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            <title type="main">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 6 = Bd. 11 (1842) [electr. ed.]</title>
            <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
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               <resp>Structural data derived from older SGML data and fulltext data derived from Abby OCR output by</resp>
               <name>Andreas Wagner</name>
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            <p>1st post-conversion edition</p>
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            <publisher>Max Planck Institute for European Legal History</publisher>
            <pubPlace>Frankfurt/Main, Germany</pubPlace>
            <date>2017</date>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">
                            The Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) Licence
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            <title level="s">Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts</title>
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               <resp>Edited by</resp>
               <name type="person">Sigrid Amedick</name>
               <name type="person">Monika Fritz</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
            </respStmt>
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               <resp>Structural and fulltext data derived from older SGML files resp. from Abby OCR output by</resp>
               <name type="person">Andreas Wagner</name>
               <name type="org">Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte</name>
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                  <title type="main" level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Jg. 6 = Bd. 11(1842)</title>
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                  <publisher>Publisher unknown (from the older sgml data).</publisher>
                  <date>1842</date>
               </publicationStmt>
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                  <title level="j">Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft</title>
                  <biblScope>Jg. 6 = Bd. 11</biblScope>
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            <p>This file is part of the project "Juristische Zeitschriften des 19. Jahrhunderts"
                    of the Max Planck Institute for European Legal History, which aimed at digitising
                    a collection of 19th century legal journals. (More information about the
                    project can be found here: https://www.rg.mpg.de/bibliothek/zeitschriften_1800-1918.</p>
            <p>From 2002 to 2006, the project established facsimile scan images and
                    structural metadata in a dialect of the Ebind SGML format
                    (http://sunsite.berkeley.edu/Ebind/).</p>
            <p>In 2016/2017, OCR'ed fulltexts were becoming available and the structural
                    data was transformed to a more modern TEI/XML format, in order to be able to
                    merge the two. Hence both SGML and OCR files have been converted to TEI/XML and
                    then merged page-wise. The association of text and structural data to pages is
                    reliable, the association of texts to structural elements (div) not so much. In
                    other words, when a print page contained several sections, the combined TEI file
                    has the sections near the top of the page and the OCR'ed text near the bottom,
                    no attempt has been made to distribute portions of the text to the correct section.</p>
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      </encodingDesc>
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         <div xml:id="d16319e154" type="titlepage">
            <head>[Titelblatt]</head>
      
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         </div>
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         <div xml:id="d16319e164">
            <head>[Nebentitelblatt]</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0003--><p/>
            <p>

               <lb/>Neue kritische
</p>
            <p>

               <lb/>J a Ii r h ii c Ii e r
</p>
            <p>

               <lb/>für
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsche Rechtswissenschaft.
</p>
            <p>

               <lb/>Im Verein mit vielen Gelehrten
</p>
            <p>

               <lb/>Iierausgegoben
</p>
            <p>

               <lb/>Dr. Höh er t Schneider,

<lb/>ausnerordent]. Profegflor der Hechle und Assessor der Jurislcn - FjtcuUat

<lb/>zu Leipzig*
</p>
            <p>

               <lb/>ERSTER JAHRGANG
</p>
            <p>

               <lb/>Erster Band.
</p>
            <p>

               <lb/>Xidpzig* L84S.

<lb/>Druck und Verlag von Bernh» Tauchnitz jnn.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0004--><desc>
</desc>

         </div>
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         <div xml:id="d16319e240">
            <head>Vorwort</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0005--><p/>
            <p>

               <lb/>V orwort
</p>
            <p>

               <lb/>Seitdem der Begründer der Kritischen Jahrbücher seinen Wohn«
<lb/>sitz nach Marburg verlegt hatte» wurde es für ihn hei der Entfer- 
<lb/>nung vom Druckorte immer schwieriger» an der Leitung des Instituts,
<lb/>um dessen Entstehung und Entwickelung er sich ein so grosses Ver- 
<lb/>dienst erworben, thätigen Antheil zu nehmen. Er hat sich daher
<lb/>entschlossen, sein bisheriges Verhältniss zu den Jahrbüchern aufzu- 
<lb/>geben K und dem Unterzeichneten die alleinige Bedaction derselben
<lb/>überlassen.

<lb/>Die Erfahrungen, welche während des nun fÜnQährigen Beste- 
<lb/>hens der Zeitschrift von der Redaction gesammelt worden sind, haben
<lb/>zu einer Veränderung im Plane die Veranlassung gegeben. Die Jahr- 
<lb/>bücher sind bestimmt, ein Organ der Kritik für die gesam inte Lite- 
<lb/>ratur der Deutschen Rechtswissenschaft zu seyn. Je mehr nun mit
<lb/>jedem Jahre die Masse der neuen Erscheinungen auf diesem Gebiete
<lb/>wuchs, desto weniger konnte jener Aufgabe genügt werden, solange
<lb/>das Princip festgehalten wurde, nach welchem alle Schriften, welche
<lb/>überhaupt einer wissenschaftlichen Kritik unterliegen können, in
<lb/>mehr oder weniger ausführlichen Recensionen besprochen werden
<lb/>sollten. Eine Modifikation dieses Grundsatzes ergab sich sonach als
<lb/>dringend nothwendig. Bei Werken, von Welchen ein wesentlicher
<lb/>Einfluss aut die Fortbildung der Wissenschaftzu erwarten steht, oder
<lb/>welche eine allgemeinere Tbeilnahme zu erregen geeignet scheinen,
<lb/>oder deren Richtung als eine schädliche dargelegt Und deren Inhalt
<lb/>deshalb der Gegenstand einer vollständigen Widerlegung werden muss,
<lb/>erscheint allerdings eine Kritik in der Weise, wie sie bisher geübt
<lb/>wurde, wenn auch, wo es irgend möglich ist, mit geringerem äusse- 
<lb/>ren Umfang, als unentbehrlich und durch die Tendenz der Jahrbücher
<lb/>geboten. Bei Schriften dagegen, welche, so verdienstlich auch an
<lb/>sich die in ihnen veröffentlichten Leistungen sind» doch eine Wirk- 
<lb/>samkeit der angedeuteten Art nicht erwarten lassen oder auch wohl
<lb/>seihst nicht beanspruchen, oder bei denen es genügt, sie mit wenigen
</p>
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                n="VI"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0006--><p/>
            <p>

               <lb/>VI
</p>
            <p>

               <lb/>Vorwort.
</p>
            <p>

               <lb/>Worten als verfehlt zu bezeichnen, ebenso wie bei wiederholten
<lb/>Auflagen, sofern diese nicht selbst als völlig neue Werke zu betrach- 
<lb/>ten sind, stellt es sich als ausreichend und mit dem Zwecke der
<lb/>Jahrbücher ganz übereinstimmend dar, wenn über sie kurze Berichte
<lb/>gegeben werden, welche dem Leser ein treues Bild des Buches vor-
<lb/>führen und, ohne auf Linzeinbeiten einzugehen, ein allgemeines Ur-
<lb/>theil über dasselbe aussprechen. Eine Aufnahme solcher kurzer
<lb/>Berichte neben den eigentlichen Recensionen darf hiernach als eine
<lb/>zweckmässige Reform der Jahrbücher betrachtet werden. Nur in
<lb/>diese** Weise wird es mkgiicb seyn, dieser Zeitschrift Das, was ihr
<lb/>einen bleibenden Werth gegeben hat, —- die Kritiken, welche in um*
<lb/>Dinglicher Würdigung Von Schriften zugleich einen selbstständigen
<lb/>Beitrag zur Förderung der Wissenschaft liefern, — zu erhalten, und
<lb/>doch zugleich eine vollständige Uebersicht des Neuen, weiches die
<lb/>Literatur bietet, zu gewähren. Zugleich wird aber dadurch auch
<lb/>der grosse Vortheil erreicht werden, dass das neu Erschienene eher
<lb/>zur Kenntniss des Publikums gebracht wird, als es bisher der Fall
<lb/>seyn konnte«

<lb/>Es muss jedoch, um Missverständnissen vorzubeugen, bemerkt
<lb/>werden, dass Unter den Recensionen, welche dieser Jahrgang ent- 
<lb/>halten wird, noch einige sich befinden werden, welche über solche
<lb/>Werke sich verbreiten, denen nach dem neuen Princip nur kurze
<lb/>Anzeigen zu Widmen «eyu würden. Der Grund hiervon liegt darin,
<lb/>dass die RedattioO die Beurteilung jener Werke zu einer Zeit ver- 
<lb/>anlasst hatte,, m welcher eine Aenderung im Plane der Jahrbücher
<lb/>noch nicht beschlossen war*

<lb/>Bei den wohlWoHeuden Zusicherungen, welche dem Unterzeichn
<lb/>netcn wiederholt von Seiten der Herren Mitarbeiter geworden sind,
<lb/>und hui dem lebhaften Interesse, mit welchem er selbst die Redaction
<lb/>sieh angelegen ueyn lässt, dhrf erhoffen, dass es ihm gelingen werde,
<lb/>die Jahrbücher ihrer Bestimmung immer näher zu führen«

<lb/>Schliesslich Wird noch an die Verfasser juristischer Werke die
<lb/>angelegentliche Bitte gerichtet, daos sie für die Zusendung eines
<lb/>Exemplars an die Redactien durch die Verleger besorgt seyn mögen,
<lb/>du CS leider nur zu oft mit kaum glaublichen Schwierigkeiten ver«.
<lb/>iuhden ist, von den letzteren ein Buch zum Behufe einer Recension
<lb/>*a erlangen.
</p>
            <p>

               <lb/>E Schneider.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d16319e430">
            <head>Verzeichniss der Mitarbeiter</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0007--><p/>
            <p>

               <lb/>Verzeichnis« der Mitarbeiter.

<lb/>Herr Professor Dr. Abtgg so Breslau.

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Albrecht zu Wörzburg.

<lb/>„ Hofrath u. Oberbibliothekar Dr. Amann zu Prell)arg.

<lb/>,, Professor Dr. Arndts zu München.

<lb/>„ Professor Dr. Backe zu Königsberg.

<lb/>,, Professor Dr. Baurittei zu Freiburg.

<lb/>„ Zolldirectionsrath Dr. Bender zu Frankfurt a. M.

<lb/>„ Dr. jur. Benecke zu Hamburg.

<lb/>„ Professor Dr. Beseler zu Rostoek. *

<lb/>,, Geheim. Justizrath u. Prof. Dr. von Bethmann-Hollteeg zu Bonn.
<lb/>„ Obergeriehtsdirector Dr. Bickell zu Marburg.

<lb/>„ Obertribunalpräsident von Bolley zu Stuttgart.

<lb/>„ Advocat Bopp zu Darmstadt.

<lb/>„ Dr. jur. Brandts zu Hildburghausen.

<lb/>,, Professor Dr. vbn Buchholtz zu Königsberg.

<lb/>„ Professor Dr. Büchel zu Marburg.

<lb/>„ Regierungsrath Buddeus zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Bülau zu Leipzig.

<lb/>,, Hofrath u. Prof. Dr. von Bunge zu Dorpat.

<lb/>„ Professor Dr. Buss zu Freiburg.

<lb/>&gt;, Dr. jur. Busse zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Deurer zu Heidelberg.,

<lb/>„ Professor Dr. Dieck zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Dollmann zu München.

<lb/>„ Professor u. Universitäts - Syndicus Dr. Duncker zu Marburg.

<lb/>), Professor Dr. Endemann zu Marburg.

<lb/>„ Advocat Erhard zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. Fabricius zu Breslau.

<lb/>„ Kreisdirector Dr. von Falkenstein zu Leipzig.

<lb/>,&gt; Oberappellationsrath u. Prof. Dr. Francke zu Jena.
<lb/>yy Advocat Dr. Fuhr zu Darm Stadt.

<lb/>„ Geheimer Regierungsrath Dr. Funke zu Dresden.
<lb/>yy Professor Dr. Gaupp zu Breslau.

<lb/>„ App. -Ger.-Assessora.Wechsel-App.-Ger.-Rath Gett su Eichstätt.
<lb/>„ Dr. jur. Gitzler zu Breslau.

<lb/>„ Domherr u. Ordin. Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>„ Facultätsassessor Dr. Günther zu Leipzig.

<lb/>„ Oberappellationsrath u. Prof. Dr. Guyet zu Jena.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. Hänel zu Leipzig.

<lb/>„ Professor Dr. Haimerl zu Prag.

<lb/>yy Geheimer Oberrevisionsrath u. Prof. Dr Heffter zu Berlin.

<lb/>,, Professor Dr. Heimbach zu Leipzig.

<lb/>,, Assessor Dr. jur. Heydtmann zu Berlin.

<lb/>„ Consistorialrath u. Prof. Dr. Helfert zu Prag.

<lb/>„ Professor Dr. Herrmann, zu Kiel.

<lb/>„ Oberjustizrath Hohbach zu EHwangeu.

<lb/>„ Vicedirector von Hufnagel zu Tübingen.

<lb/>,» Professor Dr. Huschke zu Breslau.

<lb/>„ Professor Dr. Jacobson zu Königsberg.

<lb/>,, Landgerichtsassessor Dr. Jäger zu Hersfetd.

<lb/>„ Ami mann Dr. von Jagemann zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr. Jordan zu Marburg.

<lb/>„ Criminalrath Kayser zu Naumburg.

<lb/>,, Oberlandesgerichts Präsident Kaupisch so Arnsberg
<lb/>„ Gymnasiallehrer Dr. Klee zu Leipzig.

<lb/>„ Oberlandesgerichtsrath Koch zu Neisee.

<lb/>„ Oberappellationsrath Dr. Kritz zu Dresden.

<lb/>„ Appellationsrath Dr. Krug zu Zwickau.

<lb/>„ Professor Dr. nied. Kürschner zu Marburg.

<lb/>,» Geheimer Rath Dr. vonLangenn zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. Laspeyres zu Halle.

<lb/>„ Oberberg- u. Salinenrath u. Prof. Dr. Lauk zu München.

<lb/>„ Dr. jur. Leonhardt zu Hannover.
</p>
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                n="VIII"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0008--><p/>
            <p>

               <lb/>Herr Kreisgerichts-Assessor Dr. Liebe zu Wolfenbüttel.

<lb/>„ AppellatioiiBrath Dr. hippert zu Aschaffenburg.

<lb/>„ Hofgerichtsrath Dr. Freiherr von Löw zu Usingen.

<lb/>„ Professor Dr.Lude» zu Jena.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. von Madai zu Dorpat.

<lb/>„ Hofrath u. Prof. Dr. Marezoll zu Leipzig.

<lb/>„ Geheim. Justizrath, Oberappellationsr. u. Prof. Dr. Martin zu Jena.
<lb/>„ Professor Dr. Michaelis zu Tübingen.

<lb/>„ Professor Dr. Michelsen zu Kiel.

<lb/>„ Geheimer Rath u. Prof. Dr. Miltermaier zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr. von Mohl zu Tübingen.

<lb/>„ Dr. Osenbruggen zu Kiel.

<lb/>,, Professor Dr. Paulsen zu Kiel.

<lb/>„ Geheimer Justizrath u. Prof. Dr. Pernice zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Perthes zu Bonn.

<lb/>„ Appellationsrath Dr. von der Pfordten zu Aschaffenbuig.

<lb/>„ Geh. Hofrath u. Prof. Dr. Platner zu Marburg.

<lb/>„ Landrichter Dr. Puchta zu Erlangen.

<lb/>,, . Hofrath u. Prof. Dr. Puchta za Leipzig.

<lb/>„ Dr. jur. Reimarus zu Hamburg.

<lb/>,, Professor Dr. Reyscher zu Tübingen.

<lb/>„ Professor Dr. Richter zu Marburg.

<lb/>„ Regierungssecretair Richter zu Leipzig.

<lb/>„ Dr. jur. Freiherr von Riehthofen zu Berlin.

<lb/>„ Dr. jur. Röder zu Heidelberg.

<lb/>„ Professor Dr. Röstelt zu Berlin.

<lb/>„ Professor Dr. Rudorff zu Berlin.

<lb/>„ Dr. jur. Saehsse zu Heidelberg.

<lb/>„ Appellationsgerichtsassessor Samhaber zu Aschaffenbuig.

<lb/>,, Professor Dr. Schelling zu Erlangen.

<lb/>„ Professor Dr. von Scheurl zu Erlangen.

<lb/>„ Obertribunalrath Dr. von Scheurlen zu Stuttgart.

<lb/>„ Domherr u. Prof. Dr. Schilling zu Leipzig.

<lb/>„ Dr. jur. Schietter zu Leipzig.

<lb/>,, Geheimer Rath u. Ordinär. Dr. Schmid zu Jena.

<lb/>„ Prof. Dr. Reinh. Schmid -zu Bern.

<lb/>„ Dr« jur. Schmid zu Wolfenbüttel.

<lb/>,, Dr. jur. Schmidt von Ilmenau zu Jena.

<lb/>„ Geheim. Regierungsrath u, Prof. Dr. Schmitthenner zu Giessen.

<lb/>„ Oberappellationsgerichtsrath Dr. von Schröter zu Rostock.

<lb/>„ Dr. jur. Schwarze, Secretair b. Min isterium d. Cultus zu Dresden.
<lb/>„ Professor Dr. Carl Seil zu Bonn.

<lb/>„ Professor Dr. Wilhelm Seil zu Giessen.

<lb/>„ Regierungs- u. Consistorialrath Dr. Sintenis zu Dessau.

<lb/>,, Professor Dr. Stahl zu Berlin.

<lb/>„ Domherr, Appellationsrath u. Prof. Dr, Steinacker zu Leipzig.
<lb/>„ Hof- u. Justizrath Dr. Stieber zu Budissin.

<lb/>,, Collegienrath u. Prof. Dr. Stoeckhardt zu St. Petersburg.

<lb/>,, Dr. jur. Tauchnit» zu Leipzig.

<lb/>,, Appellationsrath Dr. Treitschke zu Dresden.

<lb/>„ Professor Dr. von Vangerow zu Heidelberg.

<lb/>„ Kanzler Dr. von Wächter zu Tübingen.

<lb/>,, Geheimer Hofrath u. Prof. Dr. Warnkönig zu Freiburg.

<lb/>„ Professor Dr. Wasser schieben zu Breslau.

<lb/>„ Professor Dr. Weiske zu Leipzig.
<lb/>v Professor Dr. Weise zu Giessen.

<lb/>Dr. jur. Wessely zu Prag.

<lb/>Dr. jur. Wetzell zu Marburg.

<lb/>” Obergerichtsrath Wiederhold zu Marburg.

<lb/>”, Stadtgerichtsdirector Dr. Wigand zu Wetzlar.

<lb/>„ Professor Dr. Wilda zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Witte zu Halle.

<lb/>„ Professor Dr. Wunderlich zu Basel.

<lb/>„ Professor Dr. ÜMchariae zu Güttingen.

<lb/>,, Professor Dr. Zachartä zu Heidelberg
<lb/>ii Dr. jur. Ziegler zu Marburg.
</p>

         </div>
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            <head>Recensionen</head>
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                  <title>Abhandlungen aus dem Pandekten-Rechte, von Dr. Ludwig von der Pfordten. Erlangen, 1840</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Rudorff, ...">(Rudorff)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. Re censione n
</p>
               <p>

                  <lb/>Abhandlungen aus dem Pandekten-Rechte, von ihr. Ludwig
<lb/>von der Pfordton, ö. o. Prof. d. Civilrechtes za Würzburg u. s.
<lb/>w. [jetzt Appellationsrath zu Aschaffenburg]. Erlangen, 1840.

<lb/>Recensirt
<lb/>% von

<lb/>Herrn Professor JDr« Äudorff zu Berlin.

<lb/>Von den vier civilistischen Untersuchungen , welche der Verf.
<lb/>unter obigem Titel veröffentlicht, haben je zwei einen verschieden- 
<lb/>artigen Charakter. Die beiden ersten behandeln ganz specielle Fra- 
<lb/>gen mit dem Streben nach möglichster Beachtung des in den Quellen
<lb/>enthaltenen Materials und der durch die Arbeit der Vorgänger zu
<lb/>Tage geförderten Resultate. Die andern entwickeln mehr durch- 
<lb/>greifende, grössere Gebiete des Rechtssystems beherrschende Princi-
<lb/>pien, ohne in das Einzelne dieser Lehren oder auf die Prüfung ab- 
<lb/>weichender Meinungen tiefer hineinzugehen.

<lb/>Jener ersten Kategorie gehört die erste, umfassendste, und,
<lb/>wie sich weiter unten heraussteilen wird, bedeutendste Abhandlung
<lb/>der ganzen Sammlung an. Sie beschäftigt sich mit einer der schwie- 
<lb/>rigsten, in ihrem vollen Umfange noch nicht untersuchten Fragen des
<lb/>Falcidischen Rechts. Wenn mehrere in der ersten Berufung ge- 
<lb/>trennte Antheile desselben Nachlasses sich späterhin in einer Per- 
<lb/>son vereinigen, dann wird die Quart bald aus jeder Portion für sich
<lb/>berechnet, als ob die verschiedenen Quoten wirklich verschiedenen
<lb/>Erben zu fielen, bald aber im Ganzen abgezogen, als hätte vom Haus
<lb/>aus gar keine Trennung Statt gefunden. Die Fälle dieser Trennung
<lb/>und Vereinigung sucht der Verf. festzustellen und auf ein Princip
<lb/>zurückzuführen.

<lb/>Dieses letztere findet er in folgendem, gleich Anfangs vorläufig
<lb/>ausgesprochenen Grundsätze. So oft ein Erbe mehrere Quoten uu-
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0010.tif"
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               <p>

                  <lb/>10 v. d. Pfordt en ^ Abhandlungen a. d. Pandekten-Rechte.

<lb/>mittelbar nach dem Willen des Testaments auf eigenen Namen erwirbt
<lb/>und so oft er von mehreren Portionen auf eigenen Namen Legate
<lb/>schuldet, werden sämtliche Antheile vollständig vereinigt. Wo da- 
<lb/>gegen eine Quote nur aus einem vermittelnden Grunde erworben
<lb/>wird, oder wo sämtliche Legate davon durch das Eintreten an die
<lb/>Stelle eines andern ursprünglich Onerirten geschuldet werden, da fin- 
<lb/>det eine Trennung beider Portionen Statt, jedoch mit den durch die
<lb/>Billigkeit gebotenen Ausnahmen, dass mit dem Ueberschusse der
<lb/>neu erworbenen Quote bisweilen der Ausfall der eigenen gedeckt
<lb/>wird, bisweilen sogar eine vollständige Vereinigung Platz greift.

<lb/>Dem aufgestellten Grundsätze wird nun die ganze Reihe der
<lb/>einzelnen Gründe angepasst, aus welchen möglicher Weise mehrere
<lb/>Portionen derselben Erbschaft in der nämlichen Hand vereinigt wer- 
<lb/>den können. Der Verf. zählt ihrer sieben in folgender Ordnung
<lb/>auf: Einsetzung auf mehrere Quoten, Vulgarsubstitution auf die Por- 
<lb/>tion eines Miterben, Accrescenzreeht, Pupillarsubstitution, Agnition
<lb/>der bonorum possessio contra tabulas durch ein eingesetztes Kind,
<lb/>commisso per alios edicto, Erwerb durch väterliche Gewalt, Beerbung
<lb/>oder Arrogation eines Miterben. Es wird nölbig seyn, die für alle
<lb/>diese Fälle gewonnenen grossen Tbeils neuen Resultate auszuziehen.

<lb/>Mehrere Quoten der nämlichen Erbschaft, auf welche Jemand
<lb/>unbedingt oder bedingt instituirt oder substituirt ist, werden schlecht- 
<lb/>hin vereinigt, weil der Erbe beide auf eigenen Namen und unmittel- 
<lb/>bar nach dem Willen des Erblassers erhalten hat, so dass es eben
<lb/>so gut bt, als ob er nur einmal eingesetzt wäre, aber auf einen An-
<lb/>theil von der Grösse, welche sich ergiebt, wenn man die mehrern
<lb/>getheilten Portionen zusammenrechnet. Aus demselben Grunde muss
<lb/>eine als caduc vindicirte Portion mit der ursprünglichen in Betreff
<lb/>der Falcidischen Rechnung zusammengeworfen werden. Denn auch
<lb/>bei der caducorum vindicatio wird es so angesehen, als ob der Vin- 
<lb/>dicant auf beide Portionen, auf die eigene unbedingt, auf die caduke
<lb/>bedingt, instituirt gewesen wäre.

<lb/>An die Einsetzung auf zwei Erbschaftsquoten scbliesst sich zu- 
<lb/>nächst die Vulgarsubstitution eines Miterben. Auch sie ist ja nur
<lb/>eine eigentümlich bedingte Institution und alle durch sie vereinigte
<lb/>Portionen müssen daher eben&amp;Us zusammen geworfen und die Quart
<lb/>von ihnen gemeinschaftlich berechnet werden. Nur die dem weg-
<lb/>fallendem Erben namentlich aufgelegten Legate, welche der Testator
<lb/>bei der Substitution nicht selbst wiederholte, machen eine Ausnahme.
<lb/>Diese Legate werden, im Fall die Substitutionsportion über die Quart
</p>

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               <p>

                  <lb/>RecenSirt von Herrn Professor Dr. Rudor ff zu Berlin. 11

<lb/>beschwert ist, demselben Abzug unterworfen, welchen sie erlitten
<lb/>bähen würden, wenn der ursprünglich Belastete angetreten hätte und
<lb/>das zur Quart des Ganzen alsdann noch Fehlende wird durch gemein- 
<lb/>schaftliche Berechnung von den übrigen Legaten gedeckt. Die Ab- 
<lb/>sonderung jener Legate beruht darauf, dass der Substitut dieselben
<lb/>nicht auf eigenen Namen schuldet, sondern dass die Schuld des In-
<lb/>stituirten in Folge des Rescripts von Sever nur künstlich auf ihn
<lb/>übertragen wird. Die letztwillige Repetition der Legate (&lt;quisquis
<lb/>mihi heres erit) wirkt demnach Vereinigung, die gesetzliche nicht.

<lb/>Der Vulgarsubstitution auf die Portion eines Miterben könnte
<lb/>das Accrescenzrecht verwandt erscheinen. Dennoch wird hier
<lb/>getrennt und nur der Ueberschuss der anwachsenden Portion in die
<lb/>Quart der eigenen eingerechnet. Diese Behandlung folgt aus der Na- 
<lb/>tur des Accrescenzrechts, welches auf gesetzlicher Bestimmung, nicht
<lb/>auf letztwilliger Berufung beruht. Man könnte einwenden, dass das- 
<lb/>selbe auch von der caducorum vindicatio gelte und in der That ha- 
<lb/>ben Proculus, Julian und Paullus diesen Einwand gemacht.
<lb/>Cassius aber und ein kaiserliches Decret haben dennoch für die
<lb/>Zusammenrechnung entschieden, weil die Qrioten, welche ein Fami- 
<lb/>lienvater als verfallen vindicirt, mit den auf ihnen ruhenden Lasten ca-
<lb/>duc werden, der Wille des Erblassers also insoweit gültig bleibt und
<lb/>darum der ganze Erwerb so angesehen wird, als beruhe er auf letzt- 
<lb/>williger Anordnung.

<lb/>Auch in dem verwickeltsten unter den sieben Vereinigungsgrün-
<lb/>den zweier Erbantheile, der Pupiliarsubstitution entscheidet lediglich
<lb/>das allgemeine Grnndprincip. Zwar könnte es scheinen, als ob für
<lb/>diesen Fall noch ein zweites specielles Princip hinzukäme. Allein
<lb/>die Regel: in tabulis putris et filii una Faleidia servatur berührt
<lb/>unsere Frage gar nicht. Sie bezieht sich nicht auf die Vereinigung
<lb/>zweier Quoten derselben Erbschaft, sondern auf das Verbäitniss zweier
<lb/>verschiedener Erbschaften, deren Legate deshalb zusammen gerech- 
<lb/>net werden, weil auch die Vermächtnisse des Pupillartestaments so
<lb/>zu betrachten sind, als wären sie vom Vater, im väterlichen Testa- 
<lb/>ment and aus dem väterlichen Vermögen hinterlassen, obgleich die
<lb/>Pupiliarsubstitution selbst als firbeseinsetzung des Pupillen gilt.

<lb/>Zwei Portionen derselben (väterlichen) Erbschaft können aber
<lb/>durch Pupiliarsubstitution nur unter einer von folgenden zwei Vor- 
<lb/>aussetzungen vereinigt werden: entweder dadurch, dass ein Miterbe
<lb/>des Pupillen diesem pupiItalisch substituiri war, oder so, dass dieselbe
<lb/>Person mehreren im väteiücfaen Testamente eingesetzten Pupillen
</p>

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               <p>

                  <lb/>12 v. d. Pfordt en, Abhandlungen a. d. Pandekten - Hechle.

<lb/>zum Erben bestimmt ist. Wenn hingegen einem enterbten Pupillen
<lb/>ein Erbe des Vaters substituirt und von diesem Erben und Pupillar-
<lb/>substituten im väterlichen oder im Pupillartestamente Vermächtnisse
<lb/>hinterlassen sind, so handelt es sich, da der Vater das eigene Vermö- 
<lb/>gen des enterbten Pupillen nicht belasten darf, immer nur um einen
<lb/>einzigen Erbantheil, den nämlich, welchen der Erbe im väterlichen
<lb/>Testamente erhalten hat. Nach dem Betrage dieses Erbtheils wer- 
<lb/>den alle im ersten und zweiten Testamente auferlegten Legate ver- 
<lb/>kürzt und unsere Frage wird wiederum gar nicht berührt.

<lb/>War nun einem Pupillen sein Miterbe substituirt und dadurch
<lb/>würllich ein zweifacher Antheil des väterlichen Nachlasses in einer
<lb/>Person vereinigt, zugleich aber im zweiten Testamente irgend ein
<lb/>Legat angeordnet, so muss wieder unbedingt vereinte Berechnung
<lb/>Eintreten, da der Miterbe nicht nur seinen Institutionstheil auf eige- 
<lb/>nen Namen empfangen hat, sondern auch die im Pupillartestament
<lb/>von ihm selber hinterlassenen Vermächtnisse suo nomine schuldet.
<lb/>Sind dagegen im Pupillartestament keine Legate aufgelegt, so wer- 
<lb/>den beide Portionen getrennt, indem nun der Miterbe die Pupillar*
<lb/>porlion nur mittelbar durch Beerbung des Pupillen erhält, mithin
<lb/>auch die demselben aufgelegten Legate nur mittelbar als dessen Erbe
<lb/>schuldet. Eigentlich müsste diese Trennung nun auch in dem enl-
<lb/>gegengesetzten Falle gelten, wenn nur die Portion des Miterben,
<lb/>nicht auch die des Pupillen erschöpft ist. Hier tritt jedoch die Mo-
<lb/>dification ein, dass der Miterbe den Leberschuss der Pupillarportion
<lb/>in seine eigene einrechnen muss. Sie beruht auf der Erwägung, dass
<lb/>es unbillig wäre, wenn der Erbe, welcher plötzlich durch den Wil- 
<lb/>len des Testators die ganz freie Quote des Pupillen erhält, die Le- 
<lb/>gate nicht vollständig entrichten wollte, welche derselbe Testator ihm
<lb/>auferlegt hat. Freilich führt Julian einen ganz andern Grund an,
<lb/>den nämlich, dass der Substitut die Quart immer aus dem Vermögen
<lb/>berechne, welches der Vater hinterlassen habe. Dieser Grund aber
<lb/>beweist zu viel, denn nach ihm müsste auch dann Vereinigung gelten,
<lb/>wenn die Portion des Pupillen überschwert ist, für welchen Fall der- 
<lb/>selbe Jurist Trennung vorschreibt. Eine noch stärkere Abweichung
<lb/>findet Statt, wenn beide Portionen erschöpft sind. Dann werden
<lb/>sie nämlich vereinigt und die Quart vom Ganzen abgezogen. Der
<lb/>Grund liegt auch hier nicht darin, dass der Pupillarsubstitut angese- 
<lb/>hen würde, als wäre er Erbe des Vaters geworden: denn hiernach
<lb/>müfste schlechthin und überall Vereinigung beider Erbtheile ange- 
<lb/>nommen werden. Sondern die Entscheidung beruht auf der Erwä*
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Rudor ff zu Berlin. 13

<lb/>gung, dass nur durch vereinte Berechnung eine verhältnissmässige
<lb/>Vertbeilung des Abzugs auf alle Legate bewirkt wird. Beträgt das
<lb/>Vermögen 400« der Miterbe und Pupillarsubstitut ist auf j instituirt
<lb/>und soll dem Gaius 200 zahlen, der Unmündige aber ist zu H einge- 
<lb/>setzt und hat 300 an Titius zu entrichten, so würde bei getrennter
<lb/>Berechnung Gaius 75, Titius 225 erhalten, während im Falle der
<lb/>Vereinigung die zu viel legirten 200 beiden Legataren im Verhält- 
<lb/>nis von 2 zu 3 abgezogen werden, folglich Gaius 120, Titius 180
<lb/>zu empfangen hat.

<lb/>Was die andere mögliche Vereinigungsweise zweier Portionen
<lb/>der väterlichen Erbschaft durch Pupiüarsubstitntion betrifft, welche
<lb/>vorkommt, wenn dieselbe Person mehreren instituirten und belasteten
<lb/>Pupillen substituirt ist, so muss hier dem allgemeinen Principe ge-
<lb/>müss Trennung und Einrechnung des Ueberschusses der einen Por- 
<lb/>tion in die andere angenommen werden. Die Trennung deshalb,
<lb/>weil der Substitut keinen von beiden Theilen des väterlichen Nach- 
<lb/>lasses unmittelbar, sondern vielmehr beide als Erbe der Erben des
<lb/>Testators erwirbt. Die Einrechnung des Ueberschusses aber beruht
<lb/>auf der Analogie des Falles, wenn einem Pupillen sein Miterbe sub- 
<lb/>stituirt ist und diesem im zweiten Testamente keine Legate auige^
<lb/>legt sind. An dieser Behandlung ändert auch der Umstand nichts,
<lb/>dass von dem Substituten etwa in dem einen Pupillartestament Ver- 
<lb/>mächtnisse binterlassen waren. Denn auch hier erwirbt er die Por- 
<lb/>tion des andern Pupillen nicht auf eigenen Namen, noch schuldet er
<lb/>von ihr auf eignen Namen Legate. Wenn dagegen dem Substituten
<lb/>in beiden Testamenten Legate auferlegt sind, dann muss eine Verei-
<lb/>nigung beider Portionen eintreten, gleichviel wie gross diese Legate
<lb/>sind und ob die Pupillen selbst belastet waren oder nicht. Wie näm- 
<lb/>lich eine Pupillarportion, von welcher der Substitut als solcher mit
<lb/>irgend einem Legat beschwert ist, einer bedingten Erbeinsetzungs- 
<lb/>porlion gleich geachtet wird, so müssen hier beide Pupillarsubstitu-
<lb/>tionen wie zwei bedingte Erbeinsetzungsportionen behandelt und als
<lb/>solche vereinigt werden.

<lb/>Mit dem eben berührten ist aber der Fall nicht zu verwechseln,
<lb/>wenn Jemand nicht beiden Pupillen sondern dem zuletzt sterbenden
<lb/>substituirt ist.

<lb/>Wenn hier Einer den Andern überlebt, so werden beide Theile
<lb/>für die Berechnung der Falcidia auseinander gehalten, da sie nur
<lb/>mittelbar, vermöge einer neuen Beerbung, in einer Person Zusam- 
<lb/>mentreffen« Denn für den zuerst Verstorbenen fehlt es an einer
</p>

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               <p>

                  <lb/>14 v. d. Pferdten, Abhandlungen a. d. Pandekten*Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Substitution gänzlich, er wird vielmehr von seinem Bruder, dem an- 
<lb/>dern Unmündigen, nach Intestaterbrecht beerbt. Stirbt nun dieser
<lb/>Letztere ebenfalls unmündig und wird demnach die Pupillarsubstitu-
<lb/>tion wirksam, so überkommt der Substitut in dem Nachlasse des zu*
<lb/>letzt Gestorbenen auch die Erbschaft des früher verstorbenen Bru- 
<lb/>ders, jedoch nicht so, als wäre er auch auf sie als Substitut berufen,
<lb/>sondern nur so, wie er auch jeden andern Erwerb erhalten würde,
<lb/>welchen der zuletzt Verstorbene nach des Vaters Tode aus irgend
<lb/>einem Grunde gemacht hätte. Wie nun das eigene Vermögen des
<lb/>Pupillen bei den Legaten und der Falcidia überall nicht io Betracht
<lb/>kommt, da der Vater nur von dem seinigen Vermächtnisse anordnen
<lb/>kann, so auch hier die Erbschaft des zuerst Gestorbenen. Die Quart
<lb/>wird demnach nur aus der Hälfte der väterlichen Erbschaft berech-
<lb/>net, auf welche der zuletzt Gestorbene eingesetzt war und beträgt
<lb/>nicht sondern H des Ganzen. Von den Legaten, an welchen die
<lb/>Quart gekürzt werden konnte, sind diejenigen, welche dein zuerst
<lb/>Gestorbenen aufgelegt waren, auf dessen Erben als Schulden über*
<lb/>gegangen und erleiden nur einen Abzug, wenn sie die Quart des Be- 
<lb/>lasteten übersteigen, denn wenn ein Miterbe den andern beerbt, w er- 
<lb/>den beide Quoten getrennt. Für die Erbportion des zuletzt Gestorbenen
<lb/>aber, ans welcher sieh der Substitut seinen Abzug berechnet, kom- 
<lb/>men nach der Regel: in duplicibus testamentis una Falcidia serva- 
<lb/>tur, sowohl die Legate, weiche dem Pupillen, als die, welche dem
<lb/>Substituten auferlegt sind, in die Berechnung.

<lb/>Wie nun, wenn beide Pupillen zugleich sterben? Es wird an- 
<lb/>genommen beide seyen zuletzt gestorben und der Substitut erhält
<lb/>beide Erbschaften gerade so, als ob er vom Vater beiden Pupillen
<lb/>substituirt worden wäre, ln "Rücksicht der Falcidia gilt auch hier
<lb/>Trennung und Einrechnung des Ueberschasses.

<lb/>Geringere Schwierigkeit, als diese möglichen Fälle der Pupil-
<lb/>larsubstitution macht die Vereinigung zweier Portionen durch Agni-
<lb/>lion der bonorum possessio cantra tabulas von Seiten eines einge- 
<lb/>setzten Kindes, neben welchem andere präterirt sind. Erhält ein
<lb/>solches Kind auf diesem Wege eine grössere als seine Institutions- 
<lb/>portion— denn sonst ist überall an eine Vereinigung zweier Anlheile
<lb/>zu denken — so muss der gewonnene Zuwachs mit der letztem zu- 
<lb/>sammengeworfen und als ein Ganzes behandelt werden, denn das
<lb/>Kind wird zu diesem vergrösserten Antheile auf eigenen Namen be- 
<lb/>rufen, dergestalt, dass eigentlich gar nicht von zweien, sondern nur
<lb/>von einer (vergrösserten) Portion die Rede ist.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0015.tif"
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               <p>

                  <lb/>Receimirt von Herrn Professor l)r. Rudorff zu Berlin. 15

<lb/>Noch unzweifelhafter ist der Erwerb durch väterliche oder herr- 
<lb/>schaftliche Gewalt. Der Valer oder Herr erwirbt nur die eigene
<lb/>Einsetzungsportion unmittelbar durch den Willen des Testators, die
<lb/>dem Sohn oder Sclaven zugetheilte dagegen erst mittelbar durch
<lb/>den Befehl zur Antretung. Ehen so schuldet er die Legate nicht
<lb/>auf eigenen, sondern auf des Sohnes Namen. Es tritt demnach ge- 
<lb/>trennte Berechnung ein, jedoch mit derselben Modification wie beim
<lb/>Accrescenzrechte , dass nämlich der Ueberschuss der Sohnespor- 
<lb/>tion in die väterliche eingerechnet werden muss, wogegen freilich
<lb/>umgekehrt der Ausfall der erstem nicht durch den Ueberschuss der
<lb/>eigenen gedeckt zu werden braucht. Im neusten Rechte erwirbt der
<lb/>Vater an dem Erbtheile des Kindes nur noch den Nießbrauch und
<lb/>rechnet mithin auch nur den Werth des Nießbrauchs an dem Über- 
<lb/>schüsse aus dem Antheile des Sohnes in die Quart ein. Nur wenn
<lb/>das Kind die Erbschaft ausschlägt oder stirbt, erwirbt der Vater
<lb/>dieselbe völlig. In dem erstem dieser beiden Fälle soll er sie so
<lb/>erhalten, wie wenn er selbst eingesetzt gewesen wäre. Im letztem
<lb/>wird es angesehen, als wäre sie schon von dem Kinde und durch
<lb/>dasselbe ihm erw orben. In jenem wird also Vereinigung, in diesem
<lb/>getrennte Berechnung eintreten müssen, wie im Litern Recht, also
<lb/>auch Einrechaung des Überschusses.

<lb/>Was endlich den Erwerb einer zweiten Portion durch Arroga-
<lb/>tion, Beerbung eines Miterben, Kauf, Tausch, Indignität und andere
<lb/>Successionen anlangt, so muss hier entschieden eine völlig getrennte
<lb/>Berechnung schon um deswillen eintreten, weil beide Quoten im Au- 
<lb/>genblicke ihrer Vereinigung schon gar nicht mehr als Portionen der- 
<lb/>selben Erbschaft betrachtet werden können.»

<lb/>Nach allem diesem lassen sich die Fälle der vereinten und ge- 
<lb/>trennten Berechnung in folgender Uebersicht zusammen stellen;

<lb/>Vereinte Berechnung: Erbeinsetzung; Caducität; Vulgarsubsti-
<lb/>tution hei letztwiliiger Repetition; Pupiüarsubstitutioa eines Miterben,
<lb/>welchem im zweiten Testament Legate auferlegt sind; Pnpiilarsub-
<lb/>stitution eines Miterben, welchem in diesem Testament'keine Ver- 
<lb/>mächtnisse aufgelegt waren, Wenn beide Portionen erschöpft sind;
<lb/>Pupillarsabstitotion anf die Quoten zweier Pupillen, weh» in beiden
<lb/>Testamenten von dem Substituten Vermächtnisse hinteriassen sind;
<lb/>Vergrößerung der Institutionsportion durch bonorum possessio contra
<lb/>tobmias, commisso per alios edicto; Erwerb einer vom Kinde ausge-
<lb/>*cM*genen Portion nach neustem Recht.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0016.tif"
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               <p>

                  <lb/>16 V. d. Pfordten, Abhandlungen a. d. Pandekten-Rechte.

<lb/>Getrennte Berechnung: Pupillarsubstitution eines Milerben, wel- 
<lb/>chem im Pupillartestament keine Legate aufgelegt sind; Pupiilarsub
<lb/>stitution für das Vermögen des zuletzt sterbenden Pupillen; Erwerb
<lb/>durch Arrogation; Beerbung eines Miterben, Kauf, Tausch, In- 
<lb/>dignität. *

<lb/>Getrennte Berechnung mit Einrechnung des Ueherschusses:
<lb/>Accrescenzrecht; Pupillarsubstitution eines Miterben, wenn die
<lb/>Pupillarportion nicht erschöpft ist; Pupillarsubstitution in den Antei- 
<lb/>len zweier eingesetzter Pupillen, wenn keine, oder uur in einem
<lb/>Testament Legate aufgelegt sind; Pupillarsubstitution auf die Portion
<lb/>desjenigen von zwei instituirten Pupillen, welcher zuletzt sterben
<lb/>wird, vorausgesetzt, dass beide zugleich sterben; Erwerb durch herr- 
<lb/>schaftliche und väterliche Gewalt nach altem Recht und transmissio
<lb/>ex capite infantiae.

<lb/>Vergleicht man diese Resultate mit der früher angenommenen
<lb/>Lehre, so zeigen sich zwei wichtige Abweichungen.

<lb/>Die bis jetzt herrschende Ansicht unterschied nur zwischen Ver- 
<lb/>einigung und Trennung zweier Portionen. Der Verf. fügt eine dritte
<lb/>Berechnungsart, die Einrechnung des Ueberschusses der einen Por- 
<lb/>tion in die andere hinzu, die man übersah, weil man sie mit der Ver- 
<lb/>einigung verwechselte, von welcher sie im practischen Resultat völ- 
<lb/>lig verschieden ist. Denn gesetzt: die erste Portion beträgt 400,
<lb/>von ihr sind dem Titius 280 legirt, die zweite beträgt ebenfalls
<lb/>400, auf ihr lastet aber ein Legat von 350 an Sejus, so ergeben
<lb/>beide Berechnungen folgende Differenz. Wird blos der Ueberschuss
<lb/>eingerechnet, so bekommt zwar Titius seine 280, aber der Erbe
<lb/>verliert, er muss die 20, welche ihm von der ersten Portion Über die
<lb/>Quart bleiben, in die Quart der zweiten einrechnen, darf also dem Sejus
<lb/>nur 30 abziehen, und behält im Ganzen nur 200, die Quarten beider Por«
<lb/>tionen übrig. Findet dagegen völlige Vereinigung Statt, so zieht der
<lb/>Erbe die 30, welche von sämtlichen (630 betragenden) Legaten
<lb/>über die gemeinsame Quart (600) der beiden Erbportionen (800)
<lb/>legirt sind, beiden Legataren iyr Verhältniss von 4 zu 5 ab, wo- 
<lb/>durch dem Titius I3£, dem Sejus 16$ gekürzt werden. Für den
<lb/>Erben also ist das Resultat freilich dasselbe geblieben, er behält wie- 
<lb/>der nur 200, von den Legataren aber hat Titius verloren, während
<lb/>Sejus gewann. Für &lt;sie ist also die Unterscheidung blosser Einrech- 
<lb/>nung und vollständiger Vereinigung von grossem Interesse während
<lb/>für den Erben nur der Unterschied beider genannter Berechnungs-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0017.tif"
                   n="17"
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               <p>

                  <lb/>Re censi rt von Herrn Professor Dr* Rudorff zu Berlin. 17

<lb/>weisen von der gänzlichen Trennung in Betracht kommt, durch
<lb/>welche letztere er in unserm Beispiel um 20 gewinnen wurde«

<lb/>ln den neuern blos casuislischen Darstellungen unserer Frage
<lb/>fehlt es ferner gänzlich an einer Zurückführung der verschiedenen
<lb/>Berechnungsarien auf ein Grundprincip. Die ältern Bearbeitungen
<lb/>haben zwar ein solches, aber ein falsches, denn ihr Satz: portio ac- 
<lb/>cedens gravata separatur, non gravata coniungitur reicht nicht ein- 
<lb/>mal für das Accrescenzrecht und die Pupillarsubstitution, ge- 
<lb/>schweige für alle Fälle aus. Die vomVerf. versuchte Ableitung der
<lb/>Vereinigung aus dem Willen des Erblassers giebt der Lehre ein
<lb/>leitendes, ja ein durchgreifenderes Princip, als er selbst eingesteht.
<lb/>Denn auch die angeblich exceptionelle Einrechnung des Ueberscbus-
<lb/>ses, so wie die exceptionelle Vereinigung zweier überschwerter Por- 
<lb/>tionen ist unter Umständen der wahren Intention des Erblassers ge- 
<lb/>inäss und beruht demnach keineswegs auf „blossen Billigkeitsausnah- 
<lb/>men" oder auf einem Ausspruch, welcher nur deshalb zu befolgen
<lb/>wäre, „weil er einmal im Gesetze steht" (8. 81). Denn theils ist
<lb/>die juristische Interpretation des Falcidischen Gesetzes und die Ent- 
<lb/>wicklung des wahren aber unausgesprochenen Willens des Erblassers
<lb/>kein Gesetz, sondern eine wissenschaftliche Operation, theils kann
<lb/>auf dem Gebiet des reinen ius civile, dem das Falicidische Recht
<lb/>angehört, von keiner andern als einer civilis aequitas die Rede seyn,
<lb/>geschweige von Gründen, welche überall keine Rechtsgründe sind.

<lb/>Beide jetzt bezeichnete Eigentümlichkeiten der Ansicht des Verfs.
<lb/>dürfen aber um so zuverlässiger als Fortschritte hegrüsst werden,
<lb/>als sie auf dem sichern Grunde einer so sorgfältigen als nüchternen
<lb/>Erwägung der schwierigen, oft scheinbar widersprechenden Quellen-
<lb/>Zeugnisse gewonnen worden sind, welche unsere Frage berühren.
<lb/>Kaum dürfte die Auslegung einer oder der andern Stelle hiervon
<lb/>eine Ausnahme machen, wie denn unter andern die Beschränkung der
<lb/>L. 52. §. 1. adS. C. Trebellianum auf die caducarum vindicatio nicht
<lb/>hinlänglich begründet ist. Dass die Abhandlung nicht blos gelesen,
<lb/>sondern sludirt seyn will, liegt in der Natur des Stoffes, nicht in der
<lb/>Darstellung, welcher es keineswegs an Uebersichtlichkeit fehlt.

<lb/>Die zweite Untersuchung beschäftigt sich mit dem Ausschluss
<lb/>der Schuldenfähigkeit zwischen den durch väterliche Gewalt verbun- 
<lb/>denen Personen.

<lb/>Der Verf. bestreitet die von Manchen versuchte Herleitung die-
<lb/>Unmöglichkeit civiler Obligationen aus, einer vermeinten Perso-
<lb/>fieheinheit zwischen Vater und Kind und entwickelt dann seine ei-
<lb/>K*it. Jalirb. f. d. RW. Jahrg. VI. H. I. 2
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0018.tif"
                   n="18"
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               <p>

                  <lb/>18 v. rf. P/brdten, Abhandlungen a. d. Pandekten-flechte.

<lb/>gene Ansicht, nach welcher jener Grundsatz als eine Folge der Ver- 
<lb/>mögenslosigkeit des Ifauskindes aufzufassen seyn soll. Aus dem Weg«
<lb/>fallen dieses Grundes in gewissen Gebieten erklärt er auch die bei- 
<lb/>den Ausnahmen der civilrechtlichen Regel: die Anerkennung klag- 
<lb/>barer Obligationen bei den freien Peculien und die allgemeine Gül- 
<lb/>tigkeit naturaler Verbindlichkeiten. Bei diesen letztem verweilt er
<lb/>am längsten, er berührt ihre Wirkungen, insonderheit das Deduc-
<lb/>lionsrecht und die Möglichkeit einer Intercession und geht sodann
<lb/>die einzelnen Entstehungsgründe der naturalen Obligationen durch,
<lb/>welche, mit den civilen zusammenfallend, auf den Gegensatz der
<lb/>Delicts-und Geschäftsobligationen zurückgeführt werden, jedoch ohne
<lb/>weitere Angabe der Gattungen strengrechtlicher und freierer Ge- 
<lb/>schäftsobligationen, denen die hervergehobenen einzelnen Fälle: Dar- 
<lb/>lehen, Schenkung, Stipulation und Legat auf der einen, Jussus und
<lb/>Geschäftsführung auf der andern Seite unterzuordnen gewesen wären.
<lb/>Zum Schluss werden die Verwandlungen civiler in naturale Verbind- 
<lb/>lichkeiten untersucht, welche ein treten müssen, sobald durch Arro-
<lb/>gation, Beerbung oder Cession obligatorische Verhältnisse unabhän- 
<lb/>giger Personen auf solche übergehen, die durch väterliche Gewalt
<lb/>mit einander verbunden sind.

<lb/>Da derVerf. selber anführt, dass von den neuern Civilisten die
<lb/>Lehre von der Personeneinheit aufgegeben zu werden anfange, so
<lb/>dürfte er auf den kritischen Theil seiner Untersuchung unverhältniss-
<lb/>roässige Mühe verwendet haben. Aber auch sein eigenes Priucip
<lb/>mögte sich noch manchen Zusatz gefallen lassen müssen, um zur Er- 
<lb/>klärung des alten civilen Rechtssatzes der Unmöglichkeit von Obli- 
<lb/>gationen unt$r Vater und Kind brauchbar zu seyn.

<lb/>Ehe diese Behauptung näher begründet wird, ist jedoch noch
<lb/>eine Bemerkung über den Sprachgebrauch der Quellen in dieser
<lb/>Lehre vorauszuschieken. Sui iuris, sagt derVerf., ist, wer für sieh
<lb/>selbst, alieni iuris, wer für einen Andern Rechtsfühigkeit hat. Ab- 
<lb/>gesehen davon, dass diese Rechtsfühigkeit für einen Andern einen
<lb/>Widerspruch in sich schliesst und auf einer Verwechselung mit dem
<lb/>Begriff der Handlungsfähigkeit beruht, darf der Ausdruck alieni iuris
<lb/>auf sie gar nicht bezogen werden« Das Wesen des alieni iuris esse
<lb/>besteht in der That „in gänzlicher persönlicher Abhängigkeit“, das
<lb/>des sui iuris esse „in völliger Unabhängigkeit, also in dem Vorhan-
<lb/>denseyn einer Potestas. “ Wenn der Verf. dagegen anführt, man
<lb/>könne alieni iuris seyn und keiner Potestas unterthan, wie in manu
<lb/>und mancipio; und umgekehrt sui iuris, aber suh potestate, wie der
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0019.tif"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Rudorff zn Berlin. 19

<lb/>in der Tutel Befindliche, so Obersieht er zweierlei, einmal dass auch
<lb/>Manns und Mancipium Gewalten sind —potestatis verbum ad omnem
<lb/>sexum, item ad omnes, qui sunt alieno iuri subiecti, porrigendum
<lb/>erit*) —zweitens, dass die Tutel nur eine potestas ad tuendum,
<lb/>nicht aber eine eigentliche vitae et necis potestas ist.

