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         <titleStmt>
            <title type="main">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 9 = Bd. 17 (1845) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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         </publicationStmt>
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 9 = Bd. 17(1845)</title>
                  <title level="m">
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1845</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
                  <biblScope>Jg. 9 = Bd. 17</biblScope>
                  <idno type="MPIeR-BibId">377469</idno>
                  <idno type="zdb">217858-8</idno>
                  <idno type="ezdb">2173713-7</idno>
                  <idno type="issn">1866-1432</idno>
               </seriesStmt>
            </biblFull>
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         <projectDesc>
            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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      </encodingDesc>
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         <div xml:id="d16526e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         <div xml:id="d16526e164">
            <head>[Nebentitelblatt]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Neue kritische
</p>
            <p>

               <lb/>Jalirfciiclier

<lb/>für

<lb/>Deutsche Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>Im Verein mit vielen Gelehrten

<lb/>h erausge-geben
</p>
            <p>

               <lb/>von
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Mohert Schneider,

<lb/>Königl. Sächsischem Appellationsrath zu Dresden.
</p>
            <p>

               <lb/>VIERTES J llIRtiMG
</p>
            <p>

               <lb/>Siebenter Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Leipzig, ,1845.

<lb/>Druck und Verlag von Bernh. Tauchnitz jun.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0004--><desc>
</desc>

         </div>
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         <div xml:id="d16526e234">
            <head>Verzeichniss der Mitarbeiter</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzeichniss der Mitarbeiter.

<lb/>H err Professor Dr. Abegg zu Breslau.

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Arndts zu München.

<lb/>„ Professor Dr. Bachofen zu Basel.

<lb/>„ Professor Dr. Backe zu Königsberg.

<lb/>,, Dr. jur. Benecke zu Hamburg.

<lb/>,, Geheimer Justizrath u. Prof. Dr. Beseler zu Greifswald.

<lb/>„ Geheimer OberregierungsrathDv.vonBeth?nann-Hollicegzu Bonn
<lb/>,, Obergerichtsdirector Dr. Bickell zu Marburg.

<lb/>„ Geheimer Justizrath u. Prof. Dr. Blume zu Bonn,

<lb/>,, Professor Dr. Bluntschli zu Zürich.

<lb/>,, Obertribunalpräsident von Bolley zu Stuttgart.

<lb/>,, Advokat Bopp zu Darmstadt.

<lb/>,, Professor Dr. von Buchholtz zu Königsberg.

<lb/>,, Professor Dr. Budde zu Bonn.

<lb/>„ Professor Dr. Bulau zu Leipzig.

<lb/>„ Staatsratli Dr. von Bunge zu Reval.

<lb/>,1 Dr. jur. Busse zu Leipzig.

<lb/>,, Oberappellationsralh u. Prof. Dr. IJanz zu Jena.

<lb/>„ Professor Dr. Bleck zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Dollmann zu München.

<lb/>„ Professor Dr. Duncker zu Göttingen.

<lb/>„ Advokat Erhard zu Dresden.

<lb/>,, O.-A.-G.-Arebivar Dr. Branche zu Kiel.

<lb/>,, Dr. jur. jFriedländer zu Heidelberg.

<lb/>,, Geheimer Regierungsrath Dr, Funke zu Dresden.

<lb/>,, Professor Dr. Gaupp zu Breslau.

<lb/>,, Professor Dr. Gelb zu Zürich.

<lb/>,, Dr. jur. Gerber zu Jena.

<lb/>„ Dr. jur. von Glöden zu Rostock.

<lb/>,, Domherr u. Ordin. Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>„ Facultätsassessor Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>,, Geheim. Justiz-u.Oberappell.-R., Prof. Dr. Guyet zu Jena.

<lb/>„ Oberappellationsrath Dr. Habicht zu Zerbst.

<lb/>,, Dr. jur. Hüberlin zu Berlin,

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Hänel zu Leipzig.

<lb/>,, Professor Dr. Haimerl zu Prag.

<lb/>,&gt; Justizkommissav Haushälter zu Wernigerode.

<lb/>,, Geheimer Oberrevisionsrath u. Prof. Dr. Hejfler zu Berlin.

<lb/>,, Professor Dr. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>,, Professor Dr. Hcydemann zu Berlin.

<lb/>„ Konsistorialrath u. Prof. Dr. Helfert zu Prag.

<lb/>„ Professor Dr. Herrmann zu Kiel.

<lb/>,, Konimissionsrath Dr. Heyne zu Dresden,

<lb/>,, Dr. jur. Hildenbrand zu München.

<lb/>„ Oberjustizrath Hohbach zu Ellwangei».

<lb/>,, Vieedirector von Hufnagel zu Tübingen.

<lb/>Professor Dr. Huschke zu Breslau.

<lb/>,, Professor Dr. Jacobson zu Königsberg.

<lb/>,, Ministerialrath Dr. von Jagemann zu Karlsruhe.

<lb/>,, Dr. jur. Jhering zu Berlin.

<lb/>„ Professor Dr. Keller zu Halle.

<lb/>,, Oberappellationsgerichtsrath Dr. Kierulff' zu Kostoek.

<lb/>„ Gymnasiallehrer Dr. Klee zu Leipzig.

<lb/>,, Oberlandesgerichtsratb Koch zu Neisse.

<lb/>,, Oberappellationsratb Dr. Krilz zu Dresden.

<lb/>„ Oberappellationsratb Dr. Krug zu Dresden.

<lb/>„ Geheimer Rath Dr. von Langenn zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. Laspeyres zu Erlangen.

<lb/>,, Oberappellationsgerichtsrath Dr. Lauk zu München.

<lb/>,» Dr. jur. Leonhardt zu Hannover.

<lb/>,, Geheime Kanzlei-Secretair Dr. Liebe zu Braunsclnveig,

<lb/>,, Hofgerichtsrath Dr. Freiherr von Löw zu Usingen.

<lb/>Professor Dr. Luden zu Jena.

<lb/>„ Hofrath Dr. von Madai zu Wiesbaden. (
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>Herr Geheim. Justiz-u.Oberappell.~R. Dr. Marlin zu Mügeln.

<lb/>„ Professor Dr. Michaelis zu Tübingen.

<lb/>,, Hof- u. Justizrath u. Prof. Dr. Michehen zu Jena.

<lb/>„ Geheimer Kath u. Prof. Dr. Mittermaier zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr. von Mohl zu Tübingen.

<lb/>,, Dr. jur. Mommsen zu Altona.

<lb/>„ Dr. jur. Müller zu Halle.

<lb/>,, Dr. jur. Oppenheim zu Heidelberg.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. Osenbrüggen zu Dorpat.

<lb/>„ Staatsrath u. Prof. Dr. Otto zu Dorpat.

<lb/>„ Oberappellationsgerichtsrath Dr. Pauli zu Lübeck.

<lb/>„ Professor Dr. Paulsen zu Kiel.

<lb/>Geheimer Oberregierungsrath Dr. Pernice zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Perthes zu Bonn.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. von der Pfordten zu Leipzig.

<lb/>,&gt; Professor Dr. Planck zu Basel.

<lb/>„ Geh. Hofrath u. Prof. Dr. Platner zu Marburg.

<lb/>,, Landrichter Dr. Puchta zu Erlangen.

<lb/>„ Geheimer Obertribunalrath u. Prof. Dr. Puchta zu Berlin.

<lb/>„ Professor Dr. Reyscher zu Tübingen.

<lb/>„ Professor Dr. Richter zu Marburg.

<lb/>M Professor Dr. Freiherr von Richthofen zu Berlin.

<lb/>M Professor Dr. Röder zu Heidelberg.

<lb/>7, Professor Dr. Rudorff zu Berlin.

<lb/>Appellationsrath Sa?nhaber zu Aschaffenburg.

<lb/>„ Professor Dr. Sartorius zu Heidelberg.

<lb/>„ Ohertribunalrath von Sarwey zu Stuttgart.

<lb/>7, Professor Dr. Schelling zu Erlangen.

<lb/>,, Professor Dr. von Scheurl zu Erlangen.

<lb/>„ Domherr u. Prof. Dr. Schilling zu Leipzig.

<lb/>„ Dr. jur. Schietter zu Leipzig.

<lb/>7, Dr. jur. Schmid zu Wolfenbüttel.

<lb/>7, Professor Dr. Reinh. Schmid zu Bern.

<lb/>7, Professor Dr. Schmidt von Ilmenau zu Jena.

<lb/>,, Advokat Dr. Schmidt zu Dresden.

<lb/>„ Geheim. Regierungsrath u. Prof. Dr. Schmittlienner zu Giessen.
<lb/>,, Oberappellationsgerichtsrath Dr. von Schröter zu Rostock.
<lb/>„ Appellationsgerichtsassessor Dr. Schwarze zu Dresden.

<lb/>77 Regierungs- u. Konsistorialrath Dr. Smtenis zu Dessau.

<lb/>„ Professor Dr. Stahl zu Berlin.

<lb/>7, Dr. jur. Stein zu Kiel.

<lb/>,, Appellationsrath Dr. Stieglitz zu Dresden.

<lb/>„ Staatsrath u. Prof. Dr. Sloeckhardt zu St. Petersburg.

<lb/>,, Advokat Dr. jur. Tauchnitz zu Leipzig.

<lb/>7, Appellationsrath Dr. Treitschke zu Dresden.

<lb/>77 Professor Dr. von Vangernw zu Heidelberg.

<lb/>,, Professor Dr. Waitz zu Kiel.

<lb/>,, Kanzler Dr. von Wächter zu Tübingen.

<lb/>7, Stadt-Syndikus Walther zu Rudolstadt.

<lb/>77 Geheimer Hofrath u. Prof. Dr. Warnkönig zu Tübingen.

<lb/>,, Professor Dr. Wasserschieben zu Breslau.

<lb/>„ Professor Dr. TFm^ zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Weiss zu Giessen.

<lb/>„ Dr. jur. Wessely zu Prag.

<lb/>„ Dr. jur. Wetzeil zu Marburg.

<lb/>,, Obergerichtsrath Wiederhold zu Marburg.

<lb/>,, Stadtgericlitsdirector Dr. Wigand zu Wetzlar.

<lb/>„ Professor Dr. Wilda zu Breslau.

<lb/>,7 Professor Dr. Wille zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. von Woringen zu Freiburg.

<lb/>,7 Professor Dr. Wunderlich zu Rostock.

<lb/>4, Professor Dr. Ziachariac zu Gottingen,

<lb/>,, Professor Dr. Zachariä von Lingenthal zu Heidelberg.

<lb/>„ Dr. jur. Ziegler zu Marburg.
</p>

         </div>
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            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title>Die lex Voconia und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsinstitute. Eine rechtshistorische Abhandlung von Professor Dr. J. J. Bachofen. Basel, Schweighauser'sche Buchhandlung, 1843</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0007--><p/>
               <p>

                  <lb/>7
</p>
               <p>

                  <lb/>1. II e c e n s i o n e n.

<lb/>Die lex Voconia und die mit ihr zusammenhängenden
<lb/>Reclitsinstitute. Eine rechtshistorische Abhandlung von Pro-
<lb/>fessor X0r. *F. JL ISacJiofen. Basel, Schweighauser’sche Buch- 
<lb/>handlung, 1843. 122 8. gr. 8. (geh. | Thlr.)

<lb/>Rccensirt

<lb/>Herrn 2ßr. Jur. ItJojnmsen zu Altona.

<lb/>Diese Abhandlung, die ein neuer Bewfeis des ächthistorischen
<lb/>Sinnes ihres Verfassers ist, bezeichnet schon durch ihren Titel, worin
<lb/>der wesentliche Fortschritt dieser vor den früheren Behandlungen
<lb/>desselben Gegenstandes besteht: nicht als vereinzelte Erscheinung,
<lb/>sondern als integrirender Theil des römischen Erbrechts soll das
<lb/>voconische Gesetz über die Erbschaften und Legate der Frauen be- 
<lb/>trachtet werden. Es ist derselbe Geist, der im Grossen die engen
<lb/>Schranken der Fakultälswissenschaften umstürzt und über Jurispru- 
<lb/>denz und Philologie hinaus zur einheitlichen Auffassung römischen
<lb/>Lebens hindurehdringt, welcher hier in eine Specialuntersuchung
<lb/>eine neue Methode bringt; diese erfreuliche Erscheinung glauben
<lb/>wir nicht besser ehren zu können als durch genaue Prüfung der vom
<lb/>Verf. auf diesem Wege gewonnenen Resultate.

<lb/>Was die äusserliche Geschichte des voconischen Gesetzes be- 
<lb/>trifft, so hat die bisherige Forschung, deren Resultate vom Verf.
<lb/>lleissig, seihst mit Berücksichtigung älterer Leistungen benutzt wor- 
<lb/>den sind, in der Sammlung der Quellenzeugnisse und der Fixirung
<lb/>des Jahres der Rogation (585. u. c.) dem Verf. wenig zu tliun übrig
<lb/>gelassen. Schwieriger war es schon, die Zeit und den Grund des
<lb/>Verschwindens zu bestimmen. Der Verf. führt sehr gut aus (S. 105—
<lb/>119.), dass die Bestimmungen über die Testamente durch die lex
<lb/>Papia Poppaea, über die der Verf. sehr lesenswerthe Bemerkungen
<lb/>Krit. Jalirb. k. I). RW. Jalirg. IX. H. I. \
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0008.tif"
                   n="8"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0008--><p/>
               <p>

                  <lb/>8
</p>
               <p>

                  <lb/>Backofen, Die lex Voconia.
</p>
               <p>

                  <lb/>macht, die über die Legate durch die lex Falcidia abgekommen sind,
<lb/>beide unter August gegeben; dass aber die Juristen, weil di c Papia
<lb/>nicht speciell das voeonische Gesetz abrogirt hatte, dasselbe als
<lb/>praktisch darzustellen fortfuhren. Sehr bestätigend ist hiefür der
<lb/>Zusammenhang, worin bei Dio LVL, 10. die Vertagung der Papia
<lb/>und die Exemtionen von der Voconia erscheinen; wäre jene gleich
<lb/>in Kraft getreten, so hätte es dieser nicht mehr bedurft. Auch ist
<lb/>es zu beachten, dass den vestalischen Jungfrauen, die bekanntlich
<lb/>von der Voconia eximirt waren, jetzt das ins trium liberorum bei- 
<lb/>gelegt ward. Nicht zugeben aber kann man es dem Verf., dass schon
<lb/>vor der Papia durch das Abkommen des Census die bekanntlich auf
<lb/>die censi beschränkte lex Voconia unpraktisch geworden sei, denn
<lb/>dann hätte es ja jener Exemtionen durch August nicht bedurft;
<lb/>überdies bat auch August wieder seihst mehrmals einen Census vor- 
<lb/>genommen.

<lb/>Bei der Erörterung des Inhalts der Voconia geht der Verf. da- 
<lb/>von aus, den Zweck des Gesetzes zu bestimmen (S. 14—24.). Dass
<lb/>derselbe im Allgemeinen der war, den Reichthum der Frauen zu ver- 
<lb/>mindern, versteht sich; aber mit grossem Rechte dringt der Verf.
<lb/>nachdrücklich darauf, dies nicht allgemein, sondern unter den im
<lb/>Gesetze selbst beigefügton Modalitäten dahin zu fassen, dass nur die
<lb/>besonders gefährliche Quelle des durch Testamente erworbenen Reich-
<lb/>thums verstopft werden sollte; wodurch er den von Vielen versuch- 
<lb/>ten falschen Ausdehnungen oder unnöthigen Entschuldigungen aus
<lb/>dem Wege geht. Freilich griff das Gesetz innerhalb dieser Schran- 
<lb/>ken offenbar über seine ratio hinaus, indem es alle Erbeinsetzung
<lb/>der Frauen verbot; die Unbilligkeit, auch die Art der testamentarischen
<lb/>Erbschaft, welche nur anstatt der ab intestato eintritt, mit zu ver- 
<lb/>bieten, ist von den Römern lebhaft empfunden worden und auch durch
<lb/>die scharfsinnige Bemerkung des Verfs. (S.44—47.) über die Auf- 
<lb/>hebung des furischen Gesetzes (d. h. bei Erbschaften über 100000 As)
<lb/>in Folge des voconischen nur gemindert, nicht widerlegt. Denn
<lb/>freilich war es nun dem, der ein Testament zu machen nicht umhin
<lb/>konnte, möglich, seiner Tochter nicht hlos 1000 As, sondern sein
<lb/>halbes Vermögen znzuwenden; aber ist es nicht dennoch das bitterste
<lb/>Unrecht, die schmählichste Verletzung der Privatfreiheit, wenn das
<lb/>Gesetz dem Testator die Wahl stellt, entweder seiner Tochter die
<lb/>Hälfte des Vermögens zu entziehen oder dasTestiren zu unterlassen?
<lb/>Weist der Verf, doch selbst nach S. 91. f., wie der Testator das, was
<lb/>die L V, ihm verbot, später wenigstens theilweise durch Exheredation
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Dr. jnr. 3Iom??isen zu Altona.
</p>
               <p>

                  <lb/>9
</p>
               <p>

                  <lb/>oder Präterition seiner Tochter erreichen und sich noch freuen konnte,
<lb/>dass wenigstens diese Wege ihm jetzt offen standen. Daliin führte
<lb/>die Voconial DerVerf. hat diese Seite der Voconia viel zu sehr in
<lb/>seiner Darstellung (vgl. bes. 8. 49.) bemäntelt; eine masshaltende
<lb/>Gesetzgebung hätte jedenfalls, wie die Cincia die Geschenke an nahe
<lb/>Verwandte, so hier die Testamente zu Gunsten nahverwandter Frauen
<lb/>ausnehmen müssen.

<lb/>Wenn von dem Zwecke des voconischen Gesetzes die Rede ist,
<lb/>so darf eine Stelle nicht übergangen werden, nicht weil sie uns etwas
<lb/>Neues lehrte, sondern weil sie, wie es scheint, eben ihrer grossen
<lb/>Einfachheit wegen von allen Interpreten und namentlich auch von
<lb/>dem Verf. (S. 94—103.) gänzlich missverstanden ist. Cicero sagt
<lb/>de rep. ///., 10., 17.: Voconia lex in mulieres plena est iniuriae
<lb/>(ja wohl!). Cur enim pecuniam non habeat mulier? cur virgini
<lb/>Vestali sit heres, non sit matri suae? cur autem, si pecuniae mo- 
<lb/>dus statuendus fuit feminis, P. Crassi filia posset habere, si unica
<lb/>patri esset, aeris millies salva leget mea tricies non posset? Es ist
<lb/>unglaublich, welche Suppositionen man in diese Stelle hineingetragen
<lb/>hat. Die des Verfs. ist, dass des Grassus Tochter sua, die des Spre- 
<lb/>chers Philus in manu mariti war, jene also (ab intestato) das ganze,
<lb/>diese auf keine Weise das ganze Vermögen des Vaters erhalten
<lb/>konnte. Aber gesetzt dass dergleichen Familienverhältnisse denThcil-
<lb/>nehmern bekannt waren, durfte Cicero in einem fingirten Gespräch
<lb/>über ein halbes Jahrhundert nach der Zeit bei seinen Lesern die
<lb/>Kenntniss solcher Kleinigkeiten voraussetzen? Und was ist das über- 
<lb/>haupt für ein Vorwurf gegen ein Gesetz, dass es verschiedene Ver- 
<lb/>hältnisse verschieden behandelt? Offenbar muss die Lage beider
<lb/>Väter ganz gleich gedacht und darum z. B. zu mea ebenfalls si unica
<lb/>esset binzugedacht werden. Nur Eines müssen wir supponiren: dass
<lb/>nämlich, damit überhaupt von der L V. vernünftiger Weise die Rede
<lb/>sein könne, beide Fälle unter die lex Voconia de mulierum testamentis
<lb/>gehören, also Crassus und Philus beide testiren; das ist aber auch,
<lb/>wie Giraud richtig fühlte, in dem salva lege angedeutet und wird,
<lb/>wenn wir auch nicht auf die durchstehende Sitte zu testiren provo-
<lb/>ciren wollen, völlig bewiesen dadurch, dass in der vorhergehenden
<lb/>Bemerkung über die Erbschaft der vestalischcn Jungfrau zu heres
<lb/>ebenfalls ex testamento supplirt werden muss. Da Philus seinen Tadel
<lb/>mit den Worten einleitet: si pecuniae modus statuendus fuit feminis,
<lb/>so läuft er darauf hinaus: pecuniae modum nullum statui lege Vo- 
<lb/>conia, d. h. (denn modus ist nicht, wie der Verf. will, eine Ver-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0010.tif"
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               <p>

                  <lb/>10
</p>
               <p>

                  <lb/>Backofen, Die lex Voconia.
</p>
               <p>

                  <lb/>inögeusquole, sondern ein absolutes Mass), dass die lex Voconia gar
<lb/>keine absolute Grenze der aus Testamenten an Weiber fallenden
<lb/>Summe aufstelle und indem sie ein relatives Mass, die Hälfte des Ver- 
<lb/>mögens anordne, es dem Aermern unmöglich mache, sein vielleicht
<lb/>nur zum Unterhalt der Tochter ausreichendes Vermögen ihr ganz zu- 
<lb/>zuwenden, dem Reichen dagegen gestatte seiner Tochter Millionen
<lb/>zu vermachen. Hätte sie die Erwerbungen von Todeswegen auf eine
<lb/>bestimmte Summe beschränkt, wie die Cincia die Schenkungen, so
<lb/>wäre doch noch Verstand darin gewesen. — Das ist offenbar Philus
<lb/>Meinung und wenn sich auch von andern Gesichtspunkten aus da- 
<lb/>gegen streiten Hesse, so hat er doch eigentlich gar nicht Unrecht.

<lb/>Wir kommen nun zu den einzelnen Kapiteln der L V., deren
<lb/>der Verf. vier annimmt.

<lb/>I. Das Verbot, die Erauen zu Erben einzusetzen (S.24—
<lb/>39.)* Die einzige schwierige Kontroverse hiebei ist die über den
<lb/>Census derjenigen, die unter das Gesetz fielen, als welchen Gau II.
<lb/>274. 100000 As, Dio Cass. LVL, 10. und Pseudo-Ascon* zu Cic.
<lb/>Ferr. L. 1., 41., 104. 188. OrelL 100000 Sesterze nennen. Der

<lb/>Verf. folgt in der Auflösung dieses Widerspruches Böekh (metrol.
<lb/>Unters. S. 435.), wonach die eine Angabe auf die Censussätze z. Z.
<lb/>der lex Voconia, die andre auf die erhöhten von Augustus Zeit
<lb/>bezogen wird. Allein eine, solche Erhöhung ist unter August wenig
<lb/>wahrscheinlich; richtiger wird man darauf zurückgehen, dass August
<lb/>eine Legaldefinilion von Reichen und Armen aufstellte — nlovoiov Ss
<lb/>cop/aocTO vor eyovta sxavov pfaadoov &lt;T€CT£Qtiwr TiEQiovolar (Theoph.
<lb/>IIL, 7. 2. in Bezug auf den libertus centenarius). Den entgegen- 
<lb/>gesetzten Begriff der nivqtsg finden wir bei der Exemtion derselben
<lb/>von der vicesimaria erwähnt (Dio Cass. LV., 25.); dass hier die
<lb/>unter 100000 Sesterzen Geschätzten zu verstehen sind, sehen wir aus
<lb/>L 23. C. de test. VL, 23. (vgl. Reimarus und Burmann zu Dio
<lb/>a. a. O.), wonach keine Sporteln erhoben werden von Erbschaften
<lb/>unter 100 aurei d. i. nach dem von Justini an bei der Reduction
<lb/>der Bestimmungen über den libertus centenarius angewandten Mass- 
<lb/>stab (§. 3. I. de succ. Hb. 111., 7.: sic enim legis Papiae summam
<lb/>interpretati sumus) unter 100000 Sesterzen. Vgl. den Verf. S. 121.—
<lb/>Dass man gerade diese Bestimmungen auf den über den augustischen
<lb/>locuples auf den classicus der Voconia übertrug, zeigt recht deutlich
<lb/>das Zurückgehen des sog. Asconius auf den dives oder pecuniosus;
<lb/>aber eine richtige analogische Anwendung war es nicht und daraus
</p>

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               <p>

                  <lb/>fiec. von Hrn. Dr.jur. ßfommsen zu Altona.
</p>
               <p>

                  <lb/>11
</p>
               <p>

                  <lb/>crkltirt es sich, dass die Juristen, als mit der lex Voconia selbst
<lb/>auch das Bediirfniss sie möglichst einzuschriinken wegfiei, dagegen
<lb/>protestirten und vielmehr die alten 100000 As in ihre Bücher ein- 
<lb/>trugen. Dass sie nicht dafür wenigstens den neuesten Census der
<lb/>ersten Klasse von 125000 As nannten, zeigt schlagend, wie un- 
<lb/>praktisch sowohl der Census als die Voconia damals waren.

<lb/>II. ne mulieri,

<lb/>III. ne cui plus legatorum nomine mortisve causa capere
<lb/>liceret quam heredes caperent.

<lb/>Umsonst vertheidigt der Verf. S. 39 — 43. das erste Kapitel, dessen
<lb/>ganzer Inhalt, wie er seihst sagt, schon in der generellen Fassung
<lb/>des zweiten enthalten ist; dass in den Declamationen Quintilian’s
<lb/>bei den Legaten an die Frau auf die verba legis provozirt wird, be- 
<lb/>weist bei der Tradition dieser Stolfe durch unzählige Schulmeister
<lb/>nichts und würde höchstens die Aufstellung rechtfertigen können: ne
<lb/>sive mulieri sive viro cet. — Diese Differenz ist indess ziemlich

<lb/>gleichgültig; in wesentlicherem Widerspruch befinden wir uns mit
<lb/>dem Verf. in Bezug auf sein drittes Kapitel. Er versteht dies so,
<lb/>dass kein einzelner Legatar mehr erhalten kann, als der Erbe, wohl
<lb/>aber die Summe der Legate grösser sein kann als die dem Erben
<lb/>bleibende; und so sagt Gai. //., 226. und aus ihm Theoph. //.,22.,/&gt;/\
<lb/>— Allein so wenig wir sonst geneigt sind Gajus Autorität anzuzwei- 
<lb/>feln, so scheint doch hier allerdings ein Fall vorzuliegen, wo sich
<lb/>dies nicht vermeiden lässt. Man vergleiche nur unter sich Cic. Verr.
<lb/>L, 1., 43., 110.: si plus legarit quam ad heredem heredesve per- 
<lb/>veniat , quod per legem Voconiam ei qui census non sil licet; ferner
<lb/>die Angabe, dass es vor der Voconia erlaubt war maiorem partem
<lb/>pecuniae legare (Cic. de legg. II., 20., 49.), nachher aber morte
<lb/>testamentove tantundem capere quantum omnes heredes (c. 19.,
<lb/>48.; ebenso c. 20., 50.: minus capere quantum omnibus heredibus
<lb/>relinquatur und etwas später §. 51. von einem Legatar: pecunia non
<lb/>minor quam omnibus heredibus relinquatur; ebenso e. 21., 53.); end- 
<lb/>lich die Bestimmung des Gesetzes, wie sie von Gajus selbst referirt
<lb/>wird: ne cui plus — capere liceret, quam heredes caperent. Kann
<lb/>es danach noch zweifelhaft sein, dass es sehr wohl möglich war neben
<lb/>einem Legat der Hälfte zwei und mehr Erben zu ernennen — nam
<lb/>tantundem capit legatarius quantum omnes heredes — nicht aber
<lb/>zwei Legataren jedem ein Drittel der Erbschaft auszusetzen? Nicht
<lb/>dass der Legatar höchstens nur so viel bekommen sollte als der Erbe —
</p>

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               <p>

                  <lb/>12
</p>
               <p>

                  <lb/>Bachofen, Die lex Vocouia.
</p>
               <p>

                  <lb/>das hätte heissen müssen: ne plus capiat legatarius quantum qui
<lb/>minimum capit heres — hat die Voconia verordnet (wie hätten auch
<lb/>dann so kleine Erhtheile wie z. B. pro Caec. 6., 17. Vorkommen
<lb/>können?), sondern dass die Summe aller Legate höchstens A der
<lb/>Erbschaft wegnehmen solle (vgl. Savigny in der Zeitsch. f. gesell.
<lb/>Rechlsw. II. 8. 367.). — Wäre dem Verf. dieser Widerstreit der
<lb/>älteren Quellen gegen Gajus klar geworden, so würde auch er ohne
<lb/>Zweifel sich ihnen konformirt und mit noch grösserer Entschiedenheit,
<lb/>als er S. 44. 45. thut, Gajus Darstellung (//., 224*sq.) verworfen
<lb/>haben, wie nach erfolglosem Experimentiren mit der Furia und Vo- 
<lb/>conia endlich die Falcidia so glücklich gewesen sei, das rechte Heil- 
<lb/>mittel zu finden. Das ist gänzlich verkehrt; die Voconia ist aller- 
<lb/>dings eine Vorläuferin der Falcidia gewesen, aber gerade umgekehrt
<lb/>griff sie auch hier noch dreister in das Recht des freien Testamentes
<lb/>ein, verbot dem Testator über die Hälfte seines Vermögens an Lega- 
<lb/>tare zu vertheilen, während die Falcidia dies Verbot auf den vierten
<lb/>Theil beschränkte. Nur so kommt Licht und Ordnung in dies ganze
<lb/>Gesetz; es ist dann nicht mehr eine bloss ,,gelegentliche“ Erweite- 
<lb/>rung (so der Verf. §. 10. zu Anf.), dass dies Kapitel auch auf die
<lb/>Männer geht, sondern es konnte nicht anders sein; wenn die Voconia
<lb/>das Maximum der Legate festsetzen wollte, so war die Sache der
<lb/>Männer von der der Frauen nicht zu trennen.

<lb/>IV. S. 121 —122. Gestützt auf Plin. paneg. 42. und Dio Z/
<lb/>25. stellt der Verf. die neue und sehr wahrscheinliche Verrauthung
<lb/>auf, dass schon die Voconia eine Erbschaftssteuer, das Vorbild der
<lb/>spätem vicesimaria des August eingeführt habe.

<lb/>Soweit der Inhalt des Gesetzes selbst; wir wenden uns nun zu
<lb/>der Erörterung des Zusammenhangs, den der Verf. zwischen ihm und
<lb/>andern Rechtsinstituten nachzuweisen bemüht ist.

<lb/>I. Die Voconia und das legatum partitionis (/-. 50—54.).

<lb/>Dass das Partitionslegat d. h. das Legat der Hälfte (wofür noch
<lb/>die Formel Theoph. //., 23., 5. Titius k. e. parlitoque hereditatem
<lb/>meam cum Seio parte dimidia hätte angeführt werden können),
<lb/>selten einer niedrigeren Quote, insofern mit der Voconia zusammen- 
<lb/>hängt, als nach derselben das legatum maioris partis unmöglich ge- 
<lb/>worden ist, das hat schon Savigny (Zeitschr, a.a. 0.) bemerkt, wel- 
<lb/>cher auch den alten von dem Verf. mit Unrecht wieder aufgenommenen
<lb/>lrrthum berichtigt, dass in Ansehung der sacra der legatarius par- 
<lb/>tiarius vor dem Erben hafte. — Aber wenn der Verf. bemerkt, dass
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Dr. jur. Mommsen zu Altona.
</p>
               <p>

                  <lb/>13
</p>
               <p>

                  <lb/>za diesem Umwege statt der einfachen Erbeseinsetzung offenbar
<lb/>nur das Verhältuiss genölhigt habe, in welches der Testator durch
<lb/>die Voconia zu seinen nächsten weiblichen Anverwandten geratben
<lb/>sei, und also die Entstehung des legatum partitionis überhaupt der
<lb/>Voconia zuschreibt, so hat dies allerdings vielen Schein; aber worin
<lb/>derVerf. eine besondere Bestätigung dieser Annahme findet, Scävola’s
<lb/>Bemerkung bei Cic. de legg. //., 20., 50., macht gerade dieselbe
<lb/>cinigermassen zweifelhaft. Daselbst heisst cs: atque dant hoc Scae- 
<lb/>volae quod est partitio, ut si in testamento deducta scripta non sit
<lb/>ipsique minus ceperint quam omnibus heredibus relinquatur, sacris
<lb/>ne attigeretur. Zunächst hätte derVerf. sich bei dieser Lesart nicht
<lb/>beruhigen sollen; wenn er zu deducia partitio ergänzt und darunter
<lb/>die Hälfte derjenigen Erhschaftssummc versteht, welche von dem hin-
<lb/>terlassncn Patrimonium abgezogen wird zum Behuf der besondere Aus- 
<lb/>setzung einer eigens für die Opfer bestimmten Summe, so ist theils
<lb/>scripta überflüssig, theils partitio in einem ganz andern Sinn genom- 
<lb/>men, als Cicero hier sonst überall damit verbindet, theils endlich
<lb/>dem Testator eine Disposition über die Opferpflicht verstauet, wel- 
<lb/>che ihm gar nicht zukommt. Es ist nicht zu verkennen, dass das
<lb/>Princip sacra cum pecunia dem ius publicum angekört, quod privatus
<lb/>mutare non potest; der Testator kann wohl seine pecunia frei ver- 
<lb/>geben, also folgeweise auch über die Last der Sacra disponiren, aber
<lb/>nicht principaliter darüber verfügen, etwa einem Erben oder Legatar
<lb/>sie vorzugsweise auflegen. Will er also Jemanden im Testamente
<lb/>bedenken und ihn zugleich von den sacris entbinden, so muss er dazu
<lb/>also disponiren, dass der honoratus nicht unter die Vorschriften der
<lb/>pontifices fällt. Ernennt er ihn nun zum Erben, auch nur zum klein- 
<lb/>sten Theil, so muss er jedenfalls pro rata zu den Opfern kontribuiren;
<lb/>dagegen als Legatar braucht derselbe das nur, wenn er die volle
<lb/>Hälfte der Erbschaft erhält. Will also der Testator ihm keine grossere
<lb/>Aussetzung machen, so kann er sich zur Umgehung der Sacra des
<lb/>Partitionslegats mit Abziehung einer geringfügigen Summe, gewöhn- 
<lb/>lich centum nummi (e. 21., 53.), dazu bedienen; oder wenn der
<lb/>Testator auch das nicht wollte oder doch nicht aussprach, kann doch
<lb/>der Erbe durch nexi solutio einer solchen kleinen Summe der Opfer- 
<lb/>last ausweichen. — Dies offenbar ist Cicero’s Meinung; es ist un- 
<lb/>umgänglich nothwendig, dass er hier ebenso wie im folg. Kap. beide
<lb/>Fälle andeutet und danach wird etwa zu schreiben sein: si in testa- 
<lb/>mento deducta summa centum nummorum sit ipsive minus ceperint;
<lb/>wo aus summa centum nummorum, geschrieben SCN wurde scripta
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0014.tif"
                   n="14"
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               <p>

                  <lb/>14
</p>
               <p>

                  <lb/>Backofen. Die lex Voconia.
</p>
               <p>

                  <lb/>non. Wichtig ist es ferner, dass hiernach Scävola selbst auf eine
<lb/>ganz andre praktische Bedeutung des Parlitionslegats hinwies als auf
<lb/>die hei der lex Voconia: auf den Gebrauch desselben zur Vermeidung
<lb/>der sacra. Dass daneben dasselbe auch anwendbar war, um seit der
<lb/>Voconia bei Frauen die Intestatportion zu vertreten, ist allerdings
<lb/>unleugbar und ein Beispiel dafür die vom Verf. 8. 54. angeführte
<lb/>Inschrift Orelli 4986.; aber die älteste Anwendung war gewiss
<lb/>die, dass man alle Personen, welche man zu Erben ernennen wollte,
<lb/>ohne sie mit den sacris zu belasten, zu Quotenlegataren machte. So
<lb/>lange noch der Grundsatz bestand, dass hei Legaten nur noch das
<lb/>der grösseren Hälfte, zu den Opfern verpflichte, musste selbst das
<lb/>Legat der vollen Hälfte von deductis (nummis) zur Entlastung von
<lb/>den sacris genügen.

<lb/>II. Die Voconia und die Präterition und Inofficiositäts-
<lb/>querel (S. 54 — 66.).

<lb/>„Es war die Aufgabe des Centumviralgerichts, sagt der Verf.,
<lb/>„den bei der Präterition der sui angenommenen Irrthum des Vaters
<lb/>„zu verbessern. Aber nach welchem Prinzip? Offenbar nach einem
<lb/>„theilweise verschiedenen, je nachdem die Präterirten Söhne oder
<lb/>„Töchter sind. Die Söhne haben nicht nur ein gesetzliches Erb- 
<lb/>recht, sondern sie können auch im Testamente nach Willkür ein- 
<lb/>gesetzt werden; das blosse Vorhandensein eines Testaments schliesst
<lb/>„also noch keineswegs den Entschluss des Vaters, seine Söhne nicht
<lb/>„zu bedenken, in sich. Anders bei den Töchtern; da diese nicht
<lb/>„eingesetzt werden können, so wird durch die Existenz des Testa- 
<lb/>ments so viel wenigstens erwiesen, dass ihnen der Testator keines- 
<lb/>falls mehr als die Quote zukommen lassen wollte, welche er nach
<lb/>„der L* V. in Form eines Legats ihnen noch zuwenden konnte, also
<lb/>„einer einzigen Tochter nicht mehr als die Hälfte, zweien jeder
<lb/>„nicht mehr als ein Drittheil u. s. w." So gut sich dies ausnimmt,
<lb/>so ist es doch nichts Andres als eine scharfsinnige •petitio principii,
<lb/>wie das wieder mit den eigenen Worten des Verfs. hei Gelegenheit
<lb/>der Ruption des Testaments durch die präterirte postuma sich bewei- 
<lb/>sen lässt: „Die iam nata vergass der Vater nur im Testament so viel
<lb/>„möglich zu bedenken, die postuma dagegen hätte ihn wohl ganz
<lb/>„von der Abfassung eines Testamentes abgehalten4* (S. 61.). Da
<lb/>der Vater nach der Ansicht der Centumvirn Beide, die postuma wie
<lb/>die iam nata, zur Zeit der Abfassung des Testaments vergass , so ist
<lb/>es reine Willkür, anzunehmen, dass er, wenn er an jene gedacht
</p>

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               <p>

                  <lb/>15
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Dr.jur. Mommsen zu Altona.

<lb/>Milte, das Testiren unterlassen, wenn an diese, er ihr ein Legat
<lb/>gegeben haben würde. Der Irrthum des Testators, der bei der
<lb/>postuma als das Testiren selbst motivirend gedacht ist, wird ohne
<lb/>allen Grund bei der iam nata als Motiv der Modalität des Testirens
<lb/>gefasst. — Man könnte sagen, schon die Centumvirn Hessen sich
<lb/>durch diese petitio principii täuschen; aber dann würden sie der
<lb/>präterirten Tochter ein legatum partis zugewiesen haben, nicht einen
<lb/>Erbtheil quasi ex testamento (vgl. den Verf, §. 15.) und auch schwer- 
<lb/>lich auf die Verschiedenheit des Akkreszenzrechts gegen den einge- 
<lb/>setzten suas oder extraneus (gegen jenen erhält bekanntlich jede
<lb/>Tochter einen Kopftheil, gegen diesen alle Töchter die Hälfte des
<lb/>dem extraneus gegebenen Erbtheils, vgl. Mühlcnbruch Forts, von
<lb/>Glück XXXVI., S. 339.) gekommen sein, an deren Vereinigung mit
<lb/>seiner Hypothese der Verf. S. 58. seinen Scharfsinn verschwendet.
<lb/>Ganz unmöglich aber wird seine Annahme, wenn wir oben mit Recht
<lb/>behauptet haben, dass die Voconia das Verbot enthalten habe, mehr
<lb/>als die Hälfte des Vermögens durch Legate zu erschöpfen; obwohl
<lb/>eben dieselbe Behauptung uns allerdings berechtigt, in dem Akkres- 
<lb/>zenzrecht der Töchter eine Voeoniana ratio, nur freilich in ganz
<lb/>andrer Weise, zu erkennen. Waren sui eingesetzt und suae prü-
<lb/>terirt, so behandelte das Gericht den Fall oben bar nach Analogie der
<lb/>Intestaterbschaft; dagegen, wenn extranei eingesetzt waren und suae
<lb/>präterirt, so scheinen sie hier allerdings nach Analogie des voco-
<lb/>nischen Gesetzes sämmtlichen extraneis heredibus institutis die eine,
<lb/>sämmtlichen Töchtern als präsumtiven Legatarinnen die andre Hälfte
<lb/>der Erbschaft zugetheilt zu haben.

<lb/>III. Die Voconia und die Bonorum Possessio (S. 66—91.).

<lb/>Diesen Abschnitt zeichnet die sehr gelungene Durchführung des
<lb/>Satzes aus, dass die Abweichungen des prätorischen Erbrechts von
<lb/>dem civilen nicht in der Willkür des Prätors, sondern in den vom
<lb/>Civilrecht sich entfernenden Präjudikaten der Centumvirn ihre Quelle
<lb/>haben, welchen der Prätor sein Edikt nur konformirt habe (S. 75. f.).
<lb/>Aufmerksamkeit verdient auch die Auffassung der Inofficiositätsquerel
<lb/>als ursprünglich einer blossen Beschwerde gegen das Testament ohne
<lb/>eigentliches Petitum (8. 82. f.), obgleich diese Annahme wahrschein- 
<lb/>lich vielen Widerspruch finden wird. Indess scheint es uns nicht
<lb/>angemessen weiter auf diese Fragen einzugehen, da der Verf. sich
<lb/>hier doch in der That von der lex Voconia zu weit entfernt, die in
<lb/>dem ganzen Abschnitt kaum genannt wird und diese Untersuchungen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>16
</p>
               <p>

                  <lb/>Bachofen, Die lex Voconia.
</p>
               <p>

                  <lb/>so werthvoll sie an sich sind, kaum etwas zu der richtigen Einfügung1
<lb/>dieses Gesetzes in das Rechtssystem beitragen dürften.

<lb/>Die Darstellung des Verfs. ist einfach, ohne trocken zu sein
<lb/>und hält die schwere Mitte zwischen Gedrängtheit und Weitläufig- 
<lb/>keit, so dass auch hiedurch die kleine Schrift einen befriedigenden
<lb/>Eindruck hinterlässt. Wir hoffen ihrem Verf. noch manches Mal
<lb/>beistimmend oder widersprechend unsre Achtung vor seinem regen
<lb/>Forscbuugsgeist bezeugen zu können.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_17+1845_0017.tif"
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                  <title ref="mpier:pr-214397">Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts, von Dr. Carl Wilh. Wolff, Privatdoc. d. R. zu Göttingen. Erster Band. Das deutsche Privatrecht, mit Ausschluss der Lehn- u. Handelsrechts. Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht, 1843</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>17
</p>
               <p>

                  <lb/>Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts von Carl
<lb/>Willi, WollT, Privatdoc. d. R. zu Göttingen. Erster Band. Das
<lb/>deutsche Privatrecht, mit Ausschluss des Lehn- u. Handelsrechts.
<lb/>Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht, 1843» XVI u. 539 S. gr. 8.
<lb/>(2 Thlr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>V O II

<lb/>Herrn Professor fflr. BBudde zu Bonn.

<lb/>Ein neues Lehrbuch des deutschen Privatrechts, welches neben
<lb/>den bekannten Werken von Runde, Eichhorn, Mittermaier,
<lb/>Phillips und Maurenbrecher auf Selbständigkeit und wissen- 
<lb/>schaftlichen Werth Anspruch macht, darf sich nicht bloss dadurch
<lb/>auszeichnen wollen, dass es den oft behandelten Stoff noch einmal
<lb/>in fasslicher Sprache vorträgt, die Ergebnisse der neuesten Mono- 
<lb/>graphien aufnimmt, auch hie und da eine eigne Ansicht des Verfassers
<lb/>mittheilt; es muss die Einsicht in den systematischen Zusammenhang
<lb/>der einzelnen Lehren des deutschen Rechtes fördern. In dieser Be- 
<lb/>ziehung lassen die vorhandenen Lehrbücher Vieles zu wünschen übrig,
<lb/>was bei dem gegenwärtigen Stande der wissenschaftlichen Erkennt- 
<lb/>nis geleistet werden könnte. Bisher hat man die Bedeutung des
<lb/>Systemes völlig verkannt, indem man sich dabei beruhigte, den gege- 
<lb/>benen Stoff nach Gründen der Zweckmässigkeit für die übersichtliche
<lb/>Darstellung des Ganzen geordnet und abgetheilt zu haben. Dabei
<lb/>gierig man von der Voraussetzung aus, dass es verschiedene „Systeme“
<lb/>gebe, unter denen man zu wählen habe. Klagen über die Schwierig- 
<lb/>keit der Entscheidung hörte man oft, es wurde sogar das Geständ- 
<lb/>nis abgelegt, die Fragen über „die grössere oder geringere Zweck- 
<lb/>mässigkeit“ der verschiedenen Anordnungen des Stoffes seien „meh-
<lb/>rentheils von der Beschaffenheit, dass sich kaum ein ganz entschie- 
<lb/>denes Für oder Wider dabei aussprechen lasse. Im Grunde komme
<lb/>das Meiste darauf an, dass man sich der mit jeder besonderen Weise
<lb/>verknüpften Vortheile und Nachlheile recht deutlich bewusst werde,
<lb/>Krit. Jahrb.f.D.RW. Jahnr.IX. 11.1. 2
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0018.tif"
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               <p>

                  <lb/>'18 Wolff) Lehrbuch 0. gern, deut, Pmatreclits.

<lb/>da man fast notwendig mit gewissen Vorteilen auch gewisse Nach-
<lb/>iheile in Kauf nehmen müsse." (Gaupp in der Gallischen Lit.-Zeit.
<lb/>1831. Nr. 8.) Zweifelhaft blieb namentlich, ob es rathsamer sei,
<lb/>dem Systeme Begriffe des älteren deutschen Rechts unterzulegen,
<lb/>oder sich an das römische Recht zu halten, ob es gut sei, das beson- 
<lb/>dere Recht der Stände von dem allgemeinen Privatrechte zu schei- 
<lb/>den, endlich ob die Verbindung des Lehnrechts mit dem Privatrechte
<lb/>der Trennung beider vorzuziehen sei. So lange man die Fragen nach
<lb/>dem Systeme so fasst, ist eine entscheidende Antwort kaum zu er- 
<lb/>warten, hat aber auch keine grosse Bedeutung; Jeder wählt das Ver- 
<lb/>fahren, welches-ihm das zw eckmässigcre scheint, gibt indessen zu,
<lb/>dass man auch mit dem entgegengesetzten zum Ziele gelangen könne;
<lb/>Mancher hält es wohl gar für wünschenswert!), dass jede von den
<lb/>verschiedenen Methoden in der Litterator ihre Vertreter finde. Hier
<lb/>erscheint das Recht als eine rohe Masse von einzelnen Regeln, wel- 
<lb/>che der Darsteller in Ordnung bringt. In derThat ist aber das Recht
<lb/>eines jeden Volkes in jedem Stadium seiner Geschichte ein in sich
<lb/>abgeschlossenes Ganzes; es besteht nicht aus einer Summe willkür- 
<lb/>lich erfundener Regeln, sondern gestaltet sich nach bestimmten, durch
<lb/>die Geschichte, den Charakter und die Bildungsstufe der Nation ge- 
<lb/>gebenen Begriffen, von welchen die einzelnen Rechtsinstitute getra- 
<lb/>gen und zusammengehalten werden. Die Ordnung ist also nicht zu
<lb/>machen, sondern aufzufinden, sie beruht nicht auf Gründen der Zweck- 
<lb/>mässigkeit, sondern der Nothwendigkeit, es gibt nicht mehrere Sy- 
<lb/>steme, sondern nur eines und dieses ist die Darstellung des Rechts
<lb/>in seinem innern begrifflichen Zusammenhänge. Das Alles gilt auch
<lb/>für unser heutiges Privatrecht; es enthält zwar römische und deut- 
<lb/>sche Elemente, aber diese sieben nicht lose und unvermittelt neben
<lb/>einander, sie sind zu einer neuen Einheit verwachsen, durchdringen
<lb/>und bestimmen sich gegenseitig und bilden auf diese Weise ein ein- 
<lb/>ziges System, welches weder ursprünglich römisch noch ursprünglich
<lb/>deutsch ist. Durch die Uehertragung auf die Lehensverhältnisse
<lb/>einer fremden Nation hat das römische Recht seine nationalen Eigen-
<lb/>thümlichkeiten, welche zu Justinian’s Zeiten noch übrig waren,
<lb/>verloren; es hat zugleich das deutsche Recht wesentlich, umgebildet,
<lb/>einige Institute desselben völlig verdrängt und den übrigen neue
<lb/>Grundlagen oder neue Entwicklungsformen gegeben. Die ursprüng- 
<lb/>lich deutschen Bestandteile des heutigen Rechts hat die Wissen- 
<lb/>schaft des deutschen Privalrechls aufzuzeigen,- sie darf nicht auf einer
<lb/>früheren Stufe der Entwicklung stehen bleiben; dieselbe Anforderung
</p>

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                   n="19"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Budde zu Bonn. 19

<lb/>ist auch an das Civilrecht zu machen und hat auf diesem Gebiete
<lb/>bereits Anerkennung gefunden. Während die Germanisten lebhaft
<lb/>darüber streiten, ob ihr „System“ römisch oder deutsch sein müsse,
<lb/>sind die Civilisten schon zu der Ueberzeugung gekommen, dass das
<lb/>ihrige nicht römisch sein könne, sie haben die sog. Legalordnungen
<lb/>durch andere ersetzt, welche keiner antiken Darstellung zum Grunde
<lb/>liegen. Die einzelnen Bestimmungen des römischen Rechts sind durch
<lb/>die Versetzung in eine ganz neue Welt unter einander Verbindungen
<lb/>eingegangen, welche in Rom nicht bestanden und daher in den Schrif- 
<lb/>ten der römischen Juristen auch nicht gesucht werden dürfen. Diese
<lb/>neuen Verbindungen nachzuweisen ist die Aufgabe der heutigen Civil-
<lb/>rechtswissenscliaft. Unrichtig ist es freilich, wenn man meistens die
<lb/>Legalordnungen für haare Unordnungen halt und die neu eingeführten
<lb/>als die ausschliesslich systematischen bezeichnet; man übersieht da- 
<lb/>bei, dass es für uns äusserst schwierig, vielleicht unmöglich ist, so
<lb/>vollständig in das Rechtsleben des Alterthums uns hineinzudenkeu,
<lb/>um die antiken Darstellungen des römischen Rechts von Seiten ihrer
<lb/>innern Form begreifen und deuten zu können.

<lb/>Das System des heutigen Rechts ist nach des Ree. Uehcrzeu-
<lb/>gung von Bücking im §.29. seiner Institutionen richtig vorgezeich- 
<lb/>net worden. Dasselbe unterscheidet sich von der gewöhnlichen An- 
<lb/>ordnung der Institutionen- und Pandektencompendicn dadurch, dass
<lb/>es den sog. allgemeinen Theil, welcher von den Subjecten, den Ob- 
<lb/>jecten der Rechte und von dem Verhältnisse des Subjects zu dem
<lb/>ihm Objectiven handelt, mit dem richtigen Namen „Voraussetzungen
<lb/>der Privatrechte“ belegt und daraus den ersten Ilaupttheil des Ganzen
<lb/>bildet, dann das Sachenrecht, die Obligationen und das sog. reine
<lb/>Familienrecht als zweiten Haupttheil unter der gemeinschaftlichen
<lb/>Benennung „einfache Privatrechte“ hinstellt, und mit den „zusam- 
<lb/>mengesetzten Privatrechten“ als dem dritten Haupttheile abschliesst,
<lb/>wozu das Familiengüterrecht (die Vermögensrechte unter dem Ein- 
<lb/>flüsse der Familienrechte), das Erbrecht (die in Vermögensrechte
<lb/>übergehenden Familienrechte) und das Actionenrecht (die Privatrechte
<lb/>im Zustande des Bestrittenseins) gehören. Ist das der wahre innere
<lb/>Zusammenhang unsers Rechts, so müssen auch die Bestimmungen des
<lb/>deutschen Privatrechts in demselben stehen. Der erforderliche Nach- 
<lb/>weis lässt sich freilich nur dadurch führen, dass man den ganzen
<lb/>Rechlsstoff in der angedeuteten Verbindung darlegt und kann daher
<lb/>hier nicht unternommen werden: einige allgemeine Bemerkungen über
<lb/>die Ausführung des Systemes im deutschen Privatrechte werden sich

<lb/>2 *
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0020.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20
</p>
               <p>

                  <lb/>WoJfj\ Lehrbuch d. gern. deuL Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>weiter unten an die Relation über die Anordnung des vorliegenden
<lb/>Lehrbuchs knüpfen. Zuvor ist noch ein Einwand zu beseitigen, der,
<lb/>wenn er richtig wäre, Bücking’s Anordnung ohne weitere Prüfung
<lb/>im Einzelnen als verwerflich erscheinen lassen würde. Es ist neuer- 
<lb/>dings behauptet worden, das deutsche Privatrecht müsse sieh durchaus
<lb/>vom Civilrechte lossagen und seine Selbständigkeit namentlich auch
<lb/>im Systeme zeigen. Mit grosser Wärme wird diese Ansicht von
<lb/>Phillips verfochten. Er fürchtet, dass der ohnehin schon so grosse
<lb/>Einfluss des römischen Rechtes dadurch immer mehr erweitert und
<lb/>das deutsche Recht endlich ganz und gar romanisirt werden möchte:
<lb/>er klagt darüber, dass man heut zu Tage an die germanistischen Stu- 
<lb/>dien mit einer Reihe von civilistischen Vorkenntnissen komme, welche
<lb/>das Verständniss der einheimischen Institute erschweren und dahin
<lb/>führen, Alles unter römischen Gesichtspunkten anzusehen. Diesem
<lb/>Uebel vorzuheugen, soll das deutsche Privatrecht von Grund aus neu
<lb/>erbaut werden auf echten einheimischen Fundamenten und dadurch
<lb/>eine starke Festung erhalten, in welcher es dem übermüthigen, er- 
<lb/>oberungslustigen Feinde Trotz bieten kann. Zunächst wird dabei nur
<lb/>an Verteidigung gedacht, aber in neuster Zeit haben sieh doch schon
<lb/>einige besonders kampfesmuthige Germanisten, welche Puchta in
<lb/>der Vorrede zur zweiten Ausgabe seiner Pandekten sehr nachdrück- 
<lb/>lich zur Ruhe und Ordnung verweist, aus der Verschanzung gewagt,
<lb/>um den eingedrungenen Eroberer ganz wieder zu verjagen. Es
<lb/>zeigt sich in diesem Bestreben ein warmer, aber völlig irregehender
<lb/>Patriotismus, der seihst den sonst besonnenen Phillips verleitet, die
<lb/>systematisch antiquarischen Studien des römischen Rechts mit dem
<lb/>verächtlichen Namen „Antiquitätenkram" hei Seite zu schieben und
<lb/>dafür eine höchst ergötzliche Stelle aus Fiseher’s Litteratur des
<lb/>germanischen Rechts zu citiren. Der feindliche Gegensatz, welchen
<lb/>die patriotische Verblendung jenen Eiferern vorspiegelt, besteht gar
<lb/>nicht; das römische Recht ist uns nicht mehr fremd, wir arbeiten
<lb/>seit Jahrhunderten mit dem angestrengtesten Fleisse daran, uns das- 
<lb/>selbe in seiner wissenschaftlichen Vollendung gleich den übrigen
<lb/>geistigen Schätzen des klassischen Alterthums anzueignen, wir sind
<lb/>die Eroberer und sollten stolz darauf sein, ein solches Besitzthum
<lb/>uns dienstbar gemacht zu haben. Es war sehr natürlich, dass in der
<lb/>ersten Freude über die neue Errungenschaft alle Kräfte sich darauf
<lb/>wandten, dieselbe möglichst vollständig zu benutzen. Das neu er- 
<lb/>worbene Recht wurde nicht bloss da angewendet, wo es geeignet und
<lb/>bestimmt war, das unsrige zu werden, es wurde auch auf Verhält-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0021.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Rec* von Hrn. Professor Dr, Budde zu Ron«.
</p>
               <p>

                  <lb/>21
</p>
               <p>

                  <lb/>uisse bezogen, welche es entweder gar nicht, oder wenigstens nicht
<lb/>allein beherrschen konnte. In Folge dieser unrichtigen Anwen- 
<lb/>dung des römischen Iiechts haben die entsprechenden Institute des
<lb/>deutschen wohl verkannt, aber nicht verdrängt und zerstört werden
<lb/>können; sie bestehen noch und fallen den Germanisten ohne Kampf
<lb/>zu, indem die Bemühungen der Civilisten gerade darauf gerichtet
<lb/>sind, die wahre Bedeutung der römischen Rechtsinstitute zu erfor- 
<lb/>schen und dadurch jede unrichtige Anwendung zu verhüten. Als
<lb/>Beispiel mag hier das negative Ergebniss der neusten civilistischen
<lb/>Untersuchung über die Infamie dienen. Beide Parteien arbeiten ganz
<lb/>friedlich an einem grossen Werke, an der Vollendung unsers gegen- 
<lb/>wärtigen Rechtssystems 5 das Giviirecht bereitet dabei dem deutschen
<lb/>Privatrechte die Wege. Wenn hiernach an das letztere die Auffor- 
<lb/>derung ergeht, sich der Gegenwart hinzugeben und nicht erfolglose
<lb/>Belebungsversuche an abgestorbenen Zuständen des Mittelalters zu
<lb/>machen, so wird es dadurch keineswegs in die untergeordnete Stel- 
<lb/>lung eines usus modernus pandectarum herabgedrückt. Die deutschen
<lb/>Elemente des heutigen Rechts lassen sich aus römischer Wurzel nicht
<lb/>ableiten, sie müssen, zwar nicht in systematische, wohl aber in histo- 
<lb/>rische Verbindung mit den Grundbegriffen des altern deutschen Rechts,
<lb/>aus denen sie stammen, gesetzt werden. In dieser Beziehung hat
<lb/>unsere Wissenschaft in neuster Zeit ungemeine Fortschritte gemacht
<lb/>und darin besteht ihre Selbständigkeit. Im Sachenrechte haben die
<lb/>Lehre von den Reallasten und die deutsche Seite des Pfandrechts
<lb/>ganz neue Begründung erhalten, seit man sie an den allen Begriff
<lb/>der Gewcre anknüpft, im Familienrechtc sind die deutschen Güter- 
<lb/>verhältnisse unter Ehegatten, Ellern und Kindern durch die Zurück- 
<lb/>führung auf den alten Begriff des Mundiums erst entwirrt worden.
<lb/>Benützt man auf diese Weise bei den einzelnen Instituten das ältere
<lb/>Recht als die historische Vorstufe des jetzigen, so wird dadurch dem
<lb/>„Romanisiren*“ sicherer vorgebeugt, als durch die Aufstellung eines
<lb/>für die Gegenwart nicht geltenden und deshalb auch nicht geltend
<lb/>zu machenden Systcmes.

<lb/>Aber Phillips hat für die gänzliche Lossagung vom Giviirecht
<lb/>noch einen zweiten, wichtigeren Grund. Er findet, dass „die hei
<lb/>dem römischen Rechte übliche Einteilung dem deutschen durchaus
<lb/>nicht angemessen sei, weil sie zur Zerteilung und Zersplitterung von
<lb/>Gegenständen führe, die in einem natürlichen und deshalb notwen- 
<lb/>digen Zusammenhänge stehen, und sich daher namentlich nicht für
<lb/>eine Vorlesung über das deutsche Recht eigne." Wäre diese
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0022.tif"
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               <p>

                  <lb/>22
</p>
               <p>

                  <lb/>Wolff) Lehrbuch d. gern. deut. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>Behauptung richtig, so müsste entweder das vorhin aufgestellte Schema
<lb/>für das System unsers gesammten Privatrechts aufgegeben werden,
<lb/>oder es müsste die Ansicht, dass die beiden Bestandtheile desselben
<lb/>ein neues organisches Ganzes bilden, falsch sein. Die erste von
<lb/>diesen beiden Alternativen, welche möglich bleibt und durch den
<lb/>Nachweis eines aus jenem Schema nicht ersichtlichen Zusammenhangs
<lb/>bewahrheitet werden kann, kommt hier nicht in Betracht, Phillips,
<lb/>der für das deutsche Privatrecht ein besonderes System forderte,
<lb/>nimmt die zweite Alternative in Schutz und hat den Beweis derselben
<lb/>durch Bezugnahme auf die bäuerlichen Verhältnisse angetreten. Er
<lb/>weist darauf hin, dass von den persönlichen Verhältnissen der Bauern
<lb/>im Personenrechte, dann nach langer Unterbrechung im Sachenrechte
<lb/>erst von den Bauergütern, endlich im Erbrechte von der Succession
<lb/>in diese Güter die Rede sei. Diese Betrachtung führt ihn zu der
<lb/>oben schon in Frage gestellten Aussonderung des Ständerechtes von
<lb/>dem sog. allgemeinen Privatrechte; derselbe Grund, welcher eine
<lb/>ununterbrochene Darstellung des gesammten Bauernrechtes nöthig zu
<lb/>machen scheint, gilt auch für den Adel und den Bürgerstand. Die
<lb/>einzelnen Stände haben indessen gar kein besonderes Recht für sich,
<lb/>sie gehören ein ein Volke an und stehen daher auch unter der Herr- 
<lb/>schaft eines Rechtes; sic unterscheiden sich dadurch von einander,
<lb/>dass sie verschiedene Stufen der Rech tsfähigkeit einnehmen: einem
<lb/>Stande kommt das Normalmass, den übrigen ein grösseres oder klei- 
<lb/>neres Mass der Rechtsfähigkeit zu. Aus diesen Ungleichheiten ent- 
<lb/>stehen keineswegs ganz neue Gattungen von Privatrechten, für alle
<lb/>jura singularia hat das System des allgemeinen Privatrechts den
<lb/>Gattungsbegriff aufzuzeigen. Die ungleiche Ehe des Adels ist eine
<lb/>wahre Ehe, der nur gewisse für diesen Begriff unwesentliche Merk- 
<lb/>male fehlen, und gehört also ins Eherecht, die eigenthiimlichen Suc-
<lb/>cessionenordnungen für Stammgüter, Fideicommisse und Bauergüter
<lb/>können nur im Zusammenhänge mit dem Erbrechte begriffen werden,
<lb/>ebenso ist es mit den übrigen Standesrechten. Wer sie aus dieser
<lb/>organischen Verbindung losreisst, muss doch hinterher wieder, „nach- 
<lb/>dem viele gänzlich verschiedene Lehren abgehandelt worden sind",
<lb/>bei dem Institute, wozu sie gehören, ankniipfen; gewonnen wird da- 
<lb/>bei nur eine Zusammenstellung von Rechtsregeln, die in ihrer Ver- 
<lb/>einzelung unverständlich sind und unter einander nichts gemein haben,
<lb/>als das Subject. Auf den schon von Gaupp hervorgehobenen Um- 
<lb/>stand, dass hei der entschiedenen Richtung unserer Zeit, die stän- 
<lb/>dischen Unterschiede auszugleichen, eine scharfe Sonderung heut zu
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0023.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hin. Professor Dr. Budde zu Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>
               <p>

                  <lb/>Tage eben so unzeitgemäss als unausführbar sei, soll hier nur bei- 
<lb/>läufig verwiesen werden.

<lb/>Phillips benutzt die Trennungsmethode, um dem Lehnreehte
<lb/>und dem Handelsrechte einen Platz im deutschen Privatrechte zu
<lb/>sichern; jenes theilt er dem Adel, dieses dem Bürgerstande zu, weil
<lb/>dort vorzugsweise ritterliche, hier bürgerliche Personen als Sub- 
<lb/>jecte auftreten. Wenn der Grund dieser Anordnung auch durch- 
<lb/>greifend wäre, so würde sie doch auf keinen Fall eine systematische
<lb/>zu nennen sein, weil sie gar nicht darauf berechnet ist, beide Rechte
<lb/>in die aus dem Inhalte sich ergebende Verbindung zu bringen, son- 
<lb/>dern wiederum nur auf die Subjecte Rücksicht nimmt. Es leidet
<lb/>keinen Zweifel, dass die lehnreehtlicheu und handelsrechtlichen Be- 
<lb/>stimmungen, soweit sie dem Privatrechte im Gegensätze zum öffent- 
<lb/>lichen angehören, auch im Systeme des Privatrechts einen Platz
<lb/>haben, aber eben so gewiss ist es, dass man vergebens nach einer
<lb/>Stelle suchen wird, wo sie sämmtlicli neben einander stehen könn- 
<lb/>ten. Für das Handelsrecht ist das am leichtesten einzusehen. Das- 
<lb/>selbe besteht in der Anwendung der allgemeinen Rechtsbestimmungeu
<lb/>auf die Rechtsverhältnisse, welche bei der gewerbsmässigen Betrei- 
<lb/>bung des Handels sich ergeben. Je mehr der Verkehr steigt, desto
<lb/>mannichfaltiger und verwickelter werden diese Verhältnisse; es kön- 
<lb/>nen selbst ganz neue Rechtsformen, die sonst im bürgerlichen Leben
<lb/>nicht Vorkommen, durch das Bedürfnis des Handels geschaffen wer- 
<lb/>den: darin liegt die Eigentümlichkeit des Handelsrechts. Eine
<lb/>scheinbare Selbständigkeit erlangt es dadurch, dass die allgemeinen
<lb/>Rechtsbestimmungeu in ihrer Anwendung auf diese Verhältnisse häulig
<lb/>Modificationen erleiden und von singulären Bestimmungen, welche
<lb/>zunächst als Usancen sich kundgehen, durchbrochen werden. Allein
<lb/>damit verhält es sich genau so, wie mit den Standesrechten: die

<lb/>besonderen Grundsätze des Handelsrechts sind ohne die allgemeine
<lb/>Regel, aus der sie hervorgehen und von der sie beherrscht werden,
<lb/>haltungslos. Das Lehnrecht hat eine wesentlich andere Bedeutung.
<lb/>Während die Verhältnisse, welche das Handelsrecht normirt, ver- 
<lb/>schiedenen Instituten angehören, hat das Lehnrecht nur ein einziges,
<lb/>ihm eigentümliches Institut zum Gegenstände, dessen charakteristi- 
<lb/>sches Merkmal in der Lehnstreue besteht. Man darf daraus aber
<lb/>nicht folgern, dass dem ungeteilten Lehnrechte eine Stelle im Sy- 
<lb/>steme gebühre; denn das System ist nicht eine Totalität von Rechts- 
<lb/>instituten, sondern von Rechten, die es in ihrem gegenseitigen Ver- 
<lb/>hältnisse und inneren Zusammenhänge darlegl. Wenn nun aus einem
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0024.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24 Wolff) Lehrbuch d. gern. deut. Privatrechts.

<lb/>Rechtsverhältnisse ungleichartige Rechte entspringen, so müssen diese
<lb/>auch im Systeme von einander abstehen und mit den gleichartigen
<lb/>aus andern Verhältnissen in Verbindung treten. Nach diesem Grund- 
<lb/>sätze ist das Lehnrecht noch in keinem Lehrhuche dem deutschen
<lb/>Privatrechte einverleibt worden. Eichhorn sagt zwar in der Vor- 
<lb/>rede zu seiner „Einleitung" ganz richtig, dass die Darstellung des
<lb/>deutschen Rechts in seinem wissenschaftlichen Zusammenhänge
<lb/>die Verbindung des Lehnrechts mit den übrigen Theilen des .deut- 
<lb/>schen Rechts erfordere, bleibt aber bei der Ausführung auf halbem
<lb/>Wege stehen, indem er, abgesehen von der Lehnfolge, welche im
<lb/>Erbrechte die ihr zukommende Stellung erhält, den ganzen lehn- 
<lb/>rechtlichen Stoff dem Sachenrechte zuweist, was offenbar für die
<lb/>Lehre von den Subjecten, von den Objecten und von den gegensei- 
<lb/>tigen Rechten und Pflichten der Lehnspersonen unsystematisch ist.
<lb/>Ebenso ist Ortloff verfahren in seinen „Grundzügen eines Systemes
<lb/>des teutschen Privatrechts.Cf Kraut, der in der ersten Ausgabe
<lb/>seines vortrefflichen Grundrisses dem Eichhorn’schen Plane gefolgt
<lb/>war, hat in der zweiten die betretene Bahn ganz wieder verlassen
<lb/>und dem Lehnrechte die Bedeutung eines selbständigen Rechtstheiles
<lb/>zuerkannt; die Verbindung mit dem Privatrechte ist in der Thal von
<lb/>ihm aufgegehen, er lässt das Lehnrecht ungetheilt und stellt es,
<lb/>ohne einen Anknüpfungspunkt zu haben, hinter die Übrigen Lehren.
<lb/>Bei weitem die meisten Germanisten erklären sich noch immer für
<lb/>die vollständige Trennung. (Vgl. Dieck in d. Zeitschrift f. deut- 
<lb/>sches Recht, Bd. III. 8. 160 ff.) Die Gründe, welche dafür ange- 
<lb/>geben zu werden pflegen, entscheiden nichts gegen den innern syste- 
<lb/>matischen Zusammenhang unsers gesammten Privatrechts, sie lassen
<lb/>höchstens den Zweifel entstehen, ob es nicht angemessen sei, das
<lb/>Lehnrecht monographisch zu bearbeiten. Dazu kann insbesondere
<lb/>die Erwägung leiten, dass das Lehnsverhältniss seiner eigentlichen
<lb/>Bedeutung nach einer längst vergangenen Zeit angehört, gegenwär- 
<lb/>tig aber nur noch von seiner langen und grossen Vergangenheit lebt
<lb/>und an der weiteren Entwicklung unsers Rechts keinen Theil hat.
<lb/>Für die abgesonderte Darstellung des Handelsrechts ist anzuführen,
<lb/>dass dasselbe durch die gegenwärtigen Zustände der bürgerlichen
<lb/>Gesellschaft und durch die Richtung der Zeit rascher gefördert wird,
<lb/>als die übrigen Theile unsers Rechts, eine Fruchtbarkeit der Rechts- 
<lb/>bildung zeigt, wie sie sonst nirgend zu finden ist und somit der ge- 
<lb/>sammten Rechtsentwicklung voran eilt, während das Lehnrecht hinter
<lb/>derselben zurüekbleibt. Beide sind nichtsdestoweniger integrirende
</p>

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                   n="25"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hru. Professor Dr, Budde zu Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <p>

                  <lb/>Bcstandlheile des Privatrechtssystems; sie müssen als solche aufge-
<lb/>fasst werden, und auch die monographische Bearbeitung muss diesen
<lb/>Zusammenhang erkennen lassen.

<lb/>DerVerf. des hier zur Beurtheilung vorliegenden Lehrbuches hat
<lb/>über das System sich nicht ausgesprochen, und Rec. konnte daher hei
<lb/>obigen Bemerkungen sich auf ihn nicht berufen. Leber die Absonderung
<lb/>des Lehn- und Handelsrechtes, die den noch zu erwartenden zweiten
<lb/>Theil des Werkes füllen werden, sagt er in der Vorrede, er wolle dieses
<lb/>Verfahren hier nicht besonders vertheidigen, es solle sich durch sich
<lb/>selbst rechtfertigen, macht jedoch §. 1. darauf aufmerksam, dass die
<lb/>Quellen jener beiden Rechte von denen des übrigen Privatrechts
<lb/>völlig verschieden seien, und dass dadurch eine völlig verschiedene
<lb/>Behandlung nöthig werde. Das Privatrecht der Stände wird von ihm
<lb/>in Lebereinstimmung mit der oben ausgesprochenen Ansicht dem
<lb/>sog. allgemeinen Privatrechte einverleibt ohne Angabe von Gründen.
<lb/>Auch über die Eintheilung des Stoffes spricht sich der Vcrf. gar
<lb/>nicht aus, was um so mehr zu bedauern ist, als die Darstellung nicht
<lb/>den Beweis liefert, dass er auf das System Gewicht lege und dessen
<lb/>Bedeutung erkenne. Das Ganze zerfällt in fünf Bücher nach folgen- 
<lb/>der Ordnung: I. Personenrecht. II. Sachenrecht. III. Recht der
<lb/>Forderungen. IV. Erbrecht. V. Familienrecht. Dass der Verf. nach
<lb/>Kraut’s Vorgänge das Familienrecht hinter das Erbrecht gestellt hat,
<lb/>ist schon aus Gründen der Zweckmässigkeit nicht zu billigen; er setzt
<lb/>sich dadurch in die Verlegenheit, von dem Erbrecht der Verwandten
<lb/>und der Ehegatten reden zu müssen, ehe er alle zum Grunde liegenden
<lb/>persönlichen Verhältnisse, welche dem Familienrechte angehören,
<lb/>genügend hat erörtern können. Die Anordnung des Stoffes innerhalb
<lb/>der einzelnen Bücher ist vollends unbefriedigend. Das erste zerfällt
<lb/>in fünf Capitel, welche so überschrieben sind: 1. Die Standesver- 
<lb/>schiedenheiten und die mit denselben in Verbindung stehenden Rechts- 
<lb/>verhältnisse. 2. Vom Unterschiede zwischen Einheimischen und
<lb/>Fremden. 3. Von dein Einflüsse der Religionsverschiedenheit auf
<lb/>bürgerliche Verhältnisse. 4. Von den Genossenschaften, o. Von
<lb/>Beschränkungen der Lnterthanenrechte in Folge eigner Handlungen,
<lb/>oder von den Ehrenschmälerungen. Anstössig ist hier zuvörderst
<lb/>die Leberschrift des 5. Gap., weil die beiden als gleichbedeutend
<lb/>bingestellten Bezeichnungen des Inhalts einander nicht decken. Nicht
<lb/>jede Handlung, welche die Lnterthanenreehte des Handelnden be- 
<lb/>schränkt, schmälert dessen Ehre; eine Religionsänderung z. B. kann
<lb/>eine Einschränkung der bürgerlichen Rechte zur Folge haben, ist
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0026.tif"
                   n="26"
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               <p>

                  <lb/>26
</p>
               <p>

                  <lb/>Wolff, Lehrbuch d. gern. deut. Privairechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber, wenigstens nach heutigem Rechte, der Ehre unnachtheilig:
<lb/>von der anderen Seite ist auch nicht jede Ehrenschmälerung eine
<lb/>Folge eigner Handlungen; dass die Rechtsbeschränkungen, welche
<lb/>die unehelich Gehörnen noch heute erdulden müssen, in einer unver- 
<lb/>schuldeten Verachtung, also in einer durch eigne Handlungen nicht
<lb/>herbeigeführten Ehrenschmälerung ihren Grund haben, bedarf keines
<lb/>Beweises, der Verf. dreht sich im Kreise, indem er, um seine Ueber-
<lb/>schrift zu retten, §, 80 behauptet, diese Beschränkungen gehörten
<lb/>nicht hierher, weil sie nicht in Folge eigner Handlungen eintreten,
<lb/>während er doch selbst das Wenige, was er davon sagt, hierher
<lb/>stellt. Was die Anordnung betrifft, so hat der Verf. es zu verant- 
<lb/>worten, dass die Genossenschaften sich zwischen die Lehre vom
<lb/>Einflüsse der Religionsverschiedenheit auf bürgerliche Verhältnisse
<lb/>und die Lehre von den Ehrenschmälerungen eingedrängt haben. Rec.
<lb/>weiss nicht, was er dazu sagen soll, da es ihm überhaupt nicht ge- 
<lb/>lungen ist, die Capitelfolge genügend zu erklären und die Uebergänge
<lb/>aufzufinden. Seiner Ansicht nach hat man bei der Darstellung des
<lb/>Personenrechts folgenden Gang zu nehmen. Man beginnt mit den
<lb/>allgemeinen Voraussetzungen der Rechtsfähigkeit, welche der Verf.
<lb/>ganz mit Stillschweigen übergeht. Hier ist zu zeigen, dass das deut- 
<lb/>sche Recht Einschränkungen und Erweiterungen des natürlichen Be- 
<lb/>griffes der Persönlichkeit kennt, welche den Römern unbekannt waren.
<lb/>Für die weitere Darstellung sind alsdann physische und juristische
<lb/>Personen zu unterscheiden. Bei jenen dauert die Rechtsfähigkeit
<lb/>vom Augenblicke der lebendigen Geburt bis zu dem des Todes; au
<lb/>dieser Stelle finden die Regeln des deutschen Rechts über den Be- 
<lb/>weis der lebendigen Geburt und des Todes ihren Platz, welche der
<lb/>Verf., wie vor ihm schon Andere, ins Erbrecht verweist, wo sie
<lb/>nicht in ihrer allgemeinen Bedeutung, sondern nur in einer einzel- 
<lb/>nen Anwendung auftreten. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der
<lb/>physischen Personen ist nicht bei allen von gleichem Umfange; das
<lb/>Mass derselben ist verschieden L. nach gewissen natürlichen Zustän- 
<lb/>den. Dabei kommt in Betracht Geschlecht, geistige und körperliche
<lb/>Beschaffenheit (Gesundheit oder Krankheit) und Alter. 2. nach dem
<lb/>Verhältnisse des Einzelnen zu einer höheren Einheit, a, als Mit- 
<lb/>glied einer Familie (Verwandtschaft), b. als Mitglied eines Staates.
<lb/>aa. Verhältniss zum Staate (Einheimische und Fremde), bb. Ver- 
<lb/>hältnis im Staate (Stände, im Lehnrecht Heerschilde), e. als Mit- 
<lb/>glied der bürgerlichen Gesellschaft (bürgerliche Ehre). &lt;/. als Mit- 
<lb/>glied einer Religionsgemeinschaft. — Die Lehre von den juristischen
</p>

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                   n="27"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Budde zu Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>
               <p>

                  <lb/>Personen würde Rec. mit einer Untersuchung darüber eröffnen, oh
<lb/>und in wie weit die Grundsätze des römischen Rechts von den uni- 
<lb/>versitates auf die vielen und vielgestaltigen Corporationen in Deutsch- 
<lb/>land anwendbar seien, er würde dann die Verfassung der wichtigsten
<lb/>Corporationen, namentlich hei jeder das Verhältniss der Mitglieder
<lb/>zur Gesammtheit darstellen; hei dieser Darstellung würde er die be- 
<lb/>kannte Unterscheidung solcher Corporationen, welche Glieder des
<lb/>Staatsorganismus sind (Gemeinden) von den übrigen zum Grunde
<lb/>legen. Der Verf. stellt alle hierher gehörenden Rechtssubjecte im

<lb/>4. Cap. unter dem allgemeinen Namen „Genossenschaften*4 ohne er- 
<lb/>kennbare Ordnung zusammen.

<lb/>Das zweite Buch zerfällt in folgende 7 Capitel. 1. Arten von
<lb/>Sachen. 2. Das Eigenthum lind die Gewere. 3. Fiscalische Eigen- 
<lb/>thumsbeschränkungen oder von den Regalien. 4. Von den Servituten.

<lb/>5. Die Reallasten. 6. Das Pfandrecht. 7. Das dingliche Recht an
<lb/>Bauergütern. Bei dieser Anordnung ist die Gewere, in welcher die
<lb/>Germanisten seit Alb recht die Grundlage des ganzen deutschen
<lb/>Sachenrechts erkannten, auf welche sie daher nicht bloss das Eigen- 
<lb/>thum, sondern auch die übrigen dinglichen Rechte stützen, in eine
<lb/>schiefe Stellung geralhcn; Rec. würde ihr ein eignes Capitel gewid- 
<lb/>met und dieses vor die Lehre vom Eigenthume gestellt haben. Der
<lb/>Verf. macht die Zusammenstellung mit dem Eigenthume dadurch noch
<lb/>unbequemer, dass er die Gewere zwischen den Begriff des Eigen- 
<lb/>thums, womit das 2. Cap. anhebt, und das Näherrecht einschiebt.
<lb/>Letzterem hätte er seinen alten Platz im Obligationenrechte lassen
<lb/>sollen, da er darin nur ein erweitertes Vorkaufsrecht erkennt und
<lb/>die Retraetklage als eine actio personalis in rem scripta auffasst.
<lb/>Die Verbindung mit der Eigenlhumslehre wird dadurch nicht gerecht- 
<lb/>fertigt, dass der Verf. das Näherrecht als eine „Beschränkung des
<lb/>Eigenthümers in Ansehung der Veräußerung" bezeichnet, weil in’s
<lb/>Sachenrecht nur diejenigen Beschränkungen des Eigenthümers ge- 
<lb/>hören, denen ein dingliches Recht gegenüber steht. Auf das Näher- 
<lb/>recht folgt der Erwerb des Eigenthums und daran schließt sich das
<lb/>Gesammteigenlhum. Die Erörterung dieses vielbesprochenen Institu- 
<lb/>tes muss durchaus an die Bestimmung des Eigenlhumsbegriffes, worin
<lb/>es seine Erklärung oder Widerlegung finden muss, angelehnt werden.
<lb/>Ueber das getheilte Eigenthum sagt der Verf. kein Wort, obwohl
<lb/>dasselbe, wie es seit den Zeiten der Glossatoren von der Jurispru- 
<lb/>denz aufgefasst worden ist, nur aus dem Eigenthumsbegriff' entwickelt
<lb/>werden kann. Das Lehnrecht, wohin der Verf. die ganze Theorie
</p>

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                   n="28"
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               <p>

                  <lb/>28
</p>
               <p>

                  <lb/>Wolff) Lehrbuch &lt;1. gern. deut. Privalrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>verwerfen zu wollen scheint, hat dieselbe nicht in ihrer allgemeinen
<lb/>Bedeutung, sondern nur in einer einzelnen Anwendung aufzuzeigen,
<lb/>ausserdem wäre auch schon im vorliegenden ersten Bande, nament- 
<lb/>lich im Bauerrechte davon Gebrauch zu machen gewesen. — Der
<lb/>Inhalt des 7. Cap., von welchem man nicht einsieht, wie es an diese
<lb/>Stelle kommt, passt nicht zu der Ueberschrift: „Das dingliche Recht
<lb/>an Bauergütern." Der Verf. stellt hier den Begriff des Bauergutes
<lb/>auf und entwickelt die Rechte und Pflichten des Bauern, welche mit
<lb/>dem Besitze des Gutes verbunden sind. Er vergisst dabei gänzlich,
<lb/>dass in diesem Buche nur von Sachenrechten die Rede sein sollte;
<lb/>die Rechte des Bauern am Gute sind aber nicht immer dinglich,
<lb/>wie §. 140. sehr richtig bemerkt wird. Dass auch von den Pflich- 
<lb/>ten des Bauern geredet werden solle, lässt die Ueberschrift vollends
<lb/>nicht errathen; abgesehen davon, dass die hier zusammengestellten
<lb/>Obliegenheiten im System überhaupt nicht an eine Stelle gehören,
<lb/>man müsste denn die Rechtsverhältnisse nach den Subjecten ordnen
<lb/>wollen. Für die juristische Betrachtung fallen die bäuerlichen Pflich- 
<lb/>ten unter sehr verschiedene Gesichtspunkte, sie sind abzuleiten thcils
<lb/>aus der persönlichen Unfreiheit, theils aus obligatorischen Verhält- 
<lb/>nissen, tlieils aus der Lehre von den Reallasten; nur die Letzteren
<lb/>fallen dem Sachenrechte anheim. Wenn aber einmal die an Bauer- 
<lb/>gütern bestehenden Rechtsverhältnisse ohne Rücksicht auf den Inhalt
<lb/>und die Herkunft zusammengestellt werden sollten, so hätten doch
<lb/>wohl auch die Rittergüter denselben Anspruch; von diesen handelt
<lb/>der Verf. nur ganz beiläufig §. 41. unter den „sonstigen Vorrechten
<lb/>des Adels," obwohl die mit dem Besitze solcher Güter verbundenen
<lb/>Vorrechte gemeinrechtlich den adligen Stand des Besitzers nicht
<lb/>mehr voraussetzen.

<lb/>Im dritten, das Recht der Forderungen enthaltenden Buche ist
<lb/>die Capiteleintheilung: 1. Von den Verträgen überhaupt, 2. Von
<lb/>einzelnen Verträgen, 3. Forderungen aus unerlaubten Handlungen,
<lb/>ganz unlogisch. Das erste Gap. beginnt mit den Vertragsformen und
<lb/>knüpft daran eine Zusammenstellung der ,,subjectiven Beschränkungen
<lb/>in Ansehung der Verträge oder Verkehrsbeschränkungen/4 Unter
<lb/>dieser Rubrik erscheinen neben den Beschränkungen durch Zünfte,
<lb/>Gewerbepolizei, Erfindungspatente und Monopole auch die Bann- 
<lb/>rechte, welche hier offenbar besser stehen als im Sachenrechte, wo- 
<lb/>hin sie von den Meisten, namentlich von Eichhorn, Kraut, Phil- 
<lb/>lips und Runde gestellt werden. Rec. ist gewohnt, aus den Bannrechten
<lb/>und den Regalien einen eignen Abschnitt zu bilden und diesen unter
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0029.tif"
                   n="29"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Budde zu Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>
               <p>

                  <lb/>der Rubrik „Beschränkungen der vermögensrechtlichen Freiheit“ ans
<lb/>Ende des ganzen Vermögensrechts zu stellen.

<lb/>Das vierte Buch oder das Erbrecht theilt der Vcrf. so ab:
<lb/>i. Gap. Delation des Erbrechts. 2. Erwerb des Erbrechts. Z. Suc-
<lb/>cession in Stamm- und Fideicommissgüter. 4. Succcssion in Bauer- 
<lb/>güter. Gegen die Losreissung der besonderen Succcssionen, welche
<lb/>in den beiden letzten Gap. zur Sprache kommen, aus dem Zusam- 
<lb/>menhänge des Erbrechts gelten dieselben Gründe, welche oben gegen
<lb/>die Aufstellung eines besonderen Ständerechls geltend gemacht wor- 
<lb/>den sind; ebenso wenig wie neben dem grossen Systeme des Priva t-
<lb/>rcclits besondere Rechtssysteme für die einzelnen Stände exisliren,
<lb/>ergeben sich aus der Anwendung der Reclitsregeln auf einzelne Ob- 
<lb/>jecte eigne Gliederungen des Systemes.

<lb/>Für das im fünften Buche dargestellte Familienrecht hat derVerf. die
<lb/>bekannteEinthcilung in drei Abschnitte beibehalten: er behandellCap. 1.
<lb/>Das Eberecht. 2. Die väterliche Gewalt. 3. Die Vormundschaft. Rück-
<lb/>sichtlich des Familiengüterrechts begeht er den übrigens nicht von ihm
<lb/>erfundenen Fehler, die Vermögensverhältnisse, in welchen nach Auflö- 
<lb/>sung der Ehe durch den Tod der überlebende parens zu den Kindern
<lb/>steht, im Eherechte darzustellen. Der Umstand, dass diese Verhält- 
<lb/>nisse mit denen, welche während der Ehe obwalten, genau Zusammen- 
<lb/>hängen, rechtfertigt seine Anordnung nicht, sondern weist darauf
<lb/>hin, dass dem ganzen ungeteilten Familiengüterrechte nach Abhand- 
<lb/>lung der Institute des sog. reinen Familienrechts ein besonderer Ab- 
<lb/>schnitt zu widmen ist. Zu den Instituten des „ehelichen Giilerrechts,“
<lb/>welche im ersten Gap. dieses Buchs ihren Platz erhalten, gehört nach
<lb/>der Ansicht des Verfs. unter Anderm auch die Einkindschaft. Dass
<lb/>er dieselbe dem Systeme der materiellen oder innern allgemeinen
<lb/>Gütergemeinschaft unterordnet, ist auf jeden Fall unrichtig, da be- 
<lb/>kanntlich auch neben andern Formen des Güterrcchts unter Ehegatten
<lb/>der Einkindschaftsvertrag denkbar ist, und, wenn gleich selten, ge- 
<lb/>schlossen wird. (Mittermaier PR. §. 369. not. 8.). Darin werden
<lb/>aber die Meisten ihm beipflichten, dass er die Einkindschaft zu den
<lb/>Instituten des Familienrechts zählt; Beseler’s elegante Ausführung
<lb/>im dritten Theile der Erbverträge scheint diese Ansicht ziemlich all- 
<lb/>gemein gemacht und nur den Zweifel übrig gelassen zu haben, oh
<lb/>man die Einkindschaft mit Kraut unter die vermögensrechliichcn
<lb/>oder mit Mittermaier unter die persönlichen Verhältnisse aufneh- 
<lb/>men solle, oder endlich ob es nicht am geratensten sei, die ganze
<lb/>Streitfrage auf sich beruhen zu lassen und mit Phillips die alfge-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0030.tif"
                   n="30"
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               <p>

                  <lb/>30
</p>
               <p>

                  <lb/>WoJff) Lehrbuch d. gern. deut. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>meine Rubrik „Eheverträge“ zu wählen, welche dann freilich über
<lb/>das Wesen des Verhältnisses gar keinen Aufschluss gibt. Rec. ist
<lb/>indessen noch immer trotz der neuesten scharfsinnigen Verteidigung
<lb/>der entgegengesetzten Ansicht überzeugt, dass der Einkindschaft in
<lb/>ihrer gemeinrechtlichen Bedeutung überall kein Platz im Familien- 
<lb/>rechte gebühre, weil sie lediglich als Erbvertrag aufzufassen sei.
<lb/>Entkleidet man das Verhältniss von allen Erweiterungen und fremd- 
<lb/>artigen Beimischungen, welche erst im Laufe der Zeit binzugekom-
<lb/>men, und in den einzelnen Particularrechten und Statuten von sehr
<lb/>verschiedenem Umfange sind, so hleibt folgende allgemeine Grundlage
<lb/>übrig. Den Anlass zur Eingehung des Geschäfts gehen die beiden
<lb/>bekannten Regeln des deutschen Rechts, dass hei Auflösung einer
<lb/>Ehe durch den Tod der überlebende Mann kraft seines Mundiums,
<lb/>die überlebende Frau kraft des Beisitzrechtes das während der Ehe
<lb/>geltend gewesene Güterverhältniss mit den Kindern fortsetzt, dass
<lb/>jedes von Beiden aber bei Eingehung einer neuen Ehe schichten,
<lb/>d. h. den Kindern das Vermögen ihres verstorbenen parens, oder
<lb/>statt dessen eine Quote des Gesammtgutes herausgeben muss. Um
<lb/>die Schichtung ganz zu vermeiden und das ungetheille Vermögen in
<lb/>die neue Ehe hinübernehmen zu können, schliesst der Wiederhei-
<lb/>ratbende mit seinem neuen Ehegatten einen Vertrag, durch welchen
<lb/>den Kindern ihrem Stiefparens gegenüber ein Erbrecht zngesichert
<lb/>wird, wie es leiblichen Kindern ab intestato zusteht; die Kinder
<lb/>nehmen dieses Erbrecht als Ersatz für den Nachlass ihres verstorbe- 
<lb/>nen parens und verzichten daher auf diesen. Das Geschäft, welches
<lb/>die Eheleute mit einander schliessen, stellt sich hiernach als ein Erb- 
<lb/>vertrag zu Gunsten dritter Personen dar, dessen Gültigkeit im vor- 
<lb/>liegenden Falle um so weniger einem Bedenken unterliegt, als einer- 
<lb/>seits der Contrahent, welcher für die begünstigten Dritten auftritt,
<lb/>ein eignes Interesse bei dem Vertrage verfolgt, und andererseits die
<lb/>eingesetzten Erben selbst unter Verzichtleistung auf eine bereits er- 
<lb/>worbene Erbschaft dem Vertrage beitreten, so dass derselbe sogar
<lb/>durch eine übereinstimmende Willenserklärung der beiden ersten
<lb/>Conlrahenlen nicht weiter lösbar ist. Das durch Vertrag den Stief- 
<lb/>kindern gewährte Erbrecht gibt dem ganzen Geschäfte seine juristi- 
<lb/>sche Bedeutung und Bestimmtheit; der von den Kindern zu leistende
<lb/>Verzicht ist für die contrahirenden Eheleute Motiv der Abschliessung
<lb/>und Bedingung der Gültigkeit des Geschäfts; nach dem Beitritt der
<lb/>Kinder liegt darin eine vertragsmäßige Gegenleistung, welche der
<lb/>Natur eines Erbvertrages nicht widerstreitet. Diese Analyse des
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0031.tif"
                   n="31"
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               <p>

                  <lb/>Ilec. von Hrn. Professor Dr. Budde zu Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>31
</p>
               <p>

                  <lb/>Verhältnisses zeigt, dass die Auffassung der Einkindschaft als eines
<lb/>Erbvertrages keineswegs, wie Bes eie r meint, zu der allerdings
<lb/>unrichtigen Annahme führe, der Vertrag werde nur zwischen dem
<lb/>Stiefparens und den angeheiratheten Kindern geschlossen, oder der
<lb/>natürliche parens sei doch wenigstens nur als Vertreter seiner Kin- 
<lb/>der anzusehen. Dagegen muss zugegeben werden, dass diese Auf- 
<lb/>fassung nur auf die vorhin beschriebene älteste und einfachste Art
<lb/>der Einkindscbaft passe. Der Name, welcher ursprünglich bloss die
<lb/>Gleichstellung der Stiefkinder und der leiblichen in Ansehung des
<lb/>Vermögens andeuten sollte, ist später auch auf die persönliche Stel- 
<lb/>lung bezogen worden; die Juristen, welche die Erbverträge im All- 
<lb/>gemeinen gegen das römische Recht zu vertheidigen wussten, haben
<lb/>die Einkindschaft unter den Schutz der Adoptionslehre gestellt und
<lb/>dadurch bewirkt, dass dem Stiefparens in vielen Particularrechlen
<lb/>und Statuten Rechte beigelegt worden sind, welche in jenem Erb- 
<lb/>vertrage ihre Erklärung freilich nicht finden. In der Anwendung
<lb/>dieser neuen Lehre weichen jedoch die einzelnen Rechlsquellcn sehr
<lb/>von einander ab; bald wird dem Stiefparens nur ein Erbrecht am
<lb/>Vermögen der Stiefkinder gewährt, bald werden ihm auch die eigent- 
<lb/>lichen Familienrechte, wiewohl äusserst selten in ihrer vollen Aus- 
<lb/>dehnung, zuerkannt. Aus diesen verschiedenen Bestimmungen hat
<lb/>Beseler als Princip der Lehre den Satz abgeleitet, die Einkindschaft
<lb/>begründe zwischen den Kindern und ihrem Stiefparens ein solches
<lb/>Rechtsverhältniss, wie es zwischen den Kindern und ihren natürlichen
<lb/>Eitern besteht. Aus diesem Principe leitet aber Beseler keines- 
<lb/>wegs eine gemeinrechtliche Regel ab in dem Sinne, dass dasselbe,
<lb/>wenn nicht, wie gewöhnlich, das Particularrecht Beschränkungen
<lb/>macht, in seinem ganzen Umfange zur Anwendung kommen müsse,
<lb/>er bemerkt, dass die Entstehung der väterlichen Gewalt oder der
<lb/>sog. elterlichen Gewalt als eine gemeinrechtliche Folge der Einkind- 
<lb/>schaft nicht angesehen werden dürfe, indem von Anfang an als der
<lb/>eigentlich wesentliche Zweck des ganzen Institutes seine Wirkung
<lb/>auf das Vermögen und das Erbrecht festgehalten worden sei. Durch
<lb/>diese Wendung wird man ganz wieder auf das ursprüngliche, ein- 
<lb/>fache Verhältnis zurückverwiesen, Alles was noch hinzukommt, fällt
<lb/>dem Particularrechte anheim, ohne dass das aufgestellte Princip in
<lb/>seiner unbestimmten Allgemeinheit einen Anhalt bietet. Wenn es
<lb/>aber auch bestimmter gefasst wäre, so würde es doch zur Begrün- 
<lb/>dung der gemeinrechtlichen Theorie unbrauchbar sein, aus dem ein- 
<lb/>fachen Grunde, weil das gemeine Recht ausser der Adoption kein
</p>

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                   n="32"
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               <p>

                  <lb/>32 Lehrbuch d. gern. deut. Privatrechts.

<lb/>Mittel hat, das Familienverhältniss, welches zwischen Eltern und
<lb/>Kindern Statt findet, ganz oder in einzelnen Richtungen nachzubil- 
<lb/>den 5 wenn Particularrechte der Einkindschaft, die selbst in ihrer
<lb/>einfachsten Gestalt nicht allgemein verbreitet ist, solche Wirkungen
<lb/>beilegen, so kann das gemeine Recht davon keine Notiz nehmen,
<lb/>dagegen findet die Einkindschaft als Erbvertrag im gemeinen Rechte
<lb/>allerdings Aufnahme. Hiermit erledigt sich zugleich die vielbe- 
<lb/>sprochene Frage, ob das Institut hypothetisch oder absolut gemein- 
<lb/>rechtlich sei. Ein Einkindschaftsvertrag, welcher lediglich die Be- 
<lb/>deutung und Wirkung eines Erbvertrages haben soll, ist unbedenklich
<lb/>auch da als gültig anzuerkennen, wo solche Verträge bisher nicht
<lb/>vorgekommen und im Particularrechte nicht vorgesehen sind; ein
<lb/>Familienverhältniss zwischen Sliefparens und Kindern kann aber darauf
<lb/>nur gegründet werden, wenn und so weit das Particularrecht es gel- 
<lb/>ten lässt. — Der zweite Abschnitt des Familienrechtes ist ungemein
<lb/>kurz ausgefallen; er besteht aus zwei §§., von denen der eine das
<lb/>ältere Recht enthält, der andere wegen des heutigen Rechtes auf
<lb/>die römischen Grundsätze über die väterliche'Gewalt verweist mit
<lb/>dem Bemerken, dass abgesehen vom Güterrechte nur zwei Modifica-
<lb/>tionen aus dem älteren deutschen Rechte durch allgemeine Gewohn- 
<lb/>heit sich erhalten haben, nämlich a: die Aufhebung der väterlichen
<lb/>Gewalt durch Anlegung einer abgesonderten Haushaltung und b. durch
<lb/>Verheiratung der Töchter. Hierin liegt mehr als eine blosse Modi-
<lb/>fication des römischen Rechtes; es ist für den Begriff der positiv
<lb/>römischen patria potestas ganz wesentlich, dass die Gewalt des Va- 
<lb/>ters nicht aus dem Grunde aufhört, weil die Kinder des Schutzes
<lb/>und der Beihülfe des Vaters nicht mehr bedürfen. Von allen charak- 
<lb/>teristischen Merkmalen der altrömischen häuslichen Gewalt war die- 
<lb/>ses eine allein noch übrig geblieben im Justinianischen Rechte, es
<lb/>war das einzige, wodurch in dieser Lehre sich das jus civile noch
<lb/>immer vom jus gentium scharf und bestimmt unterschied; die Befug- 
<lb/>nisse des Vaters waren nicht ausgedehnter mehr, als es die Natur
<lb/>des Verhältnisses mit sich bringt, und rücksichtlich des Vermögens
<lb/>halte die alte Regel, ein Hauskind könne für sich nichts erwerben
<lb/>und haben, so viele Ausnahmen erhalten, dass der Grundsatz selbst
<lb/>in sein Gegentlieil uinschlug, das Kind regelmässig für sich erwarb,
<lb/>und der Vater nur den Nießbrauch behielt. Das väterliche mundium
<lb/>des deutschen Rechtes hatte hei Einführung der fremden Rechte im
<lb/>Wesentlichen denselben Umfang und Inhalt, es unterschied sich
<lb/>grundsätzlich von der patria potestas des Justinianischen Rechtes
</p>

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                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Ilrn. Professor l)r. Budde zu Bonu.
</p>
               <p>

                  <lb/>33
</p>
               <p>

                  <lb/>nur dadurch, dass cs mit dem Aufhürcn der Ilülfshediirftigkeit des
<lb/>Kindes sein Ende erreichte. Da in dieser Beziehung das römische
<lb/>Recht ohne Einfluss blich, so mussten die gelehrten Juristen sich
<lb/>darauf beschränken, die einzelnen Befugnisse, welche dem Vater
<lb/>nach deutschem Rechte schon zustanden, auf Stellen des corpus juris
<lb/>zu stützen und einzelne Rechtsrcgeln bestimmter zu fassen. Die
<lb/>positiven Eigenheiten der römischen Peculienlehre, welche Ausnah- 
<lb/>men von dem angeführten Principe des Vermögensrechtes darstellen,
<lb/>behandelte man zwar als geltendes Recht, allein cs fand sich in
<lb/>Deutschland selten Gelegenheit, davon Gebrauch zu machen. Das- 
<lb/>selbe gilt von der Aufhebung der väterlichen Gewalt durch Emanci-
<lb/>palion, für deren Anwendung kein Bedürfnis vorhanden war, da das
<lb/>selbständig gewordene Kind ohnehin aus der Gewalt des Vaters schied;
<lb/>die Adoption als Begründungsart des Verhältnisses hatte schon das
<lb/>ältere Recht gekannt, obwohl sie im Ganzen selten vorgekommen zu
<lb/>sein scheint, dieses Institut wurde also nicht neu eingeführt, son- 
<lb/>dern nur an bestimmte Voraussetzungen und Formen gebunden. — Alles
<lb/>so eben Angedeutete muss in einem Lehrhuche des deutschen Privat- 
<lb/>rechts erörtert werden; mit dem theoretischen Satze, ,,als gemeines
<lb/>Recht gelten jetzt die römischen Grundsätze über väterliche Gewalt"
<lb/>ist nichts anzufangen; wenn irgendwo, so ist es gerade in dieser
<lb/>Lehre nülhig die Anwendbarkeit des römischen Rechtes und sein
<lb/>Verhaltniss zum deutschen genau festzustellen. Diese Aufgabe fällt
<lb/>dem Germanisten zu, er wird ihr nur dann genügen können, wenn er
<lb/>das deutsche mundium zur Grundlage nimmt, dessen Inhalt zergliedert
<lb/>und untersucht, in wie weit die entsprechenden römischen Verhält- 
<lb/>nisse darauf passen oder modificirend eingewirkt haben. Hätte der
<lb/>Verf. diesen Weg eingeschlagen, so würde auch sein §. über das
<lb/>ältere Recht nicht so rnüssig dastehen, als es jetzt der Fall ist.

<lb/>Auf die drei Abschnitte des Familienrechtes, Ehe, väterliche
<lb/>Gewalt und Vormundschaft lassen viele Germanisten (Eichhorn,
<lb/>Kraut, Phillips) noch einen vierten folgen, welcher das Gesinde- 
<lb/>recht enthält. Der Verf. des vorliegenden Compendiums erklärt sich
<lb/>8. 357. Aum. 102. gegen diese Anordnung aus dem Grunde, den auch
<lb/>Mittermaier anführt, weil die im Mittelalter herrschend gewesene
<lb/>Vorstellung, nach welcher das Gesinde zur Familie gerechnet wurde,
<lb/>nicht mehr bestehe, sondern das ganze Verhaltniss als ein obligato- 
<lb/>risches, als eine eigentümlich gestaltete Dicnstmiethe erscheine.
<lb/>Zum Beweise dieser Behauptung führt der Verf. an, dass nach heu- 
<lb/>tigem gemeinen Rechte der Herrschaft ein Züchtigungsrecht nicht
<lb/>Krit. Jahrb. f. D. HW. Jalirg. IX. H. I. Z
</p>

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                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34
</p>
               <p>

                  <lb/>Wo/ffi Lehrbuch d. gern, deut. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>mehr einzuräumen und dem beleidigten Gesinde die Injurienklage
<lb/>nicht mehr zu versagen sei. Ira Mittelaller rechnete man indessen
<lb/>das freie Gesinde, wie in der alten Welt die Sklaven, nicht deshalb
<lb/>zur Familie, weil der [Tausherr diese Diener des Hauses straflos
<lb/>züchtigen und schelten durfte, sondern weil sie Mitglieder der häus- 
<lb/>lichen Gemeinschaft sind. Hierdurch, nicht durch das Ziichtigungs-
<lb/>recht, welches eine nicht nolliwendige Strenge der häuslichen Gewalt
<lb/>anzeigt, bekommt das ganze Rechtsverhältniss seinen eigenthümlichen
<lb/>Charakter, der es für alle Zeiten unmöglich machen wird, die Rechte
<lb/>und Verbindlichkeiten der Hausherrschaft und des Gesindes nach den
<lb/>Grundsätzen des Obligationenreehtes zu bestimmen und zu begrenzen.

<lb/>Bei der Anzeige eines Lehrbuches über eine so umfangreiche
<lb/>Disciplin, wie das deutsche Privatrecht, ist es innerhalb der Grenzen
<lb/>einer Recension nicht möglich, den ganzen Inhalt desselben kritisch
<lb/>zu beleuchten; die Beurtheilung, welche Lob und Tadel nicht bloss
<lb/>auszusprechen, sondern auch zu begründen hat, würde grösser wer- 
<lb/>den, als das zu beurtheilendc Buch, welches nur Resultate liefert
<lb/>und höchstens bei besonderer Veranlassung die Gründe ausführt. Ree.
<lb/>will daher, nachdem er bereits über die Anordnung des StofFes aus- 
<lb/>führlicher berichtet hat, nur noch an einem Beispiele zeigen, wie
<lb/>der Verf. mit dem Stolfc selbst umgebt. Zuvor möge hier noch die
<lb/>allgemeine Bemerkung Platz finden, dass die einzelnen Lehren in
<lb/>Beziehung auf die historische Ausstattung sehr ungleich behandelt
<lb/>worden sind. Bei manchen Lehren ist ihre geschichtliche Entwick- 
<lb/>lung bald kürzer, bald ausführlicher mitgethcilt worden, z. B» hei
<lb/>den Ehrenschmälerungen, obwohl der Verf. hier zu dem Resultate
<lb/>gelangt, dass das ältere Recht keinen Einfluss mehr habe, ferner hei
<lb/>der Gewere, der gerichtlichen Auflassung, der Verjährung, dem
<lb/>Pfandrechte und sonst. Anderen Lehren fehlt eine historische Ein- 
<lb/>leitung gänzlich. Am fühlbarsten ist dieser Mangel im Ständerechtc.
<lb/>Der Leser soll sofort durch eine ,,Uebersicht der Standesverschie- 
<lb/>denheiten" in die gegenwärtigen Zustände versetzt werden, erfährt,
<lb/>dass man Adel, Bürger und Bauern unterscheide, dass es nicht rich- 
<lb/>tig sei diese Stände als Geburtsstände zu bezeichnen, dass sic „bes- 
<lb/>ser durch die Art und Weise ihrer Beschäftigung bezeichnet werden,
<lb/>wobei nur zu bemerken sei, dass der Stand des Adels nicht durch
<lb/>Wahl, sondern nur durch eheliche Abstammung von einem Adeligen
<lb/>oder durch eine Standeserhöhung erworben werden könne." Hierauf
<lb/>geht der Verf., ohne ein Wort vom alten Ständewesen zu sagen,
<lb/>nnmittelbar zu den Rechten der einzelnen modernen Stände über.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr, Budde zu Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>35
</p>
               <p>

                  <lb/>bei dieser Gelegenheit erhalten dann die unfreien Bauern, aber auch
<lb/>nur sie allein, eine ,,skizzirte Geschichte," die ganz ausserhalb alles
<lb/>Zusammenhanges mit der Geschichte der übrigen Stände dasteht.

<lb/>Zur genaueren Besprechung läge dem Rec. der Abschnitt über
<lb/>die Ehrenschmälerungen wohl am nächsten, weil er sich mit dem
<lb/>Gegenstände derselben viel beschäftigt und erst kürzlich darüber eine
<lb/>Abhandlung geliefert hat; allein er hält gerade diesen Abschnitt für
<lb/>die schwächste Seite des ganzen Buches und schweigt deshalb lieber
<lb/>davon; vielleicht ist er in seinen eigenen Ansichten zu sehr befangen,
<lb/>um die Darstellung des Verfs. vorurteilsfrei würdigen zu können;
<lb/>wenn das aber auch nicht der Fall wäre, so würde es doch unbillig
<lb/>sein, gerade die misslungenste Partie hervorzuheben und danach den
<lb/>Massstab der Beurteilung für das Ganze zu nehmen. Um allen An- 
<lb/>forderungen der Unparteilichkeit und Billigkeit zu genügen, wählt
<lb/>Rec. die Lehre von den Genossenschaften, auf welche der Vcrf.
<lb/>selbst in der Vorrede mit besonderem Nachdrucke verweist, in der
<lb/>Hoffnung, durch seine Theorie manchen Rechtsinstituten, namentlich
<lb/>dem Gesammteigenthume und der ehelichen Gütergemeinschaft eine
<lb/>feste juristische Grundlage gegeben zu haben. Er rühmt bei dieser
<lb/>Gelegenheit Beseler’s Ausführung in dem „Volksrecht und Juristen- 
<lb/>recht" und bedauert, dass er diess gründliche Werk nicht habe
<lb/>benutzen können, Beseler’s Ansicht war ihm indessen aus den „Erb- 
<lb/>verträgen" bekannt und hat auf seine Darstellung wesentlichen Ein- 
<lb/>fluss geübt. Dieselbe beginnt §. 64. mit folgender Bemerkung: „Seit
<lb/>den ältesten Zeiten finden wir in Deutschland ein allgemeines Streben
<lb/>der Einzelnen, in grössere oder kleinere Verbindungen zu treten,
<lb/>deren Zweck vorzüglich in gegenseitigem Schutz und gegenseiti- 
<lb/>ger Unterstützung oder in gemeinsamen Unternehmungen besteht.“
<lb/>Damit soll zugleich der Begriff der Genossenschaft angegeben sein;
<lb/>eine genauere Begriffsbestimmung findet sich nicht. Die einzelnen
<lb/>Arten der Genossenschaften sind, nach der Anordnung des Verfs.
<lb/>zusammengestellt, diese: 1. Die Ehe. 2* Die Ganerbschaften.

<lb/>3. Die Friedensgenossenschaften. 4. Die Markgenossenschaften.
<lb/>5. Die Gaugenossenschaften. 6. Die Gefolgschaften. 7. Die Gemein- 
<lb/>den, nämlich Dorfgemeinden, Flecken und Städte. 8. Die Städte- 
<lb/>bünde. 9. Die Landstände. 10. Die Verbindungen der Ritterschaft.
<lb/>11. Die Gilden und Zünfte. 12. Die Gewerkschaften. 13. Die Ver- 
<lb/>bindung der Salzbeerbten. 14. Die Acticngesellschaften. 15. Die
<lb/>Deich- und Sielbände. Nach Anm. 176. kann man noch die kirch- 
<lb/>lichen Genossenschaften, die Freimaurerverbindungen und die Vcr-

<lb/>3*
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0036.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36
</p>
               <p>

                  <lb/>Wolff, Lehrbuch d. gern. deut. Privatrechts.
</p>
               <p>

                  <lb/>binduogen der Studirenden hierher zählen, jedoch gehören dieselben
<lb/>anderen Disciplinen an. Von jenen fünfzehn Arten der Genossen- 
<lb/>schaft wird die Ehe dem Farailienrechte, die Ganerbschaft dem
<lb/>Erbrechte, die Gefolgschaft dem Lehnrechte und die Acliengesell-
<lb/>schaft dem Handelsrechte überwiesen ; alle übrigen werden nach
<lb/>einander in den §§. 65—76. abgehandelt. Den Schluss dieses Cap.
<lb/>bildet im 77. eine Erörterung über die rechtliche Natur der Ge- 
<lb/>nossenschaften.

<lb/>Es ist sehr zu bezweifeln, dass ein so vager und inhaltleerer
<lb/>Regriff, wie der hier vorliegende, zurBegründung irgend einesUechls-
<lb/>institutes brauchbar sein werde. Jede dauerhafte Verbindung zu
<lb/>irgend einem erlaubten Zwecke ist eine Genossenschaft; der Verf.
<lb/>nennt gegenseitigen Schutz und gegenseitige Unterstützung oder ge- 
<lb/>meinsame Unternehmungen nur als die vorzüglichen Zwecke, nicht
<lb/>als die einzigen; die Rechtsform, unter welcher die Verbindung auf-
<lb/>tritt, die rechtliche Stellung der Mitglieder gegen einander und zum
<lb/>Vereine ist für den Begriff ganz gleichgültig. Be sei er hat in sei- 
<lb/>ner neusten Darstellung einen festen Anhaltepunkt w enigstens dadurch
<lb/>gegeben, dass er nur solche Genossenschaften anerkennt, welche
<lb/>unter den Begriff der juristischen Person fallen und als Corporatio-
<lb/>nen erscheinen, der Verf. des vorliegenden Lehrbuchs hat sielt die- 
<lb/>sen Punkt nicht recht klar machen können, weil er noch unter den
<lb/>Einflüssen der älteren B es ei ersehen Ausführung steht, in welcher
<lb/>z. B. der Salz vorkommt: „Wer es versucht, wie Hasse, diese
<lb/>Fälle unter den allgemeinen Gesichtspunkt einer mystischen Person
<lb/>zu bringen, der bedient sich einer Fiction, welche hier nicht an- 
<lb/>gemessen ist." (Erbv. I. S. 88.) Nach §. 77. zerfallen die Genos- 
<lb/>senschaften in zwei Classen; einige haben seit der Reception des
<lb/>römischen Rechts den Charakter einer juristischen Person angenom- 
<lb/>men, nämlich die Gemeinden und die Zünfte, die übrigen sind nicht
<lb/>juristische Personen, „seihst dann nicht, wenn sie vom Staate aner- 
<lb/>kannt sind und ihnen die Fähigkeit eines Reehtssubj e c l s
<lb/>beigelegt ist." Bisher kannte man nur zwei Arten von RecJits-
<lb/>subjecten, physische und juristische Personen, und stellte bei dieser
<lb/>Eintheilung den menschlichen Individuen, denen ein einheitlicher
<lb/>Wille, als die Grundlage jeder Persönlichkeit, von Natur zukommf,
<lb/>alle anderen, im Rechte anerkannten Subjecte entgegen, die nur
<lb/>durch eine juristische Abstraction zu einem einheitlichen Willen ge- 
<lb/>langen können, indem man den Willen eines oder den übereinstim- 
<lb/>menden Willen mehrerer Menschen dafür gelten lässt. Hiernach
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0037.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Ilrn. Professor Dr. Budde zu Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>'37
</p>
               <p>

                  <lb/>5in6 die Genossenschaften, denen Rechtssubjectivität zuzuschreiben
<lb/>ist, unleugbar juristische Personen. Der Verf. ist anderer Meinung;
<lb/>er glaubt, zum Wesen einer juristischen Person gehöre, dass bei
<lb/>ihrer Auflösung ihr Vermögen als bonum vacans an den Fiscus falle,
<lb/>nun findet er aber, dass das Vermögen einer aufgelösten Genossen- 
<lb/>schaft seiner zweiten Classe nach einem allgemeinen deutschen Ge- 
<lb/>wohnheitsrechte unter die Mitglieder vertheilt wird: er hält ferner
<lb/>Begründung oder Genehmigung durch die Staatsgewalt für wesent- 
<lb/>lich, und doch gibt es Genossenschaften, welche ohne ausdrückliche
<lb/>Anerkennung des Staates bestehen. Allein diese beiden Merkmale,
<lb/>welche der Verf. an vielen Genossenschaften vermisst, hat noch Nie- 
<lb/>mand in den Begriff der juristischen Person aufgenommen. Man ist
<lb/>immer der Meinung gewesen, die Confiscation erblosen Gutes sei ein
<lb/>ganz positiver Reebtssatz, der unbeschadet irgend eines Rechlsbe-
<lb/>griffes fehlen könne und im älteren römischen Rechte auch gefehlt
<lb/>habe; die juristische Person könne ihrem Begriffe gemäss ein beliebi- 
<lb/>ges anderes Snbject zum Rechtsnachfolger haben, wenn der Succes- 
<lb/>sor auch nicht nach den Regeln des Erbrechts zu bestimmen sei,
<lb/>weil dieses nur auf menschliche Individuen passe. Wer die Notli-
<lb/>wendigkeit der Staatsgenehmigung behauptet, stützt diese Behauptung
<lb/>entweder auf das römische Recht, welches wenigstens für die collegia
<lb/>und corpora jenes Erforderniss aufstellt, oder leitet dieselbe aus
<lb/>dem Begriffe der juristischen Person ab, bezieht aber in beiden Fäl- 
<lb/>len seinen Salz auf alle Genossenschaften, welche als Rechtssubjcctc
<lb/>gellen sollen. Wer mit Bcselcr die ausdrückliche Genehmigung
<lb/>des Staates nicht für noUiwcmlig hält, leugnet die Anwendbarkeit
<lb/>des römischen Rechts für solche Vereine, welche den Römern unbe- 
<lb/>kannt waren und in Deutschland ohne Zuthun der Staatsgewalt ent- 
<lb/>standen sind und noch bestehen; cs w ird damit zugleich die Behaup- 
<lb/>tung negirt, dass eine juristische Person ihrer Natur nach nur durch
<lb/>den Staat in's Leben gerufen werden könne. Nach dieser Ansicht
<lb/>können also auch solche Genossenschaften, die nicht genehmigt sind,
<lb/>juristische Personen sein; nach der herrschenden Meinung muss ihnen
<lb/>alle Persönlichkeit überhaupt abgesprochen werden. Der Verf. ist
<lb/>der Erste, der sie zu Personen ganz eigner Art erhebt. Es ist zu
<lb/>bedauern, dass er hei Niederschreibung seines §. 77. Beselcr’s ge- 
<lb/>lungene Ausführung noch nicht kannte, sonst würde er gewiss nicht
<lb/>zu diesem Aeiissnrstcn gegriffen haben, wodurch eine unglaubliche
<lb/>Verwirrung in seine Darstellung gekommen ist. Nachdem er zu dem
<lb/>Ergehniss gelang! ist, dass viele Genossenschaften juristische Perso-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0038.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38
</p>
               <p>

                  <lb/>Wolffi Lehrbuch d. gern. deut. Privatrechts.

<lb/>neu im Sinne des römischen Rechts nicht seien, wendet er sich zu
<lb/>der Untersuchung, ob sie vielleicht unter den Begriff der Societas
<lb/>fallen. Die Antwort lautet wieder verneinend. „Ein gemeines Ge- 
<lb/>wohnheitsrecht hat nämlich a. die nach römischem Rechte jedem
<lb/>Socius zustehende Befugniss des freiwilligen Austritts, durch welchen
<lb/>die Societät sofort aufgelöst wird, den Genossen abgesprochen; b. bei
<lb/>Geltendmachung der Rechte der Genossenschaft die Gompensation so
<lb/>wie alle Einreden, welche aus der Person einzelner Genossen her- 
<lb/>genommen sind, für unzulässig erklärt. Beide Sätze folgen ohnehin
<lb/>mit Nothwendigkeit aus dem Zwecke der Genossenschaft, welche
<lb/>auf die Dauer berechnet ist, uud ohne jene beiden Grundsätze gar
<lb/>nicht würde existiren können. Aus diesem Zwecke folgt ferner, dass
<lb/>die rechtlichen Vertreter der Genossenschaft diese verpflichten und
<lb/>für sie Rechte erwerben, auch activ und passiv zur Processführung
<lb/>berechtigt sein müssen. (Was der Verf. hier aus dem Zwecke der
<lb/>Genossenschaft folgert, liegt schon in dem Begriffe jeder rechtlichen
<lb/>Vertretung überhaupt.) In diesen Processen erscheint die Genossen- 
<lb/>schaft als Rechtssubject." Das letzte Resultat ist: „Demnach stehen
<lb/>die Genossenschaften in der Mitte zwischen juristischen Personen des
<lb/>römischen Rechts und den Societäten; jedoch haben sie mehr mit
<lb/>jenen, als mit diesen gemein." Beseler hatte Erbv. I. S. 80. ge- 
<lb/>sagt: ,,Die Hoffnung ist eitel, dass hier die Schwierigkeit einer ge- 
<lb/>nauen Untersuchung durch die Beantwortung der Frage umgangen
<lb/>werden könne, ob im einzelnen Falle z. R. eine universitas (also
<lb/>nicht „juristische Person überhaupt14) oder societas vorliege: diese
<lb/>Begriffe umfassen nur die Extreme; dazwischen liegt eine grosse
<lb/>Mannigfaltigkeit von genossenschaftlichen Verbindungen," Der Verf.
<lb/>fährt fort: „Wie eine juristische Person erscheint die Genossenschaft
<lb/>als Rechtssubject.“ Hätte er mit diesem Satze seine Darstellung
<lb/>eröffnet, hätte er dann auseinander gesetzt, dass und warum gewisse
<lb/>Regeln, welche das römische Recht seiner Meinung nach für alle
<lb/>juristische Personen aufstellt, für die Genossenschaften nicht gelten,
<lb/>so würde man ihm die zu enge Fassung des Begriffes der juristischen
<lb/>Person nachsehen können; er würde dann auch der Mühe überhoben ge- 
<lb/>wesen sein, die Unanwendbarkeit einiger, von den Societäten geltenden
<lb/>Regeln aus einem behaupteten Gewohnheitsrechte und aus dem Zwecke
<lb/>der Genossenschaften abzuleiten; Niemand würde sich darauf berufen
<lb/>haben, weil Societäten eben keine Rechtssubjecte sind. Uebrigens
<lb/>wird sich schwerlich nachweisen lassen, dass alle unter des Verfs.
<lb/>Begriff der Genossenschaft fallenden Vereine Rechtssubjecte seien.
</p>

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                   n="39"
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               <p>

                  <lb/>liec. von llrn. Professor I)r. Budde zu Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>39
</p>
               <p>

                  <lb/>Abgesehen von der hier vorliegenden, misslungenen Darstel- 
<lb/>lung kann Ree, sich nicht davon überzeugen, dass die Theorie von
<lb/>den Genossenschaften die Bedeutung für die Wissenschaft des deut- 
<lb/>schen Rechts habe, welche Beseler ihr beilegt. Das Gesanunl-
<lb/>eigenthum, dessen Begründung der Hauptzweck jener Theorie ist,
<lb/>bleibt unrettbar verloren. Was seit Hasse gegen den Begriff des
<lb/>Gesammleigenthums nach der Auffassung der älteren Germanisten
<lb/>gesagt worden ist, braucht hier nicht wiederholt zu werden. Bese- 
<lb/>ler denkt nicht daran, ein Eigenthum mehrerer Personen an dersel- 
<lb/>ben ganzen Sache und ohne ideelle Theile für möglich und in irgend
<lb/>einem deutschen Rechtsinstitute für verwirklicht zu hallen; er be- 
<lb/>kämpft die Feinde des Gesammteigentliums dadurch, dass er behaup- 
<lb/>tet, in den Vermögensverhältnissen der Genossenschaften sei der
<lb/>Begriff des Eigenthums als eines ausschliesslichen und nnt heil baren
<lb/>Rechts gar nicht durchgeführt worden und dürfe daher auch nicht
<lb/>als Massstab der Bcurtheilung dienen. In den Genossenschaften seien
<lb/>die Rechte der Gesammtheit und die Sonderrechte der Einzelnen
<lb/>nach den Bedürfnissen und dem Wesen des Vereins so mit einander
<lb/>verbunden, dass eine scharfe und hegrilfsmässige Scheidung unmög- 
<lb/>lich werde, die aber auch unnölbig sei, da die genossenschaftliche
<lb/>Verfassung die Mittel zu einer harmonischen Bewegung und Leitung
<lb/>des Ganzen biete. Der Inbegriff dieser Vermögensrechte in ihrer
<lb/>verschiedenartigen Zusammenstellung und Gestaltung heisse Gesa mm t-
<lb/>eigenthum; das sei an und für sich ein uralter Begriff, der erst durch
<lb/>die Beschaffenheit der einzelnen Genossenschaft seine nähere Be- 
<lb/>stimmung erhalte. (Volksr. S. 103.) Die Definition im ersten Bande
<lb/>der Erbverträge S. 88. war doch anders, obschon Beseler das nicht
<lb/>zugehen will; sie lautete: „Gesammteigenthum ist das Verhältniss
<lb/>mehrerer Personen zu einer Sache, deren Eigenthum (so soll man
<lb/>statt „Proprietät“ lesen, weil nicht die proprietas im Gegensätze
<lb/>zum ususfructus gemeint sei) unter ihnen getheilt ist, ohne dass
<lb/>ein sog. dominium directum und utile vorliegt." Hier ist nur von
<lb/>Rechten der Einzelnen die Rede; in der neuen Begriffsbestimmung
<lb/>tritt auch die Gesammtheit als berechtigt auf. Die Aenderung hängt
<lb/>offenbar damit zusammen, dass Beseler in den Erbverträgen die
<lb/>Genossenschaften noch nicht klar und bestimmt als juristische Perso- 
<lb/>nen auffasste. Er hat unleugbar Conccssionen gemacht, besonders
<lb/>wohl durch Dunckcr’s vortreffliche Kritik der Lehre vom Gesammi-
<lb/>eigenlhumc bewogen. Der neuen Begriffsbestimmung ist wegen ihrer
<lb/>zu grossen Unbestimmtheit und Allgemeinheit freilich nicht heizu-
</p>

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                   n="40"
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               <p>

                  <lb/>40 Wulffs Lehrbuch d. gern. deut. Privatrechts#

<lb/>kommen; will man alle die mannigfaltigen Rechte der Genossen und
<lb/>der Genossenschaften am Vereinsvermögen unter dem Namen Ge- 
<lb/>samt» teigenthum zusammenfassen, so mag man das immerhin thun;
<lb/>man gewinnt dadurch aber sicher nichts, setzt sich vielmehr der Ge- 
<lb/>fahr aus, die Natur der einzelnen Rechte, über welche ja nach
<lb/>Beseler’s Geständnis der Name keinen Aufschluss gibt, gänzlich
<lb/>zu verkennen. Es ist richtig, dass alle jene Rechte aus den Bedürf- 
<lb/>nissen und dem Wesen der Vereine hervorgegangen sind und dem
<lb/>Bestreben ,,einer logischen Regel zu genügen" ihren Ursprung nicht
<lb/>verdanken. Bei einer volkstümlichen Rechtsbildung entstehen die
<lb/>einzelnen Rechte überhaupt nicht durch überlegte Hcrleitung aus
<lb/>allgemeinen Begriffen, sie sind Producte eines unmittelbaren Reehts-
<lb/>bedürfnisses der Nation. Die volkstümliche Rechtsbildung ist aber
<lb/>eine vernünftige und ihr Inhalt muss sich daher nach Begriffen ord- 
<lb/>nen lassen; darauf beruht die Möglichkeit einer positiven Rechtswis- 
<lb/>senschaft, deren Aufgabe es eben ist, die einzelnen Erscheinungen
<lb/>des volkstümlichen Rechtslebens zu sammeln und begrifflich darzu- 
<lb/>legen. Beseler’s Gesa mm teigenthum ist nichts weiter, als eine
<lb/>Colleetivbezeichnung für Rechte sehr verschiedener Art, die nichts
<lb/>mit einander gemein haben, als dass sie in ihrer Vereinigung zur
<lb/>Erreichung genossenschaftlicher Zwecke dienen. In den Markge- 
<lb/>nossenschaften z. B. haben die Märker dingliche Nutzungsrechte an
<lb/>der gemeinen Mark, d. h. Rechte, welche eine unmittelbare Herr- 
<lb/>schaft über die Sache begründen; bei anderen Genossenschaften da- 
<lb/>gegen, z, B. bei den Gewerkschaften und Actiengesellschaften, haben
<lb/>die Mitglieder als solche kein dingliches Recht am Gemeingute; sie
<lb/>stehen der juristischen Person des Vereins gegenüber als Gläubiger
<lb/>und Schuldner. Beseler hat nirgend gezeigt, dass er diese Ver- 
<lb/>schiedenheiten der Rechte in den einzelnen Genossenschaften ver- 
<lb/>kenne; es ist ihm nur vorzuwerfen, dass er ungleichartige Rechte
<lb/>unter einen gemeinsamen Namen zusammengestellt und dadurch An- 
<lb/>dern der Weg zu Missverständnissen und unrichtigen Deutungen
<lb/>gebahnt hat.

<lb/>Der Verf. des vorliegenden Lehrbuches handelt §. 108. unter
<lb/>sechs Nr. von der Natur des Gesammteigenthums. „1. Nach römi- 
<lb/>schem Rechte können mehrere physische oder juristische Personen
<lb/>nur in der Art Subjecte des Eigenthuins eines und desselben Gegen- 
<lb/>standes sein, dass letzterer ihnen nach reellen oder ideellen Theilen
<lb/>gemeinsam ist." Der Leser erwartet hierauf gewiss das Geständ- 
<lb/>nis, nach deutschem Rechte sei das anders, da gehe es Verhältnisse,
</p>

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                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Ilcc. vou Hrn. Professor l)t\ Budde zu. Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>41
</p>
               <p>

                  <lb/>in denen das Eigenthum einer ganzen, ungeteilten Sache mehreren
<lb/>Personen gleichzeitig zustehe, allein der Verf. weiss sehr wohl und
<lb/>sagt es Nr. 5. ausdrücklich, dass diese früher sehr verbreitete An- 
<lb/>sicht dem Begriffe des Eigenthums völlig widerspreche; es folgt
<lb/>vielmehr unter Nr. 2. eine Wiederholung der schon bekannten De- 
<lb/>finition der Genossenschaft. „Das deutsche Recht kennt Rechtssub-
<lb/>jectc, die aus Vereinigungen mehrerer physischer Personen bestehen,
<lb/>ohne dass sie als juristische Personen im Sinne des römischen Rechts
<lb/>anerkannt sind, sog. Genossenschaften. Das einer Genossenschaft
<lb/>zustehende Eigenthum ist das Gesammt- Eigenthum, dominium
<lb/>solitarium {sic) oder dominium in solidum." Darin liegt also
<lb/>der Gegensatz zwischen dem römischen Eigenthum und dem deut- 
<lb/>schen Gesammteigenthume, dass das letztere ein Subject bat, welches
<lb/>vom römischen Rechte nicht anerkannt wird: der EigenthumsbegrifT
<lb/>bleibt unverändert, denn das Gesammtcigenthum erscheint ja nicht
<lb/>als eine den Römern unbekannte Theilung des Rechts unter mehrere,
<lb/>sondern als das ausschliessliche Recht eines einzigen Subjects. Der
<lb/>Verf. sagt das selbst Nr. Z. „Aus dieser Begriffsbestimmung des Ge-
<lb/>sammteigenthums folgt, dass in demselben insofern eine Abweichung
<lb/>vom römischen Rechte liegt, als das Subjcct dieses Eigenthums (die
<lb/>Genossenschaft) erst in Folge deutscher Rechtsgewohnheit, und nicht
<lb/>schon nach römischem Rechte, als ein einzelnes Rechtssubjcct an- 
<lb/>erkannt ist." Das ist Alles! Unter den drei letzten Nr. bekämpft
<lb/>der Verf. fremde Ansichten. Nr. 4. ist gegen Hasse gerichtet,
<lb/>der das Subject des Gesaminteigenthums für eine juristische Person
<lb/>hält. Dass die Genossenschaften den juristischen Personen in vielen
<lb/>Beziehungen ähnlich sind, wird zugegeben, aber cs bestehen auch
<lb/>wichtige Unterschiede. Verständigt man sich zuvor über diese und
<lb/>will man die Genossenschaften juristische Personen des deut- 
<lb/>schen Rechts nennen, so hat der Verf. zwar nichts dagegen, findet
<lb/>aber diesen Ausdruck überflüssig. Nr. 5. wird, wie schon bemerkt,
<lb/>die ältere Annahme eines gleichzeitigen Eigenthums Mehrerer an
<lb/>derselben ungeteilten Sache für unmöglich erklärt. Nr. 6. endlich
<lb/>wird nur die Meinung verworfen, als sei das Gesammtcigenthum in
<lb/>einigen Fällen ein condominium im Sinne des römischen Rechts, in
<lb/>andern ein Eigenlhum einer einzelnen physischen Person an einer
<lb/>Sache, au welcher die übrigen Genossen nur eventuelle Rechte haben.
<lb/>Der Verf. versichert, diese Ansicht sei dem deutschen Rechte, wel- 
<lb/>ches jede Genossenschaft als eine Einheit betrachte, fremd, und lasse
<lb/>sich hei vielen Arten des Gesaminteigenthums z. B. dem der Gewerke
</p>

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                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42 Woffii Lehrbuch d. gern. deut. Privatrechts.

<lb/>und Actiengescllschaften nicht einmal praktisch durchführen. Es
<lb/>bleibt also dabei, Subject des Rechts ist die Genossenschaft. Es
<lb/>haben indessen auch die einzelnen Genossen Rechte an den Objecten
<lb/>des Gesammteigenthums, oder, wie der Verf. sich ausdrückt, am
<lb/>Gesammteigenthume, das erfahren wir §. 109. Diese Rechte
<lb/>können der Begriffsbestimmung zufolge nicht zum Inhalte des Ge-
<lb/>sammteigenthums gezählt werden, sie bestehen daneben, gleichwohl
<lb/>liefern sie das Eintheilungsprincip. Es müssen nämlich ebenso viele
<lb/>Arten des Gesammteigenthums angenommen werden, „als es Genos- 
<lb/>senschaften gab oder gibt." „Die Natur des Gesammteigenthums
<lb/>ist zwar bei allen Arten dieselbe; aber die Stellung der Einzelnen
<lb/>ist nicht in allen Genossenschaften gleich, weshalb auch die den
<lb/>Einzelnen in Beziehung auf das gesammte Eigenthum zustehenden
<lb/>Rechte sehr verschiedenartig gestaltet sein können." Man kann zwei
<lb/>Klassen unterscheiden. I. Gleichheit (soll heissen Gleichartigkeit)
<lb/>der Rechte der Genossen. Hierher gehören: 1. Die Ganerbschaft.
<lb/>2. Die Markgenossenschaft. 3. Die Gewerkschaft. 4. Die Verbindung
<lb/>der Salzbeerbten. 5. Die Actiengesellschaft. 6. Die Deichacht. Der
<lb/>Gewinn aus dem Gesammteigenthum wird vertheilt; es ist aber nicht
<lb/>gesagt, dass alle Genossen gleiche Theile bekommen. II. Ungleich- 
<lb/>heit (Ungleichartigkeit) der Rechte. Gegenwärtig gibt es nur noch
<lb/>einen Fall dieser Art, 7. die eheliche Genossenschaft: ehemals ge- 
<lb/>hörten hierher auch 8. die Vergabungen von Todes wegen. Auch
<lb/>hier ist es wieder zu bedauern, dass der Verf. Beseler’s neuste
<lb/>Ausführung nicht kannte, er würde sonst wohl die Rechte der ein- 
<lb/>zelnen Genossen in den Begriff des Gesammteigenthums aufgenom- 
<lb/>men und diesen dadurch vor dem Begriffe des gewöhnlichen Eigen- 
<lb/>thums ausgezeichnet haben.

<lb/>Unter den übrigen Abschnitten scheinen dem Rec. diejenigen
<lb/>die gelungensten zu sein, bei deren Ausarbeitung der Verf. fremden
<lb/>Führern folgt. Daher gehört namentlich der Abschnitt über das Gü- 
<lb/>terrecht der Ehegatten, welcher nach dem vortrefflichen Buche von
<lb/>Runde gearbeitet und zumTheil wörtlich daraus entlehnt ist. Vgl. die
<lb/>Darstellung der Schuldverhältnisse bei der formellen Gütergemein- 
<lb/>schaft S. 482. mit Runde S. 133. ff. Auch die Beschreibung der
<lb/>Kennzeichen und Wirkungen der materiellen Gütergemeinschaft ist
<lb/>zum grösseren Theile auf dieselbe Quelle zurückzuführen; jedoch hat
<lb/>der Verf. eine eigenthümliche Ansicht über die rechtliche Natur
<lb/>dieses Vermögensverhältnisses. Er ist zwar überzeugt, dass das mun-
<lb/>dium die Grundlage der formellen Gütergemeinschaft sei, und dass
</p>

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                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>flec. von Hrn. Professor Ih\ Budde zu Bonn.
</p>
               <p>

                  <lb/>43
</p>
               <p>

                  <lb/>aus dieser die materielle sich entwickelt habe, kann aber die Er- 
<lb/>weiterungen, welche das letztere Institut angenommen hat (oder
<lb/>besser, die grosseren Rechte des Mannes, welche das letztere In- 
<lb/>stitut von dem ersteren unterscheiden) aus dem mundlum nicht ab- 
<lb/>leiten. Er nimmt daher seine Theorie von den Genossenschaften zu
<lb/>Hülfe und erklärt die Ehegatten, welche in materieller Gütergemein- 
<lb/>schaft leben, für eine Genossenschaft, deren alleiniger Repräsentant
<lb/>der Mann ist kraft seines Mundiums. Das ganze gemeinsame Ver- 
<lb/>mögen ist, wie §. 215. ausdrücklich gesagt wird, als Gesammteigen-
<lb/>thuin anzusehen. Merkwürdig bleibt, dass die Ehe nicht schon, wie
<lb/>man denken sollte, ihrem Wesen nach eine Genossenschaft ist,
<lb/>sondern erst durch ein bestimmtes Güterverhültniss dazu erhoben
<lb/>werden muss, (vgl. §. 109. Nr. 7.) und ferner, dass das Gesammt-
<lb/>eigenthum nicht bloss das Eigenthum der ehelichen Genossenschaft,
<lb/>sondern deren ganzes Vermögen, Forderungen und Schulden einge- 
<lb/>rechnet, begreift.

<lb/>Die Abschnitte über die Reallasten und über die Erbverträge
<lb/>beweisen ein fleissiges Studium der Werke von Duncker und Bese-
<lb/>ler. Zu wünschen wäre, dass der Vcrf. bei der Darstellung der
<lb/>Lehren vom Spiel und vom Pfändungsrechte Wilda’s Aufsätze nicht
<lb/>bloss citirt, sondern auch benutzt, und bei der Gewere mehr Rück- 
<lb/>sicht auf Alb re cht genommen hätte.
</p>

            </div>
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                n="44"
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-74942">Lehrbuch des Privatrechts der Herzogthümer Schleswig und Holstein, wie auch des Herzogthums Lauenburg, von Dr. P. D. Christian Paulsen, ausserord. [jetzt ord.] Prof. d. R. u.s.w. zu Kiel. Zweite verbess. u. m. d. Lauenburg. Recht verm. Auflage. Kiel, Schwer'sche Buchh., 1842</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>44
</p>
               <p>

                  <lb/>Lehrbuch des Privatrechts der Herzogthüincr Schleswig und
<lb/>Holstein, wie auch des Herzogthiuns Laucnburg, von Dr.

<lb/>P.SJ.Cliristian Pauls eit. ausserord. [jetzt ord.] Prof.d.R.u.s. w.
<lb/>zu Kiel. Zweite verbess. u. m. d. Lauenburg. Recht venu. Auflage.
<lb/>Kiel, Schwers’sche Buchh., 1842. XVI u. 419 S. gr. 8. (2Tblr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn JOr. Franeke, Archivar des O.-A.-Gerichts zu Kiel.

<lb/>Das Werk, das dem Ree. zur Bcurtheilung vorliegt, ist] dem
<lb/>juristischen Publicum schon seit lange bekannt. Dasselbe hat seit
<lb/>Jahren dem Anfänger auf der Landesuniversität als Leitfaden für seine
<lb/>Studien, dem Praktiker in und ausser Gericht als Hiilfsmittel, dem
<lb/>Germanisten ausserhalb der Gränzen unserer Herzogthümer zur Er- 
<lb/>leichterung der Bekanntschaft mit dem reichen Vorrath antiker Deut- 
<lb/>scher Rechtsinstitute und Gesetzesvorschriften gedient, die hier noch
<lb/>nicht anliquirt sind. Das Werk ist in der ersten Ausg. im J. 1834.
<lb/>erschienen und hat bereits im J. 1842. eine verbesserte und mit einer
<lb/>fragmentarischen Lebersicht des Lauenburgischen Privatrechts ver- 
<lb/>mehrte, zweite Ausgabe erlebt. Dennoch hat dasselbe bis auf diese
<lb/>Stunde noch keine öffentliche Bcurtheilung erfahren, obgleich der
<lb/>Verf. schon in der Vorrede zur zweiten Ausgabe auf diesen Mangel
<lb/>aufmerksam gemacht hat. Der Grund hiervon liegt nicht allein darin,
<lb/>dass der auswärtige Germanist eine solche dem inländischen Kenner
<lb/>der hiesigen Verhältnisse überlassen zu müssen geglaubt haben mag,
<lb/>während die Zahl der Juristen des Vaterlandes, die zu öffentlicher
<lb/>Schrift und zu Öffentlichem Uriheil die Feder ergreifen, verhältniss-
<lb/>rnässig nur klein ist. Der Grund liegt grösstentheils in Verhältnissen
<lb/>und in inneren und äusseren Schwierigkeiten, die auch den Ree. nur
<lb/>mit Widerstreben und einer gewissen Befangenheit den Entschluss
<lb/>haben fassen lassen, sich der ihm anvertrauten Arbeit nicht zu ent- 
<lb/>ziehen, Diese Schwierigkeiten sind, wenn cs anders dein Beurthei-
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0045.tif"
                   n="45"
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               <p>

                  <lb/>Faulsen? Lehrb.d.PrivatrecIits d.H. Schleswig, Holst. u.Lauenb. 45

<lb/>lenden um eine unparteiische und gründliche Würdigung des Buchs
<lb/>zu thun ist, zum Theil denen verwandt, mit welchen der Vers, des
<lb/>Buchs selbst, freilich in weit höherem Grade, zu kämpfen gehabt hat.
<lb/>Sie liegen in der Masse und der Buntschäckigkeit des Materials, das
<lb/>auf kleinem Raum zu einer sogenannten Einheit hat verarbeitet wer- 
<lb/>den müssen, sind aber auch in demselben Maassstabe grösser, in
<lb/>welchem derVerf. ä tont prix nach compendiarischer Kürze gestrebt
<lb/>hat. — Rcc. für seine Person, vor etwa 20 Jahren acadcmischcr
<lb/>Schüler des Vcrfs., gegenwärtig ihm nahe befreundet, hat bei seiner
<lb/>Aufgabe doppelte Bedenklichkeiten zu besiegen gehabt. Niemand
<lb/>kann mehr, wie er, aus voller Ueberzeugung die grosse Verdienst- 
<lb/>lichkeit des vorliegenden Werkes anerkennen. Gewiss ist die Zahl
<lb/>wissenschaftlicher Arbeiten nur sehr gering, welche dem juristischen
<lb/>Publicum der Herzoglhümer so nützlich und so unentbehrlich gewor- 
<lb/>den sind, wie dieses Buch. Allein, da die Aufgabe eines Recen-
<lb/>senten nicht darin bestellt, zu rühmen, sondern nach gewissenhafter
<lb/>Ueberzeugung zu urtbeilen, so bat Ree. sich durch sein persönliches
<lb/>Vcrliültniss doppelt gedrungen fühlen müssen, mit Freimüthigkcit
<lb/>auch alle die Schwalchen aufzudccken, an welchen nach seiner An- 
<lb/>sicht das Paulsensehe Werk leidet.

<lb/>Das Lehrbuch des Vcrfs. hat neben dem Schrader’schen Lehr- 
<lb/>buch und neben den Handbüchern von Schräder und Falck seine
<lb/>durchaus selbstständige Tendenz. Das im Anfänge dieses Jahrhunderts
<lb/>erschienene Sehrader sehe Lehrbuch führt den Titel: Lehrb. der
<lb/>Schlesw.-Holsteinischcn Landesrechte; und wenn der Umfang seines
<lb/>Inhalts auch dem ausgedehnten Versprechen seines Titel nicht voll- 
<lb/>ständig entspricht; so ist derselbe doch auch nicht bloss auf die Lehre
<lb/>vom Privat re eilt beschränkt. — Das Schraderschc Handbuch,
<lb/>so weit derVerf. dasselbe dem Druck übergeben*), enthält eine
<lb/>Darstellung des Sehlesw.-Holst. Privatrechts. Paulsen und das
<lb/>übrige juristische Publicum werden mit Falck**) einstimmen müssen
<lb/>in die Anerkennung des hohen Verdienstes, welches sich Schräder
<lb/>durch die Herausgabe dieses Werks erworben. Auch müssen die in
<lb/>demselben verkommenden Irrthünicr und Schwächen, die im P.schen
<lb/>Lehrbuch in nicht geringer Zahl gerügt sind, in dem Umstande volle
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diess ist bekanntlich nur in Ansehung der drey ersten Theile der Fall.
<lb/>Von dem vierten, nach JSc h rader’sTode von dessen Sohne herausgebenenTheile,
<lb/>der den Schlesw.-Ilolst. Civilprozcss ab handelt, ist hier nicht die Kedc.


<lb/>**) Ilandb. des Schlesw.-Holst. Privatreehls. Tbl. I. (Altona, 1825.) Von,
<lb/>S. IV. V.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0046.tif"
                   n="46"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0046--><p/>
               <p>

                  <lb/>46 Pauken, Lehrb.d.Privatrechts d.H.Schleswig, Holst. u.Lauenb.

<lb/>Entschuldigung finden, dass Schräder die Bahn zu brechen hatte in
<lb/>einem Gebiet, auf welchem es nur einem ungewöhnlichen Talent ge- 
<lb/>lingen konnte, ein Werk wie das seinige zu Stande zu fördern.

<lb/>Dass das bekannte Handbuch des Schlesw.-Holst. Privatrechts
<lb/>von Falck sich nur im Titel vergriffen hat, indem es sich mit
<lb/>grösserem Recht, als das Schradersche Lehrbuch, Handbuch der
<lb/>Schlesw.-Holst.Landesrechte nennen würde, weiss Jeder. Von dem
<lb/>Werth und der Stellung dieses musterhaften Werkes ein Wort weiter
<lb/>zu sagen, wäre überflüssig und hier nicht am Ort. Wenn in neuerer
<lb/>Zeit in der vaterländischen Juristenwelt ein wissenschaftlicher Sinn,
<lb/>ein Geist wissenschaftlicher Forschung einigermassen erwacht und im
<lb/>Erwachen begriffen ist; so ist es anerkannt, dass Keinem so sehr,
<lb/>als Falck, der Ruhm gebührt, durch seine anregende, ausgebreitete
<lb/>Thätigkeit, namentlich aber auch durch seine geistreiche und gründ- 
<lb/>liche Bearbeitung des Schlesw.-Holst. Rechts in seinem Handbuch
<lb/>diesen Geist erweckt und belebt zu haben. Aber, wie gesagt, dieses
<lb/>Werk ist vermöge seines Inhalts und seiner Ausführung umfangreich
<lb/>und daher nicht für jeden Juristen des Vaterlands erreichbar; auch
<lb/>waren im J. 1834. erst die beiden ersten Bände erschienen; wie denn
<lb/>auch noch jetzt das Werk keinesweges vollendet ist.

<lb/>Es fehlte an einem eigentlichen Compendium des in den Her-
<lb/>zogthümern geltenden Privatrechts. Diese Lücke hat P. mit seinem
<lb/>Lehrbuch gefüllt. Die Aufgabe, die er zu lösen gehabt, mag dem
<lb/>Unkundigen als nicht sehr erheblich erscheinen; sie ist aber in der
<lb/>That gross, und die Art und Weise, wie P. sie gelöst, sichert ihm
<lb/>in vielfacher Beziehung ein bleibendes Verdienst und einen Anspruch
<lb/>auf die Dankbarkeit der vaterländischen Juristen. — Das P.sche Lehr- 
<lb/>buch zeichnet sich durch einen überraschenden Reichthum in dem
<lb/>gesammelten Material, durch Vollständigkeit und Zuverlässigkeit in
<lb/>der Quellen- und Litteraturbenutzung, durch selbstständige Forschung
<lb/>und durch geringen äusseren Umfang aus. Wer auch nur eine leise
<lb/>Vorstellung von dem Rechtszustande der Herzogthümer hat, wird die
<lb/>Schwierigkeiten zu würdigen wissen, durch deren Ueberwindung die
<lb/>Vereinigung dieser Eigenschaften bedingt gewesen ist. Wenn man
<lb/>erwägt, dass namentlich z.B. in der Lehre von den ehelichen Güter- 
<lb/>rechten neben der theihveisen Geltung der Römischen Dotalrechte
<lb/>kaum eine Form der Gütergemeinschaft vom Deutschen Privatrecht
<lb/>aufgewiesen werden kann, die nicht von dem einen oder anderen
<lb/>unserer Statute aufgenommen wäre; dass in der Lehre von der In- 
<lb/>testaterbfolge die rechtlichen Grundsätze für zehn verschiedene, in
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Ilrn. Archivar Dr. Franckc zu Kiel. 47

<lb/>unsern Particulargesetzen enthaltene Erbfolgeordnungen Platz finden
<lb/>mussten u. s. w. ; so wird man es kaum begreifen, wie es möglich
<lb/>gewesen ist, das gesammte Privatrecht der Herzogthümcr, mit steter
<lb/>Hinweisung auf die vorhandenen Quellen und Hülfsmittel, auf dem
<lb/>Raum von 368 Seiten zusammen zu fassen.

<lb/>Allein diese Kürze darf dem Werke keinesweges unbedingt zum
<lb/>Lobe angerechnet werden; sie ist vielmehr Veranlassung zu einer
<lb/>Form geworden, die zu den grössten Schattenseiten des Buchs gehört
<lb/>und der Brauchbarkeit desselben im höchsten Grade schädlich ist.
<lb/>Der Styl des Verfs. ist eckig und geschraubt; eine gewisse Ungcwandt-
<lb/>heit im Ausdruck, formlose, gezwungene Constructioncn, mit Inter-
<lb/>Functionen überfüllt, geben seiner Darstellung den Anstrich einer
<lb/>mühsam zu Stande gebrachten Uebcrsetzung, wobei ein ängstliches
<lb/>Vermeiden Lateinischer Terminologien und zum Theil selbsterfundene
<lb/>Deutsche Bezeichnungen, wie Bemächtigung (für Occupation),
<lb/>Rechtsankunft (für Titel), Einbringung (für Collation), allge- 
<lb/>meine Nachfolge und Nachfolge in einzelne Sachen (für
<lb/>Universal- und Singularsuccession) sich hin und wieder störend und
<lb/>seltsam ausnehmen *).

<lb/>Hierzu kommen noch mehrere andere formelle Uebelstände. Mit
<lb/>Recht hat P. sein Lehrbuch nur sparsam mit Definitionen versehen.
<lb/>In einem Lehrbuch des vaterländischen Rechts der oben angedeu- 
<lb/>teten Tendenz war der Verf. unstreitig berechtigt, diese im Allge- 
<lb/>meinen als bekannt vorauszusetzen. Allein um so mehr musste er
<lb/>es sich angelegen scyn lassen, da, wo er solche nöthig fand, oder
<lb/>wo er sich auf eine allgemeine Charakteristik einliess, diese mit
<lb/>klarer Bestimmtheit und treffenden Zügen zu liefern. Eine Definition
<lb/>mit falschen Merkmalen ist ein Irrlicht, eine Charakteristik eines
<lb/>bestimmbaren Begriffs, die sich auf unbestimmt allgemeine Prädicate
<lb/>beschränkt, widerspricht ihrem Zweck und ist ohne Nutzen. — Uebcr
<lb/>den Werth derjenigen Definitionen, die sich in unserem Lehrbuch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wer sich einen solchen Purismus aneignet;, darf sich wenigstens keine
<lb/>Incorrectheil des Styls zu Schulden kommen lassen. P. handelt im §. 27. von dein
<lb/>„Flecken an der B.lire (Plet paa Aeren).“ DenAnfang des Paragraphen macht
<lb/>folgender Satz: „Die geringere bürgerliche Ehre (P. meint die Anrüch-
<lb/>tigkeit, die levis nota), welche das ältere Hecht so vielen Personen, ihrer Beschäf- 
<lb/>tigung oder Herkunft wegen, heilegte, wodurch sie besonders von Genossenschaf-
<lb/>len ausgeschlossen wurden, ist durch den edleren Geist des neueren
<lb/>Rechts nach und nach fast ganz verschwunden.“ — Uebrigens liegt
<lb/>es in der Natur der Sache, dass die im Text hezeichnete Eigentümlichkeit be- 
<lb/>sonders auch die Benutzung des Registers erschwert.
</p>

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                   n="48"
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               <p>

                  <lb/>48 jPauken^ Lehrb. d. Privatrechts d. II. Schleswig, Holst. ii.Laueiib.

<lb/>finden, wollen wir nns eines allgemeinen Urlheiis enthalten. Wir
<lb/>wollen nur beispielweise ein Paar Stellen wörtlich hier mittheilen und
<lb/>darauf aufmerksam machen, dass sie zugleich als Belege für die frü- 
<lb/>heren Bemerkungen dienen können. Der Abschnitt vom Eigen-
<lb/>thum beginnt im §. 32. mit folgenden Worten:

<lb/>„Wird eine Sache, als solche, unmittelbar und dauernd Gegenstand des
<lb/>Rechts der Person, so ist der Begriff des Eigenthums da (!). Sie nimmt
<lb/>jenes gleichsam in sich auf, und daraus fliesst das Eigenthumsverfolgungs- 
<lb/>recht, welches in unserm jetzigen Rechtszustande, theils wohl aus innern
<lb/>rechtsgeschichtlichen Ursachen, tlieils durch Einfluss des Römischen Rechts,
<lb/>denselben Umfang, wie dessen Vindication (im weiteren Sinn) hat, obgleich
<lb/>unsere älteren geltenden Gesetze jenes Recht nicht in der Ausdehnung
<lb/>anerkennen."

<lb/>Den Stand der Bauern sucht der Yerf. §. 20. mit folgenden Bemer- 
<lb/>kungen zu charakterisiren:

<lb/>„Unter Bauern, in rechtlicher Rücksicht, versteht man alle Landbewohner,
<lb/>die nicht zu einem andern Stande gehören. Der Dänische Name ist Ronde,
<lb/>doch ist dieser in den beiden Herzogtümern auch ein rechtlicher Kunstaus- 
<lb/>druck mit engerer Bedeutung geworden. Den Hauptbestandteil derselben
<lb/>machen diejenigen aus, die sich mit der Bearbeitung des Landes und auf der
<lb/>See (sicÜJ beschäftigen, so wie ihre Geliülfen dahey."

<lb/>Unmittelbar an diese Definition, deren innere Unhaltharkeit und
<lb/>Seltsamkeit jedem Unbefangenen auf den ersten Blick klar seyn muss,
<lb/>schliesst sich eine auffallende Logik. Nachdem P. nehmlich in den
<lb/>§§. 14—20. den Begriff der Staatsbürger in seinen drey Blassen des
<lb/>Adel-, Bürger- und Bauernstandes entwickelt und letzteren in der
<lb/>hezeichneten rein negativen Weise dahin angegeben hat, dass er
<lb/>alle Landbewohner umfasse, die nicht zu einem andern Stande
<lb/>gehören, fügt er noch einen Anhang hinzu, in welchem er bemerkt,
<lb/>„dass es ausser den verschiedenen Staatsbeamten noch mehrere Staats- 
<lb/>bürger gehe, welche zu keinem der im Vorigen erörterten Haupts tan de
<lb/>gezählt werden können" und rechnet dahin Pächter adlicher Güter,
<lb/>sog. Holländer, Verwalter u. s. w., „insofern diese nicht geborene
<lb/>Bauern sind." Zuvörderst ist bei dieser Anschauungsweise nicht ab- 
<lb/>zusehen, wie der Verf. nach seinen vorangegangenen Erörterungen
<lb/>überhaupt zu dem BegrifF eines „geborenen Bauern" kommt und
<lb/>was er damit will. Demnächst ist eben so wenig zu begreifen, wie
<lb/>der Begriff des Bauern alle Landbewohner umfassen kann, die
<lb/>nicht zu einem andern Stande gehören, wenn nicht auch der auf dem
<lb/>Lande wohnende, weder zum Bürger-, noch zum Adelstande gehö- 
<lb/>rende Pächter, Verwalter u. s. w. zu dem Bauernstände zu zählen ist.
<lb/>Endlich ist es am allerwenigsten einzusehen, welcher wissenschaftliche
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Archivar Di\ Francke zu Kiel. 49

<lb/>oder praktische Grund zu einer systematischen Ausscheidung der
<lb/>genannten Personen, zur Gründung einer vierten, doppelt negiren-
<lb/>den Ciasse von Staatsbürgern den Anlass gegeben hat. Nimmt man
<lb/>den Begriff des Bürger- und Bauernstandes in der Bedeutung einer
<lb/>der drei „Hauptclassen“ des Staatsbürgerstandes; so ist es nicht
<lb/>zu bezweifeln, dass alle genannte Personen, so gut wie die Staats- 
<lb/>beamten, sich auch unter eine derselben müssen rangiren lassen.

<lb/>Aehnliche Betrachtungen, wie über die Eigenschaften der Defi- 
<lb/>nitionen, drängen sich dem Leser des P.schen Lehrbuchs in Bezie- 
<lb/>hung auf die Art und Weise auf, wie er über den Inhalt der gesetz- 
<lb/>lichen Vorschriften referirt oder seine Ansichten hei Entscheidung
<lb/>von Controversen mittheilt. — Allerdings gehören in ein Compen- 
<lb/>dium keine eigentliche Ausführungen und mit Recht hat P. diese
<lb/>sorgfältig vermieden, allerdings soll das Compendium nicht durch
<lb/>detaillirte Auszüge aus den Gesetzen die Benutzung der Gesetze selbst
<lb/>überflüssig zu machen streben; allein das Compendium soll sich mit
<lb/>Klarheit und Bündigkeit über die adoptirten Rechtsgrundsätze aus- 
<lb/>sprechen, soll durch die Klarheit seines Inhalts Anleitung gehen, wie
<lb/>und wozu man die Gesetze benutzen soll. Unser Lehrbuch verstösst
<lb/>häufig gegen diese Erfordernisse und giebt vielfach gegründeten An- 
<lb/>lass zu der Klage, dass dasselbe selbstständig nicht zu verstehen ist;
<lb/>dass häufig Gesetzesvorschriften, welche die interessantesten Contro- 
<lb/>versen hervorgerufen haben, nur mit einer unbezeichnenden Allge- 
<lb/>meinheit angedeutet sind, welche ihr eigentliches Wesen in Dunkel
<lb/>stellt; dass der Verf. sich in den referirenden Angaben des Textes
<lb/>in einer gewissen unbestimmten Haltung gefallen hat, wie sie sich
<lb/>nur in den begleitenden Noten zum Text, oder in einem blossen Grund- 
<lb/>riss allenfalls rechtfertigen lassen würde. Zum Beleg diene Folgendes.
<lb/>Denen, die im Schlesw.-Holst, und namentlich im Lübischen Recht
<lb/>bewandert sind, ist nichts geläufiger, als die Controverse, ob und in
<lb/>welchem Umfange zu Gunsten der Nachbaren das Recht der Anlegung
<lb/>„gefährlichen und unleidlichen Gewerbes“ durch das Lübische Recht
<lb/>noch jetzt als beschränkt zu betrachten ist. Von einem Lehrbuch,
<lb/>aus welchem der Anfänger lernen soll, kann es unzweifelhaft verlangt
<lb/>werden, dass es denselben mit jenem tief ins bürgerliche Leben ein- 
<lb/>greifenden Grundsatz bekannt mache. Alles, was unser Lehrbuch
<lb/>darüber enthält, beschränkt sich aber auf folgende im Auf. des H. 69.
<lb/>enthaltene Worte: „Die Stadtrechte von Friedrichstadt und Lübeck
<lb/>(III. tiU 12.) enthalten unter baupolizeilichen Bestimmungen auch
<lb/>Grundsätze über Gebäudedienstbarkeiten.“ Und in einer Note hierzu:

<lb/>Krit. Jahrb. f. D. itW. Jahrg. IX. H. I. 4
</p>

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                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50 Paulsen, Lehrb. d.Privatrecliis d. II.Schleswig, Holst. u.Lauenb.

<lb/>„Ucber die Anwendbarkeit des 12ten Artikels ira Lübischen Recht
<lb/>s. Schl.-H. Anz. von 1839., N. 10.“ —* Ferner: über das persönliche
<lb/>Verhältniss der Ehegatten lässt der Verf. sich §. 131. so aus: „Das
<lb/>Verhält»iss zwischen den Ehegatten ist hei uns das allgemein Ger- 
<lb/>manisch christliche. (!) Der Mann ist der eheliche Vormund seiner
<lb/>Frau, diese aber die Genossin seines Standes. Das ihm nach dem
<lb/>Jütscben Low II. cap. 82. über die Frau, wie über Kinder und Dienst- 
<lb/>boten, zustehende Züchtigungsrecht kann jetzt um so weniger noch
<lb/>den alten Umfang haben, als diess nicht einmal in Ansehung der
<lb/>Dienstboten Statt findet und die Mutter Theil an der Gewalt über die
<lb/>Kinder nimmt.“ Die interessante Bestimmung des Jütschen Lews,
<lb/>welche nur den Gebrauch von Wehr und Waffen zur Gränze des
<lb/>ehemännlichen Züchtigungsrechts macht, muss der Leser, wenn er
<lb/>wissen will, wovon die Rede ist, im Gesetz selbst suchen; von einer
<lb/>positiven Hindeutung darauf, dass das richterliche Arbitrium nach
<lb/>heutigen Grundsätzen das Maass des zuständigen Zwanges und Züch- 
<lb/>tigungsrechts zu bestimmen hat, erfährt man nichts. — Aehnliche
<lb/>Beispiele Hessen sich fast aus jeder Lehre anführen; wir begnügen
<lb/>uns, nur noch auf des Verfs. Angabe des Inhalts der Stempel- 
<lb/>papier-Verordnung von 1804. im §. 86., auf seine Behandlung der
<lb/>Lehre vom „Aufbewahrungsvertrag“ im §. HO. und auf dasjenige zu
<lb/>verweisen, was im §. 115. zur Charakteristik des Gesellschaftsver- 
<lb/>trags, oder vielmehr (denn fast ausschliesslich hiervon ist hier die
<lb/>Rede) über die vom Gesellschafter zu beobachtende „Achtsamkeit“
<lb/>gesagt ist.

<lb/>Alles, was wir bisher gerügt, ist uns, wie gesagt, mehr als
<lb/>formeller, wie ak materieller Mangel erschienen; allein derselbe wird
<lb/>noch um ein Bedeutendes fühlbarer, und wirkt noch schädlicher auf
<lb/>die Benutzung des Werks zurück, weil durch die bezweckte Kürze
<lb/>desselben eine durchgreifende Behandlungsart geboten war, die an
<lb/>sich schon dem Werth der Arbeit in hohem Grade gefährlich werden
<lb/>musste. Die Masse des particulären Materials nöthigte den Verf., die
<lb/>gemeinrechtliche Grundlage in den meisten Lehren als bekannt voraus
<lb/>zuselzen, und unter Subintelligirung der bekannten Sätze und Begriffe
<lb/>des gemeinen Rechts, die modificirenden und abweichenden Grund- 
<lb/>sätze des vaterländischen Rechts einigermaassen aphoristisch an ein- 
<lb/>ander zu reihen. Es gilt dieses freilich nicht durchgängig, und es
<lb/>muss namentlich anerkannt werden, dass der Verf. in den beiden ver- 
<lb/>winkeltsten und schwierigsten Lehren, in der Lehre vom ehelichen
<lb/>Güterrecht und vom Erbrecht, die Aufgabe der Entwertung eines
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0051.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn, Archivar Dr. Francke zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>51
</p>
               <p>

                  <lb/>wissenschaftlichen Gebäudes auf eine Weise gelüst hat, die von der
<lb/>Umsicht seiner gelehrten Studien (die er bekanntlich vorzugsweise
<lb/>auf diese Lehren verwandt hat) ein würdiges Zeugniss ablegt. Allein
<lb/>um so weniger darf es verhehlt werden, dass man im Allgemeinen
<lb/>das fügende und zusammenhaltende Band vermisst, das dem Ganzen
<lb/>Einheit geben soll, dass es dem Werk an dem belebenden Geist, dem
<lb/>anregenden Nerv fehlt, der dem Lernenden die Masse des gebotenen
<lb/>trocknen Materials zu überwinden helfen soll, dessen Mangel aber
<lb/>allerdings in den hervorgehobenen Formseiten in mancher Beziehung
<lb/>seine Erklärung und einige Entschuldigung finden mag.

<lb/>Endlich haben wir noch einen Punkt zu berühren, der vielfach
<lb/>dem P.’schen Lehrbuch zum Vorwurf gemacht wird, im Wesentlichen
<lb/>aber mit Unrecht. Es ist nehmlich eine in Schleswig und Holstein
<lb/>bekannte Thatsache, dass demselben von Vielen eine gewisse Däni- 
<lb/>sche Richtung zur Last gelegt wird, die hei den bekannten sprachlicl
<lb/>politischen Zuständen Schleswigs keiner weiteren Bezeichnung bedarf.
<lb/>Bei einem Lehrbuch des Privatrechts muss ein solcher Vorwurf
<lb/>schon an sich Zweifel und Misstrauen an der Gerechtigkeit desselben
<lb/>erwecken. Fragt man, worin denn jene Richtung sich äussern soll,
<lb/>so ist dafür nichts Anderes anzuführen, als erstens der Umstand,
<lb/>dass der Verf. die wichtigsten Rechtsausdrücke (meistens in den
<lb/>Paragraphen-Ueberschriften, selten im Gontext) auch in Dänischer
<lb/>Sprache anzuführen bestrebt gewesen ist, dass er zweitens vielfach
<lb/>auf die Analogie des heutigen Dänischen Rechts, häufig zur histori- 
<lb/>schen Erklärung unserer Rechtsinslitutc auf die Altdänischen Rcchts-
<lb/>quellen verw eiset. Rec. räumt ein, dass das zuerst genannte Verfahren
<lb/>auch ihm als etwas Ueberfliissiges und schon desshalb Unzweckmässi- 
<lb/>ges erschienen ist. Der Verf. selbst hat, nach seiner Aeusscrung in
<lb/>der Vorrede, geglaubt, in der bezeichncten Weise ,,auf die Dänisch-
<lb/>sprechende Hälfte Schleswigsa Rücksicht nehmen zu müssen. Allein
<lb/>es hat uns in der That nicht gelingen wollen, es zu begreifen, wie
<lb/>für den Dänisch redenden Schleswdger das vorliegende Buch an
<lb/>Brauchbarkeit gewinnen sollte durch den blossen Umstand, dass er
<lb/>in den Paragraphen-Ueberschriften etwa neben den Worten „von
<lb/>der Tilgung der Protoeollate" das eingeklammerte Dänische Wort
<lb/>„Udslettelse", neben den ,,Bedingungen der Protrocollation und
<lb/>Schliessung des Foliums" die eingeschlossenen Wörter „Betingelse —
<lb/>Slutelse" u. s. w. findet! Kein Unbefangener wird cs leugnen: wer
<lb/>den Dänischen Ausdruck für den juristischen Begriff braucht, hat an
<lb/>diesen ziemlich willkührlich und sparsam eingestreuten Wörtern Niehls,

<lb/>4*
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0052.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52 Panhen, Lehrb. d. Privatrechts d.H. Schleswig, Holst. u.Lauenb.
</p>
               <p>

                  <lb/>und wer sie nicht unmittelbar braucht, dem erscheinen sie überflüs- 
<lb/>sig. Hat doch auch der Verf. das Ungenügende seines Verfahrens
<lb/>selbst dadurch anerkannt, dass er sich bewogen gefunden, kurz vor
<lb/>dem Erscheinen der 2ten Ausgabe seines Lehrbuchs, ein „Retsfor-
<lb/>muIar-Bog samt cn Tydsk-Dansk Lorkyndigheds- Ordbog“ ,,til
<lb/>Brug for Nord-Slesvig“ selbstständig herauszugehen. — Waren
<lb/>die Dänischen Ausdrücke hinzugesetzt, um eigenthümlich Dänische
<lb/>Verhältnisse und Zustände zu bezeichnen, [als Appositionen zum Be- 
<lb/>weise, dass der Deutsche Text genau seinen Gegenstand treffe, oder
<lb/>zum Zweck genauerer Bezeichnung des fraglichen Gegenstandes und
<lb/>zur etymologischen Erklärung des Deutschen Ausdrucks; so würde
<lb/>selbstverständlich das Verfahren sich in sich selbst rechtfertigen. So
<lb/>aber erscheint dasselbe als ein Verstoss gegen den guten Geschmack.
<lb/>-Ganz anders steht es mit dem zweiten angedeuteten Verfah- 
<lb/>ren. Es kann nur von einer verblendeten Partheisucht und mittelst
<lb/>ungereimter Einmischung ephemerer politischer Ansichten verkannt
<lb/>werden, dass zu den entschiedensten Vorzügen, zu den entschieden- 
<lb/>sten Verdiensten des Verfs. eben der Umstand gehört, dass er über
<lb/>manche Lehren bald durch die Analogie Dänischer Grundsätze, bald
<lb/>durch das historische Gewicht Altdänischer Rechtsquellen neues Licht
<lb/>verbreitet hat. Wir könnten uns in dieser Hinsicht beispielsweise
<lb/>auf die Behandlung der Lehre von dem Umfang der Gütergemein- 
<lb/>schaft nach Jütschem Low (§. 144.) beziehen, wenn es hier überhaupt
<lb/>der Anführung einzelner Beispiele bedürfte, und wenn nicht der un- 
<lb/>befangene Leser hei den mannigfaltigsten Lehren von selbst auf die
<lb/>Richtigkeit dieses Unheils geführt würde. — Wenn überhaupt die
<lb/>vergleichende Jurisprudenz einigen Werth hat, wenn der Werth der- 
<lb/>selben sich unter der Voraussetzung zu einer besonderen Höhe stei- 
<lb/>gert, dass sie die Rechte verwandter Völker, die lange Zeit unter
<lb/>gleichem Scepler gestanden, zum Gegenstand hat, Rechte, die schon
<lb/>ihrer Entstehung nach einander zur Interpretation dienen; wenn kein
<lb/>Zweifel in die Wahrheit gesetzt wird, dass die historische Interpre- 
<lb/>tationsweise zu den sichersten Wegen zu rechnen ist, den wahren
<lb/>Sinn des Gesetzes zu ermitteln; so ist man auch das Verdienstliche
<lb/>der Seite des P.’schen Lehrbuchs anzuerkennen schuldig, dass es
<lb/>unter den ersten und mit Vielseitigkeit und gelehrter Sachkunde
<lb/>darauf hingewiesen hat, w ie auf den Entwicklungsgang unserer recht- 
<lb/>lichen Institute das benachbarte, verwandte Recht vielfach eingewirkt
<lb/>hat. In diesem Charakter ist dem P.’schen Lehrbuch ein wahrer
<lb/>wissenschaftlicher Fortschritt nicht abzusprechen.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0053.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Ree. voll lim. Archivar Dr. Francke zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>53
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. hat sich in dem Bisherigen über die formellen Eigenschaf- 
<lb/>ten des P.’schen Lehrbuchs in verschiedenen Beziehungen ausführlich
<lb/>aussprechen zu müssen geglaubt; eine hauptsächliche Formseite, das
<lb/>vom Verf. befolgte System, ist bisher noch unberührt geblieben.
<lb/>Was hierüber zu sagen ist, haben wir bis hieb er aufgeschoben, weil
<lb/>es mit den unmaassgeblichen Bemerkungen über den materiellen In- 
<lb/>halt des Buchs in unmittelbarem Zusammenhänge steht. — Dass es
<lb/>hier nicht darauf abgesehen seyn kann, über diesen im detaillirten
<lb/>Zusammenhänge zu referiren, versteht sich bei einem Compendium,
<lb/>zumal der vorliegenden Art, von selbst. Rec. muss sich im Wesent- 
<lb/>lichen auf die Hervorhebung von Einzelnheiten beschränken. Je we- 
<lb/>niger er es aber verkennt, wie misslich es ist, über ein Compendium,
<lb/>in welchem ein reiches positives Material zusammengedrängt ist, aus
<lb/>solchen Einzelnheiten ein allgemeines Urtheil gewinnen zu wollen,
<lb/>desto mehr fühlt er sich gedrungen, ausdrücklich sich dagegen zu
<lb/>verwahren, als wären die nachfolgenden Bemerkungen dazu bestimmt,
<lb/>einem Gesainmturtheil über das vorliegende Werk zur Grundlage zu
<lb/>dienen. Wenn vielmehr dieselben sich hauptsächlich als Ausstellung
<lb/>von Mängeln charakterisiren, die nach des Rec. Ansicht der Verbesse- 
<lb/>rung bedürfen, wenn er auf Lücken aufmerksam gemacht und Feh- 
<lb/>ler gerügt hat; so hat er sich dabei nur angelegen seyn lassen, dem
<lb/>verdienstvollen Verf. mit StolF au die Hand zu gehen, der ihm hei
<lb/>der Revision für eine neue Ausgabe (deren das Werk ohne Zweifel
<lb/>noch mehrere erleben wird) von Nutzen seyn möge.

<lb/>P. behandelt das Schl. Holst. Privatrechl in fünf Hauptstücken.
<lb/>In dem ersten, welches die „Lehre von den Rechtswosen oder das
<lb/>Personen recht" enthält, entwickelt er den Einfluss, welchen nach
<lb/>vaterländischem Recht der natürliche Zustand (Alter, Geschlecht, Ge- 
<lb/>sundheit), der bürgerliche Zustand (Adel — Ritterschaft, Bürger,
<lb/>Bauern) und das Religionsbekenntniss auf die Rechtsverhältnisse der
<lb/>Personen aussert. Er schiebt dann einen Abschnitt von der bürger- 
<lb/>lichen Ehre ein und bandelt zuletzt von den Rechtspersonen u.s. w. Im
<lb/>zweiten handelt er vom Sachenrecht, im dritten vom „Forderungen- 
<lb/>recht", im vierten vom Familienrecht, im fünften vom Erbrecht.
<lb/>Diesen Hauptabschnitten schickt er in neun Paragraphen einen sog.
<lb/>allgemeinen Theil voran, worin er neben Aufzählung der Quellen
<lb/>und Hülfsmittel des Schlcsw. Holst. Rechts sich in einer kurzen Er- 
<lb/>örterung über die Stellung der ersteren auslässt. Uebcrraschend ist
<lb/>es aber, mitten unter einigen Bemerkungen über die hiesigen allge- 
<lb/>meinen Landesverordnungen, über die Anwendung des Gewohnlieits-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0054.tif"
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               <p>

                  <lb/>54 Paulsen,Lehrb. d.Privatrecbts d.H.Schleswig, Holst. u.Lauenb.

<lb/>und Naturrechts, im §. 8. Dasjenige eingeschaltet zu finden, was
<lb/>unser Lehrbuch über die Entstehung der Rechtsverhältnisse
<lb/>(hier kann also nur von Recht in subjectiver Bedeutung die Rede
<lb/>seyn) überhaupt, und über die unvordenkliche Verjährung*
<lb/>(umindelige Härd) insbesondere in der Kürze enthält. — Auffallend
<lb/>ist gleichfalls die Art und Weise, in welche P. (§. 2*) die Ueber-
<lb/>sicht der hier geltenden verschiedenen Rechte einkleidet. Während
<lb/>man nehmlich in einer rechtshistorischen Einleitung die Aufzählung
<lb/>der verschiedenen specielleren und allgemeineren Statute und Lan- 
<lb/>desrechte mit hinzufügter Bezeichnung der Gegenden und Verhält- 
<lb/>nisse, in denen und unter denen sie gelten, erwarten sollte, rechnet
<lb/>der Verf. unter der Rubrik „privatrechtliche Eintheilung der
<lb/>Herzogtümer“ fünf verschiedene „Rechtsgebiete“ auf: Das
<lb/>Gebiet des Sächsischen Rechts (Sachsenspiegel, Land- und Marsch- 
<lb/>recht, Neumünstersche und Bordesholmer Kirchspiels- und Amts ge- 
<lb/>brauche, Kubisches Recht), das Gebiet des gemeinen Rechts, das
<lb/>Gebiet Römisch-Deutscher Statute (Dithmarscher Landrecht, Eider-
<lb/>stedter Landrecht, Husumer und Friedrichstädter Stadtrecht), das
<lb/>Gebiet des Friesischen Rechts (Nordstrander Landrecht), endlich das
<lb/>Gebiet des Altdänischen Rechts (Jütsches Low, Stegelholmer Konsti- 
<lb/>tution, Fehmaresches Landrecht und die verschiedenen Schieswig-
<lb/>schen Stadtrechte). Dass eine solche „privatrechtliche“ Landes-
<lb/>eintheilung, die vom Verf. zu keinem anderen Zweck, als zur Er- 
<lb/>leichterung der compendiarischen Uebersicht erfunden seyn kann,
<lb/>eben in einem Lehrbuch leicht zu Missverständnissen und Irrthümern
<lb/>Anlass giebt, leuchtet ohne weitere Ausführung ein.

<lb/>Zum §. 3. ist zu bemerken, dass von dem Repertorium der für
<lb/>die Herzogth. Schleswig und Holstein erlassenen Verordnungen im
<lb/>J. 1840 eine zweite vervollständigte Ausgabe erschienen ist.

<lb/>Die Lehre von den bürgerlichen Ständen leitet der Verf. (§. 13.)
<lb/>mit der Erwähnung jener bekannten Verordnung vom 19. December
<lb/>1804 ein, mittelst deren König Friedrich VI. die Leibeigenschaft
<lb/>aufhob; und, indem er die Worte des §. 6.: „Kein Ausländer, der
<lb/>sieh in Unseren Herzogthiimern aufhält, soll angehalten und ausge- 
<lb/>liefert werden, wenn er als Leibeigener vindicirt würde“ hervor- 
<lb/>hebt, schließt er hieran die Frage, ob diese Bestimmung auch auf
<lb/>die Negersklaven der Dänischen Kolonien Anwendung leide. Wie- 
<lb/>wohl wir anerkennen müssen, dass der Begriff der Sklaven und Leib- 
<lb/>eigenen noch bedeutend weit auseinander liegt, können wir doch
<lb/>unmöglich die Zweifel theileu, welche den Verf. freilich zu einer
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0055.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hru. Archivar Dt\ Francke zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>55
</p>
               <p>

                  <lb/>schwankenden Verneinung jener Frage führen. Wäre auch nicht
<lb/>schon auf das in dubio pi'o libertate ein entscheidendes Gewicht zu
<lb/>legen; so würde doch die (in der Note 2. angedeutete) Entschei- 
<lb/>dung, welche die Frage vor den Dänischen Gerichten gefunden („dass
<lb/>nehmlich das Eigenthum bleibt, die Ausübung desselben aber be- 
<lb/>schränkt ist") sich auch nach dem Inhalt der Schlesw. Holsteinischen
<lb/>Verordnung vollkommen rechtfertigen. Das Gesetz erkennt nach
<lb/>dem §. 1. den Begriff persönlicher Unfreiheit nicht an; dasselbe
<lb/>schützt die Freiheit aller derer, die den gesegneten Boden der Her-
<lb/>zogthümer Schleswig und Holstein betreten und spricht es im §. 6.
<lb/>aus, dass es dem Menscheneigenthiimer die Hülfe versagt zur Ver- 
<lb/>folgung seines prätendirten Rechts, seines Vindicationsanspruchs.
<lb/>Dass der Westindische Sklave hier im Lande als ein „Ausländer"
<lb/>gilt, dass sein Eigenthümer und Verfolger sich zur Wiedererlangung
<lb/>des entlaufenen Sklaven der ,, Vindication" bedienen würde, wird
<lb/>Niemand leugnen, aber eben so wenig auch dieses, dass nur eine
<lb/>himmelschreiende Interpretation engherzig an den Worten „als Leib- 
<lb/>eigener" kleben wird. In den Dänisch-Westindischen Besitzungen
<lb/>mag die Regierung sich bisher durch die Verhältnisse genüthigt ge- 
<lb/>funden haben, den Begriff der Sklaverei noch anzuerkennen und zu
<lb/>dulden. Sic thut es aber nicht über die Gränzen der Nothwendig-
<lb/>keit hinaus. Dafür dient eben der Inhalt der Verordnung von 1804.
<lb/>zum Beleg, der, angewandt auf diese Verhältnisse, keinen Zweifel
<lb/>übrig lassen darf, dass zwar das Eigenthum des Westindischen Pllan-
<lb/>zers an dem auf Schlesw. Holsteinisches Gebiet geretteten Sklaven
<lb/>nicht aufgehoben ist, dass dasselbe sich aber hier nicht rechtlich
<lb/>verfolgen lässt.

<lb/>Bei Berührung des Lübischen Grundsatzes „Hand muss Hand
<lb/>wahren" erklärt sich der Verf. (§. 32.) mit Beziehung auf die Städte
<lb/>Lübischen Rechts für die Anwendung desselben in dem ausgedehn- 
<lb/>ten Umfange, wie sie im Altdeutschen Rechte*) gegründet ist, natür- 
<lb/>lich untc/1 Anerkennung der im Lübischen Recht selbst enthaltenen
<lb/>Beschränkung durch das gestattete Recht der Auslösung und durch
<lb/>die Ausnahme gemietheter Sachen. Gegen den Umstand, dass das
<lb/>Lübische Recht III. Tit. 2. §. 2. jenen Grundsatz direct nur mit Be- 
<lb/>ziehung auf das Commodat vorschreibt, ist dem Verf. tlieils die
<lb/>Fassung jenes §. 2. entscheidend („ein Jeglicher sehe wohl zu, wem
<lb/>er das Seine ausleihc oder vertraue; denn würde cs sich zutra-


<lb/>*) Wir verweisen in dieser Hinsicht auf Wolff’s Lehrt», des Deutschen
<lb/>Privatrechts Bd. I. §. 87.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0056.tif"
                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>50 Pauhen, Lehrb.Jd.Pxivatrechts d.H.Schleswig, Hoist. u.Lauenb.

<lb/>gen, dass Derjenige, dem es geliehen oder vertrauet, dasselbe
<lb/>verkaufte“ u. s. w.), theils auch die allgemeine Bestimmung des §.9.
<lb/>ira B. 3. Tit. 4.: ,, Besitzt Jemand ein Gut, es sey ihm geschenkt,
<lb/>verpfändet oder verkauft, so kann er das auf seinen Eid wider alle
<lb/>Ansprüche wol behalten, es wäre denn gestohlen oder geraubt Gut".
<lb/>— P. bringt mit dem Bisherigen die Bestimmung des Eiderstedter
<lb/>Landrechls Thl. III. Art. 47. §. 4. und des ungefähr gleichlautenden
<lb/>Husumer St. Rs. Thl. III. Tit. 49. §. 4. in Verbindung. Wenn es
<lb/>aber hier heisst:

<lb/>..aber gegen die Kirche wird solche Verjährung nicht eher, als in

<lb/>40 Jahren vollbracht: doch soll demjenigen, dem solches Gut mit Recht ab- 
<lb/>gewonnen*) wird, sofern er mit unsträflichem Titel und Ankunft dasselbige
<lb/>Gut an sich gebracht, sein ausgelegtes Kaufgeld, mit Erstattung der Kosten,
<lb/>so darauf nothwendig verwendet worden , auf billige Ermässigung des
<lb/>Gerichts, von dem, der es ihm abgewinnt, wieder erlegt werden";
<lb/>so dürfte es erstens als zweifelhaft erscheinen, oh hier das ,,Gut"
<lb/>ausschliesslich in der Bedeutung von unbeweglicher Lache zu neh- 
<lb/>men ist; dann aber scheint diese Bestimmung auch überhaupt gar
<lb/>nicht in diesen Zusammenhang zu gehören, indem jene gesetzliche
<lb/>Bestimmung mit dürren Worten eine exorbitante Beschränkung des
<lb/>Rechts der Verjährung enthält zu Gunsten dessen, der seinen recht- 
<lb/>mässig und bona fide erworbenen Besitz durch Verjährung verliert.

<lb/>Zu den gelungenen Parthien gehört unstreitig die Darstellung
<lb/>der Lehre von dem Grundeigenthum und den verschiedenen in
<lb/>den Herzoglhümern vorkommenden Festegütern. Hierauf folgen
<lb/>die Erwerbungsarten des Eigenthums, unter denen der Verf. die
<lb/>Ersitzung nach 7 verschiedenen Particularrechten betrachtet. Geher
<lb/>die zur Uebertragung unbeweglichen Eigenthnms nöthigen Erforder- 
<lb/>nisse, namentlich über die praktische Bedeutung der gerichtlichen
<lb/>Verlassung und der sog. Eschung hätte sich der Verf. etwas
<lb/>ausführlicher auslassen mögen. Mit Beziehung auf das Herzogth.
<lb/>Schleswig hätte ihm in der 2ten Ausg. schon die in der Note 26.
<lb/>(§. 58.) angeführte lehrreiche Abhandlung in den Schlesw. Holst.
<lb/>Anzeigen Jahrg. 1841. St. 39 — 42. Veranlassung und Stoff gehen
<lb/>können. Gleich lehrreiche und interessante Aufschlüsse über den
<lb/>Gehergang des Eigenthums an Grundstücken im Herzogth. Holstein,
<lb/>namentlich über die in Glückstadt und Itzehoe übliche Eschung, gieht
<lb/>gegenwärtig eine Abhandlung ebendas. Jahrg. 1843. St. 31 — 38.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) In der Ausgabe des Eiderstedter L.-Rs. ius corp. stat, Slesvicensium
<lb/>steht irrthümlich „abgcnoninien,“
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0057.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Archivar Z)r. Francke zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>57
</p>
               <p>

                  <lb/>In der Lehre von den Dienstbarkeiten, die stiefmütterlich
<lb/>in 3 flüchtigen Paragraphen (67—69.) abgehandelt werden, müssen
<lb/>wir noch einmal auf den schon früher berührten Art. 12. des Lübi-
<lb/>schen Rechts B. III. Tit. 12. mit der Bemerkung zu rückkommen,
<lb/>dass man hier mit Befremden eine Hindeutung auf das Verhäitniss
<lb/>zwischen dem älteren und neueren Lübischen Recht und der Geltung
<lb/>des einen oder anderen, so wie eine Erwähnung der in die Falck’-
<lb/>sche Sammlung Bd. V. No. 24. u. 25. aufgenommenen Aufsätze aus
<lb/>den Schl. Holst. Anz. vermisst, wo schon die sich an diese Bestim- 
<lb/>mung des Lübischen Rechts anschliessende Controverse ausführlich
<lb/>besprochen ist. Uebrigens dürfte es auch als eine petitio principii
<lb/>erscheinen, wenn jene Bestimmung iin Lehrbuch als eine baupoli- 
<lb/>zeiliche charakterisirt wird. Sie ist vielmehr privatrechtlich und
<lb/>mag nur allenfalls in so fern etwas Polizeiliches in ihrer Bedeutung
<lb/>und zu ihrer Interpretation befassen, als man sich mit Recht geneigt
<lb/>fühlen wird, die in der Schlussclausel und dergleichen gefähr- 
<lb/>liche unleidliche Handwerke“) gestattete Ausdehnung nach den
<lb/>Regeln polizeilicher und sonstiger Zweckmässigkeit anzuwenden. —
<lb/>Uebrigens ist die bestrittene, vom Holst. Obergericht aber aner- 
<lb/>kannte Anwendbarkeit jener Iübisch-rechtlichen Vorschrift eben jetzt
<lb/>im Begriff, in einer anhängigen Prozesssache auch beim Kieler Ober- 
<lb/>appellationsgericht ihre Entscheidung zu finden.

<lb/>Die Lehre von den Grund lasten behandelt P. in den §§. 70.
<lb/>71. ebenso kurz, als befriedigend. Er ist hier scharf und treflend
<lb/>in seinen Begriffsbestimmungen, und consequent in den daraus ge- 
<lb/>zogenen Folgerungen. Woiff (in s. Deutschen Priv. Recht Bd. I.
<lb/>§. 123 ff.), der aber in dieser Lehre die verschiedenen Ansichten
<lb/>über den Begriff eritisch beleuchtet, ist in der Bestimmung fast wört- 
<lb/>lich übereinstimmend mit Paulseil, ohne ihn bei dieser Gelegenheit
<lb/>zu nennen. Wir können uns indessen nicht enthalten, auf die in
<lb/>diesem beachtenswerthen Werke enthaltene weitere Ausführung dieser
<lb/>Lehre und seine treffende Critik ausdrücklich aufmerksam zu machen.

<lb/>ln der Lehre vom Mühlenzwang (§. 72.) hat P. die Frage
<lb/>mit Stillschweigen übergangen, ob das Zwangsrecht des Müllers sich
<lb/>auch auf das sog. Schroten erstrecke. Es ist diess Versäumniss
<lb/>um so weniger zu entschuldigen, da im Vaterlande der gutswirth-
<lb/>schaftliche Betrieb das Schroten in neuerer Zeit zu einer hochwich- 
<lb/>tigen Sache gemacht und somit auch die obige Frage schon mehrfach
<lb/>zur gerichtlichen Dijudicatur gebracht bat. Wenn der Vcrf. der
<lb/>Verfügung vom 29. Oct. 1811 erwähnt, welche das Mahlen von
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0058.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58 Paulsen, Lehrb. d. Privatrechts d.H. Schleswigs Holst. u.Lauenb.

<lb/>Gerste und Buchwaitzen im Allgemeinen von dem Zwangsrecht aus-
<lb/>nimmt, und er sich in dieser Beziehung auf die Erkenntnisse des
<lb/>Holst. Obergerichts und des Oberappellationsgerichts in den Schlesw.
<lb/>Holst. Anz. von 1839 beruft, so ist jene Auslassung um so uner- 
<lb/>klärlicher, da eben in denselben Erkenntnissen das Obergericht sich
<lb/>für die Ausschliessung des Schrotens auf die Nothwendigkeit einer
<lb/>strengen Auslegung des Privilegiums, das Oberappellationsgericht
<lb/>aber sich darauf beruft, dass die Gesetzgebung bei Bestimmung des
<lb/>Mühlenzwanges das Prinzip zum Grunde gelegt habe, dass nur das
<lb/>zur Haushaltung erforderliche Korn, das als Mehl vermahlen werden
<lb/>soll und insbesondere das Vermahlen des Brodkorns Gegenstand des
<lb/>Mühlenzwanges sey, daher das Vermahlen des Buchwaitzens, der
<lb/>Gerste, so wie das Schroten als freies bürgerliches Ge- 
<lb/>werbe anzusehen sey*). — In einer neuen Ausg. wird auch der
<lb/>1843. erschienenen Schrift von Ostwald über die Frage: ob der
<lb/>Mühlenzwang auch hinsichtlich des Ankaufs von Mühlenproducten
<lb/>eine Beschränkung der Mühlenzwangspllichtigen enthalte, Erwähnung
<lb/>geschehen müssen.

<lb/>Im Abschnitt vom Pfandrecht hebt der \^erf. mit Recht als
<lb/>die wichtigsten Abweichungen von den Regeln des gemeinen Rechts
<lb/>die Sätze hervor: 1) dass theils nach ausdrücklichem Gesetz, theils
<lb/>nach Gewohnheitsrecht, die Hypothek an einer beweglichen Sache
<lb/>gegen den dritten rechtmässigen Inhaber nicht geltend gemacht wer- 
<lb/>den kann, 2) dass nicht nur in den Aemtern Rendsburg, Plön und
<lb/>in Pinneberg, sondern auch im ganzen Herzogthume Schleswig „der
<lb/>jüngere Faustpfandgläubiger gegen den älteren hypothekarischen
<lb/>Gläubiger nicht gesichert ist." Mit Unrecht begnügt er sich aber
<lb/>mit dieser nackten Bemerkung, unter Hinweisung auf die betr. Pro-
<lb/>tocollationsordnungen, ohne näher auf den Inhalt dieses tief eingrei- 
<lb/>fenden Grundsatzes einzugehen, ohne auch nur hinzuzufügen, dass
<lb/>nach den ausdrücklichen Worten des Schlesw. Gesetzes „das be- 
<lb/>wegliche handhabende Pfandstück im Concurse ad massam zu liefern
<lb/>ist", und dass der Faustpfandgläubiger demnächst post protocollalos
<lb/>unter den simplen Pfandgläubigern nach dem Alter des Pfandes collo-
<lb/>cirt wird. Es ist hier nicht einmal auf die treffenden Bemerkungen


<lb/>*) In neuester Zeit hat die König!. Kentekanimer zur Anlegung einer Schrot- 
<lb/>mühle Concession ertheilt, zugleich aber sich Caution bestellen lassen „für das- 
<lb/>jenige, was der betr. ZwangsmüUer v on ihr auf gerichtlichem Wege etwa an Ent- 
<lb/>schädigung sich erstreiten mochte,t; Näheres enthält eine kleine Partheyschrift
<lb/>von Kohwer, das Schroten überhaupt ist dem Mühlenzwange nicht unterworfen,
<lb/>Oldenburg, 1844.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0059.tif"
                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Archivar 2&gt;r. Francke zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>59
</p>
               <p>

                  <lb/>von Falck (im Staatsbürgerl. Mag. Bd. I, S. 7G4— 66.) über den
<lb/>Werth dieses Grundsatzes und über den inneren Zusammenhang zwi- 
<lb/>schen dem entgegengesetzten Prinzip und der deutschrechtlichen

<lb/>Veräusscrlichkeit verpfändeter Mobilien, aufmerksam gemacht.-

<lb/>Die Beleuchtung des Protocollationswesens giebt ebenfalls nicht
<lb/>eben zu positiven Ausstellungen besonderen Anlass, wenn gleich auch
<lb/>hier die Bemerkung schwer unterdrückt wird, dass die Behandlung
<lb/>dieser Lehre nach dem Verhältniss ihrer Wichtigkeit und nach der
<lb/>Sorgfalt, womit die Schleswigsche uniforme Constitution von 1734.
<lb/>nebst ihren späteren Modißcationcn und in Holstein eine grosse Reibe
<lb/>specicller Prolocollationsordnungen sich mit diesem Gegenstände be- 
<lb/>schäftigt haben, als dürftig und für den Anfänger nicht gehörig in-
<lb/>structiv erscheint. Man war aber in dieser Lehre zu grösseren
<lb/>Ansprüchen an den Verf. berechtigt, weil es ihm hier an treffliehen
<lb/>Vorarbeiten*) nicht fehlte. — Mag übrigens des Verfs. Klage über
<lb/>die grosse Verschiedenartigkeit unserer Protocollationsordnungen
<lb/>auch nicht ganz ohne Grund seyn, so verdiente es doch ohne Zwei- 
<lb/>fel auch der Anerkennung, dass diese nicht in Willkühr, sondern in
<lb/>der wahren Verschiedenheit der Bedürfnisse von Stadt und Land,
<lb/>trennbarer und untrennbarer Grundstücke, städtischen und landmän-
<lb/>nischen Credits ihren Grund hat; und wenn unsere Gesetzgebung
<lb/>gegenwärtig bei ihrer Beschäftigung mit einer neuen Regulirung des
<lb/>Hypothckenwcsens möglichste Vereinfachung und Ausgleichung in
<lb/>den verschiedenen Districten der Herzogthümcr im Auge haben mag,
<lb/>so wird es jedenfalls dabei nicht unbeachtet bleiben können, mit wie
<lb/>grossen Schwierigkeiten, Verwickelungen und Gefahren für das Pri- 
<lb/>vatvermögen der Einzelnen eine Umgestaltung der einmal organisir-
<lb/>ten Schuld- und Pfandprotocolle und des Princips, nach welchem
<lb/>sie Sicherheit gewähren sollen, verbunden ist.

<lb/>Dürfen wir noch auf Einzelheiten in dieser Lehre eingehen,
<lb/>so können wir die Art und Weise nicht billigen, wie sich der Verf.
<lb/>über die Wirkung der ProtocoIIation ausspricht. Er bemerkt mit
<lb/>Recht, dass der Inhalt des Protocoils öffentlichen Glauben geniesst.
<lb/>Wenn er aber hinzusetzt, „dass er unabweichlich befolgt werde";
<lb/>so konnte er sich zwar für diese Ansicht auf mehrere bedeutende
<lb/>Auctoritäten und auf ein Erkenntnis» des Oberappellationsgerichts
<lb/>berufen; er hätte sich auch noch auf die übereinstimmende Ansicht
<lb/>des Holsteinischen Obergerichts berufen können. Allein damit cr-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diese fmden sich übrigens in den Noten mit Vollständigkeit verzeichnet.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0060.tif"
                   n="60"
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               <p>

                  <lb/>60 Paulsen, Lehrb. d.Privatrechls d.H. Schleswig, Holst. u.Lauenb.

<lb/>scheint die Sache doch nicht abgemacht. Nach des Verfs. Darstel- 
<lb/>lung und nach den von ihm angeführten Gitaten sollte man glauben,
<lb/>es handle sich hier gar nicht von einer zweifelhaften Frage. Den- 
<lb/>noch gehört dieselbe zu den bestrittensten; die entgegengesetzte,
<lb/>nicht einmal der Erwähnung gewürdigte Ansicht zählt unter ihren
<lb/>Bekennern Männer, wie Falck (vergl. Staatsbürgerl. Magazin Bd. I.
<lb/>S. 755* Note *)) und dürfte sich durch überwiegende Argumente
<lb/>rechtfertigen lassen. Ohne das zu wiederholen, was in dieser Be- 
<lb/>ziehung Falck a. a. 0. schon hervorgehohen hat, wollen wir uns
<lb/>auf die Andeutung beschränken, dass man nur an dem geltend ge- 
<lb/>machten Begriff der -publica fides und des durch öffentliche Docu-
<lb/>mente Bewiesenen festzuhalten braucht, um zu dem Resultat zu
<lb/>kommen, dass das Protocoll vollen Beweis liefert, aber
<lb/>auch nichts mehr; dass es an aller rechtlichen Analogie fehlt,
<lb/>wenn man das Protocollat zu einer Fiction stempeln will; dass aber
<lb/>aus den Gründen der Zweckmässigkeit hier überhaupt nicht zu einem
<lb/>durchgreifend genügenden Resultat zu gelangen ist, weil, Irrungen
<lb/>in der Protocollation oder in der Delirung vorausgesetzt, nach bei- 
<lb/>den Grundsätzen immer der eine Gläubiger das an Sicherheit ver- 
<lb/>liert, was der andere gewinnt. In dieser Beziehung giebt es kein
<lb/>anderes durchgreifend helfendes Mittel, als wenn der Staat in sub- 
<lb/>sidium die Garantie für seinen protocollführenden Beamten übernimmt.

<lb/>Einer Berichtigung bedarf ferner die Note 10. zu §. 79. Nach- 
<lb/>dem der Vcrf. den Unterschied zwischen der Delirung ante und post
<lb/>lineam angegeben, bemerkt er: „Feste Prioritäten eignen sich be- 
<lb/>sonders für Grundstück-Folien. Dieser auch im Dänischen Recht
<lb/>geltende, vom Römischen abweichende Grundsatz lässt sich ^ehr wohl
<lb/>gegen Falck’s Einwendungen iin Staatsbürger!. Magaz. I. S. 754.
<lb/>rechtfertigen." Einwendungen gegen die Zweckmässigkeit fester
<lb/>Prioritäten hat Falck aber im Grunde gar nicht gemacht. Sein
<lb/>Raisonnement, an dessen Richtigkeit nicht gezweifelt werden kann,
<lb/>ist nur dieses: Wenn von mehreren protocollirten Gläubigern der
<lb/>Eine befriedigt wird, liegt es an sich in der Natur der Sache, dass
<lb/>die anderen aufrücken. Mittelst specieller Verabredungen kann dem
<lb/>Schuldner aber immer der vacante Platz für neue Anleihen offen
<lb/>gehalten werden (vertragsmäßige Delirung ante lineam). Umgekehrt
<lb/>kann aber auch da, wo die Delirung ante lineam gesetzlich die
<lb/>Regel bildet, der Gläubiger sich vertragsmäßig das Aufrücken aus- 
<lb/>bedingen. Praktisch ist es also gleichgültig, welche Art der Deli- 
<lb/>rung die Gesetzgebung zur Regel macht; denn wer Geld ausleiht,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0061.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Archivar Dr, Francke zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gl
</p>
               <p>

                  <lb/>mag sieb vorsehen, wie er seine Rechte durch Vertrag am besten
<lb/>sichere. Für die Gesetzgebung erscheint es mithin als das Einfachste,
<lb/>sich an dem zu halten, was ohnehin schon aus der Natur der Sache
<lb/>folgen würde, und hei dem Stande der Dinge nicht leicht zu Unzu-
<lb/>träglichkciten führt.

<lb/>Ungenau, wenigstens höchst unklar äussert sich der Verf. §. 81.
<lb/>über die Frage, wiefern das dominium reservatum den prolocollirten
<lb/>Gläubigern nachstehe. Seine Worte lauten so :

<lb/>„Das vorbehaltene Eigenthum steht den protocollirten Pfamlgläubigern des
<lb/>Erwerbers entweder unbedingt nach, oder wenn es nicht innerhalb sechs
<lb/>Wochen, in Schleswig und Pinneberg nach der „Tradition“, in einigen
<lb/>Holsteinischen Aemtern nach dem „Tage des geschlossenen Verkaufs“ pro-
<lb/>tocollirt worden ist.“

<lb/>Nach den von ihm angezogenen Protocollationsordnungen steht die
<lb/>Sache aber so. Dem nicht protocollirten dominium reservatum geht
<lb/>der protocollirte Pfand gläubiger unbedingt vor. Lässt der Verkäufer
<lb/>aber innerhalb 6 Wochen, resp. nach der Tradition oder nach dem
<lb/>Tage des geschlossenen Kaufs, das vorbehaltene Eigenthum proto-
<lb/>colliren, so geht er allen seihst älteren protocollirten Pfandgläubi- 
<lb/>gem des Käufers vor. Wird dasselbe erst nach Ablauf dieser
<lb/>6 Wochen protocollirt, so passirt es als protocoliirtes Pfandrecht
<lb/>secundum datum protocollationis.

<lb/>Am meisten fragmentarisch und unbefriedigend ist im dritten
<lb/>Hauptstücke das ,,Forderungenrecht“ abgehandelt. Die Form ist hier
<lb/>besonders abgerissen, der Inhalt dürftig und lückenhaft, die Anord- 
<lb/>nung unsystematisch. In einem vorausgeschickten Abschnitt, dessen
<lb/>Ueberschrift mit den allgemeinen Grundsätzen bekannt zu machen
<lb/>verheisst, findet man einige Singularitäten hinsichtlich der Beschränkung
<lb/>in der Fähigkeit*, Verträge zu schliessen, einige Bemerkungen über
<lb/>die Nothwendigkeit schriftlicher und gerichtlicher Abfassung, ferner
<lb/>eine ziemlich unklare Mitteilung des Inhalts unserer Stempelpapier- 
<lb/>verordnung, die in neuerer Zeit eine gesetzliche Modification erlebt
<lb/>hat, eine Aufzählung der in den Herzogtümern vorkommenden Be-
<lb/>stürkungsmittel der Verträge und einige Bemerkungen über die Ab- 
<lb/>änderung, Uehertragung und Aufhebung der Forderungsverhältnisse.
<lb/>— Der Grundsätze über Appunctuationen und des §.14. der Stem- 
<lb/>pelpapierverordnung, der hiervon handelt, ist nur mit wenigen flüch- 
<lb/>tigen Worten gedacht. Von der Frage über das Veriiültniss schriftlicher
<lb/>Appunctuationen zu der Behauptung, dass die Contrahentcn mündlich
<lb/>über abweichende Bedingungen einig geworden, ist gar nicht die
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0062.tif"
                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62 Paulsen, Lehrb. d. Privatrechts d.H.Schleswig* Holst. u.Lauenb.

<lb/>Rede, obgleich dieselbe praktisch anerkannt von der grössten Wich- 
<lb/>tigkeit ist und mit dem Inhalt des angef. §. 14. der St.P.-Verordoung
<lb/>aufs Genaueste Zusammenhang!. In einer neuen Ausgabe wird der
<lb/>Verf. sich hinsichtlich des Wesens der in dem §. 14. begründeten
<lb/>Klage auf Solennisirung und der angedeuteten Frage sowohl auf zwei
<lb/>Abhandlungen von (Haussen und Garthauser in dem ersten Heft
<lb/>der jurist. Zeitschrift des Schlesw.-Holst.-Lauenb. Advocatenvereins,
<lb/>als auf die Schlesw.-Holst. Anz. von 1842. S. 268 — 72. beziehen

<lb/>müssen.-Mit Beziehung auf die Beweislast bei der exc. legis

<lb/>Anastasianae, wovon überhaupt nicht die Rede ist, wird der Verf.
<lb/>gleichfalls Gelegenheit haben*) mitzutheilen, dass die bisher behaup- 
<lb/>tete Praxis, nach welcher dem Gessionar der Beweis obgelegen, heim
<lb/>Oberappellationsgericht keine Anerkennung gefunden, dass dieses viel- 
<lb/>mehr in neuester Zeit dem debitor cessus den Beweis aufgelegt hat**).

<lb/>Die Verträge theilt der Verf. ein in selbstständige und un- 
<lb/>selbstständige, erstere wieder in „Verträge sich beziehend" 1) auf
<lb/>Eigentliumserwerb, 2) auf den Gebrauch von Sachen oder Kräften
<lb/>Anderer, 3) auf die Sorge für die Rechte Anderer (Aufbewahrungs- 
<lb/>vertrag, Vollmaehtsvertrag), 4) auf Lebensunterhalt, 5) Forderungs-
<lb/>verhältniss der Gesellschaft, 6) gewagte Verträge. In der ersten
<lb/>Rubrik handelt er nicht nur vom Kauf, Tausch und der Schenkung,
<lb/>sondern auch vom Abnahmevertrag, ungeachtet er sub Nr. 4. eine
<lb/>besondere Rubrik für die Verträge, die sich auf den Lebensunterhalt
<lb/>beziehen, statuirt. In der zweiten beginnt er mit dem Darlehn, ohne
<lb/>zu bemerken, dass nicht nur schon die hinzugefügte Dänische Benen- 
<lb/>nung „Laan til Eie" (zum Eigenthum), sondern auch der Umstand,
<lb/>dass das Darlehn hegriffsmässig vertretbare Sachen zum Gegenstände
<lb/>hat, das Eigenthum derselben daher überträgt, sofort die Unrichtig- 
<lb/>keit seiner Classification documentirt.

<lb/>Die Richtigkeit dessen, was der Verf. in der Note 4. zu §. 95.
<lb/>über die Nothwendigkeit der Anwendung materieller wechselrecht- 
<lb/>licher Grundsätze andeutet, hat vor Kurzem bei dem Oberappellations- 
<lb/>gericht gegen die Ansicht des Holsteinschen Obergerichts Anerken- 
<lb/>nung gefunden. Die Schlesw.-Holst. Anz. v. 1844. S. 118—22. geben
<lb/>hierüber nähere Auskunft. — Wenn P. in der Lehre von derMiethe
<lb/>(§.100.) behauptet, dass gegen den Miethsmann, der seiner Verpflich- 
<lb/>tung, den Besitz der gemiethetcn Sache wieder aufzugeben, nicht


<lb/>*) Die prozessualische Eigenschaft dieser Frage wird die Berührung der- 
<lb/>selben nicht unpassend machen.


<lb/>**) Vgl. Schlesw.-Holst. Anzeigen, Jalirg. 1844. 8. 273 — 79.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0063.tif"
                   n="63"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Archivar Dr. Francke zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>63
</p>
               <p>

                  <lb/>nachkommt, im Wege des von der Verordnung vom 13. Jan. 1797.
<lb/>vorgcschriebenen Spolienprozesses verfahren wird, so beruht diess
<lb/>unstreitig auf einem Irrthum. Unsere Gerichte bezeichnen das hier
<lb/>eintretende schleunige Verfahren als einen (eigentümlichen) Ex- 
<lb/>missionsprozess. Dass dieser abqr seinem Wesen nach nichts an- 
<lb/>deres ist, als eine specielle Anwendung des gemeinrechtlichen unbe- 
<lb/>dingten Mandatsprozesses, glaubt Rec. in seinem Gern. Deutschen
<lb/>lind Schlesw.-Holst. Civilprozess (2te Ausg.) Th. II. §. 78. nachge- 
<lb/>wiesen zu haben. — Dass dcrVerf. in der Lehre vom G eselischafts-
<lb/>vertrag (§. 115.) der Aktiengesellschaften überall nicht erwähnt,
<lb/>mag sich aus seinem Gesichtspunkt allenfalls rechtfertigen lassen,
<lb/>obgleich die zahlreich vorkommenden Partnergeschäfte eine Aus- 
<lb/>schliessung der hierauf bezüglichen Grundsätze nicht als zweckmässig
<lb/>erscheinen lassen. Allein um so weniger hätte der Verf. unter den
<lb/>von ihm in der Lehre vom Versicherungsverträge (§. 117.) auf- 
<lb/>gezählten im Vaterlande vorkommenden Versicherungsgesellschaften
<lb/>übersehen dürfen, dass in der Stadt Flensburg seit mehr als 10 Jahren
<lb/>eine nicht unerhebliche Assecuranzgeselischaft für See- und Feuer- 
<lb/>schäden besteht.

<lb/>Ueber den Werth des im 4ten und 5ten Hauptstück dargestellten
<lb/>Familien - und Erbrechts haben wir uns schon oben im Allgemeinen
<lb/>ausgesprochen. Wir müssen cs hier wiederholen, dass die wissen- 
<lb/>schaftliche Zusammenstellung des hier zusammengedrängten Materials
<lb/>die rühmlichste Anerkennung verdient. Wenn man gleich auch in
<lb/>diesen Lehren eine eigentliche Ausführung überall mit Bedauern ver- 
<lb/>misst, so bekommt man doch einen Faden, an dem man sich durch
<lb/>das bunte Gewirr unserer crbrechtlichen und ehelichen Güterverhält- 
<lb/>nisse hindurch finden lernt. Man bekommt eine Uebersicht über ein
<lb/>Material, dessen Verschiedenartigkeit dem Germanisten eben so gut
<lb/>zum Beweise dienen wird für seine Behauptung, dass es kein Deut- 
<lb/>sches Privatrecht gehe, als es ihm Belege für jeden einzelnen Satz
<lb/>dieser Deutsch-privatrechtlichen Lehren geben wird, um dessen Be- 
<lb/>weis es ihm zu thun ist. Hier tritt die halbe Geburt um einen Grad
<lb/>vor der vollen Geburt zurück, dort greift sie mit halber Hand zu,
<lb/>im dritten District erbt sie zugleich und mit gleichen Rechten. Bald
<lb/>erben männliche und weibliche Erben zu gleichen Theilen, bald neh- 
<lb/>men jene das Doppelte, bald endlich gilt der letztere Grundsatz nur
<lb/>für die Desccndenten, Hier ist der jüngste, dort der älteste Sohn in
<lb/>der Erbfolge begünstigt; bald lässt man hei der Erbfolge in bestimmte
<lb/>Güter die Wahl, bald das Loos, bald beides entscheiden; hier gilt
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0064.tif"
                   n="64"
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               <p>

                  <lb/>64 Paulsen, Lehrb. d.Privatrechts d.H. Schleswig, Holst. u.Laueub.

<lb/>freie testamenti factio, dort ist die Gültigkeit der Testamente durch
<lb/>ertheilte königliche Bestätigung bedingt, u. s. w. Im Güterrecht ist
<lb/>wo möglich die Vollständigkeit der altgesetzlichen Probe- und Muster- 
<lb/>karte noch grösser. Und schon aus diesem Gesichtspunkt muss der
<lb/>Germanist in der hier gegebene® Zusammenstellung reiche Ausbeute
<lb/>finden, wie sie dem vaterländischen Juristen eine gewissenhaft belegte
<lb/>Anleitung zur weiteren Benutzung unserer Quellen gewährt. — Im Ein- 
<lb/>zelnen dürfen wir uns noch folgende wenige Bemerkungen erlauben.

<lb/>Zu §. 160. Die Frage, welchen Einfluss die Ehescheidung
<lb/>auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten äussert, wenn keiner
<lb/>derselben als der schuldige Theil bezeichnet werden kann, behandelt
<lb/>der Verf. zwar unklar. Wenn er indessen sagt; ,,in diesem Falle
<lb/>müssen sie, in Gemässbeit des unter ihnen Statt findenden Güterrechts,
<lb/>ihre Antheile am ehelichen Vermögen abgesondert bekommen"; so
<lb/>scheint er dieselbe doch mit Recht dahin zu beantworten, dass er im
<lb/>Allgemeinen jener Ehescheidung dieselbe Wirkung beilegt, wie der
<lb/>Auflösung der Ehe durch den Tod; dass die Wirkung für den ein- 
<lb/>zelnen Fall daher davon abhängt, wie am betreffenden Ort das Gesetz
<lb/>die ehelichen Güterrechte überhaupt bestimmt hat. Auffallend ist es
<lb/>aber, dass P. hier nicht der Bestimmung des Jütschen Lows B. I.
<lb/>Cap. 24. gedacht hat, welche für die Beantwortung jener Frage eine
<lb/>gute Analogie an die Hand giebt. Es scheint aber fast, als wenn
<lb/>der Verf. diese Analogie verwirft, weil er von dieser Gesetzstelle,
<lb/>welche er in einer andern Verbindung anführt, in der Note 6. bemerkt,
<lb/>dass sie sich auf eine nach canon. Recht nichtige Ehe beziehe.

<lb/>Das was man aus dem Lehrbuch (§.175.) über die Erbschaft«;-
<lb/>antretung erfährt, beschränkt sich auf die Worte: „Die ... Erb- 
<lb/>schaft wird auf unfeierliche Art durch Erklärung oder Handlung an- 
<lb/>getreten." Wir wollen diese dürftige Abfindung keiner besonderen
<lb/>Rüge unterwerfen; nur dieses müssen wir hervorhehen, dass es auf- 
<lb/>fallend erscheint, wie der Verf. hei dieser Gelegenheit eine Bestim- 
<lb/>mung der Vorderdithmarsischen Justizverordnung vom 6. Nov. 1782.
<lb/>hat übersehen können, die sich durch exorbitante Singularität aus- 
<lb/>zeichnet und von der entschiedensten praktischen Wichtigkeit ist.
<lb/>Das angef. Gesetz folgert nehmlieh §. 35. regelmässig aus
<lb/>dem Stillschweigen des Erben eine verbindlich machende
<lb/>Antretung, mit folgenden Worten:

<lb/>„Weil auch vorhin oftmals darüber Streit entstanden ist, in wie weit die

<lb/>Erben, die sich wegen der anzutretenden Erbschaft noch nicht ausdrücklich

<lb/>erklärt haben, von den Gläubigern des Erblassers in Anspruch zu nehmen
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0065.tif"
                   n="65"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Archivar Dr. Francke zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>65
</p>
               <p>

                  <lb/>seyn; so sollen, zu Vermeidung alles Zweifels über diesen Punkt, die Erben
<lb/>eines Verstorbenen, wenn sie gegenwärtig sind, innerhalb sechs Wochen
<lb/>nach seinem Ableben, wenn aber der Ort ihres Aufenthalts ausserhalb
<lb/>Unserer Landschaft Vorderdithmarschen ist, innerhalb sechs Wochen, nach- 
<lb/>dem sie sich persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingefunden, sich
<lb/>wegen der pure oder sub beneficio inventarii anzutretenden oder gänzlich
<lb/>aufzugebenden Erl,Schaft bestimmt erklären, und wenn sie dieselbe nur sub
<lb/>beneficio inventarii antreten, zugleich ein Proclama an die Gläubiger ihres
<lb/>Erblassers ausbringen, bei Unterlassung dessen aber ohne einige
<lb/>Ausflüchte für alle Schulden des Verstorbenen haften."

<lb/>Dass die Folge dieser Bestimmung in häufigen Rcstitutionsge-
<lb/>suclien besteht, liegt in der Natur der Sache. Es hat sich in dieser
<lb/>Veranlassung aber die Frage aufwerfer müssen, bey welcher Behörde
<lb/>diess Restitutionsgesuch anzubringen, und folgeweise auch die all- 
<lb/>gemeinere, ob in den Herzogtümern der Begriff der Restitution
<lb/>ausschliesslich in dem Umfange rechtlich zur Anwendung kommen
<lb/>könne, in welchem er von der Rcslitutionsverordnung vom 15. May
<lb/>1834. gesetzlich anerkannt und normirt ist. Unser Lehrbuch giebt
<lb/>nicht allein über diese Fragen keine Auskunft, sondern es ist in dem
<lb/>ganzen Buch von der Restitution überhaupt kaum die Rede *). Wir
<lb/>wollen annehmen und hieraus den Schluss ziehen, dass P. die gang- 
<lb/>bare Ansicht theilt, als erkenne das vaterländische Recht gegenwär- 
<lb/>tig nur die prozessualische Restitution der Verordnung von 1834. an,
<lb/>als gehöre mithin der Begriff der Restitution überhaupt nicht mehr
<lb/>zu dem Inhalt des vaterländischen Privat rechts. Gesetzt, es wäre
<lb/>diese Ansicht richtig, so hätte sie doch angedeutet werden müssen;
<lb/>es hätte die Lehre von der privatrechtlichen Restitution nicht durch
<lb/>Stillschweigen für todt erklärt werden dürfen. Allein in derThat
<lb/>scheint auch diese Ansicht den erheblichsten Bedenklichkeiten zu
<lb/>unterliegen; und wenn sich auch Fälle aufweisen lassen, in denen
<lb/>unsere Oherdicasterien sich ausdrücklich zu derselben bekannt haben,
<lb/>so ist doch zur Unterstützung der entgegengesetzten Ansicht nament- 
<lb/>lich der Umstand schon von bedeutendem Gewicht, dass der rein pri-
<lb/>vatrechtliche Begriff der Restitution sich überhaupt in den meisten
<lb/>Fällen praktisch ziemlich unbemerkt geltend macht und immer gel- 
<lb/>tend gemacht hat. Indem die Parlhci um Rescission eines Geschäfts
<lb/>bittet, beruft sic sich zur Unterstützung ihrer Bitte auf die materielle
<lb/>causa restitutionis; oder es wird aus einem perfeeten Geschäft ge- 
<lb/>klagt, und der Beklagte beruft sich excipiendo (der Kläger ?
<lb/>auf facta, welche die gemeinrechtliche Theorie als Reslitutionsgründe


<lb/>*) Nur in zwei Noten ist derselben beiläufig erwähnt.

<lb/>Krit. Jahrb. f. D. R.W. Jahrg. IX. H. I. 5
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0066.tif"
                   n="66"
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               <p>

                  <lb/>66 Paulsen, Lehrb. d.Privatrechts d.H.Schleswig, Holst, u. Lauenb.
</p>
               <p>

                  <lb/>bezeichnet: und es wird rescindirt, der Kläger abgewiesen, der Be- 
<lb/>klagte verurtheilt, ohne dass die Terminologien der Restitutionslehre
<lb/>äusserliche Anwendung zu finden brauchten. Wie solche Fälle keines-
<lb/>weges geeignet scheinen, unter Abschneidung einer Instanz, die un- 
<lb/>tergerichtliche Competenz auszuschliessen, so scheint überhaupt kein
<lb/>genügender Grund vorzuliegen, die Anwendbarkeit der gemeinrecht- 
<lb/>lichen Grundsätze über die privatrechtliche Restitution neben den Vor- 
<lb/>schriften der Verordnung von 1834. über die prozessualische Resti- 
<lb/>tution (so weit sie mit einander vereinbar sind) in Abrede zu ziehen.
<lb/>Um so dringender hätte derVerf. unsers Lehrbuchs sich aufgefordert
<lb/>fühlen müssen, die Lehre von der Restitution nicht mit Stillschweigen
<lb/>zu übergehen.

<lb/>Ueber den Grund, wcsswegen der Verf. das Deichrecht nicht
<lb/>mit in den Kreis seiner Erörterung gezogen, hat er sich selbst in
<lb/>der Vorrede ausgesprochen.

<lb/>Die Würdigung der vom Verf. in der 2ien Ausg. angehängten
<lb/>Skizze einer Darstellung des Lauenburgischen Privatrecht^
<lb/>muss Rec. denen überlassen, die mit den Rechtsverhältnissen dieses
<lb/>Herzogthums vertrauter sind, als er.

<lb/>Die zweite Ausgabe zeichnet sich vor der ersten, ausser den
<lb/>inneren Verbesserungen, durch eine bedeutend verschönerte äussere
<lb/>Ausstattung aus.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0067.tif"
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            <head>Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>67
</p>
            <p>

               <lb/>i
</p>
            <p>

               <lb/>11. Anzeigen.

<lb/>1. JuristiscliePropädcutik od. Vorschule d. Rechtswissenschaft,

<lb/>zunächst für die Kaiserl. Rechtssohule zu St. Petersburg bearbeitet
<lb/>voller. lEcinr.ltob.StÖcklmrdtzu St. Petersburg. 2. bericht,
<lb/>u. vervollst. Ausgabe. Leipzig, Gütz, 1843. [auf dem Umschläge
<lb/>1844.] XXII u. 342 S. 8. (geh. 2 Thlr.)

<lb/>2. Grundriss der juristischen Encyclopädie und Methodologie

<lb/>von lAiilw. Arndts, b. R. Dr. u. o. Prof. d. Civilrcchts an d.Ludwig-
<lb/>Max.-Univ. München, Finsterlin, 1843. 78 S. 8. ( geh. ^ Thlr.)

<lb/>Der allgemeine Charakter der Schrift unter Nr. 1. kann nach
<lb/>der ersten Ausgabe (gedruckt zu Petersburg im J. 1838.) und deren
<lb/>kritischen Reurtheilungen im Ganzen als bekannt vorausgesetzt wer- 
<lb/>den. — Nach einer Einleitung über Inhalt und Plan des Buches han- 
<lb/>delt der Verf. zuerst vom Begriffe und Wesen des Staates (Kap. 1.),
<lb/>und alsdann vom Begriffe und Wesen des Rechts (Kap. 2.), woran er
<lb/>eine Uebersicht über die obersten Begriffe des bürgerlichen Straf-
<lb/>und Prozessrechts (Kap. 3—6.) knüpft. Hierauf handelt er vom posi- 
<lb/>tiven Rechte überhaupt (Kap. 7.) und den wichtigsten positiven Rechten
<lb/>insbesondere (Kap. 8.), und beschliesst mit einem Kapitel (9.) von
<lb/>der Gerechtigkeit. Mit Kap. 10. beginnt gewisser Massen ein zweiter
<lb/>Theil: zuerst wird von der Rechtswissenschaft überhaupt, dann von
<lb/>der Geschichte (Kap. 11.) und zuletzt (Kap. 12.) von dem Studium
<lb/>derselben gehandelt. — Der Verf. beharrt auch bei dieser zweiten
<lb/>Auflage darauf, sein Buch als etwas von einer juristischen Encyklo-
<lb/>pädie und Methodologie Verschiedenes darzustellen. Dem Ref. scheint
<lb/>es sich hier um einen Wortstreit zu handeln. Der Begriff einer
<lb/>juristischen Encyklopädie muss, da man hier das Wort Encyklopädie
<lb/>in einer so willkürlichen und uneigentlichen Bedeutung braucht, noth-
<lb/>wendig etwas Schwankendes haben: das Buch unter Nr. 1. passt so
<lb/>gut darunter, als das Buch unter Nr. 2. Will aber der Verf. von
<lb/>Nr. 1. nur das in Anspruch nehmen, dass sein Buch viel Eigenlhüm-
<lb/>Iichcs vor anderen sg. Encyklopädien voraus habe, so kann ihm dies
<lb/>unbedenklich zugegeben werden. So ist z. B. die glückliche Idee,
<lb/>durch die Geschichte der Rechtswissenschaft die Lehre vom Studium
<lb/>derselben (die Methodologie) einzuleiten und zu begründen, wenn
<lb/>auch nicht ganz neu, doch in keinchi Buche so ausgeführt, wie von
<lb/>dem Verf. in Kap. 11. u. 12. — In der vorliegenden zweiten Auflage
<lb/>hat der Verf. zahlreiche, besonders literarische, Nachträge gemacht.
<lb/>Unter Anderem sind in §. 63. 64. die Nachträge interessant, welche


<lb/>5 *
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0068.tif"
                n="68"
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            <p>

               <lb/>68 Stoeckhardt • Jurist. Propädeutik.

<lb/>sich auf die neuesten Fortschritte der russischen Gesetzgebung beziehen.
<lb/>Ref. entlehnt hieraus das Folgende. — Von dem allgemeinen Gesetz^
<lb/>buche für das russische Reich in 15 Bänden, vom J. 1833., — (eine
<lb/>Schilderung desselben ist aus der ersten Ausgabe des vorliegenden
<lb/>Buches in viele Blätter übergegangen: einzelne Stücke davon sind
<lb/>französich in Foelix Revue etrangere 1835—1837., und der ganze
<lb/>zehnte Band, das bürgerliche Gesetzbuch umfassend, ist durch V.
<lb/>Foucher in’s Französische übersetzt 1841. in Paris erschienen) —
<lb/>sind gegenwärtig einzelne Theile, namentlich der die Gouvernements- 
<lb/>behörden betreffende und derjenige, welcher das Polizeirecht enthält,
<lb/>neu bearbeitet erschienen. Geber die neuen Producte der Gesetz- 
<lb/>gebung sagt der Verf. 8. 207. ff. der vorlieg, zweiten Auflage:

<lb/>,,Ueberliaupt sind seit dem Erscheinen des Gesetzbuches für das russische
<lb/>Reich folgende Fortsetzungen publicirt worden: Theil I. Zusatzartikel
<lb/>zuni 1. und 2. Bande des Swod, St. Petersburg 1839.; Theil II. Zusatzartihel
<lb/>zum 3., 4., 5. und 6. Bande desselben, St. Petersburg 1839.; Theil 111. Zu- 
<lb/>satzartikel zum 7., 8., 9., 10. und 11. Bande, St. Petersburg 1839.; und
<lb/>Theil IV. Zusatzartikel zum 12., 13., 14. und 15. Bande, St. Petersburg
<lb/>1839. Ausserdem ist ein besonderes Kriegsgesetzbuch in 12 Bänden
<lb/>zu St. Petersburg 1838, 8. bekannt gemacht worden, welches in 5 Theilen

<lb/>1) das Kriegsbehördemvesen, 2) die Vorschriften über den Dienst beim
<lb/>Kriegsministerium, 3) das Reglement für die Truppen, 4) das Kriegs-Ver- 
<lb/>waltungswesen, 5) den Militär-Strafcodex enthält. Neuestens sind noch
<lb/>zwei Fortsetzungen dieses Kriegsgesetzbuches, die erste im J. 1840.,
<lb/>die zweite im J. 1841. erschienen, wo auch ein alphabetisches Inhaltsver- 
<lb/>zeichnis» über dasselbe publicirt worden ist. So eben (zu Anfänge des
<lb/>Monat März 1843.) ist die zweite Redaction dieses grossen Gesetzbuches,
<lb/>datirt: St. Petersburg 1842. in derselben Bändezahl (15) und in vollkommen
<lb/>gleicher Systemordnung, wie die erste, promulgirt und öffentlich ausge- 
<lb/>geben worden. Die seit 1833. erschienenen sämmtlichen Fortsetzungen
<lb/>des Gesetzbuches sind in der gegenwärtigen Redaction überall an den passen- 
<lb/>den Orlen eingetragen, so dass die Zahl der Artikel sich allerdings sehr
<lb/>bedeutend erhöht bat. Eine materielle Umarbeitung ist jedoch noch bei
<lb/>keinem Theile der Gesetzgebung vor der Hand erfolgt. Die Publication der
<lb/>neuen Ausgabe des russischen Gesetzbuches erfolgte durch Allerhöchsten
<lb/>Ukas an den dirigirenden Senat, vom 4. März 1843., worin, nach
<lb/>Darlegung der Weise, auf welche die sämmtlichen Artikel der sechs Fort- 
<lb/>setzungen, sowie die nach denselben in den Jahren 1839., 1840., 1841, und
<lb/>zum Theil 1842. erlassenen Verordnungen mit der ersten Ausgabe in Zusam- 
<lb/>menhang und harmonische Verbindung gebracht worden sind, folgende vier
<lb/>Punkte gesetzlich festgestellt werden:

<lb/>1) dass alle Behörden des Reiches fortan in allen Geschäften und Rechts- 
<lb/>angelegenheiten sich nicht mehr auf die Artikel der ersten, sondern auf die
<lb/>der zweiten Redaction vom Jahre 1842. zu berufen haben;

<lb/>2) dass jedoch bei den Rechtssachen, welche bereits vor der Publication
<lb/>der zweiten Ausgabe zur Entscheidung oder doch zum Vortrage vor- 
<lb/>bereitet waren, die Verweisung auf die erste Ausgabe, deren Fortsetzun- 
<lb/>gen und die einzelnen späteren Verordnungen in allen Gerichten statthaft
<lb/>sein soll, wogegen bei andern bereits anhängigen, nur noch nicht so weit
<lb/>gediehenen Processen die Berufung auf die Artikel der neuen Ausgabe vom
<lb/>J, 1842. nothwendig ist;

<lb/>3) dass in allen Rechtssachen und Fällen, welche sich auf eine frühere
<lb/>Zeit beziehen, auch nach den in jener Zeit geltend gewesenen Gesetzen
<lb/>entschieden, und der jedesmal einschlagende Artikel der ersten Ausgabe
<lb/>oder der Fortsetzungen derselben oder der späteren einzelnen V erordnungen
<lb/>gehörig angeführt werden soll;
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0069.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Sloeckhardt, Jurist. Propädeutik. 09

<lb/>4) dass zur Erleichterung der Wirksamkeit von Privatpersonen in Rechts- 
<lb/>sachen, und zur allmäligen Gewöhnung derselben an den Gebrauch der
<lb/>neuen Redaction des allgemeinen Reichsgesetzbuches diejenigen Klagschrif- 
<lb/>ten, in welchen sich Hinweisungen auf die erste Redaction oder auf
<lb/>deren Fortsetzungen finden, bis zum ersten Januar 1844. noch an- 
<lb/>genommen werden sollen; dass jedoch bei der weiteren Processfüli-
<lb/>rung auf Grundlage solcher Klagschriften und bei der richterlichen Ent- 
<lb/>scheidung die erforderlichen Hinweisungen auf die betreffenden Gesetze in
<lb/>Gemässheit der zweiten Redaction vom J. 1842. erfolgen müssen.

<lb/>Ein zweiter ükas an den dirigirenden Senat von demselben
<lb/>Datum spricht bei Bestätigung aller, den kleinrussischen Gouverne- 
<lb/>ments (Tschevnigow und Poitawa) früher verliehenen, besonderen
<lb/>bürgerlichen und Standes-Rechte, welche als Localrechte in der neuen Aus- 
<lb/>gabe des Reichsgesetzbuches mit aufgeführt werden, die Einführung der all- 
<lb/>gemeinen Gerichtsordnung des Reiches und des gesummten Civil-
<lb/>gerichtsverfahrens , ausgenommen in Grenzstreitigkeiten , wobei das
<lb/>im Uebrigen abgeschaffte Litthauische Statut noch gültig bleiben soll, in
<lb/>diesen Theilen des Reiches aus.

<lb/>Ausser der nun so in 15 Bänden (wie früher) besorgten neuen Ausgabe
<lb/>des allgemeinen Reichsgesetzbuches ist noch zur Erleichterung des Gebrau- 
<lb/>ches ein Band mit der Aufschrift: „Besonderer Anzeiger zu der Aus- 
<lb/>gabe des Gesetzbuches des russischen Reiches vom J. 184 2."
<lb/>St. Petersburg 1842. erschienen. Dieser Band enthält 1) einen vergleichen- 
<lb/>den Anzeiger der Artikel der beiden Ausgaben des Gesetzbuches vom J. 1832.
<lb/>und vom J. 1842., 2) ein Register über die wechselseitigen Beziehungen und
<lb/>Hinweisungen unter den verschiedenen Bänden des Gesetzbuches zweiter
<lb/>Ausgabe vom J. 1842. Durch diese vergleichenden Uebersichten wird zu- 
<lb/>gleich das obenerwähnte alphabetische Inhalts verzeichniss , welches das
<lb/>nämliche, wie früher, geblieben ist, in seiner Brauchbarkeit noch jetzt
<lb/>erhalten."

<lb/>Dazu fügt der Verf. noch in der Aura. 15. Folgendes:

<lb/>„Eine ausführliche Betrachtung der materiellen und formellen Eigenlhüm-
<lb/>lichkeilen der zweiten Ausgabe des Gesetzbuches, in Vergleichung mit der
<lb/>ersten, ist in der russischen Zeitschrift, welche den Namen des russischen
<lb/>Invaliden führt, Jahrgang 1843., Nummer 57., enthalten. Es sei daraus
<lb/>nur Folgendes hier nachträglich aufgenommen: Der Plan und das System
<lb/>des Gesetzbuches ist im Ganzen unverändert geblieben, nur wenige Verän- 
<lb/>derungen sind in einzelnen minder hauptsächlichen Punkten erfolgt. Die
<lb/>Vervollständigungen sind aber sehr zahlreich, so dass die neue Ausgabe un- 
<lb/>gefähr 60,000 Artikel liefert, während die erste nur etwa 41,000 enthielt;
<lb/>dennoch ist die typographische Ausstattung des Werkes von der Art, dass die
<lb/>neue Ausgabe weit weniger voluminös, als die alte ist. Zu den wichtigsten
<lb/>und umfangreichsten legislativen Erscheinungen, welche zur neuen Aus- 
<lb/>gabe vervollständigend hinzugetreten sind, gehören: das Organisatious-
<lb/>statut des neuerrichteten Ministeriums der Reich &amp;d omainen und
<lb/>das Reglement über die Reichscontrolle (Beides im I. Bande), die neuen
<lb/>Verordnungen über Rang beförderungen, Belob nun gen, Pensionen,
<lb/>Dienstklassen (im III. Bande), die neuen Accise- und Zoll-Regle- 
<lb/>ments (im V. u. VI. Bande), das neue M ünz-Reglement (im VII. Bande),
<lb/>die Verordnungen über die Standesrechte der römisch-katholischen,
<lb/>protestantischen und armenisch-gregorianischen Geistlich- 
<lb/>keit (im IX. Bande), die erwähnten kleinrussischen Lokalbestimmun- 
<lb/>gen über bürgerliches Recht (im X. Bande), die zahlreichen Gesetze und
<lb/>Statuten überden öffentlichen Unterricht (im XII. Bande), die neuen
<lb/>Reglements über die Gouvernementsregierung (im II. Bande) und über
<lb/>die Polizei (im XIII. u. XIV. Baude). Das Strafgesetzbuch (Band XV.)
<lb/>ist gegenwärtig ohne wesentliche Veränderung geblieben. — Alle Veran- 
<lb/>staltungen sind getroffen, um durch dieses grosse Rechtswerk im Ganzen und
<lb/>im Einzelnen die Rechtskenntniss im rassischen Reiche zu befördern."
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0070.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>70 Arndts, Grundriss d. Jurist. Encyclopädie u. Methodologie.

<lb/>Bei seinem Aufenthalte in der deutschen Heimath im J. 1839.
<lb/>hat derVerf., wie uns die Vorrede sagt, die Freude gehabt, hier und
<lb/>da sein Buch für die zur Universität Uebergehenden auf Gymnasien
<lb/>benutzt zu finden. Zu diesem Zwecke verdient auch dasselbe ebenso
<lb/>empfohlen zu werden, wie es gewiss den Verhältnissen und Bedürf- 
<lb/>nissen der Kaiserl. Rechlsschule zu St. Petersburg vollkommen ent- 
<lb/>sprechend und anpassend ist. Ob es aber als Leitfaden für encv-
<lb/>klopädische Vorlesungen auf unseren Universitäten brauchbar sei,
<lb/>darüber abzuurtheilen glaubt Bef. kein Recht zu haben, insofern diese
<lb/>Frage nach den concreten Verhältnissen der einzelnen Universitäten,
<lb/>nach der Individualität der Lehrer u. s. w. einer sehr verschiedenen
<lb/>Beantwortung fähig ist.

<lb/>Verlangt man von einem solchen Leitfaden, was das Wort be- 
<lb/>sagt, eben nur, dass er ein einfacher Faden sei, an welchem der
<lb/>Lehrer seinen Vortrag fortspinnen, der Studirende den Vortrag an- 
<lb/>knüpfen kann, so ist jedenfalls die Schrift unter Nr. 2. mehr geeignet,
<lb/>einem solchem Bedürfnisse zu entsprechen. Diese Schrift giebt sich
<lb/>zwar nur als Grundriss: aber sie ist weit mehr, als man h. z. T.
<lb/>unter einem Grundrisse zu verstehen pflegt. Der Inhalt, der den
<lb/>einzelnen Paragraphen zugetheilt ist, wird nicht blos durch eine Rubrik
<lb/>angedeutet, sondern ist in kurze Sätze zusammengefasst: mit andern
<lb/>Worten, die Schrift unter Nr. 2. ist mehr ein äusserst gedrängtes
<lb/>Compendium, als ein blosser Grundriss der Encyklopädie. Der Aus- 
<lb/>druck ist überall klar und präcis: die Entwickelung und Aufeinander- 
<lb/>folge der Materien einfach und natürlich. Die §. 1—8. gehen eine
<lb/>Einleitung; §. 9—45. handeln von dem Wesen, §.46—98. von der
<lb/>Gliederung des Rechts, §. 99 — 148. von der geschichtlichen Gestal- 
<lb/>tung des positiven Rechts in Deutschland, endlich die §§. 149 —162.
<lb/>enthalten eine kurze Methodologie. — Ref. hat — abgesehn von
<lb/>einzelnen Behauptungen und Ansichten des Verfs. — im Ganzen nur
<lb/>zweierlei zu tadeln: den Mangel an Literaturnotizen (denn die Ency- 
<lb/>klopädie und Methodologie sollten billig auch zur Bekanntschaft mit
<lb/>der juristischen Literatur Anleitung gehen) — und die Magerkeit des
<lb/>methodologischen Theils. Dieser ist, wie in den meisten Encyklopä-
<lb/>dien, äusserst ungenügend. Da wird nicht dem angehenden Jünger
<lb/>der Themis entwickelt und gezeigt, warum diese oder jene Art und
<lb/>Reihenfolge des Studiums passend oder nothwendig ist; sondern man
<lb/>giebt dem jungen Manne eine Tabelle über die Reihenfolge der zu
<lb/>hörenden Vorlesungen in die Hand, und ruft ihm mit Junker Siegfried
<lb/>zu: So soll er! — Möchte doch diesem Punkte überhaupt mehr Auf- 
<lb/>merksamkeit geschenkt werden! Zachariü v. Lingenthal.
</p>
            <p>

               <lb/>Psychologische Studien über Staat und Kirche. 'Von Johann
<lb/>Caspar Mluntschii. Zürich u. Frauenfeld, Beyel, 1844. XIV u.
<lb/>306 S. gr.8. (geh. 2Thir.)

<lb/>Der Verf. kündigt den Inhalt seines Buches als das Resultat einer
<lb/>ganz neuen Wissenschaft an» Der Erfinder dieser Wissenschaft sei
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0071.tif"
                n="71"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Blunlschli, Psychologische Studien über Staat u. Kirche. 71

<lb/>Friedrich Rohm er, und das neue Princip bestehe in einem Aus- 
<lb/>gehen von der Erkenntniss des Menschen seihst, womit die Mensch- 
<lb/>heit selbst erkannt werde, denn diese könne keinen andern Organis- 
<lb/>mus haben und keinem andern Entwickelungsgesetze folgen, als der
<lb/>Mensch selbst. Demgemäss erhalten wir vom Verf. eine psycholo-
<lb/>gisirende Staatsdoctrin, die auf einer durchgeführten Parallele des
<lb/>Staats mit dem Einzelmenschen beruht. Die Devise ist: Vetat c*cst
<lb/>Vkomme* Nach einigen Bemerkungen über historische und abstracte
<lb/>Richtungen, nach Einschärfung der jetzt so viel wiederholten und so
<lb/>wenig praclisch folgenreichen Regel, dass der Staat ein Organismus
<lb/>und kein Mechanismus sei, wird zunächst der Unterschied der Ge- 
<lb/>schlechter im Unterschied von Staat und Kirche gefunden. Jener ist
<lb/>der Mann, diese die Frau: über die Verbindung beider, wie sie bis- 
<lb/>her gewesen und wie sic sein soll, folgt dann ein langer Exeurs, aus
<lb/>welchem sich unter Anderm ergiebt, dass das Muhamedanische Reich
<lb/>ein verfehlter Versuch sei, die Dualität der Geschlechter aufzuheben.
<lb/>Hiermit beginnt bereits die Reihe der Schiefheiten des Buches: Staat
<lb/>und Kirche sind die beiden letzten und höchsten Lebenssphären und
<lb/>alles Andre, Wissenschaft, Kunst und materielle Kultur sinkt zum
<lb/>blossen Moment im Staate hinab, während darin doch selbstständige,
<lb/>neben der politischen und religiösen existirende, Sphären zu er- 
<lb/>blicken sind, die znm Theil weit über die Grenzen eines bestimmten
<lb/>Staats hinausgehen, kosmopolitischer Natur sind, und von den ein- 
<lb/>zelnen Staaten nur in lokalen Begrenzungen die Bedingungen ihres
<lb/>Gedeihens empfangen. Alles, was der Verf. ferner lehrt, ist nun
<lb/>nicht weiter als Irrlehre anzuführen und zu bekämpfen, sondern nur
<lb/>als Absonderlichkeit und Curiosität bemerklich zu machen. Der
<lb/>Reichskörper oder die legislative Versammlung — wir haben also so- 
<lb/>gleich einen Staat mit bestimmter Verfassung vor uns ■— ist das
<lb/>Bild des ganzen Staatskörpers und umfasst alle seine Bestandtheile:
<lb/>er ist aber von den Staatsgewalten verschieden. Im Staatskörper
<lb/>werden dann , wie im menschlichen, männliche und weibliche
<lb/>Geistes- und Gcmüthskräfte in Kopf und Leib getrennt, und danach
<lb/>ergiebt sich eine vierfache Gruppirung. 1. Die männliche Geistes- 
<lb/>kraft, der Kopf, ist die Regierung. Der Verstand ist der Rath,,
<lb/>die Sprache der Herrscher. Hierzu treten dann noch zwei Kräfte,
<lb/>Gedächtniss und Geruch. Der Geruch ist aber das geistige
<lb/>Riechen, das sich zum gewöhnlichen Riechen verhält, wie die
<lb/>Sprache zum Geschmackssinne. Diesen beiden entsprechen das
<lb/>Ministerium des Innern und des Aeussern. Die Diplomaten, heisst
<lb/>es, bedürften einer feinen Nase. 2. Die männlichen Gcmüthskräfte
<lb/>sind zunächst die Noblesse, die im Herzen wohnt, und nach feinen
<lb/>und scharfsinnigen Rücksichten das Recht fordert. Ihr entspricht
<lb/>die Privatrechtspüege. Dann dasVibriren des Schmerzes in den Ein-
<lb/>geweiden beim Gefühl erlittnen Unrechts, eine Gemüthskralt, die der
<lb/>Verf. den Nabel nennt. Ihr entspricht die Criminalrechtspflcge.
<lb/>Dann kommen noch zwei männliche Gcmüthskräfte, welche dem Ver- 
<lb/>stände und der Sprache im ersten Schema entsprechen: die active
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0072.tif"
                n="72"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>72 Bluntschli, Psychologische Studien über Staat u. Kirche.

<lb/>Sinnlichkeit und der Geschlechtssinn, Diesen entspricht Vormund- 
<lb/>schaftspflege und Völkerrcchtspflege. 3. Weibliche Gemüthskräfte.
<lb/>Hier parallelisiren sich die passive Sinnlichkeit mit dem Slaalsver-
<lb/>mögen, die Extremitäten mit öffentlichen Arbeiten, und Sentimen- 
<lb/>talität und Brust, das „gefühlige, seelenvolle Leben in den äusser-
<lb/>lichen Geschlechtstheilen und in der Brust" mit Städten und Dörfern.
<lb/>4. Die weiblichen Geisteskräfte sind Auge, Gehör, Combination und
<lb/>Phantasie, und diesen entsprechen Schule, öffentliche Anstalten,
<lb/>öffentlicher Verkehr und Kultus. Hieran knüpft sich noch eine Beur- 
<lb/>teilung der Einteilung der Staatsformen in Monarchie, Aristokratie
<lb/>und Demokratie, die der Verf. verwirft. Er findet nach dem mitge- 
<lb/>teilten Schema eine andre viergliedrige, je nach dein das Organ
<lb/>des Herrschers im Individuum als Unterlage eine männlich- oder
<lb/>weiblich-geistige oder gemütliche Eigenschaften besitzt.

<lb/>Es wäre sehr leicht, diese Staatslehre, welche der Verf. mit
<lb/>dem festen Vertrauen, dass sie erkannt und von dem allgemeinen
<lb/>Bewusstsein adoptirt werden müsse, dass sie eine Art neues Evan- 
<lb/>gelium sei, ausspricht, in das Lächerliche zu ziehen; wir wollen in-
<lb/>dess die ernsthaften Seiten festhalten. Zunächst irrt der Verf., wenn
<lb/>er meint, die Idee von Staat und Gesellschaft als eines Abbildes zer- 
<lb/>streuter Bestandteile eines Einzelmenschen, als eines Organismus,
<lb/>dessen Stücke einen Menschen darstellen, sei etwas Neues. Sie ist
<lb/>im Gegenteil uralt, vielleicht die älteste die man überhaupt gehabt
<lb/>hat. In der indischen Cosmogonie, in dein persischen Mithrasopfer,
<lb/>in der e bald irischen Cosmogonie des Berosus, wo Bel aus den Theilen
<lb/>der Göttin Hamoraca Himmel und Erde und aus seinem Blute den
<lb/>Menschen schafft, im aegyptischen Opfer des Osiris, in dem helleni- 
<lb/>schen Mythus des von den Titanen zerrissenen Dionysos-Zagreus Hegt
<lb/>die Idee eines Schaffens und Bildens der irdischen Organismen aus dem
<lb/>Leibe eines Individuums höherer Art. In Piato’s Republik wird der
<lb/>Staat als ein Mensch aufgefasst und den verschiedenen Tugenden ent- 
<lb/>spricht die Organisation der Stände. Am fruchtbarsten und wahrsten
<lb/>findet sich die Auffassung der Menschheit als eines Individuums und
<lb/>die Darlegung der verschiedenen sich danach sondernden Sphären in
<lb/>der Krause’schen Philosophie. Auch in der letzthin erschienenen
<lb/>Staatsphilosophie von Eisenhart werden ähnliche Anschauungen mit-
<lb/>getheilt. Dann aber möchte der Verf. irren, wenn er glaubt, dass
<lb/>das mitgetheiltc Neue etwas werth sei. Mit einem oberflächlichen
<lb/>Analogisiren und Parallelisiren ist nichts geholfen: hier ist die eine
<lb/>Analogie grade so gut wie die andre. Der Verf. hätte statt des
<lb/>menschlichen Körpers einen Ameisenhaufen, einen Bienenkorb oder
<lb/>ein Schiff, oder gar, wie jener Satiriker, die bei Ossian beschrie- 
<lb/>bene Ruine, wo über den Thoren das Gras säuselt und der Fuchs
<lb/>zum Fenster hinaussieht, wählen können. Von der tieferen Auffas- 
<lb/>sung bei Plato und Krause, dass in den Elementen der Gesellschaft
<lb/>sich verschiedene den menschlichen Anlagen und Eigenschaften ent- 
<lb/>sprechende Kreise wiederfinden, hat der Verf. gar keine Idee. Dabei
<lb/>macht seine feste Ueberzeugung von der tiefen Weisheit seiner Lehre
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0073.tif"
                n="73"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>St ein* $ Handb. d. Württ. Erbrechts von V. Reinhardt u. Kiiheh 73

<lb/>einen trüben Eindruck. Es ist gar nicht selten, Leute zu finden, die
<lb/>von einer ihnen gekommenen Anschauung so ergriffen, oder in einen
<lb/>Ideenkreis so verrannt sind, dass sie in völlig gutem Glauben sich
<lb/>für die Propheten einer neuen Lehre halten, und über die Stumpf- 
<lb/>heit und Undankbarkeit der Zeit klagen, wenn diese in der neuen
<lb/>Lehre nur etwas Alltägliches oder gar Unsinniges findet. Es liegt
<lb/>hierin jedesmal ein Contrast, den man nicht ohne Bedauern ansehen
<lb/>kann, und wir wünschten von Herzen — was freilich nicht möglich
<lb/>ist, — glauben zu dürfen, dass der Verf. sich mit seiner neuen Staats- 
<lb/>lehre eine Mystification, eine Satire auf Diejenigen, welche heutzu- 
<lb/>tage ohne Philosophie über den Staat philosophiren wollen, erlaubt
<lb/>habe. Liebe.
</p>
            <p>

               <lb/>Alb. Heinr. Stein’s (weil. Ober-Revisors am K. Württ. Ober-
<lb/>Tribunal) Handbuch des Württembergischen Erb-Rechts. Nach
<lb/>dem Tode des Verfassers herausg. von Z#t\ C. v. Reinhardt,
<lb/>Obertribunal-R. [jetzt Direktor d. K. Gerichtshofs in Ulm]. 2te Ausg.
<lb/>neu bearb. durch Ob.-Justizr. Kübel, Pupillenrath b. d.K. Gerichts- 
<lb/>höfe in Ulm. Stuttgart, Steinkopf, 1844. XX u. 356S.gr.8. (l^Thlr.)

<lb/>Ein Licentiat beyder Rechte, A. J, Röslin, schrieb im J. 1761.
<lb/>eine Abhandlung von Inventuren und Theilungen, welche eine 2te
<lb/>Auflage (1780.) erlebte, weil sie gut für ihre Zeit gepasst haben
<lb/>mag, — auch wohl, weil man damals nichts besseres hatte. Als
<lb/>dieses Werk vergriffen war, so gab der Verleger den Impuls zu
<lb/>einer neuen Auflage; ein Schwager des Verlegers unterzog sich dem
<lb/>Geschäft, und vollendete das Manuscript 1820., liess jedoch die
<lb/>Herausgabe mit Rücksicht auf die damals im Werk befindliche Orga- 
<lb/>nisation des Notariats-Wesens im Anstand. Nach seinem Tode er- 
<lb/>schien es mit einiger Nachhülfe von dem damaligen O.-T.-R. Rein- 
<lb/>hardt im J. 1827. Seit dieser Zeit vergriff sich das Werk abermals;
<lb/>auch machten schon die einschlagenden neuen gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen eine Ueberarbeitung nötbig und nun rief ein abermaliger
<lb/>Wunsch des Verlegers die oben bezeichnete Schrift ins Leben.
<lb/>Diese Geschichte des Werks, bey welcher man sich der Erinnerung
<lb/>an die Gellcrt’sche Fabel vom Hut nicht erwehren kann, würde,
<lb/>selbst wenn die ersten Bearbeitungen weit vollkommener wären, als
<lb/>sie es wirklich sind, eben nicht das günstigste Prognoslicon für die
<lb/>Ausführung der Aufgabe geben. Dass Impulse und Aufträge des Ver- 
<lb/>legers cs nicht gerade sind, was als Veranlassung für wissenschaftliche
<lb/>Producte zu wünschen ist, ist einleuchtend, und wirklich bleibt die- 
<lb/>ses Vcrhältniss auch häufig nicht ohne Einfluss auf das Innere der
<lb/>Arbeit selbst; fast möchten wir glauben, dass auch hier etwas der
<lb/>Art statt gefunden habe. Es sagt nämlich der Verf. in seinem Vor- 
<lb/>wort: er habe, so viel möglich, im Interesse der mit der Einrichtung
<lb/>des Werks schon vertrauten Besitzer der ersten Ausgabe die alten
<lb/>Eintheilungen und Paragraphen beizubehalten gesucht. Diess wäre
<lb/>nun schon gut, wenn die frühere Einrichtung wirklich den Hauptvor-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0074.tif"
                n="74"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>74 Stem's Handb. d. Wiirtt. Erbrechts vou v. Reinhardt u. Kübel.
</p>
            <p>

               <lb/>zug des Werks ausgemacht oder wenigstens kein wesentliches Be- 
<lb/>denken gegen sich gehabt hätte. Allein gerade diese Einrichtung,
<lb/>insbesondere die Anordnung der Materien, bildet eine der schwäch- 
<lb/>sten Seiten des Werks. Auch konnte nicht einmal die Paragraphen- 
<lb/>zahl ein gehalten werden, was eigentlich einzig eine Rücksicht gewesen
<lb/>wäre, welche man auf eine frühere Ausgabe hätte nehmen mögen,
<lb/>wenn überhaupt eine solche motivirt gewesen wäre.

<lb/>Bey dein genauen Zusammenhang des jetzt vorlieg. Werks mit
<lb/>seinem Vorgänger müssen wir über die frühere Schrift Einiges vor- 
<lb/>ausschicken. — in der Tübinger kritischen Zeitschrift f. Rechtswiss.
<lb/>Bd. IV. S. 80. ff. ist eine Recension derselben von C. G. Wächter
<lb/>enthalten, (welche dem Verf. der neuen Bearbeitung gar nicht be- 
<lb/>kannt geworden zu seyn scheint, was denn doch hätte erwartet wer- 
<lb/>den können,) die wesentlichen Punkte der daselbst enthaltenen Be- 
<lb/>urteilung' lassen sich in Kürze mit Folgendem ausheben. Man
<lb/>erhalte in dem Buch keine vollständige Darstellung des Württemb.
<lb/>Erbrechts, sondern nur ein grosses Stück vom Württemb. Eherecht
<lb/>und ein noch grösseres Stück vom Württemberg. Erbrecht; die An- 
<lb/>ordnung der einzelnen Lehren sev sehr zu missbilligen, und so aus- 
<lb/>gefallen, dass man öfters glauben möchte, ein Zufall habe sie in
<lb/>diese Stellung zusammengeblasen; der Inhalt sey fleissig und nicht
<lb/>ohne Geschick compiiirt, jedoch ohne eigene Forschungen und mit
<lb/>Unterlaufen mancher Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten. Diese
<lb/>Urtheile sind in der Recension näher ausgeführt und belegt. Für
<lb/>unsern Zweck ist jedoch nur Folgendes zu bemerken. — Man darf
<lb/>nur einen Blick auf die Inhalts-Uebersieht werfen, um sich von der
<lb/>verkehrten Anordnung des Buches zu überzeugen. In seiner ersten
<lb/>Abtheilung beginnt es mit Abhandlung der Beibringens- und Ver- 
<lb/>lassenschafts-Inventare. Am Schluss dieser Abiheilung wird erör- 
<lb/>tert, was Real- und Eventualtheilung sey, wann sie unterbleiben
<lb/>können, und wann sie öffentlich vorzunehmen seyen. In der zweyten
<lb/>Abtheilung werden sodann die Grundsätze von der Errungenschafts-
<lb/>Gesellschaft und der Gesellseliafts-Theilung mit Einschluss der Lehre
<lb/>von der Revision des Beibringens abgehandelt. In der dritten Ab- 
<lb/>theilung folgen unter dem Titel: von Erbschafts-Theilungen, folgende
<lb/>Lehren des Erbrechts in nachstehender Ordnung: 1) die Grundsätze
<lb/>über Anfall und Antritt der Erbschaft, 2) die Lehre von der Colla-
<lb/>lion, 3) die Lehren von der statutarischen Erbfolge, der statutari- 
<lb/>schen Nutzniessung, dann die Lehre von der Intestat-Erbfolge, 4) die
<lb/>Lehre von der Transmission, 5) die Lehre vom Pflichttheil, 6) die
<lb/>Lehre von Legaten und Fideicommissen, 7) dieErb-Abfertigung n.s. w.

<lb/>8) Verfügung der Theilungs - Behörde über streitige Gegenstände,

<lb/>9) Vermögens-Uebergaben der Eltern. Von allen diesen Lehren aber
<lb/>erhält man im ersten Theil blos die Grundsätze; die Erläuterung der- 
<lb/>selben durch die einzelnen Beyspiels-Fälle und Formulare ist in den
<lb/>zweyten so betitelten practischen Theil verwiesen. — Schon ans
<lb/>dieser gedrängten Uebersicht wird das Unpassende der Anordnung
<lb/>der Materien hervorgehen. Bey näherem Eingehen in die untern
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0075.tif"
                n="75"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Slein's Handb. d. Wiirtt. Erbrechts von v.Bernhardt u. Kübel. 75
</p>
            <p>

               <lb/>Glieder derselben zeigt sich, dass sie nicht blos auf den inncrn Werth
<lb/>des Werks nachtheilig einwirkte, indem sie die Klarheit und Präci-
<lb/>sion der Darstellung selbst beeinträchtigen musste, sondern auch
<lb/>durch das ungeeignete Zerreissen der Materien für den Gebrauch des
<lb/>Werks störend wurde. Wir zählen hieher (in Abweichung von der
<lb/>oben erwähnten Recension) auch die Trennung der Beispiclsfälle
<lb/>(nicht auch der Formulare) von der Darstellung der Grundsätze
<lb/>selbst, da uns eine solche Trennung wenigstens bei einem vorzugs- 
<lb/>weise zum practischen Gebrauch bestimmten Werk nicht passend zu
<lb/>seyn scheint, einmal, weil die Erläuterung der Sätze durch Bey-
<lb/>spiele bey dem Erb-Recht, zumal für die Verwicklungen der Con-
<lb/>currenz der statutarischen Erb- und Nutzniessungs-Rechte der Ehe-
<lb/>. gatten zur klaren Auffassung sehr nothwendig zu seyn scheint, sodann
<lb/>weil die Trennung jedenfalls bei dem Nachschlagen störend ist. Noch
<lb/>mehr als die Anordnung und Einrichtung der Stein’schen Schrift
<lb/>war ihre Lückenhaftigkeit zu tadeln, worüber wir nur ausheben,
<lb/>dass die ganze Lehre von der testamentarischen Erbfolge, so wie
<lb/>die von den Substitutionen ganz übergangen waren.

<lb/>Es hat nun der Vcrf. des jetzt vorlieg. Werks, wie schon an- 
<lb/>geführt, die Anordnung und Einrichtung des frühem beibehalten zu
<lb/>müssen geglaubt. Als neu in seiner Arbeit bezeichnet er selbst im
<lb/>Vorwort blos: dass er — ausser den ihm nöthig scheinenden Aende-
<lb/>rungen im Texte und in den Noten auch die testamentarische und
<lb/>vertragsmässige Erbfolge aufgenommen, das Landrecht nach der
<lb/>neuen Ausgabe von Riecke und das Weisshaar’sche Handbuch nach
<lb/>dessen dritter Auflage bezeichnet, auch den Formularien Anleitungen
<lb/>zu leichterer Berechnung der Zwischen-Zinse beigefügt habe. Er
<lb/>hat nun die Lehre von der testamentarischen Erbfolge mit Verwe- 
<lb/>bung des Noth-Erbrechts zwischen die (frühem) Abschnitte von
<lb/>der Transmission und den Legaten, die Lehre von der vertragsmäs-
<lb/>sigen Erbfolge zwischen die Lehre von den Legaten und der Erb-
<lb/>Abfertigung, jetzt mit der Bezeichnung „Erb-Verweisung" einge- 
<lb/>schoben. Durch diese Einschaltungen hat der Verf. ein dringendes
<lb/>Bedürfniss erfüllt, und sich in so fern ein Verdienst erworben, als
<lb/>die Hauptgrundsätze im Wesentlichen richtig zusammengestellt sind,
<lb/>obgleich er sich hiebey, — was, um der frühem Anlage conform
<lb/>zu bleiben, bis auf einen gewissen Grad gerechtfertigt wäre, —
<lb/>sehr kurz fasste, wie diess daraus hervorgeht, dass die ganze Lehre
<lb/>von der testamentarischen Erbfolge (mit Einschluss der Lehren von
<lb/>den Substitutionen und dem Noth-Erbrecht) auf 23 Seiten, die von
<lb/>der vertragsmäßigen Erbfolge auf nicht vollen 4 Seiten abgehandelt
<lb/>ist. Diq dürftige Behandlung dieser Lehren halte zur Folge, dass
<lb/>häufig wichtigere Sätze so ganz ohne Ausführung, ohne Beleg und
<lb/>unbestimmt hingestellt sind, dass selbst für die einfachste practische
<lb/>Anwendung Zweifel entstehen müssen, oder Missverständnisse erregt
<lb/>werden können, wie z. B. §.400. der Satz: Im Auslande errichtete
<lb/>Eheverträge sind nach den dort geltenden Gesetzen zu beurtheilen,
<lb/>ohne alle Ausführung und ohne Beleg hingestellt, §.402. der Wider-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0076.tif"
                n="76"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>76 Stein'# Ifandb. d. Würlt. Erbrechts von v. Reinhardt u. Killet*

<lb/>ruf der in Elieverträgen bestimmten Erbfolge Dritter so dargestellt
<lb/>ist, dass man meinen könnte, es bestehe ein solches Recht ohne alle
<lb/>Beschränkung und Ausnahme. — Dem früher Vorhandenen hat der
<lb/>VerF. die durch die neuen Gesetze u. s. w. gebotenen Aenderungen
<lb/>und Zusätze beigesetzt, öfter auch eine GÜberarbeitung eintreten
<lb/>lassen, und es muss anerkannt werden, dass das Werk hiedurch
<lb/>wirklich gewonnen hat. Allein Ref. iindet sich auch hiedurch nicht
<lb/>ganz befriedigt. Es ist an der frühem Arbeit manches unverbessert
<lb/>geblieben, was einer Verbesserung bedurft hätte; so sind fast alle
<lb/>in der oben erwähnten Recension besonders ausgestellten Fehler stehen
<lb/>geblieben. Auch wäre es dringend motivirt gewesen, bey einigen
<lb/>früher gar zu kurz weggekommenen Lehren besser nachzuhelfen.
<lb/>Ref. führt diessfalls besonders die Artikel von Vermögens-Ueber-
<lb/>gaben der Eltern und von der allgemeinen Güter-Gemeinschaft an,
<lb/>welche mit wenigen Aenderungen am Früheren wieder auf ein paar
<lb/>Seiten abgehandelt sind, so dass man bei der erstgedachten Materie
<lb/>nicht einmal einen Wink über die bekanntlich nichts weniger als
<lb/>einfache rechtliche Auffassung dieses Rechtsgeschäfts, noch weniger
<lb/>eine Erörterung der hiebey in Anwendung zu bringenden allgemeinen
<lb/>Rechtssätze, bey letzterer aber nur eine Zusammenstellung einiger
<lb/>abgerissenen kahlen Sätze ohne irgend nähere Ausführung selbst der
<lb/>practischen Seite Iindet. Sodann scheint es, dass es, nachdem das
<lb/>Werk einmal von der blossen Abhandlung oder Anleitung nach und
<lb/>nach zu einem Handhuch hinaufgearbeitet worden ist, für diejenigen
<lb/>Lehren und Sätze, für welche kein Gesetz als Beleg gegeben wer- 
<lb/>den konnte, wenigstens ein den gemeinrechtlichen Beleg gewähren- 
<lb/>der bekannter Autor hätte angeführt, auch bey Materien, welche nur
<lb/>ganz kurz behandelt wurden, eine Hinweisung auf andere Schrift- 
<lb/>steller gegeben werden sollen. Allein Ersteres ist, obgleich es eigent- 
<lb/>lich (schon bey der frühem Ausgabe) in dem Grundsatz des Werks
<lb/>gelegen gewesen zu seyn scheint, nicht überall geschehen, wo es
<lb/>hätte geschehen sollen; letzteres ist fast ganz versäumt. Ref. ist
<lb/>weit von der Meinung entfernt, dass bey einem solchen, seiner Be- 
<lb/>stimmung und Ausführung nach hauptsächlich für blos praetisch ge- 
<lb/>bildete Geschäftsmänner und Anfänger bestimmten Werk ein littcra-
<lb/>rischer Apparat am Platz gewesen wäre. Allein irgend ein allgemein
<lb/>verbreitetes Compendium, welches fast jeder Schreib-Gehülfe in
<lb/>Händen hat, zu citiren, das kann auch bey der einfachsten Anlage
<lb/>eines „Handbuchs“ nicht zu viel gefordert seyn, und gerade für
<lb/>ein solches Lese-Publicum musste eine solche Begründung und Auf- 
<lb/>besserung als besonders notliwendig und zweckmässig erscheinen.
<lb/>Vorzüglich fällt auf, dass der Verf. die vielfache Gelegenheit, auf
<lb/>die in den Motiven zu den Gesetzes-Entwürfen über Güter-Gemein- 
<lb/>schaft und Ehe- und Erb-Verträge von 1840. enthaltenen reichhalti- 
<lb/>gen Ausführungen Beziehung zu nehmen, ganz versäumte. — Wir
<lb/>können diese Anzeige nicht schliessen, ohne auf unsere oben gc-
<lb/>üusserte Haupt-Ausstellung zurückzukommen und unsere Geberzeu- 
<lb/>gung auszusprechen, dass gewiss die Arbeit des Verfs. besser ge-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0077.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>Hauler, Handbuch d. Württemberg. Erbrechts. 77

<lb/>Jungen wäre, wenn er sich nicht die Aufgabe gesetzt hätte, oder
<lb/>hätte setzen lassen, — „die neue Auflage eines Verlags-Ar- 
<lb/>tikels zu liefern."
</p>
            <p>

               <lb/>Handbuch des Württeinbergisclien Erbrechts in drei Theilcn,
<lb/>neu bearbeitet von Wilhelm llanher* Stuttgart, Sonncwaldsche
<lb/>Buchh., 1843. X u. 347 8. gr. 8. (gab. 1£ Thlr.)

<lb/>Um ein mit seltener Dreistigkeit ausgeführtes Plagiat kurz zu
<lb/>signalisircn, reihen wir der vorstehenden Anzeige die eines etwa
<lb/>^ Jahr vor dem voranstehenden Werk erschienenen Buchs über die
<lb/>gleiche Materie an. — Der Verf. sagt in dem Vorwort: der Um- 
<lb/>stand, dass das Handbuch von Stein vergriffen und kein gleicharti- 
<lb/>ges vorhanden, auch eine neue Zusammenstellung der das Erbrecht
<lb/>nach seinen einzelnen Materien enthaltenden Bestimmungen ein wah- 
<lb/>res Bedürfnis geworden sey, in so fern seit 1827. manche Verände- 
<lb/>rungen eingetreten seyen, habe die Veranlassung zu diesem Versuche
<lb/>gegeben. Sehr bescheiden fügt er bey, dass er dankbar seyn werde,
<lb/>wenn er „auf etwaige Mängel aufmerksam gemacht werde, um bei
<lb/>einer neuen Auflage darauf Bücksicht nehmen zu können." Verglei- 
<lb/>chen wir nun dieses Buch mit dem Werke von Stein, so zeigt sich
<lb/>zwar, dass der Verf. eine veränderte Ordnung gewählt hat, indem
<lb/>in den ersten Theil die Intestat-Erbfolge, in den zvveyten die testa- 
<lb/>mentarische Erbfolge, in den dritten die Lehre von den Zubringens-
<lb/>Inventarien, von der Revision, den Eventual- und Realtheilungen
<lb/>versetzt ist. Allein die meisten Materien sind aus Stein’s Handbuch
<lb/>wörtlich abgedruckt, hie und da mit Veränderung einzelner Worte,
<lb/>Einschaltungen, namentlich von Formularien, (welche aber auch wie- 
<lb/>der zum Theil aus Stein — etwa mit Abänderung der Namen ab- 
<lb/>gedruckt sind,) mit Auslassungen namentlich von Citaten, und verän- 
<lb/>derter Einteilung der Paragraphen. Zum Beweis dessen führen wir
<lb/>nur wenige Belege, wie solche gerade in die Hand fallen, an. Man
<lb/>vergleiche die §§. 41. 42. 43. 45. 46. 52. bey unserem Verf., mit
<lb/>§. 160. 161. 162. 165. 172. bey Stein, so wird man einen fast
<lb/>wörtlichen Abdruck der letztem finden, nur hie und da mit einigen
<lb/>ganz unbedeutenden Abweichungen in den Verbindungs-Worten, oder
<lb/>etwa dem Unterschied, dass was bey Stein Note bildet, bey dem
<lb/>Verf. in den Text des Paragraphen versetzt ist. Wörtlichen Abdruck
<lb/>gibt: der ganze Abschnitt von Fideicommissen, nur mit Weglassung
<lb/>oder Versetzung der Citate und einigen Veränderungen in der Ein-
<lb/>iheilung der Paragraphen (bey dem Verf. §. 183—193., bey Stein
<lb/>§. 369 — 382.), desgleichen die ganze Lehre von der Einweisung
<lb/>(bey dem Verf. §. 221—245., bey Stein §. 175—214.), ebenso
<lb/>die bey Stein höchst unvollständig behandelten Lehren von den
<lb/>Evcntualtheilungen (bey dem Verf. §. 307—312., bey Stein §. 68—
<lb/>80-), von Vermögens-Uebergahen (bey dem Verf. §. 394. 395.,
<lb/>bey Stein §. 408. —)- von der allgemeinen Güler-Gcmeinschaft —
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0078.tif"
                n="78"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Steinacker, Particul. Privatrecht d. Herzogih. Braunschweig.

<lb/>(bey dem Verf. §. 401—403., bey Stein §. 409—413). Das Selt- 
<lb/>samste bey dieser Operation ist, dass der Verf. das Steinasche Hand- 
<lb/>buch hie und da citirt. Da, wo Abweichungen von Stein Vorkom- 
<lb/>men, fand Ref. wenigstens überall, wo er nachsuchte, die (übrigens
<lb/>häufig gleichfalls citirten) Gewährs-Männer, deren Ausführung der
<lb/>Verf. etwa mit Abänderung einiger Eingangs- oder Verbindungs-
<lb/>Worte hat abdrucken lassen; z. ß. ist der §. 40. von der Suitaet
<lb/>aus Reinhardl’s Commentar zum Landrecht ßd. II. S. 224. 225.
<lb/>abgeschrieben, unerachtet diess auch hätte von Stein geschehen
<lb/>können; die ganze Lehre von den Testamenten §. 194 ff., (von wel- 
<lb/>cher Stein keine Ausführung der Grundsätze, sondern blos Formu- 
<lb/>lare liefert), ist mit einer wirklich überraschenden Industrie zusam- 
<lb/>mengesetzt aus wörtlichem Abdruck 1) der in Reinhard t’s Commentar
<lb/>ßd. II. S. 1 ff. 21 ff. enthaltenen umschreibenden Uebersetzung des
<lb/>Landrechts; 2) seiner ebendaselbst gegebenen Noten zum Landrechts-
<lb/>Text und 3) der Formulare bey Stein (S. 368 ff.). Die ganze Lehre
<lb/>von der Revision §. 318—349. ist wörtlich (mit einigen Aenderungen
<lb/>der in den Beispielen enthaltenen Jahrszahlen und der Parngraphen-
<lb/>Ablheilung) abgedruckt aus Hochstetter's Anleitung zu Inventur-,
<lb/>Theilungs- und Steuer-Geschäften v. J. 1805. S. 75 ff., übrigens
<lb/>ohne solchen irgend zu eitiren. Weshalb der Verf. diese Lehre nicht
<lb/>aus Stein abschrieb, der sie mit Benutzung der nicht unerheblichen
<lb/>neuern Litteratur behandelt, ist nicht zu errathen. Nur die Formu- 
<lb/>lare von Stein S. 313. schaltete er an der entsprechenden Stelle ein.
<lb/>Auch Mackeidey traf die Ehre, hie und da von dem Verf. abge- 
<lb/>schrieben zu werden; so sind die Einleitungs-Paragraphen 2 — 28.
<lb/>offenbar aus des ersten Lehrbuch d. beut. röm. Rechts herausge- 
<lb/>schrieben; nur konnte Ref. nicht genau finden, aus welcher Ausgabe,
<lb/>was für eine mehr oder weniger buchstäbliche Abschrift entscheidet.
<lb/>— Ref. glaubt mit Vorstehendem den schuldigen Beweis der am
<lb/>Eingang dieser Anzeige gegen den Verf. ausgesprochenen Beschul- 
<lb/>digung genügend geführt zu haben.
</p>
            <p>

               <lb/>Particulares Privatreclit des Herzogtums Braunscliwcig,

<lb/>bearbeitet von Adolf Steinacfcer, Kreissecretair zu Ganders- 
<lb/>heim. Wolfenbüttel, Holle’sche Buch-, Kunst- u. Musicalienhdl.,
<lb/>1843. XX u. 665 S. gr. 8. (geh. 3^ Thlr.)

<lb/>Bei der systematischen Bearbeitung eines deutschen Particular-
<lb/>rechtes kommen hauptsächlich zwei Rücksichten als die leitenden in
<lb/>Betracht. Zunächst wird es sich darum handeln, den Practikern des
<lb/>bestimmten Landes ein Handbuch zu geben, welches ihnen die an- 
<lb/>wendbaren Bestimmungen des vaterländischen Rechts in einem über- 
<lb/>sichtlichen Zusammenhänge darbietet und der Unbequemlichkeit ab- 
<lb/>hilft, welche oft mit dem Aufsuchen dieser Bestimmungen aus offi-
<lb/>ciellen und nicht officiellen Gesetzsammlungen verbunden ist. Dann
<lb/>aber hat das Particularrecht auch eine wissenschaftliche Bedeutung,
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0079.tif"
                n="79"
                xml:id="zs1-2173713_17-1845_0079"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>Steinacker, Parlicul. Privatrecht d. Herzoglh. Braunschweig. 79

<lb/>und selbst die Practiker würden es sehr vermissen, wenn eine Bear- 
<lb/>beitung ihres Landrechts diese Bedeutung ausser Acht liesse. Ob- 
<lb/>gleich sich die Existenz eines gemeinen deutschen Rechtes neben
<lb/>allen Particularrechten gewiss nicht bestreiten lasst, so sind seine
<lb/>Institute in ihrer Fortbildung doch am deutlichsten aus den Parti-
<lb/>cularrechlen zu erkennen, so wie eben diese Particularrechte erst
<lb/>gründlich verstanden werden können, wenn man die ihnen gemein- 
<lb/>samen deutschen Rechtsideen auffasst. Eine völlig ungetrübte Kunde
<lb/>der deutschen Rechtsideen wird freilich aus den Particularrechten
<lb/>nicht schlechtweg zu schöpfen stehen: thcils hat oft ein Particular-
<lb/>recht das andere auf ganz unkritische Weise benutzt, theils hat das
<lb/>römische Recht einen bedeutenden Einfluss auf das Parlicularrecbt
<lb/>erlangt und es veranlasst, dass sich in diesem die schon römisch
<lb/>gefärbten Lehren des s. g. usus modernus oder der praxis juris ro-
<lb/>mani in foro germanico wiederlinden. So ist z. B. was das braun- 
<lb/>schweigische Recht betrifft, gewiss der C arpzo v’sclie Irrthum, als
<lb/>stehe dem Vater nach römischem Rechte der Niessbrauch an den
<lb/>bonis maternis auch nach dem Aufhören der väterlichen Gewalt zu,
<lb/>Veranlassung einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung gewesen,
<lb/>so hat man in Braunschweig nach einer Verfügung vom J. 1768. (die
<lb/>erst im Jahre 1827. aufgehoben ist) gewiss nach dem Vorgänge des
<lb/>sächsischen Rechts die Concurskosten den zur Perception kommen- 
<lb/>den Gläubigern pro rata abgezogen, und so sind die Gesetze über
<lb/>die Erbfolge der Ehegatten nicht im Sinne einer Befestigung des
<lb/>deutschen Rechts gegen das "römische, sondern im Sinne einer Er- 
<lb/>gänzung und Erweiterung dieses letztem aus Zweckmässigkeits- 
<lb/>gründen, erlassen. Nichtsdestoweniger ist die Wichtigkeit der Par- 
<lb/>ticularrechte für die Erkenntnis«; des gemeinen Rechts ausser Zweifel,
<lb/>und jene Einmischungen können nur als Eigentümlichkeiten ange- 
<lb/>sehen werden, welche mit dem Gange der Rechtsbildung in Deutsch- 
<lb/>land verknüpft waren. Eine diesem Gesichtspunkte entsprechende
<lb/>Bearbeitung des Parlicularrechts würde dann eine genaue Erforschung
<lb/>des Zusammenhangs voraussetzen, in welchem seine Bestimmungen
<lb/>mit deutschen oder römischen Rechtsideen, mit dem Juristenrechte
<lb/>und mit andern Particularrechten stehen.

<lb/>Der Verf. des oben genannten Werkes hat nun augenscheinlich
<lb/>beide Rücksichten vor Augen gehabt. Wenn gleich nach der Vor- 
<lb/>rede seine Arbeit zunächst nur eine „für den Handgebrauch nütz- 
<lb/>liche Zusammenstellung“ sein sollte, so ist sie dennoch keineswegs
<lb/>blos eine systematisirte Compilation geworden. Sie schliesst sich
<lb/>nämlich — um sich einer Darstellung des ganzen in Braunschweig
<lb/>geltenden Rechts, einschliesslich des gemeinen Rechts, möglichst an- 
<lb/>zunähern — an das Eichhorn’sche deutsche Privatrecht an, und
<lb/>enthält, namentlich in den Noten, reiche Nachweisungen über den
<lb/>Zusammenhang des gemeinen Rechts mit dem parlicularen, über die
<lb/>Entstehung der Bestimmungen des letztem, und über die Ausbildung
<lb/>desselben durch die Rechtssprüche der Obergerichte. Wir vermissen
<lb/>daher hinsichtlich des zweiten der angedeuteten Gesichtspunkte
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0080.tif"
                n="80"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>80 Steinacker, Particul. Privalrecht d. Herzogth. ßratinschweig.

<lb/>hauptsächlich nur eine genauere Berücksichtigung der übrigen deut- 
<lb/>schen Particularrechte, wollen indess dabei zugestehen, dass der
<lb/>Bearbeiter eines Particularrechts dieser Berücksichtigung sich viel- 
<lb/>leicht in der Voraussetzung überheben kann, dass die Vergleichung
<lb/>der Particularrechte Sache der Theorie des deutschen gemeinen
<lb/>Rechts sei, und seine Arbeit hierzu jedenfalls eine sehr brauchbare
<lb/>Vorarbeit bilden werde. Wir können daher das Steinacker’sche
<lb/>Buch als solche Vorarbeit einem Jeden, welcher sich auf gründ- 
<lb/>lichere Weise mit dem deutschen gemeinen Rechte beschäftigt, auf
<lb/>das Angelegentlichste empfehlen. Seine practische Brauchbarkeit
<lb/>für die braunschweigischen Juristen wird gewiss von selbst Anerken- 
<lb/>nung finden. — Die Eintheilung des Buches ist im Ganzen einfach
<lb/>und übersichtlich: die einzelnen Bestimmungen sind unter vier Kapitel,
<lb/>Personenrecht, wobei das Familienrecht mit abgehandelt wird, Recht
<lb/>der Forderungen, Sachenrecht und Erbrecht zusammengestellt. Bei
<lb/>der Mannigfaltigkeit des Details wird es kaum möglich sein, in das
<lb/>Einzelne einzugehen und die verschiedenen zusammengestellten Be- 
<lb/>stimmungen und Notizen speciei! zu verificiren: eine Durchsicht des
<lb/>Buches ergiebt indess, dass der Verf. mit grosser Treue und Gewis- 
<lb/>senhaftigkeit gearbeitet hat und seine Darstellung eine sehr vollstän- 
<lb/>dige und zuverlässige genannt werden darf. Einzelnheiten, die sich
<lb/>ergänzen, oder verbessern Hessen, möchten etwa folgende sein. — Zu
<lb/>8. 32. Hessen sich einige Bestimmungen über Verlöbnisse nachtragen:
<lb/>dass die Eingehung zweier gleichzeitiger Verlöbnisse mit durch die
<lb/>Verordn, vom 20. Februar 1633. verpönt ist, dass Verlobte, welche
<lb/>concubitum anticipirt haben, nach einer Verordn, vom 18. December
<lb/>1591. und Cons.-Ausschr. vom 4. Mai 1718. ohne Kranz, Spiel und
<lb/>Ceremonien zur Kirche gehen müssen, und dass nach einem Cons.-
<lb/>Ausschr. vom 8. Januar 1766. die Prediger es bei Geldstrafe dem
<lb/>Consistorium anzeigen müssen, sobald Verlobte das Verlöbniss mutuo
<lb/>dissensu aufheben.— S. 45. Der Zweifel, ob ein sich zur Copulation
<lb/>Meldender nicht bereits verlobt oder verheirathet sei, konnte nach
<lb/>einem Rescr. vom 16. Juli 1762. durch den Eid des Betheiligten be- 
<lb/>seitigt werden. Nach dem Cons.-Ausschr. vom 12. Juni 1816. ent- 
<lb/>scheidet das Consistorium auf Bericht des Predigers über die Zulas- 
<lb/>sung zu diesem Eide. Ferner wären hier die Strafen, mit welchen
<lb/>die Verordn, vom 19. Nov. 1725. und das Rescript an das geistliche
<lb/>Gericht vom 13. Decbr. 1764. die Uebergehung des Aufgebots belegt,
<lb/>zu erwähnen. — S. 55. wird die Bestimmung angeführt, dass Lan- 
<lb/>desverweisung eines Ehegatten ein Scheidungsgrund sei. Der Verf.
<lb/>fügt in der Note hinzu, diese Bestimmung könne nicht mehr zur An- 
<lb/>wendung kommen, da die Landesverweisung sowohl als polizeiliche
<lb/>Maassregel als auch als Criminalstrafe abgeschafft sei. Als polizei- 
<lb/>liche Maassregel z. B. gegen fremde Vagabunden besteht indess die
<lb/>Landesverweisung fort, und jene Bestimmung würde auch insofern
<lb/>nicht unpractisch sein, als ein Rescr. vom 27. Aug. 1767. sie auf Con- 
<lb/>demnatio» eines Ehegatten zum Zuchthause ausdehnt, wenn nicht
<lb/>§. 17. des neuen Criminalgesetzbuches eine solche Folge der Zucht-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0081.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Sl einacker, Parlicul. Privatrecht d, Herzogth. Braunschweig. 81

<lb/>hausstrafe stillschweigend beseitigte. Auch wäre §. 13. der Verord.
<lb/>vom 9. April 1768. über die Scheidung gemischter Ehen und Ehen
<lb/>zwischen Katholiken zu bemerken gewesen. -— S. 66. wird eine Ver- 
<lb/>schiedenheit in Ansehung der Vormundschaftsbestellungen als gellend
<lb/>augeführt, welche antiquirt ist, da alle Vormünder nach dem Gesetze
<lb/>vom 15. October 1832. von den Aemtern bestellt werden. — Ob,
<lb/>wie S. 79. mit Beziehung auf die Rescripte vom 11. Jan. 1776. und
<lb/>24. April 1786. behauptet wird, der Vater dem Vormunde die Rech-
<lb/>nungsablage erlassen könne, lässt sich bestreiten, da jene Rescripte
<lb/>ausdrücklich auf das gemeine Recht Bezug nehmen, dieses aber nach
<lb/>richtiger Ansicht eine solche Bestimmung nicht enthält, und da sie
<lb/>nicht als allgemeine Gesetze publicirt sind. — Zu 8. 91. ist hinzu- 
<lb/>zufügen, dass die Amnassung des Adels nach §. 74. und 111. des
<lb/>neuen Criminalgesetzbuches für strafbar gehalten werden muss. —
<lb/>8. 234. §. 93. könnte man die Anführung der über das Verhültniss
<lb/>der Waaren- und Wechselmäkler bestehenden Gesetze vermissen, und
<lb/>8. 277. die Anführung des gesetzlichen Verbotes des Handels nach
<lb/>Proben auf den braunschweigischen Messen, so wie der Verbote des
<lb/>Auf- und Vorkaufes und des Gesetzes vom 20. October 1646. über
<lb/>den Kauf gestohlner Sachen. — Genau genommen ist in dem Ver- 
<lb/>bote des Crcditirens der Bierschulden, welches 8. 254. unter der
<lb/>Rubrik: Darlehn, angeführt wird, wohl von keinem Darlehen die

<lb/>Rede. — 8. 418. fehlt die Verordn, vom 18. Mai 1763. über Einbau
<lb/>in Nachbarhäuser und die servitus tigni immittendi. — 8. 581. wird
<lb/>hinsichtlich der Lehnsuccession blos auf das gemeine Recht ver- 
<lb/>wiesen. Es wäre noch zu bemerken, dass sich bei der Succession
<lb/>der Scitenverwandten hier das ältere deutsche Recht, nach welchem
<lb/>die Seitenverwandten, um zur Succession zu gelangen, in der Ge-
<lb/>sammtbelehnung geblieben sein müssen, erhalten hat. — 8. 642.

<lb/>wird bemerkt, dass sich nach einem Atteste des Magistrats zu Braun- 
<lb/>schweig vom 21. kehr. 1708. in Braunschweig und Wolfenbüllel das
<lb/>Minorat des Sachsenreclits erhalten habe, d. h. das Recht, dass den
<lb/>jiingern Söhnen die väterlichen Grundstücke, mit der Verpflichtung
<lb/>die altern abzufinden, zufielen. Es ist sehr zu bezweifeln, dass
<lb/>dieses Minorat noch jetzt bestehe: man scheint es in Praxi gar nicht
<lb/>zu kennen. — S. 644. wird in Hinsicht auf die Gesetze über die
<lb/>Succession der Ehegatten bemerkt, dass das römische Recht dadurch
<lb/>ganz ausgeschlossen sei. Nach braunschweigischen Gesetzen ist die
<lb/>portio statutaria kein PHichllheil und kann dem überlebenden Ehe- 
<lb/>gatten durch testamentarische Disposition ganz genommen werden.
<lb/>Es könnte sich daher fragen, ob nicht die überlebende Ehefrau in
<lb/>einem solchen Falle Anspruch auf die römische Quart der armen
<lb/>Wittwe machen dürfe. Hier möchte nun die Anwendung des römi- 
<lb/>schen Rechts keineswegs ganz für ausgeschlossen gelten können, da
<lb/>sich aus dem Eingänge des hraunschw. Gesetzes v. 30. Deebr. 1754.
<lb/>ergiebt, dass der Gesetzgeber das römische Intestaterbrecht der Ehe- 
<lb/>frau nicht sowohl aufheben, als vielmehr erweitern und von Bedin- 
<lb/>gungen und Einschränkungen befreien wollte. Liebe.

<lb/>Krit. Jakrb f.D.RW. Jahrg. IX. H. I.
</p>
            <p>

               <lb/>0
</p>

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                n="82"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>82 Dreves, Abhandlungen aus d. hamburg. Erbrechte.

<lb/>Abhandlungen aus dem humhtirgischen Erbrechte, von ur.
<lb/>liebr. Wreves. Bd. I.: Das'heutige Recht der Erbgüter in seiner
<lb/>Beziehung zur Testamentifactio, eine Abhandlung aus dem hani-
<lb/>burgisehen Erbrechte. Hamhurg, Nobiling u. Heidrich, 1844. X
<lb/>u. 187 S. gr. 8. (geh. Tbir.)

