- 
<lb/>ges ist. _ Auch diese beiden Handschriften haben sich diesseit der

<lb/>Alpen gefunden: für mich ein neuer Beweggrund, eben hier auch die
<lb/>Heimat dieser ganzen Handschriftenclasse zu suchen.

<lb/>Blume.
</p>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Bemerkung zu Cramer</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hänel, ...">(Hänel)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderung und Ehrenbezeugungen</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfall</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0388--><p/>
               <p>

                  <lb/>956
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellcn.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Bemerkung zu Cramer.

<lb/>In den kleinen Schriften Cramer’* 8. XXXVlIf. wird darauf
<lb/>aufmerksam gemacht, dass Cramer sich in der Zeizer Bibliothek eine
<lb/>Abschrift der handschriftlichen Anmerkungen genommen habe, welche
<lb/>Reinesius seinem Cod. Theodosianus ed. Cuiac. 1586, so wie C«s-
<lb/>siodori variarum libris Xli. Paris 1579. und Cuiacii observv. Ursell.
<lb/>1018. heigeschrieben hatte. Diese Bücher, so wie die ganze, zu
<lb/>sehr vernachlässigte Bibliothek des Reinesius sind noch in Zeiz, und
<lb/>ich benutze in diesem Augenblicke das erwähnte Exemplar des Theo-
<lb/>dosischen Codex, in welchem auch die Collatio ziemlich reichhaltig
<lb/>von Reinesius bearbeitet worden ist. Wenn man aber nach Cra-
<lb/>mer’s Aeusserung a. a. O. 8. 145. zu glauben geneigt sein möchte,
<lb/>es befände sich in der Zeizer Bibliothek ein Theil von Daunfs Nach- 
<lb/>lasse, so würde man sich irren. Uebrigens hat das im vorigen Hefte
<lb/>d. Jalirb. S. 750. Note 1. erwähnte Haloandrinische Pandekten- 
<lb/>exemplar auf der ersten Seite eines jeden Bandes eine Einfassung
<lb/>mit farbigen Buchstaben, gleich dem von Cramer 8. 143. Note 1. be- 
<lb/>schriebenen Nürnberger Exemplare. Das darin befindliche Wappen
<lb/>kenne ich nicht. Hiinel.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Beförderungen und Ehrenbezeugungen.

<lb/>Der zeitherige ausserord. Prof, zu Marburg, Hr. Dr. v. Van-
<lb/>gerow ist zum ordentl. Professor an dieser Universität ernannt wor- 
<lb/>den. — Dem Privatdocenten, Hrn. Dr. Robert Schneider zu Leipzig,
<lb/>ist eine ausserord. Professur daselbst übertragen worden. — Bei der
<lb/>Jubelfeier der Universität Göttingen wurden die folgenden Herren zu
<lb/>Doctoren der Rechte ernannt: Hr. Staats- und Cabinets-Minister

<lb/>v. Arnswaldt, Geh. Cabinets-Rath Hoppenstedt, Geh. Cabinets-Rath
<lb/>Rose, Geh. Cabinets-Rath Freiherr v. Falke zu Hannover, Landdrost
<lb/>Meyer zu Lüneburg, Canzlei-Director v. Werlholf zu Göttingen, Geh.
<lb/>Rath v. Schleinitz zu Bräunschweig, Geh. Rath Schultz daselbst,
<lb/>Ober-Appellationsrath v. Strombeck zu Wolfenbüttel, Geh. Rath Fi-
<lb/>gelius in Wiesbaden, Geh. Cabinets-Rath Müller in Berlin, Geh. Le- 
<lb/>gationsrath Eichhorn in Berlin, Prof. Lachmann daselbst, Hofrath
<lb/>Karl Ottfried Müller in Güttingen.
</p>
               <p>

                  <lb/>5) Todesfall.

<lb/>Die Georgia Augusta hat nach den Tagen ihrer Freude sehr
<lb/>schmerzliche Verluste zu beklagen gehabt, indem ihr im Laufe we- 
<lb/>niger Tage der Hofr. und Prof, der Phil. Ludolf Dissen und der
<lb/>Hofr. und Prof, der R. Dr. Joh, Friedr. Ludw. Gösclien (geb. lG.Febr.
<lb/>1778., gest. den 24. vor. M.) durch den Tod entrissen worden sind,
<lb/>Die Verdienste des Letzteren um die Herausgabe des Gajus, mit
<lb/>dessen dritter Ausgabe für das Bonner Corp. jur. Anteiust. er eben
<lb/>beschäftigt war, werden fort und fort im dankbarsten Andenken er- 
<lb/>halten werden. Eine rechtmässige Ausgabe seiner Vorlesungen über
<lb/>das gemeine Civilrecht wird so eben angekündigt; das Erscheinen
<lb/>ist für die nächste Ostermesse bestimmt verheissen worden. —

<lb/>r -
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0389.tif"
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            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title>Index omnium rerum et sententiarum, quae in Corpore Iuris Iustinianei continentur. Quem verborum ordine observato edidit Robertus Schneider, iuris utr. et. phil. doctor, ius in academ. Lips. privatim docens, advocatus in Regno Saxoniae immatrie. Lipsiae 1837</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. Recensione n.
</p>
               <p>

                  <lb/>$3« Index omnium rerum et sententiarum, quae in Cor- 
<lb/>pore luris Iustinianei continentur. Quem verborum or-
<lb/>dine observato edidit Robertus Schneider, iuris utr. et
<lb/>phil. doctor, ius in acadein. Lips. privatim docens (jetzt
<lb/>prof. extraord.), advocatus in Regno Saxon i ae ixnmatric«
<lb/>Voluminis I. Fasciculus I. (Artikel Ab actis-Acquisitio n.
<lb/>436., auf 80. S. in gespaltenen Columnen). Lipsiae. Sum-,
<lb/>tibus Caroli Focke, 1837. 4. (16 gr. Subscr. .

<lb/>Es ist jeder Zeit für den Referenten schwer, über Werke et- 
<lb/>was Genügendes zu sagen, welche als ein in allen ihren Thei-
<lb/>len harmonisch gearbeites Ganze erscheinen und das Gepräge
<lb/>der vollendetsten Leistung an sich tragen. Will man hier auf
<lb/>Zergliederung sich einlassen, so kann man von den Theilen
<lb/>in der Regel nur dasselbe sagen, was vom Ganzen gilt. Giebt
<lb/>man also mit wenigen Worten den Totalcindruck, sagt man,
<lb/>dass das Werk schön sei und jede Anforderung befriedige, so
<lb/>hat man dasselbe erreicht, was man durch eine Darstellung der
<lb/>Einzelheiten zu bewirken beabsichtigt. Die Wahl, wie man sich
<lb/>auszudrücken habe, wird immer schwierig sein. In derselben
<lb/>Verlegenheit/befindet sich Ref. bei der Anzeige" des obigen
<lb/>Werks. Es erscheint ihm dieses als eine in ihrer Art ausser- 
<lb/>ordentliche und vollendete Leistung, die in ihren Tlieilen, wie
<lb/>im Ganzen mit gleicher Genauigkeit, Berechnung und Ausdauer
<lb/>gearbeitet ist, so dass er mit sich darüber selbst nicht einig werden
<lb/>kann, ob er einen Ueberblick des Ganzen geben oder dies*
<lb/>zergliedert darstellen soll. Er hofft daher vom Verf. freund- 
<lb/>liehst entschuldigt zu werden, wenn er vielleicht nicht so er- 
<lb/>schöpfend, als es sein eigner Wunsch ist, und nur in so weil
<lb/>über diess Product acht deutscher Ausdauer und Gelehrsamkeit
<lb/>.Krit, Jahrh. f.&lt;J.R YV. JaUrg.1.11. il. 62
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0390.tif"
                   n="958"
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               <p>

                  <lb/>958 Schneider, Iudex omnium rerum et sententiarum etc.

<lb/>in diesen Zeilen sich ausspreclien wird, als es nöthig ist, um
<lb/>das Publicum mit dessen Wertlie bekannt zu machen.

<lb/>Als der gelehrte Navarrese Stephan Daoyz aus Pampcluna
<lb/>seinen Absolutissimum Indicem et Summam omnium, quae conti- 
<lb/>nentur tam in Textu, quam in Glossa. Totius luris Civilis ma- 
<lb/>xime distinctione contentum. Veneti is 1610. in zwei Foliobänden
<lb/>herausgab, konnte er mit Recht sagten, dass er wenig Vorbilder
<lb/>und Muster gehabt habe. Die früher erschienenen Vocabula-
<lb/>rien waren meistens dürftig und gleich den späteren Werken
<lb/>des Franz Holman und Barn. Brisson lexicographischen Inhalts.
<lb/>Dasselbe gilt von dem aus den Vorgängern kläglich genug zu- 
<lb/>sammengetragenen Lexicou iuridicum des Johann Kahl, wenn
<lb/>diess je Daoyz, während er an seinem Index schrieb, gekannt
<lb/>hat, und dass diese Bücher überdiess nicht ausreichten, um das
<lb/>Wissenswertlieste aus dem weitschichtigen glossirten Corpus
<lb/>iuris augenblicklich zu findeu, ergiebt der erste Anblick der- 
<lb/>selben. Es war daher gewiss jener Index eine sehr verdienst- 
<lb/>volle und von grosser Belesenheit zeugende Arbeit des adligen
<lb/>Rectors des Bolognesischen Collegiums zu S. Clemens, und be- 
<lb/>denken wir*, dass er zwei in doppelten Columnen enggedruckte
<lb/>Foliobände zu 721. und 762. S. zusammenbrachte, so können
<lb/>wir nicht umhin, den Fleiss dieses Mannes zu bewundern. Zu- 
<lb/>dem liess cs der Verfasser nicht bei einem blossen alphabetischen
<lb/>Register beruhen , wie wir es h. z. T. am Ende von Büchern zu
<lb/>sehen gewohnt sind, vielmehr verfuhr er hierbei mit einer
<lb/>plangcmässen Ausführlichkeit. Jeder Artikel ist so eingerichtet,
<lb/>das zuerst das Hauptwort vorausgebt und dann die Stelle, wor- 
<lb/>in es vorkommt, auszugsweise damit in Verbindung gesetzt wird,
<lb/>worauf das Citat in damaliger Weise folgt - ferner sind die
<lb/>reichhaltigen, im Corpus iuris häutig sich wiederholenden, in
<lb/>verschiedenen Beziehungen und Anwendungen vorkommenden
<lb/>Artikel in eine gewisse Rangordnung gebracht, und hierbei die
<lb/>Uebergänge am Rande njit Zahlen bemerkt worden ; endlich sind
<lb/>sogar die abweichenden Meinungen der Doctoren von der Glosse
<lb/>durch Kreuzchen in verschiedener Stellung bezeichnet worden,
<lb/>und finden sich , wenn dasselbe Wort mit einem andern Artikel
<lb/>in Verwandschaft steht oder daselbst vorkommt, die gehörigen
<lb/>Verweisungen vor. Dass hierbei D. die frühere Lexicograpliie
<lb/>vor Augen gehabt habe, lässt sich nicht verkennen, ja es lässt
<lb/>sich, diess hier und da ganz deutlich nach weisen, wo ein oder
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0391.tif"
                   n="959"
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               <p>

                  <lb/>Schneider, Index omnium rerum et sententiarum etc. 959

<lb/>der andere Artikel unverändert aus den Vorgängern ausge- 
<lb/>nommen worden ist; diess abgerechnet aber ist das Werk
<lb/>ganz aus der Feder des Navarresen geflossen. Die er- 
<lb/>wähnte Berücksichtigung hat aber freilich auch den Nachtheil
<lb/>herbeigefiibrt, dass er in einen grossen Theil der an jenen Lexi-
<lb/>cograplien in der vortrefflichen Schrift des um die Rechtswis- 
<lb/>senschaft so vielfältig verdienten Herrn Prof. Dirksen: System
<lb/>der juristischen Lexicographie. Leipzig 1834. 8. gerügten Feh- 
<lb/>ler verfallen ist. So ist es z. B. zu tadeln, dass der Plan nicht
<lb/>scharf genug fest gehalten worden ist, wodurch derVcrf., ohne
<lb/>das Sprachliche von dem Sachlichen zu unterscheiden, häufig die
<lb/>lexicographische Form angenommen hat; ferner dass viele Arti- 
<lb/>kel aufgenommen worden sind, die füglich hatten wcggelassen
<lb/>werden können, andere hingegen, die man erwartet, fehlen, und
<lb/>dass endlich bei den aufgenommeneii Artikeln häutig schlagende
<lb/>Stellen übergangen worden sind. Eben so wenig ist die Anord- 
<lb/>nung der zu den reichhaltigen Artikeln angezogenen Stellen streng
<lb/>logisch durchgeführt, und von einem eigenen Bestreben oder
<lb/>von einqr Berücksichtigung fremden Bestrebens zur Berichtigung
<lb/>des Textes der benutzten Stellen oder von einer Beachtung der
<lb/>Kunstsprache ist nirgends eine Spur vorhanden. Auch dürfte,
<lb/>da diess Werk vorzugsweise für Juristen bestimmt war, auch
<lb/>diess als Gebrechen anzurechnen sein, dass der Verf. den Un- 
<lb/>terschied zwischen der vulgären und technischen Anwendung eines
<lb/>Wortes bei der Auswahl der Stellen nicht gehörig erwogen hat,
<lb/>wodurch die Aufnahme einer Anzahl der schon erwähnten über- 
<lb/>flüssigen Artikel herbeigeführt worden ist. Weniger ist die Hin- 
<lb/>zuziehung der Glossen zur Last zu legen, da diess in dein ihm
<lb/>zu Theil gewordenen. Aufträge lag, so wie in dem Ansehn, in
<lb/>welchem damals die Glosse stand. Der angeführten Mängel un- 
<lb/>geachtet war aber der Index zu seiner Zeit ein höchst nützliches
<lb/>Buch, und damals, wo noch die weitschichtigen glossirten Aus- 
<lb/>gaben der Justinianeischen Rechtsbücher gebraucht wurden, vor- 
<lb/>züglich geeignet, die Bekanntschaft mit den in einzelne Lehren
<lb/>ichlagenden Stellen derselben, die sonst nur mit grossem Auf- 
<lb/>wand von Mühe und Zeit erworben werden kann, durch eine
<lb/>übersichtliche Zusammenstellung zu erleichtern. Daher finden
<lb/>wir auch, dass dieser Index den damaligen Juristen höchst will- 
<lb/>kommen war. In den Schriften vorzugsweise der Italiener und
<lb/>Spanier ist er häufig dankbar benutzt und mit Lob erwähnt

<lb/>62*
</p>

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                   n="960"
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               <p>

                  <lb/>960 Schneider, Index omnium rerum et sententiarum etc.

<lb/>und dass er der Gotliofredischcn glossirten Ausgabe des Corpus
<lb/>iuris civilis, Lugduni 1612. als Iuris Civilis Sextum et Novum
<lb/>Volumen mit dem Beisatze: editio multo quam antea emendatior
<lb/>et absolutior *) beigegeben worden ist, dürfte wohl als ein nicht
<lb/>unbedeutender Beleg der Behauptung des Bef. anzusehen seih.

<lb/>In unsrer Zeit sind die Anforderungen der Kritik wie über- 
<lb/>haupt , so auch bei Werken dieser Art höher gestiegen. Ueber-
<lb/>diess ist auch der Index des D. Sehr selten geworden und möchte
<lb/>sich derselbe nur in wenigen Privatbibliotheken vorfinden; so*
<lb/>gar ist die Zahl der Juristen nicht gering, welchen er völlig
<lb/>unbekannt ist. Deshalb war der Gedanke einer neuen, den kri- 
<lb/>tischen Anforderungen unserer Zeit gemäss eingerichteten Auf- 
<lb/>lage dieses Index sehr glücklich und dankenswerth, und freuen
<lb/>müssen Wir uns, dass die Ausführung dieser Arbeit einem Manne
<lb/>anvertraut worden ist, welcher derselben, wie es sieb von des- 
<lb/>sen schon oft bewiesener gediegener Gelehrsamkeit erwarten liess,
<lb/>in jeder Hinsicht gewachsen ist.

<lb/>Es erkannte nun dieser balddass wenn er den erwähnten
<lb/>Anforderungen genügen wolle, er den Index des Z&gt;. nicht in sei- 
<lb/>ner frühem Gestalt wiedergeben dürfe, sondern vielmehr ganz
<lb/>umarbeiten müsse und hierbei nur das Brauchbarste aus ,D. zu
<lb/>berücksichtigen habe. Wie der Verf. hierbei zu Werke gegan- 
<lb/>gen sei, ist nun vom Bef., so weit es ihm möglich ist, anzu- 
<lb/>geben , damit der Leser die Gediegenheit der Arbeit hieraus von
<lb/>selbst zu erkennen in den Stand gesetzt werde.

<lb/>Vor allen Dingen hat sich der Verf. die Gränzen, die er
<lb/>nicht überschreiten wollte, festgesetzt, d. h.*, sich bloss auf die
<lb/>lustinianeischen Beeiltsbüeher beschränkt, mit Ausschliessung der
<lb/>früheren oder späteren Bechtsbücher und Quellen, so wie der Glosse.
<lb/>Zunächst kam es auf die Gewinnung des zu behandelnden Stoffs
<lb/>an, welchen der Verf. sich dadurch eigen gemacht hat, dass er
<lb/>vorläufig das ganze Corpus iuris durchlas und das Nöthige excer-
<lb/>pirte, eine Arbeit, worin gewiss wenig Neuere sich mit ihn» werden
<lb/>messen können. Erst nach Ueberwindung dieser Schwierigkeit
<lb/>ist der Verf. zur Anordnung des Materials selbst geschritten, und
<lb/>hier ist es der Ort, nicht allein dessen Sorge, durch ausgezeichnet
</p>
               <p>

                  <lb/>*) ^*eBer Zusalz ist aber wohl nur eine Buchhändlerspeculalion.
<lb/>Wenigstens hat Ref. ein Exemplar von 1610. gesehen, das dem von 1612.
<lb/>im Urafauge um nichts nachstellt.
</p>

            </div>
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                n="961"
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            <div xml:id="d17458e39452" type="review" n="84.">
               <head>
                  <title>Lehrbuch des gemeinen Civilrechts, nach Heise's Grundriss eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behufe von Pandektenvorlesungen bearbeitet von Dr. J. N. v. Wenig-Ingenheim. Fünfte Auflage besorgt durch Dr. Johann Adam Fritz. Zweiter Band. München 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0393--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schneider, Index omnium rerum et sententiarum etc, 961

<lb/>teil Druck und verschiedene Schriften den Ueberblick und schnei«
<lb/>leu Gebrauch der Masse zu erleichtern, sondern auch die ge- 
<lb/>schickte Anordnung und kritische Behandlung derselben so- 
<lb/>wohl in dem Texte als in den Anmerkungen zu demselben zu
<lb/>rühmen. Diesen betreffend , ist es zuvörderst lobenswertli, dass
<lb/>der Verf. die bei D, über flüssigen Artikel weggelassen, z. B.
<lb/>abducens, ablativus, abradens, (oft mit Angabe des Grundes
<lb/>davon in den Anm., z. B. Acceptum), dagegen allgemeine Artikel
<lb/>auf deren engere Anwendung zurückgeführt oder auf andere Ar- 
<lb/>tikel, bei Gelegenheit welcher sie,von selbst in Beziehung treten
<lb/>und erwähnt werden, verwiesen hat. S. absolutio. Nächstdem
<lb/>hat der Verf. die genaue Verweisung nicht* allein der Haupt-
<lb/>aitikel auf verwandte Artikel (s. S. 1. Abactor — abavus; S. 2.
<lb/>abesse, was bei D. fehlt; S. 4. abigere partum — abneptis; S. 6.
<lb/>abpatruus und abrogare; S. 14. absolutio — absolvere; S. 64.
<lb/>Acies, bei D. vergessen; acor u. s. w.), sondern auch innerhalb
<lb/>der Artikel die Verweisung einzelner Stellen, welche eine mehr- 
<lb/>fache Beziehung zulassen und wovon wir noch weiter sprechen
<lb/>werden, sich angelegen sein lassen. Dass ferner der Verf. meh- 
<lb/>rere hei D. fehlende Artikel aufnehmen , andere durch Einschie- 
<lb/>ben wichtiger Stellen, die bei/J. vergessen sind, bereichern würde,
<lb/>liess sich nach seinen Vorarbeiten selbst erwarten. Zu jenen ge- 
<lb/>hören, natürlich die. Falle nicht eingerechnet, in welchen in Folge
<lb/>gehöriger Berücksichtigung der römischen Kunstsprache die pas- 
<lb/>sende Versetzung“ vorgenommen worden ist z. B.: abstinendi be- 
<lb/>neficium, accrescendi ins), die Artikel ab actis, abiectae perso- 
<lb/>nae, abscissionis s. amputationis membrorum poena, acclamatio,
<lb/>acervus, acies, acinaticum, acoluthus, aconitum, acor; zu die- 
<lb/>sen abigeatus, abolitio und vorzugsweise die Artikel abbas, absens,
<lb/>abstinendi beneficium, accrescendi ius, accusatio, acquisitio.
<lb/>Was nun aber die Anordnung dieser reichhaltigen Artikel betrifft,
<lb/>so bat hauptsächlich in diesen der Verf. sein ordnendes Talent
<lb/>bewiesen. Hier nämlich, wo es, wie wir schon oben gesagt ha- 
<lb/>ben, bei D. schwer ist, das Wort in der fraglichen Beziehung
<lb/>aus dem Haufen von Stellen herauszufinden, glaubte der Verf.,
<lb/>um Deutlichkeit und Hebersiebt zu gewinnen, von ganz andern
<lb/>Grundsätzen ausgeben zu müssen. Zu diesem Zwecke sind diese
<lb/>Artikel in gewisse Rubriken gebracht und unter diesen die be- 
<lb/>züglichen Stellen angeführt worden (S. z. B. die Artikel absens,
<lb/>abstinendi beneficium, acceptilatio, accessio, accrescendi ius,
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0394.tif"
                   n="962"
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               <p>

                  <lb/>962 Schneidet, Index omnium rernm et sententiarnm etc«

<lb/>accusatio, acquisitio). Sodann sind die einzelnen Stellen, eben
<lb/>so wie die auf andere Artikel verweisenden Satze des Verf.
<lb/>numerirt worden, damit die in mehrere Lehren einschlagenden
<lb/>Stellen nicht immer bei jeder Lehre wiederholt werden müss- 
<lb/>ten, sondern durch Angabe der Nummern kurz citirt werden
<lb/>könnten. Wo ferner eine Stelle in mehrere Rubriken eines
<lb/>Artikels einschlug, ist sie wo möglich getheilt und bei jedem
<lb/>einzelnen Theile derselben in Parenthese die Nummer bezeich- 
<lb/>net worden, unter welcher sich der andere Theil findet. Auch
<lb/>ist am Schlüsse jedes grösseren Artikels oder jeder umfangrei- 
<lb/>cheren Rubrik eines solchen auf die Artikel verwiesen worden,
<lb/>in welchen verwandte Lehren enthalten sind.

<lb/>Zu dem kritischen Verfahren in den Anmerkungen rechnet
<lb/>aber Ref. insbesondere die Angabe, ob die aufgenommene Stelle
<lb/>zu den restituirten gehöre (S. z. B. der Artikel ab actis, S 1.,
<lb/>n. 3., 8. 6. n. 4. u. a.); sodann die nicht selten, aber doch nur
<lb/>liötliigen Orts beachtete Anführung abweichender Lesarten, die
<lb/>Anführung der Gründe der Behänd]ungsweise einiger Artikel oder
<lb/>der Weglassung der letzteren, ferner die Beibringung der Li teratur,
<lb/>wobei der Verf. die Klippe allzugrosser Reichhaltigkeit glück- 
<lb/>lich vermieden und nur mit dem Wesentlichsten sich begnügt
<lb/>hat.

<lb/>Wie nun ferner der Verf., ausser dieser innern, mit un- 
<lb/>endlichem Fleisse durchgeführten Anordnung, in technischer
<lb/>Hinsicht mit dem Drucke verfahren sei, möchte nicht über- 
<lb/>flüssig zu erwähnen sein, um auch hierin dessen Umsicht ken- 
<lb/>nen zu lernen. Zuvörderst ist, nicht zu erwähnen der Angaben
<lb/>über den Columnen, jeder Artikel durch grössere fette Schrift
<lb/>herausgehoben, innerhalb der angeführten Stellen aber mittelst
<lb/>durchschossener Schrift ausgezeichnet worden. Die Rubriken,
<lb/>in welche die reichhaltigen Artikel zerlegt sind, haben gleich- 
<lb/>falls ihre besondere Schrift. Desgleichen sind Verweisungen
<lb/>durch die Schrift erkennbar gemacht und zwar so, dass die
<lb/>verschiedenen Verweisungen vom Hauptartikel auf andere, oder
<lb/>von einer Rubrik auf andere und, dafern hierbei Unterabthei- 
<lb/>lungen genannt werden mussten, auch diese durch verschiedene
<lb/>Schrift hervorgehoben worden sind. Endlich sind die in den
<lb/>Textesworten eingeschobenen Sätze des Verf. durch Klammem
<lb/>und Cursiv, welche letztere auch für die Inscriptionen der ab- 
<lb/>gedruckten Stellen beibehalten worden ist, bemerkbar gemacht.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0395.tif"
                   n="963"
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               <p>

                  <lb/>IVening-Ingenheim) Lehrb. d. gemein. Civürcchts. 963

<lb/>Hiermit glaubt Ref. seine im Eingänge über die Kunst-
<lb/>gerechte Anordnung dieses Werkes ausgesprochene Meinung be- 
<lb/>wiesen und zugleich die versprochene Uebersicht dem Leser ge- 
<lb/>geben zu haben. Auf die Untersuchung einzelner Stellen kann
<lb/>er sich aus dem Grunde vor dem Erscheinen mehrerer Hefte
<lb/>nicht einlassen, weil sich bis dahin eine vollständige Beurtei- 
<lb/>lung nichtgcben lasst. Indessen kann Ref. vor der Hand so viel
<lb/>versichern, dass ihm nach genauer Prüfung nur wenige Puncte
<lb/>aufgestossen sind, in 'welchen er abweichender Meinung vom
<lb/>Verf. ist oder Zusätze wünscht ; nirgends aber ist ihm eine Nach- 
<lb/>lässigkeit vorgcjcommeti.

<lb/>Möge der Verf. sich ferner einer kräftigen Gesundheit er- 
<lb/>freuen und ihm eine gesicherte Stellung zu Tlieil werden* um
<lb/>dieses mühsame Werk vollenden zu können, welches als eine
<lb/>wahre Bereicherung der Wissenschaft und als ein wesentliches,
<lb/>ja vielmehr unentbehrliches Hülfsmittel des Gebrauchs und des
<lb/>Studiums der Justinianeischen Rechtsbücher sowohl für den
<lb/>Theoretiker als auch für den Praktiker, selbst auch für Nicht- 
<lb/>juristen, z. B. für Philologen, anzuerkennen ist. Druck und
<lb/>Papier sind gut; sehr correct ist der Druck.
</p>
               <p>

                  <lb/>84. Lehrbuch des gemeinen Civilrechts, nach Heise s
<lb/>Grundriss eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Be- 
<lb/>li ufe von Pandektenvorlesungen bearbeitet von JDr. J# ü*
<lb/>v* Wening - Ingenheim, Königl. Baier. Hofrathe und o.
<lb/>Professor der Rechte zu München. Fünfte Auflage besorgt
<lb/>durch »r. Johann Adam Fritz* ordentl. Prof, der R.
<lb/>an der Univ. zu Freiburg. Zweiter Band. München,
<lb/>Fleischmann, 1837. XXII u. 453 8. gr. 8. (1} Ktblr.)

<lb/>Indem wir uns auf die bei Gelegenheit der Anzeige des
<lb/>ersten Bandes dieses vorzüglichen Lehrbuches gemachten Aeusse-
<lb/>rungen beziehen (man vergl. diese Jahrbücher, Drittes Heft
<lb/>8. 201 £.), hönnen wir gleich dazu übergehn, das Eigenthüm-
<lb/>liebe in diesem zweiten Bande hervorzuheben, und einige Be- 
<lb/>merkungen daran zu knüpfen. Während für den Herausgeber
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0396.tif"
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               <p>

                  <lb/>964 Wemtig-Ingenheim, Lehrb. d. gemein. Gvilrcclits.

<lb/>bei dem ersten Bande des Lehrbuches Hauptquelle seiner Zu-
<lb/>satze und Berichtigungen die „Erläuterungen“ desselben waren,

<lb/>sehen jvir dieselben hier nur im ersten Capitel 8. 1.S. 66.

<lb/>benutzt. Der Grund ist offenbar dieser, weil von dem dritten
<lb/>Hefte, oder dem ersten des zweiten Bandes derselben bis jetzt nur
<lb/>eilt Bogen gedruckt sind. Dieser Mangel scheint von einem nach*
<lb/>theiligen Einflüsse für die Bearbeitung Fritzens gewesen zu
<lb/>sein. Denn wir finden zwar überall die Ausdrucksweise We- 
<lb/>nings berichtigt — wir heben als Beispiele hier nur §. 204
<lb/>Note b und §. 324 Note « hervor — durchgängig die neueste
<lb/>Literatur nicht bloss nachgetragen, sondern auqji benutzt, aber
<lb/>materielle Acnderungen in solchen Lehren, wo es an drgl. neuen
<lb/>Schriften fehlte, finden sich nur höchst wenige. Vorzüglich
<lb/>gering wird diese Zahl in dem speciellen Theile der Lehre von
<lb/>den Obligationen, indem wenigstens ausdrückliche Bemerkungen
<lb/>des Verls., dass Etwas geändert sei, ausserordentlich sparsam
<lb/>.sich finden; so namentlich von 5. 216 Note e bis 8. 388 Note b
<lb/>scheint scheint gar keine vor zukomm en,

<lb/>Mit Recht bemerkt der Verf. §. 187. zu Note e und f dass
<lb/>die reprobatae obligationes unmöglich mit dem Zusatz naturales
<lb/>versehen werden können, wie es von den Neuern häufig ge- 
<lb/>schieht, da sie gar keine Wirkungen', ako auch nicht die einer
<lb/>naturalis obligatio, mit sich führen. Bei den Gegenständen der
<lb/>Obligationen unterscheidet der Verf dare% facere und praestare
<lb/>dahin, dass da re Uebertragung aller dinglichen Rechte bezeichnet.
<lb/>Wenn nun aber gleich bisweilen der Ausdruck dare in einer so
<lb/>weiten Bedeutung gebraucht wird, dass er auch das praestare
<lb/>begreift, wie z, B, domum ad habitandum dare conductori fr. 20.
<lb/>pr. D. 19, 2., so war doch hier nur der Ausdruck rfare, in soweit
<lb/>er als terminus technicus vorkommt, zu erklären, und in dieser
<lb/>Bedeutung ist er auf den Fall der Uebertragung des Eigenthums
<lb/>und der Servituten zu beschränken. Man vergl, Marezoll in sei- 
<lb/>ner Zeitschrift Bd, 10 S. 237 ff. Hierdurch muss sich natürlich
<lb/>der negativ gefasste Begriff von facere etwas erweitern. Sehr
<lb/>gut ist im § 190, der Einfluss der Veränderungen im Gelds auf
<lb/>Zahlung dargestellt. Eben so können wir die neu versuchte
<lb/>Uebersicht der hesondern gesetzlichen Vorschriften als Quellen
<lb/>von Zinsen im §, 192 nur rühmen. Dass jedoch hier der Verf.
<lb/>belmuptct, es konnten bei negotiis stricti iuris im Processe Zinsen
<lb/>von Zeit der litis contestatio an gefordert werden, möchte durch
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0397.tif"
                   n="965"
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               <p>

                  <lb/>Wening-Ingenheim, Lelirb. &lt;]. gemein. Civilrcclils. 965

<lb/>die in Notem citirten fr. 2, fr. 3. §. 1. und fr. 34. D. 22, 1; sich
<lb/>nicht beweisen lassen. Allerdings sagt fr. 2 ganz allgemein inid
<lb/>fr. 3 §. 1. spcciell für stricti iuris iudicia, dass nach der litis conte*
<lb/>statio Früchte nnd überhaupt omnis causa vom Beklagten geleistet
<lb/>werden müssen, und fr. 34. stellt den Grundsatz auf: usurae vicem
<lb/>fructuum obtinent, et ferito non debent a fructibus separari; aber,
<lb/>setzt UJpian sogleich beschrankend hinzu: et ita in legatis 9 et
<lb/>fideicommissis, et in tutelae actione, et in ceteris iudkiis bonae fidei
<lb/>servatur, so dass also diese Vorschrift deutlich genüg für stricti
<lb/>iuris actiones ausgeschlossen wird. Unmöglich können wir dem
<lb/>Verf. im §. 198 zugestehn, dass das sogenannte beneficium eompe*
<lb/>tenliae nur den Aeitern als Schuldnern der Kinder, nicht auch
<lb/>umgekehrt den Letzteren gegen die Ersteren zustehe. Denn thcils
<lb/>würde schon an und für sich die Pietät für die Gewährung dieser
<lb/>Wohlthat sprechen, tlieils möchte das fr. 30. D. 42, 1 dieser Pie- 
<lb/>tät in den Worten quod maxime inter liberos et parentes ob s er van*
<lb/>dum cst einen gewünschten Stiitzpunct darbieten. Wenigstens
<lb/>wird diese Ansicht des Verf. noch weniger Eingang in die
<lb/>Praxis finden, als die hi et ebenfalls aufgestellte, wonach den
<lb/>Brüdern gegenseitig diese Wohltliat ebenfalls geleugnet wird.
<lb/>-Zur Note f ebenda ist eine notliwendige Beweisstelle fr. 4. §.4.
<lb/>D. 14, 6. übersehen, welche allein es beweist, dass die Auskla- 
<lb/>gung des Haussohnes bald nach aufgelöster Gewalt Statt finden
<lb/>muss, wenn er noch im Stande sein soll, sich jener Wohlthat
<lb/>zu bedienen. Den Begriff von Casus hat der Verf. im §. 201.
<lb/>wohl zu enge „als ein von menschlicher Willkühr unabhängi- 
<lb/>ges Ereigniss, welches eine Sache oder Person trifft“ definirt.
<lb/>Schon die richtige Definition der casualis condilio9 deren Erfül- 
<lb/>lung entweder rein vom Zufalle abhängt, oder doch unabhän- 
<lb/>gig von dem Willen des Interessenten sich ereignet, führt dar- 
<lb/>auf, den Begriff von casus eben so weit zu fassen; und es fehlt
<lb/>auch dafür nicht an Belegstellen. So heisst es heil Gaius J. III,
<lb/>§. 211.: Qui sine culpa et dolo malo casu quodam damnum com-
<lb/>mittit, im //*. 11. §. D. 48, 19,: aut proposito aut impetu aut casu
<lb/>delinquitur; so spricht /r, 7. pr. D. 2, 14. von einem casus, cui
<lb/>ignosci debeat, so dass wir unter casus jede schädliche Naturbe- 
<lb/>gebenheit, so wie jede menschliche Handlung verstehen müssen,
<lb/>welche unter den gegebenen Umständen nicht von Demjenigen,
<lb/>welcher davon betroffen, abgewendet werden konnte. Dann
<lb/>freilich aber kann die statt der gewöhnlichen casum sentit do-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0398.tif"
                   n="966"
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               <p>

                  <lb/>966 Wening-Ingenheim, Lehrb. A. gemein. Civilreclits.

<lb/>minus vom Verf. aufgestellte Regel casus a nullo praestatur
<lb/>triebt als überall richtig verthei digt werden. Auch spricht der
<lb/>Verf. selbst hier einmal von Handlungen Dritter, welche für den
<lb/>Verpflichteten als Zufall erscheinen und die bekannte Anekdote von
<lb/>dem Admiral Ruyter (vom Verzehren einer kostbaren Tulpenzwie- 
<lb/>bel statt einer gemeinen Zwiebel) kann ein-Beispiel für einen sol- 
<lb/>chen Casus liefern. Am Ende des §. 202. hätte der Verf. bemer- 
<lb/>ken können, dass die jetzt sogenannte exceptio non rite adimpleti
<lb/>contractus regelmässig als Duplik im Processe; Vorkommen wird.
<lb/>Bei der so bestimmt im §. 204. hingestellten Regel, dass Der, wel- 
<lb/>cher onerose erworben &lt; es sollte besser heissen: auf onerosem
<lb/>Wege eine Forderung erworben), dem nicht vorgehe, der aus
<lb/>einem lucrativen Rechtsgrunde fordert, hätte an die Pauliana
<lb/>actio erinnert werden müssen. Mit grossem Rechte hebt hier
<lb/>aber der Verf. hervor, dass viele von den sogenannten privile-
<lb/>girten Forderungen nur auf der Praxis beruhen, und den ge- 
<lb/>schriebenen Quellen ganz fremd sind. —

<lb/>Der Verf. behauptet im J. 216,, dass die tributoria actio
<lb/>zu den sogenannten adiectiliac qualitatis actiones gehöre, von
<lb/>denen er die richtige Definition im §. 34. Note g dahin auf- 
<lb/>gestellt hat, dass darunter nur solche Klagen verstanden wer- 
<lb/>den , die im praetorischen Edicte gegen einen Andern als den
<lb/>eigentlichen Schuldner so gegeben werden, wie wenn er der
<lb/>eigentliche Schuldner wäre, iedoch unter Bezeichnung des Grun- 
<lb/>des* zu dieser Besonderheit. Dass diese Definition zwar zu
<lb/>der quod iussu, der de peculio und der de in rem verso actio
<lb/>passe, ist eben so deutlich, als ihre Unanwendbarkeit für die
<lb/>tributoiii actio sich ergiebt, wenn man das Fundament dieser
<lb/>Klage untersucht. Diess aber ist der dolus’ des Vaters, darin
<lb/>bestehend,, dass Dieser bei der Vertheilung des pcculii einzel- 
<lb/>nen Gläubigern des Sohnes zu wenig zugewiesen hat; und nur
<lb/>wegen dieses dolus des Vaters wird gegen ihn selbst diese
<lb/>Klage angestellt, so dass thcils der Beklagte kein Anderer als
<lb/>der eigentliche Schuldner ist, theils diese Klage auch keiner
<lb/>besondern Bezeichnung des Grundes bedarf, weil es lediglich
<lb/>einen einzigen Grund derselben,'den dolus des Vaters, giebt.
<lb/>Man vergl. fr. 7. §. 2. 3., fr. 8. a. E. D% 14, 4. und Heumann
<lb/>de tributoria actione. Jena, 1836. 8.

<lb/>Beifall verdient die Ansicht, welche der Verf. im §. 225.
<lb/>ausspricht, wonach, gegenseitige, ohne Auctori tat des Vormun-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0399.tif"
                   n="967"
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               <p>

                  <lb/>Wening-Jngenheim, Lelirb. d. gemein. Civilrccbts. 967

<lb/>des geschlossene, Verträge der Unmündigen, die keine Kinder
<lb/>mehr sind, vollkommene, civile, Wirksamkeit hinsichtlich des- 
<lb/>jenigen haben, was dem Mündel, keine civile rfr. 43. D. 44, 7.',
<lb/>sondern nur naturale Wirksamkeit aber hinsichtlich desjenigen
<lb/>haben, was dem andern (Kontrahenten zugesagt ist (pr. J. 1, 21.z
<lb/>fr. 13. §. 29. D. 19, 1 — fr. 21. pr. D. 35, 2.; fr. 64. D. 36, 1.);
<lb/>woraus der Verf. mit Recht schliesst, dass man bei zweiseiti- 
<lb/>gen. Verträgen die exceptio non adimpleti contractus hinsicht- 
<lb/>lich der ganzen versprochenen Gegenprästation gegen die Pu- 
<lb/>pillen zulassen muss, und nicht bloss, soweit die Bereicherung
<lb/>geht. Im §. 235. behauptet der Verf., der gewöhnlichen An- 
<lb/>sicht huldigend, die Wirkungen seien verschieden, je nachdem
<lb/>die arrha vor oder nach erfolgter völliger Perfection des Con-
<lb/>tracts gegeben wird; allein vergleicht man die Acusserungen
<lb/>der Quellen, so finden sich folgende Wirkungen ganz allgemein
<lb/>ausgesprochen. Zerschlägt sich dasGeschäf t zufällig, ohne ihreSchuld
<lb/>oder mit Beider Willen, so wird die arrha zurückgegeben fr. 11.
<lb/>§. 6. D. 19, 1. Tritt der Empfänger einseitig zurück, so muss er
<lb/>sie und ihren Werth frestituiren; tritt der Geber zurück, so kann
<lb/>er sie nicht zurückfordern. Für beide Sätze beweisend sind
<lb/>pr J. 3, 23. und c. 17. €. 4, 21., und für den letzten Satz noch
<lb/>Jr. 6. pr. D. 18, 3. Wird das Geschäft geschlossen, so ist eben- 
<lb/>falls die arrha zu restituiren fr. 11. §. 6. D. 19, 1. Die Rück- 
<lb/>gabe wird entweder mit der Klage aus dem Hauptgeschäfte (z. B.
<lb/>der ex emto actio) oder mit der sine causa condictio verlangt fr. II.
<lb/>cit. c. 3. C. 4, 49. Die Einteilung in arrha conßrmatoria und
<lb/>poenitentialis ist sicher unrichtig; wenigstens den Quellen eben
<lb/>so fremd, als die Einteilung in arrha perfecto und imperfecto ne- 
<lb/>gotio data9 welche der Verf. ebenfalls hervorhebt. Denn wenn
<lb/>gleich diese Unterscheidung gerechtfertigt werden kann, so hat
<lb/>sie doch eben sowenig, als die Unterscheidung der culpa in fa- 
<lb/>ciendo und in non faciendo irgend ein juristisches Interesse, da in
<lb/>dem einzigen Falle, worauf diese ganze Einteilung beruht, bei
<lb/>dem Verabreden eines schriftlichen Aufsatzes zu einem Kauf- 
<lb/>geschäft, es ausdrücklich heisst, die genannte Wirkung der arirha
<lb/>soll6 eintreten sive in scriptis, sive sine scriptis venditio celebrata
<lb/>pr\ Jm z, 23. Die Darstellung der Lehre von dolus und culpa
<lb/>giebt der Verf. „aus nahe liegenden Gründen für diessmal unver- 
<lb/>ändert" wieder, wie sie in den frühem Ausgaben stand. Der
<lb/>Verf. zählt', wie gewöhnlich, die Conventionalstrafe im §. 236.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0400.tif"
                   n="968"
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               <p>

                  <lb/>968 Wenwg-Itigenheim, Lelirln d. gemein« Civilfechts.

<lb/>nur zu demBestarkungsmitteln einer Obligation, jedoch ist diess nur
<lb/>eine von ihren drei Wirkungen. Sie kann nämlich ausserdem
<lb/>% noch eine Obligation gültig machen, die sonst, für einen Dritten
<lb/>eingegangen, in Beziehung auf mich interesselos wäre fr. 38. §. 17«
<lb/>J). 45, 1, und sic kann eine Obligation in ihrem Obiecte ändern,
<lb/>eine simplex obligatio zu einer alternativen machen, wenn die
<lb/>Conventionalstrafe vom Debitor statt der Hauptleistung gegeben
<lb/>werden darf fr. 115. §. 2. D. 45, 1. Als einen „besondern Nach- 
<lb/>theil für den säumigen Schuldner“ enthaltend führt der Verf. im
<lb/>§. 272. den an, dass der Gläubiger die Gegenleistung zurückhal- 
<lb/>ten dürfe. Diess Recht ist aber gar kein besondrer Nachtheil
<lb/>des säumigen Schuldners; sondern jeder Schuldner, welcher seine
<lb/>Verbindlichkeit mit oder ohne seine Schuld noch nicht erfüllt
<lb/>hat, muss es sich gefallen lassen, dass seiner Klage die doli oder,
<lb/>wie die Neuern sie in diesem Falle nennen, die non adimpleti con- 
<lb/>tractus exceptio entgegengesetzt wird; und mehr nicht sagen auch
<lb/>die in Note d citirtenfr. 13. §. 8. und/r. 25./). 19* 1. Was die
<lb/>Wirkungen des Verzuges betrifft, so werden diese nach der
<lb/>gründlichen Schrift von Madai über die mora bei einer neuen
<lb/>Ausgabe kürzer ausfallen können, als es jetzt noch hier der Fall
<lb/>ist; jedoch hatte schon durch die Berücksichtigung der Lehr- 
<lb/>bücher von Thibaut und Miihlenbruch das Verhältnis des Ein- 
<lb/>stehens für die Gefahr und der perpetuatio obligationis anders ge- 
<lb/>stellt sein können, als es hier geschehen ist.

<lb/>Der Verf. bemerkt im §. 247. unter Nro. 4. „die Form der
<lb/>Novation war nach Römischem Rechte die Stipulation “ und ci- 
<lb/>tirt dafür Gaius III., §. 186 -r-§. 179. (zum Theil unrichtig, statt
<lb/>§. 176 —§.179 ), wo freilich nur von der Stipulation die Rede
<lb/>ist; aber in demselben Buche des Gaius im §. 130. wird auch der
<lb/>Literalcontract als Form der Novation genannt. Bei den ver- 
<lb/>schiedenen Erlöschungsgründen der Obligationen im §. 254. hätte
<lb/>der Verf* auch der theihveisen Aufhebung der Obligationen ge- 
<lb/>denken können, welche in dem Falle sich ereignet, dass die Vor- 
<lb/>aussetzungen der lex Anastasiana cintreten. ,

<lb/>Die volle Perfcction des Kaufes und damit das periculum
<lb/>bei demselben soll bei den Gegenständen, welche nach Zahl,
<lb/>Maass und Gewicht verkauft sind, erst mit dem Zu messen, Zu-
<lb/>wagen und Zuzählen eintreten. Dieser ganz richtige Ausspruch
<lb/>wird gewöhnlich, und so scheint es auch hier im 259. Note /,
<lb/>als Ausnahme von der Regel angeführt &gt; dass, sobald der Kauf
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0401.tif"
                   n="969"
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               <p>

                  <lb/>Wening-Ingenheim, Lelirb. d» gemein. Civilreclifs. 969

<lb/>perfect ist, die Gefahr der verkauften Lache auf den Käufer über- 
<lb/>geht. Es sind hier zwei Falle möglich. Erster Fall. Du sagst,
<lb/>deine Heerde bestehe aus hundert Schaafen, ich will sie Dir alle
<lb/>abkaufen in der Art, dass ich Dir für jedes Haupt einen Thalcr
<lb/>gebe, und Du nimmst das Gebot an. Hier ist noch gar kein Kauf,
<lb/>am wenigsten ein einziger grosser Kauf über eine Heerde von
<lb/>hundert Schaafen geschlossen, sondern es sind nur so viele Kauf- 
<lb/>geschäfte, als Schaafe sind, beabsichtigtj noch ist kein einziger
<lb/>Kauf perfect, sondern mit jedem einzelnen von der Heerde aus-
<lb/>genommenen Schaafe ist der Verkauf über dieses eine beendigt)
<lb/>und der Verlust in der Zahl der Schaafe vor der Ausnahme tri Hk
<lb/>den Verkäufer. Sollte inzwischen selbst mehr als die Hälfte um- 
<lb/>kommen , so ist der Käufer nicht berechtigt, das Kaufgeschäft
<lb/>aufzulösen. Denn nur, wenn einzelne Schaafe über die Hälfte
<lb/>ihres Werthes inzwischen beschädigt wären, hätte er das Recht,
<lb/>diese einzelnen zurückzustellen. Zweiter Fall. Du sagst, Deine
<lb/>Heerde bestehe aus hundert Stücken, ich will fünfzig davon
<lb/>kaufen, das Stück zu einem Tlialer. Durch die Acceptation die- 
<lb/>ses Gebotes ist blos eine Gebereinkunft wegen künftigen Kaufes
<lb/>geschlossen, und auch hier, wie im vorigen Falle, ist nicht ein
<lb/>einziges Kaufgeschäft, sondern es sind fünfzig beabsichtigt)
<lb/>nach der Auswahl jedes einzelnen Hauptes ist der Kauf über
<lb/>diese Species perfect) und der Augenblick dieser Auswahl be- 
<lb/>stimmt zugleich den Moment, von welchem an die Gefahr auf
<lb/>den Käufer übergeht, und in welchem der Kauf derselben per- 
<lb/>fect ist Eben hier zu Note / meint der Verf., der Käufer sei
<lb/>nur verpflichtet, nothwendige und nützliche Ausgaben, welche
<lb/>der Verkäufer nach periectem Kaufe rücksichtlich der Sache
<lb/>machte, ru erstatten. Jedoch die hier citirte c. 16. C. 4, 49.
<lb/>(Post perfectam venditionem foetus quidem pecorum em lori, vendi- 
<lb/>tori vero sum tus, si quos bona fide fecerit, restitui debere notissi- 
<lb/>mum est) lehrt zur Genüge, dass es hierbei lediglich auf die
<lb/>bona fides des Verkäufers, nicht auf die Art der Verwendungen
<lb/>ankomme, und daher voluptuosae impensae, die etwa ein Unbe- 
<lb/>mittelter im guten Glauben für den Reichen gemacht hat, von
<lb/>Diesem ebenfalls ersetzt werden müssen. Ungenau ist die An- 
<lb/>gabe im §. 260. Note v, dass die vorzugsweise sogenannte lex
<lb/>Anastasiäna keine Anwendung finde, wenn die Cession „in Folge
<lb/>einer Theilung oder zur Schützung des Besitzes geschieht"
<lb/>Denn vergleichen wir die Quelle selbst, so sagt sie nur- dass
</p>

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                   n="970"
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               <p>

                  <lb/>970. TVening-Ingenheim, Lelirb. d. gemein. Civilrechts.

<lb/>diese Ausnahme gelte, wenn Miterben, Legatare und Fidei-
<lb/>commissare zum Bebufe ihrer Auseinandersetzung sich Forderun- 
<lb/>gen cediren, und Wenn der Besitz einer solchen Sache geschlitzt
<lb/>werden soll, die zur Sicherheit einer Forderung dient, nämlich
<lb/>wenn der Besitzer einer verpfändeten Sache sich mit dem Pfand- 
<lb/>gläubiger in der Art abfindet, dass er sich von diesem gegen eine
<lb/>Summe dessen Forderung abtreten lässt* Von der Miethe sagt
<lb/>der Verf. §. 261. a. E., dass sie selbst stillschweigend geschlos- 
<lb/>sen werden kann; allein die Beweistellen sagen eigentlich nur,
<lb/>dass die Miethe weder Verbal- noch Literal - Contract ist; fr.
<lb/>1. D. 19, 2. Locatio et conductio .... non verbis, sed consensu
<lb/>contrahitur; und fr, 14. D. eod. huius modi contractus neque verba
<lb/>neque scripturam utique desiderant; sed nudo consensu convakscunL
<lb/>Im $. 264. a. E. behauptet der Verf. , das» die Gesetze von der
<lb/>Remission nur bei der Pachtung von Grundstücken reden, dass
<lb/>»ich aber dennoch „die Anwendung der Remission bei allen
<lb/>Pachtungen auf Erträgnisse rechtfertigen lasse." In diesen Wor- 
<lb/>ten möchte eben sowohl eine Inconsequenz des Verfs. als eine
<lb/>Unrichtigkeit liegen. Eine Inconsequenz; denn in der Note r,
<lb/>welche zu diesen Worten gehört, heisst es: fr. 15. §. 4. h. t.
<lb/>19, l., in verbis „hoc idem et in vectigalis damno respondit."
<lb/>Diese Worte bezieht der Verf. in seinen Erläuterungen S. 401.
<lb/>auf die Zollpächter, so dass also er seine frühere Meinung auf-
<lb/>gegeben haben muss, wonach die Gesetze nicht bloss bei der
<lb/>Pachtung von Grundstücken, sondern auch bei der Pachtung
<lb/>von Zöllen von der Remission handeln. Aber auch eine Unrich- 
<lb/>tigkeit liegt in dieser Behauptung; denn unzweifelhaft beruhen
<lb/>die Bestimmungen über Remissionen auf ins singulare, und die
<lb/>Ausdehnung der Anwendung auf alle Pachtungen von Erträgnis- 
<lb/>sen, wie es der Verf. nennt, ist deshalb nicht zu rechtfertigen.
<lb/>Der Verf. spricht im §. 266. die Meinung aus, dass in dem
<lb/>Falle, wenn fungible Sachen zur Verarbeitung übergeben wer- 
<lb/>den, so dass es gleichgültig ist, ob die übergebenen oder an-,
<lb/>dere von gleicher Quantität und Qualität abgegeben oder ver- 
<lb/>arbeitet werden, nach gemeinem Rechte eine operis conductio
<lb/>verbunden mit einem mutuum vorhanden sei. Jedoch die Vor- 
<lb/>aussetzungen zu diesem letzten Contracte möchten hier wohl
<lb/>fehlen. Gesetzt ich gebe einen abgetragenen goldnen Ring dem
<lb/>Goldarbeiter, damit derselbe aus ihm und anderm Golde mir
<lb/>eine goldene Schnalle oder einen neuen goldnen Ring mache, und
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0403.tif"
                   n="971"
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               <p>

                  <lb/>IVening-Ingenheim^ Lelirb. d. gemein. Civilrccbts. 971

<lb/>verspreche noch einen Thaler naclizuzahlen, so möchte aller-
<lb/>dings das vom Verf. geforderte factische Verliältniss vorhanden
<lb/>sein, allein der Begriff des mutuum (Uebereinkuuft, nach wei- 
<lb/>cher Jemand einem Andern fungibele Sachen unter der Bedin- 
<lb/>gung des Wiederersatzes in gleicher Quantität und Qualität
<lb/>zum Eigeuthüm überträgt) hier fehlen. Richtig hat der Verf.
<lb/>bemerkt, dass ein Commodat, anders wie ein Precarium, nur
<lb/>an körperlichen Sachen möglich ist. Beim SCtuui Macedonia-
<lb/>num hat der Verf. übersehen, dass die exceptio SCti für Vater
<lb/>und Sohn auch in den Fällen wegfallt, wenn ein Kind Geld
<lb/>aufgenommen, um seinen Vater aus der Kriegsgefangenschaft zu
<lb/>befreien, Novelle 115. cap. 3. §. 13., und wenn ein Kind zur
<lb/>Abtragung einer vollkommen gültigen Schuld ein Darlehn con-
<lb/>trahirt hat. fr. 7. §. 14. D. 14., 6. Im §. 282. ist der Fall des
<lb/>Widerrufes der Schenkung übergangen, wenn bei einer sub
<lb/>modo donatio der Beschenkte den bei der Schenkung übernom- 
<lb/>menen Verpflichtungen nicht nachkommt.

<lb/>Doch wir brechen in diesen Bemerkungen ab, und um
<lb/>zu zeigen, wie viel noch für eine genauere Bearbeitung dieses
<lb/>Lehrbuches zu wünschen übrig ist, und wie viel eine solche
<lb/>noch leisten kann, wollen wir nur zwei Paragraphen des all- 
<lb/>gemeinen Thcils und zwar nur die Beweisstellen in denselben
<lb/>betrachten, da deren Brauchbarkeit für die Tüchtigkeit eines
<lb/>Lehrbuches gerade entscheidend zu sein scheint. Wir wählen
<lb/>die §§.229. und 242., jenen, welcher die Lehre vom Irr-
<lb/>thumc, diesen, welcher die Lehre von der mora enthält.

<lb/>Zu der richtigen Regel: der: Irrthum ist wesentlich, wenn
<lb/>das Object zwar einmal vorhanden, aber zur Zeit der Ab- 
<lb/>schliessung dieses Vertrages ganz oder über die Hälfte zu Grunde
<lb/>gegangen war, wird in Note a*. fr% 45. D. 18., 1. citirt. Ver- 
<lb/>gleicht man aber den Inhalt dieser Stelle, so lesen wir nur Fol- 
<lb/>gendes darin. Wenn Jemand alte aber neu dekatirte Kleider
<lb/>statt neuer, oder ein messingenes Gefäss statt eines goldenen irr-
<lb/>thümlich kauft, so muss der Käufer das Interesse leisten, dessen
<lb/>Höhe darnach variirt, je nachdem der Verkäufer irrtliümlich
<lb/>oder betrügerisch hei diesem Verkaufe zu Werke ging. Hier
<lb/>ist freilich im ersten Beispiele die Neuheit des Kleides einmal
<lb/>vorhanden gewesen, aber zur Zeit der Abschliessung des Kaufes
<lb/>zu Grunde gegangen. Dass aber dennoch diess Fragment zu
<lb/>der angegeben Regel nicht passt, liegt am Tage. Der Verf.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0404.tif"
                   n="972"
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               <p>

                  <lb/>972 Wening-Ingenheim, Lelirb, d. gemein« Civilrcclits«

<lb/>schreibt: „Irrtbum in Ansehung des Stoffes ist nur bei Veyträ*
<lb/>gen auf Leistung und Gegenleistung (w) ... wesentlich.“ Ver- 
<lb/>gleichen wir nun die drei in Nöte u\ citirten Stellen, welche
<lb/>für Verträge auf Leistung und Gegenleistung beweisend sein sol«
<lb/>len. Die erste*/)*. 1. §. 2. D. 13., 7. handelt von der Arglist
<lb/>Dessen, der Erz statt Gold zum Pfände giebt, nicht also vom
<lb/>Irrthunie,und eben so wenig von einem Vertrage, in welchem von
<lb/>beiden Seiten Leistungen Statt finden, denn derpigneratilius contra«r
<lb/>ctus ist ja ein einseitiger Contract, wo nur der Empfänger etwas,
<lb/>nämlich Rückgabe des Faustpfandes, verspricht. Die zweite
<lb/>Stelle fr. 22. D. 45., 1. lautet so : Si id quod aurum putabam, cun%
<lb/>aes esset, stipulatus de te fuero9 teneberis mihi huius aeris nomine:
<lb/>quoniam in corpore consenserimus; sed ex doli malt clausula tecum
<lb/>agam, si sciens me fefelleris. Diese Stelle spricht von einer Sti- 
<lb/>pulation, also von einem anerkannt einseitigen Vertrage, und
<lb/>gehört deshalb ebenso wenig hierher, als die erste Stelle. Die
<lb/>dritte Stelle endlich c. 15. C. 4., 44. steht nun zwar in einem
<lb/>Titel, der von einem Vertrage auf Leistung und Gegenleistung
<lb/>handelt, im Titel de rescindenda venditione, vergleichen wir aber
<lb/>die \Vorte: (Quisquis maiör aetate praedia etiam procul posita dis- 
<lb/>traxerit , paulo vilioris pretii nomine, repetitionis rei venditae co-
<lb/>piam minime consequatur; neque enim inanibus immorari sinatur
<lb/>obiectis - ut vires locorum sibimet causetur incognitas, qui familia- 
<lb/>res rei scire vires vel merita atque emolumenta ante debuerat)9 so
<lb/>sehn wir, dass der Inhalt des Rescripts gar nicht hierher gehört»
<lb/>spndern nur sagt, wegen eines etwas zu geringen Preises kamt
<lb/>der Verkauf -eines Gutes nicht rückgängig gemacht werden. Hier
<lb/>ist'nämlich kein Irrthum über die Substanz, sondern nur über
<lb/>die Qualität des Grundstückes vorhanden, wovon der Verf. selbst
<lb/>sagt, dass er nicht wesentlich sei. In Note d. bemerkt der Verf.,
<lb/>dass fr. 18. pr. D. 12., 1. mit. fr. 36. (fr. 30. ist Druckfehler)
<lb/>D. 41., 1. im Widerspruche stehe, aber in §. 125., wo er in
<lb/>Note h. das fr. 36. angeführt hat, setzt er hinzu: „Nicht entgegen
<lb/>ist fr. 18. pr. D. 12., 1"; und diese letztere Ansicht ist auch die
<lb/>richtige. Denn nehme man an, dass ein Unterschied dadurch be- 
<lb/>gründet wird, dass Ulpian im fr. 18. nur seine singuläre Mei- 
<lb/>nung mit puto anführe, während Julian im fr. 36. als von einer
<lb/>ausgemachten Sache, dass Eigenthum übergehe1, constat, spreche,
<lb/>so wäre der Widerspruch begründet, da durch die Aufnahme
<lb/>der Ansicht Julians in die Digesten diese uns auch als Justinians
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0405.tif"
                   n="973"
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               <p>

                  <lb/>Wenmg-Ingenheim, Lehrb. d. gemein. Civilrecbts. 973

<lb/>Meinung erscheinen muss; aber die Vereinigung ist leicht, wenn
<lb/>man mir genauer nachsieht, worauf diese singuläre Meinung
<lb/>Ulpian s beruht. Si ego9 sagt Ulpian, pecuniam tibi quasi dona- 
<lb/>turus dedero, tu quasi mutuam accipias, Julianus scribit, donatio- 
<lb/>nem non esse. Sed an mutua sit videndum. Et puto, nec mutuam
<lb/>esse; magisque nummos accipientis non fieri, cum alia opi- 
<lb/>nione acceperit. UJpian stellt also übereinstimmend mit Ju- 
<lb/>lian diese Satze auf: A. giebt dem B. Geld als Geschenk; B.

<lb/>nimmt das Geld an in der Meinung, es sei ihm nicht geschenkt,
<lb/>sondern geborgt Hier sagen Beide, Julian und Ulpian, über- 
<lb/>einstimmend: es ist nicht Schenkung. Ulpian setzt hinzu, es ist
<lb/>auch nichtein Darlehn. Doch, sagt Julian, ist in diesem Falle
<lb/>Eigenthum übertragen, weil darin der Wille Beider zusammen- 
<lb/>trifft; jedoch, diess ist nun die, und zwar ganz consequente,
<lb/>Aeusserung Ulpians, wenn der A., um zu schenken, dem B. Geld
<lb/>giebt, und der B. es in einer andern Meinung, als dass er Eigen-
<lb/>thiimer davon, sei es schenk - oder borg - weise, wePde, annimmt,
<lb/>so ist, da B. gar nicht Eigenthum daran zu empfangen beabsich- 
<lb/>tigt, auch gar nicht das Eigenthum auf ihn übergegangen. Diese
<lb/>Vereinigung scheint wohl unter allen die leichteste und plausi- 
<lb/>belste zu sein. Der richtige Satz: Irrthum in den Beweggründen
<lb/>macht Verträge niemals ungültig, soll auch durch fr. 49. D. 17.,
<lb/>1. und e. 25. C. 2., 3. bewiesen werden. Die letzte Stelle:
<lb/>Debitorum pactionibus creditorum petitio nec tolli nec mutari potest
<lb/>gehört offenbar nicht hierher, und das schwierige fr. 49. gehört
<lb/>nur insoweit zu der Lehre vom Irrthum, als es für den soge- 
<lb/>nannten error in dominio benutzt werden soll; wie diess RicheL
<lb/>mann (Der Einfluss des Irrthums auf Verträge. Hannover 1837;
<lb/>8. S. 107. ff.) überzeugend dargethan hat. Als Beweis der Regel:
<lb/>wird über die Identität der Person des Contrahenten geirrt, so
<lb/>ist der Vertrag nichtig, wird fr. 63. pr. D. 18., 1. genannt.
<lb/>Dieses Fragment aber enthält nichts vom Irrtlmme, sondern nur
<lb/>den sehr natürlichen Satz, dass, wenn ich (meinem Sklaven
<lb/>befohlen oder) einem Freien den Auftrag ertheilt habe, eine
<lb/>Sache an einen bestimmten Dritten zu verkaufen, und Dieser an
<lb/>einen Vierten verkauft, der Verkauf ungültig ist, weil ich da-
<lb/>2U keinen Auftrag gegeben habe. Eben da bebt der Verf. als
<lb/>Ausnahme von der genannten Regel die hervor: wenn die For- 

<lb/>derung auf Leistung einer Sache beruht, und diese der irrende
<lb/>Promittent erhalten hat, so soll in diesem Ausnahmsfalle der
<lb/>Krit. Jalub. f. U. R\V. Jalirg.l. II. 11. 63
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0406.tif"
                   n="974"
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               <p>

                  <lb/>974 Wening-Ingenheim, Lebrb. d. gemein* Civilrechts,

<lb/>Vertrag gültig sein. Doch was sagt das hierfür angeführte fr.
<lb/>32. D. 12., 1.? Wenn Du von mir und von C. ein Darlehn
<lb/>suchtest, von mir an meinen Schuldner gewiesen wirst, und von
<lb/>diesem auch das Geld empfängst, jedoch irrthiinilich glaubst,
<lb/>Du habest es von dem Schuldner des C. empfangen, so wirst Du
<lb/>zwar mir allerdings ex aequo et bono auf Rückzahlung obligirt.
<lb/>Liegt aber hierin ein gültiger Vertrag vor, damit eine Ausnahme
<lb/>von jener Regel wirklich eintrete? Durchaus nicht. Sondern
<lb/>Celsus sagt: nullum negotium mecum contraxisti .... non pecu- 
<lb/>niam tibi credidi. Also weder ein Dariehnsvertrag, noch über- 
<lb/>haupt ein Vertrag existirt in diesem Falle, sondern es ist eine
<lb/>obligatio ex re entstanden, und somit keine Ausnahme von jeneF
<lb/>Regel in dieser Stelle wenigstens enthalten. Betrifft, sagt end- 
<lb/>lich der Verf., der Irrthum die Bezeichnung, ohne dass des- 
<lb/>halb eine Ungewissheit über Object oder Subject entsteht, so ist
<lb/>er ohne allen Einfluss. Hierfür ist fr. 65. §. 1. D. 45., 1. als
<lb/>Beweisstelle genannt. Ihre Worte lauten dahin: Sed et si in

<lb/>rei, quae promittitur, aut personae appellatione varietur, non ob- 
<lb/>esse placet: nam stipulanti denarios, eiusdem quantitatis aureos spon- 
<lb/>dendo', obligaberis: et servo stipulanti Lucio domino suo, si Titio,
<lb/>qui idem sit9 daturum te spondeas, obligaberis. Ist hier mit ei- 
<lb/>nem Worte an Irrthum gedacht? Es scheint nicht. Die Ur- 
<lb/>sache , dass Florentinus diesen Satz niederschrieb, liegt nur dar- 
<lb/>in, dass die Regel bei den Stipulationen galt, Frage und Ant- 
<lb/>wort müssen auf das Genaueste liarmoniren; und so konnte das
<lb/>Bedenken entstehen, ob, wenn eine kleine Verschiedenheit Statt
<lb/>finde, z. B. der Stipulator Lucius Titius von seinen Sclaven
<lb/>nur Lucius und von dem Promittenten nur Titius genannt wird,
<lb/>oder der Stipulator zehn Friedrichsd’or, der Promittent zehn
<lb/>Louisd’or nennt, die Stipulation gelte. Florentinus sagt nun,
<lb/>eine solche unwesentliche Differenz in Frage und Antwort solle
<lb/>nicht schaden. Dass die Ursache dieser Verschiedenheit im Aus- 
<lb/>drucke auf einem Irrthume der Parteien beruht habe, kann {nicht
<lb/>zugegeben werden, sondern höchst wahrscheinlich liegt nur eine
<lb/>Sorglosigkeit oder ein Scherz der Contrahenten diesen Verschie- 
<lb/>denen Aeusserungen zum Grunde, wie im Principium dieses Frag- 
<lb/>ments Florentinus den Zusatz des Promittenten arma virum que
<lb/>cano vor dem Worte spondeo für unschädlich erklärt.

<lb/>Für die richtige Behauptung, dass, um den Schuldner durch
<lb/>Mahnen in morn zu versetzen ,,die Fordernng bereits klagbar,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0407.tif"
                   n="975"
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               <p>

                  <lb/>JVemng-Ingenheim, Lelirb. d. gemein. Civilrechts. 975

<lb/>fällig sein" muss, werden im §. 242. Note y nur folgende drei
<lb/>Stellen citirt: fr. 40. D. 12., 1.; fr. 127. D. 45., 1. und fr. 88.,
<lb/>D. 50., 17. Jedoch wenn wir auch die Beweiskraft der ersten,
<lb/>obwohl sie Schröter in MarezolPs Zeitschrift Bd. IV. S. 188.
<lb/>geleugnet hat, zugestehen wollen, so ist ein gleiches Zugeständnis
<lb/>für die beiden andern Stellen nicht gut möglich. Das fr. 88. D.
<lb/>50., 17. ist, wie die Inscription und der Inhalt lehren, {Scae- 
<lb/>vola lib. F. quaestionum. Nulla intelUgitur ibi mora fieri, ubi
<lb/>nulla petitio est) nur ein Auszug aus dem fr. 127. D. 45., I.
<lb/>(Scaevola lib. F. Quaestionum. Si.pupillus sine tutoris auctoritate
<lb/>Stichum promittat et fideiussorem dedit, servus autem post moram
<lb/>a pupillo factam decedat; nec fideiussor erit propter pupilli moram
<lb/>obligatus, nulla enim intelligilur mora ibi fidri, ubi nulla petitio
<lb/>est; esse autejn fideiussorem obligatum ad hoc, ut vivo homine con- 
<lb/>veniatur , vel ex mora sua postea.), welches in seinen entscheiden- 
<lb/>den Worten nur sagt: wo keine Klage begründet ist, da kann
<lb/>auch Niemand eine mora begehen, weil eine mora nur in contract-
<lb/>lichen Verhältnissen Vorkommen kann. Wo aber keine Klage
<lb/>ist, da ist auch keine, wahre Forderung vorhanden; wo es aber
<lb/>an einer solchen ganz fehlt, da kann auch nicht von ihrer Klag- 
<lb/>barkeit oder Fälligkeit die Rede sein; und so möchten diese
<lb/>Stellen hier eben so unpassend angeführt sein, als zur Begrün- 
<lb/>dung der Behauptung, dass eine mora für den Gläubiger ent- 
<lb/>stehe , wenn sein Nichterscheinen zur festgesetzten Zeit und
<lb/>Stelle den Schuldner Zahlung zu leisten hindert, die Anfüh- 
<lb/>rung von fr. 18. pr. D. 13., 5. Denn das Absprechen der Klage
<lb/>in dieser Stelle folgt nicht aus einer vorhandenen mora, son- 
<lb/>dern aus dem Nichtvorhandensein aller zur Begründung der
<lb/>Klage gesetzlich erforderlichen Requisite. Eine mora hier an- 
<lb/>zunehmen ist auch unmöglich (Pomponius dubitat, si forte. ad
<lb/>diem constituti per actorem non steterit, ante stetit, vel postea?
<lb/>et puto - et haec ad diem constituti referenda; proinde si valetu- 
<lb/>dine impeditus, aut vi, aut tempestate petitor non venerit, ipsi
<lb/>nocere Pomponius scribit.); denn der Verf. fordert ganz richtig
<lb/>zur Begründung der mora ein Verschulden, und hier ist von
<lb/>einer Verhinderung durch valetudo, vis, oder tempestas, also von
<lb/>einem Nichtverschulden, folglich nicht von einer mora, die
<lb/>Rede. Gleiches gilt auch von dem in Note h. citirten fr. 9. §. 6.

<lb/>13., 7. (Qui ante solutionem egerit pigneratitia, licet non recte
<lb/>egit, tamen, si offerat in iudicio pecuniam, debet rem pignera-

<lb/>63 *
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0408.tif"
                n="976"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0408"/>
            <div xml:id="d17458e40907" type="review" n="85.">
               <head>
                  <title>Quaestiones ad jus Romanum pertinentes. Scripsit Fr. Victor Ziegler. Lipsiae 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schneider, R.">(R. Schneider)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>976 Wemng-Ingenheimy Lebrb, &lt;t gemein. Civilrcchts. *

<lb/>tam, et quod sua interest consequi), welches einen Beweis für
<lb/>den Satz liefern soll, dass der Gläubiger noch keineswegs da- 
<lb/>durch allein in Verzug komme, dass er sieb zur Annahme der
<lb/>Leistung nicht meldet, sondern erst dadurch, dass auch der
<lb/>Schuldner gehörig offerirt. Jedoch enthalt diese Stelle von
<lb/>einer mora gar nichts, sondern nur den Satz, dass die pigne-
<lb/>ratitia actio directa vor Bezahlung der Hauptschuld nicht be- 
<lb/>gründet sei; dass aber, wenn sie einmal angestellt, und vom
<lb/>Richter zugelassen sei, doch die Klage mit Erfolg durchgeführt
<lb/>werden könne, wenn im Verlaufe des Processes die Bezahlung
<lb/>der Hauptschuld gehörig offerirt sei. Dass die Offerte an jeden
<lb/>Stellvertreter des Gläubigers mit Erfolg geschehen könne, will
<lb/>der Verf. zwar durch /r. 34. §. 3. D. 46., 1. beweisen; aber
<lb/>diess Fragment spricht nur von einem procurator omnium bono- 
<lb/>rum, und dass auch nur diesem allein mit der gewünschten
<lb/>Wirkung den Gläubiger in mora zu versetzen, offerirt werden
<lb/>kann, hat Madai (Die Lehre von der Mora. Halle 1837. 8.

<lb/>S. 248. ff.) überzeugend bewiesen. Die mora ex re halt der
<lb/>Verf. begründet, wenn durch ein Gesetz dem Schuldner die
<lb/>Pflicht auferlegt ist, zu einer bestimmten Zeit die Zahlung un- 
<lb/>aufgefordert zu leisten. Ohne uns bei der sehr fraglichen Rich- 
<lb/>tigkeit dieses Satzes aufzuhalten, glauben wir nur, dass die als
<lb/>beweisendes Beispiel angegebene c. 2. C. 4., 66. gar nicht von
<lb/>der mora und ihren nachtheiligen Folgen handle, sondern nur
<lb/>von der den säumigen Emphyteuta treffenden Privationsstrafe.
<lb/>Man vergl. v. Schröter a. a. O. S. 193. ff. Den Satz, dass eine
<lb/>mora des Gläubigers durch eine fruchtlose Aufforderung zu ei- 
<lb/>ner rechtlich nothwendigen Liquidation und Anzeige bei der
<lb/>Behörde, wo diese geschehen soll, begründet wird; ist wohl
<lb/>nicht, wie der Verf. meint, durch c. 4. C. 5., 56. bewiesen.
<lb/>Ihre Worte lauten dahin: Pupillus agere vobiscum actione tutelae
<lb/>compelli potest. Verum adversus futuram calumniam, ut et si
<lb/>quid ei debetis, cursus inhibeatur usurarum, denuntiationibus fre- 
<lb/>quenter interpositis, ad iudicium eum provocate: ac si rem dissimu- 
<lb/>lationi proferat, actis apud Praesidem provinciae factis, voluntatis
<lb/>vestrae rationem declarate: quo facto tam vobis ipsis, quam securi- 
<lb/>tati filiorum vestrorum consuletis. Quod et in curatoribus locum
<lb/>habet. Sie stellt ein eigenthiimliches Recht der Pupillen und
<lb/>Minderjährigen auf. Denn dass die darin enthaltene Disposition
<lb/>nicht weiter auszudehnen ist, beweisen die sechs letzten Worte.
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0409.tif"
                   n="977"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0409"/>
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               <p>

                  <lb/>Wming-Ingenheim, Lcbrl». d. gemein. Civilrecbts. 977

<lb/>Die Disposition des Rescripts bestellt aber in Folgendem. Wenn
<lb/>Vormünder Gelder ihres Pfleglings nach geendigter Vormund- 
<lb/>schaft in Händen haben, so genügt, um sieh von der Zinsver- 
<lb/>bindlichkeit gegen denselben zu befreien, nichteine an den Mün- 
<lb/>del selbst geschehene Oblation, sondern dass diese geschehen, muss
<lb/>überdiess durch eine protokollarische Aussage Vor Gericht fest-
<lb/>gestellt werden. Nur also eine Eigentümlichkeit der Oblation
<lb/>im Verhältnis8 der Vormünder zu ihren Mündeln ist der Inhalt
<lb/>dieser Verordnung. Der Verf. stellt als zwei verschiedene Wir- 
<lb/>kungen der mora neben einander, dass der Säumige für den
<lb/>casus einstehen müsse, und dass seine Verbindlichkeiten perpe-
<lb/>tuirt werden. Jenes beweist er durch mehrere Stellen in Note
<lb/>p. - diess will er durch andere in Note q. beweisen) aber die
<lb/>Hälfte von diesen fr. 5. D. I?., I.,/h 82. §. 1. D. 45., 1. und
<lb/>,c. 3. C. 6., 47. gehört zur ersten Note, wenn man nicht lieber
<lb/>mit Tbibaut, Mühlenbruch und Madai beide Wirkungen für
<lb/>identisch erklären will. Ferner ist in Note p. fr. 12. §. 3. D.
<lb/>16., 3. citirt, jedoch sicher unbeweisend (Depositum quoque eo
<lb/>die&gt; quo depositi actum sity periculo cius9 apud quem depositum
<lb/>fuerit, est9 si iudicii accipiendi tempore potuit id reddere reus9 nec
<lb/>reddidit). Denn Pomponius spricht hier von den Wirkungen der
<lb/>litis contestatio. Dass aber nicht jeder Schuldner, welcher sich

<lb/>in einen Process einlässt, zu einem debitor morosus wird, ist
<lb/>sehr deutlich in J)\ 24. pr. D. 22., 1. (Ar quis solutioni quidem
<lb/>moram fecit 9 iudicium autem accipere paratus fuit, non videtur
<lb/>fecisse moram) ausgesprochen. Alle Stellen, welche der Verf. in
<lb/>den Noten r. s. und t. zum Beweise des Satzes citirt, dass, wenn
<lb/>der Säumige, selbst der Dieb und der gewaltsame Besitzer
<lb/>beweisen kann, „die Sache wäre bei dem Gläubiger von glei- 
<lb/>chem casus getroffen, da sie derselbe inzwischen auch nicht ver- 
<lb/>ändert hätte," er den casus nicht prastiren dürfe, alle diese
<lb/>Stellen hat jetzt Madai a a. O. S. 295 ... 312. auf andere Weise
<lb/>hinreichend erklärt, und jenen Satz als unhaltbar nachgewiesen.
<lb/>Endlich erklärt der Verf. die Wirkungen der mora für besei- 
<lb/>tigt, wenn eine neue Zahlungsfrist festgesetzt wird, und will die- 
<lb/>sen Satz durch fr. 29. §. l. D. 45., 1 beweisen. Aber diese
<lb/>Stellv spricht nur davon. Wenn ich mir von dem, welcher
<lb/>meine Sache gestohlen hat, Das, Was ich mit der furtiva con- 
<lb/>dictio von ihm fordern könnte, stipuliren lasse, so könne, wenn
<lb/>darnach der gcstohlne Gegenstand ohne Schuld des Promittenten,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0410.tif"
                   n="978"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0410"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0410--><p/>
               <p>

                  <lb/>978 Ziegler, Quaestiones ad jas Romanam pertinentes*

<lb/>bevor er jetzt in Verzug gerathe, untergebe, der Werth der
<lb/>Sache nicht von ihm abgefordert werden. Diess Fragment ent- 
<lb/>hält also nur einen Beweis für den Satz, welchen der Verf. be- 
<lb/>reits durch Beweisstellen in der Note vorher nachgewiesen hat,
<lb/>dass durch Novation die Folgen der tnora für die Zukunft auf- 
<lb/>gehoben werden.

<lb/>Ausserdem sind in diesem einzigen §. 242. folgende Stellen
<lb/>falsch citirt: in Note f. fr. 2. h. t. für fr. 2. De nautico foenore;
<lb/>in Note g.fr. 87. §. 2. D. 31. statt fr. 87. §. 1. D. 31.; in Note
<lb/>p. fr. 73. pr. D. 46., 3. statt fr. 72. pr. D. 46., 3.; in Note a.
<lb/>fr. 8. §. 3. D. 13., 1. statt fr. 8. §. 1. D. 13., 1.; in Note ä. fr.
<lb/>22. D. 4., 8. statt fr. 23. pr. D. 4., 8.; in Note k. fr. 72. §. 2.
<lb/>D. 46., 3. statt fr. 72. §. 3. D. 46., 3. Wenn nun aber in ei- 
<lb/>nem einzigen Paragraphen so viele Druckfehler allein in den
<lb/>Beweisstellen durch sorgsame Vergleichung sich auffinden lassen,
<lb/>so kann die Schuld daran wohl unmöglich den Corrector allein
<lb/>treffen, und darum möchte die Anwendung einer grossem Sorg- 
<lb/>falt auf die Richtigkeit der Beweisstellen bei der nächsten Aus- 
<lb/>gabe eben so Pflicht des Verfassers als Wunsch jedes Lesers
<lb/>sein.

<lb/>B. .,.z.
</p>
               <p>

                  <lb/>88. Qnaestiones ad jus Romanum pertinentes* Scripsit
<lb/>Fr* Victor Ziegler, J. U. D. Societ. Lat. Jen. Sod. Ho- 
<lb/>nor. Lipsiae, Serig 1837. IV. u. 93. 8. 8.

<lb/>Der Verf* dieser Schrift hat in derselben ein Zeugniss seines
<lb/>Fleisses, seiner Belesenheit und seines wissenschaftlichen Stre-
<lb/>bens veröffentlicht, welchem die gebührende Anerkennung nicht
<lb/>versagt werden kann. Die Gegenstände seiner Untersuchungen
<lb/>sind pinige zum Theil recht interessante Fragen des Römischen
<lb/>Criminal- und Civil-Rechts. Die Quaestio I. behandelt S. 1.
<lb/>bis 24. die Stelle. Marcian’s in der L. 11. D. de incendio XLVII.
<lb/>9. und sucht ihr durch Kritik zu helfen. In der Quaestio II.
<lb/>(S. 25 — 83 ), welche „de crimine inceAdii culpa admisso" iiber-
<lb/>schrieben ist, wird diese Lehre in 3. Capiteln erörtert, von wel- 
<lb/>chen das erste : „De locis criticis ad crimen incendii spectantibus,"
<lb/>das zweite; „De casu,ejusquehistoria," das dritte: „Separatim de
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0411.tif"
                   n="979"
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               <p>

                  <lb/>Ziegler, Quaestiones ad jus Romanum pertinentes« 979

<lb/>crimine inpendii culpa admisso/' bezeichnet ist. Der dolus bonus
<lb/>wird in der Quaestio III. S. 84—88. besprochen. Die Quaestio IV.
<lb/>endlich beschäftigt sich S. 89—93. mit einer Emendatio Pompon. D.
<lb/>1.2. deO. J. fr. 2. §.45.— In allen diesen Abhandlungen zeigt der
<lb/>Verf., dass er in seinem Urtheile selbstständig sei, iiberdicMaterien,
<lb/>von welchen er spricht, viel nachgedacht habe, und die Schwie- 
<lb/>rigkeiten, welche ihm in denselben obzuwalten schienen, zu
<lb/>beseitigen eitrigst bemüht gewesen sei. Wünschenswert!! wäre
<lb/>es gewesen, dass ihm bei diesen lobenswerthen Bestrebungen
<lb/>eine grössere Klarheit der Darstellung zu Gebote gestanden hätte.
<lb/>Leider hat Rec. dieselbe an manchen Stellen, besonders da, wo
<lb/>der Verf. philosophische Betrachtungen anstellt, gar sehr ver- 
<lb/>misst; die Auseinandersetzungen und Entwickelungen des Verf k.
<lb/>zeigen zu oft das Bild eines Kampfes zwischen dem Gedanken
<lb/>und der Sprache; die letztere will sich dem erstem nicht unter- 
<lb/>werfen, und so hat der Leser häufig die grösste Mühe, aus
<lb/>dem, was der Verf. sagt, das, was er denkt, herauszufinden.
<lb/>Bei dem löblichen Bemühen des Verf.’s, seine Latinität den
<lb/>classischen Mustern möglichst zu nähern, welches überall un- 
<lb/>verkennbar hervortritt, lässt sich hoffen, dass er künftig denselben
<lb/>auch in der Kunst, den Gpdankeu durch das Wort dem Leser klar
<lb/>und bündig zu vergegenwärtigen, immer mehr nachstreben werde.

<lb/>Das Augenmerk des Verf.’s ist vorzüglich auf die Kritik
<lb/>gerichtet. Er übt sie im Allgemeinen mit Geschick, aber nicht
<lb/>immer mit der nöthigen Vorsicht. Was nämlich bei Kritikern
<lb/>nicht selten vorkommt, ist auch unserem Verf. begegnet; er
<lb/>hat die Neigung zum Kritisircn so sehr die Herrschaft über
<lb/>sich gewinnen lassen, dass er das kritische Messer an manchen
<lb/>Stellen anwendet, welche dessen gar nicht bedürfen. • Bei sei- 
<lb/>hen Untersuchungen wird die Frage nach der NothWendigkeit
<lb/>einer Emendation zu sehr von der Ueberzeugung, dass dieselbe
<lb/>möglich sei, zurückgedrängt. Den Beleg hierzu liefert sogleich
<lb/>die erste Quaestio, in welcher der Verf. sich an einer Stelle
<lb/>kritisch versucht, deren Aenderung nach des Rec. Geberzeu- 
<lb/>gung durchaus nicht nothwendig erscheint. Die Stelle lautet
<lb/>so: „Si fortuito incendium factum sit, venia indiget, nisi tam
<lb/>lata culpa fuit, ut luxuria, aut dolo sit proxima." Der Verf.
<lb/>nimmt an dem luxuria ctc. Anstoss, und schlagt vor, entweder
<lb/>statt luxuria zu lesen: noxaria (eine Form, welche nirgends
<lb/>vorkommt, und von ihm erst nach Analogieen gebildet ist),
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0412.tif"
                   n="980"
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               <p>

                  <lb/>980 Ziegler, Quaestiones ad jus Romanum pertinentes.

<lb/>oder aut zu streichen. Das erstere ist, abgesehen von dem sprach- 
<lb/>lichen Bedenken, welches dagegen zu erheben wäre, auch dem
<lb/>Sinne nach unzulässig; denn es würde sich der ganz falsche Satz
<lb/>ergeben, dass jedes fortuito factum incendium zu bestrafen sei,
<lb/>sobald es Schaden gebracht habe. Der andere Vorschlag lässt
<lb/>sieh eher vertheidigen, obwohl auch durch ihn ein schiefer Sinn
<lb/>in die Stelle kommen würde. Aber zugegeben, dass er ganz in
<lb/>den Zusammenhang der Stelle passe, ist denn überhaupt eine
<lb/>Emendation nötliig ? Diess mussRec. schlechterdings verneinen.
<lb/>Wie die Worte gewöhnlich lauten, geben sie einen Sinn, der
<lb/>weder an sich anstössig ist, noch mit anderen Principien im
<lb/>Widerspruche steht, dass nämlich beim incendium die culpa
<lb/>dann nicht zum casus fortuitus gehören soll, wenn sie an Fri- 
<lb/>volität (so giebt der vom Verf. nicht berücksichtigte Hasse in d.
<lb/>Culpa S. 551. luxuria wieder), oder an böse Absicht gränzt.
<lb/>Dazu kommt, dass ganz der nämliche Gedanke, fast mit den
<lb/>nämlichen Worten in einer anderen Stelle, Coli.XII. §. 5., vor- 
<lb/>kommt : „Sed ei, qui non data opera incendium fecerity ple- 

<lb/>rumque ignoscitur, nisi in lata et incauta negligentia vel lasci- 
<lb/>via fuit." So augenscheinlich aber auch diese Stelle mit der obi- 
<lb/>gen über ei n stimmt, und die gewöhnliche Lesart derselben bestä- 
<lb/>tigt, so entdeckt doch der Verf. die Verschiedenheit, dass hier
<lb/>von einer incauta lascivia, nicht von einer blossen luxuria die
<lb/>Rede sei, während es doch offenbar ist, dass die Adjective lata
<lb/>et incauta lediglich auf negligentia zu beziehen sind. — Einen
<lb/>noch auffallenderen Beleg dafür, wie sehr sich rer Verf. durch
<lb/>den Hang zum Kritisiren hinreissen lasse zu ändern, wo es nicht
<lb/>Noth thut, liefert das in der zweiten Quaestio über Coli. XII.
<lb/>§.7. Gesagte (S.36.ff.). Diese Stelle lautet so : „Item si insulam
<lb/>meam adusseris, vel incenderis, Aquiliae actionem habebo. Idem«
<lb/>que est, et si arbustum meum , vel villam meam. Quodsi dolo
<lb/>quis insulam exusserit, etiam capitis poena plectitur, quasi in- 
<lb/>cendiarius. Item si quis insulam voluerit exurere, et ignis etiam
<lb/>ad vicini insulam pervenerit: Aquilia tenebitur lege vicino." Die- 
<lb/>ser letzte Satz ist nun offenbar auf den ersten zu beziehen, und
<lb/>giebt den ganz klaren und passenden Sinn, dass wenn Jemand nur
<lb/>das eine Haus abbrennen wollte, das Feuer aber auch das Haus
<lb/>des Nachbarn ergriff (und dieses vernichtete oder beschädigte), der
<lb/>Thäter dem Nachbarn ebenfalls nach dem Aquilischen Gesetz
<lb/>hafte. Dass diese Interpretation die richtige sei, ergiebt sich zum
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0413.tif"
                   n="981"
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               <p>

                  <lb/>Ziegler, Quaestiones ad jus Romanum pertinentes. 981

<lb/>Ueberfluss auch noch aus der vom Verf. selbst erwähnten Art;'
<lb/>wie die Stelle in den Pandekten sich findet. Es steht nämlich der
<lb/>mittelste Satz allein in der L. 10. D. ad L. Cornel. de sicar.
<lb/>XLVIII. 8., der erste und letzte aber folgen mit geringen Aen-
<lb/>derungen unmittelbar aufeinander in der L. 27. §. 7. 8. D. ad L.
<lb/>Aquil. IX. 2. Allein der Verf. glaubt emendiren „zu müssen;
<lb/>die Worte: „Item si quis insulam voluerit exurere,“ sind näm- 
<lb/>lich nach seiner Ansicht auf den zweiten Satz (die L. Cornelia)
<lb/>zu beziehen, so dass hier auf die blosse voluntas die Capital-
<lb/>strafe gesetzt wird; auf den übrigen Theil des letzten Satzes (die
<lb/>L. Aquilia) können sie nicht bezogen werden, weil die L. Aqui- 
<lb/>lia nicht vom „damnum infectum,“ oder „id, quod quis afferre
<lb/>voluit,“ handelt. Er liest also: Item si (juis insulam voluerit ex- 
<lb/>urere : et si ignis etc. Diese ganze Emendatiori ist aber durch- 
<lb/>aus unnötliig und unzulässig; sie beruht lediglich auf einer un- 
<lb/>richtigen Erklärung des letzten Satzes. Auch nach der Art, wie
<lb/>derselbe gewöhnlich gelesen wird, sagt ja der Jurist kein Wort
<lb/>davon, dass die L. Aquiliae actio wegen damnum infectum Statt
<lb/>finde, sondern der Sinn ist der oben angegebene, dass der durch
<lb/>die Feuersbrunst beschädigte Nachbar die L. Aquiliae actio habe,
<lb/>obwohl der, welcher das Feuer angelegt hatte, das Haus dessel- 
<lb/>ben gar nicht beschädigen wollte, vielmehr die Absicht eigent- 
<lb/>lich nur auf das andere Haus ging (ob dieses beschädigt wurde,
<lb/>ist hier gleichgültig, es folgt aber von selbst aus dem: etiam
<lb/>.... pervenerit), das Feuer aber weiter um sich griff.— Aber
<lb/>der Verf. will die Stelle auch noch in anderer Weise emendi-
<lb/>ren. Die Wortstellung am Schlüsse: „Aquilia tenebitur lege,“
<lb/>gefällt ihm nämlich nicht. Er meint: „Numquam facile Romani
<lb/>ita dicebant, et si unquam ita scriptum legatur, yocem „lex“
<lb/>praeponendam existimo/* Demgemäss corrigirt er sofort in der
<lb/>Note 35. auch noch die L. 51. pr. D. ad L. Aquil. IX. 2. Doch
<lb/>gemach! Ein flüchtiges Suchen bringt dem Rec. gleich wer Stellen,
<lb/>in welchen der Name der Lex vorgestellt ist. Vat Fr. § 310. Ciuciae
<lb/>legis exceptio, L. 56. pr. D. ad L. Falcid.XXXV. 2. Faleidia lege,
<lb/>L. 81. §. 2. eod. ebenso, L. 4. §. 2. D. ad L. Cornel. de sicar.,XLVII. 8.
<lb/>Corneliae legis poena. Sollen diese und die manchen anderenStellen.
<lb/>welche sich noch finden mögen, sämmtlich geändert werden,blos weil
<lb/>der Verf. des Glaubens ist: numquam facile Romani ita dicebant?

<lb/>Diese Bemerkungen scheinen, hinzureichen, um den Verf.
<lb/>darauf aufmerksam zu machen, dass er seiner Neigung zum Emen-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0414.tif"
                   n="982"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0414--><p/>
               <p>

                  <lb/>982 Ziegler, Quaestiones ad jus Romanum pertinentes.