<lb/>Unzulänglich erscheint nun das aufgestellte Princip der Vermö- 
<lb/>genslosigkeit vor Allem insofern, als sich daraus die Unmöglichkeit
<lb/>der Delictsschulden des Sohnes nicht erklären lässt* Die Klage ge- 
<lb/>gen den fur manifestus gieng weder auf dare noch auf dare faccre,
<lb/>sondern auf damnum decidere oportere, auf Abfindung mit dem Be*
<lb/>stohlenen, in welcher nach Civilrecht auch die persönliche Addiction
<lb/>enthalten war. Diese persönliche Addiction hat mit dem* Vermögen
<lb/>nichts zu schaden, die Ausschliessung jener Diebesklage gegen den
<lb/>Sohn kann daher auch nicht aus dessen Vermögenslosigkeit, sondern
<lb/>nur daraus erklärt werden, dass der Vater schon Kraft seines häus*
<lb/>liehen Richteramts den Sohn zu Sclavenarbeit verurtheilen kann,
<lb/>ohne vorher einer obrigkeitlichen Addiction zu bedürfen. Dies hat
<lb/>der Verfasser ganz übersehen, indem er den Grund UJpian’s, dass
<lb/>die Pönalklage demjenigen nicht nothwendig sey, welcher den Dieb
<lb/>selbst züchtigen dürfe, für seicht und weder auf die Schadensersatz- 
<lb/>klage noch auf die Forderungen aus Verträgen passend erklärt. Die
<lb/>Worte des alten Juristen, welche hier gemeint sind, lauten im Zu*
<lb/>sammenhange so: Servi et filii nostri furtum quidem nobis faciunt,
<lb/>ipsi autem furti non tenentur, neque enim, qui potest in furem
<lb/>statuere, necesse habet, adversus furem litigare: iccirco nec actio
<lb/>ei o veteribus prodita est**) Es war um so weniger Grund da,
<lb/>diesen Ausspruch zu tadeln, als der Jurist nicht von Forderungskla- 
<lb/>gen aus Verträgen, sondern aus Delicten, nicht von Schadensersatz,
<lb/>sondern von Strafe, nicht vom geltenden, sondern vom alten Recht
<lb/>spricht. Nachdem durch das Edict auch wegen des furtum mani- 
<lb/>festum Geldcondemnation eingeführt war, kam freilich zugleich dkf
<lb/>Vermögenslosigkeit des Sohnes in einigen Betracht, wie dieses so- 
<lb/>gar derselbe Ulpian anerkennt, indem er sagt: Sed si filius meus&gt;
<lb/>qut habet castrense peculium, furtum mihi fecerit: an possim
<lb/>actione utili adversus eum agere, cum habeat unde satis facidt? et
<lb/>potest defendi, agendum.***) Dadurch wird jedoch der ursprüng-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) 1. §. 4. de tributoria actione.


<lb/>**) £«17. pr. de furtis.


<lb/>***) L. 52. §. 5. de furtis.
</p>
               <p>

                  <lb/>2*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0020.tif"
                   n="20"
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               <p>

                  <lb/>20 v. il. Pfonlten, Abhandlungen a. d. Pandekteii-Rechle.

<lb/>liehe und der sittlichen Natur der Strafklagen allein entsprechende
<lb/>Ausschliessungsgrund nicht aufgehoben- sondern vielmehr verstärkt.
<lb/>Je mehr die Strafklagen auf Geld gerichtet wurden, welches der
<lb/>Sohn nicht hatte- um so wichtiger wurde dem Vater das Surrogat,
<lb/>welches er im häuslichen Strafrecht besass. Noch Alexander Ser- 
<lb/>ver hebt dieses bei Beleidigungen des Vaters durch den Sohn her- 
<lb/>vor* **)) und selbst das Enterbungsrecht des neusten Rechts kann aus
<lb/>diesem Gesichlspuncte betrachtet werden.

<lb/>Aber auch die Unmöglichkeit einer Geschäftsklage des Vaters
<lb/>gegen den Sohn kann aus der nolhwendigen Insolvenz des letztem
<lb/>nicht erklärt werden. Es wäre eine unerhörte Wirkung der Insol- 
<lb/>venz, wenit, in Betracht der Erfolglosigkeit der Execulion, dem ver- 
<lb/>mögenslosen Schuldner, Statt dieser, gerade umgekehrt Erlass sei- 
<lb/>ner Schuld zu Theil würde. Man könnte sagen: jene Erfolglosig- 
<lb/>keit sey bei dem Haussohn gewisser, als bei andern Schuldnern, da
<lb/>seine Insolvenz nicht blos factisch, sondern rechtlich nothwendig ist.
<lb/>Aber lässt .sich jene factische Vermögenslosigkeit eines Dritten nicht
<lb/>eben so vollständig denken, als die juristische des Ilaussohns? Und
<lb/>kann umgekehrt die Härte des Vaters gegen diesen nicht eben so
<lb/>wohl seine Freunde zur Intercession oder Zahlung bewegen, als das
<lb/>Andringen eines andern Gläubigers gegen einen freien Schuldner
<lb/>eine solche Wirkung haben mag?

<lb/>Endlich lässt sich vom Standpuncte der Vermögenslosigkeit aus
<lb/>die Klagbarkeit der Schulden eines Hauskindes an dritte Personen
<lb/>nicht begreifen. Des Verfassers Einwand, dass die Vermögenslo- 
<lb/>sigkeit rechtlich nur im Kreise der Familie, dem Vater gegenüber
<lb/>bestanden habe, dritten Personen gegenüber aber das Kind nur
<lb/>iactisch ohne Vermögen erscheine, würde die Schwierigkeit lösen,
<lb/>wenn er gegründet wäre. Dies ist aber unglücklicher Weise nicht
<lb/>der Fall. Wenn der Sohn sich von einein Dritten ein Recht in
<lb/>iure eediren lässt, so behauptet er gewiss nicht, dem Vater gegen- 
<lb/>über vermögensfähig zu seyn und doch ist die Handlung rechtlich
<lb/>unwirksam: cum enim istarum personarum nihil suum esse possit,
<lb/>conveniens est scilicet, ut nihil omnino in iure vindicare pos- 
<lb/>sint»***) Wenn ein Dritter sich eine widerrechtliche Veränderung
<lb/>mit einem Grundstück erlaubt und dies^ dem Sohn zu verheimlichen
<lb/>sucht, so ist das loterdict quod vi aut clam nicht begründet: nam-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) L.Z'C.depat.pot.


<lb/>**) GaiusII, 96.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0021.tif"
                   n="21"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Rudorff zn Berlin. 21

<lb/>que si seit eum filiumfdmilias esse, non videtur eius celandi gratia
<lb/>fecisse, quem certum est, nullam secum actionem habere.*) Eher
<lb/>hätte der Verfasser seine Unterscheidung des Verhältnisses zum Va- 
<lb/>ter und zn andern Personen auf die Unfähigkeit des Haussohnes zum
<lb/>Testamentszeugnisse anwenden können, welche (8. 125.) aus der
<lb/>Verdächtigkeit offenbar nicht befriedigend erklärt worden ist, da
<lb/>dieser Grund nur auf das Beweiszeugniss passt und überdies emanci-
<lb/>pirte Kinder oder entferntere Verwandte eben so wohl ausschliessen
<lb/>müsste, wie den Haussohn.

<lb/>Die wahre Lösung unserer Aufgabe beruht darauf, dass man
<lb/>bestimmter, als der Verfasser gethan, zwischen activen und passi- 
<lb/>ven Vermögensverhältnissen in Beziehung auf Haussöhne unterschei- 
<lb/>det. Zu jenen, zum Haben irgend einer vermögensrechtlichen Be-
<lb/>fugniss, ja einer privatrechtlichen Macht überhaupt, sind sie abso- 
<lb/>lut unfähig. In diesem Sinne sind sie nicht blos vermögenslos, son- 
<lb/>dern rechtlos und dieses nicht nur dem Vater, sondern auch drittel
<lb/>Personen gegenüber. Wie sie aber überhaupt keine active Klag- 
<lb/>fähigkeit haben, so können sie unter andern auch gegen den Vater
<lb/>oder irgend einen Dritten keine Fordernngen geltend machen. Der
<lb/>Grund dieser activen Rechtsunfähigkeit ist nicht, wie beim Sclaven,
<lb/>in einem dem Sohne inwohnenden Mangel zu suchen, denn er fällt
<lb/>mit der Auflösung der väterlichen Gewalt weg, während er bei dem
<lb/>servus sine domino fortdauert. Er liegt allein in der väterlichen
<lb/>Gewalt und zwar in dem mit dieser verbundenen Erwerb aller Pri- 
<lb/>vatrechte für den Vater. Ganz anders bei passiven Vermögensver- 
<lb/>hältnissen. Schulden zu haben ist der Sohn durch den Mangel eige- 
<lb/>ner privatrechllichcr Macht durchaus nicht gehindert. Denn die
<lb/>Obligation afficirt wesentlich nur die Person, nicht das Vermögen.
<lb/>Diese Schuldenfähigkeit tritt uneingeschränkt hervor im VerhSItniss
<lb/>zu dritten Personen, blos dem Vater gegenüber erscheint sie ge- 
<lb/>hemmt. Der Grund ist unstreitig ebenfalls nur in der väterlichen
<lb/>Gewalt zu suchen, jedoch in einer ganz andern Seite derselben, als
<lb/>in dem Erwerbe für den Vater, worin ihn der Verfasser finden will.
<lb/>Die actio in personam führt nach altem Civilrecht zur Addiction der
<lb/>Derson des verurlheilten Schuldners. Diesen Ausgang wird also äuch
<lb/>die Schuldklage gegen einen fremden Haussohn nehmen müssen, so- 
<lb/>bald dieser, im Zustande nolhwendiger Insolvenz, keine Gelegen*
<lb/>beit findet, durch Zahlung oder Intercession dritter Personen, sei-


<lb/>*) 13. H 2. fyuod vi.
</p>

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               <p>

                  <lb/>W v« d. Pfor dien, Abhandlungen a. d. Pandekten - Rechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>new Gläubiger genug zu thuo. Der Vater aber bedarf dieser Schuld- 
<lb/>klage, dieser Verurteilung, dieser manus iniectio und Addiction
<lb/>des iudicalus nicht. Er besitzt in der väterlichen Gewalt ein für alles
<lb/>dieses ausreichendes Surrogat, denn wer kraft der häuslichen Ge- 
<lb/>richtsbarkeit das duci iubere als eigenes Recht hat, kann der präto- 
<lb/>rischen Addiction entrathen. Mit einem Wort, der Grund, welchen
<lb/>die Römer bei den Delictsobligationen angeben: qui statuere potest,
<lb/>necesse non habet litigare, passt auf alle Schulden des Sohnes ge- 
<lb/>gen den Vater. Man wende nicht ein, dass diese Erklärung nur
<lb/>für das alte Civilrecht gelle, denn auch die Unmöglichkeit der Schuld- 
<lb/>klagen gegen den Haussohn gehört nur dem alten ius civile an.
<lb/>Auch ist die alte Persooalexecution durch die prätorische bonorum
<lb/>venditio und die noch spätere pignoris capio in causa iudicati, ja
<lb/>selbst durch die cessio bonorum nie ganz aufgehoben, sondern nur
<lb/>gemildert und auf die Fälle verschuldeter Insolvenz, namentlich auf
<lb/>Delictsschulden beschränkt, bei denen daher auch die classischen Ju- 
<lb/>risten in Anweedeng auf Haussöhne, den ursprünglich allgemeinen
<lb/>Ausschliessungsgrund aller Schulden gegen den Vater, die häusliche
<lb/>Gerichtsbarkeit, allein noch hervorheben.

<lb/>Wie es dem Verfasser nicht gelungen ist, in den allgemeinen
<lb/>Zusammenhang der Schuldunfähigkeit des Hauskindes gegen den Va- 
<lb/>ter einzudringen, so ist seine Arbeit auch im Einzelnen weniger er- 
<lb/>giebig an neuen Resultaten geblieben. Die Interpretation der be- 
<lb/>rühmten Z. Frater a fratre, von welcher aus der Plan der ganzen
<lb/>Abhandlung gefasst zu seyn scheint, ist, abgesehen von der Berück- 
<lb/>sichtigung neuerer abweichender Erklärungen, im Wesentlichen die
<lb/>des Cujacius und in der Auslegung zweier anderer Stellen, welche
<lb/>der Verfasser auf eine selbstständige Weise weiter zu fördern be- 
<lb/>strebt war, ist er entschieden nicht glücklich gewesen. Wir mei- 
<lb/>nen die Z. 39« de F. 0. und Z. 21. §.2* de pactis9 welche S. 134.
<lb/>und 135. berührt sind. In der erstem sollen die Worte: secundum
<lb/>quod leges permittunt nicht mit Cujacius für interpolirt gehalten
<lb/>werden dürfen, weil zur Zeit des Paullus, von welchem jene Stelle
<lb/>herrührt, das peculium militare längst existirt habe. Allein das
<lb/>castrense peculium ist nicht durch Volksschlüsse, sondern durch
<lb/>kaiserliche Constitutionen anerkannt worden, die zwar legis vicem
<lb/>haben, aber darum doch von keinem alten Juristen geradezu leges
<lb/>genannt werden konnten. Es rächt sich hier abermals an dem Ver- 
<lb/>fasser die Ungenauigkeit, die er sich öfter in Beziehung auf die
<lb/>verschiedenen Rcchtsquellcn zu Schulden kommen lässt, indem er
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0023.tif"
                   n="23"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor flr. Rudorff za Berlin. 28

<lb/>fllr Volksschlüsse, Constitutionen, Aussprüche alter Juristen ohne
<lb/>Unterschied den Namen Gesetze braucht« In der zweiten Stelle
<lb/>soll es unnöthig seyn, Titio mit Cujacius in filio zu verwandeln,
<lb/>da man sich den Titius willkürlich als Sclaven oder Sohn denken
<lb/>könne. Allein jener Name wird in den Rechtsquellen mit Ausnahme
<lb/>eines einzigen Beispiels*), in welchem er für einen Freigelassenen
<lb/>vorkommt, nur bei Freigebornen gebraucht, für Sclaven ist er un- 
<lb/>erhört.

<lb/>Zur dritten Abhandlung übergehend, treffen wir auf einen Stoff,
<lb/>welcher in neuster Zeit öfter und mit sehr verschiedenen Resulta- 
<lb/>ten bearbeitet ist: die Klagbarkeit der Verträge nach römischem
<lb/>und heutigem Recht.

<lb/>Des Verfassers Ansicht ist im Wesentlichen folgende. Durch
<lb/>das ältere römische Recht, sagt er, geht ein unverkennbarer Zug
<lb/>nach Einfachheit und Bestimmtheit der Urtbeilsfrage, um der Will- 
<lb/>kür des Richters Schranken zu setzen« Diesem Streben, die Rechte
<lb/>der Einzelnen zu sichern, nicht pedantischer Lust an Formen, ver- 
<lb/>danken auch die feierlichen Verträge ihren Ursprung« Die älteste
<lb/>Zeit kennt deren drei: Nexum, Schrift und Stipulation, später hat
<lb/>man nur die letzte beibehalten« Sie gewährt den Vortheil, den Mo- 
<lb/>ment der Perfection festzustellen, sie beweist die Ernstlichkeit des
<lb/>Consenses, sie begründet eine Condiction, d. h. eine streng einseitige .
<lb/>Forderung, sie bestimmt endlich mit möglichster Genauigkeit den Ge- 
<lb/>genstand der Obligation und entspricht daher jenem Streben nach
<lb/>Vereinfachung des Prozesses durchaus.

<lb/>Dessen ungeachtet liess schon das alte Civilrecht von der re- 
<lb/>gelmässigen Notwendigkeit der Stipulation Ausnahmen zu« Dahin
<lb/>gehören die vier auf Rückgabe einer Sache gerichteten Verträge,
<lb/>hei welchen die Stipulation überflüssig erscheint, weil alle angegebe-
<lb/>nen Vortheile, die sie gewähren würde, durch die Hingabe ebenso
<lb/>vollständig erreicht werden. Ferner die Consensualverträge, bei dc-
<lb/>nen die Gegenseitigkeit und Unbestimmbarkeit der Leistungen die
<lb/>Stipulation im Ganzen unmöglich macht. Abgesehen von diesen wich-
<lb/>tloen, aus dem ins gentium unverändert herübergenommenen Ver- 
<lb/>trägen hat man der Stipulation in einigen untergeordneten Fällen,
<lb/>(d°Us dictio, iurata promissio operarum, receptum argentariorum)
<lb/>specielle Formen substituirt. Mit Ausnahme der genannten eilf prl-
<lb/>V|lcgirten Real-Consensual- und Verbal-Contracte mussten aber alle
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0024.tif"
                   n="24"
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               <p>

                  <lb/>24 v. d. Pfordten, Abhandlungen a. d. Pandekten-Rechte.

<lb/>übrigen Vertrüge, uni contractus zu seyn, eine obligatio und actio
<lb/>zu wirken, in Stipulationsform geschlossen werden: ohne diese Form,
<lb/>als blosse pacta, waren sie nach Civilrecht ohne alle Wirkung.

<lb/>Weit vollständigere Anerkennung aber fand das /us gentium im
<lb/>prätorischen Recht. In einzelnen Fällen (dem Constitutum, dem Re- 
<lb/>ceptum der Schiffer und Arbitri, dem aussergerichtlichen Eide und
<lb/>der Hypothek) gieng sie bis zur Aufstellung einer in factum actio, in
<lb/>den meisten wurde nur durch Exceplionen gegen die remittirte Schuld- 
<lb/>klage oder die indebiti condictio*) Schutz gewährt. Ein solcher
<lb/>Schutz genügte aber nur bei einseitigen Verträgen einigermassen.
<lb/>Bei zweiseitigen war der erfüllende Theil oft ganz hütflos. Eine
<lb/>Klage auf Gegenleistung hatte er nicht und die Rückforderung des
<lb/>Gegebenen, durch eine doli replieatio gegen die der condictio ob
<lb/>causam datorum drohende pacti exceptio zwar gesichert, reichte
<lb/>doch nur dann aus, wenji der Gegenstand der Erfüllung eine 'Sache
<lb/>und diese noch jetzt vorhanden war.

<lb/>Hierin liegt das Bedürfnis einer Klage auf Erfüllung und die
<lb/>Erklärung der actio praescriptis verbis, welche übrigens nicht dem
<lb/>Edict, sondern dem ius civile im engsten Sinn, dem Juristenrecht
<lb/>der Kaiserzeit ihre Entstehung verdankt. Die geschehene Leistung
<lb/>wird nämlich als Surrogat der Stipulation und die ganze Klage als
<lb/>Ergänzung des Civil rechts betrachtet. Aus dem erstem Gesichts-
<lb/>punct erklärt sich die, ungeachtet der innern Verwandtschaft dieser
<lb/>Fälle mit den Consensualcontracten, nothwendige Erfüllung; aus dem
<lb/>letztem das unveränderte Fortbestehen des altcivilrechtlichen Riick-
<lb/>forderungsrechts. Durch die Nothwendigkeit der Erfüllung könnten
<lb/>die Fälle dei actio praescriptis verbis den Rcalcontracten anzuge- 
<lb/>hören scheinen. Allein die Erfüllung besteht nicht immer in einem
<lb/>Geben, sondern auch in einem Thun, es heisst nicht: re contrahitur
<lb/>obligatio, sondern subest causa und man könnte die sogenannten
<lb/>Innominatcontracte eher Causal - als Real-Verträge nennen. Das
<lb/>Reurecht aber, ursprünglich eine Folge der Grundsätze über die
<lb/>dalio ob causam und der civiirechtlicben Wirkungslosigkeit der
<lb/>pacta, jedoch beibehalten, nachdem diesen eine subsidiarische Wirk- 
<lb/>samkeit durch die actio praescriptis verbis eingeräumt worden war,
<lb/>lässt dem Erfüllenden die Wahl, ob er sein Pactum nach altem oder
<lb/>neuem» Civilrecht beurtheilt haben will.


<lb/>*)Irrig will der Verfasser S. 260. die condictio indebiti in einem Falle, wie es
<lb/>scheint, ganz allgemein gestatten, in welchem sie fast nur auf Hechtsirrthum
<lb/>beruhen konnte.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0025.tif"
                   n="25"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0025--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reccnsirt von Herrn Professor Dr. Rudor ff zu Berlin. 25

<lb/>Abgesehen von der in der actio praescriptis verbis enthaltenen,
<lb/>hat das neuere Civilrecht in der dotis pollicitatio, dem Schenkung»«
<lb/>versprechen und dem Compromisse nach einige ganz specieile, das
<lb/>Grundprincip nicht afficirende Ausnahmen der Stipulationsnolhwen-
<lb/>digkeit anerkannt.

<lb/>Umgestossen ist das römische Princip erst im heutigen Rechte
<lb/>durch den Grundsatz, dass schon der irgendwie erklärte Consens eine
<lb/>Klage begründe. Durch ihn fällt die Nothwendigkeit der Stipulation
<lb/>und Acceptilalion, die Schranke zwischen Contracten und Pactis in
<lb/>Beziehung auf die Klagbarkeit, die condictio ob causam datorum
<lb/>hei zweiseitigen Verträgen und die Regel über die Klagbarkeit der
<lb/>Nebenverträge gänzlich hinweg« Alle unsere obligatorischen Ver- 
<lb/>träge also haben die Wirkung der römischen Consensualcontracte,
<lb/>wenn nicht die Beschränkung des Vertrags auf Rückgabe einer hin- 
<lb/>gegebenen Sache, oder die Vorschrift besonderer Formen, oddr die
<lb/>verabredete schriftliche oder gerichtliche Vollziehung Ausnahmen be- 
<lb/>gründet. Unsern Nachlassverträgcn hingegen lässt sich nur die Be- 
<lb/>deutung römischer /-so/« de non petendo beilegen, nur die Ausstel-
<lb/>,ung einer Quittung können wir der römischen Acceptilation verglei- 
<lb/>chen. So der Verfasser.

<lb/>Wir erlauben uns gegen diese Auffassung der Sache folgende
<lb/>Bemerkungen.

<lb/>Unter den Vortheilen der Stipulationsform führt der Verfasser
<lb/>*n, dass sie durch ihre Worte die Grnstlichkeit des Consenses be- 
<lb/>weise. Der ganze Zusammenhang lehrt, dass hiermit etwas Anderes
<lb/>gemeint ist, als die Feststellung der Perfection des Vertrages durch
<lb/>ein äusseres unzweifelhaftes Zeichen des ertheilten Consenses: denn
<lb/>dieser Vortheil war schon vorher besonders hervorgehoben. Der
<lb/>Nachdruck scheint also auf der Grnstlichkeit des Willens zu ru- 
<lb/>hen, welche aus den Worten hervorgehen soll. Wie wenig aber
<lb/>®ben dieser Grnst des Consenses aus der Stipulationsformei allein ge- 
<lb/>folgert werden kann, zeigen die Worte des Paulius: verborum quo- 
<lb/>que obligatio constat, si inter contrahentes id agatur: nec enim,
<lb/>Sl Ver locum puta, vel demonstrandi intellectus causa ego tibi di- 
<lb/>xero SPONDES? et tu responderis SPONDEO, nascitur obligatio.*)

<lb/>Die Gxemtion der Realcontracte von der Stipulationsnothwen-
<lb/>digkeit sucht der Verfasser durch die Behauptung zu erklären, dass
<lb/>bei ihnen die Stipulation überflüssig sey. Dies kann nicht zugegeben
</p>
               <p>

                  <lb/>0 £.3. §.12.deOetA.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0026.tif"
                   n="26"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0026--><p/>
               <p>

                  <lb/>26 v. &lt;L Pfordten, Abhandlungen a, d. Pandekten - Rechte.

<lb/>werden; für das Darieh« sehen nicht, weil die Hingabe nur eine
<lb/>Condictum des Capitals, nicht der Zinsen begründet, für die drei an- 
<lb/>dern Fälle nicht, weil in ihnen die Tradition keinen Uebergang in
<lb/>das Vermögen des Empfängers und eben deshalb auch keine Con-
<lb/>diction, sondern nur ein bonae fidei indicium nach sich zieht, an
<lb/>dessen Stelle erst im Wege der Stipulation, oder früher auch der
<lb/>Transscription, eine streng rechtliche und völlig bestimmte Con-
<lb/>dictionsverbindlichkeit gesetzt werden kann.

<lb/>Eben so wenig kann die Ausschliessung der Stipulation bei den
<lb/>Coasensualeontracten auf eine Unmöglichkeit dieser Form zurückge- 
<lb/>führt werden. Dass sie eben so wohl auf das ganze obligatorische
<lb/>Verhältnis, wie auf einzelne Wirkungen desselben Anwendung fand,
<lb/>beweist die Sitte, sämmtliche Bestimmungen eines Vertrags erst in
<lb/>die Form einer Pactio zu bringen und hierauf deren Inhalt durch
<lb/>eine angehängte Stipulation zu bekräftigen: novissima parle pacto- 
<lb/>rum ita solet inseri: ROGAVIT TITIVS, SPOPONDIT MAEVIVS:
<lb/>haec verba non tantum pactionis loco accipiuntur, sed etiam stipu- 
<lb/>lationis, ideoque ex stipulatu nascitur actio, nisi contrarium spe-
<lb/>cialiter adprobetur*). Das scheinbare Hinderniss der Wechselsei- 
<lb/>tigkeit bei Consensualcontraclen konnte durch zwei Stipulationen
<lb/>überwunden werden, wie unter andern das Beispiel der stipulationes
<lb/>emtae et venditae hereditatis zeigt.

<lb/>Der wahre Grund der Exemtion sämtlicher Consensual- und je- 
<lb/>ner drei Realcontracte liegt in einem innerlichem Moment, darin
<lb/>nämlich» dass diese Geschäfte im täglichen Verkehr so häufig auf
<lb/>Treu und Glauben (ex fide bona) geschlossen werden, dass man die- 
<lb/>ser guten Sitte und dem aus ihr entspringenden Bedürfniss unmög- 
<lb/>lich die entsprechende Anerkennung versagen konnte und eben des- 
<lb/>halb die richterliche Hülfe auch dann nicht verweigern durfte, wenn
<lb/>ein Theil sich darauf berief, dass wegen mangelnder Stipulation eine
<lb/>eigentliche civilrechtliche Verpflichtung gar nicht vorhanden sey.
<lb/>Auch hei der Anerkennung der actio praescriptis verbis darf dieses
<lb/>Moment nicht übersehen werden. Dagegen beruht die Exemtion des
<lb/>Darlehens von der Stipulationsverbindlichkeit darauf, dass hier schon
<lb/>die Hingabe eine Condiction erzeugt, womit es zusammenhängt, dass
</p>
               <p>

                  <lb/>♦J L, 7. §. 12. de pactis. Beispiele für den Kauf geben die Urkunden bei
<lb/>8 pangenberg tabb. negot. n. 50. 52. 52Ä. 54. 55. 57., für die Miethe L. 89. de
<lb/>V. O., für die Societät L. 71. pr.pro socio (futurum fuisse, ut, si novandi causa
<lb/>id fecissent, pro socio agi non possit, sed tota res in stipulationem translata
<lb/>videretur), für alle mögliche Geschäfte das AquillanUche Formular.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0027.tif"
                   n="27"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0027--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Rudorff zu Berlin» 27
</p>
               <p>

                  <lb/>Gaius nur dieses Geschäft und das ihm in der Wirkung verwandte
<lb/>Indebitam vor den Stipulationen und Litteralcontracten abhandelt,
<lb/>die drei andern Realcontracte aber ganz übergeht.

<lb/>Hätte der Verfasser diese innem Verschiedenheiten, von denen
<lb/>doch die Eingehnngsformen grossentheils nur Folgen sind, mehr her- 
<lb/>vorgehoben, so würde auch in seiner Darstellung des heutigen
<lb/>Rechts Manches eine andere Gestalt bekommen haben« Der Verfas- 
<lb/>ser lehnt mit Recht die Untersuchung ab, ob die heutige allgemeine
<lb/>Klagbarkeit bereits im altgermanischen Rechte gegolten habe, oder
<lb/>durch die canonische Gesetzgebung veranlasst sey. Aber ohne auf
<lb/>diese fremdartigen Fragen einzugehen, ohne den streng civilistischen
<lb/>Mandpunct dieser Abhandlung aufzugeben, konnte er die Nothwen-,
<lb/>digkeit einer Veränderung darthun, die aus dem Untergang des
<lb/>streng rechtlichen und römischen, aus dem Ueberhandnehmen des
<lb/>sittlichen und natürlichen Elements im Recht natorgemäss und von
<lb/>selbst hervorgeht. Die Untersuchung, welche durch die Scheidung
<lb/>des römischen und heutigen Rechts in zwei nur lose verbundene
<lb/>Hälften zerfällt, würde durch jene Anknüpfung an Einheit und Zu- 
<lb/>sammenhang gewonnen haben.

<lb/>Indessen ist der Verfasser auch auf seinem Wege zu dem Re- 
<lb/>sultat gelangt, dass die römischen Grundsätze über die Klagbarkeit
<lb/>der Verträge, nicht mehr gebraucht werden können, um ein gemein- 
<lb/>rechtliches System derselben aufzustellen. Die vierte und letzte Ab- 
<lb/>handlung enthält einen neuen Versuch, dem gleichwohl noch viel- 
<lb/>fach beibehaltenen Institutionensystem ein anderes zu substituiren.

<lb/>Hie Vorgänger dieses Versuches Führt der Verfasser auf zwei
<lb/>Classen zurück. Zur ersten rechnet er die, welche die Obligationen
<lb/>ohne alle Rücksicht auf ihre Entstehungsgründe und ganz unabhän-
<lb/>{■»•g von den Quellen blos nach ihrem Inhalt und Gegenstand zu- 
<lb/>sammenstellen. Diesen gegenüber stellt er die Behauptung von
<lb/>ans, das System des römischen Obligationenrechts müsse auf den
<lb/>egensatz der actiones stricti iuris und bonae fidei gebaut seyn,
<lb/>ls gemeinsamer Fehler beider Systeme wird die Vermischung der
<lb/>Vertrags- und Delictsobligationen*), als besonderer Mangel des er- 
<lb/>sten die gänzliche Entfernung von den Quellen hervorgehoben.
</p>
               <p>

                  <lb/>sehenVerfa8ser scheint jedoch za übersehen, dass wenigstens im romi-
<lb/>gationenT-„.der Egensatz der Condictionen und b.f. negotia den GescUäftsohli-
<lb/>dieser nnl «*U?.tergcordnet ist’ milhin gerade umgekehrt die Unterscheidung
<lb/>aa aer Delictsobligationen voraussetzt.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0028.tif"
                   n="28"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0028--><p/>
               <p>

                  <lb/>28 v. d. Pfordt en, Abhandlungen a. d. Pandekten-Rechte.

<lb/>In diesen glaubt der Verfasser ausser dem Instilulionensystem
<lb/>noch ein zweites, freilich auf die Vertragsobligationen beschranktes
<lb/>wahrzunchnien. Das zwölfte bis zum neunzehnten Buch der Pan- 
<lb/>dekten, behauptet er, bringe die Vertrage in drei Classen: die streng
<lb/>einseitigen oder das System der Condictioncn (D. Äll—XIII, 5,),
<lb/>die einseitigen mit möglichen Gegenforderungen, oder das System
<lb/>der contrariae actiones (D. XIII, 6. 7. XIV, 1 —3. XVI, Z. XVII, 1.)
<lb/>und die zweiseitigen, oder das System der directae actiones (I).
<lb/>XVII, 2 — XIX.)

<lb/>Auf diese in den Quellen gegebene Grundlage baut der Verfas- 
<lb/>ser ein ähnliches System der Forderungen, wie es Stahl in Folge
<lb/>philosophischer Untersuchungen angedeutet hat. Er geht aus von
<lb/>der innen» Verschiedenheit der Delicts- und Vertragsobligationen.
<lb/>Die ersten empfangen ihren Inhalt von aussen her, von dein verletz- 
<lb/>ten Rechte und sind nach diesem in Verletzungen der Person und
<lb/>des Vermögens, (im Besitz oder im Verkehr) zu scheiden. Die Ver- 
<lb/>trags- und vertragsähnlichen Forderungen haben entweder eine
<lb/>selbstständige oder accessorische Bedeutung. Die selbstständigen
<lb/>Vertrags- und vertragsähnlichen Verbindlichkeiten zerfallen in vier
<lb/>Glassen: I. Die streng einseitigen. Dahin gehören 1) die gesetzli- 
<lb/>chen Obligationen zur Alimentation, Beerdigung, Dotation, Bestel- 
<lb/>lung von Servituten oder Cautionen, Vergeltung von Diensten, Ex- 
<lb/>hibition. 2) Alle einseitige Versprechungen, also die pacta de con- 
<lb/>trahendo, die Cautionen, Schenkungen, Vermächtnisse. 3) Das Dar- 
<lb/>lehen. 4) Die Forderungen aus dem Haben ohne Grund, condictio
<lb/>ob causam datorum, ob turpem causam, indebiti, sine causa.
<lb/>II. Die zufällig zweiseitigen Forderungen i) Verträge auf Rückgabe:
<lb/>Commodat, Precarium, Pfandcontract, Depositum. 2) Geschäfts- 
<lb/>führung, Mandat, eigentliche Geschäftsführung, Vormundschaftsfüh- 
<lb/>rung. III. Die wesentlich zweiseitigen: 1) auf Gemeinschaft gerich- 
<lb/>tet: Societät, Communion, Lex Rhodia. 2) auf Gegenleistungen
<lb/>a) gleichzeitige: Kauf, Tausch, actio praescriptis verbis, b) Vor- 
<lb/>leistungen: Miethe, emphyteutischer Vertrag, Receptum der Schif- 
<lb/>fer, Trödelvertrag, jeder ungenannte Vertrag nach Analogie der
<lb/>Miethe. IV. Verträge, welche in der Eingehung zweiseitig, in der
<lb/>Erfüllung aber einseitig sind — Glücksverträge, Spiele, Wetten.—
<lb/>Die accessoriscben Verträge beziehen sich entweder: /. auf fremde
<lb/>Verbindlichkeiten — Inlercessionen 1) um sie aufzuheben —- privative
<lb/>Intercessionen, 2) um sie zu sichern — cumulative Intercessionem
<lb/>Oder II. auf eigene Rechtsverhältnisse der Contrahenten 1) um sie
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0029.tif"
                   n="29"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0029--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Rudorff zu Berlin. 29
</p>
               <p>

                  <lb/>zu modificiren — Nebenverträge, 2) um sie zu bestätiget — Consti
</p>
               <p>

                  <lb/>tutum. 3) um sie aufzuheben; und zwar a) unbestrittene —- Nachlass- 
<lb/>verträge, b) bestrittene — Vergleich, Compromiss, Eid.

<lb/>Als besondere Vortheile des aufgesteUten Systems, namentlich
<lb/>der selbstständigen Verträge, hebt der Verfasser hervor, dass es
<lb/>den Quellen entspreche, dass es auf einem einzigen durchgeführten
<lb/>Principe der Einseitigkeit und Zweiseiligkeit beruhe und dass es das
<lb/>praktische Bedürfnis befriedige, indem jede Klasse ihre Eigenthüm-
<lb/>lichkeiten habe, so dass durch die blosse Aufstellung derselben für
<lb/>eine Reihe von Streitfragen, namentlich über die aetiones contra-
<lb/>nae, die Vorleistung, die exceptio non adimpleti contractus, die
<lb/>Gefahr, die Culpa, die laesio enormis, sogleich das ihr zukommende
<lb/>Gebiet bezeichnet und abgegränzt werde.

<lb/>Wir müssen fürchten, dass der erste unter diesen Vorzügen,
<lb/>die Uebereinstimmung mit den Quellen, auf einer Illusion beruht.
<lb/>Nicht, dass uns die Einschaltung einer Delictsklage in das quel-
<lb/>lenmässige System der Vertragsobligationen störte, diei den Ver- 
<lb/>fasser irrt, denn er täuscht sich, wenn er (S. 305.) die condictio
<lb/>furtiva fur eine Delictsklage hält. Sie ist zwar eine anomalische
<lb/>Condiction, wie die condictio ex lege, aber so wenig wie diese eine
<lb/>actio ex maleficio, sondern in allen ihren praktischen Beziehungen
<lb/>eine Geschäftslage. Aber wie käme ein so abstractes Princlp, wie
<lb/>das der Einseitigkeit und Zweiseitigkeit in das System der römi- 
<lb/>schen Geschäftsobligationen, welches von den Zeiten der Legis
<lb/>Actionen bis auf Justinian auf den Gegensatz der Condictione»
<lb/>und bonae fidei negotia gegründet war. Denn der Verfasser wird
<lb/>uns hoffentlich nicht zuiuuthen, jene allrömische mit dieser moder- 
<lb/>nen Unterscheidung zu identificiren und etwa die Alimentations- 
</p>
               <p>

                  <lb/>und Dotationspflicht, oder die Verbindlichkeit ad exhibendum für
<lb/>eine Condiction zu halten, weil sie einseitig, und umgekehrt das
<lb/>verzinsliche Darlehen und die Wdtte für ein negotium bonae fidei,
<lb/>weil sie zweiseitig sind. Kein anderes als dieses römische System
<lb/>er Geschäftsobligationen hat aber die Ordnung der Rechtsquellen
<lb/>bestimmt. Am deutlichsten tritt dies hervor bei Gaius. Denn ob- 
<lb/>gleich sein System ausschliesslich auf die Entstehungsgründe, re,
<lb/>verbis, litteris, consensu gegründet scheint, so handelt er doch un- 
<lb/>ter der ersten Rubrik nur das Darlehen und Indebitum ab. Er zieht
<lb/>a So einen Quasicontract herein, während er drei oder vier Real-
<lb/>eontracte, Commodat, Depositum, Pignus, Fiducia ganz ausschliesst,
<lb/>o en ar&gt; (wie auch oben schon bemerkt wurde) weil nur jene Fälle
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0030.tif"
                   n="30"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0030--><p/>
               <p>

                  <lb/>30 v. d. Pfordten, Abhandlungen a. d. Pandekten-Rechte.

<lb/>Condictionen erzeugen. Diese werden nach ihren drei Entstehungs-
<lb/>gründen, datio, stipulatio, expensilatio*) vorgetragenJ dann folgen
<lb/>die bonae fidei negotia, unter ihnen aber freilich, den Entstehungs- 
<lb/>gründen zu Ehren, blos die, quae consensu contrahuntur. Erst die
<lb/>Institutionen haben durch Einschaltung der übrigen Rcalcontracte
<lb/>die alte Grundlage verschoben. Aber nicht blos bei Gaius, son- 
<lb/>dern auch in den Werken, in welchen das Edictssystem vorherrscht,
<lb/>wie bei Paullus, in den Pandekten und Constitutionensammlungen
<lb/>lassen sich die Gruppen der Condictionen und bonae fidei iudicia
<lb/>wieder erkennen, obgleich hier der Zusammenhang durch Einschal- 
<lb/>tungen und Ablösungen öfter unterbrochen worden ist. Demnach
<lb/>beruht nicht die Anordnung der Geschäftsobligationen überhaupt,
<lb/>sondern höchstens die einer Gliederung der bonae fidei iudicia auf
<lb/>dem Princip der Einseitigkeit und Gegenseitigkeit.

<lb/>In der That aber würde eine genaue Uebereinstimmung mit dem
<lb/>römischen System für eine Darstellung der heutigen Vertragslehre
<lb/>nur eine sehr zweifelhafte Empfehlung gewähren. Da nämlich das
<lb/>freiere Princip der bona fides im heutigen Recht ohne Zweifel als
<lb/>das ausscbliessend gültige zu betrachten ist, so würde durch das
<lb/>Herübernehmen der römischen Ordnung leicht die Gefahr entstehen,
<lb/>abgestorbene Theile des Obligationensystems als geltendes Recht zu
<lb/>behandeln. Wenn man es also überhaupt rathsam findet, die Lehre
<lb/>von den Geschäftsobligationen von aller römischen Grundlage abzu- 
<lb/>lösen, um sie nach ganz allgemeinen Principicn aufzubauen, so
<lb/>wird man auch der römischen Anordnung eine andere substiluiren
<lb/>müssen.

<lb/>Von diesem Standpunct aus betrachtet mag die vom Verfasser
<lb/>vorgeschlagene durchaus unrömische Classification vor andern mo- 
<lb/>dernen Anordnungen manche Vorzüge voraus haben, wenn sie gleich
<lb/>im Einzelnen noch bedeutender Modificationen fähig und bedürftig
<lb/>seyn mag. Die meisten dieser Vorzüge hat der Verfasser treffend
<lb/>hervorgehoben, was er über die Vorleistung und die exceptio non
<lb/>impleti contractus und Über die Glücks vertrüge sagt, verdient sogar
<lb/>in hohem Grade eine allgemeinere Beachtung und nur in der Lehre
<lb/>vom Periculum mögte an seiner Ansicht Manches anders zü wünschen
<lb/>seyn, dessen Ausführung jedoch zu weit führen würde.

<lb/>Das Gesamtresultat vorstehender Beurtheilung der vier einzel- 
<lb/>nen Untersuchungen kann keinem Bedenken unterliegen. Sieht man
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Cicero pro Rose. Com, 5., L, 9. §. 3. de R. C.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0031.tif"
                   n="31"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0031"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0031--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reccnsirt von Herrn Professor Dr. Rudorff zu Berlin. 31

<lb/>von der zweiten und dritten ab, welche im Ganzen weniger gelan- 
<lb/>gen sind, so kann für die Vertrautheit des Verfassers mit den Quel- 
<lb/>len und der Litteratur, für den Besitz der Fähigkeit, den Stoff zu
<lb/>bewältigen und zu wissenschaftlicher Einheit zu gestalten, mit einem
<lb/>Worte, für die beiden wichtigsten Momente, durch welche aller Er- 
<lb/>folg im Gebiete des Civilrechts bedingt ist, kein achtbareres und
<lb/>vollgültigeres Zeugniss verlangt werden, als dasjenige, welches er
<lb/>in diesen Abhandlungrn niedergelegt hat
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_11+1842_0032.tif"
                n="32"
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            <div xml:id="d16319e2913" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Ueber das Zusammentreffen mehrerer Schuldigen bei einem Verbrechen und deren Strafbarkeit. Von Joseph Kitka. Wien, 1840 Ueber intellectuelle Urheberschaft und den Beweis derselben. Von Conrad Heyer. Giessen, 1841</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Abegg, ...">(Abegg)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0032--><p/>
               <p>

                  <lb/>32
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber das Zusammentreffen mehrerer Schuldigen bei einem
<lb/>Verbrechen und deren Strafbarkeit. Von Joseph Hitka,
<lb/>K. k. mährisch-schlesischen Appellationsrathe. Wien, 1840.

<lb/>Ueber inteilectuelle Urheberschaft und den Beweis derselben.
<lb/>Von Conrad Hey er, Grossh. Hess. Landgerichts-Assessor zu
<lb/>Giessen. (In dessen Abhandlungen aus verschiedenen Theilen der
<lb/>Rechtswissenschaft. Giessen, 1841. No. II. 8. 33—65.)*)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor MMr. Aliegg zu Breslau.

<lb/>Der Verf. der zuerst genannten Schrift, welche mit der wört- 
<lb/>lichen Anführung des „§. 5. des Strafgesetzbuches Th. I." beginnt,
<lb/>(wobei man sogleich ergänzen muss, über Verbrechen u. s. w. Wien
<lb/>1803.) hätte schon auf dem Titel bemerken sollen, dass er sich seine
<lb/>Aufgabe vorzugsweise nur in Beziehung auf das Österreichische
<lb/>Recht gestellt habe. Nicht, als wenn jene Beschränkung zum Vor- 
<lb/>wurf gemacht werden sollte, sondern um sofort den richtigen Ge- 
<lb/>sichtspunkt für das, was geleistet wird, anzudeuten. Dehn auch die,
<lb/>welche jene Lehre in einer allgemeinem Weise auffassen, werden es
<lb/>nicht anders als gut heissen, wenn wissenschaftliche Praktiker die- 
<lb/>selbe zunächst nach dem betreffenden Landesrechte bearbeiten, sie
<lb/>werden anerkennen, was dadurch und nicht hlos mittelbar auch für
<lb/>die höhere gemeinsame Aufgabe beigetragen werde, und sich den
<lb/>Gewinn nicht entgehen lassen, den, nach verschiedenen [Beziehun- 
<lb/>gen hin, auch eine solche Erörterung verheisst, zumal wenn sie von
<lb/>einem Schriftsteller herrührt, dessen Verdienste um die Verbindung
<lb/>der Wissenschaft und der Anwendung auch ausserhalb des Gebietes
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ueber den übrigen Inhalt dieses Werkes wird später berichtet werden.

<lb/>» Die Red.
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0033.tif"
                   n="33"
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               <p>

                  <lb/>Kitka, lieber das Zusammentrcf. mehr. Schuldigen b. e. Verbr. 33

<lb/>seiner praktischen Wirksamkeit bereitwillige Anerkennung gefun- 
<lb/>den haben und finden. Jene Bemerkung ist aber nothwendig um
<lb/>das, was hier geboten wird, richtig zu würdigen. Wir sind nun in
<lb/>der günstigen Lage, der Arbeit, auch hinsichtlich der Form und
<lb/>Methode, den ganzen Beifall zollen zu dürfen, der ihr, wenn man
<lb/>den andern Standpunkt zum Maasslabe der Beurtheilung nähme, tbeil-
<lb/>weise versagt werden müsste. Der Plan des Verfs., die Lehre, so wie
<lb/>sie nach dem Sinn des Gesetzgebers aufgefasst werden soll, mit den
<lb/>Hülfsmitteln darzustellen, welche das Gesetzbuch selbst, die Praxis
<lb/>und Erfahrung, und die Wissenschaft auf dieser Grundlage, und in
<lb/>dem gegebenen Kreise darbietet, konnte durchgeführt werden, ohne
<lb/>cm Zurückgehen auf gemeines Recht, auf dessen Dogmengeschichte,
<lb/>auf die Litern Quellen, ohne eine stete Berücksichtigung des neusten
<lb/>Zustandes der Wissenschaft, wenigstens unbedingt zu fordern, wenn
<lb/>gleich nicht zu leugnen ist, dass die Anknüpfung dieses Zusammen-
<lb/>hangs, die Erweiterung des Gesichtspunktes auch für die besondro
<lb/>Aufgabe sich fruchtbar zu erweisen vermocht hätte.

<lb/>Der erwähnte §. 5. handelt von der Theilnahme mehrerer Per- 
<lb/>sonen an einem Verbrechen so, dass er die verschiedenen Weisen
<lb/>ongiebt, wie Jemand desselben schuldig werden könne. Letzteres
<lb/>lm weitesten Sinne, also nicht blos als s. g. intellectueller Urheber,
<lb/>Anstifter, oder eigentlicher Thäter, sondern auch als s. g. Ge hülfe
<lb/>und Begünstiger. Diese Kunstausdrücke, welche in der Wissen- 
<lb/>schaft seit langer Zeit das Bürgerrecht erhalten haben, das ihnen,
<lb/>ohnerachtet es von einigen .Seiten her streitig gemacht wird, auch
<lb/>wohl ferner noch bleiben mag, da sie einer richtigen Bedeutung,
<lb/>und selbst einer theilweisen Begründung aus den Quellen und dem
<lb/>Sprachgebrauche fähig sind, hat das Gesetzbuch nicht aufgenommen,
<lb/>und es mag dieses wohl gebilligt werden. Nimmt ein Gesetzbuch
<lb/>dieselben auf, so wird es entweder dennoch zugleich näher angeben
<lb/>müssen, durch welche Weise des Verhaltens ein Schuldiger in die
<lb/>ume oder andere Kategorie falle, oder es wird die Sache lediglich
<lb/>der Wissenschaft überlassen: in dem ersten Falle ist die Bezeichnung
<lb/>wenigstens nicht nothwendig, in dem andern ist die Gefahr vorhan- 
<lb/>den, allen nur möglichen Streitfragen, die sich an eine keineswegs
<lb/>überall völlig übereinstimmende Ausdrucksweise knüpfen, für die
<lb/>Praxis, und zum Nachtheile derselben, Raum zu geben, da diese an
<lb/>den gesetzlich bestimmten Ergebnissen der Regeln für die Straf*
<lb/>zumessung u. s. w. nicht stets sichere Anhaltspunkte haben kann,
<lb/>zumal, wenn eben die Anwendbarkeit der einen oder andern Folge
<lb/>Kr»t. Jahrb. f.d.RW. Jahrg. VI. H. I. Z
</p>

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                   n="34"
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               <p>

                  <lb/>34 Kithay Heber das Zusammentref. mehr. Schuldigen b. e. Verbr.

<lb/>der Gegenstand des Zweifels ist. Würde man also die nur anschei- 
<lb/>nend einfache Weise der blos technischen Bezeichnung nicht billigen
<lb/>können und eben so wenig dieselbe, neben der, welche man die re- 
<lb/>elle nennen könnte, unbedingt für nolhwendig erachten, so lässt sich
<lb/>um so weniger gegen letztere ohne die erstere, ein gegründetes Be- 
<lb/>denken erheben, da ohnehin dieser Weg der ist, welcher auch früher
<lb/>und bei andern Lehren beobachtet wurde, bei den Römern zum
<lb/>grössten Theil auch für den Thatbestand, indem die Handlungsweisen
<lb/>aufgezält werden, durch welche Jemand einem bestimmten Gesetze
<lb/>verfällt, woraus unsre Wissenschaft erst später den Begriff der be- 
<lb/>sondere Verbrechensarten mit ihren Benennungen gebildet hat; wäh- 
<lb/>rend allerdings bei einer Reihe strafbarer Handlungen im Römischen
<lb/>wie im Germanischen Rechte (z. B. furtum, injuria,) die Erklärung
<lb/>der rechtlichen Folge der Verübung sich unmittelbar an die gang- 
<lb/>bare Bezeichnung knüpft, deren Verständnis bei früherer Einfachheit
<lb/>der Verhältnisse vorausgesetzt, bei späterer Ausbildung der Wissen- 
<lb/>schatt überlassen wurde. Das, worauf es ankommt, ist, dass der Sache
<lb/>nach, die mannichfachen Weisen der Theilnahme und Mitschuld nach
<lb/>ihrer Strafbarkeit gehörig unterschieden werden, dass die Regeln
<lb/>der Gerechtigkeit und der Rechtspolitik, die Grundsätze, welche in
<lb/>jedem guten Gesetzbuche angenommen seyn müssen, auch in dieser
<lb/>Beziehung gehörig beobachtet seyen, und zwar sowohl, wo, (wie
<lb/>meist in dem s. g. allgemeinen Theil,) allgemeine Bestimmungen über
<lb/>die Theilnahme und deren verschiedene Gestaltungen, als wo diese
<lb/>in einer von dem Gesetzgeber unmittelbar gemachten Anwendung,
<lb/>bei Gelegenheit besonderer Verbrechen aufgestellt werden, wo dann
<lb/>auch scheinbare Ausnahmen ihre Rechtfertigung finden müssen; end- 
<lb/>lich, dass demzufolge auch dem Richter für die Anwendung in den
<lb/>gegebenen Fällen die gebührende Freiheit des gewissenhaften Er- 
<lb/>messens gestellt, und er nicht durch, zum Theil inconscquente spe-
<lb/>cielle Anordnungen, ausser Stand gesetzt werde, den im Gesetz- 
<lb/>buche anerkannten Regeln der Gerechtigkeit und angemessener
<lb/>Würdigung der Handlung, die gebührende Geltung Lu gewähren.

<lb/>Wenn auch der Verf. dieses nicht gerade so an die Spitze
<lb/>stellt, so ist es doch, wie man annehmen darf, der Gedanke, der ihn
<lb/>geleitet hat. Seine Erklärung des Gesetzes, welche, den einzelnen
<lb/>Sätzen und Worten folgend, eine Reihe beachtenswerter Betrach- 
<lb/>tungen einzelner sich darbietender Fragen enthält, soll zugleich eine
<lb/>Rechtfertigung desselben seyn: sie sucht zu zeigen, dass kein Für
<lb/>die umfassende Beurteilung der Arten der Mitschuld erhebliches
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0035.tif"
                   n="35"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Pröffessbr Dh Abegg zu Breslau. 35

<lb/>Moment übergangen und dass jedem auch für die damit zti verbin- 
<lb/>denden rechtlichen Folgen die erforderliche Bedeutung beigelegt
<lb/>scy. Es geschieht dieses auf eine praktisch anschauliche Weise.
<lb/>Ber Verf., der die Bekanntschaft mit dem Oeslerr. Gesetzbuchs vor-
<lb/>nusselzt, ohne welche allerdings gar manches dem Leser nicht ver- 
<lb/>ständlich seyn würde, geht nicht von allgemeinen Begründungen ans:
<lb/>die betreffenden Gesetzesworte, die meist verständlich sind, — bei
<lb/>denen, wie dieses auch sonst in diesen und andern Gebieten der Fall
<lb/>ls*i vielmehr erst eine gewisse Renhtniss und Erfahrung erforderlich
<lb/>,SL nn&gt; auf Zweifel und Bedcnkeii zu kommen — geben ihm Veran- 
<lb/>lassung, den Leser, nach wenigen, aber sachgemäßen Erinnerungen,
<lb/>sofort durch Vorlegung eines Rechtsfalles, dem dann mehrere andere
<lb/>zur Vergleichung, als verwandte oder entgegengesetzte an die Seite
<lb/>gestellt werden, mitten in die Sache zu versetzen; Den Fällen j die
<lb/>häufig als „sich ereignete“ bezeichnet werden*), sind andere bei-
<lb/>gefiigt, welche zum Theil fingirt erscheinen: sie sind nicht immer
<lb/>gleich glücklich gewählt und überhaupt dürfte der Casuistik eine
<lb/>Grenze zu setzen seyn. Aber man muss zugestehen, dass die Er- 
<lb/>örterung derselben, insbesondere die meist sorgfältige Anführung auch
<lb/>alles dessen, was sich gegen des Verfassers Ansicht einwenden lässt,
<lb/>eben so heifallswürdlg sey, als in der Regel auch die Ergebnisse,
<lb/>zu denen er von seinem Standpunkt aus gelangt, von der AH sind^
<lb/>Wle sie noch nach einer umfassendere und tiefer gehenden Behand- 
<lb/>lung des Gegenstandes würden begründet werden können. Obgleich
<lb/>diese und eine Berücksichtigung der Literatur, ausserhalb der spe- 
<lb/>ziell auf das OestCrr. Strafrecht sieh beziehenden, vielfach vermisst
<lb/>wird, so gebietet doch die Gerechtigkeit nicht unerwähnt Zu lassen,
<lb/>dass bei mehrere Gelegenheiten auf älteres Recht, auf die There- 
<lb/>sianische und Josephinische P. G. 0. und auf einige neuere Gesetz- 
<lb/>gebungen und Entwürfe, mit Nutzen Bezug genommen sey. Werti- 
<lb/>ger Zustimmung möchten einige der versuchten psychologischen Er- 
<lb/>klärungen von Benehmungswetsen der Theiliiehmer verdienet!, wie
<lb/>denn überhaupt, wo der Boden des Positiven verlassen und auf Mög- 
<lb/>lichkeiten eingegangen wird, eine gewisse Ünsicherheit erkenhbäC
<lb/>,st’ die Ziiweilen den Verf. veranlässte sich des ürtheils zu enthal- 
<lb/>ten. Manche Sätze scheinen auch in einer zu abstrakten Allgemein- 
<lb/>heit aufgestellt zu seyn, wo dann für die Beurtheilung des besondere
<lb/>alles nicht selten die Notwendigkeit einlreten wird, dieselben zu
</p>
               <p>

                  <lb/>) S, lf, u, 36. Ü6, u. L.
</p>
               <p>

                  <lb/>3*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0036.tif"
                   n="36"
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               <p>

                  <lb/>36 Kitka, lieber das Zusammentref. mehr. Schuldigen b. e. Verbr.