<lb/>Der den Freunden der Dichtkunst als gemüthvoller Lyriker ge- 
<lb/>wiss nicht unbekannt gebliebene Y7erf. übergiebt in diesem Werkehen
<lb/>die ersten Resultate seiner, der vaterstädtischen Rechtskunde gewid- 
<lb/>meten Studien dem gelehrten Publicum. — In der Einleitung stellt
<lb/>er (die ganz abweichende erbrechtliche Stellung der Ehegatten zu
<lb/>einander, einer späteren Monographie vorbehallend) die hauptsäch- 
<lb/>lichsten principiellen Abweichungen des heutigen hainhurgischen Erb- 
<lb/>rechts vom römischen zusammen. Das für allgemeine Erörterungen
<lb/>bestimmte erste Capite! behandelt den Ursprung und die Fortbildung
<lb/>des Rechts der Erbgüter, so wie die Fragen: Was ist Erbgut, wem
<lb/>und wie muss es hinterlassen werden? Im zweiten Capitel werden die
<lb/>Ausnahmen, in welchen das Recht auf Succession in die Erbgüter
<lb/>ganz oder theilvveise wegfällt, — durch renuntintive Erbverträge
<lb/>(Erbverzichte, Abfindungs- und Nebenverträge zu Ehezärtern), durch
<lb/>Vermächtnisse zu Gunsten frommer Stiftungen, im Relorsions- und
<lb/>im Enterbungs-Falle, — dargestellt; worauf noch einige Schlussbe- 
<lb/>merkungen über verwandle Gegenstände, nämlich über das nach
<lb/>hamb. Recht Ungültige der in einem mit einem Dritten abgeschlosse- 
<lb/>nen Erbvertrage vorgenommenen Enterbung, und über die nach des
<lb/>Testators Tode hinsichtlich der nachgelassenen Erbgüter eintretenden
<lb/>Rechtsverhältnisse, — ihren Platz gefunden haben. —■ Aus dieser
<lb/>kurzen Inhalts-Anzeige ergiebt sich der Umfang und Plan des vorlieg.
<lb/>Werkchens. — Wie in den meisten nach Reception des römischen
<lb/>Rechts entstandenen Deutschen Territorialrechten, „durch die unwis- 
<lb/>senschaftliche Vermengung durchaus verschiedener, weil auf ganz
<lb/>heterogenen Principien basirLer Normen“, eine grosse Verwirrung
<lb/>entstanden ist, so tritt auch diese Verwirrung mit einem sehr an- 
<lb/>sehnlichen Gefolge praktisch -wichtiger Conlroversen im Hamb. Statut
<lb/>v. 1003., und zwar nirgend greller und der Bedeutsamkeit des
<lb/>Gegenstandes wegen erheblicher hervor, als im erbreehtlichen Th ei!
<lb/>desselben. Der Verf. hat in seiner Darstellung und Beleuchtung
<lb/>dieser schwierigen Materie, die darin enthaltenen Streitfragen 'ans
<lb/>Licht und fest,gestellt, und sie, wo es thunlich erschien, durch In- 
<lb/>terpretation zu heben versucht. Zwar werden nicht alle diese Ver- 
<lb/>suche von des Verfs. Collegen unbedingt approhirt werden können,
<lb/>wie es denn auch z. B. in den neuen Hamburg. Blättern unternommen
<lb/>worden ist, seine Ansichten 1) über die Zulässigkeit von Erbvertrags-
<lb/>Dispositionen; 2) über den älteren BegrilF von ,,Erbgut44; 3) über
<lb/>die Qualität des einem Intestalerben per testamentum gegebenen wohl- 
<lb/>gewonnenen Gutes, oh es hei ihm letzteres bleibe oder Erbgut werde,
<lb/>— und 4) über die Qualität der Statutar-Porlion des überlebenden
<lb/>Gatten, — zu bekämpfen und die darüber zeitiier in ziemlicher All-
</p>

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                n="83"
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            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>Dreves, Abhandlungen aus d. hamburg. Erbrechte.

<lb/>genieinheit geltend gebliebenen Ansichten zu behaupten. Indessen
<lb/>für die Gesamtheit der äusserst flcissigen, von gründlicher Sachkennt- 
<lb/>nis» zeugenden und die einschlagende Literatur sorgfältig berücksich- 
<lb/>tigenden Arbeit des Verfs., werden sich ihm zunächst die Kenner
<lb/>und Pfleger des hamburgischen Rechts, sodann aber auch die Freunde
<lb/>der Deutschen Statutarrechtskunde überhaupt, dankbar verpflichtet
<lb/>achten können. — Für die haniburgische Gesetzgebung resultirt aus
<lb/>diesem Werk eben die Aufgabe: sich einer so lückenhaften und con-
<lb/>troversen Rechtsmaterie, — bei deren praktischer Wichtigkeit es
<lb/>fast räthselhaft ist, dass die absolute Nolhwendigkeit des Besserns
<lb/>sich bisher noch nicht zwingender herausgestellt hat, — entschei- 
<lb/>dend anzunehmen, und dies um so mehr, da (wie der Verf. nachge- 
<lb/>wiesen) der Gerichtsgebrauch in Anwendung der unsicheren Gesetzcs-
<lb/>stcllen nicht minder mangelhaft und inconsequcnt geblichen ist. —
<lb/>Die von dem Verf. in Aussicht gestellten ferneren (für ein 2tes und
<lb/>3tes Bändchen bestimmten) Abhandlungen über die Successio ?ieces-
<lb/>saria in die wohlgewonnenen Güter, sowie über die Intestat-Erbfolgc,
<lb/>können nach dieser vorstehend angezeigten ersten Monographie nicht
<lb/>anders als sehr wünschenswerth erscheinen.

<lb/>Hamburg, im October 1844.

<lb/>Dj\ Otto Benecke.
</p>
            <p>

               <lb/>6*
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0084.tif"
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         <div xml:id="d16526e8453" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>84
</p>
            <p>

               <lb/>IIS. Berichte iiher a&amp;adcmlsclic
<lb/>Schriften.

<lb/>De origine et fatis corporis, quod CLXVIIL Novellis
<lb/>Constitutionibus constat. Scripsit et praelectionem adi-
<lb/>tialem d. III. Jul. a. MDCCCXLIV. Ul. JCtorum ord. auctoritate
<lb/>in auditorio juridico h. XL habendam indicit Gustav, Mrnest.
<lb/>MEeinibuch3 J. U. et Philos. Dr. LL. A A. Mag., Juris Professor
<lb/>extra ord. des. Lipsiae typ. Hirschfeldi. (Barlh.) 1844. 36 S.
<lb/>8. (geh. £ Thlr.)

<lb/>Diese kleine Abhandlung erhält eine besondere Wichtigkeit dadurch, dass
<lb/>der Verf. grade beschäftigt ist mit einer neuen Noveilenauogabe, auf welche
<lb/>natürlich seine Ansichten über die Geschichte der Sammlung von 168 Novellen
<lb/>von Einffusr» sein müssen. Grade aus diesem Grunde aber, damit diese wichtige,
<lb/>sehnlich erwartete, für die Zukunft massgebende Ausgabe nicht unter dem Ein- 
<lb/>flüsse irriger Ansichten ausgearbeitet werde, hat es lief, für seine Pflicht gehal- 
<lb/>ten, die angezeigte Abhandlung genau zu prüfen. Die Resultate dieser Prüfung
<lb/>will er hier kurz angeben: mochte es dein Verf, als künftigem Herausgeber der
<lb/>Novellen, gefallen, dieselben zu beherzigen!

<lb/>Die bisherige, von Bien er ganz vortrefflich begründete, Ansicht über die
<lb/>Entstehung der Sammlung von 168 Novellen bestand darin, dass sich dieselbe
<lb/>zwar allmählig gestaltet, aber schon zu den Zeiten des Tiberius oder Mau*
<lb/>ricius ihre bekannte Ordnung und ihren bekannten Umfang gehabt habe; eine
<lb/>vollständige HS. derselben haben wir nicht, die Venetianische und die Floren-
<lb/>tinisclie Novellenhandschrift geben sie uns mit Vertauschung der lateinischen
<lb/>Novellen gegen griechische Summen, mit Auslassungen und Interpolationen
<lb/>(nach den Basiliken}, jede aber wieder in anderer Weise; doch lässt sich die
<lb/>Sammlung in ihrer ursprünglichen Gestalt mit Sicherheit restituiren. — Heim-
<lb/>bach dagegen sagt: „Talem ego librum ullo unquam teinpore ex- 
<lb/>stitisse praefr ac te nego. Sic enim mihi persuadeo, illas, quae i?i Veneto
<lb/>Florentinoque libro sunt Justinianarum Novellarum collectiones, jam ?ion pro
<lb/>imperfectis neque omnibus numeris absolutis exemplaribus, quae ficticiae istius
<lb/>collectionis quasi simulacrum referant, habendas esse, sed harum originem ad
<lb/>recentiora tempora referendam, cum, qui in Graecas Justiniajii ejusque suc- 
<lb/>cessorum constitutiones incidissent, ad eum, qui in Theodori Syntomo habetur,
<lb/>ordinem, quicquid invenerant, componere satis haberent, Latinis tamen horum
<lb/>Imperatorum constitutionibus, si quae in isto Theodori libro commemorarentur,
<lb/>quas plane non attigerant, omissis, aut certe Graecis, quae apud Athanasium
<lb/>Theodorumque inveniuntur, epitomis in Latinarum constitutionum locum suf- 
<lb/>fectis; in quo tamen qui utrasque collectiones composuerint, alius aliam viam
<lb/>ingressus esse reperitur, cum ejus, quae Venetiis habetur, collectionis compi- 
<lb/>lator nihil quicquam prius anliquiusve haberet, quam ut has, quae Justiniani
<lb/>sunt, constitutiones contexeret solas, reliquis, quae Justino Tiberioque ac- 
<lb/>ceptae referuntur, itemque edictis praefectorum praetorio plane omissis; ille
<lb/>autem, qui Florentinam collectionem confecit, quod Theodorus Hcrmopolitanus
<lb/>in Syntomo componendo ceperat consilium, pressius sequendum ratus, omnes,
<lb/>quarum is scriptor epitomas confecisset, Novellas constitutiones sive Justiniani
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0085.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>Ueimhach, De ori". cl fat. corporis CLXVÜI. Novell. Gunst.. 85

<lb/>sunt sive Justitii sive Tiberii, adjectis et praefectorum praetorio formis, fjuas
<lb/>'V/teodorus recepisset, conglutinandas et ad eum, gr«* apud Theodorum habetur,
<lb/>ordinem componendas putaret.“ — Diese Ansicht gründet Heimbacli nicht
<lb/>etwa auf neue, bisher völlig unbekannte Thatsachen; sie besteht vielmehr nur
<lb/>in einer neuen Construcliou des schon längst, wenn auch nicht ganz so genau
<lb/>und detaillirt, Bekannten. Ks kommt sonach bei Beurtheilung derselben haupt- 
<lb/>sächlich darauf an, ob sie mehr innere Wahrscheinlichkeit für sich hat, als die
<lb/>bisherige. — Heimbach’s Ansicht ist also diese: Der Jurist Theodorus aus
<lb/>Uennopolis fand vor eine chronologisch geordnete Sammlung von 120 jusli-
<lb/>niaueischen Novellen; dazu gelang es ihm noch 48 Stück aufzutreiben, theils
<lb/>ebenfalls justinianeische Novellen, theils Novellen von Justinus und T i her iu s,
<lb/>theils Kdicle der Praefecti Praetorio ; aus diesen 168 Stücken machte er Aus- 
<lb/>züge, die er (nach der Zahl der Stücke) in 168 mit fortlaufenden Zahlen, wie
<lb/>auch mit Rubriken und den Anfangsworten eines jeden Stückes bezeichnete Titel
<lb/>vertheilte. Nummer 1 —120. correspondirte mit der allen chronologischen
<lb/>Sammlung von 120 Novellen; die folgenden Nummern von 121—168. waren
<lb/>von Theodoras willkürlich den Auszügen der einzelnen Stücke, die ihm noch
<lb/>in die Hände gekommen waren, zum Zwecke der Einreihung iu sein /ireciarium
<lb/>zugetheilt worden. Eine eigentliche Sammlung von 168 Novellen hat damals
<lb/>durchaus nicht exislirt. Erst einige Zeit später — unter oder bald nach
<lb/>Ueraclius — kam ein Jurist, wahrscheinlich ein Antiocheiier, auf den Ein- 
<lb/>fall, die Novellen Justinian’s aus allen möglichen Quellen, namentlich aus
<lb/>den Archiven der Behörden, zusammenzusuchen und nach der von Theodorus
<lb/>beobachteten Reihenfolge zusammenzustellen. Eine Copie dieser Arbeit enthält
<lb/>der Codex Venetus. Lfm dieselbe Zeit etwa, vielleicht etwas später, hat ej.ii
<lb/>anderer Jurist, ganz unabhängig von dem Vorigen, einen ähnlichen Einfall
<lb/>gehabt und ausgeführt: eine Copie dieser Arbeit, wiewohl mit nachträglichen,
<lb/>aus den Basiliken geflossenen Interpolationen, giebt der Codex Florenlinus.
<lb/>Beide Compilatoren haben die ursprünglich lateinisch publicirten Novellen ent- 
<lb/>weder nicht mehr auftinden können oder nicht mehr verstanden: daher linden
<lb/>sich in dem Codex Venetus und ähnlich in dem Codex Florentinus, an den Orten,
<lb/>wo Theodorus Auszüge aus lateinischen Novellen giebt, niemals die lateini- 
<lb/>schen Onginalien, sondern entweder Lücken, oder die entsprechenden Auszüge
<lb/>bald aus dem Breviarium des Theodorus, bald aus der Epitome des Atha- 
<lb/>nasius. Aus eben diesen Novellencommentaren haben jene beiden Compila-
<lb/>toren grösstentheils auch die Rubriken der Novellen geschöpft.

<lb/>So weit Ueimhach. — Gegen diese Ansicht glaubt nun Ref. Folgendes
<lb/>geltend machen zu müssen : 1) Die bekannten Thatsachen werden durch

<lb/>Biener’s Meinung auf eine viel einfachere, natürlichere Weise erklärt und in
<lb/>Zusammenhang gebracht, als durch die lleimbach’s. Dieses im Einzelnen
<lb/>auszuführen, ist freilich hier der Ort nicht. — 2) Bei Heimhacli’s Ansicht
<lb/>wird es nicht recht verständlich, wie doch die so zufällig entstandene, und von
<lb/>Anfang an unvollkommene Sammlung von 168 Novellen in Konslantinopel zu so
<lb/>ausschliesslichem Ansehn gelangen konnte, dass wir in und nach den Basiliken
<lb/>nur sie gebraucht finden. Zumal unerklärlich ist es, dass die späteren byzan- 
<lb/>tinischen Juristen eine gleichmässige, Allen vorliegende Gestaltung derselben
<lb/>vorauszusetzen scheinen, während es doch nach Heim hach von Anfang an zwei
<lb/>verschiedene Sammlungen von 168 Nummern gegeben hat. — 3) Es lässt sich
<lb/>nicht leugnen, dass des Theodorus Breviarium Novellarum erst seit Basilius
<lb/>zu besonderem Anselm gekommen ist: vorher sind mehr andere Novellencon\-
<lb/>menlare, besonders der des Athan asins, gebraucht worden. Wie kann mau
<lb/>nun annehmen, dass zwei verschiedene Personen schon im siebenten Jahrhun- 
<lb/>derte auf den Gedanken gekommen seien, die Ordnung des Theodorus, die
<lb/>weder eine chronologische noch eine systematische ist, also durch nichts sich
<lb/>empfiehlt, hei einer Compilation der ächten Novellen zu Grunde zu legen ? —
<lb/>4) Und wenn nun diese Compilatoren sich so sehr an Theodorus nnscliliessen
<lb/>wollten, warum haben sie dennoch statt der lateinischen Originalnovellen auch
<lb/>Summen aus Athanasius aufgenommen? — 5) Ist nicht das schon mehr als
<lb/>wahrscheinlich, dass Oie alte, auch von Heimbacli anerkannte, chronologische
<lb/>.Sammlung von 120 juslinianeisclien Novellen nach Theodorus so spurlos vor-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0086.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>86 Heimbach, De orig*, et fat. corporis CLXVIH Novell. Const.

<lb/>schwanden sein soll, dass sie den beiden Compilatoren der Sammlung von 168
<lb/>ftwa 50 Jahre nach Theodorus gar nicht mehr bekannt gewesen sein soll ? —
<lb/>( Dass dies Heimbafli’s Meinung sei, muss man wenigstens aus manchen von
<lb/>ihm gebrauchten Argumenten scliliessen.) — 6) Hätte Theodorus nicht schon
<lb/>eine in allgemeinerem Gebrauche befindliche Sammlung von 168 Stücken vor
<lb/>Augen gehabt, butte er also selbst allererst die von ihm gemachten Auszüge ver- 
<lb/>schiedener Novellen in eine gewisse Ordnung zu bringen gehabt, so batte er
<lb/>sicherlich eine bessere Ordnung ausgestellt. Dass die Ordnung der 168 Novellen,
<lb/>wenigstens von Nov. 121 —168., so durchaus auf keinem Principe beruht, zeigt
<lb/>deutlich, dass sie rein zufällig und von selbst allmählig entstanden, nicht von
<lb/>einem Gelehrten wie Theodorus gemacht worden ist. — 7) Es soll Theo- 
<lb/>dorus nach Heimbac h’s Ansicht nicht von einer schon abgeschlossenen Samm- 
<lb/>lung sein Breviarium Novellarum gemacht, sondern für dieses Werk eist Alles
<lb/>zusammengesucht haben, was er nur finden konnte. Offenbar wird diese Grund- 
<lb/>idee Heimbach’s zerstört, und das ganze davon getragene Gebäude stürzt so- 
<lb/>fort zusammen, wenn sich beweisen lässt, dass Theodorus auch noch aridere
<lb/>Novellen oder Edicte der Praefecti Praetorio gekannt habe, als sich in seinem
<lb/>Breviarium im Auszuge finden. Dieser Beweis aber lässt sich mit Sicherheit
<lb/>führen, ln seinem Breviarium Codicis, das er frü h er ausgearbeitet hat, als
<lb/>das Breviarium Novellarum, hat er eine forma Praefecti Praetorio (tvhoc rig
<lb/>ytiovroq nov inctQ/oiv^ citirt, die in dem Breviarium Novellarum nicht vorkommt.
<lb/>(Basii, ed. Fabr. IV. p. 414. schol. t. ed. lleimb. IIf. p. 205. Vgl. des Ref.
<lb/>'ylvtxd. p. 261. not. 43.) — Endlich 8) in der eben angeführten Stelle sagt

<lb/>Theodor ns gradezu, dass jen e formet Praefecti Praetorio t£&lt;o&amp;tv d.h. liier
<lb/>,,ausserhalb der gebräuchlichen Sammlung von 168 Stückent( befindlich sei. Sein
<lb/>Breviarium Novellarum kann hier Theodorus bei dem e^ot&amp;ev nicht meinen:
<lb/>denn das batte er damals noch gar nicht gearbeitet. Also muss er schon vorher,
<lb/>wie dies auch aus den Novellencitateu in seinem Breviarium Codicis überhaupt
<lb/>liervorgeht, eine geschlossene Sammlung von 168 Stücken vor sich gehabt haben:
<lb/>und zwar eine Sammlung, die auch noch sonst allgemeiner bekannt war, weil es
<lb/>ganz unschicklich gewesen wäre, wenn er seinen Lesern in dem Breviarium
<lb/>Codicis die Novellen blos mit Nummern einer Sammlung citirt hatte, die den
<lb/>Lesern noch gar nicht bekannt gewesen wäre, ja vor Erscheinen des Breviarium
<lb/>Novellarum nicht einmal bekannt sein konnte! —

<lb/>Es konnte scheinen, dass dieser Apparat zur Bekämpfung von Heimbach’s
<lb/>Ansicht fast überflüssig sei. Denn die Abweichung Heimbac h’s von der ge- 
<lb/>wöhnlichen Meinung könnte man geneigt sein lediglich darin zu setzen, dass
<lb/>Biener die Sammlung von 168 Novellen unter Tiberius oder Mauricius
<lb/>zum Abschlüsse kommen, Heimbach aber erst etwa 50 Jahve später entstehen
<lb/>lässt. Allein die Differenz ist bedeutender. Nach Heim hach hat hei den Grie- 
<lb/>chen zu keiner Zeit eine Sammlung von 168 Novellen existirt, die lateinische
<lb/>Novellen im Original enthalten hätte; danach wäre es ganz unkritisch, derglei- 
<lb/>chen in eine Ausgabe jener Sammlung aufzuiiehmen. Ferner ist nach Heim-
<lb/>baeh die Sammlung, die der Cod. Venetus enthält, schlechterdings von der
<lb/>Sammlung des Cod. Florentinus zu trennen; es wäre daher unkritisch , eine Aus- 
<lb/>gabe der Sammlung von 168 aus beiden HS. zusammenzusetzen: derCW. Venetus
<lb/>müsste für sich allein, und so auch der Cod. Florentinus besonders abgedruckt
<lb/>werden! Wegen dieser Consequenzen musste so eifrig gegen Heimhach’s An- 
<lb/>sicht proteslirt werden, damit uns nicht der Werlli und Nutzen der erwarteten
<lb/>.\9velle11ausgahe durch solche kritische Verirrungen verkümmert werde!

<lb/>Zachoria v, Liugenthal.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0087.tif"
             n="87"
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         <div xml:id="d16526e8832" n="IV.">
      
            <head>Berichte über Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>87
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Berichte tther Zeitschriften.

<lb/>Zeitschrift für noch migedruckte Schweizerische Reelltsquellcn.
<lb/>Hcrausg. von LS,. Jos. Scliaulierg. Erster Bd. Erstes Heft.
<lb/>Zürcherische Itechtsquellcn. Zürich, Schulthess, 1844. 200 S.

<lb/>gr. 4. (gcli. 1$ Tlilr.)

<lb/>Die Entstehung dieser Zeitschrift, welche eine sehr reiche Fundgruhe für
<lb/>die Geschichte nicht hlos des Schweizerischen, sondern des gesammteii Ger-
<lb/>nianischen Hechts zu werden verspricht , ist durch die durchgreifende Umgestal- 
<lb/>tung, welche das Hecht in den Kantonen der Schweiz zum grössten Theile schon
<lb/>erfahren hat und auch, so weit sie noch nicht erfolgt ist, demnächst erleiden
<lb/>wird, hen orgerui'en worden. Eine solche Reform droht den recht-«geschicht- 
<lb/>lichen Denkmälern, welche in Folge derselben jede etwa noch vorhanden gewe- 
<lb/>sene Beziehung auf das practisch gültige Hecht verlieren, eine gänzliche Ver- 
<lb/>gessenheit. Es erwächst also für den Kenner und Freund der Hechtsgeschichte
<lb/>die Aufgabe, sich der verwaisten Ueberreste der alten Zeit allzunehmen und für
<lb/>ihre Aufbewahrung nach Kräften zu sorgen. Diese Aufgabe hat der Herausgeber
<lb/>der obigen Zeitschrift richtig erkannt und das geeignetste Mittel zu ihrer Lösung
<lb/>ergriffen, indem er für einen diplomatisch getreuen Abdruck der wichtigeren,
<lb/>bisher ungedruckt gewesenen Schweizerischen Hechtsquellen besorgt gewesen ist.
<lb/>In der Hegel sollen die Hechtsquellen eines einzelnen Kantons in einem Hände
<lb/>vereinigt weiden. Der erste Hand ist dem Kanton Zürich gewidmet und wird in
<lb/>seinem zweiten Hefte namentlich'auch das Gerichtshuch vom J. 1553. enthalten.
<lb/>Der Herausgeber hat Anmerkungen beigefügt, welche zunächst das sprachliche
<lb/>Verstamlniss erleichtern, sodann aber auch den Zusammenhang und die Ueber-
<lb/>einstimmung der Schweizerischen Hechte unter sich und mit dem Germanischen,
<lb/>insbesondere dem Deutschen Hechte Nachweisen. Auf diese Weise ist die Samm- 
<lb/>lung ganz zweckmässig eingerichtet und Bef. wünscht nur noch, dass derHerausg.
<lb/>die grosse Mühe, welche er auf dieses Unternehmen wendet, auch auf die Hin-
<lb/>Zufügung eines Sachregisters am Schlüsse der Sammlung ausdehnen möge. —
<lb/>Wie verdienstlich diese Zeitschrift sey, bedarf nach dem Bemerkten für den
<lb/>Sachkenner einer weiteren Auseinandersetzung nicht. Möchte sie die Unter- 
<lb/>stützung Hilden, deren sie so sehr bedarf, um zu Ende geführt werden zu können.
<lb/>Der llerausg. wünscht‘nur die Deckung der Druckkosten durch die Abnehmer,
<lb/>eine Uneigennützigkeit, welche hei so vieler Arbeit und Mühe besondere Aner- 
<lb/>kennung verdient. Wir hollen, dass nicht blos dieser bescheidene Wunsch er- 
<lb/>füllt, sondern dass der rege Sinn, welcher für Hechtsgeschichte gegenwärtig,
<lb/>besonders auf dem Gebiete des Germanischen Hechts sich so erfreulich aus- 
<lb/>spricht, dem Herausg. auch Entschädigung für das Opfer, welches er der Wis- 
<lb/>senschaft bringt, verschaffen werde*

<lb/>Wir glauben unsere Empfehlung dieses Unternehmens nicht besser unter- 
<lb/>stützen zu können, als indem wir im Folgenden den Inhalt des ersten Hefts ver- 
<lb/>zeichnen. Dasselbe enthält: I. Öffnung dero von Niderund Mäümenhasle. (Vom
<lb/>J. 143fi., resp. 1478.). II. Die Öffnung des dorffs Wüningcn. Hl. Die Öffnung
<lb/>von Bonstetten. IV. Die Öffnung von Wiedikon. V. Die Öffnung der Dingstatt
<lb/>zu Biuziko». (Vom J. 1435.). VI. Abschrift des Hoff Hödels des huses Gryffen-
<lb/>berg(uud des Dorfs zu Wetzikon). (Vom J. 147 5 ). VH. Einige Artikel aus dem
<lb/>von Schult heiss und Halb der .Stadl Bern Freitags den 17. Merz 1441, erlassenen
</p>
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            <p>

               <lb/>88 Zeitschrift für noch ungedruckte Schweiz, Rechisquellen.

<lb/>Spruche zur Erledigung der Klagen, welche Die von Grüningen gegen Bürger- 
<lb/>meister und Rath der Stadt Zürich damals erhöhen hatten. VIII. Urkunde über
<lb/>eine dem Stifte zum Grossen Münster in Zürich im J. 1204. gemachte Schenkung.

<lb/>IX. Rechtung u. gerechtigkeit So wir (Bürgermeister u. Rath der St. Zürich) zuo
<lb/>denen von Stamen der frefel undBuossen halb von alter hergehebt und noch haben.

<lb/>X. Die Öffnung der Vogtei zu K non au. (Vom J. 1414.). XI. Des Closters zu
<lb/>Fahr Öffnung. XU. Gantbrief wie die Vogty Esch dero von YVolrowen von Irem
<lb/>Eewirt an Irguot ward. (Vom J. 1384.). XIII. Verschriben Stattrecht dero von
<lb/>Biilach bussen erben und ander dingen. (Vom J. 1483.). XIV. Öffnung der Ge- 
<lb/>meind Ober- u. Nieder-Steinmaur. Von Ao.158'1. XV. Dis Ist eines herren u.
<lb/>vogtes Rechtung zuo duebendorff mit nameh herr Jabanusen waldman rilters
<lb/>biirgermeister Zürich Als der Jetz herr u. vogt daselhs ist. Und dawider der
<lb/>von duebendorff rechtung. XVI. Diss sind die Öffnungen u. gerechtigkeiten so
<lb/>Dietlicken unnd Rieden ernüweret u. eröffnet band, wie sy von alter har Kommen
<lb/>sind. (Vom J. 1420.). XVII. Sch wommeudinger Öffnung de Anno 1533. XVLll. Holz- 
<lb/>ordnung der Gemeinde Optiken. (Vom J. 1549.). XIX. Erkauntuiss des Bürger- 
<lb/>meisters u. Rathes der St. Zürich üb. die Benützung der Ahnenden. XX. Drei
<lb/>Urkunden üb. die Verleihung der Fischentze oder des Fischereirechtes in der
<lb/>Limmat zwischen den beiden Brücken in der St. Zürich. XXI. Ordnung wie u.
<lb/>weljicher rnassen von einem Herren zuo Kyburg ein Lnndtgericht mit dem Für-
<lb/>rrag, an - u. umhfrageti, gehalten wirdt, so ein/l/tffcfitzische persohn verlianden,
<lb/>und nit verbanden ist, ernüweret in Marita A&lt;&gt;. 1G34. XXII. Wie (zu Kyburg)
<lb/>ein Landtag gehalten wirt, von wegen eines Todlschlags, wenn der thalter ge- 
<lb/>wichen , und nit verbanden. XXHI. Die Öffnung des Klosters Rheinau. XXIV.
<lb/>Öffnung dess Lehen- auch der Nid ereil Gerichts - Herren zuo Martalen in der
<lb/>Landlgrafschafft Kyburg gelegen von A0.158Ö. XXV. Der gemeyndt zu dielstorff
<lb/>offnung. (Aus der Zeit v. 155G—1562.). XXVI. Öffnung des dorffs zu Klotten.
<lb/>XXVII. Urteil Dass sich einer Spiler-Buos schuldig, ald unschuldig machen mag.
<lb/>(Vom J. 1533.). XXVIII. Von der Appellation wegen. XXIX. Dass man von
<lb/>der Grafschafft Kyburg Gricht Appellieren möge. (Aus dem J.1560.). -—&gt; Die ge- 
<lb/>haltvollen und lehrreichen Anmerkungen des Herausg. sind noch als ein. sehr
<lb/>schätzenswerter Bestandteil der Zeitschrift besonders lobend hervorzuheben.
</p>
            <p>

               <lb/>Monatsschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg. Heraus-
<lb/>gegeben von A. Sarwey, Ober-Tribunal-R. Bd. IX. Luilwigs-
<lb/>bnrg, Nasl’sche Buchhill., 1844. 508 8. gr. 8. (Geh. 1-J Thlr.)
<lb/>[Vgl. Jahrb. 1844. 8. 466.»ff

<lb/>Ueber einige Besonder heilen des in der Straf-Process-Ordnung vorge- 
<lb/>schriebenen Recursverfahrens, (8. 1—7.). Dieser Aufsatz weist der neuern
<lb/>württemb. Straf-Process-Ordnung einige Härten und Inconsequenzen in Be- 
<lb/>ziehung auf das Verfahren vor dem Obertribunal nach. So ergibt sich daraus,
<lb/>dass vor dem Obertribunal das für die Kreis-Gerichtshöfe eingeführte Öffentliche
<lb/>Schluss - und Vertlieidigungs-Verfahren in Rekurs- und Revisions-Sachen nicht
<lb/>stattündet, zugleich aber dem Obertribunal ein Schärfungsrecht zusteht, die
<lb/>Möglichkeit, dass einem von dem Kreis-Gericht zu einer leichteren Strafe Ver- 
<lb/>urteilten, welcher recurrirt, von dem Obertribunal ohne Schluss-Verfahren
<lb/>und ohne Verteidigung eine Zuchthaus- und sogar die Todesstrafe zuerkannt
<lb/>werden kann. Ferner weist der Aufsatz eine Inconsequenz hinsichtlich der nach
<lb/>der Straf-Process-Ordnung anzunehmenden Folge der hlos mit absoluter Majo- 
<lb/>rität auf Todesstrafe gerichteten Abstimmung (St.-P.-O. Art. 395. vergl. Art. 350,
<lb/>lebenslängliche Zuchthausstrafe) und einen offenbaren Widerspruch derselben
<lb/>bei dem Rekurs gegen ein blos zu Kosten- und Schadens-Ersatz veurtheilen-
<lb/>des Erkenntniss nach.

<lb/>Merkwürdiger Criminalfall, betreffend die Tod tun g eines neugehnrnen Kin- 
<lb/>des durch Helfer /&gt;. in ft,, wobei besonders theils die Zurechnung s - Fähigkeit
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0089.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0089--><p/>
            <p>

               <lb/>Monatsclirift für die Justiz-Pflege in Württemberg.
</p>
            <p>

               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>des Angeschuldiglen, theils der Beweis des Vorsatzes bei der ihm zur Last fal- 
<lb/>lenden Tod lang, n?id die Frage, ob dieselbe als Todtschlag oder als Mord a?iz,u-
<lb/>sehen sey, Bedenken erregte. (8. 7—43.). Ein vor bald 20 Jahren vorgekomme- 
<lb/>ner Criminalfall, welcher seiner Zeit in Württemberg grosses Aufsehen erregt
<lb/>hatte. Ein in einer grossem Stadt Württembergs angestellter, von seiner Ehe- 
<lb/>frau geschiedener Geistlicher hatte das von seiner Dienst-Magd, mit der er in
<lb/>vertrauten» Verhältniss lebte, gebornekiud unmittelbar nach der Geburt in ein
<lb/>abgelegenes Zimmer gebracht, IG Stunden lang ohne alle Hülfe liegen lassen,
<lb/>dann erwürgt und im Keller begraben. Die hauptsächlichen Akte des Verbre- 
<lb/>chens wurden von ihm unmittelbar vor und beziehungsweise nach geistlichen
<lb/>Funktionen (Taufen und Contirmations - Unterricht) verübt. Der Fall bietet von
<lb/>psychologischer sowohl als rechtlicher Seite mehrere höchst interessante Mo- 
<lb/>mente dar. Der verschmizte Angeschuldigte wollte eine ganz besondere Art von
<lb/>momentanem Wahnsinn für sich geltend machen. Auch die Frage über den
<lb/>dolus und die Prämeditation halte besondere Verwicklung, und es bestanden hier- 
<lb/>über keine ungetheilte Ansichten in den betreffenden Gerichten. Noch kann es
<lb/>eine gewisse Parthie, welche zur Zeit der Aburtheilung die perverse Ansicht gel- 
<lb/>tend machte, dass Rücksichten auf die Religion und den Stand geboten hätten,
<lb/>gegen einen Geistlichen kein Todesurtheil zum Vollzug kommen zu lassen , nicht
<lb/>vergessen, dass dieGerichte nicht wenigstens auf Begnadigung angeti'agen haben,
<lb/>wo dann allerdings das Staats - Oberhaupt, welches, wie man allgemein weiss,
<lb/>die sorgfältigste Erwägung über die Begnadigungsfrage eiiitreten liess, sich wohl
<lb/>unbedenklich hiefür entschieden haben würde. Der geistliche Verbrecher starb
<lb/>jedoch auf «len» Schaffet und die vorliegende Ausführung, zu einer Zeit veröffent- 
<lb/>licht, wo die Sache auch von jener Parthie mit mehr Ruhe w ird angesehen wer- 
<lb/>den, wird die Behandlung der Sache durch die betreffenden Gerichte vor jedem
<lb/>Gebildeten vollkommen rechtfertigen.

<lb/>Criminal- Rechtsfall. Diebstahl ?uittelst Einsleigens eines dritten Unbe-
<lb/>theiligten. (8. 43 f.). Von dem Dieb war ein öjähriges Kind in das Haus hinein-
<lb/>geschoben und so das Ocffnen der Hausthüre bewirkt worden. Das Gericht
<lb/>2. Instanz nahm liier die Auszeichnung des Einsteigens nicht an, was von dem
<lb/>Gericht 1. Instanz geschehen war.

<lb/>Würdigung des Art. 295. unserer Straf - Process-Ord. Vo?i Assistenz-
<lb/>Arzt Dr. Ellingcr in Winnenthal, (S. 469—481.). Ein sehr gut geschriebe- 
<lb/>ner Aufsatz eines an einer Irren-Anstalt angestellten Arztes über den bezeichnten
<lb/>Artikel, welcher so lautet: „Wird die Zurechnung«-Fähigkeit einer Person in
<lb/>,,Zweifel gezogen, so ist der Richter an dieses Gutachten gebunden, wenn und
<lb/>,,so weit es auf Gründen beruht, die dem Gebiete der Heilkunde entnommen
<lb/>„sind." Der Verf. nimmt es der St. P.-O. und einem Commentator (Knapp)
<lb/>höchlich übel, dass sie den Aerzfcu nicht absolute Compelenz bei dem Lirihcil
<lb/>über die Annahme einer Geistes-Krankbeit einiäumten, und vindicirt den Aerz-
<lb/>ten die ausschliessliche Befähigung zu Begutachtung zweifelhafter Zurech- 
<lb/>nungs-Fähigkeit.

<lb/>Criminalfall, icobei besonders die Frage, ob der Bruch eines von einem
<lb/>Württemherger einer ausländischen Behörde abgelegten eidlichen Versprechens
<lb/>in Württemberg strafbar sey? zur Sprache kam. (8. 482—484.). Ein Fall,
<lb/>dessen Interesse blos in den besonderen Bestimmungen der würltembergischcn
<lb/>Gesetze über das ünterthanen- Verhältniss gelegen ist.

<lb/>Criminalfall, mit besonderer Erörterung in Betreff der Annahme eines in
<lb/>dritter Stufe ausgezeichneten Diebstahls und des Vergehens der Nöthigung,
<lb/>(8. 484—486.). Ein Kall, dessen Hauptseite in den Zweifeln der Subsumtion
<lb/>gelegen ist. .

<lb/>Merkicürdiger Criminalfall. Mord an dem eigenen Kinde aus Liebe verüb f
<lb/>verbunden mit einem Selbstmords-Versuche. (S. 337 — 353.). Einer jener in
<lb/>neueren Zeiten auch in Württemberg immer häufiger werdenden Fälle, wo Le- 
<lb/>hens-Ueberdruss, Hülflosigkeit und Uebcrspannung, Selbstmords - Attentate,
<lb/>und in Verbindung liiemit Tödtung naher Angehörigen in vermeinter guter Ab- 
<lb/>sicht herbeiführten, und sofort die Fragen über Zurechnung und Zurechnungs-
<lb/>Fälligkeit zum Haupt-Gegenstand der Erörterung wurden.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0090--><p/>
            <p>

               <lb/>90 Moualsohrift für die Justiz-Pflege in Württemberg.

<lb/>Beitrag zur hehre vom Betrüge in Vertrags-Verhältnissen und zur An- 
<lb/>wendung des Art. 352. des St.-G.-R. (S. 433—442.). Der Art. 352. des 8t.-0.-U.
<lb/>setzt fest, dass bei rechtswidriger Täuschung in Vertrags-Verhältnissen, wenn
<lb/>deshalb civilrechtlicb auf Aufhebung des Geschäftes oder auf Schadens-Ersatz
<lb/>geklagt werden könne, das Strafgesetz nicht in Anwendung komme, wenn nicht
<lb/>der Andere durch besondere Arglist zu Eingehung des Vertrages verleitet worden
<lb/>sey. Auch dürfe bei Betrug in Vertrags - Verhältnissen nur auf Klage des Be- 
<lb/>schädigten eingeschritten werden. Dieser Artikel hat, wie zu erwarten war,
<lb/>seit seinem Erscheinen in den Gerichten Anlass zu vielfachen Discepfationen ge- 
<lb/>geben. Der Verf. des vorliegenden Aufsatzes will solche durch eine Reihe com-
<lb/>plicirter JRechtsfälle zu fixiren suchen, und theilt hier den eisten mit; —•
<lb/>Aufnahme eines Darlehens unter Vorgeben des Auftrags eines Dritten,. Ausstel- 
<lb/>len eines Schuldscheins mit gefälschter Unterschrift des angeblichen Schuldners
<lb/>und eines angeblichen Bürgen. Das Oberamfsgerichf nahm gemeinen Betrug an,
<lb/>und legte der Strafbemessung neben der Strafe für die Fälschung die volleSumme
<lb/>zu Grunde. Der betreffende Gerichtshof als Rekurs-Instanz bestrafte blos die
<lb/>Fälschung und sprach den Augeschuldigten von der Anschuldigung eines strafba- 
<lb/>ren Betrugs frei. Die Ausführung zeichnet sich durch eine gründliche Erörte- 
<lb/>rung der civilreclitlichen Seite, bei welcher auf die einschlagenden .römischen
<lb/>Gesetze zurückgegangen wird, aus.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueher die Beweislasl bei der actio negatoria. Von dem Rechts- Consulenten
<lb/>Pfeiffer in Rottenburg [jetzt Assessor b. d. Kreis-Gerichtshof in Tübingen j\
<lb/>(8. 44 ff.). Die Grund-Idee, welche der Verf. in dem vorliegenden Aufsatz aus- 
<lb/>zuführen sucht, ist, dass der Kläger sich auf ein Recht stützen müsse, mit wel- 
<lb/>chem das Betragen des Beklagten, wegen dessen er Klage erhebt, nicht überein-
<lb/>atimmt, dass also der Kläger bei der actio negatoria als Klage-Grund zw ar nicht
<lb/>das Nichtdaseyn der Servitut, aber eben sowenig blos das Eigenthum schlecht- 
<lb/>weg darzuthun habe , sondern vielmehr, dass er das Eigenthum in einem solchen
<lb/>Umfange erworben habe, wonach der Beklagte die angemasste Einwirkung auf
<lb/>die Sache rechtlich nicht haben könne. Sein Klagegrund bestehe daher im Da-
<lb/>seyn von Thatsachen, in einer positio, und nicht im Niehtvorhandenseyn von
<lb/>Thatsachen , in einer negatio. Er selbst sagt von dem Verhäitniss seiner Ansicht
<lb/>zu denen von Francke und Pape, welche er in der Abhandlung vorzugsweise
<lb/>berücksichtigt, dass sie zwischen beiden mitten inne stehe* Das Eigenthum
<lb/>schlechtweg erschöpfe nicht den von dem Kläger zu erweisenden Klagegrund , es
<lb/>gehöre aber dazu auch nicht das Nichtbestehen der Servitut, noch das Eigenthum
<lb/>in seiner höchsten Potenz, und der Besitzstand habe zwar keinen direkten, aber
<lb/>einen indirekten Einfluss auf die Beweislast.

<lb/>Einige Bemerkungen hinsichtlich der processualischen Stellung der Streit- 
<lb/>frage über die Beweislast bei der negatorischen Klage. Von dem Herausgeber.
<lb/>(8. 62—66.). Es wird hier mit besonderer Beziehung auf die von dem Ober-
<lb/>Tribunal fest angenommene Thesis der Beweispflichl des Klägers (wenn sieb der
<lb/>Beklagte im Quasibesitz des behaupteten Rechts befindet) ausgeführt, dass solche
<lb/>vom processualischen Gesichtspunkt aus nichts Anstössiges enthalte, sondern
<lb/>lediglich eine consequente Durchführung des dem Besitze gebührenden Schutzes
<lb/>sey, wenn nur hei dem Streit festgehalten werde, dass der Beklagte 1) das
<lb/>Recht, gegen welches die Klage gerichtet werde und welches er zu besitzen
<lb/>behaupte, nach Eigenschaft und Umfang genau bezeichne, und 2) den Quasi-
<lb/>Besitz dieses Rechts also mit der opinio juris et necessitatis beweise.

<lb/>lieber das Vorzugs-Recht der nicht periodisch iviederTcehrenden öffentlichen
<lb/>und Grund- Abgaben. Mittheilung von Rechts fällen mit einer Abhandlung des
<lb/>Ober-Justiz-Assessor Probst. (8. 188—210.). Eine ungenaue Fassung des
<lb/>Prioritäts-Gesetzes macht es zweifelhaft, ob auch die in der Rubrik bezeicbnelen
<lb/>Abgaben ein Vorzugsrecht in der ersten Classe anzusprechen haben. Die Frage
<lb/>wurde bisher von den Unter- und Mittel-Gerichten verschieden beantwortet; zur
<lb/>Entscheidung des Ober-Tribunals kam noch kein derartiger Fall, Der Verf. die- 
<lb/>ser Abhandlung hat die Frage in Widerlegung dev Entscheidung eines Gerichts- 
<lb/>hofs einer gründlichen Untersuchung unterw orfen.
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0091.tif"
                n="91"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0091--><p/>
            <p>

               <lb/>Monalschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg. 91

<lb/>Ueber die Frage, ob zur Begründung des nach Art. 13. und 15. des Priori- 
<lb/>täts-Gesetzes v. 15. April 1825. constituirten Vorzugsrechts der vierteil Classe die
<lb/>Beurkundung der Bekanntschaft der beurkundenden Personen mit dem Schuldner
<lb/>ein wesentliches E?forderniss bilde. (S. 210—258.) Die Fassung der betreffen- 
<lb/>den Gesetzes - Artikel lässt über die bezeichnele Frage Zweifel übrig, welche
<lb/>gleichfalls bisher entgegengesetzte Entscheidungen der Gerichte zur Folge hat- 
<lb/>ten. Es kam nun neuestens die Frage zur Entscheidung eines Kreis-Gerichts- 
<lb/>hofs und des Obertribunals, welche dieselbe in Gebereinstimmung — gegen die
<lb/>von dem bekannten Commentator des Pfand- und Prioritäts-Gesetzes liolley
<lb/>eufgestellle Ansicht — verneinten. Während der Verhandlung dieses Rechts- 
<lb/>streits erhielten Prof. Reyscher in Tübingen und Canzler v. Wächter Anlass,
<lb/>dieselbe Frage einer Untersuchung zu unterwerfen. Heide entschieden sich
<lb/>gleichfalls für die verneinende Beantwortung, ohne dass dem Einen die Ansicht
<lb/>des Andern bekannt war. Eben so wenig hatten die Gerichtsstellen bei ihrer Ent- 
<lb/>scheidung von den Ausführungen dieser Heiden Kenntnis«. Es werden nun die
<lb/>Entscheidungs-Gründe des Gerichtshofs und Ober-Tribunals und die sehr tief in
<lb/>die Sache eingehenden Abhandlungen von Keys eher, — welcher die Frage
<lb/>hauptsächlich nach allgemeinen Grundsätzen und Interpretations-Regeln prüft,
<lb/>— und v. Wächter, welcher dieselbe ganz aus der Geschichte der ständischen
<lb/>Verabschiedung des Gesetzes beantwortet, mitgetheilt, womit denn wohl die
<lb/>Frage, welche sich oft wiederholt und meist grössere Summen berührt, für
<lb/>immer abgethan seyn wird.

<lb/>Ist der Waideberechtigte befugt das Anbauen des waidedienstbaren Grund- 
<lb/>stücks zu verhindern? Von Ober - Justiz- Prokurator v. S teffelin in Ulm.
<lb/>(S. 258 — 204.). Eine Zusammenstellung der gemeinrechtlichen Grundsätze,
<lb/>welche bei dieser Frage zur Sprache kommen, mit Anführung eines Rechtsfalls,
<lb/>ohne dass aus all' diesem ein entschiedenes Resultat zur Beantwortung der Frage
<lb/>abzunehmen wäre.

<lb/>Rechtliches Gutachten über a) die Verbindlichkeit des Ihildens des Lein- 
<lb/>pfads am linken Neckar -Ufer oberhalb der in Württemberg gelegenen Stadt jV.,
<lb/>namentlich der VAcingergärlen, und h) die Verbindlichkeit der Herstellung des
<lb/>beschädigten Ufers daselbst. (S.353— 308.). Die Ausführung beider Fragen
<lb/>ist, da die württemb. Gesetze nichts hierüber entscheiden, auf gemeinrechtliche
<lb/>Grundsätze gebaut. Die Verbindlichkeit des Dultlens des Leinpfads und einer
<lb/>Verlegung desselben, ohne Entschädigung der betreffenden Güterbesitzer wird
<lb/>als eine von jeher in Deutschland bestehende (nicht erst im Art. 113. der Wiener
<lb/>Congress- Akte begründete) dcducirt, dagegen ausgeführt, dass eine Zwangs-
<lb/>ptlicht zu Erhaltung des beschädigten Neckar-Ufers für die angrenzenden Güter- 
<lb/>besitzer nicht bestehe, sondern der Beitrag zum Uferhau ebenso, wie der zur
<lb/>Staats-Strassen-Herstellung und Erhaltung als allgemeine Staatslast zu be- 
<lb/>trachten sey.

<lb/>lieber die rechtliche Möglichkeit, mit einem Bauernhof auch das vorhan- 
<lb/>dene Inventar an Rindvieh und Pferden zu verpfänden. Von Ober tribunal-Pro- 
<lb/>kurator Seeger. (S. 368—372.) mit Anmerkungen des Herausgebers zu dieser
<lb/>Ausführung. (S. 372 — 375.). Nach dem wiirllemb. Pfand-Gesetz ist es ein
<lb/>Haupt-Grundsatz, dass nur unbewegliche Sachen als Unterpfand bestellt werden
<lb/>können; bewegliche Dinge sind in der Regel hlos Gegenstand des Faustpfands,
<lb/>Nur ist nachgegeben, dass bewegliche Sachen, welche Zugehörungen von Im- 
<lb/>mobilien sind , so lange sie diese Eigenschaft haben , verpfändet werden können ;
<lb/>so namentlich der eiserne Viehstand. Der ersfere Aufsatz leitet nun aus dem
<lb/>Satz, dass bewegliche Sachen auch durch Destination Zubehörde werden, ab,
<lb/>dass diejenigen beweglichen Gegenstände oder diejenigen Gesammfheilen von
<lb/>beweglichen Gegenständen, also auch Vieh und Pferde, welche der Eigenthiimer
<lb/>zu beständigem Gebrauch auf sein Gut gebracht hat, als Zugehörungen des Gutes
<lb/>behandelt und in Folge einer einfachen Verabredung zwischen Gläubiger und
<lb/>Schuldner verpfändet werden können. Der Herausgeber sucht zu zeigen, dass
<lb/>diese Verabredung für sich allein noch keine wahre Destination herstelle, dass
<lb/>der Satz so allgemein gefasst, leicht zu einer Umgebung des Gesetzes, zur Miss- 
<lb/>deutung und daher zu Gefahren für die Unterpfands-Behörden führen könne.
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0092.tif"
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            <p>

               <lb/>92 Monatsehrifl für die Justiz-Pflege in Württemberg.

<lb/>lieber Bierbamirechte, ln einigen allgemeinen Bemerkungen und Auszügen
<lb/>aus Rechtsfällen. (S, 375™40G.). Nach der Vorbemerkung des Herausgeber'»
<lb/>kamen in Württemberg in dem letzten Jahrzehent Rechtsstreitigkeiten über Bier-
<lb/>bannreclite sehr häufig vor. Diese Rechte werden von den Grundherrn für ihre
<lb/>Brauereien oder von deren Grundholden für die durch den Fall-Lehnsverband
<lb/>(neuerlich auch durch anders gestaltete Verträge) in deren Besitz gekommenen
<lb/>Braustätten und Wirlhschaften angesprochen. Die gewöhnlichen Grundlagen
<lb/>dieser Klagen seyen: die Bestimmungen der Lehenverträge, frühere Verfügungen
<lb/>der Gutsherrn, enthaltend Verbote gegen die Einführung fremden Biers, diess-
<lb/>fallsige Straf-r und Confiskalions-Maassregeln und Besitzes-Akte verschiedener
<lb/>Art mit abgeleiteter Verjährung. Die gewöhnlichen Einwendungen seyen ge- 
<lb/>gründet auf die Behauptung einer blos Öffentlich rechtlichen Natur dieser Reclits-
<lb/>zustände, insbesondere dass jene Verfügungen und Akte blos aus der Landes- 
<lb/>herrlichkeit, Vogteilichkeit, Polizei-Gewalt hervorgegangen seyen , sodann auf
<lb/>Anfechtung der Besitzes-Akte, Widerspruch des Vorhandenseyns der Bedingungen
<lb/>einer Verjährung u. dergl. Besonders kommt hiebei gewöhnlich die Beziehung
<lb/>solcher Rechte auf das braune Bier in Gontestation, sofern solches erst in den
<lb/>neueren Zeiten Gegenstand einer allgemeinen Fabrikation geworden sey. Es
<lb/>werden nun hier Ausführungen gegeben, welche mehreren Entscheidungen von
<lb/>Gerichtshöfen und des Obertribunals entnommen sind, worunter sich besonders
<lb/>eine fleissige Zusammenstellung der Autoritäten über die Regalität des Rechts,
<lb/>Bier zu brauen, nach den altern deutschen Zuständen findet.

<lb/>lieber die bei dem Kaufvertrag verkommenden Klagen icegen Abmangels am
<lb/>dem Messgehalt. In drei Rechtsfällen. (S. 442—478.). Es ist bekannt, dass
<lb/>bei Gesammt-Käufen von Gütern, welche aus mehreren Parzellen bestehen, durch
<lb/>die bald mehr bald weniger bestimmten Mess-Angaben häufig Rechtsstreitigkeiten
<lb/>wegen fehlenden IVIasses entstehen, und dass schon die älteren Praktiker sich mit
<lb/>der Frage, in wie fern der Verkäufer bei einem solchen Abmangel zu haften habe,
<lb/>viel beschäftigten und solche hauptsächlich durch die Distinction von einer Mass-
<lb/>Angabe, demonstrationis und einer solchen taxationis causa zu lösen suchten.
<lb/>Es werden hier drey von dem Obertribunal entschiedene Rechtsfälle mitgetheilt,
<lb/>in welchen die Frage mit verschiedenen faktischen Beziehungen vorkam, und in
<lb/>denen ihre rechtliche Begründung, und zwar, da das württemb. Partikular-Recht
<lb/>nichts hiefür enthält, nach gemeinem Recht umfassend erörtert wurde. Das Re- 
<lb/>sultat der mitgetheilten Ausführungen, welche zunächst auf den Grund der ein- 
<lb/>schlagenden Gesetzesstellen /.*4. §. 1. /. 2. pr. und besonders l. 42. D. de act.
<lb/>emt. et vend. (19. 1.) gebaut sind, übrigens die verschiedenen Ansichten der
<lb/>älteren und neueren Schriftsteller hieüber berücksichtigen, besteht im wesent- 
<lb/>lichen darin, dass die Unterscheidung der Messangabe demonstrationis und
<lb/>taxationis causa keinen gehörigen Anhaltspunkt für die Entscheidung derartiger
<lb/>Fälle darbiete, sondern hiebei auf die allgemeinen Grundsätze über Vertragsbe- 
<lb/>dingung, dolus u. error zurückzugeben sey. [Vgl. Jahrb. 1843. 8. 1010.f.]

<lb/>Rin Beitrag zu der hehre von gemischten Ehen. Von Ober-Tribunal-Ratlt
<lb/>v. Erich. (S. 145—152.). Die Erzählung eines in der Mitte des vorigen Jahr- 
<lb/>hunderts vorgekommenen Falls einer gemischten Ehe eines in holländischen Mi- 
<lb/>litär-Diensten gestandenen Prinzen, woraus der Verf. (katholischer Confession)
<lb/>deducirt, dass es im Interesse der katholischen Kirche und des Ansehens der
<lb/>katholischen Geistlichkeit seihst gelegen wäre, die Deklaration des Pabstes
<lb/>RenedictXIV. in Anwendung zu bringen und ein Entgegenhandeln gegen den
<lb/>Grundsatz der Infaliibilität des Kirchen - Oberhauptes grob verstosse, auch die
<lb/>Staats - Regierungen zu diessfallsigem Einschreiten eben so wohl befugt seyen,
<lb/>als ein solches nach Codex 1. 6. hinsichtlich des Sakraments der Taufe statt
<lb/>gefunden habe.

<lb/>Mittheilung aus der ehe gerichtlichen Praxis. Auch der freiwillig aufge- 
<lb/>gebene Versuch des Gatten-Mords ein Scheidungs-Grund, (8. 400 — 410.). Die
<lb/>württemb. Ellegesetzgebung erkennt Lehensnachsteilungen als Scheidungsgrund
<lb/>an, jedoch in einer Weise, dass über die in der Aufschrift bezeiclmete Frage
<lb/>Zweifel erhoben wurden. Diese IMittheilung führt unter Beziehung auf einen vor- 
<lb/>gekommenen Spezialfall die bejahende Beantwortung aus.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0093.tif"
             n="93"
             xml:id="zs1-2173713_17-1845_0093"/>
         <div xml:id="d16526e9644" n="V.">
      
            <head>Miscellen</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173713_17+1845_0093--><p/>
            <p>

               <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
            <p>

               <lb/>93
</p>
            <p>

               <lb/>Beitrag zur Beurtheitung der Frage Uber die Slrassenbautasl in Württem- 
<lb/>berg und die Revision der hierüber bestehenden Grundsätze. Von Obcranilmmm
<lb/>v. Stumpp inEsslhigen. (8. 265—312.). (Dieser Aufsatz ist auch besonders ge- 
<lb/>druckt und inBuchhandel gegeben). Die von der Stände Versammlung bei der Hera-
<lb/>thung des Eisenbahngesetzes v. 18. April 1843. auf den Antrag desVerfs. beschlos- 
<lb/>sene und vollzogene Bitte an die Staats-Regierung um eine durchgreifende Revi- 
<lb/>sion der über dieStrassenbau- und (Jnterhaltungslast bestehenden Grundsätze, gab
<lb/>demselben die nächste Veranlassung zu diesem Aufsatze, dessen Zweck ist, den
<lb/>Gang des Strassenbauvvesens in Württemberg und der Gesetzgebung hierüber in
<lb/>historischer Entwicklung darzustellen, und hierdurch einen Beitrag zur Beur-
<lb/>theilung der Sache nach ihrem dermaligen Stande zu liefern. Der Verf. hat hie- 
<lb/>bei die seit mehr als 20 Jahren auf allen Landtagen gehörten Klagen über die
<lb/>ungleiche Verlheilung der Strassenbaulast in das Auge gefasst und hat das längst
<lb/>und tiefgefühlte Redürfuiss einer billigen und gerechten Ausgleichung hierin,
<lb/>welches durch den Art. 2. des Eisenbahngesetzes noch gesteigert wird, nach den
<lb/>verschiedenen Rechtsverhältnissen der Gemeinden, der neusteuerbareil und
<lb/>exemten Güterbesitzer einer genauen Prüfung unterworfen.

<lb/>Ueber das Vcrhältniss der Post zu der Eisenbalm in Württemberg, Vom
<lb/>Studie?iraths- Direktor Dr. Knapp. (S. 152—160.). Die Post ■ Anstalt ist in
<lb/>Württemberg durch einen im J. 1819 abgeschlossenen Vertrag dem fiirsll. Hanse
<lb/>Thurn lind Taxis als ein Krön leben gegen Bezahlung eines jährlichen Canons von
<lb/>70,000 fl. überlassen. Dieser Vertrag ist in Württemberg längst zum Gegenstand
<lb/>einer fast allgemeinen Unzufriedenheit und vielfacher Angriffe geworden; fast
<lb/>kein Landtag verging, wo nicht diessfalls Beschwerden und Anträge vorgebrachf:
<lb/>wurden; auf dem letzten wurde sogar (von dem Verf. des vorlieg. Aufsatzes) eine
<lb/>Motion erhoben auf Untersuchung der Frage, oh nicht derselbe aus Rechtsgrün- 
<lb/>den angefochten werden könne. Die Eisenbahnfrage lenkte natürlich die Auf- 
<lb/>merksamkeit wiederholt und zwar von einer neuen Seite auf das ganze Verhält- 
<lb/>nis». Es ergaben sich hauptsächlich folgende Fragen: ob das fürstl. Haus
<lb/>Entschädigungs-Ansprüche wegen des Eisenbahnbetriebs habe, ob auf der Ei- 
<lb/>senbahn auch solche Gegenstände spedirt werden dürfen, welche nach dem
<lb/>Lehens-Vertrag ausschliesslich für Versendung durch die Post bestimmt waren,
<lb/>und ob es motivirt seyn werde , der Postverwaltung den Gebrauch der Eisenbahn
<lb/>für ihre Speditionen einzuräumen. Diese Fragen hat der Verf., und zwar alle
<lb/>gegen die Postverwaltung entschieden, und ist hiebei auf eine allgemeine Wür- 
<lb/>digung des Rechtsverhältnisses des Fürsten Erhland- Postmeisters und der Ge- 
<lb/>brechen der dermaligen Einrichtung eingegangen. Zu bemerken ist, dass fast
<lb/>gleichzeitig und ohne gegenseitige Beziehung auch eine Abhandlung von Prof.
<lb/>Mohl in der Zeitschrift f. d. gesanimte Staatswissenschaft das rechtliche Ver- 
<lb/>hältnis» der Taxis’schen Post zu den Staats-Eisenbahnen in gleichem Sinn und
<lb/>mit ähnlichem Resultat behandelt hat.

<lb/>Der übrige Inhalt des vorliegenden Bandes besteht in litterarisclien Anzeigen
<lb/>und einigen Artikeln, welche kein allgemeineres Interesse darbieten.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Misccllen.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber Bartoli a Sa xoferrato, JC. Perusini, processus Sathanae
<lb/>contra 1). Virginem coram Judice Jesu.

<lb/>Diese Schrift ist unter den Processualisten nichts weniger, als unbekannt.
<lb/>Sie enthält einen Process des Teufels gegen das menschliche Geschlecht, mit dem
<lb/>Begehren, dasselbe wieder der Verdammniss anheim fallen zu lassen. Maria,
</p>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0094.tif"
             n="94"
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         <div xml:id="d16526e9781" n="VI.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0094--><p/>
            <p>

               <lb/>94
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>die Mutter Gottes, ist die Advocatin des beklagten Theils, Jesus Christus ist
<lb/>Richter. Am Ende erfolgt das Uriheil, welches für den Kläger durchaus un- 
<lb/>günstig ist.

<lb/>Weder das Alter noch die Autorschaft dieses mehr berüchtigten als berühm- 
<lb/>ten Werkchens ist bisher richtig und überzeugend angegeben worden, und wenn
<lb/>auch gleich diess jetzt noch unmöglich zu seyn scheint, so möchte es doch viel- 
<lb/>leicht nicht ohne Interesse seyn, auf einige Irrlhüiner aufmerksam zu machen.

<lb/>Das Urtheil ist datirt: A?ino Domini MCCCXI. Indict. II. die VI. mensis
<lb/>Aprilis, und die Schlussworte der Schrift lauten: Explicit Processus et Tracta- 
<lb/>tus quaestionis ventilatae coram Domino nostro Jesu Christointer Virginem
<lb/>Mariam Advocatam humani generis ex una parte, et Diabolum contra genus
<lb/>humanum ex alia parte , compositus et compilatus per Eximium Legum Docto-
<lb/>rem a Saxof errato, cujus anima requiescat in pace, Arnen.

<lb/>Man hat nun angenommen, das Datum 1311 sey das Jahr der Vollendung
<lb/>der Schrift. Allein in diesem Falle hätte Bartolus nicht schon als eximius
<lb/>legum Doctor aufgeführt werden können. Denn derselbe war nach v. Sa v ign y
<lb/>(Gesell, d. It. H. Bd. IV.) im J. 1311. noch gar nicht geboren, Andere verlegen
<lb/>seine Geburt in das Jahr 1309., so dass er also im J. 1311. erst zwei Jahre alt seyn
<lb/>konnte. Die Schrift ist also später verfasst. Wie unzuverlässig überhaupt
<lb/>darin mit den Jahrzahlen verfahren worden sey, zeigt sich daraus, dass die von
<lb/>dem Kläger bei dem Verhandlungs-Termin — also vor dem Urtheil von 1311. —
<lb/>pröducirte Vollmacht von 1354. datirt ist 1

<lb/>Alier auch Bartolus Autorschaft ist nicht ganz unzweifelhaft. Die End-
<lb/>Worte, cujus anima requiescat in pacelassen schliessen, dass erst nach
<lb/>Bartolus Tod die Schrift an das Licht traü Nun ist es zwar möglich, dass
<lb/>Bartolus diese Arbeit liinterliess, und ein Dritter auf das Opus posthumum
<lb/>diesen Seufzer beisetzte; aber es kann eben so gut der Fall seyn, dass ein unbe- 
<lb/>kannter Anonymus der Verfasser war, und um Leser zu gewinnen, des Bartolus
<lb/>berühmten Namen missbrauchte. Immerhin ist es sehr unglaublich, dass Bar- 
<lb/>tolus in den letzten Jahren seines Lebens eine solche Tändelei geschrieben
<lb/>haben soll.

<lb/>Den Text der Schrift fand ich in folgendem Buche: Processus juris joco-
<lb/>serius, tam lectu festivus et jucundus, quam ad usum fori et praxeos moralis
<lb/>cognitio?iem utilis ac necessarius : in qua continentur: (Hier folgen die Titelan -
<lb/>gaben von drei Schriften.) Opus ad utriusque Juris rationem, forensiumque
<lb/>actionum usum quam acutissime accomodatum, sed non minus Theologis atque
<lb/>Philologis utile; antehac Germanice, Gallice, Italice, Hispanice, Polonice,
<lb/>Danice et Belgice translatum atque impressum. Nunc primum in originali
<lb/>sermone Latine collectum et simul editum. Hanoviae, 1591. 8. pag. 1—36. Die
<lb/>Vorrede ist unterschrieben: M. G. H. und die Prolegomena enthalten Notizen
<lb/>über die Verfasser der aufgenommen Schriften. — Ein Exemplar besitzt die
<lb/>Stadt-Bibliothek in Zürich, N. 381. G. XII.

<lb/>Heidelberg im October 1844. Dr. Sartorius, Prof.
</p>
            <p>

               <lb/>TI. Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>1. AlberSj Dr. Georg Wilh.y — Die Wechselordnung der freien Hansestadt
<lb/>Bremen nebst den die Einführung betreff. Vorschriften. Mit erläut. Anmer - 
<lb/>kungen. Bremen, Schünemann, 1844. vi u. 80 8. gr. 8. (Geh. j Th Ir. —
<lb/>54 Kr. rhein.)
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0095.tif"
                n="95"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0095--><p/>
            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>2. Archiv, neues, für preuss. Recht u. Verfahren, so wie für deutsches Privat- 
<lb/>recht. Herausgeg. von Dr, J. F. J. Sommer u. Fr. Th, Bo eie. 10. Jahrg,

<lb/>2s Heft. Arnsberg, Ritter, 1844. IV u. S. 173—340. 8. ( - Thlr.)

<lb/>I. Borck, J.C.F., — Handbuch über die Kirchen- u. Schul-Gesetzgebung

<lb/>im Preuss. Staate, mit hesond. Rerücksichtigung der Prov. Preussen: Ost-,
<lb/>Westpreussen u. Kitthauen. Gänzlich umgearb., fortgeführt und erweitert
<lb/>von J, C. G. Lorkowski u. herausgeg. von J. A. Ed. Oesterreich. 2 Bde.
<lb/>Königsberg, Gebr. Bornträger, 1844. 91] Bog. gr. 8. (4|Thlr.)

<lb/>4. Christiansen, Dr. C., — Zur Lehre von der naturalis obligatio und con- 

<lb/>dictio indebiti. Eine civilistische Abhandlung. Kiel, Schwers’sche Buchh,,
<lb/>1844. 9* Bog. gr. 8. (Geh. J Thlr. = 1 Fl. 21 Kr.)

<lb/>5. Eichhorn, Karl Fr., — Deutsche Staats- u. Rechtsgeschichte. 5. verb.

<lb/>Ausg. 4. Thl. GÖttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht, 1844. xvin u. 786 8.
<lb/>gr. 8, (3| Thlr. «= 6 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>6. Ergänzungen u. Erläuterungen der Preuss. Rechtsbücher durch Gesetzgebung
<lb/>u. Wissenschaft. 2. Supplementbd. zur 1. Ausg., bearb. von II. Gräff,
<lb/>L. v. Rönne, H.Si?non. 2. Abthl. (Ergänzungen zum allgem. Landrechte
<lb/>Thl. II. Tit. 13 —19., sowie zum 5ten Theile des Werkes, betreff, das Berg-

<lb/>. werks-Regale, die Steuergesetzgebung u. die Agrargesetze.) Mit chronolog.
<lb/>u. alpliabet. Register. Breslau, Aderholz, 1844. 390 u. 83 S. Lex.-8.

<lb/>(2 Thlr. = 3 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>7. Gesetz, das neue Königl. Hannoversche, die Entrichtung der Stempelsteuer
<lb/>betr., vom 4. Sept. 1844. Nebst alpliabet. Tarife. Celle, Schulze, 1844.
<lb/>51 S. gr. 8. (Geli. T Thlr.)

<lb/>8. Gesetze, die Entrichtung der Stempelsteuer hetr. Hannover, Hehving’sche

<lb/>Hofbuchh., 1844. 58 S. gr. 8. (Geh. £ Thlr. = 18 Kr. rhein.)

<lb/>9. Gewerbe-Ordnung, revidirte allgemeine, für das Königr. Württemberg vom
<lb/>5. Aug. 1836., mit den dieselbe ergänzenden u. erläuternden Gesetzen, Ver- 
<lb/>ordnungen u. Normalien u. e. alphabet. Sachregister. 2. sehr verm. Aufl,,
<lb/>herausgeg. von dem Ministerialsecretair A, Daniel. Stuttgart, Steinkopf.
<lb/>XII u. 260 S. gr. 8. (Geh. ^ Thlr. = FürSüdd. 54 Kr. rhein.)

<lb/>10. Glück, Dr. C/tr. Fr.v., — Ausführliche Erläuterung der Pandecten «ach
<lb/>Hellfeld, ein Commendar. 8. Lief, oder 16. u. 17. Tlieil, jeder in 2 Abthl.
<lb/>2te unverärul. Aufl. Erlangen, Palm’s VerlagshdI., 1844. 474 u. 500 S.

<lb/>gr. 8. (3 Thlr. — F. Südd. 4 FI. 48 Kr. rhein.)

<lb/>II. Held, Dr.Jos., b. o. Prof, der Rechte, Grundriss für akadem. Vorträge
<lb/>über gemeines Deutsches Privatrecht mit Ausschluss des Lehnrechts, so wie
<lb/>des Handels- u. Wechselrechts. Würzburg, StahePsche Buchh., 1844. 32 S.
<lb/>gr.8. (Geh. £ Thlr.)

<lb/>12. Hepp, Dr. F. C. Th., Prof, des Rechts in Tübingen, — Darstellung und

<lb/>Beurtheilung der deutschen Strafrechts-Systeme, ein Beitrag zur Geschichte
<lb/>der Philosophie u. der Strafgesetzgebungs - Wissenschaft. 2. Abthl. (Die
<lb/>relativen Systeme.) 1. Heft: Die Vertrags - u. die Abschreckungstheorien.
<lb/>2. völlig umgearb. Aufl. • Heidelberg, Mohr, 1844. XX u. 480 S. gr. 8.
<lb/>(2^ Thlr. = FürSüdd. 4 Fl. rhein.)

<lb/>13. Jahrbücher, konstitutionelle. Herausgeg. von Dr. Karl Weil. 1844. 3. ßd.
<lb/>Stuttgart, Krabbe. 328 S. gr.8. (Geh. 1^ Thlr. = F. Südd. 3 Fl. rh.)

<lb/>14. Innungsgesetz, allgemeines (f. d. Fürstenth. Schwarzburg-Sondeishauseii.)

<lb/>Sondershausen, Eupel, 1844. 47 S. 4. (Geh. J- Thlr. — 18 Kr. rhein.)

<lb/>15. Kamptz, von, Staatsminister, — Prüfung der landständischen Rechte
<lb/>der bürgerl. Gutsbesitzer in Mecklenburg. 2. Lief. Berlin, Dümmler.
<lb/>8. 289 — 733. gr. 8. (Geh. 2 Thlr. = 3 FI. 36 Kr. rhein.)

<lb/>16. Mommsen, Theod., Dr. d. R., — Die römischen Trihus in administrativer
<lb/>Beziehung. Altona, Hammerich. vm u. 232 S. gr.8. (lj Thlr.)

<lb/>17. Oppenheim, Heinr. Beruh., — System des Völkerrechts. Frank f. a. M.,
<lb/>liter. Anstalt, xv u. 414 S. gr.8. (Geh. 2 Thlr. = F. Südd. 3 Fl. 30 Kr. rb.)

<lb/>18. Perthes, Clem. Theod., ord. Prof'. d.R. zu Bonn, — Das deutsche Staals-
<lb/>leben vor der Revolution. Eine Vorarbeit zum Deutschen Staalsrecht. Ham- 
<lb/>burg u. Gotha, Fr. u. A. PerlFes, 1844. 8. o. Pag. u. 361 S. gr.8. (Geh.
<lb/>2 Thlr. ----- 3 Fl. 36 Kr. rhein.)
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0096.tif"
                n="96"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0096--><p/>
            <p>

               <lb/>95 Juristische Bibliographie.


<lb/>19. Pitaval, der neue. — Eine Sammlung der interessantesten Criminalge-
<lb/>schichten aller Länder aus älterer u. neuerer Zeit. Herausgeg. von Dr. J.
<lb/>F. Hitzig u. Dr. W. Häring (W. Alexis) 6. ThI. Leipzig, Brock- 
<lb/>haus. xiv u. 518 S. gr. 8. (Geh. 2 Thlr.)

<lb/>20. Die Prädikatsfrage. Eine Abhandlung aus dem Gebiete des Deutschen Staats- 
<lb/>rech ls. Giessen, Heyer’s Verlag. 54 8. gr. 8. (Geh. T5^ Thlr.)

<lb/>21. Sammlung der Erkenntnisse u. Entscheidungsgründe des Ober-Appellations-
<lb/>gericlits zu Lübeck, in hambiirgischen Bechtssachen, nebst den Erkennt- 
<lb/>nissen der früheren Instanzen. 1. Bds. 1. Heft. (Febr. — Decbr. 1843.)
<lb/>Hamburg, Eriä, Perthes-Besser u. Maucke.) 174S.gr, 8. (Geh. 1 Thlr.)

<lb/>22. Schiink) J.Heinr., Appellalio?i$gerichtsrath zu Cöln, — Commentar üb.
<lb/>die französische Civil-Prozess-Ordnnng. 4. ßd. Coblenz, Hölscher. 397 8.
<lb/>gr. 8. (Subscr.-Pr. lj Thlr. = FürSüdd. 3 Fi. rhein. — Das nun vollst.
<lb/>Werk kostet 7 Thlr. = FürSüdd. 12 Fl. rhein.)

<lb/>23. Unger, Friedr. TVilh., b. Rechte Dr. u.s.w— Geschichte der deutschen

<lb/>Landstände. 2. Tbl.: Vom Schlüsse des grossen Interregnums bis zum ewigen
<lb/>Landfrieden.— A. u.d.T.: Geschichte der deutschen Volksvertretung unter
<lb/>dem Einflüsse der Einungen des Mittelalters. Hannover, Kius, 1844. XIV u.
<lb/>450 8. gr. 8. (2 Thlr. = 3 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>24. Verhandlungen der Provinzial-Landtage in der ^reuss. Monarchie unter der

<lb/>Begierung Friedrich Wilhelm IV. Herausgeg. von J. F. G. Nit schice.
<lb/>4. Bd.: Die Verhandlungen des Preuss. Provinzial-Landtages vom J. 1841.,
<lb/>liebst dem allerhöchst. Landtags-Abschiede vom 7. Nov. 1841. A. u. d. T.:
<lb/>Landtags - Verhandlungen der Provinzial-Stände in d. Preuss. Monarchie.
<lb/>19. Folge. Berlin, Hahn, 1844. XIV u. 500 S. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>25. Villaume, A.. Kiinigl. Regierungsralh) — Handbuch der Preuss. Steuer-

<lb/>u. Zollgesetzgebung, mit besond. Rücksicht auf den Gebrauch bei den Ge- 
<lb/>richten. Berlin, Reimer, 1844. x u. 489 8. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>26. Ziegler, Dr. Franz Viel.) — Die Theilnahme an einem Verbrechen nach
<lb/>P. G.-O. Art. 148. Eine criminalistische Abhandlung. 1. Abthl. Marburg,
<lb/>Eiwert. VIII u. 125 8. gr. 8. (Geh. f Thlr. ----- 1 Fl. 12 Kr. rhein.)
</p>
            <p>

               <lb/>Erklärung und Berichtigung.

<lb/>ln mein letztes Programm vom 15. December 1844., wo ausser einigen an- 
<lb/>dern Stellen des Justinianischen Rechts auch die 107te Novelle kritisch behandelt
<lb/>worden ist, hat sich ein Fehler eingeschlichen, den ich zu berichtigen mich um
<lb/>so mehr beeile, je störender er desshalb ist, weil er gerade in einer Emendation
<lb/>vorkommt. Ich habe nämlich im 2ten Capitel jener Novelle das Wort „&lt;)ia-
<lb/>TV7zo)&lt;j£ü)vil aus mehrern Gründen in den Genitiv des Singulars verwandelt, und
<lb/>dieser ist statt der richtigen Form „dfctTivroWw?“, die auch in meinem Manu-
<lb/>scripte steht, fälschlich durch „diaxvmjoeoq“ ausgedrückt worden.

<lb/>Dr. F. A. Schilling.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0097.tif"
             n="97"
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         <div xml:id="d16526e10161" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d16526e10166" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Der Inquisitions-Prozess mit Rücksicht auf eine zeitgemässe Reform des deutschen Strafverfahrens überhaupt und besonders auf die Oeffentlichkeitsfrage betrachtet von Dr. Wolfgang Heinr. Puchta, pens. Landrichter, Ritter u.s.w. Erlangen, Palm u. Enke, 1844 Ueber die neueren Vorschläge zur Verbesserung des Criminalverfahrens in Deutschland. Von Dr. Friedr. Aug. Biener, Geh. Jusitzrathe. (Aus dem 12.Bde d. Zeitsch. f. gesch. Rechtswiss. bes. abgedruckt.) Berlin, Nicolaische Buchhdl., 1844 Von der Jury. Ihr Nothwendigk. u. Stellung im Strafverfahren; ihre Geschichte u. verschiedene Bedeutung in England u. Frankreich; ihre Einführung in Preussen. Eine Monographie durch Gust. Carl Nicol. Rintel, K. Preuss. Regier.-Referendar a. D. Münster, Aschendorffsche Buchhdl., 1844</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0097--><p/>
               <p>

                  <lb/>97
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Becensionen.

<lb/>1. Der Inquisitions-Prozess mit Rücksicht auf eine zeitgemiissc
<lb/>Reform des deutschen Strafverfahrens überhaupt und besonders auf
<lb/>die OelFentlichkeitsfrage betrachtet von JDi\ AVolfgang Ifeinr.
<lb/>Puclita* pens. Landrichter, Ritter u. s. w. Erlangen, Palm u.
<lb/>Enke ^ 1844. X u. 267 S. gi\ 8. (geh. \\ Thlr.)

<lb/>2. Ueber die neueren Vorschläge zur Verbesserung des Cri-
<lb/>minalverfahrens in Deutschland. Von jDr. Frietlr. Au^.
<lb/>Sliener. Geh. Justizrathe. (Aus dem 12. Bde. d. Zeitsch. f. gesch.
<lb/>Rechtswiss. bes. abgedruckt.) Berlin, Nicolaische BuchhdL, 1844.
<lb/>S. 69—130. gr.8. (geh. | Thlr.)

<lb/>3. Von der Jury. IbreNothwendigk. u. Stellung im Strafverfahren;
<lb/>ihre Geschichte u. verschiedene Bedeutung in England u. Frank- 
<lb/>reich ; ihre Einführung in Preussen. Eine Monographie durch Gust.
<lb/>Carl IVicol. II Intel, K. Preuss.Regier.-Referendar a. D. Münster,
<lb/>AschendorlfscheBuchhdl., 1844. XXIIu.477S. gr.8. (geh. l^Thlr.)

<lb/>Beeensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor _L-r. von Woringen zu Freihurg.

<lb/>Die stets noch ungewisse Zukunft des deutschen Strafprozesses,
<lb/>die dauernde Unentschiedenheit der Prinzipienfragen, das Schwanken
<lb/>der Ansichten wie der Gesetzgebungen, das Billigen und Annebmen
<lb/>eines neuen Prinzips und bald darauf das Zurückziehen und Aufgeben,
<lb/>Alles dies zeigt, wie wenig über den wichtigen Gegenstand genug
<lb/>gesagt ist, wie unzulänglich noch die bisherigen Anstrengungen Derer
<lb/>geblieben sind, die das Recht haben sich der Sache anzunehmen.
<lb/>Jede neue Bemühung kann man daher nur dankend begrüssen, und
<lb/>es hat kein Buch darüber mit dem verbrauchten Satze zu beginnen —
<lb/>wie das von Rintel — „(lass zwar der Gegenstand so vielfach be-
<lb/>Krit. Jahrb. f. V. K.W. Jalirg. IX. H. II. 7
</p>
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               <p>

                  <lb/>98 Schriften üb. d. Reform d. deutschen Strafverfahrens.

<lb/>sprochen, auf den ersten Blick daher eine neue Besprechung unno-
<lb/>thig erscheinen möge, dennoch aber" u. s. w. —, zumal, wenn der
<lb/>Autor so viel Ungesagtes im Hinterhalte hat, wie Rintel. Für die
<lb/>Kritik würde jetzt eine Gesammtprüfung der neueren Litteratur über
<lb/>die Reform des Strafprozesses schon an der Zeit sevn. Ihre Auf- 
<lb/>gabe ist, die Resultate anzuzeigen, andere ihrerseits vorzubereiten,
<lb/>das Untaugliche zu beseitigen. Bescheidener ist der Zweck meiner
<lb/>Recension. Ich erhielt die drei Schriften zugleich, und versprach
<lb/>mir interessante Vergleichungspunkte hervorheben zu können, da die
<lb/>erste von einem vielgewandten langjährigen Praktiker herrührt, die
<lb/>zweite von einem angesehenen Theoretiker, die dritte aber von der
<lb/>Jugendlichkeit der Zeit belebt schien. Meine Erwartung wurde zwar
<lb/>nicht ganz befriedigt; ich konnte nicht so, wie ich gewollt, das Ur-
<lb/>theil über alle drei Schriften in einander flechten, doch wird es nicht
<lb/>übersehen werden, wie insbesondere Puchtaund Biener, ihrer ver- 
<lb/>schiedenen Standpunkte wegen, oft an einander vorübergehen, wie
<lb/>dem Einen fehlt, was der Andere vollauf hat , und wie dadurch Jeder
<lb/>unzulänglich wird.

<lb/>Die drei Schriften gehen von der Ueberzeugung aus, dass es
<lb/>an der Zeit sei, den Inquisitionsprozess zu reformiren, dass dahin
<lb/>die allgemeine Meinung der Nation entschieden sei. Puchta und
<lb/>Biener suchen mit ernster Haltung das Maas der nothwendigen Re- 
<lb/>form auf, Rintel hält die Aufnahme des Geschworenengerichtes für
<lb/>unumgänglich. Auf die Vorfrage, was eigentlich die öffentliche Mei- 
<lb/>nung in dieser Sache sei, lässt sich Puchta näher ein. Er will
<lb/>sich durch Einschränkung des Begriffes der öffentlichen Meinung,
<lb/>wie es scheint, in der eigenen Meinung befestigen, dass man ja nicht
<lb/>zu viel reformiren dürfe. Er bleibt aber nicht konsequent; er findet
<lb/>einerseits das Volk theilnahmlos für seinen Strafprozess, spricht von
<lb/>der Scheu, für das Ganze Opfer zu bringen, und dass auch in die- 
<lb/>ser Hinsicht eine Wiedergeburt nicht nahe sei, dass nur erst die
<lb/>deutsche Jugend es an schönen Worten nicht fehlen lasse, pro patria
<lb/>philosophire und philistermässig politisire u. s. w., ja er findet, dass
<lb/>die Trägheit und Apathie des Volkes dem Inquisitionsprozess eigent- 
<lb/>lich Verbreitung gegeben, indem die Gewalthaber eine Erweiterung
<lb/>der richterlichen Activität zur Supplirung der mangelnden Thätigkeit
<lb/>der Privaten für nothwendig erkannt hätten; woraus denn folgen
<lb/>würde, dass das Volk jenen Prozess nur seiner eigenen Faulheit zu
<lb/>verdanken habe, und eigentlich Nichts Besseres werth gewesen.
<lb/>Andererseits findet indessen Puchta, dass dieses leidende Verhalten
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. v* Woringen zu Freiburg. 99

<lb/>eine natürliche Folge der Entfremdung der Deutschen von dem öffent- 
<lb/>lichen Leben gewesen, und dass in der nunmehr veränderten politi- 
<lb/>schen Stimmung der wahre Grund für die nothwendige Reform des
<lb/>Inquisitionsprozesses liege. So wird doch eine öffentliche Meinung
<lb/>anerkannt und richtig hergeleitet. Bei der näheren Bestimmung des
<lb/>Begriffes derselben wird auch mit Recht darauf hingewiesen, dass
<lb/>gar häufig Einzelne mit dem Ganzen verwechselt werden, daher man
<lb/>z. B. nicht sagen könne, das Verlangen nach Oelfcntlichkeit, Münd- 
<lb/>lichkeit und Geschworenen-Gerichten sei öffentliche Meinung. Hier- 
<lb/>auf folgt nun aber ein wunderlicher Versuch, eine Art Beweistheorie
<lb/>aufzustellen, nach welcher sich eine genaue Probe machen lassen
<lb/>soll, ob wirklich öffentliche Meinung sei, was als solche verkündigt
<lb/>wird. Es müsse nemlich Gründe der Wahrscheinlichkeit für sich
<lb/>haben, unwidersprochen sein, dürfe nicht auf etwas moralisch Un- 
<lb/>mögliches gehen, und endlich keine Begriffsverwirrung dabei Statt
<lb/>finden. Ich glaube, diese Begriffsbestimmung wird niemals allge- 
<lb/>meine Meinung werden, denn, um sie nach sich selbst zu beurtheilen,
<lb/>sie hat keine Wahrscheinlichkeit für sich, sie wird nie unwiderspro- 
<lb/>chen sein, sie geht, da sie absolute Uebereinstimmung fordert, auf
<lb/>etwas Unmögliches, und es findet eine grosse Begriffsverwirrung da- 
<lb/>bei Statt. Dass nicht Alles, was geschrieben wird, allgemeine Mei- 
<lb/>nung ist, das ist freilich wahr, und eben deswegen wird es geschrieben.
<lb/>Das Wenigste aber ist völlig individuell. Es gilt, das Allgemeine
<lb/>in besonderer Anschauung auszusprechen, das unbestimmte Allgemeine
<lb/>zum bestimmten Allgemeinen zu machen, ihm zu seinem Rechte in
<lb/>konkreten Verhältnissen zu verhelfen. Wer da das Wahre trifft,
<lb/>der spricht mit völlig neuen Gedanken eine allgemeine Meinung aus,
<lb/>das, was gewollt worden, wovon man durch ihn weiss, dass man es
<lb/>wollte. Die Meinungen wachsen unaufhörlich aus den Bedürfnissen
<lb/>hervor, und sind da, bevor sie befestigt sind. Das Unsichere liegt
<lb/>darin, dass so oft die individuelle Auffassung theils unter der Höhe
<lb/>des allgemeinen Bedürfnisses bleibt, theils in’s Unwahre und Maas- 
<lb/>lose darüber hinausgeht. Was das Richtige war, der wahrhafte
<lb/>Ausdruck der gemeinen Meinung, das lässt sich nur am Erfolge prü- 
<lb/>fen. Auszusprechen, was bereits völlig fertige und sich bewusste
<lb/>gemeine Meinung ist, kann keinen Zweck mehr haben, wohl aber.
<lb/>Das zu sagen, was der gemeinen Meinung das Bewusstsein neuer
<lb/>Errungenschaften gibt. Puchta könnte sagen, wenn von einer Mei- 
<lb/>nung im eigentlichen Sinne des Wortes die Rede sei, es verstehe
<lb/>sich doch wohl das Bewusstsein von selbst; allein wenn er das Wort
</p>

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               <p>

                  <lb/>100 Schriften üb. &lt;L Reform d. deutschen Strafverfahrens.

<lb/>so genommen hat, was soll denn die Untersuchung darüber in seinem
<lb/>Buche? Er schrieb dieses nicht, um schon entschiedene allgemeine
<lb/>Meinungen auszusprechen, sondern um zu zeigen, wie weit Bedürfniss
<lb/>und Verlangen des Volkes gehen, ihm zu zeigen, was ihm Noth thue
<lb/>und genüge, da er die allgemeine Klage gehört hat. Das Resultat
<lb/>seiner Vorbetrachtung soll sein, dass die Forderung von Öffentlich- 
<lb/>keit, Mündlichkeit, Geschworenengerichten u. s. w. immer nur die
<lb/>einiger Weniger sei, dass überhaupt die Klagen über die Strafjustiz
<lb/>nicht liegen in dem Inquisitionsprozess an und für sich, sondern in
<lb/>der Praxis, in der Erbärmlichkeit vieler Praktiker, die das Amt des
<lb/>Untersuchungsrichters verwalten. Dieses Resultat geht nun aber aus
<lb/>der Begriffsbestimmung der öffentlichen Meinung nicht hervor, es ist
<lb/>nur Puchta’s Meinung, die er zur allgemeinen machen möchte, die
<lb/>es dann werden wird, wenn sie wahr ist, wenn wirklich weitere Ge- 
<lb/>brechen des Inquisitionsprozesses nicht existiren. Es ist aber eine
<lb/>so enge Meinung, dass sie, wie ich fürchte, wenig Hoffnung hat,
<lb/>allgemein zu werden, und hei einer Untersuchung über die Reform
<lb/>des Strafprozesses würde cs kaum möglich sein, ihr getreu zu blei- 
<lb/>ben. Gleich hinterher, S. 42., weiss auch P. sehr gut, dass der
<lb/>Untersuchungsprozess einer Reform bedürfe, er zeigt auch überall,
<lb/>dass er die politische Bedeutung des Strafprozesses sehr gut begreift,
<lb/>und er weiset in der Einleitung, noch mehr in der historischen Dar- 
<lb/>stellung von §. 14. an, entschieden darauf hin. Er sucht aber den
<lb/>Gonsequenzen durch gesuchte Deduktionen zu entgehen, er fürchtet
<lb/>sich, zu sehr in’s Reformiren zu gerathen, er hat Scheu, die Dinge
<lb/>zu sehen wie sie sind, und um sich selbst wahr zu bleiben, zieht er
<lb/>einige Extravaganzen herbei, die ganz gewiss unwahr sind, und züch- 
<lb/>tigt dieselben, zu eigenem Tröste annehmend, dass diese Extrava- 
<lb/>ganzen die Meinungen iiisgesammt umfassten, welche über die seinige
<lb/>hinausgehen. So kömmt es, dass er am Ende, da er doch mit der
<lb/>Absicht, ein umfassendes Urtheil zu gehen, anfing, nur einige der
<lb/>praktischen Fehler des Untersuchungsprozesses gezeigt hat, und die
<lb/>wesentlichen Punkte der ganzen Frage nur wenig berührte. Auch
<lb/>Bien er geht über den Einfluss der politischen Bedeutung auf die
<lb/>Reformfrage hinweg, es belebte ihn eine edle Bestrebung, recht bil- 
<lb/>lig und behutsam, immer ganz wissenschaftlich zu urtheilen; aber
<lb/>sollte er nicht grade mit diesen seltenen Eigenschaften vorzüglich
<lb/>geeignet sein, auch die zur Zeit unbequemen und vielfach gehassten
<lb/>Forderungen kühner in’s Auge zu fassen? Ueberhaupt hat man das
<lb/>politische Moment in neueren Schriften sehr hei Seite geschoben,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. v. Woringen zu Freiburg. 101
</p>
               <p>

                  <lb/>es soll schlechterdings ein hlos wissenschaftlicher, und zwar juristisch-
<lb/>praktischer Gegenstand vorliegen. Diese Beschränkung ist unzu- 
<lb/>länglich, es kann dabei die Sache unmöglich erledigt werden. Es
<lb/>wird Gelegenheit sein, dies im Folgenden mehrfach noch zu zeigen,
<lb/>ich kann hier meine Ansicht nicht umständlich darlegen, ich habe
<lb/>nur dem Gange der vorliegenden Schriften mit einigen Noten mich
<lb/>anzuschliesscn.

<lb/>Puchta beginnt mit einer rechtsgeschichtliehen Darstellung der
<lb/>beiden Prozessformen, der Anklage und Untersuchung, er schlicsst
<lb/>hieran Reformvorschläge, beschränkt auf eine schickliche Wieder- 
<lb/>belebung der Anklageform, und da er schon im Eingänge besonders
<lb/>hervorhob, dass eine inquisitorische Voruntersuchung stets unver
<lb/>weidlich bleibe, wie man auch verbessern und reformiren möge, so
<lb/>schliesst er mit einem Abriss des Untersuchungsverfahrens, geleitet
<lb/>dabei von seinen eigenen Erfahrungen. Die historische Darstellung
<lb/>wird wohl auf Eigentümlichkeit keinen Anspruch machen. Hier
<lb/>insbesondere zeigt aber P., dass er den Zusammenhang der Schick- 
<lb/>sale der Strafprozessform mit denen des Staalslebens sehr richtig
<lb/>aufgefasst hat, sowohl bei den Römern als hei den Deutschen, weil
<lb/>er aber, wie schon bemerkt ist, den neuesten Zustand weniger kühn
<lb/>beurtheilt, so dient ihm die historische Uebersicht nicht als An- 
<lb/>knüpfung an die folgenden Kapitel des Buches, und ich kann dem- 
<lb/>nach um so eher darüber liinausgehn. Von §. 24- an widmet er
<lb/>seine Betrachtung dem heutigen Verfahren, und zeigt hier, des Stoffes
<lb/>vollkommen Meister, einige Hauptfehler des Inquisilionsprozesscs
<lb/>sehr eindringlich und überzeugend. Zunächst zwar zählt er die guten
<lb/>Eigenschaften desselben auf und glaubt, dass weder die Gesetzmäs- 
<lb/>sigkeit der Untersuchung noch die Sicherheit des Angeklagten ge- 
<lb/>fährdet sein würden, wenn jene nur überall sich wirklich fänden.
<lb/>Allein eben in der Wirklichkeit erscheine etwas ganz Anderes, ein
<lb/>sehr unerfreuliches Bild, und zwar nicht nur, weil die Untersuchungs- 
<lb/>richter nicht überall so qualifizirt seien, wie sie sein sollten, son- 
<lb/>dern allerdings auch, weil der Prozess selbst unvollkommen, insbe- 
<lb/>sondere die Inquisitionsbehürdcn unvollkommen organisirt, seien. In
<lb/>Bezug auf die Führung der Untersuchung ist nach ihm die Ursache
<lb/>aller Mangelhaftigkeit, dass es der ganzen Prozedur an den wesent- 
<lb/>lichsten Controlen gebricht; in Bezug auf das entscheidende Gericht
<lb/>findet er den nicht minder bösen Fehler der Verzögerung in der
<lb/>üblichen Referirmethode begründet. In der erstem Rücksicht lieht
<lb/>er das so oft Gesagte hervor, dass der Richter, weil er dem Aktuar
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0102.tif"
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               <p>

                  <lb/>102
</p>
               <p>

                  <lb/>Puchta9 Der Inquisitions-Prozess.
</p>
               <p>

                  <lb/>dictirt, seine eigenen Handlungen beglaubigt, ferner dass die Schöf- 
<lb/>fen ausser Gebrauch gekommen — was jedoch nicht allgemein der
<lb/>Fall ist—. Er macht auf die Folgen dieser Einrichtung aufmerksam,
<lb/>die hervorgehen müssen, wenn die Untersuchungsrichter unqualifi-
<lb/>zirte Subjecte sind, und fügt hinzu, dass erstere zwar in der Sub-
<lb/>jectivität der Personen ihren Grund haben, jedoch die Prozessform
<lb/>vorzugsweise geeignet sei, dem Gebrechen Vorschub zu thun. Hie- 
<lb/>bei schon wäre auch nachdrücklich zu bemerken gewesen, was später
<lb/>nur gelegentlich gesagt wird, dass keine Sicherheit für die Ueber-
<lb/>einstimmung des aktenmässigen Factums mit der Wirklichkeit des
<lb/>Falles gegeben sei. Ist dies so, und dem erfahrenen Praktiker muss
<lb/>man schon glauben, so haben wir gar keinen ehrlichen Prozess. Es
<lb/>muss auch die Frage erhoben werden, ob denn nicht hei dem in ge- 
<lb/>wöhnlich befriedigender Art qualifizirten Richter jene Uebereinstim-
<lb/>mung ebenfalls unsicher ist, wenn man bedenkt, dass Fehler leicht
<lb/>gemacht sind, menschliche Schwäche aber geneigt ist, sich selbst zu
<lb/>entschuldigen, sich bis an die Gränze des Unläugbaren in einer ge- 
<lb/>wissen Selbstverdunkelung gerechtfertigt zu linden und ohne bestimmte
<lb/>Reflexion die Aeusseriichkeiten, wo es so leicht geschehen kann,
<lb/>darnach einzurichten. Sollte die grosse Erfahrung des Verfassers
<lb/>nicht auch hiefür Bestätigungen heibringen können?

<lb/>In der zweiten Rücksicht rügt der Verfasser die Weitläufigkeit
<lb/>der Referirmethode, zumal bei schriftlichem Vortrage, und wenn
<lb/>noch ein weitschichtiger Aktenauszug hinzukomme. Es werde durch
<lb/>den missverstandenen Eifer für Gründlichkeit mehr geschadet als ge- 
<lb/>nützt, weil die Aufmerksamkeit auf den in der Regel nicht anziehen- 
<lb/>den Vortrag eine sehr schwierige Aufgabe sei. Er bestätigt nach
<lb/>seiner Erfahrung das so oft Gerügte, dass im Grunde nur Einer
<lb/>oder — bei einem Correferenten — Zwei das Tliatverhältniss aus
<lb/>den Akten selbst schöpfen und darüber urtheilen. Dazu kömmt dann,
<lb/>dass bei der fehlenden Garantie gegen die Mangelhaftigkeit der Un- 
<lb/>tersuchungsführung, leicht das entscheidende Gericht unwillkührlich
<lb/>eine ungerechte Entscheidung geben kann.

<lb/>Dass nun diesen beiden Cardinaluntugenden des Inquisitionspro- 
<lb/>zesses nicht schon durch Einrichtung einer besseren Conlrole und
<lb/>Umgestaltung der Referirmethode vollständig abgeholfen werden
<lb/>könne, bedarf kaum einer Ausführung, und Puchta findet denn auch
<lb/>das hinreichende Mittel allein in der Einführung eines öffentlichen
<lb/>Anklageverfahrens vor dem urtheilenden Gerichte, wobei selbstredend
<lb/>die Verhandlung mündlich geschehen müsse. Man kann diesen Aus-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0103.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. v. Woringen zu Freiburg. 103

<lb/>Spruch des fünfzigjährigen Inquisitionspraktikers nur freudig bcgrüs-
<lb/>sen, und wünschen, dass er seinen vielen langsameren Collegen zum
<lb/>Beispiele dienen möge. Er stützt seine Ansicht darauf, dass Ocilent-
<lb/>lichkeit und Mündlichkeit Mittel der Beschleunigung und Gründlichkeit
<lb/>sein werden, indem sie den Richter in den Stand setzen, mit grösse- 
<lb/>rer Zuverlässigkeit zu erkennen, was Rechtens ist, denn es werde
<lb/>durch das Auftreten der Betheiligten und die mündliche Verhandlung
<lb/>jene schläfrige und unvollkommene Auffassung, die er hei denen,
<lb/>welche lange Relationen anzuhören haben, beobachtet hat, unmög- 
<lb/>lich. Er hätte hinzufügen können, dass durch diese Verbesserung
<lb/>nicht nur das Referiren beseitigt werde, sondern auch dem anderen
<lb/>Hauptfehler, dem Mangel an Garantie für die Gediegenheit der Un- 
<lb/>tersuchungsführung in so fern kräftig begegnet werde, als die Schluss-
<lb/>Verhandlung sich zugleich über das Vorverfahren verbreiten kann,
<lb/>und die Art, wie dasselbe geführt worden, dabei zu Tage kömmt.
<lb/>In dem französischen Prozesse ist es bekanntlich sehr häufig, dass
<lb/>die Instruktionsführung vor den Geschworenen Gegenstand der Un- 
<lb/>tersuchung wird.

<lb/>Oeffentlichkeit und Mündlichkeit betrachtet demnach Puchla
<lb/>nur als Mittel gründlicher Justiz, er redet ihnen nur das Wort, weil
<lb/>er sie als Forderungen der Gerechtigkeit erkennt, diese im juristi- 
<lb/>schen Sinne verstanden. Er bemerkt ausdrücklich, dass es sich nicht
<lb/>hlos frage, ob Oelfeutlichkeit und Mündlichkeit die bürgerliche Frei- 
<lb/>heit schützen, sondern vor Allem, ob sie den Forderungen der Ge- 
<lb/>rechtigkeit entsprechen. Nichts weiter solle man davon erwarten,
<lb/>als was fruchtbringend für die Gerechtigkeit sei u. s. w. Diesel
<lb/>Vorsichtigkeit ist aber doch die Feder entschlüpft, und ich glaube,
<lb/>was dem bejahrten Praktiker nur Ehre machen kann, dass er die
<lb/>jugendlichen Wünsche der Zeit besser versteht, als er seihst wissen
<lb/>will. Seinem behaupteten Zwecke gemäss hätte er sich nemlich auf
<lb/>Befürwortung der Mündlichkeit beschränken müssen, dies aber wollte
<lb/>er offenbar nicht, und fällt daher durch den beschränkten Zweck in
<lb/>den schon so oft, neuerlich noch von Fölix gerügten Fehler, die
<lb/>Folgen und Eigenschaften der Oeffentlichkeit mit denen der Münd- 
<lb/>lichkeit zu verwechseln. Es geschieht ihm dies schon in der Vorrede
<lb/>S. V., wo er die gegenseitige unmittelbare Gcdanken-Milllieilung
<lb/>vor dem entscheidenden Gericht als den Hauptgrundsatz der Öffent- 
<lb/>lichkeit, sogar mit Beziehung auf den Unterschied von der Münd- 
<lb/>lichkeit, erkennen will; es geschieht ihm ferner, wenn er sagt, durch
<lb/>die Öffentlichkeit des Verfahrens werde der Rechtsfall nach allen
</p>

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                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104 Puchtay Der luquisitions-Prozess.

<lb/>seinen subjectiven und objectiven Eigenschaften klar und lauter vor
<lb/>das Auge des Richters geführt (S. 124.), denn dies geschieht ja
<lb/>nur durch die Mündlichkeit, und es wird für die materielle Erkennung
<lb/>und Durchdringung der Sache gar Nichts ausmachen, ob das Publi- 
<lb/>kum, oder ein gewisser beschränkter Theil desselben — denn Puchta
<lb/>will nur eine angemessene, relative Oelfentlichkeit — stumm zu- 
<lb/>schauend gegenwärtig ist. Es geschieht ihm ferner, wenn er behaup- 
<lb/>tet (S. 128-), dass wir nur auf dem Wege der Oelfentlichkeit aus
<lb/>der Ungewissheit des von dem untersuchenden Richter dem urteilen- 
<lb/>den gelieferten Materials gelangen könnten n. s. w. Die innere Nei- 
<lb/>gung für die Oelfentlichkeit in ihrer wahren Bedeutung zeigt sich
<lb/>bei dem Verfasser auch darin, dass esu ihm gar nicht gelingt, den
<lb/>richtigen Beurtheilungsstandpunkt zu vermeiden, er kann sich dem
<lb/>Einflüsse der politischen Bedeutung seines Stoffes nicht entziehen.
<lb/>Im §. 46. heisst es, dass die Stimme des Volkes unverkennbar für
<lb/>die angegebene Reform sei. (Kann der Verfasser dies nach seiner
<lb/>Theorie vor der öffentlichen Meinung beweisen? und eher beweisen,
<lb/>als dass die Stimme des Volkes für Einführung des Geschworenen-
<lb/>Gerichtes sei? — gewiss nicht, denn das Volk weiss nicht Mehr von
<lb/>0Öffentlichkeit und Mündlichkeit, als von Geschworenen-Gerichten).
<lb/>Es heisst ferner, dass jenes Verlangen nicht etwa das Produkt eines
<lb/>philosophischen Raffinements sei, sondern aus dem gesunden Sinne
<lb/>des Volks hervorgehe, aus dem natürlichen Rechlsgefühl. Hier ist
<lb/>Puchta doch wohl mitten in der politischen Beurtheilung der Sache,
<lb/>und es wäre nur erläuternd hinzuzufügen gewesen, dass das natür- 
<lb/>liche Rechtsgefühl eben jetzt durch die Vorgänge der Zeit lebendig
<lb/>geworden, und nunmehr wieder das in bevormundender Gesetzge- 
<lb/>bung allzu sehr verschlungene Recht, — dieses Ursprüngliche, das
<lb/>nach der*alten Sage selbst nicht die Götter gegeben haben, sondern
<lb/>die Sterne der Vergangenheit — so viel es ausführbar ist, an seiner
<lb/>wahren Quelle geschöpft sehen möchte; dass das Volk wieder die
<lb/>Quelle sein will, weil es fühlt, dass es dies sein kann. Aus dieser
<lb/>Betrachtung würde sich dann in Anwendung auf den Strafprozess
<lb/>etwa ergeben, dass der Inquisitionsprozess mit Allem in und an ihm
<lb/>der Prozess des absoluten Staates ist, des noch in sich geschlossenen
<lb/>Staates mit hlos einer einzigen politischen Berechtigung, und daher
<lb/>für den Staat der Gegenwart eben deswegen ein anderer Prozess
<lb/>nothwendig ist, weil der Staat ein anderer ist. Doch gegen diese
<lb/>Folgerungen aus seinen hingeworfenen Sätzen wird sich Puchta
<lb/>wohl verwahren.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. v. Woringen zu Freiburg. 105

<lb/>Er bemerkt zum Schlüsse, dass es übrigens mit der Einführung
<lb/>des Anklageverfahrens mit Oeffentlichkeit und Mündlichkeit noch
<lb/>nicht gethan sei, dass noch andere, zum Theil freilich bedenkliche
<lb/>Fragen, in Erwägung kämen, wohin gehöre: Ob auch die Staats-
<lb/>Anwaltschaft eingeführt werden solle, ob etwa gar auch das Ge- 
<lb/>schworenen-Gericht, oder ob der Richter auch über die Thatfrage
<lb/>entscheiden soll, und ob mit oder ohne Beweisregel; ob ferner eine
<lb/>Berufung gestattet werden und dann die öffentliche Verhandlung wie- 
<lb/>derholt werden solle? Die Beantwortung dieser Fragen würde zum
<lb/>Theil dem Verf. wohl besonders schwierig werden, wenn er seinen
<lb/>beschränkten Zweck dabei nicht fester hielte, oder ganz aufgäbe.
<lb/>Er begnügt sich hier, sie nur aufzuwerfen mit dem — allerdings
<lb/>unzweifelhaften — Resultate zufrieden, dass das bisherige Unter- 
<lb/>suchungs-Verfahren moralisch unmöglich geworden, und durch eine
<lb/>Reform, die das Wesen nicht angreifen soll, auch nicht zu helfen
<lb/>ist. Er kömmt dann darauf zurück, dass jedenfalls ein inquisitori- 
<lb/>sches Vorverfahren nicht werde entbehrt werden können, und geht
<lb/>so zur zweiten Abtheilung seines Buches über, in welcher die Grund- 
<lb/>sätze des Untersuchungsverfahrens mit praktischer Erfahrung geschil- 
<lb/>dert werden.

<lb/>Dieser zweiten Abtheilung ist unbedenklich der grössere Werth
<lb/>beizulegen. Man hat zwar neuerlich, seitdem gestrebt werden musste,
<lb/>den Inquisitionsprozess den Forderungen der Zeit anzupassen und ihn
<lb/>auch für den vorgeschrittenen Staat tauglich zu erhalten und zu ent- 
<lb/>wickeln, die Aufmerksamkeit schon besonders auf die Unlersuchungs-
<lb/>führung gerichtet, und sich bemüht, den grade in dieser Periode
<lb/>des Prozesses möglichen, selbst unläugbar im Schwange gehenden
<lb/>Ungerechtigkeiten, Bedrückungen und Quälereien, durch Verbindung
<lb/>einer nobleren Gerechtigkeit mit dem praktischen Bedürfnisse ent- 
<lb/>gegen zu arbeiten. Hier ist vorzüglich v. Jagemann’s wohlbe- 
<lb/>kanntes Buch über die Untersuchungskunde anzuführen, welchem
<lb/>gelungen ist, einen sehr wohltätigen Einfluss auf die Praxis zu ge- 
<lb/>winnen. Puchta nun fiefert eine Darstellung, die gewiss selbst der
<lb/>erfahrene und wohlgesinnte Inquirent mit Vergnügen und Nutzen
<lb/>lesen wird, wenn gleich wesentlich Neues nicht beigebracht, nur
<lb/>Batli und Winke gegeben werden sollen, wie die einzelnen richter- 
<lb/>lichen Handlungen zweckmässig vorzunehmen, und den stets ver- 
<lb/>schiedenen Umständen gemäss einzurichten sind. Mangelhaft ist die
<lb/>Darstellung nur, weil mehr geschehen kann, insbesondere aber, weil
<lb/>der Zweck des Verfs. war, zugleich zum Nutzen künftiger Gesetz-
</p>

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                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>. 106 Biener, Ueb. &lt;1. Verbesser, d. Criminalverfahr. in Deutschland.

<lb/>gebung zu schreiben. Wohl wird sein Rath und seine Erfahrung
<lb/>dabei benutzt werden können, allein jenem Zwecke gemäss hätte
<lb/>hauptsächlich gestrebt werden müssen, die Gränzen des richterlichen
<lb/>Ermessens in der Untersuchungsführung thunlichst zu bezeichnen,
<lb/>aufzusuchen, wie weit das Gesetz bestimmte Vorschriften über die
<lb/>einzelnen Handlungen enthalten kann, z. B. Bedingungen der Haus- 
<lb/>suchung, der Verhaftung, wie weit dann ausserhalb dieses Umkreises
<lb/>etwa durch mehr allgemeine Vorschriften die richterliche Thätigkeit
<lb/>noch geleitet und dadurch beschränkt werden kann. Ueherall soll
<lb/>das richterliche Ermessen nur das Complement des Gesetzes sein,
<lb/>und so weit es möglich ist, das erstere zu binden, so weit muss es
<lb/>auch gebunden werden.

<lb/>Nicht als ein Mangel anzusehen, aber zu bedauern ist es end- 
<lb/>lich, dass P. die Untersuchungsführung nicht auch mit Rücksicht auf
<lb/>das Institut der Staats-Anwaltschaft seiner Betrachtung unterzog.
<lb/>Diese wird eingeführt werden, und dadurch das Vorverfahren eine
<lb/>wesentlich andere Form erhalten.

<lb/>Ich wende mich nun zu Biener, neben dem vollkommenen
<lb/>Praktiker den Mann zu hören, der den Strafprozess vielleicht am
<lb/>gelehrtesten begreift,. Er ist aber auch ein Mann von einfacher,
<lb/>edler Gesinnung, der mit Ruhe seine Meinung klar, ohne viel Um- 
<lb/>schweif zu sagen weiss, ein Mann von wenig, aber für das, was er
<lb/>meint, erledigenden Worten. Dies anerkennend, kann ich gleich- 
<lb/>wohl in der Sache mit ihm kaum irgendwo einverstanden sein; es
<lb/>kann zwar nur erfreulichen Eindruck machen, wenn er auf so ver- 
<lb/>schiedenem Wege zu denselben Resultaten gelangt, welche Puchta
<lb/>und neben ihnen Wer, der unbefangen geblieben, nicht? als noth-
<lb/>wendig erkannt hat. Aber den Weg, welcher Biener dahin führt,
<lb/>wird man nicht den richtigen nennen können. Er wird dem Vorwurfe
<lb/>nicht entgehen können, dass er in der emsigen Neigung zu histori- 
<lb/>scher Forschung sich zu sehr geschlossen hat gegen die lebendige
<lb/>Gegenwart, die nun einmal der Boden ist, in welchem die Reform- 
<lb/>frage wurzelt. Daher gewinnt Biener auch kein volles Resultat,
<lb/>er kömmt auf seinem Wege nicht weit genug.

<lb/>Seine Abhandlung soll durch Besprechung der neueren informa- 
<lb/>torischen Vorschläge die früheren geschätzten Beiträge zur Geschichte
<lb/>des Inquisitions-Prozesses und des Geschworenen-Gerichts ergänzen.
<lb/>Er beginnt damit, die Vorzüge und Mängel des gemeinrechtlichen
<lb/>Verfahrens kurz zusammen zu stellen. Gleich hier muss ich einige
<lb/>Noten hinzufügen. Gleich hier zeigt es sich, wie sehr dem Theore-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0107.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Br. v. fVoringen zu Freiburg. 107

<lb/>tiker die Dinge oft anders erscheinen als dem Praktiker; denn die- 
<lb/>ser wird wissen, dass die angeführten Vorzüge leider nicht so ge- 
<lb/>sichert sind, wie Jener ohne weiteres voraussetzt. Aber nicht nur
<lb/>Das lässt sich sagen. Als erster Vorzug wird die Trennung des
<lb/>untersuchenden und entscheidenden Gerichts, als Garantie gegen
<lb/>Befangenheit, aufgestellt. Diese Einrichtung ist indessen ein Vor- 
<lb/>zug des Inquisitions-Prozesses nur gegenüber dem früheren Anklage-
<lb/>Prozess, sie ist jetzt ein Grundsatz alles Strafprozesses. Der zweite
<lb/>Vorzug soll sein die zuverlässige Eixirung des Ermittelten durch
<lb/>Protokolle; allein die Zuverlässigkeit, also das, was allein ein Vor- 
<lb/>zug sein würde (vorausgesetzt, dass ihn andere Prozessformen ent- 
<lb/>behren müssten), ist nicht garantirt, und eine zureichende Garantie
<lb/>auch nicht einmal dafür ohne Umgestaltung des Verfahrens zu er- 
<lb/>langen, wie Puchta hinlänglich gezeigt hat. Dieser klagt die Un- 
<lb/>sicherheit des geschriebenen Prozesses als einen Hauptmangel an;
<lb/>Biener sucht an derselben Stelle einen Vorzug; er befindet sich
<lb/>aber nur in der Theorie. Als dritter Vorzug erscheint die Unab- 
<lb/>hängigkeit des Richters. Hier muss man zugeben, dass zwar die
<lb/>Unabhängigkeit desselben von der öffentlichen Meinung dadurch ge- 
<lb/>sichert ist, dass eine öffentliche Meinung über Dinge, deren genauer
<lb/>Zusammenhang nicht bekannt wird, sich nicht gut bilden kann; sollte
<lb/>aber die Unabhängigkeit von dem Einflüsse des Staats durch die
<lb/>Unabsetzbarkeit, wie Biener glaubt, ebenso verbürgt sein? An
<lb/>Nachtheilen und Vortheilen für den Beamten hat die Staatsgewalt
<lb/>volle Hände, Man wird sagen, es sei abscheulich, vorauszusetzen,
<lb/>sie könne davon zum Zwecke ihr günstiger Wendung des Rechts
<lb/>Gebrauch machen wollen, allein es handelt sich um Sicherheit, und
<lb/>man müsste die Berufung auf die Unabsetzharkeit als Mittel gegen
<lb/>ungerechten Einfluss, ja das Gesetz der Unabsetzbarkeit seihst auch
<lb/>und zuerst abscheulich nennen. Hievon abgesehen ist übrigens die
<lb/>Unabhängigkeit, oder besser Unabsetzbarkeit, kein Vorzug des In- 
<lb/>quisitions-Prozesses, es ist nicht nöthig, sie irgend einer Reform zu
<lb/>opfern, mithin auch nicht, den Inquisitions-Prozess deshalb beizu-
<lb/>behalten. Der vierte aufgeführte Vorzug ist die Unparteilichkeit,
<lb/>welche B. durch die Motivirung der Urteile für garantirt hält. Hier
<lb/>irrt sein gutes Vertrauen. Zweifler werden einwenden, dass die An- 
<lb/>gabe der Motive, je dehnbarer ein Recht ist, desto leichter nur als
<lb/>eine Darstellung der Sache angesehen werden dürfe, die auch par- 
<lb/>teiisch sein kann. Man kann auch Motive aus der Luft greifen oder
<lb/>sonst wie zurecht machen, ohne dass cs ihnen gleich anzusehen wäre;
</p>

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               <p>

                  <lb/>108 Biener, Ueb. d. Verbesser. d. Criimnalverfahr. in Deutschland.

<lb/>sie erhalten schon dadurch Gewicht, dass man sie kühn hinsetzt.
<lb/>Man kann Zweifelhaftes durch passende Wendungen als minder zwei- 
<lb/>felhaft, ja als unzweifelhaft behaupten, und zwar (und das macht die
<lb/>Sache am Meisten bedenklich) Alles mit dem zufriedenen Bewusst- 
<lb/>sein der Gerechtigkeit. Die Befreiung des Anzeigen-Beweises wird
<lb/>vollends das geöffnete Thor für diese Kläglichkeit sein. Wir haben
<lb/>aus jüngsten Tagen an dem erstinstanzlichen, wahrhaftig nicht aus
<lb/>den Thatsachen, sondern aus der prozesslichen Verwebung dersel- 
<lb/>ben herausgewachsenen Urtheile gegen Jordan ein grossartiges Bei- 
<lb/>spiel, welches Jeden, dem das Recht etwas werth ist, mit finsterem
<lb/>Ernste erfüllen muss. Endlich macht Biener noch die Zulässigkeit
<lb/>von Rechtsmitteln als einen Vorzug geltend, und dies ist allerdings
<lb/>einer des gemeinen Prozesses vor dem Jury-Prozess, so wie dieser
<lb/>in Frankreich eingerichtet ist. Aber als wahrer Vorzug würde doch
<lb/>jenes nur dann zu nennen sein, wenn allein der Inquisitions-Prozess
<lb/>desselben fähig wäre, und auch dann nur unter der Voraussetzung,
<lb/>dass nicht ein anderes Verfahren die Rechtsmittel entbehrlich machte.

<lb/>Mit den Vorzügen ist es demnach misslich beschaffen. Auf der
<lb/>andern Seite findet Biener acht mangelhafte Einrichtungen, und
<lb/>dieselben sind w ohl begründet. Doch darf man nicht übersehen, dass
<lb/>auch diese Mängel zum Theil solche sind, die nicht in dem Wesen
<lb/>des Inquisitions-Prozesses ihren Grund haben, welchen vielmehr Ein- 
<lb/>zelverbesserungen abhelfen könnten. Dahin gehört die oft beklagte
<lb/>Beschränkung der Verteidigung, ferner, dass die verschiedenen
<lb/>Stadien der Untersuchung nicht streng genug gesondert werden, und
<lb/>dass die Resultate und Gründe der Urtheile nicht öffentlich bekannt
<lb/>gemacht werden. Zu denjenigen Fehlern dagegen, welche dem In- 
<lb/>quisitions-Prozesse eigentümlich sind, gehört die Doppelstellung des
<lb/>untersuchenden Richters, dass ferner die urteilenden Richter nur
<lb/>nach Akten, ja nur nach einer Relation urteilen, ferner die Lang- 
<lb/>samkeit des Verfahrens überhaupt, und endlich, dass auf überzeu- 
<lb/>gende Anzeigen die volle Strafe nicht ausgesprochen werden kann.
<lb/>Bei der Besprechung der Reformvorschläge nimmt Biener auch auf
<lb/>die Mängel der zweiten Art fast allein Rücksicht, mit Ausnahme des
<lb/>zuletzt genannten, den er nicht für eine Eigentümlichkeit des ge- 
<lb/>meinen Prozesses ansicht. Dafür berücksichtigt er den Mangel der
<lb/>Bekanntmachung der Urtheile, woran sich später seine Ansicht über
<lb/>das hinlängliche Maas an (-Öffentlichkeit anknüpfen soll.

<lb/>Aus den Mängeln ergeben sich demVerf. die dringenden Forde- 
<lb/>rungen: der Anerkennung des Richters als Klägers von Amtswegen,
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn, Professor I)r. v. WDringen zu Freiburg. 100

<lb/>als eines Fiskal, mit entgegenstehendem Defensor; der Mündlichkeit
<lb/>vor dem erkennenden Gerichte; der Oeffentlichkeit der Urtheile und
<lb/>der Gründe. Hiemit findet er die nähere Erwägung der neueren De- 
<lb/>form vors eh läge nothwendig. Er bezeichnet im Voraus seinen Stand- 
<lb/>punkt; er will nicht mit den praktischen Juristen blos einzelne Ver- 
<lb/>besserungen, nicht mit den liberalen Anklage-Prozess, Oeflentlichkeit,
<lb/>Mündlichkeit, oder Geschworenen-Gerichte aus politischen Rücksich- 
<lb/>ten befürworten, sondern als historischer Jurist, durch Beachtung
<lb/>der allmüligen Ausbildung und Umbildung des Prozesses in Deutsch- 
<lb/>land, in dessen Elementen, wenn sie gleich antiquirt sein sollten, er
<lb/>die Mittel zur Abhülfe sieht, zu helfen suchen, ohne jedoch Erfah- 
<lb/>rungen aus fremden Ländern unberücksichtigt zu lassen. Gegen die- 
<lb/>sen Standpunkt Hesse sich Nichts einwenden, wenn man verstehen
<lb/>dürfte, dass Veraltetes nur alsdann etwa ganz Neuem vorgezogen
<lb/>werden solle, wenn und weil jenes zur Gegenwart passender und
<lb/>besser als dieses ist; allein dass es so nicht gemeint sei, ergiebt
<lb/>das Folgende.

<lb/>Der Verf. prüft zunächst den Vorschlag, den accusatorischcn
<lb/>Prozess mit einem Staats-Anwalt einzuführen, und findet denselben
<lb/>sehr geeignet, weil dadurch der Richter von der Function des An- 
<lb/>klägers entbunden und so vollendete Gleichmäßigkeit herbeigeführt
<lb/>werde. Er schenkt aber diesem Vorschläge besondere Vorliebe,
<lb/>weil sich naclnveisen lässt, dass das Institut der Kläger von Amts- 
<lb/>wegen nicht nur sonst überall in Europa seit dem 14. Jahrhundert
<lb/>verbreitet war, sondern auch in Deutschland entstand, als das Akku- 
<lb/>sationsprinzip sank, die Einsicht aber gewonnen war, dass Verbre- 
<lb/>chen von Staatswegen verfolgt werden müssten. Die Entwickelung
<lb/>des Prozesses als akkusatorischen mit öffentlichem Ankläger wurde
<lb/>gehindert durch den aus der italienischen Praxis eindringenden In- 
<lb/>quisitionsprozess, die später erscheinenden Fiskale mit beschränkten
<lb/>Befugnissen sind die Reste der unterbrochenen Entwickelung. Also
<lb/>die Geschichte empfiehlt das Verfahren mit einem Öffentlichen An- 
<lb/>kläger. Noch mehr geschichtlichen Boden hätte Bi euer gewinnen
<lb/>können, wenn er die Aufnahme des Inquisitionsprozesses in ihrer
<lb/>politischen Bedeutung gewürdigt hätte. Der italienische Prozess ist
<lb/>doch nicht lediglich deswegen nach Deutschland gekommen, weil er
<lb/>in Italien galt? Die Gültigkeit, die Entwickelung im kanonischen
<lb/>Recht sind nur Anbietungen, deren Annahme davon abhing, ob da,
<lb/>wo das Neue hingebracht werden sollte, der Boden günstig war,
<lb/>oder auch etwas in der Entwickelung der Zeit Liegendes dadurch
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0110.tif"
                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110 jBiener, Ueb. d. Verbesser. (3. Criminalverfahr. in Deutschland,

<lb/>unterstützt werden konnte. Es war aber die Zeit in welcher die
<lb/>Bildung absoluter Regenten-Gewalt die Bewegung der Geschichte
<lb/>war, und der Inquisitionsprozess ist grade der Prozess des sog. ab- 
<lb/>soluten Staats; denn in diesem kömmt alles Recht vom Regenten, so
<lb/>dass man selbst das Volksrecht, — es war eben noch da — nur an- 
<lb/>erkannte, weil man wagte, eine stillschweigende Genehmigung zu
<lb/>unterstellen; wo alles Recht in dem Regenten ist, da kann die Noth-
<lb/>wendigkeit einer unabhängigen Verwirklichung nicht gedacht werden,
<lb/>der Richter kann nicht stehen ausserhalb des Interesse der Lex ani- 
<lb/>mata; wenn er dem Regenten dient, so dient er dem Staate, denn
<lb/>in weiterer Wirklichkeit existirt derselbe noch nicht. Eine Betrach- 
<lb/>tung dieser Zusammenhänge würde wenigstens als Fingerzeig für die
<lb/>Gegenwart dienen können, Biener’s historische Erwägung kann dies
<lb/>nicht. Es ist zwar das Resultat anzunehmen, wenn es gegenwärti- 
<lb/>gem Bedürfnisse entspricht, aber es ist auch nur eben deswegen an- 
<lb/>zunehmen. Jener geschichtliche Vorgang ist bei unserer heutigen
<lb/>Reformfrage völlig ohne Gewicht. Biener aber will ihn wirklich
<lb/>benutzen, und sofort kömmt er zu weit, oder vielmehr für unsre Zeit
<lb/>nicht weit genug und das Resultat verschwendet ihm wieder. Nach- 
<lb/>dem er nemlich die Entwickelung der drei Abstufungen des Prozesses,
<lb/>der General-Inquisition, der summarischen und der Spezial-Inquisi- 
<lb/>tion (im engem Sinne), so wie die Vorzüglichkeit derselben gezeigt
<lb/>hat, glaubt er die Frage, wie und wann der Staats-Anwalt in dem
<lb/>so gegliederten Prozesse thätig zu werden habe, dahin entscheiden
<lb/>zu müssen, dass derselbe nicht als promovens inquisitionem, sondern
<lb/>in der Form eines Anklägers auftreten müsse, weil im Mittelalter
<lb/>und im 16. Jahrhundert nur ein förmlicher Ankläger vom Amtsw egen
<lb/>anerkannt wurde; dass ferner der Staats-Anwalt erst in dem dritten
<lb/>Stadium mit einer förmlichen Anklage würde aufzutreten haben,
<lb/>weil es in Deutschland das Gewöhnliche gewesen, dass der Richter
<lb/>erst inquirirte und am Schlüsse der Fiskal zur Anklage exzitirl wurde.
<lb/>Hier ist er ausserhalb aller Reformvorschläge, die sieh auf gegen- 
<lb/>wärtiges Bedürfniss beziehen, die er aber grade prüfen will. Das
<lb/>Institut der Staats-Anwaltschaft nahm man in Berathung in der Ab- 
<lb/>sicht, ihm eine materielle und wahre Bedeutung einzuräumen, nicht
<lb/>um dem Prozesse dadurch nur eine Schlussform hinzuzufügen, die
<lb/>den Anwalt zu einer Art Referenten machen würde. Es soll durch
<lb/>den Staats-Anwalt — und B, selbst macht darauf aufmerksam —
<lb/>der untersuchende Richter von seiner Doppelstellung dem Angeklag- 
<lb/>ten gegenüber befreit werden, es soll möglich werden, dass der
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0111.tif"
                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr, v. Woringen zu Freiburg. 111

<lb/>Richter von dem ihm eigen gewordenen polizeilichen Eifer geheilt
<lb/>werde, und den rechten richterlichen Eifer wiederfinde, damit jene
<lb/>Ungerechtigkeiten und Misshandlungen, welche nicht blos den Ange- 
<lb/>klagten und oft den Unschuldigen, welche die Ehre des Volks kränken,
<lb/>endlich ihr Ende finden. Davon wird Nichts erreicht, wenn ein
<lb/>Staats-Anwalt nur dem entscheidenden Richter gegenüber auftrilt.
<lb/>Man kann bei der Einführung dieses Instituts jene frühere Erschei- 
<lb/>nung desselben nur beachten, insofern sie die frühere Wirksamkeit
<lb/>des Begriffes beurkunden, die Einrichtung selbst aber wird man
<lb/>dem Begriffe allein gemäss zu gestalten haben. Jede Zeit hat die
<lb/>ihr eigene Bestimmung des Begriffes aufzustellen und daher ist cs
<lb/>richtiger, wenn neuere Gesetze, wie insbesondere der badische Ent- 
<lb/>wurf, die Staats-Anwaltschaft des französischen Prozesses mit Be- 
<lb/>rücksichtigung der einheimischen Bedürfnisse und ohne sich des ver- 
<lb/>alteten Fiskalats im mindesten zu erinnern, nachzubilden juchen,
<lb/>denn der französische Prozess hat eine dem Standpunkte der Zeit
<lb/>entsprechende Gestalt des Begriffes des Instituts aufzuweisen. Die
<lb/>Gesetzgebungen werden dabei nur zu berücksichtigen haben, wie
<lb/>sehr durch die Unvollkommenheit des Gesetzes in der französischen
<lb/>Praxis das Institut sich verdorben zeigt. Besonders im Anfänge der
<lb/>Verfolgung ist der Angeklagte der gerichtlichen Polizei viel'zu sehr
<lb/>in die Hände gegeben und bekanntlich viel stärkeren Misshandlungen
<lb/>ausgesetzt, als in Deutschland in neuerer Zeit noch möglich sind.
<lb/>Die Verbindung der polizeilichen und richterlichen Eigenschaft ist
<lb/>zwar herabwürdigend für die letztere, für die erstere aber mildernd;
<lb/>sobald diese allein wirkt, nimmt sie den feindseligen Charakter an,
<lb/>welcher bis zum Gelüst wird Verbrechen zu entdecken und zu ver- 
<lb/>folgen. Daher bedarf das Institut der Staats-Anwaltschaft fester
<lb/>und kategorischer Bestimmungen, die ihm seine Gränzen haarscharf
<lb/>vorzeichnen. In diesem Betracht hat Rintel Vorschläge gemacht,
<lb/>welche unten berührt werden sollen.

<lb/>In Betreff der Verteidigung wird man mit dem Verf. — nur
<lb/>ohne sich mit ihm auf die altdeutsche Sitte zu berufen — einver- 
<lb/>standen sein, wenn er dafür ist, dass schon in dem zweiten Stadium
<lb/>des Prozesses, also sobald ein Verdächtiger persönlich direkt und
<lb/>strenger angegriffen wird, demselben das Recht gegeben w erde, einen
<lb/>Verteidiger zu fordern. Es ist nötig, dass die Bestimmung, oh
<lb/>die Sache für ein neues Stadium reif geworden, auf einer Prüfung
<lb/>der Gründe für und w ider beruhe, und wenn die Anklage-Gründe
<lb/>durch den Staats-Anwalt aufrecht erhalten werden, wenn er das
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0112.tif"
                   n="112"
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               <p>

                  <lb/>112 Biener, Ueb. d. Verbesser. d. Criminalverfahr. in Deutschland.

<lb/>Dekret der Weiterführung des Prozesses beantragt, so wird die be- 
<lb/>sondere Vertretung der Defensions - Gründe ohne Verletzung der
<lb/>Gerechtigkeit nicht versagt werden dürfen.

<lb/>Weiter prüft nun Biener, S0102. ff. den Vorschlag, Geschwore-
<lb/>nen-Gerichte einzuführen. Nur den juristischen Charakter des Instituts
<lb/>beachtend, führt er an, was man zu Gunsten desselben heigebracht,
<lb/>und widerlegt Dies, aber sehr kurz und unzulänglich; er findet dann,
<lb/>was gegen die Jury gesagt werden kann, überwiegend, und schliesst
<lb/>demnach mit Verwerfung des Vorschlages. So leicht ist derselbe
<lb/>indessen nicht zur Seite zu schieben, selbst abgesehen von der, wenn
<lb/>man einmal erledigen will, unzulässigen Beschränkung der Unter- 
<lb/>suchung auf die juristische Bedeutung des Instituts. Bei dem littera-
<lb/>risehen Stand der Frage kann ich es nicht für nölhig halten, auf
<lb/>Biener’s Ansicht näher einzugehen, sie soll auch nicht für neu und
<lb/>eigentümlich gelten; nur das sei bemerkt, dass er den Vorzug des
<lb/>Geschworenen-Gerichts vor dem deutschen Inquisitions-Gericht, der
<lb/>durch die Möglichkeit der Verurtheilung auf Anzeigen entsteht, nicht
<lb/>beseitigt hat. Er beruft sich nur darauf, dass die Meinung, der
<lb/>Art. 22. verbiete die Verurtheilung, irrig sei, weil — wie Bauer
<lb/>so eifrig verfochten hat — der Art. zugleich mit der Tortur ungül- 
<lb/>tig geworden sei, mithin das Rom. Recht wieder eintrete. Allein
<lb/>ist denn Dies so ausgemacht, dass man es, ohne Hinweisung auf die
<lb/>stets viel verbreitete entgegengesetzte Ansicht, als richtig hinstellen
<lb/>darf? Ich habe den genügenden Beweis noch nicht vernommen, und
<lb/>kann nur der Ansicht noch zugethan bleiben, dass der Art. 22. nicht
<lb/>deswegen geschrieben worden ist, weil man die Tortur anwenden
<lb/>konnte, sondern dass er aus der Erkenntniss der Natur der Anzei- 
<lb/>gen nothwendig hervorging und daraus, dass ein auf suhjectiver
<lb/>Ueberzeugung beruhender Ausspruch als Wahrheit nicht garantirt ist.
<lb/>Ist dies aber so, so ist es auch verwerflich, die Richter zur Verur- 
<lb/>theilung auf Anzeigen zu bevollmächtigen, und damit ein Grund für
<lb/>die Einführung der Jury vorhanden, der gar nicht zu beseitigen ist.
<lb/>Dass sieh gar Vieles gegen diese Einführung sagen lässt, von dem
<lb/>einen wie von dem anderen Standpunkt, das können auch die Freunde
<lb/>des Instituts, zu denen ich mit Ueberzeugung gehöre, nicht leugnen.
<lb/>Vieles aber auch kann durch die Einrichtung desselben auf deutschem
<lb/>Boden ausgeglichen werden. Nur ein Bedenken will ich hier berüh- 
<lb/>ren, weiches mir das Wesentlichste zu sein scheint. Die feine Ent- 
<lb/>wickelung des deutschen Strafrechts, wie sie aus dem unablässigen
<lb/>Bestreben, dem Prinzip der möglichst exacten Gerechtigkeit Genüge
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0113.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>Ilee, von Hrn. Professor JJr, v. Woringen zu Freiburg. 113

<lb/>zu thun, hervorging, hat jenes zu einer so zusammengesetzten, philo-
<lb/>sophirenden Wissenschaft erhoben, dass die konkrete Anwendung
<lb/>durch Geschworenen-Gerichte, völlig der erkannten Gerechtigkeit
<lb/>genügend, nicht möglich sein wird. Die Verminderung der Unter- 
<lb/>scheidungen aber, würde zugleich schon gesetzliche Verminderung
<lb/>der Gerechtigkeit sein, und man darf sie nicht billigen, je mehr es
<lb/>der Stolz der deutschen Theorie genannt werden muss, auf wissen- 
<lb/>schaftlichem Wege jene genau abwägende Gerechtigkeit gefunden zu
<lb/>haben. Vergleicht man dies Bedenken mit der Unfähigkeit der deut- 
<lb/>schen Beweistheorie zu jeder Erweiterung, so erscheint ein Conflikt
<lb/>böser Art, hier eine Nöthigung, und dort der Widerspruch der Ge- 
<lb/>rechtigkeit seihst, die Jury aufzunehmen.

<lb/>S. 108. prüft B. den Vorschlag, Öeffentlichkcit einzuführen.
<lb/>Oeffentlichkeit ist seiner Ansicht nach, wenn Jeder, der durch liecht
<lb/>oder Pflicht sich zu Icgitimiren im Stande ist, verlangen kann, voll- 
<lb/>ständig und unmittelbar von der Sachlage unterrichtet zu werden;
<lb/>diese Oeffentlichkeit findet er nothwendig. Zu den Legitimirten ge- 
<lb/>hören der Angeschuldigte und die Urtheiler unbedingt, aus der Pflicht
<lb/>der Letztem geht das Hecht hervor, bei der Schlussverhandlung gegen- 
<lb/>wärtig zu sein, die Personen, welche sic psychologisch beurtheilen
<lb/>sollen, selbst zu sehen. Eine gleiche Berechtigung des Publikums
<lb/>dagegen hält B. für nicht begründet. Er unterscheidet philosophi- 
<lb/>sche, historische und politische Gründe, welche dafür gesucht wor- 
<lb/>den. Wegen der ersteren verweiset er auf Ab egg und erkennt die
<lb/>von demselben beigebrachten philosophischen Gründe zwar an, glaubt
<lb/>jedoch, dass sie nur ein Recht auf Veröffentlichung der Urthcile er- 
<lb/>weisen könnten. In Bezug auf die historischen Gründe zeigt B.,
<lb/>wie schon Feuerbach gethan, dass die altdeutsche Gerichts-Oeffent-
<lb/>liehkeit etwas ganz Anderes gewesen sei, als die jetzt geforderte,
<lb/>weil ja zu jener Zeit das Volk verpflichtet gewesen zu erscheinen,
<lb/>da es hei der Sache zu thun hatte. Oh endlich höhere politische
<lb/>Gründe für eine Berechtigung des Publikums beizubringen, will B.
<lb/>nicht näher prüfen, er bemerkt jedoch, dass eine allgemeinere Oeffenl-
<lb/>lichkeit keine grossem Mängel hervorbringen könne.

<lb/>Ein Recht des Volkes auf Oeffentlichkeit der Strafverhandlungon
<lb/>in dem Sinne einer positiven und anerkannten Berechtigung, eines
<lb/>Erscheinung gewordenen Rechtsbegriffes, lässt sich für das deutsche
<lb/>Volk freilich nicht behaupten. Man möchte eben ein solches Recht
<lb/>erlangen. Es wird nun darauf ankommen, oh ein Begriff dahinter
<lb/>steckt, ob es so ist, dass man bestimmt und äusserlich gemacht haben
<lb/>Krit. Jahrb. f.D.KW. Jahr-.IX. H.H. 8
</p>

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                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114 Biener, Ueb. d. Verbesser, d. Criminalverfahr. in Deutschland.

<lb/>möchte, wessen man sich als ein Recht bewusst geworden. Zu dem
<lb/>Ende hat man sich nach höheren politischen oder philosophischen
<lb/>Gründen mit Recht umzusehen; historische, daher genommen, dass
<lb/>einmal, ähnlich oder verschieden, OefFentlichkeit bestanden hat, sind
<lb/>dabei anzuführen, insofern dadurch eine positive Manifestation des
<lb/>Begriffes nachgewiesen wird, und sie sind gewiss von Bedeutung,
<lb/>wenn auch das ehemalige Institut äusserlich ein anderes war, es wäre
<lb/>denn, dass es gar nicht aus demselben Begriffe sich erhoben hätte.
<lb/>Es ist interessant, hier Abegg’s Ansicht zu vergleichen. Er geht in
<lb/>seinen Beiträgen zur Strafprozess-Gesetzgebung davon aus, 8.116. ff.,
<lb/>dass Recht und Rechtspflege etwas Allgemeines seien, dass der Be- 
<lb/>griff des Rechts den Charakter der Allgemeinheit und Oefifentlichkeit
<lb/>habe, und dass daher dieser Charakter sich auch äusserlich bekun- 
<lb/>den müsse. Wo die Gesammtheit das Strafrecht übe, da herrsche
<lb/>stets die OefFentlichkeit. Ihr Untergang sei nicht aus dem Begriffe,
<lb/>sondern durch den Zufall der politischen Entwickelung herbeigeführt
<lb/>worden. Der einzelne Rechtsfall betreffe nicht nur den Betheiiiglen,
<lb/>sondern auch Alle, die Gesammtheit, deren Interesse die Gerechtig- 
<lb/>keit sei* Daher denn das Recht der Gesammtheit sich zu überzeu- 
<lb/>gen, dass die Gerechtigkeit wohl gehandhabt werde u. s. w. Dies
<lb/>sei die rechtliche Bedeutung der OefFentlichkeit, in Bezug auf die
<lb/>politische Seile der Frage sei wenigstens Heimlichkeit durch keine
<lb/>Art der Verfassung bedingt oder geboten.

<lb/>Diese Beweisführung geht wohl von Wahrheiten aus, doch hält
<lb/>Biener sie mit Recht für nicht erledigend, ja nicht einmal, was er
<lb/>ihr noch zugestehen will, lässt sich die Nolhwendigkeit der Publika- 
<lb/>tion der Urtheile daraus folgern. Gewiss ist das Recht etwas Allge- 
<lb/>meines, allein folgt daraus, dass auch die Rechtspflege? wenn man
<lb/>ihrer sicher ist, gewiss nicht. Gewiss ferner hat der Begriff des
<lb/>Rechts den Charakter der Allgemeinheit und OefFentlichkeit, und der- 
<lb/>selbe hat sich auch äusserlich zu bekunden, allein besteht diese Be- 
<lb/>kundung in der Oefifentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen?
<lb/>Wieder ist es richtig, dass wo die Gesammtheit das Strafrecht übt,
<lb/>da auch die OefFentlichkeit herrscht, allein findet sich nicht grade
<lb/>hierin ausgesprochen, dass eben die Ausübung des Rechts durch die
<lb/>Gesammtheit der Grund der Herrschaft der OefFentlichkeit ist? Da- 
<lb/>von scheinen Feuerbach und Biener auszugehen, wenn sie sich
<lb/>darauf berufen, dass jene alte OefFentlichkeit eine ganz andere Ein- 
<lb/>richtung gewesen sei, eine ihrem Grunde nach andere, deren Begriff
<lb/>mithin nicht derselbe der jetzt geforderten Oefifentlichkeit ist. Diese
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0115.tif"
                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>lice, von Hrn. Professor Dr. v. Woringen zu Freiburg. 115

<lb/>Folgerung geht indessen wieder zu weit und ist unrichtig, weil sie
<lb/>aber aus Biener’s Vergleichung der historischen Oeffenllichkeit her-
<lb/>vorgeht, sofern er wegen der Verschiedenheit des alten Institutes
<lb/>dessen heutige Nutzanwendung nicht zulässt, so zeigt sich an ihr,
<lb/>dass seine Ansicht zu wenig historisch ist, denn sie haftet an der
<lb/>Aeusserlichkeit und geht dem Begriffe nicht nach. Die Oeflent-
<lb/>lichkeit ist vorzugsweise ein staatliches Institut, die höhere poli- 
<lb/>tische Seite der Frage, den Zusammenhang mit der Gestaltung des
<lb/>Staates kann man schlechterdings nicht ausserhalb der Betrach- 
<lb/>tung liegen lassen, man hat davon auszugehen. So lange das Volk
<lb/>das lebendige Recht, und noch nicht ausserhalb ihm das Recht be- 
<lb/>stimmt ist, kann es natürlich keine Entscheidung geben, als durch
<lb/>das Volk; das Recht ist nur in ihm. Daher muss der Freie bei
<lb/>Strafe das Recht mit schöpfen helfen. Die Richter haben das Volk
<lb/>als Gesetz vor sich. Die Manigfaltigkeit des Rechts macht die Ope- 
<lb/>ration schwierig, das Recht geben wird Wissenschaft, bis es geschrie- 
<lb/>ben und in Gesetzbücher eingefangen ist; man befragt dann diese
<lb/>und nicht mehr das Volk darum. Diese Umwandlung geht aber nicht
<lb/>vor sich ohne den innigsten Zusammenhang mit der Entwickelung
<lb/>der Macht, welche überall den Vortheil daraus zieht, welche an sich
<lb/>zu nehmen hat — das ist ihre Pflicht — was das Volk aufgeben
<lb/>muss, und deren Gesetzgebung mit der Aufgabe beginnt, das Recht
<lb/>nicht in Manigfaltigkeit aufgehen zu lassen. Gleichwohl aber ist das
<lb/>Recht im Gesetzbuche dasselbe Volksrecht, es ist stets die Darstel- 
<lb/>lung des Verständnisses der Rechtsideen eines Volkes zu einer Zeit.
<lb/>Es ist so auch im absoluten Staate, und deswegen genügt hier die
<lb/>Oeffenllichkeit des Gesetzbuches jenem Rechte des Volks,
<lb/>welches Ab egg gezeigt hat. Zu einer öffentlichen Controle über
<lb/>die Handhabung des Rechts findet sich kein Anknüpfungspunkt. Eine
<lb/>Forderung dieser Art kann ihren Ursprung nur nehmen aus einem
<lb/>entstandenen Gegensatz des Volks und der das Recht handhabenden
<lb/>Gewalt. In dem absoluten Staate besteht kein Gegensatz dieser Art.
<lb/>Formell ist sogar das Recht selbst von dem Volke auf den Herrscher
<lb/>vollständig hinübergegangen; er ist das Ganze, von ihm geht alles
<lb/>Recht hinab, in ihm allein ist der Gedanke des Staates. Alle Hand- 
<lb/>habung des Rechts ist von ihm allein abhängig, und er ist nur Gott
<lb/>Rechenschaft schuldig. Das Bedürfnis, irgend wie die Handhabung
<lb/>der Regierung, oder insbesondere die des Rechtes kontroliren zu
<lb/>wollen, ist völlig fremd. Die Oeffentlichkeit der Strafrechtspflege
<lb/>ist daher in diesem Staate nicht zufällig untergegangen, der Begriff

<lb/>8*
</p>

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                   n="116"
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               <p>

                  <lb/>116 Biener, Ueb. ri. Verbesser. d. Criminalverfahr. in Deutschland.
</p>
               <p>

                  <lb/>derselben ist aufgehoben, er lässt sieb unter den Begriff dieses Staa- 
<lb/>tes nirgendwo ciuordnen. Aber der Staat wechselt, jener Gegensatz
<lb/>ist entstanden, wie das Verlangen nach Öffentlichkeit schon für sich
<lb/>allein bekundet. Wir sind in der Zeit, welche wechselt. Es ist
<lb/>wieder ein allgemeineres Bewusstsein des Staates und des Rechtes,
<lb/>das Gefühl einer allgemeinen Fähigkeit, an dem einen wie an dem
<lb/>andern mit zu helfen, entstanden. Es kann nicht auf einmal zur
<lb/>That werden: nur das schief urlheilende Misbehagen an der Lang- 
<lb/>samkeit der Geschichte kann hegehren, dass Alles sich mit einem
<lb/>Male umstülpe. Die Reform des Strafverfahrens ist gegenwärtig ein
<lb/>in vorzüglicher Thütigkeit begrilfener Vorgang; dem Verlangen nach
<lb/>OelFentlichkeit liegt der alte Begriff derselben zum Grunde, wenn er
<lb/>gleich nicht so weit und in der Art realisirt werden kann, als er in
<lb/>der alten Zeit realisirt war. Es kann das Volk seihst nicht wieder
<lb/>an die Stelle des Gesetzbuchs treten, es kann nur Das erlangen wol- 
<lb/>len, was es zu thun im Stande ist und was sich im Gesetzbliche nicht
<lb/>schon erledigen lässt, das aber ist allerdings nicht hlos das Recht,
<lb/>zuzuschauen und zu controliren (ohnedies ist der Gedanke einer
<lb/>Controle durch OefFentlichkeit der Verhandlung nichts als eine Ein- 
<lb/>bildung), sondern das Recht, so weit es an geht, mit zu entscheiden.
<lb/>Daher ist auch die öeffcntlichkeit nur als ein Uebergang zur Jurv
<lb/>anzusehen, und diese als die Prozessform eines Staates, in welchem
<lb/>der Gegensatz wieder zu Gunsten der allgemeinen Entwickelung auf- 
<lb/>gehoben erscheint, wenigstens in der einen Beziehung. Die Oelfenl-
<lb/>lichkeit allein, also die Zulassung des Volkes hlos zum Hören und
<lb/>Schauen, hat für sich keine Bedeutung, und ist in Wahrheit nur eine
<lb/>politische Concession, die man nicht wohl meint verweigern zu kön- 
<lb/>nen, die aber grade den Gegensatz hervortreten lässt. Man will
<lb/>zeigen, dass die Justiz sich nicht zu scheuen habe, und Mistraucn
<lb/>unbegründet sei, aber wenn man dies in einem fort thut, so verewigt
<lb/>man zugleich das Mistrauen. Wer die Jury fürchtet, darf insbeson- 
<lb/>dere diese OelFentlichkeit nicht wollen. Eine politische Concession
<lb/>wird nie die Forderung einer zweiten still machen.

<lb/>Wenn Biener keine historischen Gründe für eine allgemeine
<lb/>Öffentlichkeit findet, so befürwortet er jedoch eine sogenannte Oef-
<lb/>fentiiehkeit des endlichen Rechtsspruches, d. h. eine Schlussvcrhand-
<lb/>Inng, in welcher der Angcschuldigte und die Zeugen vor dem erken- 
<lb/>nenden Richter vernommen werden. Dass diese Einrichtung — deren
<lb/>Werth nicht zu verkennen ist — die Eigenschaft der Öffentlichkeit
<lb/>habe, ist freilich nicht einzusehen; man muss dann auch Öffentlich-
</p>

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                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. v. fVormgen zu Freiburg. J 17

<lb/>keit annehmen, sobald nur noch zwei Personen einander gegenüber
<lb/>stehen. Bien er stützt sich für seine Empfehlung auf den endlichen
<lb/>Rechtstag der P. G.-O., das Halsgericht, und darauf, dass schon
<lb/>seit der Mitte des 14. Jahrhunderts in mehreren Städten eine ähn- 
<lb/>liche Einrichtung bestand. Es gelte nun, diesen alten Gebrauch auf
<lb/>schickliche Art zu erneuern. Mau kann hiezu wieder nur sagen,
<lb/>dass wenn eine Einrichtung gut ist, es auch gut ist, wenn sie Ver-
<lb/>theidiger findet, gleichviel wodurch sie dieselben gewinnen mag. Jn
<lb/>Wahrheit, aber darf man die neu beabsichtigte mündliche, oder öffent- 
<lb/>lich-mündliche Schlussverhandlung doch nicht als eine Wiederbele- 
<lb/>bung des liochnolhpeinlichen Halsgerichts betrachten, oder sagen,
<lb/>jene sei deswegen, oder auch nur unter Anderem deswegen rathsam,
<lb/>weil es einmal einen so und so gestalteten endlichen Hechtstag ge- 
<lb/>geben hat. Bien er vergisst hier auch seiner historischen Strenge.
<lb/>Die gewünschte Schlussverhandlung ist ja unzweifelhaft etwas ganz
<lb/>Anderes, als der endliche Rechtstag. Der Unterschied, sagt B., ist
<lb/>nur der, dass dieser eine blosse Feierlichkeit war, jene aber eine
<lb/>entscheidende Bedeutung erhalten soll. Nur der? das ist doch ein
<lb/>sehr grosser Unterschied; eine zufällige äussere Aehnlichkcit bei
<lb/>ganz verschiedenen Begriffen. Den Vorschlag, eigentliche oder all- 
<lb/>gemeine OefTenllichkeit einzuführen, verwarf B., weil die alte Oef-
<lb/>fentlichkeit etwas ganz Anderes gewesen. Hätte er nicht ebenso
<lb/>leicht jenen Vorschlag vcrlheidigen und sagen können, der Unter- 
<lb/>schied sei nur der, dass ehemals die Oelfentlichkeit eine entschei- 
<lb/>dende Bedeutung gehabt habe, nunmehr aber eine blosse Feierlich- 
<lb/>keit sein werde? Die Erneuerung würde hier wenigstens nicht, wie
<lb/>in dem empfohlenen Falle, Uber den historischen Inhalt des Institutes
<lb/>hinausgehen.

<lb/>Das hochnotpeinliche Halsgericht ist heuer seihst hingerichtet,
<lb/>und ein für alle Mal, die Dinge, die wir gebrauchen, möchten wir
<lb/>aus frischem Holze schneiden, und sie werden nach fünfhundert Jah- 
<lb/>ren für den Historiker sehr ehrwürdig sein.

<lb/>Endlich prüft Bien er, S, 13 G- if. den Vorschlag, Mündlichkeit
<lb/>einzuführen. Dass vor dem erkennenden Gericht die vollständige
<lb/>Schlussverhandlung mit Zuziehung des Angeklagten und der Zeugen
<lb/>Statt finde, dass Staats-Anwalt und Verteidiger dabei die verschie- 
<lb/>denen Interessen wahrzunehmen haben, das wird so einstimmig als
<lb/>besser anerkannt, dass es unnötig scheint dem übereinstimmenden
<lb/>Votum des Verfs. noch Etwas hinzuzufügen. Nur die vorzüglich
<lb/>wichtige Frage will ich nicht unberührt lassen, ob es zweckmässig
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0118.tif"
                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118
</p>
               <p>

                  <lb/>Eintel, Von der Jury.
</p>
               <p>

                  <lb/>sein werde auch bei der Schlussverhandlung Protokolle aufzunehmen.
<lb/>Biener bejaht dieselbe, weil Juristen urtheilen, weil die verbürgte
<lb/>Aktenmässigkeit der Verhandlung Sicherheit gibt, weil eine zweite
<lb/>Instanz nicht aufgegeben und weil das Uriheil begründet werden soll.
<lb/>Es wird indessen zu bedenken sein, dass durch das Protokolliren die
<lb/>Schlussverhandlung eine eigenthümliche Form erhalten wird. Die
<lb/>Protokolle müssen, weil sie ganz zuverlässig sein sollen, öffentlich
<lb/>geführt werden, nicht also etwa im Stillen und während die Verhand- 
<lb/>lung ohne Rücksicht darauf ihren ungestörten Gang hat. Ein so im
<lb/>Stillen geführtes Protokoll würde nur die subjective Auffassung des
<lb/>Schreibers über die Vorgänge enthalten, es käme also auf seine Auf- 
<lb/>fassungsgabe an, auf die Stimmung, in der er grade war, ob er auch
<lb/>sich für den Angeklagten interessirte, oder an der Ueberweisung
<lb/>Freude hatte u. s. w. Es müssen also die Protokolle vor Aller Ohren
<lb/>dictirt werden. Geschieht dies, so wird die mündliche Verhandlung
<lb/>mit Blei durchzogen, dadurch aber der materielle Inhalt leicht ein
<lb/>ganz anderer, unwahrer. Die Empfindungen und Leidenschaften
<lb/>werden beruhigt auftreten, die Redenden werden ihre Worte wählen,
<lb/>zurückhalten, das Dictat belauern u. s. w. Alles desto mehr, je
<lb/>langsamer die Sache vorwärts geht. Zweckmässiger wird es daher
<lb/>sein, wenn nicht protokollirt wird, woran sich freilich die weitere
<lb/>Forderung schliesst, dass in höherer Instanz wiederum nach gleicher
<lb/>mündlicher Verhandlung entschieden werde. Wie man das Umge- 
<lb/>kehrte bevorzugen konnte, bleibt ohnedies räthselhaft. Die Sache
<lb/>muss durch die Voruntersuchung dergestalt instruirt sein, dass eben
<lb/>allein die mündliche Verhandlung noch hinzuzukommen hat, sei diese
<lb/>nun eine erste oder zweite. Sie muss hinzukommen, weil, unter
<lb/>Anderem, die Protokolle nie völlig zuverlässig sind, wenigstens ist
<lb/>die gänzliche Erschöpfung des Materials niemals gewiss. Es genügt
<lb/>daher während der Schlussverhandlung erster Instanz alle Nova zu
<lb/>Protokoll zu bringen, wie dies auch in Frankreich ohne Nachtheil
<lb/>für die mündliche Verhandlung, üblich ist.

<lb/>lieber das dritte Buch, die Monographie über die Jury von
<lb/>Rintel, will ich im Verhältniss zur Stärke des Buches, nur Weniges
<lb/>hinzufügen, weniger um eine Kritik zu liefern, als zu dem Zwecke,
<lb/>dem Bisherigen ein Wort über den Charakter des Geschwornen-
<lb/>Geriehtes hinzufügen zu können. Die historische Darstellung in dem
<lb/>Buche ist sehr anzuerkennen, der raisonnirende Theil ist etwas weit- 
<lb/>läufig gerathen, doch sind darin frische Anschauungen, eine wohl-
<lb/>thuende Wärme, nebenbei Wunderliches. Der Verf. will die Jury
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0119.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. v. Woringen zu Freiburg. 119

<lb/>als etwas schlechterdings Nothwendiges erweisen, ohne jedoch dafür
<lb/>gewisse politische Voraussetzungen zu fordern und blos in rechtlicher
<lb/>Beziehung. Er steht aber auf dem Boden des heutigen Staates, und
<lb/>so kann man im Resultate mit ihm zusammen treffen. Das Princip,
<lb/>welches er voranstellt, wird sich indessen schwerlich Anhang gewinnen.
<lb/>Er bemerkt in der Vorrede, die Polemik gegen ihn werde zu zeigen
<lb/>haben, entweder dass er darin irre, dass er als Obersatz die Unver- 
<lb/>einbarkeit der Functionen des Richters und der Zeugen aufstelle, oder
<lb/>dass er dem deutschen Prozesse mit Unrecht den Vorwurf mache,
<lb/>dieselben nicht auseinander zu halten. Ich suche daher das Nähere
<lb/>über diese Behauptungen im Buche auf.

<lb/>Der erste Abschnitt der Einleitung betrachtet Verbrechen und
<lb/>Strafe überhaupt, die Theorie der Gerechtigkeit wird gegen jene des
<lb/>Nutzens behauptet. Dieser Abschnitt gehört zu dem Wunderlichen,
<lb/>und man kann keine Lust haben sich weiter darauf einzulassen. Der
<lb/>zweite Abschnitt handelt von dem Beweise der Verbrechen und von
<lb/>der Verurteilung. Der Verf. scbliesst, weil die Strafe etwas Ob-
<lb/>jectives sei, so müsse sie auch in einer ihrem Wesen entsprechenden
<lb/>Form gefunden werden, es müsse also der Richter an objective Nor- 
<lb/>men gebunden sein. Daher sind Strafrecht und Strafverfahren vor- 
<lb/>geschrieben. Das Letztere nun aber genüge nicht, wenn der Rich- 
<lb/>tende zugleich die Qualität eines Zeugen annehme. Zeuge und Rich- 
<lb/>ter müssten stets getrennt sein, jener habe kund zu thun, was er von
<lb/>der Sache wisse, dieser das Recht zu weisen, nachdem der Sachver- 
<lb/>halt konstalirt sei. Im Inquisitions-Prozesse sei dies aber nicht so,
<lb/>da sei vielmehr der Richter auch Zeuge. Die Beweisführung des
<lb/>Verfs. für diesen Salz, dem man die Neuheit nicht leugnen kann, lässt
<lb/>sich auf die Behauptung zurückbringen, dass ein Verbrechen nicht voll- 
<lb/>ständig durch Zeugen im gewöhnlichen Sinne zu beweisen sei, z. B.
<lb/>nicht der Dolus, oder es sind Thntsachen nicht unmittelbar wahrge- 
<lb/>nommen, sondern nur aus dem Zusammenhang erkannt. Wenn nun
<lb/>der Richter gleichwohl verurtheilt, so habe er nach seiner von der
<lb/>S^che gewonnenen Kennlniss das Fehlende — was ihm eigentlich
<lb/>doch auch anderswoher hätte bezeugt sein müssen — aus sich seihst
<lb/>snpplirt, d. h. seihst bezeugt, was ihm sonst nicht bezeugt, zum Be- 
<lb/>griffe des Verbrechens aber erforderlich war. Hierauf haut nun weiter
<lb/>der Verf. die Nothwendigkeit, ein Mittel zu suchen, dem Richter ein
<lb/>auf alle Fälle zureichendes Zeugniss darzubieten, und dieses Mittel,
<lb/>und zwar das einzige helfende, findet er in der Jury.

<lb/>Der Irrikum des Verfs. ist leicht zu erkennen. Es ist schon
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0120.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120
</p>
               <p>

                  <lb/>Rintel, Von der Jury.


<lb/>schlimm, dass er den Begriff des Zeugen für seinen Zweck etwas an- 
<lb/>ders zurecht machen muss, als er sonst genommen wird, ja als er
<lb/>ihn selbst nimmt, wo er zuerst auf den Unterschied zwischen Richter
<lb/>und Zeugen hinweiset. ,,Zeuge, heisst es S. 57., ist im ausgedehn- 
<lb/>testen Sinne des Wortes [darnach muss es viele Sinne des Wortes
<lb/>gehen] Jeder, der seine Wissenschaft über irgend etwas aussagt,
<lb/>diese Wissenschaft möge erlangt worden sein, auf welche Weise sie
<lb/>wolle, auf dem Wege der Sinnenanschauung oder durch einen geistigen
<lb/>Prozess. In der bisherigen Beweislheorie [sie wird wohl auch noch
<lb/>erner gelten] habe man den Begriff des Zeugnisses auf die Wissen- 
<lb/>schaft durch sinnliche Wahrnehmung beschränkt, endlich den wahren
<lb/>Begriff des Zeugnisses vergessen. — Der Thatbestand der meisten
<lb/>Verbrechen zerfalle in mehrere Theile, das Zeugniss über das ganze
<lb/>Verbrechen werde also ein zusammengesetztes, ein mittelbares sein,
<lb/>es werde dasselbe nicht mehr durch das Zeugniss der einzelnen Sinnes- 
<lb/>zeugen erwiesen, sondern durch dasjenige dessen, der aus ihnen seine
<lb/>Wissenschaft schöpft, also eines mittelbaren Zeugen, bei dem das
<lb/>Bezeugte durch Geistesoperation erfahren wordenu — u. s. w. Das
<lb/>Alles kömmt dein Verf. wohl aus seinem Studium des englichen Rechts,
<lb/>es ist aber darum nicht weniger falsch. Man unterscheidet allerdings
<lb/>den unmittelbaren von dem mittelbaren Zeugen, es versieht sich aber
<lb/>ganz von selbst, dass der Letztre nur Das bezeugt, was er seihst
<lb/>wahrgenommen; er ist daher an sich auch unmittelbar, und mittelbar
<lb/>nur dadurch, dass seine Aussage nicht direkt auf das Untersuchungs-
<lb/>Objekt geht. Sein Zeugniss betrifft unmittelbar die Art, wie er Dies
<lb/>oder Jenes in Erfahrung gebracht hat. Den Schluss, den er daraus
<lb/>auf das Untersuchung-Objekt gemacht hat, wird er zwar auch be- 
<lb/>zeugen, aber nur dass er ihn gemacht hat, was mehr oder minder
<lb/>Interesse haben kann zu wissen. Der Schluss seihst aber ist kein
<lb/>Zeugniss, sondern ein Ur th eil. Der Animus kann direkt nicht
<lb/>bezeugt werden, das Bezeugende ist das Geschehene ganz allein, das
<lb/>Geschehene aber kann bezeugt werden, der Zeuge seihst kann den
<lb/>Animus daraus gefolgert haben, und dies an gehen, ohne dass er des- 
<lb/>wegen den Animus bezeugt. Es würde ein sehr unfähiger Richter
<lb/>sein, der eine Combination des Zeugen von der Wahrnehmung des- 
<lb/>selben nicht zu unterscheiden wüsste, der nicht nöthigenfaüs auf- 
<lb/>merksam wäre, damit ihm nicht bei lebhaften Zeugen, Gedanken statt
<lb/>Wahrnehmungen, Lrtheile statt Zeugnisse, gegeben werden. Kurz
<lb/>der Verf. verwechselt Zeugniss gehen und urtheilen, und da ist es
<lb/>denn begreiilich, wenn er den Richter zum Zeugen macht. Er in-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0121.tif"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Professor Dr.v. Woringen zu Freibur#. 121

<lb/>thicirt nur etwas zu unfein. Er stellt den Satz auf, der Richter dürfe
<lb/>nicht zugleich Zeuge sein, nicht nach eigenem Zeugnisse urlheilen;
<lb/>das gibt inan ihm zu. Weiter stellt er auf, dass wenn jenes sich im
<lb/>deutschen Prozesse finde, es abgeschalft werden müsse; das gibt man
<lb/>ihm auch zu. Nun zieht und dehnt er an dem Begriffe des Zeugen,
<lb/>bis er die richterlichen Functionen glücklich hineingebracht hat und
<lb/>das Resultat scheint dann auf der Hand zu liegen. Will er jenen
<lb/>Begriff durchaus so weit ausdehnen, so wird er nicht aus dem ersten
<lb/>engeren Begriffe, sondern er wird von neuem zu zeigen haben, dass
<lb/>die richterliche Function davon geschieden werden müsse. Dies wird
<lb/>aber nicht gelingen können. Der fest begründete Unterschied ist
<lb/>nur der des tatsächlichen, Beweisenden, von der Auffassung des
<lb/>Beweises, dem Schlüsse daraus, (der Beurlheilung). Jedermann ist
<lb/>für den letzteren geeigenschaftet, wenn ihm das erste re vorgelegt
<lb/>ist; der Richter ist dafür berufen, und es fragt sich nur, wie weit
<lb/>der Schluss an Merkmale geknüpft werden kann, welche die Sicher- 
<lb/>heit desselben erkennen lassen, welche ihn als objektiven darstellen.

<lb/>Der Verf. irrt sogar gegen seine eigene Ansicht, wenn er für
<lb/>die behauptete Verkehrtheit Abhülfe, in der Jury findet. Sind die
<lb/>Geschworenen Zeugen, wie er weiter zu erweisen sucht, so dürfen
<lb/>sie also nicht urlheilcn oder richten, weil sonst die beiderlei Funktionen
<lb/>wieder zusammen fielen. Dies kann nur vermieden werden, wenn
<lb/>mit ihrem Ausspruche die Schuld noch nicht fest steht, dem Richter
<lb/>vielmehr die Freiheit bleibt, denselben auch nicht auzunehmen, wo
<lb/>denn aber das Uriheil wieder in die Subjektivität des Richters fallen
<lb/>wird. Entscheiden dagegen die Geschworenen definitiv über die
<lb/>Schuldfrage, (wie es denn wirklich der Fall ist*)), so richten sie,
<lb/>wendet man die Lehre desVerfs. an, nach ihrem eigenen Zeugnisse.


<lb/>*) Und zwar auch in England. Die definitive Entscheidung Kann dem
<lb/>Begriffe des Institutes gemäss nur die Kege! sein. Die Ausnahme, dass das Vcr-
<lb/>dict in gewissen gesetzlich bestimmten Fällen gleichwohl verworfen werden kann,
<lb/>ja verworfen werden muss, beruht darauf, dass es möglich ist, gewisse Beweis- 
<lb/>mittel, — wie das aussergeriehlliche Gesländniss, — wenn andere nicht Itin —
<lb/>znkoinmeii, ganz allgemein für unzulänglich zum vollen Beweise zu erklären,
<lb/>dass mithin das ohjective Urtheil im Voraus angegeben werden kann. Es wurde
<lb/>ebenso möglich sein, einen ohjectiven Beweis der Schuld gesetzlich aufzustelien,
<lb/>wie es in Deutschland der Fall ist, mit der Wirkung, dass hei dem Vorhanden- 
<lb/>sein desselben die .lury nicht freisprechen konnte, so dass materiell ihre Wirk- 
<lb/>samkeit auf jene Fälle beschränkt bleibt, in welchen nur künstlicher oder zu- 
<lb/>sammengesetzter Beweis vorhanden ist. Es kann aber auch der Jury Vertrauen
<lb/>gegeben werden, dass sie mit gesundem Sinn das nichtige schon selbst treffe.
<lb/>Man vertraut ihr in Frankreich mehr als in England, der Möglichkeit verkehrter
<lb/>Aussprüche begegnet auch dort das Gesetz, im Art. 352. des Code, d instr. er.,
<lb/>welcher zwar allgemeiner ist, aber denselben Sinn hat, wie jene Beschränkungen
<lb/>des engl. Hechtes. Anders urtheilt Eintet darüber S. 155.
</p>

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                   n="122"
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               <p>

                  <lb/>122
</p>
               <p>

                  <lb/>Rintel, Von der Jury.


<lb/>Diese, wie ich glaube gezeigt zu haben, mislungene Abhand- 
<lb/>lung vom Beweise bildet übrigens nur die Einleitung in dem Buche
<lb/>zu einer Darstellung der englischen und der französischen Jury, wel- 
<lb/>che der bessere Theil desselben ist, ein emsiges Studium und ein- 
<lb/>dringende Beobachtungsgabe beweiset, und ein interessanter und will- 
<lb/>kommener Beitrag zu der vorhandenen Litteralur über denselben
<lb/>Gegenstand genannt werden muss. Insbesondere gibt derVerf. man- 
<lb/>ches Neue und Bessere über die englische Jury, zu deren genauerer
<lb/>Würdigung neben jener der französischen bisher keineswegs hinrei- 
<lb/>chend gearbeitet worden ist. Erfüllt eine Lücke aus, und wird gute
<lb/>Dienste leisten, wenn die Reformfrage in Deutschland endlich so weit
<lb/>gedeihen sollte, dass ernstlich von der Annahme der Jury geredet
<lb/>würde. Ich kann mir hier keinen Raum gönnen, die Darstellung ins
<lb/>Einzelne zu begleiten, und berühre nur, in Fortsetzung des oben
<lb/>Gesagten, einen Punkt, in welchem ich nicht einverstanden sein kann.
<lb/>Ich bemerkte schon, dass wohl derVerf. seine Entwickelung von dem
<lb/>Begriffe des Zeugen in dem englischen Rechte gefunden habe. Es
<lb/>scheint indessen, dass er den Charakter des Geschwornen-Institutes
<lb/>in seiner Entstehung zu sehr auf die spätere Entwickelung übertragen
<lb/>hat, mag er sich dabei auch auf englische Schriftsteller stützen können.
<lb/>Wenn nernlich auch zugegeben werden müsste, dass die Jury (die Ur-
<lb/>theilsjury), aus den Eideshelfern urspünglich hervorgegangen, ihre
<lb/>cntschicdnere Gestalt erhielt durch eine Ausdehnung einer Einrich- 
<lb/>tung Heinrichs II., nach welcher Streitigkeiten über den Besitz
<lb/>von Grundstücken durch Zeugen (Nachbarn, zwölf Rechtsgenossen
<lb/>der Hundred) entschieden wurden, so ist doch nicht zu verkennen,
<lb/>dass durch die Ausdehnung dieser Einrichtung die anfänglichen Zeu- 
<lb/>gen, wenn man anders nicht mit Worten spielen will, sich in Ur-
<lb/>theiler verwandelt haben. Sie urtheilten, sobald sie ihr Verdict nach
<lb/>Anderer Zeugniss gaben. Das liegt so nothwendig in der Natur der
<lb/>Sache, dass auf die Reihehaltung der* Benennung unmöglich etwas
<lb/>ankommen kann. Wesentlich sind die späteren auch andere
<lb/>Geschworene, dies beweiset auch Das, was derVerf. selbst S. 137.f.
<lb/>beizubringen weiss, dass nernlich nöthig gefunden worden sei, die
<lb/>wesentliche Verschiedenheit des Zeugnisses der Geschwornen und
<lb/>des Zeugnisses der von ihnen gehörten Zeugen fest zu setzen, d. h.
<lb/>die Verschiedenheit, dass das Letztere nur ein unmittelbares sein
<lb/>dürfe. Seltsam wäre in der Thal eine Verwechselung von Begriffen,
<lb/>die sich so klar und einfach absondern, des unmittelbaren Zeugen,
<lb/>der die zu beweisende Thatsache sinnlich wahrgenommen hat und
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0123.tif"
                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr, v* Woringen zu Freiburg. 123
</p>
               <p>

                  <lb/>seine Wahrnehmung aussagt, des mittelbaren, der nur eine auf jene
<lb/>Thatsache sich beziehende wahrgenommen hat, und für diese Wahr- 
<lb/>nehmung unmittelbarer Zeuge ist, endlich desjenigen, der aus seinen
<lb/>Wahrnehmungen Schlüsse zieht und zwar bezeugen kann, dass er
<lb/>dies gethan habe, dadurch aber den Schluss selbst nicht zum Zeug- 
<lb/>nisse macht. Was könnte selbst geschichtliche Vermischung dieser
<lb/>Begriffe ausmachen? Gewiss nicht, dass man sie auch ferner ver- 
<lb/>mischte oder gar das Wesen der Jury in dieser Vermischung ausge- 
<lb/>prägt fände.

<lb/>Wozu auch die ganze Behauptung dcsVerfs.? Er verwirft den
<lb/>Inquisitions-Prozess, weil in demselben der Richter zugleich Zeuge
<lb/>sei. Das ist ein Umweg, der sehr unnüthig ist. Die Unzulänglich- 
<lb/>keit des Inquisitions-Prozesses ist ohnedies zu zeigen. Wenn die
<lb/>P. G.-O. Geständniss und Ucberweisung als allein zulänglich zur
<lb/>Gewissheit aufstellt, Verurteilung auf Anzeigen aber verwirft, so
<lb/>konnte nur eine in juristischer Hinsicht sehr gewagte, ja verzweifelte,
<lb/>in Bezug auf den historischen Zusammenhang nur das Acnsserliche
<lb/>wahrzunehmen fähige, Ansicht davon ausgehen, es sei das geschehen,
<lb/>weil die Tortur habe angewendet werden können, so dass mit dieser
<lb/>die Bestimmung selbst hinweggefallen sei. Wer hier vielmehr das
<lb/>Wirken des Begriffes nicht sieht, dem mag man freilich wenig dedu-
<lb/>ciren können, aber wie unhistorisch ist es, in der geschichtlichen
<lb/>Entwickelung allein nach den kleinen äusserlichen Erscheinungen zu
<lb/>suchen, die Singula zusammen zu klauben und Nichts zu ahnden von
<lb/>jenem Wirken im Grunde, das unsichtbar die Dinge lenkt. Lässt
<lb/>sich denn etwa keine Wahrheit angeben für jenen Art. 22 ? Ist es
<lb/>kein heiliges Axiom, dass ein Subjeci das andere nicht verurlhcilen
<lb/>darf? Non homo hominem? Er mag verurlhcilen in seinem Ganzen,
<lb/>aber die Allgemeinheit kann das Urikeil nicht vollziehen, ohne unter
<lb/>ihrer Würde zu thun, ohne das Göttliche von sieh abzustreifen und
<lb/>sich zu einem Werkzeug machen zu lassen; und zu welchen Werken?
<lb/>einzukerkern, zu köpfen und zu rädern. Verurlhcilen kann nur sie
<lb/>selbst, die Allgemeinheit, die Objectivitüt, und nur, wenn sic absolut
<lb/>genöthigt ist. Die enge Re weisregel der P. G.-O. zieht sich mit
<lb/>völliger Richtigkeit auf diejenigen Merkmale zurück, welche mit
<lb/>Sicherheit das Urtheil der gemeinen Vernunft, der Objectivitüt, wenn
<lb/>der Fall dieser vorgelegt werden könnte, erkennen lassen. Die Be- 
<lb/>weisregel ist so weit sicher, als Menschliches sicher sein kann. In
<lb/>den zahllosen Fällen, in welchen die Beweisregel unbefriedigt blich,
<lb/>wurde sie durch die Folter ergänzt; man erzwang die Befriedigung,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0124.tif"
                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124
</p>
               <p>

                  <lb/>Rintel, Von der Jury.


<lb/>man begnügte sich, der äussern Bedürfnisse wegen mit einer schein- 
<lb/>baren, so die Wahrheit, die man in der Beweisregel anerkannt halte,
<lb/>in gleichgültiger Barbarei wieder hinwerfend. Doch war auch hier
<lb/>der Gedanke wenigstens richtig, denn die Folter ist ein sicheres
<lb/>Mittel, wenn durch sie gestanden wird, was allein derThäter — weil
<lb/>er es gethan hat — wissen kann. Darüber hinaus ging aber sofort
<lb/>der Missbrauch. Dieser, dann nach Abschaffung der Folter das Hin-
<lb/>arheiten auf Geständnis durch folternde Inquisitionskunst, zeigte die
<lb/>Unvollendung des ganzen Systems. Die grösste Mühe blieb ohne
<lb/>Resultat, das Gesetz war zu schwach gegen den Trotz des Verbre- 
<lb/>chers und die Unzufriedenheit wurde um so grösser, als die Gerichte
<lb/>durch die stete Uebung eines solchen Prozesses unwillkührlich den
<lb/>hässlichen Verfolgungseifer annahmen, der oft genug wenigstens
<lb/>quälte, wo er nicht bestrafen konnte. Das Mittel der neueren Zeit
<lb/>sollte nun der Indicienbewcis sein. Allein welch ein Mittel? Er ist
<lb/>nicht nur ein neuer Fehler, er ist die Umstossung der Grundmaxime
<lb/>des deutschen Beweises ,* das Wesen desselben wird dadurch durchaus
<lb/>gefälscht; ja er ist die Verletzung der absoluten Grundmaxime alles
<lb/>Criminalbeweises selbst, ein Todtschlag an der Gerechtigkeit, denn
<lb/>er gibt dem Subjecte das Urtheil, dem Menschen Gewalt über den
<lb/>Menschen, er macht die Objectivität, den Staat zum Werkzeug des
<lb/>Herrn Criminalricbters oder Kammer- oder Hofgerichts-Raths, der
<lb/>möglicher Weise ein Schnurrenpfeifer sein oder auch eine Hahnen- 
<lb/>feder tragen und denken kann: Ihr Alle sollt meinem Gelüste einmal
<lb/>ein Bene thun. Man feilte und klügelte an diesem Indicienbewcis,
<lb/>worin es am weitesten Bauer gebracht und Gesetze haben es nach-
<lb/>gethan, man wollte ihn zu einem objectiven machen, allein nur einige
<lb/>negative Bestimmungen sind hier möglich, keine über bejahende Be- 
<lb/>weismerkmale, und es war von vorn herein einzusehn, dass das in
<lb/>jedem Falle besonders Bestimmte nicht ein für alle Mal bestimmt
<lb/>werden kann. Nur die Möglichkeit ist da, dass die allgemeine Ver- 
<lb/>nunft in concreto durch Anzeigen vollkommen überzeugt werde, allein
<lb/>der Richter kann nicht aussprechen, dass dies der Fall sei. Denn es
<lb/>ist begreiflich einerlei, ob der Richter sage, dass etwas seiner Ver- 
<lb/>nunft nach wahr sei, oder oh er sage, dass es der allgemeinen Ver- 
<lb/>nunft nach wahr sei, sobald er diese letztere Erwägung nach seiner
<lb/>eigenen Vernunft zu machen hat.

<lb/>So muss denn die enge Beweisregel auch ferner herrschen,
<lb/>oder — wenn dies nicht möglich ist — muss man die allgemeine
<lb/>Vernunft, die Objectivität zum Ausspruche bringen. Ihr Recht liegt
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0125.tif"
                   n="125"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Professor Dr. v. Woringen zu Freiburg. 125

<lb/>darin, dass sic existirt, dass sie Staat geworden ist. Die Jury ist
<lb/>die Repräsentation derselben, und es ist falsch, sie als eine Subjecti-
<lb/>vital, als Repräsentation des Subjectes anzusehen. Dies bat auch
<lb/>Rintel erkannt, nur sieht er in dem Verdict ein objectives Zeugniss,
<lb/>indessen es ein objectives ürtheil ist, auch lässt er zugleich den
<lb/>Hegel’schen Gedanken daneben gelten, den er bei Gans: Beiträge
<lb/>zur preussischen Gesetzgebung, gefunden hat, dass der Spruch der
<lb/>Jury in die Seele des Angeklagten gegeben werde, dass ihr „Schuldig"
<lb/>das Geständniss des Leugnenden supplire. Dies sollte auch historisch
<lb/>auf die Eidhelfer zurück weisen und seihst auf die Tortur, deren Stelle
<lb/>die Geschworenen zu Erlangung eines Geständnisses zu vertreten
<lb/>hätten. Das ist wohl ein feiner und klingender Gedanke, zumal in
<lb/>seinem Zusammenhang mit dein Prinzip der Strafe, als einer Dar- 
<lb/>stellung der Selbstvernichtung des Verbrechers; allein die Wahrheit
<lb/>ist darin verfehlt und mit mystischer Vorstellung bedeckt; Recht und
<lb/>Moral sind darin nicht geschieden, und es ist die Nölhigung Ihr dio
<lb/>Objeclivilüt nicht einzusehen, sich mit der Vollziehung des sittlichen
<lb/>Selbstvernichtungs-Prozesses zu befassen. Diese Nüthigung kann nur
<lb/>in dem Wesen des Staates gesucht werden.

<lb/>In seiner Darstellung der französischen Jury weiset der Verf.
<lb/>sehr belehrend auf die Verschiedenheiten derselben von der eng- 
<lb/>lischen hin. Mit Klarheit schildert er auch die wechselnden Schick- 
<lb/>sale des französ. Geschworenen-Gerichts seit der Aufnahme desselben,
<lb/>welche begreiflich mit dem bunten Wechsel der Regie rungsformen
<lb/>Hand in Hand gingen und keineswegs als beendigt angesehen werden
<lb/>dürfen. Dass der behauptete prinzipielle Unterschied, dass die eng- 
<lb/>lischen Geschworenen Zeugen, die französischen Richter seien, nicht
<lb/>durchzuführen sei, geht aus dem bisher Gesagten schon hervor. Auch
<lb/>in Betreif der aufgezählten einzelnen Gebrechen des französ, Gerichts
<lb/>kann man mit dem Verf. nicht immer einverstanden sein, er geht
<lb/>vielfach zu weit, und beweiset insbesondere zu viel durch die etwas
<lb/>weitläufig behandelten Beispiele. Die Prozesse Ronciere, Lafargc,
<lb/>Hessen (Marcellange) halte ich, nach unbefangenem .Studium dersel- 
<lb/>ben, für glänzende Beispiele, wie trotz manigfaclier Felder im Ver- 
<lb/>fahren, trotz vielfacher Machinationen der Parlheien, die in einem
<lb/>deutschen Prozesse Alles in wüste Verwirrung bringen würden, den- 
<lb/>noch durch die Verhandlung vor den Geschworenen und die gesunde
<lb/>Auffassung derselben, die Wahrheit siegend an den Tag kam. Sehr
<lb/>mit Recht dagegen tadelt der Verf. die französische Voruntersuchung.
<lb/>Bei allem Stolz auf Freiheit des Volkes ist der Verdächtige in Frank-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0126.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126
</p>
               <p>

                  <lb/>Ruitei, Von der Jury.


<lb/>reich völlig Preis gegeben, und es scheint, da die polizeiliche Mis-
<lb/>handlung desselben fortwährend möglich bleibt, dass dem National- 
<lb/>gefühl alle Sympathie für den Verfolgten abgehe, ob er mit Recht
<lb/>oder Unrecht verfolgt werde. Es wurde schon oben darauf hinge- 
<lb/>wiesen; auch die deutsche Voruntersuchung ist zu verbessern, wo
<lb/>aber die Jury, oder doch die Staatsanwaltschaft eingeführt werden
<lb/>soll, da wird insbesondere die Einrichtung der Voruntersuchung als
<lb/>ein Iföchst wichtiger Punkt in Erwägung zu ziehen sein. Nachdem
<lb/>der Verf. auch die Lage der Jury in Rheinpreussen besprochen,
<lb/>macht er, S. 314. Vorschläge zur Verbesserung des Untersuchungs-
<lb/>Verfahrens, wobei er die Beschränkung der Gewalt des öffentlichen
<lb/>Ministeriums, und freiere Thäligkeit der Instructions - Richter mit
<lb/>Recht ins Auge fasst. Die Zuziehung von Geschworenen schon bei
<lb/>Aufnahme des Thatbestandes, welche er beantragt, ist aber schwer- 
<lb/>lich ausführbar, und würde zu Verzögerungen und dadurch zu Un- 
<lb/>vollständigkeiten führen. Von den übrigen Anträgen hebe ich nur
<lb/>noch den hervor, dass die Stimmeneinhelligkeit der Geschworenen
<lb/>z;un Gesetze gemacht werden müsse. Diese Forderung ist nach der
<lb/>Theorie, welche das Verdict als ein Zeugniss auffasst, allerdings
<lb/>consequent; der Verf. findet sogar, dass es von der Entscheidung
<lb/>dieses Punktes abhänge, ob ein Land wirklich die Jury, oder nur
<lb/>die wesenlose Form derselben erhalte. Erkennt man aber in dem
<lb/>Spruche der Jury ein Urtheil, so wird Einstimmigkeit so wenig ge- 
<lb/>fordert werden können, als sie hei der repräsentirten Allgemeinheit
<lb/>als möglich gedacht werden darf. Der Verf. behauptete, dass eine
<lb/>wahre objective Ueberzeugung schlechthin die Uebereinstimmung
<lb/>aller Rechtsgenossen erfordere; wäre dies richtig, so gäbe es keine
<lb/>einzige wahre objective Ueberzeugung. Man darf die Unvernünfti- 
<lb/>gen und Schwergläubigen nicht vergessen. Sie würden, wenn die
<lb/>strenge Forderung gemacht würde, die gemeine Vernünftigkeit über- 
<lb/>winden, indessen ihr Loos sein soll, von derselben überwunden zu
<lb/>werden. In England führt die Nothwendigkeit der Uebereinstimmung
<lb/>der zwölf Geschworenen hin und wieder zu lächerlichen Resultaten.
<lb/>Die Einhelligkeit ist dort auch sicherlich nur Schein; nur die Form
<lb/>hat man, nicht das Wesen, ja dieses kann dabei jener oft genug
<lb/>zum Opfer gebracht werden. Der Queerkopf wird dort sicherlich
<lb/>nicht fehlen, aber er weiss, dass Einstimmigkeit erforderlich ist, auch
<lb/>wird die Lage einer zu lange berathenden Jury sehr unangenehm,
<lb/>daher ergibt er sich. Sehr Hartnäckige haben es jedoch vermocht,
<lb/>die andern elf Geschworenen zu zwingen, wobei ein schönes objec-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0127.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. v. TVoringeti zu Freiburg. 127

<lb/>tives Zeugniss herauskiimmt. Ist nun aber nur die regelwidrige
<lb/>Schwergläubigkeit auszuschliessen, so wird allerdings eine einfache
<lb/>Stimmenmehrheit niemals schon als genügend angesehen werden dür- 
<lb/>fen, und es ist nur zu erwägen, ob nur zehn gegen zwei, oderauch
<lb/>schon neun gegen drei Stimmen entscheiden können.

<lb/>Der Schluss des Buches endlich (S. 345. IT.), welcher ausführ- 
<lb/>lich Rath ertheilt, wie man die in der preussischen Monarchie allge- 
<lb/>mein einzuführende Jury am besten einzurichten habe, bekundet die
<lb/>billige Meinung des Verf. nicht minder, als seine Kenntniss der da- 
<lb/>bei entstehenden Fragen; die Kritik sieht sich dabei zwar vielfach —
<lb/>ich möchte dies als ein Lob verstanden haben — herausgefordert,
<lb/>allein da vorläufig die Aufnahme der Jury in Preussen noch nicht in
<lb/>Frage steht, so mag es bei dem Gesagten sein Bewenden haben.

<lb/>Ungern vermisst man eine vergleichende Darstellung der Lage
<lb/>und der Schicksale des Institutes in Rheinhessen und Rheinbaiern.
</p>

            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-212493">Die Lehre von der unbeschränkt obligatorischen Gewerbegesellschaft und von Commanditen. Nach römischem Recht, mit Rücksicht auf neuere Gesetzgebungen. Von Dr. Georg Karl Treitschke, Appellationsrath zu Dresden. Zweite durchaus umgearb. u. verm. Auflage der Schrift: "Die Lehre von der Erwerbsgesellschaft." Leipzig, Reclam sen., 1844</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>128
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Lehre von der unbeschränkt obligatorischen Gewerbe-
<lb/>gcsellscliaft und von Comnianditcn. Nach römischem Recht,
<lb/>mit Rücksicht auf neuere Gesetzgebungen. Von Jör* Georg Marl
<lb/>Treitselike» Appellaiionsrath zu Dresden. Zweite durchaus
<lb/>nmgearb. u. verm. Auflage der Schrift: „Die Lehre von der Er-

<lb/>werbsgesellschaft.“ Leipzig, Reclam sen., 1844. XIV u. 269 S.
<lb/>gr. 8. (geh. 1^ Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor Dr* von Muchlioltz zu Königsberg.

<lb/>Bei dem jetzigen Zustande der Wissenschaft ist es höchst wün-
<lb/>schenswerth, dass Jeder, der sie gründlich fördern will, seineThiilig-
<lb/>keit nicht zersplittert, sondern soviel als möglich concentrirt. Diese
<lb/>Ansicht scheint der Verf. der vorliegenden Schrift zu theilen, indem
<lb/>derselbe seit länger als zwei Decennien seine schriftstellerische ThU-
<lb/>ligkeit solchen Disciplinen zuwendet, die von gleicher Wichtigkeit
<lb/>für den Kaufmann als für den Juristen sind. Dies beweisen, abge- 
<lb/>sehen von einem kleinen Programme de renuntiatione societatis etc.
<lb/>und einem Aufsatze über Actiengesellschaften sein Handbuch des
<lb/>Wechselrechts, seine Encvclopädie der Wechselrechte, seine Lehre
<lb/>vom Kaufcontracle, seine Grundsätze vom Commissisionshandel, end- 
<lb/>lich seine Lehre von der Erwerbsgeselischaft, die vor neunzehn
<lb/>Jahren auf 158 Seiten erschien, und deren gänzliche Umarbeitung
<lb/>uns hier geboten wird. Einen auffallenden Titel hat der Verf. aber
<lb/>seiner Schrift vorgesetzt, und er sucht denselben damit zu recht-
<lb/>fertigen , dass der Ausdruck „Gewerbegesellschaft“ die societas
<lb/>quaestuaria universalis, und der Zusatz „unbeschränkt obligatorisch“
<lb/>die Acticngesellschaft ausschliesse, welche beide Lehren in diesem
<lb/>Buche ihre Erörterung nicht finden sollen. Jedoch könnte das Wort
<lb/>„Gcwerbegesellschaft“ zu dem Irrthume veranlassen, als fänden die
<lb/>Handelsgesellschaften in diesem Buche ihre Erörterung nicht, weil
<lb/>Handel und Gewerbe einander entgegengesetzt zu werden pflegen.
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0129.tif"
                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>Treitschke, DieLehre v. d.Gewerbegesellsch.u.v.Commanditen. 129

<lb/>Wir hätten daher eine andere Ueberschrift, z. B. die Lehre von dem
<lb/>Societätscontracte viel weniger gesucht und eben so passend gefun- 
<lb/>den, da auch der Kommanditist ein Gesellschafter, wenn gleich ein
<lb/>anomaler zu nennen ist.

<lb/>Um den Werth der vorliegenden Schrift richtig zu würdigen, ist
<lb/>vor Allem nüthig, den Zweck sich zu vergegenwärtigen, welchen der
<lb/>Verf. bei ihrer Abfassung sich vorgesetzt. Er wollte eben so wenig die
<lb/>Gesetzgeber darauf aufmerksam machen, was de lege ferenda Noth
<lb/>thäte, als es seine Absicht war, eine civilistische Abhandlung zu schrei- 
<lb/>ben, in welcher man jede über die Societät im Corpus Juris vorkommende
<lb/>Stelle gründlich interprelirt fände. Von solchen kritischen und exe- 
<lb/>getischen Erwartungen muss man also abstrabiren, jedoch nicht gänz- 
<lb/>lich, da einige Fragmente derDigesten llieils ausführlicher, theils gründ- 
<lb/>licher, als gewöhnlich, von dem Verf. interprelirt sind, was nament- 
<lb/>lich von fr. 5. §. 15. H. 16. De tributoria, von fr. 52. §.2., //.60.- //'. 65.
<lb/>§. 8., fr. 74., fr. 82. D. pro socio und von fr. 16. De re iudicata gilt;
<lb/>wohl aber wird kein Gewerbtreibender, kein Handelsmann und kein
<lb/>theoretisch-praktischer Jurist diese Schrift, ohne mannigfache Beleh- 
<lb/>rung empfangen zu haben, aus der Iland legen. Wegen dieser
<lb/>praktischen Richtung aber, aus welcher die ileissige Berücksichtigung
<lb/>des preussischen und französischen Rechts, so wie die hin und wie- 
<lb/>der sich findende Bezugnahme auf Oesterreichs und Badens Gesetz- 
<lb/>gebung sich erklärt, ist es höchst auffallend, dass der Verf., ein viel- 
<lb/>jähriger verdienter sächsischer Praktiker, nicht öfter als dreimal das
<lb/>sächsische Recht erwähnt hat, worüber er doch am meisten compe- 
<lb/>tent war, belehrend zu schreiben. Aus jener praktischen Richtung
<lb/>erklärt es sich auch, dass der Verf. zwar in der Regel erst das
<lb/>gemeine Recht dargestellt, und darauf in hesondern Paragraphen
<lb/>(§. 9&gt;, 17.N 29., 34., 50., 56., 58., 68., 73., 85., 91., 93.) die zu- 
<lb/>stimmenden oder abweichenden Vorschriften der neuern Landesrechte
<lb/>angegeben hat, dass er aber dieses Verfahren nicht in starrer Con-
<lb/>sequenz beibehalten, sondern die Abweichungen oder Uebereinstim-
<lb/>mungen der neuern Gesetze gewöhnlich mitten in die Darstellung des
<lb/>gemeinen Rechts verflochten hat, und zwar in der Weise, dass er
<lb/>heim französischen Rechte auch ausdrücklich auf die Praxis der Ge- 
<lb/>richtshöfe Rücksicht nimmt, wie sie von Malepcyre und Jourdain
<lb/>dargestellt wird.

<lb/>Im französischen Rechte ist uns die Praxis ganz unbekannt; wir
<lb/>können daher nur hei den positiven Gesetzen stehn bleiben. Rei
<lb/>deren Darstellung ist es uns aufgefallen, dass S. 113. der Verf. den
<lb/>Krit. Jalirb. f. D, KW. Jahrg. IX. H.ll. 9
</p>

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                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130 Treitschke, DieLehre v.d. Gewerbegesellsch.u.v. Commanditen.

<lb/>Ausdruck des Code de Commerce: pourvoi en cassation beibehalten
<lb/>hat, statt sich des allgemein verständlichen: Recurs an den Cassa- 
<lb/>tionshof zu bedienen; ferner dass er die iuges im Artikel 1871. des
<lb/>Code civil mit Schiedsgericht auf S. 188. wiedergibt, endlich dass er
<lb/>ebenda den Artikel 1869. dieses Code, der von einer Gesellschaft
<lb/>auf unbestimmte Zeit redet, für eine Behauptung über eine Gesell- 
<lb/>schaft von bestimmter Dauer allegirt.

<lb/>Mehr haben wir zum preussischen Rechte zu bemerken, das hin
<lb/>und wieder (S. 94., 95., 220.) sehr gut erklärt ist. Wir müssen zwar
<lb/>dem Verf. zugestehn, dass, das allgemeine Landrecht für die preussi- 
<lb/>schen Staaten durch das Streben nach grösster Erschöpfung des Ein- 
<lb/>zelnen ungenügend geworden; aber nicht alle Vorwürfe des Verfs.
<lb/>sind so gerecht wie dieser. So tadelt er S. 19. das preussische Recht,
<lb/>dass es den Commanditisten einer „Gesellschaft“ ein Capital anver- 
<lb/>trauen lässt, w'eil ja doch der Empfänger auch ein einzelner Gewerb-
<lb/>treibender seyn könne; auf der andern Seite erklärt er die Dar- 
<lb/>stellung des österreichischen Gesetzbuches auch in dieser Lehre für
<lb/>„meisterhaft“, ungeachtet auch dieses die Commanditisten als ge- 
<lb/>heime Mitglieder einer Handlungsgesellschaft beschreibt. Eine
<lb/>andere Ungerechtigkeit des Verfs. gegen das preussische Landrecht
<lb/>besteht darin, dass er dessen verschiedene Vorschriften nicht immer
<lb/>genau distinguirt. So ist die Ansicht des Verfs., als wenn jeder Gesell- 
<lb/>schafter bei eigner Verschuldung an Verlusten nach preussischem Land- 
<lb/>rechte (I., 17., 260.) nur zum Schadensersätze und nicht zu einem
<lb/>neuen Beitrage verpflichtet sey, nicht allgemein gütig, sondern auf
<lb/>Mitglieder zu beschränken, die vom Geldbeiträge entbunden sind.
<lb/>Die vom Verf. S. 49. allgemein verlangte Buchhaltung ist nicht überall,
<lb/>sondern nur bei den Handelsgesellschaften in den preussischen Ge- 
<lb/>setzen hervorgehoben. Eine Verwirrung der bei Handlungs- und
<lb/>andern Gesellschaften vorkommenden Rechtsverhältnisse findet sich
<lb/>auch S. 87. Hat ein Gesellschafter, so sagt das allgemeine Land- 
<lb/>recht, eigenmächtig ein Geschäft geführt, worüber, trotz der Kennt-
<lb/>niss der Societät davon, sie sich nicht erklärt hat, so muss eine
<lb/>Handlungssocietät allen Schaden vertreten. Dagegen ist jede andere
<lb/>Societät, selbst wenn sie durch die Annahme der Vortheile aus dem
<lb/>Geschäfte ihre Genehmigung zu demselben ertheilt hat, nur bis auf
<lb/>den Betrag dieser Vortheile den Schaden zu vertreten verpflichtet.
<lb/>Der Verf. hat aber das nur bei Handlungsgesellschaften geltende
<lb/>Princip generalisirt. Dagegen bei ausdrücklicher Genehmigung eines
<lb/>solchen Geschäfts lässt der Verf. nur diese letzte beschränkte Haf-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0131.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Ilrn. Professor Dr. v. Buchhollz zu Königsberg. 131
</p>
               <p>

                  <lb/>tung einireten, obwohl dann die Verantwortlichkeit für allen Scha- 
<lb/>den eintrat. (A. L.-R. I., 13., 239. vgl. §.144—146 ). Auf S. 203.
<lb/>behauptet derVerf., nach preussischem Rechte (I., 17., 272.) sey der
<lb/>gänzliche Verlust des von den Genossen zusammengebrachten Capi-
<lb/>tals unter die Ursachen, durch welche die Gesellschaft ,,von seihst"
<lb/>aufhöre, zu rechnen. Vergleichen wir damit den allegirten Para- 
<lb/>graphen des Landrechts, so heisst es im unmittelbar vorhergehenden:
<lb/>„In diesem Palle findet ein Rücktritt von der Societüt Statt"..
<lb/>§. 272. „Ferner alsdann (d. h. findet ein Rücktritt Statt), wenn die
<lb/>Gesellschaft nicht anders als durch neue Beiträge fortgesetzt werden
<lb/>kann." Diese Fälle werden also unterschieden werden müssen von
<lb/>den im §.277. aufgezählten, in denen nach ausdrücklichen Gesetzes- 
<lb/>worten „von selbst" die Gesellschaft ein Ende nimmt. Endlich hat
<lb/>der Verf. sogar eine Bestimmung des prcussischen Rechtes zur ge- 
<lb/>meinen Rechtsvorschrift erhoben. Von den Gesellschaften auf Zeit
<lb/>behauptet nemlich der Verf. S. 177., dass, wenn sie nicht dabei zu- 
<lb/>gleich auf ein bestimmtes Geschält eingegangen sind, mit Ablauf der
<lb/>verabredeten Zeit die Gesellschaft von selbst aufhöre. Allein nach
<lb/>römischem Rechte war die Begründung eines Schuldverhüilnisses, aus- 
<lb/>drücklich für eine Zeit eingegangen, unzulässig (fr. 44. §. 1. 1).

<lb/>44., 7. Placet ad tempus obligationem constitui non posse; §. Z.
<lb/>1. 3., 15. ad tempus deberi non polest), und es wurde nur für billig
<lb/>erklärt, dass dem Schuldner nach dem Ablaufe der verabredeten Zeit
<lb/>gegen die wider ihn aus der Schuld Verbindlichkeit anzustellende Klage
<lb/>eine Exception eingeräumt werde (fr. 44. §. 1. J). 44., 7- post tem- 
<lb/>pus stipulator vel pacti conventi vel doli mali exceptione sum-
<lb/>moveri potest); durchaus also konnte von einem Erlöschen der tem- 
<lb/>porären Verbindlichkeit ipso jure nicht die Rede seyn, wie sie aller- 
<lb/>dings das preussische Recht I., 17., 277. anerkennt.

<lb/>Im Allgemeinen ist die Darstellung des römischen Rechts höchst
<lb/>befriedigend; so namentlich das §. 21.ff. über die culpa und custodia
<lb/>Gesagte, wobei nur bisweilen ohne genügende Gründe gegen Hasse
<lb/>polemisirt ist; ferner die treffenden Bemerkungen im §. 46. über die
<lb/>exceptio non adimpleti contractus, und die an vielen Orten zerstreute
<lb/>Erörterung über die Rechtsverhältnisse der Commanditen. Ehen so
<lb/>ist die Bemerkung S. 181. sehr richtig, dass mit der Uebertragung
<lb/>des Verlustes und der Theilung des Gewinnes bei unzeitig gesche- 
<lb/>hener Aufkündigung der Gesellschaft gar nicht Alles abgethan sey,
<lb/>und dass man Unrecht habe, diese von Paulus im fr. 65. §. 6. 1).

<lb/>17., 2. angegebenen Wirkungen, als die einzigen bei der unzeitigen

<lb/>9*
</p>

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                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132 Treitschke, Die Lehre v.d. Gewerbegesellsch.il. v.Commanditen.

<lb/>Renuntiation eines Gesellschafters zu betrachten. Allein unrichtig
<lb/>versteht der Verf. die Worte des Paulus von dem unzeitig renun-
<lb/>tiirenden Gesellschafter: socium a se, non se a socio liberat dahin,
<lb/>dass jeder einzelne Verlust mit jedem aus andern Geschäften messen- 
<lb/>den Gewinne compensirt werde. Von einer solchen allgemeinen Com-
<lb/>pensation schreibt Paulus Nichts. Im Gegentheile sagt er im citir-
<lb/>ten fr. 65. §.3., dass jeder Vortheil aus Geschäften, die der Renun- 
<lb/>tiant vollführt habe, der Societät und also auch ihm theilweise zu- 
<lb/>falle, dagegen die mit Verlust von ihm zu Ende gebrachten Geschäfte
<lb/>nur als auf seine eigene Rechnung geführt angesehn werden. Eben- 
<lb/>dasselbe wiederholt er im fr, 17. §• 1. und setzt noch hinzu, dass der
<lb/>Gewinn, welchen der andere Socius mache, diesem allein verbleibe,
<lb/>aber der Schade, welchen sein Geschäft herbeiführe, auch vom Re-
<lb/>nuntiirenden getragen werden müsse. (Es verstellt sich natürlich
<lb/>von selbst, dass hier nur solche Geschäfte gemeint sind, die zurZeit
<lb/>der Renuntiation unternommen, aber noch nicht zu Ende geführt
<lb/>waren.) Es kann daher hier hinsichtlich des Gewinnes, welchen der
<lb/>Renuntiant, und hinsichtlich des Schadens, welchen der andere So- 
<lb/>cius durch seine Geschäfte herbeigeführt, eine Compensation ein-
<lb/>treten; jedoch wirkt diese in einem viel beschränktem Umfange als
<lb/>nach der Meinung desVerfs. Denn Dieser will S. 183. den Anspruch
<lb/>gegen den Renuntianten „auf antheilige Uebertragung desjenigen Ver- 
<lb/>lustes gerichtet wissen, der nach Abzug alles Gewinnes übrig bleibt,"
<lb/>und die Worte: socium a se liberat, nur so zu verstehn, dass der
<lb/>Renuntiant während der Contractszeit, wenn bei einer auf Zeit ge- 
<lb/>schlossenen Societät vor Ablauf der Zeit gekündigt war, nicht auf
<lb/>Erlüllung gegen die Genossen klagen dürfe. — Unrichtig sind S.44.
<lb/>die Worte Papinian’s im fr. 1. §. 1. D. 22., 1.: si socius communem
<lb/>pecuniam invaserit, von einem Gesellschafter verstanden, der zum
<lb/>Capital der Gesellschaft gehörige Gelder aus deren Kasse anvertraut
<lb/>erhalten oder für sie einkassirt hat; indem ja invadere hier unstreitig
<lb/>den Begrilf des mente praedonis occupare hat, für welche Bedeutung
<lb/>von invadere auch Dirksen in seinem Manuale unsere Stelle citirt.—
<lb/>Unpassend ist zu der Behauptung, dass der socius wegen zufälliger
<lb/>Verluste entschädigt werden müsse, insofern er das Geschäft nicht
<lb/>verrichten konnte, ohne sich in die Gefahr derselben zu begeben,
<lb/>„gesetzt auch, dass diese Gefahr von den Mitgenossen nicht voraus-
<lb/>zusehn gewesen", fr. 67. pr.D. 17., 2. citirt. Denn hier ist nur von
<lb/>dem Verluste die Rede, welchen ein Geschäftsführender socius da- 
<lb/>durch möglicherweise leiden könnte, dass einige socü insolvent sind;
</p>

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                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>llec. von Hrn, Professor Dr. v, BuchhoUz zu Königsberg. 133

<lb/>also gerade eine Gefahr, welche wenigstens die insolventen Mitge- 
<lb/>nossen recht gut voraussahn* — Im fr. 76. D. 17., 2. übersetzt der
<lb/>Verf. die Worte: quod observatur, cum ad arbitrum itum est, mit:
<lb/>Was gewöhnlich verabredet zu werden pflegt, statt: Was Rechtens
<lb/>ist, Was gilt. — Nur unrichtig ausgedrückt hat der Verf. sich S. 117.,
<lb/>wenn er von dem Inhalte des fr. 6. D. 17., 2. bemerkt, dass „ein
<lb/>Schiedsmann“ boni viri arbitrio die Antheile bestimmen solle, in- 
<lb/>dem er selbst kurz vorher es hervorhebt, dass einem der Genossen
<lb/>seihst diese Bestimmung überlassen sey. — Dagegen falsch verstan- 
<lb/>den ist/k 8. §.3. D. 3., 5. Es behauptet der Verf. 8. 146., wenn
<lb/>Jemand, dem ein Genosse die Geschäftsführung verboten, dessenun- 
<lb/>geachtet ein Geschäft vollführt habe, so könne er gegen die nicht
<lb/>verbietenden socii seine ganzen daraus herrührenden Ansprüche „mit
<lb/>Einschluss des Theiles, den der Verbietende tragen würde, wenn er
<lb/>nicht verboten hätte, geltend machen." Allein seit der Glosse ist
<lb/>das allegirte Fragment richtig stets so ausgelegt, dass eine solida- 
<lb/>rische Verbindlichkeit des nicht verbietenden Genossen hierin nicht
<lb/>anerkannt sey, sondern seine prohibitio vim solutionis habeat. Man
<lb/>vergi. Brunnemann im Commentar zu dieser Stelle und die von ihm
<lb/>citirten Schriftsteller. — Ferner citirt der Verf. S. 183. das fr. 14.
<lb/>D. 17., 2. für den Fall: „wenn der Contract unter einer potestativen
<lb/>Bedingung eingegangen ist, und diese nicht erfüllt wird." Aber
<lb/>davon ist in dieser Stelle, die von nicht erfüllten contractlichen
<lb/>Leistungen spricht, keineswegs die Rede, sondern ihre entscheiden- 
<lb/>den Worte lauten so: nec tenebitur pro socio, qui ideo renuntiavit,
<lb/>quia conditio quaedam, qua societas erat coita, ei non praestatur.
<lb/>Bei Gelegenheit der Bestimmung des österreichischen Gesetzbuches
<lb/>§. 1210., dass ein Mitglied von der Gesellschaft ausgeschlossen wer- 
<lb/>den dürfe, wenn dasselbe die wesentlichen Bedingungen des Vertrages
<lb/>nicht erfüllt, ist der Verf. 8. 187. Note 10- zweifelhaft, ob hier Be- 
<lb/>dingungen im eigentlichen Sinne oder alle wesentliche Vertragspunkte
<lb/>gemeint seyn mögen, und er äussert sich dahin: „der deutsche Sprach- 
<lb/>gebrauch ist hier unbestimmter als der römische." Allein er hat ver- 
<lb/>gessen, dass conditio, wo möglich noch unbestimmter als das deut- 
<lb/>sche Wort Bedingung, selbst im Titel pro socio im fr. 63. §. 10. in
<lb/>einer Bedeutung vorkommt (cum res conditionem mutaverint), die
<lb/>unmöglich mit der einer Suspensivbedingung zusammenfallen kann.
<lb/>Dasselbe gilt in den von ihm 8. 194. citirten //*. 19. pr. D. 50., 17.
<lb/>(qui cum alio contrahit, debet esse non ignarus conditionis eius)
<lb/>und fr. 11. §.5. D. 14„ 3. (conditio praepositionis servanda est).
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0134.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>134 Treilschke, DieLehre v. ü. Gewerbegesellsch.u. v.Commanditeu.

<lb/>Endlich spricht auch gegen des Verfs. Erklärung, dass von einer
<lb/>Bedingung im technischen Sinne nicht gesagt werden kann: conditio
<lb/>praestatur. — Wenn der Verf. 8. 191. statt zu sagen: in der Gant- 
<lb/>erklärung liegt etwas der capitis diminutio media Analoges, sich
<lb/>in der Vergangenheit ausgedrückt hätte, so wäre diese Darstellung
<lb/>tadellos geblieben. — Dem Bankerotte ist gleich zu achten, so heisst
<lb/>es 8. 192., die gerichtliche Erklärung für einen Verschwender. Dieser
<lb/>Ansicht können wir weder aus allgemeinen noch aus positiven Grün- 
<lb/>den beistimmen. Aus allgemeinen nicht: denn die gerichtliche Er- 
<lb/>klärung muss, wenn sie Sinn haben soll, zu einer Zeit geschehen,
<lb/>wo noch zu verschwendendes Vermögen da ist, für dessen Verwal- 
<lb/>tung ein Curator bestellt wird, der nun alle Leistungen des socias
<lb/>pünktlicher übernehmen wird, als der leichtsinnig gewordene Curande.
<lb/>Sehn wir uns aber nach einer positiven Entscheidung um, so finden
<lb/>wir keine andere als die vom furiosus socius handelnde c. 7. C, 4.,
<lb/>37., worin dem Curator des Wahnsinnigen gestattet wird, si maluerit,
<lb/>und eben so den sociis, licere eis renuntiare. Es wird also beim
<lb/>Wahnsinnigen nur gestattet, von der Societät zurückzutreten, der
<lb/>Wahnsinn hebt nicht ipso iure die Societät auf, und Dasselbe kann
<lb/>also auch nur von der Prodigalitätserklärung gelten. — Ist die So- 
<lb/>cietät aufgelöst, so schreibt der Verf. S. 214., so soll Jeder seinen
<lb/>Theil an den in der Gemeinschaft bleibenden Activen zwar für sich
<lb/>einklagen können, aber das Erlangte in dem Falle mit den Uebrigen
<lb/>theilen müssen, wenn diese wegen Insolvenz des Schuldners von ihm
<lb/>nicht volle Befriedigung erlangen können. Eine solche Theilung fin- 
<lb/>det allerdings aus Gründen der aequitas nach fr. 63. §.5* D. 17., 2.
<lb/>bei noch bestehender Societät, nicht aber nach erfolgter Auflösung
<lb/>derselben Statt, wo in Beziehung auf die Activa nur noch eine com- 
<lb/>munio incidens besteht. Gesetzt die Societät hätte statt Baarzahlung
<lb/>von einem Schuldner einen preussisehen Seehandlungsprämienschein
<lb/>erhalten, den sie nach aufgelöster Societät noch gemeinsam behalten.
<lb/>Ihre Hoffnung auf Gewinn schlägt nicht fehl; er kommt im October
<lb/>mit bedeutendem Gewinn heraus; der eine Miteigenthümer desselben
<lb/>zieht in den ersten Tagen des nächsten Januar seine Hälfte ein; der
<lb/>Andere will seine Hälfte erst im Februar erheben; inzwischen wird
<lb/>die Seehandlung insolvent, und jetzt wollte der ausfallende Mitcre-
<lb/>ditor sich brüderlich von dem ersten die Hälfte seines erlangten
<lb/>Gewinnes ausbitten: sicher würde dieser sagen: ius vigilantibus

<lb/>scriptum esl, von einer brüderlichen Theilung war nur die Rede, so
<lb/>lange unsere Societät bestand. — Eben so unrichtig ist auch die
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0135.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. v, Buchholtz zu Königsberg. 135
</p>
               <p>

                  <lb/>vom Vers, mehrmals (8. 207., 214., 215.) ausgesprochene Ansicht,
<lb/>dass gemeinsame nomina ipso iure zwischen den Genossen gethcilt
<lb/>scyen. Denn eine solche sich von selbst verstehende Theilung er- 
<lb/>kennt zwar das römische Recht hei Erbschafts-Forderungen und Schul- 
<lb/>den, nicht aber bei Societätsobligationen an. — Die Worte des
<lb/>fr* 40. D, 17*, 2- quae per defunctum inchoata sunt, per heredem
<lb/>explicari debent versteht der Vers. S. 216. dahin: der Erbe muss der
<lb/>Societät über das bereits Geschehene Rechnung legen, und sie über
<lb/>die Lage der Sache in Kenntniss setzen. Wir leugnen diese Ver- 
<lb/>pflichtung des Erben keinesweges; nur glauben wir, dass explicare
<lb/>liier die Bedeutung von consummare habe, wie diese Stelle auch
<lb/>Dirksen in seinem Manuale erklärt. Allerdings kann man mit dem
<lb/>Vers, einwenden, dass in sehr vielen Fällen dies dem Erben nicht
<lb/>thunlich sein wird; nur muss man ihm opponiren, wenn er ebenda
<lb/>behauptet, dass der Erbe des Gesellschafters auch keinen Anspruch
<lb/>an dem aus diesem begonnenen Geschäfte zu hoflenden Gewinn hat.

<lb/>Wir schliessen unsere Bemerkungen mit einer Betrachtung der
<lb/>„Concurrenz der Societätsgläubiger mit den Privatgläubigern der ein- 
<lb/>zelnen insolventen Genossen“, wovon dcrVerf. ausführlich S. 254. fl',
<lb/>handelt. Er erklärt sich zuerst gegen die oft aufgestellte Ansicht,
<lb/>nach welcher geradezu den Söcietätsgläubigern ein Vorzugsrecht
<lb/>vor den übrigen Gläubigern zugesproehen wird; er stellt vier Wege
<lb/>auf, wie die hier entstehenden Collisionen gehoben werden können,
<lb/>und erklärt sich für den dritten oder vierten Weg, welche beide,
<lb/>wie er S. 259. sich richtig ausdrückt, auf Eins hinauskommen, aber
<lb/>auf jene von ihm selbst getadelte Ansicht, dass die Societätsgläu- 
<lb/>biger bei allen Massen, bei jeder insoweit als sie nicht aus den an- 
<lb/>dern schon Zahlung erhalten würden, locirt werden; die Massen wer- 
<lb/>den dann successiv vertheilt, und diejenige Masse, welche auf solche
<lb/>Weise mehr als den contraclmässigen Antheil ihres Cridars gezahlt
<lb/>hat, erhält für dieses Mehr den Regress an die fiebrigen. Gegen
<lb/>diese Ansicht spricht insbesondere der Umstand, dass es ganz von
<lb/>der Wilikühr des Gläubigers abhängt, welchen von den mehreren
<lb/>sociis er zuerst angreift; die Privatgläubiger des zuerst angegriflenen
<lb/>Genossen kommen hier jedes Mal am Besten fort, da ihnen der
<lb/>Regress gegen die folgenden zusteht; die des zuletzt angegriflenen
<lb/>kommen am schlechtesten fort. Einer solchen Wilikühr der Gläu- 
<lb/>biger darf nicht Raum gegeben werden. Wir entscheiden uns daher
<lb/>für den zweiten Weg, über den auch der Verf. bemerkt, dass er
<lb/>ihm in der Praxis wiederholt vorgekommen ist. Darnach muss in
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0136.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 Treitschke, DieLehre v. d. Gewerbegesellsch. u.v. Coninianditen.

<lb/>dem Verhältniss, in welchem die Societätsscliulden zu der Summe
<lb/>aller Privatschulden der sämmtlichen Gemeinschuldner stehn, die ganze
<lb/>aus den Societäts- und den Privatgütern zusammengeworfene Masse
<lb/>in zwei Theile gespaltet, und der eine gebildet aus Beiträgen der
<lb/>gedachten einzelnen Massen nach Verhältniss ihrer Grösse, unter die
<lb/>Societätsgläuhiger nach Verhältniss ihrer Forderungen vertheilt, der
<lb/>nach Abzug* dieser Beiträge verbleibende Ueberrest jeder einzelnen
<lb/>Masse aber (welche Ueberreste zusammen den andern Theil der Ge- 
<lb/>samtmasse bilden) zu Befriedigung der Privatgläubiger einer jeden
<lb/>verwendet werden. Nehmen wir zur Verdeutlichung dieser Ansicht
<lb/>folgendes Beispiel. Die Societät habe 400 Activa und 500 Passiva;
<lb/>ihre drei Mitglieder A., F. und C. haben zu ein, zwei und drei Sechstel
<lb/>Antheil an der Societät, A. ferner habe noch 100 Activa und 150 Pri- 
<lb/>vatschulden, B. 80 Activa und 100 Privatschulden, C* 170 Activa
<lb/>und 300 Privatschulden; in diesem Falle sollen nach der in der Praxis
<lb/>vorkommenden Berechnung, da sich die Societätsschulden zu den
<lb/>Privatschulden, wie 500 zu 550, also wie 10 zu 11 verhalten, die
<lb/>Societätsgläuhiger zusammen ^ und die Privatgläubiger -Vf erholten,
<lb/>und Jene wie Diese sieh unter einander die Percipienda verhältniss-
<lb/>mässig theilen. Es ist aber hiebei einseitig nur auf die Passiva, gar
<lb/>nicht auf die vorhandenen Activa gerücksichtigt. Daher glauben
<lb/>wir, dass durch folgende Modificalion des eben beschriebenen Ver- 
<lb/>fahrens der Gerechtigkeit näher gekommen wird. Man ermittelt die
<lb/>Activa und Passiva der Societät, und nachdem man erkannt hat, dass
<lb/>im vorliegenden Beispiele 500 Passiva und 400 Activa sind, setzt
<lb/>man als den Bruch der Perception für die Societätsgläuhiger
<lb/>Darauf ermittelt man die übrigen Activa der socii und deren übrige
<lb/>Passiva, und nachdem man erkannt hat, dass 550 Passiva und 350
<lb/>Activa sind, so setzt man als den Bruch der Perception ihrer Privat-
<lb/>gläubiger |A. Nun ist aber das Verhältniss von i- zu LA wie 4-t zu
<lb/>-JA, oder wie 44 zu 35, und demnach tbeilt man von dem zusammen- 
<lb/>gerechneten activen Vermögen der Societät (400) und der einzelnen
<lb/>(350) für die Societät und JJ für die Gläubiger der einzelnen
<lb/>Genossen. Nachdem so die beiden Massen herausgebracht sind, fragt
<lb/>es sich, in welchem Verhältnisse hat jeder Genosse hei den einzelnen
<lb/>Massen beizutragen? Bei der Societätsmasse kann kein Zweifel sein:
<lb/>nach seinem Antheile an der Societät. Also da die ganze Activmasse
<lb/>750 beträgt, steuert A. für die Societätschulden -5-X -ff X 750 =
<lb/>69 bei, B. zweimal so viel f Xrjj-X 750 = 139 und C. drei- 
<lb/>mal so viel J X X 750 ----- 208 , alle Drei zusammen 417 -fJ-|.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0137.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr* v. Buchholtz zu Königsberg. 137
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Verhältniss der Genossen zu ihren Privatgläubigern aber muss
<lb/>sich so stellen. Da A. 150, B. 100 und C, 300 Privatschulden haben,
<lb/>also deren Creditoren wie 3, 2 und 6 zu einander stehn, also TaT,
<lb/>-^r und T^T zu bekommen haben, so erhalten die Personalgläubiger des
<lb/>A. -^&gt;&lt;^ &gt;&lt;750 = 901^1], ferner die Personalgläuhiger des B.
<lb/>~rr X t^X 750 = 60 endlich die Personalgläubiger des C.

<lb/>/VXff &gt;&lt;C 750 = 181 a^e Personalgläubiger dieser Drei zu- 
<lb/>sammen 332Auf diesem so modificirten Wege wird stets das
<lb/>ganze Vermögen aller socii verwendet, während ohne diese Modifi-
<lb/>cation bisweilen ein Genosse trotz seiner Insufficienz noch etwas
<lb/>übrig behalten kann, wenn er nicht zuerst angegriffen wird.

<lb/>Ungeachtet der Verf. sich dadurch als einen mit der Zeit fort- 
<lb/>schreitenden Juristen zeigt, dass er die Digestenstellen als Fragmente,
<lb/>die Codexstellen als Constitutionen bezeichnet, so befolgt er in seinen
<lb/>Institutionen-Citaten noch immer die alten, längst als unrichtig nach- 
<lb/>gewiesenen Ausgaben, in denen die Soeielät 3., 26. statt 3., 25. ab- 
<lb/>gehandelt wird; auch hat er in der Wahl der Ausdrücke manches
<lb/>Auffallende. So spricht er oft von Mitleidenheit (S. 123.ff.) statt
<lb/>von Verlustantheilen, von einem ehemännlichen Verwalter (S. 56.);
<lb/>er sagt stets (S. 103., 137., 238.) das ßefugniss und (S. 183.) die
<lb/>Verzicht, und auf S. 164. kommt ein Selhmundiger d. h. ein
<lb/>homo sui iuris vor. Auf 8. 228. hat der Verf. einen Ausdruck seiner
<lb/>frühem Ausgabe jetzt unpassend beibehalten. Es habe, heisst cs dort,
<lb/>Gensler „neuerlich“ die Behauptung aufgestellt; und dies ist vor
<lb/>fünf und zwanzig Jahren geschehn, im zweiten, 1819. erschienenen,
<lb/>Bande seines Archives.

<lb/>An Zeichen der Unachtsamkeit hei der Correctur fehlt es nicht.
<lb/>Auf 8. 30. Note 1. steht statt fr. 52. §.7., §.27., 8. 41. Note 8. st.
<lb/>Pardessus, Pardesnes, 8. 50. Note 1. st. Hollweg, Holweg,
<lb/>8. 106. Note 2. st. §. 261., §. 26.; S. 151. Note 11. sU fr. 13. §.2.
<lb/>fr. 14., fr. 13. fr. 14. §. 2.; S. 164. Z. 8. st. eben, oben; S. 186.
<lb/>Note 3. st. §.668., §.868.; Note 4. st. §. 293., §.292.; S. 199. Z.5.
<lb/>ist hinter Pflichttheilsberechtigte einzuschalten : welcher von dem Ver- 
<lb/>storbenen nicht mehr als den ihm gebührenden Pflichltheil erbt; 8.234.
<lb/>Note 7. steht st. §.538., §.583. Wegen dieser und mehrerer leicht
<lb/>selbst zu verbessernder Druckfehler, wie z. B. protestate 8. 190.
<lb/>st. potestate können wir dem Verf. nicht ganz bestimmen, wenn
<lb/>er in der Vorrede seinen Verleger besonders wegen des ,,eoi reetesten
<lb/>Druckes“ rühmt.
</p>

            </div>
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                n="138"
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                  <title ref="mpier:pr-180617">Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte. Grösstentheils nach ungedruckten Quellen. Von Dr. Carl Wilh. Pauli. Dritter Theil.- A. u. d. T.: Das Erbrecht des Blutsfreunde u. die Testamente nach Lüb. Rechte. Lübeck, Asschenfeldt, 1841</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>138
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen aus dem Lübisclien Rechte* Grösstentheils nach
<lb/>ungedruckten Quellen. Von Hr. Carl Willi. Pauli. Dritter
<lb/>TheiL — A. u. d. T.: Das Erbrecht der Blutsfreunde u. die Testa- 
<lb/>mente nach Liib. Rechte. Lübeck, Asschenfeldt, 1841. VIII u. 476 S.
<lb/>gr. 8. (24 Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1838. 8. 735. ff. u. 1844. S. 46.ff.]

<lb/>Flecensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor /fr. Paulsen zu Kiel.

<lb/>Mit dem vorliegenden dritten Theile hat der gelehrte Verfasser
<lb/>seine Abhandlungen beschlossen, die, ihrem innern Zusammenhänge
<lb/>nach, als ein das Lübische Ehe- und Erbrecht umfassendes Werk
<lb/>anzusehen sind. Dass die Beurtheilung dieses letzten Theils, der
<lb/>an Interesse den früheren nicht nachsteht, erst so spät erfolgt, be- 
<lb/>ruht nur auf Zufälligkeiten.

<lb/>Nach einer kurzen Einleitung zur ersten sich hier findenden
<lb/>Abhandlung: „Das gesetzliche Erbrecht der Blutsfreunde,“
<lb/>in welcher der Verf. bemerkt, dass die Stadtbücher über die Be- 
<lb/>dingungen des Erbrechts und die Erbfolgeordnung nur ge- 
<lb/>ringe Ausbeute geben, erörtert er in dem jene Bedingungen enthal- 
<lb/>tenden ersten Abschnitt, im §.2. die Frage: ,,Wer kann beerbt
<lb/>werden?“ Er wirft hier einen Blick auf das alte gemeine deutsche
<lb/>Recht, indem hier nur einige lübischrechiliche Eigenthümlichkeiten
<lb/>zu bemerken sind, namentlich mit Bezug auf den geistlichen Stand,
<lb/>und auf Verbrecher, so wie die Nichtunterscheidung weiblicher und
<lb/>männlicher Erblasser. Die §§.3—6. beantworten die Frage: „Wer
<lb/>ist erbfähig?“ Nach Berührung altdeutscher Grundsätze, nament- 
<lb/>lich auch — mit Beziehung auf die Ebenbürtigkeit —- des, dass die
<lb/>aus der Ehe mit einem Wenden oder einer Wendinn geborenen Kin- 
<lb/>der in Lübeck kein Erbe nehmen konnten, weil sie der ärgern Hand
<lb/>folgten, und die Wenden für Unfreie galten, erörtert der Verf. be- 
<lb/>sonders die deutschrechtliche Erb-Unfähigkeit Unehelicher, und
<lb/>sucht (und zwar recht überzeugend) darzuthun, dass diese auf dem
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0139.tif"
                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Pauli, Abhandlungen aus dem Lübisclicn Rechte. 139
</p>
               <p>

                  <lb/>Mangel einer Familienverbindung beruhte, nicht aber Folge ihrer
<lb/>Rechtlosigkeit war, 8. 22.; welcher altdeutsche Begriff sich auch
<lb/>gewiss zu der Zeit der Revision des Lilbischen Rechts so sehr ver- 
<lb/>loren hatte, dass, ruhte ihre Erbunfähigkeit auf diesem Grunde, kaum
<lb/>zu begreifen wäre, wie die Revisoren sie noch als geltendes Recht
<lb/>sollten vorgefunden haben (8. 25.). Uneheliche konnten aber eine
<lb/>rechtlich wirksame Ehe eingehen, und wurden also von ihrer eige- 
<lb/>nen Sippe beerbt (S. 18.)*). Dass aber auch nur ihre Nachkom- 
<lb/>menschaft, nicht andere Verwandte Erbrecht nach ihnen hatten,
<lb/>nimmt der Verf. auch als ursprünglich Lübisches Recht an, indem
<lb/>noch nicht die ältesten Codices den allerdings schon vor der Revi- 
<lb/>sion geltend gewordenen Satz enthalten, dass die Unehelichen von
<lb/>ihrem ehelich geborenen Parens und dessen Familie beerbt werden
<lb/>('S. 17.). Dieses neuere Recht hat das OherappeMations-Gericht ver- 
<lb/>leitet, den ehelichen Kindern einer unehelich Geborenen dem un- 
<lb/>ehelich geborenen Bruder derselben gegenüber ein Erbrecht beizu- 
<lb/>legen (1836.), als wenn nur eine mit der unehelichen Geburt ver- 
<lb/>bundene persönliche Rechtlosigkeit der Grund der Erbunfähigkeit wäre,
<lb/>während doch Uneheliche auch für Eheliche kein Verwandten-Erbrecht
<lb/>vermitteln können. Gleichwie dem altdeutschen Rechte Legitima- 
<lb/>tion und dadurch entstehendes Erbrecht unbekannt war, so auch dem
<lb/>altlübischen; jetzt ist aber schon lange die Legitimation durch nach- 
<lb/>folgende Ehe und durch Rcscript anerkannt, obgleich letztere minus
<lb/>plena ist, wenn eheliche Kinder da sind, und auch nur unbeschadet
<lb/>der statutarischen Portion (oder der Gemeinschaftsrechte) des andern
<lb/>Ehegatten geschieht (§. 5.). Die Erbfähigkeit Fremder ist durch
<lb/>Gegenseitigkeit bedingt, so dass z. B. Verwandte von in Lübeck ge- 
<lb/>storbenen Eheleuten aus den Gegenden, wo längst Leib, längst Gut
<lb/>gilt, dort nicht erben, was in Bezug auf Westphalen ausdrücklich
<lb/>ausgesprochen ist, indem diess das Land war, dem Lübeck seine
<lb/>erste Bevölkerung verdankt, und von dem fortwährend, nach Zeug-
<lb/>niss der älteren Stadtbücher und Testamente, ein lebhafter Zug nach
<lb/>Lübeck Statt fand. Endlich bemerkt der Verf., dass der Grundsatz
<lb/>(revid. St. R.I., 4. Art.2.; IV.,7- A.2.), dass sich eigenmächtig verhei-
<lb/>rathende Mädchen und Wittwen**) ihr Vermögen verlieren, noch gelte.


<lb/>*) Unser Verf. kommt also zu einem andern Ergebniss, als Budde in seiner
<lb/>1842. erschienenen Schrift ,,Ueber Rechtlosigkeit, Ehrlosigkeit und Kchtlosig-
<lb/>keitu, welcher sie für echtlos erklärt (§.15.). In einem von diesem für sich ange- 
<lb/>führten Magdeburger Schöffenuriheile findet Pauli S. 19. nur eine irrige Ansicht.


<lb/>**) In Gemässlieit der grosser gewordenen Selbständigkeit des weibliehen
<lb/>Geschlechts gilt diess für Wittweu und mündige Mädchen, deren Aeitern nicht
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0140.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der zweite Abschnitt handelt „Von dem Verhältnisse
<lb/>der Erbrechte unter einander"; die Einleitung dazu §. 7. be- 
<lb/>rührt die Erage: oh, gleichwie keine besondere Erbfolge in Heer- 
<lb/>geräte und Gerade Statt fand, auch in Ansehung des Wergeides die
<lb/>Schwertmagen nicht bevorzugt waren? Diess ist noch für die älteste
<lb/>Zeit anzunehmen; — ein Beispiel, dass bei der im Leben des Vol- 
<lb/>kes vor sich gehenden gewohnheitlichen Bildung eines Ortsrechts
<lb/>noch lange Zeit Sätze des Landrechts, die nicht in streng folgerich- 
<lb/>tiger Verbindung mit abweichenden stehen, fest gehalten werden. —
<lb/>Indem der Verf. auf den Hauptgegenstand dieses Abschnitts über- 
<lb/>geht, bemerkt er, dass „in jedem einzelnen Erbfalle ein doppeltes
<lb/>Fundament des Vorzugsrechts (eines Verwandten vor anderen) in
<lb/>Betracht kommt, einmal die Gemeinschaft des Bluts oder die Sippe,
<lb/>und zweitens die • Vermögensgemeinschaft oder Were." In einer
<lb/>wissenschaftlichen Entwickelung sind sie nothwendig zu sondern. Das
<lb/>erste Capitel handelt daher von der „Erbfolge-Ordnung der
<lb/>Blutsfreunde.“ So wie vor J. Chr. Majer Niemand den leiten- 
<lb/>den Grundsatz der deutschen Erbfolgeordnung vollständig erkannt
<lb/>hatte, so hat unser Verfasser die Ehre, der erste zu sein, welcher
<lb/>den der Lübischen aufgefunden, und diese zu einem wissenschaft- 
<lb/>lichen Gebäude aufgeh aut hat, in welchem alle einzelnen Fälle und
<lb/>Entscheidungen der Quellen ihren ordnungsinässigen Platz bekommen.
<lb/>Die liibische Erbfolgeordnung ist nämlich wohl mit der allgemeinen
<lb/>deutschen verwandt, aber eine ganz eigentümliche Entwickelung
<lb/>derselben.

<lb/>In der „historischen Einleitung" (§. 8.) bemerkt der Verf.
<lb/>über jene, dass das alte reine Lineal-Gradual-Svstem zuerst da- 
<lb/>durch in ein Schwanken geriet — was das Eindringen des römischen
<lb/>Erbrechts erleichterte —, dass der vollen Gehurt ein Vorzug vor
<lb/>der halben eingeräumt wurde, der dem ältern deutschen Rechte
<lb/>wahrscheinlich völlig unbekannt war* *), und auch nach dem Sachsen- 
<lb/>spiegel wohl nur unter Geschwistern und Geschwisterkindern wirk- 
<lb/>sam wurde, in den unmittelbar an dieses Rechtshuch sich anschlies-
</p>
               <p>

                  <lb/>mehrleben, in den Holsteinischen Städten Lübischen Hechts nicht. (Allgemeine
<lb/>Landes-) Verordnung v. 22. Oec. 1786.; vgl. des Hecensenten Lehrbuch des Pri- 
<lb/>vatrechts der Herzogth. Schleswig u. Holstein. 2. Aufl. §,127.


<lb/>*) Auch dem alten nordischen Rechte, welches übrigens im Erbrechte die
<lb/>Nähe der Verwandtschaft nicht nach Linien bestimmt. Vgl. des Hec. Diss. De an- 
<lb/>tiqui populorum juris hereditarii nexu cum eorum statu civili. Havniaey 1822.

<lb/>18, seq.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0141.tif"
                   n="141"
                   xml:id="zs1-2173713_17-1845_0141"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0141--><p/>
               <p>

                  <lb/>R.ec. von Hrn. Professor Dr. Paiilsen zu Kiel. 141

<lb/>senden Rechts-Monumenten aber in grosser Ausdehnung hervor- 
<lb/>tritt *).

<lb/>„Beruht nämlich (nach Majer) der Vorzug der näheren Parentel vor der
<lb/>entfernteren auf der quantitativen Differenz der Consanguiiiität, so ist nicht
<lb/>zu verkennen, dass dieselbe Differenz, wie zwischen den einzelnen Paren-
<lb/>telen, auch zwischen den vollbürtigen und halbbürtigen Verwandten des
<lb/>Erblassers stattfindet, indem z.B. der halbbürtige Kruder des Erblassers von
<lb/>des Vaters Seite sich, was* die Gemeinschaft des Bluts betrifft, zum vollbür-
<lb/>ligen Bruder grade so verhält, wie der väterliche vollbürtige Oheim des Erb- 
<lb/>lassers. Gleichwohl tritt die halbe Geburt gegen die volle in den Rechten
<lb/>und Entscheidungen aus jener Zeit nur entweder um einen halben oder um
<lb/>einen ganzen Grad zurück, und von einem absoluten Vorzüge der vollen
<lb/>Geburt vor der halben, so dass in einer Parentel die halbbürtigen Verwandten
<lb/>erst dann zur Succession gekommen wären, wenn es keine vollbürtige mehr
<lb/>gegeben, ist keine Spur anzutreffenu **) .. . „Bei jener Berücksichtigung
<lb/>der geringeren Gemeinschaft des Bluts halbbürtiger Verwandter musste es
<lb/>als Inconsequenz erscheinen, einen absoluten Vorzug der näheren Parentel
<lb/>vor der entfernteren eintreten zu lassen, besonders aber dieses Vorzugs- 
<lb/>recht auch den halbbürtigen Verwandten der näheren Parentel zu gehen. In
<lb/>der That finden wir die alte Parentelen-Ordnung zuerst zum Nachtheil der
<lb/>halbbürtigen Verwandten gebrochen, indem namentlich den Grossältern
<lb/>der Vorzug vor den halbbürtigen Geschwistern gegeben ist (in anderen
<lb/>Rechten Deutschlands). Während nun bei den meisten deutschen Rechten
<lb/>die völlige Ausbildung dieses modificirten Erbfolge-Systems durch das Ein- 
<lb/>dringen des Römischen Rechts mehr oder minder gestört wurde, so ist diess
<lb/>bei dem Lübischen Rechte nicht der Fall gewesen.u
<lb/>Die Grundsätze des Lübischen Rechts enthält nun der §. 9-, und
<lb/>zwar stellt der Verf. fiir das ganz consequent durchgefülirte System
<lb/>dieses Rechts, welches nur einen relativen Vorzug der Parentelen
<lb/>kennt, folgende drei Principien auf:

<lb/>I. „Es tritt bei der Erbfolge der Seiten verwandten die entferntere
<lb/>Parentel hinter der ihr unmittelbar vorangehenden einen halben Grad zu- 
<lb/>rück. Also .... der in der näheren Stehende schliesst den in der unmittel- 
<lb/>bar darauf folgenden Stehenden schon dann aus, wenn er nach Römischer
<lb/>Computation in gleichem Grade mit ihm steht. Nach deutscher Computation
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Bekanntlich ist der Sachsenspiegel schon sehr lange in dieser Rücksicht
<lb/>ausdehnend ausgelegt worden; so auch in einer Holsteinischen Verordnung von
<lb/>1762. (vgl. des Rec. Lehrbuch §. 184.).


<lb/>**) Hierin würde Rec. auch keine Folgerichtigkeit sehen, und dieser Satz
<lb/>hat gewiss nie gegolten. Hat der Halbbruder nur das Blut eines der Aeltern mit
<lb/>dem Erblasser gemein, und verhalt es sich also zu dem des durch beide Aeltern
<lb/>verbundenen Vollbruders wie 1 zu 2: so ist das Verhältnis» des durch fremdes
<lb/>Blut um die Hälfte verminderten gemeinschaftlichen Bluts des Vollbruderssohns
<lb/>immer noch — 1, und er steht wenigstens dem Halbbruder in Ansehung der Ge- 
<lb/>meinschaftlichkeit nicht nach; aber diese hat sich hei dem Enkel wiederum die
<lb/>Hälfte vermindert, und verhält sich also zu der jenes wie k zu 1. Wie sollte
<lb/>denn ein nur halb so stark oder gar ein noch schwächer mit dem Erblasser zu- 
<lb/>sammenhängender vollbürligerVenvandter dein halbbürtigen vorgezogen werden?
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0142.tif"
                   n="142"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0142--><p/>
               <p>

                  <lb/>142 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber scliliesst der zweite Grad der zweiten Parentel den ersten Grad der
<lb/>dritten aus“ u. s. w.

<lb/>II. „Es tritt nicht nur in derselben Parentel, sondern auch in der Con-
<lb/>currenz mit der höheren Parentel, die halbe Geburt hinter der vollen eben- 
<lb/>falls einen halben Grad zurück44 [d. h. ein vollbürtiger Verwandter gleichen
<lb/>Grades der nächstfolgenden Linie scliliesst den halbbürtigen ausj. „Also
<lb/>der Vorzug des vollen Bluts überwiegt den der Parentel.44

<lb/>HI. „Die Ascendenten oder die Häupter einer Parentel haben eine ver- 
<lb/>gleichsweise nachtheilige Stellung, indem nicht nur die Aeltern von den
<lb/>vollbürtigen Geschwistern des Erblassers ausgeschlossen werden, sondern
<lb/>auch die höheren Ascendenten in der Concurrenz mit Verwandten des Erb- 
<lb/>lassers aus einer nähern Parentel von denselben Personen ausgeschlossen
<lb/>werden, denen auch ihre Kinder nachstehen.44

<lb/>„Aus der Combination dieser drei Principien ergibt sich ganz einfach
<lb/>ein System, das ich, im Gegensätze zudem Majer’sehen Lineal-Gradual-

<lb/>System, als das Gradual- Lineal- System bezeichnen möchte44.

<lb/>„Hier nämlich kommt es vor allen Dingen auf Nähe des Grades an, und nie
<lb/>kann ein dem Erblasser, dem Grade nach, ferner Stehender, gehöre er
<lb/>einer Parentel an, welcher er wolle, den im Grade näher Stehenden aus-
<lb/>schliessen. In jedem Grade nun aber geht die nähere Parentel der ent- 
<lb/>fernteren vor.44

<lb/>Obgleich Rec. den Namen bezeichnend findet, und in der Sache mit
<lb/>dem Verf. einig ist, so scheint ihm doch theils die Aufstellung der
<lb/>leilenden Principien nicht einfach genug, theils drangen sich ihm noch
<lb/>andere Bemerkungen auf. Es ist etwas verwirrend, dass der Verf.
<lb/>die römische und deutsche Berechnungsart neben einander stellt*),
<lb/>da er doch bei der „Durchführung der Grundsätze44 im §. 10.
<lb/>die römische Berechnungsart zu Grunde legt; und mit Recht, da die
<lb/>deutsche allerdings dadurch gebrochen ist, dass Vater- und Mutter- 
<lb/>geschwister Halbgeschwisterkindern Vorgehen, S. 64.; aus welcher
<lb/>ausdrücklichen Bestimmung, unterstützt von anderen Gründen weitere
<lb/>Folgerungen für ähnliche Erbverhältnisse gezogen werden. Er hätte
<lb/>lieber gleich im Eingänge seines Systems bestimmt aussprechen sol- 
<lb/>len, dass die Berechnungsart nach Graden (die, wie das Nordische
<lb/>Recht beweist, nicht allein römisch ist), die Grundlage für die Erb- 
<lb/>folgeordnung der Seitenverwandten geworden wäre, dass aber noch
<lb/>einige Wirkungen der deutschen sich erhalten hätten; hierdurch wird
<lb/>die Stellung der Ascendenten erklärt, während der Verf. hierfür ein
<lb/>eigenes drittes Princip aufstellt, welches aber mehr seine Ansicht
<lb/>über die auffallend ungünstige Stellung der Ascendenten — nämlich
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Uebrigens ist sie S. 48.f. fehlerhaft geschehen, indem die hier angeführ- 
<lb/>ten Verwandten der verschiedenen Parentelen nicht im 5ten und 6ten Grade
<lb/>römischer Computation stehen, sondern im 4ten und 5teil.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0143.tif"
                   n="143"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0143--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Di\ Pmdsen zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>143
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem richtigen Verständnisse des Lübischen Rechts (wonach
<lb/>„Aeltervater“ Grossvater bedeutet, S. 61.) in Vergleich mit der
<lb/>römischrechtlichen — ausspricht, als leitend ist. Berücksichtigen
<lb/>wir hingegen die Nachwirkung der ursprünglich deutschen Ansichten
<lb/>von der Nähe der Verwandtschaft, so erscheint jene Stellung gar
<lb/>nicht so, indem schon aus dieser folgt, dass Geschwisterkinder als
<lb/>Verwandte der älterliclien Linie, den Grossällcrn, als Häuptern einer
<lb/>entfernteren Vorgehen, und so fort; selbst Aeltern werden nach Lübi-
<lb/>schein Rechte nicht unbedingt von Geschwistern ausgeschlossen, son- 
<lb/>dern nur wenn diese nicht mehr in Vermögensgemeinschaft mit ihnen
<lb/>— abgesondert — sind (wovon später); sonst haben sie noch den
<lb/>altdeutschen Vorzug behalten. Rcc. möchte daher die Aufstellung
<lb/>folgender leitender Grundsätze Vorschlägen:

<lb/>I. Der Vortritt der Aeltern und Geschwister unter einander
<lb/>hängt von dem Bestehen oder Nicht-Bestehen von Gemeinschafts- 
<lb/>verhältnissen ab. II. Nach ihnen kommen entferntere Seitenver- 
<lb/>wandte gleichen Grades, nach sog. römischer Berechnung, und ent- 
<lb/>ferntere Ascendenten in Betracht, doch unter Berücksichtigung alt- 
<lb/>deutscher Grundsätze in der Weise, dass die Seitenverwandten der
<lb/>nähern Linie die der entfernteren und deren Häupter ausschliessen,
<lb/>obgleich letztere einen Grad näher stehen, welches diesen nur den
<lb/>Vorzug vor ihren eigenen Nachkommen gibt. III. Halbbürtige Lei- 
<lb/>tenverwandte treten einen halben Grad zurück (8. 59. 73.), so dass
<lb/>sie erst nach den vollbürtigen Seitenverwandten desselben Grades
<lb/>und den genannten Ascendenten berufen werden*), unter sich aber
<lb/>nach dem für jene geltenden Grundsätze folgen.

<lb/>Für die Anwendung dieser leitenden Grundsätze bedarf es auch
<lb/>nur der Bildung dreier Klassen: der der Descendenten, der der
<lb/>Geschwister und Aeltern, und der der entfernteren Seitenverwandten
<lb/>und Ascendenten, in welcher letzteren nach den Linien und der vol- 
<lb/>len und halben Geburt (die auch in der zweiten in Betracht kommt)
<lb/>die Reihefolge zu bilden ist; während der Verf. (§. 10.) für jeden
<lb/>Grad der Seitenverwandten eine eigene Klasse macht, deren Grund- 
<lb/>lage doch nicht richtig ist, weil neben den Seitenverwandten die
<lb/>einen Grad näheren Ascendenten zu berücksichtigen sind**). Uebri-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diess ist in späteren Zeiten, als die einheimischen Rechtsbegriffe ver- 
<lb/>dunkelt waren, oft von den Gerichten verkannt worden, 8. 65. 70. 72.


<lb/>**) ln meinem Lehrhuche, 2te Aufl. §, 188., habe ich 4 Klassen gebildet, weit
<lb/>nach dem jetzt, wenigstens in Holstein, geltenden Rechte die Ascendenten die
<lb/>Seitenverwandten ausschliessen.
</p>

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                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144 Pauli, Abhandlungen aus dem Liibischen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>gens hat der Verf. das Ganze durch einen mitgetheilten Stammbaum
<lb/>mit zwei Reihen Seitenverwandten, vollbürtigen und halbbürtigen,
<lb/>anschaulich gemacht, welchen er bei der Darstellung iin Einzelnen
<lb/>zu Hülfe nimmt. Aus dieser mag noch Folgendes hervorgehoben
<lb/>werden. Was die erste, nur Descendenten enthaltende, Klasse be- 
<lb/>trifft — indem nicht, wie nach einigen deutschen Stadtrechten, neben
<lb/>entfernteren die Geschwister in Betracht kommen — so theilen Kin- 
<lb/>der aus mehreren Ehen nicht, wie nach älterem Hamburger Recht,
<lb/>nach deren Zahl, sondern nach Kopfzahl. Enkel erbten bis zur
<lb/>Reichsgesetzgebung nicht neben Kindern, wovon noch in der Abfas- 
<lb/>sung des revidirten Stadtrechts (II, 2. Art. 1.) eine Spur ist. Wenn
<lb/>aber der Verf. (der auch in diesem Theile überhaupt gerne so Viel
<lb/>von dem alten Rechte als möglich beleben möchte) noch jetzt, wenn
<lb/>Enkel von mehreren Kindern allein stehen, die altdeutsche Theiiung
<lb/>nach Köpfen eintreten lassen will — wofür er allerdings noch Ur-
<lb/>theile aus dem 16ten Jahrhundert anführt, S. 56. —: so scheint diess
<lb/>doch nicht folgerichtig, weil die abändernde Reichsgesetzgebung auf
<lb/>römischem Rechte beruht; und da auch alle Commentatoren sich für
<lb/>dessen Grundsätze, als an die Stelle der deutschen getreten, erklä- 
<lb/>ren, so wird des Verfs. Meinung schwerlich als geltendes Recht an- 
<lb/>gesehen werden können. Das Missverständniss der Revisoren des
<lb/>Kubischen Rechts, S. 63., Aeltervater nicht in der altdeutschen und
<lb/>altlübischen Bedeutung für Aeltern-Vater zu nehmen, ist auch ohne
<lb/>Zweifel an vielen Orten Rechtens geworden, wo sich, wie in den
<lb/>holsteinischen Städten, das Bewusstsein der Gradual-Eineal-Erbfolge
<lb/>(ebenso wie in den Landbezirken Holsteins das der Lineal-Gradual-
<lb/>Erbfolge) gänzlich verloren hat*). Ebenso werden dort Halbge- 
<lb/>schwisterkinder den Vaters - und Muttergeschwistern nicht mehr nach- 
<lb/>stehen, S. 64., weil die Holsteinische allgemeine Gesetzgebung ihren
<lb/>Vorzug, als nothwendige Wirkung des ihnen eingeräumten Reprä- 
<lb/>sentationsrechts ansieht. In Lübeck selbst hält man in neuerer Zeit
<lb/>wieder fester an dem stadtrechtlichen Unterschiede der vollen und
<lb/>halben Gehurt, indem ein Oberappellationsgerichts-Urtheil von 1827.,
<lb/>gegen eine Entscheidung des Reichskammergerichts aus der Mitte
<lb/>des vorigen Jahrhunderts, den vollbürtigen Oheim dem halbbürtigen
<lb/>vorgezogen hat, 8. 66.

<lb/>Im §. 11. erörtert der Verf. das „ R e p r ä s e n t a t ions- 
<lb/>recht,4* und bemerkt, dass die dasselbe einführende Reichsgesetz-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 8. des Rec. Lehrbuch §.184.(3.); 187.; 188.(15.).
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0145.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Pauhen zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>145
</p>
               <p>

                  <lb/>gebung*) schlecht in dasLübische Recht hineinpasst, weil nach dessen
<lb/>Grundsätzen Geschwisterkinder mehreren Verwandten nachstehen,
<lb/>denen das Repräsentationsrecht sie nun sogar vorsetzt (S. 77.) „Man
<lb/>hätte daher triftige Gründe gehabt, dasselbe nur dann zur Anwendung zu
<lb/>bringen, wenn ausser den Geschwistern keine andere Verwandle vor- 
<lb/>handen waren, welchen die Geschwisterkinder nachstanden, und, in- 
<lb/>sofern nicht eine ganz entschiedene weiter gehende Praxis entgegen
<lb/>stehen sollte, Hesse sich die bedingte Anwendung des Repräsenta- 
<lb/>tionsrecht noch jetzt rechtfertigen“**). „Jedenfalls aber ist strenge
<lb/>bei der Vorschrift des Reichsschlusses stehen zu bleiben," wonach
<lb/>Geschwisterkinder allein den Aeltern nicht vergehen, obgleich fast
<lb/>alle Schriftsteller die entgegengesetzte Ansicht sogar im revidirtcn
<lb/>Lüb. Recht II., 2. Art. 7. enthalten finden. Aber die Stelle kann
<lb/>diesen Sinn nicht haben, weil sich noch bis 1605. keine entschiedene
<lb/>Praxis über die Anwendung des Reichsschlusses gebildet hatte, und
<lb/>daher muss sie, obgleich sehr leicht misszuverstehen — was aber
<lb/>bei der Art, wie die Revisoren gearbeitet haben, nicht auffallen
<lb/>kann — auf folgende Weise verstanden werden: ,,Stirbt ein abge- 
<lb/>sondertes Kind, ohne wieder Leibeserben ***), noch auch Geschw ister,
<lb/>abgesonderte oder unabgesonderte, zu hinterlassen, so vererbt cs
<lb/>sein Gut auf die Aeltern." Die Revisoren „haben sich nämlich den
<lb/>Fall gedacht, dass nach und nach alle Geschwister mit Tode abgehen,

<lb/>und nun auch das letzte, ohne Kinder zu hinterlassen, verstirbt.“.

<lb/>„Ebensowenig wird der Vorzug, den Jus tinia n den Kindern von
<lb/>Vollgeschwistern, auch wenn keine Vollgeschwister mehr leben, vor
<lb/>Halbgeschwistern gegeben hat, nach Lübischem Recht zur Anwen- 
<lb/>dung zu bringen sein, da von diesem Vorzüge der Reichsschluss
<lb/>ebenfalls nichts sagt, und es bekanntlich sogar zweifelhaft ist, ob er
<lb/>sich nach Römischem Recht, wo die halbbürtigen Geschwister in
<lb/>einem ganz anderen ordo stehen, als die vollbiirtigen und deren Kin- 
<lb/>der, auf dem Repräsentationsrechte gründet," S.80. Zwar sind die
<lb/>meisten Schriftsteller der entgegengesetzten Meinung, doch unter
<lb/>Anderen nicht Stein; aber der Verf., indem er gegründete Be- 
<lb/>denken gegen ein Senats-Attestat erhebt, bezweifelt eine feste Praxis
<lb/>hierfür, und schlägt einen „Mittelweg vor, der nicht so weit von
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Uebrigens ist es bemerkenswertti, dass sicli alle Beispiele von vertrags- 
<lb/>massiger Einführung eines Repräsentationsrechts seihst unter entfernteren Sei- 
<lb/>tenverwandten finden; so in einer Stadthuch-Inscription von 1320., Antnerk. 180.


<lb/>**) In Holstein indessen nach dem Obigen doch nicht.


<lb/>***) Also nicht Leibeserben der Geschwister.

<lb/>Krit. Jahrh.f.D.RW. Jahrg.IX. H.II. 10
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0146.tif"
                   n="146"
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               <p>

                  <lb/>146 Pauli, Abhandlungen aus dem Liibischen Rechte.

<lb/>g

<lb/>dem Lübischen Erbfolge-Systeme abführt, nämlich die Kinder von
<lb/>Vollgeschwistern, wie es nach Sachsenrechte von jeher geschieht,
<lb/>und nach anderen Rechten bei Einführung des Repräsentationsrechts
<lb/>geordnet ist, zugleich mit den Halbgeschwistern erben zu lassen,“
<lb/>S. 84. *). ,,Ueber die Vertheilung der Erbschaft,“ §. 12.,
<lb/>kann noch bemerkt werden, dass deutschrechtliche Ansichten dazu
<lb/>beigetragen haben mögen, dass der Reichsschluss von 1529. sich
<lb/>für die Kopftheilung unter lauter Geschwisterkindern entscheidet**).

<lb/>Hierauf S. 88. ff. folgt das zweite Capitel: „Einfluss der
<lb/>Were auf die Erbfolge“, worin gezeigt wird, „in welcher Weise
<lb/>die Ordnung der Sippe durch die Were gebrochen wird“, S. 40.
<lb/>„Heber den Begriff der Were“, §.13., bemerkt der Verf., dass,
<lb/>weil das Wort in seiner ursprünglichen Bedeutung: befriedetes Grund- 
<lb/>stück, für das so inannichfaltig gewordene städtische Vermögen nicht
<lb/>mehr ganz entsprechend war, das in der Were Sitzen seit dem
<lb/>löten Jahrhundert durch den Ausdruck, im Sam ende sitzen, als
<lb/>„Bezeichnung einer dem Eigenthume nach ungeteilten Gemeinschaft
<lb/>ererbten Guts" ersetzt worden sei. Im §. 14. wird der „Einfluss
<lb/>der Were in der ersten Classe“ erörtert. Der allgemeine
<lb/>Grundsatz: Was in der Were verstirbt, das erbt wieder an die Were,
<lb/>zeigt sich hier darin, „dass wenn von mehreren Kindern, sei es aus
<lb/>einer Ehe oder aus verschiedenen, eines oder das andre mittelst
<lb/>völliger Absonderung aus der Were geschieden ist, die beim Tode
<lb/>des überlebenden Parens in der Were sitzenden Kinder (oder Enkel,
<lb/>8.101.), mit Ausschluss jener die alleinigen Erben sind.“ Der Verf.
<lb/>erörtert, S. 97. f., das schon im zweiten Theile seiner Abhandlungen
<lb/>Vorgetragene weiter, dass nämlich das alte Kubische Recht, nach
<lb/>dem Zeugnisse der Stadtbücher einen Unterschied machte zwischen
<lb/>der Abfindung einzelner Kinder zu Lebzeiten beider Aeltern aus
<lb/>deren Vermögen, und der, nach dem Tode eines derselben, aus dem
<lb/>auf den Heberlebenden ijnd die Kinder fallenden Sammtgute; in
<lb/>jenem Falle verlor das Kind nur das Recht nach dem Tode des einen
<lb/>Parens von dem Heberlebenden seinen Erbtheil zu fordern, während
<lb/>es nach dem Tode beider Aeltern, unter Conferirung des von ihnen
<lb/>Empfangenen, mit den in der Were gebliebenen Kindern (wie nach


<lb/>*) Aus dem oben angeführten Grunde geht diess doch wohl in den Hol-
<lb/>teinischen Städten Lübischen Rechts nicht an.


<lb/>**) Ausser den von dem Verf., Anmerk. 194., im Gegensatz des Lübischen
<lb/>Rechts angeführten Beispielen von halbschiedlicher Theilung der Erbschaft unter
<lb/>väterlichen und mütterlichen Seitenverwandten finden sich noch andere in des
<lb/>Ree. Lehrbuch §. 193. (14.).
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0147.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>147
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Pauken zu Kiel.

<lb/>dem Sachsenspiegel) zur Theilung gehen konnte, während das spätere
<lb/>Recht (wie andere beispielweise S. 100. angeführte Stadtrechte) keine
<lb/>Einbringung gestattete*). Der Verf. bringt aber aus Lübischen
<lb/>Rechtsquellen keinen Beweis für seine den sonstigen Grundsätzen
<lb/>über CoIIation widersprechende Annahme (S. 96.) bei, dass das Em- 
<lb/>pfangene nicht eingebracht zu werden brauchte, wenn es ohne Schuld
<lb/>des Empfängers verloren gegangen sei. Ucbrigcns hat der Verf.
<lb/>noch bemerkt, S. 92., dass in älteren Zeiten, da die spätere theiU
<lb/>weise (auch im 2ten Theile erörterte) Absonderung unbekannt war,
<lb/>eine andre vorkam, die sich auf den damals noch bedeutenderen Un- 
<lb/>terschied zwischen Mobiliar- und Immobiliar-Vermögen bezog, so
<lb/>dass Kinder oft nur von jenem abgesondert wurden. Endlich wird
<lb/>noch nachgewiesen, S. 101., dass der Vorzug von unabgesonderten
<lb/>Kindern nur in Ansehung des Gesammtguts Statt fand, nicht in An- 
<lb/>sehung des etwanigen Sonderguts des Parens.

<lb/>Im §.15. „Einfluss der Were in der zweiten Glasse"
<lb/>stellt der Verf. einen solchen auf: 1) im Verhältnis von Verwandten
<lb/>dieser Classe zu Verwandten der ersten, indem er eine Stelle aus
<lb/>dem alten Lübischen Rechte anführen kann, die man wohl am ein- 
<lb/>fachsten mit ihm so auslegt, dass dem Erblasser seine Enkel nur
<lb/>dann folgen, wenn er keine Geschwister hat, die noch mit ihm im
<lb/>Gesammlgute sassen, sondern diese alle abgesondert waren. Der
<lb/>Grundsatz: was in der Were verstirbt, das erbt an die Were, be- 
<lb/>wirkt also, dass die allernächsten Verwandten von der folgenden
<lb/>Classe ausgeschlossen werden, alsdann nämlich, wenn, was hier vor- 
<lb/>ausgesetzt werden muss, das Kind eines der Geschwister bei seiner
<lb/>Verheiratung gänzlich abgesondert worden war. Diese Nachselzung
<lb/>der Kinder und Enkel zu Gunsten der im Gesammtgute sitz6nden
<lb/>Geschwister scheint aber doch als eine zu strenge und einseitige
<lb/>Folgerung aus dem Grundsätze der Were angesehn worden zu sein,
<lb/>und da jene Stelle zur Noth auch so ausgelegt werden kann, dass
<lb/>die Enkel, obgleich sie abgesondert sind, dennoch den Geschwistern
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Unterschied erklärt sich wohl aus dem wirklichen Gesammteigen-
<lb/>th ums -Verhältnisse zwischen den Kindern und dem Ueberlebenden, so dass ein
<lb/>abgesondertes als völlig befriedigt rücksichtlich seiner Eigentliums-Ansprüche
<lb/>erschien, während eine Absonderung bei beider Aeltern Leben nur als eine beson- 
<lb/>ders grosse Aussteuerung angesehen wurde, und als eine im Voraus geschehene
<lb/>Erbschafts-Abfindung, wenigstens in Ansehung eines (nach dem Tode des zuerst
<lb/>Sterbenden der Aeltern in Betracht kommenden) Theils des Vermögens. Die
<lb/>vielleicht während der Ehe in immer gleicheren Umfange mit der nach Auflösung
<lb/>derselben vorgenommene Abfindung mochte bewirken, dass jene allmälig, wie
<lb/>diese, behandelt wurde.
</p>
               <p>

                  <lb/>10
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0148.tif"
                   n="148"
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               <p>

                  <lb/>148 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.

<lb/>Vorgehen, und die Revisoren sie (II., 2. Art. 23.) so aufgefasst haben:
<lb/>so müssen wir wieder diese neuere gesetzliche Auslegung (die doch
<lb/>absichtlich auf dem Grundsätze gebaut sein kann, dass die Were-
<lb/>Verhältnisse nur unter Verwandten derselben Classe in Betracht kom- 
<lb/>men sollen) gegen die wissenschaftlich-historische in Schutz nehmen,
<lb/>während der Verf., dieser zu Liehe, jene ohne Weiteres bei Seite
<lb/>setzen will. Auch verlieren die Geschwister eigentlich Nichts von
<lb/>ihrem Gute, indem ihr Bruder sich ja vor der Verheirathung seines
<lb/>Kindes mit seinem Antheil von ihnen hätte absondern können, und
<lb/>sie alsdann durch seine Nachkommen immer ausgeschlossen worden
<lb/>wären. Diese müssen sich aber natürlich in dem vorliegenden Falle,
<lb/>bei der Ermittelung der Erbmasse aus dem Gesammtgute Das, was
<lb/>sie von jenem Gesammteigenthümcr bei der Absonderung bekommen
<lb/>haben, anrechnen lassen. Was 2) den Einfluss der Were in den
<lb/>Erbverhältnissen der in derselben Classe stehenden Verwandten be- 
<lb/>trifft, so sagt der Verf., 8. 108., dass Vollgeschwister, auch wenn
<lb/>sic mit dem Nachlebenden der Aeltern in der Were sitzen, diesen
<lb/>von dem Nachlasse eines von ihnen ausschliessen; denn es falle ihm
<lb/>bei wirklich erfolgender Theilung nie mehr als die Hälfte des Sammt-
<lb/>guts zu; aber dass ihm diese zufällt, spricht gegen denselben, in- 
<lb/>dem es beweist, dass der ideelle Theil des Verstorbenen an der
<lb/>früheren Hälfte nicht an die Geschwister allein, sondern an die ganze
<lb/>Were erbt. Diess gilt denn auch von dem Falle, wenn Halbge- 
<lb/>schwister in diesem Verhältnisse sind*). Uebrigens haben die Re- 
<lb/>visoren (II., 2. A. 6.) das Erbverhältniss so aufgefasst, dass der
<lb/>Nachlebende der Aeltern der Erbe sei — was jetzt, bei der herr- 
<lb/>schenden theilweisen Absonderung der Kinder besonders wichtig ist,
<lb/>indem diese, wenn nur eine solche Statt gefunden hat, nicht für
<lb/>abgesonderte, im Sinne des Lübischen Rechts, gelten**). Der Verf.
<lb/>tadelt die Revisoren, aber in der Wirkung ist es den Geschwistern
<lb/>unnachtheilig, weil nach lübischrechtlichen Grundsätzen Erwerbungen
<lb/>des Ueberlebenden dem Gesammtgute zufliessen, und also bei einer
<lb/>dereinstigen Absonderung der Geschwister des verstorbenen Kindes
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Des Veits, abweichende Ansicht scheint nicht durch die beiden angeführ- 
<lb/>ten Rechtsfälle bewiesen zu werden , indem sie wohl so verstanden werden
<lb/>müssen, dass, wenn alle Kinder mehrerer Ehen abgesondert sind, aber
<lb/>dieselben, oder einige von ihnen noch in ungeteilten Gütern sitzen, selbst
<lb/>Halbgeschwister eines im Gesammtgute Sterbenden die Aeltern ausschliessen,
<lb/>diese aber den Vorzug haben, wenn jene sich alle aus einander gesetzt haben
<lb/>(„alle gescheden weren“, Anmerk. 256.).


<lb/>**) Vergl. des Rec. Lehrb. H. 188. (9.).
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0149.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Di\ Pauhen zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>149
</p>
               <p>

                  <lb/>mit getheilt werden müssen *) (wie diess auch bei einer andern Ge- 
<lb/>legenheit bemerkt worden ist, 8. 110. 112.). Nur wenn das ver- 
<lb/>storbene Kind ausser seinem Antheüe an dem Sammtgute Sondergut
<lb/>hatte, macht es einen Unterschied, ob die Geschwister vor dem
<lb/>Nachlebenden zur Erbschaft berufen werden, indem sie alsdann jenes
<lb/>Sondergut ausser ihrer Hälfte hätten. Aber dass die Geschwister
<lb/>nicht das Recht der Ausschliessung gegen Vater und Mutter haben,
<lb/>dafür batten die Revisoren in der That alte Rechtssatzungen **).
<lb/>Auch spricht hierfür der von dem Verf. S. 109. selbst angeführte
<lb/>Satz, dass der Ueberlebende sein einziges in der Were sterbendes
<lb/>Kind mit Ausschluss der abgesonderten Geschwister desselben beerbt.
<lb/>Wenn aber (8. 110.) bei dem Tode eines einzigen abgesonderten
<lb/>Kindes die Vererbung seines Nachlasses an die Were angenommen
<lb/>wird, so kann sich Rec. hiervon nicht überzeugen, sondern muss der
<lb/>Meinung sein, dass nicht bloss nach dem revidirlen Rechte 11., 2.
<lb/>A. 7. (S. 123.)» sondern auch nach älterem***) die nicht abgesonder- 
<lb/>ten Geschwister allein erbten, wodurch sie also ein Sondergut neben
<lb/>ihrem Autheil am Gesammtgute bekamen. Diese Zurücksetzung der
<lb/>Aeltern ist ja überhaupt dem Geist der Lübischen Verwandten-Erb- 
<lb/>folge gemäss. Die beiden von dem Verf., Anmerk. 248., aus den
<lb/>Stadtbüchern für seine Ansicht angeführten Rechtsfälle scheinen Rec.
<lb/>nicht hinlänglich beweisend, indem der erste von einer besonders
<lb/>bedingten Absonderung eines Kindes bandelt, und aus dem zweiten
<lb/>nicht mit Bestimmtheit zu ersehen ist, ob das Kind ganz abgeson- 
<lb/>dert oder nur ausgesteuert worden war. Weil im Verhältnisse der
<lb/>Geschwister unter einander abgesonderte von der Erbschaft eines
<lb/>Unabgesonderten durch andere Unabgesonderte, selbst halbbürtige,
<lb/>ausgeschlossen werden, S. 122., so kam es vor, wie S. 115. riach-
<lb/>gewiesen wird, dass Kinder sich bei der Absonderung ihr künftiges
<lb/>Erbrecht in Beziehung auf ihre Geschwister ausdrücklich vorbehiel- 
<lb/>ten. Es wird aber auch nachgewiesen, dass Geschwister sich unvoll- 
<lb/>ständig von einander absonderten, z. B. in Ansehung der Nutzungen,
<lb/>was, wenn es gegen Dritte, z. B. Gläubiger wirksam sein sollte,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) S. des Verfs. Ehel. Erbrechte §. 29., und nieine Recension in diesen
<lb/>Jalirb. 1844. H. 1. S. 59.f. (wo zu lesen: Recht des Beisitzes, statt: Resitzes).


<lb/>**) Segeberger Codex im Corpus Statut. Hals. Art. CCXXIF.; bei Hach
<lb/>Cod.II. Art. CCLXXIX. Zwar steht diess nur in dem Tbeile des Codex, der
<lb/>Hamburger Recht ist (8. 21. 259.); aber diess wird in Lübeck Einfluss bekommen
<lb/>haben.


<lb/>***) Diess sagen doch nach dem einfachsten Verständnisse die von dem Verf.
<lb/>(263.) angeführten Stellen.
</p>

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                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>150 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.

<lb/>vor dem Rallie geschehen musste, oder in Ansehung gewisser Theile
<lb/>des Guts, so dass sie mit Bezug auf die anderen für unabgesonderte
<lb/>Geschwister galten, und vollständig abgesonderte von der Erbschaft
<lb/>Ausschlüssen. Bei dem Tode dieser unterscheidet sich aber das ältere
<lb/>dadurch von dem neueren, dass nach jenem ihre Erbschaft sowohl
<lb/>auf Unabgesonderte als auf Abgesonderte fiel. Ursprünglich also sah
<lb/>man nur die im Sammtgute Sitzenden als in einer besonders engen,
<lb/>andere Geschwister ausschliessenden Verbindung befindlich an, nicht
<lb/>hingegen Abgesonderte unter einander, abgesehen von dem Falle, da
<lb/>zusammen Abgesonderte auch noch in einem ungeteilten Sammtgute
<lb/>sassen, 8. 114. Der spätere gegenseitige Erbvorzug Abgesonderter
<lb/>überhaupt ist demnach eine weitere Rechtsentwickelung, die bloss
<lb/>auf analoger Anwendung des für das Verhältniss der Unabgesonderten
<lb/>Geltenden beruhte.

<lb/>Der §, 16. bat die Uebersehrift: Einfluss der Were in den
<lb/>weiteren Classen, während Ree., nach seinem oben gemachten Vor- 
<lb/>schläge, hier von der dritten Classe sprechen würde. Der Verf. er- 
<lb/>innert an die Sätze, dass unabgetheilte Enkel nicht ausgeschlossen
<lb/>werden (§. 14.), und eben so wenig Kinder von Geschwistern des
<lb/>Verstorbenen, die mit demselben im Sammtgut sassen (§. 15.). Daher
<lb/>ist die Bestimmung im alten Lübischen Rechte folgerichtig, dass, ob- 
<lb/>gleich nach seiner Erbfolgeordnung der Sippe Halbgeschwister Voll- 
<lb/>geschwisterkindern vorgehen*), diess Verhältniss durch die Wir- 
<lb/>kungen der Were umgekehrt wird. Nach eingeführtem Repräsen- 
<lb/>tationsrechte gehört, selbst nach des Verfs. oben angeführter Auf- 
<lb/>fassung desselben, der Fall in die zweite Klasse. Aber die Wirkung
<lb/>der Were kann sich auch noch in unsrer dritten Klasse zeigen, nament- 
<lb/>lich ist eine ausdrückliche Entscheidung dafür da, dass, vermittelst
<lb/>jener, Geschwisterkinder unter einander in einem näheren Erbver- 
<lb/>hältnisse stehen, als der halbbürtige Oheim zu ihnen; ohne diess
<lb/>würde er sie ausschliessen **). „Ueberall, wo Sammtgutsverhältnisse
<lb/>Statt finden, ist die Erbfolge nach Geblülsrecht ausgeschlossen, jene
<lb/>bilden ein besonderes, näheres Fundament, erst wo es mangelt, kom- 
<lb/>men die „ „rechten Erifnahmen die einen Gegensatz bilden gegen
<lb/>die Sammtgutsberechtigten, in Frage, S. 129. Uebrigens hat seit dem
<lb/>Abkommen der gänzlichen Absonderung der Unterschied seine Wich- 
<lb/>tigkeit verloren.


<lb/>*) Nach dem am Ende des Buclies mitgetlieillen Stammbaume würde der mit
<lb/>4 Bezeiclmete dem 5. vovgehen.


<lb/>**) Siebe a. a. O. der !). und 11.
</p>

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                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Paulsen zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>151
</p>
               <p>

                  <lb/>Dritter Abschnitt. „Von dem Erwerbe einer Erbschaft,
<lb/>der Geltendmachung und den Wirkungen derselben.“ Im
<lb/>§. 17. ist ausgeführt, dass der altdeutsche Grundsatz über den Er- 
<lb/>werb nicht durch die Verordnung über die Todeserklärung abwesender
<lb/>Personen v. 30. Dec. 1829. verändert worden sei; erst durch letz- 
<lb/>tere sind über die „Constatirung des Todes des zu Beerben- 
<lb/>den“ (§. 18.), wenn er verschollen ist, für Lübeck feste Regeln ge- 
<lb/>geben worden. Die „gesetzliche Frist der Ansprache“ (§. 19.)
<lb/>während welcher der Erbe sein Recht geltend machen muss, ist auch
<lb/>hier die Li! bi sch rechtliche von 366 Tagen; wie aus Erkunden schon
<lb/>des 14ten Jahrhunderts dargethan wird. Muss aber ein öffentliches
<lb/>Proclam ergehen, so wird hierin, zufolge entschiedenen Gerichts-
<lb/>gebrauchs die Frist auf die sächsische von Jahr und Tag gestellt.
<lb/>Im §.20. „Vom Beweise des Erbrechts“ wird bemerkt, dass
<lb/>dieser in einer Zeit, die keine Kirchenbücher und keine Proclame
<lb/>kannte, misslich war. Er geschah durch Zeugen, die aber nicht mit
<lb/>dem Beweisführer in Sammtgutsverbältnissen stehen durften, und über-
<lb/>diess half man sich durch Sicherheitsstellung (die durch Bürgen ge- 
<lb/>schehen konnte) für den Fall, dass unbekannte nähere Erben oder
<lb/>Miterben sich einfinden sollten. Der Verf. erklärt aus dem Tcsta-
<lb/>mentsrechte, S. 142., die beibehallene Form der „Nächstzeugnisse“,
<lb/>womit aber jetzt auch Urkundenbeweis verbunden ist. Auswärtige
<lb/>Erben batten in älterer Zeit von ihrer Obrigkeit „Tovcrsichtsbrcw eu,
<lb/>„literae credentiales“ an den Rath von Lübeck zu erlangen, S. 139
<lb/>Aus §.21. „Von der Wirkung des Erwerbs der Erbschaft“ ist
<lb/>besonders hervorzubeben, dass der Verf. schon aus Urkunden des
<lb/>14ten Jahrhunderts nachweist, dass der Erbe auch mit den Grund- 
<lb/>stücken den Gläubigern des Erblassers verhaftet war, aber nicht mit
<lb/>seinem eigenen Vermögen; welcher altdeutsche Grundsatz sich noch
<lb/>in Lübeck erhalten hat, daher hier von keinem beneficium inven- 
<lb/>tarii, die Rede sein sollte. Eine Ausnahme findeL nur Statt, wenn
<lb/>der Erbe einen überschuldeten Nachlass ohne Weiteres an sieh genom- 
<lb/>men hat, ohne den Belauf desselben nachweisen zu können. Uebrigens
<lb/>war der Beweis nach todter Ilarnl im älteren Rechte schwerer. End- 
<lb/>lich macht der Verf. es in dem §.22. „Recht des Fiscus auf erb- 
<lb/>lose Güter“ wahrscheinlich, dass die Stadt dieses gegen die Mitte
<lb/>des 14ten Jahrhnderts erworben habe, wohl als Folge der völligen
<lb/>Erwerbung der Gerichtsbarkeit, „da das Recht des Landesherrn auf
<lb/>erblose Güter in den älteren Rcchtsquellen eben als Auslluss seiner
<lb/>richterlichen Gewalt erscheint.“
</p>

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                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.

<lb/>Hierauf folgt, 8. 156., der zweite Gegenstand des Buchs: Die
<lb/>Testamente. Der §. 1. gibt als Einleitung rechtsgeschichtliche
<lb/>Untersuchungen über das Aufkommen derselben in Deutschland. Der
<lb/>Verf. ist der Ansicht, dass nicht sowohl ein rechtlicher Grundsatz,
<lb/>als vielmehr die Sitte gegen letztwillige Verfügungen gewesen sei,
<lb/>und erklärt sich daher sowohl gegen Albrecht, als gegen Beseler,
<lb/>obgleich er die Ansicht dieses für minder bedenklich hält als die
<lb/>jenes. Diese fällt mit dem, besonders früher als naturrechtlich auf- 
<lb/>gestellten Satze zusammen, dass Niemand über das Leben hinaus
<lb/>seine Verhältnisse beherrschen könne. In dem s. g. Naturzustände
<lb/>mag das wahr sein, aber es gehört ohne Zweifel zu der vernünftigen
<lb/>Entwicklung der menschlichen Verhältnisse, dass dem Vernunftwesen
<lb/>das Recht wird, ein noch nach seinem Tode wirksames Urtheil zu
<lb/>haben über die vernünftigste Anwendung seines Nachlasses, insoweit
<lb/>nicht andere bürgerliche Verhältnisse entgegenstehen *). Ein solches
<lb/>war aber in dem germanischen Rechtszustande lange die, für diesen
<lb/>nothwendige, enge Famiiienverbindung und das hierauf beruhende
<lb/>gesetzliche Erbrecht. Sie würde wohl noch länger, als es der Fall
<lb/>gewesen ist, das Entstehen und die allgemeinere Benutzung eines
<lb/>eigentlichen letzwilligen Verfügungsrechts gehindert haben, wenn
<lb/>nicht das canonische Recht gewesen wäre, welches einen Einfluss des
<lb/>Römischen Rechts vermittelte schon vor der Zeit, als derselbe all- 
<lb/>gemein wurde. Der Verf., welcher hierauf am Ende des §. kommt,
<lb/>hätte diess wohl mehr in den Vordergrund stellen sollen. Dass, wie
<lb/>er durch viele Beispiele darthut, Bestimmungen über Testamente be- 
<lb/>sonders früh in Stadtrechten Vorkommen, erklärt sieh leicht daraus,
<lb/>dass hier die Famiiienverbindung am frühesten ihre überwiegende
<lb/>Wichtigkeit verlor**). Indem wir aber annehmen, dass die Entste- 
<lb/>hung des Testamentsrechtes unter den germanischen Völkern durch
<lb/>das fremde Recht verfrüht sei, lässt sich allerdings ein Kampf dieses
<lb/>mit dem noch nicht auf diese Stufe gekommenen einheimischen Rechte
<lb/>— welchen der Verf. läugnet, S. 173. — nicht verkennen, da hierauf
<lb/>die meistens verbotsweise abgefassten Bestimmungen der Rechte hin- 
<lb/>deuten, Erbgüter, oder andre Güter über einen gewissen Grössetheil
<lb/>hinaus zu vermachen. Eine Stelle des canonischen Rechts***) zeigt


<lb/>*) Schon in den Sagas, welche ja die Urzeit Nordischer Rechtszustände
<lb/>zeigen, kommt vor, dass der Sterbende von seinen Sachen wenigstens unter
<lb/>Verwandte Manches vertheilt. 8. z. B. Viga Glums Saga Cap, 6.,* Vatnsdaela
<lb/>Saga Cap. 27. Vgl. Gans Erbrecht IV. 8. 520.


<lb/>**) 8. des Rec* angeführte Disseri. 26 — 28.


<lb/>***) Cap. 2. X. De consuetudine (7., 4.J.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0153.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hm. Professor Br. Paulsen zu Kiel. 153

<lb/>seihst, dass in Dänemark letztwillige Vergabungen an die Kirche, ob- 
<lb/>gleich unter ähnlichen Formen als unter Lebenden vorgenommen, an-
<lb/>gefochten wurden. Woher es aber kam, dass noch neben den in
<lb/>Gebrauch gekommenen Testamenten die eigentümlich deutschen Ver- 
<lb/>gabungen auf den Todesfall sich lange erhielten, erklärt der Vcrf.,
<lb/>8. 174.f., dadurch, dass die Vergabungen nicht bloss wegen der Un- 
<lb/>widerruflichkeit ein sichreres Recht gaben, sondern auch von den
<lb/>Erben, welche zur Zeit des Todesfalls die gesetzlichen waren, nicht
<lb/>angefochten werden konnten*), wenn diess von den zur Zeit der Auf- 
<lb/>lassung nächsten nicht geschehen war. ,, Besonders mussten bloss
<lb/>letztwillige Verfügungen in einer Zeit bedenklich erscheinen, wo die
<lb/>Frage, was und wie viel dem gesetzlichen Erbgange entzogen wer- 
<lb/>den dürfe, einer bestimmten Entscheidung ermangelte."

<lb/>Im §.2. „Von den Vergabungen von Todes wegen nach
<lb/>Lübis'chem Rechte" bemerkt der Verf., dass das dare in den äl- 
<lb/>testen lateinischen Rechtsaufzeichnungen wohl nur diese bedeute,
<lb/>auch seien sie in das revidirte R. I. Tit. 6. u. 9. (obgleich nicht unter
<lb/>jenem Namen) aufgenommen, und nie ganz ausser Gebrauch gekom- 
<lb/>men, indem sie noch jetzt zwischen Nanu und Frau vorkämen. Wäh- 
<lb/>rend andere Urkunden-Lammlungen vorzugsweise Vergabungen zu
<lb/>Gunsten der Kirche enthalten, finden sich solche, mit Ausnahme einer
<lb/>einzigen, in den Lübischen Stadtbüchern nicht, weil eine Zuwendung
<lb/>von Grundstücken — dem gewöhnlichsten Gegenstände der Verga- 
<lb/>bungen -— an Kirchen und Klöster nicht erlaubt war. Der Verf. er- 
<lb/>gänzt hier die von ihm im 2tenTheiIe der Abhandlungen **) zum Ehe- 
<lb/>rechte mitgetheilten Beispiele durch andere, namentlich auch von
<lb/>Vergabungen des ganzen Vermögens („coram Ubero", „coram con- 
<lb/>silio"), und weist auch hier nach, dass der, welchem die Vergabung
<lb/>geschieht, sofort eine Gewere erhält, indem zur Weiterübertragung
<lb/>des Rechts Auflassung gehört. Die Vergabungen von Mobilien, wenn
<lb/>wir „von den Geschäften absehen, wo Einer dem Andern eine Summe
<lb/>Geldes gegen Constituirung einer bestimmten Leibrente oder gegen
<lb/>die allgemeine Verpflichtung des lebenslänglichen Unterhalts übergibt,
<lb/>sind vor dem 15ten Jahrhundert sehr selten, und finden sich nur in
<lb/>der Form von Verschreibungen auf den Todesfall" (doch öffentlich
<lb/>beglaubigt z. B. vor einem Rathmanne und dem Notarius civitatis
<lb/>auch schon bei Eingehung von Ehen. „Solche Verschreibungen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Das Citat aus dem Hamburger Sladtrecbt in Amnerk. (54) ist unrichtig.


<lb/>Vgl. die Recension desselben in diesen Jalirb. 1844. 8. 50.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0154.tif"
                   n="154"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0154--><p/>
               <p>

                  <lb/>154 Pauli, Abhandlungen aus dem Liibischen Rechte.

<lb/>kommen immer häufiger vor, und nicht übereinstimmend mit dem
<lb/>Resultate neuerer Untersuchungen, umfassen sie nicht nur mit den
<lb/>Mobilien auch Grundstücke, sondern haben auch ganze Vermögen
<lb/>zum Gegenstände, ohne dass in dem einen, wie in dem andern Falle
<lb/>von geschehener Auflassung vor dem Rathe eine Spur sich findet.“
<lb/>Sollte hier nicht ein Einfluss der nicht Gerichtlichkeit erfordernden
<lb/>Testaments-Errichtung zu erblicken sein? Zu dem Lübischen
<lb/>Testamente führt uns der §. 3., in welchem „von dem Alter“
<lb/>desselben gehandelt und nachgewiesen wird, dass Testamente schon
<lb/>im 13ten Jahrhundert gebräuchlich waren, indem sie sich in den
<lb/>lateinischen Rechtsaufzeichnungen anerkannt finden, aus denen man
<lb/>aber zugleich sieht, dass die eigentümlich Römischen Ansichten
<lb/>keinesweges durchgedrungen waren*); denn Was im Testament nicht
<lb/>vergeben ist, fällt an die gesetzlichen Erben. „Mit dem Jahre 1289.
<lb/>beginnt die Reibe der zu vielen Tausenden auf der öffentlichen Re- 
<lb/>gistratur aufbewahrten Original-Testamente, deren vollkommen feste
<lb/>Formen auf ein höheres Alter des Instituts sehliessen lassen.“ Auch
<lb/>ist ,,im 14ten Jahrhundert, intestatus decedere, in der Kanzleisprache
<lb/>der übliche Ausdruck.“ Der §. 4. „Wer kann testiren?“ zeigt,
<lb/>dass das 18te Jahr, als „anni discretionis„mündige Jare“ (wie
<lb/>auch aus Pupillar-Substitutionen hervorgeht) Lei Männern erfordert
<lb/>wurde, welches der Verf. auch noch jetzt als geltend ansieht, ob- 
<lb/>gleich dasselbe nicht im revidirten Stadtrechle vorkommt. Dieses hat
<lb/>(I., 7-) vielmehr die schon vor demselben erlassene Bestimmung, dass
<lb/>zu allen öffentlichen Handlungen (also auch Vergabungen) und zur
<lb/>Uebernahme von Verpflichtungen das Alter von 25 Jahren nöthig sei
<lb/>(welche Ausschiebung der Mündigkeit der allgemeinen Entwicklung
<lb/>des Vormundschaftsrechts entspricht**). Indessen begreift diess nicht
<lb/>nothwendig Testamente, und da der von diesen handelnde Iste Titel
<lb/>des 2ten Buchs über das Alter ganz schweigt: so darf im Zweifel
<lb/>wohl das alte Recht als fortbestehend angesehen werden, gegen
<lb/>Mevius und Stein. Die von jenem angenommenen römischrecht- 
<lb/>lichen 14 Jahre haben sich doch in Holstein geltend gemacht***). Das
<lb/>jedem altern Rechtslehen so sehr entsprechende Erforderniss der Kör-


<lb/>*) Auch zeigen Urkunden, S. 401., dass Jemand sieb zu letzwilligen Gaben
<lb/>verpflichtete; was um so eher für rechtlich möglich gehalten werden mochte, als
<lb/>man sich auf den Todesfall zu binden durch die Vergabungen gewöhnt war.


<lb/>**) Vergl. des Rec. Lehrbuch des Privatrechts der Herzogth. 8. H. u.L, §.170.


<lb/>***) Diess beweist eine allgemeine königliche Landesverordnung von 1752.,
<lb/>wodurch fiir die allzeit königlichen Städte eine Veränderung eingetreten ist.
<lb/>8. d. angef. Lehrb. §. 190.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0155.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Paulsen zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>155
</p>
               <p>

                  <lb/>perkraft — obgleich bei Testamenten eine weniger grosse, als bei
<lb/>Vergabungen, nöthig war — nimmt in diesem, wie in anderen Stadt- 
<lb/>rechten, eine den Handelsverkehr abspiegelnde Einkleidung an. Später
<lb/>verschwindet es natürlich auch hier; schon im Jahre 1314. beginnen
<lb/>Testamente, worin es lediglich heisst: compos rationis et sensuum,
<lb/>oder gar: licet eger, debilis, und aus 1478. ist ein Urtheil für das
<lb/>Genügende des Erfordernisses der geistigen Kräfte.

<lb/>Die §§. 5. u. 6. handeln „von der Form der Testamente",
<lb/>in jenem beweist der Verf. auf eine überzeugende Weise, dass die
<lb/>uralte Form der mündlichen oder schriftlichen Errichtung des Testa- 
<lb/>ments vor 2 Rathmännern nicht, wie Eichhorn meint, aus der ge- 
<lb/>richtlichen Form der Erbverträge abzuleiten, sondern dass sie die
<lb/>eines Privat-Testaments sei. und sich aus den Grundsätzen über den
<lb/>Beweis nach todter Hand gebildet habe, S. 213.; indem Rathmänner
<lb/>besonders die Eigenschaft glaubwürdiger Zeugen hatten, daher ur- 
<lb/>sprünglich auch aus dem „sitzenden Halbe" ausgetretene vom
<lb/>Testator gewählt werden konnten. Später aber hat man in der Wis- 
<lb/>senschaft und auch in der Praxis vieler mit dem Lübischem Rechte
<lb/>bewidmeter Städte (namentlich auch der Holsteinischen) die Form,
<lb/>als die eines gerichtlichen öffentlichen Testaments angesehen, und
<lb/>daher eine Deputirung der Rathsherren durch den Rath erfordert,
<lb/>während in Lübeck selbst noch jetzt die Rathmänner unmittelbar von
<lb/>dem Testirer zur Aufnahme seines Testaments eingeladen werden,
<lb/>S. 217. Der Fall, dass über eine kleinere Summe, im Nothfall vor
<lb/>2 erbgesessenen Bürgern testirt werden konnte, kommt, seitdem die
<lb/>gemeinrechtliche Form auch Eingang gefunden hat, gar nicht mehr
<lb/>vor, und war auch immer selten; so findet sich in der ganzen
<lb/>v. Melle’schen Sammlung von 1131 Testamenten nicht ein einziges.
<lb/>Oelfentliche Testamente werden nur im Lübischen Landgebiete er- 
<lb/>richtet —- vor „consules ad marchiam deputati“, ,,advocati mar-
<lb/>chiae", jetzt „Herren des Landgerichts"— mit Eigentümlichkeiten
<lb/>für das Gebiet ausserhalb der alten Landwehr, S. 223.ff. Von pri-
<lb/>vilegirten Testamenten im Sinne des gemeinen Rechts kann inan in
<lb/>Lübeck nicht reden; die Begünstigung der „Legate zu Gottes Ehr
<lb/>und milden Sachen" im revidirten Statut ist eine Sanction des cano-
<lb/>nischen Rechts nach seinem damaligen Verhältnisse, S. 220. ff. End- 
<lb/>lich gedenkt der Verf. noch der Eigenthümlichkeit, dass die Testa- 
<lb/>toren nicht alle ihre Verfügungen in dem Testamente seihst trafen,
<lb/>sondern sich darin auf ausserhalb desselben getroffene oder zu tref- 
<lb/>fende Verfügungen beziehen. Ursprünglich waren doch die Summen
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0156.tif"
                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156 Faulig Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>— wie die angeführten Beispiele zeigen — einigermaassen bestimmt;
<lb/>später aber und noch jetzt kommen ganz allgemeine Vorbehalte, unter
<lb/>Bezugnahme auf den Inhalt der s. g. Geheimbücher vor. „Die Er- 
<lb/>klärung dieser Ausartung des älteren Gebrauchs ist ohne Zweifel in
<lb/>der Öffentlichen Publication der Testamente zu suchen: man wünschte
<lb/>den eigentlichen Stand seines Vermögens, im Interesse seiner Erben,
<lb/>der Veröffentlichung zu entziehen.44

<lb/>Ueber ,,Wesen und Inhalt der Testamente44 §.7., bemerkt
<lb/>derVerf., dass dieser klar darihue, dass sie keine Erbverträge seien.
<lb/>Oft kam sogar die Bestimmung vor, dass die verordneten Gaben nicht
<lb/>eher als Jahr und Tag nach dem Tode des Testirers ausgezahlt wer- 
<lb/>den und demgemäss, dass, wenn der Bedachte innerhalb dieses Ter- 
<lb/>mins sterben würde, die Gabe keine Kraft haben solle"... ,,Indessen
<lb/>fällt in die Verfügungen zuweilen noch einSchatlen der Vergabungen
<lb/>auf den Todesfall hinein, indem die Testirer sich den Genuss und
<lb/>Gebrauch der Gegenstände ausdrücklich Vorbehalten.44 Aber eben
<lb/>so klar ist es, dass die Lübischen letzten Willensordnungen keine
<lb/>Testamente nach Hämischem Begriffe sind. DemVerf. sind „selbst
<lb/>aus der Zeit, wo das Römische Recht die willkührlichste Herrschaft
<lb/>übte, wahre Erbeinsetzungen in keinem Testamente vorgekommen44,
<lb/>S. 233. Der §. 8. ,,Von den Beschränkungen der Testamenti-
<lb/>faction“ behandelt zuerst, unter Bezugnahme auf den ersten Theil
<lb/>dieser Abhandlungen, die in Ansehung der Erbgüter, sowohl nach
<lb/>älterem als neuerem Recht*), in welchem letzteren sich der Begriff
<lb/>so abweichend von dem ursprünglichen gebildet hat**). Eine zweite,
<lb/>sich nicht auf die eigenen Güter des Testirers beziehende Beschrän- 
<lb/>kung gründet sich auf die im zweiten Theile erörterten Rechte der
<lb/>Ehefrau. Die dritte, hier behandelte, erwächst aus Communion-
<lb/>Verhältnissen. Der Nachlebende derAeltern kann nur über seine
<lb/>ideelle Hälfte des Samratgutes letztwillig verfügen, soweit es nicht
<lb/>Erbgut war, also nur über während des Besitzes mit den Kindern neu
<lb/>erworbenes Gut; denn nach der Eigenthümlichkeit des Lübischen
<lb/>Rechts hat ja alles Saramtgut die Erbguts-Eigenschaft. Diess musste
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Gegen die Ansicht unsers Verfs., 8. 236., dass auch nach diesem das Erb- 
<lb/>gut (oder der als solches anzunehmende Vermögenstheil) durch Das, was Jemand
<lb/>von seinem ererbten Gute aufgezehrt oder zur Bezahlung von Schulden verwandt
<lb/>hat, verringert (und in demselben IWaasse die Testamentifaction erweitert)
<lb/>werde, enthält das mit dem Lübischen in seiner Entwicklung des Erbgutsrechts
<lb/>ganz übereinstimmende Hamburger Recht wohl entscheidende Gründe. Vergl.
<lb/>L. Dreves Das (heutige) Recht der Erbgüter. Hamburg, 1844., 8. 57.