<lb/>diren nicht allzu leicht nachgeben möge.— Rec. muss aber noch
<lb/>Einiges über den Inhalt und die Resultate der [Quaestiones sagen.
<lb/>Von der ersten ist schon oben gesprochen worden. Die zweite aber *
<lb/>zeichnet sich unter allen durch die Bedeutung des Gegenstandes
<lb/>und durch die Reichhaltigkeit dtxf Inhaltes eben so, wie durch
<lb/>ihre Ergebnisse am meisten aus. Der Verl, hat die verdienstliche
<lb/>Aufgabe, welche er sich gestellt, die Grundsätze des Römischen
<lb/>Rechts über das culpose incendium zu entwickeln, recht befrie- 
<lb/>digend gelost. Ganz natürlich musste ihn die eigentliüinliche
<lb/>Stellung, welche die culpa im Röm. Criminalrecbte hat, auf Un- 
<lb/>tersuchungen über den casus führen , und er hat nicht
<lb/>unterlassen, diesem eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen,
<lb/>indem er die Einführung und allmählige Ausbildung der crimi-
<lb/>nalrechtlichen Bestimmungen über den casus bei den Römern
<lb/>darzustellen versucht hat. Rec. glaubt, diesen Versuch, abgesehen
<lb/>von Einzelheiten, im Allgemeinen als gelungen bezeichnen zu
<lb/>können. —- Weit weniger kann aber die dritte Quaestio befrie- 
<lb/>digen, wie aus Folgendem hervorgehen wird. Ulpian sagt in d.
<lb/>Ii. 1. §. 3. D. de dolo malo IV. 3. : „Non fuit aiitem contentus
<lb/>Praetor dolum dicere, sed adjecit malum, quoniam veteres do- 
<lb/>lum etiam bonum dicebant, ct pro sollertia hoc nomen accipie- 
<lb/>bant; maxime si adversus hostem latronemve quis machinetur.“
<lb/>Es ist diess augenscheinlich einereine Sprachbemerkung: früher
<lb/>war dolus eine vox media, und darum hielt es der Prätor für
<lb/>nothwendig, in seinem Edict dolus malus zu sagen, damit mau
<lb/>nicht auch an den dolus bonus denken möchte. Mit Recht hat
<lb/>daher v. Buchholtz in s. jürist. Abhandl. Nr. 21. S. 269. ff. es
<lb/>gemissbilligt, wenn Thibaut u. A. noch im Justinianeischen Rechte
<lb/>zwischen dol. bonus und malus unterscheiden, da der erstere
<lb/>Ausdruck der neueren Röm. Sprach weise fremd ist und nur der
<lb/>früheren Zeit angehört. Soweit ist Rec. mit diesem Tadel voll- 
<lb/>kommen einverstanden; wenn aber v. Buchholtz es auch verwirft,
<lb/>dass die Neueren Beispiele der Handlungsweise, welche die alten
<lb/>Römer mit dolus bonus bezeichneteu, in gewissen Stellen der
<lb/>Pandekten gesucht haben, und zwar, wie es scheint, diess haupt- 
<lb/>sächlich aus Idem Grunde verwirft, weil aus diesen Stellen selbst
<lb/>hervorgehe, dass die in ihnen dargestellte Handlungsweise kein
<lb/>dolus sei, so kann Rec. nicht beistimmen. Denn wenn auch die
<lb/>späteren Röm. Juristen die Handlungsweise, welche die frühe- 
<lb/>ren dolus bonus nannten, nicht mehr mit diesem Ausdrucke bc-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0415.tif"
                   n="983"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0415--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ziegler, Quaestiones ad jus Romanum pertinentes. 983

<lb/>zeichneten, * sondern dolus immer im bösen Sinne nahmen, so
<lb/>folgt doch daraus noch nicht, dass mit dem Ausdrucke dolus bo- 
<lb/>nus auch der Begriff, welchen er bezeichnet^ untergegangen sei.
<lb/>Dieser blieb vielmehr, da er nicht von der Zeit und Sprache ab- 
<lb/>hängig war, natürlich bestehen, und der Versuch ihn in einzel- 
<lb/>nen Aussprüchen der Quellen.nachzuweisen, wird sich am aller- 
<lb/>wenigsten mit dem obigen, von v. Buchhollz gebrauchten Argu- 
<lb/>ment zurückweisen lassen; denn wenn dolus in der neueren Spra- 
<lb/>che nur den malus bezeichnet, so kann man doch daraus, dass
<lb/>spätere Röm. Juristen eine Handlungsweise von dem Begriff des
<lb/>dolus ausschiiessen, unmöglich folgern, dass sie auch kein dolus
<lb/>bonus im alten Sinne sei. Wenden wir uns nach diesen Bemer- 
<lb/>kungen zu dem Verf., so scheint er mit v. Buchhollz in der
<lb/>Hauptsache einverstanden zu sein; er findet aber, dass der
<lb/>letztere noch viele Zweifel zurückgelassen habe, welche er „hi- 
<lb/>storiae via et philosophiae ratione" betrachten wolle. Von Seiten
<lb/>der Geschichte bringt der Verf. den Zweifel vor, dass dem Ulpian
<lb/>in der obigen Angabe nicht recht zu trauen sein möchte. Denn
<lb/>erstlich sei schon in den 12 Tafeln von einem dolus malus die
<lb/>Rede gewesen; wie hatte also erst vom Prätor der dolus malus
<lb/>eingeführt (introductus) werden können? Allein vom einer Ein- 
<lb/>führung des dolus malus hat weder Uldian, noch sonst Jemand
<lb/>gesprochen, und Ref. gesteht aufrichtig, die ganze Bemerkung
<lb/>des Verf.'s nicht recht begreifen zu können. Der Prätor hielt,
<lb/>um Zweideutigkeit zu vermeiden, in seinem Edict den Beisatz
<lb/>malus für nothwendig; wie in aller Welt steht es damit im
<lb/>Widerspruche, dass auch die 12. Tafeln schon einen dolus ma- 
<lb/>lus erwähnt haben sollen ? Zweitens, sagt der Verf., hat Aquzl-
<lb/>lius Gallus formulae de dolo malo aufgestellt $ es wird aber nicht
<lb/>gesagt, dass er den Beisatz malus gemacht habe; vielmehr er- 
<lb/>klärt er den dolus malus so : ,,quum esset aliud actum, aliud
<lb/>simulatum;" in dieser Definition ist auch der idolus bonus mit
<lb/>inbegriffen, wie kann also der Prätor den dolus bonus gebilligt
<lb/>haben? Allein in den zwei einzigen Stellen, welche der formu- 
<lb/>lae des Aquillius gedenken, heisst es ausdrücklich: de dolo malo
<lb/>(Cic. de off. III. 14. de nat. Deor. III. 30.); es lässt sich also an- 
<lb/>nehmen, dass Aquillius in seinem Edicte so gesprochen habe;
<lb/>was aber die von Cicero referirte Definition des Aquillius anlangt,
<lb/>so kann derselbe in ihr unmöglich auch den dolus bonus haben
<lb/>begreifen wollen, denn er hat sie, wie Cicero sagt, ausgespro-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0416.tif"
                   n="984"
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               <p>

                  <lb/>984 Ziegler, Quaestiones ad jus Romanum pertinentes.

<lb/>chen, quum quaereretur ex eo, quid-esset dolus malus? “ Hat
<lb/>er sich nun aber auch in seiner Definition zu weit ausgedrückt,
<lb/>wie diess allerdings nicht zu verkennen ist, so kann diess hei den
<lb/>so häufigen Beispielen ungenauer Definitionen, welche sich bei
<lb/>den Alten finden, in der That nicht auffallen. — Von der phi-
<lb/>losoph. Seite bemerkt der Verf. Einiges gegen die Zulässigkeit
<lb/>des dolus bonus, wobei er sich u. A. auf Hegel*s Grundlinien
<lb/>der Philosophie des Rechts, §. 139. ff. bezieht. Die Simulation,
<lb/>welche im dolus bonus liege, sei weder vernunftgemäss, noch selbst
<lb/>politisch; der Zweck heilige nicht auch die Mittel. Mau wird
<lb/>cs dem Rec. wohl nicht verargen, wenn er in diese philosophi- 
<lb/>schen Betrachtungen weiter nicht eingeht, sondern sich sogleich
<lb/>zum Schlüsse der Abhandlung wendet. Hier giebt der Verf. zu,
<lb/>dass ein dolus bonus in zwei Fällen zuzulassen sei, theils wenn
<lb/>„aliorum fraudibus occurriturtheils wenn „ad salutem homi- 
<lb/>nis agitur, qui verum non potest perspicere." Da nun diese bei- 
<lb/>den Fälle (von welchen der letztere wohl etwas genauer hätte aus- 
<lb/>gedrückt werden sollen) gerade diejenigen sind, in welchen nach
<lb/>der gewöhnlichen Ansicht ein dolus bonus vorhanden ist, und
<lb/>da sicher Niemand einen solchen da angenommen hat, wo durch
<lb/>List eine wahre Rechtsverletzung verübt wird, so scheint die
<lb/>ganze Deduction des Verf.'s eben so wenig nothwendig gewesen,
<lb/>als durch sie für diese Lehre Etwas gewonnen zu sein.

<lb/>Die vierte Quaestio enthält Bemerkungen zu der Stelle des
<lb/>Pomponius, in welchen er die dem Servius Sulpicius wegen sei- 
<lb/>ner Unbekanntschaft mit dem Rechte vom alten Q. Mucius wi- 
<lb/>derfahrene unfreundliche Behandlung als die Thatsache bezeichnet,
<lb/>durch welche jener auf das Stadium des Rechts geführt worden
<lb/>sei. Zuerst bemerkt der Verf., dass man ausgezeichnete Män- 
<lb/>ner nicht mit Solchen, welche später gelebt, vergleichen, also
<lb/>z. B. picht sagen könne, dass Alexander nicht so gross gewesen
<lb/>sei, wie Julius Caesar; passender (elegantior) sei vielmehr die
<lb/>Vergleichung des ersteren mit einem früher Lebenden. Die
<lb/>Gründe, welche der Verf. für diese ganz eigentümliche Ansicht
<lb/>beibringt, haben dem Rec. nicht recht einleuchten wollen; sie
<lb/>mögen aber auf sich beruhen ; denn da uns der Verf. nach sei- 
<lb/>ner Ansicht jedenfalls gestatten muss, Caesar mit Alexander zu
<lb/>vergleichen, so wollen wir damit zufrieden sein, ohne zu.for- 
<lb/>schen, warum nicht auch Alexander mit Caesar soll verglichen
<lb/>werden können. Pomponius habe nun ganz passend, fährt der Verf.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0417.tif"
                n="985"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-139178">Die Rechtsverhältnisse aus der ausserehelichen Geschlechtsgemeinschaft, so wie der unehelichen Kinder, nach gemeinem, baierischen, österreichischem, preussischem und französischem Rechte, von A. Fr. Gett. München 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Mittermaier, M.">(M. Mittermaier)</docAuthor>
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               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ziegler, Quaestiones ad jus Romanum pertinentes. 985

<lb/>fort, Cicero als Zeitgenossen mit Servius zusammengestellt. Aber
<lb/>die Interpreten batten sieb geirrt, indem sie in der Stelle des
<lb/>Pomponius („Servius, quum in causis orandis primum locum,
<lb/>aut pro certo post M. Tullium obtineret, traditur ad consulen- 
<lb/>dum Q. Mucium de re amici sui pervenisse“ etc.) die Worte:
<lb/>„post M. Tullium11 von der Zeit verstanden batten; da doch,
<lb/>wie in Note 1) mit Berufung auf Tacitus hinzugesetzt wird, be- 
<lb/>kanntlich „post“ auch von dem Range, der Würde gesagt werde.

<lb/>Unter jenen Interpreten wird nun vorzugsweise.Rec. genannt,
<lb/>wenigstens heisst es von ihm: „similiter statuitEr ist es da- 
<lb/>her wohl sich und seinen Vorgängern schuldig, etwas naher
<lb/>auf die Sache einzugehen, und nach zu weisen, wie der Verf.
<lb/>ihnen den Vorwurf eines Irrthums lediglich in Folge eines ei- 
<lb/>genen Irrthums gemacht hat. Rec. hat in seinen Quaest. de
<lb/>Serv. Sulp. Rufo Spec. I. p. 7. sq. bemerkt, nicht ganz ohne
<lb/>Grund habe Ev. Otto gegen jene Erzählung des Pomponius ei- 
<lb/>nige Einwendungen gemacht. Denn Cicero sei erst nach 673.
<lb/>als Redner öffentlich aufgetreten, G. Mucius aber sei schon 672.
<lb/>getödtet worden; man habe also der Geschichte gemäss nicht
<lb/>sagen können, dass Servius beim Leben des Mucius als Red- 
<lb/>ner den ersten Platz nach Cictro eingenommen habe, da der
<lb/>letztere sich damals noch ' gar nicht als Redner gezeigt habe.
<lb/>Es ist also dem Rec. eben so wenig, als irgend einem früheren
<lb/>Interpreten eingefallen, die Worte: „post M. Tullium“ auf die
<lb/>Zeit zu beziehen, sondern er hat sie — wie diess vernünftiger
<lb/>Weise gar nicht anders geschehen konnte — von dem Range
<lb/>des Servius, als Redners, hinter Cicero verstanden; nur das
<lb/>Factum, dass Servius unter den Rednern den ersten Platz nach
<lb/>Cicero schon beim Leben des Mucius eingenommen habe, hat
<lb/>er aus den obigen Gründen geläugnet. Daher ist denn die Be- 
<lb/>merkung des Verf.’s, dass die Interpreten bei den erwähnten
<lb/>Worten irrthümlich an die Zeit gedacht hätten, eben so un- 
<lb/>begreiflich, als das Citat aus Tacitus, um zu beweisen, dass
<lb/>„post“ auch von dem Rang Verhältnisse gesetzt werde, und die
<lb/>Warnung, nicht ohne Grund an der Glaubwürdigkeit eines
<lb/>Schriftstellers zu zweifeln, hier durchaus nicht an ihrem Platze
<lb/>sind.— Zum Beschlüsse fügt der Verf. noch eine kritische Bemer- 
<lb/>kung 2u derselben Stelle des Pomponius bei, auf welche er be- 
<lb/>reits durch die einleitenden Worte dieser Quaestio: „dass die
<lb/>Kritiker zuweilen nicht genug darauf achteten, den Sitz der
</p>
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               <p>

                  <lb/>986 Ziegler, Quaestiones ad jns Romanum pertinentes.

<lb/>Verdorbenheit einer Stelle aufzuspüren, und sich deshalb an
<lb/>dem, was sicher sei, mit unsicheren Conjecturen versuchten,"—
<lb/>hingedeutet hatte. Es haben nämlich in den Worten: „Eavelut
<lb/>contumelia Servius tractatus operam dedit juri civili," die mei- 
<lb/>sten an ,,tractatus“ Anstoss genommen, und dafür „tactus“
<lb/>vorgeschlagen. Auch Rec. nahm diesen Anstoss, und bemerkte
<lb/>in s. cit. Quaest. a. a. O. dass wahrscheinlich „tactus“ zu lesen
<lb/>sei, was auch durch drei von ihm verglichene Leipziger Hand- 
<lb/>schriften bestätigt werde. Allein der Verf. ist mit dieser Lesart
<lb/>nicht einverstanden; er hält vielmehr „tractatus66 für ächt, fin- 
<lb/>det* den Sitz des Fehlers, in „Servius,66 und will daher dieses
<lb/>Wort in „severius“ verwandelt wissen. Von Seiten der Leich- 
<lb/>tigkeit der Aenderung lässt sich nun zwar nichts hiergegen ein- 
<lb/>wenden 5 aber es stehen dieser Conjectur doch mehre Bedenken
<lb/>entgegen. Erstlich wird sie durch handschriftliche Auctorität gar
<lb/>nicht unterstützt; und das vom Verf. beibehaltene „tractatus“
<lb/>ist wohl nur in der Florentina zu finden; dagegen haben die
<lb/>übrigen Handschriften, soweit Rec. deren Lesarten kennt, sammt-
<lb/>lich: „tactus,66 oder „tractus,66 oder eine ähnliche Form. Zwei- 
<lb/>tens ist es nicht wahrscheinlich, dass Pomponius das Subject „Ser- 
<lb/>vius6* nach einem so langen Zwischensätze nicht wiederholt ge- 
<lb/>nannt haben sollte. Endlich drittens ist gerade „ tactus " hier
<lb/>ausserordentlich bezeichnend; es liegt in diesem Worte, wie sehr
<lb/>das Gemüth des Servius durch die rauhe Behandlung des Mucius
<lb/>getroffen und bewegt wurde, und aus diesem Gemüvhsaffecte er- 
<lb/>klärt sich dann ganz natürlich der von Pomponius sogleich als
<lb/>Wirkung jener Behandlung erzählte Gebergang des Servius zum
<lb/>Rechtstudium. Diese feinere Beziehung geht bei severius „tra- 
<lb/>ctatus66 ganz verloren, und dafür tauscht man nur ein, was sich
<lb/>schon von selbst verstand, dass nämlich jene Beschimpfung für
<lb/>den Servius eine harte Behandlung gewesen sei; ,,severius66 wür-
<lb/>de, davon einem objurgare, einer contumelia die Rede ist, ein
<lb/>ganz müssiger Zusatz sein. Sonach glaubt Rec., dass der Verf.
<lb/>* seine Bemerkung, dass die Kritiker zuweilen „certa incertis con- 
<lb/>jecturis vexarent,66 gerade durch diese eigene Conjectur recht
<lb/>bewährt habe.

<lb/>Rec. hat oben das Streben des Verf.’s nach guter Latiuität
<lb/>gelobt. Er muss jedoch noch bemerken, dass sich einige incor- 
<lb/>recte Ausdrücke finden. So ist es z. B. unrömisch, wenn es S.7.
<lb/>heisst: inter sententia (mens) et vis (potestas) oder S. 93.: inter
</p>

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                   n="987"
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               <p>

                  <lb/>Gettf (1. Rechtsverh. a. d. ausserehel.GescJilccLtsgoin. 987

<lb/>severus et serius, es muste wenigstens vocemoder verbum nach
<lb/>inter stehen. So muss es ferner 8. 50. statt ante se heissen ante
<lb/>eam, u. dergl. m.

<lb/>R* Schneider.
</p>
               <p>

                  <lb/>86. Die Rechtsverhältnisse aus der ausserehelichen
<lb/>Geschlechtsgemeinschaft, so wie der unehelichen

<lb/>Kinder , nach gemeinem, haierischem, Österreichischem,
<lb/>preussischem und französischem Rechte, von A. Fr. Ctett,
<lb/>königl. baier. Kreis- und Stadtgerichts-Ratlie. (Mit einer
<lb/>Tabelle.) München, Franz, 1836. 386. S. 8. (l Thlr. 12gr.)

<lb/>Obwohl das vorliegende Buch eine specielle Rechtslehre
<lb/>zu behandeln scheint, lasst sich doch sein Inhalt nicht einem
<lb/>besondern Capitel oder Paragraphen eines der rechtswissen- 
<lb/>schaftlichen Lehrbücher anreihen: vielmehr hat man die darin
<lb/>erörterten Materien an verschiedenen Orten in jedem Lehr- 
<lb/>buche zu suchen , da die möglichen Rechte der unehelichen
<lb/>Kinder stets gleichsam als Ausnahmen von der Regel bei
<lb/>den einschlagenden Lehren (z. B. Erbrecht, väterliche Gewalt)
<lb/>aufgeführt zu werden pflegen. Vor Allem ist hier die Bemer- 
<lb/>kung voranzuschicken, dass die Schrift nur in das Civilrecht
<lb/>einschlägt, obgleich der erste Theil des Titels' vermöge des
<lb/>allgemeineren Wortes: ,,Rechtsverhältnisse aus der ausserehe- 
<lb/>lichen Geschlechtsgemeinschaft “ auf einen ausgedehnteren Um-*
<lb/>fang schliessen Hesse, und zu der Erwartung berechtigte, dass
<lb/>auch die criminalrechtlichen und polizeilichen Rechtsverhält- 
<lb/>nisse in den Kreis der Erörterung mit aufgenommen seien,
<lb/>und namentlich die nicht selten (z. B. in Ehebruchsfällen) so
<lb/>wichtige Gränzlinie zwischen Strafbarkeit und blosser civil-
<lb/>rechtlicher Haftbarkeit der bei einer ausserehelichen Geschlechts- 
<lb/>gemeinschaft Betheiligten genauer bezeichnet worden wäre. Der
<lb/>Verf. berührt jedoch solche und ähnliche Puncte nur ganz ge- 
<lb/>legentlich , z. B. §. 24. inwiefern Kuppelei in Preussen als
<lb/>Polizei-Uebertretung strafbar ist, sodann p. 300. über Unzuchts-
<lb/>Strafen in Baiern.

<lb/>Die gewählte Haupt-Abtheilung ist eine zweigliedrige, in- 
<lb/>dem unter I. (p. 6 — 81.) zuerst von dem Rechte einer Stu-,
<lb/>prirten auf Entschädigung oder Heirath, oder Von der eigent-
</p>

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                   n="988"
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               <p>

                  <lb/>988 Gett, d. Reclitsverli. a. d. ansserekel. Oesclilcclitsgem.

<lb/>liehen Satisfactionsklage gehandelt wird, wobei nicht die er- 
<lb/>folgte Schwängerung, sondern lediglich die Verführung zum
<lb/>ßeischlafe den thatsächlichen Klaggrund bildet, während die
<lb/>Abtbeilung II. die Rechte der unehelichen Kinder zum Gegen- 
<lb/>stände hat.

<lb/>Bei I. wird zunächst die durch den Gerichtsbrauch mit
<lb/>Beziehung auf das eauonisclie Recht begründete, in dem Satze:
<lb/>aut ducas, aut dotes, ausgesprochene Verbindlichkeit des Ver- 
<lb/>führers näher bestimmt; in §. 5. sind Fälle oder Gründe her- 
<lb/>vorgehoben , in Folge welcher nach den Ansichten der Praxis
<lb/>das Recht der Stuprirten wegfällt, und in §. 6. solche, wo das
<lb/>gesetzliche Wahlrecht des beklagten Stuprators zwischen Ent- 
<lb/>schädigung und Heirath ausgeschlossen ist ; §. 8. handelt von
<lb/>von der Natur (besser von der ratio legis) und §. 9. von dem
<lb/>Quantum der Entschädigung. — Von §. 11 — 22. endlich wer- 
<lb/>den die wichtigsten processualischen Puncte erörtert, zu wel- 
<lb/>chen der Anspruch einer Geschwächten gegen ihren .Verführer
<lb/>Veranlassung geben kann, wobei zuweilen (z. B. §. 16. 17. 18.
<lb/>und 20.) Dinge umständlich behandelt werden, welche die be- 
<lb/>sondere Klage und ihre Verhandlung mit jeder andern gemein
<lb/>hat, und für welche daher eine kurze Verweisung auf ein
<lb/>Process-Compendium genügt hätte. — Die §§. 23—26. ent- 
<lb/>halten die in Vorhergehendem ausführlicher nach gemei- 
<lb/>nem Rechte erörterten Ansprüche verführter Frauenzimmer,
<lb/>nach ihrer Gestaltung im baierisclien, österreichischen, preuss.
<lb/>und französ. Rechte. — Wie sich nun aus dieser Skizze der
<lb/>Abtheilung I. ergiebt, ist in derselben nicht von den Rechten der
<lb/>Kinder, sondern nur von denen der Geschwächten die Rede,
<lb/>eine Trennung der auf verschiedenen Gründen beruhenden
<lb/>Rechte, welche offenbar Lob verdient, wenn schon in Praxi die
<lb/>Rechte geschwächter Mädchen und ihrer unehelichen Spröss- 
<lb/>linge meistens cumulative in einer Klagschrift geltend gemacht
<lb/>zu werden pflegen.

<lb/>Den Haupttlieil der Schrift bildet unter II. „von den Rech- 
<lb/>ten der unehelichen Kinder," der erste Abschnitt von §. 27.
<lb/>bis 58. über die Alimentation. Hier werden zuerst die Arten
<lb/>der unehelichen Kinder angegeben ; der Rechtsgrund der Ver- 
<lb/>bindlichkeit des unehelichen Vaters zur Alimentation liegt nicht
<lb/>in einem Delicte, sondern in einer auf Billigkeit beruhenden
<lb/>Ausdehnung der Grundsätze über Alimentation ehelicher Kin-
</p>

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                   n="989"
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               <p>

                  <lb/>Gelt, d. Rcchtsvcrh. a. d. ausscrehel. Gcsclilcelitsgcin. 989

<lb/>der (§. 28); auch Ehebruchs-Kinder haben auf Alimentation
<lb/>Anspruch (§. 29?; nach §. 30., von den nach dem unehe- 
<lb/>lichen Vater in subsidium verpflichteten Personen, ist der vä- 
<lb/>terliche Grossvater zur Alimentation eines unehelichen Enkels
<lb/>nicht verbunden, u. s. w. Einer der wichtigsten Paragraphen
<lb/>ist der §. 32. über das Verhaltniss der Zeit der außerehelichen
<lb/>Beiwohnung zur Zeit der Geburt des außerehelichen Kindes,
<lb/>womit §. 49., über de« Beweissatz, in Verbindung steht. Be«
<lb/>kanntlich muss, wenn die Klage des unehelichen Kindes gegen
<lb/>den Vater begründet sein soll, die Schwangerschaft der Mutter
<lb/>wenigstens eine bestimmte Zeit (nach gemeinem und baieriscliem
<lb/>Rechte 182., nach österreichischem Rechte 180., nach preußi- 
<lb/>schem Rechte 210. Tage) hindurch vorhanden gewesen sein;
<lb/>darf aber auch nicht langer als eine gewisse Zeit (nach gemeinem
<lb/>und österreichischen Rechte 300., nach haierischem Rechte 302.,
<lb/>nach preußischem Rechte 285 Tage) gedauert haben. Um nun
<lb/>diess tempus longissimum et brevissimum im einzelnen Falle
<lb/>je nach dem Geburtstage des unehelichen Kindes bestimmen
<lb/>zu: können, hat der Verf. seinem Werke eine Tabelle, einen
<lb/>nach den Rechten der bemerkten Lander aufgestellten Schwan- 
<lb/>gerschafts-Kalender beigegeben, aus welchem sich ergiebt, zwi- 
<lb/>schen welchen Tagen der Beischlaf als wirkende Ursache der
<lb/>Geburt Statt gehabt haben müsse, wenn die Thatsache desselben er- 
<lb/>heblich ist, und daher in das Beweisthema aufgenommen wer- 
<lb/>den soll. Hatte man z. B. als den Geburtstag des Kindes den
<lb/>10. April 1837., so müsste, wie man in der Tabelle bei die- 
<lb/>sem Tage angegeben findet, der Beweissatz lauten: „dass der
<lb/>Beklagte N. mit der Klägerin N. N. in der Zeit


<lb/>nach gemein. Rechte zwischen d. 15. Juni u. II. Octob 1
</p>
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„ baier.
</cell>
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--
</cell>
                     <cell>


</cell>
                     <cell>


)) 77
</cell>
                     <cell>


77
</cell>
                     <cell>


" ,, [
</cell>
                     <cell>


M

00
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                     <cell>


„ österr.
</cell>
                     <cell>


--
</cell>
                     <cell>


-&gt;
</cell>
                     <cell>


97 15. „
</cell>
                     <cell>


77
</cell>
                     <cell>


13. „ j
</cell>
                     <cell>


P
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-090B874C-9BCD-11E7-2646-09173F13E4C5"
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                     <cell>


„ preuss.
</cell>
                     <cell>


--
</cell>
                     <cell>


77
</cell>
                     <cell>


77 30. ,,
</cell>
                     <cell>


77
</cell>
                     <cell>


13. Sept. I
</cell>
                     <cell>


</cell>
                  </row>
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                     <cell>


beide Tage bei
</cell>
                     <cell>


der Berechn
</cell>
                     <cell>


ung mit eingeschlossen, den
</cell>
                     <cell>


Bei-
</cell>
                  </row>
                  <row n="row-090B8750-9BCD-11E7-2646-09173F13E4C5"
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                     <cell>


schlaf gepflogen
</cell>
                     <cell>


haben.
</cell>
                     <cell>


—
</cell>
                     <cell>


In den §§.
</cell>
                     <cell>


30-
</cell>
                     <cell>


— 36* wird
</cell>
                     <cell>


daun
</cell>
                  </row>
               </table>
               <p>

                  <lb/>gehandelt vom Inbegriff, dem Quantum, dem Beginn und der
<lb/>Dauer der Alimentation, und zuletzt von der Umwandelung
<lb/>derselben in ein Geld-Aversum. .§. 37 — 39. von den Privi- 
<lb/>legien der Alimente, und §. 40. von dem Erlöschen des Rechtes
<lb/>darauf. — Hierauf folgt mm §.41. die Erörterung der bei
<lb/>' Krit. Jalub. f. d. UW, Jalirg. I.I1.11. 64
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0422.tif"
                   n="990"
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               <p>

                  <lb/>990 Gett&gt; d. Rcclitsvcrli. a. d. ausscrcbcl. GcscliJeditsgcui.

<lb/>der Alimentations-Klage in Frpge kommenden processualisollen
<lb/>Puncte, eine Partie, in welcher der Verf. allbekannte Dinge
<lb/>mit allzugrosser Weitläufigkeit behandelt, dagegen aber auch
<lb/>den wichtigen Puncten besondere Umsicht und Aufmerksamkeit
<lb/>gewidmet hat. Dahin gehört vor Allem die §. 46. berührte
<lb/>Frage von der exceptio plurium concumbentium. Der Verf.
<lb/>durchgeht hier die verschiedenen seither darüber gangbar ge- 
<lb/>wesenen Ansichten, und schliesst sich unter Angabe seiner Gründe
<lb/>derjenigen an, welche jene Einrede um so mehr als erheblich be- 
<lb/>trachtet, als ini Falle des erbrachten llcwciscs über die Vater- 
<lb/>schaft ein non lkjuet vorliege, in Folge dessen die Klägerin
<lb/>abgewiesen wird. Die §§. 47 — 50. betreffen den Beweis der
<lb/>unehelichen Vaterschaft, und in §. 52. (wie es statt des unrich- 
<lb/>tig gedruckten §. 48. heissen muss) findet sieh eine weitläufige
<lb/>Auseinandersetzung des hinsichtlich eines Vergleichs über die
<lb/>vom unehelichen Vater zu leistenden Alimente geltenden Hechtes.
<lb/>— Ungefähr mit denselben Einlheilungen, wie das gemeine
<lb/>Recht, jedoch kürzer, werden die über die Alimentationspflicht
<lb/>des unehelichen Vaters in Baiern (§. 55.), in Oesterreich (§. 56.)
<lb/>und in Preussen (§. 57.) geltenden Gesetze, so wie endlich in
<lb/>§. 58. die von diesen gänzlich abweichenden, in dem Satze:
<lb/>tonte recherche de la paternite est interdite, enthaltenen Lehren
<lb/>des französischen Rechtes dargestellt. —

<lb/>lin zweiten Abschnitte von No. II. handelt der Verf. von
<lb/>sonstigen „Rechtsverhältnissen unehelicher Kinder," und zwar in
<lb/>§. 59. vom Rechte einer ausserehelichen Tochter auf Verabrei- 
<lb/>chung einer dos, in §. 60. von der Legitimation, in §. 61. vom
<lb/>Rechte auf Namen und Familie; §. 62. in Betreff des Adels;
<lb/>§.63. in Ansehung der Lehen-Folge, der Succcssion in Stamm-
<lb/>und Fidei - Commiss - Güter etc., über welche Fragen aus der
<lb/>neueren Literatur noch die Schriften von Hcjjier (Die Erbfolge- 
<lb/>rechte der Mantelkinder etc. Berlin 1836. und Kämmerer Beiträge
<lb/>zum gemeinen und mecklenburger Lehenrecht, Rostock 1836.) her- 
<lb/>vorzuheben sind. Der §. 64. beschäftigt sich mit der sogenannten
<lb/>Anrüchigkeit unehelicher Kinder und der Ausschliessung dersel- 
<lb/>ben von Zünften, geistlichen Orden und öffentlichen Aemtern;
<lb/>§ 65. mit der Bevormundung; §. 66. mit der Erbfähigkeit; §.67.
<lb/>mit der Frage: in wiefern nach gemeinem Rechte ein Testament,
<lb/>worin ein uneheliches Kind eingesetzt ist, von den Geschwistern
<lb/>des Erblassers angefociiten werden könne, welche der Verf. mit
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0423.tif"
                   n="991"
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               <p>

                  <lb/>Gett,ä. Rechts vcrli. a. d. aosscrclicl. Gcschleclitsgciii. 991

<lb/>Recht verneint, da ein uneheliches Kind keineswegs als persona
<lb/>turpis gelten kann. Ausführlich (von p. 247 — 280.) handelt
<lb/>§. 68. von dem Intcstaterbrechte unehelicher Kinder, und inwie- 
<lb/>fern der Nachlass derselben, wenn sie ohne Testament verster- 
<lb/>ben, auf andere Personen iibergelit, wobei sich der Verf. in der
<lb/>Hauptsache zu den Ansichten von Mühlenbruch im fortgesetzten
<lb/>Olückisehen Commentar hinneigt, dabei aber noch die Erbrechte
<lb/>unehelicher Kinder am Vermögen ihrer Halbgeschwister und um- 
<lb/>gekehrt durchgeht. Den Schluss macht §. 59. über die Frage:
<lb/>in wiefern uneheliche Kinder ein Notherbreclit ansprechen kön- 
<lb/>nen, und wie in diesem Falle ihr Pflichttheil zu bestimmen
<lb/>sei? — Die noch übrigen §§.70 — 73. enthalten die Schilde- 
<lb/>rung der bemerkten sonstigen Rechtsverhältnisse nach den ein- 
<lb/>zelnen öfter genannten Landes - Rechten. — Den Beschluss
<lb/>macht ein ziemlich genaues Register.

<lb/>Bei der Darstellung war der Verf. bemüht, mit Vermeidung
<lb/>jeden Wort-Prunks deutlich zu werden; auch hat er diesen
<lb/>Zweck im Ganzen erreicht, wiewohl hier und da der Sprache
<lb/>grössere Reinheit zu. wünschen sein dürfte. Allerdings waren
<lb/>einzelne undeutsche Ausdrücke, wie Stuprator, Concumbent,
<lb/>nicht zu vermeiden, da sic einmal in der Actcn-Sprache gangbar
<lb/>sind: doch sind Worte, wie p. 30. Rcgardirung, p. H2.

<lb/>zu regardiren, p. 128. t Essential-Momente, p. 302. Rigorosis- 
<lb/>mus, p. 321. connivent und tangiren, und an mehren Orten
<lb/>(z. B. p. 26. 128. 149. 186.) das veraltete „Substrat“ eben so
<lb/>auffällig, wie die (z. B. p. 202. 213.) vorkommenden seitenlan- 
<lb/>gen Satze, welche an den, noch jetzt bei manchen Gerichten
<lb/>üblichen veralteten Urthelsstyl erinnern. Zu rügen ist hiernächst
<lb/>die häufig zu ausgedehnte Behandlung von Gegenständen, Wel- 
<lb/>che nur kurz berührt zu werden brauchten. So findet sich in
<lb/>den §§. 23 — 26. eine lange Anmerkung über Geschichte des
<lb/>baierischen, österreichischen, preussischen und französischen
<lb/>Gesetzbuchs; so ist ferner §. 60. die Lehre von der Legjtimatio
<lb/>und §. 65. von der Vormundschaft u. A. mehr so vorgetragen,
<lb/>wie wenn der Verf. über diese Lehren ein besonderes Buch
<lb/>hätte schreiben sollen, während er deshalb nur einfach, wie er
<lb/>es z, B. p. 284. beim Notherben-Recht gethan hat, auf die all- 
<lb/>gemeinen gesetzlichen Bestimmungen verweisen durfte. Diess ist
<lb/>auch, wie schon vorher bemerkt wurde, hei einigen processua-
<lb/>lisehen Puncten der Fall. Alles Loh verdient der Verf. dagegen,

<lb/>64*
</p>

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                   n="992"
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               <p>

                  <lb/>992 Gelt, (1.Rechtsvcrli. a.d.ausserclicl. Geschledits^eiH.
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn er bei anderen praktisch eingreifenden Materien, wie z. B.
<lb/>der Lehre vom Beweis-Erkenntniss über Alimentations-Ansprüche,
<lb/>oder der Einrede mehrer Concurnbenten langer verweilte ; da
<lb/>man noch jetzt hier und da ganz absonderliche Dinge in den
<lb/>Acten lesen kann, wie sich Bef. eines Beweis - Interlocutes er- 
<lb/>innert, in welchem auf die vom Beklagten vorgcscliiitztc exceptio
<lb/>plurium concumbentium, der Klägerin der Beweis darüber auf- 
<lb/>erlegt war, „dass sie zur Zeit des fleischlichen Umganges mit
<lb/>dem beklagten N. noch im Zustande unverletzter Jung fr an schaft
<lb/>sich befunden habe!" —

<lb/>Wie schon bemerkt, hat der Verf. das gemeine deutsche
<lb/>Recht gleichsam als Hauptrecht stets an die Spitze gestellt und
<lb/>daran dann in besonderen Paragraphen die Bestimmungen der ein- 
<lb/>zelnen Landesgesetzgebungen, als Nebenrcclite gereiht. Man darf
<lb/>dabei keine besonderen historischen Forschungen oder exege- 
<lb/>tischen Feinheiten erwarten; dagegen trifft man überall eine na- 
<lb/>türlich einfache Entwickelung der vorkommenden Streitfragen,
<lb/>nebst klarer Entscheidung derselben. Wie es die Lehre mit sich
<lb/>bringt, hat der Verf. auch vorzüglich stets darauf gesehen, den
<lb/>wahren , auf Gründen beruhenden Gerichtsgebrauch lierzustellen
<lb/>und mit den in der Praxis geachteten Gitaten zu belegen, indem
<lb/>^er nicht nur die besondere Literatur seiner Lehre bis auf die
<lb/>in Ilmenau 1828. herausgekommene Schrift von Busch, sondern
<lb/>auch sonst an den einschlagendcn Orten die besten und anerkann- 
<lb/>testen Gewährsmänner zu Rathe gezogen hat. —

<lb/>Ausser dieser mehr praktischen Seite hat das Buch noch eine
<lb/>andere, besonders den Gesetzgeber angehende Richtung, inso- 
<lb/>fern der Verf., wie er in der Vorrede hervorhob, sich eine so- 
<lb/>genannte comparative Bearbeitung seines Gegenstandes zur Auf- 
<lb/>gabe machte. Hier aber glaubt Ref., dass die vom Verf. ge- 
<lb/>wählte Art und Weise der Behandlung dem Zwecke nicht ent- 
<lb/>spreche. Denn so wenig man von demjenigen, der verschiedene
<lb/>Lesarten aneinanderreiht, verschiedeneZciträume^scliildert, ver- 
<lb/>schiedene rechtsphilosophische Systeme oder Ansichten nach ein- 
<lb/>ander aufführt, oder verschiedene Rechtsfälle aus derselben Lehre
<lb/>zusammenstellt, sagen kann, er habe diese verschiedenen Ob- 
<lb/>jecte mit einander verglichen, eben so wenig kann man diess von
<lb/>demjenigen sagen , der (wie der Verf.) eine Reihenfolge von Be- 
<lb/>stimmungen verschiedener Gesetzgebungen liefert, und wenn die
<lb/>dabei befolgte Ordnung auch noch so sehr als gut erkannt wer-
</p>

            </div>
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                n="993"
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            <div xml:id="d17458e42686" type="review" n="87.">
               <head>
                  <title>Der Primat des Papstes in allen christlichen Jahrhunderten. Von Dr. Rothensee. Nach seinem Tode herausgegeben von Dr. Räss und Dr. Weis. Mainz 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Carové, F. W.">(F. W. Carové)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Gett, (1. Rccli (svcrli. a. d. ansscrelicl. GescliIecLtsgem. 993

<lb/>den musste. Er gleicht einem Maler, der mehre Abbildungen
<lb/>derselben Landschaft neben einander hangt, es aber dem Betrach- 
<lb/>ter überlässt, die Vorzüge und Nachtheile eines Jeden selbst her-
<lb/>ausznfinden. — Zur Vergleichung gehört jedenfallsv mehr: die
<lb/>Vergleichung der Gesetzgebungen zunächst nach ihren Haupt-
<lb/>Grundsätzen, dann nach den ans diesen gezogenen Folgerungen,
<lb/>nach den Beschränkungen, welche manche Regel erlitten hat,
<lb/>und endlich , wo diess irgend möglich, nach den täglichen Erfah- 
<lb/>rungen der Praxis. Dass man hierzu aber vor Allem die ein- 
<lb/>zelnen Gesetzgebungen sich selbst klar darstellen müsse, ver- 
<lb/>steht sich von seiht, und diess hat auch der Verf. gethan ; war- .
<lb/>um nicht auch das andere? — Warum hat er die Vergleichung
<lb/>blos vorbereitet, warum nicht auch durch ge führt? Gerade die
<lb/>im angczcigton Buche abgehandelte Lehre, besonders die Frage
<lb/>über die Zulässigkeit der Klagen und des civilrechtlichen Bewei- 
<lb/>ses gegen einen angeblichen unehelichen Vater gehört zu dem
<lb/>wichtigen, noch keineswegs unbedingt entschiedenen. Wenig- 
<lb/>stens unterliegt die gemeinrechtliche, mit wenigen Aenderungen
<lb/>noch in den meisten deutschen Staaten geltende Lehre gegrün- 
<lb/>deten Bedenklichkeiten. Bekanntlich sind diese Vaterschafts-,
<lb/>und Alimentations Satisfactions-, Deflorations- etc. Klagen ein
<lb/>Erzeugniss des Gerichtsgebrauchs, der hier gar oft die sogenannte
<lb/>Billigkeit für Recht hat ergehen lassen. Allerdings mögen sie
<lb/>ursprünglich, wie so manche andere Erfindung unserer Vorältern,
<lb/>von Nutzen gewesen sein; auch jetzt noch entsprechen sie voll- 
<lb/>kommen ihrem Zwecke da, wo im einzelnen Falle Alles klar be- 
<lb/>wiesen werden kann. — Aber gerade die gegentheilige Wirkung
<lb/>erzeugen sie da, wo, wie es meistens der Fall sein wird, ein genaues
<lb/>Beweisverfahren durchzuführen ist. In diesem Falle ergeben sich
<lb/>lediglich gehässige, scandalöse Processe, in denen jeder Funke
<lb/>von Ehrgefühl den letzten Stoss erhält, und ein Vater zur Liebe
<lb/>seines Kindes — horribile dictu — gezwungen werden soll 1 —
<lb/>Und wer sind meistens auch die Klägerinnen in solchen Proces- 
<lb/>sen ? — wahrlich höchst selten unglückliche, verführte, verlassene
<lb/>Frauenzimmer, wohl aber fast in der Regel leichtsinnige, buhle- 
<lb/>rische und gesuchte Dirnen , die aus ihrem Zufall den möglich- 
<lb/>sten Vortheil zu ziehen suchen! — Erwägt man noch die üble
<lb/>Wirkung, welche solche Klagen auch auf die oft unschuldigen Be- 
<lb/>klagten äussern, so muss man der Ansicht werden, dass durch
<lb/>solche Klagen mehr Ucbcl, als Gutes gestiftet wird, und dass sic
</p>
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                   n="994"
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               <p>

                  <lb/>994 Qett, &lt;1. Rcchtsvcrb. a. d. ausscrebcl. Gescblechtsgcni.

<lb/>eben deshalb abgeschafft zu werden verdienen. — Freilich stellt
<lb/>man diesem Salze ein sogenanntes Sitten-Recht, eine gewisse For- 
<lb/>dei ung der Gerechtigkeit entgegen, nach welcher auch der Mann
<lb/>nicht leer ausgehen, sondern auch einen Theil der vielleicht wider
<lb/>Willen der Aeltern lebendig gewordenen Last übernehmen soll!
<lb/>In der That, es wäre zu wünschen, dass diess stets leicht und
<lb/>möglich sei; wenigstens dürfte man dann nicht auf halbem Wege,
<lb/>bei der unzureichenden Civilklage stellen bleiben, sondern müsste
<lb/>im Criminalprocesse die Vaterschaft ermitteln, und die unehelichen
<lb/>Aeltern vielleicht wegen — leichtsinniger Kinderzeugung strafen!

<lb/>— Will mau sich aber zum strengen Griminal-Processe nicht
<lb/>entschliessen, so muss man das französische, auch in Bhein-
<lb/>Preussen,Rhein-Baiern und im Grosslierzogthume Baden mit der
<lb/>überrheinischen Gesetzgebung angenommene System befolgen und
<lb/>jede gerichtliche Nachfrage nach unehelicher Vaterschaft verbie- 
<lb/>ten ! — Wahrlich es hat diess nicht Nachtheile, sondern grosse
<lb/>Vortheile, indem dadurch eine Masse der unnützesten Processe
<lb/>vermieden werden ! — Auch ist die Zahl der unehelichen Kin- 
<lb/>der nicht grösser, als in den Ländern, deren Gesetzgebung Vater- 
<lb/>schafts-Klagen zulässt; und iiberdiess sind auch die Anerkennun- 
<lb/>gen von Seite unehelicher Väter ziemlich häulig (eine Thatsache,
<lb/>deren genauere Nach Weisung durch statistische Angaben über das
<lb/>Verbaltniss der Anerkennungen zu den unehelichen Kindern eben
<lb/>so interessant als wünschenswert!! sein müsste'. Mit Recht haben
<lb/>daher auch mehre, von den französischen Einrichtungen unab- 
<lb/>hängige, Länder die alleinige Verantwortlichkeit der unehelichen
<lb/>Mutter ausgesprochen. So ist im Grosslierzogthume Hessen nach
<lb/>einem Gesetze vom 30. Mai 1821. „eine Klage gegen den un- 
<lb/>ehelichen Vater auf Anerkennung oder Ernährung des Kindes eben
<lb/>so wenig, als auf Privat-Satisfaction und Kosten-Vergütung fer- 
<lb/>nerhin zulässig, (s. Bopp Hess. Rechtsfreund. Art. Forni-
<lb/>cationsstrafe p. 301.) — Eben so hat bei den Verhandlungen im
<lb/>Canton Bern das Maternitäts-Princip über den entgegengesetzten
<lb/>Grundsatz den Sieg davon getragen. (S. den 1832. erschienenen
<lb/>Bericht über die Staatsverwaltung des Cantons Bern, von 1814.
<lb/>bis 1830., insbes. Cap. VII. p. 356—371. über das Ehegericht)

<lb/>— Auch in England wurde 1834. bei dem wichtigen Armen- 
<lb/>gesetze ditz früher zulässige Klage der unehelichen Mutter gegen
<lb/>den angeblichen Vater des Kindes auf Ernährung aufgehoben.

<lb/>. _ M. Mittermaier.
</p>

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                   n="995"
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               <p>

                  <lb/>Rothensee, der Primat des Papstes etc.
</p>
               <p>

                  <lb/>095
</p>
               <p>

                  <lb/>8V. Der Primat des Papste-, in allen christlichen Jahr- 
<lb/>hunderten. Voll Dr. Rothensee, gell. Rath. u. General-
<lb/>Vicariats-Director des elieni. Bisthums Speier zu Bruchsal.
<lb/>Nach seinem Tode herausgegeben von Rt% Räss und JDr.
<lb/>Weis. Erster Band. Mainz, Kupferberg, 1836. VIII.
<lb/>und 487. S. Zweiter Band, ebendas. 1837. VIII. u. 467.
<lb/>L. 8. (3 Thlr. 16 gr.)

<lb/>Ganz richtig bemerkt der IlcrrVerf. gleich im Beginne der
<lb/>Einleitung zu seinem Werke: „wie der Papst den Katholiken der
<lb/>Schlussstein des Gewölbes, auf welchem der majestätische Dom
<lb/>ihrerKirche ruht, den sie daher, so lange sie ihre Kirche und
<lb/>den in ihr niedergelegten Schatz der ganzen Heilslehre erhalten
<lb/>und behalten wollen, sich nicht nehmen lassen dürfen; eben so
<lb/>ist den Protestanten von allen Farben, — auch den schisma tischen
<lb/>Griechen, — der Papst der allgemeine Stein des s/nstosscsWas
<lb/>aber diese welthistorische Antinomie zu bedeuten habe,— diese
<lb/>Frage scheint sieh der Herr Verf. nicht aufgeworfen zu haben.
<lb/>Das Gewölbe, auf welchem die Römischkatholische Kirche ruht,
<lb/>besteht, der kirchlichen Ueberlieferung zufolge: 1) aus einer, we- 
<lb/>sentlich durch Herabkunft des Sohnes Gottes vermittelten Offen- 
<lb/>barung' der allein wahren, aber geheimnissvollen Ileilslehrc, 2)
<lb/>aus der, durch stellvertretenden Opfertod Christi vermittelten,
<lb/>durch individuelle Bevollmächtigung übertragenen Schlüsselge- 
<lb/>walt, endlich 3) aus der, durch die Sendung des heiligen Gei- 
<lb/>stes und Erthcilung der Sacramente vermittelten Wirksamkeit des
<lb/>Geistes Gottes. Als allein vom ewigen Tode rettende göttliche An- 
<lb/>stalt hat aber die Kirche die wesentliche Bestimmung, sich zu ei- 
<lb/>nem, die ganze Menschheit in sich aufnehmenden Dome zu wöl- 
<lb/>ben; sie soll nicht nur eine in sich einige, sondern auch eine all-
<lb/>etIVge, allgemeine, und, als von Gott für die ganze Weltzeit ein- 
<lb/>gesetzte , eine heilige, unverbrüchliche sein. Es bedarf nun sehr
<lb/>wenigen Nachdenkens, um sich zu überzeugen, dass von solchen
<lb/>Voraussetzungen aus, sowohl durch die ursprüngliche Grundlage
<lb/>als durch die endzweckliehe Bestimmung eine Einrichtung postu-
<lb/>lirt wird, wis sie als römisch-katholische Hierarchie im Verlauf
<lb/>der Geschichte sich erzeugt und nicht nur von den einsichtsvollsten
<lb/>Päpsten, sondern auch von allen denen als un ab weislich aner- 
<lb/>kannt worden, welche geistig stark genug waren, jene Voraus-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0428.tif"
                   n="996"
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               <p>

                  <lb/>996
</p>
               <p>

                  <lb/>Rothemee, der Primat des Papstes

<lb/>Setzungen bis in ihre äussersten Consequcnzen zu verfolgen, und
<lb/>ehrlich genug, um dieselben unumwunden auszusprechen.

<lb/>Eine schlechthin übermenschliche Offenbarung bedarf fort -
<lb/>während einer übernatürlich begabten und bevollmächtigten ein- 
<lb/>heitlichen Behörde zur unfehlbaren Bewahrung, Ueberlief er ung,
<lb/>Deutung und Anwendung derselben, und vor Allem zu gleicher
<lb/>definitiver Entscheidung aller darüber aufkommenden Differenzen.
<lb/>Zur gehörigen Ausübung der Schlüsselgewalt, so wie zur legiti-
<lb/>men Verwaltung der Sacramento bedarf es einer priesterschaftlichen
<lb/>Verfassung, die, wie jede von Oben herab organisirte, nur da- 
<lb/>durch gesichert ist, dass sie in einem, die Stelle des Stifters der
<lb/>Kirche vertretenden Oberhaupte culminirt. Kurz, die göttliche
<lb/>Autorität, welche lehrend, berufend, opfernd, bevollmächtigend
<lb/>und begeisternd die Kirche gestiftet hat, muss sie auch erhalten
<lb/>und ausbreiten, was nur durch ihre stätige, actuale Fortpflanzung
<lb/>geschehen kann. In dem Stellvertreter des Stifters kömmt dann
<lb/>die Kirche zum Bewusstsein ihrer Einheit, und zur Gewissheit,
<lb/>dass sie die rechte Lehre, die ächten Heilmittel besitze. Er selbst ist
<lb/>das höchste IVissen, die höchsto IVillcnsmachl und das unverbrüch- 
<lb/>liche Gewissen der Kirche j er ist die unlösbare Copula zwischen
<lb/>dem unsichtbaren göttlichen Richter und der auf Erden zerstreu- 
<lb/>ten Gemeinde. Nur durch Uebcreinstimmung mit dem Einzigen
<lb/>erfahrt sich der Einzelne als wirkliches Mitglied der Allgemeinheit;
<lb/>nur durch seine Einigkeit mit dem Stellvertreter des Heilandes
<lb/>wird der Gläubige seines Heiles gewiss.

<lb/>Wie nun die Gründung des Heiles, so ist auch die fortwäh- 
<lb/>rende Vermittlung desselben durch Stellvertretung des Heilandes
<lb/>eine, auf keine Weise dem natürlichen Geistes- und Seelen ver- 
<lb/>mögen des Menschen anheim fallende, sondern eine durch den
<lb/>vom heiligen Geiste infundirlen Glauben zu erfassende Tbatsache.
<lb/>Dieselbe göttliche Gabe und Erleuchtung (dei donum et lumen'N,
<lb/>welche erfordert wird, um an Christum und das durch ihn gekom- 
<lb/>mene Heil, ist auch erforderlich, um an dessen Stellvertreter und
<lb/>seine zur Thcilnahmc am Heil unentbehrliche Vermittelung zu
<lb/>glauben, Derselbe heilige Geist, der in der Gottheit selbst, webt
<lb/>auch das Band der Einheit in der Kirche, und mittelst des Glau- 
<lb/>bens an den Stellvertreter der Gottheit das Band, welches die
<lb/>Kirche mit dieser verknüpft.

<lb/>Der heil. Geist erzeugt den Glauben, der Glaube die lieber-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0429.tif"
                   n="997"
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               <p>

                  <lb/>in allen christlichen Jahrhunderten, 997

<lb/>einstimmung des Einzelnen mit dem Oberhaupte, und diese die Ei- 
<lb/>nigung Aller Gläubigen zur Einen , allgemeinen Kirche.

<lb/>So ist diese, nacli kirchlicher Vorstellung, als ein stätig sich
<lb/>erneuerndes Werk des li. Geistes, ein von Gott aus und in ihn zurück- 
<lb/>gehendes übernatürliches Lehen, eine göttliche Thatsache, die der
<lb/>Vermittlung durch natürliches Denken und durch Beweisführung
<lb/>weder bedürftig, noch empfänglich ist. Als fortwährend auf
<lb/>schlechthin geheimnissvolle Weise vom h. Geiste gewirktes fVun-*
<lb/>der übersteigt das Sacramcnt der kirchlichen Einigkeit die natür- 
<lb/>liche Erkenntniss, deren Liigeniigcn vielmehr empfunden, deren
<lb/>Prätensionen vielmehr unterdrückt werden müssen, wenn das
<lb/>Licht der Gnade ungehindert walteh soll.

<lb/>Wäre diese Oekonomic des heil. Geistes den katholischen
<lb/>Ilierarclicn stets zur klaren Anschauung gekommen, dann würden
<lb/>sic die Weisung Christi befolgt haben, welcher seinen Aposteln
<lb/>ausdrücklich (Matth. IO, 14.) geboten: „wo euch Jemand nicht

<lb/>an nehmen wird, noch eure Rede hören, so gehet heraus von
<lb/>demsclbigcn Hause oder Stadt, und schüttelt den Staub von eu- 
<lb/>ren Füssen.“ Nach den Grundvoraussetzungen — mit Recht;
<lb/>denn nach diesen waren Offenbarung und Glauben, Evangelium
<lb/>und gläubiger Gehorsam wesentlich Wirksamkeiten eines und
<lb/>desselben göttlichen Geistes. Wo dieser nicht waltete, war er
<lb/>durch nichts Anderes zu ersetzen.

<lb/>Zur Verwirklichung dieser idcalischen Oekonomie gehörte
<lb/>jedoch, dass der Hirt in Allem stets ein reines Organ jenes Gei- 
<lb/>stes, dass die ihm anvertrauten Schaafe eben nur gläubig seien.
<lb/>Aber, wie selbst Ilr. Rothensee bemerkt, „man darf nicht ver- 
<lb/>gessen, dass es Menschen sind und bleiben, für welche, mit wel- 
<lb/>chen und durch welche der heilige Zweck erreicht werden soll“
<lb/>(S. 19.). So ergab sich denn das Gedoppelte, einerseits, dass
<lb/>Hirten — und auch der Oberhirt — die ihnen verliehene gei- 
<lb/>stige Gewalt „zu Erreichung irdischer Zwecke missbrauchten
<lb/>und entheiligten,“ andererseits, dass Schaafe nicht nur kraft des
<lb/>infundirtenheiligen Geistes solchem Missbrauch sich widersetzten,
<lb/>sondern auch kraft des immanenten, allgemein-menschlichen, nach
<lb/>Gründen, Beweisen und Zwecken forschenden Geistes, die Lehren,
<lb/>Gebote und Befehle ihrer Hirten in Frage stellten, mitunter auch
<lb/>aus schlechten Motiven der Verwaltung derselben Widerstand
<lb/>leisteten.

<lb/>Die Hierarchie und zumeist die Oberhäupter derselben sind
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0430.tif"
                   n="998"
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               <p>

                  <lb/>998 Rothensee, der Primat des Papstes

<lb/>indess bei Bestimmung ihres Verhältnisses zu den Untergebenen
<lb/>stets von der unbedingten Voraussetzung ausgegangen, dass diese
<lb/>in ihnen nicht den Menschen, sondern nur den göttlich Bevoll- 
<lb/>mächtigten sehen mussten, und ihnen, als solchen, zu unbedingtem
<lb/>Gehorsam verpßichlct seien. Von dieser Voraussetzung aus hat im
<lb/>Verlauf der Zeiten und im Widerstand gegen die mannichfaltig-
<lb/>sten Oppositionen das Papstthum sich zu jener zugleich
<lb/>testen und absolutesten formalen Autorität ausgebildet, welche vor
<lb/>dem Ausbruche der Reformation eine unbeschrankte, geistige
<lb/>und leibliche Herrschaft über die ganze Erde für einen einzelnen
<lb/>Menschen, der sich Stellvertreter Christi nannte, in Anspruch nahm.

<lb/>Allerdings hat den edleren unter den Päpsten hiermit irgend
<lb/>oin Ideal ihrer Kirche vorgeschwebt; allerdings fand die Auto- 
<lb/>rität, die sie geltend zu machen suchten, durch Zeitbedürfnisse,
<lb/>denen dieselbe entsprach, auch mannichfache Anerkennung. Zur
<lb/>Zeit der Reformation aber war die päpstliche Omnipotenz in so
<lb/>schneidenden Widerspruch sowohl mit der Unheiligkeit einzelner
<lb/>Oberhirten, als mit den dringendsten Bedürfnissen der am wei- 
<lb/>testen fortgeschrittenen Völker gerathen, dass nun allerdings „der
<lb/>Schlussstein des Gewölbes auf welchem der Dom der (abendlän- 
<lb/>dischen) Kirche ruhte," zu einem „allgemeinen Stein dt s Anstosses“
<lb/>geworden.

<lb/>Es kann und soll nun keineswegs in Abrede gestellt werden,
<lb/>dass auch unter Prostanten aller Art, wie unter den Päpsten sich
<lb/>solche fanden, die das, was sie für die Sache Gottes hielten oder
<lb/>ausgaben, durch Irrtlnimer oder selbstische Absichten trübten.
<lb/>Der wesentliche Unterschied zwischen den Päpstlingen und den
<lb/>Gegnern derselben bestand aber darin, dass jene ih letzter In- 
<lb/>stanz nothwendig einen einzigen Menschen als souverainen, nur
<lb/>Gott verantwortlichen Richter über Lehre, Recht, Pflicht, Sitte,
<lb/>zeitliches und ewiges Ileil und Leben, also eine rein individuelle
<lb/>Autorität annelimen mussten, während die Protestirendeu von
<lb/>diesem schlechthin transcendentalcu Srbject nothwepdig an ir- 
<lb/>gend ein Allgemeines, Objectives appcllirten, welches als ein Gött- 
<lb/>liches erwiesen zu werden geeignet sei. Wurde dann auch zu- 
<lb/>nächst vom Ausspruch eines Papstes nur erst an das Wort der
<lb/>heil, Schrift, von der spcciel/cn, eminenten Inspiration dcsOber-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Noch genauer scheint uns Hr. With, v, Schutz in der Univ.
<lb/>Kirch. Zeit. v. 9. Juli d. J. das Verhältnis! Christi zum Papste in fei-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0431.tif"
                   n="999"
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               <p>

                  <lb/>in allen cliristliclicu Jahrhunderten. 999

<lb/>hirten an eine gemeinsame Begeisterung vieler Gläubigen appel-
<lb/>lirt, so steigerte dieser Gegensatz — durch die Notliwcndigkeit
<lb/>der Beweisführung —— sich doch unausbleiblich zu dem zwischen ■
<lb/>jener, angeblich nur einem einzigen Menschen infandirten sou- 
<lb/>verainen Geistesmacht — und dem allen Menschen als solchen
<lb/>von Gott eingeborenen, der allgemeinen Vernunft verantwortlichen
<lb/>Gewissen. Schloss die Papstgewalt nothwendig die freie Prüfung
<lb/>aus, so musste der Protest gegen jene unausbleiblich zur Aner- 
<lb/>kennung des allgemeinen Prüfungs-Rechtes hinführen. Musste
<lb/>das Papstthum bei Entwickelung seiner wesentlichen Bestimmt- 
<lb/>heit sich die Universalherrschaft des Stellvertreters Christi mit- 
<lb/>telst militairischer Ccntralisation zum Endzweck setzen, so ent- 
<lb/>wickelte der Widerspruch gegen dasselbe sich von selbst zur For- 
<lb/>derung eines allgemeinen Menschenvereins mittelst freier Organi-
<lb/>sirung und lebendiger Wechselwirkung des Einzelnen und des
<lb/>Allgemeinen.

<lb/>Dieser Gegensatz ist aber nicht durch Willkür hervorgeru- 
<lb/>fen, wie die Päpstliugc behaupten, sondern im Wesen des.Men- 
<lb/>schen und seiner Entwickelung begründet. Auch die alte Welt
<lb/>hat, so weit die Ueberliefcrung reicht, mit Bestimmung des Le- 
<lb/>bens von Oben herab angefangen, um in Griechenland und Rom
<lb/>mit allgemeinem Freiheitsstreben zu enden. Sie hat aber damals
<lb/>damit geendet, weil sie erst durch das Christenthum wieder- 
<lb/>geboren werden musste, bevor jenes Ende zum Anfang und Auf- 
<lb/>gang einer neuen Weltordnung werden konnte. Das Christen- 
<lb/>thum hat dann zum zweitenmal (wie später auch der Moharame-
<lb/>danismus) das Leben von Oben herab zu gestalten versucht, eben
<lb/>dadurch aber eine immer stärkere Rückwirkung hervorgerufen,
<lb/>die sich allerdings transitorisch durch Selbstemancipation von
<lb/>jeglicher Autorität bethätigt, und hier und dort eben so zur
<lb/>unheiligsten Anarchie hingeführt hat, wie die Vorherrschaft der
<lb/>Autorität mehr als einmal zu gräuelliaftcr Despotie — im Na- 
<lb/>men Gottes — geworden!

<lb/>Wo aber Einer — unverantwortlich — den gesammten
</p>
               <p>

                  <lb/>gender Weise za bezeichnen : ,,J. C. siebt zu seinem Stellvertreter auf
<lb/>frrden nicht im Verhältnisse der blossen Inspiration , sondern tat mit
<lb/>ihm tacramentalisch verbunden,ii In der Tliat konnte nur eine solche
<lb/>Verbindung di/5 päpstliche Oninipotenz rechtfertigen und verbürgen. —
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0432.tif"
                   n="1000"
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               <p>

                  <lb/>1000 Rothensee) der Primat des .Papstes

<lb/>Social-Mechanismus regiert, da ist das Ganze durch die Verir- 
<lb/>rungen des Alleinherrschers unendlich mehr gefährdet, als wo
<lb/>jeder Einzelne stets Allen verantwortlich ist. Dort kann das na- 
<lb/>türliche Heilbestreben sich nur durch Abfall oder Widersetzlich- 
<lb/>keit helfen; hier ist es umgekehrt das allgemeine Wesen, welches
<lb/>übermächtig gegen die einzelne Störung des Lebens reagirt und
<lb/>sie wieder aufbebt. Dort wird die Einheit nur erhalten durch
<lb/>gewaltsame Eindämmung der Individualitäten ; hier hingegen re- 
<lb/>sui tirt sie aus deren freier Entwickelung. Soll Hort die Ordnung
<lb/>bewahrt werden durch Unterwerfung Aller unter einen Ein- 
<lb/>zelnen, so erzeugt sie sich hier durch das Bediirfniss der Ein- 
<lb/>zelnen, sich mit Allen auf freie Weise in Hebereinstimmung
<lb/>zu setzen.

<lb/>' Wie nun jenes Bestimmen der menschlichen Verhältnisse
<lb/>von Oben herab in dem Papat und zwar in dessen Primat und
<lb/>Principat seinen Culminationspunct erreicht, so ist bereits seit
<lb/>einer Reihe von Jahrhunderten das Streben der civilisirten Völ- 
<lb/>ker Europa’s auf freie Entwickelung des immanenten allgemein-
<lb/>menschlichen Heesens gerichtet , und dieses Streben jetzt so über- 
<lb/>mächtig geworden , dass selbst die Vcrtheidiger jenes Primats
<lb/>demselben entweder durch sogenannte Vernunftgründe, oder durch
<lb/>zahlreiche Zeugnisse und Zustimmungen eine gewisse Allgemein- 
<lb/>gültigkeit zu vindiciren sich bemühen. Sie bedenken nicht,
<lb/>dass sie hiermit ihtfe Sache vor ein Forum bringen, bei wel- 
<lb/>chem' der prüfende, wägende, freidenkende Geist nach objec-
<lb/>tiven Gründen in letzter Instanz zu entscheiden berufen ist.
<lb/>Ein solcher Demonstrationsversuch ist daher vor Allem ein
<lb/>Beweis zugleich der Uebcrmaclit des neuen Princips, — und
<lb/>des Mangels an Ueberlegung auf Seiten der Apologeten der al- 
<lb/>ten Hierarchie. —

<lb/>Dieser Mangel thut sich in vorliegender Schrift noch be- 
<lb/>sonders dadurch kund, dass der Verf, ein Bekenntniss nieder-
<lb/>schreiben und die Herren Doctorcn Iiäss und Weis es zur Pu- 
<lb/>bli ei tität bringen konnten, welches auf die unzweideutigste
<lb/>Weise dem Princip des streng rationalistischen Protestantismus
<lb/>huldigt. Nachdem nämlich Ilr. Rothensee erklärt, er „hasse
<lb/>Heuchelei und Blindgläubigkeit,“ betbeuert er: „JSichts int der

<lb/>Welt könne ihn vermögen, für wahr und recht zu halten, was
<lb/>nach redlich ernstem Forschen und Prüfen sich ihm nicht als
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0433.tif"
                   n="1001"
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               <p>

                  <lb/>in allen christlichen Jahrhunderten.
</p>
               <p>

                  <lb/>1001
</p>
               <p>

                  <lb/>recht und wahr legitimire (S. 4.)." Hiermit stellt der Herr
<lb/>Yerf. sich ausdrücklich dem Römisch-katholischen Princip ent- 
<lb/>gegen, wonach nur derjenige ein wirkliches und wahrhaftiges
<lb/>Mitglied der Kirche ist, welcher, kraft des infündirten Glau- 
<lb/>bens, Alles und Jedes sofort für göttlich-wahr und recht halt,
<lb/>was und sobald es ihm als Ausspruch der Kirche kund geworden;
<lb/>wobei natürlich der Ausspruch des angeblichen Stellvertreters
<lb/>Christi, der zur Erhaltung der Einheit dev Heilsichre und der
<lb/>Verfassung bestellt ist, zur höchsten Legitimation dienen muss.
<lb/>Hat nämlich, wie alle Römisch-katholische zu glauben ver- 
<lb/>pflichtet sind, die sichtbare Kirche nur Ein sichtbares Haupt,
<lb/>welches der Papst als Stellvertreter Christi ist, dann ist auch der
<lb/>Ausspruch dieses Oberhauptes als Ausspruch sowohl Christi als
<lb/>der Kirche anzusehen. Das Gcgentheil hiervon annehmen —
<lb/>nötliigt sofort die Kirche zum wenigsten in Beziehung auf den
<lb/>in Frage gestellten Punct zu enthaupten, oder die Glieder für
<lb/>berufen zu erklären, der Kirche den Kopf wieder zu Recht zu
<lb/>setzen.

<lb/>Allerdings hat das Exorbitante einer solchen absoluten Vor- 
<lb/>mundschaft des Papstes über alle Gläubigen die letzteren zu viel- 
<lb/>fachen Versuchen, diesen Lamaismus zu temperiren, veranlasst;
<lb/>diese konnten und können aber das Stringente jener Consequenz
<lb/>nicht mindern, wie denn auch von Seiten der Päpste stets von
<lb/>Neuem gestrebt und versucht wurde, jene Uber greifende Au- 
<lb/>torität und somit das Wesentliche des Papstthumes zu be- 
<lb/>haupten. —

<lb/>So hat, um nur des Neuesten zu gedenken, noch der jetzt
<lb/>lebende Papst in seinem ,, Triumph des heil. Stuhles und der Kirche
<lb/>über die Angriffe der Neuerer,“*) (oder, wie es im Vorwort heisst:
<lb/>„über die Angriffe der Hölle,u) — ausgehend von der Behaup- 
<lb/>tung: „von dem Restande der Forrechtc und Vorzüge des apo- 
<lb/>stolischen Stuhles hänge der Rcstand der Kirche ab," — zu ei- 
<lb/>weisen sich bemüht: „die Schlüsselgewalt, welche die coactive
<lb/>Gewalt in sich schlicsst, sei dem Primate eigen; da nur Petrus
<lb/>mit der Schlüsselgewalt eine unabhängige Autorität besitze, in
<lb/>Glaubenssachen zu richten, so müsse er in Ausübung derselben
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mit Genehmig. s. päpsll. Heiligk. veranstaltete deutsche Aus- 
<lb/>gabe» Augsb. 1833.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0434.tif"
                   n="1002"
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               <p>

                  <lb/>1002 Rothensee, der Primat des Papstes

<lb/>unfehlbar, Bern(Cap. 7. §. I U 6?: „Mit Unrcclit unterscheide
<lb/>mau bei dogmatischen Entscheidungen de« Sitz von dem darauf
<lb/>Sitzenden — und die Indefectibilität von der Unfehlbarkeit&gt;“
<lb/>(Cap. 9.): „mit Ausübung der primatialen Autorität sei das Uber-
<lb/>natürliche Licht verbunden, damit (der Papst) bei seinen dogm.
<lb/>Entscheidungen nicht irre(Cap. 24. §. 3.) daher mit Recht
<lb/>gesagt werden könne: „die Unfehlbarkeit des Papstes sei ein
<lb/>beständiges Wunder.“ (Cap. 26. §. 4. 5.).

<lb/>Muss hiernach der Römische Katholik an die Unfehlbarkeit
<lb/>des Papstes in Glaubenssacken, von denen das ewige Heil abhängt,
<lb/>glauben, so ist fürwahr nicht cinzusehen, wie ein solcher sich
<lb/>kann einfallen lassen, die päpstliche Souveränität in nichtigen
<lb/>— zeitlichen Dingen zu bestreiten ^ und, wie es ungeeignet er- 
<lb/>scheinen muss, Demjenigen, dem die höchste Gewalt zu erkannt
<lb/>wird, eine geringere zu bestreiten, so ist auch mit Recht von
<lb/>einem der berühmtesten neueren Kirchenrechtslehrer bemerkt
<lb/>worden: ,*da der Primat in seinem Ursprung durch die Einheit

<lb/>der Kirche selbst gesetzt,— so sei es gar nicht nothwendig, den- 
<lb/>selben historisch oder durch die Autorität der Väter erweisen zu
<lb/>wollen.“*).

<lb/>Hiermit ist zugleich der Standpunct angedeutet worden, von
<lb/>welchem die neuesten Bestrebungen auf dem Gebiete des Römisch-
<lb/>katholischen Kirchenrechtes ausgehen. Wie nämlich die Oppo- 
<lb/>sition gegen den Primat, so liat auch die Vertheidigung desselben
<lb/>nach und nach sich verändert.

<lb/>Die Morgenländischen Patriarchen traten zuerst gegen die
<lb/>Prätensionen des Römischen in die Schranken, der sich mit
<lb/>theologischen und disciplinarischen Waffen vertheidigte. Bis
<lb/>in’s XV. Jahrhundert wurden die Versuche erneuert, den Orient
<lb/>zur Nachgiebigkeit zu bewegen.

<lb/>Seit der sogenannten ökumenischen Synode von Florenz hat
<lb/>man sich gewöhnt, das griechische Schisma als unwiederbring- 
<lb/>lich anzusehen. —

<lb/>Eine zweite Opposition eröffneten Baiser und Könige inner- 
<lb/>halb der römischen Kirche selbst, Anatheme iuid Interdicte
<lb/>wurden gegen die gekrönten Insurgenten geschleudert, und als
<lb/>diese Waffen ihre Schärfe verloren, entspann sich ein juristi-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ferd. Wallers I.elirb. d. Kirchenrechts. 5te Ausg. S. 36.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0435.tif"
                   n="1003"
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               <p>

                  <lb/>in allen christlichen Jahrhunderten. 1003

<lb/>sehet' Krieg zwischen den kirchlichen und den welllichen Mo-
<lb/>uarclien; die Rechtsgelehrt'en beider Parteien bekämpften ein- 
<lb/>ander mit geschichtlichen Autoritäten, während die Fürsten sich
<lb/>faclisch — ^e nach ihren Launen oder nach den Zeitbedürfnissen
<lb/>— eVnancipirten und die Papste nöthigten, auf den Gebrauch
<lb/>der disciplinarischen Waffen zu verzichten.— Dieser weltlichen
<lb/>Opposition schlossen sich frühe viele abendländische Bischöfe an,
<lb/>constituirten zu Gonstanz und Basel sich als souveraine Synode
<lb/>und proclainirten die unveräusserlichen Rechte des Episcopats,
<lb/>ajs der höchsten Repräsentation der machtvollkommenen Kirche.
<lb/>13s war eine Art Magna Charta der kirchlichen Barone. Viele und
<lb/>vielerlei Gelehrsamkeit wurde seitdem von den Papisten und Epis-
<lb/>copalistcn gegen einander verschwendet; in der Theorie hat, wie
<lb/>oben angedeutet worden, der römische Stuhl bis auf den heu- 
<lb/>tigen Tag von seinen Primatialrechtem nicht das Mindeste auf- 
<lb/>gegeben , so wenig gegen die kirchlichen als gegen die weltlichen
<lb/>Fürsten und die morgenlän di sehen Schismatiker; aber der blos
<lb/>gelehrte Streit hat auch hier sein Interesse verloren, da Rom
<lb/>seine Theorie immer seltener praktisch gellend zu machen
<lb/>wagt. —

<lb/>Eine vierte, noch gewaltigere Opposition bildete indessen
<lb/>zur Zeit der Reformation vorzüglich der Theil der Gläubigen,
<lb/>den man den dritten Stand der Kirche nennen könnte. Dieser
<lb/>protestirtc aber nicht nur gegen den päpstlichen Primat, sondern
<lb/>auch gegen die kirchliche Aristokratie des Episcopales, und pro-
<lb/>clamirte, nach Stürmung der canoni sehen Bastillo, die allge- 
<lb/>meinen Rechte der schriftgläubigen Christen. Zwar wurden auch
<lb/>gegen die Protestanten zunächst die alten Waffen des geistlichen
<lb/>und weltlichen Schwerdtes und nebenbei die der geschichtlichen
<lb/>Autoritäten gewendet; diese trafen aber den eigentlichen Streit-
<lb/>punct nicht, da es jetzt vielmehr einzig darauf ankam, die rö- 
<lb/>mische Interpretation der heil, Schrift als die allein richtige und
<lb/>rechtmässige zu erweisen. Hiermit war der Kampf auf* das
<lb/>Gebiet der Exegese und Hermeneutik versetzt, und zur Entschei- 
<lb/>dung wurden nach und nach alle historische und linguistische
<lb/>Kunden, in neuerer Zeit sogar die Naturwissenschaften herbei- 
<lb/>gezogen , welche die kirchliche Schriftdeutung rechtfertigen soll- 
<lb/>ten. — Je länger aber dieser Kampf währte, um so tiefer wurde das
<lb/>autoritätischc Ansehen der Urkunden, um deren Sinn man stritt,
<lb/>unterwühlt, und wenn man nicht an individuelle Jnspiration9 oder
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0436.tif"
                   n="1004"
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               <p>

                  <lb/>1004 Rothensee, der Primat des Papstes

<lb/>an die gleich vereinzelte Stimme des blossen Gewissens, die
<lb/>Nichts entschieden, appellircn wollte, so blieb, um eine Ent- 
<lb/>scheidung herbei Zufuhren, Nichts übrig, als sich auf dasjenige
<lb/>zu berufen, wofür man von allen Menschen, als vernünftigen
<lb/>Wesen, Zustimmung verlangen zu dürfen meinte«

<lb/>Hierzu fanden die Vertheidiger des Papsthums sich noch
<lb/>besonders durch eine neue Opposition genöthigt, welche, auf den
<lb/>Grund der Gleichheit aller Menschen und der Freiheit aller Gei- 
<lb/>ster, gegen jegliche (auch die Schrift-) Autorität sich auflehnte,
<lb/>und im Namen der einen und unth eil baren Menschheit und der
<lb/>göttlich-menschlichen Vernunft nur den Logos als,Richter an- 
<lb/>erkennen wollte, welcher entweder durch unbestreitbare Thatsa-
<lb/>chen oder durch unwiderlegliche Gründe zur Zustimmung nöthigte.
<lb/>Diese Opposition, von Italien selbst ausgegangen*;, obgleich mit
<lb/>Feuer und Schwerdt verfolgt, ist dennoch in weniger als zwei
<lb/>Jahrhunderten so mächtig geworden, dass alle übrige Opposi- 
<lb/>tionen dadurch ihre frühere Bedeutung verloren, und dieselben
<lb/>in neuester Zeit sogar von den Vertheidigern des Papsthums ge- 
<lb/>gen die neuesten Gegner zur Hülfe worden sind, als gegen die
<lb/>Macht der Hölle, welche zugleich Hierarchie, Kirche, Schrift
<lb/>und Fürstenthum bedrohe. Vorzüglich de Maistre war es, der
<lb/>für das Papstthum, also für dessen Primat, ohne den jenes nur
<lb/>ein inhaltloses Wort ist, gegen die neueste Opposition in die
<lb/>Schranken getreten, „ und, bald von Lamennais und von nicht
<lb/>wenigen deutschen Nachbetern unterstützt, die sogenannten Frei- 
<lb/>denker oder Philosophen mit ihren eigenen Waffen zu vernichten
<lb/>versuchte. Durch ihn ist es Mode geworden, das Papstthum
<lb/>eben so, wie innerhalb der Kirche den Katbolicismus und das
<lb/>Christenthum, a priori zu coustruiren und zu demonstriren, und
<lb/>die auf diese Weise zu Tage geförderte philosophische oder me- 
<lb/>tahistorische Nothwendigkeit des päpstlichen Primats ist es, welche,
<lb/>der Meinung des Herrn Prof. IValler zu Folge, jeden ander- 
<lb/>weitigen Erweis überflüssig machen soll. —

<lb/>Liegt nun hierin unstreitig das verständige Zugeständ- 
<lb/>nis , dass im Religiösen, also in dem, was alle Menschen
<lb/>auf das innigste und unverbrüchlichste mit Gott verbinden
<lb/>soll, die höchste Entscheidung gegenwärtig dem vernünftigen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wir «rinnexn hier nur an Bruno’s spaceio delta bestia trion-
<lb/>fanle.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0437.tif"
                   n="1005"
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               <p>

                  <lb/>in allen christlichen Jahrhunderten. 1005

<lb/>Denken, welches Allein das Nolhwendig**, das wesentlich Bindende
<lb/>und Verbindende zu erkennen vermag, anheim gestellt werden
<lb/>muss, dann haben wir .ebendamit den Standpunct gewonnen,
<lb/>von welchem aus die vorliegende Schrift zu beurtheile'n sein
<lb/>dürfte, — Die Herren Dr. Bäss und Weis übergeben die- 
<lb/>selbe nämlich dem katholischen und nicht katholischen Deutsch- 
<lb/>land mit dem „Wunsche, dass durch dieselbe die unter dem
<lb/>Schleier der gelehrten Forschungen und wissenschaftlichen Bear- 
<lb/>beitungen verbreiteten Irrthümer und Geschichtsverfälschungen
<lb/>bei Katholiken und Nichtkatholiken beseitigt und — ' die Ge- 
<lb/>fühle der Ehrfurcht und Unterwürfigkeit für den Nachfolger
<lb/>des heil. Petrus kräftig geweckt und lebendig erhalten werden
<lb/>mögen I".

<lb/>Der Herr Verf., Dr. Rothensee, im J. 1748. zu Nienstein
<lb/>im HannÖvrischen geboren, seit 1782. Priester und Professor
<lb/>dpr Philosophie zu Hildesheim, später (1785.) Canonicus und
<lb/>Hofcaplan des Fürstbischofs zu Speier, in dieser Eigenschaft
<lb/>— im Römischen Interesse — tliätig auf dem Emser Congresse,
<lb/>im J. 1786. zum geistlichen Rath bei dem General-Vicariat
<lb/>zu Bruchsal, dann zum Geheimen-Rath bei der katholischen
<lb/>Kirchencommission ernannt j hatte demnächst den Fürstbischof
<lb/>von Speier nach Passau und Freysing begleitet, und war 1811.
<lb/>Director des bischöfl. speierischen General-Vicariats zu Bruch- 
<lb/>sal geworden, wo er zuerst eine Schrift unter dem Titel „die
<lb/>atte Abendmahls lehre“ ausarbeitete und herausgab, dann zehn
<lb/>Jahre lang an der vorliegenden Schrift arbeitete, aber, bevor
<lb/>er sie herausgeben konnte, im Jahre 1835 starb, nachdem er
<lb/>die Herren Bass und Weis mit deren Herausgabe beauftragt.

<lb/>Veranlassung zu dieser Arbeit hatten Clorente* s Päpste, als
<lb/>Fürsten eines Staates und Oberhäupter der Kirche (1823.) und Gur-
<lb/>lilVs Auszug von Spittlers Ueberblick der Geschichte des Papstthums
<lb/>ihm geboten, gegen welche er durch Zeugnisse die „dem heil.
<lb/>Petrus vom Herrn aufgetragene Aufsichts-, Leitungs- und Stär- 
<lb/>kungs-Autorität" nach weisen wollte, wo^u er sich vorzüg- 
<lb/>lich, der von'Barruel (!&gt;, von dem Exjesuifen. Doller (in dem
<lb/>bekannten Werke „Zeugnisse aller Jahrhunderte" etc.) und von
<lb/>de Maistre bereits gesammelten Stellen bediente, sie jedoch aus
<lb/>dem reichen Schatze seiner Belesenheit um Vieles vermehrte.
<lb/>Die Herren Herausgeber haben dann das Werk „nochmals einer
<lb/>genauen Durchsicht und hier und da einer erforderlich schei-
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. HW. Jalirg. I. H. i 1. 65
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0438.tif"
                   n="1006"
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               <p>

                  <lb/>1006 • Rothensee, der Primat des Papstes

<lb/>nenden Uebcrarbeitung unterworfenund in-den ersten, uns
<lb/>jetzt vorliegenden Bänden desselben uns eine Reihenfolge von
<lb/>Zeugnissen für den päpstlichen Primat geliefert, welche, im
<lb/>ersten Jahrhundert mit Clemens von Rom beginnend, in chrono- 
<lb/>logischer Ordnung eine grosse Masse von Stellen aus Kirchen- 
<lb/>vätern, .Geschichtschreibern, Synodalbeschlüssen, kaiserlichen
<lb/>und päpstlichen Amtsschriften, selbst aus Schriften von Häre- 
<lb/>tikern und heidnischen Philosophen, einzeln vorführt, die bis
<lb/>zu dem russischen Corpus doctrinae in das Ende des XIII. Jahr- 
<lb/>hunderts hinabreichen. — Diese bis zum Neunzehnten Jahr- 
<lb/>hundert fortzuführende Sammlung soll aber, so hoffen die Hrn.
<lb/>Herausgeber, bewirken, „dass alle Christen erkennen und
<lb/>bekennen, dass, wie nur Ein unsichtbares Haupt der Kirche,
<lb/>Jesus Christus/ im Himmel und auf Erden, so nur Ein sicht- 
<lb/>bares Haupt der sichtbaren Kirche auf Erden ist, der Papst,
<lb/>welcher, als Nachfolger des Apostelfürsten in Rom seinen Sitz
<lb/>hat, mit welcher Kirche, wegen der vorzüglichen Obergewalt
<lb/>alle auf Erden zerstreuten Kirchen übereinstimmen sollen.
<lb/>(VI) Wir wollen hier davon absehen, dass, der eben angeführ- 
<lb/>ten Stelle nach zu urtheilen, die Hrn. Herausgeber das Deut- 
<lb/>sche entweder nicht gelernt — oder aus Vorliebe für Rom wie- 
<lb/>der verlernt haben müssen, denn da im Vordersätze erst nur
<lb/>von „der Kirche im Allgemeinen," dann von „der sichtbaren
<lb/>Kirche" die Rede, so müsste „mit weichetu sich auf die zuletzt
<lb/>erwähnte beziehen, während doch die vorliegende Stelle an Ire- 
<lb/>naus erinnern wollte, der von nothwendiger Convenienz mit der
<lb/>römischen Kirche gesprochen. Sehen wir aber auch ab von die- 
<lb/>sem Sprachfehler, so können wir doch den Denkfehler nicht
<lb/>ungerügt lassen, dass im Vordersätze der jPapst als das einzige,
<lb/>sichtbare Haupt sämmtlicher Kirchen, — also auch der Römi- 
<lb/>schen, •— bezeichnet ist, woraus doch mit natürlicher, wenn
<lb/>auch nicht katholischer — Vernunft gefolgert wäre, dass alle
<lb/>Kirchen, oder genauer alle Christen mit dem Papst überein- 
<lb/>stimmen müssten z denn nicht die Kirche von Rom, sondern der
<lb/>Papst wird als Nachfolger des Apostelfürsten bezeichnet, und alle
<lb/>Mitglieder der römischen Kirche müssen doch wohl mit ihrem
<lb/>Bischöfe, als dem Stellvertreter Christi, übereinstimmen, nicht
<lb/>dieser mit jenen, die ja so gut, wie alle übrigen Christen —
<lb/>des einigen, sichtbaren Hauptes bedürfen. Nur hierdurch würde
<lb/>auch der Uebelstand beseitigt, der sich aus der entgegengesetzten
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0439.tif"
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               <head>
                  <title>Ueber die Ehescheidung unter den Evangelischen, von Karl Wilh. Wiedenfeld. Leipzig 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jacobson, H. F.">(H. F. Jacobson)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>iü allen christlichen Jahrhunderten. 1007

<lb/>Annahme ergäbe. Wäre nämlich die römische Kirche, und nicht
<lb/>die Person ihres Bischofs, der „lebendige Mittelpunct der Ein- 
<lb/>heit," wäre sie „zur Erhaltung der Einheit berufen “ und des- 
<lb/>halb ihr „die vorzüglichere Obergewalt (potior principalitas)**
<lb/>übertragen, so wäre jedenfalls die Gesammtkirche jedesmal ohne
<lb/>sichtbares Haupt, wenn der römische Bischof von Rom sieb ent- 
<lb/>fernte, oder mit Gewalt entfernt würde; denn nur der Bischof
<lb/>ist das legitime Organ einer kirchlichen Gemeinde. Zu dem
<lb/>erwähnten Vordersätze passt also der Nachsatz nicht; wohl aber,
<lb/>was Hr. Rothensee selbst (8. 18.) anführt: .,Ubi Pttpa, ibi Roma«

<lb/>Fragen wir, nach dieser hier nicht weiter auszuführenden
<lb/>Vorbemerkung, was durch das vorliegende Werk geleistet, und
<lb/>in wie weit dasselbe dem, von den Hrn. Herausgebern angedeuteten
<lb/>Zwecke entsprechen dürfte, so können wir nunmehr unsere An- 
<lb/>sicht in wenige Worte zusammenfassen.

<lb/>Weder philosophisch, noch dogmatisch, noch historisch ist das
<lb/>Papstthum und sein Primat in der Schrift des Hrn. Dr. Rothen- 
<lb/>see deducirt und demonstrirt. Aber auch für diejenigen, die
<lb/>darin nur Autoritäten, nur Zeugnisse suchen- ist diese Arbeit
<lb/>durchaus ungenügend. Abgesehen davon, dass eine Apologie
<lb/>des päpstlichen Primats nicht, wie die vorliegende, ohne Geneh- 
<lb/>migung der päpstlichen Censur hätte an s Licht zu treten sich un- 
<lb/>terfangen sollen, — ermangelt dieses Werk auch der schlechthin
<lb/>unentbehrlichen Unter- und Grundlage.

<lb/>Bevor nämlich die Zeugen vorgeführt werden, muss doch
<lb/>das zu Bezeugende klar vor Augen gelegt sein. Erwiesen muss
<lb/>sein, was denn eigentlich Jesus an Petrus und dass er die Ober- 
<lb/>hauptschaft über alle Christen nicht nur an Petrus, sondern auch
<lb/>auf dessen Nachfolger übertragen, ferner, wer denn rechtmässiger
<lb/>Nachfolger Petri sei, da bekanntlich die Kritik sehr gewich- 
<lb/>tige Bedenklichkeiten dagegen erhoben, dass Petrus Bischof von
<lb/>Rom gewesen. Von Allem diesem schweigt aber die Einleitung
<lb/>des Hrn. Verf.'s- daher denn auch im weiteren Verlaufe bei
<lb/>Beleuchtung der einzelnen Zeugnisse keines der vielerlei Systeme
<lb/>durebgeführt wird, welche über das Papstthum in der katholi- 
<lb/>schen Kirche nach und nach hervorgetreten sind

<lb/>Einige Beispiele, die wir den Aussagen der drei einzigen
<lb/>aus dem ersten Jahrh. vorgeführte« Zeugen entnehmen, werden
<lb/>sowohl diesen Grandmangel als die Willkür des Hrn. Verf. hei
<lb/>Deutung der Zeugnisse hinreichend anschaulich machen.

<lb/>65*
</p>
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                   n="1008"
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               <p>

                  <lb/>1008 Rothensee, der Primat des Papstes etc.

<lb/>Seite IO. und II. hatte der Herr Verf. bemerkt: „die ka- 
<lb/>tholische Vernunft denkt, die Kirche werde, wenn die Stadt Rom
<lb/>von der Erde verschwinden sollte, wieder ein Local für St. Petri
<lb/>Cathedra zu finden wissen; sei dieses nun zu Castel Gandolfo,
<lb/>Venedig, Savona, Fontainebleau, Paris oder wo sonst; denn
<lb/>ubi Papaibi Roma ! “ Und doch findet er es demnächst remar-
<lb/>kabel, das? die Korinther sich an die ,,Kirche“ von Rom und
<lb/>nicht an die nähere von Ephesus gewendet, und spricht von
<lb/>,,Achtung für jene Kirche,“ — „von welcher confirmatio nutan- 
<lb/>tis fidei herkam." (S. 30.).

<lb/>Aus Hermas führt er die Stelle an: „mittet Clemens (das
<lb/>Buch des Pastors) in exteras civitates; illi enim permissum est."
<lb/>und übersetzt permissum mit „befugt.“ Aus Ignatius, derselbe
<lb/>sage von der römischen Kirche: .„nqoxa&amp;TiTai tv tonqt /coqiov
<lb/>Pwficucov, und er schreibe an die Trallianer: „quid aliud est
<lb/>episcopus, quam is, qui omnem principatum et potestatem super
<lb/>omnes obtinet." In der vielbesprochenen Stelle aber, wo Irenaus
<lb/>von der „von Petrus und Paulus gegründeten römischen Kirchtu
<lb/>(nicht von dem Episcopale Petri) spricht, (adv, haer. Ilt. 4.) meint
<lb/>&gt; Irenäus, „wenn Streit über eine Frage, müsse man sich an die
<lb/>ältesten Kirchen Wenden, in denen die Jpostel sich aufgehalten, und
<lb/>von ihnen nehmen, was über die fragliche Sache gewiss und liquid
<lb/>sei4&lt;) — übersetzt Dr. R&lt; das propter potiorem principali- 
<lb/>tatem S. 54. mit , durch vorzüglichereS. 56. mit „durch vor- 
<lb/>zügliche apostoMsche Ursprünglichkeit “ lässt aber das wichtigere
<lb/>unübersetzt: „in qua semper ab his9 qui sunt undique fideles9 con- 
<lb/>servata est, quae est ab apostolis, traditio.“

<lb/>Wir halten jede Bemerkung über diese Zeugnisse, so wie
<lb/>jede weitere Anführung aus den nachfolgenden für überflüssig. Hr.
<lb/>Dr. Rothensee hat sehr viel gelesen und auch die akatholischen
<lb/>Schriften, von den Centuriatoren bis auf Prof. Paulus, vom Phi- 
<lb/>losophen Porphyrius bis aui „Vater Göthe" (S. 192.), zu durch-
<lb/>stöbern nicht verschmäht. Ob aber irgend jemand, der nicht
<lb/>schon an die Unfehlbarkeit des Papstes glaubt, durch die vor- 
<lb/>liegende Schrift zum Glauben an dessen Primat bekehrt werde,
<lb/>müssen wir auf das Aeusserste bezweifeln. —■ W er mit noch
<lb/>unbefangenem Sinne die vorliegende Sammlung durchliest, der
<lb/>wird allerdings den päpstlichen Primat — und Principat — denn
<lb/>$chon Siricius konnte seine Stellung über der Kirchen Versamm- 
<lb/>lung nehmen — allmählig entstehen sehen y er wird aber auch
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0441.tif"
                   n="1009"
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               <p>

                  <lb/>Wiedenfeldy iib. d. Ehescheidung unter d. Evahg. 1009

<lb/>sich überzeugen, nicht nur, dass diese Souverainetät immer von
<lb/>Neuem bekämpft worden, sondern auch, dass namentlich in den
<lb/>ersten Jahrhunderten vorzugsweise vom Ansehen der apostolischen
<lb/>Kirchen und nicht von der individuellen Autorität des Bischofs
<lb/>von Rom die Rede gewesen. Eben so werden die nachfolgenden
<lb/>letzten Bände nicht umhin körmen, auch die Beweise zu liefern,
<lb/>wie die päpstliche Omnipotenz in immer engere Schranken zu- 
<lb/>rückgedrängt worden, wie denn jedes irgendwie unparteiische
<lb/>Tagblalt des XIX. Jahrhunderts die Beweise liefert, dass das ächte,
<lb/>vollständige&gt; römisch-katholische Papstthum nicht mehr unter
<lb/>den Lebenden zu finden, selbst nicht einmal in dem Katholiken
<lb/>der Herren Räss und IVeis. — Wie. die Erde, die sich für den
<lb/>einzigen Fixstern in dem räumlichen Universum gehalten, als
<lb/>Wandelstern zur Ordnung gerufen worden, so ist Rom, das sich
<lb/>zum zweitenmal als unerschütterlicher Mittelpunct der Weltge- 
<lb/>schichte geltend gemacht, auf die Seite geschoben und zum zwei- 
<lb/>tenmale zum monumentalen Beweise geworden, dass die Macht
<lb/>des allgemeinen Geistes jede Petrification entweder mit der Schärfe
<lb/>des Stahles zermalmt oder durch stätigen Anhauch auflöst, und
<lb/>auf eine oder die andere Weise alles Ausschliessliche, Verein- 
<lb/>zelte in die heilige Strömung des eyvigen Lebens zurückführt! —

<lb/>F. TV. Carove.
</p>
               <p>

                  <lb/>8V. Ueber die Ehescheidung unter den Evangelischen,
<lb/>von Karl Wilh. Wiedeafcld, Dr. der Theol. und Philos.,
<lb/>evang. Pfarrer zu Gräfrath. Leipzig, Tauchnitz, 1837. III.
<lb/>und 42 S. 8. (8 gr.).