<lb/>modificiren oder ganz bei Seite zu setzen, da sie so gar nieht aufge- 
<lb/>fasst werden dürfen. So wird §. 13. bemerkt: „auf den Verlauf
<lb/>der Zeit seit dem gegebenen Befehle bis zur Ausübung des Ver- 
<lb/>brechens kommt es nicht an, und wenn daher das Verbrechen z. B.
<lb/>erst in drei Jahren nach Ertheilung des Befehls verübt worden
<lb/>wäre^ so könnte dieser Umstand für den Befehlenden (viel weniger
<lb/>also für den Gehorchenden) zu keiner Entschuldigung dienen." Diess
<lb/>kann nur nach den Umstünden entschieden werden und ist zugleich
<lb/>eine Thatfrage; unleugbar giebt es Fülle, wo sich der angeblich Ge- 
<lb/>horchende nicht auf den Zeitablauf berufen kann — in sofern ihn
<lb/>dieser entschuldigen soll, andere, wo der s. g, Urheber gewiss
<lb/>nicht für die Handlung des Andern verantwortlich gemacht werden
<lb/>kann. Bei den Erörterungen (§. 22.) über das Verhältnis der
<lb/>Willensrichtung des Mitschuldigen zu der des eigentlichen Thä-
<lb/>ters, sind Vorsatz und Absicht nicht hinlänglich unterschieden.
<lb/>Durch solche unerlässliche Trennung, wonach der Vorsatz sich auf
<lb/>die verbrecherische That als solche bezieht, die Absicht auf den
<lb/>durch dieselben zu erreichenden Zweck, welche bei manchen Ver- 
<lb/>brechen selbst mit zum Thatbestande gehört, und diese dann näher
<lb/>charakterisirt, wobei dann auch die Motive in Betracht kommen kön- 
<lb/>nen, während in andern Fällen auf die entferntere Absicht nichts
<lb/>ankommt, wenn nur der Vorsatz hergestellt ist, — würde die ganze
<lb/>Untersuchung an Deutlichkeit, das Ergebniss an Bestimmtheit gewon- 
<lb/>nen haben.

<lb/>Als obersten Grundsatz für die rechtliche Würdigung der ver- 
<lb/>schiedenen Weisen der Schuld und Mitschuld, und zwar theils des
<lb/>abstrakten Unterschiedes, und der Abstufung der s. g. intellectuellen
<lb/>Urheber, der Mitthäter, der Gehülfen und der Begünstiger, theils der
<lb/>besondern concreten Erscheinung ihrer Betheiligung, stellt die Ge- 
<lb/>rechtigkeit auf, dass überhaupt Jeder nach seiner Handlung, in ih- 
<lb/>rer ganzen Eigenthürqlichkeit aber auch Ungetheiltheit, d. h. in der
<lb/>Zusammenfassung aller s. g. subjectiven und objectiven Momente,
<lb/>beurtheilt werde. Dass dieses Princip, auch wenn es im Gesetzbuche
<lb/>nicht ausdrücklich und formell ausgesprochen ist, doch überall an- 
<lb/>erkannt und auch nicht durch gelegentliche Aeusserungen beseitigt
<lb/>sey, welche einen — ohnehin nicht überall sichern Schluss auf die
<lb/>Annahme irgend einer andern besondern Theorie zulassen, dass es
<lb/>sich in dem Inhalte der Strafbestimmungen und den vom Gesetzge- 
<lb/>ber gemachten Anwendungen erweise, und auch in dem Oesterr.
<lb/>Strafcodex seine Bestätigung finde, habe ich bereits naebgewie-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0037.tif"
                   n="37"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Abegg zu Breslau. 37

<lb/>sen*), und wenn auch einzelne Abweichungen aufgezeigt werden
<lb/>konnten **), so woP(jen diese doch nicht die Regel und Forderung
<lb/>der Gerechtigkeit entfernen: wo es der Fall wäre, müsste dem Feh-
<lb/>*er ^ei der Revision der Gesetzgebung abgeholfen werden. Die
<lb/>Wahrhafte Grundlage aller Rechtspflege und Gesetzgebung, von der
<lb/>die Anwendung auch in jedem besondere Falle, so wie die Wissen- 
<lb/>schaft auszugehen hat, ist die Gerechtigkeit. Diese vermag auf
<lb/>keine Weise verdrängt, oder durch eine andre ersetzt zu werden,
<lb/>sie ist die nothwendige Voraussetzung auch für die Strafgesetzge-
<lb/>bung der christlichen Staaten auf dem Standpunkte der jetzigen Ge- 
<lb/>sittung. Ich glaube mich nicht zu irren, wenn ich annehme, dass
<lb/>dieses auch die Ansicht des Verfs. sey, dessen Untersuchungen in
<lb/>alle Linzeinheiten zu verfolgen hier der Raum verbietet, mit dem
<lb/>*ch aber von jenem Prinzip aus, meist zu gleichem Ergebnisse ge-
<lb/>lange. Es wäre unter Voraussetzung einer weniger engen Grenze, als
<lb/>die von ihm gezogene, wünschenswert!! gewesen, den Grundsatz be- 
<lb/>stimmt hervorzuheben, und von ihm aus, in der Nachweisung, dass
<lb/>er auch in dem Gesetzbuch der leitende sey, die einzelnen Fragen
<lb/>zn beantworten: aber es mag für die rein praktische Arbeit, die sich
<lb/>der Form nach als ein Commentar zu dem §. 5., nach seinem gan- 
<lb/>zen Inhalte und seinem Verhältnisse zu dem sonstigen gesetzli- 
<lb/>ehen Rechte, zu erkennen giebt, wohl gebilligt werden, dass.von
<lb/>dem zu erläuternden Texte ausgegangen, und nach einer genauen
<lb/>Erörterung desselben, das Princip, welches an die Spitze zu stellen
<lb/>vielleicht als eine bedenkliche Voraussetzung hätte erscheinen kön-
<lb/>nen, vielmehr als ein, sich unzweifelhaft verstehendes, wenn auch
<lb/>nicht in Worten ausgesprochenes, durch die wohl gerechtfertigte,
<lb/>den Gesetzen entsprechende Anwendung, in seiner Geltung dem
<lb/>wissenschaftlich praktischen Bewusstseyn aufgezeigt wird.

<lb/>Ra der Verf. seine literäriseben Nachweisungen nicht auf die
<lb/>einheimischen Schriften beschränkt, sondern auch einige, obschou
<lb/>mir wenige, und diese keineswegs überall, wie es zu erwarten ge- 
<lb/>wesen wäre, aus dem gemeinrechtlichen Gebiet anführt, so mag er-
<lb/>aubt seyn, hier auf die Abhandlungen von Bauer und Luden (Th.
<lb/>•) aufmerksam zu machen, die aber, wie es scheint, nicht benutzt
<lb/>werden konnten, wenn m?n aus der Anführung des Württemb. Ent-

<lb/>und zu ver8c*l*e^enen Strafrechtstheorien in ihrem Verhältnisse zu einander
<lb/>aem positiven Rechte und dessen Geschichte. 8.162. ff.

<lb/>) Bftselbst 8. 164.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0038.tif"
                   n="38"
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               <p>

                  <lb/>38 Heger9 Ueber intellectuelle Urheberschaft.

<lb/>wurfes v. 1835. (8. 45« Not. *) -— der seit mehrern Jahren be- 
<lb/>reits als Gesetz in Wirksamkeit getreten ist, auf eine frühere Ab- 
<lb/>fassung dieser Schrift schliessen darf. Eben so, und zugleich zur
<lb/>Rechtfertigung darüber, dass ich einzelne und zum Theil wichtige
<lb/>Punkte, die eine Besprechung verdienten, hier übergehe, mögen
<lb/>mehrere meiner Abhandlungen in Bezug genommen werden, durch
<lb/>deren Vergleichung, diese Anzeige, auch für den Verf. selbst, wenn
<lb/>er denselben einige der ihm gewidmeten Anerkennung entsprechende
<lb/>Aufmerksamkeit zuzuwenden geneigt ist, die erforderliche Vollstän- 
<lb/>digkeit erhalt*).

<lb/>Die Verwandtschaft des Inhalts der andern in der Ueberschrift
<lb/>bezeichnten Abhandlung von Hu. Hey er, mit einem Heupttheile
<lb/>der bisher betrachteten, wird es rechtfertigen, wenn ich jene, aus
<lb/>der Reibe mehrerer, die andern Lehren gewidmet sind, hervorhebe,
<lb/>uni sie in den Kreis gegenwärtiger Anzeige zu ziehen. Sie betrifft
<lb/>die Lehre der intellektuellen Urheberschaft, von welcher indessen
<lb/>weniger nach der Seite des Begriffs gehandelt wird, als nach einer
<lb/>andern, welche einer besondere Erörterung unterworfen zu haben,
<lb/>dem Verf. gedankt werdet muss, nehmlich des Beweises. Denn
<lb/>über den Begriff wird mit Bezugnahme auf die jetzt ziemlich allge- 
<lb/>mein. angenommenen Ansichten der Rechtslehrer, welche auch in die
<lb/>neuern Gesetzgebungen übergegangen sind, das Bekannte in Erin- 
<lb/>nerung gebracht, um daran die Untersuchung über den Beweis zu
<lb/>knüpfen. Nur das uibge bemerkt werden, dass, wenn (nach S. 38.)
<lb/>„durch stillschweigenden Auftrag niemand Miturheber wer- 
<lb/>den kann", dieses nicht unbedingt auf andre Weisen der Anstiftung
<lb/>geht, wobei allerdings — jetzt noch abgesehen von der Schwierig- 
<lb/>keit eines, rechtlichen Beweises — auch jene andere Form Vor- 
<lb/>kommen kann, wie ich dieses an einem andern Orte gezeigt habe**}
<lb/>und Herr Kitka §. 19. seiner oben genannte Schrift annimmt. Je- 
<lb/>denfalls darf niemals übersehen werden, dass alle die Benehmens^
<lb/>weisen, wodurch, auf den Willen des Andern, der zur Ausfuhr
<lb/>rung bestimmt werden soll, eiuzuwirken gesucht wird, als Befehl,
<lb/>Auftrag, Drohung, Rath, Bitte, jede für sich, und in dem Hesondern
<lb/>Felle noch einer eignen Würdigung unterworfen werden müssen
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Meine Untersuchungen S. 90.1k. Archiv des Crim. R. Bd.XIV.S. 453. ff.
<lb/>ferner Archiv Bd. IX. 8.65.ff. Untersuchungen 8. 62. ff. Archiv neueFolge J.1840.
<lb/>8. 434. ff. meine Kritik desBadischen Entwürfe« Th, LS. 73* U. 8.14. ff. Archiv J.
<lb/>1835.8.151. fl., mein Lehrbuch der Straf. R. IV. § 74.


<lb/>**) Im neuen Archiv des Crim. Rechts. Bd. XIV. 8. 453» ff.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0039.tif"
                   n="39"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0039"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0039--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt Von Herrn Professor Ih\ Abegg zu Breslau. 39

<lb/>und das» es bedenklich wäre, hier ohne ÄÜe Unterscheidungen, eine
<lb/>allgemeine Regel aufzustellen, deren Anwendung oft nicht anders,
<lb/>als mit Verletzung der Grundsätze der Gerechtigkeit möglich seyn
<lb/>würde. Es bedarf nicht des Vorbehaltes, dass solche Warnung
<lb/>nicht auf den Verf. bezogen werde, der die Richtigkeit jener Be- 
<lb/>schränkung der gewöhnlichen Regeln schon dadurch anerkennt, dass
<lb/>ep&gt; mit Grund, den Thatbestand der intellektuellen Urheberschaft,
<lb/>nach allen seinen Momenten, erwiesen« haben will; womit schon,
<lb/>wie überhaupt bei dem Beweise, die Sache in das Gebiet der Er- 
<lb/>scheinung, wie sie der besondere Fall gestaltet, übergetragen ist.
<lb/>Nicht als ob irgend Jemand an der Nothwendigkeit eines solchen
<lb/>Beweises je hätte zweifeln können, oder die Behauptung aufstellen
<lb/>wögen, die ganz allgemein geltende Forderung, dass Alles, was die
<lb/>tatsächliche Voraussetzung für die rechtliche Beurtheilung, für die
<lb/>Unterstellung unter die Rechts - und Prozess - Vorschriften seyn
<lb/>solle, gehörig erwiesen werden müsse, hätte für die Frage nach der
<lb/>s* g. intellektuellen Urheberschaft keine Anwendbarkeit. Aber es
<lb/>kann nicht geleugnet werden, da die Werke über Strafrecht im en- 
<lb/>gem Sinn, — im Gegensatz des Prozesses — bei Angabe der Begriffe
<lb/>sich weniger mit dem Beweise beschäftigen, die Prozess Lehr - und
<lb/>selbst die Gesetz-Bücher bei dem Beweise wieder nicht stets auf
<lb/>alle jene Unterschiede, die der Begriff* der Betheiligung hei einem
<lb/>Ve*brechen (diese im weitesten Sinn genommen) darbietet, hesondre
<lb/>Rücksicht nehmen, so entsteht eine Lücke, welche in der Anwen-
<lb/>^Ung nicht immer richtig durch Vermuthungen da ausgefüllt wird,
<lb/>wo der erforderliche Beweis nicht hergestellt zu werden vermag.
<lb/>Die Wissenschaft muss hier auch ihren Beitrag liefern, und darum
<lb/>verdient die vorliegende Abhandlung wohl beachtet zu werden.

<lb/>Der Verf. will zuerst den Fall besprechen, dass Jemand einem
<lb/>Andern, ohne Anwendung von Gewalt, den Auftrag ertlieilt hat, ein
<lb/>bestimmtes Verbrechen zu begehen, und dass nach ertheiltem Auf-
<lb/>*rag ) dieses Verbrechen wirklich**) begangen worden ist.

<lb/>„Um in diesem Falle rechtlich unterstellen zu können, dass Je- 
<lb/>mand duich Auftrag inteliectueller Urheber geworden, muss bewie- 
<lb/>sen seyn:
</p>
               <p>

                  <lb/>j ^ D. h. der Zeit nach: (post:J ob auch in Gemäs'sheit (secun-
<lb/>*** mandatum) ist eben die Frage.

<lb/>setzt ^ V°r .an welchen der Auftrag gerichtet war. Diess wird vorausge-
<lb/>msse »ich ein anderer Fall denken, bei dem noch andere Fragen aur
<lb/>Viacüe kommen müssten.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0040.tif"
                   n="40"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0040"/>
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               <p>

                  <lb/>40
</p>
               <p>

                  <lb/>Hey er, Ueber intellectaelle Urheberschaft.

<lb/>1) dass wirklich von einem*) bestimmten Individuum ein Auf*
<lb/>trag gegeben sey.

<lb/>2) dass der Mandant in dem Mandatar zuerst den Willen zur
<lb/>Begebung des in Rede stehenden Verbrechens erregt habe, so wie

<lb/>3) dass der Auftrag die bestimmende Ursache zur Begehung
<lb/>des Verbrechens gewesen sey.

<lb/>Zuerst wenn diese drei Momente vollständig bewiesen sind, ist
<lb/>der Thatbestand der intelleetuelien Urheberschaft constatirt.

<lb/>Was die juristische Gewissheit unter No. 1. anlangt, so ist
<lb/>sülche durch mancherlei Beweismittel herzustellen, namentlich kann
<lb/>solche durch Zeugenaussagen, so wie durch das eigne Geständniss
<lb/>des Auftraggebers, bewerkstelligt werden.

<lb/>Der Beweis der Requisiten unter 2. und 3. ist jedoch nicht zu
<lb/>erbringen,“

<lb/>So drückt sich der Vcrf. aus, welcher nun die einzelnen Be- 
<lb/>weismittel durchgeht. Wir folgen seiner Darstellung kürzlich. Zeu- 
<lb/>gen können die Ertheilung des Auftrages, und dass diese vor der
<lb/>Begehung des Verbrechens statt.gefunden, sie können aber nicht die
<lb/>beiden andern Momente bekunden, welche als solche nicht Gegen- 
<lb/>stand der eignen sinnlichen Wahrnehmung sind, die allein der In- 
<lb/>halt des Zeugnisses seyn kann. Nur das Gegentheil, dass der Be- 
<lb/>auftragte schon früher zu der Handlung entschlossen gewesen wäre,
<lb/>vermöchten sie, unter Umständen, wo ihnen eine Kenntniss zugekom- 
<lb/>men war, darzuthun. Dasselbe gilt von Urkunden: in so fern
<lb/>diese ein Geständniss des Auftraggebers enthalten, wird davon
<lb/>bei der Prüfung des Beweismittels durch Geständniss gehandelt wer- 
<lb/>den. Die blosse Versicherung des Mandatars beweiset für sich
<lb/>nicht einmal, dass ein Auftrag gegeben worden, noch weniger darf
<lb/>dessen Behauptung, durch den Mandanten zum Verbrechen determi-
<lb/>nirt worden zu seyn, dem richterlichen Urtheil zu Grunde gelegt
<lb/>werden. Insbesondere beweiset die Aussage des physischen Urhe- 
<lb/>bers nicht weiter, als die Aussagen Mitschuldiger überhaupt gegen
<lb/>einander: seine Versicherung kann sich daher höchstens zu dem
<lb/>Grade einer Anzeige erheben. Ein Urtheil Sachverständiger
<lb/>über jene Momente ist unmöglich. Gewiss, man kann hinzusetzen,
<lb/>dass, was etwa nach Grundsätzen der Psychologie, der Menschen-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Genauer: von diesem, dem in Rede stehenden, und in dem supponirteu
<lb/>Falle gemeinten Individuum, dem die intellectaelle Urheberschaft zur Last ge- 
<lb/>legt wird.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0041.tif"
                   n="41"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor ©r. Abegg zu Breslau. 41

<lb/>kenntniss erschlossen werden dürfte, wobei doch auch nicht mehr
<lb/>als eine Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit herauskäme, die den
<lb/>geforderten Beweis nicht zu ersetzen vermag, Gegenstand der rich- 
<lb/>terlichen Reflexion seyn würde. Indicien, Thatsachen für eine
<lb/>Vermutung in Betreff jener Momente, giebt der Verf. zu: aber er
<lb/>leugnet die Zulässigkeit eines Indicienbeweises, womit ich zwar ein- 
<lb/>verstanden bin*), jedoch erinnern muss, dass diese Frage unabhän- 
<lb/>gig von der Controverse ist, ob überhaupt ein voller Beweis durch
<lb/>Indicien rechtlich möglich, und der Art. 22. der P. G. 0. noch gül-
<lb/>t»g sey, oder nicht. Denn auch die Statthaftigkeit des Anzeigebe- 
<lb/>weises zugegeben, würde er hier, (wo der Verf. die drei Momente
<lb/>verbindet,) doch in Abrede gestellt werden können: und wiederum,
<lb/>auch wo dieselbe im Allgemeinen geleugnet wird, nimmt man an, dass
<lb/>der Dolus auf solchem Wege hergestellt werden könne, obschon die
<lb/>hiervon handelnden positiven Bestimmungen nur mit grosser Vor-
<lb/>sicht anzuwenden sind, und hier jedenfalls noch etwas anders, als
<lb/>der dolus (der ohnehin bei hergestelltem Verhältnisse dieser Art
<lb/>unzweifelhaft ist) — eine wirkliche, aber innere Thatsache in Frage
<lb/>gestellt wird.

<lb/>Am wichtigsten ist nun das Geständniss des Auftragge*
<lb/>ers. Aber die Schwierigkeit wird noch dadurch erhöht, dass das
<lb/>cständniss, in Beziehung auf die beiden hier concurrirenden Mit- 
<lb/>schuldigen vielmehr die Erklärung, verschiedene und einander znm
<lb/>^heil entgegengesetzte Bestandteile hat. Das Geständniss, den
<lb/>o trag ertheill zu haben, kann nicht beweisen, dass erst durch die- 
<lb/>sen der Entschluss zum Verbrechen bei dem andern bewirkt worden
<lb/>0n^ würde ein factum alienum betreffen, die Versicherung
<lb/>f er&gt; dass Eier Andre schon vorher entschlossen gewesen sey, würde,
<lb/>tudem sie die intellektuelle Urheberschaft nach der gewöhnlichen
<lb/>unahme in Abrede stellen sollte, eine vorteilhafte Erklärung in
<lb/>eigner Sache und Beziehungsweise eine Beschuldigung des andern
<lb/>SC[n’ die daun wieder, nach den bekannten Regeln, nicht für den
<lb/>Vo cu Beweis hinreichen, selbst wenn solcher über die letzten Mo- 
<lb/>mente sonst möglich wäre. Der Mandatar hingegen kann ein, un-
<lb/>ter nähern Bedingungen, glaubhaftes Geständniss ablegen, früher
<lb/>Un vor dem Aufträge unabhängig zu der Uebelthat entschlossen
</p>
               <p>

                  <lb/>^anit\8i*jU,l.ter ?ndern »«eine Kritik der vom Verf. angeführten Schrift von
<lb/>8uugen find *** die8en ^uhrbüchern 1840. 8. 234. wo »ich weitere Nachwei-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0042.tif"
                   n="42"
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               <p>

                  <lb/>42 Beyerj lieber inteücctüelle Urheberschaft.

<lb/>gewesen zu seyn. Und auch der Mandant kann, über diesen positi- 
<lb/>ven Umstand unterrichtet, eine glaubwürdige Aussage machen, wäh- 
<lb/>rend er es nicht in Betreff des Gegentheiis, also nicht darüber ver- 
<lb/>mag, „dass der Auftrag das principium agens, sonach das al- 
<lb/>leinige Motiv *) zur verbrecherischen Handlung gewesen sey."

<lb/>Richtig wird (S, 450 bemerkt, dass, wenn man entgegnen wollte,
<lb/>der Entschluss zu einer verbrecherischen Handlung würde nicht
<lb/>vermuthet, dann theils die entgegengesetzte Vermuthung als
<lb/>solche, nicht ein Beweis sey, theils dass, was hier in favorem
<lb/>defensionis des Einen angenommen würde, in Betreff des An- 
<lb/>dern eine Verletzung des eben behaupteten Princips wäre, und end- 
<lb/>lich, da der physische Urheber, sich durch die That als ein Subjekt
<lb/>ankündige, zu dem man sich des selbstständigen Entschlusses nicht
<lb/>versehen könne, jener ihm günstigen Vermuthung mindestens eine
<lb/>gleich wirksame conträre und dieselbe aufhebende Vermuthung gegen- 
<lb/>über Steher

<lb/>Der Verf. giebt jedoch selbst zu ('S. 43.)» dass, wenn auch in
<lb/>dem Falle, wo ein blosser Auftrag stattgefunden und diesem nach- 
<lb/>folgend, das aufgetragene Verbrechen verübt worden ist, der Be- 
<lb/>weis der intellektuellen Urheberschaft nicht geführt werden könne,
<lb/>damit doch nicht behauptet sey, dass solche niemals constatirt wer- 
<lb/>den könnte. Nicht nur nimmt er den Fall des Zwanges aus, wo- 
<lb/>hin auch der des Befehlens gehören kann, sondern selbst den des
<lb/>Auftrags, wenn dieser unter Verhältnissen ertheilt ward, dass das
<lb/>nachgefolgte Verbrechen sich wenigstens als juristisch nothwendige
<lb/>Folge darstellt, wo die Wirkung auch der Ursache zugerechnet wer- 
<lb/>den müsse, und wenn ausserdem der Gesetzgeber aus bestimmten
<lb/>Ereignissen bestimmte Schlussfolgerungen gezogen haben wolle, so
<lb/>sey diese Annahme auch für den Juristen bestimmt entschieden. —
<lb/>Indessen würde, müssen wir einwenden, für die Wissenschaft
<lb/>und Gesetzgebung damit nicht die Sache erledigt, da eben solche
<lb/>Annahmen einer Rechtfertigung bedürfen.

<lb/>Es würde hier zu weit führen, die einzelnen möglichen Fälle,
<lb/>deren einige erörtert werden, durchzugehen und zu zeigen, wie
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Motiv, ist hier doppelsinnig. Es ist möglich, dass Jemand einer An- 
<lb/>stiftung zum Verbrechen Gehör giebt und sich durch dieselbe veranlasst findet,
<lb/>und doch noch durch andere Motive geleitet wird, die ihren Einfluss auf ihn
<lb/>ausüben, sich dem Aufträge zu unterziehen. Man muss sich hier genaue Rechen- 
<lb/>schaft geben, was hinsichtlich des einen und andern Schuldigen das entscheidende
<lb/>Moment der Strafbarkeit sey, und worauf es allein bei der Beurthcilung ankoiume.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0043.tif"
                   n="43"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn ftpfessor Dr. Ahegg zu Breslau. 43

<lb/>weit dem Verf. beizutreten, oder, wie fern seiner, im Ganzen wohl-
<lb/>gegründeten Ansicht doch einige Beschränken gen h eizufügen seyen.
<lb/>Rie Abhüife, welche er in der Berufung auf die Ansichten neuerer
<lb/>Kriminalisten über das Gomplott findet, „wonach zu dessen Theil-
<lb/>haftigniachung weder die Uebernahme einer activen Rolle noch Ge- 
<lb/>genwart bei Ausführung der That erforderlich ist," werden die nicht
<lb/>anerkennen, welche jene zum Theil grundlosen Meinungen über das
<lb/>Komplott nicht billigen, und jedenfalls muss—gegen die Behauptung
<lb/>mehrerer, einer steten und unbedingten gleichen Strafbarkeit aller
<lb/>Theilnehmer, — vielmehr an dem unerlässlichen Princip festgehalteu
<lb/>werden, dass jeder nach seiner Handlung, und also natürlich so weit
<lb/>diese bewiesen ist, zu beurtheilen sey, wo also, ohschon überall die
<lb/>Complottirung als erhöhender Grund in Betracht kommt, die Einzel-
<lb/>nen auf sehr verschiedener Stufe der Strafbarkeit stehen können.

<lb/>Nicht genau ist der Ausdruck (S. 48.): „Unsere deutsche

<lb/>Strafgesetzgebung setzt den Erfolg als Requisit zum Daseyn ei- 
<lb/>nes Verbrechens voraus." Ich meine nicht das Wort voraussetzen,
<lb/>als wenn damit eine Vermuthung von Thatsachen bezeichnet wäre,
<lb/>die erst bewiesen werden sollen: aber auch, im Sinn eines Erfor- 
<lb/>dernisses, kann hier nicht der Erfolg, sondern überhaupt nur
<lb/>die Aeusserung verstanden werden, da jener nur für gewisse Ver- 
<lb/>brechen und in so fern dadurch die Vollendung bedingt ist, zum
<lb/>Thatbestand erfordert wird.

<lb/>Wenn im Gegensatz zu dem vorhandenen Beweise, dass der
<lb/>Mandatar schon früher selbstständig zum Verbrechen entschlossen
<lb/>gewesen, für den Fall des nicht vollständigen Beweises, der Reini- 
<lb/>gungs-Eid, — „wo ihn die Individualität des Verbrechers uüd die
<lb/>Natur und Grösse des Verbrechens als zulässig erscheinen lässt" —
<lb/>entscheiden soll, so bleibt dieses eine missliche Aushülfe, wie denn
<lb/>die Inconsequenzen zu denen dieses jetzt nicht mehr angemessene
<lb/>Mittel Führt*), auch in den hier beigebrachten Fällen ersichtlich
<lb/>Slnd (S. 59—62.). Da er gemeinrechtlich besteht, so mag man
<lb/>allenfalls zugeben, dass die ,,Gesetzgebung" (vielmehr das prak- 
<lb/>tische Recht) nicht durchgängig den Vorwurf der Mangelhaftigkeit
<lb/>verdiene. Die Schrift schliesst: „Gestützt auf die Doktrin sieht mau
<lb/>jedoch wie eine Praxis schon hei bewiesenem blossen Aufträge
<lb/>den Thatbestand der intellectuellen Urheberschaft für constatirt an-

<lb/>tische« Erörterungen* No!*i. "^nigung.-Eiöc, in .len lnstoriscli-prac-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0044.tif"
                   n="44"
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               <p>

                  <lb/>44 JBeyer, Ueber Intellectuelle Urheberschaft.

<lb/>sieht, und darauf hin Strafen erkennt/6 Allgemein ist diese Doktrin
<lb/>nicht, und auch nicht blos durch den 8. 64. Not. 3. genannten ver*
<lb/>dienten Gelehrten angefochten worden. Es handelt sich aber über- 
<lb/>haupt nicht blos davon, ob man mit dem Beweise des ersten Mo- 
<lb/>ments den des ganzen Thatbestandes für geführt annehmen zu dürfen
<lb/>glaube, sondern ob jene andern beiden Momente, — auch abgese- 
<lb/>hen von der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit des Beweises in je- 
<lb/>dem Fall, für den Begriff und die Strafbarkeit des s. g. intellektuel- 
<lb/>len Urhebers in Betracht kommen.
</p>

            </div>
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                n="45"
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               <head>
                  <title>Erläuterungen über verschiedene Lehren des Civilprozesses nach Linde's Lehrbuch, in einzelnen Abhandlungen. Von Dr. Carl Friedr. Ferd. Sintenis. 1ster Band (1. 2. 3. Heft.) Giessen, 1840</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wetzell, ...">(Wetzell)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>45
</p>
               <p>

                  <lb/>Erläuterungen über verschiedene Lehren des Civilprozesses

<lb/>nach Linde’s Lehrbuch, in einzelnen Abhandlungen. Von Ar*
<lb/>Carl Friedr. Ferd* Sintenis * ordentl. Prof. d. Rechte u. s. w.
<lb/>an d. Univ. Giessen [jetzt Regierangs- u. Consistorial-Rath zu
<lb/>Dessau], Ister Baud. (1. 2. 3. Heft.) Giessen, 1840.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn JDr.jur• Wetz eil, Privatdocenten zu Marburg.

<lb/>Es ist heut zu Tage eine beinah allgemeine Sitte geworden,
<lb/>dass Rechtsgelehrte, die als academische Lehrer wirken, diese Seite
<lb/>ihrer Berufstätigkeit durch eigne Werke beurkunden, Werke, die
<lb/>bei aller Gemeinschaft jener besondern Beziehung doch die grösste
<lb/>erschiedenheit offenbaren sowohl in der äussern Form, als in dem
<lb/>aasse ihrer innere Berechtigung. Auch der Verf., obwohl in der
<lb/>raxis grossgezogen, hat diesem Geschicke nicht entgehen sollen;
<lb/>fand, dass „academische Vorträge über positiveRechtstheile ihrer
<lb/>atur nach nicht den Zweck hätten, neue, ungeprüfte Theorien an
<lb/>le Stelle der bisherigen Doctrin zu setzen", er fand, dass wenn
<lb/>nun der Docent sich die Mitteilung eigner Ansichten nicht versagen
<lb/>önne, „doch die Zeit es nicht immer gestatte, diese in alle Ein- 
<lb/>zelheiten hinein zu rechtfertigen“, und so war der Entschluss leicht
<lb/>gefasst, zu dem äussersten Mittel zu greifen, zu einer Ausführung
<lb/>tu einzelnen Abhandlungen. Daneben aber glaubte der Verf. noch
<lb/>inen weitern Zweck erreichen zu können, entweder beizutragen
<lb/>zum allgemeinen Frommen der Wissenschaft, oder — von eignen
<lb/>Irrungen belehrt zu werden.

<lb/>Von diesen Abhandlungen sind bereits drei Hefte erschienen,
<lb/>die Genugtuung lässt sich dem Verf. gleich von vornherein
<lb/>Se en, dass die Wahl seiner Gegenstände glücklich genug ausge-
<lb/>£ en ist. Dagegen kann man ein Bedenken allgemeiner Art wider
<lb/>oben angeführten Entstehungsgrund des Buches erheben. Der
<lb/>er • scheint nämlich von der allerdings sehr verbreiteten Ansicht
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0046.tif"
                   n="46"
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               <p>

                  <lb/>46 Sintmüf Erläutcr. üb. verschied. Lehren d. Civilprozesses.

<lb/>auszugehen, ein academischer Vortrag solle den Zuhörer in den
<lb/>vollen Besitz des in der Praxis nothwendigen Materials setzen, solle
<lb/>ihm im Auszuge den ganzen Apparat von gelehrten Kenntnissen und
<lb/>Meinungen beibringen. Da ist denn freilich kein Anfang und kein
<lb/>Ende; Auszüge sind gewiss höchst elastische Dinge, die je umfang- 
<lb/>reicher, um so besser zu sein scheinen, und so kommt es, dass der
<lb/>eifrige Lehrer nicht bloss die grösst mögliche Zahl von Stunden auf- 
<lb/>wendet, und in dieser dickleibige Hefte mittheilt, sondert, daran
<lb/>nicht genug, dem bedrängten Zuhörer auch noch Bände voller Ge- 
<lb/>lehrsamkeit mit nach Hause gibt. Wo auf solche Weise sich der
<lb/>Vortrag einigermassen vervollständigt hat, würde ein gewissenhafter
<lb/>Schüler vor allem ein ausführliches Compendium, sodann ein geschrie- 
<lb/>benes Heft, endlich nach dem Plane des Verfs. die gedruckten Aus- 
<lb/>führungen zu durcharbeiten haben. In der That eine Aufgabe, die,
<lb/>eine Beschränkung auf etwa zwei einfache Vorlesungen vorausge- 
<lb/>setzt, doch nur bei grossem Fleisse durchzusetzen wäre, und selbst
<lb/>dann mit Gefahr für die Gesundheit, mit Gefahr für wahre Gründ- 
<lb/>lichkeit, mit Gefahr -— doch wozu sich quälen mit den Folgen einer
<lb/>Möglichkeit, die kaum zn besorgen steht; hoffen wir, dass des Verfs.
<lb/>Zuhörer jenes Complement seiner Vorträge nach gemachten Studien
<lb/>' zur Hand nehmen, und während derselben nicht durch engherziges
<lb/>Stehnbleiben bei den Heften ihren wissenschaftlichen Neigungen
<lb/>Fesseln anlegen. Damit aber verschwänden die Lehrerrücksichten,
<lb/>und Anforderungen allgemeiner Natur machten sich dem Verf.
<lb/>gegenüber geltend. Doch mag dem sein, wie ihm wolle, das Buch
<lb/>ist geschrieben, und es soll ihm das Recht einer Beurtheiiung nach
<lb/>seiner eigenthümlichen Anlage nicht geschmälert werden.

<lb/>Also der Verf. wollte zunächst für seine Zuhörer schreiben;
<lb/>verzichten müssen wir deshalb auf eigentlich gelehrte Forschungen,
<lb/>auf Eröffnung neuer Wege, auf Mittheilung bloss historischer Resul- 
<lb/>tate; selbst die, welche eine ausführlichere Darstellung fremder
<lb/>Meinungen erwarteten, dürfen sich durch deren Mangel nicht betrü- 
<lb/>ben lassen. Aber gehen unsere Erwartungen auf dieser Seite willig
<lb/>herab, auf einer andern werden sie sich mit vollem Rechte steigern.
<lb/>Das, was der Verf* bietet, Neues wie Altes, musste in einer reinen,
<lb/>zierlichen, überzeugenden Weise entwickelt sein; der Verf. musste
<lb/>seinen Zuhörern zeigen, welche Ansprüche man an Juristen mache, die
<lb/>sich zu nicht rein handwerksmäßigem Betriebe bestimmt haben, zei- 
<lb/>gen, dass erst ein lebendiger Sinn für das Schöne dem wissenschaft- 
<lb/>lichen, wie dem Geschäftsleben jenen höhern Adel verleiht, darüber
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0047.tif"
                   n="47"
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               <p>

                  <lb/>47
</p>
               <p>

                  <lb/>Reoensirt von Herrn T)r. Weizell zu Marburg.

<lb/>^ie Sphäre einer spiessbtirgerlichen Uebung zu erheben im Stande
<lb/>ist. Und spüren wir dem Talente des Verfs. nach, belauschen wir
<lb/>die Eingebungen eines angebornen Tactes, so finden wir alle jene
<lb/>Anforderungen aufs vollständigste gerechtfertigt, überall gibt sich
<lb/>eine grosse Leichtigkeit der Auffassung und Darstellung kund, Eigen«
<lb/>schäften, die sich dem juristischen Publicum bereits in einer Menge
<lb/>grösserer und kleinerer Arbeiten bewährt haben. Aber in vorlie- 
<lb/>gendem Werke scheint der Verf. durch seine Gaben doch gar zu
<lb/>sicher gemacht zu sein, wie so manche Nachlässigkeiten in dem Styl
<lb/>und eine gewisse Breite, ein gewisses Zerfliessen der Darstellung zeigen,
<lb/>unter denen die Bestimmtheit und Gedrungenheit oft verloren gegangen
<lb/>Isl# »Bas Genie", so sagt Lessing einmal, „können nur Begebenhei«
<lb/>ten beschäftigen, die ineinander gegründet sind, nur Ketten von Ur- 
<lb/>sachen und Wirkungen. «Diese auf jene zurückzuführen, jene gegen
<lb/>diese abzuwägen, überall das Ungefähr auszuschliessen, Alles, was
<lb/>geschieht, so geschehen zu lassen, dass es nicht anders geschehen
<lb/>könne: das, das ist seine Sache, wenn es im Felde der Geschichte
<lb/>arbeitet, um die unnützen Schätze des Gedächtnisses in Nahrungen
<lb/>f8 Mistes zu verwandeln.“ Ist so die Aufgabe gefasst, wer ver«
<lb/>g*sst es da nicht, wenn gerade niqht immer dem Stoff nach Neues
<lb/>vorgetragen wird; das Alte verjüngt sich unter dem Zauber frischer
<lb/>«Ziehungen, das Vereinzelte schiesst zu einem noch unbekannten
<lb/>anzen zusammen. Und hier eben ist es, wo in einem Punkte die
<lb/>unst des Vortrages und die Methode der Behandlung zusammen«
<lb/>trifft, wurde dieser Punct verfehlt, so musste der Verf. beides ver«
<lb/>ieren. — Wie aber steht es nun mit der wissenschaftlichen Behänd«
<lb/>unftsweise in unserm Buche? — Schon bei flüchtigem Durchlesen
<lb/>esselben wird man finden, dass der Verf. seinen Stoff beinah nir-
<lb/>gen s rein dogmatisch, nach Überlebten Kategorieen behandelt, dass
<lb/>®r vielmehr überall lebendige Verbindungen zu erreichen strebt. Da
<lb/>somit anzunehmen, gewiss auch der Verf. sei über jene erste Vor«
<lb/>ssetzung wahrer Wissenschaft mit sich einig, die darin besteht,
<lb/>ass ie einzelne Rechtsregel nicht das letzte Ziel der Forschung
<lb/>' ass s*e nur a^s din besonderer Ausdruck, eine bestimmte An- 
<lb/>wendung eines allgemeinem Gedankens gefasst werden müsse, so
<lb/>« eint es freilich damit im Widerspruch zu stehen, wenn man liest^
<lb/>fah&amp;S ^b^andlungsprincip sei ein Abstractum, das nur aus der Er-
<lb/>b d*'1D^ P°^€nori) zu bestimmen sei, wozu es der Vorarbeiten
<lb/>« ürfe“, wenn man genau dasselbe vom „richterlichen Untersu*
<lb/>C "“S**10** gesagt findet (8. 370.). Und trotz dem wäre das falsch
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0048.tif"
                   n="48"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0048"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0048--><p/>
               <p>

                  <lb/>48 Sintcnü, Erläuter. iib/versehied. Lehren d. Civilprozesses.

<lb/>geschlossen: mag der Verf. an sich selbst eine kleine Untreue be- 
<lb/>gangen, oder wir ihn nicht recht verstanden haben, an einem an- 
<lb/>dern Ort wird von dem „Dogma: Quidquid non est in actis, non
<lb/>est in mundou die bestimmte Erklärung gegeben, „es bedürfe das- 
<lb/>selbe keiner weitern Nachweisung, sein Grund werde mit Recht in
<lb/>die Verfügungsbefugniss der Parteien über ihre Privatrechte gesetzt.“
<lb/>Wer wäre dadurch nicht beruhigt? Aber sind wir der Einsicht des
<lb/>Verfs. in jene Vorbedingung auch versichert, da wo es auf die Gon- 
<lb/>sequenzen derselben ankommt, bricht der Faden schon ab, wie er
<lb/>denn überhaupt den einfachen Gedanken nicht fruchtbar zu machen,
<lb/>das einmal erfasste Princip nicht streng festzuhalten pflegt. Dieses hin- 
<lb/>dert dann oft die klare Anschauung, ein Mangel, der gerade bei den
<lb/>historischen Versuchen sehr empfindlich auffällt. Der Behandlung
<lb/>geschichtlicher Thatsachen lassen sich zwar, ich läugne es nicht,
<lb/>verschiedene Seiten abgewinnen; schon darin zeigt sich ihre Wirk^
<lb/>samkeit, dass neuere Zustände mitunter erst dann klar erkannt wer- 
<lb/>den, wenn man die Litern mit den vorgekommenen Veränderungen
<lb/>vergleicht. Auf diese Weise ergänzt sich, wie man zu keiner Zeit
<lb/>verkannt hat, das neuere Gesetz aus dem Litern. Aber keineswegs
<lb/>ist das schon eine historische Behandlung; in der Thal hat diese es
<lb/>weniger mit den Veränderungen der Dinge, als mit dem Gleichen
<lb/>und Bleibenden in ihnen zu thun. Denn Veränderung beurkundet
<lb/>Vergänglichkeit, somit einen Mangel wahrer Berechtigung; in ihr
<lb/>also können auch die Gesetze der Dinge nicht gegründet sein, wohl
<lb/>aber in dem , was die wechselnde Erscheinung nicht bloss überdauert,
<lb/>sondern hervorruft; es ist das in den Tiefen der Erscheinung wir- 
<lb/>kende Leben und Wesen des Dinges. Nur sofern auf dieses die
<lb/>Forschung sich richtet, wird sie einen bleibenden Gewinn liefern,
<lb/>wird sie das Nothwendige vom Zufälligen, die Wahrheit vom Schein
<lb/>unterscheiden; und so allein werden sich historische und systemati- 
<lb/>sche Behandlung wirklich vereinigen lassen. Denn beide wollen dann
<lb/>dasselbe, die Zurückführung der Erscheinung auf ihre Principien.—

<lb/>Doch jetzt einige Bemerkungen über das Detail.

<lb/>Die erste Abhandlung (S. 1—57.) handelt von dem Gerichts- 
<lb/>stand der gelegenen Sache. Hier untersucht der Verf. zunächst
<lb/>die Frage von der Ausschliesslichkeit dieses Competcnzgrundes, und
<lb/>glaubt dieselbe mit Berufung auf /. 3. C. uhi in rem actio und /. ult.
<lb/>C. de praescr. L temp. verneinen zu müssen. Entgegenstehende
<lb/>Zeugnisse sucht er zu widerlegen, deutschen Rechlsbildungen dage- 
<lb/>gen lässt er ihr Recht widerfahren. Auf das, was nebenbei über
</p>

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                   n="49"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn T)r. Wetzeil zu Marburg. ; 49

<lb/>das Alter und die Ausbildung dieses Forums gesagt wird, lässt sich
<lb/>unten zurückkommcn, hier nur noch, dass der nov. $9. kein beson- 
<lb/>derer Einfluss auf die Gerichtsstände beigelegt wird, da sowohl aus
<lb/>dem ganzen Inhalt derselben, wie aus einzelnen Worten (,,qui in
<lb/>provincia habitant," „non vero extra terminos provinciae litigare
<lb/>studeatklar hervorgehe, „dass diejenigen Personen, gegen deren
<lb/>widerrechtliches Verfahren sie erlassen worden, als solche zu ver- 
<lb/>stehen seien, die in der Provinz, wo sie belangt werden seien, ih- 
<lb/>ren Wohnsitz hätten." — Sodann aber werden mit Gründen für und
<lb/>wider die einzelnen Klagen aufgezählt, welche an jenem Gerichts- 
<lb/>stände Theil haben, die dinglichen, actiones in rem scriptae, actio-
<lb/>mixtae, die Retractsklage. Bei den Interdicten unterscheidet
<lb/>Vf. • nur die interd. adip, poss„ meint er, konnten ohne Be- 
<lb/>deuten ganz so, wie die in rem actiones behandelt werden; bei den
<lb/>interd, reettp. poss. dagegen sei ein forum delicti commissi gegeben,
<lb/>das nur zufüllig mit jenem andern Gerichtsstand zusammen treffe,
<lb/>und hei den interd. retin. poss. nicht einmal dieses, weil dieselben
<lb/>nicht ex delicto, sondern aus hohem Rücksichten abzuleiten seien.
<lb/>Uebrigens habe auch hier die deutschrechtliche Ansicht, wohl nicht
<lb/>ohne Einfluss der Meinung, die Interdicte seien provisorische Vindi- 
<lb/>cat,onen, in der Praxis zu einem forum rei sitae geführt. — Den
<lb/>f f *oss Jener Aufzählung machen die hereditatis petitio und die
<lb/>Klagen für Singularfideicommisse und Legate, welche gemeinsam be- 
<lb/>handelt werden, weil die den Gerichtsstand dieser Klagen bestim- 
<lb/>menden Gründe in „naher verwandtschaftlicher Berührung" stehen
<lb/>sollen. Hier musste denn des Verfs. Ansicht von dem Alter des fo- 
<lb/>rum rei sitae von eingreifender Bedeutung sein.

<lb/>Aeltere Meinungen, vertheidigend behauptet der Vf., das forum
<lb/>rei sitae sei schon zur Zeit der römischen Juristen anerkannt gewe^-
<lb/>sen, das werde deutlich durch die /. 38. de jud. bewiesen; nur habe
<lb/>sich dasselbe sehr allmählich ausgebildet, und daraus erkläre sich
<lb/>Schwanken in den Quellenzeugnissen. Erst durch Valenti-
<lb/>man s Verordnung seien unbedingt die dinglichen Klagen im forum
<lb/>rei sitae zugelassen, während noch Diocletian (fr. Fat. §. 3L6)
<lb/>die Ansicht des Rufinus (in / 38. eit.) missbilligt habe. Nur so
<lb/>werde es begreiflich, wie jenes Forum schon im Jahr 261. für die
<lb/>hereditatis petitio habe gegeben werden können.

<lb/>Es kann nicht verkannt werden, dass der Vf. zu dieser Ansicht
<lb/>urch Schwierigkeiten verleitet wurde, die wohl nicht schon ganz

<lb/>un gar befriedigend gelös’t waren. Aber beisst denn eine Erklä-
<lb/>Knt. Jalirb. f. a. K. W. Jahrg. VI. H. I. 4
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0050.tif"
                   n="50"
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               <p>

                  <lb/>50 Sintenü, Erläuterungen üb. versch. Lehren d. Civilprozesscs.

<lb/>rang nur durch Annahme einer so launenhaften Gesetzgebung er- 
<lb/>bringen, nicht vielmehr, jeder Erklärung entsagen? waren wir wirk- 
<lb/>lich in diesem Falle äusserster Noth? sind jene Stellen, die /. 38.
<lb/>cit. u. /. un. C. ubi de hered• ohne Annahme eines forum rei sitae
<lb/>unmöglich zu erklären?

<lb/>Betrachten wir zunächst die /. 38. cit. genauer, so finden wir,
<lb/>dass ihre Schwierigkeit wst in ihrer zweiten Hälfte anhebt; denn
<lb/>hier erst beginnt der Jurist von dem Forum zu reden, während bis
<lb/>dahin nur der Zahlungsort Gegenstand seiner Untersuchung war.
<lb/>,,Wird das Legat, so sagt er, mit einer dinglichen Klage gefor- 
<lb/>dert, so muss es auch da gefordert werden, wo die Sache ist." Ist
<lb/>damit nun, das Fordern von einem gerichtlichen Fordern verstanden,
<lb/>ein forum rei sitae geboten? — Vergleichen wir die rei vindicatio
<lb/>mit der dinglichen Legatsklage, so stehen sich freilich beide in Be- 
<lb/>ziehung auf den Kläger vollkommen gleich, durch beide soll Eigen- 
<lb/>thum geltend gemacht werden, ln den Verhältnissen des Beklagten
<lb/>dagegen ist eine ebenso augenfällige Verschiedenheit zu bemerken.
<lb/>Denn die Eigenthumsklage geht gegen den, welcher zufällig die
<lb/>Sache besitzt, und wo zufällig die Sache sich befindet, soll sie re-
<lb/>slituirt werden; stellt dagegen ein Legatar seine dingliche Klage an,
<lb/>so ist ihm der nächste Beklagte nicht durch zufälligen Besitz, son- 
<lb/>dern durch des Erblassers Willen angewiesen, und auf eben die- 
<lb/>sem Willen beruht dessen Restitutionsverbindlichkeit. So aber an- 
<lb/>gesehen, wird man allgemein sagen können: alles das, was bei der
<lb/>rei vindicatio nur auf zufälligen Gründen beruht, lässt sich bei der
<lb/>in rem actio des Legatars auf des Erblassers Disposition zurückfüh-
<lb/>ren. Die Consequeoz dieses Satzes ergibt sich von selbst: auch der
<lb/>Ort der Restitution beruht auf dem Willen des Testators, und wenn
<lb/>Haber an diesem Ort die Klage gegen den Erben soll gestellt wer- 
<lb/>den können, so ist das nicht ein forum rei sitae, sondern ein forum
<lb/>solutionis. Darauf verweisen denn auch alle Quellenzengnisse. Nicht
<lb/>nur ausdrückliche Erklärung*), sondern auch Umschreibung des
<lb/>Willens, ja schon eine blosse Andeutung, welche nur Wahrschein- 
<lb/>lichkeit gebe, ist geeignet, einen Zahlungsort zu begründen. Ulpian
<lb/>sagt dies mit verschiedenem Ausdrucke; durch „cum apparet, id
<lb/>testatorem sensisse, ex genere comparationis" in L 52. §. 1. de
<lb/>juddurch „nec enim verisimile estetc. in dem folgenden §.;
<lb/>mit Berufung auf Julian endlich in /. 47. pr. de leg. /• durch die
</p>
               <p>

                  <lb/>*) /. 6. dg eo, quod certo loco; /. ÖO.jw. de jud.; /. 47./&gt;r. de leg. J.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0051.tif"
                   n="51"
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               <p>

                  <lb/>Recensirl von Herrn Df* Weluett zu Marburg« 5i

<lb/>Worte: „»m §r testator alibi voluit, nam si alibi voluit, iWprae- 
<lb/>standa est, r/Ar testator voluit, w/ verisimile est9 eum voluisse**
<lb/>Von hier aber zu dem oben aufgestellten Satz ist in der That ein
<lb/>leichter Schritt; hängt der Ort der Restitution von des Testa- 
<lb/>tors Willen ab, so ist in Ermangelung ausdrücklich er BesUmmnn-
<lb/>gen nichts wahrscheinlicher, als dass da resfcituirt werden solle, wo
<lb/>die Sache sich befindet. Sehr bezeichnend sind dafür die Aus- 
<lb/>drücke: J9ubi res a testatore relicta »ubi res relicta est )»

<lb/>und damit muss man sich jene kürzeste Form „ubi res estu gleich- 
<lb/>bedeutend denken. Dies also bildete die allgemeine Wahrschein- 
<lb/>lichkeitsregel, ebensowohl bei Legaten, wie bei Fideicomraissen, bei
<lb/>welchen letztem aber die Lage der ganzen Erbschaft***), oder, nach
<lb/>kaiserlichen Konstitutionen, des grossem Theils derselben entschei- 
<lb/>den sollf).

<lb/>Unter diesen Voraussetzungen nun erklärt sich die l. 38. eit*
<lb/>auch ohne Annahme eines Gerichtsstands der gelegenen Sache ganz
<lb/>vollkommen; nur eine Bemerkung muss ich noch hinzufügen. Un- 
<lb/>möglich nämlich kann die Stelle ursprünglich so gelautet haben, wie
<lb/>wir sie jetzt vor uns haben, da nach früherm römischen Recht die
<lb/>Anstellung der dinglichen oder persönlichen Klage nicht von dem
<lb/>freien Belieben des Klägers, sondern von den Formen der Legats- 
<lb/>bestellung abhing; diese müssen deshalb auch den in unserer Stelle
<lb/>hervortretenden Gegensatz bestimmt haben. Und wirklich sind da- 
<lb/>von in dem jetzigen Ausdruck noch unverkennbare Spuren; es wird
<lb/>nicht gesagt: „§r quidem per personalem actionem exigitur ,u son-
<lb/>dern ^exigetur“*}**[■), nicht ,,petitur,u sondern ,,petetur,u Ip
<lb/>der ersten Hälfte war demnach von einem legatum per damnationem
<lb/>oder, sinendi modo, in der letzten dagegen von einem legatum per
<lb/>vindicationem die Rede. Dort nun konnte, wie man sich den Fall
<lb/>auch denken mag, zwar eine Concurrenz der Gerichtsstände des Do-
<lb/>micils uud des Zahlungsortes eintreten, niemals aber Ausschliesslich-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) f. 108. pr, de leg. /.


<lb/>**} /. 47. pr. u. §. 1. eod»


<lb/>***) l. un. C. uhi fideicomm. peli oportet.

<lb/>1°) /. 50. und 52. dejud. Die oben hezeichnete Hegel gilt zunächst für alle
<lb/>Fideicontmigge; bei einzelnen Sachen aber worde wieder auf den Olft, ubirstt
<lb/>e*t9 Ruckgicht genommen. Vgl. /. 52. §. 3. dt. Den in l. 66. H.4. ad S. Clutn. Treb.
<lb/>angeführten Gerichtsstand, uhi major pars hereditati* habetur, erkläre ich mit
<lb/>t*ein forum contractus nach Mühlenbruch’g Angicht (Arch. für civil. Pr.
<lb/>Alx- 8. 337. kg.)