<lb/>**) Vergl. die Recension in diesen Jahrbüchern 1838. 8. 745.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0157.tif"
                   n="157"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Professor Dr. Paulsen zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>157
</p>
               <p>

                  <lb/>auch die Kinder an letztwilligen Verfügungen über ihren Antheil hin- 
<lb/>dern, da sie kein Verfügungsrecht über das Sammtgut und seine Ver- 
<lb/>mehrung hatten; vielmehr waren dieselben nur über etwaniges, ihnen
<lb/>gehörendes Sondergut, insofern dieses nicht auch Erbgut war, mög- 
<lb/>lich. Weiter wird an einem Rechtshille aus alter Zeit nachgewiesen,
<lb/>wie eines von mehreren im Sammtgute sitzenden Geschwistern nur
<lb/>über seinen Antheil verfügen konnte. — DerVerf. hätte noch etwas
<lb/>weiter ausführen mögen, wie sehr durch die Ausdehnung der Erb- 
<lb/>guts - Eigenschaft auch auf bewegliche Güter die Testamenli-
<lb/>faction, nach neueren Rechte, auch in diesen Verhältnissen in der
<lb/>Wirklichkeit beschränkt sein muss.

<lb/>Der §. 9. handelt „von den nothwendigen Gaben", welche
<lb/>Ueberschrift der Verf. mit Vorbedacht gewählt hat; denn von einem
<lb/>Römischen Noth-Erben-Recht, oder Pflichttheilsrecht kann nach
<lb/>dem Geiste des Kubischen Rechts nicht die Rede sein. Dieses kannte
<lb/>ursprünglich in Ansehung des als Kaufschatz besessenen Vermögens
<lb/>keine Beschränkung der Testatoren zu Gunsten ihrer Verwandten,
<lb/>selbst nicht der Kinder; nur im Fall diese erst nach dem Testamente
<lb/>geboren wurden, sollte dasselbe machtlos sein, wenn es nicht aus- 
<lb/>drücklich vor 2 Rathmännern bestätigt wurde; ein Zeichen, dass
<lb/>Alles der natürlichen väterlichen Liebe anheimgestellt war und der
<lb/>Sitte; diese brachte es aber mit sich (wie fast alle, auch die ältesten
<lb/>Testamente zeigen), dass auch entferntere Verwandte, namentlich
<lb/>die, welche die nächsten gesetzlichen Erben gewesen sein würden,
<lb/>mehr oder weniger bedacht wurden. In denen des 13tcn und 14ten
<lb/>Jahrhunderts werden sie immer namentlich aufgeführt; in denen des
<lb/>15ten Jahrh. werden auch seihst neben Lcibeserhen allgemein (andere)
<lb/>,,nächste Erben" bedacht, wenn dem Testator keine namentlich be- 
<lb/>kannt waren. Die so gewöhnlich gewordene freie Gabe wurde aber
<lb/>am Ende als Zwangspflicht angesehen, so dass die nicht bedachten
<lb/>„nächsten Erben", wenn auch nicht das Testament umstossen — wie
<lb/>mit Sicherheit bei dem Vorhandensein von Leibeserben anzunehmen
<lb/>ist — doch einen Anspruch auf eine Gabe erheben konnten, die ah or- 
<lb/>dern Herkommen nach, auf 4 Pfenninge 8 Schillinge (100 Pfenninge)
<lb/>beschränkt war. „So fanden die Revisoren die Sache vor... und
<lb/>unbekannt mit dem historischen Entwickelungsgange des Rechts, un- 
<lb/>fähig daher den Rechtszustand zu beherrschen .... machten sie das
<lb/>in Rede stehende Legat... zum Gesetze ... und stempelten es unter
<lb/>dem Namen „institutio heredis“ zu einem innern Solenne des Tesla-
</p>

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                   n="158"
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               <p>

                  <lb/>158 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>ments *);.... welche Nennung der 8 Schill. 4 Pf. aus übertriebener
<lb/>Aengstlichkeit der Testatoren sogar ganz wörtlich genommen worden
<lb/>ist." So wenig diess eine Römische Erbeinsetzung ist, so wenig ist
<lb/>das Römische Pflichttheilsrecht der Ascendenten und Geschwister
<lb/>(welches ja auch dem Wesen der Lübischen Erbfolgeordnung, nament-
<lb/>bei der Beerbung Abgesonderter, nicht entspricht) als recipirt an- 
<lb/>zusehen **). Indem aber die Revisoren die vorher erwähnte Ungül- 
<lb/>tigkeits-Erklärung eines Testaments wegen späterer Geburt von Kin- 
<lb/>dern zu einer unbedingten gemacht haben***), ist den Kindern die
<lb/>Eigenschaft als Notherben beigelegt worden, obgleich auch nicht die
<lb/>Römische; denn das Testament ist nicht ungültig, wenn sie nur ir- 
<lb/>gendwie bedacht sind, und wenn ihnen auch nur die 8 Schill. 4 Pf.
<lb/>gegeben w ären (S. 267.). Die ausführliche Rechtfertigung der An- 
<lb/>sicht, dass alsdann auch nicht der Römische Pflichttheil ergänzt ver- 
<lb/>langt werden könne, bekommt eigentlich erst am Ende, S. 273., voll- 
<lb/>kommene Klarheit; sie bezieht sich nämlich nicht auf unabgesonderte
<lb/>oder nur tbeilweise abgesonderte Kinder. Sehr richtig rechnet der
<lb/>Verf. Das, was ein Kind an Erbgut empfängt, in den Pflichttheil
<lb/>ein. — Die „Fortsetzung" (von nothwendigen Gaben), §. 10.,
<lb/>betrifft die ad pias causas, und „zu Wegen und Stegen"— „ßid
<lb/>vias et semites" (Anmerk. 244.). Während jene in späterer Zeit
<lb/>den Testatoren vorgeschrieben werden mussten, zeigt §.11. „Von
<lb/>verbotenen Gaben", wie man umgekehrt früher sich veranlasst
<lb/>fand, fromme Gaben einzuschränken, indessen nicht sowohl dem
<lb/>Belaufe als dem Gegenstände nach, nämlich die von Grundstücken,
<lb/>und später von Weichbild-Renten, damit kein Haus aus der Were
<lb/>der Stadt käme. Eine Vereinbarung mit der Geistlichkeit, 1282.,
<lb/>machte aber doch die Gabe unter Bedingung des Verkaufs gültig,
<lb/>auch wenn dieser nicht im Testamente ausgesprochen war. Da „die
<lb/>Were der Kirche durch die Reformation gebrochen und der Grund- 
<lb/>besitz der Kirchen schosspflichtig wurde", so haben die Revisoren
<lb/>das Verbot nicht aufgenommen. Aus dem §. 12. „Von den Gaben
<lb/>in Bezug auf das Recht der Empfänger" mögen die „schlichten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Statut. revis. II. t. I. A. 12.


<lb/>**) Wohl in den Holsteinischen Städten Lübischen Rechts, wo dessen Erb- 
<lb/>folge-Ordnung nicht mehr rein besteht (angef. Lehrb. §. 200.). Bei der nicht mehr
<lb/>vorkonimenden gänzlichen Absonderung lasst sich das Römische Recht auch eher
<lb/>anwenden, was ebenfalls deswegen zweckmässig ist, weil Erbgut in Holstein
<lb/>nicht mehr der Testamentifaction entzogen ist (Lehrbuch §. 29.).


<lb/>***) St. revis. A. 5.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0159.tif"
                   n="159"
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               <p>

                  <lb/>Ilec. von Hm. Professor Dr. Paulsen za Kiel. 159

<lb/>Gaben“ hervorgehoben werden, die „nicht bloss den Gegensatz gegen
<lb/>die nothwendigen bilden, sondern eben sowohl gegen diejenigen, zu
<lb/>denen der Testirer zwar nicht verpflichtet ist, die er aber seinen
<lb/>nächsten gesetzlichen Erben als solchen hinterlässt.“ Der Verf.
<lb/>ergänzt hier seine Abhandlung von den Erbgütern (im ersten Theile),
<lb/>indem er nachweist, dass solchen Erben auch das ihnen durch Testa- 
<lb/>ment Gegebene Erbgut wird, wenn der Testirer nicht ausdrücklich
<lb/>bestimmt, dass das Gut die Eigenschaft des wohlgewonnenen (Kauf- 
<lb/>schatz) behalten soll. Diess zu bewirken, war der Zweck vieler
<lb/>Testaments-Errichtungen. §. 13. „Von den bei den Gaben vor- 
<lb/>kommenden G lausein.“ Unter anderen die, dass die Gültigkeit
<lb/>derselben von dem Willen eines Dritten, selbst des vorzugsweise
<lb/>bedachten Erben abhängig gemacht wird; ferner die, dass die Gabe
<lb/>widerrufen wird, wenn die Gläubiger des Bedachten oder andere Per- 
<lb/>sonen dieselbe sollten in Anspruch nehmen wollen. Im §.14. „Von
<lb/>der Reduction der Gaben“ weist der Verf. nach, dass dieselbe
<lb/>bei Unzureichendheit des Vermögens von Alters her verhältniss-
<lb/>mässig — „na Marktalen“, ,rsecundum numerum marcorum^ — Statt
<lb/>finde, auch ohne ausdrückliche Bestimmung; er erklärt sich mit Recht
<lb/>gegen Mevius für die Nichtanwendbarkeit der lex Falcidia, weil
<lb/>diese auf der Nothwendigkeit eines Universal-Successors beruhe, die
<lb/>dem Kubischen Rechte fremd sei. Im §.15. „Von dem Anwachs- 
<lb/>rechte“ ist, bei der Nichtanwendbarkeit des auf Römischen Erb- 
<lb/>grundsätzen beruhenden, die Rede von dem sich auf den vermuth-
<lb/>lichen Willen des Testators gründenden, wobei in einem Punkte
<lb/>eine Abweichung der Kubisch-rechtlichen Ansicht von der Römischen
<lb/>gefunden wird. In den §§. 16. u. 17. gibt der Verf. eine sehr befrie- 
<lb/>digende Darstellung „von den Testaments-Executoren.“ Er
<lb/>weist darauf hin, wie „das germanische Testament eines Instituts
<lb/>bedurfte, das den Römischen heres ersetzte“; ja insofern öffentliche
<lb/>Personen — in Kübeck zuweilen der ganze Rath — mit der Voll- 
<lb/>ziehung des Testaments beauftragt wurden, erscheint es sogar als
<lb/>vollkommener, namentlich für die Ausführung letztwillig angeordneter
<lb/>Stiftungen; indessen bildete sich doch nicht, wie in den einzelnen
<lb/>Deutschen Städten, eine ständige öffentliche Behörde (Anmerk. 259.),
<lb/>sondern die Ernennung von Privat-Personen im Testamente war das
<lb/>Gewöhnliche, die doch in Kübeck nicht als unmittelbare Ausdehnung
<lb/>der bei den Vergabungen vorkommenden Einrichtung der Treuhän- 
<lb/>der, Salmannen auf Testamente anzusehen ist, S. 313.; denn zu einer
<lb/>Zeit, als noch Treuhänder nur nach an sie geschehener Auflas-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0160.tif"
                   n="160"
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               <p>

                  <lb/>160 Pauli, Abhandlungen aus dem Liibischen Rechte.

<lb/>sung*) diese wieder an die Begabten vornehmen konnten, bedurfte es
<lb/>ihrer an die Testaments-Executoren nicht; diess erklärt sich daher wohl
<lb/>daraus, „dass ihnen von Anfang an ein vogteilicher Charakter bei- 
<lb/>wohnte“, 8. 316., oder, wie Ree. lieber sagen möchte: aus der An- 
<lb/>sicht von der Nothwendigkeit, dieselben, um der für den Rechtszu- 
<lb/>stand wichtigen Ordnung der Verhältnisse Verstorbener willen, als
<lb/>halböffentliche Personen gelten zu lassen. Der Verf. erinnert auch
<lb/>an die altdeutschen Vormünder Getödteter, und ist der Meinung, dass
<lb/>auch gekorene Vormünder schon vor dem Aufkommen der Testamente,
<lb/>um des Verstorbenen Vermögens- oder Eamilien-Verhältnisse zu ordnen
<lb/>und zu beaufsichtigen, vorgekommen seien. Daher sind die in Testa- 
<lb/>menten ernannten Executoren, testamentarii, mehr als diess, im
<lb/>Zweifel auch Vormünder der Frau**) und der Kinder; selbst Vor- 
<lb/>mundschaften des Erblassers gehen auf sie über, S. 323. Sie wer- 
<lb/>den deshalb in den ältesten Testamenten genannt: Procuratores, spä- 
<lb/>ter Provisores, deutsch: Vormünder; die doppelte Eigenschaft zeigt
<lb/>der vorkommende Ausdruck: Provisores et testamenti executores.
<lb/>Ihre Zahl ist in älteren Testamenten selten unter fünf; dass aber zwei
<lb/>zusammen gültig Rechtshandlungen vornehmen können, ist später
<lb/>oft bestimmt, und diess endlich die gewöhnliche Zahl der ernannten
<lb/>geworden, denen auch wohl ein noch jetzt vorkommendes Selbster- 
<lb/>gänzungsrecht eingeräumt ist; im Nöthfalle werden vom Rathe Testa- 
<lb/>mentsvollzieher verordnet. Seit dem löten Jahrhundert erscheint die
<lb/>Ehefrau selbst unter den Provisores***). Die grosse Machtvollkom- 
<lb/>menheit derselben zeigt sich darin, dass obgleich sie minderjährigen
<lb/>Kindern, in ihrer Eigenschaft als Vormünder derselben Rechenschaft
<lb/>ablegen mussten, sie hierzu grossjährigen Erben gegenüber nicht ver- 
<lb/>pflichtet waren, sondern einer Forderung von Seiten dieser durch


<lb/>*) Ein Ueberbleibsel hiervon ist, dass die später genügende blosse, aber
<lb/>besondere Vollmacht von dem Obergerichte, in dessen Audienzen jetzt die Ver- 
<lb/>lassungen und Verpfändungen von Immobilien vorgenommen werden-, bestätigt
<lb/>sein muss, 8. 315.


<lb/>**) Indessen wird S. 321. nachgewiesen, dass die Wittwe sich andere, als
<lb/>die von dem Manne ernannten Vormünder aich wählen konnte, wenn dieser es
<lb/>nicht verboten batte. Der Verf. verwirft, A. 289., die Ansicht Krauts, dass
<lb/>die Gewohnheit der Testirer, ihre Testaments-Vollstrecker zu Vormün- 
<lb/>dern ihrer Kinder zu bestellen, im Laufe derZeit dahin geführt habe, dass es als
<lb/>etwas sich von selbst Verstehendes angesehen worden sei. Unter der Ueberschrift
<lb/>Procurator wird auch in alten Codices (A. 284.) vom ,,inundibordiusu gehandelt.
<lb/>Die Vollziehung eines vorhandenen Testaments war also eher Folge ihres ganzen
<lb/>Verhältnisses.


<lb/>***) Doch nur wenn sie die Hauplerbin ist; in einem solchen Falle wird sogar
<lb/>bestimmt: uxor mea debet super omnes provisores meos capi lanea esse prin- 
<lb/>cipalis, faciendi et dimittendi cum praesenti testamento quicquid voluerit, 8. 329.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0161.tif"
                   n="161"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Pauken zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>161
</p>
               <p>

                  <lb/>Eid begegnen konnte. Im spätem und heutigen Rechte (§. 17.) be- 
<lb/>zeichnet der ausschliessliche Gebrauch des Namens „Testamentarien“
<lb/>oder „Testaments-ExecutorentC ihre veränderte Stellung, indem sie
<lb/>nicht ohne ausdrückliche Ernennung Vormünder sind; sonst haben sie
<lb/>aber die alte freie Verwaltungsbefugniss; nur müssen sie Rechnung
<lb/>ablegen. Ein, wie es jetzt auch vorkommt, ausser dem Testament
<lb/>ernannter Curator funeris et hereditatis bedarf der Bestätigung der
<lb/>obervormundschaftlichen Behörde. Der §.18. „Von dem Hinweg- 
<lb/>fallen der Testamente“ erinnert daran, dass alle älteren Bübi- 
<lb/>schen Testamente den Vorbehalt des Widerrufs „viva voce“, „mit
<lb/>levendigen lüde“ enthalten; was Ree. aus dem Gebrauche der un- 
<lb/>widerruflichen Vergabungen neben denselben erklären möchte. Mit
<lb/>Recht bemerkt der Verf. gegen die Commentatoren des Kubischen
<lb/>Rechts, dass der blosse Vorbehalt des Widerrufs das Testament, seinem
<lb/>ganzen Inhalte nach, bestehen Hess, nicht allein die Legate; denn
<lb/>auf diesen im revidirten Stadtrechte II., 1. A. 4. gebrauchten Aus- 
<lb/>druck, statt des alten „gifte“ ist kein Gewicht zu legen, da der
<lb/>Lübische Erbe eigentlich Legatar ist. Ein Widerruf geschieht ge- 
<lb/>wöhnlich mittelbar durch ein anderes Testament; das Datum entschei- 
<lb/>det, welches von mehreren Vorgefundenen Testamenten das geltende
<lb/>ist (so dass das Lübische Recht doch nicht die äussersle Abweichung
<lb/>von dem Römischen Testamentsrechte enthält, die z. EL das Dänische
<lb/>Recht zeigt, nach welchem mehrere sich nicht widersprechende Testa- 
<lb/>mente neben einander ausgeführt werden). In dem §. 19. „Von der
<lb/>Eröffnung und Bestätigung der Testamente'* ist gezeigt, dass
<lb/>jene zu keiner Zeit von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der
<lb/>Betheiligten, namentlich der Testamentarien, Statt fand. „Das EJr-
<lb/>theil des Raths über die geschehene Einzeugung der Testamente ward
<lb/>im Laufe der Zeit in der Form einer Confirmation, eines bei Macht
<lb/>Erkennen ausgesprochen.“ Diese Form, ,,der man sich anfangs wohl
<lb/>nur bediente, wenn es sich davon handelte, ein Testament gegen An- 
<lb/>fechtungen desselben aufrecht zu halten“, hindert diese nicht, indem
<lb/>jetzt alle Testamente nur unbeschadet der Rechte Dritter bestätigt
<lb/>werden. Die Bestätigung legitimirt erst die im Testamente ernannten
<lb/>Executoren. Dieser Abhandlung ist ein Anhang mit 3 erläuternden
<lb/>Beilagen hinzugefügt, S. 348 — 68-, von denen die dritte eine erläu- 
<lb/>ternde Uebersicht der Testamentsabfassung in Beispielen vom 13ten
<lb/>bis 18ten Jahrhundert enthält.

<lb/>Hierauf folgt „111. Heber die Testamentifaction der
<lb/>Frauen“, als besondere Abhandlung, wozu sich der Vcrf. wohl
<lb/>Krit, Jalirb f.D.RYV. Jahrg. IX. H. II. 11
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0162.tif"
                   n="162"
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               <p>

                  <lb/>162 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>veranlasst gefunden hat durch die Sonderbarkeit des revidirten
<lb/>Lübischen Rechts, welches dieselbe nur höchst ausnahmsweise aner- 
<lb/>kennt. Seine beiden beschränkenden Stellen — II., 1. Art. 14. und
<lb/>10. — sind im §. 1. an die Spitze der Untersuchung gestellt. Die
<lb/>Beschränkung, über die sich die Erklärer den Kopf zerbrochen haben,
<lb/>ist um so auffallender, und um so weniger (mit Runde, Heise und
<lb/>Cropp, Anmerk. 39.) als altes Lübisches Recht anzusehen, als es
<lb/>„der einzige Fall in seiner Art wäre, dass in früherer Zeit ein ein- 
<lb/>zelnes Statut in einem so wichtigen, auf der Grundansicht des Ge- 
<lb/>schlechtsunterschiedes beruhenden Punkte etwas von allen übrigen,
<lb/>mit ihm aus derselben gemeinsamen Wurzel entsprossenen, durchaus
<lb/>Abweichendes enthalten hätte." Hiergegen spricht auch, dass in
<lb/>keiner andern, mit dem Lübischen Rechte bewidmeten Stadt diese
<lb/>Beschränkung gilt, Anmerk. 7. Was nun die ältere Zeit in Lübeck
<lb/>betrifft, so kamen Vergabungen von Frauen auf den Todesfall, unter
<lb/>Zuziehung ihrer Vormünder von jeher vor, §. 3. Testamente wurden
<lb/>aber im Laufe der Zeit viel häufiger, als Vergabungen (was sich auch
<lb/>darin zeigt, dass die Bestimmungen über diese im Tidemann-Güstrow-
<lb/>scben Codex mit unter der Ueberschrift „Van Testament" gestellt
<lb/>sind); da nun Testamente widerruflich sind, so war die Berechtigung
<lb/>zu diesen viel unbedenklicher; und wirklich finden sich in den allen
<lb/>Testamenten-Sammlungen sehr viele von Frauen, auch einzelne gegen- 
<lb/>seitige unter Eheleuten, §.4. Schon in der letzten Hälfte des 14ten
<lb/>Jahrhunderts kommen aber welche vor, — Beispiele in §. 5. u. 6* —
<lb/>in denen die Testirerinn Bezug nimmt auf die von ihren Aeltern oder
<lb/>ihrem Manne ertheilte Befugniss. Diess erklärt sich aber daraus,
<lb/>dass, da alle Frauenzimmer unter Vormundschaft waren, sie nur über
<lb/>Das, was sie selbst, namentlich als Kauffrauen*) erworben hatten,
<lb/>ohne Einwilligung ihrer Vormünder Vermögensverfügungen treffen
<lb/>konnten, S. 388. 411. Jene Bestimmungen geben also den Frauen
<lb/>nicht erst die Testamentifaction, sondern sie sind nur insofern eine
<lb/>Begünstigung für sie, als sie dieselben gegen Hindernisse ihrer Aus- 
<lb/>übung sichern, die sich möglicherweise aus ihrer rechtlich beschränk- 
<lb/>teren Stellung ergeben könnten; daher sich jene ausdrücklich auch
<lb/>auf andere Verfügungen beziehen. Besonders musste die grosse Be- 
<lb/>schränkung der beerbten Wittwe in Ansehung des Sammtguts**) solche
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Diesen hat auch das revidirte Recht die Befugniss ertheUt, Vgl. S.419. f.


<lb/>**) Wenn alle hier mitgellieillen Testamente wirklich von beerbten Testa- 
<lb/>toren herrühren, wie nach der Aeusserung 8. 403. anzunehmen ist: so zeigen
<lb/>einige Berücksichtigung des Brautschatzes, und andere Einsetzung der Frau auf
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0163.tif"
                   n="163"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Pauheri zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>163
</p>
               <p>

                  <lb/>Bestimmungen veranlassen, wovon im §.8. viele Beispiele mitgetheilt
<lb/>sind; und erläuternd ist es, dass der Verf., §.7., aus den Ober-Stadt-
<lb/>biichern Uebereinkünfte mittheilt, in welchen der Wittwe, wenn sie
<lb/>auf wirkliche Absonderung ihrer Hälfte von Sammtgule verzichtete —
<lb/>meistens gegen Leibrenten — von den Kindern ausdrücklich das Recht
<lb/>ertheilt wurde, über eine gewisse Summe des Sammtguts letztwillig
<lb/>zu verfügen; was nach den katholischen Ansichten „pro redemtione
<lb/>animaeu für so wichtig angesehen werden musste (S. 390., vgl. 390.).
<lb/>Unter ähnlichen Bedingungen wurden aber auch Brüder aus dem Gc-
<lb/>sammtgute abgefunden (S. 401.). Die den Wittw'en gegebene Erlaub-
<lb/>niss, über Vermögen zu testiren, bildet meistens den Gegensatz gegen
<lb/>andere ihr nur auf Lebenszeit hinlerlasäene Güter; wodurch man sich
<lb/>im Bestreben, das Vermögen in den Familien zu erhallen, dem Leib- 
<lb/>zuchtsrechte des Sachsenspiegels anschloss (S. 402. 410.). DieTesta-
<lb/>mentifaction, welche in jenen Bestimmungen sich vorausgesetzt fin- 
<lb/>det, ergibt sich überdiess durch mitgetheille Testamente, in denen
<lb/>Wittwen, ausser über das von dem Manne ihnen Ueberlassene, über
<lb/>anderes Vermögen testiren (S. 411.). Aus dem Gebrauche, dass Ehe- 
<lb/>männer ihren Wittwen, ausser wirklicher Zuwendung von Vermögens- 
<lb/>gegenständen, auch besonders die Befugniss ertheilten, noch über
<lb/>einen gewissen Belauf ihres (der Männer) Vermögens zu testiren,
<lb/>konnte der Irrtbum entstehen, dass das Beeilt, ein Testament zu
<lb/>machen, eiif den Frauen überhaupt persönlich, an und für sieb nicht
<lb/>zustehendes sei, §.9. Dass aber dieser in dem der Revision vorher- 
<lb/>gehenden Zeiträume noch nicht herrschte, weist der Verf. auf das
<lb/>Ueberzeugendste im §. 10. nach, nachdem er Rechenschaft gegeben
<lb/>hat über die von ihm vorgenommene Untersuchung der aus den Jahren
<lb/>1545. bis 1588. aufbewahrten Testamente. Er erinnert überdiess an
<lb/>die damals vorgegangene im IstenTheile der Abhandlungen erörterte
<lb/>Veränderung des Rechts der Erbgüter, w onach der Mann auch in An- 
<lb/>sehung letztwilliger Verfügungen über bewegliche Erbgüter be- 
<lb/>schränkt wurde, die Erbgutseigenschaft aber nicht mehr derStatutar-
<lb/>Portion anklebte, während die Frau, nach wie vor, auch bei Ver- 
<lb/>fügungen über diese an die Einwilligung ihrer Vormünder gebunden
<lb/>war. Dadurch blieb also immer für den Mann die Veranlassung, ihr
<lb/>hierüber Testamentifaction zu gestatten. Der Verf. berührt endlich

<lb/>Kindestheil (vgl. 8. 38t.). Durch viele solcher letztwilligen Verfügungen kann
<lb/>sich die im 2ten Theile dieser Abhandlungen erörterte Ansicht von der recht- 
<lb/>lichen Möglichkeit theilweiser Absonderung der Kinder, ohne Rücksicht auf das
<lb/>Sammtguts- Verhältnis gebildet haben. Vgl. die Uecension in diesen Jahrbüchern
<lb/>1840. 8. 63. f.
</p>
               <p>

                  <lb/>ii *
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0164.tif"
                   n="164"
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               <p>

                  <lb/>1C4 Pauli, Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.

<lb/>noch die Frage: ob überhaupt zur formellen Gültigkeit eines weib- 
<lb/>lichen Testaments die Zuziehung eines Vormundes nöthig gewesen
<lb/>sei? und verneint dieses, wenigstens für das Zeitalter der Revision,
<lb/>obgleich durch sie dieselbe (wieder) nothwendig geworden ist (S. 446.).

<lb/>Durch die vorhergegangene Untersuchung hat der Verf. darge-
<lb/>ihan, dass die Revisoren das geltende Recht weder vollständig*),
<lb/>noch richtig — wie sie doch sollten und wollten — aufgestellt haben
<lb/>(§. 11.); und besonders aus jenem Grunde muss man demselben in
<lb/>seiner Erörterung, im §.12., beistimmen, nach welcher das revidirte
<lb/>Statut nicht durchaus wörtlich genommen werden kann, und auch aus
<lb/>dem zur Zeit der Revision geltenden Rechte ergänzt werden muss.
<lb/>Der Verf. kommt nun zu folgenden richtigen Sätzen, die sich aber
<lb/>freilich in der Rechtsanwendung erst wieder Geltung verschaffen
<lb/>müssen. Der erste Theil des 14ten Artikels wird demnach so aus- 
<lb/>zulegen sein: ,,dass Frauen über das von ihren Männern**)
<lb/>Ererbte nur dann frei testiren dürfen, wenn diese es ihnen mit der
<lb/>Macht darüber.... frei zu verfügen, hinterlassen haben": und der
<lb/>zweite Theil ist dahin zu ergänzen: dass alle Frauen ohne Unter- 
<lb/>schied über erweislich Erspartes, Selbsterworbenes letztwillig
<lb/>zu verfügen die Macht haben." Diess war wirklich noch in der er- 
<lb/>sten Zeit nach der Revision in Uebung (S. 439 ), und hierdurch wird
<lb/>auch der Widerspruch mit B. I. Ti t. 9. „Von geschenkten Gaben"
<lb/>gehoben, S. 434. ff. Allerdings kann die gesetzliche Bestimmung im
<lb/>revidirten Stadtrechte, dass selbst die Kauffrau der Einwilligung ihrer
<lb/>Vormünder und nächsten Erben bedarf, nicht unbeachtet gelassen
<lb/>werden; aber diese Veränderung des älteren Rechts ist streng, und
<lb/>so wenig als möglich beschränkend für die Frauen auszulegen, und
<lb/>daher mit Mevius anzunehmen, „dass diese Bestimmung vorzugs- 
<lb/>weise in der Frauen eigenem Interesse getroffen sei, jenen also ein
<lb/>Widerspruchsrecht nicht unbedingt, sondern nur aus rechtmässigen
<lb/>Ursachen zustehe, und nötigenfalls der Senat um Supplirung ihres
<lb/>Consenses angegangen werden könne", 8. 445. Im letzten §. ist
<lb/>noch das Verbot des reciproken Testaments unter Ehegatten
<lb/>(Art. 10.) erörtert, weil man es auch aus der vermeintlichen Un- 
<lb/>fähigkeit der Frauen, Testamente zu machen, abgeleitet hat. Es er-


<lb/>*) Wenn diess 8. 428. auch darin gefunden wird, dass sie es unerwähnt
<lb/>gelassen haben, dass Frauenzimmer das ihnen erblich Hinlerlassene nicht nur
<lb/>nicht durch Testamente, sondern überhaupt nicht Fremden zu wenden können,
<lb/>so ist doch zu bemerken, dass die Revisoren in dem vorliegenden Titel nur von
<lb/>Testamenten zu handeln hatten.


<lb/>**) Diess wird jetzt auch auf andere Frblasser ausgedehnt , S. 447.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0165.tif"
                   n="165"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Pauhen zu Kiel.
</p>
               <p>

                  <lb/>165
</p>
               <p>

                  <lb/>klärt sich aber daraus, dass solche Testamente, die heweislich in
<lb/>älterer Zeit errichtet wurden (siehe die Beilagen) gegen die Zeit der
<lb/>Revision ausser Gebrauch gekommen waren, daher der Rath, 1579.,
<lb/>einem solchen sogar die Confirmation versagte. Eheleute hatten sich
<lb/>also immer ausschliesslicher der gegenseitigen Vergabungen auf
<lb/>den Todesfall bedient, daher diese (wodurch der Zweck noch besser
<lb/>erreicht wird) anstatt der gegenseitigen Testamente, in das revidirte
<lb/>Recht, I., 6. Art. 2., aufgenommen sind; doch ist, trotz des Verbots,
<lb/>ein solches Testament im 17ten Jahrhundert anerkannt worden, wel- 
<lb/>ches aus dem Testamentsbuche in den Beilagen abgedruckt ist.

<lb/>Wir scheiden von dem Verfasser dieser Abhandlungen mit der
<lb/>wiederholten Anerkennung des Verdienstes, welches er sich um die
<lb/>Wissenschaft des Lübischen Rechts erworben hat.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0166.tif"
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            <head>Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>106
</p>
            <p>

               <lb/>11. Anzeigen.

<lb/>Theorie des Strafrechts. Von Th. ©iintner. Stuttgart, Sonne-
<lb/>waldsche Buehh., 1844. IV u. 14 8. 8. (geh. ^ Thlr.)

<lb/>Eine seltsame, abenteuerliche Schrift. In 34 kurzen Sätzen
<lb/>wird eine „neue Theorie“ des Strafrechts gegeben, die, insoweit
<lb/>sie neu ist, sich weder durch Logik noch durch philosophischen
<lb/>Scharfsinn auszeichnet. Es würde zu weit führen, dem Verf. hei den
<lb/>einzelnen Sätzen zu folgen und seine Fehler ihm nachzuweisen. Bef.
<lb/>will zum Beweise seines Urlheils nur einige Sätze des Verfs. hier
<lb/>mittheilen: §4. „Es ist E i n Geist, der alle Menschen beseelt. Durch
<lb/>diesen Einen Geist, den gemeinsamen Menschengeist, der in Allen
<lb/>derselbe ist, sind sich alle Menschen gleich.“ §.5. „Sind sich alle
<lb/>Menschen gleich, so haben auch Alle das Recht auf gleiche Aner- 
<lb/>kennung.“ (!) Dieses Verhältnis sei ein nothwendiges und darum (?!)
<lb/>jede Handlung, wodurch es aufgehoben wird, Verbrechen (!). Das
<lb/>culpose Verbrechen wird als die Aufhebung der rechtlichen Gleich- 
<lb/>heit, wenn solche nur durch die Verfolgung des dem Verbrechen zu
<lb/>Grunde liegenden Zwecks herbeigeführt wird, (!!) definirt. Urheber
<lb/>nennt der Verf. den, dessen Zweck durch das Verbrechen verfolgt
<lb/>wird, (also wenn er weder physisch noch intellectuell an der Aus- 
<lb/>führung Theil nimmt), Gehilfen, den, welcher ein Verbrechen nur
<lb/>deshalb vollführte, weil er dazu veranlasst wurde, ohne dass er also
<lb/>selbst einen Zweck (!) gehabt hätte, (der Gehilfe hat nur kein un- 
<lb/>mittelbares Interesse an der Thal); fortgesetztes Verbrechen die
<lb/>Wiederholung einer ein Verbrechen begründenden Handlung zur Er- 
<lb/>reichung eines und desselben Zwecks. Der Verf. sieht in der Strafe
<lb/>„die Wiederherstellung der aufgehobnen rechtlichen Gleichheit, so- 
<lb/>fern sie eine Nichtanerkennung des Verbrechers in sich schliesst“
<lb/>und definirt sie als „die durch ein, die Nichtanerkennung des Ver- 
<lb/>brechers in dem Masse, als er das Recht Aller auf gleiche Aner- 
<lb/>kennung verletzte, beurkundendes Aeussere vermittelte Wiederher- 
<lb/>stellung der rechtlichen Gleichheit.“ — Wie seltsam und unlogisch
<lb/>diese Beweisführungen sind, ebenso so lückenhaft und principlos
<lb/>sind sie.
</p>
            <p>

               <lb/>Ideen und Vorschläge zu einer Reform des Gerichtswesens

<lb/>von Dr. Friedr. Hecker, Ohergerichtsanwalt. Mannheim, Hoff,
<lb/>1844. 41 S. gr. 8. Thlr.)

<lb/>In dieser kleinen, aber gut geschriebenen Schrift, welche vor- 
<lb/>zugsweise die Particulargesctzgebung des Grossherzogthums Baden
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0167.tif"
                n="167"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Hecker, Ideen u. Vorschläge zu e. Reform d. Gerichtswesens. 167

<lb/>vor Augen hat und «auf den den badischen Kammern im Jahre 1843.
<lb/>vorgelegten Entwurf sich bezieht, wird zunächst auf das geringe
<lb/>Vertrauen, welches das nicht juristische Publicum und insbesondere die
<lb/>grosse Masse des Volks zu der jetzligen Gerichtsverfassung habe, einen
<lb/>Zustand, welcher nothwendig aus dem Mangel volkstümlicher Ge- 
<lb/>staltung derselben entspringe, hingewiesen, dann werden die bedenk- 
<lb/>lichen Folgen für den Credit der Justizbehörden durch den häufigen
<lb/>Wechsel der Rechtsansichten in den verschiedenen Instanzen sowohl
<lb/>als die Verschiedenheit der Ansichten der verschiedenen Obergerichte
<lb/>desselben Landes gezeigt, indem der Verf. bemerkt, dass, da neue
<lb/>tatsächliche Momente in den obern Instanzen nicht vorgebraclit
<lb/>werden dürften, es lediglich eine „Ansiebtenlotterie" sei, in welcher
<lb/>der Appellant spiele, wenn er gegen das Erkenntniss erster Instanz
<lb/>remedire und die Entscheidungsgründe den Niclitjuristen darüber nicht
<lb/>beruhigen könnten, weil er sie doch nicht ohne Hilfe eines Juristen ver- 
<lb/>stehe, — weiter wird nachzuweisen gesucht, dass jedem Gerichte die
<lb/>Idee einer Schiedsmannschaft zum Grunde liege und also ein Instanzen- 
<lb/>zug auch unnötig sei, wie derselbe nicht germanisch und nur durch das
<lb/>Bewusstsein der Mangelhaftigkeit der jetzigen Verfassung hervorge- 
<lb/>rufen worden sei, — demnächst wird darauf aufmerksam gemacht,
<lb/>dass jetzt nirgends eine selbstständige, von der durch sinnliche An- 
<lb/>schauung gewonnenen historischen Geherzeugung unabhängige Be- 
<lb/>weistheorie sanctionirt und die Trennung der That- und Hechts- 
<lb/>frage, wie im englischen Prozesse, auch hier das Zweckmässigere sei.
<lb/>Hieran schliessen sich nun die Vorschläge des Verf.: I. Als unterste
<lb/>Ordnung der Anstalten, welchen die Rechtspflege «anvertraut ist, be- 
<lb/>stehen die Bürgermeister-Aemler in Stadt- und Landgemeinden,
<lb/>denen die Entscheidung ganz geringfügiger Ansprüche ohne Beru- 
<lb/>fung überlassen wird. II. Hierauf folgen die Friedensgerichte. Jedes
<lb/>Friedensgericht wird besetzt mit einem vom Staate angestellten reclits-
<lb/>gelehrten Richter und zweien aus der Milte der Gemeinde gewähl- 
<lb/>ten Schöffen. (Es wird hier darauf aufmerksam gemacht, dass, wie
<lb/>schon bei den Handelsgerichten, so auch bei dem Aufschwünge der
<lb/>Gewerbe u. s. w. es sehr zweckmässig sei, Bürger seihst mit zu
<lb/>Richtern zu bestellen, — es wird die Verbindung der Wissenschaft und
<lb/>des Lehens in dieser Besetzung gefunden, so wie auf den Vortheil
<lb/>wechselseitiger Controle, der Ersparnis von Kosten, der Erweckung
<lb/>des Vertrauens und der Verbreitung von Rechtskenntnissen im Pub- 
<lb/>licum aufmerksam gemacht.) Die Friedensgerichte haben die Auf- 
<lb/>gabe: den Streit womöglich zu vergleichen, die Grundlagen des Pro- 
<lb/>zesses durch Anhörung der Parteien, Augenschein-Einnahme festzu-
<lb/>stellen, die Beweismittel entgegenzunehmen und hierdurch die Ent- 
<lb/>scheidung im Bezirksgerichte für den Fall des Misslingen« des Ver- 
<lb/>gleichs vorzubereiten. Die Parteien müssen ihren Streit zuvörderst
<lb/>vor das Friedensgericht bringen und daselbst die Beweismittel genau
<lb/>angehen. III. Die Bezirksgerichte. Ein solches Gericht ist collegia-
<lb/>lisch organisirt und entscheidet auf Grund der Beweisaufnahme des
<lb/>Friedensgerichts ohne Berufung. Die Prozessleitung ist, wie in
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0168.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>168 Thesmar, Die Staatsanwaltschaft,

<lb/>Frankreich, womöglich den Parteien zn überlassen. IV. Der Cas-
<lb/>sationshof.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Staatsanwaltschaft, ilirWerth int Civil-u. Criininal-Rcclite.

<lb/>Von Ilr. Frledr. Adrian Josef Thesmar, Advok. am K.

<lb/>Rhein. Appellationsgerichtshofe in Köln. Bonn, Habicht, 1844.

<lb/>X u. 48 S. gr. 8. (geh. f Thlr.)

<lb/>In der Vorrede zu dieser Schrift, in welcher sich der Verf.
<lb/>über die Veranlassung der letztem ausspricht, wird u. A. ein Brief des
<lb/>Staatsministers v. Kamptz an den Verf. mitgetheilt, in weichem dieser
<lb/>ausgezeichnete Jurist und Staatsmann sich für einen entschiednen
<lb/>Gegner des in der Staatsanwaltschaft enthaltenen Elements des öffent- 
<lb/>lichen Anklägers, und das öffentliche Ministerium in der preuss.'Ge- 
<lb/>richtsverfassung im Allgemeinen für nutzlos und als öffentliches An- 
<lb/>klageinstitut für nachtheilig erklärt, wie denn auch der v. Kamptz’sche
<lb/>Entwurf das Institut des öffentlichen Ministerii nicht kennt. Nach
<lb/>einigen einleitenden geschichtlichen Notizen geht der Verf. zuvör- 
<lb/>derst auf die Staatsanwaltschaft vom Gesichtspunkte der Nützlichkeit
<lb/>betrachtet über, wobei er die Wirksamkeit der Staatsanwälte im
<lb/>Civilrechte sowohl in den öffentlichen Gerichtssitzungen als ausser- 
<lb/>halb derselben mittels einer speciellen Aufzählung der ihnen über- 
<lb/>tragnen Geschäfte und Angabe der betreffenden Gesetze schildert.
<lb/>Hieran schliesst sich eine Mittheilung über die Wirksamkeit der
<lb/>Staatsanwälte inr Criminalrechte (die Bemerkungen über den innigen
<lb/>Zusammenhang des Amts der Staatsanwälte mit dem Anklageprozesse
<lb/>enthalten nichts Neues). Hierauf betrachtet der Verf. die Staats- 
<lb/>anwaltschaft vom Gesichtspunkte der Notwendigkeit, wobei jedoch
<lb/>auch im Ganzen nichts Neues geboten wird. Sodann theilt der Verf.
<lb/>noch die Urtheile einiger Juristen, Staatsmänner u. s. w. über den
<lb/>Werth der Staatsanwaltschaft und eine Rede des Präsidenten Ste- 
<lb/>phani in Mainz bei der Einführung eines Staatsprocurator-Substituten,
<lb/>in welcher u. A. auch die Vorzüge des in Frage befangnen Instituts
<lb/>mit beredten Worten geschildert werden, mit. Für denjenigen, der
<lb/>mit dem Wesen dieses Instituts weniger vertraut ist, ist diese Schrift
<lb/>eine interessante Belehrung.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre von der Streitsverkündigung überhaupt und von dem
<lb/>Aufrufe eines Dritten zur gerichtlichen Vertretung insbesondere.
<lb/>Von ür. Franz Fischer, weil. k. k. Prof, in Prag. Wien,
<lb/>Braumüller u. Seidel, 1843. XI u. 164 S. gr. 8. (geh. ^ Thlr.)

<lb/>Durch den obigen Titel dieses Buches wird man in doppelter
<lb/>Hinsicht getäuscht. Einmal ist nämlich das gedachte Werk durch- 
<lb/>aus kein neues, in unsern Tagen erschienenes; dann gehört aber
<lb/>auch die vorlieg. Schrift nicht in die Classe der gemeinrechtli- 
<lb/>chen Lehrbücher, sondern ist vorzugsweise den parlicularrechtlichen
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0169.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>109
</p>
            <p>

               <lb/>Fischer, Die Lehre von der Streilsverküiidigung.

<lb/>zuzuzählcn. Die Wahrheit der crsteren Behauptung- bestätigt die
<lb/>Vorrede, mit der Unterschrift: „Prag, im Junius 1831. Fischer.“
<lb/>Die Gewissheit der zweiten dagegen wird durch das Folgende klar.
<lb/>Der Verf. im Gebiete der juristischen Literatur durch mehrere Werke,
<lb/>namentlich durch sein Handhuch der dilatorischen Einreden im Civil-
<lb/>process hinlänglich bekannt, sagt nämlich in der schon gedachten
<lb/>Vorrede: wenn er auch den, über den hier behandelten Gegenstand
<lb/>in den Schriften Österreichischer Rechtsgelehrlen sich findenden Be- 
<lb/>merkungen von ihrem Werthe durchaus nichts nehmen wolle, so
<lb/>lasse sich doch unmöglich verkennen, dass er durch sie -— seihst auf
<lb/>v. Prato b eve ra’s der Lehre von der Vertretung insbesondere ge- 
<lb/>widmete Abhandlung hingesehen, in die Classe der im Detail be- 
<lb/>arbeiteten nicht versetzt worden sei. Ebendeshalb unternehme er die
<lb/>ausführliche Darstellung dieser Lehre. Und wenn auch ihr Zweck
<lb/>auf eine systematische Entwicklung des heut zu Tage in
<lb/>den Oesterreichischen Erb Staaten*) hierüber geltenden
<lb/>Rechts gerichtet sei, so habe er denn doch hierbei fortwährend
<lb/>auch (!) auf das Römische Recht und auf früher bestandene Landes- 
<lb/>gesetze, soweit jenes und diese über die behandelte Rechtsmaterie
<lb/>reichen, zurückgesehen. Dass die letztere Versicherung auf vorherr- 
<lb/>schende Weise realisirt, die einschlägigen Grundsätze des Rom.
<lb/>Rechts dagegen, besonders von §8* an, nur sehr spärlich zur Sprache
<lb/>gebracht und im späteren Verlauf der Abhandlung fast einzig und
<lb/>allein in die Noten verwiesen worden sind, ergiebt der flüchtigste
<lb/>Ueberblick der Schrift; demnach bleibt kein Zweifel übrig, dass fol- 
<lb/>gender Titel: die Lehre von der Streitsverkündigung nach Oestcrreichi-
<lb/>scliem Recht, unter Berücksichtigung des Rom., die einzig und allein
<lb/>richtige Benennung des mehr besprochenen Werks gewesen wäre
<lb/>und sein konnte, — Der Inhalt des Buches zerfällt in 34 §§., in
<lb/>denen der Stoff ungefähr auf folgende Weise vertheilt worden ist:
<lb/>§. 1. handelt vom Begriff der Streitsverkündigung. §. 2. zeigt, wie
<lb/>selbige vom Begehren um gerichtliche Vertretung zu unterscheiden
<lb/>sei. §. 3- stellt den Unterschied zwischen der Streitsankündigung
<lb/>und anderen ihr ähnlichen Handlungen auf. §. 4. tliut dar, wie die
<lb/>Streitsverkündigung überhaupt, und der Aufruf eines Dritten zur
<lb/>Vertretung insbesondere, auf einem rechtlichen Grunde beruhen müsse.
<lb/>§. 5. handelt vom rechtlichen Grunde des Begehrens um gerichtliche
<lb/>Vertretung und stellt als ersten Hauptgrundsatz auf, dass das Recht
<lb/>der Verlretungsforderung auch ohne ein hierauf direct gerichtetes
<lb/>Uebereinkommen, lediglich als gesetzliche Folge eines, zwischen
<lb/>dem Vertretungswerber und dem zur Vertretung Aufgerufenen ge- 
<lb/>schlossenen Rechtsgeschäfts oder des dem Letzteren hierbei zur Last
<lb/>fallenden doltis, bestehen könne. §. 6. stellt als zweiten Hauptgrund- 
<lb/>satz auf, dass auch ausser dem Falle der Haftung für Eviction, das
<lb/>Recht eines Prozesstheils, von einem Dritten gerichtliche Vertretung
</p>
            <p>

               <lb/>*) Statt der Worte: „in den Oesterreichischen Erbstaaten“ gebraucht der
<lb/>Verf. den gleichsinnigen Ausdruck: „hei uns."
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0170.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Fischer, Die Lehre von der Streitsverkündigung.

<lb/>zu fordern, die gesetzliche Folge eines zwischen ihnen vorgefallenen
<lb/>Rechtsgeschäfts sein könne, ohne daher ein auf Erlangung dieses
<lb/>Rechts direct gerichtetes Uebereinkommen zu bedürfen. §.7. giebt als
<lb/>dritten Hauptgrundsatz an; dass das Recht eines Prozesslheils, von
<lb/>einem Dritten die Vertretung in diesem Rechtsstreite zu fordern,
<lb/>auch aus einem besondern, hierauf gerichteten Uebereinkommen
<lb/>entstehen könne. §. 8. handelt dann vom älteren Böhmischen
<lb/>und Mährischen Recht. §. 9. vom heutigen. §. 10. weist nach,
<lb/>dass das Recht auf Vertretung I. aus dem Gesetze als Folge des
<lb/>Rechts auf Gewährleistung entstehe. §. 11. handelt von den gesetz- 
<lb/>lichen Erfordernissen zur Gewährleistungspllicht, als Grundlage der
<lb/>Verbindlichkeit zur Vertretung. §. 12. von Beurtheilung einiger
<lb/>zweifelhaften Fälle des Rechts auf Vertretung. §. 13. zeigt, dass
<lb/>das Recht auf Vertretungsleistung ferner entstehen könne: II. aus
<lb/>einein Vertrage. Hl. aus einer letzten Willenserklärung. §. 14. zeigt,
<lb/>dass aus einer erlittenen Beschädigung oder aus einem richterlichen
<lb/>Ausspruche jenes Recht unmittelbar nicht entspringe. §. 15. handelt
<lb/>vom rechtlichen Grund des Begehrens um gerichtliche Vertretung
<lb/>nach dem Wahlrechte. §. 16. von der Pflicht zur Streilsverkündi-
<lb/>gung. §. 17. von der Frage: wenn der Streit zu verkünden? §. 18.
<lb/>wem die Streitsankündigung zu geschehen? §.19. ob die Vertretung
<lb/>gerichtlich und klagbar gefordert werden könne? §. 20- hinnen wel- 
<lb/>cher Frist der Streit zu verkünden und die Vertretung zu fordern
<lb/>sei? §. 21. spricht von der Wiederherstellung der abgelaufenen
<lb/>Frist zur Streitsverkündigung und Vertretungsforderung. §. 22. setzt
<lb/>auseinander, dass durch den Uebergang vom schriftlichen zum münd- 
<lb/>lichen Verfahren diese Frist nicht immer wieder hergestellt wird.
<lb/>§. 23. dass das Rechtsmittel der Einsetzung in den vorigen Stand zu
<lb/>diesem Zweck nicht Statt habe. §. 24. handelt vom Gerichtsstand
<lb/>für die Verfretungsklage. §. 25. beantwortet die Frage: wo die ge- 
<lb/>richtliche Streitsverkündigung, mit oder ohne Begehren um Vertre- 
<lb/>tung, anzubringen. §. 26. handelt vom Rechtsnachtheil des Unter- 
<lb/>lassens der Streitsverkündigung oder des Begehrens um Vertretung.
<lb/>§. 27. vom rechtlichen Benehmen eines Litisdenunciaten über die
<lb/>ihm gemachte Streitsverkündigung. §. 28. vom rechtlichen Beneh- 
<lb/>men des zur Vertretung Aufgerufenen insbesondere. §. 29. vom
<lb/>Einfluss des Vertretungsprozesses auf den Gang des Hauptstreits.
<lb/>§. 30. von den Rechten, die dem Vertretungskläger aus der Verur- 
<lb/>teilung des Geklagten zur Vertretungsleistung erwachsen. §. 31. vom
<lb/>Einfluss, welchen der Beitritt des Litisdenunciaten zum Hauptprozesse
<lb/>auf die Beweisführung in demselben äussert. §. 32. vom Regress des
<lb/>Litisdenunciaten oder Vertretungswerbers nach geendigtem Haupt- 
<lb/>prozesse. §. 33. von den Vertheidigungsmitteln des zur Vertretung
<lb/>gehörig Aufgerufenen gegen die wider ihn angestellte Regressklage
<lb/>und §. 34. endlich von den Vertheidigungsmitteln eines Litisdenun- 
<lb/>ciaten überhaupt gegen die wider ihn angestellte Regressklage. —
<lb/>Die Darstellungsweise des Verf. ist ansprechend, gedrängt und doch
<lb/>fasslich; Druck, Papier und übrige Ausstattung sind recht leidlich,
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0171.tif"
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            <p>

               <lb/>Sittel, Samml. d. Ges. f. Preuss. Territorien d. link. Rheinuf. 171

<lb/>und wenn endlich auch das Buch den Vorwurf des fast gänzlichen
<lb/>Mangels der Literatur mit vollem Hecht verdient, so ist wiederum
<lb/>doch auch nicht zu läugnen, dass heim Verf. durchweg ein tiefes
<lb/>Studium der behandelten Lehre sich kund giebt, wodurch die Arbeit
<lb/>zu einer für die Wissenschaft nur dankenswerten Erscheinung sich
<lb/>emp erschwingt. Wa 11 h e r.
</p>
            <p>

               <lb/>Sammlung der Provinzial- nnd Partikular-Gesetze u. Verord-

<lb/>Illingen^ welche f. einzelne, ganz od. nur theilweise an die Krone
<lb/>Preussen gefallene Territorien des linken Rheinufers üb. Gegenstände
<lb/>d. Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung, Rechtspflege u. d. Rechts- 
<lb/>zustandes erlassen worden sind, herausgeg. von «foli. Matthias
<lb/>Sittel, K. Justizrath u. Landgcr.-Oher-Secr. zu Trier. 2 Bde.
<lb/>Trier, Linlz, 1843. VI. 812 u. 840 S. gr. 8. (geh. 5 Thlr.)

<lb/>An die in diesen Jahrbüchern 1844. 8. 431. lf. angezeigte Samm- 
<lb/>lung der Gesetze für Münster u. a. schliesst sich die in der Ueber-
<lb/>schrift genannte Arbeit des Herrn Sittel, welche wie jene, durch das
<lb/>Justizministerium für die Gesetzerevision veranlasst und im Aufträge
<lb/>des Königlichen Staats-Ministeriums zur Publicität gebracht worden
<lb/>ist. Der Herausgeber erklärt dies Werk daher auch geradezu für
<lb/>eine Fortsetzung der von Scotti zu Düsseldorf begonnenen Samm- 
<lb/>lung und erinnert: „der Nutzen dieser Sammlungen ist augenfällig.
<lb/>Wir lernen darin die Vergangenheit kennen, und da in der Vergan- 
<lb/>genheit viele Einrichtungen der Gegenwart wurzeln, auch diese durch
<lb/>jene besser verstehen. Ein ganz besonderes Interesse hat sie indes- 
<lb/>sen für den practischen Juristen“. Die Rücksicht auf die Praxis hat
<lb/>denn auch den Herausg. hei der ganzen Arbeit geleitet, und wer
<lb/>kann dies missbilligen? Die prnctische Tendenz hat den Charakter
<lb/>des Werks bestimmt und es wiederholt sich daher hier, was über
<lb/>die münstersche Sammlung früher bemerkt worden ist, namentlich
<lb/>dass viele Gesetze leider nur in ungenügendem Auszuge, selbst nur
<lb/>dem allgemeinsten Inhalte nach mitgetheilt sind, da deren vollständi- 
<lb/>ger Abdruck höchst wünschenswert gewesen wäre. Uehrigens hätte
<lb/>hei etwas sparsamerem Drucke, da einmal eine gewisse Hogenzahl
<lb/>wohl nicht überschritten werden sollte, ein nicht unbedeutender Raum
<lb/>für die Mitteilung mehrer wichtigen Docurnente gewonnen werden
<lb/>können. — Die äussere Einrichtung der vorliegenden Sammlung
<lb/>stimmt im Wesentlichen mit den früheren überein, doch hat die
<lb/>münstersche Collection wesentliche Vorzüge durch genauere Ueber-
<lb/>sichten, sorgfältigere Register u. s. w.; auch vermisst man ungern
<lb/>die Columnen-Ueberschriften, deren Mangel den Gebrauch erschwert.
<lb/>Der Herausg. bemerkt, er habe „nur zuverlässige Quellen benutzt,
<lb/>und inländische und ausländische Staats-, Verwaltung?- und Gerichts-
<lb/>Archive waren ihm zu Gebote gestellt." Dadurch wurde er auch
<lb/>besonders in den Stand gesetzt „in den Einleitungen der einzelnen
<lb/>Territorien die Zweifel über die bestandene Gesetzgebung zu heben,
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0172.tif"
                n="172"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>172 Sittel, Samml. d. Ges. I'. Preuss. Territorien d. link. Rheinuf.

<lb/>und da, wo ein Gewohnheitsrecht bestand, dasselbe soviel als thun-
<lb/>lich aufzunehmen und durch authentische Documente nachzuweisen.
<lb/>Zugleich ist in jenen Erläuterungen das Geschichtliche in kurzem
<lb/>Risse gegeben, der Rechtszustand, die Rechtspflege und so manches
<lb/>Andere, was die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse
<lb/>der Gebiets-Unferthanen betrifft, oder auch für die Geschichte von
<lb/>Interesse sein dürfte, in einigen Worten mitgetheilt.“ So dankbar
<lb/>man dem Verfasser für diese Einleitungen und Ausführungen auch
<lb/>sein muss, kann doch nicht ungerügt bleiben, dass Vieles hier sich
<lb/>zu sehr als Skizze und aphoristische Darstellung zeigt, während es
<lb/>nicht gerade so schwierig gewesen wäre, ein wenn auch gedrängtes,
<lb/>doch vollständigeres Ganze zu geben. Der Herausg. hat zu wenig
<lb/>die vorhandene Literatur über die von ihm behandelten Territorien
<lb/>berücksichtigt, ja so wenig, dass er nicht einmal darüber eine Nach- 
<lb/>weisung erlheilt, oh und wo einzelne der von ihm aufgenommenen
<lb/>Gesetze schon früher gedruckt worden sind. Zum Theil hätte schon
<lb/>v. Kamptz die Provinzial- und statutarischen Rechte in der Preussi-
<lb/>schen Monarchie Bd. III. S. 379 f. 439 f. hierbei die nöthigen Finger- 
<lb/>zeige geben können. Wegen der allgemeinen politischen und der
<lb/>besondere kirchlichen Entwicklung dieser Länder mag auch auf die
<lb/>Geschichte der Quellen des evangelischen Kirchenrechts von Rhein- 
<lb/>land-Westfalen 8. 642. f. 761. f. hingewiesen werden.

<lb/>Der Gegenstand der Sittel’schen Sammlung ist das Recht der- 
<lb/>jenigen Gebietsteile des linken Rheinufers, welche in Folge der
<lb/>Friedensschlüsse vom 30. Mai 1814. und 20. November 1815. an
<lb/>die Krone Preussen abgetreten wurden, jedoch mit Ausschluss der
<lb/>hessischen Grafschaft Niederkatzenellenbogen, der Reichsstädte Aachen
<lb/>und Cöln so wie deren Gebiete, des Herzogthums Geldern, des Für- 
<lb/>stenthums Mörs und der Herrlichkeit Hörstgau. Die Aufgabe ist eine
<lb/>sehr weitschichtige, da dieselbe dahin gerichtet ist, die Gesamrntheit
<lb/>der grossem und kleinern Territorien zu behandeln, welche früher
<lb/>von eigenen Fürsten, Grafen und Herren regiert wurden. Der Herausg.
<lb/>erinnert darüber: es war nirgends hohe, mittlere und niedere Gerichts- 
<lb/>barkeit so häufig von der Landeshoheit getrennt und einzelnen Herr- 
<lb/>schaften und Gemeinschaften verliehen, als in diesen kleinen Ge- 
<lb/>bieten. Es herrschte hier eine erstaunliche Mannigfaltigkeit in der
<lb/>Verfassung der Justiz und Administration und in den zur Anwendung
<lb/>kommenden Rechtsnormen. Viele hatten eigene Gesetzbücher und da- 
<lb/>neben Particular-Verordnungen, welche jene aufhoben, modifizirten
<lb/>und ergänzten. Bei andern galt das gemeine Recht mit Partikular-
<lb/>Verordnungen. In mehren Territorien herrschte neben dem ge- 
<lb/>schriebenen Rechte noch ein besonderes Gewohnheitsrecht. Viele
<lb/>hatten dagegen Mos ein Gewohnheitsrecht neben Partikular-Verord- 
<lb/>nungen. Es gab auch mehre Gebiete, die keine eigenen Rechte und
<lb/>Gewohnheiten hatten, sondern die des Nachbars befolgten u. s. w.
<lb/>De herall hatten aber das gemeine Recht und die Reichssatzungen auf
<lb/>Reichsboden, wo die Landrechte, die Partikular-Verordnungen und
<lb/>das Gewohnheitsrecht schwiegen, subsidiäre Gesetzeskraft. In Folge
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0173.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Sittel, Samnii, d. Ges. f. Preuss. Territorien d. link. Rheinuf. 173

<lb/>der französichen Revolution verschwanden alle diese Mannigfaltig- 
<lb/>keiten, deren Kenntniss aber doch auch jetzt noch dringend noth-
<lb/>wendig ist: denn die unter der Herrschaft der früheren Gesetze un- 
<lb/>widerruflich erworbenen Rechte werden noch immer nach denselben
<lb/>beurtheill und das jetzige gemeine Recht (der Code civile u. s. w.)
<lb/>bezieht sich bei manchen Materien ausdrücklich auf die provinziellen
<lb/>und örtlichen Gewohnheiten, die eben aus den früheren Rechtszustän- 
<lb/>den entnommen werden müssen, so dass sich tagtäglich in den Ge- 
<lb/>richten Fälle darbieten, wo auf die früheren Gesetze zurückgegangen
<lb/>werden muss. Praxis und Wissenschaft gewinnen daher aufs Neue
<lb/>auch durch diese Sammlung, von der wir freilich nur einen kleinen
<lb/>Anfang erhalten: denn während hier nahe an hundert Herrschaften
<lb/>in Betracht kommen (vergl. v. der Na hm er Entwicklung der Terri- 
<lb/>torial- und Verfassungs-Verhältnisse der deutschen Staaten an beiden
<lb/>Ufern des Rheins. S. 259. lf. und v. Lancizolle Ucbersicht der
<lb/>deutschen Reichs-., und Territorial-Verhältnisse S. 139.If.) enthalten
<lb/>die beiden vorliegenden Bände des SiltePschen Werks erst die
<lb/>Darstellung eines nur geringen Theils, etwa eines Sechtels. Wir
<lb/>werden uns auf eine Anzeige des Wesentlichsten beschränken.

<lb/>Der erste Band enthält 3 Sammlungen. — Erste Sammlung:
<lb/>Grafschaft Nassau-Saarbrücken und Herrschaft Chriegingen-
<lb/>Puttiingen nebst mehren lothringischen Ortschaften. S. 1 —
<lb/>559. — In einer Einleitung wird die politische Geschichte darge- 
<lb/>legt, dann folgt der Nachweis der geographischen Verhältnisse, der
<lb/>Regalien und Revenuen der Grafen als Landesherrn, des Justiz- und
<lb/>Verwaltungswesens, des Rechtszustandes, Gerichtsverfahrens, eine
<lb/>Schilderung der Classen der Unterthanen, der Beschaffenheit der
<lb/>Güter, eine Skizze über den Erbverein des fürstlichen Gesammthau-
<lb/>ses Nassau. Darauf werden die nach dem Code civile noch beste- 
<lb/>henden Rechtsgewohnheiten aufgeführt, von der Ruralgesetzgebung,
<lb/>dem Baum- und Ueberfallsrecht gehandelt und Notizen über das Ar- 
<lb/>chiv der Grafschaft gegeben. Daran schliessen sich Nachweise der
<lb/>bei den von Frankreich ausgetauschten Ortschaften bestehenden be- 
<lb/>sonderen Verhältnisse (Gbriegingcn-Püttlingen, Fahlsclieid, Kutzhof
<lb/>Kirschhof, Niedersalbach, Emmersweiler, Bübingen, Ransbach).
<lb/>Dann folgt die Beantwortung der Frage: Liefern die Saarbrücker
<lb/>Bannkarten und Lagerbücher den Beweis des Eigenthunis? und eine
<lb/>Tabelle aller Gemeinden, Weiler und Höfe der Grafschaft Saarbrü- 
<lb/>cken mit Angabe der vormaligen und der heutigen Geschäftsbezirke.
<lb/>— Es würde uns zu weit führen, wenn wir aus diesen Materialien
<lb/>auch nur das Hervorragendste bezeichnen wollten, denn der ganze
<lb/>Stoff ist ein überaus interessanter, leider aber wird der Genuss sehr
<lb/>erschwert durch die völlig unsystematische Ordnung und Zerstücke- 
<lb/>lung des Zusammengehörigen. -—Nach der Einleitung, welche S. 92.
<lb/>schliesst, giebt der Ilerausg. ein chronologisches Verzeichniss zur
<lb/>Grafschaft Saarbrücken: mit der Anmerkung, dass einer hohen Be- 
<lb/>stimmung gemäss nur diejenigen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
<lb/>wörtlich im Drucke mitgetheilt werden, welche noch einen prakti-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0174.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>174 Sittel, Samml. d. Ges. f. Preuss. Territorien d. link. Rhcinuf.

<lb/>sehen Nutzen gewähren, da die übrigen hlos im Verzeichnisse aus- 
<lb/>genommen und in das Königliche Provinzial-Archiv zu Koblenz nie-
<lb/>dergelegl sind. Das Verzeichniss selbst weist 1212 Nummern nach,
<lb/>von denen jedoch nur 289 gedruckt sind. Das Verzeichniss ist nicht
<lb/>vollständig, viele der mitgetheilten Documente sind schon anderwei- 
<lb/>tig gedruckt und leicht zugänglich, während nicht wenige nur citirte
<lb/>Gesetze für die Auffassung gegenwärtiger Zustände als bedeutungs- 
<lb/>voll wohl in extenso der Sammlung einverleibt zu werden verdient
<lb/>hätten. Es möge genügen nur einzelne Beispiele hervorzuheben.
<lb/>Unter Nr. 1. ist blos citirt: 1321. März. Freiheitsbrief für Saarbrücken
<lb/>und St. Johann. Dieses Document ist bereits gedruckt in Kramer’s
<lb/>Geschichte des Ardennischen Geschlechts, Codex diplom, /?. 421. s(j.
<lb/>und correcter wiederholt in Griinm’s VVeisthümern B. 11. 1 —8.
<lb/>Unter Nr. 2. folgt: 1321. Saarbrücker Landrecht oder Landcharte,
<lb/>abgedruckt als num. 1. S. 138 —155, jedoch nur unvollständig, und
<lb/>begleitet von Anmerkungen des Herausg. 8. 155 —182. Vollständig
<lb/>ist das Landrecht gedruckt bei Kramer a. a. 0., Codex diplom. p.
<lb/>551 — 617, die ersten Capitel sind wiederholt bei v. Kamptz die
<lb/>Provinzialrechte B. III. 8. 379 — 399 und nur aus letzterem erhal- 
<lb/>ten wir in unserer Sammlung einen Auszug. Von 1321. macht der
<lb/>Herausg. einen Sprung bis 1435. und übergeht die bei Kramer mit- 
<lb/>getheilten Verordnungen aus der Zwischenzeit, da doch mehre der- 
<lb/>selben ein besonderes juristisches Interesse berühren, wie: der Rapper
<lb/>Gerechtigkeiten zu Saar-Ensningen vom 11. August 1348. (a. a. 0.
<lb/>S. 467.), Vereinbarung über die Ehen der eigenen Leute vom 4. Feb- 
<lb/>ruar 1376. (das. S. 535.), kirchliche Verordnung aus dem 14ten
<lb/>Jahrhundert (S. 621. ff.), Statuten der Frevheit vff allerhand Punkte
<lb/>Mondags nach vnser Frauen Tage Lichtmesse des Jahrs 1392. (S.
<lb/>623- vergl. auch v. Kamptz a. a. 0. 8. 400. nr. 4.) u. a. m. Eben
<lb/>so wenig hat der Herausg. auf mehre hierher gehörige wichtige Rechts- 
<lb/>denkmäler aufmerksam gemacht, welche in Grimin’s VVeisthümern
<lb/>mitgetheilt sind, wie: die recht vnd wiesonge der jaredinge des hoffs
<lb/>zu Folckelingcn von 1422. (Band II. S. 9. folg.), das Weisthum
<lb/>von Arneval (8. 19. folg.) u. v. a. — Wollten wir in dieser Weise
<lb/>die ganze Sammlung beleuchten, so würde sich noch mancher Nach- 
<lb/>trag und näherer Nachweis beibringen lassen. Es mögen indessen
<lb/>die obigen Beispiele genügen, um bei der Fortsetzung der so ver- 
<lb/>dienstlichen und wichtigen Arbeit den Herausg. zur Berücksichtigung
<lb/>der Literatur u. s. w. zu vermögen, allenfalls auch um später die sich
<lb/>darbietenden Ergänzungen in einem Anhänge zu liefern. — Die
<lb/>zweite Sammlung bezieht sich auf die Grafschaft Ottweiler
<lb/>(S. 563 — 777). Unter den einleitenden Abhandlungen mag beson- 
<lb/>ders auf die Darstellung der ehelichen Güterverhältnisse (S. 585 —
<lb/>595) aufmerksam gemacht werden. Das chronologische Verzeich- 
<lb/>niss der für die Grafschaft Ottweiler insbesondere ergangenen Ver- 
<lb/>ordnungen umfast 221 Nummern, von denen 74 (oder genauer 77)
<lb/>mitgetheilt sind, die sich vorzugsweise auf polizeireehlliche Verhält- 
<lb/>nisse beziehen. Ein zweites Verzeichniss giebt die für Saarbrücken
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0175.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Sütel, Samml. d. Ges. f. Preuss. Territorien d. link. Rlieinnf. 175

<lb/>und Ottweiler gemeinschaftlich ergangenen Verordnungen, ein Aus- 
<lb/>zug aus dem hei der ersten Sammlung gelieferten Verzeichnisse. —
<lb/>Die dritte Sammlung umfasst die Reichsherrschaft Illingen
<lb/>(S. 781 — 812), mit einem Nachweise von 27 Verordnungen aus den
<lb/>Jahren 1700—1778-, von denen 15 gedruckt sind. Im Ganzen herrschte
<lb/>hier gemeines Recht, daher nur specielle, meistens polizeiliche Ver- 
<lb/>ordnungen geboten sind.

<lb/>Der zweite Band enthält 7 Sammlungen. — Die vierte Samm- 
<lb/>lung für das Herzogthum Lothringen und die Herrschaft
<lb/>YVadgassen nimmt beinahe zwei Drittheile des ganzen Bandes ein
<lb/>S. 1—513. Herr Sittel giebt hier eine klare und gedrängte Ueber-
<lb/>sicht der Geschichte und des Rechtszustandes, so wie ein chronolo- 
<lb/>gisches Verzeichniss der durch die Herzoge von Lothringen erlasse- 
<lb/>nen Edicte u. s. w. nebst den durch die souveränen Höfe publizirlen
<lb/>jirrets und Reglemens von 1232. bis 1784. Das Verzeichnis be- 
<lb/>ruht auf dem: Recueü authentique des Edits et Ordonnances de Lor- 
<lb/>raine des H. Franpois von Neufchatcau (1784.) und dem Dictionnaire
<lb/>des H. de Rogeville (1777.). Die übrigen Sammlungen (v. Kamptz
<lb/>a. a. 0. S. 439. 440.) sind nicht berücksichtigt, auch deren Verhält- 
<lb/>nis zu den benutzten nicht bezeichnet; die chronologische Ueber-
<lb/>sicht giebt 1720 Nummern, von denen 118 abgedruckt sind. Von
<lb/>den für die Herrschaft Wadgassen verzeichneten 18 Documenten sind
<lb/>8 mitgetheilt aus den Jahren 1578 —1794. — Die fünfte Samm- 
<lb/>lung enthält die Reichsherrschaft Saarwellingen S. 517 —
<lb/>627., mit einer Lebersicht von 117 Gesetzen, von denen 37 aufge- 
<lb/>nommen sind, meistens Gegenstände der Landpolizei berührend, ins- 
<lb/>besondere auch das Forstrecht und die Verhältnisse der Juden. —
<lb/>Dasselbe gilt von der sechsten Sammlung lur die Reichsherr- 
<lb/>schaft Hüttersdorf S. 631 — 668. mit 8 Verordnungen, von Jenen
<lb/>5 gedruckt sind, und einer speciellen Darstellung des Rcchtszustan-
<lb/>des. — Die siebente Sammlung entwickelt die Verhältnisse der
<lb/>Reichsherrschaft Schwarzenholz und Labach S. 671—681.,
<lb/>mit Angabe von 5 Urkunden, von denen 1 abgedruckt ist. — Die
<lb/>achte Sammlung S. 685 — 736. enthält die Herrschaft des
<lb/>Stalbacher Thaies und liefert ein Verzeichniss von 28 Verord- 
<lb/>nungen, den Abdruck von 9. Die höchst eigenthümlichen Zustände
<lb/>der Vierherrschaft Labach sind in der neunten Sammlung
<lb/>S. 739 — 788. dargestellt. Die an dieser Herrschaft in der letzten
<lb/>Zeit betheiligten Landesregierungen waren Chur-Trier mit Pfalz-
<lb/>Zweibrücken mit -y, Freiherr von Hagen zur Motten mit das Klo- 
<lb/>ster Fraunenlautern mit 31 Verordnungen sind registrirt, 21 ah-
<lb/>gedruckt. — Den zweiten Band schliesst die zehnte Sammlung
<lb/>für die Herrschaft Theley 8. 791 — 810., von deren 95 Verord- 
<lb/>nungen 33 mitgetheilt sind.

<lb/>Die Absicht dieser gedrängten Anzeige ist nur dahin gerichtet,
<lb/>das juristische Publicum auf die für alle Rechtsdisciplinen höchst
<lb/>wichtige Schrift aufmerksam zu machen. Es wird dieselbe niemand
<lb/>ohne reiche Belehrung aus der Hand legen. Die Fortsetzung er-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0176.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Harder, Beitr. zu d. ebel. Verhältnissen n. d. Hamb. Stadtrechte.

<lb/>warten wir mit Sehnsucht, wünschen aber, dass der Verf. die obigen
<lb/>um der Sache willen geäusserten Andeutungen berücksichtigen
<lb/>möge. H. F. Jacobson.
</p>
            <p>

               <lb/>Beitrag za den ehelichen Verhältnissen, insbesondere zu der
<lb/>rechtlichen Stellung der Frauen, nach dem Hamburgischen Stadt- 
<lb/>rechte von 1270. von Carl Wilfii. Marder, U.Dr., Advok. zu

<lb/>Hamburg. (Ein in d. Jurist.. Sekzion d. Vereins f. Hamburg. Geschichte
<lb/>gehalt. Vortrag.) Hamburg, Kiltler, 1843. 92 8. 8. (geh. Thlr.)

<lb/>In dieser Abhandlung liefert der Verf. einen dankenswerten
<lb/>Beitrag zur specielleren Kunde des älteren hamburgischen Hechts.
<lb/>Da die Entwickelungsstufe des Statuts von 1270. und sein Ver-
<lb/>hältiiiss zu anderen deutschen Stadtrechten und Rechtsquellen schon
<lb/>mehrfach eine verdiente Beachtung gefunden hat, so kann auch die
<lb/>vorliegende Darstellung eines wichtigen, tief ins bürgerliche und
<lb/>häusliche Leben eingreifenden Theils desselben, für Freunde deut- 
<lb/>scher Rechtsgeschichte keinenfalls ohne Interesse sein. — Die.Gegen- 
<lb/>stände, welche der Verf. seiner Darstellung und Beleuchtung unter- 
<lb/>zieht, sind, kurz angegeben, diese: Begriff des Wortes „Echteschup“
<lb/>(Ehe); Verlöbniss; Consens der nächsten Blutsfreunde (welcher bei
<lb/>Strafe des Erbguts erforderlich war); Mundium, welchem alle Frauen- 
<lb/>zimmer unterworfen waren, dessen Arten, Zweck und Wirkungen;
<lb/>insbesondere: Wirkungen der Vormundschaft des Mannes rücksicht- 
<lb/>lich seiner Dispositionsrechte über die Güter seiner Frau, (Fahrnisse,
<lb/>wohlgewonnene Immobilien und Erbgut); Aufhören seiner Vormund- 
<lb/>schaft, insbesondere wegen Uebergabe seiner Person an seine Gläu- 
<lb/>biger; Haftung der Frau für die Schulden ihres Mannes; Schulden- 
<lb/>wesen der Frau (welche zwar nicht an ihre Gläubiger zu Hand und
<lb/>Halfter übergeben, aber doch von ihnen durch Abnahme ihres Ober- 
<lb/>kleides bis zur endlichen Bezahlung gemahnt werden durfte); Haf- 
<lb/>tung des Mannes für die Schulden seiner Frau; letztwillige Disposi-
<lb/>tionshefugniss derselben; rechtliche Verhältnisse der Wittwe, Vor- 
<lb/>mundschaft über sie und ihre unmündigen Kinder, Folgen ihrer zweiten
<lb/>Ehe, ihre Haftung für eigene und des verstorbenen Mannes Schulden,
<lb/>ihr Befugniss zu Schenkungen und letztwilligen Verfügungen u. s. w.
<lb/>An den geeigneten Orten sind die Lieber gehörigen analogen Bestim- 
<lb/>mungen rücksichtlich der Jungfrauen eingeschaltet. -— Anhangsweise
<lb/>berichtet der Verf. über einige verwandte criminalrechtliche Bestim- 
<lb/>mungen des Statuts von 1270., nämlich über die Strafen wegen Noth-
<lb/>zucht („Wyffnod“), Entführung, (der Entführer war straffrei, wenn
<lb/>die über 16 Jahr alte Entführte ihm freiwillig und „naket sunder
<lb/>Kleed“ gefolgt war, in welchem Falle jedoch ihr Erbgut wegen man- 
<lb/>gelnden Consenses der Verwandten verloren war), sowie wegen Ehe- 
<lb/>bruchs und Schwächung, lieber Bestrafung des Inccsts schweigt das
<lb/>Statut. — Ungeachtet der sieh ergehenden genauen Verwandtschaft
<lb/>dieser statutarischen Bestimmungen und der entsprechenden des
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0177.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Harder, ßeitr. za d. ehel. Verhältnissen n. d. Hamb. Stadtrechte. 177

<lb/>Sachsenspiegels u. s. w. kommen doch auch manche nicht uninteres- 
<lb/>sante Abweichungen und Eigenthümlichkeiten vor. Da eine einfache
<lb/>Darlegung der bezeichneten Gegenstände, wie sie aus dem Statut
<lb/>resultiren, der Hauptzweck des Verfs. gewesen ist, so hat er weniger
<lb/>auf ihr Verhältniss zu den späteren Gesetzen gesehen und das histo- 
<lb/>rische Interesse vorwalten lassen. Entspricht nun auch dieser Gesichts- 
<lb/>punkt des Verfs. seiner zunächst vorliegenden Absicht vollkommen,
<lb/>so lässt es sich doch nicht verkennen, dass hinzugefügte Andeutungen
<lb/>der späteren Entwickelungen bis auf die Gegenwart, das mit sicht- 
<lb/>licher Liebe und unter Beurkundung eines umsichtigen Forschungs- 
<lb/>geistes, gründlichen Fleisses und vielseitiger Sachkenntnis geschrie- 
<lb/>bene YVerkchen noch schätzbarer und praktisch bedeutsamer gemacht
<lb/>haben würden. Der Darstellung selbst würde eine mehr systematische
<lb/>und übersichtliche Anordnung des Stoffs nicht geschadet haben. —
<lb/>Möge derVerf. seinen in der Vorrede angedeuteten Plan: das gesamte
<lb/>ältere Hamb. Familien- und Erbrecht bis zum (jetzt geltenden) Statut
<lb/>von 1603. einer historischen Forschung zu unterziehen und die Resul- 
<lb/>tate mitzulheilen, nicht anstehen auszuführen.

<lb/>Hamburg im September 1844.

<lb/>Dr. Otto Benccke.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Jahrb. f.D.KYV. Jahrg.IX. H.H.
</p>
            <p>

               <lb/>12
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0178.tif"
             n="178"
             xml:id="zs1-2173713_17-1845_0178"/>
         <div xml:id="d16526e18300" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>III. Berichte iiher akademische
<lb/>Schriften.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Ucbcrcin, in Justinian’sPandcktcn enthaltenes,Verzeichntes
<lb/>ausländischer haaren, von denen eine Eingangsstetier an den
<lb/>Zollstätten d. röm. Kelchs erhoben wurde. Von KL IE. Ulirksen.
<lb/>(Gelesen in d. Akad. d. Wissenschaften am 2. Nov. 1843.) 50 S. gr. 4.

<lb/>2. Das Polizei-Gesetz des Kaisers Zeno iih. d. Lanliclie An- 
<lb/>lage derPrivathäuserin Constantinopel. Von

<lb/>(Gelesen in d. Akad. d. Wissenschaften am 8. Fehr. 1844.) 35 S. gr.4.

<lb/>Der berühmte Verfasser der Uebersiclit der bisherigen Versuche zur ICritik
<lb/>und Herstellung des Textes der Zwölf-Tafel-Fragmente hat wiederum die
<lb/>juristische Literatur durch zwei Abhandlungen bereichert, in welchen zwei bis- 
<lb/>her vernachlässigte Stellen des Corpus iuris einer genauen Untersuchung unter- 
<lb/>worfen worden sind. Der Name des Verfs. bürgt von selbst dafür, dass darin ein
<lb/>reicher Schatz von Gelehrsamkeit niedergelegt sei, der verbunden mit dem Scharf- 
<lb/>sinne und der Gediegenheit der Verarbeitung desselben ein ganz neues Licht auf
<lb/>jene Stellen wirft.

<lb/>Die erste Abhandlung*) betrifft die 1.16. §. 7, D. de Publicanis fXXX/X,
<lb/>4.J, welche aus der Monographie des Juristen Aelius Marcianus de Delatoribus
<lb/>entlehnt ist und eine ausführliche Aufzählung einzelner Waaren des Auslandes
<lb/>enthalt, die bei der Einführung über die Zolllinie des römischen Reiches den
<lb/>Pächtern der öffentlichen Steuern anzumelden waren, zum Behuf der Erlegung
<lb/>der gesetzlichen Abgabe. Dieses Fragment, das durch seinen Inhalt ganz geeignet
<lb/>ist, den Mittelpunkt zu bilden für die Untersuchung über die, nichts weniger als
<lb/>genügend aufgeklärte, Lehre von Handelsabgaben unter den römischen Kaisern,
<lb/>ist ohngeachtet der, wie die beigebrachte Literatur beweist, zahlreichen Bear- 
<lb/>beiter theils kritisch noch sehr verdorben, theils zu keinem befriedigenden Resul- 
<lb/>tate gebracht. Jenes zu beseitigen, dieses herbeizuführen mittelst Hinzuziehung
<lb/>noch unbenutzter Schriften des Alterthums ist des Verfs. Aufgabe gewesen. Zu- 
<lb/>vörderst zeigt er das Unkritische des bisherigen Verfahrens, blos einen oder den
<lb/>andern Text der Ausgaben zu Hülfe zu nehmen, oder blos den der Vulgata der
<lb/>Florentina gegenüber zu stellen. Statt dessen nimmt er vier Reihen an, von
<lb/>denen die genannten die erste und vierte bilden, die Haloandrinische die dritte,
<lb/>die zweite endlich die Ausgaben, welche in Folge des Einflusses des Anilr.
<lb/>Alciatus seit dem Beginnen bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts den Text der
<lb/>Vulgata einer selbstständigen Kritik unterworfen haben. Dieser Annahme
<lb/>gemäss wird 8. 7. f. der Text des Fragments in 4 Columnen neben einander mit
<lb/>Angabe der Varianten mitgetheilt. Hieraus ergiebt sich, dass alle Ausgaben,
<lb/>mit Ausnahme der Haloander’s, das Fragment als einen hesondernParagraphen
<lb/>mit den Worten: Species pertinentes ad vectigal, beginnen lassen. Haloander
<lb/>traf das Richtige, wahrscheinlich gestützt auf Handschriften, wie die Accursische
<lb/>Glosse zu dieser Stelle vennulhen lässt: itEt non habent quidam hic §.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Ueber diese wurde eine kurze Notiz, aus den Verhandlungen dev Akademie ent- 
<lb/>lehnt , in diesen Jnhrh. 1843. S. 1123. mitgetheilt. Die Red.
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0179.tif"
                n="179"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0179--><p/>
            <p>

               <lb/>Dirksen, Ueb. e, in d, Pand. eutli. Verzcich. ausländ, Waaren. 179

<lb/>sed cum praedictis continuatur $ nur scheint Haloander nicht den
<lb/>Zusammenhang dieses Fragments mit§. 6. erkannt zu haben, wie z. B. das Ein- 
<lb/>schiebsel des Wortes pula hinter vectigal vermuthen lässt. Dass nun aber der
<lb/>Zusammenhang des Fragments mit §. 6. ein inniger sei, wird durch Auseinander- 
<lb/>setzung des Planes der gedachten Monographie Marci an’s zur Genüge ausge-
<lb/>iuhrt; und so erscheint das vorliegende Verzeiclmiss steuerbarer Einfuhrartikel
<lb/>nicht als ein isolirtes Stück, sondern in Folge der Verknüpfung mit 6. als das
<lb/>Referat des Inhalts einesReseriples von Marcus Antoninus und Cominoilus.
<lb/>Keineswegs wollte der Jurist ein vollständiges Verzeichniss steuerpflichtiger
<lb/>Einfuhrartikel gehen, wozu er nicht einmal als Jurist berechtigt und vielleicht
<lb/>auch nicht befähigt war. Indessen scheint der Grund der Vollständigkeit nicht
<lb/>auszureichen, denn gerade dieser Punkt dünkt dem lief, nicht erwiesen werden
<lb/>zu können ; vielmehr hält er das Fragment für ein Erläuterung« - oder Kupple- 
<lb/>rn ent ar res er ipt zu einem uns unbekannten Steuergesetze, \Voraus sich auch viel- 
<lb/>leicht die Versetzung einiger Artikel in eine nicht gehörige Klasse erklärt, ein
<lb/>Punkt, dessen Hebung dem Verf. viele Schwierigkeit gemacht hat. Jene Ver- 
<lb/>kennung nun des Zusammenhanges mit dem gedachten Rescripte ist cs eben
<lb/>gewesen, welche theils zur falschen Uehandlung der Texteskritik beigetragen
<lb/>hat, theils zu anderweitigen falschen Ansicht en , z. B. derjenigen , die ein gemein- 
<lb/>sames Kriterium sämmtlicher verzeichnet er Gegenstände postuüren, nämlich das
<lb/>Ursprungsattest als Waaren Indiens. Der Verf. zerlegt hierauf S. 22. die Liste
<lb/>der verschiedenen besteuerten Artikel in (i Kategorien. 1) Gewürze und Spe-
<lb/>cereien (von cinnamomum bis xylocinnamomum) ; 2) Raum wollen- Gewebe (opus
<lb/>byssicum), kostbare Pelzwaaren aus dem Oriente (pelles Babylonicae, pelles
<lb/>Parthicae), Elfenbein und indisches Eisen; il) Edelsteine der verschiedensten
<lb/>Art; 4) Opiate ans Indien, indische Matten (cela serta), rohe und gesponnene
<lb/>Seide (melatfa und nema sericum), seidene und halbseidene Gewebe (vestis serica
<lb/>vel subserica), gleichwie andere orientalische Gewebe, die in Beziehung auf den
<lb/>Stoff, oder wegen der Färbung, besonders kostbar waren (vela tincta, car~
<lb/>basea) ; 5) Eunuchen aus dem Orient (spadones) und die, zu den Kanipfspielen
<lb/>in Rom zu beziehenden, sogenannten Africanae bestiae (Indici leones, leaenae,
<lb/>pardi, leopardi, pantherae) ; G) werthvolle Farbewaaren (purpura, fucus), und
<lb/>feine Wolle aus dem Orient (Marocnrum lana, capilli Indici). Darauf folgt nun
<lb/>die Untersuchung der einzelnen Artikel, wobei eine seltene Belesenheit beur- 
<lb/>kundet wird; viele Worte werden glücklich emendirt, oder erklärt, z. B. folium
<lb/>pentasphaerum, folium barbaricum, cassia turi ana, malabathrum, aroma In- 
<lb/>dicum , chalbane, laser, alchelucia, onyx Arabicus, carpasum, lapis universus
<lb/>hopia Indica u, s. w. Nach Beseitigung dieser Schwierigkeiten wird das Resultat
<lb/>zusammengestellt und am Ende gesagt, dass das Reseript die Bestimmung gehabt
<lb/>habe, die kostbaren Einfuhr-Artikel aufzuzählen, bei deren Beschlagnahme die
<lb/>Belohnung der Angeber in der Zuweisung eines gesetzlich iixirten Antiteils an den
<lb/>commissa bestand, welche Annahme freilich in dieser Beschränkung davon ab- 
<lb/>hängt, ob das Fragment eine vollständige Steuerliste enthält, oder nur ein Er-
<lb/>ganzungs- und Erläuterungsrescript ist. Dass aber Justin iaii's Compilatoren
<lb/>kein Bedenken hatten, diesem Excerpte einen Platz unter den Auszügen aus dem
<lb/>klassischen Juristenrechte anzuweisen, lag nach des Verfs. Meinung darin, dass
<lb/>Niemand dadurch in Versuchung gebracht wurde, eine allgemeine Liste für die
<lb/>Eingangszölle darin gewahr zu werden, während anderseits der Inhalt dieses
<lb/>Rescripts immer noch von genügendem Interesse war für die Rechtspraxis der
<lb/>damaligen Zeit. Denn die Verpachtung der portoria halle damals noch nicht
<lb/>durchweg aufgehört, wie die Mittheilungeu Justinian’s über die locatio vecti- 
<lb/>galium in seiner Constitutionen-Sammlung bezeugen. Ferner waren die in
<lb/>dem erwähnten Rescripte aufgezählten species pertinentes ad vectigal auch zu
<lb/>Justin iaiPs Zeiten fortwährend einer Eingangssteuer unterworfen geblieben
<lb/>und daher konnte jenes Aktenstück, für die Beurtheilung der Ansprüche der dela- 
<lb/>tores auf die commissa, nach wie vor als eine Duelle des praktischen Rechts
<lb/>benutzt werden.

<lb/>Die zweite Abhandlung verbreitet sich über die bekannte c. 12. Cod. Just,
<lb/>de Aedificiis priv. PIII. 10. Es wird gezeigt, dass dieses Gesetz, welches als
<lb/>das wichtigste und umfassendste baupolizeiliche Regulativ von J ustinian, ohne

<lb/>12*
</p>

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                n="180"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0180--><p/>
            <p>

               <lb/>180 Dirksen, DasPolizei-Ges. d. K. Zeno üb. d. Anlage d. Privathäuser.

<lb/>etwas daran zu ändern, in der c. 13. eiusd. tit. zum allgemeinen Landesgesetze
<lb/>erhoben und erst in der 53. mit einem Nachträge zur Abwehrung von IVlis-
<lb/>deutungen und Umgehungen versehen worden ist, ein umfassendes Ergänzungs- 
<lb/>gesetz des Gesetzes des Kaisers Leo und eines frühem Zeno's sei, welche Ge- 
<lb/>setze in Folge des grossen Brandes Constantinopels im J. 469. bei Gelegenheit des
<lb/>Wiederaufbaues der abgebrannten Staditheile erlassen worden waren. Dieser
<lb/>Zweck des Gesetzes sei auch die Ursache, warum die beiden erwähnten frühem
<lb/>Gesetze im Justinianischen Codex in Wegfall gekommen sind. Zunächst ist die
<lb/>Rede von der gegenwärtigen Gestaltung der Constitution und deren Restitution
<lb/>im Justinianischen Codex, wobei schätzenswerthe Nachträge beigebracht worden
<lb/>sind. Die darauf folgenden Paragraphen sind dem Inhalte des Gesetzes selbst
<lb/>gewidmet. Es mochten die erwähnten frühem nach dem Brande von 469.
<lb/>(s. S. 12.ff.), bei welchem auch die grosse öffentliche Bibliothek unterging, er- 
<lb/>lassenen Gesetze an Ueberfüliung technischer Ausdrücke leiden, dagegen war
<lb/>der Kaiser bemüht, die streng juristischen Ausdrücke in seiner Bekanntmachung
<lb/>zu vermeiden und durch Substituirung allgemein fasslicher Bezeichnungen es
<lb/>Jedermann möglich zu machen, die Bedeutung der einzelnen gesetzlichen Vor- 
<lb/>schriften selbst ohne die Belehrung eines technischen Auslegers selbstständig zu
<lb/>begreifen. Auch is?t es charakteristisch, dass Zeno den Bauherrn gegen die
<lb/>Zögerungen der Unternehmer und Werkführer gesichert wissen will, mittelst
<lb/>amtlichen Einschreitens des Stadlpräfecten; ferner dass der Kaiser für die ge- 
<lb/>richtliche Verhandlung der Reclamationen, welche von dem beteiligten Nach- 
<lb/>bar gegen den Bauherrn erhoben werden dürften, zur Abkürzung des Verfahrens
<lb/>und Vermeidung von Chicane die Gerichtsbarkeit jenes Präfecten von der Beach- 
<lb/>tung der Förmlichkeiten entbunden hat. Leo’s Gesetze litten hierin an der
<lb/>Schwäche des blossen Hinstellens von Verboten und Concessionen, ohne zu- 
<lb/>gleich das Verfahren für die praktische Anwendung der Maasvegeln naher zu
<lb/>bestimmen. — In der Betrachtung der einzelnen Punkte des Gesetzes lieht der
<lb/>Verf. namentlich die Bestimmungen über die Höhe der wiederaufzuhauenden ab- 
<lb/>gebrannten Häuser, über das legitimum spatium, über die maeniana, solaria
<lb/>und über die bauliche Lage und Einrichtung der Verkaufslokale auf den öffent- 
<lb/>lichen Plätzen der kaiserlichen Residenz hervor und erläutert sie mittelst Bei- 
<lb/>bringung eines reichen Schatzes antiquarischer Bemerkungen. Hierbei ist Ref.
<lb/>völlig einverstanden mit der Ansicht, dass die Vorschrift des alten römischen
<lb/>Stadtrechts, dass zwischen Nachbargebäuden ein unbebauter freier Raum zur
<lb/>Sicherstellung gegen Feuersgefahr Vorbehalten bleiben müsse, weder in Rom
<lb/>noch in Constantinopel so gedeutet worden sei, als ob dadurch die Freistellung
<lb/>der Privatgebäude nach allen Seiten und nicht blos nach der von der öffentlichen
<lb/>Strasse abgewendeten Richtung anbefohlen sei. Denn nicht allein die Ueber-
<lb/>bleihsel römischer Provinzialstädte, wie z. B. zu Pompeii, Veleia, Tarracona,
<lb/>Segovia, Merida sprechen dafür, sondern auch die Ruinen zu Rom und Constan- 
<lb/>tinopel seihst; und insula bedeutet nicht etwa ein von allen Seiten abgesondertes
<lb/>Privathaus, sondern wie noch h. z. T. das italienische isola oder spanische isla
<lb/>ein aus mehrern Häusern bestehendes Quartier. Freilich konnte es wohl Vor- 
<lb/>kommen, dass das Haus eines römischen reichen Privatmannes mit seinen Hun- 
<lb/>derten von Sclaven und andern bei ihm wohnenden Personen ein dergleichen
<lb/>ganzes Quartier einnahm. Hervorzuheben ist ferner die gründliche Unter- 
<lb/>suchung über die Verkaufslokale auf den öffentlichen Plätzen, in der zugleich
<lb/>das Capitolium und das pttiov ihre Erläuterung finden. Schliesslich bemerkt
<lb/>noch Ref., dass er sich noch vollständigerer handschriftlicher Exemplare dieses
<lb/>Gesetzes zu erinnern glaubt, als die Ausgaben enthalten.
</p>
            <p>

               <lb/>H ä n e 1.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0181.tif"
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         <div xml:id="d16526e18683" n="IV.">
      
            <head>Berichte über Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173713_17+1845_0181--><p/>
            <p>

               <lb/>181
</p>
            <p>

               <lb/>XV. Berichte iiher Zeitschriften.

<lb/>Centralarcliiv fiir die gesammte Staatsarzneikunde. Heraus-
<lb/>gegeben von 3. A Friedreich. Jahrgang 1844. Heft 1—4.
<lb/>Regensburg, Manz. 824 8. gr. 8. (5 Thir.J

<lb/>Die Aufgabe dieser Zeitschrift ist, die Medicinalbeamten und Gerichtsärzle
<lb/>sowohl als die Juristen mit den neuesten Erscheinungen der in- und ausländischen
<lb/>Literatur der gesummten Staatsarzneikunde bekannt zu machen. Hei der grossen
<lb/>Bedeutung dieses Theiles der medieinischen Wissenschaft einer- und dem grossen
<lb/>Umfang desselben nach den neuesten, hierher gehörigen Forschungen und Fort- 
<lb/>schritten andrerseits ist es nicht blos für den Mediciner, sondern noch vielmehr
<lb/>für den Juristen fast unmöglich, sich mit den sämmtlichen, hier einschlagenden
<lb/>und seinen Beruf speciell mit betreffenden literarischen Producten ausreichend
<lb/>bekannt zu machen. Die gerichtliche Medicin hat in neuerer Zeit einen so ge- 
<lb/>waltigen Aufschwung genommen, die gerichtliche Psychologie so wesentliche
<lb/>Fortschritte gemacht und ihre hohe Bedeutung eine solche Anerkennung gefun- 
<lb/>den, dass kein Jurist, insbesondre aber kein Untersuchungsrichter die Anfor- 
<lb/>derung, mit diesem Theile der medieinischen Wissenschaft sich genauer bekannt
<lb/>zu machen, von sich abweisen darf. Dem Juristen ist übrigens noch weniger
<lb/>als dem Gerichtsarzte die Möglichkeit geboten, von allen, seine Wissenschaft
<lb/>berührenden literarischen Erscheinungen in der medieinischen Wissenschaft
<lb/>Kennlniss zu erlangen. Das Centralarchiv will nun complete Auszüge der neue- 
<lb/>sten in- und ausländischen Literatur der Slaatsarzneikunde liefern, d. li. Aus- 
<lb/>züge nicht nur aus allen vom Jahre 1843. an erschienenen und noch erscheinen- 
<lb/>den selbstständigen Werken und einschlagenden Zeitschriften, sondern auch
<lb/>Auszüge aus den in andern Journalen zerstreut vorkommenden, hierher gehörigen
<lb/>Abhandlungen, so dass der Leser durch das Archiv einen vollständigen und
<lb/>genauen Ueberbliek über die Forschungen der Staalsarzneikunde erhält, ohne
<lb/>die einzelnen betreffenden Bücher und Schriften einem besondern Studium unter- 
<lb/>werfen zu müssen. Dass diese Auszüge mit grosser Sorgfalt und Umsicht ver- 
<lb/>fasst sind, dafür bürgt schon der Name des Herausgebers. Für den Juristen
<lb/>werden von hesonderm Interesse sein: I. Beziehung der Medicin zur Oeft'enllich-
<lb/>keit und Mündlichkeit der Rechtspflege. 11. lieber Verwandtschaft zwischen
<lb/>Wahnsinn und Verbrechen. IX. X Ueber Vergiftungen durch Arsenik und Blau- 
<lb/>säure. XVI. Ueber Zurechnung in juridischer und psychologischer Beziehung.
<lb/>Unter XVII. XVIII, werden sehr interessante Fälle von ma?iia transitoria, Mono- 
<lb/>manie u. s. w. mitgetheilt. XIX. Ueber die Lungenproben. ( Hier ist von besou-
<lb/>derm Interesse die geschichtliche Einleitung des Herausgebers.) XX. lieber
<lb/>zweifelhafte und gewaltsame Todesarten derNeugebornen, XXII. Ueber gericht- 
<lb/>liche Sectionen. XXIX. Ueber Kopfverletzungen. XXX. lieber Brustver- 
<lb/>letzungen. XXXI. Ueber Schusswunden. XXXVIII. Ueber Phrenologie in Bezug
<lb/>auf Gesetzgebung und Bechlspflege. XXXIX. Ueber den Bramlstiflungslrieb.
<lb/>XL. Ueber die Trunkenheit in Bezug auf Zurechnung. XLV. Zur Hygienik der
<lb/>Strafanstalten. XL1X. Ueber die Frage des Ueberlebens bei mehreren angeblich
<lb/>gleichzeitig gestorbenen Personen.
</p>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0182.tif"
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         <div xml:id="d16526e18797" n="V.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0182--><p/>
            <p>

               <lb/>182
</p>
            <p>

               <lb/>V, Nach weis nngeii von Recensione».

<lb/>Geschichte des römischen Criminaljirocesses bis zum Tode
<lb/>Justinian’s. Von lif. Criist. Creib, O. Prof. d. R. an d. Univ.
<lb/>in Zürich. Leipzig, YVeidmann’sche Buchb., 1842. XIX u. 692 S.
<lb/>gr. 8. (8i Thlr.)

<lb/>1. Jahrbücher f. Wissenschaft!. Kritik. Januar 1843. Nr. 14—18. S. 111—142.

<lb/>Die Recension beschäftigt sich im Anfänge mit Rücksicht auf die Vorrede
<lb/>des Verfs. mit Aufstellung der Gesichtspunkte, aus welchen man frühere wissen- 
<lb/>schaftliche Leistungen zu würdigen hat, um des letzteren „theihveise unbilligem
<lb/>Urtheil über die früheren Arbeiten das richtige Maassu entgegenzusetzen. So- 
<lb/>dann wird das, was der Verf. über die Beschränkung der Zeitgenossen auf die Be- 
<lb/>arbeitung von „Einzelnheiten“ sagt weiter besprochen, und hier heisst es u. A.:
<lb/>,,die Darstellung des Verfs., welcher sich ein (durch sein Princip beherrschtes)
<lb/>Ganze zum Ziel gesetzt hat, entbehrt auch nicht — und dies ist ein Loh, welches
<lb/>man ihr zollen muss — des Charakters der Untersuchung der besondernLehren, sie
<lb/>hat aber, und wieder lobenswerth, was indessen jenes Urtheil der Vorrede theil-
<lb/>weise entkräftet — sehr oft von jenen älteren und gleichzeitigen Bearbeitungen
<lb/>bestimmter Lehren vorteilhaften Gebrauch gemacht, und wir finden nicht eine
<lb/>einzige IVIaferie und Lehre, ja kaum einen Satz, hei welchem nicht frühere Ge- 
<lb/>währsleute zu Rathe gezogen wären, sei es für die Aufnahme wohlbegründeter
<lb/>Ergebnisse, oder mittelbar, indem selbst Irrthümer, -- oder was derVerf. als solche
<lb/>betrachten zu müssen glaubte — ihm für das Einschlagen eines andern Weges
<lb/>forderlich gewesen sind. Nach weiteren Bemerkungen hierüber gebt der Rec. auf
<lb/>die verschiedene mögliche Betrachtungweise des Rom. Rechts ein und wendet sich
<lb/>sodann zu einer näheren Characterisirung des Buches. Hier heisst es zuerst: „das
<lb/>Werk des Verf. empfiehlt sich durch eine einfache Darstellung in meist tadelloser
<lb/>Sprache; es ist zwischen weitläufigen Untersuchungen und compendiaris eher
<lb/>Kürze meistens das richtige Maass getroffen; es finden sich wo es Bedürfnis
<lb/>schien, wo die Arbeiten der Vorgänger eine Lücke gelassen, oder einer näheren
<lb/>Prüfung und Berichtigung bedurften, Abhandlungen, die mit jenen, bei andern
<lb/>Punkten nicht selten nur Sätze, die mit dieser verglichen werden können — bei- 
<lb/>des meistens durch den Inhalt gerechtfertigt.“ Der nächste Gegenstand der Be- 
<lb/>trachtung des Rec ist die Periodisirung des Verf., welche er im Allgemeinen bil- 
<lb/>ligt, ebenso wie die Darstellung des Stoffs in jeder Periode nach zwei Abteilun- 
<lb/>gen: Gerichtsverfassung und Verfahren. Er geht die einzelnen Abschnitte des
<lb/>Werkes durch und begleitet sie mit mehreren, einzelne Punkte ausführlich be- 
<lb/>leuchtenden Bemerkungen. Am Schlüsse wiederholt er „die Versicherung, dass
<lb/>gewiss alle Freunde der geschichtlichen Forschungen auf diesem Gebiete dem
<lb/>Verf. dankbar seien für eine Leistung, deren Werth durch die Gegenbemerkungen
<lb/>und Bedenken nicht geschmälert wird, die wohl über einiges sich dem aufdringen,
<lb/>der den Gegenstand, und besondere Theile und Lehren desselben, einer selbst- 
<lb/>ständigen Durchsuchung unterworfen hat. Wenn die Grenzen, welche diese An- 
<lb/>zeige nicht überschreiten durfte, es geboten, nur im Allgemeinen von dem
<lb/>Werke zu sprechen, welches wir hoffen dem Leser empfohlen zu haben, so wird
<lb/>dies weder als ein Versagen der gebührenden Beachtung, noch als ein unbeding- 
<lb/>tes Zugeständnis Alles dessen erscheinen, was nicht ausdrücklich berührt werden
<lb/>konnte.“ (Rec. J. Fr. G. Ab egg.)
</p>
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                n="183"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0183--><p/>
            <p>

               <lb/>183
</p>
            <p>

               <lb/>Nacliwcisuiigen von Recensionen.


<lb/>2. Jahrbücher der Gegenwart. 1843. Erster Artikel. Juli. Nr. 6—11. 8. 21.1.

<lb/>25. f. 29.f, 33. f. 37.5. 41—43. Zweiter Artikel. September. Nr. 41—45.

<lb/>8. 161 — 163. 165. 5. 169 — 171. 173.5. 177 — 179. Dritter Artikel.

<lb/>September. Nr. 46 —49. 8. 181 187. 189 — 102. October. Nr. 49.

<lb/>8. 193 — 196.

<lb/>Die Einleitung zu dieser sehr ausführlichen Beurtheilung spricht von dem
<lb/>Einflüsse, welchen die Philosophie auf die übrigen Wissenschaften bei uns erlangt
<lb/>hat oder noch erlangen soll, mit besonderer Rücksicht auf die Jurisprudenz und
<lb/>ihre einzelnen Discipliuen. Nach dem Liebergange auf das Ruch bemerkt der Ree.:
<lb/>nIn der Vorrede spricht der Verf. vielleicht mit einer gar zu entschiedenen Gering- 
<lb/>schätzung von seinen Vorgängern und schreibt seiner Arbeit das Verdienst der
<lb/>Neuheit in einem allzugrossen Umfang zu. Indessen ist es begreiflich, dass das
<lb/>Rewuslseiii der grossen Arbeit, die ihm jedenfalls zu thun blieb, das Rehagen an
<lb/>dem mannigfachen Gewinnste seiner ausgezeichneten und umsichtigen Bestrebun- 
<lb/>gen, der Anblick der immerhin neuen Gruppiruug, die er seinem Stuft' in ge- 
<lb/>schmackvoller, wenn auch hie und da durch grössere Redseligkeit etwas beein- 
<lb/>trächtigter Form zu geben gewusst hat, das Selbstgefühl des Verf. über das er- 
<lb/>laubte Maas hinaussteigem konnte. — Jedenfalls ist ihm dies eher zu verzeihen,
<lb/>als der vom Zaun gebrochene Ausfall gegen den französischen Process, von dem er
<lb/>den ganz ungehörigen Ausspruch thut, dass er, als heuriger Transactionsversuch
<lb/>zwischen dem äussersten Despotismus und den Nachwehen des sinnlosesten Frei- 
<lb/>heitsschwindels, ein wissenschaftliches Interesse nicht in Anspruch nehmen
<lb/>könne (S. 13.). Im übrigen ist die milde Gesinnung und Urbanität des Verf. mit
<lb/>Anerkennung hervorzuheben. — Jedenfalls gebührt dem Ruche das Verdienst,
<lb/>zuerst ein umfassendes, geordnetes, bis in die Einzelheiten, so weit es möglich
<lb/>war, aufgehelltes Bild des röm. Strafprocesses nach seinen verschiedenen Ent- 
<lb/>wicklungsstadien aufgerollt zu haben. Es ist dies vom Standpunkte der histori- 
<lb/>schen Schule aus geschehen, wie sogleich die Eingangsworte der Einleitung an-
<lb/>zeigen, welche an die berühmten S a vigny’schen Sätze lebhaft erinnern. Dabei
<lb/>hat der Verf. die Einseitigkeit des Standpunkts grossentheils glücklich gemieden
<lb/>und ein Ganzes geliefert, das auch von der philosophischen Schule als höchst
<lb/>willkommen begriisst werden darf, wenn gleich der einmal gewählte Standpunkt
<lb/>des Verfs. es natürlicher Weise mit sich brachte, dass das Wesen oftmals von
<lb/>der Erscheinung überwuchert wird und eine pragmatische Erörterung eintritt,
<lb/>wo man eine Construction hätte erwarten dürfen.“ — Im Folgenden bespricht
<lb/>der Rec. die einzelnen Partieen des Ruches so, dass er dasselbe im Ganzen und
<lb/>in den Einzelnheiten einer sorgfältigen Prüfung unterwirft. Nachdem er auf
<lb/>diese Weise den Process der Republik besprochen hat, äussert er sich am Ende
<lb/>des zweiten Artikels so: „Mit allem bisher Angeführten hat uns nun der Verf. ein
<lb/>anschauliches und möglichst deutliches Bild des specitisch römischen Processes
<lb/>aufgerollt , wofür wir ihm aufrichtigen Dank wissen. Er ist namentlich auch
<lb/>mit sehr umsichtiger Kritik zu Werke gegangen und hat die Glaubwürdigkeit der
<lb/>verschiedenen Quellen iirs rechte Licht gestellt. Wenn hie und da eine Hypo- 
<lb/>these gewagt, ein Punkt zu wichtig genommen, ein anderer vergessen und nicht
<lb/>richtig aufgefasst sein sollte, so wird man diess dem Verf. im Hinblick auf den
<lb/>Reichthum und die umsichtige Gruppiruug des znsammengeslellten Materials
<lb/>nicht hoch aurcchnen dürfen. Man wird ihm den Ruhm lassen müssen, vom
<lb/>Standpunkt des empirischen Historikers aus das Möglichste geleistet und die Ge- 
<lb/>schichte des röm.Strafprocesses zu einer vorher nicht geahnten Klarheit gebracht
<lb/>zu haben. Je mehr wir aber diess anerkennen, um so mehr vermissen wir,
<lb/>dass der Verf. nicht weiter gegangen ist und statt der blossen Beschreibung der
<lb/>äusseren Schicksale eine Seelen- und Geistesgeschichte jenes Processes geliefert
<lb/>hat. Dass dies Weitere nicht zum blossen Schmuck, sondern in sein* wichtigen
<lb/>Punkten zur wesentlichen Berichtigung seiner Arbeit gedient haben würde, ist
<lb/>an mehreren Beispielen aufgewiesen worden. Es hätte aber auch ausserdem dem
<lb/>Verf. selbst dazu gedient, das zu beweisen, was er wiederholt uns versichert, —
<lb/>die specifische Eigenlhiinilichkeit des römisch-republikanischen Processes gegen- 
<lb/>über dem englischen und französischen. Eben diess nämlich, die Einsicht in
<lb/>den eigentlichen Charakter, die specifische Differenz der verschiedenen nationalen
<lb/>Hervorbringungen kann nur dann aufgehen, wenn die Geschichte philosophisch
</p>

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            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionem


<lb/>behandelt, wenn der Lebenslauf der Idee selbst dargestellt wird. Gerade das,
<lb/>was so Viele unverständiger Weise als Abstraction scheuen, führt erst zur
<lb/>rechten Kenntniss des individuellen Lehens.“ — Am Ende des dritten Artikels
<lb/>aber heisst es: „Nachdem wir hier den wesentlichen Inhalt des Geib’schen
<lb/>Buches getreu referirt und dabei seine schwachen Seiten, die grösstentheils aus
<lb/>seinem wissenschaftlichen Standpunkte überhaupt zu erklären sind, nicht ver- 
<lb/>schwiegen haben, scheiden wir mit aufrichtiger Achtung von dem Verf., und
<lb/>wünschen, dass seine Arbeit, obgleich zunächst und fast im Uebermass ein Pro- 
<lb/>duct einer Schule, namentlich auch bei Praktikern, besonders bei den zu legis- 
<lb/>latorischer Thätigkeit berufenen, Eingang gewinnen möge. Es ist daraus Vieles
<lb/>zu lernen, wenn auch, wie hier gezeigt wurde, das Beste manchmal zwischen
<lb/>den Zeilen gelesen werden muss. Möchte dieser Geschichte des rom. Strafpro-
<lb/>cesses eine ebenso tüchtige, wenn auch immer nur pragmatisch gehaltene Ge- 
<lb/>schichte des germanischen folgen! Oer Verf. wäre der Mann dazu; der rechte
<lb/>Zeitpunkt dazu wäre gleichfalls da, besonders wenn wir auch praktisch den
<lb/>gemeinschaftlichen [gemeinrechtlichen?] Process der Geschichte anheimfallen
<lb/>zu sehen das Glück haben sollten.“ (Rec. R. Köstlin.)

<lb/>3. Archiv des Criminalrechts. Neue Folge. Jalirg. 1843. St. 2. 3. 8. 281—288.

<lb/>427—435.

<lb/>Diese Recension, welche mit der mehrerer anderer Schriften aus dem Ge- 
<lb/>biete der Geschichte des röm. Crimindlrechts und Criminalprocesses verbunden
<lb/>ist, urtheilt über das obige Werk: „Keine Schrift hat so umfassend und gründ- 
<lb/>lich den rom. Strafprozess zum Gegenstände ihrer Forschung gemacht.... Er
<lb/>[der Verf.] hat mit den Quellen sich genau vertraut gemacht; die Hauptsache ist,
<lb/>dass überall der Forscher sich bewährt, welcher die feinsten Beziehungen der
<lb/>Theile des Strafprozesses mit der röm. Geschichte und allen politischen Umge- 
<lb/>staltungen Roms geistvoll auffasste und in ein Detail des Verfahrens eingeht,
<lb/>durch welches allein der innere Zusammenhang aller Theile des röm. Prozesses
<lb/>klar wird. Man sieht bald, dass der Verf., dem die Bedeutung und der Organis- 
<lb/>mus des auf Mündlichkeit gebauten Verfahrens klar geworden ist, auch auf
<lb/>manche Theile des röm. Prozesses aufmerksam machte, welche bisher oft ver- 
<lb/>nachlässigt wurden.“ — Es folgt nun eine sehr ausführliche Inhaltsangabe mit
<lb/>einzelnen kritischen Bemerkungen. Am Schlüsse wird gesagt, dass dieselbe
<lb/>zeigen werde, wie reichhaltig das Werk sey. „Die Wissenschaft hat dadurch
<lb/>unfehlbar gewonnen. Neue Forschungen werden dadurch angeregt werden."
<lb/>(Rec. Mittermaier.)

<lb/>4. Nene Jenaische AllgemeineLileratur-Zeitung. März 1844. Nr. 62. 63. 65—67.

<lb/>S. 245 — 252. 257 — 265.

<lb/>„Mit nicht geringen Erwartungen haben wir das vorstehende Werk zur
<lb/>Hand genommen, das einem tief gefühlten Bedürfnisse nnserer Wissenschaft
<lb/>abzuhelfen sich anheischig macht. Dass die bisherigen Darstellungen der Ge- 
<lb/>schichte des röm. Criminalprocesses dürftig und ungenügend und voller Irrtliümer
<lb/>sind, ist unbestritten und den Tadel, den der Verf. in s. Vorrede darüber aus- 
<lb/>spricht, unterschreiben wir vollkommen. Dass der Verf. über diese seine Vor- 
<lb/>gänger hinausgegangen ist und ihre Werke ziemlich überflüssig gemacht hat, so
<lb/>weit sie es nicht ohnehin schon waren, erkennen wir ebenfalls bereitwillig an;
<lb/>eine Kritik, die es sich zur Aufgabe stellte, diese neue Geschichte des röm. Cri- 
<lb/>minalprocesses mit Sigonius, Schmiedicke u. s. f. zu vergleichen, würde
<lb/>nur in jeder Beziehung lohend ausfallen können. Allein wir müssen doch Beden- 
<lb/>ken tragen, unserer Kritik diese Wendung zu geben; ja wir zweifeln sehr, dass
<lb/>dem Verf. mit dem sehr zweideutigen Lobe gedient sein möchte, er habe Sigo- 
<lb/>nius fibertroffen. Diese altern Leistungen sind hinter der heutigen Rechtswissen- 
<lb/>schaft — ich meine nicht den speciellen Theil derselben, mit dem das Werk des
<lb/>Vevfs. sieb beschäftigt, sondern die Rechtswissenschaft überhaupt — so unend- 
<lb/>lich weit zurückgeblieben , dass man dieselben weit übertreffen kann, ohne doch
<lb/>ein Werk zu liefern, das den Anforderungen der Gegenwart entspricht. Wir
<lb/>halten uns also für berechtigt, einen ganz andern Massstab, den der heutigen
<lb/>philologischen Jurisprudenz, an das vorliegende Werk anzulegen und nachdem
<lb/>allgemeinen Standpunkte der Wissenschaft, nicht nach dem hesondem des hier
</p>

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            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen. 185

<lb/>gerade in Frage stehenden Theils dasselbe zu beurlheilen; wobei wir nur bitten
<lb/>müssen, als stillschweigend vorausgesetzt anzusehen, dass das Werk wie die
<lb/>neueste so auch die beste Darstellung des röm. Criminalprocesses ist. — Die
<lb/>Aufgabe, die der Verf, sich gesteckt hat, ist eben so weitläufig als grossartig.
<lb/>Während eines Zeitraums von zwölf Jahrhunderten durch alle Wechselfälle der
<lb/>Geschichte des grössten Volkes der Erde unter den mannichfaltigsten Revolu- 
<lb/>tionen des staallichenLebens ein einzelnes, tief in öffentliche und private Verhält- 
<lb/>nisse eingreifendes Institut zu verfolgen, dasselbe von seiner Entstellung bis zu
<lb/>seiner Auflösung zu begleiten und zu zeigen, wie es durch alle Perioden hindurch
<lb/>aus demselben Princip hervorging, aus dem Imperium des Magistrats -— das ist
<lb/>unter allen Verhältnissen, auch bei trefflichen Vorgängern, eine Aufgabe, die
<lb/>ohne eine gewisse Verwegenheit Niemand, unternimmt. Wenn aber der Verf.
<lb/>des vorlieg. Werkes dies Ziel sich zu stellen wagte, während es ihm wohl bewusst
<lb/>war, dass nur über einzelne wenige Punkte gute Vorarbeiten vorhanden waren,
<lb/>und dass er also das gute Beste selbst thun sollte, so müssen wir seine Uner- 
<lb/>schrockenheit in der That bewundern. Er hat es nichtsdestoweniger unter- 
<lb/>nommen; er hat sich durch die Schwierigkeiten der Aufgabe nicht abschreckeit
<lb/>lassen, sondern sie zu lösen versucht. Es ist dies immer ehrenvoll, aber die un- 
<lb/>parteiische Wissenschaft kann es nicht billigen, wenn man so unbesehen avan-
<lb/>cirt, ohne das Terrain recognoscirt und die Flanken gedeckt zu haben. Es ist
<lb/>unser Hauptvorwurf gegen den Verf., dass er sich eine zur Zeit unlösbare Aufgabe
<lb/>gestellt hat. Ein blosses Compendium, d. h. eine Zusammenstellung der bei den
<lb/>Alten vorfindlichen Notizen und der von den Neuen angestellfen Forschungen
<lb/>wollte der Verf. nicht geben; das sagt er selbst in der Vorrede und zeigt es an
<lb/>zahlreichen Stellen seiner Schrift. Er wollte also mehr leisten; dennoch müssen
<lb/>wir behaupten, dass seine Arbeit nur insofern brauchbar ist, als sie ein Compen- 
<lb/>dium in dem angegebenen Sinne abgeben kann. Der Fl eis s, den der Verf. hierauf
<lb/>verwandt hat, verdient die grösste Achtung; seine Versicherung, dass wirk- 
<lb/>liche Hauptstellen ihm überall nicht entgangen sein dürften (Vorrede S. IX.),
<lb/>habe ich, so weit meine desfalligen Studien reichen, bestätigt gefunden. Ebenso
<lb/>ist die Benutzung der neuern Literatur.durchaus genügend. Allein hier hören
<lb/>auch im Ganzen die Leistungen des Verfs. auf. Ihm schwebte noch etwas Höheres
<lb/>vor als die immer sehr dankenswcrthe Sammlung und Motivirang der loci pro- 
<lb/>bantes: eine „Geschichte des röm. Criminalprocessesd. h. die präcise auf
<lb/>historischen Vorarbeiten ruhende Darstellung des Begriffes der Wissenschaft in
<lb/>seiner geschichtlichen Entwickelung. Im röm. Crimiualprocess muss erst durch
<lb/>eindringende Untersuchung der einzelnen Fragen ein Fundament gewonnen wer- 
<lb/>den, das — wir wagen es zu behaupten — dieser bislang noch v öllig bodenlosen,
<lb/>auf dem Zusammenraffen der Beweisstellen (was ja im IG. Jahrli. für Wissenschaft
<lb/>galt) beruhenden Disciplin durchaus fehlt. Das hat der Verf. nicht gethan.
<lb/>Gründliche Erforschung jedes einzelnen Punktes wirft Licht auf das ganze Alter- 
<lb/>thum und dies wieder in seiner Totalität erleuchtet das Einzelne, so dass durch
<lb/>diese Wechselwirkung zuletzt das Detail wie der Begriff ins Klare tritt. Diesen
<lb/>Weg haben Niebuhr und Rubino verfolgt, jener ahnend, dieser forschend.
<lb/>Wir bedauern, den Verf. nicht zu diesen Männern stellen zu können; er hat
<lb/>weder Niehuhr’s Takt noch Rubino’s Methode. — Allerdings erklärt der
<lb/>Verf. in seiner bescheidenen und, wie wir fest überzeugt sind, aus voller Ueber-
<lb/>zeugung geschriebenen Vorrede, dass er nicht die Hoffnung hege, Alles zu
<lb/>leisten, was bisher vermisst ward; dass es sein Hauptwunsch gewesen sei, für
<lb/>die Erforschung des Processes ein höheres und allgemeineres Interesse zu er- 
<lb/>wecken und den Kampf erst zu erregen. Wir sind fest überzeugt, dass sein Ruch
<lb/>hierzu nicht wenig beitragen und bald in den Händen aller Derer sein wird, die
<lb/>dem röm. Criminalprocess geschichtliche Forschungen widmen wollen; allein es
<lb/>kann unsere Meinung von der Unvollkommenheit des Werkes nicht ändern, dass
<lb/>der Verf. sie gewissermassen theilt. Ein schlichtes sorgfältiges Compendium
<lb/>wäre eben so nützlich, ja nützlicher gewesen, indem die Mängel des Werkes in
<lb/>seinem Hinausstrehen über die compemliarisehc Qualität seinen Vorzügen in
<lb/>dieser nicht selten Abbruch gethan hat. Statt das Dunkle und noch nicht genü- 
<lb/>gend Erklärte einfach hinzustellen, linden wir hier gewöhnlich eine exlemporirte
<lb/>Lösung der Schwierigkeiten, die Niemand befriedigen kann, aber der Brauch-
</p>

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            <p>

               <lb/>186
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungeu von Reeeusionen.


<lb/>barkeit des Werkes als Resume der geltenden Meinungen Eintrag lliut. Ueber-
<lb/>liaupt hat der Verf. ein unglückliches Talent, die Lücken und Mängel der Unter- 
<lb/>suchung durch sein Darstellungstalent zu verdecken. Die Form der Behandlung,
<lb/>die ebenfalls für ein Compendium weniger raisonnirend und untersuchend, mehr
<lb/>referirend und darstellend hätte sein müssen, verdient, abgesehen hiervon, Lob;
<lb/>klar und gut ist das ganze Buch geschrieben. Man möchte den Verf. den
<lb/>Sigonius des 19. Jahrh. nennen; er gleicht ihm an Belesenheit, an Durchsich- 
<lb/>tigkeit und Anmuth der Darstellung; er gleicht ihm aber auch in der Manie,
<lb/>Alles prima vista zu erklären, und dies ist jetzt weniger zu entschuldigen, als
<lb/>vor dreihundert Jahren. Nur zu oft ist die Darstellung nichts weiter als elegant;
<lb/>nur zu oft ist die Klarheit hlos in der Darstellung. Die Klarheit des Denkens,
<lb/>der Vorstellung ist imtfier erfreulich, seilist wenn sie, wie in Keller’s treff- 
<lb/>lichen Büchern, sich in behaglicher Breite ausspricht; die dev Darstellung da- 
<lb/>gegen , die wir hier linden, bewahrt keineswegs vor logischen Fehlern und veran- 
<lb/>lasst manches überflüssige Wort, das namentlich in einem Compendium (und
<lb/>als solches wird Hrn. 6.'s Schrift in praxi betrachtet werden) sehr störend ist.
<lb/>Kurz, wir wiederholen es, die gefährliche Tugend der Eleganz entschädigt uns
<lb/>nicht für eine kurze, gehaltene, streng wissenschaftliche Darstellung; besser
<lb/>wäre es gewesen, die unausgefiilllen Lücken und ungelösten Widersprüche ein- 
<lb/>fach zur Untersuchung hinzustellen, als Räthsel — zu rathen. Nur zu oft wer- 
<lb/>den wir heim Lesen dieses Buches an die moderne Weise des Häuserbaues erin- 
<lb/>nert, wo dieselben statt des Mörtels durch den Ce ment zusammengehalten
<lb/>werden.“ Der Rec. lässt nun eine sehr ausführliche Betrachtung von Einzel- 
<lb/>heiten aus der ersten und zweiten Periode folgen. Er erkennt es dann an, dass
<lb/>der Verf. der dritten Periode, ,,diesem mühsamen und minder anziehendenTheilC£
<lb/>seine Kräfte zugewendet hat, und giebt den Grund an, warum er diesen Theil
<lb/>von seiner Beurtheilung ausgeschlossen habe. Er fährt hierauf so fort: ,, Uebef-
<lb/>haupt müssen wir gestehen, wir haben die Beurtheilung dieses Werkes nicht
<lb/>gern und erst nach wiederholtem Bedenken übernommen. Die Vorzüge desselben
<lb/>liegen Jedem vor Augen; die Fülle des Materials, die Ordnung der Behandlung,
<lb/>die deutliche Anmuth der Form auf der einen; die strenge Beobachtung des lite- 
<lb/>rarischen Anstandes, die Vermeidung von Süffisance wie von sklavischer Nach-
<lb/>beterei auf der andern Seite. Dazu nehme man, dass ein ähnliches Werk drin- 
<lb/>gendes Bedürfniss war, dass wir uns bis jetzt mit Büchern behalfen, die aller
<lb/>literarischen Nachweisungen entbehrten und fast nur ein cento aus Stellen der
<lb/>alten Autoren waren, so wird man begreifen, wie ungern wir uns entschlossen,
<lb/>dennoch trotz allem Diesem die Unternehmung im Ganzen für verfehlt zu er- 
<lb/>klären. Dass sie diess sei, wären wir überzeugt; aber diese Ueberzeugung war
<lb/>nicht leicht mitzutheilen. Sie war nicht hlos aus der Betrachtung des Buches,
<lb/>sondern noch mehr aus der des gegenwärtigen Standpunktes der Wissenschaft
<lb/>hervorgegangen. Mit jedem Detailpunkte, in dem unser Studium uns die Irr-
<lb/>thümer der gegenwärtigen Darstellung entdeckte, wurde es uns immer klarer,
<lb/>immer augenscheinlicher, dass die Kunde des republikanischen Criimnalpro-
<lb/>cesses erst noch gewonnen werden soll, dass unsere gegenwärtige communh
<lb/>opinio noch wesentlich auf den Forschungen der italienischen Juristen des lGten
<lb/>Jahrh. beruht, und mit aller Zufälligkeit und Willküdiehkeit, mit allen Misver-
<lb/>ständnissen und Erfindungen, weiche jene Zeit cliaraklerisiren, reichlich aus- 
<lb/>gestattet ist. Es ist natürlich, dass jede Wissenschaft Irrthümer einschliesst,
<lb/>die die weitere Forschung der Gegenwart und Zukunft zu entfernen berufen ist;
<lb/>allein es ist ein Unterschied, ob diese im Wesentlichen die alte Theorie bestätigt
<lb/>und. Einzelnes nachbessert; oder ob sie uns, indem sie Details berichtigt, an
<lb/>dem ganzen Boden der Wissenschaft irre macht. So ist es uns ergangen. Im
<lb/>Einzelnen hat unser Studium uns wol über Manches aufgeklärt; im Ganzen hat
<lb/>es uns mehr gegeben als genommen, indem wir dahin gekommen sind, den ganzen
<lb/>Criminalprocess mit der grössten Skepsis zu behandeln und dem trefflichen
<lb/>Platner vollkommen beizustimmen, wenn er über die Vernachlässigung der
<lb/>Geschichte des Criminalprocesses klagt. Ohwol streng genommen Niemand, als
<lb/>wer seihst auf diesem Gebiete geforscht hat, hier uns beistimmen oder wider- 
<lb/>legen kann, haben wir doch in dieser Kritik es dem Verf. schuldig zu sein
<lb/>geglaubt, unser im Wesentlichen hierauf gestütztes nachtheiliges Urtheil über
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0187.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>187
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen voe Recensionen.


<lb/>sein Buch durch einige Beispiele zu helegen. Mehr als Beispiele waren von einer
<lb/>Kritik nicht zu verlangen; wir hoffen sie so ausgewählt zu haben, dass der Leser,
<lb/>der sich von der Richtigkeit unserer Ausstellungen überzeugt hat, zugeben wird,
<lb/>es habe nur in einer grenzenlos vernachlässigten Doctrin eine Anzahl so lief ein- 
<lb/>greifender Irrthiimer Jahrhunderte lang bestehen können. Der Verf. muss es
<lb/>sich also schon gefallen lassen, wenn wir in seinem Buche theilweise die com- 
<lb/>munis opinio kritisirt haben. Er hat freilich die irrthünier nicht begangen, aber
<lb/>er hat sie nachgesprochen; und dass er zur Unzeit resümiren wollte, war ja
<lb/>unser Hauptvorwurf. — Als zweiten Gesichtspunkt bei unserer Kritik haben wir
<lb/>die Beurtheilung der selbständigen Leistungen des Yerfs. angesehen. War es
<lb/>aucli eigentlich immer ein Flicken des alten Kleides mit neuen Lappen, so konn- 
<lb/>ten doch diese neuen Ansichten des Verfs. ihren eigentluimlichen Werth haben;
<lb/>es war gewiss eine reiche Ausbeute an Berichtigungen im rüm. Crimiiialprocess
<lb/>möglich. Lieber hätten wir diese nicht gerade in eine vollständige Geschichte
<lb/>desselben eingeflochten gesehen, indem durch diese Eunreihung der Untersuchung
<lb/>oft zur Unzeit Grenzen gesteckt werden; allein war das Gegebene nur gut, so ist
<lb/>dies ein untergeordneter Tadel. — Unsere Ansicht über die neuen Hypothesen
<lb/>des Verfs. nun liegt dem Leser in einer Reihe von Beispielen vor. Errare huma- 
<lb/>num; es kommt nur darauf an , wie man irrt. Den Verf. können wir leider nicht
<lb/>davon freisprechen, dass er ohne gehörige Umsicht und ohne historischen Sinn
<lb/>in der Weise der Post-Niebuhrianer Vermutliungen aufstellt, denen nur eine
<lb/>ephemere Existenz zu Theil werden kann. Die Wissenschaft verbannt die Ein- 
<lb/>fälle aus ihrem Reich, und damit ist dem grossem Theil der eigenen Ansichten
<lb/>des Verfs. das Urtheil gesprochen.“ Der Rec. lobt noch Druck, Papier und Cor-
<lb/>rectheit in den vielen Cilaten, vermisst dagegen ein Register. (Rec. Theod.
<lb/>Mommsen in Altona.)

<lb/>5. Allgem. Liter.-Zeitung. Mal 1844. Nr. 128.12!). S. 1017—1022. 1025—1032.

<lb/>Auf eine Prüfung der einzelnen Resultate des Werks folgt eine Beurtheilung
<lb/>des Ganzen. Hier sagt der Rec.: ,,.... wir überblicken..., allerdings kein
<lb/>durch die Neuheit seiner Gedanken oder den Glanz seiner Formen überraschendes
<lb/>Werk. Die Anordnung und Gruppirung zwar gehört dem Verf. — und diese
<lb/>würde durch Ausscheidung der häuslichen und geistlichen Gerichtsbarkeit, durch
<lb/>bestimmtere Entgegensetzung der schwachem obrigkeitlichen Gewalt über die
<lb/>Bürger, als Glieder der herrschenden Gemeinde, und der stärkeren Gewalt über
<lb/>die Unterthanen in den Provinzen, welche in der Kaiserzeit über alle Unterthalien
<lb/>des Kaisers ausgedehnt wird, noch sehr an Einheit und Zusammenhang haben
<lb/>gewinnen können. Der Stoff aber ist durch die gemeinsame Thätigkeit der Vor-
<lb/>und Mitzeit gesammelt und hervorgearbeitet. — Der Vortrag ist fliessend und
<lb/>urban, aber doch schlicht und anspruchslos, hin und wieder (S. 542. z. B.) auch
<lb/>wohl etwas schleppend. — Dennoch hat der Verf.. indem er dieses reiche Mate- 
<lb/>rial zum ersten Mal zu einem wahrhaft geschichtlichen Ganzen gestaltete, dessen
<lb/>Lehen er aus eigenen innern Gesetzen, nicht blos nach den äussern Formen der
<lb/>Verfassung entwickelt, welche durch die Entstehung der Republik, durch
<lb/>Sulla, durch Constantin hervorgerufen wurden, etwas auf diesem Gebiet
<lb/>völlig Neues und bei der Umsicht und Sorgfalt, mit der er zu Werke geht, in
<lb/>hohem Grade Befriedigendes geliefert. — Und so scheiden wir denn von seinem
<lb/>Werk mit dem Anerkenntnis«, dass es sowohl der röm. Reclitsgeschichte als dein
<lb/>Strafprocess einen wesentlichen Dienst geleistet hat. Kein gründlicher Arbeiter
<lb/>in einem dieser Fächer darf es unbenutzt lassen.“

<lb/>Quaestiones de jure crim. romano praesertim de cri- 
<lb/>minibus extraordinariis. Scrips. Eduard. Vlatnerus,
<lb/>phil. etj. u. l)r., Prof. p. o. etc. Marburg, Kl wert, 1842. X u.
<lb/>475 S. gr. 8. (geb. 2^ Thlr.)

<lb/>Archiv d. Criminalrechts. Neue Folge. Jaln g. 1843. St. 2. 3. S. 28 i—288. 427—435.

<lb/>Jahrg. 1844. St. 1. S. 150—150. *•

<lb/>Auf die obige Schrift beziehen sich in der hier nachgewiesenen Recensio»,
<lb/>welche sich zugleich über mehrere andere, das Röm. Strafrecht, sowie den.Straf-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0188.tif"
                n="188"
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            <p>

               <lb/>188
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>process betreffende Schriften erstreckt, namentlich folgende Stellen (im Jahrg.
<lb/>1844. St. 1. 8. 154. ff.):1 „Die gegenwärtige Anzeige kann nach der Richtung,
<lb/>welche die für das Archiv bestimmten Anzeigen nehmen müssen, sich nur darauf
<lb/>beschranken, die Leser auf die bedeutendsten Ergebnisse der in neu erschienenen
<lb/>Schriften enthaltenen Forschungen aufmerksam zu machen. In dieser Beziehung
<lb/>weisen wir vorzüglich auch auf das oben angeführte Buch des rühmlich bekannten
<lb/>gründlichen Forschers, des Hrn. P. hin.“ — „Geistreiche Entwickelungen fin- 
<lb/>den sich (ju. 23 — 49.) über den religiösen Charakter, der in der Strafe nach röm.
<lb/>Ansichten sich fand.“ —- „Eine wichtige Erörterung findet sich/,. 147. über die
<lb/>Frage: oh der bei den pubi. judiciis geltende Grundsatz; ne ob idem crimen plu- 
<lb/>ribus legibus reus fieret, auch bei den crim, extraordin. galt... Die Bemühun- 
<lb/>gen der Schriftsteller (die des Hm. P. sind ebenso scharfsinnig als gründlich),
<lb/>feste Grundsätze anzugeben, die darüber galten, möchte vergeblich seyn.“ —
<lb/>„Sehr dankensvverth sind die Forschungen p. 175. über die Freiheit des richter- 
<lb/>lichen Ermessens in Bezug auf das Erkennen der Strafe hei den extraordin.
<lb/>cognitionibus, und p. 177. über die Rücksichten, nach welchen die Strafe aus- 
<lb/>gemessen wurde.“ — „Eine sehr werthvolle Entwickelung bezieht sich von
<lb/>p. 190. auf alle einzelne crimina extraord. und ihr Verhältnis zu den Verbre- 
<lb/>chen, mit welchen sie im Zusammenhänge stehen.“ (Rec. Mitten« aier.)

<lb/>Precis de V a dm in is tra tio n de la justice criminelle chez
<lb/>les Romains, par Tseba$tard-JU&gt;elisles Procurei/r du Roi
<lb/>ä Falognes. Paris, 1841.

<lb/>Archiv d. Criminalrechts. Neue Folge. Jahrg, 1843. 8t.2.3. 8.281—288. 427—435.

<lb/>Jahrg. 1844. 8t. 1. S. 150- 156.

<lb/>lieber diese Schrift äussert der Rec. in der hier angezeigten Gesammtrecen-
<lb/>sion mehrerer, das Strafrecht und den Strafprocess hei den Römern betreffender
<lb/>Schriften (im Jahrg. 1844. St. 1. S. 150.) u. A. Folgendes: „Eine nähere Betrach- 
<lb/>tung dieser Schrift ist zwar nicht in der Beziehung wichtig, dass man reichhal- 
<lb/>tige gründliche neue Aufschlüsse über schwierige Punkte des rÖrn. Strafverfah- 
<lb/>rens in derselben zu finden hoffen darf; allein dennoch verdient sie Beachtung,
<lb/>weil der Verf. den Zweck hatte, den Zusammenhang des rom. Verfahrens mit den
<lb/>politischen Einrichtungen Roms und dem öffentlichen Geiate.der damaligen Zeit
<lb/>zu schildern und Vergleichung mit dem französ. Strafpvocesse anzustellen. Dev
<lb/>Verf. kennt freilich nur die Werke der älteren Schriftsteller, Rosini, Pollet
<lb/>a. A. über den rom. Prozess ; die neuern Forschungen der deut. Schriftsteller sind
<lb/>ihm unbekannt; man bemerkt aber doch, dass der Verf. seihst die Quellen studirt
<lb/>hat und ein Mann von Geist ist, welcher oft fein beobachtet und gute Verglei- 
<lb/>chungen macht.“ Es folgt ein Bericht über den Inhalt. (Rec. M itterm aier.)

<lb/>Das Sacralsvstem und das Provocationsverfahren der Römer.
<lb/>Zwei Beiträge zur Kunde des röm. Staats- u. Rechtslebens, von
<lb/>Aug. Tlieocl. Woeiiiger, Br. pkil. u. Jur. Leipzig, Brock- 
<lb/>haus, 1843. XXIV u. 343 S. gr. 8. (geh. 1| Thlr.)

<lb/>1. Allgem. Literatur-Zeitung. April 1844. Nr. 92. S. 729 — 736.

<lb/>Der Eingang bezeichnet die Richtung des Verfs. nach dessen Angabe als eine
<lb/>vermittelnde, welche die sich bekämpfenden Gegensätze — die historische und
<lb/>die philosophische Richtung— zu versöhnen strebe. „Man kann dieser Methode
<lb/>bei Untersuchungen, wo es darauf ankommt, den Geist der alten Institute in
<lb/>ihrer systematischen Gliederung zu erfassen, nicht seinen Beifall versagen,
<lb/>vorausgesetzt, dass die durch sie zu vermeidende Einseitigkeit wirklich vermie- 
<lb/>den werde und dass die Forscher eben so vor sclavischer Abhängigkeit von dem
<lb/>Ueherlieferten, als vor willkürlicher Benutzung der Quellen sich zu hüten
<lb/>wissen.“ Von der zweiten Abhandlung („das Provocnlionsverfahren der
<lb/>Römer“) spricht der Rec. zuerst, und, nachdem er ihren Inhalt angegeben und
<lb/>Ausstellungen gegen Einzelnes gemacht, bemerkt er: „ Die ganze Abhandlung
<lb/>empfiehlt sich durch Klarheit und Vollständigkeit, sowohl in Beziehung auf dir
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0189.tif"
             n="189"
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         <div xml:id="d16526e19768" n="VI.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d16526e19773" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Die Ottobonische Handschrift der Novellen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_17+1845_0189--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c c 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>189
</p>
               <p>

                  <lb/>gegebenen Totalübersichten, als auf die Darstellung der Singularitäten. Zwar
<lb/>darf man überraschende Combinationen und wichtige neue Aufschlüsse nicht er- 
<lb/>warten und dieses um so weniger, da die vorhandenen Quellen, wenigstens bei
<lb/>der republikanischen Periode, ausreichen, ein vollständiges und in allen seinen
<lb/>Th eilen zusammenhängendes Bild der provocatio zu entwerfen. Letzteres hat
<lb/>Hr. VV. getlian, indem er die Quellen gut zusammengestellt und im Ganzen ge- 
<lb/>wissenhaft benutzt hat. Als neu können wir nur die genetische Entwicklung
<lb/>der provocatio bezeichnen, das Meiste Andere ist dem dieser Verhältnisse Kun- 
<lb/>digen bekannt, obgleich man es nirgends in dieser Vollständigkeit zusammen-
<lb/>gestellt findet und Hr. VV. hat Manches durch selbstständige Forschung gefunden,
<lb/>indem er nicht wusste, dass darüber Aehnliches schon geschrieben war." Nach
<lb/>einer Relation über die erste Abhandlung das Sacralsyslem der Römer") wird
<lb/>von dieser gesagt, dass sie ,,reicher an neuen Ideen, als die zweite sey und
<lb/>manche interessante Specialitäten enthalte." Einzelne kritische Reinerkungen
<lb/>werden hinzugefügt. (Rec. VV. Rein.)

<lb/>2. Archiv des Criminalrechts. Neue Folge. Jahrg. 1843. St. 2.3. S.28L — 288.

<lb/>427 — 435. Jahrg. 1844. St. 1. S. 150 —156.

<lb/>Der Rec. gedenkt in diesem Bericht, welcher über mehrere das Strafrecht,
<lb/>und den Strafprocess der Römer betretende Schriften sich verbreitet, des obigen
<lb/>Ruches wiederholt mit lobender Anerkennung der Leistung des Verfs. Kr nennt
<lb/>dasselbe (Jahrg. 1843. St. 3. S. 428.) eine ,, sehr beachtenswürdige Schrift", und
<lb/>bemerkt insbesondere, dass der Verf. über das Sacralstrafrecht „Treffliches
<lb/>geliefert" habe (Jahrg. 1844. St. 1. 8. 153.). (Rec. Milterniaier.)
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Otlobonische Handschrift der Novellen.

<lb/>In der Vorrede meiner Ausgabe der vorjustinianischen Novellen habe ich
<lb/>S. VNote * bemerkt, dass ich das Blatt, auf welchem ich die Qualernionen •
<lb/>zahlen der Ottobonischen HS. bemerkt hatte, verloren habe, und deshalb die
<lb/>Lücken der letztem mit völliger Gewissheit um so weniger angeben könne, als
<lb/>aller Anfragen in Rom ohngeachtet, die HS. auf der Vaticartischen Bibliothek
<lb/>nicht zu finden sei. Ich bin jetzt so glücklich, diesen Mangel durch die Gefällig- 
<lb/>keit des Hrn, Dr. Dressei in Rom ergänzen zu können, der, nachdem er mir
<lb/>unter dem 24. Oct. v. J. meldete, dass sich die HS., freilich mit verändertem
<lb/>Einbande, vorgefunden habe, unter dem 28. December v. J. das Quaternionen-
<lb/>vei zeichniss mit folgender Beschreibung der HS. in ihrer jetzigen Gestalt giebt:
<lb/>,,Der Novellencodex ist jetzt unter N. 7277. ein integrirender Theil der Vaticana,
<lb/>ist neu in rollten Saffian gebunden. Rücken und Ränder des Einbandes zieren
<lb/>moderne Schnörkel. Nichts mehr von alten Wappen und Insignien. Vor dem
<lb/>ersten Pergamentblatte 4 weisse Blätter, von denen des ersten erste Seite, so
<lb/>wie der gegeuüberstehende Deckel mit graublauem Papiere (colore caeruleo) aus- 
<lb/>geschlagen. Die 4 ersten Pergamentblätter, die zerrissen, sind mit weissem
<lb/>Papiere ausgeflickt. Nicht ohne Vorsicht. Nach dem 127 (128)steu Blatte des
<lb/>Godex 4 weisse Papierblätter Die zweite Seite des letzten davon und die Inseite
<lb/>des Einbandes, wie vorn, mit graublauem Papiere ansgeklebt." Hiermit fällt
<lb/>also jetzt die Beschreibung des Einbandes weg, welche schon Amaduzzi giebt,
<lb/>und die ich S. HL L e. gegeben habe, nebst dem, was von mir über die Vorsetz-
</p>
            </div>
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                n="190"
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Notizen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_17+1845_0190--><p/>
               <p>

                  <lb/>190
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle».
</p>
               <p>

                  <lb/>blälter gesagt worden ist. Warum der Codex umgebunden worden sei, da doch
<lb/>der Band noch im J. 1824. ein schöner war, lasst sich schwer errathen. Wollte
<lb/>man etwa die Erinnerung an die letzte Abstammung: Ex Bibliotheca

<lb/>Josephi Garampii vernichten? Die Quaternionenzahlen anlangend giebt
<lb/>mir Hr. Dr. Dressei folgendes Verzeichniss: auffol.il*». Es fehlt das

<lb/>dem 7ten correspondirende also erste Blatt, das wohl weiss war. (8. dagegen
<lb/>meine Vorrede 8. V. Es fehlt das 2te Blatt mit dem Titel Verzeichnis der L.R.B.
<lb/>vom 15. Capitel an), B. auf fol. 15b*, C. auf fot. 23h., /- auf fof. 30K, es
<lb/>scheint das dem 30sten entsprechende Blatt also das zwischen 23. und 24. aus- 
<lb/>gefallene zu seyn; E. auf/W. 38h., JP auf fol. 46h., auf fol. 54 h., //. auf
<lb/>fol. 6?.h., I. auf//??. 70 h., K. fol. 78b., L. auf/fl?. 86h., M. auf fol. 04h-,
<lb/>jV. auf fol. 10lb., das BI. zwischen 99 und 100 nicht numerirt. (8. meine Vor- 
<lb/>rede S. IV.). O. auf fol. 109 h&gt;, P. auf fol. 117h., auf/!»/. 125 h" (eigent- 

<lb/>lich also fol. 126b.) Hiernach ist in meiner Vorrede S. V. statt Se/; temdecim
<lb/>quaternionum ?iumeri supersunt— Octo igitur folia perierunt, zu schreiben:
<lb/>Sedecim quaternionum numeri supersunt— Du o igitur folia perierunt, und
<lb/>dann weiter zu streichen denique sex alia excidisse certtim est. Ich
<lb/>war dadurch in Irrthum geratheu, dass ich die erste Quaternionenzahl auf einem
<lb/>frühem, als dem Tien Blatte suchte, und nun vermutbete, dass ausser dem
<lb/>Generaltitel der HS. mehr Blatter, als der Fall ist, in den Titel Verzeichnissen
<lb/>fehlten. Im übrigen stimmt meine Angabe und namentlich bestätigt sich die
<lb/>Behauptung, dass die Lücken der Novellen in der Ottobonischen HS. mit Aus- 
<lb/>nahme der Lücke im ersten Theodosischen Novellentitel aus dem mangelhaften
<lb/>Zustande des Codex erklärt werden müssten, dessen Abschrift in der Ottoboni- 
<lb/>schen Handschrift vorliege. Hänel.
</p>
               <p>

                  <lb/>P c r s o n a 1 - N o ti z e ii.

<lb/>Beförderungen und JEfBrenbezeiguiigen. in Preussen sind
<lb/>die Geh. Justiz-Käthe Dr. Karl Friedr. Göschei und Jähnigen, ingleichen
<lb/>die Geh. Ober-Tribunal-Räthe K. J. Ulrich und Prof. Dr. Georg Friedr.
<lb/>Puchta zu Mitgliedern des Staatsraths ernannt worden. Im Königr. Sachsen
<lb/>ist dem Geh. Justiz-R. Dr. Christian Ernst Weiss die Stelle eines Präsidenten
<lb/>des A.-G. zu Buddissin übertragen worden. — In Sachsen-Eoburg ist der Regier.-

<lb/>u. Justiz-R. Fleischmaiin zu Koburg zuin Geb. Regier.- u. Justiz-R. beför- 
<lb/>dert worden. —- In Sachsen-Altenburg ist der Geh. R. Dr. Karl Christian

<lb/>v. Wüste mann zum wirk!. Gell. R. u. zweiten Minister mit dem Praedikale:
<lb/>Excellenz ernannt worden. — Den K. Preuss. Rothen Adler-Orden haben er- 
<lb/>halten und zwar 1. Classe mit Eichenlaub der Geh. Staats - u. Justiz-Minister Dr.
<lb/>Friedr. Karl v. Savigny, den Stern zur 2. Classe m. Eichenlaub der wirkt.
<lb/>Geh. Ober-Justiz-R. v. Voss zu Berlin, 2. Classe m. Eichenlaub der wirk!. Geh.
<lb/>Ober-Justiz-R. u. Director Dr. Joh. Willi. Jak. Bornemann und der Geh.
<lb/>Staats- u. Justiz-Minister Uh den, 3. Classe m. d. Schleife der Geh. Ober-Justiz-
<lb/>Rath Ernst, der Präsident d. Kammer-Ger. u. Director d. Kurmark. Pupillen-
<lb/>Kollegiums v. Kunow, der Director d. Criminal-Ger. zu Berlin v. Schrötter,
<lb/>der Geh. Justiz - u. Kammer-Ger.-R. Stropp, der Geh. Oher-Justiz-R. Vos-
<lb/>winket und der Geh. Oher-Tribunal-R. v. Winterfeld, 4. Classe der Vice-
<lb/>Präsident desO.-L.-G. zu Frankfurt a. O. Burchardt, derGeh.Post- u.Kammer-
<lb/>Ger.-R. Friedländer, der Geh. Justiz-R. Koch, derKammer-Ger.-R. Noack,
<lb/>der Geh. Justiz - u. Kammer-Ger.-R. le Pretre und der ord. Prof. Dr. Adolph
<lb/>Aug. Friedr. Rudorf f zu Berlin.— Den K. Verdienst-Orden der Bayer. Krone
<lb/>haben erhalten und zwar das Kommenthurkreuz der Präsident des A.-G. in Eich- 
<lb/>städt C. Ludw. Freih. v. Leonrod, das Ritterkreuz der Ministerial-R. u.
<lb/>General-Secr. im Ministerium der Justiz Dr. Sim. v. Hall er und der Director
<lb/>des A.-G. zu Bamberg Heinr, v. Kiliani; den K. Bayer. Verdienst-Orden des
<lb/>heil. Michael und zwar das Kommenthurkreuz der Präsident d. Regierung d. Ober- 
<lb/>pfalz u. v. Begensburg F r. Freih. Zu-Rh ein, das Ritterkreuz der O.-A.-G.-R.
<lb/>Dr. C. Aug. Kleinschrod, der Director d. A.-G. zu Neuburg Anton Freih.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0191.tif"
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         <div xml:id="d16526e20058" n="VII.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0191--><p/>
            <p>

               <lb/>191
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>v. Reding, der A.-G.-R. Jos. v. Habermann zu Bamberg und der A.-G.-R.
<lb/>J. Nep. v. Siebe rer zu Passau. — Den K. Sachs. Civil-Verdienst-Orden haben
<lb/>erhalten und zwar das Grosskreuz der oben genannte Herz. Sachsen-Altenburg.
<lb/>Minister v. Wüstemann, das Ritterkreuz der A.-R. Dr. Karl Heinr. Haase
<lb/>zu Leipzig und der bisherige Präsident des A.-G. zu Budissin Karl Aug.
<lb/>v. Zrezschwitz, letzterer hei seiner A'ersetzung in den Ruhestand (s. unten).—
<lb/>Heu Gherz. Badischen Orden v. Zähringer Löwen haben erhalten und zwar das
<lb/>Kommandeurkreuz der Hofrichter Obkircher zu Rastatt, das Ritterkreuz der
<lb/>Geh. Referendar im Justiz-Ministerium Junghanns, der Hofrath u. ord. Prof.
<lb/>Dr. Anton Stabei zu Freiburg, der Hofger.-Dir. Thilo und der Hofrath und
<lb/>ord. Prof. Dr. Karl Adolph v. Vangerow zu Heidelberg. — Das Komman- 
<lb/>deurkreuz 2. Classe des Gherz. Hess. Ludwigs-Ordens hat der O -A.-G.-R.
<lb/>v. Herff zu Darm Stadt, und das Ritterkreuz des Gherz. Verdienst-Ordens Phi- 
<lb/>lipps d. Grossmüthigen haben die Geh. Justiz-R. H. Stockhausen und v. Hel- 
<lb/>molt und der Hofger.-R. v. Lepel ebendaselbst erhalten.— Das Konithurkreuz
<lb/>i. Classe des Herz. Sachsen-Ernestin. Haus-Ordens hat der Kanzler Regen -
<lb/>liertz zu Kohurg erhalten.

<lb/>Versetzungen im IPienst. Der O.-L.-G.-R. Müller zu Frank- 
<lb/>furt a. O. ist nach Breslau uml der O.-L.-G.-R. H optier zu Breslau nach Frank- 
<lb/>furt a. O., ingleiehen ist der O.-A.-G.-R. Galli zu Posen als Rath an das Kammer-
<lb/>Gericht zu Berlin versetzt worden.

<lb/>Versetzungen in den liutiestand. Der oben genannte Präsi- 
<lb/>dent des A.-G. zu Budissin v. Zezschwilz ist auf sein Ansuchen in den Ruhe- 
<lb/>stand versetzt worden.
</p>
            <p>

               <lb/>VII. Juristische Bibliographie.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>27. Annalen der deutschen u. ausländ. Cmninalrechtspllege. Begründet von J. K.

<lb/>Hitzig u. fortgesetzt von IV. L. Demmc. Jahrg. 1845. in 12Hellen. (20—
<lb/>29. IUI.) Altenburg, Helbig. ls Heft. 151 S. gr. (8 Th Ir. 14 Fl. 24 Kr. rh.)

<lb/>28. Amvaldszeitung, norddeutsche, oder wöchentliches Feuilleton für Reehts-
<lb/>praxis u. Justizpllege. Redact.: Dr. Emil Ferd. Vogel. Jahrg. 1845., in
<lb/>52 Xummern. (ä 1 Bog.) Grimma, Verlags-Com pt. 4. (IJ-Thlr.)

<lb/>29. Anwalt-Leitung. Eine AVochensehrift. Redact.: Hopp, llofgericlitsad-
<lb/>vocat in Darmstadt. Jahrg. 1845. in 52 Nutnni. (äl Bogen). Heidelberg,
<lb/>C. F. Winter. Lex.-8. (4Thlr. — FürSüdd. 7 FI. rhein.)

<lb/>30. Archiv der Forst- u. Jagdgesetzgebung der deut. Bundesstaaten. Herausgeg.
<lb/>von St. Behlen. 20. Bdes. 2. Heft. Freiburg, Wagner’sche Buclili. 138 8.
<lb/>gr. 8. (Geh. | Thlr.) — Dess. neue Folge. I. Bdes ls Heft. Ebendas.
<lb/>8 o. Pag. u. 183 8. (Geh. f- Thlr.)

<lb/>31. Blätter für volksthümlicheRechtskunde. Eine Wochenschrift initlntelligenz-

<lb/>blatt für literarische, juristische, landwirthsehaftl. u. gewerbliche Geschäfts- 
<lb/>anzeigen. Herausgeg. von H e inr. Gr ai c hen, Advocat in Leipzig. Jahrg.
<lb/>1845. Leipzig, Goetz in Comm. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>32. Bur e har di, Dr. Georg dir., ord. Prof. d. R. an der IJniv. zu Kiel , ■—
<lb/>Lehrbuch des römischen Rechts. 2. Thl. (Das System u. die innere Geschichte
<lb/>des röm. Privatrechts.) 2. Abtli,: Das Sachenrecht. Stuttgart, A. Liesching
<lb/>u. Comp. Vl u. S. 309—598. gr. 8. (Geh. 11 Thlr.)

<lb/>33. D ami anilsch, Mart., — Handbuch des adeligen Richleramts für Militlar-

<lb/>Richter. 1. Thl,: Die Verlassenschaftsabhandlungen. Wien, Braumüller u.
<lb/>Seidel, iv u. 282 S. gr. 8. (Preis für 2 Bde. 2^ Thlr )
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0192.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Juristische Bibliographie.

<lb/>34. Ellingcr, Dr. Jos., — Handbuch des Österreichischen Civil-Rechtes.
<lb/>Enth. den Text des allgem. biirgerl. Gesetzbuches v. J. 1811. mit kurzen Er- 
<lb/>läuterungen desselben unter Anführung der gesammten Literatur u. sämmt-
<lb/>licher einschlägigen Justiz-, politischen u. cameralistischen Gesetze nach
<lb/>ihrem wesentlichen Inhalte. Wien, Braumüller u,Seidel. XII u. 698 8. gr.8.
<lb/>(Geh. 4 Thlr. — Für Oesterr. 5F1. C.-M.)

<lb/>35. Fein, Dr. Eduard, ord. Prof. d. 11. an der Univ. zu Zürich, — Chresto- 
<lb/>mathie der Beweisstellen zu Puchta5s Pandekten. Zum Gebrauch bei Pan- 
<lb/>dektenvorlesungen. I. Heft. Zürich, Grell, Füssli u. Comp, vm u. 256 S.
<lb/>(Geh. 1 Thlr. = FürSüdd. 1 Fl. 45 Kr. rhein.)

<lb/>36. Freudef Dr.G.H., — Anleitung zur Kenntniss der wesentlichen Bestim- 
<lb/>mungen für den administrativen Wirkungskreis der Landgerichte in Bayern.
<lb/>Bayreuth, Buchner’sche Buchh. 19 Bog. gr. 8. (Geh. IV Thlr.)

<lb/>37. Gesetze u. Verordnungen, das Apothekerwesen betreffend, für das Könige.
<lb/>Sachsen, nebst e. Sachregister. Leipzig, Goetz. xiv u. 86 S. 8. (Geh. J Thlr.)

<lb/>38. Hack, C.F.G., — Alphabetische Zusammenstellung der für die Haupt-
<lb/>u. Residenzstadt Stuttgart bestehenden Polizei-Verordnungen u. sonstigen
<lb/>Vorschriften. Stuttgart, J. F. Steinkopf. 100 8. 8. (Geh. i Thlr. — Für
<lb/>Südd. 30 Kr. rhein.)

<lb/>39. Handbuch für sächsische Stadträthe, Rathinänner u. Stadtverordnete, d. i.:
<lb/>Die allgemeine Städteordnung f. d. König,-. Sachsen, nebst dazu gehörigen
<lb/>Gesetzen u. Ausführungs-Verordnung, in ihrer Anwendung auf grössere u.
<lb/>kleinere Städte, ausführlich erläutert und mit allen gesetzlichen und prä-
<lb/>judiciellen Erörterungen bis auf die neueste Zeit versehen. Grimma, Ver- 
<lb/>lags-Comptoir. vi u. 234 8. 12. (Geh. J Thlr.)

<lb/>40. Jahrbücher, kritische, für Deutsche Rechtswissenschaft, begründet von A.

<lb/>L. Richter, fortges. von Dr. R. Schneider, Königl. Sachs. Appellations- 
<lb/>rath in Dresden. 9. Jahrg. (1845.) in 12 Heften. Leipzig, B. Tauchnitz jun.
<lb/>1. Heft. 96 8. gr. 8. (6g Thlr. pr. Jahrg.)

<lb/>4L. Jus Transsilvanico Saxonicuin. Auctore Ladislaa quondam Nagy de
<lb/>Rranyitska. Editum per Leop, Mag// de Branyitska. Claudiopoli.
<lb/>(Hermannstadt, Hochmeister’sche Buchh.) 16| Bog. gr. 8. (Geh. 1^ Thlr.)

<lb/>42. Justiz-Ministerial-Blatt für die Preuss. Gesetzgebung und Rechtspflege,

<lb/>herausgeg. im Bureau des Justiz-Ministeriums. 7. Jahrg. (1845.) Berlin,
<lb/>Heymann. 4. (2 Thlr. ------ 3 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>43. v. Kamplz, Staatsmitiister, — Prüfung der landständischen Rechte der
<lb/>bürgerlichen Gutsbesitzer in Mecklenburg. 3. Lief. Berlin, Dümmler. iv
<lb/>u. 8. 735—953. gr. 8. (Geh. 1 Thlr. ----- 1 Fl. 48 Kr. rhein.)

<lb/>44. Monalschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg. Heran sg. v. A. Sarwey,

<lb/>Ober-Tribunal-Rath. 10. Bd. in 3 Abth. Ludwigsburg, Nast. 1. Abth. 1. Hfl.
<lb/>104 S. 8. (Geh. 11 Thlr. — FürSüdd. 3 Fl. rhein.)

<lb/>45. Presszeitung, allgemeine. Jahrg. 1845. in 104Numm. ( Bog.) Leipzig,

<lb/>Brockhaus. gr. 4. (5J Thlr. — 9 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>46. Die Reform. Monatsschrift für Gesetzgebung, herausgeg. v. G us t. Eber ly.
<lb/>1. Bd. in 6 monatl. Heften. Berlin, Hermes. 1. Heft. 64 8. gr. 8. (Geh.
<lb/>2 g Thlr. = 4 Fl. 12 Kr. rhein.)

<lb/>47. Wochenblatt für merkwürdige Rechtsfälle, in actenmässigen Darstellungen

<lb/>aus dem Gebiete der Justizpflege u. Verwaltung zunächst für das Königreich
<lb/>Sachsen. 5. Jahrg. 1845., in 52 Numm. (Bog.) Leipzig, B. Tauchnitz jun.
<lb/>hoch 4. (3g Thlr.)

<lb/>48. Zeitschrift für Bechtspflege u. Verwaltung, zunächst für d. Könige. Sachsen.
<lb/>Herausg. von Dr. Th. Tauchnitz u. Regier.-Refer, C, G. Sperber. Neue
<lb/>Folge. IV. Bd. 4. Heft. Leipzig, B. Tauchnilzj'u». 8. 289—384. gr. 8. (Geh.
<lb/>g Thlr. — 54 Kr. rhein.)

<lb/>49. Zeitschrift für deutsches Strafverfahren. Herausg. v. Dr. Ludto. v. Jage- 
<lb/>mann, Fr. Nölltier u.J.D.H. Temrne. Neue Folge. 1. Bd. 3. Heft. Darm- 
<lb/>stadt, Leske. 8. 307—444 8. gr. 8. (Geh. g Thlr. ----- 1 Fl. 12 Kv. rhein.)

<lb/>(Hierzu In t eiligenzblaU Nr. \.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0193.tif"
             n="193"
             xml:id="zs1-2173713_17-1845_0193"/>
         <div xml:id="d16526e20326" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d16526e20331" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Beiträge zur Völkerrechts-Geschichte und WIssenschaft. Von Dr. K. Th. Pütter, ausserord. Prof. d. Rechtswiss. an d. K. Univ. zu Greifswald. Leipzig, Wienbrack, 1843 Historie des progrès du droit des gens en Europe depuis la paix de Westphalie jusqu' au congrès de Vienne. Avec un précis historique du droit des gens européen avant la paix de Westphalie. par Henry Wheaton, ministre des états-unis d'Amerique près la cour de Berlin. Leipzig, Brockhaus, 1841</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. Recensione n,
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Beiträge zur Völkerrechts-Geschichte und Wissenschaft.
<lb/>Von JDr* IL. Tii. Putter * ausserord. Prof. d. Rcchtswiss. an
<lb/>d. K. Univ. zu Greifswald. Leipzig, Wienbrack, 1843. VI u.
<lb/>221 8. gr. 8. (geh. 1| Thlr.)

<lb/>2. Histoire des progres du droit des gens en Europe
<lb/>deqmis la paix de TVestphalie jusqu* au congres de
<lb/>Vienne• Avec un precis historique du droit des gens europeen
<lb/>avant la paix de TVestphalie. Par Henry TVheaton3 viinistre
<lb/>des elats-unis d?Amcrique pres la cour de Berlin. Leipzig, Brock-
<lb/>liaus, 1841. X u. 462 S. gr. 8. (geh. 2-j Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1843.
<lb/>S. 758. ff.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor _Dr. Wasserschienen zu Breslau.

<lb/>Im Jahr 1842. beklagte der preussische Kultusminister in einer
<lb/>Anrede an die Mitglieder der Breslauer Juristenfakultät die bisherige
<lb/>stiefmütterliche Behandlung des positiven europäischen Völkerrechts,
<lb/>und die Unfruchtbarkeit der bisherigen Leistungen auf diesem Gebiete
<lb/>für die Praxis und den Staatenverkehr. Diese Klage ist in der That,
<lb/>wie alle Unbefangenen einräumen werden, nur zu sehr begründet,
<lb/>denn eine Wissenschaft, deren Existenz überhaupt noch bezweifelt
<lb/>wird, deren Grundlage, Wesen und Charakter unsicher, unklar und
<lb/>bestritten sind, eine solche muss nothwendig auf schwachen Füssen
<lb/>stehen. Wie sollte sie, welche mit sich selbst noch nicht fertig und
<lb/>im Klaren ist, einen heilsamen Einfluss auf den Verkehr der Staaten
<lb/>und überhaupt eine praktische Bedeutung gewinnen können! Das
<lb/>Völkerrecht ist fast die einzige juristische Disciplin, welche sich noch
<lb/>nicht abzuklären und durchzuarbeiten vermocht hat durch jene wüste
<lb/>Masse irriger und willkührlicher traditioneller Sätze und jenes Durch-
<lb/>Krit. Jahrb.f.D.RW. Jahrg.IX. H.IIi. 13
</p>
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               <p>

                  <lb/>194 Schriften über Völkerrechts-Geschichte u. Wissenschaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>einander positiver und naturrechtlicher Bestimmungen, eine Disciplin,
<lb/>welche fast allein keinen Nutzen gezogen hat aus der re formatoris eben
<lb/>Bewegung, welche dieses Jahrhundert durch Begründung einer wahr- 
<lb/>haft historischen Behandlung der Jurisprudenz hervorgerufen hat, die
<lb/>Völkerrechtswissenschaft hat bis jetzt noch keine Rechtsgeschichte
<lb/>und desshalb auch keine Rechtsphilosophie aufzuweisen. Der Grund
<lb/>dieser auffallenden Erscheinung liegt wohl besonders in dem Ein- 
<lb/>flüsse einzelner Publizisten, ich nenne namentlich Vattel, Martens,
<lb/>Klüber, deren Standpunkt und Auffassung des Völkerrechts für lange
<lb/>Zeit in weiten Kreisen tonangebend gewesen ist. Entweder fasste
<lb/>man das Völkerrecht nach dem flachsten Positivismus als das „prak- 
<lb/>tische“ auf, und entnahm es aus den zur Zeit geltenden Vertrügen
<lb/>und Gewohnheiten, unbekümmertem die historische Entwicklung und
<lb/>Gestaltung der einzelnen Lehren, (nach Moser’s Vorgänge beson- 
<lb/>ders Martens), oder man verband mit diesem Material sogenannte
<lb/>naturrechtliche Grundsätze, welche willkührlich ahstrahirt und keines-
<lb/>vveges der durch die geschichtliche Betrachtung aufgefundenen Natur
<lb/>der Verhältnisse entnommen waren, und — wie wichtig und unent- 
<lb/>behrlich erschien dieses „droit natur ei“! Klüber sagt (Droit des
<lb/>gens, Preface p./i.): „DUtbord il rernplit les lacunes, qui ne sc
<lb/>presentent que trop souvent dans un Systeme du droit des gens po-
<lb/>sitif, et sous ce rapport il est d'un usage essendel; ensuite il sert
<lb/>de ciment ä ce meme Systeme, en classant et liant les principes
<lb/>Niemand wird in einem solchen willkührlich zusammengewürfelten
<lb/>Konglomerat das geltende, praktische Völkerrecht suchen und finden
<lb/>können, und doch war diese Auffassung bis in die neuere Zeit die
<lb/>herrschende, während die zuerst erwähnte ganz in den Hintergrund
<lb/>trat. Andere endlich, von einer, erst in der neuern Zeit überwun- 
<lb/>denen, beschränkten Ansicht von der Bedeutung und Natur des Rechts,
<lb/>als des im Staate Erzwingbaren, ausgehend, läugneten überhaupt die
<lb/>Existenz eines positiven Völkerrechts und den juristischen Charakter
<lb/>der in den Völkerverhältnissen angenommenen Grundsätze. Es fehle
<lb/>der juristische Zwang zur Geltendmachung derselben unter unab- 
<lb/>hängigen, souverainen Staaten, und die ganze Geschichte lehre, dass
<lb/>gewöhnlich die physische Macht im Dienste einer selbstsüchtigen
<lb/>Politik durch Sitte und Moral nur unvollkommen gezügelt ward.
<lb/>(Hugo, Fa Ick.) So also stand es bisher um das Völkerrecht, ent- 
<lb/>weder wurde es als juristische Disciplin gar nicht anerkannt, oder
<lb/>es war ein wunderliches Gemisch von Abstraktionen, frommen Wün- 
<lb/>schen und positiven Bestimmungen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. TVasserschleben zu Breslau. 195
</p>
               <p>

                  <lb/>Erst in der neuesten Zeit hat die Wissenschaft des positiven
<lb/>Völkerrechts nach langem Schlummer einen neuen Aufschwung ge- 
<lb/>nommen. Ist es schon als Fortschritt zu achten, dass fast allgemein
<lb/>das Trostlose ihres bisherigen Zustandes anerkannt ist, so bringen
<lb/>die beiden vorliegenden Schriften entschieden noch einen positiven
<lb/>Gewinn hinzu, insofern sie den für die Begründung einer Wissen- 
<lb/>schaft des wahren positiven Völkerrechts allein zulässigen Weg be- 
<lb/>zeichnen und ausserdem ein schönes Material zum Aufbau derselben
<lb/>liefern.

<lb/>Nr. 1., womit wir, seinem Hauptinhalte nach, am zweckmüssig-
<lb/>sten anfangen, besteht aus vier Abhandlungen: 1) Heber Begriff
<lb/>und Wesen des praktischen europäischen Völkerrechts (S. 3 —19.).
<lb/>2) Grundzüge des alterthümliclien Völkerrechts (S. 23—-44.). 3) Ge- 
<lb/>schichte des mittelaltrigen Völkerrechts (S. 47—186-). 4) Das Un- 
<lb/>tersuchungsrecht in Seekriegen (S. 189—221 ). — Im ersten Auf- 
<lb/>sätze versucht der Verf., an der Stelle der bisherigen „meist ziem- 
<lb/>lich unklaren Vorstellungen und Beschreibungen Begriff und Wesen
<lb/>des Völkerrechts wissenschaftlich festzustellen (Vorr. S. III.). Er geht
<lb/>von der unleugbaren Thatsache des Widerspruches aus, welcher in
<lb/>dem praktischen europäischen Völkerrechte zwischen Theorie und
<lb/>Praxis bestanden, und von dem Einflüsse, welchen zu allen Zeiten
<lb/>die Politik und Staatsräson auf Beobachtung oder Nichtbeobachtung
<lb/>der allgemeinen Völkerrechts-Gesetze ausgeübt habe. Während nach
<lb/>der Ansicht vieler Staatsmänner und Juristen das Völkerrecht als der
<lb/>Inbegriff von wirklichen oder Zwangsrechten und Gesetzen für das
<lb/>gegenseitige Verhalten der Völker gelte, als ein Recht, welches also
<lb/>das Belieben der Souveraine und Völker aussehliesse und eine Norm
<lb/>und Richtschnur für ihr Handeln und Entschlüssen enthalte, werde,
<lb/>unter Umständen von denselben Staatsmännern, die Allgemeingültig- 
<lb/>keit dieser Normen und ihre Rechtsverbindlichkeit für die Souveraine
<lb/>aus dem Grunde in Abrede gestellt, weil der Staat sie nicht aner- 
<lb/>kannt habe und wegen seiner Souverainetut an dieselben nicht ge- 
<lb/>bunden sei. Der Verf. deutet sodann die verschiedenen vergeblichen
<lb/>Versuche an, diesen Zwiespalt zu heben, den Vorschlag einer Unter- 
<lb/>werfung der Souveraine unter ein allgemeines Völkergesetzbuch, die
<lb/>ebenso unausführbare Idee eines ewigen Friedens; das allgemeine
<lb/>Völker- und Weltgericht, welches die Päpste ,, während des 12. und
<lb/>13. Jahrhund, vermöge göttlicher Vollmacht als Stellvertreter Christi
<lb/>auf Erden mit hoher Weisheit und Gerechtigkeit gehegt haben“, sei
<lb/>vorübergehend gewesen und habe dem mehr und mehr sich ent-

<lb/>13 *
</p>

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                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196 PiU(€)\ Beiträge z. Völkerrechts-Geschichte u. Wissenschaft.

<lb/>wickelnden Selbstbewusstsein der Staaten weichen müssen. So sehr
<lb/>Rez. die geschichtliche Berechtigung und die innere Nothwendigkeit
<lb/>jener Suprematie anerkennt, welche in jenen Jahrhunderten die Päpste
<lb/>über die Staaten ausübten, so vermag er doch weder in die „gött- 
<lb/>liche Bevollmächtigung“, noch in das Lob einzustimmen, welches der
<lb/>Verf. hier diesem „Völkergericht“ zollt. Rez. erkennt die Klug- 
<lb/>heit, Umsicht und Konsequenz an, mit welcher die Päpste ihr Ziel
<lb/>verfolgten und ihre Interessen verteidigten, aber „gerecht“ kann
<lb/>er diese überwiegend egoistische Politik nicht nennen. — Den Grund
<lb/>des mangelhaften Zustandes der Völkerrechtswissenschaft findet der
<lb/>Verf. besonders „in der althergebrachten, überängstlichen Heimlich- 
<lb/>keit der öffentlichen Angelegenheiten, welche auch die Staatshand- 
<lb/>lungen, Beschlüsse und Maassregeln in den gegenseitigen Verhält- 
<lb/>nissen der souverainen Völker gar zu oft als zufällige Meinung und
<lb/>Willkühr des Souverains oder seiner Räthe und Günstlinge erscheinen
<lb/>Hess.“ Rez. ist dagegen der Meinung, dass trotz dieser stets über- 
<lb/>wiegend gewesenen Scheu vor der Oeffentlichkeit ein gewaltiger Stoff
<lb/>für die Wissenschaft des Völkerrechts von je her vorhanden gewesen
<lb/>ist, und dass in den meisten Fällen wohl nur eine oberflächliche und
<lb/>rein äusserliche Betrachtung und Auffassung jene Handlungen und
<lb/>Maassregeln als zufällige und willkührliche erscheinen lassen konnte.
<lb/>Rez. hat schon vorhin seine Ansicht ausgesprochen, dass der Haupt- 
<lb/>grund des traurigen, der Entwicklungsstufe der übrigen juristischen
<lb/>Disciplinen so gar nicht entsprechenden, Zustandes der Völkerrechts- 
<lb/>wissenschaft in der Autorität einzelner Publizisten gelegen habe,
<lb/>welche durch das Gewicht ihres Namens mit ihrer einseitigen und
<lb/>verkehrten Auffassung und Behandlungsweise nur zu lange dominirten
<lb/>und dadurch Bewegung, Läuterung und weitere Entwicklung dieser
<lb/>Disciplin verhinderten.

<lb/>Der Verf. entwickelt hierauf seine eigene Ansicht über Begriff
<lb/>und Wesen des Völkerrechts in folgenden Sätzen: „Der Souverain
<lb/>ist der erste Diener des Staats“, und hat „den allgemeinen Staats- 
<lb/>willen zu wollen, auszusprechen und auszuführen“, nach Innen, wie
<lb/>nach Aussen, denn auch in den gegenseitigen Verhältnissen der
<lb/>souverainen Völker dokumentirt sich ein, nach allgemeinen Vernunft-
<lb/>und Rechtsgesetzen bestimmter, allgemeiner, vernünftiger Staats- 
<lb/>wille. Auf diesem beruht das Völkerrecht, welches, obgleich ihm
<lb/>eine gerichtliche Erzwingbarkeit fehlt, dennoch ein Recht, eine
<lb/>rechtliche Nothwendigkeit ist, weil der Staatswille in seinem
<lb/>Verhalten zu andern Staaten, ebenso wie in den Streitigkeiten der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. vonHrn. Professor l)r. Wasserschlebeu zu Breslau. 197
</p>
               <p>

                  <lb/>Unterthanen, sich „durch das vernünftige Denken und Nachdenken
<lb/>der verfassungsmässigen Behörde dein Ileclite und Gesetze gemäss
<lb/>bestimmt", und demselben im Falle des Widerstandes von Seiten
<lb/>eines andern Staates die völkerrechtlichen Zwangsmittel der Repres- 
<lb/>salien und des Krieges zu Gebote stehen. So sehr Rez. mit der
<lb/>Begründung des Völkerrechts auf den „allgemeinen Staatswillen"
<lb/>übereinstimmt, so wenig kann er diess in Betreff der Gründe, welche
<lb/>der Verf. für die rechtliche Nolhwcndigkcit des Völkerrechts an- 
<lb/>führt, denn das Recht besteht auch hier, ehe und ohne dass es von
<lb/>dem einzelnen Souverain durch sein vernünftiges Nachdenken erkannt
<lb/>und bestimmt ist, der Vertrag, welchen dieser mit andern schliesst,
<lb/>und worin eine völkerrechtliche Norm aufgestellt wird, ist nie Quelle
<lb/>derselben, sondern Ausdruck des schon vorhandenen Rechts. Eben-
<lb/>sowenig kann dies erst durch die völkerrechtlichen Zwangsmittel zum
<lb/>Recht werden, weil diese in gleicher Weise ein schon bestehendes
<lb/>Recht voraussetzen. Es ist die allgemeine Anerkennung der Nolh-
<lb/>wendigkeit und Vernünftigkeit gewisser Normen, es ist also der all- 
<lb/>gemeine Staatswille, das allgemeine Rechtsbewusstsein der Völker,
<lb/>wodurch jene zu einem Völkerrecht werden. Dem einzelnen Sou- 
<lb/>verain ist durch diesen allgemeinen Völkerwillen eine rechtliche Norm
<lb/>für sein Verhalten zu andern Staaten gegeben, ohne dass dadurch
<lb/>seine Souverainetät als aufgehoben gelten könnte, welche nie und
<lb/>nirgends mit Willkiihr identisch ist. Wie der Souverain im Staate
<lb/>durch den Staatswillen gebunden ist, so nach Aussen durch den all- 
<lb/>gemeinen Völkerwillen. Das Recht und Gesetz für die innere Ver- 
<lb/>hältnisse des Staats und seiner Glieder soll stets sein der Ausdruck
<lb/>des Gesammtbewusstseins, des Nationalwillens, und die Handlungen
<lb/>und Beschlüsse eines Staats in seinem Verhalten zu andern Staaten
<lb/>der Ausdruck des allgemeinen Rechtsbewusstseins der Völker, nach
<lb/>beiden Seiten bin ist also die Willkühr und die Herrschaft des Wil- 
<lb/>lens eines Einzelnen ausgeschlossen. Der Verf. musste aber freilich
<lb/>zu jener Ansicht kommen bei der sehr engen Begrenzung, welche er
<lb/>dem sogenannten „allgemeinen Staatswillen" gieht. Er sagt näm- 
<lb/>lich, durch das Christenthum und „unter der ernsten und liebreichen
<lb/>Zucht der Kirche" seien die christlich-germanischen Staaten nicht
<lb/>nur zu wesentlich gleicher Gesittung und Sittlichkeit, sondern auch
<lb/>zu gleicher Vcrnunftbildung erwachsen, welche dann auch die „gegen- 
<lb/>seitige Erkenntniss und Anerkenntnis der Staaten als souveraincr
<lb/>Völker" herbeigeführt habe, worauf das europäische Völkerrecht be- 
<lb/>ruhe. Das eigenthiimliche Wesen desselben bestehe darin, dass sich
</p>

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               <p>

                  <lb/>198 Pütter, Beiträge z. Völkerrechts-Geschichte u. Wissenschaft.

<lb/>der Staatswille in seinem Verhalten zu andern Völkern mit vollkom- 
<lb/>mener Freiheit seihst bestimme. Vermöge der Souverainetät behaupte
<lb/>sich der Staat nicht nur innerhalb seines Staatsgebietes mit voller
<lb/>Unabhängigkeit, sondern auch in seinem Verhältnis zu andern Staa- 
<lb/>ten, in welchen derselbe die sittliche Idee wiedererkennen und ehren
<lb/>müsse, wie sich selbst. Dazu sei er schon durch sich selbst genö-
<lb/>thigt, aber auch durch den andern Staat, weil dieser ihn dann auch
<lb/>nicht anerkenne und ehre. — . Der allgemeine Staatswille besteht
<lb/>hiernach nur in der äusserlichen gegenseitigen Anerkennung der
<lb/>Staaten als souverainer, eine Anerkennung, mit welcher ein isolirtes,
<lb/>abgeschlossenes Verhalten derselben gegen einander, sowie die ver- 
<lb/>schiedensten und abweichendsten Ansichten über völkerrechtliche
<lb/>Principien vereinbar sind; er involvirt also nicht die allgemeine noth-
<lb/>wendige Uebereinstimmung in den völkerrechtlichen Beziehungen und
<lb/>Verhältnissen, ohne welche ein Völkerrecht undenkbar ist. Rez. fin- 
<lb/>det das eigenthümliche Wesen desselben nicht darin, dass sich der
<lb/>Staatswille in seinem Verhalten zu andern Staaten mit vollkom- 
<lb/>mener Freiheit selbst bestimmt, sondern vielmehr darin, dass jeder
<lb/>Souverain durch die nothwendige Unterordnung unter das allgemeine
<lb/>Rechtsbewmsstsein der Völker, d. h. also unter die Prinzipien, welche
<lb/>als nothwendig und vernünftig für die Völkerverhältnisse allgemein
<lb/>anerkannt sind, sich seihst beschränkt. Der Verf. will den bisherigen
<lb/>Widerspruch zwischen dem Völkerrecht und der Souverainetät da- 
<lb/>durch lösen, dass er jenes negirt, oder doch auf den Satz der gegen- 
<lb/>seitigen Achtung und Anerkennung der Souverainetät reduzirt, wo- 
<lb/>mit für die wissenschaftliche Begründung des praktischen Völker- 
<lb/>rechts und die Lösung völkerrechtlicher Kontroversen nichts gewonnen
<lb/>* ist. Rez. war durch diese Auffassung des Völkerrechts um so mehr
<lb/>überrascht, als er aus den oben erwähnten Vordersätzen des Verfs.
<lb/>über Begriff' und Schranken der Souverainetät ganz andere Schluss- 
<lb/>folgerungen und Anwendungen erwarten musste. Dagegen stimmt er
<lb/>vollkommen dem bei, was der Verf. über das Verhältnis des philo- 
<lb/>sophischen und positiven Völkerrechts sagt (8. 14.)*: ,,lu diesem
<lb/>praktischen Völkerrecht kann das wissenschaftliche Moment, was aus
<lb/>der Natur des Staats und seiner gegenseitigen Verhältnisse zu an- 
<lb/>dern Völkern nach allgemeinen Vernunftgesetzen mit Nothwendigkeit
<lb/>folgt, als natürliches, allgemeines.... oder philosophisches Völker- 
<lb/>recht von dem so genannten positiven, oder wirklich als allgemeines
<lb/>Völkerrechtsgesetz geltenden unterschieden, aber nicht getrennt wer- 
<lb/>den, da es seine Natürlichkeit, Allgemeinheit, Nothwendigkeit und
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Wasserschieben zu Breslau. 199
</p>
               <p>

                  <lb/>Wahrheit eben dadurch zu erweisen hat, dass es nicht blos möglich,
<lb/>nach den Vernunftgesetzen gedacht, sondern auch wirklich in und
<lb/>zwischen allen vernünftigen Völkern,... als Recht erkannt und an- 
<lb/>erkannt ist. Nur beides zusammen, das allgemeine oder Vernunft-
<lb/>Völkerrecht in seiner unzertrennlichen Einheit mit dem positiven,
<lb/>bilden das praktische Völkerrecht. Der blosse Gedanke, und schiene
<lb/>er auch noch so vernünftig, und die blosse Satzung oder bloss po- 
<lb/>sitive, willkiihrliche Bestimmung, die des vernünftigen Grundes er- 
<lb/>mangelt, sind beide gleich unwahr und unrecht."

<lb/>Der positive Gewinn dieser ersten Abhandlung ist unliiugbar die
<lb/>Bezeichnung des richtigen Weges, auf welchem allein eine Wissen- 
<lb/>schaft des positiven Völkerrechts gefunden werden kann, wiewohl
<lb/>der Verf. sie nicht gefunden hat, weil er auf halbem Wege wieder
<lb/>umkehrte. Das positive europäische Völkerrecht beruht auf dem
<lb/>übereinstimmenden Reclitsbewusstsein der europäischen Völker in
<lb/>Bezug auf ihre gegenseitigen Verhältnisse, w ie es theils aus gemein- 
<lb/>samer nationaler Abstammung, theils aus dem ehemals nach allen
<lb/>Seiten gleich w irksamen Einflüsse der Kirche und der durch ihn ver- 
<lb/>mittelten gleichen Kultur und Gesittung, theils aus der Gemeinsam- 
<lb/>keit ihrer politischen Entwicklungen und Schicksale, nach langen
<lb/>Schwankungen und Kämpfen hervorgegangen ist. Wohl sind die ein- 
<lb/>zelnen Staaten souverain, da sie aber nicht isolirt neben einander
<lb/>stehen, sondern Theile einer grossem Völkereinheit, eines völker- 
<lb/>rechtlichen Bundes oder Systems bilden, welches von einer innern
<lb/>Notwendigkeit getragen, nicht durch wüllkührliche Verbindungen
<lb/>und Verträge geschaffen ist, so ist eben dadurch denselben für ihr
<lb/>gegenseitiges Verhältniss und überhaupt für ihre Stellung nach Aussen
<lb/>Form und Inhalt gegeben, welcher seinen rechtlichen Charakter
<lb/>durch die allgemeine Anerkennung seiner Notwendigkeit und Ver- 
<lb/>nünftigkeit erhält. Ein Tribunal, eine äussere Gewalt zur Erhaltung
<lb/>und Verteidigung dieses Völkerrechts gegen die Willkühr und den
<lb/>Egoismus des einzelnen Souverains exislirt freilich nicht, beides wäre
<lb/>mit dem Begriffe der Souverainclät unvereinbar. Die Wiener Kon- 
<lb/>gressakte und die Pentarchie bieten zwar starke Waffen und Garan- 
<lb/>tien für das Bestehen und die Beobachtung des Völkerrechts, aber
<lb/>sie sind keinesweges unüberwindlich und untrüglich; auch die öffent- 
<lb/>liche Meinung straft und richtet die Politik der Souveraine, aber
<lb/>auch sie kann irregeführt sein und sich täuschen, das einzige, aber
<lb/>unfehlbare und unnachsichtige Gericht über Völker und Souveraine,
</p>

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               <p>

                  <lb/>200 Pülter, Beiträge z. Völkerrechts-Geschichte u. Wissenschaft.

<lb/>die Rächerin jeder Verletzung und Verhöhnung des Völkerrechts,
<lb/>ist die Weltgeschichte.

<lb/>Aus diesen Andeutungen ergiebt sich, dass wir allein auf dem
<lb/>Wege der historischen Ergründung und Erforschung zur Erkenntniss
<lb/>des heutigen Völkerrechts werden gelangen können, dass nur die
<lb/>Geschichte uns den Geist und den Charakter des allgemeinen Rechts- 
<lb/>bewusstseins der Völker, den innern Zusammenhang der verschiedenen
<lb/>Auffassungen, und die Notwendigkeit und Berechtigung der gegen- 
<lb/>wärtigen Nachweisen kann. Erst auf diesem Grunde und mit dem so
<lb/>gewonnenen Materiale ist ein System des heutigen, praktischen euro- 
<lb/>päischen Völkerrechts denkbar.

<lb/>Hierzu liefert der Verf. in den folgenden Abhandlungen sehr
<lb/>dankenswerthe Beiträge. S. 23—44. charakterisirt er das alter-
<lb/>thümliche Völkerrecht, und weist hei den Völkern des Alter- 
<lb/>thums auf den verschiedenen Entwicklungsstufen, bei den Horden und
<lb/>Nomaden, den Kastenvölkern, dem Heerstaat, bei den Juden, Grie- 
<lb/>chen und Römern, völkerrechtliche Gebräuche nach, welche aus dem
<lb/>Charakter und der Individualität jener Völker hervorgegangen waren,
<lb/>und widerlegt dadurch die Ansicht vieler, dass jenen Völkern ein
<lb/>Völkerrecht ganz gefehlt habe. Freilich waren sie weit entfernt von
<lb/>jener freiem, grossartigen Auffassung, welche das heutige euro- 
<lb/>päische Völkerrecht charakterisirt. Sehr interessant ist der fol- 
<lb/>gende Abschnitt: Geschichte des mittelaltrigen Völkerrechts
<lb/>(S. 47—186.). Auch hier zeigt der Verf., dass es nie und nirgends
<lb/>völlig an völkerrechtlichen Gesetzen und Gebräuchen fehlte, welche
<lb/>allerdings und natürlich dem Gemeinwesen und Rechtssinne der Na- 
<lb/>tionen zu bestimmten Zeiten entsprachen. Das Völkerrecht des Mit- 
<lb/>telalters entwickelte sich hiernach „in den beiden grossen Weltrei- 
<lb/>chen der abendländischen Kirche und des Islam’s, worin die höchste
<lb/>Alles bewegende Macht, der Glaube, das Recht aber und die Ver- 
<lb/>fassung, wie die höchste Gewalt, geistlich ist, und kommt in ihrem
<lb/>Kampf mit einander in den Kreuzzügen zu seiner lebendigsten Betä- 
<lb/>tigung und Ausübung." Nachdem P. in den Hauptzügen das Kriegs- 
<lb/>und Friedensvölkerrecht des Islam bezeichnet hat, geht er zu dem
<lb/>Einflüsse über, welchen das Christentum, die Kirche und die Hie- 
<lb/>rarchie auf das gegenseitige Verhalten der Fürsten und Völker aus- 
<lb/>geübt hat, welches durch einen grossen Theil des Mittelalters im
<lb/>Kriege, wie im Frieden in vielen Punkten wahrhaft barbarisch, roh,
<lb/>ohne Recht und Sitte war, wiewohl es im Ritterthum ein veredelndes
<lb/>und milderndes Gegengewicht fand. Die Zeit des 14. und 15. Jahr-
</p>

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                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn* Professor Dr. Wasser schieben zu Breslau. 201
</p>
               <p>

                  <lb/>hunderts erscheint als überwiegend völkerrechtslos, „denn nicht
<lb/>nur im Kriege werden alle Gesetze und Gebote der Menschlichkeit
<lb/>und des Christenthums mit Füssen getreten, sondern auch im fried- 
<lb/>lichen Verkehr der Fürsten herrscht List und Trug, Willkiihr und
<lb/>freche Gewaltthat.“ „Cm die spröden gegeneinander und gegen das
<lb/>Allgemeine streng abgeschlossenen und sich abstossenden Lebens- 
<lb/>und Rechtskreise, welcher die Verfassung nur wie ein hölzerner
<lb/>Rahmen umschloss, in lebendige Gemeinschaft und Wechselwirkung
<lb/>zu setzen, bedurfte es eines sie Alle und Jede trclfenden Unrechts
<lb/>oder der Politik, weiche Nicolo Macchiavelli seinem Fürsten
<lb/>empfiehlt, und fast an allen Höfen in Gang bringt" (S. 102. 103.).
<lb/>Erst die Städtebündnisse und die Hanse knüpfen wieder dauernde
<lb/>völkerrechtliche Verbindungen auch mit mächtigen Völkern und Für- 
<lb/>sten, und tragen dadurch zur Wiederbelebung und Ausbildung eines
<lb/>wahrhaften Völkerrechts bei an der Stelle der bisherigen überwie- 
<lb/>gend herrschenden Willkiihr und Rechtslosigkeit. Manche Ab- 
<lb/>schnitte des Friedensvölkerrechts dieser Zeit, z. B. das Frcmdcn-
<lb/>recht, besonders das Strandrecht und Heimfallsrecht, die Rechtsver- 
<lb/>hältnisse der Gesandten, der Vermittler u. A. sind sehr ausführlich
<lb/>behandelt, und, wie überhaupt die ganze Abhandlung, reich an in- 
<lb/>teressanten Notizen, welche die grosse Belesenheit des Verfs. be- 
<lb/>zeugen. — An die Darstellung des Einflusses der Reformation und
<lb/>der weitern Entwicklung des Völkerrechts bis Hugo Grotius hat
<lb/>sich derVerf., laut der Vorrede (S. V.), wegen Unzugänglichkeit der
<lb/>erforderlichen Quellen und Hilfsmittel noch nicht wagen mögen.
<lb/>Wenn Rez. auch nicht mit allen Einzelheiten einverstanden ist, so
<lb/>namentlich nicht mit der in allzu starkem und günstigem Lichte ge- 
<lb/>haltenen Zeichnung der Wirksamkeit und Thätigkeit der Päpste, mit
<lb/>der Auffassung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat (S. 112.),
<lb/>mit der Ansicht des Verfs. über die Entstehung des deutschen König- 
<lb/>thums (S. 62 ), über die Bedeutung der falschen Dekretalen (S. 64.)
<lb/>u. A. m.; wenn Rez. ferner auch eine übersichtlichere Anordnung und
<lb/>Vertheilung des Materials gewünscht hätte, so kann er doch dem
<lb/>Verf. das Zeugniss nicht versagen, einen sehr verdienstlichen und
<lb/>dankenswerthen Beitrag zur Geschichte des Völkerrechts geliefert
<lb/>zu haben.

<lb/>Die dritte Abhandlung (Das Durchsuchungsrecht gegen
<lb/>den Menschenhandel und gegen den ehrlichen Kau f - und
<lb/>Frachthandel in Seekriegen) bezeichnet der Verf. selbst als
<lb/>einen „Vorschlag zur Güte." Während er die Untersuchung der des
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0202.tif"
                   n="202"
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               <p>

                  <lb/>202 Putter, Beiträge z. Völkerrechts-Geschichte u. Wissenschaft.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sklavenhandels verdächtigen Schiffe vollkommen billigt, will er das
<lb/>Durchsuchungsrecht im Seekriege gänzlich abgeschafft haben, weil
<lb/>es widerrechtlich, und die Konfiskation der auf neutralen Schiffen
<lb/>befindlichen Güter ein Eingriff in fremdes Eigenthum, ein Raub sei,
<lb/>welcher durch Kriegsrecht, Kriegsmanier und Kriegs raison ebenso- 
<lb/>wenig gerechtfertigt werden könne, als durch den Zweck, den Han- 
<lb/>del des Gegners zu vernichten. Denn „wenn ein Kaufmann oder
<lb/>Schiffer so denkt oder rechnet, der an seinem Nachbar einen unbe- 
<lb/>quemen Mitbewerber hat, so lässt sich das vielleicht mit der sog.
<lb/>menschlichen Schwäche und Leidenschaft seines Krämerherzens ent- 
<lb/>schuldigen ^ aber eines souverainen Volkes, eines christlichen Staates
<lb/>ist solche gemeine, und obenein verbrecherische Handelseifersucht
<lb/>durchaus unwürdig“ (S. 211.). Dieser Zweck werde ohnehin durch
<lb/>jenes Mittel gar nicht erreicht, diess gemeine europäische Seerecht
<lb/>müsse also um der allgemeinen christlichen Gerechtigkeit willen, um
<lb/>des allgemeinen europäischen Völkerrechtes und Wohles willen, um
<lb/>der Ehre und Würdigkeit der kriegführenden Staaten und des Rechts
<lb/>der neutralen Völker willen abgeschafft werden (S. 214.). Als das
<lb/>sicherste Gegenmittel erscheint ihm die Abschaffung aller, oder doch
<lb/>der concessionirten Privat-Seeräuberei, „weil die Ausdehnung der
<lb/>Freibeuterei auf die neutralen und privilegirten Schilfe ihren eigent- 
<lb/>lichen Grund darin hat, dass von dem Rauhe der feindlichen
<lb/>Schiffe allein die Kaper nicht bestehen könnten." Diese
<lb/>letztere Behauptung ist eine höchst wunderliche und sicherlich irrige.
<lb/>Wie ist es denkbar, dass die kriegführenden Seemächte jenes viel- 
<lb/>fach bestrittene Recht so energisch und konsequent vertheidigt und
<lb/>geltend gemacht hätten, nicht in ihrem eigenen Interesse, um feind- 
<lb/>liches Gut überall, wo sie es finden, seihst auf neutralem Gebiete,
<lb/>zu confisziren, des Feindes Handel also auf alle Weise zu stören
<lb/>und zu hemmen, sondern, — um ihre Kaper zu nähren und zu
<lb/>beköstigen!

<lb/>So gut gemeint der ganze Vorschlag ist, und so sehr er gerecht- 
<lb/>fertigt erscheint vom Standpunkt der Billigkeit und allgemeinen Ge- 
<lb/>rechtigkeit, so gehört er dennoch allem Anschein nach zur Zahl der
<lb/>frommen Wünsche, und selbst wenn die Seemächte sich zur Abschaf- 
<lb/>fung der Kaperei verständen, würde damit kaum etwas für die Besei- 
<lb/>tigung des Durchsuchungsrechts gewonnen sein, so lange nicht, wie
<lb/>ein berühmter Publizist sehr treffend sagt, die Völker selbst eine
<lb/>politische Stimmfähigkeit erlangt haben, und die Regierungen sich
<lb/>an das nationale Bewusstsein, die Ehre und das Wohl der he-
</p>

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                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Ilrn. Professor Dr. Wasserschieben zu Breslau. 203
</p>
               <p>

                  <lb/>herrschten Völker gebunden halten, und darin auch ihre kräftigste
<lb/>Stütze anerkennen.

<lb/>Im J. 1839. stellte die Pariser Akademie der moralischen und
<lb/>politischen Wissenschaften die Preisaufgabe; „Queis sotit les progrcs
<lb/>(jit* a fait le droit des gens cn Europe depuis la paix de West-
<lb/>phalie?“ Hr. Wheaton, Gesandter der nordamerikanischen Ver- 
<lb/>einsstaaten am Berliner Hofe, bereits rühmlich bekannt durch seine
<lb/>bisherige literarische und praktisch - diplomatische Thüligkeit, con- 
<lb/>curri rte dabei, und seine Arbeit erhielt von den Preisrichtern eine
<lb/>ehrenvolle Erwähnung. Nr.2* ist ein Abdruck derselben, bereichert
<lb/>durch einen kurzen Abriss der Geschichte des Völkerrechts vor dem
<lb/>Westphälischen Frieden und durch eine Fortführung derselben bis
<lb/>zur neuesten Zeit. Rez. erkennt dankbar die Sorgfalt und den Flciss
<lb/>an, welchen der Verf. auf die Sammlung des reichen Materials ver- 
<lb/>wandt, und die Ausführlichkeit und Genauigkeit, mit welcher er ein- 
<lb/>zelne Abschnitte behandelt hat, und er hält diese Schrift für eine sehr
<lb/>tüchtige und brauchbare Vorarbeit zu einer Völkerrechts-Geschichte,
<lb/>allein die Pariser Preisaufgabe findet er darin nicht gelöst und Titel
<lb/>und Inhalt des Werks einander wenig entsprechend. Der Verf. be- 
<lb/>schränkt sich im Wesentlichen auf eine Zusammenstellung der wich- 
<lb/>tigsten Verhandlungen und Differenzen der europäischen Staaten seit
<lb/>dem 17. Jahrhundert, und auf die Mittheilung des Inhalts der Haupt- 
<lb/>verträge und Friedensschlüsse. Ob aber und in wieweit darin Modi- 
<lb/>fikationen des bisherigen Recbtsbewmsstseins ausgesprochen und aner- 
<lb/>kannt waren, aus welchen Veranlassungen abweichende Ansichten
<lb/>und Auffassungen und neue Verhältnisse hervorgingen, warum diese
<lb/>nothwendig die leitenden und allgemein geltenden wurden, davon
<lb/>schweigt der Verf., es fehlt die Verarbeitung, die Benutzung des
<lb/>Stoffs für die Geschichte des Völkerrechts. Dagegen hat IIr. W.
<lb/>ein reiches Material für die Geschichte der Völkerrechts-Wissenschaft
<lb/>zusammengestellt, ohne dass dasselbe zum grossen Theile irgend
<lb/>etwas zur Lösung der gegebenen Aufgabe beitrüge. Niemand wird
<lb/>die Bedeutung und den Einfluss einzelner Publizisten auf die Fest- 
<lb/>stellung und Rezeption völkerrechtlicher Normen und überhaupt auf
<lb/>das gegenseitige Verhalten der Völker Iäugnen, diese Publizisten
<lb/>und ihre Werke bilden also ein Moment in der geschichtlichen Ent- 
<lb/>wicklung des Völkerrechts, und sie durften vom Verf. nicht über- 
<lb/>gangen, ihr Einfluss musste nach gewiesen werden. Was soll hier
<lb/>aber die Aufzählung der mannigfachen Ansichten, welche zu ver- 
<lb/>schiedenen Zeiten von Philosophen, Theologen, Juristen und Staats-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0204.tif"
                   n="204"
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               <p>

                  <lb/>204 Wheaton, Hist, des progr. du droit des gens en Europe etc.

<lb/>männern aufgestelit worden sind, über die Natur und den Charakter
<lb/>des Völkerrechts überhaupt oder einzelner völkerrechtlicher Verhält- 
<lb/>nisse, und welche, ohne irgend eine praktische Bedeutung erlangt
<lb/>zu haben, nur für die Geschichte der Wissenschaft interessant sind!
<lb/>Wenn daher Rez. vorhin einen wesentlichen Mangel und Lücken in
<lb/>vorliegender Schrift beklagte, so möchte er hier Ueherflüssiges oder
<lb/>vielmehr zur Sache nicht Gehöriges ausgeschieden wissen. Die fol- 
<lb/>gende Relation des Inhalts mag zugleich als Molivirung jenes Ur-
<lb/>theils dienen.

<lb/>In dem einleitenden ,, Precis historique des progres, qu? a fait
<lb/>le droit des gens en Europe avant la paix de Wesphalie(tt’ (S. 3 —
<lb/>17.) handelt der Verf. den Umfang und Charakter des Völkerrechts
<lb/>hei den Griechen und Römern ah (S. 3—9.), deutet den Einfluss des
<lb/>römischen Rechts und der Päpste auf das gegenseitige Verhalten der
<lb/>Völker und die Beseitigung der Barbarei und des Fauslreehts an
<lb/>(S. 9.)? und geht darauf zu einer mit biographischen Notizen ver- 
<lb/>webten Charakteristik derTheorieen und Ansichten einiger spanischen
<lb/>Theologen, sowie des Alherico Gentili über, und schliesst mit
<lb/>Hugo Grotius (S. 10 —17.). Welch reicher Stoff liegt für die
<lb/>Geschichte des mittelalirigen Völkerrechts vor, und dennoch reduzirt
<lb/>sich die Darstellung dieser in dem Precis auf eine Seite (9.), denn
<lb/>die ersten 7 Seiten enthalten, wie erwähnt, das Völkerrecht des Al- 
<lb/>terthums oder vielmehr der Griechen und Römer, die letzten 7 Seiten
<lb/>dagegen Beiträge zur Geschichte der Völkerrechts-Wissenschaft. Kein
<lb/>Wort von dem wesentlichen Einflüsse der gemeinsamen germanischen
<lb/>Nationalität, des Christenthums, der Kirche, der Konzilien, der Kreuz- 
<lb/>züge, des Ritterthums u.s. w., kein Wort endlich von der Bedeutung
<lb/>und den Wirkungen der Reformation auch nach einer dieser Sei- 
<lb/>ten hin!

<lb/>Nachdem der Verf. in einer ,,Introductionden wesentlichen
<lb/>Inhalt und Einfluss des westphälischen Friedens in völkerrechtlicher
<lb/>Beziehung angegeben hat, geht er an die Lösung der Hauptaufgabe,
<lb/>indem er 4 Perioden in der Entwicklungsgeschichte des Völkerrechts
<lb/>annimmt: 1) Vom westphälischen Frieden bis zum Utrechter Frieden
<lb/>(1648—1713 ), 2) bis zum Pariser und Huberlsburger Frieden (1763.),
<lb/>3) bis zur französischen Revolution (1789.), 4) bis zum Wiener Kon- 
<lb/>gress (1815.). An die letztere knüpft er die Darstellung einiger der
<lb/>neuern Verhandlungen der europäischen Mächte. In jeder dieser
<lb/>Perioden hebt der Verf. nur die wichtigsten Kontroversen hervor, er
<lb/>zeichnet nicht den allgemeinen Charakter des Völkerrechts in jenen
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0205.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor l)r. Wasser schieben zu Breslau. 205
</p>
               <p>

                  <lb/>verschiedenen Zeitabschnitten, und weist nicht die Veranlassung, die
<lb/>Art und den Grad seiner Modifikationen und Entwicklungen nach. Er
<lb/>selbst sagt darüber (8. 50.): „Uno analysc complete de toutes les
<lb/>qiiestions speciales du droit des gens qui ont etc agile cs depuis la
<lb/>paix de TVcstphalie et qui pourroient jeter quelque lumiere sur les
<lb/>progres que ce droit a faits depuis celtc epoque, excederait evi-
<lb/>demment les limites qidil faut metlre ä im memoire. Nous choisi-
<lb/>rons donc de preference entre les malleres diverses, qui sc presen-
<lb/>tent dans ce vaste sujet, edles qui sont les plus importantes sur le
<lb/>point de vue politique et dans leur application actuellc aux rap-
<lb/>porls mutuels des etats cn temps de paix ct cn lemps de guerre.tc
<lb/>Rez. giebt ihm vollkommen zu, dass ein genaues Eingehen in alle
<lb/>speziellen völkerrechtlichen Fragen den einem solchen „memoire“
<lb/>gesetzten Raum hei weitem überschreiten würde, unumgänglich nöthig
<lb/>aber ist die allgemeine Charakteristik des Rechtsbewusstscins der
<lb/>Staaten in den einzelnen Perioden und eine Darstellung seines Ent- 
<lb/>wicklungsganges. Diesem allgemeinen ßilde konnte der Verf. dann
<lb/>nähere Beleuchtung, grössere Bestimmtheit und Ausführung geben
<lb/>durch das Hervorheben der wichtigsten völkerrechtlichen Kontro- 
<lb/>versen und Verhältnisse. Statt dessen finden wir hier nur Einzel- 
<lb/>heiten, isolirte Gruppen, es fehlt die Einheit, das Zusammenfassen
<lb/>der einzelnen Theile unter einem leitenden Gedanken, die geistige
<lb/>Durchdringung des Stoffs.

<lb/>In der ersten Periode (S. 24—110.) betrachtet der Verf. fol- 
<lb/>gende Punkte: 1) Das Interventionsprinzip zur Aufrechthaltung des
<lb/>politischen Gleichgewichts, wie es während dieser Periode wieder- 
<lb/>holt anerkannt und aufgestellt worden ist, wobei er ein interessantes
<lb/>Bruchstück aus Fenelon’s Examen de la conscience sur les devoirs
<lb/>de la Royaute“ über diesen Gegenstand mittheilt. — Diese ganze
<lb/>Darstellung schwebt in der Luft, denn ihr fehlt die unentbehrliche
<lb/>Basis oder der Hintergrund, nämlich eine Skizze des Ursprungs, der
<lb/>Bedeutung und des Einflusses des politischen Gleichgewichts, ohne
<lb/>welche jenes Prinzip nicht vollkommen klar und deutlich hervortritt.
<lb/>2) Das Seekriegsrecht, welches überhaupt in der ganzen Schrift mit
<lb/>einer besondern Vorliebe und Ausführlichkeit behandelt ist. Der
<lb/>Verf. erörtert gründlich den Inhalt des Seekonsulats, die abweichen- 
<lb/>den französischen Ordonnanzen, die Anerkennung und Rezeption be- 
<lb/>sonders des erstem in einer langen Reihe von Verträgen und Frie- 
<lb/>densschlüssen, die verschiedenen Auffassungen des Begriffs der Kon-
<lb/>trebande, der Blokade und des Rechts der Neutralen, endlich das
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0206.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206 Wheaton, Hist, des progr. du droit des gens en Europe etc.

<lb/>Durchsuchungsreeht. 3) Die Streitigkeiten in Betreff der Oberherr- 
<lb/>schaft einzelner Staaten über gewisse Meerestheile, namentlich Eng- 
<lb/>lands über die 4 Meere, welche Grossbritannien und Irland umgeben,
<lb/>und Dänemarks über den Belt und Sund (Sundzoll). 4) Die Behand- 
<lb/>lung der Kriegsgefangenen, besonders die in dieser Zeit (seit dem
<lb/>Aufkommen der stehenden Heere) üblich werdende Ranzionirung und
<lb/>Auswechselung der Gefangenen. Dem ersten Abschnitte über das
<lb/>Interventionsprinzip lässt der Verf. folgen eine Reihe von Paragra- 
<lb/>phen über die Publizisten der letzten Hälfte des 17ten Jahrhunderts
<lb/>und ihre Theorieen, besonders Pufendorf, Leibnitz, Spinoza,
<lb/>Zeuch, Leoline, Jenkins, John Seiden, Samuel Rachel, wel- 
<lb/>che für die Entwicklung und Ausbildung des Völkerrechts fast ohne
<lb/>alle Bedeutung geblieben sind. Der Verf. überschätzt den Einfluss
<lb/>dieser Theorieen auf die Praxis durchaus, wenn er sagt (S. 26.):
<lb/>„Pendant ioute cette periode Pinfluence des ecrits des publicistcs...
<lb/>Papergoit visiblement dans les conseils et dans la conduite des na-
<lb/>tions.“ Und ebenso unbegründet ist das folgende Urtheil: „La

<lb/>diplomatie du dix-septieme siecle etait savante et labourieuse dans
<lb/>le maniement des affaires. Ses documents sont remplis des appels
<lb/>falls non seulement aux considerations de polilique mais aussi aux
<lb/>principes du droit, de la justice et de Vequite, et ä Pautorite des
<lb/>oraeles du droit public, ä ses regles et ä ses principes gener aux,
<lb/>par lesquels les droits du faible sont proteges contre les envahisse-
<lb/>ments de la force superieure par Vunion de tous ceux, qui sont In- 
<lb/>teresses dans le danger communi Die Diplomatie und Politik des
<lb/>17. Jahrhunderts war wahrlich nicht durch das Festhalten am Recht,
<lb/>an der Gerechtigkeit und Billigkeit ausgezeichnet, sondern durchEgois-
<lb/>mus, Vergrösserungssucht und Doppelzüngigkeit. Um die eigenen
<lb/>Interessen zu fördern, die egoistischen Zwecke zu realisiren, scheute
<lb/>man sich nicht, selbst den Schein des Rechts aufzuopfern. Beispiele
<lb/>dieser Art hat der Verf. selbst geliefert aus der französischen Politik
<lb/>gegen England und Oesterreich.

<lb/>Auch in der zweiten Periode ist der Verf. weit entfernt von
<lb/>einer allgemeinen Charakteristik und einer Entwicklung der Modifi-
<lb/>cationen, welche im Rechtsbewusstsein der Völker in Bezug auf ihr
<lb/>gegenseitiges Verhalten eingetreten sind. Auch hier beschränkt er
<lb/>sich auf Mittheilung der ,,principales questions du droit des gens
<lb/>debattues pendant la periodeu (8.110 ). Dahin gehört: 1. Der
<lb/>österreichische Erbfolgekrieg; es wird die Veranlassung angegeben,
<lb/>ein langes Exzerpt aus dem AnU-Machiavel Friedrich’s II. mitge-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0207.tif"
                   n="207"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Wasserschieben zu Breslau. 207
</p>
               <p>

                  <lb/>theiit über die ,,motifs, qui pourroicnt justifier un souverain de
<lb/>s'engager dans une guerrcund zuletzt der Inhalt des Dresdner
<lb/>und Aachner Friedens. 2. Der schlesische Krieg. Im Pariser und
<lb/>Hubertsburger Frieden wurden der Westphälische, Utrechter und
<lb/>Aachner Friede bestätigt, sie bewirkten daher keine wesentlichen
<lb/>Modifikationen „dans les arrangements tcrritoriaux des etats du
<lb/>centre et du midi de PEurope“, dennoch verändert sich seitdem die
<lb/>Stellung der Grossmächte, wie der Verf. nach weist: das protestan- 
<lb/>tische Preussen und Russland treten in die Reihe dieser ein, Schwe- 
<lb/>den, Spanien und Holland dagegen verlieren die frühere Bedeu- 
<lb/>tung. 3. Das Seekriegsrecht, wobei auch die englisch-preussische
<lb/>Differenz wegen des schlesischen Anlehns ausführlich besprochen
<lb/>wird, sowie die englische Kriegsregel vom J. 1750. in Betreff des
<lb/>Handels der Neutralen in Kriegszeiten. 4. Das Gesandtschaftsrecht.
<lb/>Dieser ganze Abschnitt (S. 169—194.) ist nichts Anderes, als eine
<lb/>Relation über die betreffenden Werke des Albericus Gentilis,
<lb/>Wicquefort und besonders B vnkershoek, dessen Schrift: De foro
<lb/>legatorum auf 20 Seiten in einem Auszuge mitgetheilt wird, in wel- 
<lb/>chen nur dann und wann einzelne Bemerkungen unsers Verfs. einge- 
<lb/>streut sind. Derselbe sagt hierüber (S. 194.): ,,Nous nous sommes
<lb/>arretes si longtemps sur les ouvrages du publiciste hollandais con- 
<lb/>cernant les droits de legation, parce qii’ils nous onl fourni Focca- 
<lb/>si on de retracer Fhisloire des progres que cette partie du droit des
<lb/>gens avait faits en Europe ä Pepoque oü il ecrivait.“ Rez. begreift
<lb/>nicht, wie Hr. W. sein Exzerpiren „retracer Vhistoireu nennen kann.
<lb/>Was soll ferner die Darlegung der Ansichten von Bynkcrshock in
<lb/>diesem Werke und für diesen Zweck, wenn nicht zugleich die Heber- 
<lb/>einstimmung derselben mit der Praxis und dem Völkerrecht nachge- 
<lb/>wiesen ist. Diess war unerlässlich nöthig, und dazu bedurfte es
<lb/>eigener Untersuchungen, welche dem Verf. eine weit angemessenere
<lb/>Veranlassung zur Darstellung des Gesandtschaftsrechts dieser Zeit
<lb/>gegeben haben würden, als das Werk des genannten holländischen
<lb/>Publizisten. Den Schluss bilden Notizen über die Projekte eines all- 
<lb/>gemeinen Friedens vom Abbe de St. Pierre und von Rousseau.
<lb/>Auch in dieser Periode schiebt der Verf. eine Charakteristik der
<lb/>berühmtesten Publizisten dieser Zeit ein (8. 121 —142.). Er sagt
<lb/>(S. 120.): ,, Nous allons rendre compte des ouvrages de ccux, qui
<lb/>ont le plus 'contribue aux progres du droit des gens moderne de
<lb/>VEurope, et surtout ceux qui sont devenus classiques dans Petude
<lb/>et Vapplication de cette Science.“ Es sind: Wolf, Vattel, Mon-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0208.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208 Wheaton, Hist, des progr. du droit des gens en Europe etc.

<lb/>tesquieu, Bynkershoek, Real, Mably u. A. In dem Abschnitte
<lb/>über das Seekriegsrecht theilt der Verf. längere Exzerpte aus den
<lb/>betreffenden Schriften von Heineccius und Huber mit. — Worin
<lb/>bestand aber jener gerühmte Einfluss? Hr. W. hat eine wesentliche
<lb/>Verschiedenheit des Völkerrechts dieser Periode von dem der vorigen
<lb/>nicht nachgewiesen und konnte es auch nicht, denn sie war nicht
<lb/>vorhanden, nur die Wissenschaft des Völkerrechts ist durch jene
<lb/>Werke bereichert worden.

<lb/>Die dritte Periode enthält ein ebenso unzusammenhängendes,
<lb/>unverarbeitetes Material, wie die vorigen. Auch hier beschränkt
<lb/>sich der Verf. auf eine Erzählung der Hauptkollisionen und Begeben- 
<lb/>heiten und die Angabe der wichtigsten Verträge, ohne nachzuweisen,
<lb/>in wiefern in ihnen ein Fortschritt und Modifikationen des bisherigen
<lb/>Völkerrechts ausgesprochen seien. Mit besonderer Vorliebe hat Hr.
<lb/>W. auch hier das Seerecht, und namentlich das Recht der Neutralen
<lb/>behandelt, und dieser Abschnitt ist hier, wie in den frühem Perioden,
<lb/>der gelungenste und reich an interessanten und belehrenden Notizen
<lb/>und Mittheilungen. 'Den Beschluss bilden kurze Charakteristiken der
<lb/>beiden berühmtesten Publizisten dieser Zeit, Moser’s und v. Mar- 
<lb/>tens, sowie eine ausführliche Darstellung des Bentham’schen Pro- 
<lb/>jekts eines allgemeinen Friedens.

<lb/>In der vierten Periode erörtert der Verf. zunächst die Anwen- 
<lb/>dung des Interventionsprincips von Seiten der Alliirten gegen Frank- 
<lb/>reich in den Revolutionskriegen und das von diesem dagegen ver- 
<lb/>teidigte Prinzip der Nicht-Intervention, sodann, mit Benutzung der
<lb/>diplomatischen Korrespondenzen und der Parlamentsverhandlungen,
<lb/>das eigentliche Motif des Krieges, welchen England im J. 1793. an
<lb/>Frankreich erklärte, ferner sehr ausführlich das Seerecht während
<lb/>des Krieges mit Frankreich, besonders den Gegensatz der von Eng- 
<lb/>land und der von den Neutralen in dieser Hinsicht aufgestellten und
<lb/>trotz mancherlei Schwankungen verteidigten Prinzipien. Höchst
<lb/>auffallend ist aber, dass der Verf. die Kontinentalsperre und die da- 
<lb/>gegen von englischer Seite ergriffenen Repressalien und den weitern
<lb/>Verlauf dieser Kollision nicht mit einer Sylhe erwähnt, obgleich
<lb/>diese Thatsachen das Völkerrecht jener Zeit ganz besonders charak-
<lb/>terisiren. Ueberhaupt spricht er sich über den bewältigenden Ein- 
<lb/>fluss Napoleon’s und seiner Suprematie auf die bisherigen Normen
<lb/>für das gegenseitige Verhalten der Staaten, und über die durch ihn
<lb/>herbeigeführten Verletzungen des Völkerrechts gar nicht aus, wie-
</p>

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                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Rec, von Hrn. Professor Dr. Wasserschieben zu Breslau. 209
</p>
               <p>

                  <lb/>wohl gerade durch sie die Verträge seit 1814. ihr rechtes Licht und
<lb/>ihre Erklärung finden. Höchst wahrscheinlich schloss die ursprüng- 
<lb/>liche Preisschrift des Verfs. mit dem §. 9.: Convention maritime de
<lb/>1801. entre VAngleterre et la Russic, und das Folgende ist späterer
<lb/>Zusatz. (Vergl. Preß p. V.). Zunächst fasst Hr. W. den Wiener
<lb/>Kongress ins Auge. Unter den Verhandlungen desselben hebt er
<lb/>besonders hervor: die polnisch-sächsische Frage, die Theilung
<lb/>Polens (er theilt hier eine Rede mit, welche Fcrgusson 1832. im
<lb/>englischen Parlament über diesen Gegenstand hielt), die Fest- 
<lb/>setzungen in Betrelf Krakau’s, die Gründung des deutschen Bundes
<lb/>und Entstehung der Bundesakte (hier bespricht er auch die Wiener
<lb/>Schlussakte vom Jahr 1820., die Bundesbeschlüsse vom 28. Juni
<lb/>1832., und theilt eine sehr interessante, die Beschlüsse des Karls- 
<lb/>bader Kongresses und die seitdem vom Bunde eingeschlagene Rich- 
<lb/>tung scharf tadelnde Rede ihrem wesentlichen Inhalte nach mit, wel- 
<lb/>che Mr. Litton B ul wer am 2. August 1832. im Unterhause hielt),
<lb/>die Rekonstruktion Oestreichs, die Wiedervereinigung Genuas mit
<lb/>Sardinien, Norwegens mit Schweden, Belgiens mit Holland, die
<lb/>schweizerische Verfassungsfrage, das Reglement über den Rang der
<lb/>Gesandten, die Abschaffung des Negerhandels und die Freiheit der
<lb/>Flussschiffahrt (jusqu) ä la merl).

<lb/>Die folgenden Abschnitte (S. 394. If.) sollen, wie der Verf. sich
<lb/>in der Vorrede selbst ausdrückt, nichts Anderes sein, als „nne
<lb/>notice sur les interventions des grandes pnis$a?iccs, /es affaires in-
<lb/>terieures des autres ctats.&lt;,e Sie handeln von der Stellung der
<lb/>Pentarchie im Allgemeinen, der Intervention der 3 östlichen Gross- 
<lb/>mächte in Neapel 1820., Frankreichs in Spanien 1822., Englands in
<lb/>Portugal 1826., von der Veranlassung und Tendenz der Quadrupel-
<lb/>Allianz im J. 1834., und endlich von der belgischen Frage, welche
<lb/>der Verf. in ihrem ganzen Verlaufe bis zur definitiven Lösung durch
<lb/>die Londoner Konferenz sehr ausführlich erörtert. Wie wenig der
<lb/>Verf. beabsichtigt haben kann, auch nur die wesentlichsten Momente
<lb/>der neuesten Entwicklung des Völkerrechts in diesem Anhang zusam- 
<lb/>menzustellen, geht daraus hervor, dass die griechische und orien- 
<lb/>talische Frage, der Zollverein, die neuern Verträge und Unterhand- 
<lb/>lungen in Bezug auf das Durcbsuchungsrecht u. a. m. gar nicht er- 
<lb/>wähnt sind.

<lb/>Am Schlüsse resumirt der Verf. die Fortschritte, welche das .
<lb/>Völkerrecht seit dem Westphälischcn Frieden ge in acht hat, in vier-
<lb/>Krit. Jahrb. k. D. RW, Jalirg.lX. H. 11!. \ 4
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0210.tif"
                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>210 Wheaton, Hist, des progr. du droit des gens en Europe etc.

<lb/>zehn Sätzen, welche zwar vollkommen begründet sind, aber gar
<lb/>nicht als das nothwendige Resultat der bisherigen Entwicklung er- 
<lb/>scheinen, sondern zum grössten Theile isolirt und geschichtlich un-
<lb/>beglaubigt dastehen, eine natürliche Folge des oben nachgewiesenen
<lb/>Hauptmangels, an welchem das ganze Werk laborirt, des Mangels
<lb/>einer wahrhaft historischen Behandlung des Materials.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Ueber das Verhältniss der Beschlüsse des deutschen Bundes zu Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit und gerichtlichen Entscheidungen. Von Dr. Heinr. Zoepfl, ö. o. Prof. d. R. an d. Univ. Heidelberg. Aus dem civil. Archiv Bd. XXVII. II. 3. besonders abgedruckt. Heidelberg, Mohr, 1844</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Ucber das Vcrbältniss der Bescliliisse des deutschen Bundes
<lb/>za Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit und gerichtlichen
<lb/>Entscheidungen. Von . Heinr. Zocpfl, ü. o. Prof. &gt;1. li.

<lb/>an d. Univ. Heidelberg. Aus dem civil. Archiv Bd. XXVII. II. Z.
<lb/>besonders abgedruckt. Heidelberg, Mohr, 1844. 54 S. gr. 8.

<lb/>Recensirt

<lb/>V O II

<lb/>Herrn Geheimen Kanzlei-Secrclair JBr. ILiebe zu Braunschweig.

<lb/>Der Verfasser erörtert in dieser sehr interessanten Abhandlung
<lb/>eine Reihe keineswegs zweifelloser Falle, in denen cs sich um die
<lb/>Thätigkeit des deutschen Bundes bei Sachen der streitigen Gerichts- 
<lb/>barkeit fragt. Wir müssen ihm dabei in das Einzelne folgen. Bei
<lb/>der Errichtung des deutschen Bundes wurde freilich von der Ein- 
<lb/>setzung eines ständigen höchsten Gerichtshofes für Deutschland an
<lb/>die Stelle der untergegangenen Reichsgerichte abstrahirt, dagegen
<lb/>in Art. 11. der Bundesacte für den Fall von Streitigkeiten unter den
<lb/>eirfzelnen Bundesmitgliedern durch Bestimmung von Austrägal-Ent- 
<lb/>scheidungen Fürsorge getroffen. Die Wiener Schlussacte Art. 29.
<lb/>erkennt alsdann noch den alten Fundamentalsatz der deutschen Rechts- 
<lb/>verfassung an, dass Jedem, der ein Recht behauptet, ein gericht- 
<lb/>licher Weg eröffnet werden müsse, indem sie für Fälle gehemmter
<lb/>oder verweigerter Rechtspflege die Hülfe des Bundes verheisst. Die
<lb/>Verhältnisse waren in Deutschland indess zu compiicirt, als dass diese
<lb/>zwei Grundbestimmungen hätten ausreiclien können. Zunächst be- 
<lb/>merkte man die Nolhwendigkeit, für die Entscheidung von Streitig- 
<lb/>keiten zwischen Regierungen und Landständen einen Rechtsweg zu
<lb/>eröffnen, und dieses geschah durch die Errichtung eines Bundes- 
<lb/>schiedsgerichts, welchem ausserdem die Befugniss hevgclegt wurde,
<lb/>Streitigkeiten unter den Bundcsgliedern selbst zu entscheiden. Dann
<lb/>aber nahmen die Streitigkeiten über die Verhältnisse der Standes- 
<lb/>herren noch eine besondre Aufmerksamkeit in Anspruch, und es

<lb/>14*
</p>
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                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212 Zöpfl, Ueb. d. Verh. deut. B.-Beschl. zu Sach, streit. Gerichtsb.

<lb/>wurde durch den Beschluss vom 15. September 1842. für die Streitig- 
<lb/>keiten zwischen Souveränen und Standesherrn ein eigentümlich or-
<lb/>ganisirtes Bundesschiedsgericht geschaffen. Der Verf. bemerkt, dass
<lb/>auch diese Bestimmungen noch nicht erschöpft seien, indem z. B.
<lb/>noch Anordnungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitglie- 
<lb/>dern einer und derselben souveränen Familie, wegen der Thronfolge,
<lb/>der Gültigkeit einer Ehe u. s. vv. fehlten, und kommt dann auf die
<lb/>speciellen Fälle von Streitigkeiten über standesherrliche Rechte, die
<lb/>zu der ganzen Abhandlung Anlass gegeben zu haben scheinen. Wenn
<lb/>eine bisher noch nicht als standesherrlich anerkannte Familie, wel- 
<lb/>che sich entweder in einem vertragsmässig begründeten singulären
<lb/>publicislischen Verhältnisse, oder gar nur in einem einfachen Unter-
<lb/>thanenverhältnisse befindet, Ansprüche auf hohen Adel und Ebenbür- 
<lb/>tigkeit erhebt, so ist es zwar klar, dass ein solcher Anspruch ein
<lb/>eigentlicher Rechtsanspruch sei; dagegen sind aber Bedenken über
<lb/>die für die Entscheidung als competent zu betrachtende Behörde
<lb/>möglich. Der Verf. unterscheidet zwei Fälle: a) die Frage über
<lb/>den hohen Adel kommt als Präjudieialpunkt für einen anderweiten
<lb/>Streit, z. B. über Erbfolge vor. Hier kann man kein Bedenken tra- 
<lb/>gen, mit dem Verf. das Gericht der Hauptsache auch hinsichtlich des
<lb/>Präjudicialpunkts für competent zu erklären, zugleich aber auch dem
<lb/>Urtheil über den letztem nur formelle Geltung unter den Parteien
<lb/>zuzuschreiben, b) Wird dagegen der hohe Adel von einer Person
<lb/>für die Familie, aus welcher sie abslammt, nicht blos einem ein- 
<lb/>zelnen Gegner gegenüber, sondern in einem weitem Umfange als
<lb/>ein von ganz Deutschland anzuerkennendes Recht in Anspruch ge- 
<lb/>nommen, so modificirt sich die Frage aufs Neue. Die Resultate, zu
<lb/>denen der Verf. gelangt, sind folgende: Wenn der betreffende Lan- 
<lb/>desherr auf geschehenes Nachsuchen seine Anerkennung des hohen
<lb/>Adels ausspricht, so ist dieses nur ein, den Regenten für seine Be- 
<lb/>ziehungen zum Petenten bindendes Abkommen, welches für die üb- 
<lb/>rigen Familiengenossen des Petenten, wenn diese es vielleicht ihrem
<lb/>Interesse angemessener fänden, den hohen Adel in Abrede zu stellen,
<lb/>ohne Wirkung und von den Gerichten nicht zu beachten ist. Die
<lb/>Zuständigkeit des hohen Adels ist ein factum, welches bewiesen wer- 
<lb/>den muss, und dessen Existenz oder Nichtexistenz durch positive
<lb/>Anordnung nicht befohlen werden kann. Weigert der Landesherr
<lb/>dagegen die Anerkennung, so liegt darin keine Rechtsverweigerung,
<lb/>vielmehr kann nun erst grade der Rechtsweg betreten werden. Was
<lb/>die hierzu competenten Gerichtshöfe betrifft, so kann sich der Lan-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. v. Hrn. Geh. Kanzlei-Secret. I)r. Liebe zu Braunschweig. 213

<lb/>deshcrr die Entscheidung seiner eignen Gerichte gefallen lassen, ohne
<lb/>dass indess diese Entscheidung wieder mehr als sein Verhältniss zum
<lb/>Kläger feststellte, oder er kann diese Entscheidung ablehnen, indem
<lb/>die Landesgerichte regelmässig keine Jurisdiction über den Souverän
<lb/>haben. Diese Ablehnung kann auch darin ihren Grund haben, dass
<lb/>vielleicht zwischen der betreffenden Familie und dem Landesherrn
<lb/>besondre Verträge bestehen, nach welchen über die Rechte der er-
<lb/>steren eine Entscheidung der Landesgerichte möglich ist, der Lan- 
<lb/>desherr aber glaubt, dass die Entscheidung der Frage über die Zu- 
<lb/>ständigkeit des hohen Adels dennoch nicht mit zur Competcnz dieser
<lb/>Gerichte gehöre. Alsdann liegt ein neuer im Rechtswege zu er- 
<lb/>ledigender Streit über die Auslegung des Vertrages vor. Es kann
<lb/>sich daher in Fällen dieser Art fragen, oh nicht die deutsche Bun- 
<lb/>desversammlung die geeignete Instanz sei, oder welche Einwirkung
<lb/>ihr sonst auf die Erledigung der Sache zustehen könne? Eine Selbst- 
<lb/>entscheidung der Bundesversammlung ist hier nicht denkbar. Nach
<lb/>Alt. 29. der Wiener Schlussacte hat sich dieselbe nur verpflichtet,
<lb/>Justizverweigerungen zu beseitigen, nicht aber selbst Recht zu spre- 
<lb/>chen, und der ausser Art. 29. noch etwa anzuführende Art. 63. der
<lb/>Schlussacte, nach welchem die Bundesversammlung die Verpflichtung
<lb/>übernommen hat, den Standesherren zum Genüsse der ihnen zuge-
<lb/>sicherlen Rechte zu verhelfen, begründet eine solche Jurisdiction
<lb/>ebenfalls nicht, weil dabei vorausgesetzt wird, dass in dem vorkom- 
<lb/>menden Falle der hohe Adel bereits anerkannt und ausser Zweifel
<lb/>sei. Die Bundesversammlung würde demnach eine Justizverweige- 
<lb/>rn ng gegen einen Souverän begehen, wenn sie den von demselben
<lb/>bestrittenen hohen Adel seihst zuspräche und die Entscheidung nicht
<lb/>der richterlichen Instanz überlicsse. Wohl aber hat die Bundesver- 
<lb/>sammlung nach Art. 29. der Schlussacle einen Weg der rechtlichen
<lb/>Entscheidung zu eröffnen, und hier ist die Anordnung einer Austrägal-
<lb/>Instanz, so wie dieselbe zur Zeit der Reichsverfassung statt fand,
<lb/>das einzige geeignete und rechtlich nothwendige Mittel, indem das
<lb/>alte deutsche Herkommen der Austräge durch die Bundesverfassung
<lb/>nicht geändert ist. Wollte man aber auch annehmen, dass die Bun- 
<lb/>desversammlung die Entscheidung selbst an sich ziehen könne, so
<lb/>würde sie doch nur durch Stimmeneinhelligkeit, und also nur mit
<lb/>Zustimmung des einzelnen Souveräns, in dessen Gebiet standesherr- 
<lb/>liche Rechte in Anspruch genommen werden, diese Rechte zuspre- 
<lb/>chen können, indem hier augenscheinlich jura singulorum in Frage
<lb/>stehen, und die Souveränitätsrechte dabei allerdings einer Reein-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0214.tif"
                   n="214"
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               <p>

                  <lb/>214 Zöpfl, Ueb. d. Verb. deut. B.-Besohl. zu Sach, streit. Gerichts!)*

<lb/>trächtigung ausgesetzt sind. Beschlüsse einer Majorität, die einem
<lb/>einzelnen Souverän jede beliebige Familie und Familien in belie- 
<lb/>biger Anzahl als standesherrlich in sein Gebiet einsetzten, wären
<lb/>mit dem Wesen des Bundes und der Erhaltung der Souveränetät
<lb/>durchaus nicht verträglich. Ein besondres Argument hierfür liegt
<lb/>noch darin, dass in Art. 6. der Wiener Schlussacte der Bund auf die
<lb/>gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt, in Art. 12.
<lb/>die Aufnahme neuer Mitglieder an Stimmeneinhelligkeit im Plenum
<lb/>gebunden, und in der Bundesacte Art. 6. die Frage, ob den media-
<lb/>tisirten vormaligen Reichsstünden einige Curiatstimmen im Plenum zu- 
<lb/>gestanden werden sollen, künftiger Berathung Vorbehalten ist. Eine
<lb/>Anerkennung der Standesherrlichkeit durch blosse Majorität würde
<lb/>bei dieser damit verbundenen Anwartschaft auf Thcilnahme am Bunde
<lb/>zuWidersprüchen führen. Es könnte endlich noch Vorkommen, dass
<lb/>nicht eine Familie oder deren Haupt mit dem Anträge auf Anerken- 
<lb/>nung des hohen Adels und der früheren Reichsstandschaft hervorträte,
<lb/>sondern dass dieses nur von einem ,,andern Mitgliede derselben, wel- 
<lb/>ches den gegenwärtigen Stamm - und Fideicommissgutsbesitzer aus
<lb/>seinem Besitze zu verdrängen und sich erst in bereits anhängiger
<lb/>gerichtlicher Verhandlung die Stellung als Familienchef zu erstrei- 
<lb/>ten sucht und etwa schon ein abw eisendes gerichtliches Urtheil gegen
<lb/>sich hat" geschieht. Es kann dabei Vorkommen, dass der Landes- 
<lb/>herr die Abgabe einer Erklärung über die Zuständigkeit des hohen
<lb/>Adels verweigert, das besitzende Familienliaupt aber diese Zustän- 
<lb/>digkeit gradezu bestritten hat. Wird hier die Bundesversammlung
<lb/>angegangen, so lässt sich deren Incompetenz durchaus nicht bezwei- 
<lb/>feln. Ihre Erklärung könnte als Zeugniss, als Gesetz oder als Ent- 
<lb/>scheidung betrachtet werden, und es würde sich fragen, welchen
<lb/>Einfluss dieselbe auf den anhängigen Rechtsstreit, für welchen der
<lb/>Reclamant sie zu benutzen gedächte, haben könnte. Als Zeugniss
<lb/>wäre sie irrelevant, da sie nur von einigen, verhällnissmässig wenigen,
<lb/>ehemaligen Reichsständen ausginge, da sie ein Verhältniss betrifft,
<lb/>weiches zur Zeit der Reichsverfassung nicht anders als unter Mitwir- 
<lb/>kung sämmtlicher, auch der jetzt mediatisirten Reichsstände, und
<lb/>namentlich nicht ohne specieile Zustimmung des fürstlichen oder gräf- 
<lb/>lichen Collegiums oder der Bank, zu welcher der Reclamant gehören
<lb/>wollte, hätte beurkundet werden dürfen, und da die Bundesversamm- 
<lb/>lung nicht die für solche Beurkundungen (die beim Fehlen der vor- 
<lb/>mals dazu competenten Behörden nicht mehr möglich sind) competente
<lb/>Behörde ist. Als Gesetz könnte die Erklärung des B.-V. aber nicht
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0215.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ree. v. Hrn. Geh. Iianzlei-Secret. D- . Liebe zu ßrauuschweig. 215

<lb/>gelten, weil es auf die Wahrheit einer Thalsache nnkommt und diese
<lb/>sich nicht gesetzlich anordnen lässt. Als Entscheidung, als Urtheil
<lb/>betrachtet würde ihr Werth aber eben so misslich sein. Als blos
<lb/>einseitige, nur auf Gehör des einen Thciles abgegebene Entscheidung
<lb/>würde sie unter die Kategorie der unregelmässigen Juslizübung, der
<lb/>Justizverweigerung fallen. Für die schon anhängige Rechtssache
<lb/>wäre sie völlig bedeutungslos, das Gericht könnte sie nur als Macht- 
<lb/>spruch behandeln. Die möglichen Folgen könnten alsdann die Auto- 
<lb/>rität der B.-V. compromittiren; ertheilte sie die gebetene Anerken- 
<lb/>nung, so könnte der bisherige Fideicommissbesitzer und Familienchef
<lb/>gerichtlich definitiv manutenirl werden, und hätte alsdann das Recht,
<lb/>das Aufdringen der standesherrlichen Würde als unbefugte Zuiuulhung
<lb/>abzuweisen, wahrend der Bund diese Würde seiner Familie zugespro-
<lb/>cben hätte. Auf keine Weise könnte aber der Bund, wenn er ent- 
<lb/>scheiden wollte, die essentialia eines jeden Rechtsverfahrens vernach- 
<lb/>lässigen und dem jetzigen Familienhaupte die Ausführung seiner Gegen- 
<lb/>gründe versagen. Eine eigenthümliche und sehr wichtige Rücksicht
<lb/>liegt endlich noch in dem Verhältnisse der übrigen standesherlichen
<lb/>Familien. Sollte sich die Anerkennung von Seiten des Bundes nicht
<lb/>blos auf die Souveräne beschränken und auch die Standesherren nö-
<lb/>thigen, die neu anzuerkennende Familie für ebenbürtig zu halten,
<lb/>so müssten auch die übrigen standesherrlichen Familien eingewilligt
<lb/>haben, und diese letztem sind daher allerdings befugt und dabei in-
<lb/>teressirt gegen derartige Schritte von Seiten des Bundes zu prolestiren.

<lb/>In den Hauptsachen glaubt Ree. mit dem Vcrf. völlig gleicher
<lb/>Ansicht sein zu müssen. Die Gründe, die ihn dazu bestimmen, lie- 
<lb/>gen Theils in dem bereits Angeführten, Theils werden sie, so wie
<lb/>die Gründe zu einem Dissenliren über NeLenpunkte aus dem Folgen- 
<lb/>den klar werden.

<lb/>Bei Streitigkeiten über Statusverhältnisse ist es freilich Regel,
<lb/>dass das gegen einen justus contradictor erwirkte Urtheil auch all- 
<lb/>gemein und gegen jeden Dritten bindend sei. Offenbar reicht man
<lb/>mit dieser Regel aber für Streitigkeiten über den Adel nicht aus, und
<lb/>man wird eine durchgängige Zuständigkeit des Adels aus einer Ent- 
<lb/>scheidung gegen einen einzelnen Gegner nicht folgern wollen. Es
<lb/>kann daher ein wiederholter Ausweis über den Adel nöthig werden,
<lb/>wie ihn z. B. das Preuss. Fand recht Th, 2. Tit. 7. §. 17.f kennt, der
<lb/>alsdann gewiss nur dann, wenn er dem Landesherrn gegenüber ge- 
<lb/>führt und von diesem als genügend anerkannt ist, die Frage ein für
<lb/>alle Mal erledigt. Manche Gesetze, wie das haierische Edict über
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0216.tif"
                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216 ZöpH j Ueb. 6. Verb. deut. ß.-Beschl. zu Sach, streit. Gericbtsb.

<lb/>den Adel §. 8., schreiben daher eine solche Anerkennung von Seilen
<lb/>der Landesregierung durch Eintragung in eine Matrikel vor. Hier- 
<lb/>durch ist alsdann der Beweis des Adels gegen Jedermann zu führen,
<lb/>und der also anerkannte Adel wird überall als unzweifelhaft zustän- 
<lb/>dig betrachtet werden müssen. Anders muss es sich beim hohen Adel
<lb/>verhalten. Hier würde Anerkennung oder Urlheii hinsichtlich eines
<lb/>Landesfürsten nur eben in Bezug auf diesen wirken, weil es sich um
<lb/>eine Würde handelt, die von ihm nicht verliehen werden kann, und
<lb/>die einer ganzen Slandesclasse, welche dem Landesherrn als eben- 
<lb/>bürtig gilt und in ganz Deutschland zerstreut ist, zukommt. Es würde
<lb/>daher nur eine Anerkennung von Seiten des gesummten hohen Adels,
<lb/>einschliesslich der Souveräne, jener Anerkennung, welche particular-
<lb/>rechtlich in der Eintragung in eine Adels-Matrikel liegt, gleich-
<lb/>kominen. Eine derartige Einrichtung existirt aber nicht. Zwar ist
<lb/>bei den Wiener Ministerialconferenzen im Jahre 1820. von standes-
<lb/>berrlicher Seite der Antrag gemacht, dass sämmtliche des Rechtes
<lb/>der Ebenbürtigkeit jetzt theilhaftige standesherrliche Familien in ein
<lb/>zu dem Ende bei der Bundescanzlei zu eröffnendes Protocoil oder
<lb/>Register (standesherrliehe Matrikel) verzeichnet, und dass in solches
<lb/>die in diesen Familien durch Geburt, Vermählung oder Tod vorgehen- 
<lb/>den Veränderungen — eingetragen werden sollten. Ueber diesen
<lb/>Antrag ist indess eine Entscheidung nicht erfolgt, und eine standes- 
<lb/>herrliche Matrikel, mit welcher zugleich die Behörde, welche über
<lb/>die Aufnahme darin zu entscheiden hätte, das Verfahren, welches
<lb/>hinsichtlich der etwaigen Reclamationen einzuhalten wäre und end- 
<lb/>lich der liquide Beweis über vorhandene standesherrliche Rechte
<lb/>gegeben wäre, existirt nicht. Wenn daher ein Reclamant mit An- 
<lb/>sprüchen auf dergleichen Rechte auftritt, so ist dieser Anspruch frei- 
<lb/>lich für den Rechtsweg geeignet, aber die Frage von dem Gegner, sowie
<lb/>von dem competenten Forum, ist nicht ohne Schwierigkeiten. Dass
<lb/>zunächst gegen Jeden, der dem Ansprüche widerspricht, geklagt wer- 
<lb/>den könne, folgt wohl aus der Natur der Präjudicialklagen, allein
<lb/>das ergangene Urlheii würde immer keine allgemeine Gültigkeit haben.
<lb/>Diese Gültigkeit würde selbst dann fehlen, wenn es gegen den Lan- 
<lb/>desherrn des Reelamanten ergangen wäre. Auf das Gericht, wel- 
<lb/>ches im letztem Falle gesprochen hätte, würde dabei nicht einmal
<lb/>etwas ankommen können. Der Landesherr mag sich seinen eignen
<lb/>Gerichten unterwerfen, oder es mag auf die vom Verf. bezeichnete
<lb/>Weise durch eine vom Bunde angeordnete Austriigalinstanz gespro- 
<lb/>chen werden, immer würde das Urtheil nur seine Wirkung zwischen
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0217.tif"
                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Rec. v. Hrn. Geh. Kanzlei-Secret. Dr. Liebe zu Braunschweig. 217
</p>
               <p>

                  <lb/>den streitenden Parteien äussern und auf Verhältnisse des Reclaraanlcn
<lb/>zu dritten Personen, mit welchen er vielleicht in einem Streite über
<lb/>Rechte anderer Art, für welche die Existenz des hohen Adels prä-
<lb/>judiciell sein müsste, begriffen wäre, keinen Einfluss äussern. Uns
<lb/>scheint die Frage vom justus contradictor gradezu die Hauptsache
<lb/>zu sein: wie als solcher beim niedern Adel nur der Landesherr, der
<lb/>diesen Adel verleihen könnte, gelten darf, so würde beim hohen
<lb/>Adel, da eine über diesem stehende einzelne Person fehlt, nur der
<lb/>gesummte hohe Adel, Standesherren und Souveräne, der justus con- 
<lb/>tradictor sein. Ein Rechtsweg zur Durchsetzung der bestrittenen
<lb/>Zuständigkeit des hohen Adels mit dem Erfolge der Allgemeingültig- 
<lb/>keit Hesse sich daher nur gegen diesen gesummten hohen Adel denken.

<lb/>Dass der Bundestag grade die Behörde sei, welche sich ihrem
<lb/>Wesen nach für die Entscheidung der in einem solchen Rechtswege
<lb/>zu verfolgenden Ansprüche eigne, wird sich nicht deduciren lassen.
<lb/>Der Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souveränen
<lb/>Fürsten und freien Städte zur Bewahrung der Unabhängigkeit und
<lb/>Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhal- 
<lb/>tung der innern und äussern Sicherheit Deutschlands. Aus diesem
<lb/>Begriffe des Bundes folgt, dass die Frage von der Zuständigkeit des
<lb/>hohen Adels keine Bundesangelegenheit ist. Um Aufnahme in den
<lb/>Bund handelt es sich dabei augenscheinlich nicht. Obgleich nach
<lb/>Art. 6. der Bundesacte weitere Erwägung bei Berathung der or- 
<lb/>ganischen Bundesgesetze Vorbehalten ist, ob den medialisirten vor- 
<lb/>maligen Reichsständen auch einige Curiatstimmen in Pleno zugestan- 
<lb/>den werden sollten, so ist doch dieses Zugeständnis nicht erfolgt,
<lb/>und die Wiener Schlussacte bezeichnet den Bund ausdrücklich als
<lb/>einen Verein der souveränen Fürsten und freien Städte. Es könnte
<lb/>sich also eine Thäligkeit des Bundes durch eigne Entscheidung über- 
<lb/>haupt nicht denken lassen. Die sämmtlichen einzelnen Bundesmit- 
<lb/>glieder könnten sich freilich — wobei grade die Bundesversammlung
<lb/>nicht einmal nothwendig ihr Organ zu sein brauchte — zu einer An- 
<lb/>erkennung vereinigen, die dann für die Conscnlienten bindend wäre;
<lb/>eine allgemein gültige Feststellung der standesherrlichen Qualität
<lb/>würde aber hierdurch auch nicht bewirkt werden, weil theils die
<lb/>übrigen standesherrlichen Familien ebenfalls bei der Sache interes-
<lb/>sirt sind und also ihre Zustimmung unerlässlich sein würde, theils die
<lb/>Anerkennung in keinem Falle, selbst nicht im Falle der Zustimmung
<lb/>dieser Familien, rückwärts wirken, und wenn cs in einem andern
<lb/>Rechtsstreite auf das frühere Vorhandensein des hohen Adels in
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0218.tif"
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               <p>

                  <lb/>218 Zopfl, Ueb. d. Verb. deut. B.-Beschl. zu Sach. streit* Gerichtsb.

<lb/>einer Familie ankäme, den Beweis hierfür liefern könnte. Es würde
<lb/>sich eine Thätigkeit des Bundes daher nur in dem Sinne denken las- 
<lb/>sen, dass er zufolge des in Art. 29. der Schlussacte ausgesprochnen
<lb/>Grundsatzes für einen behaupteten Rechtsanspruch den Rechtsweg,
<lb/>der Niemandem verweigert werden soll, erölfnete. Dass dieses, wie
<lb/>der Verf. S. 29. f. annimmt, durch eine gegen den Landesherrn des
<lb/>Reclamanten anzuordnende Austrägal-Instanz geschehen könne, un- 
<lb/>terliegt wieder zwei Bedenken. Zunächst möchte das auf dem Reichs- 
<lb/>herkommen beruhende und mit der Reichsverfassung zusammenhän- 
<lb/>gende Institut der Austräge wohl nicht mehr als practisch zu betrach- 
<lb/>ten sein, und von Austrägal-Instanzen nur in den besondern Fällen,
<lb/>in welchen die Bundesgesetzgebung sie statuirt, die Rede sein können.
<lb/>Bei Klagen gegen den Landesherrn möchte dei\ jetzt zulässige Weg
<lb/>der sein, dass der Landesherr sich der Entscheidung seiner Gerichte
<lb/>unterwirft und das nüthigenfalls die Vermittelung der Bundesversamm- 
<lb/>lung zu diesem Ende eintritt. Angenommen auch, es erfolgte der
<lb/>Spruch durch ein Austrägalge rieht, so würde damit der Zweck des
<lb/>Reclamanten, die Zuständigkeit seines Anspruchs auf allgemein
<lb/>bindende Weise festgestellt zu sehen, doch nicht erreicht sein. Dass
<lb/>aber dem Reclamanten ein Rechtsweg, der grade für diesen Zweck
<lb/>wirksam wäre, eröffnet werden müsste, liegt in der Befugniss und
<lb/>Verpflichtung des Bundes nicht, indem die dem Reclamanten hier ent- 
<lb/>gegentretenden Schwierigkeiten in der That doch nie eine Justizver- 
<lb/>weigerung enthalten. Dass bei Statusprocessen die Entscheidung
<lb/>nicht schlechtweg gegen Jeden gilt, dass in dieser Beziehung die An- 
<lb/>sichten der Rechtslehrer verschieden sind (z. B. Glück, Commentar
<lb/>Bd. 3. 8. 600. Kierulff, Theorie des gern. Civilrechts 8. 30T. Note.
<lb/>Keller v. d. Lit, Cont. 8. 399. f.), kann freilich zu Belästigungen
<lb/>führen, eine Versehliessung des Rechtswegs liegt hierin indess nicht.
<lb/>Der Reclamant würde überall, wo er ein Interesse dabei hätte, seinen
<lb/>status klagend geltend machen können, und wenn dieser status in
<lb/>einem andern Processe als PräjudiciaJpunkt in Frage käme, hierzu
<lb/>heim Gerichte der Hauptsache die nächste Gelegenheit haben.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>ANEKDOTA: Theodori Scholastici breviarium Novellarum, collectio regularum iuris ex institutionibus, fragmenta breviarii Codicis a Stephano antecessore compositi, appendix eclogae, fragmenta Novellarum ex variurom commentariis, edicta praefectorum practorio. Ex bibliothecis montis Atho, nec non Bieneriana, Bodlciana, Laurentiana, Marciana, Parisiensi, Regia, Vaticana, et Caesarea Vindobonensi edidit, prolegomenis, versione Latina et adnotationibus illustravit, indicibus instruxit Carol. Eduard. Zachariae, j. u. Dr., Prof. publ. extraord. in univ. Ruperto-Carolina, collegii ictorum Heidelberg. assessor, instituti archaeol. Rom. socius. Leipzig, Barth, 1843</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>219
</p>
               <p>

                  <lb/>jiNTLK/l0Tu4. Theodori Scholastici breviarium Novellarum,
<lb/>jcolleciio regularum iuris ex institutionibus, fragmenta breviarii
<lb/>Codicis a Stephano antecessore compositi, appendix eclogae,
<lb/>fragmenta epitomae Novellarum Graecae ab Anonymo sive Juliano
<lb/>confectae, fragmenta Novellarum ex variorum commentariis,
<lb/>edicta praefectorum praetorio. Ex bibliothecis montis MtJio, nec
<lb/>non Bieneriana, Bodlciana, Laurentiana, Marciana, Parisiensi
<lb/>Regia, Faticana, et Caesarea Vindobonensi edidit, prolcgomcnis,
<lb/>versione Latina et adnotationibus illustravit, indicibus instruxit
<lb/>Carol. JEduanl. Xachariae9 j. u. Dr., Prof pubi, extraord.
<lb/>in univ. Ruperto- Carolina, collegii ictorum Heidelberg, assessor,
<lb/>instituti arckaeol. Rom. socius. Leipzig, Barth, 1843. LXI u.
<lb/>294 8. gr. 4. (4f Thlr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor Heimimch zu Leipzig.

<lb/>Erster Artikel.

<lb/>Als vor nunmehr sechs Jahren der Herausgeber der vorliegenden
<lb/>Anekdota in der historiae iuris graeco-romani delineatio eine Skizze
<lb/>der äusseren byzantinischen Rechtsgeschichte dem juristischen Publi- 
<lb/>cum vorlegte und dafür so dauerhafte Grundlagen gewann, dass nach
<lb/>dem Zeugnisse Mortreuii’s (histoire du droit Byzantin I. p. LH.)
<lb/>erst durch diese Leistung eine Geschichte dieses Rechtstbeils mög- 
<lb/>lich geworden ist, wurde bereits öffentlich die Ansicht ausgespro- 
<lb/>chen, dass zur Erreichung dieses Zweckes Niemand über ein so rei- 
<lb/>ches, meistens aus unzugänglichen Bibliotheken geschöpftes Material zu
<lb/>gebieten habe, als der Verfasser (s. diese Jahrbücher 1839. 8. 900).
<lb/>Aus diesem handschriftlichen Apparate nun, welchen dieser Gelehrte
<lb/>auf seinen mehrjährigen Reisen durch Frankreich, England, Italien und
<lb/>den Orient mit bewunderungswürdigem Fleisse zusammengetragen,
<lb/>theilt uns derselbe jetzt eine Auswahl bisher ungedruckter Schriften
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0220.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220
</p>
               <p>

                  <lb/>'AvixSora e&lt;l. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>mit, welche für die Kritik und Exegese der Justinianischen Rechts- 
<lb/>bücher von Bedeutung sind, und über dunkle Parthien der byzan- 
<lb/>tinischen Rechtsgeschichte ein Licht ganz eigenthümlicher Art ver- 
<lb/>breiten. Wer nun die Schwierigkeiten aus eigner Erfahrung kennt,
<lb/>mit welchen jede tüchtige Bearbeitung solcher Anekdota nolhwen-
<lb/>diger Weise verknüpft ist, wird sich nicht blos darüber freuen,
<lb/>dass der Herausgeber Treffliches gegeben und zur dogmatischen Be- 
<lb/>nutzung vorbereitet hat, sondern ihm auch dafür Dank wissen, dass
<lb/>er diess in einer Art und Weise gethan, welche diese Benutzung
<lb/>thunlichst erleichtert. Nicht bloss dass von den mitgetheilten
<lb/>Stücken überall ein lesbarer, sorgsam auf Handschriften gegründeter
<lb/>Text geboten wird, so hat sich der Herausgeber auch der Mühe un- 
<lb/>terzogen, eine lateinische Hebersetzung bevzufügen, welche überall
<lb/>die Stelle eines Commentars vertreten kann; er hat ferner in den,
<lb/>jedem Stücke vorausgeschickten Prolegomena die Geschichte des
<lb/>Werkes ausführlich erörtert; die Quellen verzeichnet, aus welchen
<lb/>der kritische Apparat geschöpft ist; den Plan seiner Textrecension
<lb/>nach Massgabe dieser Hülfsmittel genauer entwickelt, endlich durch
<lb/>ausführliche Indices für die Bequemlichkeit der Leser gesorgt.
<lb/>Wenn nun gleichwohl derselbe im kurzen Vorwort sich über eine
<lb/>ungebührliche Zurückhaltung der Anerkennung beschwert und seinem
<lb/>gepressten Herzen in folgenden Worten Luft macht: sunt enim
<lb/>non pauci, qui, si vel libris iuris Gr aeco - Romani ad
<lb/>interpretationem iuris Iustinianei uti neutiquam dedi-
<lb/>gnentur, tamen editores illorum philologos magis quam
<lb/>iuris peritos esse existiment, so kann Ree. unter dem Zurufe
<lb/>c'est tout, comme chez nous, nur die verkehrte Ansicht derer
<lb/>bemitleiden, welche die wissenschaftlichen Leistungen zur Parthey- 
<lb/>sache machen und den Werth des Gelehrten nicht nach dem, wie,
<lb/>, sondern was er leistet, heurtheilen. Nicht zu billigen scheint es
<lb/>indess, wenn der Verfasser fortfährt: quodsi libro singulari de
<lb/>actione in factum adversus eum, qui locupletior factus
<lb/>est, somniaveris, vel longum ac taediosum tractatum de
<lb/>mora eiusque effectibus spisso volumine compilaveris,
<lb/>cuncti te laudare properant, acceptaque manu in gre- 
<lb/>mium iureconsultorum recipiunt. Sin recondita exquiras,
<lb/>semina spargas, ex quibus laeta messis sperari potest, —
<lb/>segetem tuam teque ipsum j)auci sunt, qui colant. Denn

<lb/>mit der Abweisung einiger unreifen Arbeiten auf dem dogmatischen
<lb/>Gebiete des Civiirechts ist doch noch gar nichts für die Sache
</p>

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                   n="221"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig. 221

<lb/>bewiesen5 das dogmatische Gebiet ist und bleibt, insofern es sieb
<lb/>auf tüchtige Quellenexegese unter Zuziehung aller Interpretationsmittel
<lb/>stützt, auch fernerhin die Hauptbeschäftigung der gelehrten Juristen,
<lb/>und, wenn die Resultate derartiger Forschungen im Universitätsunter-
<lb/>richt und im praclisclien Leben schneller und leichter Anerkennung
<lb/>finden, als die Bestrebungen der Neuzeit um die Erforschung und
<lb/>Berichtigung der Quellentexte, so liegt das nicht sowohl in der
<lb/>geringeren Verdienstlichkeit solcher Arbeiten, als vielmehr in der
<lb/>durchaus practischen Richtung unsers Zeitalters und in der leider
<lb/>nur zu sehr fühlbaren Herrschaft, welche sich einige Pandektencom-
<lb/>pendien (ihrer sonstigen Vorzüge unbeschadet) als alleinige Träger
<lb/>der wissenschaftlichen Quellenforschung über unsre Zeitgenossen zu
<lb/>erwerben gewusst haben.

<lb/>Die erste Stelle in der Sammlung nimmt der Novellensyntomos
<lb/>des Theodorus von Hermopolis ein. Der Herausgeber hat ihn im
<lb/>Kloster der heiligen Laura auf dem Berge Alhos in einer Handschrift
<lb/>des 11. Jahrh. aufgefunden, welche die Zahl 37. an der Stirn trägt,
<lb/>und den Syntomos mit der Epitome des Athanasius Scholastikas
<lb/>in Verbindung bringt. Dieses Ms. ist in §. XXI. der Prolcgomena
<lb/>p.XX—XXII. genauer beschrieben, unter Anfügung der handschrift- 
<lb/>lichen Facsimilia. Theodorus hat von seinem Geburtsorte, der
<lb/>Stadt Hermopolis, welche zur Thebais gebürt, den Beynamen
<lb/>'EgfiovTzolhrig erhalten, davon findet sich eine Spur in der Heber- 
<lb/>schrift des Werkes p. 7. vor in den Worten: Qsoöcoqov (i^olaanaov
<lb/>Qrjßaiov 'EQponolhov, welche prolcg. cap. IV. §. L. p. XLVL ganz
<lb/>nach Ref. Ansicht erklärt werden; wahrscheinlich war er Christ,
<lb/>da zu dem Advocatenstande, welchem er angehörte, damals nach
<lb/>Vorschrift von L. 15. C. 1. 4. (der H. schreibt p. LXVJL fälschlich
<lb/>L. 4.) und L. 8. C. 2. 6., nur rechtgläubige Christen zugelassen
<lb/>wurden. Sein Zeitalter wird Cap. IV, §. LVL p. LI. in folgender
<lb/>Weise bestimmt. Dass er nach 575. geschrieben hat, ist deshalb
<lb/>anzunehmen, weil er einige Novellen des Kaisers Tiber II. vom
<lb/>Jahre 574. und 575. in den Syntomos aufgenommen. Später als
<lb/>Mauricius (+602.) darf er aber wohl deshalb nicht angesetzt wer- 
<lb/>den, weil seine Codexbearbeitung aus dem lateinischen Originaltext
<lb/>geschöpft ist, die Kenntniss des Lateinischen aber im Oriente sich
<lb/>seit dem Tode des Mauricius verloren hat, und weil bereits unter
<lb/>Mauricius aus dem Syntomos einiges in die Sammlung der 168 Ori- 
<lb/>ginalnovellen übertragen worden. Wenn wir von dem letzten Grunde
<lb/>absehen, welcher auf durchaus problematischen Ansichten über die Ent-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0222.tif"
                   n="222"
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               <p>

                  <lb/>222
</p>
               <p>

                  <lb/>Avixdorct ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>Stellung dieser Sammlung beruht, so möchte auch der erste für die Be- 
<lb/>hauptung des Herausgebers nicht gerade entscheidend erscheinen, da
<lb/>sich jene Kenntniss der lateinischen Sprache im Oriente jedenfalls
<lb/>nicht auf Einmahl, sondern nur allmählich verloren hat, auch die
<lb/>Novellen des Heraclius annoch Spuren dieser Kenntniss verrathen.
<lb/>Vergl. die Stellen in Justelli bibliotheca iuris canonici tom. II.
<lb/>p. 1345., 1370., 1372. Entscheidend ist wohl folgendes Argument.
<lb/>Theodorus trägt im Syntomos die Novellen Justi nians,
<lb/>Justins II. und Tiberius II., soweit er ihrer habhaft werden konnte,
<lb/>nicht zum akademischen Unterrichte, sondern zum practischen Ge- 
<lb/>brauch zusammen. Lässt sich nun wohl annehmen, dass er diese Samm- 
<lb/>lung, welche nicht hlos auf rein Justinianisches Recht berechnet ist,
<lb/>mit den aufgenommenen Stücken geschlossen haben würde, wenn er
<lb/>nicht unter Tiber. II., sondern später den Syntomos abgefasst hätte?
<lb/>Sollte man nicht vielmehr erwarten, dass er nach dem ganzen Plane
<lb/>seines Werkes, das geltende Novellenrecht zusammenzustellen, die
<lb/>Novellen des Mauricius und späterer Kaiser in die Sammlung auf- 
<lb/>genommen haben würde, wenn er das Buch unter ihrer Regierung
<lb/>geschrieben hätte? Zudem stellen sich die aufgenommenen Novellen
<lb/>des Tiberius (161., 163., 164.), welche nur Einmahl durch ein
<lb/>Justinianisches Gesetz (162.) unterbrochen werden, ingleichen die
<lb/>Eparchika (166 —168.) offenbar als geschlossene Anhänge zu einer
<lb/>grösseren Sammlung heraus; dieser Anschluss aber scheint für die
<lb/>Novellen Tiber’s am einfachsten daraus zu erklären, dass dem Ver- 
<lb/>fasser des Syntomos jene Novellen des Tiberius, als die neuesten
<lb/>Staatsgesetze, am spätesten zu Händen gekommen sind, d. h. nach
<lb/>bereits erfolgtem Abschluss des Theils, welcher das ältere, auf die
<lb/>Gesetze Juslinians und Justins II. sich stützende Novellenrecht
<lb/>mitzulheilen bestimmt war. — Unter seinen Lehrern hatte noch Ref.
<lb/>den Patricius nahmhaft gemacht, welcher vor Justinian oder im
<lb/>Anfänge seiner Regierung gelehrt hat, nach den eigenen Zeugnissen
<lb/>des Theodorus in den Basil. ed. Heimbach. tom. I. p. 722. und ed*
<lb/>Fabrot. tom. FL p. 217. Diess nun hält der Herausgeber nicht
<lb/>für wahrscheinlich, weil ein Jurist, welcher unter Tiberius II. und
<lb/>vielleicht noch später geschrieben habe, nicht füglich im Anfänge des
<lb/>Jahrhunderts juristische Vorträge gehört haben könne. Er sucht des- 
<lb/>halb das erst genannte Zeugniss durch die Bemerkung zu beseitigen,
<lb/>dass es wahrscheinlich vom Thaleläus, nicht von unserm Theodorus
<lb/>herrührt; vom zweyten hingegen wird behauptet, es sey aus den
<lb/>handschriftlich verbürgten Worten 6 povog didaaxalog nicht mit Rcitz
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0223.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Hembach zu Leipzig. 223

<lb/>6 if-tog üiddtjxuloq, als vielmehr 6 xoivog diddaxaXog zu machen \ eine
<lb/>Vermuthung, die durch den Sprachgebrauch des Thalelüus nicht
<lb/>wenig unterstützt wird (§. LIL p. XLF1L seq.), Allein die zuerst
<lb/>genannte Behauptung beruht auf einem Missverständnisse, welches
<lb/>sich bey genauerer Ansicht der fraglichen Stelle von selbst heraus- 
<lb/>stellt. Theodorus sagt zu Z. 40. C. 2.4.: wer einen schriftlichen,
<lb/>durch Hinzufügung der Aquiliana Stipulatio bestärkten Vergleich ver- 
<lb/>letzt, hat nicht blos die Pöna zu zahlen, sondern auch zurückzuer- 
<lb/>statten, was er in Folge des Vergleiches erhallen. Daran schliesst
<lb/>sich nun als Folgerung (ovr) folgende Frage: wer also beydes, die
<lb/>Pöna bezahlt und, was er empfangen hat, herausgiebt, kann der die
<lb/>alte, durch den Vergleich aufgelüste Klage noch fernerhin anstellen?
<lb/>Diese Frage aber ist es, welche im Verlauf der Stelle unter Anfüh- 
<lb/>rung des UatQMioq ausführlich beantwortet wird. Diesen logischen
<lb/>Zusammenhang der Stelle nun hebt die Annahme völlig auf, dass die
<lb/>Frage nicht dem Theodorus, sondern dem Thalelüus angehörc.
<lb/>Nimmt man noch dazu, dass dergleichen ZQOJTctTToxQiGEtg ganz mit
<lb/>dem übrigen Plane der Codexbearbeitung des Theodorus überein- 
<lb/>stimmen (vergl.prol cap. II. §. XL. p. XXXFI.), so wird man die Zu- 
<lb/>sammenstellung der Frage mit den Worten des Theodorus nur gut
<lb/>heissen können, zumahl sie auch durch Handschriften verbürgt w ird. Der
<lb/>Gegengrund, dass der Ausdruck [m&amp;s vorkommt, der dem Thalelüus
<lb/>geläufig sey, während Theodorus regelmässig /Woyu.a. m. brauche,
<lb/>kann gegen jenen inneren Grund wohl schwerlich in Betracht kom- 
<lb/>men ; er scheint aber auch seiner ganzen Grundlage nach sehr pro- 
<lb/>blematisch zu seyn. Wenigstens lässt sich nicht absehen, warum
<lb/>Theodorus bey Beantwortung solcher Fragen nicht pd&amp;s gebraucht
<lb/>haben solle, da er doch in gleicher Beziehung eine Frage mit den
<lb/>Worten gv ds yvw&amp;i, ort x.x.l. beantwortet. (Basilica ed. Fahr,
<lb/>lom. F. p. 532.) Eine Wendung, die auch sonst in den Schriften
<lb/>des Theodorus nicht ungewöhnlich ist. Vergl. SijJit. Nov. 22. cap.A4.
<lb/>/&gt;.40. — Dass ferner Stephanus, welchen Theodorus als seinen
<lb/>Lehrer bezeichnet, identisch ist mit dem bekannten Antecessor glei- 
<lb/>ches Namens, welcher um die Mitte des 6. Jahrhunderts einen Codex- 
<lb/>auszug bearbeitet hat, dafür wird ein Beweisgrund angeführt, wel- 
<lb/>cher Bef. entgangen ist. Theodorus scheint n eh ml ich bey Er- 
<lb/>klärung von Z. 21. C. 1. 5. als Meinung seines Lehrers Stephanus
<lb/>anzuführen, dass in der Zahl derer, denen nach diesem Gesetze das
<lb/>Zeugniss untersagt ist, auch Juden (oi'Eßoatoi) gehören (Basii, cd.
<lb/>Hcimb. tom. II. p. 417.); wenigstens kommt dieser Sinn heraus,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0224.tif"
                   n="224"
                   xml:id="zs1-2173713_17-1845_0224"/>
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               <p>

                  <lb/>224
</p>
               <p>

                  <lb/>'Avixdorct ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>wenn wir aus den negativ gefassten Worten des Theodorus im
<lb/>Gedanken die Affirmative herausnehmen. Diese Ansicht hat sich im
<lb/>ersten Theile der Collatio constitutionum des Pseudo-Baisamon er- 
<lb/>halten an einer Stelle, welche wahrscheinlicher Weise dem Ste- 
<lb/>phanus zugehört (Justelli bibliotheca iuris canonici tom. II. p. 1289.),
<lb/>wenn schon die Constitution, welche hier excerpirt ist, die Juden
<lb/>nicht ausdrücklich genannt hat. Als Aufenthaltsort dieses Stephanus
<lb/>wird p.XLIX. Constantinopel bezeichnet, weil er solche Juristen ci-
<lb/>tirt, welche in Constantinopel gelebt haben (sollte diess von Doro- 
<lb/>theas und Thaleläus [Bas, ed. Heimbach tom. I. p. 763., tom. II.
<lb/>p. 579., 608.] so gewiss seyn?); weil Beryt in Folge des Erdbebens
<lb/>damals keine Rechtsschule mehr gehabt habe, an welcher er als An- 
<lb/>tecessor habe fungiren können (hier sind wohl unbekannte Quellen
<lb/>zu Rathe gezogen worden, denn in denen, welche Ref. zugänglich
<lb/>sind, steht kein Wort davon), und endlich auch deshalb, weil er eine
<lb/>Novellensammlung anzieht, welche zu Constantinopel cursirt habe.
<lb/>Das nun scheint unrichtig, insofern man es auf die Grundlage der
<lb/>Sammlung der 168. — auf die bereits früher abgeschlossene Samm- 
<lb/>lung der 120. bezieht. Vergl. Biener die Geschichte der Novellen
<lb/>8. 90. In den Paratitla zu dem Codexcitate, welche den ersten Theil
<lb/>der Collatio constitutionum des Pseudo-Baisamon ausmachen und
<lb/>nach des Verfs. eigner Annahme von Stephanus herrühren, kommt
<lb/>eine Reihe von Novellencilaten nach Zahlen vor, welche mit der
<lb/>Sammlung der 168. und 120. zum Theil übereinstimmen, zum Theil
<lb/>aber auch von ihnen wesentlich abweichen, und diess nun scheint
<lb/>darauf zu deuten, dass dem Stephanus eine eigenlhümliche, nach
<lb/>Zahlen geordnete Sammlung Justinianischer Novellen Vorgelegen habe.
<lb/>Ref. will diese Novellencitate sämmtlich nach der Zahlenreihe, unter
<lb/>Angabe der Zeugnisse und unter steter Berücksichtigung ihrer Stellung
<lb/>in der Sammlung der 120 , zusammenstellen.

<lb/>Nov. 5. III. parat. Just. biblioth. iuris canonici tom. II. p. 1272.
<lb/>dvayvco&amp;t xyv s. diarafyp, rjg imyqacpij, nagt povaat^glm
<lb/>xcii povaymv aal rjyovpivw (in der Sammlung der 120.
<lb/>Nov. 5.).

<lb/>Nov. 6. III. parat. L c. aal xrjv g, rjg fj imyqa(p^ 7Z£qi rov nwg
<lb/>dei lEiqoxoveXa&amp;ai xovg imaaoTZOvg aal TTQsaßvTiqovg aal
<lb/>diaaovovg aal rd i^ijg; IF. parat, tom. II. p. 1283. trjv g.
<lb/>dtaxa^tv, qg rj &amp;myqa&lt;yri, vopog neql rov n(ag dal yaiqo-
<lb/>roveiadai xovg iniaabnovg aal td i^ijg (in der Sammlung
<lb/>der 120. Nov. 6.).
</p>

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                   n="225"
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               <p>

                  <lb/>225
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>Nov. 7. II. parat. tom. II. p. 1252. xal zrjp pszd zcjp rectQGÜp

<lb/>didza&amp;v, ?jg rj iniyQacpij, vopog tisqI zov pij ixTToisiGOai /]
<lb/>dvzaUdzzEG&amp;at zd sxxhjGiaGZtxd nodypaza (in der Samm- 
<lb/>lung der 120. Nov. 7.).

<lb/>Nov. 22. III. parat, tom. II. p. 1272. xal zijv xß', rjg rj imyqayrp
<lb/>tzeqI zojp devzsQoyapovvzcap (in der Sammlung der 120*
<lb/>Nov. 22-).

<lb/>Nov. 44. II. parat. tom. II. p. 1252. xal zijv pd'. rjg rj imyQacpij,
<lb/>tisqI zrjg zdüp ixxhjGiaGzixdp dxivijzm 7TQaypdz&lt;x)v ixnonjascog
<lb/>xal xazaßoXijg. Auch die Leunclav’sche Uebersetzung hat
<lb/>diese Zahl (in der Sammlung der 120. Nov. 40.).

<lb/>Nov. 50. V. parat. tom. II. p. 1291. xal zdv pszd zag rsandg (leg.
<lb/>zojp vsagdiv. Siehe zu Nov. 7.) v. diaza&amp;v ijg rj smyQatyij,
<lb/>7T£qI zov pij ilsvüsQw&amp;ijvai ßovXsvzixrjg zvyrjg ’lovdatovg xal
<lb/>za e&lt;£rjg (in der Sammlung der 120. Nov. 45.).

<lb/>Nov. 52. II. parat, tom. II. p. 1252. xal zijv rß'. rjg rj imygagirj,
<lb/>ojGZe zrjp didza^iv zijv ßovXopivrjv zovg ig ccTToyQaq'ov xal
<lb/>iXev&amp;fQag zsypivzag Hev&amp;iQOvg slvai vouadui xal zd igJjg
<lb/>(in der Sammlung der 120. Nov. 54.).

<lb/>Nov. 73. (?) III. parat, tom. II. p. 1272. xal zr\v oy. ijg rj im-
<lb/>yQacpij, ?) diazalgtg naQiazrjGt (leg. naQa zigi dsi) dixdgsG&amp;ai
<lb/>povayovg xal daxrjZQiag. Die Leunclav’sche Uebersetzung
<lb/>hat 78., auch stellt weiter unten (p. 1273.) geradezu Iv
<lb/>zjj orj.t was auch schon dcsshalb als richtig anzunehmen
<lb/>ist, weil der Verf. die Novellen immer nach der gewöhn- 
<lb/>lichen Zahlenreihe citirt (hier 5., 0-, 22., 75., 73., 80.), wel- 
<lb/>che dann unschicklicher Weise unterbrochen würde, auch
<lb/>die Zahl os . weiter unten IV. parat, tom. II. p. 1283. in fol- 
<lb/>genden Worten wieder vorkommt: xal zijv os dvsnlyQacpov
<lb/>piv ovaav uvayxalav ds xal qildvOQcoTrov. Siehe auch unten
<lb/>Nov. 104. (in der Sammlung der 120. Nov. 79.).

<lb/>Nov. 75. (?) I. c. tom. 11. p. 1272. xal zrjp os'. ijg rj imyQacpij, ij
<lb/>didzcdgig EQprjvsvst zijv TTQOztQav dtazaifp zijv zisqI zgjv sigiov-
<lb/>zcop slg povaazrjQiov xal zd sgijg. Doch hat Lcunclav in
<lb/>der Uebersetzung die Zahl 76. (in der Sammlung der 120.
<lb/>Nov. 76.).

<lb/>Nov. 76. (?) siehe die vorige Novelle.

<lb/>Nov. 78. (?) siehe Nov. 73.

<lb/>Nov. SO. 111. parat, tom. II. p. 1272. xal zijv tt', ijg tj imynacpj, ij
<lb/>diazagtg ij dtd zd»’ d^mpdziov xal imoxonifi iXsvftfQOVGa ztjg

<lb/>Krit. Jalirb. f. D. UW. Jahrg. IX. H UI. 15
</p>

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               <p>

                  <lb/>226
</p>
               <p>

                  <lb/>1Avsxdora cd. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>Itugkoiz^ (/eg*, rtjg v7TeiovGi6rrtro^). Die Zahl bestätigt sich
<lb/>auch durch die Lcunclav’sche Uebcrselzung. Unten sieht
<lb/>indess (p. 1273.) ni., was aber schon Lcunclav richtig
<lb/>verbessert. IV. parat, tom. II. p. 1283. xcä rljv n . vq ?)
<lb/>imyQttcpq, rj dia tcjv ahwpanxm y.cü rrtq imaxoTtijg f7.fi/-
<lb/>{tfQovact rrjg vns^ovGior^rog (in der Sammlung der 120.
<lb/>Nov. 81.).

<lb/>Nov. 104. (?) IV.’parat. tom. II. p. 1283. y.at rrjr qö\ ?}g i] im-
<lb/>yQaqjtj9 diarahq 7T(tQa tlai dtxa&amp;G&amp;cu du porayovg xat
<lb/>aGx^tQtag. Die Le uncla v’sche Uebersetzung giebt die Zahl
<lb/>21. Es ist aber nach der Ueberschrift dieselbe Novelle,
<lb/>welche beyNov. 73. vorgekommen ist. Weiler unten stellt
<lb/>die Zahl Qxd' (in der Sammlung der 120. Nov. 79.).

<lb/>Aus dieser Tabelle ergiebt sich, dass die Novellenzahlen 5.,
<lb/>0., 7., 22-, vielleicht auch 76. mit der Sammlung der 120. überein- 
<lb/>stimmen, dagegen die Zahlen 44., 50., 52.- 80., wahrscheinlich
<lb/>auch 78. davon entschieden ab weichen. Kann man nun wohl fer- 
<lb/>nerhin noch annehmen, dass die Sammlung des Stephanus mit der
<lb/>Grundlage des Sy n tomos — der Sammlung der 120. — verwandt
<lb/>sey? Hat aber Stephanus eine eigenthümliche Novellensammlung
<lb/>bey diesen Gitaten vor sich gehabt, so muss auch die Behauptung,
<lb/>dass die von ihm benutzte Novellensammlung in Constantinopel
<lb/>cursirl habe, als grundlos Wegfällen. •— Im Digeslencommentar
<lb/>giebt der Jurist mehrere Novellencitate nach Zahlen, welche wahr- 
<lb/>scheinlich auf die nehmliche Sammlung gehen , da ein The!! der- 
<lb/>selben mit der Sammlung der 120. iibereinstimmt, was indess in
<lb/>den Basilikenscholien auch erst durch die zvveyte Hand verur- 
<lb/>sacht seyn könnte, Eins aber entschieden abweicht. So stimmt
<lb/>zur Sammlung der 120. das Gitat von Nov. 4. Bas. ed. Ueimbach
<lb/>tom. II. p. 565.; von Nov. 18. tom. III. p. 7. und ed. Fahr. tom. V.
<lb/>p. 255., wo freylich der Name des Stephanus fehlt, aber wohl un- 
<lb/>bedenklich supplirt werden muss theils nach der Scholiastenordnung
<lb/>in den Basiliken (denn es geht auch hier, wie sonst immer im Titel,
<lb/>ein Scholium des Cyrillus dem des Stephanus voran), theils weil
<lb/>die vorliegende Stelle eine iQWTJ]Gtg ist, dergleichen Stephanus in
<lb/>seinem Pandektencommentar der Texterkltirung anzufügen pflegte;
<lb/>von Nov. 49. ed. Ileimb. tom. II. p. 527.; ferner gehört in diese Ka- 
<lb/>tegorie auch das Citat von Nov. 115. ed.Fabr. tom. V. p. 238. in der
<lb/>Protheoresis, dergleichen dem Pandektencommentar des Stephanus
<lb/>eigenlluiinlich sind; auf dieselbe Stelle beziehen sich auch die No-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0227.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>227
</p>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>vellencitate bey Fahr, tom. V• p. 225. u. 257., welche frevlich Qtd'.
<lb/>also 114. ergeben, und nach dem Obigen wohl in qis . verwandelt
<lb/>werden müssen. Zudem ist Qtd'. in der ersten Stelle doch wohl nur
<lb/>Druckfehler, da Fabrot’s Uebersetzung ergiebt: const. 115, Jeden- 
<lb/>falls aber scheint Emendation schon deshalb nölhig, weil der Platz
<lb/>der Nov. 114. in der Sammlung des Stephanus durch Nov. 112.
<lb/>ausgefüllt ward, auf deren zweytes Capitei sich das doppelt ver- 
<lb/>bürgte Citat Qtd'. in den Bas. cd. Heimbach tom. II. p. 528. be- 
<lb/>zieht. Dass nun diese von Stephanus benutzte Novellensammlung
<lb/>Ueberschriften enthalten habe, welche den Inhalt des Einzelstiickes in
<lb/>Kurzem angaben, erhellt aus den angeführten Stellen der Codexbear- 
<lb/>beitung, wo solche Rubriken immer mit den Worten ijg ?) imynaqij
<lb/>angeführt werden, wahrscheinlich in Uebereinstimmung mit der all- 
<lb/>gemeineren Sitte der Juristen, die Novellen nach der Inhaltsangabe
<lb/>zu citiren. Eine weitere Spur davon hat sich in den Basiliken cd.
<lb/>Heimbach tom. II, p. 565. erhalten, wo Nov. 4 so angeführt wird:
<lb/>dpdyvcoßi Tt)v dtixTahv zc5r perd rov y.ojdfxc', ijrtg touoOzth 7TsqI
<lb/>iyyvTjrtdv xal pavdaro qoov xal dvr icpcov tjtcov; ferner ebenda- 
<lb/>selbst p. 528., wo es heisst: xal 7)\v Qtd'. rsaQCtv rmv psra rbv
<lb/>xcSdtxa dtdragiv (r\Ttg xmai ßtß. c. titI. d' xerp. ß'. das Ein geschlos- 
<lb/>sene ist offenbar ein Zusatz nach den Basiliken), r^tg ttbqI tcov
<lb/>XitiyatoQwv xal 11)9 xn7.dvf.ivtag vopoOsrovoa eptjob. Einige von
<lb/>den aufgenommenen Stücken hatten gar keine Ucberschrift (JustcHi
<lb/>bibliotheca tom. II. p. 1283.). — Von wem die Sammlung herrührt,
<lb/>lasst sich nicht mit Gewissheit sagen ; doch steht zu vennuthen, dass
<lb/>Stephanus sie selbst veranstaltet haben werde, da die damaligen
<lb/>Juristen gewöhnlich nur Werke, die sie selbst verfertigt, zu citircn
<lb/>pflegen. So z. B. stimmen die Noveliencitatc im Codcxcoinmentar
<lb/>des Theodorus durcligehends zu der von ihm aufgebrachten Ord- 
<lb/>nung der 168. Dass die Sammlung noch zu Justiuian’s Lebzeiten
<lb/>abgefasst worden, ergiebt sich theils aus dem Zeitalter des Ste- 
<lb/>phanus überhaupt, theils aus dem Umstande insbesondre, dass
<lb/>Athanasius Scholastikus, welcher unter Justin II. die zweyte
<lb/>Ausgabe seiner NovcIIenbearbcitung lieferte, sic vielfach benutzt hat.
<lb/>Hauptsächlich kann aber zur Unterstützung dieser Behauptung ange- 
<lb/>führt werden, dass Stephanus bey der Anführung von Nov. 114.
<lb/>und 115. solche Ausdrücke braucht, welche nur auf eine noch
<lb/>lebende Person bezogen werden können. Er sagt im Pandcctencom-
<lb/>mentar (Bas. cd. Fahr. tom. F. p. 225.) xa) ravrag dmiQiüpovpbri
<lb/>vsttQCi 7ov Öbct/totov d’dzuhg Qtd', und ebendaselbst p. 238. dvdyvcoOt


<lb/>15*
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0228.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228
</p>
               <p>

                  <lb/>AvixSora ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>ds iy{V qis . tov fiea-fnov Siata^tv — nennt also den Verfasser dieser
<lb/>Novellen kurzweg o deonozyg, ohne Hinzufügung eines Namens, was
<lb/>nicht füglich hülle geschehen können, wenn bereits der Nachfolger
<lb/>Justinian’s auf dem Throne gesessen. Wahrscheinlich ist die
<lb/>Sammlung des Stephanus auch dem Theodorus bekannt gewesen;
<lb/>darauf deutet schon das Verhüliniss des Schülers zum Lehrer.
<lb/>Gleichwohl hat Theodorus davon bev Abfassung des Syntomos
<lb/>wenig oder gar keinen Gebrauch gemacht; dicss ergibt schon die
<lb/>Verschiedenheit der NovelJenübcrschriften in heyden Werken und
<lb/>erklärt sich einfach aus der Bemerkung, dass Theodorus für die
<lb/>ersten 120 Stücken es vorgezogen hat, eine ältere chronologische
<lb/>Sammlung zu Grunde zu legen, der dann vielleicht auch die abwei- 
<lb/>chenden Ueberschriften entlehnt seyn könnten. Viel stärker ist die
<lb/>Novellensammlung des Stephanus von Athanasius benutzt wor- 
<lb/>den, welcher einen grossen Theil der Novellenrubriken daraus ent- 
<lb/>lehnt bat, nur dass er sie meislens mit aal rct e&amp;jg abkürzt.
<lb/>So stimmt die Ueberschrift von Nov. 4. (Bas, cd, Heimbach tom. II.
<lb/>p, 565.) wörtlich zu Athanas. tit, 15. const, 1. p, 153.; die
<lb/>von Nov. 5. (Just, bibi. tom, 11, p. 1272.) zu Athanas. tit. 1.
<lb/>const, 13. p, 20.; die von Nov. 6. (Just, l c. p. 1272.) zu Athanas.
<lb/>tit. 1. const. 1. p. 1.; die von Nov. 7. (Just, tom, 11, p, 1252.) zu
<lb/>Athanas, tit, 2. const. 1. p. 26.; die von Nov. 22. (Just, tom, II.
<lb/>p. 1272.) zu Athanas. tit. 10. const. 2. p. 113.; von Nov. 44. (Just,
<lb/>tom. II. p. 1252.) zu Athanas. tit. 2. const. 8. p. 40.; die von Nov. 50.
<lb/>(Just. tom. II. p. 1291.) zu Athanas. tit. 7. const. 2.; die von Nov. 52.
<lb/>(Just. tom. 11. p. 1252.) zu Athanas. tit. 18. const. 1. p. 163.; die
<lb/>von Nov. 73. oder vielmehr 78. (Just. tom. II. p. 1272.) zu Athanas.
<lb/>tit. 1. const. 17. p.22.; die von Nov. 75. oder 76. (Just. tom.II.p. 1272.)
<lb/>mit Athanas. tit. 1. const. 15. p. 22.; die von Nov. 80. (Just. tom. II.
<lb/>p. 1272. u. \28Z) zu Athanas. tit.\8. const. 3. p. 164. Demnach
<lb/>stellt zu vermuthen, dass Athanasius den ganzen Bestand der von
<lb/>Stephanus citirten Novellensammlung unter Hinzufügung der neuern
<lb/>Gesetze, soweit sie ihm bekannt waren, in die Epitome aufgenom- 
<lb/>men haben werde.