<lb/>Zu denjenigen Theilen des Kirchenrechts, welche im Wech- 
<lb/>sel der Zeiten eine höchst verschiedene Behandlung sowohl von
<lb/>Seiten der Schriftsteller, als der Gesetzgeber, und namentlich
<lb/>der einzelnen kirchlichen Parteien erfahren haben, gehört ganz
<lb/>besonders das Eherecht. Es erklärt sich aber einfach die Diffe- 
<lb/>renz der darüber vertheidigten Ansichten aus der gemischten Na- 
<lb/>tur des ehelichen Verhältnisses selbst: denn ein ganz anderes
<lb/>System musste für dieses Institut entwickelt werden, je nachdem
<lb/>man die religiös - kirchliche , oder die politisch - bürgerliche
<lb/>Seite desselben als die überwiegende betrachtet, je nachdem
<lb/>man den Ausspruch that: Si quis dixerit, matrimonium non
<lb/>esse vere et proprie unum ex septem legis Evangelicäe sacra-
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0442.tif"
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               <head>
                  <title>Beiträge zum Gemeinen und Mecklenburgischen Lehnrecht; insbesondere zur Lehre von der Unfähigkeit der Mantelkinder zur Lehnfolge. Von Dr. Ferd. Kämmerer. Rostock 1836</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jacobson, H. F.">(H. F. Jacobson)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>1010 Wiedenfeld, üb. d.Ehescheidung unter d.'Evang.

<lb/>mentis, a Christo Domino institutum, sed ab hominibus in Ec- 
<lb/>clesia inventura, neque gratiam conferre; anathema sit. (Cone.
<lb/>Irid. sess. XXIV. can. I. de sacram» matrim.), oder: der Haupt- 
<lb/>zweck der Ehe ist die Erzeugung und Erziehung der Kinder:
<lb/>(Allg. Landrecht für die Preuss. Staaten. Th. II. Tit. I. §. 1.).
<lb/>Die Annahme so abweichender Principe führt nothweiidig zu
<lb/>entgegengesetzter Entscheidung der Frage: wem die Cognition in
<lb/>Ehesachen zustehe, welche Gründe zur Trennung der Ehe hin- 
<lb/>reichend seien u. a. m.

<lb/>Wenn nun gestützt auf die flachen Ansichten des achtzehnten
<lb/>Jahrhunderts der Begriff der Ehe als eines blossen Civilvertrages
<lb/>allgemeine Anerkennung finden konnte, so ist es ein Zeichen wah- 
<lb/>ren Fortschreitens *), wenn jetzt mehr und mehr sich eine ernstere
<lb/>Auffassung des ehelichen Verhältnisses geltend zu machen anfängt,
<lb/>wenn insbesondere in Ländern evangelischen Bekenntnisses eine
<lb/>Reform so wie manches anderen, auch dieses Instituts anhaltend
<lb/>und dringend verlangt wird. Erfreulich ist es daher, dass na- 
<lb/>mentlich auch in Preussen an diese Reform jetzt von verschie- 
<lb/>denen Seiten gemahnt wird, wie vom Verfasser der Abhand- 
<lb/>lung: über die heutige Gestalt des Eherechts. Berlin, 1833. (aus
<lb/>der Evangelischen Kirchenzeitung 1833. Nr. 78. — 80. besonders
<lb/>abgedruckt), und wenn auch schon auf den Landtagen darüber
<lb/>Erörterungen vorkamen - wie z. B. bei der Berathurig der


<lb/>*) Solche Stimmen beginnen allgemach auch in Sachsen laut zu werden.
<lb/>Unter andern sprach bei den Verhandlungen der Sachs, zweiten Kam- 
<lb/>mer über das die Verletzung der ehel, Treue behandelnde Capitel des
<lb/>Griminalgesetzbuchs der Minister der Justiz, Hr. v. Könneritz, über die
<lb/>dringende Nothwendigkeit die Ehescheidungen zu erschweren sehr nach- 
<lb/>drückliche Worte. Zum Beleg führte er an, dass die Zahl der von den
<lb/>Appellationsgerichten in Eheirrungen gefällten Urtheile in einem Jahre
<lb/>bei dem App. Gericht zu Dresden 520., bei dem App. Ger. zu Leipzig. 388.,
<lb/>bei dem App. Gericht zu Zwickau 283., bei dem App. Gericht zu Budissin
<lb/>18. betragen habe, so dass im Bezirke des ersten auf 792., des
<lb/>zweiten auf 1172., des dritten auf 2310., des vierten auf 9850 Einwoh- 
<lb/>ner Ein Eheurtheil komme, (wobei rücksichtlich des letztem jedoch zu
<lb/>erwägen ist, dass in der Lausitz neben dem App. Ger. zu Budissin die
<lb/>früheren Ehegerichte aufrecht erhalten worden sind, und dass das Dom-
<lb/>stifUconsistorium auch in den zwischen Ehegatten verschiedener Con-
<lb/>fession entstandenen Eherirrungen Hecht spricht, wenn der Beklagte der
<lb/>katholischen Kirche angehört, mithin bei einer Vergleichung zwischen
<lb/>den einzelnen Landestheilen die Summe der hier wie dort gesprochenen
<lb/>Erkenntnisse zu der Zahl 18* noch hinzugerechnet werden müsste). Red.
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0443.tif"
                   n="1011"
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               <p>

                  <lb/>Wiedenfeld, üb. d. Ehescheidung unter d. Evang* 1011

<lb/>Märkischen Pro vinciairechte im Jahre 1836* beantragt worden
<lb/>ist, statt der landrechtlichen Bestimmungen die in der Kircheti-
<lb/>ordnung von 1540 und der Visitation - und Consistorialordnung
<lb/>von 1673 enthaltenen strengeren Festsetzungen wieder anzuerken- 
<lb/>nen. (Evangel. Kirchenz. 1837. No. 47.)

<lb/>In solchem Sinne ist auch der hier anzuzeigende „Beitrag
<lb/>zur Reformation des protestantischen Eherechts" veröffentlicht
<lb/>worden. Herr Wiedenfeld geht im lsten Abschn. (S. 1—4.) vom
<lb/>Begriff der christlichen Ehe aus, und erklärt dieselbe nach den
<lb/>im N. T. darüber gegebenen Bestimmungen als: die von Gott
<lb/>selbst gestiftete, auf der innigsten vom Geiste Christi geheiligten
<lb/>Wechselliebe ruhende Verbindung eines Mannes und eines Wei- 
<lb/>bes. Wir würden allenfalls ergänzend hinzufügen „zur Begrün- 
<lb/>dung einer christlichen Familie." Der eigentliche Zweck des
<lb/>Herrn Verf. ist eine Untersuchung über Zulässigkeit, Gründe
<lb/>und Form der Ehescheidung. Er wendet sich daher im 2ten
<lb/>Abschnitte (S. 4 — 16.) zu den Erklärungen und Bestimmungen'
<lb/>über die Ehescheidung unter Katholiken und Evangelischen.

<lb/>Die separatio matrimonii ist stets in der Kirche gemäss
<lb/>Ev. Matth. 19, 9. 5, 32. vrgl. 1. Kor. 7, 15- für zulässig erklärt
<lb/>worden. Darüber hat man indess abweichend geurtheilt, ob
<lb/>diese Trennung eine so vollständige sei, dass das bisherige
<lb/>Band (obligatio, vinculum matrimonii) aufgehört habe und den
<lb/>Geschiedenen eine neue Ehe verstattet sei. Die katholische
<lb/>Kirche hat festgesetzt, dass quoad vinculum die Scheidung nicht
<lb/>erfolge, sondern nur in einer separatio quoad mensam et tho- v
<lb/>rum bestehe. Da es nicht in der Absicht des Herrn Verf. lag,
<lb/>diesen Gegenstand in Beziehung auf das katholische Recht ir
<lb/>gend zu erschöpfen, so beschränkt sich seine Darstellung auf
<lb/>das Hervorheben einiger Belege, und insbesondere auf die
<lb/>Stelle des Tridentinischen Concils sess. XXIV. can. 7 de ref.
<lb/>matr., deren Entscheidung „als ein in der Römischen Kirche
<lb/>allgemein gültiges Dogma vorliegt". (S. 6.). Wir bemerken
<lb/>hierbei, dass der angeführte Canon keineswegs als ein Dogma,
<lb/>sondern vielmehr als ein Disciplinarsatz mit grösserem Rechte
<lb/>betrachtet werde. Die auf dem Concil, besonders der Griechen
<lb/>wegen, darüber gepflogenen Verhandlungen bestätigen diess. S.
<lb/>Pallavicini hist. Couc. Trid. lib. XXII. cap. 4., vgl. auch K o p p,
<lb/>die katholische Kirche im neunzehnten Jahrhundert. 8. 356. f.

<lb/>Genauer wird die Ansicht der Reformatoren ermittelt.
</p>

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                   n="1012"
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               <p>

                  <lb/>1012 Wiedenfeld, üb. d. Ehescheidung unter d, Evang.

<lb/>Dass das Elieband der unter richterlicher Autoritat JG escliie-
<lb/>denen selbst aufgelöst werde, ist in den Schmalkald. Artikeln und
<lb/>sonst anerkannt. „Niemals aber hat sich die Evangelische Kirche
<lb/>einstimmig darüber vernehmen lassen, wie die Ehegerichte gebil- 
<lb/>det, noch auch wie die obersten Grundsätze angewandt werden
<lb/>müssen, nach welchen ein solches Gericht die Scheidungsgründe
<lb/>festzustellen habe." -

<lb/>Luther hat sich zu verschiedener Zeit darüber verschieden
<lb/>erklärt. Nachdem er erst die sacram entliehe Natur der Ehe ne-
<lb/>girt hatte, betrachtete, er sie als eine rein bürgerliche Sache, spä- 
<lb/>ter aber doch als ein göttliches Institut, über welches dem Con- 
<lb/>sistorio, als einer aus geistlichen und weltlichen Gliedern zusam- 
<lb/>mengesetzten Behörde, die Cognition zustehen müsse (m. s. be- 
<lb/>sonders verschiedene Stellen im 10. Bande seiner Werke und die
<lb/>Reformationsformel von 1545. Seckendorf historia Lutheran. lib.
<lb/>III. sect. 119.). Als Scheidungsgründe, bei welchen das vincu- 
<lb/>lum matrimonii so gelöst werde, dass der unschuldige Theil wie- 
<lb/>der heirathen könne, sah Luther Anfangs an: Impotenz, Ehe- 
<lb/>bruch , bösliche Verfassung, später nur constatirte Hurerei oder
<lb/>Ehebruch (Werke X., 797. 908. 949. folg. 973.), die Wiederver-
<lb/>heirathung aber nur als ein nothwendiges Uebel (Werke VII.,
<lb/>669. folg.).

<lb/>Auch Melanchthon nahm als competente Behörde die Consi-
<lb/>storien an, als Scheidungsgründe aber nicht nur Impotenz, Ehe- 
<lb/>bruch und bösliche Verfassung', sondern auch Sävitien, Gift- 
<lb/>mischerei und Lebensnachstellung (m. s. die Schrift de conjugio
<lb/>u. a.) Calvin schliesst sich der strengeren, Zwingli der milderen
<lb/>Ansicht an.

<lb/>Die Kirchenordnungen stellen meistens nur Ehebruch und
<lb/>bösliche Verfassung als Scheidungsgründe auf, die spätere Praxis
<lb/>ist aber viel laxer geworden, „Man würde indessen einen gewal- 
<lb/>tigen Fehlgriff thun, wenn man von jener beklagenswerten Pra- 
<lb/>xis einen Schluss machen wollte auf die Lehre und den Geist
<lb/>der Evangelischen Kirche." Dagegen sprechen ihre Symbole,
<lb/>das aus tausend Zeichen hervorblickende Glaubensleben, die
<lb/>ernsten Stimmen, die sich in neuerer Zeit für die Regeneration
<lb/>des protestantischen Eherechts erhoben haben.

<lb/>In dem dritten Abschnitte finden wir eine Kritik der ver~
<lb/>sckiedenen Erklärungen und Bestimmungen über die Ehescheidungj
<lb/>nach der Lehre des Neuen Testaments (S. 17—34.).
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0445.tif"
                   n="1013"
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               <p>

                  <lb/>Wiedenfeld, üb. d. Ehescheidung unter d. Evang. 1013

<lb/>Dem protestantischen Standpuncte gemäss muss die Unter- )
<lb/>Buchung, wie überall, auf das Neue Testament zurückgehen, und
<lb/>es kommt daher auf die Erklärung der Hauptstelle Ev. Matth.
<lb/>Cap. 19. v. 3—9. vvrgh Marc. X., 2 —12. Luc. XVI., 18. Matth.
<lb/>V., 32. 1. Cor. VII., 12—15.) an. Mit Benutzung der verschie- 
<lb/>denen Interpreten, unter welchen wir die Bezugnahme auf die
<lb/>classische Ausführung von Tholuck Commentar über die Berg- 
<lb/>predigt 8. 235. folg, ungern vermissen, erläutert der Verf. das
<lb/>Verhaltniss dieser Stellen zu Deuteron. XXIV., 1 , berührt den
<lb/>bekannten Streit zwischen der Schule Hillel’s und Schamai's, und
<lb/>kommt zu dem Resultate, dass in der Lehre des N. T. die Tren- 
<lb/>nung und Wiederverheirathung des einen Ehegatten begründet
<lb/>werde, wenn der andere sich versündigte eqjsweder l) durch Un- 
<lb/>zucht, oder 2) durch Verfassung (Verstossung) seines christlichen
<lb/>Gemahls, aus Hass gegen die christliche Religion, möge damit
<lb/>nur eine stillschweigende aber dringende Gefahr zutti Abfall oder
<lb/>eine ausdrückliche Nöthigung zur Verläugnung des christlichen
<lb/>Glaubens (Glaubensbekenntnisses) und Lebens verbunden sein
<lb/>(S. 31. 32.).

<lb/>Wir stimmen dem Verf. um so mehr in diesem, wie uns
<lb/>scheint ganz einfach aus der h. Schrift deducirten Resultate bei,
<lb/>als derselbe den hohem Standpunct, nach welchem die Ehe nur
<lb/>durch den Tod gelöst wird, gebührend anerkennt. Mit Recht
<lb/>bekämpft er auch die Deutung der Schrift nach der Ansicht der
<lb/>katholischen Theologen, welche „wie sie überhaupt den Unter- 
<lb/>schied zwischen der sichtbaren und unsichtbaren Kirche aufhe-
<lb/>ben, auch in einer schon an sich irrigen Weise den pri- 
<lb/>mitiven göttlichen Ehekanon bei alldn und einzelnen Christen
<lb/>in gleiche Anwendung und Ausführung bringen wollen" (S.22.f.
<lb/>vergl. 8. 26. 27.). Bemerkenswerth ist es übrigens, dass auf dem
<lb/>Concil zu Trient anerkannt wurde, dass aus der h. Schrift an
<lb/>und für sich diese Deutung nicht vollständig hervorgehe, sondern
<lb/>dass man dabei die Tradition zu Hülfe nehmen müsse. Darum
<lb/>ist eben, wie wir schon oben bemerkten, dieser Satz kein eigent- 
<lb/>liches Dogma, und daher konnte auch Soto aussprechen, dass
<lb/>die Worte des Evangelii nicht so klar wären, dass sie zur Wider- 
<lb/>legung der Protestanten hinreichten (Sarpi historia Conc. Trid.
<lb/>lib. VII. p. 782. 783. ex ed. Amstelod. 1622. 4.)

<lb/>In der ausdehnenden Erklärung des Ausdrucks nogvtia (S.
<lb/>24. folg.), unter welcher auch die iioixüa im Allgemeinen mitbe-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0446.tif"
                   n="1014"
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               <p>

                  <lb/>1014 Wiedenfeld, üb. ä. Ehescheidung Unter d. Evang.

<lb/>griffen ist , stimmen wir mit dem Verf. überein. Dagegen tra- 
<lb/>gen wir Bedenken mit demselben das ov dtdovXtotai in 1. Kor.
<lb/>VH.* 12. folg, auch auf eine solche Ehe zu beziehen, wo beide
<lb/>der christlichen Kirche, aber einem verschiedenen Bekenntnisse
<lb/>angehören (S. 30.). Das in der oben mitgetheilten Stelle in Pa- 
<lb/>renthese hinzugefiigte Wort: Glaubensbekenntniss würde demnach
<lb/>wegfallen müssen. ' Wir gestehen zu, dass, wenn wirklich ein
<lb/>Theil den andern, wie der Verf. supponirt, zum Confcssions-
<lb/>übertritt gewaltsam zu bewegen stiebt, es zu einer separatio,
<lb/>aber doch nicht „mit den nämlichen Wirkungen, wie bei der
<lb/>Desertion im engeren Sinne" kommen könne. Jedenfalls aber
<lb/>entsteht hier ein neues Bedenken gegen gemischte Ehen überhaupt.

<lb/>Zum Schlüsse opiner Betrachtung ertheilt der Verf. im 4ten
<lb/>Abschnitte Forschläge in Bezug auf flie Ehescheidung unter den
<lb/>Evangelischen (S. 34—42.).

<lb/>Indem er mit Recht die Ehescheidung unter den jetzigen
<lb/>Verhältnissen für ein nothwendiges Uebol erklärt, wirft er noch
<lb/>die dreifache Frage auf: aus welchen Gründen% vor welchem Forum
<lb/>und, in •welcher Weise die Ehescheidung vollzogen werden möge ?
<lb/>Die erste Frage ist bereits im Vorhergehenden erledigt. „Als
<lb/>evangelische Christen müssen wir uns die Scheidungsgründe le- 
<lb/>diglich durch die Lehre des N. T. bestimmen lassen."

<lb/>Was das Forum betrifft, so wünscht der Verf., dass, weil
<lb/>die Ehe eine communicatio juris divini et humani begründet, weil
<lb/>das kirchliche und bürgerliche Interesse zugleich dadurch berührt
<lb/>wird, nach der Reformationsformel der Wittenberger Theologen
<lb/>(s. oben) eine gemischte Behörde von geistlichen und weltlichen
<lb/>Mitgliedern die Cognition in Ehesachen, erhalte. Der angege- 
<lb/>bene Grund allein würde wohl kaum da, wo aus genügenden Ur- 
<lb/>sachen den Consistorieu die Ehesachen abgenommen sind, zu
<lb/>einer Wieder Übertragung an dieselben hinreichen, indem dann
<lb/>auch manche andere Objecte mit gleichem Rechte solchen ge- 
<lb/>mischten Collegien überwiesen werden müssten, wie Sachen, bei
<lb/>denen es auf einen Eid u. s. w. ankommt. Indessen ist nicht zu
<lb/>verkennen, dass durch Zuziehung von Theologen bei Eheschei- 
<lb/>dungssachen in umfassenderer Weise, als es zu geschehen pflegt,
<lb/>wohl eia Gewinn erzielt werden könnte. Viel wichtiger aber,
<lb/>als die Rücksicht auf die Behörde für Ehesachen ist die, dass die
<lb/>Gesetzgebung im Allgemeinen strengere Principien für das Ehe- 
<lb/>recht aufstelle, deren.Handhabung dann nach den Verhältnissen
</p>

            </div>
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                n="1015"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-137158">Erläuterungen zum Prozessgesetz des Herzogthums Nassau vom 23. April 1822., mit zwei Anhängen über das Verfahren bei der Hülfsvollstreckung bei dem Concurse der Gläubiger, von Christoph Flach. Wiesbaden 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Bopp, ...">(Bopp)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0447--><p/>
               <p>

                  <lb/>Wiedenfeld, üb. 6. Ehescheidung unter d. Evang. 1015

<lb/>des einzelnen Landes eben so gut von einer gemischten, als einer
<lb/>weltlichen Behörde erfolgen könnte.

<lb/>Diess führt uns aber zugleich auf den dritten Fragepunct:
<lb/>„in welcher Weise die Ehescheidung zu vollziehen sein möchte
<lb/>oder den eigentlichen modus procedendi.“

<lb/>Der Verf. schlägt hier vor, dass die Ehegerichtsbehörde vor
<lb/>Annahme der Klage sich vollkommen davon überzeuge, dass die
<lb/>Bemühung des betreffenden Pfarrgeistlichen, die Parteien zu ver- 
<lb/>söhnen, erfolglos geblieben sei. Hierauf müsste ein fortgesetzter
<lb/>äühuevcrsuch vor dem Ehegerichte selbst erfolgen, und wenn
<lb/>nach einer Frist von wenigstens drei Monaten die Parteien das
<lb/>Verlangen der Scheidung wiederholten, noch eine Recapitula- 
<lb/>tio n der Einigungsmotive bewirkt werden, und erst nach einer
<lb/>dreimaligen in gleichen Zwischenräumen wiederholten Verhand- 
<lb/>lung das Scheidungsurtheil in letzter Instanz ergehen. Der Pro-
<lb/>cess würde somit ein Jahr einnehmen. Der Verf. stützt sich bei
<lb/>diesem Vorschläge auf die Ausführung Melanthons in der Ab- 
<lb/>handlung de conjugio und die Motiven zum Code Napoleon.
<lb/>Zweckmässiger ist übrigens wohl eine wirkliche mehrfache In- 
<lb/>stanz selbst mit wiederholtem Urtheil, was der Verf. nicht beach- 
<lb/>tet hat. Ob man darin demselben beitreten solle, dass die einmal
<lb/>Getrennten sich niemals wieder heirathen sollen, wie das Fran- 
<lb/>zösische Recht festsetzt, scheint wohl höchst bedenklich. Dage- 
<lb/>gen fordert er mit Recht, dass die Wiederverheiralhung dem un- 
<lb/>schuldigen Theile erst nach Jahresfrist gestattet werde — wo
<lb/>aber unter Umständen Dispensation zulässig sein müsste — und
<lb/>dass die zweite Ehe der schuldigen Partei nicht absolut verboten
<lb/>werden möge,» wenn gleich nur unter erschwerenden Bedingun- 
<lb/>gen und besondern Voraussetzungen. Namentlich fordert er,
<lb/>dass die kirchliche Einsegnung in solchen Fällen stets nur unter
<lb/>demütliigenden Auszeichnungen (sic) vollzogen werde.

<lb/>Was diesen letzten Punct betrifft, so ist bekanntlich selbst
<lb/>schon vorgeschlagen worden, die Trauung ganz fortzulassen.
<lb/>Man vergl. Gutachten der Universität zu Bonn über den auf der
<lb/>im August 1835 gehaltenen rheinischen ProvintiTalsynode gemach- 
<lb/>ten Antrag auf Entbindung der evangelischen Geistlichen von der
<lb/>Verpflichtung, die neuen Ehen geschiedener Eheleute kirchlich
<lb/>einzusegnen. Bonn, 1836. (auch mitgetheilt in der allg. Kirchen- 
<lb/>zeit. 1836. No. 148. 149.), s. auch Grün dl er in der allg. Kir- 
<lb/>chenzeitung 1836. No. 135.

<lb/>H. F. Jacobson.
</p>
            </div>
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                n="1016"
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               <head>
                  <title>Das Conventikelwesen im Verhältniss zur Religion und Sittlichkeit, zur Kirche und zum Staat, geprüft von Joh. Fr. Prahl. Güstrow 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="K., F.">(F. K.)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title>Handbuch zur näheren Kentniss der Verfassung und Verwaltung des Herzogthums Nassau, mit geschichtlichen und statitischen Nachrichten in alphabetischer Ordnung entworfen von R. J. A. v. Marx. Erster Band. Erste Hälfte. Wiesbaden 1836</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>1016 Prahl, das Conventikelwesen etc*


<lb/>88. Das Conventikel wesen im Verhältnis zur Religion und
<lb/>Sittlichkeit, zur Kirche und zum Staat, geprüft von Jota*
<lb/>Fr. Prahl* * Güstrow, 1837. 8. VIII. 100.

<lb/>Nach dem Zwecke der Kritischen Jahrbücher gehört die vor- 
<lb/>stehende Schrift nur zu einem sehr geringen Theile hierher, näm- 
<lb/>lich so weit sie sich in ihrem letzten Abschnitte 8. 86 - 96. auf
<lb/>das Verhältnis des Conventikel Wesens zum Staat bezieht. Der
<lb/>Ree. muss daher die genauere Kritik dieser über einen 'besonders
<lb/>in den jetzigen Tagen wichtigen Gegenstand gelieferten Mono- 
<lb/>graphie, dergleichen bisher noch nicht existirte, Andern überlas- 
<lb/>sen, und sich lediglich auf ein Paar Bemerkungen beschränken.

<lb/>Was nämlich den erwähnten letzten Abschnitt anbetrifft;
<lb/>in welchem der Verf. die allgemeine Behauptung aufstellt, dass
<lb/>die Conventikel an sich erlaubt seien, und sodann nachzuwei- 
<lb/>sen sucht, dass der Staat nur alle geheimen Conventikel verbie- 
<lb/>ten könne und müsse, so ist auch hier, aus einem leicht be- 
<lb/>greiflichen Grunde — der Verf. steht als Lehrer bei der. Dom- 
<lb/>schule zu Güstrow — der theologische Standpunct bei weitem
<lb/>mehr vorherrschend, als der juridische. Der Jurist dürfte da- 
<lb/>her in der Deduction des Verf. keine volle Befriedigung finden.

<lb/>Im Uebrigen aber glaubt der Ree. diese kleine Monogra- 
<lb/>phie um so mehr empfehlen zu können, als sie, was bei den
<lb/>Gegnern des Conventikelwesens sich so selten »findet, in einem
<lb/>ruhigen und gesetzten Tone geschrieben ist, und sich obendrein
<lb/>durch einen lesbaren Vortrag auszeichnet. Besonders erweckt
<lb/>die, nach der Ueberzeugung des Rec. sehr richtige, S, 73. aus- 
<lb/>gesprochene Ansicht des Verf.’s, dass die Kirche das Conven-
<lb/>tikelwesen nicht durch gewaltsame Mittel, sondern nur durch
<lb/>das Schwerdt des Geistes zu verhindern oder zu führen suchen
<lb/>solle, ein gutes Vorurtheil für die Schrift

<lb/>F. K.
</p>
               <p>

                  <lb/>89. Handbuch zur näheren Kcnntniss der Verfassung und
<lb/>Verwaltung des Herzogthums Nassau, mit geschichtlichen
<lb/>und statistischen Nachrichten in alphabetischer Ordnung ent- 
<lb/>worfen von It. J. v. Marx, Regierungsrath. Erster Band.
<lb/>Erste Hälfte. Wiesbaden, Ritter. 1836. VI, u. 186 8. 4.
<lb/>(l£ Rthlr.) •
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0449.tif"
                   n="1017"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schriften fiber das Recht des Herzogtums Nassau. 1017

<lb/>90. Erläuterungen zum Frozessgesetze des Herzogthums
<lb/>Nassau vom 23. April 1822., mit zwei Anhängen über

<lb/>das Verfahren hei der Hülfsvollstreckung und bei dem Con- 
<lb/>curse der Gläubiger, von Christoph Flach, Herzoglich
<lb/>Naussauischem Oberappellationsgerichsratlie. Wiesbaden, Hass- 
<lb/>loch. 1837. VIII. u. 214 S. gr. 8. (I Rthlr.)

<lb/>Unter den Staaten, welche meinem heimischen Hessen bet
<lb/>Rhein benachbart sind, zeichnet sich das sonst fruchtbare und
<lb/>gesegnete Herzogthum Nassau wenigstens in ra^tewissenschaft-
<lb/>liclier Beziehung negativ durch literarische Unfruchtbarkeit
<lb/>aus, welche freilich auf eine ganz eigne Art durch drangvolle
<lb/>staatsrechtliche Besprechungen auf eine kurze Zeit unterbro- 
<lb/>chen wurde. Nur in grossen Zwischenräumen taucht, beson- 
<lb/>ders seit dem Tode des auch literarisch unermüdlichen von der
<lb/>Nähmet•, eine rechts wissenschaftliche Erscheinung auf, welche
<lb/>den Jahrbüchern Stoff für ihre Kritiken bieten kann. Für
<lb/>jetzt haben sie über die beiden unter obigem Titel erschiene- 
<lb/>nen Schriften zu berichten.

<lb/>Der Verfasser der erstgenannten Schrift, Herr von Mar&amp;*
<lb/>hatte in wechselnden Dienstverhältnissen, zuerst als Verwalter
<lb/>eines Justizamtes, womit auch die Administration verbunden
<lb/>war, dann als Mitglied des Regierungscollegiums in Wiesbaden*
<lb/>der obern Verwaltungsbehörde, volle Gelegenheit, die Zustände
<lb/>des kleinen Staats, dem er viele Jahre angehörte, genau ken- 
<lb/>nen zu lernen. In neuester Zeit mit vollem Gehalte aus dem
<lb/>Staatsdienste entlassen, benutzt er, was dankbare Anerkennung
<lb/>verdient, seine Müsse zu literarischen Arbeiten, die sich mit
<lb/>dem Staate beschäftigen, dem er früher seine amtliche Thätig-
<lb/>keit widmete.

<lb/>Hinsichtlich des Zwecks und Plans seines Handbuchs hat
<lb/>er das Wesentliche in einer kurzen Vorrede angedeutet, worin
<lb/>er u. A. sagt:

<lb/>„Sowie das Werk ira Allgemeinen für jeden gebildeten Bewoh- 
<lb/>ner des Herzogthums von Interesse sein dürfte, dem daran gelegen
<lb/>ist, sich mit dessen Verfassung und Verwaltung naher bekannt zu
<lb/>machen, so wird solches namentlich jedem öffentlichen Beamten in
<lb/>demselben eine nicht geringe Geschäftserleichterung gewähren und
<lb/>dadurch — wie ich hoffe und wünsche — für den Staatsdienst selbst
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach dem Oslerniess-Katalog sind in Nassau sechs Schriften er- 
<lb/>schienen.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0450.tif"
                   n="1018"
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               <p>

                  <lb/>1018 Schriften fiber das Recht des Herzegthutns Nassau.

<lb/>in seinen Rückwirkungen nickt ohne Nutzen bleiben; anch dem Aus*
<lb/>länder möchte dasselbe keine ganz unwillkommene Erscheinung sein.
<lb/>Da das Werk nicht blos alle gesetzlichen Bestimmungen über Ver- 
<lb/>fassung und Verwaltung enthält, sondern hiermit die Vollziehungs- 
<lb/>grundsätze und Vorschriften sämintlicher obern Behörden verbindet.'
<lb/>so wird das in- und ausländische Publicum dadurch in den Stand
<lb/>gesetzt, die betreffenden Gegenstände nach officiellen, jedenfalls un- 
<lb/>verfälschten Quellen zu beurtJteilen und zu würdigen. Rücksichten
<lb/>für vermehrte Brauchbarkeit waren die Beweggründe bei dem be- 
<lb/>deutenden Umfange des Werks, eben so wie bei ähnlichen Schrif- 
<lb/>ten, z. B. Kopp's Handbuch zur Kenntniss der Hessen - Casselischen
<lb/>.Landesverfassung etc., Merlin Repertoire de jurisprudence u. A., die
<lb/>alphabetische Ordnung einer systematischen Darstellung vorzuziehen.
<lb/>Kritische Bemerkungen und Erörterungen sind dem Plane desselben
<lb/>fremd geblieben. Dieser geht vielmehr nur dahin, die vorhandenen
<lb/>positiven Bestimmungen, in so weit sie noch Gültigkeit haben und
<lb/>Anwendung finden, mit möglichster Vollständigkeit in kurzen gedräng- 
<lb/>ten Umrissen zu geben, ohne inzwischen davon solche Gegenstände
<lb/>gänzlich auszuschhessen, welche, wenn sie auch die Nassauiscne Staats- 
<lb/>verfassung und Verwaltung gerade nicht unmittelbar, wie die politi- 
<lb/>sche und kirchliche Einteilung des Landes berühren, doch mit den- 
<lb/>selben in mehr oder minder naher Verbindung stehen, und hiermit
<lb/>ein allgemeineres Interesse vereinigen.“

<lb/>Es Hesse sich darüber controvertiren, ob die von'dem Ver- 
<lb/>fasser gewählte lexicalisclie Form den Vorzug verdient. Indes- 
<lb/>sen hat das Publicum durch seine Vorliebe für diese Form ent- 
<lb/>schieden.

<lb/>Die vorliegende erste Hälfte des ersten Bandes umfasst die
<lb/>Artikel: ,,Abackern“ bis -,Beweisausführung,66 mit welchem
<lb/>letzten Artikel sie in die zweite noch nicht erschienene Hälfte
<lb/>übergeht.

<lb/>Dem eigentlichen,Rechtswesen gehören an die Artikel: Ab- 
<lb/>triebsrecht (ein seit dem Jahre 1809 durch Gesetzgebung anfi-
<lb/>quirtes Institut) — Abwesende — Acccsdsten — Accisubertrctun-
<lb/>gen (Strafe.) — Acten (Zurückbehaltung von Concepten, Actcn-
<lb/>abforderung, Actenadregistrirung in Civilrechtsstreitigkeiten, Ac-
<lb/>teneinricbtung in correctioneilen und peinlichen Untersuchungen,
<lb/>Acteneinsendung in Civil- und Untersuchungssachen, Actenschluss,
<lb/>Actenversendung) — Actuarien bei den peinlichen G( richten. —
<lb/>Adel (landständisclie Rechte). — Adjudicalion — Advocaten (Auf- 
<lb/>kündigung der Vollmacht. Erscheinen bei den Aemtern. Gebüh- 
<lb/>ren. Pflichten. Schriftsätze). — Aemtei' (Bildung, Civil-Justiz-
<lb/>Pflege, correcti onelle und Criminal-Justiz-Pflege)— Alimentation—
<lb/>Amtsaccessisten (Anstellung, Gehalt, Emolumente, Dienstobliegen- 
<lb/>heiten, Befugnisse, Fertigung vpn Vorstellungen.) — Amtsdepositen.
<lb/>Amtsdiener — Amtsgefängnisse. — Am tsgefängnisss träfe. — Amts*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0451.tif"
                   n="1019"
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               <p>

                  <lb/>Schriften über das Reckt des Herzogtums Nassau. 1019

<lb/>personal (Benehmen, Besitz und Erwerbung unbeweglicher Güter,
<lb/>Besoldung, Diäten, Dienstobliegenheiten, Gescliaftsstunden u. s.
<lb/>w.) — Amtsregistratur — Amtssecretaire — Amtsstube— Amts-
<lb/>tage — Amts Visitation — An geschuldigte — Anzeige der Tausch- 
<lb/>und K«ufcontracte -— Anzeigegehiihren (Dentmciationsprämien)
<lb/>— Appanage — Apostel —. Appellation — Appellationsadkäsion —
<lb/>Appellationsanmeldung — Appellationsbericht — Appellationsin
<lb/>stanz — Appcllalionsrechtfertigung — Appellationsschriften —
<lb/>Appellationssumme — Armenrecht— Arrest — Auditeur — Aus- 
<lb/>lieferung — Auspfändung — Auswanderung — Beamten (ausführ- 
<lb/>licher Artikel mit vielen Unterabtheilungen) — Begnadigung —
<lb/>Beklagter — Bergregal — Berichte — Beschädigungen — Be- 
<lb/>scheide (Abfassung, Entscheidungsgründe, Publication, Restitu- 
<lb/>tion, Stempel, Vollziehung) — Bestechung — Betteln — Bevoll- 
<lb/>mächtigung in Civilrechtsstreitigkeiten — Beweis (Anfechtung,
<lb/>Antretung, Auflage, Ausführung).

<lb/>Aus dieser Uebersicht der Artikel ist zu ersehen, dass der
<lb/>Verfasser zugleich die ganze Rechtsgesetzgebung des Herzogthums
<lb/>Nassau darstellen will, ein Unternehmen, das um so verdienstvol- 
<lb/>ler ist, da es an einer solchen umfassenden Schrift bisher fehlte.
<lb/>Sobald das Werk vollendet ist und so durch Ueberschauüng des
<lb/>Ganzen sich der Beurtheilung hingiebt, werde ich mich mit der- 
<lb/>selben beschäftigen. Indessen behalte ich mir vor, von Zeit zu
<lb/>Zeit der Erscheinung der einzelnen Hefte, in denen das Werk
<lb/>fortschreitet, zu gedenken.

<lb/>Um auf die Betrachtung der Flach9scheu Schrift überzuge- 
<lb/>hen, so beschäftigt sich diese, im Gegensatz zu dem von Marx9-
<lb/>sehen Werke, zunächst mit einem ei#*?/#*»# Nassauischeii Gesetze,
<lb/>mit dejr Processnovelle vom 23. April 1822.

<lb/>Dieses ausführliche Gesetz ist dem grösseren Publicum durch
<lb/>eine sehr verbreitete Zeitschrift bereits langst bekannt, indem,
<lb/>was indessen der Verfasser unbemerkt liesä, über diese Ersehet*»
<lb/>nung im sechsten Bande des Archivs für die civilistische Fraxis
<lb/>S. 20—33. von Mittermpier berichtet wurde.

<lb/>In der Vorrede findet der Leser zugleich eine Art von Ein- 
<lb/>leitung und vom Verfasser im Wesentlichen Folgendes vorge- 
<lb/>tragen : Im Herzoglhum Nassau habe bis zum ersten Juli 1822.
<lb/>der gemeine deutsche bürgerliche Process geherrscht, indessen
<lb/>beschrankt durch die Modifikationen, welche thcils durch für
<lb/>das ganze Land erlassene Vorschriften herbeigeführt worden,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0452.tif"
                   n="1020"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0452"/>
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               <p>

                  <lb/>1020 Schriften über das Recht des Herzogthums Nassau.

<lb/>„thcils als aus früheren Verhältnissen herrührende Vorschriften
<lb/>in.einzelnen Landestheilen" geltend geblieben seien, „theils aus
<lb/>der Praxis der Obergerichte sich herausgebildet" hatten. Dieser
<lb/>gemeine Process habe damals noch nicht die Ausbildung genos- 
<lb/>sen , die er erst später erhalten; zu seinen Gebrechen habe sich
<lb/>„eine gehäufte Zahl Gon tro versen" gesellt, hinsichtlich welcher
<lb/>die Gerichte bald dieses bald jenes Rechtsl#ehrers Ansichten be- 
<lb/>folgt hätten; ein anderes Uebel habe die „Verschiedenheit der
<lb/>Provinciallegislationen" erzeugt. Erkennend, dass die Gesetz- 
<lb/>gebung einschreiten müsse, habe der Regent beschlossen- „vor- 
<lb/>läufig , bis zu einem umfassenden Gesetze über das gerichtliche
<lb/>Verfahren, die bestehenden Vorschriften durch neue zur Beför- 
<lb/>derung der Gründlichkeit und Wahrheit dienende Bestimmun- 
<lb/>gen zu verbessern, Unbestimmtheiten zu entscheiden und über- 
<lb/>flüssige Formalitäten zu entfernen." So sei das Gesetz vom 23.
<lb/>April 1822. entstanden, zu dessen Vorzügen vorzüglich die durch- 
<lb/>greifende Androhung des Rechtsnacbtheils des Eingeständnisses
<lb/>bei mangelnder oder unbestimmter Erklärung, das Abschneiden
<lb/>überflüssiger Fristen und Appellationen, die Aufhebung der
<lb/>Rechtskraft der Beweisinterlocute und die feste Begränzung der.
<lb/>Restitutionen gegen Versäumnisse gehöre. Die Anwendung der
<lb/>ertheilten Vorschriften' auf das Verfahren bei den Aemtern sei
<lb/>im §. 137. des Gesetzes zum grossen Theil der Jurisprudenz
<lb/>überlassen worden; später sei darüber die Verordnung vom
<lb/>13. December 1825. *) erlassen worden. So sei, der ausgespro- 
<lb/>chenen Absicht des Gesetzgebers gemäss, den Obergericht;en ein
<lb/>weites Feld zur Ausbildung der neuen Normen, „insbesondere
<lb/>in deren analoger Anwendung auf in dem Gesetze nicht be- 
<lb/>stimmt entschiedene gemeinrechtlich bestrittene Materien" eröff- 
<lb/>net worden, und hiermit habe sich die Nothwendigkeit einer
<lb/>fortgesetzten Aufsicht über diö, Anwendung derselben im amt- 
<lb/>lichen Verfahren zum Zwecke der successiven Aufstellung fester
<lb/>Grundsätze darüber verbunden. Die Obergerichte hätten sich
<lb/>dieser Aufgabe unterzogen und seien; wie die Gründlichkeit
<lb/>und Raschheit der Rechtspflege zeige, in deren Lösung nicht
<lb/>unglücklich gewesen. „Wie diese Ausbildung erfolgt ist, mit
</p>
               <p>

                  <lb/>*) s den Beitrag zum 9. Band des Archiv* für die civilistische Pra- 
<lb/>xis 8. 347—357. „über die Herzoglich Nassau'sehe Untergerichtsordnung
<lb/>vom 13. December 1835.“ (von r. d. Nähmet.)
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0453.tif"
                   n="1021"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0453"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0453--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schriften Uber das Recht des Herzogthnms Nassau. 1021

<lb/>Entscheidungen der Obergerichte belegt darzustellen," sei „der
<lb/>Hauptzweck dieser Schrift," Zugleich habe er in ihr in Bezug
<lb/>auf die angekündigte künftige Revision des Processgesetzes seine
<lb/>Meinung darüber geäussert, welche Bestimmungen desselben
<lb/>sich nach der bisherigen Erfahrung mehr oder weniger zweck-
<lb/>massig gezeigt hätten; endlich habe er über einige gemeinrecht- 
<lb/>lich zweifelhafte, in der Landesgesetzgebung und Gerichtspraxis
<lb/>noch nicht entschiedene Fragen seine Ansichten geäussert und
<lb/>zu begründen gesucht. Für zweckmässig habe er die Einhal- 
<lb/>tung der Reihenfolge der Paragraphen des Processgesetzes ge- 
<lb/>halten ; vielleicht hätte es zur besseren Uebersicht gedient, wenn
<lb/>er seine Bemerkungen stets den betreffenden Paragraphen des- 
<lb/>selben hatte Vordrucken lassen; indessen habe ihn die Rück- 
<lb/>sicht, dass sich das Gesetz in allen Händen befinde, davon ab-
<lb/>gehalten. Diesen Erläuterungen des Processgesetzes schlössen
<lb/>sich 2 Abhandlungen darüber an, wie sich das Verfahren bei
<lb/>der Hülfsvollstreckung und beim Concurse der Gläubiger „auf
<lb/>eine von demjenigen, was hierüber in den Schriften über den
<lb/>gemeinen deutschen Process vorgetragen wird, mitunter bedeu- 
<lb/>tend abweichende Art gestaltet" habe. „Dass ich," äussert der
<lb/>Verfasser gegen den Schluss der Vorrede hin „im Allgemeinen
<lb/>neben den Entscheidungen des Oberappellationsgerichts mich
<lb/>meistens auf Erkenntnisse und Dienstweisungen, welche von dem
<lb/>Hof- und Appellationsgerichte zu Usingen ausgegangen sind, be- 
<lb/>zogen habe, kommt daher, weil ich als Mitglied dieses Gerichts
<lb/>während vieler Jahre dabei mitgewirkt habe, während die Er- 
<lb/>kenntnisse und Dienstweisungen des Hof- und Appellationsge- 
<lb/>richts in DiUenbuvg, soweit letztere nicht in gedruckten General-
<lb/>rescripten beruhen, mir nur gelegentlich bekannt geworden sind.
<lb/>Davon übrigens, dass wesentliche Unterschiede in der Praxis der
<lb/>beiden Hof- und Appellationsgerichte nicht obwalten, habe ich
<lb/>mich —• — überzeugt." Wenn auch hiernach," so beschliesst
<lb/>der Verfasser die Vorrede, indem er noch bemerkt, er habe es
<lb/>für zweckmässig gehalten, sich des „Anführens von vieler Lite- 
<lb/>ratur" zu enthalten, dieses die Erfahrungen, welche ich in einer
<lb/>Reihe von Jahren in meinen süccessiven Functionen als Richter
<lb/>erster, zweiter und höchster Instanz und als mit der Visitation
<lb/>der Justizverwaltung mehrerer Aemter beauftragter Commissa-
<lb/>rius in Bezug auf Processleitung gemacht habe, zusammenstel-
<lb/>lende Werk vorzugsweise für den Nassau’schen Juristen bestimmt
<lb/>KriUaUrb. f.U.nw.4älirg.I.H.li. 66
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0454.tif"
                   n="1022"
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               <p>

                  <lb/>1022 Schriften über das Recht des Jterzogtlmms Nassau.

<lb/>ist, so dürfte es doch auch für das grössere juris tische Publicum
<lb/>nicht ohne Interesse sein, zu sehen , wie der CJivilprocess sich in
<lb/>dem Herzogthum Nassau gestaltet hat, und welche von der allge- 
<lb/>meinen deutschen Gerichtspraxis abweichende Vorschriften zu
<lb/>einem mehr oder weniger erwünschten Erfolge geführt haben.“

<lb/>Der Verfasser wird sich, indem er glaubt, dass seine Schrift
<lb/>auch ausserhalb der Granzen des kleinen Staats, dem er ange- 
<lb/>hört, beachtet werden würde, nicht tauschen. Denn der ge*
<lb/>meine deutsche Process, der noch in einem so grossen Theile
<lb/>von Deutschland seine Herrschaft behauptet, bildet auch in dem
<lb/>Herzogthum Nassau noch die Grundlage des dort geltenden Pro- 
<lb/>zessrechtes und ist dort insbesondere Fundament vieler Gesetze,
<lb/>welche seinen Grundsätzen huldigen. Aber eben weil der Ver- 
<lb/>fasser hoJTen durfte und hoffte, dass seine Schrift bei dem grösse- 
<lb/>ren Publicum Eingang finden werde, hatte ersieh bewogen fin- 
<lb/>den müssen, sie in einer dieser Intention entsprechenden Form
<lb/>erscheinen zu lassen, d. h. er hatte das Gesetz selbst, mit dessen
<lb/>Erläuterungen er das Publicum beschenkte (nebst der späteren
<lb/>Verordnung vom 13. December 1825., deren er ebenfalls ge- 
<lb/>denkt) ahdrucken lassen sollen. DcrVerf., welcher als Reclits-
<lb/>gelehrter und Richter weiss, wie wichtig es ist, dass das „Rela- 
<lb/>tum" sich dem „Referens" beigeselle, damit es an der Anschau- 
<lb/>lichkeit nicht fehlt, hat sich damit entschuldigt, dass das Gesetz
<lb/>sich „in jedermanns Händen" befinde. Allein dieses ist nicht der
<lb/>Fall. Selbst im Herzogthum Nassau Laben sich* sicherem Ver- 
<lb/>nehmen nach, die Abdrücke der Prozessnovelle vom 23. April
<lb/>1822., sowie jener späteren Verordnung, vergriffen und sind ge- 
<lb/>sucht, über die Glänze mögen aber nur wenige* Exemplare ge- 
<lb/>kommen sein, und der Buchhandel leistet keine Hülfe, da das
<lb/>Gesetz blos in dem „Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau"
<lb/>und nicht auch als besondere Schrift erschienen ist. Hätte man
<lb/>aber auch ein Exemplar des Gesetzes zur Hand, so wäre es im- 
<lb/>mer eine grössere Erleichterung, wenn man jedesmal den betref- 
<lb/>fenden Paragraphen des Gesetzes vorgedruckt fände.

<lb/>Wie schon bemerkt, zerfallt die Schrift in '3 Abschnitte*
<lb/>„I. Zur Processordnung66 (S. 1—169.) „II. Fon der Vollstreckung
<lb/>der Vrtheih“ (S. 170—192.) „III. Von dem Verfahren bei dem
<lb/>Concurse dei&gt;- Gläubiger“ (S. 193 — 214.). Den grössten Raum
<lb/>nimmt sonach der erste Abschnitt ein, der sehr ansprechend ist,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0455.tif"
                   n="1023"
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               <p>

                  <lb/>Schriften Uber das Recht des Herzogthnms Nassau. 1023

<lb/>und dem. Verfasser zunächst den lebhaften Dank der inländischen
<lb/>Praktiker sichern muss.

<lb/>I. Das Processgesetz vom 2;f. April 1822. zerfällt, wie Ref.
<lb/>aus dem Exemplar, das er zur Hand hajt, ersieht, in 12 Ab- 
<lb/>schnitte und 141 Paragraphen. Der erste Abschnitt (§. 1 — 26.)
<lb/>enthält „Bestimmungen über die Einleitung eines Rechtsstreites und
<lb/>das Verfahren zu Festsetzung des Streitpunktes“ und hat dem Ver- 
<lb/>fasser vielen Stoff gegeben, den er aber weniger, als es wohl hätte
<lb/>geschehen sollen, zur Kritik benutzt hat. Gleich in Bezug auf
<lb/>den §. 1., der von der Bevollmächtigung der Vertreter vor Ge- 
<lb/>richt, deren Bestellung und Zulassung handelt, hatte der Verf.,
<lb/>indem er von der Nothwendigkeit der Bestellung eines Anwalts
<lb/>bei den Obergerichten und der Unzulässigkeit desselben bei den
<lb/>Untergerichten handelt, die darauf gerichtete Gesetzgebung (die
<lb/>namentlich mit der des benachbarten Grossherzogthurns Hessen
<lb/>übereinstimmt*)) einer Beurtlieilung unterwerfen* sollen. Er
<lb/>hatte dazu nahe Veranlassung, da er als Praktiker gewiss be- 
<lb/>merkte, dass es dem gemeinen Manne gar nicht in den Kopf will,
<lb/>dass er überhaupt, und also auch in Bagatell- Sachen, bei den
<lb/>Obergerichten einen Anwalt bestellen muss, während er auch in
<lb/>wichtigen Rechtssachen bei den Untergerichten keinen Rechtsbei- 
<lb/>stand bestellen darf,- und die Sache namentlich' von Mittermaier
<lb/>im 11. Bande des Archivs für die civilistische Praxis, Nr. 14.
<lb/>und 19. so besprochen worden war, dass man sich zur Abgebung
<lb/>seines Votums angeregt finden musste. Wer bei einem Unterge- 
<lb/>rächt einen Anwalt bestellen will, muss erst bei dem Obergericht
<lb/>demiithig um die ßrlaubniss bitten, wodurch ein Zeit und Geld
<lb/>kostendes Zwischen verfahren herbeigeführt wird. „Erklärt eine
<lb/>Partei; in dem anberaumten Termine, dass sie um diese Erlaub-
<lb/>niss nachsuchen wolle, so ist diese Erklärung als Fristgesuch zu
<lb/>behandeln, und ein neuer Termin zur Verhandlung in der Sache
<lb/>oder zur Einreichung einer Vorstellung an das Hofgericht unter
<lb/>den nach Lage des Processes geeigneten Rechtsnachtheilen anzu- 
<lb/>beraumen. Kommt das Gesuch ein, so ist dasselbe mit den Ac- 
<lb/>ten durch gutachtlichen Bericht dem Hofgerichte vorzulegen, den
<lb/>Parteien aber durch ein Decret zu eröffnen, dass der Process
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ref. hat sich darüber 8. 261—372. des ersten Bandes der Zeit-
<lb/>schr f. Geselzg. und Rechlspfl. d. Kurfürst, und Grossherzogth. Hessen
<lb/>etc. Darm st., 1834. ausgesprochen.
</p>
               <p>

                  <lb/>66
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0456.tif"
                   n="1024"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0456--><p/>
               <p>

                  <lb/>1024 Schriften über das Recht des Herzogthums Nassau.

<lb/>aus diesem Grunde sistirt sei und nach Rückkehr der Acten ein
<lb/>die Fortsetzung der Sache bezweckendes Decret von Amtswegen
<lb/>werde erlassen werden." — Der §. 4. des Gesetzes fordert den
<lb/>Richter auf, mangelhafte Klagen a limine abzuweisen. Der Verf.
<lb/>giebt Zeugniss für die Zweckmässigkeit dieser Vorschrift und
<lb/>bemerkt, wenigstens das eine der beiden Obergerichte, das Hof- 
<lb/>gericht zu Usingen, sei nicht häufig veranlasst gewesen, die Mit-
<lb/>theilüng einer von einem Untergerichte a limine abgewiesenen
<lb/>Klage anzuordnen. In seiner Betrachtung desselben Paragraphen
<lb/>wirft der Verf. zugleich einen Blick auf die Praxis hinsichtlich
<lb/>gemeinrechtlicher Controversen über den Gerichtsstand. Die ge- 
<lb/>führte-Verwaltung begründet einen aussekliessenden Gerichts- 
<lb/>stand, und die Erkennung eines Arrestes macht den erkennen- 
<lb/>den Richter auch für die Hauptsache competent. — Der §. 7.
<lb/>des Gesetzes ist, abweichend von dem gemeinen Processrechte,
<lb/>aber in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der neueren Ge- 
<lb/>setzgebungspolitik des Inhalts: „Lässt der Beklagte seine Frist
<lb/>verstreichen, so sind die zum Klaggrund wesentlich gehörigen
<lb/>Thatsaclieu für eingeräumt und Rechte, welche blos als Einre- 
<lb/>den hätten geltend gemacht werden können, für verzichtet zu
<lb/>halten." Wenn der Verf. bemerkt, dieser Grundsatz habe sich
<lb/>durch die Erfahrung bewährt, so kann Ref. dieses bestätigen,
<lb/>da im Grossberzogthum Hessen das gleiche Princip bereits seit
<lb/>dem Jahre 1797. zur Gesetzes Vorschrift erhoben ist. Ebenso
<lb/>muss er aber auch darin dem Verf. beistimmen, dass bei Ehe- 
<lb/>scheidungsklagen eine Ausnahme zu machen sei. In Bezug auf
<lb/>H. 10., der von den processhindernden Einreden handelt, fin- 
<lb/>den wir die Bemerkung, „dass durch wiederholte Entscheidun- 
<lb/>gen der Obergerichte des Herzogthums seit undenklicher Zeit
<lb/>der Grundsatz feststeht, dass der Executivprocess nicht Statt
<lb/>findet und Illiquidität der Gegenforderung deren Zulässigkeit
<lb/>als Compensationseinrede nie ausschliesst" und dieser Grund- 
<lb/>satz, einer zweifelhaften Bestimmung des neuen Processgesetzes
<lb/>gegenüber, noch durch neue Entscheidungen des Oberappella- 
<lb/>tionsgerichts aus den Jahren 1833. und 1835. anerkannt worden
<lb/>sei. Der Verfasser redet dieser Praxis das Wort; allein seine
<lb/>Gründe, aus blossen Möglichkeiten hergenommen, sind nicht
<lb/>überzeugend. Gerade der Executivprocess ist das summarische
<lb/>Verfahren, das sich als besonders nützlich bewährt; ein spre- 
<lb/>chender Beweis ist der Umstand, dass diese Praxis*so isolirt
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0457.tif"
                   n="1025"
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               <p>

                  <lb/>Schriften uber dqs Recht dds Herzogtums Nassau# 1025

<lb/>dasteht und Gerichtsgebräuch und Gesetzgebung gerade diese
<lb/>Processart sehr eultivirt bat. In einer Bemerkung zu §. 14.:
<lb/>„Kein ganzes Hof - und Appellationsgericht kann als verdächtig
<lb/>recusirt werden; das Gesuch, dass einzelne Richter als ihm
<lb/>verdächtig in seiner Sache nicht referiren oder votiren mochten,
<lb/>befreiet den Beklagten nicht von der Einlassung“ findet man, dass
<lb/>das Hofgericht zu Usingen über die Controversen „ob die An- 
<lb/>gabe und erforderlichen Falls der Beweis von Gründen zur Re-
<lb/>cusation eines Richters nöthig sei, oder die blosse eidliche Ver- 
<lb/>sicherung des Misstrauens genüge, sich stets für die erstere Mei- 
<lb/>nung entschieden“ habe. Der Vcrf. vertheidigt diese Praxis,
<lb/>die er auch der Gesetzgebung zu empfehlen scheint. Allein diese
<lb/>dürfte zweckmässig unterscheiden und die eidliche Versicherung
<lb/>des Misstrauens für genügend halten, wenn es sich bloss darum
<lb/>handelt, dass von einem ganzen Richtercollegium von $ und mehr
<lb/>Mitgliedern einer oder zwei davon recusirt werden sollen. Uebri-
<lb/>gens bemerkt Ref. nebenbei, dass noch im Jahre 1836. das Ober- 
<lb/>appellationsgericht in Dnrmstadt in einer Criminalsache, wo ein
<lb/>Mitglied des Hofgerichts in Darms/adt (das mehr als 12 Mitglie- 
<lb/>der zählt) recusirt wurde, gleichfalls dem strengeren Grundsätze
<lb/>huldigte. Nach dem §r 15. des Gesetzes gelten „unbestimmte und
<lb/>zweideutige Antworten“ für Eiftgestandniss. Der Verf. meint, dass
<lb/>diese Bestimmung „ein wahrer Gewinn für den bürgerlichen Pro- 
<lb/>zess“ sei; allein eine andere Frage ist die, ob das materielle
<lb/>Recht dabei gewinnt. Ich muss gestehen, dass mir die Bestim- 
<lb/>mung einer Hessischen Processnovelle vom Jahre 1797., wonach
<lb/>in einem solchen Falle eine weitere Frist zur deutlichen und be- 
<lb/>stimmten Einlassung unter Androhung des Rechtsnachtheils des
<lb/>Eingeständnisses anberaumt werden soll, besser gefällt. — Der
<lb/>§.17. des Gesetzes verordnet: „Eine Wiederklage kann nur dann
<lb/>in denselben Acten und Protokollen mit der Vorklage behandelt
<lb/>werden, wenn sie mit dieser aus demselben Geschäft entsprun- 
<lb/>gen ist, oder auch als Einrede gebraucht ist. Nichts desto weni- 
<lb/>ger muss auf eine Wiederklage anderer Art der Klager sich bei
<lb/>dem Gerichte einlassen, wo die Vorklage anhängig ist; auch hat
<lb/>ein Ausländer auf Verlangen des Beklagten wegen der Wieder- 
<lb/>klage Caution zu leisten.“ Der Verf. hält die sämmtüchen Be- 
<lb/>stimmungen diesesParagraphs für zweckmässig; allein man dürfte
<lb/>geneigt sein, die Zweckmässigkeit des zweiten Satzes mit Mitter-
<lb/>tnaicr a. a. O. (S. 23. des sechsten Bandes des civil. Archivs
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0458.tif"
                   n="1026"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0458--><p/>
               <p>

                  <lb/>1026 Schriften über das Recht des Herzogthmns Nassau.

<lb/>Note 40.) aus den von demselben angeführten Gründen zu be- 
<lb/>zweifeln. Dagegen ist dem Verf. darin beizustimmen, dass er die
<lb/>Praxis der Obergerichte, wonach die zu stellende Caution nur
<lb/>als cautio de judicio sisti anzusehen, für sehr angemessen halt.
<lb/>Geber die Controverse, ob Forderungen, worüber erst Rech- 
<lb/>nung abgelegt werden soll, als Einreden der. Compensation ge- 
<lb/>braucht, oder nur als Wiederklage geltend gemacht werden kön- 
<lb/>nen, haben die Obergerichte, namentlich im Jahre 1835. sich da- 
<lb/>hin ausgesprochen, dass darauf diese Einrede nicht gegründet
<lb/>werden könne.— Nach neueren Forschungen herrscht wohl dar- 
<lb/>über wenig Zweifel mehr, dass gemeinrechtlich die Litisdenun-
<lb/>ciation nur bei Eviclionsjallen geboten ist, so dass die neueste
<lb/>Praxis auch dieses Resultat fruchtbringend gemacht hat (das
<lb/>Oberappellationsgericht in Darmstadt hat z. B. in neuester Zeit
<lb/>diese Theorie adoptirt). Unsere Novelle, zu einer Zeit erlassen,
<lb/>wo die Streitfrage noch unerledigt war, hat, um sie zu beseiti- 
<lb/>gen, sie 22.) zerhauen, indem sie vorschrieb, dass die Streit- 
<lb/>ankündigung in allen Fällen Statt finden müsse, da von einem Re- 
<lb/>gress die Rede sei. Es wäre zu wünschen gewesen, wenn der
<lb/>Verf. seine Erfahrungen darüber mitgetheilt hatte, ob diese Be- 
<lb/>stimmung sich der Gesetzgebungspolitik empfiehlt.

<lb/>Der zweite Abschnitt (§. 27 — 50.) handelt „vom Bciveis über- 
<lb/>haupt und dem Zeugenbeweis.4&lt; Es ist erfreulich, von dem Verf.
<lb/>(§. 27.) zu vernehmen, dass die Wegräumung des Instituts der
<lb/>Beweisanticipation sich im Leben als nützlich bewährt hat. Ich
<lb/>kann aus Erfahrung bezeugen, dass dieses Institut, welches, das
<lb/>Hessische Processreeht adoptirt hat, dem Zwecke, dem es dienen
<lb/>soll, mehr hinderlich ist. Aus den weiteren Bemerkungen zu
<lb/>diesem §. 27. sehen wir auch, dass, wie auch in anderen Staaten,
<lb/>so im Herzogthum Nassau, die Thatsache der Existenz von ein- 
<lb/>zelnen Verordnungen Gegenstand des Beweises werden kann,
<lb/>freilich eine — juristische Curiosität, sowie dass es constante
<lb/>Praxis des Ober-Appellationsgerichts, zu der es sich noch im
<lb/>Jahre 1836. bekannt habe, ist, dass, was die Beweislast bei der
<lb/>Negatorienklage betrifft, der angebliche Servitutberechtigte die
<lb/>Beweislast zu tragen habe, auch dann, wenn er durch ein frühe- 
<lb/>res Erkenniiiiss im Besitz geschützt erscheine. (Gleiche Entschei- 
<lb/>dungen liegen aus den Jahren 1821.) 1824. und 1830. von Seiten
<lb/>des Oberapptellationsgerichts in Darmstadt vor). Mit Grund ta- 
<lb/>delt der Verf. die Bestimmung, dass der Beweis und der directe
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0459.tif"
                   n="1027"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0459"/>
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               <p>

                  <lb/>Schriften über das Recht des Herzogtums Nassau. 1027

<lb/>Gegenbeweis in derselben Frist angetreten werden müssen. Ich
<lb/>kenne die Nachtlieile dieser Npthwendigkeit von der Zeit her,
<lb/>da sie beim Grossherzogi. Hofgericlit in Darmstadt praktisch war,
<lb/>eine Praxis, die esvvor einigen Jahren verliess, indem es in einem
<lb/>Gemeinen Bescheid vorschrieb, dass die Frist zur Antretung des
<lb/>directen Gegenbeweises erst vom Tage der Mittheilung der Be- 
<lb/>weisantretung laufe. Weislich hat z. B. die neue Gesetzgebung
<lb/>für Baden das Gleiche verordnet. — Der Schlusssatz des §. 50.
<lb/>des Gesetzes lautet: „Die Abhör von Zeugen zum ewigen Ge- 
<lb/>dächtnis soll stets bewilligt werden etc/? Der Verf. meint, dass
<lb/>diese Unbeschränktheit „nicht unbedenklich" sei, und stellt so
<lb/>die Zweckmässigkeit der Bestimmung in Frage. Allerdings kann,
<lb/>wie er meint, dadurch manches zwecklose Zeugenverhör herbei- 
<lb/>geführt werden; allein für die Vorschrift spricht ein doppelter
<lb/>Grund, erstens der, dass sie das materielle Recht in Schutz
<lb/>nimmt (vor Kurzem starb mir, vor der Abhör, am Schlagflusse
<lb/>ein Zeuge, dessen Abhör zum ewigen Gedächtnis mir gewiss
<lb/>verweigert worden wäre, wenn ich darauf angetragen hätte) \
<lb/>zweitens der, dass sie ein Zwischenverfahren über die Frage, ob
<lb/>der Abhör in sempiternam rei memoriam Statt zu geben sei, ab- 
<lb/>schneidet. Auch wird der Missbrauch der Vorschrift, schon
<lb/>der Kosten wegen, nicht häufig sein, und der Verf. bezeügt selbst,
<lb/>dass hierfür die Erfahrung spreche.

<lb/>Der dritte Abschnitt (§. 51 — 66.) erstreckt sich „über den
<lb/>Beweis durch Kunstverständige und Augenschein." Da der Verf.
<lb/>diesem Abschnitt nur einige Bemerkungen (auf nur zwei Seiten)
<lb/>zugewendet hat, die unbedeutend sind, so folgen wir ihn; zum
<lb/>nächsten, dem vierten Abschnitt (§. 67 — 75.) „über den Beweis
<lb/>durch UrkundenZu §. 70. beurkundet der Verfasser die Pra- 
<lb/>xis des Hofgerichts in Usingen, wornach dasselbe, wenn die
<lb/>Sachverständigen die Schriftzüge der verglichenen Schrift mit
<lb/>der ächten so ähnlich finden , dass sie beide als von demselben
<lb/>Aussteller herrührend erklären, wenn die Urkunde'das Beweis-
<lb/>tliema erschöpft, weitere Beweismittel damit nicht verbunden
<lb/>sind und die Beweiskraft durch Beweismittel des Gegners nicht
<lb/>geschwächt ist, auf den Erfüllungseid erkennt. In der betreffen- 
<lb/>den Gesetzesstelle findet sich nichts, was als Anlass dieser Rechts- 
<lb/>sprechung betrachtet werden könnte. Der Verf. bemerkt zwar,
<lb/>dass „diese Frage" im Jahre 1834. ausführlich erörtert worden
<lb/>sei, hätte aber die Begründung dieser Praxis mit einigen Worten
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0460.tif"
                   n="1028"
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               <p>

                  <lb/>1028 Schriften Uber das Recht des Hcrzegtliums Nassau.

<lb/>audeuten^ sollen. Zu demselben Paragraphen bemerkt er, das
<lb/>Oberappellationsgericht habe sich in einem Erkenntnisse vom
<lb/>9. November 1836. dahin ausgesprochen, die (gemeinrechtliche)
<lb/>Vorschrift, nach welcher derjenige, welcher eine Urkunde für
<lb/>ßieli producirt hat, sie auch gegen sich gelten lassen muss, sei
<lb/>nur von ihrer Aechtheit, keineswegs aber so zu verstehen, dass
<lb/>der Producent auch alles das für wahr anerkennen müsse, was
<lb/>darin stellt. Auch hierbei ist zu bedauern, dass der Verf. der
<lb/>Urtheilsgründe nicht gedacht hat, wozu er sich um so mehr
<lb/>alifgefordert fand, da es sich von einer sehr wichtigen prakti- 
<lb/>schen Streitfrage handelt« Von besonderem Interesse sind die
<lb/>§. 71—75; des Gesetzes, welche von der Urkundenedition han- 
<lb/>deln. Die gemeinrechtliche Lehre von der Urkundenedition
<lb/>zeigt nicht nur viele Coutroversen, sondern enthalt auch viele
<lb/>wilikührliche Satzungen (die ich in einigen Beiträgen zur Zeit-
<lb/>Schrift Jur Civi/recht und Process zu beleuchten angefangen hahe\
<lb/>Der Gesetzgeber fand sich daher mit Recht aufgefordert, die- 
<lb/>ser Matexie seine Aufmerksamkeit zuzuwenden, und was der
<lb/>Verf. vorträgt, ist ein schätzbarer Beitrag zur Erörterung einer
<lb/>Doctriu, die noch immer Zweifel übrig lässt.

<lb/>Der fünfte Abschnitt unserer Processnovelle verbreitet sich
<lb/>(§• 76 — 92.) „über den Beweis durch Eid.66 Der Verf. folgt
<lb/>fast jedem Paragraphen dieses Abschnittes, und gern würde ich
<lb/>ihn begleiten, wenn ich dadurch nicht zu weit geführt würde.
<lb/>Ich erlaube mir daher nur, . gleichsam als Aphorismen, einige
<lb/>Satze des Verf. herauszuheben: „Die Präge, .ob ein Eid über
<lb/>Glauben statthaft sei, oder nicht, ist eine alte Controverse*).—
<lb/>In unserer Processordnung erscheint diese Frage durch die Vor- 
<lb/>schrift entschieden f dass die Zuschiebung des Glaubenseides
<lb/>nur als ein Vergleichsvorschlag zu betrachten ist, worauf der
<lb/>Gegner sich nicht einzulassen braucht. Es folgt daraus, dass
<lb/>er als Erfüllungseid vom Richter nicht auferlegt werden kann." —
<lb/>„In Gemässlieit des Grundsatzes, dass ein Eid nur über ThaU
<lb/>sacken, nicht aber über Urtheilc zugeschoben werden könne, hat
<lb/>das Hof- und Appellaiionsgericht zu fViesbaden (nun in Usingen)
<lb/>durch Erkenntniss vom 25. Juni 1831. in Sachen der Ehefrau
<lb/>Hartmannsheim gegen ihren Ehemann wegen Ehescheidung die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Im Jahr 18A4 entschied sich das Oberappcllatinnsgerichl in Darm-
<lb/>Stadt für die Bejahung. ^
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0461.tif"
                   n="1029"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0461--><p/>
               <p>

                  <lb/>Schriften über das Recht des Herzogthnms Nassau. 1029

<lb/>Eideszusclriebung über angebliche Impotenz für unstatthaft er- 
<lb/>klärt und das Oberappellationsgericlit hat — diese Entscheidung
<lb/>bestätigt/* Warum hat man aber das, worüber der Eid zuge-
<lb/>schoben wurde, nicht als Thatsache angesehen? Der Verf. hat
<lb/>sich darüber nicht geäussert. — Nach dem Berichte desselben
<lb/>ist es bei dem Hofgericht zu Usingen Praxis, dass, wenn eine
<lb/>vntheilbare Sache Gegenstand * des Processes ist, es hinreicht,
<lb/>wenn einer der Streitgenossen schwört.

<lb/>Auch in Bezug auf den sechsten Abschnitt: „über summa- 
<lb/>rische Sachen“ (§. 93—97.) und die übrigen Abschnitte: „von
<lb/>der Appellation“ (Abschn. 7.) „über Fristen, ihre Versäumung
<lb/>und Restit ttion“ (Abschn. 8.), „von den Pflichten der Advoca-
<lb/>ten“ (Abschn. 9.), „Bestimmungen über den \privifegirten Ge- 
<lb/>richtsstand“ (Abschn. 10.), „über das Verfahren bei dem Ober-
<lb/>AppeUationsgericht und den Aemlern“ (Abschn. 11.), „Bestim- 
<lb/>mung über Ferien“ (Abschn. 12.\ „Gebührenordnung für die Ad-
<lb/>vocaten und Procuratoren“ (Abschn. 13.) würde ich gern den
<lb/>Verf. Schritt vor Schritt begleiten, wenn ich mir dieses gestat- 
<lb/>ten könnte. Ich beschränke mich darauf, Einiges herauszuheben.
<lb/>Der sechste Abschnitt handelt nicht besonders vom Arresfpro-
<lb/>cesse, daher der Verf. auch bemerkt, dass ganz die gemein- 
<lb/>rechtlichen Grundsätze zur Anwendung kämen. Da aber die
<lb/>Lehre vom ^gemeinen Arrestprocesse wegen der Dürftigkeit der
<lb/>positiven Normen so viel Schwankendes und Bestrittenes dar- 
<lb/>bietet, so hätte der Gesetzgeber vollen Anlass gehabt, gesetz- 
<lb/>gebend einzuschreiten und ' der Verf. sich aufgefordert' finden
<lb/>sollen, die Praxis über wichtige Fragen dieses summarischen
<lb/>Processes mitzutbeilen* . — Nach §. 94. bestehen „die Abwei- 
<lb/>chungen des summarischen Verfahrens vom ordentlichen" na- 
<lb/>mentlich darin: „Der Beweis muss zugleich vollständig mit der
<lb/>Klage angetreten werden, so, dass vom Kläger zu erweisende
<lb/>erhebliche Behauptungen, über welche der Beweis nicht sogleich
<lb/>angetreten wurde, wenn sie der Beklagte in Abrede stellt, nitht
<lb/>berücksichtigt werden." Solche Vorschriften haben schon frü-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bei dem Abschnitte von der Appellation berührt der Verf. die
<lb/>Praxis des Oberappellalionsgerichts über einen Punct, indem er berich- 
<lb/>tet, nicht gegen das Decret, welches den Arrest anordne, sondern nur
<lb/>gegen das, wodurch der Arrest für gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt
<lb/>erkannt werde, finde, nach der Entscheidung desselben vom 30. Decem- 
<lb/>ber 1835, Berufung Statt.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0462.tif"
                   n="1030"
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               <p>

                  <lb/>1030 Schriften aber das Recht des Herzogthams Nassau.

<lb/>her Gegner gefunden, und es dient zur erfreulichen Bestäti- 
<lb/>gung, dass der Verf. versichert,' man sei bei den Obergerieil- 
<lb/>ten einverstanden, dass sie sich nicht als zweckmässig bewahr- 
<lb/>ten. Die Gründe dieses, aus der Erfahrung geschöpften, Vo- 
<lb/>tums sind von ihm anschaulich entwickelt worden. — Der Verf.
<lb/>nimmt die Bestimmungen des Gesetzes in Schutz, welche-das
<lb/>Institut der Appellationssumme adoptiren. Ich kann dieses In- 
<lb/>stitut, welches in Hessen neben andern Erschwerungen, wie z.B.
<lb/>Verlustgeldern, besteht, nicht heilsam finden. Viel erleichtert
<lb/>sind die Obergerichte nicht, weil die Zweifel, welche sich be- 
<lb/>ständig darüber erheben, ob im gegebenen F,alle die Summe
<lb/>oder das, was in . einer Summe angeschlagen wird, Vorliege, die
<lb/>höheren Gerichte beständig beschäftigen. — Der Verf. berich- 
<lb/>tet, das Oberappellationsgericht habe die Streitfrage, ob der
<lb/>Fiscus die Rechte der Minderjährigen geniesse? im Jahre 1833.
<lb/>verneinend entschieden, eine Praxis, welche Beifall verdient.—
<lb/>Das Gesetz hat den privilegirten Gerichtsstand sehr ausgedehnt,
<lb/>„leider," wie sieh Mittermaier a. a. O. S. 23. ausdrückt. /Der
<lb/>Verf., der sich über den §. 136., worin die Vorschriften dar- 
<lb/>über enthalten sind, verbreitet, bat sich einer Kritik dersel- 
<lb/>ben enthalten, vielleicht darum, weil er im engen Raume da- 
<lb/>mit angestossen wäre.

<lb/>II. Im Eingänge der zweiten Abtheilüng der Schrift, welche,
<lb/>wie schon angegeben, von der Vollstreckung der Urtheile handelt,
<lb/>bemerkt der Verf., das von ihm commentirte Gesetz von 1822.
<lb/>schweige „über das Verfahren bei der Hülfsvollstreckung/*
<lb/>Daran knüpft er einen Bericht über die Vorschriften, welche
<lb/>über diese Materie sich verbreiteten Mit Recht tadelt er die
<lb/>Vorschrift, wonach inv Auslände erlassene rechtskräftige Er- 
<lb/>kenntnisse nicht im Wege der Requisition völlstreckt werden

<lb/>" können, jcine Vorschrift, welche andere Staaten zur Retorsion
<lb/>nötliigt, so dass man an die beiden Kutscher denkt: „Prügelst
<lb/>du meinen Passagier, so schlage ich deinen!" Sehr richtig be- 
<lb/>merkt der Verfasser, dass eine solche Anordnung „den Con-
<lb/>demnaten ordentlich einladet, durch allerhand Behauptungen
<lb/>die Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse zu verzögern/*

<lb/>III. Die dritte Abtheiluug seiner Schrift, welche, wie
<lb/>gleichfalls schon bemerkt, das f"erfahren hei dem Concurse der
<lb/>Gläubiger betrifft, leitet der Verf. durch die Bemerkung ein, cs
<lb/>sei seine Absicht, nach zuzeigen „wie sieb das Gone urs verfall-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0463.tif"
                   n="1031"
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               <p>

                  <lb/>Schriften über das Recht des Herzogthums Nassau, 1031

<lb/>ren in dem Herzogthum Nassau , dasjenige, was in den Lehrbü- 
<lb/>chern vorgetragen wird, näher bestimmend, und zum Tlieile da*
<lb/>von abweichend, auf eine, wie insbesondere die rasche Erledi- 
<lb/>gung der Concursprocesse nachweist, im Allgemeinen sehr zweck- 
<lb/>mässige Weise gestaltet hat, und — dem Nassauischen Richter
<lb/>einer} sicheren Leitfaden bei Behandlung des Concursprocesscs
<lb/>zu geben." Zweckmässig ist die erlassene Verordnung, wonach
<lb/>die Aemter nicht mehr an das Obergericht sich zu wenden brau- 
<lb/>chen, damit dasselbe den Concursprocess erkenne, eine blosse
<lb/>Formalität, wie die Erfahrung z. B. im Grossherzogthum Hessen,
<lb/>wo dieses noch vorgeschrieben ist, lehrt. Gleich zweckmässig
<lb/>sind andere Vorschriften, z. B. die Bestimmung, dass vor Erlas- 
<lb/>sung des Locationserkenntnisses über die Liquidität aller An- 
<lb/>sprüche erkannt sein muss.

<lb/>Das Hetzogthum Nassau ist auch in so fern ein gesegnetes
<lb/>I&lt;and, als die Zahl der Concurse darin sehr gering ist. Der
<lb/>Verf. bemerkt, dass namentlich die meisten Aemter des Bezirks
<lb/>des Ilofgerichts in Usingen auf eine Bevölkerung von im Durch- 
<lb/>schnitt 13,000 Seelen in der Regel nur 5 bis 10, ja einige gar
<lb/>keine laufenden Concursprocesse haben." Ein solches Glück
<lb/>dürfte selten sein.

<lb/>Der Verf. hat durch seine verdienstliche Schrift dargethan,
<lb/>dass das £echtswissenschaftliche Publicum befugt ist, weitere
<lb/>Gaben seiner Hand anzusprechen. Einen bestimmten Wunsch
<lb/>erlaube ich mir. Fon der Nahmer wurde durch seinen Tod ver- 
<lb/>hindert, seine „Sammlung der merkwürdigen Entscheidungen des
<lb/>Oberappellationsgerichts zu Wiesbaden* * fortzuführen. Möchte
<lb/>der Verf., ohnehin Mitglied dieses obersten Gerichtshofes und
<lb/>dem Stoffe so nahestehend, diese Fortsetzung übernehmen!

<lb/>Bo pp.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0464.tif"
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         <div xml:id="d17458e46569" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Dissertationen und Programme</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte fiher akademische Dis- 
<lb/>sertationen und Programme.
</p>
            <p>

               <lb/>9. De nsnfrnctu TlOIIlinnm. Diss., quam etc. pro summis in
<lb/>ii. j. honoribus rite capessendis d. VII. Aug. MDCCCXXXVII.
<lb/>publice defendet auctor Carol Frid Thomas, Gothanus.
<lb/>Jenae, typ. Schreiben. 52. 8. 8.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Thema dieser Dissertation ist gut gewühlt; die Ausführung
<lb/>zeugt von hieiss und Streben, ist aber nicht in der Alaasse gelungen,
<lb/>dass durch sie etwas Wesentliches zur Entscheidung der über die be- 
<lb/>handelte Lehre obwaltenden (kontroverse genommen worden wäre.
<lb/>Die erste unter den 8 §§., in welche das Ganze zerfallt, führt die
<lb/>verschiedenen Ansichten über den ususfructus nominum auf, und be- 
<lb/>merkt, dass der Vf. mit Anderen die zwei Fälle zu unterscheiden zu
<lb/>müssen glaube: ob der ususfructus nominis schlechthin ohn6 eine be- 
<lb/>sondere Beschränkung eingeräumt sei, oder ob so, dass der Usufruc-
<lb/>tuar nichts als die Zinsen aus dein nomen ziehen solle. — Im §. 2.
<lb/>wird der Begriff und die Natur des nomen angegeben. Darnach wird
<lb/>in dieser Lehre nomen in dem engeren Sinne für eine aus einem
<lb/>mutuum entstandene und auf das Geben einer bestimmten Geldsumme
<lb/>gerichtete Obligatio genommen; die Natur dieses noinen ergiebt sich
<lb/>aber Aon selbst daraus, dass es eine Obligatio ist, (hei welcher der
<lb/>Vf. p. 9. etwas Wesentliches fälschlich darin findet, dass der Gläubiger
<lb/>den Schuldner durch eine Klage zur Erfüllung zwingen könne; sind
<lb/>denn die öbl. naturales keine obligationes?) — Der §. 3. beschäftigt
<lb/>sich mit der Nachweisung, dass, an einem nomen ein verus ususfructus
<lb/>sich nicht denken lasse; die Gründe werden von den allgemeinen, mit
<lb/>einander unvereinbaren Eigenschaften des jus in re und der Obligatio
<lb/>hergenommen ; wohl aber könne ein noinen Gegenstand des quasi usus- 
<lb/>fructus sein ; durch einen solchen werde aber kein dingliches Recht*
<lb/>sondern nur dasselbe Recht eingeräumt, welches der Besteller hat,
<lb/>also ein Forderungsrecht. Der §. 4. sucht nun noch aus specielleu
<lb/>Gründen und besonders aus Queffenaussprüchen darzutbun, dass ein
<lb/>quasi ususfructus an dem nomen Statt finde; die Argumente sind:
<lb/>1) L. 3. D. de usufr. ear. rer. VII. 5. — 2) Die nomina gehören nicht
<lb/>zu den Sachen, an welchen ein verus ususfructus bestellt werden kann,
<lb/>(merkwürdig ist ausser dein wiederholten Satze, dass die ganze Be- 
<lb/>deutung der obligationes in den Klagen bestehe, auch noch die daraus
<lb/>abgeleitete „Ansicht, dass das nomen zu den res gehöre, quae usu mi- 
<lb/>nuuntur aut consumuntur); — 3) der Usufructuaiius nominis muss die
<lb/>cautio ex Scto leisten. — Im §. 5. werden die Gründe Derjenigen ge-
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0465.tif"
                n="1033"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>Thomas, De asufractu nominum. 1033

<lb/>prüft, welche den ususfr. nominis stets oder wenigstens regelmässig
<lb/>für einen verus ususfructus gehalten wissen wollen. Weitläufig (p. 25
<lb/>— 33.) bestreitet de$ Vf. die Ansicht Mühlenbruch’Si — Hierauf
<lb/>stellt der Vf. im §. 0. die Belügnisse und Verpflichtungen zusammen,
<lb/>welche aus dem ususfructus nominum entspringen. Unter Anderem
<lb/>wird aus dem Satze, dass der quasi usufructuarius nominis sich der
<lb/>Klage des Gläubigers als Cessionar bedienen könne, die Folgerung
<lb/>abgeleitet und gegen Luden (d. Lehre v. d. Servituten S. 109. 1.)
<lb/>yertheidigt, dass er die Gefahr des nomen trage* — Iin §. 7. werden
<lb/>die Alten betrachtet, auf welche der ususfr. nominum entstehen
<lb/>und wiederaufhören könne, ln der erstereu Hinsicht entscheidet sich
<lb/>der Vf., (weither bei dieser Gelegenheit auch die Meinung Puchta’8
<lb/>über die Zeit des Set um, welches den quasi ususfructus eingeführt,
<lb/>8. 41. f. angreift,) dahin, dass jener ususfr. nicht blos durch Legat,
<lb/>sondern auch durch das Gesetz und durch Vertrag entstehen könne.
<lb/>Der Verlust soll blos durch Tod und cap. deminutio herbeigeführt
<lb/>werden. — Endlich wird im §. 8. noch der besondere Fall erörtert,
<lb/>wenn der ususfr. nominis unter der Beschränkung eingeräumt ist, dass
<lb/>der Usufructuar nur die Zinsen erheben solle. Der Vf. unterscheidet,
<lb/>ob Derjenige, welchem ein solches Legat hinterlassen sei, die Zinsen
<lb/>kraft eigenen Rechts vom Schuldner einfordern, oder ob er sie durch
<lb/>die Mittelsperson des Eiben erhalten solle. Im ersteren Falle sei nur
<lb/>ein auf bestimmte Zeit hinterlassenes „nominis usurarum legatum“
<lb/>vorhanden; daraus, dass der Testator das Wort „ususfructus“ ge- 
<lb/>braucht habe,' folge nur, dass das Legat rücksichtlich seine» Anfangs
<lb/>und Endes nach den Grundsätzen vom ususfructus beurtheilt werden
<lb/>solle, in jeder anderen Hinsicht weiche es von demselben ab« Im
<lb/>andern Falle sei gar kein ususfructus vermacht, sondern nur ein an- 
<lb/>nuum legatum s. leg. redituum vorhanden. Dieselben Grundsätze
<lb/>sollen auch gelten, wenn die Bestellung eines solchen Rechts inter
<lb/>vivos erfolgt sei. Die Unterschiede, welche sich ergeben, je nachdem
<lb/>man in dem ebenerwähnten Falle einen ususfructus, oder das Recht,
<lb/>gewisse Prästationen zu bestimmten Zeiten zu fordern, als bestellt
<lb/>annimmt, werden zum Beschlüsse aufgezählt. — Die Darstellung ist
<lb/>im Ganzen deutlich, das Latein erhebt sich nicht über die Mittel-
<lb/>inässigkeit; da der Setzer viele Verstösse verschuldet hat, so darf
<lb/>man wohl kaum Grammaticalia, wie p. 24. ipsud, p. 33. Z. 4. u. 5.
<lb/>die falsche consecutio temporum, dem Vf. zuschreiben. — Zu dieser
<lb/>Promotion erschien ein Pogramm von Fr an ehe, dessen Inhalt auf
<lb/>dem Titel so angegeben wird:

<lb/>Disputatur de cautionibus in confessoria et negatoria actione a reo
<lb/>olim praestandis. 14. S. 8.

<lb/>Nach Gajus musste der mit einer in rem actio belangte Besitzer,
<lb/>um während, des Processes den Besitz behalten zu können, zur Zeit
<lb/>der legis actiones, dem Kläger „pro lite et vindiciis" Bürgen stellen.
<lb/>Als der Formuiarprocess galt, kam es darauf an, ob per sponsionem
<lb/>oder mit petitoria formula geklagt wurde; im ersteren Falle fand die
<lb/>Caution „pro praede litis et vindiciarum, “ im letzte tu aber die
<lb/>„judicatum solvi “ Statt; cavirte aber der Besitzer nicht, so verlor
<lb/>er den Besitz an den Kläger, welcher zur Erlangung desselben die
<lb/>Interdicte:.„Quem fundum, Quam hereditatem, Quem usumfructura“
<lb/>hatte. Es tragt sich nun, ob auch Derjenige, welcher wegen einer
<lb/>Servitut mit der confessoria oder negatoria actio klagte, die Caution;
<lb/>„pro praede litis et vindiciarum“ oder „judicatum solvi“ verlangen
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0466.tif"
                n="1034"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>1034 Haeberlin, Juris criminalis ex Speculis

<lb/>könnte. Die bejahende Meinung Rudorff*s kann nur in dem Falle
<lb/>richtig sein, wenn der Kläger nicht seihst besitzt; besitzt er dagegen
<lb/>selbst, so passt weder der Grund noch der Inhalt der obigen Cau-
<lb/>tionen auf die Lage des Beklagten. Aber der letztere war doch
<lb/>keinesweges von jeder Cautionspflicht frei. Diess lehrt die von den
<lb/>Neueren nicht beachtete L. 7. D. de aqua quotid. XLIII. 20., welche
<lb/>auf diesen Fall zu beziehen ist. Nach ihr muss der nicht besitzende
<lb/>Beklagte dem besitzenden Kläger bei der confessoria actio cavirep:
<lb/>„dass er ihn während des Processes nicht in der Ausübung der Ser- 
<lb/>vitut hindern wolle," bei der negatoria aber: „dass er während des
<lb/>Processes die Servitut nicht ausüben wolle." Diese Cautionen kamen
<lb/>aber ebenso wie die cautio jud. solvi schon vor Juslinian ausser Ge- 
<lb/>brauch. Es ist jedoch die Frage nicht unwichtig, welchen Besitz
<lb/>die früheren Juristen meinten, wenn sie verlangen, dass der Be- 
<lb/>sitzer „judicatum solvi" caviren solle, ob nur diejenige juris possessio,
<lb/>welche den Interdictenschutz gewährt, oder auch den blos natür- 
<lb/>lichen Besitz, die blosse Detention, welche schon durch die äussere
<lb/>Form des Grundstücks und insbesondere des Gebäudes, in welcher
<lb/>wir solches haben,« gegeben ist. Das Letztere ist da$ Richtigere,
<lb/>und es ist hierauf die L. 15. D. de operis npvi nunc. XXXIX. 1.
<lb/>zu beziehen, wo die Worte: „eo non defendente" auf Denjenigen
<lb/>gehen, welcher die Caution „judicatum solvi" nicht geleistet hat.
<lb/>Eben wegen dieses Schutzes, welchen hier der blos natürliche Be- 
<lb/>sitz geniesst, scheinen die Römer denselben, namentlich wenn sie
<lb/>von der nur erwähnten Caution sprechen, durch possessio zu bezeich- 
<lb/>nen. Durch die Berücksichtigung dieses Sprachgebrauchs lassen sich
<lb/>mehrere Pandektenstellen genügender erklären, ins Besondere die
<lb/>L. G. §. 1. D. si servit, vind. VIII. 5., in welcher die Worte: „ad- 
<lb/>versarius meus possessor est," nicht mit Savigny so zu verstehen sind:
<lb/>„der Gegner ist derjenige, der, wenn er will, Beklagter im Process
<lb/>werden kann," (so dass possessor hier nur überhaupt für is, quocum
<lb/>agitur, stände), sondern vielmehr auf den obigen natürlichen Be- 
<lb/>sitz bezogen werden müssen, welchen der Nachbar, so lauge von
<lb/>dem Anderen noch nicht höher gebaut ist, schon durch die' blosse
<lb/>äussere Form der Gebäude hat.
</p>
            <p>

               <lb/>IO, Juri8 criminalis ex Speculis Saxonico et Snevico

<lb/>adumbratio. Diss. inaugur., quam etc. d. XII. m. Sept.
<lb/>a. MDCCCXXXVII. publice defendet Carol. Francis«.
<lb/>Haelierlin, Helnistadiensis. Halis Saxon, formis expr.
<lb/>Semmlerianis. (IV. u.) 82. S. 8.

<lb/>-Der Berichterstatter über akadem. Dissertationen muss sich
<lb/>freuen, wem* ihn sein regelmässig wenig erhebendes Geschäft ein
<lb/>Mal zu einer Schrift führt, welche nicht so, wie die meisten übrigen,
<lb/>ohne inneren Beruf blos um der Form zu genügen über einen schon
<lb/>sattsam besprochenen oder die Kräfte des Vfs. übersteigenden Ge- 
<lb/>genstand zusammengetragen ist. Die obengenannte Abhandlung ge-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0467.tif"
                n="1035"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Saxonico et Sucvico adumbratio. 1035

<lb/>hört zu den besseren akadero. Probeschriften, welche die neuere
<lb/>Zeit gebracht hat. Der Vf. hat mit Sorgsamkeit in den Quellen ge- 
<lb/>forscht, sein Thema durchdacht und mit Liebe behandelt; auch sind
<lb/>seine Bestrebungen nicht ohne Erfolg geblieben, obwohl manche
<lb/>seiner Ansichten einer Berichtigung und Vervollständ'gung bedürfen.
<lb/>Daher möge diese Arbeit allen Criminaiisten und Germanisten als ein
<lb/>lobenswerther Versuch auf einem wenig angebauten Felde bestens
<lb/>empfohlen sein. — Die Praefatio giebt Rechenschaft über die spär- 
<lb/>lichen Vorarbeiten, welche der Vf. fand,, und über seine Hülfsinittel;
<lb/>er benutzte u. A. auch eine Handschrift, nämlich eine Wolfenbüttler
<lb/>des Schwabenspiegels auf Pergament, angeblich aus dem Anfang
<lb/>d. 14. Jalirh.; wünschenswerth wäre es gewesen, dass der Vf. an- 
<lb/>gegeben hätte, ob es dieselbe sei, von welcher im Archiv der Ge-
<lb/>sellsch. f. ältere deut. Geschichtskunde Vf. 8. 25. die Rede ist. —
<lb/>Die Abhandlung selbst zerfällt in zwei Partes. Die Pars 1. „De
<lb/>delictis et poenis in genere,“ giebt die allgemeinen criminalrechtlichen
<lb/>Ansichten der Spiegel an (§. 1. De delictorum genere atque divisione“)
<lb/>betrachtet dann m 4 §§. (wobei aus Versehen ein §. 5. sich gar
<lb/>nicht findet) die einzelnen Strafarten, welche dieselben kennen; die
<lb/>poenae pecunariae, capitales, corporis afflictivae, die infamia juris
<lb/>Gehnanici, und bespricht endlich im §. 7. die incarceratio, als welche
<lb/>der Vf. nach den Spiegeln nicht als Strafe betrachten zu können,
<lb/>vielmehr nur für ein Sicherungsmittel halten zu müssen glaubt. —
<lb/>Die Pars II. beschäftigt sich mit den einzelnen Verbrechen und erörtert
<lb/>sie mit Rücksicht auf die Eifitheilung in Ungerichte, welche wiederum
<lb/>entweder Friedenbruchsachen oder einfache Ungerichte sind, und in
<lb/>leichtere Vergehen, aus welchen nur die Verpflichtung zur Entrich- 
<lb/>tung einer Busse entspringt. Daher zerfallt dann diese Pars in 111.
<lb/>Tituli. Im Tit. 1. sind die „Crimina (Ungericlite), quibus pax pub- 
<lb/>lica fwbedur,“ abgehandelt, und zwar in folgender Ordnung: §. 8.
<lb/>De crimine laesae majestatis (p. 19. ex. — 21.) §. 9. De crimine
<lb/>fractae pacis specialis (p. 21 — 20.),. §/10. De homicidio (p. 26 —33.),
<lb/>§. 11. De injuriis (p. 33-39.)- §. 12. De adulterio (p. 39 — 43.),
<lb/>§. 13. De stupro violento (p. 43 — 45.), §. 14. De furto (p. 45 — 55.),
<lb/>§. 15. De rapina (p. 55—60.), §. 10. De incendiariis (p. 61—63.).
<lb/>Hierauf folgen im Tit. II. die ,, Crimina (Ungericlite), quibus pax
<lb/>publica non turbatures ist nämlich hier von folgenden Verbrechen
<lb/>die Rede: §. 17. De haereticis, magicis et veneficis" (p. 63 — 65.),
<lb/>§. 18. „De crimine calumniae" (p. 65. seq. .), §. 19. „ De crimine
<lb/>falsi" (p. 66 — 69.), und §.20: „De perfidia et periurio".(p. 09
<lb/>— 72.). Endlich werden im Tit. 111. die „Delicta leviora" erörtert;
<lb/>es "handeln nämlich: §. 21. „De simonia" (p. 72. sq.), §. 22. ,.De
<lb/>damno injuria dato" (p. 73 — 76.), §. 23. „De delictis venatoriis"
<lb/>(P* 77- §q.), §• 24. „De defraudatione vectigalium“ (p. 78—80.),
<lb/>§. 25. „De tutorum delictis in pupillos" (p. 80.), und §. 26. „De
<lb/>denegata justitia" (p. 80 — 82.). — ’ Diess ist die Anordnung der
<lb/>fleisSig gearbeiteten Schrift; Ref. muss sich hier mit der Angabe der- 
<lb/>selben begnügen, da jedes Eingehen auf den Inhalt ihn über die
<lb/>für einen blossen Bericht gegebenen Gränzen hinausführen würde. —
<lb/>Angehängt sind noch 6 Theses aus dem Civil-, dem deut. Privat- und
<lb/>dein canon. Recht. — Die Darstellung des Vfs. ist klar, das Latein,
<lb/>wenn auch nicht elegant und gewählt, doch wenigstens von groben
<lb/>Verstössen gegen die Grammatik frei.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0468.tif"
             n="1036"
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         <div xml:id="d17458e47041" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>111. Berichte über rechtswissen-.
<lb/>schaftliche Zeitschriften.