<lb/>+t) So hat die Flor, im Widerspruch mit der Vulg-y welch« exigatur lies t.

<lb/>4*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0052.tif"
                   n="52"
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               <p>

                  <lb/>52 Sinlenü, Erläuterungen üb. rersch. Lehren d. Civilprozesses.

<lb/>keit des letztem. Anders bei dem Vindieationslegat; nahm man hier
<lb/>ein Forum der Zahlung an, so musste auf die Concurrenz jener hei"
<lb/>den Gerichtsstände verzichtet werden, weil ja die an die Steile der
<lb/>condictio getretene actio de eo, quod certo loco, hei einein solchen
<lb/>Legat so wenig, wie bei Fideicommissen zulässig war. Und daraus
<lb/>erklärt sich das mit besonderm Nachdruck gesagte ,,peti debet,44
<lb/>die in dem zweiten Satze liegende Steigerung. Erst durch kaiser- 
<lb/>liche Rescripte trat nach Ulpians Bericht*) auch hierin eine Aen-
<lb/>derung ein, wahrscheinlich, wie der Vf. sehr gut bemerkt, unter
<lb/>dem Kaiser Severus Alexander.

<lb/>So bleibt nur noch die /. un. C* eit., eine Stelle, die nach zwei
<lb/>Seiten hin Schwierigkeiten geboten hat: denen, welche die Einfüh- 
<lb/>rung des forum rei sitae jener Verordnung Valentinianus zuschrei- 
<lb/>ben, durch ihr Alter, dem Vf. und seinen Meinungsgenossen durch
<lb/>die in den Worten „si ibi degil44 liegende Beschränkung. Allein
<lb/>das erste Bedenken muss als völlig beseitigt angesehen werden durch
<lb/>die sinnreiche Deutung, welche Arndts dem „vel“ gegeben hat;
<lb/>,,in dem Wohnort des Beklagten, seihst wenn dieser da, wo die
<lb/>Erbschaftssachen gelegen sind, sich betreffen lässt, ist der Erb- 
<lb/>schaftsstreit zu schlichten.u Wie aber lös’t nun der Vf. jene andere
<lb/>Schwierigkeit? Er hat sie, weil ihm mit „blossen Deutungen und
<lb/>Erklärungen der fraglichen Worte" nichts geholfen scheint, durch
<lb/>eine „Radicalcur44 für ewige Zeiten abzuschneiden gesucht. Er will
<lb/>die Worte „si ibi degit44 als unächt geradezu streichen. Lassen
<lb/>wir einmal seine Behauptung, er glaube bewiesen zu haben, dass
<lb/>l. tun. C. cit. in ihrer jetzigen Gestalt absolut unbrauchbar, und in
<lb/>offenem Widerspruch mit dem just. Recht sei, auf sich beruhen, zur
<lb/>Rechtfertigung eines so schneidenden Verfahrens fehlt noch gar viel.
<lb/>Einen Codex kann der Vf. zur Vertretung seiner Meinung nicht an- 
<lb/>führen: so weit sie bis jetzt bekannt, haben sie insgcsammt, ohne
<lb/>Ausnahme, den beschwerlichen Beisatz. Die Basiliken hat er auf
<lb/>seiner Seite, und einem solchen „wenn auch nur indirecten Zeug- 
<lb/>nisse*4 glaubt er die grösste Wichtigkeit beilegen zu dürfen. Aber
<lb/>hier ist zu bedenken, dass das Auslassen von Worten, besonders in
<lb/>einem Werke, welches eine strenge Uebersetzung gar nicht an- 
<lb/>strebt, etwas viel Leichteres war, als die zufällige Aufnahme eines
<lb/>Zusatzes.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) t. 50. i.f, dejud.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0053.tif"
                   n="53"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt voh Herrn Dr. Wetzett zti Marburg“. 53

<lb/>In 4er zweiten Abhandlung gebt der Vf. über zu der Lehre von
<lb/>der Prävention (S. 58—75.).

<lb/>Han muss die Collision mehrerer Gerichtsstände trennen vom
<lb/>der blossen Coneurrenz. Diese „wird entschieden drirch die Wahl
<lb/>fischen den concurrenten Gerichten, dergestalt, dass wer einmal
<lb/>gewählt bat, nicht wieder abspringeo, und ein anderes Gericht an-
<lb/>gehen darf, sobald der Gegner widerspricht." Ein Grund dafür soll
<lb/>&gt;n der bei Legaten über die Wahl geltenden Regel (7. 5. pr. de leg.

<lb/>^ 20. de opt. vel elect. leg.) liegen, und sofern restitoirten Stel- 
<lb/>len eine gewisse Beweiskraft in wohnen könne, in der l. A. C. de in
<lb/>jus vocando• Nicht so, wenn mehrere Gerichte collidiren, d. h.
<lb/>„wenn beide die richterliche Hülfe suchenden Theile diese zu glei- 
<lb/>cher Zeit bei verschiedenen Geliebten in Anspruch nehmen dürfen;"
<lb/>hier entscheidet sich der Vorzug des einen Gerichts vor dem andern
<lb/>nicht durch die Wahl, die offenbar eine mehrfache Möglichkeit bei
<lb/>demselben Subjecte voraussetzt, sondern durch Präoccupation
<lb/>(eigentliche Prävention) von Seiten des Richters. Zu einer solchen
<lb/>Quasibesitzhandlung aber wird nicht nur eine Willensentschliessung
<lb/>des Gerichtes erfordert, sondern auch eine sichtbare Aeusserung die*
<lb/>«es Willens, „so zu sagen, sowohl animus possidendi, als factum
<lb/>possessorium letzteres liegt in der Insinuation des ersten Decre-

<lb/>tes an beide Theile.

<lb/>Ich vermeide, in eine nähere Beurtheilung dieser Abhandlung
<lb/>einzugehen; nur gegen jene unbegründete Anwendung der Analogie
<lb/>vom Besitzerwerb kann ich meinen Widerspruch nicht Zurückbalten,
<lb/>auch wenn der Vf. erklärt, er wisse keinen bessern Grund für den
<lb/>orzug des prävenirenden Gerichtes, oder wenn er sich zur Recht-
<lb/>ertigung auf eine ziemlich weite Anerkennung jenes Gesichtspuncls
<lb/>eruft. Es ist gefährlich über einen gewissen Punct hinaus solche
<lb/>nalogien anzuwenden, da hier durchaus die Grenze nicht bestimmt
<lb/>werden kann. Dicss allein dem gesunden Gefühl zu überlassen,
<lb/>wäre ein unsicherer Schutz gegen den Missbrauch, welchen sich die
<lb/>grössere Menge der Praqtiker erlauben würde. Selbst ein wissen-
<lb/>sc aftlich gebildeter Jurist, wie unser Vf. es ist, bat hier nicht im-
<lb/>roer die äusserste Grenze des Möglichen eingehalten. So findet sich

<lb/>70. folgende Argumentation: „Nach meiner Ansicht ist vielmehr
<lb/>gerade in die Insinuation an den Gegner das factum possessorium
<lb/>s Gerichts zu setzen, nicht schon in die an den Kläger allein,
<lb/>enn es kann nicht dem gegenüber als ausgeübt worden betrachtet
<lb/>wei en, der seine Gerichtsbarkeit in Anspruch nimmt; dessen be-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0054.tif"
                   n="54"
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               <p>

                  <lb/>54 Sintenfoy EtTäutermigen fib. verseb. Lehren 4. CivDprozesses.

<lb/>4arf es Mehr, denn er ruft sie Ja an ; sondern dem, wider den dies
<lb/>geschieht, und somit dem collidirenden Gericht selbst gegenüber.'
<lb/>Die Quasibesitzbandlung wäre ja sonst auch eine clandestina

<lb/>Den Inhalt der dritten Abhandlung bildet die Lehre von der
<lb/>•Einrede mehrerer Streitgenossen. (S. 76—90.)

<lb/>Bei dem Streben der heutigen Jurisprudenz, eine klare Ein- 
<lb/>sicht in unsern Rechtszustand durch Sonderung seiner verschiedenen
<lb/>Elemente za gewinnen, musste eine Menge von Rechtssätzen, denen
<lb/>eine traditionelle Uebung unzweifelhafte Ansprüche auf Geltung zu- 
<lb/>getraut hatte, einer strengen Cntik verfallen. So vielversprechend
<lb/>aber sich diese im Ganzen und Grossen darstellte, so gefährlich war
<lb/>sie für einen einzelnen Theil des geltenden Rechts. In der ältern
<lb/>Praxis nämlich hatten sich besonders im Kreise processualischer
<lb/>Lehren viele Institute gebildet, die dem Scheine nach durchweg
<lb/>aus einem irrlhümücben Verständnisse des römischen Rechts, der
<lb/>Thal nach aber zum grossen Theil ans einem dunkeln Bildungstriebe
<lb/>hervorgingen, der die neuen, nicht selten unverdauten Sätze des
<lb/>fremden Rechts theils zu practischer Anwendung zu bringen, theils
<lb/>mit den bestehenden einheimischen Verhältnissen auszuglei eben suchte«
<lb/>Diesen Bildungen nun gegenüber musste sich die neuere Wissen- 
<lb/>schaft in einer schwierigen Lage befinden; denn so wenig es lange
<lb/>unbemerkt bleiben konnte, dass dieselben vor einer geläuterten Theo«
<lb/>rie des römischen Rechts nicht zu bestehen vermochten, so wenig
<lb/>konnte doch die geheime Ehrfurcht vor langjähriger Praxis sogleich
<lb/>jede VerthekUgung aufgeben wollen; und so hat sich ein Streit ent- 
<lb/>spannen, der zwar auf einigen Puncten bereits glücklich geschlich- 
<lb/>tet, auf anderen dagegen noch in vollem Brande ist.

<lb/>Einer der bestrittensten Puncte auf jenem Gebiete ist die Ein«
<lb/>rede mehrerer Streitgenossen, und einen erneuerten Versuch, diese
<lb/>aus dem Felde zu schlagen, haben, wir hier vor uns. Zu dem Zwecke
<lb/>sucht der Vf. zuerst die aus dem rOmt Recht iur das Bestehen einer
<lb/>solchen Einrede vorgehrachten Stellen zu beseitigen, und zwar durch
<lb/>die Nachweisung* dass darin Vertheidigungsgründe irgend anderer
<lb/>Natur enthalten seien. Dann aber gibt ihm die L 1. C. de consor- 
<lb/>tibus ejusd. lit. gelegenen Uebergang zu einem positiven Beweis der
<lb/>Unzulässigkeit jener Einrede; er findet denselben in dem „in allen
<lb/>Lehrbüchern des Pandectenrechts vorgetragenen, hinlänglich bekann- 
<lb/>te» Satze, dass wenn bei Obligationsverhältnissen oder andern Kla- 
<lb/>gen), welche einen untheilharen Gegenstand betreifen, mehrere Per^
<lb/>souen auf einer oder der andern Seite stehen, das Klagerecht activ
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0055.tif"
                   n="55"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Df. Wetzeil za Marburg, 55

<lb/>wie passit in solidum Statt finde." — Ohne Zweifel würde man sich
<lb/>gern bei dieser Auffassung beruhigen, welche die ganze Untersu- 
<lb/>chung so sehr vereinfacht; allein der Vf. lässt es selbst zu dieser
<lb/>nhe nicht kommen. Denn die Fra gen, in welchem Fall Untheilbar-
<lb/>cit der Forderungen eintrete, „wann Theilung des Interesse’s gleich-
<lb/>wohl solidarischer Obligationen möglich sei," überlässt er dem Civil-
<lb/>rechN er setzt sie bei Anwendung seiner Regel als entschieden vor-
<lb/>aos* bleibt also der enge Zusammenhang unerörtert, in dem ge- 
<lb/>rade die aus der Unteilbarkeit entspringende Solidarität der Forde- 
<lb/>rungen mit rein proeessualischen uns fVeindea Grundsätzen steht, ins- 
<lb/>besondere mit der »ach früherm Recht notwendigen Verurteilung
<lb/>in certam pecuniam. Wie wäre z. B. ohne diese Form der co-r-
<lb/>demnatio die Klage auf ganze Bestellung einer Servitut gegen einen
<lb/>yon mehreren Erben zu denken? wäre es nicht in sich widerspre-
<lb/>®ud, denselben zu einer Leistung verurteilen zu wollen, die ihm
<lb/>juristisch unmöglich ist? Und hat doch der Vf. selbst Zweifel, ob
<lb/>nach geschehener Verurteilung auf das Ganze nachmals noch die
<lb/>estimatioti auf einen Theil geschehen könne , ohne der Wirkung
<lb/>er Rechtskraft zu nahe zu treten. Lassen sich aber solche Beden-
<lb/>^en^ durch die blosse Möglichkeit einer nachfolgenden Schätzung
<lb/>roc t lösen, so möchte es doch wohl einigen Grund haben, wenn
<lb/>1 bntrop die exceptio plurium litis consortium nicht völlig auf- 
<lb/>geben will. — Dies rechtfertigt sich denn auch von einer andern
<lb/>eite. Wo nämlich die Römer bei Streitgenossen von „anum ju~
<lb/>sprechen, denken sie an die Bestellung eines gemeinschaft-
<lb/>en judex, keineswegs an die Begründung eines gemeinschaftli-
<lb/>c en Gerichtsstandes, wie -die Praxis es auffasst. Sollte also das
<lb/>iöm. Recht in aller Strenge angewandt werden, so müsste man auch
<lb/>us in unser» Gerichten gangbare forum continentiae causarum (ex
<lb/>rausarum identitate) missbilligend verwerfen. Aber gewiss man
<lb/>ersähe dabei manchen Unterschied zwischen unserer und der römi-
<lb/>en Gerichtsorganisation, namentlich die so verschiedene Grösse der
<lb/>nteren Gerichtsbezirke, welche doch der passiven Streitgenossen-
<lb/>aft das Maass der Anwendbarkeit bestimmt. Nun hatten aber Se- 
<lb/>natusconsulto und kaiserliche Constitutionen Fälle namhaft gemacht,
<lb/>ln welchen der Widerspruch richterlicher Urtheile in ein und der- 
<lb/>selben Sache zu rechtlich unmöglichen oder doch zu ganz unerträg-
<lb/>ichen Resultaten fuhren würde; hier sollte eine gemeinsame Behand-
<lb/>ung in demselben Judicium nicht bloss gestattet, sondern auch ge-
<lb/>oten sei». Offenbar eine sehr zweckmässige Bestimmung, aber für
</p>

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                   n="56"
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               <p>

                  <lb/>5frSintern?, Erläuterungen (ib. yerscli. Lehren d. GiVilprozesses.

<lb/>uü«er Recht ganz unbrauchbar, wenn man nicht im Sinne derselben
<lb/>und mit Beziehung auf das in der Praxis angenommene forum con- 
<lb/>tinentiae eine Einrede mehrerer Streitgenossen will gelten lassen.

<lb/>Vierte Abhandlung: „Von der Litiscontestation des

<lb/>neuen Rechts und den Wirkungen der ersten Handlungen
<lb/>der Parteien und des Richters nach heutigem Processrechl.

<lb/>Dem Vf. scheint es bedenklich, „der heutigen Antwort auf die
<lb/>Klage darum, weil man sie seit dem J. R. A. Litiscontestation ge- 
<lb/>nannt hat, die Wirkungen der classischen römischen litis contestatio
<lb/>zuzuschreiben." Gegen diesen „Missgriff" soll Abbülfe geschafft
<lb/>werden. Zu dem Ende schlägt der Vf. folgenden Weg ein; er un- 
<lb/>tersucht, „welche einzelnen Handlungen im heutigen gemeinen Pro-
<lb/>cess denen parallel stehen, die bei der Einleitung des Verfahrens im
<lb/>Sinne des justinianischen Processes geschehen sein mussten, wenn
<lb/>es heissen sollte: lis cohtestata est,“und an sie knüpft er, je nach
<lb/>einer innern Beziehung, die einzelnen noch practischeu Wirkungen
<lb/>der frühem Kriegsbefestigung. Solcher „Stationen" werden vier
<lb/>unterschieden: „1) die Einreichung der Klagschrift bei Gericht,
<lb/>2) die Mittheilung derselben bei Insinuirung der darauf erfolgenden
<lb/>Verfügung des Gerichts, 3) die erste Tbütigkcitsäusserung jeder Art
<lb/>des Beklagten in Gemässheit dieser Verfügung, welche auf seine Ver- 
<lb/>teidigung berechnet ist; 4) die Beantwortung des thatsäcblicheu
<lb/>Inhalts der Klage selbst." Nun wird jenem ersten Moment der
<lb/>Lebergang der Klagen auf die Erben, (arg*. /. 33. de 0. et A.) und
<lb/>die Unterbrechung der Verjährung zugeschrieben; dem zweiten Be- 
<lb/>gründung der Jurisdiction und Prävention, mala fides des Beklagten
<lb/>und damit sowohl Unterbrechung der „erwerbenden Verjährung" als
<lb/>Verurtiieilung in omnem causam (nach Analogie des SC tum Juven-
<lb/>tiannm), sodann LitigiosiUit des Objects und Litispendenz. Bei dein
<lb/>dritten Puncte denkt der Vf. an „gewisse dilatorische und die pro-
<lb/>cesshindernden Einreden," welche auch ohne Einlassung auf die Klage
<lb/>vorgebracht werden können; in ihrer Vorschützung (forideclinatori-
<lb/>sche sind natürlich ausgenommen) glaubt er die stillschweigende Er- 
<lb/>streckung eines unzuständigen, vom Kläger angegangenen Gerichtes
<lb/>sehen zu dürfen. So bleiben denn nur noch wenige Wirkungen
<lb/>übrig, und diese fallen jenem letzten Momente zu, eben weil er der
<lb/>letzte ist.

<lb/>Eine klare Anschauung von des Verfs. Verfahren darf ich frei- 
<lb/>lich nicht hoffen, durch eine so kahle Aufzählung der Resultate seiner
<lb/>Untersuchung gegeben zu haben; seine Begründungen initzutbeilen,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0057.tif"
                   n="57"
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               <p>

                  <lb/>Hecensirt von Herrn Dr. Weizell zh Marburg. 57
</p>
               <p>

                  <lb/>wachten die Schranken des Raumes unmöglich. Aber soviel lässt
<lb/>sich doch ersehen, dass durch die Aufnahme der letzten Kategorie
<lb/>dieser neue Versuch hinter seiner Aufgabe zurückbleibt und dem Cha- 
<lb/>racter der Wissenschaftlichkeit zu nahe tritt, auch wenn er den der
<lb/>historischen Nothwendigkeit, wie der Vf. versichert, solUe behaup- 
<lb/>ten können. — Ist diese historische Basis aber wirklich so unein- 
<lb/>nehmbar? -
</p>
               <p>

                  <lb/>Das älteste Zeugniss, welches von der X. C. berichtet, bezieht
<lb/>sich auf deren Form; die X. C. geschehe, sagt Festus, wenn nach
<lb/>angeordnetem Judicium die Parteien sagen: testes estote. Man hat
<lb/>wohl bei diesen Zeugen an eine Art Solennität gedacht, und auch'
<lb/>der Vf. verwirft diese Meinung nicht ganz; allein dem steht doch
<lb/>entgegen, dass aller Wahrscheinlichkeit nach Solennitätszeugen auf
<lb/>eine frühere Mitwirkung der Comitien sebiiessen lassen, die gerade
<lb/>ei der Rechtssprechung durchaus nicht zu erreichen wäre; auch
<lb/>standen solche Formen bei den Römern in zu grossem Apsehn, als
</p>
               <p>

                  <lb/>s^ em so spurloses Verschwinden jener ältesten Weise der X. C.
<lb/>nur jpgtjjj erklärlich scheinen würde. Sonach bleibt nur eine practische
<lb/>r ärung für jenen Zeugenaufruf. Da nämlich der römische Pro-
<lb/>r 10 zwei Termine zerliei, jus und judicium, so war ein Erinne-
<lb/>^othwendig für das in erstem» Verhandelte, und dazu
<lb/>e man Zeugen, deren man sich nach beendigtem ersten Ver-:
<lb/>Ä ,ren besondere Ansprache zu versichern suchte. So he- 

<lb/>ll achtet würde dieser Zeugenaufruf eine offenbare Verwandtschaft
<lb/>iaien mit der Aufstellung der Formeln durch den Prätor; nur das
<lb/>^rinnerungsmittel wäre verändert, die Urkunde an die Stelle der
<lb/>eugen getreten. Und daraus lässt sich zweierlei folgefn, einmal,

<lb/>I ass die Zuziehung der Zeugen nicht allmählich verschwand, son-;
<lb/>ern geradezu durch die Formel, wo diese überhaupt zulässig yVar,,

<lb/>eisetzt wurde; sodaun, dass die Thatsaehen, welche durch jene Be-
<lb/>e*smittel gewiss gemacht werden sollten, hier wie dort dieselben
<lb/>^aien. Was aber bildete diesen Gegenstand der X. C.l Neben der,
<lb/>^estel|Ung des judex, die ja auch mit der Tbeilung des Verfahrens
<lb/>^usammenhing, dasjenige, was die Parteien mit Bewilligung des Prä-

<lb/>II K Jtodex zur Untersuchung und Entscheidung überwiesen.

<lb/>er diese Voraussetzungen des Judicium sind aber verschiedene Mei-.
<lb/>^ungen aufgestellt. Dürfte mau dem Vf. beistimmen, so w äre das
<lb/>^nr^rei1 ln ^Ure e*nC "^orläuöge Verhandlung Vor dem Magistrat
<lb/>epC bststellung der factischen Streitpuacte “ gewesen, ähnlich dem
<lb/>Verfahren unseres Processes. Allein es stimmen damit die
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0058.tif"
                   n="58"
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               <p>

                  <lb/>58 SintentSf Erläuterungen üb. vevsch. Lehren d. Civilprozesses.

<lb/>uns erhaltenen Formeln keineswegs überein; die Facta, welche in
<lb/>denselben erwähnt werden, dienen entweder nur zur Bezeichnung
<lb/>des streitigen Rechtsverhältnisses (demonstratio), oder beruhen, wo
<lb/>sie wirklich die Voraussetzung der condemnatio bilden, auf eigen»
<lb/>tbürolichen Eingriffen der prätorischen Jurisdiction (wie bei den auf
<lb/>ein Factum gestellten Klagen, und bei den Exceptionen). Der Regel
<lb/>nach war die condemnatio durch das Vorhandensein einer intentio
<lb/>Juris civilis bedingt, und mithin das, was dem Judicium vorausging,
<lb/>notbwendig das An*» und Absprachen eines streitigen Rechtsan- 
<lb/>spruchs. So waren ja auch confessio in Jure ond jusjurandum de- 
<lb/>latum, wie alle Beispiele beweisen, anf den möglichen Inhalt einer
<lb/>Intentio gerichtet, also wohl auch auf Facta, aber doch nur sofern
<lb/>sie unmittelbar ein Recht involviren.

<lb/>Dieser Inhalt der L. C. nun, diese Erklärung der Streitabsicht,
<lb/>konnte fortdauern, nachdem die Theilang des Verfahrens bereits ver- 
<lb/>schwunden, und damit ein Erinneruogsmittel, wie es Zeugen und
<lb/>Formeln gegeben hatten, unnüthig geworden war. Und wirklich lässt
<lb/>sieb ganz in diesem Sinn alles auf die L. C. des spätem Rechts Be- 
<lb/>zügliche am unzweideutigsten erklären. Zunächst schon die für die- 
<lb/>selbe gebrauchten Ausdrücke: litem movere, narrationem proponere
<lb/>vom Kläger, reluctari, responsionem ohjicer?. vom Beklagten. Frei- 
<lb/>lich konnte der Ausdruck „narratio“ verleiten, an eine förmliche
<lb/>Geschiohtserzählung im heutigen Sinn, nicht bloss an eine genaue
<lb/>Beschreibung der Klage zu denken, and dem zufolge unter „eontra-
<lb/>diclio* einedetaillirte Antwort auf die Klage zu verstehen. Allein
<lb/>wir wissen, dass der libellus conventionis nicht mehr zu enthalten
<lb/>brauchte, als ungefähr die intentio einer Formel; wenn von ihm nun
<lb/>in nov. 53. c. 3. mit ausdrücklicher Beziehung auf die L. C. gesagt
<lb/>wird; er solle den Beklagten in Stand setzen, zu überlegen cedatur,
<lb/>an contendat, was ist denn wohl natürlicher, als dass die der con- 
<lb/>tradictio vorausgebende narratio eben nur eine Wiederholung des
<lb/>libellus war, d. i. eine Darstellung alles dessen, was des Klägers
<lb/>Anspruch genau bezeichnete. Ferner: In der eben angeführten
<lb/>Novelle wird* über einen Missbrauch geklagt, der darin bestand, dass
<lb/>öfters die Geriebtsdiener auf des Klägers Anstiften den Beklagten-
<lb/>gleich bei Mittheihwg der Klage mit Hintansetzung der ihm zugehö- 
<lb/>rigen Frist, und selbst ohne ihm den libellus conventionis mitgetlieili
<lb/>zu haben, vor Gericht schleppten und sofort zur L. C. nöthigten, um
<lb/>die Recusation des etwa verdächtigen judexabzuschneiden. Dass
<lb/>dadurch eine vollständige L. C. unmöglich geworden, wird nicht ge-
</p>

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                   n="59"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Dr. Weteeß m Marburg. 59

<lb/>sagt? eben deshalb aber kann diese auch re» Seiten des Beklagten
<lb/>m nichts Andern) bestanden haben, als in einem ganz allgemeinen,
<lb/>noch gar nicht specificirten Widerspruch gegen die Klage« Und in
<lb/>andern Stellen endlich wird unterschieden zwischen der dem Ca-
<lb/>lumnieneid vorausgehenden L* €. und den durch ihn bedingten „«£-
<lb/>fegationcs“ und „certamina“ — wieder ein Beweis, dass hier noch
<lb/>ganz dasselbe Verhältnis« bestand, wie zur Zeit des Formularproces-
<lb/>ses zwischen und judicium• Diesen letzten Gesichtspunct hebt
<lb/>denn auch der Vf. hervor, nur dass er durch seine Ansicht von der
<lb/>ditem L. C. zu andern Resultaten gedrängt wird. ' Denn hier wie
<lb/>dort sieht er in der L. C. „einen Complex von Handlungen, unzer- 
<lb/>trennlich schon vermöge des Begriffs einer Ceremonialhandlung, der
<lb/>«*e angehörten, die Zusammen jenen idealen Begriff hersteifen, deren
<lb/>^®genstand der war* die fac lisch e Grundlage des Materials der
<lb/>^*ge herzustellen.^ Das Wort „Klage" betont der Vf», denn* Ein-
<lb/>reden, Repliken u. s. w. schliesst er aus, er glaubt hiereiae Abwei- 
<lb/>chung des neuern Rechts annehmen zu dürfen. Aber diese Abwei*-
<lb/>cbuiig iBodificirt nicht, sie vernichtet das gewonnene Resultat; die
<lb/>• C. hat dadurch aufgehört, zu sein was sie nach dem Vf; sein
<lb/>die s* *** n*c^ mehr ein Complex von Handlungen, ans denen
<lb/>reitabsicht geschlossen wird, sondern eine einfache Verneinung
<lb/>WM ^buudamsnts, welche doch nur ein einzelnes1 Mittel ist*, den *
<lb/>vrspruch gegen des Klägers Intention durebzusetzen, sie lässt
<lb/>volle Absicht des Beklagten gänzlich im Dunkel. Und woher
<lb/>dieses Missverständnis»? Zunächst möglich war dasselbe durch
<lb/>^nen schwimmenden^ aller lebendigen Bestimmtheit ermangelnden
<lb/>8l* von L. c. geworden; nm es aber zum vollen Dasein zn
<lb/>^“gen, bedurfte es noch weiterer künstlicher Schlüsse. Lassen
<lb/>w*r en Vf. selbst reden: „Nach /. 2. C. pr. de jurejur, propter
<lb/>ca umn. soll der Beklagte, erst nach dem Calnmnieneide seine alle*
<lb/>machen, worunter, wie in /. 14. tz. 1. C. de jud. die Bin-
<lb/>nur ° S‘w* zn verstehen sind, weil er ja im Fall der Verweigerung
<lb/>zn^! der Klage erachtet werden soll; IVeilich variiert er

<lb/>g cic das Recht, Einreden vorzuschützen, allein waren sie zu
<lb/>ujenigen Handlungen gehörig* deren Inbegriff die L. C, ausmacht,
<lb/>*? *Äre in §• 7* gew&gt;ss ihres Verlustes* zur Strafe gedacht.“ Wie
<lb/>«ft» aeh aber lös’t sich das Alles bei unbefangener Betrachtung; wenn
<lb/>jure ^6’16 ^iCt*°n ^er wnfessio gleich einer freiwilligen confessio in
<lb/>die** aUf ^lugfundarnent, sondern auf den ganzen Anspruch,
<lb/>Petitio des Klägers bezieht; sie umfasst dann natürlich auch alle
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0060.tif"
                   n="60"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0060--><p/>
               <p>

                  <lb/>60 Sintenv,' Erläuterungenub. bersch« Lehren d. Civilprozesses.

<lb/>Gegenangriffe des Beklagten, so dass der Kaiser gar nicht daran
<lb/>denken konnte, der allegationes noch besondere Erwähnung zu tkun:
<lb/>Wenn diese dagegen im pr. jener Constitution genannt werden, so hat
<lb/>das seinen Grund darin, dass der Calumnieneid des Beklagten vom
<lb/>Kaiser als die Brücke für das Vorbringen seiner einzelnen Verthei-
<lb/>digungsmittel sollte bezeichnet werden.

<lb/>Diese künstliche Durchführung seiner Meinung setzt der Vf.
<lb/>nun auch im Processe des Mittelalters fort; auch hier soll die L. C.
<lb/>nicht zur Kundgebung der Streitabsicht, sondern zur blossen Beant- 
<lb/>wortung der Klage (jedoch im Ganzen), zur Feststellung der Wahr- 
<lb/>heit bestimmt gewesen sein, nur mit der Abweichung vom just. Recht,
<lb/>dass der „Complex derjenigen Handlungen, welcher hier noch als
<lb/>ein unzertrennlicher für den ersten Termin bestanden, zerrissen und
<lb/>der Zeit nach aus einandergezogen sei." Denn obwohl die L, C.
<lb/>noch als ein zweiseitiger Act erscheine, so werde doch „in vollem
<lb/>Widerspruch mit diesem Begriff44 der Ausdruck litem contestari ent- 
<lb/>schieden nur vom Beklagten gebraucht, ja die damit bezeichnele
<lb/>Antwort könne „lange nach dem Termin, wo der Eibell dem Beklagr
<lb/>ten offerirt und die narratio geschehen sei, einlreten, und auch
<lb/>über diesen Termin hinaus durch verzögerliche Einreden aufgehaltea
<lb/>werden."

<lb/>Es ist wahr, man gab ein solches Auseinanderziehen der L. C.
<lb/>zu; aber damit gestattete man doch nur, dass der natürlicher Wetee
<lb/>zwischen narratio und responsio fallende Zeitraum auf des Beklag- 
<lb/>ten Bitten beliebig verlängert werde; so können auch Proposition
<lb/>und AccepUtion bei Verträgen zeitlich auseingnderfallen. Offenbar
<lb/>weiter geht die spätere Praxis, wenn sie die Anwesenheit des Klä- 
<lb/>gers an dem Contestalionstermin gar nicht verlangt, weil er seine
<lb/>Absicht zu streiten schon durch den Klaglibell genugsam ausgespro- 
<lb/>chen hat, und mit eben dieser Auffassung steht auch die einseitige
<lb/>Beziehung des „litem contestari44 auf den Beklagten in engem Zu- 
<lb/>sammenhang. Aber damit blieb die L. C. doch, was sie war, wenn
<lb/>ihr nur der frühere Inhalt gelassen wurde. Um dies aber zu bewei- 
<lb/>sen, bedarf es nur der einzigen Thatsache, dass für die Feststellung
<lb/>des status controversiae im damaligen Process ein eignes Institut
<lb/>bestand, das der Positionen und Responsionen. Eine umfassende
<lb/>Widerlegung ist hier schon durch den Mangel an Raum ausgeschlos- 
<lb/>sen* Aber es bedarf auch deren nicht, denn grade des Verfs. Ge- 
<lb/>währsmann, Durantis, ist so klar und bestimmt, dass es hinreicht,
<lb/>einfach auf ihn zu verw eisen, wenn es sich fragt, oh er mit des Verfs.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0061.tif"
                   n="61"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Dr. Weteett zfr Marburg. 81

<lb/>oder mit des Rcf. Ansicht von dem just. Rechte tibereinstimme.
<lb/>Ueberhaupt kann das, was von Alhrecht in seiner Lehre von den
<lb/>Exceptionen 8. 142. f. zur Widerlegung Goldschmidt’s gesagt
<lb/>worden ist, genau auf des Verfs. Meinung bezogen werden.

<lb/>Doch wie wird nun der Faden Über den J. R. A. hinausgezogen?
<lb/>Nachdem die Neuerungen dieses Reichsgesetzes angeführt sind^
<lb/>spricht der Vf. die Ueberzeugung aus, dass für die Anknüpfung der
<lb/>Wirkungen der A. C. die bisherige geschichtliche Darstellung bis zu
<lb/>dieser letzten Umgestaltung gar nichts ergebe. Ein trauriges Re- 
<lb/>sultat, und doch ein „Resultat von der grössten Bedeutung,u denn
<lb/>es ist ja gewiss geworden, „dass im heutigen Process etwas der Ül-
<lb/>ten A.. C*. Aehnliches nicht mehr existire." Was also mit den Wir-
<lb/>ungen der römischen A. C. anfangen? Mit Recht weigert sich dei*
<lb/>^ der heutigen Praxis zu folgen, welche ohne allen tiefem Grund
<lb/>^ amen und Bedeutung der Beantwortung des Klagfundaments beige-
<lb/>er hat ein anderes, ein letztes Auskunftsmittel zurück; cs ist
<lb/>as oben bereits mitgetheilte. Dort aber haben wir auch schon ein
<lb/>de^V * Ök°r ^en w,ssenschaftlichen Werth desselben gegeben,
<lb/>ünd er^S* e*^enes O^or dessen geschichtliche Basis liegt hier vor
<lb/>n so bleibt nur noch zu untersuchen, ob nicht jener alte, unan- 
<lb/>getastete Begriff der L. C. auch in dem neuern Recht sich erhalten habe«
<lb/>Einen Versuch der Art hat namentlich Al brecht gemacht. Er
<lb/>et m der schon von Durantis aufgestellten und später von der
<lb/>. * ' 0- v. 1555. approbirten Formel der A. (7. einen doppelten

<lb/>C*ne Vern«inung des Klagerechts in folle und eine Gegen-
<lb/>? jene sei nicht mehr in eine bestimmte Formel coneentrirt, son- 
<lb/>dern in die Gründe des Widerspruchs explanirt, diese dagegen er-
<lb/>eine, auch wenn man eine ganz allgemeine Praxis nicht für einen
<lb/>ausreichenden Grund wolle gelten lassen, schon nach dem J. R. A#
<lb/>alb als nothwendig, weil der Beklagte die Klage und damit auch
<lb/>ßu Petitum beantworten solle. Demnach könne man entweder
<lb/>gou, heut zu Tage bestehe die L. C. in der ganzen ersten Schrift
<lb/>S, e^agten, oder es gebe keine A. C. als eignen Act mehr,
<lb/>ern sie werde involvirt von der in der ersten Schrift enthalte- 
<lb/>nen egenhandlung. — Allein die Sache hat wohl noch eine an-
<lb/>f U Offenbar liegt nämlich in dem Ahlengnen der Klage in

<lb/>. e schon die Anmuthnng an den Richter, den Process im endli*
<lb/>tohü §bgcn den Kläger zu entscheiden, also eine Gegenbitte,

<lb/>. ® enso umgekehrt in der Gegenbitte ein Nichtgestchen des klff-
<lb/>r,sc en Anspruchs*, mithin enthält die Formel der K. G. 0. zwei
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0062.tif"
                   n="62"
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               <p>

                  <lb/>62 Sintern'*, Erläuterungen üb. versch. Lehren d« Civilprozesses.

<lb/>andere, deren jede kür sich znr Erklärung der Streitabsicht vollkom- 
<lb/>men hinreichend gewesen wäre. Daraus aber folgt, dass auch nach
<lb/>unserm Verfahren in des Beklagten Gegenbitte und in nichts Ande- 
<lb/>rem die Streitabsicht sich ausgedrückt findet. Freilich kommt die- 
<lb/>selbe nie mehr allein vor, sondern nur in Verbindung mit andern
<lb/>Handlungen, aber das beruhet nicht auf Veränderungen der X. C.9
<lb/>sondern anf einer im J. K. A. ausgesprochenen Fortbildung des Even-
<lb/>tualprincips. Die vier Handlungen nämlich, in welche sich des Be- 
<lb/>klagten Verteidigung gegen die Klage auflös’te, dilatorische Ein- 
<lb/>reden, X. £., Responsionen und Peremtorial-Artikel, gehörten anfäng- 
<lb/>lich eben so vielen Terminen an, von denen die zwei ersten vor, die
<lb/>beiden andern hinter die Einreichung der Klagsartikel fielen. Die
<lb/>K. G. 0. von 1521. aber gebot die Cumuiation der Responsionen
<lb/>und Peremtorial-Artikel, der R. A. von 1594. die der dilatorischen
<lb/>Einreden und der X. C., ja vorübergehend hatte der R. A. von 1570.
<lb/>schon die Vereinigung aller jener Handlungen auf demselben Ter- 
<lb/>mine für den Fall vorgfescbrieben, wo die Klagsartikel nur wieder- 
<lb/>holt zu werden brauchten, d. i. wo der erste Libell nicht in summa- 
<lb/>rischer Form, sondern in Artikeln mit angehängter Petition (diese
<lb/>durfte der X. C. wegen, wie Durantis ausdrücklich sagt, nicht
<lb/>fehlen) eingereicht war. So stand der Process des Reichskammer- 
<lb/>gerichts zur Zeit des J. R. A.; dieser griff die Verbesserungen sei- 
<lb/>nes Vorgängers von 1570. wieder auf, um das nach diesem bloss
<lb/>Mögliche zur bleibenden Regel zu machen. Zu dem Zweck wurden
<lb/>die Klagsartikel ganz aufgehoben, und an deren Stelle eine einfache
<lb/>Darstellung der Klagsfacta gesetzt, welche mit angehängter Conclu- 
<lb/>sio« den artikulirten Klaglibell vertreten sollte. Dies aber voraus- 
<lb/>gesetzt konnten nun in jedem Falle jene vier Handlungen mit einan- 
<lb/>der cnmulirt werden, nur dass natürlich auch der Beklagte der frü- 
<lb/>hem steifen Form überboben war, und sowohl Responsionen als Ein- 
<lb/>reden in freier Weise darstellen konnte.

<lb/>So viel über das erste Heft des ersten Bandes; im zweiten und drit- 
<lb/>ten Hefte finden sieh wieder drei Abhandlungen von grossem processuali-
<lb/>schen Interesse: S. 211 — 293. über den Klagegrund, S. 294—364.
<lb/>eine Revision desüngehorsamsprincips, 8.365 — 638. vom Ergänzungs- 
<lb/>amte des Richters in Betreff der Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten
<lb/>der Partheivorträge. — Auch bei diesen Arbeiten glaubt Ref. sein oben
<lb/>abgegebenes allgemeines Uriheil begründen zu können, er erkennt je- 
<lb/>doch mit Freuden an:

<lb/>— et est quaedam tarnen hic quoque virtus•
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0063.tif"
             n="63"
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0063--><p/>
            <p>

               <lb/>11. Anzeigen.

<lb/>Uclier das Natuncclit. Von JDr. Arnold Möhl, Bezirks-
<lb/>richler in Fraukentbal. Mannheim, 1841.

<lb/>Auf den ersten 23 8. wird über den höchsten Zweck des Men-
<lb/>sehen, über seine Bestimmung zum geselligen Leben, Ober die Un- 
<lb/>richtigkeit der Vorstellung von einem s. g. Naturzustände, und über
<lb/>Identität des Zweckes des Staates mit dem Zwecke des Men*
<lb/>sehen gesprochen. Weiterhin erkennt der Verf. die Hugo9sehe
<lb/>Behandlungsweise des Naturrechts fiir die richtigste an (8. 28.)» be- 
<lb/>hauptet, dass das Becht von der Moral nicht getrennt werden dürfe
<lb/>PI . und öfter), definirt (S. 37.) das Recht als das Gesetz der
<lb/>eichmässigkeit in dem menschlichen Leben und seinen Verhält- 
<lb/>nissen nach Würde und Verdienst, spricht aber (S. 44«) auch von
<lb/>en categorischen Imperativen des moralischen und des darauf be- 
<lb/>gründeten Rechtsgesetzes, und gelangt (S. 51.) zu der Dislinction
<lb/>zwischen vollkommenen und unvollkommenen Pflichten. Er beschäf-
<lb/>Rgt sich endlich mit den Nachweisen des inneren Zusammenhangs
<lb/>zwischen Moral und Recht aus dem römischen und französischen
<lb/>echte und spricht von dem moralischen und dem politischen Ele- 
<lb/>mente aller positiven Gesetzgebungen, wobei er am Schlüsse auch
<lb/>die St. Simonistische allgemeine Gütergemeinschaft zu reden
<lb/>kommt. — Neues ist in dem Schriftchen durchweg nicht enthal-
<lb/>ten, der Standpunkt des Verfs. ist im Wesentlichen der der Kant’-
<lb/>schen Philosophie, wenn er auch bisweilen auf Fichte und Stahl
<lb/>sich bezieht: von anderen Neueren scheint er wenig zu halten. Aber
<lb/>auch eine Eigenthümlichkeit der Form seiner Deductionen kann man
<lb/>dem Verf. nicht zusprechen: denn kaum die Hälfte dieser 83 Seiten
<lb/>ist von ihm, vielmehr durchschnittlich jeder zweite Satz ein Citat
<lb/>aus Plato, Hamann, Aristoteles, Kant, Göschei, Zachariä,
<lb/>Licero u. A., ungerechnet die vielen Noten, in denen Belegstellen
<lb/>Hieils angezogen theils in extenso abgedruckt sind. Dass hier von
<lb/>consequenter philosophischer Entwickelung nicht die Rede sein kann,
<lb/>juchtet von selbst ein, man braucht dazu noch nicht einmal auf die
<lb/>näufig wiederkehrenden Citate von folgender Art hinzu weisen, wie
<lb/>z* B. 8. iß., wo zu dem Satze, dass zur Erweiterung der ursprüng- 
<lb/>lich bestehenden menschlichen Gesellschaft Verträge hinzugekom- 
<lb/>men seien, die Stelle aus Cie. defin. F. 21. angeführt wird: omnium
<lb/>enim rerum principia parva sunt, sed suis progressionibus usa au- 
<lb/>gentur, oder S. 20. wo auf folgende Art bewiesen wird: „der s. g.
<lb/>Naturzustand ist eine philosophische Grille: denn wahr ist in dieser
<lb/>Hinsicht, was Hamann sagt: „„Philosophie ohne Geschichte sind
<lb/>drillen - Wortkram."" —- Ref. zweifelt, ob auf irgend ein neuirres
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0064.tif"
                n="64"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0064--><p/>
            <p>

               <lb/>64
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsches Staatsarchiv.
</p>
            <p>

               <lb/>Werk Rabcner’s bekannte Satyre über die Citirsucht mit mehr Fug
<lb/>anzuwenden sein möchte, es müsste denn die frühere Schrift dess.
<lb/>Verfs.: „über den Zweck der Strafe" (Heidelberg, 1837.) sein.
</p>
            <p>

               <lb/>19.
</p>
            <p>

               <lb/>Deutsches Staatsarchiv. 1. 2. Bd. Ilern usg. vom Regierungs- 
<lb/>rath HuddeuS' Jena, 1840. f. (Vgl. Jahrb. 1841. 8. 950)

<lb/>Dass die Idee, welche diese Sammlung von Actenstiicken und
<lb/>Abhandlungen aus dem Gebiete des Deutschen Staatslebens hervor- 
<lb/>rief, eine äosserst glückliche gewesen sey, darüber kann unter De- 
<lb/>nen kein Zweifel seyn, welchen bei ihren Studien und practi-
<lb/>schen Arbeiten die genaue Kenntnissnahme der neuen Erscheinun- 
<lb/>gen in dem öffentlichen Wesen Deutschlands ein Bedürfniss ist, des- 
<lb/>sen Befriedigung sie nur zu oft schmerzlich entbehren mussten.
<lb/>Hier wird fortan das Staatsarchiv als ein trefflicher Vermittler ein-
<lb/>treten; die Umsicht, die Erfahrung und die Wissenschaftlichkeit des
<lb/>Herausgebers lassen dies ebensosehr, wie die in den Vorworten zu
<lb/>beiden Bünden gegebenen Verheissungen mit Zuversicht erwarten.
<lb/>Fassen wir besonders das Vorwort zum 2ten Bande, mit welchem der
<lb/>Herausgeber die Redaction übernommen hat, ins Auge, so giebt es
<lb/>über die Tendenz des Unternehmens u. A. Folgendes:

<lb/>„Das deutsche, vorzüglich auf die Vermittelung zwischen den practischen
<lb/>Ansprüchen der Zeit und den Forderungen der Wissenschaft berechnete Ar- 
<lb/>chiv, „„für diejenigen besonders bestimmt, welche über die Fragen unseres
<lb/>deutschen politischen Lehens ein eigenes Urtheil habensoll, mittelst
<lb/>eines tiefem Eingehens in die Sache, und daher nicht in Joumalform, nach
<lb/>Kräften dazu beitragen, die im Gebiete des Staatsrechtes, der Verwaltung,
<lb/>der Finanzen und der Gesetzgebung in Deutschland vorliegenden Probleme
<lb/>mit wissenschaftlichem Geiste und deutscher Gesinnung und mit vorzügli- 
<lb/>cher Berücksichtigung des Interesses praktischer Staats-und Geschäfts-
<lb/>\ männer, dann der Ständemitglieder, besonders auf praktischem Wege zu
<lb/>losen. Es soll nicht blos Einer Ansicht und Einer Partei gewidmet sein, es
<lb/>soll nicht eine oder die andere politische Farbe, es soll die rechtliche Farbe
<lb/>der Unparteilichkeit tragen und jedem redlichen, wissenschaftlichen und
<lb/>anständigen Verfechter einer oder der andern Meinungolfen stehen, ln Streit- 
<lb/>sachen sollen Belationen aus den Actenstücken beider Parteien, auch nach
<lb/>Befinden diese Actenstücke selbst, wenn sie in ihrer officiellen Form mit-
<lb/>theilbar sind, im Original oder Auszug, namentlich soweit sie ein wissen- 
<lb/>schaftliches luteresse darbieteu und sich ohne Leidenschaft an die Sache
<lb/>und deren wissenschaftliche Beleuchtung halten, aufgenommen werden."

<lb/>Der lste Band hat nur ein Aclenstück gebracht, nämlich die
<lb/>ajQs Stüve’s Defension entnommene actenmässige Darlegung der
<lb/>Ergebnisse des wider den Magistrat der Haupt- und Residenzstadt
<lb/>Hannover wegen Beleidigung der Regierung des Königr. Hannover
<lb/>durch verschiedene an die hohe Deutsche Bundesversammlung ge- 
<lb/>richtete Eingaben eingeleiteten Untersuchungs-Verfahrens. So inte- 
<lb/>ressant und gehaltreich auch diese, in öffentlichen Blättern genugsam
<lb/>besprochene Darlegung ist, so dürfte doch für die Verbreitung des
<lb/>Staatsarchivs zu wünschen seyn, dass Stücke von solchem Umfange
<lb/>nur ausnahmsweise aufgenommen würden. Ein mehr mannigfaltiger
<lb/>nhalt wird das Publikum sicher mehr anziehen. Davon scheint auch
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0065.tif"
                n="65"
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            <p>

               <lb/>Deutsches Staatsarchiv,
</p>
            <p>

               <lb/>65
</p>
            <p>

               <lb/>der Herausg. beim 2ten Bande ausgegangen zu seyn, indem er in
<lb/>diesem Folgendes mitgelheilt hat: I. Das jetzige Processstadium in
<lb/>dem Bentinck’sehen Successionsstreite, von Buddeus (S. 1—98.)
<lb/>Der Vers, hat in diesem Aufsatz eine unparteiische Darstellung des
<lb/>Standes des Processes gegeben, wohl geeignet, zur Bildung eines
<lb/>eignen Urtheils in der Sache hinzuführen, während die vielen für
<lb/>und wider erschienenen Schriften meist nur von einseitigen Stand«
<lb/>puncten ausgehen und daher leicht irreleiten können. Nach einer
<lb/>Einleitung, welche einen kurzen Abriss der dem Process vorausge- 
<lb/>gangenen, einflussreichen Thatsachen giebt, theilt er die Klagschrift
<lb/>wörtlich, dann die Exceptions - und Einlassungsschrift in einem zw eck- 
<lb/>mässigen Auszug mit, und stellt am Schlüsse ein sehr lichtvolles Resume
<lb/>der Rechtsgrundsätze hin, auf welche es bei der Entscheidung an- 
<lb/>kommen wird. Des Verdienstliche dieser Abhandlung, auf welche
<lb/>die Jahrb. später zurückkommen werden, ist einleuchtend; die Klag- 
<lb/>schrift ist übrigens schon früher gedruckt, wenn schon nicht ins
<lb/>grössere Publicum gekommen. Vgl. Jahrb. 1841. 8. 1060. ff. —
<lb/>II. Darstellung des Staatslebens im Gherzogthume Hessen während'
<lb/>der letzten drei Jahre, und der Verhandlungen seiner Landstände
<lb/>insbesondere, von Karl Büchner, Justizr. und Hofgerichtsadv. in
<lb/>Darmstadt (S. 99—253.) Eine sehr ansprechende und lehrreiche
<lb/>Abhandlung; ähnliche Artikel über andere Deutsche Staaten wären,
<lb/>sehr zu wünschen. — III. Leber Reformen der Grundbesteuerung
<lb/>und namentlich über die neuerdings in Kuihessen beantragte Re- 
<lb/>form dieses Abgabenzweiges, von Dr. Karl Murhard in Kassel (S.
<lb/>254 — 288.) — IV. Pressfreiheit und Censur neben einander, von
<lb/>F. J. Frommann, Buchhändlerin Jena u. s. w. (S. 289—297.). Die
<lb/>in kurzen Aphorismen entwickelte Ansicht des Verfs. geht dahin:
<lb/>Censurfreiheit für alle Bücher von mehr als zwanzig Bogen Stärke,
<lb/>Censurfreiheit für Jeden, der sich nennt, Censur für alles Anonyme
<lb/>und Pseudonyme von weniger als zwanzig Bogen. — V. Das Compe-
<lb/>tenzerkenntniss des k. Staatsraths zu Hannover in dem Rechts- 
<lb/>streite über Entlassung der sieben Göttinger Professoren, und die
<lb/>Erkenntnisse zweier k. Sächsischen Appellationsgerichte über die
<lb/>Entlassung eines Staatsdieners, von Buddeus (S. 298—316.). Das
<lb/>Erkenntniss des App.-Ger. zu Dresden ist von sehr gediegenen Ent- 
<lb/>scheidungsgründen begleitet.— yi. Recensionen. (S. 317—350-) —
<lb/>VII. Actenstücke: 1) Denkschrift des Magistrats und der Stadtver- 
<lb/>ordneten-Versammlung der Haupt - und Residenzstadt Breslau für
<lb/>eine provinzialständische Petition um Anordnung der allgemeinen
<lb/>Landstände (S. 351 — 358.) — 2) Urtheile in Untersuchungs- 

<lb/>sachen wider die Mitglieder des allgemeinen Magistrats der Haupt-
<lb/>und Residenzstadt Hannover wegen der von denselben am 15. Juni
<lb/>und 11. Juli 1839. an die hohe Deutsche Bundesversammlung gerich- 
<lb/>teten Eingaben und deren Verbreitung. (S. 359—371.). — VIII.
<lb/>Miscellen vom Adv. Bopp in Darmstadt (S. 372—375 ). — Ein
<lb/>Repertorium für die beiden Bände bildet den Schluss des zweiten. —
<lb/>Da die Theilnahme an den öffentlichen Zuständen Deutschlands mit

<lb/>Ki it. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. VI. II. I. 5
</p>

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                n="66"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0066--><p/>
            <p>

               <lb/>66 ZiemsscHj Ueb. Ehe u. Ehescheidung n. schwed. Rechte.

<lb/>jedem Jahre steigt, namentlich auch die practischen Juristen, deren
<lb/>Stellung sie zunächst auf das Privatrecht hinweist, jetzt häufiger, als
<lb/>sie es sonst für nüthig hielten, den Blick zur Betrachtung der Or- 
<lb/>ganisation und des Ganges der Staatsmaschine erheben, so darf man
<lb/>ebenso hoffen, wie man wünschen muss, dass ein so zeitgemässes
<lb/>Unternehmen, wie das Staatsarchiv ist, eine dem Eifer und der tüch- 
<lb/>tigen Gesinnung des Herausg. entsprechende Anerkennung finden
<lb/>möge. 26-
</p>
            <p>

               <lb/>Uel&gt;er Elie und Ehescheidung nach schwedischem Rechte.

<lb/>Vom Hofgerichts-Rathe W. Ziemssen. Greifswald, 1841.