<lb/>Wir kehren zu Theodorus zurück. Sein schriftstellerisches
<lb/>Wirken erstreckte sich nach der gewöhnlichen Ansicht von den Justi- 
<lb/>nianischen Rechtsbüchern auf die Pandekten, den Codex und die No- 
<lb/>vellen. In Rücksicht der Pandekten wird dicss vom Herausgeber
<lb/>(cap. III. §. XLII1. p. XL.) in Zweifel gezogen. Er meint nehm- 
<lb/>lieh, dass die Digesteninterpretationen, welche unter des Theo-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0229.tif"
                   n="229"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig. 220

<lb/>dorus Namen in den Basilikenscholien cursiren, von einem andern
<lb/>Theodoras herrühren können, d. h. von dem, welcher von Justini an
<lb/>zur Codificationsarbeit zugezogen worden ist, oder vielleicht aus dem
<lb/>Digestencommentar des Dorotheas entlehnt sind, da sich in die- 
<lb/>sem einige Ausdrücke wieder linden, welche auch in jenen Scholien
<lb/>Vorkommen. Diese Verinulhung, deren letztem Theil auch Heim-
<lb/>bach (BasiL lom. I1L p. 255. u. 287.) fast gleichzeitig mit dem
<lb/>Herausgeber ausgesprochen hat, scheint indess unhaltbar. Nicht
<lb/>allein ist es unwahrscheinlich, dass an 0 Stellen gleichmüssig die
<lb/>Siglen des Theodorus und Dorotheas verwechselt worden seyen;
<lb/>so haben wir, wie jetzt auch Mortreuil a. a. 0. p. 310. bemerkt,
<lb/>in BasiL cd. Heimbach tonul. 660. ein Zeugniss des Theodorus
<lb/>aus seinem GoJexcommentar, dass er zu den Prota der Pandekten
<lb/>geschrieben habe: opeag fjtipvtjaut, heisst es zu L. 23. C. 2. 3-, cor
<lb/>bIttov Big to ds ndy.Tig rcor TZQGncov tzbq'i viov y.ou dov).ov TzaxTfuovrcov.
<lb/>Darauf deuten auch einige merkwürdige Citate der Pandektcnparles
<lb/>d. h. der Prota und de rebus, welche in ihrer jetzigen Fassung
<lb/>voraussetzen , dass der Schriftsteller früher über jene beyden
<lb/>Partes gearbeitet und diese Arbeit veröffentlicht habe — und diese
<lb/>Citate sind wiederum der Codexbearbeilung des Theodorus ent- 
<lb/>lehnt. Zu L. 14. C. 2. 4. heisst es in den BasiL cd. Heimbach tom. /.
<lb/>p. 701., dass in einem gewissen Falle die Condictio causa data, causa
<lb/>non secuta zuständig sey, dg iv toj d. ßtß. rdv (dßovg ifiuxtopsv.
<lb/>Ferner wird zu L. 16. C. ibid. L c. p. 702. gesagt, dass ein Ver- 
<lb/>gleich, er möge nun vor der Litisconleslation oder nach derselben
<lb/>abgeschlossen seyn, nicht einmahl durch ein kaiserliches Hescript um-
<lb/>gestossen werden kann, es müsste denn der Eine der Transigcnten
<lb/>zur Zeit des Abschlusses minderjährig gewesen seyn; ein solcher
<lb/>nehmlich könne auch durch das Gesetz bestätigte Vergleiche ohne
<lb/>Weiteres umstossen, dg zal iv toj öe nay.rig idv 7iQcbzcjv fiEpa&amp;tj-
<lb/>y.ccpev. Zu L. 13. C. 2-3. (tom.l. /?. 657.) endlich wird eine Regel
<lb/>aus der genannten Constitution abgeleitet, welche Theodorus bereits
<lb/>in seinem Buche zu den Prota der Digesten aufgestellt habe: otibq
<lb/>xexavovigtcu ijptv, heisst es da, iv zco Ö&amp; Tzaxtig rdjv 7tQoita)r, tqvzq
<lb/>y.di avzij // dtdta^ig liysi. — Eine ganz andre Frage, welche man zu
<lb/>erörtern vergessen hat, ist die, ob diese Pandeklenbearbeitung des
<lb/>Theodorus auf die ganzen Pandekten oder nur auf gewisse Theilo
<lb/>derselben sich erstreckt hat, welche im Rechtsunterrichte alljähr- 
<lb/>lich erklärt wurden. Hier nun scheinen die angeführten Zeugnisse,
<lb/>welche die Pandekten lediglich nach Partes unter Angabe des Buches
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0230.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230
</p>
               <p>

                  <lb/>'AvixSora ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>und der Titelüberschrift citiren, darauf hinzudeuten, dass das Werk
<lb/>nach Partes abgetheilt gewesen scy, und dass es jedenfalls die Prota
<lb/>und die Pars de rebus in sich aufgenommen habe. Ausserdem finden
<lb/>sich öfters in den Basilikenscholien Stellen zu dem sogenannten Anli-
<lb/>papian d. h. Buch 20—22. der Pandekten, welcher nach der const.
<lb/>ad antecessores §. 4. im dritten Jahre des akademischen Cursus er- 
<lb/>klärt wurde, — nehmlich L. 1. und 25. D. 22. 1. in den BasiL ed.
<lb/>Heimbach tom.II. p. 475., 673., 674.; sodann auch zu den volumina
<lb/>de dotibus, welche im zwevten Unterrichtsjahre mit den libri singu- 
<lb/>lares de tutelis, de testamentis und de legatis ah wechseln sollten
<lb/>(const. ad. antec. §. 3.^), nehmlich L. 18. u. L. 64. 11. 24.3. xnBasil.
<lb/>ed. Heimb. tom. ///./?. 255., und tom. III. p. 287., wo auch Hei in hach
<lb/>gegen das Zeugniss der Handschriften HwQo&amp;eov zu lesen vorschlägt.
<lb/>Nur eine einzige Stelle hat sich zu einem Pandektenbuche erhalten,
<lb/>welches im Universitätsunterrichte vom Antecessor nicht erklärt wurde;
<lb/>es ist ein Scholium zur sechsten Pars zu L. 1. D. 37. 3. in den BasiL
<lb/>ed. Fahr. tom. V.p. 301. Ob man indess auf diese einzige Auctorität
<lb/>hin annehmen dürfe, dass die Arbeit des Theodorus sich über den
<lb/>ganzen Umfang der Pandekten verbreitet habe, dürfte doch wohl
<lb/>noch einigem Bedenken unterliegen. Dass wenigstens nicht das mit
<lb/>der Sigle Qsoöcoq. versehene Pandektenscholium zum Titel de furtis
<lb/>(.Dig.&amp;7.2.) ed.Fabr. tom. FH. p. 337. zur Unterstützung dieser Ansicht
<lb/>angeführt werden kann, da es nicht sowohl dem Theodorus, als
<lb/>dem Theodoritus zugehört, hat der Herausgeber p. XL1. gegen
<lb/>Reitz mit überzeugenden Gründen ausgeführt. — Weit gründlicher,
<lb/>als das Pandektenwerk des Theodorus, ist die Codexbearbeitung
<lb/>desselben in cap. II. §. XXXHI—XLH., p. XXXI—XL. besprochen
<lb/>worden, und damit sind auch die Bemerkungen über die später an- 
<lb/>gefertigte synopsis erotemalica ex Codice Theodori §. XLIF. p. XLI.
<lb/>zu verbinden. Der Titel des Werkes scheint cvvxopoq y.dhdilg, oder
<lb/>avvxopog xadixog gewesen zu seyn (p. XXXIF.); es ist unmittelbar
<lb/>aus dem lateinischen Originaltexte gearbeitet (diess zeigen einige
<lb/>Missverständnisse, welche sich nur daraus erklären lassen, dass der
<lb/>Verf. andre lateinische Worte vor sich hatte, als in unsern Ausgaben
<lb/>Vorkommen); die äussere Oeconomie des Buchs schliesst sich an die
<lb/>Bücher- und Titelfolge des Justinianischen Rechtsbuches an; doch
<lb/>ist nicht immer die Constitutionenfolge in den Titeln festgehalten
<lb/>worden, da aus Einer Constitution manches Mahl zwey ttipara ge- 
<lb/>macht werden; diesen ilipara sind Verweisungen auf Parallelstelien
<lb/>(7iaQ(mop7icu) heygegeben, die nach dem Herausgeber (p. XXXF.)
</p>

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                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Hembach zu Leipzig. 231

<lb/>sUnmitlich dem Codex und den Novellen entlehnt sind, was frey-
<lb/>licli durch die bereits oben angeführten Basil. cd. Helmbach Lom. /.
<lb/>p. 657., 660., 701., 702. widerlegt wird, sofern inan nicht mit dem
<lb/>Herausgeber (p. XXXFI.) annehmen will, dass diese Stellen alle,
<lb/>insoweit sic die Pandekten anführen, dem Thalelüus angeboren.
<lb/>Doch scheint auch er selbst seiner Vermulhung nicht recht getraut
<lb/>zu haben, da er p, XXXFI. nicht weiss, was er mit den Digcsten-
<lb/>citaten in andern, dem Theodorus zugehörigen Codexstellen an- 
<lb/>fangen soll (BasiL cd. Heimbach tom.Lp.ft5S., lom. II. p. 373., 485.,
<lb/>567.). Bey manchen Themata kommen auch Fragen vor, welche sich
<lb/>an den Inhalt des Gesetzes anschliessen und dann vom Schriftsteller
<lb/>ausführlich beantwortet werden (p. XXXFI. scq.J. Um ein vollstän- 
<lb/>diges Bild von der Arbeit zu geben, hat es der Herausgeber ver- 
<lb/>sucht, einige Titel dieses Werkes aus den zersireuten Fragmenten
<lb/>zu restituiren, nehmlich Buch 9. Titel 22. u. 42. Mochte sich doch
<lb/>Ur. Prof. Zachariä entsehiiessen, in ähnlicher Weise den ganzen
<lb/>Codex des Theodorus und des Thalcläus zu bearbeiten: an Ma- 
<lb/>terial zur Verarbeitung, und an Fähigkeit, dasselbe tüchtig zum an- 
<lb/>gegebenen Zwecke zu verwenden, fehlt es ihm wahrlich nicht, und
<lb/>wie wichtig eine solche Heslitulionsarbeit für die Kritik und Exegese
<lb/>des Justinianischen Codex wäre, kann jetzt noch gar nicht berechnet
<lb/>werden. Referent, welcher sich fr überhin zu einer ähnlichen Arbeit
<lb/>entschlossen hatte, möchte rücksiehllieh derselben folgende Wünsche
<lb/>aussprechen. Einmabl verlangt er nehmlich für eine solche Leistung
<lb/>eine tüchtige Zusammenstellung der Reslilulionsijuellcn unter genauer
<lb/>Angabe der Beiträge, welche sich daraus zu dem gedachten Zwecke
<lb/>ergeben (was der Herausgeber iu dieser Rücksicht §. XXXIF.
<lb/>p. XXXII. seq. geleistet hat, scheint nicht ausreichend); sodann
<lb/>wird es durchaus nöthig die Fragmente, welche dem Werke nach
<lb/>handschriftlichen Zeugnissen angehören, genau (vielleicht durch ein
<lb/>äusseres Zeichen z. B. ein Sternchen) von denen zu sondern, welche
<lb/>nur Vermutungsweise dazu gerechnet werden können; und in Fällen
<lb/>dieser letztem Gattung wären in den Noten die Gründe für die Ver-
<lb/>mulhung genauer zu entwickeln, welche sich liieils aus der in den
<lb/>Basiliken festgehaltenen Scholiastenordnung, theils aus dem, iu den
<lb/>unbezweifelt ächten Fragmenten wiederkehrenden Sprachgebrauch
<lb/>ergehen. — Eine genauere Zeitbestimmung für die Abfassung der
<lb/>Codexarbeit hat der Herausgeber nicht versucht. Jedenfalls scheint
<lb/>sie jünger, als der Novellensynlomos, und das geht schon daraus
<lb/>hervor, dass die Novellen dort regelmässig nach der Ordnung der
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0232.tif"
                   n="232"
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               <p>

                  <lb/>232
</p>
               <p>

                  <lb/>'Avbxdorcc ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>1C8. citirt werden, welche doch zuerst durch den Syntomos auf- 
<lb/>gekommen ist.

<lb/>Wir wenden uns jetzt zur Characteristik des Syntomos. In
<lb/>diesem Werke hat Theodorus unter 168 Rubriken, welche er
<lb/>VEctQal nennt, und mit fortlaufenden Zahlen numerirt, Auszüge aus
<lb/>den Novellen Justinian's, Justin’s, Tiber’s und des Eparchiken
<lb/>zusammengestellt. Jedem Excerpte gehen unter Weglassung der
<lb/>kaiserlichen Adresse, die doch wohl für unnöthig gehalten ward, die
<lb/>Anfangsworte des excerpirten Stückes voran, ein Phänomen, welches
<lb/>auch im Athanasischen Novellen commentar vorkommt und sich aus
<lb/>der Gewohnheit, die Einzelnovellen nach ihren Anfangsworten anzu- 
<lb/>führen, hinreichend erklärt, wie der Herausgeber cap. 7. §. XXX.
<lb/>p. XXVIII. aus den Scholien der Basiliken ed. Fahr* tom. VII. p. 683.
<lb/>auf überzeugende Weise iiachweist. Von diesen Anfangsworten,
<lb/>welche je nach der Originalsprache des Gesetzes bald lateinisch, bald
<lb/>griechisch waren, sind die lateinischen in der Handschrift, welche
<lb/>der Ausgabe zu Grunde liegt, entweder ganz ausgefallen (vgl. Nov.9.

<lb/>21., Nov. 36./?. 50., Nov. 65. /?. 69., Nov. 75. p. 77.), oder durch
<lb/>eine entsprechende griechische Uebersetzung verdrängt worden, die
<lb/>sich als solche aus den falschen Lesarten, welche sie befolgt, leicht
<lb/>kundgiebt. So wird Nov. 34., welche mit den Worten rem duram
<lb/>beginnt, p. 49. gesagt: Ttqäypa dinXmiaC,™r was wohl eher aus
<lb/>rem duplans entstanden scheint, als aus rem duplam, worauf der
<lb/>Herausgeber p. 49. not. I. rathet; ebendaselbst werden die Anfangs- 
<lb/>worte von Nov. 35.: inter viros ersetzt durch die Uebersetzung
<lb/>p8ta%v rav ^ooWoor, wo offenbar viros mit vivos verwechselt wor- 
<lb/>den; so ist endlich Nov. 111. p. 105. anva entstanden aus Missver- 
<lb/>ständnis der Worte quod medicamenta. Die Novellenauszüge,
<lb/>welche auf die Anfangsworte jedes Gesetzes folgen, bestehen aus
<lb/>kurzen Sätzen, welche den Inhalt der oft so wortreichen Novellen
<lb/>zerlegen, und diesen Sätzen werden Novelleneitate aus den leges d.h.
<lb/>aus andern Novellen und dem Constitutionencodex (nan(mopirat) fast
<lb/>überall beygegeben. Dass hier die Institutionen und Digesten gar
<lb/>nicht Vorkommen, ist seltsam, scheint indess theils in dem Gegen- 
<lb/>sätze des Juristenrechtes (ius) zu dem Constitulionenrechte (leges),
<lb/>theils in dem Umstande seine Erklärung zu finden, dass das Consti- 
<lb/>tutionenrecht im akademischen Cursus erst im fünften Jahre daran
<lb/>kam (const. ad antecessores §. 5.J, also zu einer Zeit, wo der Hechts- 
<lb/>unterricht aus dem Juristen rechte bereits im Voraus abgeschlossen
<lb/>war. War nun die vorliegende Arbeit überhaupt mehr für Praktiker
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0233.tif"
                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>233
</p>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr, Heimbach zu Leipzig.

<lb/>als zum Universilätsunterricht bestimmt, so war es natürlich, die
<lb/>Novellensammlung nur als Nachtrag zum Conslitutionencodex zu be- 
<lb/>handeln, und das Digestenrecht, soweit es zur Erklärung der Novellen
<lb/>nöthig war, als bekannt vorauszusetzen, was frcylich von der Ent- 
<lb/>wickelung des Herausgebers (cap. /. §. XXIX, p, XXV1L) etwas
<lb/>abweicht. Die Reihefolge der Sätze, welche die Epitomä ausmachen,
<lb/>schiiesst sieh in der Regel ganz an die Ordnung des Novellentextes
<lb/>an, und am Ende derselben werden die Subscriptionen mitgetheilt.
<lb/>Dieser Thatumstand scheint zu erweisen, dass Nachträge, welche
<lb/>nach der Subscription eingestellt sind, wohl nicht vom Verfasser des
<lb/>Synlomos herrühren können, sondern vielmehr vom Abschreiber an
<lb/>der gehörigen Stelle ausgelassen und, später, als dieser sein Ver- 
<lb/>sehen inne wurde, am Ende des Stückes angefügt worden sind. So
<lb/>gehören von Nov. 22. die §§. 53. u. 54., w elche eine besondre Ueber-
<lb/>schrift haben, meii deaoeäq iv aXXco üifian jedenfalls nach §. 3G , aber
<lb/>vor §. 37.- wo sie nach dem Vorschlag des Herausgebers einzustellen
<lb/>sind; auch müssen die §§. 55 — 57., welche unter der Ucberschrift
<lb/>7Z£qI xhjQixüiv mitgetheilt werden, wahrscheinlich gleich hinter §. 43.
<lb/>eingeschaltet werden. — Durch diese Bemerkungen widerlegt sich
<lb/>die Ansicht ßiener’s (Geschichte der Novellen S. 68.), dass
<lb/>Theodorus die griechischen Novellen in ihrem ganzen Texte auf- 
<lb/>genommen und mit Anmerkungen versehen habe; eine Meinung, wel- 
<lb/>che schon Referent in seiner Fragmcntensainmlung des Theodorus
<lb/>(Avixdora I. p,2§§,) stillschweigend verworfen halte. Dass nun die
<lb/>am angeführten Orte entwickelten Vermuthungen über die ursprüng- 
<lb/>liche Beschaffenheit dieses Schriftw erkes schon in den nächsten Jahren
<lb/>auf so überraschende Weise bestätigt werden könnten, hatte Bef.
<lb/>bey der Anfertigung der eignen Arbeit nicht im Entferntesten
<lb/>geahnet. — Als Titel des Werkes macht der Herausgeber nach dem
<lb/>% Zeugnisse der Handschrift geltend: XypTopog rcov vsccqwv diard^eav
<lb/>avv TiaQanopnaTg rrjg xeifiivijg opoicog dtacQtaeoog nrj per iv reo xcodtxr,
<lb/>n?\ di iv avraig zeug vsccQccig; er zeigt auf das Bestimmteste, dass
<lb/>övvzopog als Masculinum zu nehmen sev; doch geht er wohl zu weit,
<lb/>wenn er meint, Bef. habe das Wort im Griechischen als Femininum
<lb/>behandelt, weil er cinmahl: die Xivroftog gesagt habe. Vielmehr
<lb/>w ar dieser, als er jenen Ausdruck gebrauchte, ganz in seinem Rechte,
<lb/>da er das Zeugniss der bodlejanischen Handschrift, was der Ilerausg.
<lb/>§. XXIX, p, XXVII, coli, §. XXXII, p. XXXI, jetzt geltend macht,
<lb/>nicht kannte, und, weil das Adjectivum avvrofioq Generis communis
<lb/>ist, i] ßtßlog zu suppliren dachte. Jedenfalls ist es aber nicht gut zu
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0234.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234
</p>
               <p>

                  <lb/>'Avaxdorct ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>heissen, wenn aus dein Gebrauche des Artikels tojp in den folgenden
<lb/>Worten gefolgert wird, dass dem Theodorus eine bereits abge- 
<lb/>schlossene und durch den praktischen Gebrauch sanclionirte Novel-
<lb/>lensammlung (also doch wohl die der 168 Novellenoriginalien?) Vor- 
<lb/>gelegen haben müsse. Allerdings deutet der gebrauchte Artikel nach
<lb/>den Gesetzen der griechischen Sprache Etwas als bekannt an; allein
<lb/>cs ist doch wohl viel natürlicher die Worte ovvtofxog rdov vsccqojv 6ia~
<lb/>m einfach so zu übersetzen, dass der Syntoiuos die (be- 
<lb/>kannten) Novellä Constitutiones enthalten, als sie so zu
<lb/>nehmen, dass der Sinn herauskommt: Syntomos der in der

<lb/>(bekannten) Sammlung zusa in mengestellten Novell ii Con- 
<lb/>stitutiones. Aber gerade so müssten sie übersetzt werden, wenn
<lb/>das Raisonnement des Herausgebers einigen Schein haben sollte. —
<lb/>Dem Werke geht in der Handschrift ein Rubrikcnverzeichniss vor- 
<lb/>aus, welches wahrscheinlich nicht vom Verfasser herrührt, da es
<lb/>eine ganze Reihe von Corruptionen enthält, welche nur durch die
<lb/>gedankenlose Anfügung der Anfangsworte einzelner Novellen an die
<lb/>Ueberschrift entstanden sind. Vergi, z. B. Nov. 128., wo die Anfangs- 
<lb/>worte der Novelle mitten unter die Ueberschrift derselben gerathen sind;
<lb/>Nov. 138., wo die Corrupte! daraus entstanden ist, dass der Schrei- 
<lb/>ber die Inscription und die Anfangsworte des Gesetzes zusammen- 
<lb/>schmolz, aber in der Mitte eine Zeile ausliess, weiche von jener das
<lb/>Ende und von dieser den Anfang enthielt. Für uns aber wird dieser
<lb/>Index in andrer Beziehung sehr belehrend, nelimlieli durch den Um- 
<lb/>stand, dass er sich, wie auch der Vcrf. 1. Note 1. sehr richtig
<lb/>bemerkt bat, als die Quelle des sogenannten Index Regina answeist,
<lb/>welche ReF. in den IL p- 237—247. aus Cod. Paris, gr. 1349-

<lb/>herausgegeben hat. Dieser Index erscheint nchmlicli als ein Rubriken-
<lb/>verzciehniss der Novellen nach der Ordnung der 168., wobey immer
<lb/>genau angegeben wird, wo jedes Einzelstück in den Basiliken einge- 
<lb/>tragen worden. Mag nun dieser letzte Tb eil von demjenigen her- 
<lb/>rühren, welcher die Novellenrubriken zusammengestellt bat, oder erst
<lb/>einer späteren Hand angeboren (Ref. batte L c. p. LÄFIll. vennutbet,
<lb/>dass er aus einem Basilikenindex genommen ist, dergleichen sich einer
<lb/>in der Coislin’schen Basilikenhandschrift num* 151. vorfindet), immer- 
<lb/>hin bleibt es gewiss, dass der hauptsächlichste Theil des Werkeliens
<lb/>^— die Novelleurubriken — in einem genauen Zusammenhänge mit
<lb/>einander steht und auf einer älteren Grundlage beruht. Dicss nun
<lb/>hatte lief, schon daraus geschlossen, dass ein grosser Theil derselben
<lb/>weder mit den Zeugnissen der griechischen Novellenhaudscliriftcn,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0235.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hru. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig. 235

<lb/>noch mit den Rubriken des Athanasius Scholastikus übercin-
<lb/>s tim ml, und gleichwohl von dem, in das zehnte Jahrhundert gehörigen
<lb/>^itionymus, welcher die avvxopog diatQsatg zoSv veaQ&amp;v rov ' lovaziviavov
<lb/>abgefasst hat, bey der Anführung einzelner Novellen nach der Ord- 
<lb/>nung der 168. gleichlautend angegeben wird (L e. p. LXF11L),
<lb/>Jetzt freylich erfahren wir durch die neue Entdeckung, dass jene
<lb/>Rubriken sammt und sonders aus dem Syntomos geschöpft sind mit
<lb/>wenig geringen Abweichungen, welche theils durch Weglassung ein- 
<lb/>zelner Worte entstanden sind, (so fehlt z. B. Nov. 16. im Index xa-
<lb/>Tarufy'pcov, was Theodorus hat; bey Nov. 25., 27— 30. ist der Ar- 
<lb/>tikel des Theodorus weggelassen; Nov. 44. enthält im Index nicht
<lb/>die Worte Kal ovußolaioyQuqodv Kat, welche bey Theodorus stehen;
<lb/>in Nov. 46. fehlt am Ende das Wort ccKirtjrcop, und in der vorher- 
<lb/>gehenden Nov. 45. der ganze Schlusssatz ou tvyjj vnoKSivtai) theils
<lb/>einige unbedeutende Erweiterungen der Rubriken bey Theodorus
<lb/>enthalten, welche doch wohl nur von der Hand des Compilators her- 
<lb/>rühren, mögen sie nun unmittelbar dem Originaltexte der Novellen
<lb/>oder aus andern Bearbeitungen derselben entlehnt worden seyn. So
<lb/>wird Nov. 4. nach dem Worte iyyvijxiop noch eingeschoben: Kal av~
<lb/>ricpcovijröjVt was bey Theodorus fehlt; ferner steht Nov. 7. noch Kal
<lb/>ifxcpvrevasojv nach dem Worte TzqaypidxcoPt was bey Theodorus den
<lb/>Schluss der Ueberschrift bildet; so wird endlich Nov. 33. nach dem
<lb/>Worte davEi^ovrcüv gegen das Zeugniss des Theodorus noch das
<lb/>Wort poptapaxa eingeschoben. Dass aber überall die Rubriken des
<lb/>Theodorus zu Grunde liegen, ersieht man nicht blos aus der fast
<lb/>durchaus wörtlichen Hebereinstimmung beyder Quellen, sondern haupt- 
<lb/>sächlich auch noch aus dem Umstande, dass sich in den Index Regina
<lb/>eine Reihe von sonderbaren Corruptionen eingeschlichen hat, wel- 
<lb/>che n^r aus Missverstündniss der Quelle entstanden seyn können. So
<lb/>wird Nov. 15. aus hdiKoov das sinnlose idiKxm gemacht; Nov. 48. aus
<lb/>dem abgekürzten yaqiv vielmehr yaqxy\g; ferner sind Nov. 123. die
<lb/>Anfangsworte der Novelle ttsq\ dtoiK^aeiag Kal nQOvofxlwv^ welche aus
<lb/>Versehen in das Rubriken verzeichniss des Theodorus gekommen,
<lb/>im Index Regina beybehalten und daraus ein Theil der Inscription
<lb/>gebildet worden: y.al dioiKyosojg TiQovopmv; endlich ist Nov. 153. aus
<lb/>dem richtigen yapiEVQSxav des Theodorus im Index das sinnlose
<lb/>yapsQ7t£t6ov geworden. Doch finden sich im Index zwei Abweichun- 
<lb/>gen von Theodorus, welche wohl nur aus der Benutzung andrer
<lb/>Quellen stammen oder der Willkühr des Compilators zugeschrieben
<lb/>werden müssen. Das erste gilt von der Rubrik der 138. Novelle,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0236.tif"
                   n="236"
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               <p>

                  <lb/>836
</p>
               <p>

                  <lb/>'Avtxdora ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>welche im Index so lautet: ttsqi tou eiq to dmlovv Qtortag toxovg,
<lb/>wo Theodorus giebt: tzsqi ßaaihxrjg iQfXTjVEiag zai 7ieQi %ov rovg

<lb/>Kmaßalloiitvovg roxovg xurä peqog Fo ÖinXovv; das zweyte von der
<lb/>Umstellung der 68. Nov. an den Platz von Nov. 69. und umgekehrt,
<lb/>welche Umstellung als Eigentümlichkeit des Index Regina gelten
<lb/>muss, da sie weder durch den ächten Theodorus, noch durch die
<lb/>Zeugnisse der Venezianischen und Fiorenlinischen Novellenhand- 
<lb/>schriften unterstützt wird.

<lb/>Die vorliegende Bearbeitung des bis auf eine Lücke am Ende
<lb/>des Werkes und einige Zeilen in der Mitte desselben in der Hand- 
<lb/>schrift vollständig erhaltenen Syntomos soll nunmehr genauer geprüft
<lb/>werden, und zwar kommen hier folgende Punkte in Betracht: die
<lb/>Vollständigkeit des kritischen Apparates; die Art und Weise, wie
<lb/>dieser Apparat zur Textconstitution benutzt worden; die Conjectural-
<lb/>critik des Herausgebers; der Werth der von ihm angefügten latei- 
<lb/>nischen Ueberselzung; die Geschichte des Werkes im Mittelalter des
<lb/>Orientes. Die Vollständigkeit des kritischen Apparates betreffend,
<lb/>aus welchem der Text construirt werden soll, so halte bereits 1839.
<lb/>Ref. den Herausg. daran erinnert, dass ausser den in der Fragmenten-
<lb/>sammlung des Theodorus benutzten Quellen und der Handschrift der
<lb/>heiligen Laura, noch die dem Theodorus Herrn opo lites zuge- 
<lb/>schriebene Ecloge über die zehn ersten Basilikenbücher benutzt wer- 
<lb/>den möge, in welcher die in den Text aufgenommenen Summen des
<lb/>Theodorus häufig den ächten Novellentext ganz und gar verdrängt
<lb/>haben, welcher ursprünglich den Basilikentext ausmachte (diese Jahr- 
<lb/>bücher Jahrg. 1839. S. 976. L). Dieser Wink ist indess in der vor- 
<lb/>liegenden Ausgabe nicht befolgt worden. Der Ilerausg. erklärt sich
<lb/>darüber prol. cap. F. §, LX. p. LIF. seq, in folgender Weise:
<lb/>quaeret igitur aliquis, cur nec reliquis subsidiis ab Heim-
<lb/>bachio adhibitis neque Ecloga illa lib. 1—10. Basilicorum
<lb/>usus sim. Causae cur ita facerem, hae fuerunt. Nimirum
<lb/>in omnibus istis libris — reperiuntur quidem Theodori
<lb/>fragmenta: ea autem non ex ipso Theodoro immediate, ut
<lb/>ita dicam, excepta sunt, sed potius ex Basilicis Basilico-
<lb/>rumve scholiis. Itaque, sicubi exstant Basilica cum scho-
<lb/>liis integra, libris istis omiiino non opus est, sed et, ubi
<lb/>textus Basilicorum vel scho Horum deperditus est, ad
<lb/>crisin Breviarii non multum conferunt, quippe quae non
<lb/>ex ipso Theodoro excepta, sed ex Basilicis depravata
<lb/>sint. Igitur rectius me facturum esse putavi, si penitus
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor J9r. Heimlach zu Leipzig. 237
</p>
               <p>

                  <lb/>ab iis abstinerem, ne forte lectiones incertas in textum
<lb/>intruderem aut iis notas frustra refercirem. Er unlerschei-
<lb/>*]et also, um kurz zu seyn, zwischen kritischen Ilülfsmitteln erster
<lb/>und zweyter Hand, und hält es für unnöthig, diese zu benutzen,
<lb/>wo die Quellen, aus denen sie geflossen sind, vollständig vorliegen.
<lb/>Allein diess Haisonnement hat bey genauerer Betrachtung der Sache
<lb/>keinen Anspruch auf Gültigkeit. Der Text der Basiliken und deren
<lb/>Scholien sind in so wenig Handschriften, die zudem noch in den er- 
<lb/>sten 18 Büchern willkiihrlich verkürzt sind, auf uns gekommen, dass
<lb/>jeder Bcytrag zur Textberichtigung derselben ans späteren Quellen
<lb/>willkommen seyn muss; nur dürfen diese Beyträge, sofern sic die
<lb/>Theodorusstellcn betreffen, in der Ausgabe des Syntomos nicht als
<lb/>Quellen erster Hand fungiren, sondern sie können höchstens dazu
<lb/>dienen, die Lücken und Unrichtigkeiten der Fabrot’schen und Ilcim-
<lb/>bach’schen Basilikenausgabe weniger fühlbar zu machen. Diese Be- 
<lb/>merkung wird aber rücksichtlich der Ecloge des Theodorus noch
<lb/>viel wichtiger durch den Umstand, dass wir in den genannten Basi- 
<lb/>likenausgaben an den Stellen, wo die Basiliken den Novcllentext auf- 
<lb/>genommen haben, nur wenige, oder vielmehr gar keine Scholien des
<lb/>Theodorus vorfinden. Dass dergleichen Scholien aber in den voll- 
<lb/>ständigem Handschriften des 11. und 12- Jahrhund, gestanden haben
<lb/>müssen, ergiebt theils die Analogie andrer Basilikenhandschriften,
<lb/>theils eine, wenn auch nur oberflächliche Ansicht der genannten
<lb/>Ecloge, deren genauere Kcnntniss Rcf. der Güte Bicner’s verdankt.
<lb/>In diesem Werke sind die Novellenworte, welche den Text der Ba- 
<lb/>siliken bilden, häufig weggelassen und als deren Ersatz die Scholien
<lb/>des Theodorus, welche in den altern Msc. am Rande standen, in
<lb/>den Text gezogen worden. Ein ausdrückliches Zeugniss für diese An- 
<lb/>nahme findet sich in der Ecloge lib. F. tit. 2. (der Biencr’schen
<lb/>Handschrift foL 155. B.), wo zu der in den Text gesetzten Summe
<lb/>des Theodorus Nov. 120. §. 3. folgendes am Rande bemerkt wird:
<lb/>t} naQovaa naQFpißolrj tQfM]veicc iazl zov 'EQ{iomltzov, xsiftivy
<lb/>s^to&amp;ev (d. h, am Rande der Handschrift, aus welcher die Ecloge
<lb/>gefertigt ward) im zep 7i£fi7ztq) tov devztQOv zizlov tov

<lb/>rtt'[i7TTOv ßißliov, und fol. 158. wo es zu derselben Novelle §. 10.
<lb/>heisst: rj tzkqovgci TtaQEpßolij iazl Oeoöooqov, xsifiEvt] tov

<lb/>ivazov Kai dexuzov zov dsvziQOv rtzlov tov m\mzov ßißliov, inglei- 
<lb/>chen foL 161. A. zu derselben Nov. §. 20. ?) miQOvou TzotQFftßoXrj eq-
<lb/>firjvsta iazl zov rEQ^onoXizov Oeoöcqqov KSifiivij £%co&amp;ev iv zep /#'.
<lb/>xstpalaioi tov ösvtzqov ti'tXov tov ni^mzov ßißh'ov. Kann man wohl
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0238.tif"
                   n="238"
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               <p>

                  <lb/>238
</p>
               <p>

                  <lb/>AvixSora ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>deutlicher, als es hier geschieht, das Verfahren desjenigen, welcher
<lb/>die Ecloge verfertigt hat, bezeichnen? Allein es fehlt auch nicht an
<lb/>andern Beweisen für die oben aufgestellte Behauptung, und diese
<lb/>bieten sich von seihst dar, wenn wir den Basilikentext, wie ihn
<lb/>Heimbach aus der Coislin’schen Handschrift gegeben hat, mit
<lb/>der Ecloge vergleichen. In dieser Handschrift bilden ganz nach
<lb/>dem ursprünglichen Plane der Basilikencompilatoren (diese Jahrbücher
<lb/>1839. 8. 990., 991.) die Textworte der Justinianischen Novellen den
<lb/>Basilikentext; die Auszüge des Theodorus, welche den Scholien
<lb/>zufallen (a.a. 0. S. 991)- kommen überall nicht zum Vorschein, weil
<lb/>überhaupt keine'Scholien in der Handschrift vorhanden sind. Ver- 
<lb/>gleicht inan nun die hetrelfenden Stellen mit der sogenannten Ecloge,
<lb/>so stellt sich gerade das nehmliche Verhältnis heraus, wie es oben
<lb/>für Nov. 120. §. 3. angedeutet worden. Die Worte der Novellen
<lb/>sind hier aus dem Texte verschwunden, und durch die Summen des
<lb/>Theodorus ersetzt worden, und gerade diesem werden sie in den
<lb/>Scholien der Ecloge ausdrücklich zugeschrieben, was Bef. an fol- 
<lb/>genden Stellen bemerkt hat, nehmlich zu Nov. 120. §. 9. fol, 158. A,
<lb/>y naqovaa TzaQspßoXrj eq^veicc iatl rov 'Eq^otzoXIzov Qeoöcoqov tnl
<lb/>reo oyÖoco xsq)ctXalcp rov öevteqov tIrXov rov nigurov ßtßllov; zu der- 
<lb/>selben Nov. §. 15. fol. 159. B. 7) TTctQOvaa naQEgßoXyj tau rov Eqiio-
<lb/>noXhov Qsoöcoqov xetfihj] iv r&lt;p rtXEvralcp {Ismari rov TitgTirov xai
<lb/>dsxarov xscpctXalov rov devrtyov rvtXov rov tze^ttzov ßißliov. Ein Theil
<lb/>dieser Einschaltungen ist auch in die Fabrot’sche Ausgabe auf die
<lb/>Auctorität des Codex Paris. graecus 1352. hin übertragen worden,
<lb/>und diese Einschaltungen bieten, wenn sie in einer Tabelle zusammen- 
<lb/>gestellt werden, einen unumstösslichen Beweis dafür, dass diese Hand- 
<lb/>schrift nicht blos durch Weglassung ganzer Titel, die man für un-
<lb/>practisch hielt, verkürzt worden ist, sondern auch in Text und
<lb/>Scholien eine eigentümliche Umarbeitung erfahren hat, welche
<lb/>auf eine spätere Textrecension schliessen lässt; daher denn der Plan
<lb/>Heimbach’s, für die ersten 9 Bücher die Coislin’sche Handschrift
<lb/>zu Grunde zu legen, seine volle Erklärung erhält. — Nach diesen
<lb/>Bemerkungen glaubt Bef. dem Herausg. einen Gefallen zu thun, wenn
<lb/>er die in jener Ecloge vorkommenden Einschaltungen aus Theodorus
<lb/>übersichtlich zusammenstellt, und dann die Lesarten, welche sich zur
<lb/>Kritik des Syntomos daraus ergeben, nach der Ordnung desselben
<lb/>mittheilt. Die Einschaltungen betrelfen folgende Stücken: Nov. 8.
<lb/>§. 1. u. 11. finden sich lib. VL lit. 3. fol. 19. u. 20.; sodann steht
<lb/>foL 134. A. — 163. S. in Hb. V. tit. 2. Nov. 120. §. 1—4., 6-, 5.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0239.tif"
                   n="239"
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               <p>

                  <lb/>licc. von Hrn. Professor Dr, Hembach zu Leipzig. 239

<lb/>(so ist ilie Ordnung in der Handschrift) 7—10., 15., 16., 19 — 23.,

<lb/>27., 25., 26., 28.; ferner Nov. 123. §.10., 11., 14., 13., 16., 15.,

<lb/>19., 23., 30., 39., 40., 45., 46., 49., 50. sind im Text aufgenommen

<lb/>lib, I1L tit. 1. fol. 121. B. — fol. 130. X, aus derselben Nov. ist
<lb/>§. 69. zum Tfieil aufgenommen lib, IF. tit, 1. fol. 136. ^/., freylich
<lb/>verarbeitet mit dem ächten Novellentexte; endlich ist in demselben
<lb/>Titel fol, 146. — fol. 149. B. der grösste Thcil von Nov. 133.

<lb/>aufgenommen, und zwar in folgender Ordnung §. 1., 2., 4—6., 9—

<lb/>11., 13 —15. Die Varianten zu diesen Stücken nach der Ordnung
<lb/>des Syntomos sind im Einzelnen folgende. Nov. 8. §. 11, p, 20.
<lb/>lin, 1. Ttjg fehlt in der Eclogc. — Nov. 120. §. 1. Zeile 3. fehlen die
<lb/>Worte ?} ccvrallaachcoy wie in den Basiliken; ein weiterer Grund,
<lb/>um sie mit dem Herausg. p, 120. Note 2. zu streichen. — Zeile 5.
<lb/>giebt die Ecloge xai statt }} inl, was von den Basiliken abweicht;
<lb/>und statt ßaailti hat sie ßctöilixo) oixcp, was besser scheint und dem
<lb/>Urtext der Nov. 120. cap. 1. entspricht. — Ebendaselbst §.2. Z. 2.
<lb/>povov] poveov. — z. 3. Nach xarorog fügt die Ecl. hinzu «rrrnr, was
<lb/>mit den Basiliken stimmt. — Z. 4. fehlt das Wort TtQodcrteta. — Eben- 
<lb/>daselbst §. 3. Z. 2. setzt die Ecloge nach xapeior hinzu: J} Hg nöhv,
<lb/>was durch Nov. 120. cap, 1. §. 1. vollkommen bestätigt wird und des
<lb/>wiederkehrenden r\ halber leicht ausgefallen seyn kann. — Z. 4. fehlt
<lb/>q vor fppsTvat. — Ebendaselbst §. 4. Z. 2. fehlt xtj in der Ecloge.—
<lb/>Z. 3. schiebt sie vor Iror/Jcav das Wort 7cor ein; daraus erklärt sich
<lb/>die Versetzung des Artikels im Codex der heiligen Laura: 7ojv ttqo
<lb/>tcov xtjg. — Z. 4. ivomoov] iroixlov. Ebendaselbst §. 7. — Bag. 122.
<lb/>§. 7. Z. 1. vTtOTi&amp;tGOoüGav] v7TOTt{U?(x)Gar. — Z. 2. xcu rcor] rj roor.—
<lb/>Z. 3. fehlt in der Ecloge das Wort povov. — Ebendaselbst wird nach
<lb/>ixaxoaxijg eingeschoben potQuq. — §.8. Z. 4. TTZQiyQacpsrcu] yQacfEXca.

<lb/>— Z. 5. 7077Gor] ofxoor, wie die Basiliken. — Z. 7. xcä o/] /] ol. —
<lb/>Z. 8. äyyiaxai] ayyiaxeTg. — Ebendaselbst tteq\] tzccqci, wie in den
<lb/>Basiliken. — Z. 10. Nach avyysvdov wird hinzngefiigt avxov, was in
<lb/>den Basiliken fehlt. — Z. 11. Nach pnxd wird hinzugefugt rjyV, was
<lb/>sich auch durch Nov. 120. cap. 5. §. 1. psxd x\v avx&amp;v xelevxtjv be- 
<lb/>stätigt. — §. 9. Z. 2- ipcpvtevowt] spqvxsvGOVGi. — Z. 4. fehlt ds.—
<lb/>§.10. Z. 4. povov] povcp, wie die Basiliken, was dem Sprachgebrauch
<lb/>dieser Zeiten angemessen scheint. — Z. 10. fehlt xai vor —
<lb/>Z. 11. TTccQfyojv t/ptipct] xipijpa naqiycov. — Bag. 123. §. 15. Z. 1.
<lb/>fehlen die Worte 7cor evayav o/Wr, wie im Codex der heil. Laura.

<lb/>— Z. 2. dyyiaxal] dyyioxeTg 7cor Evaydjv olxcor. Man sieht, dass der
<lb/>Fehler des Codex auch in die Ecloge übergegangen ist. Sollte das
</p>

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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>'Av'cxSotcc ed, Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht Zweifel gegen die Aufnahme der Basilikenlesart in den Text
<lb/>erregen? — Z. 3. Tiqdygaxa ovxa] TTQaypa ov. — Ebendaselbst sav-
<lb/>zcor] avTtov. — H. 16. Z. 2. fehlen die Worte jj tpcpvxsvß'^y. — Z. 3.
<lb/>dttxlav] ditxla, was freylich nicht so gut ist. — Z. 6. fehlt yivsxai. —
<lb/>Z. 7. wird nach avxov eingeschoben ymxat. — Z. 12, agnov] iv.nov.
<lb/>Das ist offenbar unrichtig, — §. 19. Z. 3. tdaxdv xi] dsöcoxaai xi. —
<lb/>Ebendaselbst dvaöiöovvxsg] dvadidovxeq, wie die Basiliken. — §. 20.
<lb/>Z. 2. Nach xovxo wird eingeschoben dt, was wegen des folgenden
<lb/>dtgai leicht ausgefallen seyn kann. — Ebendaselbst tm] ntgl, was
<lb/>nicht so gut ist. — Z. 21. Xapßarcov] J.aßcor, — Z. 3. avx^v] avrov.
<lb/>Pag. 124. §. 23. Z. 3. wird vor ixtqcg eingeschoben ?J, was nicht
<lb/>gut ist. — Ebendaselbst Tiavtoog] nuvxa. Uebrigens wird durch die
<lb/>Ecloge die Wortstellung des Codex der heiligen Laura bestätigt,
<lb/>welche die Basiliken verändert haben. — Z. 4. «W-n/J iduoxatq- —
<lb/>§. 25. Z. 1. kxxhjaiacmxov] ixxXrjaiaauxa, Es bestätigt sich also
<lb/>auch hier die Wortstellung des Codex gegen das Zeugniss der Basi- 
<lb/>liken. — Z. 2. avadidoxco] avaöldorai, wie in den Basiliken.— Z. 26.
<lb/>Z. 1. fehlt xin. — Z. 2. Nach öooQfl&amp;tv wird hinzugefügt: xal xoaov-
<lb/>xov tztQOV, otrov a^wv taxlv avxo xb nqäypa* Findet sich nun dieser
<lb/>Zusatz auch nicht in der Handschrift, so wird er doch vollkommen
<lb/>durch Nov. 120. cap, 11. bestätigt. Sollte also nicht eine Lücke
<lb/>nach dcoQij&amp;tv anzunehmen seyn? — In Nov. 123. kommen folgende
<lb/>Varianten zu Tage. Pag. 125. §. 10. Z. 2. laß fl] Xdßoi. — Pag. 126.
<lb/>§. 14. Vor xXiiQixbg wird der Artikel 6 eingeschoben. — Ebendaselbst
<lb/>ytvta&amp;co] yivta&amp;G), was richtigerscheint.— Z.2. wird nach pia\)(oTi}g
<lb/>eingeschoben tsXmv, was sich durch Nov. 123. cap. 6. seine Bestä- 
<lb/>tigung erhält. — Ebendaselbst fehlt unrichtig olxov. — Ebendaselbst
<lb/>wird nach irrotans eingeschoben dlxrjq, was sich auch durch den
<lb/>Originaltext der Novelle bestätigt.— Z. 4. xaig IxxXflataig] xfjg exxh]-
<lb/>&lt;jiag. — Z.4. fehlt hfyco, was mit ällc$ gehäuft, unerträglich scheint,
<lb/>auch in Nov. 123. cap.ß. nicht steht. — Z. 5. giebt die Ecloge statt
<lb/>drjXovptvflg ahlag folgendes: diuxovovpsvog. — H. 13. Z. 2- hat statt
<lb/>xdv die Ecloge adv, was zur Lesart des Codex stimmt, und jeden- 
<lb/>falls nicht durch die Basiliken hätte verdrängt werden sollen. — Z. 3.
<lb/>st ßovXovxat] adv ßovXoovxac, was durch den Gegensatz iccv ßovXcovxai
<lb/>empfohlen wird. — Ebendaselbst ptvxoiyt] pivxoi. — Z. 4. fehlen
<lb/>die Worte 7zegl aXXag Mjdepovlecg. — §. 15. Z. 1. ecttv] hart, —
<lb/>Z. 2. ovala] TiBQiovöla. — Z. 3. fehlt das Wort sirj. — Ebendaselbst
<lb/>fehlt xovxov. — Ebendaselbst §. 16. Z. 3. aixcSr] t^toriv, was
<lb/>nichts taugt. — Z. 2. xdv ayxXflpaxixfß H ayxXflfmxix^, was vielleicht
</p>

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                   n="241"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor l)r. Heimlach zu Leipzig. 241

<lb/>der Leseart der Bodlejanischen Handschrift vorzuziehen seyn dürfte.
<lb/>Jedenfalls bestätigt sich aber durch die Ecloge der Ausfall einiger
<lb/>Worte in der Handschrift der h. Laura. — Z. 4. fehlen die Worte
<lb/>xal -c. ygvcrlov bis Z. 6* ix7zi7ZTovaiv; wahrscheinlich ward diese Aus- 
<lb/>lassung durch das Wort ixninxu Z. 3. veranlasst. — Z. 6. ßaaan^o-
<lb/>fxsvot] ßaaan^opevog. — Z. 6. i^OQi^ovxai] i^oQÜ^srai. — Z. 8. xaxi-
<lb/>%Exai\ xaxiyt]xau — Pag. 127. §. 30. Z. 1. fo'] )/. Diess nun hat
<lb/>auch der Text der Nov. 123. cap. 13., ferner Athanasius Scho-
<lb/>lastikus. Das 35. Jahr darf für den Presbyter schon deshalb nicht
<lb/>angenommen werden, weil Nov. 123. cap. 1. §. 1, diesen Alters- 
<lb/>termin für den BischolF bestimmt hat. Wahrscheinlich ist das Zahl- 
<lb/>zeichen s . aus dem folgenden exog entstanden. Aus diesen Gründen
<lb/>muss hier unbedenklich der Ecloge der Vorzug gegeben werden. —
<lb/>Ebendaselbst ysvtö&amp;G)} yirea&amp;co. — Z. 2. fehlt das Wort ehp — Z. 4.
<lb/>yevea&amp;w] yivtadco, ictv povoyapog iaxt xal pij Big devxBQOvg ?/X&amp;b ydpovg.
<lb/>Möglich, dass die Worte idv povoyapog iart acht sind; das Folgende
<lb/>scheint indess aus den Endworten der Nov. 123. cap. 13. entstanden
<lb/>zu seyn. — Pag. 128. §.40. Z. 1. steht der Artikel 6 vor öovXog.—
<lb/>Ebendaselbst aal] 7/, was nicht richtig ist. — Z. 3. fehlt das Wort
<lb/>ysiQOTovq&amp;fj. — Z. 4- iviavxov [i&amp;toiye] pirxot iviavxov. — Z. 5.
<lb/>povdorf] povdasi. — §.45. Z. 3. XeixovQyi'ag] txxXijGtag, was nicht gut
<lb/>ist, da die Nov. 123. cap. 20. giebt: ^coQi^saOai rijg Osiag Xsitovq-
<lb/>yiag. — Z. 4. fehlt das Wort Birj. — xX/jqov] xXtjqixov, was durch
<lb/>den Originaltext der Novelle seine Beglaubigung erhält. — Z. 5.
<lb/>%a Sb avxd]. Von diesen Worten an bis ans Ende des §. steht nichts
<lb/>in der Ecloge, welche dafür Folgendes gieht: oi äs Xoinol oi nag
<lb/>ixxX^aiaaxixaig rct$EGiv dva^BQoptvoi bi nXaax)]v paQtVQiav yQijpaxixm
<lb/>iyxXqpauxtfi TTQCtypaxi eiQtjxhai disXsy^Osapmv, ov povov xov xX/jqov
<lb/>xcu Trjg ixxXrjaiaGXiXTjg axdoBwg ixßdXlovxcu, dXXd xal ßaadvoig vno-
<lb/>ßdXXovxai, und das ist offenbar aus einer Umarbeitung des Original- 
<lb/>textes entstanden. — §. 46. Z. 1. fehlt xL — Ebendaselbst schiebt
<lb/>die Ecloge nach dem Worte povu%ov Folgendes ein: ?] diaxovhaijg q
<lb/>povaaxQiag daxriiQiag. Diess nun scheint nicht so unbedingt zu
<lb/>verwerfen, da es durch den Originaltext von Nov. 123. cap. 21. seine
<lb/>volle Bestätigung erhält. — Z. 2. xQivfl] xqivbi. — Z. 4. Nach de
<lb/>wird xal eingeschoben, was nicht gerade schlecht ist. — Z. 5. u. 6.
<lb/>fehlen die Worte xdSv d)Qtapivcov xfj Stazd^Bt. — Z. 6. avxY\Y\ avxov.
<lb/>— Z. 7. xvQimrj] xvqcogei. — Z. 8. iyxXrjtq)] ixxJ.ijtop. — Z. 8. xpy-
<lb/>questui] iptjXatyijöExai, was ganz unrichtig ist. — Pag* 129. Z. 1.
<lb/>iyxXrjxw] £xxX?jzcp. — §. 49. xXijQtxog] xi zcor BiQipiivtov TZQOGConm’. —
<lb/>Krit. Jahrb. 'f. D. R.W, Jahrg. IX. H. UI. 16
</p>

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               <p>

                  <lb/>242
</p>
               <p>

                  <lb/>[Avzxdoza ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>Z. 2. fehlt das Wort avzcp, — Z. 3. ixzi&amp;ifisvog] iaütfievov, — Z. 4.
<lb/>vopp/r] rofiixrjv. — Z. 5. yivijzat] yivea&amp;ut, — §. 50. imO-saeai]
<lb/>VTToüeasaiv. — Pag', 130. §. G9. Z.2. oe] fjuj, — Ebendaselbst ßadpov]
<lb/>ßccd'ptov dlX op av ndvzeg oi povayol u. s. w., wie im Novellentexte. —
<lb/>Nov. 133. §. 1. P' 143. Z. 2. ztleiov] rtlsiog. — diaC/prcor] Öia^wv.—
<lb/>§, 2. Z. 2. deo] öevttQCp, — Ebendaselbst oixoig] oixcp. — §. 4. iyi-

<lb/>T0OGUv] - Z. 3. GVy%03Qlj(5Cx}Gtv] GvyyojQizcoGuv* — z. 3. Nach

<lb/>ycoglg schiebt die Ecloge ein ymprjg. — Z. 4. Nach ovdh werden die
<lb/>Worte htgovg zivdg eingeschoben. — Pag'* 144. §.9. Z. 2. fehlt nach
<lb/>das VVorl iiovuGzrpiiovg auch kann es dem Zusammenhänge
<lb/>nach recht gut entbehrt werden. — §. 10. Z. 1. \uova^ovG^g] yvvaixog*

<lb/>— Ebendaselbst wird vor riyovfitvrj der Artikel rj eingeschoben, wel- 
<lb/>cher wegen des Anfangsbuchstaben des folgenden Wortes ausgefallen
<lb/>seyn mag, auch wohl wegen des vorhergehenden ?) iIvqöjqoq nicht
<lb/>füglich entbehrt werden kann. — Z. 2. 7ZaQEGZ0)Gaz] TtaQiqzMGav,
<lb/>woraus man vermuthen möchte: naQhotGav. Allein Nov. 133. cap, 3.
<lb/>§. 1. ergiebt: nuquvcu zoig yirofitvoig. — Ebendaselbst fiorov] ftovcu.

<lb/>— Z. 4. ocf'StXovaw] oqti'lovGt. — Z. 5. fehlt das Wort yvvaiamv. —
<lb/>§. 11. Z. 1. fehlen die Worte aal dvoQÜovzco. — Z. 2. fehlt aal vor
<lb/>6 £%aQ%oq.—► Ebendaselbst fehlt das Wort öe. — Ebendaselbst povaywv]
<lb/>povuGTriQtcüv, was richtiger scheint. Nov. 133. cap. 4. o de %&amp;v
<lb/>fiovaGTrjQmv s^aQyog. — Z. 3. imGxtipaadcu öqsiXsi] iniGaonüv 6cpsi~
<lb/>Iovgi. — §. 13. Z. 2. fehlt das Wort ovzag, — Z. 3. fehlt das Wort
<lb/>ftoitheoGav. —- Z. 4. dvi]XOVGi] dvrjy.coGi* — §. 14. Z. 1. aa&amp;sioyvvG&amp;oj]
<lb/>aaz^yetGPco. — §. 15. Z. 1. fehlt das Wort TtaQado&amp;etg. — Z. 2.

<lb/>ETiaQypig TraQado&amp;e/g. — Aus dieser Variantenübersicht er- 
<lb/>sieht man, dass die Ecloge nicht nur bessere Lesearien bietet, als die
<lb/>übrigen Quellen, sondern auch zur Ausfüllung einiger Lücken und
<lb/>zur Bestätigung zweifelhafter Lesearten benutzt werden kann.— Am
<lb/>wichtigsten erscheint sie aber an den Stellen der Basiliken, welche in
<lb/>unsern Ausgaben nur auf dem Zeugniss einer einzigen Handschrift
<lb/>beruhen, theils zur Eontrolle derselben, theils zur Abweisung von
<lb/>Nachlässigkeiten in der Fahro l’schen Ausgabe. In solchen Fällen
<lb/>stimmt nun, merkwürdiger Weise, die Ecloge fast regelmässig zur
<lb/>Handschrift der h. Laura.

<lb/>Fragen wir ferner, wie der Herausg. den kritischen Apparat
<lb/>zurTextconstilution benutzt hat, so lässt sich von einem Manne, wel- 
<lb/>cher seine humanistische Bildung bereits in einer ganzen Reihe von
<lb/>Schriften bewährt hat, schon im Voraus annehmen, dass er auch
<lb/>hier den richtigen Weg getroffen haben werde. In einem Werke,
</p>

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                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Ilrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipig. 243

<lb/>dessen Kenntniss auf einer einzigen und noch dazu grüsstentheils
<lb/>correct geschriebenen Handschrift beruht, war cs natürlich, diese
<lb/>Handschrift dem Texte zu Grunde zu legen. Dass der Ilerausg.
<lb/>den Plan gehabt hat, besagt cap. F, §. LXL p. H, und dass er
<lb/>ihn auch ausgeführt, bezeugt die Ausgabe auf jeder Seite. In- 
<lb/>dessen kommt bei genauerer Prüfung, hauptsächlich durch das Zu- 
<lb/>sammenhalten dieser Handschrift mit den Novclleuoriginalcn eine
<lb/>Reihe von Lücken zu Tage, welche grössten Theils durch Homöote-
<lb/>leuta veranlasst sind; diese Lücken nun hat der Ilerausg. kein ^Be- 
<lb/>denken getragen, theils aus den übrigen Hülfsmitteln erster Hand,
<lb/>theils nach Conjectur auszufüllen, versteht sich, unter genauer Angabe
<lb/>der Abweichung von der Handschrift und ihrer Gründe in den Noten.
<lb/>Einige orthographische Eigenthümlichkeiten der Handschrift sind still- 
<lb/>schweigend verbessert; Fehler von grösserer Bedeutung werden fast
<lb/>überall durch sinnige Vermuthungen gehoben, welche bald in den
<lb/>Text aufgenommen, bald nur in den Noten angedeutet werden,
<lb/>überall aber unter Angabe der Gründe zur Rechtfertigung der Emen-
<lb/>dation. Kann nun nach diesen Leistungen Ref. auf der einen Seite
<lb/>nicht umhin, den Ilerausg. zu beglückwünschen, so scheint auf der
<lb/>andern doch noch Einiges stehen geblieben zu sevn, was vielleicht
<lb/>hätte corrigirt werden sollen. So lag es wohl nahe, p, 13. Nov. 4.
<lb/>§. 4. Z. 1. statt ei ös prj evnoQSi XQWaza ° XQscoor?jg zu lesen:
<lb/>SV710QSL xQrpidim’, was schon der Sprachgebrauch verlangt (Nov. 22.
<lb/>§.44. si ös iyyvdv ovk tvnoQ\]), noch mehr aber das folgende:
<lb/>lirjTS ällcov yivrjidv nqay\iarm\ — Gewiss musste ferner p. 24.
<lb/>Nov. 15. §. 3. Z. 5.&gt; wo es heisst: vor Alters sev dem Defensor alle
<lb/>fünf Jahre ein Nachfolger im Amte gegeben worden, cbg ;iqarsi ßt\
<lb/>a. rov xeoö. ri. vs. ötaj. ö',9 corrigirt werden dg xelrat, da es
<lb/>olfenbar die Absicht des Schriftstellers ist, ein Citat beyzubringen,
<lb/>welches seine, dem Codexrechte entnommene Behauptung rechtfer- 
<lb/>tigen soll, nicht aber in seinem Plane lag, die angeführte Co- 
<lb/>dexstelle als jetzt noch gültig da zu bezeichnen, wo er die Abän- 
<lb/>derung des Novellenrechtes bereits vorher in der gegenwärtigen Zeit
<lb/>angeführt hatte. Ob die Uehersetzung: sicut statuit lib. /.

<lb/>Cod. tit. 55. cojisL 4. dem xQarsi entspricht, das ist eine Frage,
<lb/>welche Rcf. nicht bejahend entscheiden möchte. — Ebendaselbst
<lb/>§. 6. Z. 2. scheint in den Worten näv du ovv unbedenk- 

<lb/>lich geschrieben werden zu müssen: onovv; denn nur so kommt
<lb/>die Bedeutung: qualecunque heraus, welche allein der Stelle an- 
<lb/>gemessen ist, wie auch der ilerausg. in der Uehersetzung gefühlt

<lb/>16*
</p>

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                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244
</p>
               <p>

                  <lb/>Avixdora ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>bat. Liest man die Worte getrennt, wie es in der Ausgabe geschieht,
<lb/>so könnte das nur so übersetzt werden: aber auch alles, was sie
<lb/>also in die Gesta aufnehmen, und das wäre ganz gegen den
<lb/>Zusammenhang der Stelle. — Pag. 62. Nov. 53. §. 5. Z. 1. scheint
<lb/>statt Svvarov tiqö aarctQ^scog unerlässlich 7Tqo TTQoaardQ^ecog^ nicht
<lb/>blos nach dem Grundtexte (Nov. 53. cap. 3. §. 1.), sondern auch
<lb/>nach dem Sprachgebrauche der Novellen überhaupt (die Litiscon-
<lb/>testalion heisst nehmlich hier immer TTQoadzaQ^tg, niemals xdruQ&lt;gtg).
<lb/>Eine Bestätigung ergiebt §. 7. Z. 7-, wo es heisst: tiq'o Ttqoaa-
<lb/>tCLQ^mg, Zudem hat die Emendation von Seiten der Paläogra- 
<lb/>phie keine Schwierigkeit, da die erste Sylbe von TTgoxazctQ^scog
<lb/>nach der Präposition nqo leicht ausgefallen seyn kann. — Pag. 71.
<lb/>Nov. 69. §.4. Z. 6* scheint in den Worten aal prj Xa&amp;rj &lt;78 ty. Star.
<lb/>unbedenklich zu schreiben os rj ty. Star. Der Artikel ist nicht blos
<lb/>nach dem allgemeinen Spradigebrauche und dem des Theodorus
<lb/>insbesondre unentbehrlich, sondern wird auch von dem Beisatz: aaly
<lb/>a . aal ß'. aal tj y. aal fj r[. aal rj rj. Star, verlangt. — Pag.S9. Nov.90.
<lb/>cap. 4. Z. 2* scheint ein Fehler stehen geblieben zu seyn, welcher aus
<lb/>demZusammenhang des Ganzen leicht erkenntlich ist. Es heisst da: Die
<lb/>sind (als Zeugen) nicht zulässig, welche sagen, dass sie gehört haben,
<lb/>dass der Eine Schuldner des Andern sey, oder dass dieser jenem
<lb/>eine Geldzahlung leiste (aazaßalXsiv zepds %qv6iop), oder dass dieser
<lb/>von jenem eine solche Zahlung empfangen habe (XaßsTv %qvg(ov).
<lb/>Vergleicht man nun aber die drey angeführten Falle unter einander,
<lb/>so stellt sich für den ersten das Präsens als richtig heraus, weil der
<lb/>Schuldnexus fortdauert; für den zweyten erscheint es aber völlig
<lb/>unangemessen, weil eine vergangene Handlung bezeugt werden soll.
<lb/>Diess nun hat der Herausg. selbst ganz wohl herausgefühlt, als er
<lb/>übersetzte: el illum illi aurum solvisse. Offenbar ist also aura-
<lb/>ßaXstv zu corrigireu. — Pag. 94. Nov. 95. §. 2. wird gesagt: wenn
<lb/>ein Magistrat vor Ablauf der fünfzig Tage, welche er nach der Nieder- 
<lb/>legung seines Amtes in der Provinz bleiben soll, dieselbe ohne kai- 
<lb/>serlichen Befehl verlässt, so unterliegt er dem crimen majestatis, und
<lb/>wird wieder an Ort und Stelle zurückgebracht: zoig ivüvvovaiv avrbf
<lb/>ämXoyyadpsrog. Wörtlich übersetzt, heisst das: nachdem er sich
<lb/>gegen die, welche ihn verklagen, vertheidigt hat. Allein
<lb/>das wäre unpassend, weil es gerade der Zweck jenes erzwungenen
<lb/>Verweilens an Ort und Stelle seyn soll, dass er sich auf die Klagen
<lb/>einlassen möge, die aus seiner Amtsführung herrühren und nun erst
<lb/>nach Niederlegung des Amtes gegen ihn angebracht werden können.
</p>

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                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor l)r. Heimlach zu Leipzig. 245

<lb/>Vergi. L. 1. C. 1. 49., Nov. 8. cap. 9., Nov. 95. cap. 1., Nov. 128.
<lb/>cap. 23. ii. 24. Auch erkannte diess der Herausg. ganz wohl, wenn
<lb/>er übersetzt: et rursus reducitur, ut fatisfaciat eis, qui
<lb/>eum conveniunt. Dann aber wird die Emendation aTtoXnyqaopfvo^
<lb/>notlwendig. — Pag. 125. Nov. 123. §. 2. Z.3. heisst es : ein Curiale
<lb/>oder Cohortale soll nicht zum Bischoff gemacht werden, wenn er
<lb/>nicht vorher fünfzehn Jahre hindurch Mönch gewesen ist; denn, wenn
<lb/>er dessenungeachtet Bischoff geworden ist, auodiöotco rfj oheia
<lb/>Das soll doch wohl nur so viel besagen: dann solle er dem frü- 
<lb/>heren Stande zurückgegeben werden. In IJebcreinstimmung
<lb/>damit übersetzt auch der Herausg.: sin praeter haec factus sit,
<lb/>conditioni suae reddatur. Allein das kann im acliven anodi-

<lb/>dozeo auf alle Fälle nicht liegen, welches das Zurückgeben, nicht
<lb/>das Zurückgegeben werden bezeichnet Man lese also anodt-
<lb/>Sog&amp;m. — Aus ähnlichen Gründen scheint p. 140. Nov. 130. §. 6.
<lb/>did6a&amp;(o zu verbessern in den Worten: £p dtodcp aTZccQyvQiGpog ptj
<lb/>didözw, wo die Uebersctzung: in transitu ne fiat pecuniae
<lb/>numeratio bereits das Richtige andeutel. Gewiss wird es aber
<lb/>keinem billig denkenden Richter einfallen, dem Herausgeber solcher
<lb/>Kleinigkeiten halber Vorwürfe zu machen; am wenigsten wird sich
<lb/>aber dazu berufen fühlen, wer aus eigner Bearbeitung solcher Anek-
<lb/>dota in Erfahrung gebracht hat, wie schwer cs ist, da, wo man noch
<lb/>keinen Vorgänger bat, überall die Fehler herauszufühlen, und sie
<lb/>dann durch schickliche Emendalionen zu heben.

<lb/>Dass für den griechischen Text eine durchaus neue, lateinische
<lb/>Uebersctzung angefertigt ward, obschon einige Bruchstücke davon
<lb/>bereits von andern übersetzt waren, z. B. von Haloander, Iler-
<lb/>vetus, Cuiacius, Fabrot, den Gebrüdern Heimbach, das scheint
<lb/>schon vom Standpunkt der Glcichmässigkeit aus völlig gerechtfertigt.
<lb/>Doch sind die Leistungen andrer Gelehrten bei der Anfertigung der
<lb/>neuen Arbeit durchgebends zu Halbe gezogen, auch die Abweichun- 
<lb/>gen manches Mahl in den Noten angegeben worden. Ref. weiss nur
<lb/>zu gut aus eigner Erfahrung, wie schwer es ist, solche Arbeiten,
<lb/>welche gewdssermassen einen Commentar für die bilden sollen, wel- 
<lb/>che des Griechischen nicht so mächtig sind, nach haltbaren Grund- 
<lb/>sätzen zu gestalten, und welche genaue Kennlniss des Novellensprach- 
<lb/>gebrauchs dazu gehört, um den Sinn des oft vieldeutigen griechischen
<lb/>Wortes im Lateinischen kurz und bündig auszudrücken. Er wagt
<lb/>demnach nur schüchtern eine Ausstellung, die vom Herausg. gewiss
<lb/>gehoben worden wäre, hätte er die Druckbogen noch einer ander-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0246.tif"
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               <p>

                  <lb/>246
</p>
               <p>

                  <lb/>'Avixdorct cd. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>weiten Revision unterwerfen können. Pag. 157. Nov. 157. §. 2. Z.2.
<lb/>werden die Worte ob^oloyrjaav rj dvriqojvqaav (sic) übersetzt: ca- 
<lb/>verint vel fideiusserint. Das letzte nun ist gewiss unrichtig, da
<lb/>avtiqimvijGig und dvuqfövuv in der Kunstsprache der Novellen immer
<lb/>auf das Gonstitut bezogen werden, wie ja auch der Herausg. selbst
<lb/>anerkennt, da er Nov. 4. in der Geberschrift ävzicpm’i]TG3V übersetzt:
<lb/>constitutae pecuniae reis, und ebendaselbst §.4. die Worte tcqv
<lb/>dQyvQOTZQC&amp;Ttyttov dmcfwv^ascop im Lateinischen so wiedergiebt; ar- 
<lb/>gen tariorum constitutis. — Dass ferner;;. 138. Nov. 28. §. 26.
<lb/>Z. 1. die Worte nag aqym dt iavzov tyjv yoSquv richtiger

<lb/>durch omnis praeses per se ipse provinciam — custodiat
<lb/>übertragen worden wären, als mit o. pr. ipse pr. — custodiat,
<lb/>dürfte nicht füglich in Abrede gestellt werden können. Abgesehen
<lb/>von solchen Kleinigkeiten, die in der zweyten Ausgabe leicht ge- 
<lb/>hoben werden können, müssen wir die Leistung des Hcrausg. als
<lb/>gelungen anerkennen, da sie allen weiteren Anforderungen entspricht,
<lb/>welche man an eine derartige Arbeit zu machen gewohnt ist; nament- 
<lb/>lich kommt ihr das Prädikat der Klarheit und Präcision in hohem Grade
<lb/>zu; selbst die feineren Regeln der Latini tat sind streng beobachtet,
<lb/>Weniges abgerechnet, z. B. Nov. 22. §. 44. Z. 22., wo der Satz-
<lb/>ton sed ob tincnt eliam, si verlangt, während es in der Geber- 
<lb/>setzung heisst: sed etiam obtinent, si; — und Nov. 17. §.24.
<lb/>Z. 1., wo die letzten Worte prj avyyjnnefaco wohl richtiger durch ne
<lb/>sinat, als durch non sinat übersetzt worden waren.

<lb/>Endlich ist noch zu erwähnen, was der Herausg. zur Erörte- 
<lb/>rung der Geschichte des Synlomos im byzantinischen Mittelalter gethan
<lb/>hat. Hier nun stellte sich die Trennung der äusseren Geschichte
<lb/>von der inneren als notliwendig heraus. Für jene, welche nur die
<lb/>Benutzung des Werkes in den späteren Rechtssammlungen betrifft,
<lb/>war durch die Prolegoinenen zur Fragmentensammlung des Theo- 
<lb/>dorus mancherley zur Benutzung vorbereitet; darauf bezieht sich
<lb/>nun stillschweigend der Herausg., wenn er cap. V. §. LX. p. LIV.
<lb/>nur die wichtigen Hülfsmittel aufzählt, welche ihm sein reichhalti- 
<lb/>ger, alle Theile des byzantinischen Hechtes umfassender Apparat an
<lb/>die Hand gab, und später in einer übersichtlich gearbeiteten Ta- 
<lb/>belle die Stellen des Syntomos genauer angiebt, welche im Codex
<lb/>Bodleianus 3399. und in den Basiliken und ihren Scholien Platz ge- 
<lb/>funden haben. Die Ecloge des Theodorus über die zehn ersten
<lb/>Bücher konnte hier nicht weiter in Betracht kommen, da sie den
<lb/>Syntomos nicht unmittelbar, sondern nur durch das Medium der Ba-
</p>

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                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Di\ Heimhach zu Leipzig.
</p>
               <p>

                  <lb/>247
</p>
               <p>

                  <lb/>siliken benutzt hat, von denen dem Verf. des Werkes frcylich scho-
<lb/>lienreichere Handschriften Vorgelegen haben müssen, als die sind,
<lb/>welche unsern Ausgaben zu Grunde liegen. — Die innere Geschichte
<lb/>des Syntomos, welche sich unter den Händen der Abschreiber und
<lb/>bey der Art und Weise, wie die späteren Juristen ihn benutzt haben,
<lb/>von selbst zur Textgeschichte gestaltet, hat der Herausg. einer
<lb/>besondere Untersuchung nicht wcrlh erachtet; doch ergeben die
<lb/>Noten, welche den kritischen Apparat mittheilen, ein reichhaltiges
<lb/>Material dazu, was künftigen Bearbeitern der byzantinischen Rechls-
<lb/>geschichte zu Gute kommen wird. Nur Einen Punkt will Bef.
<lb/>liier hervorheben, um die Wichtigkeit einer solchen Untersuchung
<lb/>darzuthun. Es ist bekannt, dass der griechische Text der Justi- 
<lb/>nianischen Novellen eine Reihe von lateinischen Kunstausdrücken
<lb/>enthält, welche auch von Theodorus ohne Weiteres ausgenommen
<lb/>sind, z. B. Nov. 22. §. 43. xttv legatorum servandorum havodoatav,
<lb/>§. 35. xura usufructon u. s. w. Diesen Kunstausdrücken nun ist in
<lb/>der Regel keine griechische Erklärung heygefügt worden; auch be- 
<lb/>durfte es einer solchen gar nicht zu einer Zeit, wo das Latein auf den
<lb/>Universitäten gelehrt, überhaupt aber diese Kunstausdrücke den Jün- 
<lb/>gern der Wissenschaft allgemein verständlich waren. In späterer Zeit,
<lb/>wo sich die Kenntniss des Latein’s im Oriente verloren halte, wurden
<lb/>dergleichen Ausdrücke, wie die Mss. des Athanasius und der No- 
<lb/>vellen erweisen, theils über der Linie, theils am Rande durch ent- 
<lb/>sprechende Uebersetzungen ins Griechische erklärt und diese Ueber-
<lb/>setzungen haben in der Folgezeit bald den Urtext verdrängt, bald
<lb/>sind sie daneben unter Einschiebung eines 'Ijxot oder xovtlaziv
<lb/>zu stehen gekommen (diese Jahrbücher 1839. 8. 969.). Da nun in
<lb/>der Handschrift der heil. Laura auch die lateinischen Anfangsworte
<lb/>der Novellen durch die entsprechende Ueherselzung verdrängt wor- 
<lb/>den sind, so liegt die Vermuthung nahe, dass auch an andern Stellen
<lb/>dergleichen Erklärungen in den Text gekommen seyn mögen, wel- 
<lb/>che — als ollen bare Glosseme — entfernt werden müssen. Diess
<lb/>nun gilt von Nov. 7. H.' 7. Z. 1., wo es heisst: 6 usufructos rovrlarty
<lb/>6 dg yorjaiv (der Herausg. liest xovt. fj yQtjoig) rwv txxhjcuaaxMMi'
<lb/>7tQaytiaz(av. Sollten hier nicht die Worte xovriöxiv 6 dg ygijcnv zu
<lb/>streichen seyn, weil sie eine nur ungeschickte Ueherselzung des latei- 
<lb/>nischen Kunstausdruckes enthalten? — ferner von Nov. 8. §. 18- Z. 6 ,
<lb/>wo es scheint, als ob aus den Worten pyde vno (yeßoxatoQiag xovtlartv
<lb/>avctxlqöEcog ßo^&amp;ovfisrog ähnlicher Gründe halber die Worte xovtaauv
<lb/>avuxhrjcmg entfernt werden müssten. -— Vielleicht hätte sich dann
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0248.tif"
                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248
</p>
               <p>

                  <lb/>'Avixdoru ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Herausg. auch entschlossen, über die Handschrift der Laura
<lb/>bey der Texlconstilution gewissermassen hinauszugehen, und die
<lb/>ältere, ursprüngliche Gestaltung des Werkes soviel als möglich dar- 
<lb/>zustellen, welche in jener Handschrift doch wohl nicht überall gleich -
<lb/>massig ausgeprägt worden ist. Hütten dann nicht auch die griechischen
<lb/>Uebersetzungen der lateinischen Novellenanfänge in Klammern ge- 
<lb/>schlossen, auch die Lücke am Ende p, 165. aus dem Rubrikenver-
<lb/>zeichniss ausgefüllt werden müssen?

<lb/>Auf den Syntomos des Theodorus folgt die von einem unbe- 
<lb/>kannten Verfasser herrührende Zusammenstellung von Regeln aus den
<lb/>Justinianischen Institutionen, entlehnt aus Cod. Paris. Gr. 1366.» in
<lb/>dem sie einen Anhang zur Institutionenparaphrase des Theophilus
<lb/>bildet (p. 170 —175.). Das Werkchen sehliesst sich an die Buch-
<lb/>und Titelfolge seines Originals an, und giebt zu jeder ausgehobenen
<lb/>Regel Parallelstellen aus den Pandekten und dem Codex; die No- 
<lb/>vellen werden nicht berücksichtigt. Diese Anordnung zeigt auf das
<lb/>deutlichste, dass es von Jemand angefertigt worden ist, welcher in
<lb/>einer Institutionenparaphrase bestimmte Sätze als Regeln angezeich- 
<lb/>net vorfand, vielleicht mit den Worten ar^dmacu mqouov xavova,
<lb/>welche an manchen Stellen sogar sich noch erhalten haben, z. B. I.
<lb/>§. 24. p. 170., GypeiooGou ovdapov uviyvonov xavova II, §.5. p. 171.,
<lb/>giIIawwgu QdQcciov xavova im ()7]iov (orjtov heisst hier offenbar der In- 
<lb/>stitutionentext, an dessen Rand die Bemerkung stand) III. §. 3.
<lb/>p. 173., oder oqpsicoGai wQcuog iattv 6 xavmv /F. §. 2. p. 174. Dürfte
<lb/>man nun annehmen, dass die ans andern Theilen der Justinianischen
<lb/>Rechtsbücher beygebrachten Parallelcitale am Rande jener Para- 
<lb/>phrase nachgetragen waren, so würde der Ursprung der Schrift
<lb/>auf unzweideutige Weise nachgewiesen seyn. Dass die Zusammen- 
<lb/>stellung des Ganzen von Einer Hand herrührt, zeigt die innere An- 
<lb/>ordnung, welche bis auf Kleinigkeiten zum Plane des Compilators
<lb/>vollkommen stimmt. Die Schrift führt in der Handschrift den Titel
<lb/>xavoveg tcov IvGxixovtm, und diesen hat der Herausgeber als wahr
<lb/>anerkannt. Daneben steht aber noch im Ms. mit lateinischen
<lb/>Worten: DE REGULIS UMNbLIbS, was der Herausg. verän- 
<lb/>dert in de regulis utilibus, oder de regulis iuris liber oder
<lb/>de regulis institutionum Uber, Wie nun, wenn man diesen
<lb/>Titel für ursprünglich hielte, da auch andre Tractate aus dieser Zeit
<lb/>lateinische Ueberschriflen haben, z. B. das Buch de actionibus
<lb/>und dann jene corrupten Buchstaben so auflöste; de regulis
<lb/>liovoßtßloq'i — Ueber das Zeitalter der Compilation hat sich der
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Hembach zu Leipzig. 249

<lb/>Hcrausg. nicht ausgesprochen. Indess muss sie jedenfalls über die Zeit
<lb/>nach Heraclius hinauf angesetzt werden, weil auch lateinische Regeln
<lb/>ohne griechische Paraphrase Vorkommen, z. B. falsa causa non
<lb/>nocet (II. §.23./?. 173.), noxa caput sequitur (IV. §. 8.175.),
<lb/>in pari causa melior est possidentis condicio (IV. §.14.
<lb/>p. 175.), was für ein Zeitalter nicht passt, in welchem sich die Kcnnt-
<lb/>niss des Lateins im Oriente verloren hatte. Für die Zeiten derlsau-
<lb/>rier mag noch als Nebengrund angeführt werden, dass die Parallel-
<lb/>citate lediglich den Justinianischen Rechlsquellen entnommen sind,
<lb/>welche seit Leo und Gonstantin hauptsächlich durch den Einfluss
<lb/>der Ecloge immer und mehr aus den Händen der Juristen verdrängt
<lb/>wurden. In dieser Altersbestimmung stimmt nun auch die Art und
<lb/>Weise, wie die Pandekten angeführt werden, nehmlich theils nach
<lb/>Partes (das gilt aber nur von den Prota /. §.3., 7./-. 170-, //. §. 1,/?. 171.,
<lb/>III. §.4. p- 173., IV. §. 12., 14. p. 175.), theils nach fortlaufenden
<lb/>Bücherzahlen, was auch für die Partes de rebus und de iudiciis
<lb/>überall festgehalten, an manchen Stellen sogar auf die Prota ausge- 
<lb/>dehnt wird, z. B. /. 1. p. 170. Beyde Cilirweisen haben sich zeitig
<lb/>gebildet; die erste nach Partes verdankt ihren Ursprung der Schule,
<lb/>und kommt nach dem Zeitalter des Heraclius nicht weiter vor. Nur
<lb/>an einer Stelle findet sich ein Pandektencitat nach der Titelüber- 
<lb/>schrift (II. §. 13. p* 172.) opoteng £%£ig iv t(ß ici. 8iy. tijg pigneRatixiaq,
<lb/>was auf Big. XIII. 7. zu beziehen ist. Noch mehr aber wird die
<lb/>Vermuthung durch die Godexcitate bestätigt, welche die Einzelcon- 
<lb/>stitutionen nicht blos nach Zahlen angeben, sondern an vielen Stellen
<lb/>auch die lateinischen Anfangsworte erhalten haben, z. B. I. §. 12.
<lb/>p. 170. ßi. a. tov xooö. tuX. 8'. Stat. x£'. qg rj aqyrj de creationibus;
<lb/>§. 15. /7. 171. ßt. £. TOV XCJ8. tl. iß'. ÖICCT. X. OV 7] aQ%7} cun.; II.
<lb/>§. 6. p. 171. /A'. ?j. tov xcuF. tu i. 8iat. 8. qg 7) aq^rj si is; II. §. 17.
<lb/>p. 172. ßi\ g . tov xoj8. ti. xr\. 8iax. 8’. r\g tj aQyrj maximum; III. 12.
<lb/>p. 173. ßi. g. tov xco8. ti. ß'. 8iat. xß'. manifestissimi; IV. §. 16.
<lb/>p. 175. ßi. y . tov xeod. ti. Iß', dtat. ty'. r\g rj aQyrj ordinarii. Diese
<lb/>Cilirweise nach den Anfangsworten findet sich auch in den Paratitlen
<lb/>zum Codex des Stephanus wieder, welche sich im ersten Theile
<lb/>der Collectio tripartita des Pseudo-Baisamon erhalten haben; sie
<lb/>deutet aber nicht bloss auf Kenntniss der lateinischen Sprache über- 
<lb/>haupt, sondern insbesondre auch auf den Gebrauch der Justinianischen
<lb/>Rechtsbücher im Originaltexte, und ein solcher mochte für die Nach-
<lb/>heraclianische Zeit schwerlich angenommen werden dürfen. Wir er- 
<lb/>halten durch diese Bemerkungen für den Zeitraum bald nach Justinian
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0250.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250
</p>
               <p>

                  <lb/>'AvzxSora ed, Zachariae*
</p>
               <p>

                  <lb/>eine Schrift, von der man glauben möchte, dass sie lediglich für den
<lb/>ersten Jahrcursus des akademischen Unterrichts bestimmt gewesen
<lb/>sey, da sie sich an die Institutionen anschliesst und die Prota, welche
<lb/>in diesem Jahre ebenfalls daran kamen, unter allen Pandektenpartes
<lb/>einzig und allein als Pars bezeichnet. Jedenfalls belehrt sie uns hin- 
<lb/>länglich darüber, dass schon damahls die Digestenfragmente nicht nach
<lb/>den Anfangsworten, sondern nach dem Namen des Schriftstellers citirt
<lb/>wurden, dem sie entlehnt sind, z. B. Z §. 170. ßu a. nqmm

<lb/>t'C. e, dty. t&amp;\ Celsu, und giebt uns somit den Schlüssel an die Hand
<lb/>zur Erklärung der Thatsache, dass im ßasilikentexte, so weit er aus
<lb/>Digestenfragmenten besteht, die Namen der Autoren sich durch- 
<lb/>gängig erhalten haben.

<lb/>In den Prolegomenen verbreitet sich der Herausg. über die
<lb/>Geschichte Regulae im Vorjustinianischen Recht, und über Samm- 
<lb/>lungen derselben, dergleichen sogar einige für die Postjustinianische
<lb/>Zeit nachgewiesen werden. Neu sind hier die Bemerkungen über
<lb/>das Vorkommen derselben in kaiserlichen Rescripten, welche die
<lb/>Entscheidung des vorliegenden Falles häufig auf allgemeine Rechts- 
<lb/>regeln zurückführen; gerade dieser Theil der Constitutionen nun ist
<lb/>von den Compilatoren der Codices als der wesentliche angesehen,
<lb/>und den neuen Gesetzbüchern einverleiht worden, unter Hinweglas- 
<lb/>sung alles Uebrigen, was nur auf den concreten Fall Bezug nahm
<lb/>f§. IV- p* 167. seq.). Den Begriff der Regula fasst indess der
<lb/>Herausg. nicht nach Anleitung von Z. 1.D. 50. 17., womit noch Z. 12.
<lb/>§.2. Z. 71. §. 1. D. 30. zu verbinden sind, auf als Versuche,
<lb/>das geltende Recht in kurzen Sätzen zu concentriren (vgl.
<lb/>von Savigny’s System des h. röin. Rechtes I. 8. 47.), sondern
<lb/>beschreibt sie als: axiomata vel principia generalia, quae
<lb/>modo sola prudentium auctoritate nitebantur, modo sum- 
<lb/>mam legum conficiebant et enarrabant. Er scheint also die
<lb/>in ihrer Fassung angedeutete Allgemeingültigkeit zu einem wesent- 
<lb/>lichen Merkmahle der Regulae zu erheben; gerade diess nun ist cs
<lb/>freilich, was nach dem Obigen nur als zufällig gelten kann. Warum
<lb/>uuterliess er es alter, aus Ulpian’s Fragmenten, die doch mit hoher
<lb/>Wahrscheinlichkeit dessen liber Regularum singularis entnommen
<lb/>sind, den Begriff der Regulae zu conslruiren, das Dositheanische
<lb/>Fragment zu Kalbe zu ziehen, welches sich selbst als Fragment aus
<lb/>den Regulae eines alten, nicht weiter bekannten Juristen ankündigt,
<lb/>endlich seinen Begriff von Regula mit den Fragmenten aus den libri
<lb/>IV. regularum des Scävola, der libri V. des Aelius Marcianus,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0251.tif"
                   n="251"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor l)r. Heimbach zu Leipzig. 251
</p>
               <p>

                  <lb/>der libri septem des Ulpi an und Paulus, der libri X. des Mo- 
<lb/>destin und der libri XIIL des Rufinus in Uebereinstiminung zu
<lb/>bringen?

<lb/>Die Ausgabe des Wcrkcbens ist ganz nach der Handschrift
<lb/>veranstaltet; die Citate sind sännntlich nachgesehen, und unrichtige
<lb/>Zahlen in den Noten verbessert worden. Dem Ganzen ist eine latei- 
<lb/>nische Uebersetzung beygegeben, voy der Ref. nichts zu sagen
<lb/>wo iss, als dass sie so ist, wie man sie vom Herausgeber erwarten
<lb/>konnte.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0252.tif"
             n="252"
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         <div xml:id="d16526e26067" n="II.">
      
            <head>Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0252--><p/>
            <p>

               <lb/>252
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.

<lb/>Corpus Constitutionum Germaniae, oder die sämmtlichen Ver- 
<lb/>fassungen der Staaten Deutschlands, mit den beiden Grundverträgen
<lb/>des Deutschen Bundes u. deren wesentlichen Ergänzungen. Herausg.
<lb/>von Pli. Ant. Guido v.Meyer. 1 st e Lief. Frankf.a.M., Brenner,
<lb/>1845. 200 S. schmal 4. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>Der um die Kunde der Quellen unsers Deutschen öffentlichen
<lb/>Rechts hochverdiente v. Meyer, bisher Gherzogl. Mecklenburg. Le- 
<lb/>gationsrath b. d. Gesandtschaft am Bundestage, vor Kurzem aber nach
<lb/>fünfundzwanzigjährigem Dienste dieser Stellung auf sein Ansuchen
<lb/>enthoben, beginnt mit der vorliegenden Lieferung eine neue Quellen- 
<lb/>sammlung, welche wir in diesen Jahrb. zur Anzeige zu bringen uns
<lb/>um so mehr beeilen, als sie sowohl nach dem Plane, welcher bei
<lb/>ihrer Anlegung befolgt worden ist, als nach der Art, wie derselbe
<lb/>zur Ausführung gebracht wird, die angelegentlichste Empfehlung ver- 
<lb/>dient. Der Herausg. bezweckt nämlich eine Sammlung aller Gesetze
<lb/>und Verordnungen, welche zu dem dreizehnten Artikel der Bundes- 
<lb/>acte (,, ln allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung
<lb/>statt finden“) in Beziehung stehen, und zwar nicht blos der neueren
<lb/>Verfassungen oder sog. Constitutionen, sondern aller and jeder in
<lb/>den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verfassungen. Eine solche
<lb/>Sammlung existirt noch nicht; denn die vorhandenen haben zunächst
<lb/>nur die constitulionellen Verfassungen zum Gegenstand. Zur Bear- 
<lb/>beitung eines solchen umfassenden Quellenwerks ist nun aber vor- 
<lb/>zugsweise der Herausg. berufen, als ein Mann, welchem die Biblio- 
<lb/>thek der Bundesversammlung geöffnet ist, eine reiche practische Er- 
<lb/>fahrung und Kenntniss der betreffenden Gesetze beiwohnt und eine
<lb/>vorzügliche wissenschaftliche Befähigung zur Seite steht. Die letz- 
<lb/>tere hat sich besonders in den zahlreichen Anmerkungen, mit wel- 
<lb/>chen er die in seine Sammlung aufgenommenen Gesetze begleitet
<lb/>hat, und welche nicht blos in Erläuterungen, Nachträgen, Verwei- 
<lb/>sungen u. dergl. bestehen, sondern auch die einschlagende Literatur
<lb/>berücksichtigen. Die Sammlung wird durch die Bundesacte eröffnet,
<lb/>mit welcher die Wiener Schlussacte dergestalt vereinigt ist, dass die
<lb/>einzelnen Artikel der letztem denjenigen der erstem, auf welche sie
<lb/>sich beziehen, in kleinerem Drucke beigegehen sind, so dass man
<lb/>den zusammengehörigen Inhalt beider Gesetze mit einem Blick über- 
<lb/>sieht. Auf dieselben folgen ,,Beilagen“ in folgenden Abteilungen:
<lb/>I. Beilagen der Bundesacte. IL Ergänzende Beilage z. Bundesactf,
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0253.tif"
                n="253"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0253--><p/>
            <p>

               <lb/>Corpus Constitutionum Germaniae von i?. 3Ieyer. 253

<lb/>als worauf dieselbe sich bezieht (die K. Bayer. Declaration v. 19. März
<lb/>1807. vergi. B.-A. Art. 14.). III. Beilagen, aus den B.-T.-Verhand-
<lb/>lungen und Beschlüssen u. s. \v. zusammengestellt. A, Die Consti-
<lb/>tuirung des Bundes, seine Mitglieder und deren Gebiete betreffend.
<lb/>B. Bundesverfassung, wie sie aus den Grundgesetzen hervorging.
<lb/>Hiernach enthält dieser erste Abschnitt der Sammlung, welcher bis
<lb/>S. 102. reicht, ein vollständiges Material zur Kenntniss der Verhält- 
<lb/>nisse des Deutschen Bundes. Es folgen nun die Verfassungsgesetze
<lb/>der einzelnen Staaten, zuerst Oesterreichs von S. 103 —150., wobei
<lb/>jedoch zum Theil in angemessener Weise Uebersichten des Verfas- 
<lb/>sungszustandes einzelner Territorien die Stelle der Miltheilung aller
<lb/>denselben betreffenden Gesetze vertreten; diese Uebersichten sind
<lb/>meistens aus Schubert’s Handbuch d. allgem. Staatskunde v. Europa
<lb/>Thl. 1. entlehnt. So wenig Bef. sonst geneigt ist, sich mit Relationen
<lb/>zu begnügen, wo es sich um eine Qucllenzusammenstellung handelt,
<lb/>so muss er doch anerkennen, dass hier theils bei der grossen Uni-
<lb/>fänglichkeit der fraglichen Gesetze, theils wegen des geringeren In- 
<lb/>teresses, welches eine vollständige Mittheilung derselben gewähren
<lb/>würde, eine Ausnahme von der sonst zu beobachtenden Regel gerecht- 
<lb/>fertigt wird. Mit S. 151. beginnt die Zusammenstellung der, die
<lb/>Verfassung Preussens betreffenden Gesetze, wobei diejenigen, welche
<lb/>sich auf die Gemeindeverfassung beziehen, den Anfang machen,
<lb/>worauf die über die Kreisverfassung folgen, jedoch in dieser Liefe- 
<lb/>rung noch nicht vollständig gegeben sind. — Die ganze Sammlung
<lb/>ist auf einen Baud von ungefähr 100 Bogen berechnet und soll binnen
<lb/>Jahresfrist beendigt seyn. Den Beschluss soll eine allgemeine Ein- 
<lb/>leitung der landständischen Verhältnisse in Deutschland bis zur Gegen- 
<lb/>wart bilden; wir behalten uns vor, über die Fortsetzungen nach ihrem
<lb/>Erscheinen zu berichten. Gegenwärtig sey nur noch bemerkt, dass
<lb/>auch das trefflich ausgestattete Aeussere dazu beiträgt, diese Samm- 
<lb/>lung in jeder Hinsicht als ein vorzügliches Werk erscheinen zu lassen,
<lb/>über dessen Bedeutung nach dem Obigen weiter Etwas nicht hinzu- 
<lb/>fügt zu werden braucht.
</p>
            <p>

               <lb/>Beyträge zur Kenntniss civilistischer Bücher seit 1788. vom
<lb/>Geh. Justiz Rath Comthur Hugo in Göttingen. Zter Bd. — A. u.
<lb/>d. T.: Letzter Beytrag des Geh. Justiz Rath Comth. Hugo zu den
<lb/>Göttingischen gel. Anzeigen, Die von Oppermann’s Geschichte Der- 
<lb/>selben und einiges Aehnliche. Berlin, Mylius, 1844. XVI u. 86 8.
<lb/>8. (Zeh. ± Thlr.)

<lb/>In den letzten Jahren seines Lebens hat Hugo wiederholt, fast
<lb/>bei Allem, was er schrieb, selbst bei Beiträgen für die Göttingschen
<lb/>Anzeigen die Bemerkung ausgesprochen, dass es aller Wahrschein- 
<lb/>lichkeit nach das Letzte sey, was er hiermit als ein Zeichen seiner
<lb/>literarischen Thätigkeit der gelehrten Welt mittheile. Ueberhaupt
<lb/>drückte er in seinen letzten Schriften den Gedanken an ein baldiges
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0254.tif"
                n="254"
                xml:id="zs1-2173713_17-1845_0254"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0254--><p/>
            <p>

               <lb/>254 Hugo, Beyträge z. Kenntniss civilist. Bücher seit 1788.

<lb/>Ende seiner irdischen Laufhahn sehr häufig aus. Alle diese Aeusse-
<lb/>rungen haben den Ref., wie er nicht bergen kann, stets in eine weh-
<lb/>müthige Stimmung versetzt. So erhebend es ist, wenn ein Mann,
<lb/>der ein langes thatenreiches Leben hinter sich hat, ein Leben, wel- 
<lb/>ches ihm die edelsten Freuden und Genüsse bot und empfinden liess,
<lb/>anbestochen durch die Reize desselben den Blick von dem Irdischen
<lb/>abwendet und auf das Ewige richtet, so schmerzlich ist es doch für
<lb/>seine Verehrer, dass sie den Zeitpunct eingetreten sehen, in wel- 
<lb/>chem ein solcher Mann seine Thätigkeit für die Wissenschaft ein- 
<lb/>stellen zu müssen glaubt und das lebhafte Interesse, welches er an
<lb/>der letztem stets bethätigt bat, durch die Ueberzeugung, dass seines
<lb/>Bleibens hier nicht länger sev, zum Schweigen bringt. Auch die
<lb/>oben bezeichnte Schrift enthält auf ihrem Titel und sonst die be- 
<lb/>stimmte Ilindeutung auf den Schluss des irdischen Tagewerks. Und
<lb/>hei diesem Buche hat den Verf. sein Vorgefühl nicht getäuscht.
<lb/>Ziemlich gleichzeitig mit der Nachricht von seinem Tode durchlief
<lb/>die öffentlichen Blätter die Anzeige, dass die vorliegende Schrift er- 
<lb/>schienen sey. Dem Ref. ist wenigstens aus der neueren Literar-
<lb/>geschichle kein anderes Beispiel einer solchen bestimmt und wieder- 
<lb/>holt vor der Welt ausgesprochenen Abrechnung mit dem Leben be- 
<lb/>kannt. Diese ist aber nicht blos deshalb, sondern auch aus dem Grunde
<lb/>höchst merkwürdig, weil alle die Schriften, in welchen sie sich ausge-
<lb/>driiekf findet, keine Spur eines Abnehmens der geistigen Kraft oder gar
<lb/>des Absterbens zeigen, vielmehr in ihnen die langgewohnte Rüstig- 
<lb/>keit und Lebendigkeit unverkennbar sich kund giebt, und die Schärfe
<lb/>des Verstandes und die Eigentümlichkeiten der Auffassung und Dar- 
<lb/>stellung ganz so, wie früher, wiederzufinden sind. Nur das Mate- 
<lb/>rial, welches die Schrift liefert, deutet darauf hin, dass der Verf.
<lb/>mit dem literarischen Leben abgeschlossen hat, — es ist eine Nach- 
<lb/>lese zur Vervollständigung dessen, was in den Zeiten des unbeschränk- 
<lb/>ten Schaffens an das Tageslicht gefördert worden war. Eröffnet wird
<lb/>das Buch mit einer Vorrede, vorzüglich bestimmt zur Angabe des
<lb/>Grundes, aus welchem an die Stelle des Titels der ersten zwei Bände:
<lb/>,,Beyträge z. civilist. Bücherkenntniss der letzten 40 Jahre “ der oben
<lb/>angegebene gekommen ist, und zur Erklärung der Zusammensetzung
<lb/>des Fluches aus ziemlich heterogenen ßestandtheilen, nebenbei aber
<lb/>auch, wie wir dies heim Verf. gewohnt waren, mit Bemerkungen
<lb/>über andere Gegenstände ausgestattet. Namentlich verbreitet er
<lb/>sich am Schlüsse über den Gebrauch der grossen und kleinen Buch- 
<lb/>staben, insbesondere die so häufige Anwendung der erstem, welche
<lb/>sich in seinen Schriften findet. Die einzelnen Aufsätze, welche auf
<lb/>die Vorrede folgen, sind: 1. „Anzeige von Hrn. Advoc. Opper- 
<lb/>mann n in Hoya, Geschichte dieser Anzeigen" (S. 1 —16.). Es ist
<lb/>nämlich diese Anzeige der Oppermannschen Schrift ursprünglich für
<lb/>die Gotting, gel. Anzeigen bestimmt gewesen und daraus die Auf- 
<lb/>schrift zu erklären. Eigentlich Juristisches von Interesse enthält die
<lb/>Anzeige nicht, wohl aber geben solches 2* die „Zusätze“, welche
<lb/>von S. 16 — 41. stehen; Manches, was für die Gelehrtengeschichte
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0255.tif"
                n="255"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0255--><p/>
            <p>

               <lb/>Ablt.v.XFesselyu.Porlh üb. d. Einwend. d.unbef.Gerichtsst. u.s.w. 255

<lb/>bemerkenswert!! ist, findet sich hier. 3. „Ilrn. Prof. Bachofen
<lb/>lex Voconia.^ Eine Anzeige dieser, auch in den Krit. Jahrb. (1845.
<lb/>S. 7. ff.) besprochenen Abhandlung^ die erstere ist eigentlich auch
<lb/>für die Göttinger Anzeigen bestimmt gewesen (S. 42—57.). 4. „Ilrn.
<lb/>D. Ott Nachrichten über den Verfasser im Droit“ (8. 58 — 72.).
<lb/>Berichtigungen und Zusätze zu den biographischen Notizen, welche

<lb/>0. in der genannten Zeitschrift mitgctheilt hat. 5. ,,Oer löte May
<lb/>1838." Der auch in diesen Jahrh. 1838. S. 481. ff. veröden!lichte,
<lb/>zuerst in einer Beilage der Kasseler Zeitung erschienene Aufsatz über
<lb/>des Verfs. Doctor-Jubiläum; voraus gehen einzelne Nachträge. —
<lb/>S.85.f. stehen noch Verbesserungen zu diesem Bande. — Aus die- 
<lb/>ser Uebersicht ergiebt sich nun zwar, dass dieser drille Band der
<lb/>Beiträge nicht eben sehr reich an Milthcilungen von allgemeinem In- 
<lb/>teresse sey, wohl aber hat er als die letzte Gabe eines um die Wis- 
<lb/>senschaft hochverdienten Reformators derselben Anspruch auf beson- 
<lb/>dere Theilnahme.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Abhandlung über die Einwendung des unbefugten Gerichtsstan- 
<lb/>des, über den Rekurs und über den Rückerlag der Klage wegen
<lb/>der Inkompetenz des Gerichts von Br. Jos. Wessely, k. k. Ö. o.
<lb/>Prof. d. allgem. bürgerl. Rechtes an d. Univ. zu Prag, Referenten
<lb/>u. Votanten des k. k. bührn. Landrechtes u. gewesenen Dekan der
<lb/>jurid. Fakultät an d. Univ. zu Inspruck. (Themis von jDr. J«.
<lb/>Wessely, neue Folge, 1843. II. 6. S. 1—42.).

<lb/>2. Abhandlung über die Einwendung des unbefugten Gerichtsstan- 
<lb/>des, über den Rekurs und den Rückerlag der Klage von Br.
<lb/>Wenzel Portli, böhm. Landesadvokaten, gewesenen Dekan d.
<lb/>prager jurid. Fakultät u. s. w. (Aus der Zeitschrift f. Österreich.
<lb/>Rechtsgelehrsamkeit u. polit. Gesetzkunde, Jahrgang 1843. XL Heft
<lb/>besond, abgedr.) Wien, Solinger, 1843. 35 S. gr.8. (geh. -p^Thlr.)

<lb/>Z. Widerlegung der vom Ilrn. Dr, Porth aufgestellten Gegenan- 
<lb/>sichten über die Einwendung des unbefugten Gerichtsstandes, über
<lb/>den Rekurs und den Rückerlag der Klage wegen der Inkompetenz
<lb/>des Gerichts von Br. Jos. Wessely, k. k. o. ö. Prof, d, bürgerl.
<lb/>R. u.s.w. [Aus der Themis von Br. J Wessely, 1843. II. 7.
<lb/>besonders abgedruckt.] Prag, gedr. in d. Fiirsterzbischöff Buch- 
<lb/>druckerei, 1844. 78 S. 8. (geh. -yt- Th Ir.)

<lb/>4. Beleuchtung der von dem k. k. Hrn. Prof. Dr. Jos. Wessely
<lb/>versuchten Widerlegung der aufgestellten Gegenansichten über die
<lb/>Einwendung des unbefugten Gerichtsstandes, über den Rekurs und
<lb/>den Rückerlag der Klage wegen der Inkompetenz des Gerichts von
<lb/>Br. Wenzel Porth, böhm. Landesadvok. u. s. w. [Aus d. Zeit- 
<lb/>schrift f. Österreich. Rechtsgelelirsamkeit u. s. w. 1843. besonders
<lb/>abgedr.] Wien, gedr. b. SoIIinger, 1844. 578.gr.8. (geh. ^Tlilr.)

<lb/>Diese vier Abhandlungen behandeln eine und dieselbe Frage und

<lb/>dürften, wenn auch durch ihre Beziehung auf den österreichischen
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0256.tif"
                n="256"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0256--><p/>
            <p>

               <lb/>256 Abh.v. WesselyuJPorthüb. d.Einwend.d.unbef.Gerichtsst.u.s.w.

<lb/>Civilprocess zunächst nur ein partikularrechtliches Interesse anzu- 
<lb/>regen geeignet, doch durch die Veranlassung, der sie ihr Entstehen
<lb/>verdanken, auch ausserhalb Oesterreich beachtet zu werden verdienen.

<lb/>Die Veranlassung zu den obigen Schriften gab nämlich der bekannte
<lb/>im J. 1842. von dem böhmischen Grafen Christian von Waldstein
<lb/>durch seinen gerichtlichen Vertreter Dr, Porth anhängig gemachte
<lb/>Rechtsstreit, dessen auch in öffentlichen Blättern vielfach Erwähnung
<lb/>geschehen ist. Dr. Porth überreichte in Vertretung des genannten
<lb/>Grafen bei dem böhmischen Landrechte gegen das k. k. Fiskalamt in
<lb/>Vertretung des allerhöchsten Aerars eine Klage, deren Schlussbitle
<lb/>.dahin gerichtet war, dass das Gericht erkennen möge, das k. k. Aerar
<lb/>sei zur Restitution sämmtlicher nach dem Tode des im J. 3 634. wegen
<lb/>Hochverralhs widerrechtlich hingerichteten Grafen Albrecht von Wal- 
<lb/>lenslein hinterbliebenen, dessen Erben laut einer testamentarisch an- 
<lb/>geordneten und von dem damaligen Kaiser Ferdinand II. bestätig- 
<lb/>ten fideikommissarischen Substitution zugefallenen, aber vom Aerar
<lb/>angeeigneten Güter, oder zur Restitution ihres Werthes und zur Be- 
<lb/>zahlung der Gerichtskosten zu verurtheilen. Die Klage basirte der
<lb/>Kläger auf einen doppelten Grund: 1. auf die nicht erwiesene Schuld
<lb/>des damals hingerichteten Grafen und die daher widerrechtlich ge- 
<lb/>schehene Gonfiscation seiner sämmtlichen Güter; 2. darauf, dass
<lb/>diese Güter durch die von Albrecht v. Wallenstein angeordnete und
<lb/>vom Kaiser genehmigte fideikommissarische Substitution zur Zeit
<lb/>der geschehenen Gonfiscation nicht mehr ein Eigenthum des Grafen
<lb/>Albrecht Wallenstein, sondern seiner Posterität gewesen seien; da- 
<lb/>her sei widerrechtlich über dieselben als über juret aliena verfügt
<lb/>worden. Das ist ungefähr der kurze Inhalt des in vielen Bogen
<lb/>durchgeführten faktischen Klagegrundes, dessen Wahrheit durch Do- 
<lb/>kumente mancherlei Art zu beweisen gesucht wird. Wenn irgend
<lb/>das Sprichwort; Omne nimium nocet seine volle Bestätigung findet,
<lb/>so ist es hier. Hätte der Kläger den ersten Theil des faktischen
<lb/>Klagegrundes, dessen gänzliche Erfolglosigkeit leicht voraus zu sehen
<lb/>ist, fallen lassen, und sich blos auf den zweiten Theil beschränkt,
<lb/>so hätte er nicht nur schon an sich klug gehandelt, sondern auch
<lb/>den dadurch herbeigezogenen durch zwei Jahre bei allen drei In- 
<lb/>stanzen fortgeführten Incidenzstreit, der die in den oben angeführten
<lb/>Schriften verhandelte Controverse veranlasst hat, vermieden, und
<lb/>der Hauptprocess hätte möglicherweise einen günstigen Ausgang
<lb/>nehmen können. — Dass das Hofdekret v. 6. Oct. 1783. Nr. 197.,
<lb/>so wie die Resolution v. 31. Oct. 1785. Nr. 489. Tit. 1., welche
<lb/>dem Richter verbieten, schon im Zuge des Verfahrens in das Innere
<lb/>der Schriften einzugehen, nicht soweit auszudehnen seien, dass der
<lb/>Richter auch nicht zum Behufe der Erhebung seiner Competenz den
<lb/>Inhalt der Klage in Beurlheilung ziehen dürfte, ist eine Behauptung,
<lb/>deren Wahrheit, auch abgesehen von den in der Schrift unter Nr. 1.
<lb/>von Prof. Wessely entwickelten überzeugenden Gründen, schon
<lb/>nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht dem geringsten Zweifel
<lb/>unterliegt. Eben so klar ist es, dass gemäss der Resolution vom
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0257.tif"
                n="257"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0257--><p/>
            <p>

               <lb/>Abh. v. JVessehj u./36o7/mb.d.Ein\vend.d.unbef.Gerichlsst. u.s.w\ 257

<lb/>ll.Sept, 1784- Nr. 335., des llofdekrels v. 14. März 1806. Nr. 738.
<lb/>und dos §. 1341. des aligem. bürgerl. G.-B. die vom Grafen Wald- 
<lb/>stein durch seinen Vertreter Dr. Porth überreichte Klage wegen
<lb/>des die Verhandlung auf dem Civilreclilswege offenbar ausschliessen-
<lb/>den ersten Theils des faktischen Klaggrunds, von dem seiner Inkom- 
<lb/>petenz sich bewusst sein sollenden Gerichte hatte zuriiekgewiesen
<lb/>werden sollen. Wenn nun dessen ungeachtet das Gericht, trotz seiner
<lb/>offenbaren Inkompetenz diese Klage nicht zuriiekgewiesen, sondern
<lb/>dem Fiskus zur Üeberreichung der Einrede aufrecht verbeschieden
<lb/>hat, so wäre unsers Erachtens ein vom Fiskus in Vertretung des ge- 
<lb/>klagten Aerars gegen die aufrecht verschiedene Klage ergritfener
<lb/>Rekurs das geeignete Rechtsmittel gewesen, um die Inkompetenz des
<lb/>ersten Gerichts bei dem hohem Gerichte darzuthun. Das geschah
<lb/>denn nun w ieder nicht, sondern der Fiskus bediente sich der exceptio
<lb/>fori declinatoria und verband zugleich damit den Rückerlag der Klage
<lb/>ob rem judicatam. Gegen beide protestirte der Kläger als gegen
<lb/>gesetzlich unzulässige Rechtsmittel. Die Gerichte erster und zweiter
<lb/>Instanz waren über die rechtliche Zulässigkeit dieser Rechtsmittel
<lb/>verschiedener Ansicht. Der oberste Gerichtshof, an den dieser In-
<lb/>cidenzstreit endlich zur Entscheidung gelangte, hat für die Zulässig- 
<lb/>keit derselben entschieden. Es wurde der exceptio fori declinatoria,
<lb/>so wie dem Riickerlag Statt gegeben, und so der Kläger mit seiner
<lb/>Klage zurückgewiesen. — Diese historischen Daten schienen uns
<lb/>nothwendig zur näheren Beleuchtung der fraglichen Controverse, hei
<lb/>der Dr, Porth als Rechtsfreund des Grafen von Waldstein, Professor
<lb/>Wessely aber als Referent und Votant des k. k. böhmischen Land- 
<lb/>rechts bellieiligt waren. Es würde zu viel Raum fordern, wenn wir
<lb/>in die Beurlheilung einzelner Gründe eingehen wollten. Es sind
<lb/>eigentlich drei, obschon von einander abhängige Fragen, über welche
<lb/>Dr. Porth und Dr. Wessely streiten, von denen jeder seine An- 
<lb/>sicht mit einem Aufwande von Scharfsinn vertheidigt. Wenn der
<lb/>ganze Process auch keine anderen Folgen gehabt hätte, als dass zwei
<lb/>Männer, von denen der eine als Rechtslehrer, der andere als Reehts-
<lb/>freund einen wohlbegründcten und verdienten Ruf hat, eine zweifel- 
<lb/>hafte Rechtsfrage von allen Seiten beleuchteten und so einer künf- 
<lb/>tigen Legislation vorarbeiteten, so wäre schon deshalb der Process
<lb/>nicht zwecklos begonnen worden. Die erste und wichtigste Frage,
<lb/>von der die Beantwortung der beiden anderen theiiweisc abhängt,
<lb/>hetrilft die Zulässigkeit der exceptio fori declinatoria für den Fall,
<lb/>wo der Civilrichler eine Streitsache, die der Civilgerichtsbarkeit
<lb/>überhaupt nicht untersteht, dennoch zu Gericht angenommen und
<lb/>aufrecht verbeschieden hätte. Die Beantwortung dieser Frage dreht
<lb/>sich einzig und allein um die Auslegung des §. 40. d. allgem. G.-O.
<lb/>Dieser lautet:

<lb/>,,Glaubt der Beklagte, dass dem Richter, bei welchem ge- 
<lb/>klagt wird, nicht die Gerichtsbarkeit gebühre, entweder weil
<lb/>die Streitsache, oder Beklagter für seine Person dessen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit nicht unterstehe, oder weit eben diese oder eine mit
<lb/>dieser zusammenhängende Streitsache, das ist welche aui dem nänrticlieu
<lb/>Krit. Jahrh. f.D.RW. Jahrg. IX. II. 111. 17
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0258.tif"
                n="258"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0258--><p/>
            <p>

               <lb/>258 Abh.v. 7frm^u.PorMiib.d.Eiiiwend.d,uDbef.GerichtssUi.s,\v.

<lb/>Faktum entsprungen ist, schon bei einem anderen Richter anhängig, so soll
<lb/>er längstens vor Verfliessung der Hälfte der ihm zur Einrede bestimmten
<lb/>Frist diese Einwendung einbringen, widrigen« damit nicht gehört werden.
<lb/>Der Richter aber hat darüber nach Einvernehmung des Gegners zu er- 
<lb/>kennen.“

<lb/>Während Prof. Wessely unter dem Ausdrucke Richter nicht nur
<lb/>ein individuell bestimmtes Civilgericht, sondern das Civil ge rieht
<lb/>überhaupt, und unter dem Ausdruck Streitsache nicht blos eine
<lb/>Civilstreitsache, sondern jede Art von Streitsachen verstanden wissen
<lb/>will, glaubt Dr* Porth den Wortlaut des §. 40. d. a. 6.-0. blos auf
<lb/>Civilslreitigkeiten und nur auf einen individuell bestimmten Richter,
<lb/>nämlich auf denjenigen, hei welchem die Klage überreicht wurde,
<lb/>beschränken zu müssen. Wessely meint, der §.40. d. a. 6.-0. müsse
<lb/>nicht nur von jenen Streitsachen verstanden werden, die der Civil-
<lb/>gerichtsbarkeit des Civilrichters, bei dem geklagt wird, nicht
<lb/>unterstehen, sondern auch von jenen Streitsachen, die überhaupt
<lb/>gar keinem Civilgerichte unterstehen, und sonach finde die exceptio
<lb/>fori declinatoria auch in jenem Falle Statt, wo eine zum civilgericht-
<lb/>lichen Verfahren überhaupt gar nicht geeignete Streitsache bei einem
<lb/>Civilgerichte anhängig gemacht worden ist. Dagegen meint Porth,
<lb/>der §. 40. d. a. 6.-0. spreche nur von solchen Streitsachen, die zwar
<lb/>an sich zur Civilgerichtsbnrkeit sich eignen, aber nur nicht jenem
<lb/>Civilrichter, bei welchem geklagt wird, sondern einem andern Civil-
<lb/>richter unterstehen, daher der Oekiagte in dem Fall, wo er den
<lb/>(Gegenstand der Klage, als vor das Forum des Civilrichlers nicht ge- 
<lb/>hörig erachtet, von der in diesem §. eingeräumten exceptio keinen
<lb/>6ebrauch machen könne. Wir w ollen uns hier weder auf eine Wider- 
<lb/>legung noch auf eine Begründung der einen oder der anderen An- 
<lb/>sicht einlassen, doch müssen wir bemerken, dass unseres Dafürhal- 
<lb/>tens man sich trotz der scharfsinnigen und anscheinend sehr schla- 
<lb/>genden Oründe Wessely’s bei einer unbefangenen Auffassung des
<lb/>§. 40., so wie der andern darauf Bezug nehmenden processualischen
<lb/>Gesetze schwerlich für seine Meinung entscheiden dürfte.— Die zweite
<lb/>Frage, die in jenen Controversschriften zur Sprache kömmt, handelt
<lb/>von der Zulässigkeit des Rekurses im Falle einer offenbaren Inkom- 
<lb/>petenz, d. i. von dem Fall, wo eine vor das Forum des Civilrichters
<lb/>überhaupt nicht gehörige Streitsache dennoch von einem Civilgerichte
<lb/>angenommen und von demselben aufrecht wäre verbeschieden worden.
<lb/>Porth räumt nicht nur die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ein, son- 
<lb/>dern er behauptet in Uebereinstimmung mit seiner Interpretation des
<lb/>§.40. d. a. 6.-0., dass dieses auch das einzige zulässige Rechtsmittel
<lb/>sei, um die offenbare Incompetenz des ersten Richters zur Kennlniss
<lb/>des obern Richters zu bringen und die Aufhebung des erlassenen
<lb/>Bescheides zu erwirken. Wessely dagegen bestreitet zwar nicht
<lb/>die Zulässigkeit des Rekurses nach dem gegenwärtigen Standpunkt
<lb/>der Gesetzgebung, er behauptet aber, dass auch neben dem Rekurse
<lb/>auch die exceptio fori declinatoria Statt finde, und dass sie nach
<lb/>dem frühem Standpunkte der Gesetzgebung sogar das einzige zu- 
<lb/>lässige Rechtsmittel gegen die offenbare Inkompetenz des Richters
</p>

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                n="259"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0259--><p/>
            <p>

               <lb/>Abii.y. Wesselyu.Portfi üb.d.Einwend.d.unbef.Geriehlsst.il.s.w. 259

<lb/>gewesen sei. Ref. hüll auch hier die Meinung des Ür, Porlh für
<lb/>die richtigere. — Der dritte Controverspunkt, um dessen Erörterung
<lb/>es sich in den angezeigten Schriften handelt, betrifft die Frage, ob
<lb/>in dem streitigen Fall nach österreichischen Civilgeselzen mit der
<lb/>Einwendung des unbefugten Gerichtsstandes auch der Rückerlag
<lb/>der Klage Statt finde. Wessely erklärt sich für die Zulässigkeit
<lb/>desselben aus einem doppelten Grund; erstens: sei der Rückering
<lb/>der Klage eine natürliche Folge der Einwendung des unbefugten Ge- 
<lb/>richts; indem der Kläger nämlich mit dieser Einwendung behauptet,
<lb/>der Richter sei nicht kompetent, handle er nur sachgemüss, wenn er
<lb/>seiner Einwendung des unbefugten Gerichtsstandes die ihm zugestellle
<lb/>Klage allegirt und beziehungsweise mit derselben zurücklegt, weil
<lb/>sie ihm zu keinem Gebrauche mehr dienen kann, da er über dieselbe
<lb/>Rede und Antwort zu gehen nicht verpflichtet zu sein glaubt. Dieser
<lb/>Rückerlag sei aber auch zweckmässig, weil der Richter der Klage
<lb/>bei der Entscheidung über die exceptio fori dcclinatoria henöthiget
<lb/>sei, um zu erkennen, oh die vom Geklagten hervorgehohenen Inkom-
<lb/>petenzgründe in derselben gelegen sind, oder nicht. Auch der Klä- 
<lb/>ger werde durch diesen 9ückerlag zufrieden gestellt, weil er das
<lb/>dem Geklagten zugestellte Exemplar seiner Klage zurückerhält, was
<lb/>er vielleicht wieder brauchen kann, um dieselbe Klage bei dem
<lb/>kompetenten Richter einzureichen. Dieser Grund, dessen Unhaltbar- 
<lb/>keit Porlh klar und überzeugend dnrthut, würde, wenn er auch
<lb/>schon an sich richtig wäre, für die Beantwortung der aufgeworfenen
<lb/>Frage nichts entscheiden, weil er höchstens als ralio de lege ferenda,
<lb/>aber nicht de lege lata Berücksichtigung verdiente. Es handelt sich
<lb/>hier nicht darum, ob der Rückerlag der Klage in Verbindung mit der
<lb/>exceptio fori declinatoria räthlich oder zweckmässig, sondern oh er
<lb/>gesetzlich zulässig sei, und diese Frage müssen wir trotz des zweiten
<lb/>von Wessely angeführten Grundes verneinen. Dasjenige Gesetz,
<lb/>welches von dem Rückering der Klage spricht, ist das Hofdekret
<lb/>v. 15. Jänner 1787. Nr. 021. Jeder, der dieses Hofdekret ohne
<lb/>Befangenheit von irgend einem Parteistandpunkte liest, wird gewiss
<lb/>keinen Augenblick zweifeln, dass in demselben von keiner andern Klage
<lb/>und von keinem andern Uriheile die Hede ist, als von denen, die hei
<lb/>einem Givilgericht und im Civilprocesse vorgekommen sind, daher
<lb/>die gesetzliche Verfügung nur von civilgerichtlichcn, nicht aber von
<lb/>kriminalgerichtlichcn Erkenntnissen zu verstehen ist. Die entgegen- 
<lb/>gesetzte Behauptung Wessely’s hängt mit seiner frühem Ansicht
<lb/>rücksichtlich der Zulässigkeit der exceptio foci dcclinatoria bei einer
<lb/>zum civilgerichtlichcn Verfahren sich nicht eignenden Klage, eng
<lb/>zusammen, deren Unrichtigkeit ebenfalls Porth, wie schon erwähnt
<lb/>wurde, mit entscheidenden Gründen nachgewiesen hat.

<lb/>Nach dieser kurzen Anzeige kann Ref. nicht umhin, zu gestehen,
<lb/>dass er diese Schriften mit vielem Interesse gelesen, indem er eine
<lb/>der wichtigsten processualischen Fragen hier mit acht wissenschaft- 
<lb/>lichem Geiste behandelt gefunden hat; und ist es in den Abhand- 
<lb/>lungen Wessely’s die juristische Schärfe, die ihn so sehr angespro-

<lb/>17*
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0260.tif"
                n="260"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>260 Schriften über die Untersuchung gegen Dr, Wcidig.

<lb/>eben bat, so ist es anderseits die Rübe und Sicherheit, so wie die
<lb/>Klarheit und Gründlichkeit, mit der Porth sein Thema behandelt,
<lb/>welche den angenehmsten Eindruck auf ihn machte.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Der Tod des Pfarrers Dr. Friedr. Ludw. Weidig. Ein

<lb/>actenmassiger u. urkundlich belegter Beitrag zur Beurtheilung des
<lb/>geheimen Strafprozesses u. der politischen Zustände Deutschlands.
<lb/>Zürich u. Winterthur, Literar. Comptoir, 1843. 102 S. gr. 8.

<lb/>2. Actenmässige Darlegung des wegen Hochverrats eingelei- 
<lb/>teten Verfahrens gegen Pfarrer Dr. Friedr. Ludw. Weidig,
<lb/>mit besondrer Rücksicht auf die rechtlichen Grundsätze über Staats- 
<lb/>verbrechen u. deutsches Strafverfahren, so wie auf die öffentl. Ver- 
<lb/>handlungen über die polit. Prozesse im Gherzoglh. Hessen über- 
<lb/>haupt und die späteren Untersuchungen gegen die Brüder des Dr,
<lb/>Weidig, verfasst von JDr. Friedr. Böollner, Gherz. Hess. Hof-
<lb/>gerichls-R. in Giessen. Darmstadt, Leske, 1844. VII, 678 u.
<lb/>64 8. gr. 8. (geh. 1^ Tlilr.)

<lb/>3. Die geheimen Inquisitionsprozesse gegen Weidig u. Jordan.

<lb/>Zur neuen Unterstützung des Antrags auf ötFenll. Anklageverfahren
<lb/>u. Schwurgericht von Carl Welcker, Mitglied d. Bad. Zweiten
<lb/>Kammer. (Der Ertrag f. d. Jordan’sche Familie.) Karlsruhe, Braun’-
<lb/>sche Hofbuchh., 1843. X u. 35 S. gr. 8. (geh. ^ Thlr.)

<lb/>4. Erwiederung auf des Hrn. Carl Welcker’s Schrift: „Die geheimen
<lb/>Inquisitionsprozesse gegen Weidig u. Jordan u. s. w." Von dem
<lb/>Gherz. Hess. Hofgerichts-R. Georg! zu Giessen. Siegen u. Wies- 
<lb/>baden, Friedrich’sche Verlagsbuchh., 1844. 32 S. 8. (geh. £ThIr.)

<lb/>5. Gedanken über den Prozess Weidig. (Abgedruckt aus dem
<lb/>,,Deutschen Bürgerblatt.u) Ebendas., 1844. 31 S, 8. (geh. ^ Thlr.)

<lb/>6. Kritik der von Dr, Nöllner zu Giessen verfassten acten-
<lb/>mässigen Darstellung des Processes Weidig. Von einem
<lb/>Freunde des Rechts und des Fortschritts. Leipzig, Harlmann in
<lb/>Commiss., 1844. 29 S. 8. (geh. £ Thlr.)

<lb/>7. Nachträgliche actenmässige Mittheilungen über die politischen
<lb/>Untersuchungen im Gherzogth, Hessen, insbesondre diejenige gegen
<lb/>Pfarrer Dr, Weidig, eingeleitet durch allgemeine Betrachtungen
<lb/>über den Inquisilionsprozess in Vergleichung mit dein ölFentlich-
<lb/>mündlichen Anklageverfahren, von Martin JSclsäifer, Gherz.
<lb/>Hess. Hofgerichts-R. in Giessen. Giessen, Heyer’s Verlag, 1844.
<lb/>IV u. 36 S. gr. 8. (geh. ^ Thlr.)

<lb/>8. Kritik der vonDr.Friedr.Nöllner gelieferten actemnässigen
<lb/>Darstellung des wegen Hochverraths eingeleiteten gerichtl. Ver- 
<lb/>fahrens gegen Pfarrer Dr, Friedr. Ludw. Weidig, von einem prak- 
<lb/>tischen Criminalisten. Wiesbaden, Rilter’sche Buchh., 1844. 103 S.
<lb/>gr. 8. (geh. Thlr.)
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0261.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über die Untersuchung gegen I)r. Weidig. 261

<lb/>9. Einige Worte zur Beurthcilung des Wahnsinns überhaupt
<lb/>und des Säufer-Wahnsinns insbesondre, in medizinisch-gcrichtl.
<lb/>Beziehung. Nebt e. Anhänge veranlasst durch des Bi n. Hofgcr.-R.
<lb/>©eorjgi von Giessen „Erwiederung u. s. w.u [s. oben Nr. 4.] Von
<lb/>Ißr. CtralT9 Gherz. Hess. Mcdicinal-Dircclor, u.Är.JStegfinayer,
<lb/>Gherz. Hess. geh. Medicinat-R.- zu Darmsladt. Wiesbaden, Beycrlc,
<lb/>1844. IV u. 82 S. 8. (geh. yV Thlr.)

<lb/>Es ist wohl selten eine so furchtbare Anklage gegen einen Un- 
<lb/>tersuchungsrichter erhoben worden, wie diejenige, welche gegen den
<lb/>Hofgerichlsrath Georgi zn Giessen als Inquirenten in der Unter- 
<lb/>suchung gegen den Pfarrer Dr. Weidig vorgebracht worden ist. Die
<lb/>Beschuldigung, dass Georgi selbst Hand an Weidig gelegt und dem- 
<lb/>selben die Todeswunde beigefügt habe, ist so entsetzlich, dass wohl
<lb/>Alle, zu denen die Nachricht von dieser Anklage drang, von Grauen
<lb/>ergriffen wurden. Die in der obigen Schrift unter Nr. 1. enthaltene,
<lb/>mit verscliiednen Aktenstücken unterstützte Anklage gegen Georgi
<lb/>wurde der Gegenstand mannichfachcr, ölfentlieher Besprechungen und
<lb/>der peinliche Eindruck, den sie hervorrief, war um so grösser, als
<lb/>diese Schrift — welche allgemein dem bekannten, ebenfalls in poli- 
<lb/>tische Untersuchung verwickelt gewesenen Dr. W. Schulz zuge-
<lb/>sehrieben wird — mit ausserordentlicher Gewandtheit, Lebendigkeit
<lb/>der Darstellung und nicht gemeinem Scharfsinne abgefasst ist und die
<lb/>Hessische Regierung ebensowohl als Georgi anfänglich die Anklage
<lb/>keiner Widerlegung würdig achteten, vielmehr jene Schrift von Erstrer
<lb/>confiscirt wurde. Aber als dies geschah, war die Schrift schon zur
<lb/>allgemeinem Kenntniss gelangt und die Hessische Regierung konnte
<lb/>nun, um den Schein zu zerstören, als ob doch an der Anklage etwas
<lb/>Wahres sei, nicht umhin, eine Mittheilung über den Gang der Unter- 
<lb/>suchung wider Weidig und dessen tragisches Ende auf Grund der
<lb/>ergangenen Aclen ausarheiten zu lassen, welche in der Schrift unter
<lb/>Nr. 2. bekannt gemacht worden ist.

<lb/>Der Pfarrer Weid i g war wegen ihm beigemessner Thcilnalune an
<lb/>den revolutionären Umtrieben im Ghcrzogth. Hessen am 24. April 1835.
<lb/>zur Untersuchung und Haft gekommen. Die Untersuchung wurde in
<lb/>Folge eines vom Hofgerichl zu Giessen crtheillen Commissorii vom
<lb/>Hofgerichtsrathe Georgi, obschon W. denselben bereits früher hei
<lb/>der Einleitung der Untersuchung (wegen persönlicher Feindschaft)
<lb/>recnsirt hatte, geleitet. Am 23. Februar 1837. früh 7^ Uhr fand
<lb/>der Gefangenwärter den Pfarrer Weidig, als er ihm das Frühstück
<lb/>bringen wollte, auf seinem Bette ausgestreckt, mit gefalteten Hän- 
<lb/>den im Blute liegend und die Wasserflasche nabe am Eingänge des
<lb/>Gefängnisses in Scherben zerschlagen. Der II.-G.-R. G. traf um
<lb/>8 Uhr mit den Geriehtspersonen im Arresthause ein, und sie fanden
<lb/>den W. in der erwähnten Lage, wobei sein Leih sich mit den
<lb/>Athe inzügen hob und senkte. Es wurde nach dem Arrest ha usarzte
<lb/>geschickt und der um 9^ Uhr mit der fernem Erhebung des That-
<lb/>bestands beauftragte Richter verfügte sich um 10 Uhr in Begleitung
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0262.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Schriften über die Untersuchung gegen Dr. Weidig.
</p>
            <p>

               <lb/>der Medicinalpersonen in die Arrestzelle des W. Bis za dieser
<lb/>Zeit,war der Verwundete ohne alle Aufsicht und Hilfe ge- 
<lb/>blieben und selbst die Glasscherben waren nicht entfernt worden.
<lb/>W. lag jetzt auf der rechten Seite des Körpers, seine vorher ent-
<lb/>blossten Beine nun mit dem Bette bedeckt, der Hals ohne Binde;
<lb/>über dem Kehlkopf fand man eine 4 Z. breite weilklaffende Wunde,
<lb/>der Verwundete athmete noch durch die Stimmritze. Hinter der
<lb/>Kopfseite des Bettes lag eine zusammengebundene weissleinene Hals- 
<lb/>binde, die mit noch frischem Blute bedeckt war, — während anzu- 
<lb/>nehmen (S.571. d.Schrift unter Nr.2.), dass W., als der Gerichtsdiener
<lb/>ihn aufgefunden, das Tuch noch am Halse getragen, — bedeutende
<lb/>Blutspuren, Abdrücke der Busse, waren auf dem Busshoden, so wie
<lb/>Blutspuren an der Wand u. s. w. zu bemerken. An der Wand der
<lb/>Zelle standen mit Blut folgende Worte, auf welche W. bei dem Be- 
<lb/>ginne der Legalbesichtigung auf mehrere Brägen der Aerzte hindeu- 
<lb/>tete, geschrieben: „da mir der Beind — jede Verteidigung nahm
<lb/>—. versagt so — ich einen schimpf!. Tod — freies Sterben. B. L. W."
<lb/>(Einige Worte konnten nicht entziffert werden.) Während der Be- 
<lb/>sichtigung verschied W. Von den Medicinalpersonen, welche der- 
<lb/>selben beigewohnt und die Obduction u. s. vv. besorgt haben, ist nun
<lb/>schon erklärt worden: a) dass zu der Zeit der ersten Auffindung und
<lb/>der Besichtigung durch G. die Halswunde noch lange nicht zu der
<lb/>Ausdehnung gebracht gewesen, als sie hei der Legaluntersuchung
<lb/>gefunden worden sei; b) dass das um 10 Uhr mit frischem Blute
<lb/>durchdrungene Tuch um 8 ühr noch nicht vom Halse entfernt ge- 
<lb/>wesen sei; c) dass aller Wahrscheinlichkeit nach bei rechtzeitiger
<lb/>Hilfe Bettung und Heilung des Verwundeten möglich gewesen sei.
<lb/>Die nähere Motivirung dieses Gutachtens kann — bei ihrer Umfäng-
<lb/>lichkeit — hier nicht wiedergegeben werden. Ebenso aulfallend ist
<lb/>ein S. 33. f. in der Schrift unter Nr. 3. mitgelheiltes Schreiben des
<lb/>Medicinalrathes Dr. Stegmayer, als Arresthausarzls, in welchem
<lb/>derselbe über die mannichfachen, ausserordentlichen Beschränkungen
<lb/>Beschwerde fuhrt, denen er hei seinen ärztlichen Besuchen der Ar-
<lb/>restaten ausgesetzt gewesen sei, wovon auf S. 56. f. mehr als auf- 
<lb/>fällige Beispiele gegeben werden, wie er den Pfarrer W. überhaupt
<lb/>nur einmal, etwa 5 — 6 Wochen vor seinem Hinseheiden gespro- 
<lb/>chen habe, derselbe dabei in seinen Erklärungen beschränkt gewesen
<lb/>sei und er, St., jedesmal, wenn er ihn gesehen, habe bemerken müssen,
<lb/>dass er sich, mit schwer unterdrückter Indignation, gegen die Verfü- 
<lb/>gungen und das Verfahren seines Inquirenten zu äussern gewünscht
<lb/>habe. Auch wird S. 26. bezeugt, dass G. kurz vor der gerichtsärzt- 
<lb/>lichen Untersuchung sich dahin ausgesprochen habe, dass er die Ver- 
<lb/>letzung nicht für bedeutend und gefährlich, auch wohl nicht für ernst- 
<lb/>lich halte, während er 8. 41. behauptet, dass er die schwache Hebung
<lb/>des Leibes für die letzte Zuckung des Lebens gehalten habe. In
<lb/>einem S. 44. f. mitgelheilten ärztlichen Gutachten, dessen Verfasser
<lb/>nicht genannt worden ist, ist nun mit Entschiedenheit die näher rnoti-
<lb/>virle Behauptung aufgestellt, dass die bei der Legalbesichtigung des
</p>

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                n="263"
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            <p>

               <lb/>Schriften über die Untersuchung gegen Dr. Weidig. 203

<lb/>W. vorgefundne grosse Schnittwunde demselben von fremder
<lb/>Hand bei gebracht worden sei und dass die an der äusscrn Seite
<lb/>des rechten Schenkels vorgefundnen bereits vernarbt gewesnen Wun- 
<lb/>den von Stock prügeln herrühren können. — Der Bruder und
<lb/>Schwager des Verstorbnen traten nun mit Beschwerden gegen Georgi
<lb/>auf; sie beschuldigten ihn u. A., dass er W. mit Stockschlügen be- 
<lb/>straft habe, schilderten ihn gradezu als gennithskrank und am deli- 
<lb/>rium tremens leidend (was auch für einen Fall S. 61. in dem
<lb/>pflichtmiissigen Gutachten des Medicinaldirectors Dr* Graff und des
<lb/>Geh. Med.-Raths Dr. Stegmayer Bestätigung gefunden hat) und
<lb/>brachten ein „einstimmig ausgestelltes“ Gutachten der medicinischen
<lb/>Facultiitzu Zürich bei, in welchem die Ansicht ausgesprochen wird, dass
<lb/>es weder gewiss noch wahrscheinlich sei, dass W. sich die Hals wunde
<lb/>in ihrer ganzen Ausdehnung beigebraeht, dass die mehrstündige gänz- 
<lb/>liche Vernachlässigung und Hilfslosigkeit des verwundeten Gefangenen
<lb/>dessen Tod wenn nicht herbeigeführt, doch wesentlich befördert habe,
<lb/>und, wenn (was nicht anzunehmen) W. die grosse Wunde sich schon
<lb/>vor 8 Uhr beigebraeht, die Rettung des Verwundeten zwar sehr zwei- 
<lb/>felhaft, aber doch nicht unmöglich gewesen sei. Ferner ist es in
<lb/>diesem Gutachten für wahrscheinlich erklärt worden, dass die Haut- 
<lb/>wunden am Schenkel von Schlägen herrühren, und zuletzt die An- 
<lb/>sicht aufgestellt worden, dass der scheinbar oder wirklich beabsich- 
<lb/>tigte Selbstmord W.’s hauptsächlich veranlasst worden sei durch
<lb/>die ihm zu Theil gewordne Behandlung, insbesondre durch Verhin- 
<lb/>derung der regelmässigen Besuche des Arztes, mittels welcher allein
<lb/>die Möglichkeit gegeben gewesen sei, die gefährliche Gehirnkrank- 
<lb/>heit rechtzeitig zu erkennen und zu heilen. — Endlich sind der Schrift
<lb/>unter Nr. 1. S. 79. ff. Erklärungen von zwei politischen Gefangnen
<lb/>über ihre Behandlung während mehrjähriger Haft beigefügt, in denen
<lb/>Anschuldigungen gegen Georgi von solcher Schwere erhoben wor- 
<lb/>den sind, dass sie denselben allein schon dringend zu seiner Recht- 
<lb/>fertigung und Vertheiiligung hätten veranlassen sollen.

<lb/>Als nun bekannt wurde, dass Dr. Nöllner der Herausgabe eines
<lb/>halbofficiellen Berichts über den Tod Weidig’s ». s. w. sich unter-,
<lb/>zogen, konnte schon hierin eine günstige Vorbedeutung für die Er- 
<lb/>gebnisse desselben in Hinblick auf die anerkannte Ehrenhaftigkeit
<lb/>Nöllner’s gefunden werden. Diese Vorbedeutung hat sich auch zum
<lb/>Theil bestätigt. Nöllner hat nur wenige, ins Detail eingehende Be- 
<lb/>merkungen in seinem speciellen Th eile über die erhobenen Beschul- 
<lb/>digungen bei den einzelnen Stellen eingeschaltet und in der Haupt- 
<lb/>sache sich damit begnügt, die betreffenden Protocolle, Gutachten,
<lb/>Berichte u. s. w. mitzutheilen. Sind ferner auch durch die mitgctheil-
<lb/>ten Protocolle u. s. w. nicht alle Zweifel gehoben und ist manches
<lb/>noch im Dunkeln gebliehen, so ist doch wenigstens der schrecklichste
<lb/>Verdacht genügend beseitigt worden. Es würde die Grenzen dieser
<lb/>Anzeige zu weit überschreiten, wenn eine detaillirte Relation des
<lb/>gedachten Berichts hier gegeben werden sollte. Bef. beschränkt sich
<lb/>daher zunächst auf das Wichtigste und hat in Bezug auf die oben
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0264.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Schriften über die Untersuchung gegen Dr. Weidig.

<lb/>herausgehobenen Beschuldigungen Folgendes zu resumiren: l) Der
<lb/>Gerichtsdiener hat das Gefängniss sofort, als er die Verwundung W.’s
<lb/>bemerkt, wieder verschlossen und den Schlüssel hei sich behalten,—
<lb/>ein Gleiches ist geschehen, nachdem G. den Inculpaten besichtig!,
<lb/>bis zum Erscheinen der Gerichtsärzte; — 3) es ist nach den wieder- 
<lb/>holt erfolgten Befragungen der Obducenten und der Gerichtspersonen,
<lb/>besonders da die Wunde erst entdeckt wurde, als W.’s Bart abge- 
<lb/>nommen wurde, sowie da die Halsbinde und das schwache Tageslicht
<lb/>der ohnedem (lüstern Zelle der sofortigen Wahrnehmung der Wunde
<lb/>entgegenstanden, wohl möglich, dass die Halswunde bei der ersten
<lb/>Besichtigung nicht wah('genommen worden, obschon sie bereits vor- 
<lb/>handen gewesen ist; — 3) es ist sehr wohl anzunehmen, dass W.
<lb/>selbst die Halswunde nach und nach durch die Glasscherben, die man
<lb/>ihm gelassen, bis zu der Grösse erweitert habe, in welcher sie von
<lb/>den Gerichtsärzten gefunden wurde; — 4) die von der Züricher Fa-
<lb/>cultät für das Gegentheil angezognen Gründe werden dadurch besei- 
<lb/>tigt, dass mehrere Thatsachen, welche von wesentlichem Einflüsse
<lb/>sind und jene Gründe bedeutend schwächen, ihr unbekannt waren,
<lb/>als sie das fragliche Gutachten ertheille. — Nicht minder sprechen
<lb/>dafür, dass W. sich selbst allein den Tod gegeben, die von ihm an
<lb/>die Wand geschriebnen Worte, auf welche W. bei der Legalbesich- 
<lb/>tigung wiederholt hinwics, — die von der physischen Persönlichkeit
<lb/>W.’s hergenommenen Gründe (S.607.), — mehrere Aeusserungen W.’s
<lb/>in der Untersuchung und die von mehreren seiner Mitschuldigen in
<lb/>ziemlich gleicher Weise vorgenommenen Selbstentleibungsversuche
<lb/>(S. 605. f.), — die S. 608. unter 4. enthaltue Bemerkung in Betreff
<lb/>der Menge der Vorgefundenen Schnittwunden u. s. w. — Dagegen ist
<lb/>keineswegs mit völliger Gewissheit ermittelt worden, wem vorzugs- 
<lb/>weise die in der That völlig unverantwortliche Vernachlässigung der
<lb/>Beaufsichtigung des Verletzten und die Verspätigung von Herbeiho-
<lb/>lung ärztlicher Hilfe zur Last fällt, ohschon die angestellten Erörte- 
<lb/>rungen wenig Zweifel an der Verschuldung G.’s übrig lassen, auch
<lb/>dieser sich wegen der ihm gemachten Vorwürfe mit nichts Andern,
<lb/>in der Hauptsache, als mit seiner Bestürzung hat entschuldigen können,
<lb/>indem die übrigen Entschuldigungsgründe in der That so schwach sind,
<lb/>dass sie keine besondre Erwähnung verdienen und S. 660. eine sehr
<lb/>scharfe Kritik erdulden müssen, auch G. bei dem frühem Selbstmords- 
<lb/>versuche eines andern Ineulpaten sofort Wache bestellt hatte u. s.w.
<lb/>Man muss mit vollem Herzen die liefe Entrüstung theilen, welche sich
<lb/>in dem S. 588. ff. mitgetheilten, von einem ehrenwerlhen Mitglieds
<lb/>des Hofgerichts hierüber an Ietztres erstatteten Vortrage ausspricht,
<lb/>wie denn in Bezug darauf, dass die Mittel, mit denen sieh W. ver- 
<lb/>wundet hatte und die Metzelei fortsetzte, ihm gelassen wurden, keine
<lb/>Entschuldigung in dem Berichte G.’s zu finden und kaum zu be- 
<lb/>zweifeln ist, dass W. die Hauptwunde sich erst in der Zeit
<lb/>von 8—10 Uhr zugefügt hat. Es wird dieser Vorwurf immer
<lb/>für G. ein sehr schwerer bleiben. Zwei Stunden blieb W. ohne ärzt- 
<lb/>liche Hilfe in einem verschlossenen Zimmer, ohne Aufsicht und mit
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0265.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über die Untersuchung gegen Dr. Weidig. 265

<lb/>den Mitteln, den begonnenen Versuch einer Selbsttödtung zu vollenden !
<lb/>Die Ansicht, dass VV., wenn innerhalb derZeit von 8—10 Uhr recht- 
<lb/>zeitig Hilfe erlangt worden wäre, wahrscheinlich hätte gerettet wer- 
<lb/>den können, ist nicht beseitigt. Könnte sie als richtig erwiesen wer- 
<lb/>den, so würde jene Unterlassung allerdings sogar als criminalrecht-
<lb/>lieh strafbar angesehn werden können, wie S. 656. f. richtig ausge- 
<lb/>führt worden ist. Jene Verschuldung G.’s wird auch in dem Vor- 
<lb/>trage beim Hofgerichte S. 662. zugestanden und nur eben der Man- 
<lb/>gel des Beweises des Causalzusammenhangs zwischen dieser Unter- 
<lb/>lassung und W.’s Tod zu Gunsten G.’s geltend gemacht. — Ebenso
<lb/>ist nicht zu bezweifeln, dass W.’s Gehirn zur Zeit der Tliat sich in
<lb/>einem kranken Zustande befand und eine Verwirrung der Seelenthä-
<lb/>tigkeit mit Zuverlässigkeit als Ursache der Thal angesehn werden
<lb/>muss, und die Wahrscheinlichkeit von den Gerichtsärzten wiederholt
<lb/>bestätigt worden, dass die Hautwunden an W.’s Schenkeln von Stock- 
<lb/>prügeln herrühren. (Das Hofgericht hatte übrigens schon früher auf
<lb/>eine Anfrage G.’s demselben eine sehr energische Weisung ertheilt,
<lb/>keine schweren Ungehorsamsstrafen ohne vorherige Anfrage gegen
<lb/>W. anzuwenden, nachdem G. kurz zuvor bei dem Hofgerichte
<lb/>den Antrag auf körperliche Züchtigung W.’s gestellt hatte).
<lb/>Ebenso ist nach dem gerichtsärztlichen Ausspruche, dafern man dem- 
<lb/>selben Glauben schenken will, 8. 635. nicht zu zweifeln, dass G. sich
<lb/>in delirio trementi potatorum befunden habe und die Ursache dieses
<lb/>Zustands wird sowohl in diesem Gutachten als in den von den An- 
<lb/>wälten mehrerer Iuhaftaten eingereichten Perhorreszensgesuchen als
<lb/>stadtkundig und notorisch bezeichnet, so dass nach den S. 640.
<lb/>bemerkten Votis der Mitglieder des Hofgerichts diese Gesuche nur
<lb/>per majora ahgewiesen wurden. — Es kann nicht in Abrede gestellt
<lb/>werden, dass es wohl besser gewesen wäre, wenn das Hofgericht,
<lb/>dessen Verfahren man, was die Erörterungen über den Tod W.’s be- 
<lb/>trifft, seine Anerkennung nicht versagen kann, bereits früher mehr
<lb/>Rücksicht auf VV.’s Beschwerden genommen und hei der offenen, ziem- 
<lb/>lich persönlichen Erbitterung, welche zwischen W. und G. herrschte,
<lb/>den letztem seines Auftrags wider W. enthoben hätte. — lief, kann
<lb/>mit dem Verf. der Schrift unter Nr. 1. in das ausserordentliche Lob,
<lb/>welches W. von demselben erhält, nicht einstimmen, wenn schon W.
<lb/>— nach den mitgetheilten Resultaten der Untersuchung — wohl schwer- 
<lb/>lich des ihm ßeigemessnen für schuldig würde erachtet worden sein.
<lb/>W. erscheint zwar als ein geistig sehr begabter und gebildeter Mann,
<lb/>als ein Character von eiserner Festigkeit und Willenskraft, allein seine
<lb/>politischen Ansichten waren ebenso verwerflich als die Mittel, welche
<lb/>er nach den Aussagen der übrigen Inculpaten zur Erreichung seiner
<lb/>politischen Zwecke für erlaubt hielt, unbedingt und schlechterdings
<lb/>als strafbar und unmoralisch sich darstellen, wie insbesondre die Lehre
<lb/>vom erlaubten Meineide, und cs ist nicht zu billigen, dass er die
<lb/>geistige Superiorität, welche er über viele seiner Bekannten hatte,
<lb/>zu ihrer Verleitung zu revolutionären Umtrieben missbrauchte. Es
<lb/>ergibt sich aus den mitgetheilten Protocollen ferner zur Genüge, dass
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0266.tif"
                n="266"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>266 Schriften über die Untersuchung gegen Br. Weidig.

<lb/>W. seine Stellung als Inculpat zu seinen» Richter völlig verkannte und
<lb/>in der That den Inquirenten absichtlich wiederholt gereizt zu haben
<lb/>scheint, um ihn zu ärgern und zu kränken, dass er seine geistige Gewalt
<lb/>auch hier geltend machen wollte, während G., den Character seines
<lb/>Inculpaten verkennend, wiederholt denselben oft unnöthig seine Macht
<lb/>fühlen liess, ihm willkürlich Bitten abschlug (z. B. 8. 502. f.) nnd ihn
<lb/>mit empfindlichen Ungehorsamsstrafen (auch körperlicher Züchtigung)
<lb/>bedrohte, welche er zum Theil auch anwendete (S. 525. bemerkt G.
<lb/>iu einem Berichte, er werde W, „als unter den Stock gestellt be- 
<lb/>trachten “), wodurch natürlich W. aufs Neue gereizt und erbittert
<lb/>werden musste. Die Beschwerden W.’s sowie andrer Inculpaten über
<lb/>G. nahmen kein Ende, — die Berichte sowohl wie die ProtoeoIIe G.’s,
<lb/>von welchen die ersteren zum Theil in einem sehr auffälligen Tone
<lb/>abgefasst sind, tragen einen Stempel der Gereiztheit und Aergerlich-
<lb/>keit an sich, die entschuldbar ist, aber bei einem Inquirenten leicht
<lb/>auch wider seinen Willen ihn zu Härten verleiten kann. (W. sprach
<lb/>u. A. die Befürchtung aus, von G. heimlich ermordet zu werden, wäh- 
<lb/>rend dieser jenen beschuldigt, einen thällichen An grill' auf ihn ver- 
<lb/>sucht zu haben). Die Untersuchung wurde dadurch wesentlich ge- 
<lb/>hemmt, Monate vergingen, ohne dass sie fortschritt, G. blieb Inqui- 
<lb/>rent und die Ahsendung eines andern Commissars erfolgte erst, als
<lb/>das Grässliche geschehen war. Ein Mann, wie W., hei seiner hohen
<lb/>geistigen Bildung und hei seiner Reizbarkeit und Energie, musste
<lb/>mit besondrer Vorsicht und Schonung behandelt werden, auch wenn
<lb/>er ein peinlich Angeklagter war. — Als die Führung der Untersuchung
<lb/>in andre Hände kam, nahm sie endlich einen, der Hauptsache selbst
<lb/>geltenden Fortgang.— Es bedarf zur Rechtfertigung eines Perhorres-
<lb/>cenzgesuchs nicht eines förmlichen Beweises, sondern es genügt
<lb/>einige Bescheinigung der Gründe, aus denen eine gerechte Furcht
<lb/>des Inculpaten gegen den Inquirenten entspringt. Es scheint wohl,
<lb/>als oh VV., ohnedem gereizt und krankhaft verstimmt, dadurch, dass
<lb/>man ihm Annahme und Abhilfe seiner Beschwerden verweigerte, aufs
<lb/>Tiefste gekränkt und das Schlimmste befürchtend, nur in dem selbst- 
<lb/>gewählten Tode die Rettung zu finden glaubte. — Der Bruder W.’s,
<lb/>Revierförster VV., hatte dem G. in einem Briefe die fahrlässige Töd-
<lb/>tung seines Bruders beigemessen, G. ihn deshalb denuncirt und W.
<lb/>die exceptio veritatis vorgeschützt, zu deren Bescheinigung, welche
<lb/>ihm nachgelassen wurde, er sich auf die Aussagen derAerzle u. s. w.
<lb/>bezog. Das Hofgericht erkannte nun zwar, weil, wie oben bemerkt,
<lb/>der Causaluexus zwischen der Omissivhandlung G.’s und W.’s Tode
<lb/>nicht nachgewiesen, den Beweis für verfehlt, sprach jedoch aus, dass
<lb/>Denunciat triftige Gründe für die Wahrheit seines Vorwurfs gehabt,
<lb/>absolvirte ihn daher in Betreff der Verläumdung von der Instanz und
<lb/>belegte ihn wegen Verletzung der Amtsehre G.’s (wegen des sonstigen
<lb/>Inhalts des Briefs) mit einer Busse von 16 Gulden. Gegen dieses Er- 
<lb/>kenntnis hat W. remedirt, das Erkenntnis zweiter Instanz ist aber
<lb/>noch nicht erfolgt. — Der zweite Bruder W.’s, Assessor VV., hatte
<lb/>in einem officiellen Schreiben noch viel stärker und bestimmter sich
</p>

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                n="267"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über die Untersuchung gegen 1)r. Weidig. 267

<lb/>ausgedrückt und G.’n gradezu der verschuldeten Tödtung seines Bru- 
<lb/>ders hezüchtigt. Es ist auch gegen ihn verfahren, zur Zeit aber ein
<lb/>Erkenntniss noch nicht publicirt worden. — Vorausgeschickt sind in
<lb/>der Schrift unter Nr. 2. der Mittheilung der Aktenstücke über VV.’s
<lb/>Tod interessante Relationen über die Ergebnisse der Untersuchungen
<lb/>gegen denselben in den Jahren 1819., 1833., 1834., über die neueste
<lb/>Anklage gegen ihn wegen Theilnahnie an hochverrälherischen Ver- 
<lb/>bindungen und Abfassung und Verbreitung von Flugschriften verbre-
<lb/>brecherischen Inhalts, so wie seine Recusalionsgesuche und seine
<lb/>Disciplinarvergehen und Beschwerden, — Mittheilungen, aus denen
<lb/>man allerdings einen neuen Standpunkt für Beurtheilung derW.’schen
<lb/>Sache gewinnt.

<lb/>Nachdem wir hiermit die Relation über den speciellen Theii des
<lb/>N öl Ine Eschen Buchs geschlossen, haben wir noch kürzlich des eben- 
<lb/>falls sehr umfänglichen allgemeinen Theils zu gedenken. Der Verf.
<lb/>bespricht hier, nachdem er eine kurze Charakteristik der beiden
<lb/>Schriften unter Nr. 1. u. Z. vorausgeschickt hat, zunächst den That-
<lb/>bestand und Character hochverrätherischer Unternehmungen überhaupt
<lb/>und der revolutionären Umtriebe in Teutschland bis zum Frankfurter
<lb/>Attentate insbesondre, — hieran knüpfen sich allgemeine Betrach- 
<lb/>tungen vom Standpunkte des Gesetzgebers in Betreif politischer Ver- 
<lb/>brechen, worauf die Grundsätze des Strafverfahrens mit besondrer
<lb/>Beziehung auf politische Verbrechen und die particulären Bestimmun- 
<lb/>gen im Gherzoglh. Hessen entwickelt werden, indem der Verf. die Pllich-
<lb/>ten des Untersuchungsrichters im Allgemeinen und insbesondre bei
<lb/>Verhaftungen wegen Gefahr der Flucht und bei Collusioncn, so wie
<lb/>hei Behandlung der Gefangnen vom Gesichtspunkte der Disciplin in
<lb/>den Untersuchungsgefängnissen, und die Pflichten der Angeschuldigten
<lb/>(wobei allenthalben specieller Bezug auf die fraglichen politischen Un- 
<lb/>tersuchungen und die darin verwickelten Inculpaten genommen wird)
<lb/>erörtert. Eine Charakteristik mehrerer in die polit. Untersuchungen
<lb/>verwickelter Personen schlicsst diesen Thcil. Auch dieser Theii steht
<lb/>mit den Erörterungen über W.’s Process und Tod in wesentlichem
<lb/>Zusammenhänge und lässt einen Schluss auf Nöllner’s Urtheil hier- 
<lb/>über zu. Rat N. auch dasselbe nicht gradezu ausgesprochen, so muss
<lb/>man doch annehmen, dass auch er das Verfahren G.’s nicht billigt.
<lb/>Es wird übrigens hier nicht blos dem Juristen und Staatsmann, son- 
<lb/>dern auch dein Gesetzgeber, dem Psychologen und Arzte ein sehr
<lb/>reiches Material zu interessanten Betrachtungen und Erörterungen
<lb/>geboten. Ref. hebt nur heraus, dass auch hier Nüllner wiederum
<lb/>für Einführung eines mündlich - öffentlichen Strafverfahrens sich aus- 
<lb/>spricht.

<lb/>In der Schrift unter Nr. 3. wird in der That nicht viel Neues
<lb/>geboten. Es ist eine Wiederholung der in der ersten Schrift wider
<lb/>Georgi aufgestellten Verdachtsgründe einer schuldhaften Theilnahnie
<lb/>anW.’sTode, verbunden mit einer Anerkennung der ausgezeichneten
<lb/>Darstellung und Argumentation in der Schrift unter Nr. 1. und mit
<lb/>einem wiederholten Anträge auf öffentliches Anklageverfahren und
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0268.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Schriften über die Untersuchung gegen Ur. Wcidig.

<lb/>Schwurgericht. Soviel das hier ebenfalls besproehne Urthel gegen
<lb/>Jordan anlangt, so sind die von Welcker vorgebrachten Wider- 
<lb/>legungen jetzt, nachdem die Schriften von Boden und Schantz er- 
<lb/>schienen, nichts Neues mehr und können wenigstens hier übergangen
<lb/>werden. Als Welcker diese Schrift, in welcher er den Pfarrer
<lb/>Weidig mit dem Prof. Jordan zusammenstellt und über G. auf Grund
<lb/>der Schrift unter Nr. 1. das Verdnmmungsurlheil spricht, heraus- 
<lb/>gab, war die Nüllner’sche Schrift noch nicht erschienen. Hätte
<lb/>Welcker sie gekannt; so würde'er wohl kaum jene beiden Männer
<lb/>gleichgestellt und ohne Weitres die Beschuldigungen gegen G. als
<lb/>zweifellos angesehn haben.

<lb/>Als die Welcker’sche Schrift erschienen war, wurde die Er- 
<lb/>wartung, oh und was G. zu seiner Verteidigung Vorbringen werde,
<lb/>noch gespannter. Es erschien bald darauf die Schrift unter Nr. 4.
<lb/>Allein sie rechtfertigte die gehegten Erwartungen schon deshalb nicht,
<lb/>weil sie von einer ausserordentlichen Gereiztheit und Gehässigkeit
<lb/>gegen Welcker zeugt, die, wenn sie schon hei den Beschuldigungen
<lb/>desselben wider G. menschlich, doch unangemessen ist; er hat dabei
<lb/>doch jedenfalls ebenso seine Stellung als Weleker’s Motiven ver- 
<lb/>kannt, denselben ziemlich deutlich als einen Freund Weidig’s be- 
<lb/>zeichnet, auch ihn fälschlich juristischer Irrthiimer beschuldigt. Wenn
<lb/>G. sich auf dasZeugniss seiner Behörden und darauf beruft, dass die
<lb/>Verteidiger der Inculpaten hei Durchgehung der Acten nichts Nach- 
<lb/>teiliges gefunden, so wird dieses die erhohnen Beschuldigungen
<lb/>nicht völlig beseitigen, da, wenn G. sich wirklich Illegalitäten hätte
<lb/>zu Schulden kommen lassen, nicht anzunehmen wäre, dass er sie
<lb/>auch actenkundig gemacht haben würde, wenn schon zuzugehen ist,
<lb/>dass bis zum Beweise des Gegenteils die Legalität zu präsumiren
<lb/>sei. G. hat diese Beschuldigungen mit Entrüstung zurückgewiesen,—
<lb/>die neuere Schrift von Nöllner hat ihn in manchen Punkten gerecht- 
<lb/>fertigt, wogegen z. B. die Entfernung derAerzte von Öfiern Besuchen
<lb/>der Inculpaten nicht völlig aufgeklärt worden ist. — Die Beschul- 
<lb/>digung, dass er in delirio trementi gewesen, bezeichnet G. ebenfalls
<lb/>als unwahr und bemerkt, dass das ärztliche Gutachten, durch welches
<lb/>jene Beschuldigung unbedingt bestätigt wird, aus persönlicher Abnei- 
<lb/>gung seiner Verfasser, deren Verfahren in der Untersuchung gegen
<lb/>den gemüthskranken Studenten v. M innige rode er ebenfalls einer
<lb/>tadelnden Kritik unterwirft, gegen ihn hervorgegangen. Allerdings
<lb/>ergiebt sich aus den Nöl lner’schen Mitlheilungen, dass das Verhält- 
<lb/>nis zwischen diesen Aerzten und G., wie seihst das Hofgericht zu
<lb/>Giessen in einer Verordnung andeutet, nicht eben ein freundliches
<lb/>gewesen ist, andrerseits ist es aber ein schwerer Vorwurf, dass diese
<lb/>Aerzte, deren amtliche Stellung sowohl als sonstige Berufstreue einige
<lb/>Gewähr gibt und von denen einer selbst Leibarzt des Landesherrn
<lb/>geworden ist, ihrem persönlichen Grolle gegen G. gefolgt seien und
<lb/>ein falsches Gutachten erstattet hätten, abgesehn davon, dass es den
<lb/>Anschein gewinnt, als ob jene persönliche Abneigung erst in Folge
<lb/>dieses Gutachtens entstanden sei. — Auch hier gibt G. zu, dass W.
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0269.tif"
                n="269"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über die Untersuchung gegen lh\ Weidig. 209

<lb/>ziemlich 2 Stunden, nachdem man die Verwundung entdeckt, ohne
<lb/>ärztliche Hilfe und ohne Aufsicht sich befunden habe, sucht aber die
<lb/>Schuld theils auf die Aerzte selbst, theils per indirectum auf den
<lb/>Hofgerichts-Assessor Weber, den er mit Erhebung desThatbcstands
<lb/>beauftragt gehabt, abzulenken. Was diesen sogen. Auftrag anlangt,
<lb/>so ergibt sich, dass G. dem — iinmittelst verstorbenen — W. die
<lb/>Erhebung des Thalbestands keineswegs mit Bestimmtheit aufgetragen
<lb/>hatte. Die Schrift G.’s vermag den Leser nicht von dem, was G.
<lb/>will, zu überzeugen und der Ton, in welchem sie zu in Th eil geschrie- 
<lb/>ben ist, macht einen unangenehmen Eindruck.

<lb/>In der Schrift unter Nr. 5. sind zwei bereits im Deutschen Bür- 
<lb/>gerblatte bekannt gemachte Artikel über den Weidig’schen Process
<lb/>wieder abgedruckt. Sie enthalten eine kurze, aber sehr gelungene
<lb/>Critik der Schriften unter Nr. 1. 3. 4. und sind mit einer sehr ge- 
<lb/>mässigten Haltung geschrieben. Ebenso wie der Verf. der Gewandt- 
<lb/>heit und dem Scharfsinne des Verfassers der Schrift unter Nr. 1. volle
<lb/>Gerechtigkeit widerfahren lässt, so erklärt er sich doch entschieden
<lb/>gegen die Voreiligkeit, mit welcher derselbe ohne zureichende Gründe
<lb/>die Beschuldigung des Mordes wider G. erhoben, wogegen er auch
<lb/>letztem ernst tadelt, dass er einem Manne, wie W., Stockschläge
<lb/>angedroht und den Verwundeten ohne ärztliche Hilfe und ohne Auf- 
<lb/>sicht hat liegen lassen. Am Schlüsse dieser auch noch manche andre
<lb/>richtige Bemerkungen enthaltenden Schrift erklärt sich der Verf.
<lb/>ebenfalls für ein mündlich öffentliches Verfahren.

<lb/>Die Schrift unter Nr. 6-, in einem ruhigen und gemässigten Tone
<lb/>gehalten, hat nicht sowohl das juristische, als das grössere Publikum
<lb/>auf mehrere Punkte der Nö II ner’schen Schrift, welche von allge- 
<lb/>meinem Interesse seien, aufmerksam machen wollen. In der Vorrede
<lb/>ist bemerkt:

<lb/>,,Alles was bisher zu Gunsten G.5s geschah, seineBelobungen, seineOrdens-
<lb/>decoration, seine Wahl zum Landtagsabgeordneten, ja seine eigene, zum
<lb/>Theil gemeine, tactlose und durch eine unwürdige Sprache ausgezeichnete
<lb/>Vertheidigung u.s.w. haben ihm Schritt vor Schritt geschadet und der Wahr- 
<lb/>heit genützt. Es hat ihn noch Niemand zu rechtfertigen gewagt und würde
<lb/>er gerechtfertigt, so wäre dies nur ein neuer Beweis, dass der deutsche Cri-
<lb/>minalprocess noch weit schlechter ist, als man bisher geglaubt hat, dass die
<lb/>grössten Rohheiten und Gewalttaten durch ihn beschönigt werden können.“

<lb/>Es wird zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn schon die
<lb/>Acten wohl nicht alle einschlagenden Thatsachen enthielten, doch
<lb/>das Mitgetheilte des Materials zur Genüge enthalte, um das Schau- 
<lb/>derhafte des Verfahrens erblicken zu lassen; ferner dass auch dann
<lb/>ausreichender Grund zur Entfernung eines Richters vorhanden sei,
<lb/>wenn derselbe, obschon er sich keines eigentlichen Verbrechens schul- 
<lb/>dig gemacht, doch ein unsittliches und sein Ansehen verletzendes Be- 
<lb/>nehmen beweise, dass insbesondre aber Instructionsrichter in Unter- 
<lb/>suchungen wegen Staatsverbrechen die unbescholtensten, geachlelsten
<lb/>und selbstständigsten Leute sein müssten. Das Verfahren G.’s wird
<lb/>einer sehr strengen Kritik unterworfen und stark getadelt, — die
<lb/>Nothwendigkeit einer früheren Abrufung G.’s im Interesse der Unter-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0270.tif"
                n="270"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Schriften über die Untersuchung gegen Dr. Weidig.

<lb/>suchung seihst und die sattsame Bescheinigung der Perhorrescenz-
<lb/>gesuche wider ihn gezeigt, — das Benehmen G.’s gegen die Ange- 
<lb/>klagten erörtert, — die mannigfachen Widersprüche in den Beschwer- 
<lb/>den W.’s und den Berichten G.’s werden nachgewiesen. Der Verf.
<lb/>stellt 8. 17. f. den Satz auf, dass W. bei seiner Reizbarkeit und der
<lb/>Erbitterung zwischen ihm und G. nicht mehr habe leben können, als
<lb/>ihm die Möglichkeit, seine Beschwerden wider G. hei der Visitations- 
<lb/>commission anzubringen, entzogen worden, und dass bei dem Verhal- 
<lb/>ten G.’s gegen W. ein gedeihlicher Fortgang der Untersuchung nicht
<lb/>zu erwarten gewesen sei, welche in Rücksicht auf das Verfahren G.’s
<lb/>mit den Ketzer- und Hexeninquisitionen verglichen wird. Es wird
<lb/>mit Wärme geschildert, wie W. durch diese Behandlung habe zur
<lb/>Verzweiflung gebracht werden müssen, und behauptet, dass G. seine
<lb/>positive Pflicht gegen W. bei dessen Leben und Tode auf eine nicht
<lb/>zu rechtfertigende Art verletzt habe. Die Unzulänglichkeit und der
<lb/>iheilweise Widerspruch der von G. zur Entschuldigung seines Beneh- 
<lb/>mens hei der Auffindung W.’s am Morgen seines Todestages vorge- 
<lb/>brachten Gründe wird 8. 21. f. gut nachgewiesen. Es ist dem Verf.
<lb/>beizustimmen, dass, wenn schon in Vielem die Beschuldigungen des
<lb/>Dr. Schulz widerlegt, sie in Vielem doch nunmehr grade besser
<lb/>begründet, auch seihst neue Ankiagspunkte aufgefunden worden sind.
<lb/>Schliesslich gibt auch der Verf. zu, dass W. stark belastet sei, wenn
<lb/>schon die wichtigsten Verdachtsgründe wider ihn erst nach seinem
<lb/>Tode erlangt worden seien*, er spricht sich mit Wärme für ein öffent- 
<lb/>lich mündliches Verfahren aus.

<lb/>Die Schrift unter Nr. 7. anlangend, so ist zu bemerken, dass
<lb/>der Verfasser derselbe ist, welcher vor einigen Jahren die acten-
<lb/>mässige Darstellung der im Gherzogth. Hessen in den J. 1832—1835.
<lb/>stattgehabten hochverräterischen Unternehmungen herausgegeben hat
<lb/>und welchem, als vormaligen Referenten in den politischen Unter-
<lb/>suchungsprocessen im Gherzogth. Hessen, auch genauere Bekannt- 
<lb/>schaft mit dem Processe gegen W. zuzutrauen ist. In der ersten
<lb/>Abtheilung der Schrift entscheidet sich der Verf. gleichfalls für ein
<lb/>mündlich Öffentliches Verfahren und bezeichnet dasselbe ,, nach dem
<lb/>Principe und der Erfahrung als dasjenige, was unter allen Um- 
<lb/>ständen regelmässig am sichersten und schnellsten zum Ziele führt
<lb/>und seinem Zwecke am besten entspricht." In der zweiten Ahthei-
<lb/>Iung bezieht er sieh — gewissermassen zur Rechtfertigung des Hof- 
<lb/>gerichts und wohl auch G.’s — auf das unpassende und ordnungs- 
<lb/>widrige Benehmen W.’s während der Untersuchung und auf die üble
<lb/>Stellung des Inquirenten in den politischen Processen der öffentlichen
<lb/>Meinung gegenüber, welche in dem lnculpaten hier häufig einen Mär- 
<lb/>tyrer der Freiheit und ein Opfer tyrannischer Staatsgewalt erblicke.
<lb/>Beides ist zuzugestehen, ohne dass, wie oben bemerkt wurde, G.
<lb/>dadurch ausreichend entschuldigt wird und ebenso kann nach den
<lb/>actenmässigen Miltheilungen dem Hofgerichte kein Vorwurf gemacht
<lb/>werden, wenn schon, wie gedacht, zu wünschen gewesen wäre, dass
<lb/>es hei der Prüfung von Perhorrescenzgesuchen den Grundsatz, wie
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0271.tif"
                n="271"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften über die Untersuchung gegen Dt\ Weidig. 271

<lb/>hierbei schon einige Bescheinigung vollkommen ausreichend sei, an- 
<lb/>genommen hätte. Die dritte Abtheilung der Schrift betrifft mehrere
<lb/>einzelne Stellen der NöIIner’schen Schrift, welche, nach der An- 
<lb/>sicht des Verfs., leicht zu Missdeutungen über das von dem Ilofge-
<lb/>richte hei diesen politischen Processen beobachtete Verfahren führen
<lb/>und unrichtigen Vorstellungen Eingang verschallen könnten; der Vcrf.
<lb/>versucht dieselben zu widerlegen. Es sind diese ohnedem nur apho- 
<lb/>ristischen Bemerkungen von keinem besondern Interesse.

<lb/>In der sehr gut geschriebnen Kritik unter Nr. 8. — deren Verf.
<lb/>sich ebenfalls für öffentlich mündliches Verfahren entscheidet — wird
<lb/>die Nöllner’sche Schrift in ihrem allgemeinen Theile einer, zum
<lb/>Theil ins Spccielle eingehenden Prüfung unterworfen und beleuchtet.
<lb/>In der Besprechung des speciellen Theils wird u. A. auch der oben
<lb/>schon herausgehobne Umstand geltend gemacht, dass die, den Pf.
<lb/>W. gravirendenAussagen der Coinculpnten erst nach seinem Tode
<lb/>erlangt worden sind und bis dahin spccielle Anzeichen wider W. nicht
<lb/>Vorlagen, dass W., schon ehe G. zum Inquirenten bestellt worden,
<lb/>denselben aus persönlichen Gründen als Richter recusirt hatte, G.
<lb/>aber nichts destoweniger mit gedachtem Aufträge bekleidet wurde.
<lb/>Das Verfahren G.’s gegen W. und die übrigen Angeklagten wird hierauf
<lb/>sehr stark getadelt, und dessen mannigfache Fehler und Unzweck- 
<lb/>mässigkeiten werden auf Grund der zum Theil von G. seihst verah-
<lb/>fassten Protocolle, Berichte u. s. w. mit edler Wärme, aber in ge- 
<lb/>mässigtem Tone nachgewiesen. Das Benehmen W.’s gegen G. wird
<lb/>ebenfalls zwar nicht in Schutz genommen, es wird aber zugleich ge- 
<lb/>zeigt, wie hei einem passendem Benehmen G.’s alle diese ärgerlichen
<lb/>Auftritte wohl vermieden worden wären, wie derselbe gar nicht zum
<lb/>Inquirenten, dessen Eigenschaften ihm abgingen, passe, oft eine ganz
<lb/>unnöthige und zweckwidrige Strenge in Folge seiner gereizten Stim- 
<lb/>mung gegen VV., den er nicht zu behandeln verstanden, habe wallen
<lb/>lassen, wie der Inculpat vielen unnüthigen Beschränkungen unterwor- 
<lb/>fen und ihm das Recht der Beschwerde willkürlich verkümmert wor- 
<lb/>den sei. und wie endlich beiW.’sTode unverzeihliche Nachlässigkeiten
<lb/>vorgekommen seien. Der Verf. schliesst mit folgender Auslassung:

<lb/>,, Dieses Urtlieil mag hart erscheinen, aber ein jeder unparteiischer Richter
<lb/>wird demselben beistimmen müssen. Wäre ein Verfahren wie das beleuch- 
<lb/>tete nicht ein Ausnahnisfall, würden der deutsche schriftliche Criminalpro-
<lb/>cess und das Verfahren der Criminalrichter häufig Gelegenheit zu solchen
<lb/>Critiken gehen, dann würde es unverantwortlich sein mit Einführung
<lb/>eines andern Verfahrens zu zögern, denn schlechter konnte es nicht werden.
<lb/>Doch zur Ehre des deutschen Inquisitionsprocesses, welcher leider viele
<lb/>Mängel hat, sei es gesagt, dass es so schlimm nicht aussieht. Es gibt auch
<lb/>Gerichte, wo ächte und wahre Humanität geüht wird und wo ein Unter- 
<lb/>suchungsrichter, welcher hei einem von einem Gefangnen versuchten Selbst- 
<lb/>morde so handelt, wie es bei W. geschah, der schwersten Rüge, vielleicht
<lb/>Entfernung von seinem Amte sich aussetzen würde. Wir fühlen9 es ist
<lb/>hart, was wir sagen, aber gleich dem Verf. der actenmässigen Darstellung
<lb/>haben wir für Wahrheit und Recht gesprochen.t(

<lb/>Was endlich die Schrift unter Nr. 9. anlangt, so ist sie durch
<lb/>die Georgische Schrift hervorgerufen worden und es bezwecken
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0272.tif"
                n="272"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>272 v. Berg, Die Separation d. Massen im mecklenb. Coneursproc.

<lb/>ihre Verfasser, sich in derselben, die sie mit Genehmigung der Regie- 
<lb/>rung herausgegeben haben, gegen die Vorwürfe G.’s zu rechtfertigen.
<lb/>Der erste Theil derSchrift, verfasst von Dr. Gra ff, enthält allgemeine
<lb/>Andeutungen über Wahnsinn und insbesondre Säuferwahnsinn, ferner
<lb/>die — wie dem Ref. dünkt — vollständige Rechtfertigung derAerzte
<lb/>in Betreff der Minnigerods’schen Untersuchung, demnächst eine Re- 
<lb/>lation und vollständige Krankengeschichte von Dr. Stegmayer, dem
<lb/>damaligen Hausarzte G.'s, über die Krankheit des letztem, nach
<lb/>welcher in der Thnt an dem Vorhandensein des delirium tremens
<lb/>nicht zu zweifeln ist und die Behauptung G.’s, dass es ein Anfall von
<lb/>Grippe gewesen, völlig widerlegt ist, wobei auch auf vielfache, all- 
<lb/>gemein bekannte Excesse derselben Art, welche diesem Anfall voraus- 
<lb/>gegangen, liingewiesen wird. Im zweiten Theile, verfasst von Dr.
<lb/>Stegmayer, werden zunächst die Beschuldigungen G.’s wider die
<lb/>Verf. in Betreff des Todes W.’s genügend widerlegt (was schon aus
<lb/>der Nöllner’schen Schrift hervorging) und die Widersprüche in G.’s
<lb/>Benehmen nachgewiesen, auch behauptet, dass, als G. die Zelle W.’s
<lb/>zum erstenmal betreten, die That des letztem noch nicht vollendet
<lb/>gewesen sei; mit edler Wärme werden die unnöthigen Verzögerungen
<lb/>Seilen G.’s in Betreff der Rettung W.’s nachgewiesen. St. rechtfer- 
<lb/>tigt sich gegen „die beispiellos perfide Denunciation“, die ihm G. bei- 
<lb/>gemessen, weil er, obschon dessen Hausarzt, die Beschuldigung, als
<lb/>ob G. am Säuferwahnsinn gelitten, erhoben habe, damit, dass er als
<lb/>Anstaltsarzt bei der Collision zwischen den Pflichten seines Amts und
<lb/>denen als Hausarzt den erstem den Vorzug gegeben habe. Dies muss
<lb/>auch gebilligt werden; Schweigen wäre hier Verletzung der höheren,
<lb/>gegen den Staat übernommenen Pflichten des Amtes gewesen.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Separation der Massen im mecklcnburg. Concusprocesse

<lb/>und deren Folgen dargestellt von drnst v* Jöerg, Gutsbesitzer.

<lb/>Berlin, gedr. a. Kosten d. Verfs., [Neu-Brandenburg, Brünslow in

<lb/>Commiss.,] 1844. IV u. 192 S. gr. 8. (geh. £ Thlr.)

<lb/>Der Verf. dieser Schrift ist, wie schon auf dem Titel angezeigt
<lb/>ist, nicht Jurist; er hat sich lediglich durch seine Schicksale in einem
<lb/>Concursprocess veranlasst gesehen, als Schriftsteller aufzutreten.
<lb/>Nach dem Vorworte wurde er von Freunden und Verwandten ge- 
<lb/>beten, über jenen Process Etwas in den Druck zu geben, weil sie
<lb/>sich ein nur einigermassen vollständiges Bild desselben aus den bis- 
<lb/>herigen Miltheilungen, welche er ihnen über diesen „unglücklichen
<lb/>und in gewisser Beziehung sehr merkwürdigen Process14 gemacht
<lb/>hatte, zu entwerfen nicht im Stande gewesen waren. Er gewährte
<lb/>diese Bitten von Personen, „welche nicht seilen Zeugen waren seiner
<lb/>Bekümmernisse, seiner Gesundheit zerstörenden Aufregungen und
<lb/>seines herben Verdrusses“ um so mehr, als er überhaupt und beson- 
<lb/>ders im Hinblick auf sein vorgerücktes Alter das Bediirfniss fühlte,
<lb/>'nicht nur seinen Freunden, sondern auch einem grossem Theile ihps
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0273.tif"
                n="273"
                xml:id="zs1-2173713_17-1845_0273"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>v, Berg, Die Separation d. Massen im mccklenb. Concursproc. 273

<lb/>Publikums den wahren Hergang der Sache milzutheilen, „damit auch
<lb/>diejenigen, welche sein unerschütterliches Streben in der Verfolgung
<lb/>seines Rechtes bisher verkannt haben, endlich einmal begreifen mö- 
<lb/>gen, auf welcher Seite sich hier das Recht befinde.“ — Diese Eröff- 
<lb/>nungen des Verfs. erweckten in dem Ref. kein günstiges Vorurlheit
<lb/>für den Inhalt der Schrift. Vielfache Erfahrungen haben ihn belehrt,
<lb/>dass die Darstellungen von Rechtsstreiiigkeitcn, welche von Laien
<lb/>ausgegangen sind, in der Regel kein Licht über die erstem verbrei- 
<lb/>ten, am allerwenigsten, wenn diese Laien, wie der Verf. von sich in
<lb/>dem Vorworte bemerkt, sich mit einzelnen Zweigen der Rechtswis- 
<lb/>senschaft soweit möglich bekannt gemacht haben. Der Jurist findet
<lb/>in solchen Darstellungen das Hauptsächliche, worauf es eigentlich
<lb/>ankommt, gewöhnlich gar nicht hervorgehohen, geschweige denn
<lb/>auf eine genügende Weise factisch begründet; der Leser aber, wel- 
<lb/>cher nicht Jurist ist, wird noch weniger im Stande seyn, eine Erör- 
<lb/>terung zu begreifen, in welcher die Ansichten eines Laien mit den
<lb/>Anflügen einer von ihrem Urheber halb verstandenen und daher um
<lb/>so unverständlicheren Rechtsgelehrsamkeit vorgelragen sind. So ist
<lb/>es auch hier. Hätte der Verf. lediglich die in dem fraglichen Pro- 
<lb/>cesse einflussreichen Parteischriften, Urthel und Entscheidungsgründe,
<lb/>höchstens mit kurzen, den Gang des Rechtsstreits referierenden Notizen
<lb/>abdrucken lassen, so würde er wenigstens dem juristischen Publikum
<lb/>eine sichere Unterlage zur Beurlheilung seiner Beschwerden gegeben
<lb/>haben. Statt dessen bat er Einzelnes aus dem Processmaterial, wie
<lb/>es ihm gerade passend zu seyn schien, herausgerissen und dies mit
<lb/>einer breiten Auseinandersetzung seiner Rechlsansichten begleitet.
<lb/>Damit ist weder den Juristen gedient, noch den Laien, die noch
<lb/>weniger, als jene, das, was ihnen hier vorgelegt wird, werden ver- 
<lb/>stehen können. Auf eine Kritik jener Rechtsansichten im Einzelnen
<lb/>kann nun Ref., da er für ein juristisches Publikum schreibt, sich nicht
<lb/>cinlassen; es genüge daher im Allgemeinen die Bemerkung, dass neben
<lb/>Vielem, was auf Missverständnissen, schiefen Begriffen und mangel- 
<lb/>hafter Kenntniss beruht, doch auch hier und da Einiges vorkommt,
<lb/>wo der gesunde und natürliche Sinn des Verfs. das Richtige getroffen
<lb/>hat. Namentlich enthält die Kritik der verschiedenen Ansichten über
<lb/>die Wirkungen des pactum reservati dominii, welche sich S. 71. If.
<lb/>findet, manche cecht gute Bemerkungen; sie glebt den Beweis, dass
<lb/>der Verf. die Sache besser durchdacht hat, als mancher Jurist, wel- 
<lb/>cher darüber geschrieben hat. Ebensowenig wie die Rechlsansichten
<lb/>des Verfs. kann aber Ref. auch die Geschichte des Processes, auf
<lb/>welchen sieh die Schrift bezieht, zum Gegenstand dieser Anzeige
<lb/>machen, hauptsächlich um deswillen nicht, weil der Verf. selbst für
<lb/>eine vollständige HerbeischalFung des dazu gehörigen Materials nicht
<lb/>gesorgt hat. Es bleibt daher nur übrig, Folgendes über den Inhalt
<lb/>der Schrift mitzutheilen. Der Concursprocess, um welchen es sich
<lb/>handelt, ist zu dem Vermögen des Landjägermeisters v. Weltzien,
<lb/>des früheren Besitzers des vom Verf. aus der Concursinasse gekauf- 
<lb/>ten, im Gherzogth. Mecklenburg-Strelitz gelegenen Gutes Neuen-
<lb/>Krit. Jahrb.f.D.RW. Jahrg.lX. tt.H1 18
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0274.tif"
                n="274"
                xml:id="zs1-2173713_17-1845_0274"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0274--><p/>
            <p>

               <lb/>274 v. Berg, Die Separation d. Massen im mecklenb. Concursproc.

<lb/>kirchen, bereits am 25. Nov. 1811. eröffnet worden, und wenigstens
<lb/>zu der Zeit, als derVerf. schrieb (im J. 1844.), noch nicht beendigt
<lb/>gewesen. Der Verf., dessen Vater jenes Gut vor dem Cridar beses- 
<lb/>sen hatte, ist dadurch bei diesem Preeesse betheiiigt, dass ihm für
<lb/>sich und als Cessionar seiner Geschwister eine sehr bedeutende For- 
<lb/>derung von Kaufgeldern zusteht, welche dem Käufer des Guts
<lb/>v. Weltzien unter Vorbehalt des Eigenthums creditirt worden waren.
<lb/>Die bemerkenswerthesten Puncte nun, welche in diesem Processe
<lb/>Vorkommen und hauptsächlich die Klagen desVerfs, veranlasst haben,
<lb/>sind etwa folgende. 1) Die lange Dauer dieses Concursprocesses.
<lb/>Doch lässt sich freilich nicht ersehen, wen hierbei eine Schuld trifft.
<lb/>Nach einer Miltheilung des Verfs. S. 116. ist sogar ihm selbst von
<lb/>der Justizkanzlei zu Neu-Strelitz der Verschleif der Sache beige- 
<lb/>messen worden. Jeden Falls ist es eine sehr traurige Wahrnehmung,
<lb/>dass zu solchen Missbräuchen das bestehende Verfahren Veranlassung
<lb/>geben kann. — 2) Die rechtskräftig erkannte Separation der Massen.
<lb/>Geher diesen Punct hat der Verf. ausserordentlich viel geschrieben
<lb/>und geklagt. Und doch vermisst Ref. eine klare Angabe der That-
<lb/>sacben, welche jene Separation herbeigeführt haben. Nach S. 25.
<lb/>ist sie von der verehel. v. Weltzien, welche ein eheweibliches Ein- 
<lb/>bringen liquidirt hatte, beantragt worden, aber die Begründung dieses
<lb/>Antrags und die sonstigen dabei einschlagenden luetischen Umstände
<lb/>sucht man in der Schrift vergeblich. Nach anderen Stellen der Schrift,
<lb/>scheint es dagegen wieder, als wäre der Verf. selbst als Separatist
<lb/>aufgetreten; z B. S. 49. In dieser Beziehung ist also die Darstellung
<lb/>ganz unklar. Ref. ist daher auch nicht im Stande, über die vom
<lb/>Verf. behauptete Unrechtmässigkeit jener Maassregel ein Urthei! zu
<lb/>fällen; der von letzterem am meisten geltend gemachte Umstand, dass
<lb/>dieselbe früher in Mecklenburg nicht gewöhnlich gewesen sey, würde
<lb/>natürlich ganz bedeutungslos seyn, wenn sich ergäbe, dass sie gesetz- 
<lb/>lich begründet sey. — 3) Zwei Hauptbeschwerden des Verfs. beziehen
<lb/>sich auf die Fragen: ob der Vorbehalt des Eigenthums an einem
<lb/>Gutsinventarium sich auch auf solche Stücke, welche zu demselben
<lb/>erst nach der Zeit dieses Vorbehalts, sey cs an die Stelle in Weg- 
<lb/>fall gekommner oder ausserdem, hinzugekommen sind, und ob der
<lb/>Vorbehalt des Eigenthums an einem Gute sich auch auf diejenigen
<lb/>Früchte, welche zurzeit der Geltendmachung dieses Vorbehalts, ins- 
<lb/>besondere heim Ausbruch des Concurses zum Vermögen des Käufers,
<lb/>schon vom Boden separirt oder faltig gewesen sind, erstrecke oder
<lb/>nicht? Beide Fragen sind in dem in Rede stehenden Processe in ver- 
<lb/>schiedenen Instanzen gegen ihn entschieden, nämlich verneint worden.
<lb/>In der erstem Beziehung ist dem Verf. nach des Ref. Ueberzeugung
<lb/>nicht Unrecht geschehen. Diejenigen Gegenstände, welche zu dem
<lb/>fraglichen Gutsinventarium nach der Zeit, wo der Verkäufer sich das
<lb/>Eigenthum an demselben Vorbehalten hatte, hinzugekommen sind,
<lb/>können deshalb nicht unter diesem Vorbehalt begriffen seyn, weil der
<lb/>Verkäufer an ihnen noch niemals ein Eigenthum gehabt, also auch
<lb/>ein solches sich nicht hat Vorbehalten können. Hat der Käufer durch
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0275.tif"
                n="275"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0275--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Berg, Die Separation d. Massen im mecklenb. Concursproc. 275

<lb/>dolus oder culpa das Abhandenkommen von Inventarienstücken, wel- 
<lb/>che schon zurZeit des Eigentbumsvorbehalts jene Qualität hatten und
<lb/>daher in diesem Vorbehalt mitbegriffen waren, verschuldet, so haftet
<lb/>er allerdings für dieselben wegen jener Widerrechtlichkeiten, auch
<lb/>kann sie der Verkäufer ohne Zweifel vindiciren, wenn sie ein Dritter
<lb/>besitzt; aber die nach dem Vorbehalt neu hinzugekommenen Stücke
<lb/>werden blos deshalb, weil sie an die Stelle jener getreten sind, dem
<lb/>Eigenthum des Verkäufers nicht unterworfen. Dagegen hält Rcf. die
<lb/>erwähnten Entscheidungen über die Früchte für unrichtig und findet
<lb/>die Klagen des Verfs. über erlittene Rechtsverletzung insoweit für
<lb/>vollständig begründet. Jene Entscheidungen beruhen auf den ver- 
<lb/>kehrten Ansichten ihrer Verfasser über die Natur des pactum reser- 
<lb/>vati dominii, welches sie insgesammt als eine Resolutivbedingung
<lb/>aufgefasst haben, während es doch in der That als Suspensivbedin- 
<lb/>gung zu betrachten ist. Es bedarf einer weiteren Auseinandersetzung
<lb/>hierüber nicht, weil in der neuern Zeit diese Rechtslehre in zwei Ab- 
<lb/>handlungen auf sehr gründliche Weise von dem allein richtigen Ge-
<lb/>sichtspuncte aus erörtert worden ist, nämlich von Duncker im Rhein.
<lb/>Museum Bd. 5. (Neues Rhein. Mus. Rd. 1.) S. 65—118. u. 160—189.
<lb/>und von v. Geyso in d. Zeitsch. f. Civilr. u. Proz. Bd.5. S. 161 —177.
<lb/>Namentlich ist in der erstem Abhandlung auch das Verhältniss des
<lb/>Verkäufers, welcher sich jenen Vorbehalt gemacht hat, im Concurse
<lb/>des Käufers sorgfältig berücksichtigt. Es ist freilich ein leidiger
<lb/>Trost für den Verf., welchem sein gutes Recht dadurch entzogen ist,
<lb/>dass auf unrichtigen Ansichten beruhende llechtssprüche in Rechts- 
<lb/>kraft übergegangen sind, wenn man ihn auf Schriften verweist, aus
<lb/>welchen seine Richter, falls sie dieselben schon gekannt hätten, sich
<lb/>eines Bessern zu belehren im Stande gewesen wären. Das ist nun aber
<lb/>einmal der Lauf der Dinge in der Welt; wir sind alle Menschen und dem
<lb/>Irrthum unterworfen; unter Menschen wird stets etwas Menschliches
<lb/>Vorkommen. — Man w ird es aber unter diesen Umständen dem Verf.
<lb/>gewiss nicht so sehr verargen, wenn er über jene Entscheidungen,
<lb/>deren Fehler er als Laie durchschaut hat und mit seinem Vermögen
<lb/>büssen soll, sich etwas erbittert äussert. Bedenklicher sind seine
<lb/>Herauslassungen über ein (bei den obigen Fragen unter Nr. Z. nicht
<lb/>betheiligtes, wohl aber in anderer Beziehung dem Verf. ungünstiges)
<lb/>Urthei! der Juristen-Fakultät zu Jena aus dem Anfänge des J. 1835.
<lb/>Hier soll nach 8. 170. nicht blos Irrthum von Einiluss gewesen seyn.
<lb/>Der Verf. verspricht, darüber Miltheilungen an einem andern Orte
<lb/>machen zu wollen, und diese ist er sowohl der auf solche Weise an- 
<lb/>gegriffenen Fakultät, als auch der Sache der Gerechtigkeit schuldig.
<lb/>Nur möge er dabei einen Juristen zu Rathe ziehen und mit der
<lb/>nöthigen Vorsicht zu Werke gehen!
</p>
            <p>

               <lb/>18*
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0276.tif"
                n="276"
                xml:id="zs1-2173713_17-1845_0276"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0276--><p/>
            <p>

               <lb/>276 Meyer? Ueb. d. summarische Verfahren n. Zürcher. Rechte.

<lb/>Ueber das summarische Verfahren nach zürcherischem Rechte.

<lb/>Von H. Eduard Meyer, Prokurator. Zürich, gedr. h. Ulrich,

<lb/>[Meyer u. Zeller,] 1844. 84 S. gr. 8.

<lb/>Als Arten des summarischen Processes, weiche das Zürcherische
<lb/>Recht kennt, werden hier folgende vier bezeichnet und besprochen:
<lb/>der Executivprocess, das Befehlverfahren, das Verfahren bei Bauin- 
<lb/>hibitionen und der Arrestprocess. Der Verf. bemerkt in dem Vor- 
<lb/>wort sehr richtig gegen die Zweifel Anderer, dass diese vier Pro-
<lb/>cessarten in der That als summarische zu betrachten seyen, wie es
<lb/>denn auch sehr wahr ist, wenn der Verf. hinzufügt, dass selbst in
<lb/>einem Lande, dessen gewöhnliches Processsystem auf möglichste Kürze
<lb/>und Einfachheit berechnet ist, summarische Processarten nicht ent- 
<lb/>behrt werden können. Zwar suchen Manche die Gerechtigkeit darin,
<lb/>dass alle Verhältnisse nach gleichem Maasse gemessen werden sollen,
<lb/>und halten daher Ausnahmen von der gewöhnlichen Processform für
<lb/>verwerflich. Allein die Verhältnisse des Verkehrs lassen sich nicht
<lb/>wie Rekruten messen und uniformiren, ihre Mannigfaltigkeit bringt
<lb/>die Nothwendigkeit einer verschiedenartigen Behandlung von selbst
<lb/>mit sich. Wer in dem Falle, wo die klagbar gemachte Forderung
<lb/>auf klarem Brief und Siegel beruht, den Kläger dasselbe Verfahren
<lb/>beobachten lassen will, welches einlritt, wenn die Servitut, welche
<lb/>geltend gemacht wird, auf Verjährung beruhen soll, deren Beweis
<lb/>nur durch Befragung vieler Zeugen möglich ist, — wird allerdings
<lb/>keinen Executivprocess neben dem ordentlichen zulassen, aber gewiss
<lb/>auch kein gerechtes und dem Rechtsleben entsprechendes Process-
<lb/>gesetz geben. — Was nun jene vier summarischen Processarten des
<lb/>Zürcherischen Rechts anlangt, so stellt der Verf. die von denselben
<lb/>geltenden Grundsätze nach den vorhandenen gesetzlichen Bestimmun- 
<lb/>gen und der Praxis in einer sehr klaren und wissenschaftlichen Weise
<lb/>dar, so dass sein Buch dem Praktiker, welcher jenes Recht anzuwen- 
<lb/>den hat, eine sehr dankenswerte Hülfe gewähren wird. Aber auch
<lb/>der Deutsche Jurist wird demselben bei näherer Bekanntschaft eine
<lb/>anziehende Seite abgewinnen und mannigfache interessante Vergleich-
<lb/>puncte mit uuserm Process darin linden. In.dieser Beziehung ist
<lb/>hervorzuheben, dass der Verf. das gemeine Recht mit seiner Literatur
<lb/>öfters herbeigezogen und dadurch zur Vergleichung beider Rechte
<lb/>noch besondere Veranlassung gegeben hat. — Der Executivprocess,
<lb/>welcher mit Einschluss des Executionsverfahrens für Wechselforde- 
<lb/>rungen von S. 5 — 40. abgehandelt wird, wird allerdings erst vorn
<lb/>Verf. mit diesem Namen bezeichnet, weder die Gesetze noch die
<lb/>Praxis nennen ihn so; doch ist der Name ganz passend gewählt, da
<lb/>in der That eine grosse Aehnlichkeit zwischen demjenigen Verfahren,
<lb/>welches nach Züricher Recht bei urkundlich liquiden Forderungen
<lb/>Statt findet, die auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Aequi-
<lb/>valent in Geld angegeben wird, und dem deutschrechtlichen Executiv- 
<lb/>process vorhanden ist. Nur darin zeigt sich eine wesentliche Ver- 
<lb/>schiedenheit, dass bei jenem erstem Verfahren auch illiquide Ex-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0277.tif"
                n="277"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0277--><p/>
            <p>

               <lb/>Meyer, Ueb. d. summarische Verfahren n. zürcher. liecht. 277

<lb/>ceplionen berücksichtigt werden und dieExcculion der völlig liquiden
<lb/>klägerischen Forderung zu hemmen vermögen, eine Anomalie, welche
<lb/>der Rüge des Verfs. nicht entgeht. Rei der Darstellung des Wech- 
<lb/>selverfahrens, dessen Kenntniss auch für den auswärtigen Juristen so
<lb/>erspricsslich ist, ist besonders auf Tr ei tsc hke’s Encyclopädie d. W.-R.
<lb/>Rücksicht genommen. — Das Befehlverfahrcn (S.41— 54.) ist ,,dazu
<lb/>bestimmt theils Ansprachen, welche nicht auf Geld gerichtet sind,
<lb/>sofort zu reguliren, theils den jüngsten Besitz zu schützen.“ Es hat
<lb/>Aehnlichkcit mit dem Römischen Interdictvcrfahren und tinserm auf
<lb/>provisorische Verfügungen abzweckenden Verfahren. — Das summa- 
<lb/>rische Verfahren bei Bauinhihitioneu (S. 55—67.), für welches in der

<lb/>operis novi nunciatio ein analoges Institut gefunden werden kann_

<lb/>Der Arrestprocess des Zürcher Rechts endlich (S, 68 — 84.) weicht
<lb/>nicht wesentlich von dem gemeinrechtlichen ab; nur der Personalarrest
<lb/>ist gar sehr beschränkt. Feber den Grund und die Bedingungen des
<lb/>Arrests macht derVerf. S.70. ff. sehr gute, zum Thei! gegen Mitter-
<lb/>maier gerichtete Bemerkungen. Bemerkenswerth ist der Grundsatz
<lb/>des Zürcherischen Rechts, dass das forum arresti niemals blos in
<lb/>Folge des verfügten Arrests auch forum für die Hauptsache wird. -—
<lb/>Auf eine recht zweckmässige Weise hat der Verf. seiner Darstellung
<lb/>Mittheilungen von Entscheidungen des Zürcherischen Obergerichts
<lb/>einverleibt. Auf diese Weise stellt sich die vorliegende Schrift in
<lb/>jeder Beziehung als ein sehr beachtcnswerther Beitrag zur Process-
<lb/>liieratur dar.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0278.tif"
             n="278"
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         <div xml:id="d16526e28971" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173713_17+1845_0278--><p/>
            <p>

               <lb/>278
</p>
            <p>

               <lb/>111. Berichte über akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>De „justi“ notione, quam proposuit Herbart. Biss.

<lb/>inaugur,, quam publico examini submittit C. W. JF. Stephan»
<lb/>Drt jur. Götlingen, Dieterich, 1844. 27S.gr. 8. (geh. ^Thlr.)

<lb/>Der Verf. rühmt zuvörderst an der von Herbart gegebenen Begriffsbestim- 
<lb/>mung des Hechten, dass durch sie die Verbindung des Hechts mit der Moral be- 
<lb/>stimmt und dass zugleich dadurch der Begriff der Billigkeit schärfer, als bei frü- 
<lb/>heren Philosophen, von jener getrennt sei. Er bekämpft aber dann wieder die
<lb/>Herbart’sche Ableitung des Rechten aus der Vereinigung der Willen, und
<lb/>schliesst, nachdem er diess im Einzelnen durchgeführt hat, mit der Anwendung
<lb/>des von Herbart über Hufland gefällten Unheils auf den vorliegenden Streit- 
<lb/>punkt: ,,Da es aber nicht im Ernste so sein soll, sondern da Alles nur dem ab- 
<lb/>strakten Naturrecht zu Gefallen so gesagt wird : so darf man wohl fragen, wozu
<lb/>dienen solche naturrechtliche Abstractionen? Vielleicht nur, um das Bedürf-
<lb/>niss der Ergänzung durch die Moral recht fühlbar zu machen." — Da liier der
<lb/>Herbart’sche Satz von dem Standpunkte des Herbart’schen Systems selbst
<lb/>aus ungekochten wird, so befindet sich Ref,, der diesem System nicht huldigt,
<lb/>nicht in der Lage, für oder gegen einen von beiden Theilen etwas sagen zu
<lb/>können, so sehr er auch mit dem Resultate, wie es im ersten Satze des oben
<lb/>angeführten Urlheils angedeutet wird, sich einverstanden erklärt.
</p>
            <p>

               <lb/>De mortis causa donatione. Diss. inaugur. scripsit Anselm,
<lb/>Frider. Fester, Mo eno-Francofurtanus, u.j.Dr. Heide Ibergac,
<lb/>1841. VIII u. 40 S. 8.

<lb/>„Quamquam non possum imaginari, me post illorum [Hasse und
<lb/>v. Schröter] scripta, essentialiter novum quidquam posse afferre, tamen
<lb/>reputansf jam dicta, si recte dicta sunt, repeti nonnisi utile esse posseu etc.
<lb/>Mit diesen Worten bezeichnet der Verf. bescheidener Weise den Weg, den er
<lb/>genommen hat, und es kann ihm wenigstens das Verdienst einer klaren und über- 
<lb/>sichtlichen Zusammenstellung nicht abgesprochen werden, welche vielleicht
<lb/>v. Vangerow in seinem später erschienenen Leitfaden §. 561. f. nicht un- 
<lb/>beachtet gelassen bat. Mit der Latinität muss man freilich bisweilen transigiren
<lb/>(z. B. practicii momenti est inlestahilitas). Hier und da giebt der Verf. noch
<lb/>Verweisungen auf das Frankfurter Stadtrecht.
</p>
            <p>

               <lb/>DarstellungdesReehtes der Gewissens-Vertretung im gemeinen
<lb/>deutschen Civilprocess nach seinem Ursprung u. in den heutzutage
<lb/>anzunehmenden Grundsätzen. Inauguralabhandlung v. M. C« Kurz,
<lb/>Dr.jur. AschafTenburg, Pergay, 1843. VIII u. 668. 8. (geh. ^ 1hIr.)
<lb/>Wie die Vorrede angieht, ist diese Schrift zur Bewerbung um den von der
<lb/>Juristen-Fakultät zu Würzburg für das J. 1839/40. ausgesetzten Preis geschrieben
</p>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0279.tif"
             n="279"
             xml:id="zs1-2173713_17-1845_0279"/>
         <div xml:id="d16526e29083" n="IV.">
      
            <head>Berichte über Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0279--><p/>
            <p>

               <lb/>279
</p>
            <p>

               <lb/>American Law Magazine.


<lb/>worden. Sie hat den Preis nicht erlangt, wohl aber ist dem Verf., wie er weiter
<lb/>mittheilt, ,,einstimmig eine öffentliche Belobung, wegen des in der gedachten
<lb/>Arbeit bewährten grossen Fieisses, sowie seiner schönen Kenntnisse und klaren
<lb/>Darstellungsweise zuerkanntu worden. Mit diesen» Urtheile der Fakultät stimmt
<lb/>Ref. ganz überein. Der Verf. hat einerecht gute Arbeit geliefert; insbesondere
<lb/>erscheint sie als sehr löblich, wenn man bedenkt, dass dieselbe von einem Slu-
<lb/>direnden herrührt. Aber des Preises war sie allerdings nicht würdig. Dazu
<lb/>fehlt es ihr zunächst an einer irgend genügenden dogmengeschichtlichen Behand- 
<lb/>lung des Gegenstandes, welche theils nach den Worten der Preisaufgahc aus- 
<lb/>drücklich verlangt, theils bei der eigentümlichen Entstehung der Gew issens -
<lb/>Vertretung von selbst geboten war. Durch eine sorgfältigere geschichtliche
<lb/>Untersuchung dieser Art würde auch der Gegenstand bedeutend an Interesse ge- 
<lb/>wonnen haben, sowie daraus eine nicht kärgliche Ausbeute für die dogmatische
<lb/>Entwickelung der Lehre zu erwarten stand. Ferner lässt auch diese Entwicke- 
<lb/>lung Manches zu wünschen übrig. Sie ist etwas dürftig ausgefallen und obwohl
<lb/>der Verf. meistens ein gesundes Urteil bewährt, so vermisst man doch eine voll- 
<lb/>ständige Beherrschung des Stoffes und hier und da ein klares Bewusstsein seines
<lb/>Verhältnisses zu dem übrigen Processsystem* Doch, wir wiederholen, solche
<lb/>Ausstellungen sind gegenüber einer Schrift, welche mit Anspruclilosigkeit von
<lb/>ihrem jungen Verf. dem Publikum, noch dazu auf besondere Veranlassung, über- 
<lb/>geben wird, weit weniger geltend zu machen, als wenn es sich um eine andere
<lb/>literarische Erscheinung handelte. — Noch ist zu bemerken, dass die Abhand- 
<lb/>lung von J. Wolffsohn, Ueber Gewissensvertretung, im Archiv f. d. Civilist.
<lb/>Praxis. Bd. 25. S. 255—283. von dem Verf. nicht berücksichtigt worden ist; zur
<lb/>Zeit der Preisbewerbung war sie allerdings noch nicht erschienen, ob sie aber
<lb/>nicht bei der Herausgabe der vorlieg. Schrift dem Verf. schon zugänglich gewesen,
<lb/>sieht man nicht, da seine Vorrede kein Datum hat. Es ist jedenfalls zu bedauern,
<lb/>dass der Verf. diese Abhandlung nicht benutzt hat, schon der Vollständigkeit
<lb/>wegen, aber auch um deswillen, weil sie ihn auf gar Manches aufmerksam
<lb/>gemacht haben würde.
</p>
            <p>

               <lb/>De 'probatione, quae fit per libros mercatorum. Diss.
<lb/>inaugur. juridica, quam... in univ. Georgia Augusta pro summis
<lb/>in uti\ j. honoribus rite capessendis scripsit MLaochnil. JFerd*
<lb/>ttoessinq* Moeno- Fr ancofurlanus. Gocltingae ex typograpk.
<lb/>Huth. MDCCCXXXVlll. 36 8. 8.

<lb/>Die Literatur über diesen Punct ist schon so reich , dass man dieses Schrift-
<lb/>chen des Verfs., dem übrigens „librum cujusdam Haenselii inspicere non con- 
<lb/>tigit ", recht wohl vermissen könnte. Es enthält gerade nichts Falsches, aber
<lb/>auch nichts Mehr, als was sich Jeder aus den Lehrbüchern über Handelsrecht
<lb/>und Process selbst entnehmen könnte.
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Berichte iiher Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Seit dem Monat April des Jahres 1843. erscheint zu Philadelphia eine rechts- 
<lb/>wissenschaftliche Zeitschrift unter dem Titel: American Law Magazine, eine
<lb/>Fortsetzung der früher in Boston herausgegebenen, welche den litel American
<lb/>Jurist führte. Dem Ref. liegen die bis zum April 1844. erschienenen fünf Hefte
<lb/>vor und er glaubt, es werde den Lesern der Krit. Jahrbücher einiges Interesse
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0280.tif"
                n="280"
                xml:id="zs1-2173713_17-1845_0280"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0280--><p/>
            <p>

               <lb/>280
</p>
            <p>

               <lb/>American Law Magazine.


<lb/>gewähren, wenn er sie mit dem Inhalt jener Hefte näher bekannt macht. Zuvor
<lb/>bemerkt er nur noch, dass alle Vierteljahre ein Heft von etwa fünfzehn Bogen
<lb/>erscheint, und dass zwei solche Hefte einen Band bilden. Der Jahrgang kostet
<lb/>fünf Dollars. Verleger sind T. u. J. W. Johnson. Das Aeussere ist sehr anständig.

<lb/>Der Inhalt ist in den einzelnen Heften gewöhnlich nach vier Rubriken ver- 
<lb/>theilt. Die erste ist die umfassendste, indem in dieselbe alle grösseren Abhand- 
<lb/>lungen aufgenommen werden. Die zweite, mit Jurisprudtnce bezeichnet, ent- 
<lb/>hält alphabetische Sammlungen von Entscheidungen Englischer und Amerikani- 
<lb/>scher Gerichtshöfe, ln der dritten (Critiral nntices) werden Kritiken und An- 
<lb/>zeigen literarischer Erscheinungen mitgetheilt. Die vierte, mit der Ueber-
<lb/>schrift: Quarterly lisl of new publications, bringt Verzeichnisse der neusten,

<lb/>int Amerikanischen Buchhandel erschienenen juristischen Werke. In dem zweiten
<lb/>Heft findet sich noch eine fünfte Rubrik: Legal Intelligence. — Ref. wird sich in
<lb/>dem folgenden Bericht auf die erste und dritte Rubrik beschränken.

<lb/>Das erste Heft bringt folgende Abhandlungen: Life of ChiefJustice Tilghman
<lb/>(8. 1—30.). — On the application of paymetits (S. 31—51.). Der Verf. kommt
<lb/>bei der Erörterung dieses nach dem Englischen und Amerikanischen Recht vielen
<lb/>Zweifeln unterworfenen Gegenstandes auf die bekannten Bestimmungen des Röm.
<lb/>Rechts über die nämliche Materie. Er theilt mehrere Stellen aus dem Titel der
<lb/>Digesten de solutionibus mit, hält es aber für nothwendig, seine Leser erst damit
<lb/>bekannt zu machen, was unter den Digesten zu verstehen sey. Auf eine Inter- 
<lb/>pretation jener Stellen lässt ersieh nichtein, wohl aber spricht er über das den- 
<lb/>selben zum Grunde liegende Princip vom legislatorischen Gesichtspunct aus.—
<lb/>On the Uabilily of the grantee of a franchise to an aclion at law for conse-
<lb/>quential damages, front its exercise (8. 52—-75.). Die vom Verf. entwickelten
<lb/>Grundsätze sind der Natur der Sache entsprechend, auch bei uns anerkannt.—
<lb/>The right of snvereignty in the shore of the sea (S. 76—05.). — On the Uabilily
<lb/>of corporalors (8. 96—110.). Auch hier geht der Verf. auf das Röm. Recht zu- 
<lb/>rück, indem er die Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder einer Corporation
<lb/>aus den Obligationen der letztem behandelt. — Novation (8. 110—126.). Eine
<lb/>rein civilistische Erörterung, welche auf eigenem Denken beruht und recht in- 
<lb/>teressant ist; sie betrifft besonders die Frage über die Erklärung des animus
<lb/>novandi. Aus der civilistischen Literatur ist Pot hier der Hauptgewährsmann
<lb/>des Verfs.; die späteren, namentlich die Deutschen Civilisten kennt er nicht.—
<lb/>Unter den Schriften, welche in den Criiical notices des ersten Heftes besprochen
<lb/>werden, heben wir aus: S. 223 — 230. Jos. Story, Commentaries on the Law
<lb/>of Bills of Exchange, Foreign and Inland, as administered in England and
<lb/>America, with occasional Illustrations front the CommercialLaw of Continental
<lb/>Europe (Boston, 1843 J.

<lb/>In dem zweiten Hefte macht unter den Abhandlungen den Anfang: Life of
<lb/>Chief Justice Marshall (S. —301.). — Es folgen: Post-nuptial Settlements
<lb/>(S. 302—318.). — The security of private proper ly (S. 318 — 347.), über die
<lb/>rechtmässigen Eingriffe der Staatsgewalt in die Privatrechte. — Habeas Corpus
<lb/>(S. 348 — 376.), bezüglich auf den bekannten Process von iWLeod. — In der
<lb/>dritten Abtheilung werden namentlich besprochen: Story Commentaries on
<lb/>Equily Jurisprudetice, as administered in England and America (London, 1843.),
<lb/>The Equity Draflsman (New York, 1842.).

<lb/>Das dritte Heft bringt in der ersten Rubrik: A Memoir of William Rawle
<lb/>LL. D, (S.l—39.). — Alienage (8.39—67 ). — Personal hereditamenls (8.68—
<lb/>87.). — Limitations of estates after a failure of issue ( 8. 88—115 ). — Alle
<lb/>diese Abhandlungen sind ohne specielles Interesse für die Deutschen Juristen.—
<lb/>In der dritten Rubrik steht eine Anzeige von Stärkte, A Treatise on the law of
<lb/>Slander and Libel, and Incidentally of Malicious Persecutions.

<lb/>Die erste Abtheilung des vierten Heftes enthält Folgendes: Sketch of the
<lb/>character and genius ofHugh S. Legare (8.259—271.). — A List of the various
<lb/>reporters, arranged in order of the time, with remark'S (S. 271—345.). — The
<lb/>legal doctrine of insanity (S. 346 — 357.). Diese Abhandlung beschäftigt sich
<lb/>mit der Frage: welcher Grad von geistiger Unfähigkeit begründet die Unzurech- 
<lb/>nungsfähigkeit? Sie ist mehr casuistisch, als untersuchend. — English law
<lb/>reform (8.357—376.). Hier w erden Auszüge aus den Briefen des Lord Brougham
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0281.tif"
             n="281"
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         <div xml:id="d16526e29359" n="V.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d16526e29364" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Personal-Notizen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0281--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>281
</p>
               <p>

                  <lb/>an Sir Graham über die Codification des Civilrecbts gegeben und mit Anmer- 
<lb/>kungen begleitet. Beide Mittheilungen sind sehr interessant und verbreiten sich
<lb/>insbesondere über die legislative Bedeutung des Köm. Kechts sehr einsichtsvoll.—
<lb/>Warranty (8- 377 — 380.). — Power of sale ( 8. 381 — 388.). — Die dritte
<lb/>Kubrik enthalt u. A. eine Anzeige von Smith ^ A. Treali&amp;e on the Praclice of the
<lb/>Court of Chancery (Philadelphia, 1842.^).

<lb/>Im fünften Hefte linden sieh folgende Abhandlungen: Biographical Notice of
<lb/>Edioard Livingston (S. \—16.). —- Marriage $ettleme?its (S. 16—22 ). — The
<lb/>law oflihel (S. 23—48.). Eine interessante Erörterung über die gesetzgeberische
<lb/>und gerichtliche Behandlung der Lehre vom Pasquill, durch viele Fälle erläu- 
<lb/>tert. — Transfer of persotial proper ly by judgment (8. 49—64.). — Contribu-
<lb/>tion (S. 64—82.). Die beiden letztem Aufsätze, von welchen der erstem aller- 
<lb/>dings auch das Köm. Hecht berührt, sind ohne besonderes Interesse für Deuts die
<lb/>Juristen. — Dasselbe gilt von den in diesem Hefte angezeigten Schriften.
</p>
               <p>

                  <lb/>V. Mlsccllen.

<lb/>Personal-Notizen.

<lb/>Beförderungen und Ehrenbezeigungen. Der ausserord.
<lb/>Professor an der Univ. Greifswald Dr. K. Th. Pütt er und der ord. Prof, an der
<lb/>Univ. Basel Dr, Jul. Willi. Planck sind zu ord. Professoren an der Univ.
<lb/>Greifswald, der ausserord. Professor an der Univ. Würzburg Dr. Jos. Lorenz
<lb/>Breitenhach ist in provisorischer Eigenschaft zum ord. Professor der Rechts- 
<lb/>philosophie und Kncyclopädie an derselben Univ. und derPrivatdocent an der Univ.
<lb/>Berlin Dr. Heinr. Rud. Gneist als ausserord. Prof, an derselben Univ. ernannt
<lb/>worden. — InPreussen sind der Slaats-Seeretair u. Präsid. d. Obercensurgerichts,
<lb/>wirkl.Geh.Ober-Jusliz-R. Bode und der Geh. Ober-Trib.-R. u. Prof. Dr. Georg
<lb/>Friedr. P uchta zu Mitgliedern der Gesetzkommission, die Geb. Justiz- u.O.-L.-
<lb/>G.-Käthe Do na lies zu Insterburg u. VVever zu Hamm, sowie der Inquisitorials-
<lb/>Director, O.-L.-G.-R. Wich mann zu Paderborn zu O.-L.-G.-Directoren und
<lb/>zwar der erste bei dem O.-L.-G. zu Insterburg, der zweite bei dem zu Hamm, der
<lb/>dritte bei dem zu Arnsberg, endlich der O.-L.-G.-R. Bergmann zu Stettin zum
<lb/>Director des Land- u. Stadt-Ger. in Nordhausen ernannt worden. — In Bayern
<lb/>ist der Präsident der Regierung der Pfalz Eugen Fürst v. Wrede zum Präsi- 
<lb/>denten des A.-G. von Oberfranken ernannt worden. — In Württemberg ist der
<lb/>Über-Tribunal-R. Dr. Feuerlin Mitglied des Staatsgerichtsbofes geworden.—
<lb/>In Sachsen ist der Rath b. A.-G. zu Dresden Dr. Georg Karl Treitschke zum
<lb/>Ministeriul-R. im Justiz-Ministerium mit dem Character als Geh. Justiz-R. beför- 
<lb/>dert worden und hat der Hof- u. Justiz-R. Dr. Fe rd i n. Z sch i»sky, mit derSpe-
<lb/>cialdirection des ersten Senats im A.-G. zu Dresden beauftragt, den Character
<lb/>eines Vice-Präsidenten mit der Bestimmung erhalten, dass er iin Falle der Ver- 
<lb/>hinderung des Präsidenten auch die Specialdircctiuu im zweiten Senat über- 
<lb/>nehme. — ln Braunschweig ist der O.-L.-G.-R. v. Campe zu Wolfenbüttel zum
<lb/>Director d. Kreisgerichts zu Braunschweig und au dessen Stelle der Kreisricbter
<lb/>Henke zum O. L.-G.-R. ernannt worden. —• ln Sachsen-Weimar ist der Univ.-
<lb/>Syndikus u. Archivar Dr. Herrn. Gottlieb Heumann zu Jena zum Assessor in
<lb/>d. Landesregierung zu Weimar befördert worden. — Den Kurfürstl. Hess. Haus- 
<lb/>orden v. gold. Löwen haben und zwar das Commandeurkreuz 2. Classe der Ober-
<lb/>Ger.-Director Engelhard und das Ritterkreuz der Geb. Justiz-R. Giese; —
<lb/>das Grosskreuz des Glierzogi. Sachsen-Weimar. Falken-Ordens liatder wirkl.Gch.
<lb/>R. u. Kanzler Dr. v. Müller zu Weimar; — den Kaiserl. Kuss. St.Annen-Orden
<lb/>2. Classe hat der Geh. Ober-Justiz-R. u. Vice-Präsident d. O.-L.-G. zu Stettin Dr.
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0282.tif"
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               <p>

                  <lb/>282
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>v. Möller; — das Kommandeurkreuz d. Päpstl. Ordens v. 1». Gregor hat derCeh.
<lb/>Hofrath u. Prof. Dr. Franz Konr. Rosshirt zu Heidelberg erhalten. — Der
<lb/>Geh. Hofrath u. Prof. Dr. Leop. Aug. Warnkönig zu Tübingen ist zum
<lb/>correspond. Mitgliede der Akademie der moral, u. polit. Wissenschaften zu Paris
<lb/>und der Hof- u. Justiz-R. u. Prof. Dr. A. L. J. Michelsen zu Jena zum
<lb/>correspond. Mitgliede des Vereins f. Hamburg. Geschichte ernannt worden,

<lb/>Versetzung imIMenst. Der Rath b.A.-G. zu Bautzen Christoph
<lb/>v. Reit zenstein ist in gleicher Eigenschaft, mit Vorbehalt seiner Anciennetät
<lb/>bei dem erwähnten Gerichtshöfe, an das A.-G. zu Dresden versetzt worden.

<lb/>Versetzung in den Ruhestand* Der Präsident des A.-G. von

<lb/>Oberfranken Freih. v. Waldenfels ist in den Ruhestand versetzt worden.

<lb/>Todesfälle* Am ll. Januar starb zu Wien der K. IG wirkl. Hofrath der
<lb/>obersten Justizstelle Fr. Schnitzer Edler v. bindenstamm, 69 Jahr alt.—
<lb/>Am 26. Januar zu Karlsruhe der Geh. Referendar im Justiz-Ministerium Jos.
<lb/>Merk, seit Anfang d. J. 1844. wegen Krankheit pensionirt, früher Advokat, dann
<lb/>Justizbeamter, 1825—34. Rath b. Hof-Ger. zu Freiburg, Mitarbeiter an den Zeit- 
<lb/>schriften über Badisches Recht, geb. zu Donaueschingen am 21. Dec. 1780. —
<lb/>Am 30.Januar zu München Job. Georg Jos. Karl Maria Freih. v. Aretin,
<lb/>K. Bayer. Kämmerer u. Staatsrath, früher General-Kommissar, geb. zu Ingol- 
<lb/>stadt am 28. April 1771,, Verf. der Schrift; lieber Wort, Geist u. Praxis d. bayer.
<lb/>Verfassungs-Urkunde (H.l. 2. München, 1830.f.). — Am 15. Februar zu Mainz
<lb/>der K. Bayer, wirkl. Geb. Rath u. Rheinschifffahrts-Kommissar Dr. Hernh.
<lb/>Sebast. v. Nau, Komthur u. Ritter, u. s. w., früher Prof, an d. Univ. Mainz bis
<lb/>zu deren Aufhebung, sodann Prof, an dem Forstlehr-Institut zu Aschaffenburg,
<lb/>geb. 1766., Verf. der Schrift; Grundsätze d. Völfcerseerechts (Hamburg, 1802.).—
<lb/>Am 22.Febr. zu Oldenburg der Landger.-Assessor Theod. C b r. A ug. v. Ko bb e,
<lb/>geb. zu Glückstadt d. 8. Juni 1798., Verf. von: Die Mallefsche Frage u. der Voget-
<lb/>scbeVertbeidigungsversuch recht], erörtert (Oldenb., 1835.) und Die Reichsgräll.
<lb/>Renlinck. Successionsfrage (Bremen, 1836.). — An demselben Tage zu Stuttgart
<lb/>der Rechtskonsulent Dr. budw. Fr. Griesinger, geb. daselbst am 2.Juni 1767,,
<lb/>Verf. der Sch ritten: Der Rechtsgelehrte v. F. Rapolla a. d. Latein, übersetzt (1792.);
<lb/>Von d. Verbindiichk. d. Verträge n. allg. Grundsätzen (Tübingen, 1^93.); Kom- 
<lb/>mentar üb. d. IVürttemb. Landr. (10 Bde. Frank f. a M. 1793 — 1809.); Theoret.
<lb/>Beweis, dass d. Amvachsungsr. b. d. Personaldienstbark. d. Usus Statt finden könne
<lb/>(Stuttgart, 1794.); Gesch. u. neue Theorie d. Suität (ebendas., 1807.); De ser- 
<lb/>vitute luminum et ne luminib. officiatur (Leipzig, 1819.); Ueb. d. Justiz - Organi- 
<lb/>sation d. neuern Zeit, üb. Untersuchung«- u. Verhandlungs-Maxime u.s.w. (Tü- 
<lb/>bingen, 1820.); Der Büchernaelulruck (Stuttgart, 1822.). — Am 28. Februar zu
<lb/>Göitingen der Geh. Justiz-R. u. ord. Prof. Dr. Fr. Christ. Bergmann,* stellver- 
<lb/>tretender Kurator d. Univ., Ritter u. s. w., geb. zu Hannover d.29, Sept.1785. Verf.
<lb/>von: Animadvers. de indole rom. jurium in re (Gotting., 1805.); Abriss e.Systems
<lb/>d. Pandecten (ebendas. 1805., 2. Aull. 1810.); Lehrb. d. Privatr. d. Code Sapol.
<lb/>(ebendas., 1810.); Das Verbot d. rückwirk. Kraft neuer Gesetze im Privatrecht
<lb/>(Hannover, 1818.); Corpus juris judic. cio. German, (ebendas., 1819.); Anleit. z.
<lb/>Referiren, vorzügl. in Gerichlssachen (Güttingen, 1830., 2.Aufl. 1840.); Beiträge
<lb/>z. Einleit, in d. Praxis d. Civilprocesse vor deutschen Gerichten (ebendas., 1830.,
<lb/>2. Aufl. 1839.); Diss. de libello, quem Tancredus Ho?io?i. de judiciorum ordine
<lb/>composuit (ebendas., 1838.; vgl. Jahrh. 1841. S. 229.ff.); Libri de judiciorum
<lb/>ordine Pilii, Tancredi, Gratiae (ebendas., 1842.). — Am 2. März zu München
<lb/>der quiesc, Präsident des A.-G. von Schwaben u. Neuburg, Dr. jur. et philos.
<lb/>Geo. Mich. v. Weber, Kommenthur der Verdienst-Orden d. Bayer. Krone u. v.
<lb/>b. Michael, Ehrenkreuz d. Ludwigs-Ord., früher Professor, dann Director des
<lb/>Hofgerichts zu Bamberg, nach SOjähr. Staatsdienst zu Ende d. J. 1843. in den
<lb/>Ruhestand versetzt (vgl. Jahrb. 1843. 8.1054.), 77 Jahr alt, Verf. der Schriften;
<lb/>Ueber d. Einführung d. Wildsteuer (Nürnberg, 1794.); Nachtrag hierzu (ebend.,
<lb/>1795.); Von d. Nothwendigk. e. Samml. Vaterland, Recesse (Bamberg, 1795.);
<lb/>Ueb. d. Reparation d. Kriegsschulden, in Jurist. Hinsicht , nebst e. krit. Darstell.
<lb/>aller bisher gemachten Vorschläge (Würzburg, 1798.); Ueb. d. Appellation in
<lb/>Criminalsachen (Bamberg, 1805,); Grundsätze d. Bamberg. Landrechts, nebst
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Nekrolog</title>
               </head>
        
        
        
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Notiz</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>M i s c e l 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>e. Parallele d. Würzb. u. Baier. Hechts (3 Bde., Bamberg, 1806.ff.); Handbuch
<lb/>d. in Deutschland iibl. Lehnrechfs, n. G.L.Böhnier’sGrundsätzen (4ThIe. Leipzig,
<lb/>1807—18.); Ueb. d. Bayer. Credit- u. Schuldenwesen, d. Einfuhr. d.Hypotheken-
<lb/>biicher, d. Concursproc. u. d. Executionsverfaliren u. s. \v. (Sulzbach, 1819.);
<lb/>Die hundert Beschwerden d. gesammten deutschen Nation, dem röm, Stuhle über- 
<lb/>geben im J. 1523., ihrer Wichtigk. wegen in Erinnerung gebracht u. m. Anmerk,
<lb/>begleitet (Erlangen, 1829.), und Darstellung d. sämmtl. Provinzial - u. Statutar- 
<lb/>isch te d. K. Bayern ( 5 Bde. Augsburg, 1838 — 44.). — Am 5. März zu München
<lb/>derO.-A.-R.Jos.v. Miller, Verf. d.Schriften: Rhapsodien üb.Hrn.G.L.Maurer’s
<lb/>gekr. Geschichte d. altgennan. Gerichts-Verfahrens (München, 1824.); Krit. Be- 
<lb/>leuchtung d. v. Feuerbach’schenGrundsätze üb. Oeffentlichk. u. Miindlichk. n.s.w.
<lb/>(ebendas., 1825.); Die Oeffentlichk. u.Mündlichk. d. bürgerl.Gerichts-Verfahrens
<lb/>vor d. Richterstuhle d. Kritik (ebendas., 1826.). — Am 9. März zu Karlsruhe, wo
<lb/>er sich als Abgeordneter gegenwärtig aufhielt, der Obergerichts-Advokat Adolph
<lb/>Sander, früher bis 1842.-Hofger.-R. zu Rastatt (vgl.Jahrb. 1842. S. 286.), geh.
<lb/>zu Rastatt im J. 1801. Verf. von: Die elterl. u. ehel. Nutzhiessung. Nach d. Land-
<lb/>recht (Karlsruhe, 1829.); Handb. f.Eheleute allerStände (ebendas., 1829.); Was
<lb/>dürfen wir Badener in d. peinl. Gesetzgebung erwarten} (ebendas., 1831.), auch
<lb/>Mitarbeiter an jurist. Zeitschriften, besonders dem Archiv d. Criminalrechls.— ln
<lb/>derNacht v. 9. zum 10.März zu Lübeck der Bürgermeister Dr. Christian II einr.
<lb/>Kind ler, seit 20 Jahren ältester und zuletzt noch im Obergericht präsidirender
<lb/>Bürgermeister, seit 42 Jahren als Mitglied des Senats in den verschiedensten
<lb/>Functionen, namentlich auch bei Gerichten thätig, geh. zuLübeck a, 28.Aug. 1762,
</p>
               <p>

                  <lb/>Nekrolog.

<lb/>Am 28. December 1843. starb zu Greifswald ein um die Wissenschaft sehr
<lb/>verdienter Gelehrter, der ord. Professor an der dortigen Univ. I)r. Karl Schil- 
<lb/>den er. Aulfallender Weise ist dieser Todesfall bis jetzt, so viel Bef. bemerkt
<lb/>hat, in den gelegensten öffentlichen Blättern und selbst in den Literatur-Zeitungen
<lb/>mit Stillschweigen übergangen worden, lfm so mehr findet Bef. sich aufgefordert,
<lb/>folgende Notizen, welche ihm neuerdings zugegangen sind, in den Krit. Jahr- 
<lb/>büchern mitzutheilen. Der Verstorbene war am 26. Aug. 1777. geboren. Früher
<lb/>war er als Docent wie als Schriftsteller mit glücklichem Erfolge sehr thätig.
<lb/>Durch die Herausgabe des Guta-Lagh (d. i. der Insel GotIrland altes Rechtsbuch;
<lb/>in der Ursprache einer alten IJebersetzung a. d. 16. Jahrh. u. einer neuen, nebst
<lb/>vielen Anmerk., Greifswald, 1818.) hat er unsere Germanisten zum Studium der
<lb/>altnordischen Rechte angeregt und durch seine Beitrage z. Kenntniss d. german.
<lb/>Rechts ( 2 Stücke, ebendas. 1822. 27.) mit Wärme und Eifer auf die Kultur einer
<lb/>nationalen Rechtsanschauung hingewiesen. Der Universität wie der Welt war
<lb/>er, von Kränklichkeit und besonders von Hypochondrie heimgesucht, seit einer
<lb/>Reihe von Jahren schon airgestorben, wenn er auch der geistigen und politischen
<lb/>Entwicklung unserer Nation mit Liebe folgte und bis zum Tolle im Besitz seiner
<lb/>geistigen Kraft blieb. Er war eine gefühlvolle, anregende Natur und vielseitig
<lb/>gebildet. Hätte er mehr Thatkraft und Energie besessen, sowie die Gabe, sich
<lb/>zu concentriren, gehabt, so würde er noch Bedeutenderes haben leisten können.
<lb/>Sein Streben aber ist doch kein vergebliches gewesen und verdient alle Aner- 
<lb/>kennung. In den letzten Jahren beschäftigte ihn vorzugsweise ein rechlsge-
<lb/>schichtlicher Gegenstand, die religiose Gemeinschaft der alten Mitschwörenden.
<lb/>Auf denselben beziehen sich namentlich eine im J. 1833. zu Greifswald von ihm
<lb/>herausgegebene Abhandlung ((Jeher die religiöse Gemeinschaft der alten Mil- 
<lb/>schwörenden untereinander u. mit dem Principal, n. deut. u. scandinav. Rechts- 
<lb/>quellen), ferner die Schrift: Das Gotteshewusstsein im Volksrechte der Ger- 
<lb/>manen (ebendas., 1839.; vgl. diese Jahrb. 1839. S. 528.ff.), sodann zwei kleine
<lb/>Aufsätze üb. Gegenstände d. altgerm. Rechts, welche er unter diesem Titel im
<lb/>% J. 1842. drucken liess, ohne sie in den Buchhandel zu geben (vgl. diese Jahrb.
<lb/>1842. 8. 950. f.) und ein kleiner Aufsatz, welcher in diesen Jahrb. 1844. S. 476. f.,

<lb/>' also erst nach seinem Tode, abgedruckt worden ist. Andere Schriften von ihm
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0284.tif"
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            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0284--><p/>
            <p>

               <lb/>284
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.

<lb/>ausser den schon genannten sind: Versuche üb. die Grundsätze der Civilgesetz-
<lb/>gebung (Berlin, 1804.); Zwei philosophisch-jurist. Abhandlungen (ebend.,1807.);
<lb/>Ueb. d. schwedische Verfassung (ebendas., 1811.); Bemerkungen zu J. Grimm’s
<lb/>Abhandl., betitelt: Literatur d. altnord. Gesetze u. s. w. (Greifsw., 1818.); auch
<lb/>gab er zu Stralsund iin J. 1819. die Abhandlungen von Matth. Calomus, de prisco
<lb/>.... Suevio Gothico servorum jure heraus. Er hintetfiess eine ausgezeichnete
<lb/>Bibliothek, besonders reich an seltenen Werken aus dem Gebiete der nordischen
<lb/>Geschichte und Rechte.
</p>
            <p>

               <lb/>Notiz.

<lb/>In diesen Jahrbüchern, 1844. 8. 954.f., ist ein Plagiat, welches sich in der
<lb/>Deutschen Vierteljahrs-Schrift, Januar — März 1844., findet, mit nachsichts- 
<lb/>loser Strenge gerügt worden. Diese Rüge haben andere Blätter weiter verbreitet,
<lb/>auch die politischen Zeitungen haben sich dieses Stoffes bemächtigt, und in den
<lb/>letztem ist auf nicht zu rechtfertigende Weise der Verdacht der Urheberschaft
<lb/>jenes Vergehens auf zwei Ehrenmänner hingelenkt worden, welche durch ihre
<lb/>wissenschaftlichen Leistungen gegen solche Angriffe halfen geschützt seyn sollen.
<lb/>Von denselben veranlasst hat nun die Redaction der genannten Zeitschrift in der
<lb/>Beilage zu Nt*. 57. der Augsburger Allgern. Zeitung v. 26. Febr. 1845. S. 454. er- 
<lb/>klärt, dass sie sich im vollständigen Besitz der Beweismittel befinde, durch wel- 
<lb/>che sich ergebe, dass der am 27. December v. J. verstorbene Regier. - R. Alex.
<lb/>Müller (vgl. diese Jahrb. 1844. S. 1130.) der Urheber jenes Plagiats sey. Um
<lb/>auch unsererseits zur Beseitigung jedes ungegründeten Verdachts beizutragen,
<lb/>fheilen wir diese Notiz über den subjecliven Thalbesland zur Vervollständigung
<lb/>der früheren, in diesen Jahrb. gegebenen Nachweisung des objectiven That-
<lb/>bestandes mit.
</p>
            <p>

               <lb/>VI. Juristiscite Bibliographie.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>50. Abdruck der Revisions-Gegenschrift für den Herrn Reichsgrafen Gustav
<lb/>Adolph v. Bcntinck wider den Hrn. Reichsgrafen Wilhelm Friedr. Christ,
<lb/>v. Bcntinck, betreff, die Succession in den Reichsgräflichen Herrschaften u.
<lb/>Gütern. Herausgeg. von den Doctoren C. Dieck u. F. G. Ecken her g.
<lb/>Leipzig, B. Tauchnitz jun. in Comm. vt u. 388 8. gr. 8. 1844. (Geh. l^Thlr.)

<lb/>51. Alker, //., Land- u. Stadtgerichtsrath, — Handbuch zur Vorbereitung
<lb/>u. zum prakt. Gebrauch für preuss. Juristen u. für preuss. Justiz-Subaltern-
<lb/>Beamten, so wie zur Belehrung für alle diejenigen, welche das jetzige
<lb/>preuss. Gerichtsverfahren kennen lernen wollen. 2s — 4s Heft. Lissa,
<lb/>Günther. S. 81 — 364. gr. 8. (Geh. Subscr.-Pr. äThlr.)

<lb/>52. Archiv f. Oeftentlichkeit u. Mündlichkeit im Strafverfahren. Sammlung der
<lb/>denkwürdigsten Kriminalprozesse. 1. Bd. (Prozess Lafarge.) 2s — 4s Heft.
<lb/>Karlsruhe, C. Macklot. 8.129—536. gr. 8. (Geh. a \ Thlr. — Für Südd.
<lb/>24 Kr. rhein.)

<lb/>53. — Dess. 2. Bd. (Prozess Ludwig Napoleons.) ls Heft. Ebd. S. 113—250.
<lb/>gr. 8. (Geh. \ Thlr. — F. Südd. 24 Kr. rhein.)

<lb/>54. —- neues, für pveussisches Recht u. Verfahren, so wie für deutsches Pri- 

<lb/>vatrecht. Herausgeg. v. T)r. J. F. J. So ?n ni e r u. Fr. Th. Boele, tO.Jahrg.
<lb/>3a Heft. Arnsberg, Ritter. 8.341—558. 8. (§ Thlr.)
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0285.tif"
                n="285"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0285--><p/>
            <p>

               <lb/>285
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>55. Archiv, schlesisches, für die prakt. Rechtswissenschaft, herausgeg, von C. F.
<lb/>Koch, Qherlandsgerichts-Rath. 5. Bd. 3s Heft, Breslau, Aderholz, iv
<lb/>u. S. 371 — 494. nebst LXX 8. Sachregister über alle 5 Bde. 1844. (Geh.
<lb/>J Thlr. = 1 Kl. 21 Kr. rbein.)

<lb/>56. Bedenken, zweites offenes, die Kniebeugungs- Frage, insbesondere die
<lb/>neueste K. B. Entschliessung v. 3. Nov. 1844. betreffend. Mit zwei Beilagen.
<lb/>Vom Verf. der Schrift: Die Kniebeugung der Protestanten vor dem Sanctis-
<lb/>ss'mmjwu.s.w. 2. Aull. Bayreuth,Buchner’scher Verl. 30S.gr.8. (Geh. jThllr.)

<lb/>57. Beiträge zur Erleichterung des Gelingens der prakt. Polizei, begr. durch

<lb/>hlerker, Redact. W.Slieber. 23. Jahrg.(1845.) in52NTrn. (ä 1—lj Bog.)
<lb/>Berlin, Simion. gr. 4. (4 Thlr.)

<lb/>58. Betrachtungen über Gegenstände des schriftlichen Civilprozesses u. Advo-
<lb/>catenwesen. Erlangen, F. Enke. IV u. 66 S. gr. 8. (Gez. ^ Thlr.)

<lb/>59. Blätter für Rechtsanwendung, zunächst in Bayern, herausgeg. von J. A.

<lb/>Seuffert. 10. Bd. (Jahrg. 1845.) in 26 Nrn. (ä 1 Bog.) Erlangen, Palm u.
<lb/>Enke. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>60. Bornemann, Dr. IF., wirkt. Geh. Ober-Justizrath u. Staats-Secretair,—

<lb/>Systemat. Darstellung des preuss. Civilrechls mit Benutzung der Materialien
<lb/>des allgem. Landrechts. 5. Bd. enlh. das Familienrecht. 2. venn. n. verb.
<lb/>Ausg. Berlin, Jonas Verlagshdlg. VI u. 389 S. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>61. Central-Blatt der Abgaben-, Gewerbe-u. Handels-Gesetzgebung u. Verwal- 

<lb/>tung in den Königl. Preuss. Staaten. Jahrg. 1845. Berlin, Jonas Verlagshdlg.
<lb/>gr. 4. (2 Thlr. = 3 FI. 36 Kr. rhein.)

<lb/>62. Chrudimsky, Ant. Alex., sämmtl. R. Dr. an der Unio. zu Prag, — Das
<lb/>gesetzliche Pfandrecht des Bestandgebers u. die Art der Geltendmachung des- 
<lb/>selben. Prag (Calve’sche Buchh.) 77 S. gr. 1844. (Geh. Thlr.)

<lb/>63. Corpus Constitutionum Germaniae, oder die sämmtl. Verfassungen der
<lb/>Staaten Deutschlands, mit den beiden Grundverträgen des Deutschen Bundes
<lb/>u. deren wesentlichen Ergänzungen. Herausg. v. Ph. Ant. Guido v. Meyer.
<lb/>I. Lief. Frankfurt a. M, BrÖnner. 200 S. schmal 4. (Geh. I Thlr.)

<lb/>64. Gesetz-u. Verordnungsblatt für das Königr.Sachsen. Jahrg. 1845. Dresden,

<lb/>(Leipzig, Fr. Fleischer.) gr. 4. (1 Thlr. — 1 Fl. 48 Kr. rhein.)

<lb/>65. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 1844.

<lb/>Sondershausen, (Eupel.) 43 Bog. gr. 4. (2 Thlr.)

<lb/>66. Gesetzvorschlag über Ungarns Freistädte. Entworfen von der zu diesem
<lb/>Behufe v. Reichstage des Jahres 1843. ausgesandten Circulardeputation.
<lb/>Nach dem ungar. Urtexte übers, von J. Kriss telka. Nebst e. Anhänge
<lb/>von Dr. E. Hensslmann, Tirnau, Wächter. 85 8. gr. 8. 1844. (Geh.
<lb/>i Thlr.)

<lb/>67. — über die Volkserziehung im Königr. Ungarn. Aus d. Ungar, übers, von
<lb/>Dr.Emrich Hensslmann. Tirnau, Wächter. 40 S. gr. 8. (Geh. £ Tlilr.)

<lb/>68. Gett, /?r., Adam Fr.j Appell.-Gerichts-Rath zu Bamberg, — Prakt.
<lb/>Erörterungen aus dem gesammten Gebiete der Rechtswissenschaft, mit be- 
<lb/>sonderer Rücksichtnahme, neben dem gemeinen Rechte, auf die bayerische
<lb/>u. preuss. Gesetzgebung, und unter Beziehung auf Erkenntnisse des Königl.
<lb/>Bayer. Appellationsgerichts zu Mittelfranken, dann des Königl. Oberap- 
<lb/>pellationsgerichts zu München. Erlangen, Palmsche Verlagshdl. xvm u.
<lb/>409 S. gr 8. (Geh. 1J- Thlr. = 2 Fl. 42 Kr. rhein.)

<lb/>69. Gneist, Dr. Heinr. Rud., — Die formellen Verträge des neuern römischen
<lb/>Obligationenrechts in Vergleichung mit den Geschäfts formen des griechi- 
<lb/>schen Rechts. Berlin, L. Oehmigke. vi u. 514 S. gr. 8. (Geh. 2| Thlr.=
<lb/>4 Fl. 48 Kr. rhein.)

<lb/>70. Grundgesetze, die, des Deutschen Bundes, oder Deutsche Bundes- und
<lb/>Schluss-Acte, nach Ordnung der Bundesacte vereinigt; nebst den wichtig- 
<lb/>sten Territorial-Bestimmungen u. den organ. Gesetzen des Bundes. Von
<lb/>G. v. Meyer, Legationsrath. Frankf. a. M., Bosalli. 6 Pag. u. 102 8.
<lb/>Schmal 4. (Geh. Thlr.)

<lb/>71. Hat ein Bremisches Ministerium die rechtliche Befugniss ein Mitglied zu ex-
<lb/>kludiren? Eine kirchenrechtliche Abhandlung. Bremen, Kaiser. 14 S.
<lb/>gr. 8. 1844. (Geh. £ Thlr.)
</p>

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            <p>

               <lb/>286 Juristische Bibliographie.

<lb/>72. Heumann, Dr. II. G., — Handlexicon zum Corpus juris civilis. Nach
<lb/>den Quellen bearbeitet 3. Lief. Jena, Hochhäusern 8. 241 — 368. gr. 8.
<lb/>(Vollständig in 4 Lief. 2 Thlr. =» 3 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>73. Hinrichs, Prof— Trier-Bonge-Schneidemühl in staats- u. bundes- 
<lb/>rechtlicher Hinsicht. Ein fliegendes Blatt zu Neujahr 1845. Halle,
<lb/>Schwetschke u. Sohn. 20 S. gr. 8. (Geh. 21 Ngr.)

<lb/>74. Hoff mann, Dr. J oh. Aug, Gottfr., Pfarrer in Möhra, — Versuch einer
<lb/>Darstellung d. in d. Gherzogth. Sachsen-Weimar-Eisenach gelt. Protestant.
<lb/>Kirchenrechts. Jena, Croekersche Buchh. iv u. 412 S. gr. 8. (Geh. 1* Thlr.)

<lb/>75. Ideen z. Einführung e. allgem. deutschen Pressgesetzes. Berlin, Mittler.
<lb/>36 S. gr. 8. (Geh. j Thlr.)

<lb/>76. Julius, Gust.j — Die K. Preuss.Seehandlung u. d. bürgertGevverbsrecht.
<lb/>Leipzig, ü. Wigand. 100 8. gr. 8. (Geh. J Thlr.)

<lb/>77. Kieser, Dr. D, G., ge/t. Hofr. u. Prof. zu Jena, — Zwei akadem. Reden.
<lb/>Heber d. Verhältniss d. Philos. d. Natur z. Religion, und: Ueber d. Kmanci-
<lb/>pation des Verbrechers im Kerker. Jena, Croekersche Buchh. 56 S, gr. 8.
<lb/>(Geh. z Thlr.)

<lb/>78. Kleinmann, F., Bechtsconsulent in Balingen, — Die Notlnvendigkeit

<lb/>durchgreifender Justiz-Reform, unsere dermaligen Aussichten auf solche,
<lb/>und was hiebei den öffentlichen Rechtsanwälten zu thun bleibt? Rottweil,
<lb/>Setzer. 15 8. gr. 8. 1844. (2-J-Ngr.)

<lb/>79. Klunker, J. Ludw., Dominikal- Oberbeamter im Lemberger Kreise, —
<lb/>Die gesetzliche Unterthans- Verfassung in Gallizien. Aus dem Wortlaute
<lb/>der bis auf die neueste Zeit erflossenen Verordnungen systematisch zusam- 
<lb/>mengestellt. 3 Bde. (I. u.II. Bd.) Lemberg, Winierz. XU u. 327, 347 8.
<lb/>gr. 8. (Geh. 6 Thlr. ----- 10 Fl. 48 Kr. rhein.)

<lb/>80. Koc/t, C. F., — Lehrbuch des preussisclien gemenien Privatrechts. 1. Bd.
<lb/>I. u. 2. Lief. Berlin, Trautwein’sche Buchh. 8.1 — 320. gr. 8. (Subscr,-
<lb/>Preis ( ä Lief. | Thlr.) mit Pränumeration auf die letzte Lief. 2 Thlr.)

<lb/>81. Kostlin, C. R., Dr. u. Prof. d. Rechte, — Neue Revision der Grundbe- 
<lb/>griffe des Criminalrechts. Tübingen, Laupp. 638 S. gr. 8. (3 Thlr.)

<lb/>82. Kraft, Dr.FrHofgerichtsrath zu Giessen, — Die Verpachtung von
<lb/>Landgütern mit Guts - Inventarien. Gekrönte Preisschrift. Altenburg,
<lb/>Schnuphase’sche Buchh. X u. 69 S. gr. 8. (Geh. 1 Thlr.)

<lb/>83. Kritz, Dr. Paul Ludolf, K. Sachs. Ober-Appellalionsralft,— Sammlung

<lb/>von Rechtsfällen u. Entscheidungen derselben. Mit wissenschaftlichen Ex-
<lb/>cursen versehen. 5. Bd. Leipzig, Barth, vi u. 362 8. gr. 8. (2 Thlr. =5 3 Fl.

<lb/>36 Kr. rhein.)

<lb/>84. Lieber, Franz, Prof, in den vereinigten Staaten, — Bruchstücke über
<lb/>Gegenstände der Strafkunde, besonders über das Eremitensystem. Ham- 
<lb/>burg, Agentur des Rauben Hauses. 48 8. gr. 8. (Geb. 6| Ngr.)

<lb/>85. Meyer, Stadlsyndicus zu Horn, — Versuch eines Entwurfs von Grund- 
<lb/>zügen zu einer Reform des Justizwesens im Fürstenthum Lippe. Detmold,
<lb/>Meyer’sche Hofhuchh. 36 S. 8. (Geh. T Thlr.)

<lb/>86. Möller, A., K. Bayer. Advocat, — Ohne Trauung durch die Kirche keine

<lb/>christliche Ehe gültig. Einige Worte gegen die sogenannte Cirilehe mit be- 
<lb/>sonderer Beziehung auf den jiingstenGesetzgebungs-Entwurf für das Grossh.
<lb/>Hessen. Pappenheim, (Nürnberg, Bauer u. Raspe.) 23 S. kl. 8. 1844.

<lb/>(Geh. ^ Thlr. — Für Südd. 15 Kr. rhein.)

<lb/>87. Mügge, Dr. Th., — Die Censurverhältnisse in Preussen. Denkschrift,
<lb/>mit Bezug auf die beigefügte Petition den Mitgliedern des 9. Prov.-Landtages
<lb/>der Mark Brandenburg u. der Nieder-Lausitz gewidmet. Leipzig, Hermann,
<lb/>gr. 8. (Geh. | Thlr.)

<lb/>88. Mühlenbruch, Dr. C. F., — Lehrbuch des Pandecten-Rechts, nach der
<lb/>Doclrma Pandectarum deutsch bearbeitet. 4. verb, Aufl., lierausgeg. von
<lb/>Dr. Otto Carl v. Madai. 3. Thl. nebst vollst. Register über alle 3 Theile.
<lb/>Halle, Schwetschke u. Sohn. xvi u. 551S.gr.8. (4 Thlr. — 7 Fl. S2Kr.rh.)

<lb/>89. Nachtrag zur amtlichen Handausgabe des Gesetzes über die Verpflichtung
<lb/>zum Kriegsdienste im Königr, Württemberg. Stuttgart, J. F. Steinkopf.
<lb/>38S.gr. 8. (Geh. i Thlr.)
</p>

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            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 287

<lb/>90. Nippel, FraJiz, Xav., k. o. ö. Appellationsrath, -— Erläuterung der
<lb/>allgem. Gerichtsordnung vom 1. IMai 1781. nebst e. Anhänge, die Erörterung
<lb/>der Abweichungen der westgalizischen Gerichtsordnung enthaltend. Aut'
<lb/>Grundlage des begonnenen Commentars des Hofraths Franz Georg Edlen
<lb/>v. Kees. 1. Rd. Wien, Rraumüllev u. Seidel. VI u. 628 S. gr. 8. (Geh.
<lb/>22 Hl Ir. = 4 El. 48 Er. rhein.)

<lb/>91. Ordnung für säniintl. Städte der preuss.Monarchie vom 19. Nov. 1808., nebst
<lb/>den durch die Kabinetsordre vom 14. Juli 1832. bestätigten nachträglichen,
<lb/>die Städteordnung ergänz, u. erläuternden Bestimmungen. Grünberg, Levy-
<lb/>solui. 79 S. 8. (Geb. 1 Thlr. = 18 Kr. rhein.)

<lb/>92. Provinzial-Gesetzsammlung des Königr. Böhmen für das J. 1842. .(24. Bd.)

<lb/>Prag, Haase Söhne, 1813. 58jB.gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>93. — Dieselbe für d.J. 1843. (25. Bd.) Ebd. 57.J B. gr. 8. 1841. ( 2 Thlr.)

<lb/>94. Publicist, der. Eine Zeitschrift zur Besprechung criminalistischer u. ad- 
<lb/>ministrativer Gegenstände, gesellschaftl. u. hürgerl. Verhältnisse. Heran sg.
<lb/>von A. F. Thiele. 1. Jahrg. (1845.) in 12 Heften. (1. Heft. 30 S.) Berlin,
<lb/>Liebmann. gr. 4. (Geh. 3 Thlr.)

<lb/>95. Putter, Dr. K. Th,, Prof.d.Rechlswissensch—- Das practische europ,
<lb/>Fremdenrecht. Nebst e. Anhang zur Kritik der fremdenrechtlichen Bestim- 
<lb/>mungen des preuss. Strafgesetz-Entwurfs. Leipzig, Hinrichs’sche Buchli.
<lb/>XII u. 212 8. gr. 8. (Geh. ^ Thlr. ----- 2 Fl. 6 Kr. rhein.)

<lb/>96. Quellen, die, des Cnrlandischen Landrechts. Herausgeg. von IM. C,
<lb/>Rummel, Privaldoc. der Provinc.-Rechte a?i d. Univ. zu Dorpat. 1. Bd.

<lb/>1. u. 2. Lief, ln structorium des Curländischen Processes. Dorpat, Kluge,
<lb/>xxxiv u. 272 8. gr. 8. (Geh. 2 Thlr. ----- 3 FI. 36 Kr. rhein.)

<lb/>97. Rauer, K. F., — Die ständische Gesetzgebung der Preuss. Staaten.
<lb/>2 Thle. Berlin, Heyniann. vni u. 280, XV/ u. 638 8. gr. 8. (Geh. 4 Thlr.)

<lb/>98. Rechtsbücher, die österreichischen, des Mittelalters. Herausgeg. von J.
<lb/>P. Kallenhank. I. Die österreichischen Pantainghücher. 1, Lief. Wien,
<lb/>Klang. 160 8. gr. Lex.-8. (Geh. l j- Thlr.)

<lb/>99. Repertorium der wichtigsten Gesetze, Ministerial- u. Regierungs-Rescripte
<lb/>u. s. w. über das Schulwesen in den Königl. Preuss. Staaten seit dem J. 1816.
<lb/>bis incl. 1843. Mit e. chronolog. u. Sachregister. Rrcslau, Kohn. (Leipzig,
<lb/>Mei/er.) I v u. 587 8. mit d. Portr. des Ministers Eichhorn. 8. (Geh. 1 Thlr.)
<lb/>( Das Portrait allein 1 Thlr. — chineg. Pap. J- Thlr.)

<lb/>100. Reuter, F. E.y Stadtgerichtsdirector, — Die preuss. Stempelsteuer-
<lb/>Vorschriften, wie sie jetzt bestehen, systematisch dargestellt, für den
<lb/>prakt, Gebrauch erläutert u. übersichtlich geordnet. Königsberg, Gehr.
<lb/>Bornträger. XU u. 224 8. nebst 1 Tabelle in gr. 4. gr. 8. (Geh. 1 Thlr.)

<lb/>101. Rieh ter’s, IV, Th., — Repertorium zur Gesetzgebung des Königr.Sachsen.

<lb/>2. umgearb. Aull. 4—7. Lief. (Schluss des Textes.) Leipzig, B. Tauchnitz
<lb/>8. 385—848. gr. 8. (Geh. Subscr.-Preis des vollständ. Werks 4| Thlr.)

<lb/>102. Sammlung, vollständige, aller im politischen, Cameral- u. Justizfache,
<lb/>unter der Regierung Sr. Maj. Kaiser Ferdinand I. in den k, k. Staaten erlas- 
<lb/>senen Gesetze u, Verordnungen in chronol. Ordnung, nebst einem alphabet.
<lb/>geordneten Materienregister. Herausgeg, von Franz Xav. Pichl. 8. Bd.
<lb/>(Die Gesetze v. 1842.) Wien, Braumüller u. Seidel. XX u. 392 8. gr. 8.
<lb/>(Geh. l£ Thlr.) Dieser Band bildet den 68. der Kropatschek’schen Samml.

<lb/>103. Schulze, Dr. Ferd,, — Der von Fabecksche Prozess. Beispiel eines neuen
<lb/>Opfers des geheimen Gerichtsverfahrens. Juristisch u. moralisch beleuchtet
<lb/>nach den unter dem Titel: ,, Ausgeübter Kinderraub" u. s. w. veröffentlichen
<lb/>Acten. Leipzig, Dyk’sche Buchli. vi u. 124 S. 8. (Geh. ^ Thlr.)

<lb/>104. Simon, Ileinr., Königl. Preuss. Stadlgerichtsrath, — Die Preußischen
<lb/>Richter und die Gesetze v. 29. März 1844. Leipzig, O, Wigand. XU.154S.
<lb/>gr. 8. (Geh. f Thlr. «= 1 FI. 12 Kr. rhein.)

<lb/>105. Snell, Dr.Ludw— Handbuch des schweizerischen Staatsrechts. 2. Bd.
<lb/>(Kantonalstaatsrecht,) 2. Abthl., enth. die Verfassungen dev Kantone S(.
<lb/>Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuen-
<lb/>hurgu. Genf, nebst historischen Einleitungen u.s.w. Zürich, Oreil, Füssli
<lb/>u. Comp. 8. 475—886. gr. 8. (Geh. 11 Thlr. = Für Südd. 1 Fl. 45 Kr. rh )
</p>

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            <p>

               <lb/>288 Juristische Bibliographie.


<lb/>IOC. Sommerfeld, /?rf Herrn,y — Rechtsansprüche der Juden in Preussen.
<lb/>Elbing,Neumann-Hartmann in Comni. 448. gr. 8. (Geh. |Thlr. =« 27 Kr. rh.)

<lb/>107. Liebersicht, systematische, aller merkwürd.Rechtsfälle u. Urtheilssprüche,
<lb/>ministeriellen Entscheidungen, Bekanntmachungen u. Abhandlungen, wel- 
<lb/>che in dem 20—-35. Bde oder der neuen Folge 22—28. Bde des Archivs für
<lb/>das Civil- u. Criminalrecht der K. Preuss. Rlieinprov. enthalten sind. (Sach- 
<lb/>register 5, Bd.) Köln, P. Schmitz. (Geh. 2J Thlr.)

<lb/>108. Vangeroic, Dr. Karl Ad. r., Hofralh u. ord.Prof. d. röm, Rechts zu Hei- 
<lb/>delberg, — Lehrbuch der Pandecten. 1. Bd. (Allgeni. Lehren. 8. g. Fa mi- 
<lb/>lienrecht. Dingliche Rechte.) 3teAufl. 2te Abdr, 1. u. 2. Lief. Marburg,
<lb/>Eiwert. 8. 1 — 320. gr. 8. (Geh. a £ Thlr.)

<lb/>109. Verwaltungs- Edikt, das, tür die Gemeinden, Oberämter u. Stiftungen im
<lb/>KÖnigr. Württemberg, mit den dasselbe abändernden, ergänzenden oder er- 
<lb/>läuternden, überhaupt hier auf bezüglichen Gesetzen, Verordnungen u. s.w.
<lb/>Herausgeg. von C.F, v. Weisser, Geh. Secretair u. Regierungsrath. 2te
<lb/>verb. u. sehr verm. Aull. 2. Abth. Stuttgart, J. F. Steinkopf. 8. xvii—xxx
<lb/>u. 608 —1188. gr. 8. (Geh. 1J Thlr. — FürSüdd. 2 Fl. 24 Kr. rhein. —
<lb/>Schreibp. 2 Thlr. = fr Fl. 12 Kr. rhein.)

<lb/>110. Vincke, Carl Freih. i7., auf Olberndorf, — Ueber Communal-u. Polizei-
<lb/>Verwaltung in den Landgemeinden Nieder-Schlesiens. Breslau, Aderholz.
<lb/>32 8. gr. 8. (Geh. £ Thlr. --- 18 Kr. rhein.)

<lb/>111. Vollgraff, Dr. Karl, o. Prof. d. Staatsr. u. s. w. zu Marburg, — Krit.
<lb/>Beleuchtung der Schrift des Hrn. Prof. Zöpfl zu Heidelberg üb. d. Verhältnis»
<lb/>der Beschlüsse d. deut. Bundes zu Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit u.
<lb/>gerichtl. Entscheidungen. Frankf. a. Al., Varrentrapp's Verlag. 56 S. 8.
<lb/>(Geh. £ Thlr.)

<lb/>112. Wasser schieben, Dr. H., Prof d. Rechte an d. Univ. Breslau, — Bei- 
<lb/>träge zur Geschichte der falschen Decretalen. Breslau, Aderholz. 92 8.
<lb/>gr. 8. (Geh. -J-Thlr. ----- 54 Kr. rhein.)

<lb/>113. Weber, Geo. Mich. Ritter v., — Darstellung der sämmtl. Provinzial- u.
<lb/>Statutar-Rechte des Königr. Bayern, mit Ausschluss des gemeinen, preussi-
<lb/>schen, französ. u. bayerischen Rechts, nebst den allgemeinen, dieselben
<lb/>abändernden, neueren Gesetzen. 5. u. letzter Band. (17. Lief.) Die Rechte
<lb/>von Regensburg, Salzburg, Erbach, Solms, Mergentheim, Münchner Stadt- 
<lb/>recht, nebst Zusätzen zu dem Eichstädtischen u. Rettenbergischen Rechte.
<lb/>Augsburg, Kollmann’sche Buchh. VI u. 504 S. gr. 8. 1844. (Geh. Subscr.-Pr.

<lb/>1L Thlr. — FürSüdd. 2 Fl. 8 Kr. rhein.) Ladenpreis l|Thlr. ■— F. Südd.

<lb/>2 Fl. 40 Kr. rhein.

<lb/>114. _ Dr. CarlGottl. v., Präsident des evangel. Landesconsistoriiin Dresden,

<lb/>— Systematische Darstellung des im Königr. Sachsen geltenden Kirchen- 
<lb/>rechts. 2te, nach den neuern Gesetzen u. Verordnungen umgearb. Aull.
<lb/>2. Bd. Privatkirchenrecht im engem Sinne. 1. Abth. Leipzig, Hartknoch,
<lb/>XVI u. 563 8. gr. 8. (3 Thlr. — 5 FI. 24 Kr. rhein.)

<lb/>115. Wochenschrift, juristische, für die preuss. Staaten. 11. Jahrg. (1845.)

<lb/>Herausg.: Justizrath Arndts. Berlin, Jonas. 104 Nummern ä J- Bog.

<lb/>gr. 4. (4 Thlr.)

<lb/>116. Zeitschrift f. Civilrecht u. Prozess. Herausgeg. von Dr. J. T. B. v. Linde,
<lb/>Dr. Th. G. L. Marezoll, Dr. A. W. v. Schröter. Neue Folge. l.Bd. in

<lb/>3 Heften, (ls Heft 149 S.) Giessen, Ferber. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>117. Zeitschrift, kritische, für Rechtswissenschaft u. Gesetzgebung des Auslan- 
<lb/>des, herausgeg. von Mi t termaier u. R. v. Mohl. 17. Bd. in 3 Heften.
<lb/>Heidelberg, Mohr, ls Heft. 184 8. gr. 8. (Der Band 2} Thlr.)
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierzu lnielligcnzbluU Nr. %.)
</p>

         </div>
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            <head>Recensionen</head>
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               <head>
                  <title>Grundlinien der cirminalistischen Imputationslehre. Von Albert Friedr. Berner, Dr. d. R. Berlin, Dümmler, 1843</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>§. 11 e e e 11 s i o n e n.

<lb/>Grundlinien der criminalistisclien Iinjnitationslclirc. Von

<lb/>Albert Friedr. 0erner, Dr. &lt;1. R. Berlin, Dümmler, 1843.
<lb/>XVI u. 310 8. 8. (iz Thlr.)

<lb/>Recensirt
<lb/>v o n

<lb/>Herrn Professor ZSr. Abegg zu Breslau.

<lb/>Was man unter Zurechnung, Imputation, verstellt, beschränkt
<lb/>sich nicht auf die verwerfliche, sondern geht auch auf die gute Hand- 
<lb/>lung, — es ist das Allgemeine und in der Handlung überhaupt ge- 
<lb/>gründet. Wenn man das Gebiet der s. g. moralischen Imputation ab- 
<lb/>gesondert bearbeitet, wenn mau hei der rechtlichen einen Unterschied
<lb/>der bürgerlichen*) und der strafrechtlichen macht, der sich mehr nur
<lb/>auf die Anwendung unter gegebenen Bedingungen bezieht, so beruht
<lb/>diess nicht sowohl auf wesentlicher Verschiedenheit der Sache seihst
<lb/>und ihres Begriffes, als auf dem praktischen Bedürfnisse# Allerdings
<lb/>wird, hei der Hervorhebung einer dieser Seiten in bestimmter Begren- 
<lb/>zung, also hier der criminalistischen Imputationslehre, die Wissen- 
<lb/>schaft am meisten durch Monographien, —- die auch wieder die ein- 
<lb/>zelnen Momente, Seelenzustände u. s. w. zum Gegenstand der Bear- 
<lb/>beitung machen, gewinnen. Nur muss dabei theils gegen die irrige
<lb/>Ansicht gewarnt werden, als oh das Strafrecht seine eigenthiimliche
<lb/>Zurechnungslehre hätte oder aufstellte, da es vielmehr nur die Wahr- 
<lb/>heit der Sache anzuerkennen und den wissenschaftlich erfassten Be- 
<lb/>griff auf sein Gebiet und für den gerechten Zweck anzuwenden hat,
<lb/>wodurch Modilicationen, aber nicht durchgreifende Umgestaltungen
<lb/>entstehen können; theils ist nicht zu Übersehen, dass die Monographie
<lb/>ebenso das Verhältnis des Gegenstandes zu dem Ganzen als zu ihren
<lb/>eignen Theilen wissenschaftlich bestimmen, durch die innere EnUvick-


<lb/>*) Vgl. F\ C. Th. Hepp die Anrechnung auf dem Gebiete des Civilrochts.
<lb/>Tübingen, 1838.

<lb/>Krit. Jahrb. f. D. R\V. Jahrg. IX. H. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>19
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0290.tif"
                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290 Berner, Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.

<lb/>lung beweisend darlegen, oder mit andern Worten, dass sie die Be- 
<lb/>deutung des Systems anerkennen soll. Der Vers, hat dieses richtig
<lb/>erkannt, er bemerkt (S. Vll.), es handle sich hauptsächlich um die
<lb/>Principien selbst, um die Grundzüge des Ganzen und um die Stellung
<lb/>dieses als Theiles im System des gesammten Strafrechts. In der Thal
<lb/>ist dieses, wenn von speculativer und dennoch praktischer Auffassung
<lb/>die Rede seyn soll, für das Ergebniss unerlässlich, und folgereicher,
<lb/>als eine Reihe einzelner an sich noch so treffender Ausführungen.
<lb/>„Man kann", sagt er (ohne dabei zu erwähnen, dass dieses die in
<lb/>meinem Lehrbuche durchgeführte Ansicht und Grundeinlheilung sey)
<lb/>,,den allgemeinen Theil entweder in Schlussform darstellen. Ober- 
<lb/>satz: Strafgesetz. Medius Terminus: Verbrechen. Con- 
<lb/>clusio: Strafe und Bestrafung. Ebenso lässt sich dasselbe aber
<lb/>auch begriffsmässig darlegen, indem man I. von dem Verbrechen,
<lb/>II. von der ihm entgegengesetzten Strafe und III. von der Anwen- 
<lb/>dung der Strafe auf das Verbrechen handelt." Er enthält sich hier,
<lb/>obschon er „mit sich seihst völlig einig" ist, welche dieser Eintei- 
<lb/>lungen die wahre sey, doch eines entscheidenden Urtheils, da es ihm
<lb/>an Raum gebreche, eine hinlängliche Begründung seiner Ansicht
<lb/>zu geben, glaubt aber „um so mehr diese Streitfrage auf sich beruhen
<lb/>lassen zu können, als nach beiden Trichotomien die Lehre von den
<lb/>Verbrechen, in welche grade die Imputationslehre fällt, auf ganz
<lb/>gleiche Weise einen eignen Theil bildet." Mit diesem Ergebnisse
<lb/>einverstanden, habe auch ich keine Veranlassung, diese Streitfrage
<lb/>(wenn man hier eine solche annehmen will, die denn jedenfalls unter
<lb/>den Systematikern nicht auf diese beiden Einteilungen sich beschränkt)
<lb/>weiter zu verfolgen, indem ich nur bemerke, dass in den Worten
<lb/>„lässt sich aber auch begriffsmässig darlegen" gewiss der Nachdruck
<lb/>nicht auf „begriffsmässig" zu legen sey, als wenn dieses einen
<lb/>Gegensatz zu der zuerst erwähnten Schlussform bezeichnen sollte —
<lb/>denn das BegrilFsmässige ist eben der Schluss, und nur dieses, nicht
<lb/>das Begrifflose lässt sich in wahrhafter Schlussform darstellen; son- 
<lb/>dern der Nachdruck ruht auf dem: „auch". Der Begriff gestaltet
<lb/>mehrere Schlussformen, da ohnehin auch die Praemissen sich als
<lb/>Gonclusionen aus andern Obersätzen ergeben und die Glieder ihre
<lb/>Stellung verändern können Uebrigcns habe ich, auch in der weitern
<lb/>Darstellung, mehr Veranlassung zur Zustimmung als zu dem Gegen- 
<lb/>teil. Ich darf bei der Anerkennung, die ich schon jetzt für die
<lb/>Leistung auszusprechen mich verpflichtet fühle, von der ich kürzlich
<lb/>Bericht zu erstatten habe, offen bekennen, dass ich weder dadurch
</p>

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                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Abegg zu Breslau. 291
</p>
               <p>

                  <lb/>zu Gunsten derselben voreingenommen sey, weil es vorzugsweise die
<lb/>von mir in solcher Form und mit dem im Wesentlichen übereinstim- 
<lb/>menden Inhalt im System vorgelegten und vielfach erörterten An- 
<lb/>sichten sind, welche derVerf., unbeschadet seiner Selbstständigkeit,
<lb/>ausführt, noch dass ich einer entgegengesetzten Empfindung deshalb
<lb/>sey, weil der Verf. zwar wohl gelegentlich, aber nicht da, wo es
<lb/>darauf besonders ankommt, des Vorgängers gedenkt. Indem er von
<lb/>dem Begriff des Verbrechens als Handlung ausgeht, welcher die
<lb/>Zurechnung unmittelbar angebört, und diese Ietzlre auf dolus und
<lb/>culpa bezieht, so ist diess der von mir durchgefülirtc Grundgedanke,
<lb/>hinsichtlich dessen ich, neben der Beislimmung gewichtiger Auto- 
<lb/>ritäten, auch freundlich wissenschaftlichen Kampf mit ehrenwerthen
<lb/>Gegnern zu bestehen habe, wovon die iin Decemberheft des Jahrg.
<lb/>1843. dieser Jahrbücher S. 1057—1108. abgedruckte, von mir be- 
<lb/>reits im J. 1842. ausgearbeilcte kritische Anzeige des Werkes von
<lb/>H. Luden, „über den Tbatbestand der Verbrechen“ Zeugniss giebt.
<lb/>Auf diese Anzeige will ich mich in der folgenden Darstellung zur
<lb/>Ersparniss von Wiederholungen und für die Sätze beziehen, wo ich
<lb/>jetzt in dem Verf. einen achtuugswerthen Beistand habe, so wie für
<lb/>die, wo unter uns selbst Abweichungen stall finden, die in der auch
<lb/>hei allem Streben nach Objektivität doch nicht ganz zu beseitigenden
<lb/>individuellen Weise der Auffassung und der Darstellung ihren Grund
<lb/>haben. Die Unterschiede sind aber im Verhältniss zu allen Mitarbei- 
<lb/>tern bei der nolhwendigen Uebe re in Stimmung in den wesentlichsten
<lb/>Grundsätzen unserer Wissenschaft oft so fein, dass sie nur dem lie- 
<lb/>fern Kenner bemerkbar werden, und man daraus nicht unbedingt
<lb/>eine Gegnerschaft ableiten darf. Wenn sic für die Anwendung oft
<lb/>kaum in Betracht kommen, wenn das, worauf die Wissenschaft, da
<lb/>es nicht blos um das Ergebniss, sondern auch um die richtige Be- 
<lb/>gründung desselben und die methodische Entwicklung zu thun ist,
<lb/>einen Werth legt, möglicherweise selbst ohne Nachtheil für die
<lb/>Rechtspflege, als untergeordnet angesehen wird, so ist doch jeder,
<lb/>der nicht blos die Theorie, sondern auch deren wahrhaftes Verhält- 
<lb/>niss zur Praxis würdigt, darüber einverstanden, dass selbst kleine
<lb/>Abweichungen nicht gleichgültig seyen und es verdienen, gründlich
<lb/>zur Sprache gebracht zu werden, mögen sie wirkliche oder angeb- 
<lb/>liche Consequenzen eines anerkannten Princips seyen oder selbst zu
<lb/>fernem Folgerungen führen, die, — wo wir uns gewissenhafte Rechen- 
<lb/>schaft geben wollen, nicht ohne Einfluss auf das Recht sind, wie es
<lb/>denn, — selbst wenn das Recht nicht gefährdet würde, doch immer

<lb/>19 *
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0292.tif"
                   n="292"
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               <p>

                  <lb/>292 Berner, Grundlinien d. criminalistischcn Imputationsichre.
</p>
               <p>

                  <lb/>nicht gleichgültig ist, auf welchem Wege dasselbe begründet und
<lb/>auch für den einzelnen Fall zum Vorschein gebracht worden.

<lb/>Was ich auf der angegebenen Grundlage über den uns gemein- 
<lb/>schaftlichen Standpunkt, die Auffassung desselben und die Ergebnisse
<lb/>zu bemerken habe, wird sich einfach an eine Darlegung des Ganges
<lb/>anknüpfen, welchen der Verf. gewählt hat. Mehr, als hei irgend
<lb/>einem andern Gebiet tritt hier die Verbindung von Form und Inhalt,
<lb/>von Methode und Gegenstand hervor. Denn es ist auch eine, jeder- 
<lb/>zeit möglichst in Ausführung gebrachte Ansicht, dass die Methode
<lb/>nicht von Aussen her an den Gegenstand gebracht, sondern aus ihm
<lb/>selbst entnommen werde, oder dass der wissenschaftliche Inhalt nicht
<lb/>willkührlich in ein System gezwungen, sondern frei in demselben,
<lb/>wie er es bedingt, erkannt, und damit zugleich sein Recht und seine
<lb/>Wahrheit bewiesen werde. Allerdings gestaltet sich dieses in der
<lb/>Anwendung mit Rücksicht auf den Gegenstand verschieden, insbe- 
<lb/>sondre wird der Stoff und dessen Beschaffenheit, welcher frei erhal- 
<lb/>ten werden soll, bald mehr bald minder eine Modification bedingen,
<lb/>je nachdem er mehr ein äusserlich und positiv gegebner, oder frei
<lb/>erzeugter ist. Doch wäre es unrichtig, daraus eine durchgängige
<lb/>Entgegensetzung z. R. des Geschichtlichen und des Philosophischen
<lb/>zu folgern. Jene durch den Stoff gebotene Eigentümlichkeit der
<lb/>Behandlung, die also schon dadurch von blosser Subjektivität ent- 
<lb/>fernt, eine bedingt notwendige ist, erfolgt innerhalb des anerkannten
<lb/>Princips, und nicht als eine Abweichung von demselben. Das Ge- 
<lb/>schichtliche ist als Werden und Gewordenes dem Reiche des Gedan- 
<lb/>kens und dem Begriffe nicht fern, am wenigsten in dem Inhalt der
<lb/>Wahrheit, die sich ein Daseyn zu geben strebt; das Philosophische
<lb/>hat seine Geschichte, und zwar in zweifacher Weise, und bildet auf
<lb/>dem Standpunkt unserer Zeit nicht einen unversöhnbaren Gegensatz.
<lb/>Wir gehen auch hier nicht einen Streit der Principien und eine
<lb/>Alleinherrschaft dessen, was nur Moment des Ganzen ist, zu, son- 
<lb/>dern bestehen auf einer, ihrer Unterschiede, die sie frei enthalt und
<lb/>beherrscht, sich bewussten Einheit, die in der Sache selbst liegend,
<lb/>wesentlich verschieden ist von äusserlicher Vermittelung. Man muss
<lb/>dieses gelegentlich wieder in Erinnerung bringen, wo über dieses
<lb/>immanente Wesen des Begriffes so viele Missverständnisse obwalten,
<lb/>die sich keineswegs gleichgültig für die Behandlung des Gegenstan- 
<lb/>des erzeigen.

<lb/>Zum Ausgangspunkte der hesondern hier zu behandelnden Lehre,
<lb/>welcher dieses zugleich für die Lehre von den Verbrechen überhaupt
</p>

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                   n="293"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Ab egg zu Breslau. 293

<lb/>ist, wird mit Recht in der Einleitung’ der Wille und die Freiheit ge- 
<lb/>nommen: „der Wille und die in demselben wurzelnde Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit, als die subjektive Voraussetzung der Imputationsichre.u
<lb/>Es wird damit sofort das als Thema aufgestellt, was ich stets ver-
<lb/>theidigt und aus dem Re grill' der Handlung ausgeführt habe. Da- 
<lb/>mit stimmt auch überein, was der Verl', als „Motto“ voranschickt,
<lb/>eine Aeusserung Mi tte rin a i c r’s: „Man erkennt immer mehr, dass
<lb/>das in den letzten Jahrzehnten verbreitete Streben, aus der Lehre
<lb/>von der Zurechnung die Frage nach der Willensfreiheit zu verbannen,
<lb/>auf einer irrigen Ansicht — beruht." Nur ist zu bedauern, dass
<lb/>Mittermaier dennoch zu Ergebnissen gelangt, die grade auf der
<lb/>Ansicht beruhen, welche er seihst als irrig anerkennt. Davon weiter
<lb/>unten. Die Aulfassung des Willens, einerseits als des Endpunktes
<lb/>der Philosophie, des subjektiven Geistes, anderseits als Ausgangs- 
<lb/>punktes derjenigen des objektiven Geistes, und die Methode der Bc-
<lb/>grilfsentwickelung, so dass zunächst die Diremlion des Willens in
<lb/>die beiden Momente dec Allgemeinheit und Besonderheit cinlrilt, so- 
<lb/>dann aber beide in der Einzeinheit sich zu einer lebendigen Einheit,
<lb/>durchdrungen, ist den Kennern der spekulativen Philosophie bekannt
<lb/>und wird so viel Zustimmung oder Widerspruch erfahren, wie diese
<lb/>seihst. Auch, dass hier Wille und Freiheit identisch genommen wer- 
<lb/>den, dass jener nicht als ein für sich selbstständiges Vermögen zu
<lb/>betrachten sey, dem nach Umständen die Prädicate frei oder unfrei
<lb/>hinzugefügt werden könnten, — dass Unfreiheit mit dem Willen nicht
<lb/>bestehe und „ein unfreier Wille ein Unding sey", dass „wo der
<lb/>Mensch nicht mehr als blosses Naturobjekt, sondern als Mensch
<lb/>wirkt, wo er will, da allemal freie Wirkung vorhanden sey" (S. 10.
<lb/>11.), sind bekannte, aber auch wohl von dem Standpunkte andrer
<lb/>Systeme nicht zu bestreitende Sätze. Der wahrhafte vernünftige
<lb/>Wille ist aber noch nicht der nur unmittelbare, an sich seyendc,
<lb/>noch nicht der für sich seyende, rellcklirende, sondern erst der
<lb/>an und für sich seyende — nach Inhalt und Form freie Wille.
<lb/>Diess mögen Andere auf andre Weise begründen, in der Sache seihst
<lb/>liegt die Wahrheit, von der aus hier das Ergehniss intcressirt, wel- 
<lb/>ches der Verf., dessen Ausführung hier nicht wiederholt werden
<lb/>soll, mit den Worten bestimmt: „Wenn wir oben sagten, dass der
<lb/>blos an sich seyende Wille zurechnungsunfähig sey, und darum nicht
<lb/>als strafbar in Betracht kommen könne, so ist der an und für sich
<lb/>seyende Wille zwar durchaus zurechnungsfähig, aber — weil er mit
<lb/>der sittlichen Nolhwendigkeit zusammenfallt, jeder Untliat unfähig,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0294.tif"
                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294 Berner, Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.
</p>
               <p>

                  <lb/>so dass auch mit ihm die criminalistische Impulationslehre nichts zu
<lb/>schaffen hat. Es kann somit die Freiheit, um welche es sich im Straf- 
<lb/>recht handelt, nur die formelle seyn, diejenige, die wir oben den
<lb/>für sich seyenden, wählenden Willen: die Willkiihr, genannt haben“

<lb/>(S. 15. 16.).

<lb/>Man könnte über die Ausdrucksweise rechten, wenn von einem
<lb/>zurechnungsunfähigen und fähigen Willen die Rede ist, da der Verf.
<lb/>ja selbst schon in dem Willen die Freiheit erkennt. Aber diess trifft
<lb/>nicht die Grundansicht, Er hat Recht in der Bemerkung, dass das
<lb/>Leugnen der Freiheit eine Verkennung der Stufen des Willens sey.
<lb/>Hier kommt es nur auf die Willkühr an, „in welcher die Möglich- 
<lb/>keit des Fortganges zur wahren Freiheit liegt.“ ,,Oer seinen Lei- 
<lb/>denschaften folgende Mensch handelt allerdings unfrei, weil er nicht
<lb/>der sittlichen Nolhwendigkeit gehorcht, in welcher die wahre Frei- 
<lb/>heit liegt, dass er aber unfrei handelt, ist seine Schuld. Gerade diese
<lb/>Unfreiheit wird ihm zugerechnet, denn sie ist eine freiwillige.“
<lb/>Kein Kenner wird diesen Ausspruch, der eine Wahrheit enthält, ohne
<lb/>welche aller Unterschied von Recht und Unrecht und der Inhalt der
<lb/>auf das Wissen und Wollen zurückzubeziehenden Handlung auf- 
<lb/>gehoben würde, mit der unhaltbaren, übrigens wesentlich verschie- 
<lb/>denen Annahme — die wenig Zustimmung gefunden hat — verwech- 
<lb/>seln, derzufolge jede, auch die in geistiger Krankheit gegründete
<lb/>Unfreiheit dem Leidenden zur Schuld zugerechnet werden sollte.
<lb/>Jedenfalls wäre diese, allgemein das Individuum in seinem ganzen
<lb/>Seyn ergreifende Schuld noch eine andere als die, welche bei der
<lb/>besondere Handlung zur Sprache kommt, die allerdings auf einer all- 
<lb/>gemeinen Grundlage beruht, und es verbietet, den Menschen lediglich
<lb/>nach dem Augenblick und der abgerissenen Einzelnbeit zu beurtheilen.
<lb/>Das Verbrechen ist das Unvernünftige, und somit handelt der Ver- 
<lb/>brecher unvernünftig. Nur folgt daraus nicht, dass der Mensch
<lb/>überhaupt unvernünftig sey, sondern vielmehr, dass dieser, wo er
<lb/>als Vernunft wesen gilt, die von der objecliven und seiner eigenen,
<lb/>ihm immanenten Allgemeinheit, abweichenden Handlungen, deren In- 
<lb/>halt nicht das Vernünftige und Rechte ist, verantworten und auf sich
<lb/>nehmen müsse. Wenn die Seelenslörung u. s. w. jene Allgemeinheit
<lb/>seihst afficirt und dann eine Unfreiheit obwaltet, so ist diese durchaus
<lb/>verschieden von der notbwendig zuzurechnenden Handlungsweise des*
<lb/>sen, den wir in einem andern Sinne unfrei nennen, weil er nicht das
<lb/>Freie, Rechte mit Freiheit vollbringt, sondern sich von dem Gegen-
<lb/>theil beherrschen lässt. So spricht man von Jemand, der unter der
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0295.tif"
                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Abegg zu Breslau. 295
</p>
               <p>

                  <lb/>Gewalt seiner Leidenschaften, Begierden steht, der ein Sclave seiner
<lb/>Sinnlichkeit ist, so ist die Rede in der Schrift von der Knechtschaft
<lb/>der Sünde, aber ohne dass darin eine Aufhebung der Verantwortlich- 
<lb/>keit ausgesagt würde.

<lb/>Aber Alles dieses ist, wie die Voraussetzung, ,, dass der Wille,
<lb/>die Freiheit in der Thal die Basis der Zurechnungsfähigkeit sey“, oft
<lb/>bestritten worden. Es wird richtig erinnert, der Standpunkt der un- 
<lb/>mittelbaren Gewissheit einer menschlichen Freiheit und der daraus
<lb/>folgenden Zurechnungsfähigkeit, welche die altern Criminalistcn (und
<lb/>nicht hlos diese) an nah men, konnte nicht heibehaltcn werden. Der
<lb/>Zwiespalt offenbarte sich in den Leiden entgegengesetzten Ab- 
<lb/>straktionen des Determinismus und des In different Ismus, von
<lb/>denen jener wieder als die Prädcstinationsl eh re, oder als der
<lb/>Materialismus hervortrat. Indem der Vcrf. dieses ansführt, so
<lb/>kommt er auf die Ansicht Feuerbach’s, über die ich ohnlängst einige
<lb/>Bemerkungen niedergelegt habe*), und wobei ihm Gelegenheit wird,
<lb/>dessen vielfach angegriffenen Gegner Klein cinigermassen in Schulz
<lb/>zu nehmen. Die Fe u e rhach’sche Ansicht ist bekannt, eben so, was
<lb/>Thihaut in den Beiträgen zur Kritik der Feu e rha closchen Theorie
<lb/>über die Grundbegriffe des peinlichen Rechts theilweise so wohl be- 
<lb/>gründet erinnert hat. Es bedarf daher hier für die Darstellung eines
<lb/>der Geschichte anheimgefallenen Standpunktes auch nicht eines wei- 
<lb/>tern Eingehens. Nur eines sey es erlaubt hervorzuheben, was ich
<lb/>bereits in der eben angeführten Abhandlung, welche die Thib aut’scho
<lb/>Schrift betraf, zum Gegenstände der Betrachtung gemacht hatte, und
<lb/>jetzt auch von dem Verf. berührt wird, da cs allerdings einem auf- 
<lb/>merksamen Beobachter nicht entgehen konnte. Ich meine das Ver-
<lb/>haltniss Feuerbach’s zur Kant’schen Philosophie, auf deren Boden
<lb/>unleugbar die Theorie des erstem entstanden ist, und welche doch
<lb/>in ihrer Begründung und ihrem Ergebnisse so gänzlich abweichend,
<lb/>ja gradezu und namentlich in Betreff der Lehre der Zurechnung für
<lb/>einen Rückschritt Lu erachten ist. Indem Fe uerha eh der crimi-
<lb/>nalistischen Imputation ein ganz eignes, von der Allgemeinheit und
<lb/>Freiheit des denkenden sittlichen Wesens gesondertes Gebiet an- 
<lb/>weiset, und dabei auf die Voraussetzung der Herrschaft der Sinnlich- 
<lb/>keit, von der Notwendigkeit, der Möglichkeit und Wirklichkeit des
<lb/>psychischen Zwanges ansgeht, gelangt er zu dem Ergebnisse, dass
<lb/>die strafrechtliche Zurechnung auf der Fähigkeit beruhe, sich durch
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Archiv des Crim.-R. J. 1841. S. 467. f.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0296.tif"
                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296 lfBerner, Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.