<lb/>Al. Juristisches Magazin, neue Folge für das bürgerliche
<lb/>und Strafrecht, mit besonderer Rücksicht auf das Lauern-
<lb/>recht. ' Herausgeg. v. J. Scholtz dein Dritten, OAG-. u. L.
<lb/>G.-Proc. zu Wolfenbüttel, ®r. l*iebe, Adv. zu Braun- 
<lb/>schweig, JDr. Gans, Adv. zu Celle, Br. Zaeliariä, Prof,
<lb/>zu Göttingen. Zweiter Bd. Erstes Heft. Braunschweig,
<lb/>Meyer. 1837, 125 S. gr. 8.

<lb/>I. Zur Lehre von den Compelenzconflicten zwischen Regierunge- und
<lb/>Justizbehörden im Königreiclte Hannover, durch eineu Rechtstall er- 
<lb/>läutert von Gans. (S. 3. ff.)

<lb/>Diese Abhandlung beschäftiget sich mit dein Beweise der Unzu- 
<lb/>länglichkeit der in dem Hannoverschen Staatsgrundgesetze vom Jahr
<lb/>1833 §§. 37. und 156. über obige Frage bestehenden gesetzlicheij
<lb/>Vorschriften, insoiern eine Begriffsbestimmung von Regierungs- und
<lb/>Justizsacben darin nicht enthalten und mehr eine Vermittelung als
<lb/>eine Lösung der hierbei obwaltenden Conflicte erreicht ist.

<lb/>II. Darf der Stabberechtigte bei der Sonderung seiner feinwolligen
<lb/>Schaafe diese mit Ausscliliessung der zugetriebenen Schuafe beson- 
<lb/>dere weiden und füttern, und in welchem Maasse ? Kann der Stab-
<lb/>pflichtige das Halten feiner Böcke verlangen? von J. Schoflz dem
<lb/>dritten. (S. 23. ff:)

<lb/>Obige Fragen sind in der Lehre von der Stabverbindung — als
<lb/>desjenigen ungenannten aus Geben und Leisten zusammengesetzten
<lb/>Vertrages, durch welchen sich mehrere scliaafhaltende Einwohner
<lb/>(stabverpflichtete) verbindlich machen, ihre Hecrdeu unter den Hir- 
<lb/>tenstock eines Andern (Stahführers, Stabberechtigten) zu treiben und
<lb/>diesem den Heerdedünger zu überlassen, wogegen der Letztere zur
<lb/>wirtschaftlichen Verpflegung jener Heerden sich verpflichtet — seit
<lb/>der vor 50 Jahren Statt gefundenen Einführung des spanischen Schaa-
<lb/>fes entstanden. Wenn nun der Stabführer seine Schaafe also ver- 
<lb/>edelte, hat er das Recht, im Fall die allgemeine Weide nicht reich- 
<lb/>lich-genug oder dem Naturell seiner feineren Schaafe nicht entspre- 
<lb/>chend ist, die Letztem auf besondere — und nach Befinden bessere —
<lb/>Weideplätze treiben zu lassen, da hieraus dem Stabverpfiichteten
<lb/>kein positiver Nachteil, dem Berechtigten aber die einzige Bedin- 
<lb/>gung der Möglichkeit einer besseren Schaatajtung erwächst. Aus
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0469.tif"
                n="1037"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Scholtz u. 8. w., juristisches Magazin. 1037

<lb/>demselben Grunde kann es auch den Stabverpflichteten nicht hin- 
<lb/>dern, wenn die feineren Schaafe, welche Nässe und Kälte nicht ver- 
<lb/>tragen können, des Nachts in den wärmeren Stall geführt werden.
<lb/>Eine gänzliche Absonderung seiner gröberen Schaafe von den feine- 
<lb/>ren des Stabführers braucht er sich jedoch eben so wenig gefallen zu
<lb/>lassen, als er auf der andern Seite verlangen kann, dass der Stab- 
<lb/>führer diejenigen feineren Böcke, welche er zur Veredlung seiner
<lb/>Schaafe hält, auch unter seine gröbere Mutterheerde bringe, da im
<lb/>entgegengesetzten Falle das Wesen der Stabverbindung — als eines
<lb/>aus dem wirtschaftlichen Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Huthung
<lb/>hervorgegangenen Instituts — gänzlich aufgehoben werden würde.

<lb/>III. Ist die provocatio ex lege Diffamari ein subsidiarisches Rechtsmit- 
<lb/>tel. Von Dr. Liebe. (S. 49. ff.)

<lb/>Fin subsidiarisches, d. h. nur im Fall es dem Provocanten an
<lb/>einer anderen Klage gebricht, anwendbares Rechtsmittel ist die pro- 
<lb/>vocatio ex lege Diffamari nicht, sondern ihre Unzulässigkeit ist nur
<lb/>auf den Fall der dinglichen Klagen auszudehnen, bei denen sich der
<lb/>Provocat irn Besitze befindet, und demselben mithin die Beweislast
<lb/>nicht zugeschoben werden darf.

<lb/>IV. Bemerkungen, die Klagen auf Ernährung der im Ehebrüche er- 
<lb/>zeugten Kinder betreffend. Von J. Scholz dem Dritten. (8. 55. ff.)

<lb/>Alle unehelichen Kinder müssen von ihrem natürlichen Vater
<lb/>alimentirt werden. Dieser Grundsatz gilt auch in Hinsicht auf Kin- 
<lb/>der einer verheirateten Frauensperson, welche diese mit einem An- 
<lb/>dern als ihrem Ehemanne erzeugt hat. Es bedarf auch in diesem
<lb/>Falle nicht des Beweises der Unmöglichkeit der ehelichen Erzeugung,
<lb/>sondern nur des Beweises des concubitus cum adultero. Doch werden
<lb/>die jura status des unehelichen Kindes selbst dadurch nicht betroffen,
<lb/>sondern die Wirksamkeit jenes Beweises beschränkt sich einzig una
<lb/>allein auf die Begründung der Alimentationspflicht des Erzeugers.

<lb/>V. Ueber unterkreuzte Urkunden. Von Dr. Liebe. (8. 80. ff.)

<lb/>Eine unterkreuzte vor Notar und Zeugen beglaubigte Urkunde
<lb/>ist für vollkommen recognoseibel zu achtem Eine bloss unterkreuzte
<lb/>Urkunde aber ist es nicht — einmal weil sich nicht annehmen lässt,
<lb/>dass der Unterkreuzende als Schreibunkundiger den Inhalt der Ur- 
<lb/>kunde gekannt habe, und zweitens, weif die Kreuze der Natur der
<lb/>Sache nach nicht so, wie eine Namensunterschrift, äusserlich wieder
<lb/>zu erkennen sind. — Ausser Zweifel aber steht die Recognoscibiiität
<lb/>einer mit geführter Hand Unterzeichneten Urkunde, ausgenommen in
<lb/>den Fällen, wo, wie bei Testamenten, die Gesetze Eigenhändigkeit
<lb/>der Unterschrift erfordern, und für «den Fall, dass der Aussteller nicht
<lb/>schreiben kann, besondere Vorschriften enthalten.

<lb/>VI. Ist der Schäfereiberechtigte (vermöge Dienstbarkeit) befugt, gegen
<lb/>die schaafelbaltenden Einwolmer im Orte wegen Uebertrewung der
<lb/>Weide gerichtliche Klage zu erheben, und wann kann er es? Von
<lb/>J. Scholz dem Dritten. (8. 97. ff.).

<lb/>Die schaafehaltenden Eigenthüiner sind befugt, in den Fällen, wo
<lb/>der Berechtigte eine Uebertreibung der Weide sich anmaasst, darauf
<lb/>anzutragen, dass durch Sachverständige die winterlichen Futterkräflte

<lb/>Krit. Jahr!), f. d. UW. Jahrg. I. II. II. 67
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0470.tif"
                n="1038"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0470--><p/>
            <p>

               <lb/>1038 J. Scholz, Zeitschrift für Landwirthschaftsrccht.

<lb/>ermittelt und danach die Anzahl festgesetzt werde, welche von Sei- 
<lb/>ten des Berechtigten die Sommerweide begehen darf. Hiermit ist zu- 
<lb/>gleich der Maassstab gegeben, wenn der Berechtigte gegen den Ver- 
<lb/>pflichteten aus demselben'Grudde klagt. Eine solche Klage muss
<lb/>jedoch stets gegen die gesammten Eigentümer der servitutpflichtigen
<lb/>Feldmark, nicht gegen Einzelne gerichtet werden.

<lb/>VII. Können die einzelnen serviiulpflichtigen Reihewöhner gegen
<lb/>den berechtigten Schäfereiherrn auf Bestimmung der Weideschaafe
<lb/>antragen? Von J. S'cnolz dem Dritten. (S. 113. ff.)

<lb/>Eine solche Klage, bei welcher abermals das Durchwinterungs-
<lb/>princip als Grundlage der Entscheidung betrachtet werden muss,
<lb/>ist allerdings zulässig, und hat ihren Grund in der natürlichen ßefug-
<lb/>niss des servitutbelasteten Grundeigentümers, sich vor einer Ueber-
<lb/>lastung zu sichern, und wenn der benachbarte Grundeigentümer
<lb/>sich die Ueberlastung gefallen lässt, so kann hieraus für jenen keine
<lb/>präjudicirliclie Folgerung abgeleitet werden. Der Fall einer not- 
<lb/>wendigen Streitgenossenschaft aber tritt nicht ein, eben weil es sich
<lb/>von abgesondertem Grundeigentum? und nicht vom condominio
<lb/>handelt; und auch der Grundsatz „sörvitus dividua esse neauitu kann
<lb/>dem Klagenden nicht entgegengestellt werden, da im Falle des ab- 
<lb/>gesonderten Grundeigentums nicht blos eine einzige, sondern eben
<lb/>so viel einzelne Dienstbarkeiten als vorhanden anzunehmen sind, als
<lb/>sich auf der betreffenden Feldmark Eigentümer der hutbaren Grund- 
<lb/>stücke befinden.
</p>
            <p>

               <lb/>2T. Zeitschrift für Landwirthschaftsrccht. Im Verein
<lb/>mit mehrern Gelehrten herausgegeben von J. Scholz dem
<lb/>Dritten, Oberappellations- und Landgerichts-Procurator zu
<lb/>Wolfenbüttel. Erst. Band erst. Heft, enthaltend: Das Gar- 
<lb/>tenrecht, von ^ Scholz dem Dritten, Braunschweig, Leib- 
<lb/>rock, 1837. XVI. u. 112. S.

<lb/>In der Vorrede hebt der Herausgeber dieser neuen Zeitschrift
<lb/>zuerst die hohe Bedeutung der Landwirtschaft für den Verkehr
<lb/>und das Hecht hervor; er bemerkt, dass die ländlichen Gegenstände
<lb/>sehr wenig von oben herab durch Gesetze, vielmehr fast ganz von
<lb/>unten herauf durch Gewohnheiten rechtlich bestimmt worden seien ;
<lb/>der Stillstand der Gesetzgebung müsse aber gerade auf diesem Ge- 
<lb/>biete nachtheilig wirken, auf welchem so grosse und rasche Verän- 
<lb/>derungen durch die Bedürfnisse und den Handel herbeigeführt wur- 
<lb/>den. Die" Hand - und Lehrbücher über das Landwirthschaftsrecht
<lb/>konnten bei allem Nutzen, .welchen sie gewährten, sich doch nur auf
<lb/>das Allgemeine und Notwendige erstrecken; in dfen einzelnen Ihei- 
<lb/>len erschöpfend würden nut* Monographieen sein können, und zwar
<lb/>am besten in der Form einer Zeitschrift« In diesem Sinne solle die
<lb/>gegenwärtige Zeitschrift Alles umfassen, was die Rechtskunde in
<lb/>diesem Zweige direct und indirect zu ihrem Gebiete ziehe; sie solle
<lb/>in der Regel nur mit der rechtlichen Seite landwirtschaftlicher Ein-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0471.tif"
                n="1039"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0471"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0471--><p/>
            <p>

               <lb/>Rauer, Ccntralblatt für preuss. Juristen. 1039

<lb/>richtungen zu thun haben, und zwar vorzugsweise vom praktischen
<lb/>Gesichtspuncte aus, es müssten denn rein geschichtliche oder theore- 
<lb/>tische Abhandlungen die richtige Behandlung des Praktischen zu lei- 
<lb/>ten und jzu befördern geeignet sein; ferner sollen die Abhandlungen
<lb/>soviel als möglich gemeinrechtlich gehalten werden, jedoch das Pro- 
<lb/>vincielle keineswegs ausschliessen; endlich soll die Zeitschrift sich
<lb/>zwar zunächst im privatrechtlichen Gebiete bewegen, jedoch auch
<lb/>das Landwirthschaftsrecht berührende Betrachtungen aus dem Ge-
<lb/>sichtspunct des Staatsrechts, der Adnvnistration und der Polizei aul- 
<lb/>nehmen. Jährlich sollen regelmässig 3 Hefte zu 8 bis 10 Bogen er- 
<lb/>scheinen. Ais Theilnelitner und Unterstützer der Zeitschrift werden
<lb/>genannt: Geh. R. MUtermaier, Adv. Gans und Kreisgerichtsassessor
<lb/>D. Liebein Celle, die Hofgerichtsadv. Bopp und Röhl in Darmstadt,
<lb/>Gerichtsdir. D. Damme in Altenburg, Obergerichtsass. Jäger in Mar- 
<lb/>burg. — Das vorliegende erste Heft enthält nur die einzige Abhand- 
<lb/>lung über das Garten recht von dein Herausgeber, durch welche, da
<lb/>sie 7 Bogen füllt, sogleich von der in der Vorrede aufgestellten Re- 
<lb/>gel, dass die Abhandlungen 2 bis 3 Bogen nicht übersteigen sollen,
<lb/>abgewichen wird. Bei diesem Umfange lässt sich eine sehr ins Ein- 
<lb/>zelne gehende Behandlung des Gegenstandes erwarten. Zur leich- 
<lb/>teren Uebersicht fügt Ref. die Inhaltsangabe bei: I. Gärten, Begriff
<lb/>und Arten. §. 1 u. 2. S. 1. fg. — H. Geschichte der Gärten §. 3—6.
<lb/>8. 3—11. HI. Gartenrecht. Begriff und Entscheidungsquellen.
<lb/>§. 7. 8. S. 12. f. — IV. Erfordernisse bei Anlegung der Gärten,
<lb/>f. 9 —16. S. 14 — 25. — V. Rechte bei der Befriedigung der Gär- 
<lb/>ten. §. 17 — 33. 8. 25 — 53. — VI. Rechte in der Cultur und Be- 
<lb/>nutzung der Gärten. §. 34—46» 8. 54 — 84. — VII. Mittel, nach- 
<lb/>theilige Anlagen zu hemmen. Servituten. §. 47. 8. 88 — 86. — VIII.
<lb/>Garteninventarien, deren Schätzung, Bezahlung u. s. w. §. 48— 52.
<lb/>8. 86 — 97. — IX. Verpachtung der Gärten. §. 53. 54. 8. 97 —
<lb/>102. — Ein Anhang (S. 103—112.) enthält den ersten Abdruck der
<lb/>Gartengeschwornenordnung der Stadt Braunschweig v. 1559.
</p>
            <p>

               <lb/>23« Centralblatt ftir Preußische Juristen. Redigirt von
<lb/>C. F. Bauer. Berlin, Hirschwald, 1837. (vergl. Heft 2, S. 181
<lb/>der lahrb.)

<lb/>Stück 7. S. 156 —162.

<lb/>An welchem Täge beginnt die Verjähning gegen ein erst nach Aufkün- 
<lb/>digung zählbares Darlehn ?

<lb/>Auch nach preuss. L. R. §. 545. Th. I. T#t. 9. erst nach Ablauf
<lb/>derKündigungszeit uqd erfolgter Aufkündigung, wenn nicht der Schuld- 
<lb/>ner vor oder bei der Emmahnung durch Widerspruch das Recht des
<lb/>Gläubigers früher verletzte.

<lb/>tzt. 11. 8. 251 — 258. ^ ,

<lb/>Kann man durch die 30jährige Verjähning durch Besitz bei mangelndem
<lb/>Titel eine Servitut erwerben ?

<lb/>Ist im Sinne des §. 14. Th. I. Tit. 22. A. L. R. zu verneinen,
<lb/>da die Acquisitivverjährung im A. L. R., welches die Römischen res
<lb/>ibhabiles fast gar nicht mehr kannte, nur den Zweck haben kamt,
<lb/>die Mangelhaftigkeit des Titels zu ersetzen, nicht aber beim Man- 
<lb/>gel alles Titels durch das blosse Factum des 30jährr Besitzes Eigen-


<lb/>67*
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0472.tif"
                n="1040"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0472"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>1040 Bauer, Centralblatt fiir prenss. Juristen.
</p>
            <p>

               <lb/>tlium zu bewirken., Das Geh. Ob. Tribunal hat die entgegengesetzte
<lb/>Ansicht. '

<lb/>St. 12. 13. S. 270. 277. 295 — 302.

<lb/>Die Forthaftung einer an den Erbverpächter zuriickgefallenen Erbpachts-
<lb/>Gerechtigkeit für die hierauf Inzwischen von dem Erbpächter einge- 
<lb/>gangenen Hypothekenschulden

<lb/>wird gegen die Ansicht des Revisionsrichters namentlich aus den über
<lb/>die Dispositionsbeschränkung hinsichtlich der Erbpachtsgerechtigkeit
<lb/>in §. 201 /f.Th.i. Tit.21.A.L.R. enthaltenen Bestimmungen verneint.
</p>
            <p>

               <lb/>St. 15. 8. 345 —352.

<lb/>1. Kann die Uebergabe von Bäumen rechtsgültig auch durch Anschlägen
<lb/>derselben mit einem Waldeisen geschehen? 2.- Stehen die Rechte der
<lb/>Hypothekengläubiger dem Erwerber des Eigenthums oder doch der
<lb/>Wirksamkeit des erworbenen Eigenthums entgegen ?
<lb/>lene wird als gültige symbolische Uebergabe angesehen, dieses
<lb/>Entgegenstehen aber gegen §. 491. No. 5. Tit. 50. P. O. verneint.
<lb/>St. 18. S. 422 —424.
</p>
            <p>

               <lb/>Kann der Besitzer eines Gutes im Pr. Hzgth. Sachsen, der zur sächsi- 
<lb/>schen Zeit wegen der Ordonnanz v. 30. Iuni 1752. eine Befreiung von
<lb/>der Emquartirwng und dem Servisgelde genossen hat, diese Befreiung
<lb/>auch noch jetzt Verlangen, und dass er sie durch Verjährung erworben
<lb/>habe, behaupten?

<lb/>Ist zu verneinen, da jene Ordonnanz nicht blos durch die Ver- 
<lb/>ordnungen v. 19. Decbr. 1828. und 12. Iul. 1829., sondern sogar als
<lb/>eine allgemein geltende schon durch das seit dem 1. März 1817 ein-
<lb/>gefiihrte A. L. R. aufgehoben ist, der Verjährung aber die §. 655 fg.
<lb/>Tit. 9. Th. I. A. L. R. entgegenstehen.

<lb/>St. 20. 8. 464 — 469.
</p>
            <p>

               <lb/>Welche Wirkung hat das Urtheil eines französischen Handelsgerichtes,
<lb/>das einen Franzosen im Fallitzustande befangen erklärt, auf dessen
<lb/>bewegliches in der Rheinprovinz befindliches Vermögen?

<lb/>Es wird anerkannt, wiewohl Art. 546. der rhein. bürg. Pr. O. nur
<lb/>solche Acte des Auslands für in der Rheinprovinz vollstreckbar erklärt,
<lb/>welchen die executorische Clausel vor einem rheinischen Gerichte bei- 
<lb/>gefügt ist: denn es handelt sich hier nicht von Vollstreckung eines Ur-
<lb/>tneils, sondern vom Beweise eines Rechtszustandes durch eine aus- 
<lb/>ländische Urkunde.
</p>
            <p>

               <lb/>St. 22. S. 514 —518.

<lb/>Haben im Grossherzogthum Posen die Kinder das unbedingte Recht,
<lb/>die Erneuerung des Besitzes und des Eigenthums des von ihrem ver- 
<lb/>storbenen Vater besessenen Bauerhofes unter allen Umständen zu ver- 
<lb/>langen?

<lb/>Ist zu verneinen, weil §. 83. des Ges. v. 8. Apr. 1823 den Fall,
<lb/>des §. 642. Tit. 21. Th. I. A. L. R. als einen solchen bezeichnet,
<lb/>in welchem der Hof an den Gutsherrn zurück falle.
</p>
            <p>

               <lb/>St. 23. S. 536 —541.

<lb/>Genügt zur Perfection einer Schenkung beweglicher Sachen, wenn die- 
<lb/>selbe nicht gerichtlich vollzogen worden, die blosse symbolische Ueber- 
<lb/>gabe , oder ist zu deren Gültigkeit, wie bei unbeweglichen Sachen, die
<lb/>Naturalübergabe erforderlich ?

<lb/>Upter der Uebergabe in §. 1065. Th. I. Tit. 11. A. L. R. ist
<lb/>nur die körperliche zu verstehen, und §. 1068. eod. kann nur mit
<lb/>Rücksicht auf §. 1065 —- 67. aufgefasst werden: sie ist also erfor- 
<lb/>derlich.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0473.tif"
                n="1041"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0473"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>Rauer, Centralblatt für j&gt;renss. Joristen. 1041

<lb/>St. 24. 8. 569 — 571.

<lb/>lieber die Verpflichtung des Privatgerichtsherrn in den vormals Säch- 
<lb/>sischen Provinzen, die Kosten fiis Erhebung und Ausmittelung des
<lb/>Thatbestandes zu übertragen.

<lb/>Eine solche Verpflichtung lässt sich weder aus §. 20. noch §. 624.
<lb/>der Criminalordnung ableiren, da jene blos Von der Justizverwaltung
<lb/>spricht, diese eine mit Criminalgerichtsbarkeit beliehene Gerichts«
<lb/>obrigkeit überhaupt voraussetzt.

<lb/>St. 25. 8. 584 — 688.

<lb/>Sind die Forenser verpflichtet zu den geistlichen Bauten betzutragen?
<lb/>Wird gegen §. 265. u. 738. Tit. 11. Th. II. A. L. R. zu Gun- 
<lb/>sten der Forenser entschieden.

<lb/>Ebend. St. 588 — 590.

<lb/>Ueber die Anwendbarkeit des in der A. G. 0. Th. I. Tit. 38. §. 2 — 8.
<lb/>vorgeschriebenen Verfahrens gegen die unter väterlicher Gewalt stehen- 
<lb/>den Geisteskranken zum Zwecke der AufnaJime in eine Irrenanstalt•
<lb/>Das O. L. G. zu Königsberg entschied sich für dieselbe.

<lb/>St. 26. 8. 609 — 611.

<lb/>Die Zustellung eines Erkenntnisses an einen Mandatarius ex officio
<lb/>reicht unter allen Umständen hin,, die sechswöchentliche Frist von
<lb/>da an zu berechnen.

<lb/>Die Richtigkeit dieses vom Geh. Ob. Tribunal anerkannten Rechts- 
<lb/>satzes wird, unter Bezugnahme auf H. 37. der Verordnung vom 1.
<lb/>Iuni 1833., bezweifelt.

<lb/>St. 27. S. 639.

<lb/>Finden bei dem Verkauf der minorennen Ausländern gehörenden, in Preus-
<lb/>8en gelegenen Grundstücke die Tit, 18. II. A. h. R. gegebenen Vor- 
<lb/>schriften ebenfalls Anwendung?

<lb/>Die mit Rücksicht auf §. 32. der Einleituug zum A. L. R. ge- 
<lb/>gebene bejahende richterliche Entscheidung wird im Sinne des §. 35.
<lb/>der Einleitung in Zweifel gezogen.

<lb/>8t. 29. 8. 678—683.

<lb/>Ein Vertrag ist von der einen Seite für erfüllt zu achten, wenn die
<lb/>darin versproclbenen Leistungen in der Hauptsache gewährt worden
<lb/>sind.

<lb/>A. L. R. I, 5. §. 271. I, 16. §. 244. Rechtsspruch des Geh. Ob.
<lb/>Tribunals.

<lb/>St. 32. 8. 756 —757.

<lb/>Für die Kosten der Iusliz - Visitation eines Patrimonialgerichts ist der
<lb/>Gerichtsherr subsidiarisch verhaftet.

<lb/>Die Richtigkeit dieses durch das Ministerialrescript v. 19. Mai
<lb/>1826. festgesetzten Satzes ist tlieils wegen des dem Staate zustehenden .
<lb/>Oberaufsichtsrechtes zu bezweifeln, tlieils nur mit einer tu weiten
<lb/>Auslegung aus §. 102. II, 17. A. L. R. oder §. 40. III, 8. A. G. O.
<lb/>abzuleiten.

<lb/>St/ 33. S. 775 — 780.

<lb/>Findet die AJJerh. Cabinets- Ordre v. 8. Beehr. 1824 auf Königliche
<lb/>und Commiinalbeamte oder nur auf erstere Anwendung?

<lb/>Die Ansicht, dass sie blos auf Königliche Beamte sich beziehe,
<lb/>wird gegen den Rechtsspruch zweiter Instanz, aus dem Grunde be- 
<lb/>hauptet, weil Se. Majestät in dem Falle ad 3. 1. c. sich eigne Ent- 
<lb/>scheidung Vorbehalten haben.

<lb/>St. 34. 8. 809. 820.'

<lb/>Sind die Pfarrer in der Oberlausitz verpflichtet, die unter 5 Thaler be- 
<lb/>tragenden jährlichen Reparaturen an ihren Wohnungen auf eigens
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0474.tif"
                n="1042"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>1042 Rauer t Centralblatt für prcuss. Juristen.

<lb/>Kosten besorgen zu lassen ? Können Pfarre? «ine Verjährung gegen
<lb/>das Aerarium begründen ?

<lb/>Ersteres ist zu bejahen, letzteres darum zu verneinen, weil der
<lb/>Pfarrer das Aerarium selbst zu verwalten hat.

<lb/>St. 35. S. 831 — F33.

<lb/>Folgt aus §. 658. II, 1. A. L. R., dass dem Ehemanne, der seiner
<lb/>Frau die schriftliche Erlaubniss ertheilt, sich von ihm zu separiren,
<lb/>wenn er seinen Willen ändert, die Klage (auf Grund böslicher Ver- 
<lb/>fassung) versagt werden könne?

<lb/>Ist als dein Wesen der Ehe widersprechend zu verneinen, da
<lb/>jene Erlaubniss dann zu weit ausgedehnt würde.

<lb/>St. 37. S. 875—878.

<lb/>Die Einrichtung regelmässiger Privatpersonenbeförderungen ist, bei er- 
<lb/>folgter Lösung des Fahrzeiteis und unterlassenem Pferdewechsel, kein
<lb/>Eingriff in das PostregaL

<lb/>A. L. R. II, 15. §. 141. fg. Verordn, v. 26. Mai 1820. und v. 10.
<lb/>lan. 1824. Rechtsspruch des Ober - Appell. Senats des K. Kammer- 
<lb/>gerichts.'

<lb/>St. 38. 8. 900 — 903.

<lb/>Welche Art von Verpflichtung entspringt für die Gerichtsherren aus der
<lb/>gänzlich unterlassenen Einrichtung eines Depositorii?

<lb/>Dep-O. Tit. I. §. 54. Tit. III. H. 27. Das Geh. Obertribunal ent- 
<lb/>schied sich gegen Verhaftung des Gerichtslierrn im Fall der Unter- 
<lb/>schlagung von Depositen Seiten des lustitiars, in einem andern Falle
<lb/>bei sehr hoher Fahrlässigkeit des ersteren dafür.

<lb/>St. 39. 8. 919 -924.

<lb/>1. Der Käufer eines Grundstückes, der eine darauf eingetragene For- 
<lb/>derung auf Rechnung des Kaufgeldes übernimmt, wird schon hier*
<lb/>durch allein dem Verkäufer zu deren Tilgung persönlich verpflichtet,
<lb/>auch wenn die persönliche Verpflichtung nicht ausführlich im Kauf-
<lb/>contracte ausgesprochen wäre. 2. Auf Grund dieser persönlichen Ver- 
<lb/>pflichtung kann der Verkäufer gegen den Käufer auf Exnexuation hin-
<lb/>' sichtlich der von letzterem in partem pretii übernommenen Schuldfor- 
<lb/>derungen klagen.

<lb/>A. G. O. II, 3. §. 11. Declar. v. 21. März 1835. Rechtsspruch
<lb/>des Geh. Ob. Tribunals.

<lb/>St. 40. 8. 943 — 946.

<lb/>Können Erben, deren Verwandtschaftsverhältniss zum Erblasser nicht
<lb/>bestritten ist, in einem gegen sie angestellten Processe den Nachweis
<lb/>vom Kläger verfangen, dass sie die Erbschaft ihres Erblassers ange- 
<lb/>treten haben ?

<lb/>In zweiter Instanz nach §. 367. 368. Tit. 9. Th. I. A. L. R.
<lb/>verneint.

<lb/>St. 91. S. 968 — 972.

<lb/>Ist ein Vertrag von rechtlicher Wirksamkeit, wodurch sich Jemand ver- 
<lb/>bindet, mir Umgehung der Französischen Zollgesetze Waaren aus
<lb/>Preussm nach Frankreich zu befördern ?

<lb/>Die Richtigkeit des bejahenden Erkenntnisses des Appellations-
<lb/>Gerichtshofes wird unter Bezugnahme auf Art. 1131. 1133. des Civil—
<lb/>Gesetzbuches, bezweifelt.

<lb/>St. 42. S. 995 — 998.

<lb/>Der Vatermörder geht seines gesetzlichen Erbrechts an dem Nachlasse
<lb/>des von ihm ermordeten, ohne Testament verstorbenen Vaters verlustig.
<lb/>Nach A. L. R. 1, 12. §. 605. entschieden*
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17458e47893" n="IV.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d17458e47898" type="miscellany" n="1.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Römisches Recht in Belgien</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Richter, ...">(Richter)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0475--><p/>
               <p>

                  <lb/>IV. Miscelle n
</p>
               <p>

                  <lb/>1) Römisches Recht in Belgien.

<lb/>So eben gellt mir durch freundschaftliche Vermittelung das erste
<lb/>Heft eines bei Haitmann, Calloir et C. zu Brüssel erscheinenden Nach- 
<lb/>druckes von Miihlenbmch’a Doctrina Pandectartim zu* Dasselbe ent- 
<lb/>hält ohne Vorrede auf 8 schmalen Quartbogen des schönsten Velin- 
<lb/>papiers und in höchst elegantem Drucke die ersten 53 §§. vollständig
<lb/>und den 54. bis zu den Worten interpretandi reau. Ein Nachwort
<lb/>der Verleger („Liber hic cum aute annum scholasticum inchoatum
<lb/>totus publicari non posset, ea, quae typis expressa erant, distribuenda
<lb/>censuimus, reliqua quam primum edere in animo habentes. Generalem
<lb/>partem certe ante tertium nundinum proditurum esse promittere co- 
<lb/>namur« Bruxellis, Non. Oct.t€) lässt den Zweck des Unternehmens
<lb/>erkennen und verliefest dessen rasche Vollendung. Der Text selbst
<lb/>ist mit höchst seltenen Ausnahmen (wie sie z. B. in den die Lite- 
<lb/>ratur enthaltenden Paragraphen nothwendig waren) völlig derselbe.
<lb/>Dagegen enthalten die Noten, namentlich in den ersten der Recht- 
<lb/>geschichte gewidmeten §§. häufig Zusätze, in welchen die Forsch- 
<lb/>ungen der neuesten Zeit nachgetragen sind. Wir würden in denselben,
<lb/>da sie lediglich deutsche Schriftsteller nennen (wir wir hinzusetzen,
<lb/>ziemlich richtig, wenn schon einmal 8. 54. aus Borst Beweislast Be-
<lb/>weislnst geworden ist) gern ein erfreuliches Zeichen der Verbrei- 
<lb/>tung und des Einfluses deutscher Wissenschaft finden, wenn sich
<lb/>nicht bei näherer Prüfung sofort ergäbe, dass sie wohl nur mit einer
<lb/>einzigen Ausnahme, (der Erwähnung des in diesem Jahre erst erschien
<lb/>neuen Schlusses der Beck'schen Pandektenausgabe) aus der deutschen
<lb/>Bearbeitung der doctrina Pandectarum entlehnt seien. Auf diese Quelle
<lb/>wird sogar in einzelnen Stellen, durch die Buchstaben E. G. (Ed\tio
<lb/>Germanica) ausdrücklich hingewiesen. Dagegen ist eigenthümliche
<lb/>Zuthat eine Chrestomathie von Beweisstellen, ein Abdruck sämmt«
<lb/>lieber in den Noten allegirter Gesetze, von welchem ich die ersten
<lb/>vier Bogen ebenfalls vor mir liegen habe. — Ueber das Unternehmen
<lb/>selbst wird es kaum einer Bemerkung bedürfen. Während es auf
<lb/>der einen Seite bedauerlich genug ist, dass die Industrie belgischer
<lb/>Nachdrucker wie nach Frankreich, so auch nunmehr nach Deutsch- 
<lb/>ere Hände ausstreckt, wird doch diese Thatsache, wenigstens in dem
<lb/>vorl. Falle, auch ihre sehr erfreulichen Folgen äussern, indem sie,
<lb/>freilich auf unedlem Wege, in die belgische Literatur ein Werk ein- 
<lb/>führt, welches von dem Höhenpuncte der Wissenschaft aus auf die
<lb/>Erhebung des Rechtsstudiums in Belgien einen unberechenbaren Ein- 
<lb/>fluss äussern kann. Richter.
</p>
            </div>
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                n="1044"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Zusatz zu S. 757 n. 1</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Hänel, ...">(Hänel)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beitrag zu der Lehre von der rechtlichen Stellung der Staatsdiener</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>1044 Misccllen.


<lb/>2) Zusatz zu 8. 757* u. 1.

<lb/>Hr. v. Savigny hat mir über die von mir beschriebene Ausgabe
<lb/>des Cajus die folgende Mittheilung wohlwollend zugehen lassen:
<lb/>„Die Ausgabe des Cajus, Yiteb. 1543, die Sie beschreiben, hatte
<lb/>ich vor vielen Jahren schon in der Schwarzischen Bibliothek zu
<lb/>Altorf gesehen; ferner steht sie in Edingh Catal. bibi, nationis Ger- 
<lb/>manicae, Aurel. 1678., p. 28."

<lb/>Hüne?.
</p>
               <p>

                  <lb/>3) Beitrag zu der Lehre von der rechtlichen Stellung
<lb/>der Staatsdiener,

<lb/>Im November 1837 ist, hervorgegangen aus der Hofbuchdruckerei
<lb/>von Theodor von Zabern in Mainz, folgende Denkschrift: An das
<lb/>Grossherzogliche Hessische Höchstprcissliclie Ober - Apellations - und
<lb/>Cassalionsgericht. Appellalionsrechlferligung von Seiten des Grosshl.
<lb/>pensiomrten Geheimen Staatsraths Jaup in Darmstadt, Klägers und
<lb/>Appellanten, gegen den Grossherzoglichen Centralfiscus, Beklagten und
<lb/>Appellaten, Ruhegehalt betreffend, erschienen. „ Als Alanuscript, nur
<lb/>für die Richter und für einige Bekannte abgedruckt“ ist dieses
<lb/>Schriftchen, 23 Seiten in Quart, nicht für das grössere Publicum
<lb/>bestimmt. Da aber sein Inhalt, eine persönliche Angelegenheit eines
<lb/>Mannes besprechend, dem das deutsche Staatsrecht so Manches ver- 
<lb/>dankt^ nicht ohne allgemeines Interesse ist, so dürfte es zweckmässig
<lb/>sein, eine Uebersicht desselben hier zu liefern.

<lb/>Kläger, der zuletzt Präsident des Cassationshofs für Rheinhessen
<lb/>und Mitglied der zweiten Kammer der Stände des Grossherzogthums
<lb/>Dessen auf dem Landtage vom Jahr 1833. war, wurde nach Auf- 
<lb/>lösung dieser Ständeversammlung in den Ruhestand versetzt. Sein
<lb/>vorheriger Gehalt bestand in Folgendem: 1) 2640 Gulden, laut De- 
<lb/>krets vom Jahr 1825 (in welchem Jahre er von seiner Professur auf
<lb/>der Landesuniversät in das Ministerium berufen wurde); 2) 1000
<lb/>Gulden Zulage laut Decrets v. J. 1818.; 3) 500 Gulden als Surrogat
<lb/>einer im März 1820 bewilligten Fourrage.

<lb/>. Bei Bestimmung der Pension des Klägers Hess die Staatsregie- 
<lb/>rung diese 500 Gulden unberücksichtigt, was ihn bewog, desshalb
<lb/>Klage zu erheben. Der beklagte Centralfiskus bestritt die Klage,
<lb/>weil diese Summe nach der Dienstpragmatik vom April 1820. und
<lb/>nach der Verordnung über Repräsentationsgehalte von 1821. ein Re- 
<lb/>präsentation - Gehalt gewesen, was sie auch nach der Natur der
<lb/>Sache sei. Der Kläger suchte dagegen in der Replik nachzuweisen:
<lb/>1) nach der Natur der Sache könne Gehalt so gut in Naturalien,
<lb/>namentlich in Fourrage, als in Geld bestehen; er habe früherliin oft
<lb/>darin bestanden, namentlich zur Zeit der Bewilligung dieser 500 fl.,
<lb/>zu welcher Zeit es noch keine Repräsentationsgehalte im jetzigen
<lb/>Sinne des Worts gegeben; 2) die Dienstpragmatik bestimme als Pen- 
<lb/>sion eine pars quota der ganzen Besoldung, und nehme (so weit sie
<lb/>hier zur Sprache komme,) von dem Anschlag der Besoldung bei
<lb/>einer Pensionirung nur „besonders bestimmte Summen für Repräsen-
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0477.tif"
                n="1045"
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            <div xml:id="d17458e48151" type="miscellany" n="4.">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_02+1837_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>Miscelleii.
</p>
               <p>

                  <lb/>1045
</p>
               <p>

                  <lb/>tationskosten“ aus, und eine solche besondere Bestimmung fehle hier;
<lb/>3) die Verordnung über Repräsentation- Gehalte habe Jedes früher
<lb/>gesetzlich erworbene Recht weder aufheben können noch wollen, und
<lb/>daher nur über später entstehende Gehalte verfügt, womit 4) die
<lb/>Anführung einiger Fälle verbunden wurde, in welchen Fourrage auf
<lb/>die Pension mit eingerechnet worden. Der Beklagte behauptete hin- 
<lb/>wiederum in der Schlusserklärung: 1) Fourrage, die einem „bereits
<lb/>reichlich besoldeten Staatsdiener höheren Ranges, dessen Stellung
<lb/>die Haltung einer Equipage für angemessen erscheinen“ lasse, be- 
<lb/>willigt werde, sei der Natur der Sache nach Repräsentations-Gehalt;
<lb/>2) damit stimme die Dienstpragmatik, wenn man sie mit der Ver- 
<lb/>ordnung über Repräsentations-Gehalte in Verbindung bringe, überein,
<lb/>indem aus den letzteren der Absicht des Gesetzgebers hervorgehe,
<lb/>dass Fourrage-Bewilligungen nach der allgemeinen Regel des Art. 19.
<lb/>der Dienstpragmatik behandelt, somit nicht nur die in Zukunft be- 
<lb/>willigt werdende, sondern auch die bereits bewilligte Fourrage als
<lb/>Repräsentations-Gehalt angesehen werden solle.

<lb/>Grossherzogliches Hofgericht in Darmstadt entschied, von der
<lb/>Aussicht ausgehend, dass es sich nach der Natur der Sache von einem
<lb/>Repräsentationsgehalt handle, gegen den Klagen Dieser ergriff das
<lb/>Rechtsmittel der Berufung an den obersten Gerichtshof. Den Ab- 
<lb/>druck des Rechtfertigungslibells enthält das vorliegende Schriftchen,
<lb/>das ein nicht uninteressanter Beitrag zur Lehre von der rechtlichen
<lb/>Stellung der Staatsdiener, besonders in Bezug auf ihre Besoldungs- 
<lb/>verhältnisse, ist. Der Verfasser beschäftigt sich, zugleich in die
<lb/>Geschichte der Materie eingehend, hauptsächlich damit, zu zeigen,
<lb/>dass zur Zeit der Verwilligung jener 500 Gulden „ein Repräsenta- 
<lb/>tionsgehalt oder ein gesetzlicher Begriff derselben im Grossherzog- 
<lb/>thum Hessen noch gar nicht bestanden“, da dieses Institut erst durch
<lb/>eine Verordnung vom 26. Juni 1821. eingefiihrt worden sei, und einen
<lb/>ganz particularrechtlichen Charakter an sich trage. Die ganze Er- 
<lb/>örterung zeugt von gründlicher Kenntnis» der Rechtslehre, welche
<lb/>die Angelegenheit berührt, und einem Scharfsinn, welcher da» We- 
<lb/>sentliche ergreift und seine Theorie konsequent durchführt. Ohne
<lb/>Zweifel ist Kläger selbst der Verfasser. Von der Gerechtigkeit sei- 
<lb/>ner Sache, die er wohl zunächst nur des Princips halber verficht,
<lb/>- überzeugt, wirkt die lebende Ueherzeugung,'welcue die Feder führt,
<lb/>auch überzeugend auf den Leser ein.

<lb/>Am Schlüsse wird eines Gutachtens der Hallischen Juristenfa-
<lb/>cultät als Beilage des Libells. gedacht. Möchte sich der Verfasser
<lb/>entschlossen, demnächst dieses Gutachten zu veröffentlichen und zu- 
<lb/>gleich, unter Wiederabdruck dieses Libells, die demnächstige Entschei- 
<lb/>dung des obersten Gerichts mit ihren Gründen raittheilen. Unser
<lb/>neues Staat$recht gewinnt gerade durch solche Erscheinungen schätz- 
<lb/>bare und belehrende Beiträge.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Beförderungen«

<lb/>Dem ord. Prof. d. R., Hrn. Hofrath Dr. Ammann zu Freiburg
<lb/>ist zugleich die Stelle eines Oberbibliothekars an der dort. Univer-
<lb/>„ sität übertragen worden. — Der Privatdocent d. R. zu Berlin,
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0478.tif"
             n="1046"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0478"/>
         <div xml:id="d17458e48288" n="V.">
      
            <head>Antikritik</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0478--><p/>
            <p>

               <lb/>1046 Antikritik.


<lb/>Kr. Dr. t. Wann gen hat- eine ausserord* Professur an derselben
<lb/>Hochschule erhalten. — Der ord. Prof. d. R., Kr. Hofrath Dr. e. Moy
<lb/>zu Würzburg ist an die Univ. München, der ord. Prof., Kr. Dr.
<lb/>AlbreclU von Erlangen nach Würzburg, der ord. Prof., Kr. Hofr.
<lb/>Dr. t*. Link von München pacli Erlangen versetzt worden«
</p>
            <p>

               <lb/>5) Todesfall.

<lb/>Am 17. Sept. starb zu München der Ministerialrath Dr. J. M. v.
<lb/>Stürizer (geb. ain 18. Apr. 1776). An seiner Stelle wird Kr. Hofratli
<lb/>Dr. Bayer die Vorlesungen über hayr. Civilprocesspracticum über- 
<lb/>nehmen. — Am 26. Sept. zu Erlangen der ausserord. Prof. d. R. Dr.
<lb/>Jo. Frtedr. Hunger.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Antikritik.

<lb/>Die Beurtheilung der Schenk?sehen Schrift über die Lehre des Re- 
<lb/>tentionsrechts. Jena bei Froimnann, 1837. vorn Herrn Pr. Dr. Sintenis
<lb/>in diesen Jahrbüchern Heft. IX. Nr. 74. S« 765 — 779.*)

<lb/>Des Hrn. Prof. Dr. Sintenis Ansichten in der Lehre des Reten- 
<lb/>tionsrechtes glaubte ich meistentheils und gerade bei den wesentlich- 
<lb/>sten Fragen nicht theilen zu können; unter den neueren Schrift- 
<lb/>stellern über dieses Recht habe ich ihm am häufigsten widersprechet!
<lb/>müssen. Er war daher nicht der parteilose unbefangene Beurtheiler
<lb/>meiner Ansichten. Seine Kritik derselben belegt es auch auf allen
<lb/>Zeilen, dass er nur eine fast eifrig scheinende Gegenrede und Ver- 
<lb/>teidigung seiner Meinungen liefert; er selbst nennt sich meinen
<lb/>Gegner. Nimmt man hinzu, mit welcher Verachtung er über die
<lb/>theoretische und praktische Bedeutsamkeit des Retentionsrechtes
<lb/>spricht, eine Verachtung, die ihm dieses Recht einer Monographie
<lb/>überall gar nicht einmal würdig erscheinen lässt, so kann es nicht
<lb/>üherrasenen, dass er meine Schrift freundlich nicht aufgenommen
<lb/>hat. Fern von der Meinuhg, nur meine Ansichten seien die richtigen,
<lb/>finde ich in jedem Widerspruche vielmehr nur ein Motiv für Förder- 
<lb/>ung des Richtigen. So absprechend auch Herr Sintenis meinen
<lb/>schriftstellerischen Versuch behandelt, so danke ich es ihm, dem viel
<lb/>erfahrenen Schriftsteller, also dennoch, dass er meine Bedenken
<lb/>gegen seine Ansichten nicht unbeachtet Hess. Er gab mir Gelegen- 
<lb/>heit, die Verschiedenheit unsrer Meinungen nochmals sorglich zu
<lb/>revidiren. Nur das Wichtigere berührend, erlaube ich mir in dieser
<lb/>Beziehung Folgendes zu erwidern.

<lb/>Gedenke ich der Eigenen Erfahrungen und der von namhaften
</p>
            <p>

               <lb/>*) Der Rec.verzichtet auf eine Entgegnung, und bezieht sich durch- 
<lb/>gängig auf die In seiner Rec. dargelegten Grunde.
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0479.tif"
                n="1047"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>Antikritik!
</p>
            <p>

               <lb/>1047'


<lb/>Gelehrten, Richtern und Anwälten mir vielfach ausgesprochenen Ver- 
<lb/>sicherung, wie sehr sie mir es Dank wüssten, dass ich die in zahl- 
<lb/>reichen Schriften zerstreuten Grundsätze des in der Präzis so häufig
<lb/>vorkommenden und wichtigen Rechtes der Retention so vollständig
<lb/>aufgesammelt hätte, so kann es mich nur wundern, dass dem Herrn
<lb/>Sintenis dps Ret-R. nicht in gleicher Weise als praktisch wichtig sich
<lb/>beinerklich machte. Dass die Ansprüche auf Retention in praxi sehr
<lb/>häufig Vorkommen, kann ohne die Lehre der Erfahrung aus der
<lb/>jedem Gläubiger so nahe liegenden Absicht bemessen werden, vor
<lb/>seiner Befriedigung eine zufällig in Besitz bekommene Sache seines
<lb/>Schuldners nicht aus der Hand lassen zu wollen; und dass die Rück- 
<lb/>haltung fremden Gutes dem Eigentümer leicht die grössten, oft un- 
<lb/>ersetzlichen Nachtheile zuziehen.könne, ist unwidersprechlich. Mir
<lb/>scheint demnach die praktische Unwichtigkeit des Ret-R. überhaupt
<lb/>nicht behauptet werden zu können. Kommen auch einzelne Fragen
<lb/>und Verhältnisse nicht so oft in praxi vor, so ist diess doch Sicher- 
<lb/>heit kein haltbarer Grund, sie als theoretisch unwichtig zu übergehen,
<lb/>oder ungründlich zu berühren. Den von dem Ree. oft ausgespro-r
<lb/>ebenen Vorwurf einer zu umständlichen, oft nur ältere verlassene Mei- 
<lb/>nungen referirenden Darstellung glaube ich leicht damit zurück weisen
<lb/>zu können, dass ich den sicher nicht so gar verwerflichen Wunsch
<lb/>hegte, für die Zukunft den Gebrauch älterer Schriften unnöthig zu
<lb/>machen, und zugleich eine Geschichte der Entwicklung der behan- 
<lb/>delten Lehre zu liefern. Darum konnten, da zumal das Bedürfhiss,
<lb/>nicht der Lehrenden, sondern auch der Lernenden zugleich berück- 
<lb/>sichtigt werden musste, meine Zwecke durch eine blosse Ergänzung
<lb/>und Berichtigung des Werkes von Faselius nicht erreicht werden.
<lb/>Ebendeshalb glaube ich auch, dass die Ansicht, dass eine der Wissen- 
<lb/>schaft Frucht bringende und dem Wesen des Ret-R. angemessene
<lb/>Darstellung desselben nur in einem Handbuche des Fandextenrechts
<lb/>geschehen könne, während einzelne Fragen einzelnen Abhandlungen,
<lb/>welche die reichste Monographie nie ersetzen und nie. ausschliessen
<lb/>werde, überlassen bleiben möchten," sch wer! ch von. Vielen, werde
<lb/>getheilt werden. Warum soll es gerade in der Lehre des Ret-R.
<lb/>fruchtlos und unangemessen sein, die Entwickelung der Grundsätze
<lb/>desselben und die Beurteilung sich hervordrängender Controversfragen
<lb/>in Ein Buch zusammenzufassen? Dass Alles zusammenstehe, was nach
<lb/>seiner innern Verwandtschaft zusammengehört, ist überall sowohl der
<lb/>wissenschaftlichen Forschung, als der praktischen Handhabung forder- 
<lb/>lich, und diess ist u. a. auch von dem Beurtheiler meiner Schrift in
<lb/>Gendorf s Repertor. Bd. 12. H. 5. Nr. XI. 8. 341. anerkannt worden.

<lb/>Da ich den für „meine Arbeit gewählten Gesichtspunct demnach
<lb/>gerechtfertigt anseh en muss, so erfreut mich das hierdurch unbedingt
<lb/>gewordene Lob zweckmässiger Anordnung und erschöpfender Aus- 
<lb/>führung meiner Arbeit aus dem Munde eines so erprobten Gelehrten
<lb/>um so mehr.

<lb/>Die Erinnerungen gegen den von mir aufgestellten Begriff dbs
<lb/>Ret-R. kann ich nicht für stichhaltig betrachten. Mein Begriff deutet
<lb/>alle Requisite des Ret-R. insoweit an., als es nöthig ist, um daraus
<lb/>das eigenthümliche Wesen desselben zu erkennen. Nicht jede Rück- 
<lb/>haltung, sondern nur die in dem Begriffe beschriebene bildet das
<lb/>Ret-R. Der Natural- und Quasibesitz ist auch nur Besitz, folglich
<lb/>im Begriff nicht unberührt geblieben. Die Person, gegen welche das
<lb/>Ret-R. wirkt, scheint mir im Begriffe mehr nicht, aly ich sie andeit-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0480.tif"
                n="1048"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>1048
</p>
            <p>

               <lb/>Antikritik.
</p>
            <p>

               <lb/>fete, angedeutet werden zu müssen. Das .Wort „gehörige“ in dem
<lb/>Sinne von debitus kann ich nicht für n»juristisch halten; sein gram- 
<lb/>matischer Sinn deutet keinesweges auf „ eigenthümlich gehörig" hin
<lb/>und auch in juristischer Sprache lässt sich aus dem Satze „ die
<lb/>Sache gehört mir“ mehr nicht entnehmen, als „ den Rechten nach
<lb/>gebührt mir die Sache.“ Ob diese Rechte Eigenthumsrechte oder
<lb/>andere seien, ist damit nicht ausgedrückt, und ich möchte daher
<lb/>den Ausdruck „gehörig“ für „eigenthümlich gehörig“ incorrect
<lb/>nennen. Eine ret vindicatio, die nicht bestimmter spräche, würde
<lb/>sicherlich als zu allgemein und unbestimmt verworfen werden müssen.

<lb/>Dass die Retention, welche aus andern Rechten wie Eigenthum,
<lb/>Pfandrecht, Kompensation, Kauf etc. zusteht, von der Retention aus
<lb/>den Grundsätzen des Ret-R. theoretisch geschieden werden müsse,
<lb/>davon halte ich mich innig überzeugt. Die römischen Quellen zeigen
<lb/>uns ein nur durch sich selbst fundirtes Ret-R., was nach nur ihm
<lb/>eigentlnimlichen Grundsätzen zu bemessen ist, während jene Reten- 
<lb/>tion lediglich nach den verseh’edenen Grundsätzen der sie ertheilen-
<lb/>den Rechte sich richtet. Diese Scheidung ist auch ihrer rechtlichen
<lb/>Folgen wegen entschieden nothwendig, wie denn z. B. für das Ret-R.
<lb/>Codnexität der Forderung mit der Sache erforderlich ist, für die
<lb/>retentio jure compensationis aber nicht; jure ret. man mehr Werth re-
<lb/>tiniren darf, als die Forderung beträgt, jure cornpensatiois aber nicht; jure
<lb/>pignoris die Ret. auch für bedingte Forderungen geschehen kann, jure
<lb/>ret. aber nicht, Belege, welche sich noch vielfach vermehren lassen würden.
<lb/>— Die häufige Verkennung der Grundsätze des §.5. belegen HH. 31. 42.
<lb/>sq. 8. 272. 273. meines Buchs, und selbst der Hr. Rec. liefert durch
<lb/>die Bestreitung der Ansicht, dass die 8. 46. m. B. berührte Selbst- 
<lb/>hülfe ausserhalb der Staatsordnung unser Ret-R. nicht bilde, einen
<lb/>Beleg für die Erheblichkeit des §. 5. Für jene Retention aus Selbst- 
<lb/>hülfe hat die Frage nach der Rechtmässigkeit des Besitzes, der Con-
<lb/>nexität der Forderung, und überhaupt nach den Requisiten des Ret-R.
<lb/>nicht die mindeste Bedeutung. — Die Bemerkung S. 51. m. B. ge- 
<lb/>gen den Hrn. Rec. wird durch die Gegenbemerkung, „dass der
<lb/>Bürge sein Geld als Eigentümer besitze, und deshalb bei ihm von
<lb/>einem Retentionsbesitz nicht gesprochen werden könne“ nicht wi- 
<lb/>derlegt, da ich dem Bürgen gar keinen Retentmisbesitz zuge- 
<lb/>schrieben, sondern nur gesagt habe, Compensant wie Retinent oe-
<lb/>sässen die res retenta; was denn auch wirklich der Fall ist. — Da
<lb/>Hr. Rec. zugiebt, die retentio in der Compensatio bilde nur ein fac-
<lb/>tisches Retiniren, nicht unser eigentliches Ret-R., so ist auch mein
<lb/>•Widerspruch 8. 52. nicht ungegründet. — Die Möglichkeit einer re- 
<lb/>tentio rei incorporalis folgt aus, dem Schutze des Quasibesitzes durch
<lb/>die Interdicte, ich verstosse hiermit keinesweges gegen die von mir
<lb/>S. 40. u. H. 4. aufgestellten Sätze, da ich ja S. 86. Not. 10. und
<lb/>§. 81. als Ausnahme erwähnt habe, der Retinent habe die Inter-
<lb/>dicte, wenn er Quasipossessor sei. — Die einem Andern gehörige
<lb/>Sache muss keinesweges, für den Retinenten eine aliena sein, da sie,
<lb/>obschon res alteri debita, doch sein Eigenthum sein kann; und so- 
<lb/>mit sehe ich nirgends eine im •§. 28. m. B. nicht vermiedene Klippe.
<lb/>Der Vorwurf, ich zähle Fälle des Ret-R. an eigener Sache auf,
<lb/>welche nach §. 4. m. B. ein jus ret. nicht enthielten, ist — man sehe
<lb/>meine Beispiele — nicht begründet. — Das von dem Hrn. Rec.
<lb/>8. 727. gestellte Beispiel eines Ret-R. an der Sache eines Dritten
<lb/>ist schon darum unzutreffend, weil ja die res retenta in ihm eine,
<lb/>wenn auch dem Retentionsgegner nicht eigentümlich zustehende,
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0481.tif"
                n="1049"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0481"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0481--><p/>
            <p>

               <lb/>Antikritik. 1049

<lb/>doch ihm gehörige (ei debita) ist, was nach §. 28. 29» m. B. hin-
<lb/>reicht. — Meine Sätze des §. 30. vertheidigen sich auch ohne die
<lb/>hier sicher Piatz greifende Analogie pfandrechtlicher Grundsätze
<lb/>durch die Natur der Sache von selbst. ~ Die Frage des §. 31. m.
<lb/>B. nach dein Werthsverhältnisse der Sache zur Forderung ist, wie
<lb/>sicher die Praktiker zustimmen, von grösster praktischen Bedeutung
<lb/>und nicht wenig bestritten; man sehe meine Citate 8. 408. sq. m.
<lb/>B. Mir ist in praxi diese Frage mehrere Male als sehr wichtig be-
<lb/>merklich geworden. — Die Erinnerung gegen S. 117. m. B., dass
<lb/>die Fehler des Besitzes des Retinenten dein Schuldner, dem die
<lb/>Sache nicht gehöre, gegenüber gar nicht zur Sprache kommen könn- 
<lb/>ten. ist widerlegt, wenn man erwägt, dass der Schuldner, hat er
<lb/>auch keine Rechte auf Rückgabe der Sache, doch so gut, wie jeder
<lb/>Andere der Besitzstörer sein kann, welchen Falles nach H. 23. 8. 90.
<lb/>selbst ihm gegenüber dem Retinenten die vitia possessionis nichts
<lb/>schaden. Dem von dem Hrn. Rec. besprochenen Falle konnte begreif- 
<lb/>lich meine Bemerkung gar nicht gelten.— Auch die Erinnerung gegen
<lb/>meine Eintheilung der Connexität in ursprüngliche und positive trift
<lb/>die von mir §' 45. und 47. m. B. damit verbundene Idee nicht. Dass
<lb/>ein Gesetz die nicht vorhandene ursprüngliche Connexität nicht schaf- 
<lb/>fen kann, ist sehr richtig, allein ich urtheile also. Für das Ret-R.
<lb/>gilt als durchgreifender Grundsatz: dass dasselbe nur durch Connexität
<lb/>der Forderung mit der Sache begründet werden könne. Dieses Verwandt-
<lb/>schaftsj- oder Beziehungsverhältniss beider zu einander erblicken wir
<lb/>nun in den Gesetzesfällen entweder gleich ursprünglich mit der For- 
<lb/>derung gleichsam geboren und in ihrer Entstehung selbst begründet,
<lb/>oder, wo dieses nicht der Fall ist, vom Gesetze oder der voluntas der
<lb/>Betheiligten aus Billigkeits- oder anderen Rücksichten später erst hin- 
<lb/>zugeschaffen. Die Fälle dieser Art nun, deren Entstehung folglich
<lb/>im Mindesten nicht eine Verläugnung, sondern vielmehr eine Fort- 
<lb/>wirkung des Requisites jenes Beziehungsverhältnisses ist, nenne ich
<lb/>Fälle der positiven Connexität. Diese Auflassung der Sache bringt Ein- 
<lb/>heit in die Idee der Zuständigkeit des Retentionsrechts und erklärt
<lb/>die sonst Widerspruch erregenden Gesetze aus dem Geiste des gan- 
<lb/>zen Institutes. Grade das factum der datio in solutum in der I. 24.
<lb/>§. 4. D. de cond. ind. und der Vertrag in der 1. 2. pr. de pignor. bil- 
<lb/>det die Positivität der Entstehung der ursprünglich nicht \orhande-
<lb/>nen Connexion. Ebenso ist es die von mir 8. 244. m. B. hervorgeho- 
<lb/>bene Biiligkeitsrücksicht, um deren Willen das Pfandstück in den Hän- 
<lb/>den des Gläubigers als nicht blos mit der Pfandforderung, sondern
<lb/>auch mit andern Federungen desselben gegen denselben Schuldner in
<lb/>Beziehung getreten betrachtet wird. — In I. 23. §. 1. D. ist in den
<lb/>Worten: „retineri tamen atque compensari“ allerdings, weil ja leicht
<lb/>das in Folge des ungültigen Vergleichs Gegebene kein compensabler
<lb/>Gegenstand sein kann, sowohl vom eigentlichen Retentionsrechte, als
<lb/>von der Compensation die Rede, weshalb auch die auf S. 240. lit.
<lb/>d. meines Buches aufgestellte Ansicht sicher nicht als auf offenbarem
<lb/>Irrthum beruhend bezeichnet werden kann. Ehen so wenig kann ich zu- 
<lb/>gehen, dass es zu gewagt sei, in dem Falle der I. 4. C. de usuris ein jus
<lb/>ret. proprium für die Forderung der im Pfandrechte nicht begriffenen
<lb/>Zinsen nach 1. un. C. 8, 27. anzunehmen, ich muss vielmehr ein sol- 
<lb/>ches nach S. 262. lit. h. m. B. als völlig begründet und unbedenklich
<lb/>Ansehen^ — Dass meine Sätze im H. 78. 79. nicht auf der von dem
<lb/>Hrn. Rec. angegebenen petitio principii beruhen, zeigen sie ohne Gegen- 
<lb/>bemerkungen von selbst. Dass durch den Kauf ein dingliches Recht
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0482.tif"
                n="1050"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0482--><p/>
            <p>

               <lb/>1050 Antikritik.

<lb/>übertragen werde; kann ich um so weniger geglaubt haben, da ich (8.
<lb/>288 w. B.) Glück Coram. Bd. 18.8. 11 —19. citirte, worin die Frage, wie
<lb/>der Kauf die Mel he zu brechen vermöge, S. 20 sq. umständlich be- 
<lb/>sprochen steht. Freilich ist die wirklich geschehene Uebertragung ei- 
<lb/>nes dinglichen Rechts die Vorbedingung meiner Ansicht, im 78., da
<lb/>sonst ja der Fragfall des §. 78. 8. 285. princ. gar nicht vorläge, auch
<lb/>dann nur ein persönliches Recht dem andern gegenüberstehen wür- 
<lb/>de. Ueber die Art und Möglichkeit der Entstehung des dingli- 
<lb/>chen Rechtes an der Sache glaubte ich mich nicht aussprechen zu müs- 
<lb/>sen , da diese aus den Rechten selbst bekannt ist. Ich habe nicht be- 
<lb/>haupten wollen, dass meine Beispiele in allen ihren Modalitäten mit
<lb/>dem Ret-R. zu vergleichen seien, sondern ich habe nur den Rechts- 
<lb/>grundsatz durch sie für belegt betrachtet, dass den dinglichen Rechten
<lb/>auch die älteren persönlichen Rechte weichen‘müssen. Dieser Grund- 
<lb/>satz ist keinesweges nur als Folge jener Modalitäten anzusehen, denn
<lb/>von der Existenz einer Schadenforderung kann da« Uebergewicht des
<lb/>dinglichen Rechtes nimmermehr abhängig gemacht werden, da sich Nie- 
<lb/>mand Schaden zufugen zu lassen braucht, wenn er aus andern Grün- 
<lb/>den nicht muss, d. i. hier, wenn nicht ausserdem schon,feststeht, dass
<lb/>das dingliche Recht vorgehe. Auch der Retinent, welcher seine Be- 
<lb/>fugnisse richtig überschaut, weiss, dass seine Retention dem dingli- 
<lb/>chen Rechte weichen müsse; er steht folglich in solcher Hinsicht dem
<lb/>conductor gleich. —

<lb/>Die Erinnerungen gegen die Erlöschung des Ret-R. im Concurse
<lb/>hoffe ich bei einer andern Gelegenheit zu besprechen, wo ich viel- 
<lb/>leicht das adhuc demonstrandum nicht schuldig bleiben werde.

<lb/>Ich glaube gezeigt zu haben, dass des Hrn. Sintenis Urtheil
<lb/>wohl nicht ein ganz unbefangenes war, daher ich die Hoffnung nicht
<lb/>aufgebe, meine Schrift sei eine doch wohl nicht ganz nutzlose Mühe
<lb/>gewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>I)r. Schenck.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0483.tif"
             n="I"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0483"/>
         <div xml:id="d17458e48882">
            <head>Intelligenz-Blatt der Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0483--><p/>
            <p>

               <lb/>Intelligenz-Blatt

<lb/>der

<lb/>Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>November — 0* — 18SV

<lb/>WBBSBBSSSSmBSBS^S^SSSSSSSSBSSmsmBBSBSBSSSBSSBBBBmBm

<lb/>Inserate werden hierin die Zeile — oder deren Raum — hl gGr. äuf-
<lb/>genommen, und 450 Anzeigen gegen Vergütung von 14 Thlr. beigeheftet.
</p>
            <p>

               <lb/>Die

<lb/>Kritischen Jahrbücher

<lb/>für

<lb/>deutsche Rechtswissenschaft

<lb/>im Verein mit vielen Gelehrten
<lb/>herausgegeben

<lb/>von

<lb/>Dr. JLemilius Jjudwig Michter,

<lb/>Professor der Rechte an der Universität Leipzig.

<lb/>2 Bände in 12 Heften h 6f Thlr. = 12 Fl. rhein.

<lb/>werden aucli für 1838 fortgesetzt und sind durch jede solide
<lb/>Buchhandlung zu beziehen bei

<lb/>Carl Woche in Leipzig.
</p>
            <p>

               <lb/>Bei Eduard Antnn. in Halle ist so eben erschienen und in
<lb/>allen Buchhandlungen zu haben:

<lb/>Die Gewissensehe, Legitimation durch nachfolgende
<lb/>Ehe und Missheirath, nach ihren Wirkungen auf die
<lb/>Folgefahigkeit der Kinder in Lehen und Fideicommissen,
<lb/>unter Berücksichtigung des Reichsgräflich-Bent’inck-
<lb/>sehen Rechtsstreites dargestellt von Dr. C. F*. Dieck,
<lb/>ordentlichem Öffentlichem Lehrer an der Friedrichsuniver-
<lb/>silät zu Halle und Beisitzer der Juristenfacultät, so wie
<lb/>des mit derselben verbundenen Spruchcollegiums. 19 Bo- 
<lb/>gen. gr. 8. geh. 1 Thlr.

<lb/>Dieses Werk behandelt eben so anziehende als wichtige Lehren des
<lb/>Kirchen-, Lehen- und Staatsrechtes, mit besonderer Bezugnahme auf
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0484.tif"
                n="II"
                xml:id="zs1-2173713_02-1837_0484"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0484--><p/>
            <p>

               <lb/>den so -interessanten Bentinckscben Rechtsstreit. Die von dem Herrn
<lb/>Verfasser gewonnenen Resultate gründen sich auf Tbatsachen, Gesetze
<lb/>des Herkommens und die von den ausgezeichnetsten Rechtslehrern auf- 
<lb/>gestellten und als gültig anerkannten Principien. Fast jede Seite des
<lb/>Buches giebt Beweise von der gründlichen Einsicht des Herrn Verfassers
<lb/>In das deutsche Recht, von der ausgebreiteten Bekanntschaft dessel- 
<lb/>ben mit der deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, und von seinem
<lb/>richtigen Tact bei Beurtheilung schwieriger Fälle.
</p>
            <p>

               <lb/>Bei «Folk* Jtmhr• Barth in Leipzig ist so eben erschienen:

<lb/>Fiiclita, Dr. G. E», Lehrbuch der Pandekten«

<lb/>gr. 8. (40 Bogen.) 2ThIr. 12 gr.
</p>
            <p>

               <lb/>Aus dem 'Weidemann’schen Verlage haben wir angekauft und
<lb/>den Preis von b Thaler auf 4 Thal er ermässigt:

<lb/>Grundier, C. A., Polemik des germanischen Rechts, Land-
<lb/>und Lehnrechls (jus controversum germanicum privatum
<lb/>et feudale) nach den Systemen der Herren p. p. Mit-
<lb/>termaier und. G. L. Böhmer. 3 Bände, gr. 8. 1833 —»

<lb/>1835.
</p>
            <p>

               <lb/>Königsberg.
</p>
            <p>

               <lb/>Gehr* liornträger.
</p>
            <p>

               <lb/>Bei Carl Boche in Leipzig erschien:

<lb/>Quaestionum de Servio Sulpicio Rnfo juriscon- 
<lb/>sulto romano. Sect. I. et II., scripsit Robertm
<lb/>Schneider, 3. U. Doctor et Prof, in Acad. Lip-
<lb/>siensi. ä 16 Gr.
</p>
            <p>

               <lb/>Nebst einer Beilage von Carl Cnobloph in Leipzig:

<lb/>Wohlfeile juristische Bibliothek.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0485.tif"
             n="1051"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0485"/>
         <div xml:id="d17458e49059" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d17458e49064" type="review" n="91.">
               <head>
                  <title>Imperatorum Basilii, Constantini et Leonis prochiron. Codd. mss. ope nunc primum edidit, prolegomenis, annotationibus, et indicibus instruxit C. E. Zachariae. Heidelbergae</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0485--><p/>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.
</p>
               <p>

                  <lb/>91. ‘O I1PQXWP02 N0M02. Imperatorum Basilii,
<lb/>Constantini et Leonis prockiron. Codd. mts. ope nunc

<lb/>primum edidit, prolegomeuis, annotationibus, et indicibus
<lb/>instruxit €. ES. Zachariae, I. U. D. Heidelbergensis. Ac- 
<lb/>cedit commentatio de bibliotheca Lodlei ana eiusque codici- 
<lb/>bus ad ius Graeco - Romanum spectantibus. Heidelbergae
<lb/>apud I.C.B. Mohr, Academiae bibliopolam', MDCCCXXXVII.
<lb/>ccxn. u. 368. 8. 8. (3 Rthlr. 12 Gr.)

<lb/>Es ist fur den wissenschaftlich gebildeten luristen eine er- 
<lb/>freuliche Erscheinung, dass in den Zeiten, wo mark sich mit der
<lb/>Kritik und Exegese der Quellen des Römischen Rechtes vorzugs- 
<lb/>weise beschäftigt, es auch nicht an Männern fehlt, welche der
<lb/>Geschichte des Postjustinianischen Rechtes ihre wissenschaftli- 
<lb/>chen Bestrebungen widmen, und die Quellen der byzantinischen
<lb/>Iurisprudenz mit erhöheter kritischen Thatigkeit bearbeiten.
<lb/>Besonders verdanken wir es dem regen Eifer Hugo9s und den
<lb/>glanzenden Forschungen Biener's im Gebiete der griechischen Iu-
<lb/>risprudenz, dass auch sie ajs integrirerider Theil der Geschichte
<lb/>des Römischen Rechtes anerkannt worden ist. Während wir
<lb/>nun von Biener's Hand seit geraumer Zeit ein Werk erwarten,
<lb/>welches dazu bestimmt scheint, diesem Theile der Rechtsge- 
<lb/>schichte eine wissenschaftliche Grundlage zu geben, erhalten wir
<lb/>von dein fleissigen Herrn D. Zachariae einen interessanten Bei- 
<lb/>trag zur Geschichte und Kritik des Prochiron, der Epanagoge
<lb/>und der Ecloga des Leo und Constantinus in dem oben angezeig- 
<lb/>ten Werke. Was nun zuerst die Nothwendigkeit einer kriti- 
<lb/>schen Ausgabe des Basilianischen Prochiron anbetrifft, so theilt
<lb/>der Herr Herausgeber nicht die Meinung von Reitz (Meerm. thes.
<lb/>tom. VIII. p. VI.) und Witte (Rheinisches Museum fiir Iuris»
<lb/>prudenz Iahrg. HI. S. 60.), dass die Ausgabe ganz hätte miter-
<lb/>Krit. Jabrb. f. d. RVV. Jalii g. I. H. i r. 68
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0486.tif"
                   n="1052"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0486"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0486--><p/>
               <p>

                  <lb/>1052
</p>
               <p>

                  <lb/>Imperatorum Basilii,
</p>
               <p>

                  <lb/>bleiben können, da das Procliiron ganz in das Prochiron des
<lb/>Harrtfenopul übertragen und gerade dieses Werk bereits öfters
<lb/>gedruckt worden sei. Allein eines Tbeils gestattet der zerstückle
<lb/>Zustand des Basilianisclien Procliiron im Iiarmenopul keinen
<lb/>sichern' Schluss auf die ursprüngliche Ordnung der einzelnen
<lb/>Sätze in dem zuerst genannten Werke; andern Theils liegt der
<lb/>Arbeit'des Harmenopul, wie auch Herr Z. 8. CCIX. mit Recht
<lb/>bemerkt, offenbar eine spätere Recension des Basilianisclien Wer- 
<lb/>kes zu Grunde, so dass es fast unmöglich scheint, den ur- 
<lb/>sprünglichen Text des letzteren aus den Worten des ersteren zu
<lb/>errathen. Endlich zeigt sich bei der Vergleichung der einzelnen
<lb/>Stellen des Prochiron mit dem Texte der Iustinianischen Rechts- 
<lb/>quellen, dass die Verfasser des ersteren vielfach bessere Hand- 
<lb/>schriften benutzt haben, als die sind, welche unseren Ausgaben
<lb/>der griechischen Constitutionen des Iustinianischen. Codex und
<lb/>der griechischen Novellen zu Grunde liegen. Ergiebt sich nun aus
<lb/>dem Gesagten von selbst, dass das Procliiron eine für die Kritik
<lb/>der Iustinianischen Rechtsbücher wichtige Quelle ist, so müssen
<lb/>wir es dem Herausgeber auch Dank wissen, dass er uns diese Quelle
<lb/>nicht allein eröffnet, sondern auch durch seine vorsichtige Be- 
<lb/>handlung des Textes und durch die Vergleichung der ältesten
<lb/>Handschriften es uns möglich gemacht hat, für die Kritik der .Iu- 
<lb/>stinianischen Rechtsquellen einen höchst wichtigen Zeugen aus
<lb/>dem neunten Iahrhunderte zu benutzen. Am wichtigsten er- 
<lb/>scheint das Zcugniss des Prochiron in der Kritik der Iustiniani- 
<lb/>schen Novellen, deren griechische Originale uns durch zwei, aus
<lb/>den Basiliken interpolirte Handschriften überliefert worden sind.
<lb/>Hier muss die Lesart des Prochiron, wenn sie erweislich mit
<lb/>andern unverdorbenen Quellen übereinstimmt, oftmals der der
<lb/>Novellenhandschriften vorgezogen werden. Der Textcsrecension
<lb/>des Rechtsbuches hat Hr. Z. mit Recht die beiden ältesten Hand- 
<lb/>schriften zu Grunde gelegt, nämlich die Coislin’sche No. 209. aus
<lb/>dem 10. Iahrhunderte (nicht, wie der Herr Herausgeber S.LVIII.
<lb/>will, aus dem 9.); und die Bodlejanische No. 715., welche der- 
<lb/>selbe S. 323. dem Anfänge des 11. Iahrhunderts, S. 3. dem An- 
<lb/>fänge des 10- zuschreibt. Ausserdem sind zur Berichtigung ein- 
<lb/>zelner Stellen noch folgende Handschriften zu Rathe gezogen
<lb/>worden, eine Pariser Handschrift (bibliotheque du Roi Cod.gr.
<lb/>1384.) aus dem 12. Iahrhunderte, eine Bodlejanische No. 264.
<lb/>aus dem 14; und eine Bicncr’sclie, welche früher in der Meer-
</p>

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                   n="1053"
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               <p>

                  <lb/>Constantini et Leonis procliiron^ ed. Zachariae. 1053

<lb/>mann’scheh Bibliothek mit No. 182. bezeichnet war. So
<lb/>reich nun dieser Apparat erscheint, so ist es doch zu bedauern,
<lb/>dass es nicht im Plane des Herausgebers gelegen hat, eine für die
<lb/>Kritik des Rechtsbuches nicht unwichtige Quelle, das Prochiron
<lb/>auctum , vollständig zu benutzen, um so mehr, da die bekannte
<lb/>Gefälligkeit der Vorsteher der Leipziger Stadlbibliothek, welche
<lb/>im Reposit. I. unter No. 66. eine sehr gute und vollständige Hahd-
<lb/>sebrift dieses Werkes enthält, dem Herrn Z. in dieser Beziehung
<lb/>zu Statten gekommen wäre. Zwar hat der Herausgeber in den
<lb/>Prolegom. S: CLV. — CLXXXV. eine Beschreibung des Pro-
<lb/>chiron auctum eingerückt, auch den ersten Titel desselben voll- 
<lb/>ständig abdrucken lassen. Allein gerade das, was er gegeben,
<lb/>hat im Ref. den Wunsch erregt, dass der Herausgeber melirj
<lb/>als er es gethan, aus dieser Quelle geschöpft haben möchte. Auch
<lb/>kann Referent gar nicht mit dem Verfahren Herrn Z. einverstan- 
<lb/>den sein, wenn derselbe Prol. S. CCXI. bemerkt, dass Cod. Bodl.
<lb/>264. und die Bioner^sche Handschrift mit der Tcxtesreccnsion des
<lb/>Prochiron, welche Harmenopul benutzt hat, aulfallend über- 
<lb/>einstimmen, während sie sich fast gl eich massig von dem Text
<lb/>der ältesten Handschriften entfernen, und dennoch die Gründe die- 
<lb/>ser Abweichungen zu untersuchen unterlassen hat Hätte er es nicht
<lb/>unterlassen, diese Abweichungen in einer Tabelle unter Angabe
<lb/>der Lesarten des Procbiron auctum zusammenzustellen, so würde
<lb/>er in ihnen eine neue Textesrecension des Prochiron erkannt ha- 
<lb/>ben, welche auch für die Geschichte des Prochiron auctum und
<lb/>des Harmenopul unerwartete Aufschlüsse gegeben haben würde. —
<lb/>Was nun das Feld der niedern Kritik anbetrifft, so hat der Her- 
<lb/>ausgeber die Lesarten der Handschriften den Coniecturen der
<lb/>Gelehrten vorgezogen, wenn die ersteren einen guten, passenden
<lb/>Sinn angeben. In den No’en werden die Varianten derHandschr,
<lb/>mit lobenswerter Sorgfalt und genauer Bezeichnung ihrer Quelle
<lb/>angegeben. Tit. 33. cap. 1., wo im Texte netoädtffj steht, in der
<lb/>Note nOLQu&amp;ttrj als Variante, aber ohne Angabe der Handschrift
<lb/>angegeben wird, scheint auf einen Fehler des Setzers zu deuten.
<lb/>Selten hat der Verfasser Coniecturen gewagt; allein auch die we- 
<lb/>nigen Stellen, an welchen er es gethan, wären schon hinreichend,
<lb/>sein Talent, mit Geschick und Glück zu emendiren, zu be^
<lb/>künden, wenn es nicht bereits durch seine Bearbeitung der grie- 
<lb/>chischen UeBersetzung der Lombarda und des Pseudo-Eustathrus
<lb/>über die Zeiträume den Gelehrten bekannt geworden wäre. An

<lb/>68*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0488.tif"
                   n="1054"
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               <p>

                  <lb/>1054 Imperatorum Ba&amp;ilii,

<lb/>manchen Stellen, welche der Verfasser übergangen hat, hatte
<lb/>Referent vielleicht Anstoss genommen, z. B. tit. 4. cap«, 19. H
<lb/>Ikaxxov xiuv xt Iviavrwv aire^ovaia ptVhovo» dtvxiQoyapsiv
<lb/>yvwfirj xov naxgbg ya/utla&amp;w. Der Sinn der Stelle, welchen die
<lb/>lateinische Uebersetzung auch richtig ausdrückt, ist der: Eine
<lb/>Frau , welche sui iuris ist, aber das 28. Iahr noch nicht zurückge- 
<lb/>legt hat, soll, wenn sie zur zweiten Ehe schreitet, ihren Vater um
<lb/>seine Einwilligung fragen. Allein diess ergiebt nicht der griechische
<lb/>Text. Denn nach bekannten Regeln der griechischen* Syntax
<lb/>heisst i; Ykanov xwv rer iuaviwv aixtgovolu eine Frau, welche
<lb/>noch nicht 28 Iahre sui iuris ist. Mithin ist wohl zu verbes- 
<lb/>sern ij fXaxTWv To\v xt. Iviavtwv aixt^ovota. Um so mehr, da
<lb/>Ja die Veränderung des o in (o nicht einmal palaographisehe
<lb/>Schwierigkeiten hat. Dem griechischen Texte hat der Heraus- 
<lb/>ausgeber eine lateinische Uebersetzung, welche er der Reitzi-
<lb/>sclien Ausgabe des Harmenopul entnommen, beigegeben. Er
<lb/>gesteht Proleg. S. CCXII. die Vortrefflichkeit derselben zu, und
<lb/>bemerkt nur, dass er dieselbe durchcorrigirt, und nur bieg und
<lb/>da geändert habe. So wenig nun Referent dem Verdienste Rei-
<lb/>tz’ens zu nahe zu treten gesonnen ist, so sehr muss er doch
<lb/>mit dem Herausgeber rechten, da derselbe nur zu oft, seines
<lb/>denuo sub incudem revocare uneingedenk, offenbare - Fehler
<lb/>der Reitzischen Uebersetzung hat stehen lassen. Und es ist
<lb/>dieses um so mehr zu bedauern, da es gerade jetzt Mode zu
<lb/>werden scheint, die Schriften der byzantinischen Rechtsgelehr- 
<lb/>ten nur nach den lateinischen Übersetzungen derselben zu stu-
<lb/>diren. Referent will nur die fünf ersten Titel des Prochiron
<lb/>benutzen, um Belege für das eben ausgesprochene Urtheil bei- 
<lb/>zubringen. Tit. 1. cap. 14. werden die Worte nQotxa ngb
<lb/>ytifiov dwQtuv übersetzt: dotemque et ante nuptias donationem,
<lb/>statt: dotemque aut a. n. d. r—• Tit. 2. cap. 6. ist von den Er- 
<lb/>fordernissen die Rede, welche zur Volljährigkeitserklärung ge- 
<lb/>hören. Die Worte ahoifxivoi ßaaikta anwoao&amp;ai xorg xovpd-
<lb/>xoqolq avTwv, log ainot /noroi ttjv Tfov Idliov ngay/ttauox nottl-
<lb/>o&amp;cu (pQOvxiöa übersetzt der Herausgeber: supplicantes principi,
<lb/>ut curatores sui removeantur, ut qui ipsi per se suas res ad-
<lb/>ministrare possint. Hier, ist nun ausserdem, dass povot gar nicht
<lb/>übersetzt erscheint, auch noch die Zweideutigkeit des ui qui
<lb/>zu tadeln, welches in diesem Zusammenhänge eher auf cura- 
<lb/>tores sui, als auf supplicantes bezogen werden möchte. —
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0489.tif"
                   n="1055"
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               <p>

                  <lb/>Constantini et Leonis prechiron, ed. Zachariae. 1055

<lb/>Tit/ 2. cap. cap. 7. musste fj Si' uXXijv tvXoyov migairtjntoic,
<lb/>eiitluv übersetzt werden: vel ob aliam iilstam recusationis caus- 
<lb/>sam , nicht, wie H. Z. bat, excusationis. Er batte ja auch schön
<lb/>vorher nuQumTo&amp;utt ganz richtig durch recusare übersezt. —
<lb/>Tit 2, cap.. 3. ist bei der pollicitatio und promissio dotis der
<lb/>Gegensatz intfyyellouo xpikwg ij xal int]()toir)3r] nicht rich- 
<lb/>tig durch die Worte ausgedriickt: vel nude promisit vel

<lb/>etiam spopondit. Es ist diess um so mehr zu verwundern,
<lb/>da gleich darauf inuyytkia ganz richtig durch pollicitatio über- 
<lb/>setzt wird. — Tit. 4. cap. 24. werden die Worte dtu jovto
<lb/>&amp;tonl£o[A&amp; so wiedergegeben: ad hoc sancimus. Allein dann
<lb/>müsste cs lieissen: ngbg tovto d-toni^o/ner.* Hat doch H. Z.
<lb/>cap. 25. S. 32. Z. 13. ganz richtig &lt;h« tovto mit quapropter
<lb/>übersetzt. —- Tit. 4. cap. 25. sind die Worte dviy oiSevog 6
<lb/>Tiiiovxog ydftog koyta&amp;rjOiTcu übersetzt; tales nuptias nihili fore
<lb/>pendendas. Das ist doppelsinnig, da das nihili pendere nicht
<lb/>auf die Nichtigkeit der Ehe, als vielmehr auf den höheren
<lb/>oder geringeren Werth derselben bezogen werden möchte. —
<lb/>Tit. 5. cap. 4, heisst es: wg nQokrjxpu doxwv uvti] ovy/¥cöQtTv t6
<lb/>tiprjpa. Die Uebersetzung „ex praesumtiorie videtur illi pre- 
<lb/>tium remisisseu ist nicht genau, da es wohl remittere heissen
<lb/>muss. — Tit. 5# cap. b. sind die Worte toTg natol, ev§ *£
<lb/>avtov töv ydpov ia/tv wohl nicht mit dem Herausgeber zu
<lb/>übersetzen: liberis, quos ex eodem matrimonio habuit.^ Denn sonst
<lb/>hatte es ja ovg ix tqv avroü ydfiov io/ev heissen müssen.

<lb/>In den Noten hat H. Z. eine für die Benutzung des
<lb/>Prochiron nicht unwichtige Arbeit vorgenommen. Er liat bei
<lb/>jeder einzelnen Stelle dieses Rechtsbuches nachzuweisen ver- 
<lb/>sucht, aus welcher Quelle dieselbe geflossen sei. Für das Iusti-
<lb/>manische Recht kamen ihm hier die guten Vorarbeiten Rei-
<lb/>tz’ens zum Harmenopul zu Statten; für das Ppstjustiniani-
<lb/>sehe Recht, wo er dieses Hülfsmittels entbehrte, bat er aus sei- 
<lb/>nen eignen Sammlungen sehr interessante Mittheilungen ge- 
<lb/>macht. Und, wenn wir auf der Einen Seite den Reichthum die- 
<lb/>ser Sammlungen gebührend anerkennen, und den Fleiss
<lb/>Herrn Z. in der Benutzung der Pariser und Oxforder Handschrif- 
<lb/>ten rühmen, so sind wir auf der andern Seite gezwungen, den
<lb/>Scharfsinn desselben zu loben, mit welchem er dunkle, sehr
<lb/>dunkle Puncte aus der Geschichte des byzantinischen Rechtes
<lb/>aufzuhellen gewusst hat. Wir wollen hier nur der Novellen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0490.tif"
                   n="1056"
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               <p>

                  <lb/>1056 Imperatorum Basilli,

<lb/>des Basilius Macedo gedenken. Bisher nahm man an, dass die
<lb/>neuen Gesetzt, welche dieser Kaiser gegeben, in eigenen Con- 
<lb/>stitutionen, wie die Iustinianischen Novellen, promulgirt wor- 
<lb/>den seien. Dabei war es freilich unerklärlich, woher es komme,
<lb/>dass sich so wenig Separatnovellen dieses Kaisers in den so zahl- 
<lb/>reichen Handschriften des byzantinischen Rechtes vorfindeu.
<lb/>Herr Z. hat diesen Zweifel auf eine eben so einfache, als be- 
<lb/>friedigende Weise zu lösen gewusst. Er hat nämlich nachgewie- 
<lb/>sen , dass einzelne Capitel des Prochiron dazu bestimmt waren,
<lb/>neue Rechtssätze einzuführen, und dass gerade solche Capitel
<lb/>desselben von den späteren Kaisern und Iuristcn als Constitutionen
<lb/>des Basilius oitirt werden. Tit. 16. cap. 14. kündigt sich schon
<lb/>den Worten nach als neues Gesetz an, welches das Nehmen der
<lb/>Zinsen verbietet, und befiehlt, dass alle Entrichtungen dieser
<lb/>Art vom Kapitale abgerechnet werden sollen. Kaiser Leo schreibt
<lb/>im Nov. 83. gerade diese Verfügung seinem Vater zu. —- Im 39.
<lb/>Titel cap. 40. wird eine Verfügung über die Bestrafung der rap- 
<lb/>tores mulierum eingerückt, nach welcher ein Unterschied der
<lb/>Strafen gemacht werden solle, je nachdem bei der Entführung
<lb/>Waffen angewendet worden sind, oder nicht. Gerade diess er- 
<lb/>wähnt nun Kaiser Leo in der 35. Novelle als eine neue Verfü- 
<lb/>gung seines Vaters, welche er auch zum Ueberflusse nochmals
<lb/>bestätigt. — lm 33. Titel cap. 30. wird etwas als eine neue Ver- 
<lb/>fügung angekündigt, was die Bodlejanische Handschrift 3399.
<lb/>als veuQu diäiagig BaatXtiov anführt. — Im 34. Titel cap. 17.
<lb/>kommt eine neue Verfügung vor, welche derselbe Codex eben- 
<lb/>falls vhjlqu didiafyg BuaiXtiov nennt. Aus diesen Beweisen er-
<lb/>giebt es sich, dass es mit der Abfassung des Procbiron eine ähn- 
<lb/>liche Bewandniss gehabt habe, wie mit der der Iustinianischen
<lb/>Institutionen. Auch hier hat Kaiser Iustinian , wie schon Cujas
<lb/>bemerkt hat, an mehreren Stellen neue Verfügungen eingeschp-
<lb/>ben, von welchen im Codex repetitae praelectionis sieb keine
<lb/>Spur vorfindet. Indessen lässt cs sich nicht langnen, dass Ba- 
<lb/>silius wohl noch anderwärts Gelegenheit gehabt hat, neue Ver-
<lb/>fügungen zn pnbliciren. Darauf deutet tit. 4. cap. 22. wo es
<lb/>heisst: xai xotjä ra 7r « p' fj/nwv UQTiwg tioeßujgvtvofto—
<lb/>6 Iv atorpQoavvrj dtdywv furj upayxot^dofro) 7iQog yufjiov
<lb/>iX&amp;tiv 7f«p« Tor tdiov naigog, xdv vn^ovotog lonv. Aus dem
<lb/>Gesagten ergiebt sich zugleich für die Sammlung der Basilia-
<lb/>nischen Novellen, welche Leunclav, im ius Graeco* Romanum
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0491.tif"
                   n="1057"
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               <p>

                  <lb/>Constantini et Leonis 'prochicon, eä. Zitchariae. 1057

<lb/>tori*. I. p. 86.-87. u. tom' II. p. 1347— 13ä. veranstaltet hat, dass
<lb/>die Anordnung derselben zum Tli^ile sehr willkürlich ist. Denn
<lb/>die drei am zuerst angeführten Orte verzeicluieten Stücke sind,
<lb/>nur Stellen aus dem Prochiron, und von den am letzten Orte
<lb/>verzeichneten 7. Novellen ist nur die sechste dem Prochiron nicht
<lb/>entnommen. Man sieht also, dass die antiquissimae membranae
<lb/>Sambuci, welchen LeunclaV diese Gesetze entnommen zu ha- 
<lb/>ben vorgiebt, weiter nichts, als ein Prochiron des Basilius ge- 
<lb/>wesen sind. Diese Bemerkung scheint Herrn Z. t entgangen zu
<lb/>sein, da er Prol. S. LVIII. not, 11. und anderwärts sich mehr- 
<lb/>fach auf das Zcugniss dieser Sammlung beruft, um zu erwei- 
<lb/>sen, dass einzelne, im Prochiron enthaltene Stücken neue&gt; Verfü- 
<lb/>gungen des Basilius seien. Vergleiche S. 31. not. 36. und 42;
<lb/>8. 34. not. 55; S. 191. not. 152; S. 201. not. 69.