<lb/>Der wunde Fleck des in Deutschland geltenden protestantischen
<lb/>Eherechts — die einer christlichen Basis entbehrende Vervielfälti- 
<lb/>gung der Ehescheidungsgründe ist neuerdings der Gegenstand öfte- 
<lb/>rer Besprechung geworden. Denn wie überall die Extreme sich be- 
<lb/>rühren, so haben auch hier die wahrhaft sittenlosen Ansichten über
<lb/>die Ehe, welche der unchristliche Leichtsinn falscher Propheten dem
<lb/>Volksgeiste einzuimpfen gesucht hat, einen entschiedenen Gegensatz
<lb/>gefunden in den ernsten Mahnungen würdiger Männer, welche, das
<lb/>Evangelium in der Hand, mit Nachdruck auf eine Reform des Ehe- 
<lb/>rechts im Sinne des ersteren gedrungen haben. Ref. verweist auf
<lb/>die Kritiken, in welchen Jacobson die neueren Schriften über die- 
<lb/>sen Gegenstand in den Krit. Jahrbüchern 1837. S. 1009. ff. 1839.
<lb/>8. 708. ff. u. 1840. S. 30. ff. ausführlich besprochen hat. — Dar- 
<lb/>über sind Alle- welche in dieser Angelegenheit eine Stimme haben,
<lb/>einig, dass dem vorhandenen traurigen Zustand blos durch eine neue
<lb/>Gesetzgebung nicht abgeholfen werden könne. Denn da die Ehe
<lb/>in der Sitte wurzelt, und somit die Verflachung unsers Eherechts
<lb/>mit der Verflachung der Sitte in steter Wechselwirkung gestanden
<lb/>hat und noch steht, kann und wird es nimmermehr allein zum Bessern
<lb/>führen, wenn der Buchstabe des Gesetzes geändert wird; vielmehr
<lb/>muss nothwendig' zugleich auch auf die Belebung des sittlichen Ge- 
<lb/>fühls im Volke, auf die Reinigung der gesellschaftlichen Verhältnisse,
<lb/>auf die christliche Gestaltung des Volks - und Familienlebens mit
<lb/>allen, dem Staate zu Gebote stehenden Mitteln hingearbeitet werden,
<lb/>wenn die Ehe wiederum überall als ein heiliges Institut auch heilig
<lb/>gehalten und die Ehescheidung allgemein als ein Zeichen des sitt- 
<lb/>lichen Verderbens verabscheut werden soll. Ref. freut sich, ei- 
<lb/>nen Wiederklang dieser Ansicht bei dem Verf. der verdienstlichen
<lb/>Schrift gefunden zu haben, auf welche er Alle, denen jener hoch- 
<lb/>wichtige Gegenstand am Herzen liegt, recht dringend aufmerksam
<lb/>macht. Das Motto, welches der Titel trägt: „Es giebt Zeiten, wo
<lb/>die Beispiele nölhiger sind, als die Gesetze,u zeigt die Tendenz der
<lb/>Schrift. Der Verf. will durch die Hinweisung auf den reinen,
<lb/>christlichen Sinn, welchen das edle Schwedische Volk auch in den
<lb/>ehelichen Verhältnissen offenbart, es zur Klarheit bringen, dass eine
<lb/>würdige Gestaltung der Ehe vorzugsweise aus der Sitte hervorgeht.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0067.tif"
                n="67"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0067--><p/>
            <p>

               <lb/>Zienmen, lieb. Ehe u. Ehescheidung n. schwed. Rechte. 67

<lb/>Und wie hätte er dies schöner aufzeigen können, als indem er uns
<lb/>ein Volk vorführt, das, als die Ehegeselze schlecht und unchristlich
<lb/>wurden, doch mit seltenen Ausnahmen die Reinheit des ehelichen
<lb/>Verhältnisses treu bewahrte, und so der Lehrmeister des Gesetzge- 
<lb/>bers wurde. Denn während das Schwedische Recht bis 1810. als
<lb/>Ehescheidungsgründe nur den Ehebruch und die bösliche Verfassung
<lb/>in Uebereinstimmung mit dem Neuen Testamente zugelassen hatte,
<lb/>erhob eine Verordnung v. 27. April 1810. eine ziemliche Anzahl
<lb/>von Gründen, welche bis dahin meist nur eine temporäre Trennung
<lb/>zu rechtfertigen geeignet waren, zu wirklichen Ehescheidungsgrün- 
<lb/>den, nämlich: lebenslängliches Gefängniss, Landesverweisung, Le- 
<lb/>bensnachstellungen, schon drei Jahre dauernder Wahnsinn, (in die- 
<lb/>sen drei Fällen können die Gerichte auf Scheidung erkennen;) so- 
<lb/>dann wenn der eine Gatte zum Verlust des Lebens oder der Ehre
<lb/>verurtheilt, aber begnadigt worden ist, oder ein anderweites grobes
<lb/>oder infamirendes Verbrechen begangen hat, oder zu Festungsstrafe
<lb/>auf gewisse Jahre verurtheilt ist, oder einem verschwenderischen
<lb/>Leben, der Trunksucht und einer „gewaltsamen Sinnesart“ sich
<lb/>überlassen hat, oder zwischen den Ehegatten Abscheu und Hass ent- 
<lb/>standen ist, (in diesen Fällen kann die Scheidung beim König bean- 
<lb/>tragt werden). Dieses Gesetz, welches seine Grundlage ausserhalb
<lb/>des Christenthums hat, ist mit dem Geiste des Volks in einen so
<lb/>grellen Widerspruch gcrathen, dass es als Warnungstafel für alle
<lb/>Gesetzgeber, welche ihre Producte ohne Rücksicht auf die Sitte und
<lb/>auf ein wahres Rechtsbedürfniss in die Welt schicken, hingestellt
<lb/>zu werden verdient. Denn das Schwedische Volk hat, weit davon
<lb/>entfernt, durch eine schlechte Gesetzgebung seine treu bewahrte
<lb/>Achtung der Ehe beeinträchtigen zu lassen, und durch die Leich- 
<lb/>theit der Scheidungen nicht verlockt, vielmehr von dem neuen
<lb/>Recht fast gar keinen Gebrauch gemacht, so dass in den Jahren
<lb/>1836 — 38. unter mehr als 3 Millionen Einwohnern jährlich iiu
<lb/>Durchschnitt etwa neunzehn Ehescheidungen aus Gründen der
<lb/>Verordnung von 1810. erfolgt sind, während aus den beiden Schei-
<lb/>dungsgründen des alten Rechts in demselben Zeiträume durchschnitt- 
<lb/>lich jedes Jahr etwa neunzig Ehen getrennt worden sind. Diese
<lb/>geringe Zahl der Ehescheidungen überhaupt (331 in jenen drei Jah- 
<lb/>ren) sticht nun freilich zur Ehre des Schwedischen Volks nicht we-
<lb/>n*g ab gegen das Ergebniss, welches sich in Preussen (mit Aus- 
<lb/>nahme Neuvorpommerns und des Bezirks des Justiz-Senats zu Ko- 
<lb/>blenz) herausstellt, indem hier in denselben drei Jahren unter bei- 
<lb/>nahe 14 Millionen ungefähr 3050 Ehescheidungen vorgekommen
<lb/>sind, und gegen die Notizen über das Königreich Sachsen, welche
<lb/>die Jahrb. 1837. 8. 1010. Anm. mitgetheilt haben. — Ref. hat
<lb/>hier einen höchst interessanten Punct aus der obigen Schrift her- 
<lb/>vorgehoben, doch giebt der Verf. noch vieles andere Lehrreiche und
<lb/>Beherzigungswerthe. Er handelt nach einer Einleitung in fünLAb-
<lb/>schnitten: 1) Von gesetzmäßiger Ehe überhaupt und von Ehehin- 
<lb/>dernissen. 2) Vom Verlöbnisse. 3) Von der Kündigung und Trau-

<lb/>5*
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0068.tif"
                n="68"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0068--><p/>
            <p>

               <lb/>68 Herrmann, Johann Freiherr zu Schwarzenberg.

<lb/>ung. 4) Von der Scheidung der Ehe. 5) Von dem Güterrecht der
<lb/>Ehegatten. Uekerall zeigt er sich nicht blos als einen kenntnissrei-
<lb/>chen, sondern auch als einen von der hohen Bedeutung der eheli- 
<lb/>chen Verhältnisse tief durchdrungenen Mann, durch dessen Stimme
<lb/>man zur warmen Theilnahme angeregt wird. — Die Schrift enthält
<lb/>für Deutschland Niederschlagendes genug und schon darum hätte
<lb/>der Verf. den auf die Gegenwart nicht mehr passenden Seitenhieb
<lb/>S. 12.» dass manche unserer Gelehrten das eheliche Verhältniss auf
<lb/>eine Verbindung zum lebenswierigen Besitz der Geschlechtseigen- 
<lb/>schaften zurückführen, unterdrücken sollen. 20.
</p>
            <p>

               <lb/>Johann Freiherr zu Schwarzenberg. Ein Beitrag zur Geschichte
<lb/>des Criininalrechts und der Gründung der protestantischen Kirche
<lb/>von JDr. ISmil Herrmann, ausserord. Prof. d. Rechtsw. an
<lb/>d. Univ. Kiel. Leipzig, 1841.

<lb/>Diese Schrift zeigt uns das geistreich aufgefasste und mit Frische
<lb/>und Leben ausgeführte Bild eines Mannes, über dessen Bedeutung
<lb/>für das Strafrecht inan die andere Seite seiner kräftigen Wirksam- 
<lb/>keit, seine Theilnahme an der Kirchenreformation meist ganz über- 
<lb/>sehen hat. Es ist zunächst ein erhebliches Verdienst des Verfs.,
<lb/>das Andenken an Schwarzenberg in der zweiten Hinsicht er- 
<lb/>neuert, und das gedruckte Material auch zu diesem Behufe mit Fleiss
<lb/>und Umsicht gesammelt zu haben. Aber hierbei ist er nicht stehen
<lb/>geblieben, vielmehr hat er, und darin besteht das Hauptverdienst
<lb/>dieser Abhandlung, jene beiden Seiten des Wirkens Schwarzen- 
<lb/>berg's zur Einheit verbunden und so zuerst ein klares Ansebauen
<lb/>dieser mächtigen Persönlichkeit möglich gemacht. Würde auch viel- 
<lb/>leicht .das Bild, welches er gezeichnet hat, durch eine Benutzung
<lb/>von Archiven und überhaupt von ungedruckten Documenten, welcher
<lb/>er sich nicht hat unterziehen können, in einzelnen Partien und im
<lb/>Detail gewonnen haben, — in den Hauptzügen, welche hier mit
<lb/>scharfem Blick erfasst und mit sicherer Hand hingestellt worden
<lb/>sind, hat der Verf. gewiss den wahren Schwarzenberg treu wie-
<lb/>d er gegeben. — In vier Abschnitten werden die Erscheinungen im
<lb/>inneren und äusseren Leben des Ehrenmannes, soweit sie für uns
<lb/>erhalten sind, vorgeführt. Der erste Abschnitt (S. 10 — 22.) stellt
<lb/>das Leben desselben bis zum Anfänge des sechszehnten Jahrhun- 
<lb/>derts dar; das wilde Treiben in der Jugend, den Ernst und die That-
<lb/>krüftigkeit des Mannes, gepaart mit einer seltenen Tiefe des Ge-
<lb/>müths; rührend und in ihrer einfachen Natürlichkeit ergreifend sind
<lb/>die Mittheilungen aus dem Gedichte Kummertrost, welches seinem
<lb/>durch den Tod der geliebten Gattin gebeugten Herzen entquoll.
<lb/>Der Eintritt in Bambergische Dienste, und das Amt eines Hofmeis- 
<lb/>ters, welches er in denselben erlangte, bereiteten die Bahn zu einer
<lb/>grossartigen Wirksamkeit. Diese zeigt uns zur einen Hälfte der
<lb/>zweite Abschnitt: „Schwarzenberg und die Bambergensis“ iiber-
<lb/>schrioben (S. 23—36.). Der haltlose und zerfallene Zustand des
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0069.tif"
                n="69"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0069--><p/>
            <p>

               <lb/>Kilka&gt; Leb. (I. Verfahren b. Abfassung d. Gesetzbücher. 69

<lb/>Strafverfahrens in Deutschland erheischte eine Abänderung; es „galt
<lb/>das Untcrsuchungsprincip von dem Verdcrbniss der Nutzungstenden- 
<lb/>zen, durch die es bisher allein empfohlen war, zu säubern, und
<lb/>als Wahres und Gutes, besonders in der Lehre vom Beweis, zu ver- 
<lb/>wirklichen.u Dies geschah durch die Bambergensis, an welcher 8.
<lb/>„mindestens den Antheil dessen hatte, der die Idee fasst, die Auf- 
<lb/>gabe stellt, in der Ausführung seinen Gedanken, seinen Willen als
<lb/>Einheit der verschiedenen Kräfte setzt, die zur Zustandebringung
<lb/>eines Werks Rath und Hülfe beisteuern.“ Seine gelehrten Mitar- 
<lb/>beiter mögen ihm das Wesentliche aus der Literatur, besonders der
<lb/>Italienischen, mitgetheilt haben. Die Form war lediglich seine Ar- 
<lb/>beit. In wie fern man von Quellen der B. sprechen könne, wird
<lb/>vom Verf. treffend ausgeführt. — Bei dem bestrittenen Einfluss
<lb/>der Tyrolensis wird mit scharfsinniger Benutzung der Localverhält- 
<lb/>nisse es höchst wahrscheinlich gemacht, dass 8. die letztere gehabt
<lb/>habe. — Die andere Hälfte des Strebens und Thuens Schwarzen- 
<lb/>berg’ s entfaltet sich im dritten Abschnitt, welcher dasselbe bis zur
<lb/>Kirchenreformation, insbesondere seine Stellung zu der dieselbe
<lb/>vorbereitenden Literatur schildert (S. 37—54.) und noch mehr im
<lb/>vierten, welcher die Zeit seit dem Beginne der Kirchenreformation
<lb/>bis zu Schwarzenberg’s Tode umfasst (S. 55—96 ). Viel In- 
<lb/>teresse gewähren die Mittheilungen über seine Leistung als Schrift- 
<lb/>steller, aber der Hauptpunct in dieser ganzen Darstellung ist das
<lb/>Eingreifen in die Kirchenverbesserung. Indem Ref. hierauf die Auf- 
<lb/>merksamkeit der Leser vorzugsweise hinlenkt, darf er nicht verges- 
<lb/>sen, dass der vierte Abschnitt auch einen werthvollen Beitrag zur
<lb/>Geschichte der Carolina seit 1521. enthält, dessen Resultat der Verf.
<lb/>selbst so angiebt: „Einmal, dass der früher blos gemuthmasste Ein- 
<lb/>fluss, den 8. durch seine Stellung beim Reichsregimente hatte,, jetzt
<lb/>bestimmt begründet ist. Zweitens, dass die Lehre von den zwei
<lb/>Projecten der Carolina von 1521. und 1529. in dem gewöhnlichen
<lb/>Sinne der beiden alleinigen Redactionen des Entwurfs, aufgegeben
<lb/>werden muss." — Es gehört noch zur vollständigen Characteristik
<lb/>der gehaltreichen Schrift, welche die Beachtung der Criminalis-
<lb/>ten und der Freunde der Geschichte, insbesondere unserer kirch- 
<lb/>lichen Verhältnisse, in gleichem Maasse in Anspruch nimmt, die Be- 
<lb/>merkung, dass sie eine Festgabe ist, dargebracht dem Kirchenprobst
<lb/>Claus Harms zur Feier seiner fünfundzwanzigjährigen Wirksam- 
<lb/>keit in der Kieler Gemeinde. 14.
</p>
            <p>

               <lb/>lieber das Verfahren bei Abfassung der Gesetzbücher über- 
<lb/>haupt, und der Strafgesetzbücher insbesondere. Von Jo- 
<lb/>seph Kitka, k. k. mährisch-schlesischem Landrathe, Wien, 1841.
<lb/>Bei Braumüller und Seidel. VIII. u. 160. 8. 8.

<lb/>Eine Schrift desselben Verfassers, ganz unter dem nehmlichen
<lb/>Titel, mit völlig übereinstimmender Seitenzahl, jedoch den Druckort
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0070.tif"
                n="70"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0070--><p/>
            <p>

               <lb/>70 Kitka, lieb. d. Verfahren, b. Abfass. d. Gesetzbücher.

<lb/>„Brünn bei Rudolph Rohr er“ und die Jahreszahl 1838., dage- 
<lb/>gen nicht die Angabe der Verlagshandlung enthaltend, habe ich in
<lb/>unsere Kritischen Jahrbüchern, 1839. S. 35—40. angezeigt, ln
<lb/>der That sind die so eben erwähnten Abweichungen auf dem Titel-
<lb/>blatte die einzigen die man findet, wenn man, wie ich pflichtmässig
<lb/>gethan habe, beide Bücher sorgfältig vergleicht. Nicht nur durch- 
<lb/>gängig, und wörtlich derselbe Inhalt, in Ueberschriften, Text und
<lb/>Anmerkungen, die ganz gleiche Einteilung in fünf Abschnitte und
<lb/>einen Anhang und 66 §§., was aber auch bei einem neuen unverän- 
<lb/>derten Abdruck möglich wäre, sondern auch die unverkennbarste
<lb/>Gleicheit in der Form und Weise des Druckes lassen keinen Zwei- 
<lb/>fel, dass wir das frühere übrigens in seinem Werte von mir aner- 
<lb/>kannte Werk, in der alten Gestalt, und nur mit einem neuen Titel- 
<lb/>blatte versehen, vor uns haben, indem also wohl nur das Recht
<lb/>an der bereits vorhandenen Auflage auf eine jetzt bezeichnet Ver- 
<lb/>lagshandlung übergegangen ist. Findet man doch, wie es unter die- 
<lb/>sen Umständen nicht anders der Fall seyn kann, sogar oder natür- 
<lb/>lich, die Druckfehler an derselben Stelle wieder z. B. Inhaltsan- 
<lb/>zeige §. 9. Notwendig t eit, S. 59. Z. 18. „dass an dem A die
<lb/>Notzucht verübet würde", S. 130. Z. 20. „das Besorgniss." Ja,
<lb/>die Vorrede, von der inan selbst bei einer unveränderten Ausgabe,
<lb/>die Festhaltung oder Bezugnahme des Standpunktes der Zeit er- 
<lb/>warten darf, wo das Werk von Neuem dem Publicum übergeben
<lb/>wird, ist ganz die frühere und enthält wie diese S. VIII. Not. 1.
<lb/>die Worte: „Uebrigens muss ich noch bemerken, dass ich dieses
<lb/>Werk schon Anfangs des Jahres 1836. vollendet habe, mithin für
<lb/>den Fall, als dasselbe später im Drucke erscheinen sollte, die in der
<lb/>Zwischenzeit erschienene Literatur nicht mehr benutzt werden
<lb/>konnte." Diese Stelle hatte schon damals etwas Auffallendes, da
<lb/>die Vollendung eines Werkes, so lange es nicht dem Druck über- 
<lb/>geben ist, kein Rinderniss der Benutzung später erschienener
<lb/>Schriften ist, wie ja, jetzt so häufig, wenigstens in Nachträgen selbst
<lb/>auf die während des Druckes erschienene neuere betreffende Lite- 
<lb/>ratur Rücksicht genommen wird. Jetzt int Jahre 1841, würde es
<lb/>noch weniger gerechtfertigt, und bei der Gründlichkeit des Verfas- 
<lb/>sers nicht erklärt werden können, dass der reiche Stoff, den seit
<lb/>1836. die Literatur über den hier behandelten Gegenstand bietet,
<lb/>gänzlich unbeachtet blieb, wenn nicht jener Umstand, dem es auch
<lb/>zuzuschreiben ist, dass Alles das keine Berücksichtigung gefunden
<lb/>hat, was in Beziehung auf die im Jahre 1838. vorgelegte Arbeit ge- 
<lb/>sagt worden ist, das Räthsel lösete. Irgend etwas hätte, wenn auch
<lb/>nur von dem Verleger, bemerkt und der Meinung, ein neues, den
<lb/>Forderungen und Fortschritten der Zeit entsprechendes Werk zu
<lb/>erhalten, begegnet werden müssen. Als Verf. der gedachten An- 
<lb/>zeige glaube ich meine Pflicht gegen den verdienten Schriftsteller,
<lb/>hinsichtlich der Ansprüche, die man an ein derartiges Werk, nach
<lb/>den jetzigen Verhältnissen zu machen befugt ist, und gegen das
<lb/>Publicum zu erfüllen, indem ich die Lage der Sache schildre, wobei
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0071.tif"
                n="71"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0071"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0071--><p/>
            <p>

               <lb/>Haushälteri Civil - u. criminalreehtl. Abhandluugen. 71

<lb/>ich gern die Gelegenheit ergreife, diese Schrift, die, von dem ange- 
<lb/>gebenen Mangel abgesehen, und nach dem Standpunkte des Jahres
<lb/>1836. gewürdigt, noch immer ihren Werth hat, wiederholt der
<lb/>Aufmerksamkeit derer zu empfehlen, welche sich für den Gegen- 
<lb/>stand derselben interessiren.

<lb/>Abegg.
</p>
            <p>

               <lb/>Civil - und criminalreclitliclie Abhandlungen aus dem ge- 
<lb/>meinen und Prenssischen Rechte. Von C. Hauslmlter,
<lb/>Criminalass. b. Inquisit. zu Halle. Quedlinburg u. Leipzig, 1841.

<lb/>Der Verf. giebt hier folgende zwölf Abhandlungen: I. Versuch
<lb/>einer Kritik der Preussischen Duellgesctze. (S. 1—21.) — II. Die
<lb/>Anfechtung eines jeden Documents ist in dem Falle zulässig, wenn
<lb/>bei Aufnahme desselben ein Irrthum, der wesentlich ist, vorgekom- 
<lb/>men. (S. 21—29.) Ein Rechtsfall nebst dessen Entscheidung nach
<lb/>gemeinem Recht. — III. Bei den Golonatsgütern des Herzogthums
<lb/>Westphalen findet in Betreff der gutsherrlichen Abgaben eine soli- 
<lb/>darische Haftbarkeit der einzelnen Parcelen Statt, sobald keine Re- 
<lb/>paration bei Abtrennung der Grundstücke vorgenommen worden.
<lb/>(S. 29 -31). — IV. Kommt die exceptio excussio?iis .dem drit- 
<lb/>ten nicht persönlich verpflichteten Besitzer der verpfändeten Sache
<lb/>zu Statten, wenn der Pfandvertrag vor Einführung der Preussischen
<lb/>Gesetzgebung geschlossen ist, das Pfandrecht selbst aber erst unter
<lb/>der Herrschaft des Preussischen Rechts geltend gemacht wird?
<lb/>(S. 32—34.). Der Verf. verneint diese Frage. — V. Heber die
<lb/>Natur der Erbverzichte der adligen Töchter nach der westphälischen
<lb/>Erblandesvereinigung von 1590. und über das Vcrhältniss dieses Sta- 
<lb/>tuts zu der Preussischen Gesetzgebung, insbesondere zu der Cabi-
<lb/>netsordre v. 28. Febr. 1837. (S. 34—39.). — VI. Rei vindicatio.
<lb/>(S. 39—44.). Ein Rechtsfall, in welchem die rei vindicatio ge- 
<lb/>gen einen Nichtbesitzer augestellt war. — VII. Nach welcher Le- 
<lb/>gislation ist bei Coliision coordinirter Gesetze die Extinetivverjäh-
<lb/>rung zu beurlheilen? (S. 44—47.). Die Antwort lautet nach ge- 
<lb/>meinem und Preussischem Recht: nach dem Wohnorte des Gläubi- 
<lb/>gers. — VIII. Kann gegen einen Ausländer, welcher in Prcussen
<lb/>wegen eines den Adelsverlust nach sich ziehenden Verbrechens be- 
<lb/>straft werden soll, auf Aberkennung des Adels gesprochen werden?
<lb/>(S. 47—50.). Wird verneint. — IX. Ist aus einer förmlichen
<lb/>Punktation die cumulative Klage auf Erfüllung des Vertrags und auf
<lb/>Errichtung eines eintragungsfähigen Instruments zulässig? (S. 51 —
<lb/>53 ). Wird bejaht. — X. Kann die Schenkung einer unbewegli- 
<lb/>chen Sache durch ein constitutum possessorium vollzogen wer- 
<lb/>den? (S. 54—57.). Der Verf. glaubt dies nach gemeinem Recht
<lb/>bejahen, nach Preussischem verneinen zu müssen. — XI. Wie sind
<lb/>die §§. 222. u. 223. Tit. 11. Th. I. des A. L.-Rechts zu interpreti-
<lb/>ren? (S. 57—59 ).— XII. Skizze über den Strassenraub. — Beleuch- 
<lb/>tung des §. 1206. Tit. 20. Th. II. des A. L. - Rechts. (S. 60—62 ). —
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0072.tif"
                n="72"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0072"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0072--><p/>
            <p>

               <lb/>72 Schiebe, Die Lehre v. d. Handels-Gesellschaften.

<lb/>Die Untersuchungen des Verfs. gehen nicht gerade sehr tief, beur- 
<lb/>kunden aber ein reifliches Nachdenken und einsichtsvolles Erwä- 
<lb/>gen. Es wäre zu wünschen gewesen, dass er eine bessere Auswahl
<lb/>aus seinen Arbeiten getroffen hätte; denn Manches von dem Obigen
<lb/>ist doch gar zu unbedeutend und verdiente kaum die öffentliche Be- 
<lb/>kanntmachung. 37.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Lehre von den Handels-Gesellschaften. Nach franzö- 
<lb/>sischen Quellen, mit Berücksichtigung der gesetzlichen Verfü- 
<lb/>gungen in einigen andern Ländern, namentlich des gemeinen
<lb/>preussischen und östrciclüschen Rechts, bearbeitet von August
<lb/>$chiel&gt;e, Dir. d. öff. Handels-Lehranstalt in Leipzig. Leipzig, 1841.

<lb/>Will man sich eine richtige Vorstellung von dem Inhalte die- 
<lb/>ses Buchs machen, so darf man ja die drei Worte auf dein Titel:
<lb/>„Nach französichen Quellen“ nicht übersehen. Denn der Verf. giebt
<lb/>hier nicht etwa die Lehre von den Handels-Gesellschaften, wie sie
<lb/>nach gemeinem Recht bei uns practisch ist, sondern, wie er auch in
<lb/>der Vorrede bekennt, eine Uebersetzung des Werkes von Male-
<lb/>peyre und Jour dain: Traitb des societes commerciales, mit man- 
<lb/>chen Einschaltungen und Abkürzungen im Text und mit einer reichen
<lb/>Zugabe von Anmerkungen, welche theils Mittheilungen aus den Wer- 
<lb/>ken von Pardessus, Fremery, Persii, Horson u. A. und aus
<lb/>der Erfahrung des Verfs. selbst, theils die Jurisprudenz der Appel- 
<lb/>lationsgerichte und des Cassationshofes in Frankreich, theils endlich
<lb/>auch Notizen aus anderen Rechten, namentlich dem Preussischen
<lb/>Landrecht und dem Oesterreichischen Gesetzbuch enthalten. Der
<lb/>Grundbestandtheil des Werkes ist also Französisches Recht, und mit- 
<lb/>hin wird dasselbe einen practischen Nutzen nur für diejenigen Dis-
<lb/>stricte Deutschlands haben, in welchen jenes Recht gilt, aber frei- 
<lb/>lich auch für diese nur einen sehr relativen, da der Verf. unterlas- 
<lb/>sen hat, die Modibcationen, unter welchen das Französische Socic-
<lb/>tätsrecht in ihnen zur Anwendung kommt, zu erwähnen. Die Hin- 
<lb/>zufügung derselben würde eine viel brauchbarere Bereicherung des
<lb/>Werkes gewesen seyn, als die von einzelnen Sätzen aus jenen bei- 
<lb/>den Deutschen Gesetzgebungen, welche sich hier, da sie im Socie-
<lb/>tätsrecht von einer ganz anderen Grundidee ausgehen, als das Fran- 
<lb/>zösische Recht, ohne eine vermittelnde Erklärung etwas sonderbar
<lb/>ausnehmen. Für diejenigen Deutschen Länder dagegen, in welchen
<lb/>das gemeine Recht gilt, hat das Buch nur einen wissenschaftlichen
<lb/>Werth, indem es den Weg zur Kenntniss eines fremden Rechts er- 
<lb/>leichtert. Gefährlich kann es aber werden, wenn dasselbe, wie doch
<lb/>der Verf. nach der Vorrede zu wünschen scheint, in die Hände ei- 
<lb/>nes Nichtjuristen kommt, welcher einem das gemeine Recht als gül- 
<lb/>tig anerkennenden Lande angehört. Denn dieser wird gar zu leicht
<lb/>verleitet werden, die vom Verf. vorgetragenen Lehren für solche
<lb/>zu hallen, von welchen sich im Rechtsleben seines Landes Gebrauch
<lb/>machen lasse. Und das dürfte ihn auf manche sonderbare Ansich-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0073.tif"
                n="73"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0073"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0073--><p/>
            <p>

               <lb/>V. Linde, Handb. d. deut. gern, bürgerl. Prozesses. 73

<lb/>ten führen. Ref. will nur einen Grundsatz als Beispiel hervorheben,
<lb/>welcher einen nicht juristisch gebildeten Geschäftsmann auf gar wun- 
<lb/>derliche Ideen bringen könnte, nämlich den, dass die Societät ein
<lb/>moralischer Körper, ein moralisches Wesen sey. — Im Uebrigen
<lb/>muss man dein Verf. die Anerkennung zu Theil werden lassen, da^s
<lb/>er einen juristischen Gegenstand so gut, wie es von einem Nichtju- 
<lb/>risten nur erwartet werden kann, bearbeitet habe. 41.
</p>
            <p>

               <lb/>Handbuch des deutschen gemeinen bürgcHichen Prozesses
<lb/>nebst einer ausführlichen Vergleichung der in Deutschland
<lb/>geltenden particularrechtlichen Grundsätze des Civilpro-
<lb/>zesses, einer Prüfung der neuern Entwürfe und motivirten
<lb/>Vorschlägen zur Civilgesetzgebnng. Von Justin Timotli.
<lb/>Balth. von Linde, b. R. u. d. Phil. Dr., Grossh. Ress. Geh.
<lb/>Staatsr. im Minist, d. Inn. u. d. Just., Kanzler d. Univ. Giessen
<lb/>u. Dir. d. Oberstudienraths zu Darmstadt, u. s. w. Fünfter Bd.

<lb/>A. u. d. T.: Handbuch üb. d. Lehre v. d. Rechtsmitteln n. Grund- 
<lb/>sätzen d. deut. gern, bürgerl., Prozesses, nebst einer u. s. w.
<lb/>Zweiter u. letzter ThI. Giessen, 1840.

<lb/>Wenn man sich auch meistens freut, alte Bekannte wiederzu*
<lb/>sehen, so ist doch nicht Jeder ein Freund von Ueberraschungen. Der
<lb/>Verf. dieses Buchs hätte daher wohl auf die Leser seiner früheren
<lb/>Producte die freundliche Rücksicht nehmen und selbst ihnen dieje- 
<lb/>nigen Eröffnungen machen sollen, zu welchen Ref. nach der nä- 
<lb/>heren Betrachtung Dessen, was hier geboten wird, sich veranlasst
<lb/>sieht. —

<lb/>Die Vorrede des Verfs. besteht aus folgenden wenigen Sätzen:

<lb/>„Der vorliegende Band meines Prozesshandbuchs erscheint, ohne mein
<lb/>Verschulden, später als ich voraussehen konnte. Seit der Beendigung des
<lb/>Drucks des vorigen Bandes hatten sich meine Amtsgeschäfte bedeutend ver- 
<lb/>mehrt, und mir jene Zeit, die ich schriftstellerischen Arbeiten zu widmeu
<lb/>gewohnt bin, sehr beschränkt. Auch dadurch ist einiger Aufschub entstan- 
<lb/>den, dass ich auf Beleuchtung mehrerer, tief eingreifender, Ansichten
<lb/>harrte, die ich in Abhandlungen niedergelegt, zu deren Prüfung ich tüchti- 
<lb/>gere Prozessualisten eingeladen hatte, die ich aber vergebens bis jetzt er- 
<lb/>wartete. Die Schrift hätte durch die gehoffte Belehrung nur gewinnen kön- 
<lb/>nen. An das Publikum habe ich nur noch die Bitte zu richten, auch dieses
<lb/>Buch mit jener Rücksicht aufzunehmen, deren sich meine schriftstelleri- 
<lb/>schen Versuche seither meistens zu erfreuen hatten.u

<lb/>Wer sollte, wenn er dies gelesen und sonst nirgends im ganzen
<lb/>Buche eine Notiz über dessen Composition gefunden hat, glauben,
<lb/>dass der ganze aus 821 Seiten bestehende Band nur etwa zum drit- 
<lb/>ten Theile wirklich Neues enthält, der übrige Inhalt aber lediglich
<lb/>aus den wörtlich wieder abgedruckten, selten in unwesentlichen
<lb/>Puncten etwas veränderten Abhandlungen besteht, welche der Verf.
<lb/>bekanntlich seit mehreren Jahren im Archiv für die Civilist. Praxis
<lb/>und in der Zeitschrift für Civilrecht und Prozess über Gegenstände
<lb/>aus der Lehre von den Rechtsmitteln veröffentlicht hat. Und was
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0074.tif"
                n="74"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0074"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0074--><p/>
            <p>

               <lb/>74 v. Linde, Handb. d. deut. gern. buVgerl. Prozesses«
</p>
            <p>

               <lb/>noch merkwürdiger ist, diejenigen Aufsätze, welche in den genann- 
<lb/>ten Zeitschriften den Titel: Beitrag oder Beiträge zur Lehre z. B.
<lb/>von der Revision, führen, erscheinen hier auf ein Mal, ohne ir- 
<lb/>gend eine diese Metamorphose rechtfertigende Erweiterung er- 
<lb/>fahren zu haben, als vollständige Behandlungen der fraglichen Leh- 
<lb/>ren, z. B. unter der Ueberschrift: Von der Revision. — Den Be- 
<lb/>weis dieser Angaben liefert die folgende vergleichende Uebersicht
<lb/>der Stellen des Handbuchs, welche in der obigen Weise zum zwei- 
<lb/>ten Male ins Publikum eingeführt werden, und der Abhandlungen, in
<lb/>welchen sie zum ersten Mal erschienen sind.

<lb/>8. 1—11. §. 145—147- d. Handbuchs« S. 417—428. Bd. 5. der Zeitschrift.
</p>
            <p>

               <lb/>- 15—29. §. 150—153.

<lb/>- 29—54. §. 154—159. .

<lb/>- 55—74. §. 159—162.

<lb/>- 87—158. §. 164—176. -

<lb/>- 172—223. §. 180—192. -

<lb/>- 225—275. §. 195—204.

<lb/>- 275—296. 4. 205—207. -
</p>
            <p>

               <lb/>- 296—331.

<lb/>- 344—374.

<lb/>- 374—398.

<lb/>- 398—420.

<lb/>- 420 f.*)
</p>
            <p>

               <lb/>. 208—215.
<lb/>. 218—221.
<lb/>. 222—225.
<lb/>. 225—232.
<lb/>. 233.
</p>
            <p>

               <lb/>426—437*) §. 236—238.

<lb/>- 439-446. §. 241.

<lb/>- 446—478. § 242—250. .

<lb/>- 479—532. §.251 — 258. -

<lb/>- 532-551. §.259—264.

<lb/>- 791—821. §. 299—303. -

<lb/>Zieht man die hier
<lb/>einmal überall von den
</p>
            <p>

               <lb/>----- - i— 14. - 9. -

<lb/>- « - 1— 26. - 19. des Archivs.

<lb/>== - 265—285.

<lb/>- =» - 313—385. - 10. der Zeitschrift.

<lb/>= - 311—362. - 9. -

<lb/>- ------ - 462—506. -19. des Archivs.

<lb/>« - 53— 75. -20. -

<lb/>« - 152—188. - 15. -

<lb/>- - ----- -'218—249. « 4. der Zeitschrift.

<lb/>- - ----- - 309—344. - 21. des Archivs.

<lb/>- - ----- - 1— 22. -12, der Zeitschrift.

<lb/>« - 29— 31. - -

<lb/>= - 33— 43. - -

<lb/>8= - 22— 29. - - -

<lb/>----- - 44— 75. - -

<lb/>=5 - 213—266. -
<lb/>---- - 105-124. Bd. 13. -
<lb/>=, - 301—337. - 11. -
<lb/>verzeichnelen Stellen, welche übrigens nicht
<lb/>Fehlern des ersten Abdrucks gesäubert sind,
</p>
            <p>

               <lb/>(z. B. 8. 269. Anm. 1. ist gerade wie im Archiv Bd. 19. S. 502.
<lb/>Nahner statt Na hm er zu lesen) von dem Inhalte des Buches
<lb/>ab, so bleiben, abgesehen von den in der Anm. verzeichnelen halb-
<lb/>neuen, nur folgende Stellen als in der That neue: §§. 148. 149. (S.
<lb/>11—15.) 163. (8. 74-87.) 177—179. (S. 158—172.) 193.194.
<lb/>(S. 223—225.) 216. 217. (8. 332—344.) 240. (S. 439.) und
<lb/>265—298. (S. 551—790 ) Von diesen Stellen enthalten nun zwar
<lb/>die zuletzt angegebenen Paragraphen ausführliche Erörterungen über
<lb/>die Nichtigkeitsbeschwerde und die Wiedereinsetzung in den vo- 
<lb/>rigen Stand in der bekannten Weise des Verfs. und gehen gewiss
<lb/>manchen dankenswerthen Beitrag zur richtigem Gestaltung dieser
<lb/>Lehren. Aber, man darf behaupten, einen noch grössern Dank würde
<lb/>der Verf. sich bei seinen Lesern verdient haben, wenn er sie als
<lb/>zufrieden mit dem einmaligen Besitz seiner Abhandlungen sich vor- 
<lb/>gestellt, und den Erwerb des Neuen, was er ihnen bringt, nicht von
<lb/>dem unwillkürlichen Ankauf einer Doublette abhängig gemacht hätte.

<lb/>B. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die nächstfolgenden Stellen des HandbuchsS. 421—426. §. 234. f. und 437
<lb/>—439. 8. 239. sind weitere Ausführungen von 8. 31. f. und S. 44. der Zeitschrift
<lb/>Bd. 12., theilweisc mit wörtlicher Wiederholung.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0075.tif"
                n="75"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0075"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0075--><p/>
            <p>

               <lb/>Mühlenbruch, Entwurf d. gemeinrechtl. Civilprozesses. 75

<lb/>Entwurf des gemeinrechtlichen Civilprozesses mit beigefiig-
<lb/>ten Anmerkungen, Quellen - und Literatur-Belegen von
<lb/>C. F. Münlenbruch* Zweite verbess. Aufl. Halle, 1840.

<lb/>Im Jahre 1827. gab der Verf. einen Entwurf des gemeinrecht- 
<lb/>lichen und Preussischen Civilprocesses (266 8.) heraus, welcher,
<lb/>obwohl ein Grundriss, doch durch die reiche Sammlung von, zum
<lb/>Theil abgedrucklen Stellen aus den Quellen und besonders durch die
<lb/>eingestreuten weiteren Ausführungen einzelner Puncte eine allge- 
<lb/>meinere Aufmerksamkeit auf sich zog, als dies sonst bei Büchern
<lb/>dieser Art der Fall ist. Jetzt erscheint dieser Entwurf zum zweiten
<lb/>Male, wenn auch dadurch, dass die Berücksichtigung des Preussischen
<lb/>Processes ganz weggefallen ist, dem äusseren Umfange nach viel
<lb/>schwächer (230 8.), doch auf der andern Seite gerade durch eine
<lb/>Vermehrung jener Ausführungen für alle Diejenigen, weldhe sich
<lb/>für den gemeinen Process interessiren, von grösserer Bedeutung.
<lb/>In diesen Zusätzen der neuen Auflage findet man den eigenthümli-
<lb/>chen Werth jener früheren Einschaltungen wieder, eine durch
<lb/>einen scharfen und durchdringenden Blick geleitete, bei sorgfältiger
<lb/>Berücksichtigung der Geschichte doch überall möglichst ein practi-
<lb/>sches Resultat, erzielende Behandlung des Processes. Es kann nicht
<lb/>Aufgabe dieser Anzeige seyn, in die Einzelnheilen des Neuen, was
<lb/>der Verf. giebt, einzugehen. Ref. begnygt sich die wichtigsten her-
<lb/>anszuheben und hier und da eine Bemerkung hinzuzufugen. —
<lb/>In der Einleitung sind mehrere neue Paragraphen hinzugekom- 
<lb/>men, namentlich gleich die ersten über den Begriff und die Einthei-
<lb/>lungen des Processes; die Literaturnotizen sind vermehrt; mehrere
<lb/>Druckfehler sind eine unangenehme Zugabe. — Der allgemeine
<lb/>Theil enthält mehrere neue Ausführungen, z. B. über die Selbst- 
<lb/>hülfe, über Administrativjustiz und den Unterschied zwischen Civil -
<lb/>process- und Regierungs-Sachen. Bei dem letzteren Gegenstände
<lb/>glaubt der Verf. Civilprocesssachen von allen und jeden Regierungs- 
<lb/>sachen am bestimmtesten so unterscheiden zu können, dass er dar- 
<lb/>unter diejenigen versteht, „ wobei eine gerichtliche Verhandlung wi- 
<lb/>der einen im entgegengesetzten Interesse betheiligten bestimmten
<lb/>Gegner und eine peremtorische Feststellung durch den Richter aus
<lb/>dem reinen Gesichtpunkte des Rechts möglich ist." Ref. kann sich
<lb/>nicht überzeugen, dass hierdurch viel gewonnen sey. Denn was ist
<lb/>„der reine Gesichtspunkt des Rechts"? Das ist eben die Frage,
<lb/>von deren Entscheidung die richtige Fesstellung der Grenzen ab- 
<lb/>hängt, und welche der Verf. nicht gelöst hat. Uebrigens fehlt bei
<lb/>dieser Materie, wie auch sonst auf den ersten Bogen der Schrift, die
<lb/>neuste Literatur; wahrscheinlich ist an der erstem lange gedruckt
<lb/>worden. Die Nachträge S. 230. ersetzen die Lücken bei weitem
<lb/>nicht. Aber auch die ältere Literatur ist nicht immer genau be- 
<lb/>merkt. Weitere beachtenswerte Zusätze im allgemeinen Theile
<lb/>betreffen das Verhältnis mehrerer Processsachen zu einander und
<lb/>die Arten der Beendigung des Rechtsstreits. — Aus dem ersten
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0076.tif"
                n="76"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0076"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0076--><p/>
            <p>

               <lb/>76 Jacobson, Welche Anspr. haben d. Bes. d. Westph. öblig.

<lb/>Buche des besonderen Th eiles (,, das Gericht" überschriebe«)
<lb/>erwähnt Ref. die-Bemerkungen über die allerdings sehr unzweck-
<lb/>mässige gewöhnliche Einlheilung der Gerichtsbarkeit. Bei der Patri- 
<lb/>monia!-Gerichtsbarkeit erklärt der Verf. sich nach gemeinem Recht
<lb/>für die Verantwortlichkeit des Gerichtsherrn für den Gerichtshalter
<lb/>und für die willkürliche Entlassung des letzteren von dem ersteren,
<lb/>eine Ansicht, welche Ref. vollkommen billigt und deren Verwerfung
<lb/>von den meisten Neueren wohl aus einem falschen Humanitätsprincip
<lb/>hervorgegangen und auf unzureichende Gründe (s. den Verf.) gestützt
<lb/>ist. Auch die Lehre von den Gerichtsständen ist mit vielen neuen
<lb/>Erörterungen bedacht worden. Im zweiten Buche („Von den Par- 
<lb/>teien " u. s. w.) kommt eine grosse Menge kürzerer Zusätze vor, auf
<lb/>welche Ref. hier nur im Allgemeinen hinweisen kann. Das dritte Buch
<lb/>(„Das bürgerl. Rechtsverfahren in seinem Zusammenhänge dar ge- 
<lb/>stellt") enthält in der ersten Abtheilung („Vom ordentl. Prozess")
<lb/>namentlich ausführliche Bemerkungen über die Verbesserung der Klage,
<lb/>über die Wirkungen der Klaganstellung und der Litiscontestation, über
<lb/>die Zeugen, die Urkunden, den Begriff und die Wirkungen der Rechts- 
<lb/>kraft; in der zweiten Abtheilung aber (nicht in der dritten, w ie 8. 202.
<lb/>gedruckt ist), welche das ausserordentliche Rechtsverfahren betrifft,
<lb/>finden sich hauptsächlich neue Ausführungen über den Begriff des sum- 
<lb/>marischen Processes, über die Eintheilung in den bestimmten und un- 
<lb/>bestimmten, über Provisionalverfdgungen, über die Geschichte des
<lb/>Concurses. R. Schneider.

<lb/>Welche Ansprüche haben die Besitzer der aus den Zwangs- 
<lb/>anleihen des ehemaligen Königr. Westphalen herrührenden
<lb/>Obligationen an die betheiligten Staaten? Eine staats- und
<lb/>völkerrechtliche Frage beantwortet von H. Jacobson, Dr. d. R.
<lb/>Berlin, 1842.

<lb/>Diese kleine Schrift ist dadurch hervorgerufen worden, dass
<lb/>die Angelegenheit der Inhaber der Westphälischen Obligationen von
<lb/>Neuem die öffentliche Aufmerksamkeit lebhafter erregt hat, indem
<lb/>dem Vernehmen nach nunmehr endlich der traurigen Ungewissheit,
<lb/>in welcher sich bisher jene Gläubiger befunden haben, ein Ziel ge- 
<lb/>setzt werden soll. Die darauf bezüglichen, in Berlin betriebenen com- 
<lb/>missarischen Verhandlungen lassen wenigstens eine baldige Entschei- 
<lb/>dung hoffen. Wie eine solche Entscheidung ausfallen müsse, wenn
<lb/>-sie den Forderungen der Gerechtigkeit entsprechen solle, darüber ha- 
<lb/>ben sich bekanntlich schon früher mehrere Juristen ausführlich ver- 
<lb/>breitet. Aufch der Verf. beantwortet diese Frage, aber nicht in einer
<lb/>juristischen Deduction, welche das Factische und Rechtliche in alle
<lb/>seine Einzelnheiten verfolgt und die sich ergebenden Zweifel nach
<lb/>erschöpfender Abwägung des Für und Wider löst, sondern in einer
<lb/>mehr populair gehaltenen und auf das grössere Publikum berechneten
<lb/>Zusammenstellung Dessen, was Andere, und namentlich die Vertei- 
<lb/>diger der Rechte der Gläubiger, welchen auch er beitritt, schon vor
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0077.tif"
                n="77"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0077--><p/>
            <p>

               <lb/>77
</p>
            <p>

               <lb/>Schaffralh, Codex Saxonicus.


<lb/>ihm gesagt haben. Man darf also hier nicht etwas Neues über die
<lb/>Sache erwarten, aber man findet die bescheidene Aufgabe, welche
<lb/>der Verf. sich gestellt hat, eine gedrängte Zusammenstellung Dessen,
<lb/>was über den Gegenstand an verschiedenen Orten gesagt worden ist,
<lb/>zu geben, befriedigend erfüllt. 104*
</p>
            <p>

               <lb/>Codex Saxonicus oder Handbuch der gesammten, i,m König- 
<lb/>reiche Sachsen praktisch-gültigen sächsischen Gesetze von den
<lb/>ältesten Zeiten bis zum Schlüsse des Jahres 1841., nach den ein- 
<lb/>zelnen Theilen der Rechtswissenschaft systematisch und chrono- 
<lb/>logisch geordnet, mit Anmerkungen der abändernden, abgeänder- 
<lb/>ten und Parallel-Gesetzesstellen, so wie mit einem allgemeinen
<lb/>und einzelnen besondern alphabetisch-systematischen und chrono- 
<lb/>logischen Repertorien zn dem ganzen Codex sowohl, als zu dessen
<lb/>einzelnen Theilen und Bänden, versehen von JOr. jur. Schaff- 
<lb/>rat h. 1. Bd., die privatrechtlichen Gesetze enthaltend. — A. u.
<lb/>d. T.: Codex Juris Saxonici privati od. Handb. der u. s. w. pri-
<lb/>vatrechtlichen sächsischen Gesetze u. s. w. Altenburg, 1841.

<lb/>Die weitläufigen Doppeltitel bezeichnen Zweck, Inhalt, selbst
<lb/>Anordnung des vorliegenden Bandes. Die Idee des ganzen umfas- 
<lb/>senden Werkes führt die etwas wortreiche Vorrede näher aus. Mit
<lb/>Ausschluss des Lausitzer Provinzialrechtes soll bis Schluss des Jah- 
<lb/>res 1841. die gesammte gültige Gesetzgebung des Königreichs Sachsen
<lb/>in 23 selbstständigen Theilen vorgeführt werden, von denen Band 1.
<lb/>das Privatrecht, 2. den Civilprozess und das Gerichtswesen, 3. die
<lb/>Straf- und Strafprozess-Gesetze, 4. die Geistlichen, Kirchen- und
<lb/>Schul-, 5. die Stadt- und bürgerrechtlichen, 6. die Post-, 7. die
<lb/>Wechsel-, 8. die Concurs-, 9. die Handels-, 10. die Gewerbe-,
<lb/>11. die Press-, 12. die Polizei-, 13. die Medicinalpolizei-, 14. die
<lb/>Land- und Fluss-, 17. die Jagd- Forst- und Holz-, 18. die Strassen-
<lb/>bau-, 19. die Bergbau-, 20. die staatsrechtlichen und Staatsdiener-,
<lb/>21. die Finanz- und Steuer-, 22. die Münz- und 23. die Militair-
<lb/>Gesetze enthalten, während Bd. 24. und 25. ein alphabetisch-syste- 
<lb/>matisches und ein chronologisches Repertorium für alle Theile, und
<lb/>zugleich als selbstständige Werke bringen sollen. Der Hr. Heraus- 
<lb/>geber bemerkt noch S. XIV.: ,,Uebrigens sollen diese einzelnen
<lb/>23 Theile im Einzelnen zwar auch objectiv eben so viel Bände
<lb/>für so viele einzelne subjective Bedürfnisse bilden, im Ganzen aber
<lb/>alle zusammen einen Codex Saxonicus und, insofern dieser ganz
<lb/>angeschafft wird, nur neun Bände ausmachen, nämlich der fünfte
<lb/>bis eilfte einen Für Stadtbürger, der vierzehnte bis acht- oder
<lb/>neunzehnte einen Für Landbewohner, der eilfte bis dreizehnte
<lb/>einen für Polizei-Recht, der zwanzigste bis drei und zwanzigste
<lb/>einen für öffentliches Recht bilden.“ Die Gesetze werden in
<lb/>jedem Bande chronologisch geordnet, hei Wiederholungen erfolgt
<lb/>Verweisung auf den früheren Abdruck, und alle unwesentlichen Ein-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0078.tif"
                n="78"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0078"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0078--><p/>
            <p>

               <lb/>78 Schaffralh, Codex Saxonicus.

<lb/>gänge bleiben weg. Gelegentliche Anmerkungen verweisen auf Ab- 
<lb/>änderungen, Erläuterungen und Parallelstellen. Hierbei erscheint
<lb/>für die der Verwaltung zu widmenden Bände eine genaue Berück- 
<lb/>sichtigung der in den Kreisblätlern aufbewahrten, also Jedermann
<lb/>zugänglichen Verordnungen der Oberbehörden, welche von bleiben- 
<lb/>dem Interesse sind z. B. über das Passwesen, und deren Abdruck,
<lb/>wenn auch in den Anmerkungen, zu einer vollständigen Einsicht in die
<lb/>geltenden Bestimmungen sehr wünschenswert. Der Kenntniss des
<lb/>Hrn. Hcrausg. würde dabei das Sachregister über die Zeitschr. für
<lb/>Rechtspfl. u. Verwalt, in Sachsen, und das Specialregister für alle
<lb/>Jahrgänge des Leipziger Kreisblattes zur Unterstützung dienen. —
<lb/>Wenn überhaupt einer Rechtfertigung bedürfend, stützt solche
<lb/>wegen Herausgabe des Werkes die Vorrede auf die Kostspieligkeit,
<lb/>Seltenheit, Umfänglichkeit und schwierige Handhabung der bekannten
<lb/>Quellensammlungen der sächsischen Gesetzgebung, auf die Dringlich- 
<lb/>keit und Zweckmässigkeit des Quellenstudiums, und auf die günstige
<lb/>Aufnahme der S. VI. unter bescheidener Anerkennung ihrer Ver- 
<lb/>dienste aufgezählten 18 Sondersammlungen sächsischer Gesetze.
<lb/>Nach je zwei Landtagsperioden sollen Nachträge erscheinen, um
<lb/>stets die Vollständigkeit des Werkes und seine Brauchbarkeit bis zur
<lb/>Gegenwart zu erhalten. — Der erste Band, das Privatrecht umfassend,
<lb/>entspricht vollkommen allen nach dem vorgezeichneten Plane an dessen
<lb/>Ausführung zu stellenden Ansprüchen, weicht aber insofern wesent- 
<lb/>lich von dem Plane des ganzen Werkes ab, als nicht chronologisch
<lb/>die Gesetze gegeben sind, sondern den bekannten systematischen
<lb/>Abteilungen des Privatrechtes angeschlossen, und deren einschla- 
<lb/>gender Inhalt erst in den kleinen Unterabtheilungen nach der Zeit- 
<lb/>folge geordnet ist. Diese Zerstückelung tut selbst der Uebersicht-
<lb/>lichkeit Eintrag, zumal in den zahlreichen Zusätzen bis zur Mitte
<lb/>des Jahres 1840. auch frühere Gesetze nachgetragen worden sind.
<lb/>Beide Uebelstände sollen in den folgenden Bänden vermieden werden.
<lb/>Durch die Vollständigkeit, Anordnung, und den treuen, correcten
<lb/>Abdruck eignet sich übrigens dieser erste Band zugleich zu einer
<lb/>Sammlung der gesetzlichen Belegstellen zu unseren Lehr- und Hand- 
<lb/>büchern des sächsischen Privatrechtes. Ein mit grossem Fleisse zu- 
<lb/>sammengestelltes alphabetisches Repertorium giebt sofort die Aus- 
<lb/>kunft von den über jeden Gegenstand vorhandenen und mitgeteilten
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen; während auch chronologisch die ganz
<lb/>oder teilweise aufgenommenen Gesetze nachgewiesen sind. — Der
<lb/>Kunde der sächsischen Gesetzgebung wird durch dieses umsichtig an- 
<lb/>gelegte und fleissig gearbeitete Werk eine bisher lebhaft vermisste
<lb/>Unterstützung und Förderung zu Theil. Die gute Ausstattung er- 
<lb/>leichtert den Gebrauch. 22.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0079.tif"
             n="79"
             xml:id="zs1-2173713_11-1842_0079"/>
         <div xml:id="d16319e7793" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0079--><p/>
            <p>

               <lb/>70
</p>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über akademische
<lb/>(Schriften.