<lb/>die Drohung des Strafgesetzes abschrecken zu lassen. Unter andern,
<lb/>zum Th eil üusserliclien Gründen, welche diese, obschon früh und oft
<lb/>angefochtene Theorie doch so lange in Autorität erhalten konnten,
<lb/>ist wohl der nicht ohne besondern Einfluss gewesen, dass bei vielen
<lb/>die Zurechnung, oder deren Ausschließung betreffenden Fragen, das
<lb/>Ergebniss nicht abweichend von dem war, welches bei der richtigen
<lb/>Auffassung eintritt. In der Mehrzahl der Fälle der Unzurechnungs- 
<lb/>fähigkeit ist der Zustand des Individuums auch ein solcher, wo ver- 
<lb/>gebens auf die Möglichkeit und Fähigkeit, sich durch psychologischen
<lb/>Zwang bestimmen zu lassen, gerechnet werden kann. Aber dieses
<lb/>Zusammentreffen im Ergebniss ist nicht ein Princip, nicht die das
<lb/>Wesen der Sache ergreifende Wahrheit. Und so ist denn erst weit
<lb/>später zur hoffentlich immer mehr sich verbreitenden Anerkennung
<lb/>die Theorie gelangt, die wir vertheidigen, und die auch der Verf.,
<lb/>von der Freiheit, wie sie hier zu nehmen ist, ausgehend, sich an- 
<lb/>eignet, die er hier allein des Menschen würdig erklärt, „dass das
<lb/>Strafgesetz an die Vernunft und Freiheit gerichtet seyn, dass auf
<lb/>Vernunft und Freiheit auch die Imputationsichre erbaut werden müsse"
<lb/>(S. 34.). Die Dürftigkeit der s. g. Begriffe von Freiheit, Willen und
<lb/>Handlung, mit der sich diejenigen Juristen behelfen, welche für ihren
<lb/>unmittelbaren theoretischen oder praktischen Gebrauch solche ohne
<lb/>Piüeksieht auf das Gebiet, das hier in Betracht kommt, und auf die
<lb/>in demselben gemachten Fortschritte, entlehnen, und so gut es gehen
<lb/>mag, zurecht legen, kann allerdings einer tiefem Auffassung der Sache
<lb/>nicht genügen. Und wenn auch die Zurechnungsfähigkeit, von wel- 
<lb/>cher hier die Bede ist, nicht als „der Zustand der vollen Freiheit
<lb/>und Vernünftigkeit" definirt werden darf, wenn es gegründet ist,
<lb/>dass wo wahrhafte Vernünftigkeit und Freiheit, wo der vernünftige
<lb/>Wille ist, kein Unrecht statt finde, so muss doch diese um so mehr
<lb/>als die Grundlage angenommen werden, als zunächst hei dem Princip
<lb/>nur von der Handlung überhaupt — nicht minder der guten, ge- 
<lb/>rechten, zu sprechen ist; die verwerfliche muss, neben den Eigen- 
<lb/>schaften, die sie als solche erscheinen lassen, auch die allgemeinen
<lb/>der Handlung haben, so dass beide in der besondern, namentlich der
<lb/>verbrecherischen Handlung* einander durehdringen. Dass wir im
<lb/>gewöhnlichen, näher im juristischen Sprachgebrauche die Zurechnung
<lb/>nur auf die eine Verantwortlichkeit begründende Handlungsweise be- 
<lb/>ziehen, lässt sich wohl erklären und rechtfertigen, ohne dass darin
<lb/>der Sinn liegen sollte, für das andre Gebiet, mit dem es freilich das
<lb/>Hecht nicht zu lliun hat, die Zurechnung auszuschiiessen. Aber es ist
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0297.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Abegg zu Breslau. 297

<lb/>eben darum, weil jene höhere Würdigung der vernünftigen Handlung
<lb/>nach Form und Inhalt, wo das erkannte Vernünftige, das Freie, als
<lb/>freies Werk des Willens vollbracht, und von dem Subjekt sein Ver- 
<lb/>hältnis zu seiner objektiven Aufgabe frei erfasst wird — dem Gebiet
<lb/>der criminellen Imputation fremd bleibt — nicht nölhig, letztere so
<lb/>herabzusetzen, wie es, mit Verzichtleistung auf die sittliche Natur
<lb/>des Menschen und seines Denkens und Willens, von Manchen geschehen
<lb/>ist. Die jene höhere Seite, die Ehre und Würde des Menschen ver- 
<lb/>leugnende Ansicht der herrschenden Sinnlichkeit wird nicht schon
<lb/>dadurch als die richtige bewiesen«, weil etwa die Uebellhat das Werk
<lb/>und die Wirkung der letztem ist. Wäre diess gänzlich der Fall, so
<lb/>würde nicht diese That, sondern die ganze Voraussetzung in diesem
<lb/>Individuum eine abnorme seyn und allenfalls den Schluss auf die
<lb/>mangelnde Zurechnungsfähigkeit zulassen, deren Grund dann ein wei- 
<lb/>terer und deren Folge nur die vorliegende Thal wäre. Aber wie
<lb/>gesagt, die Unvernünftigkeit dieser für sich liefert noch nicht jenen
<lb/>Beweis. Sie offenbart vielmehr den durch das handelnde Individuum
<lb/>gesetzten und in ihm seihst bestehenden, somit auch durch dasselbe
<lb/>zu verantwortenden und aufzuhebenden Widerspruch. Es ist die in
<lb/>dem besonder» Falle hervorgetretene Abweichung des Menschen als
<lb/>Vernunftwesen, als Allgemeinen, von sich seihst, von seiner ihm inne- 
<lb/>wohnenden Vernünftigkeit und Vernunftfähigkeit, welche sich auch
<lb/>in ihm, in der Stimme seines Gewissens, zum ßewusstseyn bringt,
<lb/>und welche als das Allgemeine, Nolhwcndige sich über das nur Be- 
<lb/>sondere, als das Herrschende, als die Macht des Beeilten und Guten
<lb/>bethätigen muss. Hierauf allein beruht Schuld und Strafe, beide in
<lb/>nothwendiger Beziehung auf den Willen, und hier liegt auch die
<lb/>Grenze gegen das, was ausserhalb des Gebiets des Unrechts und der
<lb/>dadurch bedingten Aufhebung an seiner Quelle liegt. Es ist das
<lb/>Gesetz in den Gliedern, dem Fleische, das da widerstrebt dem Gesetze
<lb/>in dem Geiste, und das diesem weichen muss, nicht aber schon des- 
<lb/>halb einen Freibrief bat, weil es da ist. Wenn, wie ich glauben
<lb/>muss, der Verf. hiermit einverstanden ist, werden wir mit ihm, zu- 
<lb/>nächst an dem wahren Begriff des Willens festhaltend, sagen können:
<lb/>„Zurechnungsfähigkeit sey der Zustand, in welchem man wollen könne",
<lb/>so freue ich mich auch seiner Zustimmung in einem Punkte, wo ich
<lb/>theils mit Unrecht von Mehreren angegriffen, theils mindestens miss- 
<lb/>verstanden worden bin. Der Verf. sagt (S.35.): ,, Fragt man uns,
<lb/>wann und unter welchen Umständen der Zustand der Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit beim Menschen vorhanden sey, so müssen wir ohne Zweifel
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0298.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>298 Berner, Grundlinien d. criminalistisclien Impulationslelire.

<lb/>antworten: Er ist der gewöhnliche. Sobald der Mensch als
<lb/>Mensch wirkt, kann die Wirkung ihm zugerechnet werde»; das
<lb/>aber kann wohl vernünftigerweise nicht bezweifelt werden, dass der
<lb/>Mensch in der Regel ein Mensch sey.“ Einerseits ist diess eben so
<lb/>sehr in der Natur der Sache und der Erfahrung gegründet, als der
<lb/>damit in Verbindung stehende Satz, dass, wenn die Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit ausgeschlossen werde, dieses auf einem besondern hier im
<lb/>concreten Fall vorhandenen Grunde, z. R. der Geisteskrankheit, Kind- 
<lb/>heit, Trunkenheit beruhen müsse, nicht aber schon im Allgemeinen
<lb/>und im Voraus so angenommen werden dürfe, um erst umgekehrt,
<lb/>gleichsam als Ausnahme das Daseyn des Normalzustandes darzuthun.
<lb/>Mehr habe ich nicht gesagt, und diess nenne ich das Missverständ- 
<lb/>nis, während es offenbare Verdrehung meiner ausdrücklichen Worte,
<lb/>dass hier überall nichts zu präsumiren sey, ist, wenn man (z. B.
<lb/>Mittermaier) behauptet, ich wolle eine allgemein gesetzliche prae- 
<lb/>sumito impu tabilitatis aufstellen, was meine Ansicht keineswegs
<lb/>ist, so wie ich, auch wo die Regel so gefasst wird, wie ich sie aufge- 
<lb/>stellt und begründet habe, und wo für deren Anwendung allerdings die
<lb/>genauste, schon im Untersuchungsprincip gegründete Erforschung noth-
<lb/>wendig ist, nicht zugeben darf, dass diess dieselben Gründe seyen,
<lb/>aus welchen früher von Vielen eine praesumtio doli behauptet
<lb/>worden ist, der ich bei jeder Gelegenheit widersprochen habe. Dieser
<lb/>Ansicht tritt auch der Verf. bei, und muss es, nach seinen Vorder- 
<lb/>sätzen, indem auch er geltend macht: „Es wird jedoch dadurch

<lb/>keineswegs eine praesumtio juris für die Zurechnungsfähigkeit be- 
<lb/>gründet, die der Verbrecher*) durch den Beweis seiner Zurechnungs- 
<lb/>unfähigkeit erst zu widerlegen hätte. Der Richter soll von gar keinen
<lb/>Vorurtheilen ausgeben, d. h. nie vor der Untersuchung schon ein
<lb/>Urthcil fertig haben, Nichts voraussetzen.“

<lb/>Und mit voller Einsicht in den wahren Standpunkt der Sache
<lb/>setzt er hinzu: „Viel widersinniger als dic praesumtio imputa-
<lb/>bilitatis ist aber die Vermuthung des Gegentheils: die Ansicht, dass
<lb/>die Verbrechen, wenigstens die schwerem, im Zustande der Unzu- 
<lb/>rechnungsfähigkeit begangen werden " (S. 36.).

<lb/>Am Schlüsse der Einleitung wird die Frage aufgeworfen, ob es
<lb/>Grade der Zurechnungsfähigkeit gebe? Schon diese Frage bekundet
<lb/>den Mangel der richtigen Einsicht. Wo von Graden die Rede ist,
<lb/>geht diess innerhalb der allgemeinen Basis auf die verschiedenen


<lb/>*) So kann er nicht genannt werden, so lange die Zurechnung zweifel- 
<lb/>haft ist.
</p>

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                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>Rec« von Hrn* Professor Dr, Abegg zu Breslau. 299

<lb/>Gestaltungen und Stufen des widerrechtlichen Willens, und folge- 
<lb/>weise auf das, was man Zurechnung zur Strafe zu nennen pflegt;
<lb/>man spricht — und auch die neuern Gesetzgebungen thun es — da- 
<lb/>von, dass Jemanden etwas in höherm oder geringem] Maasse zuge- 
<lb/>rechnet werde. ,,Es giebt verschiedene Stufen des widerrechtlichen
<lb/>Willens, aber es giebt nur Eine Zurechnungsfähigkeit.“ Und wenn
<lb/>damit das positive Recht nicht übereinstimmte, — wie cs gleich wohl
<lb/>der Fall ist — so würde diess nur beweisen, dass dieses, oder viel- 
<lb/>mehr eine für solches sich ausgebende willkübrliche Gesetzgebung
<lb/>sich angemaasst hätte, in einem Gebiete, welches ausserhalb ihres
<lb/>Berufs steht, Vorschriften aufzustellen und praktische Bestimmungen
<lb/>zu treffen.

<lb/>Das erste Kapitel: „Begründung der Zurechnung“ ist
<lb/>nur die folgerichtige Ausführung dessen, was die Einleitung vorbe- 
<lb/>reitet hat. Der Verf. beginnt: „Zurechnen heisst, wie wir vorläufig
<lb/>sagen können: etwas Objektives dem Subjekt auf die Rechnung

<lb/>schreiben. Die Zurechnung ist also ein Urtheil; der Begriff, wel- 
<lb/>cher demselben zu Grunde liegt, ist der der Handlung.“ Indem durch
<lb/>die Imputation ein Geschehenes zu beurlheilen ist, so erscheint dieses
<lb/>zunächst als rein Objektives und Aeusseriiches — ohne Reflexion auf
<lb/>den Urheber ist es ein blosses Faktum, eine That. Dieser gegenüber
<lb/>steht der Wille als das Princip derselben. Betrachten wir sein Werk
<lb/>als eia rein Innerliches, abgesehen von dem wirklich Geschehenen,
<lb/>so nennen wir es: das Gewollte -— das abstrakt Subjektive. „Die
<lb/>Einheit des Subjektiven und Objektiven, des Inneren und des Aeusseren“,
<lb/>„indem das Geschehene auf den Willen, das Innere auf das Aeussere
<lb/>bezogen wird, ■— worin eben das Zuiechncn besteht — so ergiebt
<lb/>sich der Begriff der Handlung, wo das Innere sieh geäussert, das
<lb/>Geschehene gewollt ist“ (S. 40*)* Der Verf. nennt mich vornehmlich
<lb/>als den, welcher unter den neuern Crirninalisten die Begriffe „von That
<lb/>und Handlung streng wissenschaftlich geschieden habe.“ Und aller- 
<lb/>dings finde ich nicht blos in Betreff dieses Unterschiedes, sondern, wie
<lb/>es bei einer philosophischen Begründung, die sich nicht aufEinzelnhei-
<lb/>ten beschränken kann, vielmehr das Ganze begreifen muss, zu erwarten
<lb/>ist, meine Ansicht auch über das Verhältniss des Innern und Aeussern
<lb/>und deren Identität, der Handlung, und somit über das Wesen der
<lb/>Zurechnung hier wieder; wie denn auch in der Anerkennung, dass
<lb/>der Begriff der Handlung das ganze Wesen der Zurechnung erschöpfe,
<lb/>dass Zurechnung in dem Uriheile bestehe, dass eine wirkliche Hand- 
<lb/>lung vorliege, und in der Anführung meiner Worte, namentlich: „dass
</p>

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               <p>

                  <lb/>300 Berner, Grundlinien d. criminalistischen Imputa tionslehre.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Zurechnung nicht etwas äusserlich neben die Handlung Hinzu- 
<lb/>kommendes, sondern in dieser selbst enthalten sey“, „dass dem Ur- 
<lb/>heber dann bestimmter die Handlung zum dolus oder zur culpa
<lb/>zugerechnet werde“, und in der ganzen weitern, auf diesem Grunde
<lb/>beruhenden Ausführung mir die Genugthcung zu Theil wird, einer- 
<lb/>seits das, was ich von den Ergebnissen der philosophischen Durch- 
<lb/>forschungen versucht habe, unserer Wissenschaft dienstbar zu machen,
<lb/>von dem Verf. gewürdigt zu sehen, andrerseits in seinen auf der
<lb/>gemeinsamen Grundlage sich selbstständig bewegenden Erörterungen
<lb/>eine Bestätigung zu erhalten. Diese fehlt auch nicht bei einer rich- 
<lb/>tigen Exegese der Quellen, wie auch ich bereits gezeigt habe. Da
<lb/>ich sonst bei verschiedenen Gelegenheiten alles dieses wieder aufge- 
<lb/>nommen habe, so bemerke ich nur noch meine Zustimmung zu der
<lb/>Ansicht, dass das Princip der moralischen und der juridischen Zu- 
<lb/>rechnung — bei dem innern Zusammenhang der Gebiete — die man
<lb/>vergebens gegen einander völlig zu isoliren strebt, nicht ein verschie- 
<lb/>denes sey, sondern ein gemeinsames — der Wille. Die Verschie- 
<lb/>denheit betrifft nicht die Zurechnung selbst, sondern das Objekt, sie
<lb/>ist nicht eine principielle. Die Grenzen nach dieser Seite werden
<lb/>(S.47.) bestimmt. Die Motive u. s. w. können auch bei der Strafbar- 
<lb/>keit in Betracht kommen — aber diess liegt so wenig, als etwa der
<lb/>Grund der Strafmilderung, in dem Begriff der Imputation als solcher.

<lb/>Ob nun, wie hier in dem zweiten Capitel geschieht, sofort
<lb/>von der ,,Aufhebung der Zurechnung“ gehandelt werden müsse,
<lb/>weil die Darstellung der Bedingungen von selbst (durch ein argu- 
<lb/>mentum a contrario) dahin führt, dass, wo jene Bedingungen
<lb/>nicht vorhanden sind, die Zurechnung hinwegfalle, dieses zweite
<lb/>Capitel also schon in dem ersten liege — möge dahingestellt bleiben.
<lb/>Allerdings ist der Stoff die Kehrseite des vorigen, welche aus Grün- 
<lb/>den, die hier in dem Gegenstände und dessen Gestaltung liegen, sich
<lb/>nicht blos negativ als ein Mangel bezeichnen lässt, sondern eine po- 
<lb/>sitive Ausführung der unter verschiedenen Gesichtspunkten fallenden
<lb/>Ursachen der Ausschliessung fordert. Denn, was nachher den In- 
<lb/>halt des dritten Capitels ausmacht, „der dolus und die culpa
<lb/>das ist nicht minder schon in dem ersten begründet — wie der Verf.
<lb/>auch hier mit mir übereinstimmend anerkennt. Rechtfertigen lässt
<lb/>sich unzweifelhaft die hier gewählte Stellung, und da es nach ob- 
<lb/>jektiven Gründen geschieht, so könnte die in der bestrittenen Frage
<lb/>über das System sich behauptende Freiheit der individuellen Ansicht
<lb/>bei Seite gesetzt bleiben. Nur, in so fern der Verf. seine Ordnung
</p>

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                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor l)r. Abegg zu Breslau. 30L
</p>
               <p>

                  <lb/>für eine innerlich nothwendige nimmt, wie sie sich aus dem Entwick- 
<lb/>lungsgänge der Sache seihst ergiebt, hei dem wir nichts hinzuthun,
<lb/>glaube ich jenes Bedenken nicht unterdrücken zu dürfen*).

<lb/>Es macht aber dann das System seine Forderung auch innerhalb
<lb/>dieses neu zu behandelnden Gebietes der Gründe der Aufhebung der
<lb/>Zurechnung geltend. Diese Ausdrücke; Aufhebung, oder Wegfällen
<lb/>die auch Andere, wie es gewöhnlich ist, gebrauchen — sind nicht
<lb/>ganz erschöpfend, sie bezeichnen mehr nur die Falle, wo aus irgend
<lb/>welchen Ursachen eine ursprünglich vorhanden gewesene Zurechnungs- 
<lb/>und Handlungs-Fähigkeit nicht mehr vorhanden ist, nicht aber die,
<lb/>welche den Gattungsbegriff der ,,Ausschliessung" mit umfassen
<lb/>und von denen hier auch gesprochen werden muss, wenn gleich an- 
<lb/>fangs die Zurechnungsfähigkeit nicht bestanden hat. Beifall ver- 
<lb/>dienen die Erinnerungen, welche (S.49.) gegen die gewöhnlichen
<lb/>Einteilungen des zu gliedernden Stoffes vorgebracht werden. Nur
<lb/>dürfte man gerade da, wo gangbare Irrthinner berichtigt werden, er- 
<lb/>warten, dass die, welche sie vermieden und sich früher dagegen er- 
<lb/>klärt haben, auch nicht mit Stillschweigen übergangen würden, oder
<lb/>dass, was bereits zur wissenschaftlichen Anerkennung gebracht sey,
<lb/>wir solches auch da finden, wo die Darstellung auf den Ergebnissen
<lb/>früherer Forschungen beruht.* Mit Recht nehmlieh wird bemerkt:
<lb/>1) dass Drohung, gerechte Notwehr, erlaubte Selbsthülfe und voll- 
<lb/>kommen verbindlicher Befehl nicht hierher gehören. Denn durch
<lb/>diese wird nicht die Handlung, nicht ihre Bedingung, die Zurech- 
<lb/>nungsfähigkeit, aufgehoben, sondern die Rechts Widrigkeit und
<lb/>die Strafbarkeit. Was in solchen Verhältnissen Verletzendes ge- 
<lb/>schieht, ist nicht Unrecht, nicht Verbrechen. Ich habe dieses bei
<lb/>mehrern Gelegenheiten ausgeführt und im System diese Fälle da ab- 
<lb/>gehandelt, wo von der Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit und deren
<lb/>Wegfallen die Rede ist (§.99—111.), während von den die Zurech- 
<lb/>nung selbst ausschliessenden Umständen §. 89. gesprochen ist. Die
<lb/>Ursache des gewöhnlichen Fehlers ist aber nicht hlos die vorn Verf.
<lb/>(S.49.) angegebene, dass „man cs für barbarische Härte hielt, hier
<lb/>conseqnent (die wirklich begründete) Zurechnung cintrelen zu lassen,,
<lb/>dass man glaubt, der menschlichen Schwäche hier eine Inconsequenz
<lb/>schuldig zu seyn“ — ich habe diess und einen desfalls gehegten Zweifel


<lb/>*) Der Verf. selbst stellt S. 2G0. die Ansicht auf, dass die nächste Entwick- 
<lb/>lung dev Handlung zu der Betrachtung von dolus, culpa u. s. w. führe und die
<lb/>jetzige Stellung der Lehre von der Aufhebung der Zurechnung sein subjektives
<lb/>Thun seyn, so wie, dass erst am Schlüsse der ganzen Entwicklung „die syste- 
<lb/>matische Stelle für die Lehre von der Aufhebung der Zurechnung wäre."
</p>

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                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302 Berner, Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.
</p>
               <p>

                  <lb/>nirgends gefunden — sondern sie liegt darin, dass man von einer
<lb/>Zurechnung zur Strafe als etwas Selbstständigem spricht, während
<lb/>diese nur auf die Handlung geht. Wo der Begriff der Handlung,
<lb/>also auch der verbrecherischen wegen Mangels der Zurechnung fehlt,
<lb/>da kann nicht von Strafe die Hede seyn. Wenn nun, bei dem Da-
<lb/>seyn der Handlung, das sich in den hier erwähnten und anders zu
<lb/>stellenden Fällen nicht leugnen lässt, die Unterstellung unter das
<lb/>Strafgesetz nicht erfolgt, weil die Handlung nicht strafbar, nicht
<lb/>Verbrechen ist, so ist diess allerdings etwas wesentlich Verschiedenes.
<lb/>Nur diess ist das Gemeinsame, dass das Objektive, das Recht und
<lb/>Gesetz (welches ich daher an die Spitze stelle) Gehorsam fordert,
<lb/>dass das Verbrechen der Bruch dieses Rechts ist, und dass somit für
<lb/>beide an sich ganz gesonderte Kategorieen das Ergebniss sich heraus- 
<lb/>stellt, dass ein solcher Bruch, eine solche zum Wesen des Verbre- 
<lb/>chens erforderliche Entgegensetzung des subjektiven Willens gegen
<lb/>das Objektive nicht statt findet — dort, hei dem Mangel der Zurech- 
<lb/>nung, weil es überhaupt an diesem Willen gebricht, hier, weil —
<lb/>bei einer erlaubten Handlung z. B. Nothwehr — Gehorsam gegen
<lb/>einen verbindlichen Befehl — nicht ein Unrecht verübt, nicht von
<lb/>dem Subjekt und dessen nur hesonderm Willen, im Widerspruch gegen
<lb/>eine ihm als bindend gegenübersleht^ide Objektivität, in die That
<lb/>übergesetzt wird. Diese Uebereinstimmung ist eine negative: es sind
<lb/>in beiden Fällen nicht verbrecherische, nicht strafbare Handlun- 
<lb/>gen vorhanden; dort gar keine Handlung, — hier unleugbar Hand- 
<lb/>lung, die also auch als solche zugerechnet wird, die aber dem Ge- 
<lb/>setze nicht entgegen, vielmehr diesem entsprechend ist, und aus die- 
<lb/>sem Grunde nicht geahndet werden darf und kann. Dagegen ist es
<lb/>2) ein Verdienst des Verfs., den Unterschied zwischen Zurechnungs- 
<lb/>unfähigkeit (wofür man auch oft Zurechnungslosigkeit sagt) und
<lb/>Unzurechenbarkeit bestimmter hervorgehoben und danach die
<lb/>Fälle genauer gesondert zu haben. In der That kann man, z. B. von
<lb/>dem Zwang, in so fern dadurch Jemand unwiderstehlich ergriffen und
<lb/>mechanisch zur Vollführung der widerrechtlichen Erscheinung ge- 
<lb/>braucht ist, nicht sagen, dass er den sonst Zurechnungsfähigen
<lb/>zurechnungsunfähig mache, sondern nur, dass seine That nicht zu- 
<lb/>rechenbar, somit allerdings, wie ich es ausdrücke, nicht seine
<lb/>Handlung war. „Bei dem durch vis absoluta Erzwungenen haben
<lb/>wir eine unzurechenbare That eines zurechnungsfähigen Subjekts.“
<lb/>Man könnte danach allenfalls „Zurechnungslosigkeit“ als „Hauptüber- 
<lb/>schrift“ wählen und unter diese die Zurechnungsunfähigkeit als sub-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0303.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr* Abegg zu Breslau. 303
</p>
               <p>

                  <lb/>jektive, die Unzurechenbarkeit als objektive Zurechnungslosigkeit
<lb/>subsumiren. Unter erstere würden die Zustände fallen, wo der den- 
<lb/>kende Wille vorhanden war, aber durch einen Mangel der denken- 
<lb/>den Allgemeinheit irre geleitet werden musste: Geisteskrankheiten,
<lb/>Irrthum u. s. w. unter letztere, die Zustände, wo das Individuum die
<lb/>That gar nicht gewollt hat: Zufall, Zwang u. s. w. (S. 51.). Ob- 
<lb/>schon in dieser Unterscheidung ein Fortschritt läge, so genügt er
<lb/>doch nicht. Wo Zurechnungsunfähigkeit ist, da hat auch Unzurechen- 
<lb/>barkeit statt, aber nicht umgekehrt. Wenn hei der subjektiven Zu-
<lb/>rechnungslosigkeit die denkende Allgemeinheit, der wahrhaft mensch- 
<lb/>liche Wille fehlt — so würde im Gegensatz hei der objektiven die
<lb/>That fehlen müssen. Diess ist aber hei dem Zwang, dem Zufall,
<lb/>nicht der Fall. „That ist hier vorhanden: es fehlt nur die Vermit- 
<lb/>telung von That und Willen.Hiermit, und durch die Negation,
<lb/>gleichsam die Kehrseite dessen, was zum Begriff der Handlung ge- 
<lb/>hört, gewinnt der Verf. eine logische Eintheilung*, die Handlung ent- 
<lb/>hält die Vermittelung der beiden Momente Willen und That. Die
<lb/>Zurechnung fällt also hinweg, wenn entweder 1) die Vermittelung
<lb/>oder 2) die denkende Allgemeinheit und damit der Wille oder 3) die
<lb/>That fehlt. Auf dieser Grundlage werden nun (S. 53. f.) die Fälle
<lb/>betrachtet, wo die Zurechnung aufgehoben ist.

<lb/>Um eine vollständige Uebersicht der Abhandlung zu gehen, will
<lb/>ich die Hauptrubriken und die darunter gestellten Fälle kürzlich nn-
<lb/>führen.
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Aufhebung d e r Z u re c h n u n g wegen Mangels d e r Ver- 
<lb/>mittelung von Wille und That. Dahin gehört 1. Der Zufall,
<lb/>Der unmittelbare, a) durch mechanische Kräfte, wo jedoch,
<lb/>auch in dem angeführten Beispiele der Herrschaft des Gesetzes der
<lb/>Schwere, und der dadurch bewirkten Verletzung, weder von Wille
<lb/>noch That die Bede seyn kann, b) durch physicali sehe, c) durch
<lb/>organische Kräfte. Das Ergebniss ist hier überall eben so dürftig,
<lb/>als die Voraussetzungen unsicher sind. Der Verf. legt selbst keinen
<lb/>zu grossen Werth darauf. B. Zufall in den Folgen. Das, worauf
<lb/>es hier ankommt, ist zu zeigen, wo bei der Handlung, deren wahr- 
<lb/>hafte Folgen in ihr seihst gegründet und also von dem Willen aufzu- 
<lb/>nehmen sind, die Grenze sey, zwischen den im Causalzusammenhang
<lb/>liegenden Folgen und den blos, nach andern Umständen, der Zeit
<lb/>nach folgenden Wirkungen, die wenigstens in Beziehung auf den
<lb/>Handelnden als zufällige betrachtet werden können. Ferner 2. der
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0304.tif"
                   n="304"
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               <p>

                  <lb/>304 Berner, Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zwang (vis absoluta), 3. Der Irrthum ( error facti)* Der

<lb/>Stufengang und Fortschritt wird gut bezeichnet (S. 58.): „Wie durch
<lb/>blinde Naturmächte, so kann der menschliche Leih auch durch einen
<lb/>andern Menschen determinirt werden. Diese Stufe ist höher, als die
<lb/>vorige, indem hier (bei dem Zwang u. s.w.) die Bestimmung nicht
<lb/>mehr von der unbewussten Objektivität, sondern von einem sich wis- 
<lb/>senden Subjekte ausgeht. Der weitere Fortschritt zum Irrthum besteht
<lb/>darin, dass das fremde Princip, welches im Zufall ein rein sinnliches
<lb/>war, im Zwange von einer fremden Subjektivität ausgeht, im Irrthum
<lb/>endlich in das Innere des fraglichen Subjekts selbst, in sein eignes
<lb/>Ich, hineinverlegt wird. Hier ist dann der Widerspruch von Wille
<lb/>und Thal auf seine höchste Spitze getrieben." Es versteht sich,
<lb/>dass, wo der Gezwungene nur als Werkzeug willenlos gedient hat,
<lb/>nicht ihn, sondern den Zwingenden die Verantwortung trilft, und
<lb/>letztem nicht nur für das, was er solchergestalt als verbrecherische
<lb/>Wirkung hervorbrachte, sondern wegen der dem Andern zugefügten
<lb/>Gewalt. — Es ist überall nicht von dem psychischen Zwange und
<lb/>Drohungen die Rede. Bei dem Irrthum nur von dem faktischen. Der
<lb/>Rechtsirrthum, der unter einen andern Gesichtspunkt fällt, schliesst
<lb/>'in der Regel die Verantwortung nicht aus.

<lb/>II. Aufhebung der Zurechnung wegen Mangels der
<lb/>That. Davon nur wenig. Denn cogitationis poenam nemo
<lb/>patitur. Hier ist überhaupt nichts da, was auch nur zu der Frage
<lb/>nach der Zurechnung Veranlassung geben könnte. Doch darf der
<lb/>Satz nicht unausgesprochen bleiben, gegen den, in weiterer Auf- 
<lb/>fassung, so oft gefehlt worden ist.

<lb/>III. Aufhebung der Zurechnung wegen Mangels der
<lb/>denkenden Allgemeinheit. Hier kommt in Betracht, was man
<lb/>im engem Sinn Zurechnungsunfähigkeit nennt. Dort war die Zurech- 
<lb/>nung aufgehoben, aber aus andern Gründen als denen der subjektiven
<lb/>Unfähigkeit. Dieser Theil der Abhandlung, nach Grundsätzen der
<lb/>Wissenschaft des subjektiven Geistes, der Psychologie, welche (S. 67.)
<lb/>als „medicinisch-forensische " bezeichnet wird, ist nach Inhalt und
<lb/>Darstellung gleich geeignet, die Aufmerksamkeit der Leser in An- 
<lb/>spruch zu nehmen. Denselben möge er denn empfolen seyn, ohne
<lb/>dass nähere Mittheilung des Einzelnen und daran zu knüpfende Be- 
<lb/>merkungen dazu Bedürfnis sind. Wir würden nicht blos mit dem
<lb/>Verf. zu verhandeln haben, der hier so vielfach selbst aus andern
<lb/>Gebieten den Stoff der Betrachtung hat entlehnen müssen. Im Ganzen
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0305.tif"
                   n="305"
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               <p>

                  <lb/>305
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Ahegg zu Breslau.

<lb/>erscheinen aber die Grenzen richtig innc gehalten, die Selbstständig- 
<lb/>keit der rechtsphilosophischen Erörterung gewahrt, die Anwendungen
<lb/>auf das Strafrecht wohl begründet. Diess gilt insbesondre von dem,
<lb/>was bei Gelegenheit des Verhältnisses von Leib und Seele über die
<lb/>Ga 1Psehe Schädellehre u. s. w. gesagt ist, mit der früher eben so
<lb/>viel Missbrauch getrieben worden ist, als jetzt zu fürchten ist von
<lb/>der s. g. Phrenologie — wenn nicht die Ucbertreibungen, nament- 
<lb/>lich der Materialisten und derer, die von der Natur des Geistigen
<lb/>keine Ahnung haben, umgekehrt zu dem gleichfalls nicht zu wün- 
<lb/>schenden Ergebniss führen werden, dass eine immerhin beachtens-
<lb/>werllie Ansicht, die eine Seite der Wahrheit darbietet, spurlos und
<lb/>ohne Einfluss auf die Wissenschaft vorüber geht. Wir wollen war- 
<lb/>ten, ob die, welche von einer früher noch nicht geahneten Betrach- 
<lb/>tungsweise und Concentrirung der Unendlichkeit des Gedankens in
<lb/>den Schranken bestimmter Erscheinungen eine ganz neue, der Ge- 
<lb/>rechtigkeit entsprechende Würdigung der Schuld, und damit neue
<lb/>Gestaltung des Rechts, vorläufig behaupten, in der Folge befrie- 
<lb/>digende Beweise zu liefern und ihrer Theorie Leben zu geben ver- 
<lb/>mögen, oder auch nur sich bestreben; und cs wird, wenn es uns
<lb/>nicht mehr vergönnt sevn sollte, w ohl später ein Anderer von denen,
<lb/>welche mit Aufmerksamkeit und Theilnahme den Gegenstand verfol- 
<lb/>gen, zur Förderung der Wahrheit und der Gerechtigkeit, Rechen- 
<lb/>schaft ablegen oder von der andern Seite verlangen! — Der Verf.
<lb/>spricht von Pyromanie, Mordmonomanie, Stehlmononianic und andern
<lb/>zu Uebelthaten führenden Trieben. Sind sie Triebe, selbst unwider- 
<lb/>stehliche, so ist damit nur gesagt, was schon vor einer Reihe von
<lb/>Jahren Burdach in Königsberg erinnert hat, dass eben dem Triebe
<lb/>nicht widerstanden worden sey. So wie die sittliche Pflicht, gegen- 
<lb/>über den Trieben, die, selbst wo sie ihrem Inhalte nach nicht zum
<lb/>Unerlaubten führen, bewahrt, beherrscht, und auf das Maass ihrer
<lb/>Berechtigung zurückgeführt werden sollen, — nicht hinwegfällt, so
<lb/>w ird auch weder durch die zufolge eines solchen Triebes sich bethä-
<lb/>tigende widerrechtliche Verhaltungsweise, noch dadurch, dass der
<lb/>Trieb überhaupt zur Herrschaft gelangt ist, die Zurechnung aufge- 
<lb/>hoben, es müsste denn eine wahrhafte psychische Störung vorhanden
<lb/>seyn. Auch bei der s. g. amentia oder insania occulta tritt, der
<lb/>Verf. den Autoritäten bei, welche sich, ohne zu leugnen, dass der
<lb/>Zustand des partiellen Wahnsinns und fixer Ideen sehr verborgener
<lb/>Art seyn könne, doch gegen die Annahme einer cigcnthiimlichcn
<lb/>Krankheitsform erklären (S. 91.). Auch dic mania sine delirio,
<lb/>Krit. Jahrb. f. D. R.W. Jahrg. IX. H. IV. 20
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0306.tif"
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               <p>

                  <lb/>306 Berner, Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.

<lb/>die unter niehrern andern M i 11 e r m a ie r *) annimmt, die aber
<lb/>nach der Ausführung des für diesen Zweig der Wissenschaften so
<lb/>hochverdienten, und letzterer leider zu früh entrissenen Henke,
<lb/>entweder unter den Begriff des furor transitorius, oder der
<lb/>mania intermittens und periodica füllt, will der Verf. „gänz- 
<lb/>lich ans dem Register der Aufhebungsgründe einer criminalistischen
<lb/>Zurechnung gestrichen44 wissen.

<lb/>Demnächst wird unter der Rubrik: ,,Zurechnungsunfähig- 
<lb/>keit wegen noch nicht entwickelter Vernünftigkeit und
<lb/>Freiheit“ von der „Jugend, Taubstummheit44 (S. 97.f.), dann wegen
<lb/>transitorisch aufgehobener Vernünftigkeit und Freiheit, von dem
<lb/>Affekte, der Trunkenheit, Trunkfälligkeit und delirium tremens,
<lb/>ferner von den Schlafzuständen, Schlaf und Schlaftrunkenheit, Traum,
<lb/>Nachtwandeln und endlich von furor transitorius (S. 115. f.)
<lb/>gehandelt, worauf dann zuletzt von „Zurechnungsunfähigkeit
<lb/>wegen permanent aufgehobener Vernünftigkeit und Frei- 
<lb/>heit“, nach den Kategorien von Blödsinn, Wahnsinn und Manie
<lb/>(S. 153. f.), überall mit Anführung erläuternder Beispiele in einer
<lb/>Weise gesprochen wird, welche eben so sehr an sich und als Methode,
<lb/>als nach dem Inhalte und den praktischen Ergebnissen sich empflelt.
<lb/>Die Voraussetzungen gehören, wie bemerkt, zum Theil andern Ge- 
<lb/>bieten an, und der Verf. folgt meist den Darstellungen erfahrner
<lb/>Seelenkundiger und Aerzte. Was die Anwendungen auf das Straf- 
<lb/>recht betrifft, so habe ich wenig zu erinnern und für mich individuell
<lb/>keine Veranlassung, meine Ansichten gegen das hier Vorgetragene,
<lb/>oder mit diesem verbunden, gegen die Anderer zu vertheidigen.

<lb/>Das dritte Capitel ist überschrieben: „Der dolus und die
<lb/>culpa.“

<lb/>Lassen wir für einen Augenblick bei Seite, was in der Einlei- 
<lb/>tung (S. 174.) als bedenklich erwähnt wird, dass die „gründlichsten
<lb/>Schriftsteller über dolus und culpa diese letztere zwischen dolus
<lb/>und casus stellen, wie man aber hier plötzlich, von dem Grundbe- 
<lb/>griff der Handlung aus, auf den casus komme?44 und betrachten wir
<lb/>„die Fortentwicklung zum dolosen und culposen Verbrechen als eine
<lb/>immanente, in dem einmal zu Grunde gelegten Begriffe der Hand- 
<lb/>lung gehaltene, welche durch die eigene Bewegung dieses Begriffes
<lb/>zu Stande kommen muss“, so bin ich mit dieser Forderung eben so


<lb/>*) Zu dessen von dem Verf. hier angeführter Schrift v. J. 1825. ist eine
<lb/>zweite anzuführen, von der ich in diesen Jahrb. 1839. 8. 800.ff. Bericht erstattet
<lb/>habe.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0307.tif"
                   n="307"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Abegg zu Breslau. 307

<lb/>einverstanden, als ich früher das Ergehniss in ähnlicher Weise vor- 
<lb/>getragen habe, wie es sich hier findet*). Da nehmlich in dem Be- 
<lb/>griffe der Handlung die beiden Momente: Wille und That liegen, und
<lb/>nur diese, so hat die weitere Entwickelung das Verliältniss dieser
<lb/>beiden Momente zu einander nachzuweisen. Das erste ist das „Gleich- 
<lb/>gewicht von Wille und That.“ Das Geschehene ist ein Gewolltes, das
<lb/>Gewollte ein Geschehenes. Die Handlung stellt sich hier dar als das
<lb/>dolose Verbrechen, wenn der Wille, als das vollendete, wenn die
<lb/>That dasjenige ist, worin sich das Gleichgewicht, die gediegene To- 
<lb/>talität von Wille und That reflektirt. Es sind hier aber, wie zur
<lb/>Vermeidung von Missverständniss hätte hinzugesetzt werden können,
<lb/>nicht zweierlei Handlungen, deren Unterschied erst in der folgenden
<lb/>Entwickelung hervor tritt, sondern es ist immer nur eine vorhanden:
<lb/>das Verbrechen ist doloses und vollendetes. Aber das ist richtig
<lb/>erinnert, dass in der Rückbeziehung der Totalität auf die eine oder
<lb/>die andere Seite schon ein Uebergreifen der zurückbezichenden Seite
<lb/>über die andere liege; dieses als wirkliches Uebergewicht der einen
<lb/>oder andern Seite gedacht, ergicht die Begriffe des fahrlässigen und
<lb/>des versuchten Verbrechens. Das weitere ist nehmlich zweitens
<lb/>das „Uebergewicht eines Moments in der Totalität der Handlung.“
<lb/>Auch bei diesem, wo folglich das andere Moment zurücktritt, muss,
<lb/>so lange der Begriff der Handlung erhalten bleibt und nicht ganz auf- 
<lb/>gehoben ist, dieses andere Moment in der Totalität der Handlung
<lb/>enthalten seyn; weder wo culpa noch wo Conat statt findet, ist es
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Meine Untersuchungen aus dem Gebiete der Straf-R.-W. 8. 406.11. Da- 
<lb/>selbst habe ich unterschieden und weiter erörtert: 1) Die Einheit der in der Hand- 
<lb/>lung liegenden Momente (näher hier bezeichnet als Absicht und Erfolg, so dass
<lb/>der letztere gewollt und wie er gewollt, auch herbeigeführt, also erste re in
<lb/>dem letztem v ollständig vorhanden ist), die concrete Vereinigung ihrer Bestand-
<lb/>theile, das Zusammentreffen und gegenseitige Entsprechen der s. g. innen, und
<lb/>äussern Handlung. 2) Die Trennung dieser beiden Momente — welche sich
<lb/>gegenüber der vorigen Congruenz nur theiivvei.se und so berühren, dass das Ge- 
<lb/>biet der einen über das der andern nach einer von jener nicht berührten Seite
<lb/>hinausliege. Dazu gehören a) vorhandene Absicht (besser Vorsatz) und ein da- 
<lb/>durch bestimmtes Benehmen, ohne die erwartete Wirkung, die zum Thatbe-
<lb/>stande des Verbrechens gehört — Versuch. /-) Vorhandener vollständiger, dem
<lb/>Gesetze widersprechender Erfolg einer zwar zuzurechnenden, jedoch rücksicht- 
<lb/>lich der Beziehung auf diese Wirkung nicht absichtlichen Thäligkeit — culpa. —-
<lb/>Auch hier wird schliesslich bemerkt: „Kein Versuch findet also anders, als ab- 
<lb/>sichtlich statt, und keine culpa ist strafbar, als so fern zum Thatbeslande ein
<lb/>gewisser Erfolg gehört, der nicht einfreten sollte, dessen Vermeidung 1'dicht
<lb/>ist u. 8. vv." Ich muss jedoch tadeln, dass ich den sonst von mir beobachteten
<lb/>bezeichnenden Ausdruck \7orsatz statt Absicht hier nicht gebraucht, und freue
<lb/>mich, Zusehen, dass der Verf. in der Fassung und Darstellung mehrere Verbes- 
<lb/>serungen dessen, was ich (freilich schon vor 14 Jahren) so vorgelegt, vorge- 
<lb/>nommen hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0308.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308 Berner, Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.

<lb/>ausserhalb derselben. Unter dieser Voraussetzung wird, wenn in der
<lb/>Totalität der Handlung das Moment der That überwiegt, so jedoch,
<lb/>dass es noch von der Totalität gehalten bleibt, der Begriff des culposen
<lb/>Verbrechens, wenn das Moment des Willens überwiegt, der Begriff des
<lb/>Conats sich ergeben. Dort ist mehr geschehen als (wenigstens direkt)
<lb/>gewollt war; hier mehr gewollt, als geschah. Folgerichtig ist dann
<lb/>aber auch, wie das Bisherige, nur nicht überall auf gleiche Weise
<lb/>ausgedrückt und begründet, überall anerkannt, dass bei der darge- 
<lb/>legten gegenseitigen Polarität Gonat und Culpa sich von einander
<lb/>abstossen. „Der Gonat kann nur dolos, das culpose Verbrechen
<lb/>nur vollendet seyn.“ So ist es, „wenn man innerhalb der Hand- 
<lb/>lung bleibt, und nicht mehr als eine Totalität in Betracht zieht.44
<lb/>„Lässt ein und dasselbe Verbrechen, als ein Gonvolut verschiedener
<lb/>Handlungen, die Begriffe von culpa und Gonat zugleich in sich zu,
<lb/>so ist jeder nach seiner besondern Natur zu beurtheilen; es ist über
<lb/>dieses äusserliche Aneinanderkommen Nichts zu bemerken.44 Der
<lb/>Verf. will, da man gewöhnlich Gonat und Vollendung nicht in die
<lb/>Lehre der Zurechnung stellt, diese weglassen. Aber er erkennt an,
<lb/>dass wenn man dieselben nicht als einen integrirenden Theii der Im-
<lb/>putationslehre gellen lassen will, diese letztere selbst als Theii eines
<lb/>grossen Ganzen erscheine — nehmlich als Theii der Lehre von der
<lb/>Handlung (S. 177.). So habe ich die Sache in meinen Lehrbüchern
<lb/>dargestellt, und ich bin daher um so mehr mit den Folgerungen ein- 
<lb/>verstanden, welche hier für die systematische Behandlung des Gl iminai- 
<lb/>re eh ts gezogen worden. „Bei dem Gonat und der Vollendung wird
<lb/>die Handlung (als Totalität des Subjektiven und Objektiven) von der
<lb/>objektiven, in der Lehre von dolus und culpa von der subjektiven
<lb/>Seite aufgefasst. Dort wird gefragt: wie ist das Subjektive objektivirt?
<lb/>hier, wie ist das Objektive subjektivirt?44 Der Verf. erinnert mit
<lb/>Grund, dass nicht das ganze vorliegende Werk als Lehre von dem
<lb/>innern Charakter der Handlung, der von dem äussern gegenüber- 
<lb/>gestellt werden dürfe, dass vielmehr die bisherige Entwickelung in
<lb/>ihrem Verhältnisse zu dolus und culpa einerseits, zu Gonat und Vollen- 
<lb/>dung anderseits, richtig aufgefasst, Beiden auf ganz gleiche Weise
<lb/>angehöre. Im Begriff der Handlung liegt alles dieses; von diesem
<lb/>Begriffe bin aber ich insbesondere und in dieser vom Verf. gebilligten
<lb/>Weise stets ausgegangen *). Natürlich kann die Unterscheidung der
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vom Begriffe der Handlung, dem Verbrechen, bin ich im Lehrbuche
<lb/>§. 63. ausgegangen. Die Entwickelung der allgemeinen Bedingungen der ver- 
<lb/>brecherischen Handlung §. 69. führt, nachdem zuerst von dem Subjekte §. 70. f.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0309.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Professor Dr, Abegg zu Breslau. 309

<lb/>innern und äussern Seite der Handlung* nicht in dem Sinne seyn, dass
<lb/>die eine, für die Betrachtung und den nächsten didaktischen Zweck
<lb/>hervorgehobene Seite die andere verleugnete: sonst wäre der Begriff
<lb/>der Handlung und ihrer Einheit, wie ihres Grundes, der die Zu- 
<lb/>rechnung ist, zerstört. Somit finde ich denn wieder den Vcrf. auf
<lb/>gleichem Ergebnisse, wenn er sagt: „Erst hier dirimirt sich die Lehre
<lb/>von der Handlung in zwei Seiten, deren eine die Lehre von dolus
<lb/>und culpa, den inneren — die andere, die Lehre vom Gonat und
<lb/>vollendetem Verbrechen, den äusseren Charakter der Handlung
<lb/>darstellt. Jede Seite ist indess immer noch in die andere reflcktirt“,
<lb/>„wir werden daher“, setzt er hinzu, „hin und wieder auch in der Er- 
<lb/>örterung des dolus und der culpa auf Conat und vollendetes Verbre- 
<lb/>chen Rücksicht nehmen müssen."

<lb/>Die weitere Darstellung hat nun zum Gegenstände I. den dolus
<lb/>und zwar an sich (Vorsatz) nach seinen innern Unterschieden —
<lb/>praemeditatio, wofür ich lieber den römischen Ausdruck propo- 
<lb/>situm brauche, und impetus — die gleichfalls römische Bezeich- 
<lb/>nung, die unserm doch auch aus der fremden Sprache entlehnten
<lb/>Affekt entspricht, gegen dessen Verwechslung mit Leidenschaft
<lb/>auch derVerf. sich richtig erklärt; dann den dolus in Beziehung auf
<lb/>sein Anderes (Absicht) als dolus determinatus, d. i. der auf
<lb/>die reale Möglichkeit des Erfolgs gerichtete dolus, und als dolus
<lb/>indeterminatus seu ev en tua lis, d. i. der auf dic blosse Mög- 
<lb/>lichkeit des Erfolgs gerichtete dolus, wonach von der Concurrcnz
<lb/>des dolus determinatus und indeterminatus die Rede ist; endlich der
<lb/>dolus als Rückbezichung aus seinem Andern auf sich selbst (Zweck).
<lb/>S. 174. f.

<lb/>Das Gebiet des Streitigen, welches in dieser Lehre gross genug
<lb/>ist, wird hier noch dadurch vermehrt, dass die Darstellung in einer
</p>
               <p>

                  <lb/>die Rede war, auf den Abschnitt von dem innern Charakter der Handlung, oder
<lb/>der Natur des Willens und der Zurechnung, wo denn insbesondere auch von ttotus
<lb/>und culpa §. 78. f., und dann auf den von dem äussern Charakter der Handlung
<lb/>oder der Aeusserung des Willens durch die Thatigkeit, wo von Vollendung und
<lb/>Versuch §. 91. f. so gehandelt wird, dass, wie schon die Ueberschrifl und die
<lb/>Anordnung, noch mehr die Ausführung zeigt, überall die Totalität es ist, in
<lb/>welcher sich die besonders hervorgehobene Seite, oder das überwiegende Moment
<lb/>bewegt, und die Beziehung der einen Seile auf die andere festgehalten und aus -
<lb/>drücklich in Erinnerung gebracht, wird. Dass die Handlung, der die Zurechnung
<lb/>wesentlich angehört, als Grundlage zu fassen scy, und demnach die Erörterung
<lb/>der letztem, in dem Abschnitte von dem innern Charakter, nicht eine Aus- 
<lb/>schliessung des Moments des Willens, gegenüber der andern Seile sey, liegt so
<lb/>sehr in dem auch von mir aufgestellten und durchgeführten Begriffe und der Ein- 
<lb/>heit, dass ein Missversläudniss nicht zu besorgen steht.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0310.tif"
                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310 Berner, Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.

<lb/>von dem Inhalte entlehnten Form und nach Kategorien erfolgt, wel- 
<lb/>che von den Criminalisten ain wenigsten anerkannt werden. Man
<lb/>wird nehmlich nun auch diese angreifen, theils als Form für sich,
<lb/>theils so fern der Inhalt, — die Charakterisirung der besondern Ge- 
<lb/>staltungen des dolus, des bösen Willens dadurch bedingt erscheint.
<lb/>Wenn aber die philosophische Betrachtung auch die Form nicht nur
<lb/>überhaupt für wesentlich und dem Inhalte angehörend zu erkennen
<lb/>hat, wenn für den wahrhaften Inhalt die Form eine nothwendige,
<lb/>nicht willkührlich beliebte ist, und dadurch auch Gang und Methode
<lb/>der Behandlung so bedingt ist, dass hierin zugleich mit der sich ein- 
<lb/>fach ergebenden Entwickelung der Beweis gegeben ist, so muss man
<lb/>dem Verf. um so mehr im Ganzen Beifall geben, als er durch Ver- 
<lb/>gleichung mit dem positiven Rechte und durch Anführung und sorg- 
<lb/>fältige Erörterung von praktischen Beispielen und gerichtlichen Ent- 
<lb/>scheidungen seiner Darstellung noch einen bestimmtem Halt verleiht,
<lb/>die ihm vor dem Vorwurf sichern, ohne Rücksicht auf die Wirklich- 
<lb/>keit, lediglich theoretisch, in dem Sinne, wo Manche damit einen Tadel
<lb/>verbinden, verfahren zu seyn. Ohnehin ist die Natur des Willens nicht
<lb/>Gegenstand legislativer, sondern spekulativer Auffassung; letztere
<lb/>aber hat das Recht der Wirklichkeit, und den Boden, auf dem sie
<lb/>seihst statt findet, nie verleugnet. Möchte sich doch Niemand durch
<lb/>eine leider nicht selten vorkommende Voreingenommenheit, welche
<lb/>statt auf den Inhalt des Vorgetragenen und auf die Ergebnisse zu
<lb/>sehen, vielmehr sofort nach dem philosophischen Standpunkt — der
<lb/>allerdings berücksichtigt und geprüft werden muss — fragt, uni von
<lb/>vorn herein ein verwerfendes oder zustimmendes Uriheil zu fällen,
<lb/>sich abhalten lassen, die in hohem Grade beachtenswerthe Darstellung
<lb/>mit der Aufmerksamkeit zu verfolgen, welche sie verdient. Sie wird
<lb/>keinen Leser unbefriedigt lassen. Ich will nicht sagen, dass sich
<lb/>nicht gar Manches in dem Ergebnisse oder der Weise der Begrün- 
<lb/>dung anders darstellen lasse, ja dass selbst, wenn man im Ganzen
<lb/>den Standpunkt für den richtigen erkennt, doch im Einzelnen sich
<lb/>keineswegs die unbedingte Nothwendigkeit ergebe, jede Behauptung,
<lb/>die hier vorkommt, jede Folgerung und Anwendung gelten zu lassen —
<lb/>so namentlich in Betreff der nicht durchgängig gegründeten Polemik
<lb/>wider mehrere, auch praktisch brauchbare Unterscheidungen des
<lb/>dolus, oder der Erklärung dessen, was man als dolus indirectus be- 
<lb/>zeichnet, den übrigens als eignen Begriff auch der Verf. nicht zuge- 
<lb/>steht. Aber man wird im Ganzen das, was die Wissenschaft auf dem
<lb/>Standpunkte ihrer jetzigen Ausbildung zum Bewusstsein gebracht,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0311.tif"
                   n="311"
                   xml:id="zs1-2173713_17-1845_0311"/>
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Abegg zu Breslau.
</p>
               <p>

                  <lb/>311
</p>
               <p>

                  <lb/>und was sich auch in der Anwendung und in den neuern Gesetz- 
<lb/>gebungen immer mehr Anerkennung verschafft hat, hier nicht nur
<lb/>im Resultate wiederfinden, sondern auch auf eine solche Weise dar- 
<lb/>ge th an und durchgeführt, dass man mit Gcnugthuung die innere Na- 
<lb/>tur, die Wahrheit der Sache erkennt, und sich der Nolhwcndigkeit
<lb/>bewusst wird oder erinnert. Und dasselbe gilt auch von der Ent- 
<lb/>wickelung des Wesens II. der- culpa*) (S. 217. ff.), welche unter- 
<lb/>schieden wird in Frevelhaftigkeit d. i. culpa mit dem Bewusst-
<lb/>seyn der Möglichkeit, und Unbedachtsamkeit oder Unvorsichtig- 
<lb/>keit d. i. culpa ohne das Bcwusstseyn der Möglichkeit des
<lb/>verbrecherischen Erfolgs, worauf erst von Concurrcnz von
<lb/>Frevelhaftigkeit und Unbedachtsamkeit, und endlich, als auf
<lb/>Nr. I. und II. sich beziehend, III. von Concurrcnz von dolus und
<lb/>culpa gehandelt wird.

<lb/>Die der Anzeige gesetzten Grenzen verbieten mir ein weiteres
<lb/>Eingehen in die Sache, was eine Miltheilung der Ansichten desV erfs.
<lb/>und der methodischen Entwickelung voraussetzen würde, ohne wel- 
<lb/>ches einzelne Erinnerungen theils nicht überall verständlich, theils
<lb/>nicht genügend gerechtfertigt sevn würden. So weit ich die Berech- 
<lb/>tigung des Beurtheilers in Anspruch nehmen darf, auch etwas von
<lb/>dem Seinigen über den Gegenstand beizutragen — möge cs abwei- 
<lb/>chend seyn oder sich als übereinstimmend erweisen — kann ich mich
<lb/>auf mehrfache, in diesen Jahrbüchern und an andern Orlen nieder- 
<lb/>gelegte Erörterungen beziehen. Uebrigens mag zwar weder über- 
<lb/>haupt, noch für eine Arbeit in der Form der gegenwärtigen überall
<lb/>die Berücksichtigung der Literatur gefordert werden, die man sonst
<lb/>wohl findet. Eine Monographie hat dieses nicht weiter nöthig, als
<lb/>es einerseits vom Standpunkte der geschichtlichen Entwickelung des
<lb/>Gegenstandes, auch in den Meinungen und Ansichten der Schrift- 
<lb/>steller, anderseits bei der Polemik und Verteidigung bestimmter An- 
<lb/>sichten nothwendig geboten wird. In dieser Hinsicht ist weniger die
<lb/>Unvollständigkeit zu tadeln, als eine hier und da sichtbare Zufällig- 
<lb/>keit in den Anführungen Anderer, und den Weglassungen, da dort
<lb/>nicht gerade stets die wichtigsten Quellen und Autoritäten benutzt,
<lb/>oder nahmhaft gemacht sind, hier eine Absichtlichkeit zu vermutheu
<lb/>durchweg unrecht seyn würde.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Hier hätte auch die Schrift von Gärtner: Finium culpae in jure crimi- 
<lb/>nali regundorum proluaio angeführt werden sollen. Vgl. dazu meine Anzeige in
<lb/>diesen Jahrh. 1838. 8.159. ff.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0312.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312 Berner, Grundlinien d. criminalislischen Imputa tionslehre.

<lb/>Nur wenige Bemerkungen mögen noch erlaubt seyn. Recht gut
<lb/>sind (S. 193. f.) die verschiedenen Fälle gesondert, welche man bald
<lb/>unter den Gesichtspunkt der Concurrenz von dolus und culpa, bald
<lb/>blos des erstem, bald des Einflusses eines Irrthuins zu stellen pflegt,
<lb/>wenn nehmlich der Thäter in Beziehung auf das nehmliche Verbre- 
<lb/>chen und den nehmlichen Erfolg mehrere Handlungen vorgenommen
<lb/>bat, welche verbunden diesen Erfolg herbeiführen, ohne dass jedoch
<lb/>der ursprüngliche Vorsatz, dessen Verwirklichung noch nicht den Er- 
<lb/>folg herbeiführte, noch der spätere Erfolg, dem ein anderer Vorsatz
<lb/>zu Grunde lag, für sich hinreichen, um den Thalbestand eines Ver- 
<lb/>brechens zu begründen, welches nolhwendig in einer Einheit des Vor- 
<lb/>satzes und der durch diesen bestimmten Verfahrensweise besteht, —
<lb/>ein Verhältniss, wobei allerdings die Annahme eines s. g. dolus
<lb/>generalis nicht genügt, um die für sich bestehenden besondere
<lb/>Handlungen zu verbinden, wenn nicht in diesen selbst, durch den
<lb/>Vorsatz, die erforderliche Gontinuität liegt. Denn wenn diese Bedin- 
<lb/>gungen erweislich vorhanden sind, dann ändert es nichts, dass die
<lb/>Handlung nach ihrer äussern Erscheinung in einer Reihe oder Mehr- 
<lb/>heit einander unterstützender Thätigkeiten besteht, welche durch den
<lb/>Willen und zwar durch einen und denselben Entschluss beseelt sind.
<lb/>Als Beispiel w ird zunächst — (denn nachher erörtert der Verf. noch
<lb/>mehrere andere, von Gerichten entschiedene Beehtsfälle und deren
<lb/>Entscheidungsgründe) — folgendes, oft gebrauchte, angeführt. „Sem- 
<lb/>pronia glaubt ihr Kind“ — wie sie sich vorgesetzt halte zu thun —
<lb/>„erwürgt zu haben und wirft es nunmehr ins Wasser; die Untersuchung
<lb/>liefert aber das Ergehniss, dass jenes Kind nicht am Erwürgen, son- 
<lb/>dern erst im Wasser gestorben war.“ „Wollte sie durch die zweite
<lb/>Handlung die erste nur verbergen, so wird man Conat einer Töd-
<lb/>tung, concurrirend mit culposer Tödtung, annehmen müssen.
<lb/>Wollte sie dadurch nicht blos ihre erste Handlung verbergen, son- 
<lb/>dern sich des Erfolgs derselben vergewissern, so liegt ein mit be- 
<lb/>stimmtem Dolus vollendetes Verbrechen (der Tödtung) vor.“
<lb/>Diesen (S. 193. ff.) betrachteten Fällen lassen sich mehrere andere
<lb/>anreihen, von denen ich ohnlängst gehandelt habe*). Ich bin weder
<lb/>der Meinung, hier den s. g. generellen dolus, und mit diesem eine


<lb/>*) Unter andern bei Gelegenheit der „ Phitscheidungen gemeinrechtl. Con-
<lb/>troversen von Habicht“ in d, Allgem. Lit.-Zeitung 1844. ]\Tr. 227—229. und in
<lb/>diesen Jahrb. 1844. S. 769. ff. bei der Anzeige der Schrift von Pfo t en ha u e r
<lb/>über den Einfluss des faktischen Irrthuins u. s. w., wo ich auch auf frühere
<lb/>Betrachtungen dieses Gegenstandes Bezug genommen habe.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0313.tif"
                   n="313"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0313--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Abegg zu Breslau. 313

<lb/>Prasumption für die Vorsätzlichkeit der zweiten Handlung, rücksicht- 
<lb/>lich des eingetretenen, aber möglicherweise hier nicht, wie hei dem
<lb/>ursprünglichen Vorsatz gewollten Erfolgs, noch unter allen Umstän- 
<lb/>den einen eventuellen dolus anzunehmen, in dem Sinne, wie solcher
<lb/>unstreitig überhaupt und insbesondere in dem gegebenen Falle statt
<lb/>finden kann, welcher dann ein drittes zu den beiden vom Verf. auf- 
<lb/>gestellten darbietet. Es ist zugleich eine faktische Frage, wo cs auf
<lb/>den Beweis ankommt, dessen Steife allerdings nicht eine Vermuthung,
<lb/>und nicht die willkührliche Annahme einer hierfür berechneten eignen
<lb/>Art des dolus, mit irgend einer der vielfach bestrittenen und in so
<lb/>verschiedenem Sinn gebrauchten Bezeichnungen vertreten kann. Ist
<lb/>die erforderliche Vermittelung, und mit dieser die Einheit der ge- 
<lb/>trennten Thäligkeiten, als Wille und Handlung in Betreff der Absicht
<lb/>und des Erfolgs erweislich vorhanden, dann löst sich die Schwierig- 
<lb/>keit. Im Zweifel würde schon nach allgemeinen Gründen die gelin- 
<lb/>dere Meinung den Vorzug haben; aber diess ist kein aus der Natur
<lb/>der Handlung, sondern ein aus einem äussern Umstande entlehnter,
<lb/>obwohl gerechtfertigter Grund.

<lb/>Eine andere Bemerkung, die ich noch hinzufügen möchte, be- 
<lb/>trifft die Aeusserung des Verfs., der cs missbilligt, dass die gründ- 
<lb/>lichsten Schriftsteller die culpa zwischen dolus und casus stellen,
<lb/>und dann fragt, „wie aber kommt man hier plötzlich auf den casus?“
<lb/>(S. 174.). Ich habe hier nicht pro domo zu streiten. Wo ich diesen
<lb/>Gegenstand berühre, habe ich deutlich genug den casus als die
<lb/>äussere Erscheinung, ,,welche hei gänzlichem Mangel jeder Absicht
<lb/>entstanden", von der Handlung ausgeschieden, und von der Zurech- 
<lb/>nung, als in dem Willen gegründet, bemerkt, dass sie ,,nicht den
<lb/>casus treffe, aber nothwendig die beiden andern — dolus und culpau,
<lb/>weil auch bei letzterer „Handlung und Wille scyu, umfasse*). Und
<lb/>das ist auch die meines Wissens von Niemand ernstlich bestrittene
<lb/>Ansicht des Verfs. Wenn aber das Wesen der II an dl u ng* (zunächst
<lb/>ohne weitern Unterschied der dofosen und culposen) bezeichnet wird,
<lb/>so ergiebt sich als Gegensatz von selbst die Nichthand tung; der
<lb/>casus, als die Grenzen der Handlung, wo die Zurechnung keinen
<lb/>Grund und kein Gebiet hat. Man würde von dem Zufall gar nicht
<lb/>sprechen, der ganz ohne Beziehung auf einen Menschen vorkommt,
<lb/>wie wenn z. B. ein Ziegel von einem Dache fällt und Jemanden ver- 
<lb/>letzt. Aber man gedenkt desselben, wo er, wie in dem vom Verf.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Mein Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft §. 82.
</p>

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                   n="314"
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               <p>

                  <lb/>314 Berner? Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.

<lb/>8. 235. angeführten Beispiel, in der äussern Erscheinung sich als
<lb/>Folge (d. h. nicht nach dem Causalzusammenhang, sondern im Sinn
<lb/>der Zeit, als Begebenheit) an das anschliesst, was von einem han- 
<lb/>delnden Wesen in Wirksamkeit gesetzt ist. Diess geschieht hier;
<lb/>aber lim die Grenze der Handlung und Zurechnung zu bestimmen,
<lb/>um zu zeigen, wo jene nicht weiter statt finde. In diesem Sinn wird
<lb/>auch im Civilrecht von casus, in Verbindung mit der Handlung, als
<lb/>verpflichtender gesprochen, aber hier wird sogar unter Umständen
<lb/>Jemand, gegenüber der sonstigen Regel, den casus überhaupt als ein
<lb/>Schicksal tragen zu müssen, rechtlich für schuldig erachtet, dem An- 
<lb/>dern, dem er das Seinige oder dessen Werth vollständig zu gewähren
<lb/>hat, auch für den casus aufzukommen. Es versteht sich, dass so wie
<lb/>überhaupt eine Uebertragung civilrechtlicher Vorschriften auf das
<lb/>Criminalrecht hei der Verschiedenheit der Principien und des Gegen- 
<lb/>standes unzulässig ist, so auch hier nicht von der Verbindlichkeit zum
<lb/>Schadensersätze ein Schluss auf die Strafbarkeit gemacht werden
<lb/>dürfe. Auch die classischen Juristen stellen daher den casus neben
<lb/>die Handlung (nicht zu derselben) und nicht blos so, dass sie, wie
<lb/>auch wohl geschieht, casus für culpa brauchen, obwohl selbst diese
<lb/>Ausdrucksweise nicht ohne Bedeutung ist (S. 271—283.). Dann
<lb/>darf aber, unbeschadet der Verfolgung des innern Entwicklungsganges,
<lb/>der dem Zufall nirgends eine Stelle hei der Handlung lässt, für den
<lb/>didaktischen Zweck wohl des casus als der einen Seite gedacht wer- 
<lb/>den, wo gegenüber dem Willen, auch bei der culpa, jede Handlung
<lb/>und Zurechnung aufhört, so wie die culpa auf der andern Seite ihren
<lb/>nothwendigen Gegensatz an ‘dem dolus hat. In der That steht sie
<lb/>dann, wenn man nicht blos Handlung und Nichthandlung unterschei- 
<lb/>det, sondern mehr die erstere nach dem Moment des Willens und
<lb/>seines Verhältnisses zu dem äussern Erfolge, in dolose und culpose
<lb/>sondert, zwischen dem dolus und dem casus in der Mitte. Nimmt man
<lb/>nun wieder die ganze Handlung in der Vermittlung von Wille und
<lb/>That zusammen, ohne weitere Unterscheidungen, jedoch so, dass
<lb/>diese als hier aufgehobene gedacht werden, wo eben für die,mehr
<lb/>oder weniger statt findende Congruenz, wie ich es früher bezeichnet
<lb/>habe, der Conat und die Culpa mit inbegriffen sind, so werden sich
<lb/>als die Grenzen der Handlung — begreiflich von dem Falle abge- 
<lb/>sehen, wo gar nichts ist, was zur Betrachtung Anlass bietet — die
<lb/>innern Einseitigkeiten ergeben, eines Gedankens, der noch nicht
<lb/>einmal zum Willen gediehen ist, geschweige denn zur That, und
<lb/>einer äussern Erscheinung, die auch That seyn könnte, wenn sie von
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0315.tif"
                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Abegg zu Breslau. 315

<lb/>dem hier gänzlich fehlenden Willen — wäre dieser auch nur so be- 
<lb/>schaffen, wie es der von dem dolus am meisten entfernte Grad der
<lb/>culpa ist — beseelt erschiene. Bezeichnet man jene Grenze, ohne
<lb/>Besorge iss eines Missverständnisses durch Anführung der Hegel;
<lb/>„cogitationis poenam nemo patitur", wofür wir auch ein deutsches
<lb/>Rechtssprichwort haben, so mag man auch für die andere sagen: ,,der
<lb/>casus wird Niemanden zugerechnet." In beiden Fällen ist keine
<lb/>Handlung, in jedem aber das vorhanden, was, wenn die andere Seile
<lb/>und die Vermittelung beider da wäre, eine solche begründen würde
<lb/>(S. 32.). Wird aber solchergestalt die culpa zwischen dolus und
<lb/>casus gestellt, so kann natürlich nicht die Meinung seyn, „dass in
<lb/>der culpa Doloses und Casuelles coincidire"— was der Verf. (S. 234.)
<lb/>absurd nennt. Dass aber, nach den Üussern Zusammenhängen, die
<lb/>der Handelnde, insbesondere bei der Unbesonnenheit als Möglich- 
<lb/>keiten einerseits nicht in seiner Gewalt hat und die in ihrem Fortgang
<lb/>nicht mehr seine That sind, anderseits, weil eben darum auch ihr
<lb/>Nichteintreten ausser der Macht des in Hurtigkeit befindlichen Indi- 
<lb/>viduums steht — der Uebergang immer mehr oder minder an der
<lb/>äussersten Grenze statt finden könne, hat Hegel, dein der Verf.
<lb/>vornehmlich folgt, ausdrücklich und trefflich ausgeführt *). Der Verf.
<lb/>hält es selbst (S. 234.) für nolhwendig, seine Ansicht gegen das Miss- 
<lb/>verständnis, als stelle sie jenes auf, was er tadelt, zu vertheidigen,
<lb/>und in Betreff der bildlichen Ausdrucksweise, die auch nur bild- 
<lb/>lich zu nehmen sey, zu bemerken, „dass man Begriffsmomente natür- 
<lb/>lich nicht nach Pfunden, Dothen und Quentchen ahwägen könne."
<lb/>Ja, man kann, wenn man einen Werth auf die, allerdings auch hier
<lb/>nicht gleichgültige Weise der formellen Behandlung legt, dasjenige
<lb/>anführen, was S. 260. gesagt wird, und einen richtigen Bück in das
<lb/>Wesen der Sache bekundet: „Der Begriff der Zurechnung entwickelt
<lb/>sich fort zu der dolosen, der culposen, der vollendeten Handlung
<lb/>und dem Versuche. Wie dicss durch die Bewegung seiner Momente
<lb/>geschieht, ist gezeigt worden. Die Aufhebung desselben vollzieht
<lb/>sich selbst in den Begriffen von Conat uud Culpa. In der letzten Art
<lb/>der culpa — der Unbesonnenheit, Unvorsichtigkeit — überwiegt das
<lb/>Thatmoment immer mehr und mehr, bis es sich endlich vom sub- 
<lb/>jektiven Moment ablöst. Eben so muss sich in der Entwickelung
<lb/>des Conats zeigen, wie sich endlich das Wiüensnioment völlig von
<lb/>der Thatseite trennt. Dadurch aber hebt sich der Be grill der Iland-
</p>
               <p>

                  <lb/>') Rechtsphilosophie §.115. ff.
</p>

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                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316 Berner, Grundlinien d. criminalistischen Imputationslehre.

<lb/>Jung selbst auf, indem zuvörderst die Vermittelung von Wille und
<lb/>That wegfällt, welches sich zunächst als casus darstellt/4

<lb/>Das Capitel schliesst mit einer kurzen Uebersicht der Grund-
<lb/>sülze des positiven Rechts, und Andeutungen, die für eine noch feh- 
<lb/>lende Geschichte der Auffassung der verbrecherischen Handlung und
<lb/>Zurechnung bei den wichtigsten Völkern dienlich sind.

<lb/>Endlich ist Gegenstand des vierten Capitels: „Der Impu- 
<lb/>ta tions he weis, mit Berücksichtigung der Stellung des Ge-
<lb/>richtsarztes" (S. 295.1T.).

<lb/>Schon in der Einleitung war bemerkt, dass weder die Zurech- 
<lb/>nungsfähigkeit, noch die Zurechnungsunfähigkeit präsumirt werden
<lb/>könne. Das ist, wie ich oben mit Bezugnahme auf andere Ausfüh- 
<lb/>rungen erwähnt, auch meine Ansicht. Der Richter hat, wo es auf
<lb/>Thatsachen ankommt, die eines Beweises bedürftig, aber auch fähig
<lb/>sind, überhaupt nichts zu vermuthen, um sich etwa das Geschäft der
<lb/>Untersuchung zu erleichtern, oder letztere wider seine Pflicht für
<lb/>entbehrlich über das zu halten, was die Grundlage der danach erst
<lb/>statt findenden Zurechnung — und diese wieder zum dolus oder zur
<lb/>culpa — ist, wobei gleichfalls nichts rechtlich vermuthet werden darf.
<lb/>Aber wenn dem so ist, und wenn eine Vermuthung für oder wider,
<lb/>gleich sehr im Widerspruch mit der Gerechtigkeit und der Erfahrung
<lb/>steht, so ist dadurch nicht gesagt, dass der Richter da, wo die Hand- 
<lb/>lung, die Begehungsart, die ganze bekannte Lebensweise des zuBeur-
<lb/>theilenden, dessen Verhalten in den verschiedenen. Stadien einer
<lb/>tadellosen, ordnungsmässigen Procedar, und überhaupt Alles, was
<lb/>sich seiner unbefangenen Beobachtung darstellt, die Zurechnungs- 
<lb/>fähigkeit und den normalen Geisteszustand erkennen lässt, willkühr-
<lb/>lich und ohne Grund zu Zweifeln herabsteigen dürfe, insbesondere
<lb/>durch Annahme des Zustandes mangelnder Zurechnungsfähigkeit als
<lb/>Regel, die dann in favorem defensionis geltend gemacht, und wo
<lb/>durch Aufstellung verborgener Geisteskrankheit, der Vernunftwidrig- 
<lb/>keit des Verbrechens an sich u. s. w. ausgeholfen werden soll. U eh rigens
<lb/>ist durch die Allgemeinheit, in welcher meist eine Regel für oder
<lb/>wider behauptet wird, der wahre Standpunkt der Sache verkehrt
<lb/>worden: Die Ausschliessung der Zurechnungsfähigkeit beruht auf

<lb/>bestimmten Thatsachen sehr verschiedener Art, die schon als solche
<lb/>nichl zu vermuthen, sondern nüthigenfalls zu erweisen sind. Diese
<lb/>sind zunächst, wie ich ausgeführt habe*), gehörig unter einander
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft §. 90.
</p>

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                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Professor ür. Abegg zu Breslau. 317

<lb/>und von dem Fall der Geisteskrankheiten im weitern Sinne zu sondern.
<lb/>Der letztere ist es allein, bei dem der Streit obwaltet, Über welchen
<lb/>auch derVerf. sich erklärt und wo von dem Verhältniss des Richters
<lb/>zu den Sachverständigen, und von der Frage, wer diese seyen und
<lb/>was dem Gebiet ihrer Beurtheilung anheimfalle, die Rede seyn kann.
<lb/>Oder wollen die Gegner, die als Regel und wider alle Erfahrung, wider
<lb/>das gewöhnliche tägliche Handeln im Leben, im Verkehr, im Amt
<lb/>und Beruf, wo sich das Recht, die Sitte, die Vernunft, die Klugheit,
<lb/>Leberlegung u. s. w. erweiset — vielmehr die Abnormität, die Geistes- 
<lb/>störung präsumiren, — wollen sie zufolge einer beliebten allgemeinen
<lb/>Regel die Vermuthung auf Thatsachen und Umstände ausdehnen, wo
<lb/>die Widersinnigkeit olTen am Tage liegt? Soll man Trunk- und Schlaf- 
<lb/>zustände vermuthen, wo sie durch nichts indicirt sind? Will man
<lb/>präsumiren, der vor Gericht stehende Mann reifem Alters sey zur
<lb/>Zeit der Verübung ein Kind gewesen?

<lb/>Man sieht, zu welchen Gonsequenzen die Grundlosigkeit und All- 
<lb/>gemeinheit jener Behauptungen der Gegner führt. Die rein faktischen
<lb/>Fälle, wo ein direkter Beweis möglich ist, fordern eine ganz andere
<lb/>Behandlung als die, wo nur auf wissenschaftlichem Wege und aus
<lb/>innern Gründen ein Beweis statt finden kann, und wo einerseits das
<lb/>Recht seine Geltung in seinem Gebiete behauptet, andrerseits die Hülfe
<lb/>einer Wissenschaft (mit ihren Voraussetzungen, der s. g. gerichtärzt- 
<lb/>lichen, mit Seelenkunde, der des Zusammenhangs von Leib und Seele,
<lb/>und deren gegenseitiger Beziehung u. s. w.) nothwendig ist, welche
<lb/>selbst noch grosse Fortschritte zu machen hat, um allen Anforde- 
<lb/>rungen zu genügen. In der Hauptsache ist jetzt von theoretischen
<lb/>und praktischen Rechtsgelehrten, von den ausgezeichnetsten Gerichls-
<lb/>ärzten und in den neuern Gesetzgebungen richtig erkannt, wo der
<lb/>Zweifel beginne, auf was es zur möglichen Lösung desselben an- 
<lb/>komme und was, wo diese nicht gelingt, nach den Umständen anzu- 
<lb/>nehmen sey. Damit scheint auch der Verf. einverstanden zu seyn,
<lb/>von dessen verdienstlicher Arbeit ich versucht habe, einen, sie der
<lb/>Beachtung empfelenden Bericht zu erstatten, wie mir es die Theil-
<lb/>nahme an dem eben so wichtigen als interessanten Gegenstände und
<lb/>die Anerkennung, welche der vorgelegten Leistung gebührt, zur
<lb/>Pflicht gemacht hat.

<lb/>Breslau im Juli 1844.
</p>

            </div>
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                n="318"
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               <head>
                  <title>ANEKDOTA. Theodori Scholastici breviarium Novellarum, collectio regularum iuris ex intitutionibus, fragmenta breviarii Codicis a Stephano antecessore compositi, appendix eclogae, fragmenta epitomae Novellarum Graecae ab Anonymo sive Iliano confectae, fragmenta Novellarum ex variorum commentariis, edicta praefectorum praetorio. Ex bibliothecis montis Atho, nec non Bieneriana, Bodleiana, Laurentiana, Marciana, Parisiensi Regia, Vaticana, et Caesarea Vindobonensi edidit, prolegomenis, versione Latina et adnotationibus illustravit, indicibus instruxit Carol. Eduar. Zachariae, j. u. Dr., Prof. publ. extraord. in univ. Ruperto- Carolina, collegii ictorum Heidelberg. assessor, insituti archaeol. Rom. socius. Leipzig, Barth, 1843</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>318
</p>
               <p>

                  <lb/>jiNTLK/l OTdi. Theodori Scholastici breviarium Novellarum,
<lb/>collectio regularum iuris ex institutionibus, fragmenta breviarii
<lb/>Codicis a Stephano antecessore compositi, appendix eclogae,
<lb/>fragmenta epitomae Novellarum Graecae ab Anonymo sive luliano
<lb/>confectae, fragmenta Novellarum ex variorum commentariis,
<lb/>edicta praefectorum praetorio. Ex bibliothecis montis Atho, /reo
<lb/>tzo/z Bieneriana, Bodleiana, Laurentiana, Marciana, Parisiensi
<lb/>Regia, Vaticana, e/ Caesarea Vindobonensi edidit, prole gomenis,
<lb/>versione Latina et adnotationibus illustravit, indicibus instruxit
<lb/>Carol. JPtluartl. Zachariae» j. u. Dr., ProfpubL extraord.
<lb/>2*72 727220. Bupcrto - Carolina, collegii ictorum Heidelberg. assessor,
<lb/>instituti archaeol. Rom. socius. Leipzig, Barth, 1843. LXI u.
<lb/>294 8. gr. 4. (4| Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JOr, Heimlmcli zu Leipzig.

<lb/>Zweiter Artikel.

<lb/>Aus der Codexbcarbeitung des Antecessor Stephanus werden
<lb/>/7.181—194. unbekannte Fragmente mitgetheilt, und zwar zuerst die,
<lb/>welche sich im Cot/. Bodleianus 3399. aus Buch VI. Titel 23., 25., 30.
<lb/>erhalten haben (/?. 181 —-184 ); dann kommt der Anhang zur Ecloge,
<lb/>welcher einige Fragmente jenerArbeit unter dem Namen desS tep h an us
<lb/>anführt, daneben aber auch eine Reihe anderer Codexslellen blos unter
<lb/>Angabe der Buch- und Titelzahl, von denen es höchst wahrscheinlich
<lb/>ist, dass sie ebendaher stammen. Einige derselben finden sich im er- 
<lb/>sten Theile der Collectio constitutionum ecclesiasticarum des Pseudo-
<lb/>Baisamon wieder; nehmlich /. 5. §. 2. bey Just. II. p, 1284. steht §. 40.
<lb/>p. 192. — /. 5. §. 14. 11. p. 1287. steht §. 42. p. 192. — /. 5. §. 14.
<lb/>u. 16. II. p. 1287. seq. steht §. 43. u. 44. p. 192* scq. — I. 5. §. 17.
<lb/>p. 1288. steht §.46. p. 193. — /. 5. §. 20. 11. p. 1289. steht §.47.
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0319.tif"
                   n="319"
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               <p>

                  <lb/>'Avixdoru ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>319
</p>
               <p>

                  <lb/>p. 193. — L 6. §. 1. //. p. 1292. steht §. 50. p. 193. — /. 7. §. 6.
<lb/>IL p. 1293. steht §.48./?. 193. — I. 1,parat, §. 1. II.p. 1293. stellt
<lb/>§.39./?. 192. — /. 9. §. 12. II.p. 1294. steht §.41 .p. 192. — L 10.
<lb/>§. 1. II.p, 1296. steht §. 20.p. 189. — /. 10.parat. §. 1. II.p. 1296.
<lb/>steht §. 21. p. 189. — /. 10. parat. §. 2. II.p. 1297. steht §. 23.
<lb/>p. 190. — /. 11. §. 1. II.p. 1297. steht §.45.p. 193. — /. 11. §.10.
<lb/>II.p. 1298. steht §. 38. p. 192. — L 13. parat. §. 1. II.p. 1301. steht
<lb/>§. 22. p. 190. Wenn nun gleich in diesen Steilen, welche auch
<lb/>schon der Herausgeber in den Noten hervorgehoben hat, das Werk
<lb/>des Stephanus nirgends als Quelle angegeben wird, so kann doch
<lb/>wohl nicht bezweifelt werden, dass sic sämmtlich einer fortlaufenden
<lb/>Codexbearbeitung entlehnt sind, und das wird nach Gründen der
<lb/>Wahrscheinlichkeit auch für die übrigen Codexcitate gelten müssen,
<lb/>deren Quelle wir nicht durch die Vergleichung des Originals con-
<lb/>troliren können. Einige davon gehören nun nach ausdrücklichen
<lb/>Zeugnissen dem avvtopog xcodtlg reepavov avtixi]t?60Qog an, nehmlich
<lb/>§. 16. u. 17. p. 188., auch wohl §. 18. u. 19. p. 188. seq., wo indess
<lb/>der Name des Stephanus fehlt, aber sein Werk aus den Worten
<lb/>Gvrzopov xoadixog leicht erkenntlich ist; daran schlicsst sich sogleich
<lb/>unter der Aufschrift ßtßh'ov a. xov xadixog ri. /♦ §.20. p. 189., was
<lb/>mit der Collectio des Pseudo-Balsamon stimmt. Was liegt also näher,
<lb/>als auch das Weitere dem Stephanus zuzuschreiben? Diese vor- 
<lb/>treffliche Vermuthung nun hatte der Herausg. rücksichtlich des ersten
<lb/>Theils der genannten Collectio bereits in der Delineatio II. J. G. It.
<lb/>p. 34. ausgesprochen, in Beziehung auf den Anhang zur Ecloge in- 
<lb/>dess zuerst in den prolcgom. §. 2. p. 177. geäusserl; er hat aber an
<lb/>beyden Orten unerwähnt gelassen, dass sie nicht von ihm, sondern von
<lb/>Bien er herrührt (Geschichte der Novellen 8. 187.). -— Dem Ein- 
<lb/>wand, dass ein anderes im Cod. Bodleianus 3399. (§. 23. p. 182.)
<lb/>erhaltenes Fragment aus L. 23. C. 6. 23. nicht mit den Paratillen /.
<lb/>3. ed. Justelli II. p. 1270. übereinstimmt, wird durch die Bemerkung
<lb/>begegnet, dass die in die Titel aufgenommenen Auszüge von denen,
<lb/>welche in den Paratitla stehen, vielfach abweichen, was sich von
<lb/>selbst daraus erkläre, dass der Schriftsteller beyde vielleicht unab- 
<lb/>hängig von einander ans dem Urtexte gefertigt habe, wahrscheinlich
<lb/>unter besondrer Berücksichtigung des Titelinhaltes.

<lb/>Als Titel des Werkes wird prol, §. 4. p. 178. 6 avvropog
<lb/>angenommen, was zu den Citaten §. 16 —18. p. 188. stimmt;
<lb/>vielleicht noch mit dem Zusatze ’IovöTiviavov, wenn man dem Citate
<lb/>§. 18. /?. 188. ix tov ßißh'ov tov cvvxopov xoodixog 'lovanviavov trauen
</p>

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               <p>

                  <lb/>320
</p>
               <p>

                  <lb/>'AvexSotu ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>darf. Es verbreitete sich aber über den ganzen Codex nach der
<lb/>Bücher- und Tilelfolge; die Titelüberschriften sind griechisch über- 
<lb/>setzt; die Einzeiconstitutionen werden ganz in der Reihefolge des
<lb/>Urtextes excerpirt, aber ohne Angabe der Anfangsworte; jedem Ex- 
<lb/>cerpte wird die Zahl vorangesetzt, welche die Constitution in dem
<lb/>Urtext hatte; angeschlossen werden die Paratitla, welche die
<lb/>Parallelstellen nur aus dem Codex und den Novellen entlehnen —
<lb/>sich also auf die Leges iin Gegensatz des Jus beschränken. Die
<lb/>Parallelstellen des Codex enthalten ausser den numerischen Angaben
<lb/>auch noch das Anfangswort jeder Constitution; ein Beweis, dass die
<lb/>Paratitla unabhängig aus dem Originaltext gearbeitet sind. — Die
<lb/>Identität des Verf. mit dem bekannten Digestenexegeten wird §. 6.
<lb/>p. 179. überzeugend nachgewiesen, und §. 7. p. 179. seq. sein
<lb/>Zeitalter in folgender Weise bestimmt: er lebte unter Justini an,
<lb/>ist aber etwas jünger als Theophilus, da er noch dessen Vorlesun
<lb/>gen über die Pandekten besucht hat; er kann also auch nicht iden- 
<lb/>tisch seyn mit dem Advocaten Stephanus, welcher von Justinian
<lb/>zur Abfassung der Pandekten verwendet ward. Jedenfalls war er
<lb/>Rechtslehrer an einer Universität, da ihm der Titel antecessor
<lb/>als Beyname zukommt; der Herausg. vermuthet — zu Constan-
<lb/>tinopel, da Beryt damals in Trümmern gelegen, er auch eine
<lb/>Novellensammlung braucht, welche mit der der 168. viel Aehn-
<lb/>lichkeit gehabt habe. (?) — Eine genauere Nachweisung über die
<lb/>Zeit seiner Schriftstellerey ist nicht versucht worden. Doch hätte
<lb/>aus der Vergleichung der von Stephanus im Pandekten- und
<lb/>Codexcommentar citirten Novellen gefolgert werden können, dass
<lb/>beyde Werke nicht vor 542. n. Chr. abgefasst sind, weil die spä- 
<lb/>teste Novelle, welche aus der Sammlung des Schriftstellers im
<lb/>Pandektencommenlar erwähnt wird, — Nov. 115. — jenem Jahre
<lb/>angehört (vergl. Biener Geschichte der Novellen S. 522.). Diess
<lb/>Werk wird wohl aber auch vor. dem Tode Justinians anzusetzen
<lb/>seyn, da der Kaiser bey Gelegenheit jenes Novellencitates mit Aus- 
<lb/>drücken bezeichnet wird, welche nur von einem an noch lebenden
<lb/>Monarchen gebraucht werden konnten (§. 7. p. 180.).

<lb/>Zur Ausstattung der Ausgabe sind für die Fragmente der Bod-
<lb/>leianischen Handschrift auch die Lesarten des Codex Marcianus 579.
<lb/>verwendet worden; die Appendix der Ecloge ist zunächst nach der
<lb/>Pariser Handschrift Nr. 1384. bearbeitet, welche sich durch Vollstän- 
<lb/>digkeit der aufgenommenen Stücke vortheilhaft auszeichnet, daneben
<lb/>sind aber noch andere Handschriften zu Rathc gezogen, welche der
</p>

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                   n="321"
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               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor J)r. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>Herausgeber §. 5. /?. 178. aufzuzählen unterlassen hat. Die Durch- 
<lb/>sicht der Noten ergiebt indess leicht, dass es folgende gewesen sind:
<lb/>die bereits oben angeführte Bodleianiscbe Handschrift, die Pariser
<lb/>1788., 1391., eine Florentiner (Laur, plut. IX. cod. 8.), zwey Wiener
<lb/>Handschriften Nr. 2. u. 8-, und eine von Diener. — Angehüngt sind
<lb/>einige Fragmente von Novellen byzantinischer Kaiser, welche der
<lb/>Herausg. über das Zeitalter des Basilius hinauf ansetzt (/?. 195.)
<lb/>aus der Pariser Handschrift 1384. Eine lateinische Uebcrsetzung ist
<lb/>nicht beygefügt worden.

<lb/>Die folgenden Sätze, welche Fragmente aller Novellenhearhei-
<lb/>tungen enthalten, sind sämmtlich der bereits genannten Bodleianischen
<lb/>Handschrift Nr. 3399. entlehnt. Voran gehen zusammenhängende
<lb/>Stücken eines solchen Werkes, in welchem die Justinianischen No- 
<lb/>vellen in der Weise excerpirt waren, dass die Excerpte unter fort- 
<lb/>laufenden Capitclnummern standen. Erhallen sind in der Handschrift
<lb/>Cap. 341 —345., 350—354., 366., 445—447., 482—486. (/-.208—
<lb/>211.). Von diesen Fragmenlen nun nimmt der Herausg. an, dass sie
<lb/>aus derselben Novellenbearbeitung geflossen sind, welche der Ano- 
<lb/>nymus in seinem Pandektencommenlar benutzt hat. Er weist mit
<lb/>überzeugenden Gründen nach, dass die von diesem cilirle Novellen- 
<lb/>bearbeitung nicht die Ordnung der 168. befolgt hat (vgl. diese Jahr- 
<lb/>bücher 1839. S. 971.); dass sie ferner in dtpatet zerfiel, welche
<lb/>von Eins an fortlaufend numerirt waren in der Weise, wie es mit
<lb/>den Capitelzahlen in Julians Epitome der Fall ist; dass sie end- 
<lb/>lich aus dem Originaltexte gefertigte Excerpte in griechischer Sprache
<lb/>enthielt (prol. cap. II. §. 5. p, 201.). Solche fortlaufende Capitel- 
<lb/>zahlen Über den griechischen Novellenexcerpten finden sich in der
<lb/>Bodleianischen Handschrift wieder; also sind beyde Sammlungen
<lb/>identisch. Dahey wird natürlich vorausgesetzt, dass beyde denselben
<lb/>Novellenbestand enthielten; dass sie diesen Bestand in der nehm- 
<lb/>liehen Reihefolge verarbeitet haben; dass die aus dem Urtexte ge- 
<lb/>machten Excerpte in Leyden Sammlungen überall gleichlautend ge- 
<lb/>wesen sind; dass unter der fortlaufenden Capilelzählung auch die
<lb/>Constitutionenzahlen in ihrer natürlichen Aufeinandei folge angegeben
<lb/>waren (wenigstens citirt der Anonymus gewöhnlich zuerst die Con-
<lb/>slitutionenzahl und geht erst dann auf die des üipa über); dass jede
<lb/>Constitution eine griechische Rubrik gehabt habe (Anonymus citirt
<lb/>meistens neben der Constitutionenzahl auch die Titeliiherschrift); dass
<lb/>endlich die Capitel in beyden Werken mit demselben Namen bezeich- 
<lb/>net waren. Nun findet es sich aber gerade, dass die Bodleianiscbe
<lb/>Krit. Jalirb. f. D. HW. Jahrg.IX. H.IV. 21
</p>

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               <p>

                  <lb/>322
</p>
               <p>

                  <lb/>Av&amp;xSotu ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>Handschrift die Einzeleonstitutionen nach ihren Nummern citir!, dass
<lb/>sie von Novelicnrubriken keine Spur hat; dass sie das Einzelcapitel
<lb/>bald ascpdlaiov (§.445. p. 210 ), bald Öidta^ig nennt (§. 351./). 209.,
<lb/>§.366. p. 210.), wofern diess letztere nicht aus der wahrschein- 
<lb/>lichen Buchüberschrift ’lovotinavov veaQa didta^ig zu erklären ist
<lb/>(§. 350. p. 208., §. 483. p. 210., §. 486. /?. 211.), während Anonymus
<lb/>sie nur als bezeichnet (BasiL ed. Heimbach I, p. 395., cd.

<lb/>Fahr. FLp.l&amp;&amp;,). Kann man es demnach Referenten verargen, wenn
<lb/>er sich nicht über dergleichen Bedenken kühn hinwegzusetzen und
<lb/>jene Aehnlichkeit der fraglichen Sammlungen nur als eine entfernte
<lb/>zu bezeichnen wagte, jeden Schluss auf die Identität der Arbeiten
<lb/>aber als grundlos zurückwies? (diese Jahrbücher 1839. 8. 972.). —
<lb/>Sodann behauptet der Herausg., dass die Novellenbearbeitung, wel- 
<lb/>che Anonymus citirt, und die, wovon sich in der Bodleianischen
<lb/>Handschrift Fragmente erhalten haben, auf derselben Novellensamm- 
<lb/>lung beruhen, welche Julians Novellenauszug zu Grunde liegt, und
<lb/>diesem Schriftsteller zuzuschreiben sind; indess habe derselbe nicht
<lb/>die Eine Arbeit aus der andern, sondern beyde aus derselben No- 
<lb/>vellensammlung unabhängig von einander gefertigt (§.11. p- 204.).
<lb/>Sprechen wir zuerst von der Novellenbearbeitung des Anonymus.
<lb/>Hier wird nun wieder zur Aufrechthaltung der Hypothese vorausge- 
<lb/>setzt werden müssen, dass beyde Sammlungen den nehmlichen No- 
<lb/>vellenbestand hatten; dass die Aufeinanderfolge der Stücken die nehm-
<lb/>liche gewesen u. s. w. ln letzterer Rücksicht giebt indess der Herausg.
<lb/>selbst zu, dass diese Aufeinanderfolge wenigstens an drey Stellen
<lb/>nicht stattgehabt haben könne (§. 10. p. 204.), die Richtigkeit der
<lb/>Leseart in den Basilikenhandschriften vorausgesetzt. Bedenkt man
<lb/>nun, dass wir überhaupt nach den bisherigen Untersuchungen nur
<lb/>von fünf Constitutionen die Stellung bey Anonymus mit Bestimmtheit
<lb/>angeben können, und dass von diesen fünf nur eine einzige (Nov.
<lb/>76.) denselben Platz einnimmt, welchen sie bey Julian hat, wäh- 
<lb/>rend die übrigen vier entschieden abweichen, so wird es doch schon
<lb/>nach numerischen Verhältnissen für wahrscheinlicher gelten müssen,
<lb/>dass jenes einmahlige Zusammentreffen der Zahlen nur zufällig ist,
<lb/>als dass man glauben sollte, gerade dieses Zusammentreffen sey
<lb/>wesentlich, und jene viermalige Abweichung nur durch Ohngefähr
<lb/>entstanden. Wie nun aber, wenn die Richtigkeit der meisten Ab- 
<lb/>weichungen sogar durch Parallelstellen verbürgt wird? So ßndet sich
<lb/>das Citat iv zij? %rj rsaqq, dipau. oh. (also Nov. 68., bey Julian
<lb/>66.), bey Anonymus (Ileimbach /. p. 395.), und in einem andern
</p>

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                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>323
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>Scholium (Helmb. II, p, 480.), das auch der Herausg. derselben Hand
<lb/>unbedenklich zuschreibt (p. 199. not. 19.). Sodann kommt an der
<lb/>ersten Stelle noch vor: xal iv rjj ttsqI ixtäytoov ps Otpart. qoc (also
<lb/>Nov.45., bey Julian 44.), was in der zweyten auch steht, nur dass
<lb/>es hier statt gxxh’jtoov fälschlich heisst iyxhpiaron’. Endlich wird auch
<lb/>das Citat von Nov. 89. (bey Julian 90.) durch zwey Stellen des
<lb/>Anonymus erhärtet (Heimb. L p. 786., Fahr, IF. p. 701.). Sollte
<lb/>gegen so klare Zeugnisse noch fernerweit der Einwand gellen können,
<lb/>dass die Disharmonie beyder Sammlungen auf blosser Zahlencorruptcl
<lb/>der Basilikenhandschriften beruhe? Allein der Herausg., der bey
<lb/>genauerer Untersuchung der Sache sich dieses Resultat nicht verber- 
<lb/>gen konnte, schlägt noch einen andern Weg ein, um diese lästigen
<lb/>Zeugnisse zu beseitigen (§. 10. p. 204.); er sagt nehmlich, dass die
<lb/>Handschriften und Ausgaben des Julian bey der Angabe der Consti- 
<lb/>tutionen- und Capitelzahlen nicht mit einander übereinstimmen, und
<lb/>glaubt aus diesen Abweichungen die Differenzen beyder Quellen
<lb/>erklären zu dürfen. Ob dieser Einfall von Sachkenntnis zeugt,
<lb/>mögen Andre entscheiden, die mehr als Referent in den Handschrif- 
<lb/>ten Julians gearbeitet haben. Was Ref. aus eigner Anschaung von
<lb/>drei der ältesten Handschriften (der zu Wien, Berlin und VTercelli)
<lb/>weiss, ist nur soviel, dass die Constitutionen, welche Julian verar- 
<lb/>beitet hat, überall in der nehmlichen Ordnung und Reihefolge zu- 
<lb/>sammengestellt sind, wenn auch die äussere Bezeichnung derselben
<lb/>durch Zahlen, z. B. const. LX., manchesmal»! sich an eine unrichtige
<lb/>Stelle verirrt haben mag, d. h. zu Capitcln gekommen ist, welche
<lb/>andern Constitutionen entlehnt sind, — und diess bestätigt auch
<lb/>die Handschrift zu Troyes, die freylich schon ein Jahrhundert später
<lb/>anzusetzen ist. Diese Thatsache nun widerlegt jene Erklärungs- 
<lb/>weise auf das bündigste; denn, sollte diese möglich seyn, so müss- 
<lb/>ten willkührliche Versetzungen des Inhaltes ganzer Constitutionen
<lb/>in den Mss. Julians angenommen werden, dergleichen sich in keiner
<lb/>der genannten Handschriften vorfindet. — Als Nebengrund gegen
<lb/>die Identitätshypothese mag hier noch geltend gemacht werden, dass
<lb/>die Novellenbearbeilung des Anonymus, wie aucl» der Herausg. aner- 
<lb/>kennt, bey jeder Einzelconstitution Inhaltsüberschriften mitgethcill
<lb/>hat, welche doch wohl für einen wesentlichen Beslandtbeil der Samm- 
<lb/>lung gelten müssen, da manche Novellen nur nach diesen Ueber-
<lb/>schriflen angeführt werden ohne Angabe der Constitutionenzahl.
<lb/>Dergleichen Rubriken finden sich in Julians Novellenauszug nirgends
<lb/>vor, vielmehr sind nur die einzelnen Capitel mit solchen Ueber-

<lb/>21 *
</p>

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                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324
</p>
               <p>

                  <lb/>'AvixSortt ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriften versehen. — Weniger Gewicht kann nach dem jetzigen
<lb/>Standpunkt der Ausgaben Julians auf die Disharmonie der Themen-
<lb/>zahlen bey Anonymus und der Capitelnummern bey Julian gelegt
<lb/>werden, da wir bis jetzt noch keine tüchtige Bearbeitung Julians
<lb/>besitzen, welche uns in den Stand setzt die Capitelabtheiiung der äl- 
<lb/>testen Recension mit Einem Blicke zu überschauen. — Rücksichtlich
<lb/>der Fragmente, welche in der Bodleianischen Handschrift Vorkommen,
<lb/>halte Bef. schon früher jene Identitätshypothese entschieden verwor- 
<lb/>fen, weil sich bey genauerer Betrachtung innere Widersprüche zwi- 
<lb/>schen diesen Fragmenten und Julians Novellenauszug heraussteilen,
<lb/>die auf verschiedene Verfasser deuten (diese Jahrbücher 1839. 8.970.).
<lb/>Der Herausg, bleibt indess bey seiner Ansicht und macht Ref. den
<lb/>Vorwurf: expositionem meam non expectandam esse ratus,
<lb/>coniecturam meam, quasi embryonem in utero suffocare
<lb/>voluit (cap. IF. §. 12. p&gt; 204.); späterhin heisst Ref. auch ivav*
<lb/>nöcpavtcov nimis strenuus indagator, der contrarietates in- 
<lb/>venire sibi visus sit, ubi revera nullae sunt (ibid. p. 205.).
<lb/>Da nun wird er es ganz natürlich finden, wenn Ref. es versucht, seine
<lb/>frühere Behauptung hier weiter zu begründen. Zunächst ist es mit
<lb/>der Identitätshypothese nicht wohl unverträglich, wenn sich nach-
<lb/>weisen lässt, dass Eine und dieselbe Sanction des Urtextes in heyden
<lb/>Sammlungen in einer solchen Art und Weise ausgedrückt sey, welche
<lb/>sich durchaus widerspricht. Ref. will zur Herstellung dieses Beweises
<lb/>nur eine Stelle beyder Bearbeitungen vergleichen.

<lb/>Julian sagt const. CF11L cap. 378.:

<lb/>Si quis aliquem in instrumento, quod idoneos tres ha- 
<lb/>beat testes, vel in testamento, vel in monumentis publicis,
<lb/>filium suum nominaverit, neque addiderit, utrum naturalem an legi- 
<lb/>timum, videatur eum legitimum dixisse.

<lb/>Die Bodleianische Handschrift ergieht p. 208. cap. 341.:

<lb/>'Osycov natdaq i% Hev&amp;iQag, yv dyayio&amp;ai ydvvaro, idv
<lb/>iv ccyoqaifp avpßol.cclcp y IdtoysiQCo vno TQtöbv d^iOTttörtov
<lb/>(jtciQtVQy&amp;lvvt y iv dia&amp;yxy y iv vn opvypaaiv einrj avrovg y
<lb/>rivet i£ avtcor viov, xat py nQoa&amp;yay qvoixov, ndvTsg ix rovrov xal
<lb/>pbvov yivovrai yvyoiou

<lb/>Hier fällt es nun gleich auf den ersten Blick auf, dass der Grie- 
<lb/>che als Urkunden, worin die Person als Sohn mit Wirkung bezeich- 
<lb/>net werden könnte, nahmhaft macht, das dyogalov GvußoXatov,
<lb/>was nach dem Sprachgebrauch der damahligen Zeit auf Notariats- 
<lb/>instrumente zu beziehen ist (vgl. Bethmann-Holl weg Handbuch
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0325.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hru. Professor Dr. Hembach zu Leipzig. 325
</p>
               <p>

                  <lb/>des Civilprozesses Bd. I. 8.207.); ferner eine eigenhändige von
<lb/>drei Zeugen unterschriebene Urkunde, ein Teslatnent, und
<lb/>die Acta, während Julian nur von den drey letzten Gattungen
<lb/>von Urkunden spricht, also die Notariatsinstrumente gar nicht be- 
<lb/>rücksichtigt. Nach diesem also wäre jene Bezeichnung im Nota-
<lb/>riatsinstrumente wirkungslos, nach jenem hätte sie volle Gültig- 
<lb/>keit, wie in den übrigen Fällen. Bedenkt man nun vollends, dass
<lb/>auch der Urtext (Nov. 117. cap. 2.) alle vier Urkunden so, wie sie
<lb/>bey dem griechischen Bearbeiter sichen, genau neben einander stellt
<lb/>(sijtoi iv (jvfsßolatöj eize ayoqalm tizn tdta %£fqi avyysyQuppezqj X.7.7.),
<lb/>so möchte nicht viel gegen die Behauptung einzuwenden seyn, dass
<lb/>der Grieche die Sanclion der Constitution entschieden genauer wie- 
<lb/>dergegeben habe, als Julian. — Noch mehr, der Grieche hebt,
<lb/>ganz wie es im Urtexte der Novelle geschieht, als Vorbedingung der
<lb/>Sanction den Umstand heraus, dass die Kinder von einer Nicht-Sciavin
<lb/>seyn müssen, zu welcher der natürliche Vater in einem solchen Ver-
<lb/>hältniss stand, dass er sie hätte heyrathen können — und das hängt
<lb/>weiterhin mit der Römischen Idee zusammen, dass der Concubinat auch
<lb/>mit Sclavinnen möglich ist, die doch nach der Frevlassung vom
<lb/>Patron geheyrathet werden können. Dieses Erforderniss nun hat
<lb/>Julian gar nicht berührt. Man sieht also, dass die Verfasser beyder
<lb/>Sammlungen verschiedener Ansicht waren über die Voraussetzung,
<lb/>unter welcher die Sanction eintreten soll. — Als einen weiteren
<lb/>Grund gegen die Identitätshypothese glaubt Ref. den Umstand gel- 
<lb/>tend machen zu dürfen, dass der Gedankengang, den beyde Epilo-
<lb/>matoren in andern Fragmenten zu Tage legen, durchaus verschieden
<lb/>ist. Er wird zu diesem Zwecke einige Capitel Julians mit einer deut- 
<lb/>schen Uehersetzung der griechischen Bearbeitung Zusammenhalten.

<lb/>1. Der Grieche sagt §. 342. p- 208.:

<lb/>Kinder aus einer, ohne Schrift abgeschlossenen Ehe
<lb/>und die von einer Frau, welche ein II ey ra th sgu l zugebracht
<lb/>hat, beerben ihren Vater auf die nehmliche Weise.

<lb/>Julian sagt cap. 380.:

<lb/>Si quis sine dotalibus instrumentis maritali affectione uxorem
<lb/>duxerit et ex ea liberos habuerit, ac postea secundas contraxerit
<lb/>nuptias, et ex eo quoque matrimonio filios procreaverit, utraque
<lb/>progenies similiter ad patris hereditatem vocetur. Et ex diverso^
<lb/>si quis cum dotalibus instrumentis nuptias celebraverit et liberos
<lb/>habuerit, poslcaque sine scriptis affectione sola matrimonium con-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0326.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326
</p>
               <p>

                  <lb/>Avikdorct ed. Zachariae,
</p>
               <p>

                  <lb/>traxerit et ex eo habuerit liberos, similiter omnes, ad paternam
<lb/>successionem vocabuntur,

<lb/>Hier drängt der Grieche in Einen Satz zusammen, was Julian
<lb/>als zwey gesonderte Fälle behandelt, und diese Sonderung findet
<lb/>ihren Erklärungsgrund in dem Umstande, dass auch der Urtext (Nov. 127.
<lb/>cap, 3.) beyde Fälle genau so, wie Julian, aus einander hält. Man
<lb/>sieht also, dass dieser sich hier an den Gedankengang des Originals
<lb/>viel genauer anschliesst, als der Grieche.

<lb/>II. Der Grieche sagt §.445. p,210. im ersten Satze:

<lb/>Eine Antenuptias-Donatio, welche 500 Solidi über- 
<lb/>steigt, soll den Acten insinuirt werden.

<lb/>Julian sagt const, 114. cap, 424.

<lb/>Si propter nuptias donatio quingentorum solidorum quantitatem
<lb/>excedat, insinuari eam iubemus monumentis publicis, celebrandis
<lb/>in hac quidem regia civitate apud magistrum census, in
<lb/>provinciis autem apud defensores civitatum, vel apud
<lb/>quos huiusmodi monumenta agi possibile est.

<lb/>Hier giebt J ulian nach Anleitung des Urtextes (Nov. 127.cap.2.)
<lb/>genau die Behörden an, bey denen jene Insinuation vorgenommen wer- 
<lb/>den soll; gerade dieses wird aber der Grieche für unwesentlich gehal- 
<lb/>ten haben, da er diesen Theil der Sanction mit Stillschweigen übergeht.

<lb/>III. Der Grieche sagt §.446. p, 210.:

<lb/>Ein Parens, welcher nicht eine zweyte Ehe abge- 
<lb/>schlossen hat, bat, wie früher gesetzlich bestimmt worden
<lb/>ist, an der Dos und (Propter Nuptias) Donatio den Niess-
<lb/>braucli und an einem Kindestheile Eigenthumsrecht.

<lb/>Julian cap, 425.:

<lb/>Si mulier marito suo defraudata ad secundas non pervenerit
<lb/>nuptias, habeat quidem ante nuptias donationis usumfructmn, se- 
<lb/>cundum quod iam disposuimus; lucretur autem et portionem pro- 
<lb/>prietatis tantam, quantam numerus liberorum eius concedit, ut ipsa
<lb/>quoque pro uno filio habeatur. Quod autem de matribus diximus,
<lb/>hoc et de patribus intelligendum est, et de aliis personis ascenden- 
<lb/>tium, quae non ad secundas perveniunt nuptias,

<lb/>Julian behandelt ganz nach Anleitung des Urtextes (Nov. 127.
<lb/>cap, 3.) zuerst die Frau, und geht dann erst auf den Mann und die
<lb/>weiteren Adscendenten über, während der Grieche alles in Einen
<lb/>Satz zusammenzieht.

<lb/>In diesen Beyspielen, welchen noch §. 351. /?. 209. vergl. mit
<lb/>Julian const, 109. cap, 394., wo dieser in den Worten secundum
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0327.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>327
</p>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Hru. Professor l)r. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>quod inferius declarabitur sich auf den In halt des folgenden
<lb/>Capitels bezieht, angeschlossen werden mag, scheint sich soviel mit
<lb/>Gewissheit zu ergehen, dass beyde Epiloinatoren in der Darstellung
<lb/>des Inhaltes der nehmlichen Stücken verschiedene Zwecke verfolgt
<lb/>haben, indem es dem Griechen nur um eine summarische Angabe des
<lb/>Inhaltes zu thun war, während Julian viel ausführlicher ist und sich
<lb/>ganz genau dem Ideengang des Originaltextes ansehliesst. Wie wäre
<lb/>nun Eine Person dazu gekommen, aus demselben Originaltexte zwey
<lb/>ihrer Anlage und ihremZwecke nach durchaus verschiedene Excerplen-
<lb/>vverke zu cornpiliren? — Gegen diese Innern Gründe können nach
<lb/>Ref. Dafürhalten auch die äusseren nicht in Betracht kommen, wel- 
<lb/>che der Ilerausg, §. 13. 205. nahmhaft macht. Er vermut het

<lb/>nehmlich die Identität des Anonymus und Julians, l) weil dieser, wie
<lb/>jener, Schüler des Stephanus gewesen zu scyn scheint. Aber wird
<lb/>nicht Stephanus, der wahrscheinlich lange Zeit sein Lehramt ver- 
<lb/>waltet, viele Schüler gehabt haben? Zudem geht diess Argument die
<lb/>Auszüge der Rodleianisehen Handschrift gar nicht an, ausser wenn
<lb/>nachgewiesen wird, dass diese dem Anonymus zugehören. 2) Weil
<lb/>beyde Kcnntniss des Latein bewähren. Allein Latein wurde zu
<lb/>Justinians Zeilen in Constantinopci und Berytus üH’entiich ge- 
<lb/>lehrt und war jedem Juristen unumgänglich nothwendig, wenn er
<lb/>Vorträge über die originallateiuischen Rechtsbücher Justinians
<lb/>hören wollte. 3) Weil beyde Anfecessoreii gewesen zu seyn scheinen,
<lb/>und diess nun wird für den Anonymus aus den Floskeln
<lb/>liuv&amp;avsig, fyrcog gefolgert. Allein yvojfti und ähnliches braucht auch
<lb/>Theodorus, welcher nie ein Lehramt bekleidet hat. 4) Weil beyde
<lb/>wahrseh einlieh zu Gonstantinopel das Recht gelehrt haben. Für den
<lb/>Anonymus wird angeführt, dass nur zwischen den Universitäten zu
<lb/>Gonstantinopel und in Syrien die Wahl bleibt (?) und dass er Sy n eu
<lb/>eine entfernte Gegend nennt. 5) Weil sich dann das sonder- 
<lb/>bare Stillschweigen befriedigend erklären lasse, welches die byzan- 
<lb/>tinischen Juristen rücksichtlich Julians beobachtet haben, wenn man
<lb/>diesen unter der Maske des Anonymus verborgen glaubt. — Wenn
<lb/>es dem Herausg. nur auf die Zahl der Gründe, nicht auf deren Ge- 
<lb/>wicht ankam, so halte mit demselben Recht noch geltend gemacht
<lb/>werden können, dass beyde Männer waren, dass beyde Verstand
<lb/>halten, beyde aus dem byzantinischen Reiche stammten, beyde
<lb/>zur christlichen Religion sich bekannten, beyde des Griechischen
<lb/>mächtig waren, beyde geschriftstellert haben u. s. w. Sogar die
<lb/>Vermuthung Rriegel’s (antiqua versio Lai in a fragm. c
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0328.tif"
                   n="328"
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               <p>

                  <lb/>328
</p>
               <p>

                  <lb/>AvixSora ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>Modestini libro de excusationibus. Lips. 1830. 4./?.17.), dass
<lb/>die alte lateinische Uebersetzung dieser Fragmente, welche den GIos-
<lb/>sntoren bekannt war, in dem Basilikentext berücksichtigt worden,
<lb/>weiss der Herausg. p, 206- zur Unterstützung der Identitätshypothcse
<lb/>zu benutzen; natürlich unter Hinweglassung der unhistorischen Zu-
<lb/>thaten, die von Kriegei herrühren. Er legt sich aber diess Ar- 
<lb/>gument in folgender Weise zurecht: der Basilikentext hat hier, wie
<lb/>fast überall, die Pandektenbearbeitung des Anonymus aufgenommen;
<lb/>dieser Anonymus — identisch mit Julian — hat nun wahrscheinlich
<lb/>auch jene lateinische Uebersetzung von Modestins Fragmenten ge- 
<lb/>fertigt, vielleicht nach seiner abgekürzten Pandektenbearbeitung; da- 
<lb/>her die Verwandtschaft der Uebersetzung mit jener Paraphrase, wel- 
<lb/>che spater die Basiliken aufgenommen haben. Kann man wohl glau- 
<lb/>ben, dass Julian, der regelmässig ßovlsvTfä mit curiales über- 
<lb/>setzt*), identisch ist mit Jemand, welcher in L. 22. D, 26. 5. das
<lb/>letztgenannte Wort durch consiliarii überträgt? Vgl. Kriegei
<lb/>/. c. p. 24.

<lb/>Der Text der Bodleianisehen Fragmente ist in der Ausgabe nach
<lb/>denselben Grundsätzen behandelt, welche bey den früheren Stücken
<lb/>vorgekommen sind. Der Textconstitution liegt die Bodleianische
<lb/>Handschrift zu Grunde, doch ist die ursprüngliche Ordnung nach der
<lb/>Zahlenreihe da wiederhergestellt worden, wo diese Handschrift die
<lb/>Gapitcl willkührlich versetzt; an einigen Stellen werden auch Lese- 
<lb/>arten aus Codex Marcianus 579. mitgctheilt. Bey der Restitution
<lb/>der ursprünglichen Capitelzahlen hat sich der Herausg. manches
<lb/>Mahl Abweichungen von den Handschriften erlaubt, von denen
<lb/>wenigstens Einer das Prädicat der Evidenz nicht zukommt. Gleich
<lb/>die ersten fünf Capilel nehnilich enthalten Auszüge aus Nov. 117.;
<lb/>davon sind in den Handschriften nur zwey numerirt worden, nehm- 
<lb/>lieh das erste tXa. und das letzte Tfis. Nun corrigirt der Herausg.
<lb/>des inneren Zusammenhanges halber an der ersten Stelle rpa., weil
<lb/>er die letzte Zahl für richtig hält; allein man hätte ebenso gut die
<lb/>erste als die richtige annehmen und dann an der letzten Stelle cor-
<lb/>rigiren können rXs .

<lb/>Ausserdem sind in den gedachten Handschriften noch andere
<lb/>Novellcnbearheitungen benutzt, welche theils dem juristischen Publi- 
<lb/>kum gedruckt vorliegen, nehnilich Athanasius, Theodorus, die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergi. /. B. Jul. const. 34. cap. 115. mit A'ob. 18. cctp. 2., Jul. const. 35.
<lb/>cap. 125. mit Nov. 38.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0329.tif"
                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>329
</p>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>Sammlung der 87 Capitel von Johannes Sch olastikus, theils
<lb/>weiter nicht bekannt sind. Die aus unbekannten Quellen entlehnten
<lb/>Fragmente hat der Herausg. nach der Ordnung der 168. zusammen- 
<lb/>gestellt, und mit einer lateinischen Ucherselzung versehen unter dein
<lb/>Titel fragmenta N ov e Harum Jus tiniani e variorum com- 
<lb/>mentariis excepta. Ex Codice Bodlciano 3399. (/?. 212 —
<lb/>226.) Einige derselben hatte Ref. aus derselben Quelle nach der
<lb/>Abschrift des Herausg. bereits früher mitgelheilt, und diese nun hat
<lb/>der letztere mit der lateinischen Uebcrsetzung hier wieder ab drucken
<lb/>lassen. War das nöthig? und wie ist diess Verfahren mit der Uebcr-
<lb/>schrift ’Artxdoza in Einklang zu bringen? Jedenfalls steht aber nicht
<lb/>zu bezweifeln, dass einzelne von den mitgclheiltcn Stücken für die
<lb/>Kritik und Exegese des griechischen Novellentexles von Bedeutung
<lb/>sind, und in einer neuen Ausgabe desselben sorgfältig berücksichtigt
<lb/>werden müssen.

<lb/>Den Schluss der Sammlung bilden die wichtigen Edicte der Prä-
<lb/>fecti Prütorio, so weit sich ihre Originale in der Sammlung der 168
<lb/>Novellen, ferner ihr Rubrikenverzeicluiiss in der Venezianer Novellen- 
<lb/>handschrift, und die aus den Originalen entlehnten Auszüge in der
<lb/>Sammlung der Bodleianischen Handschrift 264. und vereinzelt in 3399.,
<lb/>den beyden Venezianer 579. u. 172., in der Wiener (cod. iurid.gr.7.)
<lb/>und der Florentiner (eod. Laurentianus plut. LXXX. man» 6.J vor- 
<lb/>linden. Absichtlich sind solche Edicte weggelassen, welche in den
<lb/>Conciliensammlungen bereits gedruckt vorliegen, indess wäre es viel- 
<lb/>leicht nicht ohne Interesse gewesen, sie auch liier mit abgedruckt zu
<lb/>sehen, theils weil auf diesem Wege eine vollständige Sammlung der
<lb/>von den genannten Magistraten erlassenen Edicte realisirt werden
<lb/>konnte, theils, weil gerade die weggelassenen Stücken reiche Beleh- 
<lb/>rung über die Form solcher Erlasse ergeben. Der Ausgabe gehen,
<lb/>wie in den übrigen Theilen der Sammlung, Prolegomena voraus
<lb/>(p, 227 — 264.), welche die Geschichte der Prä fecti Prütorio behan- 
<lb/>deln (cap. I.), von ihrem Rechte zu ediciren und der Form, dem
<lb/>Namen, dem Einflüsse ihrer Edicte sprechen (cap. II.), und die Quellen,
<lb/>welchen wir dergleichen Fragmente zu entnehmen haben, übersicht- 
<lb/>lich zusammenstellen (cap. III.). Die Geschichte des Magistrates bis
<lb/>auf Justinian ist stiefmütterlich behandelt und hat Ref. in keiner
<lb/>Weise befriedigt (p. 227—229.); eine allgemeine Verweisung auf
<lb/>die Lilteratur, wie sie p. 229. verkommt, hätte ausgereicht, wofern
<lb/>der Herausg. nichts Anders zu geben beabsichtigte, als was schon
<lb/>die gewöhnlichen Vorträge über Institutionen und Römische Rechts-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0330.tif"
                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330
</p>
               <p>

                  <lb/>'AvbxSorct ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>geschichtc zu bieten pflegen. Gründlicher wird der Herausg. für die
<lb/>Postjustinianische Zeit; er zeigt, dass sich die Spuren der Magistratur
<lb/>bis auf Heraclius herab verfolgen lassen, aber seitdem verschwin- 
<lb/>den, und dass Constantinus Porphyrogenneta der Präfecli Prätorio
<lb/>nur noch als Antiquität gedenkt. Er ist daher geneigt, das Ab- 
<lb/>kommen derselben mit der von Heraclius an versuchten Themen-
<lb/>eintheilung in Verbindung zu bringen. Wie wird er aber dann den
<lb/>Basilikenlitel: 7ZSQi rd&amp;ag inaQywv Ttokscog xcu zccfyojg inaqyov ttqüu-
<lb/>icoqicov (Üb. FL tit.A.) erklären können? — Bey Gelegenheit der
<lb/>Frage, wann das Jus Edicendi den Präfecten zugestanden worden,
<lb/>kommt auch die bekannte Stelle der Epitome Legum zur Sprache,
<lb/>welche den Servius Cornelius als Mitarbeiter Julians bey der Ab- 
<lb/>fassung des Edictum Perpetuum bezeichnet (/?. 231. not. 43.). Sollte
<lb/>da Adqiavoq 6 ßuatXevg richtig übersetzt seyn durch A drianus re.v,
<lb/>da der Sprachgebrauch der Byzantiner verlangt imperator yldr.?
<lb/>Das Jus Edicendi stand nach der Lehre des Herausg. dem Magistrate
<lb/>von Anfang an zu (/?. 231., 233 ); es beschränkte sich indess ledig- 
<lb/>lich auf den ihm angewiesenen Wirkungskreis; die ersten Edicte be- 
<lb/>trafen also nur die castrensis Jurisdictio und das Imperium (/&gt;. 233.).
<lb/>Seit dieser Wirkungskreis sich erweiterte, berührten die Edicte auch
<lb/>andre Gegenstände, welche in das Bereich der Magistratur gezogen
<lb/>wurden; über Gegenstände der Jurisdiction sind bis auf Diocletian
<lb/>herab keine Edicte erlassen worden (p. 2Z3. seq.). Die scheinbar
<lb/>entgegenstehende L. 2. Cod. de officio praef. praet. (1.2G-) wird auf
<lb/>geschichtlichem Wege durch die Voraussetzung erklärt, dass nach
<lb/>dem Tode Ulpians, welchem Alexander Severus viele Regie-
<lb/>rungsgeschäfte übertragen und unter andern auch die Befugniss er-
<lb/>theilt hatte, Constitutionen im Namen des Kaisers auszuferligen, der
<lb/>Zweifel entstanden sey, ob diese vom Präfectus Prätorio ausgefer- 
<lb/>tigten Formae auch noch nach dem Tode des Magistrates fortgelten
<lb/>sollten; diess nun habe der Kaiser auf die Anfrage eines Beamten,
<lb/>ob sie zu beobachten seyen, bejahend entschieden (cap. 11. §. 13.
<lb/>p. 242 — 244.). Seit Constantin betreffen die Erlasse des Magi- 
<lb/>strates bald die Publication kaiserlicher Gesetze, bald das Steuer- 
<lb/>wesen und die damit verbundene Indictio, bald nur die ihm unmittel- 
<lb/>bar untergebenen Officialen, bald Verwaltungsgegenstände in den
<lb/>Provinzen, vielleicht edicirte man auch schon von Constantin an über
<lb/>Gegenstände der Jurisdiction (p.2%k. seq.). Viel ausführlicher sind
<lb/>die Nachrichten über den Umfang der Edicte seit Anastasius. Was
<lb/>uns davon erhalten ist, betrifft ausser den bereits genannten Gegen-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0331.tif"
                   n="331"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig. 331

<lb/>Ständen die Aufrechthaltung der Bona Fides bey dem Abschluss von
<lb/>Contracten, hauptsächlich aber prozessualische Gegenstände, nehm-
<lb/>lich die in bona Missiones, die Lehre vom Beweise u. s. w. (/?. 236 ).
<lb/>Als grundlos wird die Meinung von Otto und Heineccius verwor- 
<lb/>fen, dass auch die Präfecti Prätorio bey dem Antritt ihres Amtes der
<lb/>Jurisdiction halber ein Edictum perpetuum aufgestellt haben (/-. 236.);
<lb/>wenigstens gehören dahin nicht die Edicte, durch welche sie, nach
<lb/>der allgemeinen Sitte des orientalischen Reichs, ihren Amtsantritt
<lb/>den ihnen untergebenen Statthaltern und BischöfTen bekannt zu machen
<lb/>pflegten. In der Kunstsprache heissen die Erlasse des Magistrats bald
<lb/>edicta, TTgoygappaTcc, zuweilen nQOGzdypata, ngoatd^eig, oder ygdp-
<lb/>fiaxa, xoivd yQappata, StayQdpfiaza, xvnoi, manchesmahl mit dem
<lb/>Zusatz inaqyixol tvnoi zum Unterschied von den kaiserlichen Consti- 
<lb/>tutionen (&amp;eioi TV7TOI). Vergl. p, 237—239. Der Ausdruck index,
<lb/>welcher nach dem Verzeichnisse der Venezianer Handschrift einigen
<lb/>Erlassen eigenthümlich gewesen zu seyn scheint, (k\ tvÖt% a67ZOQog...
<lb/>xd* tvdi% rd)V amcor, xß\ ivdt% zinv avzojp' p* 260.) wird vom Herausg.
<lb/>entweder auf edicta brevia oder auf epistolae edictales ge- 
<lb/>deutet (/-. 238.), während man doch eher versucht seyn könnte, ihn
<lb/>mit der Indictio in Verbindung zu setzen, d. h. mit dem jährlichen
<lb/>Patent, welches das Steuerquanlum für jede Provinz bestimmte. Un-
<lb/>acht ist der Ausdruck inaQyixd, welchen Cuiacius observ. FL 10.
<lb/>dafür aufgebracht hat; gestützt auf ein durchaus missverstandenes
<lb/>Zeugniss des Harmenopul (p, 240. not. 10. colL p, 246.). — Die
<lb/>Gültigkeit solcher Verordnungen verstand sich, so lange ihr Verfasser
<lb/>das Amt bekleidete, von selbst; ob sie aber nach seinem Abgänge
<lb/>ohne Weiteres in Kraft blieben, oder vom Nachfolger erst bestätigt
<lb/>werden mussten, ist zweifelhaft. Der Herausg. entscheidet sich für die
<lb/>erstere Ansicht, weil Justin ian ihr Fortgellen mit allgemeinen Worten
<lb/>vorauszusetzen scheint (L* 27. C. 8. 40.J und einen dem Nicetas
<lb/>angehörigen Erlass auch nach seinem Tode (reo zvmo Ntxtjtov rov
<lb/>paxaQicozdzov) fortgelten lässt (Nov. 30. 3.). Wahrscheinlich

<lb/>ist dieser Erlass identisch mit dem, welchen die Novellenhandschrift
<lb/>unter Num. 9. und die Bodleianische unter Num. 13. mittheilt, ohne
<lb/>indess den Verfasser zu nennen. Wenigstens stimmt der Inhalt des
<lb/>Auszugs p, 271. völlig zu dem, was der Kaiser am angeführten Orte
<lb/>der forma des Nicetas zuschreibt. — Bey der Classification der
<lb/>Quellen, welchen wir die Kenntniss solcher Edicte verdanken, spricht
<lb/>der Herausg. zuerst von den Stücken, welche in der Sammlung der
<lb/>der 168Novellen am Ende erhalten sind; die ersten zwey (Nov. 166.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0332.tif"
                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332
</p>
               <p>

                  <lb/>Av&amp;xSora ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>167.) werden nach Ref. Recension mitgetheilt, unter Benutzung der
<lb/>Papiere des sei. Mayer, welcher den ganzen Anhang der Bologneser
<lb/>Novellenhandschrift abgeschrieben hat, soweit derselbe jetzt in der
<lb/>Florentiner nicht mehr vorhanden ist (p. 249 — 255.); in Rücksicht
<lb/>des dritten Stückes (Nov. 168.) hat sich der Herausg. auf die bereits
<lb/>von Cujacius mitgelheilte Basilikenstelle beschränkt, von welcher
<lb/>die Ueberschrift in der Sammlung der Venezianer Novellenhandschrift
<lb/>unter Nu in. 2., ein unbekannter Auszug in der Bodleianischeu Samm- 
<lb/>lung unter Num. 24. p* 274* seq* eingetragen ist (p. 255* seq.J, also
<lb/>hat er dasjenige Stück verworfen, welches Ref., als dazu gehörig, aus
<lb/>der Bologneser Handschrift herausgegeben hatte. Der Herausg. macht
<lb/>vor allen Dingen darauf aufmerksam, dass die Zahl qtt&amp;\ welche in
<lb/>der Handschrift dem Stücke heygefügt wird, nicht mit Ref. in
<lb/>zu verwandeln ist, sondern wohl auf einen Ausfall von 24 Stücken
<lb/>zwischen Nov. 167. und dem gegenwärtigen gedeutet werden muss,
<lb/>der wahrscheinlich in der Florentiner Novellenhandschrift früher vor- 
<lb/>gekommen ist, ehe Bologninus sie abschreiben liess. Diess nun
<lb/>und hauptsächlich der .auch vom Herausg. geltend gemachte Mangel
<lb/>an Zusammenhang zwischen diesem Stücke und dem ächten, was
<lb/>Cujacius giebt, scheint, wofern nicht eine Lücke in der Mitte an- 
<lb/>zunehmen ist, sehr entschieden für die Ansicht des Herausg. zu
<lb/>sprechen. Verwerflich ist es aber, wenn hinzugesetzt wird: si quid
<lb/>cst in me iudicii, tractatum Icti alicuius sapit (/-. 248.).
<lb/>Worauf können Ausdrücke, wie ov TzapcoXcoO/jaupsv ovds to doxovv rep
<lb/>ropep TWQzkwctpev (non praeterivimus, neque, quod legi placet, iacere
<lb/>sivimus) gedeutet werden, als auf den Kaiser oder wenigstens auf
<lb/>eine beschliessende Behörde? — Sodann wird die Sammlung
<lb/>der Venezianer Novellenhandschrift besprochen (/?. 257 — 261. coli,
<lb/>p. 263.). Der Herausg. setzt sie unter oder bald nach Tiberius II.
<lb/>an, und hält sie für entschieden älter, als die Bodleianische, theils
<lb/>weil sie die Stücken im Originaltext enthielt, während in der letzten
<lb/>nur Auszüge stehen, theils weil sie den Präfecti Prätorio, welche
<lb/>gegen das Ende der Justinianischen Regierung lebten, ihren Amts- 
<lb/>titel (rov ivdo^orccrov) giebt, was in der andern Sammlung nicht der
<lb/>Fall ist. Sie besieht aus 39 Stücken, deren Inhalt in einem mit fort- 
<lb/>laufenden Zahlen hezeichneten Rubrikenverzeichniss angegeben wird.
<lb/>Die Einzelstucken rühren, soweit wir ihren Ursprung verfolgen können,
<lb/>sämmllich von den Präfecti Prätorio Orientis her, und sind zum Theile
<lb/>an einzelne Provinzialslatthalter, welche unter ihnen standen, er- 
<lb/>lassen worden. Die Ordnung der Stücken ist weder chronologisch,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0333.tif"
                   n="333"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0333--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig. 333

<lb/>noch durchgehends systematisch; indess lasst sich nicht verkennen,
<lb/>dass die ersten 19 Stücken nach einem bestimmten Princip geordnet
<lb/>sind, was sich aus folgender Inhaltsübersicht zu ergeben scheint:
<lb/>Adiectiones von unfruchtbaren Grundstücken (1.2.), Erwählung und
<lb/>Amtspflichten bestimmter Municipalmagistrate (3. 4.), Curialen und
<lb/>ihr Verhäilniss zur bischöfflicben Jurisdiction (5.6.), Steuererhebung
<lb/>und Freyheit von der Personalexecution bey der Stcuercxeeulion
<lb/>(7—9.), Eröffnung der Prozesse (10—12.), Anfertigung und Auf- 
<lb/>bewahrung der Acta sive Gesta (13—15.), Beweis (16 — 19.). Mit
<lb/>dem zwanzigsten Stück hebt ein Anhang an, welcher nicht nach dem
<lb/>gleichen Principe geordnet ist, sondern vielmehr zusammenstellt, was
<lb/>von Einem Verfasser herrührt, ne hm lieh dem Asper Alypius Con- 
<lb/>stantinus gehören drey au (20—22.), dem Addäus 1. (23.), dem
<lb/>Bassus 1. (24.), dem Zolicus 2. (25. 26.), dem Archelaus 5.
<lb/>(27—32.), dem Basilides 1. (33.), dem Theodotus 1. (34.), dem
<lb/>Petrus 1. (35.), dem Eugenius 1. (36.), dem Hephästos 1. (37.),
<lb/>dem Areobindes 1. (38.), dem Leo 1. (39.). Es scheint dem- 
<lb/>nach, als ob der Sammlung ein älteres, systematisch geordnetes Werk
<lb/>zu Grunde liegt, das durch den Nachtrag der bis auf die neueste Zeit
<lb/>herabreichenden Stücken vervollständigt worden. Da nun diese Nach- 
<lb/>träge bis auf das Ende der Regierung Justinians herabgehen, so
<lb/>liegt die Vermuthung nahe, dass der Anhang vielleicht schon in die- 
<lb/>ser Zeit compilirt worden ist; auch würde sich aus dem Fortgelten
<lb/>solcher Verordnungen neben deff kaiserlichen Gesetzbüchern, was
<lb/>Justinian in L. 16. C, 3.1. L* 27. C8.40. Nov. 30. capm 3* bezeugt,
<lb/>leicht erklären lassen, wie man bereits in diesen Zeiten darauf kam,
<lb/>solche Sammlungen anzulegen, oder bereits angelegte bis auf die
<lb/>neueste Zeit herabzuführen. Dass man späterhin, als man auf die
<lb/>Idee kam, die rein Justinianischen Novellen, soweit sie in dem
<lb/>Syntomos des Theodorus enthalten waren, unter Ausscheidung
<lb/>alles Fremdartigen nach der Reihefolge des Syntomos zusammenzu- 
<lb/>stellen, dieser Arbeit auch unsre Sammlung als Anhang beygegeben
<lb/>hat, ist nach dem ganzen Plane jener Zusammenstellung, welche das
<lb/>Ausgeschiedene in die Anhangssammlungen verwies, ebenfalls leicht
<lb/>begreiflich. Leider ist uns von dem ganzen Buche nichts weiter er- 
<lb/>halten, als die 39 Rubriken, welche von den meisten Stücken eine
<lb/>kurze Inhaltsangabe ergeben, und nicht überall den Namen der Ver- 
<lb/>fasser nennen. Soweit wir indessen diese durch die Vergleichung
<lb/>der andern Sammlung ausmitteln können, rühren die eingetragenen
<lb/>Stücken sämmtlich von Personen her, welche von Zeno abwärts bis
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0334.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>334
</p>
               <p>

                  <lb/>!'AvixSorcc ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>gegen das Ende der Justinianischen Regierung die Präfectur be- 
<lb/>kleidet haben; das älteste scheint das Edict des Basilius (16.),
<lb/>welches von falschem Zeugniss handelt, in das Jahr 490., also noch
<lb/>in die Regierung des Kaisers Zeno gehört, und von einem neueren
<lb/>Gelehrten irrthümlicher Weise für eine Novelle des Basilius Macedo
<lb/>gehalten worden ist 273.). Diess Rubrikenverzeichniss nun hat
<lb/>der Herausg. p. 258 — 261. nach Ref. Abschrift unter Controlirung
<lb/>derselben nach der Mayer'schen Arbeit herausgegeben, und in den
<lb/>Noten die Zeit der Abfassung der Einzelslücken durch Nachweisung
<lb/>der Magistratsjahre für die Urheber zu bestimmen gesucht. Zur Er- 
<lb/>klärung der Abweichungen, welche zwischen den genannten Ab- 
<lb/>schriften in den Noten zu Tage kommen, hält Ref. es für nöthig,
<lb/>zu bemerken, dass Mayer die verblichenen Züge der Handschrift
<lb/>durch einen Ueberwurf von Galläpfeltinktur zu beleben gesucht
<lb/>batte. Diese Tinktur nun hat das Eigentümliche, dass der aufge- 
<lb/>frischte Buchstabe im Momente des Eintrocknens am klarsten hervor- 
<lb/>tritt; nachher aber bildet sie einen braunen Ueberzug über die
<lb/>ganze Stelle, der nur mit Hülfe andrer Tinkturen mit Erfolg wegge- 
<lb/>nommen werden kann. In einem solchen Zustande überkam die
<lb/>Handschrift Ref. 1834., welcher zu diesem Zwecke die sogenannte
<lb/>Gioberl’sche Tinctur (Prussiat die Potassa mit Acidum Muriaticum)
<lb/>anzuwenden beschloss, da die Schwefelleber sich als unwirksam
<lb/>bewährte. Auf diesem Wege trat nun mit dem Verschwinden der
<lb/>braunen Decke, welche die Galläpfeflinktur über die fraglichen Blätter
<lb/>gezogen, die alte Schrift in bläulich - grünen Formen hervor; und
<lb/>was davon lesbar geworden, hat Ref. so genau wie möglich copirt.—
<lb/>Die zweyte Sammlung, welche der Herausg. im Codex Bodieianus
<lb/>264. entdeckt hat, enthält Auszüge von 33 Stücken, deren Elemente
<lb/>sich sämmtlich in der Venezianischen Sammlung nachweisen lassen
<lb/>(p. 262.). Von dem letzten Stück zeigt indess der Herausg. mit
<lb/>überzeugenden Gründen, dass dazu eine ganze Reihe von Excerpten
<lb/>aus andern Eparchiken gekommen ist, welche sich grösstentheils in
<lb/>den früheren Stucken der Sammlung nachweisen lassen (p. 278.). Es
<lb/>ist eine Forma des Basilius (nach der Venezianer H. des Basi Iides),
<lb/>welche sich über Besitz, Appellationen und eine zehntägige prozes- 
<lb/>sualische Frist verbreitet (/?. 261., 278.). Mit dieser Inhaltsangabe
<lb/>stimmen nun die ersten 3 §§. des Stückes auf das genaueste überein.
<lb/>Wenn nun in der vorliegenden Sammlung an die ursprüngliche Rubrik
<lb/>in besonderen Absätzen einige neue angeknüpft werden, und in §. 4—8.
<lb/>entsprechende Auszüge folgen, welche jenen Rubriken vollkommen
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0335.tif"
                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Heimlach zu Leipzig. 335

<lb/>entsprechen, so können dieselben wohl schon noch allgemeinen Grün- 
<lb/>den nicht als Theil des ursprünglichen Erlasses gelten, da sie mit
<lb/>jener ersten Titelüberschrift überhaupt nichts zu schaden haben.
<lb/>Bedenken wir ferner, dass §. 5. übereinstimmt mit XXXI. §. 1.
<lb/>p. 277., §. 6. mit XXXI. §. 2., §. 7. mit XXXII. §. 2. p. 277., §. 8.
<lb/>mit XXXII. §.8., so möchte die Vermuthung des Vcrfs. hinlänglich
<lb/>gerechtfertigt scheinen. Wahrscheinlich gehört also auch §. 4.,
<lb/>dessen Inhalt mit jener ersten Titelüberschrift nicht übereinstimmt,
<lb/>gleichfalls einer andern Verordnung an, wenn wir auch jetzt nicht
<lb/>im Stande sind, die Quelle desselben nachzuweisen. Der Sammlung
<lb/>gebt in der Handschrift ein Inhaitsverzeichniss von dreyssig Nummern
<lb/>voraus (p. 265.), welches den kurzen Rubriken fast überall den Na- 
<lb/>men des Urhebers hinzusetzt. Die Einzelstücken der Sammlung sind
<lb/>weder chronologisch, noch systematisch, noch nach den Verfassern
<lb/>geordnet, auch deutet eine genauere Vergleichung der UÜberschriften
<lb/>mit denen in der Venezianer Handschrift darauf hin, dass die vor- 
<lb/>liegende Sammlung nicht aus der Venezianischen entstanden seyn
<lb/>kann. Wahrscheinlich gehört auch sie einer Zeit an, in welcher es
<lb/>darauf ankam, die Edicte der Präfecli Prätorio der praktischen An- 
<lb/>wendung halber zu kennen, und, da sie nur Stücken von Magistraten
<lb/>enthält, welche von Zeno bis auf Juslinian herabreichen, so liegt
<lb/>die Vermuthung nahe, dass sie vielleicht bald nach des letztem Tode
<lb/>angefertigt worden. Im praktischen Gebrauch hat man dieser Samm- 
<lb/>lung vor der Venezianer den Vorzug gegeben, welche die Ori- 
<lb/>ginale zusammenstellt; wenigstens linden sich Auszüge derselben
<lb/>wörtlich übertragen in dem Codex Bodlei. 3399., und Marcianus 579.,
<lb/>welche die Epitome Legum enthalten; sodann kommen auch in Codex
<lb/>Marcianus 172., Vindob. iurid. gr. 7., und Medicco-Laurenl. plut.
<lb/>LXXX. cod. 6. Stellen vor, welche mit den Auszügen der vorlie- 
<lb/>genden Sammlung auf das genaueste ühereinstimmen, während sich
<lb/>der Gebrauch der Venezianischen Sammlung nicht über die Hand- 
<lb/>schrift, welche sie enthält, hinaus erstreckt zu haben scheint. Viel- 
<lb/>leicht wäre es der Mühe werth gewesen, die Werke, in welchen die
<lb/>vorliegende Sammlung benutzt worden, genauer zu characterisiren
<lb/>und die Zeit ihrer Entstehung ins Klare zu bringen; dadurch hatten
<lb/>wir eine Lilterargeschichte der Eparchiken gewonnen, welche aus
<lb/>den p. 203. beygebrachten Giraten construirt werden konnte.

<lb/>Die Ausgabe der Bodleianischen Sammlung ist ganz nach der
<lb/>Handschrift veranstaltet worden; zur Vermehrung des kritischen Ap- 
<lb/>parates sind die oben verzeichneten Handschriften, welche Spuren
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0336.tif"
                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336
</p>
               <p>

                  <lb/>'AvixSoxct eil. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Benutzung enthalten, verglichen; aus diesen und den Parallel- 
<lb/>stellen der Justinianischen Rechtsbücher ist ein lesbarer Text zusam- 
<lb/>mengesetzt, welchem eine lateinische Uebersetzung anliegt, ganz nach
<lb/>denselben Grundsätzen gefertigt, welche der Herausg. bey der Geber- 
<lb/>tragung des Theodorus befolgt hat; nur dass sie sich noch getreuer
<lb/>dem Urtext anschliesst. — Diese Eparchiken, welche sich sämmtlich
<lb/>auf den Wirkungskreis der Präfecti Prütorio als Oberrichter und
<lb/>Obersteuerbehörde beziehen, ergehen für die genauere Kennt-
<lb/>niss des öffentlichen und des Privatrechtes des sinkenden Römischen
<lb/>Reichs, ingleichen für die Erweiterung der Civilprozesswissenschaft
<lb/>ganz unerwartete Aufschlüsse, welche der Herausg. zum Tlieil in den
<lb/>exegetischen Noten kurz andeutet. Da indess diese Andeutungen
<lb/>nur Wenigen verständlich seyn möchten, so mag es erlaubt seyn, die
<lb/>vorzüglichsten Ergebnisse der Entdeckung mit dem schon aus andern
<lb/>Quellen Bekannten zusammen zu halten, damit das Neue um so an- 
<lb/>schaulicher beryörtreten möge.

<lb/>Wir wollen zunächst Einiges aus dem öffentlichen Rechte hey- 
<lb/>bringen. Es ist aus den neuern Untersuchungen über das Römische
<lb/>Steuerwesen bekannt, dass das Steuerjahr mit dem ersten September
<lb/>anfieng und dass die Summe der Grundsteuer im Ganzen durch ein
<lb/>Edict (Indictio, auch Delegatio genannt) alljährlich bestimmt
<lb/>wurde, zu Jus tinia ns Zeiten im Monat Juli oder August (Nov. 128.
<lb/>cap. 1.). Bey dieser Gelegenheit nun haben die Präfecti Prätorio,
<lb/>welche dieses Edict zu erlassen hatten, einige Vorschriften über die
<lb/>Steuererhebung gegeben, von welchen uns folgende erhalten sind.
<lb/>1) Die Provincialen sollen das auf sie fallende Steuerquantum gut- 
<lb/>willig abführen, d. h. ohne dass Zwangsmittel nöthig werden (svyvco-
<lb/>poroog). Vorschrift des Pr. Pr. Leo (ed. FL §. 1. /7. 269.) und des
<lb/>Hephästos (ed. 1F. §. 1. p. 268.), Beyde unter Justinian. 2) Sie
<lb/>sollen diese Steuern nach dem Inhalt der betreffenden Particularde-
<lb/>legation abführen, und nicht schuldig seyn, den Steuerbeamten für
<lb/>die Erhebung mehr zu gehen, als ^ des Solidus (das sogenannte
<lb/>&gt;c££)aTior) für jede Steuerhufe (wv/ov). Der Ertrag dieser Sammlung
<lb/>soll vertheilt werden unter die Gohortalen, die Curialen, die Scriniarii
<lb/>der Präfecti Prätorio, die Canonicarii Largitionum und alle andern
<lb/>Personen, welche auf diese Sporteln angewiesen sind. Wer dagegen
<lb/>handelt, hat nach dem kaiserlichen Gesetze (xaiä rov vupov) fünfzig
<lb/>Pfund Gold als Strafe zu erlegen, und den Defensor, welcher nicht
<lb/>darüber wacht, trifft eine Busse von drey Pfund Gold. Unter dem
<lb/>genannten Gesetze ist wahrscheinlich L. 1. C. 1. 54. (de modo mul-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0337.tif"
                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>337
</p>
               <p>

                  <lb/>Ilec. von Ilrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig1.

<lb/>tarum) zu verstehen, welche die von den Prüfecli Prütorio aufzuer- 
<lb/>legenden Geldstrafen auf die Summe von fünfzig Pfund Gold beschrankt
<lb/>hat. Vorschrift eines Ungenannten fed. XIII. p. 271.)? wahrschein- 
<lb/>lich des Ni celas, welchem von Justinian ein Erlass ähnlichen In- 
<lb/>haltes zugeschrieben wird (Nov. 30. cap. 3.). 3) Wer Steuern er- 

<lb/>hebt, soll über das Erhobene sofort quitliren, und zwar soll diese
<lb/>Quittung enthalten die Quantität des Bezahlten, ferner das Grund- 
<lb/>stück, für welches bezahlt worden, und die Zahl der Steuerhufen
<lb/>(^vyoxtqjuloc). Wer dagegen handelt, soll drey Pfund Gold als Strafe
<lb/>erlegen, und diese an die höchste Behörde eingesendet werden.
<lb/>Vorschrift des Arche laus, welcher in den Jahren 524. und 525.
<lb/>also unter Justin I. Präfectus Prütorio Orientis war (cd, XXXII.
<lb/>§. 1./&gt;. 277.). Sonderbar, dass Justinian späterhin in eignen Ge- 
<lb/>setzen diese Form der Steuerquittungen sanctionirt hat (Nov. 17.
<lb/>cap. 8., Nov. 128 .cap. 3.). Man sieht also, dass der Kaiser nur einen
<lb/>Gebrauch bestätigt hat, welcher sich längst in der Steuerverwaltung
<lb/>herausgetsellt halte und zwar vielleicht in Veranlassung früherer Ge- 
<lb/>setze, die rücksichtlich gewisser Leistungen etwas Aehnliches verordnet
<lb/>hatten. Wenigstens findet sich eine Constitution von Valcntiniau
<lb/>vor, welche für die Quittungen über Fruchtlieferungen an die Horrea
<lb/>publica dic Angabe der abgelieferten Quantität verlangt (L.Q. C. 7.72-J.
<lb/>4) In Städten sollen Pondcratoren bestellt werden durch ein gemein- 
<lb/>schaftliches Decret der Bischölfe, der Ortseinwohner und Grund- 
<lb/>besitzer; sie sollen bey dem Antritt ihres Amtes schwören, dass sie
<lb/>und ihre Geholfen rücksichtlich der ihnen anvertrauten Gewichte die
<lb/>nölhige Sorgfalt anwenden werden. Vorschrift des Ilierius, wel- 
<lb/>cher unter Anastasius 496. Pr. Pr. war (ed.VH. p. 269.). Diess
<lb/>bezieht sich offenbar auf die, noch im Justinianischen Codex vor- 
<lb/>kommende Vorschrift Julians, dass in jeder Stadt ein solcher Magi- 
<lb/>strat bestellt werden solle, welcher sich hüten soll, in seinem Amte
<lb/>Andre zu betrügen oder von Andern betrogen zu werden. Vergl.
<lb/>L. 2. Th. C. de ponderatoribus (12. 7.), L. 2. Just. C. de pon- 
<lb/>deratoribus (10. 73.). — Wir gedenken hier absichtlich nicht
<lb/>weiter der Vorschriften über das Zusamnienschlagen unfruchtbarer
<lb/>Grundstücke zum Zwecke der Grundsteuerabführung, weil die betref- 
<lb/>fenden Sanctionen bereits durch Nov. 166—168. bekannt waren.—
<lb/>Eine allgemeinere Beziehung hat folgende Vorschrift des Archelaus
<lb/>unter Justin 1. (cd. XXVII. §. 2. p. 276.J: Alle Magistrate sollen
<lb/>nach Niederlegung ihres Amtes noch 50 Tage an dem Orte ver- 
<lb/>weilen, wo sie es verwaltet haben. Diess geht offenbar auf die ail-
<lb/>Krit. Jahrb. f. D. KW. Jalug.IX. II. IV. 22
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0338.tif"
                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338
</p>
               <p>

                  <lb/>Avixdova cd. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>gemeine Verordnung des Zeno, weiche diese Einrichtung getroffen
<lb/>hat, damit die vom Magistrate unterdrückten oder bevorlheilten Per- 
<lb/>sonen Gelegenheit fänden, ihre Ansprüche an den gewesenen Magi- 
<lb/>strat an Ort und Stelle geltend zu machen (L, 1. C. 1.49.) &gt; die spä- 
<lb/>tere Einschärfung der Vorschrift von Justinian kann also nur als
<lb/>Wiederholung desselben Gesetzes gelten, freylich mit dem Zusatz,
<lb/>dass, wenn der Magistrat innerhalb der genannten Frist Anstalten
<lb/>zur Flucht macht, die Provincialen selbst ihn greifen, vor den
<lb/>Bischolf schleppen und vor diesem ihre Ansprüche auf summarischem
<lb/>Wege bescheinigen können (Nov. 8. cap, 9. Nov. 95. cap. 1. pr. §. j.
<lb/>Nov. 128. cap, 23-, 24.).

<lb/>Für das Privatrecht scheinen namentlich folgende Verordnun- 
<lb/>gen interessant: 1) Jede Wittwe kann für ihr unmündiges Kind die
<lb/>Zahlung von einer Geldsumme bis zum Betrag von 50 Solidi ein- 
<lb/>heben, ja eine derartige Forderung auch einklagen, ohne dass sie
<lb/>nolhig hätte, deshalb die Vormundschaft über ihr Kind zu übernehmen,
<lb/>oder einen Vormund zu diesem Acte zu erbitten. Eine solche Zah- 
<lb/>lung ist zu Recht beständig; seihst die Wiedereinsetzung in den
<lb/>vorigen Stand wird abgeschlagen. Vorschrift des Pr. Pr. Hephästos,
<lb/>vom Jahre 552. unter Justinian (cd, JF. §.2. 268.). Diese

<lb/>Sanction, welche der Herausgeber irriger Weise allgemein auf alle
<lb/>Minderjährigen bezieht (minor) und desshalb auch nicht von der
<lb/>Tutel, sondern von der Cura (curatrix) versteht, schliesst sich in
<lb/>mehrfacher Rücksicht an das Justinianische Recht an, welches aus- 
<lb/>drücklich verordnet, dass den Frauen die Tutel über ihre Kinder nur,
<lb/>wenn sie einwilligen, zustehen solle (L. 3. C, 5. 35. Nov. 94. cap, 1.
<lb/>Vergl. Rudorff das Recht der Vormundschaft Bd. 1. S.257.); dass
<lb/>die Mutter, wofern sie nicht gesonnen ist, die Tutel zu übernehmen,
<lb/>wenigstens einen andern Tulor erbitten muss (L,§. 1. u. 2. D, 26. 6.
<lb/>Vergl. Rudorff a. a. 0. Th. 1. S. 421.); dahin gehört cs wohl auch,
<lb/>wenn die Möglichkeit, diese Tutel zu übernehmen, den Edictworten
<lb/>nach auf die beschränkt wird, welche nicht zur zweyten Ehe schrei- 
<lb/>tet (Nov. 94. cap, 2, Vergl. Rudorff a. a. 0. Th. 1. S. 263.). Man
<lb/>sieht, der Präfect hat von der Regel, dass Nichttutoren in Pro- 
<lb/>zessen von Unmündigen, wenn sie klagen, mit der Exceptio: si
<lb/>tutor non est, zurück gewiesen werden (L, 2. C, 5. 45. Vergl.
<lb/>Rudorff a. a. 0. Th. 2. 8. 451.), zu Gunsten der Mutter eine Aus- 
<lb/>nahme gemacht, diese Ausnahme aber nur unter den nehmliehen
<lb/>Voraussetzungen zngelassen, welche bey der mütterlichen Vormund- 
<lb/>schaft zu treffen müssen. — 2) Jede Ehefrau, welche zurSicherung ihres
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0339.tif"
                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor l)r. Hembach zu Leipzig. 331)

<lb/>FJeyrathsgulcs oder ihrer Donatio propter Nuptias in die Güter ihres
<lb/>Ehemannes cingcwiesen worden, hat die Verpflichtung über die, zu
<lb/>dieser Gütermasse gehörigen Vennögensslüeken ein Öffentliches In- 
<lb/>ventar zu errichten, und verfällt bey Unterlassung dessen den kai- 
<lb/>serlichen Gesetzen (%atg rov fuyuXov ßuaiXtcog vofioig), welche den
<lb/>Dolus und die Culpa betreffen. Edict des Pr. Pr. Leo vom J. 563 ,
<lb/>also unter Jusiinian, (ed. /7. §. 2. 269.). Auch diese Vorschrift

<lb/>reihet sich genau an die Satzung des Justinianischen Hechtes an, dass
<lb/>die Frau wegen ihrer Dotalforderung eine Missio in die Güter ihres
<lb/>Mannes verlangen kann (L. 9. /&gt;. 6. 1. L. 26. /&gt;.50. 1. L. 15. §. 4.
<lb/>/&gt;.44.3.), und wenn der Ehemann verarmt, sogar während der Dauer
<lb/>der Ehe (L. 29. C. 5. 12.). Wahrscheinlich sind unter den tou
<lb/>peyulov ßaöiXmg vopoi die Justinianischen Reehtshneher gemeint, wel- 
<lb/>che hey der Uebernahme der Vormundschaft das Unterlassen des In-
<lb/>ventarisirens als Dolus und Culpa behandeln und zu diesem Zwecke
<lb/>gegen den Säumigen das Jusiurandum in litem cintreten lassen (L. 7.
<lb/>pr. L. 57. /&gt;. 26. 7. L. 4. u. 5. C. 5. 53. Vergl. Rudor ff a. a. 0. Th. 2.
<lb/>S. 243.). Die Ausdehnung des Missionsgrundes auf die Donatio propter
<lb/>Nuptias ist auch nicht neu. Sie findet sich bereits ausgesprochen von
<lb/>Justiiiian in//.29. &lt;7.5. 12., einer Stelle, welche die Neueren durchaus
<lb/>unrichtig erklären, wenn sie dieselbe, zur Grundlage eines, der Frau
<lb/>an den Gütern des Mannes zustehenden Retentionsrechtes erheben.—
<lb/>3) Ganz eigenthümlich sind die Nachrichten, welche ed. XXIII. p. 274.
<lb/>(von Sergius, welcher 517. unter Anastasius Pr. Pr. war) über die
<lb/>Querela non nurneratä Pecuniü und das testamentarische Dispositions- 
<lb/>recht der Frau über ihr Heyrathsgut enthält. Zwar wissen wir nicht,
<lb/>die da Vorkommen de Osia ropo&amp;eöta an etwas Bekanntes nnzuknüpfen,
<lb/>doch dürfte Folgendes ihr Zusammenhang mit dem altern Rechte ge- 
<lb/>wesen seyn. Nach dem classischen Pandektenrechte steht die Regel
<lb/>fest, dass, wenn die Ehe durch den Tod der Frau getrennt wird, die
<lb/>adventicia Dos dem Ehemann verbleibt, sogar auch die pro- 
<lb/>fecticia, sofern der Parens nicht mehr lebt (Ulpiani fragm.^. §.4.
<lb/>u. folg, vergl. mit Vatic. fragm. §. 108. L. 18. §. 1. /&gt;. 36. 3. L. 2.
<lb/>pr.D. 33. 4. L. 42. /&gt;.41. 3. L. 27. C. 5. 12.). Eine Anwendung auf
<lb/>den Deportationsfall enthält L, 5. pr. §. 1. Z&gt;. 48. 20. und zwar nicht,
<lb/>was von Tigerström (Dotalreelit Th. 2. S. 101. f.) an nimmt, rück-
<lb/>sichtlich des Niessbrauchs und Verwaltungsrechts, sondern vielmehr
<lb/>zum vollen Eigenthum, wie der Zusammenhang von Ulpiaifs Frag- 
<lb/>menten 6» §. 4. u. 5. L, 2. pr. /&gt;.33.4. L. 42. //.41. 3. L. 16.//. 11.7.
<lb/>auf das Deutlichste darlhut. Diesen Grundsatz nun scheint das Edict
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0340.tif"
                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340
</p>
               <p>

                  <lb/>AvixdoTCS ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>im Auge gehabt zu haben, wenn es überhaupt von dem Heyralhsgute
<lb/>spricht, den Tod der Frau voraussetzt {ixdvrjg de xata rrjv dea&amp;qxrjv
<lb/>Eiaovaqg) und den Fall hervorhebt, dass die Frau in ihrem Testamente
<lb/>Verfügungen über das, dem Manne zugebrachte Heyralhsgut getroffen
<lb/>habe (rcor vtzo rijg %eXevt^ada^g yaraXei^ßbrcov). Dürfte man nun
<lb/>glauben, dass die erwähnte kaiserliche Constitution (/} -freiet vopoßaGla),
<lb/>die auch der Herausg. auf ein verloren gegangenes Gesetz des Anasta- 
<lb/>sius deutet (jp. 274. Note 271.), in Abweichung von dem oben erör- 
<lb/>terten Grundsätze der Frau das Recht verliehen habe, in bestimmten
<lb/>Fällen über gewisse, zum Heyrathsgute gehörige Stücken testamen- 
<lb/>tarisch zu verfügen, sofern dieselben dem Manne übergeben worden
<lb/>und bey ihm noch zur Todeszeit seiner Gattin in Natura vorhanden
<lb/>sind, vielleicht mit dem Zusatz, dass, wenn die Illation der Dos
<lb/>bezweifelt wird, es dem Ehemann freystehen solle, die Einzelsachen,
<lb/>sofern sie sich noch erhalten haben, hinnen der Zeitfrist, welche für
<lb/>die Querela non numerata Dotis gestaltet worden, zu vindiciren, oder
<lb/>den ganzen Dotalansprueh an den Gegner abzutreten; so würden wir
<lb/>in der vorliegenden Constitution die Anfänge des neueren Rechtes zu
<lb/>erblicken haben, was Justinian in L» un. §.6. C. 5. 13. allgemein
<lb/>sanctionirt hat. Für die Auslassung der Anastasischen Constitution
<lb/>im Justinianischen Codex läge alsdann ein hinlänglicher Grund vor
<lb/>in der Justinianischen Verordnung, dass das Heyrathsgut bey der
<lb/>Ehetrennung durch den Tod der Frau immer den Erben der
<lb/>Frau anfallen solle, wofern in den Dotalvertrügen nichts Anderes
<lb/>bestimmt ist (L. 2. §. 6. C. 5. 13.); wenigstens musste dann die
<lb/>oben gedachte Sanclion als unnölhig wegfallen. Endlich würde sich
<lb/>die Frage befriedigend beantworten lassen, wesshalb das Edict des
<lb/>Sergius sich auch unter veränderten Rechtsansiehten fort erhalten
<lb/>habe: denn es ist offenbar, dass die Eigentümlichkeiten dessel- 

<lb/>ben auch bey der neuen Bestimmung Justinians Anwendung finden
<lb/>konnten. Hier bleibt noch übrig, was oben als Inhalt jener Con- 
<lb/>stitution angegeben worden, aus den Aeusserungen des Erlasses
<lb/>zu reconstruiren, und das soll jetzt in der Art und Weise geschehen,
<lb/>dass von der Verordnung eine, wo möglich treue Uebersetzung ge- 
<lb/>liefert wird: wenn der Ehemann behauptet, dass er von
<lb/>seiner Frau kein Hevrathsgut erhalten habe, so muss er
<lb/>nach weisen, dass er binnen der vorgeschriebenen Zeit
<lb/>(mz« xcuqov) die Querela dotis non numeratae gebraucht
<lb/>habe (daraus ist zu folgern, dass er im Unterlassungsfall der Dispo- 
<lb/>sition des Gesetzes unterliegt, wie wenn er das Hevrathsgut w irklich
</p>

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                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Heimbach zu Leipzig. 341

<lb/>empfangen hätte. Man findet hier die Uranfänge der Querela non
<lb/>numeratae dotis, welche durch L. 14. §. 4. C. 4. 30. L, 3. C. 5. 15.
<lb/>Nov. 100. von Justinian weiter ausgebildet worden. Vgl. die Zeit- 
<lb/>schrift für Civilrecht und Prozess Bd. 16. S. 73. f. Oscnhrüggcn
<lb/>zur Interpretation des Corpus Juris Civilis, Kiel 1843. S. 25. f.). Hat
<lb/>aber die verstorbene Ehefrau in ihrem Testamente gesagt,
<lb/>dass sie dem Manne die Dos nicht übergeben habe, so soll
<lb/>dem Ehemanne aus jener Vernachlässigung der Quere 1 kein
<lb/>Nachtheil entstehen, sondern es soll immer fernerhin die
<lb/>Frage, oh eine Dos wirklich inferirt worden, untersucht
<lb/>und zur Führung des Beweises sollen sogar die, welche
<lb/>die Dotalgrundstücke bebauen,, darüber befragt werden,
<lb/>ob sie im Besitze des Ehemannes gewesen sind. Im
<lb/>Bejahungsfälle soll dann der Ehemann nicht mehr die Be-
<lb/>fugniss haben, der Disposition des kaiserlichen Gesetzes
<lb/>sich zu entziehen, unter dem Vorwände, dass er jetzt (d. h.
<lb/>zur Zeit der Klaganstellung) nicht mehr Besitzer der Sachen
<lb/>sov; Ue bergabe und Besitz nchmlich verursachen, dass die
<lb/>kaiserliche Constitution Platz greift. Als Besitzer müsse
<lb/>der Ehemann aber auch dann noch gelten, wenn er die em- 
<lb/>pfangenen Sachen freiwillig an Andre übertragen habe,
<lb/>oder von Andern mit Gewalt aus ihrem Besitze verdrängt
<lb/>worden sey, da ihm ja dann die gewöhnlichen Klagen
<lb/>wegen Baub und Besitzentsetzung zustehen (wahrscheinlich
<lb/>geht diess auf die jlcAio vi bonorum raptorum und das Interdictum
<lb/>ande vi). Sollte sich aber aus jener Untersuchung heraus- 
<lb/>stelle n, dass der Ehemann niemahls den Besitz der Dotal-
<lb/>Sachen erhalten hat, so soll ihm die Wahl freystehen, ent- 
<lb/>weder die Dotalstücken einzuklagen, und dann gleich als
<lb/>wenn er sie alle besässe, der Disposition des kaiserlichen
<lb/>Gesetzes sich zu unterwerfen, und zwar in der Weise,
<lb/>dass, wenn er nach dieser Fiction mehr besitzt, als ihm
<lb/>die Constitution gestattet, er sofort die wegen der Sache
<lb/>zuständige Klage an den Gegner cediren muss; oder aber,
<lb/>wenn er es vor zieht, jene Sachen nicht seihst einzukla- 
<lb/>gen, seine Befugnisse an den Gegner abzutreten (in diesen
<lb/>Worten wird der Gegner des Ehemannes offenbar als Einer bezeich- 
<lb/>net, der als Kläger gegen ihn aufgetreten ist). Aber nur auf
<lb/>solche Sachen, welche noch existiren (rotq vTtoluno^ivoiq)
<lb/>und im Besitz des Ehemannes befindlich sind, soll sich die
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0342.tif"
                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342
</p>
               <p>

                  <lb/>slväxdoTU ed. Zachariac.
</p>
               <p>

                  <lb/>Disposition der kaiserlichen Constitution erstrecken; da- 
<lb/>her (coaxs) wenn sich später he musste 11t, dass unter jenen
<lb/>Sachen noch etwas mehr zum Vorschein kommt [cfcctjj]
<lb/>von dem, worüber die Verstorbene (im Testamente) verfügt
<lb/>habe, auch dieses vo m Ehemann nach der Vorschrift des
<lb/>Gesetzes (xaxä x'ov vo/iov) herausgegeben werden muss. Aus
<lb/>dieser Uebersetzung ergiebt sich zur Genüge der Zusammenhang
<lb/>dessen, was oben als wahrscheinlicher Inhalt der kaiserlichen Con- 
<lb/>stitution bezeichnet ward, mit den Worten des Erlasses. DerHerausg.
<lb/>hat diesen Sinn im Ganzen getroffen, nur bey Erklärung der Schluss- 
<lb/>worte : ei xi nliov iv avroig qtary xeov vtzo xijg xslsvxyattGrjg xata-
<lb/>Isicf&amp;ivxcov, welche im Lateinischen so wiedergegeben werden: si
<lb/>quid plus in iis esse appareat quam a defuncta relictum
<lb/>est, hat Ref. den Genitiv xmv — xaxalsicpxHvxcov, nicht als das
<lb/>Comparatum genommen, sondern vielmehr als den Inbegriff der Sachen,
<lb/>aus welchen das Fragliche zum Vorschein kommt. — 4) Rücksicht- 
<lb/>lich der Emphyteuse ist es eine neue Bestimmung, dass, wenn der
<lb/>Emphyteuta keinen schriftlich aufgesetzten Contract vorzuzeigen ver- 
<lb/>mag, sondern nur Quittungen über die Abzahlung des Canon, worin
<lb/>das Wort Emphyteuse verkommt, eine Zehnzahl dieser Quittungen
<lb/>die Verniuthung begründen soll, die Emphytheuse sey für immer,
<lb/>nicht hlos auf eine bestimmte Zeitfrist bestellt worden, und dann soll
<lb/>das vorliegende Verhältnis nach den allgemeinen Vorschriften über
<lb/>die Emphyteuse beurtheilt werden, Vorschrift des Pr. Pr. Hephästos
<lb/>vom Jahre 552. unter Justinian (ed.IF. §.3./?.268-). In dieser Vor- 
<lb/>schrift nun mochte Ref. nicht sowohl mit dem Herausg. p. 268. Note49.
<lb/>eine Art von erwerbender Verj ährung für die Emphyteuse er- 
<lb/>blicken, als vielmehr eine Bestätigung des Grundsatzes, dass die Em- 
<lb/>phyteuse regelmässig der Schrift nicht bedarf, ausser wenn das Eigcn-
<lb/>ihum am Grundstücke der Kirche zusteht (Nov. 120. cap. 6. §. 2.), die
<lb/>Parkheyen die schriftliche Abfassung ausdrücklich verabredet, oder aber
<lb/>sonst etwas festgesetzt, haben, was von der gewöhnlichen Form des
<lb/>Contractes abweicht (L. 1. C. 4.66* Vergl. Arndts im Rechtslcxicon
<lb/>Bd. 3. S. 870.) — und eine Wiederaufnahme der damit zusammen- 
<lb/>hängenden Verniuthung, dass, wo ein schriftlicher Contract nicht vor- 
<lb/>liegt, die gewöhnlichen, durch das Gesetz bestimmten Merkmahle an- 
<lb/>genommen werden. Als ein solches Merk mahl stellt sich aber bey
<lb/>genauerer Betrachtung unsrer Rechlsquellen die Nichlbeschränkung
<lb/>des Contractes auf einen bestimmten Zeitraum von seihst heraus. Ganz
<lb/>entscheidend ist hier die Institutionenstelle HI. 25. §. 3., wo bey der
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0343.tif"
                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>liec. von Hrn. Professor Dt\ Hembach zu Leipzig. 343

<lb/>Geschichte der Emphytheuse die Rede ist de praediis, quae per- 
<lb/>petuo quibusdam fruenda traduntur, id est, quamdiu pensio sive
<lb/>reditus pro his domino praestetur, und der Fall der Bestellung auf
<lb/>Zeit gar nicht erwähnt wird. Im spätem Rechte kommt davon nur
<lb/>eine Ausnahme bey den Emphyteusen der Kirchen und milden Stif- 
<lb/>tungen vor, welche nach Nov. 7. cap. 3. nur auf Desccndentcu des
<lb/>ersten und zweyten Grades vererbt und nach ausdrücklicher Verab- 
<lb/>redung auch auf die Ehegatten übertragen werden sollen, womit zu- 
<lb/>gleich die Möglichkeit derVeräusserung über die Lebenszeit des ur-
<lb/>priinglich Berechtigten hinaus aufgehoben ward; indess ist diese Aus- 
<lb/>nahme später wiederum vertilgt worden, nach Abzug der von der
<lb/>Hauptkirche zu Conslantinopel abhängigen Emphyteusen (Nov. 120.
<lb/>cap. 6. §. 1. u. 5.). Es stellt sich demnach die Annahme, dass, wer
<lb/>in den Quittungen als Emphyteuta bezeichnet wird, als perpetuus
<lb/>angesehen werden solle, nur als eine Folgerung aus dem allgemeinen,
<lb/>die Lehre von der Emphyteuse regulirenden Princip heraus. 5) Ganz
<lb/>eigentümliche Aufschlüsse über die Bestellung der Bürgen von Seilen
<lb/>des Mannes zur Sicherung des Heyrathsgutes bey dem Empfange des- 
<lb/>selben gewährt die von Areobindus gegen die Mitte des sechsten
<lb/>Jahrhunderts erlassene Verordnung (cd.F. §. 1. p. 261). Es heisst
<lb/>da so: wenn ein Minderjähriger eine Ehe abschliessen will und zu
<lb/>diesem Zwecke sich einen Curator erbittet, so bedarf es eines sol- 
<lb/>chen erst dann, wenn die Person, welche sich verehelichen will, ein
<lb/>Heyrathsgut empfängt, und dann sollen auch in Gcmässheit des Ge- 
<lb/>setzes (xccta 7ov vopov) Bürgen gestellt werden. Ist die Frau, wel- 
<lb/>che dieses Ileyrathsgut übergiebt, noch minderjährig, der Mann
<lb/>aber, welcher es erhält, bereits volljährig, sey es durch kaiserliches
<lb/>Rescript (xara tieiav (fdotifiiuv) ^ sey es durch Ablauf der (gesetzlich
<lb/>bestimmten) Jahre, so darf kein Bürge verlangt werden (statt ov ro,
<lb/>was der Herausg. hat, ist dem Zusammenhänge des Ganzen nach zu
<lb/>lesen ovti, was dem vorhergehenden rep avdqi entspricht). Diese Vor- 
<lb/>schrift schliesst sich in verschiedenen Beziehungen eng an das Justiniani- 
<lb/>sche Recht an; erstens, insofern sie den Satz enthält, dass es zur Ver-
<lb/>heyrathung eines Minderjährigen nicht erst eines Curators bedarf, was
<lb/>mit dem damahligen Rechte ganz übereinslimmt (L. 20. D. 23. l.L. 8.
<lb/>C. 5.4. vergi. L. 1. C. ibid.); zweytens darin, dass ein Curator bey
<lb/>dem Empfange des Heyrathsgutes nüthig wird, weil die Empfang- 
<lb/>nahme der Dos rücksichllich des Ehemannes für ein oneroses Geschäft
<lb/>gilt (L. 19. Z&gt;. 44. 7.), daher sie auch häufig mit andern onerosen
<lb/>Geschäften zusammengestellt (L* 5. §.2. /1.13. 0. L. 23. O. 50. 17 )
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0344.tif"
                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344
</p>
               <p>

                  <lb/>1AvattSoTct cd. Zuckctriae.
</p>
               <p>

                  <lb/>und damit fast regelmässig' die Bestellung einer gleich grossen Donatio
<lb/>propter Nuptias verknüpft wird, wozu sogar die Puberes sich einen
<lb/>Curator erbitten müssen (L.28. C. 5.12. jL. 22. C, 5. ST. Vergl. Ru-
<lb/>dorff das Recht der Vormundschaft Bd. 2. S. 287.)*, drittens, inwie- 
<lb/>fern die Volijährigkeitserkiäriing als ein Reservatrecht des Kaisers
<lb/>sich herausteilt, was sie im Justinianischen Rechte in der That noch
<lb/>ist (vergl. Ru dorff a. a. 0. Th, 3. 8. 221.). Undeutlich scheint die
<lb/>im Erlasse ausgedrückte Nothwendigkeit der Bürgenstellung. Worauf
<lb/>soll sie bezogen werden? auf den erbetenen Vormund, der rem pu- 
<lb/>pilli salvam fore satis di ren solle? Das ist aber dem Zusammen- 
<lb/>hänge nach unmöglich und widerlegt sich durch die Bemerkung, dass
<lb/>die Bürgen wegfallen sollen, wenn die Frau minderjährig, der Mann
<lb/>aber volljährig ist. Es bleibt nach dem Zusammenhänge des Ge- 
<lb/>sagten mit der Bestellung des Heyrathsgutes nichts übrig, als den
<lb/>fraglichen Passus auf die Bürgen zu beziehen, welche der Ehemann
<lb/>für die Erhaltung des Heyrathsgutes giebt. Rücksichtlich dieses Punktes
<lb/>nun finden sich im Justinianischen Rechte folgende Bestimmungen vor.
<lb/>Eine Constitution Gratians hat die Rechtsvorschriften und Gewohn- 
<lb/>heitsrechte ausdrücklich ausser Kraft gesetzt, weiche dem Ehemann
<lb/>die Verbindlichkeit auferlegen, in diesem Falle Bürgen zu stellen
<lb/>(L. 1. C. 5. 20). Noch weiter geht Justini an, indem er verfügt,
<lb/>dass weder die Ehefrau, noch andre, welche eine Dos bestellen, vom
<lb/>Ehemann für die Rückgabe derselben Bürgen, Mnndatoren und andre
<lb/>lntercessoren annehmen sollen, und als Grund dieser Verfügung wird
<lb/>angegeben, dass, wenn die Ehefrau überhaupt glaubt, sich und ihr
<lb/>Heyrathsgut dem Manne anvertrauen zu können, im Verlangen der
<lb/>Bürgschaft eine Aufforderung zur Untreue liegen würde (L.2. C.ibicL),
<lb/>Von der Zeit nach der Ehetrennung gilt die Verfügung nicht; denn
<lb/>hier kann die Frau ungesäumt Bürgschaft wegen Rückgabe des Hey- 
<lb/>rathsgutes verlangen (L. 24. §. 2. D. 24. 3. L. 7. pr. D. 44. 1.).
<lb/>Halten wir nun den von Justinian für das Intercessionsverbot ange- 
<lb/>gebenen Grund mit dem vorliegenden Erlasse zusammen, so ergiebt
<lb/>sich, dass die kaiserliche Constitution nur auf volljährige Ehemänner
<lb/>bezogen worden ist, also auf solche, deren vollkommene Handlungs- 
<lb/>fähigkeit auch vom Gesetz anerkannt wird; nicht aber auf Min- 
<lb/>derjährige, welchen diese vollkomne Handlungsfähigkeit abgeht. —
<lb/>Dass in derselben Verordnung gleich darauf zur Empfangnahme des
<lb/>Heyrathsgutes Insinuatio Actorum unter Zuziehung von Zeugen ver- 
<lb/>langt wird, welche in Constantinopel vor dem Magister Census, ausser- 
<lb/>dem vor dem Defensor vorgenommen werden soll, ist eine zwar sehr
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0345.tif"
                   n="345"
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               <p>

                  <lb/>345
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Z)r. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>wohllhälige, aber dem bisher bekannten Justinianischen Hechte durchaus
<lb/>fremde Einrichtung, welches hier auch Privntquiltungen als gültig aner- 
<lb/>kennt (vgl. L. 4. §. 1. C. 4. 30. mit Nov. 100 ). Dass für Constantinopcl
<lb/>der Magister Census als alleinige Behörde genannt wird, ist eine natür- 
<lb/>liche Folge von L. 32. C, 8. 54. fn den übrigen Städten kamen früher
<lb/>neben dein Defensor noch die Magistratus als zur Vornahme der In- 
<lb/>sinuatio berechtigt vor (Z. 30. C.ibid.); allein diese scheinen bey
<lb/>dem Erlasse unsrer Verordnung bereits verschwunden zu seyn. 6) Be- 
<lb/>sonders interessant sind die Aufschlüsse, welche sich rücksichtlich der
<lb/>Traditionsform ergeben. Ein Edict des Bassus, welcher nach dem
<lb/>ersten Jahrzehnte der Justinianischen Regierung Prüfectus Pr. war,
<lb/>verfügt, dass bey der Feh ergäbe von Grundstücken in Folge eines
<lb/>Contrades über den Act in den Provinzen vom Defensor Acta aufge- 
<lb/>nommen werden, zu denen, falls schriftliche Mandate an die Verwalter
<lb/>derselben vorliegen, auch diese genommen werden, mit dem Zusatz,
<lb/>dass die Verwalter oder die Colonen den neuen Erwerber des Grund- 
<lb/>stückes anerkennen. In Ermangelung des Defensor soll der Provin- 
<lb/>zialstalthalter, und, wenn auch dieser nicht zu erlangen ist, der
<lb/>Bischoff der Stadt zur Anfertigung solcher Gcsta verpflichtet seyn
<lb/>(Nov. 167., ed, IL p, 267.). Diese Vorschrift wird mit denen in Ver- 
<lb/>bindung gebracht, welche bey der Missio in Possessionem zu beobach- 
<lb/>ten sind. Dürften wir das Jahr 533. für die Abfassung des vorlie- 
<lb/>genden Edictes annehmen, so möchte man vermuthen, dass es auf
<lb/>die Fassung der Gesta Einfluss gehabt habe, welche im griechischen
<lb/>Italien um das Jahr 540. über Grundstücksverküufc und Traditionen
<lb/>Vorkommen. Wenigstens ist es sonderbar, dass in dem Einen Pro-
<lb/>tocollc die Epistola Traditionis ihrem ganzen Inhalte nach ausge- 
<lb/>nommen wird (Spangenberg iuris romani tabulae negotiorum mim.
<lb/>L. jj. 249.^, und dass diese Epistola geradezu an den Defensor
<lb/>gerichtet ist.

<lb/>Am reichsten sind die Bey trage, welche sich aus der Sammlung
<lb/>für die Geschichte der Gerichtsverfassung und des Prozesses ergeben.
<lb/>Zur Erleichterung der Cebersicht scheint es nölhig, die Ergebnisse
<lb/>der neuenldeckten Quelle unter gewisse Rubriken zu bringen. I. Rück- 
<lb/>sichtlich der Gerichtsverfassung wird unsre Kenntniss der Ar- 
<lb/>chive des Alterthums bedeutend gefördert. Der Ausdruck uQynov,
<lb/>offenbar mit aoysiVj (tQywv zusammenhängend, bezeichnet in den
<lb/>asiatischen Stadien zunächst den Ort, wo die Archonten in öffent- 
<lb/>lichen Angelegenheiten zu thun haben — die Curie. So kommt
<lb/>er vor in dem bekannten Biindniss zwischen den Ilierapytniern und
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0346.tif"
                   n="346"
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               <p>

                  <lb/>346
</p>
               <p>

                  <lb/>Art xd ora ed. Zachariae,
</p>
               <p>

                  <lb/>Priansiern bey Chishull antiquitates Asiaticae 132. ucp dg y.d
<lb/>dpiqag im'aravri ini ro agyziov, iv dtpiqfcy, ab ea die, qua praesi- 
<lb/>dent in curia, spatio saltim bimestri. Ferner im Ehrendecrete für
<lb/>Attalus IT. vom Jahre 158. vor Christi Gehurt ebendaselbst p. 147.
<lb/>wird ungeordnet, das Decrct auf eine Säule von weissein Steine zu
<lb/>schreiben, xcu dvdddvai ev n] cToa 7Tqo rov uoydov ct in porticu
<lb/>ante curiam ponere, Bereits zur Zeit der Pandektenjuristen wird
<lb/>der Ausdruck gebraucht zur Bezeichnung eines unter der Aufsicht
<lb/>des Magistrates stehenden Ortes, wo Urkunden aufbewahrt werden
<lb/>sollen. Ulpian sagt in L. 9- §. 6* D, 48. 19. solent ct sic (inter- 
<lb/>dici) , ne eo loci sedeant, quo in publico instrumenta de- 
<lb/>ponuntur*, archio forte, vel grammatophylacio, ln den Sentenzen
<lb/>des Paullus Hb, IF, tit. 6. §. 1. wird gesagt, das Testament solle
<lb/>nach der Eröffnung vorgelesen und zum Zwecke des Abschriftenneh-
<lb/>mens ausgelegt werden; hierauf wird es mit dem öffentlichen Siegel
<lb/>wiederum zugesiegelt und im Archive niedergelegt, damit man nöthigen-
<lb/>falls neue Abschriften davon nehmen könne (ac deinde ligno publico
<lb/>obsignatum in archium redigatur). Im folgenden Paragraph heisst
<lb/>es, dass mit der Eröffnung und Verlesung des Testaments, wo es
<lb/>auch nur gemacht sey, auf dem Forum oder in der Basilika verfahren
<lb/>werden solle. Dieser Zusammenhang nun deutet offenbar darauf, dass
<lb/>dergleichen Archive fast an allen Orten des Römischen Reiches er- 
<lb/>richtet waren. In der spätem Zeit gab es auch kirchliche Archive,
<lb/>ln einer Constitution Justinians (L, 30. C, 1.4.) wird verfügt, dass
<lb/>die über die Wahl der Tutoren und Curaloren vom Defensor ge- 
<lb/>fertigten Acta in Gegenwart des Örtsbischoffs im Archiv der Kirche
<lb/>niedergelegt werden sollen (^r avtoTq rijg ayicozdryg exy.lyalug agydoig
<lb/>aTZorlßsaßai rd rtQuitopevoc), damit das Andenken an den Actus er- 
<lb/>hallen werde. Die vollständigste Nachricht über die Einrichtung der
<lb/>Stadtarchive aus Justinians Zeit findet sich in Nov. 15. cap. 5. §. 2.,
<lb/>wo der Präfectus Prätorio Johannes vom Kaiser angewiesen wird,
<lb/>dafür zu sorgen, dass in jeder Provincialstadt ein öffentliches Gebäude
<lb/>errichtet werde, wo der Defensor die vor ihm gefertigten Acta in
<lb/>Verwahrung bringen kann, und dieser Ort soll der Aufsicht eines
<lb/>eigends dazu gewählten Vorstehers anvertraut werden, damit die Ac- 
<lb/>ten gehörig aufhewahrt und, wenn sie verlangt werden, leicht auf- 
<lb/>gefunden werden können, und dieser Ort wird im folgenden Archiv
<lb/>genannt (aal slvcu n ttocq avtoig dqysiov). Nun erfahren wir aber
<lb/>aus ed, XFJIL p, 272., welches dem Pr. Pr. Constantinus unter
<lb/>Anastasius an gehört, dass diese Einrichtung für Gcrichtsacten
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0347.tif"
                   n="347"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0347--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rcc. von firn. Professor Br, Heimbach zu Leipzig. 347

<lb/>bereits früher getroffen war, und es steift sich mithin die Justinianische
<lb/>Verfügung nur als eine Bestätigung der früheren Einrichtung heraus,
<lb/>was der Kaiser auch seihst andeutet in den Worten yui zo fi*yxn 'v^v
<lb/>afiaQTTjdlv kr raTg tzoXegiv iiraronOovr (Nov. 15. cap, 5. §. 2.). Der
<lb/>Inhalt dieses Erlasses giebt über die Einrichtung dieser Archive fol- 
<lb/>gende Nachrichten: überall sollen öffentliche Archive (unysTu öijuügui)
<lb/>angelegt werden zur Aufbewahrung der Gerichtsacten in jedem Bezirke;
<lb/>sie sollen stehen unter einem Magistrate, welcher von dem Bischoff,
<lb/>den Honorati, dem Präses und seiner Cohors aus dem Scrinium der
<lb/>ab actis gewählt wird 5 bey der Wahl soll man auf guten Ruf des
<lb/>Vorgeschlagenen sehen, über den Wahlact soll vor dem Präses ein
<lb/>Frotocoll aufgenommen werden; dem Ernannten sollen die genannten
<lb/>Acten auf seine eigne Gefahr hin zur Aufbewahrung ausgeantwortet
<lb/>werden, doch unter Anfertigung eines Registers in der Form der Gesta,
<lb/>und er soll versprechen, diese Acten in gutem Zustande zu erhalten,
<lb/>und denen, welche darum bitten, zu ediren; auch ihm notilicirt wer- 
<lb/>den, dass er mit seinem ganzen Vermögen haftet, nöthigenfalls auch
<lb/>an Leih und Lehen gestraft werden, jedenfalls aber eine Geldstrafe
<lb/>von fünf Pfund Gold an die maxima Mensa erlegen soll, wenn er die
<lb/>ihm anvertrauten Urkunden nicht gehörig aufbewahrt, oder nicht indem
<lb/>Zustande, wie er sie erhalten hat, an seinen Nachfolger übergiebt.
<lb/>Diese Verfügungen hängen offen har mit der ganzen Staatseinrichtung
<lb/>der dnmahligcn Zeit auf das Genaueste zusammen: die maxima Mensa
<lb/>geht auf die Kasse des Präfectus Prälorio (vergl. Nov. 82. cap, 9.);
<lb/>das EYdidovai der Urkunden geht nicht sowohl auf Ausanlwortung
<lb/>der Originale, als vielmehr auf beglaubigte Abschriften (vergl.
<lb/>v. Savigny Geschichte d. il. B. im Mittelalter Th. 2. S. 43 , und
<lb/>Spangenberg iuris Romani tabulae 47.) und darauf bezieht sich
<lb/>die Formel: gesta tibi ex more edantur (vergl, Spa 11 genberg a. a.
<lb/>0. p, 109-, 173. n. s. w.); endlich deutet die Verfügung über die An- 
<lb/>fertigung von Inhaltsverzeichnissen in der Form der Gesta, ferner
<lb/>die Verpflichtung des Magistrats zur Uebergabe des ihm anvertrauten
<lb/>Urkundenbelrags an seinen Amtsnachfolger, ingleichen die Verbind- 
<lb/>lichkeit zur Verabfolgung bcglaubter Abschriften auf die Nolhwcndig-
<lb/>keit der Anfertigung von Archivregistern, dergleichen sich aus dem
<lb/>Exarchate seit dem Anfänge des sechsten Jahrhunderts erhallen haben
<lb/>(bey Spangenberg L c.num, LXIF. 300-, nunuLXV. p, 303.) —
<lb/>II. In Betreff der Notare, der Tabelliones, verfügt ein Ediet des
<lb/>Zoticus unter A na sta si us, dass sie die verkommenden Geldzahlun- 
<lb/>gen in die Gonlractinstrunicnle aufnehmen; auch die Zeit, wenn sie
</p>

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               <p>

                  <lb/>348
</p>
               <p>

                  <lb/>Avtxöoros 6(1. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>erfolgt sind, genau angeben sollen; im Conlravenlionsfall wird ihnen
<lb/>eine Strafe (hiiTiplcp) angedroht, welche nicht weiter bezeichnet,
<lb/>also wahrscheinlich dem Urthcil des Magistrates überlassen wird (ed,
<lb/>XXVI. p. 275.)* Hierdurch bestätigt sich nun auf der einen Seite,
<lb/>was wir schon anderswoher wussten, dass die Tabellionen unmittel- 
<lb/>bar unter der Aufsicht der Magistrate standen (vergl. Bethmann-
<lb/>HoIIweg Handbuch des Civilprozesses Bd. 1. S. 206.); auf der an- 
<lb/>dern finden wir darin gewissermassen die Veranlassung zur Verfügung
<lb/>dustin i ans, dass die Zeit der Ausstellung, nehmJich das Regierungs- 
<lb/>jahr des Kaisers, das Consulat, die Indiction, der Monat und der
<lb/>Tag im Eingang der Notariatsinstrumente ausgedrückt werden soll
<lb/>(Nov. 47.)* — III. Für die Form der Gesta über gerichtliche
<lb/>Verhandlungen gewährt ed. XIX. p. 273. vom Pr. Pr. Con- 
<lb/>stantinus unter Anastasius einige neue Aufschlüsse, die um so in- 
<lb/>teressanter sind, da unter den Papyrusuikünden bey Marini und an- 
<lb/>derwärts kein einziges Protocoll die streitige Gerichtsbarkeit betrifft.
<lb/>Was wir bisher wussten, beschränkt sich auf folgendes Wenige: die
<lb/>gerichtlichen Verhandlungen werden von Schnellschreihern aufge- 
<lb/>zeichnet, und kommen in das Journal, in welchem die Verhandlungen
<lb/>chronologisch und summarisch geordnet sind; erst am dritten, spä- 
<lb/>testens am fünften Tage werden daraus die Protocolle abgefasst.
<lb/>(Vergl. Bethmann - Holhveg, a. a. 0. Bd. 1. 8. 238.) Aus dem
<lb/>oben genannten Erlasse des Constantinus erfahren wir aber, dass
<lb/>die Provincialstatthalter die Acta eigenhändig mit dem Worte
<lb/>Lectum zu unterschreiben haben, und davon Reinschriften (ra
<lb/>xa&amp;aqa) den Partheyen hinnen fünfzehn Tagen verabfolgen lassen
<lb/>mussten. Wer dagegen handelte, konnte vom Defensor in Anspruch
<lb/>genommen werden und hatte als Strafe fünf Pfund Gold zu entrichten.
<lb/>Verweigert der Defensor die Anfertigung von Gesta und giebt er auf
<lb/>Verlangen keine heglaubte Reinschrift, so unterliegt auch er einer
<lb/>Busse von zwei Pfund. Diesen letzten Thcil des Erlasses hat der
<lb/>Ilerausg. p. 273. Not. 93. so verstanden, als oh es sich lediglich um
<lb/>die Acta handelte, welche im gedachten Falle vom Defensor über
<lb/>die Säumniss des Präses aufgenommen werden sollen; es steht indess
<lb/>kein gegründetes Bedenken entgegen, dieser Vorschrift eine allge- 
<lb/>meinere Beziehung auf alle Defensoralgesta zu geben, wenigstens
<lb/>enthalten die Worte des Pr. Pr. keine Andeutung von jener Beschrän- 
<lb/>kung. Hier nun ist vor allen Dingen der Ausdruck xaüctQa durchaus
<lb/>neu; die Unterschrift des Präses: Lectum, ist nicht aus der bey der
<lb/>Insinuation von Urkunden gewöhnlichen Magistratsformel: lecta
</p>

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               <p>

                  <lb/>Kec. von Hrn. Professor 1)r. Heimbach zu Leipzig. 340
</p>
               <p>

                  <lb/>chartula u. s. w. (S p a n g e n b e r g /. c. num. XXXIII. p. 104.) zu er- 
<lb/>klären, sondern deutet dem Zusammenhang des Ganzen nach auf die
<lb/>von Seiten des Magistrats unter die Gesta gesetzte Beglaubigung; sie
<lb/>dient zum Abschluss der Gesta, und hängt also genau mit dem legi
<lb/>zusammen, wodurch die kaiserlichen Ausschreiben vom Quästor be- 
<lb/>glaubigt werden. Vergl. Bien er Geschichte der Novellen S. 23.—
<lb/>Weiter ist die Verfügung des Archelaus aus dem Jahre 524. oder
<lb/>dem folgenden, also unter Justin I., von Wichtigkeit, dass produ-
<lb/>eirte Beweisurkunden von den Gerichtsschreibern vollständig ab ge- 
<lb/>schrieben und den Acten einverleibt werden sollen, bey Strafe von
<lb/>fünf Pfund Gold und der Relegation aus Constantinopel für den Prü-
<lb/>positus Scholü, und des Amtsverlustes und des Bandahhauens für den
<lb/>Gerichtsschreiber (cd. XXXII. §.3. p. 277., und der damit wohl zu- 
<lb/>sammenhängende Auszug in cd. XXXIII. §. 8. p. 278.). Dass die
<lb/>nehmliche Vorschrift auch für die Insinuation von Documenten bey
<lb/>Handlungen der freywilligen Gerichtsbarkeit gegolten hat, ersehen
<lb/>wir aus einer Reihe von Urkunden aus dem Eparchate, welche die
<lb/>insinuirten Documentc in extenso mittheilen. Die wichtigsten Bey-
<lb/>spiele sind das Instrumentum plenariae securitatis aus Ravenna vom
<lb/>Jahre 564. (Spangenberg /. c. p. 143.), sodann andre Urkunden,
<lb/>deren eine von 572. ist (p. 193 )- die Andern von 625. (p. 219.), eine
<lb/>Dritte von 540. (/?. 249.). Indess scheint die Gewohnheit, die in- 
<lb/>sinuirten Documente den Acten einzuverleiben, bereits älter zu seyn.
<lb/>Sie kommt schon zum Vorschein in der Syracuser Schenkung des
<lb/>Odoaker vom Jahre 489. (/?. 166.) und in dem ProtocoIIc der Curie
<lb/>zu Ravenna vom Jahre 491. (/?. 175.). — Nicht hlos auf Municipal-
<lb/>acten, sondern auch auf die vor dem Präses errichteten Gesta geht
<lb/>die Verfügung des Zoticus unter Anastasius, dass die Gesta an
<lb/>einem freyen, dem Publicum zugänglichen Orte (pij ovviaraad-ai nna^iv
<lb/>iv naQafivGTCö) und zwar in Gegenwart der Cohors oder wenigstens
<lb/>des grössten Theils derselben errichtet werden sollen. Wird dagegen
<lb/>gehandelt, so hat der Präses, und, wer sonst daran Theil genommen,
<lb/>eine Strafe von fünf Pfund Gold zu erlegen (cd. XFI. p. 272.). Rcf.
<lb/>hat hier nach der Novellensprache die Worte nciQovoijg %ijg za^ecog
<lb/>auf die Cohors d. h. auf das Officium des Präses bezogen, nicht auf
<lb/>die Curie, wie der Herausg. anzunehmen scheint, da er übersetzt:
<lb/>praesente ordine. Dann müsste es aber heissen 7uiQ0VGt]g rrjg
<lb/>ßovlijg. Diese Vorschrift ist durchaus neu und fördert wesentlich
<lb/>unsre Kenntniss des Gerichtsverfahrens. Etwas ähnliches war bereits
<lb/>früher für die Municipalacta vorgeschrieben. Nach einer Constitution
</p>

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               <p>

                  <lb/>350
</p>
               <p>

                  <lb/>’dvdxdüTCi cd. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>von Honorius sollen sie nicht anders gültig’ seyn, als wenn sic in
<lb/>Gegenwart des Magistratus, dreyer Gurialen und des publicus Exceptor
<lb/>gefertigt sind (L. 151. Theod. £.12. 1.), und eine Novelle von
<lb/>Theodosius II. scheint unter Weglassung des Magistrates diese
<lb/>Form auch für das Abendland zu bestätigen (Nov, Theod. 23. Vergl.
<lb/>v. Savigny Geschichte des R. R. im Mittelalter ßd. 1. S. 110. f.).—
<lb/>IV. In der Lehre vom Gerichtsstände war die Verordnung des- 
<lb/>selben Zoticus bisher unbekannt, dass die Defensoren und die Patres
<lb/>Civitatis (d. h. die vornehmsten Curialen) jeden, welcher vor den
<lb/>Rischolf, vor den Defensor oder vor den Oeconomus Ecclesia eines
<lb/>gerichtlichen Anspruches halber gefordert wird, aus den Händen jener
<lb/>Geistlichen losmachen sollen, seihst dann, wenn der Angeklagte ein
<lb/>Geistlicher ist; falls sie Widerstand finden, sollen sie über die Sache
<lb/>ein Prolocoll aufnehmen und diess an den Provincialstatlhalter oder aber
<lb/>den höchsten Magistrat einschicken, und den, welcher Schuld hat,
<lb/>mit einer Geldstrafe von fünf Pfund Gold belegen, die zu den Stadt-
<lb/>Lauten (stg EQya rrjg noXsoog) verwendet wird (cd* X, §. 1. p, 270.).
<lb/>Diese Verordnung schliesst sich ganz an den Rechtszusland unter
<lb/>Anastasius an, nach welchem streitige Rechtssachen nur durch freye
<lb/>Uebereinkunft beyder Theile an den Bischoff gebracht werden konnten
<lb/>(L. 7. Just. £. 1. 4.), ja der Kläger seihst, wenn der Beklagte ein
<lb/>Geistlicher ist, nicht an den geistlichen Richter gebunden ist (L. 13.
<lb/>CXbidEin Princip, welches auch Justinian in der Z. 29. §.4. C.
<lb/>ibid. als gültig anerkennt, und anerkennen musste, da der privilegirte
<lb/>Gerichtsstand der Welt- und Klostergeistlichen erweislich erst durch
<lb/>das Novellenrecht eingeführt worden ist. Vergl. Bethmann-lloll-
<lb/>weg a. a. 0. S. 134. Da nun gleichwohl bereits frühere Kirchen- 
<lb/>gesetze z. ß. das dritte Carthagische Concil von 397. und das zu
<lb/>Chalcedon von 451. es den Geistlichen zur Pflicht gemacht haben,
<lb/>nur vor dem Bischoff* Recht zu nehmen, so ist es leicht erklärlich,
<lb/>wie man im bürgerlichen Leben bey der Verklagung von Geistlichen
<lb/>in den Fall kam, von diesen an den Bischoff, als ihren rechtmässigen
<lb/>Richter, gewiesen zu werden. Diesem Streben nun sollte offenbar
<lb/>durch den gegenwärtigen Erlass entgegengearbeitet werden. — Einer
<lb/>ähnlichen Anmassung von Seiten der Geistlichkeit verdanken wir auch
<lb/>die weitere Verfügung, dass die Vorgesetzten der Kirche Niemand
<lb/>zwingen sollen, vor ihnen Litern zu contestiren, oder dem kirchlichen
<lb/>Asylrechte zu entsagen, noch weniger aber Jemand aus der Umgebung
<lb/>der Kirche mit Gewalt entfernen dürfen. Der letzte Theil des Ge- 
<lb/>sagten schliesst sich unmittelbar an das Privilegium der Unverlelz-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr, Heimbach zu Leipzig. 351
</p>
               <p>

                  <lb/>Iichkeit an, welches die Kirche in ihren nächsten Umgehungen genoss;
<lb/>daher denn Viele zu diesem Asyle ihre Zuflucht nehmen,'um sich den
<lb/>Klagen oder den Executionen zu entziehen. Von der Kirche seihst
<lb/>galt das Privilegium schon seit 392.; auf die Septa ecclesiae ist es
<lb/>erst von Theodosius 11. 431. ausgedehnt worden. Vergi. L, 1. u.
<lb/>4. pr, Th, C, 9. 45. Daher denn im spätem Hechte auch immer i)
<lb/>hx rcor oqoov aacfdl.eia vorkommt. Vergl. Nov. 17. cap, 6. u. 7. Wahr- 
<lb/>scheinlich suchten nun die Bischöflc die Sachen derer, welche zu
<lb/>ihrer Kirche ihre Zuflucht genommen halten, vor ihr Forum zu zie- 
<lb/>hen, vielleicht unter dem Vorwand, die Gerechtsame der Kirche zu
<lb/>vertreten, und diesem Unfuge nun sollte durch den vorliegenden Er- 
<lb/>lass gesteuert werden. — V. Rücksichtlich der Citation wird der
<lb/>allgemeine Grundsatz eingeschärft, dass gegen Niemand mit derRcal-
<lb/>citation verfahren verden soll, ausser wo ein specicller Befehl des
<lb/>Kaisers vorliegt, in einem Erlasse von Ilephäslos unter Jus tinia n
<lb/>im Jahre 552. (cd, IF, §. 1. p, 268.) Im frühem Hechte war die
<lb/>Realcitation und der damit verbundene Gefängnisszwang nicht an
<lb/>kaiserliche, sondern an richterliche Befehle geknüpft (L. 9. Th,
<lb/>C, 9. 1. von Valentinian L, 4. Th, C, 9. 2. von Valcnlinian und
<lb/>Theodosius); diess ist auch durch die Aufnahme von L, h, cit, in
<lb/>den Justinianischen Codex 9. 3. const. 3. seit 529. bestätigt wor- 
<lb/>den; auch die späteren Gesetze setzen diese Vorschrift an mehreren
<lb/>Stellen als geltendes Hecht voraus, z. H. L, 4. §. 1. C, 3. 2. (533.)
<lb/>Nov. 53. cap. 2., Nov. 112. cap, 2. Nur zu Gunsten der Bischöflc
<lb/>wird eine Ausnahme gemacht; sie sollen nicht ohne kaiserlichen Be- 
<lb/>fehl realiter citirt werden (Nov. 123. cap, 8. vom Jahre 546.). Mit
<lb/>diesen Bemerkungen steht nun der angeführte Erlass in Widerspruch,
<lb/>wenn er die Möglichkeit der Realcitation überhaupt von kaiserlichen
<lb/>Befehlen abhängig macht. Es liegt aber gewiss sehr nahe, das Wort
<lb/>ttqoggjttojV in tmaxonmv zu verwandeln, was um so weniger Bedenken
<lb/>hat, da beyde Worte in Handschriften gewöhnlich mit Abbreviaturen
<lb/>bezeichnet werden, und dann würde die Sache mit dem kaiserlichen
<lb/>Beeilte durchaus im Einklang stehen, — Weiter wird die Anwendung der
<lb/>Realcitation zur Herbeyschaffung von Personen aus der Provinz nach
<lb/>Constantinopel von Archelaus unter Justin I. ausdrücklich unter- 
<lb/>sagt (ed, XXXII, §. 4. p. 277.). Diess nun stimmt ganz zu dem al- 
<lb/>tern Rechte, welches demPräfeclen von Constantinopel nur ausnahms- 
<lb/>weise erlaubt, die eignen Oflicialen und eingebornc Constantinopo-
<lb/>litaner aus der Provinz nach der Hauptstadt zu schleppen (L, 2. Jas/,
<lb/>Cod. 1. 28. von Valentinian, womit die Verfügung in L, 33. §. 5.
</p>

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               <p>

                  <lb/>352
</p>
               <p>

                  <lb/>Av£köqtc4 cd. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>C. 1. Z. von Leo und Antheinius zusammenhängt). Auch im No- 
<lb/>vellenrechte ist die Sanction festgehalten; ausnahmsweise wird die
<lb/>Reaicitation zugelassen, wenn es eine kaiserliche Sanctio pragmatica
<lb/>in Beziehung auf eine Causa publica befiehlt, oder der Appelialions-
<lb/>prozess in der Hauptstadt abgesetzt wird, endlich in den bereits
<lb/>durch frühere Gesetze nahmhaft gemachten Fallen (Nov. 69. cap. 4.
<lb/>proocm.). — Dass ferner auf einseitigen Antrag erlassene Decrete,
<lb/>welche Reaicitation verfügen, nichtig seyn sollen, hat der Pr. Pr.
<lb/>Eu genius unter Justin'ian zwischen den Jahren 540 — 547. ausge- 
<lb/>sprochen (ed. III. §. 4. p. 267.). Diese Verfügung ist durchaus un- 
<lb/>verständlich, wenn wir nicht die subsidiäre Stellung dieser Citalions-
<lb/>weise im Justinianischen Rechte ins Auge fassen. Die Insinuation
<lb/>der Klagschrift geht nehmlich vom Executor aus, und dieser erhält
<lb/>dafür vom Beklagten ein schriftliches Empfangsbekennlniss lind die
<lb/>Cautio Judicio sisti. Wird die Cautio nicht geleistet, so tritt aus-
<lb/>hülfeweise Reaicitation ein, d. h. er muss dem Executor folgen und
<lb/>wird von ihm bewacht oder im Gefängniss gehalten (L. 26. §. 6. C. 1.
<lb/>4. L, 4. §. 1. 6*. 3. 2. vergi, ßethmann-HolIvveg a. a. 0. S. 257.f.).
<lb/>Diese Grundsätze werden auch in Nov. 53. cap. 3. u. 4. festgehalten,
<lb/>und es ergiebt sich mithin zur Genüge, dass nicht gleich mit Reai- 
<lb/>citation angefangen, am wenigsten dieselbe in einem richterlichen
<lb/>Decrete angeordnet werden kann, welches nur auf einseitigen An- 
<lb/>trag Einer Parthey erlassen wird. Mit dieser subsidiären Stellung
<lb/>der Reaicitation hängen ferner folgende wichtige Verfügungen des
<lb/>bereits genannten Arche laus zusammen. Nach der Einen ist dem
<lb/>Executor untersagt, den citirten Beklagten, sofern er nicht Cautio
<lb/>Judicio sisti leistet, sofort ins Gcfängniss zu schleppen, sondern er
<lb/>soll zuvörderst an den Präses Provinciä berichten und dessen weitere
<lb/>Befehle abwarten (ed. XXVll. §. 1. p. 276.)» Nach der andern aber
<lb/>soll der in Ermangelung der Caution eintretende Gefängnisszwang
<lb/>nicht über zehn Tage dauern. Zögert der Kläger länger mit dem
<lb/>Beweise seines Anspruchs, so wird der Gefängnisszwang in eidliehe
<lb/>Caution verwandelt. Wird hinnen der zehntägigen Frist ein Urtheil
<lb/>in der Sache gesprochen, so tritt regelmässig Entlassung aus der Haft
<lb/>ein, es müsste denn Appellation dagegen eingewendet werden, in wel- 
<lb/>chem Falle die Haft fortdauert, wenn der Beklagte das Rechtsmittel
<lb/>gebraucht hat, oder in eidliche Caution verwandelt wird, wenn die
<lb/>Appellation vom Kläger herrührt (ed. XXFIIL p. 276-)* — VI. Für
<lb/>die Lehre von den Laotinnen erhalten wir manche neue Aufschlüsse.
<lb/>Es ist bekanntlich ein Grundsatz des späteren Constitutionem echtes,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0353.tif"
                   n="353"
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               <p>

                  <lb/>Pi ec. von Hrn* Professor Dr. TTeimhach zu Leipzig. 353
</p>
               <p>

                  <lb/>dass Grundstücksbesitzer von der bey der Insinuation der Klagschrift
<lb/>nothwendigen Realcaution frey sind, und zur eidlichen Sicherstellung
<lb/>gelassen werden (L. 8. C. 12. 22. von Zeno) und dieser Grundsatz
<lb/>ist im Justinianischen Rechte durch Einstellung der L. 13. pr. D. 2.8.,
<lb/>ingleichen durch L. 26. §.6. C. 1. 4. und L. 4. C, 4. 2. festgehalten
<lb/>worden. Wenn nun ein Edict des Archelaus unter Justin I. (cd.
<lb/>XXXI. §. %.p. 277. vergl. mit ed. XXXIII. §. 6./-. 277.) verfügt, dass
<lb/>diess nur von Grundstücken gelten solle, welche in der Provinz lie- 
<lb/>gen, wo die Klage angebracht wird, und dass ein Provincialbesitz
<lb/>für die Gerichte in Constantinopel nicht ausreicht, so schlicsst sich
<lb/>diess zunächst an die bereits oben angeführte Constitution von Zeno
<lb/>an, welche allerdings ihrer allgemeinen Fassung nach einigem Zweifel
<lb/>Raum gab. Ita videlicet, heisst es da, ul pro tenore generalium
<lb/>edictorum his, qui vel in sacratissima urbe vel in provinciis
<lb/>immobiles possident facultates, adiuratoriae cautioni et
<lb/>substantiae suae credantur. Für das spätere Recht scheint die
<lb/>Ansicht des Arche laus durch die Aufnahme von L. 15. §. 1. D. 2. 4#
<lb/>bestätigt worden zu seyn. — Eine bisher nicht bekannte Anwendung
<lb/>der Cautio iuratoria enthält die Verfügung desselben Präfecten, dass,
<lb/>wenn ein Executor Jemanden aufhält, welcher nach der Insinuation
<lb/>der Klagschrift verreisen will, dieser eidlich dahin caviren solle,
<lb/>binnen 15 Tagen zurückzukehren und dann die gewöhnliche Cautio
<lb/>Judicio sisti zu leisten. Verreist er aber in eine benachbarte Pro- 
<lb/>vinz, so soll die Frist verdoppelt werden (ed. XXX. p. 277.). Diese
<lb/>Bestimmung wird nur durch die Annahme erklärlich, dass der Beklagte
<lb/>nicht gleich bey der Mittheilong der Klagschrift das Empfangsbekennt-
<lb/>niss auszustellen und die Cautio Judicio sisti zu leisten hatte. Nun er- 
<lb/>fahren wir aber aus Nov. 53. cap. 3., dass nach dem altern Rechte zehn
<lb/>Tage Frist zwischen beyden Acten dazwischen lagen, was erst unter
<lb/>dem Einflüsse einiger, von Justinian selbst herrührender Gesetze
<lb/>von Einigen als abgeschafft betrachtet würde, so dass man mit der
<lb/>Insinuation der Klagschrift auch sofort die Verpflichtung zur Cautions-
<lb/>leistung und aushülfeweise die Realcitation eintreten lasse. Das nun
<lb/>ändert der Kaiser durch eine Fristgestattung von 20 Tagen. Man
<lb/>sieht, wie eng sich der Erlass an das Recht des Jahres 524. anschliesst.
<lb/>— Weiter konnte nach einer Verfügung desselben Präfecten die Cautio
<lb/>Juratoria an die Stelle der persönlichen Haft des Beklagten treten,
<lb/>wenn der Kläger den Prozess binnen 10 Tagen nicht zu Ende brachte,
<lb/>oder gegen das innerhalb dieser Frist gefällte U/theil Appellation
<lb/>einwandte (ed. XXF11L p. 276.). — Man ersieht aus allen diesen
<lb/>Krit. Jakrb. f. D,RW. Jahrg. IX, H. IV. 23
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0354.tif"
                   n="354"
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               <p>

                  <lb/>354
</p>
               <p>

                  <lb/>lAvsxSnTa cd. ZacJiariae*
</p>
               <p>

                  <lb/>Bemerkungen/ dass die eidliche Caution nicht regelmässig, sondern
<lb/>nur aushülfewcise eintrat (vgl. Bethmann-II oll weg a. a. 0. S. 257.),
<lb/>und so konnte leicht von den Zeiten des Zeno abwärts die Frage ent- 
<lb/>stehen, ob der Beklagte, welcher auf eidliche Gaulion entlassen wor- 
<lb/>den, auch alle die gewöhnlichen Rechte des Beklagten in Anspruch
<lb/>nehmen könne. In Betreff der Bestellung eines Procurators muss ein
<lb/>solcher Zweifel schon unter Anastasius vorgekommen seyn, da ein
<lb/>Edict des Zoticus (ed, XV, p, 271.) die Bestimmung hat, ihn zu
<lb/>heben, wobey natürlich auch iudicalum solvi satisdirt werden muss.
<lb/>Jedenfalls in Uebereinstimmung mit dem alten Rechte, welches nach
<lb/>dem Grundsätze nemo alienae rei sine satisdatione defensor
<lb/>idoneus intelligitur einen Procurator von Seiten des Beklagten
<lb/>nur unter dieser Bedingung zulässt (Gaius inst, IV, §.90., 101., fragm,
<lb/>Fat, §. 317. L, 46. §. 2. D. 3. 3. §. 1. J, 4. 11. Vergl. Zimmern
<lb/>der Römische Civilprozess §. 161. S. 485.). Aber was soll das fol- 
<lb/>gende heissen : wer eidlich cavirt hat, könne einen Procurator'er- 
<lb/>nennen unter der Voraussetzung der Stipulatio indicatum solvi, und
<lb/>unter Stellung eines Bürgen bis zur Höhe von 50 Aurei für die Kosten,
<lb/>wenn das Streitobject mehr werth ist, als 100; wo diess der Fall
<lb/>nicht sey, brauche die Cautio nur auf 12 Solidi geleistet zu werden?
<lb/>Die Cautio pro expensis leistet doch regelmässig nicht der Beklagte,
<lb/>sondern vielmehr der Kläger (vergl. Bethmann - II oll weg a. a. 0.
<lb/>S. 255.). Wie kommt ferner der eidlich Cavirende noch zu einer he-
<lb/>sondern Realcäution für die Kosten? Offenbar hatte derPräfect einen
<lb/>Fall im Auge, dessen Eigenthiimlichkeit eine Verbindung beyder Cau-
<lb/>tionen in derselben Person mit sich führt, nehmlich der Cautio indi- 
<lb/>catum solvi für den Stellvertreter des Beklagten, und der Cautio ex- 
<lb/>pensarum für denselben, wenn er als Kläger auftritt. Diess nun fin- 
<lb/>det bey der Widerklage statt, die der Stellvertreter ohne Zweifel
<lb/>gegen den ersten Kläger anstellen kann. Man sieht also, der Prä-
<lb/>fect wollte nur sagen, dass, wenn der Beklagte zur Führung des Pro- 
<lb/>zesses einen Stellvertreter ernennen wolle, er auch gleich von An- 
<lb/>fang an alle möglichen Chancen zu vertreten habe. Ist diese Erklä- 
<lb/>rung richtig, so erhalten wir auch einen neuen Aufschluss über die
<lb/>Entstehung der Cautio pro expensis, deren Ursprung wir zunächst
<lb/>nur im Justinianischen Rechte gesucht haben, nehmlich in §. 2. J, 4.

<lb/>11., und dessen späteren Fortbildungen durch Nov. 53. pr, cap, 1, u.

<lb/>2., Nov. 96. pr, cap, 1. u. Nov. 112. cap, 2. Man würde dann aber
<lb/>auch annehmen müssen, dass ihr Betrag von Justinian bedeutend
<lb/>vermindert worden sey, da er in dem Ilauptfalle, d. h. wenn der Pro-
</p>

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               <p>

                  <lb/>355
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor ür* Heimhah zu Leipzig,

<lb/>zess nicht bis zum Endurtheil vom Kläger fortgestellt wird, nur ein
<lb/>Zehntel des Sachwerlhes, welchen das Slreitobject hat, als das
<lb/>Maximum der Caution passiren lässt. — Dass auch für die Recon-
<lb/>vention die nehmliclien Cautionen zu leisten sind, wie bey der Con- 
<lb/>vention, das hatte man bisher nur aus der Natur der Sache geschlossen;
<lb/>ein Zeugniss hatte sich dafür nicht weiter vorgefunden. Jetzt kommt
<lb/>ein solches zu Tage in dem Edicte des Archelaus (ed, XXXI, §. i.
<lb/>p, 277.), welches dem Reconventus die Verpflichtung aufcrlcgt, dio
<lb/>Cautionen nach dem Werthe des Prozessobjectes zu leisten. Vcrgl.
<lb/>(ed, XXX11L §. 5. 278.). — VIL In die Lehre von der Beweis- 

<lb/>last gehört eine merkwürdige Verfügung des Eugenius, wahrschein- 
<lb/>lich aus den Jahren 540. oder 547. über die Lieferungen der Kauf-
<lb/>leute in Constanlinopel ( cd, HL §. 3. p, 267.). Haben sie nehmlieh
<lb/>Waaren, wie Getreide, Kleider u. s. w. längere Zeit hindurch gelie- 
<lb/>fert, ohne Bezahlung dafür zu erhalten, so sollen sie bey der Ein- 
<lb/>klagung des Kaufpreises nur für die letzten drey Jahre die Präsumtion
<lb/>der Nichtzahlung für sich haben; daher für diesen Zeitraum der
<lb/>Gegner den Beweis der Zahlung übernehmen muss, wenn er den Em- 
<lb/>pfang der Waaren zugesteht lind gleichwohl Absolution beansprucht.
<lb/>Weiter hinauf soll die Präsumtion nicht reichen; der Kläger soll für
<lb/>die frühere Zeit mit seiner Behauptung, der Kaufpreis sey nicht be- 
<lb/>zahlt worden, keinen Glauben finden (prj tiigtevoitq). Und das scheint
<lb/>nicht sowohl auf die völlige Abweisung der Klage, als vielmehr auf
<lb/>den Uebergang der Beweislast auf den Kläger zu deuten. Wahr- 
<lb/>scheinlich gründet sich die ganze Verfügung auf das Streben des Prä-
<lb/>feclen, das Liefern auf Rechnung so viel als möglich zu beschränken.
<lb/>— VIII. Für den Zeugenbeweis ist die Verordnung des Basilius
<lb/>oder Basilides unter Justinian, wahrscheinlich vom Jahre 529.,
<lb/>merkwürdig, dass producirte Zeugen gegen die Production nicht das
<lb/>Rechtsmittel der Appellation einwenden dürfen, und dass jede Zeu-
<lb/>genproduction an eine zehntägige Frist gebunden ist (ed, XXXlll, §. %,
<lb/>u. 3. p. 278.). Der erste Theil dieser Verordnung hängt vielleicht
<lb/>mit dem Verbote verzögerlicher Appellationen zusammen (Pauli sent,
<lb/>recepi, V. 35- §. 2. L, 1. 9.10. Th* C, 11. 36 ); der zweyte giebt den
<lb/>Schlüssel zur Erklärung eines Institutes, welches bisher unverständ- 
<lb/>lich war. Im Justinianischen Novellenrechte nehmlieh steht der Grund- 
<lb/>satz fest, dass in Einem Prozesse dieselbe Parihey mehrmahls nach
<lb/>einander Zeugen produciren kann, und zwar in der Regel drei Mahle;
<lb/>eine vierte Production wird nur gegen den Eid für Gefährde zuge- 
<lb/>lassen, der darauf zu stellen ist, dass der Producent nicht bereits

<lb/>23*
</p>

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               <p>

                  <lb/>356
</p>
               <p>

                  <lb/>'Av^ndoru cd. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>Keuntniss von den Aussagen der von ihm früher produeirten Zeugen
<lb/>erhalten habe (Nov. 90. cap, 4.). Diess nun würde den Producenten
<lb/>ermächtigt haben, das Beweisverfahren nach Belieben zu verschieden,
<lb/>wäre er nicht rücksichtlich jeder Production an eine bestimmte Frist
<lb/>gebunden gewesen, und diese Frist nun lernen wir aus dem gedachten
<lb/>Erlasse des Basilius kennen. Vielleicht ist die zehntägige Frist
<lb/>nach Analogie der Citationsedicte im Contumazialverfahren eingeführt
<lb/>(L,69. D, 5. 1. L. 13. §. 2. C. Z. 1.). — IX. In die Lehre von dem
<lb/>Urkundenbeweise gehört die bereits oben vorgekommene Verfü- 
<lb/>gung des Are he laus, dass producirte Beweisurkunden in extenso
<lb/>den Gerichtsacten einverleibt werden sollen (vergi. Nr. III.). Ferner
<lb/>wird in einem Edicte des Leontius unter Anastasius verfügt,
<lb/>dass, wenn Jemand als Beweisurkunde inducirt die Handschrift von
<lb/>der Frau des Gegners, oder dessen Adscendenten oder von Jemand,
<lb/>welchen der Gegner mittelbar oder unmittelbar beerbt hat, er die
<lb/>Aechtheit dieser Urkunde nicht eher zu beweisen braucht, als wenn
<lb/>der Gegner beschwört, dass er diess nicht in der Absicht den Pro- 
<lb/>zess zu verschieden verlange, auch nicht im Stande sey, andre von
<lb/>derselben Person ausgestellte Urkunden vorzulegen, Diess nun stimmt
<lb/>ganz zu dem Grundsätze des Römischen Prozesses, dass der Produ- 
<lb/>cent der Urkunde im Zweifel ihre Aechtheit zu erweisen habe (L.
<lb/>un. Th, C. 2. 27. L. 24. Just C. 9.22.), zu welchem Zwecke ausser
<lb/>den gewöhnlichen Beweismitteln auch Eidesantrag zulässig war (vgl.
<lb/>Bethmann-Hoilweg a.a. 0. S. 268 ); der angefügte Eid ist offen- 
<lb/>bar weiter nichts als der specielle Galumnieneid, wie er bey dem
<lb/>Gesuch um Vorlegung von Rechnungsbüchern, bey der Operis Novi
<lb/>Nuntiatio, bey dem Eidesantrag u. s. w. vorkommt, natürlich mit einer
<lb/>Modification, welche dem vorliegenden Falle angepasst, aber vom
<lb/>Kaiser Justinian durch ein späteres Gesetz (Nov. 49. cap, 3. §. 1.)
<lb/>unmöglich gemacht worden ist, da nach dieser Verordnung das so- 
<lb/>genannte Jusiurandum Probationum mit dem allgemeinen Caluranien-
<lb/>eide verbunden werden und nicht für sich allein mehr Vorkommen
<lb/>soll. Wahrscheinlich bezieht sich der letzte Theil der Verordnung—
<lb/>die Versicherung, keine andre Urkunde von derselben Person vor- 
<lb/>legen zu können — auf die alte Schriftvergleichung, welche noch zu
<lb/>Justinians Zeiten als ein Hauptmittel galt, um den Aechtheitsbe-
<lb/>weis herzustcllen (L. 16., 20., 21. C. 4. 21.), von diesem aber in der
<lb/>Anwendung mannigfach beschränkt worden ist. —- Eine eigne Wen- 
<lb/>dung hat in den Edicten der Präfecti Prätorio die Lehre von der Prä- 
<lb/>sumtion für die Abzahlung früherer Schulden genommen, welche aus
</p>

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               <p>

                  <lb/>357
</p>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hru; Professor Dr. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>den Quittungen von drey zusammenhängenden Jahren entsteht. Was wir
<lb/>bisher darüber wussten, beschränkt sich auf den Inhalt einer Constitution
<lb/>Marcians (L. 3. JusL Cod, 10. 22.), nach welcher ein Steuerpflich- 
<lb/>tiger, welcher drey Jahre hinter einander die schuldigen Steuern ent- 
<lb/>richtet, und die Quittungen darüber producirt, der Nothwendigkeit
<lb/>überhohen seyn soll, zu beweisen, dass auch die Steuern früherer
<lb/>Jahre von ihm bezahlt worden. Doch wird die Möglichkeit des Gegen- 
<lb/>beweises anerkannt, und dieser kann theils durch die Gesta, tlieils
<lb/>durch ein Privatdocument geführt werden, in welchem sieh der Steuer- 
<lb/>pflichtige zum Schuldner bekannt hat. Manche neueren Gelehrten
<lb/>haben diese Verordnung auf die Steuerquittungen beschränkt, andre
<lb/>hingegen auch auf Privatquittungen in der Weise ausgedehnt, dass
<lb/>die Präsumtion der Zahlung aus den Quittungen dreyer Jahre hinter
<lb/>einander auch für die Rückzeit entstehe. Vergl. Gesterding im
<lb/>Archiv für civilistische Praxis ßd. 4. S. 10. Nun erfahren wir aber
<lb/>aus einem Edicte des Eu genius unter Justinian vom Jahre 540.
<lb/>oder 547., dass schon die Justinianische Zeit für Steuerquittungen
<lb/>den Gegenbeweis nicht zuliess (ed. III. §. 1. p* 267.) ; dass ferner
<lb/>diese Annahme auch in diesem Umfange auf Contracte von Privaten,
<lb/>Zinsscheine u. s. w. übertragen worden ist, seihst für den Fall, dass
<lb/>die Quittungen nicht vom Geschäftsherrn seihst, sondern von seinem
<lb/>Stellvertreter oder Mielhsmann ausgestellt worden (cd. eit. §. 2./-.267.);
<lb/>endlich wird in einem späteren Edicte des Leo, wahrscheinlich vom
<lb/>Jahre 563.» bezeugt, dass die dreyjührigen Quittungen in Steuer- 
<lb/>sachen nur dann den Beweis der Zahlung für die Rückzeit geben
<lb/>sollen, wenn sie alle von Einer und derselben Person ausgestellt
<lb/>sind; wo nicht, so scheint es, als ob die Quittungen von 10 Jahren
<lb/>nüthig gewesen seyn (ed. FL §. 1. p. 269.). Wenigstens führt der
<lb/>Zusammenhang der Stelle diesen Sinn mit Nothwendigkeit herbey,
<lb/>und, dass er auch in den Worten liegen könne, ergieht sich von seihst;
<lb/>wenn man nur den Passus: £x dicccpogwv — anodei&amp;ig im. Sinne der
<lb/>Möglichkeit, nicht in dem des Sofiens auffasst. Diess scheint der
<lb/>Herausg, übersehen zu haben, wenn er in der Note 59. p. 269. sagt:
<lb/>kaec aperte corrupta sunt, sed, quaenam iis medicina pa~
<lb/>randa sit&gt; ingenue me nescire confiteor. — X. In der Lehre
<lb/>von den processualischen Strafen kommt eine Verordnung des
<lb/>Pr. Pr. Parnasius zu Tage, der aber nach allgemeinen Gründen
<lb/>nicht über die Regierungszeit des Anastasius hinauf gesetzt wer- 
<lb/>den darf, von der wir zwar Nichts weiter wissen, als dass, wenn
<lb/>Jemand den Andern, welcher mit ihm bis zum drillten Grade ver-
</p>

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                  <lb/>358
</p>
               <p>

                  <lb/>Avixdora ed. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>wandt ist, durch seinen Widerspruch zwingt, seine Verwandtschaft
<lb/>zu beweisen, er schuldig scyn solle, die Kosten, ingleichen den
<lb/>daraus verursachten Schaden ihm aus eignen Mitteln zu vergüten
<lb/>{ed. XX, p. 273.). Vielleicht hängt diese Verordnung mit der resti-
<lb/>tuirten L. 15. §. 1. C. 4. 20. zusammenp welche jenen Beweis nur
<lb/>unter der Voraussetzung des vom Gegner zu leistenden Jusiurandum
<lb/>calumnia zulässt, und, wenn er vollführt wird, dem Gegner gewisse
<lb/>processualische Nachtheile androht, welche hier nicht weiter erör- 
<lb/>tert werden können; — Ferner soll nach einem Edicte des Basilius,
<lb/>vielleicht vom Jahre 490., der Kläger, welche falsche Zeugen pro-
<lb/>ducirt, zur Strafe den Prozess verlieren, und der Beklagte, der in
<lb/>demselben Falle sich befindet, unter Verlust seiner Einreden sofort
<lb/>condemnirt werden (ed. XXL p. 273.). Der Zusammenhang dieser
<lb/>Vorschrift mit dem früheren Rechte ist klar. Nach dem classischen
<lb/>Pandektenrechte hat die Bestechung der Zeugen keine andre Wir- 
<lb/>kung, als dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben wird,
<lb/>(L. 33. /&gt;.42.1.) und davon ist auch Cod. 7. 58. die Rede. Diese
<lb/>Nichtigkeit trat auch bey der Bestechung des Richters zweifelsohne
<lb/>ein (L. 7. C. 7. 64.), allein der letztre Fall hatte noch das Besondre,
<lb/>dass für jede Parthey, welche der Bestechung überwiesen ward, der
<lb/>Verlust des Prozesses unvermeidlich war (L. 1. §. 3. D. 3. 6. L. 1.
<lb/>C. 7. 49.). An diese Modification sehliesst sich nun das gegenwär- 
<lb/>tige Edict an, welches die Strafe des Prozessverlustes auch auf die
<lb/>Bestechung der Zeugen ausdehnt. — XI. Für die Lehre vom Con-
<lb/>tumacialverfahren wird die Verordnung des Pr. Pr. Constantinus
<lb/>unter Anastasius, wahrscheinlich vom Jahre 502. oder 505., von
<lb/>Wichtigkeit, dass, wenn Jemand denen, welche sich in eine Kirche
<lb/>geflüchtet haben, ein Klagschreiben übersendet und sie an dem hei- 
<lb/>ligen Orte deshalb in der gehörigen Form {nQOGrjxQvtwq} erinnern
<lb/>lässt, der Beklagte aber hierauf sich weigert Litern zu contestiren,
<lb/>derselbe auf klägerischen Antrag und Beweis dieser Thatsachen von
<lb/>dem ordentlichen Richter durch öffentliche Auschreiben edictaliter
<lb/>(di ixGcpQCtyiGpdnxtv djjpoGmv yrjqvypaGi) citirt, und hierauf der klü-
<lb/>gerische Anspruch untersucht und das Weitere in der Sache verfügt
<lb/>werden solle. Diese Disposition sehliesst sich in vielfacher Beziehung
<lb/>an das zu Anastasius Zeiten geltende Recht an; einmahl, indem
<lb/>sie auf die durch ein Gesetz von Kaiser Leo genau bestimmte In- 
<lb/>sinuationsform hinweist, welche in der Person derer, welche den
<lb/>Schutz der Septa in Anspruch nehmen, eintreten soll (L. 6. §. 2. u.
<lb/>3. C. 1. 12.); sodann indem sie sich auf das gewöhnliche Contuma-
</p>

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                  <lb/>359
</p>
               <p>

                  <lb/>llec. von Hru, Professor Dr, Heimlach zu Leipzig.

<lb/>cialverfahren bezieht, Jessen Wesen in der Aufstellung von Edicten
<lb/>bestand, wozu späterhin noch der Aufruf durch den Herold (tojQvypa)-
<lb/>kommen musste (vergi. L. 68—73. pr. D, 5.1. L, 53. §. 1. D, 42. 1.
<lb/>L. 8. C. 7. 43. L, 2. C. 3. 19. L. 6. §. 4. C. 1.12. mit Nov. 112. cap.3.
<lb/>pr*)i und dann konnte der Kläger die Sache einseitig fortsetzen und
<lb/>ein Urtheil auswirken (L. 73» pr. L. 75. D. 5. 1. L. 59. §. 3. D, 42.1.),
<lb/>was indess nicht immer für ihn günstig ausfiel, da er durch das Con-
<lb/>tumacialverfahren des Beweises nicht überhoben ward. Vor gl. Betb-
<lb/>mann-HoIlweg a, a. 0. S, 291. Die £Kaq)Qayiapaza ötjpoota könnten
<lb/>auf die Edicte bezogen werden, indess scheint es dem Wortsinn an- 
<lb/>gemessener, den Fall zu berücksichtigen, wo die Citationsedicte durch
<lb/>ternae litterae vertreten werden (Paullisent. vec, F, 5. A, §. 7. L, 8.
<lb/>C. 7.43.), was wahrscheinlicher Weise hauptsächlich dann Vorkommen
<lb/>mochte, wenn der Aufenthalt des Beklagten bekannt war; jedenfalls
<lb/>haben sie nichts ausser der Form mit den yqcIppaza dtpioaia gemein,
<lb/>welche die Provincialstatthalter an ihre Collegen erlassen sollen, wenn
<lb/>sie finden, dass die zu ihrer Provinz gehörigen Colonen von Leuten
<lb/>in der benachbarten Provinz festgehalten werden (Nov. 17. cap, 14.)
<lb/>oder mit denen, welche der Quästor an die Provinzialstatthalter rich- 
<lb/>ten darf, um solchen Personen, welche er von der Hauptstadt fort- 
<lb/>weist, sicheres Geleit bis an den Ort ihrer Bestimmung zu erwirken
<lb/>(Nov. 80. cap, 9.). Man sieht aus diesen Bemerkungen, dass der
<lb/>Erlass dazu bestimmt war, das Conlumacialverfahren gegen Kirch-
<lb/>flüchtige zu reguliren, also mit einem Worte die Lücke auszu- 
<lb/>füllen, welche die Verordnung des Leo in den Worten gelassen
<lb/>hatte: sed si hoc facere detrectet aut differat, iudiciorum
<lb/>legum que solitus ordo servetur (L, 6. §. 4. C, 12.). —
<lb/>NIL Die Lehre von der Execution betrifft ein Edict des Pr. Pr.
<lb/>Archelaus, welches verfügt, dass Executionsbefeble nicht ausge- 
<lb/>bracht, auch von den betreffenden Scrinien nicht ausgeführt werden
<lb/>sollen, wenn nicht das richterliche Urtheil (rag 'ipqcpovg) darin auf- 
<lb/>genommen worden ist; wo nicht,, soll das Executionspräcept ungültig
<lb/>seyn (ed, XXXI, §. 2./&gt;.277.). Diese Nachricht ist durchaus neu und
<lb/>giebt einiges Licht über das sonst so dunkle Execulionsverfabren des
<lb/>neuesten Rechtes, dessen Wesen darin bestanden zu haben scheint,
<lb/>dass der Magistrat einen Executionshefehi ausferligte und an sein
<lb/>Officium zur Execution übergab. Die Gegenwart des Magistrates
<lb/>bev dem Executionsacte kann unmöglicher Weise verlangt worden
<lb/>seyn, und das bestätigt sich auch durch die Bemerkungen, welche
<lb/>weiter unten über dic Missio in Bona gemacht werden sollen. Ein
</p>

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               <p>

                  <lb/>360
</p>
               <p>

                  <lb/>'AvwSotu ed. Zachariae,
</p>
               <p>

                  <lb/>solcher Execulionsbefehl heisst in dem Erlasse commonitorium.—
<lb/>Viel verwickelter sind die Vorschriften,' welche sich über den Xoyog
<lb/>in den Verordnungen der Präfecten vorfinden. Zum Versländniss
<lb/>derselben wird es nöthig, Einiges über das Wesen dieses rätsel- 
<lb/>haften Institutes, welches die neuern Prozessualisten wie Zimmern
<lb/>und Bethmann - Holl weg ganz mit Stillschweigen übergehen, aus
<lb/>den Justinianischen Rechtsquellen beyzubringen, da auch die Bemer- 
<lb/>kungen von Cuiacius in der expositio Novellae 17., und von Hom-
<lb/>hergk zu Vach zu Nov. 5. cap, 2. unbefriedigend erscheinen. Aoyog
<lb/>ist die Versicherung persönlicher Unverletzlichkeit, und
<lb/>enthält die Freiheit von der Personalexecution, wie sie in
<lb/>Steuer- und Civilsachen Vorkommen konnte. Zunächst ist für diese
<lb/>Ansicht schon der Ausdruck 'tbv rrjg dovXlag Xoyov beweisend, wie er
<lb/>in Justinians Edict. %praef. vorkommt; hauptsächlich aber Edict. 10.
<lb/>cap. 1., welches folgende Vorschrift enthält. Wer wegen Nichtzah- 
<lb/>lung geschuldeter Steuern in die Kirche flieht, den soll der Provin-
<lb/>cialstatthalter, welcher seine Auslieferung vomBischoffe zu verlangen
<lb/>hat, über die Grenze der Provinz schaffen; doch sollen die Ausge- 
<lb/>lieferten die Versicherung erhalten {xov xuXovpevov Xapßdvovtug
<lb/>Xoyov), dass sie an den Ort, wohin sie wollen, ohne Schwierigkeit
<lb/>durch die Gerichtsdiener gebracht werden sollen. Theodorus Scho- 
<lb/>lasticus nennt ihn Nov. 17. §. 11. /?. 27. Xoyov unadelag d. h. die
<lb/>Versicherung, dass ihm nichts geschehen solle. Damit steht es nun
<lb/>im Einklang, wenn die, welche den Schutz der Kirche in Anspruch
<lb/>nehmen, einen Xoyog sich erbitten, damit sie öffentlich frey herum- 
<lb/>gehen können (J&lt;p q&gt;rs dtjpoclq, (paivsG&amp;cu, sagt Edict. 13. e. 10./-r.);
<lb/>indess kann jdiess nicht die ganze Bedeutung des Wortes gewesen
<lb/>seyn, da dieser Zweck nur als ein Theil der im Xoyog liegenden Be- 
<lb/>rechtigung dargestellt wird. Dass er auf einer öffentlichen Ver- 
<lb/>sicherung beruht, geht aus dem seltsamen Ausdruck psxd rrjg xov
<lb/>Xoyov motetog in Edict. 10. cap, 1. hervor, ferner aus den Redens- 
<lb/>arten Xapßdveiv, Sidovai Xoyov, womit das Erhalten und das Er-
<lb/>theilen der Versicherung bezeichnet wird. Vielleicht erstreckte
<lb/>sich diese Versicherung der Unverletzlichkeit auch auf die Freyheit
<lb/>von der Vermögensexecution. In Nov. 17. cap, 6. wird der Provin-
<lb/>cialstatthaller angewiesen, die, welche einen Xoyog erhalten haben,
<lb/>wenn Jemand gegen sie klagend auftrilt, zu citiren, die Sache zu
<lb/>untersuchen und zu entscheiden, jedoch immer unter Wahrung des
<lb/>Xoyog; nach der Condemnation soll er ihnen die Wahl lassen, ob sie
<lb/>dem Xoyog entsagen und den Gegner befriedigen oder in dic Septa
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Heimlach zu Leipzig. 361

<lb/>der Kirche zurückgehen wollen, und in diesem Falle soll dann inner- 
<lb/>halb der Septa Execution gegen sie ausgebracht werden. Unter
<lb/>Execution ist aber hier lediglich die Vermögensexocution zu ver- 
<lb/>stehen; die Personalexecution bleibt ausgeschlossen nach einem Ge- 
<lb/>setze von Leo (L. 6. §.4. C. 1.12.). — Zur Ertheilung des Logos
<lb/>sind befugt 1) der Kaiser (Edict. 1. praef.), 2) der Präfectus Prä-
<lb/>torio, seine Scriniarii oder Tracteutä, oder ihre Stellvertreter
<lb/>(Edict. 13. cap. 10./?/*.), überhaupt in Steuersachen der erstere allein
<lb/>(Ed. 2. praef.); 3) der Provincialstatthalter (Nov. 17. cap. 6-);

<lb/>4) der Präfectus Augustalis und die Tribunen können ihn in
<lb/>Aegypten für Steuersachen nur insofern ertheilen, als sie mit ihrem
<lb/>Vermögen für den Begünstigten haften (Edict. 13. cap. 10. §. 3.);

<lb/>5) dem Patriarchen ist untersagt, einen Xoyog zu ertheilen, ausser
<lb/>wenn es ihm vom Präfectus Prütorio ausdrücklich erlaubt wird; dann
<lb/>aber darf er nur auf soviel Tage ertheiit werden, als es der Präfect
<lb/>gestattet hat, ferner unter den Bedingungen, welche dieser in der
<lb/>Erlaubniss vorgeschrieben (Edict. 13. cap. \Q.pr.). Die Oeconomen
<lb/>und Defensoren der Kirche sind in der Regel an die Einwilligung
<lb/>des Patriarchen gebunden (Edict. 13. cap. 10. §. 1.). — Fragt man
<lb/>ferner, in welchen Fällen der loyog ertheiit ward, so deutet eine
<lb/>bereits oben angeführte Stelle (Nov. 17. cap. 6.) ganz deutlich darauf
<lb/>hin, dass er vorzüglich bey Kirchflüchtigen vorkam; wahrscheinlich
<lb/>galt er hier als ein Mittel, um ihnen für bestimmte Zeit auch ausser
<lb/>den Septa der Kirche freyes Geleit zu sichern. Am deutlichsten wird
<lb/>diess aus Edict. 10. cap. 1., wo die, welche rückständiger Steuern
<lb/>halber den Schutz der Kirche ansprechen, einen Logos erhalten
<lb/>und von den Gerichtsdienern ungehindert an den Ort ihrer Bestimmng
<lb/>gebracht werden sollen. Dass dieser Fall aber der einzige gewesen
<lb/>sey, in welchem der Logos ertheiit ward, kann lief, nicht glauben,
<lb/>wenn schon Guiacius diess anzunehmen scheint; warum wäre sonst
<lb/>der Provincialstatthalter angewiesen worden, den Grund der Erthei- 
<lb/>lung in jedem Falle genau zu untersuchen? — Die Bedingungen des
<lb/>Logos sind im Justinianischen Novellenrechte genauer bestimmt. Es
<lb/>sind im Einzelnen folgende: 1) Der Magistrat hat den Grund genau
<lb/>zu untersuchen, weshalb er erbeten wird (Nov. 17. cap. 6.). Diess
<lb/>deutet auf eine förmliche Causa Cognitio hin, wie sie jedem Decrete
<lb/>eines Magistrats vorangeht. 2) Ergiebt sich aus der Untersuchung,
<lb/>dass eine Steuersache vorliegt, so hat er die Bitte geradezu abzu- 
<lb/>schlagen (Edict. 2. praef.). 3) Er soll nicht leicht auf längere Zeit
<lb/>ertheiit werden, niemahls aber über 30 Tage, und nach deren Ab-
</p>

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               <p>

                  <lb/>362
</p>
               <p>

                  <lb/>7jLv£x3qtu cd. Zaclumae.
</p>
               <p>

                  <lb/>lauf ist er zu erneuern (Nov. 17. cap. 6.). Der Patriarch ist an den
<lb/>vom Präfeetus Prätorio vorgeschriebenen Zeitraum unwiderruflich
<lb/>gebunden (Edict. 13. cap. 10. /?r.). Einige, z. B. Guiacius observ.
<lb/>FIIL &amp;0., haben es noch zur Ertheilungsbedingung gemacht, dass der
<lb/>Ertheiler einen Eid leiste. Allein in Nov. 17. cap* 6-, welche man
<lb/>dafür angezogen hat, ist es nur einMissverständniss des alten Inter- 
<lb/>preten, welcher den Ausdruck 7.6yovg durch iusiurandum erklärt;
<lb/>nach L. 6. §. 5. C. i. 2. kam der Eid nur bey Kirchflüchtigen vor.
<lb/>Wenn man sich aber noch auf den Seholiasten Julians berufen hat,
<lb/>so weiss Bef. die Stelle nicht aufzufinden; in der Ausgabe des Mi raus
<lb/>spricht vom 7.oyog nur das Scholium zu const. 21. cap. 71. p. 177.,
<lb/>allein da ist von einem Eide nicht im entferntesten die Rede. — Man- 
<lb/>chen ist es gänzlich untersagt, einen Xoyog zu erbitten, z. B. den Cen-
<lb/>sualen und überhaupt solchen, welche Stenern erheben gegen die,
<lb/>welche sie bey Gelegenheit ihrer Amtsgeschäfte verletzt haben (Nov,
<lb/>128. cap. 13.); auch ist der von einer incompetenten Behörde er- 
<lb/>lheilte Xoyog schon an sich null und nichtig (Edict. 13. cap. 10.
<lb/>§. 1 — 3.). In Steuersachen kann ihn nur der Kaiser oder der Prä- 
<lb/>feetus Prätorio gültiger Weise ertheilen (Edict. 2. praef.). — Ausser
<lb/>diesem öffentlichen Xoyog äov7Jag kommt im Justinianischen Rechte
<lb/>noch ein privater vor, und zwar in folgendem Fall. Wenn ein Sclav
<lb/>oder Colone sich ins Kloster begiebt, um sich seinem Herrn zu ent- 
<lb/>ziehen, so kann er hinnen 3 Jahren von ihm vindicirt werden, doch
<lb/>muss ihm der letztere bey der Rücknahme aus dem Kloster verspre- 
<lb/>chen, dass ihm nichts Hehles geschehen solle, Nov. 5. cap. 2. §. 1.
<lb/>didovai ntertiv, wg ovdsr avtov ÖQaasi kccxop, Nov. 123. cap. 35. Xoyov
<lb/>TtQOtzQOV, &lt;ng ovdh deivov vno^vel, naqk tov Idlov dEauojov Xctfi-
<lb/>ßavovra. Man sieht also, dass die Versicherung der Unverletzlich- 
<lb/>keit auch von Privaten ausgehen konnte. — Erst jetzt wird es mög- 
<lb/>lich seyn, die neuen Aufschlüsse zu verstehen, welche uns in dieser
<lb/>Lehre die Erlasse der Präfecti Prätorio gewähren. Unter ihnen fin- 
<lb/>den sich zwey Edicte, welche von Zoticus unter der Regierung des
<lb/>Anastasius promulgirt sind (ed. XL p. 270., cd. XIV. p. 271.). Im
<lb/>erstgenannten Edicte wird verfügt, dass Bischöffe, Ecclesiarum De- 
<lb/>fensores und Oeconomi keinen Xoyog ertheilen dürfen, und dass im
<lb/>Contraventionsfalle der ertbeilte Xoyog null und nichtig seyn soll;
<lb/>auch dem, welcher ihn erhalten hat, soll er nichts nützen. Das nun
<lb/>stimmt ganz zu dem, was in Justinians Edict. 13. cap. IQ. pr. §. 1.
<lb/>specicll für Aegypten verfügt wird. Wenn ferner im Folgenden gesagt
<lb/>wird, dass die gedachten Personen Jen vom Provincialstatthalter er-
</p>

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               <p>

                  <lb/>363
</p>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Ilrn. Professor Dr* Heimlach zu Leipzig.

<lb/>theilten loyog in Obacht zu nehmen haben, und dass nur diesem das
<lb/>Recht zusteht, einen solchen zu erthcilen, so wird schon für die Zeit
<lb/>des Anastasius ein Rechtssatz nachgewiesen, welcher die eigen-
<lb/>thümiiehe Fassung von Nov. 17. cap* 6. veranlasst zu haben scheint.
<lb/>Zuletzt wird verfügt, daäs die Provincialstatthalter den Logos für
<lb/>30 Tage und nur Einmahl im Jahre Einer und derselben Person er- 
<lb/>lheilen sollen. Das nun giebt uns einen vollständigen Aufschluss über
<lb/>den Grund, weshalb Kaiser Justinian in der angeführten Stelle die
<lb/>Erlheilung des Logos auf eine Frist von 30 Tagen beschränkt hat;
<lb/>er hat nehmlich, was schon früher durch die Erlasse der Prüfe et en
<lb/>eingeführt war, zum allgemeinen Landesgesetz erheben wollen.
<lb/>Wollte man die fragliche Stelle so verstehen, als müsste der Logos
<lb/>vom Provincialstatthalter binnen 30 Tagen ausgefertigt werden, vom
<lb/>Anbringen der Parthey an gerechnet, so würde die oben aufge- 
<lb/>stellte Vermuthung fortfallen. Auch leugnet Rcf. gar nicht, dass
<lb/>die betreffenden Worte: didovai ds avrovg 7&gt;oyov ivrog X ijfxsQwr
<lb/>den Sinn haben können; vielleicht hat auch der flerausg. sie so
<lb/>genommen, wenn er übersetzt: dare autem eos oportere

<lb/>loyov intra XXX dies. Im zweyten Edicte wird den Militairbe-
<lb/>hörden, ingleichen den Soldaten überhaupt verboten, einen Logos
<lb/>Jemand zu ertheilen, welcher ihnen nicht unmittelbar untergeben ist;
<lb/>zugleich für den Fall, dass Jemand einen Logos erhalten, festgesetzt,
<lb/>dass die genannten Personen ihn respectiren, mithin die fragliche
<lb/>Person nicht mit Gewalt ab führen sollen; für den Contraventionsfall
<lb/>soll sich der Provincialstatthalter seiner annehmen. Sollte dagegen
<lb/>Jemand klagend gegen ihn auftreten, so soll der Magistrat ihn citiren,
<lb/>und falls er ausbleibt, aus seiner Vermögensmasse dem Kläger Genüge
<lb/>gewähren, auch den Säumigen mit einer Strafe von 3 Pfund Gold
<lb/>belegen, welche zu den Rauten der Stadt verwendet werden sollen,
<lb/>woher derSäümige stammt. Was hier für den Contumazfall cintrelen
<lb/>soll, scheint dem Contumacialverfahren nachgebildet, was nach Leo’s
<lb/>Verordnung bey den Kirchflüchligen vorkommt (L. G. §. 4. C, 1. 12.);
<lb/>jedenfalls erklärt sich daraus die Verordnung Jus tinia ns, dass der
<lb/>Präses Provinciä auch während der Dauer des Logos Klagen gegen
<lb/>den Empfänger annehmen und zu Ende bringen soll (Nov. 17. cap. G-).
<lb/>— XIII. Mit der Execution hängt auch die Lehre von dem Mis- 
<lb/>sionsverfahren zusammen, welches in einer ganzen Reihe von den
<lb/>vorliegenden Edicten behandelt wird. Was wir bisher davon wussten,
<lb/>beschränkt sich auf Folgendes: das prätorische Edict, welches die
<lb/>Missionen verfügt, setzt voraus, dass der Eingewiesene von den zur
</p>

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               <p>

                  <lb/>364
</p>
               <p>

                  <lb/>Av^kSotu ed. Zachariae,
</p>
               <p>

                  <lb/>Gütermasse gehörigen Sachen selbst Besitz ergreift, daher ihm auch
<lb/>nur gegen den hesondre Klagen zustehen, welcher ihn daran hindert,
<lb/>das Interdiet ne vis fiat er, qui in possessionem missus est (L, Z. pr.
<lb/>§. 2. /&gt;. 43. 4. L. 5. §. 37. D, 36. 4.) und die daneben hergehende
<lb/>in factum actio (L, 1. §. 3. L, 3. §. 2. L: 4. §.4. /&gt;.43. 4.). Auch
<lb/>wird eine Executio Decreti extra Ordinem genannt, d. h. die Einfüh- 
<lb/>rung in den Besitz durch den Magistrat, welcher das Missionsdecret
<lb/>erlassen (L.3,pr, §.1. Z&gt;. 43.4.), und diese ward nach einer Paral-
<lb/>Jelstelle durch den Officialis oder Viator verwirklicht (L. 5. §. 27. /&gt;.
<lb/>36.4.); auch wird die Besitzeinsetzung durch Municipalmagistrate
<lb/>(L, 5. §. 27. D, 36. 4.) und durch Soldatenhand erwähnt (L, 3. pr,
<lb/>/&gt;. 36. 4.). Auf welche Art und Weise der Officialis oder Viator
<lb/>bey* der extraordinaria Executio zu verfahren hat, wird weiter
<lb/>nicht angegeben, lieber diesen Punkt gewähren uns nun die vorlie- 
<lb/>genden Erlasse einigen Aufschluss, von welchen der älteste dem
<lb/>Eustathius angehört, welcher unter Anastasius 506. Präfectus
<lb/>Prätorio war (ed.XIL p, 270.). Hier wird der Officialis angewiesen,
<lb/>wenn die Execution in Constantinopel vor sich gehen soll, in Gegen- 
<lb/>wart von öffentlichen Personen (ini dqpooisvovtmv), wahrscheinlich
<lb/>Tabularien, die Bewohner oder Detentoren des Grundstücks^ auch
<lb/>die Nachbarn darüber zu befragen, wem das Grundstück angehört,
<lb/>und ob Niemand daran juristischen Besitz habe, und hierauf hat er
<lb/>das Missionsdecret an Ort und Stelle in Gegenwart jener öffentlichen
<lb/>Personen anzuschlagen (TTQoott&amp;ivai), Wer ohne Beobachtung dieser
<lb/>Form sich in den Besitz setzt, soll den Gesetzen de vi unterliegen,
<lb/>auch dem verdrängten Besitzer allen und jeden verursachten Schaden
<lb/>ersetzen. Diese Form nun wird für die Hauptstadt in einem spätem
<lb/>Erlasse des Bassus vom Jahre 533. oder 547. bestätigt, wornach
<lb/>das Zeugniss der Officialen hinreichen soll, dass sie die Nachbarn
<lb/>befragt und diese ausgesagt haben, das Grundstück werde von Nie- 
<lb/>mand besessen; in den Provinzen aber bedarf es zur Einsetzung in
<lb/>den Besitz noch der Acta des Defensors, in welche auch die genann- 
<lb/>ten Aussagen der Nachbarn aufgenommen werden sollen. Ist kein
<lb/>Defensor vorhanden, so geht der Act vor dem Provincialstatlhalter
<lb/>vor sich, und in Ermangelung dessen vor dem Bischoflf der Stadt
<lb/>(Nov. 167., ed, 2. p, 267.). Für die Vornahme der nöthigen Unter- 
<lb/>suchungen schreibt eine Form des Areobindus gegen die Mitte des
<lb/>sechsten Jahrhunderts eine Frist von 20 Tagen vor; wo die Tradition
<lb/>nollnvendig wird, soll sie binnen zehn Tagen nach der Vollendung
<lb/>jener Untersuchung erfolgen (ed. F. §, 3, p, 269,)* Aus diesen Zeug-
</p>

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               <p>

                  <lb/>3G5
</p>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Heimlach zu Leipzig.

<lb/>nissen nun erklärt sich von seihst eine Stelle des Justinianischen Codex,
<lb/>welche den Interpreten bisher unverständlich war. Justinian ver- 
<lb/>ordnet in L. 3. C. 6. 33., dass der im Testament eingesetzte Erbe unter
<lb/>gewissen Voraussetzungen, welche uns hier nicht weiter interessiren,
<lb/>eine Missio in Bona erhalten soll. Mittatur quidem, heisst es da,
<lb/>in possessionem earum rerum, quae testatoris mortis tempore fuerunt,
<lb/>?ion autem legitimo modo ab alio detinentur, et eam testificatione
<lb/>publicarum personarum accipiat. Was soll cs nun heissen, wenn
<lb/>gesagt wird, der Eingewiesene solle den Besitz der Sachen erhalten
<lb/>unter dem Gezeugniss der publicae personae? Nach dem oben
<lb/>Gesagten bezieht sich der Kaiser auf den bereits seit längerer Zeit
<lb/>in der Hauptstadt bestehenden Gebrauch, dass die Officialen bey der
<lb/>Executio Decreti die dipwaisvovzeg zuzuziehen haben. — XIV. Die
<lb/>Lehre von den Rechtsmitteln ergiebt, dass, seitdem die Präfecti
<lb/>Prätorio inappellabel geworden, gegen ihre Urtheile eine Berufung
<lb/>nur in der Form der Supplicatio an den Kaiser zulässig war, welcher
<lb/>die neue Entscheidung in der Sache entweder dem Amtsnachfolger
<lb/>des Präfectus Prätorio oder aber demjenigen aufzutragen pflegte,
<lb/>welcher das frühere Urtheil gefällt hatte; im letztgenannten Falle
<lb/>freylich unter Zuziehung des Quästor sacri Palatii zur Verhütung der
<lb/>Parlheylichkeit (L, 35. C. 7. 62. vergi. B ethmann-Hollweg a. a. 0.
<lb/>S. 372.). Diese Supplicatio nun, welche an die Fatalien der Appel- 
<lb/>lation gebunden war, heisst in der Kunstsprache der Novellen avu-
<lb/>rptßacpqaig (Nov. 82. cap, 12., Nov. 115. cap. 1., Nov. 119. cap, 5.).
<lb/>Wenn es nun in einem Edict des Areobindus aus der Milte des
<lb/>sechsten Jahrhunderts heisst, dass, wer zwey Mahl in derselben Sache
<lb/>von den Präfecti Prätorio verurtheilt worden, das Rechtsmittel der
<lb/>Supplication nicht gebrauchen kann, so wird uns zwar nicht gerade
<lb/>ein neuer Aufschluss in der Sache geboten, sondern es bestätigt sich
<lb/>dadurch nur, was wir bereits aus einer Constitution Valentinians
<lb/>wussten sZ. 5. C. 1. 19.), an die sich natürlich das vorliegende Edict
<lb/>auf das Engste anschliesst.

<lb/>Möge der Herausg. aus diesen Bemerkungen über seine jüngste
<lb/>Leistung das rege Interesse herauslesen, mit welchem Ref. die vor- 
<lb/>liegenden ’Avixdoza aufgenommen hat. Wenn nun gleichwohl einige
<lb/>dieser Bemerkungen abfällig ausgefallen sind, so wird am wenigsten
<lb/>der, welcher bisher immer die Leistung von der Person des Leisten- 
<lb/>den zu trennen gewusst hat, Referenten der Tadelsucht zeihen
<lb/>wollen, da es bey Mittheilung solcher Schätze, wie sic hier dem
<lb/>juristischen Publikum geboten werden, hauptsächlich darauf ankam,
</p>

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               <p>

                  <lb/>366
</p>
               <p>

                  <lb/>'AvtndoTCt cd. Zachariae.
</p>
               <p>

                  <lb/>die Art und Weise anzudeuten, wie diese Entdeckungen mit dem
<lb/>bereits Bekannten, hauptsächlich mit den Resultaten der neuesten
<lb/>Forschung auf dem Gebiete des byzantinischen Rechtes zusammen- 
<lb/>gedacht werden müssen; die wesentlichen Ergebnisse derselben von
<lb/>blendenden, aber doch unhaltbaren Vermuthungen auszuscheiden, und
<lb/>die Kunst in das gehörige Licht zu stellen, mit welcher derHerausg*
<lb/>diese neuen Quellen behandelt, und die Verarbeitung des reichen
<lb/>Stoffes vorbereitet hat, welchen sie zur Erklärung der Justinianischen
<lb/>Rechtsquellen bieten. Leben wir doch alle in Einer grossen Gemein- 
<lb/>schaft, in welcher auch schon der kleinste Beytrag zur Aufhellung
<lb/>dunkler Parlhien im Gebiete der Wissenschaft seine Anerkennung
<lb/>findet; um wie viel mehr Leistungen von so ausgezeichneter Art, die
<lb/>einen grossen Theil dieses Gebietes umgestalten, und wahrlich nicht
<lb/>erst Referentens bedürfen, um sich Geltung zu verschaffen. Möge
<lb/>aber auch der treffliche Herausg. durch den Success, welchen wir
<lb/>dieser Leistung versprechen dürfen, sich mächtig angeregt fühlen,
<lb/>unter Verachtung alles Cliquenwesens auf dem einmal betretenen
<lb/>Pfade rüstig vorwärts zu schreiten , und alle Schwingen seiner
<lb/>Geisteskraft entfalten, um das Gebiet der Rechtswissenschaft, welches
<lb/>ihm schon soviel verdankt, durch die Verarbeitung seines herrlichen
<lb/>Apparates fernerhin zu erweitern. Findet er auch nicht gleich so
<lb/>allgemeine Anerkennung, wie er zu erwarten berechtigt ist, so wird
<lb/>ihn doch das Bewusstseyn stärken, dass er leistet, was im Felde des
<lb/>Wissens unvergänglich ist, und er die Ansicht derer nur zu bemit- 
<lb/>leiden wissen, welche gewohnt sind, Gelehrte nach dem, Was sie
<lb/>leisten, nicht nach dem Wie zu heurtheilen.
</p>

            </div>
         </div>
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            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.

<lb/>BiograpliiscLer mid juristischer Nachlass von Dr. Karl ,Sa-
<lb/>loino Äacliariä v. Eangeiitlialj Gherzogl. Bad. Geheimen*.
<lb/>II. Klasse, o. ü. Rechlslehrer an d. Univ. Heidelberg, Comthur
<lb/>n. s. vv. Herausgeg. von dessen Sohne Dr. K. 12. Kacliariä
<lb/>v. Inugentlml. Stuttgart, Tübingen, Cotla’schcr Verlag, 1843.
<lb/>192 S. gr. 8. (geh. '1-J- Thlr.).

<lb/>Wenn Biographien bedeutender Männer schon an sich einen
<lb/>eigentümlichen Reitz gewähren, da sie den Leser gewissermaassen
<lb/>zum Vertrauten dessen machen, dessen Leben sie schildern, und
<lb/>eben hierdurch oft eine grössere Th eil nah me für ihn erwecken, als
<lb/>seine Thaten, seine Schriften zu erregen im Stande waren, indem
<lb/>sie zeigen, wie er derjenige wurde, als welcher er von der Mit-
<lb/>und Nachwelt geachtet, verehrt, bewundert wird: so ist eine Auto- 
<lb/>biographie hierzu ganz besonders geeignet, und um so mehr, wenn
<lb/>sie, wie die vorliegende, schon durch ihre kräftige frische Sprache
<lb/>anzieht, und nicht nur eine äussere, sondern, wenn man so sagen
<lb/>darf, zugleich eine innere Lebensgeschichte giebt, d. h. nicht nur
<lb/>den äusseren Lebenslauf, die äusseren Schiksale, sondern auch die
<lb/>Gedanken und Empfindungen des Aulohiographen in den verschie- 
<lb/>denen Lagen seines Lehens in ungeschminkter Wahrheit schildert.
<lb/>Die vorliegende, durch viele Kernsprüche, durch viele passende
<lb/>Vergleiche zwischen dem eigenen Privat- und dem öffentlichen Le- 
<lb/>hen, durch manche herrliche Wahrheit gewürzte Autobiographie des
<lb/>am 17- März 1843., im 74. Jahre seines Alter gestorbenen Karl
<lb/>Salomo Zachariä wird nicht nur seinen Schülern, Freunden und
<lb/>speciellen Verehrern wertli sein, sondern sie ist auch für einen gros- 
<lb/>sem Kreis von Lehrern, besonders für diejenigen interessant, welche,
<lb/>wie der Verf., die academische Laufbahn verfolgen. In einer ker- 
<lb/>nigen Sprache schildert er mit grosser Offenherzigkeit zuerst etwas
<lb/>ausführlicher seine Kindheit, welche ihm noch lebhaft vor der Seele
<lb/>steht, die verschiedenen Erziehungs- und Unterrichtsmethoden, die
<lb/>hei ihm angewandt worden, den Einfluss, welchen sie auf den leb- 
<lb/>haften, reizbaren, unverträglichen Knaben gehabt, wobei er mit in- 
<lb/>niger Dankbarkeit sich seiner Lehrer erinnert, und unter diesen be- 
<lb/>sonders zwei, seinen Hauslehrer Schwarze, und den Gonrector,
<lb/>späteren Rector an der Fürstenschule zu Meissen, welche er von
<lb/>seinem 15. Jahre an besuchte, Müller, besonders dankbar hervor- 
<lb/>hebt. Auf die ganze Richtung seiner späteren Studien und seiner
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0368.tif"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0368--><p/>
            <p>

               <lb/>368 Biograph, u. jurist. Nachlass von Zachariä v. L.

<lb/>Bildung hatte sein Onkel KI assin g, in dessen Hause er während
<lb/>seiner fünfjährigen Studienzeit zu Leipzig wohnte, und auf dessen
<lb/>Kosten er studirte, den grössten Einfluss. Ohne innere Neigung war
<lb/>Zachariä zum Rechtsstudium bestimmt, weil auch sein Vater Jurist
<lb/>war, hörte aber, von seinen Onkel geleitet, die ersten Jahre seines
<lb/>academischen Lehens ausschliesslich philosophische, geschichtliche,
<lb/>philologische und mathematische Vorlesungen, worin er den Grund
<lb/>erblickt, dass er später nie das positive Recht allein und als solches
<lb/>studirte, sondern dass er sich mehr von dem Allgemeinen, von dem
<lb/>Geiste der Gesetze angezogen gefühlt habe. Nach Beendigung sei- 
<lb/>ner academischen Studien begleitete er einen jungen Grafen zur
<lb/>Lippe als Hofmeister auf die Universität Wittenberg, wo er später- 
<lb/>hin (1794.) auch als Docent auftrat. Treffliche Wahrheiten enthält
<lb/>gerade dieser Theil der Autobiographie desVerfs., in welchem er von
<lb/>seinem ersten Auftreten als academischer Lehrer spricht und daran
<lb/>allgemeine Bemerkungen über den Beruf und die Laufbahn eines sol- 
<lb/>chen knüpft. So heisst es z, B. S. 31.: ,, Die Zuhörer machen den
<lb/>Lehrer, den Redner. Es ist ein grosses Glück für einen angehen- 
<lb/>den academischen Lehrer, wenn er Zuhörer findet, deren Fleiss den
<lb/>seinigen steigert. [Sehr wahr!] Je grösser die Versammlung, desto
<lb/>leichter ist es, zu ihr zu sprechen." Und weiter unten: ,, Um gut
<lb/>zu sprechen, muss man mit einer Art von Begeisterung sprechen,
<lb/>und Begeisterung quillt nur aus dem Herzen, nur aus Liebe zur
<lb/>Sache hervor. (Pectus facit disertum!) Darum verlieren auch die
<lb/>besten academischen Lehrer im Alter ihre Zuhörer, das Jugendfeuer
<lb/>ist entflohen, wer vermag es zu bannen! u. s. w." 1802. wurde

<lb/>Z. ordentlicher Professor zu Wittenberg, folgte aber 1804 einem
<lb/>Ruf nach Heidelberg, wo er bis zu seinem Tode als ordentlicher
<lb/>Lehrer, zugleich aber auch als vielgesuchter Rechtsconsulent gewirkt
<lb/>hat. Anziehend ist durch die ganze Biographie hindurch die über- 
<lb/>all eingeflochtene Schilderung seines geistigen Fortschreitens, die
<lb/>Richtung, welche seine rechtsgelehrte Bildung, zum Theil durch
<lb/>äussere Impulse bestimmt, nahm, anziehend ist auch die kurze, aber
<lb/>bestimmte Characleristik der Universitäten Wittenberg und Heidel- 
<lb/>berg, wie er beide im Jahre 1807. bei seiner Versetzung von der
<lb/>einen zu der andern fand. Lehrreich sind seine Bemerkungen über
<lb/>die staatlichen und kirchlichen Verhältnisse im Allgemeinen, und
<lb/>Badens insbesondere, so wie diejenigen, welche er über die Art und
<lb/>Weise, wie er sich bildete, wie er namentlich schrieb, macht.
<lb/>Auch Landtagsdeputirter war er von 1820 —1829., so wie er auch
<lb/>an der Direction der Gesetzgebungscommission Theil nahm. Einen
<lb/>ehrenvollen Ruf nach Leipzig 1829. schlug er aus Anhänglichkeit
<lb/>an seinen Fürsten aus. Die Liebe zum Landleben, die in seinem
<lb/>Alter besonders lebendig wieder in ihm erwachte, veranlasste ihn,
<lb/>ein Gut zu kaufen, und für das Wohlergehen seiner Kinder noch
<lb/>dadurch zu sorgen, dass er sich im J. 1842., ein Jahr vor seinem
<lb/>Tode, unter Beilegung des Namens von Lingenthal adeln Iiess.
<lb/>Der Sohn des Verstorbenen, welcher der im Jahr 1823. geschric-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0369.tif"
                n="369"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Biograph, u. jurist. Nachlass von Zacharid v, L. 369

<lb/>henen Autobiographie einen Nachtrag hinzugefügt hat, vertheidigt
<lb/>in demselben seinen Vater gegen den ihm von Vielen gemachten
<lb/>Vorwurf des Schwankens in seinen Ansichten, er habe unablässig
<lb/>nach höherer uni besserer Erkenntniss gerungen, und sich nicht
<lb/>gescheut, wenn er später eine richtigere Ansicht von einer Sache
<lb/>oder einem Rochlsgrundsatze erlangt, sich zu dieser auch offen zu
<lb/>bekennen, allerdings ein sehr edler und ehrenwerlher Grundsatz, da
<lb/>das menschliche Wissen und Können ja nie vollkommen ist, sondern
<lb/>immer zum Höheren und Besseren streben soll, wobei es nicht aus-
<lb/>bleiben kann, dass man mitunter später eine andere, richtigere An-
<lb/>sicht von irgend einem Gegenstände erhalt, als man früher gehabt
<lb/>hat. Seinen früheren Irrthum und seine jetzige bessere Ueberzeu-
<lb/>gung offen anzuerkennen, ist aber keines 3Iannes unwürdig. —
<lb/>Das von dem Herausg. mitgetheilto Verzeichniss der Schriften des
<lb/>Verfs. enthält 145 Nummern, und giebt ein Zeugniss von der grossen
<lb/>schriftstelle:isclien Thäligkeit desselben.

<lb/>Wir haben uns bei dieser ersten, biographischen Abtheilung
<lb/>des zur Anzeige uns vorliegenden Buchs etwas länger verweilt, weil
<lb/>wir sie für das interessanteste desselben halten; die zweite, juristi- 
<lb/>sche enthält unbedeutendere Abhandlungen, zum Theil nur Frag- 
<lb/>mente über einzelne Gegenstände des Rechts. Die erste, über
<lb/>das Staats- Kircbenrecht der Staaten des Rheinbundes,
<lb/>hat jetzt nur noch einen historischen Werth, und da sie, nach ei- 
<lb/>ner Anmerkung des Herausg. schon aus dem Jahre 1810. herrührt,
<lb/>so hat wohl der Verf. dadurch, dass er sie in dem langen Zeiträume
<lb/>von 32 Jahren nicht hat drucken lassen, hinlänglich gezeigt, dass
<lb/>er eine Veröffentlichung derselben nicht mehr für zeitgemäss halte,
<lb/>ln der zweiten, über den Begriff des öffentlichen Rechts
<lb/>und den des Privatrechts, macht der Verf. einen, recht miss- 
<lb/>lungenen Versuch, an die Stelle der genannten Einteilung des
<lb/>Rechts, gegen welche sich allerdings manche Einwände erheben
<lb/>lassen, eine andere, nämlich die in Verfassungs- und Regic-
<lb/>rungsrecht, zu setzen, unter welche beiden Hauptklassen von Rech- 
<lb/>ten alle einzelne Arten derselben subordinirt werden sollen. Aber
<lb/>der Verf. bemerkt seihst, dass auch nach dieser „systematischen
<lb/>Einteilung der Rechtswissenschaft/4 wie er sie nennt, hei einem
<lb/>guten Theile von Rechtslehren es zweifelhaft bleiben werde, ob
<lb/>und in wiefern sie in den einen oder in den andern Theil des
<lb/>Rechts gehören, anderer Einwendungen nicht zu gedenken, welche
<lb/>eine Reception dieser Einteilung wohl sehr problematisch machen
<lb/>dürften. Auch das Resultat der dritten Abhandlung: von dem Ver- 
<lb/>pflichtungsgrunde der Rechtsgewohnheiten, ist durchaus
<lb/>nicht befriedigend. Der Verf. deducirt dieselbe nämlich so: „Nie- 
<lb/>mand wird bezweifeln, dass das. . . 8. g. jus scriptum verpflich- 
<lb/>tend sei. Diesem Recht aber ist das Gewohnheitsrecht
<lb/>gleich zu achten. Denn ein Gesetz ist nicht deswegen ein Gesetz,
<lb/>weil es des und des Inhalts ist, sondern weil cs das, was es enthält,
<lb/>bekräftigt, sanctionirt. Nun hat diese Sanction ebensowohl das Gc-
<lb/>Krit. Jahrb.f.D.RW. Jalirg.lX. H.IV. 24
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0370.tif"
                n="370"
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            <p>

               <lb/>370 Rohwer, Das Schroten ist d. Miihlenzwange nicht unterworL

<lb/>w'olmheilsreclit, als das geschriebene Recht, Mithin sind auch Leide
<lb/>Rechte .... ihrer verbindenden Kraft nach einander gleich zu ach- 
<lb/>ten. u Kurz vorher sagt der Verf., dass die verbindende Kraft des
<lb/>Gewohnheitsrechts nicht in die stillschweigende Einwilligung
<lb/>des Gesetzgebers gesetzt werden könne; gleich nach obigerDe-
<lb/>duction dagegen fährt er fort, dass dieselbe auf dem Satze beruhe,
<lb/>dass eine Rechtsgewohnbeit nur unter der Bedingung diese Eigen- 
<lb/>schaft habe, dass sie vom Staat ausdrücklich als Rechtsgewohnheit
<lb/>anerkannt sei. Der Herausg. hätte seine Pietät besser gezeigt, wenn
<lb/>er Abhandlungen, wie diese, welche fast auf derselben Seite sol- 
<lb/>che Widersprüche enthalten, der Oeffentlichkeit nicht übergeben
<lb/>hätte. Ja, dieses Urtheil dürfte wohl von der ganzen zweiten Ab- 
<lb/>theilung nicht zu stark sein; die Wissenschaft hat wenigstens durch
<lb/>ihre Veröffentlichung keine grosse Bereicherung erfahren, daher
<lb/>würde der Druck derselben, ohne Nachtheil der Wissenschaft, sehr
<lb/>gut haben unterbleiben können. Von den folgenden Abhandlungen,
<lb/>von welchen nur die Nr. VII. und IX. etwas erheblicher sind, kön- 
<lb/>nen wir nur die Ueberschriften nennen, da ein weiteres Eingehen
<lb/>einestheils unnöihig erscheint, anderntheils die Gränze einer blossen
<lb/>Anzeige überschritten hätte: IV. Das deutsche Recht, eine Quelle des
<lb/>gemeinen katholischen Kirchenreclits. V. Das Recht der katholischen
<lb/>Kirche ist auch in dem Sinne ein deutsches Recht, dass es auf den
<lb/>sittlichen Zustand der Völker deutschen Ursprungs im Mittelalter be- 
<lb/>sonders berechnet war. VI. War auch der hohe Adel der Ahnen- 
<lb/>probe in den deutschen Stiftern unterworfen? Die Antwort, die der
<lb/>Verf. hierauf ertheilt, lautet verneinend. VII. Noch ein Beitrag zu
<lb/>der Lehre von den nichtstandesmässigen Ehen des hohen deutschen
<lb/>Adels. VIII. Einige Bemerkungen, welche die Stiftung eines Fa-
<lb/>milienfideicommisses betreffen (durchaus unbedeutend.). IX. Ueber
<lb/>die Lehnsfolge in die Fuldaischen Lehne. X. Ueber die Frage:
<lb/>kann der Verleger einer Druckschrift sein Verlagsrecht ohne Zustim- 
<lb/>mung des Verfassers veräussern? (Nach den Umständen verschieden
<lb/>beantwortet.) XL Ueber das Recht des Staats, Handlungen, die blos
<lb/>unsittlich sind, zu bestrafen.

<lb/>Diese kurze Anzeige wird genügen, um zu zeigen, dass wir
<lb/>dem Herausg. nur für die Mittheilung der äusserst gemüthliclien Au- 
<lb/>tobiographie Dank schuldig sind, dass wir aber in Betreff der juristi- 
<lb/>schen Abhandlungen seinem Urtheile, als habe er sie der Mit- und
<lb/>Nachwelt nicht vorenthalten dürfen, nicht beistimmen können.

<lb/>Häb erlin.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Schroten überhaupt ist dem Mühlenzwange nicht unter- 
<lb/>worfen. Von J, Itolnvcr §e-r., Hufner in Holtorf, Abgeord- 
<lb/>neter d. Holstein. Ständeversammlung. Oldenburg, Fränckel, 1844.
<lb/>38 S. 8.

<lb/>Der Verf. dieser Schrift ist, wie ihr Titel anzeigt, nicht Jurist,
<lb/>sondern ein Landmann Jürgen Rohwer, Hufner zu Holtorf im
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0371.tif"
                n="371"
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            <p>

               <lb/>Brückner? Ausfuhr, a. d. Lehre v. d. Sonder, d.Lelms v. Erbe. 371

<lb/>Amte Rendsburg. Es gehen demselben daher auch alle gelehrten
<lb/>juristischen Kenntnisse ab, dagegen ist er im Besitz eines gesunden
<lb/>Menschenverstandes, einer Gabe Gottes, welche auch in Rechtssachen
<lb/>oft, ja in der Regel mehr werth ist, als Gelehrsamkeit und doch lei- 
<lb/>der mit dieser nicht immer verbunden ist. Mit diesem seinen gesun- 
<lb/>den Verstand hat er denn auch in der hier vorliegenden Rechtsfrage,
<lb/>deren Gegenstand auf dem Titel angegeben ist, das Richtige heraus- 
<lb/>gefunden, worauf freilich um deswillen ein geringerer Werth, als
<lb/>unter andern Umständen, zu legen ist, weil das eigene Interesse des
<lb/>Verfs, ihn nolhwendig auf die richtige Ansicht hinführen musste.
<lb/>Die Art, wie er seine Ansicht auseinander setzt, ist ebenfalls nur
<lb/>lobenswerth, — kurz, bündig, klar. Mancher Sachwalter könnte
<lb/>sich hier ein Muster nehmen. Vorzüglich interessant war es dem
<lb/>Ref., zu sehen, wie ein schlichter, durch wissenschaftliche Studien
<lb/>nicht gebildeter Mann mit seinem klaren Verstand zu einem Rechts- 
<lb/>satze gelangt ist, dessen Wahrheit jetzt freilich von Allen aner- 
<lb/>kannt, aber früher von manchem Juristen, seihst von dem zu sei- 
<lb/>ner Zeit so bedeutenden, auch jetzt noch hier uud da als Prophet
<lb/>verehrten Rommel nicht durchschaut worden ist. Bekanntlich hat
<lb/>der letztere in seinen Ilhapsod. obs. 480. angenommen, dass der
<lb/>Arzt, von dem Jemand bisher sich hat behandeln lassen, dann, wenn
<lb/>dieser ihn nicht weiter zu Rathe zieht, den Schutz in dem Besitz des
<lb/>Rechts, seinen bisherigen Kunden zu curiren, zu verlangen befugt
<lb/>sey. Unser Verf. kommt 8. 22. auf etwas Achnliches, aber er sicht
<lb/>sofort das Unvernünftige solcher Annahmen ein und bezeichnet der- 
<lb/>gleichen Fragen als ,,abgeschmackte Rechtsstreitigkeiten." Uehrigens
<lb/>will Ref. das Loh, welches er dem Verf. bisher erlheilt hat, nicht
<lb/>auf alle und jede Ansicht erstrecken, z. B. nicht auf das, was S. 20.
<lb/>als Grund angegeben ist, weshalb von einer Verjährung, durch wel- 
<lb/>che auch das Schroten Gegenstand des Mühlenzwangs geworden,
<lb/>nicht die Rede sevn könne. — Den wissenschaftlichen Werth der
<lb/>Schrift findet Ref. hauptsächlich in den initgctheilten Entscheidun- 
<lb/>gen des O.-A.-G. zu Kiel, ausserdem hat sie für den Holsteinischen
<lb/>Juristen noch eine besondere Bedeutung durch die Beziehung auf
<lb/>dortige locale Verhältnisse. In dieser Hinsicht findet Ref. sie auch in
<lb/>diesen Jahrb. schon beiläufig erwähnt, nämlich in Francke’s Recen-
<lb/>sion des Lehrbuchs von Paulsen S. 58. des gegenwärtigen Jahrganges.
</p>
            <p>

               <lb/>Praktische Ausführung aus der Lehre von der Sonderung des
<lb/>Lehens vorn Erbe? mit besonderem Hinblicke auf den Sonde- 
<lb/>rungsfall in der Lehensherrschaft R. im Königr. Sachsen, nach dem
<lb/>im J. 1825. ohne lehnsfähige Descendenz erfolgten Ableben ihres
<lb/>letzten Besitzers. Von J. Fr. ESriickner, K. Sachs. JustizainU
<lb/>mann zu Rochlilz [jetzt Arntshauptmann zu Zwickau], Altenburg,
<lb/>Helhig, 1844. 46 S. 8. (geh. Thlr.)

<lb/>Der auf dem Titel bezeichnele Gegenstand wird nach seinen
<lb/>hauptsächlichsten Seiten mit besonderer Berücksichtigung des K.


<lb/>24 *
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0372.tif"
                n="372"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>372 Brückner, Ausfuhr, a. d. Lehre v. d. Sonder, d. Lehns v. Erbe.

<lb/>Sächsischen Rechts in dieser kleinen Schrift auf eine sehr klare Weise
<lb/>und zwar so erörtert, dass die vorgetragenen Ansichten nach dein
<lb/>gegenwärtigen Stande der Wissenschaft als die richtigen erscheinen.
<lb/>Für die letztere hat der Verf. wohl seihst einen Gewinn nicht er- 
<lb/>zielen wollen und auch nicht erzielt; wohl aber kann seine Schrift
<lb/>als eine deutliche und gehörig begründete Anweisung für practische
<lb/>Juristen betrachten werden, mit deren Hülfe sie in Fällen, in wel- 
<lb/>chen eine Sonderung des Lehns vom Erbe in Frage kommt, leicht
<lb/>den richtigen Weg finden werden. Erläutert sind die theoretischen
<lb/>Sätze des Verfs. durch Beispiele aus der auf dem Titel erwähnten
<lb/>Differenz. Diese letztere hat allem Anschein nach dem Verf. den
<lb/>Impuls zur Ausarbeitung der Schrift gegeben. Eine besonders merk- 
<lb/>würdige Erscheinung ist nun dieser Rechtsfall, soweit der Verf. ihn
<lb/>mitgetheilt hat, eben nicht; denn was in ihm vorgekommen ist, findet
<lb/>sich mehr oder weniger auch in gar vielen anderen Processen,
<lb/>z. B. dass der Kläger nicht blos das erste, sondern auch das zweite
<lb/>Mal mit seinem Klagvorbringen abgewiesen worden ist, oder dass ein
<lb/>Urthel, welches in höchster Instanz entschied, von einer irrigen
<lb/>Rechtsansicht ausgegangen ist, wie das S. 19. f. von dem Verf. an- 
<lb/>geführte und von ihm selbst angezweifelte Erkenntniss. Interessanter
<lb/>würde aber jener Rechtsfall und eine noch weit reichhaltigere Quelle
<lb/>von Belehrungen über die hier fragliche Rechtsmaterie geworden
<lb/>seyn, wenn der Verf. nicht blos die Präliminarien, — den Besitz- 
<lb/>streit und den Provocationsprocess, — und die, wie erwähnt, zwei
<lb/>Mal missglückten Versuche der Anstellung einer petitorischen Klage,
<lb/>sondern auch das endliche Schicksal eines mit Erfolg erhobenen An- 
<lb/>spruchs der letztem Art, namentlich die Art der Beweisführung und
<lb/>deren Resultat mitgetheilt hätte. Das konnte er nun freilich nicht
<lb/>thun, da die Sache noch nicht so weit gediehen war, als er seine
<lb/>Schrift verfasste. Ob er aber gerade um deswillen nicht wohlgethan,
<lb/>wenn er seine Abhandlung lieber solange zurückgehalten hätte, bis
<lb/>alles das, was Ref. vermisst, eingetreten und der Verf. dadurch in
<lb/>den Stand gesetzt gewesen wäre, die von ihm vorgetragenen Grund- 
<lb/>sätze durch die Beziehung auf die weiteren Vorgänge in jenem Pro- 
<lb/>cesse noch anschaulicher zu machen, — das ist eine Frage, deren
<lb/>bejahende Beantwortung dem Ref. ebensowenig zweifelhaft ist, als
<lb/>dem Verf. die verneinende gewesen zu seyn scheint.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d16526e39021" n="III.">
      
            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Akademische Thätigkeit der Juristen Deutschlands. </title>
               </head>
        
        
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                  <head>
                     <title level="a" type="main">Zahlenverzeichniss der Docenten und Studenten der Rechte.</title>
                  </head>
          
          
          
                  <!-- Case 3: ocr of page 2173713_17+1845_0373--><p/>
                  <p>

                     <lb/>373
</p>
                  <p>

                     <lb/>III. Miscelle ii.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Akademische Tliätigkeil der Juristen Deutschlands.

<lb/>Das folgende Verzeichniss der auf den Deutschen Universitäten für die
<lb/>beiden Semester von Ostern bis Michaelis 1844. (8.) und von Michaelis 1844. bis
<lb/>Ostern 1845. (1F.) angekündigten Vorlesungen entspricht in seiner Einrichtung
<lb/>im Allgemeinen demjenigen, welches in den Jahrb. 1843. 8- 463.tf. mitgelheilt
<lb/>worden ist. Die Universitäten der Schweiz sind dieses Mal unberücksichtigt
<lb/>geblieben, um bei der Schwierigkeit, zuverlässige Nachrichten über die dortigen
<lb/>Verhältnisse zu erlangen, die Veröffentlichung des über die Deutschen Univer- 
<lb/>sitäten sich erstreckenden Verzeichnisses nicht zu lange aufzuhallen. — Voraus
<lb/>geht dem Verzeichnisse selbst eine Tabelle über die Zahl der Docenlen und Stu- 
<lb/>denten der Hechte in den angegebenen beiden Semestern, nach Art der in den
<lb/>Jahrb. 1844. 8. 37t. abgedruckten Tabelle. Eine Vergleichung mit der letztem
<lb/>giebt das Resultat, dass die Zahl der Docenlen im Sommerseinester 1844. die- 
<lb/>selbe, wie im Wintersemester geblieben ist, im Wintersemester 18 jl. aber

<lb/>um 1 sich vermindert hat, und dass die Zahl der Studenten, im Verhältnis« zu
<lb/>dem Wintersemester 18|-J., im Sommersemester 1844. um 45 und im Winter- 
<lb/>semester 18|-|. um 96 gestiegen ist.
</p>
                  <p>

                     <lb/>4. Zahlen verzeichniss der Docenlen und Studenten der
<lb/>R e c h t e.
</p>
                  <table n="table-7696C367-9BD5-11E7-1233-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Universitäten.
</cell>
                        <cell>


Ord.P.
</cell>
                        <cell>


Auss.P.
</cell>
                        <cell>


HonP.
</cell>
                        <cell>


Privil.
</cell>
                        <cell>


Privald.
</cell>
                        <cell>


Summa.
</cell>
                        <cell>


Studenten.
</cell>
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                        <cell>


</cell>
                        <cell>


äs
</cell>
                        <cell>


3 1
</cell>
                        <cell>


t/i
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


äs
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


äs
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


Cg
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


P® !
</cell>
                        <cell>


! 71
</cell>
                        <cell>


ln
</cell>
                        <cell>


7-
</cell>
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Berlin ....
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


4!
</cell>
                        <cell>


4
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


_
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


17
</cell>
                        <cell>


17
</cell>
                        <cell>


495
</cell>
                        <cell>


513
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Bonn .....
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


10
</cell>
                        <cell>


11
</cell>
                        <cell>


232
</cell>
                        <cell>


233
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Breslau ....
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


8
</cell>
                        <cell>


8
</cell>
                        <cell>


140
</cell>
                        <cell>


163
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Erlangen . . .
</cell>
                        <cell>


4
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


8
</cell>
                        <cell>


101
</cell>
                        <cell>


103
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Freiburg . . .
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


_
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


' —
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


42
</cell>
                        <cell>


59
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-7696C377-9BD5-11E7-1233-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Giessen . . .
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


124
</cell>
                        <cell>


109
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-7696C379-9BD5-11E7-1233-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Göttingen . .
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


_
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


10
</cell>
                        <cell>


10
</cell>
                        <cell>


17
</cell>
                        <cell>


17
</cell>
                        <cell>


231
</cell>
                        <cell>


205
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Greifswald. .
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


33
</cell>
                        <cell>


37
</cell>
                     </row>
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                        <cell>


Dalle.
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


, —
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


9
</cell>
                        <cell>


8
</cell>
                        <cell>


107
</cell>
                        <cell>


102
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-7696C37F-9BD5-11E7-1233-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Heidelberg. .
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


T
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


16
</cell>
                        <cell>


16
</cell>
                        <cell>


466
</cell>
                        <cell>


476
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-7696C381-9BD5-11E7-1233-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Jena.
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


12
</cell>
                        <cell>


12
</cell>
                        <cell>


157
</cell>
                        <cell>


142
</cell>
                     </row>
                     <row n="row-7696C383-9BD5-11E7-1233-09173F13E4C5"
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                        <cell>


Kiel.
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
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5
</cell>
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—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


4
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


10
</cell>
                        <cell>


8
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70
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71
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Königsberg .
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6
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
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69
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87
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Leipzig ....
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7
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
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—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
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6
</cell>
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16
</cell>
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16
</cell>
                        <cell>


350
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                        <cell>


346
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Marburg . . .
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6
</cell>
                        <cell>


6
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
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3
</cell>
                        <cell>


9
</cell>
                        <cell>


9
</cell>
                        <cell>


98
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92
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München . . .
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6
</cell>
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7
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


1 _
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


11
</cell>
                        <cell>


11
</cell>
                        <cell>


429
</cell>
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440
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Rostock . . .
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5
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


i_
</cell>
                        <cell>


‘ —
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


3
</cell>
                        <cell>


9
</cell>
                        <cell>


8
</cell>
                        <cell>


67
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                        <cell>


69
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Tübingen . .
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5
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


2
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


463
</cell>
                        <cell>


168
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Würzburg . .
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5
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


! 1! —
</cell>
                        <cell>


—■,
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


—
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


1
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


7
</cell>
                        <cell>


95
</cell>
                        <cell>


105
</cell>
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Gesammtsuinnien
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105
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                        <cell>


107
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221
</cell>
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22
</cell>
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12
</cell>
                        <cell>


*i
</cell>
                        <cell>


5
</cell>
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3
</cell>
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54
</cell>
                        <cell>


54
</cell>
                        <cell>


1881
</cell>
                        <cell>


!187|
</cell>
                        <cell>


3469
</cell>
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3520
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                     <title level="a" type="main">Verzeichniss der Vorlesungen</title>
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                  <p>

                     <lb/>374
</p>
                  <p>

                     <lb/>M i s c e 1 1 e n.