<lb/>In den. Prolegomenen, welche der Herr 'Verfasser dem.
<lb/>Prochiron vorausgeschickt liat, behandelt derselbe mit Gründ- 
<lb/>lichkeit &gt;und Umsicht mehrere Fragen, welche bisher zu den be-
<lb/>strittensten des byzantinischen Rechtes gerechnet wurden; ich
<lb/>meine die Entstehung, das Zeitalter der Ecloga Leonis et Con- 
<lb/>stantini, des Prochiron und der Epanagoge und das gegenseitige
<lb/>Verhältniss -dieser. Rechtscompendien zu einander. Ohne sich
<lb/>weiter auf das Detail der Processgeschichte dieser Streitfragen
<lb/>einzulassen, geht der Herr Verfasser gleich auf die Führung
<lb/>des Beweises über, dass die Biener’&amp;che Meinung, welche die
<lb/>Ecloga Leonis et Constantini dem . Leo dem Isaurier und des- 
<lb/>sen Sohne Constantinus Copronymus zuschreibt und deren Ab- 
<lb/>fassung in das Iahr 739. nach Christus setzt, die allein rich- 
<lb/>tige Ansicht sei (p. XXIII.:—XLVI.) Nach der Uebcrschrift
<lb/>dieses Rechtsbuches, welche sich in den drei ältesten Hand- 
<lb/>schriften Handschriften desselben vorfindet, ist es publicift
<lb/>worden h fajvl Magzup hd. ixu ano xiiatwg xoofiov go
<lb/>So hat die Laurenzianer Handschrift plut. 9. cod. 8. aus
<lb/>dem 11 Ialirhundert, die Rawlisonsche Handschrift No. 158.
<lb/>ebenfalls aus dem 11. Iahrhundert, die Vallicellianiscbe Hand- 
<lb/>schrift F. 47. aus dem 10. Iahrhundert. lungere Handschrif- 
<lb/>ten haben bald . cro/if. • bald . bald 9 bald gffp£*

<lb/>So gewiss nun das einstimmige Zcugniss der ältesten Hand- 
<lb/>schriften dem der jüngeren vargezogen werden muss, so tritt
<lb/>doch bei genauerer Untersuchung der Sache demselben eine
<lb/>Schwierigkeit entgegen, welche von maUcben Gelehrten Für
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0492.tif"
                   n="1058"
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               <p>

                  <lb/>1058 Itfiperatorfim vasM-

<lb/>fur unüberwindlich gehalten worden Ist. Die neunte Indictioh
<lb/>nämlich, welche in der angeführten Ueberschrift der Ecloga
<lb/>durch das Zeugniss aller Handschriften bestätigt wird, lauft vom
<lb/>September 740. bis zum September 741. Vergleiche /Vig* cri- 
<lb/>tica ad Baronium tom. III. p. 244. Folglich muss der Monat
<lb/>März der 9. Indictiou in das Iahr 741. fallen. Damit steht ea
<lb/>aber im Widerspruche, wenn das Iahr 6248 von Erschaffung
<lb/>der Welt an gerechnet mit der 9. Indiction als zusammenfal- 
<lb/>lend dargestellt wird, da gerade dieses nach der bei den Grie- 
<lb/>chen gewöhnlichen Berechnungsart vom September 739. bis zum
<lb/>September 740. lauft. Siehe Idefer Lehrbueb der Chronologie
<lb/>Band 2. S. 347. und 460. Somit entsteht also eine Differenz
<lb/>von einem Iahre, welche auch Herr Z. ProL XLID. nicht zu
<lb/>lösen vermocht hat. Er vermehrt vielmehr die Schwierigkeit
<lb/>noch dadurch, dass er die Zahl vorzieht. Zugleich be- 

<lb/>merkt er, dass die Griechen unter dem Kaiser Leo dem Isau-
<lb/>rier entweder eine andre Indictionenzahlung gehabt, oder die
<lb/>Berechnung der Iahre nach Erschaffung der Welt auf andre Weise,
<lb/>als jetzt gewöhnlich ist, verwirklicht haben müssten. Referent
<lb/>glaubt indess die Differenz des Einen Iahres zwischen dem Iahre
<lb/>der Welt 6248. und der neunten Indiction auf eine befriedi- 
<lb/>gende Weise ausgleicbcn zu können. Nach dem Zeugnisse des
<lb/>Theophanes in der Chronographie 8. 117. und 345. kannten die
<lb/>Griechen zwei ganz verschiedene Arten, die Iahre nach Erschaf- 
<lb/>fung der Welt zu berechnen. Die eine ist die Römische, die an- 
<lb/>dre die Alexandriuische. Diese nennt Theophanes die richti- 
<lb/>gere und gebraucht sie, wenn er heim Regierungsantritte eines
<lb/>jeden Kaisers das Iahr der Weltära angiebt. Nur an den oben
<lb/>angeführten beiden Stellen schreibt er auch die lahrzahl nach
<lb/>der Römischen Berechnung hinzu, und daraus ergiebt sich zwi- 
<lb/>schen beiden Rechnungsweisen eine Differenz von sechszehn Iah-
<lb/>ren. Denn in der ersten Stelle setzt Theophanes den Tod des
<lb/>Kaisers Zeno hach der Römischen Berechnung in das 5999. Ialir
<lb/>der Weltäre, nach der Alexandrinischen in das 5983. Ah der
<lb/>zweiten Stelle setzt er den Tod des Leo Isaurus in das 6248. Iahr
<lb/>der Römischen Weltära und in das 6232. der Alexandrinischen.
<lb/>Mit dem Gesagten stimmt auch die eine Vatieanische Handschrift
<lb/>des Theophanes überein, welche in der Ueberschrift der Chro- 
<lb/>nographie dieselbe Differenz beobachtet. Vergleiche Goar in
<lb/>den Noten zum Theophanes S. 645. Wenn man nun diese
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0493.tif"
                   n="1059"
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               <p>

                  <lb/>Constantini ct Leonis procliiron, ed. Zachariae. 1059

<lb/>beiden Zeugnisse des Chronographen genauer untersucht, so er*
<lb/>giebt sich zugleich für beide ‘Rechnungsweisen eine Differens
<lb/>von Einem Jahre. Denn, wenn Theophanes den Tod des Zeno
<lb/>(Monat April, Indictio 14., im Jahre Christi 491.) in das Jahr
<lb/>5999. der Welt nach R. B. setzt, den Tod des Lep Isaurus aber
<lb/>(Monat Juni, Indictio 9. im Jahre Christi 741.) auf das Jahr 6248.
<lb/>nach R. B. verlegt, so ist es klar, dass, wenn beiden Angaben
<lb/>dieselbe Rechnungsweise zu Grunde, läge, die letzte Jahrzahl so
<lb/>geändert werden müsste (6249.). Dagegen würde aber

<lb/>eines Theils das einstimmige Zeugniss aller Handschriften, an*
<lb/>dem Theils der Umstand sprechen, dass auch das Jahr der Ale*
<lb/>xandrinisclien Rechnungsweise mit geändert werden müsste,
<lb/>welches nach der obigen Erörterung mit dem Jahre 6248. der
<lb/>Römischen Berechnung zusammenfällt. Wir gehen nun davon
<lb/>aus, dass die Jahresrechnung nach der Weltära das Jahr vom
<lb/>1. September datirt, und legen der folgenden Untersuchung die
<lb/>Bemerkung zu Grunde, dass Theophanes bei dem Regierungsan- 
<lb/>tritte eines jeden Kaisers das Jahr der Welt nach der Alexan-
<lb/>drinischen Berechnung in einer kleinen Tafel anzugeben pflegt
<lb/>Was nun die Zeit vor Leo dem Isauri er anbetrifft, so stimmen
<lb/>die Angaben des Theophanes mit der gewöhnlichen Alexandrini-
<lb/>schen Rechnungsweise überein. Selbst für den Anfang der Re*
<lb/>gierung des Leo lasst sich diese Ucbereinstimmung genau bewei- 
<lb/>sen* Den Monat October 718. vergleicht Theophanes a. a. O.
<lb/>S. 335. mit dem dritten Regierungsjahre des Kaiser Leo und
<lb/>dem Jahre 6211. nach Erschaffung der Welt. Den Monat März
<lb/>der dritten Indiction des Jahres 6212. nach Erschaffung der
<lb/>Welt (720. nach Chr.) componirt derselbe Schriftsteller mit dem
<lb/>vierten Regierungsjahre desselben Kaisers. Im neunten Jahre
<lb/>seiner Regierung fasste Leo der Isaurier den Entschluss, den Bil- 
<lb/>derdienst abzuschaffen, und gerade dieses Jahr findet sich als An- 
<lb/>fang der Bilderstürmerei bei den Chronographen besonders be- 
<lb/>merkt. Das zehnte Regierungsjahr desselben Kaisers umfasst
<lb/>nach dem ausdrücklichen Zeugniss des Theophanes a. a.U. ö. ooo.
<lb/>und 339. zwei Indictionenjahre. Denn den Sommer der 9. Indic*
<lb/>tion rechnet er S. 336. ausdrücklich zum zehnten Regierungsjahre
<lb/>des Kaisers. Und in so weit stimmt er mit der gewöhnlichen
<lb/>Zeitrechnung überein. Dagegen rechnet er 8. 339. zu demselben
<lb/>Jahre auch dasjenige, was am-18. October der 10. Indiction ge- 
<lb/>schehen ist. Die Gründe dieser Abweichung von der gewöhnli-
</p>

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               <p>

                  <lb/>1(560 Iinperatornm Basilii,

<lb/>eben Zeitrechnung sind uns unbekannt. Jedenfalls bangen sie
<lb/>mit der Geschichte der Bilderstürmern Zusammen. Somit er- 
<lb/>halten wir denn für die Zeit der Ikonoklasten eine besondere,
<lb/>von der gewöhnlichen Weltära darin abweichende Zeitrechnung,
<lb/>dass sie ein Jahr weniger zählt.' Das Factum ist aueh desshalb
<lb/>nicht zu bezweifeln, weil mail die Spuren dieser Zeitrechnung
<lb/>bis zum Tode des Constantinus Copronymus hinab verfolgen kann.
<lb/>Wir wollen dieselben gleich hier zusammenstellen. Den 7. Januar;
<lb/>der 13. Indiction (730. n. Chr.) componirt Theophanes a. a. O.
<lb/>8 342. mit dem zehnten Regierungsjahre des Leo ; das 24.-Re- 
<lb/>gierungsjahr desselben Kaisers der 9. Indiction setzt derselbe
<lb/>Schriftsteller a. a. O. S. 345. in das Jahr 6248. der Welt nach der
<lb/>Römischen Berechnung, und in das Jahr 6232. nach der Alexan-
<lb/>dririisclien; den Monat Juni der 10. Indiction schreibt er S. 347.
<lb/>dem Jahre 6233. nach Erschaffung der Welt zu; das vierte Re-
<lb/>gierungsjalir des Constantiuus rechnet er S. 353. dam 6236. Jahre
<lb/>der Weltära; vom 24. Regieiungsjahre desselben Kaisers be- 
<lb/>merkt er S. 366., dass es mit dem Jahre 6256. der Weltära
<lb/>übereinstimme; den Monat September der 14. Indiction des 35.
<lb/>Regierungsjahres desselben Kaisers bringt er S. 377. mit dem
<lb/>Jahre 6267. der Weltära in Verbindung. Seit dieser Zejt kehrt
<lb/>Theophanes zur gewöhnlichen Jahresrechnung zurück. Denn
<lb/>Ostern der 14. Indiction des ersten Regierungsjahres des Kai- 
<lb/>sers Leo rechnet er S. 379. zum Jahre 6268. der Weltära; den
<lb/>Monat Februar der 3. Indiction des fünften Regierungsjahres
<lb/>desselben Kaisers verbindet er S. 38). mit dem Jahre 6272.;
<lb/>den Monat September der 4. Indiction des ersten Regierungs- 
<lb/>jahres des Constantinus setzt er S. 383. iy das Jahr 6273.; den
<lb/>Monat Mai und August der 7. Indiction vereinigt er S. 385.
<lb/>mit dem 4. Regierungsjahre desselben Kaisers; den Monat Sep- 
<lb/>tember der 10. Indiction verbindet er S. 389. mit dem 7. Re- 
<lb/>gierungsjahre desselben; den Monat November der 12.Indiction
<lb/>vereint er S. 391. mit dem 9. Rcgiern«gßjabre; endlich bezeugt
<lb/>er ganz unumwunden S. 393., dass die Monate September und
<lb/>October der 14. Indiction mit dem 6283. Weltjahre zusammen- 
<lb/>fallen. Für die Folgezeit erachten wir es für unuöthig, weitere
<lb/>Beweise der Uebereinstimmung des Theophanes mit der ge- 
<lb/>wöhnlichen Weltära beizubringen, da sie sich schon hei ober- 
<lb/>flächlicher Ansicht der Chronographie von selbst darbieten.
<lb/>Wenn nun die ältesten Handschriften der Ecloga des Leo utid
</p>

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               <p>

                  <lb/>Constantini et Leonis procliirum, ed• Zachartae. 1061

<lb/>Constantinus den Monat März der 9. Indiction mit dem Jahre
<lb/>6248. der Weltära nach der Römischen Berechnung • zusammen,
<lb/>stellen, so sind wir nicht allein zu dem Schlüsse berechtigt, dass
<lb/>diese Jahresrechnung ganz mit der der Griechen unter Leo dem
<lb/>Isauri er iibereinstimmt, sondern wir können'auch einen Schritt
<lb/>weiter gehen, indem wir behaupten, dass diese Abweichung yon
<lb/>der gewöhnlichen Weltära auf officiellem Wege veranlasst wor- 
<lb/>den sei, da ein vom Kaiser publicirtes Gesetzbuch die verän- 
<lb/>derte Jahreszahl an der Stirne trägt. Als die Ikonodulen wie- 
<lb/>derum die Oberhand im byzantinischen Reiche gewannen, muss
<lb/>die Leonische Verfügung wiederum auf officiellem Wege zü-
<lb/>riiekgenommen worden sein. Darauf deutet eines Theils der
<lb/>Hass der Ikonodulen gegen die Ikonoklasten, andern Theils der
<lb/>Umstand, dass mit dem Tode des Constantinus Copronymus
<lb/>Theophanes zu der gewöhnlicheren Weltära zuriickkdirt; end- 
<lb/>lich bestätigt sich diese Vermiitliuiig durch eine Stelle des Ba- 
<lb/>silius in der Vorrede zur Epanagoge bei Zacharia Pröleg. S.
<lb/>LXX. vvv dz tw£ inl ivavuwoet rov d'tlov doyfxatog

<lb/>xai int xaralvoti twv awanxwv rifitov naga twv 'JaavQwv
<lb/>q^vaqzlag nivxrj - anoßukopivi] xai anOQQlxpaaa, welche zwar
<lb/>zunächst auf die Ecloga Leonis bezogen werden muss, jedoch
<lb/>zu allgemein gefasst ist, als dass man nicht vermuthen sollte,
<lb/>dass auch die übrigen Gesetze des Leo Isaurus späterhin abge- 
<lb/>schabt worden seien. — Was die ursprüngliche Gestalt der
<lb/>Ecloga anbetrifft, so ergiqbt sich aus der Vergleichung des unter
<lb/>dem Namen der Ecloga Leonis et Constantini bei Lcuncfav im Jus
<lb/>Graeco-Romanum tom.II.p.82—133. abgedruckten Compendium’s
<lb/>mit den Handschriften der ächten Ecloge, dass der Herausgeber
<lb/>diess Werk aus verschiedenen Reclitsbücliern gar wunderlich
<lb/>combinirt hat. Dass die 10. ersten Titel der Ausgabe nicht der
<lb/>Ecloga, sondern der Epanagoge des Basilius angehören, hat be- 
<lb/>reits ßiener in den Beiträgen zur Revision des Justinianischen
<lb/>Codex S. 224. bemerkt. Dass Leunclavius sie willkürlich dazu
<lb/>gesezt hat, geht nicht allein daraus'hervor, dass die Danäe^hrif-
<lb/>ten, welche die ächte Ecloga enthalten, diese Titel gar nicht ent- 
<lb/>halten, vielmehr den ersten Titel derselben mit den Worten
<lb/>Tixlog u. ntQi avoTuotM'Q iivfjatilag xai Ivotwg yd^tov (welches
<lb/>bei Leunclav II. 8. 100. der Anfang des 11. Titels ist) anbeben
<lb/>lassen, sondern ergiebt sich auch daraus, dass der Herausgeber
<lb/>S. 133. unter der Rubrik zizlog (od') mg) fUQtn/,wv oxvhwv sich
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0496.tif"
                   n="1062"
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               <p>

                  <lb/>1062 . Imperatorum Basilii,

<lb/>selbst verrätb, indem er folgende Worte am Rande als Note hin-
<lb/>zufügt: „Incertum, cuius operis hoc fragmentum sit. Differunt
<lb/>haec quidem ab iis, quae titulo LIF. libri, cuius et alios hic titulos
<lb/>dedimus, legunturDa nuii der 54. Titel seiner Atugabe S. 132.
<lb/>so läutet: jljXog vff. Tttpt dta&amp;qxtjg avu^ovoiwv xal vnt^ovoiwr,
<lb/>der 64. dagegen so: thXog £d'. mgt Jiajuipio/uov oxvXar, so ist es
<lb/>klar, dass der Titel, welchen die Note als 54. bezeichnet, mit
<lb/>demjenigen, welcher in der Ausgabe der 64. ist, identisch ist*
<lb/>und dass Leunclavius vom Anfänge an 10. Titel weniger in den
<lb/>Handschriften der Edoga gefunden haben müsse, als die Ausgabe
<lb/>besagt Diese Beweisführung Herrn Z., welche Referent für un-
<lb/>umstösslich anerkennt, hat der erstere schon früher in den Frag- 
<lb/>menta veraonis Graecae legum Rotharis Longobardorum regis
<lb/>(Heidelberg, 1835.) §. 3. p. 9. versucht. In den Prolegomenen
<lb/>zum Prochiron p. XX. wiederholt er dieselbe und fügt noch S.
<lb/>XXIII—XL. einen Abdruck des Prooemium und des ersten Titels
<lb/>der Edoga hinzu z endlich giebt er noch eine Uebersicht der ach- 
<lb/>tel; achtzehn Titel, aus welchen die Edoga ursprünglich bestand,
<lb/>aus den besten und ältesten Handschriften dieses Rechtsbuches.
<lb/>Vergleicht man nun, wie es Herr Z. prol. 8. XX. Note 12. ge-
<lb/>tban hat, diese Uebersicht mit der Ausgabe des Leunclavius, so
<lb/>ergiebt sich für die letztere das traurige Resultat, dass der Her- 
<lb/>ausgeber nicht eine einzige ächte Handschrift der Edoga benutzt
<lb/>hat. Denn die Titel 11—19., ingleichen Titel 28. und der Titel
<lb/>mgl diajiifgiofiüjv oxvXwv der Ausgabe sind nicht der ächten
<lb/>Edoga des Leo und Constantinus, sondern einer Privatarbeit ei- 
<lb/>nes Gelehrten entnommen, welcher allerdings die Edoga zu
<lb/>Grunde liegt (Herr Z. bezeichnet sie Prol. p. XLVII—LIII. mit
<lb/>dem Namen Edoga privata); und die Titel 20— 27. der Ausgabe
<lb/>sind aus einer andern Verarbeitung der Edoga geschöpft, welche
<lb/>dieselbe mit dem Prochiron des Basilius verschmilzt (Herr Z. be- 
<lb/>zeichnet sie mit dem Namen Edoga ad Prochirum mutata und
<lb/>giebt Prol. S. CXXXIII. bis CLIV. eine Uebersicht derselben aus
<lb/>Handsch^rten); endlich der 29. Titel und die folgenden der
<lb/>Ausgabe gehören'gar nicht der Edoga an, und sind, wie es
<lb/>scheint, aus andern Quellen compilirt. Ein grosser Theil der- 
<lb/>selben lässt sich laut des Titelregisters bei Leunclav Band 2.
<lb/>p. 131—133. im Prochiron auctum, ein anderer in der Epana-
<lb/>goge des Basilius, und der grösste Theil in der Epitome legum,
<lb/>die gewöhnlich dem Romanus ungeschrieben wird (vergl. Za-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0497.tif"
                   n="1063"
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               <p>

                  <lb/>Constantini ct Leonis procliiron, cd. Zachariae. 1C6J

<lb/>ebariä S. 294—297. und S. 508. u. folg.), und dem im Codex
<lb/>Bodieianus .5399. enthaltenen Werke (s. Zacliaria S. 329 33 t.)

<lb/>nachweisen. Und es bleibt mithin sehr zweifelhaft* ob Lcun-
<lb/>clav eine eigene Handschrift, welche ein solches Gemengsel ent»
<lb/>halten, benutzt, oder vielleicht gar auch am Schlüsse der Ecloga
<lb/>des Leo und Constantinus, gleich wie er es vom Anfänge her- 
<lb/>ein getban, ein neues Rechtscompendium nach eigenem Gutdün- 
<lb/>ken aus verschiedenen Handschriften zusammengestoppelt habe.
<lb/>Vielleicht giebt uns darüber der Codex Palatino-VaticanusNo. 55.
<lb/>einen unerwarteten Aufschluss, da Suaresius in der Notitia Basili- 
<lb/>corum von demselben bezeugt, dass er ein Rechtscompendium ent- 
<lb/>halte, welches dem von Leunclav herausgegebenen sehr ähnlich
<lb/>eey. Und wir sind berechtigt/ eine genaue Untersuchung dieser
<lb/>Handschrift von Herrn Z zu verlangen, welcher gerade jetzt
<lb/>im Begriffe steht, Italien und Griechenland im Interesse unserer
<lb/>Wissenschaft zu bereisen, und für seine Forschungen in der Va-
<lb/>ticanischen Bibliothek von der Gefälligkeit Mczzofanti’s mehr
<lb/>Vorschub zu erwarten berechtigt ist, als Referenten zu gleichen
<lb/>Zwecken von Seiten des ungefälligen Monsignore Mai wirklich
<lb/>zu Tlieil geworden ist. Nach diesen Bemerkungen drängt sich
<lb/>wohl Jedem, welcher der Bearbeitung des byzantinischen Rechtes
<lb/>einige Tlieilnahtne schenkt, fast unwillkürlich der Wunsch auf,
<lb/>dass der gelehrte Herausgeber des Prochiron es nicht verabsäu- 
<lb/>men möge, uns bei der Rückkehr von seiner literarischen Reise
<lb/>mit einer Ausgabe der ächten Ecloga des Leo und Constantinus
<lb/>zu beschenken. Der Textesrecension müssten dann wohl die äl- 
<lb/>testen Handschriften der Ecloga zu Grunde gelegt werden, ich
<lb/>meine die Laurenzianisclie plut. 9. No* 8. und die schon oben er*
<lb/>wähnte Vallicellianische F. 47. Jene ist aus dem II., diese aus
<lb/>dem 10. Jahrhunderte. Daneben würde die Ecloga privata und
<lb/>ad Prochirum mutata ein gutes Hülfsmittel abgeben, um die Les- 
<lb/>arten der ältesten Handschriften zu controliren, und eine Ge- 
<lb/>schichte der späteren Bearbeitungen der Ecloga vorzubereiten.
<lb/>Endlich würde Herr Z. vielfach Gelegenheit haben, den Codex
<lb/>Bodieianus 3399. und andere von ihm zu verschiedenen Zwecken
<lb/>benutzte Handschriften in den Noten anzuführen, wenn die Ver- 
<lb/>fasser der darin enthaltenen Rechtsbücher einzelne Stellen der
<lb/>Ecloga zu ihren Zwecken verwendet haben. Eine solche Ausgabe
<lb/>würde vielleicht auch den Vortheil uns verschaffen, einen Theil
<lb/>der von dem gelehrten Herrn Prof. Witte in der Hallischen All-
</p>

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                   n="1064"
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               <p>

                  <lb/>1064 Imperatorum Basilii,

<lb/>gemeinen Literatur-Zeitung vom Monat April I837i 8.471—-474.
<lb/>gegen die liier angenommene Ansicht vom Alter der Ecloga
<lb/>erhobenen Zweifel zu beseitigen. Leider sind diese scharfsinni- 
<lb/>gen Bemerkungen Witte’s Herrn, Z. zu spat zu Gericht gekom- 
<lb/>men, als dass er sie in den Prolegönienen zum Proehiron hätte
<lb/>beantworten können. Nur in den Addenda S. 367. giebt er sein
<lb/>Urtlieil darüber kurz dahin ab: „quae quidem argumenta spe~
<lb/>ciosa magis ^ quam vera esse crediderim.6&lt; , ^

<lb/>Eben so interessant, als die Bemerkungen über die Ecloga,
<lb/>erscheinen Referenten auch die Untersuchungen über die Epa-
<lb/>nagoge, welche Herr Z. Pro], cap 4. S. LXVI — XCIV. dargelegt
<lb/>hat Es bestätigt sich durch dieselben die schon früher, von
<lb/>Witte im Rheinischen Museum Tlieil 3. S. 74. ausgesprochene
<lb/>Ansicht, dass diess Rechtsbuch von den Kaisern Basilius, Leo
<lb/>und Alexander verfasst, und zwischen.dui Jahren 879—886. pu-
<lb/>blicirt worden sei. Herr Z. giebt zuvörderst einen Abdruck der
<lb/>bereits von Witte a. a. 0. 8. 29—35. edirten Vorrede, lässt
<lb/>hierauf ein TitelverÄciqhniss des in 40. Titeln bestehenden Wer- 
<lb/>kes folgen, und macht zugleich in den Noten auf die Verwandt- 
<lb/>schaft dieses Rechtsbuches mit dem Proehiron des Basilius auf- 
<lb/>merksam, indem er nachweist, dass der grösste Tlieil des erste- 
<lb/>hen döm letzteren entnommen ist. Dass nun die von Witte und
<lb/>Z. herausgegebenen Titel als Bestandteile der Epanagoge ange- 
<lb/>sehen werden müssen, ergiebt sich aus der dem Rechtsbuche vor- 
<lb/>ausgeschickten Vorrede, welche den Inhalt und die Reihefolge der
<lb/>einzelnen Titel sehr genau bezeichnet. Dass aber die Epanagoge
<lb/>selbst dem Basilius, Alexander und Leo angehöre, dürfte nach
<lb/>den Zeugnissen zweier ziemlich jungen Handschriften des Codex
<lb/>1 Palatino-Vaticanus No. 55. u. Marqianus 181.) immer noch prör
<lb/>blctnatisch erscheinen, wenn nicht die Bodlcjanische Handschrift
<lb/>3399. fol. 39. B. ein Fragment der Epanagoge unter folgender?
<lb/>.Ueberschrift anführte: ix veuQaq (hfxrd^twg Buaikilov
<lb/>xu\ 'A\t%u.vdQOv. Ein Zeugniss, welches, da die Handschrift
<lb/>dem IO. Jahrhunderte angehört, für entscheidend erachtet wer- 
<lb/>den muss. Herr Z. stellt zum Schlüsse seiner' Untersuchung
<lb/>noch die Ansicht auf, dass Phol jus an der Bearbeitung der Epa- 
<lb/>nagoge Tlieil genommen habe, da der Codex Bodleianus 158.,
<lb/>welcher die Epitome legum des Romanus enthält, einige aus der
<lb/>Epanagoge geschöpfte Capitel geradezu dem Photius zuschreibt.
<lb/>Vergl. 8. 303. Not. 75. Was die spätere Geschichte des Rechts-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0499.tif"
                   n="1065"
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               <p>

                  <lb/>Constantini et Leonis procluron, eL Zachariae. 1005

<lb/>buches aiibetrifllt, so weist Herr Z. aus seinen Papieren eine
<lb/>spätere Umarbeitung der Epanagoge nach. Er nennt sie Ep ana- 
<lb/>goge aucta, und setzt sic in das 10. oder 11. Jahrhundert, da der
<lb/>Verfasser derselben eines Theils Rechtsquellen benutzt hat, 'wel- 
<lb/>che im 10. Jahrhunderte angefertigt worden sind, anderentheils
<lb/>Gesetze als noch geltendes Recht aufgeführt hat, welche die
<lb/>Juristen des 11. Jahrhunderts als abgekommen bezeichnen. Die
<lb/>Recbtsquellen, welche der Verfasser zur Bearbeitung des Wer- 
<lb/>kes benutzt hat, sind griechische Übersetzungen der Justinia- 
<lb/>nischen Reohtsbiicher, die Basiliken, Auszüge aus den Novellen
<lb/>des Kaiser Leo, die Schrift des Pseudo-Eustathius über die
<lb/>Zeitabschnitte (qotwI), und die leges colonariae, militares und
<lb/>Bhodiae. Zugleich beschenkt uns Herr Z. mit einer kurzen
<lb/>Charakteristik des Werkes. Es führt in den Handschriften
<lb/>gewöhnlich die Ueberschrift At&lt;ov\ßaatltig^ und besteht aus 52.
<lb/>Titeln, welche Prol. S. CV1 CXXV. sammt einer kurzen An-
<lb/>gäbe des Inhaltes der einzelnen Titel verzeichnet sind. Den
<lb/>12. Titel nfQi fivtjaniuQ hat Herr Z. vollständig abdrucken
<lb/>lassen.

<lb/>Die Untersuchung»»! des Herrn Zacliariä’s über das Alter
<lb/>und die Geschichte dieser Compendicn haben denselben ver-^
<lb/>anlasst, auch seine Ansichten über die Anfertigung der ovaxd-
<lb/>’S'agaig des Basilius und ihr Verhältniss zu dem Procbiron und
<lb/>der Epanagoge desselben Kaisers dem gelehrten Publicum mit-
<lb/>zutheilen. Sie finden sich in den Proleg. cap. IV. §. 12. p.
<lb/>LXXXIV ^ XCtV. Das Wesentliche derselben ist folgen- 
<lb/>des: Schon bei .der Ausgabe des Procbiron, welche nach den
<lb/>Untersuchungen des Herausgebers Prol. S. LIV.— LX. zwi- 
<lb/>schen die Jahre 870.— 878. fallt, habe der Kaiser Basilius
<lb/>deu Plan gehabt eine ävay.ufruQfng tüjv vourov in6Q. Büchern ab- 
<lb/>zufassen und zu publiciren. Davon spreche die Vorrede des
<lb/>Procbiron. Von diesem Werke sei indess zur Zeit, wo das *
<lb/>Procbiron bekannt gemacht Vörden sei, noch nichts publieirt
<lb/>gewesen. Denn der Kaiser spreche in der Vorrede von der «r«-
<lb/>xufruQOig T&amp;v vofiiaiv in solchen Ausdrücken, welche uns hindern
<lb/>mussten, anzunehmen, dass die Publication damals bereits erfolgt
<lb/>sei. Einige Jahre später habe derselbe Kaiser die dvuxa^agmg
<lb/>wirklich in 40. Büchern publieirt. Diess bezeuge die Vorrede
<lb/>zur Epanagoge. Mittlerweile habe er aber auch eingesehen,
<lb/>dass eine neue Ausgabe des Procbiron nötliig geworden $ei&gt; und
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0500.tif"
                   n="1066"
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               <p>

                  <lb/>1066
</p>
               <p>

                  <lb/>Imperatorum Basilii,


<lb/>diese zweite Ausgabe des Prochiron sei die Epanagoge. Zugleich
<lb/>weist Herr Z. 8. Prob S. XCI. Not 122. nach, dass die Ab- 
<lb/>weichungen der Titelreihe des letzteren Werkes von der des
<lb/>Prochiron darin ihren Grund haben, dass die Basiliken bei der
<lb/>Bearbeitung der Epanagoge den Redactoren derselben als Muster
<lb/>vorschwebten. So gern nun Referent den letzten Theil der
<lb/>Untersuchung für richtig anerkennt, so sehr muss er doch mit
<lb/>Herrn Z rechten, wenn derselbe meint, dass die ävaxoL&amp;ngmg
<lb/>iw rd/ttfov, auf welche das Prochiron sich bezieht, zur Zeit,
<lb/>wo dasselbe promulgirt worden ist, noch nicht publicirt gewe- 
<lb/>sen sei. Denn zuerst ist es unbegreiflich, wie Basilius in der
<lb/>Vorrede zum Procliiron 8. 6. habe äussern können, dass, wenn
<lb/>das von ihm publicirte Rechtsbuch nicht vollständig sei, er die,
<lb/>welche sich unterrichten wollen, auf das 7rXdjog %wv voftior,
<lb/>welches vor Kurzem von ihm vollendet worden sei, verweise

<lb/>(tl di iXXtnig Ao« to nag rjjitüjv ypcupdfiuvov-

<lb/>%oTg (ftXonorwg iyxvnrovatv tv tw n&lt;Jtg ’tjjucuv aQji'cog ivur
<lb/>xika&amp;etg/uiro) tov voptov nXdrei trjv tov IrjTov^bov yv&amp;-
<lb/>otv agvaaa&amp;at.) So hätte der Kaiser, welcher kurz vorher
<lb/>vom Prochiron ebenfalls irn Perfectum spricht (ninotqxa/uiv),
<lb/>nicht schreiben können, wenn das grössere Werk (to tov vq-
<lb/>fiov nXÜTög) nicht bereits fertig gewesen wäre. Wenn derselbe
<lb/>aber im §. 3. derselben Vorrede auf das erwähnte Werk zu-
<lb/>rückkommt, und dasselbe genauer beschreibt und sich dabei der
<lb/>vergangenen Zeit (ovrayfjo/ong—tt&amp;ifnafiiip — xa&amp;vntTagufuv)
<lb/>bedient, so scheint es unerklärlich, wie man ein so klares Zeug-
<lb/>niss für die Vollendung der ävaxa9agotg in 60. Büchern so habe
<lb/>missverstehen können', als ob der Kaiser nur den Plan gehabt
<lb/>habe, ein solches Werk zu veranstalten. Giebt man aber zu,
<lb/>dass dasselbe, nach den eigenen Worten des Kaisers, bereits
<lb/>vollendet war, so scheint es noch viel unerklärlicher, wie man
<lb/>daran habe zweifeln können, dass es bei der Promulgation des
<lb/>Prochiron nicht schon publicirt gewesen sei. Denn wie wäre
<lb/>der Kaiser dazu gekommen, die Juristen zum Zwecke der Selbst- 
<lb/>belehrung auf ein Werk zu verweisen, welches sie noch gar
<lb/>nicht gekannt hätten ? Vielmehr scheint die Vermutbung nahe
<lb/>zu liegen, dass das Prochiron als Einleitung zu der dvaxdd^agotg
<lb/>twv v6f*a&gt;p habe dienen sollen. Wie sich aber die im Prochiron
<lb/>erwähnte iraxd&amp;agotg tujv vbfxwv zu der-in der Vorrede zur
<lb/>Epanagoge erwähnten Ausgabe desselben Werkes in 40. Büchern
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0501.tif"
                   n="1067"
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               <p>

                  <lb/>Constantini ct Leonis procliirmn, cd. Zachariae. 1067

<lb/>verhalte, das bleibt ein dunkler Punct in der byzantinischen
<lb/>Recli tsgescliichte. Nur so viel lässt sich mit Wahrscheinlichkeit
<lb/>behaupten, dass unsere Ba*Hikar welche man gewöhnlich dem
<lb/>Kaiser Leo zuschreibt, aus der avaxu^ugotq j&amp;v vofuov des Ba- 
<lb/>silius entstanden seien, da ja schon die Verwandtschaft der Ti-’
<lb/>telreihe der Epanagoge mit der Anordnung unserer Basilika da- 
<lb/>für zu bürgen scheint.

<lb/>Als Anhang zur Ausgabe des Prochiron giebtHerrZ. eine
<lb/>kurzgefasste Beschreibung der Bodlejanischen Bibliothek, ver- 
<lb/>bunden mit der -Aufzahlung der in derselben befindlichen Hand- 
<lb/>schriften des griechisch-römischen Rechtes. Was den ersten
<lb/>Theil der Abhandlung anbetrifllt, so lag es natürlich nicht im
<lb/>Plane Herrn Z., das, was Bernard in den Catalogi MSS. An-
<lb/>gliae et Hiberniae ausführlich dargestellt hat, zu wiederholen;
<lb/>dagegen hat er es nicht verabsäumt, die neuen Erwerbungen der
<lb/>Bodlejana seit dem Erscheinen des Bernard'sehen Werkes (1697.)
<lb/>zu charaktcrisiren (S. 269 —176.). Und wir sind ihm für diese
<lb/>Arbeit um so mehr Dank schuldig, da von diesen Erwerbungen,
<lb/>so viel Referent weiss, kein gedrucktes Verzeichniss existirt.
<lb/>Ganz sonderbar erscheint die Verfügung der Statuten (S. 263.),
<lb/>dass diejenigen, welche die Bibliothek benutzen wollen, ein eige- 
<lb/>nes Ceremoniell in ihrer Kleidung bei Strafe eines dreimonatli- 
<lb/>chen Ausschlusses von der Benutzung der Bibliothek zu beobach- 
<lb/>ten haben (vestiti habitu, seu capa, caputio sive cucullo, et pi&lt;-
<lb/>leo, quae non prius exuent, quam a bibliotheca reversi fuerint)
<lb/>Was den zweiten Theil der Abhandlung anbelangt, ich meine
<lb/>die Aufzählung der Handschriften, welche für das byzantinische
<lb/>Recht von Bedeutung sind, so hat Herr Z. vielfach Gelegenheit
<lb/>gehabt, die IrrthÜrner des Bernard’schen Kataloges zu berichti- 
<lb/>gen, und mit wenigen, aber charakteristischen Zügen den Werth
<lb/>von Handschriften zu bezeichnen, deren Benutzung die schönsten
<lb/>Früchte für unsere Wissenschaft erwarten lässt. Wir zeichnen
<lb/>unter den reichen Schätzen dieser Bibliothek nur folgende Handr
<lb/>Schriften beispielsweise aus. Cod. Bodlei. 173. (S. 282.) enthält
<lb/>einige werthvolle Auszüge aus den Schriften der alten griechischen
<lb/>Commentatoren über die Pandekten und den Codex. Besonders
<lb/>interessant ist die Notiz: ix rov /. ßl\ tov xwd. OtodcuQov Oftd-
<lb/>haoitxov % I g. J/«r. a. ft fj x o X a £4o # to 6 £ /? p«£ w r. Das Citat
<lb/>scheint verschrieben. Dürfte man indess diesen Theodorus mit
<lb/>dem berühmten Herausgeber des Codex, dessen Arbeiten in den
<lb/>Krit. Jalirb. f. d.RW. Jahrg.I. H. IS. 69
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0502.tif"
                   n="1068"
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               <p>

                  <lb/>1068 Imperatorum Basilii,

<lb/>Basiliken so vielfach benutzt sind, für identisch erachten, so
<lb/>würde sich daraus ergeben, dass derselbe, wie Athanasius, den
<lb/>Beinamen. oxoXaouxog gehabt habe# Auch an Novellen byzan- 
<lb/>tinischer Kaiser ist diese Handschrift sehr reich. Das Wich- 
<lb/>tigste ist aber die hloyrj raiv vo/liwv , welche Romanus senior
<lb/>in 50. Titeln publicirt hat. Herr Z., welcher sie Epitome le- 
<lb/>gum nennt, hat die Vorrede (iij$ voftixijg) und den ersten Titel
<lb/>derselben vollständig aus der Handschrift abdrucken lassen. In
<lb/>Bezug auf die übrigen Titel erscheint die Handschrift nicht
<lb/>vollständig; denn von 50. Titeln, welche die Epitome laut der
<lb/>Heberschrift enthalten hat, enthält der niva% der Bodlejanischen
<lb/>Handschrift nur 28., deren Verzeichniss von Herrn Z. S. 294
<lb/>—297. abgedruckt worden ist. Die fehlenden Titel hat derselbe ^
<lb/>S. 306. u. f. aus einer Biener’schen und einer Wiener Handschrift
<lb/>zu ergänzen versucht. Die Vorrede dieses Rechtsbuches enthält
<lb/>manche, recht interessante Nachrichten über Rechtsgeschichte.
<lb/>Für die älteste Zeit ist offenbar Pomponius in L. 2. D. I, 2.
<lb/>(de origine iuris) ausgeschrieben worden. Für die Zeiten, wel- 
<lb/>che Pomponius nicht hat berühren können, finden sich andere
<lb/>Quellen benutzt, über deren Glaubwürdigkeit man freilich nur
<lb/>aus dem Zusammenhänge des Ganzen urtheilen kann. Vom
<lb/>Kaiser Hadrian erzählt die Vorrede, dass er die Anfertigung
<lb/>des Edictum perpetuum dem Juristen Julianus in Gemeinschaft
<lb/>mit dem Cornelius Servius aufgetragen habe. Auch die Titel-
<lb/>eintheilung des Edictum wird iu Erwähnung gebracht. Sodann
<lb/>springt der Verfasser sogleich zu den Justinianischen Rechts- 
<lb/>büchern über, und bemerkt, dass Justinian die alten Gesetze
<lb/>durch neue, die man Novellen genannt, verbessert habe. Diese
<lb/>Alles habe er durch seinen Quaestor Tribonianus ins Werk ge- 
<lb/>setzt. Sodann geht die Vorrede auf die Basilika über, und
<lb/>berichtet, dass Kaiser Leo sie in sechzig Büchern, welche in 4.
<lb/>%ivxq&gt; abgetheilt worden seien, durch den Proiospatharius Sym-
<lb/>batius habe compiliren lassen. Wenn man es nicht'verschmäht,
<lb/>aus dem Munde der Unmündigen die Wahrheit zu erforschen,
<lb/>so könnte man für die Rechtsgeschichte manche d^r eben mit-
<lb/>getheilten Nachrichten benutzen. —- Codex Bodlejanus 264. ent- 
<lb/>hält eine bisher unbekannte Sammlung der Eparchica. Sie be- 
<lb/>steht nach dem Index der Handschrift aus 29. Stücken; im
<lb/>Texte der Handschrift werden indess noch mehrere Eparchica,
<lb/>welche der Index nicht erwähnt, hinzugefugt. Die Herausgabe
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0503.tif"
                   n="1069"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0503"/>
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               <p>

                  <lb/>Constantini ot Leonis procliirnm, cil. Zachartae. 1069

<lb/>dieser so interessanten Sammlung, welche wohl auch auf No- 
<lb/>velle 166—168. ein neues Licht werfen wird, hat Hr. Zachariä
<lb/>8. 316. ausdrücklich versprochen, und wir wünschen, dass er
<lb/>uns diese glänzende Entdeckung nicht gar zu lange vorenthal-
<lb/>.ten möge. — Die’ wichtigste Entdeckung, welche Hr. Z. in der
<lb/>Bodlejana gemacht hat, ist unstreitig die Auffindung des Codex
<lb/>Bodlejänus 3399., welcher nach den S. 329. gegebenen Notizen
<lb/>eine Epitome legum zu enthalten scheint. Referent, welcher
<lb/>durch die Güte Herrn Z. in den Stand gesetzt worden ist, die
<lb/>von demselben angefertigte Abschrift des Codex für einige Zeit
<lb/>zu benutzen, hat bemerkt, dass der Hauptbestandtheil des Wer- 
<lb/>kes dem Prochiron entnommen ist, mit welchem die Sammlung
<lb/>auch in der Folge der Titel, wenn auch nicht in der Zahl der- 
<lb/>selben übereinstimmt. Mehrere Titel sind aus der Epitome le- 
<lb/>gum des Romanus hinzugesetzt. Anfang und Ende des Rechts- 
<lb/>buches fehlen in der Handschrift. Hr. Z. giebt 8. 329—331.
<lb/>•eine Uebersiclit der in derselben enthaltenen Titelrubriken, de- 
<lb/>ren Zahlen bis za fiy fortlaufen. Bei der Anfertigung dieses
<lb/>Rechtsbuches ist eine Menge von Bearbeitungen der Justiniani- 
<lb/>schen Rechtsquellen zu Ratlic gezogen worden, welche wir jetzt
<lb/>gar nicht mehr haben, oder deren Auffindung wir nur den For- 
<lb/>schungen der neueren Zeiten im Gebiete der byzantinischen Ju- 
<lb/>risprudenz verdanken. Zu den Quellen der letzteren Art gehört
<lb/>des Athanasius Novellencommentar; zu denen der ersteren ge- 
<lb/>hört des Theodorus Novellencommentar, ferner eine unbekannte
<lb/>Bearbeitung der Justinianischen Novellen in Capiteln, welche
<lb/>mit der des Julianus grosse Aehnlichkeit zu haben scheint Auch
<lb/>finden sich Spuren von einer andern Bearbeitung der Justinia- 
<lb/>nischen Novellen in kurzgefassten Auszügen, wobei die Anfangs- 
<lb/>worte der Novelle mit angegeben werden. Wohl möglich, dass
<lb/>dieselben, da sie weder mit Athanasius noch mit Theodorus
<lb/>übereinstimmen, einem minder berühmten Novellencommentar
<lb/>angehören. Endlich sind auch die Eparchica in dieser Hand- 
<lb/>schrift benutzt, und diess lässt uns hoffen, dass daraus die in
<lb/>Cod. Bodlei. 264. enthaltene Sammlung dieser'Rechtsquelle viel- 
<lb/>fach verbessert und vervollständigt werden könne.

<lb/>Für die Bequemlichkeit des Lesers ist durch vollständige
<lb/>Indices gesorgt,worden. Zweckmässig für die künftige Benutzung
<lb/>des Prochiron erscheint die Ausarbeitung des Quellenregisters.

<lb/>69 *
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_02+1837_0504.tif"
                n="1070"
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               <head>
                  <title>Lehrbuch des Justinianisch-Römisch Rechts, zum Gebrauche bei Institutionen-Vorlesungen. Von Dr. Johann Jacob Lang. Zweite verbesserte Ausgabe. Stuttgart 1837</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0504--><p/>
               <p>

                  <lb/>1070 Lang, Lehrbuch des Justin« ~ Römischen Rechts.

<lb/>Druck und Papier sind gut. Der Druckfehler finden sich nur
<lb/>wenige.

<lb/>G. E. H.
</p>
               <p>

                  <lb/>NA Lehrbuch des Justinianisch -Römischen Rechts, zum
<lb/>Gebrauche bei Institutionen-Vorlesungen. Von Hr. Johann
<lb/>Jacob Lang) Prof. d. R. in Tübingen. Zweite verbesserte
<lb/>Ausgabe. Stuttgart u. Tübingen, Cotta*sche Buchandl. 1837.
<lb/>VIII. u. 488. 8. (Mit zwei Jithogr. Verwandtschaftstafeln.)
<lb/>gr. 8. (2 Thlr. 9 Gr.).

<lb/>Bei einem Lehrbuche kann es mehr, als bei anderen1 wis- 
<lb/>senschaftlichen Werken, für eine Pflicht des Beurtheilersgehal- 
<lb/>ten werden, auf das Verhaltniss sorgfältige Rücksicht zu neh- 
<lb/>men, in welches dasselbe nach der Absicht des VerFs. zur Wis- 
<lb/>senschaft treten soll. Denn während es Sonst regelmässig als
<lb/>Aufgabe eines Schriftstellers zu betrachten ist, dass er die Wis- 
<lb/>senschaft zu fordern strebe, und die Kritik daher lediglich «inen
<lb/>absoluten Maassstab anzulegen hat, — liegt es an sich noch nicht
<lb/>in der Natur eines Lehrbuchs, dass es der Wissenschaft Gewinn
<lb/>bringen müsse; es kann seiner nächsten Bestimmung als Leitfa- 
<lb/>den beim 'Unterrichte recht wohl entsprechen, wenn auch der
<lb/>Verf. sich jenes höhere Ziel nicht gesteckt hat. Desshalb glaubt
<lb/>Ree. einer Forderung der Gerechtigkeit zu genügen, wenn er an
<lb/>die Spitze seiner Kritik des vorliegenden Werks eine Mitthei- 
<lb/>lung übe^ die Absicht des Verf's stellt, wie sie in der Vorrede
<lb/>zu der ersten im Jahre 1829. erschienenen und zu dieser zweiten
<lb/>Ausgabe ausgesprochen ist. Derselbe bekennt hier, dass er nur
<lb/>ein für Institutionen-Vorlesungen brauchbares Lehrbuch zu lie- 
<lb/>fern beabsichtigt habe und desshalb nicht darauf ausgegangen sei,
<lb/>neue und eigentümliche Forschungen mitzutheilen, sondern
<lb/>bloss den vorhandenen Stoff tüchtig zu verarbeiten, und die un- 
<lb/>zweifelhaften Resultate neuerer Forschungen zu benutzen. Nach
<lb/>dieser Erklärung des VerFs. wird Rec. zur Aufgabe seiner Kri- 
<lb/>tik auch nur die Beantwortung der Frage machen dürfen: ob der
<lb/>Plfen und die Methode des VerFs. so beschaffen sind, wie man es
<lb/>bei einem brauchbaren Institutionen-Lehrb,uche verlangen kann,
<lb/>und ob die von ihm zusammengestellten Sätze dem gegenwärtigen
<lb/>Staudpuncte der Wissenschaft entsprechen.

<lb/>Betrachtet Rec. zuerst den Plan und die Methode} so kann
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0505.tif"
                   n="1071"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0505--><p/>
               <p>

                  <lb/>Langi Lehrbuch des Justin.-Römischen Rechts. 1071

<lb/>er es nur billigen, dass der Verl, sich auf das Rom. Recht be-
<lb/>schrankt, und den sogenannten usus fhodernus ausgeschlossen hat*
<lb/>Nur hätte Rec. gewünscht, dass der Verf. hierin noch etwas stren- 
<lb/>ger und consequenter verfahren wäre. Er würde dann z. B. im
<lb/>§. 154. unter Nr. 3. nicht die Bemerkung gemacht haben, dass
<lb/>die in int. restitutio minorum jetzt auf alle Geldeinheiten ausge- 
<lb/>dehnt werde, deren Angelegenheiten durch Vorsteher besorgt
<lb/>werden, so wie auf andere Personen, welche einen Curator ha- 
<lb/>ben. Er würde dann ferner den im §. 174. enthaltenen Anhang»
<lb/>welcher von dem sog. titulus und modus acquirendi handelt, ganz
<lb/>weggelassen haben; denn da man jetzt über die Unrichtigkeit
<lb/>dieser unrömischen Unterscheidung wohl allgemein einig ist, so
<lb/>wird der Anfänger hier ohne Noth mit einer Theorie der Neue- 
<lb/>ren behelligt, welche er noch zeitig genug in den Pandekten-Vor^
<lb/>lesungen kennen lernt. — Weniger stimmt es mit der Ansicht
<lb/>des Rec. überein, dass der Verf. sich auf das Justinianische Recht
<lb/>beschränkt hat; jedoch will er diess nicht als einen Tadel aus- 
<lb/>sprechen , da sich allerdings Manches dafür sagen lässt, und der
<lb/>Verf. wenigstens einen aus der Ausschliessung der inneren Rechts- 
<lb/>geschichte sich ergebenden Uebelstand dadurch zu beseitigen
<lb/>bemüht gewesen ist, dass er, wo es zum Verständniss des Ju- 
<lb/>stinianischen Rechtes schlechterdings noth wendig war, auch hi- 
<lb/>storische Bemerkungen eingeschaltet hat. Allein da der Verf.
<lb/>einmal auf die innere Rechtsgeschichte nur diese untergeordnete
<lb/>Rücksicht nehmen wollte», so will es dem Rec. nicht recht ein- 
<lb/>leuchten , warum er in etwa 50. §§. eine ziemlich vollständige
<lb/>äussere Rechtsgeschichte vorausgeschickt hat. Sie ist keineswegs
<lb/>nothwendig, um die dann folgende dogmatische Darstellung des
<lb/>Justin. Rechts und die wenigen in dieselbe verwebten Sätze des
<lb/>alteren Rechts dem Anfänger verständlich zu machen; dazu ge- 
<lb/>nügte eine weit kürzere Uebersicht der Rechtsquellen und eine
<lb/>ausführliche Beschreibung der Justinianischen Rechtsbücher voll- 
<lb/>kommen. — Durchaus abweichend ist dagegen die Ansicht des
<lb/>Rec. über die Art und Weise, wie der Verf. in seinem Buche die
<lb/>Quellen bedacht hat. Er sagt darüber in der Vorrede zur ersten
<lb/>Ausgabe: „Ich habe mir eine Abweichung von der gewöhnlichen
<lb/>•Weise, die Belegstellen anzuführen, erlaubt, weil ich von mei- 
<lb/>nem Zuhörer fordere, dass er die Quellen, und hier besonders
<lb/>des Cajus und Justinians Institutionen im Zusammenhänge lese,
<lb/>wozu jeder Lehrer im Collegium auffordern soll , wo ihm dann
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0506.tif"
                   n="1072"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0506"/>
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               <p>

                  <lb/>1072 Lang, Lehrbuch des Justin«-Römischen Rechts.

<lb/>Gelegenheit genug gegeben ist, die Hauptstellen herauszuheben.“
<lb/>Demgemäss hat er die Stellen bloss cilirt, und zwar tlieils regel- 
<lb/>mässig bei den Ueberschriften der einzelnen Abtheilungen und
<lb/>Paragraphen die auf den Inhalt derselben sich beziehenden Titel
<lb/>und Stellen der Justin. Rechtsbiicher und einiger älteren Quel- 
<lb/>len, theils hier und da in Anmerkungen einzelne Stellen und Ti- 
<lb/>tel zum Beleg für die im Texte vorgekommenen Rechtssätze.
<lb/>Wörtlich niitgetbeilt sind Aussprüche der Quellen, so viel Ree.
<lb/>bemerkt hat, nur in der äusseren Rechtsgeschichte, aber auch
<lb/>hier nur in äusserst seltenen Fällen. Zuvörderst findet nun Rec.
<lb/>die Forderung, welche der Verf. an einen Anfänger im Rechts- 
<lb/>studium macht, dass er die Quellen, während er die Institutio- 
<lb/>nen hört, schon im Zusammenhänge lese, viel zu hoch gestellt.
<lb/>Denn das Meiste wird ihm noch unverständlich sein, und die
<lb/>Masse, welche er noch nicht beherrschen kann, muss ihn Verwir- 
<lb/>ren und fast erdrücken. Das Einzige, was Rec. für ratlisam hält,
<lb/>ist, dass der Studirende, nachdem er eine Lehre in den Vorle- 
<lb/>sungen vollständig gehört hat, da?, was sich über dieselbe in
<lb/>Justinianis Institutionen findet, nachlesez dagegen muss er sich
<lb/>gegen ein zusammenhängendes Lesen der Institutionen des Ga- 
<lb/>jus neben einem Vortrage, welcher die innere Rechtsgeschichte
<lb/>fast ganz ausschliesst, schlechterdings erklären. Aber auch dann,
<lb/>wenn dasselbe als zweckmässig erkannt werden sollte, wird doch
<lb/>eine durchgängig^ Berücksichtigung der Quellenaussprüche in
<lb/>den Vorlesungen selbst nicht überflüssig gemacht werden. Erst
<lb/>durch sie erhält der Vortrag eine gediegene Basis; erst durch sie
<lb/>wird nicht nur dem Zuhörer eine gehörige Anleitung zunrLesen
<lb/>gegeben, sondern auch in ihm ein wahres Interesse an dem Quel- 
<lb/>lenstudium erweckt, wenn er den innigen Zusammenhang des
<lb/>Lehrbuchs und des Vortrags mit den Quellen erkennen und ein se- 
<lb/>hen lernt, wie Alles, was das Lehrbuch enthält und der Lehrer aus- 
<lb/>spricht, nur aus den Quelleii geschöpft sei. Unser akademisches
<lb/>, Studium des Rom. Rechts leidet ja schon dadurch genug, dass die
<lb/>exegetische Methode immer mehr verschwindet, und Vorlesungen
<lb/>nach derselben bereits zu den seltneren Erscheinungen gehören,
<lb/>auf manchen Universitäten sogar ganz wegfallen. Verbannen
<lb/>wir nun auch aus unseren Institutionen- und Pandekten - Vorle- 
<lb/>sungen das stete Zurückgehen auf die Quellen, und die Erläute- 
<lb/>rung unserer Lehrsätze aus ihnen, suchen wir nicht durch das
<lb/>immerwährende Vorhalten ausgewählter, treffender Aussprüche
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0507.tif"
                   n="1073"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0507"/>
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               <p>

                  <lb/>Langt Lehrbuch des Justin.-Römischen Rechts. 1073

<lb/>der Quellen den Sinn für das Studium derselben zu wecken und
<lb/>zu bilden, so geben wir eins der einfachsten und zweckmassig-
<lb/>sten Mittel zu einer gründlichen Bildung ohne Noth aus den
<lb/>Händen, und befördern selbst unwillkürlich den Rückschritt,
<lb/>zu welchem unsere dogmatische Lehrart an sich schon so leicht
<lb/>Veranlassung werden kann. Darum muss nach der Ansicht de*
<lb/>Ree. ein Lehrbuch die wichtigsten, den Text desselben belegen- 
<lb/>den, Stellen nicht bloss citiren, sondern wörtlich mittheilen, da- 
<lb/>mit eine unm'ttelbare Benutzung derselben in den Vorlesungen
<lb/>selbst möglich sei. Empfiehlt der Lehrer bloss das Nachlesen
<lb/>der von ihm herausgehobenen Hauptstellen, sq kann es nicht
<lb/>ausbleiben, dass die Schwierigkeiten, welche jedem Anfänger
<lb/>das Lesen der Quellen macht, diesen bald von einer so heilsamen
<lb/>Beschäftigung abschrecken werden.

<lb/>Das System ist bei einem Lehrbuche, besonders für Institu- 
<lb/>tionen, ein nicht bloss in wissenschaftlicher, sondern namentlich
<lb/>in methodologischer Hinsicht überaus wichtiger Gegenstand, wel- 
<lb/>chem leidet von den Compendien-Verfassern gewöhnlich'geringe
<lb/>Aufmerksamkeit geschenkt wird. Der Verf. des vorliegenden
<lb/>Lehrbuchs hat „im Ganzen" das Heise sclae System befolgt,
<lb/>„weil er glaubt, dass Heise die reellen Bedürfnisse des Sfpdiren-
<lb/>den besser zu fühlen verstehe, als Justiniani An diesem Satze
<lb/>will Rec. nur diess als minder richtig hervorheüen, dass der
<lb/>Verf. den Kaiser ohne dessen Schuld zu einem Systematiker zu
<lb/>machen scheint, während es doch sicher das System des Gajus
<lb/>war, an welches er hier gedacht hat; gegen die Befolgung des
<lb/>Heise'seben Systems mag aber Rec. um so weniger Etwas erin- 
<lb/>nern, als es lediglich die Anordnung der Hauptmaterien ist, w elche
<lb/>der Verf. hier unter dem Heise'sehen System versteht, und diese
<lb/>bereits von Anderen gebührend gewürdigt worden ist. Dagegen
<lb/>muss Rec. die Anordnung der Darstellung in den einzelnen Thei-
<lb/>len etwas genauer in's Auge fassen, da in dieser Beziehung, we- 
<lb/>nigstens in der Regel, Heise nicht das Muster gewesen ist, Er
<lb/>beschränkt sich dabei bloss auf die Untersuchung: ob die von
<lb/>dem Verf. gebotene Classification, gleichviel ob ein und welches
<lb/>Pxincip ihr zum Grunde liege, mit dem Inhalte und der Natur
<lb/>der classificirten Rechtslehren übereinstimme? Diess muss er
<lb/>nun, so gewiss auch im Allgemeinen das Urtheil günstig ausfal-
<lb/>len könnte, wenigstens rücksichtlich einer Lehre bestimmt ver- 
<lb/>neinen. Es ist diess die Lehre von den einzelnen Obligationen,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0508.tif"
                   n="1074"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0508"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0508--><p/>
               <p>

                  <lb/>1074 Lang, Lehrbuch des Justin.« Römischen Rechts.

<lb/>welche im zweiten Abschnitte des Obligationenrechts enthalten
<lb/>ist. Doch trifft dieser Vorwurf den Vf. nicht allein, sondern
<lb/>fast alle System^, welche, in neuerer Zeit zum Vorschein
<lb/>gekommen sind. Der Grund hiervon ist ohne Zweifel
<lb/>darin zu suchen, dass die Systematiker, soweit sie sich auch von
<lb/>dem eigentlich Wesentlichen und Charakteristischen des Systems
<lb/>von Gajus entfernten, dieses doch da, wo gewisse Unterschei- 
<lb/>dungen und Eintheilungen ausserlich scharf hervortreten, indem
<lb/>sie hierin den Kern des ganzen Systems erblicken, festhalten Zu
<lb/>können und zu müssen glaubten. Da nun Gajus namentlich
<lb/>zwischen obligationes ex contractu, ex delicto und ex variis cau- 
<lb/>sarum figuris unterschieden hat, — eine Unterscheidung, wel- 
<lb/>che , wenn sie die ihr beigelegte hohe Bedeutung bei Gajus wirk»
<lb/>lieh hätte, und als Probe eines Rom. Systems für das vollstän- 
<lb/>dige Obligationenrecht gelten müsste, in der That kein Meister- 
<lb/>stück wäre, — so vermeinten sie in der Regel ihren Systemen
<lb/>den Stempel des Echtrömischen aufzudrücken, wenn sie densel-*
<lb/>ben gerade diese Eintlieilung mit einigen scheinbar leicht ange- 
<lb/>brachten Modifikationen und Erweiterungen zum Grunde legten.
<lb/>Daher finden wir denn in den Institutionen - Compendien die
<lb/>Obligationen meistens so dargestellt, dass erst die aus Verträgen,
<lb/>und zwar sowohl die ex contractu in den vier bekannten Classen»
<lb/>als die ex paetis, nach der Eintheilung in klagbare ('s. g. arf-
<lb/>jecta, praetoria und legitima) und in klaglose, dann die ex de- 
<lb/>licto , und zuletzt die ex variis causarum figuris (unter welche
<lb/>man Alles stellt, was sich für die beiden andern Hauptclassen
<lb/>nicht legitimireu kann,) erörtert werden. So einfach und leicht
<lb/>diese Anordnung aber auch zu sein schien, so machte doch
<lb/>bei den Verträgen ein Umstand unseren Systematikern nicht
<lb/>wenig zu schaffen, und störte etwas die Freude an dem schö- 
<lb/>nen antik - modernen Gebäude. Dieser Umstand ist, dass
<lb/>es gewisse Vertrags- Obligationen giebt, welche durch Inhalt
<lb/>und Zweck genau Zusammenhängen, und ein innig ver- 
<lb/>bundenes Ganze bilden, nach der obigen Classification aber in
<lb/>mehrere verschiedene Classen zertheilt werden müssen. Es sind
<lb/>diess die Intercessionen und die Vergleiche und ähnlichen Obliga- 
<lb/>tionen. Die Systematiker schlugen hier verschiedene Wege ein.
<lb/>Einige, und zu ihnen gehört namentlich Macheldey, widmeten
<lb/>jenen Obligationen besondere Abschnitte, und stellten diese nach
<lb/>dem Inhalte der Rechtsverhältnisse gebildeten Rubriken, als
</p>

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               <p>

                  <lb/>Lang, Lehrbuch des Justin. - Römischen Rechts. 1075

<lb/>gleichartige und coö^inirte, mitten unter die von der Entste- 
<lb/>hung der Obligationen hergenommenen Classen, unbekümmert
<lb/>darum, wie ein solches Verfahren mit einer gesunden Logik be- 
<lb/>stehen könnte. Andere, zu welchen unser Vf. gehört, Hessen
<lb/>zwar der Wichtigkeit und Einheit jener Obligationsverhältnisse
<lb/>rücksichtlich des Inhalts insoweit Recht widerfahren, als sie
<lb/>die verschiedenen Arten der Intercessionen und der Vergleichs-
<lb/>Obligationen nicht von einander rissen, aber sie räumten
<lb/>doch der Gassification nach der Entstehung die Oberherrschaft
<lb/>ein, und subordinirten daher die genannten beiden Verhältnisse
<lb/>unter die oben erwähnten angeblich Römischen Gassen der Ob- 
<lb/>ligationen. So finden wir denn im gegenwärtigen Lehrbuche
<lb/>die Vertrags - Obligationen so geordnet: Tit. 1. Re contractae
<lb/>obligationes. Tit. 2. Consensu contractae obligationes. Tit. 3.
<lb/>Verborum obligatio. Tit. 4. Lilerarum obligatio. Tit. 5. Paetam
<lb/>I. Klagbare pacta. A. Sg. pacta adjecta, B. Sg. pacta praetoria.
<lb/>C. Sg. pacta legitima. II. Nicht klagbare pacta. A. Jntercessio-
<lb/>nen. B. Pactum de non petendo und Vergleich. C. Compromissum
<lb/>und receptum. D. Spielverträge und fVetten. — Rec. gesteht, dass
<lb/>er mit dieser zweiten Art, die besprochenen Obligationen in eine
<lb/>nach der Entstehung gebildete Gassification zu bringen, sich
<lb/>ebenfalls nicht zu vereinigen vermag. Bei der ersten Anord- 
<lb/>nung äussert der Fehler derselben nur auf das System in seiner
<lb/>äusseren Erscheinung, nicht auf den Gegenstand selbst Einfluss,
<lb/>die zweite aber muss nothwendig den Irrthum erzeugen, dass
<lb/>Intercessionen und Vergleiche nicht klagbar seien, und, wenn
<lb/>dieser Irrthum nun beim Lesen der Lehren selbst dadurch wi- 
<lb/>derlegt wird, dass hier allerdings von Klagen, welche aus Inter- 
<lb/>cessionen und Vergleichen entspringen, die Rede ist, so ergiebt
<lb/>sich ein Resultat, welches der,Anfänger in der That kaum wird
<lb/>fassen können: dass man klagbare Verträge doch als klaglose
<lb/>pacta betrachten und. unter diese, stellen könne, wenn man nur
<lb/>bemerke, dass sic klagbar seien. — Geht Rec. nun auf die zweite
<lb/>Hauptclasse der einzelnen Obligationen, auf die aus widerrecht- 
<lb/>lichen Handlungen über, so lässt sich gegen die Art, auf welche
<lb/>diese Gasse angeordnet wird, im Allgemeinen weniger einwen- 
<lb/>den. Der Vf. stellt hier ausser den vier vorzugsweise als de- 
<lb/>licta bezeichneten Haupjtfällen in Gemässlieit seiner Classifica-
<lb/>tions-Metliode auch noch mehrere Obligationen aus anderen wi- 
<lb/>derrechtlichen Handlungen, welche nicht delicta sind," zusam-
</p>

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               <p>

                  <lb/>1076 Lang, Lehrbuch des Justin. - Römischen Rechts.

<lb/>men. Wenn er aber unter dieselbe» die s'Hnmtlieben Interdicta
<lb/>bringt, so kann Rec. diess nicht ganz billigen. Denn namentlich
<lb/>dei den adipiscendae possessionis interdicta kann man eine Wi- 
<lb/>derrechtlichkeit des Beklagten unmöglich als den eigentlichen
<lb/>Rechtsgrund betrachten, man müsste sie denn in dem Ungehor- 
<lb/>sam desselben gegen den ersten Befehl des Praetor finden wollen.
<lb/>Dann , würde man abei mit gleichem Rechte auch eine Menge ari- 
<lb/>derer Obligationen hierher ziehen müssen. — Die dritte Haupt- 
<lb/>masse endlich, welche aus den obligationes ex variis causarum
<lb/>figuris besteht, zeigt sich schon in ihrem Namen als ein unlo- 
<lb/>gisch gebildetes Aggregat von Obligationen, welche kaum äus-
<lb/>serlich, geschweige denn innerlich Zusammenhängen. Es kann
<lb/>in der That kaum etwas Bunteres geben, als die Obligationen,
<lb/>welche sich hier friedlich neben einander gestellt finden, und
<lb/>welche gleich den possessores pro possessore keinen andern
<lb/>Grund für den Platz, welchen sie einnehmen, angeben können,
<lb/>als dass sie ihn .eben einnehmen. — Doch diess wird genügen,
<lb/>um auf die Notliwendigkeit einer anderen Anordnung des Obli- 
<lb/>gationenrechts von Neuem aufmerksam zu machen. Dadurch ist
<lb/>zugleich der Wunsch gerechtfertigt, dass der Vf. und andere Sy- 
<lb/>stematiker die gewichtigen Worte beherzigen mögen, weichein
<lb/>der neueren Zeit über die Classification der Lehren des Rom.
<lb/>Rechts und insbesondere über die des Obligationenrechts nament- 
<lb/>lich von Mühlenbruch an verschiedenen Orten und jetzt wieder in
<lb/>der Vorrede zur 2ten Auü. des Lehrbuchs des Pandekten-Rechts
<lb/>und von Puchla im Rhein. Museum Jahrg. 3. 8. 115. Bf. und in der
<lb/>Vorrede zu d. Lehrbuch für Institutionen-Vorlesungen ausge- 
<lb/>sprochen worden sind.— Zum Schlüsse dieser Bemerkungen über
<lb/>den Plan und die Methode des Vfs. muss Rec. noch der Art und
<lb/>Weise gedenken, wie derselbe die Literatur berücksichtiget hat.
<lb/>Bei einem Institutionen - Lehrbuche würde eine zu umfas-
<lb/>fassende Berücksichtigung der Literatur ein grösserer Fehler
<lb/>sein, als die gänzliche Ausschliessung derselben, und daher mag
<lb/>Rec. es im Allgemeinen nicht tadeln, dass der Vf. dem letzteren
<lb/>Princip gefolgt ist. Doch ist er demselben nicht durchgängig
<lb/>treu geblieben, indem er in der äusseren Rechtsgeschichte nicht
<lb/>blos bei den einzelnen Abschnitten gewöhnlich im Allgemeinen
<lb/>auf die Rechtsgeschichten von Hugo, Schweppe und Zimmern ver- 
<lb/>weist, sondern diese und andere Auctori täten auch in den An- 
<lb/>merkungen durchgängig citirt. Hielt der Vf. in dem System selbst
</p>

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               <p>

                  <lb/>Langt Lehrbuch des Justin.-Römischen Rechts. 1077

<lb/>die Literatur für den Anfänger für überflüssig, so sollte matt
<lb/>meinen, dasselbe müsste und vielleicht noch in einem höheren
<lb/>Grade von der äusseren Rechtsgeschichte gelten.

<lb/>Indem der Rec. sich jezt zu der Ausführung wendet, kann
<lb/>er eingedenk der Absicht des Vfs., blos Fr.emdes gut verarbei- 
<lb/>tet geben zu wollen, sein Augenmerk nur darauf richten: ob
<lb/>der Vf. wirklich überall die tüchtigsten Forschungen Anderer
<lb/>benutzt, und ob er sich ihrer mit Geschick bedient habe. Da.
<lb/>her werden denn die folgenden Bemerkungen Nichts enthalten,
<lb/>was Rec. etwa durch eigene, aber noch nicht bekannt ge- 
<lb/>machte Untersuchungen gefunden haben möchte, sondern.sie
<lb/>werden hauptsächlich nur aus einer Vergleichung der Lehren
<lb/>des Vfs. mit den besten bekannten Schriften oder mit dem un- 
<lb/>zweideutigen Inhalte der Quellen hervorgehen. — Betrachten
<lb/>yrir also, mit Uebergehung der kurzen Einleitung über dasRhm.
<lb/>Recht und seine wissenschaftliche Behandlung §. 1 — 5.), zu- 
<lb/>nächst den Ersten Theit, so veranlasst das erste Buch desselben:
<lb/>„Uebersieht der Quellen des röm. RechtsCi zu der allgemeinen
<lb/>Bemerkung, dass der Vf. in diesem Abschnitt meistens und
<lb/>zwar nicht selten wörtlich den Ansichten Zimmern s gefolgt ist,
<lb/>und diess möchte nun nach der oben referirten Erklärung des
<lb/>Vfs. nicht eben aulfallen. Allein wünschenswerth wäre es ge- 
<lb/>wesen, dass der Vf. neben Zimmern zugleich auch auf die
<lb/>vortreffliche Recension des Zimmern’schen Werks von Huschke
<lb/>(in der Tiib. krit. Zeitschr. Bd. 5. H*2. S. 217 — 298.) und
<lb/>andere spätere Forschungen Rücksicht genommen hätte, was
<lb/>für. die Darstellung sehr erspriesslich gewesen sein würde, wie
<lb/>einzelne Beispiele im Folgenden zeigen werden. — Im
<lb/>§ 16., wo u. A. von der Lex Julia et Papia Poppaea die Rede
<lb/>ist, hat der Vf., indem er sagt, dass sie erst im J. 741. in
<lb/>, Kraft getreten sei, Zimmern missverstanden; denn dieser sagt
<lb/>diess blos von der Lex Julia de maritandis ordinibus, während er
<lb/>mit Recht die L. Julia et Pap. Popp, ausdrücklich in ein späteres
<lb/>Jahr setzt. Uebrigens hätte hier auch eine neuere Schrift über
<lb/>diese Lex namentlich rücksichtlich der Zeit benutzt werden
<lb/>können, nämlich von Gitzler (Hai. 1835.) — Dass die juristi- 
<lb/>schen Classiker die Benatusconsulte leges genannt hätten (§. 20),
<lb/>ist eine von Zimmern entlehnte Behauptung, welcher der citirte
<lb/>Gaj, I. 85. schwerlich zur Stütze dienen kann. 8. Huschke a. a.
<lb/>O. 8. 283. — Im §. 24. wird gelehrt, dass die edicta Vepen*
</p>

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               <p>

                  <lb/>1078 Lang, Lehrlmcli des Justin.-Römischen Rechts.

<lb/>tina auch „ed. prout res incidit“ heissen. 8. dagegen Mühlen-
<lb/>bruch Lehrbuch d. Pand. R. §. 5. Anm. 3. — In den Bemerkun- 
<lb/>gen über die lex regia (§. 36.^ folgt der Vf. wieder wohl allein
<lb/>Zimmern, ohne die Einsprüche Huschke’s a. a. O. 8. 236. ff. zu
<lb/>berücksichtigen; u. A. bezeichnet er mit dem ersteren die lex
<lb/>immer noch als eine Art Wahlcapitulation trotz dem gegründe- 
<lb/>ten Widerspruch des letzteren. — Bei dem Gregorianischen und
<lb/>Herrnogenianischen Codex (§• 41.) hat der Vf. die neuen Auf- 
<lb/>schlüsse, welche Haenel in s. Ausgabe miltheilt, nicht be- 
<lb/>nutzt. — Dass das Zuhören beim Respondiren'u. dergl. die ein- 
<lb/>zige Art der Erlernung des Rechts zu Cicci'o’s Zeit gewesen sei,
<lb/>ergiebt sich als die Ansicht des Vf. aus §. 43. und 45., wie man
<lb/>diess auch gewöhnlich annimmt. Allein es ist diess jeden Falls
<lb/>zu viel behauptet, wie Schilling in d. Bemerk, üb. R. R.-G. 8.
<lb/>348. ff., und R. Schneider Quaest. de Servio Sulpicio R. Spec. 1.

<lb/>р. 13. sqq. nachgewiesen haben. — Nach §. 43. soll es aus der
<lb/>allmäligen Verschmelzung des jus gentium mit dem röm. Na- 
<lb/>tionalrecht zu erklären sein, wie nach und nach die Rechtskunde
<lb/>den Charakter einer eigentlichen Wissenschaft erhielt. Aber
<lb/>eine Erklärung gerade dieser Veränderung aus jenem Umstande
<lb/>möchte schwer sein; der Vf. scheint hier mit Zimmern gegen
<lb/>die ausdrücklichsten Zeugnisse der Alten (s. namentlich Cie. Brut.

<lb/>с. 41.) den Einfluss der Philosophie auf die Entstehung einer
<lb/>Rechtswissenschaft nicht anerkennen zu wollen. — Dass das jus
<lb/>respondendi „auf jeden Fall noch zu Constantin’s Zeit verliehen
<lb/>worden sei", wie im §. 44. mit Zimmern behauptet wird ist, ein
<lb/>nicht genug verbürgter Satz. 8. Huschke a. a. O. 8. 242. f. und
<lb/>Puchta im Rhein. Mus. Jahrg. 6. 8. 90. — Der Inhalt des Citir-
<lb/>gesetzes ist im 48. sehr unbestimmt und dunkel ausgedrückt;
<lb/>der Vf. scheint Puchla’s Aufsatz über dasselbe a. a. O. Jahrg. 5.
<lb/>S. 141. ff. u. Jahrg. 6. 8. 86. ff. nicht benutzt zu haben. — Nach der
<lb/>Anmerk, n) zum §. 49. soll die neueste Ausgabe der Sententiae re- 
<lb/>ceptae des Paulus von Haenel sein; im §. 55. wird aber 8. t&gt;8.
<lb/>Arndts als der Herausgeber genannt; das Letztere ist das Rich- 
<lb/>tige, Haenel lieferte in einem Anhänge nur eine reiche Sammlung
<lb/>von Lesarten dazu, welche allerdings das Beste an der Ausgabe
<lb/>sind. Unter den Ausgaben der Vaticana fragmenta im §. 50.
<lb/>Anm. c) stehen zwar die schlechten Pariser und Leipziger Ab- 
<lb/>drücke, aber die Ausgabe von v. Buchhol tz fehlt. — Nicht blos
<lb/>cinc} wie cs in demselben §. a. E. heisst, sondern zwei Verwandt-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0513.tif"
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               <p>

                  <lb/>Lang - Lehrbuch des Justin. - Römischen Rechts. 1079

<lb/>schaftstafeln ans dem Alterthume besitzen wir noch, und enthält
<lb/>das Bonner Corp. jur. Antejust. fase. 1. p. 171. sq. — Dass die
<lb/>L. g. 13. Edicte Justiniari*s nur Localverfügungen enthalten, wie
<lb/>im §. 62. steht, ist eine zwar gewöhnliche, aber in der Wahr- 
<lb/>heit nicht begründete Behauptung. — Im §. 69. ist von einem
<lb/>Digestum infortiatum die Rede; so heisst es aber nicht bei den
<lb/>Glossatoren, sondern Infortiatum schlechthin. — Die Anmerk,
<lb/>b) zum §. 71. lautet so: „Von den mehreren neu augekündigten
<lb/>und zum Tlieil schon angefangenen Ausgaben (des Corp. jur. civ.)
<lb/>ist noch keine vollendet." — Dieser Satz ist zuvörderst insofern
<lb/>nicht ganz richtig, als keine Ausgabe neu angekündigt ist, wel- 
<lb/>che nicht auch schon angefangen wäre ; er ist aber auch unvoll- 
<lb/>ständig , da der Vf. sich der Erwähnung der neuesten Ausgaben
<lb/>überhoben, und zumal das grosse Schräder’sehe Werk, welches
<lb/>in der Kritik und Exegese unserer Rechtsquelle Epoche macht,
<lb/>hier nichtein Mal genannt hat, während von ihm im §. 55. der
<lb/>ganze Plan des Bonner Corp. jur Ante-just. weitläufig angegeben
<lb/>worden ist.— Das zweite Buch des Ersten Theils enthält: „Allge- 
<lb/>meine Lehren/f Hier wird im §. 83. gelehrt: „das Aufhören ge- 
<lb/>wisser Familienrechte, verbunden mit dem Eintritt in das nur
<lb/>dem ältem Recht angehörige Verhältnis des mancipium, heisst
<lb/>minima capitis dijninutio*“ An diesem Satze ist dreierlei aus- 
<lb/>zusetzen. Denn 1) durch die minima cap. dem. hören nicht
<lb/>blos gewisse, sondern alle (bisherigen) Familienrechte auf 5 2)
<lb/>diese cap. dem. ist keineswegs durch den Eintritt in das manci- 
<lb/>pium bedingt, durch arrogatio, causae probatio, sg. legitima- 
<lb/>ti o u. dergl. erleidet man eine min. cap. dem., ohne in ein
<lb/>maheipium zu treten; 3) das mancipium gehört nicht blos
<lb/>dem älteren Rechte an; nach der L. 2. C. de patrib., q. fil. s.
<lb/>distrax. IV. 43. ist es ohne Zweifel in einem Falle noch im
<lb/>Justin. Rechte praktisch. — Im §. 85. wird zwischen morbus
<lb/>und vitiuih so unterschieden, dass ersterer eine heilbare, letzte- 
<lb/>res eine unheilbare Krankheit sei; diese Unterscheidung kann
<lb/>leicht zu dem Missverständnisse führen, als ob z. B. Fieber,
<lb/>wenn es in einzelnen Fällen zum Tode führt, aho relativ'unheil- 
<lb/>bar ist, dann ein vitium werde; während der Verf. doch wohl
<lb/>nur eine absolute Unheilbarkeit meinte. — Die Definition der
<lb/>agnati im §. 88. ist nicht vollständig; Rec. verweist der Kürze
<lb/>wegen auf die Bemerkungen, welche über diesen Gegenstand der
<lb/>Rec. von Rosskirfs Einl. in d. Erbr. in d. Allg. Lit. Zeit. 1833.
</p>

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               <p>

                  <lb/>1080 Lang, Lelirbnph des Iastio. - Römischen Rechts.

<lb/>Nro. 196. 8. 349. ff. gemacht hat. — Dasselbe wiederholt sich
<lb/>bei der Definition der Ehre im §. 93., wo es heisst: „Ehre ist
<lb/>die Achtung, die Jeder ansprechen kann, der sich durch Lebens- 
<lb/>art oder Handlungen nicht Verachtung zugezogen hat." Auch
<lb/>ist sie fiir das Hörn. Recht nicht richtig, in so fern der Grundlage
<lb/>der existimatio, der Civit ät, gar nicht gedacht ist. —- Gewiss
<lb/>zu weit ist der Kreis der juristischen Personen ausgedehnt, wenn
<lb/>im §. 95. zu ihnen auch der Vater mit allen unter seiner patria
<lb/>potestas befindlichen Personen und der Fall einer correorum
<lb/>obligatio gerechnet werden. Denn hier ist allerdings eine ge- 
<lb/>wisse Einheit der Personen vorhanden, aber diese Einheit gilt
<lb/>nicht, wie es der Begriff einer jurist. Person mit sich bringt, als
<lb/>ein besonderes, von dem einzelnen sie bildenden Menschen ver- 
<lb/>schiedenes, rechtsfähiges Subject. — Ferner ist es nicht zu be- 
<lb/>gründen, wenn der Verf. sagt J. 97., dass „man in Streitigkeiten
<lb/>der Bürger mit dem Fiscus im Zweifel gegen den letztem zu
<lb/>sprechen pflegte." Die L. 10. D. de jure fisci sagt dicss doch
<lb/>bestimmt nicht. Vgl. diese Jahrbücher H. 3. S. 208. —* Com- 
<lb/>munes res omnium, wie es im §. 100. heisst, ist kein technischer
<lb/>Ausdruck; die Römer sagen: communia omnium oder umge- 
<lb/>kehrt. In. demselben §. sind die res nullius ungenau so umschrie- 
<lb/>ben: „Solche Sachen , welche erst durch Besitzergreifung in das
<lb/>Eigenthum einer Person kommeq." Man könnte dabei auch an
<lb/>Sachen 'deuten, welche Jemand bloss gekauft, aber noch nicht
<lb/>tradirt erhalten hat. — Wenn es im §. 102. heisst, dass die Rö- 
<lb/>mer wohl auch Handlungen zu den res incorporales gezählt ha- 
<lb/>ben möchten, so wird diess durch die dafür angeführte Zusam- 
<lb/>menstellung: re contrahitur obligatio, nicht bestätigt, da hierin
<lb/>nirgends auch nur die geringste Hindeutung auf das Unkörperliche
<lb/>liegt. — Da der Verf. im §. 110. zu der sogenannten universitas
<lb/>rerum auch die dos und das peculium rechnet, so hätte er eigent- 
<lb/>lich nicht sagen dürfen, dass bei ihr „allenfalls" die Regel: res
<lb/>succedit etc,, gelte; denn sie gilt höchstens bei der hereditas und
<lb/>auch hier nicht immer. £r. Mühlenbruch im Archiv Bd. 17. S. 326.
<lb/>ff. 336. ff. — Offenbar unrichtig heisst es im §. 112.: man könne
<lb/>den Anfall und den Erwerb eines Rechtes unterscheiden (z. B.
<lb/>deläta und acquisita hereditas), und das Moment des Anfalles
<lb/>werde wohl mit cedit dies, das des Erwerbes mit venit dies be- 
<lb/>zeichnet. Heim bekanntlich bezeichnet jene Redensart den Zeit- 
<lb/>punkt des Erwerbes, diese aber den, wo man das erworbene
</p>

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                   n="1081"
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               <p>

                  <lb/>Lang, Lelirbuch des Justin.-Römischen Rechts. 1081

<lb/>Recht geltend machen kann. Im §. 459. lehrt der Verf. selbst
<lb/>bei den Legaten das Richtige. — Für die Lehre der Singular-
<lb/>und Unjversal-Succession auf den Todesfall schlägt der Verf. im
<lb/>§. 114. den Namen: „das successive Vermögensrecht“ vor, wel- 
<lb/>cher doch unbedingt zu weit ist, da er auch die Successionen
<lb/>inter vivos umfasst. — Die Bezeichnung der judices durch „Ge- 
<lb/>schworene“ im §. 117. findet Ree. nicht passend, da wir nicht
<lb/>einmal wissen, ob sie beeidigt wurden. — Dass die praescrip- 
<lb/>tiones zum Vortheile des Beklagten „gleichbedeutend mit den
<lb/>exceptiones“ gewesen (J. 117), ist zuviel gesagt. S. Zimmern
<lb/>a. a. O. Bd. 3. H. 96. f. — Minder zweckmässig scheint es zu
<lb/>sein, in die Eintheilung der Rechtsgeschäfte in einseitige und
<lb/>zweiseitige (je nach der erforderlichen Zahl der Personen) auch
<lb/>die gleichnamige der Verträge (je nachdem nur eine Person ver- 
<lb/>pflichtet wird oder nicht) hineinzuziehen. So wie die Sache im
<lb/>§. 131. dargestellt ist, ist] ein Missverständniss unvermeidlich;
<lb/>die letztere Eintheilung gehört erst in das Obligationenrecht. —
<lb/>Viel zu umfassend ist es, wenn im §. 140. gesagt wird, dass die
<lb/>Römer auch die Ausübung eines vom Eigenthum abgelösten jus
<lb/>in re als Besitz betrachten; denn es ist diess ja nur bei Servi- 
<lb/>tuten, und vielleicht auch noch bei der Superficies der Fall. —
<lb/>Im §. 162. heisst es im offenbaren Widerspruch mit §. 5. I. p. &lt;p
<lb/>pers. cuiq. acq. IV. 9. u. L. 1. C. eod.IV. 27., dass es im neuesten
<lb/>Rechte gleichgültig sei, ob man den Act der Erwerbung des Ei- 
<lb/>genthumes selbst vornehme oder durch einen Repräsentanten*
<lb/>Denn nur wo durch Besitz Eigenthum begründet wird, ist ein
<lb/>freier Stellvertreter zulässig. — Ungenügend ist die Angabe der
<lb/>Gründe des Eigenthumsveilusts im §. 175. Vergi, z. B. dagegen
<lb/>Sckilling’s Lehrb. f. Instit. u. R. G. Bd. 2. §. 173. — Da die
<lb/>Publiciana in rem actio regelmässig den früheren Usucapionsbe-
<lb/>sitz des Klägers voraussetzt (L. 7. §. 16. D. h. t. VI. 2.), und die
<lb/>Fälle, in welchen auch derjenige, welcher gar nicht besessen bat,
<lb/>die Klage gebrauchen kann, nur als nach und nach gebildete
<lb/>Ausnahmen zu betrachten sind, so ist es nicht zu billigen, Wem\
<lb/>es im §.179 heisst, Kläger sei derjenige, welcher entweder den
<lb/>Besitz der Sache, weil seine Ergreifung zum Erwerb des Ei^en-
<lb/>thums nicht nothwendig ist, nicht erhalten, oder doch wieder
<lb/>verloren habe. Der letztere Fall hätte als der Hauptfall mehr
<lb/>hervorgehoben und vorangestellt werden sollen. — Wenn im
<lb/>$. 184i gesagt wird, dass einige Servituten mit eigenthümlichen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0516.tif"
                   n="1082"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0516--><p/>
               <p>

                  <lb/>1082 Lang, Lchrbncli des Justi u,-Römischen Rechts.

<lb/>Grundsätzen der Römer, mit ihrer Sitte rücksichtlich der Ge- 
<lb/>bäude, und mit eigenthümliclien Sprachwendungen Zusammen- 
<lb/>hängen, und daher der Gegenstand manchen Streites seien, und
<lb/>dann als erstes Beispiel die serv. fenestrarum angeführt wird, so
<lb/>ist diess desshalb nicht zu billigen, weil eine Servitut unter die- 
<lb/>sem [Namen gar nicht vorkommt (nur im westgoth. Ga/; II. i.
<lb/>$.3. wird ein jus fenestrae erwähnt);' dasselbe gilt von der auch
<lb/>erwähnten serv. non prospiciendi. — Dass der quasi ususfructus
<lb/>(zu welchem der Verf. unrichtiger Weise den an unkörperlichen
<lb/>Sachen nicht rechnet, welchen er vielmehr für einen verus halt)
<lb/>im Grunde gar kein ususfructus, sondern vielmehr dem Darlehn
<lb/>oder dem Kaufe gegen einen Anschlag nackgebildet sei, ist eine
<lb/>der Geschichte widersprechende Ansicht, welche durch die be- 
<lb/>kannte Geschichteter Entstehung des quasi ususfructus (L. 1. D.
<lb/>h. t. VII. 5.) hinlänglich widerlegt wird. — Der Verlust der
<lb/>Emphyteusis wegen nicht entrichteten Canons oder nicht bezahl- 
<lb/>ter Abgaben ist im §. 194. unt. 3) nicht richtig dargestellt. Den
<lb/>Quellen gemäss giebt den Fall Schilling a. a. O. §. 180. a. E. an.—
<lb/>Dass der Besitz des Pfandgläubigers keine detentio, sondern eine
<lb/>possessio sei (§. 201.)- ist im Falle eines prätor. Pfandrechts un- 
<lb/>begründet. — Pigneraticia actio schlechthin (§. 206. Anmerk, b.)
<lb/>ist nicht immer eine in personam actio. S. z. B. L. 11. §. 10. u.
<lb/>L. 30. §. 1. D. de exc. rei jud. XLIV. 2. — Nicht den Quellen
<lb/>entspricht der Satz im §. 227., dass der exercitor die Klagen des
<lb/>magister, wenn dieser sie zu cedireu sich weigere, als utiles actio- 
<lb/>nes anstellen könne. Nur ausnahmsweise wird diess in der L. 1.
<lb/>§ 17. 18. D. h. t. XIV. I. gestattet. —* Beim Commodat (§. 246.)
<lb/>fehlt die Bemerkung, dass die Sache regelmässig nicht verbrauch- 
<lb/>bar sein dürfe. L. 3. §. 6. D. h. t. XIII. 6. —; Im §. 247. wird
<lb/>gelehrt, dass nur das Gelddarlehn stricti juris, das Darlehn ande- 
<lb/>rer Sachen aber bonae fidei sei, und dass daher Zinsen bei dem
<lb/>ersteren f,-regelmäßig," hätte hinzugesetzt werden sollen, denn
<lb/>8. L. 3. §. 1. u. L. 7. D. de naut. foeu. XXII. 2. L. 30. D. h. t.
<lb/>XXII. 1. Nov. 136. c.4.) durch Stipulation zu versprechen seien,
<lb/>bei dem letzteren aber auch durch ein sog. pactum adjectum ver- 
<lb/>sprochen werden könnten. Abgesehen von dem einzigen Falle der
<lb/>L. 12. G. h. t. IV. 3?., in welchem das letztere gilt y kann Rec.
<lb/>diesen Unterschied zwischen einem mutuum stricti juris und bo- 
<lb/>nae fidei nicht zugeben, und muss, bis der Verf. den Beweis des
<lb/>Gegeftthcils führt, bei der gewöhnlichen Meinung (s. z. B. Zim-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0517.tif"
                   n="1083"
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               <p>

                  <lb/>Lang, Lehrbuch des Justin.-Römischen Rechts. 1083

<lb/>mern a. s. O. Bd. 3. §. 60. f.) stehen bleiben. Um nicht die be- 
<lb/>kannten Grunde für dieselbe zu wiederholen, bemerkt er nur,
<lb/>dass die von ihm bezweifelte Ansicht /wahrscheinlich auf einer
<lb/>Verwechslung des strictum jus mit dem processualischen Verfah- 
<lb/>ren beruht, welches 'selbst strenger, als bei allen anderen obligatio- 
<lb/>nes stricti juris, im alten Rechte beim Gelddarlebn Statt fand,
<lb/>Doch Rec. darf, um nicht für bekannte Sachen zu viel Raum
<lb/>in Anspruch zu nehmen, in diesen Bemerkungen nicht weiter
<lb/>gehen. Er begnügt sich daher, nur noch folgendes allgemein
<lb/>über die Ausführung zu sagen. Zuweilen hat er die nöthige
<lb/>Schärfe und Genauigkeit in den Definitionen des Verfs. ve»
<lb/>misst. Diess gilt z. B. von der Definition des sog. mandatuni
<lb/>qüalificatum im §. 265. - welches keineswegs bloss in dem Auf- 
<lb/>träge, einem Dritten ein Darlehn zu geben, besteht, der evictio*
<lb/>im §. 272., bei welcher fehlt, dass sie eine Entziehung der
<lb/>Sache im Wege Rechtens sei, der adoptio im §. 341., welche
<lb/>hier auch die Legitimation umfasst. — Ferner hat Rec. in
<lb/>mehreren Fallen die lateinische Bezeichnung von Rechtsbegrif- 
<lb/>fen vermisst. So fehlen z. B. im §. 144. dies intercalaris9 im
<lb/>§. 164. die Namen der verschiedenen Occupationsarten, und im
<lb/>§. 172. die der meisten Accessionsarten, im §. 196. fiduciay im
<lb/>§. 234. die Ausdrücke für das Vergehen und seine Arten, im
<lb/>§. 254. redemtor und dominus operis, redemtio operis (auch hatte
<lb/>der doppelten Bedeutung von locator und conductor operis ge- 
<lb/>dacht werden sollen), im §. 415, die Namen der verschiedenen
<lb/>privilegirten Testamente, im §. 449. exheredatio hona mente
<lb/>facta. Allerdings sind manche dieser Ausdrücke modern, aber
<lb/>sie sind einmal in unserer Kunstsprache recipirt, und können
<lb/>durch ein sg. leicht als unecht charakterisirt werden, wie diess
<lb/>aifch vom Verf. in anderen Fallen geschehen ist. — Sodann
<lb/>halt Rec* es auch für einen Mangel, dass die Zeit der Leges
<lb/>oder SC’ta, welche der Verf. erwähnt, in der Regel gar nicht
<lb/>bestimmt wird. Auch mag nicht unerwähnt bleiben, dass der
<lb/>Verf. manche Lehren im Vergleich mit deren Bedeutung für
<lb/>das Justinianische Recht ungleich kürzer behandelt hat, als sich
<lb/>nach der ganzen Anlage des Lehrbuchs erwarten liess. Diess
<lb/>gilt z. B. von der civitas, welcher im §. 82. drei Zeilen ge- 
<lb/>widmet sind, und von der Sclaverei, * auf welche zwar vier
<lb/>Paragraphen kommen , welche aber doch in einem Lehrbuch*?,
<lb/>neben welchem die Quellen im Zusammenhänge gelesen werden
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. RW. Jalirg. I. II. 12. 70
</p>

            </div>
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                n="1084"
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               <head>
                  <title>Corpus Juris canonici, edidit Aemil. Lud. Richter. Lipsiae 1837</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Richter, ...">(Richter)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0518--><p/>
               <p>

                  <lb/>1Ö&amp;4 Corpus juris canonici, cd. Richter.