<lb/>Untersuchungen über die Natur und Fortbildung des Rechtes,
<lb/>oder: Versuch einer Restauration des Römischen Natur- u. Men- 
<lb/>schen - Rechtes. Inaugural - Abhandlung von J» D« Uresely,
<lb/>Doctor der Rechte. München, WolFsche Buchdruckerey, 1838.
<lb/>54 8. 8.

<lb/>So auffallend, wie der zweite Titel dieser Schrift, mag die Bemerkung des
<lb/>Verfs. 8.1. erscheinen, wonach er es als „eine höchst auffallende Erscheinung
<lb/>bezeichnen zu dürfen" glaubt, „wenn die Juristen es als gleichgültig liegen
<lb/>lassen, sich gerade über das zu verständigen, was eigentlich das Prinzip ihres
<lb/>Berufes ist, die Natur und das Wesen des Rechts." Dieses Auffallende min- 
<lb/>dert sich, je mehr wir durch einen kurzen geschichtlichen Ueberblick über die
<lb/>verschiedenen Theorieen des Naturrechts hindurch, die der Verf. (S. 16.) wohl
<lb/>zu freigebig eine „Prüfung und Darstellung aller der hauptsächlichsten Systeme
<lb/>und Ansichten über das Wesen des Rechts" nennt, der Basis seiner„Unter(Hichun-
<lb/>gen" uns nähern, indem wir vernehmen, dass auch die neuere „sogenannte
<lb/>Philosophie des Rechts" ihm „weder ein Natur-Recht ist, oder sein will, noch
<lb/>dessen Stelle zu ersetzen vermag, so wenig, als eine Natur-Philosophie eine
<lb/>Natur-Lehre genannt werden kann." (S. 15.) Er stellt sich nämlich vor, dass
<lb/>„eine solche (?) Rechtsphilosophie, als spezieller Theil der Philosophie über- 
<lb/>haupt, die Natur der Dinge von oben herab sich aufzulösen bestrebt ist, und
<lb/>ihren festen Stützpunkt nur im Urquell aller Wahrheit zu finden sich bemüht,
<lb/>in Gott selbst" und mithin „nothwendig auf die positive Grundlage der gött- 
<lb/>lichen Offenbarung basirt“ (8 8.). Nachdem nun in Folge dieser sogenannten
<lb/>„Prüfung" der Boden für seine „Untersuchungen" geebnet ist, lässt er die- 
<lb/>selben von 8.17. an in aphoristischen Satzreihen, die auf je drei oder vier Seiten
<lb/>durch einen Strich von einander getrennt sind, folgen. Den Grundgedanken,
<lb/>der vielfach gewendet und vorgeführt wird, bezeichnen folgende Worte am be- 
<lb/>stimmtesten (8. 20.): „(Das positive Recht) ist die dritte Gradation des

<lb/>Rechtes überhaupt, welches zuerst als jus naturale im engem Sinne den Men- 
<lb/>schen ganz instinktmässig zur Nachachtung jener Natur - Gesetze hinreisst,
<lb/>denen nicht nur er allein, sondern auch die übrigen Formen der Schöpfung, als
<lb/>einer conditio sine qua non unterworfen stehen; hierauf sich dem Inhalte
<lb/>nach auf die Stufe des vernünftigen Menschen stellt (jus gentium), und ihn als
<lb/>absolute Bedingung der Coexistenz mit anderen Menschen ursprünglich durch
<lb/>ein inneres bindendes Gefühl der Notliwendigkeit beherrscht, und sofort durch
<lb/>eben diese unabweisbare Notliwendigkeit sein Wesen durch andauernden Ge- 
<lb/>brauch uud Herkommen allmählig als Erscheinung in der äusseren Welt fest- 
<lb/>setzt, bis es endlich zuletzt concreten Bestand und von den Menschen
<lb/>selbst, zu deren klarem Bewusstsein es nunmehr gelangt ist, ausgesprochene
<lb/>Geltung im positiven Rechte eines bestimmten Staats erhält, ohne dass die
<lb/>Möglichkeit vorliegt, die Entstehungsweise dieser letzten Potenz des Rechtes
<lb/>genau zu ersetzen." In dieser „Restauration" werden sonach die in den römi- 
<lb/>schen, hier erwähnten, terminis liegenden Grundwahrheiten uns als ein neues
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0080.tif"
                n="80"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0080"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0080--><p/>
            <p>

               <lb/>80
</p>
            <p>

               <lb/>Wisniewski, De falso.
</p>
            <p>

               <lb/>Gericht vorgesetzt, und durch die Beigabe von Deductionen über die zwei mög- 
<lb/>lichen Formen menschlichen Erkennens, w elche sich zu einander verhalten ,,wie
<lb/>mathematische Wahrheit und unmittelbares Gefühl der Gewissheit“ gewürzt,
<lb/>dass sie einen modernen Geschmack annehmen. DerVerf. hat — davon überzeugt
<lb/>man sich bald — mit Liebe und Eifer sich diesen Untersuchungen gewidmet, es
<lb/>geht ihm auch das Talent philosophischer Entwickelung nicht ab, warum musste
<lb/>er statt eignen Gestalten» und gesunden Fortschreitens auf dem Pfade der gegen- 
<lb/>wärtigen philosophischen Wissenschaft sich dem deprimirenden Geschäfte des
<lb/>Re8taurirens zu wenden! 19,
</p>
            <p>

               <lb/>De falso secundum jus Romanum et legem vigentem

<lb/>pro obtinenda in utroque jure doctoratus laurea scripsit STar-
<lb/>cissus WiinietctM. Cracoviae, typ• Stan. Gieszkowski,
<lb/>1839. 48 S. 8.

<lb/>Mit den ersten Worten der Vorrede: „Actiones, quae jura et securitatem
<lb/>nostram laedunt, delicia vocantur“ beginnt die Reihe von Irrthümern und
<lb/>halbwahren Sätzen, welche den Haupttheil dieser Dies, bildet; in demselben
<lb/>ersten Satz noch bezeichnet der Verf. als das Wesen des dolosen Delicts den
<lb/>,,conatus“ (Absicht?) „delinquendiIn dieser Vorr. bemüht er sich haupt- 
<lb/>sächlich die Gefährlichkeit und den hohen Grad der Strafbarkeit des falsum aus
<lb/>Gründen der Criminalpolitik darzuthun; dieser Argumentation legt er ganz un- 
<lb/>befangen den Satz unter, dass jedes Verbrechen im Allgemeinen um so schwerer
<lb/>sei, je leichter oder je schwieriger es zu verüben sei (quo facilius patratur
<lb/>quove majori difficultate committitur), nun sei aber leicht einzusehen, dass
<lb/>man vor einem im Dunkeln vorbereiteten, den Schein der Wahrheit habenden
<lb/>Verbrechen (quod—veritatis im mitatur speciem, ul tutius cerliusque decipiat
<lb/>et furetur) sich schwer hüten könne, „quo nihil sane evidentius“; daher sei
<lb/>das falsum hart zu bestrafen. Nach diesen SprachStyl- und Denkproben
<lb/>können wir uns hinsichtlich des Inhalts der Diss. selbst kurz fassen. §. 1. Notio
<lb/>falsi. Die Definitionen des Matthaeus und Corpzov’s werden angeführt,
<lb/>und dann das f unter strenger Restriction auf die lex Cornelia und besonderer
<lb/>Anführung Schneidew in’s, als: „factum, quo veritas dolo immutetur et
<lb/>supprimitur in detrimentum tertii“, definirt. §. 2. Divisio falsi; hier erst
<lb/>wird der dem §. 176. des Codt poen. entsprechende Thatbestand des f. einiger-
<lb/>massen erörtert, und der Verf. kommt nun zu der vortrefflichen Distincliou
<lb/>zwischen/*, criminale und civile: dolus ist ihm ungefähr gleichbedeutend mit/*,
<lb/>und von festen Principien dieser Unterscheidung so gut wie nichts zu finden,
<lb/>§. 3. Species falsi civilis; eine Menge einzelner Fälle des Rom. Rechts, dann
<lb/>wird auf einmal vom dolus gesprochen (,, dolus jure Rom. erat una ex causis
<lb/>petendae restitutionis i. int“) und dann das/, civile in privatum (materiale)
<lb/>und publicum (intellectuale) eingetheilt — auf den Grund welcher Gesetz- 
<lb/>gebung? erfahren wir nicht. §. 4. Species f. criminalis, nach dem Cod. poen.
<lb/>Auslr. und Polon., aber auch unter Einmischung von obsoleten Sätzen des Cano-
<lb/>nischen Rechts; sodann vom perjurium („p. est mendacium juramento confirma- 
<lb/>tum, de cujus proinde ratione est falsitas“}) und dabei ein durcheinander von
<lb/>falsitas und veritas formalis und materialis; 8. 34. werden bei Erwähnung der
<lb/>3 comites des Eides, neben Jeremias IV. 2. zum ersten und einzigen Male
<lb/>neuere Rechtslehrer, nämlich Mühlenbruch und Glück citirt. §. 5. Pro- 
<lb/>batio falsi, handelt zum grössten Theil von dem Verfahren wegen Production
<lb/>falscher Schriften im Civilprocesse nach dem Cod. proc. judic. H. 6. Poenae
<lb/>falsi, Allerlei aus dem Römischen Rechte, dem code penal und dem „codex
<lb/>modernus Austriacus“; S. 44—46. die einzige brauchbare Stelle des Ganzen,
<lb/>eine Mittheilung über ein Statut Sigismund I. wegen Münzfälschung v. J. 1527.,
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0081.tif"
                n="81"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0081--><p/>
            <p>

               <lb/>Rheinwald, De jure obstagii sec. us. Lernens!um. 81

<lb/>wornacli der nobilis, den zwei andere wegen dieses Verbrechens zum Tode verur- 
<lb/>teilte nobiles gleichfalls desselben zeihen, wenn sie diese Anklage durch ihren
<lb/>Tod bekräftigen, für überführt erachtet und hingerichtet werden soll; sind aber
<lb/>die Ankläger geringeren Standes, so kann er sich unter gleichen Verhältnissen
<lb/>mit 18 nobiles, die der König aus 54 von dem Angeschuldigten benannten aus- 
<lb/>wählt, als Kideshelfern reinigen. — Das ganze Schriftchen ist übrigens in einem
<lb/>abscheulichen Latein geschrieben; „existenlia, motivum, circumstantiae
<lb/>objectivae et subjectivaeu u. dergl. kehren häutig wieder; der Verf. schreibt:
<lb/>quaeat, koepe, questio und zwar so oft, dass man es nicht unter die senkt sicht- 
<lb/>baren vielfachen Druckfehler rechnen kann. 19*
</p>
            <p>

               <lb/>Lectiones per hib. sem. sp. in universitate lit. Bernensi
<lb/>habendas indicii B. et S, univ. Praefatus csl\ et dissertationem
<lb/>de iure obstagii secundum usum Bernensi um adiecit Corot.

<lb/>Wrideric. Mheintrald9 jur. germ. proj. Bernae, typ. C,
<lb/>Staempßii, 1837. 29 S. 4.

<lb/>Man könnte zwar wohl wünschen, dass, wenn ein Schriftsteller ein so
<lb/>wenig umfangreiches Thema wie das fragliche sich zur Bearbeitung erwählt,
<lb/>dies auch möglichst erschöpft werde, da ja überdies derartige Gegenstände selten
<lb/>zur Sprache gebracht werden, fis wäre daher gewiss recht interessant gewesen,
<lb/>wenn der Verf. die Geschichte unseres Institutes in den einzelnen Staaten, in
<lb/>denen es vorkam, verfolgt, und sich nicht blos auf Bern beschränkt hätte.
<lb/>Würde auch dadurch für das practische Recht kein bedeutender Gewinn zu hoffen
<lb/>gewesen sein, so wäre es doch ein erweiterter Beitrag zur Geschichte der wich- 
<lb/>tigen Frage gewesen, wodurch man dem Gläubiger in verschiedenen Zeiten und
<lb/>Ländern Sicherheit zu verschaffen bemüht war.* — Als besonders bemerkens- 
<lb/>wert!» heben wir aus der kleinen gut geschriebenen Dissertation den Umstand her- 
<lb/>vor, dass man den Nehenvertrag des Leistens so schloss, dass der Schuldner
<lb/>auch einen Dritten für sich ein reiten lassen konnte, und dass sich dann sogar
<lb/>der Gläubiger in dem Wirtlishause statt des Schuldners einfand, es also nur
<lb/>darauf ankam, auf Kosten des Schuldners zu zechen. Die ursprünglicheIdee
<lb/>des Instituts hatte sich also verloren, und dieses seihst diente nur dazu, den
<lb/>Schuldner zur Zahlung anzuspornen, ,um grosse Zechkosten zu vermeiden,
<lb/>ln Folge dieser Ausartung wurde das Institut 1628. in Bern aufgehoben.. Der
<lb/>Verf. hat ausführliche, einschlagende Urkunden beigegeben. SH.
</p>
            <p>

               <lb/>Ki it. .Tahrb. f. d. RW. Jahrg. VI. H. I
</p>
            <p>

               <lb/>c
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0082.tif"
             n="82"
             xml:id="zs1-2173713_11-1842_0082"/>
         <div xml:id="d16319e8140" n="IV.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0082--><p/>
            <p>

               <lb/>82
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Berichte über rechtswissen-
<lb/>schaftliclic Zeitschriften.

<lb/>Zeitschrift für Civilrecht und Prozess. Herausg. von v. Linde,
<lb/>Marezoll u. v. Schröter. Bd. XV. H. 1. S. 1 —146. H. 2.
<lb/>S. 147— 284. H. 3. S. 285—424. (Vgl. Jahrb. 1840. S. 1046.f.)

<lb/>I. Ueher die Widerruflichkeit des Auf trage*. Vom Prof. l)r. Ges ter ding
<lb/>zu Greifswald. 8. 1—22.

<lb/>Oer erste Satz bezeichnet die Tendenz des Aufsatzes zur Genüge: „Oie
<lb/>Grundsätze, welche das römische Recht über die Widerruflichkeit des Auftrages
<lb/>aufstellt, sind mangelhaft und erscheinen in der Darstellung der Ausleger noch
<lb/>mangelhafter, als sie sind."

<lb/>II. Ueber das Verhältniss der Vollbürtigkeit zu der mehrfachen Blutsver- 
<lb/>wandtschaft. Vom Hofrath u. Prof Dr. Fritz zu Freiburg. 8.23—62.

<lb/>Nach einer Einleitung beantwortet derVerf. die Frage: Ist die vollbürtige
<lb/>Verwandtschaft eine Art der mehrfachen Verwandtschaft oder nicht? bejahend
<lb/>(bis 8. 51.) und geht sodann auf die Frage über: Ist die vollbürtige Seitenver- 
<lb/>wandtschaft von den übrigen Arten der mehrfachen Blutsverwandtschaft wesent- 
<lb/>lich verschieden oder nicht? und beantwortet sie verneinend.

<lb/>III. X. Ueber Wesen und Eintheilung der materiellen Contracte des Römi- 
<lb/>schen Rechts. Vom Dr. Liebe, Kreisgerichts - Ass. in Wolfenbüttel.
<lb/>8. 63 — 95. 192 — 236.

<lb/>„So wenig die Eintheilung des Gajus, als die der Justin. Institutionen er- 
<lb/>schöpft das Gebiet der materiellen Contracte völlig und begrenzt dasselbe im
<lb/>Einzelnen scharf. Die Grundzüge des Systems beruhen auf dem Gegensätze
<lb/>der Condictio mit der Klage aus einem zweiseitigen Geschäfte. Diesem Gegen- 
<lb/>sätze entspricht aber die Eintheilung in Real- und Consensualcontracte nicht.
<lb/>Die Condictio umfasst Fälle, in welchen eigentlich gar keine Contracte vorlie- 
<lb/>gen und das b.f judicium aus zweiseitigen Geschäften findet auch bei andern,
<lb/>als Consensualcontracten Statt. Noch weniger passen aber die Fälle, wo quasi
<lb/>ex contractu eine Obligatio eintritt, unter jene Eintheilung in Real - und Con-
<lb/>sensual - Contracte, wie denn z. B. auch Gajus Inst. 3.91. die solutio indebiti
<lb/>als Realcontract aufführt, während er in l. 5. §. 3. de obl. et act. dieselbe zu den
<lb/>Quasicontracten stellt. Am sichersten möchte es danach sein, sämmtliche Con- 
<lb/>tracte in einseitig und zweiseitig verpflichtende zu trennen, und zwischen beiden
<lb/>die Fälle einer unvollkommenen Zweiseitigkeit, wohin ausser dem depositum,
<lb/>commodatum und pignus freilich noch das blos consensu perficirte mandatum,
<lb/>und einige Fälle, wo quasi ex contractu die Obligation entsteht, gehören,
<lb/>aufzuführen."

<lb/>IV. Zur Lehre von der Schenkung auf den Todesfall. (Erklärung der const.
<lb/>ult. C. de don. caus. mort.J Vom Obergerichtsrath Wiederhold zu
<lb/>Marburg. 8. 96—120.

<lb/>„Die Constitution bezeichnet als ihre Veranlassung einen Streit der Juristen.
<lb/>Dieser Streit betraf die Frage: ob die Schenkung auf den Todesfall, soweit dies,
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0083.tif"
                n="83"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0083--><p/>
            <p>

               <lb/>Zeitschrift für Civiirecht and Prozess.
</p>
            <p>

               <lb/>83
</p>
            <p>

               <lb/>ohne ihren Begriff zu vernichten, geschehen konnte, unter das Recht der Schen- 
<lb/>kung, oder, wie dies in materieller Hinsicht in einzelnen Fällen bereits
<lb/>durch die Gesetzgebung geschehen war, unter das Recht der Legate zu stellen
<lb/>sei. Der Kaiser hat für die Consequenz der Gesetzgebung entschieden und findet
<lb/>es nun inconsequent, wenn nach Vorschrift der Gesetze die Schenkung a. d. T.
<lb/>formell den Schenkungen unter Lebenden gleichgestellt bliebe. Er verordnet
<lb/>deshalb: die Beobachtung der bisher für die Schenkung a. d. T. vorgeschriebenen
<lb/>Förmlichkeiten ist erlassen; eine Schenkung a. d. T., welche in der neuen, von
<lb/>den Legaten entliehenen Form, die er vorschreibt, errichtet ist, soll gegen alle
<lb/>von dem Mangel der alten Form hergenommenen Einwendungen geschützt und
<lb/>eine solchergestalt errichtete Schenkung a. d. T. nach der Ansicht der Juristen,
<lb/>für welche sich der Gesetzgeber entschieden, unter das Recht der Legale
<lb/>gestellt sein,“

<lb/>V. Wird zu der Lehnsrevokalionsklage des Lehnsmannes die Nachweisung
<lb/>des Besitzes auf Seiten des Einklagenden erfordert} Von J. Scholz
<lb/>d. Dr., O.-A.- u. L.-G.-Prok. zn Wolfenbüttel, 8. 121—129.

<lb/>Der Verf. vertheidigt die Ansicht, dass der Vasall, wenn er das Lehn revo-
<lb/>cire, nicht nachzuweisen brauche, dass er oder seine Vorfahren oder der Lehns- 
<lb/>herr im Besitze des Lelms gewesen, vielmehr die Bescheinigung einer wirklich
<lb/>geschehenen Belehnnng mit der zu vindicirenden Sache genüge.

<lb/>VI. Erläuternde Bemerkungen über Nachteeisung der Berufungssumme vor
<lb/>Gericht, Von v, Linde, 8. 130 —146.

<lb/>Eine Beleuchtung der Aufsätze von Scholz (Zeitsch. Bd. XI. 8.416. ff.) und
<lb/>Hesse (das. Bd. XHI. 8.15.ff.) über diesen Gegenstand.

<lb/>VH. lieber die Ableistung des Schiedseides von Corporationen. Vom Adv,
<lb/>Hu ss zu Ahrensburg in Holstein, 8. 147 — 159.

<lb/>Die Majorität der einzelnen Mitglieder hat den Eid zu leisten; die Schwö- 
<lb/>renden werden aber nicht vom Gegner, sondern von der Gemeinde selbst gewählt.

<lb/>VIII. Bemerkungen zu vorstehender Abhandlung über die Ableistung des
<lb/>Schiedseides von Corporationen, Von v, Linde, 8. 160 —171.

<lb/>Der Verf. vertheidigt seine Ansichten gegen die des Verfassers der vorigen
<lb/>Abhandlung.

<lb/>IX. Ueber die Regel: Quidquid non agnoscit glossay nec agnoscit curia•
<lb/>Vom Dr, Osenbrüggen in Kiel. 8. 172—191.

<lb/>Als Resultat der Untersuchung, welche sich auch auf die Entstehung der
<lb/>Regel erstreckt, wird 8.188. f. angegeben: „Das Verhältniss der glossirten und
<lb/>unglo8sirten Novellen unter den 168 uns bekannten ist besonders deshalb un- 
<lb/>passend, weil manche der unglossirten durch ihren Inhalt den gegründetsten
<lb/>Anspruch auf practische Gültigkeit haben. Allein die Glosse zeigt uns, welche
<lb/>von den Novellen in Deutschland recipirt sind, es müssen daher die Gerichte
<lb/>festhalten an der Regel: Quidquid etc.“

<lb/>XI. Vertheidigung meiner Erklärung der L, 40. u, 41. D. de hered, instit,
<lb/>&lt;28., 5.) Von Prof, Dr, Huschke in Breslau. 8. 237 — 311.

<lb/>Gegen die Angriffe r. Vangerow’s in diesen Jahrb. 1839. 8. 571. ff. und
<lb/>Arnts’s in der Zeitsch. f. Civilr. u. Proz. Bd. XIII. S. 293. ff. (Vgl. Jahrb. 1840.
<lb/>8. 80.)

<lb/>XII. Von der prozessualischen Natur des Beneficium competentiae, Vom
<lb/>Prof. Dr. Sintenis zu Giessen. 8. 312 — 342.

<lb/>§. 1. von der Natur des Beneficii im Allgemeinen; §. 2. von den processus-
<lb/>lischen Eigenthümlichkeiten des Beneficii, welches dem Ehemanne bei Rückgabe
<lb/>-der Dos zusteht; §.3. von der allgemeinen Bedeutung der bei einzelnen zmn
<lb/>Beneficium berechtigten Personen vorkommenden Bestimmungen; §. 4. das

<lb/>Beneficium ist eine Exceptio von ganz eigenthümlichem Charakter; §. 5. von der


<lb/>6*
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0084.tif"
                n="84"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0084--><p/>
            <p>

               <lb/>84 Juristische Zeitung ftir das K. Hannover.

<lb/>%

<lb/>Wirkungslosigkeit de« Verzichts anf dieses Beneficium und seiner Vorschützung
<lb/>in der Executionsinstanz; §. 6. von der processualisch-praclischen Bedeutung
<lb/>des Beneficii (es ist ein Schutzmittel des Beklagten, aber weder eine veTzöger-
<lb/>liche, noch eine zerstörliche Exception).

<lb/>XIV. Betrachtungen über die Lehre von den Parteien im Civilprozesse.
<lb/>Von v. Linde. 8. 343—424.

<lb/>Es wird von dem Begriff von: Partei, Klager und Beklagter, und hauptsäch- 
<lb/>lich von der Zahl der Parteien und der Mehrheit der Personen in einer Partei- 
<lb/>rolle gehandelt.
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Zeitung für das Königreich Hannover. Herausg.
<lb/>von jPr. E. /Schlüter» Jastiz-R. zu Stade. Jahrg. 14. H. 2. 3.
<lb/>Lüneburg, 1839. 192 u. 192 S. (Vgl. Jahrb. 1840. 8. 176. f.)

<lb/>Schul- und Organisten-Häuser im Fürslenth. Lüneburg brauchen bei vor- 
<lb/>handenem Kirchen-Vermögen nicht von der Gemeinde erbauet und repa-
<lb/>rirt zu werden. H. 2. 8. 12 —16.

<lb/>Gegen Schlegel’s Chur-Hannover. Kirchenrecht Bd. 4. S. 80. ff.

<lb/>Ueber die Erfordernisse zur Anwendung der poena ordinaria bei dem Ver- 
<lb/>brechen eines durch mehrere Theilnehmer begangenen Todtsclilags. 11. 2.
<lb/>8. 28 — 32.

<lb/>DerVerf. erklärt sich für die Ansicht (nach gemeinem Recht), nach wei- 
<lb/>ther die Anwendung der Todesstrafe den Beweis des unmittelbaren Causal-Nexus
<lb/>zwischen dem Tode des Entleibten und der fraglichen Wunde voraussetzt, so
<lb/>dass diese nicht blos als tödtliehe, sondern als die wirklich tödtende in dem ein- 
<lb/>zelnen Falle nachgewiesen werde.

<lb/>lieber den Erfüllungseid beim Beweise der Aechtheit einer Urkunde durch
<lb/>Kunstverständige nach §. 85. der Untergerichtsordnung. H. 2. 8. 46—48.

<lb/>Dieser Eid ist nicht auf das thema probandum, sondern auf die Aechtheit
<lb/>der den Kunstverständigen vorgelegten Urkunde zu richten.

<lb/>Ueber Vollmachten von Seiten der Gemeinden. H. 2. 8. 62 — 64.

<lb/>Die früher gestattete Vollziehung der Procuratur-Vollmachten durch die
<lb/>Gemeinde-Glieder bei ihren Processen vor den Obergerichten, findet nach Ema-
<lb/>nirung der neuen Process-Ordnung für die Untergerichte nicht mehr statt, son- 
<lb/>dern die Vollziehung muss durch bestellte Syndiken geschehen.

<lb/>Erstreckt sich das an einer area vorbehaltene Eigenthum des Verkäufers
<lb/>auch auf die später darauf errichteten Gebäude} Vom Adv. C, //. Eb-
<lb/>hardt in Hannover. H. 2. S. 65 — 76. 88 — 93.

<lb/>DerVerf. bejaht diese Frage, welche er ausführlich erörtert und mit einem
<lb/>Rechtsfall erläutert.

<lb/>Einige Worte über den Begriff des Familien-fh'ebstahls. H. 2. 8. 93—06.

<lb/>Zur Erläuterung des Art. 165. der C. C. C. wird bemerkt, dass der Gesetz- 
<lb/>geber Denjenigen habe bezeichnen wollen, welcher von den Gütern eines noch
<lb/>Lebenden, den er zu beerben gegründete Hoffnung hat, Etwas entwendet.

<lb/>Ueber die Nothwendigkeit der Codißcalion des Civilrechls im K. Hannover,
<lb/>Von Dr, jur. Tewes in Achim. H. 2. 8. 121—126.

<lb/>Da« Gewöhnliche über diesen Gegenstand.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0085.tif"
                n="85"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0085--><p/>
            <p>

               <lb/>«s
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Zeitung ftfr das K, Hannover.

<lb/>Findet die Osnabrückische Landeiverordnung vom 28. April Vt97., wegen der
<lb/>Abfindung der Kinder von freien, reihepflichtigen Stätten, blote beim
<lb/>Intesta tsuccessionsfalle Statt? Vom Justizr. Dr. Struekmann in

<lb/>Osnabrück. H. % 8.147—159. 162—171.

<lb/>Diese Frage wird verneint und der Verf. theilt mehrere Rechtsfälle nebat
<lb/>Entscheidungen und deren Gründen zur Erläuterung mit.

<lb/>Etwas über die Natur und das Wesen des Verbrochene der Fälschung (Criminis
<lb/>falsi) und die rechtlichen Erfordernisse »um Dasein desselben. H. 2.
<lb/>8. 171 — 175. 190 — 192.

<lb/>Nach Wiederholung der gewöhnlichen Bestimmung des Begriffs der Fäl- 
<lb/>schung theilt der Verf. einen Fall mit, in welchem zwar keine, aus betrüglicher
<lb/>Absicht begangene Fälschung, aber doch eine strafbare Veränderung der Wahr- 
<lb/>heit Statt fand.

<lb/>Rechtsfall zur Erläuterung mehrerer i die Auslobungen der von eigenhörigen
<lb/>Stätten abgehenden Kinder betreffender Punkte. Mitgeth, vom Justizr.
<lb/>Dr. Struckmann in Osnabrück. H. 2. 8.179*—186.

<lb/>Das Versprechen, eine Summe Geldes „soforti( zahlen zu wollen, begründet
<lb/>bei unterbliebener Erfüllung noch keine mora solvendi, wenn keine Inter- 
<lb/>pellation des Gläubigers erfolgt ist H. 2. 8.186 —190.

<lb/>Entscheidung eines Justiz-Collegiums. Als Grund wird angegeben: „die
<lb/>bei Erfüllung der Obligationen vorkommenden Ausdrücke: sogleich, sofort,
<lb/>unverzüglich u, d. in. wollen nichts anderes sage», als was bei jeder per-
<lb/>fecten unbedingten Obligation sich schon von selbst versteht.“ Von der Regel:
<lb/>dies interpellat pro homine heisst es, sie sey „zu fest in den Gesetzen begrün- 
<lb/>det, als dass sie grossen Zweifeln unterworfen sein könne.“

<lb/>Ueber die, im deutschen Strafverfahren im Königreiche llannovr noch immer
<lb/>übliche Verweigerung der Entscheidungsgründe bei verurteilenden Er- 
<lb/>kenntnissen. H. 3. 8. 1 —15.

<lb/>Was der Verf. gegen diese traurige Erscheinung sagt, verdient volle Billi- 
<lb/>gung, liegt aber auf der Hand.

<lb/>Ueber den rechtlichen Werth der gerichlsärztlichen Gutachten über die Zu-
<lb/>rechnungsfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit von Verbrechern. H. 3.
<lb/>S. 18—29. 33 — 42. 57 — 64. 67 — 77. 89 — 96. 102- 112. 121 — 138.
<lb/>152—160. 170 — 176. 181 — 189.

<lb/>Der Verf. folgt der Ansicht Mitterm aier’s in der Lehre vom Beweise im
<lb/>deut. Slrafprocesse §. 30. S. 215.ff. und theilt zu deren Erläuterung einen Rechts- 
<lb/>fall mit, in welchem eiuGutachten desLandphysicus und eins der medicinischen
<lb/>Facultät zu Göttingen Vorkommen, von welchen das erstere Zurechnungsfähig- 
<lb/>keit in Abrede stellte, das letztere annahm, was von der Justizbehörde gebil- 
<lb/>ligt wurde.

<lb/>Von dem Rechte des Anerben einer eigenbehörigen Stätte, dessen Vater oder
<lb/>Mutter zur zweiten Ehe auf dem Colonate geschritten ist, nach vollen- 
<lb/>detem dreissigslen Lebensjahre die Räumung der Stätte zu verlangen.
<lb/>Vom Justizr. Dr. Struckmann in Osnabrück. H. 3. 8. 43 — 48.

<lb/>Durch einen Rechtsfall erläutert.

<lb/>Auslobungen, welche aus einem eigenbehörigen Colonate, ohne gutsherrlichen
<lb/>Consens vor genommen worden, sind absolut nichtig. Von demselben.

<lb/>H. 3. S. 78 —80.

<lb/>Ebenfalls mit Beziehung auf einen Reehtsfall.

<lb/>Ueber die Bef riedigung der an die gemeine Mark grenzenden Privatgrundstücke
<lb/>nach Osnabrückischem Markrechte. Von demselben. H. 3. S. 81—88.

<lb/>Der Verf. theilt zwei Rechtsfälle mit, in welchen die Observanz, nach
<lb/>welcher Jeder, der mit seinen Privatgründen an die offene Mark grenzt, diese
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0086.tif"
                n="86"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0086--><p/>
            <p>

               <lb/>86
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Zeitung für das K. Hannover.

<lb/>Gründe zur Abhaltung des ungehiitet in der Mark weidenden Viehes gehörig ein- 
<lb/>friedigen muss, als allgemeines Landrecht anerkannt worden ist.

<lb/>Einiges über daß Rechtsmittel der Application bei Koni gl* Justiz-Canzlei in
<lb/>Stade. H. 3. S. 113—121.

<lb/>Die 8ingulairen Bestimmungen, welche dieses Rechtsmittel bei der genann- 
<lb/>ten Behörde rücksichtlich seiner Fatalien und Formalien hat, werden vom Verf.
<lb/>angegeben; besonders merkwürdig ist es, dass Urtheile und Bescheide der
<lb/>Justiz-Canzlei, gegen welche überhaupt die Supplication zulässig ist, erst
<lb/>binnen 30 Tagen rechtskräftig werden.

<lb/>Ueber die Fatalität der Beweisfrist, insbesondere über die Frage, läuft eine
<lb/>Beweisfrist auch während der Gerichtsferien zu Ende? Vota Rechlscand.
<lb/>A. Seumnich zu Winsen an der Luhr. H. 3. 8.138 — 144.

<lb/>Der Verf. erörtert zunächst die Grundsätze des gemeinen Rechts, nach wel- 
<lb/>chen er die obige Frage bejaht. Zu demselben Resultat gelangt er auch nach
<lb/>der Hannover. U.-G.-O., deren H. 34. u. 65. einander in dieser Hinsicht zu wider- 
<lb/>sprechen scheinen. Doch wurde in einem mitgetheilten Falle anders ent- 
<lb/>schieden.

<lb/>Zur Interpretation der I*. 22. C. Mandati v. contra. H. 3. 8.145 —152.

<lb/>Die von Mühlenbruch Cession 8. 531 — 536. (3te Aufl.) gegebene Inter- 
<lb/>pretation wird vom Verf. bekämpft.

<lb/>Ueber die Verbindlichkeit in Steuer - Contraventionssachen wider unbekannte
<lb/>Defraudanten eidlichesZeugniss abzulegen. VomDr.G. Stakemann I!.
<lb/>in Stade H. 3. 8. 161 — 165.

<lb/>Diese Verbindlichkeit wurde in dem mitgetheilten Falle in allen Instanzen
<lb/>anerkannt.

<lb/>Zur Begründung des remedii restitutionis in integrum wider Sentenzen, welche
<lb/>decretis processibus cum actoria ergangen, sind beim O.-A.-G. selbst in
<lb/>dem Falle nova erforderlich, wenn auch über solche Gegenstände mit
<lb/>entschieden wurde, die bei dem vorigen Richter nicht gehörig zur Aus- 
<lb/>führung gekommen waren. H. 3. S. 190. f.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d16319e8714" n="V.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0087--><p/>
            <p>

               <lb/>V. ATaeliweisungen von Reeenslonen
<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Gelehrte Anzeigen,

<lb/>herausgegeben von Mitgliedern der k. bayer. Akademie der Wissen- 
<lb/>schaften in München. 12. Bd. 1841.

<lb/>1. Nr. 23 — 25. 8. 185 — 200. 207. 208.

<lb/>Friesische Rechtsquellen von Dr. K. Freih. v. Richthofen. Berlin.
<lb/>1840. — Allfriesischcs Wörterbuch von Dr. Freih. v. Richt- 
<lb/>hofen. Göttingen, 1840.

<lb/>Nach einleitenden Bemerkungen über das lange strenge Festhalten der Frie- 
<lb/>sen an den von ihren Vorfahren überlieferten Einrichtungen und über die grosse
<lb/>Bedeutung und Wichtigkeit des Studiums des friesischen Rechts für die Erfor- 
<lb/>schung der eigentlichen Grundprincipien des germanischen Rechts überhaupt,
<lb/>wird das Verdienstliche einer neuen Ausgabe der sämmtlichen friesischen Rechts-
<lb/>qucllen hervorgehoben, sowohl für die Rechtsgeschichte, als für das Sprach- 
<lb/>studium, und der Weg angegeben, den der Herausgeber bei seiner Arbeit ein-
<lb/>geschlagen. Darauf werden die einzelnen Stücke der Sammlung speziell ange- 
<lb/>führt und ihrer diplomatischen Grundlage wie ihrem Charakter und Inhalte nach
<lb/>genauer bezeichnet, wobei derRec. vielfachen Anlass zu eigenen Bemerkungen
<lb/>findet. Das Gesammturtheil wird dahin abgegeben, „dass für jede dieser Rechts- 
<lb/>quellen aus Gedrucktem und Ungedrucktem eine fleissige und sorgfältige streng
<lb/>kritische Sammlung alles Vorhandenem geliefert ist, welche nunmehr eine voll- 
<lb/>ständigere wissenschaftliche Benutzung möglich macht." — — „Indent wir
<lb/>nun zu dem Alt friesischen Wörterbuche übergehen, müssen wir auch
<lb/>hier zunächst dem Fleisse und den Kenntnissen des Verfs. alle Aberkennung
<lb/>zollen; er hat ein Wörterbuch geliefert, welches als ein wahres Muster für alle
<lb/>Arbeiten der Art dienen kann, es ist ein überaus belehrendes Buch. Mit der
<lb/>grössten Sorgfalt sind bei allen Worten die verschiedenen Formen, die Flexio- 
<lb/>nen u. s. w. angegeben; lieferten die Quellen das Material, so finden wir hier
<lb/>in mehreren vortrefflichen Artikeln dieses Material verarbeitet, so dass hier über
<lb/>eine grosse Menge rechtshistorischer Institute bereits vollständige Belehrung
<lb/>geschöpft werden kann, wovon wir Einiges im Nachstehenden herausheben
<lb/>wollen." Es folgen nun sprachliche und rechtsgeschichtliche Bemerkungen über
<lb/>die Worte Ewa, Ehe, Asega, Alderman, Atha, Gretmau, Greva
<lb/>(„für den Augenblick muss ich gestehen, dass ich [gegen die Herleitung des
<lb/>Wortes Graf von ygaveiv] nichts erhebliches einzuwenden habe"), Alfretho,
<lb/>Kok u. s. w., dann besonders noch Feme und Truchsess, sowie schon vor- 
<lb/>her über die Worte Friesen und Fia-eid. — „Mit grossem Vergnügen sehen
<lb/>wir des Verfs. Rechtsgeschichte von Friesland entgegen." (Rec. G. Phillips.)

<lb/>2. Nr. 31. 8. 249 — 256.

<lb/>Ancient Laws and Institutes of England; comprising Laws enacled
<lb/>under the Anglo-Saxon kings front Althelbirht io Cnut with an
<lb/>englis/i translation of the Saxon; the Laws called Edward the
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0088.tif"
                n="88"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0088--><p/>
            <p>

               <lb/>88 Nachweisungen von Recensionen.

<lb/>Confessors; the Laws of JVilliam the Conqueror, and those
<lb/>ascribed to Henry the first, also Monumenta ecclesiastica Angli-
<lb/>ea/ra, from the seventk to the tentk Century; and the ancicnt
<lb/>latin Version of the Anglo-Saxon Laws with a compendious glos-
<lb/>sary etc. London, 1840.

<lb/>Wir heben aus der Anzeige folgende Urtlieile au$, welchen eine Uebersicht
<lb/>über die Ausgaben and Bearbeitungen der angelsächsischen Rechtsquellen vor-
<lb/>ausgeschickt ist. „Um zunächst mit dem Aeussern zu beginnen, so —- ist die
<lb/>ganze Ausstattung prächtig. — Den Inhalt selbst gibt der Titel an. Das
<lb/>Ganze ist eine vermehrte und verbesserte, oder vielmehr umgearbeitete Auflage
<lb/>der Leges Anglo Saxonicae tam civiles quam ecclesiasticae von Wilkins."
<lb/>Dann, nach einer Rüge der in manchen Beziehungen zu weit getriebenen diplo- 
<lb/>matischen Genauigkeit, „eine ganz wesentliche Verbesserung ist es, dass in
<lb/>dieser neuen Sammlung die lateinische Uebersetzung von Wilkins durch eine

<lb/>englische ersetzt ist.-Der Text ist mit Noten versehen, aus welchen man

<lb/>mit Vergnügen wahrnimmt, wie die Engländer mehr als es bisher geschehen,
<lb/>auch auf die übrigen Quellen des germanischen Rechts Rücksicht nehmen, in- 
<lb/>sonderheit verrathen diese Quellen auch eine Kenntnis« der deutschen Literatur.
<lb/>— Dessenungeachtet müssen wir unverholen gestehen, dass uns die Ausstat- 
<lb/>tung des Werkes in dieser Hinsicht sehr ungleichmässig erschienen ist, man
<lb/>vermisst ein bestimmtes Princip, welches dieserhalb zum Grunde gelegt wäre.
<lb/>-(Es ) finden sich dem Texte der altern Gesetze eine Menge von Noten bei- 
<lb/>gefügt, diese beschränken sich aber nachher auf die Varianten und nur den leges
<lb/>tlenrici Primi folgt ein Commentar nach, der etwas näher auf die Kritik ein- 
<lb/>geht. — — Allein gerade hier können wir nicht umhin, dem Herausgeber
<lb/>seine Anhänglichkeit an gegebene Texte zum wirklichen Vorwürfe zu machen.
<lb/>Der Commentar bey Wilkins ist in der neuen Ausgabe mit allen seinen Fehlern
<lb/>nach 13(1 Jahren wieder gerade so abgedruckt, man hat hier jeder Kritik, jeder
<lb/>Nachforschung sich überhoben."— „Die Noten, mit w elchen die Quellentexte
<lb/>versehen sind, haben einen verschiedenen Werth, und wir müssen namentlich
<lb/>sehr rühmend das Bestreben anerkennen, die grossen Schwierigkeiten, welche
<lb/>sich vornämlich in den Kentischen Gesetzen, sowie in denen des Königs Ino
<lb/>darbieten, soviel als möglich zu beseitigen. — Indessen fehlt es doch den Eng- 
<lb/>ländern an einem umfassenden und in die Principien des germanischen Rechts
<lb/>tief eindringenden Studium." — „Diese neue Sammlung hat — durch Berich-
<lb/>tigung einer Menge von Lesarten — einen grossen Vorzug vor den übrigen;
<lb/>besonders reichhaltig ist in dieser Beziehung das Resultat für die Berichtigung
<lb/>der in normannischer Sprache verfassten Gesetze Wilhelm des Eroberers. —

<lb/>Der Zuwachs an ganz neuen Sachen ist hingegen— nicht eben bedeutend.-

<lb/>Eine besondere Anerkennung verdient nun aber diese neue Sammlung noch dess-
<lb/>halb, weil sie — zum ersten Male eine Ausgabe des berühmten, aber unseru
<lb/>Zeitgenossen noch nicht bekanntenPönitentialbuches desErzbischofes Theodor
<lb/>von Canterbury liefert." — Es wird dasselbe näher charakterisirt und Proben
<lb/>seines Inhalts geliefert. „Im Anhang findet sich eine fleissig ausgearbeitete
<lb/>Concordanz, welche die Parallelstellen für die einzelnen Gesetze angibt, ein
<lb/>Glossarium und ein abgesondertes Inhalts verzeichniss zu den weltlichen und
<lb/>kirchlichen Gesetzen. — Auf diese Art ist der Gebrauch des Ganzen sehr er- 
<lb/>leichtert." (Bec. G. Phillips.)

<lb/>3. Nr. 37 — 39. 8.297 — 318.

<lb/>Wcisthümer, gesammelt von J. Grimm. 2. Thl. Mitherausg. von
<lb/>Ernst Dronke und Hcinr. Beyer. Göttingen, 1840.

<lb/>Die Anzeige beginnt mit Bemerkungen über die Bedeutung und die allmäligc
<lb/>schriftliche Aufzeichnung der Weisthüiner, „welchem Umstande wir die Erhal- 
<lb/>tung einer der merkwürdigsten und interessantesten Quellen des deutschen
<lb/>Rechts verdanken." Nachdem sodann das Unternehmen mit den Worten
<lb/>Grimm’« selbst charakterisirt worden, wendet sich der R£c. zum Einzelnen.
</p>

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               <lb/>89
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensioneu,
</p>
            <p>

               <lb/>Kr liebt den Beittag hervor, den die Weisthümer »owohl in »pmcnticher tt»«v
<lb/>sicht als auch in Betracht der merkwürdigen Formeln, die sie enthalten, liefern.
<lb/>Es werden hier besonders die Alliterationen Zuck undFluek, Fandt uud Pfrundt
<lb/>erörtert. „Wir wollen das Wichtigste zutaromenstellen, ohne das» wimmern
<lb/>Lesern das Vergnügen des Räthselrathen» ganz nehmen könnten. ,^n»ser»-

<lb/>dem liefert diese Sammlung an Weistliümern eine grosse Menge von peysptele«
<lb/>der eigenthümliclien germanischen Masse und Symbole. — — 'y*r »tssateii
<lb/>selbst hier schon ein kleines Werk über Rechtsalterthümer schreiben, wenn
<lb/>wir eine nur eiuigermassen systematische Zusammenstellung des Inhaltes dieser
<lb/>Weisthümer machen wollten; wir beschränken uns daher darauf, einige Ein-
<lb/>zelnheilen hervorzuheben.“ — Am Schlüsse der jetzt folgenden Zusammen- 
<lb/>stellungen: „Solche überaus naive Züge älterer deutscher Sitte und Ansichten
<lb/>Hessen sich tausend und aber tausend aus diesen Weistliümern entnehmen. Das
<lb/>Mitgelheille wird aber genügen, den Charakter dieser Qnellen und ihre Bedeut- 
<lb/>samkeit für das deutsche Recht und deutsche Geschichte zu erkennen.“ (Ree.
<lb/>G. Phillips.)

<lb/>4. Nr. 82—87. 8. 657—062. 665-671. 673—679. 681—687. 689—694.

<lb/>701- 704.

<lb/>Untersuchungen über römische Verfassung und Geschichte von
<lb/>J. KuInno. Thl. 1. Cassel, 1839.

<lb/>Nach einer Bemerkung über die Gründe, aus welchen seit Niebuhr kein
<lb/>nennenswerther Versuch gemacht worden, in selbstständiger Weise ein um- 
<lb/>fassendes zusammenhängendes Bild der ältesten Reim. Verfassung herzustellen,
<lb/>fährt der Rec. fort: „Während nun so noch das neueste Werk über röm. Ver- 
<lb/>fassungsgeschichte (von Göttling) gänzlich in den Grundideen Niebuhr’s
<lb/>verfangen ist, erscheint fast gleichzeitig mit demselben das oben verzeichnele
<lb/>Ruch eines Verfs., der damit die Schuld eines langen literarischen Stillschwei- 
<lb/>gens auf eine glänzende Weise abträgt: es erscheint als ein Versuch, „„die
<lb/>llauptlehreu der Verfassungsgeschichte mit einer gewissen Unabhängigkeit von
<lb/>den Voraussetzungen zu behandeln, welche dem Werke Niebuhr’s zu Grunde
<lb/>liegen.“ u — Es wäre eine übel verstandene Pietät gegen den grossen Restaurator
<lb/>der röm. Geschichtsforschung, wollte mau das Unternehmen des Verfs. wegen
<lb/>dieser Tendenz von Vorne herein für einen Missgriff und Irrthum erklären.
<lb/>Niebuhr seihst, bey aller Stärke seiner Ueberzeugung von dem, was er als
<lb/>Wahrheit erschaut zu haben glaubte, war am weitesten von der Meynung ent- 
<lb/>fernt, die Forschung für immer abgeschlossen und die absolute für alle Zeiten
<lb/>unantastbare Wahrheit gefunden zu haben: diess beweist die Rastlosigkeit, mit
<lb/>welcher er die Prüfung so vieler Punkte seines Werks immer wieder von neuem
<lb/>aufnahm. In der That wäre es auch nicht richtig, die unvergängliche Leistung
<lb/>und das ewige Verdienst Niebuhr’s in eine Summe bestimmter Entdeckungen
<lb/>und Resultate zu setzen; sie ist vielmehr in seiner Methode zu suchen, in dem
<lb/>Ziele, welches er der Forschung vorsteckt und in den Mitteln, die er zur Er- 
<lb/>reichung dieses Zieles anwendet. Das, worin Niebuhr für immer das grosse
<lb/>Muster bleiben wird, ist der wahrhaft pragmatische Sinn, mit welchem er durch
<lb/>die äussere Schale hindurch auf den innern lebendigen Kern der Verhältnisse
<lb/>und Ereignisse eindringt, und das lösende Wort für den Geist der Geschichte
<lb/>zu linden sucht; es ist die fast schöpferische Kraft, mit welcher er die Ueber-
<lb/>reste der leherlieferung ausheutet, ergänzt und verbindet, und oft wie au»
<lb/>einem Knochen den lebendigen Organismus zu construiren weiss. Eben
<lb/>darum ist aber allerdings eine Fortsetzung in Niebuhr’» Geiste ohne seine
<lb/>Resultate denkbar und Ref. glaubt, das oben verzeichnete Werk in jedem Be- 
<lb/>tracht als eine solche characterisiren zu dürfen, wenn ander» das, was er
<lb/>in dem Buche gefunden hat, hinreicht, ein Uriheil zu begründen. — Der
<lb/>Verf. baut überall auf eine gediegene und umfassende, aus selbstständiger
<lb/>Forschung geschöpfte Kenntnis« des Alterthums. Er beherrscht »einen Stoff
<lb/>mit vollkommener Meisterschaft und weiss mit glücklichem Scharfsinn den alten
<lb/>Ueberlieferungen oft einen überraschend reichen Inhalt abzugewinnen und durch
<lb/>Verbindung des scheinbar vereinzelten und entfernten über viele ThaUachen
</p>

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            <p>

               <lb/>90 Nachweisungen von Recensionen.

<lb/>«in ganz neues Licht zu verbreiten. Er dringt endlich überall ein in das innere
<lb/>Leben und ln den Geist der Verhältnisse, erforscht ihre Wurzel sowie das
<lb/>bewegende Princip ihrer Fortgestaltung, und indem er so ein wahrhaftes Ver-
<lb/>ständniss zu begründen sucht, weiss er sich rein zu erhalten von aller Zurecht-
<lb/>macherey und „„überkäppischen"" Pseudophilosophie, und verlässt nie den
<lb/>sicheren Boden menschlicher und geschichtlicher Wahrscheinlichkeit." Der
<lb/>Rec. geht nun näher auf den Inhalt des Werkes ein, indem er dabei die einzelnen
<lb/>vorzüglichen Leistungen des Verfs. hervorhebt, auch manche tadelnde Bemer- 
<lb/>kung gegen Göttling einwebt. Am Schlüsse sagt er u. A., dass bei diesem
<lb/>„in Gehalt wie Form trefflichen Werke es eine lohnende und genussreiche Mühe
<lb/>sey, die gelehrten und geistreichen Forschungen des Verfs. in ihre Einzeln-
<lb/>heiten zu verfolgen." (Red. D.)
</p>

         </div>
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            <head>Miscellen</head>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Uebersicht der neusten rechtswissenschaftlichen Leistungen in Russland</title>
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               <p>

                  <lb/>91
</p>
               <p>

                  <lb/>VI. Miscellen.

<lb/>Ucbcrsiclit der neuesten reclitswissenschaftlichen Leistungen

<lb/>in Russland.