<lb/>2. Verzeichn iss der Vorlesungen.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Berlin.

<lb/>Ord. Prof. v. Lancizolle: S. Deut. Reichs- u. Rechts-Gesch., I/eh. d.
<lb/>vormal. Verfassung d. Deut. Reichs u. d. gegenwärt. d. Deut. Bundes; IV. Ueb. d.
<lb/>Quellen u. Hilfsmittel d. Deut. Staatsrechts, Deut. Staatsr. u. Privatfürstenr.—
<lb/>Heffter: S. Europ., insbes. Deut. Staatsrecht, Criminalrecht, Gern. Civilproc.,
<lb/>Preuss. Civilproc.; IV. Kirchenrecht, Criminalproc., Ueb. gerichtl. Praxis verb.
<lb/>m. e. Conversatorium nebst pract, Hebungen, Völkerrecht. — Homeyer: S.
<lb/>Deut. Privatrecht m. Lehn - u. Handels-R. n. Kraut, Wechselrecht; IV. Deut.
<lb/>Reichs-u. Rechts-Gesch., Ueb. d. altdeut. Gerichtswesen, Preuss. Landrecht. —
<lb/>Stahl: S. Kirchenrecht, Eherecht; IV. Naturrecht, Deut. Staatsr. u. Privat-
<lb/>fürstenvecht, Ueb. d. Landstände. — Puchta: S. Inst. m. Rechtsaltertli. u. d.
<lb/>Lehre v. d. Quellen d. Rom. R. nebst Repetitorium zu freier Theilnahme f. d. Zu- 
<lb/>hörer, Rom. Erbrecht; IV. Pand. m. Uebungen in d. Entscheid, v. Civilrechts-
<lb/>fällen, Rom. Erbrecht, Erklärung schwieriger Stellen d. l)ig. u. d. Cod. — Ru- 
<lb/>do r f f: »S. Rom. Rechtsgesch., Pand. nebst Erbrecht m. Entscheidung v. Civil-
<lb/>reehtsfällen; IV. Rom. Rechtsgesch., Inst. u.ALterth. d.RÖm, R., Exegese schwie- 
<lb/>riger Stellen d. Dig., Gern. u. Preuss. Civilproc.

<lb/>Mitglied d. Akademie d. Wlss. Dirksen: S. Fand., Rom. Erbrecht;
<lb/>IV. Rom. Rechtsgesch., Inst, u, Allerth. d. Rom. R.

<lb/>Ausserord.IProL. Rösteil: &lt;S. Encyclop. u. Method., Ueb. d. evangel.
<lb/>Kirchenverfass., Staatsr. d. Deut. Bundes u. d. einzel. Bundesstaaten u. Privat-
<lb/>fiirstenrecht, Europ. Völkerr.; IV. Encyclop. u. Method., Ueb. d. Verfass, d.
<lb/>Deut. Bundes; Kircbenr., Völkerr. — Göschen: S. Encyclop. u. IVIethod.,
<lb/>Kirchenr., Deut. Reichs - u. Rechts-Gesch., Erklärung d. Sachsenspiegels, Cri-
<lb/>minalproc. — Heydemann: S, Naturr., Preuss. Landr., Code Napol.^ Ver- 
<lb/>gleichende Darstell, d. Erbr. n. all gern. Preuss. Landr. u. d. Cod. KapolIV. Na- 
<lb/>turrecht, Criminalr., Preuss. Landr., Auserlesene Lehren u.Streitfragen d.Preuss.

<lb/>R. — Freih. v. Richthofen: S, Deut. Staatsr. u. Privatfiirstenr., Die Lehre v.
<lb/>d. Landständen n. Deut, Staatsr., Preuss. Staatsr.; IV. Deut. Privatr, m. Handels-
<lb/>o. Lehn-R., Conversat. Uebungen im Deut. R. — v. Daniels: IV. Ueb, d. Fro-
<lb/>cessleitungsamt d. Civilrichters, Inst. u. Gesell, d. Franzos, u. Rhein. Rechts.

<lb/>J?rivatdoc, Kohlstock: S. u. IV.Repetitor.u. Examinator.— Schmidt:

<lb/>S. Rom. Rechtsgesch., Inst. u. Alterth. d. Röm. R., Rom. Erbr., Repetitor, u.
<lb/>Examinator.; IV. Röm.Rechtsgesch.,Pand., Gern. u.Preuss.Civilproc., Repetitor,
<lb/>u. Examinator. — Collmann: S. Deut. Staatsr. u. Privatfürstenr., Europ.
<lb/>Völkerr., Disputirühungen üb. pract. Fragen d. Staats- u. Völker-R.; IV. Deut.
<lb/>Privat-R. m. Handels- u, Lehn-R,, Deut. Staats- u. Privatfürsten-R., Völkerr. —
<lb/>Häberlin: S. Deut. Reichs- u. Rechts-Gesch,, Deut. Staatsr. u. Privatfürstenr.
<lb/>in. besond. Rucks, a.d. neueren Verfass.-Urk., Entstehungs-Gesch.d. öff.R. d.Deut.
<lb/>Rundes, Europ. Völkerr.; IV. Criminalr., Criminalproc., Repetitor, u. Conversator,
<lb/>üb. Criminal-R. u. Proc., Völkerr. — Gneist: S. Examinator, üb. d. Fand.,
<lb/>Criminalr., Criminalproc., Ueb. Oeffenflichk. u. Mündlichk. d. Rechtspflege; IV.
<lb/>Pand. m.exeget.u.dialect.Uebungen, Röm.Erbr., Criminalr.m.Rucks.a.d.neueren
<lb/>Criminalgesetzbücher, Ueb. d. G es ch wo menge rieht. — Jhering: Gesell, d.
<lb/>neuern Jurisprudenz, Röm. Rechtsgesch., Pandectenpractikum verb. m. e. Repe- 
<lb/>tition d. wichtigsten Lehren d. beut. Röm. R., Repetitor, u. Examinator.; IV.
<lb/>Encyclop. u. Method., Gesch. d. neuern Jurisprudenz, Röm. Rechtsgesch,

<lb/>Bonn*

<lb/>Ord. JProf. Walter: S. Naturr., Deut. Staats-\i. Rechts-Gesch., Deut.
<lb/>Rechtsaltertli. im Ged. Reinecke Von, Franzos. Civilr., Kirchenr.; IV. Encyclop.
<lb/>u. Method., Röm. Rechtsgesch., Deut. Privatr., Disputationen üb. d. Deut.Privatr.
<lb/>— Blume; S'. Inst. u. Quellenkunde d. Rom. R., Repetitor, üb d. Inst., Gern. u.
<lb/>Rhein. Civilproc.; IV. Fand., Exeget. u. pract. Uebungen, Gern., Preuss. u.Rhein.
<lb/>Criminalproc., Kirchenr. — Böcking: S. Pand. lster Thl., Röm. Erbr., Ausge- 
<lb/>wählte Gegenstände d. Civilr., Criminalr.; IV. Inst., Erklär, d. Inst. d. Gaj. u. d.
<lb/>Justin., Conversatorium üb. d. Inst., Röm. Erbr., Criminalr. — Deiters: S.
<lb/>Encyclop. u. Method., Deut. Privatr., Deut. ehe!. Güterr., Lehm.; IV. Deut.
</p>
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                     <lb/>M i s c e 1 1 e u.
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                  <p>

                     <lb/>375
</p>
                  <p>

                     <lb/>Staats- u. Rechts-Gesch., Deutschrechtl. Disputator., Preuss, Landr. — Seil:
<lb/>S. Rom. Rechtsgesch., Pand., Rom. F'amilienr.; IF. Inst., Plxegese d. Inst. d. Gaj.s
<lb/>Röm. Erhr., Gern. u. Preuss. Civilproc. — Perthes: S. Ueb. d. Deut. Staat vor
<lb/>Ausbruch d. Franzos. Revolution in s. Beziehung z. Deut. Staate d. Gegenwart,
<lb/>Das Preuss. Staatsr. u. d. Preuss. Verwaltung; IF. Deut. Rechtsgesch., Ausge- 
<lb/>wählte Theile d. Deut. R., Deut. Staatsr. — Bauerhand; \V. Franzos. Civilr.,
<lb/>Franzos. Wechselr., Rhein. (Franzos.) Civilproc.

<lb/>Aiisserord. Frof. Nicolovius: S. Lelmr., Preuss. Landr., Preuss.
<lb/>Kirchenr., IF. Gesell, d. Preuss. R., Völkern, Kirchenr. — Budde: S. Rom.
<lb/>Rechtsgesch,, Ausgewählte Stellen d. Sachsenspiegels, Preuss. Landr.; XV. Deut.
<lb/>Privatr., Handels!*., Lehnr.

<lb/>Frivatdoc« Windscheid: -8. Pand., Rom. Familienr.; IT, Fand.,
<lb/>Uebungcn in d. Interpretation d. Digesta. — Hälschner: S. l)eut. Staats- u.
<lb/>Bundes-B.; IF. Rechtsphilosophie, Erklär, d. Deut. Bundesacte, Völkerr.

<lb/>SSreslau.

<lb/>Ord. Frof. Huschke: S. Pand., Rom. Erhr., Rom, Personenr.; IF. Rom.
<lb/>Civilproc., Gesell, u. Inst. d. Rom. R. — Abegg: S. Disputator, üb. d. Gehren d.
<lb/>Naturr., lieh. d. sog. Slrafrechtslheorieen, Gern. u. Preuss. Criininalr,, Gern. u.
<lb/>Preuss. Civilproc.; IF. Gern. u. Preuss.Concursproc., Examinator, üb. Criininalr.
<lb/>u. Civilproc., Gern. u.Preuss. Criminalproc., Naturr. m. vorausgeschickter Gesch.
<lb/>dieser Wissenschaft. —- Regcnbrec Ii t: S. Kncyclop. u. IMethod., Gesell, d.
<lb/>canon. R., Canon, u. Kirchen-R.; IV. Gel», d. Ursprung u. d. R. d. Deut. Gand- 
<lb/>stände, Deut. Staatsr., Posit. Völkerr. — Gaupp: »S. Deut. Reichs- u. Reclits-
<lb/>Gescli., Exegetiknm üb. d. Leges Fnsin?ium ii. Saxomim, Gern. u. Preuss.Lelmr.,
<lb/>Posit. Völkerr.; IF. Examinator, üb. Deut. Rechtsgesch., Handels-, Wechsei-
<lb/>u. See-R., Kncyclop. u. JHelhod. n. s. Grundriss, Deut. Privatr, in. Beriicksieht.
<lb/>d. Preuss. R., Preuss. Landr. — Wilda: S. Deut. Privatr., Deut. Familien- u.
<lb/>Erb-R., Naturr.; IF. Colloquium üb. ausevwählte Lehren d. Deut. R. m. Bezug- 
<lb/>nahme auf Rechtsfälle u. v. Lowe's Germanist. Reebtsfälle, Erklär, d. Deut.
<lb/>Bundes- u. d. Wiener Schlussacte, Gern. u. Preuss. Lchnr., Deut. Staatsr.

<lb/>Ausserord, Frof. W a s se r s c h 1 eb e n: S. Kncyclop. u. IMethod., Canon,
<lb/>u. Kirchen-R., Ueb. Verfass, u. Regier, d. evangcl. Kirche, Deut. Staatsr.; IF.
<lb/>Colloquium üb. Fragen a. d. Deut. Staatsr., Canon, u. Kirchen-R., Posit. Völkerr.,
<lb/>Deut. Staats-u. Rechts-Gesch. — Git zier: S. Gesch. u. Inst. d. Rom. B., Röm.
<lb/>Sachen- u. Pand.-R., Disputator, üb. d. wichtigsten Cuutroverseu d. Rom. R.,
<lb/>Gesch. u. Theorie d. Eides; IF. Ueb. Verfass, u. Verfahren d. kathol. geistl. Ge- 
<lb/>richte, Pand., Gern. u. Röm. Erbrecht, Examinator, üb. Röm. R.

<lb/>Frivatdoc. Grosch: S. Gesell, u. Inst. d. Röm. B., Röm. Sachen- u.
<lb/>Pfand-R., Pix am i nator, u. Repetitor, üb. d. gem.R., Preuss. Landr.; IF. Kirchenr.
<lb/>in. Eber., Gern. u. Röm. Erhr., Encycl. u. IMethod., Pix a ni i nator, u. Repetitor,
<lb/>üh. gern. R.

<lb/>Erlangen.

<lb/>Ord* Frof. Buclier: S. Inst., Born. Erhr.; IF. Pand. in. Cunversatu-
<lb/>rium. — Schmidtlein: S. Differenzen d. gern. u. Bayer. Criininalr, Differen- 
<lb/>zen d. gern. u. Bayer. Criminalproc. — Laspeyres: IF. Deut. Privat- u. Lehn-
<lb/>R., Handels- u. Wechsel-R. — Schelling: S. Referirkunsl, Rechtsphiloso- 
<lb/>phie, Theorie d. summar. Processe in. Einschluss d, Concursproc., Bepetitor. üh.
<lb/>«1. Theorie d. ord. Civilproc.; IF. Franzos. Civilr., Gern. u. Bayer, ord. Civilproc.
<lb/>verh. in. Ausarbeitungen. — Hriegleb: 5. Gern. u. Bayer. Kirchenr.; H . Ge- 
<lb/>schichte d. öffentl. mündl. Gerichtsverfahrens in bürgerl. u. peinl. Rechtssachen,
<lb/>Kncyclop. u. IMethod.

<lb/>Äusserord. Frof. v. Scheurf: S. Bayer. Staatsr., Inst. u. Gesch. d.
<lb/>Röm. R., Erklär, auserwähltei* Pandectenfragmente; IF. Panik, Erklär, d. Be- 
<lb/>weisstellen zu d. Pand.

<lb/>Frivatdoc. Gengier: S. Deut. Staats-u. Reclits-Gescli., Gern. Deut. u.
<lb/>Bayer. Handels-, Wechsel- u. Gewerbs-R., Ueb. d. in d. diesseits d. Rheins geleg.
<lb/>Landestheilen d. K. Bayern gelt. Privatr.; IF. Europ. Völkern, Gern. u. Bayer.
</p>

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                     <lb/>376
</p>
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                     <lb/>M i s e e 1 1 e n.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Lehnr., Bayer. Privatr. m. besond. Rucks. a. d. drei frank. Provinzen, Die Lehre
<lb/>v. d. Verteidigung im Strafproc. n. gern. u. Bayer. Strafr. in Verbindung m. pract
<lb/>Uebungen n. mitgeth. Musterarbeiten. — Ordolff: TF. Gesch. d. Rom. R., Ein- 
<lb/>leitung in d. Studium d. Körn. R. verb. m. Exegese v. Stellen a. d. Corp. jur.

<lb/>Freiburg*

<lb/>Orcl.I?rof. Warnkönig: S. Pand.; TF. Naturr., Exeget. Vorlesungen
<lb/>üb. ausgewählfe Titel der Dig.% Uebungscollegium üb. Rö'm. R. — Fritz: S.
<lb/>Instit., Specieller Theil d. Rö'm. Obligationenr., Examinator, üb. d. Pand.; TF.
<lb/>Inst., Reim. Recbtsgesch. — Baurittei: S. Lehnr., Code Nctpol., Bad. Landr.,
<lb/>Populäre Rechtskunde f. Kameralisten, Handelsr,; TF. Encyclop. u. Method. d.
<lb/>R.- u. Staats-Wissenschaften, Handelsr. m. Wecliselr. n. Wechselproc., Bad.
<lb/>Landr. — Buss: S. Posit. Völkern, Oeff. R. d. Deut. Rundes u. gern. Deut. u.
<lb/>besond. Bad. Landesstaatsr, verb. m* allg. Staatsr.; TF. Encyclop. u. Method. d.R.
<lb/>u. Staats-Wissenschaften, gern, u, besond. Bad.Kircbenr., off. R. d. Deut. Bundes

<lb/>u. gern. Deut. u. besond. Bad. Landesstaatsr. in Verbind, m. allgem. Staatsr. —
<lb/>Stabei: S. Gern. summar.Proc., Practikum; TF. Franzos, u. Bad. Civilr., Theorie
<lb/>d. Deut. gern. Civilproc. — v. Woringen: S. Deut. Staats- u. Rechts-Gescln,
<lb/>Criminalproc., Erlänter. d. Franzos. Strafverfahrens in Straffällen; TF. Deut.
<lb/>Privatr., gern. Deut. Criminalr.

<lb/>Privatdoc« Mussler: 8. Uebungscollegium üb. Rom. R., Examinator,
<lb/>üb. Rom. R., Bad. Landr., Practikum; TF. Uebungscollegium üb. Rom. R., Pan-
<lb/>decten-Practikum.

<lb/>Giessen.

<lb/>©rd. Prof. v. L ö b r: S. Pand. n. v. Wenmg-Ingenheim; TF. Gesell, u.
<lb/>Inst. d. Rom. R. m. Rucks, a. Macheldey, Rom. Erbr. m. Rucks, a. v. Wetiing-
<lb/>Jngenheim. — Birnbaum: S. Naturr., Gesch. d. Naturr., Gern. Criminalproc.

<lb/>m. vergleich. Rucks, a. d. Franzos. Verfahren n. Mitter?naierys Strafverfahren;
<lb/>TF. Gern. Deut, Criminalr. in Vergleich, m. d. neuen Gherz. u. d. Franzos.Strafr.—

<lb/>v. Grolman: S. Deut. Bundes - u.Staats-R., Allgem. n. cliristl. Kirchenr. n. s.
<lb/>Grundsätzen; TF. Gern, Deut. Privatr. m. Lehn-, Handlung» -, Wechsel- u, See-R.

<lb/>-n. Eichhorn, Deut. Staats- u. Rechts-Gesch. n. v. Lindelof. — Weiss: S. Deut.
<lb/>Privatr. m. Einschluss d. Lehn-, Handlungs-, Wechsel- u. See-R. n. s. Conspectus
<lb/>u. m. Bezugn. a. Eiehhorn, Deut. Rechtsgesch. m. Verweis, a. Zöpfl; TF. Pro- 
<lb/>pädeutik n. s. Conspectus, Naturr., Oeff. R. d. Deut. Bundes u. d. Deut. Bundes- 
<lb/>staaten, Kirchenr. n. s. Conspectus. — Seil: S, Inst. u. Gesch. d. Rom. R. m.
<lb/>Rucks, a. Mctckeldey, Rom. Erbr.; TF. Pand. n. v. Wening-Ingenheim.

<lb/>Prlvatdoc. Schmidt: S. Encyclop. u. Method., Krit. Darstell, d.Haupt- 
<lb/>grundsätze d. gegenwärt. Standpunctes d. Rechtsphilosophie, verb. m. e. kurzen
<lb/>gescbichtl. Einleitung, Criminalprocess-Practikum, Relatoriurn; TF. Encyclop.

<lb/>n. Method., Criminalproc.

<lb/>Göttinnen.

<lb/>Ord. Prof. Hugo: &amp; u. TF. Encyclop. n. s. Lelirb., Gesch. d. Rom. R. n.
<lb/>s. Lehrb. — Bergmann: S. u, TF. Pract. Collegium Üb. jProc., Relatoriurn m.
<lb/>Hinweis, a. s, Beiträge u. 8. Anleit. z. Referiren. — Ribbentrop: S, Pand.,
<lb/>Einige Abschnitte d. allg, Theils d. Pand.; TF. Gesch. u. Altertli. d. Rom. R., Inst.,
<lb/>Rom. Erbr. — Kraut: S. Kirchenr., Deut. Privatr. m. Lelm - u. Handels-R. n.
<lb/>8. Grundriss, m. tbeoret.-pract.Uebungen; TF. Staatsr. d.Deut.Bundes u. d. einz.
<lb/>Bandesstaaten, Kirchenr. — Zacharia: S. Deut. Staatsr. n. s. Lehrb., Gern.
<lb/>Strafr. mit e. Vergleich, d. neuern Strafges. vorziigl. d. Hannov. St G B., Theorie
<lb/>d. Deut. Criminalproc. n. s. Grundlinien m. pract. Uebungen; TF. Encyclop.,
<lb/>Allgem. Deut. Strafr. m. e. Vergleich, d. neuern Strafges. vorziigl. d. Hannov. St.-
<lb/>G.-B. — Duncker: S. Civil-Practikum, Verfass, u. Verwalt, d. Herzogtb.
<lb/>Nassau, Theorie d.Civil-Proc. in. suminar. u.Concurs-Proc.; TF. Civil-Practikum,
<lb/>Deut. Privatr. m. Lehn- u. Handels-R., Nassauisches Landr. — Francke: S.
<lb/>Inst., Rom. Erbr.; TF. Pand., Civilproc.

<lb/>Privatdoc. Rothamel: S.u. TF, Forst- u. Jagd-R., Pand., Kirchenr.,
<lb/>Examinator, u. Repetitor. — Oeslerley; S.u. W. Extrajudicial-Jurisprudenz,
</p>

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                     <lb/>BI i s c e 1 1 e n.
</p>
                  <p>

                     <lb/>377
</p>
                  <p>

                     <lb/>Notarlafskunst. — Benfey: Pand. n. Mü7tlenbruc7t, Lehre v. Klagen n. Ein- 
<lb/>reden; TF. Erklär, d. Inst. d. Gajusy Civilproc. — Grefe: «S. u. TF. Hannov.
<lb/>PrLvatr. n. s. Leitfaden, Civilproc. — LTnger: S. Encyclop., Deut. Staatsr.,
<lb/>Civilproc.; IV. Encyclop., Deut. Staatsr., Civilproc., Encyclop. d. Rechts-u.
<lb/>Staats-Wissenschaften ni. e. kurzen Literärgeschichle der letztem, Deut. Staats-
<lb/>u. Rechts-Gesch., Deut. Staatsr. — Woll'f: *S. Civilpractikuin n. s. Rechts-
<lb/>fällen, Deut. Private, n. s. Lehrb., Lehn- u. Handels R.; IV. Gesell, d. Deut.
<lb/>Staats- u. Privatr., Civilpractikum, Lehn - u. Handels-R., Hebungen d. Jurist.
<lb/>Gesellschaft. — Wipperin an n: iS. Volkerr., Strafr. n. Feuerbach) Pand. n.
<lb/>Mühlenbruch/ TF. Deut. Staatsr. in. Rucks, a. s. Beiträge z. Staatsr., Inst. n.
<lb/>Mühlenbruc7i. — Mejer: S. Strafrechtstheorien, Gern. u. Hannov. Strafrecht,
<lb/>Kirchenr.; XV. Kirchenr. n. s. nächstens erscheinenden Lehrb., Theorie d. Deut.
<lb/>Criminalproc. m. Vergleich, d. Verhältn. in England u. Frankreich, Darstell,
<lb/>roerkw. Criminalfälle.— Leist: S. Gesell. d.Röni.R., Exeget.Collegium (Erklär,
<lb/>schwieriger Stellen a. d. Rom. Rechtsquellen, Erläuter. d. Theorie d. heut. Rom.

<lb/>R. ); TF. Gesell, d. Rom. R., Exeget. Collegium üb. Rom. R., Inst. — Zimmer-
<lb/>mann: S. u. IV. Examinator, u. Repetitor.

<lb/>Greifswald»

<lb/>Ord. Prof. Barkow: «S. Pand. n. Heise, Intestaterbfolge n. Nov. 118. ii«
<lb/>127.; TF. Geschichte d. Quellen d. Röm.R., Inst. m. Erklär, derj. §§. d. Just. Inst.,
<lb/>welche heut. R. enthalten, Criminali*. — Niemeyer: S. Gesell, u. Quellen
<lb/>d. Rom. R., Preuss. Civilr.; TF. Innere Gesell, d. Rom. R., Pand. n. Heise. —
<lb/>Beseler: *S. Deut. Bundes- u. Staats-R., Deut. Staats- u. Rechts-Gesch.; TF.
<lb/>Deut. Privatr. m. Lehn-, Handels- u. See-R., Wechselr.

<lb/>Ausserord. Prof. v. Tiger ström: S. Röm. Erbr., Repetitor, üb. d.
<lb/>heut. Civilr., Theorie d. Proc. m. Berücks. d. Preuss. Gerichts-Ord.; TF. Innere
<lb/>Gesell, d. Röm. R. n. s. Lelirb., Civilproc. in Verbind, in. d. Grundsätzen d. Preuss.
<lb/>Gerichts-Ord., Criminalproc. m. Berücks. d. Preuss. Criminal-Ord. — Putter:

<lb/>S. Encyclop. u. Metliod., Kirchenrechtsgesch., Europ. Volkerr.; TF. Encyclop.
<lb/>u. Metliod., Kirchenrechtsgesch., Kirchenr.

<lb/>Halle*

<lb/>Ord.Prof. Pernice: &amp; Lehnr., Deut. Staatsr., auserles. Lehren d.
<lb/>Privatfürstenr. — Witte: S. Inst. u. Gesch. d. Röm. R., AttrÖm. Civilproc.,
<lb/>Preuss. Landr., Pract. Hebungen; TF. Pand., Röm. Pfandr., Erklär, v. /. XXri/f.
<lb/>D. — Laspeyres: S. Deut. Reichs-u. Rechts-Gesch., Abriss d. alt. u. neuern
<lb/>kircbenrechtl. Zustandes in Preussen, Preuss. Erhr. — Keller: S. Pand.,

<lb/>Exeget. Vorlesungen; TF. Inst. u. Antiquit, d. Koni. R., Exeget. üb. ausenvahlte
<lb/>Stellen d. Gajus, Gern. Civilproc. — Dieek: S. Deut. Privatr., liauernr.; TF,
<lb/>Staatsr., Kirchenr., Heb. kirchl. Beneficien. — II enckc: S. Encyclop. u.Metliod.,
<lb/>Gern. u. Preuss. Criminali*., Examinator, üb. peinl. R.; TF. Criminali*., Theorie
<lb/>d. Criminalproc., Repetitor, üb. Criminali*. — Göschen: TF. Deut. Privatr.,
<lb/>Lelinr., Erklär, d. Sachsenspiegels.

<lb/>Privatdoc. Pfotenhauer: S. Inst. d. Röm. II., Röm. Erbr.; TF. Rom.
<lb/>Rechtsgesch., Röm. Erbr. — Eckenberg: S. Gern. Civilproc., Examinator, ti.
<lb/>Repetitor.; TF. Heb. einz. Pandectenstellen, Preuss. Landr. — Müller: S, Feit,
<lb/>auserles. Kapitel d. Inst. d. Gajus u. Justinian., Examinator, u. Repetitor,; H .
<lb/>Encyclop. u. Method., Repetitor, üb. d. Pand.

<lb/>Heidelberg.

<lb/>Ord.Prof. Mittermaier: S. Gern. Deut. Criminali*, in Vergleich, m. d.
<lb/>neuern Strafgesetzgeb., inshes. auch d. Franzos., n. Feuerbach u. s. Schrift: Die
<lb/>Strafgesetzgebung u.s. w., Heb. d. Verbrechen gegen d. Eigenthum, CrimiuaL-
<lb/>practikum, Gern. Deut. Civilproc. n. s. Grundrisse u. s. Werke: Der gern. Deut.
<lb/>Process; TF. Deut. Privatr. m. Handels- u. Wechsel R. n. s. Grundsätzen, Deut,
<lb/>u. Franzos, Criminalproc. n. s. Buche: Das Strafverfahren u. s. w., Civilprocess-
<lb/>practikum m. Hinweis, a. Gensler's Anleitung, Relatoriam. — Rosshirt: *S.
<lb/>Pand. n. s. Grundriss, Kirchenr. n. s. Grundriss u. in. Bezieh, a. Walter n. Richter \
<lb/>TF, Inst. u. Rechtsgesch. m. vorangeschickter Encyclop., Code Xapol. m. Bezieh.
</p>

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                     <lb/>378
</p>
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                     <lb/>Miscelle u.
</p>
                  <p>

                     <lb/>a, d. Röm.-German. R., Anwend. d. Code Napol. a. d. Gherzogth. Raden.— Willy:
<lb/>S. Schriftl. Uebungen im Interpretiren dei* Quellen d. Köm. R. m. Benutz, s. Chre- 
<lb/>stomathie, Erklär, d. loca juris Rom. sec* v. Cropp, Ueb. einz. Lehren d. Rom.
<lb/>Privatr., Examinator, üb. Gesch. u, ln st. d. Rom. R. u. üb. Pand.; TF. Dieselben
<lb/>Colleg. und Gesch. d. Rom. R. bis a. Justin, ni. Benutz, v. Hugo. — v. Vangerow:
<lb/>S. Inst. m. Hinweis, a. Marezoll, Gesch. d. Röm. Private.; TF. Pand. n. s. Leit- 
<lb/>kaden. — IVIorstadt: »S. Deut. Privatr. m, Ausschluss d. Handelsr. n. schriftl. u.
<lb/>gedr. Dictaten, Europ.-Deut. Handelsr. n. v. Martens, Civilprocess-Praclikum
<lb/>n. Genslers Rechtsfällen u. vorzuleg. Acten, Relatoriam n. mitzutheil. Acten5
<lb/>TF. Kirchenr. n. v. Wiese, Civilproc. n. v. Linde u. m. Verweis, a. s. Material- 
<lb/>kritik v. Mavtin’s Lehvb., Concurspvoc. n. v. Linde. -— ZÖpfl: S. Deut. St.- u.
<lb/>R.-Gesell, n. s. Lehrb., Allgem, u. Europ. Völkerr. n. s.Grundriss, Allgem.Staalsr.
<lb/>n. s. Lehrb., Deut. Staatsr. n. s. Grundriss u. Lehrb., Lehm*, n. s. Grundriss; W.
<lb/>Rechtsphilos. u. vergleich. Jurisprudenz, Deut. Staats- u. R*-Gesch. n. s. Lehrb.,
<lb/>Bad. Staatsr.

<lb/>Auwsororcl. Prof. Zachariae v. Lingenthal: S. Pand. n. Pachta;
<lb/>W. Encyclop. u. Method., Gesch. u. Inst. d. Rom. R., Kritik u. Hermeneutik,
<lb/>Examinator, üb. Gesch. u. Inst. d. Rom. R. — Deurer: S. Encyclop. n. Falch,
<lb/>Pand. n. JMUhlenhruch, Rom. Erbr., Pand.-Practikum 11. mitzutheil. Rechtsfällen,
<lb/>Preuss. Landr., Examinator, üb. Rom. R., Criminalr. u. Proc.; W. Encyclop. u.
<lb/>Method. n. Falch, Inst. u. Gesch. d. Rom. R. m. Bezieh, a. Marezoll, Erklär, v.
<lb/>lib. XX. D., Pand.-Practikum n. mitzutheil. Rechtsfällen, Examinator, üb. Rom.

<lb/>R. , Criminalr. u. Proc. — Röder: S. Naturr. n. s. Lehrb., Allgem. u. Europ,
<lb/>Völkerr., Allgem. Staatsr. u. Staatswissensch. überhaupt u, zwar die Verfassungs- 
<lb/>lehre n. s. Grundzügen d. Politik d. R., Deut. Staatsr., Examinator.; W. Naturr.

<lb/>II. s. Lehrb., Deut. Staatsr., Allgem. u. Europ. Völkerr., Criminalr. 11. Feaerbach,
<lb/>Examinator.

<lb/>Private!oc* Muncke: S. Code civilu. Bad. Landl*., Bad. Processord.; W.
<lb/>Code civil, Einleit, in d. gesammte Bad. R. — Sachsse: S. Erklär, v. Taciti
<lb/>Germania als Einleit, in d. Deut. St.- u. R.-Gesch. m. Hinweis, a. s. Grundlage d.
<lb/>Deut. Rechtslehens, Kirchenr., Lehnr., Examinator.; W. Dieselben Colleg.—-
<lb/>Brackenhoeft: S. Practikum üb. Deut. Privatr. m. geeigneter Berücksicht, d.
<lb/>Pandectenr. n. mitzutheil. Rechtsfällen, Gern. Civilproc. n. v. Linde u. s. Erörte- 
<lb/>rungen, Civilproc.-Practikum, Relalorium, Examinator, üb.Pand., gern.Civilproc.
<lb/>u. Deut. Privatr.Z W. Gern. Civilproc. n. v. Linde u. s. Erörterungen, Die Hand- 
<lb/>lungen d. freiwill. Gerichtsbark. verb. m. schriftl. Ausarbeit., Examinator, üb.
<lb/>Pand., gern. Civilproc. u. Deut. Privatr. — Frey: S* Code Napol. n. s. Lehrb.,
<lb/>Bad. Landr., Franzos. Civ. - n. Crim,- Ger. - Verfass, m. Verweis, a. s. Schrift:
<lb/>Frankreichs Civ.- u. Criminah erfass., Ueb. d. Grundzüge d. Franzos. Civ.- u.
<lb/>Crim,Proc., Examinator, üb. Franzos, u. ßad.R ; TF. Franzos. Civilr. n. s.Lehrb.,
<lb/>Bad. Landr. m. Verweis, a. s. Lehrb., Frankreichs Gerichtsverfass, m. besond.
<lb/>Rücksicht a. d. Jury verfass., Oeft'entlichk. u. IHündlichk. m. Bezieh, a. s. genannte
<lb/>Schrift, Bad. Processord in. Bezieh, a. d. Franzos. Civilproc. — Oppenheim:

<lb/>S. Encyclopädische Gesch. d. Staatswissensch., Reclitsphilos. (Naturr. u. Politik)

<lb/>III. e. Disputator., Staatsr. d. Schweiz; W. Allgem. Staats- od. Verfass.-R., Deut.
<lb/>Staatsr., Völkerr. u. internation. Privatr. -—- Sartorius: £. Kirchenr., Gern.
<lb/>Civilproc. n. v. Linde, Civilproc. - Practikum; IV. Kirchenr. n. Walter, Gern.
<lb/>Civilproc, 11. v. Linde, Practikum 11. Relator, d. Civilproc. m. Hinweis, a. s. ge- 
<lb/>sammelten Rechtfälle,Examinator.üb.Civilproc.— Friedländer: S.Encyclop.,
<lb/>Reclitsphilos., Gesch. d. Rechtsphilos., Examinator, üb. Inst. u.Pand,; W. Encycl.,
<lb/>Preuss. Landr. in. e. Abriss d. Gesell, d. Preuss. Processgesetzgeb., Colloquium üb.
<lb/>Inst., Examinator.

<lb/>Jena«

<lb/>Ord. I?rof. Schmid: S. Allgem. 11. Deut. Staatsr.; TF. Völkerr. —
<lb/>Walch: S. Gesch. d. Rom. R., Gesch. d. Literatur d. Röm. R.; TF. Handels- u.
<lb/>Wechsel-R., Röm. Rechtsgesch. — Guyet: S. Gern. Civilproc., Referirkunst ;
<lb/>TF. Dieselben Coli. 11. Pandecten- u. Processual-Practikuni. — Michelsen:
<lb/>S. Völkerr., Kirchenr., Deut. Reichs - n. R.-Gesch.; TF. Einleit, in d. Deut.
<lb/>Privatr., Allgem. u. Deut. Staatsr. — Danz: S. Inst., Pand., Uebungen d. Jurist.
</p>

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                      n="379"
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                     <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
                  <p>

                     <lb/>379
</p>
                  <p>

                     <lb/>Seminars; IF. Pand., Uebungen 6. jurist. Seminars. — Luden: XV. Allgem.u.
<lb/>besond. Criminalr., Kirchenr,, Criminaiproc., Uebungen d. Jurist. Seminars.

<lb/>O.-Apelb-G.-Rtitlie n. il* nicht akad. Sielte. Orlloff: S. Deut,
<lb/>l’rivat- u. Lehn-R. — Heimbacli: S. Rom. Recbfsgesch.; \V. Sachs. Privatr,
<lb/>u. Sachs. Civilproc. — Schüler: S. Criminalr., XV. Criminaiproc.

<lb/>Orct.Honorar-Prof. Luden: S, Criminalr., Kirchenr., Criminaiproc.,
<lb/>Uebungen d. Jurist. Seminars,

<lb/>Aiisserord. Prof. Schnaubert: S. Referirkunst; IF. Pand.-u. Pro-
<lb/>cessual-Practikum, Examinator, üb. Pand. — Schmidt: S. Encycl. u.IMethod.,
<lb/>Inst., Rom. Rechtsgesch., Examinator, üb. Pand.; IF. Inst., Rom. Rechtsgesch.

<lb/>Privatdoc. Heumann: S. Sachs. Privatr. u. Sachs. Civilproc., Rom.
<lb/>Rechtsgesch., Civilproc.-Practikum , Examinator, üb. Pand.; IF. Encyclop. u.
<lb/>JVlelhod., Rom. Erbr., Rom. Rechtsgesch., Examinator, üb. Pand. — Gerber:
<lb/>IF. Deut. Privat- u. Lehn-R., Examinator, üb. Pand., Civilproc. u. Deut. Privatr.

<lb/>Kiel.

<lb/>©rd.Prof. Falck: S. Encyclop., Gern. u. Scblesw.-IIolst. Civilproc.;
<lb/>TF. Deut. Privatr., Ausgewählte Abschnitte d. Criminalr., Schleswig - Holst.
<lb/>Rechtsgesch. u. Slaatsr.— Tönsen: S.Schlesw.-Holsl.Civilproc.; TU.Schlesw.-
<lb/>Holst. Privatr. — Rurchardi: S. Rom. Rechtsalterth., Gesell, u. Inst. d. Rom.
<lb/>R., Rom. Erbr. — Herrmann: S. Rechtsphilosophie, Gern. u. Schlesw.-Holst.
<lb/>Criminaiproc,, lieb. Schwurgerichte; IE. Kirchenr. — Paulsen; S. Schlesw.-
<lb/>Hofst. u. Lauenb. Privatr., See-, Handels- u. YVechsel-R., Nordische Rechtsgesch.;
<lb/>IF. Encyclop., Dänisches R., Schlesw.-Holst, u. Lauenh. Civilproc. — J. Chri- 
<lb/>stiansen: S. Pand., Exeget, Uebungen; IF. Inst. u. Gesch. d. Rom. R., Erklä- 
<lb/>rung d. Gajus, Rom. Erbr.

<lb/>Privatdoc. Sclimid; S. Gern. u. Schlesw.-Holst. Civilproc., Gesch. d.
<lb/>gern. Civilproc., Processpractikum u. Relatorium ; IF. Gern. u. Schlesw.-Holst.
<lb/>Civilproc. — C. Christiansen: S. Ueb. d. Wirkungen d. Irrthums b. Verträ- 
<lb/>gen, Deut. Privatr.; IF. Controversen, Deut. Privatr. — Wolff: S. Abschnitte
<lb/>a. d. Reim. Pfandr., Inst. d. Deut. Privatr. — Stein: S. Rechtsphilosophie,
<lb/>Franzos. Rechtsgesch., Völkerr.; IF. Staatsr., Vergleichende Jurisprudenz.

<lb/>Königsberg.

<lb/>Ord. Prof. Schweikart: S. Deut.u.Preuss.Erbr.,Kameralr.,Kirchenr.,
<lb/>Gern. u. Preuss. Criminaiproc.; IF. Gern. u. Preuss. Criminalr., Preuss. Civilr. in
<lb/>Verbind, m. d. Deut. Privatr., Eber. — San io: S. Pand. w.Mühtenbnich, Uebun- 
<lb/>gen d. jurist, Seminars; IF. Reim. Rechtsgesch., Inst. d. Rom. R., Uebungen d.
<lb/>jurist. Seminars. — v. Buchholtz: S. Inst. d. Rom. R. n. Mühlenbruch, Preuss.
<lb/>u. Deut. Staatsr., Ueb. erwerb. u. erlosch. Verjähr, n. Preuss. R.; IF. Pand. n.
<lb/>Thibaut, Repetitor, üb, d. Inst. d. Rom. R. •— Backe: S. Rom. Rechtsgesch.,
<lb/>Antiquit. d. Rom. Vermögensr. n. Gaj. IT. TU., Rom. Familien- u. Erl» - R. n.
<lb/>Mühlenbruch; IF. Rom. Familien- u. Erb-R. n. Mühlenbruch, Antiquit. d. Rom.
<lb/>Civilproc. n. Gaj. IV. -— Jacobson: S. Deut. Privatr. m. Berücks. d. Allg. L.K.
<lb/>u. provinz. Preuss. R. n. Kraut, Kirchenr. f. Theologen, Civilproc. n. gern. E. u.
<lb/>d. Allg. G.-O.; TF. Deut. Reichs - u. Rechts-Gesch., Kirchenr. ii. Hieltler, Han- 
<lb/>dels-, Wechsel- u. See-R., Repetitor, u. Disputator, üb. Encyclop. u. Mcthod. —
<lb/>Simson: S. Pand. n. Puchta, Gesch. d. Preuss. Gesetzgeb. v. 1740 —1840.; IE.
<lb/>Inst. d. Rom. R. n. Lang, Allgern. Preuss. Landr., Repetitor, üb. d. Grundlehren
<lb/>d. Rom. R.

<lb/>Leipzig*

<lb/>Ord. Prof. Günther: S. Encyclop. u. Melhod., Allg. Staatsr., Concursr.
<lb/>u.Concursproc., Die allgem.Lehren d.Wechselr.; IF. Ord. u. summar. Civilproc.,
<lb/>Criminaiproc. — F. A. Schilling: *S. Naturr. m. Berücks. positiv. Rechtsbe-
<lb/>stimmungen, Erklär, einiger Titel v. Ulpian’s Fragm., Latein. Disputmibungen
<lb/>üb. streit. Rechtssätze; IF. Naturr., Obligationem*. — Steinacker: S. K.Sachs.
<lb/>Landwirthschaftsr., Referir- u.Decretirkunst unt. Mittheil. v.Acten; IF. K.Sachs,
<lb/>Privatr. — Marezoll: S.Gern. u. Sachs, Criminalr, n, s. Lehrb., Gesell. d.Deul.
</p>

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                     <lb/>380
</p>
                  <p>

                     <lb/>Miscelle B.
</p>
                  <p>

                     <lb/>Criminali*.; XV. Inst. u, Rechtsgescli. n.fi. Lehrb., Crimtnalr., Encyclop, u.Method
<lb/>— Hänel: S, Fand. n. Puchta, Lebensbeschreib. d. neuern Juristen seit dem
<lb/>16. Jahrli.; XV. Quellenkunde, Inst. u. innere Gesell, d Rom. R., Aeussere Gesch.
<lb/>d. Rom. R. — Albrecht: S. Deut. Private., Lehnr. als Tlieil d. Deut. Private.,
<lb/>Deut. Ilechfsgesch.; XV. Deut. Staatsr., Kirchenr., Eher., soweit es im Kirchenr.
<lb/>dargestellt zu werden pflegt. — v. d. Pfordten: S. Gesell, d. Rom. R., Rist. d.
<lb/>Rom. R. ii. Mühlenbruch, Die Lehre v. d. Vormundschaft, Exeget. Hebungen;
<lb/>XV. Gesell, d. Köm. Civilproc., Fand. n. Puchta, Exeget. Uebungen.

<lb/>Ausserord. Prof. B. Schilling: S. u. IV. Gern. Kirchenr., Gern. u.
<lb/>Sachs. Lehnr., Examinator, üb. ausgewählte Theile d.Röm. Privati*. — Weiske:
<lb/>S, Deut. Privatr., Gern. u. Sachs.Lehm*., Gern. Sachsenr.; IV. üebungen d. Jurist.
<lb/>Gesellschaft; XV. Deut. Privatr., Deut. Rechtsgescli., Wechsel!*., Erläuter. d.
<lb/>2. Thls. d. Sachs. Constitutionen v. 1572., Uebungen d. Jurist. Gesellschaft.—
<lb/>Heimbach: S. Kirchenr., Eher., Gern. u. Sachs, ord. Civilproc., Summar. Proc,;
<lb/>XV. Process-Practikum unt. Mittheil. v. Acten, Kirchenr., Eher., Examinator,
<lb/>üb. d. gesammte H.

<lb/>Privattloc. Berger: S. u. XV. K. Sachs. Privatr., Criminalproc.,
<lb/>Examinator, üb. alle Theile d. R. — Hopfner; «8. Gern. u. Sachs, ord. Civilproc.,
<lb/>Gern, u. Sachs, summar. Civilproc., Referir- u. Decrelirkunst, Practikum üb. d.
<lb/>Civilproc. n. s. Buche : Rechtsfälle u. s. w,; IV. Concursr. u. Concursproe., Cri- 
<lb/>minalproc., Referir- u. Decretirkunst, Civilproc. - Practikum n. s. Buche. —
<lb/>Vogel: S. Deut. Staats- u. Rechtsgescli., Deut. Privatr. m. Lehnr,, Uebungen d.
<lb/>ötto’schen Jurist. Gesellschaft; XV. Encyclop. u. Metliod., Deut. Privatr. nt.
<lb/>Lehnr., Repetitor, üb. einzel. jurist. Disciplinen, Uebungen d. Otto’scheu jurist.
<lb/>Gesellschaft. — Busse: *S. Fand. m. Rucks, a. Mühlenbruch, Gern. u. Sachs.
<lb/>Erbr., Criminalproc.; XV. Inst. u. innere Gesell, d. Rdm.R., Aeuss. Gesell. ä.Ilöm.
<lb/>R., Criminali*, m. Zuzieh. v. MarezolVs Lelirb. — Frege: 8. Examinator, üb. d.
<lb/>Inst. d. Rom. R.; \V. Erklär, v. Justin. Inst., Examinator, üb. einz. Theile d.RÖm.

<lb/>R. — Schietter: S. Naturr., Deut. Staats - u. Rechtsgescli., Criminali*.; IV.
<lb/>Naturr., Deut. Staats - u. Rechtsgescli., Grundzüge d. international. Privatr.,
<lb/>Uebungen im freien Sprechen.

<lb/>Marburg»

<lb/>Ord. Prof. Platner: K. Gesell, d. Rom. Eamüienr., Deut. Staatsr.,
<lb/>Rom. Rechtsgescli., Naturr.; XV. Gesell, d. Rom. Gerichtswesens, Deut. Staatsr.,
<lb/>Rom. Rechtsgescli., Naturr. — Löbeli: S, Erbr. lster Tlil., Fand. n.v. XXreningx
<lb/>Criminalproc. n. Marlin ; XV. Erbr. 2terThl., Criminali*, n. Feuerbach, Inst. n.
<lb/>Mühlenbruch, Encyclop. n. Falck. — Endemann: $. Deut. Privatr., Lehnr.
<lb/>n. Pätz,, Einleit, in d. Deut. Privatr.; XXr. Civilproc. n. Linde, Practikum u.
<lb/>Relator., Deut. Rechtsgescli., Gesell, d. Deut. Gerichtswesens, — Vollgvaff:

<lb/>S. Staatsr. u. Politik, Völker- u. Bumles-R., Examinator, üh. Politik; IV. Naturr.,
<lb/>Staatsr. u. Politik, Europ. Völkerr., Examinator, üb. Völkerr. — Richter: S.
<lb/>Civilproc. n. Rudorff, Kirclienr. n. s. Lehrb., Practikum, Examinator, üb.
<lb/>Kirchenr.; XV. Encyclop., Kirchenr. n. s. Lehrb., Jurist. Literärgesch., Exam,
<lb/>üb. Kirchenr. — Büchel: «8. Ueb. in integr. restitutio, Ueb. d. ordo judi- 
<lb/>ciorum priv. , Encyclop. n. Falck, Inst. n. Marezoll, Legalinstit., Rom.
<lb/>Rechtsgescli.; W. Ueb. ü.jura in re alie?ia, Erklär, d. Gajus, Fand. n. v. XVening,
<lb/>Rom. Erbr. n. v. XVening.

<lb/>Privatdoc. Sternberg: S. Gern. u.Hess. Civilproc. n. v.Lmde, Ueb. d.
<lb/>Repräsentativsystem; XV, Staatsr. — Ziegler: 8. Criminali*, n. Wächter,
<lb/>Allgem. u. besond. Deut. Staatsr.; IV. Völkerr., Allgem. u. besond. Deut.Staatsr.,
<lb/>Criminalproc. n. Martin. — Wetzeil: *S. Pand. n. Puchta, Erbr. lster Thl.,
<lb/>Gesell, d. Deut. Gerichtswesens; IV. Inst. n. Marezoll, Civilproc., Erbr. 2ler Thl.,
<lb/>Gesch. d. Deut. Gerichtswesens.

<lb/>München.

<lb/>Ord.Prof. v. Bayer: S. Gern. Civilproc. (2terThI. d. ord., dann d.
<lb/>summar. u. d. Concursproe.) n. s. Lehrb.; IV. Gern. ord. Civilproc. m. pract. Ar- 
<lb/>beiten n. s. Lehrb. — Zeuger: S, Fand. n. 8. Grundriss; IV. Inst. d.Röm.R.,
</p>

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                     <lb/>Miscelle n.
</p>
                  <p>

                     <lb/>381
</p>
                  <p>

                     <lb/>beschichte ücss. — Philipps: *S. Deut. Reichs- u. Rechts-Gesch. n. s. Leit- 
<lb/>faden, Kirchenr.; IF. Deut. Privatr. n. s. Lehvb., Encyclop. — v.Moy: &lt;S.
<lb/>Bayer.Staalsr.n.s. Lehrb., Rechtsphilosophie; TV. Allgcm.Staatsr., Deut.Bumlesv.
<lb/>u. Staatsr. d. Deut. Bundesstaaten. — Häcker: S. Repetitor, üb. CiviJ-R. u.
<lb/>Proc.; TV. Völkcrr. n. Saatfeld^ Gern, u. Bayer, Criminalr, — Arndts: [S.
<lb/>durch d. Beruf, z. Gesetzgeb.-Kommiss, verhindert]; TV. Exegese von Gaji Inst.
<lb/>Comm. IV. — Doll mann: TV. Bayer. Landr. m. Berücks. d. übrigen in Bayern
<lb/>gelt. Partikular!., Inst. d. Rom. R., Gesch. desselben.

<lb/>Ausscrord. Prof« Dollmann: S. Paml., Criminalr. u. Criminalproc,
<lb/>Honorar - Prof. Bucliinger: S. Volkerr.; II. Bayer. Staatsr.
<lb/>Privatdoc. Hildenbrand: *S. Deut. Privatr., Forst- u. Jagd-IL,

<lb/>Repetitor, üb. Deut. Privatr.; TV. Bergr., Germanist.Rechtsfälle, Gesch. d. canon.
<lb/>R. — Mayer: S. Repetitor, üb. Staatsr.; TV. Allgem. u. Deut. Staatsr. -—
<lb/>Bolgiano; &lt;8. Bayer. Civilproc., Civilpractikuin; TV. Bayer. Civilproc,,
<lb/>Civilprocesspractikum.

<lb/>Rostock.

<lb/>Ord. Prof. Grün die r: S. Encyclop. n. Fahl-, Kirchenr. n. 117cs?;
<lb/>TV. Encyclop. n. Falcl^ Kirchenr. n. TViese, Relatorium.— Diemer: S, Pand.-
<lb/>Examinator. 11. Heise, Mecklenb. Staats- u. Privatr., Gern. u. Mecklenb. Lelmr.
<lb/>n, Pätz, Notariatswissensch. verb. in. pract. Ausarbeit.; TV. Pand.-Exegese,
<lb/>Deut. Privatr. n. Eichhorn, Mecklenb. Staats-u. Privat-R. — Raspe: &amp;. Gern,
<lb/>u. Mecklenb. Civilproc. n. IJnde; TV. Gern. u. Mecklenb. Criminalr. n. llcjfler.—
<lb/>Wunderlich: &lt;S. Inst. 11. Gesch. d. Rom. R., Röm.Erbr.; IF. Pand. — Thöl:
<lb/>•8. Gern. Deut. Privatr.; TV. Lehrir,, Handelst*, n. s. Lehrb., Civilpractikum.

<lb/>Privatdoc. Gädcke: S. Civilpractikum, Examinator.; TV. Civilpro- 
<lb/>cesspractikum, Notariatskunde, Examinator, u. Repetitor, üb. d. ges. Recht od.
<lb/>einz. Theile desselben. — v. G 16 den: S. Pand.; IV. Inst., Alterlh. u. Gesell, d.
<lb/>Rom. R., Conversalorium üb. Rom. Erbr., üb. Rom. Rechtsgesch. u. üb. Deut.
<lb/>Reclitsgesch. — Buchka: S. Inst. d.Rom.R., Criminalr.; IF. Civilproc.

<lb/>Von d. Regierung conunittirt: Schmidt: S.Civilprocesspractikum.

<lb/>Tübingen.

<lb/>Ord. Prof. v. Schräder: S. Rom. Rechtsgesch., Exeget. Vorlesung Üb.
<lb/>Rom. R.; IF. Pand. — Michaelis: S. Württemh. Privatr., Ord. Civilproc. d.
<lb/>gern. u. Württemh. R., 8 um mar. Civilproc.; IF. Deut. u. Württemh. Handels!*.,
<lb/>Wechsel!'., Gewerbr., Württ. Privatr., Summar. Civilproc.; Civil- u. Civilpnt-
<lb/>cess-Practikum. — Hepp: &lt;S, Inst. d. Rom. R., Gern. u. Württ. Straf,*. 11.
<lb/>Polizeistrafr. Ister f bl.; IF. Gern. n. Württ. Strafr. u. Polizeistrafr. 2ter Th!.,
<lb/>Deut. n. Württ. 8 traf proc. — Rcyscher: jS. Deut. Staats- u. Bundes-IL, Gern,
<lb/>u. Württ. Kirchenr.; IF. Deut. Privatr. — Mayer: S. Pand. lster Tbl.; IF.
<lb/>Pand. 2ter Tlil., Ord. Civilproc.

<lb/>Ausscrord. Prof« Kos Hin: S. Rechtsphilosophie, Gern. u. Württ,
<lb/>Strafproc.; TV. Gern. Deut. Strafr., Württ. Strafr., Criminalpractikum.
<lb/>Bruns; TV. Encyclop., Inst. d. Rom. R.

<lb/>Privatdoc. Bruns: S. Rom. Familien- u. Erb-R.

<lb/>Würzburg»

<lb/>Ord.Prof. Albrecht: *8. Gern. u. Bayer, Kirchenr., Civil- u. Straf-
<lb/>Proc.-Practikuni a. d. Standpuncte d. Bayer. Processr.; IF. Gern. u. Bayer.
<lb/>Civilproc. — Edel: S. Gern. Strafproc. in Vergleich, m. d. Franzos, u. Bayer.;
<lb/>IF, Gern. u. Bayer. Strafr., Polizeiwissenscli. u. Polizeir. — Müller: &gt;8. Bayer.
<lb/>Staatsr., Deut. Reichs- u. Rechts-Gesch., Franzos. Civilr.; IF. Gern. Deut.Staats-
<lb/>u. Bundes-R., Franzos. Civilr. — Held: S. Gern. Deut. Privatr., Gern. u. Bayer.
<lb/>Lehnr., Gern. Handels- u. Wechsel-U., Syst. Darstell, d. wichtigsten Bayer.
<lb/>Partikularr. verb. m. e.Repetitor, üb.Deut. Privatr.; IF. Die Bayer.Landr., Gern.
<lb/>Deut. Privatr. — Lang: S. Pand.; IF. Inst. d. Reim, R,, Hermeneutik u. Kritik
<lb/>d. Rom, R.
</p>

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            </div>
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            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
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               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.

<lb/>Auftäetord*Prof. Breitenbach: S. Rechtsphilosophie, Examinator,
<lb/>üb. Fand., Pandectenpractikum; W* Rechtsphilosophie, Encyclop. u. IVlethod.

<lb/>JPrivatdoc. Pözl: 8». Gern. Deut. Staatsr., Völkerr., Pandectenpracti-
<lb/>kum, Bayer. Hypothekenr.; W. Franzos. Civilr. m. vorzügl. Bucks, a. s. Anwen- 
<lb/>dung in d. Pfalz, Gern, Deut. Staatsr., Klagenr. m. pract, Uebungen, Bayer,
<lb/>Staatsr., Deut, Staats-u. Beclits-Gesch.
</p>
            <p>

               <lb/>IW. Juristische BiMiograpbie.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>118. Acten in der Hitzig’schen Ilntersucbung. 3. Heft: Das Urtlieit der ersten

<lb/>u. die Verhandlungen der zweyten Instanz. Leipzig, Weber. 52 8. kl. 8.
<lb/>(Geh. \ Thlr. = 27 Kr. rhein.)

<lb/>119. Actenstücke, neue, aus der fiscalischen Untersuchungssache wider den
<lb/>Kreis-Secretair v. Voung zu Lyck wegen Beleidigung des Regierungs-Prä- 
<lb/>sidenten Braun zu Gumbinnen. Königsberg, Tlieile. 39 8. 8. (Geh.
<lb/>^ Thlr. — 27 Kr. rliein.)

<lb/>120. Archiv für die civilistische Praxis. Herausg. von Francke, v. Linde,

<lb/>v. Lohr, Mit termaier, Miihlenbrnch, v. V anger ow u. v. W'dch ter.

<lb/>28. Bd. in 3 Heften. (1. Heft 138 8.) Heidelberg, Mohr. gr. 8. (2 Tlilr.—

<lb/>F. Siidd. 3 Fl. rliein.)

<lb/>121. Archiv für das Civil- u. Criminalrecht d. Konigl. Preuss. Rheinprovinzen,

<lb/>Herausgeg. durch einen Verein von Mitgliedern des öffentl. Ministeriums u.
<lb/>des Advokatenstandes beim Rhein. Appellations-Gericlilshofe zu Köln. 38.
<lb/>(der neuen Folge 31.) Bd. in 4 Heften. (1. Heft 64 u. 32 8.) Köln, Peter
<lb/>Schmitz, gr. 8. (2^ Thlr. =: 4 Fl. 12 Kr. rhein.)

<lb/>122. Archiv der politischen Oeconomie und Polizeiwissenschaft, herausgeg. von
<lb/>I)r. Karl Heinr. Hau u. Dr. Georg Hanssen. Neue Folge 3. (der ganzen
<lb/>Reihe 8.) Bd. in 3 Heften. (1. Heft. 144 8.) Heidelberg, C. F, Winter, gr. 8.
<lb/>(27 Thlr. — 4 Fl. 30 Kr. rhein.)

<lb/>123. Arends, (?., kiinigh Advocat in Kördlingejt, — Sammlung interessanter
<lb/>Erkenntnisse aus dem gemeinen u. bayerischen Civilrechte und Prozesse.
<lb/>1. Heft. Nördlingen, Beck, vm u. 164 8. 8. (Geh. l Thlr. = 54 Kr. rh.)

<lb/>124. Bitzer, FriedrK. Würtemberg. RegierAssessor, — Das System des
<lb/>natürlichen Rechts. Stuttgart, J. F. Steinkopf. X u. 321 S. gr. 8. (Geh.
<lb/>1]- Thlr. — 2 FI. 12 Kr. rhein.)

<lb/>125. Blume, Dr. Frgeh. Justizrath u. ord. Prof. d. R. zu Bonn, — Grund- 

<lb/>riss des Pandektenrechts. Mit einem Quellenregisler. 2te erweiterte Ausg,
<lb/>Halle, Anton, iv u. 140., 46 8. gr. 8. ( J Thlr. = 1 Fl. 21 Kr. rhein.)

<lb/>Das Quellenregister allein unter d. T.: Index omnium titulorunij qui in
<lb/>libris juris civilis et canonici inveniuntur, ordine alphabetico dispo- 
<lb/>situs. £ Thlr.

<lb/>126. Blumen tritt, Steph., Justiziar u. Berggcrichts-Substilut, — Handbuch
<lb/>dev allgemeinen Taxnormen, sammt den hierzu nachträglich erschienenen
<lb/>Gesetzen u. Declaratorien, insoweit selbe nach Einführung des neuen Tax-
<lb/>u. Stempelgesetzes vom 27. Jänner 1840. bei Amtshandlungen nicht I. f. Ge- 
<lb/>richte in u. ausser Streitsachen Anwendung finden. Mit e. alphabet. Register.
<lb/>Wien, Braumüller u. Seidel. 409 8. gr. 8. (Geh. f Thlr.)
</p>
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                n="383"
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            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 383

<lb/>127. Breidenbach, Dr. M. TV. A., — Commentar über das Grossli. Hessische
<lb/>Strafgesetzbuch u. die damit in Verbindung sichenden Gesetze u. Verordn.
<lb/>10. u. 11. Heft. Harmstadt, Jonghaus. S. 513—727. Schluss d. 2. Ablhlg.
<lb/>des 1. Bandes, gr. 8. (Geh. -J-J Thlr.)

<lb/>128. Daniels, Dr. A. v., Königl. Geh. Ober-Bevisionsralh u. s. w., — Hand- 
<lb/>buch der für die Königl. Preuss. Rheinprov. verkündigten Gesetze, Verord- 
<lb/>nungen u. Regierungsbeschlüsse aus der Zeit der Fremdherrschaft. 8. und
<lb/>letzten Bandes Schlussabth, (Alphabetisches Sachregister.) Köln, Bachem.
<lb/>IV u. 169 8. gr. 8. (fThlr.)

<lb/>129. Dir ckinck - JJolmfeld, Freih. Cojist., Dr. jur., — Kritik der holsteini- 
<lb/>schen Rechtsverwahrung wider die Staatseinheit des Dänischen Reichs.
<lb/>Sendschreiben an die Braunschweig. Ständeversammlung üb. die schleswig- 
<lb/>holsteinische Frage. Altona, (Leipzig, Michelsen.) 78S.gr.8. (Geh. ^ Thlr.)

<lb/>130. DÖllinger, Georg, k.bayer. geh. Archivar u.s.w., — Wirkungskreis der
<lb/>Patrimonial-Gerichte II. Klasse. Ein Handbuch für diejenigen, welche sich
<lb/>diesem Fache widmen wollen. Augsburg, Kreuzer u. Comp. 164 u. COS.
<lb/>8. (Geh. 18 IVgr.)

<lb/>131. Erörterungen u. Abhandlungen aus dem Gebiete des Hannöversehen Cri-
<lb/>minalrechts u. Criminai-Prozesses. Herausgeg. v. C. F. E. A. v. Bo thmer,
<lb/>Königl. llannov. Ober-Appellationsrath zu Celle, 2. Bd. 2. Heft. S. 100 —
<lb/>208. Hannover, Hahn’sche Hofbuchh. gr. 8. 1844. (Geh. ] Thlr.)

<lb/>132. Eyssenhardt, Land- u. Stadtrichler zu Kloster Kaumburg am Quais,—
<lb/>Juslinians Higeslen nach Dritlheilen, Partes, Büchern, Titeln u. Frag- 
<lb/>menten, mit Rücksicht auf die vorjustiniamscheu Werke über das Recht.
<lb/>Ein civilistischer Beitrag. Leipzig, Kummer. XII u. 173 S. gr. 8. (Geh.

<lb/>L Thlr.)

<lb/>133. Fijick^s Real - Repertorium der Grossli. Badischen Gesetzgebung u. Ver- 

<lb/>fassung. Bearbeitet u. herausgeg. von Ad. Hau er. 2. Bd. 1. Ablheil. (Vom
<lb/>Jahre 1834—1844.) 'Mannheim, Bensheimer. 567 S. gr. 8. (12. Thlr.)

<lb/>134. Fürstenlhal, J.A.L., Oberlandesgerichts-Rath, — Das Preussische
<lb/>Civilrecht nach Anleitung u. Titelfolge des Allgem. Landrechts, mit Berück- 
<lb/>sichtigung der neueren Gesetze, derDoctrin, der Praxis und des römischen
<lb/>Rechts, dargestellt u. erläutert. 2 — 4. Heft. (Schluss.) Königsberg,
<lb/>Theile. xr.iri u. 8.177—710. gr. 8. (Geh. 3 Thlr.)

<lb/>135. Gesetzsammlung für die Mecklenburg-Schwerinschen Lande. 2. Folge,

<lb/>umfassend den Zeitraum vom Anfänge dieses Jahrh. bis zum J. 1844. Redig.
<lb/>v. Advocat Baabe. 6. Lief.; Postsachen. Parchim, llinstorfPsehe Buclih.
<lb/>S. 641 — 733. Schluss des 1. Bdes, Lex.-8. (Geh. 23^-Ngr.)

<lb/>136. Gewerbe-Ordnung, allgemeine, nebst dem Entschädigungsgesetz zu der- 
<lb/>selben. Vom 47. Jan. 1845. Grünberg, Levysohn. 54 S. 8. (Geh. 4 TI,Ir.)

<lb/>437. — — allgemeine preussische, und das Entschädigungs-Gesetz zu der- 

<lb/>selben. Vom 17. Januar 4845. Nordhausen, Förstemann. 72 S. 12. (Geb.
<lb/>4 Ngr.)

<lb/>138. Haeber lin, Dr. C. F. W. J., Pricatdoc. an d. Univ. zu Berlin, — Grund- 
<lb/>sätze des Criminalrechts nach den deutschen Strafgesetzbüchern. 1. Bd.:
<lb/>Die allgemeinen Lehren des Criminalrechts. Leipzig, Fr. Fleischer, xvn
<lb/>u. 200 8. nebst 2 Bogen Tabellen, gr. 8. (Geh. 1 Thlr. 6 Ngr.)

<lb/>139. Hassenpflug, Hans Dan. Ludw. Friedr., — Kleine Schriften juristi- 
<lb/>schen Inhalts. I. Bächen. Leipzig, Breitkopf u. Hartei. vi u. 212 S. gr. 8.
<lb/>(Geh. 24 Ngr.)

<lb/>140. Hey de, W.G.v.d., — Verfassung der Kreisstände, oder Sammlung der
<lb/>gesetzt. Bestimmungen über die den Kreisständen überhaupt und deren Mit- 
<lb/>glieder insbesondere verliehenen Rechte u. obliegenden Verpflichtungen.
<lb/>Magdeburg, Baensch. X u. 148 8. 8. (Geb. £Thlr. — 1 Fl. 30 Kr. lh.)

<lb/>141. Hoffinger, Ph. If. F., Oberrechuungsrath im Grossh. Ministerium des
<lb/>Innern, — Sammlung badischer Baugesetze, nebst e. Anhänge rechtlicher
<lb/>Abhandlungen u. gerichtlicher Entscheidungen über Baustreitigkeiten. 1. u.
<lb/>2. Lief. Karlsruhe, C. Macklot. 512S.gr. 8. (Geh. 2 Tb Ir. — Für Südd.
<lb/>3 Fl. rhein.)
</p>

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                n="384"
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            <p>

               <lb/>384 Juristische Bibliographie.

<lb/>142. Jalirbüclier für historische u. dogmatische Bearbeitung d. römischen Rechts,
<lb/>Herausgeg. von Dr. Karl Seil u. Dr. Wilh. Seil, ord. Prof. d. Rechtswis- 
<lb/>senschaft an der Univ. zu Bonn u. Giessen. 3. Bd. 2. Heft. Braunschweig,
<lb/>Vieweg u. Sohn. 8. 171—324. 8. (Geh. | Thlr.)

<lb/>143. Mejer, Dr. Otto, Privatdoc. zu Güttingen,— Institutionen des gemeinen
<lb/>deutschen Kirchenrechts. Göttingen, Vandenhoeck u. Ruprecht. xxvi u.
<lb/>279 S. gr. 8. (Geh. 1T5? Thlr. == 2 FI. 33 Kr. rhein.)

<lb/>144. Osterloh, Dr.llobSachwalter in Leipzig, — Die summarischen bür- 
<lb/>gerlichen Prozesse nach KÖnigl. Sachs. Rechte dargestellt, Leipzig, Beruh.
<lb/>Tauchnitz jun, XiV u. 401 8. gr. 8. (Geh. 2 Thlr.)

<lb/>145. Phillips, Georg, — Kirchenrecht. 1. Bd. 1. Abth. Regensburg, Manz.
<lb/>X u. 408 S. gr. 8. (Geh. 1b Thlr. — Für Südd. 2 FI. 24 Kr. rhein.)

<lb/>146. Reclits-Lexicon für Juristen alter teutschen Staaten, enthaltend die’ge- 
<lb/>summte Rechtswissenschaft. Bearbeitet von Mehreren u. redig. von Dr. Jul.
<lb/>Weiske, Prof. i?i Leipzig. 6. Bd. 3te Lief. Leipzig, O. Wigand, 8.385—
<lb/>576. gr. 8. (Geh. | Thlr. -— Schreibp. Thlr.)

<lb/>147. Runde, Geheimerath, — Gemeines Recht für Deutschland. Eine Vor- 
<lb/>lesung bei der 66. Jahresfeier der Stiftung der literar. Gesellschaft in Olden- 
<lb/>burg am 17. Decbr. 1844. Oldenburg, Schulze’sche Buclih. 24 8. gr. 8.
<lb/>(Geh. L Thlr.)

<lb/>148. Sammlung sammtl. Gesetze u. Verordnungen über die gegenseitigen Verhält- 
<lb/>nisse der Protestanten u. Katholiken im Könige. Württemberg. Stuttgart,
<lb/>Metzlersche Buclih. vi u. 72 S. gr. 8, (Geh. 12 Ngr.)

<lb/>149. — sämmtlicher Plenar-Beschlüsse des Oberappellationsgerichts des Kgr.
<lb/>Bayern in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Besonderer Anhang u. Bei- 
<lb/>lagen- Band zu Dr. II. A. Moritz Novellen zur bayer. Gerichtsordnung.
<lb/>2. Heft. (No. 18—33.) München, Franz. 4 Bog. 8. (Geh. f Thlr.)

<lb/>150. Stahl, Friedr. Jul., ord. Prof. d. Rechte a?i d. Univ. zu Berlin, -— Die
<lb/>Philosophie des Rechts. 2. Bd.: Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage
<lb/>christlicher Weltanschauung. I. Abtheil., enthalt.: Die allgemeinen Lehren
<lb/>und das Privatrecht. 2. Aufl. Heidelberg, Mohr. XXII u. 405 8. gr. 8.
<lb/>(2 Thlr. — Für Südd. 3 Fl. 30 Kr. rhein.)

<lb/>151. Fang er ow, Dr. Karl Ad. v., Hofralh u. ord.Prof. d. röm. Rechts zu Hei- 
<lb/>delberg, — Lehrbuch der Pandecten. 1. Bd. (Allgem. Lehren. 8. g. Fami- 
<lb/>lienrecht. Dingliche Rechte.) 3te Aufl. 2te Abdr. 3. Lief, Marburg,
<lb/>EI wert. 383 — 574 S. gr. 8. (Geh. £ Thlr.)

<lb/>152. Vollgraff, Dr. Karl, o. Prof. d. Staalsr. u. s. io. zu Marburg, — Krif.
<lb/>Beleuchtung der Schrift des Hrn. Prof. Zöpfl zu Heidelberg üb. d. Verhältniss
<lb/>der Beschlüsse d. deut. Bundes zu Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit u.
<lb/>gerichtl. Entscheidungen. Frankf. a. M., Varrentrapp’s Verlag. 56 8. 8.
<lb/>(Geh. I Thlr.)

<lb/>153. Zeitschrift f. Civilreclit u. Prozess. Herausgeg. von Dr. J. T. B. v. Linde,
<lb/>Dr. Th. G. L. Marezoll, Dr. A. TV. v. Schröter. Neue Folge. 1.Bd. in
<lb/>3 Heften, (ls Heft 149 8.) Giessen, Ferber. gr. 8. (2 Thlr. = 3 Fl. 36 Kr. rh.)

<lb/>154. Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit u. politische Gesetz- 
<lb/>kunde. Herausgeg. von Dr. Jos. Kudler u. Dr.Mor. v. Stubenrauch.
<lb/>Jahrg. 1845. in 12 Heften. (1. Heft 7J-Bog.) Wien, Solinger, gr. 8. (Geh.
<lb/>7 Thlr.)

<lb/>155. Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung, zunächst für das Könige. Sachsen.
<lb/>Herausg. von Dr. Th. Tauchnitz u. Reg.-Ref. V.J. Sperber. Neue Folge.
<lb/>4. Bd. 5. Heft. Leipzig, B. Tauchnitz jun. S. 385—480. gr. 8. (Geh.
<lb/>-b Thlr. =i 54 Kr. rhein.)

<lb/>166. Zeitschrift für deutsches Strafverfahren. Herausgeg. von Dr. Ludw.
<lb/>v. Jagemann, Fr. Nollner u. J. D. H. Temrne. Neue Folge. 2. Bd.
<lb/>1. Heft. Darmstadt, Leske. 160 8. gr. 8. (Geh, A Thlr.)
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierzu lnteUigcnzblatl Nr. 3.J
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0385.tif"
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         <div xml:id="d16526e41730" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d16526e41735" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>De juris Romani nexo et mancipio. Scripsit Carolus Sell, J.U.D., in univ. Frieder. Wilh. Rhenana Prof. publ. ord. Braunschweig, Vieweg u. S. 1840 Disquisitio historico-juridica de lege Poetelia Papiria. Scripsit Andr. Corn. van Heusde, litt. hum. et J.U.D. Utrecht, Natan, 1842 Das Nexum, die Nexi und die Lex Petillia. Eine rechts-historische Abhandlung von Dr. J. J. Bachofen, Professor. Basel, Neukirch, 1843</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0385--><p/>
               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>9. Recensione n.
</p>
               <p>

                  <lb/>1. De juris Romani nexo et mancipio. Scripsit Carolus
<lb/>Sells J. U. in univ, Frieder. JVilh. Rhenana Prof, pubi, ord.
<lb/>Braunschweig, Vicweg u. 8. 1840. 97 8. gr. 8. (gelu £ Thlr.)

<lb/>2. Disquisitio historico-juridica de lege Poetelia Pa-

<lb/>piria. Scripsit ALndr* Corn. t?€m Mensde* litt. //!/»?• e/
<lb/>«/. Utrecht, Natan, 1842. VIII. T. 130 8. gr. 8.

<lb/>Z. Nexum, die Nexi und die Lex Petillia.
<lb/>rechts-historische Abhandlung von l)r. jr. JT, BachofeUs Pro- 
<lb/>fessor. Basel, Neukirch, 1843. 160 8. gr. 8. (geh. | Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn _öt\ von Crlocdcns Privaldocent zu Rostock.

<lb/>Obwohl der Gegenstand der drei anzuzeigenden Schriften in der
<lb/>juristischen Literatur kein neuer ist, so scheint doch eine Majorität
<lb/>der Ansichten Über denselben, die man als communis doclorum opi- 
<lb/>nio bezeichnen und als Maassstab der Neuheit und Eigenlhümlichkeit
<lb/>an die Resultate der gegenwärtigen Abhandlungen legen könnte, sich
<lb/>nicht gebildet zu haben. Ich kann deshalb nicht umhin, meine An- 
<lb/>sicht von demselben vorauszuschicken, in gedrängtester Kürze, theils
<lb/>weil sie mir nicht gehört*), theils weil dem Vernehmen nach die
<lb/>nächste Zukunft eine Bearbeitung dieses Themas von bewährtester
<lb/>Hand gewiss nicht ohne die reichsten Aufschlüsse bringen wird.

<lb/>Nexum nannte das älteste Recht jedes Rechtsgeschäft, das
<lb/>gleichsam palam populo nach gewissem Ritus geschlossen worden
<lb/>war. Ein solches konnte je nach der zu Grunde liegenden Absicht
<lb/>bald Eigenthum Übertrags», bald eine Obligatio begründen oder auf- 
<lb/>heb en. Eine durch das Rechtsgeschäft nexum begründete Obligatio

<lb/>*) Sie findet sich nämlich, wenn ich anders recht gesellen habe, in Pudi- 
<lb/>ta’s Cursus der Institutionen,

<lb/>Krit. Jahrb. f. D. R\V. Jahrg.lX. tt.V.
</p>
               <p>

                  <lb/>25
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0386.tif"
                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriften über das Nexum.
</p>
               <p>

                  <lb/>hiess auch nexum, in welcher Beziehung das Wort also ein Rcchts-
<lb/>verhältniss bezeichnete.

<lb/>Wenn der Schuldner eine so begründete Obligatio nicht recht- 
<lb/>zeitig erfüllte, so mochte der Gläubiger ihn ohne Recht greifen, vor
<lb/>den Magistrat bringen und um den Zuschlag bitten. Durch die Aus- 
<lb/>sage der beim nexum gegenwärtigen Zeugen war die Sache sofort
<lb/>liquid (aes confessum coram populo); Einwendungen des Schuldners
<lb/>(Beklagten kann man ihn kaum nennen): er habe bereits gezahlt,
<lb/>konnten in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, wofern er
<lb/>denselben nicht durch gleiche Solennität gleiche Liquidität mit dem
<lb/>Ansprüche gesichert halte (nexi liberatio). Sonst musste er dem
<lb/>Gläubiger als Knecht folgen, bis etwa ein Sippe oder Sodalis die
<lb/>anderweitige Tilgung nachweise (vindex; denn er behauptet, sein
<lb/>Freund sei nicht rechtmässig addictus, vindieirt ihn in libertatem),
<lb/>oder jetzt noch Zahlungsmittel herbeigeschafTl werden.

<lb/>Das nexum war nicht das einzige Rechtsgeschäft, wodurch eine
<lb/>Obligatio hervorgebracht werden konnte. Wie man Eigenlhum nicht
<lb/>blos nexu (durch Einräumen vor dem Volke), sondern auch durch
<lb/>Einräumen vor dem Magistrate transferiren konnte, also war auch
<lb/>Wer vor dem Letzteren einem erhobenen Ansprüche sich fügte aes
<lb/>confessus. Dreissig Tage wurde er befristet (so dass stets Kalenden,
<lb/>wo eigne oder der Wucherer Gelder mobil wurden, in die Frist fie- 
<lb/>len), dann konnte auch gegen ihn mit manus iniectio verfahren werden.

<lb/>Ob jemals hiermit der Kreis der Entstehungsgründe von Obli- 
<lb/>gationen geschlossen war, muss dahin gestellt bleiben*), jedenfalls
<lb/>gab es noch andere zur Zeit der XII Tafeln. Wie viele, wissen
<lb/>wir nicht, vielleicht nicht einmal alle später sogen. Consensualcon-
<lb/>tracte **), gewiss Delicte. In solchen Fällen war die manus iniectio
<lb/>mit ihrem kurzen Processe ganz unpassend; es fehlte die Liquidität
<lb/>des Nexum, ferner: die Partheien konnten über die Thalsachen einig,
<lb/>über ihre rechtliche Bedeutung uneins, endlich: der Werth der Ent- 
<lb/>schädigungen konnte controvers sein. Da reichte die Thätigkeit des
<lb/>Magistratus nicht aus, der Kläger mogte einen Judex oder Arbiter
<lb/>postuliren; dem Anträge sich zu fügen, war nur eine billige Anfor- 
<lb/>derung. Fand der Decemvir oder der Schiedsmann den Anspruch
<lb/>begründet, so verurtheilte er den Widersacher (confitirte so zu sagen
<lb/>in seine Seele). Dreissig Tage liefen dem iudicatus zur Zahlung
<lb/>der lis9 dann stand auch ihm manus iniectio bevor.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Savigny, System V. 8. 116.


<lb/>Hollweg in Hasse’s Culpa 8. 560.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0387.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Dt\ v. Glocden, Privatdoc. zu Rostock. 387
</p>
               <p>

                  <lb/>So konnte man zur Zeit der XII Tafeln die Betrachtung anstel- 
<lb/>len, das Rechtsverhältniss nexum zeichne sich dadurch vor allen
<lb/>Obligationen aus, sie beruhen auf Vertrag oder Delict, dass nur hei
<lb/>ihm der Gläubiger den Schuldner nach kürzestem Verfahren in
<lb/>Knechtschaft führen könne, bei den übrigen erst nach vorgängigem
<lb/>Geständnisse in iure oder Uriheile des Judex und Ablauf der 30 Re-
<lb/>spittage *).

<lb/>Diese ausgezeichnete Natur des Nexum wurde durch spätere
<lb/>Gesetze auf einzelne begünstigte Obligationen erstreckt. Gaius
<lb/>nennt uns die Lex Publilia, welche dem Bürgen gegen den 6 Mo- 
<lb/>nate nach der Zahlung säumigen Hauptschuldner die manus iniectio
<lb/>gegeben habe; natürlich ohne Urtheil, sonst wäre es keine Auszeich- 
<lb/>nung gewesen. Durch die Zeugen, welche hei dem Nexum, wodurch
<lb/>die Bürgschaft entstanden, und bei der nexi liberatio, wodurch die
<lb/>Schuld getilgt war, gegenwärtig gewesen, war Alles zur Execution
<lb/>reif. Ebenso in dem zweiten Falle, den Gaius nennt. Die Lex Furia
<lb/>halle die Haftung mehrer Personen ipso iure auf einen Kopftheil
<lb/>reducirt. Wenn nun der Gläubiger ein Mehres annahm, so sollte
<lb/>dies Indebitum von ihm mit einer legis actio per manus iniectio-
<lb/>nem zurückgefordert werden können. Die Grösse der Hauptschuld
<lb/>und die Höhe der gezahlten Summe waren durch die Nexuszeugen
<lb/>liquid, die Zahl der Sponsoren aus der Prädictio ersichtlich. Die
<lb/>Gleichstellung dieser Fälle (es soll noch mehre gegeben haben) hatte
<lb/>auf die Nexi Obligatio die natürliche Rückwirkung, dass man dieselbe
<lb/>nunmehr eben wie diese Fälle als eine privilegirte Obligation ansah.
<lb/>Dass die Nexi Liberatio als alleinige vollwichtige Aufhebungsart al- 
<lb/>len Fällen gemein wurde, die zum Processe mit Manus Injectio be- 
<lb/>rechtigten, lag in der Natur der Sache. Dieser Rechtszustand erlitt
<lb/>eine Aenderung durch ein Gesetz, welches Livius bei dem Consu-
<lb/>late des C. Poetelius und des L. Papirius erwähnt: nur gegen
<lb/>den iudicatus und den pro quo depensum erat solle die manus in- 
<lb/>iectio gestattet sein (Gai. JF. 25.). In dem Falle eines Nexum und
<lb/>dem der Lex Furia sollte zwar der Name manus iniectio bleiben,
<lb/>aber das Eigentümliche dieser Processform ward aufgehoben: der
<lb/>Schuldner sollte manum sibi depellere, also nicht mehr ohne richter- 
<lb/>liche Untersuchung zur Addiction gezogen werden können. Die Be- 
<lb/>handlung des fur manifestus und des in iure cojifessus wurde nicht


<lb/>*) Nur beim/«;* manifestus wurde kein Richter gegeben, wozu auch? Die
<lb/>That war offenbar, eine Schätzung aber sollte gerade vermieden werden und
<lb/>lediglich im Ermessen des Bestohlnen stehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>25*
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0388.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388
</p>
               <p>

                  <lb/>Schriften über das Nexum.
</p>
               <p>

                  <lb/>geändert. Daneben enthielt das Gesetz eine die Lage des Addictus
<lb/>nicht des fur manifestus) mildernde Bestimmung.

<lb/>In welcher Weise der Process mit dem die Hand zurückwei- 
<lb/>senden Schuldner (in den Fällen des Nexum und jenes Indebitum
<lb/>der Lex Furia) geführt worden, darüber fehlen uns die Nachrichten:
<lb/>sie mogle dem Object (certa pecunia) nicht angemessen sein, oder
<lb/>Nichts vor derjenigen voraus haben, in welcher man von den des
<lb/>Nexum unfähigen Peregrinen die nuncupatu pecunia repetirte. Eine
<lb/>Lex Silia ordnete dies Verfahren per condictionem auch für Römi- 
<lb/>sche Bürger, und seitdem kam die nexi obligatio, die vor der blos- 
<lb/>sen Nuncupatio keine Vortheile mehr voraus hatte, allmäüg ausser
<lb/>Gebrauch (tiecli aeque postea desitum),

<lb/>Die hier dargestellte Ansicht von der Natur und den Schick- 
<lb/>salen des obligatorischen Nexum findet sich in keiner der anzuzei- 
<lb/>genden Schriften, sondern an deren Statt Auffassungen, welche ich
<lb/>für von Grund aus unrichtig halten muss. Um bei Begründung dieses
<lb/>ungünstigen Unheils den Verff. in keiner Weise zu nahe zu treten,
<lb/>werde ich zunächst ihre Darstellung mit möglichster Vollständigkeit
<lb/>und ohne eingemischte Reflexionen wiederzugehen versuchen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Schrift von Seil ist in 5 Capitcl getlieilt. In dem ersten
<lb/>wird nach einer Einleitung ausgeführt, dass die Römer in der älte- 
<lb/>sten Zeit sich statt des Geldes des ungemiinzten Erzes bedient hät- 
<lb/>ten. Um dieses zu einem allgemeinen Tauschmittel tauglich zu ma- 
<lb/>chen habe es zweier Vorkehrungen bedurft: eines Normalgewichts
<lb/>und der Wage. Unter diesen Verhältnissen sei nun keine solutio
<lb/>ohne Wage denkbar gewesen, und umgekehrt habe ausser der so- 
<lb/>lutio acris kein Rechtsgeschäft, nicht einmal der Kauf, durch Erz
<lb/>und Wage geschlossen werden können.

<lb/>Im zweiten Cap. geht der Verf. zu einer späteren Zeit über.
<lb/>Servius habe Kupfergeld prägen lassen, auf welchem nicht blos
<lb/>das Zeichen des Viehs, sondern auch das Gewicht des einzelnen
<lb/>Stückes nec non ex pondere pendens pretium angegeben worden sei.
<lb/>Das wörtlich Referirte verstehe ich nicht: der Begriff prcüiwi ent- 
<lb/>steht m. E. nur durch die Vergleichung mit einem anderweitigen all- 
<lb/>gemeinen Werthmesser.

<lb/>Dieser neue Zustand der Dinge habe zur Anwewendung der per
<lb/>trutinam solutio keine Gelegenheit mehr gegeben, nichtsdestoweni- 
<lb/>ger habe sich dieselbe „wegen der Anhänglichkeit der Römer an die
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0389.tif"
                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. l)r. v. Glocden, Privaldoc. zu Rostock. 38t)
</p>
               <p>

                  <lb/>Einrichtungen ihrer Vorfahren“ hei tler Eingehung von Slaalsge*-
<lb/>schäften erhalten. Auch jetzt noch sei ctcs et libra, wie in der
<lb/>früheren Zeit, nur hei denjenigen Rechtsgeschäften anwendlich ge- 
<lb/>wesen, aus welchen eine Parthei der andern eine bestimmte Geld- 
<lb/>summe leisten musste. Der Unterschied aber von der frühem Zeit
<lb/>habe darin bestanden, dass früher jede certae pecuniae solutio durch
<lb/>Erz und Wage geschehen konnte und wirklich geschah, jetzt aber
<lb/>nur diejenige, welcher eine Gegenleistung der anderen
<lb/>Parthei entsprach. Den Beweis dieses folgenreichen Satzes führt
<lb/>der Vf. folgendermaassen: Früher wurde in die eine Wagschale das
<lb/>Normalgewicht, in die andere das zu wiegende Erz gelegt. Nach
<lb/>Einführung der Münze war das Normalgewicht etwas Ueberflüssiges,
<lb/>Unpassendes geworden (aes pensum antea normae causa in una li- 
<lb/>brae lance positum posthac in ea ponere haud attinebat), wenn
<lb/>also die Römer beabsichtigten, die alte Form der solutio per aes
<lb/>et libram beizubehalten, so blieb — weil die Wage zwei Schalen
<lb/>hat (p. 13.) — ihnen nichts Anderes übrig „nisi ut eam transfer- 
<lb/>rent in iuris negotium, ex quo unius partis erat, quasi in una librae
<lb/>lanee ponentis rem dare alteri, alterius vero, quasi secundam li- 
<lb/>brae lancem onerantis, certam pecuniam pretii loco solvere

<lb/>Im Römischen Rechte, fährt der Vf. fori, linde sich nur Ein
<lb/>Rechtsgeschäft dieser Art, der Kauf, cs sei also nicht erstaunlich,
<lb/>dass die Form der allen solutio per aes et libram auf den Kauf
<lb/>übertragen worden sei. Hätte man mit dieser Uehertragung hei dem
<lb/>wirklichen Kaufe stehen bleiben wollen, so hätten noch viele andere
<lb/>Geschäftsformen aufgestellt werden müssen. Die Römer aber seien
<lb/>der höchsten Rcchtscinfachhcit zugethan gewesen und hätten also lie- 
<lb/>ber diese Form des Kaufs in imaginärer Weise in sehr vielen ande- 
<lb/>ren Füllen (der Vf. findet deren 14 in den Quellen, und ist geneigt
<lb/>noch das Commodat hinzu zu zählen) angewendet. Zwar seien Man- 
<lb/>che, z. B. Savigny und Scheurl der Meinung, die alle solutio per
<lb/>aes et libram sei nicht blos auf den Kauf, sondern auch auf das Dar- 
<lb/>lehn und auf die Tilgung mancher Obligationen übertragen, und stell- 
<lb/>ten demnach drei Kategorien von Rechtsgeschäften per aes et libram
<lb/>auf; aber diese drei Kategorien seien gar keine Gegensätze (der
<lb/>Vf. fasst nämlich auch das Darlehen und die Tilgung per aes et li- 
<lb/>bram als imaginariae venditiones auf).

<lb/>Darüber, dass alle diese Fälle unter den beiden Bezeichnungen
<lb/>nexum und mancipium begriffen würden, sei kein Streit, wohl aber
<lb/>über das Verhällniss dieser beiden Begriffe zu einander. Letzteres
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0390.tif"
                   n="390"
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               <p>

                  <lb/>390
</p>
               <p>

                  <lb/>Seih Oc juris rom. nexo et mancipio.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nexum Manilius scribit
<lb/>omne quod per aes et libram
<lb/>geritur, in quo sint mancipia.
<lb/>Mutius quae per aes et li- 
<lb/>bram fiant ut obligentur,
<lb/>praeterquam mancipio detur.
<lb/>Hoc verius esse, ipsum ver- 
<lb/>bum ostendit, de quo quaerit;
<lb/>nam idem quod obligatur per
<lb/>libram, nec, quod suum fit,
<lb/>inde nexum dictum.
</p>
               <p>

                  <lb/>festzustellcn nimmt sich nun das dritte Cap. zur Aufgabe. Zu- 
<lb/>nächst wird die Stelle des Varro folgendermaassen hergestellt und
<lb/>verstanden:

<lb/>Als Nexum bezeichnet Manilius
<lb/>ein jedes Rechtsgeschäft, das durch
<lb/>Wage und Erz vollzogen wird, in
<lb/>welchem also mancipationsweise be- 
<lb/>werkstelligte Eigenthumsübertragun- 
<lb/>gen enthalten sind. Mutius dagegen
<lb/>charakterisirt das Nexum als ein durch
<lb/>Erz und Wage vollzogenes Rechtsge- 
<lb/>schäft, das den Zweck hat zu obli-
<lb/>giren, abgesehen davon (ausser) dass
<lb/>auch noch mancipationsweise Eigen- 
<lb/>thum übertragen wird. — Dass diese
<lb/>letztere Begriffsbestimmung die rich- 
<lb/>tigere sei, zeigt selbst das Wort, von
<lb/>dem die Rede, denn eben dieses ist
<lb/>daher nexum genannt, weil durch die
<lb/>Wage eine obligatio begründet wird,
<lb/>und nicht, weil ein suum, d. h. Ei- 
<lb/>genthum entsteht.

<lb/>Das Eigenthümliche dieser Recension ist also einmal das Festhalten
<lb/>an dem handschriftlichen praeterquam mancipio detur, durch wel- 
<lb/>ches Manilius und Q. Mutius in Concordanz gebracht werden sol- 
<lb/>len, und zweitens die Veränderung des handschriftlichen neque suum
<lb/>in nec quod §. /.

<lb/>Der Vf. schliesst nunmehr aus der so emendirten Stelle, dass
<lb/>jedes Nexum ein Mancipium, jedes Mancipium ein Nexum enthalten
<lb/>habe. Dennoch seien Nexum und Mancipium nicht durchaus das- 
<lb/>selbe. Wie nämlich die Feierlichkeit per aes et libram zwei Ab- 
<lb/>schnitte habe, die mancipatio und die nuncupatio, so auch zwei
<lb/>verschiedene Wirkungen; die mancipatio übertrage Eigenlhum, die
<lb/>nuncupatio erzeuge eine Obligation. Wollte ein Römer anzeigen,
<lb/>dass durch Erz und Wage eine Obligatio entstanden sei, so war das
<lb/>Wort nexum an seinem Orte, wollte er hervorheben, dass Eigen- 
<lb/>thum übertragen sei, so bediente er sich passender des Worts man- 
<lb/>cipium, Kam es darauf an, beide Wirkungen als vorhanden darzu- 
<lb/>stellen, so copulirte man nexum mancipiumque.

<lb/>Die Behauptung, dass jedes Mancipium ein Nexum, jedes Ne- 
<lb/>xum ein Mancipium enthalten habe, wird zu ihrer ersten Hälfte daran
<lb/>bewiesen, dass, mit wenigen Ausnahmen, der Mancipio Dans
<lb/>dem Accipiens wegen Eviction gehaftet habe. Die zweite Hälfte
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0391.tif"
                   n="391"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. D/\ v. Gheilen, Privaldoo. zu Rostock. ol)l

<lb/>der Behauptung ist dem vierten Cap. (de ?iexi datione et obliga- 
<lb/>tione) zugewiesen. Zu dem Ende wird der Begriff von nexum aes
<lb/>untersucht. Einige glauben nur ein wahres Darlehen, Andere auch
<lb/>in Darlehnsform gekleidete anderweitige Geschäfte gehören hierher.
<lb/>Der Vf. sehliesst zunächst von der gegenwärtigen Untersuchung die- 
<lb/>jenigen durch Kupfer und Wage entstandenen Verbindlichkeiten aus,
<lb/>welche sich nicht einmal scheinbar als ein mutuum darstellen, „z. B.
<lb/>die Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises für eine mancipirle
<lb/>Sache,46 dann macht er darauf aufmerksam, dass die Entscheidung
<lb/>zwischen jenen Dissentirendcn von der Vorfrage abhünge: quomodo
<lb/>pecunia per aes et libram mutuo danda in *dominium accipientis
<lb/>transierit? Nämlich das Geld, als eine res nec mancipi, könne nicht
<lb/>Gegenstand der traditio nexu sein, welche beim mutuum aere et li- 
<lb/>bra constitutum Vorkommen müsse; wir haben also die Darlehns- 
<lb/>summe nicht als Gegenstand der Mancipation, sondern als Kaufpreis
<lb/>für einen anderweitigen Gegenstand der Maucipation zu betrachten.
<lb/>Dieser anderweitigen Gegenstände findet der Vf. zwei (man könnte
<lb/>sie zusammen als grüsstmöglichste Sicherheit des Gläubigers, satis- 
<lb/>datio, beschreiben): corpus debitoris und bona eins. Von jedem
<lb/>wird nunmehr besonders gehandelt. Uebrigens sei die Auffassung
<lb/>der Darlehnssumme als eines Kaufpreises der Grund, dass durch Ne- 
<lb/>xum nur ein Gelddarlehen, nicht ein Darlehen anderer s. g. Fungi-
<lb/>bilien contrahirt werden konnte.

<lb/>Ucber die Natur des nexum aes, wofür debitoris corpus ob- 
<lb/>noxium Jiebat spricht der Vf. sich dahin aus: Man könnte irn ersten
<lb/>Augenblicke meinen, es sei der Schuldner seihst, der sich für den
<lb/>Preis der Darlehnssumme verkaufe und also Sklave werde, wenn
<lb/>nicht der Rechtsgrundsatz entgegenslünde, dass ein Freier nicht durch
<lb/>Vertrag zum Sklaven werden könne. Desshalb sei nichts Anderes
<lb/>übrig geblieben, als die Dienste des Schuldners zu verkaufen. Alle
<lb/>Dienste zu verkaufen sei aber nicht nur der Absicht der Partheien
<lb/>zuwider gewesen, sondern auch dem Römischen Rechtsgrundsatze,
<lb/>dass die durch Mancipation zu übertragenden Sachen einzeln namhaft
<lb/>gemacht werden mussten. Deshalb wurden nur die künftigen Dienste
<lb/>und zwar vom Verfalltage bis zur Tilgung der Schuld zum Gegen- 
<lb/>stände des Verkaufs genommen — nicht als oh dadurch der Manci- 
<lb/>pation ein Dies oder eine Conditio hmzugeiiigt würde, sondern nur
<lb/>um dem Gegenstände derselben Maass und Ziel zu gehen.

<lb/>Die rechtlichen Wirkungen dieses Geschäfts schildert der Vf.
<lb/>folgcndermaassen: Einstweilen bis zum Verfalltage blieb der Schuld-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0392.tif"
                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, De juris rom. nexo et mancipio.


<lb/>ner, von dem man sagte nexum eum iniissc, völlig frei. Verstrich
<lb/>aber dieser Tag, dann tradirte der Magistrat den Nexus — oder wenn
<lb/>der Gläubiger einwilligte statt seiner einen Anderen, wofür die Stelle
<lb/>des Livius VIII, 25. quum, se C. Publilius ob aes alienum paternum
<lb/>nexum dedisset als Beispiel angeführt worden, aber wenn ich nicht
<lb/>sehr irre, ohne Grund, denn das aes alienum paternum bedeutet
<lb/>doch wohl eine Schuld, die von seinem Vater auf ihn, den C*, ge- 
<lb/>kommen ist — dem Gläubiger, auf dass er ihn bis zur Tilgung ge- 
<lb/>fesselt oder — eingesperrt halte. Die Dienste des Nexus gebührten
<lb/>dem Gläubiger; sie waren gesetzlich zu Gelde angeschlagen und
<lb/>wurden erst auf die Zinsen, dann auf das Capital abgerechnet. .Was
<lb/>der Nexus auf andere Weise, durch Legat, als Erbe, erwarb, daran
<lb/>halte der Gläubiger kein Anrecht. War nun durch die Dienste oder
<lb/>sonst die Schuld getilgt, dann musste der Gläubiger die noch nicht
<lb/>geleisteten Dienste zurückmancipiren und dadurch auch die Nexi
<lb/>Obligatio völlig auflösen.

<lb/>Auch über die Veranlassung zur Eingehung dieses Rechtsge- 
<lb/>schäfts gibt der Vf. eine Auskunft, wobei er zugleich das Verhältnis
<lb/>desselben zur Personalexecution berührt; wer ein gemeines Darlehen
<lb/>aufnahm, hatte seiner Zeit Capital nnd Zinsen zu zahlen. Nun konnte
<lb/>es aber ganz leicht (in jenen namentlich für die Plebeier geldklam- 
<lb/>men Zeiten) kommen, dass der Schuldner in Verlegenheit geriet!,.
<lb/>Klagte dann der Gläubiger, so stand dem Debitor Urthcil und Ad- 
<lb/>dictio bevor, wenn es ihm nicht gelang, vom Gläubiger das Verspre- 
<lb/>chen; se solutione neque ad certum diem haud effecta, operas suas,
<lb/>dum solveret, in servitutem daturum esse, Aufschub zu erlangen.
<lb/>Es konnte also ein Nexum dieser Art nicht blos in dein Augenblicke,
<lb/>wo das Darlehen gegeben wurde, sondern —- und das war bei wei- 
<lb/>tem der häufigere Fall — auch später mit Rücksicht auf das frühere
<lb/>Darlehen, welches dabei als Kaufpreis figurirte, geschlossen werden.

<lb/>Neben diesem nexum aes, quo debitoris corpus fiebat ob- 
<lb/>noxium, und nachdem im Jahre 429. zum Heile der Plebs jenes
<lb/>verboten worden war, kam eine andere Art von Darlehen durch
<lb/>Nexum vor, wobei nämlich die Darlehenssumme als Kaufpreis für
<lb/>eine dem Schuldner gehörige Sache fungirte, welche unter der dop- 
<lb/>pelten Verabredung verweigert wurde, dass dieselbe 1) bei recht- 
<lb/>zeitiger Rückzahlung des Darlehns zurückmancipirt werden (fiducia),
<lb/>2) bei nicht rechtzeitiger Zahlung aber dem Gläubiger verfallen sein
<lb/>solle (lex commissoria). Die rechtlichen Wirkungen dieses Ge- 
<lb/>schäfts, welches bis zu Justinians Z. uiu C. de tisuc. trans/., wenn
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0393.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Dr. v. Gloeden, Priva tdoc. zu Rostock, 393
</p>
               <p>

                  <lb/>gleich in der letzten Zeit nur selten, vorgekommen sein soll, wer- 
<lb/>den dahin angegeben, dass der Creditor völlig freier Eigentümer
<lb/>der fiducia wurde, also dieselbe gültig auf jede Weise veräussern
<lb/>durfte, selbst vor dem Verfalltage der Schuld, dass er aber obligirt
<lb/>war, wenn der Schuldner rechtzeitig zahlte, diesem die Sache durch
<lb/>Nexum zuriiekzugeben, eine Obligatio zu deren Schulze dem Schuld- 
<lb/>ner die, nicht ohne Vorbereitung acliv auf die Erben übergehende
<lb/>fiduciae actio, welche bonac fidei war, zustand. Die Früchte pflegte
<lb/>der Gläubiger nicht selbst zu ziehen; die etwa gewonnenen minder- 
<lb/>ten ipso iure den Stamm, ausser wenn das Darlehen ein unverzins- 
<lb/>liches war, in welchem Falle der Gläubiger aus dem Werthe der
<lb/>Früchte die höchsten gesetzlich erlaubten Zinsen zurilckbclialten
<lb/>durfte (ad modum legitimum usuras retinere). Umgekehrt hatte die- 
<lb/>ser wegen Meliorationen ein (contrarium) fiduciae indicium. Diese
<lb/>ganze hier referirle Darstellung der Fiducia wird durch eine längere
<lb/>Betrachtung über die dem Zwecke nach verwandten Institute des
<lb/>Pignus und der Hypothek eingeleitet.

<lb/>Im fünften Cap., welches von der Nexi Liberatio — die im
<lb/>weitesten Sinne als jede Tilgung einer Nexi Obligatio definirt wird —
<lb/>handelt, werden vier Arten der Nexi Obligatio angenommen, nach
<lb/>denen sich die Nexi Liberatio vierfach verschieden gestaltet habe.
<lb/>Der Inhalt einer Nexi Obligatio habe nämlich 1) dahin gehen kön- 
<lb/>nen „res alicui mancipio dare vel in iure cedere vel tradereu oder
<lb/>2) „res mancipio datas remancipareu oder 3) ,,dominii haud trans- 
<lb/>lati vel dictorum promissorumque causa ex nexi datione duplum
<lb/>praestare“ oder endlich 4) „re/ mancipio datae pretium creditum
<lb/>solvere“.

<lb/>Als Beispiel des ersten Falls wird das Damnationslegat in ei- 
<lb/>nem Testamente per aes et libram genannt, welches eine Sache (im
<lb/>Gegensätze zu dem von Pauli. R. S. ///, 6. §. 10. Erwähnten) zum
<lb/>Gegenstände hatte. Dieses habe eine Nexi Obligatio begründet, zu
<lb/>deren Lösung der Erbe die legirte Sache habe tradiren oder (wenn
<lb/>sie mancipi war) in Jure cediren oder rn ancipi re n müssen, Letzteres
<lb/>durch Verkauf per aes et libram dicis causa, numo uno und mit Er- 
<lb/>zeugung einer neuen Nexi Obligatio (des dritten Falls). Wollte der
<lb/>Legatar den Erben donationis causa oder ne sacris alligaretur frei
<lb/>lassen, so habe dies nur durch Novation mit Acceptilation oder so
<lb/>geschehen können, dass die legirte Sache sofort nach der Tradition,
<lb/>In Iure Cession oder Dicis Gratia Mancipalion vom Legatar dem Er- 
<lb/>ben zurück tradirt u. s. w. wurde. Dadurch nämlich sei der Legatar
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0394.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>394
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil, De juris rora, nexo et mancipio.


<lb/>von den Sacra wiederum befreit worden (Cie. de legib. IL 21. „Rur- 
<lb/>sus sacris liberantur“, welche Worte aber doch, dem ganzen Zu- 
<lb/>sammenhänge nach, wohl nur von dem Rechte, wie es die Juristen
<lb/>geändert haben, nicht von dem Rechtsverhältnisse des einzelen Le- 
<lb/>gatars verstanden werden dürfen).

<lb/>Als zweites Beispiel dieses ersten Falles wird das legatum par- 
<lb/>titionis genannt, bei welchem der Erbe die iegirte Quote dicis gra- 
<lb/>tia per aes et libram habe verkaufen müssen, und ein Erlass von
<lb/>Seilen des Legatars nur durch Remancipation habe effecluirt wer- 
<lb/>den können.

<lb/>Hierher gehöre auch noch, wenn gleich nicht als Beispiel einer
<lb/>Nexi Liberatio, eine Solutio per Aes et Libram, welche mit
<lb/>dem eben besprochenen ersten Falle viele Aehnlichkeit habe, näm- 
<lb/>lich die per aes et libram solutio einer durch ein auf Geld lautendes
<lb/>Urtheil begründeten Schuld. Der Gläubiger, dem ein Schuldner um
<lb/>Geld addicirt worden war, habe von jedem, die Schuld Bezahlenden
<lb/>gezwungen werden können, ihm für das Geld den in servili condi- 
<lb/>tione versirenden Addictus per aes et libram zu verkaufen, „quo
<lb/>facto debitor hoc modo a creditore libra et aere liberatus a vindice
<lb/>emittebaturAls nach der Aufhebung der Legis Actionen der Ju- 
<lb/>dicatus selbst dem Gläubiger entgegentreten durfte, habe sich an
<lb/>dieser solutio per aes et libram (die nun auf jedes, weil auf Geld
<lb/>gehendes, Urtheil a'nwendlich geworden) nur Das geändert, dass es
<lb/>zur Vornahme derselben nunmehr keines vindex bedurft, vielmehr
<lb/>der Addictus sich selber gleichsam aus der conditio servitutis habe
<lb/>loskaufen können, gerade wie aus feindlicher Gefangenschaft. Uebri-
<lb/>gens habe, eben wie beim Legatum per Damnationem, so auch bei
<lb/>der IJrtheilsschuId eine imaginaria per aes et libram solutio Vor- 
<lb/>kommen können.

<lb/>Der zweite, auf eine Nexi Obligatio: das Mancipio Empfangene
<lb/>zu remancipiren, sich beziehende Fall der Nexi Liberatio finde sich
<lb/>a) bei dem Creditor, cui debitoris corpus erat obnoxium b) bei dem
<lb/>Creditor, cui debitoris bona erant obnoxia c) bei dem Depositar,
<lb/>dem zu mehrer Sicherheit Sachen fiduciae causa mancipirt waren.
<lb/>War hier das Capital durch die Dienste (ad a) oder die Früchte der
<lb/>fiducia (ad b) bereits consumirt, so habe es (ad a) nur einer ,,?iuda
<lb/>emissio a creditore factau bedurft, oder (ad b und c) einer Reman- 
<lb/>cipation der Sache numo uno. Wurde aber das Capital haar ausge- 
<lb/>zahlt, so habe (ad a) der Creditor erst die noch nicht geleisteten
<lb/>Dienste gegen diese Zahlung remancipiren, dann ndebitorem nexum
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0395.tif"
                   n="395"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Dr. v. Gloeden, Privatdoc. zu Rostock. 395

<lb/>per aes et libram liberatum emitteretl müssen, und (ad b) habe cs
<lb/>des mimus unus nicht bedurft, da die zurückgezahlte Darlehnssumme
<lb/>als Kaufpreis fungirf habe.

<lb/>Bei dem dritten Falle der Nexi Obligatio (auf dominii haud
<lb/>translati vel dictorum promissorumque causa ex nexi datione du- 
<lb/>plum praestare) habe eine Solutio per aes et libram schon deswegen
<lb/>nicht, also nur eine einfache Auszahlung des Geldes praevia aesti- 
<lb/>matione Vorkommen können, weil es an einem certum gefehlt habe.

<lb/>Endlich bei dem vierten Falle der Nexi Obligatio, nämlich auf
<lb/>Zahlung des Preises für eine mancipirle Sache, sei wirklich aes et
<lb/>libra zur Tilgung angewendet worden. Dies scheint nun zwar in die
<lb/>Theorie des Vfs., nach welcher in jede Wagschale Etwas gelegt w er*
<lb/>den musste, nicht zu passen. Er versichert aber, es sei weder auf- 
<lb/>fallend noch anstössig; denn da das zu zahlende Geld in Wahrheit
<lb/>der Preis einer schon früher mancipirten Sache sei, so diene die
<lb/>jetzige Zuwägung desselben nur zur Ergänzung der unvollständig ge- 
<lb/>bliebenen ersten Mancipation (man könnte, auf die Vorstellung des
<lb/>Vfs. eingehend, sagen: der durch die auf Credit mancipirte Sache
<lb/>schräg gestellte Wagbalken werde jetzt in horizontale Lage gebracht).

<lb/>Indem wir uns nach dieser Darlegung des Inhalts der Schrift zur
<lb/>Prüfung desselben wenden, begegnen wir gleich im ersten Cap. der
<lb/>Annahme einer Zeit, in welcher die Römer noch nicht verstanden
<lb/>hätten, Münzen zu prägen, welche als eine unbestrittene hingestellt
<lb/>wird, während doch Savigny*) das Gegenlheii behauptet, indem er
<lb/>auf das, nothwendig bezeichnte, und also unter den Begriff einer
<lb/>Münze fallende No rmalge wicht bin weist. Wenn wir aber aus der
<lb/>Behauptung des Vfs. das unzweifelhaft Richtige hervorheben, dass in
<lb/>einer frühen Zeit die Wage ein notliwendiges Instrument zur Regu- 
<lb/>lirung von Zahlungen war, so können wir doch nicht zugeben, dass
<lb/>damals die Wage nur diese Bedeutung hatte und nicht schon die,
<lb/>welche wir in einer später» Zeit an ihr wahrnehmen, nämlich die,
<lb/>einem formellen Rechtsgeschäfte zu dienen, durch welches die ver- 
<lb/>schiedensten Rechtsverhältnisse begründet werden konnten. Mit an- 
<lb/>deren Worten, das Nexum als ein allgemeines Rechtsgeschäft muss
<lb/>bereits in die früheste Zeit des Römischen Rechts gesetzt werden
<lb/>(wobei ich nur voraussetze, dass wir mit unseren Betrachtungen uns
<lb/>überall auf eine historische Zeit, auf die Zeit, wo" das Privat recht
<lb/>bereits seinen Anfang genommen halte, beschränken). Denn wäre
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Altröm. Schuldreclit 8. 7.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0396.tif"
                   n="396"
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               <p>

                  <lb/>396
</p>
               <p>

                  <lb/>Seil5 De juris rom. nexo et mancipio.

<lb/>es anders gewesen, hätte z. B. ein Eigenthumsiibergang, oder eint
<lb/>Ycrptliclitung nicht durch Kupfer und Wage bewerkstelligt werde!
<lb/>können, so wird man doch wohl diese Rechtsverhältnisse auf andere
<lb/>Weise gültig haben zu Stande bringen können, und es bliebe völlig
<lb/>unerklärlich, weshalb man in einer spätem Zeit diese Weisen nicht
<lb/>Leibehielt, sondern, wie der Verf, sagt „wegen der Anhänglichkeit
<lb/>der Römer an die Einrichtungen ihrer Vorfahren" etwas, was man
<lb/>bisher auf einfachere Weise herbeiführen konnte durch die Anwen- 
<lb/>dung eines Acts bewirkte, der bis dahin eine ganz andere Bedeu- 
<lb/>tung gehabt hatte. Und was soll man sich eigentlich unter der so- 
<lb/>lutio aeris denken, welche vor Servius nie ohne Wage bewirkt,
<lb/>und ausser welcher kein Rechtsgeschäft durch die Wage geschlossen
<lb/>werden konnte? Nimmt man das Wort solutio in dein gebräuch- 
<lb/>lichen Sinne für Tilgung einer Obligation, so muss man fragen: wurde
<lb/>denn bei der Hingabe eines Darlehns von Kupfer die Wage nicht
<lb/>gebraucht? Hat aber der Verf. nur das Wort numeratio, welches
<lb/>auf zählbares Geld hinweise, vermeiden und die Uebcrtragung des
<lb/>Eigenthums an Kupfer bezeichnen wollen, so scheint in dem Satze:
<lb/>nulla solutio cogitari polerat, nisi per trutinam effecta die Mög- 
<lb/>lichkeit der Hingabe eines vertauschten (ungewogenen) Helms oder
<lb/>einer Handvoll Kupfer (etwa an einen Clienten) nicht berücksichtigt;

<lb/>Der Hauptgrund gegen die Ansicht des Verfs von der Entste- 
<lb/>hung des Nexum ist aber, „dass dieselbe denjenigen Bestandtheil
<lb/>desselben, der in der Zuziehung der Zeugen liegt, völlig ignorirt.
<lb/>Es Hesse sich auf diese Weise allenfalls die Entstehung des Nexum
<lb/>denken, wenn die Form desselben lediglich in der Adhibition von
<lb/>Kupfer und Wage bestünde5 eine solche Form könnte eine wesent- 
<lb/>lich verschiedene Stellung gegen die verschiedenen Münzsysteme
<lb/>(geben wir diese einmal zu) eingenommen haben: die fünf Zeugen
<lb/>entfernen aber nothwendig jeden Gedanken an einen wesentlichen
<lb/>Zusammenhang der Ausbildung dieser Form mit der grösseren oder
<lb/>geringeren factischen Unentbehrlichkeit der Wage.

<lb/>Ein viel einflussreicherer Irrthum liegt in der ferneren Behaup- 
<lb/>tung des Verfs., Erz und Wage seien seit Servius nur bei sogen,
<lb/>zweiseitigen Rechtsgeschäften adhibirt worden. Ich will Nichts sa- 
<lb/>gen von dem einzigen Versuche des Verfs. diese Behauptung zu be- 
<lb/>gründen, durch eine Betrachtung, welche ohne Zweifel als eine geist- 
<lb/>reiche freudig zu begrüssen war, wenn es sich um die Auffassung
<lb/>unbestrittener Thatsacheu handelte, ja welcher auch als Unterstüt- 
<lb/>zung anderweitiger Beweise ihren Werth abzusprechen ich keines-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0397.tif"
                   n="397"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von lim, I)i\ v. Gloedcn, Privatdoc. zu Rostock. 397
</p>
               <p>

                  <lb/>wegs geneigt bin, welche aber in ihrer vorliegenden Isolirung schwer- 
<lb/>lich Anerkennung finden wird. Ja diese Betrachtung ist auch nur
<lb/>scheinbar richtig. Bisher habe man in die eine Schale das zu wä- 
<lb/>gende Erz, in die zweite das Normalgewicht gelegt; nach der Si-
<lb/>gnirung des Kupfers sei das Normalgewicht überflüssig geworden,
<lb/>es habe also als Gegengewicht in diese zweite Schale eine Gegen- 
<lb/>leistung gelegt werden müssen. Dies würde sich hören lassen, wenn
<lb/>wir behaupten dürften, dass bei der nunmehrigen Anwendung der
<lb/>Wage in die erste Schale Erz gelegt worden sei: ich meine aber,
<lb/>es sei blos mit einem Raudusculum an die Wage geschlagen wor- 
<lb/>den, dieselbe also gar nicht aus ihrer horizontalen Stellung ge- 
<lb/>bracht worden.

<lb/>Es war vorauszusehen, dass derVcrf., um seine Behauptung zu
<lb/>hallen, in sümmlliche uns überlieferte Fälle dieser Solcnnitüt die
<lb/>Zweiseitigkeit hineintragen werde, was mitunter nur auf eine höchst
<lb/>gezwungene Weise gelingt. So soll ein Darlehen gar nicht anders
<lb/>per Aes et Libram haben gegeben werden können, als indem sofort
<lb/>in ipso contractu eine Gegenleistung erfolgt sei (nämlich entweder
<lb/>eine Sache des Darlehennebmers: fiducia, oder letzterer selbst in
<lb/>Effigie seiner Dienste). Hätte der Verf. sich entschlossen wollen,
<lb/>seine Induction in einer etwas elastischeren Weise zu verstehen, so
<lb/>würde er hier ein recht hübsches Bild haben aufstellen können. Er
<lb/>nimmt nämlich im fünften Cap. (p. 97.) keinen Anstand, die vorkom- 
<lb/>mende Anwendung von aes et libra zur Tilgung des Kaufpreises für
<lb/>eine früherhin mancipirte Sache mit seiner Behauptung der unzer- 
<lb/>trennlichen Verbindung von nexum und mancipium dadurch zu ver- 
<lb/>einigen, dass er den gegenwärtigen Act mit jenem längst vergange- 
<lb/>nen zusammenconstruirt. Ebenso hätte er hier die gegenwärtige
<lb/>Auszahlung des Darlehens mit der dermaleinstigen Rückzahlung des- 
<lb/>selben zusammenconstruiren, und also als in die zweite Wagschale
<lb/>zu legen die Obligatio nennen können, die im Momente der Auszah- 
<lb/>lung des Darlehens in das Vermögen des Gebers fällt und die Lücke
<lb/>ausfüllt, welche das aufgegebene Eigenthum an den Geldstücken in
<lb/>demselben gemacht hat.

<lb/>Diese Ansicht von der nothwendigen Zweiseitigkeit jedes durch
<lb/>aes et libra bewirkten Rechtsgeschäfts hängt aufs Innigste zusam- 
<lb/>men mit der Behauptung, dass jedes Nexum ein Mancipium, jedes
<lb/>Mancipium ein,Nexum enthalten habe, in. a. W. dass bei jeder An- 
<lb/>wendung von Aes und Libra nicht nur ein Eigenthumsühergang, son- 
<lb/>dern auch die Begründung oder Lösung einer Obligation Statt ge-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0398.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398 Seil, De juris rom. nexo et mancipio.

<lb/>funden habe. Denn wenn man das vom Erwerber dem Veräussercr
<lb/>zu gebende Raudusculum eine Gegenleistung nennen will, so kann
<lb/>man zugeben, dass in jedem Mancipium das Merkmal der Gegensei- 
<lb/>tigkeit sich finde, gäbe es also kein Nexum ohne Mancipium, so
<lb/>würde der Verf. auch mit der Behauptung der Zweiseitigkeit eini- 
<lb/>ger Maassen Recht haben. Aber freilich muss diese stete Verbin- 
<lb/>dung von Nexum und Mancipium entschieden in Abrede genommen
<lb/>werden. Betrachten wir beide Seiten des fraglichen Satzes ab- 
<lb/>gesondert.

<lb/>Dasjenige, was andere Schriftsteller nexi obligatio nennen, solle
<lb/>stets eine Eigenthumsübertragung enthalten haben. Denn, fragt der
<lb/>Verf., wie geht es überall zu, dass das per aes et libram dargelie- 
<lb/>hene Geld ins Eigenthum des Empfängers kommt? Geld ist eine
<lb/>res nec mancipi, kann also nicht nexu tradi. Wir müssen mithin
<lb/>die Darlehenssumme als Kaufpreis einer anderen res (mancipi) be- 
<lb/>trachten. Ein unbegreiflicher Syllogismus! Wodurch sind wir denn
<lb/>gezwungen, [oder auch nur veranlasst anzunehmen, dass vermöge
<lb/>der Nexussolennität das Eigenthum an dem dargeliehenen Gelde auf
<lb/>den Empfänger übergeht? Dies geschieht, wenn überall augenblick- 
<lb/>lich Geld dargeliehen wird, durch die Tradition, was durch die So-
<lb/>lennität entsteht, ist jene eigentümliche Obligatio, deren Inhalt und
<lb/>Charakter so rätselhaft erscheint.

<lb/>Indem der Verf. sich nun bemüht, die Sache zu finden, für
<lb/>welche die Darlehnssumme als Kaufpreis zu betrachten sei, begeht
<lb/>er, wenn ich nicht sehr irre, einen argen Missgriff, welchen bereits
<lb/>Bachofen gebührend hervorgehoben und gründlich nachgewiesen
<lb/>hat. Nicht der Schuldner ist mancipirt worden — denn es gibt
<lb/>Pandekten- und Codexstellen, welche sagen, dass iurch Privatver- 
<lb/>träge die Freiheit nicht verloren gehen könne, und Cicero sagt,
<lb/>sie könne auf keine Weise verloren werden (qui nimium probat ni- 
<lb/>hil probavit) — sondern seine Operae! Wo lesen wir, fragt
<lb/>Bachofen, von der Arbeitskraft als einer Res Mancipi? oder wo
<lb/>findet sich dieser Begriff der neueren Nationalöconomie schon von
<lb/>den Römern als res incorporalis gewürdigt? Aber angenommen ein- 
<lb/>mal, unsere Kataloge von res mancipi w aren hierin lückenhaft, wie
<lb/>wurde diese Sache, um sie zu mancipiren, zur Stelle geschafft?
<lb/>Machte etwa der Schuldner, gleichsam wie eine Scholle vom Acker
<lb/>genommen wurde, den Zeugen ein Pröbchen seiner Dienstleistungen
<lb/>vor? Eine Witterung von dergleichen Einwürfen ist auch dem Verf.
<lb/>gekommen, wenn er sagt: Omnes autem operas suas generaliter
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0399.tif"
                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Ilrn. Dr. v. Gloeden, Privatdoc. zu Rostock. 399
</p>
               <p>

                  <lb/>per aes et libram vendere, ex iuris Romani principiis haud erat
<lb/>licitum, „eum singulae res nominari deberentu, quae mancipatione
<lb/>transferebantur. Darum mancipirte er nicht omnes operas suas
<lb/>praesentes futurasque, sondern blos ficturas vom Verfalltage bis zur
<lb/>Zahlung. Man sieht, der Vcrf. legt sich aufs Handeln. Aber ohne
<lb/>der Charybdis entgangen zu sein, geräth er noch in die Scylla.
<lb/>Bachofen (p. 66. 67.) hat die Dispache aufgemacht.

<lb/>Umgekehrt soll jede Mancipation eine Obligation constituirt
<lb/>haben. Hier kommt dem Verf. die Dupli Obligatio für den Fall der
<lb/>Eviction zu Statten, welche er (nicht als eine zweckmässige, häufig
<lb/>und immer häufiger hinzugefügte, endlich stillschweigend subintclli-
<lb/>girte Nebenberedung, sondern) als in dem Wesen der Mancipation
<lb/>liegend betrachtet. Allein der Verf. selbst kennt (p, 29.) Fälle, in
<lb/>denen die Dupli Obligatio nicht entstand, eine einzige solche Aus- 
<lb/>nahme aber subvertirt m. E. seine Theorie. Und, was die Haupt- 
<lb/>sache ist, gerade auf diesem Punkte stehen ja Eigenthumsübcrtra-
<lb/>gung und Obligirung (nicht in einem copulativen, sondern) in einem
<lb/>adversativen Verhältnisse. Entweder der Empfänger wird Eigen-
<lb/>thümer, und dann wird die Dupli Obligatio niemals existent, oder
<lb/>er wird es nicht, und dann fehlt es eben an der Eigcnthumsübcr-
<lb/>tragung.

<lb/>Man ist begierig auf die Gründe, welche den Verf. zur Aufstel- 
<lb/>lung einer Theorie bewogen haben, die vor einer irgend besonnenen
<lb/>Prüfung nicht bestehen kann. Es ist lediglich die Stelle des Varro,
<lb/>nämlich in der vom Verf. vorgeschlagenen Fassung, welche zu der- 
<lb/>selben Anlass geben kann. Allein ich fürchte, man wird dieser
<lb/>Fassung (vgl. oben) aus zwei Gründen nicht beifallen können. Denn
<lb/>erstens scheint ,,idemu nicht füglich auf „ipsum verbumu bezogen
<lb/>werden zu können, da man doch nicht sagen kann verbum nexum
<lb/>nexum dictum: nicht das Wort, sondern der Begriff wird benannt.
<lb/>Und zweitens würde die in den Worten „nec quod suum Jitt( lie- 
<lb/>gende Abweisung sich auf eine Meinung beziehen müssen, welche
<lb/>geradezu undenkbar sein würde. Denn wie könnte man Jemanden
<lb/>(den Varro widerlegen will) den absurden Gedanken unterlegen, die
<lb/>durch Erz und Wage vollzogenen Rechtsgeschäfte seien deshalb
<lb/>Nexa genannt, „weil ein suum, d. h. Eigenthum entsteht“!

<lb/>Was im fünften Cap. über die Nexi Liberatio gesagt wird, ent- 
<lb/>hält nur die Anwendung der bereits recensirten Ansichten des Verfs.
<lb/>Wer diesen nicht heistimmt, wird auch das Detail des fünften Cap.
<lb/>verwerfen müssen. Einzelnes aus demselben hervorzuheben werde
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0400.tif"
                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>400 van Hemde? De lege Poetelia Papiria.

<lb/>ich noch bei der Prüfung der verwandten Darstellung Bachofens
<lb/>von der nexi liberatio Gelegenheit haben.

<lb/>Fassen wir das Vorstehende zu einem Gesaramturtheile zusam- 
<lb/>men, so haben wir zu beklagen, dass ein Gelehrter, bei welchem
<lb/>der vollständige Besitz des Materials nicht zu bezweifeln war und
<lb/>überdies durch die verschwenderischen Citate der Schrift selbst hin- 
<lb/>länglich bewiesen ist, sich der Ausbildung von Vorstellungen hinge- 
<lb/>geben hat, die ebensowenig ihre Grundlage in den Quellen nehmen,
<lb/>als in ihren Resultaten zu denselben zurückführen. Was die Aus- 
<lb/>führung und Darstellung anbelangt, so bin ich zwar der Meinung,
<lb/>dass jeder Schriftsteller darin nach seiner Subjectivität die freieste
<lb/>Hand ansprechen darf, kann aber nicht verhehlen, dass meinem Ge- 
<lb/>sell macke eine geringere Dehnung, eine seltenere Häufung der Sy- 
<lb/>nonyma und der Epitheta mehr zugesagt haben würde, und dass
<lb/>Belehrungen, wie der Verf. z. B. auf p. 79. über die Arten der
<lb/>Legate gibt, von denen, für welche das Buch bestimmt zu sein
<lb/>scheint, schwerlich mit Nutzen gelesen werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Van Heusde hat vornehmlich die Seite unseres Gegenstands
<lb/>zu seinem Augenmerke genommen, welche der äusseren Rechtsge- 
<lb/>schichte angehört, und stellt hierüber folgende ganz eigenthümliche
<lb/>Ansicht auf. Die Personalexecution der XII Tafeln war auf jedes
<lb/>Judicat, nicht blos auf die Darlehensprocesse berechnet. Die Lex
<lb/>Poetelia (nach dem Samnitischen Kriege, vielleicht 440.) habe diese
<lb/>ganze Executionsart abgeschafft und eine Vermögensexecution an die
<lb/>Stelle gesetzt, welche aber ihre detaillirtere Ausbildung und neuere
<lb/>Gestalt nicht schon durch das Gesetz, sondern erst durch das Edict
<lb/>des Prätors (Rutilius) erhalten habe. Das Gesetz sei jedoch sensim
<lb/>in desuetudinem gegangen*) Der Verf. bekennt zwar die anfäng«
<lb/>liehe Unwahrscheinlichkeit einer solchen Entwickelung, führt aber
<lb/>mehre Gründe aus, welche diese UnWahrscheinlichkeit entfernen sol- 
<lb/>len**) und beruft sich zum Beweise auf die Andeutung in dem
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach einer Andeutung auf p. 112. denkt der »Verf. dies Abkommen der
<lb/>Lex folgendermaassen: Der Prätor versagte leichtsinnigen und betrüglichen

<lb/>Bankeruttirern die Wohllliat der Lex Poetelia, Hess also bei diesen nach wie vor
<lb/>die Addiction eintreten. Das mag dann allmälig erst auf zweifelhafte Fälle, end- 
<lb/>lich allgemein ausgedehnt worden sein (der Verf. hätte sich wegen des letzten,
<lb/>ihm in den Mund gelegten Satzes auf die p. 86. cititte Stelle &lt;Seneca de berief.
<lb/>VII, 16. berufen können).


<lb/>**) Er beruft sieh 1) auf die frühere beschichte der Personalexecution
<lb/>(welche nach Dionysius von Servius aufsrehoben, von Tarquinius wie-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0401.tif"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Br, v. Gloeden. Privatdoe. zu Rostock. 401
</p>
               <p>

                  <lb/>Schreiben des Catilinariers C. Manlius an Marcius Rex (bei Sal-
<lb/>lust, Catil. 33.): neque cuiquam nostrum, licuit more maiorum lege
<lb/>uti neque amisso ‘patrimonio liberum corpus habere, tanta saevitia
<lb/>foeneratorum atque Praetoris fuit* * — Legis praesidium, quod ini- 
<lb/>quitas Praetoris eripuit, restituatis. Diesen von den Schuldnern als
<lb/>ungesetzlich bezeichneten Zustand habe unter Sulla’s Dictatur a,
<lb/>672. ein neues Gesetz, auf die Rogation des Quästor Urbanus Po- 
<lb/>pilius, beendigt und einen Mittelweg zwischen dem Rechte der XU
<lb/>und der Lex Poetelia eingeschlagen. Für die Ueberschuldeten Ad- 
<lb/>dictiori, für die eidlich eine günstige Bilanz Erhärtenden Missio der
<lb/>Gläubiger (mit Proscriptio und Venditio bonorum). Dies bezeuge
<lb/>die Stelle Varro’s de L, L, VII, 105. MuelL, welche der Verf. fol-
<lb/>gendermaassen liest: Liber qui suas operas in servitutem pro pe- 

<lb/>cunia quadam debebat, dum solveret nexus vocatur, ut ab acre
<lb/>obaeratus. Hoc C, Popilio rogante, Sulla dictatore, sublatum ne
<lb/>fieret, ut omnis, qui bonam copiam iurarunt, ?ie essent nexi disso- 
<lb/>luti. Dass Manlius sich auf dies Gesetz vom J. 672. nicht beru- 
<lb/>fen, erkläre sich daraus, dass er und seine Gesellen in die erste
<lb/>Kategorie (mit ungünstiger Bilanz) gehört haben*): dass aber Varro
<lb/>demselben die Aufhebung der Addiction zuschreibe, was nach des
<lb/>Verfs. Darstellung nur theilweise richtig ist, sei allerdings bedenk- 
<lb/>lich, allein man möge die Stelle Varro’s erklären wie man will,
<lb/>immer müsse man dem Grammatiker einen ungenauen Ausdruck zur
<lb/>Last legen.

<lb/>Endlich sei die Legislation Sulla’s wiederum modificirt wor- 
<lb/>den durch die Lex Julia de Cessione Bonorum, welche die Wohl-
<lb/>that des Poetelischcn Gesetzes Allen habe angedeihen lassen, die
<lb/>nur nicht ihre Insolvenz verschuldet hätten.

<lb/>Ohne dem Inhalte dieser Schrift irgendwo beizustimmen, sieht
<lb/>man sich doch genöthigt, dieselbe als eine interessante Erscheinung
</p>
               <p>

                  <lb/>der eiugefübrt, vou den Consuln wieder aufgehoben, nach kurzer Zeit aber durch
<lb/>die Ungerechtigkeit der übermächtigen Wucherer von Neuem eingeführt worden
<lb/>sei), 2) auf die spätere Geschichte der Personalexeculion in Aegypten (woselbst
<lb/>des Jßocehoris Verbot so wenig- geachtet wurde, dass Ti. Julius Alexander
<lb/>es in seinem Edicte wieder einscliärfen, auch eine Ausnahme zu lassen musste,
<lb/>so dass noch im vierten und fünften Jahrhunderte Kaiserconslilulionen dabin er- 
<lb/>gehen mussten, wodurch die Privatgefänguisse bei Todesstrafe untersagt wur- 
<lb/>den), 3) auf die ähnlichen Schicksale der Zinsgesetze. Dies möchte die halt- 
<lb/>barste Analogie sein.


<lb/>*) Die Schwierigkeit besteht aber vielmehr darin, dass unter den Voraus- 
<lb/>setzungen des Verfs. Manlius sich nicht über einen ungerechten Prätor, son- 
<lb/>dern etwa nur über die gesetzliche Aufhebung der Ihm günstigeren Lex Poetelia
<lb/>beklagen konnte.

<lb/>Krit. Jahrb. f. D. R.W. Jahrg. IX. H. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>26
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0402.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402 Backofen, Das Nexum , die Nexi u. die Lex Petillia*

<lb/>zu begrüssen; der Verf. ist mit achtungswerthen Kenntnissen ausge- 
<lb/>rüstet und keineswegs ohne combinatorisches Talent, seine Darstel- 
<lb/>lung ist rund und fliessend, er verbirgt sich nicht die Einwendungen,
<lb/>welche freilich seinen Resultaten sich entgegenstellen müssen und
<lb/>tritt denselben ehrlich entgegen: der Hauptfehler scheint nur darin
<lb/>zu liegen, dass der Verf. zu grosses Gewicht auf die beiden referir-
<lb/>ten Stellen Sallust’s und Varro’s gelegt hat, von denen die erst er e
<lb/>schon wegen ihres oratorischen Charakters, die zweite wegen ihrer
<lb/>diplomatischen Beschaffenheit nicht Gewicht genug haben, um auf sie
<lb/>eine so abnorme Entwickelung des Römischen Executionsrechts zu
<lb/>bauen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Schrift von Dachofen ist nicht nur die umfänglichste
<lb/>(160 8.), sondern auch ohne Zweifel die verdienstlichste der drei
<lb/>uns beschäftigenden. Ich will auch bei ihr zuerst den Inhalt ohne
<lb/>Unterbrechung mittheilen, ehe ich mich zur Beurtheilung desselben
<lb/>wende.

<lb/>In der frühesten Zeit des Römischen Rechts konnten öffentlich
<lb/>anerkannte Privatrechtsverhältnisse nur durch solche Rechtsgeschäfte
<lb/>(also abgesehen von Delictsobligationen, 8. 156.) hervorgebracht
<lb/>werden, bei denen eine Geldzahlung vorkam. Ein solches Geschäft
<lb/>hiess nexum, = firmum, ßtßaiov (S. 7.). Zur Vornahme einer
<lb/>Geldzahlung bedurfte man aber bei dem damaligen Münzsystemc
<lb/>einer Wage.

<lb/>Da nexum das einzige Rechtsgeschäft von voller Wirksamkeit

<lb/>war, so müssen durch dasselbe alle damals bekannten Rechtsverhält-

<lb/>*

<lb/>nisse haben hervorgebracht (und aufgehoben) werden können. Wel- 
<lb/>ches Verhältniss in der Absicht der Partheien lag, ob Eigenthum,
<lb/>ob Obligatio, das ward aus den die Zahlung begleitenden Worten
<lb/>(nuncupatio) erkennbar. Hier fragt es sich nun, welche Stellung
<lb/>die dem Ausdrucke dieser Absicht dienenden solennen Formeln „zu
<lb/>dem aes ct libra, d. h. zu der wirklichen Zahlungsleistung" einneh- 
<lb/>men? Ging die Absicht auf Obligirung, so „ist wohl mit Sicherheit
<lb/>zu behaupten, dass die Nuncupatio mehr eine blos declarative, als
<lb/>eine selbständige enunciative Bedeutung hatte, dass sie mithin nicht
<lb/>jede mögliche Absicht aussprechen, überhaupt nichts der rei veritas
<lb/>Widersprechendes enthalten durfte. Hierin lagen gewisse unübcr-
<lb/>schreitbare objective Gränzen des Partheiwillens. Handelte es sich
<lb/>um ein mutuum, so konnte die nuncupatio auf nicht mehr als auf die
<lb/>Höhe des' wirklich dargelichenen Geldes gestellt werden. Namcnt-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0403.tif"
                   n="403"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0403--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Dr, v* Gloeden, Privatdoc. zu Rostock. 403
</p>
               <p>

                  <lb/>lieh wird hierdurch jedes symbolische Darlehen unmöglich, ein Un- 
<lb/>ding, welches die Rechtsgeschichle v. Savigny’s altrömischemSchuld-
<lb/>rechte zu verdanken hat." (S. 28. 5.)

<lb/>Nachdem man angefangen, das Kupfer zu prägen, blich die
<lb/>Wage kein nothwendiges Instrument der Zahlung; sic wurde nun
<lb/>eine Feierlichkeit, die man um ihrer seihst Willen als wesentlich zu
<lb/>einer vollendeten Zahlung anzusehen anfing, weil — man sie stets
<lb/>mit derselben verbunden gesehen batte (S. 5.). Man gewöhnte sich
<lb/>an die Vorstellung, die zugezogene Wage sei es, aus welcher die
<lb/>Nuncupatio ihre Gültigkeit herleite, eine Vorstellung, die nach der
<lb/>Einführung des Silbergelds die Wage völlig unabhängig von der
<lb/>wirklichen Zahlung machte. Aus einem hierzu faclisch nothwendi-
<lb/>gen Instrumente war sie zu einer selbständigen Solennität (nunmehr
<lb/>von juristischer Notwendigkeit) geworden. Von dieser Zeit an halle
<lb/>die Wage, wo sie vorkam, stets eine rein symbolische Bedeutung.
<lb/>Der Gebrauch dieses Apparats Hess nicht mehr, wie früher, auf eine
<lb/>wirkliche Zahlungsleistung, vielmehr umgekehrt auf die absolute
<lb/>Gleichgültigkeit einer solchen schliessen (p. 9.).

<lb/>Den Sprachgebrauch anlangend, so kommt das Wort nexum in
<lb/>drei verschiedenen Bedeutungen vor:

<lb/>1. Rechtsgeschäft nexum: omne quod per aes et Ulvam fit.

<lb/>2. Rechtsverhältnis nexum (in der weiteren Bedeutung): Obliga- 
<lb/>tio, begründet durch Geldzahlung, mit symbolischer Zuziehung
<lb/>der Wage *).

<lb/>3. Rechtsverhältnis nexum (in der engeren Bedeutung), auch
<lb/>nexus (us) genannt: Verhältnis des nexus (i).

<lb/>Durch eine Stelle Varro’s wird der Inhalt des nexum sub 3.
<lb/>als eine eigentümliche Satisdation bezeichnet: operas suas in sei'-
<lb/>vitutem9 pro pecunia, quam debet, dat. Hier wird also das Be- 
<lb/>stehen einer Geldschuld vorausgesetzt. Für diese thut der Schuldner
<lb/>dem Gläubiger Knechtsdienste, ohne jedoch juristisch dessen Sklav
<lb/>zu sein; er heisst dann nexus (i). Also nicht jeder Darlehens-
<lb/>Schuldner ist nexus, sondern nur der, welcher in Folge einer zu- 
<lb/>gleich mit dem Darlehen und unter dem bekräftigenden Schulze
<lb/>desselben ausdrücklich übernommenen Verpflichtung dem Gläubiger
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Um diese beiden Bedeutungen in Harmonie zu bringen, wollten einige
<lb/>Juristen das Rechtsgeschäft nur dann nexum nennen, wenn es das Rechtsver-
<lb/>iiältniss nexum hervorbringe, defmirlen also nexum in der ersten Bedeutung
<lb/>quaeper aes ei libram fiuni ul obligentur.


<lb/>20*
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0404.tif"
                   n="404"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0404--><p/>
               <p>

                  <lb/>404 Backofen, Das Nexum, die Nexi u. die Lex Petillia.

<lb/>bereits wirklich*) bis zur Abtragung der Schuld wie ein Sklav dient
<lb/>(S. 35. 39.).

<lb/>Nähere Bestimmungen

<lb/>a. der Eingehung.

<lb/>In der Eingehung eines nexum im engeren Sinne liegt keine
<lb/>Mancipation, weder der Person noch ihrer Operae, sondern eine
<lb/>blosse Obligirung. — Eine Eingehung nach dem Empfange des
<lb/>Darlehens ist im Allgemeinen unmöglich, nur kann, wie bereits er- 
<lb/>wähnt worden, nach Ablauf des ersten Zahlungstermins das nexum
<lb/>(sub 2.) erneuert und nunmehr ein nexum (sub 3.) hinzugefügt wer- 
<lb/>den. Auch kann, wenn A ein Darlehen erhält und Knechlsdienste
<lb/>verspricht, B sich verpflichten für den Fall nicht geleisteter Zahlung
<lb/>selber Knechtsdienste zu thun (fidepromissor, consponsus S. 99,). —
<lb/>Das Knechtsverhältniss selbst kann angetreten werden im Augen- 
<lb/>blicke des Versprechens; dies wird sicherlich der seltenere Fall ge- 
<lb/>wesen sein.

<lb/>b. Des Verhältnisses selbst.

<lb/>Die staatsrechtliche Stellung des nexus bleibt unangetastet. So
<lb/>auch sein Vermögen. Die Kinder in seiner Gewalt treten natürlich
<lb/>als sui heredes jedenfalls in diese wie andere Verpflichtungen des
<lb/>Vaters ein. Aber auch bei Lebzeiten desselben konnten sie zur Lei- 
<lb/>stung der Knechtsdienste angehalten werden, da das der Erfüllung
<lb/>jeder anderen Verbindlichkeit während des Vaters Leben entgegen- 
<lb/>stehende Hinderniss: der Mangel des eigenen Vermögens, für diese
<lb/>besondere Obligation keines war (S. 96. 97.). —- Von dem Ver- 
<lb/>hältnisse des addictus unterscheidet sich der nexus (us) so, dass je- 
<lb/>nes eine volle, von dem Prätor selbst constituirte, wenn auch nur
<lb/>factische Servitus ist, während bei diesem nur von der Herrschaft
<lb/>über eine bestimmte Thätigkeit, nicht von einer Macht über die ganze
<lb/>Person die Rede ist; das Verhältniss des nexus (i) besteht, wie das
<lb/>des auctoratus, nur in der Erfüllung einer obligatorischen Verpflich- 
<lb/>tung. — Der Schuldner kann nicht unmittelbar heimgeführt wer- 
<lb/>den; verweigert er die Erfüllung seines Dienstversprechens, so wird
<lb/>der Prätor dem Gläubiger durch Tradition des persönlich vor Gericht
<lb/>Stehenden zu seinem Rechte verhelfen (S. 71.).

<lb/>Aber die Römischen Gläubiger blieben bei dem, was ihnen das
<lb/>Recht über die Nexi einräumte „um so weniger stehen, als sie sich
<lb/>unter dem Ausdrucke operae in servitutem nicht sowohl den Geldes-


<lb/>*) Nexum inire und ne.nwi se dare ist gleichbedeutend, wogegen von dem
<lb/>'do8 erst versprochen Habenden gesagt wird: corpus obnoxium (S, 103.).
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0405.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>Uee. von Heu. Dr. v. Glocden, Privatdoc. zu Rostock. 405
</p>
               <p>

                  <lb/>werth der Arbeiten, als vielmehr volle Schuldkneehlschaft auszube- 
<lb/>dingen gesonnen waren. So Finden wir in der Thal dic Nexi nur
<lb/>selten mit Arbeit auf dem Acker oder in den Hausern der Gläubiger
<lb/>beschäftigt, sondern meist eingekerkert , dazu noch gefesselt, von
<lb/>Peitschenhieben zerschlagen, selbst zu wollüstigen Zwecken miss- 
<lb/>braucht.“ Wenn nun gleich diescmnach die Behandlung des nexus
<lb/>und des addictus in der Wirklichkeit nicht wohl zu unterscheiden
<lb/>gewesen sein mag, so ist doch die factisclie Knechtschaft, in der sich
<lb/>Beide befinden, eine höchst verschiedene. Dip des Addictus beruht
<lb/>auf einen präloriscben Decrete, mithin auf einer juristischen Grund- 
<lb/>lage, die des Nexus ist dagegen missbräuchliche Ausdehnung der zur
<lb/>Erzwingung einer bestimmten Leistung nolhwcudigen Gewalt auf die
<lb/>ganze Person. „Wo im Einzclen der Missbrauch beginnt und das
<lb/>Beeilt aufhört, das entzieht sich jeder genaueren Bestimmung. In
<lb/>dieser Unbestimmtheit gerade lag die grosse Gefahr für die Freiheit
<lb/>der Plebs “ (S. 41. 42.).

<lb/>Zu welchem Zwecke wurde denn überhaupt das Versprechen der
<lb/>Knechtsdienste in die Nuncupalion eines Darlehens aufgenommen?
<lb/>Der Verf. leitet die Beantwortung dieser Frage durch eine Betrach- 
<lb/>tung über das Pfandrecht ein. Wie in diesem eine sachliche Garantie
<lb/>der Erfüllung liegt, so in dem Nexum (im engeren Sinne) eine per- 
<lb/>sönliche (capitalis satisdatio). Unter den Formen aber, in welchen
<lb/>das Bedürfniss des Realcrediis vom Römischen Rechte befriedigt wor- 
<lb/>den, ist es nicht die Fiducia, welche dem Nexum entspräche, son- 
<lb/>dern das pignus (welches älter als die Fiducia ist S. 73.). Der
<lb/>Gläubiger hatte nicht etwa, wie hei der Fiducia über die Sache, so
<lb/>hei dem Nexum über den Nexus eine rechtliche Herrschaft, sondern
<lb/>wie er heim Pignus nur factisch in der Lage war, dem Schuldner
<lb/>die Verfügung über die Sache zu verhindern, zur Veräusserung aber
<lb/>keineswegs befugt, wie heim Pignus das Taedium, seine Sache zu
<lb/>entbehren, den Schuldner zur Zahlung anspornen sollte, ebenso war
<lb/>das Nexum — vergleichbar dem Einlager des Deutschen Rechts —
<lb/>auf directe Befriedigung des Gläubigers, etwa durch Abarbeilcn der
<lb/>Schuld, keineswegs berechnet, sondern nur auf indircctcn Zwang.
<lb/>Dies beweist sich dadurch, dass von einer Schätzung der Arbeit
<lb/>keine Spur vorkommt, ja dass die Nexi meist unthätig eingekerkert
<lb/>erscheinen, wobei die Annahme, dass jeder Gefängnisstag zu Golde
<lb/>veranschlagt worden sei, völlig verwerflich sein würde. Allerdings
<lb/>mogle der Gläubiger die Dienste des Schuldners entgegen nehmen,
<lb/>und darin, wie in den Früchten der Pfandsache, einen Ersatz für die
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0406.tif"
                   n="406"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0406--><p/>
               <p>

                  <lb/>406 Bachofen, Das Nexum, die Nexi u. die Lex Petillia.
</p>
               <p>

                  <lb/>Zinsen sehen, welche nach Ablauf des Darlehnjahres von selbst stille
<lb/>stehen (8. 84.), zur Abrechnung auf das Capital konnten sie schon
<lb/>um dieses Grundes Willen nicht kommen (8. 84.).

<lb/>Die grösste praktische Bedeutung des Nexum soll aber in der
<lb/>Anwendung auf gesetzwidrige Zinsen bestanden haben, eine Behaup- 
<lb/>tung, auf welche ich hei der Prüfung der Theorie des Verfs. zurück- 
<lb/>kommen werde.

<lb/>Auf dieses Nexum im engeren Sinne bezieht sich die Lex Pe- 
<lb/>tillia, welche im J, 435. (440.) auf den Vorschlag des Dictators
<lb/>C. Petillius Visolus gegeben worden ist (S. 100). Ihr Inhalt ist:
<lb/>jene besondere Nuncupationsclausel, weiche bei einem Darlehen,
<lb/>wenn man aes et libra adhibirt hatte, beigefügt werden konnte (näm- 
<lb/>lich das Versprechen der Knechtsdienste auf den Fall der Nichtzah- 
<lb/>lung von Capital und Zins), diese sollte hinfort nicht mehr zulässig
<lb/>sein (S. 102.). Die Worte des Livius: pecuniae creditae bona
<lb/>debitoris, non corpus obnoxium esset, sind dem Gesetze selbst ent- 
<lb/>nommen (8. 104.).

<lb/>Daneben war in dem Gesetze eine mildere Behandlung der Ad- 
<lb/>dicti festgesetzt. Nur die zum Tode verurlheilten Criminalverbre-
<lb/>cher sollten hinfort in Fesseln und Fussblock gehalten werden dürfen,
<lb/>nicht der fur manifestus, nicht der addicirte Vertragschuldner. —
<lb/>Die Addiction selbst und das Privatgefängniss wurden also durch die
<lb/>Lex Petillia nicht aufgehoben, nur jene Erlaubniss der XII, Fesseln
<lb/>bis zu 15 Pfund anzulegen, zurückgenommen (8. 106.).

<lb/>Endlich enthielt das Gesetz noch eine transitorische Bestim- 
<lb/>mung: diejenigen nexi, welche eidlich erhärteten, sie wollten ihr
<lb/>ganzes Vermögen ohne Gefährde dem Gläubiger hingeben (qui bo- 
<lb/>nam copiam iurarünt), sollten befreit sein. Dies iuramentum bonae
<lb/>copiae behielt auch später noch Anwendung, ja es bildete sich, nicht
<lb/>etwa durch gesetzliche Disposition, sondern durch den Gebrauch
<lb/>nachsichtiger Gläubiger: schuldlos Verarmten die Personalexecution
<lb/>zu erlassen, zu einem der späteren Cessio Bonorum ähnlichen Insti- 
<lb/>tute. So kommt es in der Lex Julia municipalis vor, Augustus er- 
<lb/>scheint demnach nicht als der Erfinder, sondern als der Ordner eines
<lb/>durch lange Praxis ausgehildeten Instituts.

<lb/>Auf eine sehr verständige Weise wird die Bemerkung des Li- 
<lb/>vius: mit der Lex Petillia habe für die Plebs eine neue Freiheit
<lb/>begonnen, erklärt. An eine Verschiedenheit des Rechts der Ple-
<lb/>beier und der Patricier, so gewiss eine solche gerade auf diesem
<lb/>Punkte vor dem Zwölftafelgesetze bestanden habe, sei nach den De-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0407.tif"
                   n="407"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0407--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hcc. von Hm. Dr. v. Gloeden, Privaldoc. zu Rostock. 407
</p>
               <p>

                  <lb/>cemvirn nicht mehr zu denken. Dass aber dennoch hei den Histo- 
<lb/>rikern beständig die Plebs als der borgende, die Patres als der
<lb/>wuchernde Theil erscheine, das habe seinen Grund in der durch
<lb/>seine alleinige Steuerpllicht hcrheigeführlen überwiegenden Geldnot!»
<lb/>des ersigenannten Standes (es hätte hinzugeselzt werden können,
<lb/>dass Livius überdies die völlig heterogenen Gegensätze: Patricior,
<lb/>Plebeier; reich und arm, mehr wie billig identificirt).

<lb/>Der Verf. erklärt sich gegen die Behauptung meiner Schrift- 
<lb/>steller, welche den Ursprung der Vermögenscxecution in der Lex
<lb/>Petillia suchen, und begründet seine eigene Ansicht, dass dieses Ge- 
<lb/>setz gar keinen, nicht einmal einen mittelbaren Einfluss auf die Ein- 
<lb/>führung oder Entwickelung jener Execution gehabt habe, durch eine
<lb/>umfängliche Deduction, welche in. E. zu den gelungensten Tlieilen
<lb/>der Schrift gehört, obwohl ich den Bcsultalen derselben keineswegs
<lb/>beislimmen kann. Das Wesentlichste derselben will ich hier wieder-
<lb/>zugeben versuchen.

<lb/>ln derZeit vor der Lex Petillia habe die Pcrsonalexeculion ihre
<lb/>Herrschaft in keiner Weise mit der Vermögensexeculion gelhcilt.
<lb/>Es komme hei diesem bestrittenen Punkte auf die Interpretation der
<lb/>Worte der zwölf Tafeln an:

<lb/>aeris confessi rebusqite iure indicatis e. q. s.

<lb/>Diese aber könne nicht anders ausfallen als dahin, dass die Personal-
<lb/>execution gedroht werde:

<lb/>1) dem einer Darlehnsschuld Geständigen,

<lb/>2) dem wegen jedes möglichen Anspruchs (also weder mit Aus- *
<lb/>Schluss des Darlehns, noch mit Beschränkung auf dasselbe, oder
<lb/>auch nur auf eine Geldschuld) Vcnutheiltcu.

<lb/>Für diese umfassende Bedeutung der Worte rebusque iure iadi-
<lb/>catis zeuge der Ausdruck der zw ölf Tafeln: in iudicatum facit, ferner
<lb/>die Umschreibung des Gellius: debiti indicatis, und Gaius, der
<lb/>unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die XIL die Legis Actio per
<lb/>Manus injectionem hei jedem Judicatum für zulässig erklärt. „Das- 
<lb/>selbe Resultat gibt die richtige Interpretation des c. 21. und c*. 22.
<lb/>der Lex Rubriau, welche der Verf. hei Scheurl (S. 35—41.) in
<lb/>völlig gelungener Weise findet. Zwar scheine der Ausdehnung der
<lb/>Personalexecution auf alle Urtheile (auch über andere Verhältnisse,
<lb/>als Geldschulden) der Umstand zu widersprechen, dass im Verlaufe
<lb/>derselben über den 'Schuldner ausgerufen werden musste: quantae
<lb/>pecuniae indicatus esset, während damals doch nach Gaius Zeug- 
<lb/>nisse die Ansprüche auf Sachen und Leistungen nicht in eine Geld-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0408.tif"
                   n="408"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0408--><p/>
               <p>

                  <lb/>408 Dachofen, Das Nexum, die Nexi u. dic Lex Petillia.
</p>
               <p>

                  <lb/>coudemnation verwandelt wurden. Allein die Sache sei so zu denken.
<lb/>Was im Formularprocesse (bei den arbitrariae actiones) vereinigt
<lb/>erscheine: Befehl der Restitution und wo diese unterblieb Aesti-
<lb/>mation, das sei im Legis-Actionenprocesse in zwei Verfahren ge- 
<lb/>schieden gewesen. Auf das erste passe die Notiz des Gaius: (iudex)
<lb/>ipsam rem condemnat eum cum quo actum est. Erfolgte dann die
<lb/>Befriedigung des Klägers, etwa in einer vom Richter gesetzten Frist,
<lb/>nicht, sei’s aus Contumaz oder Unmöglichkeit, so habe der siegreiche
<lb/>Kläger zum Zwecke der Schätzung die Legis Actio per Judicis Postu- 
<lb/>lationem anstelien müssen. ,,Man sieht, trotz der Regel der Verur- 
<lb/>teilung in ipsam rem ist das, wofür zuletzt Execution per manus
<lb/>iniectionem erlaubt wird, doch stets eine Geldsumme.*4

<lb/>Obgleich also die Personalexecution die uneingeschränkteste An- 
<lb/>wendung auf abgeurtheiite Streitigkeiten jeglicher Art gehabt habe,
<lb/>ohne dass für die Vermögensexecution ein selbständiges Gebiet übrig
<lb/>bleibe, so habe doch letztere schon in der Zeit vor der Lex Petillia
<lb/>als eine nothwendige Ergänzung neben die Personalexecution treten
<lb/>müssen in allen Fällen, wo diese factisch unmöglich wurde. Zwei
<lb/>Fälle dieser Art werden der allerfrühesten Zeit vindicirt: Exil und
<lb/>erbloser Tod. des Schuldners. Schon sehr früh wurde ein dritter Fall
<lb/>mit diesen in das Prätorische Edict aufgenommen, die fraudulosa
<lb/>latitatio. Durch Interpretatio dieser (im Edict voranstehenden)
<lb/>Clausula habe man mehre, ursprünglich nicht darunter verstandene
<lb/>Fälle in dieselbe und damit unter die Herrschaft der Vermögensexe- 
<lb/>cution gezogen: wenn der Beklagte, obwohl gegenwärtig, den Pro-
<lb/>cess in seinem Fortgange hemmte, in Jure zu respondiren, die nö-
<lb/>thigen Cautionen zu übernehmen verweigerte. „Ja sogar Die, welche
<lb/>zwar bis zum Urtheile gehorchen, das Urtheil selbst aber (oder ihr
<lb/>Geständniss) nicht erfüllen, werden unter die indefensi gestellt."
<lb/>Nicht als ob die Judicati hierdurch der Personalexecution entgangen
<lb/>wären: nur die vermögensrechtlichen Folgen der letzteren hei voll- 
<lb/>ständiger Durchführung (Herrnlosigkeit des Vermögens und Zufallen
<lb/>dem primus occupans) seien geregelt worden durch eine vom Prätor
<lb/>zugleich mit der Ueberliefernng der Person ertheilte bonorum pos- 
<lb/>sessio. Darum komme, auch aus der Zeit vor der Lex Petillia kein
<lb/>Beispiel von Verkauf und Tödtung eines Addictus vor, weil( schon
<lb/>damals die Vermögensexecution in dem ganzen Umfange, in welchem
<lb/>wir sie später finden, bestanden habe. Jener Rutilius habe nicht die
<lb/>Bonorum Possessio, sondern nur die eigentümliche Weise der Bono- 
<lb/>rum Venditio (Gai. U\ 35.) eingeführt.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0409.tif"
                   n="409"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0409--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Dr. v. Gleoden, Privatdoc. zu Rostock. 409
</p>
               <p>

                  <lb/>„Nicht mehr Einfluss, als auf die Entwickelung der Vermögcns-
<lb/>cxecution, übte die Lex Petillia auf die Gestaltung des Römischen
<lb/>Conlractensystems. “ Zwar laugnet der Verf. nicht den innigen Zu- 
<lb/>sammenhang zwischen dem alten obligatorischen Nexum und der Sti- 
<lb/>pulation — ,,an diesem lässt schon die Etymologie des letzteren
<lb/>Worts nicht zweifeln" — nur durch die Lex Petillia ist dieser nicht
<lb/>vermittelt, sondern durch die Einführung des Silbergclds im J. 485.
<lb/>Es verhält sich nämlich hiermit folgendermaassen:

<lb/>Die Lex Petillia verbot nur eine einzige, dem Mutuum früher
<lb/>oft beigefügte Nuncupationsclauscl. Das Darlehen konnte nach wie
<lb/>vor nur zu ge wogen werden (S. 145.) und konnte nach wie vor alle
<lb/>beliebigen Nebenberedungen, mit Ausnahme jener einzigen, auf- 
<lb/>nehmen, die dann ihre juristische Kraft fortwährend aus der Solen-
<lb/>nilät von Kupfer und Wage herleiteten. Als nun aber nach Einfüh- 
<lb/>rung des Silbergelds das Geld gezählt wurde, also die Nothwendig-
<lb/>Jteit der Wage sich verloren hatte*), hörte auch die Anwendung von
<lb/>Kupfer und Wage auf. Es ist völlig undenkbar, dass man diese noch
<lb/>aus alter Uebung ohne Noth und Nutzen angewendet hätte; wer auf
<lb/>die Gegenwart von Zeugen Gewicht legte, konnte solche auch ohne
<lb/>Wage zuziehen. — Die Nebenberedungen des Darlchns, namentlich
<lb/>die über den zu entrichtenden Zins, fielen mit der Wage, unter deren
<lb/>bekräftigendem Schutze sie bisher zu stehen schienen, nicht weg:
<lb/>„ die Redeutung der Nuncupation konnte sich ja in Folge einer Aen-
<lb/>derung der Zahlungsart nicht verlieren" (S. 145.).

<lb/>Allein mit der ernstlichen Anwendung von Kupfer und Wage
<lb/>war das Band, welches bisher die Wortform ausschliesslich mit dem
<lb/>wirklich ausgezahlten Darlehen verbunden hatte, aufgelöst. Während
<lb/>sie früh erb in darauf beschränkt gewesen war, als Nuncupation des
<lb/>Darlehens das Versprechen der Rückzahlung von Capital und Zins in
<lb/>sich aufzunehmen, erschien sie nunmehr befähigt, zunächst jedem
<lb/>Geldversprechen, später auch jeder anderen Schuld eine verbindliche
<lb/>Form zu leihen." Ich bemerke, dass ein Versuch, diese Entwicke- 
<lb/>lung der Sache näher zu begründen, sich in dem Buche nicht findet.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ich gebe die gegenwärtige Argumentation des Verfs., ohne etwas aus dem
<lb/>übrigen Inballe des Buchs einzuschalten, muss aber bemerken, dass inir die- 
<lb/>selbe mit den Behauptungen auf S. 4. und 5. (die Wage sei schon scit Servius
<lb/>nicht mehr nolhwendiges Instrument der Zahlung gewesen, sei aber eine Feier- 
<lb/>lichkeit geworden, die mau als wesentlich zu einer vollendeten Zahlung betrach- 
<lb/>tet habe. In dieser veränderten Stellung habe sie sich erhalten, als nach Ein- 
<lb/>führung des Silbergclds ein wirklicher Gebrauch der Wage unmöglich geworden
<lb/>sei) völlig unvereinbar scheint.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0410.tif"
                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410 Backofen, Das Nexum, die Nexi u. dic Lex Petillia.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seit dieser Zeit musste die ganze Eine Hälfte des Nexum (im
<lb/>Sinne von Nr, 1. oben) aus dem Rechtssysteme verschwinden. Das
<lb/>Nexum als Kauf gestaltete, was das Darlehen nie zuliess, eine man-
<lb/>nichfaitige symbolische Anwendung und hatte diese in der Thal auf
<lb/>verschiedene Rechtsgeschäfte gefunden, Während also das Nexum
<lb/>in seiner Anwendung zur Begründung einer Obligatio durch jene
<lb/>Aenderung des Geldsystems und das Verschwinden des nothwendigen
<lb/>Gebrauchs der Wage spurlos verschwand, erhielt sich das Nexum in
<lb/>seiner symbolischen Anwendung als imaginaria venditio ohne den
<lb/>geringsten Einfluss jener Aenderungen (S. 147,).

<lb/>Schliesslich (S. 148— 160.) handelt der Verf. von der nexi
<lb/>liberatio, welche er, unterschieden von der solutio per aes et libram
<lb/>(Tilgung jeder beliebigen Geldschuld durch Anwendung von Kupfer
<lb/>und Wage), als Tilgung einer durch Kupfer und Wage begründeten
<lb/>Obligation, ohne dass es auf die Weise der Tilgung an käme, definirt,
<lb/>mit dem Bemerken: schon die Verschiedenheit der Bezeichnung kün- 
<lb/>dige eine Verschiedenheit dieser beiden von manchen Schriftstellern
<lb/>confundirten Begriffe an.

<lb/>Die einzelen Anwendungen der Nexi Liberatio müssen nach dem
<lb/>so gefassten Begriffe folgende sein:

<lb/>A. Für die Zeit vor Einführung des Silbergelds:

<lb/>1. Tilgung des (zugewogenen) Darlehens

<lb/>a. durch Erfüllung; sie ist eine vera solutio per aes et libram.

<lb/>b. durch Erlass; sie ist eine imaginaria solutio per aes et libram.

<lb/>2. Tilgung der stillschweigend in der Anwendung der mancipatio
<lb/>liegenden Verpflichtung zum Ersätze des Doppelten im Falle derEviclion
<lb/>oder der Nichterfüllung versprochener Eigenschaften.

<lb/>3. Tilgung der obligatio emti, wenn die gekaufte Sache man-
<lb/>cipirt worden war.

<lb/>ad 2. und Z. ist die Tilgung durch Erfüllung eine vera, die
<lb/>durch Erlass eine imaginaria solutio per aes et libram
<lb/>(wie ad 1.).

<lb/>4. Tilgung eines Damnationslegats aus einem Mancipations-
<lb/>teslamenle

<lb/>a. durch Mancipation einer res mancipi; dies ist keine soL /&gt;,
<lb/>aes et weil nicht Tilgung einer Geldschuld.

<lb/>b, durch in iure cessio einer res mancipi.

<lb/>e. durch Leistung einer res nec mancipi; b. und c. sind der Form
<lb/>wegen keine solutiones per aes et libram.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0411.tif"
                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. lh\ v, Gloeden, Privaldoc. zu Rostock. 411
</p>
               <p>

                  <lb/>(L durch Erfass; „hier fand vermöge einer zu diesem Zwecke
<lb/>angenommenen Schätzung in Gclde durch Zuwägung des rau*
<lb/>dusculum der Erlass per aes et libram Statt" (S. 150.).

<lb/>5. Tilgung der Verpflichtung zur Rückgabe einer Fiducia.

<lb/>Hier gestalten sich dieselben vier Fälle wie ad 4.

<lb/>/?. Nach der Aenderung des Geldsystems ist der Fall sab 1^.
<lb/>weggefallen, denn „da das Darlehen nicht mehr auf die alte Art zu- 
<lb/>gewogen ward, so musste nothwendig auch die alte Art des Erlasses
<lb/>ausser Gebrauch kommen" (S. 150.)- die Tilgung der Obligationen
<lb/>1. 2. und 3. durch Erfüllung blieb keine solutio per aes et libram
<lb/>mehr, alles Uebrige ist bestehen geblieben.

<lb/>Anlangend die solutio per aes et libram, welche früher bald
<lb/>vera bald imaginaria, seit 485. nur das letztere sein konnte, so
<lb/>fragt sich auch hier, in welchen Fällen dieselbe anwendbar gewesen
<lb/>sei? DerVerf. findet, wie er ausdrücklich bemerkt, „a prioriie fünf
<lb/>Fälle (nämlich ausser den durch Nexum conlrahirten Geldschulden
<lb/>alle Schulden ex iudicati causa), und merkwürdiger Weise, gerade
<lb/>diese a priori gefundenen Fälle bestätigen sich durch die nachgehends
<lb/>verglichene Aufzählung bei Gaius. Wir beneiden die uns unerklär- 
<lb/>liche Gabe, durch Intuition gerade diese Fälle herausfinden zu können,
<lb/>während Andere bei gewöhnlicher Folgerung aus dem vorangestellten
<lb/>Begriffe der solutio per aes et libram (Tilgung jeder beliebigen Geld- 
<lb/>schuld durch Kupfer und Wage) höchst wahrscheinlich in den Fehler
<lb/>verfallen sein würden, eben alle Geldschulden hierher zu [ziehen,
<lb/>also z. B. auch das Zuwägen des versprochenen Kaufgelds für ein
<lb/>Schaaf, das Zuwägen des versprochenen Pachtgelds, der im Laufe
<lb/>der Tutel eingegangenen Gelder finita tutela, das Zuwägen der
<lb/>Duplio von Seilen des gutwillig zahlenden Diebs als Fälle der (vera,
<lb/>mithin den Erlass dieser Geldschulden als Fälle der imaginaria) so- 
<lb/>lutio per aes et libram zu betrachten.

<lb/>Unter den a priori gefundenen Fällen steht auch das Darlehen;
<lb/>diesen Fall lässt Gaius (III., §§. 173. 175.) aus; warum? Er konnte
<lb/>seit 485. nicht mehr Vorkommen, denn „die Regel der nolhwendigen
<lb/>Gleichartigkeit zwischen der Begründung und der Erlassform einer
<lb/>Schuld hätte durch fernere Anwendung der solutio per acs et librain
<lb/>auf das nicht mehr durch Kupfer und Wage hingegebene Darlehen
<lb/>eine Verletzung erlitten." Dieser Satz scheint aber auch von dem
<lb/>Judicatum die Anwendung der Solutio per Acs et Libram auszu-
<lb/>schliessen, für welche der Verf. jeden tieferen Grund, als dass eben
<lb/>auch jenes eine Geldschuld war, zurückweist (S. 156 ). Was zur
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0412.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412 Bachofen, Das Nexum, die Nexi u. die Lex Petillia.

<lb/>Entfernung dieser Consequenz gesagt wird*), berührt, wenn ich nicht
<lb/>sehr irre, die Sache gar nicht, denn ,, die Regel der nothwendigen
<lb/>Gleichartigkeit zwischen der Begründung und der Erlassform einer
<lb/>Schuldu schliesst eben für jede Zeit die Anwendung von acs et
<lb/>libra (als Erlassform) auf das Judicatum (welches nicht durch aes et
<lb/>libra begründet sein soll) aus.

<lb/>In dieser Darstellung will mir zunächst die Anknüpfung an die
<lb/>verschiedenen Münzsysteme, welche dem Verf. mit Seil gemein ist,
<lb/>nicht gefallen. Die Wage ist auch unsermVerf. die Brücke, welche
<lb/>wirkliche Geldzahlung und das nachmalige formelle Rechtsgeschäft
<lb/>Nexum verbinden muss. Ich habe mich hierüber schon oben dahin
<lb/>ausgesprochen, dass jedem Versuche, die Solennität des Nexum aus
<lb/>der ursprünglich luetischen Nothwendigkeit der Wage bei einer
<lb/>Kupferzahlung herzuleiten, die unentbehrlichen fünf Zeugen als ein
<lb/>unübersteigliches Hinderniss in den Weg treten. Muss aber diese
<lb/>Anknüpfung als unmöglich aufgegeben werden, so verliert die wei- 
<lb/>tere Ausführung des Verfs., welche bei dem obligatorischen Nexum
<lb/>das Object der Obligatio mit der zugewogenen Summe identilicirt,
<lb/>einen wichtigen Stützpunkt. Diesen Gedanken, welchen ich für den
<lb/>gefährlichsten Irrthum halte, will ich hier zu widerlegen versuchen.

<lb/>Wenn zu irgend einer Zeit, nehmen wir z. B. die früheste der
<lb/>Republik, das Nexum das einzige Rechtsgeschäft war, durch welches
<lb/>Obligationen in voller Stärke begründet werden konnten, so muss
<lb/>nothwendig der Inhalt dieses Rechtsgeschäfts etwas völlig Gleichgül- 
<lb/>tiges gewesen sein: jeder Inhalt, an welchen die erforderliche Form
<lb/>gelegt worden, muss dadurch unter ihren Schutz getreten sein. Denn
<lb/>ein Recht, welches die verlragsmässige Entstehung von Obligationen
<lb/>nicht blos auf eine Form, sondern auch auf Eine Causa beschränken
<lb/>wollte, würde nicht ein einfaches, es würde ein dürftiges genannt
<lb/>werden müssen. Wie sehr nun auch Alles uns veranlasst, das älteste
<lb/>Römische Privatrecht für höchst einfach zu halten, so liegt doch der
<lb/>Gedanke an solche Dürftigkeit hei demjenigen Grade des Verkehrs,
<lb/>der uns aus der frühesten republicanischen Zeit Roms berichtet wird,
<lb/>ausser den Gränzen historischer Möglichkeit. Es ist daher denkbar
<lb/>(oh wahrscheinlich, will ich hier nicht untersuchen), dass das Römische
<lb/>Recht dem Vermiether, dem Commodatar u. A. keine Klage aus dem
<lb/>blossen Vertrage gestattete: undenkbar aber, dass irgend eine Zeit


<lb/>*) ,, Auch lag der Grund, welcher heim Darlehen den Untergang seihst der
<lb/>imaginaria solutio per aes et libram herbeiführle, dein Judicatum fern, denn
<lb/>dies w ar .. . nach wie vor dasselbe“ (iS. 157.).
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0413.tif"
                   n="413"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Ilrn. Dr. v. Gloeden&gt; Privatdoc. zu Rostock. 413
</p>
               <p>

                  <lb/>aller Mittel entbehrte, die Forderung* auf das Pachtgeld klagbar zu
<lb/>machen. Welches andere Mittel bietet sich aber (wenigstens für
<lb/>Plebejer, denen die Herculischen Sacra unzugänglich waren) dar,
<lb/>als das Nexum, welches der Verf. ja für das einzige Rechtsgeschäft
<lb/>mit voller Wirkung erklärt.

<lb/>Für die Fälle, wo Kupfer und Wage einer Eigenlhumsübertra-
<lb/>gung dient, giebt der Verf. die Begründung von Rechtsverhältnissen,
<lb/>welche ihren Inhalt aus dem Willen der Pariheien und nicht schon
<lb/>aus dem Acte des Nexum herleiten, als möglich zu, aber er unter- 
<lb/>scheidet davon und urtheilt anders über den Fall des Darlehens.
<lb/>Woher, möchte ich fragen, gewinnt man für jene Zeit diesen Begriff?
<lb/>Savigny hat die Nexi Obligatio ein symbolisches Darlehen genannt,
<lb/>und damit behauptet, die Form derselben habe in der bildlichen Dar- 
<lb/>stellung eines zugewogenen Darlehens bestanden. Dies kann man
<lb/>zugeben oder mit dem Verf. verwerfen (ausdrückliche Nachrichten
<lb/>über die Form liegen nicht vor), aber man ist gewiss nicht berech- 
<lb/>tigt, den Begriff des Darlehens aufs Oerathewohl aus jener Behaup- 
<lb/>tung herauszugreifen, und zu sagen: ein Darlehen wars- aber ein
<lb/>wirkliches, kein symbolisches. Zwar behauptet der Verf., indem er
<lb/>von der wirklichen Geldzahlung ausgeht, drei vorzügliche Anwen- 
<lb/>dungen derselben: Rauf, Darlehen, Tilgung einer Schuld; ich fürchte
<lb/>aber, diese drei Anwendungen sind in derselben Weise a priori ge- 
<lb/>funden, wie die Fälle der solutio per aes et libram, denn welche
<lb/>andere Rolle spielt die Geldzahlung beim Kaufe als bei der Tilgung
<lb/>jeder anderen Schuld? Der Kauf wird geschlossen ohne Geldzahlung;
<lb/>die entstandene obligatio venditi getilgt durch Zahlung, wie die obli- 
<lb/>gatio locati und jede andere auf Geld gehende. Die Verbindung
<lb/>zwischen der Geldzahlung und dem Nexum darf also nur so gedacht
<lb/>werden, dass erstcre zu der Form des letzteren gehörte, keineswegs
<lb/>so, dass das durch letzteres begründete Rechtsverhältnis« seinem In- 
<lb/>halte nach eine Schranke an der bei dem Nexum vorkommenden Geld- 
<lb/>zahlung gefunden hätte. Kann doch der Verf. selber nicht umhin,
<lb/>für das obligatorische Nexum einige Abweichungen von der behaup- 
<lb/>teten nolhwendigen Gongruenz der gezahlten Summe und der Höhe
<lb/>der Obligatio zuzulassen. Denn wenn er zugiebt, dass neben der
<lb/>Verbindlichkeit zur Rückzahlung der Darlehenssumme die Verpflich- 
<lb/>tung zu Zinsen durch die Nuncupatio begründet werden konnte (S.31.
<lb/>61.), so statuirt er ja eine Ungleichheit zwischen der adhibirlcn und
<lb/>der nuncupirten Summe. Ich vermag keinen Unterschied wahrzu- 
<lb/>nehmen zwischen diesen beiden Fällen: J, empfängt 100 und vor-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0414.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414 Backofen, Das Nexum, die Nexi u. die Lex Petillia.
</p>
               <p>

                  <lb/>spricht nach Jahresfrist 110 zu zahlen, oder A* empfängt 1 und ver- 
<lb/>spricht 100 zu zahlen. Noch mehr; der Verf. gibt zu, dass wer vor
<lb/>einem Jahre 100 empfangen und 110 versprochen hatte, diese 110
<lb/>jetzt aere et libra nebst Zinsen versprechen konnte, wobei ,,die ein
<lb/>Jahr zuvor wirklich als Darlehen zugewogene Geldsumme jetzt durch
<lb/>das Raudusculum repräsentirt" wurde (S. 82. 83.). Was ist denn
<lb/>dies anders, als ein Symbol? Man thut, als empfange man gegen- 
<lb/>wärtig 110- während man in der That gegenwärtig Nichts und nur
<lb/>früher einmal 100 empfangen hat. Wenn nun Jemand in Auftrag
<lb/>seines Freundes 100 aufgewendet hatte, und letzterer sich fest ver- 
<lb/>pflichten wollte, nach einiger Zeit die Summe zurückzuzahlen, sollte
<lb/>das Raudusculum nicht tauglich gewesen sein, auch hier die Summe
<lb/>zu „repräsentiren“?

<lb/>Ein fernerer Gegenbeweis gegen die Congruenz der Zahlung
<lb/>und des Inhalts der Ne.\i Obligatio entspringt aus den folgenden Erör- 
<lb/>terungen des Verfs. Ohne durch irgend eine Andeutung der Quellen
<lb/>dazu veranlasst zu sein, nimmt er zwei Rechtsverhältnisse nexum an,
<lb/>nexum in der weiteren und nexum in der engeren Bedeutung. Jenes
<lb/>wird begründet durch eine Geldzahlung mit symbolischer Anwendung
<lb/>der Wage und des Kupfers (und fünf Zeugen und des Libripens).
<lb/>Die Folge des Nichtzahlens ist Addiction des 'Schuldners: Schuld-
<lb/>kncchtschaft. Nun pflegte man in die Nuncupation eines solchen
<lb/>Geschäfts die Clausel aufzunehmen: sollte der Schuldner säumig sein,
<lb/>so wolle er dem Gläubiger bis zur wirklichen Zahlung Knechtsdienste
<lb/>thun. Dies Versprechen (nexum im engeren Sinne) galt unter dem
<lb/>Schutze der adhibirten Wage. Zwei Bedenken drängen sich hier auf:
<lb/>das erste ist nur den Vorstellungen des Verfs. gegenüber von Bedeu- 
<lb/>tung. Wird denn nicht hier die grösste Divergenz zwischen dem In- 
<lb/>halte der Nuncupatio (und des aus ihr hervorgehenden Rechtsver- 
<lb/>hältnisses) und dem quod actum est statuirt? Wenn eine solche
<lb/>Verabredung gültig war, so muss es doch auch wohl diese gewesen
<lb/>sein (was ich doch nicht annehmen möchte): A&gt; wiegt dem B. 100
<lb/>zu, und B, verspricht dem A. ein Haus zu bauen, oder dergleichen.
<lb/>Die Inconsequenz tritt noch schärfer hervor in dem, auf diesem Wege
<lb/>freilich unvermeidlichen Satze, dass ein Dritter, dem weder jetzt
<lb/>noch früher irgend Etwas ausgezahlt ist, seine Knechtsdienste für
<lb/>den Fall, dass der Empfänger säume, aera et libra versprechen
<lb/>könne (S. 99.). Das zweite Bedenken ist an und für sich von Gewicht,
<lb/>und ich meine von völlig entscheidendem gegen die Theorie des Verfs.
<lb/>Was gewann der Gläubiger durch diese Clausel? Zum Addictus
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0415.tif"
                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Ilrn. T)r. v. Gloeden, Privatdoc. zu Rostock, 415
</p>
               <p>

                  <lb/>konnte er den Lösen ScLuIdner auch ohne dieselbe machen, und die
<lb/>IVIacht über den Addictus soll diejenige über den Nexus rechtlich noch
<lb/>überwogen haben. Nicht einmal ein kleines Processvortheilchen hangt
<lb/>der Verf. an diese Glauscl. Was gewann die frohlockende Plebs
<lb/>durch das Verbot dieser Glauscl? Wer nicht zahlen konnte oder
<lb/>wollte, wurde nach der Lex Petillia zwar nicht, weil er es verspro- 
<lb/>chen, aber weil die Executionsordnung cs so mit sich brachte, dem
<lb/>Schuldner zur Disposition gestellt. Doch der Verf. giebt allerdings
<lb/>einen wichtigen Vortheil an, den jene Clausei dem Gliiubiger brachte:
<lb/>„Für Zinsen über das gesetzliche Maximum konnte der Gläubiger
<lb/>keinen gerichtlichen Schutz erwarten; er musste sich in den Besitz
<lb/>von Sicherheiten zu setzen suchen, die ihm den Schuldner auch ohne
<lb/>gerichtliche Vermittelung in die Hände gaben. Hierzu dienten beson- 
<lb/>ders das Nexum und die Fiducia)44 (S.90.). Ich bezweifle, dass der
<lb/>Verf. auf gehörige Vorhaltungen bei dieser Aussage beharren wird.
<lb/>Er nimmt nämlich keineswegs an, dass der Gläubiger einen Debitor,
<lb/>der diese Glauscl eingegangen, „ohne Recht“ habe heimführen können:
<lb/>letzterer halte personam standi in judicio, der Magistrat sprach den
<lb/>sich Weigernden dem Gläubiger zu (S. 40.). Und da müssten cs doch
<lb/>recht gulmülhige Plebeier gewesen sein, die sich wegen gesetzwid- 
<lb/>riger Zinsen, „für welche der Gläubiger keinen gerichtlichen Schutz
<lb/>erwarten konnte", einsperren, „von Peitschenhieben zerschlagen,
<lb/>zu wollüstigen Zwecken missbrauchen" Hessen. Doch ich will dies
<lb/>ungünstige Thema nicht weiter verfolgen; genug, dieser Nutzen ist
<lb/>keiner, das ganze nexum im engeren Sinne wäre ein Spiel gewesen
<lb/>und die Lex Petillia zu dem Theile ihres Inhalts, der dies superßuum
<lb/>verboten hätte, ein durchaus nutzloses Gesetz.

<lb/>In der Darstellung der nexi liberatio liegt m. E. der Grundirr-
<lb/>thuni in der Scheidung der Begriffe nexi liberatio und solutio per
<lb/>aes et libram. Es ist derselbe Begriff, nur von verschiedenen Seiten
<lb/>aufgefasst: für keine andere Obligatio, als für eine durch nexum be- 
<lb/>gründete hatte die Lösung durch aes et Ubra Bedeutung. Hierauf
<lb/>hätte schon die Erwägung führen können, dass die Zusammenfassung
<lb/>aller möglichen Tilgungsarten für Eine Obligationsart durch einen
<lb/>Kunstausdruck im Römischen Rechte ohne Beispiel ist. Jede indivi- 
<lb/>duelle Tilgungsart hat ihren eigenen Namen. Nexi Liberatio wird
<lb/>also auch eine individuelle Tilgungsart sein, und wenn sie, was in
<lb/>einem gewissen Sinne (vgl. den Eingang dieser Recension) allerdings
<lb/>zugegeben werden muss, nur auf nexi obligationes auwend Heb ist,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0416.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>416 Bachofen, Das Nexum, dje Nexi u. die Lex Petillia.

<lb/>so hat das seinen Grund in der Regel: omnia quo (so liest der Vers,
<lb/>in L 100. d, R. J.) iure contrahuntur, contrario iure pereunt.

<lb/>In der That bleibt bei der Trennung der Begriffe von nexi
<lb/>liberatio und solutio per aes et libram für den letzteren kein Spiel- 
<lb/>raum übrig: überall in den einzelen Anwendungen fällt er mit dem
<lb/>ersteren zusammen. Freilich musste sein Gebiet nach der Definition
<lb/>des Verfs. ein viel weiteres sein, aber erstens scheidet derselbe selbst
<lb/>die Falle aus, wo Jemand seiner Verpflichtung zur Eigenthumsüber- 
<lb/>tragung an einer res mancipi durch Mancipation genügt, völlig will-
<lb/>kührlich, und blos mit dem irrelevanten Bemerken: diese Fälle wür- 
<lb/>den nirgends als solutio per aes et libram bezeichnet, sondern dieser
<lb/>Ausdruck auf Geldzahlungen beschränkt (wo? und wenn, warum?).
<lb/>Und zweitens findet er „ö priori4&lt;, wie bereits oben angegeben wor- 
<lb/>den, Statt sehr viel denkbarer, nur fünf Fälle, auf welche die solutio
<lb/>per acs et //£7^772 anwendbar sei, nämlich eben die Fälle einer nexi
<lb/>obligatio und daneben das Judicatum. Wie dieses unter die Fälle,
<lb/>auf welche die solutio per aes et libram anwendbar war, komme,
<lb/>das erklärt sich, ohne dass wir aes et libra bei der Litiscontestation
<lb/>anzunehmen brauchen, aus meiner oben angegebenen Darstellung.

<lb/>Schliesslich noch zwei einzelne Bemerkungen.

<lb/>Unter den Fällen der Nexi Obligatio wird vom Verf., wie auch
<lb/>von Seil, die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für eine
<lb/>mancipirte Sache genannt; wie ich glaube mit Unrecht. Denn diese
<lb/>Verpflichtung ist durch den Consensualcontract begründet worden,
<lb/>und denken wir diesen hinweg, so liegt in der Mancipation kein Mo- 
<lb/>ment, an das wir die Entstehung einer Obligatio auf einen bestimmten
<lb/>Preis knüpfen könnten, die einmal consensu contracta obligatio konnte
<lb/>aber doch unmöglich blos dadurch novirt werden, dass der Gläubiger
<lb/>seinerseits erfüllte.

<lb/>Die Erzählung des Livius (VI., 14.) von der Liberalität des
<lb/>M. Manlius ist sowohl von dem Verf. (S. 155.) als von Seil (p. 87.)
<lb/>missverstanden. Letzterer glaubt, Manlius habe den Centurio vom
<lb/>Gläubiger per aes et libram gekauft, und ihn darauf manumittirt
<lb/>(emittebatur) i unser Verf. nimmt zwei solutiones per aes et libram,
<lb/>eine vera, eine imaginaria an. Manlius habe dem Gläubiger die
<lb/>Schuld zugewogen, dadurch sei der Centurio letzterem gegenüber
<lb/>frei geworden, darauf Manlius durch eine imaginaria solutio per aes
<lb/>et libram den Centurio von sich liberirt. Aber mit Unrecht wird zu
<lb/>diesem Ende angenommen, die Forderung sei durch den ersten Act
<lb/>vom Gläubiger auf den Manlius übergegangen, da sie vielmehr hei
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0417.tif"
                   n="417"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0417--><p/>
               <p>

                  <lb/>Ree. von Ilrn. Dr. v. Gloden, Privatdoc. zu Rostock. 417
</p>
               <p>

                  <lb/>der offenbar schenkeriscben Absiebt des Manlius untergegangen sein
<lb/>würde; der Verf. meint zwar, ähnlich wie der Sponsor, qui pro reo
<lb/>dependit, habe auch ein Nichtsponsor eine Klage (nur nicht mit manus
<lb/>iniectio) gehabt, aber wäre dies, so müsste es ja auch noch heutzu- 
<lb/>tage so sein, da in dieser Beziehung sich inzwischen Nichts geän- 
<lb/>dert hat. Der wahre Inhalt der Erzählung des Livius ist ganz un- 
<lb/>zweifelhaft dieser. Manlius zahlte dem Gläubiger seine Forderung
<lb/>wirklich aus, verlangte aber nunmehr von demselben, dass er mit
<lb/>dem Centurio eine nexi liberatio vornehmen solle: gerade wie der
<lb/>verbis obligatus nach der wirklichen Erfüllung sich acceptum feriren
<lb/>liess.

<lb/>Indem ich im Vorstehenden im Interesse der wissenschaftlichen
<lb/>Kritik mehr sichtend und widerlegend als anerkennend zu Werke
<lb/>gegangen bin, mochte ich nicht gerne in dem Leser die Vorstellung
<lb/>von einem geringeren Wertlie der Schrift zurücklassen, als die un- 
<lb/>mittelbare Bekanntschaft mit derselben erregt. Wer dieselbe zur
<lb/>Hand nimmt, wird, so fremd er auch den Resultaten bleiben mag,
<lb/>den überall wohlthuend Iiervorblickenden Eifer des Vcrfs. für die
<lb/>Sache und seine nicht geringe Befähigung nicht verkennen können.
<lb/>Eine Büge verdient aber die Nachlässigkeit des Verlegers, welcher
<lb/>das Buch, wie es scheint ganz ohne Correctur, mit den zahllosen
<lb/>Druckfehlern eines ersten Satzes und allen Abbreviaturen, die das
<lb/>Manuscript des Verfs. enthalten haben mag*), herausgegeben hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Niebuhr wird mehrmals, ohne im Nächslvorhergehenden erwähnt zu
<lb/>sein, mit N. bezeichnet, diese Jahrbücher It. K.1H. u. dgl. m.
</p>
               <p>

                  <lb/>Krit.Jahrb.f.D.RW. Jahrg.lX, II. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>27
</p>

            </div>
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                n="418"
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               <head>
                  <title>Ueber exekutorische Urkunden und Exekutiv-Prozess, von Dr. Hans Karl Briegleb, Advokat zu Nürnberg [jetzt ord. Prof. d. R. zu Göttingen]. Thl. 1. - A. u. d. T.: Geschichte des Exekutiv-Prozesses. - Thl. 2. - A. u. d. T.: Chrestomathie von Belegstellen zur Geschichte des Exekutiv-Prozesses. Nürnberg, Recknagel, 1839</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>418
</p>
               <p>

                  <lb/>lieber exckutorische Urkunden rmd Exekutiv-Prozess von
<lb/>J»r. Hans Marl Unedel), Advokat zu Nürnberg [jetzt ord.
<lb/>Prof. d. R. zu Göüingen]. Thl. 1. — A. u. d. T.: Geschichte des
<lb/>Exekutiv-Prozesscs. — Thl. 2. — A. u. d.-T.: Chrestomathie von
<lb/>Belegstellen zur Geschichte des Exekutiv - Prozesses. Nürnberg,
<lb/>Recknagel, 1839. VIII u. 384.- VIII u. 412 S. gr. 8. (geh, 3jTh!r.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr, PlancK zu Greifswald.

<lb/>Das so eben bezeichnete Werk ist schon seit fünf Jahren der
<lb/>Oeffentlichkeit übergeben worden. Es könnte daher auffallen, dass
<lb/>jetzt noch eine Recension desselben unternommen werden soll. Nichts
<lb/>desto weniger bat Ree. die Aufforderung dazu, welche ihm vor
<lb/>kurzer Zeit von der Redaction dieser Blätter zuging, gern ange- 
<lb/>nommen*). Hauptsächlich deshalb, weiter das Werk für eine der
<lb/>bedeutendsten Erscheinungen der neuern Zeit auf demjenigen Ge- 
<lb/>biet hält, welches ihm am meisten am Herzen liegt, dem Prozess- 
<lb/>recht nämlich, und weil ihm nichts desto weniger die Aufmerksam- 
<lb/>keit des juristischen Publicums und die Anerkennung desselben bis
<lb/>jetzt nicht genügend zu sein schien.

<lb/>Der Werth des Buchs für unsre Zeit liegt sowohl in der Me- 
<lb/>thode, als dem Inhalt der Untersuchung. Auf die erstere ist zunächst
<lb/>ein ganz besonderes Gewicht zu legen. Das Civilrecht erfreut sieh
<lb/>schon seit geraumer Zeit einer sorgfältigen historischen Behandlung,
<lb/>welche darauf ausgeht, das Entstandene durch Beobachtung der Art
<lb/>der Entstehung zu begreifen. Der Ruhm deutscher Rechtsgelehr- 
<lb/>samkeit ist auf diesem Felde errungen worden. Das Prozessrecht ist
<lb/>lange Zeit von den Segnungen der neu gebrochenen Bahn ausge-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wir sind dem Herrn Rec. hierfür um so mehr zum Dante verpflichtet, je
<lb/>unangenehmer es uns war, dass wir uns in Folge der Nichterfüllung von Zusagen
<lb/>anderer Mitarbeiter bisher ausser Stand sahen, eine Recension des obigen Werkes
<lb/>zu veröffentlichen, Die Red.
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0419.tif"
                   n="419"
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               <p>

                  <lb/>Briegleb, Ueb. exekutor. Urkunden u. Exekuliv-Prozess. 410

<lb/>schlossen geblichen. Es schien, als ob sich die Prozessualislen nicht
<lb/>zu dem Gedanken erheben konnten, dass auch die gerichtlichen In- 
<lb/>stitutionen der Völker keineswegs blos Sache einer nach Gesichls-
<lb/>puncten augenblicklicher Zweckmässigkeit, ordnenden Willkühr seien,
<lb/>sondern vielmehr dem Civilrecht ebenbürtig einen mit innerer Noth-
<lb/>wendigkeit geordneten Gliederbau ausmachen. Die Folge war, dass
<lb/>man historische Untersuchung des Vorhandenen als unnütz von der
<lb/>Hand wies. Die Veranlassung der wiilkührlichen Entstehung zu kennen
<lb/>erschien höchstens als Sache der Neugierde, oder Vielwisserei. Als
<lb/>man später die bedeutenden Resultate geschichtlicher Bearbeitung
<lb/>in andern Fächern wahrnahm, fanden es Einige, gleichsam Ehren
<lb/>halber, für nothwendig, doch auch einige geschichtliche Bemerkun- 
<lb/>gen in der Darstellung des Prozesses hinzuzufügen. Diese magern
<lb/>Einleitungen waren indess keineswegs geeignet, besondere Aufmerk- 
<lb/>samkeit, gewichtige Resultate und eifrige Nachahmer nach sich zu
<lb/>ziehen. Erst in der neuesten Zeit hat die wahre Ansicht Über
<lb/>Geschichte des Prozessrechts sich Bahn gebrochen. Bethmann-
<lb/>Hollweg gebührt das Verdienst, zuerst mit Nachdruck die geschicht- 
<lb/>liche Methode der Behandlung begründet und empfohlen zu haben.
<lb/>Was er seinerzeit gesagt hat, das hat bei dem Vcrf. in vorliegendem
<lb/>Werke seine Früchte getragen. Darin liegt nun aber die wichtige
<lb/>Bedeutung desselben für unsere Zeit. Hier sehen wir an einem
<lb/>glänzenden Beispiel, was geschichtliche Behandlung prozessualischer
<lb/>Gegenstände sagen will. Der Verf. beschränkt sich nicht darauf,
<lb/>zufällig gefundene geschichtliche Data in chronologischer Reihen- 
<lb/>folge an einander zu reihen. Es 'ist ihm vielmehr darum zu thun,
<lb/>den Grundgedanken des Bechtsinstituts zu erfassen, seine Entstehung,
<lb/>seine Fortbildung und Abänderung im Einklang mit den jedesmal
<lb/>herrschenden allgemeinen Bcchtsansichten und Lehenszuständen dar- 
<lb/>zustellen. Freilich darf sich unsre Zeit bereits grosser Muster in
<lb/>der historischen Bearbeitung von Rechtsinstituten rühmen. Diesem
<lb/>vorliegenden Werk aber kommt die besondere Bedeutung zu, dass
<lb/>das Feld, auf dem seine Forschung sich bewegt, ganz cigenlhümlieh
<lb/>und bisher unbebaut ist. Es ist gegenwärtig eine bekannte Tliat-
<lb/>sache, dass unser Prozess seine Hauptquelle in der Rechtsbild ung
<lb/>hat, welche im Mittelalter in Italien vor sich gegangen ist. Auch
<lb/>das Institut, welches das Thema des Verfs. ausmacht, ist uns zunächst
<lb/>von dorther gekommen. Die Quellen dieser Rechtsbildung richtig zu
<lb/>bestimmen ist aber eine ungleich schwierigere Aufgabe, als die, wel- 
<lb/>che den Bearbeitern des römischen Rechts gestellt wird, Meistens

<lb/>27 *
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0420.tif"
                   n="420"
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               <p>

                  <lb/>420 Briegfeby Ueb. cxekutor. Urkunden u. Exckutiv-Prozcss.

<lb/>pflegt man nur die eine Quelle vor Augen zu haben, nämlich die
<lb/>Rechtswissenschaft damaliger Zeit. Die Schriften der Glossa Loren,
<lb/>Gommcntaloreii und Praktiker zieht man zu Rathe. Auf sie ist man
<lb/>um so mehr zunächst hingewiesen, weil sie die Uebcrhringer alles
<lb/>Rechtsstoffs überhaupt gewesen sind, welcher von Italien über Europa
<lb/>sich verbreitete. Allein die im Stillen wirkende Kraft frischer Rechts- 
<lb/>bildung, welche die besondere Färbung der damaligen Zeit gegeben
<lb/>hat, ist eine andere; es ist die auf der Mischung ursprünglich ger- 
<lb/>manischer und römischer Elemente fassende lebendige Rechtssitte,
<lb/>welche ihren Ausdruck vorzüglich in den statutarischen Rechten
<lb/>namentlich der Städte gefunden hat. Ihrem Einfluss hat sich kein
<lb/>damaliger Schriftsteller entziehen können. Der gewissenhafte bemühte
<lb/>sich wenigstens theoretisch sein dadurch angeregtes Rcchtsgefühl mit
<lb/>dem sogenannten gemeinen Recht in Einklang zu bringen. Die aus
<lb/>ihr hervorgegangenen Institute haben sich eben durch die Litteratur
<lb/>damaliger Zeit über Deutschland verbreitet. Sie fanden hier um so
<lb/>«her Anklang, als das darin milwaltende germanische Element als
<lb/>stammverwandt die Nation anspreehen musste. Vorarbeiten für die
<lb/>erslere dieser beiden Quellen besitzen wir freilich eine in v. Savigny’s
<lb/>bekanntem Werk; für die zweite dagegen keine. Der Verf. musste
<lb/>sich daher hier selbst Bahn brechen. Ein Muster für die Benutzung
<lb/>beider Quellen für seinen Zweck lag eben so wenig vor. Das Werk
<lb/>des Verfs. selbst tritt hier nun als erstes Beispiel vor dem juristischen
<lb/>Publicum auf. Auf diesem Wege muss fortgefahren werden, wenn
<lb/>für die geschichtliche Verständigung über prozessualische Lehren
<lb/>Bedeutendes erwartet werden soll. Glücklicherweise besitzt der Verf.
<lb/>neben einem richtigen Tact in der Auswahl des Viel oder Wenig aus
<lb/>dem historischen Stoffe zugleich die Gabe einer anziehenden Dar*
<lb/>Stellung in hohem Masse. Da nun das Studium der Dogmengeschichte
<lb/>dieser Zeit, worauf man sein einziges Augenmerk richtete, in dem
<lb/>Ruf trostloser Trockenheit und überschwenglicher Langenweile stand,
<lb/>so wird sich jeder Leser überrascht finden, durch die lebendige Frische,
<lb/>welche ihm überall entgegentritt. Die wahre gesunde Quelle ist ja
<lb/>nicht der scholastische Formalismus der Commenlatoren, sondern die
<lb/>jugendliche Geistesfrische der wieder erwachten Wissenschaft und
<lb/>das kräftige Lehen und Treiben der aufhlühenden Städte und Staaten.
<lb/>— Hoffen wir also, dass die Methode des Verfs. sich zahlreiche Freunde
<lb/>und eifrige Nachahmer erwerben werde.

<lb/>Aber auch der Inhalt des Buchs selbst ist ein willkommner Bei- 
<lb/>trag zur Fortbildung der Wissenschaft. Mit Compendien des Pro-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0421.tif"
                   n="421"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hm. Professor Di\ Planck zu Greifswald. 421
</p>
               <p>

                  <lb/>zesses sind wir jctzl hinreichend gesegnet. Sollen wir weiter kom- 
<lb/>men, so ist nöthig, dass die Untersuchung sich concentrire auf einen
<lb/>geringem Kreis. Wir sollten in dieser Beziehung lernen von den
<lb/>Bearbeitern der Naturwissenschaften. Die allseitige vollständige Er- 
<lb/>forschung eines einzelnen Bundes wirft weit mehr Licht auf das
<lb/>Ganze, als die vorübergehende Berührung aller Gegenstände, aus
<lb/>denen das Bild unseres Prozessrechts zusammengesetzt wird. Für
<lb/>den Lehrzweck ist gegenwärtig hinreichend gesorgt, fassen wir nun
<lb/>das Bcdürfniss der Wissenschaft fester ins Auge. — DcrVerf. bietet
<lb/>uns die Geschichte des Evecutivprozesses, also die Darstellung der
<lb/>Entstehung desselben, der Veränderungen, die bis auf unsere Zeit
<lb/>auf ihn eingewirkt bähen; nicht aber das System desselben d. h. die
<lb/>vollständige Zusammenordnung der jetzt grade geltenden Grundsätze
<lb/>mit ihren Consequcnzcn. Der erste Band enthält diese Geschichte
<lb/>seihst, der zweite dagegen eine Chrestomathie von Belegstellen zu
<lb/>derselben. Diese bestehen theils in Auszügen aus den Schriften der
<lb/>italischen, spanischen und französischen Juristen des Mittelalters,
<lb/>theils in Stücken der Statuten italienischer Städte aus derselben Zeit.

<lb/>D'dem wir nun zur Beurllieilung dieses Inhalts selbst übergehn,
<lb/>Hesse sieh zunächst über die Form streiten. Manche möchten den
<lb/>ganzen zweiten Tlicil vielleicht als eine ausserwcsentliehc Zugabe
<lb/>lieber hinweglassen wollen. Wohin würde cs führen, könnte man
<lb/>sagen, wenn alle prozessualischen Lehren mit einem solchen Beiwagen
<lb/>von Belegstellen begleitet werden sollten. Und sind denn nicht fast
<lb/>alle die Schriften und Statuten gedruckt, so dass Jeder, dem es nöthig
<lb/>ist, sie nachlesen kann? — Wir unseres Theils sind nun freilich nicht
<lb/>der Ansicht, dass es zweckmässig wäre, dergleichen ausführliche Aus- 
<lb/>züge, die sich zum Tlicil nothwendiger Weise wiederholen müssen,
<lb/>den prozessualischen Monographien beizufügen. Allein in diesem
<lb/>besondern Falle ist doch die Sache anders, und dem Verf. für seine
<lb/>Unternehmung Dank zu sagen. Wir finden nämlich, wie gesagt, eine
<lb/>besondere Wichtigkeit in dem Buch als Beispiel. Wenn erst unser
<lb/>juristisches Publicum gewonnen ist für dergleichen Studien, dann
<lb/>mag man immerhin dem Einzelnen überlassen, seinen Durantis u. s. w.
<lb/>nachzuschlagen. Allein für jetzt ist zu fürchten, wenn der Leser
<lb/>gleich im Stande wäre, die citirtcn Bücher sich zu verschaffen, was
<lb/>in Ansehung vieler sogar bezweifelt werden muss, dass er es aus
<lb/>Bequemlichkeit, Ungeschicklichkeit unterlassen wird. Der Verf.
<lb/>bietet ihm also einstweilen in der geniessbaren modernen Form eines
<lb/>Oelavbändehcns gesammelt die betreffenden Aussprüche der Schrift-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0422.tif"
                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422 Briegleb, Ueb. exckulor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.

<lb/>steiler und Statuten dar. Die erste Bekanntschaft wird erleichtert
<lb/>durch vorangeschickte litlerarhistorische Bemerkungen. Ist sie ein- 
<lb/>mal gemacht, wird sie hoffentlich später fortgesetzt. Stehen dann
<lb/>auch nicht Jedem alle zu Gebote, so ist doch zu erwarten, dass ein- 
<lb/>zelne der wichtigem nicht leicht fehlen, zumal da in der neuesten
<lb/>Zeit durch den Druck einige der hauptsächlichsten *) neu verbreitet
<lb/>werden. Auf die Masse kommt es dann am Ende nicht an, sondern
<lb/>auf das richtige Versländniss des Geistes der Zeit, in dem der Ein- 
<lb/>zelne schrieb.

<lb/>Was die Sache selbst betrifft, so ist es nicht unsere Absicht,
<lb/>den ganzen Inhalt des Werks durchzugehen. Wir beschränken uns
<lb/>auf eine allgemeine Uebersicht und auf die Beleuchtung eines ein- 
<lb/>zelnen für das deutsche Prozessrecht besonders wichtigen Punctes.
<lb/>Im ersten einleitenden Capitel giebt der Verf. die Grundzüge der
<lb/>Rechtsentwicklung in derjenigen Zeit, in welche er die Entziehung
<lb/>des Instituts der executorischen Urkunden verlegt, nämlich in der
<lb/>Zeit der wieder erwachten rechtswissenschaftlichen Thäligkeit in
<lb/>Italien seit dem zwölften Jahrhundert. Zuerst wird die Bedeutung
<lb/>der italienischen Stadtrechte damaliger Zeit für die Fortbildung des
<lb/>Rechts auseinandergesetzt, indem der Verf. in ihnen die besondere
<lb/>Quelle des Rechtsinstituts findet, das seine Aufmerksamkeit auf sich
<lb/>gezogen hat. Nach einigen Bemerkungen über die Verbreitungen der
<lb/>italienischen Rechtsausichten über Spanien, Frankreich und Deutsch- 
<lb/>land schildert der Verf. insbesondere den Character des Schuldrechts
<lb/>damaliger Zeit, um dadurch die spezielle Grundlage für die Darstel- 
<lb/>lung des Executivprozesses zu gewinnen. Wir empfehlen Jedem,
<lb/>nicht allein dem Prozessualisten, der seine Aufmerksamkeit auf diese
<lb/>für das Schicksal unseres heutigen Rechtszustandes so entscheidende
<lb/>Zeit richtet, dieses einleitende Capitel des Verfs. zu einer sorgfäl- 
<lb/>tigen Durchsicht und Beherzigung.

<lb/>Im zweiten Capitel stellt der Verf. den ersten Ursprung der
<lb/>executorischen Urkunden in Italien, dem Vaterland derelben, dar.
<lb/>Den Grundgedanken selbst giebt er (daselbst §. 2.) folgendermassen
<lb/>an: „Rechtsgeschäfte, welche durch gewisse privilegirte Urkunden
<lb/>befestigt sind, gemessen vor anderen den Vorzug, dass die aus den- 
<lb/>selben herzuleitenden Ansprüche, ohne vorher im förmlichen Pro- 
<lb/>zesse ausgeslritten zu sein, auf hloses Vorzeigen der Urkunde und


<lb/>*) Ausser den von Deutschen besorgten Ausgaben, worunter besonders
<lb/>Bergm an »’s Tancred zu nennen ist, erscheint gegenwärtig in Italien eine neue
<lb/>Ausgabe der säuimtlichen Werke des Baslol us.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0423.tif"
                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hm. Professor D/\ Planck zu Greifswald. 423
</p>
               <p>

                  <lb/>nach dem Maasse ihres Inhalts durch sofortige Exekution realisirl wer- 
<lb/>den sollen, gerade so, als ob es sich um die Vollstreckung eines
<lb/>rechtskräftigen Erkenntnisses handelte.“ Das besondere beruht also
<lb/>in der Eigenschaft der Urkunden, nicht in der Eigenthüinüchkeit
<lb/>des daraus herfliessenden Prozesses. Dieses ist der gewöhnliche
<lb/>Prozess der Execution. Neu und abweichend vom bisherigen Recht
<lb/>ist nur der Gedanke, dass es Urkunden gebe, deren spezifische
<lb/>Eigentümlichkeit darin besteht, dass mit ihnen für den Inhaber das
<lb/>Recht verbunden ist, sogleich mit der Execution zu beginnen. Solche
<lb/>Urkunden hi essen in Italien instrumenta guarenligiata. Und die
<lb/>Geschichte des s. g. Executivprozesses ist somit eigentlich nur die
<lb/>Geschichte des Instituts der guarentigiirten Urkunden. Diese letzte
<lb/>Aeusserung des Verfs. halten wir nach dem, was folgen soll, für
<lb/>Deutschland nicht für richtig, indem dort bei der Ileceplion dieses
<lb/>Instituts bereits eine Aenderung im Grundgedanken eingetreten ist.
<lb/>Der Verf. führt seine Ansicht für Italien, Spanien und Frankreich
<lb/>vortrefflich aus. ln Toscana sind die ersten Spuren dieses Instituts,
<lb/>welches sich allmälig über die Länder des gemeinen Rechts verbreitet.
<lb/>Jene besondere Eigenschaft, das Recht der paraten Execution erhielt
<lb/>aber die Urkunde, nicht schon durch die Liquidität des Beweises, son- 
<lb/>dern durch besondere Gantelen bei ihrer Aufnahme. Diese aus der
<lb/>Praxis hervorgegangenen Cautelen, welche sich möglichst genau an
<lb/>die Grundsätze des römischen Rechts anzuschliessen suchten, um da- 
<lb/>durch die ganze der damaligen Rechtssilte und dem Redürfniss ent- 
<lb/>sprechende Einrichtung zu rechtfertigen, sind von dem Verf. (daseihst
<lb/>§.5.) in folgenden Worten zusammengefasst: „die Kontrahenten
<lb/>kleideten ihre Promission in die Form eines gerichtlichen oder quasi-
<lb/>gerichtlichen Geständnisses (confessio injure) ein, welches sie in
<lb/>frühesten Zeilen vor dem ordentlichen Richter, später vor dem die
<lb/>Vertragsurkunde ausferligendcn Notar (judex chartularius) ableglen,
<lb/>und von diesem den richterlichen Befehl, das Versprochene hinnen
<lb/>einer gewissen Frist zu leisten (praeceptum s. mandatum de solvendo
<lb/>cxecutivum, als Anfang einer jeden Exekution, hier vorzugsweise
<lb/>praeceptum guarentigiae genannt,) entgegennahmen.“ Die Folge
<lb/>war, dass der Inhaber einer solchen Urkunde, im Fall der Nichter- 
<lb/>füllung gegen den Gegner die sofortige Exekution nachsuchen konnte,
<lb/>welche bereits durch das praeceptum eingelcitet worden war. Theo- 
<lb/>retisch wurde die Einrichtung gerechtfertigt durch Zurückführung auf
<lb/>den Grundsatz: co?}fcssus in jure pro judicato habetur, welchen man
<lb/>auf Handlungen freiwilliger Gerichtsbarkeit, anfangs durch einen
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0424.tif"
                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424 Brtegleby Heb. exekutor. Urkunden u. Exekuliv-Prozess.

<lb/>simulirten Rechtsstreit, übertrug. Die Fortbildung des durch die
<lb/>Praxis Entstandenen geschah besonders durch die Stadtrechte. Diese
<lb/>waren es, welche auch dem Notar die Befugniss, das praeceptum zu
<lb/>ertheilen, einräumten, ja sie gingen so weit, allen öffentlichen Ur- 
<lb/>kunden auch ohne jenes praeceptum das Recht der paraten Execution
<lb/>beizulegen. Jetzt war es möglich, auch auf Privaturkunden dasselbe
<lb/>Recht auszudehnen, anfangs indess wohl nur, wenn darin vertrags-
<lb/>mässig das Recht der paraten Execulion bestellt war. — Nach dieser
<lb/>Darstellung geht der Verf. zur Beschreibung des Verfahrens aus
<lb/>solchen Urkunden über. Dasselbe ist dem Grundgedanken nach
<lb/>eigentlich nur das gewöhnliche Executionsverfahren. Aller Streit
<lb/>über die Hauptverbindlichkeit selbst ist also wie nach rechtskräftigem
<lb/>Urtheil gänzlich ausgeschlossen. Nur die Frage, ob das Recht der
<lb/>paraten Execution richtig erworben sei oder nicht, kann den Gegen- 
<lb/>stand einer richterlichen Untersuchung bilden, sowie ja auch sonst
<lb/>die Möglichkeit der Execulion eines richterlichen Erkenntnisses in
<lb/>der Executionsinstanz zum Gegenstand eines Streites unter den Par- 
<lb/>theien werden kann. Das Verfahren hat mithin an und für sich nichts
<lb/>Besonderes. Es ist summarisch nur insofern, als dieses überhaupt
<lb/>in der Executionsinstanz der Fall ist. Dieser Grundgedanke ist von
<lb/>den Italienern immer festgehalten worden, wenn gleich die eigen- 
<lb/>tümliche Entstehung des Rechts auf sofortige Execution durch den
<lb/>Vertrag notwendig in der Ausführung einige Eigentümlichkeiten
<lb/>mit sich führen musste. Der Verf. führt sodann das Verfahren iin
<lb/>Einzelnen aus, indem er zunächst von den Erfordernissen des Exc-
<lb/>cutivprozesses im engem Sinn, dessen Bezeichnung nun ebenfalls
<lb/>leicht verständlich ist, dann von den Schutzmitteln des Beklagten,
<lb/>endlich von der Form des Verfahrens ausführlich handelt. Wir be- 
<lb/>schränken uns darauf, aus der Besprechung des ersten Punctes noch
<lb/>besonders herauszuheben, dass es nach diesen Ansichten der Italiener
<lb/>zur Einleitung des fraglichen Verfahrens also nur einer schriftlichen
<lb/>Urkunde bedurfte, aus der die Verpflichtung zur Duldung sofortiger
<lb/>Execution hervorging, dass also durchaus nicht erfordert wurde,
<lb/>weder dass die zu leistende Verbindlichkeit eine Schuld in Geld oder
<lb/>sonstigen fungibeln Sachen war, noch dass sie sogleich nach allen
<lb/>Richtungen hin Iiquidirt war, noch endlich dass alle übrigen Puncte
<lb/>des Klaggrundes durch die Haupturkunde seihst oder etwa andere
<lb/>sofort bewiesen wurden. Nur musste natürlich in den beiden letztem
<lb/>Fällen eine Liquidalionsiustanz und eine Nachholung des Beweises der
<lb/>fehlenden Puncte, z. B. der s. g. Sachlegilirnation, indess durch alle
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0425.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr* Planck zu Greifswald. 425
</p>
               <p>

                  <lb/>möglichen Beweismittel, der eigentlichen Execution vorausgehn. Es
<lb/>genügte, wie gesagt, wenn der Hauptpunct, die Bestellung des Rechts
<lb/>sofortiger Execution, durch eine Urkunde festgestellt war.

<lb/>Im dritten Capitel beschreibt der Vf. die besondere Praxis der
<lb/>geistlichen Gerichte, im vierten und fünften die Aufnahme und Fort- 
<lb/>bildung des Instituts der executorischen Urkunden in Spanien und
<lb/>Frankreich. Wir müssen in Ansehung des höchst interessanten In- 
<lb/>halts dieser Capitel auf das Buch selbst verweisen. Wir lieben dar- 
<lb/>aus nur so viel hervor, dass in diesen Gerichten und Ländern der
<lb/>in Toscana geborene, in Italien grossgezogene Gedanke der exe- 
<lb/>cutorischen Urkunden und des aus ihnen hervorgehenden Verfahrens
<lb/>dem Wesen nach der nämliche blieb.

<lb/>Unsere Absicht ist, bei dem fünften Capitel, in welchem von
<lb/>Deutschland die Bede ist, zu verweilen. Deutschland wird von dem
<lb/>Vf. verhültnissmüssig kurz abgefertigt. Er weis’t nach, dass im
<lb/>Lauf des sechszehnten Jahrhunderts erst die fremden Ansichten über
<lb/>executorische Urkunden und Executivprozess Eingang gefunden.
<lb/>Man stützte die Theorie derselben zwar nicht auf die eigentliche
<lb/>italienische clausula guarcntigiae, sondern auf die vertragsmässige
<lb/>Bestellung des Rechts sofortiger Execution, welche man im römi- 
<lb/>schen Recht für gegründet erklärte. Bald indess gerieth die deut- 
<lb/>sche Rechtsgelelirsamkeit auf bedeutende Abwege. Man erlaubte
<lb/>sich eine Veränderung in der Grundansicht, indem man alles Ge- 
<lb/>wicht auf die Liquidität legte, welche durch eine Urkunde, oder
<lb/>sogar durch eine Mehrheit von Urkunden in Ansehung des ganzen
<lb/>Klaggrundes hergestellt werden könne. Darüber musste man natür- 
<lb/>lich auch vergessen, dass die wesentlichen Eigentliümlichkciten des
<lb/>Execulivprozcsses auf der Beschaffenheit des Streitgegenstandes,
<lb/>nicht auf der Besonderheit der Prozessformen beruhen. Und so
<lb/>kam man dazu, den Unterschied des Executivprozesses in der Ver- 
<lb/>schiedenheit des Verfahrens zu suchen. — Dies ist die Ansicht des
<lb/>Vfs. Indem er also den jetzigen Zustand der deutschen Ansichten
<lb/>für einen verkehrten hält, untcrliess er ein genaueres Eingehn in
<lb/>die Beschreibung desselben, freilich unter der Erklärung, es gehöre
<lb/>das in die Darstellung des Systems. Indem er andrerseits die deut- 
<lb/>schen Rcchtsansichten vor der Aufnahme des fremden Rcchtsinsti-
<lb/>tuts für gleichgültig erklärt, verweigert er auch dabei länger zu
<lb/>verweilen. Das, was Andere für den eigentlichen Ursprung des
<lb/>deutschen Executivprozesses gehalten haben, das Beeilt der eigen- 
<lb/>mächtigen Pfändung im Fall des Verzugs hei klaren Schulden, ist
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0426.tif"
                   n="426"
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               <p>

                  <lb/>426 Briegleb, Ueb. exekulor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.

<lb/>ihm höchstens ein Anknüpfungspunct, an welchem die spätere
<lb/>Doctrin das neu eingeführte fremde Institut befestigte und ver- 
<lb/>breitete.

<lb/>Wir können uns damit nicht für einverstanden erklären. Wir
<lb/>meinen, der deutsche Executivprozess sei ein ganz eigenlhümliches
<lb/>Institut, nicht blos der verdorbene italienische. Wir halten ihn für
<lb/>ein Product zweier Factoren, der alten germanischen Hebung der
<lb/>Selbstexecution und des aufgenommenen italienischen Instituts exe-
<lb/>cutorischer Urkunden und des daraus hervorgehenden Prozesses.
<lb/>Wir wollen, soweit es die Gränzen dieser Zeitschrift gestatten, die
<lb/>historische Rechtfertigung dieser Behauptung versuchen.

<lb/>Betrachten wir den geschichtlichen Entwicklungsgang im All- 
<lb/>gemeinen, aus welchem das neue deutsche Prozessrecht hervorge- 
<lb/>gangen ist, so ist freilich, wie der Vf. bemerkt, klar, dass die An- 
<lb/>sichten der Italiener unter dem Namen des gemeinen Rechts bereits
<lb/>als etwas Fertiges, Abgeschlossenes nach Deutschland übertragen
<lb/>wurden. Hier trafen sie auf einen Zustand der Gährung, in welchem
<lb/>die Nation sich unbehaglich genug fühlte, so dass von vielen Seiten
<lb/>das Auftreten des fein ausgebildclen fremden Rechts freudig als eine
<lb/>Erlösung begrüsst wurde. Freilich wollte man dasselbe nicht für ein
<lb/>fremdes gelten lassen, und man konnte sich in dasselbe um so eher
<lb/>hineinfinden, als das römische Element durch die Umbildung, die es
<lb/>in Italien erfahren hatte, nach des Vfs, treffender Anmerkung, be- 
<lb/>reits in einer germanisirten Gestalt auftrat. Nichts desto weniger
<lb/>war der Widerstand des germanischen Elements in den untern Krei- 
<lb/>sen seiner Uebung, an welchem das Volk unmittelbar Theil nahm,
<lb/>zu gross, und die Bildung, welche die Handhabung des fremden
<lb/>Rechts voraussetzte, zu gering, als dass es dem letztem gelungen
<lb/>sein sollte, ohne Weiteres an der Stelle des erstem vollständigen
<lb/>Besitz zu nehmen. Beide Hindernisse wurden freilich allmälig be- 
<lb/>seitigt, aber nicht ohne dass das fremde Recht seihst noch auf eine
<lb/>eigentümliche Weise mit germanischen Ansichten durchdrungen und
<lb/>durchflochten worden wäre, welche ihr Gewicht natürlicher Weise
<lb/>vorzugsweise in denjenigen Instituten äusserten, welche seihst in
<lb/>Italien aus germanischer Wurzel entsprossen nur mit dem römischen
<lb/>Gewand bekleidet worden waren. Dies letztere ist namentlich bei
<lb/>dem vorliegenden Institut der Fall; und es ist dadurch möglich ge- 
<lb/>worden, den eigentlichen Grundgedanken in freierer Weise auszu- 
<lb/>bilden, als dies in Italien der Fall war: eine Bemerkung, worauf wir
<lb/>am Schluss zurück kommen werden.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0427.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>Ree. Von Hrn. Professor Dr. Planck zu Greifswald* 427
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn wir bei dieser Gestalt der Dinge unsere Aufmerksamkeit
<lb/>auf die Quellen richten, aus denen die Kenntniss jener Zeit des Uc-
<lb/>bergangs zu schöpfen ist, so ist vor allen Dingen nöthig, einen vor- 
<lb/>sichtigen Unterschied zu machen zwischen zwei Gattungen, welche
<lb/>ganz verschieden gefärbt sind. Die eine huldigt fast unbedingt dem
<lb/>italienischen Recht. Dahin gehören die Ordnungen für die hohem
<lb/>Gerichte, sowohl Ilofgericlite als namentlich die Reichsgerichte.
<lb/>Die vorhin bezeichneten Hindernisse existirten für diese hohem
<lb/>Kreise nicht. Dazu kam, dass die altdeutschen Rechtsansichten über
<lb/>Prozess weniger geeignet waren für die Organisation und das Ver- 
<lb/>fahren höherer Gerichte mit ausgedehnten Sprengeln. Endlich ver- 
<lb/>breitete sich mit der feinem Sitte und Bildung das ausgcbildeterc
<lb/>Recht natürlich zunächst von oben herab. Zu dieser erstem Gat- 
<lb/>tung gehören sodann auch die juristischen Schriftsteller Deutschlands
<lb/>aus jener Zeit. Sie sind zudem sehr zweifelhafte Zeugen über das
<lb/>damals in Deutschland geltende Recht, indem sic sehr häufig die
<lb/>romanischen, um mich dieses umfassenderen Ausdrucks zu bedienen,
<lb/>Ansichren als geltendes Recht vortragen, gestützt auf Merkmale, die
<lb/>in der Uebung zufällig dasselbe Aussehen hatten, während sie aus
<lb/>einer ganz verschiedenen germanischen Wurzel hervorgegangen wa- 
<lb/>ren. Selbst bei den sonst zuverlässigsten Praktikern jener Zeit ist
<lb/>sorgfältig zu unterscheiden, das, was sie bezeugen, und das, was
<lb/>sie daraus machen. — Die zweite Gattung von Quellen hält sich
<lb/>weit mehr an die einmal vorhandenen Institutionen, und sucht daran
<lb/>das fremde Recht anzuknüpfen, oder denselben eine zweckmässige
<lb/>Erweiterung und Fortbildung mit Hülfe des fremden Rechts zu gehen.
<lb/>Dahin gehören die Landesrechte, Untergerichtsordnungen und Stadt-
<lb/>rechte in ihren prozessualischen Theilen. Der durch diese Leiden
<lb/>Quellen entstandene Widerstreit ist bis in die neueste Zeit hinein
<lb/>noch nicht vollständig ausgeglichen, und ist der Grund der auffallen- 
<lb/>den Erscheinung in manchen Ländern, dass die Untergerichte im
<lb/>Gegensatz der Obergerichte zum Thcil ganz abweichende Prozess- 
<lb/>normen nach ganz hesondern Prozessordnungen befolgen. Erst die
<lb/>Codification der neuesten Zeit hat in manchen diesen Gegensatz ver- 
<lb/>tilgt. Für die Entwicklung des neuern deutschen Prozessrechts aber
<lb/>ist er von grosser Bedeutung geworden, indem nicht nur der Prozess
<lb/>der Obergerichle auf die der untern, sondern auch umgekehrt ein- 
<lb/>gewirkt hat. Hat ja doch seihst die Rcichsgcsclzgchung für die
<lb/>Reichsgerichte der Einwirkung eines einzelnen Ten ilorialprozesses
<lb/>bedeutende Zugeständnisse machen müssen.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0428.tif"
                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428 Briegleb, Ueb. execittor. Urkunden u. Exckutiv-Proeess.

<lb/>Auch für die Geschichte des deutschen Exccutivprozesses ist
<lb/>die Unterscheidung beider Gattungen von Wichtigkeit, indem in je- 
<lb/>der von beiden das aufgenommene fremde Element der exeeutori- 
<lb/>schen Urkunden in einer sehr verschiedenen Gestalt nuftritt.

<lb/>Ehe wir zur Schilderung derselben übergehn, müssen einige
<lb/>negative Bemerkungen über die vom Vf. für seine Ansicht beige- 
<lb/>brachten Beweisstellen vorausgeschickt werden. Er findet nämlich
<lb/>in manchen Aeusserungen eine geflissentliche Nachahmung der aus- 
<lb/>ländischen Praxis, oder wenigstens den Einfluss der fremden Doctriu,
<lb/>wo wir ihm nicht heistimmen können. Wir glauben vielmehr, dass
<lb/>die römisch-rechtliche Einkleidung, auf welche sich die italienische
<lb/>Doctrin zunächst stützte, das freiwillige Bekenntniss vor Gericht mit
<lb/>dem darauf folgenden praeceptum judicis in Deutschland einen sol- 
<lb/>chen Eingang gefunden hat, dass sie auf die fernere Gestaltung der
<lb/>Lehre hätte von Einfluss sein können. Der Anstoss zu dem Ge- 
<lb/>danken, auf Urkunden hin sogleich richterliche Execulion einzulei- 
<lb/>ten , ging allerdings von Italien aus, aber die Einkleidung und Aus- 
<lb/>bildung, die es in Deutschland erfuhr, ist diesem ganz eigentüm- 
<lb/>lich. — Wir beginnen mit der vom Vf. angezogenen Mainzer
<lb/>Untergerichtsordnung von 1534. ln dem Titel „von Bckandtnussen“
<lb/>ist lediglich davon die Rede, inwiefern das Geständniss im ordent- 
<lb/>lichen Prozess eine genügsame Beweisung mache. Dies ergiebl
<lb/>sowohl die Stellung des Titels hinter der Lehre vom Zeugen- und
<lb/>Urkundenbeweis, als auch die nähere Zergliederung des Inhalts seihst.
<lb/>Der erste Absatz besagt: wer vor Gericht die eingeklagte Forderung
<lb/>eingestellt, ist so gut wie verurteilt, und es wird ihm sogleich eine
<lb/>Frist zur Erfüllung gegeben. Dieser Salz ist eben so sehr dem al- 
<lb/>tern deutschen als dem römischen Recht gemäss. Der zweite Satz
<lb/>enthält: es kommen auch Geständnisse vor Gericht vor ohne Rechts- 
<lb/>streit, die dann in das Gerichtsbuch geschrieben werden. Dazu jist
<lb/>hinzuzudenken: auch diese Geständnisse sollen einen genügenden
<lb/>Beweis vor Gericht abgeben. Diese Sitte, vor Gericht Geschäfte
<lb/>abzumachen, vor Gericht dem andern Contrahentem etwas zu beken- 
<lb/>nen und zu geloben, war nicht minder eine längst in Deutschland
<lb/>übliche. Es wurde darüber auf Verlangen ein Schöppenbrief aus- 
<lb/>gestellt. Zu vergleichen ist das hierin sehr ausführliche alte Culrner
<lb/>Hecht aus einer Handschrift von 1394. gedruckt zu Thorun 1584.
<lb/>Fol. Buch 1. Cap. 15. ff. und 2% Buch 3. Cap. 118. ff. und über die
<lb/>Schöppenbriefe Buch 2. Cap. 16. Buch 3. Cap. 63. f. Auch die Ein- 
<lb/>richtung der Gerichtsbücher, in welche dergleichen Sachen des Au-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0429.tif"
                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Planck zu Greifswald. 429
</p>
               <p>

                  <lb/>denkens halber medergesehrieben wurden, ist eine alle+), wenn
<lb/>gleich seit dem Eindringen der fremden Hechle weit mehr auf das
<lb/>Schreiben gehalten wurde, als früher, und daher in manchen nament- 
<lb/>lich untern Gerichten dergleichen Bücher jclzt erst eingeführt wur- 
<lb/>den. — Endlich im dritten Absatz wird hinzugesetzt: auch ausser-
<lb/>gerichtliche Geständnisse, von Nolarien oder sonstwie abgelegt, sollen
<lb/>unter Umständen einen Beweis abgeben. — Dass diese Vorschriften
<lb/>offenbar nur die Kraft der Geständnisse im gewöhnlichen Prozessgang
<lb/>normiren wollen, und dass dabei an executorischc Urkuudcn nicht im
<lb/>Entferntesten gedacht ist, ergibt endlich die Vergleichung von einer
<lb/>Anzahl Statuten aus derselben Zeit. Diesen Zweck lässt deutlich
<lb/>hervortreten die mit der Mainzer sehr nahe verwandte Untergerichts- 
<lb/>ordnung lur das Erzstift Trier von 1537. in dem Titel: von cygcncr
<lb/>Bekanntnuss: Was eyner selbs bekennet, das wirt hillich für genug- 
<lb/>sam bewiesen angenommen und gehalten n. s. w. Ebenso enthält
<lb/>das Wiirtembergcr Landrecht von 1555.*) **) im Abschnitt: von Pro- 
<lb/>hation, Beibringung oder Anweisungen als ersten Titel den
<lb/>„von der Partheien seihst Bckanntnussen “, worin der erste und dritte
<lb/>Absatz der Mainzer U.G.Ö. wörtlich widerholt sind. Dass die in
<lb/>die Gerichlsbücher eingeschriebenen Bekenntnisse eben nur die Be- 
<lb/>deutung von gewöhnlichen Beweisen haben, ergiebt endlich auch die
<lb/>Nürnberger Reformation v. 1564. Tit. 8. Gsz. 4., und am ausführ- 
<lb/>lichsten enthält die von uns vertheidigle Auffassung die Frankfurter
<lb/>Reformation v. 1578. Th. 1. Tit. 29. u. 30. —- ln allen diesen Sta- 
<lb/>tuten tritt mehr oder weniger die damals hei den Gelehrten gangbare
<lb/>romanische Einkleidung der Beweislehre hervor. Soviel scheint aber
<lb/>aus der Vergleichung aller gewiss, dass man bei Abfassung dieser
<lb/>Stellen an das in Italien daran geknüpfte Institut guarentigiirler Ur- 
<lb/>kunden nicht dachte.

<lb/>Der Verf. findet ferner in einem Formular, das Alexander
<lb/>IIugen (Rhetorien u. Formulare. Tübing. 1528. Fol.) miüheilt ***),
<lb/>gradezu eine guarenligiirte Urkunde nach dem Muster der romanischen
<lb/>Praxis. Offenbar haben ihn die Schlussworte: „nach erkannter urteil
<lb/>von gerichts wegen", sowie das ausdrückliche Gelöhniss der Erfüllung:
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vergl. Magdeburg. Schölfenurtheile. Th. 2. Cap. 1. Bist. 5. abgedruckt
<lb/>hinter der Ausg. des Sachssp. Lpz. 1539. Fol.


<lb/>**) Gedruckt 1554., aber ausgegeben zufolge des Schlusses erst am 6. Mai
<lb/>1555. p. 55. f.


<lb/>***) Fol. CCXXVIh. u, CCXXVII. nicht wie bei dem Verf, S.343. Not.10. un- 
<lb/>richtig cilirt ist: Fol. CCXItb. u. CCXIII.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0430.tif"
                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430 Briegleb, Ueb. execntor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.

<lb/>„in mein des Schultheissen als eins Richters Hand4* getäuscht. Dieses
<lb/>Gelöbniss der Erfüllung ist etwas sehr Gewöhnliches in Vertragsur- 
<lb/>kunden damaliger Zeit (s. z. B. Fol. CCIX.), und soll im vorliegenden
<lb/>Formular nur eine besondere Bestärkung erhalten durch förmliches
<lb/>Handgelübde vor Gericht, welches ja so häufig an Eides Statt er- 
<lb/>scheint. Das Urtheil der Schöffen dagegen hat gar nicht die Bedeu- 
<lb/>tung, dass dem Bekennenden die Bezahlung befohlen worden wäre,
<lb/>das muss doch der Verf. annehmen, sondern bezeichnet vielmehr
<lb/>nur die Zustimmung der anwesenden Gerichtsmitglieder darüber, dass
<lb/>alles mit Rechten bei Vollziehung des ganzen Geschäfts zugegangen
<lb/>sei. So oft nämlich auch in Sachen freiwilliger Gerichtsbarkeit das
<lb/>Gericht sich versammelt, sind es die Schöffen, welche um ihr Urtheil
<lb/>gefragt werden, wie das vor ihnen vorzunehmende Rechtsgeschäft
<lb/>dem Rechte gemäss einzugehn sei, und wenn es vollendet ist, ob es
<lb/>nun im Wege Rechtens vollendet sei, so dass es fernerhin zu Recht
<lb/>bestehn möge, oder ob noch etwas daran fehle. Der Ausspruch der
<lb/>Schöffen darüber ist dann das Urtheil oder Bekenntniss, oder Er-
<lb/>kanntniss; und ein solches ist auch in den Schlussworten des vom
<lb/>Verf. angezogenen Formulars gemeint. Beispiele finden sich ausser- 
<lb/>dem hei Bugen sehr häufig auf den Blättern 162. bis 168. 172b’
<lb/>209. 210b* 227b* und sonst. Dass aber unsere Erklärung richtig sei,
<lb/>ist am deutlichsten zu ersehn aus dem Enterbungsformular Blatt 168.,
<lb/>wobei auch mit „urteil zu recht erkant" wird, dass der vor Gericht
<lb/>erschienene Vater wegen der von ihm angeführten Ursachen seine
<lb/>Tochter wohl enterben möge, und wo, nachdem die Enterbung vor- 
<lb/>genommen ist, das Ganze ebenfalls mit den Worten schliesst: „als
<lb/>auch diss alles mit urteil und recht erkant und bestetigt ward von
<lb/>allen denen, so zu gericht sassen, und hierumb gefragt wurden,
<lb/>Nemlich die ersamen weisen u. s. w. Zu urkund u. s. w." — Alle
<lb/>diese Formulare haben also nichts zu thun mit dem italienischen Ge- 
<lb/>brauch des praecepti judicis in confessum. Dasselbe müssen wir
<lb/>deshalb auch behaupten von der von Mittermaier angeführten
<lb/>Trierischen Urkunde von 1405., auf welche sich der Verf. ebenfalls
<lb/>bezieht. Der Schluss, nach welchem den Contrahenten alles Recht
<lb/>gegeben wird, „glycher wys als wäre es eyn mit rechten Scheffen-
<lb/>Urtel im vollen gerite erteilt und zugewyst", bedeutet nämlich weiter
<lb/>nichts, als die in gewöhnlichen nicht vor Gericht aufgenommenen Ur- 
<lb/>kunden gebräuchliche Clausel, dass die Urkunde eben so viel Kraft
<lb/>haben solle, als eine gerichtliche. Das fragliche Schöffenurtheil ist
<lb/>auch hier kein praeceptum judicis, sondern die ausdrückliche Bestä-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0431.tif"
                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Br, Planck zu Greifswald, 431
</p>
               <p>

                  <lb/>tigung der Schöffen, dass Alles mit Rechten zugegangen sei. So em- 
<lb/>pfiehlt auch Alex. Rügen RI. 209. in „schlechten“ Verpfandungs- 
<lb/>urkunden die Clausel aufzunehmen; das Gut solle verpfändet sein,

<lb/>,, in Massen als oh jnen das vor unserrn ordelichen gerichts geist- 
<lb/>lichem oder weltlichem stab eingesetzt, und darüber erkannt
<lb/>wäre."

<lb/>Dem Zeugniss des Noc Maurer, dass das R. C.G. seihst der- 
<lb/>gleichen praecepta erlassen habe, traut der Vcrf. seihst nicht, wie
<lb/>es scheint, und zwar mit Recht. Denn Noe Maurer giebt in dem
<lb/>Titel decretum condemnationis partis ad servandum pacta scu pro-
<lb/>jnissa -offenbar nur seine aus den Italienern geschöpfte theoretische
<lb/>Ansicht über das, was ihm ebenfalls zu den Geschäften eines Rich- 
<lb/>ters zu gehören schien, nicht aber ein Zeugniss dessen, was das
<lb/>R. C.G. gethan hat. Dies zeigt sich in dem Inhalt des Titels deut- 
<lb/>lich. Es sind blos Phrasen, die er aus den romanischen Schrift- 
<lb/>stellern abgeschrieben hat; er giebt auch kein Formular eines sol- 
<lb/>chen Decrets, was er doch sonst nie unterlässt. Der Grund ist, weil
<lb/>das C.G. solche Decrete überhaupt nicht erliess.

<lb/>Auch die Statuten der Stadt Worms von 1531. Ruch 3. Tit. 24.
<lb/>können die Behauptung des Verfs. nicht rechtfertigen. Offenbar ist
<lb/>freilich, dass in denselben die romanischen Grundsätze über das Ver- 
<lb/>fahren bei guarentigiirten Urkunden eingewirkt haben. Allein die
<lb/>Art und Weise, wie die executorische Urkunde seihst zu Stande ge- 
<lb/>bracht wird, nämlich indem sich zu derselben ,,beid teil vor unserrn
<lb/>sitzenden Rath erkennen und urab Versiglung gehelten haben", ist
<lb/>keineswegs nothwendig romanisch. Das Bitten um Anhängen des
<lb/>Stadtsiegels nach vorausgegangenem Bckenntniss über die Richtig- 
<lb/>keit der Urkunde ist vielmehr ein dem Siegelwesen damaliger Zeit
<lb/>überhaupt angehörender Act. Formulare desselben finden sich unter
<lb/>andern bei Rügen a. a. 0. Fol. GCIX. a. E. u. CCIXb- a. A. Die
<lb/>geschehene Besieglung seihst dient zu weiter nichts, als zu beweisen,
<lb/>dass die Urkunde acht sei, sofern das den Partheien fremde Siegel
<lb/>mit deren Bewilligung oder auf ihr Bitten der Urkunde angehängt ist.
<lb/>Sowohl das Bckenntniss, als die Besieglung sind also in gar keinem
<lb/>Zusammenhang mit der italienischen confessio, und dem darauf er- 
<lb/>folgenden praeceptum judicis.

<lb/>Ebenso ist auch in den chursächsischen Verordnungen über
<lb/>versetzte Bricff und Siegel nur das Verfahren romanisch, die Art
<lb/>der Entstehung einer executorischen Urkunde dagegen nicht.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0432.tif"
                   n="432"
                   xml:id="zs1-2173713_17-1845_0432"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0432--><p/>
               <p>

                  <lb/>432 Briegleb, Ueb. exekutor. Urkunden u. Executiv-Prozess.

<lb/>Was in Oestreich Rechtens gewesen sei, lässt sich aus dem
<lb/>Zeugnisse Gaill’s (de arresU imp. cap. 9. nr. 18.) über die debita
<lb/>confessae instrumentis et chirographis debitorum nicht abnehmen,
<lb/>da dieser Ausdruck nicht nothwendig von der italienischen Praxis des
<lb/>IJekennens vor Gericht, oder Notar, zum Zweck der Ertheilung des
<lb/>praecepti, sondern allgemein verstanden werden kann von Urkunden,
<lb/>in denen Jemand seine Schuld bekennt.

<lb/>Aus der bisherigen Prüfung der von dem Verf. angeführten Zeug- 
<lb/>nisse geht also so viel hervor, dass daraus nicht bewiesen werden
<lb/>kann, es habe die in Italien übliche besondere Begründung der
<lb/>executorischen Kraft der Urkunden auf das Geständniss und das darauf
<lb/>sogleich erfolgende praeceptum judicis in Deutschland jemals Eingang
<lb/>gefunden. Als Einschränkung dieses Satzes ist nun hinzuzufügen,
<lb/>dass in den geistlichen Gerichten auch in Deutschland allerdings
<lb/>etwas dergleichen vorgekommen zu sein scheint. Dies geht hervor
<lb/>aus den von dem Verf. beigebrachten, bisher absichtlich nicht er- 
<lb/>wähnten, Zeugnissen des Udalr. Zasius. Ausdrücklich aber schränkt
<lb/>derselbe diese Gewohnheit auf die geistlichen Gerichte ein, und dass
<lb/>sie von dort aus weiter um sich gegriffen habe, lässt sich nicht nach-
<lb/>weisen. Dass aber diese eine solche Praxis unabhängig von dem
<lb/>übrigen Rechtszusland in Deutschland befolgt haben, ist wegen ihrer
<lb/>nahen Verbindung mit Italien und ihrer von den weltlichen Gerichts- 
<lb/>institutionen des Landes, in dem sie sich grade befanden, unabhän- 
<lb/>gigen Stellung, leicht begreiflich.

<lb/>Wir versuchen nunmehr positiv zu entwickeln, so weit es die uns
<lb/>gegenwärtig zu Gebote stehenden beschränkten Hülfsmittel nament- 
<lb/>lich hinsichtlich der statutarischen Rechte erlauben, auf welcher
<lb/>Grundlage und in welcher Richtung sich nach unserer Meinung der
<lb/>deutsche Executivprozess ausgebildet hat. Zu diesem Zwecke ist es
<lb/>nothwendig, zunächst einige Bemerkungen über den Rechtszustand
<lb/>in Deutschland vor dem Eindringen der romanischen Lehre voraus- 
<lb/>zuschicken.

<lb/>Zuvörderst war auch in dem ältern deutschen Verfahren der Satz
<lb/>enthalten, dass ein verdammendes Urtheii überflüssig sei, wenn der
<lb/>beklagte Schuldner der Schuld vor Gericht geständig ist. Das Gericht
<lb/>beschränkt sich alsdann darauf, demselben sogleich eine in verschie- 
<lb/>denen Fällen verschiedene Frist zur Bezahlung zu setzen, und dem- 
<lb/>nächst die Execntion-zn leiten. Doch sind es natürlich auch hier
<lb/>die Schöffen, welche finden, was in einem solchen Fall zu thun Rech- 
<lb/>tens sei, während der Richter das Resultat nur ausspricht. Jedoch
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0433.tif"
                   n="433"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Planck zu Greifswald. 433
</p>
               <p>

                  <lb/>steht es in der Macht des Richters, wenn der beklagte Schuldner der
<lb/>Schuld vor ihm geständig ist, auch ohne Zuziehung der Schöllen so- 
<lb/>gleich eine Frist zur Klaglosstellung anzusetzen, weil es eines eigent- 
<lb/>lichen Urtheils dann nicht bedarf. Nur dieses ist in dem Art. 46.
<lb/>des Weichbilds enthalten, und wenn die von Hofft er angeführte
<lb/>Glosse dazu: „ist es aber um beweislich schuld, so mag der Burg- 
<lb/>graf oder der schultheis alle tag wol selbst richten, darumb das
<lb/>man mit urteilen da nicht dinget" sich allgemeiner auszudrücken
<lb/>scheint, so ist doch nach dem Inhalt des Art. 46. sowohl als nach
<lb/>den folgenden Worten der Glosse selbst: „bekennet der Schuldner
<lb/>der schuld u. s. w." damit nur eine vor dem Richter selbst ein ge- 
<lb/>standene Schuld gemeint. Die übrigen Sätze werden bewährt durch
<lb/>Ssp. II. Art. 5. Weichbild. Art. 27. u. 01. Magdeburg. Schöffenui’-
<lb/>theile a. a. 0. Tb. 2. Cap. 2. dist. 13—17. Culm. R. Th. 3. Cap. 71. —
<lb/>Was übrigens die oben erwähnten Bekenntnisse vor sitzendem Rath
<lb/>oder in gehegtem Ding betrifft, welche freiwillig abgelegt worden,
<lb/>und worüber auf Verlangen ein Brief ausgefertigt wird, so befreien
<lb/>sie den Gläubiger keineswegs von der Nothwcndigkeit, eine förm- 
<lb/>liche Klage anzustellen, falls der Schuldner seinem Gelöbnisse nicht
<lb/>nachkommt. Das Zcugniss des Gerichts über das früher geschehene
<lb/>Bekenntaiss hat indess den grossen Vortheil für den Kläger, dass
<lb/>dadurch der Beklagte von dem ihm sonst regelmässig offen stehenden
<lb/>Eid ausgeschlossen wird*). Im fiebrigen wird in einem solchen Fall
<lb/>verfahren, wie gewöhnlich, so dass namentlich auch die etwaigen
<lb/>Einwendungen des Beklagten, z. B. die der Zahlung**), berücksich- 
<lb/>tigt werden. Und so bedurfte es ohne Zweifel auch, wenn der Be- 
<lb/>klagte nicht freiwillig und ohne weitere Einwendungen das frühere
<lb/>Bekenntniss jetzt auf die geschehene Klage hin wiederholte, erst
<lb/>eines förmlichen Urtheils, ehe man zur Execution gelangen konnte.
<lb/>So viel ist also klar, dass in diesen Fällen nie ohne Weiteres mit der
<lb/>Execution begonnen wurde. Man vergleiche hierüber die oben S. 91**
<lb/>citirten Stellen des Culmcr Rechts und die Glosse zu Art. 27. des

<lb/>*) Ssp. I., 7. Schwsp. I., 11. — Das Kaiserrechl I., 14. u. ITT., 21. dehnt die
<lb/>Wirkung der Gerichlskundigkeit noch viel weiter aus: überall, wo dem Richter
<lb/>und Schöffen die Sachverhältnisse bekannt sind, soll es keines förmlichen gericht- 
<lb/>lichen Verfahrens weiter bedürfen, sondern der Richter dem Kläger sofort zu
<lb/>seinem Rechte verhelfen. Leider ist indess für Herstellung des Textes sowohl,
<lb/>als für die Aufklärung der Quellen und des Umfangs der Geltung dieses interes- 
<lb/>santen Rechtsbuchs so ausserordentlich wenig gescheht], dass man zur Zeit nicht
<lb/>mit Gewissheit den Werth dieser Behauptungen ermessen kann. Um so mehr,
<lb/>als sich nicht erkennen lässt, in wieweit der Gelehrsamkeit affeeliremle Verfasser
<lb/>ein blosses Theorem oder einen praktischen Grundsatz verbürgt.

<lb/>**) Culm. R. III., 63. 64.122.

<lb/>Kvit. Jahrb. f. ü. KW. Jahrg. IX. H. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>28
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0434.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>434 Briegleb, Ueb. exekulor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.

<lb/>Weichbilds in den Worten: „Ir solt aber dis vernemen als der Text
<lb/>spricht, von der schuld, die er bekennet u. s. w." — Kam es übrigens
<lb/>in Folge Uriheils x»der eines gerichtlichen Geständnisses auf die er- 
<lb/>hobene Klage zu wirklichen Zwangsmitteln, so war das nächste und
<lb/>erste die Pfändung der fahrenden Habe, welche in diesem Fall mit
<lb/>Erlaubnis des Richters und unter Mitwirkung des Frohnboten oder
<lb/>Gerichtsdieners vor sich ging, und zuletzt den Verkauf der gepfän- 
<lb/>deten Gegenstände herbeiführte.

<lb/>Daneben war es zweitens ein aller hergebrachter Grundsatz,
<lb/>dass in gewissen Fällen gegen die Regel auch ohne des Richters Ur- 
<lb/>laub oder Erlaubnis der Gegner gepfändet werden dürfe. Einer
<lb/>dieser Fälle, welcher allein hierher gehört, war der, wo der Schuldner
<lb/>trotz geschehener Mahnung seine Schuld nicht zahlte. Die Gesetz- 
<lb/>gebung ist indess von jeher bemüht gewesen, diese Eigenmacht wegen
<lb/>des nothwendig damit verbundenen Misbrauchs einzudämmen. Zuerst
<lb/>dadurch, dass gewisse Sachen doch nur mit Erlaubnis des Richters
<lb/>gepfändet werden durften*). Sodann dadurch, dass es nur im Falle
<lb/>einer „kunt liehen und unlogenbaren Schuld", worunter aber keines- 
<lb/>wegs blos eine urkundlich beglaubigte Schuld verstanden wird,
<lb/>geschehen sollte. Endlich dadurch, dass die eigenmächtig gepfän- 
<lb/>dete Habe doch nachher sogleich in gerichtliche Gewahrsam gebracht
<lb/>und von dort entweder durch den Schuldner ausgelöst, oder von dem
<lb/>Gläubiger verkauft werden sollte **). — Dieses Pfändungsrecht ge- 
<lb/>bührte dem Gläubiger, mochte es ihm ausdrücklich bei Uebernahme
<lb/>der Schuldverpflichtung von dem Schuldner eingeräumt sein, oder
<lb/>nicht. Es ist aber leicht begreiflich, dass der Gläubiger sich häufig
<lb/>der Sicherheit halber noch besonders versprechen Hess, wozu er
<lb/>ohnehin ein Recht halte. Wo also die Eingehung der Schuldverbind- 
<lb/>lichkeit besonders feierlich vor sich ging, zumal bei Ausfertigung
<lb/>einer schriftlichen Urkunde darüber, pflegte man einige Glausein in
<lb/>Bezug auf dieses Recht der Eigenmacht aufzunehmen. Dergleichen
<lb/>Clausein, welche wir in allen Ländern, wohin sich der deutsche Stamm
<lb/>verbreitet hat, in unzähliger Menge vorfinden, haben mithin gewiss
<lb/>ursprünglich nicht die Bedeutung, die Urkunde kräftiger zu machen,
<lb/>als sie ohnehin war, sondern nur den Schuldner ausdrücklich auf das
<lb/>aufmerksam zu machen, was ihm von Seiten des Gläubigers hevor-
<lb/>stehe, wenn er sein Versprechen nicht löse. Dass dies in den ro-


<lb/>*) L, Lotzgobard. //., 21. cap. 5. 6.


<lb/>**) Man s. d. Landfrieden z, B. v. 1389. §. 24.; besonders Friedrichs HI.
<lb/>Reformation v. 1442. §. 2. A.
</p>

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                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor I)r. Planck zu Greifswald. 435
</p>
               <p>

                  <lb/>manischen Ländern, namentlich Italien, durch den Einfluss des civili-
<lb/>sirtern römischen Rechts, welches die Eigenmacht in viel engere
<lb/>Gränzen einschliesst, schon viel früher als in Deutschland anders
<lb/>geworden ist, ist bekannt. Es ist aber für uns nothwendig, ausdrück- 
<lb/>lich darauf aufmerksam zu machen, dass dies in Deutschland bis zum
<lb/>Ende des fünfzehnten Jahrhunderts entschieden nicht*) der Fall war.

<lb/>So weit die ältern deutschen Ansichten vor dem Eindringen des
<lb/>römischen Rechts. Wir gehen nun dem Verf. vollkommen Recht,
<lb/>wenn er behauptet, dass daraus allein keineswegs der neuere deut- 
<lb/>sche Executivprozess sich entwickelt haben würde. Erst Italien
<lb/>brachte den eigenthümlichen Gedanken sofortiger richterlicher Exe-
<lb/>cution auf blosse Beibringung von Urkunden, nebst den besondern
<lb/>Grundsätzen des Verfahrens in einem solchen Fall. Was wir aber
<lb/>behaupten, ist das: dieser romanische Gedanken ist ganz eigen- 
<lb/>tümlich durch die bis daliiu in Deutschland gangbaren Rechtsan- 
<lb/>sichten ausgebildet worden, und so beruht der neuere deutsche Exe- 
<lb/>cutivprozess auf zwei Grundlagen: dem, was aus Italien herüber- 
<lb/>kam, und dem, woran Deutschland dasselbe anknüpfte. Gehen wir
<lb/>nunmehr näher ein auf die durch die Aufnahme der romanischen
<lb/>Lehren in Deutschland hervorgebrachten Veränderungen.

<lb/>Der erste der oben erwähnten Puncte hat keine wesentlichen
<lb/>Veränderungen erfahren. Die Art des Ausdrucks hat sich mehr dem
<lb/>römischen Recht angeschlossen. Die Erfordernisse eines gültigen
<lb/>Geständnisses werden eben daher aufgenommen. Das freiwillig
<lb/>vor Gericht ohne vorgängige Klage abgelegte Gestände iss wird nur
<lb/>als Beweisgrund für einen spätem Rechtsstreit behandelt. Ihm wer- 
<lb/>den die außergerichtlichen Geständnisse beigeordnet, und deren Er- 
<lb/>fordernisse ebenfalls nach dem römischen Recht bestimmt. Mit einem
<lb/>Wort: die Lehre vom Gesländniss wird als ein Theil der neuen Be- 
<lb/>weistheorie aufgefasst und behandelt. Wir verweisen deshalb auf
<lb/>das oben Gesagte. Unsere Untersuchungen führen hier also zu dem
<lb/>negativen Resultat, dass man in Deutschland die auf gerichtliches
<lb/>Geständniss erfolgende sofortige Execution nicht in Verbindung ge- 
<lb/>bracht hat mit der schleunigen Execution auf den Grund von Ur-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) VVilda in seiner ausführlichen Abhandlung über das Pfändungsrecht
<lb/>(Zeitsch. f. deut, R. Bd. 1.) ist anderer Meinung, indem er den Worten des Land- 
<lb/>friedens folgt. Freilich ist es wahr, dass erst in den spätem Landfrieden schüch- 
<lb/>tern gewisse Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot eigenmächtiger Pfändung
<lb/>«»gegeben werden. Allein der Grund davon scheint mir lediglich die Furcht, das
<lb/>Verbot selbst zu untergraben. Erst später wagte man, ausdrücklich auszuspre- 
<lb/>chen, was von je her stillschweigend Jeder ausgenommen hatte.


<lb/>28 *
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0436.tif"
                   n="436"
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               <p>

                  <lb/>436 Briegleby Ueb. cxekutor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.
</p>
               <p>

                  <lb/>künden. Hiergegen kann auch mit Grund nicht eingewendet werden,
<lb/>dass mitunler in einigen deutschen Ländern die Doctrin nach dem
<lb/>Vorgang der Italiener das bereits recipirte Institut des Executivpro-
<lb/>zesses zu rechtfertigen suchte durch Beziehung auf Landesgesetze,
<lb/>in denen schleunige Hülfe gegen geständige Schuldner versprochen
<lb/>wird. Dies geschah in Baiern nach dem vom Verf. angeführten Zcug-
<lb/>niss von v. Kreitmayr (Anmerkungen üb. d. cod. jur. Bavar, jud,
<lb/>cap. 3. §. 3. litt.e.), und in Thüringen nach dem Zeugniss von Colerus
<lb/>(proc. execuL 1IL cap. 2. n?\ 9-). Denn dergleichen Berufungen
<lb/>geschahen nur, um das Gewissen in Ansehung der rechtlichen Existenz
<lb/>des längst in der Praxis eingeführten Instituts zu beschwichtigen. Auf
<lb/>die Fortbildung desselben sind sie gänzlich ohne Einfluss geblieben.

<lb/>So würde denn also alles Gewicht auf den zweiten der obigen
<lb/>Puncte fallen. Hier müssen wir vor allen Dingen auf die vom Verf.
<lb/>sehr gut ausgeführte Bemerkung aufmerksam machen, welche das
<lb/>Jahr 1495., in welches die Errichtung des ewigen Landfriedens fällt,
<lb/>als den Anfangspunct des neuen Piechtszustandes in Schuldsachen des- 
<lb/>halb bezeichnet, weil darin der erste Ausdruck einer veränderten
<lb/>Nationalgesinnung enthalten ist. Was man früher auf Jahre hin
<lb/>versucht halte, das wurde jetzt als Grundsatz festgestellt: die Ab- 
<lb/>schaffung der Eigenmacht, und die Substituirung gerichtlicher Hülfe.
<lb/>Welche ungeheuere Umwandlung damit vollendet war, begreift der- 
<lb/>jenige leicht, welcher in der Rechtssitte und Geschichte der deut- 
<lb/>schen Nation diese ungehändigte Hinneigung zur Eigenmacht sich
<lb/>nicht verhehlt. Sie sollte von nun an als unrechtlich, als unerlaubt
<lb/>betrachtet werden, welche früher die Grundlage des Schuldrechts
<lb/>gebildet hatte. Natürlich ist w eder der Verf. noch auch w ir gemeint,
<lb/>anzunehmen, dass dieses Resultat plötzlich herbeigeführt, noch auch
<lb/>sofort durchgeführt w orden sei. Aber der Reichsabschied von 1495.
<lb/>ist der erste vollständige Ausdruck dieses veränderten Nationalwillens,
<lb/>und die meisten Reichsgesetze sind ja historisch mehr wegen ihres
<lb/>Ausdruckes, als wegen ihres Erfolges von Wichtigkeit. Bei diesem
<lb/>erfreulichen Resultat, wodurch die Möglichkeit einer fortschreitenden
<lb/>Civilisation erst gegeben ward, darf entschieden das Verdienst der
<lb/>romanischen Rechtsansicliten vor allen Dingen mit in Anrechnung ge- 
<lb/>bracht werden, welche aus den Ländern stammten, in denen bereits
<lb/>römische Cultur den Kampf siegreich über die Rohheit der barba- 
<lb/>rischen Üeberwinder ausgefochten hatte. Sie waren es daher auch,
<lb/>welche den Weg anzeigten, auf dem das Surrogat für die aufgege- 
<lb/>benen Sitten zu finden war. Sie waren cs namentlich auch, welch«
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0437.tif"
                   n="437"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. Planck zu Greifswald. 437
</p>
               <p>

                  <lb/>den Canal gruben, durch den die immer noch aufbrausenden Fluthcn
<lb/>der eingewohnten Eigenmacht dem neuen llechtszustand unschädlich
<lb/>abgeleitet und eingedämmt wurden. Alle dieselben Fragen, welche
<lb/>jetzt mit Ungestüm dem neuen Rechlszustand sich entgegenwarfen,
<lb/>waren ja schon längst nach allen Seiten hin in Italien aufgeworfen
<lb/>und durchgearbeitet; und überall war bereits die civilisirtcre Hechts-
<lb/>ansicht siegreich aus dem Kampfe und dem Zw eifel hervorgegangen.

<lb/>Für die genauere Feststellung sind nun die beiden oben unter- 
<lb/>schiedenen Gattungen von Quellen dieser Zeit zu unterscheiden, ln
<lb/>der ersten, in welcher das gemeine Recht den unbedingten Vorrang
<lb/>einnimmt, musste sich die Antwort auf die Frage, was hinfort mit
<lb/>den Ausflüssen der alten Eigenmacht werden solle, natürlich dem
<lb/>gemeinen Recht möglichst annähernd gestalten. Als Prototyp dürfen
<lb/>wir in dieser Gattung die für die Reichsgerichte bestimmte Gesetz- 
<lb/>gebung und deren Praxis betrachten. Es war die Hauptaufgabe des
<lb/>neubegründeten Reiehscammergerichts, den mit Mühe errungenen
<lb/>Landfrieden zu erhalten und zu befestigen. Man suchte daher ängst- 
<lb/>lich Alles zu umgehn und zu vermeiden, was dem alten Zustand wie- 
<lb/>der hätte Eingang verschaffen können. Die Geschichte der Land- 
<lb/>frieden selbst bietet davon ein schlagendes Beispiel, welches wir um
<lb/>so mehr ausführen, als es uns hier grade zunächst angeht. Noch
<lb/>der Landfriede des König Wenzel von 1389. §. 24. gestattet die
<lb/>Pfändung wegen jeder kuntlichcn redlichen Schuld. Fricdrich’s UI.
<lb/>Reformation von 1442. §. 2. hat bereits den besondern Fall einer
<lb/>kuntlichen Schuld vornämlich vor Augen, wo der Gläubiger „Briefe4-
<lb/>hat. Auch drückt sie sich zweifelhaft darüber aus, oh das Pfändungs-
<lb/>recht dem Gläubiger zustehn soll allgemein, weil seine Forderung
<lb/>durch die Urkunde eine kuntliche und unlogenbaro ist, oder weil
<lb/>eine ausdrückliche Clausel dieserhalh in die Urkunde eingeriiekt ist.
<lb/>Der Landfrieden von 1486. §.8. dagegen redet entschieden bios von
<lb/>einer Verschreibung, kraft deren Jemand pfänden will, und zwar einer
<lb/>solchen, „die im Mangel der Bezahlung ime das zugebe“ d. h. die
<lb/>eine ausdrückliche Pfündungsclausel enthält. Noch mehr: im Jahre
<lb/>1495. beschloss man, die ausdrückliche Erwähnung der Pfändung als
<lb/>anstössig ganz hinwegzulassen, und allgemein nur zu setzen, dass
<lb/>dieser Landfriede (§.9*) „nyemand an seiner aufrichtigen Schuldver- 
<lb/>schreibung nemen oder geben, gehen oder ne men" solle. Dabei ist
<lb/>cs denn auch im letzten Landfrieden von 1548. Tit. 22. geblieben*).
</p>
               <p>

                  <lb/>^ Man vcrgl. Gers da eher, corp, j. gen/t. Bd. t. Cap. 4. S. 1322. (V,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0438.tif"
                   n="438"
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               <p>

                  <lb/>438 Briegleb, Ueb. exekutor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.

<lb/>Die neuere Praxis dagegen ist noch einen Schritt weiter gegangen,
<lb/>und hat das eigenmächtige Pfändungsrecht auch für den Fall der
<lb/>ausdrücklichen Bestellung in einer Urkunde für unzulässig erklärt.
<lb/>So war es denn zuletzt gelungen, die in Italien ausgebildete gemein- 
<lb/>rechtliche Ansicht auch in Deutschland wenigstens in so weit geltend
<lb/>zu machen, dass die ausdrücklichen Worte der Reichsgesetzgebung
<lb/>nicht mehr davon abweichcn. Eine der wichtigsten Concessionen
<lb/>auch dem Sinne nach war aber die, dass das Pfändungsrecht nur mit
<lb/>denjenigen urkundlich beglaubigten Schulden verbunden sein sollte,
<lb/>welche die Pfändungsclausel ausdrücklich enthielten. Dadurch
<lb/>war dasjenige, was früher die Regel ausmachte, zur Ausnahme zu- 
<lb/>rückgedrängt. Das Cammergericht nun, welches den Landfrieden
<lb/>aufrecht erhalten sollte, folgte begreiflicher Weise vor allen Dingen
<lb/>der Tendenz, durch Einführung der romanischen Rechtsansichten der
<lb/>Beruhigung des Reichs in die Hände zu arbeiten. Es geschah dies
<lb/>um so mehr, als die Besetzung desselben mit gelehrten Juristen da- 
<lb/>maliger Zeit schon unbewusst dieses Resultat hätte herbeiführen müssen.
<lb/>Daher ist die Praxis des Reichscammergerichts in Ansehung liquider
<lb/>Schulden zu erklären. Sofortige Selbslpfändung musste als etwas
<lb/>Unerlaubtes, ja Strafbares erscheinen. Richterliche Execution an die
<lb/>Stelle derselben zu setzen, war eben so unzulässig, da die gemeinen
<lb/>Rechte als Regel vorschrieben, dass diese nur nach dem rechtskräf- 
<lb/>tigen Urtheil eintreten könne. Hieran konnte auch der Umstand
<lb/>nichts ändern, dass die Schuld durch eine fehlerfreie Urkunde so- 
<lb/>gleich klar war. Denn die gemeinen Rechte betrachten Urkunden
<lb/>regelmässig nur als Beweismittel. Diese Regel war fast von allen
<lb/>ausländischen Gelehrten anerkannt. Soll die Urkunde fas jus paratae
<lb/>execuiionis haben, so müssen besondre Umstände hinzutreten: ent- 
<lb/>weder statutarische Vorschrift, welche natürlich das gemeine Recht
<lb/>nichts anging, oder jener Umweg durch das Bekenntniss vor Gericht
<lb/>und das darauf folgende praeceptum, welches in Deutschland nicht im
<lb/>Gebrauch war*), oder endlich ausdrücklicher Vertrag des Schuldners
<lb/>mit dem Gläubiger, dass der letztere mit der Execution solle anfan- 
<lb/>gen dürfen. An diese letztere Ausnahme hielt man sich fest. Hierin
<lb/>fand man ein bequemes Auskunftsmittel, dem Bediirfniss einer beson-
<lb/>dern Sicherheit und Schnelligkeit gegen säumige Schuldner, welches


<lb/>*) Doch erkannte das R. C.G. auf solche Urkunden ebenfalls mandata exe-
<lb/>cutorialia, wenn dergleichen aus fremden Ländern producirt wurden, da sie für
<lb/>gemeinrechtlich galten. Ein Beispiel eines mandati cum clausula auf den Grund
<lb/>einer zu Mecheln aufgeiiornnienen derartigen Urkunde s, in Bergmann, Praxis
<lb/>d. Civilproc. 2te Aufl. 8. 67.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0439.tif"
                   n="439"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. Planck zu Greifswald, 439
</p>
               <p>

                  <lb/>seit Aufhebung des frühem Mittels der sofortigen Selbstpfändung fühl- 
<lb/>bar geworden war, abzuhelfen. So erklärte man denn Urkunden,
<lb/>welche einen solchen Vertrag enthielten, für executorisch. Die Folge
<lb/>war, dass in den Vertragsformularen man nunmehr statt der frühem
<lb/>Pfändungsclausein dergleichen Executivclauseln zum Vorschein kamen.
<lb/>Das R.C.G. ging aber noch weiter, und erklärte gradezu die früher
<lb/>gebräuchlichen Clauseln zur Gestattung der Eigenmacht für gleich
<lb/>kräftig mit denjenigen, wodurch dem Gläubiger gestattet wurde, im
<lb/>Gericht sogleich mit der Execution zu beginnen. Diese Interpreta- 
<lb/>tion ist in den D. A. v. 1600. übergegangen, durch welchen überhaupt
<lb/>die bisher durch die Praxis des R.C.G. eingeführten Neuerungen be- 
<lb/>stätigt wurden. Bei diesen Ansichten ist die Reichsgesetzgebung und
<lb/>die Uebung der Reichsgerichte stehn geblieben. Wie schon in die- 
<lb/>sem Entwicklungsgänge, wie das R.C.G, das Bestreben der Reichs- 
<lb/>gesetzgebung für möglichste Beseitigung der Eigenmacht unterstützte,
<lb/>indem man nicht nur im Allgemeinen an die Stelle derselben das Ver- 
<lb/>sprechen der richterlichen Hülfe setzte, sondern auch im Besonder»
<lb/>die letzten Ueberreste des alten Rechtszustandes in den unschädlichen
<lb/>Canal der mandato sine und cum clausula abzuleiten suchte. Wir
<lb/>sehen aber auch zu gleicher Zeit, wie es gekommen ist, dass nur
<lb/>auf Urkunden mit der Executivclausel das R.C.G. seinen Execuliv-
<lb/>prozess einleitete. Das Ansehn des römischen Rechts gab dies nicht
<lb/>anders zu. Man konnte sich vor ihm nicht anders rechtfertigen, als
<lb/>durch die Zuflucht zu dem pactum executivum, welches schon die
<lb/>Italiener mit Bezugnahme aufZ. Z. C. de pignorib. für wirksam hielten.
<lb/>Unter dieser Einkleidung vergass man natürlich, wie ja die Italiener
<lb/>auch, dass man mit dem ganzen Institut des Executivprozesses eigent- 
<lb/>lich dem germanischen Rechtsbewusstsein eine Concession gemacht
<lb/>hatte. Es fiel daher keinem Cameralisten ein, schlechtweg auf dem
<lb/>Grundsatz, dass alle klaren Schulden Selbstpfändung nach sich zogen,
<lb/>fortzubauen. Wir werden gleich sehn, dass die Quellen zweiter Gat- 
<lb/>tung in dieser Hinsicht kecker auftraten. — Zuerst ist noch der Zu- 
<lb/>stand der deutschen Rechtsgelehrsamkeit zu besprechen. Da die eben
<lb/>dargeslellle Ansicht des Reichscammergerichts die gemeinrechtliche,
<lb/>wie man sich ausdrückte, war, so ist leicht abzunehmen, dass unge- 
<lb/>fähr dieselbe auch in den Schriften der Rechtsgelehrten damaliger
<lb/>Zeit sich finden wird, welche sämmtlieh im Geist des gemeinen Rechts
<lb/>gebildet waren und schrieben. So lehrt mamentlich Matthias Go- 
<lb/>lems, der den ausführlichsten Tractat über den Executivprozess
<lb/>schrieb, nach dem Vorgang der Italiener: Auf Urkunden hin kann
</p>

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                   n="440"
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               <p>

                  <lb/>440 Briegleb, Ueb. exekutor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.

<lb/>man regelmässig nicht sogleich Execution nachsuchen. Ausgenom- 
<lb/>men*), wenn eine Execulivclausel darin enthalten ist. Das ist die
<lb/>für Deutschland übliche Rechtfertigung nach gemeinem Recht. Aus- 
<lb/>genommen ferner bei instrumenta guarentigionata. Sie kommen in
<lb/>Deutschland nicht vor. Ausgenommen endlich da, wo Statutarrechte
<lb/>etwas Anderes mit sich bringen. Unter diese Rubrik werden alle ab- 
<lb/>weichenden deutschen Gewohnheitsrechte eingeschaltet. Darunter
<lb/>fallen also alle die Quellen zweiter Gattung, wovon sogleich die Rede
<lb/>sein soll. Allein diese Gewohnheitsrechte sind so sehr von einem
<lb/>und demselben Geist beseelt, dass es ihnen zuletzt gelungen ist, sich
<lb/>zum gemeinen Recht zu erheben, die bisherige gemeinrechtliche An- 
<lb/>sicht zu verdrängen, und sie zu einer blos particularen, nämlich zur
<lb/>cammergerichllichen, zu machen. Dies ist geschehn vornämlich durch
<lb/>die Vermittlung der spätem Rechtsgelehrten, Spuren davon finden
<lb/>sich aber bereits bei Friderus Mindanus, dessen Buch noch dem
<lb/>Ende des sechszehnten Jahrhunderts angehört. — So viel über die
<lb/>Gestalt, welche das Institut executorischer Urkunden in der ersten
<lb/>Gattung der deutschen Quellen erhielt. Sie ist so viel als möglich
<lb/>die gemeinrechtliche gehlieben, welche sich in die zwei Gedanken
<lb/>zusammenfassen lässt: eine Urkunde wird erst durch Einrückung einer
<lb/>besondern Clausel executorisch; und: der daraus entspringende Pro- 
<lb/>zess ist der gewöhnliche Executionsprozess, bei dem R.G.G. also der
<lb/>per mandata exemttorialia. Und läge weiter nichts vor, als diese
<lb/>Gestalt, so müssten wir dem Verf. Recht geben, welcher einen eigen-
<lb/>thümliehen deutschen Executivprozess nicht anerkennen will.

<lb/>Allein in den kleinern Kreisen der niedern statutarischen Rechte,
<lb/>welche wir als zweite Gattung von Quellen unterschieden haben, hat
<lb/>das gemeine Recht nicht so viel Herrschaft gewonnen, sondern der
<lb/>alte Rechtszustand ein viel grösseres Gebiet behauptet, aus welcher
<lb/>Mischung denn unser heutiger Executivprozess hervorging.

<lb/>Die Einwirkung des gemeinen Rechts auf die altgermanische
<lb/>eigenmächtige Pfändung bei klaren Schulden zeigt sich in folgenden
<lb/>drei Puncten.

<lb/>Zunächst darin, dass die Pfändung an richterliche Erlaubnis
<lb/>und Mitwirkung allmälig gebunden wird. Dadurch wird sie der vom
<lb/>Richter im Fall gesprochenen Uriheils ausgehenden Pfändung sehr
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Coler. de. proe. e.vecul. p. 3. cap. 2. Er zählt zwar 11 Limitationen der
<lb/>obigen Hegel auf. Eine kurze Ansicht zeigt aber bald, dass die übrigen ausser
<lb/>den im Text genannten entw eder nicht hierher gehören, oder nur theoretische
<lb/>Phrasen sind.
</p>

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                   n="441"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Professor Dr. Planck zu Greifswald. 441
</p>
               <p>

                  <lb/>genähert, zuletzt mit ihr verschmolzen. Die richterliche Mitwirkung
<lb/>ist anfangs nur eine nachfolgende. Nachdem die Pfändung geschehe
<lb/>ist, soll nach der Reformation Friedrich’s III. von 1442., die noch
<lb/>Ten gl er in seinem überall verbreiteten Laienspiegel als praktisch
<lb/>vorträgt (Th. 2.Tit. „verpfendung on rechtlich ervolgung“ d. h. ohne
<lb/>vorausgegangenes ürtheil), die gepfändete Habe in eines Richters
<lb/>Gewahrsam abgegeben werden, um von dort entweder ausgelöst oder
<lb/>vom Gläubiger verkauft zu werden. Je mehr man indess sich ange- 
<lb/>legen sein Hess, die so leicht zur Unordnung und für den Schwachem
<lb/>nicht immer zu dem gewünschten Ziel führende Eigenmacht zu ent- 
<lb/>fernen, je mehr musste die von den Rechtsgelehrten*) empfohlene
<lb/>römische Ansicht Beifall finden, cs sei besser, sich der Vermittlung
<lb/>des Richters selbst da zu bedienen, wo man das Recht habe, eigen- 
<lb/>mächtig zuzugreifen. In den statutarischen Rechten des sechszehnten
<lb/>Jahrhunderts findet man daher schon allgemein vorgezeichnet, dass die
<lb/>Pfändung für den Fall klarer Schulden durch den Gläubiger unter Zu- 
<lb/>ziehung des Frohnboten oder Stadtknechts nach geschehener Benach- 
<lb/>richtigung des Richters und von diesem ertheilter Erlaubnis geschehe
<lb/>solle. Diese Art der Pfändung ist aber ganz dieselbe, welche im Fall
<lb/>eines richterlichen Urtheils vor sich geht, weshalb sie denn auch mit
<lb/>jener zusammengestellt wird. Man sehe die älteste Gerichtsordnung
<lb/>der Stadt Basel v. 1457. (§. 58. u. 69. in der Ausgabe von J. Schnell.
<lb/>Basel, 1841.), sodann die Statuten der Stadt Freiburg im Breisgau
<lb/>v. 1520. Tit. 14. des ersten Tractats: ,,vvie umb bekanntlich schulden
<lb/>angriff beschehen so!ferner das VVürteinherger Landrecht v. 1555.
<lb/>Th. 1. Tit.: ,,wie bekannt und angichtig (d. h. eingestanden) Schul- 
<lb/>den, darum!- kein Pfand beslirript und verschriben, Verpfcndt werden
<lb/>sollen", dessen ersten Absatz wir hier mittheilen wollen: ,,Vor Schul- 
<lb/>den mitt Urthel, eigner Bekanntnuss, rechtmassiger, Brieflicher Ui
<lb/>kundt, oder in ander weg bekanntlich und angichtig, darumb **)
<lb/>aber kein Underpfandt eingesetzt oder verschriben were, umd derBe-
<lb/>zalung tag und zil gestelt, der Schuldner aber an Bezalung säumig
<lb/>erfunden were, und der Gläubiger aulF die Bezalung dränge, soll er
<lb/>nach verscheinung der viertzehen tag (d. i. die unter Androhung der
<lb/>Execution angesetzte Frist), den Amptman um Pfändung und Ver-
<lb/>ganttung anruffen, wie hieoben bey Verganttung verschribner und

<lb/>Vergl. Mall/t, Colcr.l. cap. 3. nr. 44. cap. 5. nr. 14.syy., beson- 

<lb/>ders nr. 59. 82. 96.

<lb/>**) Dies bezieht sieb auf die vorhergehenden Titel, worin von ausdrück- 
<lb/>licher Verpfändung die Kede war.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0442.tif"
                   n="442"
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               <p>

                  <lb/>442 Briegleb, Ueb. exekutor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.

<lb/>hestimpter Uhderpfandt von unns geordnet und gesetzt worden.u
<lb/>Endlich ist ganz im gleichen Sinn abgefasst die Tiroler Landesord- 
<lb/>nung von 1574. Buch 2. Tit. 63- ff- Auch gehören hierher die vom
<lb/>Gericht auf Verlangen dem Gläubiger ausgefertigten Pfandtzettel,
<lb/>welche noch die Frankfurter Reformation von 1578. Th. 1. Tit. 45.
<lb/>§.5. erwähnt. In den Statuten der Stadt Worms (gedruckt zu Frank- 
<lb/>furt 1531.) Buch 5. Th. 3. Tit. 8. hat die gemeinrechtliche Ansicht
<lb/>schon ein grösseres Feld gewonnen, da ebenso wie bei dem R.G.G.
<lb/>die ausdrückliche Bestellung des eigenmächtigen Pfändungsrechts durch
<lb/>Vertrag des Schuldners mit dem Gläubiger als etwas Wesentliches an-
<lb/>gesehn wird, ohne welches das Pfändungsrecht selbst nichL Statt finden
<lb/>soll. Darin aber stimmen sie mit den bisher genannten Statuten überein,
<lb/>dass die Ueberantworlung des Pfandes an den Gläubiger nach sum- 
<lb/>marischer Verhandlung vor dem Stadtgericht sogleich erfolgen soll.—
<lb/>In ähnlicher Weise scheint sich auch der Gerichtsgebrauch in Sachsen
<lb/>gestaltet zu haben, dass nämlich überhaupt wegen klarer Schulden
<lb/>eine Pfändung mit Hülfe des Richters eintrat. Wenigstens bezeugt
<lb/>ein solches Gewohnheitsrecht Golems L L p.L cap. 3. nr. 158. —
<lb/>Wir möchten hiermit noch in Verbindung setzen den Gebrauch der
<lb/>geistlichen Gerichte, wegen „gichtiger (d. h. zugestandener) schuld
<lb/>und veriahen (bejaht) bekanllichen zinseu ohne Weiteres zu exeom-
<lb/>municiren, welchen Alex. Hu gen *) in seinen Formularen erwähnt.
<lb/>Wir sehn nämlich darin eine Analogie des weltlichen Verfahrens. So
<lb/>wie es in weltlichen Sachen erlaubt war, bei bekannten Schulden und
<lb/>verfallenen Zinsen sogleich das weltliche Nöthigungsmittel der Pfän- 
<lb/>dung eintreten zu lassen, so bedienten sich die geistlichen Gerichte
<lb/>gegen geistliche Schuldner unter denselben Voraussetzungen sogleich
<lb/>des geistlichen Executionsmittels der Excommunication oder des Banns.
<lb/>Alles dieses stimmt im Geiste der damaligen Zeit vollkommen zu- 
<lb/>sammen. Aus allen beigebrachten Zeugnissen scheint so viel klar zu
<lb/>sein, dass die deutsche eigenmächtige Pfändung wegen klarer Schul- 
<lb/>den durch den Einfluss des gemeinen Rechts in eine Execution unter
<lb/>richterlicher Mitwirkung sich verwandelte, welche sich von jeder an- 
<lb/>dern richterlichen Execution nicht mehr unterschied.

<lb/>Der Einfluss des gemeinen Rechts äusserte sich zweitens darin,
<lb/>dass man den Begriff der klaren Schulden auf diejenigen einschränkle,
<lb/>welche durch Urkunden he weis klar sind. Früher hatte man in


<lb/>*) Man s. Bl. 207 b. 205 b. a. E. 180 b. 188b.. wobei besonders darauf auf- 
<lb/>merksam zu machen ist, dass dies nur als ein Herkommen der geißt liehen
<lb/>Gerichte gegen die ihnen Untergebenen erwähnt wird.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0443.tif"
                   n="443"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr, Planck zu Greifswald. 443
</p>
               <p>

                  <lb/>Ansehung der eigenmächtigen Pfändung wegen kuntlicher, unlogen- 
<lb/>barer Schuld hierauf kein Gewicht gelegt, obgleich auch früher schon
<lb/>ohne Zweifel die Briefe des Gläubigers vornämlich ihn dazu berech- 
<lb/>tigten, seine Schuld als eine solche zu behandeln. Auch seitdem
<lb/>unter richterlicher Mitwirkung jene Pfändung ausgeübt wird, kommt
<lb/>es anfangs nicht grade auf eine vorhandene Urkunde an, um sie zu
<lb/>erlangen. So heisst es in den oben citirlen Statuten der Stadt Frei- 
<lb/>burg, der Kläger könne mit Erlaubniss des Bürgermeisters und Zu- 
<lb/>ziehung eines Stadtknechts pfänden: „umb solch schulden, die bekanl-
<lb/>lich sind, oder dafür geacht werden, sy syent verbriefft oder
<lb/>nit." Dasselbe enthält der oben ira Druck ausgezeichnete Zusatz
<lb/>des Würtemberger Landrechts: „oder in ander weg." Und so er- 
<lb/>laubt auch die Tiroler Landsordnung die Pfändung allgemein ,,umb
<lb/>gichtige, hekänntliche Schulden und verfallen Zinss, auch ander geur- 
<lb/>teilt und ervolgte Recht“ (Buch 2. Tit. 63* 77. 81.),' und zählt unter
<lb/>den erstem nur als einen einzelnen Fall den auf (Tit. 78.): „so aincr
<lb/>auf ainen unvermailigten (unbefleckten, tadellosen) Schuldbrief pfenn-
<lb/>den will." Allein die totale Umwälzung, welche die gemeinen Rechte
<lb/>in der Beweistheorie durch die Verdrängung der altgermanischen her- 
<lb/>vorgerufen hatten, musste ihre Folgen auch hier bald fühlbar machen.
<lb/>Dazu kam, dass der Begriff einer kuntlichen Schuld jetzt, seitdem
<lb/>der Richter erst um Erlaubniss der Pfändung angegangen werden sollte,
<lb/>sehr bald sich dahin gestalten musste, es gehöre dazu eine Schuld,
<lb/>welche dem Richter kuntlich, klar sei. Nichts war also natürlicher,
<lb/>als dass man die Vorschriften, wie dem Richter etwas klar, oder was
<lb/>dasselbe ist, bewiesen werde, aus dem gewöhnlichen Prozessgange
<lb/>auch hierher übertrug. Die gemeinrechtliche Beweistheorie nun, die
<lb/>im ordentlichen Prozess in dieser Zeit nach dem Zeugnis» fast aller
<lb/>Prozessordnungen vorzüglich durch die Bemühungen der damaligen
<lb/>Prozessschriftsteller längst allein Platz genommen hatte, erklärte nur
<lb/>dasjenige für sofort liquid, was entweder vom Schuldner sogleich auf
<lb/>die Klage hin eingestanden war, oder durch eine untadelhafte Urkunde,
<lb/>eine öffentliche oder private, bewiesen werden konnte. Kein Wun- 
<lb/>der also, dass man allmälig dahin kam, auch zu dem Zweck sofor- 
<lb/>tiger Pfändung nur solche Schulden von Gerichts wegen zuzulassen,
<lb/>welche eingestanden wurden oder verbrieft waren. Diese Ansicht
<lb/>wurde nur unterstützt durch die romanische Lehre von den guaren-
<lb/>tigiirten Instrumenten, welche ja auch die Urkunden als etwas Be- 
<lb/>sonderes, von andern Beweismitteln in Rücksicht einer schleunigen
<lb/>Execulion Ausgezeichnetes behandelte. Sie unterschied sich aber
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0444.tif"
                   n="444"
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               <p>

                  <lb/>444 Brieglebj Ueb. cxekutor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.

<lb/>wesentlich von der romanischen dadurch, dass das Recht sofortiger
<lb/>Execution nie als ein Ausfluss, eine besondere Eigenschaft der Ur- 
<lb/>kunde betrachtet wurde, sondern immer als eine Folge der Klar- 
<lb/>heit der Schuld, welche herzustellen Urkundenbeweis als ein beson- 
<lb/>ders gut geeigenschaftetes Mittel angesehn ward. Man that endlich
<lb/>noch den letzten Schritt, und trennte den Fall, wo durch Eingeständ-
<lb/>niss auf geschehne Klage die Schuld klar wird, von dein, wo es durch
<lb/>Urkunden geschieht. Dieses beruht auf folgenden Umständen. Ur- 
<lb/>sprünglich wurde die Pfändung vom Gläubiger ausgeübt, wenn der
<lb/>Schuldner der Schuld geständig war. Dabei kam nichts darauf an, oh
<lb/>er grade vor dem Richter gestanden hatte. Je mehr indess die
<lb/>Ausübung jenes Pfändungsrechts au die Zustimmung und Mitwirkung
<lb/>des Gerichts geknüpft ward, desto mehr drängte sich die Ansicht her- 
<lb/>vor, die Schuld müsse, wie oben bemerkt, dem Gericht eine kunt-
<lb/>liche, also vor Gericht eingestanden sein, wenn man keine Urkun- 
<lb/>den halte. Das außergerichtliche Geständniss vor dem Gläubiger
<lb/>oder dritten Personen verlor mithin die Kraft, die Schuld zu einer
<lb/>kuntlichen zu machen. Nun hatte man aber bereits, wie wir oben
<lb/>sahen, aus dem altgermanischen Recht den Satz, mit welchem das
<lb/>gemeine überein stimmte, dass gegen den vor Gericht der geschehnen
<lb/>Klage Geständigen ohne Weiteres die Execution einzuleiten sei. Mit
<lb/>demselben traf man also nur auf anderm Wege hier wieder zusammen.
<lb/>Die Folge war, dass man es für überflüssig hielt, in Verbindung mit
<lb/>der Liquidität durch Urkundenbeweis denselben Satz noch einmal zu
<lb/>wiederholen, den man bereits früher im ordentlichen Prozessgang bei
<lb/>Gelegenheit der Kriegsbefestigung vorgetragen halte. So blieb denn
<lb/>als etwas Ausserordentliches die sofortige Execution stehn, welche,
<lb/>im Fall eine Schuld durch Urkundenbeweis sofort klar zu machen
<lb/>sei, eintreten sollte. Den oben beschriebenen Gedankengang ent- 
<lb/>halten mehr oder minder deutlich die statutarischen Rechte vom Ende
<lb/>des sechszehnlen Jahrhunderts durch das siebenzehnte hindurch bis
<lb/>auf die neuere Zeit. Es ist unnöthig, einzelne näher anzugeben. Auch
<lb/>der Verf. ist mit dem Hauptumstande, den wir hervorgehoben haben,
<lb/>einverstanden, dass man nur auf die Klarheit der Schuld durch Ur- 
<lb/>kunden das Gewicht legte, nicht auf eine besondre Eigenschaft einer
<lb/>einzelnen Urkunde. Nur betrachtet er es als eine Verirrung der
<lb/>Doctrin, was wir für eine consequente Entwicklung des vorrömischen
<lb/>Rechtszustandes unter Einwirkung des römischen hallen. — Nur ein
<lb/>Punct ist noch hervorzuheben. Nämlich der schon oben bemerkte
<lb/>Umstand, dass die eben beschriebene Lehre mit Verdrängung der
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0445.tif"
                   n="445"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor I)r. Planck zu Greifswald. 445
</p>
               <p>

                  <lb/>cammergerichllichen zur gemeinrechtlichen in Deutschland sich zu
<lb/>erheben vermochte. Der Grund daran liegt theils in dem überein- 
<lb/>stimmenden Geist, der die einzelnen Particularrechte in dieser Lehre
<lb/>durchdrang, theils vornämlich darin, dass die deutschen Schriftsteller
<lb/>demselben allmälig unterworfen wurden, und in seinem Sinne das In- 
<lb/>stitut vortrugen und entwickelten. Golerus steht noch auf dem
<lb/>Standpunct des romanischen Instituts guarentigiirter Urkunden. Bei
<lb/>Friderus Mindanus*) ist bereits eine gewisse Giihrung wahrzu- 
<lb/>nehmen, indem er neben den italienischen Ansichten den Satz mit
<lb/>Eifer vertheidigt, es komme immer nur auf Liquidität der Urkunde
<lb/>an. Mevius**) wagt es noch nicht, diesen Satz als einen gemein- 
<lb/>rechtlichen zu unterschreiben, wohl aber meint er, in ganz Deutsch- 
<lb/>land werde kraft Gewohnheitsrechts die Sache so gehalten. Johann
<lb/>Heinrich Berger***) dagegen und seine Zeitgenossen tragen ohne
<lb/>das geringste Bedenken die Sache so vor: Bei dem Executivprozcss
<lb/>komme es nur auf Liquidität der Schuld an, welche durch Urkunden- 
<lb/>beweis herzustellen sei. Dadurch entfernte man sich allmälig so sehr
<lb/>von der romanischen Lehre, welche den ersten Anstoss gegeben hatte,
<lb/>dass man in der neuesten Zeit behaupten konnte, der Execulivprozess
<lb/>sei ein rein deutsches Institut, welches mit Italien nichts zu schallen
<lb/>habe. — Wir erkennen dagegen an, dass durch den Einfluss der
<lb/>romanischen Rechtsansichten der Begriff einer klaren Schuld auf
<lb/>eine durch Urkundenheweis klare eingeschränkt ist.