<lb/>sollen (und wie wichtig zum Vcistandniss derselben überall die
<lb/>Kenntuiss der Lehre von der Sclaverei sei, weis» Jeder), eine
<lb/>detaillirtere Darstellung verdient hätte. — Was endlich die
<lb/>Sprache des? Verls, betrifft, so kann ihr das Lob der Deutlich- 
<lb/>keit und Präcision nicht versagt werden.

<lb/>Indem Rec aus den vop ihm in dem Vorstehenden nieder- 
<lb/>gelegten Bemerkungen ein Gesammturtheil über das vorliegende
<lb/>Werk bildet, glaubt er sich dahin aussprechen zu können, dass
<lb/>dasselbe, ungeachtet &lt;Jer angedeuteten Mängel, doch in der Hand
<lb/>eines tüchtigen Lehrers ein brauchbarer Leitfaden bei Institutio- 
<lb/>nen-Vorlesungen sein werde. Zugleich hofft er bei einer etwai- 
<lb/>gen, neuen Auflage auf die Abstellung der gerügten Leb eistände
<lb/>um so zuversichtlicher, als der Verf. seine grosse Bereitwillig- 
<lb/>keit zur Berücksichtigung der Gegenbemerkungen Anderer be- 
<lb/>reits in dieser zweiten Ausgabe sattsam beurkundet, und über- 
<lb/>haupt in derselben ein sehr 1 obenswerthes Streben nach Vervoll- 
<lb/>kommnung seines Buches an den Tag gelegt hat. Denn das möge
<lb/>schliesslich noch anerkannt werden, dass die neue Ausgabe, wenn
<lb/>auch in der Paragraphen zahl vermindert, doch dem inneren Ge- 
<lb/>halte nach wesentlich vermehrt und für den akademischen Ge- 
<lb/>brauch zweckmässiger gestaltet worden ist.

<lb/>Ein äusserer Vorzug des Buchs ist die grosse Correctheit des
<lb/>Drucks. Von störenden Druckfehlern kann Rec. nur zwei an- 
<lb/>führen : S. 222. ist die Parenthese, welche die Worte: „popula- 
<lb/>res act." bis „Injurienklage" einschliesst, zu streichen, und 8.
<lb/>243. Anm. c) ist statt § 254. zu lesen §. 230.

<lb/>10.
</p>
               <p>

                  <lb/>93. Corpus,juris canonici, edidit Aemii.Lud. Richter.

<lb/>Fase. VIII. IX. Decretal. Greg. IX. Lib. I. — Lib. II. T.

<lb/>XXVII. continens. Lipsiae, Köhler et Tauchiiitz jun. 1837.

<lb/>384 Spalten, gr. 4. (2 Rthlr.)

<lb/>Als der Unterzeichnete sich zur Herausgabe der Gregori-
<lb/>schen DecretalcnSammlung anschickte, war er sich über die
<lb/>Schwierigkeit dieses Unternehmens schon längst klar geworden,
<lb/>seit er den trostlosen Zustand, in welchem jene Sammlung aus
<lb/>den Händen des Raymuudus a Pehaforte hervorgegangen, und -
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0519.tif"
                   n="1085"
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               <p>

                  <lb/>Crfrpnsjuris canonici) e&lt;l. Richter. 1085

<lb/>die Mangelhaftigkeit der bisherigen Ausgaben durch eigene An- 
<lb/>schauung hatte kennen lernen. Von dem ersteren ist hier um so
<lb/>weniger etwas zu sagen, als in jedem Handbuche von ihm, von
<lb/>den verderbten Inscriptionen, den zahlreichen, das Verständniss
<lb/>so häufig erschwerenden Weglassungen u. s. w., mit grösserer
<lb/>oder geringerer Ausführlichkeit gesprochen zu werden pflegt Da- 
<lb/>gegen bedarf es einer kurzen Kritik der letzteren namentlich
<lb/>desshalb, weil aus ihr zugleich die Grundsätze üiessen, von de- 
<lb/>nen bei der Bearbeitung ausgegangen werden musste, wenn diese
<lb/>den Forderungen der Wissenschaft auch nur annähernd entspre- 
<lb/>chen sollte.

<lb/>Wie bei dem Decret, ist auch hier von Contius zu begin- 
<lb/>nen, in dessen Ausgabe zuerst die Kritik in umfassenderer Weise
<lb/>angewandt ist. Namentlich ist sie es, welche zuerst die Anti- 
<lb/>quae compilationes zur Wiederherstellung der vyn Raymundus
<lb/>unvollständig gelieferten Decretalcn angewandt hat, ein unbe- 
<lb/>streitbares Verdienst, von Welchem Contius selbst einen bedeu- 
<lb/>tenden Theil dem Jo. Quin tinus zuschreibt. Geringer sind die
<lb/>Bemühungen für die Iuscriptionen, denen Contius nur in seltenen
<lb/>Fällen wahrhafte Hülfe geleistet hat, während er in vielen Fäl- 
<lb/>len mit der Angabe nicht selten sinnloser Varianten aus den al- 
<lb/>tern Sammlungen sich begnügt, oft auch zu den aus den Grego-
<lb/>risehen Handschriften in die Ausgaben übergegangenen Missver- 
<lb/>ständnissen seine eigenen hinzubringt. Ganz derselbe Fall wie- 
<lb/>derholt sich im Texte selbst, welcher fast durchgängig aus den
<lb/>früheren Editionen entlehnt, und nur hin und wieder geändert,
<lb/>höchst selten aber wahrhaft gebessert ist. Deshalb erscheint es
<lb/>verwunderlich genug, dass die mit der Bearbeitung der Römi- 
<lb/>schen Ausgabe beauftragten Gelehrten, anstatt auf den Grund eines,
<lb/>gerade in Rom zugänglichen reichen Apparats zü der trefflichen
<lb/>Ausgabe des Decrets ein Seitenstück zu liefern, vielmehr auf dem
<lb/>Standpuncte des Contius stehen geblieben sind, und an oiner
<lb/>Vergleichung mit den Antiquae compilationes und einigen älteren
<lb/>Gregorisclien Codices, sogar unter absichtlicher Abweisung der
<lb/>trefflichen Variantensammlung des Agostino sich haben genügen
<lb/>lassen, ein Verfahren, welches nur dadurch erklärt werden kann,
<lb/>dass jene römische Ausgabe der Decretalen nicht wie die des
<lb/>Decrets unter päpstlicher Aegide, mit derselben Sorgfalt und
<lb/>Müsse, sondern von dem Spanier Franc. Pena fast eilig bearbeitet
<lb/>worden ist. Sonst würde wenigstens nicht das allerdings son-

<lb/>70"
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0520.tif"
                   n="1086"
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               <p>

                  <lb/>1086 Corpus juris canonici, ed. Richter.

<lb/>derbare Verfahren angewandt worden sein, verderbte Inscri- 
<lb/>ptionen nicht za verbessern, sondern völlig liinwegzulassen.—
<lb/>Die von Gonzalez in dem Commentar gelieferte Ausgabe kann,
<lb/>so viel den Text betrifft, kaum hier in Erwähnung gebracht wer- 
<lb/>den, da dieser nicht der Gregorische, sondern ein aus den vorhan- 
<lb/>denen Hülfsmitteln, den älteren Compilationen, den Briefen Gre- 
<lb/>gors des Gr., den von dem Cardinal und von Bosquet edirten
<lb/>Stücken der Regesten Innocenz III., oft sehr willkürlich zusam- 
<lb/>mengestellter ist. Dass die Inscriptionen mannichfach gewonnen
<lb/>haben, ist dagegen zuzugeben, wenn schon nicht geläugnet werden
<lb/>kann, dass nicht selten nur durch höchst gewaltsame Hypothesen
<lb/>nachgeholfen oder Vielmehr der Knoten zerhauen worden ist.
<lb/>Eben so ist ein andrer, schon von Contius berührter Punct, die
<lb/>Nachweisung des Zusammenhangs zwischen den verschiedenen
<lb/>Fragmenten der einzelnen Briefe von ihm zuerst besser in das
<lb/>Auge gefasst Worden, so dass also die Verdienstlichkeit seiner
<lb/>Arbeit auch in dieser Beziehung hervorgehoben werden muss.
<lb/>Gleichen Anlass zum Aiierkemitniss giebt die aus dem Nachlasse
<lb/>der Pithoei von Le Pelletier besorgte Ausgabe, welche in den
<lb/>Noten nicht selten schätzbare Materialien zur Kritik der In- 
<lb/>scriptionen liefert. Rücksichtlich der Restitution beschränkt
<lb/>sie sich zunächst auf die vorgregorischen Compilationen, ohne
<lb/>jedoch selbst in Beziehung auf das aus dieser Quelle zu Schö- 
<lb/>pfende Vollständigkeit zu beabsichtigen oder unbewusst zu er- 
<lb/>reichen. Dagegen erscheinen hier zum ersten Male über den
<lb/>einzelnen Capiteln in Parenthesen neben der Inscription zahl- 
<lb/>reiche chronologische Angaben, von welchen etwas näher,zu
<lb/>sprechen sein wird, da sie noch jetzt sehr häufig als zuverläs- 
<lb/>sig angeführt zu werden pflegen, wie diess z. B. in dem von
<lb/>den Herren Prof. Schilling und Sintcn's iedigirten deutschen
<lb/>Auszuge des Corp. jur can. geschehen ist. In der That verdie- 
<lb/>nen sie jedoch ein solches Zutrauen durchaus nicht, indem sie
<lb/>fast durchgängig ohne geschichtliche Unterlage mit reiner Wilb-
<lb/>kühr verfertigt worden sind. Diess geht u. a. daraus hervor,
<lb/>dass die Reihe der Innocenzischen Decretalen in den einzelnen
<lb/>Titeln oft mit einem der früheren Regierungsjahre dieses Papstes
<lb/>anfangt, und mit einem der späteren aufhört, während doch
<lb/>die Compilatio IV,, welche durchgängig die zuletztstchenden
<lb/>Decretalen liefert, häufig auch aus den ersten Büchern der Re- 
<lb/>gesten geschöpft hat. Dasselbe wiederholt sich in den Decreta-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0521.tif"
                   n="1087"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0521"/>
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               <p>

                  <lb/>Corpus juris canonici, cd. Richter. 1087

<lb/>Jen Alexanders III. und anderer Papste, für welche die chrono*
<lb/>logischen Angaben rein erdichtet sein müssen, da sie nur aus deh
<lb/>verloren gegangenen oder völlig unzugänglichen Regesten hät- 
<lb/>ten entlehnt werden können. Zum Beleg dieser Behauptung
<lb/>mögen die folgenden aus dem Titel de jurejurando II. 24. ent- 
<lb/>lehnten Angaben dienen, bei denen die richtigen Angaben auf die
<lb/>Subscriptionen in den Regesten Innocenz III. sich stützen: Cap.
<lb/>XVII. Pilh.: 1206.; richtige Jahrzahl 1198. — Cap. XVIII. 1205,
<lb/>statt 1199. — Cap. XIX. 1204. statt 1200. — Cap. XXIi 1206.
<lb/>statt 1198. — Cap. XXII. 1206. statt 1203. — Cap. XXIV. 1206.
<lb/>statt 1203, — Nicht minder schlagend ist die Thatsache, dass die
<lb/>in 14 Stücken in den verschiedenen Titeln vertheilte Decretale
<lb/>Pastoralis officii, (welche dem Jahr 1204. ängeliört, und deren
<lb/>Anfang in c. 28. de ojf. jud. deU I. 29. steht,) an den verschiede- 
<lb/>nen Orten die Jahrzahlen 1198. 1205. 1206. 1204. 1200. 1204.
<lb/>1208. 1206. 1213. 1210. 1213. 1220. 1210. und 1214. führt, le- 
<lb/>diglich weil das einzelne Fragment unter den Innocenzischen De-»
<lb/>cretalen desselben Titels mehr oder weniger zurückgestellt ist.
<lb/>Bei dieser Beschaffenheit der Chronologieen wird denn auch aus
<lb/>der Thatsache, dass manche Decretaleu Gregors IX. bei den'Pi-
<lb/>ikoei die Jahrzablen 1235. oder 1236. au der Spitze tragen, niemals
<lb/>auf eine später geschehene Vermehrung der Gregorischen Samm- 
<lb/>lung geschlossen werden dürfen.— In der letzten von /. H. Böh- 
<lb/>mer besorgten kritischen Ausgabe' wiederholt sich das so eben
<lb/>verzeichnete willkürliche Verfahren so genau, dass Alles, was da- 
<lb/>gegen gesagt worden ist, auch auf sie in jedem Bezüge erstrekt
<lb/>werden kann. Aber auch in andrer Hinsicht ist ea nicht schwer
<lb/>zu erklären, dass Böhmer, dessen unsterbliche Verdienste um die
<lb/>Dogmatik des Kirchenrechts Niemand läugnet, nicht mit gleichem
<lb/>Glück im Felde der Kritik gearbeitet hat. Diess ergiebt sich
<lb/>schon aus dem Umstande, dass der Text seiner Ausgabe nicht der
<lb/>römische, sondern fast ganz der des Contius ist, so dass fast regel- 
<lb/>mässig die in der römischen Ausgabe vorhandenen Abweichun- 
<lb/>gen von dem letzteren fehlen, und z* B. verderbte Inscriptio- 
<lb/>nen, wie z. B die des c. 17. de senf. et re jud. II. 27. Astori-
<lb/>cen. episc. et abbati scilicet sancti Isid. etc., ohne Weiteres
<lb/>aufgenommen, und die von Contius zuweilen aus den Antiquae
<lb/>compilationes unmittelbar in den Text gebrachten Ergänzungen
<lb/>als iutegrirende Bestandteile des letzteren behandelt worden
<lb/>sind. Fast auf demselben Standpunctc stehen die Ergänzungen
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0522.tif"
                   n="1088"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0522"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0522--><p/>
               <p>

                  <lb/>1088 Corpus juris canonici, cd. Richter.

<lb/>welche bekanntlich Böhmer in den Text eingeschoben und durch
<lb/>Cursivschrift und Klammern ausgezeichnet bat- Auch hier findet
<lb/>sich nur wenig Eignes und Neues, und fiir die Verbesserung der*
<lb/>unzähligen falschen Eigen - und Ortsnamen ist so wenig gesche-'
<lb/>hen, dass z. B. von einem heiligen Cadit/und i/s statt Cudmundus
<lb/>(vergl. c. 30. de test. II. 20. und von einem Fundus Nutnestanen.
<lb/>statt Fund. in Westhusen oder von einem fi. Idcmpnica cardinalis
<lb/>statt B. S. Mariae in dominica card. (vgl. c. 1 8. de sent. et rejud. II.
<lb/>27.) die Rede ist. Die von Baluze herausgegebenen Bücher der
<lb/>Regesten Innocenz III., die Appendix Later, conc., die aus einem
<lb/>Cassler Codex von Böhmer selbst (freilich höchst mangelhaft)
<lb/>herausgegebene Sammlung etc. sind zur Nach weisung der richtigen
<lb/>Inscriptionen und Lesarten im Texte und zur Ergänzung gar nicht
<lb/>oder nur sehr unvollkommen benutzt; ja die ersten sind sogar in
<lb/>den beiden ersten Büchern nicht einmal angeführt worden, ungeach- 
<lb/>tet schon Gonzalez (dessen Angaben doch Böhmer in Beziehung auf
<lb/>die Inscriptionen blindlings folgt) aus den ihm zugänglichen Bü- 
<lb/>chern schon Vieles geschöpft hatte. Eben so wenig ist für die wich- 
<lb/>tige Nachweisung des Zusammenhangs zwischen den Fragmenten
<lb/>der einzelnen Decretalen geleistet, und selbst wo sich hierher ge- 
<lb/>hörige Andeutungen finden, können sie nur mit Vorsicht ange- 
<lb/>wandt werden, da sie den nicht allzu vorsichtigen Angaben des
<lb/>Gonzalez entnommen sind.

<lb/>Welch weites Feld nun solchergestalt dem Bearbeiter der
<lb/>Decretalen eröffnet sei, liegt nach diesen, auf genaue Erfahrung
<lb/>gegründeten, Bemerkungen offen zu Tage. Zuvörderst musste es
<lb/>gelten, den Text so zu liefern, wie er nach der römischen Aus- 
<lb/>gabe sein soll, und diessist denn in der vorliegenden Ausgabe ge- 
<lb/>schehen, so zwar, dass selbst die zahlreichen, offen erkennbaren
<lb/>Irrthiimer beibehalten worden sind. Hiernächst war auf die Re- 
<lb/>stitution um so umfassender^ Sorgfalt zu verwenden, je weniger
<lb/>bisher gerade in dieser Beziehung geleistet worden, und je grös- 
<lb/>ser der Nutzen ist, .welcher aus derselben für das Verständniss
<lb/>der von Raymuudus verstümmelten Capitel' unläugbar hervor- 
<lb/>geht Absolut Vollständiges hier zu gewähren, konnte nicht ein- 
<lb/>mal versucht werden, da viele Quellen gänzlich versiegt, andere
<lb/>so zerstreut sind, dass Jahre langes mühevolles Suchen dazu ge- 
<lb/>hören würde, sie wieder aufzudecken und zu benutzen. Indes- 
<lb/>sen hat auch jetzt schon im Vergleich gegen die Vorgänger vio- 
<lb/>les Neue aus den Regesten Innocenz III. nach den Ausgaben von
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0523.tif"
                   n="1089"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0523--><p/>
               <p>

                  <lb/>Corjiös juris cauouici, cd. Richter. 1089

<lb/>Baluze und Brcquigmj und La Porte 'du Theil, aus den Briefen
<lb/>Leo’s I. und Gregor’s I., aus den Sariimelwerken von Marterte,
<lb/>Mansi u. A., und aus den ^vorgregorischen Collectionen gegeben
<lb/>werden können, unter den letzteren namentlich aus der,von dem
<lb/>Unterzeichneten beschriebenen Leipziger und aus der von Martsi
<lb/>im 3. Bd. seiner Ausgabe der Miscellaneen des Baluze edirtenLuq-
<lb/>ceser Sammlung, welche namentlich fiir die dunkelste Partie
<lb/>der Decretalen, jene von Clemens III. und Cölestin III., einige
<lb/>höchst interessante Aufschlüsse gewährt hat. Dieselben Quellen
<lb/>konnten für die Berichtigung der Inscriptionen und den Text be- 
<lb/>nutzt werden, und auch hier ist es möglich geworden, zahlreiche
<lb/>Irrthümer zu berichtigen, oder viele völlig fehlende Inscriptionen
<lb/>zu ergänzen. Beides ist regelmässig nach genauer Angabe der
<lb/>Restitutionsquellc in den Noten geschehen (zugleich unter Bei- 
<lb/>behaltung der von Böhmer schon gegebenen Varianten)*), wäh- 
<lb/>rend die Partes decisae selbst nach dem Vorgänge Böhmersf wie- 
<lb/>wohl nicht zwischen Klammern, sondern zwischen den gefälli- 
<lb/>geren Sternchen, mit Cursiv in den Text eingefügt worden sind.
<lb/>Dasselbe wurde bei den aus den Regesten oder anderswoher ent- 
<lb/>lehnten Subscriptioneu beobachtet, welche jetzt zum ersten Male
<lb/>in der Ausgabe erscheinen, so wie, wo sich Gewissheit ermit- 
<lb/>teln liess, bei der Nachweisung der in einander eingreifenden
<lb/>Fragmente der einzelnen Briefe selbst, auf welche durchgehende
<lb/>Rücksicht genommen worden ist. Endlich sind überall die in
<lb/>den früheren Ausgaben und namentlich bei Böhmer, man begreift
<lb/>nicht aus welchem Grunde, so häufig vorkomnienden Abkürzun- 
<lb/>gen überall aufgelöst worden, um jedwedem Missverständnisse
<lb/>möglichst entgegen zu arbeiten.

<lb/>Diess nun ist der Bericht, welchen der Unterzeichnete über
<lb/>seine eigenen Arbeiten an die verehrten Leser der Jahrbücher hat
<lb/>erstatten wollen. Er verhehlt es sich nicht, dass bei aller ern- 
<lb/>sten Bestrebung dennoch unendlich Vieles für den zu thun übrig
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese gehen, so unbedeutend sie auch oft sind, dennoch zuweilen
<lb/>das Richtige an die Hand So führt z. B. c. 3. de lib. obU II. 3. die Irt-
<lb/>Bcriplion fifreg. IX archipresftylero turbis novae et M. canonico Cul-
<lb/>mensi, wozu Böhmer ann. 1235. Homa in Prussiam gesetzt hat, so dass
<lb/>er also offenbar an Neustadt und Cutm gedacht haben muss. Hie De- 
<lb/>cretale ist jedoch, wie aus den Varianten leicht gefolgert werden kann,
<lb/>an den Krzyriester von Villa nttova und den M. Chorherrn von Chioggia
<lb/>erlassen.
</p>

            </div>
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                n="1090"
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               <head>
                  <title>Die Erbfolgrechte der Mantelkinder, Kinder aus Gewissensehen, aus putativen Ehen, und der Brautkinder bei Lehnen und Familienfideicommissen; mit Hinsicht auf den Gräflichen Bentinckschen Rechtsstreit über die Gräflich Aldenburgischen Fideicommissherrschaften Kniphausen und Varel, dargestellt von Dr. August Wilhelm Heffter. Berlin 1836</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0524--><p/>
               <p>

                  <lb/>1090 Hejfter, dic Erbfolgereclite dei- Mantelkinder.

<lb/>geblieben sei, dem das Glück vergönnt ist, gerade Tür diesen
<lb/>Zweck umfassendere handschriftliche Forschungen anzustelleu.
<lb/>Er hofft jedoch, dass man mit ihm, dem solches Glück nicht zu
<lb/>Theil geworden, desslialb nicht in das Gericht gehen, und dass
<lb/>man mit Milde urtheilen werde, wenn der redliche* Wille der
<lb/>unendlichen Schwierigkeit der Arbeit nicht an vereinzelten, son- 
<lb/>dern an vielen Stellen erlegen ist. Die dritte Liefenmg der De-
<lb/>cretalenausgabe wird hoffentlich im Februar erscheinen können.

<lb/>Richter.
</p>
               <p>

                  <lb/>04t. Die Erbfolgerechte der Mantelkinder, Kinder aus
<lb/>Gewissensehen, aus putativen Ehen, und der Brautkinder bei
<lb/>Lehnen und Familicnfideicommissen; mit Hinsicht auf den
<lb/>* Gräflich Bentinckschen Rechtsstreit über die Gräflich Alden-
<lb/>burgisehen Fideicommissherrschaften Kniphausen und Varel,
<lb/>dargestellt von J9r. August Wilhelm Heflfter. Berlin,
<lb/>Dümmler, 1836. VIII. u. 206. S. 8. (16 Gr.)

<lb/>Der noch immer obwaltende Streit zwischen der Theorie
<lb/>und Praxis der Jurisprudenz und zwischen den Theoretikern und
<lb/>Praktikernist, in seinen Gründen erfasst, eben sowohl für das
<lb/>gemeine Recht, als irgend eine geschlossene Gesetzgebung, so
<lb/>lange sie nicht eine subjectiv und a priori construirte ist, ein ge- 
<lb/>haltloser, und der angebliche Gegensatz muss sich zu einer blos- 
<lb/>sen Unterscheidung gestalten, wenn das eigentliche Wesen bei- 
<lb/>der festgehalten und in der Praxis nichts weiter als die vermit- 
<lb/>telte ünd verwirklichte Theorie, als die Anwendung der Wis- 
<lb/>senschaft auf unmittelbar im Leben vorgekommene Rechtsver- 
<lb/>hältnisse gefunden wird. Jedes literarische Erzeugniss, welches
<lb/>dieser Wahrheit zu grösserer Anerkennung verhilft, indem es
<lb/>die beiden zusammengehörigen Elemente in ihrer Einheit nach- 
<lb/>weist, ist ein verdienstliches und diess in um so höherem Grade,
<lb/>je mehr sich in ihm selbst beide thatsächlich durchdringen. Da
<lb/>es den bloss im praktischen Staatsdienste stehenden Beamten bei
<lb/>dem grossen Umfange ihres Berufs nur selten vergönnt ist, die
<lb/>in demselben gewonnenen Resultate tiefer zu begründen und Lu
<lb/>veröffentlichen , so wird es für die durch ihre Stellung auch zu
<lb/>schriftstellerischer Thätigkyit berufenen Akademiker eine zwie-
</p>
               <pb facs="2173713_02+1837_0525.tif"
                   n="1091"
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               <p>

                  <lb/>Heffter, die Erbfolgerechte der Mantelkinder. 1091

<lb/>faclie Pflicht, sich mit den praktischen Ergebnissen möglichst
<lb/>bekannt zu machen und deren Grund oder Ungrund zu erweisen.
<lb/>Ist aber ein Akademiker zugleich wirklich so als Praktiker mit
<lb/>beschäftigt, dass die Wissenschaft doch immer die Hauptaufgabe
<lb/>seines Lebens bleibt, so ist ein solcher wohl vor allen berufen,
<lb/>die Kluft zwischen Theorie und Praxis, wo sich eine solche ge- 
<lb/>bildet hat, auszufüllen und zu ebnen.

<lb/>Als eiir so Berufener erscheint der schon langst durch bedeu- 
<lb/>tende Leistungen rübmlichst bekannte Verfasser der hier anzu- 
<lb/>zeigenden Schrift, in welcher derselbe einen guten Beitrag zu der
<lb/>noch zu lösenden bezeichnten Aufgabe geliefert hat. ,

<lb/>Die schriftstellerische Thätigkeit der Universitätslehrer auf
<lb/>dem praktischen Rechtsgebiete wird jetzt im Ganzen nur sehr
<lb/>selten durch die, neuerdings so bedeutend beschränkte, Mitwir- 
<lb/>kung bei Spruchsachen der Facultäten und durch Ertheilung von
<lb/>Responsen Veranlagst Wenn nun auch bei jener Unbefangenheit
<lb/>und Unparteilichkeit bei jedem Mitgliede einer Facultät beim Re-
<lb/>feriren und Votiren stets vorausgesetzt werden muss, so wird
<lb/>diess doch bei der Abgabe eines Gutachtens wohl in der Regel
<lb/>weniger der Fall sein können; denn die Rücksicht für den Clien- 
<lb/>ten wird den Respondirenden zur Ermittelung eines bestimmten
<lb/>Resultates veranlassen und dadurch zu Ausführungen und Inter-
<lb/>pretationen nöthigen, welche auf petitiones principii beruhen und
<lb/>aus vollständiger Unbefangenheit wahrscheinlich nicht zu Tage
<lb/>gefördert worden wären. Auch in dieser Rücksicht ist Herr
<lb/>Ileffter bei der vorliegenden Schrift besonders berufen und gün- 
<lb/>stig gestellt; denn ohne als ein Vertheidiger dieser oder jener
<lb/>Ansicht aufgefordert zu sein, oder wenigstens ohne als &lt; Vertheidi- 
<lb/>ger einer der Parteien aufzutreten, und doch „in den Besitz ziem- 
<lb/>lich vollständiger Nachrichten (über äie zu erwähnende Angele- 
<lb/>genheit) gelangt, wozu ihm vielleicht sein früher dargelegtes
<lb/>schriftstellerisches Interesse an den deutschen Singularzuständen»
<lb/>behülflich gewesen ist/* war sein Hauptzweck die Ermittelung
<lb/>allgemein gültiger Rechtsgrundsätze; das Tatsächliche soll bloss
<lb/>zur Begranzung des Rechtsstoffes dienen; nie war es die Ab- 
<lb/>sicht, ein Votum über den Gräfl. Bentinckschen Successionsstreit
<lb/>in allen Beziehungen abzugeben; die behandelten Fragen sind
<lb/>beliebig herausgezogen und von Niemand vorgezeichnet worden.
<lb/>Alles Persönliche in den Verhältnissen ist möglichst vermieden.*?
<lb/>^S. V.)
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0526.tif"
                   n="1092"
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               <p>

                  <lb/>1092 Hejfter, die Erbfulgcrcchtc der Manlclkinilcr.

<lb/>Herr H. befindet sieb liier somit auf dem Standpunctc eines
<lb/>unparteiischen Dritten und erscheint wie ein Richter, der über
<lb/>den Parteien stehend, sein Urtheil abgiebt.

<lb/>Der Gegenstand selbst, welcher in der vorliegenden Abhand- 
<lb/>lung in Betracht gezogen ist, hat gerade in unsern Tagen viel- 
<lb/>fache und bedeutende Untersuchungen, besonders in der berühm- 
<lb/>ten Sache des Sir Augustus d’Estc veranlasst. Der Verth ei diger
<lb/>desselben, der gefeierte Publicist Staatsratb Kliiber ist aueb in
<lb/>der Bcntinckschen Sache bereits im Jahre 1830. aufgetreten,
<lb/>(Rechtliche Ausführung der vaterlichcnvEbcubürtigkeit undFami-
<lb/>lienfideicommissarischcn Succcssions-Fähigkeit des Herrn Reicbs-
<lb/>grafefc W. F. v. Bcniiurk etc.) und hat sich also für die Succes- 
<lb/>sio» der Legitimirten erklärt. Dagegen ist nun mit steter Bezug- 
<lb/>nahme auf Kliiber die liier anzuzeigende Schrift gerichtet. Der
<lb/>Vf. selbst erklärt, „wie er in den Stand gesetzt sei, der „recht- 
<lb/>lichen Ausführung“ überall zu folgen, und sich eine Meinung
<lb/>zu bilden, die mit jener durchaus im Widerspruche stellt.“'

<lb/>Die Abhandlung zerfällt in drei Abschnitte, deren erster
<lb/>(§. 1—4.) die Thatsachen, der zweite 5 7.) die Entwicke- 

<lb/>lung des Streitverhältnisscs und der vornehmsten Entscheidungs-
<lb/>Quellen, und der dritte (§. 8—30.; die wesentliche Erörterung"
<lb/>der einzelnen Fragen, wie diese schon der Titel des Buchs be- 
<lb/>zeichnet, enthält. Der letzte Abschnitt ist natürlich der wich- 
<lb/>tigste, und auf ihn werden wir besonders unsere, Aufmerksam- 
<lb/>keit zu richten haben. Doch müssen wir zuvor das Factum
<lb/>selbst berühren und nach den seitdem eingetretenen Begeben- 
<lb/>heiten ergänzen.

<lb/>Der Graf Anton Günther zu Oldenburg und Delmenhorst
<lb/>liinterliess hei seinem im J. 1667. erfolgten Tode nur einen na- 
<lb/>türlichen, jedoch vorn Kaiser legitimirten, Sohn Anton, welcher
<lb/>in des Vaters Allodialgiiter, insbesondere auch in die Herrschaf-
<lb/>schaften Varel, Kniphaasen und Jahde als Reichsgraf von Al- 
<lb/>denburg— zu welcher Würde ihn der Kaiser erhoben *—■ suc-
<lb/>cedivte, während die Reichslehen des Grafen vertragsmassig an
<lb/>Dänemark fielen. Graf Anton I. hatte zu seinem Nachfolger
<lb/>seinen Sohn Anton If., der jedoch in Folge besonderer Tractate
<lb/>nur in die Herrschaft Kniphausen mit Unmittelbarkeit, in das
<lb/>Amt Varel unter der Oberhoheit der Grafen zu Oldenburg
<lb/>folgte. Der letztere hatte nur eine Tochter, Charlotte Sophie,
<lb/>welche 6 Jahr vor des Vaters Tode sich 1732. mit dem in den
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0527.tif"
                   n="1093"
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               <p>

                  <lb/>Heffter, die Erbfolgercclitc der Mantelkinder. 1093

<lb/>deutschen Reichsgrafenstand erhobenen holländischen Edelmann
<lb/>Wilhelm von Bentinck-Rhone vermählte und die väterliche»
<lb/>Besitzungen erbte. Ihr folgte ihr Sohn Graf Christian Friedrich
<lb/>Anton, daun ihr ältester Enkel Wilhelm Gustav Friedrich (i* 22.
<lb/>October 1835.)

<lb/>In Folge der durch Frankreich herbeigefiihrtcn Umwälzun- 
<lb/>gen trat fiir die Güter des Grafen von Bentinck eine mehrfache
<lb/>Umgestaltung ein, bis 1813. und 1814. eine Ausgleichung vor- 
<lb/>bereitet ward. Am 8; Juni 1825. (nicht wie 8. 18. steht, 1828.)
<lb/>kam zu Berlin wegen Kniphausen ein Vertrag zwischen dem
<lb/>Herzoge von Oldenburg und dem Grälen v. Bentinck zu Stande,
<lb/>nach welchem diese freie Herrschaft als Theil der deutschen
<lb/>Bundesstaaten unter der Oberhoheit des Oldcnburgischcn Sou- 
<lb/>veräns in der Weise, wie sie früher bei Kaiser und Reich ge- 
<lb/>wesen, dem Grafen v. Bentinck als Landcshcrrn überlassen
<lb/>wurde. Fiir die Herrschaft Varel blieb das 1813. hergestellte
<lb/>altere Verhältnis zu Oldenburg.

<lb/>Der Graf hatte aus ächter Ehe nach dem Tode seines Soh- 
<lb/>nes nur eine Tochter und Enkel. Er zeugte aber ausserdem
<lb/>nach dem Tode seiner Gattin mit Sara Margaretha Gerdes, aus
<lb/>bäuerlichem Staude, in einer sogenannten Gewissensehe drei
<lb/>Söhne 1801., 1809. und 1812. Nachträglich vollzog er im Jahre
<lb/>1816. die Ehe durch priesterliche Trauung, und übertrug dann
<lb/>1827. seinem ältesten Sohne William Friedrich den juristischen
<lb/>Besitz seiner Güter nebst der Mitregentschaft. William wan-
<lb/>derte aber später nach Amerika aus, verzichtete „dem Verneh- 
<lb/>men nach'4 zu Gunsten seines zweiten Bruders Gustav Adolph
<lb/>auf die Succession, und dieser wurde hierauf 1834. in den Mit- 
<lb/>besitz der Güter von seinem Vater aufgenommen, nach dessen
<lb/>Tode er Alleinbesitzer geblieben ist.

<lb/>Der einzige Bruder des Grafen Wilhelm Gustav Friedrich,
<lb/>Johann Carl v. Bentinck, grossbritannischer Generalmajor, der
<lb/>sich durch die Handlungsweise jenes beeinträchtigt glaubte, pro-
<lb/>testirte dagegen bereits 1827., und erhob ,1829. beim Oberap- 
<lb/>pellationsgerichte zu Oldenburg eine Klage: „dass der regierende
<lb/>Reichsgraf W. O. F. mit Unrecht den von ihm so betitelten
<lb/>Erbgrafen William Friedrich für 6einen primogeniturrechtlich zur
<lb/>Fideicommisserbfolge berufenen Sohn und Successor ausgegeben,
<lb/>und demselben Besitzrechte vermeintlich eingeräumt, auch dem- 
<lb/>selben Rang, Titel und Würde der Familie zugestanden., dass
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0528.tif"
                   n="1094"
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               <p>

                  <lb/>1094 lleffleri dic Erbfolgercclitc dor Mantelkinder.

<lb/>vielmehr diesem angeblichen Successor, so wie dessen von der
<lb/>Dame Sara Gcrdcs geboruen Geschwistern durchaus kein Suc-
<lb/>cessionsrecht iii das Fideiconmiiss, weder im Ganzen, noch theil-
<lb/>weise, und eben so wenig Rang und Würden' der Familiein zu- 
<lb/>stehen.“ Dagegen folgte als Klagbeantwortung: Rechtliche

<lb/>Ausführung u. s. w. (v. Klüber), und hierauf als Replik die:
<lb/>Rechtfertigende Darstellung des Successiunsreclits des Herrn
<lb/>Reichsgr. Joli. Carl B. und seiner Linie. Frankf. a. M. 1830.
<lb/>Beide Theile sind hierauf gestorben, und in die Stelle des Klä- 
<lb/>gers trat sein Sohn der niederländische Kammerherr Reichsgraf
<lb/>Wilhelm Friedrich Christian, welcher sich im Januar 1836.
<lb/>ausdrücklich über die Fortsetzung des Processes ausgesprochen.
<lb/>Zugleich erlicss derselbe, wie aus Oldenburg unterm 20. Oc- 
<lb/>tober 1836. (s. die allgcm. Preuss. Staatszeitung d. J. No. 298.
<lb/>S. 1212.) berichtet wird, noch am 22. Januar eine Proclamation
<lb/>wegen seines Antritts der Regierung, welche er am 2. October
<lb/>an seinen Bruder den Grafen Carl Anton Ferdinand abtrat, der
<lb/>nun „als behaupteter reehtraässiger Landesherr,“ am 16. des- 
<lb/>selben Monats sich mit einigen Dienern nach Schloss Kniphau-
<lb/>sen begab, um den Behörden seinen Regierungsantritt zu publi-
<lb/>ciren. Es waren ihm bereits von dem Chef der dortigen Kanz- 
<lb/>lei die Schlüssel übergeben, als auF das Hinzutreten anderer
<lb/>Beamten uyd Privaten weitere Schritte unterblieben und der
<lb/>Graf sich entfernen musste. Hierauf erfolgte aber am 18. von
<lb/>ihm noch eine besondere Proclamation, worin er unter andern
<lb/>„die Uebertragung des Fideicommisses auf den außerehelich
<lb/>geborenen angeblichen Sohn des verstorbenen Grafen B., als
<lb/>auf ein unberechtigtes und nicht qualificirtes Individuum, für
<lb/>ungültig und erloschen — so wie die fernere Regierung dessel- 
<lb/>ben für eine sträfliche Usurpation“ erklärte. Zugleich entband
<lb/>er alle Beamten des dem Usurpator geleisteten Erbhuldigungs- 
<lb/>eides, und traf mehrere einzelne andere Landesverfügungen.

<lb/>Diese Schritte können natürlich nur gemissbilligt werden.
<lb/>Von der nächsten Zukunft dürfen wir aber das Urtheil erster
<lb/>Instanz von Seiten des Oberappellatiousgerichts zu Oldenburg
<lb/>erwarten. Die letzte Nachricht vom September d. J. 1837. lau- 
<lb/>tet dahin : „So sehr bei der Lage der Dinge von Gläubigern,
<lb/>wie auch von den Unterthanen der Herrschaft der Wunsch ge- 
<lb/>hegt wird, dass der jetzige Regent den Process gewinne, so
<lb/>scheint doch das Gericht erster Instanz, welches freilich nicht
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0529.tif"
                   n="1095"
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               <p>

                  <lb/>Hejfter, die Erbfolgercclite der Mantclkindcr. 1095

<lb/>durch Nebenrücksichten sich veranlasst sehen kann, das Recht
<lb/>zu beugen, geneigt zu sein, dem Bruderssohne des verstorbenen
<lb/>regierenden Reichsgrafen das Nachfolgerecht zugestehen zu
<lb/>wollen."

<lb/>Die Wichtigkeit der Sache nöthigte uns zu diesem genauen
<lb/>Berichte. Um so mehr wird von der folgenden Darstellung
<lb/>nicht feine besondere Prüfung der sämmtlicben Puncte, welche in
<lb/>den Processschriften berührt sind, erwartet werden dürfen. Wir
<lb/>folgen mehr Herrn Hefiter, der sich „vornämlich auf diejenigen
<lb/>Streitpuncte beschränkt, welche ein allgemeineres Interesse ha- 
<lb/>ben", und zwar in gleicher Ordnung der Materien. Der vorlie- 
<lb/>gende Fall nöthigt zu der Frage;

<lb/>I. Sind die durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder (Man- 
<lb/>tel kindei) in Lehen und Fideicommissen successionsfühig?
<lb/>(§. 8—16.)

<lb/>Dass per aubsequens matrimonium Legitimirte in die Rechte
<lb/>ehelicher Kinder treten, ist „den noch nicht ganz verschwun- 
<lb/>denen Streit wegen der Adulterinen bei Seite gesetzt" im Allge- 
<lb/>meinen unbestritten. Zwar nöthigte dieser Process nicht zu einer
<lb/>besonder!! Untersuchung über die Adulterinen; indess hätten wir
<lb/>dem Herr Verf. Dank gewusst, wenn er seine Ansicht über die- 
<lb/>sen angeblichen Ausnahmsfall nicht zurückgehalten. Muss nicht,
<lb/>so fragen wir, der volle Effect auch für adulterini zugestanden
<lb/>werden, wenn man erwägt, dass nur so lange die Legitimation
<lb/>fjir dieselben nicht erfolgen konnte, als überhaupt noch das adul- 
<lb/>terium ein vernichtendes Ehehinderniss bildete?

<lb/>Es erhebt sich nun aber das Bedenken, ob die Legitimation
<lb/>sich in voller Kraft auch auf die Fähigkeit der Legitimirten, in
<lb/>Lehn und Fideicomniiss zu succediren, mit erstreckt. Der Herr
<lb/>Verf. „folgt Schritt für Schritt den Untersuchungen von Dieck in
<lb/>dessen Beiträgen zur Lehre von der Legitimation durch nachfol- 
<lb/>gende Ehe. Halle, 1832., um zu sehen, für welche der beiden
<lb/>schon lange mit einander streitenden Meinungen über diese be- 
<lb/>rührte Frage die Wagscliaale sich sfenken müsse."

<lb/>Das ältere deutsche Recht versagte den Mantelkindern die
<lb/>Lehnfolge, „da man dem so Geborenen nicht alle Rechte des un- 
<lb/>bescholtenen Mannes zugestehen zu dürfen meinte." Ja die Le*-
<lb/>gitimirten waren nicht bloss lehnsunfähig, sondern auch nicht
<lb/>erbfolgefähig. Damit stimmt auch das Longobardische Lehnrecht
<lb/>II. F. 28. §. 10. überein." Niemand wird noch bezweifeln wol-
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0530.tif"
                   n="1096"
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               <p>

                  <lb/>1096 Heffter, dic Erbfolgcrcchtc der Mantclkiuder.

<lb/>len, dass dieser Text wirklich ganz allgemein redet, und die
<lb/>durch nachfolgende Ehe Legitimirten ebenfalls begreift."

<lb/>Der Verf, erklärt mit Dieck, dass in den Zeiten der Rechts- 
<lb/>bücher dieser Satz sä entschieden anerkannt war, dass selbst die
<lb/>jenen Kindern' günstige kirchliche Gesetzgebung und Praxis bei
<lb/>den weltlichen Gerichten unberücksichtigt blieb. Bekanntlich
<lb/>ist durch das canonischc Recht jener Satz geändert, da nach
<lb/>dessen Princip Kinder., deren Geburt zwar vor der Ehe, deren
<lb/>Lehen aber noch in die Zeit der Ehe ihrer Aeltern fällt, den wirk- 
<lb/>lich ehelichen gleich gesetzt werden. Fast 100 Jahre vorher,
<lb/>-eliQ Gregor XI. 1374. den Sachsenspiegel in dieser Lehre ver- 
<lb/>dammte, hatte bereits der Schwabenspiegel cap. 378. die Fähig- 
<lb/>keit der Legitimirten anerkannt, aber nicht bloss wie Dieck (a&gt; a.
<lb/>O. 8. 12. 28. 33.) und nach ihm Herr H. meint, für das geist- 
<lb/>liche, sondern auch für das weltliche Gericht, wie diess aus un- 
<lb/>befangener Betrachtung der Worte des Schwabensp. 1. c. §. 2. „so
<lb/>behabentsy in recht vor allem weltlichen gericht mit recht," her- 
<lb/>vorgeht. Um nicht zu ausführlich zu. werden, verweisen wir
<lb/>auf die genauere Entwicklung in der Rec. der Dieck’sclien Schrift
<lb/>bei Schunck Jahrb. der gesanimt. deut. jur. Lit.Bd. XXL H. 2.
<lb/>L. 163. f. Es steht ferner fest, dass diese den Legitimirten gün- 
<lb/>stige Deutung allmälilig und schon im Anfänge des 16ten Jahr- 
<lb/>hunderts allgemein juristische Ansicht geworden war. Dass die- 
<lb/>selbe ohne Ausnahme recipirt gewesen, lässt sich nicht behaup- 
<lb/>ten, kann aber darüber auch gar nicht entscheiden, ob dieselbe
<lb/>als gemeine Gewohnheit wirklich betrachtet worden, da zum
<lb/>Wesen einer solchen durchaus nicht gerechnet werden kann, dass
<lb/>allgemeine Uebereinstimmung erfolgt sei. Es kommt besonders
<lb/>darauf ah, dass diese Ansicht in den Gerichten recipirt worden,
<lb/>namentlich von einer bedeutenden Behörde anerkannt, wie vor
<lb/>allen von der rota Romana, auf welche die Kammergerichtsord-
<lb/>nung von 1607. verweist. (M. s. über das Wesen einer gemei- 
<lb/>nes Meinung Schweikart in der Zeitsehr. für Civilrecht ünd Pro-
<lb/>cess. Band 4. H. 2. 8. 331. f. . Von hoher Bedeutung bleibt es
<lb/>freilich, ob und wie viele Territorialrechte einem andern Prin- 
<lb/>cip huldigen, mehr aber poch „oh Gründe eingetreten sind, sich
<lb/>von einer bisher anerkannten Maxime loszusagen." Der Herr
<lb/>Verf. weist nun zunächst die abweichenden Territorialgesetze
<lb/>nach, und ergänzt Diccks Ausführung, dann zeigt er, dass, da
<lb/>bereits im vorigen Jahrhunderte unter den Juristen durchaus
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0531.tif"
                   n="1097"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0531--><p/>
               <p>

                  <lb/>Heffter, »Tic Erbfolgcrc»;li(c »1er Mantclkindcr. 1097

<lb/>nicht Uebereinstimmung über (las, was gemeinen Rechtens sei,
<lb/>bestanden, in der neuesten Zeit die Zahl derer, welche den Grund- 
<lb/>satz des älteren deutschen und longobardischcn Hechts anerkennen,
<lb/>immer grösser geworden. Er behauptet also, dass das „angeb- 
<lb/>lich allgemeine Gewohnheitsrecht“ wieder aufgehört und sich
<lb/>nun als Particularreclit forterhalten habe

<lb/>Der Verf. bemerkt insbesondere, dass so wie früberhin ein
<lb/>kirchliches Princip, der sacra men talis che Charakter der Ehe, eine
<lb/>den Mantelkindern günstige Reclitsstimmung geschaffen hatte, so
<lb/>auch seit der Reformation, wenigstens für die Protestanten, mit
<lb/>der Verwerfung jenes Charakters, eine Rückkehr zu einem stren- 
<lb/>gem Princip sehr erleichtert war“. Entscheidend wurde auch,
<lb/>„die immer zunehmende Hinneigung zu dem altern deutschen
<lb/>Rechte, welche sich bei unserer Frage zuerst inParticularrecliten,
<lb/>dann aber auch bei den Rechtslehrern immer mehr und mehr be-
<lb/>mcrklicli macht — die wieder erwachte Nationalität des Rechts,
<lb/>welche Sich der Herrschaft eines aus der Fremde gekommenen
<lb/>Rechts wenigstens für die rein heimathlichcn Zustände wieder
<lb/>zu entaussern suchte und sich dalie^ gern an jedes nationale Zeug-
<lb/>iiiss aus der Vergangenheit anklammerte“.

<lb/>Diese und andere Gründe, wie namentlich die mit Recht
<lb/>ernster werdende Ansicht über das eheliche Verhältnis im Gan- 
<lb/>zen, erklären genügend, wie der Herr Verf. „den durchaus ge^-
<lb/>meinbürgerlichen Grundsatz“ dem speeieilen mit den deutschen
<lb/>Sitten übereinstimmenden Gesetze aufgeopfert wissen will. Wir
<lb/>dürfen auf der andern Seite aber nicht die Gründe verkennen,
<lb/>welche sich für die Beibehaltung des cauonischen Priucips na- 
<lb/>mentlich auch in unserer Zeit, in der die frühere Bedeutung des
<lb/>ganzön Lehnverbands längst geschwunden, anführen lassen. Will
<lb/>man zum ältern Rechte zurückkehren, so würde man die Legi-
<lb/>timirten eigentlich von jeder Succession auch in das Allod ,aus-
<lb/>schlidssen müssen. So viel steht aber lest, dass der strengere
<lb/>deutsche Grundsatz auf einer würdigeren Idee ruht.

<lb/>Was übrigens die Anwendung auf den vorliegenden Fall
<lb/>selbst betrifft, so dürfte das gemeine Recht wohl unbedenklich
<lb/>zur Entscheidung dienen müssen (m. s. §.-13. beim Verf.)

<lb/>Es fragt sich ferner, wie es sich mit der Succession det'
<lb/>Mantelkinder in Fideicommisso verhalte ?

<lb/>An sich scbliesst die Beschaffenheit eines beständigen Fa-
<lb/>milienfideicoinmisses die Folge eines legi tim irten Kind es nicht ans,
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0532.tif"
                   n="1098"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0532--><p/>
               <p>

                  <lb/>1098 Heffter, die Erbfolgerechtc der Mantelkinder.

<lb/>wenh nicht der Stifter darüber eine besondere Festsetzung erlassen
<lb/>hat Der Herr Verf. bemerkt, dass in dem kaiserlichen Standes-
<lb/>erliöbungs-Diplom, welches mit der Familienfideicommissstiftung
<lb/>ein Ganzes bildet, die Succession der ehelich erzeugten und ge-
<lb/>bornen festgesetzt wird. Es werden genannt: Eheliche Leibes-
<lb/>Erben und derselben Erbens-Erben, so in rechter Ehe erzeugt
<lb/>werden möchten. Der Vcrf. bemerkt, dass legitimirte Kinder als
<lb/>solche nicht betrachtet werden könnten und beruft sich auf ein- 
<lb/>zelne Bestimmungen, in denen der Ausdruck „Ehelichgeboren"
<lb/>im Gegensätze von Mantelkindern gebraucht ist. Die mitgetheil-
<lb/>ten Stellen sind aber wohl picht beweisend, weil ausdrücklich
<lb/>hinzugefügt wird, dass oder dass nicht eine Gleichstellung der
<lb/>Mautelkinder mit den Ebelichgebornen erfolgen solle. Der Herr
<lb/>Verf. bringt insbesondere auch Alles bei, was in dem vorliegen- 
<lb/>den Fglle für seine Deutung spricht, ohne dieselbe aber zu einer
<lb/>zweifellosen zu erheben. Da übrigens der Stifter erklärt hatte:
<lb/>es sollen,die Agnaten nach Art und Eigenschaft des im heil. Rom.
<lb/>Reich bei hohen Häusern hin und wieder löblich hergebrachten,
<lb/>juris primogeniturae korrimen", so wird von Herrn H. bewiesen,
<lb/>dass bei dem hohen Adel Deutschlands die Mantelkinder durch
<lb/>atete Observanz und namentlich bei eingeführter Primogenitur
<lb/>von der Succession ausgeschlossen worden. Der einzige scheinbar
<lb/>entgegeußtehende Fall in dem dusgestorbenen reichsgräflich Daun-
<lb/>Falkenstein*schen Geschlecht beruht, wie nachgewiesen wird, auf
<lb/>blosser Convention, ln das einzelne Factische einzugehen ge- 
<lb/>stattet nicht der uns vergönnte Raum.

<lb/>II. Ueber die Gewissensehe (H. 17—27.).

<lb/>„Als Mittelpunct und Haupt wehr der ,,rechtlichen Ausfüh- 
<lb/>rung" erscheint ein altes, fast verklungenes juristisches Lied, die
<lb/>Sage von der Gewissensehe, „welche die neuere deutsche Rechts- 
<lb/>wissenschaft schon seit dem Ende des vorigen Jahrh. als inhalts- 
<lb/>los und unsittlich für beseitigt halten durfte". In der rechtlichen
<lb/>Ausführung §. 15. wird die Gewissensehe definirt als: eine Gesell- 
<lb/>schaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, welche für ein
<lb/>ausschliessendes eheliches Beisammensein auf Lebenszeit, ohne,
<lb/>Beobachtung kirchlicher Ehefeierlichkeiten, blos durch gegensei- 
<lb/>tige Erklärung des Eheconsenses errichtet wird. —- Die specifische
<lb/>Differenz von einer nach Kirchengebrauch geschlossenen gültigen
<lb/>Ehe soll nur in der Unterlassung kirchlicher Förmlichkeiten be- 
<lb/>stehen. Nothwendig tritt aber noch dazu das Geheimhalten des
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0533.tif"
                   n="1099"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0533--><p/>
               <p>

                  <lb/>Heffter, die Erbfolgerechte der Mantelkinder. 1099

<lb/>Verhältnisses. Der Herr Verf. behauptet dagegen, dass ein© selche
<lb/>Verbindung keine Ehe sei, und mit vollem Rechte. Er erklärt
<lb/>zunächst, dass hier keine legitima conjunctio vorhanden sei, son- 
<lb/>dern nur ein natürliches, conventionelles Verhalt»iss, dass allen- 
<lb/>falls vor Gott Ehe sein mag, nicht aber vor dem bürgerlichen
<lb/>Gesetze. Er sagt: die Verbindung des Grafen Bentink und der
<lb/>Dame Gerdes war Concubinat, dessen Wesen nach christlichen
<lb/>Rechtsbegriffen vornehmlich in der freiwilligen seihst einseitigen
<lb/>AuflÖsbaikeit besteht, die ja, wenn man ein Verhältnis blos auf
<lb/>sein Gewissen nimmt, ausserlich nicht abgeschnitten ist" (S. 105).
<lb/>Der Verf. bemerkt ferner, dass die Lebenseinheit der Ehegatten,
<lb/>die vitae societas sich nicht auf das Innere des Hauses beschränke,
<lb/>sondern sich auch überall im Leben öffentlich betliätigen müsse.
<lb/>Nur unter solcher Voraussetzung kann ja die Geltung und Wir- 
<lb/>kung der Elle für Dritte eine vollständige sein. Darum wird auch
<lb/>consequent die Legitimität der aus einer solchen Gewissensehe er- 
<lb/>zeugten Kinder vom Vf. bestritten und die entgegenstehende Ansicht
<lb/>Feuerbach’s (peinl. Recht §. 458.) verworfen (S. 137.). Feuerbach
<lb/>irrt ebenso bei der Beurtheilung der sogen. Gewissensehe, als
<lb/>der morganatischen (§. 458.), da er die letztere ganz irrig, da
<lb/>sie doch wahre Ehe ist, der Gewissensehe, welche keine Ehe
<lb/>ist, nachsetzt. Der Verf. betrachtet zugleich die Clandcstinitat
<lb/>der Ehe nach dem katholischen Kirchenrechte vor und nach
<lb/>dem Goneil von Trient, gedenkt auch der Bulle Benedict’s XIV.
<lb/>Salis (soll Satis heissen) vobis von 1741. (Bullar. Magn. ed.
<lb/>Luxemb. T. XVI. n. 35. pag. 53.) und behauptet ganz richtig,
<lb/>dass eine solche nur der Kirche bekannt gemachte Ehe auch nur
<lb/>für die Kirche, nicht für den Staat gültig sein könne, wie diess
<lb/>insbesondere in Frankreich anerkannt ist. Sie ist rnatrim. ratum
<lb/>nec legitimum. Die Grundsätze des katli. Kirchenrechts über die
<lb/>matrimonia clandestina können für die evangelische Kirche nicht
<lb/>in Betracht kommen, da die letztere die Befolgung der bürger- 
<lb/>lichen Gesetze bei Eingehung von Ehen besonders fordert. „Jede
<lb/>vor dem Staate, vor der bürgerlichen Gesellschaft absichtlich
<lb/>verheimlichte Ehe ist nach protestantischem Kirchenstaatsrecht
<lb/>ein Unding und keine Ehe".

<lb/>Ein andres wichtiges Moment, welches der Gewissensehe
<lb/>fehlt, ist die kirchliche Copulatiom Auch darüber verbreitet
<lb/>sich Herr H. sehr speciell.

<lb/>Sehr bcmerkenswerth ist es, dass die katholische Kirche,

<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jalirg. I. H. 1-. 71
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0534.tif"
                   n="1100"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0534--><p/>
               <p>

                  <lb/>1100 Hefftery die Erbfolgerechte der Mautelkinder.

<lb/>obgleich ihr die Ehe Sacrament ist, die priesterliche Einseg- 
<lb/>nung nicht für wesentlich hält, während die evangelische Kirche,
<lb/>welche der Ehe den Charakter des Saeraments versagt, für die- 
<lb/>selbe doch die Copulation fordert (s, meine Anzeige von Berg’s
<lb/>Schrift in diesen Jahrbüchern. Heft l). Die Reformatoren
<lb/>wünschten gleich Anfangs die kirchliche Trauung, haben sie
<lb/>aber freilich nicht für unumgänglich nöthig erklärt. Indess
<lb/>wurde doch bald die kirchliche Einsegnung als ein entschei- 
<lb/>dendes Kennzeichen einer rechtmässig eingegangenen Ehe be- 
<lb/>trachtet und seit dem 17. Jahrli. in Deutschland auch allge- 
<lb/>mein gefordert (m. s. die genauen Nachweisqngen 8. 117 folg.)
<lb/>Ja im Gegensätze gegen die katholische Kirche ist häufig die
<lb/>Nullität der Ehe für den Fall unterlassener Trauung bestimmt
<lb/>worden. Auch wird es allgemein den Verlobten zur Gewissens- 
<lb/>pflicht gemacht, sich einsegnen, zu lassen und das Unterlassen
<lb/>als Sünde angesehen. Diess gilt unbedingt von jedem, wes
<lb/>Standes er sei. Indess, wenn wir auch dem Verf. darin völlig
<lb/>beitreten, dass es allgemeine Christenpflicht sei, sich kirchlich
<lb/>trauen zu lassen, so dürfte ihm doch der Beweis nicht gelun- 
<lb/>gen sein, dass auch überall die Existenz der Ehe davon ab- 
<lb/>hängig sei. Die Unmöglichkeit einer Dispensation kann darum
<lb/>auch wohl nicht unbedingt behauptet werden. Die Selbsl-
<lb/>dispensationsbefugniss des Landesberrn wird dagegen mit Grund
<lb/>bestritten. — Zum Schlüsse dieses Abschnitts beleuchtet und
<lb/>widerlegt Herr H. noch die Schutzgründe für die Gewissens- 
<lb/>ehe. M. s. noch Schweickart matrimonii conscientiae definitio.
<lb/>Regiin. 1832. 8.

<lb/>III. Die putative Ehe (§. 28.\

<lb/>Auch aus einem andern Gesichtspuncte hat man in unserm
<lb/>Falle die Verbindung rechtfertigen wollen: die Verbindung soll
<lb/>wenigstens eine putative Ehe oder eine Brautschaft gewesen, und
<lb/>die Kinder sollen als Brautkinder geboren, als solche aber den
<lb/>ehelichen gleich zu achten sein. Fast ohne Ausnahme wird an- 
<lb/>erkannt, dass eine putative Ehe diejenige sei, welche bona fide
<lb/>von Personen eingegangen wurde, unter welchen dieselbe wegen
<lb/>eines trennenden Impediments verboten ist. - Die Wirkung ist
<lb/>dann die der legitimen Ehe bis zum Moment der Trauung. Vor?-
<lb/>ausgesetzt aber, dass die Ehe öffentlich, kirchlich vollzogen sei.
<lb/>Eine Anwendung dieses Begriffes auf die Bentink’sche Sache ist
<lb/>natürlich durchaus unzulässig.
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0535.tif"
                   n="1101"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0535--><p/>
               <p>

                  <lb/>. Kämmerer,&lt; Beitr. zum Gern. u. Mecklenb. Leliur. 1101

<lb/>IV. Die Brautkinder (§ 29V

<lb/>Die Vor-Tridentinische Ansicht, dass sponsalia de futuro
<lb/>durch fleischliche Vermischung in eine wahre Ehe übergingen,
<lb/>hat sich bisweilen auch später in der evangelischen Kirche erhal- 
<lb/>ten, ist aber jetzt als antiquirt zu betrachten. Es kann auch hier- 
<lb/>auf in unserm Falle weiter kein Gewicht gelegt werden. (S. 165
<lb/>ist das Citat im Archiv f. civ. Praxis unbestimmt. Die Stelle fin- 
<lb/>det sich Band XIII.)

<lb/>V. Standesmassigkeit der Ehe (§. 30).

<lb/>Der Verf. berührt kurz Begriff und Folgen der Missheirath,
<lb/>mit Verweisung auf die weitere Ausführung in seinen Beiträgen
<lb/>zum deutsch. Staats- und Fürstenrechte I. S. 4 folg. u. a., und
<lb/>macht die Anwendung auf den vorliegenden Fall.

<lb/>Im Anfänge der Schrift (S. 177—208) finden wir zur Auf- 
<lb/>klärung dienende urkundliche Beilagen und einen Auszug aus
<lb/>Mohl’s Schrift: Die Richtigkeit der Anbrüche des Obersten Sir
<lb/>Aug. d’Este. 8. 101—108.

<lb/>Die äussere treffliche Ausstattung entspricht dem Werthe
<lb/>der Arbeit.

<lb/>Nachdem bereits der grössere Theil obiger Anzeige nieder- 
<lb/>geschrieben war, erhielten wir eine zweite Schrift ähnlichen
<lb/>Inhalts, über welche wir daher zugleich kürzlich referiren.

<lb/>95# Beiträge zürn Gemeinen und Mecklenburgischen Lehn-
<lb/>recht; insbesondere zur Lehre von der Unfähigkeit der Maiir
<lb/>telkinder zur Lehnfolge. Von jDr. Ferd. Kämmerer«
<lb/>Rostock, Oeberg, 1836. IV. und 199 S. 4. (2 Thlr.)

<lb/>Die vorliegenden Beiträge sind das Resultat eines vom Verf.
<lb/>Namens der Juristenfatultät zu Rostock abgegebenen, jedoch jetzt
<lb/>in der Gestalt theoretischer Untersuchungen umgearbeiteten Gut- 
<lb/>achtens. Der Verf. erklärt desshalb 8. 3.: „Es versteht sich von
<lb/>selbst, dass einzelne hin und wieder durch die geschehene Um- 
<lb/>arbeitung bewirkte und von mir aufgestellte Behauptungen kei- 
<lb/>neswegs als Ansichten der ganzen luristen-FacuItät, sondern ledig- 
<lb/>lich als Ansichten eines einzelnen Mitgliedes derselben-aiK

<lb/>gesehen werden können und dürfen." Die vorgelegte Frage selbst
<lb/>war folgende: Ob eine durch nachfolgende Ehe legitimirte Toch- 
<lb/>ter, auf den Nießbrauch eines Lehnstammes, — wobei der
<lb/>Stifter desselben angeordnet hatte, dass hinsichtlich dieses Niess-

<lb/>71*
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0536.tif"
                   n="1102"
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               <p>

                  <lb/>1102 Kämmerer, Beitr. zum Gern, u. Mecklenb. Leliniv

<lb/>brauclies, in den geeigneten Fallen, das nach Mecklenburgischem
<lb/>Recht bei Lehngütern geltende Erbjungferr Recht ein treten solle,
<lb/>— Anspruch zu machen berechtigt sei? N

<lb/>Der Verf. geht vom gemeinen Lelmrechte aus, da diess auch
<lb/>in Mecklenburg gilt (s. unten). Er erläutert zunächst den Text
<lb/>II. F. 26. §. 10. und verwirft die einschränkende Erklärung des
<lb/>Cujas und anderer. Die Literatur hierüber beim Verf. ergänzt
<lb/>Dieck's Schrift §. L. Not 4. §. 12. Not. 2—12. §. 12. Not. 1. u. 19l
<lb/>§. 11. Not. 13. §. 13. Not. 2. u. 18. Er erklärt sich für die Auf- 
<lb/>fassung der Stelle im weitesten Umfange, da der Ausdruck:
<lb/>legitimi.fiant: auf die durch nachfolgende Ehe Legitimirten eben
<lb/>so vollständig passt, und auf gleiche Weise gebraucht wird, wie
<lb/>bei den durch ein Rescript Legitimirten. Gelegentlich berück- 
<lb/>sichtigt der Verf. (§. 3. Anm. 20) Dieck §.4. S. 11., welcher das
<lb/>älteste kaiserliche Legitimationsrescript nach dem Vorgänge von
<lb/>Goldast (Statuta et Rescr. Imp. T. III p. 398) Conrad IV. beilegt,
<lb/>wahrend dasselbe Friedrich II. angehört und sich in Petri de Vineis
<lb/>epist. Lib. 6. c 16. (Ed.Schardii, Basil. 1566. 8) p.731. 732. vor- 
<lb/>findet. Ein anderes ähnliches Rescript desselben Kaisers von 1243.
<lb/>theilt Martene in thesaur. nov. aneed. T.I. p. 1021. 1022. mit. —
<lb/>Wenn nun auch über die Erklärung des Longobardischen Textes
<lb/>kein gerechtes Bedenken mehr Statt findet, so fragt sich doch, ob
<lb/>dieser jetzt noch gelte. Der Verf. tritt Dieck darin bei, dass
<lb/>die meisten Rechtslehrer aus dem 16. bis 18. Jahrhundert sich zu
<lb/>Gunsten der Mantelkinder erklärt haben, behauptet aber, dass
<lb/>sich seitdem eine entgegengesetzte communis opinio gebildet, und
<lb/>bezieht diess auch auf die Praxis. Er kommt also zu demselben
<lb/>Resultate, welches, wie wir gesehen, HefTter gefunden hat.
<lb/>(§. 1—5.) Den ausserehelich gezeugten, aber nach derCopulation
<lb/>gebornen Kindern legt der Verf. (§. 6.) dagegen die vollen Rechte
<lb/>der in der Ehe gebornen Kinder bei, bestreitet dieselben aber
<lb/>den Brautkindern (Anm. 32), wie Heffter.

<lb/>War Herr K. in der Entwickelung des gemeinen Rechts
<lb/>mit vieler Umsicht und Gelehrsamkeit verfahren, so gilt diess fast
<lb/>noch mehr vom Mecklenburgischen Rechte, über welches noch
<lb/>immer gute allgemeine Darstellungen vermisst werden, (s. §. 1.
<lb/>Anm. l.). Dass das gemeine Lehnrecht in Mecklenburg recipirt
<lb/>sei, ist unzweifelhaft ($. 7.). Bestritten ist jedoch, wenn das- 
<lb/>selbe dort Eingang gefunden. Dass diess nicht bereits 1218 ge-
<lb/>#cbehen, wie v. Westphaleü (l.c. Anm. 1 2.) annimmt, ergiebt
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0537.tif"
                   n="1103"
                   xml:id="zs1-2173713_02-1837_0537"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0537--><p/>
               <p>

                  <lb/>Kämmerer, Beitr. zum Gern. u. Mecklenb. Lclinr. 1103

<lb/>sich schon daraus, dass erst um diese Zeit der liber feudornm
<lb/>in’s Volumen kam, das römische Recht aber erst gegen Ende
<lb/>des 13. Jahrh. in Mecklenburg bekannt wurde (Anm. 11.). Seit
<lb/>dem ersten Viertheil des 14. Jahrh. (1321) ist, wie sehr um- 
<lb/>ständlich begründet wird, das fremde Lehnrecht. mit Verdrän- 
<lb/>gung einheimischer Gewohnheiten, in Mecklenburg in Aufnahme
<lb/>gekommen und später, besonders seit dem 16. Jahrh., als ein
<lb/>gemeines und subsidiarisches Recht benutzt worden (s. Anm. 48. f.).

<lb/>Der Verf. erklärt deshalb, dass in Mecklenburg die Man- 
<lb/>telkinder von der Lehnfolge ausgeschlossen seien, untersucht
<lb/>aber noch (§. 8 —12): „ob sich eine über den in Rede

<lb/>stehenden Gegenstand vorhandene Observanz behaupten- lasse?
<lb/>Sehr genau berichtet er deshalb über das Mecklenburgische Lehn- 
<lb/>recht und dessen Geschichte im Allgemeinen. Er weist um- 
<lb/>fassender, als dicss bisher je geschehen, die verschiedenen Lehn-
<lb/>projecte des Landes nach. Diese sind nämlich

<lb/>1) Das des ehemaligen Kanzlers, nachherigen Stadtsyndi-
<lb/>cus zu Lüneburg Heinrich Husan von 1580., welches eine fünf- 
<lb/>fache Bearbeitung erfahren, jedoch nicht, wie beabsichtigt war,
<lb/>auf einem Landtage bcratlien wurde, daher auch nie gesetzliche
<lb/>Kraft-erhalten bat, übrigens von besonderem Werthe ist.

<lb/>2) Das des Kanzlers Ernst Cothmann von 1602, welches

<lb/>viel wichtiger als das vorige ist, auch auf manchem Landtage
<lb/>Gegenstand der Berathung war, ohne aber zum Gesetze erho- 
<lb/>ben zu sein, wie diess nicht richtig von vielen, namentlich auch
<lb/>von Dieck (Grundriss des gern. Lelmrechts §. 77. n. 2. §. 94.
<lb/>u. 6. §. 95. ri. 1.) und Kraut (Grundriss zu Vorlesungen über
<lb/>das deutsche Privatrecht §. 200. n. 9. 10.) angenommen worden
<lb/>ist: „Nichts desto weniger bleibt immer so viel gewiss, dass

<lb/>dieses Project seine sehr grosse Wichtigkeit behalt, und bei
<lb/>der theoretischen Erklärung des einheimischen Lehnrechts fort- 
<lb/>während zu Rathe gezogen werden muss." (S. 88.)

<lb/>3) Das von Mevius, welcher zur Abfassung des Projects
<lb/>1655. beauftragt, 1666. aber noch zur Lieferung des fehlenden
<lb/>4. Theils von den Landständen aufgefordert, denselben (wenn?)
<lb/>ausarbeitete. Diese Arbeit, welche selbst Commentatoren fand,
<lb/>hat nie einen gesetzlichen Charakter erhalten und ist oft über- 
<lb/>schätzt worden. „Es dürfte gar nicht so schwer fallen, hei
<lb/>genauer Vergleichung und Durchsicht des Projects, eine Menge
<lb/>von Beispielen zum Beweise zu liefern, wie häufig die von
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0538.tif"
                   n="1104"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0538--><p/>
               <p>

                  <lb/>1104 Kämmerer, Beitr. znm Gera. n. Mccklenb* Lelinr.

<lb/>ihm aufgestellten Grundsätze mit dem einheimischen Hecht nicht
<lb/>harmoniren und Letzteres selbst ganz unberücksichtigt geblie- 
<lb/>ben ist." (S. 102.) v

<lb/>4) In Folge des Landtagsabschiedes von 1755. erhielt der
<lb/>Consistorial- und Canzlei-Ratli Manlzel zu Rostock den Auftrag
<lb/>zur Bearbeitung eines Entwurfs des Lehnrechts. Das von ihm
<lb/>gelieferte Project wurde aber nicht recipirt, obgleich es 1757.
<lb/>gedruckt und auch mehrfach commentirt worden. Der Verf. ur-
<lb/>theilt darüber, „dass der Entwurf, um dadurch etwaige Gewohn- 
<lb/>heiten oder Observanzen zu bestätigen, im Allgemeinen ein durch- 
<lb/>aus unzuverlässiger Führer ist." (S. 111.)

<lb/>Nach dieser nöthigen Digrcssion wendet sich Herr K. zum
<lb/>Inhalte des Rechts selbst in Beziehung auf unsern Recht§fall. Er
<lb/>untersucht denselben

<lb/>a) bei wirklichen Leh n gutern.

<lb/>1) In Mecklenburg-Schwerin. (§. 13—19.)

<lb/>Die beiden älteren Projecte sprechen den Mantelkindern die
<lb/>Successionsfäliigkeit ab, die beiden jüngern enthalten entgegen- 
<lb/>stehende Bestimmungen und sind auch von Dieck (Beiträge 8.
<lb/>102. 108.) benutzt worden. Der Verf weist das Falsche der
<lb/>letzteren tlieils aus dem allgemeinen Charakter der Projecte, tlieils
<lb/>im Besondern nach, stützt sich auch für seine Ansicht auf den
<lb/>Gerichtsbrauch, namentlich auf das auch von Dieck (a. a. O.
<lb/>8. 124.) erwähnte Urtlieil der Juristenfacultät zu Greifswald, so
<lb/>wie auf ein Erkcnntniss der Justi^-Canzlei zu Rostock von 1822.
<lb/>u. a. Dann berührt er noch genau die Meinungen der Rechts- 
<lb/>lehrer, die sich in der neueren Zeit überwiegend gegen die Man- 
<lb/>telkind er ausgesprochen haben.

<lb/>2) In Mecklenburg -Strelitz. (§. 20.)

<lb/>Hier gelten im Allgemeinen dieselben Grundsätze, wie in
<lb/>M.-Scliw, über Lehen.

<lb/>b) Bei einem Lehnstamme. (§. 21 — 23.)

<lb/>Für den Rechtsfall, der dem Verf. Anlass zur weiteren Be- 
<lb/>arbeitung dieser Materie überhaupt gab, kam die Frage besonders
<lb/>in Betracht: ob der Grundsatz wegen Ausschliessung der Man- 
<lb/>telkinder von der Lehn folge; auch bei einem Lehnstamme gelte ?
<lb/>Es scheint dicss bedenklich, da der Lehnstamm an sich allodial
<lb/>ist. Indessen ist es doch unbestritten, dass in mehreren wichti- 
<lb/>gen Puneten der eigentliche Lehnstamm nach den Principien des
<lb/>Lehns beurtheilt wird, wie namentlich bei der Succession. In
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0539.tif"
                   n="1105"
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               <p>

                  <lb/>Kämmerer, Beitr. znm Gera. n. Mccklenb. Lehnr. 1105

<lb/>dem Rechtsfalle selbst konnte gar kein Bedenken entstellen, da
<lb/>ausdrücklich letztwillig die Lehnfolgeordnung für die aus rechter
<lb/>Ehe gezeugten männlichen Nachkommen bestimmt war. Der
<lb/>Verf. rechtfertigt eine solche testamentarische Bestimmung noch
<lb/>aus dem Grundsätze über Familienfideicommisse, als welche die
<lb/>Constituirung eines Lehnstammes zu betrachten sei. Hierbei
<lb/>berührt er auch zugleich die Controverse über die Successions-
<lb/>fahigkcit der Legitimirten in Stammgüter, ohne sie aber als ihm
<lb/>entfernter liegend zu entscheiden

<lb/>c) beim Erbjungfernrecht. (§. 24—27.)

<lb/>Ob legitimirte Tochter eines ohne männliche Descendenz
<lb/>verstorbenen Vasallen anf das Erbjungfernrecht Anspruch haben,
<lb/>ist durch ein ausdrückliches Gesetz nicht entschieden. Die bei- 
<lb/>den älteren Lehnprojecte fordern eheliche Zeugung, die beiden
<lb/>späteren übergehen den Fall mit Stillschweigen. Die Rechtsge- 
<lb/>lehrten erscheinen auch hier wieder in einem ähnlichen Ver- 
<lb/>hältnisse, wie bei der Hauptfrage über die Succession der Man- 
<lb/>telkinder, so dass die neueren Juristen sich gegen die Manteltöch- 
<lb/>ter erklären. Dasselbe gilt von der Praxis. Der Verf. bedient
<lb/>sich zur besondern ferneren Stütze seiner Ansicht auch noch
<lb/>eines Nebengrunds. Es ist nämlich von jeher wegen der grossen
<lb/>Uebereinstimmung zwischen dem Mecklenburgischen und Pom- 
<lb/>mersch en Rechte überhaupt, dem Lehnrechte aber insbesondere
<lb/>(s. Literatur §. 27. Anm. 2. f.', die Analogie des letzteren als
<lb/>eine Rechtsquelle für Mecklenburg betrachtet werden. Gerade
<lb/>in den Principien über das Erbjungfernrecht findet sich eine voll- 
<lb/>kommene Uebereinstimmung zwischen beiden Rechten. Bemer- 
<lb/>kenswerth ist, was der Verf. nicht weiter berührt, dass über- 
<lb/>haupt das spätere pommersehe Recht entschieden die Mantelkin- 
<lb/>der von der Lehnfolge ausschliesst (m. s. Di eck a. a. 07 8. 89.
<lb/>und 284. f.)

<lb/>In einem Anhänge (S. 168. f.) werden noch einige Urkun- 
<lb/>den tlieils zur Erläuterung der Geschichte des Hnsan’sclien und
<lb/>Mantzel’schen Entwurfs, theils der Hauptfrage selbst, so wie
<lb/>(S. 193 — 199.) einige Zusätze und Verbesserungen mitgetheilt.
<lb/>Unter den letztem restringirt der Verf. seine im Contexte ent- 
<lb/>wickelte Ansicht über die Bedeutung des Ausdrucks Kaiserrecht,
<lb/>.und behauptet nur so viel, dass die Benennung: geschriebenes
<lb/>Kaiserrecht, nie gebraucht worden sei, um damit den Sachsen- 
<lb/>spiegel zu bezeichnen. Bcmerkenswcrtli ist auch eine Notiz, die
</p>

               <pb facs="2173713_02+1837_0540.tif"
                   n="1106"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0540--><p/>
               <p>

                  <lb/>1106 Kämmer er, Bcitr. zum Gern. u. Mecklenli. Lelinr.

<lb/>die der Verf. über zwei Handschriften a) des Sachsenspiegels,'
<lb/>b) des Schwabenspiegels und kleinen Kaiserrechts, auf der Uni- 
<lb/>versitätsbibliothek zu Rostock, giebt. Die erstere ist zwar schon
<lb/>anderweitig bekannt, auch von Homeyer (Verzeichniss deut- 
<lb/>scher Rechtsbücher S. 50. no. 378.) aufgeführt, der Verf. be- 
<lb/>richtigt aber die allgemein darüber verbreiteten falschen An- 
<lb/>gaben. Die 2te ist wichtiger und wird vom Verf. hier zum
<lb/>ersten Male beschrieben.

<lb/>Wir scheiden von Herrn K. mit Dank für die vielfache
<lb/>Belehrung, die wir durch seine Schrift über das Mecklenbur- 
<lb/>gische Lelinreckt erhalten haben.
</p>
               <p>

                  <lb/>H. F. Jacobson•
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0541.tif"
             n="1107"
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         <div xml:id="d17458e54460" n="II.">
      
            <head>Berichte über akademische Dissertationen und Programme</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0541--><p/>
            <p>

               <lb/>II. Berichte über akademische Dis- 
<lb/>sertationen und Programme.
</p>
            <p>

               <lb/>II. De usuraria pravitate quaestiones. Scripsit et III. IC-
<lb/>torum Ord. auctoritate pro loco in eo obtinendo d. XXIII.
<lb/>m. Nov. a. MDCCCXXXVII. b. 1. q. c. defendet JDr. Gu»t.
<lb/>Xmdov. Theod. Mtorezoll. Lipsiae,typ. Nies. 40. S. 4.

<lb/>Ira „Prooemium", welches das Cap. I. dieser Abhandlung bildet
<lb/>(p. 1—5.), wird bemerkt, dass aus der grossen Zahl streitiger Sätze
<lb/>iu der Lehre von der usuraria pravitas hier ein für die Praxis sehr
<lb/>wichtiger, aber noch nicht genügend aufgeklärter Satz untersucht
<lb/>werden solle, nämlich die Frage: ob zur Consummation dieses Ver- 
<lb/>gehens schon die blosse Stipulation unerlaubter Zinsen hinreicbe,
<lb/>oder sonst noch etwas erfordert werde. Die Meisten seien für das
<lb/>Letztere, indem sie bald (und zwar gewöhnlich) die Annahme der
<lb/>wucherlicben Zinsen, bald wenigstens die versuchte Einforderung der- 
<lb/>selben verlangten. Beides sei aber nach dem gemeinen Rechte’un- 
<lb/>richtig, wie schon Grolman (Lehrb. d. Crim. Rechts §.368. Anm. d.)
<lb/>bemerkt habe, und hier nun zuerst durch eine genauere Untersu- 
<lb/>chung der Sache dargelegt werden soll. — Das Cap. II. enthält:
<lb/>„Juris romani de nostra quaestione praecenta“ (p. 5—II.). Da die
<lb/>Reichsgesetze sich nur an das Justinianisclie Recht angeschlossen ha- 
<lb/>ben, so wird auch dieses allein in Betrachtung gezogen, insbesondere
<lb/>die L. 20. C. II. 12. von Diocl. und Maxim., in welcher die Strafe der
<lb/>Infamie den „improbum foenus exercentibus et usuras usurarum illicite
<lb/>exigentibus," angedroht wird. Die gewöhnliche Meinung will diess
<lb/>schon nach dem Geiste der Sprache nur auf Solche bezogen wissen,
<lb/>welche wucherliche Zinsen bereits percipirt haben. Allein es ergiebt
<lb/>sich aus vielen Stellen der Röm. Juristen und Kaiser, dass ,,%mpro-
<lb/>bum foenus exercere" überhaupt auf unerlaubte Weise Geld verzins- 
<lb/>lich ausleiben, bedeutet; was aber das: „usuras usurarum Meile ewi- 
<lb/>gere“ anlangt, so sind diese, bloss den Anatocismus bezeichnende
<lb/>Worte, von den Kaisern desshalb hinzugefügt worden, weil Zinsen
<lb/>von Zinsen am häufigsten ohne vorausgegängenes Versprechen we- 
<lb/>gen der mora den Schuldnern abgefordert werden, und die Kaiser
<lb/>die Infamie nicht bloss auf das Zinsversprechen, sondern auch auf
<lb/>diesen Fall setzen wollten. Ueberliaupt bezeichnet exiaere nur so
<lb/>viel als postulare, flagitare, petere, und wenn man es auch uneigent- 
<lb/>lich für percipere gebrauchen könnte, so findet sich doch diese Be- 
<lb/>deutung nicht in den Justinianischen Rechtsbüchern. — Im Cap. III.
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0542.tif"
                n="1108"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0542--><p/>
            <p>

               <lb/>1108 Marezoll, De usuraria pravitate quaestiones.

<lb/>„J üris canon ici praecepta,“' überschnellen, wird ausgeführt, dass das
<lb/>Can. Recht, «obwohl es den Begriff der usuraria pravitas erweitert
<lb/>hat, doch rücksichtlich des corpus delicti und der Consummation mit
<lb/>dem Rom. Rechte übereinstimmt; denn es will nicht blos diejenigen,
<lb/>welche Zinsen schon erhalte 1, sondern auch diejenigen bestraft wis- 
<lb/>sen, welche Zinsen sich haben versprechen lassen oder gefordert ha- 
<lb/>ben.— Das Cap. IV. enthält: „Juris germanici praecepta“ (p. 15—37.)
<lb/>und weist nach, dass das deutsche Recht sowohl vor den über den
<lb/>Zinswucher ergangenen Reichsgesetzen, als auch in diesen selbst, ab- 
<lb/>gesehen von der veränderten Strafe, mit dem Rötn. und Can. Recht
<lb/>übereinstimme. Für die frühere Zeit werden angeführt: das Edic- 
<lb/>tum Theodorici, nach welchem das „poscere“ wucherlicher Zinsen
<lb/>verboten wird, die Capitularia, in welchen das Canon. Verbot des
<lb/>„ad usuram aliquid dare“ wiederholt wird, und ein Gesetz des Kai- 
<lb/>sers Friedrich (bei Canciani Tom. 1. p. 307.), in welchem ebenfalls
<lb/>wer „pecunias dare focnori audeatM init harter Strafe bedroht wird.
<lb/>Was aber die Reichsgesetze anlangt, so haben insbesondere die Reichs-
<lb/>Polizei-Ordnungen v. 1530., Tit. 26., v. 1548. Tit. 17. u. v. 1577.
<lb/>Tit. 17. §. 8. die Strafe der Zinswucherer genauer bestimmt und
<lb/>sich dabei zur Bezeichnung der Ausdrücke bedient: „wucherliche
<lb/>Contract üben — gebrauchen.“ Diess kann man nun nicht mit den
<lb/>Gegnern bloss von Solchen verstehen, welche aus einem wucherlichen
<lb/>Contract Zinsen schon angenommen haben. Dagegen spricht erstlich
<lb/>die ratio legis, Die Reichsgesetzgeber haben nämlich' wie besonders
<lb/>aus der R.-P.-O. v. 1577. a. a. O. sich ergiebt, die oben erwähnte
<lb/>Constitution von Dioclet. und Maxim. zum Muster genommen, und
<lb/>f.ir den in derselben verbotenen Wucher bloss eine andere Strafe
<lb/>festsetzen wollen; 'es soll daher der Ausdruck „üben“ dem Lateini- 
<lb/>schen „exercere“ entsprechen. Zweitens zeigen andere Stellen der
<lb/>Reichsgesetze, dass durch diese überhaupt „unrechtliche, wucherliche
<lb/>u. dergl. Contrade“ verbo'en und die Contrahenten, nicht erst dieje- 
<lb/>nigen, welche einen Nutzen aus den Coniracten gezogen, mit Strafe
<lb/>belegt werden sollten. Drittens geht auch aus dem damaligen Sprach- 
<lb/>gebrauch , welcher noch allein zu berücksichtigen ist, auf das deut- 
<lb/>lichste hervor, dass die Redensarten: „wucherliche Contracte üben —
<lb/>gebrauchen“ überhaupt von Solchen verstanden werden müssen, wel- 
<lb/>che dergleichen Contracte abgeschlossen, nicht aber bloss von den- 
<lb/>jenigen, welche wucherliche Zinsen wirklich angenommen haben. Für
<lb/>die Redensart „wucherliche Contrude üben“ ergiebt sich diess vorzüg- 
<lb/>lich aus der R.-P. O. v. 15/7. Tit. 17. §. 1—9.; für die Redensart
<lb/>„wucherliche Contrade gebrauchen“ aber aus derselben R.-P.-O. Tit!
<lb/>17. §. 8. Hierzu kommt, dass auch gleichzeitige oder dem nächst- 
<lb/>folgenden Jahrhundert angehörende Territorial-Geseize (von welchen
<lb/>IG angeführt werden), indem sie die reichsgesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen wiederholen oder nachahmen, durch die Ausdrücke „wucherliche
<lb/>Contrade aufrechten, errichten, beschlicssen“ u. dergl. m. deutlich
<lb/>zeigen, dass sie darunter überhaupt nur die Ahschliessung der
<lb/>Verträge verstanden haben. Endlich spricht für die hier vertei- 
<lb/>digte Meinung auch die Analogie anderer reichsgesetzlicher Straf- 
<lb/>bestimmungen, namentlich der über den Kauf der Früchte auf dem
<lb/>Halme, indem auch in diesem Falle zur Strafe schon die Abschlies- 
<lb/>sung des Contracts genügt. — Da§ Cap. V. (p. 37—40.) giebt zu- 
<lb/>letzt noch eine „Aliorum quorundam argumentorum? recensio “ um die
<lb/>möglichen Einwürfe der Gegner, abgesehen von der Interpretation
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0543.tif"
                n="1109"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0543--><p/>
            <p>

               <lb/>Schaffrath, Novae legum controversarnm etc. 1109

<lb/>der Gesetze, zurückzuweisen; daliin.gehört der Einwand, dass die
<lb/>blosse Abschiiessung des Contracts noch keine Rechtsverletzung sei,
<lb/>während doch auch viele andere Vergehen bloss durch die Verletzung
<lb/>des Strafgesetzes begangen werden. Ferner könnte man einwerfen,
<lb/>dass die Reichsgesetze selbst (R. A. v. 1530. Tit. 32.) zu dein von
<lb/>ihnen ausgesprochenen Verbot durch den Schaden, welcher zu An- 
<lb/>fang des 16. Jahrhunderts besonders armen Leuten durch den Wu- 
<lb/>cher zugefügt worden, veranlasst worden seien; allein diess würde auf
<lb/>eine Verwechslung der ratio des Gesetzes mit der Veranlassung des- 
<lb/>selben, und beider mit dem corpus delicti und der Natur des Ver- 
<lb/>brechens hinauskommen. Endlich könnte man es für unangemessen
<lb/>halten, dass auch diejenigen, welche nach Abschliessung eines wuelter- 
<lb/>lichen Contracts freiwillig der Einforderung der wucherlichen Zinsen
<lb/>entsagten, doch mit derselben Strafe wie diejenigen belegt werden
<lb/>sollten, welche solche Zinsen auch wirklich percipirt haben. Allein
<lb/>dieser Einwurf würde auf gleiche Weise gegen die unbestrittenen
<lb/>Grundsätze von vielen andern Verbrechen gerichtet sein, namentlich
<lb/>gegen die vom Falsum, nach welchen ebenfalls wer eine falsche Ur- 
<lb/>kunde verfertigt, auch wenn er sieb derselben nicht bedient, doch
<lb/>mit der Strafe der Lex Cornelia belegt werden muss.
</p>
            <p>

               <lb/>12. Novae legam controversarum practicarum interpre- 
<lb/>tationes. Quas etc. pro summis in u. j. honoribus rite ca- 
<lb/>pessendis d. XXX. m. Novembr. a. MDCCCXXXVII. pu- 
<lb/>blice defendere conabitur auctor Guil. Mich. Schaffrath.
<lb/>Misenae, typ. Klinkichtii et fil. 24. S. 4. -

<lb/>Eine Schrift von so merkwürdiger Methode ist unter den neueren
<lb/>literarischen Producten dem Ref. noch nicht vorgekommen. Nöthig-
<lb/>ten ihn nicht die Jahrzahl, üas Curriculum vitae dfes Verfs. und andere
<lb/>Umstände anzunehmen, dass hier ein Zeitgenosse spreche, so würde
<lb/>er jedenfalls die Arbeit irgend eines Scholastikers vor sich zu haben
<lb/>glauben. Denn jener geschmacklose, scholastische Formalismus mit
<lb/>seinen Divisionen , Distinctionen und Subdistiiictionen und mit seiner
<lb/>durch Barharisinen würdig ausgestalteten Sprache, ist hier in voller
<lb/>Lebendigkeit wieder ab (gestanden. Wie heutigen Tages ein junger
<lb/>Mann zu einer solchen Methode, welche aller wahren Philosophie,
<lb/>deren Kleid sie zu tragen scheint, haar und ledig ist, gelangen könne,
<lb/>ist schwer zu beantworten. Ref. hält es für seine Pflicht, so stark,
<lb/>als es hier geschieht, den Verf. um seiner selbst willen auf den Irr- 
<lb/>weg, welchen er betreten, aufmerksam zu machen. Denn der Fleiss,
<lb/>das wissenschaftliche Streben und die sonstigen guten Eigenschaften
<lb/>des Verls, werden ihm niemals Früchte bringen, und er wird stets
<lb/>der ungeniessbarste Schriftsteller sein und bleiben, so lange er.sich
<lb/>seiner traurigen Methode nicht entschlägt. — Den Inhalt der Schrift,
<lb/>welche in fünf Abschnitte zerfällt, kann Ref. hier nnr kurz andeuten.
<lb/>I. Vom depositum irregulare (p. 5—15.) , hauptsächlich gegen JVißU-
<lb/>stetel und Kriiz gerichtet. — II. Ueber die L. 32, D. de R. C. ge- 
<lb/>gen Kind Quaest. for. IV. c. 66. p. 339. (p. 15—17.) — III. Ueber
<lb/>L. 11. C. de acquir. et retin. poss., vorzüglich gegen Unterholzner
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0544.tif"
                n="1110"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0544--><p/>
            <p>

               <lb/>Ilio
</p>
            <p>

               <lb/>Schaffrath, Doli descriptio.


<lb/>(p. 17—19.) — IV. Ueber den Uebergang der rerum amotarum actio
<lb/>gegen die Erben (p. 19—22.) — V. Ueber cap. 26. X. de spons, et
<lb/>inatr. (p. 22—24«). — Man wird, besonders in der ersten Abhandlung,
<lb/>Einiges finden, was der Beachtung nicht unwerth ist, wenn man sich
<lb/>weder von der Form, noch von einzelnen groben Verstössen, welche
<lb/>Vorkommen, von der schweren Mühe des Studiums der Schrift ab-
<lb/>schrecken lässt. Zu jenen Verstössen gehört z. B. §. 16. not. 5. die
<lb/>Bemerkung, dass in Schilling’s Lehrb. f. Instit. u. Gesell, d. Hörn.
<lb/>Priv. R. §. 166. unt. Nr. 3. 8. 560. „Unbewegliche Sachenu ein Druck- 
<lb/>fehler sein möchte. Ein Blick in die L. 37. §. 1. u. L. 38. D. de
<lb/>usurpat, im Vergleich mit Nov. 119. c. 7. hätte den Verf. eines Bes- 
<lb/>seren belehren können. — Das zu dieser Promotion vom Dr. Car•
<lb/>Frid. Guil. Gerstaecker verfasste Programm untersucht die Frage:

<lb/>NUni origo constitutionis criminalis Bamkergensis, Uaque simul con- 
<lb/>stitutionis criminalis Carolinas, a Torquemadae instructionibus,
<lb/>a. 1484., 1488. et postea propositis, atque generatim ab inqui- 
<lb/>sitione Hispanica pr obabiliter repeti possit? — ibi d.7. S.4.