<lb/>Auch im russischen Reiche beginnt ein regeres Leben auf dem Gebiete der
<lb/>Jurisprudenz. Die Arbeiten der jungen russischen Rechtsgelehrten, welche auf
<lb/>deutschem Boden ihre Bildung vollendet haben, nehmen an Zahl und Gründlich- 
<lb/>keit immer mehr zu. Unter diesen sind neuerdings besonders zu nennen:

<lb/>1. Die Kncyclopädie der Rechtswissenschaft von Dr. Newolin,
<lb/>Rector u. Professor an der Univ. zu Kiew, welche in 2 Bänden, Kiew 1839. und
<lb/>1840., erschienen ist, und welche von der Kaiserlichen Academie der Wissen- 
<lb/>schaften den zweiten Demidow’schen Preis erhalten hat. Wir haben über den
<lb/>Anfang dieses Werkes bereits in diesen Jahrb. 1840. 8. 951. berichtet*) und das- 
<lb/>selbe dort als eine mit Geist und Gelehrsamkeit ausgeführte Arbeit bezeichnet.
<lb/>Zur Vervollständigung dieser früheren Bemerkungen fügen wir noch Folgendes
<lb/>aus der von uns in der Petersburger deut. Zeitung 1840. Nr. 277. gegebenen An- 
<lb/>zeige bei. — Lässt sich auf der einen Seite auch nicht verkennen, dass der Verf.
<lb/>die Grenzen eines Lehrbuches, ja sogar eines Handbuches der juristischen Ency-
<lb/>clopädie überschritten hat, indem er die Rechtsinstitutionen aller möglichen
<lb/>Völker der Erde, auch sogar der nomadischen und noch ilicht einmal zur
<lb/>Bildung des Staates fortgeschrittenen, in eine universalhistorische Ueber-
<lb/>sicht bringt, somit aber den Standpunkt derEncyclopädie als einerOrientirungs-
<lb/>wissenschaft für das zu erlernende und einst praktisch anzuwendende Fach gänz- 
<lb/>lich verlässt; — so können wir doch nicht umhin, andrerseits anzuerkennen, dass
<lb/>der Verf. berechtiget war, sich einen originellen und selbstständigen Begriff der
<lb/>Kncyclopädie der gesammten Rechtswissenschaft zu gestalten, wie er dies gethan
<lb/>hat, und dass er vermöge dieser eigentlichen Ansicht weit mehr gegeben hat,
<lb/>als was der TiteJ seines Werkes besagt. Es ist nämlich dies Werk zwar auch
<lb/>eine encyclopädische Darstellung der Lehren und Quellen des Faches der Juris- 
<lb/>prudenz, allein noch ausserdem eine Geschichte der Philosophie der
<lb/>Gesetzgebung (erste Hälfte des besonderen Theils) und eine Universal- 
<lb/>geschichte der positiven Rechte übersichtlich dargestellt (zweite
<lb/>Hälfte des besondern Theils). ln diese zweiHaupttheile, die Rechtsphilosophie
<lb/>in ihrem geschichtlichen Fortgange und die Universalrechtsgeschichte, bringt
<lb/>der Verf. mit vieler Geschicklichkeit den eigentlich encyclopädischen Stoff und
<lb/>hat dabei den wesentlichen Vorzug, ein sehr consequentes, wissenschaftlich
<lb/>geordnetes System seiner gesammten Darstellung zu befolgen, das in so man- 
<lb/>chen juristischen Encyclopädien vermisst wird. Das ist aber nicht zu leugnen,
<lb/>dass das Recht der nomadischen Völker, das Recht der Chinesen, der Indier,
<lb/>der Aegypter, der Perser, der Phönizier und der Muhammedaner, mag es noch
<lb/>so weltgeschichtlich merkwürdig und interessant seyn, in einer juristische«
<lb/>Kncyclopädie ein hors d (teuere ist und bleibt, weil solches Recht nicht de«
<lb/>geringsten Zusammenhang mit irgend einem europäischen Rechte, auch nicht
<lb/>mit dem russischen hat. Selbst das altgriechische Recht kann kaum in die
<lb/>juristische Kncyclopädie aufgenommen werden; bei diesem wäre aber doch noch
<lb/>allenfalls ein Anknüpfungspunkt durch den Zusammenhang desselben mit dem
<lb/>römischen Recht einerseits und durch den grossen Einfluss des späteren grie-


<lb/>*3 In diesem Bericht ist 8.951. Z.8. v. u. statf: (Derau}«« lesen: (Degay),
<lb/>S. 952. Z. 10. v. o. statt (Derau russisch geschrieben}: (AK1 russisch ge- 
<lb/>schrieben) und S. 952. Z. 13. v. u. statt ( y„10ifU;iE): y^OÄLIME}.
</p>
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                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 11 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>chUclien oder byzantinischen Rechts namentlich auf das älteste russische Recht
<lb/>andererseits gegeben; und wir mögen es daher immerhin auch in einer ency-
<lb/>clopädischen Darstellung des Rechts gelten lassen. Man nehme also Herrn
<lb/>Newolin’s Werk nicht als eine juristische Encyclopädie nach dem gewöhn- 
<lb/>lichen Schulbegriffe, sondern überhaupt als eine übersichtliche Betrachtung
<lb/>des gesammten Rechtsgebieles auf der Welt und in der Geschichte, so wird man
<lb/>demselben sein eigentümliches.Verdienst uyd seinen Werth, für die Bearbeitung
<lb/>der Universalrechtsgeächhrhte und der vergleichenden Jurisprudenz, welche
<lb/>Falck und Andre freilich nur zu den juristischen Hülfswissenschaften rechnen,
<lb/>nicht absprechen können. Und wir sind überzeugt, dass ein solches Werk voll
<lb/>Fletss und Geist auch ausserhalb Russland Interesse und Anerkennung finden
<lb/>würde. — Bei den wesentlichen Vorzügen des Werkes und bei seiner fast über- 
<lb/>grossen Reichhaltigkeit, mit welcher sogar das französische und englische
<lb/>Recht besonders dargestellt wird, ist es beinahe unerklärlich, dass das Kir- 
<lb/>chenrecht, ein so wichtiger Rechtstheil, fast gar nicht erwähnt, das Cano«
<lb/>wische Recht aber, dessen welthistorische Redeutung doch wohl Niemand
<lb/>bestreiten wird, ganz und gar nicht dargestellt ist. Diese Lücke ist selbst bei
<lb/>der Darstellung des römischen Rechts im Mittelalter, bei der Schilderung der
<lb/>Rechtsschule zu Bologna u. s. w. sehr fühlbar, und sie müsste bei einer neuen
<lb/>Bearbeitung durchaus ausgefüllt werden. — Ein besonderes Verdienst des
<lb/>Werkes ist die geschichtlich-encyclopädische Darstellung des russischen
<lb/>Rechts, welche mit Recht den Schlussstein des ganzen Werkes ^die kurze Ge- 
<lb/>schichte des europäischen Völkerrechtes abgerechnet) ausmacht und gegen
<lb/>100 Seiten (8. 573—643.) des zweiten Theiles einnimmt. Dieser Abschnitt ver- 
<lb/>diente durchaus eine Ueberselzung in’s Deutsche, damit die deutschen Rechts-
<lb/>gelehrten eineu klaren Begriff von dem russischen Rechte erhallen möchten,
<lb/>woran es noch durchaus fehlt, ln dieser Darstellung zeigt sich zugleich die
<lb/>wissenschaftliche Unbefangenheit und unparteiische Wahrheitliebe des Verfs.,
<lb/>z. B. am Ende, wo er von der Arinuth der russischen Literatur an gründlichen
<lb/>juristischen Werken redet, aber auch der in gegenwärtiger Epoche des russischen
<lb/>Reiches aufblühenden schönen Hoffnungen gedenkt. — Uei,rigens wird, dem Ver- 
<lb/>nehmen nach, eine deutsche Ueberselzung des trefflichen Werkes erscheinen.

<lb/>2. Grundsätze des Crimiualprocesses mit Anwendung auf
<lb/>den russischen Criminalproeeas, von Dr. Barschew, Professor
<lb/>des Criminal- und Polizeirechtes an der Univ. zu St. Petersburg. St. Peters- 
<lb/>burg, 1841. Diese, ebenfalls tüchtige und deutsche Bildung beurkun- 
<lb/>dende, Arbeit stellt die allgemeinen Grundsätze des Strafverfahrens systematisch
<lb/>zusammen, knüpft daran das in dem russischen Gesetzbnche über Verbrechen
<lb/>und Strafen (Cbo^i» yroAOBHMX'b 3aKOHOBi&gt;) aufgestellte legislative Material
<lb/>und berücksichtiget zugleich vielfach die Strafgesetzgebungen auswärtiger Staa- 
<lb/>ten, z. B. Frankreichs, Preussens, Badens, Baieriis, Sachsens u.s. w.

<lb/>S. Die Schrift von Iwanschew, Adjunctprofessor zu Kiew, über
<lb/>die Geldbusse für Todtschlag in dem alten russischen und den
<lb/>übrigen slawischen Rechten, in Vergleichung mit dem germani- 
<lb/>schen Wehrgeld (TepMaHCKa« Biipa), Kiew, 1840. Diese au Forschungen
<lb/>reiche Schrift eines der ausgezeichnetsten Schüler des Unterzeichneten, wo- 
<lb/>durch deren Verf. die juristische Doctorwürde erhalten hat, stellt zuerst das
<lb/>germanische Werigcldum, zweitens die Geldbusse für Todtschlag bei den sla- 
<lb/>wischen Völkerschaften, insbesondere bei den Böhmen und Morawen, bei den
<lb/>Serbien# und bei den Polen und Litthauern, endlich drittens die analogenRechts-
<lb/>instilute des alten russischen Rechtes in Vergleichung mit dem Wehrgeld der
<lb/>Germanen und den Bussen der Slawen dar. Ueberall zeigen sich die Spuren
<lb/>gründlicher historischer Studien und eines Fleisses, der bisher noch unbenutzte
<lb/>Urkunden über slawisches, vorzüglich böhmisches Recht ausfindig zu machen
<lb/>uod an das Licht der Untersuchung zu ziehen wusste.

<lb/>4. Das alte Recht der Czecheu (oder Böhmen) von demselben
<lb/>lwanischew Dr. und ausserord. Professbr der Rechte an der Univ. zu
<lb/>Kiew, (abgedruckt im Journal des Ministeriums des öffentlichen Unterrichts,

<lb/>für 1841. Abth. II. S. 99_149.) Diese gelehrte Abhandlung ist die Frucht der

<lb/>Forschungen des Verfs., welche er iu Deutschland und besonders auf der Prager
</p>

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               <p>

                  <lb/>M 1 s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>03
</p>
               <p>

                  <lb/>Bibliothek unter Leitung des berühmten dortigen SlawonUien angeitellt hat.
<lb/>Zugleich zeigt sie die Vorliebe des Verfs. für das böhmische Hecht, welches ihm
<lb/>den Charakter des Slawischen am reinsten auszudrücken'scheint. Jedenfalls
<lb/>hat die slawische Rechtsgeschichte von diesem jungen Rechtsgelehrten noch gar
<lb/>viele Aufklärung zu hotten.

<lb/>5. Historische Untersuchung der Neutralitätsgrundsätaf
<lb/>in Betreff des Seehandels, Doctordissertalion des Adjunctprofesaor
<lb/>Leschkovv zu Moskwa, ebendaselbst 1841. Auch diese Schrift eines ausge- 
<lb/>zeichneten Schülers des Ref., welche einen für Russland sehr praktischen Gegen- 
<lb/>stand des Völkerrechts behandelt, zeichnet sich durch Scharfsinn und gründ- 
<lb/>liche Berücksichtigung der Vorgänger auf diesem Gebiete aus.

<lb/>6. Juristische Memoiren, herausg. von Peter Redkin, Doctor

<lb/>d. R. u. ord. Professor an der Kaiserlichen Univ. zu Moskwa. 1. Bd. Moskwa,
<lb/>1841. 464 8. gr. 8. (Mit dem Motto: „Alles vergeht, nur das Recht be- 
<lb/>steht.“ Russische« Sprichwort.) — Dieses Werk, dessen Nante: „juristische
<lb/>Denkschriften oder Memoiren (,, K)pM^M^ecKiÄ sanwcKM“) schon anzeigt,
<lb/>dass es kein kritisches Journal, sondern nur eine periodische Sammlung juristi- 
<lb/>scher Aufsätze ist, verdient alle Achtung, wenn man einerseits die Schwierig- 
<lb/>keiten 7 andrerseits das muthmaasslich geringe Publikum, welches ihm zu Thetl
<lb/>werden dürfte, erwägt. Mit grosser und besonders zu rühmender Bescheiden- 
<lb/>heit spricht sich in dieser Hinsicht der Redacteur, Herr Professor Redkin, Ln
<lb/>der kurzen Vorrede von blos zwei Seiten aus. „Aller Anfang, sagt er, in wel- 
<lb/>cher Sache es sei, müsse nothwendig der Vollkommenheit entbehren, ebenso
<lb/>dieser erste Anfang einer juristischen Zeitschrift in Russland. Allein er hoffe,
<lb/>dass die thätige Theilnahme der vaterländischen Rechtsgelehrten und die gütige
<lb/>Aufmerksamkeit des gebildeten Publikums zur Vervollkommnung des Unterneh- 
<lb/>mens in seinem Fortgänge beitragen werde. Zwar sei ein solches Unternehmen
<lb/>jetzt noch in Russland mit grossen Schwierigkeiten verbunden, ja es werde
<lb/>vielleicht nur wenig anerkannt und gewürdiget; schämen aber müsse sich ein
<lb/>russischer Jurist, der durch solche Beweggründe sich von einer mühsamen und
<lb/>gewissenhaften Arbeit absclirecken lasse, deren zukünftige nützliche Folgen für
<lb/>das Vaterland ihren schönsten Lohn in sich seihst tragen.“ Diese höchst ehren-
<lb/>werthe Denkart flösst schon grosses Vertrauen zu der Zeitschrift ein, deren
<lb/>Tendenz und Organisation übrigens nirgends genauer angegeben ist. Nur zu
<lb/>Anfang der Vorrede liest man, es solle ein Mittelpunkt, ein Vereinigungspunkt
<lb/>für die Thätigkeit der Juristen in Russland begründet werden, es solle das Ge- 
<lb/>fühl für Recht und Pflicht dadurch Nahrung erhalten. Gewiss edle Zwecke die- 
<lb/>ser, übrigens nicht allerersten, juristischen Zeitschrift in Russland, da
<lb/>ein juristisches Journal (ftiypHOATi HpaßOßlSAbHi/i), aber freilich wohl
<lb/>nicht in wissenschaftlichem Geiste und nicht fortgesetzt, schon im Jahre 1805.
<lb/>ebenfalls zu Moskau erschienen ist. — Die Tendenz der Redkin’schen Zeit- 
<lb/>schrift, welche letztere übrigens zu unbestimmten Zeiten erscheinen soll, ist
<lb/>keinesweges einseitig philosophisch, noch einseitig historisch, sondern mög- 
<lb/>lichst universell, wie folgende Inhaltsangabe schon zeigt: I. Betrachtungen

<lb/>über die Litlhauische Gesetzgebung und das Litthauische Statut, von Prof.
<lb/>J. Danilo witsch. — II. Ueber die Gerichtsordnung des Zaren Johann Wassilje-
<lb/>wilscli, von Kalatschew, Gand, der Rechte. — Hl. Von denKrons-Contracten
<lb/>und Lieferungsverträgen in Russland, bis zu deren erster Umgestaltung, von
<lb/>Prof. Redkin (dem Redacteur). — IV. Vom gegenwärtigen Standpunkt derFra^e
<lb/>über die Todesstrafe in Europa und Amerika, von Prof. S. Bar sehe w.— V. Ueber
<lb/>das literarische Eigenthum vom Gesichtspunkte des Völkerrechtes aus, von
<lb/>Adjunctprof. Leschkow. — VI. Von den Theorien des Besitzes, vonKawelin,
<lb/>Gand, der Rechte.— VII. Ueber die Heidelberger juristische Facullät, von Prof.
<lb/>Redkin (dem Redacteur). — VIII. Process der Madame Lafarge. Letzterer
<lb/>Aufsatz ist nur eine Uehersetzung aus den Annales criminelles (Proces de Mad,
<lb/>Lafarge) Paris 1840., und wohl deshalb ist kein Verfasser genannt. Unter diesen
<lb/>theils historischen, tlieils philosophisch-dogmatischen, theils praktischen Ab- 
<lb/>handlungen, welche hier natürlich nicht im Einzelnen beurtheilt werden können,
<lb/>verdienen besonders die historischen von Danilowitsch, von Redkin, von
<lb/>Leschkow und von Kalatschew unsre Anerkennung. Die übrigen Aufsätze
</p>

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                  <lb/>94
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 11 e n,
</p>
               <p>

                  <lb/>lieruhen gröMlentheila auf Entleimungen au* deutschen Werken. Der Aufsatz
<lb/>über Heidelberg ist fast ganz aus den weiland Haflisclien Jahrbüchern entnom- 
<lb/>men; dass übrigens gerade die Universität Heidelberg ausgewählt ist, hängt
<lb/>vielleicht damit zusammen, dass dort zum ersten Mal in Deutschland 1840/41.
<lb/>ein Vortrag über russisches Recht gehalten, wenigstens angekündigt worden
<lb/>ist. — Es ist sehr wünschenswert!», dass die so mit vielseitiger Tendenz be- 
<lb/>gonnene juristische Zeitschrift glücklichen Fortgang haben möge.

<lb/>T. Noch ist als eine fleissige Arbeit auf dem Gebiete des systematischen
<lb/>russischen Rechtes das Werk von Prof. Roschdestwensky (dem Uebersetzer
<lb/>von Mackeldey}: Grundsätze der Staatspolizei, mit Anwendung auf das rus- 
<lb/>sische Recht, St. Petersburg, 1840. 8., zu nennen.

<lb/>Von höchster Wichtigkeit ist nun aber auch ausser diesen Arbeiten das, was
<lb/>officiell zur Beförderung des Rechtslebens und der Rechtswissenschaft in Russ- 
<lb/>land geschieht. Das Bedeutendste in dieser Hinsicht ist die zweite Redaction
<lb/>des grossen russischen Gesetzbuches (Cbo,at&gt; 3aKOHom* PoccificKoÄ
<lb/>ÜMnepiM), welche so eben bearbeitet wird, und in welcher nicht nursämmt-
<lb/>liche nachträgliche Gesetze eingetragen , sondern auch manche Theile, wie

<lb/>namentlich der Strafcodex, durch und durch verbessert erscheinen werden._

<lb/>Sodann sind die von der, unter dem Ministerium des öffentlichen Unterrichts
<lb/>stehenden, archäographischen Commission herausgegebenen und kri- 
<lb/>tisch bearbeiteten historischen und juridischen Acten, Gerichts- 
<lb/>ordnungen und Gesetzurkunden der frühesten Zeiten des russischen Staa- 
<lb/>tes zu nennen, welche dem Bearbeiter der russischen Rechtsgeschichte ein treff- 
<lb/>lich zubereitetes Material darbieten. — Wir schliessen diese Nachricht mit der
<lb/>Bemerkung, dass nun auch für den Vortrag des polnischen Provinciai- 
<lb/>rechtes zwei Professoren an der St. Petersburger Universität angestellt sind,
<lb/>unter denen sich auch Dr. Romuald Hube befindet, während die Rechtsschule
<lb/>durch den Tod ihres Inspectors, des tüchtigen und edlen Baron v. Wrangell,
<lb/>des ersten und ältesten Lehrers des russischen Rechts, einen unersetzlichen
<lb/>Verlust erlitten hat. Dr. H. R. Stöckhardt.
</p>

            </div>
         </div>
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            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
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            <p>

               <lb/>95
</p>
            <p>

               <lb/>TU. Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>1. Das Landwirthschaftsrecht und die Ackergesetzgebung im Königreiche
<lb/>Sachsen, für praktische Landwirthe, Ritter-und Bauerguts-Besitzer, Ab- 
<lb/>lösungs-Kommissare , Taxatoren und ökonomische Beistände bei Guts-und
<lb/>Pachtungs-Uebergaben zusammengestellt und gründlich erläutert von einem
<lb/>praktischen Juristen. Grimma, Verlags-Compt. ivu.262 8. 8. (geh.20Ngr.)

<lb/>2. Der Sächsische Hausadvocat. Ein Rechtsfreund und juristischer Rath- 
<lb/>geber für uflstudirte Geschäftsleute, zur Förderung einer genaueren Kennt-
<lb/>niss der vaterländischen Civilgesetzgebung, zur richtigem Würdigung
<lb/>geschäftlicher Rechtsfragen und sachverständiger Beurtheilung eigner
<lb/>Prozessangelegenheiten, [lste Abth.] — A. u. d. T.: Darstellung des ge-
<lb/>sammten, dermalen im K. Sachsen geltenden Civilrechts, zunächst für
<lb/>Nichtjuristen bearbeitet von Dr. Joh.Friedr. Aug. Diedemann. IsteAbth.
<lb/>Ebendas, viil u. 354 S. 8. (geh. 25 Ngr.)

<lb/>3. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser KarVs V, nebst der Bambergerund
<lb/>der Brandenburger Halsgerichtsordnung sämmtlich nach den ältesten
<lb/>Drucken und mit den Projecten der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser
<lb/>KarVs V. von den Jahren 1521. und 1529. beide zum erstenmale vollstän- 
<lb/>dig nach Handschriften herausg. von Dr. Heinr. Ttöpfl, Prof d. R. a. d.
<lb/>Univ. Heidelberg u. s. w. Heidelberg, C. F. Winter, xvm u. 264 S. gr.8.
<lb/>(geh. 1 Thlr. 10 Ngr.)

<lb/>4. Flath, Carl Edu.y Actuar u. s, w. zu Dresden, — Systematische Dar- 
<lb/>stellung des im Königr. Sachsen geltenden Polizei-Rechts mit besonderer
<lb/>Rücksicht auf die in der k. sächs. Oberlausitz geltende Particular-Verfas- 
<lb/>sung, so wie die allgemeine frühere Gesetzgebung und die durch die Kreis- 
<lb/>blätter in den vier Kreisdirections-Bezirken publicirten Verfügungen der
<lb/>obern Polizeibehörden, bearbeitet von u. s. w. 3ter Bd. Dresden u. Leipz.,
<lb/>Arnold, vi u. 360S. gr.8. (geh. 2Thlr.) [Vgl. Jahrh. 1840. S.768. Nr.166.]

<lb/>5. Göschei, Karl Friedr.y Geh. Ober-Just, - J?., /&gt;.).«., — Zerstreute
<lb/>Blätter aus den Hand- und Hülfsakten eines Juristen. Wissenschaftliches
<lb/>und Geschichtliches aus der Theorie und Praxis oder aus der Lehre und dem
<lb/>Leben des Rechts. Herausg. von u. s. w. 3ter Thl. 2te Abth. — A. u. d.T.:
<lb/>Zur theologisch-juristischen Biographie und Literatur. Herausg. von u.s w.
<lb/>2teAbth. Schleusingen, Glaser. 556 S. gr. 8. (3 Thlr.) [Thl. 1. Er- 
<lb/>furt, 1832. Thl. 2. 3. Abth. 1. Schleusingen, 1835. 37. Zusammen
<lb/>7 Thlr. 7j Ngr.]

<lb/>6. Haensel, Phil. Heinr. Friedr., Stadlgerichtsr. zu Leipzig, — Hand- 

<lb/>buch der Institutionen des Rechts in einein Commentar zu den Justinianei-
<lb/>schen Institutionen des römischen Rechts dargestellt. Ein Hülfsbuch für
<lb/>angehende Juristen von u.s.w. lster ßd. Leipzig, Köhler. XX u. 468 S.
<lb/>gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>7. Jacobson, H^ Dr. b. R. y —— Welche rechtliche Ansprüche haben die
<lb/>Besitzer der aus den Zwangsanleihen des ehemaligen Königreichs Westfa- 
<lb/>len herrührenden Obligationen an die betheiligten Staaten? Eine staats-
<lb/>und völkerrechtliche Frage beantwortet von u. s. w. Berlin, Hirschwald.
<lb/>41 8. gr. 8. (geh. 7£ Ngr.)

<lb/>8. Inhalts-Register sämpitlicher in den bisher erschienenen Amtsblättern der
<lb/>Königl. Regierung zu Frankfurt seit ihrem Entstehen bis zum Jahre 1840.
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0096.tif"
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            <p>

               <lb/>96
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie,
</p>
            <p>

               <lb/>einschliesslich enthaltenen Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen
<lb/>jeder Art. Herausg. von einem praktischen Juristen, Grünberg, Levy-
<lb/>■ohn. 95 8. gr. 4. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>9. Ke ller, Frid. Lud., antecessor Turicensis,— Semestrium ad M. Tullium
<lb/>Ciceronem libri VI. Scripsit etc. Vol. I. Zürich, Orell, Füssli u. Comp.
<lb/>Xiv u. 272 8. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>10. Kr eutzburg, Dr. Edu., Med.-Ralh u. s. w., — Handbuch der Medi-
<lb/>zinalonlnuog, ia administrativer, polizeilicher and gerichtlicher Bezie- 
<lb/>hung, vorzüglich bestimmt ftfr die Medicinal personen und Polizeibeamten
<lb/>in den Sachs. Herzogtümern, den Reussischen und Schwarzburgischen
<lb/>Fürstenthiimern, Bearbeitet von u. s. w. Erfurt, Hennings u. Hopf, xxvi
<lb/>u. 663 8. gr. 8. (.2 Thlr. 15 Ngr.)

<lb/>11. Kutschker, Dr. Joh., Prof. u. s. w. a. d. Univ. zu Olmütz, — Die
<lb/>gemischten Ehen vom katholisch - kirchlichen Standpunkte betrachtet
<lb/>von B.8.W. 3te verm. Ausg. Wien, Wimmer. 514 8. gr. 8. (geh.
<lb/>1 Tlilr. 22| Ngr.)

<lb/>12. Noel, Baptist W., M. A. Pastor u. s.w., — Die Rechte der Armen oder
<lb/>Nachweis der Vortheile, welche der arbeitenden Classe aus der Abschattung
<lb/>der bestehenden Korn-Gesetze erw achsen würden. Von u. s. w. London,
<lb/>1841. Uebersetzt von //. Schirges. Hamburg, Berendsohn, 28 S. gr. 8,
<lb/>(3^ Ngr.)

<lb/>13. Nostiz - Drzewiecki, H. C. F. von, Ober - Zoll-Insp., — Handbuch
<lb/>der Zoll-Verfassung und Verwaltung im Königreiche Sachsen von u. s.w.
<lb/>Leipzig; F. Eieischer, xv u. 504 8. gr. 8. mit 1 llth. Karte in Fol. (geh.
<lb/>Subscr.-Pr. 2 Thlr. 20 Ngr.)

<lb/>14. Pö/tl8, Dr.Meno, — Das Recht der Actiengesellschaften mit besonderer
<lb/>Rücksicht auf Eisenbahngesellschaften. Hamburg, Hoffmann u. Campe.
<lb/>X u. 434 8. gr. 8. (geh. 2 Thlr. 15 Ngr.)

<lb/>15. Puch ta, D. Wolf gang Heinr., pens. Landrichter zu Erlangen, Bitter
<lb/>«. s. w., — Erinnerungen aus dem Leben und Wirken eines alten Beamten,
<lb/>vornehmlich für Anfänger in der juristischen, besonders Aemler-Praxis.
<lb/>Nördlingen, Beck. vii u. 355 S. 8. (geh. 1 Thlr. 15 Ngr.)

<lb/>16. Püttlingen, D. Joh. Vesque von, wirkt. Staatskanzlei-R., — Die ge- 
<lb/>setzliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich nach den daselbst gül- 
<lb/>tigen Civilrechts-, Straf-, Commerzial-, Militair- und Polizei-Normen,
<lb/>nebst einer einleitenden Abhandlung über die österreichische Staatsbürger- 
<lb/>schaft. Wien. (Leipzig, F. Fleischer in Commiss.) xx u. 377 8. gr. 8.
<lb/>(geh. 2 Thlr.)

<lb/>17. Schaffrath, Dr. jur. Wilh. Mich., Privatdoc. a. d. Univ. Leipzig, —
<lb/>Commentar zum Art. XXXI. des Sächsischen Criminalgesetzbuchs vom
<lb/>rechtswidrigen Vorsatze, von u. s. w. Leipzig, P. Reclam jun. iv u.
<lb/>50S.gr. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>18. _ Theorie der Auslegung constitutioneller Gesetze, nach constitu-

<lb/>fionellem Staats- und gemeinem -deutlichen Rechte Von u. s.w. Leipzig,
<lb/>Fest. 108 8. gr. 12. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>19. Unger, Friedr. Wilh., b. R. Dr., — Amtsass., auch Privatdoc., — Die

<lb/>altdeutsche Gerichts-Verfassung von u. s. w. Göttingen, Dieterich, xvi
<lb/>u. 414S.gr. 8. (2 Thlr)

<lb/>20. Warnkönig, Leop. Aug., — Flandrische Staats-und Rechtsgeschichte
<lb/>bis zum Jahre T305. von u.s.to. 3ten Eds. 1 sie Abth. Tübingen, Fues.
<lb/>viii u. 408 S., Nachtrag 99 S. gr 8. (3 Thlr. 22 JNgr.) s Bd. 1 — 2. 1835 —
<lb/>37. Bd. 3. Abth. 2. 1839. Zusammen 12 Thlr. 15 Ngr.)
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierbei Intelligenzblatt Nr. I.)
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d16319e9915" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d16319e9920" type="review">
               <head>
                  <title>J. Gottlieb Heineccii Antiquaitatum Romanarum iurisprudentiam illustrantium Syntagma secundum ordinem Institutionum Justiniani digestum in quo multa iuris Romani atque auctoris et adlata ab eo antiquorum acriptorum testimonai diligentissime castigavit, adcessiones editionum aliquot recentiorum, animadversiones Herm. Cannegieteri, praefationem, denique notulas operi adjecit Christ. Gottl. Haubold. Denuo opus retraclavit suisque ipsius observationibus auxit Chr. Frid. Mühlenbruch. Frankfurt a. M. 1841</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Osenbrüggen, ...">(Osenbrüggen)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>I. Recensio ii en
</p>
               <p>

                  <lb/>J« Gottlieb HelneecU Antiquitatum Romanarum iurispru-
<lb/>dentiam illustrantium Syntagma secundum ordinem Institutionum
<lb/>Justiniani digestum in quo multa iuris Romani atque auctorum
<lb/>veterum loca explicantur atque illustrantur. Contextum auctori
<lb/>et adlata ab eo antiquorum scriptorum testimonia diligentissime
<lb/>castigavit, adcessiones editionum aliquot recentiorum, animad- 
<lb/>versiones Herrn. Cannegie teri, praefationem, denique no tu las
<lb/>operi adjecit Christ, Gott l. Haubold, Denuo opus retractavit
<lb/>suisque ipsius observationibus auxit Chr* Urid* JOCühlenbrjwh»
<lb/>Frankfurt a. M., 1841.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von ' '

<lb/>Herrn Dr*jur* Ogenjbriiggen, Privatdocenten zu Kiel.

<lb/>Es ist unserer Zeit häufig der Vorwurf gemacht, dass sie das
<lb/>Alte nicht nach Verdienst achte und würdige: das vorliegende Werk,
<lb/>welches schon über ein Jahrhundert Hand« und Hülfsbuch der Juristen
<lb/>und Philologen ist und jetzt die zwanzigste Auflage erlebt hat, zeigt
<lb/>auf eine erfreuliche Weise, dass man das wahrhaft Gute der Vorzeit
<lb/>auch jetzt zu schätzen wisse. Im Jahre 1822. wurde eine neue Aus- 
<lb/>gabe von Heineccii Antiq. Rom. Syntagma nothwendig und niemand
<lb/>war passender zur Besorgung als Haubold, bei dem jetzt erneuer- 
<lb/>ten Bedürfnis konnte man niemanden lieber zum Herausgeber wün- 
<lb/>schen als Mühlenbrucb. Es hat also dieses Werk das Glück ge- 
<lb/>habt den besten Händen zur neuen Bearbeitung anvertraut zn wer- 
<lb/>den, nicht, wie es häufig geschieht, solchen die erst ans dem neu
<lb/>zu ^bearbeitenden Werke die Sache lernen müssen und dann als
<lb/>MieMftige einiges hinzufrohnen. Für diese Wahl haben wir dem
<lb/>tüchtigen Verleger zu danken, wie für die,schöne Ausstattung der
<lb/>neuen Ausgabe. Was wir dem neuesten Herausgeber schuldig sind,
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. VI, H. N. 7
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0098.tif"
                   n="98"
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               <p>

                  <lb/>98 Heineren Antiquitatum Rom, syntagma ed. MiililenlrucL

<lb/>lässt sich nicht ohne Erwägung der Verdienste seines nächsten Vor- 
<lb/>gängers und ohne einen Rückblick auf den Plan und die Methode
<lb/>des Heineccius und den wissenschaftlichen Character des berühmten
<lb/>Werks, darthun.

<lb/>Rauhold erzählt in der Praefatio, dass ihm zur Benutzung 18 Aus- 
<lb/>gaben des Werks von verschiedenem Werth Vorlagen. Es ergab sich da- 
<lb/>her für ihn eine Arbeit, welche der Kritik eines Schriftstellers aus dem
<lb/>Alterthum zu vergleichen. Er wollte keine völlige Umarbeitung des
<lb/>Syntagma, denn, sagt er, das Studium desselben ist vorzüglich geeig- 
<lb/>net die Entwickelung der historischen Jurisprudenz durch die Heroen
<lb/>vor Heineccius, wieNoodt, Schulting, Bynkershoek, zu zei- 
<lb/>gen, diese Bildungsperiode und Bildungsstufe rnqss man aber kennen,
<lb/>um die Fortschritte der Folgezeit zu würdigen. Hauboid machte
<lb/>es sich zur Aufgabe durch Vergleichung der verschiedenen (besten)
<lb/>Ausgaben des Werks die neue Ausgabe so correct wie möglich zu
<lb/>machen, denn es hatten sich viele Fehler eingeschlichen; besonders
<lb/>strebte er die. Unrichtigkeiten in den Ci taten der alten Quellen zu
<lb/>verbessern und durch Verweisung auf die neuaufgefundenen Com- 
<lb/>mentarii des Gaius und andere erst uns bekannt gewordene Quellen,
<lb/>sowie auf neuere rechtshistorische Schriften und Untersuchungen
<lb/>einen Fortschritt zu bringen. Cannegieter’s Zusätze und Bemer- 
<lb/>kungen (aus der Ausgabe von 1777.) ordnete er und unterschied sie
<lb/>genauer von Heineccius eigenen Anmerkungen. Bedeutende lite- 
<lb/>rarische Nachweisungen gab Hauboid in der Epicrisis Operis Hei-
<lb/>necctani. Dem Argumentum operis fugte er fortlaufende Verwei- 
<lb/>sungen auf Gaius und anf Hugo’s siebente röm. Rechtsgeschichte
<lb/>hinzu. Hauhold hat mehr ergänzt als gebessert, seine Andeutungen
<lb/>zeigen vielfach den Weg, wie der Leser den Heineccius emendiren
<lb/>könne. 'Im Ganzen ist Haubold's Arrangement nicht bequem zu
<lb/>neunen und viele haben gewiss, wie der Referent, es oft gewünscht,
<lb/>Hauboid hätte mehr thun und die Untersuchungen des Heineccius
<lb/>nach den neueren Hülfsmitteln und Hugo s u. a. rechtshistorischen
<lb/>Forschungen fortfiibren und verbessern mögen, allein Hauhold's
<lb/>Arbeit war nichts desto weniger sehr bedeutend und sehr schwierig.
<lb/>Schon die Verbesserung der unrichtigen und ungenauen Citate
<lb/>muss sehr zeitraubend und sehr anstrengend gewesen sein. Ihre
<lb/>Zahl war ausserordentlich gross, zum Theit durch des Heineccius
<lb/>eigne Schuld, zum Theil durch die Schuld der nachherigen Heraus- 
<lb/>geber des Werks. Ich will ein passendes Beispiel anführen. Hei^
<lb/>neccius schreibt (1V.&gt; 18. §• 15.) nach dem Vorgänge von Sigonius,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0099.tif"
                   n="99"
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               <p>

                  <lb/>99
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Dr. Osenbrdggen zu Kiel.

<lb/>der in den meisten Theilen des Werkes sein dux et auspex ist, be- 
<lb/>sonders in dem Abschnitt de publicis indiciis: »Inter Quaesitorem
<lb/>et Judicem quaestionis hoc interfuisse ait Quinctilianus Inslitt.
<lb/>or. FIII., 3., quod Praetor seu Quaesitor in iis, quae essent impe- 
<lb/>rii; Judex quaestionis in iis quae ad cognitionem pertinebant, fuerit
<lb/>occupatusDie Stelle wäre fur die Bestimmung des Verhältnisses
<lb/>Zwischen dem Judex quaestionis und dem Praetor von der grössten
<lb/>Wichtigkeit — wenn sie existirte. Bis Hau hold ihre Nichtexistenz
<lb/>bemerkte, schrieb man sie unbekümmert dem Heineccius nach. Es
<lb/>mag Hauhold viele Mühe gekostet haben zu dem Resultat zu gelan- 
<lb/>gen , dass sich bei Qüintilian kein Wort der Art finde, denn es
<lb/>stand ihm das unvergleichliche, durchaus zuverlässige, Lexicon Quin•
<lb/>tilianeum von Ed. Bonnell (QuintiL 1. 0. ed, Spalding Fol. FL)
<lb/>noch nicht zu Gebot. Unbegreiflich bleibt hier noch immer, wie
<lb/>Heineccius Buch und Gapitel aus Qüintilian hinzufiigen konnte.
<lb/>Es scheint diese Stelle auch jetzt noch ein Problem bleiben zu sollen,
<lb/>denn bei Haubold steht VIII., 3., bei Mühlenbruch VII., 3. Genug
<lb/>Hauboid hat in diesem Punkte seine grosse Genauigkeit und Zuver- 
<lb/>lässigkeit bewiesen, die ihn überall so auszeichnet. Ich brauche nur
<lb/>an seine Institutionum iur. Rom. privati-lineamenta zu erinnern,
<lb/>deren Gebrauch eine wahre Freude gibt, wenn man genug durch die
<lb/>Unzuverlässigkeit im Citiren bei anderen juristischen Schriftstellern
<lb/>gequält ist. Ich glaube nicht zu viel zü behaupten, wenn ich meine
<lb/>Ansicht ausspreche, dass die Mühe, die Haubold auf die Ausgabe
<lb/>von Heineccii Syntagma verwendet, grösser war als die Mühlcn-
<lb/>bruch’s, wenigstens war Haubold’s Arbeit nicht so angenehm, denn
<lb/>es konnte Mühlenbruch nur Freude machen, aus der Fülle seines
<lb/>Wissens und bei seiner Gewandheit in Behandlung der schwierigsten
<lb/>juristischen Gegenstände, ein grosses Werk durch seine Zuthaten
<lb/>zu krönen.

<lb/>Sehen wir jetzt von welchem Gesichtspunkte Mühlenbruck
<lb/>ausgegangen. Auf dem Titel der neuen Ausgabe lesen wir „opus
<lb/>retractavit“ und es scheint also der Wunsch befriedigt zu sein,
<lb/>den Falck in seiner juristischen Encyclopädie (4. Ausg. 8. L72-) aus- 
<lb/>sprach: „Heineccii-Syntagma ist für das römische Recht ein so nütz- 
<lb/>liches Handbuch, dass es eine neue, den Fortschritten der Wissen- 
<lb/>schaft angemessene Umarbeitung verdiente." Wir müssen jedoch
<lb/>bezweifeln, dass M. eine solche Umarbeitung gegeben, wie sie von
<lb/>Falck und manchem andern gewünscht ist. M. äussert sich selbst
<lb/>über seine Arbeit folgendermassen: „ Postulaverat a me vir honestis-

<lb/>7*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0100.tif"
                   n="100"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0100--><p/>
               <p>

                  <lb/>100 Heineccii Antiquitatum Rom, syntagma ed. Muhtenbrnch.

<lb/>simus, huius libri redemtor, ut copiis Heincccianis novum velut
<lb/>opus superstruerem, quale nostra aetate maxime desideratur. Ego
<lb/>vero tantum mihi in alieno opere eoque desideratissimo ^arrogaro
<lb/>nolui. Heineecium et populares et exteri quaerebant, imo efflagi- 
<lb/>tabant; illum ipsum librum, cuius amplius scculo virtutes speciatae
<lb/>erant, adeoque omnium usu ct eruditorum et tironum comprobatae,
<lb/>ut etiam post instauratam ab Hugone iurisprudentiam historicam et
<lb/>postquam nova civili prudentiae lux affulsit e Gaji commentariis —
<lb/>fructum inde uberrimum literarum studiosi percipere posse videren- 
<lb/>tur. Cum Hauboldo igitur sensi ac putavi, munus editori deman- 
<lb/>datum ita esse explendum, ut ne frustra Heineccius in Heineccio
<lb/>quaerereturNach diesem avis au lecteur können wir eine Um- 
<lb/>formung nicht erwarten, wir müssen voraussehen, dass wir auch in
<lb/>dieser neuesten Ausgabe mit den Grundfehlern und Hauptunbequem- 
<lb/>lichkeiten des Heineccischen Weiks zu kämpfen haben werden.

<lb/>Die Ordnung (oder vielleicht lieber Unordnung) des Werks, wie
<lb/>sie von Heineccius im Anschlüssen an die Reihenfolge der Insti- 
<lb/>tutionen Justinians gewählt war, hat in unserer Zeit besonders
<lb/>missfallen. Es ist das Werk dadurch mehr ein Iustitutionenconnnen-
<lb/>tar als ein Compendium antiquitatum iuris Romani geworden. Diese
<lb/>Anordnung zwang Heineccius zum liber I. eine ungeheure Ap- 
<lb/>pendix ;,de iure antiquo civium Romanorum etc.“ hinzuzufügen, wie
<lb/>auch zu andern Büchern ; sie nöthigte ihn ferner an vielen Stellen
<lb/>in diesen und jenen §. hineinzuziehen, was bei einer andern Anord- 
<lb/>nung einen andern Platz verdiente, um es nicht ganz unberührt zu
<lb/>lassen. In Verbindung damit steht, dass Heineccius einige Mate- 
<lb/>rien ' übermässig ausführlich behandelt und zum Theil solche, die
<lb/>kaum in das Gebiet der Rechtsalterthümer gehören,' andere, viel- 
<lb/>leicht wichtigere, ganz kurz abmacht oder gar nicht berührt. So
<lb/>hat er einen sehr langen §. über die Gestalt und Einrichtung der
<lb/>Sepulcra gegeben, dagegen nichts über die caussae mancipii, wes- 
<lb/>halb Mühlenbruch (S. 159. ff-) hier eine Appendix einschalten
<lb/>musste. Haubold hat es bereits in seiner Praefatio hervorgehoben,
<lb/>dass vieles in ein Syntagma antiquitatum iuris Homa-rr'Gehörige von
<lb/>Heineccius übergangen sei und vor ihm Hommel u. a. Es ist
<lb/>diess gewiss zum Theil Schuld der Anordnung und Anschliessung an
<lb/>Justinianis Institutionen. Diesem Mangel hat Mühlenbruch hie
<lb/>und da sehr gut abgeholfen, aber nicht durchgängig, denn M. halte
<lb/>sich die Aufgabe gestellt, da das Werk des Heineccius eigentlich
<lb/>für Anfänger geschrieben sei, dafür zu sorgen, dass diese hierin
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0101.tif"
                   n="101"
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               <p>

                  <lb/>Kccensirl von Herrn Dr. Osenbrüggen zu Kiel. 101

<lb/>ein Hand- und Hülfsbuch hätten, um die Capitel der römischen An*
<lb/>tiquitäten kennen zu lernen, welche für einen iuris studiosus zu
<lb/>wissen unumgänglich nothwendig sei, zu diesem absolut Nothwendi-
<lb/>gen gehöre aber weniger, was Heiueccius zu ausführlich über das
<lb/>ins publicum der Römer geschrieben als die Geschichte des Privat- 
<lb/>rechts und des Gerichtswesens. Damit ist Ref. keineswegs einver- 
<lb/>standen und wird für den von M. hervorgehobenen Zweck den tirones
<lb/>unter den iuris studiosi lieber Walter’s Geschichte des römischen
<lb/>Rechts empfehlen. Es ist des Heineccius Syntagma zwar aus Vor- 
<lb/>lesungen, im Anschlüssen und zur gründlichen Erklärung der Insti- 
<lb/>tutionen entstanden, wie Heineccius in der Vorrede zur editio
<lb/>princeps auseinandersetzt, aber das Werk, wie es vorliegt, ist eben
<lb/>so wichtig und lehrreich für Gelehrte wie für Anfänger, nicht weni- 
<lb/>ger für Philologen wie für Juristen. Das Werk ist durchaus gelehrt
<lb/>und wie es von der grössten Belesenheit auch in den nichtjuristischen
<lb/>Ciassikern zeugt, so dass sogar diese häufig mehr gebraucht sind
<lb/>als die eigentlichen Rechtsquellen, so können eben hieraus die Phi- 
<lb/>lologen lernen, dass sie nicht im Stande sind ihre Clas^iker zu er- 
<lb/>klären ohne Kenntniss der Rechtsgeschichte und Rechtsalterthümer.
<lb/>Heineccius hat es eigends auf dem Titel angegeben: „mülta iuris
<lb/>Romani atque auctorum veterum loca explicantur atque illustran- 
<lb/>tur.“ Die Lust, Schriftsteller aller Art zu citiren, die bei Heineccius
<lb/>auf jeder Seite hervortritt, wird Philologen vielleicht mehr Zusagen
<lb/>als Juristen. S. 576. (§.15.) kommt Heineccius bei Gelegenheit
<lb/>des Societätsvertrages auf die communio bonorum der Pythagoräer
<lb/>und da werden Jamblickus und Pbrphyrius de vita Pythagorae mit
<lb/>ihren Interpreten citirt; dagegen ist für die sogenannte societas unius
<lb/>negotiationis im §. 16. Cicero’s Rede pro Roscio Comoedo nicht
<lb/>erwähnt. Es muss einem Juristen seltsam Vorkommen, den Abschnitt
<lb/>der Lehre von den Testamenten mit einem Citat aus des heiligen
<lb/>Ambrosius lib. 7. de Caino et Abele eröffnet zu sehen und mancher- 
<lb/>lei Citate aus dem alten und neuen Testament kann man wol mit
<lb/>Recht als gelehrten Prunk bezeichnen, dessen Nachahmung den tiro- 
<lb/>nes unter den iuris studiosi, die zunächst einen Begriff vom Recht
<lb/>bekommen sollen, nicht zu empfehlen ist. Dieses Werk des Hei- 
<lb/>neccius ist von jeher in den Händen sehr vieler Philologen gewe- 
<lb/>sen und ich kann mich auf eine sehr gewichtige Auctorität berufen,
<lb/>um zu zeigen, wie die Philologen dasselbe angesehen haben. Ernesti
<lb/>am Schlüsse einer schönen Prolusio academica^ nachdem er über die
<lb/>beabsichtigte Interpretation einiger Cieeronianischer Reden gespro-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0102.tif"
                   n="102"
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               <p>

                  <lb/>102 Heinecdi Antiquitatum Rom. syntagma ed. Mühlenbruch.

<lb/>chen (Opuscula varii arg. p. 321.), fügt hinzu: „ Studiosorum iuris
<lb/>eorumque caussa, qui humanioribus literis totos se consecrarunt et
<lb/>antiquum ius civile ignorare non debent, constituimus, cum Cice- 
<lb/>rone antiquitates iuris CL Heineccii, quod est optimum in hoc genere
<lb/>compendium, componere et partim ex iis Ciceroni lucem afferre,
<lb/>partim eas ex Cicerone explicare aut illustrare, aut, si ita res
<lb/>ferat, modeste emendare. Neque ullum paene in hoc libello caput
<lb/>esjt, quod non ex his orationibus aut lucem capere aut ipsis afferre
<lb/>possit.44 Demnach kann ich nicht beipflichten, wenn Mühlenbruch
<lb/>zunächst bedacht sein zu müssen glaubte in der neuen Ausgabe des
<lb/>Syntagma den jungen Juristen ein Elernentarbuclr zu geben. Durch
<lb/>diese Tendenz sind einige Partieen des Werks, besonders das Erb- 
<lb/>recht und der Civilprocess, in deren Behandlung Mühlenbruch’s
<lb/>Meisterschaft so anerkannt ist, bedeutend besser geworden als die
<lb/>übrigen Tfaeile, aber es ist eben dadurch eine grosse Ungleichheit
<lb/>in das Werk gekommen und um Mühlenbruch’s eigne Worte zu
<lb/>gebrauchen, jene Partieen sind in dem Grade verändert „m/ frustra
<lb/>Heineccius fn Heineccio quaeratur.“ Glücklicher Weise hat es je- 
<lb/>doch der Herausgeber nicht unterlassen, auch in den Theilen, die
<lb/>ihm für die Anfänger unter den Juristen nicht sehr nothwendig er- 
<lb/>scheinen, viele schätzenswerthe Zuthaten zu geben.

<lb/>Das schlimmste Resultat der Anschliessung an Justinian’s Insti- 
<lb/>tutionen in diesem Syntagma antiquitatum ist sicher, dass dadurch
<lb/>gänzlich zersplittert ist was ein Ganzes sein sollte. In früherer Zeit
<lb/>glaubte man bei Anfertigung eines Lehrbuchs der Antiquitäten eben
<lb/>durch diesen Namen von Ordnung und System entbunden zu sein und das
<lb/>Höchste erreicht, zu haben, wenn man recht viel zusammengebracht
<lb/>hatte. Das war Gelehrsamkeit und ein solches Buch war sehr gut
<lb/>zum Nachschlagen zu gebrauchen. Ich brauche nur an K, Fr. Her- 
<lb/>rn ann’s Lehrbuch der griechischen Staatsalterthümer und Schö-
<lb/>mann’s Antiquitates iuris publici Graecorum zu erinnern, um be-
<lb/>merklich zu machen, wie sich jetzt das Verhältnis der Alterthümer
<lb/>zur Geschichte ganz anders gestaltet bat und dass die Antiquitäten
<lb/>Geschichte sein müssen, da sich das Gewordene nicht begreifen lässt
<lb/>ohne das Werden zu verfolgen. Die Alterthümer geben die Resul- 
<lb/>tate der geschichtlichen Entwickelung, sie müssen aber zeigen, dass
<lb/>was sie geben Resultate der geschichtlichen Entwickelung sind, also
<lb/>diese Entwickelung fortwährend berücksichtigen, sonst haben wir ein
<lb/>Recht ihnen die wissenschaftliche Form abzusprechen. Wenn die,
<lb/>Namen römische Recbtsalterthümer und innere Geschichte
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0103.tif"
                   n="103"
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               <p>

                  <lb/>Receasirt voji Herrn Dr. Oienbrügge* zu Kiel, 103

<lb/>des römischen Rechts schon seit langer Zeit %wi prQmi$cue ge- 
<lb/>braucht sind, so scheint darin ein Beweis für die Anerkennung der
<lb/>Identität der Aiterthümer und Geschichte zu liegen, sehen wir aber
<lb/>auf die Ausführung, so scheinen die Namen nur angenehm zu täu- 
<lb/>schen. Wenigstens ist in Heineccii Sy nt. antiquitatum der histo- 
<lb/>rische Faden nur wenig zu sehen, bei seinem Anschlüssen an die
<lb/>Reihenfolge der Institutionentitel war es ihm unmöglich die histo- 
<lb/>rische Entwickelung der einzelnen Rechtsinstitute wie des Ganzen
<lb/>darzulegen, auch erkannte er das Bedürfnis einer solchen tieferen
<lb/>historischen Behandlung des Gegenstandes nicht. Dass er in geson- 
<lb/>derten §§. die Hauptperioden, die der Königszeit, der 12 Tafeln u.s*w.
<lb/>trennt, darin zeigt sich noch keine historische Kunst,

<lb/>Des Heineccius Vorzüge, so weit sie uns aus dem vorliegen
<lb/>den seiner vielen Werke entgegentreten, sind eine grosse, vielsei- 
<lb/>tige Gelehrsamkeit, wie sie in unserer Zeit immer seltner wird, ein
<lb/>klarer kritischer Blick für das Einzelne und eine sehr gewandte
<lb/>leichte Form der Darstellung. Es ist daher das Syntagma als das
<lb/>brauchbarste Repertorium der römischen Rechtsalterthümer zu
<lb/>betrachten und wird diesen Werth nie verlieren.

<lb/>Die Grundmängel nun und die Fehler des Werks, weiche schon
<lb/>durch die Anlage desselben entstanden sind, müssen dem neuesten
<lb/>Herausgeber, der so vollkommen den jetzigen wissenschaftlichen
<lb/>Stand der historischen Rechtswissenschaft kennt, die. Uebernahme
<lb/>der Arbeit sehr bedenklich gemacht haben und ich kann nicht leug- 
<lb/>nen dass, als ich die erste Ankündigung der neuen Ausgabe las, es
<lb/>mich befremdete, dass Mühlenbruch, der durch eigne selbststän- 
<lb/>dige Arbeiten der Wissenschaft den grössten Nutzen und sich den
<lb/>grössten Ruhm verschaffen kann und der bereits die Erfahrung ge- 
<lb/>macht, wie schwer es sei, ein von einem anderen Gelehrten, nicht
<lb/>in durchaus lobenswerther Weise, begonnenes Werk fortzufübren —
<lb/>dass ein solcher Mann es übernommen, uns einen neuen Jleiueccius
<lb/>zu geben. Doch, es kommt uns nicht zu darüber zu klügeln, wir
<lb/>haben dem Herausgeber nur für die Uebernahme der Arbeit zu 4an-
<lb/>ken und Ref. nimmt das vorliegende Werk mit seinen Mängeln in
<lb/>der verbesserten Gestalt lieber entgegen, als ganz neue Handbücher
<lb/>der römischen Rechtsgeschichte, die keine grossartige Reform die- 
<lb/>ser Wissenschaft machen, sondern bei den unvermeidlichen Fehlern
<lb/>und Lücken der Hand- und Lehrbücher, »er einzelne Verbes- 
<lb/>serungen bringen«
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0104.tif"
                   n="104"
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               <p>

                  <lb/>104 Heineccii Antiquitatum Rom. svntagma ed. Mühlenbruch.

<lb/>Mühlenbruch gibt in üer Praefatio p. VI. sq. selbst an, wel- 
<lb/>che Partieen und §§. des Heineccischen Werks er entweder gänz- 
<lb/>lich umgeformt oder verbessernd erweitert und wo er ganze §§. ein- 
<lb/>geschaltet habe; ich brauche daher dieses .nicht besonders hervor- 
<lb/>zuheben, eben so wenig, dass die längeren Zusätze und Excurse
<lb/>sehr bedeutend sind, wie p. 361. sq. not. x. das über das quirita-
<lb/>riscbe und honitarische Eigenthum Gesagte, die ausführlichen Expo- 
<lb/>sitionen zum Titel de bonorum possessionibus (p. 562. sqq.), zum
<lb/>Titel de actionibus (p. 634. sqq.) u. a. Der Titel de publicis iudi-
<lb/>ciis, der sehr einer bedeutenden Nachhülfe bedarf, ist nur spärlich
<lb/>bedacht. An einigen Stellen ist Heiüeccius von M. getadelt, aber
<lb/>nicht verbessert, wie p. 32. not. z., oder nur auf neuere Schrift- 
<lb/>steller, die das Richtige enthalten, verwiesen, wie p. 235. not.p.
<lb/>Da M. besonders die Tirones bei seinen Zuthaten im Auge hat, so
<lb/>kann man dergleichen fast ein mittere ad Kalendas Graecas nennen.

<lb/>Ich will nun noch versuchen einzelnes in dem reichhaltigen
<lb/>Werk zu bessern und zu ergänzen. Ungeachtet des Fleisses, den
<lb/>llaubold auf die Berichtigung der Citate verwendet, ist doch hier
<lb/>einzelnes ungenau geblieben: p. 37. not.f. sieht Cic. contra Rullum
<lb/>c. 2. statt II. c. 2. und in derselben Anmerkung hat M. zwei unge- 
<lb/>naue Citate hinzugefügt, Varro de ling. lat. c. 9. statt VI. §. 93.
<lb/>(ed. Müller) und Liv. hist. XLIII. statt XLI/I. c. 16. Auf der fol- 
<lb/>genden Seite not. 4. ist Appian. de* bello civ. 1. ebenfalls unvollstän- 
<lb/>dig; p. 102. not.f. ist unrichtig Nov. CXU. statt CLXI1.; p. 226.
<lb/>im Text sollte Cic. pro Milone c. 10. und 17. statt c. 34. 37. stehen;
<lb/>p. 671. not. u.or. pro Roscio Comoedo c. 5. Für diejenigen Leser
<lb/>des Werks, welche des Asconius Commentare, Festus u. a. in
<lb/>den neueren so ganz umgeformten Ausgaben gebrauchen, ist es sehr
<lb/>unbequem, diese Bücher nach Seitenzahlen den alten Ausgaben citirt
<lb/>zu finden. Bei Festus ist häufig ein s. v. hinzugesetzt, aber nicht
<lb/>immer.