<lb/>Noch mehr. Das gerichtliche Verfahren, welches sich all- 
<lb/>mälig an der Stelle der ursprünglichen Pfändung wegen klarer Schuld
<lb/>ausgebildet hat, ist im Wesentlichen, so weit es der abgeänderte
<lb/>Grundgedanke zulässt, das romanische. Dies ist der dritte Punct.
<lb/>Es ist natürlich, dass so lange das ganze Institut in Deutschland noch
<lb/>im Bildungsprozess begriffen war, je nach dem Stadium des Fort- 
<lb/>schritts auch das Verfahren etwas geändert erscheinen muss. Dazu
<lb/>kommt, dass die statutarischen Rechte in diesem Punct sich bald mehr,
<lb/>bald weniger an das gemeine anschlossen. So ist die Erscheinung
<lb/>erklärlich, dass in der Periode des Uebergangs die manniclifalligsten
<lb/>Formen des Verfahrens gleich eben so viel Versuchen, die Sache auf
<lb/>die beste Weise anzugreifen, zu Tage gefördert wurden. Die rohesten
<lb/>Anfänge eines Verfahrens zeigen sich in dem Freiburger Stadtrecht
<lb/>und dem Würtemberger Landrecht. Letzteres enthält a. a. 0. fol-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) De processib. el mandat, in Camera ex trabend. lib. 2. cap, 69. 70.


<lb/>**) Ad jus Lubec. /77., 1. art. \. Besonders nr. 23. 24.


<lb/>***) Elcctaproc.execut. nr, O.sqt/.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0446.tif"
                   n="446"
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               <p>

                  <lb/>446 Briegleb\ Ueb. exekutor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.
</p>
               <p>

                  <lb/>genden Titel: „Wa ein Schuldner sich Rechtens erbeut, wie sich zu
<lb/>halten. Begeh sich aber, das der Schuldner der Schuld nitt bekannt- 
<lb/>lich were, sonder Rechts begerte, wann er dann dem Statt- oder Dorfs- 
<lb/>knecht (welcher nämlich mit dem Gläubiger zum Zweck der Pfändung
<lb/>im Hause des Schuldners sich befindet) bev sein handtgeben trewen
<lb/>an eines geschwornen Aids statt geloht, das er solchs nit auss gefor-
<lb/>lichem Verzug, sonder allein auss notturfft unnd darumb thun, das er
<lb/>vermaine, er sein dem Kläger gar nichts, oder nit soviel schuldig,
<lb/>so solle die Verwendung still stehn, unnd mag der Kläger den Schuldner
<lb/>mit Recht fürnemen, und handeln nach Ordnung Rechtens wie obsteht.
<lb/>Es were dann, das der Schuldner ein unnutz unglaubhaftig Mann were,
<lb/>der sich vor offt dieser geförlichkeit gebraucht hatte, so solle der
<lb/>Statt- oder Dorfsknecht, wa jne hedunckt, das solche gefohrlicheit
<lb/>wolle gebraucht werden, die Glüht nit annemen, sonder dem Ampt-
<lb/>man den handel widerumb anbringen, und desselben hefelchs darinn
<lb/>erwarten; der mag alsdann mit der Pfändung heissen fürfarn oder
<lb/>still stehn, wie sich gebürt." Diese Rechte wissen also keinen an- 
<lb/>dern Rath, als im Nothfall erst auf das ordentliche Verfahren zu ver- 
<lb/>weisen, wenn die Schuld von einem rechtlichen Mann geläugnet wird.
<lb/>Die Tiroler Landsordnung (Buch % Tit. 78.) dagegen geht schon an
<lb/>der Hand des gemeinen Rechts einen Schritt weiter. Wenn der
<lb/>Schuldner sich der Pfändung erwehrt, und Einreden vorbringt, soll
<lb/>ihm der Richter zur Beweisung derselben vierzehn Tage oder unter
<lb/>Umständen längere Frist gehen. Kann er darin den Beweis nicht
<lb/>liefern, so soll die Pfändung fortgesetzt und der Beklagte ausserdem
<lb/>gestraft werden. Bei weitem mehr romanisirt sind die Statuten von
<lb/>Worms (Buch 5, Th. 3. Tit, 8.). Wenn sich der Gläubiger in den
<lb/>Besitz des ihm verschriebenen Pfandes setzen will, soll er statt
<lb/>der ihm gestatteten Eigenmacht richterlicher Hülfe sich bedienen.
<lb/>Der Richter erlässt auf Antrag desselben ein bedingtes Mandat. Dies
<lb/>wird ein „gemeyn odder Summaria erkündung“ genannt. Daneben
<lb/>ist an einer andern Stelle (Buch 3. Th. 2. Tit. 24.) die oben bereits
<lb/>besprochene Vorschrift aufgenommen, dass gegen Urkunden, die vor
<lb/>sitzendem Rath anerkannt und versiegelt sind, nur gewisse benannte
<lb/>Einreden vorgeschützt werden sollen. Diese Bestimmung bezieht sich,
<lb/>wie die übrigen Titel desselben Theils beweisen, auf den Prozessgang
<lb/>im Allgemeinen, und man darf daraus nicht etwa schliessen, dass die
<lb/>übrigen Grundsätze des Verfahrens auf guarentigiirte Urkunden, aus
<lb/>denen diese Einzelnheit allerdings genommen ist, in Worms ebenfalls
<lb/>recipirt worden seien. — Auch die Landsrechtsordnung vonKärnthcn
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0447.tif"
                   n="447"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrm Professor Di\ Planck zu Greifswald. 447
</p>
               <p>

                  <lb/>von 1577. (Art. 24. 25.) lässt auf Schuldbriefe ein bedingtes Mandat
<lb/>zu, und verbietet in solchen Sachen die Appellation. Endlich steht
<lb/>unter offenbarem gemeinrechtlichen Einfluss das Churfürstlich Säch- 
<lb/>sische Auschreiben von 1555. Tit. „Vorsatzte Brieff und Sigel",
<lb/>wonach gegen Jeden, der „seinen öffentlichen unleuchbaren und un-
<lb/>vorfelschten Brieff und Siegeln" nicht nachkommt, sogleich Exccu-
<lb/>tion verhängt werden soll, mit Ausschluss jeder Einrede, ausgenom- 
<lb/>men der der Zahlung. Doch soll dem Beklagten eine Zurückforde- 
<lb/>rung nach erlittener Hülfe im Wege Rechtens gestattet sein. Dieses
<lb/>Ausschreiben ist insofern von Wichtigkeit geworden, als sich daran
<lb/>die Sächsischen Prozessualisten hielten, um die italienische Theorie
<lb/>vom Verfahren auf guarentigiirte Urkunden einzuführen, so weit dieses
<lb/>möglich war, indem man unter solchen Urkunden: ,,klar Brief und
<lb/>Siegel" oder besser gesagt: eine durch Urkundenbeweis klare Schuld
<lb/>verstand. Bei dem Einfluss, den die Sächsischen Prozessualisten auf
<lb/>die Ausbildung des gemeinen Prozessrechts bekanntlich ausgeübl haben,
<lb/>ist es leicht zu begreifen, dass diese Theorie allmälig als stete Regel
<lb/>in Deutschland sich festsetzte, indem man die Abweichungen anderer
<lb/>Provinzialrechte als Particularitäten anzusehn sich gewöhnte. Dio
<lb/>Aenderungen dieses deutschen gemeinrechtlichen Verfahrens im Ver-
<lb/>hältniss zu dem italienischen, welche auf dem geänderten Grundge- 
<lb/>danken des Instituts beruhen, bestehn vornämlich in folgenden Puncten:

<lb/>Der ganze Klaggrund muss sofort durch Urkunden liquid sein.
<lb/>Bei den Italienern waren für die Nebenpuncte andre Beweismittel, ja
<lb/>sogar eine vorausgehende Liquidation des nach seinem Umfang noch
<lb/>ungewissen Anspruchs zugelassen.

<lb/>Dazu sind indess mehrere Urkunden nöthigenfalls zu gebrauchen,
<lb/>die keine besondern Eigenschaften haben müssen. Bei den Italienern
<lb/>war nur eine, aber eine guarentigiirte nölhig, d. h. eine solche, der
<lb/>aus besondern Gründen das Recht der paraten Execution beiwohnte.

<lb/>Das Vorverfahren vor der Vollstreckung hat wesentlich nur den
<lb/>Zweck, die Beweiskraft der Urkunden nach den gewöhnlichen Prozess- 
<lb/>regeln festzustellen. Bei den Italienern war es auf die Feststellung
<lb/>des jus paratae cxecutionis gerichtet.

<lb/>Die Verteidigung des Beklagten dagegen ist bei beiden ziem- 
<lb/>lich dieselbe.

<lb/>Diese Abweichungen erklären sich leicht, weil man die Idee fest- 
<lb/>hielt: es solle die Schuld dem Richter eine kuntliche sein, und dies
<lb/>müsse durch Urkundenbeweis bewirkt werden.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0448.tif"
                   n="448"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0448--><p/>
               <p>

                  <lb/>448 Briegleb, Ueb. exekutor. Urkunden u. Exekutiv-Prozess.

<lb/>Wir schliessen diese Bemerkungen mit einer Schilderung des histo- 
<lb/>rischen Gedankenganges im Ganzen und Grossen, wie wir ihn in dem
<lb/>bisher besprochenen Rechtsinstitut zu finden meinen. Der Executivpro-
<lb/>zess hat, wie derVerf. (S. 42. 43.) vortrefflich ausführt, seine Wurzel
<lb/>im germanischen Rechtsbewusstsein. Die Form seines Auftretens
<lb/>allein verdankt er römischer Rechtswissenschaft. Das germanische
<lb/>Recht erlaubt eigenmächtige Gewalttätigkeit gegen den säumigen
<lb/>Schuldner. Der civilisirten römischen Rechtssitte gelang es zuerst in
<lb/>Italien jene Ansicht zu überwinden, ja sie aus dem letzten Schlupfwin- 
<lb/>kel ausdrücklicher vertragsmässiger Bestellung durch den Schuldner zu
<lb/>vertreiben. Richterliche Hülfe soll nunmehr dem Gläubiger zu seinem
<lb/>Recht verhelfen. Aber dies Surrogat muss sich der alten Rechtsgewohn- 
<lb/>heit in gewisser Weise anbequemen. Der Gläubiger kann vertragsweise
<lb/>von dem Schuldner sich das Recht bestellen lassen, ohne vorgängigen
<lb/>Prozess sogleich die richterliche Hülfe einschreiten zu lassen. Doch es
<lb/>bedarf einer Rechtfertigung für den Richter vor dem Richterstuhl des
<lb/>römischen Rechts, wenn er zu einem solchen Unternehmen die Hand
<lb/>bieten soll. Er soll ja nur seine eignen Richtersprüche in Vollziehung
<lb/>setzen. Man weiss es zu diesem Zweck durch Fictionen dahin zu brin- 
<lb/>gen, der Vertragsurkunde selbst die Zulhat einer richterlichen Verfü- 
<lb/>gung zu geben, welche gleich andern vollstreckbar ist. So entstand die
<lb/>executorische Urkunde: der als eine besondre Eigenschaft, das Recht
<lb/>schleuniger Execution ankleht. Ueber diese Gränze hinaus haben sich
<lb/>die Rechtsansichten der romanischen Länder nicht begeben. — Anders
<lb/>in Deutschland. Die germanische Rechtsansicht hat hier mehr Boden
<lb/>behalten gegen das römische Recht. Sie hat sich gefallen lassen müssen,
<lb/>die Eigenmacht als etwas Unerlaubtes aufzugeben, und als Surrogat die
<lb/>richterliche Hülfe betrachten zu lernen. Aber sie hat es durchgesetzt,
<lb/>dieses Surrogat nach den allen Grundsätzen behandeln zu dürfen, ohne
<lb/>sich vor den Regeln rechtfertigen zu müssen, wonach dasselbe im
<lb/>Uebrigen normirt ward. Fand ehemals wegen klarer Schuld Eigen- 
<lb/>macht Statt, so sollte jetzt richterliche Hülfe wegen klarer Schuld
<lb/>eintreten. Das Mittel, die Schuld klar zu machen, war anfangs
<lb/>gleichgültig. Die Grundsätze der recipirten neuen Bevveislheorie
<lb/>haben es erst auf die Urkunden eingeschränkt. Stets ist die Urkunde
<lb/>indess Mittel geblieben. Man hat in Deutschland nie das Recht der
<lb/>schleunigen Execution mit der Urkunde identificirt.

<lb/>Hiermit scheiden wir von dem Verf. Wirahahen die Geschichte
<lb/>executorischer Urkunden und des darauf gegründeten Verfahrens in
<lb/>den romanischen Ländern durch ihn für abgeschlossen. Unsre
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0449.tif"
                   n="449"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0449--><p/>
               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn; Professor l)r. Planck zu Greifswald. 449
</p>
               <p>

                  <lb/>abweichende Ansicht über das mir zum Tiieil daraus hervorgegangene
<lb/>deutsche Institut haben wir in allgemeinen Umrissen zu begründen
<lb/>versucht.

<lb/>Möchte es uns gelungen sein, die Aufmerksamkeit des juristi- 
<lb/>schen Publicums auf das Werk zu richten, dem wir im höchsten
<lb/>Masse Belehrung und Anregung verdanken. Wir hegen die Ueber-
<lb/>zeugung, dass durch diese Art der Studien die Wissenschaft wahr- 
<lb/>haft weiter gefördert werde.

<lb/>Basel, im October 1844.
</p>
               <p>

                  <lb/>Nachschrift der Redaction. Während die obige, uns im December
<lb/>v.J. zugekommene Recension gedruckt wurde, ist die zweite Auflage des recen-
<lb/>sirten Werkes erschienen. Da dieselbe von der ersten Auflage in wesentlichen
<lb/>Puncten nicht abweicht, so wird der Inhalt der hier mifgelheiitcn Recension
<lb/>auf jene ebenso Anwendung leiden, wie auf diese.
</p>
               <p>

                  <lb/>Krit. Jahrb. f. D. RW, Jahvg.IX. 11. V.
</p>
               <p>

                  <lb/>29
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0450.tif"
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            <head>Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>450
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.

<lb/>Staatsrechtliche Betrachtungen über Regiernngsfähigkeit nnd
<lb/>Regentschaft, mit besonderer Rücksicht auf die Thron- 
<lb/>folge in Hannover. Von LZ. Oppenheim, J. ü. Dr. in
<lb/>Heidelberg. Vermehrt, u. verbess. Abdruck a. d. zweiten Bde. der
<lb/>„Constitutionellen Jahrbücher“. Stuttgart, Krabbe, 1844. 54 S.
<lb/>gr. 8. (geh. ^ Thlr.)

<lb/>Die vorliegende Schrift stellt die Bedenken zusammen, welche
<lb/>sich gegen die Regierungsfähigkeit eines Blinden erheben lassen,
<lb/>und prüft die bekannten in Hannover in Rücksicht auf die besondcru
<lb/>Verhältnisse daseihst getroffenen Anordnungen. Die ersten beiden
<lb/>Abschnitte, „das alte Recht“ und „das neuere Recht“ überschrieben,
<lb/>suchen auszufiihren, dass nach dem altern und neuern deutschen
<lb/>Staatsrechte Blindheit des Thronfolgers unbedingt von der Regierung
<lb/>ausschliesse und die Anordnung einer Regentschaft nolhwendig mache,
<lb/>und bringt dabei eine Reihe von Beispielen aus der Staatspnaxis, so
<lb/>wie die Inconvenienzen, welche mit der Blindheit eines regierenden
<lb/>Fürsten verbunden sind, zur Sprache. Die letzten drei Abschnitte
<lb/>wenden dann diese Sätze auf die Hannoverschen Verhältnisse an. Der
<lb/>Vf. erörtert, dass consequenter Weise in Hannover bei der Blindheit
<lb/>des Thronfolgers nur für eine Reichsverwesung gesorgt werden könne,
<lb/>dass das Staatsgrundgesetz vom 29. September 1833. ganz den all- 
<lb/>gemeinen Principien des deutschen Staatsrechts analoge Bestimmun- 
<lb/>gen enthalte, dass das Landesverfassungspatent von 1841. §* 17., in
<lb/>welchem von Reichsverwesung nur im Falle der König durch einen
<lb/>geistigen Zustand regierungsunfähig ist, die Rede sei, keine Aen-
<lb/>derung herbeiführe, weil es den Rechten der Agnaten nicht dero-
<lb/>giren könne, und dass endlich die Verordnung vom 3. Juli 1841.,
<lb/>die Beglaubigung der Unterschrift des Kronprinzen betreffend, wegen
<lb/>Mangels der agnatischen und ständischen Zustimmung nichtig sei, und
<lb/>durch die Anwendung einer privatrechtlichen Beglaubigung auf staats- 
<lb/>rechtliche Verhältnisse zu den erheblichsten Uebelständen führe.
<lb/>Durchaus überzeugt hat uns die Darstellung des Verfs. nicht. Die
<lb/>Principal frage bleibt immer die, ob Blindheit schlechthin regierungs- 
<lb/>unfähig mache, und hierüber sind die Aussprüche des älteren und
<lb/>neueren Slaatsrechts keineswegs so unumwunden als der Vf. an-
<lb/>nimmt. Die Lex Bajuv.IL Cap. 10. führt nicht unbedingte Gründe
<lb/>der Regierungsunfähigkeit auf, sondern nur solche Gründe, aus denen
<lb/>das Benehmen des Thronfolgers, wenn dieser seinen Vater za ent- 
<lb/>setzen versucht haben sollte, Entschuldigung finden könnte. Die
<lb/>Lehntexte sind eben so wenig entschieden und unbedingt klar: und
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0451.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Oppenheim9 Staatsrechtl. Betracht, üb. Regierungsfahigkeit. 451

<lb/>wenn sie es wären, so würde dagegen in Betracht kommen, dass die
<lb/>Thronfolge jetzt keine Lchnsuccession mehr ist, und dass also, wenn
<lb/>gleich die Ordnung der Folge noch die lehnrechtliche bleiben mag,
<lb/>doch alle nur aus dem Lehnw'csen abgeleitete Beschränkungen und
<lb/>Einzelnheiten keinen Sinn mehr haben würden. Die goldne Bulle
<lb/>endlich (cap. 25. §. 3.) spricht nur von dem mente captus, fatuus,
<lb/>seu alterius famosi et notabilis defectus, und giebt also gewiss mit
<lb/>guter Absicht keine in das Einzelne gehende Bestimmung, wodurch
<lb/>einer den Verhältnissen des einzelnen Falles angemessenen Beurthei-
<lb/>lung vorgegriffen würde. Lässt sich von der Blindheit allgemein
<lb/>nur soviel sagen, dass sie die Ausübung der Regierung erschwere,
<lb/>so ist auch die Anordnung gewisser Solennitäten für Regierungs- 
<lb/>handlungen — welche freilich immer ihre Inconvenienzen haben wer- 
<lb/>den — zunächst vollkommen gerechtfertigt, zumal einer anderweiten
<lb/>Anordnung für den Fall, dass der damit ergriffene Answeg nicht
<lb/>brauchbar wäre, keineswegs vorgegriffen ist, und bei wirklich mit
<lb/>dem Besten des Staats und den Zwecken der Regierung entstehen- 
<lb/>den Inconvenienzen — deren Maass und Dringlichkeit nicht absolut,
<lb/>sondern nur im einzelnen Falle heurlhcilt werden kann, — für die
<lb/>Agnaten und die Stände des Landes weitere Schritte möglich und
<lb/>zulässig bleiben. Dr. Liebe.
</p>
            <p>

               <lb/>Ueber das Elieverboth wegen Verwandtschaft und das Ver- 
<lb/>brechen des Incestes. Von Hell. Zürich, Meyer

<lb/>u. Zeller, 1844. 122 S. 8. (geh. f Thlr.).

<lb/>Die in Zürich bestehende gesetzliche Vorschrift, dass, um den
<lb/>ersten Grad eines Anwalts zu erlangen, eine juristische Arbeit ver-
<lb/>abfasst und durch Druck und Buchhandel öffentlich bekannt gemacht
<lb/>werden muss, ist die äussere Veranlassung vorliegender Schrift, über
<lb/>deren Werth der Verf. in einer besondern ,,Nachrede“ sich sehr be- 
<lb/>scheiden ausspricht. — In der ersten Ahtheilung: „über den Grund
<lb/>der Ehehindernisse wegen Verwandtschaft" geht der Verf. zuvörderst
<lb/>davon aus, dass, weil dieses Ehehinderniss nach dem Zeugnisse Mosis
<lb/>auf unmittelbar göttlicher Vorschrift beruhe und überhaupt das mo- 
<lb/>saische Beeilt noch jetzt, insoweit es nicht durch das Christenthum
<lb/>aufgehoben oder abgeändert, oder als reinnational jüdisches nach- 
<lb/>gewiesen worden, Gesetzeskraft habe, auch dieses Verbot noch jetzt
<lb/>allgemeine Giltigkeit haben müsse und bemerkt, dass der natürliche
<lb/>Abscheu gegen solche Ehen kein Grund, warum dieses Verbot er- 
<lb/>lassen worden, sondern nur ein Beweis für dessen Richtigkeit sei,
<lb/>wie übrigens auch dieser Abscheu sowohl ein angeborner als anerzog-
<lb/>ner sei und solchen Ehen allerdings kein Segen, sondern Fluch folge.
<lb/>Der Verf. bespricht zuvörderst die Ansicht Au gustin’s de civit. Dei XV.
<lb/>16. de jure conjugiorum, wornaeh dieses Verbot insbesondere darin sei- 
<lb/>nen Grund haben soll, damit die Verbreitung der Liebe in der mensch- 
<lb/>lichen Gesellschaft gesichert, das Menschengeschlecht sich nicht in
<lb/>einzelne Coterien aufiöse und das Entfernte sieh vereinige und nähere,


<lb/>29 *
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0452.tif"
                n="452"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Sp'öndKn, Ueber das Eheverboth wegen Verwandtschaft.

<lb/>oder, wie der Verf. sagt, damit die durch die Erbsünde in die Welt
<lb/>gekommene Trennung, das nur Fürsichsein eines Jeden nicht von
<lb/>Dauer sein, sondern der Egoismus durch die Liehe überwunden in
<lb/>sich zerfalle und einer ewigen Einigung Platz mache. Der Verf. fin- 
<lb/>det in dieser Ansicht, die er übrigens sehr rühmt, keine ausrei- 
<lb/>chende Begründung der weltlichen Strafen des Incests. Die An- 
<lb/>sicht, dass dieses Verbot auf dem respectus parentelae beruhe, be- 
<lb/>friedigt den Verf. nicht, weil sie nicht auf die Ehen der Geschwister
<lb/>passe; — hierbei etahürt der Verf. die seltsame Idee, dass Ehen
<lb/>der Verwandten nicht passend seien, weil sie ihre Fehler und Schwä- 
<lb/>chen von Kindheit an kennen gelernt, dadurch gegenseitig eine ge- 
<lb/>wisse Befangenheit entstehe und das Misstrauen, von den Nächsten
<lb/>mit gewissem, aus der Kindheit datirenden Vorurthei! beobachtet
<lb/>und heurtheilt zu werden, nicht zur Eingehung einer Ehe passe.
<lb/>Ebenso wird die Ansichl-von Michaelis, dass diese Ehen verboten
<lb/>seien, weil sonst der Unzucht und trüben Verführungen in den Fa- 
<lb/>milien nicht hätte vorgebeugt werden können, widerlegt, wenn schon
<lb/>die Argumente nicht erschöpfend sind. Der Verf. stellt nun folgende
<lb/>Sätze auf: Die Gesetze des geistigen Erbrechts sprechen entschieden
<lb/>gegen nahe Ehen; die Eigenthiimlichkeitcn der Aeltern gehen auf
<lb/>die Kinder über, so dass, wenn nicht immer fremde Elemente dio
<lb/>vorbefindlichen stärken und modificiren, eine Erschlaffung und Ein- 
<lb/>seitigkeit eintreten müsste, — wogegen zwei verschieden Individua- 
<lb/>litäten durch die Ehe verbunden wieder eine neue bilden, welche
<lb/>auf die aus ihr hervorgehenden 'Individuen in vielen Beziehungen
<lb/>prädestinirend einwirke, — auch sind die Kinder noch mehr die Er- 
<lb/>ben ihrer Grossstem, als Aeltern und hei nahen Ehen würde daher
<lb/>die ganze Ascendenz sofort in einem Stammvater coucentrirt und
<lb/>Einseitigkeit eintreten, die Individualität aber ihre Bedeutung ver- 
<lb/>lieren. Der Verf. stellt schliesslich folgenden Satz auf:

<lb/>„Das Verboth der nahen Ehen ist von Gott den Menschen gegeben, damit das
<lb/>Reich der Liebe durch Knüpfung möglichst vieler Liebesbande schon hier
<lb/>sich möglichst ausbreite und nicht durch Engherzigkeit der Menschen ein- 
<lb/>geschränkt werde, damit durch immer frische Verbindungen die Individua- 
<lb/>litäten rein erhalten werden, (soweit es dem sündlichen Geschlechte möglich
<lb/>ist), und nicht unglückliche Organisationen sielt so sehr verhärten und ver- 
<lb/>knöchern [Phrenologie!], dass die Willensfreiheit des Einzelnen doch zu
<lb/>sehr beschränkt oder gar aufgehoben würde. Der Uebertretung des Verhothes
<lb/>ist, um seine hohe Wichtigkeit nicht übersehen zu lassen, der Fluch ge- 
<lb/>droht, dass die aus solchen Ehen hervorgehenden Geschlechter kein Gedei- 
<lb/>hen haben; und um den schwachen Menschen den Gehorsam zu erleichtern,
<lb/>und um den Fluch von ihnen zu wenden, empört sich schon die Natur gegen
<lb/>solche Verbindungen.“

<lb/>Es ist hier wenig oder gar keine Jurisprudenz, dagegen manche tref- 
<lb/>fende psychologische und physiologische Bemerkung; nur sieht man
<lb/>nicht, wie diese Gründe die schweren Criminaistrafen des Incests
<lb/>rechtfertigen können. — In der zweiten Abtheilung beschäftigt sich
<lb/>der Verf. mit der Frage: In welchen Graden sollen die Ehen ver- 

<lb/>boten werden? Im Allgemeinen ist er — aus zum Theil seltsamen
<lb/>Gründen — für eine Ausdehnung der Mosaischen Verbote. Bei Sei-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0453.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Marbach, Ein Wort üb. d;Rechlscliarakt. d. Actiengesellschaft. 453

<lb/>lenverwandten entscheide das Wesen der Familie; — cs lasse
<lb/>sich jedoch nicht mit mathematischer Gewissheit sagen, welcher Grad
<lb/>hier als verboten zu betrachten sei, vielmehr müsse ein gewisses Ge- 
<lb/>fühl, ein richtiger Tact hier das richtige Mass angeben (!). Für zu- 
<lb/>lässig hält der Verf. die Ehe mit dem Bruder oder der Schwester
<lb/>des verstorbenen Galten in consequenter Durchführung des von ihm
<lb/>aufgestellten obersten Princips. Im Allgemeinen erklärt er sich ge- 
<lb/>gen Dispensationen. — In der dritten Abtheilung spricht er von der
<lb/>Blutschande und den Vergehen der Unzucht gegen Verwandte. Auch
<lb/>hier ist er für eine ziemliche Ausdehnung dieses Verbrechens und
<lb/>dessen harte Bestrafung, obschon, wie bemerkt, die Strafe durch
<lb/>den obigen mehr politischen als rein criminalistischen Grund nicht
<lb/>völlig gerechtfertigt wird.

<lb/>Ein Wort über den Rechtscharakter der ActiengcseJIscliaft.
<lb/>Von F. A* Marbach, Advocat in Leipzig, Leipzig, Teubner
<lb/>in Kommission, 1844. 62 S. 8. Thlr.)

<lb/>Noch immer ist es ein nicht genügend gelöstes Problem, was
<lb/>eigentlich eine Actiengesellschaft sei, worin ihr eigentliches Rrchls-
<lb/>elenient, ihre rechtliche Natur, ihr Rechtscharakter bestelle? So
<lb/>beginnt der Verf. sein interessantes Schriftehen, und wir wollen ihm
<lb/>in Bezug auf diesen Salz wenigstens in sofern nicht widersprechen,
<lb/>als sich wohl noch keine der, über die Natur des Actienvereius auf-
<lb/>gestellten, Ansichten rühmen kann, die gemeinrechtliche geworden
<lb/>zu sein. Gewiss ist auch gerade durch die ausführliche Schrift, die
<lb/>wir über Actienvereine in neuester Zeit erhalten haben, durch die
<lb/>von M. Pöhls (vgl. diese Jahrb. 1842. S. 233. ff.), in Bezug auf die
<lb/>hier angeregte Frage das Wenigste geleistet, wenn schon die ge- 
<lb/>dachte Schrift in anderer Beziehung manches Brauchbare enthält.
<lb/>Da wir einmal der Literatur über diesen Gegenstand gedenken, so
<lb/>bemerken wir noch, dass der Verf. wahrscheinlich mit Absicht, so
<lb/>gut wie gar keine angeführt hat, obwohl man aus der Schrift seihst
<lb/>ersieht, dass sie ihm nicht fremd ist. Es bat aber dieser Umstand
<lb/>das Ueble, dass man, da der Verf. doch die von. Anderen aufgestell- 
<lb/>ten Ansichten theiKveis bekämpft, auch hei Bekanntschaft mit der
<lb/>hier einschlagenden Literatur, nicht so leicht weis, an wen man un- 
<lb/>ter den Gegnern zu denken hat, und daher nicht sofort im Stande
<lb/>ist, sich zu vergewissern, oh der Bekämpfte die Sache auch gerade
<lb/>so aufgefasst habe, wie cs der Verf. darstellt.

<lb/>Der Verf. führt zuerst kurz aus, dass die Actiengesellschaftr
<lb/>weder eine societas, noch eine universitas sei. Jenes sei sie na- 
<lb/>mentlich wegen des Mangels eines obligatorischen Verhältnisses un- 
<lb/>ter den Actionären nicht, dieses deshalb nicht, weil dieselben nicht
<lb/>als Gcsammtheit, sondern als Einzelne Dritten gegenüber auftreten.
<lb/>Uebrigens ist diese Frage auch schon von Anderen und zwar aus- 
<lb/>führlicher besprochen worden; doch kommt auch der Verf. später
<lb/>auf dieselbe zurück. — Durch den S. 8. aufgestellten Begriff einer
<lb/>Actie kann man leicht irre geleitet werden, indem cs hier heisst:
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0454.tif"
                n="454"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Marbach, Ein Wort üb. d.Rechlschärakt. d. Actiengesellschaft.

<lb/>dieselbe sei eine Sache, welche nicht in gemeinschaftlichem Eigen- 
<lb/>thum oder sonst in einer Rechtsgemeinschaft der Gesellschaft, son- 
<lb/>dern im ausschliesslichen Eigenthum jedes einzelnen Mitgliedes ist.
<lb/>Es wird nämlich hier gar nicht des Verhältnisses der Actie zum
<lb/>Actienfonds gedacht, letzterer überhaupt gar nicht erwähnt, worauf
<lb/>der Verf. allerdings später ebenfalls eingeht.

<lb/>Nachdem sich der Verf. vorläufig darüber ausgesprochen hat.
<lb/>dass der Actienverein weder eine societas, noch eine universitas sei,
<lb/>sucht er in der folgenden Abtheilung darzuthun, dass societas und
<lb/>universitas gar nicht als zwei parallel laufende Gesellschaftsarlen
<lb/>einander gegenüberslehen (S. 26.); er verlässt somit zunächst seinen
<lb/>specielleren Gegenstand, den Actienverein, um in das Associations- 
<lb/>oder Geselischaftswesen überhaupt tiefer einzudringen. Er führt
<lb/>daher philosophisch durch, dass das ganze Assoeiationswesen in zwei
<lb/>Hauptpartien zerfalle, in die des öffentlichen und die des Privat-
<lb/>rechtes. Privatrechtlichen Gesellschaften können jedoch mehr oder
<lb/>weniger Rechte der Gesellschaft des öffentlichen Rechtes verliehen
<lb/>werden, die dann als Miscligesellschaften erscheinen. Unter jenen
<lb/>Rechten hebt er nun besonders das hervor, eine eolleclive Einheit
<lb/>oder ein Rechtssubject zu bilden. Diese Erscheinungsform soll nun
<lb/>nach der philosophischen Rechtslehre des Verfs. den Gesellschaften
<lb/>des öffentlichen Rechtes natürlich, organisch zustehen, auf die Privat-
<lb/>rechtsgeseilsebaften aber künstlich, durch Fiction übertragen werden
<lb/>können. So philosophisch nun dies alles begründet sein mag, so ist
<lb/>doch dagegen zu erinnern, dass, wie bekannt, dem frühem ger- 
<lb/>manischen Rechtsleben, und dies hat ja auch der Verf. vorzugsweise
<lb/>vor Augen, indem er den Actienverein als ein ausschliesslich ger- 
<lb/>manisches Rechtsinstilut betrachtet, diese Unterscheidung des 0 elfe nt-
<lb/>liehen und Privatrechtliehen namentlich auch hinsichtlich des genos- 
<lb/>senschaftlichen Elementes fremd war, und er würde daher gewiss wie
<lb/>jeder Andere in Verlegenheit gcrathen, wenn er seinem System zu
<lb/>Folge bestimmen sollte, welche der so zahlreichen einheimischen Ge- 
<lb/>nossenschaften öffentlicher und welche privalrechtlicher Natur seien,
<lb/>wenn er sie nicht geradezu sümmtlich für Mischgesellschaften erklären
<lb/>will. Auch ist von Seiten unseres positiven Rechtes hervorzuheben,
<lb/>dass Gesellschaften, mögen sie nun nach des Verfs. Ansicht öffent- 
<lb/>licher oder privatrechtlicher Natur sein, stets nur durch besondere
<lb/>Anerkennung von Seiten des Staates als collective Einheiten oder
<lb/>juristische Personen auftreten können, — Was nun aber insbesondre
<lb/>den Beweis des falschen Gegensatzes von societas, welchen der Be- 
<lb/>griff’ Universitas bildet (S. 12.), betrifft, so gründet diesen der Verf.
<lb/>darauf, dass, wie er S. 26. sagt, in der Sprache der römischen Quellen
<lb/>universitas nichts weiter bedeutet, als die den Gesellschaften des
<lb/>öffentlichen Rechtes und gewissen zu Mischgesellschaften künstlich
<lb/>erhobenen Privatgesellschaften gemeinsame Erscheinungsform, die
<lb/>collective Einheit. Es würde uns natürlich hier zu weit führen, wenn
<lb/>wir darauf genauer eingehen, und namentlich die v. Savigny’sche
<lb/>Auffassungsweisc der ujiiversitas mit der Ansicht des Verfs. zusammen
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0455.tif"
                n="455"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>Marbach, Ein Wort üb. d.Reehlscharakt. d» Actiengesellschaft. 455

<lb/>besprechen wollten, auch griffen wir demselben vielleicht selbst vor,
<lb/>da er S. 20. bemerkt, dass er den Stoff des gegenwärtigen Aufsatzes
<lb/>in einer besonderen Abhandlung bald weiter ausführen werde. Wir
<lb/>erinnern deshalb nur, dass, wenn universitas wirklich den Römern
<lb/>nichts weiter gewesen wäre als ein Merkmal oder Attribut der Gesell- 
<lb/>schaft, die universitas allerdings nicht als eine besondere Gesell-
<lb/>schaftsart neben die societas gestellt werden konnte, der Verf. mit- 
<lb/>hin vollkommen recht hätte. Wenn aber nun der Verf. 8. 24. selbst
<lb/>anführt, dass in den Pandekten beiderlei Gcsellschaftsnrt.cn, die
<lb/>politisch korporativen wie die privat recht lieh nicht corporativcn, in
<lb/>Beziehung auf ihre Erscheinungsform, die collective Einheit, univer- 
<lb/>sitas genannt werden, so zeigt er uns dadurch ja selbst den Weg, der
<lb/>zur Rechtfertigung der zeither fast einstimmig angenommenen Unter- 
<lb/>scheidung zwischen societas und universitas oder Corporation führt.
<lb/>Etwas anderes ist es freilich, wenn er nachwcisst, das im römischen
<lb/>liechte begründete Unterscheidungsmerkmal zwischen societas und
<lb/>universitas, der Corporation, nämlich die Annahme der juristischen
<lb/>Person für letztere nebst allem dein, was davon abhängt, gehe nicht
<lb/>den alleinigen oder auch keinen hinreichenden Grund für die Ein-
<lb/>theiluug der Gesellschaft überhaupt ab. — Ucbrigens wcissl der
<lb/>Verf. in dieser Ablheilung manche irrige Vorstellung, die sich in
<lb/>dieser Lehre so wie in der von der juristischen Person allerdings
<lb/>nicht selten vorfindet, mit Talent, wenn auch nicht ausführlich zurück.

<lb/>In der dritten Ablheilung kommt der Verf. auf die Aclienver-
<lb/>eine zurück, und wir gestehen gern, dass er uns hier mehr noch
<lb/>befriedigt hat als in der vorhergehenden. Er geht dabei von dem
<lb/>Salze aus; alle privatrecbllichcn Gesellschaften gehören entweder
<lb/>dem Obiigationenrechte oder dem Sachenrechte an, und die Actien-
<lb/>gesellschaft ist die eminenteste Art der snchcnrcchtlichcn Gesell- 
<lb/>schaft. Zwar dürfte vielleicht Mancher zunächst an dem Ausdruck:
<lb/>„sachcnrechllichc Gesellschaft“ Anstoss nehmen, indess glauben wir,
<lb/>dass er sich namentlich aus dem Gebiet des einheimischen Rechtes,
<lb/>auf dem der Verf. auch lediglich die Sachenrecht liehen Gesellschaf- 
<lb/>ten findet, wohl rechtfertigen lässt. Eine solche ist nach ihm eine
<lb/>Gesellschaft, deren Mitglieder nicht durch Obligationen, sondern
<lb/>durch Sachen und darauf gegründete Rechtsverhältnisse verbunden
<lb/>sind. Wenn sodann aber letztere als Realrechte und Reallasten be- 
<lb/>zeichnet werden, so hätten wir diesen Ausdruck vermieden ge- 
<lb/>wünscht, um nicht in die eigentlich sogenannte Lehre von den Re- 
<lb/>allasten neue Schwierigkeiten oder Missverständnisse zu bringen.
<lb/>Eä soll ohnedies hier mit den Worten Realrechte und Reallasten
<lb/>nichts anderes ausgedrückt werden, als dass die Rechte der Belhci-
<lb/>ligten, der Aclionäre, an eine Sache, die Actie, geknüpft sind. Ein
<lb/>Hauptmerkmal der sachenrechtlichen Gesellschaft, also auch des
<lb/>Aclienvereincs, ist nun auch die Unkündharkeit der Rechtsgemein- 
<lb/>schaft. Diese erläutert der Verf. sehr gut und genügend, llieils aus
<lb/>dem älteren einheimischen Rechte, obwohl auch hier nur in kurzen
<lb/>Andeutungen, llieils durch die Entgegenstellung der abweichenden
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0456.tif"
                n="456"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>456 Marbach, Ein Wort üb. d.Rechtscharakt. d. Actiengesellsehaft.

<lb/>Natur der römischen communio (S, 37-). Ebenso stimmen wir auch
<lb/>dem Verf. im Resultat vollkommen bei in Bezug auf das, was er
<lb/>über die Natur der Actien, so wie ihr Verba! tu iss zu dem Fonds
<lb/>sagt, nur vermissen wir eine genügende Erläuterung darüber, wie
<lb/>es rechtlich möglich wird, dass die Actie als besondere Sache neben
<lb/>und ausser dem Fonds Vorkommen kann. Gerade über diesen Punkt
<lb/>sind aber schon von Anderen Aufschlüsse, die, wie wir glauben,
<lb/>nicht ohne Erfolg sind, gegeben worden.

<lb/>Als eine Art Nebenfrage zieht sich durch das ganze Schrift-
<lb/>chen die Bekämpfung der s. g. personenrechtlichen Gesellschaftsart,
<lb/>die auch universitas, selbst teutschrechtliche Privatcorporation be- 
<lb/>nannt wird, hin. Dieselbe soll in einer Personeneinheit, in einem
<lb/>Personenganzen, einer Gesammlperson bestehen. Nach dem S. 8.
<lb/>gegebenen Begriff von universitas scheint es sogar, als ob der Verf.
<lb/>annehme, es sei die herrschende oder gemeingiltige Ansicht, unter
<lb/>Universitas eine solche Personeneinheit als Gesellschaftsart zu ver- 
<lb/>stehen. Nach anderen Stellen wird man aber wieder zu der An- 
<lb/>nahme veranlasst, als ob er diese Gesellschaftsart für eine Erfindung
<lb/>der Germanisten ansehe. Der Verf. bezeichnet sie selbst S. 54.
<lb/>näher dahin: diese personenrechtliche Gesellschaftsart bestehe in

<lb/>einer Personeneinheit, die voraussetze, dass die einzelnen Mitglieder
<lb/>in derselben aufgegangen oder absorbirt sind. Dann aber seien un- 
<lb/>ter den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft ais Mitglieder keine Rechts- 
<lb/>verhältnisse möglich, und ohne solche existire überhaupt keine Ge- 
<lb/>sellschaft im juristischen Sinne. So aufgefasst stimmen wir dem
<lb/>Verf. allerdings bei, wenn er diese personenrechtliche Gesellschafts- 
<lb/>art eine juristische Chimäre nennt. Indess sind wir doch auch über- 
<lb/>zeugt, dass der Verf. Manchen für einen Anhänger dieser personen-
<lb/>rechtiichen Gesellschaftsart halten mag, der es nicht ist, und den der
<lb/>Verf. nur deshalb dahinzählt, weil jener nicht genug hervorhob, dass
<lb/>er diese verfängliche Personeneinheit nur für ein Merkmal, sei es
<lb/>nun organischer oder fingirter Natur, der Gesellschaft überhaupt
<lb/>(Corporation) betrachtete, wie ja auch der Verf, selbst die letztere
<lb/>nicht blos als eine Mehrheit von Individuen, sondern zugleich auch
<lb/>als eine Einheit bezeichnet. — Was nun aber den Begriff der s. g.
<lb/>teutschreehtiichen Corporation betriflt, so verhält es sich mit diesem
<lb/>folgender Massen. Bei der römischen Corporation oder universitas
<lb/>gehört das Corporationsvermögen so wenig den Mitgliedern einzeln
<lb/>oder zusammen, dass dasselbe nach Auflösung der Corporation bo-
<lb/>num vacans wird. Was die universitas erwirbt u. s. w. ist nicht
<lb/>den Mitgliedern erworben, sie erscheinen im Verhältnis zu ihr wie
<lb/>der Curator zu seinem Pllegebefohlnen. Die universitas und die
<lb/>Mitglieder sind verschiedene Ilechtssubjecte. Diese Eigentümlich- 
<lb/>keiten der römischen universitas scheint uns der Verf. nicht genug
<lb/>gewürdigt und hervorgehoben zu haben. Die gedachte Stellung der
<lb/>Mitglieder zu dem Corporationsvermögen als einem ihnen auch als
<lb/>Einheit fremden ist es, welche sich bei uns in Teutschland selbst
<lb/>nach den neuen Gemeindeordnungen anders gestaltet hat, indem
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0457.tif"
                n="457"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0457--><p/>
            <p>

               <lb/>Offne Gedanken über d. Eid nach Preuss. Gesetz u. Gerichtsverf. 457
</p>
            <p>

               <lb/>z. B. die badische Gemeindeordnung §. 83. sagt: Alles Vermögen

<lb/>der Gemeinden ist Eigenthum der Gemeindebürger als Gesammthcitr
<lb/>Bei dieser Sachlage, wie sie sich auch bei den Actienvereinen vor- 
<lb/>findet, spricht man von leutschrechtlichcn Corporationen, voraus- 
<lb/>gesetzt nämlich, dass ihnen das Attribut der juristischen Person zu- 
<lb/>kommt. Auch sagt der Verf. selbst S. 31., dass sich die Actien-
<lb/>vereine sehr wohl zur Beilegung dieses Attributes eignen, was wir
<lb/>ebenfalls glauben und was auch z. B. von der neuesten Preussischen
<lb/>Gesetzgebung anerkannt ist. Man will mit der teutschrechtlichen Cor- 
<lb/>poration die Gesellschaften bezeichnen, von denen er 8. 21. spricht.

<lb/>Das ganze 8ehr!flehen kann übrigens nur als eine Grundlage
<lb/>für ein darauf zu bauendes Recht der Actienvereine betrachtet
<lb/>werden. Weiske.
</p>
            <p>

               <lb/>Offne Gedanken über den Eid nach Preussiscliem Gesetz und
<lb/>Gerichtsverfahren. Charlottenburg, Bauer, 1844. 95 8. gr. 8.
<lb/>(geh. ^ Thlr.)

<lb/>Der Ruf nach einer Reform der über die Anwendung des Eides
<lb/>in unserm Processe bestehenden Vorschriften und nach Erlassung
<lb/>von Bestimmungen über eine würdigere Art der Abnahme desselben
<lb/>wird immer lauter. Es kehrt dabei der Zweifel zurück, ob über- 
<lb/>haupt der Eid in der zeither beliebten Fassung als passend und zweck- 
<lb/>mässig anzusehen sei. Selbst davon abgesehen, dass man der Religio- 
<lb/>sität eines Menschen so viel zutraut, dass er eidlich das Wahre
<lb/>sagen werde, während man glaubt, dass er ohne Eid lügen werde,
<lb/>da der Eid doch die ausserdem schwankende und unsichre Wahr- 
<lb/>heitsliebe des Schwörenden hoffentlich stärken und kräftigen wird,
<lb/>so ist in der Eidesformel die Anrufung des Allwissenden eine an
<lb/>sich eigentlich überflüssige Provocation und die Unterwerfung unter
<lb/>das göttliche Strafgesetz ebenfalls unnüthig, da der Allwissende auch
<lb/>der Allgegenwärtige ist und die Strafe der Lüge auch ohne gleich- 
<lb/>sam vertragsmässige Unterwerfung des Schwörenden unter selbige
<lb/>eintreten wird. Es liegt in dem Eide daher — nach der Ansicht
<lb/>des Ref. — mehr eine Anruhigung für den Gegner des Schwörenden,
<lb/>dass der letztere an die Gegenwart des Allerhöchsten und an dessen
<lb/>Gebot sich erinnert habe. Die Ausführung dieses Salzes kann hier
<lb/>nicht weiter verfolgt werden. So lange aber der Eid als Beweis- 
<lb/>mittel lind zur Verstärkung übernommener besondrer Verbindlichkei- 
<lb/>ten nach angewandt werden muss, ist es allerdings nöthig, den Ge- 
<lb/>brauch desselben möglichst zu beschränken und Formen, unter denen
<lb/>seine Ableistung erfolgt, zu wählen, welche auf das Gemülh des Schwö- 
<lb/>renden einen erlichenden und ernsten Eindruck zu machen geeignet
<lb/>sind, obschon sich nicht verkennen lässt, dass das erstre schwerlich
<lb/>mit erheblichem Erfolge im Allgemeinen zu erzielen sein wird,
<lb/>wenn man nicht in andre Inconvenienzen verfallen will. Es hat jede
<lb/>Partei das Recht, ihre Ansprüche auf jede rechtlich zulässige Weise
<lb/>zu verfolgen und wird ihr z. B. bei ganz geringfügigen Forderungen
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0458.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Offne Gedanken über d. Eid nachPreuss. Gesetz u. Gerichtsverf.
</p>
            <p>

               <lb/>das Befugniss abgeschnitten, deren Bescheinigung durch Eidesantrag
<lb/>zu führen, so entzieht man derselben vielleicht das einzige Beweis- 
<lb/>mittel, sowie die mehrseitig vorgeschlagne Vorschrift, dass gewisse
<lb/>Geschäfte und Ansprüche u. s. w. nur durch schriftliche Instrumente
<lb/>bewiesen werden können, einen sehr empfindlichen Nachtheil für den
<lb/>Handel und Wandel, den allgemeinen Verkehr u.s. w. bringen würde
<lb/>und zum Th eil auch gebracht hat. — In der Einleitung des-vorlieg.
<lb/>Buchs bespricht der Verf. zuvörderst die allgemeinen Ansichten über
<lb/>den Eid und seine Entbehrlichkeit mit Beziehung auf den bekannten
<lb/>Ausspruch des Messias in der Bergpredigt in allerdings sehr dürftigen
<lb/>und oberflächlichen Umrissen. — In der 2tcn Abtheilung stellt der
<lb/>Verf. den Grundsatz auf, dass nur dann der Eid gebraucht werden
<lb/>kann, „wenn ein andres Beweismittel unerreichbar ist, um dem Un- 
<lb/>fuge abzuhelfen, Recht und Unrecht, Ehre und Unehre an das Licht
<lb/>zu zielm“, und eine Beweistheorie aufgestellt werden müsse, welche
<lb/>zwar zum Recht auch bei den kleinsten Ansprüchen verhelfe, jedoch
<lb/>den Gebrauch des Eides so viel als möglich einschränke. Der Ref.
<lb/>ist hier mit den vom Verf. entwickelten Ansichten völlig einverstanden.
<lb/>Der Verf. geht hierbei auf eine Kritik der Preussischen, hierher ge- 
<lb/>hörigen Vorschriften ein. Den Vorschlag, die Schriftlichkeit der
<lb/>Verträge als Bedingung ihrer Giltigkeit noch weiter auszudehnen,
<lb/>kann Ref. nicht gutheissen. Die grosse Ausdehnung der Amts- und
<lb/>andrer hierher gehöriger aussergcrichti. promissor. Eide wird mit
<lb/>Recht vom Verf. getadelt. —• fn der nächsten Ablheilung verbreitet
<lb/>sich der Verf. über die Unzweckmässigkeit der Ausschliessung ver-
<lb/>schiedner Personen von der Fähigkeit eines eidlichen Zeugnisses (z.B.
<lb/>ßanqueruttirer u. s. w.), während man sie und seihst den Meineidigen
<lb/>zur Ableistung eines zugeschobenen Eides für fähig erachte. Dio
<lb/>unbedingte Zulassung der wegen Meineids, Betrugs u. dgl. in. bestraf- 
<lb/>ten Personen zur Leistung gerichtlicher Eide möchte Ref. nicht ver- 
<lb/>teidigen. Denn wenn schon sie ihr Verbrechen durch die Straf-
<lb/>verbüssung gesühnt haben, — worauf sich der Verf. beruft, — so ist
<lb/>dadurch noch nicht erwiesen, dass die niederträchtige Gesinnung,
<lb/>aus welcher ihre That entspross, völlig aufgehoben und in eine ehr- 
<lb/>liche, wahrheitsgetreue Denk- und Handlungsweise übergegangen ist.
<lb/>Dafür bürgt nicht die erstandne Strafe, sondern ein längeres, gutes
<lb/>Betragen, welches den Mitbürgern die Hoffnung einer wahrhaften
<lb/>und reellen Sinnesänderung gibt. Uebrigens gewährt die Zulassung
<lb/>dieser Personen zur Eidesleistung keine Verminderung der Eide und
<lb/>ebensowenig wird sie die Achtung des Volks vor dem Schwure er- 
<lb/>höhen. Dass man ferner einzelnen Personen z. B. Dienstleuten keinen
<lb/>reellen Glauben beimisst, wenn sie zu Gunsten dessen, von dem sie
<lb/>abhängen, aussagen, ist ebenfalls nicht unbedingt zu missbilligen, wenn
<lb/>schon die Heiligkeit des Eides dafür, dass dergleichen irdische Rück- 
<lb/>sichten schweigen, bürgen sollte, allein hier gibt das Leben den Be-
<lb/>weis, dass wenigstens oft eine, zum Theil oft selbst dem Schwören- 
<lb/>den nicht zum vollen Bewusstsein gelangte günstigere Darstellung der
<lb/>Sache ihren Grund in jenem Abhängigkeitsgefühle hat, das zu mensch-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0459.tif"
                n="459"
                xml:id="zs1-2173713_17-1845_0459"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>v. Richthofen, Heb. d. singulär. Erbrechte an sehles. Rittergut. 459

<lb/>lieh ist, als dass cs mit Erfolg stets durch Betheuerungen u. dergl.
<lb/>beseitigt werden könnte. Dass man aber die Zahl dieser Personen
<lb/>nicht zu sehr ausdehnen, dass man nicht Verschwender, Cridare, .lu- 
<lb/>den u. s. w. als verdächtige Zeugen ansehn sollte, darin ist der lief,
<lb/>mit dem Verf. einverstanden. — Zuletzt bespricht derVerf. das Ver- 
<lb/>fahren bei Abnahme der Eide, das er einer ernsten Kritik unterstellt;
<lb/>als Abhilfe fordert er die Vermehrung der etatsmässigen Richter oder
<lb/>die Uebertragung der Admonitionen und Eidesabnahmen an die Geist- 
<lb/>lichen und die Abnahme des Eides in der Kirche, — beides in spe-
<lb/>cieller Beziehung auf Preussen. Allein so wie durch erstre Massregel
<lb/>der leider häufig beliebte Schlendrian der Richter nicht gehoben würde,
<lb/>so kann auch Ref. nicht zugeben, dass, w ie der Verf. meint, die Eides- 
<lb/>leistung eine wichtige Religionshandlung sei und geistliche Sachen
<lb/>für Geistliche gehören. Dass die Eidesleistung keine Religionsband-
<lb/>lung sei, ist kaum zu bezweifeln, und wenn sie es wäre, würde sie
<lb/>deshalb nicht eine geistliche sein, noch weniger deshalb zur
<lb/>Competenz der Geistlichen gehören. Dies sind Ideen der Ganonisten
<lb/>und ihre Widersprüche sind klar. Dagegen sind hier von dem Verf.
<lb/>mit Wärme und Ueberzeugung die mannichfachcn Gebrechen und In-
<lb/>convenienzen der jetzigen Eidesformeln nachgewiesen und zum Thcil
<lb/>zweckmässige Vorschläge gemacht (z. B. in Beziehung auf die Klei- 
<lb/>dung der Beamten, welche den Eid abnehmen, indem es allerdings
<lb/>nicht passend erscheint, wenn der Beamte in einem, vielleicht zer- 
<lb/>rissenen Expeditionsrocke erscheint). — Im Allgemeinen zeugt das
<lb/>Buch von einem warmen und edlen Eifer für die Beseitigung der ge- 
<lb/>dachten Mängel, sowie es auch in einem leichtfasslichen, fast popu- 
<lb/>lären Style geschrieben ist, wenn schon es im Ganzen nicht viel
<lb/>Neues enthält. _

<lb/>Ueher die singulären Erbrechte an schlesischen Rittergütern
<lb/>von Jßr* Karl Freiherrn v. Klchthofeiis Prof. d. R. zu Berlin.
<lb/>Breslau, Aderholz, 1844. 134 8. gr. 8. (geh. ~ Thlr.)

<lb/>Die bevorstehende gesetzliche Aufzeichnung des schlesischen Pro- 
<lb/>vinzialrechts hat dem Verf. Anlass gegeben, diese Abhandlung zu
<lb/>veröffentlichen, um dadurch zur schärferen Auffassung und richtigen
<lb/>Würdigung der behandelten Gegenstände beizutragen. Die Schrift
<lb/>zerfällt, neben einer Einleitung und einem Schluss in zwei Abschnitte
<lb/>von drei und beziehentlich sechs Kapiteln, und hat noch eine Beilage.
<lb/>In der Einleitung wird ein Rückblick auf das allen schlesischen Erb- 
<lb/>rechten in Rittergüter zu Grunde liegende altslavische Erbrecht er- 
<lb/>öffnet. Der erste Abschnitt handelt von den in Schlesien vorhan- 
<lb/>denen specielien Intestaterbrechten an Rittergütern, und zwar Kap. I.
<lb/>von der Erbfolgeordnung, Bevorzugung der Söhne; Kap. II. von der
<lb/>Abfindung der Töchter, wenn Söhne vorhanden; Kap. III. von der
<lb/>Abfindung der überlebenden Ehegatten. Der zweite Abschnitt be- 
<lb/>spricht die Stellung des Gesetzgebers zu den singulären Erbrechten
<lb/>an schlesischen Rittergütern, und zwar im Kap. 1. den Standpunkt des
<lb/>Gesetzgebers im Allgemeinen ; in Kap. 2. die Frage: ob die Schweidnitz-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0460.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>460 v. Richthofen, Ueb. d. singulär. Erbrechte an schles. ßillergiit,

<lb/>Jnuerschen Lehen mit den allodificirten Lehen und den Zaudengütern
<lb/>gleich zu behandeln, was der Verf. bejahet, weil er die Schweidnitz-
<lb/>Jauerschen Lehen nicht für Lehen hält; im Kap. Z. den (adligen und
<lb/>bürgerlichen) Stand der Besitzer schlesischer Rittergüter und die
<lb/>Frage: ob die Verschiedenheit des Geburtsstandes eine Verschie- 
<lb/>denheit im Erbrechte ic Rittergüter rechtfertige oder räthlich mache,
<lb/>was der Verf. verneint; im Kap. 4. die Bevorzugung der Söhne; im
<lb/>Kap. 5. die Abfindung der Töchter; im Kap. 6* die Stellung des über- 
<lb/>lebenden Ehegatten. Der Schluss fasst das Resultat der Betrachtung
<lb/>zusammen, und die Beilage berichtet über die eigenthümlicben In- 
<lb/>testaterbrechte des Adels im östlichen Schlesien. Schlesien zerfällt,,
<lb/>nach der Verschiedenheit dieser Erbrechte, in zwei Hälften. Im west- 
<lb/>lichen Theüe bestehen hei den Rittergütern, mit wenigen Ausnahmen,
<lb/>alte Singufarsuccessionen; im östlichen Theile sind die einheimischen
<lb/>Rechte theils ganz erloschen und durch das Gemeine Recht verdrängt,
<lb/>theiis in eine Lniversalsuccession des Adelsstandes umgebildet. Allen
<lb/>diesen einheimischen Erbrechten aber liegt das altsfavische liecht,
<lb/>welches die Söhne vor den Töchtern zur Nachfolge in die Erbgüter
<lb/>ruft und die neben den Söhnen vorhandenen Töchter durch eine Aus- 
<lb/>stattung ahfinden oder aiimentiren lässt, zu Grunde. Was der Verf.
<lb/>als gegenwärtig bestehendes Provinzialrecht über die im Einzelnen
<lb/>sehr von einander abweichenden Erbrechte in den verschiedenen
<lb/>Fürstenlhümern, und über die Natur der Rittergüter vorlrägt, ist gründ- 
<lb/>lich geschöpft und belehrend, und die zahlreichen Berichtigungen der
<lb/>Allerneuesten amtlichen Bearbeitung des schlesischen Provinzial- 
<lb/>rechts von Wentzel, dessen angefangene Beurtheilung ich schon
<lb/>vor längerer Zeit blos darum wieder aufgegeben und bei Seile gelegt
<lb/>habe, weil die Nachweisungen der Gründe meines Unheils die Gren^
<lb/>zen einer nicht blos absprechenden Rcccnsion sehr weit überschritten
<lb/>naben würden, haben ohne Ausnahme meinen ganzen Beifall; sie lassen
<lb/>erkennen, dass eine gründlich-wissenschaftliche Darstellung dieses
<lb/>Partikularrechts noch von der Zukunft erwartet werden muss. Ganz
<lb/>einverstanden mit dem Verf. bin ich darin, dass die Schweidnitz-
<lb/>Jauerschen Rittergüter niemals Leiten, sondern freie Erbgüter, in
<lb/>welche nach altslawischem Rechte succedirt wurde, gewesen sind und
<lb/>dass deshalb auch heutzutage eine lebnrecbtlichc Behandlung der- 
<lb/>selben nn an wendbar ist. Die grösslentheils nominelle Umgestaltung
<lb/>dieser freien Erbgüter in s. g. Lehen beruhet auf Missverständnis»
<lb/>und Rechtsunkunde der spätem Zeit, und hat ein Seitenstück in den
<lb/>Westpreussischen Rittergütern, welche man ebenfalls durch die Bank
<lb/>für ehemalige Lehen hält, die im Jahre 1476. von Casimir aliodi-
<lb/>ficirt worden sein sollen, was „nach sich gezogen, dass zu Schad-
<lb/>loshaltung der männlichen Lehuserben und zur Conservation der ad-
<lb/>iichen Familien, der Adel und Ritterschaft in diesen Palatinalen sich
<lb/>einige Zeit darauf einer besondern Successions-Ordnung geeiniget,
<lb/>wodurch vornemiieh zum Vortheil der Söhne — die adlichen Töchter,
<lb/>denen indessen ein stamlesmassiger Brautschalz ausgemacht werden
<lb/>müssen, von aller übrigen Succession hieselbst ausgeschlossen wor-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0461.tif"
                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Faustin-Helie, Traite de riustruction criminelle. 461

<lb/>den4* — (Instruktion für die Weslprcussische Regierung v. 21. SepL
<lb/>1773., Abschn. VII. Rab. Samml. Bd. 1. Abtb. 5. S. 737.). Diese
<lb/>„besondere Succcssions - Ordnung“ ist aber nichts anderes als das
<lb/>in das „Jus terrestre“ Tit. 1. u. 2. eingerückte, in derselben In- 
<lb/>struktion wiederholte und dcclarirte slavische Erbrecht in Erbgüter.
<lb/>Dieses Erbrecht stimmt mit den besprochenen schlesischen Erbrechten
<lb/>im Wesentlichen überein, und ist gleichfalls, wie im östlichen Schle- 
<lb/>sien, das Erbrecht nach der Oppelnschen Landesordnung, eine Uni-
<lb/>versalsuccession des Adels. Zu bemerken ist dabei noch eine andere
<lb/>aullallende Lebereinstimmung. Die Oppclnsche Landesordnung näm- 
<lb/>lich bestimmt den Betrag der Abfindung der Töchter nicht, sondern
<lb/>sagt Art. 1. Ruhr. 15., dass sie mit einem Heirathsgute und Ausstattung
<lb/>nach Beschaffenheit des Guts (Vermögens) und uralten gewöhn- 
<lb/>lichen Landrechten versehen werden sollen. Eine schon alte Ob- 
<lb/>servanz in Schlesien hat eine bestimmte Quote, nämlich tertia pars
<lb/>portionis fraternae hergebracht (v. Kamptz Jahrb.Bd. XXXIL S. 179.).
<lb/>Auf denselben Betrag (den vierten Pfenning) ist die Abfindung der
<lb/>Töchter in dem polnischen Erbrecht des Adels in Westpreussen, nach
<lb/>dem s. g. Jus terrestre — (also genannt, weil es für den Landadel
<lb/>bestimmt ist, im Gegensatz zum Culmschen Rechte, welches der Adel
<lb/>für ein Stadtrecht erklärte und deshalb nicht annehmen wollte), be- 
<lb/>stimmt. — Der Verf. schlägt der Gesetzgebung vor, aus diesen ver- 
<lb/>schiedenen Erbrechten ein einziges für ganz Schlesien geltendes Erb- 
<lb/>recht in Rittergüter, und zwar eine Singularsuccession, mit Beibe- 
<lb/>haltung des Vorzugs der Söhne, und mit einer festbestimmten Suc-
<lb/>cessionsordnung, ohne Unterschied des Geburtsstandes des Besitzers,
<lb/>zu bilden. Wegen den Einzelnheilen mit den Gründen muss auf das
<lb/>Buch selbst verwiesen werden; ich will nur beifügen, dass mir für
<lb/>die überlebende Wittwe ein Wittham vor der zur Abfindung oder Ver- 
<lb/>sorgung vorgeschlagenen Leibrente den Vorzug zu verdienen scheint,
<lb/>weil der Mann nur für seine Wittwe, nicht aber für die Frau eines
<lb/>Andern zu sorgen hat. — Der Druck ist sehr correet, die Ausstat- 
<lb/>tung gut. _______ Koch.

<lb/>Tratte de Vinstruction criminelle ou theorie du Code
<lb/>d'instruction criminelle, par M. Wanstin-Melie9 chej
<lb/>du bureau des affaires criminelles au minislere de la justice, Vun
<lb/>des auteurs de la theorie du Code penaL Premiere partic. Ilistoire
<lb/>et theorie de la procedure criminelle. Paris, 1845. 708 S. 8.

<lb/>Es ist gewiss eine interessante Erscheinung, dass in Frankreich,
<lb/>welches sich früher nur durch eine gewandte praktische Behandlung
<lb/>seiner Jurisprudenz auszeichnete, seit ungefähr 15 Jahren die histo- 
<lb/>rische Behandlung des Rechts ebenfalls Eingang gefunden hat. Bei
<lb/>Gelegenheit einer Anzeige von Pardessus Loi salique im Jahrg. 1843.
<lb/>dieser Jahrbücher hat Warnkönig eine Uebersicht dieser neueren
<lb/>französischen Arbeiten gegeben, welche nicht blos ihrer Vollständig- 
<lb/>keit wegen schätzbar ist, sondern auch, weil ebenderselbe zu der
<lb/>Einführung und Fortsetzung dieser Studien in Frankreich mit Erfolg
</p>

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                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>462 Faustin•Helie, Trail6 Je ITnslruction criminelle.

<lb/>gewirkt hat. Merkwürdig ist dabei, dass selbst für solche Gegen- 
<lb/>stände des Rechts, welche weder national noch unmittelbar praktisch
<lb/>sind, der historische Sinn erwacht ist, wie Mortreuil’s fleissiges
<lb/>Werk über das Byzantinische Recht erweist, und dass die Regierung,
<lb/>wohl hauptsächlich durch Guizot veranlasst, die historischen und
<lb/>rcchtsgeschichtlichen Studien unterstützt.

<lb/>Das vorliegende Werk gehört ebenfalls zu den höchst achtbaren
<lb/>Erscheinungen dieses Strebens, indem derVerf. von der Ansicht aus- 
<lb/>geht, dass das neufranzösische Recht aus den Elementen des älteren
<lb/>hervorgegangen ist und nur aus der Kennlniss dieser Elemente richtig
<lb/>verstanden und fortgebildet werden kann. Der jetzt erschienene erste
<lb/>Band enthalt die historische Einleitung. Die folgenden Bände sollen
<lb/>einen Commentar über den Code de procedure liefern, welcher aber
<lb/>anscheinend sich nicht streng an die Ordnung des Textes anschliessen,
<lb/>sondern in vereinzelten selbstständigen Abhandlungen bestehen wird:
<lb/>denn auf dem Umschläge ist der nächste zweite Band unter dem Titel:
<lb/>De Vaction publique angekündigt.

<lb/>Die Ansichten, von welchen der Verf. ausgeht, sind besonders
<lb/>in dem ersten und letzten Kapitel dargelegt und verdienen wegen
<lb/>ihrer Tüchtigkeit gewiss hohe Achtung. Ein kurzer Auszug daraus
<lb/>wird dies hoffentlich bestätigen. Das erste Capite! ergiebt ungefähr
<lb/>folgendes: ,,Um in den Geist und Zusammenhang einer Legislation
<lb/>„einzudringen, ist vor allen Dingen nothwendig, den historischen Ur- 
<lb/>sprung und die Quellen derselben zu erforschen. Ueberdies ist der
<lb/>„Code nicht die Ausbildung einer neuerfundenen Idee, sondern viel- 
<lb/>mehr auf die Versuche und Erfahrungen von Jahrhunderten gegrün- 
<lb/>det, aus welchen man die Materialien entlehnte. Es beruht auch
<lb/>„die Festigkeit jeder Legislation besonders darauf, dass ihre Wur-
<lb/>„zeln kräftig an der Vergangenheit haften: gewagte Neuerungen
<lb/>„führen in der Regel bald zu nothwendigen Rückschritten. Wenn
<lb/>„wir den Code näher betrachten, so finden wir, dass gewisse Ele- 
<lb/>mente in den älteren Geseizen von 1539. 1670. ihre Wurzel haben:
<lb/>„andere sind eine Wiedererweckung der mittelalterlichen Formen von
<lb/>,, Oeffcnllichkeit und Mündlichkeit: manche endlich lassen sich auf
<lb/>„kanonisches Recht und Feudal-Institutionen zurückführen.“

<lb/>Aus dem letzten Capitel über die innere Rechtsgeschichte des
<lb/>Code sind folgende Bemerkungen hervorzuheben. „ Die Revolution
<lb/>„hat die Reform des alten Verfahrens nur beschleunigt, denn eine
<lb/>„Umänderung war bereits vorbereitet und unausbleiblich. Der con-
<lb/>„stituirenden Versammlung lagen zwei Systeme vor, als möglich:
<lb/>„das öffentliche mündliche Verfahren des Mittelalters und das neuere
<lb/>„geheime schriftliche Verfahren. Nach manchen Streitigkeiten für
<lb/>„und wider kam man auf den Gedanken, beide zu verbinden: ein Ge-
<lb/>„danke, welcher um so löblicher war, weil in der Regel allem, was
<lb/>„existirt und einigen Bestand gehabt hat, etwas Wahres zum Grunde
<lb/>„liegt. So entlehnte also die Commission aus dem Mittelalter die
<lb/>„Öffentliche Anklage, das Urtheil durch Geschworne, das mündliche
<lb/>„Beweisverfahren, die Oeffentlichkeit der Verhandlungen, das Recht
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0463.tif"
                n="463"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>Fmtsi in-Helte, Trait£ de Piustruction criminelle. 463

<lb/>,,dcr Verteidigung: aus der neueren Gesetzgebung die Einrichtung
<lb/>„der Staatsanwäide, das Untersuehungs-Verfahren, die schriftliche
<lb/>„und geheime Voruntersuchung, die legale Beweislehre, die Unter- 
<lb/>drückung des Rechtes der Af?klage und der Verteidigung. Der
<lb/>„Einiluss der Englischen Institutionen beschränkte sich darauf, dass
<lb/>„man aus ihnen Erfahrungen entnahm, welche der Annahme der Jury
<lb/>„und der mündlichen Verhandlung günstig waren. Diese Gesetz- 
<lb/>gebung von 1791. wurde durch einige spätere Gesetze weiter aus-
<lb/>„ gebildet, indem man zweckmässiger Weise noch wobreres aus dem
<lb/>„früheren Französischen Processe aufnahm. Der neue Code (seit
<lb/>„1804.) wurde angefangen unter den Einwirkungen von Erfahrungen,
<lb/>„welche nicht zum Vortheil der Jury sprachen, so dass mehrere ein- 
<lb/>sichtsvolle Männer dafür stimmten, in der Hauptsache, jedoch mit
<lb/>„Modificalionen, auf den älteren Französischen Proeess wieder zurück-
<lb/>„zugehen. Indess einigte man sieh dahin, im Wesentlichen die Grund- 
<lb/>sätze von 1791. beizubehalten, aber bedeutend mehr als vorher
<lb/>„von dem alten Processe wieder anzunchmcn. So entstand: der neue
<lb/>„Code, welcher zwar nicht vollkommen, aber doch wahrscheinlich
<lb/>„unter allen Gesetzgebungen neuerer Völker die am wenigsten mtxn-
<lb/>„ gelhafte Criminalorduung ist."

<lb/>Von diesen Ansichten ausgehend, hat der Verf. zuerst das At- 
<lb/>tische Gerichtsverfahren behandelt, dann das Römische in der Re- 
<lb/>publik und unter den Kaisern, so wie das im Fränkischen Reiche.
<lb/>Der Inhalt dieser drei Abschnitte dürfte wohl für unsere deutsche
<lb/>Wissenschaft nur wenig bedeutende Resultate geben. Von da ab
<lb/>verfolgt er aber die Geschichte des Gerichtsverfahrens in Frankreich,
<lb/>indem er auf alle diejenigen Puncto, welche für die neueste Zeit von
<lb/>Einwirkung gewesen sind, besondere Aufmerksamkeit verwendet.
<lb/>Benutzt sind dabei alle Französischen Quellen, selbst manche erst
<lb/>neuerlich zugängig gewordene ( Registres Olim), ausserdem ältere
<lb/>Praktiker, Ayrault, Imbert, Julius, Clarus, Fari na eius. In
<lb/>diesem Theile des Werkes findet sich allerdings viel Interessantes
<lb/>und unserem Germanischen Recht Nahestehendes, wie denn auch
<lb/>Mittcrmaier bereits oft an diese Verwandtschaft erinnert hat: in- 
<lb/>dess eignet sich eine solche Darstellung nicht zu einem Auszüge, weil
<lb/>derselbe zu viel Raum einnehmen würde. Zu einigen einzelnen Be- 
<lb/>merkungen hätte der Ref. allerdings Gelegenheit, indem er in seinen
<lb/>Beiträgen zu der Geschichte des Inquisitionsprocesses einiges Histo- 
<lb/>rische über den Französischen Process beigebrncht hat. Doch mag
<lb/>es genügen hier anzuführen, dass seine dort aufgestellten historischen
<lb/>Resultate, mit der Darstellung des Verfs. gänzlich ühereinstimmen.
<lb/>Es bleibt also nur übrig, dieses verdienstliehe Werk im Allgemeinen
<lb/>zu empfehlen und dabei die Hoffnung zu äussern, dass es vielleicht
<lb/>dazu geeignet ist, den nimbus zu verstreuen, in welchem noch heut- 
<lb/>zutage manchen deutschen Schriftstellern die französische Legislation
<lb/>erscheint, weil sie dieselbe in allen Stücken für ein enfant de la
<lb/>rivolution halten. D. Biener.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0464.tif"
             n="464"
             xml:id="zs1-2173713_17-1845_0464"/>
         <div xml:id="d16526e49807" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173713_17+1845_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über akademische
<lb/>Schriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Nonnulla de conventionibus capita secundum prin- 
<lb/>cipia juris naturalis scripta. Diss. inaugur. quam, ili.
<lb/>ictorum ordinis auctoritate pro summis in u. j. honoribus rite
<lb/>capessendis d. XXIX. m. Maji a. MDCCCXLL etc. defendet
<lb/>Otto Kraft, Lipsiensis, /. u, ß ace a laureus. Lipsiae, typ.
<lb/>Staritz. 28 S. 4.

<lb/>Kef. bat sieb auch durch diese mit Fleiss gearbeitete Abhandlung nicht von
<lb/>der Ansicht abbringen lassen können, dass eine Darstellung naturrechtiicher
<lb/>Grundsätze etwas Anderes seyn müsse, als die Wiederholung der in dem posi- 
<lb/>tiven Rechte nothw endig ausgesprochnen allgemeinen Wahrheiten, und er wun- 
<lb/>dert sich nur, dass der Verf. nicht noch den Weg einer Vergleichung mit dem
<lb/>positiven Rechte eingeschlagen hat, wozu das löm. Recht gerade bei dieser
<lb/>Gehre wirklichen Vorschub leistet, da man die starren Formen des jus civile
<lb/>gleichsam als positives, die Milderungen und die durch das Edict gegebnen
<lb/>Auswege aber als Vernunft-Recht hinstellen kann. Ref. getraut sich zu allen
<lb/>Sätzen, welche Cap. I. Generalia de conventionibus enthält, den wörtlichen
<lb/>Beleg aus den röm. Quellen zu geben, und würde nur wünschen, dass das, was
<lb/>der Verf. Cap. II. Regularum antea propositarum ad conventiones juris gentium
<lb/>(d. h. völkerrechtliche Verträge) applicatio und Cap. III. De pacis pactione,
<lb/>bespricht, nicht durch ganz andere Rücksichten bestimmt würde. — An gekün- 
<lb/>digt wurde die Promotion des Verfs. durch ein Programm des Assessors der
<lb/>Juristen-Fakultät Dr. Ernst Friedr. Günther, dessen Inhalt auf dem Titel
<lb/>so bezeichnet ist:

<lb/>Comment. de confessionis limitatae in judicio civili ad onus probandi
<lb/>inter partes litigantes definiendum vi ac momento. 13 S. 4.

<lb/>Rei einer so vielfach behandelten Frage ist die blosse Zusammenstellung
<lb/>und Critik der verschiedenen Ansichten gewiss weit weniger fordernd, als wenn
<lb/>ein mit dein forensischen Leben so vertrauter Mann, wie der Verf., seine An- 
<lb/>sicht, im Wesentlichen eine weitere Ausführung der von Gönner und Weber
<lb/>aufgeslellten zwei Regeln, mittheilt. Die Beschränkung des Geständnisses ist
<lb/>als Exception zu behandeln, wo Aufhebung oder Nichtzustandekommen des Ge- 
<lb/>schäfts wegen eines innern Fehlers, Vorhandensein von Nebenbestimmungen,
<lb/>namentlich auch einer suspensiven Bedingung — denn auch hier sprechen die
<lb/>Quellen von debitor und creditor — behauptet oder bei zweiseitigen Geschäften
<lb/>neben der Hauptleistung, welche Kläger für sich anführt, noch weiteres gefor- 
<lb/>dert wird. Dagegen ist negative Einlassung vorhanden, wo eine von der klag- 
<lb/>bar gemachten verschiedene causa obligandi behauptet, die legitimalio ad
<lb/>causam an gefuchten, oder behauptet wird, das» der Kläger mehr gefordert habe,
<lb/>als ihm zukomme. Der Verf. belegt seine Ansicht mit mehreren Beispielen.
</p>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0465.tif"
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             xml:id="zs1-2173713_17-1845_0465"/>
         <div xml:id="d16526e49918" n="IV.">
      
            <head>Berichte über Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0465--><p/>
            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Berichte iiher Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. deutsches Recht u. deutsche Rechtswissenschaft.
<lb/>In Verbindung mit vielen Gelehrten herausg. von A. Ti. Sleysclier
<lb/>u. W. E. Wilüa. Hä. 3 — 8. Leipzig, 0. Wigand, 1840 —
<lb/>1843. 368. 373. 372. 404. 380. u. 416 S. gr. 8. (jeder Hd., in
<lb/>der Regel in zwei Heften, 2 Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1840. S. 809.ff.]

<lb/>An der oben angezeiglen Stelle der Kiit. Jahrbücher wurden die zwei ersten
<lb/>Bande dieser Zeitschrift von Beseler beurtheilt, welcher dabei zugleich all- 
<lb/>gemeine Erörterungen über Zweck und Richtung derselben anstellte. Seitdem
<lb/>ist eine ausführliche IVlittheilung über ein so bcachtenswerthes Unternehmen nicht
<lb/>wieder erfolgt, jedoch lediglich aus äusseren zufälligen Uriinden. Gegenwärtig,
<lb/>wo unter BeseleEs Mitwirkung eine Regeneration der seit dem Erscheinen des
<lb/>achten Bandes (1843.) im Stillstand begriffen gewesenen Zeitschrift eingetreten
<lb/>ist, dürfte es am angemessensten seyn, das, was dieselbe in den seit der erwähnten
<lb/>Recension erschienenen sechs Bänden gebracht hat, in einer allgemeinen Uebcr-
<lb/>sicht darzulegen. Diese Uebersichl hat nur den Zweck einer kurzen Relation.

<lb/>lieber die sog. juristische Gewere an Immobilien. Von Dr. T. 13racken-
<lb/>hoefl, Privatdoc. d. II. in Heidelberg. III. 1. S. 1 — 39. Von der Bedeutung
<lb/>der Gewere im Allgemeinen. Von dem Verhältnisse zwischen bestimmten Per- 
<lb/>sonen in Beziehung auf Gewere, insbesondere bei der gerichtl. Auflassung. Von
<lb/>dem Uebergange einer Gewere durch gerichtl. Auflassung. Von Erlangung einer
<lb/>Gewere durch gerichtliches Uriheil, Zuspruch im Ex ec utious verfahren und
<lb/>Erbgang. Von dem Verluste einer blos factischen Gewere wider den Willen des
<lb/>bisherigen Inhabers. — Der Verf. sucht zu zeigen, dass sich in diesen Fällen
<lb/>auch ohne Annahme einer juristischen Gewere, aus anderen Gründen, dasjenige
<lb/>erklären lasse, was durch diese Annahme erklärt werden sollte.

<lb/>Das deutsche Recht, insbesondere die Gütergemeinschaft in Schlesien.
<lb/>Von Dr. Ernst Theod. Gaupp, o. Prof. d. R. in Breslau. III. 1. 8. 49—83.
<lb/>Die ältesten deutschen Kolonisten, welche nach Schlesien kamen, waren vor- 
<lb/>zugsweise Franken und Flamänder, und diese brachten Fränkisches und Fla-
<lb/>mandisches Recht, aber selbst wieder in verschiedenen Formen, mit. Frän- 
<lb/>kischen Ursprungs ist in Schlesien namentlich 1) die eheliche Gütergemeinschaft,
<lb/>und 2) von dem Fallrechle, welches längere Zeit im Lande gegolten bat, scheint
<lb/>dasselbe behauptet werden zu müssen. Aber seit dem Anfänge des dreizehnten
<lb/>Jahrhunderts wurden immer mehr Städte in Schlesien mit Magdeburg. Recht
<lb/>bewidmet, doch bleibt es dunkel, ob dies vielleicht mit stärkeren sächsischen
<lb/>Einwanderungen zusammengehangen habe. Sehr bald lernte man nun auch den
<lb/>Sachsenspiegel kennen, und derselbe wurde neben dem Magdeburg. Rechte in
<lb/>den mit letzterem bewidmeten Städten viel gebraucht. Aber trotz dem Sachsen-
<lb/>rechte behauptete sich die aus fränkischem Ursprünge abstammende eheliche
<lb/>Gütergemeinschaft in einem grossen Tlieile des Landes. Der Bauernstand haupt- 
<lb/>sächlich bewahrt das alte fränkische Institut; bei der Ritterschaft wird das ehe- 
<lb/>liche Güterrecht sächsischen Ursprungs mit Heergeräthe, Grade, Morgengabe
<lb/>und Leibzucht herrschend; die Städte folgen tlieils dieser, Iheils jener Richtung.

<lb/>Entstehung, Beschaffenheit, Aufhebung des Wahlrechts der Schleswig-
<lb/>holslein. Stände. Von Dr. A. L. J, Michelsen, o. Prof, an d. Vniv. zu Kiel
<lb/>[jetzt zu Jena], IN. 1. 8. 84—105. Eine interessante historische Entwicklung
<lb/>dieser Anomalie im Deutschen Staatsrecht.

<lb/>Krit. Jahrb. f.D.RW. Jahrg. IX. H, V.
</p>
            <p>

               <lb/>30
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0466.tif"
                n="466"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0466--><p/>
            <p>

               <lb/>466 Zeitschrift f. deutsches Recht u. deutsche Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>Beitrag zur Bestimmung des Rechtsbegriffes des deutschen hohen Adels,
<lb/>Von Dr. IC A. Tabor, Adcoc. in Frankf. a, &gt;/., gegenwärtig in Güttingen,
<lb/>llt. 1. 8. 106 —148. Diese Abhandlung ist bereits in den Krit. Jahrb, 1840.
<lb/>8. 1057. ff. besprochen worden.

<lb/>Ueber die Rechte des Pächters an den geschätzten Inventarien des Land-
<lb/>hanshalls; auch Einiges über den Eisernviehconlract. Von J. Scholz d. Drit- 
<lb/>ten, 0.-A,- u. Landes ge r.-Pro cur. zu WolfenbiilteL HL 1. 8.149—159.

<lb/>Ueber die Verbindung des Lehnrechls mit dem deut. Privatrechte zu einem
<lb/>systematischen Ganzen. Von Dr. Diecfc, o. Prof. d. R, in Halle. III. 1.
<lb/>8. 160 —192. Der Verf. erklärt sich gegen diese Verbindung sowohl in Schriften
<lb/>als in akademischen Vorträgen.

<lb/>Ein paar Worte über den neuesten Angriff auf die gemeine Staatsrechts- 
<lb/>lehre in Mohl's Staatsrecht d. K. Württemberg, 2. Aufl,, von der lledaclion.

<lb/>UI. 1. S. 193 —195.

<lb/>Der reichsgräß. Bentincksche Erbfolgestreit. Dargestellt von WH da.

<lb/>III. 2. S. 197 — 297. u. IV. 8. 148 — 344. Diese Abhandlung ist in den Krit.
<lb/>Jahrb. 1841. 8.1060. ff. schon besprochen worden.

<lb/>Unpartheiische Betrachtungen über die hannoversche Frage. Von Dr.
<lb/>v. Zirkle r, Oberjustizr. in Tübingen. III. 2. 8. 298 — 320. Der Verf. wider- 
<lb/>legt die Argumente, welche für die Aufhebung des Staatsgrundgeselzes aufge- 
<lb/>stellt worden sind.

<lb/>Zusatz der Redaction, betreffend die Auslegung des Bundesbeschlusses vom
<lb/>5. Sept. 1839. in der hamiöver. Verfassungssache. III. 2 8. 320 — 326. Aus
<lb/>den Verhandlungen der Bundesversammlung.

<lb/>Ueber den Ursprung des Asylrechts u. dessen Schicksale u. Ueberrcsle in
<lb/>Europa. Von R. Dann, Regier.-Assessor in Münster. III. 2. 8. 327—368.

<lb/>Die Grundlagen der Kirchenverfassung nach den Ansichten der sächsishe?/
<lb/>Reformatoren. Ein Beitrag z. Revision der Slahl’schen Verfassungslehre von
<lb/>Dr. Aemil. Ludw. Richter, o.Prof. d. R. zu Marburg. IV. 8. 1 — 90. Zu- 
<lb/>nächst wird eine Darstellung derStahPschen Lehre von der Verfassung der Kirche
<lb/>gegeben. Es werden dann im zweiten Abschnitt die Anschauungen der süchs.
<lb/>Reformatoren gegenüber der Stahlseilen Verfassungslehre entwickelt. Hierbei
<lb/>theilt der Verf. die Instruction, welche der Kurfürst von Sachsen im J. 1527. den
<lb/>Visitatoren gab (aus dem Archiv zu Weimar) mit.

<lb/>Ueber das Verhältniss des rationalen u. nationalen Rechtes, mit Rücksicht
<lb/>auf die neuen Gesetzbücher. Von Dr. H. Zöpfl, Prof. d. R. in Heidelberg.

<lb/>IV. S. 91 —123. Das in unserer Zeit sich kundgebende Streben nach legis- 
<lb/>lativer Festsetzung des Rechts hat nicht sowohl in der Unsicherheit des Rechts
<lb/>oder in dem massenhaften Umfange der Quellen des gemeinen Rechts, als viel- 
<lb/>mehr in der rationalen Richtung seinen Grund, welche seit dem Ende des vorigen
<lb/>Jahrhunderts der Volksgeist eingeschlagen hat. Das Verlangen nach Gesetz- 
<lb/>büchern erscheint daher weniger als das Verlangen nach einer festen Grundlage,
<lb/>welches ein zweifelhafter Rechtszustand erzeugte, als vielmehr als das Verlan- 
<lb/>gen nach einer Emancipation der Jurisprudenz, als das Verlangen einer posi- 
<lb/>tiven Anerkennung der praktischen Gültigkeit der Rechtsphilosophie unserer
<lb/>Zeit, als das Verlangen der Aufstellung von Principicn, wie sie unserer Denk- 
<lb/>weise, unseren politischen und bürgerlichen Verhältnissen entsprechen. Für
<lb/>das Gelingen einer Legislation kommt aber viel darauf an, welche Grenzen ihr
<lb/>selbst gesetzt und in welchen Verhältnissen sie gänzlich ausgeschlossen werden,
<lb/>oder in wie weit sie auf die Aufstellung von Principien eingeschränkt und wo sie
<lb/>auf das Detail ausgedehnt werden soll, noch mehr darauf, aus welchen Quellen
<lb/>sie ihre Grundsätze schöpft. Die Hauptelemente, aus denen eine Legislation
<lb/>ihr Material entnehmen kann, sind zwei: das rationale und das nationale Recht.
<lb/>Alle neueren Gesetzgebungen stellen das rationale Recht zu sehr in den Vorder- 
<lb/>grund. Das Kriterium, nach welchem die Möglichkeit und Zweckmässigkeit,
<lb/>überhaupt die Fruchtbarkeit der Aufstellung absoluter Rechtspvincipien zu beur-
<lb/>theilen, ist rein objectiv begründet. Die menschliche Willensfreiheit und die
<lb/>Denkfähigkeit, soweit sie sich auf rechtliche Gegenstände bezieht, sind die-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0467.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeischrift f. deutsches Recht u. deutsche Rechtswissenschaft. 407
</p>
            <p>

               <lb/>jenigen Gegenstände, welche bei allen Völkern gleich»,'rissig Vorkommen und in
<lb/>Bezug auf welche absolut gültige Rechtsprincipien aufgestellt werden können und
<lb/>müssen; dies ist insbesondere im Obligationenrecht und in den sog. allgemeinen
<lb/>Hechtslehren der Fall. Ucberall dagegen, wo die Natur, die körperlichen und
<lb/>localen Verhältnisse einwirken, ist das nationale Hecht an seiner Stelle, nament- 
<lb/>lich im Personenrecht, im Sachenrecht, im Erbrecht.

<lb/>Beitrag zu der hehre von der Bürgschaft aus dem nordischen Rechte. Von
<lb/>Dr. P. I). Ch. Paulsen, o. Prof. d. R. in Kid. IV. S. 121 — 147. Der Verf.
<lb/>zeigt zur weitern Ausführung der von Müller im Hde. 1. il. 2. dieser Zeitschrift
<lb/>geltend gemachten Ansicht über die Hürgschaft des jütischen Uovs, dass auch
<lb/>andere nordische Hechte aus demselben Zeitalter die Bürgschaft als ein unselbst- 
<lb/>ständiges Forderungsverhältniss, jedoch mit Selbstschuldner-Verpflichtung, er- 
<lb/>scheinen lassen. Er verbreitet sich dabei über Einzelnes im jütischen Lov zur
<lb/>Berichtigung jener Abhandlung.

<lb/>lieber die Koinunft an Frauen. Von Jac. Grimtn. V. 1. S. 1 — 20. Die
<lb/>germanischen Volksrechte bedrohen den Frauenraub mit verschiedenen Bussen
<lb/>und Strafen; über das gegen den Hä über Statt findende Verfahren, um die Ge- 
<lb/>raubte schnell aus seiner Gewalt zu retten, findet sich keine Auskunft, über das
<lb/>Schicksal der Geraubten keine vollständige, sichere. Der Vcrf. nimmt an, dass
<lb/>die Ehe zwischen dem Käuber und der Geraubten gestattet und unverwehrt war,
<lb/>wenn sich der Käuber, unabhängig von der auf den Haub gesetzten Composilion
<lb/>mit den Angehörigen der Geraubten vertragen konnte. Kr untersucht weiter
<lb/>die Art der Bestrafung des Räubers, seiner Helfer und Hehler.

<lb/>Veher Papiere auf den Inhaber. Von Dr. Ludw, Dunefeer, Syndicus d.
<lb/>Univ. zu Marburg {jetzt vrd. Prof, zu Göttingen']. V. 1. S. 30 — 52. Nach
<lb/>einem Vorwort, welches das Griechische und Römische Hecht berührt, handelt
<lb/>der Verf. zuerst von dem älteren deutschen, sodann von dein heutigen Recht und
<lb/>zwar: 1) von denjenigen Papieren, in welchen der (getreue) Inhaber neben
<lb/>einem bestimmten Gläubiger erwähnt ist; (er betrachtet den Inhaber in diesem
<lb/>Falle, sofern die Fassung der Urkunde nicht entgegen ist, als Cessionar und
<lb/>durch den Besitz der letztem allein als solchen bis zum Beweis des widerrecht- 
<lb/>lichen Erwerbs hinlänglich legitimirt;) 2) von denjenigen Urkunden, welche
<lb/>einzig und allein den Inhaber als Gläubiger angeben (hier hält er das Rom. Recht
<lb/>für unamvendbar, und nimmt mit Schümm an, dass die Urkunde lediglich als
<lb/>Beweismittel für das unabhängig von derselben bestehende Fordermigsrecht an- 
<lb/>zusehen sey, dass daher der Untergang jener den Verlust dieses nicht zur Folge
<lb/>habe, dass der Inhaber mit dem Versprechen des Schuldners als selbstständiger
<lb/>Gläubiger erscheint, und derjenige, welchem gegenüber der Schuldner sich
<lb/>zuerst verpflichtet hat, gar nicht in Betracht komme.)

<lb/>Die Realgewerberechte im Hinblick auf einen Rechts/'all. Von Rey scher.
<lb/>V. 1. 8. 53 — 80. Grösstentheils aus einem vom Verf. ausgearbeiteten Gutach- 
<lb/>ten, welches sich auf die Backgerechtigkeit der Bäekerzunft der vormaligen
<lb/>Reichsstadt Hall bezieht. Der Verf. spricht zuerst über die Realität einzelner
<lb/>Gewerbe überhaupt, insbesondere der Bäckerei, dann über das Verhältniss des
<lb/>dinglichen Gewerberechts zu dem persönlichen, hierauf über die Geschlossen- 
<lb/>heit einzelner Gewerbe in Verbindung mit der Dinglichkeit, weiter über die
<lb/>Rechte der Obrigkeit in Hinsicht auf neue Realconcessionen, über den heutigen
<lb/>Stand der Gesetzgebung in Hinsicht auf die Realgewerbe, über die Rechtsmittel
<lb/>zum Schutze der Realgewer!,rechte und darüber, ob von diesen Rechtsmitteln
<lb/>auch gegen die Staatsbehörde Gebrauch gemacht werden könne, endlich über
<lb/>die Aufhebung der Realrechte durch die Gesetzgebung und die dabei eintretende
<lb/>Entschädigung.

<lb/>7Air Würdigung des deut. Drei-Instanzen-Systems aus dem legislativen
<lb/>Ge&amp;ichtspuncte. Von Dr. Beruh. Emminghaus, Ghcrz. Sachs. Justiz- 
<lb/>beamten in Blankenhain. V. 1. 8. 90 —100. Der Verf. beantwortet die Frage:
<lb/>ob die deutsche Drei-Instanzen-Ordnung nach allgemeinen Principiem als ge- 
<lb/>rechtfertigt und als vernunftgemäss sich darstelle und ob nicht namentlich die
<lb/>Maxime des heutigen französ. Processes, welcher nur zwei Instanzen kennt,


<lb/>30 *
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0468--><p/>
            <p>

               <lb/>468 Zeitschrift f. deutsches Hecht u. deutsche Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>den Vorzug verdiene I in der erstem Beziehung bejahend, in der letztem
<lb/>verneinend.

<lb/>IJeher das germanische Element im Code Napoleon, Von Prof. Dr. Zopfl
<lb/>in Heidelberg. V. 1. S. 110 — 132. Es wird gezeigt, dass der Code sicher nicht
<lb/>viel weniger Anspruch darauf hat, als ein germanisches BecMsbuch zu gelten,
<lb/>als irgend ein anderes in Deutschland selbst entstandenes Gesetzbuch, und dass
<lb/>in Frankreich, wohin das Deutsche Hecht von den Franken als Siegern mit dem
<lb/>Schwerte gebracht worden war, sich in nicht wenigen Instituten die germanischen
<lb/>Hechtsideen rein und lebenskräftig erhalten haben, wahrend sie in Deutschland
<lb/>selbst theilweise abgestorben und dem Rom. Recht und dein Despotismus einer
<lb/>einseitigen Schule aufgeopfert worden sind,

<lb/>lieber die sog. juristische Gewere an Mobilien. Von Dr. T. Bracken-
<lb/>hoeft, Privatdoc. in Heidelberg. V. 1. 8.133—181. Es werden die Gründe für
<lb/>die Ansicht dargelegt, dass das German. Recht an Mobilien keine juristische
<lb/>Gewere kenne; zu diesem Behufe sucht der Verf. die Grundprincipien der ding- 
<lb/>lichen.Klagen wegen Mobilien zu bestimmen.

<lb/>Etymologische Erklärung des Verbum adfalimire (L. Riß. tit. 49 J und des
<lb/>Substantivum ctdfalimus (Und.) in den frank, Gesetzbüchern, Capitularien und
<lb/>Formeln. Von Prof. Dr. Wilbrajidt in Rostock. .Milgeth. durch Prof.
<lb/>Beseler. V. 1. 8. 182 — 188.

<lb/>Die Ueberlieferung der Hechle durch Sprichwörter. Von Rey scher. V. 2.
<lb/>8. 189—209. Eine vom Verf. zu Anfang des J. 1837. gehaltene akademische Rede.

<lb/>Zur Auslegung u. Amcendung von II. F. 45. Von Dr, A. E. J. Michels e«,
<lb/>o.Prof. an d. Linie, zu Kiel [Jena]. V. 2. S. 210 — 225. Die Lehnsfolge des
<lb/>Agnaten gründet sich auf den Investiturvertrag des ersten Erwerbers, die des
<lb/>Sohnes dagegen ist eine Umversalsuccession. Hieraus erklären sich die in jener
<lb/>Stelle enthaltenen verschiedenartigen Bestimmungen.

<lb/>Die Viehverstellung. Von Dr. Huck, Oberjustiz-Ass. b. d. k. Gerichtshof
<lb/>zu Tübmgen. V. 2. 8*226 — 323. Eine vollständige Abhandlung dieses Rechts-
<lb/>instituts, welche einen Auszug nicht zulässt.

<lb/>Einige Fragen, Actiengcsellschaften betreffend. Von Dr. Treit schke,
<lb/>A.-R. [jetzt Geh, Jusliz~R.] in Dresden. V. 2. 8. 324—353. Der Verf. giebt in
<lb/>der Einleitung seine Grundansicbt von dem ganzen Institute der Actiengesell-
<lb/>schaften an; die Theorie derselben hat nach ihm keine andere Grundlage, als
<lb/>die der Societät überhaupt, jedoch hat die Actiengesellschaft zugleich mehrere
<lb/>Eigentümlichkeiten, welche sie von andern Societäten unterscheiden, und
<lb/>welche der Verf. näher bezeichnet. Derselbe geht sodann über zur Erörterung
<lb/>folgender Fragen mit Rücksicht auf practiscbe Fälle: 1. von den Wirkungen der
<lb/>Veräußerung nicht bezahlter Actien; 2. was will es sagen, wenn einem Actien-
<lb/>verein die Rechte einer juristischen Person erteilt werden? 3. von der nicht
<lb/>selten in Statuten vorkommenden dunkeln Bestimmung, dass über die Vermeh- 
<lb/>rung des Gesellschaftscapitals die Stimmenmehrheit entscheiden solle; 4. von
<lb/>den Rechten der Gläubiger des Aclienvereins.

<lb/>Hessische Beiträge z. Beurkundung der Praxis des deut. Rechts. Mil- 
<lb/>gelheilt von Adv. Bopp in Darmstadt. V. 2. S. 854—372. 1. (Jeher die Frage,

<lb/>ob die Vermögens Verhältnisse der Ehegatten nach den Gesetzen zu beurteilen
<lb/>sind, welche an dem Orte herrschen, der zur Zeit der Eingebung der Ehe
<lb/>Wohnort des Ehemannes war? — 2. Beginn der bürgerl. Wirkungen der Ehe.—

<lb/>3. Scheidung von Tisch und Bett. Deren Wirkung in dem Fall, wenn wäh- 
<lb/>rend ihrer Dauer keine Wiedervereinigung der Ehegatten Statt gefunden hat. ■—

<lb/>4. Erbfolge des Ehegatten nach Soltnsischem Landrecht. Beschränkung des darin

<lb/>dem Ehegatten erteilten Erbrechts durch Testament. — 5. Intestaterbfolge
<lb/>der Descendenten nach Soltnsischem Landrecht. — 6. Vorzugsrecht des Erb- 
<lb/>geldes. — 7. Rechtliche Natur des elterlichen Auszugs oder Leibgedings. —
<lb/>8. Heim fall des bei elterlichen Gutsanschlägen ausbedungenen Leibgedings oder
<lb/>Auszugs im Fall des Ablebens eines der anschlagenden Eltern. — 9. Stellung
<lb/>rückständiger Erbleihprästationen im Concurse, — 10. Veräußerung einer Erb- 
<lb/>iete und hierzu erforderliche Einwilligung des Erbleihherrn, — 11. Revo-

<lb/>cntorische Klage von Seiten der Descendenten eines Vasallen.
</p>

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                n="469"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0469--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. deutsches Recht u. deutsche Rechtswissenschaft. 401t
</p>
            <p>

               <lb/>Die Reception des Rom. Rechts in der Mark Brandenburg u. die Preuss. Ge- 
<lb/>setzgebung von K. Friedrich II. Von Dr. E. / Th. Laspeyres, o. Prof. d.
<lb/>Rechlswiss. zu Halle [jetzt zu Erlangen]. VI. 1. 8. I — 96. Eine Darstellung
<lb/>lies Rechlszuslandes in der M. Brandenburg, wie er sich seit der Reception des
<lb/>Köm. Rechts gebildet hatte. Daran reiht sich die Mitlheilung eines Kabinets-
<lb/>befehls Friedrich Wilhelms I. v. 18. Juni 17 14., durch welchen er der Juristen-
<lb/>Fakultät zu Dalle die Abfassung einiger Constitutionen zum Uandrecht auftrug
<lb/>nebst einer dazu gehörigen Instruction.

<lb/>lieber die staatsrechll. Stellung der ehemaligen Reichs- Ritterschaft z. Lan- 
<lb/>desverfassung im Allgemeinen und deren Gerichtsstand iti Polizei-Saehen insbe- 
<lb/>sondere , im Hinblick auf neuere Bestimmungen im K. Württemberg. Von
<lb/>demselben. VI. 1. S. 97 — 165. Als Resultat seiner Untersuchung giebt der Verf.
<lb/>8. 1G4. f. au: „dass auf Grund und im Sinne der Deut. Huudesacfe, unangeseheu
<lb/>die etwa eiifgegejistelienden Bestimmungen der besonderenLandes-Geselzgebung,
<lb/>die Mitglieder der ehemaligen Reichs ritt erschall, mindestens wenn sie mit früher
<lb/>reichsunmiltelbaren und in die reichsrittersehaftliche Matrikel eingetragenen
<lb/>Gütern angesessen sind, sowohl überhaupt als insbesondere auch im K. Württem- 
<lb/>berg für woli! befugt erachtet werden dürfen, sowohl für sich als die Glieder ihrer
<lb/>Familien, wenn auch nicht in Betreif der aufsehenden und exccutiveu Polizei-
<lb/>gewalt, doch rücksichtlich der zu bloss polizeilicher Cognition verstellten 8 traf-
<lb/>und Rechtssachen, eine Exemtion von der Competenz der niederen, landesherr- 
<lb/>lichen und sonstigen, Localbehörden und in so weit, gleich wie in eigentlichen
<lb/>Rechtssachen, einen privilegirlen Polizei-Gerichtsstand vor den höheren, den tu
<lb/>Justizsachen competenten Gerichten coordinirlen und gleichsteheirleu Uandes-
<lb/>Behörden in rechtlichen Anspruch zu nehmen."

<lb/>Zur Geschichte der reformirlen Kirchenverfassung. Von Dr. Bla nt sc h
<lb/>Staatsr. u. Prof. d. Bechlswiss. in Zürich. VI. 1. 8. 1G6—-200. Zunächst be- 
<lb/>ziehen sich die Untersuchungen des Verfs. auf die Schweiz. Fr knüpft an die
<lb/>geschichtlichen Entwicklungen pructische Bemerkungen über die erwähnte Kir- 
<lb/>chen Verfassung.

<lb/>Das gesetzliche Erbrecht der Basler Gerichtsordnung v. 1719. Von Prof.
<lb/>W under lieh zu Basel [jetzt zu Rostock]. VI. I. 8. 201—224. Zuerst werden
<lb/>die Grundprincipien des Rom. und des Deut. Rechts kurz dargestellt und sodann
<lb/>wird untersucht, wie beide sich im HaslerRecht gegenseitig durchdrungen haben.

<lb/>Die Abtheilung und Abschichlung der Kinder nach Bübischem Recht, mit
<lb/>Berücksichtigung der durch Gewohnheit und particulare Verordnungen in Hol- 
<lb/>stein bewirkten Modificationem. Von einem- hohlem. Rechlsgelehrlen. VI. 2.
<lb/>8.225—256. Vgl. P a u I i’s Recensiun dieses Aufsatzes in diesen Jahrb. 1843.8. 24.IT.

<lb/>Das Erbrecht der adelichen Töchter u, deren Verzichte. Von Rey scher.
<lb/>VI. 2. S. 257—334. Aus dieser umfangreichen Abhandlung, welche diese Lehre
<lb/>einer sehr gründlichen Untersuchung unterw irft, können wir nur folgende Haupt- 
<lb/>ergebnisse herausheben: I) Die adelichen Töchter sind in der Regel nur von der
<lb/>NachFolge im Slammgule ausgeschlossen ; dieser Ausschluss folgt aus dem Begrilf
<lb/>des Stammguts von seihst und findet Statt, auch ohne vorausgegangenen Ver- 
<lb/>zicht, und zwar nicht blos zum Besten der Brüder, sondern auch der übrigen
<lb/>Verwandten vom Mannsstamm, soweit solche von den Stiftern des Stammguls
<lb/>abstammen oder in der Stiftung ausdrücklich bedacht sind. Von dem übrigen
<lb/>väterlichen oder brüderlichen Erbe, sowie von der mütterlichen und schwester- 
<lb/>lichen Erbschaft sind die adelichen Töchter nur ausgeschlossen, sofern verbind- 
<lb/>liche Familien ge setze ihnen im Wege stehen oder sie darauf besonders verzichtet
<lb/>haben. 2) Die Töchter-Verzichte setzen im Zweifel ein anerkanntes Erbrecht
<lb/>voraus, wie andere Erbverzichte, sind alsa freiwillige und eigentliche Verzichte.
<lb/>Daher kann eine Tochter, welche nicht verzichtet hat, in der Regel nur von dem
<lb/>Slammgute, nicht aber von der gemeinen Erbschaft ausgeschlossen werden.
<lb/>3) Zweck des Erbverzichts ist der Regel nach die Erhaltung und Emporhringung
<lb/>des adelichen Stammes und Namens. 4) Die Wirkung des Verzichtes ist im
<lb/>Zweifel der gänzliche Verlust des zuständigen Erbrechts, so dass die Verzich- 
<lb/>tende aus dem Grunde der gesetzlichen Erbfolge an die betreffende Verlassen- 
<lb/>schatt keinen Anspruch machen kann , aber auch zu einer Einwerfung des Er-
</p>

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                n="470"
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            <p>

               <lb/>47Ö Zeitschrift f. deutsches Recht u. deutsche Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>Kal Lenen gegen die wirklichen Erben nicht verpflichtet ist. Der Anfall durch
<lb/>letzten Willen oder Erbv ertrag ist dadurch nicht ausgeschlossen. Ebenso steht
<lb/>es der Verzichtenden zu, ihre Entsagung an eine Bedingung zu knöpfen.

<lb/>Das k. preuss. u. das k. württemb, Justizministerium üb. Oeffentlichkeit und
<lb/>Mündlichkeit dev Rechtspflege. Nebst einigen Worten über gemischte Gerichte
<lb/>v an Rei/ sehe?'. VI. 2. 8. 335 — 376. Mittheilung dev Aeusserungen jener
<lb/>Ministerien mit Bemerkungen, in welchen sich der Vcrf. für Oeffentlichkeit und
<lb/>Mündlichkeit erklärt, begleitet.

<lb/>Ueber die eifruhe le Erbfolge von Dr. C7tr. Lu die. Runde, O.-A. - G,-
<lb/>Präs. u. Geh. R. in Oldenburg. VII. 1. 8. 1—35. Der Zweck dieser Abhandlung
<lb/>besteht in der Rechtfertigung und genaueren Begriffsbestimmung des Ausdrucks:
<lb/>erfrühete Erbfolge; die einzelnen darunter zu stellenden Institute werden zu
<lb/>diesem Behufe du re li gegangen.

<lb/>Ueber den Ursprung des Lehnrechls. War das Lehnrecht seinem Ursprung
<lb/>nach ein besonderes Recht? oder war es nur die Anwendung eines andern Rechts
<lb/>auf die Lehne? Vom Geh. R.u. Prof'. Z achariä in Heidelberg. VII. 1. 8.36 —
<lb/>49. Die Lehne hatten nur in Frankreich ihren Ursprung und Anfang. Die Bene- 
<lb/>ficia waren bei den Franken als Belohnungen für geleistete Dienste schon längst
<lb/>in Gebrauch, als nach der Revolution, durch welche die Merovinger von den
<lb/>Karolingern verdrängt worden waren, die letztem dieses Verhältnis« zur Befesti- 
<lb/>gung ihrer Herrschaft benutzten, indem sie die Lehnsverfassung* auf noch zu
<lb/>leistende Kriegsdienste ausdehnten, zu welchen sich die Franken mittels des
<lb/>Lehnsvertrags verpflichteten. Der Leb ns vertrag war derselbe Vertrag, durch
<lb/>welchen von jeher neue Mitglieder in die Volksgemeinde aufgenommen worden
<lb/>waren, nur mit dem Unterschiede, dass der König, als oberster Lehnsherr, an
<lb/>die Stelle der Nation, als Mitcoutrahentin, trat

<lb/>Ueber die Collision der Gesetze nach Raum, Zeit und Gegenstand. Von
<lb/>Gust. v. Slruve, Oberger.-Adv. zu Mannheim, VH. 1. 8.50—79. Zum Theil
<lb/>gegen v. Wächter, mit Wiederholungen aus des Verfs, Schrift üb. d. posit,
<lb/>Rechtsgesetz (Gott., 1831,).

<lb/>Das CÖllner Recht u. die gesammle Hand im Eisass. Von Dr. Euler,
<lb/>Ado. u. Notar in Franhf.a.M. VII. 1. S. 80 — 88. In denjenigen Städten des
<lb/>Elsasses, welche mit Kölner Recht bewidmet waren, galt das System der ge- 
<lb/>summten Hand in dem ehelichen Güter- und Erb-Rechte.

<lb/>Von der bauerschaf tlichen Meentverfassung in Dithmarschen u. ihrer heu- 
<lb/>tigen Reform. Von Dr. A. L. J. Miche Isen, Prof. d. R. in Jena, VH. 1.
<lb/>8. 89 — 110. Feldgemeinschaft war die älteste Agrarverfassung in Dithmarschen,
<lb/>aber schon frühzeitig im Mittelalter wurde das eigentliche Ackerland durch-
<lb/>gehends in Sondereigerithum verwandelt; nur die Weide und solche Nebenstücke
<lb/>und Gründe in der Feldmark, die nicht ordentliches Pflugland waren, blieben
<lb/>gemeinschaftlich. Eine Folge dieser Veränderung war es, dass oftmals das
<lb/>Ackerland ganz oder theilvveise ohne die Meente, d. h. ohne die Gerechtigkeit an
<lb/>den von der Bauerschaft etwa noch besessenen Gemeindegründen, aus einer Hand
<lb/>in die andere überging. Dessenungeachtet blieb die Feldgemeinschaft Grundlage
<lb/>dev Comrnun, die Bauerschaftsverfassung war noch immereine Meentverfassung.
<lb/>Merkwürdigerweise hat die für Stadt Mefdorf diese Verfassung, wie für dieBauer-
<lb/>schaften, gegolten und gilt zum Theil noch.

<lb/>Ueber die gleichartige Entwicklung des vom. u. deut. Rechts. Von F, W.
<lb/>Utiger. VII. 1, 8. Lll —120. Ein Beitrag zu einer vergleichenden Rechts- 
<lb/>geschichte.

<lb/>Für mal wider das deutsche Recht. Von Hey sc h er. VH. 1. 8.121—156.
<lb/>1. Die deutscheSchule und die römische. Hauptsächlich Polemik gegen P u eh ta’s
<lb/>Aeusserungen in diesen Jahrb.1840. 8.675. und imGursus d.Institut. Bd.l, 8.107.;
<lb/>vergl. damit dessen Antwort in der Vorrede zur zweiten Auflage des Lehrbuchs
<lb/>der Pandekten 8. IV. ff. — 2. Hv. Geh. Justiz»*. Puchta u. die öffentl. Meinung
<lb/>in Deutschland. Fortsetzung jener Polemik. — 3. Die Römischgesinnten und
<lb/>die Deutsehgesinuteu. Gegen den Slandpunet von Phillips und Görres in
<lb/>den historisch-polit. Blättern f. d. fcathol. Deutschland, welchen dieselben (Bd, IX.
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0471.tif"
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            <p>

               <lb/>Zeitschrift f. deutsches Recht u. deutsche Rechtswissenschaft. 471
</p>
            <p>

               <lb/>II. 1. S. 40.) so bezeichnen: „in der Religion ein katholischer, in der Politik ein
<lb/>deutscher.“ -— 4. Deutschland und die Reformation. Auf Veranlassung von
<lb/>Aeusserungen, welche sich in der Schrift von Buss über den Einfluss des Chri- 
<lb/>stenthums auf Recht u. Staat, Thl. 1., finden.

<lb/>Die fieuesten Ausgaben des Schwabenspiegels. Nebst einet' Erklärung des
<lb/>Freih. Jos. v. Lassberg. Von Rey scher. VU. 1. S. 157 —172. Gegen
<lb/>die Recensiou derLassberg’schenAusgabe von Bluutschli in diesen Jahrh.1842.
<lb/>S. 598. ff. Es werden hier schwere Beschuldigungen ausgesprochen, auf welche
<lb/>der Angegriffene bis jetzt leider nicht geantwortet hat.

<lb/>Ueber die s. g. Gregorische Computatum. Von l)r. Otto Mejer, Privat-
<lb/>docent in Güttingen. Vll. 2. S. 173 — 221, Der Verf. untersucht zunächst die
<lb/>Geschichte des angeblich Isidorischen c, 1. C. 35. gu. 5. und zeigt, auf welche
<lb/>Weise hier eine Verfälschung Statt gefunden; dann betrachtet er die von Eich- 
<lb/>horn zum Beweise der Gregor!sehen Computation cilirten Texte, indem er
<lb/>nachweist, dass aus denselben die Existenz jener Komputation nicht hervorgehe;
<lb/>endlich legt er dar, dass der Gregorischen Computation weder mit Nothwendig-
<lb/>keit noch auch nur mit Wahrscheinlichkeit in dein Gange des Wachsens der
<lb/>Eheverbote zur vierten und fünften Generation ein Platz anzuweisen sey.

<lb/>Die Hauplslufen der Entwicklung des deutschen Rechts. Von Zachari ä
<lb/>v. Lingent h af Geh. R, u. Prof, d. R. in Heidelberg. VII, 2. S. 222 — 242.
<lb/>Der Verf. stellt die Entwicklung des deut. Rechts nach folgenden drei Perioden
<lb/>dar: 1. das Deut. Recht, in wiefern es blos auf der Nationalität (auf den natio-
<lb/>nellen Eigeuthümlichkeiteu) der germanischen Völker beruhte; 2. das National-
<lb/>recht der Deutschen unter dem Einflüsse des Grundeigenlhums (der Gi undlierr-
<lb/>Jichkeit); 3. die Städte und das Bürgerthum.

<lb/>Beiträge z. Lehre v. d. Organisation der Bundesregierung. Von Adolf
<lb/>Doerr. VH. 2. S. 243—318. 1. 1/eher die Geltung der im engem Halbe der

<lb/>Bundesversammlung verfassungsmässig Statt findenden Art der Entscheidung
<lb/>durch die-absolute Stimmenmehrheit. Der Verf. zeigt, dass die absolute Stim- 
<lb/>menmehrheit auch hier in dem gewöhnlichen Sinne zu verstehen sey, — also
<lb/>bei 17 Stimmen des engem Raths eine Mehrheit von wenigstens 9 Stimmen,—
<lb/>dass aber bei der Wahl von Mitgliedern zu Bundestags-Kommissionen relative
<lb/>Mehrheit für genügend angenommen werde; er berührt ausserdem noch einige
<lb/>hier einschlagende Puncte. — 2. (Jeher die bei unvollzähligen Abstimmungen
<lb/>zur Bescblussnabme nölbige Mehrheit und das Entscheidungsrecht Oesterreichs
<lb/>bei Stimmengleichheit im engem Halbe. Es genügt in jenem Falle die Mehrheit
<lb/>der Stimmen mit Rücksicht auf die Zahl der wirklich abgegebenen Stimmen. —
<lb/>3. Ueber die „Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen“, nach Art. 6.
<lb/>der B.-A. Der Verf. ist der Ansicht, dass bei einer richtigen Auffassung der
<lb/>Organisation der Bundesregierung überhaupt keine Beschlüsse übrig bleiben , für
<lb/>weiche die Bestimmung des Ait.fi. von Geltung sein könnte, dass sie also ihre
<lb/>Anwendbarkeit verliert und der That nach aus den Verfassniigsbestimmungen zu
<lb/>streichen ist. — 4. Ueber die Befuguiss zur authentischen Interpretation der

<lb/>Bundesgesetze. Die Berechtigung des engem Raths, authentische Interpre- 
<lb/>tationen zu geben , beschränkt sich auf die von ihm selbst ausgegangenen
<lb/>Beschlüsse.

<lb/>Zur Lehre von der Erb folge fähigkeil der vorehelichen Kinder in Lehen und
<lb/>Stammgüter. Zwei Rechtsfälle, initgetheilt von C. Göritz, Rechlsconsnlenlen
<lb/>in Ulm. Nebst einem Zusalze der Redaction. VH. 2. S. 319—344. Ein Wiirttemb.
<lb/>Kreisgerichtshof nahm an, dass die Legitimirteu nach gemeinem Recht von der
<lb/>Erbfolge in Ritterleben ausgeschlossen seyen, ein anderer erkannte unbedingt für
<lb/>dieLegitimirten. Das Obertribunal hat sich für die letztere Ansicht ausgesprochen.

<lb/>Praktische Bemerkungen zu dem Entwurf eines biirgerl. Gesetzbuchs f. das
<lb/>Gherzogth. Hessen. Thl. I., das Personenrecht enthaltend. Von Friedr.
<lb/>Purgold, Hofger.-Adv. zu Darmstadt. VH. 2. 8. 345—377. Das allgemeine
<lb/>(Jrtheil des Veifs. geht dahin: dass der Entwurf „eine nach Inhalt und Form ge- 
<lb/>diegene Arbeit“ sey, „welche uns so recht deutlich vor Augen lege, wie ein
<lb/>neues ßachgemässes , deutsches Gesetzbuch unserer Bildungsstufe allerdings
<lb/>möglich, dass jedoch, um den vorliegenden Entwurf seiner Vollendung nahe
<lb/>zu bringen, immer noch mannigfache Umgestaltungen desselben nöthig seyen.“
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0472--><p/>
            <p>

               <lb/>472 Zeitschrift f. deutsches Recht u. deutsche Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>Zw den neuesten Ausgaben der Lex S alica. Von Adv. Dr. B inding I. in
<lb/>Frankf.a.M. VII. 2. 8. 378 — 380. Die Titel 81—83. des von Feuerbach
<lb/>herausgegebenen Münchner Codex sind die Titel 78. 42. und 75. der Lex Bur- 
<lb/>gundionum, jedoch verdorben und verstümmelt, Hierauf hat schon Laspeyres
<lb/>in d. Allg. Lit.-Zeitung 1833. Nr. 56. 8. 448. hingewiesen. Vgl. Intelligenzbh
<lb/>z. A. L.-Z. 1843. Nr. 29. 8. 238.]

<lb/>Ueber den altgermanischen Ursprung der Lehre vom unvordenklichen Be- 
<lb/>sitze. Von Dr. B. \V. Pfeiffer, kurf hess. O.-A.-R. zu Cassel. VIII.
<lb/>8.1—21. Gegen die Abhandlung Buchka's (vgl. diese Jahrb. 1842. S. 160, f.)
<lb/>zeigt der Verf., dass der Beweis dafür, dass das Deut. Recht die Quelle des In- 
<lb/>stituts des unvordenkL Besitzes sey, noch nicht geliefert sey, und an welchen
<lb/>Mängeln insbesondere jener Versuch einer solchen Beweisführung leide.

<lb/>Ueber die Begründung von Hechten an Dingen durch Vertrag. Von Dr.
<lb/>T. Brackenhoeft, Priuatdoc. in Heidelberg, VLII. 8. 22 — 92. Nach einer
<lb/>Auseinandersetzung über die Wirkungen der Verträge in Ansehung der Begrün- 
<lb/>dung dinglicher Rechte nach Rom. Grundsätzen zeigt der Verf. in einer ausführ- 
<lb/>lichen Erörterung des Deut. Rechts, dass demselben die Begründung eines Rechts
<lb/>an Dingen durch Vertrag in Beziehung auf Immobilien nicht fremd sey. Er unter- 
<lb/>sucht dann, ob eine Tradition im Sinne des altern Deut. Rechts nicht noch immer
<lb/>die Wirkung haben könne, dass der Empfänger ein von dem Tradenten abge- 
<lb/>leitetes Recht an dem Gegenstände erlange und dass jenem die rechtliche Fähig- 
<lb/>keit einer fernem Veräusserung entzogen wäre; es auch nur einer Besitzerlan- 
<lb/>gung, nicht aber einer eigentlich Röm. Tradition bedürfe, damit der Empfänger
<lb/>das Eigenthum im Rom, Sinne erlange; was er nach Partikularrechten bejaht.

<lb/>Ueber die Entwickelung der bäuerlichen Statutes- u. Güterverhältnisse, mit
<lb/>besonderer Hücksicht auf die oberhessische Landsidclleihe. Von Dr, Kar l
<lb/>Ster über g, Obcrgerichtsamoalte u. Privatdoc. zu Marburg. VIH. S. 93 —130.
<lb/>Bei der Beurtheilung der bäuerl. Güterverhältnisse darf man nicht ausser Acht
<lb/>lassen, dass ihrer Entstehung nicht hlos ein zwischen dem Beständerund dem
<lb/>Leiheherrn in Betreff der .Sache obwaltendes RechtsverhäDniss zum Grunde lag,
<lb/>sondern vielmehr ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss. Die Einführung
<lb/>des Rom. Rechts und die Veränderung der Öffentl. Verhältnisse haben jedoch
<lb/>wesentliche Veränderungen herbeigeführt. Was insbesondere die oberhessische
<lb/>Landsiedelleihe anlangt, so zeigt der Verf., nachdem er die Literärgeschichte
<lb/>angegeben und den Inhalt der Gesetze dargelegt hat, dass die Praxis sich fort- 
<lb/>während für Erblichkeit und Unwiderruflichkeit ausgesprochen habe, und führt
<lb/>in einer dogmatischen Entwicklung namentlich aus, dass das Recht der Wieder- 
<lb/>einziehung des Guts zu eigenem Gebrauch durch den Lehnsherrn diesem Verhält- 
<lb/>nis nicht, ursprünglich eigen gewesen, sondern erst durch Anwendung der L. 3.
<lb/>C. de loc. cotid. auf dasselbe übertragen worden sey.

<lb/>Ueber den Umfang der Verantwortlichkeit des Treuhänders (Depositars)
<lb/>nach allerem Deut., Liv - n. Estland. Recht. Von Dr. C. O. v. Madai, ehe- 
<lb/>mals Prof. in Dorpat. VIII. 8. 131 — 153. Der Verf. beantwortet die Frage: in
<lb/>welchem Umfange der Depositar die Gefahr des zufälligen Unterganges zu tragen
<lb/>habe, nacliLübischem Stadtrechte, Rigischein Stadtrechte, Livländischem Land-
<lb/>rechte und Eslhländischem Randrechte.

<lb/>Ueber den Vorbehalt des Mitbaus bei der elterlichen Gutsübergabe. Von
<lb/>Fr. Purgold, Hofgerichlsadv. in Darmsladt. VIII. 8- 154 - 163. Es wird die
<lb/>Frage erörtert: in wie fern der vorbehaltene Mitbau auf den Grund der über die
<lb/>Theilung der societas geltenden römisch-rechtlichen Bestimmungen einseitig
<lb/>aufgehoben werden dürfe? Das Ergebnis» ist: ,,der Mitbau wird nicht vermöge
<lb/>selbstständigen Vertrags, allenfalls vermöge Gesellschafts-Vertrags, consti- 
<lb/>tui rt, auch nicht einmal als Nebengeschäft, sondern nur als eine der Bedingun- 
<lb/>gen, unter welchen das Gut übergeben wird, d. h. als eine der verschiedenen
<lb/>den Gutsanschlag bildenden Bestimmungen. Ist dieses aber der Fall, so findet
<lb/>bei ihm auch die römisch-rechtliche Theilungsklage nicht Statt, da Niemand ein- 
<lb/>seitig einen und den nämlichen Vertrag zum Theil verwirklicht, zum Theil auf- 
<lb/>gehoben .verlangen, Niemand für Leinen Eigenthumserwerb sich auf einen spe-
<lb/>ciellen Erwerbsgrund berufen kann, ohne zugleich die Bedingungen anzuer- 
<lb/>kennen, unter welchen ihm der Erwerb selbst geworden.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0473.tif"
             n="473"
             xml:id="zs1-2173713_17-1845_0473"/>
         <div xml:id="d16526e51039" n="V.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.

<lb/>Ueber die Gemeindegerechtigkeiten, als ZubehÖrungen von Lehengiilern.
<lb/>Von Obertribunalprokur. Seeger in Stuttgart. VUI. 8. 164—178. Die Resul- 
<lb/>tate dieser Ausführung über die Realgemeinderechte in Uberschwaben sind:
<lb/>,, 1) dass die Gemeindegerechtigkeiten, obwohl ursprünglich auf öffentlichem
<lb/>Rechte beruhend, langst zu privat rechten geworden; 2) dass die mit gewissen
<lb/>Grundbesitzungen verbundenen Gemeindegerechtigkeiten als wirkliche Zube-
<lb/>hörungen derselben zu betrachten; 3) dass, wenn eben diese Grundbesitzungen,
<lb/>auch die Gemeindegerechtigkeiten einem Lehnverband unterliegen, als lehenbar
<lb/>anzusehen seyen."

<lb/>Die Phrenologie in ihrem Einjlttsse auf das Recht. Von Gust. v. Struvr,
<lb/>Oberger.-Prokur. in Mannheim. VIII. 8. 179 —199.

<lb/>Die Wetten. Von Wilda. Vlll. S. 200—239. Diese lehrreiche Abhand- 
<lb/>lung beginnt mit Bemerkungen über die sog. aleatorischen Verträge überhaupt,
<lb/>es folgt dann eine Auseinandersetzung der Verschiedenheit zwischen Wette und
<lb/>Spiel. ,, Das unterscheidende Merkmal ist nicht in der äussern Erscheinung
<lb/>von Spiel und Wette, in dem äussern Verhalten der Contrahenten bei dem einen
<lb/>oder dem andern zu suchen, sondern in ihrer Absicht, in ihrer Willensbestim- 
<lb/>mung. Das Spiel geschieht entweder der Unterhaltung, auch wohl der Uebung
<lb/>der Kräfte wegen, so dass Geld-Gewinn und Verlust dabei nur etwas Secundares
<lb/>sind, oder des Gewinnens wegen; wo dieses Interesse aber hervortritt, da wird
<lb/>es fast gleichgültig, wie die Entscheidung herbeigeführt wird, und es kommt
<lb/>nur darauf an, dass die Theilnehmer über Etwas, das sie als entscheidend
<lb/>gelten lassen wollen, sich einigen. Die Wette besteht in der Aufstellung wider-
<lb/>streitender Behauptungen und dem gegenseitigen Versprechen, einen Vermö- 
<lb/>gensnachtheil erleiden zu wollen, wenn die eine oder andere Behauptung sich
<lb/>als unrichtig erweisen sollte. Dem Wettenden ist es darum zu thun, die Rich- 
<lb/>tigkeit derselben zu bewähren: gleichsam eine Bürgschaft dafür zu geben, dass
<lb/>er sich nicht von Leichtsinn oder Willkühr hei der Aufstellung derselben und
<lb/>beim Festhalten daran gegen den erhobenen Widerspruch leiten lasse. Dieses
<lb/>sucht er durch Gelobung einer Strafe, der er sich freiwillig unterwirft, darzu-
<lb/>thun, indem er zugleich seinen Gegner provocirt, ein Gleiches zu thun. Eben
<lb/>dadurch, dass den Wettenden das Interesse der Bewährung seiner Behauptung
<lb/>leitet, dem Spielenden es nur um die Möglichkeit des Gewinnes zu thun ist,
<lb/>unterscheiden sich beide Verträge.“ — Der Verf. definirt demgemäss die Welte
<lb/>als ,,eine bei Aufstellung widerstreitender Behauptungen getroffene Ueberein-
<lb/>kunft, dass derjenige, dessen Behauptung sich als unrichtig erweisen würde,
<lb/>etwas bestimmtes verwirkt haben (oder als Strafe zahlen) solle."
</p>
            <p>

               <lb/>11. Hacliweisuiigen von Meceiisionen.

<lb/>1) Das Criminalgesetzbucli f. d. llcrzogtlmm Brau lisch wei;;

<lb/>nebst den Motiven der herzogl. Landesregierung u. Erläuterungen
<lb/>s. d. Stand. Verhandlungen. Braunschweig, 1841.

<lb/>2) Criniinalgesetzbucli f. d. Königr. Sachsen mit erläuternden

<lb/>Bemerkungen z. prakt. Gebrauche u. c. Vergleichung d. Entwurfs
<lb/>vom Geh. Justizr. Christian Xlrnst Weiss. 1. Bd. Dresden
<lb/>u. Leipzig, Arnold, 1841. LVi u, 412 8. ge. 8. (geh. 2-A-Thlr.)

<lb/>Archiv des Criniinalrechtn. Neue Folge. 1842. St. 2. S. 299—302.

<lb/>Nach einer Einleitung über die Wirkungen, welche die Einführung eine«
<lb/>neuen Strafgesetzbuchs hervorbringt, und über die Verdienstlichkeit von Schriften.
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0474.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>474
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.

<lb/>welche das Studium desselben erleichtern, bemerkt der Rec. über die obigen
<lb/>Schriften: ,,Die zwei oben genannten Werke beschränken sich grosstentheils
<lb/>auf die Erläuterungen des Gesetzbuchs, wie sie durch die Motive und die Ver- 
<lb/>handlungen in den Kammern dargeboten werden; aber auch in dieser Beziehung
<lb/>sind sie verdienstlich, weil die Verf. mit gehörigem praktischen Sinne das Bedürf- 
<lb/>nis» beachteten und eben so klar als gedrängt Bemerkungen beifügten. Das
<lb/>braunschweigische Gesetzbuch verdient überhaupt eine vorzügliche Beach- 
<lb/>tung, weil die Einfachheit der Bestimmungen, die in den meisten Fällen gerech- 
<lb/>ten Strafdrohungen und die Weise, wie diess Gesetzbuch tbeils bei der Todes- 
<lb/>strafe dem richterlichen Ermessen einen gehörigen Raum giebt, theils durch
<lb/>Art. 62. dem Richter die Möglichkeit gewährt, auch unter das Minimum der Strafe
<lb/>wegen besonderer Milderungsgründe herabzugehen, die Anwendung der Slraf-
<lb/>vorschritten vor einer Starrheit und Härte bewahrt, welche so leicht hei andern
<lb/>Gesetzbüchern bemerkbar wird. Der Verf. des obengenannten Werks über das
<lb/>braunschweigische Gesetzbuch ist Hr. Oberlandesgerichtsrath Brey mann, der
<lb/>selbst in der Kammer als Referent in der landständischen Commission und als
<lb/>Verfasser des Commissionsberichts einen vorzüglichen Antheil an dem Gesetz- 
<lb/>huche hat. Der Verf. beschränkt sich darauf, hei jedem §. die dazu gehörige
<lb/>Stelle aus den trelTiich eben so geistvoll als praktisch bearbeiteten Motiven, und
<lb/>einen Auszug aus dem Commissionsberichte und aus den Kammerverhandlungen
<lb/>zu gehen. Nicht selten fügt er selbst erläuternde Bemerkungen hei, die um so
<lb/>wichtiger sind, da der Verf. nach unserer obigen Bemerkung einen so grossen
<lb/>Theil an dem Gesetzbuche hatte, und jetzt als Mitglied des Obergeriehls das
<lb/>Gesetz in dem Leben am besten beobachten kann. Mau kann nur wünschen,
<lb/>dass es dem Verf. gefallen möge, recht bald die Erfahrungen über das braun- 
<lb/>schweigische Gesetzbuch zu sammeln und sie dann dem Publicum mit seinen
<lb/>Bemerkungen mitzutheilen. Rec., der nähere Erkundigungen anstellte, hat im
<lb/>Ganzen von den Praktikern Braunschweigs die günstigsten Zeugnisse erhalten;
<lb/>als ein vorzügliches Mittel, wodurch zu harte Strafurtheile vermieden werden
<lb/>können, wird der Art. 62. allgemein gerühmt. — Nicht weniger bedeutend ist
<lb/>das königl, sächsische Strafgesetzbuch, das bereits in anderen sächsischen
<lb/>Staaten (in Weimar und Altenburg) angenommen ist. Die sächsische Praxis war
<lb/>im Ganzen schon seit längerer Zeit sehr milde, und so konnte das neue Gesetz- 
<lb/>buch sich leicht daran im Geiste der Milde anschliessen. Die Schattenseiten des
<lb/>durch viele Vorzüge ausgezeichneten Gesetzbuchs liegen theils in der Unbe- 
<lb/>stimmtheit mancher Strafvorschriften in Bezug auf die Fassung des Thatbestan-
<lb/>des, tbeils in dem oft zu hoch gegriffenen Minimum der gedrohten Strafe, theils
<lb/>in der Aengstlichkeit, mit der man das richterliche Ermessen in Bezug auf das
<lb/>Milderungsrecht zu beschränken suchte. Es ist wünschenswerlh, durch die
<lb/>Praxis Sachsens die Erfahrungen kennen zu lernen, welche man in Bezug auf
<lb/>die Anwendung des Gesetzbuchs machte. Der Verf. des unter Nr. 2. oben genann- 
<lb/>ten Werks, [früher] selbst Oberappellationsrath, hat Gelegenheit, am besten die
<lb/>vorgekommenen Fälle kennen zu lernen, und seine Arbeit ist in dieser Hinsicht
<lb/>werthvoll; es ist zu bedauern, dass der Verf. den nach der Vorrede gefassten
<lb/>Plan, jedem Kapitel des Gesetzbuchs und, wo es angemessen, jedem einen he-
<lb/>sondern Gegenstand behandelnden Artikel eine Darstellung dessen vorauszu- 
<lb/>schicken, was über denselben Gegenstand als Grundsatz des gemeinen Criuunal-
<lb/>rechts anzunehmen ist, nicht ausführen konnte. Die Bemerkungen, welche
<lb/>der Verf. den einzelnen Artikeln beifügt, sind häufig sehr interessant, sowie
<lb/>auch die Fälle, welche er an führt." Zum Beschlüsse macht der Bec. noch auf
<lb/>„einige der merkwürdigsten Erörterungen“ aus Nr. 2. aufmerksam. (Rec.
<lb/>M i 11 e r m a i e r.)
</p>
            <p>

               <lb/>1) Allgemeines Oimiiial-Gesetzbuch f. d. Königr. Hannover

<lb/>sammt den GeseLzen üb. d. Bestrafung d. Wiiddiebslahls u. d. Fiscli-
<lb/>ii, Krebsdiebstahls, m. d. durch d. stiind. Beschlüsse herbeigefiihrlcn
<lb/>Abänderungen des früheren Ministerial-Enlwurfs nebst d. Motiven,
<lb/>sowie mit erläuternden Anmerkungen hcrausg. v. J9?*'15* Schlüter*
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0475.tif"
                n="475"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von llecensionen. 475

<lb/>K. Hannov. Justizrath. Lüneburg, Herold u. Wahlstab, 1842. XV
<lb/>u. 367S. gr.8. (1| Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1842. S. 1045.f.]

<lb/>2) Erörterungen u. Abhandlungen a. d. Gebiete des Hannover.
<lb/>Crim.-Rechts n. Ciitn.-Proccsses. Herausg. von C. F. sa.
<lb/>A. v. EBotSuner, O.-A.-R. zu Celle u.s. tv. Heft 1.2. 3. Hannover,
<lb/>Hahnsche Hofbucbb., 1842.f. 236 S. gr. 8. (geh. 1| Thlr.) [Vgl.
<lb/>Jahrb. 1842. 8.1045.f. u. 1844. 8. 181.]

<lb/>Göttingische gelehrte Anzeigen. Januar u. Julius 1843. St, 16. 117. u. 119.

<lb/>8.150 — 159. 1165 — 1119.

<lb/>Line ausführliche Mittheilung über den Inhalt beider Schriften, mit vielen
<lb/>kritischen Bemerkungen hei Gelegenheit der zweiten. Der Kec. lasst dem Ver- 
<lb/>dienstlichen beider seine volle Anerkennung zu Theil werden. (Hoc. Z acliariä.)

<lb/>Commentar iili. d. Strafgesetzbuch f. d* Königin iuttemberg,

<lb/>zunächst f. Practiker, ui. besond. Rücksicht a. d. gewählten Ohcramts-
<lb/>g’erichtsheisitzer, von .Vßr. C. IE. Mufnagel, Vicedir. d. Gerichts- 
<lb/>hofes zu Tübingen. 2. Bd. Stuttgart, Metzler, 1842. XVIH u.
<lb/>1006 S. 8. (5J Thlr.)

<lb/>Allgemeine Literatur-Zeitung (Ergänzungsblättei\) August 1843. Nr. 69 — 72.

<lb/>8. 545 — 573.

<lb/>Unter Beziehung auf seine Recension des lsten Bandes (vgl. Jahrb. 1842.
<lb/>8. 467.1k.) hebt der Bef. aus dem Buche dasjenige hervor, was ein allgemeineres
<lb/>Interesse darbietet, und der Arbeit einen Werth für die Wissenschaft, die Ge- 
<lb/>setzgebung und die Anwendung im umfassenden Sinn sichert. Am Ende derRecen-
<lb/>sion heisst es: .und so wollen wir zum Schlüsse unserer Anzeige, die dessen

<lb/>[des Verfs.] Verdienst überall gebührend anerkannt hat, im Interesse des Rechts
<lb/>nicht zweifeln, es werde dieses eine entsprechende Beachtung linden, für welche
<lb/>auch die Vertreter der Wissenschaft nach ihren Kräften mitzuwirken die Pflicht
<lb/>haben.1u (Rec. J. Fr. H. Ab egg.)

<lb/>Das Polizei-Strafrcclit des Königr. Württemberg, vom Ober-
<lb/>Regier.-R. Sclramm. Stuttgart, 1841. 676 8. 8.

<lb/>Monatschrift f. d. Justiz-Pflege in Württemberg. I!d. 7. Abth. 1. S. 123 —154.

<lb/>Ablh. 2. II. 4. 8. 257 — 260.

<lb/>DerRec. bezeichnet dieses Werk als ,,ein sehr verdienstliches Unternehmen“,
<lb/>da der Zustand der Polizeislrafgesetzgebung einem Chaos gleiche und ein Polizei- 
<lb/>straf-Codex, welcher ein dringendes Bedürfnis« sey, noch nicht Gegenstand der
<lb/>legislatorischen Thätigkeit geworden sey. „ Die vorlieg. Schrift, welche nach
<lb/>dem Gesagten mit nicht unbedeutenden Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, er- 
<lb/>setzt nun zum Theil jenen Mangel; doch auch nur zum Theil, da gerade aus ihr
<lb/>in anderer Richtung das Bedürfnis« nach einer Revision der Polizei-Strafgesetze
<lb/>recht anschaulich zu entnehmen ist, wenn man auf die principlosen, oft wider- 
<lb/>sprechenden, und noch öfter mit den dermaligen Verhältnissen nicht mehr im
<lb/>Einklang stehenden Bestimmungen hinblickt, welche dem Leser sowohl im all- 
<lb/>gemeinen , als im besonderen Theile begegnen. Es kann aber diese Privatai beit,
<lb/>wie sie den Behörden jetzt eine wesentliche Hülfe hei Ausübung der Polizei-Straf- 
<lb/>gewalt gewähren wird, zugleich als eine Vorarbeit für einen künftigen umfassen»
<lb/>den Polizei-Straf-Codex betrachtet und benutzt werden, und wir würden uns des
<lb/>Erscheinens dieser Schrift doppelt zu freuen haben, wenn sie mittelbarauch zu
<lb/>Befriedigung dieses Bedürfnisses beitrüge." DerRec. theil t den Inhalt des Werkes
<lb/>nacli seinen Hauptmaterien mit und fügt einige Bemerkungen über den allge- 
<lb/>meinen Theil hinzu, wodurch er, „ohne demWcrlhe und dem gerade in diesem
<lb/>Theil besonders anzuerkennenden Verdienste der Schrift nahe treten zu wollen“,
<lb/>einige Zweifel und Bedenken ausspricht. (Rec. Oher-Consist.-Rath Dr. Knapp.')
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0476.tif"
                n="476"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0476--><p/>
            <p>

               <lb/>476
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von ttecensioncn.

<lb/>Bemerkungen über den Entwurf eines Strafgesetz-Buchs für
<lb/>das Gherzogth. Baden von demOberhofrichler Freih.v* Stengel»
<lb/>Mannheim, 1840. 29 S. 8.

<lb/>Heidelberger Jahrbücher d. Literatur. März u. April 1841. Nr. 15. S. 233—235.

<lb/>Nach der Bemerkung, dass unter allen neuerlich in den Deutschen Bundes- 
<lb/>staaten erschienenen Entwürfen von St.-G.-B. gerade der für dasGherzogth. Baden
<lb/>den meisten Tadel und Widerspruch erfahren habe, was lediglich aus dem Streit
<lb/>gegen die Principien zu evklären sey, sagt der Ree.: „Zu den Abhandlungen und
<lb/>Aufsätzen, welche über den Entwurf eines Strafgesetzbuches für das Gherzogth.
<lb/>Baden erschienen sind, gesellt sich jetzt auf eine würdige Weise die Schrift,
<lb/>welche der Gegenstand dieser Anzeige ist. ln dieser Schrift lässt sich über den
<lb/>Entwurf eine Stimme vernehmen, die, als die Stimme eines Mannes, welcher,
<lb/>der Vorstand des obersten Gerichtshofes des Glierzogthums, zugleich das ganze
<lb/>Gewicht seiner vieljahrigen Erfahrung in die Wagschale legt, um so mehr Beach- 
<lb/>tung verdient. Auch diese Stimme lautet: Nicht einverstanden! " — Es folgt eine
<lb/>Uebersicht des Inhalts mit Hervorhebung einzelner vom Rec. gebilligter Stellen.
<lb/>(Ree. Zachariä.)

<lb/>Commentar iib. d. Glierz. Hess. Strafgesetzbuch und d. damit

<lb/>in Verbind, stehenden Gesetze u. Verordn, n. authent. Quellen,
<lb/>mit besond. Berücksicht, der Gesetzgebungswerke and,Staaten u.s. w.
<lb/>von FK-. Mi. W. A. ÜSreidenbacti, Gherz. Hess. Ministerialr. im
<lb/>Ministerium d.Innern u. d. Justiz u. s.w. Bd. 1. Abth. 1. Darms ladt,
<lb/>Jonghaus, 1842. XVI u. 669 S, gr. 8. [Vgl. Jahrb. 1843. S.362.ff.]

<lb/>1. Archiv d. Criminalrechts. Neue Folge. 1842. St. 2. 8. 308—309.

<lb/>Nach Bemerkungen über das Glierz.Hess. St.-G.-B. spricht sich der Rec. über
<lb/>das obige Werk, dessen erstes Heft er anzeigt, st) aus: ,, Es musste wünschens- 
<lb/>wert h seyn, dass die Anwendung des Gesetzbuchs durch einen gründlichen Com- 
<lb/>mentar erleichtert und dass darin ebenso die Ansichten, welche bei der Bearbei- 
<lb/>tung des Gesetzbuchs leiteten, angegeben, als auch die Bemerkungen, welche
<lb/>in den Berathungen vorkamen, zweckmässig gesammelt würden. Vorzüglich
<lb/>war zu einer solchen Bearbeitung der Verfasser des vorliegenden Commentars als
<lb/>derjenige geeignet, welcher hei der letzten Revision des Entwurfs, ehe er an die
<lb/>Kammern gelangte, einen grossen Anlheil hatte und als einer der Regierungs- 
<lb/>commissarien in den Berathungen der Kammern eine seltene Gewandtheit an den
<lb/>Tag legte und als einen theoretisch und praktisch gebildeten Juristen sich
<lb/>bewährte. Ihm verdanken wir in dem vorliegenden Werke eine aus den Quellen
<lb/>geschöpfte Darstellung des Ganges der Verhandlungen der Gesetzgebungscom- 
<lb/>mission, des Ministeriums und des Staatsraths, bis der Entwurf in der Gestalt
<lb/>fertig vorlag, in welcher er in die Kammer gebracht wurde.1u Der Rec. bebt
<lb/>noch Einzelnes aus dem Buche hervor und spricht am Schlüsse das Verlangen
<lb/>nach baldiger Fortsetzung desselben aus. (Rec. Mittermaier.)

<lb/>2. Allgemeine Literatur-Zeitung. Januar 1844. Nr. 7 —10. 8. 49—54. 57 — 64.

<lb/>67—72. u. 80.

<lb/>Nachdem der Rec. das Verdienstliche von Arbeiten dieser Art bezeichnet,
<lb/>und die Aufgabe, welche der Verf. sich gestellt, angegeben hat, bemerkt er:
<lb/>„Prüfen wir hiernach zuerst die Form der vorlieg, Schrift, so lässt es sich nur
<lb/>billigen, wenn der Verf. von der Ansicht ausgehend, dass ohne Geschichte und
<lb/>Philosophie kein allseitiger Blick in das Rechtsdogma möglich sey, den Leser vor
<lb/>Allem durch eine historisch-philosophische Einleitung iif das Studium des neuen
<lb/>St.-G.-B. überhaupt einzuführen suchte. Insbesondere verdient es Beifall, dass
<lb/>er einen freieren Standpunkt wählte, und die äussere Bildungsgescbichte des
<lb/>St.-G.-B. nicht blos an und für sich, sondern in ihrer Verbindung mit der
<lb/>Hessischen Codificationsgeschichte überhaupt auffasste (Abschn.l,),
<lb/>bodann, zur inneren Bildungsgeschichte (Abschn. 2.) überlenkend, haupt-
</p>

         </div>
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            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Nekrolog</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_17+1845_0477--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c eilen-
</p>
               <p>

                  <lb/>477
</p>
               <p>

                  <lb/>sächlich die Mängel des Strafrechtszustaiide* in den beiden Provinzen Stark en -
<lb/>kurg und Oberbessen in kurzen, kräftigen Zügen schilderte, so wie mit
<lb/>Schärfe und anziehendem Lakonismus die wesentlichsten Gebrechen des in der
<lb/>Prov. Rheinhessen geltenden französischen Sl.-G.-B. hervorhob, um einer- 
<lb/>seits das dringende Hedürfniss einer Reform im Strafrechte, und andererseits die
<lb/>Schwierigkeit der Aufgabe nachzuweisen, welche sich dem Legislator zur Losung
<lb/>darbot. Auch entspricht es ganz dem natürlichen Gedankengange, dass der Verf.
<lb/>Inernächst (Absclin. 3.) zur Beantwortung der Frage selbst überging, wie diese
<lb/>Aufgabe gelost worden? Lobenswerlh ist es aber namentlich, dass er
<lb/>hierbei vor Allem durch Entwickelung der obersten Grundsätze des neuen
<lb/>Strafcodex einen Anhaltspunkt zu geben sich bemühte, theils zur Beurlheilung
<lb/>des Standpunktes, auf welchen sich der Gesetzgeber im Vergleiche zu dem bis- 
<lb/>herigen Strafrechte stellte, theils zur näheren Bemessung, in wie ferne derselbe
<lb/>bei der Durchführung im Einzelnen die Consequenz bewahrt hat, oder nicht.
<lb/>Denn nur so konnte auch eine entsprechende Grundlage für eine fassliche
<lb/>Schilderung der Entstehungs- und Bildungsgeschichte der einzelnen
<lb/>Artikel gewonnen werden, mit welcher der Verf. nach dem Schlüsse der Ein- 
<lb/>leitung beginnt. Endlich erscheint es auch der Natur der Sache gemäss, dass
<lb/>der Verf. hierbei nicht blos jeden einzelnen Artikel isolirt von seiner ersten
<lb/>Anlage durch die verschiedenen Entwürfe hindurch bis zur Endredaction und
<lb/>Sanction, sondern auch die Artikel in ihrer Verbindung auffasste, und
<lb/>hierdurch das System des Strafcodex beleuchtete.“ Im Einzelnen findet jedoch
<lb/>der Hec. noch Mancherlei zu wünschen, namentlich im Ahschn. 1. „eine schär- 
<lb/>fere Hervorhebung der wesentlichsten Momente.“ — „Was nun den Inhalt
<lb/>betrifft, so lehrt schon der Augenschein , wie sehr der Verf. nach Vollständigkeit
<lb/>strebte; und eine nähere Vergleichung führt zu der Ueberzeugung, dass er
<lb/>überall darauf bedacht war, die grosse Masse des Materials in möglichster Ge- 
<lb/>drängtheit zu verarbeiten. Insbesondere verdient es lobende Anerkennung, dass
<lb/>der Verf. nicht nur die historisch- dogmatische, sondern auch die com- 
<lb/>parative Seite des Strafrechts in3s Auge fasste.“ Geher die Bedeutung dieses
<lb/>Gesichtspuiicts spricht sich der Rec. weiter aus, und bemerkt dann, dass es uner- 
<lb/>lässlich sey, „bei jenen Erörterungen möglichste Unbefangenheit zu bewahren,
<lb/>und rückhaltslos nach voller Ueberzeugung die Vorzüge und Mängel der eigenen,
<lb/>vaterländischen Legislation aufzudecken.“ Er fügt hinzu: „Auch diese Pflicht
<lb/>hat der Verf. in der That treu geübt.“ Hieran reiht sich die Frage: ob die vom
<lb/>Verf. aufgestellten Ansichten und Deductionen auch überall Billigung ver- 
<lb/>dienen, welche Rec. nicht unbedingt bejaht, vielmehr gegen einige Puncte Be- 
<lb/>denken vorbringt. -— Am Schlüsse spricht er noch den Wunsch aus: „es möge
<lb/>dem Verf. die nöthige Müsse vergönnt seyn, die einzelnen Abtheilungen dieser
<lb/>sehr empfehlenswerthen Schrift.... in kurzen Zwischenräumen liefern und auf
<lb/>diese Weise ein grösseres Werk bald seiner Vollendung näher führen zu können,
<lb/>das schon nach dieser Abtheilung durch möglichste Vollständigkeit und durch
<lb/>Gründlichkeit sich auszuzeichnen verspricht, und wegen seiner reichen Ausbeute
<lb/>vieler bis jetzt unbekannt gebliebenen Interpretationsmittel jedem, dem es um
<lb/>gediegenes Studium des neuen hessischen Strafrechtes zu thun ist, unentbehrlich
<lb/>seyn wird.“ (Rec, Mr.)
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Ufiiscellen.

<lb/>Nekrolog.

<lb/>Am 6. April vollendete zu Erlangen die irdische Laufbahn eine der Zierden
<lb/>unser» Standes, Dt\ Wolfg. Heinr. Puchta, pensionirter Landrichter und
<lb/>Ritter des Verdienst-Ord. v. h. Michael, geh. zu Möhrendorf b. Erlangen am
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_17+1845_0478.tif"
                n="478"
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            <div xml:id="d16526e51708" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Pesonal-Notizen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_17+1845_0478--><p/>
               <p>

                  <lb/>478
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscellen
</p>
               <p>

                  <lb/>3. August 1769. Am Tage vor seinem Tode hatte ihn, während er eine juristische
<lb/>Deduction dictirte, der Schlag getroffen. So war er denn bis zuletzt in seinem
<lb/>Elemente, der Arbeit, gewesen und wie er gelebt, als ein Muster unermüdlicher
<lb/>Thatigkeit, so schied er auch aus dem Leben. Was ihm die Wissenschaft ver- 
<lb/>dankt, braucht dem Kenner derselben nicht erst gesagt zu werden. Nicht blos
<lb/>durch Schriften förderte er sie; viele Rechtsgelehrte, unter ihnen Männer,
<lb/>welche selbst wieder Bedeutendes als Schriftsteller, Lehrer, Practiker geleistet
<lb/>haben, verdanken seinem Unterricht, seinem belehrenden Umgänge viel, ja den
<lb/>Haupttlieil ihrer juristischen Bildung. Ein treues Bild seines innern und äussern
<lb/>Lebens hat er selbst in dem Buche: Erinnerungen aus dem Leben eines alten
<lb/>Beamten (Nördlingen, 1842.) gezeichnet. Vergl. darüber diese Jahrb. 1842.
<lb/>8. 356. ff., wo auch erwähnt ist, wie viel die Redaction seiner Mitwirkung ver- 
<lb/>dankt. Nachdem er im Jahre 1840. die Versetzung in den wohlverdienten Ruhe- 
<lb/>stand erlangt hatte, hörte er, obwohl körperlich sehr leidend, nicht auf, den
<lb/>grossen Schatz seiner Kenntnisse und Erfahrungen zum Ausbau des Rechts, für
<lb/>welches er gelebt, zu verwenden. Ein äusseres Zeichen hiervon gab er nicht
<lb/>blos durch das schon erwähnte Buch, sondern auch durch die Schrift: Der
<lb/>Inquisitions-Prozess, mit Rücksicht auf eine zeitgemässe Reform des deut. Straf- 
<lb/>verfahrens überhaupt und besonders auf die Oeffentlichkeitsfrage beleuchtet,
<lb/>(Erlangen, 1844.), über welche in diesen Jahrb. 1845, S. 97. ff. berichtet worden
<lb/>Ist. Die beiden genannten neueren Werke schliessen sich an die grosse Zahl
<lb/>seiner Schriften (neunzehn, ausser vielen Abhandlungen in Zeitschriften) an,
<lb/>welche er selbst 8. 342. ff. der gedachten Erinnerungen verzeichnet hat.

<lb/>Wir schliessen diese seinem Andenken gewidmeten Zeilen mit den treffenden
<lb/>Worten, mit welchen nns die Trauerkunde seines Todes von befreundeter Hand
<lb/>gegeben wurde: „Es ist doppelt wehmüthig, einen so originellen, wahren Mann
<lb/>scheiden zu sehen in einer Zeit, wo Männer so Noth thun und so selten sind.“
</p>
               <p>

                  <lb/>Personal- Notizen.

<lb/>Beförderungen und Ehrenbezeigungen. Der bisherige
<lb/>ord. Professor an der Univ. Erlangen Dr. Hans Karl Briegleb, der Advokat
<lb/>Dr. J. H. Dernburg zu Mainz, der Privatdocent an der Univ. Berlin Dr. Rud.
<lb/>Jbering und der Hofrath u. ehemal. ord. Prof, an der Univ. Dorpat Dr. Karl
<lb/>Otto v. Madai sind als ord.Professoren berufen worden und zwar der erste nach
<lb/>Göttingen, der zweite nach Giessen für den Civilprocess und das Franzos. Recht,
<lb/>der dritte nach Basel und der vierte nach Kiel; der bisherige Privatdocent an der
<lb/>Univ. Marburg Dr* Geo. Willi. Wetzeil ist zum ausserord. Professor ernannt
<lb/>worden; der ord. Prof, an d. Univ. Heidelberg Dr. Heim*. ZÖpfl und der Hon.-
<lb/>Prof, an der Univ. München Dr. J. Nep. Ba ch in ger, Rath u. Adjunct d.Reichs- 
<lb/>archivs, haben das Prädicat als Hofratbe erhalten. — In Preussen hat der O.-L.-
<lb/>G.-R. Bergius zu Breslau das Prädikat als Geh. Just.-R. erhalten und ist der
<lb/>Advokat Dr. Friedr. Adrian Joseph Thesmar zu Köln zugleich zum An- 
<lb/>wälte b. K. Appelialionsgerichlsliofe ernannt worden. — In Sachsen hat der Geh.
<lb/>Rath Dr. Fried r. Albert v. Lan genn, nach Vollführung des ihm vor 10 Jahren
<lb/>ertheilten Auftrags der besondern Leitung und Erziehung des Prinzen Albert, den
<lb/>Charakter eines wirkl. Geh. Raths mit dem Prädikat: Exceilenz erhalten, zugleich
<lb/>ist er zum Mitglieds des Gesammtministeriums und zum Director im Justiz-
<lb/>Ministerium ernannt worden. — In Hannover sind die Justizräthe B a um ei s ter
<lb/>und Martin beim Justiz-Ministerium angestellt worden. — In Baden sind der
<lb/>Präsident des Justiz-Ministeriums Jolly zum Geh. Rathe erster Classe, der
<lb/>Vice-Kanzler des Oberhofgerichts Bekk z. Geh. Rath zweiter Classe, ferner unter
<lb/>Anderen der zuletzt genannte zum ordentlichen und der Hofgerichts-Prns. Ob-
<lb/>kircher, der Hofger.-R. Trefu rt zu Mannheim und derHofger.-Dir. Litschgi
<lb/>zu Freiburg zu ausserord. Mitgliedern des Staafsraths, ingleichen sind von den
<lb/>beiden letzteren der erste zum Vice Kanzler d. Oberhofgerichts mit dem Range
<lb/>eines Hofrichters und der zweite zum Hofrichter b. Hofgericht zu Freiburg, auch
<lb/>ist der bisherige ord. Prof, an der dasigen Univ., Hofrath Dr. A n ton S ta b e1 zum
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0479.tif"
             n="479"
             xml:id="zs1-2173713_17-1845_0479"/>
         <div xml:id="d16526e51861" n="VII.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>479
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>Director des Hofgerichts daselbst, endlich sind die Hofger. - Käthe Weilekind
<lb/>zum Staatsanwalt für das Hofger. desMittel-Rheinkreises und Sommer zuMann-
<lb/>lieim zum General-Auditeur beim Kriegs-Ministerium ernannt worden. — Den
<lb/>K. Preuss. Rothen Adler-Orden und zwar 1. CI. hat der wirkt. Geh. Rath u. Kam-
<lb/>mergerichts-Chef-Präsident v.Grolman, 2. CI. aber der Geh. Justiz- u, O.-L.-G.-
<lb/>R. v. Rigeleben zu Arnsberg, das Konithurkreuz des K. Sachs. Civ.-Verdienst- 
<lb/>ordens der Geh. Rath Dr. F. A. v. Langenn zu Dresden und das Ritterkreuz
<lb/>4. CI. des K. Hannover. Guelphen - Ord. der Gherz. Hess. Legations - R. Dr. P.
<lb/>Friedr. Willi. Freih. v. Leonliardi zu Frankfurt a. M. erhalten. — Der Adel
<lb/>des Geh. Ober-Trib.-R. Karl Fried r. Sch oltz zu Rerlin ist von dem Könige von
<lb/>Preussen erneuert und dem erstem den Namen seiner Vorfahren: v, Scholtz
<lb/>u. Herrnensdorf zu führen gestattet worden.

<lb/>XodesfiillC» *) Am 1. Mai starb zu Ramherg der Präsident des dasigen
<lb/>A.-G. E« gen Fürst v. Wred e, geh. 1806., früher Assessor u. Rath bei mehreren
<lb/>A.-Gerichten, dann Rath b. O.-A.-G., hierauf Präsident der Regierung der Pfalz
<lb/>(vgl. oben S. 281.). — Am 2. Mai zu Frankfurt a. M. der Schöff u. Senator Dr. S.
<lb/>P. Hiepe, Syndikus u. A.-G.-R., 75 Jahr alt, 1825. Mitglied des Senats, 1834.
<lb/>jüngerer Rürgermeister. — Am 14. Mai in der Irrenanstalt zu Rümplitz iu der
<lb/>Schweiz der ehemal. Prof. d. Staatswiss. an d.Univ. Bern Dr. Phil. Jak. Sieben- 
<lb/>pfeiffer, früher Advokat in Rheinbayern, seit 1832. eingebürgert zu RÖzingen
<lb/>b. Biel, Verf. der Schriften: Ueh. Gemeindegüter u. Gemeindeschulden (Mainz,
<lb/>1818.), und Ueb. d. Frage uns. Zeit in Rez. a. Gerechtigkeitspllege (Heidelberg,
<lb/>1823., neue Aufl. 1833.), auch Herausgeber der Zeitschrift f. Verfassung, Gesetz- 
<lb/>gebung, Justizpflege, gesammte Verwaltung u. Volksleben d. constitut. In- u.
<lb/>Auslandes, welche unter d. Tit.: Rheinbayern (5 Rde., Zweibrücken, 1830. f.)
<lb/>erschienen ist.
</p>
            <p>

               <lb/>VLL. Juristische HiMiograpMe.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>167. Archiv des Criminalrechts. Herausgeg. von J. F. H. Abegg, J. M. F.
<lb/>Birnbaum, A.W. Heff ter, J.C.A. Miitermaier, C.G.v.iv achter
<lb/>u. H. 'Aachariä. Jahrg. 1845. 1, Stück. Halle, Scliwetschke u. Sohn.
<lb/>171 S. 8. (Geh. Thlr.)

<lb/>168. — für d. Preussische Handels- u. Wechselrecht. Herausgeg. v. H. Gr äff
<lb/>Juslizrath. 1. Bd. 2. Heft. Breslau, Aderholz. VI u. 135 S. gr. 8. (Geh.
<lb/>17£Ngr. ----- 1 Fl. 3 Kr. rhein.)

<lb/>169. As her, Dr. C. W.9 — Criminalistische Beobachtungen u. Erfahrungen.
<lb/>Eine Vorlesung in der Gesellschaft für Wissenschaft!. Vorträge in Berlin am
<lb/>25. Januar 1815. gehalten. Mit e. Vorwort. Hamburg, Agentur des Rauhen
<lb/>Hauses. 40 S. gr. 8. (Geh. £ Thlr. --- 27 Kr. rhein.)

<lb/>170. Braun, A. C.H., pract. Jurist u. Mitglied d. sächs.Ständever Sammlung,—
<lb/>Hauptstücke des öffentlich - mündlichen Strafverfahrens mit Staatsanwalt- 
<lb/>schaft nach französischer u. holländischer Gesetzgebung. Rechenschaftsbe- 
<lb/>richt über meine Reise im Sommer 1844. Leipzig, Fr. Fleischer. 165 u.
<lb/>193 8. gr. 8. (Geh. 1 Thlr. = 1 Fl. 48 Kr. rhein.)

<lb/>171. Briegleb, Dr. Hans Karl, ord. Prof. d. liechte in Güttingen, — Ueber
<lb/>executorische Urkunden u. Executiv-Prozess. 2 Thle. 2teAutl. Stuttgart,
<lb/>8. G. Liesching. XI u. 250. VIII u. 328 8. gr. 8. (Geb. 2^ Thlr. ----- Für
<lb/>Südd. 4 Fl. 48 Kr, rhein.) A. u. d, T.: 1. TM. Geschichte des Executiv-
</p>
            <p>

               <lb/>*) In der Notiz über Hngo’s Tod in diesen Jahrb. 1841. S. 1051. beruht die Mitthei-
<lb/>hing, dass derselbe ein Ruch: lieber die nichtglossirten St eilen im Codex (Jena, 1807.)
<lb/>geschrieben habe, auf einem Irrthume.
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0480.tif"
                n="480"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>480 Juristische Bibliographie.

<lb/>Prozesse/*. 2. Thl, Chrestomathie von Belegstellen zur Geschichte des
<lb/>Executiv-Prozeßses.

<lb/>172. Cäsar , Ferd.y — Der preuss.Civilprozess od. prakt. Anleitung für preuss.
<lb/>Juristen zu Verhandlungen im summarischen, Bagatell-n.Mandats-Prozesse,
<lb/>so wie zur Anstellung von Klagen, zu Anträgen im Laufe des Prozesses und
<lb/>nach Beendigung desselben, durch Beispiele in Formularen erläutert. Halle,
<lb/>Lipperl u. Schmidt. XI u. 454 8. 8. (Geh. 24 Ngr.)

<lb/>173. D (inniges, Geh, Begierungsralh, — Die Land-Kultur-Gesetzgebung
<lb/>Preussens; eine Zusammenstellung u. Erläuterung der seit dem 9. Oct. 1807.
<lb/>ergang. Gesetze üb. d. Grundbesitz, in besond. Beziehung auf d. Beförderung
<lb/>der Boden-Kultur, auf die Regulirung guhtsherrlich* bäuerlicher Verhält- 
<lb/>nisse, auf Ablösung von Reallasten u. auf Geineinheitstheilung. 2. Bdes.

<lb/>1. Heft. Berlin, Schröder, iv. 127 u. 74 S. gr. 4. (Geh. 1 Thlr.)

<lb/>174. Entscheidungen des Königl. Geh/Ober-Tribunals, herausgeg. im atntl, Auf- 
<lb/>träge von den Geh. Ob.-Trib.-Rälheii Seligo u. Ulrich. 10. Bd. 1. Hälfte.
<lb/>Berlin, Fd. Dümmler. 256 8. gr. 8. (Geh, der ganze Band 2^ Thlr.)

<lb/>175. Franci'e, A. XV, S., Dr. d. R, u. Archivar d. Oberappellaliomgerichis in
<lb/>Kiel, — Der gemeine Deutsche u. Schleswig-Holsteinische Civiiproccss.

<lb/>2. Th. 2. verm. u. reib. Aufl. Hamburg, Perthes-Besser u. Mauke, xxiv
<lb/>u. 552 S. gr. 8. 1844. (Geh. 2| Thlr.)

<lb/>170. Gerichtshalle. Sammlung merkw. Rechtsfälfe aus neuester Zeit, hearb. von
<lb/>Mehreren u. herausgeg. v. Dr. L. Braunf eis, Adv, in Franhf.a.M. l.Heft:
<lb/>Bletry, od. die unbekannte Leiche. Verhandelt vor den Assisen zu Colmar
<lb/>am 10—16. März 1845. Frankf. a. M., Hehler. 92 S. 8. (Geh. J Thlr. -----
<lb/>30 Kr.'Thein.) , '

<lb/>177. Dermsdorf, /?., Advocat, — Jahresberichte üb. die Deut. Gesetzgebung.
<lb/>1. Bd. (1844.) Leipzig, O. Wigand. XII u. 264 8. gr. 8. (Geh. l£ Thlr.)

<lb/>178. Heyne, Dr.Rob. Theod., Königl. Sachs. Commissionsrath u.s.w.,— Com- 
<lb/>mentar üb. d. K. Sachs. Gesetz, die Grund - u. Hypothekenbücher u. das Hy-
<lb/>pothekemvesen hetr., vom 6. Nov. 1843. 1. Bd. Leipzig, B. Tauchnitz jun.
<lb/>xx u. 419 8. gr. 8. (Geh. 2 Thlr. ----- 3 Fl. 36 Kr. rhein.)

<lb/>179. Jahrbücher, neue, für sächsisches Strafrecht. Herausgeg. von Dr. Gust.
<lb/>Fr. Held, K. S. Oberappellationsrath, Dr. Gust. Alb. Siebdrat, K. S.
<lb/>Oherappellationsrath u. Dr. Friedr. Oscar Schioarze, Beisitzer des
<lb/>K. Appellationsgerichts zu Dresden. 2. Bd. 3. Heft. Dresden, Arnold’sche
<lb/>Buchh. S. 257—362. gr. 8. (Preis des 3. u. 4.Heftes 1^ Thlr.)

<lb/>180. Prozess, ein scandalöser. Bischof Benj. Onderdonk von Newyork u. seine
<lb/>Verurtheilung vor dem dortigen Bischofshofe, wegen gewaltsamer Verletzung
<lb/>weiblicher Ehre. Mit einem Auszug des Zeugenverhörs. Hamburg, (Berenö-

<lb/>. sohn.) 16 8. 8. (Geh. 2J Ngr.)

<lb/>181. Rechtsfälle, zum Gebrauche eines Civilprozesspraktikum, zusammenge- 
<lb/>bracht von Dr. Ludiv. Hopfner, ord. Beisitzer der Juristenfak. u.Pri-
<lb/>valdocent d. Rechte an d. Univ. zu Leipzig, 3. Seniesterfascikel, No, 81 —
<lb/>120. Leipzig, Barth. 155 S. gr. 8. (Geh, * Thlr. = 1 FI. 21 Kr. rh.)

<lb/>182. Siebenpfeiffer, Z?r., ■—- Handbuch der Verfassung, Gerichtsordnung
<lb/>u. gesaminte Verwaltung der Pfalz. Fortgesetzt von Lullringshausen,
<lb/>Regierungssecrctair. I. Buch: Staatsrecht. Speyer, Neidhards B, vn u.
<lb/>464 8. gr. 8. (lf Thlr.)

<lb/>183. Zeitschrift für Deutsches Recht u. Deutsche Rechtswissenschaft. In Ver- 
<lb/>bindung mit vielen Gelehrten, herausgeg. von Beseler, A, L. Reyscher
<lb/>u. W.E. XVilda. 9. Bd. in 3 Heften. (l.Heft 336 8.) Tübingen, Fues.
<lb/>gr. 8. (Geh. 3 Thlr. — Für Südd. 5 Fl. 15 Kr. rhein.)

<lb/>184. Zum Bach, C. A.^ Appellationsgerichtsrath, — Das Gestandniss vor
<lb/>d. Civilgerichte in seiner Unzertrennlichkeit, nach Grundlinien d. rationalen,
<lb/>gemeinen, sowie des rheinländischen Rechts. Köln, J. u. W. Boisseren,
<lb/>viii u. 171 8. gr. 8. (Geh. 28 Ngr.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0481.tif"
             n="481"
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         <div xml:id="d16526e52129" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d16526e52134" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Gaii Institutionum Commentarii Quattuor ex recensione et cum commentariis Joh. Frid. Lud. Goeschenii. Opus Goeschenii morte interruptum absolvit Carolus Lachmannus. Bonn, Marcus, 1841 Gaii Institutionum Commentarii quattuor. Post Goeschenii Huschkii Lachmannique curas recognovit Eduardus Boecking. Ebendaselbst, 1841 Gaii Institutionum Commentarii quattuor ex membranis deleticiis veronensis bibliothecae capitularis eruit Jo. Frid. Lud. Goeschen. Accedit veteris Jurisconsuti de iure fisci fragmentum ex aliis eiusdem bibliothecae membranis transscriptum. - Carolus Lachmnnus ad schedas Goeschenii Hollwegii Blumii recognovit. Goescheniana editio tertia. Cum [tribus] tabulis aere incisis. Berlin, Reimer, 1842</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>1. Recensionen.

<lb/>1. Gaii Institutionum Commentarii quattuor ex reccn-

<lb/>sione et cum commentariis JTofo. Fritl. Wjiul• €foe§c7ienii. Opus
<lb/>Goeschenii morte interruptum absolvit Carolus JGachtnannus.
<lb/>Bonn, Marcus, 1841. VIII. u. 246 8. 8. (3^ Thlr.)

<lb/>2. Gaii Institutionum Commentarii quattuor• Post
<lb/>Goeschenii Huschkii Lachmannique curas recognovit JEduardus
<lb/>MoecJeing. Ebendaselbst, 1841. LXu. 247 8. 12. (Geh. £Thlr.)

<lb/>Z. Gaii Institutionum Commentarii quattuor ex membra- 
<lb/>nis deleticiis Veronensis bibliothecae capitularis eruit Jfo. Wrid.
<lb/>Ijiul, &amp;oeschen. Accedit veteris Jurisconsulti de iure fisci frag- 
<lb/>mentum ex aliis eiusdem bibliothecae membranis transscriptum.—
<lb/>€!arolns IjacJimannus ad schedas Goeschenii Ilollwegii
<lb/>Blumii recognovit. Goeschcniana editio tertia. Cum [iribus]
<lb/>tabulis aere incisis. Berlin, Reimer, 1842. LXXVI u. 512 8.
<lb/>gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr* von Huclifioltz zu Königsberg.

<lb/>Gewiss nicht würde Gaius, dieser dem Römischen Oriente un- 
<lb/>gehörige, elegante Jurist einer Prophezeiung Glauben geschenkt
<lb/>haben, dass einst Barbaren, ja ganz entfernte Hyperboräer, um seine
<lb/>über ein Jahrtausend verloren gewesenen Institutionencommentarien
<lb/>sich unsterbliche Verdienste erwerben würden. Und doch ist Dies
<lb/>gesebebn; und merkwürdigerweise sind es ausschliesslich preussisebe
<lb/>Juristen, denen dies Werk seine Wiederentdeckung und seine Wie- 
<lb/>derherstellung dankt. Wir nennen vor Allen Niebuhr, der durch
<lb/>Amt und Gesinnung ein Preusse geworden, und Goeschen, durch
<lb/>Geburt und damals noch durch sein Amt Preusse, als ihm der ehren- 
<lb/>volle Ruf zu Theil wurde, das gefundene Werk zu entziffern und es
<lb/>Krit..falirb.f. D. R\V, Jalirg.IX. H.VI. 31
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0482.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gajus.

<lb/>clem grossen Publikum zugänglich zu machen. An diese Männer
<lb/>schliessen sich würdig Bethmann-Hollweg, Blume und Huschke,
<lb/>(welchem letztem auch Boecking durch Titel und Vorrede seiner
<lb/>Ausgabe die wohlverdiente Ehre erweist), so wie die neuesten Heraus- 
<lb/>geber Heffter, Boecking und Lachmann, mit welchem Verzeich- 
<lb/>nisse preussischer Juristen wir die Namen derjenigen Männer er- 
<lb/>schöpft zu haben meinen, welche sich Hauptverdienste um die Insli-
<lb/>tulionencommentare von Gaius erworben haben.

<lb/>Unstreitig darf man die Meinung eine herrschende nennen, dass
<lb/>Go eschen, wo er die einzige von ihm so mühsam entzifferte Hand- 
<lb/>schrift des Gaius durch Aenderung oder Einschaltung von Worten
<lb/>gebessert, immer durch wahre necessitas dazu geführt scy. Diese
<lb/>herrschende Ansicht muss als gestürzt von ihrem Throne gelten, seit- 
<lb/>dem wir durch einen gründlichen Philologen vom Fache die Hand- 
<lb/>schrift des Gaius behandelt sehn. Denn die frühem Critiker haben
<lb/>unser vorliegendes Werk mehr in juristischer als in grammatischer
<lb/>Hinsicht durchforscht; und daraus erklärt es sich, weshalb einen
<lb/>Philologen, der in spätem Jahren sich mit solchem Erfolge der Juris- 
<lb/>prudenz zuwendete, dass er der würdigste war, dem bei dem Göt- 
<lb/>tinger Universitäts - Jubiläum die juristische Doctorwürde zu Theil
<lb/>wurde, bei dem Durchforschen der Handschrift des Gaius eine reich- 
<lb/>liche Erndte belohnen konnte. Dies Göttinger Jubiläum, an welches
<lb/>so rasch sich Trauer auf Trauer knüpfte, sah Go eschen hinscheiden,
<lb/>und Lachmann wurde wieder als der Würdigste zu dem Vermächt- 
<lb/>nisse ausersehn, eine bereits von Goesehen kaum bis zur Hälfte
<lb/>(bis II., 253.) revidirte Ausgabe des Gaius zu vollenden. Als Vor- 
<lb/>läufer aber erschien eine kleine Ausgabe, in deren Vorrede Lach-
<lb/>mann die Gründe angibt, die ihn zur Annahme dieses ehrenvollen
<lb/>Auftrages vermocht haben. Die Bestimmung dieser kleinen Ausgabe
<lb/>ist, weil bereits die HeffLer’schen Institutionen des Gaius verkauft
<lb/>waren, nunmehr das Bonner Corpus iuris anteiiistinianei zu eröffnen.
<lb/>In dieser Ausgabe sind die dem Herausgeber als ganz sicher gelten- 
<lb/>den eigenen Besserungen und Einschaltungen, so wie die anderer
<lb/>Rechtsgelehrten in den Text aufgenommen; unter dem Texte finden
<lb/>sich in den fast zweitausend Noten theils die minder sichern, aber
<lb/>nach der Ansicht des Herausgebers doch wenigstens wahrscheinlichen
<lb/>Emendationen der Gelehrten mit Anführung von deren Namen, theils
<lb/>Quellencitate, wobei sich aber L. beschränkt hat, nur den Gaius
<lb/>selbst zu citiren, so weit wir ihn in der epitome, und in Justinians
<lb/>Institutionen und Digesten besitzen.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0483.tif"
                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr. r?. Buchholtz zu Königsberg. 483

<lb/>In der grossen Ausgabe hat L. Goeschen’s Vorreden zu dessen
<lb/>erster und zweiter Ausgabe fast ganz unverkürzt abdrucken lassen;
<lb/>in dem selbst verfassten kurzen Vorworte hebt er hervor, dass er
<lb/>fast Alles, was Go eschen niedergeschrieben, im Commentare mit-
<lb/>getheilt, und Dessen Noten sogar mit denselben Zahlen hat abdrucken
<lb/>lassen, mit einziger Ausnahme des Commentars zu den ersten Para- 
<lb/>graphen des dritten Buches, und mit mehren eigenen durch «7., b., c,
<lb/>bezeichneten Noten vervollständigt, überall das Eigene mit Klammern
<lb/>eingesehlossen; dass er einige Lesarten seiner kleinen Ausgabe re-
<lb/>formirt, andere aus derselben (z. B. das voluit am Schlüsse von I.,
<lb/>198. statt solent) gar nicht mehr erwähnt habe. Die Bemerkung
<lb/>glaube er aber nicht unterdrücken zu dürfen, dass der Schreiber der
<lb/>Veronaer Handschrift aus der ihm vorliegenden Einiges aufgenommen,
<lb/>was ein nicht sehr gelehrter Recensent hinzugeschrieben bähe. Von
<lb/>dergleichen guten, aber durch den Abschreiber falsch aufgefassten,
<lb/>Correeturen will L. Spuren in L, 43., II., 125., 157., III., 221.,
<lb/>IV., 43. gefunden haben, und von unnützen dadurch entstandenen
<lb/>Zusätzen, die jetzt als kleinere oder grössere Interpolationen zu tilgen
<lb/>sind, hat L. reichliche Beispiele in I., 19., 39 , 43.» 118., II., 35.,
<lb/>94., 160., 163., 218., III., 85., 146., HI. (nicht IV.), 167., 198.,
<lb/>IV., 31., 44. nachgewiesen.

<lb/>Zwischen diese beiden Lach mann’ sehen Ausgaben fällt die
<lb/>zweite Ausgabe ßo eckin g’s, (die erste dieses Gelehrten erschien
<lb/>ohne seinen Namen 1837.), der in seiner an die juristische Jugend
<lb/>gerichteten instructiven Vorrede als Hauptzweck seiner Ausgabe den
<lb/>angibt, einen wohlfeilen, genauen und wo möglich durch eigene und
<lb/>fremde Conjecturen ergänzten Textesabdruck der Veronaer Hand- 
<lb/>schrift, und unter dem Texte eine doppelte Reihe von Noten zu lie- 
<lb/>fern, von denen die erste sich auf die bereits geschehene oder noch
<lb/>mögliche Wiederherstellung des Textes bezieht, die zweite Parallel- 
<lb/>stellen dreifacher Art enthält. Ein simples Citat ist mit der Stelle
<lb/>des Gaius, bei der es steht, identisch, ohne Rücksicht auf abwei- 
<lb/>chende Lesarten. Das Zeichen cf, gibt die Aehnlichkeit der Stellen
<lb/>an, und die Sigle Vid. einem alten oder neuern Schriftsteller vor- 
<lb/>gesetzt deutet an, dass daselbst Belehrung über einzelne Punkte zu
<lb/>finden sey. Goes chen’s Paragrapheneintheilung tadelt Boecking
<lb/>mit Recht (man vgl. z. B. den Anfang von III., 171.), so wie auch
<lb/>die unpassende Bezeichnung b(i$) r(escripta), die er mit t(ertio)
<lb/>s(cj'ipta) vertauscht hat. In der Vollständigkeit jener zweiten Reihe
<lb/>von Noten besteht das Hauptverdienst Boecking’s. Ausserdem gibt

<lb/>31*
</p>

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                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gajus*

<lb/>dic Vorrede eine kurze Lebensskizze von Gaius, da sein Zeitalter
<lb/>am sichersten aus seinen Institutionen festgestellt werden kann, ferner
<lb/>eine Aufzählung* der (16) auf Gaius bezüglichen Schriften, unter
<lb/>denen nur Puchta’s Programm Verisimilium cap. VI. Lipsiae 1839*
<lb/>dem'Vorredner entgangen ist, endlich ein Verzeichniss der Ausgaben
<lb/>des Gaius, deren Zahl mit Einschluss der grossen Lachmann’sehen
<lb/>Ausgabe bereits ein Dutzend beträgt. Noch nicht genannt konnte
<lb/>die 1843. in Paris von L. Dom enget erschienene und mit Noten ver- 
<lb/>sehene französische Uehersetzung werden. Ziemlich überflüssig scheint
<lb/>für die studiosa iuris iuventus, die keine Freundin von langen Vor- 
<lb/>reden zu sein pflegt, der Wiederabdruck der Vorreden Goeschen’s
<lb/>zu seiner ersten und zweiten Ausgabe sogar mit der Dedication an
<lb/>das Veronaer Capilei.

<lb/>Für die Studirenden scheint uns, auch abgesebn von der grossem
<lb/>Wohlfeilheit, die Boecking’sche Ausgabe Vorzüge vor der kleinen
<lb/>Lach mann’schen Ausgabe zu haben, schon darum, dass hier Öfter
<lb/>als bei Lach mann der Sache nach gewiss vollkommen richtige Er- 
<lb/>gänzungen in den Text aufgenommen sind, da es ja den Studirenden
<lb/>meistens weniger um Worte als um Sachen zu thun ist; ganz beson- 
<lb/>ders aber wegen der zahlreichen, für die Erklärung so wichtigen,
<lb/>aus dem ganzen Umfange der alten Literatur hiuzugefüglen Stellen,
<lb/>wenn gleich nicht zu läugnen, dass durch einige Feinheiten in der
<lb/>Restitution des Textes, so wie durch reichliche kritische Noten die
<lb/>kleine Lachmann’sche vor der Ausgabe Boecking’s sich auszeiclmet.
<lb/>Darin stehn sieh beide gleich, dass als Anhang beiden Ausgaben das
<lb/>ausführliche System beigefügt ist, welches Gaius nach Boecking’s
<lb/>Ansicht befolgt hat, und dass beiden das fragmentum de iure fisci
<lb/>fehlt, welches sich allein in der grossen Lachmann’schen Ausgabe
<lb/>wieder findet, deren Besitz Boecking selbst ausdrücklich als notli-
<lb/>wendig für jeden Kritiker darstellt. Denn sie ist eine Ausgabe,
<lb/>welche nicht blos den billigen, sondern auch den strengsten Forde- 
<lb/>rungen der Kritik im vollsten Umfange genügt. Bei der Aufnahme
<lb/>von Justinians Institutionen in den Text, oder bei der Vergleichung
<lb/>derselben ist stets die grösste Sorgfalt beobachtet. Genauer noch
<lb/>als bei Goeseben ist mit Hilfe der Abschrift Blume’s die oft vom
<lb/>Drucke Goeschen’s abweichende Leseart der Handschrift angege- 
<lb/>ben, und meistens befolgt. So ist z. B. in L, 11. das Wort sunt
<lb/>hinter libertini fortzustreichen; in I., 14. hat der Codex deinde et
<lb/>victis, woraus G. ohne jede Bemerkung et deinde victi, Lach mann
<lb/>gewiss richtiger deinde ut victi sunt gemacht hat; blosse Wortver-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0485.tif"
                   n="485"
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               <p>

                  <lb/>Ree. voa Hrn. Professor Dr. v. Buchhollz zu Königsberg. 485
</p>
               <p>

                  <lb/>Stellungen ohne genügenden Grund finden sich hei Go esc hon in II.,

<lb/>105., II!., 93., 202., IV., 179. Durch ein blosses Vcrsehn Goesch cn’s

<lb/>ist II., 155. eorum hinter saepius, II., 267. ullus hinter alius, III.,
<lb/>220. zwischen cum und nihil, ipso (der Cod. hat ipsi) fortgeblichen.
<lb/>In III., 160* ist das von G. fortgestrichene alicuius von L. und 0.
<lb/>hcibehalten, eben so das ul hinter receptum est in demselben §., un- 
<lb/>geachtet der Infinitiv darauf folgt, da aus den Digcstcn so wie aus
<lb/>nichtjuristischen Classikcrn L. nachweist, dass eine solche Con-
<lb/>struction hin und wieder vorkomme. In III., 171. hat G. statt sine
<lb/>tutoris auctoritate drucken lassen: sine tutore. Da in IV., 11.

<lb/>nach Blunie’s Bemerkung wirklich eum vor rem perdidisse steht, so
<lb/>war es nothwendig, das vorher stehende als cum gelesene Wort in
<lb/>cum zu verwandeln. Durch Vcrsehn hat G. IV., 24. st. dicebat drucken
<lb/>lassen adiieiebat, durch Vcrsehn in IV., 151. von den Worten des
<lb/>Cod. vel ex donatione aut donatione die ersten drei Worte wogge-
<lb/>lassen. Das sed hinter csl ist Gocschen’s gar nicht von ihm bemerk-
<lb/>lieh gemachte Einschaltung. Das von G. in IV., 106. als Conjectur
<lb/>aufgenommene quae steht wirklich im Codex. Nach IToIlweg’s 1841.
<lb/>angestelltcr Vergleichung des Codex heisst es IV., 139. weder prae- 
<lb/>ponit noch proponit, sondern interponit.

<lb/>Ausserordentlich oft wird eine Veränderung der Leseart, die
<lb/>Goeschen sich erlaubt, als imnöthig zurückgewiesen. Als Beispiele
<lb/>heben wir hervor I., 21., wo übrigens die Sylbe mnae durch alumnae
<lb/>zu ergänzen ist; I., 64., wo is (d. h. his) etiam G. in pater ctiam
<lb/>verwandelt. Im §.65. ist von G. das in at verwandelt, weil er
<lb/>hei der aus §. 13. /. 1., 10. entnommenen Ergänzung das qui aufzu- 
<lb/>nehmen übersehn; §. 84. hat G. coit des Cod., statt coiit zu lesen,
<lb/>in coiisset umgewandelt. G. wusste im §. 111. mit dem q vor nam
<lb/>nichts anzufangen, und licss es daher fort; L. liest quae enim, wo- 
<lb/>durch ein Asyndeton vermieden wird; §. 128. behält L. das qui ücs
<lb/>Cod. statt Goeschen’s quia hei. In II., 15. \\nlG. ferne in ferarum
<lb/>umgewandelt, L. hat richtig fere. Im §.43. hat G. ca in eas auf res
<lb/>bezüglich umgewandelt; was unnöthig, da derselbe Graecismus sich
<lb/>deutlich in II., 89., III., 90. u. 198. wiederholt, wo auch G/zu än- 
<lb/>dern sich veranlasst fand; so ist der Archaismus si qui st. si quis in

<lb/>11., 45,51., III.-127., 195. jetzt hcibehalten. Den vielbesprochenen
<lb/>§. 58. des zweiten Buches beginnen L. und B. mit et wie der Cod.,
<lb/>statt wie G. mit sed; besser wäre cs aber, sowohl das et, als aus
<lb/>dem vorangehenden esset entstanden, als auch das vorstehende Para- 
<lb/>graphenzeichen fortzulassen. Im §. 144 hat G., um ein Anacolutli
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0486.tif"
                   n="486"
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               <p>

                  <lb/>486 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gajus.

<lb/>zu vermeiden, st. quibus, in bis gesetzt, aus eben demselben Grunde
<lb/>ein et hinter nam IV., 27. eingeschaltet. II., 215. ist elegasti, ein
<lb/>Wort, welches bei Petronius vorkommt, nunmehr beibehalten, und
<lb/>darauf auch von L. die gute Conjectur gebaut, st. des vor legare im
<lb/>§.227. fehlerhaften ei zu lesen elegare. Das ee in §.217. ist rich- 
<lb/>tiger jetzt in esset, als von G. in est aufgelöst. Im §. 277. ist der
<lb/>Cod. T. heredem suum obligatum relinquitur in Titium heredem
<lb/>nostrum o. relinquimus von G. umgeschaffen; jetzt ist die leichtere
<lb/>Verbesserung eines Herrn v. Rohrscheidt Titius heredem suum o.
<lb/>relinquit aufgenommen. Aus concla hat in III., 14. G. consecuta
<lb/>gemacht; noch näher liegt das jetzt aufgenommene nancta. Das in

<lb/>111., 107. von G. ganz unbeachtet gebliebene tm ist von L. sehr gut
<lb/>in das hier nothwendige tutor umgeschaffen. Eben so ist die von G.
<lb/>in III., 129. u. IV., 172. übersehene Sigle m jetzt als modo in den
<lb/>Text aufgenommen. Das in III., 134. zwischen scilicet und si ste- 
<lb/>hende ut des Cod., welches G. weggelassen, hat B. passend in et
<lb/>verwandelt. Zu III., 166. macht L. auf die Unart des Abschreibers
<lb/>aufmerksam, der achtmal im Cod. ut (dass) mit dem Indicativus con-
<lb/>struirt hat. Im §. 209. will L. das von G. übersehene u vor unam
<lb/>mit vel erklären. Im §. 219. hat G. unnölhig hie in hunc verwan- 
<lb/>delt, und die vorangehende Sigle gar nicht beachtet, die L. und B.
<lb/>mit tum auflösen, wofür besser quoque stehn könnte. In IV., 79.
<lb/>hat G. die Worte enim tres verstellt; L. hat dies nicht gethan, in- 
<lb/>dem er das unmittelbar voranstehende crediderunt, wovor G. ein
<lb/>Semieolon setzt, zu diesem Satze zieht, und vorher dem Sprach ge- 
<lb/>brauche von Gaius gemäss putant oder ein ähnliches Wort einschal- 
<lb/>ten will. Auch im §. 153. ist von Bg. in possessionem esse unver- 
<lb/>ändert beihelialten. G. halte im §. 169. actoris gelesen, und darum
<lb/>das folgende satis accipit in satis accipiatur umgewandelt, was voll- 
<lb/>kommen überflüssig, wenn man, wie schon Huschke und Puchta
<lb/>vorgeschlagen, das is in iudicatum solvi verwandelt. Alan vgl. noch

<lb/>1., 128., 165.; II., 32., 54., 80., 87., 92., 155., 196., 235., 238.;

<lb/>111., 90., 121-, 141., 143., 146., 212.; IV., 5-, 54., 78., 116.,

<lb/>126., 1-41.

<lb/>Noch häufiger werden Einschaltungen, die G. sich erlaubt, als
<lb/>unnütz zurückgewiesen, so I., 22. vero; 29. liberorum causa, 47.
<lb/>enim, 102* hominis, 118 a* e, 150. ac, 158. capitis deminutione,
<lb/>195. tutorem; IL, 85. acceptam91. persecuti sint, 156. eamve,
<lb/>184. alii, 222. legatum, 238. nam, 245. heredem; III., 10. qui sunt,
<lb/>37. dicetur, 64. id, 141. an, 194. ul, 198. autem, 212. autem, 214.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0487.tif"
                   n="487"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Br. v. Buchhollz zu Königsberg. 487

<lb/>si, quis; IV., 66. eo, 124. si qtiis. Im §. 41. des zweiten Buches
<lb/>sind in dem Salze ac si ea tibi mancipata esset die Worte tibi und
<lb/>esset von G. eingeschaltet. L. und Bg. lassen tibi fort, und der
<lb/>Erste glaubt auch esset fortstreichcn zu können, sobald er nur aus
<lb/>ea, esset machen könne. Im §. 108. schaltet hinter ab eo G. die
<lb/>Worte qui testamentum facit ein, die ganz unnölhig dastehn, sobald
<lb/>man mit L. statt ab co liest adeo. Die Einschaltung auctoribus iis
<lb/>quofi im §. 118. vor tutores habet werfen L. und Bg. fort, weil IIo11-
<lb/>weg darauf aufmerksam gemacht bat, dass das als habet gelesene
<lb/>Wort, wohl nur hauet laute, also auctore bedeute; weshalb sie tu- 
<lb/>tore auctore lesen. Auch die Einschaltung der Worte ex co quod
<lb/>im §. 155. ist unnütz, da sich eine ebenso verwickelte Construction
<lb/>ohne diese Worte im §. 235, und im fr. 73. pr. D. 35., 2. wi cd er- 
<lb/>findet. Im §, 157. liest Bg. nolint velintve, wodurch zwei Worte:
<lb/>sive velint, sive nolint, welche G. und L. einschalten, erspart sind,
<lb/>da der Cod. nur velintve hat. Statt si qui im §. 168., wofür G. si
<lb/>quis setzte, will L. sicut lesen, um das später von G. eingeschaltete
<lb/>sicut zu ersparen. Schon auf Goeschen’s Geheiss ist im §. 181.
<lb/>statt seiner Aenderung eundem esse substitutum dic Lesart des Cod.
<lb/>idem esse substitutus wieder hergestellt. Das im §. 195. eingeschal- 
<lb/>tete quod fällt fort, weil statt der unmittelbar vorhergehenden Worte
<lb/>praecipiat legatum L. praecipuum legatum liest. Die Einschaltung
<lb/>des testator im §. 226- wird dadurch überflüssig, dass st. poterat
<lb/>L. liest poterant (sc. legatarii)* Die Einschaltung des ad III., 22.
<lb/>ist dadurch unnöthig geworden, dass das Comma statt vor, hinter
<lb/>hereditatem gesetzt ist. Durch Aenderung des quis.. .mandet im
<lb/>§. 158. in quid.. .mandetur ist die Einschaltung von aliquid mihi
<lb/>überflüssig geworden. Auch das IV., 29. eingeschaltete aliquis ist
<lb/>fortgeblieben, da L. sechs Worte weiter st. possit, possent liest.

<lb/>Während wir nun nach dem Bisherigen einer grossen Reihe von
<lb/>Beispielen die fast ängstliche Gewissenhaftigkeit bewundern mussten,
<lb/>mit welcher L. dem Buchstaben der Handschrift sich angcschlosscn
<lb/>hat, fehlt es nicht an einer Reihe von Acndcrungen, welche er sich
<lb/>in der Handschrift erlaubt hat, und hier zeigt sich die innige Ver- 
<lb/>trautheit mit den Eigentümlichkeiten des von ihm behandelten Schrift- 
<lb/>stellers. So ist I., 4. quamvis fuerit quaesitum st. fuit gesetzt, weil
<lb/>L. nachweist, dass, wo in den Institutionen des Gaius quamvis vor- 
<lb/>komme, der Conjuncliv stehe, so II., 236., 289.; dagegen sind auch
<lb/>nicht 1H., 114-, IV., 73. u. 172. anzuführen, indem die erste Stelle
<lb/>qui, die letzte quia zu lesen verlangt, und die zweite nur ein Ah-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0488.tif"
                   n="488"
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               <p>

                  <lb/>488 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gajus.

<lb/>druck aus Justinian’s Institutionen ist. Das Schlusswort des !., 38.
<lb/>fuerit, an dem schon Andere vergebens sich versucht haben, ist von
<lb/>L, sehr gut in liberet verwandelt. In I., 129. liest L. dicemus st.
<lb/>dicimus, indem er zu III., 2. diesen Sprachgebrauch von Gaius nach- 
<lb/>weist ; ferner wünscht er in II., 35. zweimal st. cesserit, cessa erit
<lb/>sc. hereditas zu lesen; ebenso in II., 77. st. easque, easve. — Sehr
<lb/>gewagt ist aber die Einschaltung einer ganzen Reihe in II,, 79. Wäh- 
<lb/>rend hier die bisherigen Ausgaben st. an meum lesen quaeritur
<lb/>meum sit, wird von L. und Bg. vor an meum gelesen: quaeritur,
<lb/>utrum sit id quod ex meo effeceris. Die ersten Worte der Formel
<lb/>in II., 104-, welche der familiae emtor spricht, gehen L. und Bg.
<lb/>übereinstimmend dahin: familia pecuniaque tua endo mandatelam,
<lb/>tutelam, custodelamque meam, quo tu iure ete. Im §. 125. ist das
<lb/>Wort tantum überflüssig, daher von Bg. ganz weggelassen, von L.
<lb/>jedoch richtiger in testamento umgewandelt, so dass hei der schon
<lb/>von G. anerkannten Verstellung des Wortes scriptis nun scriptis
<lb/>testamento heredibus gelesen wird. Im §. 154. ist accidit gewiss
<lb/>besser als accedit des Codex. Nach Heise’s Vorgänge liest L. im
<lb/>§. 155. st. propter contractionem des Cod. pro portione, indem er
<lb/>nachweist, dass auch in §§.205. u. 210., wie schon G. bemerkt hat,
<lb/>merkwürdigerweise das Wort contractionem nur die Endung tionem
<lb/>bedeutet, so dass hier pro portione gelesen werden*muss, wodurch
<lb/>die Einschaltung residua überflüssig wird. Die Worte im §. 161.
<lb/>servi qui cum liberi ct heredes instituti etc. enthalten einen Fehler,
<lb/>den die bisherigen Ausgaben durch Weglassung des cum zu heben
<lb/>versucht haben, L. und Bg. behalten es hei, und lesen: cum liber- 
<lb/>tate heredes etc. Jm §. 166. liest L. Publius Maevius, weil nirgends
<lb/>ein Publius Titius sich sonst in den Quellen findet, ausserdem auch
<lb/>der vom Publius Maevius eingesetzte Erbe Titius heisst. Das im
<lb/>§. 178. schon von G. für verdächtig erklärte possc eum ändert L.
<lb/>vortrefflich in priorem. Im §. 218. widerlegt er die von Rlenze
<lb/>und Bg. vertheidigte Lesart des Cod. Juliano ex Sexto st. J. et $.,
<lb/>wie schon G. verbessert hatte. Im §. 220. hat L. grosse Lust, st.
<lb/>soluta pecunia solvere zu lesen s. p. luere, wie im fr. 28. D. 10. 2.
<lb/>Statt recte im §.249. will er fere lesen, was auch Bg. in den Text
<lb/>aufgenommen. L. liest im §. 254. mit derselben Aenderung, welche
<lb/>G. sich erlaubt, in legatis retinere st. retinendis, welches Wort Bg.
<lb/>beibehalten, wohl mit Unrecht, indem wohl nur restituendis sich ver- 
<lb/>teidigen Hesse. In III., 71. ist summoveat des Cod. von L. und Bg.
<lb/>in summoveat verändert. Im §. 79. liest L. etiam hae (statt haec)
</p>

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                   n="489"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. v. Buchholtz zu Königsberg. 489

<lb/>tamen auf verborum obligationes bezüglich. Im §. 87. liest L. gram- 
<lb/>matisch richtiger als agat des Codex agant; dass auch wirklich
<lb/>Gaius so geschrieben, deutet das bald darauf folgende cos; und
<lb/>ebenhier will auch sehr richtig Bg. die wahrscheinliche Lesart des
<lb/>Codex interesse st. intercst herstellen. Im §. 147. ist st. acciperet
<lb/>die Lesart der Digeslen acceperit unstreitig allein richtig, und auch
<lb/>das placuit des Codex will L. in placet umwandeln, weil er nach- 
<lb/>weist, dass überall, wo quaeritur und ait vorangehn, bei Gaius das
<lb/>Präsens placet folge; ebenso hat er III-, 168. wiederum placuit dem
<lb/>placet vorgezogen, weil visum est darauf folgt, und bei dieser Ver- 
<lb/>bindung in II., 79. und III., 133. immer sich das Perfectum findet.
<lb/>In III., 178. hat L. statt delractationem, detractionem gesetzt, weil
<lb/>nur dies Wort die hier nothwendige Bedeutung von detrahere, jenes
<lb/>die hier ungehörige von detrectare haben würde. Im nächstfolgen- 
<lb/>den Paragraphe hat L. videtur in videatur umgewandelt, was G. nicht
<lb/>gethan, da er der Ansicht gewesen zu sein scheint, weil er vor et
<lb/>videtur ein Punkt setzte, dass mit diesen Worten bereits die Antwort
<lb/>des Gaius auf das vorangehende videamus erfolge; was aber nicht
<lb/>der Fall ist, indem ein Comma, wie es L. gesetzt hat, vor diese
<lb/>Worte gehört, und die Anwort des Gaius erst weiter unten in den
<lb/>Worten sed alio iure utimur erfolgt. Für contrectaret lesen L. und
<lb/>Bg. im §. 198. contrectant. L. will das allerdings überflüssige An- 
<lb/>fangswort im §. 211. is(iniuria autem) streichen, Bg. aber cs da- 
<lb/>durch retten, dass er is autem iniuria liest. Das sinnlose pulsa im
<lb/>§.220., welches G. in pulsatus umgcschaflen, will L. mit den besten
<lb/>Institutionenhandschriften in puta verwandeln. Weil das von Gaius
<lb/>angeführte Beispiel im §. 221. nicht passte, so hat L. die Worte
<lb/>quae in manu jioslra sunt also geändert: quac in manu non sint,
<lb/>wofür spricht, dass non und nostra mit fast gleichen Abbreviaturen
<lb/>geschrieben wird. Im §. 223. stünde nach Lachmann’s Meinung
<lb/>viel passender utique als velut, für welche Vertauschung L. anführt,
<lb/>dass im §. 187. velutique für utique stehe, und IV., 76. das Wort
<lb/>velul des Cod. schon von G. ganz mit liecht gestrichen sey. Während
<lb/>der Cod. IV., 2. liest: qua agimus quotiens cum aliquo hat G. qua
<lb/>weggelassen und agimus an den Schluss dieser Worte gestellt; L.
<lb/>dagegen hat agimus beibehalten, und hinter aliquo eingeschaltet con- 
<lb/>tendimus. Die zwei Striche im §. 66-, die G. in tibi umgcwandelt,
<lb/>hat jetzt L. in der grossen Ausgabe sehr gut mit is erklärt. Im §.71.
<lb/>liest L. statt negotium, negotiorum von quid regiert, so dass auch
<lb/>eben so gut negotii stehn könnte, Im §. 101. ist die nothwendige
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0490.tif"
                   n="490"
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               <p>

                  <lb/>490 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gajus.

<lb/>Verbesserung von salis dare in satis dari vorgenommen; sehr gut
<lb/>ist im §, 128. aus ex adiectione gemacht ea adiectionc. Im §.146.
<lb/>liest L. st. publice bona mercantur: publica, wie im Anfänge des §.y
<lb/>indem publice emere niemals soviel als a populo emere bezeichnen
<lb/>soll. Sehr gut ist auch im §. 178. die Veränderung aus alia opinione
<lb/>in aliqua (d. h. falsa) opinione, die auch Bg. in den Text aufge- 
<lb/>nommen. Namentlich finden wir durch Hilfe der Gemination und
<lb/>Quasigeminalion folgende Verbesserungen. Die von G. im Anfänge
<lb/>von I., 106. versuchte Gemination sed et hat zwar L. nicht ausge- 
<lb/>nommen ; indem er sed illa quaestio est.. .possit liest, dahinter aber
<lb/>id quoque (utriusque adoptionis commune est) einschaltet, wodurch
<lb/>es nicht nöthig wird, das commune des Codex in communis umzu-
<lb/>schaffen. Während G. in den Worten von II., 40.: ita ut dominus
<lb/>quisque est aut dominus non intelligitur, sich genöthigt sah sit und
<lb/>intelligattir zu lesen, hilft L, dadurch, dass er ita aut liest, und so
<lb/>die Autorität des Codex rettet; Bg. will itaque aut lesen. Die Lese- 
<lb/>art des Codex scilicet soli si sit im §. 59. war auf Auctori tat von
<lb/>Savigny in scilicet et si soli sit geändert; L. schliesst sich näher
<lb/>der Ordnung des Codex an, geminirt aber auch, also lesend: scilicet
<lb/>etiam soli si sit. L. stellt zwischen est und ideo in II., 204. ein et,
<lb/>was den Zusammenhang gut vermittelt. Bg. will st. qui (rapit) in
<lb/>IIL, 209. und IV,, 46. lesen: qui vi (rapit). In IV., 44. ist et
<lb/>hinter habet einzuschallen Bg’s. Vorschlag. In IV., 64. lesen L. und
<lb/>Bg. st. id ojficio, ideo officio.

<lb/>Am wichtigsten erscheinen uns die Emendationen, wo Lücken
<lb/>entweder zum ersten Male oder besser als bisher ausgefüllt sind.
<lb/>Jenes ist der Fall z. B. in L, 66., wo L. in die Lücke setzt: sed causa
<lb/>postea probata civitatem Romanam consequitur. Den Beginn von
<lb/>I., 75. ergänzt L. so: Ex iis quae diximus apparet sive... und auch
<lb/>im Verfolge dieses Paragraphen hat er einzelne Wort: quidem nullus
<lb/>error und nullo casu neu gelesen. Den §.77. will L. also ausfülien:
<lb/>Itemque si civis Romana peregrino nupserit, is qui nascitur, licet
<lb/>omnimodo peregrinus sit, tamen interveniente conubio iustus patris
<lb/>filius est. Hinter post obitum avi ist durch die Einschaltung non sui
<lb/>iuris sed erst die wahre Länge der Lücke erfüllt. Sehr glücklich
<lb/>hat L. in der grossen Ausgabe die erste Hälfte des wenig lesbaren
<lb/>§. 136. dahin restituirt: mulieres quamvis in manu viri sint, nisi
<lb/>cocmiionem fecerunt, potestate parentis non liberantur; hoc in Fla-
<lb/>minico Diali SCto confirmatur, quo ex auctoritate Consulum Maximi
<lb/>et Tuberonis cavetur, ut etc.} indem Lach mann auf die Notiz bei
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0491.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Professor Dr, v. Buchlioltz zu Königsberg. 491

<lb/>Cassius Dio verweist, wornach August unter dem Consulate des
<lb/>Q. Aelius Tubero und des Paulus Fabius Maximus den nach
<lb/>Tacitus Ann. tll., 58. seit 72 Jahren nicht gewählten Flamen
<lb/>Dialis wieder erwählen Kess* Man vergl. noch Sueton in Augusto
<lb/>c. 31. und Velleius II., 22. In demselben §. ist auch der Rcslitu-
<lb/>tionsversuch: sed mulieres quae coemtionem fecerunt, per mancipa- 
<lb/>tionem potestate etc. glücklich zu nennen. L’s. Ausfüllung der Lücke
<lb/>in §. 160.: quae accidit incensis ist von Bg. sogar in den Text aus- 
<lb/>genommen. Mit dieser allerdings den Zügen des Codex sich sehr
<lb/>nähernden Conjectur hängt die gleich folgende Ausfüllung zusammen:
<lb/>qui ex patria gentilitate in familia aliena. Als Versuch gibt L. in
<lb/>II., 129. folgende Ergänzung an: nominalim exheredari iubei, femi- 
<lb/>nini vero inter ceteros; qui nisi fuerint ita exheredati, promittit
<lb/>eis contra tabulas bon. posscssio?iem, so wie in §. 134. qua etiam
<lb/>cavetur, ut ii liberi omnes. Den Schluss von III., 43. ergänzen L.
<lb/>und B. also: ut posset patronum a bonis libertae vindicandis repellere.
<lb/>Der §. 56. wird jetzt vervollständigt durch folgende Ergänzungen:
<lb/>quare ... .desinerent ob id quod neque ul,..possent iure peculii res
<lb/>eorum . . . cavere ut bona defunctorum libertorum . . . manumissores
<lb/>eorum pertinent. Hinter stipuletur haben B. und L. aus §.1.7. 3.,
<lb/>19. eingeschaltet: item si quis rem, quae in rerum natura non est,
<lb/>aut esse non potest, velut hippocentaurum (sibi dari) stipuletur, da- 
<lb/>mit die nun folgenden Worte: aeque inutilis stipulatio eine Beziehung
<lb/>haben. Die erste Lücke im §. 103. schlägt L. vor mit dimidium ei
<lb/>deberi zu ergänzen. Zusammen mit Rudorff hat L. den §. 175. so
<lb/>restituirt: ut tamen scilicet, sicut iu dic a tus sententia damnatum se
<lb/>esse significat, ita heres indicio defuncti se damnatum esse dicat.
<lb/>Den Vorschlag von L. im §. 189. zn lesen: servum aeque verberatum
<lb/>e saxo deiciebant hat Bg. in den Text ausgenommen. Die bei G. in
<lb/>IV., 112. noch leer gebliebene Lücke, die Rudorff mit nec Prae- 
<lb/>torem dare ausfüllen will, hat L. besser mit nec dari solcre ergänzt.

<lb/>Besser als bisher ausgefüllte Lücken finden wir in folgenden §§.
<lb/>In I., 47. hat G. quod eingeschaltet, L. setzt cum, wodurch es nn-
<lb/>nöthig wird, das est des Codex in sit umzuwandeln. Hinter civis
<lb/>Romana in L, 71. hat L. auf Holl weg's Autorität fit eingeschaltet,
<lb/>und liest nun weiter: et filius quoque ita oder simul, wofür R g. quo- 
<lb/>que causa pi'öbata zu lesen Lust hat; vielleicht wäre am passend- 
<lb/>sten: et filius quoque, qui ita non solum ad civitatem Rom. pervenit,
<lb/>Den §.79. geben Bg. und L. nach Goeschen’s neuester Ansicht in
<lb/>der Note also: adeo autem hoc ita est, ut non interveniente conubio
</p>

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                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gajus.

<lb/>matrem is quoque sequatur, qui ex cive Romano et latina coloniaria
<lb/>vel Juniana nascitur, quanquam hoc casu cessat lex Mensi a, quae
<lb/>sane non tantum de peregrinis loquitur. Das Ende des §. 80. liest
<lb/>L. at vero hodie nihil interest sed. B g.: at vero hodie civis Roma- 
<lb/>nus est; scilicet; dem Sinne nach ist Beides gleich. Der §. 93. ist
<lb/>jetzt so restiluirt: Si peregrinus cum filiis suis (K lenze wollte:
<lb/>cum liberis iam natis) civitate Romana donatus fuerit. Die bereits

<lb/>von G. beliebte Einschaltung in §. 114. cum viro suo aut vor cum
<lb/>extraneo ist jetzt in den Text aufgenommen. Ebenso der Anfang
<lb/>des §. 123-: Si tamen quaerat aliquis, quare citra coemlionem
<lb/>feminae etiam mancipentur, ea quidem quae coemtionem facit, ca- 
<lb/>pite deminuitur, sed servilem conditionem apud coemtionatorem non
<lb/>patitur; e diverso cte. Im §.134. hat Bg. seine frühere Conjeclur:
<lb/>nam iure mancipatio fit, quoties addicitur filius sine remancipatione
<lb/>eius schon wegen ihrer zu grossen Länge verworfen. Nur von einem
<lb/>Philologen, wie Lachmann, konnte die Bemerkung ausgehn, dass
<lb/>das im §. 144. von G. reslituirte, bisher ganz unangefochten geblie- 
<lb/>bene Wort nubilibus, von welchem mit Gewissheit nur ab zu lesen
<lb/>war, dem Worte puberibus weichen muss, da Jiubilis geradezu für
<lb/>pubes nicht vorkommt, sondern nur bei der Lehre von der Ehe, nicht
<lb/>hier bei der Tutel gebraucht werden kann. Statt des im §. 157. vor
<lb/>tutelas eingeschalteten agnatorum liest Bg. illas tutelas, woraus sich
<lb/>leichter das Uebersehn jenes Wortes erklärt. Mehr den Zeugen des
<lb/>Codex sich anschliessend im §. 163. ist das aufgenommenc Wort
<lb/>obitum für Huschke’s mortem. Der Anfang des §. 167. wird jetzt
<lb/>bei L. so gelesen: Sed Latinarum et Latinorum impuberum tutelae
<lb/>non ita ad patronos quemadmodum tutelae civium Romanorum liber- 
<lb/>torum pertinent, Eine gute Conjecter Bg’s. ist im §. 168. annosa
<lb/>statt onerosa. Im §. 179. ist unstreitig es eine Verbesserung statt

<lb/>quidem tutor, efficietur tutor zu lesen. Das agat Goeschen’s im
<lb/>§. 193. ist jetzt in contrahat verwandelt. Im §. 195. will L. so er- 
<lb/>gänzen : is in patronae ius non succedit, sed auctoritatem dumtaxat
<lb/>suam interponit; wodurch L. seine zum §. 144. früher geäusserte
<lb/>irrige Bemerkung, dass Gaius sich nur in Formeln des Wortes
<lb/>duntaxat he diene, stillschweigend zurückgenommen; ebenso in II.,
<lb/>204., wo er st. demum lieber dumtaxat zu lesen vorschlägt. Durch
<lb/>die in demselben §. 195. folgende Einschaltung: Item si sit a masculo
<lb/>manumissa wird das dahinter früher eingeschaltete fuerit überflüssig,
<lb/>indem Go eschen mit: Sed et cum a masculo reslituirt hatte. Den
<lb/>Schluss des §. 20. im zweiten Buche schlägt L. vor, dem Theophilus
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0493.tif"
                   n="493"
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               <p>

                  <lb/>Ilcc. von Hrn. Professor Dr. v. BuchhoUz zu Königsberg'. 493

<lb/>gemäss mit den Worten si modo tradendi animum habui zu restituiren,
<lb/>die sich auch mehr den Schriflziigen des Codex nähern, als der Ver- 
<lb/>such von Bg. res naturali ratione acquisita. Statt des simplen item
<lb/>beginnen Bg. und L. den §. 47. mit Item olim, und L. sehliesst ihn
<lb/>nicht mit: id ita cautum erat, sondern mit et ila c. c., wie im §.42.
<lb/>Die Lücke im §. 64., von welcher L. uur das erste und das letzte
<lb/>Wort ergänzt hat, ist von Bg. gut» so ausgefüllt: id cst, cui libera
<lb/>administratio permissa cst. Statt des offenbar falschen (autem) ita
<lb/>im §. 70., welches Wort daher G. ganz fortgelassen, liest L. /V/, was
<lb/>auch Bg. recipirt. Die letzte Lücke im §&lt; 06. hat Huschke mit
<lb/>suum esse per sc erfüllt; die ersten zwei Worte hat L. bcibchalten,
<lb/>und nachgewiesen, dass die Leseart des Cod. p^sc nur das zu frühe
<lb/>geschriebene Wort posse bedeuten soll, welches drei Worte später
<lb/>sich findet. Der Angabe der Schedulae im §. 112. anni XII. lab.
<lb/>will Bg. annis XII. feminae, L .maiores annorum XII. tutore auctore
<lb/>substituiren. Dadurch, dass L. st. testesque, testesvc iin §. 116. liest,
<lb/>kann er die von G. schon gewünschte Leseart aut sl. itaque (im Cod.
<lb/>steht nur a) weit eher aufnehmen als Bg., der testesque bcibchalten.
<lb/>L. hat mit einer höchst plausibcln Ergänzung Goeschcn’s, die auch
<lb/>Bg. aufgenommen, den §. 126. so begonnen: et efficeretur sane per
<lb/>hanc bon. possessionem ut nihil inier feminas cl masculos interossei.
<lb/>Im §. 135. reichen offenbar die beiden von G. in die Lücke hinter
<lb/>sexus gestellten Worte: nominatim feminini nicht aus, weshalb L.
<lb/>vor diese Worte noch die: emancipatos Uberos gestellt hat. Ganz
<lb/>richtig ist am Schlüsse des §. 130. st. des unpassend von G. hinge- 
<lb/>stellten est, fit aufgenommen. Das nam (Sabinus), welches G. im
<lb/>§. 195. eingeschaltet, hat L. mit quod vertauscht, weil sonst das
<lb/>vorausgehende in eo Nichts hat, worauf es sich bezichn kann.
<lb/>Iluschke’s ulterius ist jetzt im §.235. in proprias verwandelt. Hin- 
<lb/>ter cum alioquin im §. 270. lesen Bg. und L. nach Blume’s deutlich
<lb/>gelesenen Zeichen ab eo legare non possit, und beginnen hinter die- 
<lb/>sen Worten einen §. 270* a* mit den Worten: Item legatum codicillis
<lb/>relictum etc. In demselben §. ist caverit testator eine um etwa fünf
<lb/>Buchstaben zu kurze Ausfüllung der Lücke. Wie, wenn man cautum
<lb/>sit a testatore lesen möchte? In III., 3. ist dem II., 130. gemäss
<lb/>ein quasi eingeschaltet: uxor quae in manu est, quasi sua heims cst
<lb/>(vielleicht wäre erit besser, wie es auch zwei Zeilen darnach heisst).
<lb/>Statt Goeschen’s Ergänzung in III., 32. cum eis quidem Praetor
<lb/>dat, liest L. eis si quidem Praetor dcl, wodurch das quidem eine
<lb/>bessere Stellung erhält. Die erste kleine Lücke im nächstfolgenden
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0494.tif"
                   n="494"
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               <p>

                  <lb/>494 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gajus.

<lb/>Paragraphen hat Bg. mit etiam ausgefüllt. Statt a ßlio im §. 37.
<lb/>lesen Bg. und L., sich mehr dem Cod. anschliessend, (ap) ab suo.
<lb/>Im §. 47. haben sie den Text so reconstruirt: deberetur' liberorum
<lb/>quidem iure non est comprehensum, später L. allein: tribus qua-
<lb/>iuorve liberis honoratae patronae simile huic iuri quod patronus.
<lb/>Nach Klenze haben sie die Lücke im §.48. dahin ausgefüllt: remo- 
<lb/>tum ab omni eo iure iri, quod veL Den zuerst von Unterholzner
<lb/>in III., 53. hinter dem Worte honoratae bemerkten Ausfall einer
<lb/>Zeile ergänzt L. also: pene eadem quae ipsi patronae, filio autem
<lb/>patronae. Die Lücke im §. 58., wo L. ein Versöhn des Abschrei- 
<lb/>bers vermuthet, ist mit filio 'nato prognatos ausgefüllt. Im §. 67.
<lb/>ergänzt L. so: nihilominus bona latinorum pertinent, quam obli- 
<lb/>gatos hereditati quod exheredati etc. Der Anfang des §. 81. lautet
<lb/>jetzt so: Item quae debita sunt ei, cuius fuerunt bona, aut....
<lb/>debent, aut ipsis debentur. Den §. 83. lassen L. und Bg. schon

<lb/>früher als G. beginnen, und substiluiren als Anfangsworte aus den
<lb/>Institutionen Jus tinia n’s Eccc enim st. velut, eben so hat L. omnes
<lb/>eorum st. tum enim eius, wodurch aus ei gemacht werden musste eis»
<lb/>Es scheint, wenn man mit Bg. statt mulierque, rnulierve liest, dann
<lb/>omnes eius gelesen und auch das ei des Codex beibehalten werden
<lb/>zu können. In die Lücke des §.84. ist scilicet se eingeschaltet, um
<lb/>später st. des Wortes liberantur sich das mehr dem Codex an- 
<lb/>schliessende tueretur setzen zu können. Sehr befriedigend ist die
<lb/>Restitution im §. 121.: non augetur onus ceterorum quotquot erunt.
<lb/>Im §. 123. (wie IV., 95.) vermuthet L., der Name der lex sei Cre-
<lb/>pereia. Im §. 141. gibt L. erst in der Vorrede statt non posse die
<lb/>viel passendere Ergänzung non recte eam; während er schon im Texte
<lb/>Titio st. Go es che n’s a te (Cod. tibi) hat. Die letzte Lücke im
<lb/>§. 155. ist von Bg. gut dahin restituirt: ideoque iudicium erit in id
<lb/>quod paret te, ebenso im §. 172. mit: recte solvi intellegitur. Statt
<lb/>quis prius, wie Huschke im §.201. einschalten wollte, liest L. non
<lb/>prius, wodurch die Einschaltung des quam hinter possessionem über- 
<lb/>flüssig wird. In die kleine Lücke von IV., 9. schaltet L. (et) pecu- 
<lb/>niarum ein, weshalb er zwar das unmittelbar folgende Wort lega- 
<lb/>torum in legatarum umschaflen muss, aber die folgenden Worte
<lb/>certae relictae nicht in certa relicta zu verwandeln genöthigt ist.
<lb/>Die kleine Lücke im Anfänge des §.36. haben L. und Bg. mit eius- 
<lb/>dem generis est quae Publiciana vocatur ausgefüllt. Das in, wel- 
<lb/>ches hinter agatur ini §. 37* keinen Sinn geben wollte, und daher
<lb/>von G. fortgelassen ward, hat nun seine volle Bedeutung bekommen,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0495.tif"
                   n="495"
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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Professor Dr. v. Buchholtü zu Königsberg. 495

<lb/>indem dahinter 'peregrinum eingeschaltet, und davor ein Punkt ge- 
<lb/>setzt ist. Den Namen in der Formel reslitnirt L. dahin: Dionis Her- 
<lb/>maei filio, nicht filii, weil der Peregrine ja Beklagter und nicht Klä- 
<lb/>ger sein soll. In der ersten Formel des §. 37. setzt L. hinter ex
<lb/>fide bona ein Komma, und liest darauf, mit Hinweglassung des r'e/,
<lb/>welches wahrscheinlich das falsch angefangene Wort iudex ist, eius
<lb/>iudex. Der §. 53. lautet nun hei Bg. und L. in der ersten Hälfte
<lb/>durch eigene und Anderer Emendationen ziemlich vollständig also:
<lb/>Si quis intentione plus complexus fuerit, causa cadit, id est rem
<lb/>perdit, nec a Praetore in integrum restituitur, praeterquam quibus- 
<lb/>dam casibus in quibus Praetor edicto succurrit. Der §. 63. kann
<lb/>wahrscheinlich so restiluirt werden: tamen iudici nullam etiam inter- 
<lb/>dum compensationis rationem habere licet; neque enim formulae ctc.
<lb/>Den Anfang von §. 65. will Blume itemque lesen, eine Lücke, die
<lb/>G. Anfangs gar nicht bemerkt hat. Da itemque aber nach Bg. bei
<lb/>Gaius nicht vorkommt, so schlägt derselbe Item nunc vor; eben so
<lb/>will er st. Blume’s debetur: debet, id est lesen, und am Schlüsse
<lb/>st. tibi debet sehr gnt sibi debetur. Die kleine Lücke im §.71.

<lb/>hinter quisquam, die Goeschen nicht vollständig mit magistrum navi
<lb/>ausgefüllt hatte, ergänzen L. und Bg. vollständiger so: quis quem-
<lb/>cunque magistrum navi, und die nächste zwischen servumve und
<lb/>quemlibet mit suum aut. Den Anfang der von Huschke im §. 72.
<lb/>bereits versuchten Restitution hat L. dahin geändert: praetoris edicto
<lb/>de peculiaribus etc. Den Schluss des §. 74. gibt L. dahin: iudici
<lb/>autem, si potest approbari id quod debeatur totum, und den des
<lb/>§. 81. also: etiam si quis vivum dederit isque fato etc. Gewiss hat
<lb/>L. im §. 82. das Richtige, wenn er an Justinians Institutionen sich
<lb/>anschliessend liest: olim, quo tempore erant legis actiones, in

<lb/>tisu fuisset (Cod. fuissent) alterius nomine agere non licere. Eine

<lb/>Lücke im §. 84. ist jetzt ganz sicher mit non edat majidatum pro- 
<lb/>curator ausgefüllt; bei der nächsten schwankt L. zwischen experiri
<lb/>potest und ei datur actio. Die Ergänzung am Ende des §. 95. lautet
<lb/>so: nummorum fit, scilicet propter legem Crepereiam (Puchta:
<lb/>Aebutiam). Der auf vielfache Weise zu ergänzen versuchte §.125.
<lb/>ist lückenhaft dahin angegeben: Sed peremtoria quidem exceptione
<lb/>cum reus (Rudorff; re integra) non fuit usus, und später statt
<lb/>Goeschen’s recuperandae: a Praetore obiieiendae. Statt quod
<lb/>praeiudicium im §. 133. lesen nach Gaius im fr. 1. D. 10., 2. Bg.
<lb/>und L. si in ea re praeiudicium. Statt Husc hke’s Schluss im §. 152.
<lb/>liest L. mit kleinen Besserungen : quantitate VII mensium possessionis,
</p>

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                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>490 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gajus,
</p>
               <p>

                  <lb/>nec tibi in hoc interdicto prodest, quod prior tua cius anni possessio
<lb/>est. L. hat im §. 153. die Savigny’sche Emendation gratuitam ha- 
<lb/>bitationem, Bg. seine eigne: usumfructum vel usum aut habitationem
<lb/>aufgenommen; Beide aber haben besser als G. aus devimur nicht vi- 
<lb/>debimur, sondern videmur gemacht. Höchst auffallend ist es, wie
<lb/>in der weitern Ergänzung dieses §. Huschke und L. aus einander
<lb/>gehn. Jener liest: quae nostrorum praeceptorum sententia est, di- 
<lb/>versae autem scholae auctoribus contrarium placet, ut animo solo,
<lb/>quamvis voluerimus ad rem reverti tamen retinere possessionem non
<lb/>videamur; Dieser: quod nostrorum verbi gratia aestivorum et hiber- 
<lb/>norum saltuum animo solo, quia voluerimus, ex quo discessimus re- 
<lb/>verti, retinere possessionem videamur. Gegen die erste Einschal- 
<lb/>tung spricht ihre zu grosse Länge, gegen die zweite die bei Gaius
<lb/>kaum wohl sonst vorkommende so. grosse Einschachtelung der Sätze,
<lb/>so dass Bg. sich auch mit Recht für keine von beiden entschieden
<lb/>hat. L. und Bg. lesen im §. 154. ab adversario possideret rem vel
<lb/>fundum, quo si aut vi aut clam aut precario possideret, esset im- 
<lb/>pune deiectus. Den Anfang des nächsten §. hat L. aus Versuchen
<lb/>Goeschen’s, Klenze’s und Heffter’s dahin zusammengesetzt; In- 
<lb/>terdum tamen etiam ei, quem vi deiecerim, quamvis a me vi (aut
<lb/>vi liest Bg.) etc. Da im §. 163. das ojfert, das G. gelesen, nichts
<lb/>taugt und das von lluschke vorgeschlagene oportet deshalb keine
<lb/>Aufnahme verdient, weil das vorangehende qui alsdann in quem ver- 
<lb/>wandelt werden muss, so hat L. eine Lücke gelassen, die er am
<lb/>besten glaubt mit deberet ausfüllen zu können, und nach welcher er
<lb/>st. Goeschen’s nisi, praeterquam si liest, was sich mehr an die
<lb/>Züge der Handschrift anschliesst. Bg. und L. lesen im §. 164. statt
<lb/>Goeschen’s ut ita cum, ut statim. Das erste Wort der Formel im
<lb/>§. 166. liest L. iiisi und den Schluss Goeschen’s: invicem ambo
<lb/>restituantur zieht er nicht mehr zur Formel, und liest dafür nach
<lb/>Fabricius: invicem ambo restipulantur. Zu den bisherigen drei
<lb/>Vorschlägen zur Ausfüllung der kleinen Lücke im §. 169. hat L. einen
<lb/>vierten hinzugefügt: de fructuum pretio e. Statt coniungatur ac im
<lb/>§. 172. will L. iniungatur aut, statt dupli non amplius, nunquam
<lb/>poenis und statt tarnen sehr gut modo (vgl. HL, 129.) lesen. Die
<lb/>schon von G. im §. 182. gemachte Einschaltung tutelae ist von L.
<lb/>noch durch fiduciae vergrössert, worin ihm Bg. beitritt. Eine sehr
<lb/>hübsche Conjectur Hollvveg’s zu §. 183. ist von L. mitgetheilt:
<lb/>quas sine permissu Praetoris in ius vocare non licet, vehit patronus,
<lb/>patrona, item liberi, ac parentes patroni patronae.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0497.tif"
                   n="497"
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               <p>

                  <lb/>Ilee* von Hin. Professor Dr. v. Buchholtz za Königsberg. 497

<lb/>Nachdem wir auf solche Weise die Leser dieser Recension in
<lb/>den Stand gesetzt haben, selbst das treffendste Unheil über die be- 
<lb/>zeichne ten Ausgaben des Gaius fällen zu können, und ihnen die
<lb/>Mittel in die Hand gegeben, sowohl ihre Ausgaben von unnützem
<lb/>Zierrathe zu befreien, als sie mit passenden Ergänzungen zu ver- 
<lb/>schönen, bleibt noch Zweierlei übrig. Einmal haben wir noch die
<lb/>in der grossen La chm an naschen Ausgabe befindliche Recension des
<lb/>Fragmentum de iure jisci kürzlich zu betrachten, sodann Bedenken
<lb/>gegen einzelne Restitutionen hei Gaius zu erheben. Was den er- 
<lb/>sten Punkt betrifft, so vermissen wir cs ungern, dass im Eingänge
<lb/>sowohl das Programm von Walch als die Abhandlung von Dirksen
<lb/>über den Vcrf. dieses Fragmentes gar nicht erwähnt sind. Im §. 1. hat
<lb/>L. im Ganzen Baumbach’s Conjectur befolgt, die schon Goes eben
<lb/>inittheiltc, nur dass er statt voluntatis, vigoris und statt des letzten
<lb/>Wortes valeret liest. Durch Vergleichung mit fr* 46 §. 2.1). 49., 14.
<lb/>und fr. 46. D. 18., 1. hat L. einen ganz neuen §. 4. gebildet: Si
<lb/>praeses in provincia per suppositam personam comparasse quid ar- 
<lb/>guatur ^ ßsco condemnatur eius rei aestimationis; ter vero frustra
<lb/>citato quadruplum poenae nomine etc.; wovon nur die ausge- 
<lb/>zeichnet gedruckten Worte bei Goesehen sieh finden. Im §. 6. findet
<lb/>sich ausser der Ergänzung vieler einzelner Silben und Worte folgende
<lb/>treffliche Restitution Hollweg’s: itemqne communium verum com- 
<lb/>mercio prohibentur, adeo nec stipulari ab his, nec quod fuerit do- 
<lb/>natum vindicare possumus, nisi... eadem portio. Im Anfänge des
<lb/>§. 8. sind die Worte: a non possidente ergänzt. Sehr hübsch ist
<lb/>die Einschaltung von Bg. in §. 13.: in numerum libertarum refertur.
<lb/>Möglich ist cs, dass der Schluss dieses §., von L. zum hesondern
<lb/>§. 13. a gestempelt, mit fr. 1. pr. D. 49., 14. zusammenbängt, wo- 
<lb/>von jedoch nur folgende Worte: cum privato contractum und ßsco
<lb/>stipulantur gewiss sind. Etwas mehr ist im §, 16. mit Rücksicht auf
<lb/>fr. 1. pr. I). 3., 1. restituirt: decerni: sed in nulla praeterquam
<lb/>filiorum vel parentum suorum causa, libertorumvc adesse rubentur...
<lb/>sane hoc etc. Endlich ist auch der §. 18. auf folgende Weise ge- 
<lb/>bessert und ergänzt: professio fuerit, actio commissi intra quin- 
<lb/>quennium locum habeat, sed et earum rerum nomine quae per frau- 
<lb/>dem tota (durch die Einschaltung dieses Wortes ist nun nicht nöthig
<lb/>ablata und subtracta später zu ändern) . . . dependatur.

<lb/>Durchaus nothwendig für die grosse Ausgabe La chm an n’s hätten
<lb/>wir die Zusammenstellung aller bisherigen Conjeclurcn zu Gaius ge- 
<lb/>funden. Es versteht sich, dass wir hier nicht von Dupoal’s werth-
<lb/>Krit.Jahrb.f.D.RW. Jalirg.lX. H. VI. 32
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0498.tif"
                   n="498"
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               <p>

                  <lb/>498 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gaius.
</p>
               <p>

                  <lb/>losen Disquisitiones zum vierten Buche des Gaius sprechen, wohl
<lb/>aber hallen überall fJeffler’s und Huschke^s Vorschläge der Erwäh- 
<lb/>nung bedurft, und Bg. hat auch Ileffter’s Ansichten vollständiger
<lb/>als L. referiri. Selbst Goeschen’s neueste Conjecturen sind, wie
<lb/>aus der Vergleichung beider La eh man naschen Ausgaben hervorgeht,
<lb/>nicht immer in die grosse aufgenommen. Die Bydragen tot Regts-
<lb/>geleerdheid sind stets übergangen, so namentlich van Assen’s
<lb/>Supplirung der lex Mensia in I., 85., Desselben Vorschlag in I., 123.
<lb/>zu lesen: in iis quae coemuntur, der sich mehr der Puch tauschen
<lb/>Conjectur: in ea, quae coemtionem facit nähert, als Lachinann’s
<lb/>Ergänzung: in coemtione, endlich sein Vorschlag I., 157. amplius
<lb/>possunt zu restituiren. Selbst Cramers Hypothese in seinen kleinen
<lb/>von Ratjen herausgegebenen Schriften 8. 135. in IV., 16. hinter
<lb/>sacramenti st. quod id zu lesen nomine quoad ist übersehn. — Durch- 
<lb/>eilen wir nochmals die vier Bücher des Gaius! Im §. 43. des ersten
<lb/>Buches hat L. folgende Ansicht aufgestellt. Er glaubt, das Manu-
<lb/>script, aus welchem unser Veronaer Codex abgeschrieben, habe so
<lb/>gelautet:

<lb/>quartam manumittere permittitur
<lb/>novissime ei qui plures quam C
<lb/>nec plures quam D habebit
<lb/>non latior licentia datur,

<lb/>und es sei die erste und die vierte Zeile vom Abschreiber vertauscht,
<lb/>was allerdings möglich ist; nur ist es ganz unnöthig, das Wort habebit
<lb/>vier Wörter weiter nach hinten zu stellen, als der Veronaer Codex
<lb/>angibt, und ausserdem möchte den Schriftzügen mehr amplior als
<lb/>latior (licentia) entsprechen. Das Wort solum, welches im §. 54.
<lb/>nach non (. . ,sedct9 so liest durch Gemination schon Heffter) G.
<lb/>eingeschaltet^ ist auch jetzt unnütz beibehalten, da diese Art der
<lb/>Wortfügung, z. B. leges scire non est verba earum tenere, sed vim
<lb/>ac potestatem, sehr häufig hei den juristischen Schriftstellern ist.
<lb/>Bei §. 80. ist Bg's. Versuch mit eadem ratione zu beginnen, gar nicht
<lb/>erwähnt, obwohl auch L. dafür ist, mit der Lücke bereits einen neuen
<lb/>§. zu beginnen. Wir möchten lieber, wie schon 6., die Lücke zum
<lb/>vorigen §. ziehn, und sie etwa mit: sed hoc ad priora tempora per- 
<lb/>tinet ausfüllen. Die Lücke, welche im §. 122. Huschke mit nam
<lb/>ut ipsi singuli ergänzt, finden wir jetzt mit nummorum veluti des- 
<lb/>halb weniger gut erfüllt, weil nummorum hier sicher pleonastisch
<lb/>steht. Aus Justinians Institutionen hat L. als Anfangswort für den
<lb/>132. Praeterea aufgenommen. Wir sind gegen diese Reception
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0499.tif"
                   n="499"
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               <p>

                  <lb/>Rcc. von Hrn. Professor Dr. v* Buchhollz zu Königsberg. 499

<lb/>aus zwei Gründen; einmal weil im Codex hier kein leerer Raum beim
<lb/>Beginne des §. angegeben wird; sodann scheint es leicht erklärlich,
<lb/>dass, da der §. 130. mit praeterea an fängt, sein Inhalt aber, so wie
<lb/>der vom §. 131. als antiquirt wegfallen musste, dies schon geschrie- 
<lb/>bene praeterea von Theophilus oder Dorotheas beibehalten wurde,
<lb/>ohne dass wir anzunehmen brauchen, dass Ga ins schon wieder seinen
<lb/>§. 132. mit praclcrea angefangen habe. Im §. 102. ist das aut
<lb/>Goeschen’s ganz fortgelassen 5 aber das a des Codex hätte, wie
<lb/>Savigny System II., 496. will, in ac oder atque nmgewandelt wer- 
<lb/>den müssen. Obschon für die kleine Lücke in II., 125. am besten
<lb/>eae nach den Zeichen des Codex zu passen scheint, so müssen wir
<lb/>uns doch dagegen erklären, weil dadurch dem Schriftsteller eine
<lb/>Kakophonie aufgebürdet würde (licet eae secundum ea qitae). so dass
<lb/>Huschke’s feminae oder selbst Pucbta’s iure civili passender er- 
<lb/>scheint. Im §. 148. ist die Einschaltung von eo (si eo modo possunt
<lb/>hereditatem obtinere) gewiss verfehlt. Gaius sagt nemlich, die bon,
<lb/>possessio cum re aus einem testamentum non iure factum, ruptum
<lb/>oder irritum haben nur diejenigen, welche die Civilcrbschaft in An- 
<lb/>spruch nehmen können-, aber nach Ls. Leseart würde folgender Sinn
<lb/>herauskommen: nur derjenige, welcher auf solche Weise d. h. durch
<lb/>ein Testament die Civilerbsehaft in Anspruch nehmen könne, habe die
<lb/>b, p, cum re; und doch können hier unmöglich Testamentscrhen,
<lb/>sondern nur die civilcn Intestaterhen gemeint sein. Vgl. Leist histo- 
<lb/>ria bon. possessionis sec, tabb, eap. II, §. 8. Aus der Lesart des
<lb/>Codex II., 173. altera minus habetur hat G. altera magis in usu
<lb/>habetur, indem er einen Schreibfehler m st. mg, d. h. magis suppo-
<lb/>nirte, und ein u einschaltete. L. nimmt eine grössere Einschaltung
<lb/>vor; er liest: sed quia tarn (für tarnen) dura est haec cretio, altera
<lb/>minus, Uta magis in usu habetur, unde etiam vulgaris dicta est.
<lb/>Wir glauben, es könne die Lesart des Codex fast ganz beibehalten
<lb/>werden also: quia tam dura est haec cretio altera, minus habetur
<lb/>(d. h. adhibetur), unde alia (oder isla st. etiam) vulgaris dicta est,
<lb/>Im §. 248. will L. st. recto iure lesen: recepto iure; jedoch ist diese
<lb/>Aenderung gewiss verfehlt, da das rectum hier dem fideicommissarium
<lb/>entgegensteht. Gegen den Codex hat L. im §. 251. permanet statt
<lb/>manet aufgenommen; nur weil Justinians Institutionen also lesen.
<lb/>Ein Vorschlag von L. im §. 269., der schon wegen der zu grossen
<lb/>Kürze schwerlich Beifall finden wird, ist hier: nutu hereditas (st.
<lb/>heredis) zu lesen, cum alioquin legatum, nisi testamento datum (oder
<lb/>relictum) inutile sit, Die Worte de eo legato im §.283. haben viel-

<lb/>32 *
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0500.tif"
                   n="500"
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               <p>

                  <lb/>500 Die neusten Ausgaben der Institutionen des Gaius.

<lb/>fachen Anstoss erregt. L. will in der kleinen Ausgabe de erogato
<lb/>lesen, in der grosssen bat er nur legato eingeklammert $ Bg. will
<lb/>de do (lego) legato lesen, wogegen wir uns erklären, weil das gleich- 
<lb/>folgende solvere ex kac vel ex illa causa zwar auf ein Fideicommiss
<lb/>und ein Damnationslegat, nicht aber auf das Vindicationslegat gehn
<lb/>kann. Das hocabentur des Cod. hinter den Worten singuli viriles
<lb/>partes im §. 121* des dritten Buches hat zu den mannigfachsten Con- 
<lb/>jeci uren Anlass gegeben. L. will in viriles partes condemnantur,
<lb/>Bg. in v. p, tenebuntur oder viriles partes praestabunt lesen. Am
<lb/>nächsten kommt: in viriles partes vocabuntur wie im fr, 88* §. 6.
<lb/>De legatis IL Die bedenkliche Lesart numeratio pecuniae iure na- 
<lb/>turali facit obligationem im §. 131. ist von L. und Bg. mit numeratio
<lb/>pecuniae rei non literarum f o, vertauscht, wobei aber das Wort
<lb/>lilerarum dem Cod. ganz fremd ist. Daher verdient die von Beiden
<lb/>übersehene Conjectur Schmidt’s in diesen Jahrbüchern 1840. 8. 488.
<lb/>numeratio pecuniae re iam faeit obligationem gewiss den Vorzug.
<lb/>Unnüthig scheint im §. 150* (commodum ut incommodum commune
<lb/>esse) die Verwandlung des ut in et oder aut zu sein. L, macht nur
<lb/>auf die unerträgliche Zusammenstellung von vel und aut im §. 177.
<lb/>aufmerksam, welche gehoben zu sein scheint, wenn man st. aut dies
<lb/>liest: vel dies aut, L. füllt die Lücke im §. 184. so aus: furtum
<lb/>manifestum esse improbata est; quod dicebatur aliquam admittere
<lb/>dubitationem, unius diei an, wie er selbst sagt, nur dem Sinne nach
<lb/>richtig. Die drei letzten Worte billigen wir, wie auch Bg.; statt
<lb/>der ersten schlagen wir vor: furem manifestum commisisse furtum,
<lb/>habebat aliquam, ut prior sententia, dubitationem, Im §. 205. hat
<lb/>persequi, wie alie Herausgeber den Institutionen Justinians ge- 
<lb/>mäss haben, Bg. consequi gesetzt, ungeachtet dies Wort sich gleich
<lb/>darauf wiederholt. Bg. hat hinter amplius im §. 212* das q, des
<lb/>Codex, statt es, wie die übrigen Herausgeber zu streichen, in quo- 
<lb/>que verwandelt in den Text aufgenommen, obw ohl er selbst bemerkt,
<lb/>dass das Wort hier nicht passe. Alle Herausgeber nehmen an, dass
<lb/>im §.214. eine ganze Zeile ausgefallen sei, die G. hinter den Worten:
<lb/>qui in eo anno integer fuerit, aestimatio fiat also angibt: non quanti
<lb/>mortis tempore, sed quanti eo anno plurimi fuerit; während L. sie
<lb/>mit den Worten: ut non quanti istum erit, sed quanti in eo anno
<lb/>plurimi fuerit hinter integer restituirt. Weil das fuerit im Codex
<lb/>das Zeichen einer Correctur trägt, so ist es wohl leichter mit Ein- 
<lb/>schaltung des Wortes integri statt einer ganzen Zeile zu lesen: qui
<lb/>in eo anno integer fuit, integri aestimatio fiat. Im §. 219. w ill L.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0501.tif"
                   n="501"
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               <p>

                  <lb/>fiec. vou Ilru. Professor Br* u. Buchhollz zu Königsberg. 501

<lb/>den Cod. et si, welchen G. in et is verwandelte, durch Einschaltung
<lb/>et si is emendiren; was sich aber nicht empfiehlt, weil in diesem §.
<lb/>mit si immer nur Hauptsätze angefangen werden. Die kleine Lücke,
<lb/>welche sich zwischen si und filiae im §. 221. findet, erkennt L. gar
<lb/>nicht an, Hg. will sie mit verbi gratia ausfüllen 5 da jedoch der Codex
<lb/>ziemlich deutlich vel tiae liest, so ist re/ (d. h. zum Beispiel) Titiae
<lb/>das wahrscheinlichste Supplement. Im §. 7. des vierten Buches hat
<lb/>der Codex: velut aetionibus ex contractu agimus* L. schiebt vor
<lb/>ex, quibus ein, was auch Hg. aufgenommen, der gleichfalls durch
<lb/>Fortlassung des agimus helfen zu können ineint. Am leichtesten
<lb/>scheint die Einschaltung von si hinter velut. Ueberfiüssig erscheint
<lb/>die Aenderung im §. 18. von dari in dare, da L. selbst in der Note
<lb/>jede von beiden Formen für zulässig erklärt. L. will statt des ita- 
<lb/>que des Cod. im tz. 25. idque, was auch Hg. aufgenommen; aber
<lb/>Huschke’s itaque verdient deshalb den Vorzug, weil dann nicht das
<lb/>observabantur des Cod. in den Singularis umgewandelt zu werden
<lb/>braucht. Der Cod. hat im §. 31. apud Praetorem urbanum vel
<lb/>peregrinum pp damni vero infecti. Die Herausgeber lesen alle seit
<lb/>Go eschen propter damnum vero infectum. Wie wenn wir lesen apud
<lb/>Praetorem vel praeside,m provinciae, wo dann die Worte damni vero
<lb/>infecti unverändert bleiben können? Auffallend ist es, dass, obschon
<lb/>sich Blume für die Lesart des Cod. reorum cum quibus agitur er- 
<lb/>klärt hat, und diese Lesart wegen der allgemeinen Bedeutung von
<lb/>reus kein Pleonasmus ist, doch überall eorum, wie in Justinians
<lb/>Institutionen gedruckt ist. L. und Hg. hätten sich für die Lesart des
<lb/>Codex possidet im Codex §. 150. entscheiden sollen, und nicht die
<lb/>Lesart Go es che n’s/?o&amp;?e&lt;///aufnehmen, zumal da L. selbst die neueste
<lb/>Verteidigung der Lesart des Codex durch Savigny anführt.

<lb/>Druckfehler haben wir nur wenige und unbedeutende bemerkt;
<lb/>namentlich sind in Boecking’s Ausgabe die den Noten correspon-
<lb/>direnden Zahlen oft im Texte ausgelassen, und ohne Grund viele
<lb/>Worte mit grossen Anfangsbuchstaben gedruckt.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Die Pönitentialbücher der Angelsachsen, mit geschichtlicher Einleitung herausgegeben von Dr. Friedr. Kunstmann. Mainz, Kirchheim, Schott u. Thielmann, 1844</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0502--><p/>
               <p>

                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>DiePoiritentialbücher der Angelsachsen^ mit geschichtlicher Ein»
<lb/>leitung herausgegehen von Br* Friedr. Kun^fmann. Mainz,
<lb/>Kirchhcim, Schott u.Thiclmann, 1844. IV u. 178 S. gr. 8. (£Thlr.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Br. Jur* HiMenlirand, Privatdocenten zu München*

<lb/>Zu den interessantesten wie zu den schwierigsten Gegenständen
<lb/>der canonischen und germanischen Rechtsgeschichte, ja der Sitten-
<lb/>und Gullurgeschichte überhaupt, gehören die Pönitentialien der abend- 
<lb/>ländischen Kirche. Sie waren Handbücher für die mit der Verwal- 
<lb/>tung der Bussdisciplin betrauten Gleriker, verschieden an Umfang
<lb/>und Inhalt. Ihr Hauptzweck bestand darin, dem Bussrichter einen
<lb/>genauen Massstab 'hinsichtlich der aufzulegenden Biissungen an die
<lb/>Hand zu geben, wesshalh sie auch grösstentheils Normen über die
<lb/>verschiedenen Bussgrade enthielten, welche je nach Beschaffenheit
<lb/>der Schuld und des Schuldigen aufgelegt werden sollten. Diese An- 
<lb/>leitung zur richtigen Zumessung der Busse wurde aber auf zweierlei
<lb/>Weise gegeben. Die eine Art der Libelle nämlich enthielt wört- 
<lb/>liche Zusammenstellungen von Canonen, Decretälen und patristischen
<lb/>Stellen, worin Bussälze vorkamen. Da indess die Anzahl solcher
<lb/>Stellen verhültnissmässig gering war, und sonach die Abwägung der
<lb/>Busse in der Regel dem bussrichterliehen Ermessen überlassen blieb,
<lb/>so unternahmen es schon früh einzelne Autoren, als Leitfaden für das
<lb/>letztere Bussregister zu entwerfen, in welchen sic nach gewissen
<lb/>Kategorien die Vergehen und die ihnen nach Alter, Geschlecht und
<lb/>Stand des Büssenden entsprechenden Buss werke theiis auf Grund
<lb/>canonischer Autoritäten, theiis nach dem Herkommen, theiis nach
<lb/>eigenem Ermessen,*ohnc die Quelle jedes Busssatzes ausdrücklich zu
<lb/>bezeichnen, zusammenstellten. Später entstanden auch gemischte
<lb/>Sammlungen, welche Busscanonen und Fragmente von Bussregistern
<lb/>neben einander enthielten.

<lb/>Ausser den Anweisungen über die Zumessung der Busse gaben
<lb/>die Pönitentialien häufig auch Beslimmungeu über die Art, wie die
</p>
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               <p>

                  <lb/>Kunslmemti} Die latein. Pöniteutiaibücher der Angelsachse». 503

<lb/>ordentlichen Büssungen in Verhinderungsfällen durch andere fromme
<lb/>Werke ersetzt werden konnten, ferner Beschreibungen des bei der
<lb/>Bussauflegung zu beobachtenden Verfahrens und einen einleitenden
<lb/>Unterricht über die Arten der Sünde und die wider sie zu gebrau- 
<lb/>chenden Gegenmittel.

<lb/>Die orientalische Kirche hatte schon früh ihre Busslibelle, reich- 
<lb/>haltiger aber finden sie sich später im Abendlande. Namentlich bil- 
<lb/>deten sich die Bussregister am detaillirtesten bei den Angel- 
<lb/>sachsen aus, deren Satzungen bald allenthalben in der abendlän- 
<lb/>dischen Kirche Eingang fanden, und für das ganze frühere Mittel-
<lb/>alter die Grundlage des Bussmasses wurden. Nach diesem bedeu- 
<lb/>tenden Einflüsse, den die angelsächsischen Pönitentialien geübt, sollte
<lb/>man glauben, dass sie zu den bekanntesten Kirchenbüchern gehört
<lb/>hätten und in zahlreichen Abschriften unser» Tagen überliefert wären.
<lb/>Allein dem ist nicht so. Vielmehr sehen wir schon in den ersten
<lb/>Zeiten, in welchen diese Werke auf dem Festlande Eingang fanden,
<lb/>dass sie in einer sonderbar unsicher» und zweifelhaften Gestalt auf-
<lb/>treten, welche gegen den grossen und bestimmten Einfluss, den sie
<lb/>gewannen, eigenthümlich contraslirt. Die Namen der britischen und
<lb/>angelsächsischen Autoren Columban, Cumean, Theodor von Can-
<lb/>terbury, Egbert von York, Beda Venerabilis finden wir zwar
<lb/>allenthalben an der Spitze der Bücher und einzelner Fragmente, allein
<lb/>einerseits wird dasselbe Buch oder Fragment bald jenem Autor zu- 
<lb/>geschrieben, anderntheils sind die Stücke, die verschiedenen
<lb/>Verfassern zugeschrieben werden, oft sogar in ganz eigentümlichen
<lb/>VVortfassungen einander so ähnlich, dass man sie ohngcachtct der
<lb/>verschiedenen Inscription lieber Einem Autor zuschrciben möchte.
<lb/>Der Titel der vorliegenden Schrift, welcher schlechthin die lateini- 
<lb/>schen Pönitentialbücher der Angelsachsen dein Leser verheisst, ist
<lb/>daher ein vielversprechender, zumal die Angelsachsen wohl keine ur- 
<lb/>sprünglich in der Landessprache geschriebenen, sondern nur lateini- 
<lb/>sche Beichtbücher und Uebcrsetzungen derselben hatten.

<lb/>Die Schrift besteht aus fünf Busssammlungen. Sie wird mit
<lb/>einem kurzen Vorworte und einer ziemlich weitläufigen Einlei- 
<lb/>tung eröffnet, woran sich Vorerinnerungen zum Texte der einzel- 
<lb/>nen abgedruckten Pönitentialien schliessen. Die mitgetbeilten Stücke
<lb/>sind: DasPönitentialbuch Theodor’s von Ganterbury, die von Petit
<lb/>herausgegebenen, dem Theodor zugeschriebenen Capitel, eine Col- 
<lb/>lection, die der Verf. Theodors CanonenSammlung nennt, ein
</p>

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               <p>

                  <lb/>504 Runslmann* Die Latein. Pönitentialbücher der Angelsachsen.

<lb/>Beiclitbuch, das er dem Beda zuschreibt, endlich ein Fragment, als
<lb/>dessen Verfasser Willibrord angegeben wird.

<lb/>Die schwierige Aufgabe, die angelsächsischen Pönitenlialien in
<lb/>ihren ursprünglichen Gestalten und Verhältnissen darzustellcn, konnte
<lb/>der Verf. auf einem doppelten Wege lösen. Entweder musste er
<lb/>neue Gesichtspunkte finden, von welchen aus das Räthselhafte des
<lb/>bisher schon bekannten Materials sich erklärt, oder er musste mit
<lb/>irgend einem glücklichen Funde ungedruckter Quellen hervortreten
<lb/>und dasselbe dadurch ergänzen und verständlich machen. Dass das
<lb/>letztere geschehen sey, kann nicht gesagt werden, denn sämmtliche
<lb/>vorgenannten Stücke, mit Ausnahme des letzten Fragments, dann der
<lb/>sg. theodorischen Canonensammlung in dieser Gestalt, und eines ordo
<lb/>in Beda’s P.-B., waren bisher schon gedruckt, und durch die Be- 
<lb/>nützung neuer Handschriften ist allerdings die Textkritik bereichert,
<lb/>nicht aber unsere Kenntniss der Pönitentialbücher im Allgemeinen
<lb/>erweitert worden. Näheres über dasjenige, was der Verf. in dieser
<lb/>Hinsicht leistete, später. Für jetzt stellen wir die weitere Frage,
<lb/>ob vielleicht das Begreifen des bereits bekannten Quellenstoffes durch
<lb/>Aufdeckung neuer Gesichtspunkte, Darlegung unbekannter That-
<lb/>sachen u. dgl. gefördert worden sey? Solche Aufklärungen über die
<lb/>Urverhältnisse der angels. P.-B. hätte man füglich in der auf dem
<lb/>Titel erwähnten historischen Einleitung erwarten sollen. Allein drei
<lb/>Viertheile derselben enthalten nur einen allgemeinen Abriss der alt- 
<lb/>britischen und angelsächsischen Kirchengeschichte, während die
<lb/>übrigen wenigen Seiten lediglich einige Notizen über die Beicht- 
<lb/>bücher The od or’s, Beda’s und Willibrord’s gehen, diezumTheilc
<lb/>besser bei den Vorerinnerungen zum Texte der einzelen P.-B. ge- 
<lb/>standen wären. Die Gesammterscheinung der P.-B. wird nur in
<lb/>dem Vorworte mit folgenden Zeilen berührt:

<lb/>,,DIe lateinischen Pönitentialbücher der Angelsachsen bilden nach Form
<lb/>und Inhalt ein geschlossenes Ganzes, der Form nach, weil sie nur in der
<lb/>lateinischen Sprache geschrieben sind, und keine Spur darauf himveist,
<lb/>dass sie jemals in die Landessprache übertragen worden seyen, dem Inhalte
<lb/>nach, weil ihre Bestimmungen grö'sstentheils lateinischen Quellen ent- 
<lb/>nommen sind, und nur Weniges der angelsächsischen Kirche Eigentüm- 
<lb/>liches enthalten."

<lb/>Allein diese Bemerkung kann nicht genügen. Denn erstlich ist es
<lb/>unrichtig, dass wir keine Spur von angelsächsischen Ueberselztingen
<lb/>der lateinischen P.-B. haben, indem sich hei Wilkins cojic, /., 113.
<lb/>allerdings ein angelsächsisches Pöuitentiale findet, welches sich aus- 
<lb/>drücklich als Ucbcrsctzung ankündigt, und auch in der Thal grössten-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ree. von Hrn. Dr.jur, Hildenbrand, Privatdoe. zu München. 505
</p>
               <p>

                  <lb/>iheils in einer Uebertragung tlieodoriseher Fragmente bestellt. Die
<lb/>demselben beigefiigte lateinische Version ist eine Rückübersetzung,
<lb/>was schon Wilkins bemerkt hat. Ferner kann nicht erwiesen wer- 
<lb/>den, dass die Bestimmungen grüsstenlhcils lateinischen Quellen ent- 
<lb/>lehnt seyen, indem nur für den geringsten Theil derselben überhaupt
<lb/>Quellenbelege beigebracht werden können, und die Verfasser der
<lb/>Beichtspiegel sichtlich nur darauf ausgehen, durch ihr freies Er- 
<lb/>messen auf Grund der Busscanonen und der Praxis für die denkbaren
<lb/>Versündigungen proportionirtc Strafgrade festzustellen, und so dem
<lb/>Ermessen der Bussrichter einen Leitfaden zu geben. Indess wenn
<lb/>auch beide Notizen richtig wären, könnten sie schon dcsshalb nicht
<lb/>befriedigen, weil sie auf die eigentliche Schwierigkeit, die in der
<lb/>Beschaffenheit der angels. P.-B. liegt, nicht eingchen. Um dicss
<lb/>darzuthun und den springenden Punkt wirklich zu finden, müssen wir
<lb/>zuvörderst einen Blick auf die Lilcriirgeschichte unsers Gegenstandes
<lb/>werfen. Die schätzbarsten Untersuchungen über die P.-B. besitzen
<lb/>wir von Wasserschieben, denn die einschlägigen Forschungen
<lb/>der Ballcrini entsprechen dein gegenwärtigen Stande der Quellen- 
<lb/>kunde nicht mehr. Derselbe hat in seinen „Beiträgen zur Geschichte
<lb/>der vorgratianischen Kirchenrechtsquellen“ (S. 78. ff.) eine Fülle un- 
<lb/>gedruckten Materials beigebracht. Gleichwohl gesteht er, dass, be- 
<lb/>vor die ächten und ursprünglichen Werke des C ommeanus, Theodor,
<lb/>Beda, Egbert bekannt und herausgegeben seyen, wenig Licht in
<lb/>diesem dunklen Theile der Rechtsgeschichte zu erwarten sey. Aus
<lb/>dem Umstande, dass dasselbe Fragment bald dem Theodor, bald
<lb/>dem Beda, bald dem rätselhaften poenitentialc Romanum zu ge- 
<lb/>schrieben werde, vermutet er, dass namentlich Theodor das Beicht- 
<lb/>buch des Columban und Cumean aufgenommen, und nur das hin- 
<lb/>zugefügt habe, was ihm den Bedürfnissen seiner Zeit entsprechend
<lb/>erschien. „So konnte", fährt er fort, „später die Meinung ent- 
<lb/>stehen, das Werk des Theodor gehöre dem Cumean an, weil man
<lb/>Stellen des letzteren in jenem unverändert wieder fand.“ — ,,Ebenso
<lb/>erklärt sich, wie der bekannte Uber de remediis peccatorum in den
<lb/>Handschriften bald dem Beda, bald dem Egbert zugeschrieben
<lb/>werden kann. Beda schrieb ohne Zweifel ein Werk dieses Inhalts
<lb/>und Egbert benutzte es, — er iiess hier etwas weg, setzte dort zu,
<lb/>veränderte auch vielleicht die Reihenfolge etwas, aber die Modifi-
<lb/>eationen waren nicht durchgreifend genug, um nicht die ursprüng- 
<lb/>liche Quelle wieder erkennen zu lassen, während andere ältere oder
<lb/>doch aus der lautern Quelle entstandene Handschriften das Werk dem
</p>

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               <p>

                  <lb/>506 Kunstmann, Die lalein. PöuUenLialbucher der Angelsachsen*

<lb/>Egbert vindieirten.“ Rechne man, bemerkt er dazu, noch die
<lb/>vielen Excerpte aus jenen weit verbreiteten Beichtbüchern, die will-
<lb/>kiihrlichen Zusätze späterer Abschreiber, die aber immer unter dem
<lb/>Namen der ursprünglichen Verfasser passirten, so erkläre sich die
<lb/>grosse Schwierigkeit, die man bei der Erforschung der ursprüng- 
<lb/>lichen Werke finden müsse. — Diess war der Stand der Frage im
<lb/>Jahre 1839. Man glaubte also die uns bekannten Ueberreste dieses
<lb/>Quellencyclus seyen durch Verarbeitungen, Verwechslungen und Inter- 
<lb/>polationen entstellt, und hoffte von der Entdeckung handschriftlicher
<lb/>Schätze die Aufklärung der ursprünglichen Verhältnisse. Im darauf
<lb/>folgenden Jahre wurde wirklich das Quellenmaterial mit einem kost- 
<lb/>baren Beitrage bereichert; es erschien nämlich in den auf Veran- 
<lb/>lassung der englischen Regierung herausgegebenen Ancient laws and
<lb/>Institutes of England das längstersehnte Ponitentialbuch Theodor’«
<lb/>von Canterbury, dessen Name allenthalben durch die angelsäch- 
<lb/>sischen Bussregisler und ihre Fragmente durchklingt. Von wel- 
<lb/>chem Funde, wenn nicht von diesem, hätte man eine durchgreifende
<lb/>Aufklärung über die Verhältnisse der angelsächsischen Bussbücher
<lb/>erwarten sollen? Und dennoch, hat von den Autoren, welche seit- 
<lb/>her unsern Gegenstand berührten, auch nur Einer diesen Nutzen
<lb/>daraus zu ziehen vermocht? Hieraus dürfte sich ergeben, dass das
<lb/>Heil unserer Frage nicht lediglich von Auffindung neuer Handschriften
<lb/>abhänge, sondern ausserdem noch irgend anderswo eine ungelöste
<lb/>Schwierigkeit liegen müsse. Vielleicht gelingt cs uns durch folgende
<lb/>Betrachtung dieselbe aufzudecken.

<lb/>Nehmen wir das Werk Theodor’s zum Ausgangspunkte, so
<lb/>bietet sich uns in demselben eine grossartige Schöpfung dar, welche
<lb/>nach Massgabe der damaligen Zeit- und Bildungsverhältnisse das
<lb/>ganze weitverzweigte Gebiet der Sünde in ihren feinsten Schattirun-
<lb/>gen zu umfassen sucht, und in Anordnung des Stoffs und Vollstän- 
<lb/>digkeit des Details einen grossen Aufwand von FJeiss und Umsicht
<lb/>zeigt. Wie verhalten sich nun die spätem Busslibelle zu Theodor?
<lb/>Vorhinein sollte man glauben, entweder habe man sich mit seinem
<lb/>Werke begnügt, und es abgesebrieben und vermehrt, oder es seyen
<lb/>selbstständige Pünitcntialien neben demselben abgefasst worden, in
<lb/>welchen sich die organische Fortbildung des Busswesens ausgespro- 
<lb/>chen hätte. Keines von beiden ist aber der Falk. Die Bussregister,
<lb/>die uns später begegnen, sind nämlich keine selbstständigen Werke,
<lb/>sondern enthalten grösstentheils nur den Text des theodorischen
<lb/>Buches, manchmal mit Zusätzen und neben andern Kirchengesetzen.
</p>

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               <p>

                  <lb/>licc. von Hrn. Dr.jtir. Hildenbrand 9 Privatdoc. zu München, 507
</p>
               <p>

                  <lb/>Sic sind aber auch keine Abschriften, sondern enthalten nur abge- 
<lb/>rissene Theilc aus jenem Originale. Sonach scheint Nichts übrig zu
<lb/>bleiben, als sic für Excerpte zu halten. Aber auch dieses sind sie
<lb/>nicht. Denn erstlich bringt es die Natur der Epitomirung mit sich,
<lb/>dass sich der Auszug doch möglichst dem Originale anschliesst. Da- 
<lb/>gegen bieten diese Sammlungen die sonderbare Erscheinung dar, dass
<lb/>die theodorischen Fragmente in ihnen seltsam und zufällig unter ein- 
<lb/>ander gewürfelt, ja man möchte glauben absichtlich versetzt sind.
<lb/>Ferner wäre aber auch die Annahme, man habe das theodorische
<lb/>Buch so häufig excerpirt, und so selten abgeschrieben, eine in sich
<lb/>widersprechende. Denn worin bestand der Vorzug jenes Werks?
<lb/>Doch wohl gerade in seiner Vollständigkeit. Diese minutiöse Be-
<lb/>dachtsamkeit Theodor’s wird schon in dem ältesten Zeugnisse von
<lb/>seinem P.-B. hervorgehoben: Theodorus peccantiam judicia mirabili
<lb/>et discreta consideratione descripsit. (Paulus Diaconus*)). Wer
<lb/>also, durch diesen Vorzug des Registers angezogen, es fortzupflan- 
<lb/>zen unternimmt, und diess durch ein Excerpt thut, der widerspricht
<lb/>sich selbst, denn er bringt dadurch das Original auf eine tiefere
<lb/>Stufe zurück. — Endlich finden sich in diesen P.- B. manche Frag- 
<lb/>mente unter Theodor’s Namen angeführt, welche sein Pönitentiale
<lb/>gar nicht enthält. — Es muss demnach eine von den bisher erwähn- 
<lb/>ten verschiedene Fortpflanzungsart angenommen werden, und in der
<lb/>That gibt uns eine den Germanen eigentümliche Rechlssittc den
<lb/>Schlüssel zu all diesen Erscheinungen. Wenn man nämlich nicht
<lb/>füglich annehmen kann, dass das theodorische Buch durch Copien
<lb/>und Excerpte fortgepflanzt wurde, welche sich die Abschreiber nach
<lb/>ihrem Ermessen nahmen, so bleibt Nichts über, als anzunehmen,
<lb/>es hätte umgekehrt der Besitzer des Originals nach seinem Belieben
<lb/>den Abschreibern die Fragmente dictirt. Ein solches Dicliren von
<lb/>Rechtssätzen auf vorhergegangene Anfrage entsprach wirklich einem
<lb/>germanischen Gebrauche, nämlich der Mittheilung des Rechts durch
<lb/>Weisthümer. Nach deutscher Sitte nämlich wandten sich bekannt- 
<lb/>lich diejenigen, welche bestimmte Kenntniss von dem bestehenden
<lb/>Rechte zu erlangen wünschten, mit Anfragen über einzelne Punkte
<lb/>oder ganze Partbien an solche Personen (physische oder juristische),
<lb/>welche ira Rufe besonderer Rechtskenntniss standen. Die liier cr-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ivo Decr.IV. 146. gibt die Notiz zwar aus Beda de temp. Indess findet
<lb/>sich bei Beda de temporum ratione (in der englischen Gesammtausgabe Land,
<lb/>1843. voh 25. p. 326.) nur der erste Satz der Stelle des Ivo, der sich nicht auf
<lb/>das Pönitentiale bezieht.
</p>

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               <p>

                  <lb/>508 Kunst mann, Die latein. Pönilentialbücher der Angelsachsen.

<lb/>haltenen Rcchtsbelehrungcn wurden ausgezeichnet, und so das Recht
<lb/>von einem Stammsitze auf grosse Bezirke verbreitet, wie es z. B.
<lb/>deutlich die späteren städtischen Oberhöfe in Deutschland zeigen.
<lb/>Für solche Rechtsmittheilungen sind schon in den Volksrechten die
<lb/>Ausdrücke: judicium dictare, judicium decernere, legem dictare
<lb/>auch blos dicere technisch *), Auf dieselbe Mittheilungsart des Buss-
<lb/>rechtes weist daher die Ueberschrift der Fragmente: Judicium
<lb/>Theodori, die so oft vorkömmt, dass es einer besondern Allegirung
<lb/>nicht bedarf, unverkennbar hin, und dasselbe besagen die häufig vor- 
<lb/>kommenden Ausdrücke: Theodorus judicavit oder dixit**).

<lb/>(Man vergleiche auch die oben angegebene Stelle aus Paulus Dia- 
<lb/>conus). Ein weiterer technischer Ausdruck für solche Rechtsfragen
<lb/>ist consultatio. (Vgl, Mittermaier, deutsches Privatrecht 6. Ausg.
<lb/>Einleit. §. 7. Not. 6.) Auch diesem Ausdrucke entspricht eine Be- 
<lb/>merkung, welche wir in einem von Bickel! in diesen Jahrbüchern
<lb/>1839. S. 399. beschriebenen angels. P.-B, finden. Dasselbe ist von
<lb/>einem discipulus Umbrensium, also einem Angehörigen der Diücese
<lb/>York mit einem Prologe und Epiloge versehen worden, und letzterer
<lb/>beginnt mit den Worten: Haec consiliante venerabili Theodoro
<lb/>archiepiscopo angelorum nostri ut diximus scripserunt, wodurch
<lb/>sich diese Aufzeichnung deutlich als ein für die Erzdiöcese York er-
<lb/>theiltes Weislhum des Theodor characlerisirt. (Dass hier nicht von
<lb/>einer Synode die Rede ist, wie man annahm, lässt sich schon daraus
<lb/>ersehen, dass Theodor als Bischof einer fremden Erzdiöcese den
<lb/>,, nostri^ entgegen gesetzt wird.)

<lb/>Theodor hatte sich also ein möglichst vollständiges Buss- 
<lb/>register entworfen, und ertheilte daraus auf Anfragen Weisthümer.
<lb/>Diese Rechtsbelehrungen, welche für den erzbischöflichen Stuhl von
<lb/>Canterbury eine Quelle des Ansehens und mannigfacher Vortheile
<lb/>scyn mussten, hätten begreiflich aufgehört, wenn man das Pönitentiale
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. z. B. Lex Salica prolog. Gens Francorum — dictavit legem
<lb/>&amp; alicam per proceres illius geritis. — Electi sunt de pluribus viris qua-
<lb/>tuor, —qui — judicium decreverunt hoc modo. — Lex Bajuv. prolog,
<lb/>Theodoricus — elegit viros sapientes — ipso autem dic tante jussit conscribere
<lb/>legem Francorum. — L. Angliorum et Werin. tit. V. c. 12. Haec judicia
<lb/>IVlemarus dictavit. — L. Frisionum tit. III. c. 59. Haec judicia
<lb/>Saxmundus dictavit, ebend. c. 76. Wlemarus dicit. Vgl. Eichhorn R.-G.
<lb/>Thl. 1. 5te Ausg. 8. 207. Not. b, uml 8. 570. Note/.


<lb/>**) Auch interpretatus est findet sich in den sg. theodorischen Capiteln
<lb/>c. 105. hei Mansi conc. XII. 37., wodurch sich vielleicht die in dem sogleich zu
<lb/>erwähnenden, von Bickell beschriebenen Bussbuche verkommenden inter- 
<lb/>pretes erklären, bei welchen derselbe wohl nicht mit Recht an eine Ueber-
<lb/>selzung denkt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Ilee, von Hrn. Dr.jur. Hihlenbrand, Privatdoc. zu München. 501)
</p>
               <p>

                  <lb/>nach Belieben durch Abschriften hätte vervielfältigen lassen. Natür- 
<lb/>lich ist es daher, dass man, wie auch anderweit das deutsche liecht
<lb/>analoge Erscheinungen zeigt, diese Rechtskenntniss als eine Eigen-
<lb/>thiiinlichkcit der Diöcese zu erhalten suchte und das Pünitentialbuch
<lb/>nicht oder höchst selten abschreiben liess. So begreift cs sich, dass
<lb/>wir nach Theodor eine Mehrzahl von Pönitentialien finden, welche
<lb/>grösstenlheils theodorische Fragmente enthalten, aber an Ordnung
<lb/>und Vollständigkeit auf einer viel tiefem Stufe stehen, während sich
<lb/>vom theodorischen Ponitentiale noch nirgend eine Abschrift gefun- 
<lb/>den*), bis endlich vor fünf Jahren im Vatcrlande desselben selbst
<lb/>der lange verborgene Schatz gehoben und unter den Auspicicn der
<lb/>englischen Regierung der Oelfentlichkeit übergeben wurde. Vielleicht
<lb/>rührt es noch von einer gewohnheitsmässigen Geheimhaltung des
<lb/>Beichtbuches, welche in England nicht auffallen konnte, her, wenn
<lb/>noch im 17. Jahrh. Spelmann es schwierig fand, von demselben
<lb/>eine Abschrift zu erhalten, indem er schreibt: Habetur in celebri
<lb/>bibliotheca S, Benedicti Cantrabrigensis liber iste poenitcntialis
<lb/>Theodori archiepiscopi Doroberniae, sed cum prolixior sit, quam
<lb/>ut commode hic inseratur, nec facile concedatur venia trans-
<lb/>scribendi totum codicem, nos capitula solummodo vel potius
<lb/>capitulorum vestigia annectemur **).

<lb/>Durch unsere Annahme erklärt sich nun auch, dass wir die
<lb/>theodorischen Fragmente in den übrigen Collectioncn so sonderbar
<lb/>versetzt und unter einander gemischt finden, indem es eben im In- 
<lb/>teresse der Besitzer des Originals lag, die Fassung desselben im
<lb/>Weisthume nicht wiedererkennen zu lassen. Ferner ist es auch er- 
<lb/>klärlich, wie sich judicia Theodori finden können, welche in dessen
<lb/>Ponitentiale nicht stehen, indem er wohl in der Regel aus seinem
<lb/>Buche die Weisthümer gab, was aber nicht ausschliesst, dass er auch
<lb/>Anfragen über Punkte beantwortete, die in demselben nicht berühr!
<lb/>waren.

<lb/>Es war natürlich, dass die thcodorischen Weisthümer gesammelt
<lb/>und später von andern Rechtskundigen wieder als Quelle von Rechts-


<lb/>*) Abgesehen von einer einzigen bisher unbemerkten Spur, auf die wir
<lb/>später aufmerksam machen werden.


<lb/>**) Später, als Petit ein angebliches Ponitentiale des Theodor heraus- 
<lb/>gab, wurde allerdings von den Besitzern der Handschrift zu Canterbury selbst
<lb/>eine Copie gefertigt, und wahrscheinlich zur Widerlegung nach Paris geschickt,
<lb/>von Petit aber unterdrückt. Vgl. Cave histor, tit. script. eccl. Oxon. 1740. 1.1.
<lb/>502. Wenn K. im Vorworte bemerkt, die Mauriner hätten diese Copie machen
<lb/>lassen, so beruht diess wahrscheinlich nur auf dem IMissvcrslämlniss einer flüch- 
<lb/>tigen Notiz von Knust, in Pertz Archiv Bd. 8. S. 122.
</p>

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               <p>

                  <lb/>510 Kunstmann, Die latein. Pöniteiitialbücher der Angelsachsen.

<lb/>bclehrungen beniitzt wurden, wesshalb auch über den Fragmenten
<lb/>häufig die primäre und secundäre Quelle angegeben wird, z,T$. judi- 
<lb/>cium Theodori et Bedae, Theodori et Cumeani. Freilich konnte es
<lb/>auf diese Weise geschehen, dass dem Theodor auch Zusätze
<lb/>zweiter Hand, welche in Menge entstanden, zugeschrieben wurden*).

<lb/>ln dieser Gestalt also kam das theodorische Werk auf dem Con- 
<lb/>tinente an. Materiell waren seine Fragmente mit verschiedenen
<lb/>Modificationen in vielen Aufzeichnungen zusammengestellt, überall
<lb/>blickte, auch wo die Sammlung von einem Compilator oder einem
<lb/>Rechtskundigen, der Weisthümer gab, den Namen erhalten hatte,
<lb/>doch seine Autorschaft mehr oder weniger durch, das eigentliche
<lb/>formelle theodorische Pönitentiale aber war in England zurückbe- 
<lb/>halten. So erscheint die grosse Unbestimmtheit der ßusslibelle,
<lb/>welche uns zugleich mit ihrem Auftreten auf dem Festlande ins Auge
<lb/>fällt, sehr natürlich, die Concilienschlüsse, die wegen dieser Unbe- 
<lb/>stimmtheit gegen sie gerichtet wurden, ganz begreiflich. Ueber die
<lb/>eigentliche Bewandtniss, welche es mit dem theodorischen Pöniten-
<lb/>liale hatte, war man damals so wenig klar, als bis jetzt. Rabanus
<lb/>spricht zwar von einem ,,poenitentiale, quem Theodorus archiepis-
<lb/>copus Britanniae cum ceteris episcopis constituit. " (Opp. t. FL
<lb/>p. 119.) Allein einerseits verräth das Pönitentiale selbst keine Spur
<lb/>von einer solchen Synodalverhandlung, sondern gibt sich vielmehr
<lb/>durchaus als ein praclisches Handbuch, andrerseits steht die Stelle,
<lb/>die Rabanus unter dieser Bezeichnung anführt, gar nicht in dem Püni-
<lb/>tentialc, wohl aber handelt davon die oben erwähnte von B ick eil
<lb/>beschriebene Collection. Es ist daher wohl nicht gewagt anzuneh- 
<lb/>men, Rabanus sey ebenso wie der hochverehrte letztgenannte Ge- 
<lb/>lehrte durch die Schlussworte jenes Weisthums: haec consiliante

<lb/>Theodoro nostri scripserunt verleitet worden, an Synodalverhand- 
<lb/>lungen zu denken, worin ihn die Notiz hei Beda (hist. ecc. LA. c. 5.),
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Die Bezeichnung excerptum, welche solche Sammlungen öfter führen,
<lb/>darf nicht strenge auf ein wirkliches Excerpiren bezogen werden. Namentlich
<lb/>ist es ganz unerweislich, dass das Beichtbuch Egbert'« ein Auszug aus dem
<lb/>grossem Werke desselben sey. Es erklärt sich jene Bezeichnung einfach so.
<lb/>Es war den Bussregistern eigenthümlich, dass die Quellen der einzelnen
<lb/>Sätze nicht genannt wurden. Diess war auch unnöthig, wo die Autorität des
<lb/>¥erfassers für sie bürgte, z. B. bei Theodor. Die spätem Fragmentensammler
<lb/>mussten aber, wenn ihre Werke Vertrauen gemessen sollten, wenigstens im All- 
<lb/>gemeinen angeben, woher ihre Sätze seyen. Sie gaben daher in den Vorreden
<lb/>die ausdrückliche Versicherung, sie hätten dieselben, obwohl fast nur theo- 
<lb/>dorische Fragmente folgten, den Kirchenvätern entnommen, z. B. in dem P.-B.
<lb/>Egbert'«: ex quorum omnium ista descripsimus dictis et sententiis veraciter.
<lb/>Dem entspricht dann natürlich jene Bezeichnung der Sammlungen selbst.
</p>

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                   n="511"
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               <p>

                  <lb/>Ilee. vonHrn. Dr.jur. Hildenbrand, Privaldoc. zu München. 511
</p>
               <p>

                  <lb/>dass Theodor zu Herdford eine Synode berufen und hier eine
<lb/>CanonenSammlung habe anerkennen lassen, bestärken musste.

<lb/>In die Kategorie der aus Rechtsbclehrungen Theodor’s her- 
<lb/>vorgegangenen Bussbücher gehört zuvörderst das Pönitentiale des
<lb/>Cumean, weiches von Kunst mann und vor ihm von Th einer
<lb/>(disqu.p.%79.) mit Unrecht als Hauptkunde Theodor’s beicichnet
<lb/>wurde. Dass der Autor dieses P.-B. ein irischer Abt in der ersten
<lb/>Hälfte des 7. Jahrh. gewesen, beruht nur auf einer ganz willkühr-
<lb/>lichen Annahme des ersten Herausgebers Fleinming, welcher aus
<lb/>der Zahl der unter dem Namen Cumean vorkommenden irischen
<lb/>Mönche eben den bekanntesten herausnahm. Schon vor dem Er- 
<lb/>scheinen des theodorischen P.-B. hat man jene Annahme bestritten,
<lb/>namentlich wollte Mono (Quellen und Forschungen Bd. 1. S. 49-4.)
<lb/>dasselbe lieber dem Columban zuschreiben, während WasserscIl- 
<lb/>leben mit Recht einen jungem Ursprung vermutbete. Vergleicht
<lb/>man es aber jetzt mit Theodor, so kann es gar keinem Zweifel
<lb/>mehr unterliegen, dass es beinahe ganz aus demselben geschöpft
<lb/>sey. Die ausführlichen Bestimmungen Theodor’s sind hier frag- 
<lb/>mentarisch wiedergegeben, die Motive, die jener hier und da angibt,
<lb/>z. B. c. 31. §. 14., weggelassen, die ihm eigentümlichen Notizen
<lb/>über das griechische Kirchenrecht auch hier wiederholt, daneben
<lb/>andere Busssätze, die nicht zu den theodorischen passen, einge- 
<lb/>schoben, — überall Mangel an Selbstständigkeit und Einheit, das
<lb/>Gepräge des Nachtretens. — Unsre Annahme müsste indess unrichtig
<lb/>seyn, wenn sich die von Moue a. a. 0. S. 483., 492., 495. gegebene
<lb/>Notiz bewähren würde, dass sich in einer Handschrift der Bibliothek
<lb/>zu Brüssel ein vollständiger Text der Bussordnung Gumean’s finde.
<lb/>Jedoch glauben wir nicht zu irren, wenn wir mit Zuversicht anneh- 
<lb/>men, dass jenes Brüssler MS. nicht weniger enthalte, als das voll- 
<lb/>ständige theodorische Pönitentiale. Der Autor wird nämlich
<lb/>ausdrücklich nicht genannt, die Beschreibung aber, die Mono a, a. 0.
<lb/>und Bethmann in Pertz Archiv Bd. 8. S. 513. von dieser Bandseil,
<lb/>geben, passt ganz auf das theodorische Werk *). Bewährt sich diess,
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Anfang derselben incipiunt capitula, capitalia crimina entspricht
<lb/>dem eigentlichen Anfänge in der englischen Ausgabe (s.u.), nämlich dem c. 1.
<lb/>u. 8. De capitalibus criminibus. Incipiunt judicia poenitentum, Ebenso slim men
<lb/>die Capitelzalil und die Schlussworte des Brüssler IMS. mit der englischen Aus- 
<lb/>gabe überein. Die Worte am Schlüsse der defecten Hanilschr. sind nämlich
<lb/>pro mortuis gerenda ita. Diese müssen im 39. Capitet stehen, da Mone
<lb/>bemerkt, dass sie 38 vollständige zählt. Rechnet man nun in der englischen
<lb/>Ausgabe die G ersten nicht dem Theodor zugehörigen Capitel ab, so entspricht
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0512.tif"
                   n="512"
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               <p>

                  <lb/>512 Kunst mann, Die Ialcin. Pönitentialbücher der Angelsachsen.

<lb/>so ist es allerdings ein merkwürdiger Fund, nur sollte ausgemittelt
<lb/>werden, wann die Handsch. auf das Festland kam* *). Sie ist nach
<lb/>Mo ne S. 495. in England im 8. Jahrli. geschrieben. Ref. hat be- 
<lb/>reits Schritte gethan, um sich davon eine Abschrift zu verschaffen,
<lb/>und wird darüber seiner Zeit berichten.

<lb/>Da Cumean’s P.-B. das umfassendste aus dem theodorischen
<lb/>hervorgegangene Pönitentiale ist, so können wir uns es nicht ver- 
<lb/>sagen, über die Entstehung desselben eine Vermuthung auszusprechen.
<lb/>Es ist nämlich vielleicht schon aufgefallen, dass wir bisher immer nur
<lb/>von Pönitentialien, die nach Theodor entstanden, sprachen; fehlten
<lb/>vor ihm in Britannien Beichtbücher gänzlich? Allerdings finden wir
<lb/>schon früher bei den Briten P.-B., und zwar eine kleine Bussordnung
<lb/>des Gildas, (Marlene thesaurus t, IF. eo/. 7.) und eine ausführ- 
<lb/>lichere von Columban. Das Verhältniss Theodor’s zu diesen Pö- 
<lb/>nitentialien musste durch* die Beziehungen der angelsächsischen zur
<lb/>altbritischen Kirche bestimmt werden. Bekanntlich stand aber letz- 
<lb/>tere der römischen und der von dieser gegründeten angelsächsischen
<lb/>zwar nicht schismatisch gegenüber, jedoch bestanden nicht unbedeu- 
<lb/>tende Differenzen, welche eine fortwährende Spannung unterhielten.
<lb/>Gerade mit der Tendenz, diese Zwietracht zu beschwichtigen und die
<lb/>Einheit in der Landeskirche herzustellen, wurde Theodor zum Primas
<lb/>von England erhoben. Daher ging sein Streben auch dahin, seiner
<lb/>Kirche durchgängig Anerkennung zu verschaffen, und die Spuren der
<lb/>bisherigen Einwirkung britischer Geistlichen zu entfernen. (Vergl.
<lb/>Lappenberg, Gesch. v. England I., 166.) Zu den Koryphäen der
<lb/>letzteren gehörte aber auch Columban, mag man nun den altern
<lb/>oder den Jüngern für den Verfasser des P.-B. halten. Diess Buss- 
<lb/>register also, welches besonders hei den Angelsachsen Anklang fin- 
<lb/>den konnte, da es auch ihrem profanen Rechte entsprach, zu besei- 
<lb/>tigen, musste ein natürlicher Wunsch Theodors seyn, und gab ihm
<lb/>vielleicht eben Veranlassung ein P.-B. abzufassen, wie es bis dahin
<lb/>weder die orientalische, noch die oecidcntalische Kirche hatte. In
<lb/>dieses nahm er allerdings Manches aus Columban auf, Gildas und
<lb/>Columban selbst werden aber in der Folge fast nicht mehr citirt.
</p>
               <p>

                  <lb/>das 45. Cap. dem 39. des Brüssler MS.y und wirklich linden sich in der Mitte jenes
<lb/>Cap. die Worte: Venerabilis puter namque Augustinus ad Paulifium: De cura
<lb/>pro mortuis generenda Hb. TI. ita dicit.


<lb/>*) Diess ist vielleicht erst in neuerer Zeit geschehen, da die hurgundische
<lb/>Bibliothek zu Brüssel erst seit 1384. oder vielmehr 1559. datirt. Vgl. Beth-
<lb/>m ann a. a, 0, 8. 43,
</p>

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                   n="513"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Dr.jur. Hildetihrand. Priva idoc. zu München. 513

<lb/>Wenn man nun aber annchincn darf, dass Theodor’s P.-B, mit vor- 
<lb/>züglicher Rücksicht auf die allbrilische Kirche abgefasst war, so
<lb/>musste es natürlich auch dieser bekannt gegeben werden, was, wenn
<lb/>man es nicht vollständig mittheilen wollte, nur durch ein ausführ- 
<lb/>liches Weislhum geschehen konnte. Dafür möchten wir Cumean’s
<lb/>P.-B. halten. Dass diese Fragmentensammlung zur altbritischen Kirche
<lb/>in einer Beziehung steht, kann man nicht allein aus dein irischen
<lb/>Namen des Vorredners, (denn wahrscheinlich kann ihm nur die Vor- 
<lb/>rede zugeschrieben werden, Mo ne S. 494.), sondern auch daraus
<lb/>schliessen, dass sich in derselben ein Fragment des Gildas findet,
<lb/>(c. 2. a. E.) sowie aus dem Umstande, dass auf dem Festlande gerade
<lb/>in dem von Golumban’s Schüler gestifteten Kloster St. Gallen eine
<lb/>Handschrift getroffen wurde.

<lb/>Zu den Reclitsbelehrungen Theodor’s ist ferner jene Collection
<lb/>zu zählen, die unser Verf. als Theodor’s CanonenSammlung be- 
<lb/>zeichnet hat. Es ist schwer begreiflich, wie derselbe, Angesichts
<lb/>des aus einem Gusse hervorgegangenen theodorischen Pönitentialc
<lb/>dieses Chaos von Fragmenten als Sammlung desselben Theodor be- 
<lb/>trachten konnte, zumal dieser selbst in Fragment 103. genannt wird.
<lb/>Es lassen sich von diesen 149 Fragmenten (wenn wir die dem MS.
<lb/>unbekannte Numerirung des Autors recipiren) alle mit Ausnahme von
<lb/>etwa 20 im Pönitentiale nachweisen.

<lb/>Grössten Theils aus theodorischen Fragmenten bestellt auch das
<lb/>oben erwähnte ins Angelsächsische übersetzte P.-B., ferner die Pü-
<lb/>nitentialien, die dem Beda oder Egbert zugeschrieben werden, ein
<lb/>beträchtlicher Theil der von Wassers eh leben a. a. 0. mitgelheilten
<lb/>Beichlbücher, die dem Hieronymus fälschlich zugeschriebene Buss- 
<lb/>ordnung (Opp. cd. Marlianay t. F. p. 5. ff.) und andere mehr, die
<lb/>eine einfache Vergleichung mit Theodor leicht erkennen lässt.