<lb/>Der Verf. hat diese Frage früher an verschiedenen Orten, zu- 
<lb/>letzt im Neuen Archiv d. Criminalrechts Bd. 7. S. 367 — 369. und
<lb/>427. bejaht. Die diessfallsige von ihm zuerst aufgestellte Vermuthung
<lb/>ist aber nicht auf gleiche Weise von Anderen aufgenommen worden;
<lb/>namentlich hat Vollgraff sie gebilligt und sehr gelobt, Mittermaier
<lb/>und Biencr haben sie verworfen, Feuerbach und Bauer haben sie er- 
<lb/>wähnt, ohne sich bestimmt über sie zu erklären. Andere minder be- 
<lb/>deutende Gegner glaubt der Verf. ungenannt lassen zu dürfen. Er
<lb/>beabsichtigt nur eine Widerlegung von Biencr (Beitr. z. Gesell, d.
<lb/>lnquisitionsprocesses 8. 151.), und zwar in diesem Programm nur
<lb/>theilweise, zu geben, indem er die von demselben vorgebrachten drei
<lb/>Gegengründe beleuchtet, und eine weitere Ausführung und Begrün- 
<lb/>dung seiner Ansicht einer anderen Gelegenheit Vorbehalt.
</p>
            <p>

               <lb/>HA. Doli descriptio. — Dissertatio, qua ad publicas scholas
<lb/>doxi^uanxag pro adipiscenda in Univ. Litt. Lips. venia le- 
<lb/>gendi 111. ICtorum Lips. Ord. auctoritate d. VI. ni. Decemb.
<lb/>b. 1. q. c. babendas observantissime invitat CruiL Micli.
<lb/>Schaffratli. Misenae, typ. Klink, et fil. CIoIoCCCXXXVII.
<lb/>22. 8. 4.

<lb/>Diese Abhandlung schreckt den Leser durch dieselbe geschmack- 
<lb/>lose Methode zurück, wie die oben erwähnte desselben Verfs., nur
<lb/>tritt hier der leere Formalismus noch schroffer und widriger hervor.
<lb/>Um nur eine kleine Probe dieser vom Ref. wiederholt getadelten Be- 
<lb/>handlungsart zu geben, mögen hier die UeberSrhriften vom Anfang
<lb/>bis zum §. 4. mitgetbeilt werden. Sie lauten so: Doli descriptio.
<lb/>I. generatim, universe ac summatim exjwsita. A. heautologica. AA.
<lb/>quantitatis. —&gt; §. 1. A. intensivae (complexus) i. declaratio. —
<lb/>H. 2. 83. extensivae (ambitus) i. e. divisio in bonum et malum. —
<lb/>§.3. BB. qualitatis. — d. est aut clarus aut obscurus „(jawohl!)“ —
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0545.tif"
                n="1111"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0545--><p/>
            <p>

               <lb/>1111
</p>
            <p>

               <lb/>Schaffrath t Doli descriptio.


<lb/>B. heterologica relationis, A A. ex quantit, intensivae. I. essentia, A. no- 
<lb/>tarum essentialium. AA. origioariar., radical., constitutivar. — §. 4.
<lb/>1. conscientiae u. s. w. — Was die unter diesem scholastischen For- 
<lb/>malismus vorgetragene Mairie anlangt, so gesteht Ref., dass ihm gar
<lb/>Vieles nicht recht klar geworden sei, und, um daher dem Verf. nicht
<lb/>Unrecht zu tliun, muss er (da der Raum zu einem Eingehen aufs
<lb/>Einzelne zu beschränkt ist), den Leser bitten, sich selbst mit dieser
<lb/>durch und durch eigenthiiinlichen Erscheinung bekannt zu machen.
<lb/>Vielleicht genügt dem Leser aber schon eine Probe, und so möge
<lb/>hier aus §. 1. der erste Satz stehen: „Dolus est conscientia cujus-
<lb/>cunque moralis (s. lat.) peccati liberae voluntatis facultate et libera
<lb/>voluntate peccantis vel perpetrandi vel saltem in eo perpetrando jam
<lb/>menti insita." Der Verf. nennt diess eine „definitio/' und rühmt"
<lb/>von ihr: „in quam omnes, quae vulgo confusa? neque dialectices ope
<lb/>compositae incertis, suspensis et obscuris verbis" (der Verf. ist frei- 
<lb/>lich klar!) „proponuntur, doli declarationes quadrant." Mit diesem
<lb/>selbstzufriedenen Geständniss des Verfs. kann Ref. nicht umhin, noch
<lb/>die naive Ueberschrift von §. 9. in Verbindung zu bringen; sie heisst:
<lb/>„Omnes omnium ICtor. definitiones doli fakae." Unter den „oinnes
<lb/>ICti," über welche der Verf. hier Gericht hält, versteht er jedoch nur
<lb/>fünf: Thibaut, filasse, Lohr, Mühlenbruch und Schilling, Vielleicht lässt
<lb/>es sich aber „dialectices ope" rechtfertigen, dass alle Uebrigen zu- 
<lb/>gleich mit in Bausch und Bogen condemnirt worden sind.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0546.tif"
             n="1112"
             xml:id="zs1-2173713_02-1837_0546"/>
         <div xml:id="d17458e54990" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0546--><p/>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über rechtswissen-
<lb/>scliaftliclie Zeitschriften.

<lb/>A4. Juristische Wochensclirift für die Preussisclien Staa-
<lb/>ten. Herausgcgeben von dem Kammergerichtsassessor Hin-
<lb/>fscbius. Dritter Jahrgang. (No. i—42.) Berlin, Jonas, 1837.
<lb/>4. (4 Thlr. n.)

<lb/>71) Ueber die Rechtskraft und über die exceptio jurisjurandi. Vom
<lb/>Ober-Landesgerichlsrath Koch in Breslau. 8.1—10. u. 8.21—34.

<lb/>Aus der res judicata entstehen nach den Umständen eine actio
<lb/>ex causa judicati und eine exceptio rei judicatae. Als Bedingungen
<lb/>dazu erfordert das römische Hecht: dasselbe Object, denselben Rechts-
<lb/>grutid und dieselben Parteien, und zwar letztere mit der Ausdehnung,
<lb/>dass in Successionsverhältnissen der Successor, und in Rejiriisentutions-
<lb/>verhüUnissen sowohl der Nachfolger des Auctors, als in Concursen der
<lb/>Gemeinschuldner und die Gesannntheit der nicht intervenierenden Gläu- 
<lb/>biger in Beziehung auf die, dem Classificationsurtheil zum Grunde
<lb/>liegenden Zugeständnisse des Concurscurators und Contradictors das
<lb/>Urthel gegen sich gelten lassen müssen, und dass bei gewissen Klagen
<lb/>wegen ihrer eigenthiiinlichen Natur, namentlich bei actionibus status,
<lb/>in Beziehung auf die mit einem rechtlich betheiligten Gegner ausge- 
<lb/>machten Fragen, und bei Processen über die Gültigkeit eines Testa- 
<lb/>ments, die ausserdem geltende Rechtsregel, „Res inter alios judicatae
<lb/>nullum aliis praejudicium faciunt,“ nicht Platz greift.

<lb/>In Beziehung auf die Frage: ob, wenn ein Process durch einen
<lb/>von der andern Partei geschworenen Eid erledigt worden, dieselbe
<lb/>causa, worüber der Eid geschworen worden, zum Gegenstände eines
<lb/>neuen Processes gemacht werden könne ? Hess das römische Recht,
<lb/>wenn der erste Process durch einen falschen Eid beendiget worden
<lb/>war, entweder die Restitution u. s. w. gegen die ergangene Sentenz zu,
<lb/>oder es konnte der Verletzte wegen des ihm durch das Verbrechen des
<lb/>Meineides zugefügten Schadens Ersatz fordern. Nach preussischem
<lb/>Rechte (Allg. Gerichtsordnung Th. I. Tit. 16. §. 24.) findet, wenn das
<lb/>Urthel auf einen de veritate geschworenen Eid gebaut wurde, keine
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Berichterstattung über die vorliegende (durch grossen Reicli-
<lb/>thuni an Materialien ausgezeichnete) höchst schätzbare Zeitschritt ist
<lb/>zufällig verspätigt worden. Wir glaubten jedoch die folgenden Mitthei- 
<lb/>lungen über die dogmatische Abtheilung unsern Lesern nicht vorenthal- 
<lb/>ten zu dürfen* Die* Red.
</p>
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            <p>

               <lb/>Jurlstisclie Wocliensclirift für die prenss. Staaten. 1113

<lb/>Restitution Statt, sondern es steht dem Impetranten bloss frei, den Ge-
<lb/>gentheil allenfalls des Meineides zu überführen, damit ihm zum Er- 
<lb/>sätze alles dessen, was er durch das Verbrechen des Gegners verloren
<lb/>hat, durch den Richter verhelfen werde. Zur Beurteilung von 4
<lb/>Rechtsfällen, worin die Entscheidungen gewechselt hatten.

<lb/>72) und 73) Rechnungsfehler im allg. Landreckte. Vom Tribunalraih
<lb/>und Professor Dr, Schweichart in Königsberg. 8. 37—41.

<lb/>M. Nach §. 11 IG. des A. L. 1. 11. soll die Zurückforderung der
<lb/>als inofficios angefochtenen Schenkungen dergestalt geschehen, dass
<lb/>das jüngtse Geschenk ganz, und wenn dieses zur Ergänzung desPflicht-
<lb/>theils nicht hinreicht, das unmittelbar nachfolgende, und zwar, wenn
<lb/>diess nöthig sein sollte, ebenfalls ganz, zurückgenommen wird. Die- 
<lb/>ser exorbitanten, und viel weiter als das gemeine Recht gehenden
<lb/>Vorschrift hat vielleicht durch eine logische Auslegung, durch eine
<lb/>Anwendung der Bestimmungen über den Widerruf der Schenkungen
<lb/>wegen Uebermaasses, nachgeholfen werden sollen (vergl. §.1112. u.
<lb/>1113.); so dass auch iin §. 11 IG. die Worte: „aus den zurückgenom-
<lb/>menen späteren Geschenken“ bedeuten sollen, dass die jüngsten Ge- 
<lb/>schenke zwar nicht ganz zurückzunehmen, aber doch nicht bloss e»n
<lb/>verhältnissmässiger, sondern ein grösserer Theil derselben, nämlich
<lb/>so viel, als der Schenker selbst hätte zurückfordern können. — Hierin
<lb/>würde jedoch ein offenbarer Rechnungsfehler liegen.

<lb/>N. Iin Allg. Landrecht Th. II. Tit. 2. §.338. müssen die Worte:
<lb/>„um mehr als die Hälfte“ mit den Worten „um mehr als das Dop- 
<lb/>pelte“ vertauscht werden, wenn sich nicht ein Rechnungsfehler her- 
<lb/>aussteilen soll.

<lb/>. 74) lieber das Recht der Extrahenten bei nothwendigen Subhastationem
<lb/>Ein Nachtrag vom Justizrath Dr. Jacobi in Berlin. S; 53—G6.
<lb/>Nachtrag zu der im ersten Jahrgange No. 1. erörterten Rechts- 
<lb/>frage, ob der Extrahent das Recht haby auch nach abgehajtenein
<lb/>Licitationsacte den Antrag auf Subhastation des ausgebotenen Grund- 
<lb/>stücks mit voller Wirkung zurückzunehmen. Die schon damals be- 
<lb/>hauptete Affirmative wird namentlich auf den Grund der rechtlichen
<lb/>Natur der Subhastation auch hier vertheidigt.

<lb/>75) Heber die anzuwendende Sorgfalt bei der Leichenbesichtigung von
<lb/>Personen, deren Tod durch Selbstmord herbeigeführt scheint. Aus
<lb/>amtlicher Veranlassung mitgetheilt vom Herausgeber. 8. 69—70.

<lb/>An einem Criminalfalle wird die Pflicht nachgewiesen, bei der
<lb/>Leichenschau mit grösster Sorgfalt zu verfahren, und da, wo nicht
<lb/>ein von der Schuld eines Dritten unabhängiges Factum als Todesur- 
<lb/>sache deutlich vorliegt, stets die vollständige Obduction vorzunehmen.

<lb/>76) Ueber die Collation nach preussischem Landrechte. Von dem or- 
<lb/>dentlichen Professor der Rechte Dr. Karl Witte zu Halle. 8.89—98.
<lb/>106—115. und 121—126.

<lb/>Nach älterem -römischen Rechte fand die Collation nur dann
<lb/>Statt, wenn von mehreren Kindern desselben Vaters das Eine sich
<lb/>durch Erwerbungen bereichert hatte, die für die andern, weil sie
<lb/>sich nicht in der gleichen persönlichen Stellung befanden (z. ß. Er- 
<lb/>werbungen des emancipatus, propter nupt. donatio, dos) unmöglich
<lb/>waren, ln den deutschen Rechtsquellen ist dagegen die Auszahlung
<lb/>des ganzen Erbes oder doch eines später anzurechnenden Theils ein
</p>

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            <p>

               <lb/>1114 Juristische Wochenschrift für die prenss. Staaten.

<lb/>ausgebildetes Institut, welches überall, wenn schon naannichfach mo-
<lb/>dificirt, als anticipirte Erbfolge erscheint. Die Glossatoren betrach- 
<lb/>teten diese als ein mit der römischen Collation völlig Verwandtes,
<lb/>und veranlassten durch diese Vermengung die verschiedenartigsten
<lb/>Principien und Streitfragen über fast jeden Satz der Collation, Das
<lb/>preussische Landrecht hat sich im Allgemeinen dem Principexfer deut- 
<lb/>schen Anrechnung der anticipirten Erbschaft angeschlossen, will jedoch
<lb/>nur die gegebene Ausstattung, und die Schenkungen von Grundstücken,
<lb/>Gerechtigkeiten und ausstehenden Capitalien als Vorschüsse auf die
<lb/>dereinstige Erbschaft angesehen wissen. Nur Desceudenten couferiren
<lb/>und lassen sich couferiren, und unter ihnen wieder nur solche, die,
<lb/>s wenn der Erblasser im Augenblicke der Gabe gestorben wäre, ihn
<lb/>ab intestato beerbt haben würden; die Ausgleichung kommt nur bei
<lb/>der Intestat-Succession vor; bei der testamentarischen nimmt sie die
<lb/>Gestalt einer Einrechnung in den Pflichttheil an. Doch schliesst die
<lb/>Divisio parentum inter liberos die Collation nicht aus. — Die em- 
<lb/>pfangenen Gaben, über welche S. 105. ff. im Einzelnen gehandelt wird,
<lb/>werden, selbst wenn sie späterhin untergegangen, verloren, oder be- 
<lb/>schädigt worden waren, in der Regel nach dem Werthe, den sie zur
<lb/>Zeit des Empfanges hatten, jedoch ohne Zinsen und Nutzungen, bei
<lb/>der Ausgleichung angerechnet, und die Collation w ird dadurch bew irkt,
<lb/>dass diejenigen, denen conferirt werden soll, sich so viel, als die
<lb/>Collationspflichtigen vor ihnen vorausbekommen haben, vor weiterer
<lb/>Verkeilung aus der Erbscbaftsmasse wegnehmen. Genügt die Erb- 
<lb/>schaft nicht, um Allen so viel zu verschallen, als die am meisten Be- 
<lb/>vorzugten bereits erhielten, so brauchen diese Nichts von dem Em- 
<lb/>pfangenen herauszugeben, sondern es wird das, was dem nächst ihnen
<lb/>am meisten Begünstigten zugewendet'Worden war, bei der Ausgleichung
<lb/>zum Grunde.gelegt, und der Rest unter die Erben, mit Ausschluss
<lb/>jener übermässig Bedachten, vertheilt. Ist der Nachlass so gering,
<lb/>dass er nicht einmal zu einer nothdürftigen Ausstattung der nicht Aus-
<lb/>gestattefen hinreicht, so müssen die unverhältnissmässig Begabten aus
<lb/>dem schon Empfangenen verhältnissmässig zur Ausstattung der bis da- 
<lb/>hin leer Ausgegangeaen beitragen, was jedoch ein Drittheil der selbst
<lb/>empfangenen Ausstattung nicht übersteigen darf. Diese Contributions-
<lb/>pflicht gleicht jedoch mehr der Bezahlung einer Erbschaftsschuld, in- 
<lb/>dem die Verbindlichkeit des Vaters seine Kinder auszustatten, auf die- 
<lb/>jenigen Kinder übertragen wird, die ihn durch Zuwendungen unter
<lb/>den Lebenden anticipando beerbt haben*

<lb/>77) Zur Erläuterung der Cabinetsordre vom 13. December 1836. uber die
<lb/>Beobachtung der mildernden Bestimmungen der §§. 218. und 315. der
<lb/>Concursordnung bei allen Executionen. Vom Herausgeber. 8.98. u. 99.

<lb/>Der Empfänger monatlicher Unterstützungen kann bei der Aus- 
<lb/>pfändung die gesetzliche Begünstigung der Pensidnairs nicht in An- 
<lb/>spruch nehmen.

<lb/>78) Einige Bemerkungen in Betreff der Fragen: I., Kann der Extrahent
<lb/>e'.*er Subhastation nach abgehaltenem Licitationstermin nicht mehr auf-
<lb/>Zurücknahme derselben antragen? If., Ist der Bieter, welcher im Li-
<lb/>citationstermine vor Ablauf der sechsten Abendstunde ausdrücklich er- 
<lb/>klärt , dass er von seinem Gebote abstehe, und diese Erklärung unter- 
<lb/>schreib&gt;t, nudi 6. (Ihr noch mitzubieten berechtigt ? Vom Stadtgerichts-
<lb/>rath Pape in Memel 8. 141 —149.

<lb/>Gegen die von Gärtner (Jahrg. 1835. K. 261.) ausgesprochene
<lb/>verneinende Ansicht wird hier ausgeführt, dass der Extrahent auch
</p>

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            <p>

               <lb/>Jurist. Wochenschr. f. d. preuss. Staaten. 1115

<lb/>nach dem Licitationsterrome den Richter durch seine Anzeige erlangter
<lb/>völliger Befriedigung, oder dass er zu keinem Zwangsverfahren ferner
<lb/>berechtigt sei, bestimmen könne, die Subhastation aufzuheben, fver&amp;l.
<lb/>oben Nr. 74.) — V 8

<lb/>Die zweite Frage ist zu verneinen.

<lb/>79) Bemerkungen zu den Vorschriften der Hypothekenordnung. Tit. IL

<lb/>§. 18. und §§. 289 — 300. Vom Stadtgerichtsrathe ***** zu Berlin.

<lb/>8. 157—165. und S. 173 — 178.

<lb/>Nach §. 18. Tit. II. soll der Hypothekenrichter, wenn bei Priifuog
<lb/>des Eiiptragungs- oder Löschungsgesuchs über die äusseren rechtlichen
<lb/>Erfordernisse des, in dem Hypothekenbuche zu vermerkenden Actus,
<lb/>über den Legitiinationspunct, über die Fassung oder äussere Form
<lb/>des Instruments, oder auch über die Vollmacht etwas zu erinnern ist,
<lb/>den Extrahenten darüber: was er zu thun, beizubringen, oder zu
<lb/>suppliren habe, um zu bewirken, dass seinem Gesuche rechtlicher
<lb/>Art nach Statt gegeben werden könne, bedeuten, ausserdem aber noch
<lb/>zur Conservation des Actus, im Hypothekenhuche eine Protestation von
<lb/>Amtswegen eintragen, dem Extrahenten eine Frist, binnen welcher er
<lb/>die gerügten Mängel suppliren, oder den Anstand heben muss, festsetzen,
<lb/>und dem Besitzer des Gutes davon Nachricht geben. Diese Bestimmung'
<lb/>ist, abgesehen Von der Unbestimmtheit in der Fassung, — in der
<lb/>Ausführung höchst schwierig, Zeit raubend, dem beabsichtigten Zwecke
<lb/>nicht entsprechend, für den Grundeigentümer lästig und beschwerend,
<lb/>meist unnütz und oft ganz wirkungslos, wird deshalb vyn den Gerich- 
<lb/>ten vorzugsweise vernachlässigt, und ist ganz vorzüglich geeignet, den
<lb/>der preussischen Gesetzgebung oft gemachten Vorwurf, dass sie den
<lb/>Richter zu sehr zum Vormund und Anwalt der Parteien bestelle, zu
<lb/>rechtfertigen. Deshalb ist legislative Nachhülfe zu wünschen, wobei
<lb/>es hauptsächlich darauf ankomineu würde, nur bei wirklichen und ge- 
<lb/>hörig bescheinigten Realansprüchen, mit Einschluss derer, die aus
<lb/>dem pignore praetorio entstehen, die Eintragung von Protestationen
<lb/>eintreten zu lassen, wegen anderer Forderungen aber die Beschlag- 
<lb/>nahme durch Protestationseintragung nur im Wege der Arrestkläge,
<lb/>auf Aulass des Instructionsrichters zuzugestehen, übrigens aber in aen
<lb/>Fällen, wo bei einem noch nicht eingetragenen, jedoch au sich recht- 
<lb/>lich feststehenden Realrechte * Legitimationsmängel bemerkt worden,
<lb/>oder wenn die Legitimation selbst der alleinige Gegenstand der Ein- 
<lb/>tragung ist, diese aber, so weit sie sich auf briefliche Urkunden grün- 
<lb/>det, durch beglaubigte Urkunden geführt wird, oder wenn bei Män- 
<lb/>geln in der Vollmacht dennoch die erforderliche rechtliche Form im
<lb/>Allgemeinen beobachtet, jedoch kein essentialia des Geschäfts betref- 
<lb/>fender Mangel vorhanden, oder wenn bei der Vollmacht zur Anfer-
<lb/>tigung und Einreichung eines an sich rechtlich begründeten Eintragungs- 
<lb/>gesuchs ein Anstand bemerkt worden, oder wenn zu fürchten, dass
<lb/>eine später nachgesuchte Eintragung ausserdem früher in das Hypo- 
<lb/>thekenbuch kommen könnte, u. s. w. die officielle Protestationseintra- 
<lb/>gung Platz greifen W lassen , dann aber dem Impetranten eine prä-
<lb/>dusivische, in der Regel nicht über ein Jahr hinausgehende, Frist zur
<lb/>Hebung des Anstandes zu setzen, und nach deren fruchtlosem Ablauf
<lb/>das Eintragungsgesuch als zurückgenommen anzusehen. *

<lb/>80) Etwas über die Philipponen. Vom Herausgeber. 8. 205 — 210.

<lb/>Die Philipponed sind ein Zweig der Roskolniken, d. h. Schisma- 
<lb/>tiker, einer höchst fanatisch schwärmerischen Secte in Russland, die

<lb/>Krit. Jaärto. f. d. RW. Jahrg. I. H. 12. 72
</p>

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            <p>

               <lb/>1116 Jurist. Wocbenscbr. k. 6. prenas. Staaten»

<lb/>»ich im Jahre 1666. von der russisch griechischen Kirche trennte, dann
<lb/>von neuem in zwei Secten, je nachdem sie einen Popen hatten oder
<lb/>nicht, zerfiel, und endlich in der nicht popischen Secte nochmals in
<lb/>12. Secten sich theilte, von denen nächst den Theodosiern die Porno-
<lb/>rier die vornehmsten sind, und von welchen letzteren die Philipponen
<lb/>ausgingen. Von diesen Philipponen flohen Viele im Jahre 1700. von
<lb/>Verfolgungen gedrängt nach Litthauen und dem nachmaligen Neu-
<lb/>Ostpreussen. Durch Cabinetsordres vom 25. December 1825. und
<lb/>22. August 1826. wurde ihnen unter der Bedingung der Ansiedelung
<lb/>auf uncultivirtein Grund und Boden in dem preussischen Litthauen
<lb/>oder in Ostpreussen, der Aufenthalt in dem preussischen Staate ge- 
<lb/>staltet. ’ Durch Cabinetsordre vom 19. November 1836. (s. 8. 217)
<lb/>wurde die landesherrliche Vergünstigung, durch welche einzelne Re-
<lb/>ligionsparteien von der förmlichen Ableistung eines Eides entbunden
<lb/>sind, auch ihnen ertheile.t, und in dessen Folge vom Justiz-Mini- 
<lb/>sterium der hei ihren Eidesleistungen zu beobachtende Ritus nebst
<lb/>Eidesformel bestimmt.

<lb/>81) Findet das in der allgemeinen Gerichtsordnung Th. I. TH. 38. vor-
<lb/>geschriebene Verfahren auch gegen unter väterlicher oder maritalischer
<lb/>Gewalt stehende Gemülhskranke zum Zwecke der Aufndlmxe in eine
<lb/>Irrenanstalt Statt ? Vom Oberlandesger.-Rath vonRömer in Breslau.
<lb/>8. 225 — 236.

<lb/>Die Frage ist zu verneinen. Das in der angezogenen Gesetz- 
<lb/>stelle vorgeschriebene Verfahren, und die darauf zu veranlassende
<lb/>Abfassung eines Erkenntnisses über den Gemüthszustand einer Person
<lb/>ist keinesweges die allgemeine P,rocedur in allen Fällen, wo es sich
<lb/>um die Untersuchung des Gemiithszustandes eines Individuums han- 
<lb/>delt, sondern nur aUein für den Fall angeordnet, wo es der Bevor- 
<lb/>mundung eines Geisteskranken bedarf. Sie ist das gesetzliche Mittel
<lb/>zu letzterer, und fällt weg, wo diese nicht erfordert wird, findet
<lb/>also namentlich nicht Statt bei Personen, die unter väterlicher oder
<lb/>maritalischer Gewalt stehep.

<lb/>82) Welches ist ein solches Capital, das den Kindern zur besondern
<lb/>Sicherheit verschrieben worden? Vom Oberlandesgerichisrath Koch
<lb/>in Breslau. 8. 257 u. 258.

<lb/>Zu dieser Frage giebt die Bestimmung des §. 169. Tit. 2. Th. 1L
<lb/>des allgem. Landrechts Anlass, wo es heisst: „Ausstehende Capitalien
<lb/>der Kinder kann der Vater nach Gutbefinden einziehen, anderweitig
<lb/>belegen, oder auch sich selbst zum Schuldner der Kinder bestellen,
<lb/>insofern nicht ein solches Capital den Kindern zur Sicherheit beson- 
<lb/>ders verschrieben ist.“ Capitalien können Kindern zur Sicherheit
<lb/>besonders verschrieben werden, entweder durch den Vater selbst,
<lb/>oder durch denjenigen, von dem das Vermögen herrührt. Im erste-
<lb/>ren Falle muss der Vater ausdrücklich erklären, dass ein Capital
<lb/>seinen Kindern &gt; damit sie wegen ihres Vermögens gesichert seien,
<lb/>gehöret) soll; im letztem Falle muss der Verschreibende ausdrücklich
<lb/>erklären , dass er das Capital besonders zu deren Sicherheit ver- 
<lb/>schreibe.

<lb/>83) Ueber die in der altgemeinen Gerichtsordnung vorkommenden Citate
<lb/>aus dem allgemeinen Landrechte. Vom Herausgeber. S. 277—-282.

<lb/>Die allgemeine Gerichtsordnung wurde im Jahre 1793. und das
<lb/>allgem. Landrecht erst im Jahre 1794. also später publicirt, gleich-
</p>

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            <p>

               <lb/>Jurist. Wochensckr. f. d. preuss. Staaten. 1117

<lb/>wohl finden sich in verschiedenen Stellen der enteren Citate aus
<lb/>dem letzteren. Diess erklärt sich daraus, dass das im Jahre 1791.
<lb/>publicirte Gesetzbuch für die preußischen Staaten schon am 18.
<lb/>April 1792., mithin vor dem auf den 1. Juni 1792. festgesetzt gewe- 
<lb/>senen Termine,'wo es gesetzliche Kralt erhalten sollte, suspendirt,
<lb/>demnächst an mehreren Stellen verändert, den 5. Februar 1794.
<lb/>aber als allgem. Landrecht puhlicirt, and mit dem 1. Juni 1794. in
<lb/>Kraft gesetzt wurde. Während dessen war das Puhlicationspatenf
<lb/>zur allgem. Gerichtsordnung, welche begreiflich Citate aus dem schon
<lb/>1791. publicirten Gesetzhuche enthalten konnte, bereits am 6. Juli
<lb/>1793. vollzogen worden; die wirkliche Publicatiön verzog sich in-
<lb/>dess vom ersten Theile bis zum December 1794., und vom zweiten
<lb/>und' dritten Theile bis zum Juli 1795, wodurch es möglich wurde,
<lb/>die in der allgem. Gerichtsordnung enthaltenen Allegate aus dem
<lb/>allgem. Gesetzbuche, noch vor dem Abdrucke der ersteren in Allegate
<lb/>aus dem allgemeinen Landrechte zu verwandeln.

<lb/>84) Ist ein Pfandgläubiger berechtigt, seine Zuziehung bei einem Priori-
<lb/>talsstreite über bewegliche Sachen, nach H. 51. TU. 51. Th. h der
<lb/>allgem. Gerichtsordnung, zu verlangen, wenn gleich seine Forderung
<lb/>noch nicht feslgestellt ist ? Vom Justizrathe Dr. Jacobi in Berlin, Mit
<lb/>einer Nachschrift des Herausgebers. 8. 309^—318.

<lb/>Das Prioritätsverfahren über bewegliche Sachen, ausser dem Falle
<lb/>des Concurses, ist nur solchen Gläubigern gestattet, deren Forderun- 
<lb/>gen bereits rechtskräftig festgestellt sind, und die aus dem abgepfün-
<lb/>deten Pfände ihre Befriedigung verlangen; wessen Forderung noch
<lb/>nicht zur Execution sieht, darf mit ihnen nicht certiren. Mithin
<lb/>kann ein Yermielher oder Verpächter, der an dem von ihm, mit
<lb/>Vorbehalt seines gesetzlichen Pfandrechts verabfolgten Mobiliarver- 
<lb/>mögen seines Abmiethers oder Pachters sein Recht geltend machen
<lb/>will, seinen Anspruch jedoch noch nicht erwiesen hat, zu jenen'Gläu- 
<lb/>bigern nicht gerechnet werden, vielmehr dem Prioritätsverfahren nur
<lb/>erst dann beitreten, wenn er ein Judicat erstritten hat, und das
<lb/>gemeinschaftliche Pfandobject' noch nicht distrahirt ist. Es ist daher,
<lb/>für ihn Gefahr im Verzüge. Um zu seinem Ziele zu gelangen,
<lb/>bleibt ihm nichts übrig, als die Anstellung des Interventionsprocessesf
<lb/>denn es muss ihm überlassen bleiben, sich bei dem Prioritätsverfah- 
<lb/>ren interveniendo zu melden, und sein vorzügliches Recht geg^n die
<lb/>iinmittirten Gläubiger und den Schuldner zugleich auszuführen. Da
<lb/>jedoch die Intervention die Erörterung des Hauptprocesses nicht auf- 
<lb/>halten kann» so kann er sein Recht als Intervenient nur durch an- 
<lb/>gebrachten gesetzmässigen Arrestschlag auf das Pfandobject, wodurch
<lb/>auch die immittirten Gläubiger in der Ausübung ihrer Gerechtsame
<lb/>beschränkt werden, sichern. — Das letztere wird in einer Nachschrift
<lb/>des Herausgeber* bestritten.

<lb/>85) Ueber die unrichtige Auslegung des §. 488. Tit. 50. Th. I. der dllg.
<lb/>Gerichtsordnung. Von Dr. Bielitz in Naumburg. S. 345—347.

<lb/>Der in der Classificationsordnung bestimmte Platz gehört nicht
<lb/>bloss denjenigen .Forderungen, welche namentlich darin angegeben
<lb/>sind, sondern auch denen, welche nach der richtigen Begriffsbestim- 
<lb/>mung ihrer Eigenschaften und Merkmale eben die Beschaffenheit wie
<lb/>eine, in der Classificationsordnung angegebene habeo, mit solchen
<lb/>also nicht blos ähnlich 9 sondern gleich sind.
</p>
            <p>

               <lb/>72*
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_02+1837_0552.tif"
             n="1118"
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         <div xml:id="d17458e55714">
            <head>Verzeichniss der recensirten oder angezeigten Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0552--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzeichn'iss

<lb/>der recensirten oder angezeigten Schriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>Abegg, Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft. Neustadt a. O. 1836. 818

<lb/>-- Beiträge zur Kritik des Entyvurfs zu einem Criminalgesetz-
<lb/>buche für das K.-R. Sachsen vom Jahre 1836. Neustadt a. O. 1836. 359

<lb/>Abhandlung über den Gerichtsstand und den Instanzenzug in Civil—

<lb/>Sachen u. über die Adininistrativjustiz nach der neuesten K. Sachs.
</p>
            <p>

               <lb/>Gesetzgebung. Leipzig, 1Ö36.. 89

<lb/>Andeutungen zur Beurtheilung des neuesten Entwurfs eines Crimi-

<lb/>jialgesetzbuches für das Konigi*. Sachsen. Grimma, 1836. • . . . 362

<lb/>Annalen der deutschen und ausländischen Criminalrechtspflege, her-
</p>
            <p>

               <lb/>Archiv für die civilistische Praxis, herausgeg. von Francke, Linde,

<lb/>v.Löhr, Mittermaier, Mühlenbruch, Thibaut und Wächter. 275 942
<lb/>Archiv, neues, für preuss. Recht, herausgeg. von Ulrich, Sommer

<lb/>und Böle,.. 658

<lb/>Archiv, schlesisches, herausgeg. von Koch. 569

<lb/>Archiv des Crirainalrechts, herausgeg. von Abegg, Birnbaum, Heff-

<lb/>ter, Mittermaier und Wächter. . .. 561. 950

<lb/>Archiv merkwürdiger Rechtsfälle.   048

<lb/>Basilii, Constantini et Leonis Prochiron ed. Zachariae, Heidel- 
<lb/>berg, 1837.         1052

<lb/>Bauer, Anleitung zur Criminalpraxis. Göttingen, 1837. 714

<lb/>Bayer, Theorie des Concursprocesses nach gemeinem Rechte. Mün- 
<lb/>chen« 1836. ..... 522

<lb/>Beiträge zur Philosophie des Rechtes. Heidelberg,' 1836. ..... 483

<lb/>Berg, Leber die Erforderlichkeit der priesterlichen Einsegnung zum
<lb/>Sacrameqt der Ehe. Eine dogmatisch-kirchenrechtliche Abhand- 
<lb/>lung. Breslau, 1836.. . . ... . 33
</p>
            <p>

               <lb/>Bergmayr, Das bürgerliche Recht der K. K Oesterreichiscben Ar
<lb/>mee Uv der Militär-Gränz-Provinzen. III. Thl. Wien, 1837. . . 722

<lb/>Blätter für Rechtsanwendung, herausgeg. von Seuffert u. Glück. 371. 751
<lb/>Boche, Der Preussische legale evangelische Pfarrer. Halle, 1836, . 434

<lb/>Brox Dias. De renunciatione remedii ex L. 2. Cod. de resc. vend. 472
<lb/>Büchel, Civilrechtliche Erörterungen in einer Reihe einzelner Ab- 
<lb/>handlungen. II., lte Abtheilung: Leber die Verpfändung für nicht
<lb/>vollgiliigc Obligationen. Marburg, 1836.. 293
</p>
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                n="1119"
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            <p>

               <lb/>Verzeichnis» d.recensirtcn od. angezeigten Schriften. 1119

<lb/>r. 1Biihler, Ueber das Duell u. seine wissenschaftliche Stellung Im Seite
<lb/>Systeme des Strafrechts, nebst Vorschlägen zu seiner legislativen

<lb/>Behandlung. Ulm, 1836. 451

<lb/>Canones et decreta sacrosancti oecumeiiici concilii Tridentini.

<lb/>Lipsiae, 1837..... 691

<lb/>Centralblatt für prenssische Juristen, heraüsgeg. von Rauer. . 181. 1039
<lb/>Cddicis 6regoriani et Codicis Hermogeniani fragmenta, ed«, Gust.

<lb/>Haenel. Bonn, 1835. . . ... 193

<lb/>Corpus juris canonici ed. Richter. Lips. 1837. 1838. 1084

<lb/>Corpus juris canonici, in seinen wichtigsten und anwendbarsten
<lb/>Theilen ins Deutsche übersetzt von Dr. B. Schilling und Dr. F.

<lb/>Sintcnis. B. II. H. 1. Leipzig, 1837.. 8l6

<lb/>Corpus juris civilis recogn. etc. coeptum a Alb. et Mayr, fratr. Krie-
<lb/>geliis, continuatum cura studioque Aem. Herr manni. Pars altera

<lb/>Codicem continens. Fase. VII. VIII. Lipsiae, 1836.. . 7

<lb/>Diltmar, Das gerichtliche Bechnungswesen. 1. Abhandlung,

<lb/>Darmsladt, 1836.. 911

<lb/>v. Droste-Hiilshoff,\ Grundsätze d. gern. Kirchenrechts der Katholiken

<lb/>und Evangelischen. I. u. II. Bd. Münster. 1832 u. 35. 223

<lb/>Eichel, C.j tabülae processus Saxonici. Lipsiae, l8i7, , . . . . . 718

<lb/>Einige Worte zur Begrüssung des Entwurfs zu einem neuen Crimi-

<lb/>nalgesetzbuche für das K.-R. Sachsen. Leipzig, 1836. 362

<lb/>Elvers, De clarissimis monumentis, quibus juris Romani antiquitas -

<lb/>Caesarum tempore testata est. Rostock, 1835. ... . 422

<lb/>Praktische Arbeiten. Rostock, 1836.. 549

<lb/>Falck, Landrechtliche Erörterungen. Erster Band. Schlesswig,l836. 86
<lb/>Flach, Erläuterungen zpm Processgesetze des Herzogthums Nassau

<lb/>vom 23. April 1822. Wiesbaden, 1837... 1017

<lb/>Francke, Dag Verhältnis der Kirchenpatronen u, Eingepfarrten in

<lb/>Rücksicht auf die Bedürfnisse des Kircheninstituts. Schwerin, 1836. 145

<lb/>Francke, Carol., Progr. De cautionibus in conf. et neg. act. etc. . 1033

<lb/>Gtrstäcker, Progr. De vera notione jurisprudentiae universalis. . . 470

<lb/>»— Num origo const. crim. Bamb. etc., Progr.. • • • 1110

<lb/>Gelt, Die Rechtsverhältnisse aus der ausserehelichen Geschlechts- 
<lb/>gemeinschaft, so wie der unehelichen Kinder. München, 1836. . 987

<lb/>Göschei, Zerstreute Blätter aus den Hand- u. Hülfsaclen eines Ju- 
<lb/>risten/Tli. II. Th. 111. 1. Abth. Schleusingen, 1835 u. 37. . . . 495

<lb/>Gravett, Die Geschichte meines Austritts aus dem Staatsdienste.

<lb/>2 Thle. Jena, 1837.... • 034

<lb/>Grohmann, Christenthum und Vernunft für die Abschaffung der

<lb/>Todesstrafe. Berlin, 1836.. . . ... 582

<lb/>Günther Piog. Variae de vi atque usu L. 5.Cod. de leg sententiae.
</p>
            <p>

               <lb/>Haeberlin Di88. Iuris crim. ex^Speculis Sax. et Suev. adumbratio. 1034
<lb/>v.Hartiteisch, Das im K.R.Sachsen geltende Eherecht. Dresden, 1836. 136

<lb/>Hartung, Die Religion der Römer nach den‘Quellen dargestellt.

<lb/>2 Thle. Erlangen, 1836. ... . 421

<lb/>Hejffter, Das Erbfolgerecht der Mantelkinder. Berlin, 1636. . . . 1090
</p>

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                n="1120"
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            <p>

               <lb/>1120 Verzeichnis« d. recensirten wl. angezeigten Schriften.

<lb/>Hellmuth, lieber die Gerichtsstände persönlicher Verbindlichkeiten. Seite

<lb/>München, 1836.... . 268

<lb/>Hepp, lieber den gegenwärtigen Stand der Streitfrage über die Zu- 
<lb/>lässigkeit der Todesstrafe. Tübingen, 1836. . . . . . . 682

<lb/>Heyser, Die Kirchenverfassung der A. C. Verwandten im Gross-

<lb/>fürstentbum Siebenbürgen. Wien , 1836.. ' 732

<lb/>Hohbaeh, Beiträge zum Strafrecht u. Strafverfahren. Leipzig, 1836. 437

<lb/>Holst, Die Todesstrafe aus dem'Slandpuncte der Vernunft und des

<lb/>Christenthums betrachtet. Berlin, 18.37. ... . .. 683

<lb/>Homeyer, Verzeichniss deutscher Rechtsbücher des Mittelalters und

<lb/>ihrer Handschriften. Berlin, 1836.. 23

<lb/>Hüllmann, Ins pontificium der Römer. Bonn, 18.36. . -. 396

<lb/>Jahrbücher, criminalistische, für das K.-R. Sachsen, herausgegeben

<lb/>von v. Watzdorf u. Siebdrat. 184

<lb/>Janj, Die wahre evangelische Kirche in Grandzagen des evangeli- 
<lb/>schen Kirchenrechts. Adorf, 1836. ... 429

<lb/>Jenning, Interpretationes juris civilis. Diss. 652

<lb/>Jerusalem Diss De reconventione.• .. 471

<lb/>Jobst, Die preussische Hypolhekenordnung. Stettin, 1836. ... 222

<lb/>Julius, Die amerikanischen Besserungssysteme. Leipzig, 1837. . . 259

<lb/>lustiniani Institutionum Libri IV. ed. Schräder. Berlin, 1836. . 289

<lb/>Kämmerer, Beiträge zum gemeinen urid Mecklenburg. Lehnrecht.

<lb/>Rostock, 1836.. - . 110t

<lb/>Klenze y Lehrbuch des Strafverfahrens. Berlin. 1836. 151

<lb/>— Constantine edictum de accusationibus. . .. 15t

<lb/>Klien Comiii., qoa etc. - principia de condiet, sine causa illustrantur. 473
<lb/>Knapp, Entwurf eines Gesetzes über die Hypothek and die übrigen

<lb/>Vorzugsrechte der Gläubiger. Darmstadt, 1836. ....... 118

<lb/>Köhler Diss. De contradote jnris Germ.. 645

<lb/>Kratzsch, Tabellarische Uebersicht des Justiz-Organismus d. sämtät- 
<lb/>lichen deutschen Bundesstaaten. Leipzig, 1836.. . 637

<lb/>Kunstmann, Die Canonensammlung des Reraedius von Chur. Tü- 
<lb/>bingen, 1836. ... 352

<lb/>Lang) Lehrbuch des Just.-Röm. Rechts. Tübingen, 1837. • • • • 1070

<lb/>r. hangenn u. Kort, Erörterungen praktischer Rechtsfragen aus dem
<lb/>gemeinen und sächs. Civilrechte und Civilprocesse. Ir u. 2r Thl.

<lb/>2te Aufl. Dresden n. Leipzig, §836. .. 78

<lb/>Leue9 Von der Natur des Eides. Aachen, 1836. ........ 707

<lb/>Magazin, civilistisches, berausgeg. von ffa^o.. 555

<lb/>— juristisches, herausg. v. ScAo/ta III, Gansy hiebe u. Xachariae» 1036

<lb/>—- neues staatsbürgerliches, herausgeg. von Falck%.. 650

<lb/>Marezoll Progr. De usuraria pravitate. ........ • 1107

<lb/>v. Marx t Handbuch zur näheren Erkenutniss der Verfassung und

<lb/>Verwaltung d. Herzogth. Nassau. B. I. 1. Hälfte. Wiesbaden, 1836. 1016
<lb/>Maurenbteehery Grundsätze d. heutigen Staatsrechls. Frankf. a. M.

<lb/>1836. . . ... ... 452

<lb/>Meissner, Codex der europäischen Wechsel rechte. I. u. II. Band.
<lb/>Nürnberg, 1836-37. ............ 919
</p>

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                n="1121"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0555--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzeieliniss d. recensirten od. aagezeigten Schriften. 1131

<lb/>Moritz, Novellen^ zur baierschen Gerichtsordnung vom Jahr 1754 Seite

<lb/>bis 1837. 1. o. 2. Lieferung. Mönchen, 1837.. 928

<lb/>Mühlenbruch , Ueber das forütn contractus.. 268

<lb/>Ortloff, Sammlung deutscher Reehtsquellen. Erster Band: (Das
<lb/>Rechtsbuch nach Distinctionen nebst einem Eisenachiscben Rechts-

<lb/>vb\ich.) Jena, 1836.. .. 2A

<lb/>Osenbriiggen, De jure belli et pacis Romanorum liber singularis.

<lb/>Lipsiae, 1836. * . .. 168

<lb/>Pfister, Geschichtliche Entwickelung des Staatsrechts des Gross- 
<lb/>herzogthums Rädert. Erster Theil. Heidelberg, 1836.. 175

<lb/>Pierquin, Die Todesstrafe keine Strafe für den Verbrecher. Frei

<lb/>nach d. Franz, von C Samhaber. Quedlinburg, 1836. 583

<lb/>Prahl, Das Couventikelwesen. Güstrow, 1837,.. 1016

<lb/>Pselli De lusliuiani Novellis libellum ex literis b. Tannenberg' cd.

<lb/>Dr. Alb. Berger. Lipsiae, 1836. ... 389

<lb/>Puchta, W, //., Das Precessleitungsaiut des deutschen Civilriclilers.

<lb/>Giessen, 1836.. 624

<lb/>Reichard, Monarchie, Landsstande u. Bundesverfassung in Deutsch-

<lb/>land. 1. Tfcl. Leipzig, 1836. . . . ... S30

<lb/>Reichmann, Betrachtungen ,über das Strafrecht des Staats. Wies- 
<lb/>baden, 1836. . 709

<lb/>v. Reinhardt, Ueber kirchliche Baulast. Stuttgart, 1836:. 692

<lb/>Rothensee, Der Primat des Pabstes in allen christl. Jahrhunderten.
<lb/>Heraupgeg. v. den DD. Räss u. Weist, Lu. 11. Bd. Frankf. a.M.,

<lb/>1836 .. .37.  995-

<lb/>Bunde, Palriotizelie Phantasien eines Juristen. Oldenburg, 1836. . 637

<lb/>v, Savigni/, Beitrag zur Rechlsgeschichle des Adels im neuern Eu- 
<lb/>ropa. Berlin, 1836.  ^22

<lb/>— Das Recht des Besitzes.. 6te Aufl. Giessen, 1837. 669

<lb/>Schaffrath, Novae leg. contirov. Interpret., Diss. . . .... . • 1*09

<lb/>— Doli descriptio. Progr.1110

<lb/>Schenk, Die Lehre von dem Rententionsrecht. Jena, 1837. ... . 765

<lb/>Schmidt, De successione fisci in bona vacantia ex jure Romanq.

<lb/>Jena» 1836. ..  309

<lb/>Schneider, Index omnium rerum et sententiarum, quae in Corpore

<lb/>Iuris lu8tinianei continentur* Lipsiae, 1837.. . 957

<lb/>r. Schröter, Zu der Lehre von den bona vacantia.• 309

<lb/>Schumacher, Ueber die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Studi-
<lb/>renden, insbesondere über academ.Creditgesetze» Göttingen, 1836. 642

<lb/>Schiissler, Actenmässige Darstellung verschiedener Strafrechtsfäll«.

<lb/>ls Bändchen. Cassel, .. 365

<lb/>Seil) Die Recuperatio der Römer. Braunschweig, 1637. ...... 661

<lb/>Seuffert, Handbuch des deutschen Civilprocesses auf der Grundlage
<lb/>u. nach der Ordnung der baierischen Gesetzgebung. Erster Band:
<lb/>(Commentar über die baierische Gerichtsordnung [Codex jur, bav.

<lb/>judicari» de anno 1753.]). Erlangen, 1836. . .. 64

<lb/>Sintenis, Arm. Äug,, Diss. De societate quaestuaria. 647

<lb/>_ K, F, Fr., Handbuch des gemeinen Pfandrechts. Halle, 1836. 97
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0556.tif"
                n="1122"
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            <p>

               <lb/>1122 Verzeichnis^ d. rccensirten od. angezeigten Schriften.

<lb/>Steinaeier Progr. Oe vi et indole praescriptioni« rer. im mobil. Seite

<lb/>Saxon.... 649

<lb/>Stephani, Berichtigung zweier historischer Irrthumer betreffend den
<lb/>Zweck der Augsburger Konfession und den Anfang der Protestant.

<lb/>Kirche. Nürnberg, 1837. .. 673

<lb/>Stübefy Dis«. De contractu rerum facie mutata rescindendo. 469

<lb/>Theiner, Disquisitiones criticae in praecipuas canonum et decretalium

<lb/>collectiones. Romae, 1836, .. 760

<lb/>Thoma?y Dias. De usufractu nominum.  1032

<lb/>Trotsche, Das Yerpfähdungsrecht des Pfandgläubigers. 2te Ausg.

<lb/>Güstrow, 1837. .. 779

<lb/>Heber den Begriff des Verbrechens. Leipzig, 1836. . .. 363

<lb/>Heber Christenthum u. Kirche u. ihr Verhältnis zum Staat. Leip- 
<lb/>zig, 1836.. 130

<lb/>Heber die Zulässigkeit und Anwendbarkeit der Todesstrafe. Leip- 
<lb/>zig, 1837. ..     583

<lb/>Vogely Kritische Bemerkungen über den Entwurf zu einem krimi-
<lb/>nalgesetzbuch für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. 1. Bd.

<lb/>Leipzig, 1836.•. 160

<lb/>1Valtory Lehrbuch des Kirchenrechts aller christlichen Konfessionen.

<lb/>7te Aufl. Bonn, 1836.     224

<lb/>Weitkey Die Grundlagen der frühem Verfassung Deutschlands.

<lb/>Leipzig, 1836.  124

<lb/>v. Wening-tngenheim, Lehrbuch des gemeinen Civilrechts. 5teAufl.

<lb/>bes. durch Dr. J. A, Frit», Bd, 1. II. München, 1837. . . . 200. 963
<lb/>Wiedenfeldy Heber die Ehescheidung unter den Evangelischen.

<lb/>Leipzig, 1837. ..' ... 1009

<lb/>Wilhelmi Diss. De decima liciti parte in necessaria subhastatione
<lb/>extra creditorum concursum ex praecepto Ord. Proc. 8ax. Rec.

<lb/>commissa.   475

<lb/>Wochenschrift, juristische, für die preuss. Staaten.1112

<lb/>Zaehariae9 Die Lehre vom Versuche der Verbrechen. Erster Theil.

<lb/>Göttingen , 1636. ..   44

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht und Process, herausgeg. x. Linde ^ Mare zoll
<lb/>und v, Schröter.. 559. 849

<lb/>— für Civil- u. kriminalrecht) herausg. v. Rotthirt u. Warnkönig. 746

<lb/>— für Landwirthschaftsrecht, herausgeg. von Scholtz 111. . . . 1038

<lb/>— für vaterl. Recht. Herausgeg. v.d. BernischenAdvocatenverein. 946

<lb/>Ziegler 9 Quaestiones ad jus Romanum pertinentes. Lipsiae, 1837. . 978
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17458e56257">
            <head>Sach-Register</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_02+1837_0557--><p/>
            <p>

               <lb/>Sach- Regist er.
</p>
            <p>

               <lb/>A.

<lb/>Seite

<lb/>Aachen, Convention v.2|.Nov.

<lb/>1818-, 8. Agenten.

<lb/>Abendmahl, dass dasselbe gleich
</p>
            <p>

               <lb/>andern Sacramenten ur- 
<lb/>sprünglich von den Laien ge- 
<lb/>spendet wurde. 38
</p>
            <p>

               <lb/>Abfindungen, bei Bauerngütern 639
<lb/>Absentia, s. Abwesenheit. -
<lb/>Absicht, s. Erfolg.

<lb/>Absichtliche Handlungen, ein

<lb/>Pleonasmus. 48

<lb/>Abwesenheit, deren Eintheilung 2ll
<lb/>Abzug, der Concurskosten , s.

<lb/>Conen rskosten.

<lb/>Abzug f g. Fünftelabzug.

<lb/>ÄCcession, s. Ei »»fassen.

<lb/>AccidemaVen der Rechtsge- 
<lb/>schäfte, s. Bedingungen.
<lb/>Accrescenzrecht, s. Zuwachs.
<lb/>Accusationes, s. Calumnie, Edicf,
<lb/>Familiares , Inquisitorisches
<lb/>Verfahren. ,

<lb/>Accusa torischer Process, s.An-
<lb/>klageprocess.

<lb/>Achtung, s. Ehre.
<lb/>Acquiiitivverjährung, Sachs.,
<lb/>der Immobilien, ob sie der
<lb/>praescriptio longi oder lon- 
<lb/>gissimi temporis gleichstehe 649
<lb/>— — s. Verjährung.
</p>
            <p>

               <lb/>Actie, Brgriff.. . . 647

<lb/>Actiengesellsehaften, deren
<lb/>Rechtsverhältnisse . . . 647. 648
<lb/>Actio confessoria, s. Cautionen.

<lb/>— , ex delicto persecutoria

<lb/>contra heredes ...... 750

<lb/>— hypothecaria.220

<lb/>— negatoria, s. Cautionen.

<lb/>— Pauliana......... 525

<lb/>— pigneraticia.220

<lb/>— publiciana.1081

<lb/>—- tributoria ....... 966

<lb/>— utilis injuriarum ..... 59

<lb/>— s. Klage, Kläger.

<lb/>Actuar, s. Testament.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Adel, Rechtsgeschichte dessel- 
<lb/>ben im neuern Europa. . . 322

<lb/>— s. Geschlechtsadel.

<lb/>Adelige, s. Unterthanen, deut- 
<lb/>sche.

<lb/>Adelige Güter, s. Regalien.
<lb/>Administrativ - contentiose Sa- 
<lb/>chen, deren Unterschied von
<lb/>Justizsachen . . .... . 466

<lb/>Administrativjustiz, Berichti- 
<lb/>gung der Ansicht, dass bei der- 
<lb/>selben nur nach den Grund- 
<lb/>sätzen des Gemeinwohles nnd
<lb/>nicht nach denen des Rechts
</p>
            <p>

               <lb/>gesprochen werde ..... 466

<lb/>. in Baiern. 76
</p>
            <p>

               <lb/>— — s. Gerichtsstand.

<lb/>Administrativ-Sachen, in den- 
<lb/>selben wird nicht gegen das
<lb/>Recht, sondern Innerhalb des

<lb/>-Rechts, nach dem Vortheile
<lb/>entschieden.. 466

<lb/>Administrativweg, dessen vor- 
<lb/>gängige Betretung bei Forde- 
<lb/>rungen gegen den Fiscus. . 764

<lb/>Advocaten, deren Geschäfts.-
<lb/>sprache. . . . •.. 052

<lb/>— Ansicht der älfern Preuss.
<lb/>Gesetzgebung über dieselben 631

<lb/>Aeltern, s. beneficium compe- 
<lb/>tentiae.

<lb/>Aemterfähigkeity hängt in Wür-
<lb/>temberg nicht von Besitz und
</p>
            <p>

               <lb/>Einkommen ab ..... . 458

<lb/>Aequitas, Begriff ...... 205
</p>
            <p>

               <lb/>Aerarien, s. Kirchenärarien.
<lb/>Agenten, diplomatische Arten
<lb/>derselben nach der Conven- 
<lb/>tion von Aachen v. 21. Nov.
</p>
            <p>

               <lb/>',818.466

<lb/>Ager publicus, s. Possessio.

<lb/>Agnati, Begriff.,079
</p>
            <p>

               <lb/>Agrimensoren, Handschrift mit
<lb/>Bruchstücken derselben . • 760

<lb/>— Brüsseler Handschrift . . . 955

<lb/>Akatholiken, deren Ansicht Über
<lb/>die Nothwendigkeit der prie-
</p>
            <pb facs="2173713_02+1837_0558.tif"
                n="1124"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0558--><p/>
            <p>

               <lb/>1124
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>sterlichen Einsegnung bei der

<lb/>Ehe . .. 33

<lb/>Alanut, dessen Decretalen-Col- .

<lb/>leclion . . . ..784

<lb/>Aktionen bei den Longobarden 328
<lb/>Alienation, s. Veräusserung.
<lb/>Alimentation unehelicher Kin- 
<lb/>der .. 183. 374

<lb/>Allemannisches Landrecht, s.
<lb/>Landrecht.

<lb/>Allgemeine gesetzliche Pfand- 
<lb/>rechte ..112

<lb/>Altent heil, s. Leibzucht.

<lb/>Altona, Geschichte der Stadt • 657

<lb/>Ambrosischer Codex , s. Codex
<lb/>Ambr.

<lb/>America, s. Besserungssysteme.

<lb/>Amt, geistl, s Ordination.
<lb/>Anastasiana lex, wenn dieselbe
<lb/>keine Anwendung finde. . * 969

<lb/>Anathema, erstes, vor deiu
<lb/>Wormser Edict am 3. Jan.

<lb/>1521.58!

<lb/>Anatolius ..  13

<lb/>Animus domini, Erklärung die- 
<lb/>ses Ausdrucks ••••••'• 677

<lb/>Anklage, falsche, s. Cal um nie.
<lb/>Anklagepracess bei den Römern 158
<lb/>Anlöthen, s. Einfassen.

<lb/>Annale» maximi, Inhalt der- 
<lb/>selben .426

<lb/>Aufnehmen und Auf- 
<lb/>rechten eines Testaments,

<lb/>Über den Sinn dieser Worte
<lb/>in den K. Sachs. Gesetzen . 84

<lb/>Annullation der Ehe, s. Betrug,
<lb/>Unvermögen.

<lb/>Anselmus Lucenti», dessen Ca-

<lb/>nonensammlung.80t

<lb/>Antiquae compilationes,. deren
<lb/>Anwendung zur Kritik, der
<lb/>Gregor. Sammlung ..... 1085
<lb/>Antichreticum pignu», dessen

<lb/>rechtliche Natur.119

<lb/>Antretung, s. Erbschaft*
<lb/>jfntrvstionem unter den frän- 
<lb/>kischen Königen ..... 322

<lb/>Appellation, von der Gemein- 
<lb/>schaft derselben und der .Re- 
<lb/>formatio in pejus.277

<lb/>Appellationsrichter, dessen Ver- 
<lb/>fügungen ......... 849

<lb/>Appellationssehrift, deren Ein- 
<lb/>reichung bei dem hohem Rich- 
<lb/>ter. • ... » . • « • » *■ 372
<lb/>Aquino, Thomas von ... 40

<lb/>Arbitrium. s. Schiedsgerichte.

<lb/>Argeer, die 30., von Noma ein-
<lb/>geführlen, eine mit den Pag*
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>des Nurna zusammenhängende
<lb/>Local-Eintheilüng der Stadt
<lb/>Rom ........... 399

<lb/>Armeen österreichische, bürger- 
<lb/>liches Recht derselben . . . 722

<lb/>Armenpflege in Schlesien., . . 565

<lb/>Arrha, deren Wirkung. . . . 967

<lb/>— s. Mahlschätze.

<lb/>Arrogatio, deren nothwendige

<lb/>Bestätigung durch eine lex

<lb/>curiata.411

<lb/>Assistenzräthe, ehemal. Preuss. 633
<lb/>Athaling, nähere Beleuchtung

<lb/>des Begriffs.. 342

<lb/>Athelbonden, Begriff ..... 343

<lb/>Atrociord crimina, s. Crim. atr.
<lb/>Auctor, delicti, s. Verbrechen.

<lb/>~ intellectualis, physicus, s.
<lb/>Verbrechen.

<lb/>Auditeurt, deren Stellung und
<lb/>Gerichtsbarkeit ...... 728

<lb/>Aufhebung des Contracts, s.
<lb/>Contract.

<lb/>Aufnehmenr S. Annehmen.

<lb/>Auf richten, s. Annehmen.

<lb/>Augsburg, s. Reichstag.

<lb/>Augsburgische Confession, de- 
<lb/>ren Zweck und Wirkung in
<lb/>der Protestantischen Kirche 576
<lb/>Auguren, Zahl derselben . . . 400

<lb/>Ausführung, s. Versuch.

<lb/>Ausgaben, nothwendige und
<lb/>nützliche, von Seiten des
<lb/>Käufers, deren Erstattung . 969

<lb/>Ausländer, s. Verkauf.

<lb/>Ausland, s. Verbrechen.

<lb/>Auslegung, authentische und

<lb/>doctrinelle ....... 204

<lb/>Ausscheidung, s. Buch der Aus- 
<lb/>scheidung. .

<lb/>Ausschlagung der Erbschaft. . 351

<lb/>Ausstattung, s. Stuprator.
<lb/>Aussuchung, s. Haussuchung.

<lb/>Aulfu Habita und Sacramenta

<lb/>puberum.202

<lb/>Auth. Praeterea poss. 1. 41. C.

<lb/>de 88. Eccl. . . ..... 11

<lb/>Azo, Lectura  .. * H

<lb/>B.

<lb/>Baden, geschichtliche Entwicke- 
<lb/>lung d. Staatsrechts d. Gross- 
<lb/>herzogthums. • .••••-•

<lb/>— s. Jagdrecht, Gemeindever- 

<lb/>fassung, Strafgesetzbuch, To- 
<lb/>desstrafe, Stadträthe, Gemein-
<lb/>derälbe. '

<lb/>Bäum», deren Uebergabe. . .1040
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0559.tif"
                n="1125"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0559--><p/>
            <p>

               <lb/>Sack-Register. 1125
</p>
            <p>

               <lb/>Seile
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Bairische Gerichtsordnung . .
<lb/>x — r. Commentar.

<lb/>Baiern, s. Codex jur. Bav., Cod.
<lb/>Max-Bav., Wechselklage, Ge- 
<lb/>setzentwurf, Todesstrafe.
<lb/>Bauerndinge ........

<lb/>Bauergüter, a. Abfindungen.
<lb/>Rauerhöfe, a. Poaen.

<lb/>Bauern, s.IJnterthanen,deutsch.
<lb/>Baulast, kirchliche, allgemeine
<lb/>Grundsätze über dieselbe. .

<lb/>— a. Filialisten, Forenser, Pa- 
<lb/>trone, Laien, Zehenten.

<lb/>Beamten, obrigkeitliche, deren
<lb/>Geachäft88prache.

<lb/>— a. Staatsbeamten.

<lb/>Beck, Ausgabe des Corp. jur. civ.

<lb/>— Ed d. Cod. Just.

<lb/>Bedingungen, ob solche sämmll.

<lb/>Accideutalien eines Rechts- 
<lb/>geschäfts seien; zugleich über
<lb/>die Suspensivbedingungen .
<lb/>Befreiung von Einquartierung
<lb/>Begnadigungsrecht, dessen Ver- 
<lb/>hältnis zur Strafgewalt . .
<lb/>Beihülfe, s. Verbrechen.
<lb/>Beischlaf mH d. Bruders Tochter

<lb/>— s. Exceptio congr. cum plu- 
<lb/>ribus.

<lb/>Belehnung, gehört unter d. Ver-

<lb/>äusserungsarten.

<lb/>Benedictiun der Ehen ... 39
<lb/>Benedictus Levita ......

<lb/>Beneficialerbe.

<lb/>Benejiciaten, s.Pfründner, geist- 
<lb/>liche.

<lb/>Beneficium competentiae, ob das- 
<lb/>selbe Aellernu. Kindern ge- 
<lb/>genseitig zustehe..

<lb/>-s. Socius.

<lb/>Bern, dessen Strafgesetzgebung

<lb/>— s. Ehesteuer.

<lb/>Bernardus Compostellanus an- 
<lb/>tiquus , dessen Deeretalen-
<lb/>Sammlung ... ....

<lb/>Bernardus Papiensis, dessen
<lb/>collectio decretalium . . .
<lb/>Berufung, »• Appellation.
<lb/>Berufungssumme, s. summa ap- 
<lb/>pellabitis.

<lb/>Besichtigung s. Leichenschau.
<lb/>Besitzfehler, deren Eintlieilung
<lb/>Besitz, Rechte desselben ...
<lb/>_ Versuch der Herstellung ei- 
<lb/>ner Theorie desselben, auf
<lb/>historischem Wege ....

<lb/>Grund de» Schutzes desselben

<lb/>_ an einzelnen Thcilen einer
<lb/>Sache . . . . / .
</p>
            <p>

               <lb/>64 Besitz, UnVeränderlichkeit der
<lb/>Causa desselben ......

<lb/>— abgeleiteter.

<lb/>—&gt; ob derselbe durch nicht be- 
<lb/>auftragte Mittelspersonen nur

<lb/>539 fortgesetzt oder auch erwor- 
<lb/>ben werden könne.

<lb/>— was diesfalls von Erwerbung
<lb/>des Eigenthums gelte . . •

<lb/>— und Ersitzung verbundener

<lb/>705 Sachen .

<lb/>— s. res lilig , Interdicte,Rechte,
<lb/>negative, Possessor, summa-
<lb/>riissimum, Staatsbürgerrecht,

<lb/>652 Landstandschaft.

<lb/>Besitzverletzung.

<lb/>1 Besserungssysteme, amerikani-
<lb/>9 sehe.. .

<lb/>Bestellung von Servituten durch
<lb/>Destination.• .

<lb/>Betrug, in wiefern derselbe bei
<lb/>210 der Ehe ein Nichtigkeitsgrund
<lb/>1040 sei..

<lb/>— s. Meineid.

<lb/>363 Beute, deren Verkauf bei den

<lb/>Römern ...

<lb/>550 Beweisfrist, deren Verlängerung
<lb/>und Berechnung . • ... •

<lb/>Bibliothek d. Herzogin V. Berry,
<lb/>über die Handschriften in der-

<lb/>702 selben ... • • •

<lb/>1100 — Zeizer.

<lb/>247 — de Bourgogne, in Brüssel .
<lb/>221 Bieter, s Licitant.

<lb/>Bilateralcontract, s. Vertrag.

<lb/>Billigkeit, »• Aequitas.

<lb/>Binterim, über die heimlichen

<lb/>Ehen .... .

<lb/>965 Bischöfe und Presbyteri, deren
<lb/>ursprüngliche Parität • • • .
<lb/>946 Blume, O.-A.-R., dessen Ver- 
<lb/>gleichungen der In- u. Sub- 
<lb/>scriptionen des Cod. in der
<lb/>Pistojeser, Vaticanischen u.
<lb/>785 Monte-Cassineser H. 8. und
<lb/>in den Veroneser Palimpae-
<lb/>783 sten.. •

<lb/>' Blutsverwandtschaft, s. Ehever- 
<lb/>bote.

<lb/>Böhmisches Recht, Geschichte
<lb/>desselben.

<lb/>212 Böhmer, s. Corp. j. c.

<lb/>213 Boicorum monumentorum col- 

<lb/>lectio nova . ..

<lb/>Bona vacantia, Succession des
<lb/>672 Fiscus in dieselben ....

<lb/>681 Bondi und Hauldr, nach Nor- 
<lb/>wegischem Recht • . i • •
<lb/>684 Borghesi, Bartolommeo . • .
</p>
            <p>

               <lb/>664

<lb/>678
</p>
            <p>

               <lb/>82

<lb/>82

<lb/>277
</p>
            <p>

               <lb/>682

<lb/>259

<lb/>149

<lb/>141

<lb/>172

<lb/>755

<lb/>375

<lb/>956

<lb/>760
</p>
            <p>

               <lb/>42

<lb/>237
</p>
            <p>

               <lb/>9

<lb/>19t

<lb/>763

<lb/>309

<lb/>335

<lb/>16
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0560.tif"
                n="1126"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>1126 Sacb - Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>Bourgogne, Bibliothek de B. . . 760

<lb/>Brandstiftung,.  . 186

<lb/>Brautkinder, deren Erbfolge bei
<lb/>Lehnen u. Fideicommissen . 1090
<lb/>Brautschaft, s. putative Ehe.

<lb/>Breven s. Bullen.

<lb/>Brücken u. Wege, deren Bau im
<lb/>Herzogthum Westphdlen . . 662

<lb/>Brüssel s. Bibliothek.

<lb/>Brüsseler Agrimensorenhand-

<lb/>scbriff.  . 954

<lb/>Buch, das, der Ausscheidung 31
<lb/>Bücher, symbolische . ^ . 573

<lb/>Bürger s.Unterthanen,deutsrhe.
<lb/>Bullen und Breven, deren Unter- 
</p>
            <p>

               <lb/>schied .. 244

<lb/>Bundesstaaten, deutsche. . . . 637

<lb/>Bundesstaatsrecht, deutsches,
<lb/>Bemerkungen für dessen Be- 
<lb/>arbeitung .464

<lb/>Bund, deutscher, dass aus des- 
<lb/>sen Gesetzen kein allge- 
<lb/>meines deutsches Territorial- 
<lb/>staatsrecht abgeleitet werden.
<lb/>könne. .......... 460

<lb/>— Grundsatz desselben, dass er
<lb/>mit dein Innern seiner Glieder-
<lb/>' Staaten sich nur in Ausnahme- 
<lb/>fällen beschäftige.460

<lb/>Burchard, wenn derselbe seine
</p>
            <p>

               <lb/>Sammlung verfasst habe . . 248

<lb/>c.
</p>
            <p>

               <lb/>Calnmnie , deren Bestrafung

<lb/>bei den Römern.154

<lb/>Canonensammlungen, s. Collect.
<lb/>Canus, Melchior. ...... 40
</p>
            <p>

               <lb/>Capilejstatuten, deren Gültig- 
<lb/>keit, namentlich im Bistliume
<lb/>Ermland u. in Schlesien . . 244

<lb/>Carolina, deren Reception in
</p>
            <p>

               <lb/>Teutschland. . . . . . . . 562

<lb/>Casus, Begriff.. 965
</p>
            <p>

               <lb/>Causae piae s. Kirchen.

<lb/>Causa possessionis, s. Besitz.

<lb/>Cautionen, welche nach dem al- 
<lb/>tern röm. Processe der Be- 
<lb/>klagte in actione confessoria
<lb/>et negatoria zu leisten hatte. 1033
</p>
            <p>

               <lb/>Centenen s. Marken.

<lb/>Charondas, Ausgabe des Cod.

<lb/>Just. . . .. 9

<lb/>Christenthum u. Kirche, «her
<lb/>das Verhältniss derselben zum
<lb/>Staate. .......... 130

<lb/>Christliche Kirche, deren An-
<lb/>fangspiinct.. 578
</p>
            <p>

               <lb/>Seite.

<lb/>Christliche Kirche, s. Priester- 
<lb/>thum , s. fcevitisjnus.

<lb/>Civilbesitz s. possessio civ.
<lb/>Civilprocess, Bedeutung des Ge- 
<lb/>ständnisses in demselben. . 944

<lb/>— s. Process.

<lb/>Civilrichter, deutscher, dessen
<lb/>Recht zur eignen Untersu- 
<lb/>chung der zu entscheidenden
<lb/>Streitsache u. zur Aufhellung
<lb/>von Dunkelheiten nach gemei- 
<lb/>nem u. preussichein Process. 629
<lb/>Civität s. Consumtio.

<lb/>Clandestina matrimonia, ... 42

<lb/>Clarigatio , Begriff.883

<lb/>Classificationsordnung, Preuss.,
<lb/>welche Forderungen dahin ge- 
<lb/>boren.1117

<lb/>Clerici s. Kleriker.

<lb/>Cocceji, Vater u. Sohn, deren
<lb/>Einfluss auf die Jurispmdenz: 510
<lb/>C, de legibus /. 5., deren Ausle- 
<lb/>gung u. Anwendung in Sach- 
<lb/>sen. . 472. 476

<lb/>Codex, Ambrasisrher. . . . 28. 32
<lb/>Codex Juris Bavarici judiciarii. 64
<lb/>Codex Justiniancus, Bemerkun- 
<lb/>gen über d. eigentümlichen
<lb/>Schwierigkeiten bei einer '
<lb/>kritischen Bearbeitung des- 
</p>
            <p>

               <lb/>selben, im Vergleich mit den
<lb/>PandeCten. ........ 8

<lb/>Codex Maximilianeus Bavari-

<lb/>cus civilis.  64

<lb/>Codex, Quedlinb., des Sächs.

<lb/>Land rechts. 27
</p>
            <p>

               <lb/>Codex Theodosianus, bisher un- 
<lb/>gedrucktes von V es me ent- 
<lb/>decktes Fragment desselben. 665
<lb/>Coemtio u.Confarreatio, Begriff. 4l5
<lb/>Cognatio, s. Verwandtschaft.
<lb/>Colfation, nach Preuss. Landr. 1113
<lb/>Collectio Ansei'mo dedicata. 10. 800
</p>
            <p>

               <lb/>— Anselmi Lucensis. .... 10

<lb/>— des Cardinal Laborans . . 811

<lb/>— des Cresconius.245

<lb/>— des-Remedius Cur.352

<lb/>Collectiones Decretalium an-

<lb/>tiquae.... . 783. 1085

<lb/>€ ollegialsy stem. . . . . . . . 240

<lb/>Collision der Statuten. .... 754

<lb/>Collusionseid.. . • • 144

<lb/>Colonen, ob dieselben zu den
<lb/>Minores gehört haben. . . . 332

<lb/>— Begriff derselben. .... 333

<lb/>Columba, Beichtbuch. .... 603

<lb/>Comitia calata^ Bedeutung ders. 412

<lb/>— curiata. ...

<lb/>Commean, Beichtbuch.803
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0561.tif"
                n="1127"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>1127
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Commentar über die Baierigche
<lb/>Gerichtsordnung. ..... 64

<lb/>—- s. Kreittmayr.

<lb/>Commodat, ist nur an körper- 
<lb/>lichen Sachen möglich. ... 971

<lb/>Communen g. Landgemeinden.
<lb/>Communicationsioeg, 8. Weg.
<lb/>Compensation,' deren Unter- 
<lb/>schied von Retentionsrecht. . 169

<lb/>— des Ehebruchs.144

<lb/>Competenzconflicte, zwischen

<lb/>Regierungs- und Justizbeliör- 1036

<lb/>den.. 6l

<lb/>Complott. ..........

<lb/>Co tn Positionen.125

<lb/>Conat 8. Versuch.

<lb/>Concilium Triti., Rom. Ausg. -. 691

<lb/>Concipilo, Etymologie dieses

<lb/>Worts. ..667

<lb/>Concordate der deutschenNation 244
<lb/>Concubinat, Begriff u. Wesen 1099
<lb/>Coneurskosten, allgemeine, ob
<lb/>dieselben angemessener autz
<lb/>d. Masse zu entnehmen, oder
<lb/>von den percipirenden Gläu- 
<lb/>bigern zu tragen seien. . . . 529

<lb/>Concursmasse, Zuziehung frein-
<lb/>derSaclien, besonders Nutzen- 
<lb/>bringender, zu derselben. . 526

<lb/>Concursrichter, welcher als
<lb/>solcher competent sei. ... 526

<lb/>Concursus formalis, Zeitpuuct
<lb/>seines Eintritts. . . • , . 527

<lb/>— materialis, formalis u. im- 
<lb/>minens, Bedeutung.524

<lb/>Concnts s. Contradictor, s. Li- 
<lb/>quidation, s. Vindicanten, s.
<lb/>Pfandgläubiger.

<lb/>Condictio sine causa, Grund- 
<lb/>sätze über dieselben. . . . 473

<lb/>Conditiones s. Bedingungen.

<lb/>Confarreatio, Begriff.415

<lb/>Confession, Augsburgisehe. . . 576

<lb/>Confrontalion, wenn dazu zu
<lb/>verschreiten. ...... 71,7

<lb/>Connossemente s. Waaren.
<lb/>Consanguinitas ^s. Verwandt- 
<lb/>schaft.

<lb/>Constantin s. Edict.

<lb/>Constitutio crim. Bambergensit,
<lb/>deren Ursprung. ..... 1110
<lb/>de confirmatione Digestorum
<lb/>(Tanta circa, oder /. 2. de
<lb/>vet. j. en.) §. 9. . . . . . . 13

<lb/>— .didtnxw.  13

<lb/>Constitutionen, neuentdeckte,

<lb/>des Tbeodosianiscben Codex. 91
<lb/>Consultatio, deren Zeitalter. . 197

<lb/>Consumtio existimationis, ob
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>dazu der Verlust der Civitat
<lb/>hinreichend gewesen sei. . . 750

<lb/>Contius Ausgaben des Cod. Just. 9

<lb/>— des Corp. jur. can. . . 8t3. 10fö
<lb/>Contract, dessen Wiederauflö-

<lb/>saiig wegen Aenderung der
<lb/>Umstände.. . . . 459

<lb/>— s. Unmündige, s. Forum.

<lb/>Contradictor, im Concurse. . 528

<lb/>Contra dos jurU germanici. . . ' 645
<lb/>Contubernium, fränkisches, des- 
<lb/>sen Unterschied vom angel-
<lb/>sächs. Freoborg..125

<lb/>Conventikelwesen, dessen Ver- 
<lb/>hältnis zum Staate. . . . «. 1018
<lb/>Conventionais träfe, deren Wir- '

<lb/>kung.968

<lb/>Corpus delicti s. Versuch, s.
<lb/>Tliatbestaud.

<lb/>Corpus juris canonici, Notizen
<lb/>über d. Aufgaben v. Pelletier,
<lb/>Böhmer u. Contius. .... 818

<lb/>-, — Correctur desselben. 813

<lb/>Coupons s. Depositum.

<lb/>Qramer, A, G., narratio de frag- 
<lb/>mentis nonnullis vetustarum
<lb/>membranarum, Zusätze zu
<lb/>derselben. ........ 756

<lb/>Credit Verhältnisse der Studie- 
<lb/>renden.643

<lb/>Cresconius, dessen Canonen-

<lb/>sammlung. ... . » . . . 245

<lb/>Crimina omissionis s. Handlung.

<lb/>—- extraordinaria s. Versuch.

<lb/>— atrociora und leviora s.
<lb/>Versuch.

<lb/>Criminalacten, wie solche zu

<lb/>halten.716

<lb/>CriminalgesetzbucAJür das Kö- 
<lb/>nigreich Sachsen, Beiträge
<lb/>' zur Kritik des Entwurfs des- 
<lb/>selben. . . . 160. 359. 362. 363
<lb/>Criminalgesetze s. Strafgesetze.
<lb/>Critninalpraxis, Regeln für die- 
<lb/>selbe. ..  714

<lb/>Cr iminalproce ss ges et zgebung,de- 
<lb/>ren Fortschritte.561

<lb/>Criminalreeht des Sachsenspie- 
<lb/>gels und Schwabenspiegels . 1034

<lb/>— s. Strafrecht.

<lb/>Criminaluntersuchungen, Re- 
<lb/>geln für deren Führung. • . 716

<lb/>Culpa s. Zurechnung, s. Ver- 
<lb/>brechen.

<lb/>Curator litis s. Contradictor.

<lb/>Curien u. Curia len, d, alt. Rö- 
<lb/>mer,Bestimmung des Begriffs. 396
<lb/>Curionen der Römer, Bedeutung
<lb/>derselben. ........ 398
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0562.tif"
                n="1128"
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            <p>

               <lb/>f!28
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>v.

<lb/>Seite

<lb/>Daoyn, Step/tan, dessen Index
<lb/>zum Corp. jur. tiv. .... 968

<lb/>Dare, facere u. praestare als
<lb/>- Gegenstand der Obligationen. 660

<lb/>— ob darunter auch praestare
<lb/>begriffen sei. ........ 964

<lb/>Darlehn s. Verjährung,

<lb/>Daum'8 Nachlass.966

<lb/>Decanien,.. . . . 124

<lb/>Decem s. Zehenten.

<lb/>Decret s. Ivo.

<lb/>Decretale nsammlung y Grego ri- 
<lb/>sche.788

<lb/>Kritik des Textes derselben. 1086

<lb/>vorgregorisebe. 369. 783

<lb/>Deditio s. Fetiales.

<lb/>Deliela privata - extraordinaria

<lb/>- publica. . .. 58

<lb/>Delictum perfectum u. consum- 
<lb/>matura. .... 53

<lb/>— 4. Verbrechen, Versuch.
<lb/>Delmenhorst s. Landslände.
<lb/>Denunciatioti s. inquisit. Ver- 
<lb/>fahren.

<lb/>Depositorium s. Patrimomalge-
<lb/>richlsherr.

<lb/>Depositum, gerichtliches, wer
<lb/>schuldig sei, den Nachtheil
<lb/>{Eo ersetzen, welcher durch
<lb/>unterlassene Realisirung der
<lb/>in jenem befindlichen Papiere
<lb/>von Geldwerth, oder deren
<lb/>Zinnsconpons verursacht-se»? 18t
<lb/>Desuetudo s. Gewohnheitsrecht.
<lb/>Detestatio sacrorum, worin die- 
<lb/>se bestanden habe. .... 407

<lb/>Deutscher Bund s. Bund.

<lb/>Deutsche Rechtsbücher, Ver-
<lb/>' zeichniss derselben. .... 23

<lb/>Diebstahl, dessen Begriff. . . 647

<lb/>Dienstentschädigungsrente, ob
<lb/>dieselbe ablöslich. ..... 184

<lb/>Diffarreatio s. Pontifices.

<lb/>Dilation s. Beweisfrist.

<lb/>Distinclionen s. Rechtsbuch.
<lb/>Distractio pignoris s. Pfand.
<lb/>Distributionsbescheid, wenn der- 
<lb/>selbe rechtskräftig werde. • 629

<lb/>Documente s. Urkunden.

<lb/>:Dolus, römischrechtliche Be- 
<lb/>deutung und Eintheilung. • 982

<lb/>— Begriff u. rechtliche Wirkung 1110

<lb/>— s. Betrug, g. Verbrechen,
<lb/>s. Eheanhüllationsklage, s.
<lb/>Strafgesetzbücher.

<lb/>Domainenge fälle, liquide, stan- 
<lb/>desherrliches Recht der Exe- 
<lb/>mtion derselben. ..*... 661
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Donatio inter vivos und mortis
<lb/>causa, Unterschied. , r 549. 663

<lb/>— — — s. Erbverträge. N .

<lb/>— propter nuptias. . . . . * 646

<lb/>— remun. s. Schenkungen.

<lb/>Dos, nach deutschem Rechte. . 645

<lb/>— s. Vermögensrechte.

<lb/>Dotation s. Stuprator. , '

<lb/>Dolalitium s. Wittwen Versor- 
<lb/>gung.

<lb/>Dreschgärtner, deren Verhält-

<lb/>nies in Schlesien. ..... 567'

<lb/>Duell\ das, und seine Stellung
<lb/>im Systeme des Strafrechts. 45t
<lb/>Düngergruben, deren Anlegung. 217

<lb/>E.

<lb/>Edict, Constantins, de accusa- 
<lb/>tionibus .151

<lb/>— Wormser, s. Anathema.

<lb/>Ehe, Zuruckführung der wirk- 
<lb/>lichen Begründung des Ehe-
<lb/>sacramentes auf die vollst.
<lb/>Verbindung der Eheleute
<lb/>durch Einwilligung u. Voll- 
<lb/>ziehung der Ehe . . . . 43

<lb/>—- Andeutupgen zur Geschichte
<lb/>des Ehesacraments. 39

<lb/>— Hauptzweck der Ehe 140. 1010

<lb/>— Gründe der Scheidung . . 140

<lb/>— in wiefern die Ehe ein Ver-

<lb/>tragsverhältniss. sei ... . 139

<lb/>—- putative, Begriff derselben 1100

<lb/>— heimliche.. 41

<lb/>— s. Einsegnung, Gewissens- 
<lb/>ehe, Pontifices, Betrug, Un- 
<lb/>vermögen.

<lb/>Eheannullation, dass ein still- 
<lb/>schweigender Verzicht darauf
<lb/>aus der Zögerung mit An- 
<lb/>stellung der Klage nicht zu

<lb/>folgern sei ....142

<lb/>Eheannullationsllagef ob doluni,
<lb/>ob sie auf die Erben über- 
<lb/>gebe? . . . 144

<lb/>Ehebruch als Scheiduugsgrund,
<lb/>und Compensatioh des*. . • 144

<lb/>Ehegatten, Minister des Khe-
<lb/>sacraments .. 40

<lb/>— s. Vermögensrechte.

<lb/>Ehegerichte in Sachsen . • • 137

<lb/>Eh eh indem iss &lt;?, kanonische, de- 
<lb/>ren Verbindlichkeit in Betreff

<lb/>der Ehen der Evangelischen 33
<lb/>Ehemann, ob er nach gemeinem
<lb/>Rechte den Niessbrauch der
<lb/>Paraphernen habe ..... 660

<lb/>Ehesachen, Cognition darin . 1010
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0563.tif"
                n="1129"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0563--><p/>
            <p>

               <lb/>1129
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>1


<lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Ehesacrament, wer dasselbe «I- v

<lb/>nistrire. 35

<lb/>Ehescheidung, deren Zulässig- 
<lb/>keit .101!

<lb/>—• Gründe derselben.1012

<lb/>Ehesteuer, in Bern . . . . . 946

<lb/>Eheverbote wegen* Verwandt- 
<lb/>schaft, auf welchen Gründen

<lb/>sie beruhen.142

<lb/>Ehre, Begriff.1080

<lb/>Ehrenbürgerrechte, Verlust der- 
<lb/>selben auf Seifen eines un- 
<lb/>verschuldet insolvent gewor- 
<lb/>denen Schuldners.526

<lb/>Eid, dessen Natur..707
</p>
            <p>

               <lb/>— falscher, s. Meineid.

<lb/>— s. Exceptio jurisjurandi.
<lb/>Eidesbruch, e. Meineid.

<lb/>Eidesleistung, für den Fiscus . 752

<lb/>Eides- und Zeugeninündigkeit

<lb/>nach würtembergischera und
</p>
            <p>

               <lb/>gemeinen Rechte . . . . . 445

<lb/>Eigenthum,dessen Abtretung für
<lb/>öffentliche Zwecke. .... 373
</p>
            <p>

               <lb/>— ob eg in den röm. Rechts- 
<lb/>quellen eine zufällige Erwer- 
<lb/>bung desselben gebe .... 214

<lb/>Eigenthutnsersilzung, dass es
</p>
            <p>

               <lb/>eine solche nach altem deut.
<lb/>Rechte nicht gegeben habe . 649

<lb/>Eike von Repgoio, über die Ent- 
<lb/>stehung des demselben zuge- 
<lb/>schriebenen Sächsisch. Gand- 
<lb/>rechts .. 26

<lb/>Einfassen und Aulöthen, ob
<lb/>solches ein. Fall der Acces-

<lb/>sion sei ..216

<lb/>Eingepfarrte, Verhältnis! der- 
<lb/>selben zu den Kirchenpatro-
<lb/>nen nach Mecklenb. Rechte . 145

<lb/>Einlager. 87
</p>
            <p>

               <lb/>Einlassung, s. Litiscontestation.
<lb/>Einquartirung, Befreiung davon 1040
<lb/>Einrede, s. Exceptio.

<lb/>Einsegnung, priesterliche, über
<lb/>deren Erforderlichkeit ?ur

<lb/>Ehe ..33. 1100

<lb/>Eisenachisches Rechtsbuch . . 31

<lb/>Emphyteusis, Klagen daraus 218

<lb/>— s. Possessio.

<lb/>Emunitaet . ..129

<lb/>England, s. Rom. Recht.
<lb/>Entscheidungen, oberstrichter- 
<lb/>liche, Ursachen ihrer Ver- 
<lb/>schiedenheit in Bajern . • . 371

<lb/>Entwährung, Begriff .... 1083

<lb/>Entwendung, deren Begriff . . 847

<lb/>— verpfändeter Sachen durch

<lb/>den Verpfänder ..110
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Erben, Bestimmungen des
<lb/>Preuss. Land rechts über die
<lb/>aliquoten Antheile derselben
<lb/>an der Hinterlassenschaft . 661

<lb/>Erbeinsetzung, s. Kirche.
<lb/>Erbfolgegesetz, bäuerliches, für
<lb/>die Provinz Westphalen • . 658

<lb/>Erbjungfernrecht, Grundsätze

<lb/>desselben.' 1105

<lb/>Erbpachter, s. Erbverpachter.
<lb/>Erbschaft, deren Antretung,
<lb/>Transmission u. Ausschlagung 851
<lb/>Erbschaftssache, s. Usucapio.
<lb/>Erbschaftsschulden .....'. 221

<lb/>Erbcerpachter, ob er für die
<lb/>während des Erbpacht! vom
<lb/>Erbpachter gemachten Hypo- 
<lb/>thekenschulden forthafte . . 1040
<lb/>Erbverträge, deren Unterschied
<lb/>von Schenkungen auf den To- 
<lb/>desfall . 83

<lb/>Erfolg, Zurechnung desselben,
<lb/>wenn er auch nicht beabsich- 
<lb/>tigt war .. 48

<lb/>Ermland, s. Capitelstatuten.

<lb/>Error, s. Irrthum.
<lb/>Errungenschaftsgemeinschaft

<lb/>itn Ansbachschen ..... 372

<lb/>Ersatz der Verwendungen bei
<lb/>der Pfandklage . . . . . . 942
<lb/>Ersetzen % des mündlich verab- 
<lb/>redeten Werths.663

<lb/>Encei bung des Besitzes, s. Besitz.
<lb/>Escit, in den XII Tafelgesetzen 556
<lb/>Eucharistie, g. Sacramente.

<lb/>Eudoxius Heros.13. 195

<lb/>— Patricius . ..13. 195

<lb/>Evangelische, Ehen derselben . 33

<lb/>Evictio, Begriff ....... 1085

<lb/>Exceptio congressus cum plu- 
<lb/>ribus . 371. 373

<lb/>— jurisjurandi ....... 1112

<lb/>— legis Anastasianae .... 747
<lb/>_ non adimpleti contractus 747. 968

<lb/>— non numeratae pecuniae. . 747

<lb/>Exceptionen, was bei deren

<lb/>Vorbringung im Verfahren
<lb/>der deutsche Processrichter
<lb/>zu beobachten habe . . . . 675

<lb/>— allgemeine Bemerkungen

<lb/>über dieselben.747

<lb/>— processhindernde, s. Klager.

<lb/>Execnlio ad faciendum . . . . 565

<lb/>Execulion, s. Domainengefälle.

<lb/>Existithationis consumtio. . . 750

<lb/>Exnexuation , Liberation, Ue-

<lb/>hernahme von Schulden . . 567

<lb/>Ex tincti werjährung, s. Servi- 
<lb/>tuten.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0564.tif"
                n="1130"
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            <p>

               <lb/>1130
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Sei(e

<lb/>Extrahent, dessen Recht bei
<lb/>nothwendigen Subhastatio- 
<lb/>ne u ..1113. 1114

<lb/>Extraordinaria crimina ... 58

<lb/>-deren Zusammenhang mit »

<lb/>der iitjuria .. 59

<lb/>— — jr. Versuch.
</p>
            <p>

               <lb/>F.

<lb/>Facere, s. dare.

<lb/>Fälschung, s. Meineid.
<lb/>Fahrlässigkeit, Begriff, .... 44

<lb/>— grobe und geringe .... 61

<lb/>Familiares bei den Römern, ob

<lb/>dieselben von der Anklage
<lb/>ausgeschlossen gewesen . . 155

<lb/>Fasticapitolini,deren Literatur 426
<lb/>-i- und nefasti (dies; Begriff . 416

<lb/>Faustpfand, s. Possessio, Ver- 
<lb/>pfändung, Pignus.

<lb/>Fetialep, deren Vergleichung

<lb/>mit den Recuperatore»! . . . 170

<lb/>—- deren Erkenntnisse über die

<lb/>deditio an das Volk .... 879

<lb/>Fe tia (recht der Römer .... 170

<lb/>Fidefcommissre, Erbfolge gewis- 
<lb/>ser Desc.endenlen bei den- 
<lb/>selben . ..1090

<lb/>Fidei sacramentum ..... 42

<lb/>Fiducia, s. Pignus.

<lb/>Filialisten, deren Concurrens
<lb/>init den Matristen bei Kir-
<lb/>cheubauliclikeiten an der Mut- 
<lb/>terkirche . . ..703

<lb/>— an den Pfarrgebäuden. . . 703

<lb/>Filialkirchen, deren . Reparatu- 
<lb/>ren nnd Herstellung. . . . 704

<lb/>Firmung, s. Sucramente.

<lb/>Fischerring, päpstlicher . . . 540

<lb/>Fiscus, der, wenn er in bona
<lb/>vacantia succedirt, ob er auch
<lb/>die Schulden der Erbschafts- 
<lb/>masse übernehme.313

<lb/>— Erklärung der Stelle: non

<lb/>puto delinquere eum, qui
<lb/>contra fiscum etc. ..... 208

<lb/>— der, ob er Jure hereditario

<lb/>in bona vacantia succedire . 549

<lb/>— wenn er in bona vacantia

<lb/>succedirt, mit welcher Wir«
<lb/>kuiig er die Erbschaft ver- 
<lb/>kaufe.*. . 317

<lb/>— welche specielle Verbind- 

<lb/>lichkeiten er diessfalls über- 
<lb/>nehme hinsichtlich der ange- -
<lb/>ordneten Vermächtnisse . . 314
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Fiscus, s Administrativweg,
<lb/>Eidesleistung. .

<lb/>Forderungen, ausseustehende,
<lb/>s. Niessbrauch.

<lb/>Forderungsrechte, s. Rechte,
<lb/>Verpfändung.

<lb/>Forenser, ob sie zu den geist- 
<lb/>lichen Baute»» beitragen müs- 
<lb/>sen ... . .  .1041

<lb/>Fortsetzung des Besitzes, s. Be- 
<lb/>sitz.

<lb/>Forum contractus, worauf das- 
<lb/>selbe beruhe und wie es zu
<lb/>verstehen sei ....... 270

<lb/>— gestae adminislralionU, des- 
<lb/>sen Fundament.271

<lb/>— loci solutionis. '• . ... 272

<lb/>— privilegiatum, der Geistli- 
<lb/>chen . . . . . . . . . . . 755

<lb/>Frankreich, 8. Rom. Recht.
<lb/>Freigelassene, ob sie zur gens
<lb/>ihres Patrons gehören ... 656

<lb/>Fremde, deren Reohtszustand
<lb/>bei den Römern ...... 863

<lb/>Fremde Sachen, s. Verpfändung.
<lb/>Freohorg, s. Contubernium.

<lb/>Friedrich I , dessen Authen-
<lb/>tiken im Codex ...... 202

<lb/>Früchte, auf dem Felde, deren
<lb/>Verkauf, ob die diessfallsigen
<lb/>Verbote auf die Hopfenhänd- 
<lb/>ler anwendbar.374

<lb/>Fünftelabzug im Herzogthume

<lb/>Weslphalcn ........ 659

<lb/>Fnndator, Begriff . . .... 699

<lb/>Funddiebstahl, dessen Wesen • 753

<lb/>Fungible Sachen, wenn sie zur
<lb/>Verarbeitung übergeben wor- 
<lb/>den .971

<lb/>Furtum inventionis . . ... 753
</p>
            <p>

               <lb/>G.