<lb/>Mit der von uns angenommenen Fortpflanzungsart des theo-
<lb/>dorischen P.-B. dürfte endlich noch eine Erscheinung im Zusammen- 
<lb/>hänge stehen, welche den Canonisten viel zu rathen gab, nämlich
<lb/>das p oenitcntiale Romanum. Wir finden nämlich in den Canoncn-
<lb/>sammlungen seit dem 9. Jahrh. häufig Busssätze unter der Inscription
<lb/>ex pocnitentiale Romano angeführt, ohne dass bisher ein Beichthuch
<lb/>unter dieser Bezeichnung aufgefunden worden wäre, wogegen die- 
<lb/>selben Stellen anderswo dem Theodor oder Beda zugeschricbeu
<lb/>werden. Wasserschieben hat daher die Vermuthung ausgespro- 
<lb/>chen, dass man die lateinischen Ueberselzungen der ursprünglich in
<lb/>angelsächsischer Sprache geschriebenen englischen Beichthücher im
<lb/>Kvit, Jahrb. f. D. R.W. Jahrg. IX. H. VI. 33
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0514.tif"
                   n="514"
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               <p>

                  <lb/>514 Kunstmann, Die lalein. Pönitenlialbüclier der Angelsachsen*

<lb/>Gegensätze des Originals poenitc?itialia Romana genannt habe. So
<lb/>hätte es vielleicht ein poenitentiale Romanum Theodori, ein anderes
<lb/>des Beda u. s. w. gegeben. Kunstmann erklärt sich hierüber nicht,
<lb/>obwohl ihm der Titel.-seiner Schrift dazu die nächste Veranlassung
<lb/>geboten hätte. Wir sind mit Wasserschieben in soferne einver- 
<lb/>standen, dass auch wir annehmen, das Prädicat Romanum bezeichne
<lb/>nicht ein einzeles Beichtbuch, sondern eine Qualität der Poniten-
<lb/>tialien; dass cs sich aber auf die lateinische Sprache beziehe, dürfte
<lb/>kaum annehmbar seyn. Diese Bezeichnung nämlich müsste offenbar
<lb/>von den Geistlichen ausgegangen seyn, da nur sie, und zwar nur die
<lb/>Presbyter die Pönitentialien, die so viel Anstüssiges enthielten, lesen
<lb/>durften, wie in den letzteren selbst ausdrücklich bestimmt ist. Bei
<lb/>den Kirchenbüchern bildete aber die lateinische Sprache die Regel
<lb/>und dass es ursprünglich angelsächsische P.-B, gab, bedarf erst des
<lb/>Nachweises, vielmehr ist z. B.bei dem angels. P.-B., w elches Wilkins
<lb/>gibt, ausdrücklich bemerkt, dass es nur zuin leichtern Verstündniss
<lb/>der Unwissenden übersetzt worden sey. Dass einem solchen aus- 
<lb/>nahmsweisen Vorkommen angelsächsischer Pönitentialien gegenüber
<lb/>die regelmässigen lateinischen von der Sprache eine eigentiiiimiicho
<lb/>Benennung erhalten hätten, ist unnatürlich. Dazu kommt noch, dass
<lb/>wir diese Bezeichnung hei den Angelsachsen, wo sie doch einige
<lb/>Bedeutung gehabt hätte, nicht finden, auf dem Festlaude aber, wo
<lb/>sie später vorkömmt, keine Spur von P.-B. in angels. Sprache ge- 
<lb/>funden wird. Wir möchten daher lieber folgende Erklärung ver- 
<lb/>suchen* Im 9- Jährh., in welchem im fränkischen Reiche und in
<lb/>Deutschland die angels. P.-B. in der oben erwähnten Gestalt Eingang
<lb/>fanden, trafen sie mit einer analogen Erscheinung in der Entwicklung
<lb/>der Liturgie zusammen. Die gottesdienstlichen Gebräuche, welche
<lb/>sich in der römischen Kirche entwickelt halten, waren in verschie- 
<lb/>denen Aufzeichnungen nach Deutschland gekommen, verschiedene
<lb/>Ritualbücher enthielten im Ganzen denselben Stoff, den man nach
<lb/>seinem Ursprünge qrdo Romanus nannte. Daher drückt sich z. B.
<lb/>A malari us in der ersten Hälfte des 9. Jahrh., indem er sich auf
<lb/>die verschiedenen Redactionen jenes ordo beruft, so aus: — ut ex
<lb/>scriptis discimus, qui continent per diversos libellos ordinem
<lb/>Romanum. (Muratori museum Italicum t, II. p. VIII.) Derselbe
<lb/>Fall fand bei den Bussbüchern statt, welche in verschiedenen Re- 
<lb/>dactionen denselben Stoff enthielten, und deren Zusammenhang mit
<lb/>den Ritualbüchern noch dadurch vermittelt wurde, dass man auch
<lb/>ihnen einen ordo der Bussauflegung beifügte. Es lag daher nahe,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0515.tif"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Ilrn. Dr.jur. Hildenbrahd, Privatdoe. za München. 515
</p>
               <p>

                  <lb/>bei der Dunkelheit, welche über der ganzen Erscheinung schwebte,
<lb/>auch diesen Stoff auf den Mittelpunkt der Kirche zu beziehen, und
<lb/>Theodor, Beda u. s. w. nur als Bedactoren zu bezeichnen. Hienach
<lb/>wären also unter poen. Rom. die Bussregister, wie sie sich bei den
<lb/>Angelsachsen ausgebildet, verstanden worden, namentlich gegenüber
<lb/>den Busscanonensammlungen, welche die Kirchengesetze wörtlich
<lb/>mit Bezeichnung der Quelle zusammensteUten. Später verstand man
<lb/>diess freilich nicht mehr, namentlich kann hier Burchard Nichts
<lb/>entscheiden.

<lb/>Eine genauere Ausführung der bisher angedeuteten Ansichten
<lb/>müssen wir einer selbstständigen Schrift Vorbehalten. Hier galt es
<lb/>nur zu zeigen, wo der Verf. in dieser verwirrten Lehre den Knoten
<lb/>hauptsächlich hätte suchen sollen, und auf welchen Wegen er ihn
<lb/>allenfalls hätte lösen können. — Bezüglich der einzelen Stücke fin- 
<lb/>den wir Folgendes zu bemerken.

<lb/>Die erste Stelle nimmt mit Beeilt das Pönitentialc Theodor'«
<lb/>ein. Dass der Verf. dasselbe aus der nicht in den Buchhandel ge- 
<lb/>kommenen englischen Sammlung abdrucken liess und so auch dem
<lb/>grossem Publicum zugänglich machte, ist ein verdienstliches Unter- 
<lb/>nehmen. Wünschenswert aber wäre es gewesen, dass er sich nicht
<lb/>strenge auf den Abdruck beschränkt hätte. Zwar war es natürlich
<lb/>nicht möglich die Mängel der englischen Ausgabe, namentlich die
<lb/>Versäumniss einer genauen Beschreibung der gebrauchten Hand- 
<lb/>schriften zu heben, auch verzichten wir, obwohl ungerne, auf einen
<lb/>fortlaufenden Commentar, zu dessen Abfassung dem Autor, wie er
<lb/>im Vorworte erklärt, die Müsse mangelte, allein es hätte doch wenigst
<lb/>die Vergleichung des Pönitentials mit dem, was anderwärts an iheo-
<lb/>dorischen Fragmenten sich findet, erleichtert werden sollen. Zu
<lb/>diesem Behufe hätten überall die entsprechenden Parallelstellen an- 
<lb/>gegeben, und am Schlüsse die Fragmente, die anderweit unter
<lb/>Theodor’s Namen Vorkommen, ohne sich im Pönitentialc zu finden,
<lb/>zusammengestelit werden müssen. So würden wir eine bequeme
<lb/>Uebersicht des ganzen theodorischen Bussrechts erhalten haben. Mit
<lb/>Recht nimmt der Verf. an, dass die ersten Capitel, wie sie die eng- 
<lb/>lische Ausgabe gibt, dem Theodor nicht zugehören, doch beginnt
<lb/>das eigentliche P.-B. wohl nicht erst mit dem 8., sondern schon mit
<lb/>dem 7. Capitel, welches eine kleine Einleitung dazu enthält, und in
<lb/>dessen Ueherschrift der Compilator durch das item nur an das Vor- 
<lb/>hergehende angeknüpft hat. Bemerkt wurde bereits, dass die Brüssler
<lb/>fldschr. ebenso beginnt. Nicht zu billigen aber ist es, wenn der Verf.

<lb/>33*
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0516.tif"
                   n="516"
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               <p>

                  <lb/>516 Kunst mann, Die klein, PönilcntiaMcher der Angelsachsen,

<lb/>auch (las 49. u. 50. Cap, der englischen Ausgabe zum theodorischen
<lb/>Pönilentiale rechnet, da bereits das 48. Cap. einen ausdrücklichen
<lb/>Schluss enthüll, diese beiden Cap. nur unpassende Wiederholungen
<lb/>wären, und ihnen nirgend Fragmente entsprechen. Mit Grund be- 
<lb/>merkt endlich der Verf., dass das P.-B., wie es die ancienl laws
<lb/>geben, interpolirt sey, was namentlich aus c. 20. deutlich ersehen
<lb/>wird, wo nicht nur die Canonen Gregor 11,, welche über die ver- 
<lb/>schiedenen Arten des Incestes das Anathem aussprachen, aufgenom-
<lb/>men sind, sondern auch an den übrigen den lneest betreffenden
<lb/>Stellen diess anathema wiederholt wird.

<lb/>Als zweiten Bestandteil seiner Sammlung gibt der Verf. die
<lb/>von Petit unter dem Titel capitula Theodori herausgegebenen Frag- 
<lb/>mente. Dass dies«; Collection als solche dem Theodor nicht zuge- 
<lb/>höre, ist längst anerkannt. Der Verf. will wenigst die ersten 14 Ca-
<lb/>pitel, welche Redemtionen und einen ordo poen. enthalten, dem
<lb/>Theodor zngeschrieben wissen. Er beruft sich darauf, dass die
<lb/>Bussredemtionen zu dem Eigentümlichen der angcls. Kirche gehören,
<lb/>und dem Theodor schon in der aus der Zeit Gregor II, stammenden
<lb/>Sammlung, sowie später von Regin o undBurchard beigelegt werden.
<lb/>Allein die Inscriptionen bei den letzteren Sammlern, ohnehin nicht
<lb/>zuverlässig, können im gegenwärtigen Falle gar nicht gebraucht wer- 
<lb/>den, da Regino die Redemtionen ohne Bezeichnung der Quelle gibt,
<lb/>Burchard aber bald den Theodor, bald den Beda, bald das /-oe/i.
<lb/>Romanum nennt. In der aus der Zeit Gregor’s herstammenden
<lb/>Sammlung gebt aber die Inscription Theodorus nur auf den ersten
<lb/>Satz, was man deutlich erkennt, wenn man das Fragment vergleicht
<lb/>mit dem letztenZusatzcapitel zum Pün. Theodor’s (bei Kunstmann
<lb/>S. 104.) und mit c. 35. Not. 1. des Pön. selbst (welche Note indess
<lb/>gewiss verschoben ist und eigentlich zu c. 32* gehört). Nur diese
<lb/>kleine Spur von Redemtionen kann man dem Theodor mit einiger
<lb/>Sicherheit zuschreiben. Dass aber, wie K. bemerkt, die Redemtionen
<lb/>zu den Eigentümlichkeiten der angels. Kirche gehören, ist nicht
<lb/>richtig, indem sic auch bei den Altbriten und zwar sogar bei wirk- 
<lb/>lichen Strafen vorkamen. Man vergi, z. B. bei Marte ne thesaurus IV.,
<lb/>6., das Fragment einer synodus Iliberncnsis, wo es heisst: Sanguis
<lb/>episcopi vel excelsi principis vel scribae, qui ad terram effunditur,
<lb/>si collirio indiguerit sapientes crucifigi judicajit vel VII ancillas
<lb/>reddat etc. Vergleicht man hiemit die dem Theodor zugeschrie- 
<lb/>bene Stelle: De aegris quoque pretium viri vel ancillae pro
<lb/>anno etc. und die Notiz, welche der Codex N* dazu gibt: Ista testi-
</p>

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                   n="517"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hi n. Dr. jw, Hildenbrandy Privatdoe. zu München. 517
</p>
               <p>

                  <lb/>vionia sunt de eo, quod in praefatione diximus de libello Sentorum
<lb/>(bei K. S. 86. Note 1.), so siehL mau deutlich, dass cs sich hier
<lb/>nicht um eine eigentümlich angelsächsische Einrichtung handelt.
<lb/>Hütte übrigens Theodor Redemtionen verfasst, so erschiene es auch
<lb/>sonderbar, dass schon in den ältesten Handschriften seinem Pöniten-
<lb/>tialc nicht diese, sondern fremde angchängt sind.

<lb/>Den dritten Bestandteil hält der Herausg. für eine Canonen-
<lb/>Sammlung Theodor’s, von welcher, wie er glaubt, bei Beda,
<lb/>Rabaaus und in einem Briefe des Papstes Zacharias Erwähnung
<lb/>geschieht. Er gibt sie aus einem der Staatsbibliothek zu München
<lb/>aus dem Kloster St. Endiran zu Regensburg zugekommenen MS.
<lb/>als Beitrag zur Vervollständigung der früheren Ausgaben d’Achery’s
<lb/>und Martene’s. Wir fügen unsrer obigen Bemerkung über die Be- 
<lb/>deutung dieser Sammlung nur noch Folgendes bei. Dic Allegate aus
<lb/>Beda, Rabanus und Zacharias scheinen uns nicht gebraucht wer- 
<lb/>den zu können, um zu beweisen, dass Theodor Capitel geschrieben
<lb/>habe. Aus den Worten Beda’s geht nur hervor, dass Theodor
<lb/>auf dem Concil zu Herford eine allgemeine Anerkennung aller frühem
<lb/>Kirchengeselze veranlasste, (ne quaeque decreta simt a s. patribus
<lb/>incorrupte ab omnibus nobis serventur) dann ein Buch vorlegte, das
<lb/>jene Canonen enthielt, und daraus zehn Punkte besonders einschärfte.
<lb/>(Quibus sialim protuli eundem librum canonum, et ex eodem libro
<lb/>decem capitula, quae per loca notaveram, quia maxime necessaria
<lb/>sciebam, illis coram ostendi*) Hieraus folgt nichts weiter, als dass
<lb/>Theodor eine allgemeine Canonensammlung besass, woran auch ohne
<lb/>diese Stelle Niemand zweifeln würde; die necessaria capitula sind
<lb/>aber nicht etwa Auszüge, die er schon früher gemacht, sondern
<lb/>Stellen, die er sich als wichtig angemerkt hatte und im Momente
<lb/>heraushob. Die vorhergegangene allgemeine Anerkennung des
<lb/>ganzen frühem Kirchenrechtes, welcher das Wort eundem zu ent- 
<lb/>sprechen scheint, weist vielmehr darauf hin, dass die Sammlung eben- 
<lb/>falls die gebräuchliche allgemeine des Dionysius war. — Die Worte
<lb/>Baban’s: Similiter et in Theodori — capitulis, quae de ne- 
<lb/>cessariis conscripsit rebus, invenimus, womit er eine Stelle un- 
<lb/>serer Collection anführt, und welche unverkennbar der Erzählung des
<lb/>Beda entsprechen, beweisen nur, dass er den Beda ebenso miss- 
<lb/>verstand, wie Spätere und das Wcistlium für eine Canonensammlung
<lb/>hielt, die er dort erwähnt glaubte, wie er denn auch dieselbe Er- 
<lb/>zählung auf das Pönitenlialc bezog. Endlich die Stelle des Papstes
<lb/>Zacharias hat nur dann den Schein eines Beweises, wenn man sie,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0518.tif"
                   n="518"
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               <p>

                  <lb/>518 Kunstmann, Die latcin. Pönitentialbücher der Angelsachsen.

<lb/>wie es geschehen ist, aus dem Zusammenhänge herausnimmt*). Liest
<lb/>man sie im Contexte, so ist sonnenklar, dass hier nicht von Capiteln
<lb/>einer Canonensammlung die Rede sev, sondern dass sich Bonifacius
<lb/>über mehrere Zweifel Raths erholt habe, und der Papst die einzelnen
<lb/>Fragepunkte capitula nennt, auch die Provincialsynode, deren
<lb/>Schluss besprochen wird, nicht näher bezeichnet, sondern nur den
<lb/>Theodor unter den geistlichen Führern jener Provinz aufzählt. —
<lb/>In diesen Stellen können wir somit keine Spur einer theodorischen
<lb/>Canonensammlung finden. Dass übrigens Theodor ausser dem Pö-
<lb/>nitentiale noch ein kirchenrechtliches Werk geschrieben habe, kann
<lb/>nach den vielen Spuren, die wir davon in den Weisthümern und im
<lb/>Pönitentiale selbst finden, nicht bezweifelt werden, nur fehlen uns
<lb/>die Anhaltspunkte, um dessen Beschaffenheit zu erkennen.— K. scheint
<lb/>auch darin zu irren, dass er diese Collection für eine mit der von
<lb/>d’Achery und Martene edirten identische, nur durch Aenderungen
<lb/>von ihr verschiedene hält. Eine genaue Vergleichung ergibt viel- 
<lb/>mehr, dass man sie richtiger als ein selbstständiges theodorisches
<lb/>Weisthum bezeichnet, welches zum grossen Theile andere Fragmente
<lb/>enthält, woneben auch die in beiden zugleich vorkommenden in ver- 
<lb/>schiedener Weise wunderlich durch einander gesetzt sind. Der Text
<lb/>hätte durch eine Angabe der Varianten jener früheren Ausgaben,
<lb/>sowie durch Berücksichtigung des Pönitentiale selbst sehr gewonnen.
<lb/>Bemerkt muss werden, dass die Abtheilung und Nummerirung des
<lb/>Textes vom Herausgeber herrührt, während im MS. die Fragmente
<lb/>continuirlich fortlaufen.

<lb/>Das vierte Stück der Sammlung verdient in hohem Grade unsre
<lb/>Aufmerksamkeit, da wir durch dasselbe nach des Herausgebers An- 
<lb/>sicht das echte Pönitentiale Beda’s aus Handschriften, welche aus- 
<lb/>drücklich diesen Autor angeben, erhalten. Es besteht nämlich über
<lb/>Beda’s Busshuch eine alte Controverse. Herwag gab in seiner
<lb/>Gesammtausgabe der Werke Beda’s (Basil, 1563. f.8. p. 1127.) ein
<lb/>P.-B., über dessen erster Vorrede Beda als Autor genannt war, wel-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Zacharias schreibt an Bonifacius: Erant autem inserta in eisdem
<lb/>tuis affatibus diversa capitula, de quibus judicium et consilium — sedis
<lb/>apostolicae tibi dirigi flagitasti. Primum capitulum pro synodo provinciae,
<lb/>in qua natus et 7iutrilus cs, quam et in gentem Anglorum et Saxonum — primi
<lb/>praedicatores ab apostolica sede missi, Augustinus, Laurentius, Justus et
<lb/>Honorius et novissime tuis temporibus Theodorus — judicabat et gubernabat.
<lb/>In illa tale decretum et judicium firmissime praeceptum — dignoscitur, ut qui- 
<lb/>cunque sine invocatione trinitatis lotus fuisset sacramentum regenerationis non
<lb/>haberet. (Mansi cone, X/f, 339.,).
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0519.tif"
                   n="519"
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               <p>

                  <lb/>ftec. von Hru. Dr.jur. Hildenbrand, Privatdoe. zu München. 519

<lb/>ches in der Folge unter demselben Titel von Antonius Augustinus
<lb/>und Spelmann aufgenommen wurde, und so auch in die Concilien-
<lb/>sammlung von Labbe überging. Die Ballerini dagegen, sowie
<lb/>Mansi bestritten die Autorschaft Beda’s und schrieben die Samm- 
<lb/>lung dem Erzbischöfe Egbert von York zu, indem sie sich darauf
<lb/>stützten, dass die zweite Vorrede der Schrift ausdrücklich den
<lb/>Egbert als Verfasser nenne, dass ferner Rabanus eine Stelle daraus
<lb/>unter Egberl’s Namen citire, und endlich in derselben zweiten Vor- 
<lb/>rede, wie sie bei Burchard sich finde, Beda selbst erwähnt werde.
<lb/>Die neuern Canonisten pflichteten den Ballerini bei. Dadurch, dass
<lb/>man jenes P.-B. dem Egbert zuschrieb, war aber begreiflich die
<lb/>Frage nicht erledigt. Denn dass er doch ein Beichtbuch geschrieben,
<lb/>musste man annehmen, weil sich sein Name zu oft über Fragmenten
<lb/>der späteren Sammlungen findet. Mansi glaubte diessP.-B. in einem
<lb/>von Marte ne (thesaur. aneed. t. 4. p* 31.) edirlen Pönitenliale zu
<lb/>erkennen; seine Meinung aber, von den Ballerini widerlegt, ist
<lb/>jetzt als aufgegeben zu betrachten. Die neueste englische Gesammt-
<lb/>ausgabe Beda’s (London, 1843.) hat gar kein Pönitenliale aufge- 
<lb/>nommen. Wassers eh leben dagegen gab in seinen Beiträgen
<lb/>(S. 124.) aus einer Darmstädter Handschrift eine Bussordnung
<lb/>heraus, deren Inhalt von Regino grossentheils aufgenoinmeu wurde,
<lb/>und von demselben einmal mit den Worten: Ex poenitentialiRomano
<lb/>Theodori episcopi et Bedac presbyteri angeführt wird. Er stellte
<lb/>daher die Vermuthung auf, dass diess P.-B. dem Beda angehöre,
<lb/>welche Conjectui* bald darauf durch Jacobson bestätigt wurde, wel- 
<lb/>cher dasselbe P.-B. in einem früher dem Kloster Corvey gehörigen,
<lb/>jetzt im Domarchiv zu Paderborn befindlichen Codex ausdrücklich mit
<lb/>Beda’s Namen überschrieben vorfand. (Berliner Jahrk. für wissensch.
<lb/>Kritik. 1841. S. 929.) Ebendiess P.-B. hat nun auch K. aus zweien,
<lb/>früher dem Augsburger Domeapitel, jetzt der k* Bibliothek zu
<lb/>München an ge hörigen Handschriften (Cod. Aug% ecc. Nr. 151. und
<lb/>153., von denen der letztere, der auch viel weltliches Recht enthält,
<lb/>für die monumenta Germaniae namentlich von dem unermüdeten Herrn
<lb/>Custos Föh ringer bearbeitet wurde) ah drucken lassen. In beiden
<lb/>MSS. erscheint dieses P.-B. als Anhang eines andern, welches fast
<lb/>ganz mit dem 3 — 5. Buche Halitgars übereinstimmt, und sehiiesst
<lb/>sich demselben mit den Worten an: Addidimus etiam huic operi
<lb/>pocnilentialem venerabilis Bedae presbyteri, et idcirco ad-
<lb/>ncctendum praescriptis canonum sententiis decrevimus, ut si forte ete.
<lb/>ganz wie das von Jacobson beschriebene P.-B. und das dem
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0520.tif"
                   n="520"
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               <p>

                  <lb/>520 Kunstmanii) Die latein. Pönitentialbüeher der Angelsachsen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Halit gar gewöhnlich als sechstes Buch angehängte Bcichlbuch ex
<lb/>scrinio ecclesiae Romanae,

<lb/>Obwohl nun auf diese Weise mit ziemlicher Gewissheit die
<lb/>Zweifel über das echte P.-B. Beda’s und Egbert’s gelüst scheinen,
<lb/>so glauben wir doch gute Gründe zu der Ansicht zu haben, dass diese
<lb/>Lösung nur eine scheinbare ist, und die ursprüngliche Gestalt der
<lb/>beiden Pünitentialien sich vielmehr auf folgende Art darlegen lässt.
<lb/>Betrachtet man zuvörderst das bisher dem Egbert zugeschriebene
<lb/>Pönitenliale (Mansi conc. XIL 490.), so erkennt man unschwer, dass
<lb/>es eigentlich aus zweien Bussbüchern zusammengesetzt ist. Zwei
<lb/>Vorreden eröffnen dasselbe, deren jede sichtlich zu einem eigenen
<lb/>Pönitenliale gehört, indem die erstere nur ein ganz kurzes Beicht- 
<lb/>buch ankündigt, (de remediis 'peccatorum paucissima haec etc*)
<lb/>und demgemäss selbst kurz ist, während die zweite weitläufiger, aus- 
<lb/>drücklich auf ein folgendes vollständiges Pönitenliale verweist;
<lb/>(es werden darin die früheren Autoren von Busssäfzen aufgezählt
<lb/>und heigefügt: ex quorum omnium ista descripsimus dictis et sen- 
<lb/>tentiis veraciter ele*)* Ebenso ist unverkennbar, dass der auf diese
<lb/>Vorreden folgende Text aus zweien unmittelbar an einander
<lb/>gereihten Bussbüchern von ungleicher Grösse besteht, indem mit
<lb/>c. 5. wieder eine allgemeine Einleitung beginnt, und von hier ah
<lb/>häufig dieselben Gegenstände behandelt werden, wie im ersten Theile.
<lb/>So bezieht sich z. B. c. 2. wie c. 7. und 8. auf die Fornication, c. 2.
<lb/>wie c, 10* auf die abstinentia viri etcc. 3. wie c. 7* auf dieTödtung,
<lb/>c. 3. wie e. 9. auf den Eid u. s. f. Zu diesen beiden Bestandtheilen
<lb/>passen sohin die beiden Vorreden ganz wohl, indem der ersten das
<lb/>kleinere P.-B. von c* 2 — 5., der zweiten das längere von c* 5 —
<lb/>15. zu entsprechen scheint. Fassen wir sofort neben diesem dem
<lb/>Egbert zugeschriebenen P.-B. das von Wasser sch leben, Jacobson
<lb/>und Kunstmann dem Beda zugeeignete ins Auge, so begegnet uns
<lb/>dieselbe Erscheinung, nur in etwas anderer Gestalt. Hier finden
<lb/>wir nämlich ebenfalls jene beiden Vorreden, aber die beschriebenen
<lb/>darauf folgenden beiden P.-B. sind nicht mehr wie dort an einander
<lb/>gereiht, sondern in einander verarbeitet, in der Weise, dass die
<lb/>Stellen des einen und des andern, welche über denselben Gegenstand
<lb/>handeln, unter Einem Rubrum zusammengestellt. So ist z. B. das
<lb/>erste Gapitel (de fornicatione) dieses sg. Beda’schen Pöiiilentials
<lb/>zusammengesetzt aus dem 2., 7. und 8. Cap. der beiden im sg. Eg- 
<lb/>bert'sehen vereinigten Bussbücher, das 5. Cap. (de abstinentia
<lb/>viri etc.) aus dem 2. u, 10. Cap. derselben, das 13. (de homicidio)
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0521.tif"
                   n="521"
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               <p>

                  <lb/>Itec. von Ilrn. Dr.jur. Hildenbrand, Privaldoc. zu München. 521

<lb/>aus dem 3. u. 7. Cap., das 18. (de juramento) aus dem 3* u. 9. u. s. f.
<lb/>Diesen» Doppelpöniteritiale wurde in der Folge noch ein ordo ad
<lb/>dandam poen. beigefügt, der jedoch in der Darmstädter Handschrift
<lb/>fehlt. — Fragen wir nun nach den Verfassern dieser beiden Samm- 
<lb/>lungen, so sind zunächst die Inscriptionen der beiden Vorreden zu
<lb/>betrachten, und zu bemerken, dass in der Regel über der ersten Vor- 
<lb/>rede der Name des Beda, über der zweiten der des Egbert gefun- 
<lb/>den wird, wesshalb man eben früher bald diesen bald jenen als Autor
<lb/>nannte. Manchmal ist jedoch der Name des Egbert über der zweiten
<lb/>Vorrede weggelassen, wohl desshalh, weil man sich mit zweien Auto- 
<lb/>ren desselben P.-B. nicht zurecht zu finden wusste. Ilicnach würde
<lb/>also das dem ersten Vorworte entsprechende kürzere P.-B. dem Beda,
<lb/>das dem zweiten correspondirende längere dem Egbert zuzuschrei- 
<lb/>ben sevn. Aus dem letztem citirt.auch, wie bemerkt, Rabanus
<lb/>wirklich eine Stelle unter Egbert’s Namen.

<lb/>Was bisher schon aus der Struetur der beiden P.-B. wahr- 
<lb/>scheinlich gemacht wurde, erhebt sich zur Gewissheit durch einen
<lb/>handschriftlichen Fund, den Rec. auf der k. Bibliothek zu München
<lb/>machte. Hier finden sich nämlich wirklich in zwei MSS., nämlich
<lb/>einer Freisinger und einer Ranshofer Handschrift ( Cod. Frlsing.
<lb/>IIL und Cod. Ransh. 73.) die beiden Pönitcntialien noch gesondert
<lb/>neben einander und zwar wird das erstem ausdrücklich dem Beda,
<lb/>das letztere dem Egbert zugeschrieben. Im erstgenannten MS.
<lb/>beginnt fol. 107. Bcda’s P.-B. mit den Worten: Incipit judicium
<lb/>Be dani de remediis peccatorum capituli FL Dann folgt I. die
<lb/>Vorrede De remediis peccatorum. II. De fornicationibus et earum
<lb/>poenis. III. De remedio neglegentiae baptismi. IV. De homicidiis—
<lb/>curaque ejus. V. De perjurii medela. VI. De ejus immunditia pur- 
<lb/>gationique ejus. Daran schliesst sich unmittelbar foL 108. das P.-B.
<lb/>Egbert's mit der gewöhnlichen, jedoch am Rande zum Tbeil weg-
<lb/>geschnittenen Ueberschrift: — carpsum de canonibus catholicorum —
<lb/>poenitentiae ad remedium animarum — erti episcopi E bura —
<lb/>civitatis. Es beginnt mit der Vorrede: Institutio illa sancta etc.,
<lb/>worauf folgende Rubriken folgen: Capitalia: De minoribus peccatis.
<lb/>De parricidiis. — itate et ceteris ßagitiis. De clericorum poeni- 
<lb/>tentia. De juramento. De ma — mulierum. De auguriis — divi- 
<lb/>nationes. De minutis peccatis. De furto. De ebrietate. De eucha- 
<lb/>ristia. De diversis causis. In dem weiteren Texte sind die Rubriken
<lb/>nicht mehr leserlich. Das letzte Cap. endet: qui super omnia Deus
<lb/>benedictus in saecula sacculorum Amen. Explicit. Dann folgt:
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0522.tif"
                   n="522"
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               <p>

                  <lb/>522 Kunst mann, Die Iateiii. Pönitenlialbiicher der Angelsachsen:..

<lb/>— it sanctus Bonefacius. quomodo possumus. — VII. anno poe~
<lb/>nitere. Der Schluss dieses Cap. fehlt. — In gleicher Weise stehen
<lb/>beide P.-B. mit Benennung der Autoren in der Banshofer Hand- 
<lb/>schrift hinter einander. Auf foL 2. beginnt das erstcre: Bedae
<lb/>presbyteri de remediis, — dann folgt das kurze Vorwort de remediis
<lb/>peccatorum, die folgenden Rubren sind verblichen bis auf: De
<lb/>ebrietate IV. De immunda carne V. Der Text stimmt bis zum e. V.
<lb/>der Freisinger Handschr. (de perjur. med.) fast wörtlich mit dieser
<lb/>überein. Nur zwischen diesem Cap. und dem de immunda carne
<lb/>finden sich zwei dem Freisinger Codex unbekannte Zusätze, deren
<lb/>einer über die Sünden der Nächstenliebe handelt, der andere de
<lb/>ebrietate überschrieben ist. Hierauf folgt unmittelbar unter der halb-
<lb/>verlöschten Ueberschrift: Excarsum de canone catholi — vel poeni- 
<lb/>tentiae a — animarum domni Acc— aechiepi— Ebor—- — atis
<lb/>das Egbert’sche Beichtbuch beginnend mit der Vorrede: Institutio
<lb/>illa sancta etc. Dann: De capitalibus criminalibus. De minor —
<lb/>De parricidiis et fratricidiis — de cupiditate ceterisque ßagitiis.
<lb/>De clericorum poenitentia. De juramento. Dann ein unleserliches
<lb/>Rubrum, nach welchem der Text beginnt: mulier abstineat se etc.—
<lb/>De auguriis. — Hierauf wieder ein unlesbares Rubrum, nach wel- 
<lb/>chem der Text lautet: de ebrietate vel maledictione etc.f worauf
<lb/>wieder die Ueberschrift bei dem Absätze verblichen ist, welcher be- 
<lb/>ginnt: Item si aliquis de ministerio etc. — De ebriositate. Ausser- 
<lb/>dem sind noch die Spuren von etwa 7 rothen Ueberschriften erkenn- 
<lb/>bar, aber unleserlich. Der Text aber, welcher sehr deutlich geschrie- 
<lb/>ben ist, stimmt mit dem Freisinger Codex, soweit dieser leserlich istr
<lb/>zusammen, überlrifft jedoch sowohl ihn als den Text im zweiten Theile
<lb/>des sg. Egbert’schen Pönitentiale an Vollständigkeit. Aus diesem
<lb/>Allen ergibt sich zur Genüge, dass die beiden oben erwähnten Pö- 
<lb/>nitentalien, deren eines seil den Ballerini dem Egbert, das an- 
<lb/>dere seit Wasserschleben’s Ausgabe dem Beda zugeschrieben
<lb/>wurde, eigentlich zwei auf verschiedene Art zusammengesetzte Beda-
<lb/>Egbert’sche Beichtbücher sind, dass dagegen das vielbesprochene
<lb/>Bussbuch des Beda in seiner echten Gestalt nur einen kurzen In- 
<lb/>begriff von Bussfragmenten bildet, welcher von dem Egbert’schen
<lb/>an Ausführlichkeit übertroffen wird, und wohl nur seiner Zusammen- 
<lb/>setzung mit diesem seit dem 9. Jahrh. seinen Ruf verdankt, während
<lb/>in England desselben weder in dem Kataloge der Werke Beda’s
<lb/>noch sonst Erwähnung geschah. Diese unsere Ansicht wird zum
<lb/>Ueberflusse noch dadurch bestätigt, dass sich auch anderwärts in
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0523.tif"
                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>Rec. von Hrn. Dr.jur. Hildenbrandy Privatdoc. zu München. 523

<lb/>Handschriften das Beda’sche und Egbert’sche Bussbuch einzeln
<lb/>vorfinden, was man, von vorgefassten Meinungen über diese Pöni-
<lb/>tentialien ausgehend, bisher nicht bemerkte, vielmehr dieselben als
<lb/>Excerpte der vermeintlich vollständigen Originale behandelte. So
<lb/>zeigt namentlich das Capiteiverzeichniss eines von Bickell a. a. 0.
<lb/>S. 397. nach einer Wiener Handschr. beschriebenen Bussbuches,
<lb/>dessen Titel den Beda ausdrücklich nennt, grosse Aehnlichkeit mit
<lb/>den von uns benützten MSS. In derselben Handschr. steht als 7tes
<lb/>Stück das Pönitentiale Egbert’s unsern Codices entsprechend. In
<lb/>gleicher Gestalt haben das letztere auch die Ballerini nach einem
<lb/>vaticanischen Codex beschrieben (Opp. Leon. 11L p. CCLXIX.).
<lb/>Auch der Anfang des Egbert’schen Pönitentials bei Morinus
<lb/>(appemL p. 11.) entspricht unserm Texte. — Soviel genüge, um
<lb/>zu zeigen, was von dem P.-B. zu halten sey, welches der Heraus- 
<lb/>geber dem Beda zuschreibt. Eine genauere Beschreibung der
<lb/>Handschriften, sowie den Abdruck des Textes behalten wir einer
<lb/>besondere Schrift vor.

<lb/>Auch bei diesem Stücke vermissen wir übrigens wieder die
<lb/>Varianten der Ausgabe von Wasserschieben und des theodorischen
<lb/>Pönitentials. Mit Hilfe des letztem kann z. B. in c. 30. die unver- 
<lb/>ständliche Lesart: Caraios et divinos praecantatores etc. verbes- 
<lb/>sert werden, da die ursprüngliche Stelle hei Theodor c. 27. §. 24.
<lb/>heisst: Qni observat divinos vel praecantatores etc. Nebstdem

<lb/>fallen die vielen Alineen, die der Verf. machte, ohne dass ihm dazu
<lb/>das MS. Veranlassung gegeben, störend auf.

<lb/>Den Beschluss macht eine kleine Collection von Bussfragmenten,
<lb/>die sich ebenfalls grösstentheils bei Theodor nachweisen lässt, und
<lb/>in einer Canonensammlung, welche die Augsburger Handschr.
<lb/>Nr. 153. enthält, unter der Ueberschrift: Incipit judicium Clementis
<lb/>steht. Mit Grund vermuthet Kunstmann, dass sie dem Angelsachsen
<lb/>Willibrord angehöre, welcher nach seiner Weihe zum Bischof den
<lb/>Namen Clemens erhielt.

<lb/>Sollte der allgemeine Titel der Schrift gerechtfertigt scyn, so
<lb/>hätte, wie aus dem früher Bemerkten erhellt, die Sammlung wohl
<lb/>noch um das Doppelte vermehrt werden müssen. Indess wollen wir
<lb/>gerne glauben, dass auch jene Ueberschrift unter dem Einflüsse der
<lb/>zur Eile drängenden Umstände entstanden sey, auf welche der
<lb/>Herausgeber im Vorworte entschuldigend hinweist. Wir schliessen
<lb/>daher unser Referat, dessen Ausführlichkeit durch das Interesse des
</p>

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                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524 Kunst mann, Die latcin. Pöuilenlialbiichei’ der Angelsachsen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegenstandes motivirt erscheinen wöge, mit dem Wunsche, es möge
<lb/>dem Vers., dessen schönes Talent nicht erst unserer Anerkennung
<lb/>bedarf, sich bald ein Wirkungskreis eröffnen, der es ihm gestattet,
<lb/>seinen Werken eine den strengeren Forderungen der Wissenschaft
<lb/>entsprechende Reife und Vollendung zu gehen: von dem rühmlichen
<lb/>Eifer, mit welchem er auch jetzt fortwährend seine Mussestunden
<lb/>der Forschung widmet, werden dann die erfreulichsten Erfolge za
<lb/>erwarten seyn.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_17+1845_0525.tif"
                n="525"
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            <div xml:id="d16526e56379" type="review">
               <head>
                  <title ref="mpier:pr-179578">Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch für das Königreich Württemberg, vom praktischen Gesichtspunkt beleuchtet von H.F. Osiander. Tübingen, Fues, 1844</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch für das
<lb/>Königreich Württemberg, vom praktischen Gesichtspunkt be- 
<lb/>leuchtet von H. F. Oslander. Tübingen, Fues, 1844* VI u.
<lb/>151 S. gr. 8. (T^ Thlr.)

<lb/>Im September 1839. wurde von dem K. Justiz-Ministerium der
<lb/>Entwurf eines Handels-Gesetzbuchs für das Königreich Württemberg
<lb/>mit Motiven nusgegeben, „um die weiteren Einleitungen daran zu
<lb/>knüpfen, und besonders um die Stimmen der Männer vom Fache, der
<lb/>Rechlsgclehrten und Kaulleute, aus dem In- und Auslande darüber
<lb/>zu vernehmen.“ Nach dem Vorwort sollte dieser Arbeit der fran- 
<lb/>zösische Code de Commerce, „die Grundlage aller neueren Handels-
<lb/>Gesetzgebungen, ebenfalls zur Grundlage dienen*, jedoch unter Aus- 
<lb/>scheidung Alles dessen, was für die Verhältnisse Württembergs nicht
<lb/>passte." Wir versuchen es, in möglichster Kürze ein Bild von Um- 
<lb/>fang und Anordnung dieses Entwurfs mit folgendem zu gehen.

<lb/>Der Entwurf, welcher auf 354 Seiten 1164 Artikel begreift,
<lb/>und den Ueberblick in einer den Gebrauch äusserst erleichternden
<lb/>Weise überall durch die eingeschaltcnen, den Inhalt kurz und scharf
<lb/>bezeichnenden Rubriken und Ueberschriften der einzelnen Artikel her- 
<lb/>stellt, bestimmt in der Einleitung einige Grundsätze und Grundbe- 
<lb/>griffe über Umfang und Gegenstand des Gesetzbuchs. (Art. 1 — 3.)

<lb/>Das erste Buch führt die Aufschrift vom II an de Iss tan de.
<lb/>Der erste Titel desselben — von Handelsleuten und von Han- 
<lb/>deisgewerben — setzt einige hierauf bezügliche Begriffe und Grund- 
<lb/>sätze über Eigenschaften und Verhältnisse derselben fest. (Art. 4 —
<lb/>11.) Der zweite Titel handelt: von den allgemeinen Verpflich- 
<lb/>tungen der Handelsleute. Er setzt als Grundbestimmung ein
<lb/>öffentliches Handels-Register fest, dessen erster Theil die Handels-
<lb/>Matrikel bildet — das amtliche Verzeichniss über die im Gericht &gt;
<lb/>bezirk wohnenden Handelsleute, ihre Gewerbe und Firmen —, wäh- 
<lb/>rend die zweyte Ablheilung zum Eintrag der zur Offenkundigkeit be- 
<lb/>stimmten Verhältnisse des Handelsstands, namentlich der Eheverträge,
<lb/>Gesellschaftsverträge u. s. w. dienen soll. (Art. 12 — 33 ) Sodann
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0526.tif"
                   n="526"
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               <p>

                  <lb/>520 0$tondet'^ Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch

<lb/>wird weiter in diesem Titel von den Handelsbüchern, ihren Erfor- 
<lb/>dernissen und ihrer rechtlichen Wirkung gehandelt. (Art. 34—59.)
<lb/>Der dritte Titel beschäftigt sich mit den bei Ausübung des Han-
<lb/>delsgewerbs vorkommenden Nebenpersonen, nämlich: Fland-
<lb/>lungsbedienten, (Handlungs-Verwalter, Kassiere, Procuraführcr,
<lb/>Handlungsreisende, Handlungs- Gehülfen, andere Bevollmächtigte)
<lb/>(Art.60—88.), Mäklern (Art.89 —105.), Fuhrleuten (Art. 106—
<lb/>130.). In allen diesen Beziehungen werden Begriffe, Stellung, Rechte
<lb/>und Verbindlichkeiten dieser Personen umfassend abgehandelt. Der
<lb/>vierte Titel, mit der Aufschrift: Von einigen besondern Arten,
<lb/>Handel zu treiben, behandelt den Commissionshandel, (Art.
<lb/>131—171.)? den Speditionshandel (Art. 172 —177.), den Ge- 
<lb/>sellschaftshandel, diesen in folgenden Abtheilungen: I. Allge- 
<lb/>meines (Art. 178—180.). II. Von den offenen Handelsgesell- 
<lb/>schaften (Art. 181—231.). III. Von stillen Handesgesell-
<lb/>schäften (Art. 232 — 242.). IV. Von Actien- Gesellschaften
<lb/>(Art. 243 — 273.). V. Von Handelsgeschäften für gemein- 
<lb/>schaftliche Rechnung (Art. 274—278.). VI. Von den Strei- 
<lb/>tigkeiten zwischen den Gesellschaften und der Klagen-
<lb/>Verjährung (Art. 279—284.).

<lb/>Das zweyte Buch hat die Aufschrift: Von Handels- 
<lb/>verträgen und Handels-Verbindlichkeiten. Es werden hier
<lb/>abgehandelt: Tit. I. Allgemeine Bestimmungen (Art.285—328.).
<lb/>Tit. II. Kauf und Verkauf (Art. 329 — 353.). Tit. III. Tausch,
<lb/>lediglich als gedoppelter Kauf erklärt (Art. 354.). Tit. IV. Ueber-
<lb/>tragung der nicht indossirbaren Forderungen — Cession —-
<lb/>Delegation — Anweisungen (Art. 355 — 361-). Tit. V. Von dem
<lb/>Lieferungs - Vertrag (Art. 362—373.). Tit. VI. Von dem Ver- 
<lb/>lags-Vertrag (Art. 374—389.). Tit. VII. Vom Darlehens-Ver- 
<lb/>trag (Art. 390 — 403.). Tit. VIII. Vom Aufbewahrung^Ver- 
<lb/>trag (Art. 404—408.). Tit. IX. Von Faustpfändern, mit einigen
<lb/>wenigen, aber weit greifenden Abweichungen von den Bestimmungen
<lb/>der Gesetze von 1825. n. 1828., wobey selbst die öffentlichen Leih- 
<lb/>häuser, welche in Württemberg noch nicht existiren, bedacht sind
<lb/>(Art. 409—415.). Tit. X. Von Bürgschaften, Empfehlungen
<lb/>und Credit-Briefen (Art. 416—427-)* Tit. XI. Von Versiche- 
<lb/>rungen oder Assecuranzen, wo neben den Versicherungen gegen
<lb/>die Gefahren der Versendung zu Land und zu Wasser auch die
<lb/>Brand-Versicherungen (worüber in Württemberg bereits allgemeine
<lb/>Gesetze bestehen) und sogar die Hagel- und Lebens-Versicherungen
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0527.tif"
                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>fiir das Königreich Württemberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>527
</p>
               <p>

                  <lb/>abgehandelt werden (Art. 428 — 533.). Tit. XII. Von Wechseln,
<lb/>welches wichtige Rechts-Verhältniss in folgender Ordnung behandelt
<lb/>wird. Einleitung. Von der Wechselfähigkeit (Art. 534—539.).
<lb/>I. Cap. Von Wechselbriefen oder gezogenen Wechseln, —
<lb/>Wechsel-Vertrag (Art. 540 — 550 ). — Form der Wechselbriefe
<lb/>(Art. 551—558.). — Zahlungszeit (Art. 559—563.). — Begebung
<lb/>durch Indossament (Art. 564 — 578.). — Pflichten des Ausstellers
<lb/>(Art. 579 — 586.). — Annahme und deren Wirkungen (Art. 587 —
<lb/>622.). — Ehren-Annahme (Art. 623 635.). — Wechsel-Bürgschaft

<lb/>(Art. 636 — 642.). — Zahlung (Art. 643 — 662.). — Rückgriff des
<lb/>Inhabers bey nicht erlangter Zahlung (Art. 663 — 696 ). — Eliren-
<lb/>zahlnng (Art. 697 — 706 ). — Vermisste und falsche Wechseihriefe
<lb/>(707—731.). — Wechsel-Protest (Art. 732—739.). — Verjährung
<lb/>der Wechselklagen (Art. 740 — 743.). II. Cap. Von Wechsel-
<lb/>Verschreibungen oder eigenen Wechseln (Art. 744 — 757.).
<lb/>Tit. X1H. Von Handels-Anweisungen (Art. 758—774.). Tit. XIV.
<lb/>Von Handeisbilleten (Promessen) (Art. 775—780.). Tit. XV.
<lb/>Von den an den Inhaber zahlbaren Handels-Papieren (Art.
<lb/>781—797.). Tit. XVI. Von der Erlöschung der Handels-
<lb/>Verbindlichkeiten, insbesondere von der Verjährung (Art.
<lb/>798—807.).

<lb/>Das dritte Buch handelt von dem Verfahren in Han- 
<lb/>dels-Sachen. I. Tit. Von der Gerichtsbarkeit in Handels-
<lb/>Sachen. 1. Verfassung der Handelsgerichte (Art. 808 —
<lb/>814.). II. Amtsgewalt derselben. — Umfang — Begränzung —
<lb/>Instanzen-Folge (Art. 815—825.). III. Schiedsgerichte und
<lb/>deren Verfahren (Art. 826—852.). II. Tit. Von dem Verfah- 
<lb/>ren vor den Handels-Gerichten. I. Gerichtsstand (Art.853—
<lb/>862.). II. Friedens - Gerichte (Art. 863 — 869-). UI. Ordent- 
<lb/>liches Verfahren vor den Handels - Gerichten (Art. 870 —
<lb/>915.). IV. Verfahren vor den Appellations-Gerichten (Art.
<lb/>916—918.). V. Wechsel-Verfahren (Art.919—957.). VI. Voll- 
<lb/>streckung — mit ziemlich ausgedehnter Zulassung der persönlichen
<lb/>Haft — (Art. 958—996.). VH. Von der Anwendung des aus- 
<lb/>ländischen Rechts (Art. 997—1004 ). III. Tit. Von dem Gant-
<lb/>Verfahren gegen Handelsleute. I. Einleitung des Gant-
<lb/>Verfahrens (Art. 1005 —1018.). II. Wirkungen des Gant-
<lb/>Erkenntnisses (Art. 1019 — 1041.). III. Masse-Verwaltung
<lb/>(Art. 1042 —1066.). IV. Gläubiger-Ausschuss (Art. 1067 —
<lb/>1081.). V. Verwerthung des Masse-Vermögens (Art. 1082 —
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0528.tif"
                   n="528"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0528--><p/>
               <p>

                  <lb/>528 Obiander, Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch

<lb/>1086). VI. Gant-Verfahren selbst insbesondere von der
<lb/>Priorität der Forderungen — mit wesentlicher Beschränkung
<lb/>der Vorzugsrechte in III. und IV. Classe der gemeinen (durch die
<lb/>Gesetze von 1825* u. 1828. bestimmten) Prioriläls - Ordnung (Art.
<lb/>1087 —1110). VII. Zuriickforderungsrecht des Verkäufers
<lb/>und des Committenten (Art. 1111—1124.). VIII. Borg- und
<lb/>Nachlass - Vergleiche (Art. 1125 — 1140.). IX. Wiederbe- 
<lb/>fähigung eines Verganteten (Art. 1141 —1149). X. Anstands-
<lb/>Briefe (Art. 1150 — 1164.).

<lb/>Aus diesem Skelett wird man den grossen Körper erkennen;
<lb/>auch das Kleid hiezu konnte nicht klein ausfalien! Die in dem
<lb/>zweyten Theile enthaltenen Motive sollen die Grundsätze des Ent- 
<lb/>wurfs näher entwickeln, die Quellen desselben Nachweisen, die Ab- 
<lb/>weichungen und Zusätze rechtfertigen, die einzelnen Bestimmungen
<lb/>erläutern, und die Voraussetzungen und Folgen derselben aufzählcn,
<lb/>ohne geschichtliche und wissenschaftliche Ausführungen zu gehen
<lb/>oder in Rechtfertigungen einzugehen, — überhaupt Alles in einer
<lb/>jedem Gebildeten, namentlich jedem gebildeten Kaufmann zugäng- 
<lb/>lichen Weise; und doch begreift der diese Motive enthaltende Band
<lb/>831 enggedruckte Seiten!

<lb/>Aus den Motiven ersehen wir, dass bey dem Entwurf — neben
<lb/>dem die Haupt-Grundlage bildenden Code de commerce, — noch das
<lb/>spanische Handelsgesetzbuch von 1829., das holländische, in
<lb/>den Jahren 1834—1836. von den Ständen berathene und erst kürz- 
<lb/>lich dort eingeführte Wetboek van Eo ophatide/, und die im
<lb/>Königreiche Preusscn geltenden Bestimmungen, insbesondere der
<lb/>VIII. Titel des II. Theils des allgemeinen Landrechts, vorzugsweise
<lb/>berücksichtigt wurden ; weniger Gebrauch dagegen von dem neapo- 
<lb/>litanischen und portugisischen Handels - Gesetzbuch gemacht wor- 
<lb/>den ist.

<lb/>Geher die Zugrundelegung des Code de commerce, welche nach
<lb/>dem Obigen schon von der Regierung vorgezeichnet gewesen zu
<lb/>scyn scheint, wird in den Motiven, neben einer Rechtfertigung dieser
<lb/>Wahl, gesagt, dass sich bey Anwendung desselben auf die Verhält- 
<lb/>nisse Württembergs hauptsächlich die beyden Schwierigkeiten er- 
<lb/>geben haben, dass in Württemberg die ungleichartigen Elemente des
<lb/>sogenannten gemeinen Rechts und der einheimischen Civilgesetz-
<lb/>gebung immer noch nebeneinander bestehen; Vieles obendrein lücken- 
<lb/>haft, Vieles veraltet, Vieles den im Code de commerce enthal- 
<lb/>tenen Folgerungen widerstreitend sey. Es haben daher manche
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0529.tif"
                   n="529"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0529--><p/>
               <p>

                  <lb/>529
</p>
               <p>

                  <lb/>für das Königreich Württemberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>civilrechtlichen Sätze hier aufgenommen, manche hier geändert, oder
<lb/>die handelsrechtlichen Bestimmungen nach dem bestehenden Civil-
<lb/>rechte geformt werden müssen. Es sey jedoch die Abänderung der
<lb/>einschlagenden civilrechtlichen Bestimmungen nie ohne dringende
<lb/>Gründe geschehen; man habe kein Recht für einen einzelnen Stand
<lb/>schaffen wollen. Für das Wechselrecht, für welches bisher eine auf
<lb/>die Leipziger Wechsel-Ordnung von 1682. (welche auch subsidiäre
<lb/>Gültigkeit in Württemberg hat) gebaute Wechsel-Ordnung von 1759.
<lb/>bestand, welche beyde die Motive mit Recht nicht mehr als aus- 
<lb/>reichend erklären, benützt der Entwurf vorzüglich den Entwurf einer
<lb/>Wechsel-Ordnung für Sachsen vom Jahr 1822. von Di\ Grüner.

<lb/>Die Eingangs erwähnte Schrift ist unseres Wissens die erste in
<lb/>das Einzelne gehende Kritik, welche über diesen Entwurf im Laufe
<lb/>von fast 5 Jahren erschien, was um so mehr auffällt, als derselbe in
<lb/>mehreren Beziehungen geeignet war, auch ausserhalb Württembergs
<lb/>die Aufmerksamkeit zu erregen und solche auch wirklich erregt hat.
<lb/>Wohl aber haben zwey der ersten Rechtsgelehrten Württembergs,
<lb/>Professor Mohl und Kanzler Wächter sich gelcgenheitlich über
<lb/>denselben ausgesprochen. Ihre Aeusserungen hierüber hier wörtlich
<lb/>anzuführen, dürfte um so mehr von Interesse seyn, als dieselben zu- 
<lb/>gleich den Standpunkt, von welchem aus das ganze Unternehmen auf- 
<lb/>zufassen ist, sehr klar und bündig bezeichnen, und als ihre Urtheile,
<lb/>obgleich sie fast gleichzeitig zum Druck gegeben wurden, und also
<lb/>in keiner Beziehung zu einander stehen konnten, auf das Genaueste
<lb/>übereinstimmen. Mohl sagt (in der in diesen Jahrb. 1842. S. 366.ff.
<lb/>angezeigten Festschrift, Beilagenheft zur Monatschrift für die Justiz- 
<lb/>pflege Rd. VI. Abth. 3. S. 73—75.) Folgendes:
</p>
               <p>

                  <lb/>„Es mag misslich erscheinen, einen in so viele Lehren des ganzen Civil-
<lb/>rechts-Systemes eingreifenden Theil, wie ein Handelsgesetzbuch ist, in
<lb/>einer Zeit zu bearbeiten, in welcher man sich mit einer Revision jenes
<lb/>ganzen Systems beschäftigt, ohne dass aber schon bestimmte Grundsätze
<lb/>über das Verhältnis» des gewünschten Neuen zum Bestehenden aufgestellt
<lb/>wären, und so zu Anhalts-Punkten bei der Detail-Arbeit dienen konnten.
<lb/>Allein auf der andern Seite ist auch wahr, dass Württemberg jetzt so gut
<lb/>als von jeder gesetzlichen Norm in Handelssachen verlassen ist, indem das
<lb/>einheimische Gesetz sowohl als das Hülfsrechl beinahe ganz schweigt, somit
<lb/>nur in Analogieen und in einer schwankenden Praxis, allzuhäufig geradezu
<lb/>in der Willkülu* des Richters, eine Entscheidung gefunden werden kann.
<lb/>Je mehr nun aber die auch in Württemberg mehr und mehr erwachende
<lb/>Thätigkeit in Handel und Gewerben einen solchen Zustand unerträglich
<lb/>finden lassen muss; desto leichter mag man Mich dazu entschliessen, das
</p>
               <p>

                  <lb/>Handelsgesetzbuch jetzt schon zu bearbeiten.
<lb/>Krit. Jahrb. f. D. HW. Jahrg.IX. H. VI.
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Gewinn.
</p>
               <p>

                  <lb/>eine bestimmte

<lb/>34
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0530.tif"
                   n="530"
                   xml:id="zs1-2173713_17-1845_0530"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0530--><p/>
               <p>

                  <lb/>530 Osiander, Der Entwurf zu einem i\euen Handelsgesetzbuch
</p>
               <p>

                  <lb/>Norm für täglich vorkommende und wichtige Streitfrage!! zu erhallen,
<lb/>überwiegt die Unannehmlichkeit, vielleicht, eine Iheihveise Aenderung der
<lb/>jetzt aufzuslellenden Grundsätze bei einstiger Bearbeitung eines umfassen- 
<lb/>den bürgerlichen Gesetzbuchs vornehmen zu müssen. Auch ist der, oben
<lb/>bereits erwähnte Vortheil einer Erprobung der neuen Gesetzgebung hier,
<lb/>wo gar kein Vorgang besteht, besonders wichtig. Nur versteht sich wohl
<lb/>von selbst, dass sich ein solches Handels-Gesetz lediglich auf seinen un- 
<lb/>mittelbarsten Gegenstand zu beziehen hat. Denn wenn es sich in die Rechts- 
<lb/>verhältnisse der Kaufleute überhaupt verläuft, somit in alle Theile des
<lb/>Civilrechts - Systems eingreift, so muss es notliwendig ein Element der
<lb/>Verwirrung für alle Verhältnisse werden, und dabei überdies« selbst alles
<lb/>Haltes entbehren. — Was nun den Inhalt und die Richtung des vorliegen- 
<lb/>den Gesetzesentwurfes betrifft, so mag wohl ein näheres Eingehen als
<lb/>voreilig erscheinen. Noch ist derselbe lediglich die Arbeit des einzelnen
<lb/>damit beauftragten Beamten, und es sind die verlangten Gutachten entweder
<lb/>noch nicht erstattet, oder wenigstens noch nicht benützt; es hat nament- 
<lb/>lich der Geheime-Rath seine verfassungsmässige Erörterung noch nicht
<lb/>vorgenommen. Nun zeigt aber die Geschichte mehr als Eines württem-
<lb/>bergischen Gesetzes, dass diese späteren vorbereitenden Arbeiten von dem
<lb/>wesentlichsten Einfluss auf das Schicksal eines Gesetzesentwurfes seyn
<lb/>können, und sogar vor ihrer Beendigung nicht einmal dafür eingestanden
<lb/>werden kann, ob ein Entwurf überhaupt nur die Grundlage der wirklichen
<lb/>späteren Gesetzgebung wird. Es darf daher hier an der Andeutung ge- 
<lb/>nügen, dass die wesentliche Grundlage des Entwurfes das französische
<lb/>Handelsgesetzbuch ist, freilich mit nianchfachen Aenderungen, welche die
<lb/>Anpassung an das übrige wiirltembergische Civil- und Prozess-Recht zu er- 
<lb/>fordern schien, und mit sehr weitem Ausgreifen in verwandte Materien des
<lb/>Civilrechts. Nicht unbegründet dürfte dabei vielleicht noch die Bemerkung
<lb/>seyn, dass das dem Staate eingeräumte Aufsichts- und Controle-Reclit weit
<lb/>zu gehen scheint. Die Klarheit der Bestimmungen und die Umsichtigkeit
<lb/>der ganzen Arbeit verdient übrigens unbedingte Anerkennung; so wie auch
<lb/>die sehr ausführlichen Motive als werthvoller Beitrag zur Doctrin unter
<lb/>allen Umständen ihre Bedeutung bewahren werden.(£

<lb/>Wiichler dagegen bemerk! in seinem Handbuch Bd. I. Abth. 2.
<lb/>S. 963. 964. folgendes:

<lb/>„ln diesem Entwürfe und seinen Motiven erhielten wir eine sehr schätzens-
<lb/>wertlie gründliche und scharfsinnige Vorarbeit zu einem Handelsgesetz- 
<lb/>buche. Nur wird man jedenfalls mit seiner Anlage und Ausdehnung nicht
<lb/>einverstanden seyn können. Er greift in eine Menge von Fragen und
<lb/>Lehren ein, welche keineswegs besondere Fragen und Lehren des Han- 
<lb/>delsrechts, sondern allgemeine civilreclitliche sind, und entscheidet sie
<lb/>grossentlieils anders, als die Grundsätze unseres bestehenden Civilrechts
<lb/>mit sich bringen. Dadurch würde »ich in vielen allgemeinen Verhältnissen
<lb/>für den Handelsstand ein besonderes Civilrecht bilden, und in un-
<lb/>sern Rechtszustand noch mehr Verwirrung und Disharmonie gebracht wer- 
<lb/>den, als diess bis jetzt schon der Fall ist. Schwerlich möchte diess der
<lb/>rechte Weg seyn, eine Verbesserung unseres Civilrechts anzubahnen.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0531.tif"
                   n="531"
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               <p>

                  <lb/>I'ür das Königreich Württemberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>531
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch dürfte es sich fragen, ol&gt; nicht auch dieser Entwurf, wie so manche
<lb/>unserer Gesetze, immer noch zu sehr von polizeilichem Uebeiwachen und
<lb/>Beschränken der freien Thätigkeit in der Privatreehtssphäre ausgeht."

<lb/>Weit weniger Gerechtigkeit lasst unser Verf. dem Entwurf in
<lb/>seinen allgemeinen Urlheilen, wie in seinen besondern Bemerkungen
<lb/>widerfahren. Da sowohl hei dem Entwurf als hei der Kritik die
<lb/>Persönlichkeiten der Verfasser offenbar von Einiluss waren, so be- 
<lb/>merken wir hierüber Folgendes. Dem Verfasser des Entwurfs stan- 
<lb/>den ein ausgezeichnetes Talent, eine vielseitige wissenschaftliche
<lb/>Ausbildung (er begann seine Laufbahn als academischer Lehrer) und
<lb/>eine mannichfach bewährte praclische Tüchtigkeit zur Seite: nur
<lb/>Eines gieng ihm ab, nämlich eine längere Erfahrung in der Civil-
<lb/>rechts-Praxis, (das Fach der Strafrechtspflege bildete fast immer
<lb/>seinen ausschliesslichen Beruf) und diess konnte hei einer Arbeit,
<lb/>wo ein lebendiges Bild der Fälle des Lehens eine vollkommen sichere
<lb/>Bewegung bedingt, nicht wohl ohne Einiluss bleiben.

<lb/>Der Verfasser der Kritik ist Kaufmann, ein Mann, der seine
<lb/>ausgezeichnete Befähigung im Fache der Handels-Wissenschaft schon
<lb/>durch grössere schriftstellerische Werke erprobt und auch durch die
<lb/>gegenwärtige Schrift nicht nur seine vielseitige Ausbildung als Kauf- 
<lb/>mann, sondern auch das bewährt hat, dass ihm die Eigenschaften zu
<lb/>einer wissenschaftlich gehaltenen Behandlung des vorliegenden Gegen- 
<lb/>stands nicht abgehen. Allein auch bei seiner Arbeit scheint uns ein
<lb/>ähnlicher Anstand wie hei dem Verfasser des Entwurfs von Einfluss
<lb/>geworden zu seyn, — nur in einer etwas verschiedenen Richtung, —
<lb/>nämlich der Mangel an Erfahrung in Auffassung und Anwendung von
<lb/>derartigen Gesetzen. Gewiss hätte seine Kritik in manchen Bezie- 
<lb/>hungen eine andere Tendenz und Ausführung erhalten, hatte der- 
<lb/>selbe längere Zeit als Mitglied eines Handelsgerichts oder überhaupt
<lb/>eines Civilgerichts eine unmittelbare Anschauung und Hebung im
<lb/>Fache der Rechtspflege gewonnen. Er würde, was wir insbesondere
<lb/>an seiner Kritik ausstellen müssen, die Bestimmungen des Entwurfs
<lb/>mehr in allgemeiner Auffassung und Prüfung des Geistes und der
<lb/>durchlaufenden Principien gewürdigt haben, statt sich meist nur darauf
<lb/>zu beschränken, einzelne Sätze und sogar oft Worte als ungenau,
<lb/>unzureichend oder unpassend anzufechten, wodurch es geschah, dass
<lb/>er hie und da den wahren Sinn verfehlte, und da, wo diess nicht
<lb/>der Fall ist, seine Anfechtung meist nur auf Casuistik oder die Rück- 
<lb/>sicht auf Convenienz und Gebrauch gründete. Nun ist zwar natür- 
<lb/>lich das erste Erforderniss eines guten Gesetzes, dass es so viel mög-

<lb/>34 *
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0532.tif"
                   n="532"
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               <p>

                  <lb/>532 0$iander&gt; Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch

<lb/>lieh für alle Fälle passe und den Couvenienzen und Gebräuchen mög- 
<lb/>lichst entspreche; allein es ist auch bekannt, dass wenn man sich bei
<lb/>Prüfung eines Gesetzes die Frage, ob dasselbe jene Bedingungen er- 
<lb/>fülle, ohne allgemeine leitende Grundsätze stellt, man gar zu leicht
<lb/>auf einseitige Resultate gerälli; und was die Handelsgehräuche und
<lb/>Convenienzen betrifft, so ist, abgesehen davon, dass solche wenig- 
<lb/>stens in einem Land, wo der Handel wie in Württemberg noch auf
<lb/>der ersten Stufe der Kindheit steht, eine neue Handels-Gesetzgebung
<lb/>nicht absolut beherrschen können, sehr zu bezweifeln, ob die Han- 
<lb/>delsgebräuche, welche der Verf. annimmt, überall genügend consta-
<lb/>tirt sind, und ob er nicht bei dem Handelsstand, wenigstens dem
<lb/>württemberigschen, auf vielfache Widersprüche mit seinen Annahmen
<lb/>stossen würde. Rec. hat wenigstens vielfach die Erfahrung gemacht,
<lb/>dass seihst bei sehr einfachen und täglich vorkommenden Fragen die
<lb/>Aeusserungen der Kaufleute entweder ganz unbestimmt blieben, oder
<lb/>nicht übereinstimmend ausfielen, eine Erscheinung, welche er sich
<lb/>immer damit erklärte, dass nach den bisherigen Zuständen des Han- 
<lb/>dels in Württemberg sich nicht viele feste Handelsgehräuche, .und
<lb/>noch weniger klare und entschiedene Ansichten hierüber gebildet
<lb/>-haben können, wie denn auch eigentliche Handelsstreitigkeiten bis
<lb/>zur neueren Zeit, wo es allerdings anders werden zu wollen scheint,
<lb/>ira Ganzen wenige in den Processgang kamen, da solche, wenn sie
<lb/>auch vor die Gerichte gelangten, gewöhnlich verglichen wurden oder
<lb/>im Concurs-Verfahren (wovon sie meist die Vorläufer sind) unler-
<lb/>giengen. Immerhin muss aber anerkannt werden, dass die sichtlich
<lb/>ouf umfassende Sachkenntnis gestützten Bemerkungen des Verfs.,
<lb/>wenn sie gleich die Bedingungen einer vollständigen Kritik nicht er- 
<lb/>füllen, doch ein werthvolles Material liefern, und wir möchten von
<lb/>dieser Schrift dasselbe sagen, was Wächter von dem Entwurf selbst
<lb/>gesagt hat, — dass hiemit eine sehätzenswerthe Vorarbeit für die
<lb/>weiteren legislativen Verhandlungen der Frage gegeben sey. Es hat
<lb/>auch der Verf. selbst seiner Arbeit das Prädicat einer erschöpfenden
<lb/>Prüfung nicht vindicirt, sondern bemerkt, dass, da ihm vermöge
<lb/>seiner frühem mercantilischen Laufbahn umfassende, tiefe juridische
<lb/>Kenntnisse abgehen, sein Hauptstreben dahin habe gehen müssen,
<lb/>den Entwurf von der mercantilischen Seite zu beleuchten.

<lb/>Leber den Gang und die Resultate dieser Prüfung im Besondern
<lb/>haben wir Folgendes zu berichten.

<lb/>In dem kurzen Vorwort stellt der Verf. den Gesichtspunkt, von
<lb/>welchem seine Beurtheilung ausgieng, im Wesentlichen in folgenden
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0533.tif"
                   n="533"
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               <p>

                  <lb/>für das Königreich Württemberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>533
</p>
               <p>

                  <lb/>Sätzen fest. Es sev die Gesetzgebung in Handelssachen die schwie- 
<lb/>rigste, weil die Handelsgbräuche in manchen Fällen gegen die im ge- 
<lb/>wöhnlichen Leben angenommenen Grundsätze verstossen und dem
<lb/>Rcchtsgelehrten mehr oder weniger fremd seyen. Deswegen sey der
<lb/>Verfasser des Entwurfs angewiesen worden, in verwickelten, ihm
<lb/>nicht hinreichend bekannten Fällen, Sachverständige,, die ihm be- 
<lb/>zeichnet worden seyen, zu Halbe zu ziehen. Dass er solchem, wie
<lb/>verlaute, nicht Folge geleistet, sey nicht ohne Einfluss auf seine
<lb/>Arbeit geblieben. Derselbe habe seine Aufgabe hauptsächlich durch
<lb/>eine Compilation aus fremden Gesetzbüchern gelöst; diess habe nicht
<lb/>genügen können, da Gesetze auf die Verhältnisse und Bedürfnisse
<lb/>der Gesellschaft gegründet seyn müssen, welche nichts weniger als
<lb/>in allen Ländern gleichförmig seyen, und sich nicht aus Büchern er- 
<lb/>lernen lassen. Ohne dass sofort weiter etwas Allgemeines über die
<lb/>in Württemberg bestehenden Verhältnisse, mit welchen es der Ent- 
<lb/>wurf zu thun hat, über Form und Inhalt des Entwurfs und über den
<lb/>Weg, welcher bei Beurlheilung desselben eingeschlagen werden solle,
<lb/>angeführt wird, geht der Verf. alsbald zur Prüfung der einzelnen
<lb/>Bestimmungen des Entwurfs über. Derselbe stellt hier, was sehr zu
<lb/>billigen ist, da es den Gebrauch der Schrift wesentlich erleichtert
<lb/>und erweitert, überall kurze Uebersichten über die Rubriken der in
<lb/>den einzelnen Abschnitten des Entwurfs abgehandelten Gegenstände
<lb/>voran, lässt sofort den Abdruck derjenigen Artikel, zu welchen er
<lb/>Bemerkungen macht, folgen, und hängt sodann den Artikeln seine
<lb/>Bemerkungen an. Diese Bemerkungen beschränken sich fast durch- 
<lb/>aus auf Ausstellungen gegen die Fassung, insbesondere den Vorwurf
<lb/>der Undeutlichkeit, auf Aushebung von einzelnen Fällen, für welche
<lb/>die Bestimmungen des Entwurfs nicht passen, und auf Anführung von
<lb/>Verhältnissen und Gewohnheiten im Handel, gegen welche die Be- 
<lb/>stimmungen des Entwurfs verstossen sollen. Hieraus werden nicht
<lb/>immer Resultate und Correctiv-Anträge abgeleitet; wo cs geschieht,
<lb/>sind solche in der Regel nicht näher ausgeführt, namentlich weder
<lb/>durch einen allgemeinen Grundsatz, noch durch Belege motivirt.
<lb/>Insbesondere erhält man über die offenbar wichtigste Frage, in wio
<lb/>fern'die Bestimmungen des Entwurfs gegen mercantilische Verhält- 
<lb/>nisse, Grundsätze und Gewohnheiten verstossen, fast nie etwas Wei- 
<lb/>teres, als die ganz kurze Versicherung des Verfs. ohne alle Nach- 
<lb/>weise und Belege. Da wo seine Anfechtung gegen Bestimmungen
<lb/>gerichtet ist, die lediglich andern Gesetzbüchern entnommen sind,
<lb/>beschränkt sich der Verf. gewöhnlich auf die gleich unausgeführte
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0534.tif"
                   n="534"
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               <p>

                  <lb/>534 Osiander, Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch

<lb/>und uomolivirte Bemerkung, dass solche auf die Verhältnisse, wie
<lb/>sie in Württemberg bestehen, nicht passen.

<lb/>Es ist nicht zu misskennen, dass es der Natur der Sache nach
<lb/>dem Verf. schwer und oft unmöglich seyn musste, Beweise für solche
<lb/>Verhältnisse zu liefern. Allein eine überzeugende Ableitung aus
<lb/>bekannten oder sonst einleuchtenden Verhältnissen und Gründen, und
<lb/>hie und da die Aufbringung einiger Belege musste ihm doch wohl
<lb/>möglich seyn; jedenfalls meinen wir, dass ihm eine nähere Ausein- 
<lb/>andersetzung und Erläuterung der aufgestellten Behauptungen und
<lb/>der ihnen zu Grund liegenden tatsächlichen Momente obgelegen
<lb/>wäre.

<lb/>Autoritäten findet man in der ganzen Schrift keine angeführt.
<lb/>Weit entfernt von einer Schrift, wie die vorliegende, einen solchen
<lb/>Apparat erwarten zu wollen, däucht uns doch, dass der Verf. hei
<lb/>seinen bestimmt absprechenden Aeusserungen über Unpässlichkeit,
<lb/>Unzweckmässigkeit und sonstige Verstosse der Bestimmungen des
<lb/>Entwurfs Grund gehabt hätte, das, was sich aus andern Handels- 
<lb/>gesetzen und auch der Ansicht von Schriftstellern zur Unterstützung
<lb/>seiner Meinungen anführen Hess, anzugehen, zumal da, wo er seine
<lb/>Sätze ohne alle Begründung aufgestellt hat.

<lb/>Nach den besondern Bemerkungen folgen (auf wenigen Seiten)
<lb/>die „Schlussbetrachtungen“, welche die aus den besondern
<lb/>Bemerkungen abgezogenen allgemeinen Resultate enthalten, die wir
<lb/>in folgenden Sätzen zusammenfassen können.

<lb/>1) Ein Entwurf zu einer Gesetzgebung, dessen Hauptstärke auf
<lb/>dem Commentar beruhe, wie es mit dem vorliegenden der Fall sey,
<lb/>sey gewiss schon dadurch nicht sehr geeignet, seinem Zweck zu ent- 
<lb/>sprechen. (In wie fern die Stärke des Entwurfs hauptsächlich auf
<lb/>dem Commentar beruhe, ist nicht gesagt.)

<lb/>2) Der Verfasser habe zwei wesentlich verschiedene Rechtsver- 
<lb/>hältnisse auf eine, dem in Württemberg bestehenden Organismus der
<lb/>Behörden gänzlich widersprechende Weise mit einander vermengt.
<lb/>Nach dem Entwurf soll das in Württemberg einzuführende neue Han- 
<lb/>delsgesetzbuch nicht blos die privat-Rechtverhältnisse der dem Han- 
<lb/>delsstande an gehörigen Individuen, so weit sie von dem gemeinen
<lb/>Recht abweichen, und die Rechtsverhältnisse bei Handelsgeschäften,
<lb/>sondern auch die Rechtsverhältnisse des Ilandelsstands umfassen. Das
<lb/>Unnatürliche einer Vermengung der Handelsgewerbe-Ordnung mit
<lb/>dem Handelsrecht, welche der Entwurf enthalte, müsse aber auf den
<lb/>ersten Blick in die Augen springen. Der Sachverständige möge es
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0535.tif"
                   n="535"
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               <p>

                  <lb/>für das Königreich Württemberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>535
</p>
               <p>

                  <lb/>allerdings für wünschens werth ballen, dass eine neue Ilandelsordnung
<lb/>für Württemberg festgesetzt werde; ja es möchte sieb behaupten
<lb/>lassen, dass eine solche Ilandelsordnung die Vorbedingung eines Han- 
<lb/>delsrechts seyn müsse. Aber bei Gelegenheit der Abfassung eines
<lb/>neuen Handelsrechts den Handelsstand in seinen wesentlichen Bezie- 
<lb/>hungen neu zu organisiren, und nebenbei die Justizbeamlen zu Han- 
<lb/>dels-Polizeibehörden zu constituiren, sey bei den in Württemberg
<lb/>bestehenden Staatseinrichtungen ein durchaus verkehrtes Verfahren.
<lb/>(Warum dieses Verfahren gerade den in Württemberg bestehenden
<lb/>Staats-Einrichtungen widerspreche, und welchen, ist weder hier noch
<lb/>in den besondern Bemerkungen ersichtlich.)

<lb/>3) Die Vermengung des Gewerbepolizeilichen mit Bestimmungen
<lb/>Uber Privat-Rechlsverhältnisse ziehe sieb durch den ganzen Entwurf;
<lb/>namentlich gehe aber das erste Buch von dem schiefen Gesichts- 
<lb/>punkt aus, es sey Aufgabe des Handelsrechts, die Ordnung des kauf- 
<lb/>männischen Betriebs zu bestimmen. Nur mit den in den verschie- 
<lb/>denen Zweigen des Handelsverkehrs vorkommenden Rechtsgeschäften
<lb/>habe die Handelsgesetzgebung sieb zu befassen und für dieselben die
<lb/>nöthigen Bestimmungen zu geben. Das Handelsrecht sey nur als
<lb/>Anhang des allgemeinen Civilrechts zu behandeln; nichts sey ver- 
<lb/>kehrter, als wenn dasselbe, wie im Entwurf geschehe, den Zug
<lb/>führe.

<lb/>4) Die vorgeschlagenen gewerhepolizcilichen Normen seyen
<lb/>auch materiell nicht empfehlenswert)!. Hier stelle sich zuvörderst
<lb/>die Einführung einer Handels-Matrikel dar, welche thcils zur Be- 
<lb/>zeichnung der Personen, auf welche das Handelsrecht seine Anwen- 
<lb/>dung finde, dienen soll, thcils den Credit des Handelsstau des zu er- 
<lb/>höhen beabsichtige. Soll in Deutschland eine solche, in das Innere
<lb/>eines Gewerbes eingreifende Massregel in Vollziehung gebracht wer- 
<lb/>den, so verlange deutsche Sitte, dass es durch das Medium der As- 
<lb/>sociation von Gewerbsgenosseri geschehe, und dass nicht Staatsbe- 
<lb/>hörden im Geiste eines absoluten Ccntralisations-Systems die Besor- 
<lb/>gung der innern Angelegenheiten eines Geweihs übertragen werde.
<lb/>Sodann stehe die Veröffentlichung der VcrmÖgensverhältnisse in dem
<lb/>grellsten Widerspruche mit dem Wesen des kaufmännischen Crcdits;
<lb/>denn dieser dürfe auf keiner sichern Berechnung beruhen, sondern
<lb/>das moralische Vertrauen in die gesaramte Persönlichkeit eines Man- 
<lb/>nes, ein Wetten und Wagen, müsse demselben zum Grunde liegen.

<lb/>5) Der Verfasser des Entwurfs habe die Sprache nicht auf eine
<lb/>Weise in seiner Gewalt, wie es zur Abfassung guter Gesetze gefor-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0536.tif"
                   n="536"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0536--><p/>
               <p>

                  <lb/>536 Oslander, Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch

<lb/>dert werde, welche in klarer, dem Volk, besonders den Handels- 
<lb/>gerichten verständlicher Sprache abgefasst seyn müssen. (Der Verf.
<lb/>der Kritik bemerkt diessfalls selbst, dass er die Undeutlichkeit der
<lb/>Abfassung blos an einigen Stellen gerügt habe, erklärt aber zugleich
<lb/>ausdrücklich, dass „das Ganze an diesem Gebrechen laborire.")

<lb/>6) Nebst dem Mangel an Klarheit der Sprache herrsche auch
<lb/>im ganzen Werke eine gezwungene Systemsucht vor, welche eben- 
<lb/>falls keine Zierde für ein Gesetzbuch sey, und, anstatt zur Deut- 
<lb/>lichkeit, weit mehr zur Undeutlichkeit beilrage. (Wo und wie das
<lb/>System hätte vereinfacht werden sollen, ist nirgends gesagt.)

<lb/>7) Fasse man alle diese Betrachtungen zusammen, so werde
<lb/>sich wohl die Ueberzeugung aufdringen, dass der vorliegende Ge- 
<lb/>setzentwurf durchaus einer gänzlichen Umarbeitung bedürfe, ehe er
<lb/>den Kammern zur Berathung vorgelegt werden könne.

<lb/>Der Verf. der Kritik ist mit diesen so allgemein ausgesprochenen
<lb/>und strengen Vorwürfen offenbar zu weit gegangen; jedenfalls hätten
<lb/>solche besser nusgeführt und belegt werden sollen. Insbesondere
<lb/>halte der Verf. den harten Vorwurf einer gänzlichen Undeutlichkeit
<lb/>in der Fassung und diessfallsigen Unfähigkeit des Autors ganz genau
<lb/>uaehweisen und bei allen das Gebrechen der Undeutlichkeit in auf- 
<lb/>fallender Weise an sich tragenden Stellen zeigen müssen, in wie
<lb/>fern sie ihm nicht klar oder bestimmt genug scheinen, wenn er die
<lb/>Replik abschneiden wollte, dass dieser Vorwurf nur in seiner indivi- 
<lb/>duellen Auffassung begründet sey, w ie diess z. B. hei Art. 229. offen- 
<lb/>bar der Fall ist, wo der Verf. den Ausdruck „Gesellschaftslhei-
<lb/>lung" unklar findet, und dem Rec. auch noch bei den meisten an- 
<lb/>dern derartigen Ausstellungen statt zu Huden scheint; sodann aber
<lb/>ist gar nicht abzusehen, wie dieser Vorwurf da gerechtfertigt wer- 
<lb/>den kann, wo der Verf. selbst die Bestimmungen des Entwurfs bil- 
<lb/>ligt oder angreift, ohne einer Undeutlichkeit zu erwähnen, da diess
<lb/>doch voraussetzt, dass er selbst den Sinn mit Entschiedenheit aufge- 
<lb/>fasst hat; dieser Fall tritt aber bei dem grössten Theil der von dem
<lb/>Verf. abgehandelten Artikel — deren es keine kleine Zahl ist —
<lb/>ein. Was sodann den Hauptangriff in materieller Beziehung, die
<lb/>Vermengung der Gewerbe - Polizey mit dem Handelsrecht und der
<lb/>Schaffung eines eigenen Rechts für den Handelsstand betrifft, so
<lb/>glaubt Rec. selbst, dass der Entwurf hierin viel zu weit gebt. Allein
<lb/>es wird nicht widersprochen werden können, dass, wenn ein Han- 
<lb/>delsgesetz nicht ganz fragnienlar werden solle, dasselbe gewisse or- 
<lb/>ganische Grundlagen voraussetzen, oder — wenn deren gar keine,
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0537.tif"
                   n="537"
                   xml:id="zs1-2173713_17-1845_0537"/>
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               <p>

                  <lb/>537
</p>
               <p>

                  <lb/>für das Königreich Württemberg»


<lb/>oder wie diess in Württemberg der Fall ist, höchst unvollkommene
<lb/>und man darf wohl sagen, zum Theil verkehrte bestehen, — sich
<lb/>selbst schaffen muss. Es ist natürlich, dass der Gewerbestand heut- 
<lb/>zutage, besonders da, wo sein Leben erst erwacht, neben seinen
<lb/>lauten Forderungen um sichernde und fördernde Bestimmungen der
<lb/>Gesetzgebung sich sogleich opponirt, wenn diese Bestimmungen
<lb/>der Richtung dieses Standes, sich ohne irgend eine Schranke zu be- 
<lb/>wegen und sich die Gesellschaft absolut dienstbar zu machen, irgend
<lb/>wie entgegentreten. Dass aber der Verf. sich, wie aus seinen im
<lb/>Resume ausgesprochenen Sätzen ziemlich klar durchblickt, auf den- 
<lb/>selben Standpunkt stellt, dass er sogar — weil er denn doch die
<lb/>Nolhwendigkeit, dass etwas geschehe, nicht ganz niederlialtcn kann,
<lb/>seine Zuflucht zu dem Vorschlag einer „Regeneration der Zunft- 
<lb/>verfassung" nimmt, diess hätten wir in der Thal bei dem Grade
<lb/>von Bildung, auf dem er steht, nicht erwartet. Wenn der Verf. so- 
<lb/>gar den Eintrag in die durch den Entwurf (nicht ohne Vorgang) ein-
<lb/>ge führte Handels-Matrikel und die hiebei vorgeschriebenen Formen
<lb/>unangemessen und drückend findet, und mindestens die Vermittlung
<lb/>der Association von Gewerks - Genossen als Bedingung fordert, so
<lb/>suchen wir vergebens die Angabe specieller Gründe, welche dieser
<lb/>Maassregel im Weg stehen sollten, und, was die von dem Verf. em- 
<lb/>pfohlene Association der Gewerbe-Genossen betrifft, so möge er
<lb/>erst den Beweis liefern, in wie weit solche diejenigen Garantiecn
<lb/>geben könne, welche von der Maassregel erwartet werden; was ihm
<lb/>jedenfalls nicht gelingen wird, so lange er nicht das Bedenken wider- 
<lb/>legen kann, dass die bereits bestehende Association der Handels- und
<lb/>zum Theil auch sonstigen Gewerbsleutc ihre Hauplthäligkeit dahin
<lb/>richte, das Publicum durch Unterdrückung der Goncurrenz undTarifi-
<lb/>rung sich tributbar zu machen, wobei wir ihn nur an die beiden,
<lb/>ihm gewiss wohlbekannten Thalsachen erinnern wollen, dass in Würt- 
<lb/>temberg schon längere Zeit öffentliche Aufforderungen und Verrufs-
<lb/>Erklärungen gegen unbequeme Concurrenz und (seihst in den grössten
<lb/>Städten) förmliche Vereine zu willkührlicher Tarifirung der Waa-
<lb/>ren u. s. w. bestehen! Anbelangend sodann die von dem Verf. ganz
<lb/>unerträglich gefundene Maassregel, dass in der zweyten Hauptabthci-
<lb/>lung des öffentlichen Handels-Registers eingetragen werden sollen
<lb/>(Entwurf Art. 24.) 1) Auszüge aus den Eheverträgen, den Vermögens-
<lb/>Absonderungs- und Ehescheidung«-Verträgen, den Gesellschafts-Ver- 
<lb/>trägen und der Gewaltsumfang der Handels-Verwalter, sowie 2) die
<lb/>im Unterpfandsbuch vorgemerkten Summen des mil gesetzlichem Vor-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0538.tif"
                   n="538"
                   xml:id="zs1-2173713_17-1845_0538"/>
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               <p>

                  <lb/>538 Oaümde&gt;■, Her Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch

<lb/>zugsrceht versehenen Vermögens der Ehefrauen und Kinder, so hat
<lb/>er nicht zu widersprechen vermocht, dass die unter Ziffer 1, aufge- 
<lb/>führten Bestimmungen mit den Vorschriften aller neuen Handels- 
<lb/>gesetze übereinslimmen; er hat ferner selbst bei dem grossem Theil
<lb/>dieser Vormerkungen zugegeben, dass sie keine Geheimnisse betref- 
<lb/>fen, (wirklich lasst sieb diess schon nach der Natur der Sache blos
<lb/>von den Gesellschafts-Verträgen behaupten) und hat sich auf die Be- 
<lb/>merkung beschränkt, dass auch die in andern Gesetzgebungen gefor- 
<lb/>derte Veröffentlichung solcher Verhältnisse nichts tauge. Die ein- 
<lb/>zige Begründung dieses Satzes reducirt sich aber (neben dem offen- 
<lb/>bar nichts beweisenden Satz, dass diese Vorschriften nach der Er- 
<lb/>fahrung überall möglichst umgangen werden) einzig darauf, dass die- 
<lb/>selben dem Kaufmann unbequem und lästig werden können, also den
<lb/>Credit hemmen (S. 8. 9. 149.). Den in den Motiven des Entwurfs
<lb/>S. 43. ff. (wohl nur zu kurz und nicht scharf genug) geschilderten
<lb/>wahren Unfug des Credit-Misbrauchs, welcher wohl kaum irgendswo
<lb/>greller Vorkommen kann, als diess nach den dermaligen Gesetzen
<lb/>und sonstigen Verhältnissen Württembergs möglich wird, hat der
<lb/>Verf. keiner Würdigung unterworfen und die Sache mit der kurzen
<lb/>Bemerkung abgefertigt, dass der Handelsstand sich selbst bewache
<lb/>und durch nichts anderes geholfen werden könne, als durch strenge
<lb/>Gesetze gegen muthwilliges und fahrlässiges Bankerottiren. Dass
<lb/>jedoch solche Gesetze, wenigstens in einem Lande, wo man gewohnt
<lb/>ist, für harte Strafen unzweifelhafte Beweise der Verschuldung zu
<lb/>fordern, — gänzlich unzureichend sind, und strenge gegeben und
<lb/>vollzogen die freie Bewegung in Handel und Gewerben weit mehr
<lb/>lähmen müssten, als ein Eintrag über Verhältnisse, welche, wenn
<lb/>man nicht vorausweg dem Betrug und der Schwindelei eine Brücke
<lb/>hauen will, keine Verheimlichung erfordern und verdienen, werden
<lb/>solche, welche sich einigermaassen in den Annalen des Concurs- und
<lb/>Schuldenwesens des Handels- und Gewerhsstandes umgesehen haben,
<lb/>mit dem Ree. überzeugt seyn. Gewiss wäre auch der Verf., wenn er
<lb/>sich nicht vorausweg von dem Postulat einer ganz unbeschränkten
<lb/>Credilfreiheit hätte einnehmen lassen, auf die Frage gekommen, oh
<lb/>nicht die dermaligen Zustände seihst, insbesondere die Möglichkeit
<lb/>eines so maasslosen Gredit-Mishrauchs einen, wenn auch unsichtbar
<lb/>fortwirkender Anstands-Punkt gegen das von ihm verfochtene Interesse
<lb/>bilden und bilden müssen — wenigstens bei einem Volke, hei wel- 
<lb/>chem Besonnenheit und Vorsicht hervorstechende Characterziige
<lb/>sind, was sowohl in dem Verkehr der Handels - und Gcwerbslcute
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0539.tif"
                   n="539"
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               <p>

                  <lb/>für das Königreich Württemberg.
</p>
               <p>

                  <lb/>539
</p>
               <p>

                  <lb/>unter sich, als gegenüber von dem Capitalistenstand von Einfluss
<lb/>werden muss. Neben All’ diesem muss noch bemerkt werden, dass
<lb/>der Verf. sich bei der Beurtheilung dieser Frage auf den ganz ein- 
<lb/>seitigen Standpunkt gestellt hat, als ob bei einem Handelsgesetz gar
<lb/>keine andere Rücksicht zu nehmen wäre, als die auf die möglichst
<lb/>unbeschränkte, gemächliche und nutzbringende Bewegung des Han- 
<lb/>dels- und Gewerbestandes, während doch auch die Interessen an- 
<lb/>derer Classen — wir nennen nur die (Kapitalisten und Ur-Producenlcn,
<lb/>welche ihr Eigenthum dem Handels- und Gewerbsstand anvertrauen —
<lb/>vielfach und wesentlich betheiligl sind.

<lb/>Diess ist es, was Rec. über die vorliegende Schrift im Allge- 
<lb/>meinen zu bemerken fand. Ein Eingehen in die besondern Ausfüh- 
<lb/>rungen derselben ist nicht möglich, da solche, wie oben bemerkt,
<lb/>fast durchaus nur aus vereinzelten Bemerkungen bestehen, über wel- 
<lb/>che sich, ohne sich in die äussersten Details zu verlieren und daher
<lb/>die dem Berichtserstatter gesetzten Grenzen in jeder Beziehung weit
<lb/>zu überschreiten, nichts sagen lässt. Rec. muss sich daher in dieser
<lb/>Hinsicht auf die Bemerkung beschränken, dass, wenn er sich gleich
<lb/>nach dem oben Gesagten auch in Betreff der besondern Ausfüh- 
<lb/>rungen mit dem Gang, welchen der Verf. hiebei eingeschlagen hat,
<lb/>nicht einverstanden erklären konnte, seiner Ansicht nach doch das
<lb/>Verdienst, welches dieselben in anderer Beziehung haben, um so
<lb/>entschiedenere Anerkennung linden muss und wird, als es von ganz
<lb/>besonderem Interesse und Werth ist, die Stimme eines zur liöhern
<lb/>Stufe ausgebildeten Sachverständigen vorzüglich über die materielle
<lb/>Seite des Entwurfs zu vernehmen.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0540.tif"
             n="540"
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0540--><p/>
            <p>

               <lb/>540
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen,

<lb/>Die Rheinischen ritterbiirtigen Autonomen, von je. m. Arndt.

<lb/>Leipzig, Weidmann’sche Buehhandl., 1844. 89 S. 8. (geh. ^Thlr.)

<lb/>Um irrige Ansichten zu berichtigen, welche durch frühere Aeusse-
<lb/>rungen desVerfs. über dief Bedeutung des Adels im modernen Deutsch- 
<lb/>land veranlasst sein möchten, theiit er in dieser kleinen Schrift zu- 
<lb/>nächst „die urkundlichen Königlichen Briefe, wodurch jene rilter-
<lb/>bürtigen Autonomen als eine dichtgeschlossene adlige Brüderschaft
<lb/>und Genossenschaft gestiftet sind" und alsdann seine Betrachtungen
<lb/>über die ganze Einrichtung mit. Die letztem sind, was die Form
<lb/>betrifft, in einem so milden Tone gehalten, die Schärfe der Kritik
<lb/>hat sich bis zu einem so sanften Humor abgestumpft, dass der Vcrf.
<lb/>dem Schicksale, welches jeder Kritik von Adelsprätensionen und
<lb/>Adelsreactionen droht, der Anschuldigung der Demagogie und des
<lb/>Radicalismns, wohl entgehen wird. Was die Sache betrifft, so liegt
<lb/>in der harmlos sanften Form ein scharfer Inhalt. Die Bemerkungen
<lb/>über den älteren Zustand in den Rheinlanden und den Gewinn, wel- 
<lb/>cher in der Befreiung von den Resten des Mittelalters lag, sind frei- 
<lb/>lich hei weitem nicht so unumwunden und rücksichtslos, als die Schil- 
<lb/>derung, die man jetzt in Schlosser’s Geschichte des 18ten u. 19ten
<lb/>Jahrhunderts findet; das folgende wird aber bedeutungsvoller. Zu- 
<lb/>nächst die Verhandlungen des fünften Rheinischen Landtages von
<lb/>1837. und dann die Deductionen des Verfs. über die Unmöglichkeit
<lb/>von Restaurationen mittelalterlicher Standesabstufungen, über die
<lb/>politische Gefährlichkeit einer in Hinsicht auf Macht und Besitz un-
<lb/>geschlossenen, dagegen standesmässig geschlossenen Genossenschaft,
<lb/>über Majorate, Geschlossenheit des Adels und adlige Erziehungsan- 
<lb/>stalten. Wir finden über alle diese Fragen freilich nicht die Lösun- 
<lb/>gen, welche die Rechtsphilosophie und Nationalöconomie dafür lie- 
<lb/>fern muss, wohl aber recht treffende Bemerkungen vom practisch-
<lb/>politischen Standpunkte aus, so dass wir, wenn gleich ein weiteres
<lb/>Eingehen, bei welchem wissenschaftliche Resultate mitzutheilen
<lb/>wären, hier nicht möglich ist, doch der Schrift des Verfs. ein gün- 
<lb/>stiges Zeugniss ertheilen und ihre Lectüre empfehlen müssen.

<lb/>Di\ Liebe,
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0541.tif"
                n="541"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0541--><p/>
            <p>

               <lb/>Jordan, Ueb. d. Begriff u. d. Strafe des Kindermords. 541

<lb/>lieber den Begriff und die Strafe des Kindermords nach der
<lb/>peinl. Gerichtsordnung Karls V. mit Rücksicht auf das römische
<lb/>ii. altgermanische Recht. Ein Beitrag zur Interpretation der Ar- 
<lb/>tikel 35., 36. u. 131. der Carolina. Von Tjudw« Jordan, b. R. Dr.
<lb/>Heidelberg, Mohr, 1844. XXXIV u. 117 S. gr. 8. (geh. * Thlr.)

<lb/>In der Einleitung verbreitet sich der Vcrf. zunächst über den
<lb/>Nutzen der Erörterung einzelner Materien und Partien des Straf- 
<lb/>rechts für Theorie und Praxis im Gegensätze zu den, die ganze Straf- 
<lb/>rechtswissenschaft umfassenden Werken und Abhandlungen, so wie
<lb/>insbesondre über die practische Bedeutung und Wichtigkeit der Lehre
<lb/>vom Kindermord. Hieran schliesst sich eine allgemeine Uebersicht der
<lb/>in Bezug auf den objectiven und subjectiven Thatbcstand herrschen- 
<lb/>den wichtigem Controversen und der diessfallsigen Ansichten der
<lb/>Rechtslehrer, so wie der einschlagenden Vorschriften des Baierischeu,
<lb/>Würltembergischen, Sächsischen, Oesterreichischen, Preussischen
<lb/>und Französischen Gesetzbuchs. Mit Recht macht der Vcrf. auf die
<lb/>meistenlheils ungenügende zeilherige Auffassung und Bearbeitung
<lb/>dieser Lehre und den Mangel einer dogmenhistorisch-kritischen und
<lb/>philosophischen Behandlung aufmerksam. Der Verf. zeigt dabei die
<lb/>besondre Wichtigkeit des römischen und altgermanischcn Rechts,
<lb/>insbesondre um eine Einsicht davon zu bekommen, wie der Kinder- 
<lb/>mord in seiner specifischcn Bedeutung wesentlich im germanischen
<lb/>Rechte zu suchen sei. Nachdem der Verf. noch den Gang seiner
<lb/>Untersuchungen näher angegeben, behandelt er zuvörderst im ersten
<lb/>Capitel das ,,divergente Strafprincip im römischen und alt- 
<lb/>germanischen Rechte", wobei er als hesondres Merkmal des
<lb/>Mords vom altgermanischen Standpunkte aus den Begriff der Ver-
<lb/>rätherei festhält, und im zweiten Capitel die „weitere Ausfüh- 
<lb/>rung dieses Strafprincips für die Lehre von der Tüdtung“
<lb/>sowohl in Bezug auf römisches, als germanisches Recht gibt, wobei
<lb/>er die Ausbildung der Verrätherei zum selbstständigen Verbrechen
<lb/>und die Beziehung des Mords auf das Verräterische, Heimliche und
<lb/>Vorbedachte in den Quellen des teutschen Rechts nachweist, so wie
<lb/>gegen die Rossh irt’sehe Ansicht (Geschichte u. System des deut- 
<lb/>schen Strafrechts Theil I. §. 148. Theil II. S. 201. f. 207.), sich er- 
<lb/>klärt, als ob für den Unterschied von Mord und Todtschlag, sofern
<lb/>jener Verrätherei und Treubruch enthält, das altgermanische Recht
<lb/>bis in die Zeiten Schwarzenbergs (und selbst noch in der Carolina)
<lb/>beibehalten worden sei und als ob nicht auch zürn Verwandtenmord
<lb/>Prämeditation verlangt werde. In dein dritten Capitel, „die Ca- 
<lb/>rolina“, versucht der Verf. den Beweis, dass in derselben die Un- 
<lb/>terscheidung in Mord und Todtschlag als präiueditirle und nicht prä-
<lb/>meditirte dolose Tödtung begründet sei. Er gibt zunächst die in- 
<lb/>nem Gründe der Ordnung an, in welcher die einzelnen Tödtungen in
<lb/>der Carolina aufgeführt werden, und in welcher er neue Beweis-
<lb/>momente für die Grundansicht der Carolina über Mord und Todt- 
<lb/>schlag' findet. Der Vcrf. gelangt bei dieser Untersuchung ausserdem
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0542.tif"
                n="542"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0542--><p/>
            <p>

               <lb/>542 Jordan, Ueb. d. Begriff u. d. Strafe des Kindermords.

<lb/>noch zu folgenden Resultaten: die Carolina kennt verräterischen
<lb/>Mord ohne Prämeditation nicht, — der Verwandten- und Kindermord
<lb/>“kann daher nach der Carolina nicht schlechthin als verrätherischer
<lb/>Mord aufgefasst werden, — der Kindermord erscheint nach der Ca- 
<lb/>rolina als ein ganz selbstständiges Verbrechen, daher nicht, wie der
<lb/>Verwandtenmord, als qualificirter Mord, auch nicht als privilegirter
<lb/>Mord, obwohl in Beziehung auf den Mord schlechthin. — Der Verf.
<lb/>geht nunmehr auf den eigentlichen Gegenstand seiner Abhandlung
<lb/>über. Im dritten Capitel wird das römische und das germanische
<lb/>Recht vor der Carolina in Betreff des Kindermords erörtert. Hieran
<lb/>schliesst sich das vierte Capitel: der Kindermord nach der Ca- 
<lb/>rolina, wo der Verf. untersucht: 1) Stellung der Artikel 35., 36.
<lb/>131. zu einander, 2) Stellung des Artikels 131. zu den Artikeln 104.
<lb/>bis 180., insbesondre 130. bis 137. und 3) den Artikel 131. und
<lb/>dessen Interpretation (S. 67. bis z. Schlüsse). Die Gegenstände dieser
<lb/>Erörterung sind: 1) Motiv zum Kindermord und Prämeditation.
<lb/>2) Heimlichkeit der Schwangerschaft und Niederkunft (als
<lb/>Requisit des Thatbestands und nicht blos als Indicium für die Prä- 
<lb/>meditation, indem schon das Motiv, das diesem Verbrechen unter- 
<lb/>stellt werde und die Zusammenstellung der verheimlichten Schwanger- 
<lb/>schaft und der heimlichen Geburt in Beziehung auf dieses Motiv, so
<lb/>wie die Wortfassung dieses Artikels in der Bambergensis und Ca- 
<lb/>rolina dafür sprächen). Der Verf. erklärt hier die Worte des Art.:
<lb/>„welche on bildliche gehurt mit tödtlicher Verdechtlichkeit geschehe
<lb/>mussu dahin, dass Verheimlichung der Schwangerschaft und Geburt
<lb/>an sich nicht Indicium dafür sein könne, dass die Mutter durch „bos- 
<lb/>haft! gen Fürsatz4*' vermeint, mit Tödtung des Kindleins u. s. w. „ire
<lb/>geübte Leichtfertigkeit44 verborgen zu halten, sondern vielmehr dass
<lb/>die mit tödtlicher Verdechtlichkeit, d. h. mit der einer Tödtung ver- 
<lb/>dächtigen Absicht verbundene heimliche Schwangerschaft und Nieder- 
<lb/>kunft Iudicien für die mit Fürsatz durch jenes Motiv herbeigeführte
<lb/>Tödtung des Kindes seien, ohne dass sonach irgendwie an der Grund-
<lb/>hestimnmng, dass der Kindermord mit „boshalftigem Fürsatze44 ge- 
<lb/>schehen sein müsse, etwas geändert worden. 3. Zeit der Tödtung.
<lb/>Der Verf. sucht hier nachzuweisen: die Tödtung des Kindes während
<lb/>der Zeit vor, in und nach der Gehurt kann nicht in der Art das
<lb/>wesentlich Bestimmende für den Kindermord in seiner Unterschei- 
<lb/>dung vom Morde an nahe gesippten Freunden sein, dass letzt rer,
<lb/>während dieser Zeit begangen, nie unter den Art. 137. subsumirt
<lb/>werden könnte, andrerseits kann aber die Tödtung während dieser
<lb/>Zeit nicht so unwesentlich sein, dass sie Überhaupt nur, wie auch
<lb/>beim Verwandtenmord als Milderungsgrund wirkt, und ohne sie ein
<lb/>Kindermord dennoch möglich wäre. Der Verf. bemerkt ganz richtig
<lb/>dabei, dass man nicht sowohl fragen dürfe, wie lange vor und nach
<lb/>der Gehurt ein Kindermord möglich sei, sondern wie lange der Ge- 
<lb/>burtsact, in dem sich der bisherige durch das bemerkte Motiv bedingte
<lb/>Fürsatz in seiner Stärke gleichsam concentrirt, als noch vorhanden
<lb/>angenommen werden könne. Diese Beziehung sei durch die während
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0543.tif"
                n="543"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0543--><p/>
            <p>

               <lb/>Jordan&gt; Ueb. d. Begriff u. d. Strafe des Kindermords. 543

<lb/>der ganzen Schwangerschaft vorhandene, mit dem Ilerannahcn der
<lb/>Gehurt immer mehr gesteigerte Furcht vor Schande, die während
<lb/>des Geburtsacts die höchste Potenz erreiche, vermittelt, wogegen
<lb/>nach vollendetem Geburtsacte in der Regel das, jenes Motiv neutra-
<lb/>lisirende Multergefühi angenommen werden müsse, welches im Laufe
<lb/>der Schwangerschaft und während des Geburtsacts aus physischen und
<lb/>psychischen Gründen unterdrückt sei.(?) 4) Lebensfähigkeit. Der
<lb/>Verf. findet dieses Erforderniss in der Carolina begründet. 5) Strafe
<lb/>des Kindermords. Hier wird eine kurze historische Entwickelung
<lb/>über das Verhältniss der Executionsnrt der Todesstrafe bei Weibern
<lb/>und Männern Yorausgeschickt. Der Kindermord soll nicht unbedingt,
<lb/>wie der Verwandtenmord, mit der geschärften Strafe des Mords, son- 
<lb/>dern mit selbiger nur dann belegt werden, wenn ausser den, den
<lb/>vollen Re griff des Kindennords erfüllenden lliatsäehliehen Verhältnissen
<lb/>noch anderweite Schärfungsgründc vorhanden sind. DerThatbestand
<lb/>des Kindermords sei nach der P. G.-O. sonaeh dann vorhanden, wenn
<lb/>eine Weibsperson ihr ausser der Ehe empfangnes Kind nach voraus-
<lb/>gegangner Verheimlichung der Schwangerschaft und Niederkunft als
<lb/>ein völlig reifes, während des Geburtsactes, d. h. vom Eintritt der
<lb/>Wehen an bis zum Augenblicke, da sich die Mutter ihres Kindes als
<lb/>eines gebornen bewusst wird, vorsätzlich und in der Absicht ums
<lb/>Lehen bringt, dadurch der aus dem unehelichen Reischlafe für sie
<lb/>entstehenden Geschlechtsschande zu entgehen. — Ref. hat nun noch
<lb/>Folgendes zu bemerken: die Erörterung des Thatbestands des Kinder- 
<lb/>mords ist jedenfalls eine eben so dankenswerte als praclisch wich- 
<lb/>tige Aufgabe. Die einzige bedeutendere Monographie von Gans ist
<lb/>offenbar ungenügend, und die Abhandlungen von Mittcrmaier,
<lb/>Wächter und Span genberg im Criminalarchive, so schätzens- 
<lb/>wert sie auch sind und so grosse Aufmerksamkeit sie auch insbe- 
<lb/>sondre vom legislativen Gesichtspunkte aus verdienen, machen nicht
<lb/>einmal Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung dieser Lehre.
<lb/>Bei der grossen Menge der hierher gehörigen Controversen und hei
<lb/>der Verschiedenheit der Auffassung dieses Verbrechens in den neueren
<lb/>Gesetzbüchern ist auch eine tüchtige Bearbeitung dieser Lehre ein
<lb/>practisches Bedürfnis geworden. Die Wahl des Verfs. ist daher
<lb/>jedenfalls eine glückliche. Was nun die Arbeit seihst anlangt, so ist
<lb/>nicht zu verkennen, dass der Verf. im Allgemeinen und insbesondre
<lb/>was die Auslegung des Art. 131. der Carolina betrifft, vielen Fleiss
<lb/>bewiesen und die einzelnen Fragen gründlich behandelt hat. Auch
<lb/>zeigt derselbe einen gesunden Sinn und richtige Auffassungsgabe.
<lb/>Nur was die historischen Einleitungen und Erörterungen anlangt, ist
<lb/>zu bemerken, dass der Verf. hier theils nicht über das Gewöhnliche
<lb/>sich berausgehoben hat, theils noch nicht tief genug in die Sache
<lb/>eingedrungen ist, so dass dieselben häufig theils nur Bekanntes, theils
<lb/>auch nicht gehörig durchgearbeitete Ansichten bieten. Desto mehr
<lb/>hat den Ref, wie bemerkt, die, auch dem Raume nach umfang- 
<lb/>reichste Erörterung über den Sinn und die Bedeutung der Vorschriften
<lb/>im Art. 131. befriedigt, und Ref. stimmt hier meistenlhcils mit dem
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0544.tif"
                n="544"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0544--><p/>
            <p>

               <lb/>544 Schriften iib. den Criminalprocess wider J. H. Ramcke u. Cons.

<lb/>Ver5. überein. Der Verf. hat übrigens bereits in der Einleitung die
<lb/>practisch-wichtige Bedeutung dieses Verbrechens erkannt. Es würde
<lb/>daher ein noch dankbareres Unternehmen und eine noch verdienst- 
<lb/>lichere Arbeit gewesen sein, wenn der Verf., ohne Rücksicht auf
<lb/>reinpositive Bestimmungen, die in foro vorhandenen Controverscn
<lb/>erörtert und den Thatbesland des Verbrechens aus seiner innern Na- 
<lb/>tur und Bedeutung, unter gehöriger Benutzung und Berücksichtigung
<lb/>der hier einschlagenden höchst wichtigen psychologischen und crimi-
<lb/>nalpolitischen Momente festzustellen versucht hätte. Jedenfalls würde
<lb/>eine solche Arbeit eine sehr angemessne und zweckmässige Fort- 
<lb/>setzung der vorliegenden sein, und es steht bei dem Fleisse und der
<lb/>guten Urlheilskraft des Verfs., die er hier bewährt hat, zu hohen,
<lb/>dass eine solche Arbeit, deren grosse Schwierigkeiten jedoch nicht
<lb/>zu verkennen sind, ihm wohl gelingen und er sonach auch einen
<lb/>nicht bloss für die Theorie, sondern auch für die gesammte Praxis
<lb/>und insbesondre für die Gesetzgebung erspriesslichen Beitrag zur
<lb/>Feststellung des Thatbestands dieses Verbrechens liefern werde.
</p>
            <p>

               <lb/>1) Der Criininal-Prozess wider den zum Tode verurlheilten Jochim
<lb/>HinrichRamcke u. meine Intervention, von Dr. Peter v.IiobRe.
<lb/>Nebst einem Nachtrage, enthaltend eine Beurtheilung der Schrift:
<lb/>Geständniss und Widerruf. Lüneburg, Herold u. Wahlslab in
<lb/>Commiss., 1844. 344 8. 8.

<lb/>2) OesfüNcIm88 und Widerruf. Eine Darstellung des wider Jochim
<lb/>Hinrich Ramcke, Anna Maria Ramcke, geh. Ladiges, und Hinrich
<lb/>Ladiges aus Halstenbeck, wegen Mord und Brandstiftung geführten
<lb/>Criminalprocesses. Vom Advocaten I). O. Andreren in Pinne-
<lb/>berg, Vertheidiger der Ehefrau Ramcke. Nebst einem Grund- u.
<lb/>Situationsrisse. Altona, Hammerich, 1844- X u. 324 S. gr. 8.
<lb/>(geh. Thlr.)

<lb/>Dr, Peter v. Kobbe, welcher unterdessen aus dem Kreise der
<lb/>Lebendigen geschieden, übergiebt in der erstem Schrift die von ihm
<lb/>bereits bei seinem ersten Auftreten in dem bekannten Ramcke’schen
<lb/>Processe verheissne ausführliche Rechtfertigung seines Verfahrens in
<lb/>dieser Sache, ln der Vorrede zu dieser Schrift bemerkt Dr, v. K,,
<lb/>dass er die Ueberzeugung hege, wie man ihm einräumen werde, sein
<lb/>Wort gelöst zu haben, und sucht die Verdächtigungen der Motive,
<lb/>welche ihn bei seinem Verfahren geleitet, zu widerlegen. Ob der
<lb/>Verf. sein Wort gelöst habe oder nicht, darüber wird Ref. seine An- 
<lb/>sicht noch aussprechen, allein soviel die Motiven desselben anlangt,
<lb/>so ist Ref. bei der aufmerksamsten Lectüre der Schriften wider die
<lb/>Intercession des Dr, v. K. nicht zu der Ueberzeugung gelangt, dass
<lb/>derselbe die ihm zum Theil mit grosser Bitterkeit und einer des
<lb/>Gegenstands völlig unwürdigen Heftigkeit gemachten Beschuldigungen
<lb/>verdiene. Mag sein, dass derselbe bei dieser Sache von seinem
<lb/>Eifer, die Unschuld des Inquisiten zu erweisen, sich zu weit führen
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0545.tif"
                n="545"
                xml:id="zs1-2173713_17-1845_0545"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0545--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften üb. den Criminalprocess wider J. II.Ramcke u. Cons. 545

<lb/>Ress, allein es galt ein Menschenleben, dessen Verlust nicht zu er- 
<lb/>setzen war, — mag sein, dass er sich in seinen Ansichten und Be- 
<lb/>hauptungen übereilt und von den Zweifeln an der Wahrheit des gräss- 
<lb/>lichen Verbrechens in Verbindung mit dem zeilherigen Rufe des In-
<lb/>quisiten zu rasch fortreissen lassen, — allein diese menschliche, das
<lb/>Gefühl des Dr* v. K. mehr ehrende als beschimpfende Schwäche kann
<lb/>das Motiv seiner Handlung selbst nicht erniedrigen, und am aller- 
<lb/>wenigsten mag überhaupt Jemandem, der den Beweis der Unschuld
<lb/>eines Verurtheilten führen zu wollen verspricht, das Recht, zu dieser
<lb/>Beweisführung zugelassen zu werden, abgeschnitten werden. Wenn
<lb/>dabei die Richtigkeit der Gerichtsaussprüche oder der demselben mit
<lb/>unterliegenden gerichtsärztlichen Gutachten angegriffen wird, so lei- 
<lb/>det dadurch das Ansehn der betreffenden Behörden keineswegs, da
<lb/>auch ihre Mitglieder nur Menschen sind, und der höchste Zweck der
<lb/>Strafrechtspflege „Gerechtigkeit“ sein muss, dieser aber überhaupt
<lb/>nicht und am allerwenigsten deshalb aufgegeben werden kann, weil
<lb/>die betreffenden Behörden hei einer anderweitigen Prüfung der Er- 
<lb/>gebnisse der Untersuchung, der abgegebnen Gutachten und der ge-
<lb/>sprochnen Erkenntnisse zu fürchten hätten, dass die letztem als un- 
<lb/>richtig und unbegründet nachgewiesen würden.

<lb/>Dr. v. Kobbe theilt nun in der Schrift unter Nr. I. zuvörderst
<lb/>die wider Hinrich Ladiges vom Obercriminalgericht zu Glückstadt und
<lb/>wider Jochim Hinrich Ramcke und dessen Ehefrau von dem Ober-
<lb/>Appellalionsgerichte zu Kiel gesprochenen Erkenntnisse mit. Hieran
<lb/>schliesst sieh der officielle, öffentlich bekannt gemachte Bericht über
<lb/>die zur Anzeige gelangten Verbrechen, die Ergebnisse der Unter- 
<lb/>suchung, insbesondere die Geständnisse der Inquisiten, so wie die
<lb/>Gutachten der Obergerichte, mittels deren die Urlhel dem Landes- 
<lb/>herrn zur Bestätigung vorgelegt wurden. An diesen Abriss der Pro-
<lb/>cessgeschichte schliessen sich einige nachträgliche, meistens der von
<lb/>dem Defensor Ramcke’s Adv. Gülich geführten und bereits bekannt
<lb/>gemachten Defension Ramcke’s entnommene Erläuterungen und ins- 
<lb/>besondre eine Prüfung der Geständnisse Ramcke’s (wobei die von
<lb/>Gülich gegebnen Aclencxtracte zu Grunde gelegt werden) an.
<lb/>Hierauf folgt eine Schilderung der Intercession des Verfs. und die
<lb/>Mittheilung der wichtigsten Aufsätze, welche über den Process er- 
<lb/>schienen sind, insbesondre in den einzelnen dasigen Zeitungen.
<lb/>Hieran knüpft der Verf. Mittheilungen über die erfolgten Explorationen
<lb/>Ramcke’s und deren Resultate, Nachweisungen über die Mängel im
<lb/>objectiven Thatbestande und die Bestrebungen des Verfs, wegen Ver- 
<lb/>vollständigung des Entschuldigungbeweises.

<lb/>Soviel nun die Sache seihst anlangt, so ist bekannt, dass in
<lb/>der Nacht vom 13. auf den 14. Juli 1837. die in dem hesondern Aus- 
<lb/>zugshause auf dem Gute Jochim Hinrich Ramcke’s zu Holslenbek in
<lb/>Pinncberg wohnende Auszüglerin Anna Ramcke in ihres Ehemannes
<lb/>Abwesenheit Nachts irn Bette überfallen und sowohl sie wie ihre im
<lb/>nämlichen Belte schlafende 2^ übrige Tochter schwer verwundet, un- 
<lb/>terdessen auch das Auszugshaus in Brand gesteckt worden ist, so
<lb/>Krit. Jahrb. f.D. RYV. Jahrg. IX. H. VI. 35
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0546.tif"
                n="546"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0546--><p/>
            <p>

               <lb/>546 Schriften üb. den Criminalprocess wider J. H. Ramcke u. Cons.

<lb/>dass es der Auszüglerin nur mit Mühe gelang, sich und ihre Tochter
<lb/>aus dem brennenden Hause zu retten. Das Kind starb noch dieselbe
<lb/>Nacht, die Auszüglerin wurde aber wieder geheilt. Der Verdacht,
<lb/>diese Verbrechen verübt zu haben, fiel, insbesondre in Folge mehr- 
<lb/>facher Aeusserungen des Schwagers Ramcke’s, Ladiges, auf diesen
<lb/>Ramcke (den Stiefsohn nurgedachter Ausziiglerin) und es wurde gegen
<lb/>ihn sowohl als seine Ehefrau und seinen Schwager die Untersuchung
<lb/>eingeleitet. Nach längerer Zeit als einem Vierteljahre wurden end- 
<lb/>lich durch fortgesetztes Inquirirea nach und nach von Ladiges Ge- 
<lb/>ständnisse erlangt, — ebenso legte die Ehefrau des Ramcke nach
<lb/>mehrfachen Confrontationen mit Ladiges, und nach im Gefängnisse
<lb/>überstandner schwerer Entbindung, Geständnisse ab — und endlich
<lb/>bekannte sich auch Ramcke seihst, nachdem er noch hei den Con-
<lb/>frontalionen mit seinem Schwager und seiner Ehefrau seine Unschuld
<lb/>beharrlich behauptet halte, der Gräuelthaten schuldig. Ramcke ge- 
<lb/>stand, dass er in der Nacht die Auszüglerin im Schlafe überfallen und,
<lb/>nachdem ein Versuch, sie sofort aufzuhängen, misslungensie mit
<lb/>einem mitgenommenen Beile und in der Absicht, sie zu tödten, wie- 
<lb/>derholt und als das Kind geschrien, auch dieses in gleicher Absicht
<lb/>geschlagen, und erst dann weggegangen sei, als er durch die Beleuch- 
<lb/>tung der Geschlagnen von ihrem Tode sich überzeugt gehabt, und
<lb/>dass er hierauf das Strohgedach des Auszugshauses angezündet habe.
<lb/>Ebenso räumten Ladiges nnd die Ramcke ein, erstrer, dass er, wäh- 
<lb/>rend Ramcke im Auszugshause sich aufgehalten, Wache gestanden
<lb/>und letzre, dass sie ebenfalls aufgepasst habe, auch dass sie es ge- 
<lb/>wesen sei, welche das Strohdach angezündet habe. Ladiges wurde
<lb/>zu 2j äh riger, die Ramcke zum Tode durch das Beil und Ramcke zum
<lb/>Tode durch das Rad verurtheilt, die den Ramcke’schen Eheleuten
<lb/>zuerkannte Strafen jedoch auf den Vortrag des Oberappellationsge- 
<lb/>richts im Wege der Gnade bei der Ramcke auf lebenslängliches Zucht- 
<lb/>haus und bei Ramckcn auf Todesstrafe durch Enthauptung gemildert.
<lb/>In den Erkenntnissen ist auf die vielfachen Widerrufe der Rarncke’schen
<lb/>Eheleute, weil selbige nicht gehörig motivirt seien, keine weitre Rück- 
<lb/>sicht genommen und in dem officiellen, bekanutgemachten Berichte
<lb/>bemerkt worden, dass die Spruchbehörden die Behauptung, wie gegen
<lb/>die Inculpaten unstatthafte Zwangsmittel angewendet worden seien,
<lb/>für unbegründet, erachtet hätten.

<lb/>Wenn man nun insbesondre diesen Bericht sowohl als die in
<lb/>der vorliegenden Schrift mitgetheilten Ergebnisse der Untersuchung
<lb/>und das gegen die Ramcke’schen Eheleute beobachtete Verfahren auf- 
<lb/>merksam prüft, so will es dem Ref. bedünken, als ob die Geständ- 
<lb/>nisse derselben den vollen Beweis, den man in ihnen gefunden, nicht
<lb/>begründen. Denn wie zunächst nur Ladiges in Folge vielfachen In-
<lb/>quirirens seine Theilnahme an den Verbrechen und deren Verübung
<lb/>durch die R.’schen Eheleute einräumte, dieser Ladiges aber, wie
<lb/>auch in dem einen Erkenntnisse zugestanden wird, ein geistig sehr
<lb/>beschränkter Mensch ist, auf den wohl die schwere Haft und die
<lb/>Furcht grossen Einfluss äussern mochten, so worden auch die Ge-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0547.tif"
                n="547"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0547--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften üb. den Criminalprocess wider J. H. Ramcke n. Cons. 547

<lb/>ständnisse der R.’schen Eheleute nur nach und nach durch Confron-
<lb/>tationen, wobei ihnen die Geständnisse des Ladiges vorgehalten wur- 
<lb/>den, und nachdem man zum Theil schwere Ungehorsamsslrafen ange- 
<lb/>wendet, erlangt. Es dringt sich allenthalben die Vermuthung auf,
<lb/>wie man, nachdem Ladiges gestanden, die R.’schen Eheleute für ver- 
<lb/>stockte Verbrecher angesehen und gegen dieselben, an deren Schuld
<lb/>nunmehr kein Zweifel sei, mit aller Strenge verfahren zu müssen
<lb/>geglaubt habe. Wenn überdiess die Geständnisse des Ladiges, wie
<lb/>S. 69. behauptet worden, nur in der daselbst bemerkten Weise durch
<lb/>die Kreuz- und Querfragen des Inquirenten und die in deren Folge
<lb/>verhangnen Widersprüche in den Aussagen endlich herbeigeführt
<lb/>worden wären, so würde die Beweiskraft derselben noch mehr ge- 
<lb/>schwächt werden, wie denn auch bekanntlich von geistesbeschränkten
<lb/>Leuten oft Geständnisse abgelegt werden, nur um sich Ruhe vor dem
<lb/>Inquiriren und Erleichterung der Haft zu verschaffen, unbekümmert
<lb/>um die künftigen, viel schwereren Folgen dieser Geständnisse für
<lb/>sie seihst. Uebrigens kann lief, die hervorgehobonen Widersprüche
<lb/>in den Aussagen des Ladiges und Ramcke’s nicht für so unwesentlich
<lb/>hallen, wie in den Erkenntnissen angenommen worden ist, da selbst
<lb/>in den Punkten, in welchen sie nur Nebenumstände betreffen (was
<lb/>keineswegs allenthalben der Fall ist), diese doch solche sind, in Be- 
<lb/>treff deren, wenn Ladiges und Raiucke in der behaupteten Weise
<lb/>Theil am Verbrechen nahmen, kein Widerspruch stattünden konnte,
<lb/>so dass derselbe notlnvendig Verdacht gegen die Wahrheit der übrigen
<lb/>Angaben Ladiges erregen musste; ebenso sind allerdings dic S. 76. f.
<lb/>bemerk!ich gemachten Unwahrscheinlichkeiten wohl beachlungswerth.
<lb/>Sollte hiernächst die S. 82. mitgetheilte Erzählung, wie die Ramcke
<lb/>zum Geständnisse bewogen worden, in der That begründet sein, so
<lb/>würde auch die Glaubwürdigkeit dieses, ohnedem schwankenden Ge- 
<lb/>ständnisses erschüttert werden. Jedenfalls wird man aber durch die
<lb/>Behandlung des Ramcke sehr schmerzlich berührt. Gestand er, so
<lb/>erhielt er Erleichterung seiner Haft und bessre Kost, — widerrief
<lb/>er, so wurden ihm diese Vergünstigungen wieder entzogen, — und
<lb/>nun gestand er wieder, um diese von ihm schmerzlich entbehrten
<lb/>Vergünstigungen sich wieder zu verschaffen, — es ist bekannt, wel- 
<lb/>chen ausserordentlichen Einfluss oft dergleichen Vergünstigungen und
<lb/>deren Entziehungen auf Inquisiten geäussert und wie sie die letztem
<lb/>zu allen möglichen Geständnissen bewogen haben. Jenes Verfahren
<lb/>wird auf den unbefangnen Leser jedenfalls einen unangenehmen Ein- 
<lb/>druck machen, und selbst der, welcher von Ramcke’s Schuld über- 
<lb/>zeugt ist, wird wünschen, dass man von diesen Mitteln, den angeb- 
<lb/>lichen Ungehorsam Ramcke’s zu züchtigen und ihn wegen des Wider- 
<lb/>rufs eines Geständnisses zu strafen, abgesehen hätte. Sie erinnern
<lb/>unwillkürlich an die Tortur. Der Defensor Ramcke’s hat in öffent- 
<lb/>licher Gerichtssitzung diese Behandlung Ramke’s näher geschildert
<lb/>und getadelt, ohne dass dieselbe Seiten des Gerichts in Abrede ge- 
<lb/>stellt worden ist. Er sagte dabei u. A.: ,,Mehrere Monate lang vor
<lb/>dem 22. Novbr. 1838. [seinem ersten Geständnisse] hatte R. in einer

<lb/>35*
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0548.tif"
                n="548"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0548--><p/>
            <p>

               <lb/>548 Schriften üb. den Criminalproeess wider J. H. Rameke u. Cons,

<lb/>im Erdgeschoss befindlichen isolirten dunkeln Arrestkammer auf
<lb/>einem elenden Strohlager zugebracht. Die Kellen der schwersten
<lb/>Art, welche ihn schlossen, waren an seine Pritsche geschmie- 
<lb/>det, so dass ihm seine freie Bewegung im Kerkerraum auf zwei,
<lb/>höchstens drei Schritte beschränkt war und ausserdem trug er an
<lb/>Hand und Fuss schwere Eisenblöcke.44 Wenn Rameke gestand,
<lb/>wurden ihm die schweren Ketten abgenomuien, ein Bett gegeben u.s.w.,
<lb/>und wenn*er widerrief, das alte Kerker- und Kettenverhältniss her- 
<lb/>gestellt und dieses während eines 4jährigen Zeitraums.

<lb/>Als Motiv seiner That gab Rameke an, dass der Auszug, den
<lb/>er an die Rameke leisten müssen, zu schwer gewesen uiul er sich
<lb/>plagen (sdaven) müssen, während die Auszüglerin sich gepflegt und
<lb/>gute Tage gehabt, auch die Bewohner des Dorfs es mit ihr und
<lb/>gegen ihn gehalten. Bemerkenswerth ist hierbei, was P. v. Kobbe
<lb/>8. 143. und Gülich S. 130. lf. gegen die Glaubwürdigkeit dieses
<lb/>Motivs auf Grund der Acten ausgeführt haben.

<lb/>Auffällig bleibt es, dass Rameke fortdauernd behauptet hat,
<lb/>dass er bei seinen Verbrechen keinen Gehilfen gehabt habe, und die
<lb/>Theilnahme seiner Ehefrau und des Ladiges beharrlich ins Läugnen
<lb/>gestellt bat, — ein Widerspruch, den das Erkenntniss sehr unbefrie- 
<lb/>digend und psychologisch unwahrscheinlich als unerheblich bezeichnet
<lb/>hat. —- Wie Ladiges übrigens von den näheren Umständen der That
<lb/>Kenntniss erlangt habe, — worauf als Bestätigung der Wahrheit des
<lb/>Geständnisses Gewicht gelegt worden, — ist in der Gülich’schen
<lb/>Schrift befriedigend naebgewiesen, wie überhaupt in derselben die
<lb/>einzelnen Verdachtsgründe, in denen man eine Unterstützung des
<lb/>Geständnisses gefunden hat, mit Geschick und vielem Scharfsinn als
<lb/>unerheblich nachgewiesen werden. Die Unwahrscheinlichkeit des
<lb/>Geständnisses ergiebt sich auch aus dem, was S. 313. f. 341. von K.
<lb/>ausgeführt worden ist.

<lb/>Ob nun R. in der That wahnsinnig gewesen ist oder nicht, als
<lb/>er die fraglichen Geständnisse abgelegt hat, und ob er den wahn- 
<lb/>sinnigen Zustand, in welchem er sich bisweilen anscheinend befand,
<lb/>nur simulirt hat, das wird allerdings von denen, welche ihn nicht
<lb/>selbst gesehen und gesprochen haben, schwerlich entschieden wer- 
<lb/>den können. Gülich seihst hat auf diesen Wahnsinn in seiner Ver- 
<lb/>teidigung keine besondre Rücksicht genommen. Auffällig ist aller- 
<lb/>dings im höchsten Grade das Benehmen des Inquisiten bei Publication
<lb/>des Urthels und auf dem Wege zur Richtstätte (S. 172.f. der Kobbe’-
<lb/>schen Schrift), sowie auch neuerdings bei der Publication des Begna-
<lb/>digungsrescripts (S. 328. f. der K.’sehen Schrift) und bei dem Besuche
<lb/>des Königs in der Strafanstalt (S. 335 ), wo R. detinirt wird. Jedoch,
<lb/>so wenig von diesem Benehmen auf die Gemütsverfassung des In- 
<lb/>quisiten bei der ersten Ablegung der Geständnisse zurückgeschlossen
<lb/>werden darf, indem dasselbe vielmehr auch auf die völlige Apathie
<lb/>und Stumpfsinnigkeit des Inquisiten, welcher den Tod der langen,
<lb/>schweren Kerkerhaft und den Qualen der Untersuchung vorzog, zu- 
<lb/>rückgeführt werden kann, so lässt sich auch nicht annehmen, dass
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0549.tif"
                n="549"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0549--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften üb. den Criminalprocess wider J. H. Ramckc u. Cons. 549

<lb/>er im Wahnsinn die Geständnisse selbst abgelegt und, dafern er die
<lb/>fraglichen Verbrechen wirklich verübt haben sollte, diese im Wahn- 
<lb/>sinne begangen habe. Jedenfalls erscheinen die von Dr. v. K. vur-
<lb/>gebrachten Argumente nicht schlagend und durchgreifend genug.

<lb/>Der 8. 330. f. der K.’schen Schrift mitgethcilte Bericht des Dr.
<lb/>Theodor v. Kobbe (des Bruders des P. v. K.) über das Benehmen
<lb/>R.’s im Zuchthause, woselbst er ihn gesehen, ist sehr interessant und
<lb/>giebt allerdings einige Gründe dafür, dass R. geistesschwach ge- 
<lb/>wesen, an die Hand. Im Vorworte ist übrigens S. 8. f. angegeben,
<lb/>dass der Inquisit im Zuchthause zugleich mit zwölf der ärgsten Rai-
<lb/>sonneurs eingesperrt sei und zu einer Arbeit, die er nicht lernen
<lb/>könne, angehalten werde, so wie dass er unter der Aufsicht des
<lb/>O.-G.-R. Nickels stehe, der bereits früher öffentlich erklärt hatte
<lb/>(S. 324.), dass die Behauptung, es werde ein Wahnsinniger und Un- 
<lb/>schuldiger verurtheilt, sinnlos und dass kein solches Beispiel in den
<lb/>Herzogtümern bisher vorgekommen sei. Ein allerdings sehr son- 
<lb/>derbares Argument, wornach der Schuldbeweis vorzugsweise mit auf
<lb/>der Unfehlbarkeit des Gerichts beruhen würde. Es lässt sich also
<lb/>nicht erwarten, dass R. als ein Irrer behandelt werden wird.

<lb/>In der oben unter Nr. 2. aufgeführten Schrift des Advocaten
<lb/>Andresen, des Verteidigers der verehel. Ramcke, sucht derselbe
<lb/>die Unschuld der letztem, so wie die des Ladiges darzuthun, wobei
<lb/>er allerdings vorzugsweise mit davon, dass Ramcke schuldig sei, aus- 
<lb/>geht. Auch aus den hier mitgetheilten Ergebnissen der Unter- 
<lb/>suchung stellen sich mannichfache Zweifel gegen die Wahrschein- 
<lb/>lichkeit der Geständnisse R.’s selbst heraus. Dabei wird bemerkt:
<lb/>„Ladiges ist durch die directesten Suggestionen zur Erdichtung des
<lb/>Factums gekommen, die Tendenz des Gerichts war ersichtlich nicht
<lb/>auf Wahrheit, sondern auf Geständniss und auf Festhalten am Ge- 
<lb/>ständnisse gerichtet. Ladiges war, nachdem er gestanden, der Freund
<lb/>der Untersuchungsbehörde;44 u. s.w. (vgl. die v. K.’sche Schrift 8. 337.)
<lb/>Höchst auffallend ist es, wenn S. 309. von A. berichtet wird, dass
<lb/>das Ober-Criminal- Gericht die Vollziehung der Todesstrafe verfügt
<lb/>habe, dafern nicht etwa Inquisit bei Aussprecliung des Todcsurtheils
<lb/>Merkmale des Wahnsinns an den Tag legen würde.

<lb/>Den Ref. hat die Schrift unter Nr. 2. nicht allenthalben befrie- 
<lb/>digt; jedoch enthält sie sehr interessante Mittheilungen über die
<lb/>Untersuchung auf Grund der Einsicht der Acten. Darin ist dem Verf.
<lb/>jeden Falls beizustimmen, dass der Widerruf der Ramckc mehr Beach- 
<lb/>tung halte finden sollen, da er ziemlich vollständig motivirt ist, so
<lb/>wie dass die Geständnisse derselben und des Ladiges als unwahr- 
<lb/>scheinlich sich darstellen. Befriedigend ist ferner die Entwickelung
<lb/>8. 262. f. über die Art und Weise, wie die Inquisiten zu den gedach- 
<lb/>ten Geständnissen wohl auch wider die Wahrheit sich herbeilassen
<lb/>konnten. Auffallend bleibt es auch nach der S. 268. gegebnen Dar- 
<lb/>stellung, wie Ladiges zu dem Geständnisse veranlasst und „gedrängt14
<lb/>wurde; ebenso auffallend sind seine Fragen, was er denn nun, nach
<lb/>seinem Geständnisse, für eine Strafe erhalten werde, mit der Ver-
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0550.tif"
                n="550"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0550--><p/>
            <p>

               <lb/>550 Schriften üb. den Criminalprocess wider J. H. Ramcke u. Cons.

<lb/>muthung, dass er straflos ausgehn werde, und sein allerdings sehr
<lb/>auffälliges (auch als solches von dem Inquirenten bezeichnetes) Ver- 
<lb/>halten bei den spätem Verhören, welches vom Verf. psychologisch
<lb/>gut erörtert wird. Mit Recht weist der letztere auf die volle Diver- 
<lb/>genz der Geständnisse der drei Inquisiten hin, welche neben einan- 
<lb/>der gar nicht bestehen können und sich gegenseitig aufheben, und
<lb/>auf die sehr seltsame Aeusserung des Gerichts: „es komme rechtlich
<lb/>diese Divergenz gar nicht in Betracht, sondern jeder der drei In-
<lb/>quisiten müsse nach Massgabe seines Geständnisses gestraft werden,
<lb/>da das eine ebensogut wie das andre wahr sein könne/4
<lb/>Ebenso seltsam ist die Annahme des Gerichts, dass Ramcke das Ge- 
<lb/>ständnis abgelegt und widerrufen habe, in der Absicht, um seine
<lb/>Mitinquisiten auch zum Widerrufe zu bewegen, deshalb auch seine
<lb/>Allcinsehuld behauptet habe. Dann war ja aber auch bei dem ersten
<lb/>Geständnisse der animus confitendi gar nicht vorhanden und das Ge- 
<lb/>richt befindet sich in einem Zirkelschlüsse. Auf die sonstigen man-
<lb/>nichfachen Widersprüche in den Ansichten der Behörde wird 8. 286. f.
<lb/>sehr gut aufmerksam gemacht, wie denn z. ß. das Gericht von allen
<lb/>diesen, sich widersprechenden Geständnissen sagt: sie trügen
<lb/>den Stempel der Wahrheit an sich. Hierbei wird S. 288. f. ebenso
<lb/>ruhig als treffend der grosse Einfluss der geistigen Ueherlegenheit
<lb/>des Gerichts auf die Inquisiten und die Wirkung der in den Acten
<lb/>wiederholt ausgesprochnen, vorgefassten Ansicht von der Schuld der
<lb/>letztem auf das Verfahren des Gerichts und die Aussagen der Inqui- 
<lb/>siten beleuchtet. Der Verf. liefert überdiess ein schlagendes Bei- 
<lb/>spiel von diesem „lange und eindringlich Zureden44, dessen man sich
<lb/>bedient, und wie man in dem Leugnen der Inquisiten (nicht in offen- 
<lb/>baren Lügen, sondern dem Ableugnen noch zur Zeit völlig uner-
<lb/>wiesner Thatsachen und zum Theil der schwankenden Angaben des
<lb/>Ladiges) nur „Verstocktheit44 und „ein absichtliches Manöver", die
<lb/>zu bestrafen seien, . erblickte. Auch der Verf. spricht wiederholt
<lb/>von dem „directesten Drängen auf Geständniss44, mit welchem mau
<lb/>unter Anderm gegen die Ramcke, welche nach S. 293. f. einer sehr
<lb/>strengen, harten Behandlung ausgesetzt war, verfuhr:

<lb/>„0,688 ist förmliche physische und moralische'Tortur und vollkommen hin- 
<lb/>reichend, ein schwaches unvernünftiges Weib" [das kurz vorher im Ge- 
<lb/>fängnisse eine schwere Entbindung ühersfanden hatte,] „zum Eingeständ- 
<lb/>nisse selbst des schwersten, wenngleich nie verübten Verbrechens gradezu
<lb/>za nöthigen und das Geständniss der Inquisiti« ist demnach ein förmlich er- 
<lb/>presstes. Durch das Verfahren gegen sie ist die Inquisitin so in die Enge
<lb/>getrieben worden, dass sie gar nichts Andres hat thun können als gestehen,
<lb/>oder — einen ewigen Kampf kämpfen. .... Wenn sie nichts zu gestehen
<lb/>hatte und deshalb aus Angst vor der Strafe ganz stillschwieg, so wurde
<lb/>auch dieses Schweigen als vermeintliche „Verstocktheit", als „Manöver"
<lb/>bestraft."

<lb/>Vor ihrer Entbindung von einem todten Knaben (dessen Stirne ein
<lb/>Muttermal trug) schon heftig gedrängt, musste sie die Folter des In- 
<lb/>quirimus sofort im ersten Verhöre nach dem Wochenbette wieder
<lb/>erdulden und Strafen erleiden, — dieses Drängen wiederholte sich,—
<lb/>ihre schon lange Haft wurde erschwert, — sie sah keine Hilfe — und
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0551.tif"
                n="551"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0551--><p/>
            <p>

               <lb/>Schriften üb. den Criminalprocess wider J. H. Ramcke u. Cons. 551

<lb/>sie gestand, was ihr Bruder, Ladiges, ihr vorhielt und was
<lb/>man von ihr verlangte. Sie widerrief, als sie die Folgen ihres Ge- 
<lb/>ständnisses überlegte. Sie sagte: ,,ich habe blos gestanden, weil die
<lb/>Herren mich so getrieben haben und weil ich es nicht länger aus-
<lb/>halten konnte“ — „ich bin in meinen Aussagen blindlings meinem
<lb/>Bruder gefolgt.“

<lb/>Möchte die Untersuchungsbehörde von diesen vielfachen Beschul- 
<lb/>digungen Veranlassung nehmen, zu ihrer eignen Rechtfertigung eine
<lb/>actengetreue Schilderung der Untersuchung zu veröffentlichen und,
<lb/>wie trotz der Bezugnahme der Defensoren auf die Acten zu hoffen
<lb/>ist, diese Beschwerden völlig widerlegen *). Der Inquisitionsprocess
<lb/>muss auch von dem beredtsten Vertheidiger desselben aufgegeben
<lb/>werden, wenn eine solche geistige Tortur unter dem Titel der Un- 
<lb/>gehorsamsstrafen und als zulässiges Mittel zur Erlangung von Geständ- 
<lb/>nissen immer noch in demselben gestattet wird. — Die Erkenntnisse
<lb/>selbst anlangend, so ist Ref. nach ruhiger reiflicher Prüfung der Un- 
<lb/>tersuchungsergebnisse, soweit ihm solche zeither aus den obigen
<lb/>Schriften bekannt geworden sind, zu der Ansicht gelangt, dass die
<lb/>Geständnisse der lnquisiten, da sic sich seihst widersprechen, auch
<lb/>als freie, selbstständige und von einander unabhängige Geständnisse
<lb/>nicht angesehen werden können und .durch andre, in den Acten er- 
<lb/>mittelte Thalsachen nicht ausreichend unterstützt werden, die Grund- 
<lb/>lage der Straferkenntnisse nicht bilden konnten, vielmehr die Inqui- 
<lb/>sitor» von der Instanz zu absoiviren gewesen wären.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Erst nachdem diese Anzeige uns bereits zugekommen war, ist die Schrift
<lb/>von Graba: Actenmässige Darstellung des wider J. H. Ramcke u. 8. w. geführten
<lb/>Criminalprozesses, nach den vollsländ. Criminalacten, erschienen, über welche
<lb/>nächstens berichtet werden wird. Die Red.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0552.tif"
             n="552"
             xml:id="zs1-2173713_17-1845_0552"/>
         <div xml:id="d16526e59208" n="III.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d16526e59213" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Eine litterärische Entdeckung</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0552--><p/>
               <p>

                  <lb/>III.
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle n
</p>
               <p>

                  <lb/>552
</p>
               <p>

                  <lb/>Eine litterärisclie Entdeckung.

<lb/>Bekanntlich ist nach Schweppe’s Tod die vierte, als Handlach bearbei- 
<lb/>tete Ausgabe seines Werkes: „Das Römische Privatrecht in seiner heutigen An- 
<lb/>wendung“ vom dritten Bande an von Dr. Wilhelm Mejer, damals Lehrer des
<lb/>Berg- und Forstrechts am königl. Institute zu Clausthal, fortgesetzt worden,
<lb/>und insbesondere der fünfte Band dieser Fortsetzung, das Erbrecht und die prä- 
<lb/>torischen Restitutionen enthaltend, im Jahre 1833. erschienen. Ueber den Werth
<lb/>oder Unwerth dieser Fortsetzung bat das juristische Publicum längst entschieden.
<lb/>Die Litteratuv-Zeitungen, dessen. Organe, haben sich über dieselbe nur günstig
<lb/>ausgesprochen. Nicht bloss der Rec. D. D. in den Ergänzungsblältern der
<lb/>Jenaischen allgem. Litteratur-Zeitung v. 1838. Nr. 46. 47. S. 361 — 373. findet
<lb/>durch den ebenso „ unermüdeten Fleiss des Herausgebers, als durch die seltene
<lb/>Fügsamkeit desselben in die Behandlungsweise des verstorbenen Schweppe,
<lb/>seine besten Hoffnungen übertroffen“, und wünscht, „dass alle von berühmten
<lb/>Männern begonnene Schriften solche Vollender finden mögen“ ( vgl. diese Jahrb.
<lb/>1838. S. 856. f.), sondern sogar Mühlenbruch sagt in der Uehersicht der civi- 
<lb/>listischen Litteratur seit 1831). (Allg. Lit. - Zeit. 1835. Nr. 65. 8. 514.): „Herr
<lb/>Mejer hat im Ganzen seine Aufgabe mit Einsicht und Geschick gelöst.“ In- 
<lb/>dessen soll gegenwärtig von Neuem die Aufmerksamkeit der Juristen auf dieses
<lb/>Buch gelenkt werden und dies mag seine Entschuldigung finden in der nachfol- 
<lb/>genden interessanten Entdeckung. Kurz nach Erscheinen des erwähnten fünften
<lb/>Bandes wurde Ref. von einem unserer ausgezeichnetsten, jetzt verstorbenen,
<lb/>Rechtsgelehrten befragt: ,,er höre, dass in die Fortsetzung Schweppe’s von
<lb/>Mejer Vieles aus Heise’schen Heften übergegangen sei. Oh dies begründet
<lb/>wäre?“ Ref., der weder ein Zuhörer von Heise gewesen, noch eins der Hefte
<lb/>desselben bis dahin in Händen gehabt hatte, konnte diese Frage damals nicht
<lb/>beantworten. Durch einen Zufall kam ihm kürzlich auf einer vorzüglich im
<lb/>Fache der neuern juristischen Litteratur ausgezeichneten deutschen Bibliothek
<lb/>ein Heise’sches Heft in die Hände, Es führt den Titel: „System des gemeinen
<lb/>Civitrechls, vorgetragen vom Professor H eise. Fünfter T/t eil, das fünfte Buch
<lb/>enthaltend. Angefangen am 20. April, geschlossen am 23. September 1815,
<lb/>6 Stunden wöchentlich und 14 Tage dublirt“; und enthält 1267 Seiten kl. Fol.
<lb/>Ein Durchblältern desselben führte sehr bald zur Beantwortung jener Frage. In
<lb/>welchem Sinne dieselbe ausgefallen, möge das juristische Publicum aus folgen- 
<lb/>der Probe entnehmen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>F, Von den Substitutionen.

<lb/>§.83. 1. Begriff und Arten.

<lb/>Die substitutio ist im römischen
<lb/>Recht ein so weiter Begriff, dass sich
<lb/>eine genaue Definition derselben nicht
<lb/>wohl gehen lässt. Im Allgemeinen kann
<lb/>man sie nur so beschreiben, dass sie
<lb/>die Ernennung einesSuccessor sei, wel- 
<lb/>cher secundo loco an die Reihe kommen
<lb/>solle. Ein solcher heisst substitutus,
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer 8. 100.

<lb/>/?. Von der Substitution.
<lb/>§,811. 4) Im Allgemeinen und von
<lb/>der Vulgar-Suhstitution.

<lb/>Der Begriff der Substitution im
<lb/>Allgemeinen ist im römischen Rechte so
<lb/>ausgedehnt, dass sich davon eine er- 
<lb/>schöpfende Definition nicht gehen lässt;
<lb/>beschreiben kann man ihn dahin: sub- 
<lb/>stitutio ist Ernennung eines Succedi-
<lb/>renden, welcher erst dann in (siel) die
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0553.tif"
                   n="553"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>553
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>und die Person, die zuerst an die Reihe
<lb/>kommen soll, wird institutus genannt.
<lb/>Diese substitutio begreift zwei Fälle
<lb/>in sich:

<lb/>1) Wenn der Testirer den substi- 
<lb/>tutus zu seinem eigenen Nachlass be- 
<lb/>ruft, z.B. falls A. nicht mein Erbe wird,
<lb/>so soll es B. werden. Bei diesem Fall
<lb/>ist zu unterscheiden:

<lb/>a) die Ernennung geschieht so, dass
<lb/>der institutus den Nachlass an den sub- 
<lb/>stitutus herausgeben soll: substitutio
<lb/>fideicommissaria oder obliqua;

<lb/>li) so, dass der substitutus beim
<lb/>Wegfällen des institutus an dessen
<lb/>Stelle treten soll: substitutio vulgaris
<lb/>oder directa.

<lb/>2) Wenn Aeltern einen künftigen
<lb/>Erben ihrer Kinder ernennen, falls diese
<lb/>nach dem Tode der Aeltern sterben.
<lb/>Hiezu sind die Aeltern in zwei Fällen
<lb/>berechtigt:

<lb/>a) Der Vater in Ansehung seiner un- 
<lb/>mündigen, in seiner (lewalt stehenden
<lb/>Kinder: substitutio pupillaris.

<lb/>b) Beide Aeltern in Ansehung ihrer
<lb/>wahnsinnigen Kinder: substitutio quasi
<lb/>pupillaris oder Justinianea.
</p>
               <p>

                  <lb/>Erinnerungen:

<lb/>1) Die substitutio vulgaris und fi- 
<lb/>deicommissaria sind wesentlich von
<lb/>einander verschieden. Bei der vulgaris
<lb/>muss der institutus wegfallen, damit
<lb/>der substitutus die Erbschaft erhalte;
<lb/>bei der fideicommissaria erhält sie der
<lb/>substitutus erst dann, wenn der insti- 
<lb/>tutus dieselbe erworben bat. Dessen- 
<lb/>ungeachtet kann es aber in facto oft
<lb/>zweifelhaft sein, wie der Testirer die
<lb/>Sache gemeint habe. Für solche Fälle
<lb/>gibt das canonische Hecht die Regel,
<lb/>dass stets für die substitutio directa
<lb/>vermuthet werden soll. cap. in Vft°.
<lb/>///"., 11.

<lb/>2) Verhältnis» der substitutio vul- 
<lb/>garis und pupillaris. Auch diese sind
<lb/>wesentlich von einander verschieden,
<lb/>denn durch erstereerhält der Substitut
<lb/>die Erbschaft gleich nach dem Tode des
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer S. 101.

<lb/>Reihe kommen soll, wenn ein zunächst
<lb/>Ernannter den Nachlass nicht behält
<lb/>oder nicht bekommt. [Dazu die Anm.:
<lb/>Da nicht 2 Testamente neben einander
<lb/>bestehen können, so muss die Substi- 
<lb/>tution, mit der Institution verbunden, in
<lb/>dem nämlichen Testamente geschehen].
<lb/>Dieser Succedirende 2ter Stufe heisst
<lb/>substitutus im Gegensatz des institutus.
<lb/>Die Ernennung eines Substituirlen be- 
<lb/>greift 2Hauptfälle, — den ersten, wenn
<lb/>der Testirer zu seinem eigenen Nach- 
<lb/>lass den Substituirlen ernennt, — den
<lb/>zweiten, wenn Aeltern ihren Kindern
<lb/>zu der letztem Nachlass einen Succe- 
<lb/>di re n den bestellen. Beide Hauptfälle
<lb/>haben wieder Unterarten. Die Ernen- 
<lb/>nung eines Substituirlen im eigenen
<lb/>Nachlass des Testirers kann dadurch
<lb/>geschehen , dass die Disposition be- 
<lb/>stimmt, der institutus solle an den sub- 
<lb/>stitutus das Erworbene heraus geben;
<lb/>diessisl substitutio fideicommissaria
<lb/>s. obliqua, Bestimmung einesFideiconi-
<lb/>misses. Oder die Substitution geschieht
<lb/>durch die Bestimmung des Testirers,
<lb/>dass, wenn der institutus weg falle,
<lb/>der substitutus eintreten solle; dies ist
<lb/>die substitutio vulgaris s. directa. Die
<lb/>Ernennung eines Substiluirtcn im
<lb/>Nachlasse d e r K i n d e r kommt auch
<lb/>doppelt vor: Entweder als substitutio
<lb/>pupillaris; sie findet Statt, wenn der
<lb/>Vater seinen unmündigen Hauskindern
<lb/>das Testament macht. Oder als sub- 
<lb/>stitutio quasi pupillaris s. Justinianea
<lb/>s. exemplaris; diese tritt ein, wenn
<lb/>Vater oder IVIutter ihren wahnsinnigen
<lb/>Kindern das Testament machen.

<lb/>Heber das Verhältnis» dieser
<lb/>einzelnen Substitutionen zu ein- 
<lb/>ander ist zu bemerken: a) die substi- 
<lb/>tutio vulgaris verhält sich zur fidei- 
<lb/>commissaria so, dass letztere immer
<lb/>den Erwerb der Erbschaft oder des Ver- 
<lb/>mächtnisses durch den institutus voraus
<lb/>verlangt; die vulgaris aber eintritt,
<lb/>wenn dev institutus nicht erworben hat.
<lb/>Ist nicht auszumaclien, welche von bei- 
<lb/>den der Testirer gemeint habe: so soll
<lb/>nach canonischem Rechte für die vul- 
<lb/>garis präsumirt werden. [Hierzu in der
<lb/>Anm. cap. 1. in VI^o de test. et ult.
<lb/>volunt. (3. 11.)]

<lb/>b) Die subst. vulgaris und die subst.
<lb/>pupillaris haben eigentlich fast gar
<lb/>nichts gemein, ausser wenn die vul- 
<lb/>garis bei einem unmündigen Iustituirten
<lb/>vorkommt; die vulgaris setzt aber
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0554.tif"
                   n="554"
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               <p>

                  <lb/>554
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>Erblassers, bei dev pupillaris dagegen
<lb/>erst nach dem Tode der unmündig ver- 
<lb/>storbenen Kinder desselben : durch die
<lb/>vulgaris beruft der Testirer den Substi- 
<lb/>tuten zu seinem eigenen Erben, durch
<lb/>Aie pupillaris zum Erben seines Kindes.
<lb/>Wenn dagegen die vulgaris bei einem
<lb/>unmündigen Kinde vorkommt, so findet
<lb/>zwischen ihr und der pupillaris eine
<lb/>nahe Verwandschaft Statt; denn beide
<lb/>sind bedingte Erbeseinsetzungen, diese
<lb/>unter der Bedingung, si Jilius deces-
<lb/>serit, jene unter der, si heres defecerit.
<lb/>Der Vulgarsubstitut erhält das väter-
</p>
               <p>

                  <lb/>IVI ej er S. 101.

<lb/>immer voraus, dass der institutus nicht
<lb/>eintvitt, dagegen verlangt die pupil- 
<lb/>laris, dass der ßliusfamilias nicht mün- 
<lb/>dig werde, sondern als Unmündiger mit
<lb/>Tode abgehe, und die pupillaris macht
<lb/>nicht iiolliig, dass der Unmündige in-
<lb/>stituirt werde, c) Die substitutio quasi
<lb/>pupillaris ist ein Analogon der pupil- 
<lb/>laris. d) Wann die subst, vulgaris die
<lb/>pupillaris und diese jene in sich ent- 
<lb/>halte , davon s. unten. [Hierzu die
<lb/>Anm.: Pufendorf Tom. 2. obs. 98.

<lb/>H ö pfner Comm, §. 500. Note 2.]
</p>
               <p>

                  <lb/>liehe Vermögen, der Pupillarsubstilut

<lb/>ebenfalls, denn das Vermögen eines unmündigen Kindes besteht meistens in
<lb/>der Erbschaft des Vaters, und dieser wird Niemanden dazu ernennen, dem
<lb/>er sein Vermögen nicht gönnt. Daher wurden

<lb/>3) beide Substitutionen im römischen Recht durch dieselbe Formel —
<lb/>substituo — angeordnet: denn der Substitut wird bei beiden mit der Idee er- 
<lb/>nannt, dass er zunächst das Vermögen des Testirers haben solle. Wegen die- 
<lb/>ser genauen Verwandschaft sind auch beide im römischen Recht sehr eng mit
<lb/>einander verbunden, und werden in den Pandecten und dem Codex in denselben
<lb/>Titeln abgehandelt. D. 28. 6. C. 6. 20. Dasselbe gilt auch suo modo von der
<lb/>substitutio quasi pupillaris.
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Einzelne Substitutionen.

<lb/>a) substitutio vulgaris.

<lb/>H. 84. a) Begriff und Anordnung.

<lb/>Die Bestellung der Substitution be- 
<lb/>stellt in der Ernennung eines Houorir-
<lb/>ten an die Stelle eines Wegfallenden.
<lb/>Jede Substitution ist also nichts weiter
<lb/>als eine bedingte Erlieseinsetzung: nur
<lb/>scheidet die besondere Art der Bedin- 
<lb/>gung diese von andern bedingten Erbes- 
<lb/>einsetzungen. Auch findet die substitu- 
<lb/>tio vulgaris ebensowohl bei Vermächt- 
<lb/>nissen und donatio mortis causa statt.

<lb/>I. 50. pr. I. 77. §. 13. D. 31. I. unica
<lb/>§. 7. in jine &lt;7. 6. 51.

<lb/>DieAnordnung einer substitutio vul- 
<lb/>garis kommt jedem Testirer nach Gut- 
<lb/>dünken zu : daher auch der Name vul- 
<lb/>garis. Ebenso steht die Art der Anord- 
<lb/>nung dem Testirer völlig frei. Es kann
<lb/>an die Stelle mehrerer Instituten ein
<lb/>Substitut, und umgekehrt , berufen
<lb/>werden. Ferner kann der Testirer meh- 
<lb/>rere gradus substitutio?iis machen, d. h.
<lb/>er kann dem ersten Substituten noch
<lb/>einen zweiten geben, diesem einen
<lb/>dritten u.s.w. Pr. u. §. 1. /. 2.15. /.36.
<lb/>pr. u. H. 1. D, (28. 6.). Endlich kann
<lb/>auch der Testirer einen institutus dem
<lb/>andern substituiren und mehrere insti- 
<lb/>tuti können einander gegenseitig sub-
<lb/>slituirl werden, was man substitutio
</p>
               <p>

                  <lb/>Die substitutio vulgaris (institutio
<lb/>heredis secundi) ist die Ernennung eines
<lb/>andern Honorirten an eines zuerst Ho-
<lb/>norirten Stelle auf den Fall, dass dieser
<lb/>nicht einlrilt. Es ist also allerdings nur
<lb/>eine bedingte Disposition. Sie fin- 
<lb/>det sich sowohl bei Erbschaften, als
<lb/>Vermächtnissen, und hei der donatio
<lb/>mortis causa. [Hierzu in der Anm.:
<lb/>I. 50. pr. I. 77. §. 13. D. de legatis II.
<lb/>(31.) I. un. H 7. ßn. C. de caduc. toll.
<lb/>(6.51.)].

<lb/>Sie kann von jedem Testator ver- 
<lb/>ordnet werden, und in beliebiger Art.
<lb/>Er kann einen Suhstituirten an die
<lb/>Stelle eines oder mehrerer Instituirten,
<lb/>oder mehrere Substituirte an die eines
<lb/>Instituirten setzen; auch kann er meh- 
<lb/>rere Stufen der Substitution bestimmen;
<lb/>[hierzu in der Anm.: pr. u. §. 1. I. de
<lb/>vul. subst. (2.15.) I. 36. pr. H. 1. D.
<lb/>eod. (28.6.)
</p>
               <p>

                  <lb/>oder auch einen Instituirten zum Suh- 
<lb/>stituirten eines Andern, oder Instituirte
<lb/>sich gegenseitig substituiren [hierzu
<lb/>in der Anm.: I. 37. §. 1. D. de bered.
<lb/>inslit. (28.5.) j (substitutio [hierzu eine
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0555.tif"
                   n="555"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>555
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>reciproca oder breviloqua nennt, h 37.

<lb/>§. 1. D. (28.5.).

<lb/>§.85. ß) Wirkungen.

<lb/>Die Wirkungen der Vulgarsubsti-
<lb/>tution bestellen darin, dass der substi- 
<lb/>tutus eintritt, sobald der institutus
<lb/>wegfällt: denn dieses ist die,Suspensiv- 
<lb/>bedingung, unter der der Substitut ein- 
<lb/>gesetzt ist. /. 3. /&gt;. 29. 2.

<lb/>Sobald nun der institutus wegfallt,
<lb/>tritt der Substitut in dessen Stelle und
<lb/>Rechte. Daher geniesst die substitutio
<lb/>auch den Vorzug vor dem jus ac- 
<lb/>crescendi der Miterben, l. 2. §. 8. O.

<lb/>(37. 11.) Nov. 1. cap. 1. §. 3. Einige
<lb/>einzelne Punkte sind indess noch be- 
<lb/>denklich :

<lb/>1) Das Wegfallen des institutus
<lb/>kann aus zwei Gründen geschehen, aus
<lb/>Nichtwollen oder aus Nichtkönnen —
<lb/>casus noluntalis et impotentiae. — Da- 
<lb/>bei ist ausser Zweifel, dass, wenn die
<lb/>Substitution allgemein gefasst ist, der
<lb/>Substitut in beiden Fällen eintritt. Oft
<lb/>wird im Testamente aber nur einer die- 
<lb/>ser beiden Kalle ausgedrückt, und dann
<lb/>fragt es sich , ob eine nur fiir einen Fall
<lb/>wörtlich angeordnete Substitution auch
<lb/>in dem andern Falle zugelassen werden
<lb/>könne. Hiebei kommt es zunächst auf
<lb/>die Absicht des Testirers an. Was ist
<lb/>aber dann anzunehmen, wenn sich die
<lb/>Absicht des Testirers nicht deutlich aus
<lb/>den Umständen ergibt § Einige sagen,
<lb/>diese Ausdehnung gelte allgemein, weil
<lb/>der Testi rer nur den einen Fall genannt
<lb/>habe, indem er an den andern nicht
<lb/>dachte; und dann, es schliesse eine
<lb/>substitutio vulgaris die pupillaris in
<lb/>sich, weshalb es noch viel natürlicher
<lb/>sei, dass man hei derselben Art der
<lb/>Substitution von dem einen Falle auf
<lb/>den andern schliesse: endlich beziehen
<lb/>sie sich auch noch auf 1. 4. C. (G. 29.),
<lb/>worin Justinian auch von dem einen
<lb/>ausgedrückten Falle auf den andern
<lb/>schlösse. Andere dagegen berufen sich
<lb/>darauf: jede Redingung müsse präcise
<lb/>erfüllt werden, sobald also die Redin- 
<lb/>gung nicht eintrete, komme auch der
<lb/>substitutus nicht an die Reihe, und bei

<lb/>deutlichen Worten komme keine zweifelhafte Absicht in Frage. Die Bestimmung
<lb/>von gegenseiligem Einschluss derPupillar- und Vulgarsubstitution sei ein ausser- 
<lb/>ordentlicher Fall, worüber wir eine ausdrückliche Verordnung hätte», und gegen
<lb/>die Worte des Testaments fände keine Ausdehnung statt. Gegen /.4. C. bezieht
<lb/>inan sieh auf L 10. D. (28., 2.), worin die Anordnung durchaus streng genommen
<lb/>würde. Die letztere Meinung ist wohl die richtigere, so dass also, wenn keine
<lb/>sonstigen Gründe vorhanden sind, eine weiter gehende Absicht nicht zu ver-
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer 8.102.

<lb/>längere Note s. unten 8. 557.] brevi- 
<lb/>loqua s. reciproca).

<lb/>Da die Möglichkeit des Eintretens
<lb/>von Seiten des Instituirten das Eintreten
<lb/>des Subslituirten suspensiv bedingt: so
<lb/>tritt dieser ein, sobald jener wegfällt;
<lb/>[hierzu in der Anm.: I. 3. D. de acq. v.
<lb/>omitt. bered, (29. 2.) j.

<lb/>Daher geht der Substituirtc dem An- 
<lb/>wachsungsrechte (jus accrescendi) der
<lb/>Mitinstituirten vor (§. 879.), da diess
<lb/>einen eigentlich vacanten Erbtheil vor- 
<lb/>aussetzt. [Hierzu in der Anm.: /. 2.
<lb/>§. 8. D. de hon. pass. sec. lab. (37. 11.)
<lb/>A’ov. 1. cap. 1. §. 3.] Ausser der Haupt- 
<lb/>wirkung der Substitution ist aber noch
<lb/>zu bemerken: a) Eine Ausdehnung der
<lb/>Substitution von dem Falle des Nicht-
<lb/>wollens (casus noluntalis) desInslituir-
<lb/>ten auf den des Nichtskönnens (casus
<lb/>impotentia), oder von dem des Nicht- 
<lb/>könnens auf den des Xichtwollens, so- 
<lb/>fern derTestafor nur einen derselben hei
<lb/>Bestimmung der Substitution genannt
<lb/>hat, [hierzu die Anm.: Und man seinen
<lb/>abweichenden Willen auch nicht mit
<lb/>Sicherheit aus deiiNebenäusserungeii im
<lb/>Testamente nachzuweisen im Stande
<lb/>ist!] ist unrichtig; denn eine Bedingung
<lb/>ist genau zu erfüllen und bei klaren Wor- 
<lb/>ten ist eine enlgegenslehende Interpre- 
<lb/>tation des Willens nicht zulässsig, und
<lb/>eine Analogie aus dem stillschweigen- 
<lb/>den gegenseitigen Begreifen der substi- 
<lb/>tutio pupillaris und der subst, vulgaris
<lb/>herzuleiten, ist man wegen Singularität
<lb/>der Verbindung dieser beiden Substi- 
<lb/>tutionen gar nicht berechtigt, und die
<lb/>Röm. Quellen gehen keine Veranlassung
<lb/>zu jener Ausdehnung. [Hierbei die
<lb/>Anm.: /. 4. C. de postum, hered. (6. 29.)
<lb/>sollte überhaupt beweisen, dass man
<lb/>Bedingungen nicht eben wörtlich zu
<lb/>nehmen brauche ; indessen beweist we- 
<lb/>der diese Stelle etwas für jene Ausdeh- 
<lb/>nung, noch l. 10. D. de lib. et postum.
<lb/>(28. 2.) viel dagegen, ln beiden ist der
<lb/>favor liberorum nicht zu verkennen.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0556.tif"
                   n="556"
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               <p>

                  <lb/>556
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c c 1 l e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>muthen ist. Aus (len beiden Stellen pro et contra folgt indessen durchaus nichts;
<lb/>denn in ihnen ist bloss von Kindern des Testirers die Rede, bei denen immer der
</p>
               <p>

                  <lb/>favor liberorum prävalirt.

<lb/>Heise.

<lb/>2) Wenn ein Substitut mehreren
<lb/>Instituten substituirt ist, so kann es
<lb/>zweifelhaft sein, ob derselbe erst dann
<lb/>an die Reihe kommen solle, wenn alle
<lb/>instituti wegfielen, oder ob er schon in
<lb/>die Stelle eines Weggefallenen succe- 
<lb/>di ren solle, so dass das im erstem Fall
<lb/>statt habende jus accrescendi ausge- 
<lb/>schlossen würde. Auch hiebei kommt
<lb/>es zunächst auf die Absicht des Testi- 
<lb/>rers an, und es fragt sich nur, was in
<lb/>dubio zu präsumiren sei. Einige glau- 
<lb/>ben hier, der Eintritt des substitutus
<lb/>sei nur dann anzunehmen, wenn alle
<lb/>instituti weggefallen sind. Sie berufen
<lb/>sich auf 1.10. C. ft. t.} wo der Fall vor- 
<lb/>kommt, dass zwei eingesetzten Kindern
<lb/>ein Fremder substituirt und dabei ge- 
<lb/>sagt wird, si uterque impubes deces- 
<lb/>serit , solle der Substitut eintreten. Es
<lb/>prävalirt hier offenbar der favor tibe-
<lb/>rorum: und kann keine allgemeine Re- 
<lb/>gel daraus entnommen werden.In dubio
<lb/>wird also wohl der Substitut zuzulassen
<lb/>sein, wenn nur Einer von mehreren In- 
<lb/>stituten wegfällt. Denn die substitutio
<lb/>soll den Vorzug vor dem jus accrescendi
<lb/>haben.

<lb/>3) Wenn aber mehrere substituti
<lb/>da sind, so kann der zweite erst dann
<lb/>eintreten, wenn der institutus und
<lb/>der erste substitutus weggefallen sind:
<lb/>denn erst dann ist die Bedingung seiner
<lb/>Substitution vorhanden. Gleichgültig
<lb/>ist es, welcher von beiden zuerst weg- 
<lb/>fällt, /.41. in fine D. h. t. 1.69. D. 29.2.,
<lb/>welche Regel man jetzt so auszu- 
<lb/>drücken pflegt: substitutus substituto
<lb/>censetur etiam substitutus instituto.

<lb/>4) Der Substitut erhält in der Regel
<lb/>denselben Theil, den sein institutus er- 
<lb/>halten haben würde. Daraus folgt,
<lb/>dass, wenn der institutus mehrere
<lb/>Portionen erhalten hat, z. B. die eine
<lb/>als institutus, die andere als sub- 
<lb/>stitutus sein substitutus auch beide
<lb/>erhält. Diese Regel folgt auch schon
<lb/>daraus, dass der substitutus substituto
<lb/>auch als substitutus des institutus an- 
<lb/>gesehen wird. §. 3. /. h. t. L 27. I. 41.
<lb/>pr. D. eod. Einige haben l. 47. Iß. eod.
<lb/>als widersprechend angesehen. Mit Un- 
<lb/>recht. Denn sie redet von einer dop- 
<lb/>pelten Pupillarsubslitution. Dies ist
<lb/>aber ein ganz anderer Fall; denn dabei
<lb/>ist von verschiedenen Erbschaften die
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer 8. 103. f.

<lb/>A) Ist ein Substiluirter mehreren In- 
<lb/>stituirten beigesetzt, so kommt es zu- 
<lb/>nächst auf die Absicht des Testators an,
<lb/>oh der Erstei e schon dann eintreten
<lb/>soll, wenn Einer der Letztem wegfällt,
<lb/>oder erst dann, wenn sie säinmtlich
<lb/>wegfalten. Aus einem in unsern Quellen
<lb/>[hierzu die Anm.: 1.10. C. de impub. ct
<lb/>al. subst. (6. 26.). Die Worte ,,§r
<lb/>uter que impubes decesseritwaren
<lb/>in diesem Falle zur Bezeichnung der
<lb/>Absicht des Testirers deutlich genug;
<lb/>auch war die Meinung desselben hei
<lb/>solchem Ausdrucke wohl anzunehmen,
<lb/>dass er seinen Sohn einem Fremden
<lb/>in dem erledigten Erbtheile vorziehen
<lb/>wolle] angeführten, solchem Falle kann
<lb/>man nicht die Regel machen, dass er
<lb/>erst dann zuzulassen sei, wenn alle In-
<lb/>stituirten wegfallen. Vielmehr ist das
<lb/>Entgegengesetzte anzunehmen , und
<lb/>mithin darin consequent zu bleiben,
<lb/>dass der Substifuirte dem jus ac- 
<lb/>crescendi des Miterben vorgehe.
</p>
               <p>

                  <lb/>c) Ist dem Suhstituirten wieder
<lb/>noch Jemand substituirt (tertio gradu
<lb/>scriptusJ: so sind dem Dritten zwei
<lb/>Redingungen vorgesetzt, das Wegfällen
<lb/>des Instituirten und des ersten Suhsti- 
<lb/>tuirten, — welche zuvor beide (einerlei,
<lb/>wer zuerst) Wegfällen müssen, ehe an
<lb/>den so sehr Entfernten dieReihekommt.
<lb/>[Hierzu in der Note: l. tkl.fin. pr. D.
<lb/>de vulg. etpup. subst. (28. 6.). I. 69. D.
<lb/>de acq. v. omitt. her, (29. 2.)]

<lb/>d) Der Substituirle erhält genau
<lb/>denselben Theil, welchen derjenige er- 
<lb/>halten haben würde, dem er substituirt
<lb/>ist. Sollte dieser Letztere also meh- 
<lb/>rere Theüe erhalten, z. B. den einen
<lb/>als Instituirter, den andern als Substi- 
<lb/>tui, ter eines andern Instituirten: so er- 
<lb/>hält sein Substiluirter auch diese meh- 
<lb/>reren Portionen. [Hierzu in der Anm.:
<lb/>/. 27. I. Ql.pr, D, de vulg. et pup. subst.
<lb/>(28. 6.) §. 3. I, de vulg. subst. (2. 15.).
<lb/>Ein davon ganz verschiedener, aber
<lb/>durchaus nicht widersprechender Fall
<lb/>ist erzählt in l. 47. D. eodwelcher
<lb/>von einer doppelten Pu p il larsubsti-
<lb/>tution redet.]
</p>

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                   n="557"
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               <p>

                  <lb/>31 i s c c 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>557
</p>
               <p>

                  <lb/>11 eise.

<lb/>Rede, nicht so bei der Vulgarsub-
<lb/>stitution.

<lb/>5) Wie aber der substitutus die
<lb/>Erbschaft des institutus erhält, so muss
<lb/>er auch die demselben auferlegten Ver- 
<lb/>mächtnisse übernehmen, wenn sie ihm
<lb/>gleich nicht vom Testirer besonders
<lb/>übertragen sein sollten, S. oben §. 49.
<lb/>I. 74. /. 126. §. 1. D. (30.) I. 4. C.
<lb/>(6. 49.).

<lb/>6) Der Substitut ist an die dem in- 
<lb/>stitutus vorgeschriebenen Bedingungen
<lb/>nicht gebunden , denn so wie die Bedin- 
<lb/>gung wegfällt, fällt die institutio weg,
<lb/>und sollte die substitutio mit davon ab-
<lb/>hängen, so fiele sie gleichfalls damit
<lb/>weg und erreichte ihren Zweck nicht,
<lb/>die institutio zu ersetzen. 1.11.pr. /.73.
<lb/>D. ( 28. 5.) Eine Ausnahme findet aber
<lb/>dann Statt, wenn die Bedingung darin
<lb/>besteht, einem Andern etwas zu geben.
<lb/>Denn diese ist in effectu so gut wie ein
<lb/>Vermächtniss, welches der Substitut ja
<lb/>bezahlen muss. I. un. §. 4. s/ H. 9. init.

<lb/>C. (6. 51.).

<lb/>7) Eigenheiten der substitutio re- 
<lb/>ciproca.

<lb/>«) Es werden nur diejenigen zur
<lb/>Substitution gelassen, welche als insti- 
<lb/>tuti ihren Antheil wirklich angetreten
<lb/>haben. /. 23. T). h. t. Diese Vorschrift
<lb/>geht jedoch bloss auf den eigentlichen
<lb/>Fall einer wechselseitigen Substitution.
<lb/>Sind aber die Erben einander nur gegen- 
<lb/>seitig substituirl, so hindert es nicht,
<lb/>die Substitutions-Fortion anzutreten,
<lb/>(der Umstand, dass inan seinen Antheil
<lb/>als Institut ausgeschlagen hat). /. 76
<lb/>§.l. D. (29. 2 ).

<lb/>b) Wenn der institutus einen con- 
<lb/>junctus neben sich hat, so geniesst
<lb/>dieser einen Vorzug vor den übrigen
<lb/>disjunctiv ernannten Erben. /. 41. §. 4.

<lb/>D. h. t.

<lb/>c) Die Theile mehrerer solcher
<lb/>Substituten an der vacanten Portion
<lb/>richten sich ganz nach ihren Erb-
<lb/>schaflstheilen. I. 5. I. 24. /. 41. §. 1.
<lb/>D. h. t. Dabei kann der Fall Vorkom- 
<lb/>men, dass der Testirer diesen übrigen
<lb/>substituirten Miterben noch eine fremde
<lb/>Person an die Seite gesetzt hat. Hier
<lb/>gilt die Regel, dass die fremde Person
<lb/>zunächst eine portio virilis erhält, und
<lb/>alsdann die übrigen Miterben den Rest
<lb/>nach dem Verhältniss ihrer Erbschafts- 
<lb/>quoten theilen. /. 32. D. h. t.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer S. 104.
</p>
               <p>

                  <lb/>ej Dadurch, dass der Substituirte
<lb/>in den Krbtheil des eingesetzten Eiben
<lb/>eint ritt, erhält er auch die Verpflich- 
<lb/>tung, die auf dessen Theil lastenden
<lb/>Vermach ln issc zu entrichten.[Dazu
<lb/>die Note: /.74./.126. §. 1. de leg. /. (30.)
<lb/>/. 4. C, ad SC. Treb. (6. 49.)]

<lb/>Aber an die dem Instituirten ge- 
<lb/>machten Bedingungen ist der Substi-
<lb/>tuirte nicht gebunden, denn tritt Jener
<lb/>nicht ein, so hören auch die ihm ge- 
<lb/>machten Bedingungen auf, weil sie nur
<lb/>Bedingungen des Eintritts des Instituir- 
<lb/>ten sind. [Hierzu in der Anm.: /.27.
<lb/>pr. /.73. D. de bered, inst. (28. 5.]. Nur
<lb/>dann hat der Substituirte auch die Be- 
<lb/>dingung des Instituirten zu erfüllen,
<lb/>wenn sie darin besteht, Jemandem Et- 
<lb/>was zu geben ; denn der Wirkung nach
<lb/>ist eine solche ein wahres Vermächt- 
<lb/>niss. [ Hierzu die Anm.: /. un. §.4. §. 9.
<lb/>init. C. de caduc. toll. (6. 51.)].

<lb/>[S. 102. Note 3.].

<lb/>Die substitutio breviolqua s.
<lb/>reciproca hat das Eigene: ct) dass
<lb/>dabei nur diejenigen Personen zuge- 
<lb/>lassen werden, die als instituti ihren
<lb/>Theil wirklich angetreten haben. /. 23.
<lb/>D. de vulg. etpup. subst. (28. 6.), wohl- 
<lb/>verstanden, wenn die substitutio eigent- 
<lb/>lich wechselseitig ist, also nicht auf
<lb/>andere Fälle anwendbar. /. 76. §. 1. D.
<lb/>de acq. vel omitt. hcred. (29. 2.). —
<lb/>ß) Wenn der institutus in der Institu- 
<lb/>tion einen in demselben Satze Insti-
<lb/>tuiiten neben sich hat (conjunctum):
<lb/>so geht dieser im Falle der gegensei- 
<lb/>tigen Substitution aller Erben den übri- 
<lb/>gen Erben in dem Theile jenes erstem
<lb/>institutus vor. /.41. H. 4. I). de vulg.
<lb/>et pup. subsl.Ql&amp;.C).) — y) Die Theile
<lb/>mehrerer neben einander zur Verwirk- 
<lb/>lichung der reciproken Substitution
<lb/>gelangender Instituirten richten sich
<lb/>genau nach ihrer Institutionsportion.
<lb/>/. 5. /. 24. /. 41. §. 1. I). eod. Sollte aber
<lb/>bei dieser Substitution den wechsels- 
<lb/>weise substituirten Erben noch eine
<lb/>fremde Person hinzugefügt sein; so
<lb/>soll diese ein Kopflheil (partem virilem)
<lb/>erhalten, die substituirten Instituirten
<lb/>aber nach ihren partibus hereditariis
<lb/>theilen. /. 32. D. eod.
</p>

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                   n="558"
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               <p>

                  <lb/>558
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>&lt;§.86. y') Wegfällen derselbe«.

<lb/>1) Die substitutio fällt in allen den
<lb/>Fällen weg, wo auch eine Institution
<lb/>Wegfällen würde: denn die substitutio
<lb/>ist ja nichts Weiteres als eine beson- 
<lb/>ders bedingte inslHulio. Demzufolge
<lb/>erlischt die saAsfr'O/O'o stets, wenn der
<lb/>Substitut stirbt, ehe gewiss wurde, dass
<lb/>der Institut die Erbschaft nicht an treten
<lb/>werde. Denn erst dann ist die dem
<lb/>Substituten gesetzte Bedingung erfüllt,
<lb/>und wenn er, pendente conditione,
<lb/>stirbt, so ist es so gut, als wäre er weg-
<lb/>gefallen. /. 81. /&gt;/(29. 2.).

<lb/>2) Die Substitution fallt weg, so- 
<lb/>bald der institutus die Erbschaft oder
<lb/>das Vermächtnis« acquirirt; denn da- 
<lb/>mit fällt gleichfalls die Bedingung der
<lb/>Substitution weg. /.5. C.h.t. I. 6. V.
<lb/>(6. 37.)

<lb/>Erinnerungen:

<lb/>a) Hierher gehört auch der Fall,
<lb/>wenn der Institut anfangs die Erbschaft
<lb/>ausschl'ägt und sich dagegen nachher in
<lb/>integrum restiluiren lässt, 1. 7. §. 10.

<lb/>D. {4.4.)

<lb/>A) Auch wird der Substitut nicht
<lb/>bloss dann ausgeschlossen, wenn der
<lb/>inslilnlus für sieb selbst, sondern auch
<lb/>dann, wenn er für einen andern er- 
<lb/>wirbt. §. 4. I. h. t, (illa enim verba).
<lb/>I, 40. D. (28. 5.) Dies kann auch noch
<lb/>im heutigen Beeilt in einigen Fällen
<lb/>ei «treten:

<lb/>a) Wenn der institutus ein Mönch
<lb/>ist und dadurch für sein Kloster er- 
<lb/>wirbt.

<lb/>bj Wenn der institutus zwar vor
<lb/>Antritt dev Erbschaft stirbt, allein ein
<lb/>sogenannter Transmissionsfall eintritt.
<lb/>S. unten cnp. 10.

<lb/>c) Wenn ein filius familias insti-
<lb/>luirt ist und der Vater statt seiner ac- 
<lb/>quiri vt, nämlich wen« dev Jilimf ami-
<lb/>lias als infans stirbt, l&gt; 18. §. 1. C. (0.
<lb/>30.), oder wenn derfiliusfamilias die
<lb/>Erbschaft ausschlägt und nun der Vater
<lb/>an seine Stelle tritt und die Erbschalt
<lb/>7.« sieb nimmt. L 8. pr. §. 1. C. (6. 61.).
<lb/>Wenn in diesen Fällen dem filiusfami- 
<lb/>lias ein Substitut gegeben ist, so fragt
<lb/>es sich, wer an seine Stelle tritt. —
<lb/>Viele entscheiden hier für den Substi- 
<lb/>tute« nach den Worte« und der wahr- 
<lb/>scheinlichen Absicht des Testirers. —
<lb/>Die riebtigere Meinung ist jedoch wohl
</p>
               <p>

                  <lb/>Mej e r 8. 104. f.

<lb/>Die Substitution bleibt aber ohne
<lb/>Wirkung oder fällt weg, ganz nach Art
<lb/>des Wegfallens der Institution; denn
<lb/>sie ist ja eine Einsetzung unter einer
<lb/>Bedingung, Sie muss daher zuerst
<lb/>dann wegfallen, wenn der Substituirle
<lb/>stirbt, ehe das Nichteintreten des In-
<lb/>stituirten gewiss ist; weil dann des er- 
<lb/>stem Bedingung noch nicht erfüllt ist.
<lb/>[Hierzu die Note: /.81. D. de acq. v.
<lb/>07/iitt. hered. (29. 2.) j
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch fallt die Substitution noth-
<lb/>wendig weg, wenn der Instituirle die
<lb/>Erbschaft erwirbt; [hierzu die Note:
<lb/>/. 5. C, de impub. et al. subst. (6. 26.)
<lb/>/, 6. C. de legat, (6. 37.). Das Weitere
<lb/>aus dieser Anm. s. auf der folg. Seife]
<lb/>weil in diesem Fall die Bedingung un- 
<lb/>erfüllt bleibt.

<lb/>Diess tritt selbst dann ein, wenn der
<lb/>Instituirtc die Krbschaft Anfangs ans- 
<lb/>geschlagen hatte, dagegen aber nach- 
<lb/>her restituirt ist. [In der Note: l. 7.
<lb/>§. 10. D. de minor. (4. 4.)'[.

<lb/>Ob übrigens der Instituirle seihst,
<lb/>oder für ihn ein Anderer erwerbe, gilt
<lb/>[hierzu die Note: §. 4. /. de vulg. subst.
<lb/>(2. 15.). Illa enim verba: ,, si heres
<lb/>non erit " in eo— quem patremfamilias
<lb/>esse arbitratur, illud significant: si
<lb/>hereditatem sibi, eive, cujus juri
<lb/>postea subjectus esse coeperit, non ac- 
<lb/>quisierit. I, 40. f). de hered. inst. ( 28.
<lb/>5.)] zum Zweck der A usschliessung der
<lb/>Substitution gleich; namentlich ge- 
<lb/>schieht eine solche Vertretung noch im
<lb/>heutigen römischen Rechte, wenn ein
<lb/>Kloster für den eingesetzten Mönch er- 
<lb/>wirbt , oder der aus einer Transmission
<lb/>Berechtigte für den Transrnittenten
<lb/>[dabei die Anm.: Vgl. unten §. 877.j,
<lb/>oder der Vater für das instRuirte Haus- 
<lb/>kind. [ Hierzu die Anm.: Entweder in
<lb/>dem Falle, dass der eingesetzte Haus-
<lb/>solin als infans stirbt (tunc parentem
<lb/>quidem superstitem omnia ex quacun- 
<lb/>que successione ad eundem rufantem
<lb/>devoluta jure patrio quasi jam in- 
<lb/>fanti quaesita capere) l. 18. §. 1.
<lb/>C. de jure delib. (6. 30.), oder wenn
<lb/>der filiusfamilias die Erbschaft aus- 
<lb/>schlägt und der Vater statt seiner sie
<lb/>Antritt, (s. Thl. 4. §.652.) /. 8. pr. §.l.
<lb/>C. de bon. quae lib, (6. Gl.). — Dass
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0559.tif"
                   n="559"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0559--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c c ! 1 c n.
</p>
               <p>

                  <lb/>559
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>die, dass dev Vater nun an die Stelle
<lb/>des Institute» tritt und nicht der Sub- 
<lb/>stitut, zufolge der gesetzlichen luter-
<lb/>pvetationsregel, dass der Substitut erst
<lb/>dann an die Reihe kommen soll, wenn
<lb/>der Institut weder selbst, noch durch
<lb/>ihn ein Anderer Erbe wird. §. 4. f. h. t.
<lb/>Auch sind die beiden oben angeführten
<lb/>Stellen so gefasst, dass der Vater da- 
<lb/>nach offenbar den Vorzug vor dem
<lb/>Substituten haben soll. 8. Duarcnus
<lb/>cnmment. ad h. t. cap. 10, operum
<lb/>paq. 377. sqq.

<lb/>cj Dagegen gibt es andere Falle, in
<lb/>denen der substitutus noch zugelassen
<lb/>wird, wenn gleich der institutus die
<lb/>Erbschaft schon erworben hatte, als:

<lb/>a) Wenn der institutus die Erb- 
<lb/>schaft wegen nicht entrichteter Ver- 
<lb/>mächtnisse wieder verliert. Nov. 1.
<lb/>cap. i. §. 3.

<lb/>ß) Wenn der institutus sich gegen
<lb/>die Erbschaftsantretung in integrum
<lb/>restituiren lässt.

<lb/>y) Wenn der ijislilulus ein suus
<lb/>heres ist, sich aber des beneficii ab- 
<lb/>stinendi bedient. — Feber letztere bei- 
<lb/>den Fälle kommt unter cap. 10. das
<lb/>Nähere vor,

<lb/>6« Substitutio pupillaris.

<lb/>§, 87. et) Begriff und Recht dazu.

<lb/>Die substitutio pupillaris besteht
<lb/>darin, dass der Vater seinem unmün- 
<lb/>digen filiusfiamilias einen Erben er- 
<lb/>nennt, auf den Fall, dass dieser noch
<lb/>vor erreichter Mündigkeit sterben
<lb/>würfle. Den Grund dieses Rechts ent- 
<lb/>hält die Unfähigkeit eines unmündigen
<lb/>Kindes, zur Errichtung eines Testa- 
<lb/>ments und der Umstand, dass die
<lb/>Römer es stets für sehr wünschens-
<lb/>werth ansahen, wenn über den Nach- 
<lb/>lass durch ein Testament disponirt
<lb/>war. Dieses Recht kommt aber nur
<lb/>dem zu, welcher die väterliche Gewalt
<lb/>über das Kind hat: pr. et §. 9. /. h. t.
<lb/>1.2. ])r. D.h.t., und zwar muss diese
<lb/>väterliche Gewalt zurZeit der Errich- 
<lb/>tung des Testaments und zur Zeit des
<lb/>Todes des Vaters stattfinden. Uetzteres
<lb/>steht in l. 41. 2. D. h. i.; das Erstere

<lb/>ergibt sich deutlich aus der Regel, dass
<lb/>eine Erbeseinsetzung hernach nicht
<lb/>convalesciren könne. I. 210. D. (50.
<lb/>17.). Tacite liegt der Satz auch in
<lb/>/.41. §.2., denn es heisst, die väter- 
<lb/>liche Gewalt muss mortis quoque tem-
</p>
               <p>

                  <lb/>M ej er 8. 105. f.

<lb/>Einige dem Substituten des Kindes in
<lb/>solchen Fällen vor dem Vater den Vor- 
<lb/>zug haben gehen wollen, ist offenbar
<lb/>falsch, denn H. 4. I. devulg. subst. (2.
<lb/>15.) redet zu deutlich, auch /. 18. §. 1.
<lb/>C. de jure delib. (6.30.) und /. 8 .pr. 1.
<lb/>C. de brm. qn. Uh. (6. 01.) lassen keinen
<lb/>Zweifel übrig, da sie den Vater berech- 
<lb/>tigen , theils als ob das Kind schon er- 
<lb/>worben hätte, theils als oh der Vater
<lb/>selbst, eingesetzt wäre,

<lb/>[Seite 105. Note 2.]
<lb/>Ausnahmen, in denen der Substi-
<lb/>tuirte ungeachtet des Eintritts des
<lb/>Inslituij ten, erwerben kann, sind:
<lb/>») wenn Letzterer die Erbschaft wegen
<lb/>versäumter Entrichtung der Vermächt- 
<lb/>nisse wieder verliert. Nov. 1. c. 1. H. 3.
<lb/>— /5) Wenn der institutus gegen seine
<lb/>Antretung sich wieder in den vorigen
<lb/>Stand setzen lässt. Faber cnnject. 3.,
<lb/>c. 4. — y) Wenn der insliluirte suus
<lb/>heres das beneficium abstinendi anwen- 
<lb/>det. Vgl. §. 836. — dj Beim teslam.
<lb/>militare s. H. 784.
</p>
               <p>

                  <lb/>[Seite 100. bis 107. Note 2. s. unten. ]
<lb/>2) Von der Pupillarsubstitution

<lb/>H. 812.

<lb/>Die Pupillarsubstitution kann als
<lb/>erweiterte VuJgarsubstitution betrach- 
<lb/>tet werden , und sie zeigt sich nach
<lb/>dieser Ansicht wie eine Einsetzung in
<lb/>das Gut des Testirers. Aber in der Aus- 
<lb/>dehnung auf das Vermögen des Kindes
<lb/>ist sie eine vom Vater für das Kind
<lb/>besorgte Erbenernennung. Deswegen
<lb/>ist dabei oft zweierlei Vermögen als
<lb/>zweierlei Erbschaft zu sondern,* ob- 
<lb/>gleich in einigen Beziehungen die Pu-
<lb/>pillarsuhstitulion durchaus als Ein- 
<lb/>setzung in die väterliche Erbschaft be- 
<lb/>handelt wird, insofern dies nämlich der
<lb/>Substitution vortheil halt ist. [ln dev
<lb/>Note: Donelli cnmment. 6. 25.).

<lb/>[Zu diesem ersten Satz vergf, oben
<lb/>Heise §. 83. Erinnerungen Nr. 2.
<lb/>8. 554.].

<lb/>Die Pupillarsubstitution ist die vom
<lb/>pater familias geschehende Ernennung
<lb/>eines Erben für das unmündige Haus- 
<lb/>kind, [hierzu die Note: Die Pupillar-
<lb/>substitntäon kann nur von demjenigen
<lb/>geschehen, welcher väterliche Gewalt
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0560.tif"
                   n="560"
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               <p>

                  <lb/>560
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise,

<lb/>pore stattfinden, also ergibt sich ans
<lb/>dein q?wque schon dass sie nicht allein
<lb/>zur Zeit des Tedes stattfinden solle.
<lb/>Dann hat der Vater dieses Hecht nur bei
<lb/>unmündigen Kindern auf den Fall, dass
<lb/>sie vor erreichter Mündigkeit sterben
<lb/>sollten. Geht die Disposition aber über
<lb/>diese Gränzen hinaus, so ist sie un- 
<lb/>gültig, oder sie kann höchstens als
<lb/>Fideicommiss angesehen werden. H. 8.
<lb/>et 9,1. h. t. I. 7. D. eod. Im Uebrigen
<lb/>hat aber der Vater dieses Recht in An- 
<lb/>sehung aller und jeder Kinder, selbst
<lb/>wenn er sie enterbt haben sollte. §. 4.
<lb/>l.h.t. /. 1. H.2. /.1V.H.5. D. eod. Von
<lb/>diesem Satze wird aber nicht leicht Ge- 
<lb/>brauch gemacht werden können. Denn
<lb/>da ein leibliches Kind nur aus gewissen
<lb/>Gründen enterbt werden soll, so wird
<lb/>sich der Fall bei einem unmündigen
<lb/>Kinde nicht ereignen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Me j e r. 8.107. f.

<lb/>hat. Die Mutter hat sie also nie; und
<lb/>ebensowenig über emancipirte Kin- 
<lb/>der der Vater. Pr. §.9. /. de pup. subst.
<lb/>(2.16.). /. 2. pr.D. de vulg. et pup. subst.
<lb/>(28. 6.). Die väterliche Gewalt des Sub- 
<lb/>stituenten muss, damit diese Substi- 
<lb/>tution wirke, zur Zeit des errichteten
<lb/>Testaments und auch zur Zeit des To- 
<lb/>des des Testirers vorhanden sein. /.41.
<lb/>§.2.0.eod. /.210. D. de R.J. (50.17.)],
<lb/>— auf den Fall, dass dasselbe vor er- 
<lb/>reichter Mündigkeit (vor vollendetem
<lb/>vierzehnten Jahre bei Knaben, vor voll- 
<lb/>endetem zwölften Jahre bei Mädchen)
<lb/>versterben sollte, da es vor zückgeleg- 
<lb/>ter Unmündigkeit nicht selbst testiren
<lb/>kann. Aber über die Erreichung der
<lb/>Mündigkeit hinaus kann dies Recht nicht
<lb/>ausgedehnt werden. [Hierzu in der
<lb/>Anin.: §. 8. 9. /. de pup subst. (2. 16.)
<lb/>I. 7. D. eod. (28. 6.)]. Dagegen ist nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>nöthig, dass der Substituent die Un- 
<lb/>mündigen, welchen er suhstituirt, zu
<lb/>Erben einsetze; er hat das Recht auch über die enterbten Descendeten [dazu
<lb/>die Note: H. 4. I. eod. I. 1. §. 2. /. 10. §. 5. D. eod. Wegen der Bedingtheit
<lb/>der Enterbung durch gewisse Gründe im neuem Rechte wird von dieser Be-
<lb/>fugniss selten Gebrauch gemacht werden, da sie schwerlich bei urimündigen
<lb/>Kindern eintreten], die in seiner Gewalt stehen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Auch hat der Vater dieses Recht in
<lb/>Rücksicht der noch nicht gebornen Kin- 
<lb/>der, denn nasciturus habetur pro nato.
<lb/>/. 2 ,pr, D. h. t. §. 4. in fine I. h, t.

<lb/>Selbst in Ansehung der Enkel kommt
<lb/>dem Grossvater dieses Recht zu, jedoch
<lb/>nur in so fern, als diese durch den Tod
<lb/>ihres Grossvaters sui jnris werden. /. 2.
<lb/>pr. D. h. t. (nepotibus etiam).
</p>
               <p>

                  <lb/>[S. 108. Note 1. a. E.]

<lb/>Wohl aber erstreckt es sich auch
<lb/>über die postumi. I. 2. pr. D. eod. §. 4.
<lb/>fin. I. eod.

<lb/>[S. 108. Note 4. a. E.]

<lb/>Den entfernteren Descendenten, wel- 
<lb/>che durch des Testirers Tod sui juris
<lb/>würden, kann er ebenfalls auf diese Art
<lb/>substituiren, z. B. den in seiner Gewalt
<lb/>gebliebenen Kindern eines emancipirten
<lb/>Sohnes. 1.2. pr.D. de vulg. et pup, subst.
<lb/>(28. 6.).
</p>
               <p>

                  <lb/>H. 88. /?) Form derselben,

<lb/>1) Der Vater, welcher eine Pupil-
<lb/>Iarsubstitution machen will, muss vor
<lb/>allen Dingen ein Testament für sich
<lb/>selbst errichtet haben oder wenigstens
<lb/>neben der Substitution errichten. So
<lb/>lange er dieses nicht gethan, kann er
<lb/>auch seinen Kindern nicht pupillariter
<lb/>substituiren. H. 5. T. h. t. /. 1. H. 3. /. 2.
<lb/>§. 1. 4. D. eod. Der Vater kann beide
<lb/>Testamente in einen Aufsatz bringen
<lb/>oder nach Gutdünken trennen. Auch
<lb/>kann er beide in verschiedenen Formen
<lb/>errichten, z. B. das eine mündlich, das
<lb/>andere schriftlich. H. 3. /. h. t. I. 16.
<lb/>§. 1. /. 20. §. 1. D. eod. I. 8. §. 4. D.
<lb/>(37. 11.). Auch schadet, wenn der
<lb/>Vater beides in ein Testament zusam-
</p>
               <p>

                  <lb/>[S. 108.]

<lb/>Die Pupillarsuhstitulion (secundae
<lb/>tabulae) kann nur geschehen unter
<lb/>Voraussetzung eines letzten Willens
<lb/>(primae tabulae) des Substituenten.
<lb/>[Hierzu die Note: Mag dieser vorher
<lb/>oder zugleich mit der Pupillarsubsti-
<lb/>tution errichtet sein. H. 5. I. eod. „nam
<lb/>pupillare testamentum pars et sequela
<lb/>est paterni testamenti, adeo ut, si
<lb/>patris testa?nentum non valeat, nec
<lb/>filii quidem valebit. I. 1. §. 3. 1.2. §. 1.
<lb/>4. D. eod. Es steht übrigens in der
<lb/>Willkür desSubstituenten, beide Testa- 
<lb/>mente in einer Schrift zu geben, oder
<lb/>sie zu trennen, selbst verschiedene
<lb/>Formen dabei zu beobachten, z. B. eines
<lb/>schriftlich, das andere mündlich zu
</p>

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                   n="561"
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               <p>

                  <lb/>Miscelle ii.
</p>
               <p>

                  <lb/>561
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>inenbringl, der conversus ordo scri- 
<lb/>pturae nicht /. 2. §. 5. 6. D. /i. t. Hier- 
<lb/>mit scheint zwar im Widerspruch zu
<lb/>stehen §, 4. eod., welcher aber wohl von
<lb/>zwei verschiedenen Testamenten zu
<lb/>verstehen ist, denn man kann wohl
<lb/>nicht annehmen, dass sich Ul pinn in
<lb/>zwei unmittelbar auf einander folgen- 
<lb/>den Stellen so gradezu widersprechen
<lb/>würde.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fehlt.
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer 8. 108. ff.

<lb/>machen. §. 3. /. eod. I. 16. H. 1. /.20.
<lb/>§. 1. D. eod. /. 8. §. 4. I). de li. Poss. sec.
<lb/>tab. (37. 11). Es schadet auch keines- 
<lb/>wegs, wenn er die Pupillarsubstitution
<lb/>etwa seiner eigenen Erbeseinselzung in
<lb/>derselben Schrift voranschickt. /. 2.
<lb/>§. 5.6. D. de vulg. etpup. subst. (28.6.).
<lb/>Da diese Stelle ausdrücklich die Un- 
<lb/>schädlichkeit der ,,conversa scriptura“
<lb/>für die Pupillarsubstif ution ausspricht:
<lb/>so muss 1.2. §.4. ibidem, welche das
<lb/>Gegentbeil anzugeben scheint, von
<lb/>zwei zu verschiedener Zeit gemachten schriftlichen Aufsätzen verstanden wer- 
<lb/>den, was von ,,ceterum si ante“ an ganz klar ist. Das Vorhergehende kann
<lb/>auch bloss als Julians Meinung angeführt scyn sollen; wozu der Uebergang mit
<lb/>„Celerum“ recht gut passt. — Vom Soldatentestamente s. §. 784.'].

<lb/>2) Bei der Pupillarsubslitution ist,
<lb/>wie bei jeder Erbeseinsetzung, milbig,
<lb/>dass über die ganze Erbschaft verfügt
<lb/>werde. Wäre gleichwohl nur über einen
<lb/>Tb eil verfügt, so erhält der Substitut
<lb/>dennoch das Ganze. I. 41. §. 8. D. h. t.

<lb/>3) Der Vater hat freie Hand, wen
<lb/>er zumPupiliarsubstituten machen will,
<lb/>und braucht dabei keine Rücksicht auf
<lb/>seine eigenen Erben zu nehmen. Hat
<lb/>der Vater aber allgemein seine Erben
<lb/>substituirt, so trifft diese Substitution
<lb/>nur die, welche wirklich seine Erben
<lb/>wurden und dazu den Fall der Pupillar- 
<lb/>subslitution erleben. §. 7. I. h, t. I. 3.

<lb/>I. 10. pr. /.31. pr. D. eod. Auch braucht
<lb/>der Vater dabei gar keine Rücksicht auf
<lb/>die Notherben des Pupillen zu nehmen,
<lb/>als auf dessen Mutter und dergleichen.

<lb/>I. 8. §. 5. D. (5. 2.) /. 9. in med. C. h. t.
<lb/>cap. 1. in fine in VPo Z. H. Mehrere
<lb/>haben hier die Beschränkung angenom- 
<lb/>men, die Notherbeii hätten das Recht,
<lb/>aus dieser Erbschaft den Pflichttheil zu
<lb/>fordern; allein dies ist offenbar gegen
<lb/>die angeführten Stellen. — Audi darf
<lb/>der Vater solche zu Pupillarsubstituten
<lb/>ernennen, die er zu seinen eigenen Er- 
<lb/>ben nicht ernennen dürfte. /.6. D. h. t.
</p>
               <p>

                  <lb/>Er kann übrigens zum Pupillarsub-
<lb/>stituten ernennen, wen er will, und
<lb/>braucht dabei namentlich auf seine
<lb/>eigenen Erben keine Rücksicht zu neh- 
<lb/>men. [In der Note: /. 1. §. 2. D. eod.]
<lb/>Doch werden diese oft substituirt und
<lb/>die Substitution geschieht dann manch- 
<lb/>mal auf die Weise, dass der Vater sei- 
<lb/>nem Kinde diejenigen pupillariter zu
<lb/>Erben einsetzt, welche irgend des Va- 
<lb/>ters Erben sein werden. Bei einer sol- 
<lb/>chen allgemein ausgedrückten Substi- 
<lb/>tution gelten als Erben des demnächst
<lb/>in der Unmündigkeit versterbenden Kin- 
<lb/>des nur die Testamentserben, welche
<lb/>wirklich zur Erbschaft gelangt sind und
<lb/>den Tod des Unmündigen erlebt haben.
<lb/>[Hierzu die Note: Wenn gleich sie nur
<lb/>eine Zeit lang Erben des Substituenten
<lb/>gewesen sein sollten. §. 7. I. eod. (2.
<lb/>16.). /. 3. /. 8. §. 1. /. 10 .pr. /. 31. pr.
<lb/>D. eod. (28. 6.)]. In dem ällern Rechte
<lb/>brauchte der Testirer auf Not herben
<lb/>bei der Substitution gar keineRücksicht
<lb/>zu nehmen; nach dem neuern Rechte,
<lb/>der Novelle 115., müsste mail aber dabei wenigstens so viel zu gestehn, dass des
<lb/>Pupillen Mutter oder seine mütterlichen Ascendenten einzusetzen seien und die
<lb/>Klage auf den Pflichttheil haben, [Hierzu die Note; Zimmern in dessen und
<lb/>Neustetei, röm. recht!. Untersuch. S. 83—86. zum Theil widerlegt von Thi-
<lb/>baut, Archiv f. d. civ. Prax. Bd. 5. S. 345.ff.; s. besonders die Berichtigung von
<lb/>Francke, Recht derNolherhen. S. 453—-463.], jedoch ist das kanonische Recht
<lb/>entscheidend, [In derNote: c. l.fin. VT. de testam, et ult. volunt. 3.11. „Textes- 
<lb/>worte“], indem es auch selbst der Mutter (um so mehr aber den andern mütter- 
<lb/>lichen Ascendenten) die Klage auf den Pflichttheil in diesem Rechtsverhältnisse
<lb/>abspricht, und also die Grundsätze des altern römischen Rechts wiederhergestellt
<lb/>hat. Die Klage gegen das Testament wegen Lieblosigkeit steht diesen angeb- 
<lb/>lichen Pflichttheilsberechtigten auf keinen Fall zu. [In der Note: Vgl. Thibaul
<lb/>Krit.Jalub.f.D.RW. Jahrg.IX. H.VI. 3g
</p>

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                   n="562"
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               <p>

                  <lb/>563
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle n.
</p>
               <p>

                  <lb/>a. a. O. und Francke a. a. O.]. — Wem der Testator aus seinem eigenen Ver- 
<lb/>mögen Nichts oder doch nicht das Ganze zuwenden darf, dem darf er durch
<lb/>Pupillarsubstitution desselben davon auch nicht ein kleineres anweisen, und
<lb/>kann also Niemand substituiven, den er nicht zu seinem eigenen Erben ein-
<lb/>setzen darf. [In der Anm.; I, 6. D. eodem.]*

<lb/>Heise. Mejer S. 110. f.
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Der Vater kann den Substituten
<lb/>B.nc\\pure oderstt/ft conditione ernennen.
<lb/>Eine nothwendige Bedingung führt er
<lb/>freilich schon immer mit sich, dass er
<lb/>nur an die Reihe kommt, wenn der
<lb/>Sohn unmündig stirbt; allein der Vater
<lb/>kann es entweder dabei bewenden las- 
<lb/>sen, oder noch Bedingungen hinzu- 
<lb/>fügen. /. 8. prt D. h. t.
</p>
               <p>

                  <lb/>Daher kann der Vater diePupillar-
<lb/>substitution noch auf kürzere Zeit be- 
<lb/>schränken, als bis zur wirklichen
<lb/>Mündigkeit des Sohnes; z. B. er kann
<lb/>so bestimmen: C. soll Substitut meines
<lb/>Sohnes sein, wenn dieser vor dem
<lb/>lOten Jahre stirbt. Auch kann der
<lb/>Vater die Zeit der Pupillarsubstitution
<lb/>unter mehrere Personen theilen, l. 21.
<lb/>I. 38. §. 1. 2. I. 43. H. 1. I). h. t., und
<lb/>endlich mehrere Gradus substitutionis
<lb/>machen, d. h. an die Stelle des ersten
<lb/>Pupillarsubstituten noch einen andern
<lb/>u. s. w. ernennen. I. 13. D. h. t. Dabei
<lb/>gilt jedoch die Regel, dass, wenn der
<lb/>Vater ein unmündiges Kind einem an- 
<lb/>dern substituirt hat, und dem ersten
<lb/>noch wieder einen andern Pupillarsub- 
<lb/>stituten setzt, dieser nur für das erste
<lb/>Kind und nicht mit für das zweite gilt.
<lb/>Dies scheint zwar gegen die Regel zu
<lb/>sein: substitutus substituto censetur

<lb/>etiam substitutus instituto, allein hier
<lb/>ist von zwei ganz verschiedenen Erb- 
<lb/>schaften die Rede. /. 47. Z&gt;. h. t.
</p>
               <p>

                  <lb/>§.89. y) Wirkungen.

<lb/>Der Substitut kommt zufolge der
<lb/>Pupillarsubstitution mit Ausschluss der
<lb/>Intestaterben zurSuccesion. /. 7. C.A.f.
</p>
               <p>

                  <lb/>Obgleich nun die Pupillarsubstitu- 
<lb/>tion schon die in ihr liegende Bedingung
<lb/>hat, dass der Substiiuirte erst dann
<lb/>daran kommt, wenn das Kind unmün- 
<lb/>dig versterbe : so kann der Testirer

<lb/>doch auch noch andere Bedingungen
<lb/>nach Belieben hinzufügen. [Dabei die
<lb/>Note: /. 8. pr. D. eod. Eine bei der In- 
<lb/>stitution eines Erben gemachte Bedin- 
<lb/>gung gilt auch für die Substitution,
<lb/>wenn derselbe Erbe zugleich substi- 
<lb/>tuirt ist.]

<lb/>Daher kann derselbe auch den Zeit- 
<lb/>raum der Unmündigkeit und der darauf
<lb/>bezogenen Substitution unter mehrere
<lb/>Substituirte so vertheilen, dass beim
<lb/>Ableben des Pupillen in dem ersten
<lb/>Zeitabschnitte ein Anderer Eintreten
<lb/>soll, als beim Ableben des Pupillen in
<lb/>einem der folgenden Zeitabschnitte,
<lb/>oder er kann auch die Substitution auf
<lb/>eine noch kürzere Periode als die Un- 
<lb/>mündigkeit beschränken. [ln der Anm.:
<lb/>I. 21. /. 38. §. 1. 2. /. 43. §. 1. D. eod.].
<lb/>Selbst mehrere Grade der Substitution,
<lb/>deren einer durch den andern bedingt
<lb/>ist, kann der Testirer machen, [Note:
<lb/>/. 13. Z?.eod.]; giebt er dabei einem Un- 
<lb/>mündigen ein anderes unmündiges Kind
<lb/>zum Pupillarsubstituten, und dem Letz- 
<lb/>tem wieder einen Dritten: so gilt der
<lb/>Dritte nicht als Substituirter des Er- 
<lb/>stem, falls der in der Mitte stehende
<lb/>Zweite etwa wegfallen sollte; denn die
<lb/>Erbschaft des Ersten, für welche bloss
<lb/>der Zweite substituirt ist, ist von der
<lb/>zweiten, für welche der Dritte substi-
<lb/>stuirt worden, wesentlich verschieden.
<lb/>[In der Note; /.47. D. eod. A.M. v. Löhr
<lb/>im Archiv f. d. civ. Prax. ßd. 9. 8.115.
<lb/>110.1.

<lb/>Die Wirkungen der Substitution,
<lb/>so weit sie nicht schon im Vorhergehen- 
<lb/>den haben angedeutet werden müssen,
<lb/>sind: A) Der Substituirte kommt, wenn
<lb/>der Unmündige als solcher, oder in der
</p>
               <p>

                  <lb/>vom Testirer bestimmten kurzem Zeit
<lb/>stirbt, zur Erbschaft des Pupillen und scliliesst dessen Intestaterben aus. [Dazu
<lb/>die Anm,: /. 7. C. de impub* et ah subst. (6. 26.)].

<lb/>Der eingesetzte Substitut wird aber /7) Der eintretende Substituirte wird

<lb/>nicht Erbe des Vaters, sondern nur des aber nicht Erbe des Testirers, sondern
<lb/>unmündigen Kindes, obgleich er ge- des Kindes, und bekommt desswegen
<lb/>wohnlich dadurch die Erbschaft des Va- auch diejenigen nachgelassenen Güter
<lb/>ters mitbekommt. Allein diese steckt des Kindes, welche es nicht vom Testi-
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0563.tif"
                   n="563"
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               <p>

                  <lb/>M i s c c 1 1 e n
</p>
               <p>

                  <lb/>563
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>nur mit in dem Nachlasse des Kindes,
<lb/>und er erhalt auch den Nachlass des
<lb/>Kindes, den es aliunde erworben hat.
<lb/>1.10. H. 5. D.h. t. Dieses erleidet jedoch
<lb/>eine Ausnahme hei dem von einem paler
<lb/>arrogator ernannten Substituten. Die- 
<lb/>ser erhält nur das Vermögen des Kin- 
<lb/>des, welches es durch die Arrogation
<lb/>erhalten hat, und nicht auch das übrige
<lb/>Vermögen des Kindes, welches es an- 
<lb/>derweitig erworben hat. Dies rührt
<lb/>aus der über das Vermögen des arro-
<lb/>girlen Kindes zu leistenden Caution
<lb/>her, nach der solches beim Tode des
<lb/>unmündigen arrogatus an die leibliche
<lb/>Familie wieder vestituirt werden soll.
<lb/>1.22. §.l. 2. /&gt;.(1.7.). /.10.§.G. D.h.t.
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn gleich nun der Pupillarsub-
<lb/>stitut Erbe des Kindes wird, so zeigen
<lb/>sich doch noch mehrere Wirkungen da- 
<lb/>von, dass er nur durch das beneficium
<lb/>des Vaters zur Succession gelangt,
<lb/>nämlich:

<lb/>a) Wenn der Substitut den Vater
<lb/>nicht in solidum beerben kann, so er- 
<lb/>hält er auch durch das Kind nur den er- 
<lb/>laubten Theil vom Vermögen des Va- 
<lb/>ters, z. B. es ist ein filius naturalis
<lb/>substituirt, so kann er als solcher auch
<lb/>nur vom Vermögen des Vaters er- 
<lb/>halten. Diese Bestimmung ist sehr gut,
<lb/>um Dispositionen in frändern legis zu
<lb/>verhüten. I. 6. /&gt;. h. t.

<lb/>Ö) Wenn der Vater auch seine eige- 
<lb/>nen Erben dem unmündigen Kinde sub- 
<lb/>stituirt hat, so (heilen diese sieb in den
<lb/>Nachlass des Kindes nach den Quoten,
<lb/>die sie aus der väterlichen Erbschaft
<lb/>erhalten haben. §.7. in fine I. h. t. I. 8.
<lb/>in fine D. cod. Auch kann hier der Fall
<lb/>Vorkommen, dass der Vater seinen Er- 
<lb/>ben noch einen Fremden als Substituten
<lb/>beigefügt hat. Alsdann soll der Fremde
<lb/>zunächst einen Kopftheil erhalten, und
<lb/>das Uebrige bekommen die Erben nach
<lb/>Verhaltniss der Erbschaftstlieile, die
<lb/>sie aus der väterlichen Erbschaft er- 
<lb/>halten haben. Die altern römischen
<lb/>Juristen haben in diesem Fall dem Frem- 
<lb/>den die eine Hälfte der Erbschaft des
<lb/>Pupillen zugeschriehen, allein Justi- 
<lb/>ni an hat dieses geändert. I. 9. D. h. t.
<lb/>/.11. init. C. eod.
</p>
               <p>

                  <lb/>IMejer 8. 111.f.

<lb/>rer, sondern anders woher, erworben
<lb/>hat. [In der Note: l. 10. §. 5. D. eod.
<lb/>Ausnahme heim Soldatenteslamente s.
<lb/>§. 784.j. Der Arrogirende aber kann
<lb/>nur in seinem eigenen Nachlasse für die
<lb/>arrogirte Person einen Pupillarsubsli-
<lb/>tuten ernennen, [Dazu die Amu.: /.22.
<lb/>§. 1. 2. D. de adopt. et emane. (1. 7.)
<lb/>I. 10. §, 6.1). de vulg. et pup. subst. (28.
<lb/>6.). Doch erhält der Suhstituirte da- 
<lb/>bei auch das, was das Kind um des
<lb/>Testators willen erworben hat, z. B.
<lb/>wenn ,,arrogaturis amicus vel cognatus
<lb/>ei aliquid reliquit“J, und muss Cau- 
<lb/>tion machen, dass des Kindes übriges
<lb/>Vermögen an dessen sonstige Erben
<lb/>und die Berechtigten [Hierbei dieNote:
<lb/>„Ad quos ea res perlinet, “ /. 17. §. 1.
<lb/>I. 18. /. 19. D. de adopt. (1.7.). /.40. D.
<lb/>de vulg. et pup. subst. (28. 6.)] wie- 
<lb/>der zurück erfolge, falls dasselbe un- 
<lb/>mündig stirbt.

<lb/>C) Da jedoch das Testament, in
<lb/>welchem die Pupillarsubstitution ge- 
<lb/>schieht, immer das des Testirers
<lb/>bleibt: so hat dieser Umstand aller- 
<lb/>dings auch seine Folgen, und die Sub- 
<lb/>stitution für den Unmündigen kann nie
<lb/>als ein wahres und unabhängiges Testa- 
<lb/>ment des Kindes verstanden werden.
</p>
               <p>

                  <lb/>[Vgl. die fünf ersten Zeilen auf 8. 562 J
</p>
               <p>

                  <lb/>Wenn also derTestirer seine eige- 
<lb/>nen Erben dem Unmündigen substituirt
<lb/>hat: so theilen sich diese eintretenden
<lb/>Falles in das Vermögen des Kindes nach
<lb/>dem Maasstahe ihres Erbanlheils an des
<lb/>Testirers Nachlasse. [ Dabei die Note :
<lb/>§. 7. I. de pup. subst. ( 2. 16.) „pro qua
<lb/>parle heredes facti sunl.ii l. 8. fin. D.
<lb/>eod. (28. 6.). Fügt der Testirer seinen
<lb/>Erben noch eine andere Person in der
<lb/>Substitution bei, die nicht sein Erbe
<lb/>ist: so bekommt diese zuerst einen

<lb/>Kopftheil, und der Rest wird pro par- 
<lb/>tibus hereditariis unter den Erben zer- 
<lb/>legt. Das ältere römische Recht gab
<lb/>der hiuzugetretenen fremden Person die
<lb/>Hälfte voraus, und vertheilte nur die
<lb/>andere Hälfte unter die Erben. I. 9. /&gt;.
<lb/>eod. I. 11. eod. (0. 26.) j.

<lb/>3G *
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0564.tif"
                   n="564"
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               <p>

                  <lb/>564
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle».
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>e) Der Substitut darf beide Erb- 
<lb/>schaften, die des Vaters und des Kin- 
<lb/>des, nicht von einander trennen, son- 
<lb/>dern muss sie entweder beide annehmen
<lb/>oder beide ausschlagen. Dies gilt nicht
<lb/>bloss dann, wenn das unmündige Kind
<lb/>erst den Vater beerbt bat, und ihm
<lb/>dann der Pupillarsubstitut auccedirt,
<lb/>sondern auch dann, wenn der Vater
<lb/>den Pupillarsubstiluten zugleich zu
<lb/>seinem eigenen Erben eingesetzt hat.
<lb/>h 10. §. 2. et 3. D. h. t. I 59. D. (29.2.)

<lb/>U 20. C. ((!. 30.). Dagegen gilt dieser
<lb/>Grundsatz nicht, wenn das Kind von
<lb/>der väterlichen Erbschaft abstinirt hat,
<lb/>und nun der Pupillarsubstitut zur Erb- 
<lb/>schaft des unmündigen Kindes gelangt:
<lb/>in diesem Ealle geht ihn die väterliche
<lb/>Erbschaft weiter nichts an. I. £2.pr, D.

<lb/>(29. 2.) Man hat hiergegen die /.28.

<lb/>D. 42 5. als widersprechend angeführt.

<lb/>Dies rührt daher, dass in der Mitte der
<lb/>Stelle, nachdem von dem Abstiniren
<lb/>des Kindes geredet ist, gesagt wird:
<lb/>idem m substituto servandum non est.

<lb/>Allein diese Worte gehen bloss auf den
<lb/>ersten Fall. Wenn das unmündige
<lb/>Kind nicht abstinirt hat, so soll dem
<lb/>Substituten nicht mehr frei stehen, zu
<lb/>abstiniren, wie solches auch ausdrück- 
<lb/>lich noch im weitern Vortrage derselben Stelle steht. Sie widerspricht
<lb/>also der l. 42. nicht, denn diese redet von dem Falle, wo das Kind schon
<lb/>abstinirt hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>IVIeJer S. lll.f.

<lb/>Dj Der Substituirte kann auch die
<lb/>Erbschaften des Testirers und des Un- 
<lb/>mündigen nicht von einander trennen,
<lb/>so dass er diese annäh me und jene aus- 
<lb/>schlüge, er muss beide annehmen oder
<lb/>beide ausschlagen. Dies tritt sowohl
<lb/>dann ein, wenn der Unmündige zuerst
<lb/>den Vestirer beerbt bat; als auch, wenn
<lb/>derPupillarsubstitut vom Vestirer selbst
<lb/>zum Erben ernannt worden ist. [Dabei
<lb/>die Note: /. 10. H. 2. 3. D. cod. I. 59.
<lb/>D. de acquir. v. omitt. bered. (29. 2.).
<lb/>I. 20. C. de jure delib. (6. 30.). Doch
<lb/>fällt dieser Satz weg, falls der Unmün- 
<lb/>dige von der Erbschaft des Vestirers
<lb/>abstinirt hat und der Substitut mithin
<lb/>diese letztere gar nicht deferirt be- 
<lb/>kommt. I. 42. pr. D. de eteq. v. omitt,
<lb/>bered. (29.2.). Der angebliche Wider- 
<lb/>sprach in /. 28. D. de reb. auct. jud,
<lb/>(42.5.) ist nicht vorhanden; denn die
<lb/>Worte: „idem in substituto filio berede
<lb/>servandum non estci gehen darauf, dass
<lb/>das unmündige Kind nicht abstinirt
<lb/>hat.] Denn in dieser Hinsicht wird des
<lb/>Vestirers und des Unmündigen Erb- 
<lb/>schaft doch als eine betrachtet (juncta
<lb/>hereditas coepit essej.
</p>
               <p>

                  <lb/>Diese Kegel leidet aber eine Aus- 
<lb/>nahme, wenn dem unmündigen Kinde
<lb/>ein Bruder substituirt ist; diesem soll
<lb/>es freistehen, die Erbschaft des Vaters
<lb/>auszuschlagen, und doch noch die Erb- 
<lb/>schaft des Kindes anzutreten: denn

<lb/>dieser Bruder wäre ohnedies schon In- 
<lb/>testaterbe des Kindes. /. 12. D. h. t.

<lb/>Auch hier können Fälle Vorkom- 
<lb/>men, in denen es zweifelhaft scheint,
<lb/>ob der Pupillarsubstitut zugelassen
<lb/>werden könne. Nämlich:

<lb/>1) Wenn Jemand demjenigen von
<lb/>mehreren unmündigen Kindern sub- 
<lb/>stituirt, das zuletzt sterben wird. Hier
<lb/>kann der Pupillarsubstitut nur dann
<lb/>eintreten, wenn alle Kinder unmündig
<lb/>sterben. Denn man nimmt als Idee des
<lb/>Vaters an, dass ein Kind dem andern
<lb/>substituirt sein und der Substitut nur
<lb/>eintreten solle, wenn alte gestorben
<lb/>sind. §. 6. I. h. t. I. 37. D. eod. Wenn
<lb/>aber die Kinder sämmtlich zugleich stürben, so succedirt der Pupillarsubstitut
<lb/>ihnen allen, OLenn novissimus est^ post quem nemo moritur, und sie werden hier
<lb/>alle als zuletzt gestorben angesehen. I. 34. pr. D. b, t, l. 9,pr, Dr. (34. 5.). I. 11.
<lb/>pr, D. (37.11.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Jedoch wird die Ausnahme gemacht,
<lb/>dass dem Bruder des Unmündigen,
<lb/>diesem substituirt, erlaubt sein soll,
<lb/>die Erbschaft des Vestirers auszuschla- 
<lb/>gen und doch die des Unmündigen an-
<lb/>zunehmen. [Note: I. 12. D. de vulg.
<lb/>et pup. subst. (28. 6.)]

<lb/>E) Die Bedingung des letzten Wil- 
<lb/>lens, der Substitut mehrerer Unmün- 
<lb/>diger solle dem letzterbenden derselben
<lb/>folgen, bewirkt, dass er erst dann ein-
<lb/>tritt, wenn von den Unmündigen keiner
<lb/>mehr vorhanden ist. [Hierbei die Anm.:
<lb/>§. 6. I. de pup. subst. (2.16.). I. 37. D,
<lb/>eod. Sollten die Unmündigen zugleich
<lb/>sterben, so succedirt er Allen. I. 34.
<lb/>pr. D. eod. I. 9. pr. D, de reb. dub. (34.
<lb/>5.). I. 11. D.de bon. poss. sec. tab. (37.
</p>

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                   n="565"
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               <p>

                  <lb/>M i s e e I 1 c n.
</p>
               <p>

                  <lb/>5G5
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>2) Wenn mehreren unmündigen
<lb/>Kindern einer gemeinschaftlich sub-
<lb/>stituirt ist, auf den Fall, dass sie un- 
<lb/>mündig sterben sollten, so fragt es
<lb/>sich, ob der Pupillarsubstitut schon
<lb/>zuzulassen sei, wenn nur eins gestor- 
<lb/>ben ist. Allein propter favorem libe- 
<lb/>rorum soll der Pupillarsubstitut nur
<lb/>dann an die Reihe kommen, wenn sie
<lb/>sämmllich gestorben sind, und den
<lb/>Feberlebenden die Erbschaft als In- 
<lb/>testaterben zufallen. /, 42. D. lu /.
<lb/>/.10. C. eo(L

<lb/>§.90. d) Erlöschen.

<lb/>Die Pupillarsubstitution kann eben- 
<lb/>so, wie jede andere Erbeseinsetzung
<lb/>erlöschen. Ausserdem aber kommen
<lb/>noch einige der Pupillarsubstitution
<lb/>eigene Fälle in Betracht:

<lb/>1) Wenn das Kind bei Lebzeiten
<lb/>des Vaters stirbt oder emancipirt wird,
<lb/>so fällt auch die Pupillarsubstitution
<lb/>weg. /. 41. §. 2. D. h. I. Für den Fall
<lb/>des Todes wird diese Pupillarsubstitu- 
<lb/>tion noch als Vulgarsubstitution von
<lb/>Wirksamkeit sein, denn letztere ist
<lb/>stets stillschweigend in der ersteren
<lb/>enthalten.

<lb/>2) Wenn das Kind die Mündigkeit
<lb/>erreichte: denn dem Vater ist das Recht
<lb/>zu substituit en nur deshalb erthcilt,
<lb/>weil das unmündige Kind nicht selbst
<lb/>tesliren kann. §. 8. I. h. t. I. 14. I. 43.
<lb/>pr. D. eod.

<lb/>3) Wenn der Substitut noch vor
<lb/>dem Pupillen stirbt, ausgenommen
<lb/>wenn der Substitut schon vorher Erbe
<lb/>des Vaters geworden sein sollte: denn
<lb/>alsdann gebt die Pupillarsubstitution
<lb/>auch auf die Erben über. I. 59. D.
<lb/>(29. 2.).
</p>
               <p>

                  <lb/>4) Wenn der Substitut, der keinen
<lb/>Vormund hat (?) , versäumt, einen
<lb/>Vormund für den Pupillen beim Richter
<lb/>zu erbitten. Denn diese Verbindlich- 
<lb/>keit ist auch auf denPupillavsubstituteu
<lb/>ausgedehnt. L 10. C, (6. 58,).

<lb/>5) Der Strenge nach erlischt die
<lb/>Substitution auch durch die Arrogation
<lb/>des unmündigen Kindes. Denn nun
<lb/>erhält der arrogator das Recht, einen
<lb/>Substituten zu ernennen. Allein er
<lb/>muss dem Pupillarsubslitulen das Ver- 
<lb/>mögen au saut Worten , welches der Pu-
<lb/>pill ohne die Arrogation erworben bat:
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer 8. 112. f.

<lb/>Ist aber der Substitut mit der Be- 
<lb/>stimmung für den Nacherben mehrerer
<lb/>unmündiger Geschwister ernannt, dass
<lb/>er einlreten solle, wenn sie unmündig
<lb/>sterben würden: so soll er nicht ein-
<lb/>treten, bevor auch der letzte von ihnen
<lb/>unmündig verstorben ist, und bis da- 
<lb/>hin das überlebende Geschwister dem
<lb/>Substituten Vorgehen. [In der Anni.:
<lb/>I. 42.I). de vulg. et pup. subst. (28. 6.).
<lb/>I. 10. C. de imp. el al. subst. (6. 26.)].
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Pupillarsubstitution wird mit
<lb/>Uebergehung der Fälle, in denen sie,
<lb/>wie jede andere Krbeseinsctzung er- 
<lb/>lischt, nicht wirksam, wenn einer
<lb/>von folgenden sechs Umstanden ein—
<lb/>tritt: erstens, wenn der Testirer den
<lb/>Unmündigen überlebt oder emancipirt;
<lb/>[ln der Note: l. 41. §. 2. D. eod.]
</p>
               <p>

                  <lb/>zweitens, wenn das Kind die Mün- 
<lb/>digkeit erreicht und also dann selbst
<lb/>ein Testament zu machen fähig wurde;
<lb/>[Nofe: §. 8.1. cod, (2. 16.). /. 14. /.43.
<lb/>j)r. J). eod.'j.

<lb/>drittens, wenn der Substitut den Un- 
<lb/>mündigen nicht überlebt; [Dabei die
<lb/>Anm.: Ausnahme, wenn der Substitut
<lb/>schon vorher Erbe des Testirers gewor- 
<lb/>den ist; denn er musste auch die Erb- 
<lb/>schaft des Unmündigen annehmen, und
<lb/>so treten die Erben des Substituten neu
<lb/>für ihn ein. /. 59. D. de acq. vel. om.
<lb/>Jiered. (29.2.)].

<lb/>viertens, wenn der Substitut dem
<lb/>Unmündigen einen Vormund beim Ge- 
<lb/>richte zu erbitten versäumt, falls noch
<lb/>keiner bestellt ist; [Hierzu die Note:
<lb/>l. 10. C. de legitim, heredibus (6. 58.)]

<lb/>fünftens, wenn der Unmündige ar-
<lb/>rogirt wird; [Dabei die Anm.: Aber
<lb/>dann muss doch nach der vom Arro- 
<lb/>gator zu leistenden Caution des Arro-
<lb/>girlen früheres Vermögen und was er
<lb/>unabhängig vom Arrogator erwirbt,
<lb/>dem Erben des Pupillen, also hier dem
<lb/>Substituten, herausgegeben weiden.
</p>

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                   n="566"
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               <p>

                  <lb/>566
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c c 1 I c n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>denn dieses muss, zufolge der dabei zu
<lb/>leistenden Caulion an die Erben des
<lb/>Pupillen, herausgegeben werden. /.17.
<lb/>§. 1. /. 18. et 19. D. (1.7.). L 40.

<lb/>D. h. t.

<lb/>6) Auch fällt die Pupillavsubslitu-
<lb/>tion weg, wenn das väterliche Testa- 
<lb/>ment auf irgend eine Weise wegfällt,
<lb/>selbst wenn die Pupillarsubstitution in
<lb/>einem besandern Testamente verordnet
<lb/>sein sollte: denn dieses soll immer als
<lb/>pars et sequela paterni testamenti an- 
<lb/>gesehen werden. §. 5. I. h. t. L 2. pr.
<lb/>et H. 1. /. 10. §. 4. /. 16. §. 1. D. h. t.
<lb/>1.11. D. (29.3.).

<lb/>Daher wird die Pupillarsubstitution
<lb/>auch fallen, wenn derVater für sich spä- 
<lb/>ter ein neues Testament macht: denn
<lb/>dadurch wird sein altes Testament un- 
<lb/>gültig, und neben dem neuen Testa- 
<lb/>ment werden die tabulae pupillares
<lb/>nicht erhalten, denn dieses Testament
<lb/>ist später gemacht.

<lb/>Diese Regel leidet jedoch mehrere
<lb/>Ausnahmen:

<lb/>«) Wenn die väterliche Erbschaft
<lb/>nur in fraudem den Substituten ausge- 
<lb/>schlagen ist, so soll die Pupillarsub- 
<lb/>stitution dennoch gültig bleiben. Das- 
<lb/>selbe gilt auch bei Legaten, wenn eine
<lb/>Erbschaft in fraudem legatorum aus- 
<lb/>geschlagen wird. /. 2. §. 1. D. h, t.
</p>
               <p>

                  <lb/>L) Wenn der Vater einen minder- 
<lb/>jährigen Erben hat, der die Erbschaft
<lb/>zwar augetreten, sich aber degegen in
<lb/>integrum restituiren Hess. I. 2. §. 3.
<lb/>D. eod.
</p>
               <p>

                  <lb/>c) Wenn das väterliche Testament
<lb/>nur zum Theil umgestossen werden
<lb/>sollte, so bleibt auch die ganze Pupil- 
<lb/>larsubstitution gültig. / 8.§.5./&gt;.(5. 2.).

<lb/>d) Wenn das väterliche Testament
<lb/>nur durch B.P. contra tabulas uxwge-
<lb/>stossen wird, so bleibt die Pupillarsub- 
<lb/>stitution, ebenso wie mehrere Legate,
<lb/>bei Kräften. /. 34. §. 2. /. 35. D. h. t.

<lb/>Wenn jedoch der Substitut selbst
<lb/>das Testament durch B. P. contra ta- 
<lb/>bulas umgestossen haben sollte, so
<lb/>fällt auch die Pupillarsubstitution hin- 
<lb/>weg. /. 22. D. h. t. I. 5. H. 4. D. (37. 5.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer S. 113.f.

<lb/>/. 17. §. 1. /. 18. /. 19. D. de adopt.
<lb/>(1. 7.). /.40. D, de vulg. et pup. subst.
<lb/>(28.6.)];
</p>
               <p>

                  <lb/>sechstens endlich, wenn das Testa- 
<lb/>ment des Substituenten auf irgend eine
<lb/>Weise ungültig wird, denn die Substi- 
<lb/>tution besteht nicht ohne das Testa- 
<lb/>ment. [Hierbei die Note: H. 5. I. de
<lb/>pup. subst. (2.16.). I. 2. pr. §. 1. /. 10.
<lb/>H. 4. /. 16. §. 1. D. eod. I. 11. D. test.
<lb/>quemadm. aper. (29. 3.)].
</p>
               <p>

                  <lb/>Macht der Testirer z. B. ein neues
<lb/>Testament, und fällt somit das frühere,
<lb/>in welchem sich die Substitution be- 
<lb/>fand, von selbst über den Haufen, so
<lb/>gilt diese auch nicht mehr.
</p>
               <p>

                  <lb/>Doch auch im Falle der Ungültig- 
<lb/>keit des Testaments gibt es Umstände,
<lb/>unter denen die Substitution bestehen
<lb/>soll, nämlich: a') sofern die Erbschaft
<lb/>des Testirers bloss zur Vernichtung der
<lb/>Substitution ausgescblagen wird, [Hier- 
<lb/>bei die Note: l. 2. H. 1. D. de vulg. et
<lb/>pup. subst. (28. 6.)]

<lb/>b) sofern sui heredes von der väter- 
<lb/>lichen Erbschaft absliniren. [In der
<lb/>Anm.: I. 2. §. 1. I). I. 12. D. eod. /. 44.
<lb/>D. de re jud. (42.1.). /. 30. §. 10. fin.
<lb/>7). de jideic. liberi. D. (40. 5.)];

<lb/>c) falls der Erbe wegen seiner Min- 
<lb/>derjährigkeit gegen die angetretene
<lb/>Erbschaft sich in integrum restituiren
<lb/>lasst; [Dabei die Note: /. 2. §. 3. D.
<lb/>de vulg. et pup. subst. (28.6.). Das
<lb/>,,adeundae hereditatis causa“ kann in
<lb/>dieser Stelle wohl nicht anders, als
<lb/>contra aditam hereditatem verstanden
<lb/>werden.]

<lb/>d) wenn das Testament nur zum
<lb/>Th eil um geworfen wird; (In der Note:
<lb/>/. 8. §. 5. D. de inojf. test. (5. 2.)]

<lb/>e) wenn es durch bonorum pos- 
<lb/>sessio contra tabulas beseitigt wird
<lb/>durch einen Andern, als den Substi- 
<lb/>tuten selbst. [Dabei die Anm.: /. 34.
<lb/>§.2, /.35. D. de vulgär, et pup. subst.
<lb/>(28. G.), /. 22. D. eodem. I. 5. §. 4. D.
<lb/>de legat, praest. (37.5.)]
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0567.tif"
                   n="567"
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               <p>

                  <lb/>Miscelle»
</p>
               <p>

                  <lb/>567
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>e) Substitutio quasipupit-
<lb/>laris.

<lb/>§. 91. a) Begriff und Recht dazu.

<lb/>§. 92. ß) Erfordernisse der Anord- 
<lb/>nung.

<lb/>§. 93. y) Erlöschen derselben.

<lb/>8. Thibaut H. 703.(8.A. §.840.).
</p>
               <p>

                  <lb/>§.94. d) Substitution für taub- 
<lb/>stumme Kinder.

<lb/>Auch taubstumm geborne Kinder
<lb/>sind unfähig ein Testament zu machen
<lb/>und den Aeltern ist gestattet, für sie zu
<lb/>testiren: jedoch ist hiebei noch beson- 
<lb/>dere landesherrliche Erlaubniss erfor- 
<lb/>derlich, /. 43. pr. D. h. t. Diese Vor- 
<lb/>schrift ist auch nicht durch die Einfüh- 
<lb/>rung der substitutio quasi pupillaris
<lb/>in l. 9. C. h. t. aufgehoben, obgleich
<lb/>mehrere dies behaupten. Die 1. 9. redet
<lb/>aber bloss von Blödsinnigen. Eigent- 
<lb/>lich redet l. 43. von stummen Kindern
<lb/>überhaupt. Dessenungeachtet ist sie
<lb/>aber bloss auf geborne Taubstumme zu
<lb/>beziehn, denn nach J u stin ians neuer
<lb/>Verordnung sind bloss geborne Taub- 
<lb/>stumme vom Rechte, Testamente zu
<lb/>machen, ausgeschlossen.

<lb/>Die angeführte l. 43. ist die einzige
<lb/>Vorschrift hierfür im corpus juris,
<lb/>woraus sich ausserdem ergibt, dass
<lb/>diese Substitution erlischt, sobald das
<lb/>Kind die Fähigkeit zu testiren bekommt,
<lb/>und auch dann, wenn es heiralhet und
<lb/>Descendenten erhält, auf die bei der
<lb/>Substitution keine Rücksicht genom- 
<lb/>men ward.

<lb/>Es fragt sich also nur, ob diese
<lb/>Substitution nach Analogie der substi- 
<lb/>tutio pupillaris oder quasi pupillaris
<lb/>zu beurtheilen sei. Am richtigsten ist
<lb/>es wohl, die Analogie der Letztem an- 
<lb/>zunehmen , denn auch hier liegt der
<lb/>Grund der Substitution in einem Ge- 
<lb/>brechen des Kindes.

<lb/>§,95. 3) Gegenseitiges Verhält- 
<lb/>nis 8 der verschiedenen Substi- 
<lb/>tutionen.

<lb/>Nach römischem Rechte sind die
<lb/>Vulgär- und Pupillarsubstitution still- 
<lb/>schweigend in einander enthalten.

<lb/>1) Die substitutio vulgaris enthält
<lb/>die pupillaris mit in sich. Z. B. der
<lb/>Vater ernennt sein unmündiges Kind zu
<lb/>seinem Erben, und setzt den C. zu sei- 
<lb/>nem Substituten ein auf den Fall, dass
<lb/>es nicht Erbe werde und nun stirbt das
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer.

<lb/>[Die von Herrn M. gelieferte Aus- 
<lb/>füllung dieser Paragraphen, 8. 115.—
<lb/>S. 116. Z. 5., hier abdrucken zu lassen,
<lb/>dürfte nach den neueren Forschungen
<lb/>über das Institut kaum gerechtfertigt
<lb/>erscheinen. Z. B. Herr IM. nennt als
<lb/>Schriftsteller über die ganze Lehre
<lb/>Lohr, und trägt dieselbe dennoch in
<lb/>ihrer alten Gestalt vor.]

<lb/>[S. 116. Z. 6.]

<lb/>Taubstumme Kinder hat Justini an
<lb/>in seine quasipupillarische Substitution
<lb/>nicht eiugcschlosssn. [In der Note:
<lb/>Denn l. 9. C. cit. redet nur von blödsin- 
<lb/>nigen Kindern, welche Geisteskrank- 
<lb/>heit mit der Taubstummheit nicht noth-
<lb/>wendig verbunden ist.) Sie können
<lb/>kein Testament machen, ihre Aeltern
<lb/>aber dürfen für sie testiren, wenn eine
<lb/>besondere landesherrliche Erlaubniss
<lb/>dazu ausgewirkt ist. [In der Note:
<lb/>/. 43. pr. D. cod. redet zwar nur von
<lb/>Stummen; aber Taubstumme gehören
<lb/>dazu auch.)
</p>
               <p>

                  <lb/>Sollte der Taubstumme die Sprache
<lb/>erlangen oder Descendenten bekom- 
<lb/>men, auf welche die für ihn testiren-
<lb/>den Aeltern nicht Rücksicht genom- 
<lb/>men haben: so erlischt diese Substi- 

<lb/>tution.
</p>
               <p>

                  <lb/>Entsteht die Frage, oh man die
<lb/>Analogie der Pupillar- oder der Quasi-
<lb/>Pupillar-Substitution bei der Substitu- 
<lb/>tion für Taubstumme befolgen müsse:
<lb/>so scheint die letztere richtig zum An- 
<lb/>halten gewählt zu werden, weil auch
<lb/>sie auf Gebrechen der Descendenten
<lb/>beruht.
</p>
               <p>

                  <lb/>[S. 106.]

<lb/>Als etwas Besonderes ist noch bei
<lb/>der gewöhnlichen Substitution, wenn
<lb/>sie vom paterfamilias ausgeht, be- 
<lb/>merkt, dass sie dann ohne Weiteres,
<lb/>also stillschweigend, die substitutio
<lb/>pupillaris in sich enthält, wegen der
<lb/>vermuthlichen Absicht des Testirers.
<lb/>[In der Anm.: I. 4. pr, D. de vulg, et
<lb/>pup, subst, (28. 6.)]
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0568.tif"
                   n="568"
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               <p>

                  <lb/>568
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>Kind noch vor erreichter Mündigkeit:
<lb/>so erhält C. dennoch dessen Vermögen,
<lb/>denn aus der Disposition ergibt sich,
<lb/>dass der Vater die Erbschaft nächst
<lb/>seinem Kinde dem Substituten am lieb- 
<lb/>sten gegönnt habe. /. 4.pr. D.h. t. I. 4.
<lb/>C. eod. Diese Regel leitet sich bloss
<lb/>aus der vevmuthlichen Absicht des
<lb/>Testirers her, und fällt weg, wenn
<lb/>sich eine entgegengesetzte Absicht des
<lb/>Vaters beweisen lässt. Auch gibt es
<lb/>.ausserdem noch mehrere gesetzliche
<lb/>Ausnahmen:

<lb/>a) Wenn dem Pupillen nebst einer
<lb/>andern zum Erben eingesetzten Person
<lb/>ein gemeinschaftlicher Substitut ge- 
<lb/>setzt ist. Dann ist die Substitution für
<lb/>den letztem nur Vulgarsubstitution,
<lb/>und in diesem Falle soll sie auch für
<lb/>den Pupillen nur als solche angesehen
<lb/>werden. L 4. C, ft, t.

<lb/>b) Wenn derPupill und ein anderer
<lb/>sich gegenseitig substituirt sind, so ist
<lb/>hier derselbe Grund vorhanden wie vor- 
<lb/>hin. /. 2. C. ft. t. I 6. mit. C. (G. 21.).
<lb/>/. 4. /. 45. pr. D, h. t.
</p>
               <p>

                  <lb/>c) Wenn Jemand einem postumo
<lb/>vulgariter substituirt und beim Tode
<lb/>des postumus dessen Mutter, die der
<lb/>Testirer mit zum Erben eingesetzt hat,
<lb/>noch vorhanden ist. In diesem Falle
<lb/>soll die Vulgarsubstitution auch nicht
<lb/>als Pupillarsubstitution verstanden
<lb/>werden, und die Mutter als Intestat- 
<lb/>erbin succediren, wenn das Kind vor
<lb/>erreichter Mündigkeit stirbt. I. 9. C.
<lb/>6. 25.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aus dieser lex haben viele die all- 
<lb/>gemeine Kegel zielm wollen, dass, so
<lb/>oft die Mutter mit einem Vulgarsubsti-
<lb/>tuten in Collision komme, zu Gunsten
<lb/>der Mutter die Pupillarsubstitution nie- 
<lb/>mals mit in jenerSubstitution enthalten
<lb/>sei: eben so wie in l. 8. C. ft. t. Allein
<lb/>diese Behauptung ist wohl irrig, denn
<lb/>die ganze Fassung der l. 9. zeigt, dass
<lb/>dieses bloss eine Vorschrift für diesen
<lb/>speciellen Fall sein soll, besonders da
<lb/>als Grund angeführt wird , weil der
</p>
               <p>

                  <lb/>Mej er S. 106.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aber wenn, dass diese Absicht nicht
<lb/>vorhanden gewesen sey, bewiesen wer- 
<lb/>den kann fsi contrariam defuncti vo- 
<lb/>luntatem exstitisse probetur), fällt
<lb/>jene Ausdehnung hinweg. [Hierzu die
<lb/>Note: l. 4. C. de impub, et al. s?ibst.
<lb/>(G. 26.) j.

<lb/>Auch ist sie nicht zulässig:

<lb/>Erstens, wenn dem Pupillen und
<lb/>einem andern Erben vom Vater ein
<lb/>gemeinschaftlicher Substitut gegeben
<lb/>worden ist; denn da die Substitution
<lb/>in solchem Falle für den fremden Erben
<lb/>nur die vulgare sein kann, so wird
<lb/>sie auch für den Pupillen nur als solche
<lb/>angesehen. [Note: /. 4. C. cit\\

<lb/>Zweitens, wenn dev PupiLl und
<lb/>ein fremder Erbe einander gegenseitig
<lb/>substituirt. sind; aus demselben Grunde
<lb/>wie im ersten Falle. [In der Anm.: I. 2.
<lb/>C. eod. I. 6. init. C. de lest. mit. (6.21.).
<lb/>I. 4. *S. 2. L 45. pr. I). de vulg. et pup,
<lb/>subst. (28. 6.).

<lb/>Drittens, wenn der Vater seinem
<lb/>postumus einen vulgaren Substituirten
<lb/>gegeben, und der postumus die Erb- 
<lb/>schaft wirklich erwirbt: so soll nicht
<lb/>die Pupillarsubstitution mitverstanden
<lb/>werden, falls die neben dem postumus
<lb/>zur Erbin eingesetzte Mutter den Un- 
<lb/>mündigen überlebt, sondern diese soll
<lb/>als Intcstaterbin dem Substituirten Vor- 
<lb/>gehen. [Hierzu die Anm.: I. 9. C. de
<lb/>inst, et subst. (G. 25.). Die Worte; },s*'
<lb/>nonjilius natus fucritu schränken in
<lb/>dem von dieser Stelle mitgetheilten
<lb/>Falle die Substitution eigentlich schon
<lb/>dergestalt ein, dass, sobald der Nach-
<lb/>geborne das Licht der Welt erblickt
<lb/>hatte, die Substitution als weggefallen
<lb/>betrachtet werden musste].

<lb/>Es lässt sich aber keineswegs aus
<lb/>dieser Ausnahme weiter folgern, dass
<lb/>in jedem Falle der Concurrenz einer
<lb/>Mutter mit einem Vulgarsubstituirten
<lb/>die Pupillarsubstitution nicht mitver- 
<lb/>standen sey. [Dazu die Note: Die Um- 
<lb/>stände der l. 9. C. cit. sind ganz spe-
<lb/>ciell; andere Stellen bestätigen auch die
<lb/>Regel. /. 45./?r./&gt;. de vulg, et pup. subst.
<lb/>(28. G.). I. 2. C, et impub. et al. (6. 26.);
<lb/>die l. 8. C. eod. spricht aber vom Sol- 
<lb/>datentestamente, welches überhaupt
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0569.tif"
                   n="569"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 c n.
</p>
               <p>

                  <lb/>569
</p>
               <p>

                  <lb/>Mejer 8.107.

<lb/>den gewöhnlichen Grundsätzen nicht
<lb/>folg 1.]
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise.

<lb/>Testirer die Mutter als seine eigene
<lb/>Erbin mit eingesetzt habe. Auch kön- 
<lb/>nen wir aus andern Stellen beweisen,
<lb/>dass die Mutter nicht schlechtweg dem
<lb/>Vulgarsubstituten vorgezogen sei. I. 45. pr. D. Jt. t. I. 2. C. eod. In diesen beiden
<lb/>Stellen wird die Mutter nur deshalb vorgezogen, weil hier eine substitutio re- 
<lb/>ciproca stattfand. Also wäre die Mutter, wenn dieser Einstand nicht stattfand,
<lb/>ausgeschlossen geblieben. Es kann also nicht Theorie des römischen Hechts
<lb/>sein, dass die Vulgarsubstitution der Mutter nachstehen müsse. In /. 8. ist auch
<lb/>nur von einem testamentum militare die Hede. 8. Giphanii explanat, cod.
<lb/>T. 2. pag. 48. sqq.

<lb/>d) Hei einem testamentum militare
<lb/>enthält die Vulgarsubstitution die Pu-
<lb/>pillarsubslitution nicht. L 8. C. h. t.

<lb/>(nam non cst). Denn beim testamen- 
<lb/>tum militare fallen alle gewöhnlichen
<lb/>Rechtsregeln weg, und es soll hier
<lb/>bloss sein Heuenden bei der voluntas
<lb/>jnililis behalten. Allein Viele bestreiten

<lb/>diese Ausnahme beim testamentum militare: denn der Grund der Bestimmung
<lb/>in l. 8. liege bloss in dem Vorzüge der Mutter und beruhe nicht auf dem Vorzüge
<lb/>des testamentum militare, zufolge der l. 6. C. (6. 21.). Diese Meinung ist jedoch
<lb/>wohl nicht anzunehmen , sondern diese lex wohl eher auf das testamentum
<lb/>militare zu beziehen. Denn da die Mutter schlechtweg nicht den Vorzug haben
<lb/>soll, so kann sie auch nicht als Schlüssel zu l. 8. C. angenommen werden, beson- 
<lb/>ders da auf das testamentum militis darin gerade der Nachdruck gelegt wird. Es
<lb/>ist also vielmehr vom Unterschiede zw ischen teslamenlxim militare und paganum
<lb/>die Hede. Auch wird die Disposition der 1. C. nur dann gestattet, wenn der Sub- 
<lb/>stitut beweisen könne, dass dies wirklich die Meinung des Soldaten gewesen.
<lb/>Die Hegel muss also wohl dafür sein, dass beim testamentum militare die sub- 
<lb/>stitutio vulgaris dic pupillaris nicht mit einschüesse. S. Gipbanius l. c.pag. 50.
</p>
               <p>

                  <lb/>Viertens, beim testamentum mi- 
<lb/>litare gilt die Ausdehnung der Vulgar- 
<lb/>substitution auf die pupillare nicht. [In
<lb/>der Note: 1.8. C. eod.; keinen Wider- 
<lb/>spruch bildet l. G. C. de lest, milit.
<lb/>(6-2*0]
</p>
               <p>

                  <lb/>2) Umgekehrt gilt auch die Hegel,
<lb/>dass die substitutio pupillaris tacite
<lb/>die vulgaris mit in sich enthält; z. H.
<lb/>A. setzt sein unmündiges Kind zum Er- 
<lb/>ben ein, und substituirt demselben pu- 
<lb/>pillariter, dieses stirbt aber vor dem
<lb/>Antritt der Erbschaft, so soll dennoch
<lb/>der Substitut dem A. succediren, als
<lb/>wäre er dem Kinde auch vulgariter sub-
<lb/>sütuirt. Diese Bestimmung beruht auf
<lb/>demselben Grunde, wie die erste: denn
<lb/>man wird zum Substituten immer den
<lb/>wählen, dem man sein Vermögen se-
<lb/>cundo loco gönnt. /. 4. pr. et §. 2. I).
<lb/>h. t. Diese Hegel ist zwar einiger-
<lb/>maassen bestritten, allein in §. 2. cit.
<lb/>ist die Sache gar zu deutlich enthalten,
<lb/>und, um sich zu helfen, streicht die
<lb/>Gegenpartei die betreffenden Worte aus
<lb/>dem §.2. gradezu heraus. Vgl. Vinnii
<lb/>sei. quaest. Lib. II. cap. 24. Die Hegel
<lb/>muss nun auch dann gelten , wenn
<lb/>Jemand einen poslumus zu seinem Er- 
<lb/>ben einsetzt und diesem pupillariter
<lb/>substituirt, allein der erwartete postu- 
<lb/>mus gar nicht geboren wird, oder lodt
</p>
               <p>

                  <lb/>[S. 114. a. E.]

<lb/>Wie die Vulgarsubstitution manch- 
<lb/>mal für die pupillare genommen wird
<lb/>(s. vor. §.), so dehnt man auch
<lb/>die Wirkung der pupillareu in
<lb/>einigen Fällen zu der gewöhn- 
<lb/>lichen Substitution aus, und
<lb/>zwar dann, wenn Jemand das in seiner
<lb/>Gewalt stehende unmündige Kind zum
<lb/>Erben ein setzt und diesem einen
<lb/>Andern pupillariter substituirt, das
<lb/>Kind aber vor Antretung der Erbschaft
<lb/>stirbt. [Hierzu die Note: l. 4. pr. §. 2.
<lb/>D. de vulg. ctpup, subst. (28. 6.). Vin-
<lb/>7i ius sei. quaest. lib*!. c. 24.— H ö p fn e r
<lb/>Comment. üb. d. Inst. §. 498. Note 4.—
<lb/>Ausnahme im Soldatentestamente s.
<lb/>§. 784. oben]
</p>
               <p>

                  <lb/>Diess muss also auch dann beste- 
<lb/>hen , wenn der Testirer seinen Postu- 
<lb/>mus eingesetzt und ihm einen Pupillar-
<lb/>suhstituten gegeben hat, der Postumus
<lb/>aber gar nicht geboren ist.
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0570.tif"
                   n="570"
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               <p>

                  <lb/>570
</p>
               <p>

                  <lb/>M ! s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Heise. Mejer 8. 114.

<lb/>zur Welt kommt: denn liier ist auch
<lb/>der Fall der Vulgarsubstitution vorhan- 
<lb/>den. Ein solcher Fall findet sich im
<lb/>Cicero de oratore.

<lb/>[S. 114. Note 6.]

<lb/>Diese Regel lasst sich jedoch nur Nicht wenn er es enterbt hat!
<lb/>auf den Fall anwenden, wenn der Va- 
<lb/>ter das unmündige Kind zu seinem Er- 
<lb/>ben eingesetzt hat, nicht aber, wenn er es enterbt und ihm pupillariter substi-
<lb/>tuirt hat. Denn wer dem Unmündigen pupillariter substituirt ward, ist es
<lb/>vulgariter nur dann, wenn der Pupill zugleich zum Erben eingesetzt ist; wenn
<lb/>derselbe aber gar nicht substituirt ward, so kann auch keine Vulgarsubstitution
<lb/>stattfinden.

<lb/>[Seite 115. Note 2. a. E.]

<lb/>3) Es fragt sich, ob dieselbe Regel Wegen dieser Aehnlichkeit und
<lb/>auch bei der substitutio quasi pupil- wegen der vermuthlichen Absicht des
<lb/>laris stattfinde. Testirers ist die Quasi-P.-S. auch als

<lb/>Diess ist sehr bestritten, denn im vulgare zu nehmen (s. H. 812.).

<lb/>Corpus juris wird gar nichts davon
<lb/>gesagt. Die Quasipupillarsubstitution

<lb/>ward erst in /. 9. Ct h. t. von Justinian eingeführt, und diese Frage ist ganz
<lb/>darin übergangen. Viele glauben daher, diese Regel sei nicht auf die substi- 
<lb/>tutio quasi pupillaris als jus singulare mit auszudehnen. Allein es wird dieses
<lb/>doch unbedenklich anzunehmen sein. Denn die substitutio quasi p?ipillaris
<lb/>ist ein sehr analoges Institut, Es passt nemlich hierauf derselbe Grund, wel- 
<lb/>cher diese Ausdehnung bei der Pupiilarsubstitulion begründet hat, dass der
<lb/>Testirer dem Substituten sein Vermögen offenbar secundo loco gegönnt habe.
<lb/>Nun stellt aber der Ausdehnung des Grundsatzes das entgegen, dass er ein jus
<lb/>singulare sei. Allein dies ist wohl falsch. Man hat vielmehr diese Regel aus
<lb/>der vermuthlichen Absicht des Testirers hergenommen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es braucht wohl kaum bemerkt zu werden, dass in der vorstehenden Dar- 
<lb/>stellung des Heise’schen Heftes nur einige stilistische Ungenauigkeiten ver- 
<lb/>bessert sind, und es nicht die Absicht sein konnte, etwaige Digressionen, ja
<lb/>sogar reine Wiederholungen, wie sie aus dem freien mündlichen Vortrag hier
<lb/>zu Papier gebracht sind, ahziischneiden. Denn selbst di6 geschickteste Umar- 
<lb/>beitung des vorliegenden Heftes würde doch wohl schwerlich im Stande sein, das
<lb/>lebendige Bild jener berühmten mündlichen Vorträge zu reproduciren. Ob nun
<lb/>aber die von Herrn Mejer vorgenommenen Abkürzungen,' bisweilen auch Er- 
<lb/>weiterungen, überall als glückliche bezeichnet werden können, so dass das
<lb/>Bild der Vorträge von Heise, namentlich dessen Schärfe, in dem gedruckten
<lb/>Ruche sich wieder abspiegelte; ob das, was gänzlich ausgelassen ward, mit
<lb/>Recht ausgelassen ist; ob die unternommenen Versetzungen und endlich die
<lb/>eigenen Zusätze des Herrn Mejer nothwendig oder auch nur passend genannt
<lb/>werden können — darüber will Ref. dem eigenen Urtheil des Lesers nicht vor- 
<lb/>greifen. Dass Herr Dr. M. je mit Bewusstsein einer Heise’schen Ansicht
<lb/>entgegengetreten wäre, ist dem Ref. nicht aufgefallen, und diese Bescheiden- 
<lb/>heit verdient rühmliche Anerkennung, um so inehr, als Hrn, M. doch nicht das
<lb/>Schicksal hätte betreffen können, welches dem verstorbenen Dr, — zu Th eil
<lb/>geworden sein soll, der nach einem H e i se’schen Hefte Vorlesungen hielt, und
<lb/>so oft er seine von der des berühmten Pandectisten abweichende Ansicht aus- 
<lb/>sprach, durch die Füsse seiner Zuhörer ob solcher Kühnheit ernstlich zurecht
<lb/>gewiesen ward. Auch Ref. verzichtet in dieser Anzeige darauf, eine Dar- 
<lb/>stellung der Rechtssätze zu liefern, in welchen er den Ansichten des grossen
<lb/>Präsidenten nicht beipflichten kann. Nicht um deswillen, weil es an Stoff
<lb/>dazu fehlte, denn wie wahr es auch immer sein mag, was sogar schon im
<lb/>Druck behauptet worden ist, dass das sogenannte Erbrecht in den letzten
</p>

               <pb facs="2173713_17+1845_0571.tif"
                   n="571"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>571
</p>
               <p>

                  <lb/>20 Jahren keine bedeutenden Fortschritte gemacht habe, weil Savigny keine
<lb/>Vorträge darüber gehalten, so steht doch so viel unstreitig fest, dass wer nicht
<lb/>jedes wissenschaftlichen Strebens haar und ledig ist, kein ergiebigeres Feld zur
<lb/>Prüfung zweifelhafter Hechtsansichten finden wird, als grade eben das Erb- 
<lb/>recht. Sondern aus dein Grunde, weil es wohl gänzlich unpassend sein möchte,
<lb/>im Jahre 1845. in einer 1 i 11 er äri s eh en Zeitschrift eine Kritik dessen zu
<lb/>liefern, was im 2len Jahrzehend dieses Jahrhunderts über Erbrecht gesagt
<lb/>worden ist. Dagegen wird man darüber gewiss mit Hecht eine Auskunft hier
<lb/>verlangen, ob die Lehre von den Substitutionen die einzige sei, in welcher das
<lb/>Huch des Hin. Dr. M. sich das Heise’sche Heft zum Musterbild genommen.
<lb/>Hef. freut sich, diese Frage verneinen zu können. Er glaubte aber, dem
<lb/>juristischen Publicum einen grossem Dienst zu erweisen, indem er an einer
<lb/>ganzen Lehre die Benutzung eines Heise’schen Heftes durch Herrn M ej er
<lb/>veranschaulichte, als wenn er ein grosses Hegister von Nachweisungen lieferte,
<lb/>und bei jeder einzelnen Materie bemerkte, wie viel in derselben von Heise
<lb/>entnommen, welche literarischen Nachweisungen nach von Wening oder
<lb/>einem andern Compendium Herr Dr. Mejer hinzugefügt, was endlich für
<lb/>Zusätze von ihm seihst herrühren. Eine solche Kritik würde z. B. folgende
<lb/>Satze enthalten haben. In der Lehre vom sogenannten Notherbenrecht ist bis
<lb/>auf die Bezeichnungen ,, Erbzwangsberechligte und Rücksichtsberechtigte“,
<lb/>die Herrn Dr. Mejer gebühren, und bei den Juristen bis dahin keine Nach- 
<lb/>folge gefunden haben, und bis auf einige Literarische Zusätze, von denen z.B,
<lb/>8. 434. Anm. 5. aus Wening B. V. 136. Amu. x. entnommen ist, fast Alles
<lb/>aus Heise entlehnt. Einige falsche Citate, welche nicht in dem Hefte stehen,
<lb/>haben sich eingeschlichen; so z. B. 8. 426. Anm. 3. steht Nov. 23. statt 123.,
<lb/>und 8. 436. Anm. 3. steht l, 15, statt l. 14. Darüber, ob auch unrichtige Citate
<lb/>des Heise’schen Heftes in das Buch des Hrn. Dr. Mejer übergegangen seien,
<lb/>wie solches dem Vernehmen nach in der ersten Ausgabe des W e n i ng’schen
<lb/>Lehrbuchs der Fall gewesen, hat Bef. bis dahin kein Urlheil. Bisweilen fehlt
<lb/>auch ein Citat. So S. 433. Anm. 1. §. 14. T. (3. 1.). Einige Zusätze leiden an
<lb/>Unrichtigkeiten; dass z.B. der Adoptiv-Mutter das Hecht der leiblichen Ascen-
<lb/>dentin in l. 5. C. (8.48.) positiv beigelegt sei, wie 8. 433. Anm. 4. behauptet
<lb/>wird, möchte aus der angeführten Stelle schwer zu entnehmen sein. Bei an- 
<lb/>dern Zusätzen ist deren Nothwendigkeit nicht recht einzusehen. Warum wird
<lb/>z. B. S. 435, Anm. 2. nochmals des arrogalus im puh cs gedacht, da er 8. 433.
<lb/>Anm. 2. schon hinlängliche Berücksichtigung gefunden hatte? Doch Hef. will
<lb/>sich und seine Leser mit der Aufzählung solcher Einzelnlieiten nicht länger
<lb/>ermüden. Das Resultat der angestellten Vergleichungen ist gewesen, dass das
<lb/>Beste, was in dem Buche des Herrn Dr. Mejer zu finden ist, Heise’sche
<lb/>Gedanken sind, vielleicht auch Heise’sche Worte. Ist nun aus einer solchen
<lb/>Benutzung eines fremden Heftes dem Herrn Dr. Mejer in der That ein Vorwurf
<lb/>zu machen? Hef. zweifelt nicht, dass von Manchen ein derartiges Verfahren
<lb/>mit dem in neuerer Zeit so viel gebrauchten Namen eines litterärischen Dieb- 
<lb/>stahls u. s. w. werde bezeichnet werden: und insofern man diesen Begriff, so- 
<lb/>wie den eines litterärischen Eigenthums, für juristische halt, gewiss mit Hecht.
<lb/>Bef. jedoch ist bis dahin nicht im Stande gewesen, mit diesen modernen Be- 
<lb/>griffen sich wahrhaft zu befreunden. Auch hat der grosse Präsident, welcher
<lb/>in dieser Schrift, so viel Bef. bekannt, zum dritten Mal das entstellte Eben- 
<lb/>bild seiner ehemaligen Vorträge zu lesen bekam, sich niemals veranlasst gefun- 
<lb/>den, sein sogenanntes Eigenthum öffentlich zn vindiciren, denn in der That,
<lb/>die wahre geistige Grösse ist ein so unerschöpflicher Born, dass ihr kaum etwas
<lb/>entwendet werden kann! Hef. freut sich vielmehr, dass Herr Dr. Mejer den
<lb/>eingeschlagenen Weg betreten hat: er freut sich deshalb, weil es ihm von dem
<lb/>Verfasser verziehen werden mag, wenn er der Meinung ist, dass die Fort- 
<lb/>setzung von Schweppe, wenn sie von Herrn Mejer selbstständig bearbeitet
<lb/>worden wäre, wohl kaum so gut hätte ausfalleil können, wie das wirklich
<lb/>gedruckte Buch. Nur das bedauert Bef., dass sich der Fortsetzer dann und
<lb/>wann aus Fahrlässigkeit oder Absicht von Heise entfernt hat. Denn in der
<lb/>That, nichts wäre interessanter für die Juristen gewesen, als eine treue
<lb/>Herausgabe der letzten Heise’schen Vorträge. Es wird jedoch für den ge-
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Juristische Mittheilungen aus Russland</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>572
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n,
</p>
               <p>

                  <lb/>wandten Leser, nach dem vorstehend abgedruckten Master, nicht schwer
<lb/>halten, in den übrigen Theilen des Buches die Abweichungen des Hrn. Dr.
<lb/>Mejer von dem rothen Faden, der durch das ganze Werk sich hindurchzieht,
<lb/>zu erkennen. Freilich mit Hülfe einer bisweilen nicht unschwierigen Kritik.
<lb/>Denn nicht alle Zusätze sind von der Beschaffenheit, wie jener, welcher dem
<lb/>lief, aus einem andern bekannten Werke genannt worden ist, dessen Verfasser
<lb/>sich dafür, dass ein Handlungslehrling ausser andern Eigenschaften auch
<lb/>Gottesfurcht besitzen müsse, auf Savary beruft. Dieses dürfte wohl schwer- 
<lb/>lich aus Heise entnommen sein!

<lb/>So viel über die gemachte litterärische Entdeckung. Sollte deren Resultat
<lb/>dem Hrn. Dr. Mejer nicht erfreulich sein, so mag ihm hier die Versicherung
<lb/>gegeben werden, dass Bef. solches nicht beabsichtigt hat. Jedenfalls wird es
<lb/>zu seiner Beruhigung gereichen, wenn er in Savigny’s Geschichte des
<lb/>römischen Bechts im Mittelalter und in andern Schriften den Nachweis findet,
<lb/>dass seit den Zeiten der Glossatoren in allen Jahrhunderten es viele Schrift- 
<lb/>steller gegeben hat, ja sogar solche, die später in die Zahl der Heiligen auf- 
<lb/>genommen sind, welche in Benutzung fremder Gedanken oder Schriften in glei- 
<lb/>cher Weise verfahren sind, wie Herr Dr. Mejer.
</p>
               <p>

                  <lb/>Juristische Mittlieilungen ans Russland,

<lb/>Seit längerer Zeit gab es keine wesentliche Veranlassung, den kritischen
<lb/>Jahrbüchern fernere Mittheilungen über Juristisches von liier aus zu machen.
<lb/>Gegenwärtig fordert den Unterzeichneten das Gefühl der Verehrung und Dank- 
<lb/>barkeit für den unvergesslichen Hugo auf, Etwas mitzutlieilen, was den deut- 
<lb/>schen Bechtsgelehrten nicht uninteressant sein dürfte. Der verewigte Hugo
<lb/>erhielt auch hier im hohen Norden eine letzte öffentliche Ehrenbezeigung als
<lb/>ehemaliges Ehrenmitglied der St. Petersburger Kaiserlichen Uni- 
<lb/>versität. Diese beging nämlich am 8. Februar d. J. ihren gewöhnlichen Jahres-
<lb/>Actus, in welchem der Bector zuerst einen Bericht über den Zustand und die
<lb/>Ereignisse der Universität vorträgt, worauf andere Reden folgen. Diesmal
<lb/>ward nun vom Bector der Universität, Wirklichem Slaatsrathe Pletnjew,
<lb/>unter anderen höchst bedeutenden Ehrenmitgliedern, deren Verlust im Jahre
<lb/>1844. die Universität zu beklagen hatte, unser Hugo in folgender Weise aufs
<lb/>Ehrenvollste genannt:

<lb/>„Im Jahre 1844. verloren die juristischen Wissenschaften den Göttinger
<lb/>Professor, Geheimen Justizrath Gusta v H ugo, einen Gelehrten, welcher
<lb/>dem Studium des römischen Bechts die grössten Dienste erwies und eine
<lb/>entschiedene Umwälzung in der Bearbeitung aller Seiten dieser Wissen- 
<lb/>schaft, und insbesondre der rein historischen, hervorbrachte. Er war im
<lb/>Badenschen gehören, erhielt seine anfängliche Bildung zu Mömpelgard und
<lb/>Karlsruhe, und studirle zuletzt in Göttingen, sich besonders mit Philo- 
<lb/>sophie und Geschichte beschäftigend. Zwei und zwanzig Jahre alt, ward
<lb/>Gustav Hugo gewürdiget, das Amt eines Erziehers des Erbprinzen von
<lb/>Dessau zu übernehmen, und 28 Jahre alt erhielt er die Professur der Reclite
<lb/>an der Universität Göttingen. Im Laufe seines achtzigjährigen Lebens
<lb/>mühte er sich eifrig zum Nutzen der Wissenschaften. Im J. 1838. feierte
<lb/>die Göttinger Universität das fünfzigjährige Jubiläum seiner Doctonvüröe.
<lb/>Gustav Hugo ward mit Recht als das Haupt der geschichtlichen Schule
<lb/>der Rechtswissenschaft anerkannt. Die alte Methode des Vortrages des
<lb/>römischen Bechts verwerfend, nahm er als einer der Ersten die Geschichte
<lb/>des römischen Rechtes und die Philosophie des positiven Rechtes unter
<lb/>die Gegenstände des juristischen Cursus auf, wodurch er der Wissenschaft
<lb/>ein neues Leben verlieh. Begegnete er auch zu Anfänge seiner Reform
<lb/>einer Menge von Gegnern, so bestand er doch durch ungewöhnliche
<lb/>Beharrlichkeit, Geisteskraft und tiefe Gelehrsamkeit den Kampf und
</p>
               <pb facs="2173713_17+1845_0573.tif"
                   n="573"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0573--><p/>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 c n.
</p>
               <p>

                  <lb/>573
</p>
               <p>

                  <lb/>begründete sich einen mit Recht berühmten Namen, wie als Professor, so
<lb/>als Schriftsteller. Zuletzt erlebte er noch die Epoche, wo sein System
<lb/>von Allen als das wahre anerkannt ward —- und somit hatte er seinen Lebens- 
<lb/>zweck erreicht. Schon im J. 1830. erwählte ihn unsere Universität zu
<lb/>ihrem Ehrenmitgliede. Sein Hauptwerk: „„ Lehrbuch eines civilistischen
<lb/>Cursus uu kann eine Bibliothek juristischer Lehrbücher genannt werden;
<lb/>denn es fasst folgende Leitfaden in sich: 1) die juristische Encyclopädie,
<lb/>2) das Naturrecht, als Philosophie des positiven Rechts betrachtet, 3) die
<lb/>Geschichte des römischen Rechts bis auf Justinian, 4) das heut zu Tage
<lb/>geltende römische Recht, 5) eine Chrestomathie aus den Quellen des noch
<lb/>geltenden römischen Rechts, G) die Geschichte des Rechtes nach Justi- 
<lb/>nian, 7) die Digestcn. So viele gelehrte, mit ungewöhnlicher Sach-
<lb/>kenntniss ausgearbeitete Werke werden seinen, von Allen gegenwärtig mit
<lb/>Hochachtung ausgesprochenen Namen für alle Zeiten vor der Vergessen- 
<lb/>heit bewahren.“

<lb/>Diese, wörtlich aus dem Russischen übersetzten Worte befinden sich in der
<lb/>besonders erschienenen Sammlung der Vorträge auf den Jahres-Actus der
<lb/>St. Petersburger Universität am 8. Febr. 1845. (St. Petersburg 1845. 8.) auf
<lb/>S. 11—13. abgedruckt. — In derselben Sammlung ist auch eine sehr interessante
<lb/>und mit vieler Kenntniss geschriebene, staatswissenschaftliche Abhandlung
<lb/>des gegenwärtigen Inspectors der Kaiser!. Rechtsschule, ord. Professors Dr.
<lb/>Ivraniehfeld enthalten, die die Aufschrift führt: ,,Betrachtung des Finauz-
<lb/>systemes und der finanziellen Einrichtungen Peters des Grossen.“ In
<lb/>31 Paragraphen (S. 62—132.) wird die gänzliche Neubildung des Finanzwesens
<lb/>im Reiche durch jenen grossen Umbildner Russlands deutlich und gründlich
<lb/>dargestellt, und zugleich an manchen Beispielen gezeigt, wie erst unter der

<lb/>jetzigen Regierung Peter’s Ideen ihre vollständige Verwirklichung erhielten._

<lb/>Diese Abhandlung giebt uns Veranlassung, auf ein andres gründliches Werk
<lb/>desselben Verfassers aufmerksam zu machen. Herr Inspector und Professor
<lb/>Dr. Kranichfeld hat sich nämlich das Verdienst erworben, das russische
<lb/>Civiirecht zum ersten Male wissenschaftlich und systematisch, so wie mit An- 
<lb/>wendung der Hugos eben Idee der inneren Rechtsgeschichte auf dasselbe, zu
<lb/>bearbeiten; und diese seine gediegene, bei aller Kürze vollständig umfassende
<lb/>Bearbeitung liegt in seinem Werke; „Grundzüge des russischen Civilrechts
<lb/>in seiner geschichtlichen Entwickelung, dargestellt für die Kaiserliche Rechts- 
<lb/>schule von Professor Dr. jur, Alexander Kranichfeid, St. Petersburg
<lb/>1843.“ vor. Kein Werk möchte sich mehr dazu eignen, den Deutschen in
<lb/>einer gewissenhaften Uebersetzung den Weg zur genauen Kenntniss des russi- 
<lb/>schen Civilrechts zu eröffnen, als dieses. — Schliesslich kann Unterzeich- 
<lb/>neter nicht umhin, eine grosse, mühsam-fleissige, kritische Arbeit des gegen- 
<lb/>wärtig zum ausserord. Professor des russischen Rechts an der Universität Dorpat
<lb/>ernannten Herrn Dr. jur. E. S. To bien zu erwähnen, welche im J. 1844.
<lb/>von ihm begonnen worden ist. Diese Arbeit führt den Haupttitel: „Sammlung
<lb/>kritisch bearbeiteter Quellen der Geschichte des russischen Rechts, heraus- 
<lb/>gegeben durch Dr. Tobien, Hofrath, ausserord. Prof. u. s. w.“ Der I. Band
<lb/>soll die Prawda Russkaja und die ältesten Tractate Russlands ent- 
<lb/>halten, und zwar „nach allen bisher entdeckten und herausgegebenen Hand- 
<lb/>schriften verglichen, verdeutscht und erläutert.“ Hiervon ist nun der erste
<lb/>TheiL zu Dorpat 1844. in gr. 4. erschienen, welcher die „die Handschriften und
<lb/>Ausgaben, das System und den Text der Prawda Russkaja und der ältesten
<lb/>Tractate Russlands“ nebst Facsimile’s der bemerkenswerlhesten Handschriften
<lb/>enthält. Die Verdeutschung und Erläuterung wird erst in einem zweiten
<lb/>Tlieile folgen, und erst dann wird sich der materielle Nutzen dieser Arbeit
<lb/>zeigen und beurtheilen lassen. Bis jetzt ist nur der ungemeine Fleiss bei Ver- 
<lb/>gleichung der dem Verfasser (obwohl nicht immer unmittelbar) zugänglich
<lb/>gewesenen Handschriften bis ins kleinste Detail der Varianten rühmend an- 
<lb/>zuerkennen. Manches, was der höheren Kritik anheim fällt, namentlich über
<lb/>das Alter und die verschiedenen Handschriften-Familien der Prawda Russkaja,
<lb/>die der Verf. annimmt, wird wohl von den Meisten als Hypothese angesehen
<lb/>werden; indessen ist die Zusammenstellung desselben überall scharfsinnig und
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_17+1845_0574.tif"
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         <div xml:id="d16526e64318" n="IV.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_17+1845_0574--><p/>
            <p>

               <lb/>574
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>oft überzeugend. — Wir fügen diesen Notizen hinzu, dass nächstens die
<lb/>Promulgation eines ganz neuen Oriminal- und Polizei-Strafgesetzbuches für
<lb/>das russische Reich (anstatt des 15. Bandes des Reichsgesetzbuches) zu er- 
<lb/>warten ist.

<lb/>St. Petersburg am 22. Mai 1845.

<lb/>Dr, R. Stoeckhardt.
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Juristische SiMiograplue.
</p>
            <p>

               <lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>185. Archiv der Forst- und Jagdgesetzgebung der deutschen Bundesstaaten.
<lb/>Herausgeg. von St. Behlen. Neue Folge. 1. Bdes 2. Heft und 2. u. 3. Bd.
<lb/>ä 2 Hefte. Freiburg im Br., Wagnerische Bucblt. gr. 8. (Geh. 3} Thlr.)

<lb/>186. Archiv, neues, für preussisches Recht u. Verfahren, so wie für deutsches
<lb/>Privatrecht. Herausgeg. von Dr. J. F. J. Sommer u. Fr. Th. Bo eie.
<lb/>ll.Jahrg. 1. Heft. Arnsberg, Ritter, 171 S. 8. (|ThIr.)

<lb/>187. Baurittei, Dr. Karl Friedr., ord. Prof. der Hechte an der Untv. zit
<lb/>Freiburg im Brn — Handbuch des badischen bürgerlichen Rechts. Für
<lb/>Geschäftsmänner aller Art. 18. u. 19. Lief. Karlsruhe, Groos. 8. 2789 —
<lb/>3204. gr. 8. (Geh. IJThlr.)

<lb/>188. Beschorner, Jul. Herrn., Advocat u. Gerichts-Direktor zu Dresden,—
<lb/>Praktische Anleitung zur Verwaltung von Untergerichten , insbesondere
<lb/>Patrimonialgerichten. Dresden, Arnoldisclie Buchh. XII u. 360 8. gr. 8.
<lb/>(Geb. 27 Ngr.)

<lb/>189. Böcli?ig, Dr. Eduard, ö. o. Prof. d. B. zu Bonn, — Grundriss zu
<lb/>Pandekten-Vorlesungen (mit Ausschluss des Erbrechts) nebst Quellen und
<lb/>Literatur-Angaben und einer Quellen-Chrestomathie. 3te Aull. Bonn,
<lb/>Marcus. 9^ Bog. gr. 8. (Geh. H 1hIr.)

<lb/>190. Criminalgesetzbuch für das Fürstenthum Schwarzburg - Sondershausen
<lb/>nebst dem Publikationspatente vom 10. Mai 1845. und vier damit in Ver- 
<lb/>bindung stehenden Gesetzen. Sondershausen, (Eupel.) 17| Bog. 4.
<lb/>(Geh. 24 Ngr.)

<lb/>191. Eichhorn, Karl Friedr— Einleitung in das deutsche Privatrecht,

<lb/>mit Einschluss des Lelinrechts. 5. verb. Ausg. Gottingen, Vandenhoeck
<lb/>u. Ruprecht, xxxii u. 951 8. gr. 8. (3J Thlr. ----- 6 Fl. 45 Kr. rhein.)

<lb/>192. Evelt, Jos.j Land- u. Stadtgerichtsdireclor, — Die Kirche und ihre
<lb/>Institute auf dem Gebiete des Vermögens-Rechts. Ein Handbuch für Geist- 
<lb/>liche u. Juristen. Soest, Nasse’sche ßuclili. iv u. 202 8. gr. 8. (Geh,
<lb/>27J Ngr. = 1 FI. 39 Kr. rhein.)

<lb/>103. Das Jagdrecht der Grundeigenthümer in den zum vormaligen Königreich
<lb/>Westphalen gehörig gewesenen preuss. Landestheilen links der Elbe. Von
<lb/>P...S. Magdeburg, ßaensch. IV u. 20 8. gr. 8. (Geh. 4 Ngr.)

<lb/>194. Jurist, der. Eine Zeitschrift vorzüglich für die Praxis des gesammten
<lb/>ö'sterr. Rechts, unter Mitwirkung Vieler herausgeg. von Ign. Wildner,
<lb/>Edler v. Maithstein. Neue Folge. Jalirg. 1845. in 6 Heften od. 2 Bänden*
<lb/>(I. Heft.) Wien, Braumüller u. Seidel. 240 S. gr. 8. (Geh. 4 Thlr.)
</p>
            <pb facs="2173713_17+1845_0575.tif"
                n="575"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0575--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 575

<lb/>195. Noback, Friedr., — Ueber Wechsel - u. Wechselrecht. Berlin, 6um- 
<lb/>brecht. 42 8. gr. 8. (Geh. J Thlr.)

<lb/>196. Notoolny, Jak. Jos., sämmtl. RechteDr.u. Mitglied der Prager Jurislcn-
<lb/>Fakultäl, — Oesterreichs Jurisdictionsnormen. Für die deutschen und
<lb/>italien. Provinzen mit Einschluss der k. k. Militärgrenze theoretisch und
<lb/>praktisch bearb. 1, Bd.; Allgemeiner Theil. Wien, Gerold, xiv u. 357 S.
<lb/>gr. 8. (Geh. 2£ Thlr. = 4 FI. 12 Kr. rh.)

<lb/>197. Oestcrley, Ferd., Dr. u. Stadtsyfidicus zu Güttingen, — Das deutsche
<lb/>Notariat nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts u. mit besonderer
<lb/>Berücksichtigung der in den deutschen Bundesstaaten geltenden parti-
<lb/>cularrechtlichen Vorschriften, geschichtlich und dogmatisch dargestellt,
<lb/>2. Thl.: Darstellung des geltenden Rechts. Hannover, Hahn’sche Hofbuchh.
<lb/>XXIII u. 749 8. gr. 8. (Geh. 3' Thlr. = 6 Fl. 18 Kr. rhein.)

<lb/>198. Paulj J. G., praktischer Rechtsgclehrter in Leipzig, — Gesetzkunde
<lb/>für das sächs. Volk in allen Zweigen der Rechtspflege, Staats- u. Polizei-
<lb/>Verwaltung. 1. Bd. Leipzig, Thenau. II u. 585 8. gr. 8. (Geh. 2J Thlr.)

<lb/>199. Reinhard, Ilcinr., weil. Stadtgerichtsrath zu Dresden , — Arith- 

<lb/>metisches Handbuch für Rechtsgelehrte, nach sächsischen Rechten bear- 
<lb/>beitet. Herausgeg. von Dr. Georg Karl Treitschkc, Koni gl. Sächs.
<lb/>Geh. Justizrath. Dresden, Arnold’sche Buclih. xiv u. 132 8. gr. 8.
<lb/>(Geh. 24 Ngr.)

<lb/>200. Rieger, Jak. Heinr., cvangel. Pfarrer zu Willslätt, — Sammlung von
<lb/>Gesetzen u. Verordnungen über das evangelisch - protestantische Kirchen-,
<lb/>Schul-, Ehe- u. Armenwesen im Grossherzogth. Baden. 7. u. letzter Thl.
<lb/>(Der neuen Folge 4. Thl.) Vom 1. April bis letzten Dez. 1844. Ottenburg,
<lb/>(Braun.) 176 8. gr. 8. (Geh. ^ Thlr.)

<lb/>201. Simon, Heinr., Koni gl. Preuss. Stadlgerichtsrath, — Die Preussischen

<lb/>Richter u. die Gesetze vom 29. März 1844. 2. venn. u. verb. Autl. Mit

<lb/>einem 2. Theile: Die ministerielle u. sonstige Kritik, deren Prüfung u. die
<lb/>Entscheidung des Landes. Leipzig, O. Wigand. 424 S. gr. 8. (Geh.
<lb/>1 * Thlr. --- 2 Fl. 24 Kr. rhein.)

<lb/>202. Story’s, Dr. Jos., IMitglied des höchsten Gerichtshofes der Vereinigten
<lb/>Staaten von Nordamerika u. Prof, der Rechte, — Englisches u. nord-
<lb/>amerikanisches Wechselrecht, Deutsch bearb. u. mit Anmerk. u. Vorrede
<lb/>begleitet von Dr. Georg Karl Tr eitschke, K. Sächs. Geh. Justizrath zu
<lb/>Dresden. Leipzig, Hinrichs’sche Buclih. vm u. 275 S. gr. 8. (Geh.
<lb/>1£ Thlr.)

<lb/>203. Strafgesetzbuch für das preussischeHeer, Berlin, (Reimarus.) xviu. 164S.
<lb/>gr. 8. (Geh. f Thlr.)

<lb/>204. Ueber populäre Gesetzkunde, Revision oder Reform? Wenige Memo- 
<lb/>rabilien für deutsche Staatsleute u. Juristen. Heidelberg, Groos, 50 S.
<lb/>gr. 8. (Geh. 1 Thlr. = 27 Kr. rh.)

<lb/>205. Das Volk und sein Recht. Publicislische Abhandlungen, Tagesfragen,
<lb/>Uebersiehten u. Kritiken von Dr. Collmann, Assessor Dalbrück, As- 
<lb/>sessor Eberty, Dr. Fviedl ander, Prof. Hinrichs, Dr. Körner,
<lb/>Assessor Lewald, Assessor Nautoerk, Dr. Oppenheim, Dr.Piitter,
<lb/>Prof. Stei?ihart. 2. (letzter) Band. Halle, Lippert u. Schmidt. 4 Pag.
<lb/>u. 320 8. gr. 8. (Geh. 28 Ngr.)

<lb/>206. Wächter, Dr. Carl Georg, Kanzler der Universität Tübingen u.s.to..—
<lb/>Erörterungen aus dem Römischen, Deutschen u. Württemhergischen Pri- 
<lb/>vatrechte. 1. Heft. Stuttgart, Melzler’sche Buclih. vm u. 282 8. gr. 8.
<lb/>(Geh. l l Thlr.)

<lb/>207. Weber, Dr. Carl Gotll. v., Präsident des evangel. Landesconsislorii in

<lb/>Dresden, — Systemat. Darstellung des im Königr. Sachsen geltenden Kir- 
<lb/>chenrechts. 2te, nach den neuern Gesetzen u. Verordnungen umgearbeit.
<lb/>Autl. 2. Bd. Privatkirchenrecht im engem Sinne. 2te u. letzte Ahthlg,
<lb/>Leipzig, Hartknoch. vi u. 795 8. gr. 8. (2 Thlr, = 3 Fi. 36 Kr. rhein.)
</p>

            <pb facs="2173713_17+1845_0576.tif"
                n="576"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_17+1845_0576--><p/>
            <p>

               <lb/>576 Juristische Bibliographie.

<lb/>208. Welt er, A. KKÖn?gl.Preuss.Ober-La?ides-Gerichtsralh zu Münster,—
<lb/>Die Jagdgerechtigkeit gegenüber dem Grundbesitz in Westphalen, mit Rück- 
<lb/>sieht auf die Jagdzeitung. Nebst Abdruck der franzö's., bergisclien u. west-
<lb/>phälischen, so wie der Preuss. Jagdverordnungen vom 16.'Nov, 1839. u.
<lb/>3. Januar 1845., der Jagdtheilungs-Gesetze vom 7. März 1843. u. mehrer
<lb/>Präjudikate. Münster, Theising’sche Buclihandl. xil u. 144 8. gr. 8.
<lb/>(Geh. 17^ Ngr.)

<lb/>209. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, zunächst für das Königreich
<lb/>Sachsen. Herausgeg. v. Dr. Th. Tauchnitz u. Reg.-Ref. C. J. Sperber.
<lb/>Neue Folge. 4. Bd. 6. Heft. Leipzig, B. Tauclinitz jun. vm u. 8. 481 —
<lb/>566. gr. 8. (Geh. * Thlr.)

<lb/>210. Zeitung, juristische, für das Königr. Hannover. Herausgeg. von Dr. E.
<lb/>Schlüter, Justizrath zu Stade. 20. Jahrg. (1845.) in 3 Heften. (1. Heft
<lb/>192 u. IV 8.) Lüneburg, Herold u. Wahlstab. (2^ Thlr.)

<lb/>211. Zur Ehrenrettung des Landrechts in der Ehescheidungsfrage. Ein Wort
<lb/>an Staatsmänner, Consistorien, Landstände, Juristen, Geistliche u. Alle,
<lb/>die sich für die Frage interessiren. Von X. L Z. Anclam, Dietze. 16 8.
<lb/>8. (Geh. 3 Ngr.)
</p>
            <p>

               <lb/>Berichtigung.

<lb/>Statt des Satzes: ,,So entlehnte — der Verteidigung" auf der dritten

<lb/>Zeile v. u. 8. 462. bis zur vierten Zeile v. o. 8. 463. ist folgender zu setzen: „So
<lb/>entlehnte also die Commission aus dem Mittelalter das Urtheil durch Geschworne,
<lb/>die Oeffentlichkeit der Verhandlungen, das mündliche Beweis verfahren, die
<lb/>Appellationen; aus der neueren Gesetzgebung die Einrichtung der Staatsan-
<lb/>wälde, die stehenden Richtercollegien, die schriftliche und geheime Vorunter- 
<lb/>suchung."
</p>
            <p>

               <lb/>enw»
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierzu Intelligenzbhitt Nr. k.)
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