<lb/>Gaji Institutiones, in der Zwi-
<lb/>ckauer Bibliothek befindliche
<lb/>/\usgäbe derselben. ....

<lb/>Gaue, deren Bedeutung. . . .

<lb/>Gau - Eintheiluug s.. Kirchen-
<lb/>sprenge!.

<lb/>Gebäude, geistliche, Grundsätze
<lb/>über die Baulast bei .Repara- 
<lb/>turen und Wiederaufbauen
<lb/>derselben. ; • .

<lb/>— s. Pfarrgebäude.

<lb/>Gebehrdenprotokolle, in C^imi-

<lb/>naluntersuchurigen.715

<lb/>Gefälle s. Domainengefälle.
</p>
            <p>

               <lb/>756

<lb/>128
</p>
            <p>

               <lb/>693
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0565.tif"
                n="1131"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0565--><p/>
            <p>

               <lb/>Sach-Register,
</p>
            <p>

               <lb/>im
</p>
            <p>

               <lb/>Seile

<lb/>Geisteskranke Kinder. deren
<lb/>Aufnahme in Irrenanstalten. 1041
<lb/>Geistliche, deren Zuziehung zur
<lb/>Meineidsverwarnung. ... 751

<lb/>— s. furum privilegiatum,
<lb/>Ordination.

<lb/>Geistlichkeit in Siebenbürgen. 736
<lb/>Gemeinderäthe in Baden. . . . 640

<lb/>Geincindeverfassung, deren Ver- 
</p>
            <p>

               <lb/>schiedenheit in verschiedenen
<lb/>deutschen Staaten. .... 459

<lb/>— in Würtcmberg, im Gr.Herz.

<lb/>Baden u Preussen. .... 459

<lb/>— s. Schleswig-Holstein.

<lb/>Gemeines deutsches Recht, Be- 
<lb/>griff desselben. 25
</p>
            <p>

               <lb/>Gemeinschaftliche Sachen 8.

<lb/>' Verpfändung.

<lb/>Gemeinschuldner, der durch
<lb/>Unglücks fälle insolvent
<lb/>gewordene, welche nachthei- 
<lb/>ligen Folgen denselben des- 
<lb/>senungeachtet treffen. . . . 525

<lb/>Gcmiilhskranke, unter väterli- 
<lb/>cher oder ehelicher Gewalt,
<lb/>deren Aufnahme in Irrenan- 
<lb/>stalten..1116

<lb/>Gerichtsdepositum 8. Depositum.
<lb/>Gerichtsherrn, im Herzogthume
<lb/>Sachsen, Verbindlichkeit der- 
<lb/>selben ......... 1041

<lb/>Gerichtsrechnungswesen ... 911

<lb/>Gerichtsstand s, Forum.

<lb/>Gerichts- und Process-Ordnung,
</p>
            <p>

               <lb/>revidirte Preussische, deren
<lb/>Verhällniss zu der altern Pr.

<lb/>G.- u. Pr.-0.631

<lb/>Gerichtsverfassung in Schles- 
<lb/>wig- Holstein. ...... 639

<lb/>— in Würtemberg.639

<lb/>— in Oesterreich.. . 639

<lb/>— desGrossherzoglhumsHessen 945

<lb/>Gesandte der Römer, über die- 
<lb/>selben.171
</p>
            <p>

               <lb/>— 8. Agenten.

<lb/>Geschlechtsadel im heutigen
<lb/>Sinne, ob solcher den Ger- 
<lb/>manen fremd gewesen. . . 348

<lb/>Geschlechts-Curatelin Schlesien 565
<lb/>Geschwächte s. Stuprator.
<lb/>Gesetzentwurf, Baierischer, ei- 
<lb/>nige Verbesserungen der Ge- 
<lb/>richtsordnung betreffend. . . 753

<lb/>— Grossherzoglich Hessischer,
<lb/>wegen Beschränkung der Oef-

<lb/>fentlichkeit d. Strafverfahrens 950
<lb/>Geständnis*, das, im Civil—
<lb/>processe.  944

<lb/>— s. object. Thatbestand.

<lb/>* Krit. Jalirb. f. d. RW. Jahrg. I. H. Xlh
</p>
            <p>

               <lb/>Gewerhsrechte, streitig«, . . 754

<lb/>Gewissensehe, Begriff und Ver- 
<lb/>hältnis zur Ehe.1093

<lb/>— s. Kinder.

<lb/>Gewohnheitsrecht, dessen Ver- 
<lb/>hältnis« zum Gesetz.203

<lb/>Gilbertus, dessen Decretalen-
<lb/>Collection..
</p>
            <p>

               <lb/>Gilde s Zeche.

<lb/>Gläubiger, ob einem solchen eine
<lb/>Sache &gt; die er aus persönli- 
<lb/>chen Gründen nicht eigen- 
<lb/>tümlich erwerben kann, ver- 
<lb/>pfändet werden könne. . . . 104

<lb/>— §. Pfandgläubiger.
<lb/>Glaubensbekcnntnfss, christli- 
<lb/>ches, s. Sfaatsbürgerreclit.

<lb/>Gabler, s. peinl. Ger -Ordnung.
<lb/>Goslar, s. Stadt recht.

<lb/>Gottesacker, s. Kirchhofe.

<lb/>Gratian, dessen Deeret. . . . 249

<lb/>Gravamina, 100. nationis ger-

<lb/>manicae.  576

<lb/>Gregorianischer Codex, tfr-
<lb/>sprüngl. Reihenfolge seiner
<lb/>Bücher u. Titel.  193

<lb/>— u Hermogenianischer Codex,

<lb/>Quellen zur Restitution der- 
<lb/>selben. . ......... 194

<lb/>Griechen, deren Weise die Jahre
<lb/>nach Erschaffung der Welt zu

<lb/>' berechnen.1058

<lb/>Grotins, dessen Einfluss auf die

<lb/>Jurisprudenz.509

<lb/>Grnndcigenlhiimer, über die von
<lb/>demselben auf seine Nachbarn
<lb/>zu nehmenden Rücksichten. . 214

<lb/>Gütergemeinschaft nach Wen-

<lb/>zeslaischem Kirchen recht . 567

<lb/>Gülelermin, was der Process-

<lb/>— rieht er in demselben zu be- 
<lb/>obachten habe. ...... 628'

<lb/>Guiliehnus , Bischof von Paris,
<lb/>Ansichten desselben über den
<lb/>Miuister des Ehesacraments. 40
<lb/>Gutherius, Jac., dessen 4 B11- N
<lb/>eher über das jus vetus pon-
<lb/>tiHciuin urbis Koiuae. ... 395
</p>
            <p>

               <lb/>H.

<lb/>Haloander, Edit des Cod Just. 9

<lb/>— der Pandekten.?56

<lb/>Handelsgerichte, französische,
<lb/>Wirkung ihrer Urteile »uk
<lb/>das in der Prensa. Rhein- 
<lb/>provinz befindliche beweg-

<lb/>73
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0566.tif"
                n="1132"
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            <p>

               <lb/>1132
</p>
            <p>

               <lb/>Sacli-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>liclie Vermögen eines von
<lb/>ihnen fur fallit erklärten

<lb/>Schuldners.1040

<lb/>Handlung, Begriff derselben . 48

<lb/>Handlungen, ob nur die mit
<lb/>Strafe bedrohten verbrecher- 
<lb/>isch seien. 61

<lb/>Handschriften des Sächsischen
<lb/>und Schwäbischen Landrechls,
<lb/>Angaben über deren Zahl. . 27. 28

<lb/>— Oldenburgische.545

<lb/>— in Rostock. ....... 1106

<lb/>—. deutscher RecliUbücher in

<lb/>der Stadtbibliothek zu Leipzig 94
<lb/>—- juristische, in der Bibliothek
<lb/>der Herzogin v. Berry in Paris 188
<lb/>Haruspiceswenn diese ein
<lb/>Priester-Collegiuiu geworden 415
<lb/>Haubenbandsgerechtigkeit. . . 87

<lb/>Hauldr s. Bondi.

<lb/>Haussuchung, deren Vorbe- 
<lb/>dingungen. • . 563

<lb/>Heiligung, die auf sittl. Liebe
<lb/>beruhende, der Ehegatten,
<lb/>eine Bedingung für das Wesen ,
<lb/>und den Zweck der Ehe und
<lb/>die sittliche Erhebung der
<lb/>Menschheit. ...... 35

<lb/>Hereditas jacens, die dazu ge- 
<lb/>hörigen Sachen, ob dieselben
<lb/>,als herrenlos zu betrachten . 319

<lb/>Her Jßo ge manischer Codex, Zeit
<lb/>seiner Entstehung. . . . 197

<lb/>— s. Greg. Cod.

<lb/>Heros Eudoxius.13

<lb/>— Patricius.13

<lb/>Hessen, Grossherzoglh., dessen

<lb/>.Gerichtsverfassung. . . . 935

<lb/>- -- — 8. Gesetzentwurf, s. Hy- 
<lb/>pothek.

<lb/>Hof Verhältnisse ..129

<lb/>Holstein s. Gerichtsverfassung,

<lb/>8.Schleswig, s.Protocollation.
<lb/>Hostis, Bedeutung dieses Worts
<lb/>bei den Römern. ... . 862

<lb/>Hugo a 8. Victore.40

<lb/>Hundertschaften. . . . . . 124

<lb/>Hynde, Begriff desselben. . 340

<lb/>Hypothecaria actio, wer dabei
<lb/>Beklagter sei. ..... 220
<lb/>Hypothek, Entwurf eines Ge- 
<lb/>setzes darüber, so wie we- 
<lb/>gen der übrigen Vorzugs- 
<lb/>rechte der Gläubiger für das
<lb/>Grossherzogthum Hessen. . 118

<lb/>— 8. Pfand.

<lb/>Hypothekarische Gläubiger s.
<lb/>Pfandgläubiger.
</p>
            <p>

               <lb/>Seile

<lb/>Hypoihekenbücher s. Prolocol-
<lb/>lation.

<lb/>Hypothekenordnung, Preussi-

<lb/>sche ....... N15

<lb/>Hypothekenschulden s. Erbver- 
<lb/>pachter.

<lb/>Hypothekenwesen, Oldenburgi-
<lb/>sches.545
</p>
            <p>

               <lb/>I.

<lb/>Jagdrecht, ist keinesweges in
<lb/>allen deutscheuSfaateuKegal,
<lb/>wovon die Ünterthanen aus- 
<lb/>geschlossen sind; z. B. nicht
<lb/>in Wiirtemberg, Baden, Ho- 
<lb/>he» zollen,-Hechingen . . . 459
<lb/>Jllaiion, s. Vermögensrechte.
<lb/>Immobilien, s. AcquisitivVerjäh- 
<lb/>rung.

<lb/>Impedimenta matrimonii, s.
<lb/>Eheverbote.

<lb/>Impensae, deren Charakter und
<lb/>Zusammenhang mit der Ae-
<lb/>cession u negotiorum gestio 2t0

<lb/>— s. Ausgaben.

<lb/>Imperium, dessen Begriff bei

<lb/>den Bömern.425

<lb/>Impotenz, s. Unvermögen.
<lb/>Impulalionsfiihigkeit, ist zu pra- 
<lb/>su miren. .... 836

<lb/>Incitega, Ableitung dieses Wor- 
<lb/>tes .. 867

<lb/>Indictionen, deren Berechnung 1058
<lb/>Injuria, s. Exlraord. crim.,
<lb/>Versuch.

<lb/>Injuriarum actio utilis .... 59

<lb/>Innungssachen, s. Gewerbsrecbte.
<lb/>Inquisitorisches Verfahren und
<lb/>PrivaLienuneialion, ob solche
<lb/>auch schon bei den Römern

<lb/>Statt gefunden..

<lb/>Insolvenz, s. Schuldner, Wahl- 
<lb/>fähigkeit.

<lb/>Instruction des Preussischen
<lb/>Civilprocesses.630

<lb/>— s. Untersuchung.

<lb/>Interdicta recuperandae posses- 
<lb/>sionis, welche sich nicht auf

<lb/>den Besitz gründen .... 686

<lb/>Interdicte, auf den Besitz sich
<lb/>gründende, ob die Römer da- 
<lb/>für eine technische Bezeich- 
<lb/>nung gehabt haben: .... 686

<lb/>— deren Kintheilung .... 86

<lb/>Interdictenhesitz, s. possessio

<lb/>civilis.

<lb/>Interdictum Salciojiujn ... 'J15
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0567.tif"
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            <p>

               <lb/>Saclt-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>1133
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Interdictum de loco publico

<lb/>fruendo.637

<lb/>Interpretation, s. Auslegung.

<lb/>Johannes Gallensis, dessen Com- 
<lb/>pilatio secunda ...... 786

<lb/>Irrthum, in den Beweggründen . 973
<lb/>wenn derselbe wesentlich sei 971

<lb/>— s. Betrug, Unvermögen.

<lb/>Israeliten, 8. jus sacrum.

<lb/>Juden , oh dieselben den juri- 
<lb/>stischen Dorlorgrad erlangen
<lb/>können.650

<lb/>-7- haben in WüMemkergstaats- 
<lb/>bürgerliche Rechte .... 458

<lb/>-- s. Rilualgeselze, jüdische
<lb/>Väter.

<lb/>Judicia publica, s. Versuch.

<lb/>_ recuperatoria, das Liligiren

<lb/>in denselben . ..880 —

<lb/>Jüdische Vater, ob solche die
<lb/>volle väterliche Gewalt über
<lb/>ihre in der christl. Religion
<lb/>erzogenen Kinder erlangen . 182

<lb/>Juris Romani Tabul. neg. sol.
<lb/>superstites, Nachtrag zu den- 
<lb/>selben .703

<lb/>Jurisprudenz, Einfluss der Re- 
<lb/>formation auf dieselbe . . . 505

<lb/>— Verbindung derselben mit

<lb/>der Theologie bis zur Refor- 
<lb/>mation .  503

<lb/>Juristen, röm., s. Schulen.

<lb/>Jus fetiale, s. Fetialrecht.

<lb/>— Papirianum,welche leges die- 
<lb/>ses umfasst habe.425

<lb/>— pontificium, Begriff .... 418

<lb/>— — der Römer.395

<lb/>_ postliminii, Erklärung . . 873

<lb/>_ publicum universale positi- 
<lb/>vum, ob ein solches anzu- 
<lb/>nehmen .470

<lb/>— sacrum der Römer, Quellen,

<lb/>desselben.423

<lb/>— — der Israeliten in einem

<lb/>Vergleiche mit dem jus sa- 
<lb/>crum der Römer.398

<lb/>Justizsachen, s. administrati v-
<lb/>contentiöse Sachen.

<lb/>Ivo, dessen Pannurmia .... 794

<lb/>— dessen Deeret.791
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>K.
</p>
            <p>

               <lb/>36
</p>
            <p>

               <lb/>Kaiserrecht.

<lb/>Käufer eines Grundstücks, des- 
<lb/>sen Verpflichtung «us dem

<lb/>Kaufe.1642

<lb/>Kanonisches Recht, eine Quelle
</p>
            <p>

               <lb/>des Rechtsbuchs nach Di- 
<lb/>stinctione» .. 3f

<lb/>— — s. Römisches Recht.

<lb/>Kartoffeln, ob davon Zehnt zu

<lb/>entrichten..

<lb/>Katholiken, Reform!rte u. Uni-
<lb/>tarier, wenn sie iu Sieben- 
<lb/>bürgen Gleichheit der Rechte
<lb/>erlangt haben.73^

<lb/>—. Ehen der Kalb. . . . . 33'

<lb/>— 8. Kirchenrechf.

<lb/>Kauf, wenn dabei das pericu- 
<lb/>lum eintrete ...... 968

<lb/>Keorl, Begriff.341

<lb/>Kinder aus putativen und Ge- 
<lb/>wissenseben, deren Erbfolge 1090

<lb/>— uneheliche, deren Alimen- 
<lb/>tation .939

<lb/>s. jüd. Väter, beneficium
<lb/>competentiae.

<lb/>Kirche, christliche, und prote- 
<lb/>stantische insbesondere, de- 
<lb/>ren Anfangspunct .... 578

<lb/>— unsichtbare, Regriff derselb. 238

<lb/>— und Staat , deren Verhält- 
<lb/>nis« . ... 582

<lb/>— s. Christenthum, Verjährung.

<lb/>Kirchen, christliche, deren Ein- v

<lb/>Setzung zu Erben, wenn sie
<lb/>zuerst gestattet worden . . 255

<lb/>— und milde Stiftungen, über

<lb/>deren Eigen thumserwerb. . 275

<lb/>— 8. Mutteikirche, Filialkirchen.

<lb/>Kirchenararien, deren Beitrags-

<lb/>pfliebt bei Kircbenreparaturen 699

<lb/>— s. Pfarrer.

<lb/>Kirch eqgfbi/ude, deren E rh al-
<lb/>tung und Herstellung . . .. 256

<lb/>Kirchhöfe, über die Baulichkei- 
<lb/>ten an selbigen, und von wem
<lb/>sie zu bestreiten .... 705

<lb/>Kirchenpalro?ic uiwl Kingepfarr-
<lb/>fe, deren Verhältnis« nach
<lb/>Mecklenburg -Schwerinschein
<lb/>Recht.. 145

<lb/>— ob die Kirchenpnt. qua tales

<lb/>oder so weit sie ein Kirehen- 
<lb/>einkommen beziehen, zu den
<lb/>Kirchenbaulichkeiteil beizu- 
<lb/>tragen haben . . . . . . 700

<lb/>Kirchenrecht, Möglichkeit eines
<lb/>gemeinen der evangelischen
<lb/>Kirche . .  .428

<lb/>— Wenzeslaisches, g. Güter- 
<lb/>gemeinschaft.

<lb/>Kirchensprengel, Zusammen- 
<lb/>treffen derselben mit der al- 
<lb/>tern Gau- oder Provinzial-
<lb/>Einlheilung . • • . . . 236
</p>
            <p>

               <lb/>73*
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0568.tif"
                n="1134"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>1134
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Kircheneerfassung der A.C. Ver- 
<lb/>wandten in Siebenbürgen . 732

<lb/>Kirchliche Vasallen .... 697
<lb/>Klager, ob demselben nach der
<lb/>A. S. Proz. O Vit. XI. §. 7—8.
<lb/>nachzula8sen sei, gegen eine
<lb/>sofort liquide processbindern-
<lb/>de Einrede des Beklagten
<lb/>seine illiquide Replik zu be- 
<lb/>weisen .80. 85

<lb/>Klage, was der Pröcess rieht er
<lb/>bei derenUebergabe zu beob- 
<lb/>achten habe.625

<lb/>—- Abtheilutig derselben in Ar- 
<lb/>tikel, welchen Nutzen sie ge- 
<lb/>währen würde.635

<lb/>—- s. Actio, Elieannullation,
<lb/>Wechselklage, Emphyteusis.

<lb/>— persönliche, s. Verpfändung.
<lb/>Klagen aus d. Pfand Verhältnisse 115
<lb/>Klagcerjdhrung, deren Ftilgen 299
<lb/>Kleider, s. Scheidung v. T- u. B.
<lb/>Kleriker u. Laien, aus welchen
<lb/>Momenten die Unterscheidung
</p>
            <p>

               <lb/>derselben sich herausgebildet
<lb/>habe ........ 237

<lb/>— s. Levitismus.

<lb/>Kohlschütter, D. C. Christian,

<lb/>Nekrolog.281

<lb/>Kosten, s. Impensae, Untersu- 
<lb/>chung skos teil.

<lb/>Kreittmayrs Commentar zur
<lb/>Baien'schen Processordnung 66
<lb/>Kreyssig, D. C. Traug , Nekro- 
<lb/>log . ... 285

<lb/>Kriegsrecht, begreift dicht das
<lb/>Recht zu Repressalie?^ OH-
<lb/>torsion in sieh . .' K[,; . 466

<lb/>Kurland, über den Advocaten-
<lb/>8taud daselbst . « , . . Ztzch
</p>
            <p>

               <lb/>L.

<lb/>Ij. 12. C. de haereticis, Beilr.

<lb/>zur Kritik ders.21

<lb/>L, 15, §. 1. I), de injuriis, deren

<lb/>Erklärung . ..59

<lb/>I#. 5. C. de legibus, über deren
<lb/>Auslegung und Anwendung

<lb/>in Sachsen. 472. 476

<lb/>— s. Constitutio.

<lb/>Laborans, dessen Cahenen-
<lb/>sammlung «. Verhältnis zu
<lb/>Bernardus Pap. jg^

<lb/>Laelius Felix, dessen Zeitalter 401
<lb/>Laesio enormis, s. Verzicht- 
<lb/>leistung.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Laien, s. Abendmahl, Kleriker,
<lb/>Levitismus, Sacrainenle, Tau- 
<lb/>fe, Zehnten.

<lb/>Landgemeinden, 8, Schleswig*
<lb/>Holstein.

<lb/>Landrecht, sächs., scliwäb., ale- 
<lb/>mannisches, dass jedes auf
<lb/>eine selbstständige Bearbei- 
<lb/>tung gegründet sei, obschon
<lb/>jedes von dem andern Man- 
<lb/>ches entlehnt habe .... ?5

<lb/>— Preuss allgemeines . . 1117

<lb/>Landstande in den Grafschaften
<lb/>Oldenburg u. Delmenhorst . 542
<lb/>Landstandschaft, ist in Wür-
<lb/>lemberg nicht an Besitz oder
<lb/>Einkommen geknüpft . . • 458

<lb/>Latrina, s. Düngergruben.
<lb/>Laudemium, Fälle der Erhebung
</p>
            <p>

               <lb/>in Schlesien.566

<lb/>Lebensfähigkeit, Bedingung der- 
<lb/>selben .750
</p>
            <p>

               <lb/>Legat einer Sache, die extra
<lb/>commercium des Legators ist 209

<lb/>— s. Servitus operarum, Testa- 
<lb/>ment, Fiscus.

<lb/>Legatarien, s. Sacra.

<lb/>Legati, s Gesandte.

<lb/>Leges publicorum judiciorum . 57

<lb/>— restitutae des Cod Just. . 19

<lb/>Legitimati per subsequens ma- 
<lb/>trimonium, deren Succession

<lb/>bei Leben u. Fideicommissen 1090
<lb/>Lehen, Erbfolge gewisser De-
<lb/>scendenten bei denselben . . 1090

<lb/>Lehnfolge der Mantelkinder . 1101
<lb/>Lehnrecht, Mecklenburgisches 1101
<lb/>Lehnwaaren, s. Laudemium.
<lb/>Leibzucht oder Altentheil, ob
<lb/>solchen der Richter ex officio
<lb/>in das Hypothekenhuch ein- 
<lb/>zutragen habe ..... 658

<lb/>Leichenschau, bei Selbstmör- 
</p>
            <p>

               <lb/>dern .1113

<lb/>Leonlius.13
</p>
            <p>

               <lb/>Letzte Oclnng, s. Sacraniente.

<lb/>Letzter Wille, s. Testament.

<lb/>Levitismus, dessen Einführung
<lb/>in der christlichen Kirche,
<lb/>als Ursache des Unterschieds
<lb/>zwischen Klerikern u. Laien 575

<lb/>Lex An astas iana, deren Anwen- 
<lb/>dung .969

<lb/>— Cornelia de sicariis • • . 57

<lb/>— — de falsis . . . . 57

<lb/>— curiatae, für welche Staats- 
<lb/>geschäfte der Römer dieselbe
<lb/>not big gewesen sei, u. welche
<lb/>Wirkung sie gehabt habe . 404
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0569.tif"
                n="1135"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0569--><p/>
            <p>

               <lb/>Sacli - Register.
</p>
            <p>

               <lb/>1135
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Lex ouriala, wem das Recht,
<lb/>sie zu rogiren, zugestandeu
<lb/>habe.. 404

<lb/>— — s. Arrogatio.

<lb/>Lex de imperio regum, was sie
<lb/>gewesen sei .... . . 425

<lb/>— Julia de vi.57

<lb/>— — de adulteriis ... 57

<lb/>Jul. maj.57
</p>
            <p>

               <lb/>^ Seite

<lb/>Markgroschen und Zählgelder,
<lb/>gieren &gt;Tatur.566
</p>
            <p>

               <lb/>— Romana Burgundionum . . 198

<lb/>— sacrata, Begriff .... 414

<lb/>Liberatio, s. Exnexuatio.

<lb/>Liberti, s. Freigelassene.

<lb/>Libri poenilentiales, s. Pöniten-
<lb/>tialbücher.

<lb/>— pontificum deren Inhalt . 427

<lb/>Licilant, dessen Rechte bei Sub- 
<lb/>hastatione» ...... 1114

<lb/>Licitum, s. Subhastation.
<lb/>Liquidation, im Concurse . . 754

<lb/>Liten, Rechte derselben, na- 
<lb/>mentlich auch nach dem Sali-
<lb/>schen Gesetz und dem Frie- 
<lb/>sischen Rechte.328

<lb/>— s. Minores,

<lb/>Litis contestatio, was der deut- 
<lb/>sche Processrichter in Bezug
<lb/>auf sie zu beobachten habe . 675

<lb/>—- -- deren Wirkung auf die
<lb/>Fortstellung des Streits und
<lb/>die Widerklage ..... 206

<lb/>— 8. Zinsen.

<lb/>Liturgie.  . 136

<lb/>Locationsurthel, wie darin die
<lb/>Hypolhekeugläabiger aufzu- 
<lb/>führen . ... 529

<lb/>— s. Vindicahten.

<lb/>Lombardus , Petrus .... 40

<lb/>Lov, das Zutsche.88

<lb/>Lübisches Recht, 8. Präcipiialion.
<lb/>Luther, s. Ehescheidung, Thesen.
<lb/>Lutheraner, s. Kirchen recht.
</p>
            <p>

               <lb/>M.

<lb/>Magdeburger Stadtrecht, eine
<lb/>Quelle des Rechlsbuchs nach

<lb/>Distinet ionen. 3 t

<lb/>Mahlschätze, deren Herausgabe. 143
<lb/>Mahlzins »■ Mühlenzwang.
<lb/>Mandatum quali ficatum, Begriff 1083
<lb/>Mantelkinder, deren Erbfolge. 1090
<lb/>— deren Unfähigkeit zur Lchn-

<lb/>folge.1101

<lb/>Marken u. Cenlenen, vou ein- 
<lb/>ander nicht unterschieden. . 127
</p>
            <p>

               <lb/>HOI
</p>
            <p>

               <lb/>209
</p>
            <p>

               <lb/>Matrimonia clandestina. ... 42

<lb/>Matristen s Filialisten.

<lb/>3/ kfenburgis eh es Lehnrecht. .
<lb/>Mecklenburg - Schwerin s. Kir- 
<lb/>chenpatrone.

<lb/>Meerufer, wie weit dasselbe zu
<lb/>den Res communes gehöre. .
<lb/>Meineid, dass wenn wider Je- 
<lb/>manden in Folge eines im Ci-
<lb/>vilprocesse von seinem Geg- 
<lb/>ner geschworenen Meineides
<lb/>erkannt worden sei, die Aus- 
<lb/>führung desselben im Criiui-
<lb/>ualprocesse eine Condictio
<lb/>sine causa begründe. ... 8t

<lb/>— wenn ein solcher in einer

<lb/>Civilsache geschworen oder
<lb/>eine falsche!/» künde producirt
<lb/>wurde, ob neben dem Meineid
<lb/>und der Fälschung noch eih
<lb/>Versuch des Betrugs zu stra- 
<lb/>fen sei. ......... 82

<lb/>— u. Eidesbruch, deren Wür- 
<lb/>digung und Bestrafung. 187. 447

<lb/>Menschenraub, Begriff.847

<lb/>Michael Psellus. ... . 245

<lb/>Miel Ae, deren stillschweigende

<lb/>Abschliessung..970

<lb/>Mietvertrag s. Pachtvertrag.

<lb/>Mililair - Grunz - Provinzen,

<lb/>Üe8(erreichische .722

<lb/>Militair, Gründe der Modifica-
<lb/>lion des bürgerlichen Rechts
<lb/>hinsichtlich desselben. . . .
<lb/>Minimae personae exercitate*
<lb/>bei den Langobarden. . . v
<lb/>Minister des Ehesacra menis. ;
<lb/>Minorat in Oldenburg. . . .
<lb/>Minores, eine besondere Classe
<lb/>bei den Burgundern und Ale- 
<lb/>mannen.33t

<lb/>— s. Liten, s. Colonen.

<lb/>Mistgruben s. Düngergruben.
<lb/>Mitcontrahenten, Unabänder- 
<lb/>lichkeit der denselben über- 
<lb/>lassenen Preisbestimmung. . 560

<lb/>Miterbe, wenn einem solchen
<lb/>eine speciei 1 verpfändete Sa- 
<lb/>che zügewiesen worden. . . 549

<lb/>Mitgift s. Kedotation, s. Ver- 
<lb/>mögensrechte.

<lb/>Mittelspersonen s Besitz.

<lb/>Moderamen inculpatae tutelae
<lb/>s. Selbsl\erfheidigting.

<lb/>Modiis acquir.dem. s.Eigeulhuin.
<lb/>Montanisten s. TertuUiau«
</p>
            <p>

               <lb/>724

<lb/>345

<lb/>35

<lb/>544
</p>

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                n="1136"
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               <lb/>1136
</p>
            <p>

               <lb/>I
</p>
            <p>

               <lb/>Sach - Register."
</p>
            <p>

               <lb/>Monumentorum Boicorum Col-

<lb/>' lectio nova.. .

<lb/>Mora des Gläubigers, ob sie
<lb/>durch unterlassene Liquida- 
<lb/>tion oder Anzeige bei der
<lb/>Behörde bewirkt werde. . .
<lb/>— des Schuldners, deren Wir- 
<lb/>kungen.

<lb/>Morbus, Unterschied v. Vitium.
<lb/>Mordu.Todtschlag, Unterschied.
<lb/>Mortis causa donatio s. Erbver- 
<lb/>träge.

<lb/>Moser'* vertraute Briefe, Ver- 
<lb/>fasser derselben.

<lb/>Mühlen, deren Anlegung. . .
<lb/>Mühlenzwang, IWalilzins. . .
<lb/>Mündel vermögen, dessen Ver- 
<lb/>wendung durch den Vormund.
<lb/>Mündigkeit s. Eides- und Zeu-
<lb/>genniundigkeit.

<lb/>Münzfälschung, deren Beur- 
<lb/>teilung..

<lb/>Mundi um des deutschen Rechts.
<lb/>Mutterkirche s. Filialisten.
</p>
            <p>

               <lb/>N.

<lb/>Nacltbarn, s.Grundeigentümer.

<lb/>Nachlass, beim Pachtverträge.

<lb/>Näherrecht, dessey Abfassung.

<lb/>Nassau, Herzogthum, dessen
<lb/>Verfassung und Verwaltung.

<lb/>— dessen Processgesetz vom

<lb/>23. April 1822.

<lb/>Naturalbesitz s. Possessio.

<lb/>Naturalis obligatio, Begriff, .

<lb/>T- — s. Verpfändung.

<lb/>Nefasti dies, Begriff.

<lb/>Negotia stricti juris, s. Zinsen.

<lb/>Negotiorum gestio s. Impensae.

<lb/>Nexi liberatio, Begriff derselben.

<lb/>Nichtanmeldung eindr alten Hy- 
<lb/>pothek im Laufe der durch
<lb/>§. 22. des Publications Pa- 
<lb/>tents vom 21. Juni 1825 be- 
<lb/>stimmten Frist, deren Folgen.

<lb/>Nichtigkeitsbeschwerde, bei wel- 
<lb/>cher Behörde in. Preussen
<lb/>sie einzulegen.

<lb/>Nichtigkeit*gründe bei der Ehe
<lb/>s. Betrug, Unvermögen.

<lb/>Niederkunft, heimliche. . . .

<lb/>Niessbrauch, an aussenstehen-
<lb/>den Forderungen.

<lb/>— s. Ehemann.

<lb/>Nobilitas bei den Langobarden,
<lb/>worauf sie beruht habe . .
</p>
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Seite
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Nomen s. Verpfändung. •
</cell>
                  <cell>


Seile
</cell>
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753
</cell>
                  <cell>


Norwegen s. Todesstrafe.
Nothstönd u. iSothwehr, Unter-
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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</cell>
                  <cell>


schied beider.
</cell>
                  <cell>


838
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                  <cell>


976
</cell>
                  <cell>


Novation, deren Form. . . .
Novellen, Just iniauische, s.
</cell>
                  <cell>


968
</cell>
               </row>
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                  <cell>


7ildrog, Psellus.
</cell>
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</cell>
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                  <cell>


968
</cell>
                  <cell>


— griech., deren Unter- und
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


1079
</cell>
                  <cell>


Capit eleint heil ungen.
</cell>
                  <cell>


393
</cell>
               </row>
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                  <cell>


550
</cell>
                  <cell>


Nürnberg s. Reichstag.
Nullitätsklage s. Klieannulla-
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


tionsklage.

Numa s. Arge er.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-039FBCAA-9BCD-11E7-6151-09173F13E4C5"
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                  <cell>


429
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


550
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


568
</cell>
                  <cell>


</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
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                  <cell>


749
</cell>
                  <cell>


O.
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-039FBCB2-9BCD-11E7-6151-09173F13E4C5"
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                  <cell>


</cell>
                  <cell>


Objectiver Thatbestand, ob er
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-039FBCB4-9BCD-11E7-6151-09173F13E4C5"
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                  <cell>


755

646
</cell>
                  <cell>


durch das Geständniss des Au-
</cell>
                  <cell>


</cell>
               </row>
               <row n="row-039FBCB6-9BCD-11E7-6151-09173F13E4C5"
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                  <cell>


geschuldigten in rechll. Ge- 
wissheit gesetzt werde . . .
</cell>
                  <cell>


165
</cell>
               </row>
            </table>
            <p>

               <lb/>943

<lb/>539

<lb/>1016

<lb/>1016

<lb/>301

<lb/>416

<lb/>410
</p>
            <p>

               <lb/>659

<lb/>664

<lb/>288

<lb/>1032


<lb/>346
</p>
            <p>

               <lb/>Obligatio naturalis, Begriff. . 296

<lb/>301. 964


<lb/>— speciei s. Periculum.

<lb/>Obligation, Wegfall derselben

<lb/>ipso jure u. ope exceptionis. 294
<lb/>s. Pactum de non petendo.
<lb/>Obligationen, nicht vollgültige,
<lb/>Verpfändung dafür. .... 293

<lb/>— s. Verbindlichkeiten, ».Ver- 
<lb/>pfändung, s. dare.

<lb/>Obligationenrecht, dessen syste- 
<lb/>matische Anordnung. . . . 1075

<lb/>— römisches, Grund seiner fast
<lb/>unveränderten Beibehaltung

<lb/>in den heutigen Staaten. . 920

<lb/>Obligationes reprobatae, können
<lb/>nicht naturales genannt werden 964

<lb/>— praesentes et f uturae, und
<lb/>Unterschied der letztem von
<lb/>den Obi. in diem conceptis

<lb/>und conditionalibus. .... 205

<lb/>Odalsmänner, Begriff. .... 336

<lb/>Oelung, letzte, s. Sacramente.
<lb/>Oesterreich, ^Gerichtsverfassung.
<lb/>Officiere, deren Gerichtsstand. 374
<lb/>Oldenburg, s.Hypotheken wesen.

<lb/>s. Minorat, s. Landstände.
<lb/>Operae, s. Servitus operarum.

<lb/>Optimo jure , optima lege, Be- 
<lb/>deutung dieser Worte bei den

<lb/>Hörnern.405

<lb/>Ordination erfolgt *um Amte,
<lb/>nicht zum Stande. . . . 239. 240
<lb/>Ordinationen, Begriff. . ... 849
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0571.tif"
                n="1137"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0571--><p/>
            <p>

               <lb/>1137
</p>
            <p>

               <lb/>Sach - Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seile Seite

<lb/>Pt Perfectum delictum. . . . . , 53

<lb/>Periculum, obligationis speciei. 747
<lb/>Pachtconlracl, ileiniss bei dem- — *8. Kauf.

<lb/>»eiben.9jZ. 970 Perjurium s. Meineid.
</p>
            <p>

               <lb/>296
</p>
            <p>

               <lb/>995
</p>
            <p>

               <lb/>Pa eins, Kd d. Cod. Just.

<lb/>Pactu hereditaria s Erbverträge.

<lb/>Poclam de non petendo, ob sol- 
<lb/>ches gegenwärtig nur eine
<lb/>Exceptio begründe, oder ein
<lb/>modus tollendae obligationis
<lb/>ipso jure geworden sei. . .

<lb/>Päpste, die Ausdehnung .ihrer
<lb/>kirchlichen Obergewalt. . .

<lb/>— deren Gesetzgebuugsrccht,

<lb/>woVauf es beruhe .

<lb/>Päpstliche Autorität s. Päbste.

<lb/>Päpstlicher Pis eherring. . . .

<lb/>Pogi, Critica in Annales Barouii

<lb/>Palimpsesten s. Veroneser P.

<lb/>Pallavicini. .  . 42

<lb/>Pandecten, Ilaloamjrische Aus- 
<lb/>gabe derselben.756

<lb/>— 8. Codex Justiuianeus.

<lb/>Pannormia s. Ivo.

<lb/>Papirianum jus, 8. Jus. Pap.

<lb/>Papiere von Geldwerth s. Depo- 
<lb/>situm. &gt;

<lb/>Papst, 8. Pontifex max.

<lb/>Papstthum, desson Begründung.

<lb/>Paraphernen, s. Vermögens- 
<lb/>rechte,
<lb/>s. Ehemann.

<lb/>Pariser HSS. s. Collalionen,

<lb/>Parochianen s. Eingepfarrle.

<lb/>Patricius, Heros} dessen Com- 
<lb/>mentare..195,

<lb/>— s. Heros.

<lb/>Patrimonialgerichtsherrn, tra- 
<lb/>gen subsidiarisch die Kosten
<lb/>der Revision ihrer Gerichte.

<lb/>— s. Gerichtsliemi

<lb/>Patnmonialgeriehlsherr, wenn

<lb/>derselbe in Preussen kein De-
<lb/>posilorium errichtet.1042

<lb/>Patronat, über die Fremden bei
<lb/>den Kölnern.

<lb/>Patrone s. Kirchenpatrone.

<lb/>Pauliiajii&amp;che Klage, s. Actio
<lb/>Paulliana.

<lb/>Peinliche Gerichts - Ordnung,
<lb/>dass solche zuerst allgemeine
<lb/>Grundsätze über Bestrafung
<lb/>des Versuchs festgesetzt habe

<lb/>— Goblers Gebersetzung dera.

<lb/>Pelletier, s. Corp. j. c.

<lb/>Penna, Franc , dessen Ausg.
</p>
            <p>

               <lb/>Persönliche Obligationen s. Ver- 
<lb/>bindlichkeiten.

<lb/>Persönliche Hechle s. Rechte.
<lb/>Personal- Obligationen s. Ver- 
<lb/>bindlichkeiten.

<lb/>Petrus lleneventanus, dessen

<lb/>Compilatio tertia.786

<lb/>— Lombard .. 40

<lb/>241 Pfand, dessen Veränsserung
<lb/>nach vorgängiger üenuncia-
<lb/>24 lion.  .114

<lb/>— s. pignus, s. Verpfändung.

<lb/>540 Pfandbestellung, für eine nicht

<lb/>18 vollgültige Obligation. . . . 303

<lb/>Pf and gläubiger, deren Zusam- 
<lb/>mentreffen.  117

<lb/>— deren Zuziehung zutn Prio- 
<lb/>ritätsstreite.1117

<lb/>— dessen Verpfändungsrecht. 779

<lb/>Pfandklage.221

<lb/>-— s Hypotheken^läge, X. Ver- 
<lb/>wendungen. &gt;

<lb/>— deren Verjährung. .... 290

<lb/>Pfandrecht, von dessen Erfor- 
<lb/>dernissen.'. 103

<lb/>— s. Verpfändung.

<lb/>— dessen Natur..  100

<lb/>— an einer eignen Sache, oh
<lb/>ein solches bestehen könne. 106

<lb/>— an einer Servitut.106

<lb/>— generelles, weiche Sachen

<lb/>es umfasse.219

<lb/>— Bemerkungen zur Lehre

<lb/>vom Pf. ........ . 748 .

<lb/>Pfandrechte, nolhwendige, ge- 
<lb/>nerelle. » . . 112

<lb/>Pfandverhältniss, s. Klagen.

<lb/>Pfarrer, oh sie in Preussen eine
<lb/>Verjährung, gegen das Kir-
<lb/>cheu-Aerar begründ, können. 1042
<lb/>Pfarrgebäude, Baulichkeiten

<lb/>derselben.706

<lb/>— s. Filialisten.

<lb/>Pfarrwohnung, Reparaturen

<lb/>daran. . ... • 1041

<lb/>Pfründner, geistliche, deren
<lb/>Ptlicht zu den Kirchenrepara-

<lb/>turen beizulragen.697

<lb/>59 Philipponen, ein Zweig der
<lb/>951 Roskolnikeu. ...... .1115
</p>
            <p>

               <lb/>196
</p>
            <p>

               <lb/>1041
</p>
            <p>

               <lb/>880
</p>
            <p>

               <lb/>Philosophie des Rechts, Beiträge

<lb/>dazu.. 485

<lb/>der Decretaleii'.1035 Philosophisches Staatsrecht s.

<lb/>Peregrinus, Bedeutungd. Worts Staatsrecht, phil.

<lb/>bei den Römern. 866 Photius .. 245
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0572.tif"
                n="1138"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0572--><p/>
            <p>

               <lb/>1138,
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>% Seile

<lb/>Physischer Urheber, g. Ver- 
<lb/>brechen.

<lb/>Piae cautae, 8, Kirchen.

<lb/>-g. Stiftungen.

<lb/>P/gnus, als Faustpfand-Contract,
<lb/>ob solches schon früher, na- 
<lb/>mentlich zur Zeit der XII Ta- 
<lb/>feln neben .der fiducia bestan- 
<lb/>den, und ob es ein dingliches
<lb/>Recht, begründet.98

<lb/>— Verhältnis» des publicum zum

<lb/>privatum.. . 111

<lb/>— antichrelicum.HO

<lb/>— s. Pfandrecht.

<lb/>-- u. Hypotheca, Unterschied
<lb/>beider. ..... . . . 103

<lb/>Pistojeser //. S., s. Blume.

<lb/>Plagium, dessen Begriff. . . 847

<lb/>JlXaiog, das, der Novellen, Be- 
<lb/>deutung dieses Worts. . . 393

<lb/>Plebejer s. Sacra.

<lb/>Plumbatura s. Umfassen.

<lb/>Poena, s. Strafe.

<lb/>Pan ilentiulbiicher des Commean,

<lb/>Columba u. A. in.803

<lb/>Polizei Wissenschaft, s.St raf recht.
<lb/>Pontifex Maximus, dessen Stel- 
<lb/>lung zum Collegium Pontifi- 
<lb/>cum und Bestimmung. . . 413

<lb/>— — welche Stellung er zu den

<lb/>übrigen vier pontifices einge- 
<lb/>nommen habe.405

<lb/>-als Ehrentitel des Papstes. 253

<lb/>Pontifices, dass diese bei der
<lb/>Rog. der lex centuriata nicht
<lb/>gegenwärtig gewesen. . . . 413

<lb/>— der Römer, deren verschie- 
<lb/>dene Arten. ...... 402

<lb/>— u. Curien, bei den Hörnern,

<lb/>deren geuieinschaitl. Wirk- 
<lb/>samkeit. ...... 400

<lb/>— deren Mitwirkung bei Schlie- 

<lb/>ssung der Ehe durch con- 
<lb/>farreatio. • • 415

<lb/>— bei Ehescheidungen u. zwar

<lb/>bei diffarreatio.415

<lb/>— deren Geschäfte hinsichtlich
<lb/>der Zeitrechnung u. Staats- 
<lb/>geschichtsschreibung. . . . 4i7

<lb/>— der Römer, wenn sie einge- 
<lb/>setzt worden.399

<lb/>— welche Bedeutung ihnen bei- 
<lb/>gelegt worden..399

<lb/>— s. Sacra.

<lb/>Pontificium jusBegriff. . . 4ftz
<lb/>Portio pro fabrica. .... 595

<lb/>T- — reparandis ecclesiis. . . 595

<lb/>-Port, sjtat.87
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Port. stat., deren Zusammen- 
<lb/>hang mit der dos.545

<lb/>Posen, Gro8sherzogth., Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Bauerhöfe. 1040

<lb/>Possessio civilis, dass diese mit
<lb/>poss. ad usucapionem u. mit
<lb/>poss.ad interdicta nicht gleich- 
</p>
            <p>

               <lb/>bedeutend sei.~. 276

<lb/>Possessio civilis, ob es eine eigne
<lb/>dergl., vom gewöhnt. Besitze
<lb/>verschiedene bei den Römern
<lb/>gegeben habe.•. . . 942

<lb/>— — u. naturalis, namentlich

<lb/>beim Fauslpfande und der
<lb/>Emphyteuse..211

<lb/>— am ager publicus. .... 673
</p>
            <p>

               <lb/>— s. Besitz.

<lb/>Possessionis vitia s. Besitzfeh- 
<lb/>ler.

<lb/>Possessorium summariissimum,
<lb/>oh es auch zum Schutze affir- 
<lb/>mativer Rechte Statt habe. . 662

<lb/>-über den Besitz negativer

<lb/>Rechte.659

<lb/>Praecipitation , Beschaffenheit
<lb/>derselben als Strafe, beson- 
<lb/>ders des kubischen Rechts. . 656

<lb/>Praedia rustica s.Servitutes pr. 1.

<lb/>Praescriptio dormiens, Fälle
<lb/>derselben. .206

<lb/>— longi u. longissimi temporis,
<lb/>s. Acquisitivverjährung.

<lb/>— s. Verjährung.

<lb/>Praestare s. dare.

<lb/>Praeterea s. Auth.

<lb/>Praetorius, Joh. P/til., Notizen
</p>
            <p>

               <lb/>über denselben. ...... 557

<lb/>Pravitas usuraria, s Zinswu- 
<lb/>cher.

<lb/>Praxis, eriminalistische ... 7f4

<lb/>Preces primae.255
</p>
            <p>

               <lb/>Presbyteri s. Bischöfe.

<lb/>Preussen, s. Landrecht, s. Hypo-
<lb/>' thekenordnung, s. Classifica- 
<lb/>tionsordnung, s. Collatio»,
<lb/>s. Civilrichler, s. Instructio«.
<lb/>s.Assistenzräthe,s.Advocaten,

<lb/>8.Gerichts- u.Processordnung,
<lb/>s. Erben, s. Gemeindever- 
<lb/>fassung.

<lb/>Preussische Hypothehenordnung,
<lb/>s. Hypothekenordnung.

<lb/>Preussischer Process , s. Civil-
<lb/>richter, s. Untersuchung.

<lb/>Priester ministriren das Sacra-

<lb/>menf... 3g

<lb/>s. Ordination.
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0573.tif"
                n="1139"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0573--><p/>
            <p>

               <lb/>1139
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>•Seile

<lb/>Priesterliehe Einsegnung «.Ein- 
<lb/>segnung.

<lb/>Priesterthum, jüdisches, dessen
<lb/>Ueb.erlragung in die christ-
</p>
            <p>

               <lb/>liche Kirche.  .575

<lb/>Priesterweihe} s. Sacrainente.

<lb/>Primae preces.255
</p>
            <p>

               <lb/>Primat des Papsles, dessen
<lb/>Wesen und Begründung. . . 905

<lb/>Primi% hei den Longoharden. . 345

<lb/>Principes hei Tacitus, wer
<lb/>darunter zu verstehen.. . . 324

<lb/>Priorilätsstreitj s. Pfandgläubi-
<lb/>ger, s. Contradictor.

<lb/>Privata delicta.  53

<lb/>Privaldenunciation, s. inquisit.
<lb/>Verfahren.

<lb/>Pricalrechte, philosophische Be- 
<lb/>gründung ihrer Entstehung. . 488

<lb/>Privatum pignus s. pignus.

<lb/>Prochiron, Basilianisches. . . 1051
<lb/>Production falscher Urkundeu
<lb/>s. Meineid.

<lb/>Protestanten, als Besitzer ka- 
<lb/>tholischer Kircheneinkünfte,
<lb/>u. umgekehrt, deren Beitrags- 
</p>
            <p>

               <lb/>pflicht hei Kirchenbaulichkei- 
<lb/>ten. ..706

<lb/>— s. Evangelische Kirche, s.
<lb/>Baulast.

<lb/>Protestantische Kirche, deren

<lb/>Anfaugspunct.578

<lb/>protocoll, s Verhandlung.
<lb/>Protocollatiun, welche Hechte
</p>
            <p>

               <lb/>in Schleswig u. Holstein der- 
<lb/>selben in den öffentlichen Hy-
<lb/>pothekenbüchern fähig seien. 650

<lb/>Protocolle s. Gebehrdenprolo-
<lb/>colle. #

<lb/>Provinzial-Einlheilung s. Kir- 
<lb/>chensprengel.

<lb/>Provocatio ex l. Diffamari, ob
<lb/>sie ein subsidiarisches Rechts- 
</p>
            <p>

               <lb/>mittel sei.1037

<lb/>-Bemerkungen zur Lehre

<lb/>von ders. ..371

<lb/>Process, Sächsischer, tabella- 
<lb/>rische Zusammenstellung des- 
<lb/>selben.718
</p>
            <p>

               <lb/>— inquisitorischer, s. inquisit.
<lb/>Verfahren, s. Processleitung,
<lb/>s. Verfahren, s. Anklagepro-
<lb/>, cess, s. Civilrichter, a. litis
<lb/>contestatio, 8. Instruction.
<lb/>Processgesetz, Nassauisches. . 1016
<lb/>Processleitung, richterliche, im
<lb/>deutschen Civilprocess, deren
<lb/>Wirksamkeit zu Abkürzung
<lb/>des ersten Verfahrens. . . . 625
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Processrichler, «.Processleitung.

<lb/>Pa,dlus, überd. Juslinianeisclien
<lb/>Novellen. ..389

<lb/>— dass diesem Tractat d. Name

<lb/>Psellus mit Sicherheit nicht
<lb/>beigelegt werden könne. . . 392

<lb/>Pseudo - Isidot'ische Sammlung, 249
<lb/>Publica delicta. ....... 58

<lb/>— judicia, s. Versuch.

<lb/>Publicum pignus, s. Pignus.
<lb/>Pufendorf, Einfluss desselben

<lb/>auf die Jurisprudenz. . . . 509

<lb/>Putative Ehe, deren Wesen. .' 1100
</p>
            <p>

               <lb/>Q.

<lb/>Qualißcirtes Mandat, Begriff
<lb/>desselben.. . 1083

<lb/>Quasiadulterium, s. Verlöbnis«.

<lb/>Quedlinburger Codex, s. Codex.

<lb/>Querela nullitatis, s. Nichtig- 
<lb/>keitsbeschwerde.

<lb/>Quintinus, loh., dessen Ver- 
<lb/>dienste um den Text der De- 
<lb/>ere talen.1085
</p>
            <p>

               <lb/>R.

<lb/>Rainerius Pomposianus, dessen

<lb/>Decrefalen-Sammlung . . , 785

<lb/>Raymundus, dessen Decretalen 788

<lb/>1085

<lb/>Realprdstalionen, ob derglei- 
<lb/>chen noch in Rlieinhesseu bis
<lb/>zum Loskauf vorhanden . . 948

<lb/>Real-Rechte, s. Rechte.
<lb/>Rechnungsfehler, im Preuss.

<lb/>allgem Land rechte .... 1113

<lb/>Rechnungswesen, gerichtliches 911
<lb/>Recht, bürgerliches, der öster- 
<lb/>reichischen Armee u. Militär-
</p>
            <p>

               <lb/>Gränz-Provinzen. . 722

<lb/>— dessen Anfall und Erwerb 1080

<lb/>— dessen Verlust wegen .Klag- 
<lb/>verjährung .299

<lb/>_ deutsches, des Mittelalters,

<lb/>s. Rechtsbücher.
</p>
            <p>

               <lb/>— göttliches oder ewiges, Na- 
<lb/>turrecht u. zeitliches Recht 487

<lb/>— Kubisches, s. Präcipitation.

<lb/>— öffentliches, s. Staatsrecht,
<lb/>Strafrecht.

<lb/>— und Pflicht, Begriff . . . . 492

<lb/>— s. Adimnistrativjustiz, Ad-
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0574.tif"
                n="1140"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0574--><p/>
            <p>

               <lb/>1140
</p>
            <p>

               <lb/>Sach - Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seile
</p>
            <p>

               <lb/>iniiustrativsache», kanoni- 
<lb/>sches Recht.

<lb/>Rechte, dingliche u. Sachen-R.,
<lb/>deren Unterschied. 99

<lb/>— deren versuchte Eintheilung

<lb/>in persönliche, Eigenllium u.
<lb/>Eigenthumsheiugnisse u-Fur-
<lb/>derungsrechte.10Ö

<lb/>— negative, Aufhebung ihres

<lb/>Besitzes . ..660
</p>
            <p>

               <lb/>— affirmative, s. Possessorium
<lb/>summalissimum.

<lb/>— s. Gewerbsrechte.

<lb/>Rechtsbücher, deutsche, deren

<lb/>Werth und eigentliche Bedeu- 
<lb/>tung für die Bearbeitung des
<lb/>deutschen Rechts im Mittel- 
<lb/>aller ........... 24

<lb/>— — s. Handschriften.

<lb/>-- s. Land rec ht, Buch der Aus- 
<lb/>scheidung.

<lb/>Rechtsbuch, das, nach Distinc-

<lb/>tionen. 23

<lb/>Rechtsgeschäfte, s. Bedingungen.
<lb/>Rechtskraft, deren Wirkung . 1112,

<lb/>— s. Oistributionsbescheid.
<lb/>Rechtsmittel, Verzicht darauf

<lb/>in Strafsachen .  .754

<lb/>Rechtswissenschaft, s. Jurispru- 
<lb/>denz.

<lb/>Reconvention, deren Geschich- 
<lb/>te, Begriff u. Wesen nach ge- 
<lb/>ni ei nein u. Sachs. Rechte . . 471

<lb/>— Zweck u. Bestimmung ders.

<lb/>im Sachs. Processe .... 629

<lb/>Recuperatio, Etymologie dieses
</p>
            <p>

               <lb/>Wortes.  869

<lb/>— Begriff u. Erfordernisse . 873

<lb/>Recuperatoren, ob zu deren

<lb/>Compeleilz die Criminaljusliz
<lb/>gehört habe.878

<lb/>— deren Bestimmung .... 876

<lb/>— Zahl ;.890

<lb/>— Verfahren vor denselben . 891

<lb/>— Verfahren bei deren Bestel- 
<lb/>lung in Sicilien unter Verres 888

<lb/>— deren Verhältnis zu den

<lb/>Feiialen.831

<lb/>Recuperatoria judicia .... 880

<lb/>Redotalion, Wesen derselben . 750

<lb/>Reformatio in pejus, s. Appel- 
<lb/>lation,
</p>
            <p>

               <lb/>Reformation, s. Thesen, Juris- 
<lb/>prudenz.

<lb/>ReformirtCj s. evangelische Kir- 
<lb/>che, Kirchen recht.

<lb/>Regalien und Gerechtigkeiten
<lb/>adliger Güter oder sonst Ge- 
<lb/>genstände von Erheblichkeit,
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>welche einer Geldschätzung
<lb/>fähig, oh sie revisibel, wenn
<lb/>die Schätzung nicht über 500
<lb/>ThIr. beträgt ....... 659

<lb/>Regierung, Unrichtigkeit des
<lb/>Satzes, dass dieselbe nicht
<lb/>etwas auszuführen berechtigt
</p>
            <p>

               <lb/>sei, wofür kein Gesetz bestehe 466
<lb/>Regino, wenn derselbe sein

<lb/>Werk vollendet.248

<lb/>— neue Ausgabe desselben . . 571

<lb/>Rehberg  .555
</p>
            <p>

               <lb/>Reichhofrath, dessen Entste- 
<lb/>hung und Bestimmung . . . 543

<lb/>Reichskammergericht , dessen
</p>
            <p>

               <lb/>Entstellung und Bestimmung , 543

<lb/>Reichsrecht. 25

<lb/>Reichstag zu Augsburg 1530 . 576

<lb/>— zu Nürnberg 1523. 576

<lb/>Reitz, Exc. ad Theophil.... 13

<lb/>Relevanzbescheide, Begriff und

<lb/>Wesen derselben.849

<lb/>Religion der Römer.421
</p>
            <p>

               <lb/>Remedium ex 1. 2. C. de resc.
<lb/>vend., Verzichtleistling darauf 472

<lb/>Remedins von Chur, dessen Ca-

<lb/>nonensanimlung.352

<lb/>Re miss beim Pachten ntroct . . 970

<lb/>Renumeratorische Schenkung . 182

<lb/>Rente, s. Üienslentschädigungs-
<lb/>renle. »

<lb/>Renunciatio, s. Verzichtleistung.

<lb/>Reparaturen, s. Gebäude, Geist- 
<lb/>liche, Stiftungen, Kirchen-
<lb/>ärarien.

<lb/>Rcpliky s. Kläger.

<lb/>Repressalien, s. Kriegsrecht.

<lb/>Res communis, s. Meerufer.

<lb/>Rescripte, 7, der Kaiser Valens
<lb/>u. Valenlinian I. von 364. u.

<lb/>365., woher sie entnommen 197

<lb/>Res debita, s. Verpfändung.

<lb/>— extra commercium, s. Legat.

<lb/>— hereditaria, s. Usucapio.

<lb/>— litigiosae, deren Usucapion 215

<lb/>Retentionsrecht, dessen prakti- 
</p>
            <p>

               <lb/>scher Werth ...... 765

<lb/>— Begriff ....... 767
</p>
            <p>

               <lb/>— dessen Unterscheidung von

<lb/>der Compensation . . . 769

<lb/>— dessen Erfordernisse • • 770

<lb/>— ob es an den dem Schuldner
<lb/>unentbehrlichen Sachen Statt
</p>
            <p>

               <lb/>finde.«... 773

<lb/>— dessen Wirkungen gegen
<lb/>dritte.. 777
</p>
            <p>

               <lb/>Retorsion, »• Kriegsrechl.
<lb/>Rclorsionsrecht bei den Römern 171
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0575.tif"
                n="1141"
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            <p>

               <lb/>1141
</p>
            <p>

               <lb/>Sach- Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Revisionsloslen, s. Patrimonial-
<lb/>gerichuherrn.

<lb/>Rheinhessen s. Realprästationen.
<lb/>Rheinprovinz, Preuss., 8 Han- 
<lb/>delsgerichte.

<lb/>Richter, 8. Civilrichter, Leib- 
<lb/>zucht, Testament, Process-
<lb/>leitung.

<lb/>— Preussischer, 8. Untersuchung.

<lb/>Riculph v. Mainz.247

<lb/>Ritualgesetze, jüdische . . . 755

<lb/>Römer, deren Religion . . . 471

<lb/>_ deren jus pontificium . . 305

<lb/>_ s. Beule, Gesandte, Fetiai-

<lb/>recht, Fetialeii} Recuperatio»,
<lb/>Fremde, Accusatione», Inqui-
<lb/>s t. Process Patronat.

<lb/>Römisches Recht, eine Quelle
<lb/>des Rechtsbuchs nach Distinet. 31

<lb/>— _in Frankreich seit 1830. 746

<lb/>—- — und England ...» 954

<lb/>— —. Verhällniss desselben zu

<lb/>dein kanonischen .... 799

<lb/>__ — dessen wissenschaftliche
<lb/>Behandlung u. Werth für die

<lb/>Gesetzgebung.477

<lb/>Roslolnikeny s. Philipponen.
<lb/>Russardus, Kd. d. Cotf. Just. . 9
</p>
            <p>

               <lb/>8.
</p>
            <p>

               <lb/>Sachen, fungible, wenn sie zur
<lb/>Verarbeitung übergebe« wor- 
<lb/>den .- 970

<lb/>_ körperliche, s. Commodat.

<lb/>— verbundene, s. Besitz. %

<lb/>— fremde, s. Verpfändung, Con-
<lb/>cursmasse.

<lb/>— gemeinschaftliche, s. Ver- 
<lb/>pfändung.

<lb/>-Rechte, s. Rechte.

<lb/>Sachsen, die, in Siebenbürgen 734

<lb/>— verzogt!» um, g. Gerichts- 
<lb/>herrn.

<lb/>— 'Königreich, g. Criminalge-
<lb/>getzbuch.

<lb/>_ g. Todesstrafe, Eherecht,
<lb/>Process, Verfahren, Verjäh- 
<lb/>rung

<lb/>Sachsenspiegel, dass dieser kein
<lb/>allgemein gültiges deutsches
<lb/>Recht enthalten habe . . .

<lb/>_ g. Criminalrecht, Landrecht.

<lb/>Sacra der Römer, dass diesel- 
<lb/>ben nirgends an Grundstücken
<lb/>gehaftet ... ....
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>— — — deren Lebergang auf

<lb/>die Erben und Legatarien . 408

<lb/>— — — deren Auflösung . . 410

<lb/>— dass das Recht derselben
<lb/>auch bei den Plebejern ge- 
</p>
            <p>

               <lb/>golten habe.407

<lb/>— curialia, nicht zu verwech- 
<lb/>seln mit den Sacris privatis 398

<lb/>Sacrament, Bedingungen des- 
<lb/>selben .36

<lb/>— der Ehe, s. Ehesacrament,
<lb/>Einsegnung.
</p>
            <p>

               <lb/>Sacramenle, deren Ministrirung
<lb/>durch die von Christo bestell- 
<lb/>ten Diener ...... 36

<lb/>.— so die Firmung, Eucharistie,
<lb/>die Busse, die Priesterweihe,
<lb/>die letzte Oelung .... 37

<lb/>— als äussere Gnndenmittel für

<lb/>die besonder« religiösen Le- 
<lb/>benslagen . . . ». . .. 35

<lb/>— Arten ders. nach der Ansicht
<lb/>der Scholastiker • . . « 40

<lb/>— s. Abendmahl.

<lb/>Sacramentum fidei .... 42

<lb/>Sacrorum detestatio, worin
<lb/>diese bestanden habe . . . 407

<lb/>Sächsisches Land recht, s. Land- 
<lb/>recht, Eike v. Repgow.

<lb/>Salcianum interdictum s. Klagen.

<lb/>Sarpi ..42

<lb/>Schaafe, s. Schäfereiberechtigte;
<lb/>Schäfereiberechtigte , deren
<lb/>Rechtsverhältnisse zu den
<lb/>Schaafe haltenden Einwoh- 
<lb/>nern ihres Orts. . . . - 1037
<lb/>Scheidung von Tisch u. Bette,
<lb/>ob dabei auch auf Herausgabe
<lb/>der benöthigten Kleider, Wä- 
<lb/>sche u. Belten zu erkennen sei 143

<lb/>— s. Mahlschätze.

<lb/>Scheidungsgrund, s. Ehe, Un- 
<lb/>vermögen, Ehebruch.

<lb/>Schenknehmer, s. Erbverträge.
<lb/>Schenkung auf den Todesfall . 663

<lb/>— s. Erbverträge.

<lb/>— beweglicher Sachen, wenn

<lb/>sie perfect sei . . . . • 1040

<lb/>remuneratorische .... 182

<lb/>Schiedsgerichte, die, nach röm.

<lb/>u. fränz. Rechte ... . 938

<lb/>Schlesien, s Capitelstatuten.
<lb/>Schleswig - Holstein, s. Prolo-
<lb/>25 collalion.

<lb/>— — Verfassung u. Vertretung

<lb/>der dortigen Landcomjmunen 657

<lb/>— s. Gerichtsverfassung.

<lb/>405 Schulden, s. Fiscus, Exnexualio,
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0576.tif"
                n="1142"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0576--><p/>
            <p>

               <lb/>Seile

<lb/>Schuldner, die von ihm vollzo- 
<lb/>genen Veriiusserungen wäh- 
<lb/>rend seiner materiellen In- 
<lb/>solvenz .505

<lb/>— wenn solcher durch Mahnung

<lb/>in moram versetzt werde . 974

<lb/>— s. Retentionsrecht, Wahlfä-
<lb/>higkeit, Gemeinschuldner.

<lb/>Schulen der röm. Juristen , ob
<lb/>solche für das Quellenstu- 
<lb/>dium von grossem Einfluss . 202

<lb/>— die von der Crimiualpolitik

<lb/>ruf dieselben zu nehmenden
<lb/>Rücksichten . . . . . . 443

<lb/>Schutz des Besitzes . . . . 68t

<lb/>Schutzgeld in Schlesien . . . 565

<lb/>Schwabenspiegel, dass derselbe
<lb/>mehr als der Sachsenspiegel
<lb/>allgemein gültiges deutsches
<lb/>Recht enthalten habe, und
<lb/>Verschiedenheit von jenem . 25

<lb/>— dessen mulhmasslirhe Ent- 
<lb/>stehung im 12. Jahrhundert. 26

<lb/>— französischer . . . . « 29

<lb/>— s. Criminalrecht.

<lb/>Schwangerschaft u. Niederkunft,

<lb/>heimliche.. . 280

<lb/>Sclaverei, die, im Norden, de- 
<lb/>ren Entstehung, Beschaffen- 
</p>
            <p>

               <lb/>heit u. Aufhebung .... 653
<lb/>Sechster Zinst haler . . . . 550

<lb/>Sectinn, s. Leichenschau'.
<lb/>Selbstmörder, Leichenschau der- 
<lb/>selben .11(3

<lb/>Selbstmord, s. Untersuchungs-
<lb/>kosten.

<lb/>Selbstverteidigung im Civil-

<lb/>rechte.206

<lb/>Senes ad coemtiones faciendas,
<lb/>deren eigentliche Bestimmung 410

<lb/>Separatio matrimonii, deren

<lb/>Zulässigkeit.10t 1

<lb/>Servitus operarum, deren Ver- 
<lb/>erbung ..216

<lb/>— latrinae, s. Düngergruben.

<lb/>— wenn eine solche verpfän- 
<lb/>det worden.106

<lb/>Servituten, deren stillschwei- 
<lb/>gende Bestellung durch De- 
<lb/>stination . . . . . . . ?49
</p>
            <p>

               <lb/>— deren Verjährung . . 218. 550
<lb/>Servitutes praediorum rustico- 
<lb/>rum, Anwendung der Spolien- 
<lb/>klage auf solche, welche nicht
<lb/>mit besonder» Interdicten

<lb/>versehen sind.688

<lb/>Sicilien, s. Recuperatoren.
<lb/>Siebenbürgen, die Kirclieuver-
</p>
            <p>

               <lb/>Seitc

<lb/>fassung der dortigen A. C.
<lb/>Verwandten ... ... 732

<lb/>— s. Katholiken.

<lb/>Societätsschnld, s. Socius.

<lb/>Societas , die römisch - rechtli- 
<lb/>chen Grundsätze darüber sind
<lb/>nicht durchgängig auf dieAc-
<lb/>tiengesellschafteu anwendbar 647

<lb/>— quaestuaria, s. Actiengesell-
<lb/>schaflen.

<lb/>Socius, ein, welcher in einer
<lb/>allgem. Gütergemeinschaft
<lb/>gestanden hat, und nun für
<lb/>seinen Socius eine Societäts-
<lb/>schuld bezahlen soll , ob er
<lb/>gegen einen Dritten das be- 
<lb/>lief. competentiae habe . . 583

<lb/>— delicti, s. Verbrechen.

<lb/>Spangetdterg, Ed. des Cod. Just. 9

<lb/>Speciulvollmarht einer ledigen

<lb/>Weibsperson.183

<lb/>Spolienklage, deren Anwend- 
<lb/>barkeit ..688

<lb/>— 8. Servitutes praediorum ru- 
<lb/>sticorum.

<lb/>Sponsalia, s. Verlöbniss.

<lb/>Staat, dass die Annahme nur
<lb/>eines obersten Zwecks des- 
<lb/>selben bei Bearbeitung des
<lb/>philosophischen Staatsrechts
<lb/>von Nachtheil sei .... 465

<lb/>— dessen Strafrecht .... 709

<lb/>— s. Conventiketwesen, Chri- 
<lb/>sten! hum, Kirche.

<lb/>Staatsbeamten, dass Dienstent- 
<lb/>setzung durch gerichtliches
<lb/>Straferkennlniss nicht die
<lb/>einzige Art des Verlusts ihrer
<lb/>Aemter sei.458

<lb/>Slaatsbnrgerrechty dass für sol- 
<lb/>ches keineswegs Besitz, Ein- 
<lb/>kommen u christl. Glauhens-
<lb/>bekeniitniss für alle deutsche ,

<lb/>Staaten durchgreifende Kri- 
<lb/>terien seien.458

<lb/>Slaälsdiener, deren Besoldungs- 
<lb/>und Pensions-Verhältnisse . 1044

<lb/>Staatsgesellschaft, deren Ent- 
<lb/>stehung .488

<lb/>— deren Zweck.489

<lb/>Staatsrecht, philosophisches,"
<lb/>auszuscheiden bei der- Be- 
<lb/>handlung des deutsch. Staats- 
<lb/>rechts . .   453

<lb/>— — über die demselben zum

<lb/>Grunde zu legenden obersten
<lb/>Principien • ... ... 464

<lb/>-Nothwendigkeil des Stu- 
<lb/>diums desselben . . . . 454
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0577.tif"
                n="1143"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0577--><p/>
            <p>

               <lb/>1143
</p>
            <p>

               <lb/>Sach - Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Staatsrecht, deutsches, bei des- 
<lb/>sen Behandlung sei das Phi- 
<lb/>losoph. Slaalsrecht und das
<lb/>allgem. Terrilorialslaafsrecht

<lb/>auszuscheiden.453

<lb/>— s. Temlorialstaatsrecht.
<lb/>Staatszwecke, oberste, deren
<lb/>Verschiedenartigkeit . . . 465

<lb/>Stabverbindung, Begriff u. We- 
</p>
            <p>

               <lb/>sen dieses Cuutracts . . . 1036

<lb/>Stadtrdthe in Baden, deren Com-

<lb/>petenz.640
</p>
            <p>

               <lb/>Stadlrecht von Goslar, eine
<lb/>Quelle des Bechtsbuchs nach
<lb/>Dislinclionen .... . 31

<lb/>— s. Magdeburger Stadtrecht.
<lb/>Standesherrschaften, s. Domai-

<lb/>nengcfälle.

<lb/>Statutarische Portion ... 87

<lb/>Statuten, deren Collision . . 754

<lb/>— s. Capitelstatuteu.

<lb/>Stiftungen, deren Beiziehung

<lb/>bei Kircheureparaturen . . 699

<lb/>— s. Kirchen.

<lb/>Strafanstalten, s. Besserungs- 
<lb/>systeme.

<lb/>Strafe, Recht des Staates dazu 709

<lb/>— deren Maas» und Zweck . 827

<lb/>— s. Präcipitation, Todesstrafe.
<lb/>Strafen, deren Verhällniss ge- 
</p>
            <p>

               <lb/>gen einander.839

<lb/>— s. Ungehorsamsstrafen.
<lb/>Strafgesetzbuch, Entwurf eines

<lb/>solchen für Baden . . 749. 952

<lb/>— s. Criminalgesetzbuch.
</p>
            <p>

               <lb/>Strafgesetzbücher, ob in solche
<lb/>allgem. Bestimmungen hin- 
</p>
            <p>

               <lb/>sichtlich des bösen Vorsatzes
<lb/>aufzunehmen.  951

<lb/>Strafgesetze, deren verbindende
<lb/>Kraft.830

<lb/>Strafprocess, Fortschritte der
<lb/>Gesetzgebung hiusichtl. des- 
<lb/>selben .950

<lb/>— s. Crfminalprocessgesetzge-
<lb/>bung.

<lb/>Strafrecht und Strafverfahren,
<lb/>Würtembergisches .... 437

<lb/>— des Staats und der Schule,
</p>
            <p>

               <lb/>in ihrem gegenseitigen Ver- 
<lb/>hältnisse* • 432

<lb/>— ob solches zum Privat- oder

<lb/>öffentlichen Rechte zu rech- 
<lb/>nen sei.823

<lb/>— ist nicht Theil der Polizei- 
<lb/>wissenschaft .824

<lb/>— dessen Begründung u. Zweck 825

<lb/>Strafrechtspraxis, Regeln dafür 7l4

<lb/>Strafsachen, s. Rechtsmittel.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Sludirende, deren bürgerliche
<lb/>Rechtsverhältnisse .... 642
<lb/>Stuprator, dessen Verbindlich- 
<lb/>keit, die Geschwächte entwe- 
<lb/>der zu ehelichen . oder aus- 
<lb/>zustatten .988

<lb/>Slruce, Bure. Gottheit, syntag.

<lb/>ma antiquitatum Romanarum 395
<lb/>Suares, Bischof! von Vaison . 8ll
<lb/>Subhastatiön,Bestimmungen des
<lb/>Säclis. R. über den bei einer
<lb/>nothwendigen zu erlegenden
<lb/>lOten Theil des 13citum . 475

<lb/>— s. Extrahent, Licilant.

<lb/>Subscriptionen im Codex . . 16

<lb/>— der Decrelaleu .... 1089
<lb/>Succession des Fiscus in bona

<lb/>vacantia, eine Uinversal-Suc-

<lb/>cession.312

<lb/>Sühnetermin, s. Gületernmi.
<lb/>Sühneversuch im K R. Sachsen 137
<lb/>Summa appellabilis bei deut- 
<lb/>schen Gerichten .... 559

<lb/>Suspensivbedingungen, s. Be- 
<lb/>dingungen.

<lb/>Symbol, Nothwendigkeit und
<lb/>Bedeutung desselben . . . 132

<lb/>Symbolische Bücher, deren We- 
</p>
            <p>

               <lb/>sen und Bedeutung . . • 573

<lb/>— — Geltung derselben . . 132

<lb/>— Injurien.59

<lb/>Synode, Collier ..... 40
</p>
            <p>

               <lb/>Szckler, die, in Siebenbürgen 703

<lb/>T.

<lb/>Tabulae, s. Juris Rom. Tab.

<lb/>Tacitus, s. Principes.

<lb/>Tanta circa, s. Constitutio.

<lb/>Taufe dass deren Miuistrirung
<lb/>den Kaien nicht zus’ehe, wird
<lb/>aus Ambrosius Commentar
<lb/>zum 4(en Cap. des Kplieser-
<lb/>briefs gezeigt.38

<lb/>— s. Sacramente.

<lb/>Taxe, s. Regalien.

<lb/>Termin, s. Gütetermin.

<lb/>Territorialalaatsrecht, allge- 
<lb/>meines, dessen Rechtfertigung 855

<lb/>— allgemeines deutsches, des- 

<lb/>sen Begriff, angebliche Recht- 
<lb/>fertigung, Anwendung . . . 455

<lb/>— allgemeines deutsches, ein

<lb/>solches könne aus den 38
<lb/>deutschen Particularstaats-
<lb/>i echten nicht abgeleitet wer- 
<lb/>den . .455

<lb/>Territorialsystem.240

<lb/>Tcrtullian, dass derselbe als
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0578.tif"
                n="1144"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0578--><p/>
            <p>

               <lb/>1144
</p>
            <p>

               <lb/>Sach •'Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Montanist die Religiöse Wei- 
<lb/>he der Ehe für nothwendig
<lb/>gehalten halte.

<lb/>Testament, wenn jemand, wel- 
<lb/>cher nicht lesen kann, vor
<lb/>Gericht ein-schriflliches über-
<lb/>giebt, ob die nochmalige Ver- 
<lb/>lesung desselben, oder was
<lb/>sonst zur Gültigkeit des Te- 
<lb/>staments gehöre .

<lb/>— wenn jemand vor Gericht

<lb/>ein schriftliches versiegelt
<lb/>ühergiebt, worin dem Rich- 
<lb/>ter, Actuar, den Gerichts- 
<lb/>beisitzern , oder deren Des-
<lb/>cendenlen oder Ehefrauen ein
<lb/>Verniächtuiss Geschieden ist,
<lb/>ob auf diesen Fall Dec. Sax.
<lb/>nov. I X. von 1746. Anwen- 
<lb/>dung leide .

<lb/>— s. Amiehineu.

<lb/>Testator, s. Legat.

<lb/>Thalelaeus..

<lb/>Thaibestandy s. Versuch.

<lb/>T/iegJty Bedeutung.

<lb/>Theodosianischer Codex , s.

<lb/>Fragmente, Constitutionen.

<lb/>Theologie, s. Jurisprudenz.

<lb/>Thesaurusy s. Eigenthum.

<lb/>Theseny 95, Luthers, ob deren
<lb/>Bekanntmachung als An-
<lb/>fangspunct der Reformation
</p>
            <p>

               <lb/>anzusehen.579

<lb/>Thierey deren Kinlheilung . . 209

<lb/>Thomasius, Einfluss desselben
<lb/>auf die Jurisprudenz .... 510

<lb/>Thomas v. Aquino. ..... 40
</p>
            <p>

               <lb/>Tochterkirchen 9 s Filialkirchen.

<lb/>Todesstrafe, ist bei behalten in
<lb/>den Entwürfen zu den Cri-
<lb/>minalgeseizbüchern für Nor- 
<lb/>wegen, Baiern, Würteniberg,
<lb/>Sachsen, Baden . 623

<lb/>— Schriften für und wider de- 
<lb/>ren Zulässigkeit ...... 582

<lb/>Todtschlagy s. Mord.

<lb/>Transmission der Erbschaft . 651

<lb/>— s. Servitus operarum.

<lb/>Trnnertage, « neun, während

<lb/>welcher die Hinterlassenen
<lb/>eines Versfoibenen von .den
<lb/>Gläubigern nicht angegangen
</p>
            <p>

               <lb/>werden können.206

<lb/>Tribus urbanae u. rusticae der
<lb/>Römer, deren verschiedene

<lb/>Rechte . .  .397

<lb/>Tributoria actio, oh sie eine a.

<lb/>adjectitiae qualitatis sei . . 966

<lb/>Trient, s. Concilium. -
</p>
            <p>

               <lb/>~ Seite

<lb/>Trunkenheit in strafrechtlicher

<lb/>Hinsicht..

<lb/>39

<lb/>' u.
</p>
            <p>

               <lb/>lieber gäbe von Bäumen . . . 1040
<lb/>Ufert s. Meerufer.

<lb/>Uneheliche Kinder.183

<lb/>63 — Erziehung derselben . . . 752

<lb/>Ungarn, die in S iahen bürgen . 733

<lb/>Ungehorsamsstrafen im Wür-
<lb/>tembergiseben Criminalpro-
<lb/>cesse ........... 439

<lb/>Ungläubige, deren Eben . . . 42

<lb/>Unitarier, s. Katholiken.

<lb/>Universitas facti.||4

<lb/>Unmündige, deren Verträge
<lb/>ohne Auctorität des Vormun-
<lb/>84 des ........... 967

<lb/>— s. Verkauf, Mündel vermögen.
<lb/>Unsichtbare Kirche , ^ . . . 239
<lb/>12 Unterlassung, culpose u, do- 
<lb/>lose, s. Versuch.

<lb/>340 Unlerlassungsrerbrechen, Be- 
<lb/>griff derselben. 48

<lb/>Untersuchung im Criminalpro-
<lb/>ccsse und die von dem Preus-
<lb/>sischen Richter \n\ Civilpro-
<lb/>cesse aozusfeilende .... 631
</p>
            <p>

               <lb/>Uhlersuehungetiy Regeln für de- 
<lb/>ren Führung.. 7i6

<lb/>Untersuchungsacten, s. Crimi-
<lb/>nalacten. ,

<lb/>Untersurhungsbcfugniss des

<lb/>Richters im deutschen Civil-

<lb/>l'rocesse.. 629

<lb/>Untersuchungskosten in Fällen
<lb/>von Selhstentlcihiuigen. . . 752

<lb/>Unterthaneni deutsche, dass
<lb/>solche dem Staude nach nicht
<lb/>in allen deutschen Staaten
<lb/>in Adelige, Bürger u. Bauern
<lb/>abgetheill werden können . 458

<lb/>— s. Jagdrecht.

<lb/>Unvermögen, n enn dasselbe ein
</p>
            <p>

               <lb/>Ehcannullations- und resp.

<lb/>Scheidegrund sei.I4l

<lb/>Urheberschaft, 8 Verbrechen.
<lb/>Urkundeny falsche, s. Meineid.

<lb/>— uuferkreuzte.  1037

<lb/>Usucapio pro berede, wie sie
<lb/>Statt fiude . ..2l5
</p>
            <p>

               <lb/>UsucapioHy 8. Besitz, res lilig.
<lb/>UsucapionsbesitZy »• Public, in
<lb/>rem actio, Possessio civilis.
<lb/>Usuraria pravitas, s Ziuns-
<lb/>w u eher.

<lb/>Ususfructus, nominum. . . . 1032
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0579.tif"
                n="1145"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0579--><p/>
            <p>

               <lb/>Sach- Register. 1145
</p>
            <p>

               <lb/>Seile'

<lb/>Ususfructus an der dos, 8. Ver- 
<lb/>mögensrechte.

<lb/>Utilis injuriarum actio. ... 59
</p>
            <p>

               <lb/>V.

<lb/>Vacantia bona, Succession des
</p>
            <p>

               <lb/>Fiscus.309

<lb/>Vacarius ......... 11
</p>
            <p>

               <lb/>Väter, jüdische, s. jüd. Väter.

<lb/>Valens, 8. Rescripte.

<lb/>Valentinian, r. Rescripte.

<lb/>Vasallen, kirchliche, deren
<lb/>Pflicht zu den Kirchenrepa-
<lb/>turen beizutragen ..... 697

<lb/>Vatermörder, verliert in Preus-
<lb/>sen sein gesetzt. Erbrecht aui
<lb/>Vermögen des Vaters . . . 1042
<lb/>Vaticanische HS., 8. Blume.
<lb/>Veräusserung einer verpfände- 
<lb/>ten Sache, ob solche gültig,
<lb/>wenn der Verpiänder dem
<lb/>Gläubiger versprochen halte,
<lb/>die Sache nicht zu yeräus-
<lb/>sern't .......... 104

<lb/>— s. Pfand, Schuldner.
<lb/>Verbindlichkeiten, persönliche,

<lb/>über die Gerichtsstände der- 
<lb/>selben ..268

<lb/>•i» 8. obligatio.

<lb/>Verbrechen des Versuchs, De- 
<lb/>finition .52. 55

<lb/>—. deren Einlheilung .... 841

<lb/>— im Auslande.831

<lb/>_ Momente, welche bei dessen

<lb/>Würdigung in Betracht kom- 
<lb/>men . 44

<lb/>— über den Hegriff fortgesetzter 279

<lb/>— XichtVerhinderung derselben 562

<lb/>— Urheberschaft, Beihülfe . . 834

<lb/>— r. Versuch.

<lb/>Vererbung, s. Servitus oper.
<lb/>Verfahren, erstes, im Sächsi- 
<lb/>schen Processe ..629

<lb/>— — s. Processleilung.

<lb/>Verfassung, s. Deutschland. *
<lb/>Vergiftung. ........ 1 SG

<lb/>Verhandlung, gerichtliche, des

<lb/>Schreibens Unerfahrner,wenn

<lb/>solche nichtig. 660

<lb/>Verjährung des Sachs. Rechts,
<lb/>bei Immobilien.649

<lb/>— der Pfandklage.299

<lb/>•— der Klage, oh dadurch das

<lb/>ganze Recht oder nur die
<lb/>Klage verloren gehe .... 299

<lb/>.— tOÖjährige, für die römische

<lb/>Kirche.. 255. 275
</p>
            <p>

               <lb/>Seite
</p>
            <p>

               <lb/>Verjährung von Servituten bei

<lb/>mangelndem Titel.1039

<lb/>— Anfang derselben gegen ein
<lb/>nach Aufkündigung zahlbares
<lb/>Darlehn.. . 1039
</p>
            <p>

               <lb/>— 8. ExstinctivVerjährung, res
<lb/>litig, Usucapio, Eigenthums- 
<lb/>ersitzung.

<lb/>Verkauf der unmündigen Aus- 
<lb/>ländern in Preussen zuste-
<lb/>hendeu Grundstücke .... 1041

<lb/>Verlassenschaft, s. Erben.

<lb/>Verlöbniss im KR. Sachsen, des- 
<lb/>sen Wirkungen.143

<lb/>Verntächlniss, s. Legat.

<lb/>Vermögensrechte siiehs. Ehegat- 
<lb/>ten. Grundlage derselben. . 139

<lb/>Veroneser Pali nippest en, s. Blume.

<lb/>Verpfänder, s. Entwendung,
<lb/>Veräußerung,

<lb/>Verpfändung gemeinschaftli- 
<lb/>cher Sachen.106

<lb/>_ einer Universitas facti . . 114

<lb/>— für ungültige Obligationen

<lb/>und für Naturalobligationen 103

<lb/>— einer verpfändeten Sache . 109

<lb/>— von Forderungsrecht en , .ob

<lb/>damit auch die persönliche
<lb/>Klage verpfändet sei. . . . 1(8

<lb/>— einer rea debita und eines

<lb/>nomen . .. ..108

<lb/>— fremder Sachen, deren Wir- 
<lb/>kung .105

<lb/>— s. Gläubiger, Pignus, Pfand- 
<lb/>recht, Servitut.

<lb/>Verres, s. Recuperatoren*

<lb/>Versuch und Versuchen , Be- 
</p>
            <p>

               <lb/>griff und Ableitung. . 47. 49 — 52

<lb/>— — Erfordernisse ..... 53

<lb/>— — der Injurien. 59

<lb/>— dass dessen Bestrafung nach

<lb/>neuern» Rechte als deli» tum
<lb/>consummatum bei judiciis
<lb/>publicis u. seine Straflosig- 
<lb/>keit bei criminibus extraor- 
<lb/>dinariis nicht zu billigen sei 56

<lb/>— dessen Bestrafung 56 57. 58. 837

<lb/>— dass es keinen culpnsen der

<lb/>Verbrechen gebe. 53

<lb/>-- dessen Erfordernisse . . . 53

<lb/>— s. Meineid, Verbrechen.
<lb/>Vertheidigung, 8 Rechtsmittel,
<lb/>Verträge,, wenn solche durch

<lb/>Irrt hum ungültig werden . . 973

<lb/>— schriftliche und mündlirlte 162

<lb/>— s. Erbverträge, Unmündige.
<lb/>Vertrag, zweiseitiger, wenn

<lb/>er für erfüllt zu achten . . 104t
</p>

            <pb facs="2173713_02+1837_0580.tif"
                n="1146"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0580--><p/>
            <p>

               <lb/>1146
</p>
            <p>

               <lb/>Säcli - Register. -
</p>
            <p>

               <lb/>Sehe
</p>
            <p>

               <lb/>Seile
</p>
            <p>

               <lb/>Vertrag, s. Contract, Ehe.
<lb/>Vertragsmässige Erbfolge, s.
<lb/>Zuwachs.

<lb/>Verwaltungsjustizy s. Admini-
<lb/>nistrativjustiz.

<lb/>Verwaltungssachen, streitige .

<lb/>— 8. Administrati vjustiz, adini-
<lb/>ministrativeonteotiöse Sa- 
<lb/>chen , Administrativsarhe n

<lb/>Verwandlschafl, meli rfache. .

<lb/>— 8. Eheverbote.
<lb/>Verwendungen, deren ErsAtz

<lb/>bei der Pfandklage ... .
<lb/>Verzichtleistung auf das Reme- 
<lb/>dium ex 1. 2- C. de rescin- 
<lb/>denda venditione.

<lb/>Verzicht, stillschweigender, 8.

<lb/>Eheanmillation.

<lb/>Verzug des Schuldners. . . .

<lb/>— s. Gläubiger.

<lb/>Vesnte, dessen Entdeckung in
<lb/>Bezug auf den Theodosiani-

<lb/>schen Codex.

<lb/>Via publica, s. Weg.
<lb/>VidualiliuMy s. Willwenversor-
<lb/>gung.

<lb/>Vindicanten im Concurs, Begriff
<lb/>—. wenn solche in’s Locations-
<lb/>urlliel aufgenomnien werden
<lb/>Vitalität, s. Lebensfähigkeit.
<lb/>Vitia possessionis, s. Besitz- 
<lb/>fehler.

<lb/>Vitium, s. Morbuc.

<lb/>Vollmachty s. Special Vollmacht.
<lb/>Vormünder, deren Rechnungs- 
</p>
            <p>

               <lb/>wesen . 912

<lb/>Vormund^ s. Unmündige, Mün-
<lb/>delvermögen.

<lb/>Vormundschaftsreclinungeny&amp;e-
<lb/>ren Abfassung.912
</p>
            <p>

               <lb/>Vorsatz, böser, s. Strafgesetz- 
<lb/>bücher.

<lb/>Vorzugsrechte der Gläubiger,

<lb/>8. Hypothek.

<lb/>w.

<lb/>Waaren, Eigenthunisübergang
<lb/>derselben durch Zeichnung u&lt;
<lb/>Einsendung d.Connosseinente 549

<lb/>Wäschey s. Scheidung v. T. u B.

<lb/>Wahlfähigkeit, active u passive
<lb/>in constitutionellen Staaten
<lb/>geht auch bei einem durch
<lb/>Unglücksfälle, insolvent ge- 
<lb/>wordenen Schuldner verloren 526

<lb/>Wechsel, Kauf eines solchen
<lb/>auf Credit.472
</p>
            <p>

               <lb/>\Vechselklage y deren Zulässig- 
</p>
            <p>

               <lb/>keit in Baiern.753

<lb/>Wechselrechle , europäische,

<lb/>Sammlung derselben.9i9

<lb/>Weg, welche Behörde die Frage,

<lb/>76 ob ein solcher ein öffentlicher

<lb/>sei, zu entscheiden habe. . 8t'

<lb/>Weidcy deren Uebertreibungfnjt
<lb/>Scbaafen.|037
</p>
            <p>

               <lb/>207 Wenzeslahches Kirchenrecht,
<lb/>s. Gütergemeinschaft.

<lb/>Wergeid, verschiedene Abstu-
<lb/>942 fungen desselben bei verschie- 
<lb/>denen Völkern und Classen. 322
<lb/>Werth, mündlich verabredeter,

<lb/>472 8. Ersetzen.

<lb/>Westphalen s. Brücken u.Wege.
<lb/>s Fünftelabzug, s. Erbfolge-
<lb/>968 geselz.

<lb/>Widerklage s. litis contestatio,
<lb/>s. Reconvention.

<lb/>Widerlage y Recht der dotirten
<lb/>665 Ehefrau auf dieselbe im Hin- 
<lb/>märschen.646

<lb/>— 8. Contrados.

<lb/>Wilddiebstahl , Mtldernngs-

<lb/>528 gründe.  752

<lb/>Wille, letzter, s. Testament.
<lb/>Witiwenversotgnng, wenn sie
<lb/>dotalitium, wenn sie viduali-

<lb/>tium sei. 646

<lb/>Wormser F.dict s. Anathema.
<lb/>Wucher, s. Zinnswucher.
<lb/>Wiirtemberg s. Todesstrafe, s.
<lb/>Gerichtsverfassung, s. Juden,
<lb/>s. Bürger u. Bauern , 8. Aem-
<lb/>terfähigkeit, 8. Strafrecht, 8.
<lb/>Gemeinde Verfassung, s. Jagd- 
<lb/>recht, 8. Eides- und Zeugen- 
<lb/>mündigkeit.

<lb/>z.

<lb/>Zählgelder 8. Marken.

<lb/>Zeche, Zechte, gleichbedeu- 
<lb/>tend mit Gilde..127

<lb/>Zehnten, ob die im Besitz der- 
<lb/>selben sich befindenden Laien
<lb/>davon zu den Kirchenbaulich- 
<lb/>keiten beitragen müssen. . . 700
<lb/>— s. Kartoffeln.

<lb/>Zehnter Theil, 8. Subhaalaüon.
<lb/>Zieirhnnng, s. Waaren.

<lb/>Zeitrechnung, s. Griechen, s.
<lb/>Pontifices.

<lb/>Zeitz, Bibliothek daselbst . . 756

<lb/>Zeugen s Me*lie*d.

<lb/>Zeugenmündtgkeit s.” Eides- u.

<lb/>' Zeugenmündigkeil.
</p>

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                n="1147"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_02+1837_0581--><p/>
            <p>

               <lb/>1147
</p>
            <p>

               <lb/>Sach-Register.
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>Zeugungsunfahigkeit s. Unver- 
<lb/>mögen.

<lb/>Zinsen, ob sie bei negotiis
<lb/>stricti juris im Processe von
<lb/>der Litiscontestalion gefor- 
<lb/>dert werden können.964
</p>
            <p>

               <lb/>— von Darlehen.. . 1082

<lb/>Zinsthaler, sechster.650

<lb/>Zinswucher, was zur Consum-
<lb/>malion dieses Verbrechens

<lb/>gehöre.1107

<lb/>Zuchthäuser s. Besserungssy- 
<lb/>steme.

<lb/>Zufall, Begriff..965
</p>
            <p>

               <lb/>Seite

<lb/>'Zufall s. Eigenthum.

<lb/>Zurechnung culposer Handlun- 
<lb/>gen , worauf sie beruhe. . 48

<lb/>— s. Erfolg.

<lb/>Zurechnungsfähigkeit , dass
<lb/>solche zu präsumiren sei. . 836

<lb/>Zuwachs, Recht desselben bei
<lb/>d. vertragsmassigen Erbfolge. 662
<lb/>Zweck der Ehe s. Ehe.

<lb/>Zweikampf, der, und seine
<lb/>Stellung im Systeme d. Straf- 
<lb/>rechts.45 t

<lb/>Zwickau, Bibliothek daselbst. 756
<lb/>Zwölf Tafeln s. Pignus.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Jahrt». f. d. RW. Jahrg. I. H. 1*.
</p>
            <p>

               <lb/>74
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d17458e63460">
            <head>Nachweisung der mitgetheilten Personal-Notizen</head>
      
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      </body>
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