<lb/>Mühlenbruch hat nicht mit derselben Sorgfalt wie Haubold aus
<lb/>der neueren und älteren juristischen Literatur Nachweisungen gegeben.
<lb/>Es mag wol der ganz speziellen Berücksichtigung der Dupondii bei-
<lb/>zuraessen sein, dass M. den von Philologen gemachten Untersuchun- 
<lb/>gen auf dem Gebiete der Rechtsalterthümer fast gar keine Aufmerk- 
<lb/>samkeit geschenkt hat. Es ist wahr, die Zahl der Philologen, die
<lb/>hier in neuerer Zeit etwas geleistet haben, ist nicht gross, ah er
<lb/>einige haben Bedeutendes gegeben und die durften nicht als unzünf- 
<lb/>tig übergangen werden. Wenn M. in der Literatur über das Gen-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0105.tif"
                   n="105"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Dr* Osenbrüggen zu Kiel. 105

<lb/>tumviralgericht Zumpt’s Abhandlung über Ursprung, Form und
<lb/>Bedeutung des Centuraviralgerichts in Rom (1838.) nicht anführt,
<lb/>so ist das ein Mangel. Was Sauppe in Orelli's Onomasticon
<lb/>Tullianum über die lex Voconia, Wunder in den Prolegomena
<lb/>zu Cie. pro Plancio über die lex Licinia de sodaliciis und die wdi-
<lb/>ces editicii, Rein in den Quaestt. Tüll, ad ius civ. spect. (1834.)
<lb/>über die lex Cincia, Madvig über die Tribuni aerarii (1838.) und
<lb/>über den iudex quaestionis in seinem Buch de Asconio, über die Co«
<lb/>lonien, Municipien und" Präfectnren in seiner Abhandlung de iure el
<lb/>conditione coloniarum u. a. geschrieben haben, so wie Rein’s röm.
<lb/>Privatrecht und die Ausgabe sämtlicher Reden Cicero’s von Klotz
<lb/>hätte mit grossem Vorlheil benutzt werden können. Jetzt erfährt
<lb/>man im Syntagma über die Tribuni aerarii und die lex Aurelia iu-
<lb/>diciaria, wie überhaupt über die leges iudiciariae, welche das Rich- 
<lb/>terpersonal veränderten, gar nichts oder doch nicht viel mehr, denn
<lb/>IV., 18. §. 16. ist sehr dürftig und ungenau; über den iudex quae- 
<lb/>stionis erhalten wir des Sigonius halb wahre, abgetragene Ansicht.
<lb/>Hätte Mühlenbruch Madvig’s Abhandlung de tribunis aerariis
<lb/>gelesen, so würde er vielleicht Bedenken getragen haben (p. 736.
<lb/>not. d.) Kreb’s diss. de iudicum Rom. decuriis, die voll von Irrthü-
<lb/>mern ist, egregia zu nennen. M. würde sich grösseren Dank ver- 
<lb/>dient haben durch Anführung der wichtigsten bezüglichen Schriften der
<lb/>Philologen als durch das nicht seltene Citiren von „Schultz Staats- 
<lb/>wissenschaft der Römer", welches Buch doch am wenigsten juristi- 
<lb/>schen Anfängern zu empfehlen ist. Abgesehen von dem, was aus
<lb/>den Büchern der Philologen hätte zur Ergänzung und Verbesserung
<lb/>des Syntagma entnommen werden können und müssen, ist auch sonst
<lb/>manches mit oder ohne Absicht von dem neuesten Herausgeber über- 
<lb/>gangen und ich kann nicht umhin, hier einige Nachträge zu geben. Zu
<lb/>p. 33. not. b. vgl. Agath. Wunderlich^ kurze Abhandlung: „der
<lb/>Name Avrmamavog war den griechischen Juristen unbekannt" in
<lb/>diesen Kritischen Jahrbüchern 1840. Heft 3., mit Nachtrag in Heft 4.;
<lb/>zu/?.44. not.y. vgl. jetzt Rudorff über das Ackergesetz des Spu- 
<lb/>rius Thorius in der Zeitschr. f. gesell. Rechtsw. X., 1.(1839.);
<lb/>zn p. 50. not. x. über das Album vgl. J. Vict. Le-Clerc
<lb/>des journaux chez les Romains (Paris 1838.) p. 83*sqq., zu p. 184.
<lb/>not s. vgl. Simson ad Dig. de capite minutis (IV., 5») leg. 2. exer- 
<lb/>citatio. Regiom. 1835. 8.; zu p. 68. sq. hätten Gans Scholien zum
<lb/>Gaius angeführt werden müssen, allein Gans hat selten die Ehre
<lb/>von M. citirt zu werden. Zu p. 89* not. d.f über den Unterschied
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0106.tif"
                   n="106"
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               <p>

                  <lb/>106 Heineccii Antiquitatum Rom» syntagma ed. MühJctAruch.

<lb/>von liberti und libertini vgl. Cramer ad Gellium excursus quaq-
<lb/>tus9 in dessen kleinen Schriften herausgegeben von Ratjen 8.106.
<lb/>not. 1. und Einleitung 8. XLIX. f., Bierregaard de Ubertinorum
<lb/>hominum conditione libera republica Romana (Hauniae 1840. 8.)
<lb/>/. §. 3.; zu 126. über liberi patrimi et matrimi s. die
<lb/>ausführliche Untersuchung von Cramer a. a. 0. 8. 92. ff.; zu p. 207.
<lb/>not. h. L. Gitzler quaest. de lege Julia et Papia Poppaea. Spec. 1.11.
<lb/>(HaltetFratisl. 1835. 8.)/ zup.236.not.r. über ius Quiritium und
<lb/>ius civitatis s. Huschke über die Stelle des Varro von den Li- 
<lb/>ciniem 8. 80. f. und Ratjen in der Einleitung zu Cramer’s kleinen
<lb/>Schriften 8. XII. ff.; zu p. 256. not. b. über das divortium Car- 
<lb/>vilianum Fr. Folckm. Fritzsche de divortio Carvil. or.y vor dem
<lb/>Index lectionum der Univ. Rostock, Sommersemester 1835. Es war
<lb/>p. 348. sq. freilich nicht die vollständige Angabe der Literatur über
<lb/>den Unterschied der res mancipi und nec mancipi zu verlangen,
<lb/>allein Manhayn’s Schrift darüber (1823.) hätte gewiss eine Erwäh- 
<lb/>nung verdient. Christiansen anzuführen, scheint gegen Mühlen-
<lb/>bruch’s Princip zu sein, sonst wäre hier, sowie p. 128., 160.

<lb/>not. o., p* 607. ff. bei dem furtum lance et licio conceptum
<lb/>und an vielen andern Stellen dazu eine sehr passende Gelegenheit
<lb/>gewesen, ln dem Abschnitt von den Servituten ist Emil Hoffmann,
<lb/>die Lehre von den Servituten nach R. R. Bd. 1. (Darmst., 1838.)
<lb/>nicht genannt. Zu dem Abschnitt vom furtum hat M. einige Nach- 
<lb/>träge aus der reichhaltigen Literatur über diesen Gegenstand gege- 
<lb/>ben, aber mehrere Hauptschriften gar nicht erwähnt. 8. 621. not.a.
<lb/>ist Zimmermann de iniuriis ex iure Rom. (Berol. 1835.8.) nach- 
<lb/>zutragen. Zu Anfang des Titels de publicis iudiciis hat M. (nicht
<lb/>ganz genau) das kaum miltelmässig zu nennende Buch von Schmie- 
<lb/>dicke de hist, processus criminalis Rom. comm. I. (Fratisl. 1827.
<lb/>8.) hinzugefügt und auch im Folgenden oft citirt; weit mehr Beach- 
<lb/>tung verdient Ad. Burckhardt die Krimiualgerichtsharkeit in Rom
<lb/>bis auf die Kaiserzeit (Basel s.a. 4.). Zu p. 762. not. r. vgl. Was-
<lb/>serschleben hist. quaestionum per tormenta apui Romanos. (Berol.
<lb/>1836. 8.-.

<lb/>Da M. nur gewisse Theile des Werks vervollkommnen wollte, so
<lb/>ist in den übrigen Theilen manches Unsichere oder längst Antiquirte
<lb/>stehen geblieben. So kann das was Heineccius in einem ganz un- 
<lb/>passenden Zusammenhänge über die Clientei vorbringt (I., 2. H. 30.)
<lb/>wol jetzt wenig Beifall linden. Wenn M. in der Anmerkung hinzufugt,
<lb/>es seien die Historiker unter sich sehr uneinig über das Wesen der
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0107.tif"
                   n="107"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Br. Osenbrüggen zu Kiel. 107

<lb/>der Clientei im alten Rom, so kann das dem von Heineccias Vor- 
<lb/>getragenen keinen Vorschub leisten und wenn M. bemerkt, er lasse
<lb/>das von H. hierüber Gegebene unverändert „aliena enim sunt ab
<lb/>Heinecciani operis indole ac fine“, so ist das nur in so fern wahr,
<lb/>als M. die indoles und den finis des Werks eigenmächtig in enge
<lb/>Grenzen eingeschlossen hat. — Ganz unrichtig ist das von Hei-
<lb/>neccius I., 3. §. 1. Vorgetragene und nur entfernt die Verbesserung
<lb/>eines Punkts von M. durch Verweisung auf Gaius I., 14. angedeu- 
<lb/>tet. Die Römer, sagt H., brachten die kriegsgefangenen Feinde in
<lb/>die Sclaverei, bestimmt diess aber näher dahin, dass die welche in
<lb/>offener Schlacht oder bei Eroberung der Städte gefangen genommen
<lb/>seien, verkauft und dann servi genannt wären „quod essent in bello
<lb/>servati, itemque mancipia, quasi manu capti“; diejenigen dage- 
<lb/>gen, welche die Waffen niederlegten und sich freiwillig ergaben,
<lb/>seien unter das Joch geschickt, hätten ihre Ingenuitätsrechte behal- 
<lb/>ten und seien dediticii genannt. Abgesehen von der fehlerhaften
<lb/>Etymologie des Worts servus (nach §. 3. /. de iure pers.), wur- 
<lb/>den nicht alle Kriegsgefangene verkauft, sondern manche wurden
<lb/>servi publici, andere wurden bisweilen als Ruderer in der Marine
<lb/>verwendet; ganz unrichtig ist die Erklärung von dediticii und die
<lb/>Herbeiziehung des sub jugum mittere. Vgl. meine Abhandlung de
<lb/>iure belli et pacis Romanorum (1836.).

<lb/>S. 130. not.L wird in einem Zusatze M.’s, die confarreatio
<lb/>wegen der ritus sacri als etruscisch bezeichnet: nach den neuesten
<lb/>Untersuchungen, besonders Göttling’s, ist sie gewiss sabinischen
<lb/>Ursprungs. Heineccius hat L, 10. §. 17. sehr wenig oder eigent- 
<lb/>lich gar nichts über das Ehehinderniss wegen zu naher Verwandt- 
<lb/>schaft bemerkt, M. fügt p. 135. not* b. bloss einige Citate hinzu, so
<lb/>dass man aus dem vorliegenden Werke auch nicht die geringste Be- 
<lb/>lehrung über den Gegenstand erhält, der doch gewics nicht zu dem
<lb/>nicht Nothwendigen gerechnet werden kann, auch wenn man mit M.
<lb/>nur den Hausbedarf der Juristen berücksichtigen will. — Heineccius
<lb/>nennt (1., 12. §. 16.) als solche, die durch Justinian nebst den
<lb/>Episcopi durch ihr Amt Befreiung von der patria potestas erhielten:
<lb/>Consules, Consulares, Praefecti praetorio etc. Die Bezeichnung
<lb/>consulares ist hier wol nicht passend, denn Justin. JSov. 81. c. 1.
<lb/>sagt: xcu nqoq ye roiq upcofiiroiq naqa rrjq ßctmXelag vnaunoig Gvp~
<lb/>ßoloig, versteht also die ronsules honorarii, die nur das Consul-
<lb/>patent vom Kaiser erhielten. — 8.180. not.b. f/.,22. §.2.) nimmt
<lb/>Heineccius mit Recht an, dass für die Annahme der toga virilis
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0108.tif"
                   n="108"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0108"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0108--><p/>
               <p>

                  <lb/>108 Antiquitatum Rom. syntagma ed. Mühlenbruch.

<lb/>das vollendete 15te Jahr die Normalzeit gewesen, allein da manche,
<lb/>und zwar nach Quellenzeugnissen, eine andere Ansicht geäussert
<lb/>haben, so hätte hinzugcfiigt werden müssen, dass eine Abweichung
<lb/>von der Regel ganz von dem Ermessen der Väter oder Vormünder
<lb/>und von andern Umständen abhing, grade wie bei uns für die Con-
<lb/>firmation zwar auch ein Normaljahr besteht, ein Verschieben der
<lb/>heiligen Handlung aber sehr gewöhnlich und nicht gegen das Gesetz,
<lb/>eine frühere Confirmation leicht gestaltet wird (vgl. Klotz zu Ci-
<lb/>cero’s Reden Bd. III. 8. 1019. f., Becker Gallus L S. 29 ). —
<lb/>S. 194. f. ist zwar der Name der früher so genannten lex Laeto- 
<lb/>ria in Plaetoria von M. in einer Anmerkung verbessert, im fiebri- 
<lb/>gen muss man sich mit Verweisungen auf die neueren Untersuchun- 
<lb/>gen über diese lex begnügen. Die ganz willkührliche Annahme bei
<lb/>Heineccius, dass die lex vom J. 497. d. St. sei, ist unberührt ge- 
<lb/>blieben. Einige Andeutungen über das Alter dieser lex (vor 545.
<lb/>d. St.) habe ich gegeben in Ziramcrmann’s Zeitschr. f. Alterthumsw.
<lb/>1838. Nr. 36. 8. 297. -— Von der seltsamen Ordnung, zu der H ei- 
<lb/>ne ccius sich bequemen musste, indem er einerseits sich eng an die
<lb/>Reihenfolge der Institutionentitel anschloss, andrerseits Vollständig- 
<lb/>keit erstrebte, gibt ein Bild der titulus de excusationibus tutorum
<lb/>vel curatorum (I., 25.). Nach einigen Vorbemerkungen und nach- 
<lb/>dem im §. 1. ganz allgemein eine bestimmte Kinderzahl als excusatio
<lb/>voluntaria genannt ist, handelt der §. 2. von den Ursachen, wegen
<lb/>welcher die Römer sich des Heirathens und der Kinderzeugung ent- 
<lb/>hielten. Sodann folgen in §. 3 — 8. die gesetzlichen Bestimmungen
<lb/>zur Verminderung der Ehelosigkeit und über die Vortheile, die sich
<lb/>an den Besitz von Kindern knüpften. Bis dahin ist nichts gegen die
<lb/>Anordnung einzuwenden. Allein §. 9.: Professio liberorum

<lb/>apud Praefectum aerarii führt auf Abwege, denn nun wird in
<lb/>§. 10. 11. 12. über den Unterschied von ßscus und aerarium, über
<lb/>die Vorsteher des aerarium, des fiscus und des patrimonium Cae- 
<lb/>sarum ausführlich gesprochen. Sodann lenkt H. in §. 13. wieder
<lb/>zum Thema ein. §. 15. gibt aber schon wieder Gelegenheit zu einer
<lb/>langen Excursion und in H. 16 —22. wird eine Geschichte der Pro- 
<lb/>fessio artis grammaticae, rhetorices, philosophiae, medicinae, iuris-
<lb/>prudentiae in Rom und einiges über das Schulwesen in Rom und den
<lb/>Provinzen gegeben, so, dass man eher eine Geschichte der Literatur
<lb/>als ein Compendium der Rechtsalterthümer zu lesen glaubt. Und zu
<lb/>allem diesem führt die Lehre vön der Tutel.

<lb/>In der grossen Appendix zum ersten Buch: De iure an liquo
</p>

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               <p>

                  <lb/>UeccDsirt von Herrn Dr. (henbritggm zu Kiel. 101)

<lb/>civium Romanorum, Latinorum, Italiae, provinciarum,
<lb/>nec non conditione peregrinorum hat sich Heineccius ganz
<lb/>eng an Sigonius und Ez. Sponheim angeschlossen, wie bereits
<lb/>von Ilaubold u. a. bemerkt ist. Haubold verweist auch auf eine
<lb/>gute Quelle, um manches in den älteren Ansichten des Sigonius
<lb/>und seiner Anhänger zu verbessern; allein diese Quelle ist weder
<lb/>von Haubold noch von dem neuesten Herausgeber wirklich benutzt.
<lb/>Mühlenbruch hat jedoch Savigny’s bezügliche Schriften zur Emen-
<lb/>dalion zugezogen. Es ist dieses ganze schöne Feld in neuerer Zeit
<lb/>zu wenig bebaut. Sehr ungenügend ist Hopfensack’s Staatsrecht
<lb/>der Unterthanen der Römer, viel mehr hat Walter in der Gessii, des
<lb/>römischen Rechts gegeben, den Mühlenbruch wol mehr hätte be- 
<lb/>nutzen können. In dieser Appendix (§.33 — 49.) ist vieles enthal- 
<lb/>ten, was in nächster Verbindung mit dem Titel de nuptiis steht,
<lb/>und wenigstens das über Ehescheidung Vorgetragene gehörte wol
<lb/>ganz in jene Verbindung, wie Heinecc. selbst §. 44. einzuräumen
<lb/>scheint. Was Heinecc. §. 49. über den Unterschied von divor- 
<lb/>tium und repudium miltheilt, ist zu beschränkt aufgefasst und
<lb/>Mühlenbruch hat nur durch eine kurze Hinweisung auf tVäch-
<lb/>ter’s Ehescheidungen bei den Römern die Nothwendigkeit einer Ver- 
<lb/>besserung angedeutet. Vgl. meine Bemerkungen in Zimiqermann’s
<lb/>Zeitschr. f. A. 1838. Nr. 37. 8. 305.

<lb/>In dem lib, IL tit, /. §. 25. (p. 359.) über die Bedeutung von
<lb/>auctio führt Heineccius die bekannte Stelle des Festus an:
<lb/>„Hastae subjiciebantur ea, quae publice venumdabaht, quia signum
<lb/>praecipuum i est kasla,“ H. hat aber nicht angedeutet durch den
<lb/>Druck, dass zwischen praecipuum und est etwas ausgefallen ist; so
<lb/>wie er die Stelle hinstellt, hat der Zusatz keinen Sinn. Ursin hat
<lb/>praelii einschieben wollen, 0. Müller belli, was mehr Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit hat wegen der folgenden Worte: „Nam et Cartka-
<lb/>ginenses quum bellum vellent, Romam hastam miserunt etc,“ vgl.
<lb/>Gaius IF,, 16. Was übrigens diese bekannte Erklärung des Sym- 
<lb/>bols der hasta bei Gaius und, wie es scheint, bei Festus anbe- 
<lb/>trifft, die Mühlenbruch p, 362. billigt und benutzt, so scheint sie
<lb/>mir hinlänglich von Zumpt (über das Centumviralgericht S. 8. f.)
<lb/>und Christiansen (Wissensch. der Gesch. des R. R. I. S. 209 ) wider- 
<lb/>legt zu sein.

<lb/>In dem kurzen tit, II, lib, II, §. 25. (p, 362. sq,) wird die ge- 
<lb/>wöhnliche Eintheilung der res corporales und incorporales von
<lb/>II. auf die stoische Philosophie zurückgeführt und M. scheint ihm
</p>

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                   n="110"
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               <p>

                  <lb/>110 HeinecciiAntiquitatum Rom. syntagma ed. Mühlenbrnch.

<lb/>ganz beizuslimmen, denn er tilgt nur in einer Anmerkung zwei neuere
<lb/>Schriften hinzu, in denen dieselbe Ansicht durchgeführt ist. H. gibt
<lb/>freilich zugleich an, dass die Stoiker denn doch die Einteilung ganz
<lb/>anders fassten, als die römischen Juristen, beruhigt sich aber dabei.
<lb/>Ein Anfänger kann leicht dadurch confus werden, zumal wenn er
<lb/>die Sache gründlicher durchdenken will und den übertriebenen Ein- 
<lb/>fluss sicht, den die römischen Juristen dieser unzweckmässigen Ein- 
<lb/>teilung gestattet haben und die Inconsequenzen, in welche sie da- 
<lb/>durch geraten z. B. wenn sie das Eigentum zu den res corporales
<lb/>rechnen, was sich nur durch grosse Spitzfindigkeit rechtfertigen
<lb/>lässt, denn wenn man zu diesem Behuf auf den Gegenstand des Ei- 
<lb/>gentums als ein individuell bestimmtes corpus verweist, so entsteht
<lb/>da wieder ein Conflict mit anderen iura, von denen sich dasselbe
<lb/>sagen lässt. Es scheint mir, als ob dieser Titel von M., der die An- 
<lb/>kläger speziell berücksichtigt, einer Nachbülfe bedurft hätte.

<lb/>Der Abschnitt von den Servituten ist von M. reichlich mit
<lb/>Nachträgen aus der neuesten grossen Literatur über diesen Gegen- 
<lb/>stand versehen. Vielleicht hätte lib. II. tit. VI. §.: Quid usur- 
<lb/>patio? einen Zusatz verdient. Es muss namentlich dem Anfänger
<lb/>auffallend erscheinen, als erste Bedeutung von usurpatio in einem
<lb/>§., der das Wesen derselben erörtern soll, die von usucapionis in- 
<lb/>terruptio angegeben und sodann ohne tieferes Eingehen auf diesen
<lb/>merkwürdigen Sprachgebrauch andere heterogene Bedeutungen an- 
<lb/>gereiht zu finden. Durch Benutzung von Donelli commentar, iur.
<lb/>civ. V., 21., 4. sqq. und 0. Müller’s Bemerkungen im Rhein. Mu- 
<lb/>seum für Jurispr. V. 8. 200. ff. Hesse sich die Sache besser dar- 
<lb/>stellen. Dirksen hat im Manuale latinitatis font. iur. civ. Rom.
<lb/>diesen Artikel sehr gut angeordnet. Dieser Lexikograph hat nicht,
<lb/>wie Heineccius, den Titel des von Pomponius erwähnten Uber
<lb/>de usurpationibus des Appius Claudius (l. 2. §. 36. D. de 0.«/.) in
<lb/>der von Heineccius hier zuerst gesetzten Bedeutung genommen,
<lb/>wozu auch die kurze Notiz des Pomponius keinen Grund darbietet.
<lb/>Lib. L tit. 10. §. 14. (p- 133.) im Abschnitt de nuptiis, wo die Er- 
<lb/>klärung des Worts ebenfalls (nach Gell. N. A. III., 2.) von Bedeu- 
<lb/>tung ist, lässt Heinecc. dasselbe ohne die genügende Erörterung,
<lb/>denn wenn er schreibt: „Si enim haec (uxor) — cum viro consue- 
<lb/>verat annum suum, nec ante finem anni usurpatum iverat, id
<lb/>est, tribus noctibus a viro non abfuerat, videbatur tum usu- 
<lb/>capta et possessione quaesita“, so ist das eine Relation nach Gellius,
<lb/>die nicht jedem Leser gleich klar sein wird.
</p>

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                   n="111"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn J)r, Osenlrttggen zu Kiel. tll
</p>
               <p>

                  <lb/>Im lib. //. tit. 7. de donationibus handelt H. in sogenannter
<lb/>eleganter Weise zuerst von der Sitte der Römer, Geschenke zu
<lb/>geben überhaupt, von Neujahrs- und Tischgeschenken und hebt her- 
<lb/>vor, dass man am ersten Januar boni ominisr causa süsse Sachen,
<lb/>getrocknete Feigen, Datteln, Honig u. dg!, zu schenken pflegte; so- 
<lb/>dann kommt er auf die Geburtstags- und Pathengeschenke (munera
<lb/>diebus lustricis missa), und Gastgeschenke. Solche Partieen machen
<lb/>zweifelhaft, ob M. den Character der Werks richtig aufgefasst. —
<lb/>Im §. 18• fin. dieses Titels hat H. für vnoßoXov Harmenopulus und
<lb/>Sidonius Apollinaber nicht Leo’s Nov. 22. die fiir die Entwicke- 
<lb/>lung dieses Instituts von Wichtigkeit ist, citirt. Vgl. auch Leo Nov. 85.
<lb/>Wenn hier H. den Harmenopul anführt, so berücksichtigt er auch an
<lb/>andern Stellen die nachjustininneischen Rechtsquellen , häufiger aber,
<lb/>sich an die freilich nirgends genauer angegebenen Grenze zwischen an- 
<lb/>tiquitates iuris und iuris prudentia anschliessend, schliesst er auch die
<lb/>eigentlich justinianeischen Rechtsquellen aus; daher sind die §§., die
<lb/>Justinianis Aenderungen andeuten, meistens eben nur Andeutungen.
<lb/>Dagegen lässt sich nichts einwenden und man darf ihn wo! nicht tadeln,
<lb/>wenn er zuweilen animi causa aus seinem Territorium herausgeht.

<lb/>Das Peculium der ßliifamilias hat H. (lib.IL lit. 9.) sehr kurz
<lb/>behandelt, denn den von fast überflüssigen Citaten aus Schriftstellern
<lb/>aller Art angeführten §. 1. kann man kaum in Anschlag bringen. Zu
<lb/>Romulus Zeit, sagt H., erwarben die Kinder lediglich für den Va- 
<lb/>ter, „postea tamen filiis concessum tanquam peculium, quidquid mi- 
<lb/>litiae labore erant lucrati. Et id quidem eodem tempore factum
<lb/>videtur, quo ipsa libera testamenti}actio concessa est militibus. Id
<lb/>primo sub Julio Caesare factum ad tempus etc.“ Diess ist entweder
<lb/>unrichtig oder schief ausgedrückt. Nach H. muss man annehmen,
<lb/>das peculium castrense sei die älteste und ursprünglich einzige Art
<lb/>des peculium, aber auch dieses keineswegs sehr alt. Plaut. Merc.l.^
<lb/>1., 90* sqq. erwähnt ein durch Handel erworbenes peculium des
<lb/>Sohnes. Sache und Wort sind sehr alt und in eine Zeit zurückzu- 
<lb/>führen, wo der Reichthum der Römer besonders in Vieh bestand,
<lb/>s. Göttling Gesch. der röro. Staatsverf. S. 103. Anw. 5. Nach
<lb/>Göttling (St 108.) haben auch keineswegs erst die römischen Kai- 
<lb/>ser das Verhältniss des peculium castrense rechtlich bestimmt.
<lb/>M. hat zwar p. 414. Hot. h. den unrichtigen Ausgangspunkt bei H.
<lb/>angedeutet, aber ohne näher auf die Sache einzugehen.

<lb/>Wie verschieden man auch den Namen sui (heredes) erklären
<lb/>mag, so ist es doch entschieden unrichtig, wenn Heineccius lib. II.
</p>

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               <p>

                  <lb/>112 HcinecmiAntiquitatum Rom. syntagma eil. Mühlenbruch.

<lb/>tit. 17. 18. 19. §. 2. schreibt: „sui, quia iam vivis parentibus

<lb/>quasi domini habebantur“ nach §. 2. /. de hered. quäl., und es
<lb/>stimmt diess nicht zu dem, was H. Hb. III. tit. 1. H. 2. darüber
<lb/>bemerkt.

<lb/>Zur Erklärung des Worts völlig unnütz und für Anfänger sehr
<lb/>wenig geeignet ist, was H. in Zirkelbewegung (lib.ll. tit. 17. 18.19.
<lb/>§. 140 über die cretio voranstellt: „Cretio est actus eorum, qui
<lb/>cum cretione erant heredes institutu Cum cretione dicebatur
<lb/>institutus, cui testator iniunxerat, ut hereditatem cerneret

<lb/>Lib. H. tit. 20. §. 9. fehlt eine Hauptstelle über die partitio,
<lb/>Cic.pro Cluent. 7., wo das partiri streng technisch gebraucht ist.
<lb/>Auch Cic. de legg. II., 20. hätte nicht ausgelassen werden sollen.

<lb/>Das Jahr der lex Voconia ist freilich sehr bestritten, allein
<lb/>das J. 594. a. u. c., welches H. (lib.II. tit. 20 — 22. §. 16.) angibt,
<lb/>hat gar nichts für sich. In dem Jahre waren auch nicht Caepio
<lb/>und Philippus, die er nennt, Consuln, sondern 585. (584.). Dieses
<lb/>Jahr nehmen auch Savigny und Sauppe (in Orelli’s Onomast.
<lb/>Tuli. III. p. 295. sq.) an. H. hat die lex sehr kurz behandelt, be- 
<lb/>sonders ist Z. 17., der die obliteratio zum Gegenstand hat, zu kurz:
<lb/>Gaius II. §. 274.» wo von derselben im Praesens geredet wird und
<lb/>PI in. Planeg. 42.» welche Stellen der von H. allein angeführten,
<lb/>Gell. N. A. ÄÄ., 1., zu widersprechen scheinen, sind hier gar nicht
<lb/>genannt.

<lb/>In den allgemeineren einleitenden §§. der Lehre von den Obli- 
<lb/>gationen (p. 518. sqq.) hat M. manches von H. Vorgebrachte zu- 
<lb/>rückweisen müssen, als geschöpft „ex historia iuris civ. umbratica.“
<lb/>Die von H. gegebene Erklärung: „ Contractus cum consensu inean-
<lb/>tur, isque vel verus sit, vel praesumtus, iY, qui ex vero nascun- 
<lb/>tur, contractus, qui ex praesum to, quasi contractus appellan- 
<lb/>tur“ ist mit Recht von Mühlenbruch getadelt (p. 521. not. e.), wenn
<lb/>aber M. der Rüge keine .Belehrung hinzufügt, sondern meint: „Sed
<lb/>id anquirere hic nihil attinet cf. tarnen, sis, Weber von der na- 
<lb/>türlichen Vbdlichk. §. 9.»“ so ist damit einem Anfänger wenig ge- 
<lb/>dient und wenn ihn dergleichen dazu anleitet, über Begriffsbestim- 
<lb/>mungen oberflächlich hinwegzugehen und zu den historischen und
<lb/>antiquarischen Einzelheiten zu eilen, so entsteht dadurch ein Stu- 
<lb/>dium, welches niemand mehr verdammt, als Mühlenbruch. Nicht
<lb/>gerügt, aber gewiss nicht von M. gebilligt ist das, was H. an der- 
<lb/>selben Stelle sagt: „In delictis quoque vel dolus concurrit, vel
<lb/>culpa tantum. Si dolus, verum delictum, sin culpa, quasi
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0113.tif"
                   n="113"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Dr. Osenbrüggen zu Kiel. 113
</p>
               <p>

                  <lb/>delictum inde nascitur“, vgl. Weber a. a. 0. §. 10. Schilling
<lb/>Bemerkungen 8. 248. ff. Gegen die von H. fortwährend gebrauch*
<lb/>ten Ausdrücke quasi contractus und quasi delictum haben sich
<lb/>bereits Woltaer und Weher erklärt, und wenri auch Theophilus,
<lb/>der viel Singuläres dieser Art hat, von xovaai xovtq&amp;xtov redet, so
<lb/>ist diess doch wol nicht nachzuahmen.

<lb/>S. 522. not. h. nimmt M. zum Theil zurück, was er früher in
<lb/>den Heidelberger Jahrbüchern gegen Gans über Innominat-Gontracte
<lb/>und das ius poenitendi bemerkt hatte.

<lb/>8. 525. f. §. 4. hätte die Bedeutung der Idus neben den Ka- 
<lb/>lendae angegeben werden müssen. An den Idus wurde wol mei- 
<lb/>stens gekündigt, an den Kalendae gezahlt, daher sagt Cic. Catil.

<lb/>6. §. 14.: „Praetermitto ruinas fortunarum tuarum, quas omnes
<lb/>impendere tibi proximis Idibus, senties“, vgl. Hör. Epod. II., 69.
<lb/>Satir. /., 6-, 75. Jedenfalls waren auch die Idus hier von Bedeu- 
<lb/>tung, und es ist nicht richtig, wenn H. sagt: „omnem rem pecu- 
<lb/>niariam Romanorum Kalendis adligalam fuisse

<lb/>Lib. III. iit. 30. §.4. hat Hein ec cius sich in die Reihe derer
<lb/>gestellt, welche die Worte des Zw’ölftafelgesetzes: „Tertiis nundinis
<lb/>partis secanto si plus minusve secuerunt se fraude esto“ in milderer
<lb/>Deutung auf die sectio bonorum beziehen. Gannegicter halte
<lb/>sich in seiner Anmerkung bereits gegen H. erklärt, Haubold und
<lb/>Mühlenbruch fügen Citate aus der reichen Literatur über diesen
<lb/>Streitpunkt hinzu und M. decielirt in so fern gegen Heinecc., dass
<lb/>er darauf verweiset, wie sector und sectio bonorum mit der
<lb/>sectio (debitoris) in partes nichts gemein haben, da sectio
<lb/>den Verkauf eines Vermögens als Ganzes von Staats wegen bezeich- 
<lb/>net, namentlich in Folge von Proscriptionen, sectores die Käufer
<lb/>eines solchen Vermögens. Jedenfalls steht der Ansicht des Hei- 
<lb/>necc ius u. a. am meisten entgegen, was auch Gaius (IV., 146.)
<lb/>jetzt bestätigt: „Sectores vocantur, qui publice bona mercantur.“
<lb/>Die Zahl der Anhänger der beiden entgegengesetzten Ansichten be- 
<lb/>ginnt jetzt Legion zu werden und die lex XII. wird wol noch ferner
<lb/>ein Zankapfel bleiben. ln neuester Zeit hat sich der treffliche
<lb/>Schottische Jurist Dr. Irving {an introduction lo the study of tke
<lb/>civil law. 4 edit. p. 21. sq.) für die strenge Auffassung des Gesetzes
<lb/>erklärt, Göttling (Gesch. der röm. Staatsverf. 8.323. f.) mit einem
<lb/>Aufwand von philologischem Scharfsinn dagegen. Seine Darstellung
<lb/>ist sehr blendend und wird, zumal da G. hier mit nicht geringer
<lb/>Prätension auftritt, manchen bestechen. Eine Widerlegung Gött-
<lb/>Krit. Jalirb. f. d. KW. Jahrg. VI. H. II. 8
</p>

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                   n="114"
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               <p>

                  <lb/>114 Heineccii Antiquitatum Rom. syntagma ed. Mühlenbruch.

<lb/>ling’s kann hier nicht gegeben werden, einige Randglossen mag ich
<lb/>jedoch nicht unterdrücken, um zu zeigen, wie schwach seine Beweis- 
<lb/>führung sei. 1. Die Berufung auf Hüll mann, derAnstoss nimmt an
<lb/>dem Imperativ secanto, da doch Gellius selbst sage, man wisse
<lb/>nicht, dass diese Vorschrift jemals ausgeführt worden sei, sagt nicht
<lb/>viel. Der Jurist Caecilius bei Gellius gesteht, dass er weder
<lb/>gelesen noch gehört habe, ob das strenge Gesetz je zur Anwendung
<lb/>gekommen. Wie vieles aus der Zeit der 12 Tafeln hatten die Rö- 
<lb/>mer der Kaiserzeit weder gelesen noch gehört. Es mag auch wol diese
<lb/>harte Bestimmung bald abgeschafft worden sein; s. Savigny in den
<lb/>Abhandlungen der Berl. Acad. 1833. S. 82. Was aber den anstößi- 
<lb/>gen Imperativ betrifft, so darf man wol annehmen, dass der Jurist
<lb/>Caecilius, den Gellins reden lässt, Latein verstand und derselbe
<lb/>schreibt: „Nam siplures forent, quibus reus esset indicatus, secare,
<lb/>si vellent, atque partiri corpus addicti sibi hominis permise- 
<lb/>runtDass man den Imperativ secanto übersetzen darf: „sie
<lb/>mögen zerhauen" zeigen manche andere Imperative der XII Ta- 
<lb/>feln, wie igitur em capito, manum endoiacito, obvagulatum i/o,
<lb/>matius inectio esto, in ius ducito, si volet plus dato u. s. w. Die
<lb/>gebietende Gesetzessprache überliess dem Berechtigten von seinem
<lb/>Rechte Gebrauch zu machen oder nicht. 2. Der Imperativ aber
<lb/>führt Göttling zu einer mildern Deutung, an die zwar im ganzen
<lb/>Alterthum niemand gedacht hat, die aber nicht neu ist, nur mit ver- 
<lb/>schiedenen Modificationen von diesem und jenem vorgetragen. Warum
<lb/>G. hier als seinen Vorgänger grade Abramius ad Cic. Philipp. //.,
<lb/>2b. nennt, der nur ganz vermuthend au ft ritt und wenig zu beweisen
<lb/>sucht, nicht aber Bynkershoek oder Heineccius und andere
<lb/>wirkliche Vorkämpfer, sehe ich nicht ein; eben so wenig, warum
<lb/>G. sich auf Montesquieu als Juristen beruft. Wollen wir mit ähn- 
<lb/>licher Münze bezahlen, so lässt sich wol nichts mit mehr Sicherheit
<lb/>behaupten, als dass Montesquieu als Jurist gegen Savigny, Beth-
<lb/>mann-Hollweg und andere, die der strengen Ansicht huldigen, gar
<lb/>nicht in Betracht kommt. Und was sagt denn Montesquieu? „Uopi*
<lb/>nion de quelques iurisconstiltes, que la loi des douze tables. ne par-
<lb/>lait que de la division du prix du debiteur vendu, est tres vraisem-
<lb/>Hable.ti Kein Jota Mehr. 3. Göttling fasst partes als Nomi*
<lb/>nativ und folgert in diesem Schwünge: „partes kann Nominativ sein,
<lb/>ist es Nominativ, so bezeichnet es weit natürlicher und richtiger
<lb/>die Gläubiger, die litigatores, wie dieser Ausdruck auch an andern
<lb/>Stellen rorkommt.“ Hier ist durch leises Unterschieben eines Worts
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0115.tif"
                   n="115"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Dr. OsenANiggen zn Kiel. 115

<lb/>statt eines andern und dann wieder eines andern etwas ganz Unrich- 
<lb/>tiges herausgekommen. G. hätte beweisen müssen, erstlich dass
<lb/>partes in der Sprache der ZwöJftafeln oder doch jener alien Zeit
<lb/>Parteien bedeute; zweitens dass die Gläubiger in einem Schuld*
<lb/>processe die partes genannt sind. Statt dessen beweisen die beiden
<lb/>ersten der von ihm als Belege angeführten Stellen nichts, als was
<lb/>jedes Lexicon lehrt, dass partes überhaupt in der römischen Rechts- 
<lb/>sprache Parteien bedeuten könne. Die dritte Stelle, 7. §.3.

<lb/>de liberali causa (Digest XL., 12.)» wie G. nach eigner Gründung
<lb/>die Pandekten citirt, ist ganz heterogen und beweist auch dieses
<lb/>nicht. 4. Secare bedeute, fährt G. fort, wie schon längst bemerkt
<lb/>sei, das Subhastiren, was den Schuldner und seine Angehörigen,
<lb/>die in seiner Gewalt seien, eben so treffen solle, wie seinen sonsti- 
<lb/>gen Besitz, damit der Erlös unter die Gläubiger nach Proportion
<lb/>vertheilt werde. Es ist das freilich längst bemerkt, aber auch längst
<lb/>gehörig widerlegt und G. hat hier das Unglück Zeugen zu produciren,
<lb/>die grade gegen ihn aussagen, nämlich Schilling Bemerkungen
<lb/>über R. R. S. 71. und Cic. Philipp. 11^ 26. Liv. FIIL, 28. ist eben- 
<lb/>falls ganz ungehörig von G. angeführt, denn die Stelle bandelt von
<lb/>einem nexus, nicht von einem addic lut, und wenn nexus und
<lb/>addictus nach Göttling 8. 124. gleich sein soll, so beweist sie eben
<lb/>gegen ihn, denn wenn der Vater addictus ist, so kann derin
<lb/>potestate ihn nicht befreien, da dieser nach G. ja auch schon ipso
<lb/>iure den Gläubigern verfallen ist. Was G. über das sc fraude
<lb/>csto und plus minusve hinzusetzt, ist Declamation und die Schluss- 
<lb/>bemerkung, dass die alte sectio von der spätem zu unterscheiden
<lb/>sei, war eben der zu beweisende Hauptpunkt. Diess als ein Beitrag
<lb/>znr Characteristik eines Verfahrens, welches hei dem Schein von
<lb/>philologischer Gründlichkeit, für die Rechtsgeschichte höchst ver- 
<lb/>derblich ist und von welchem sich in Göttiing’s Werk mehrfache
<lb/>Proben finden. Weit weniger gefährlich sind andere lusus ingenii
<lb/>Göttiin g’s, denen auch der Anfänger keinen Glauben schenken
<lb/>kann, z. B. wenn er in den sieben Zeugen des prälorischen Testa- 
<lb/>ments, da dieses vor dem Praetor urbanus abgegeben sei, eine
<lb/>Repräsentation der urbs Roma oder des Septimontium findet.

<lb/>S. 616. hat M. die von Heineccius in folgender Gestalt mit*
<lb/>getheilte missliche Steile aus Cie. Brut. 34.: „quum ab L. Sabellio
<lb/>mulctam lege Aquilia de iustitia petivisset,u unberührt gelassen.
<lb/>Heinecc. erklärt sich an der Anmerkung gegen die Conjectur de
<lb/>damno iniuria statt de iustitia, ohne aber das Geringste zur

<lb/>8*
</p>

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               <p>

                  <lb/>116 Heineccii Antiquitatum Rom. syntagma ed. Miihlenhruch.

<lb/>Erklärung dieser seltsamen Worte hinzuzufugen. Gannegieter er- 
<lb/>klärte de justitia durch ex justo, wie auch Bach. Da M. es hie- 
<lb/>bei bewenden lässt, muss man annehmen, dass er diese Deutung
<lb/>billigt und doch ist sic wol ganz sprachwidrig. Wo kommt denn de
<lb/>iustitia in dieser Bedeutung vor? Orclli und der neueste Heraus- 
<lb/>geber von Ciceros Brutus, H. Meyer, haben unbedenklich Hoto- 
<lb/>man n9s Conjectur: lege Aquilia damni iniuria aufgenommen
<lb/>und bis nicht neue Handschriften auf einen andern Weg führen —
<lb/>denn das muletam petere nach dieser lex Aquilia, die das damnum
<lb/>iniuria zum Gegenstand hat, scheint mir anstössig — bis weiteres
<lb/>ist diess sicher das Beste. Orelli hat dazu plausibel gemacht, dass
<lb/>das Unsinnige de iustitia aus den nicht verstandenen Siglen D. /.
<lb/>herrühre. Im Anfang des Institutionentitels de lege Aquilia haben
<lb/>Codices d. iniuria actio, also wenigstens das damni mit der Sigla
<lb/>d. geschrieben. — Wie Heinec. an der genannten Stelle nicht von
<lb/>der Auctoritäl der Handschriften abweichen will, obgleich die hand- 
<lb/>schriftliche Lesart keinen Sinn gibt, so stimmt er 8. 647. einer sehr
<lb/>überflüssigen Conjectur des Raevardus bei, der /.5. §. 19. /&gt;. Ut
<lb/>in possess. legat statt possessionum lesen will sessionum.

<lb/>Es ist schon oben erwähnt, dass M. Zu mp Cs Abhandlung über
<lb/>das Centumviralgericht nicht benutzt hat. Aus Zumpt lässt sich er- *
<lb/>sehen, dass die meistens bei der Untersuchung über die Gompetenz
<lb/>des Gentumviralgerichts, so auch von Hein ec c. S. 644. in die Mitte
<lb/>gesetzte Stelle aus Cie. de orat /., 38. sehr vorsichtig zu gebrau- 
<lb/>chen sei und dass es weit wichtigere Stellen für diese Frage gebe.

<lb/>8. 647. Anm. s. fehlt die Anführung Gell. N. 0. /A., 15. und
<lb/>da Lennep's Exercit iur., die Haubold für die Gerichtsferien zur
<lb/>Ernte - und Weinlesezeit citirt, wol am wenigsten Anfängern zu
<lb/>Gebot steht, hätte M. etwa Bethmann - Hollweg’s Civilprocess I.

<lb/>S. 228. oder Rein’s röm. Privatrecht 8. 456. anführen können.

<lb/>S. 651. Anm. b. erklärt M. sich gegen Haubold u. a. über die
<lb/>obvagulatio dahin, dass er dieselbe für einen ritus hält, um den
<lb/>Gegner vor Gericht zu bringen, oder zunächst ihn durch Schimpf- 
<lb/>reden ans seinem Hause zu locken, welches ihn schützte, und dann
<lb/>fortzuschleppen. M. fügt hinzu, es scheine ihm ein solches Mittel
<lb/>mit dem Character jener Zeit Roms, der Zeit der Deccmviralgesetz-
<lb/>gebung, nicht in Widerspruch zu stehen. Dagegen lässt sich nichts
<lb/>einwenden, in England werden ja auch allerlei schlaue Mittel gebraucht,
<lb/>um den Schuldner aus seinem Hause zu locken; aber Mltsam wäre
<lb/>es doch, wenn in dem Zwölftafelgesetz, das wahrlieh EDI an Weit-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0117.tif"
                   n="117"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn l)t\ Osenbrüggen zu Kiel» 117

<lb/>schweifigkeit und an unnützen Bestimmungen leidet, eigends dem
<lb/>Klüger ein Fingerzeig gegeben sein sollte, wie er vielleicht den
<lb/>Gegner aus seinem Schlupfwinkel herausbringen könne. Uni das
<lb/>Mittel möchte wol nur hei sehr einfältigen oder sehr heftigen Geg- 
<lb/>nern angeschlagen haben, denn diese konnten ja die Absicht des
<lb/>Lärmens vor ihrem Hause leicht errathen. M. hätte allenfalls zur
<lb/>Stütze seiner Erklärung anführen können, was er nicht thut, dass
<lb/>eben die 12 Tafeln jede öffentliche Schmähung so streng verpönten
<lb/>(Cic. de rep. //'., 10. Festus s, v. occentassint), dass eine besondere
<lb/>Erlaubniss für diesen Fall nölhig wurde. Allein abgesehen von dem
<lb/>was möglich und nicht möglich war, die von Festus angegebene
<lb/>Stelle der 12 Tafeln, die M. mit einer ganz neuen Freiheit interpre-
<lb/>tirt, lautet: „Cui testimonium defuerit, is tertiis diebus ob
<lb/>portum obvagulatum ito.“ Dass hier die Worte cui testimonium
<lb/>defuerit die Hauptworte sind, haben alle eingesehen, undM. über- 
<lb/>geht sie nicht, sondern erklärt sie in dieser seltsamen Weise zu
<lb/>Gunsten seiner Meinung: „ At nonne ei quoque dici potest deesse
<lb/>testimonium, qui propterea, quod latitat adversarius, impeditur,
<lb/>quo minus antestatione facta illum in ius rapiat?u Unmöglich. Das
<lb/>testimonium dessen, den der Kläger bei der antestatio am Ohr fasste,
<lb/>sollte ja nur dazu dienen, damit er beweisen konnte, der Gegner
<lb/>habe nicht gutwillig vor Gericht folgen wollen und seine (des Klägers)
<lb/>Gewalt sei daher gesetzlich gewesen. Es muss dieses Zwölflafelge-
<lb/>sctz doch wol auf den Fall bezogen werden, wenn es jemanden nicht
<lb/>gelungen war, innerhalb der zur Herbeischaffung von Beweismitteln
<lb/>gegebenen drei Tage, sich die gehörigen Zeugnisse zu verschaffen
<lb/>(si testimonium defuerity also deesse ganz genau in seiner
<lb/>grammatischen Geltung gebraucht). In diesem Fall gestattete ihm
<lb/>das Gesetz eine vagulatio zu machen, d. h. nach Festus ------ quaestio

<lb/>cum convicio, öffentlich zu fragen: „Wer kann und will mir Zeuge
<lb/>sein?"; Zwang zum Zeugnissablegen fand für die Civilprocesse nicht
<lb/>statt. Vielleicht gab das Gesetz die besondere Erlaubniss zu dieser
<lb/>Aufforderung (quaestio cum convicio) aus dem vorher genannten
<lb/>Grunde, weil sonst die convicia vor anderen Häusern verpönt waren.

<lb/>S. 660. ist mit Recht hervorgehoben, dass der Ausdruck causa
<lb/>(formula) cadere nur vom actor, nicht vom reus gebraucht
<lb/>werde. Die von Keller (Litiscontestation S. 502. ff.) nachgewiesene
<lb/>spezielle technische Bedeutung des causa cadere = den Process
<lb/>verlieren in Folge eines formellen Fehlers, hätte nicht unbe- 
<lb/>rührt bleiben sollen.
</p>

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                   n="118"
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               <p>

                  <lb/>118 Heineccii Antiquitatum Rom. syatagma ed. Mühlenbruch.

<lb/>Im lib* IF. Lt. 16. §. 1. ist die Rede vom iusiurandum ca-
<lb/>lumniae in causis civilibus und Heinecc. bemerkt mit Verwei- 
<lb/>sung auf/. 2. €. de iureiur. propt. caL, dass Justinian hin- 
<lb/>sichtlich dieses Eides manches geändert habe« Um dieses anznzeigen,
<lb/>hätte Nov. 49. nicht übergangen werden müssen, in der besonders
<lb/>auch von der Verbindung des Dilationseides mit dem Gefäbrdeeide
<lb/>gebandelt ist. Wie jene Codexstelle, zeigt auch das Cap. Z. der
<lb/>Novelle die Form des iusiur. cal. an, die wol in einem Handbuch,
<lb/>der Recbtsalterthümer eine Erwähnung verdiente. Nur ist in der
<lb/>Novelle jene vorgeschriebene Form dieses Eides durch eine unrich- 
<lb/>tige Lesart verdeckt. Wir lesen nemlich in der Ausgabe Scrimger’s,
<lb/>so wie bei Spangenberg und Beck: wg oiovre n\v anoXoyiav psta
<lb/>tov iiQOGTjxopiog TTouüj&amp;cu und dasselbe findet sich Bas. FIL, 14., 21.
<lb/>noch in der Ausgabe Heimbach’s, der diess übersetzt: ,,reus vero,
<lb/>se defensionem, uti decet, facere posse.“ Wie kommt denn aber
<lb/>oiov ts zu dieser Bedeutung? In der Anm. z. sagt Heimbach:
<lb/>„ Theod. ohvttu. Qttod praeferendum videtur. Si oiovtai legis,
<lb/>vertendum ita: se arbitrari, defensionem convenientem
<lb/>facere. Si oiov rs retines, supplendum est iarL“ Gewiss, aber
<lb/>wozu führt denn dieses Letztere? Wenn Heimbach, der sieh nicht
<lb/>abgeneigt zeigt, dem oiovtai, was er in der dem Theodorus Her-
<lb/>mopolita zugeschriebenen ixloyrj vopwv gefunden, den Vorzug zu
<lb/>geben, diess nicht ohne Auctoritäten thun zu können glaubte, so lag
<lb/>wol nichts näher als den Text der Novelle kritisch anzusehen; dann
<lb/>würde er gefunden haben, dass Haloander oiovtai hat und dass
<lb/>auch der alte Uebersetzer so gelesen f-nrs credunt). Auch die
<lb/>aus Nov. 49. c. 3. entnommene Auth. De his qui ingred. ad
<lb/>appell. post 1. 2. C. h. t. gebürt hier zum. kritischen Apparat. Sie
<lb/>lautet: isto iur amento adjiciendum est, nullam in tota lite

<lb/>exacturum probationem, nisi quam pro veritate putat quis necessa- 
<lb/>rio esse exhibendam eie.“ Hombergk, der sich so verdient um
<lb/>die Kritik der Novellen gemacht, hat schon das Richtige gesehen,
<lb/>dass oiovtai aufzunchmen sei und vergleicht sehr passend §. 1. des- 
<lb/>selben Cap. 3., wo dieselbe Sache wiederholt wird mit den Worten:
<lb/>rd ös tov ttsqI tov dixcu'uv vopl^etv ttjv avTtQQtjGiv elvai tijg dixtjg.
<lb/>Erst durch das diplomatisch hinlänglich geschützte oiovtai wird der
<lb/>Satz vollkommen sprachrichtig, denn, wie vorhergeht a&gt;g ob or-xo-
<lb/>(pavtovvteg inayovGi tijv dixqv, so ist auch zu d&gt;g im zweiten Satz-
<lb/>theil eia verbum finitum erforderlich. Nicht weniger wird oiovtai
<lb/>durch andere Gründe unterstützt. Fast wie eine wörtliche Leber-
</p>

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               <p>

                  <lb/>Receosift von Herrn 0*&amp;d*'Uggw zu Riet NS

<lb/>Setzung unsrer Stelle könnte man anseheo die Worte der /. 2. C. h. L:
<lb/>„Et actor quidem iuret — ad reluctandum pervenerit.M Aü«h
<lb/>§. 1. /. de poena tem, litig. gibt den Beweis, dass im iusiuran-
<lb/>dum calumniae der Gebrauch des arbitror, (puto, existimo)
<lb/>stehend war. Eine Analogie gibt das von den Zeugen gebrauchte
<lb/>arbitror s. Cic, Acad.JL, 47* §• 146** or. pro Fontejo 9. §, 49.*—
<lb/>In der Angabe der Strafen der Calumnia ist H. nicht genau gewesen:
<lb/>Trajan’s, von Pliu. Paneg, 45, angedeutete Anordnung über Be- 
<lb/>strafung der Calumnia ist nicht genannt.

<lb/>Lib. IF. tit. 17. §. 8. (S. 739.) schreibt Heineccius: „Ne
<lb/>tarnen in immensum evagarentur oratores% lege Pompeia cautum
<lb/>fuerat, ut ad clepsydram dicerent: Cicero de arat* ///,, 34." und
<lb/>Haubold und M. haben diesen Satz unberührt gelassen« Man sieht
<lb/>nicht, welche von den leges des Pompeius eine derartige Bestim- 
<lb/>mung enthalten und muss nach einer solchen Angabe annehmen, eine
<lb/>eigne lex Pompeia (iudiciaria) habe diesen Gegenstand behandelt.
<lb/>Die citirte Belegstelle ist nicht allein keine Hauptstelle, sondern
<lb/>gehört gar nicht (lieber. Die Hauptstellen über die durch Pompeius
<lb/>eingeführte Beschränkung hinsichtlich der Zeit gerichtlicher Beden
<lb/>sind Dio Cass. XL., 52, Ascon. argum. in Cic. Milon. p. 37. 40*
<lb/>(ed. Orelli) vgl. Cic. Brut. 94. de finib. 1F.&gt; 1. (Tac.) dial. de
<lb/>orat. 38. Pompeius verordnte in seiner lex de vi und de ambitu
<lb/>(52. v. Chr.), die Partei des Anklägers sollte zum Reden 2» die des
<lb/>Angeklagten 3 Stunden haben und wenn auch Pompeius diese Be- 
<lb/>schränkung nicht bloss für den Process des Milo, und für die quae- 
<lb/>stiones de vi und de ambitu wollte, so bezog sich seine Anordnung
<lb/>keineswegs auf die iudicia privata, wie Man nach IJeinecc. anneh- 
<lb/>men muss, und erst allmählig ist die vpn ihm angeregte Beschrän- 
<lb/>kung allgemein geworden. (Vgl. meine Ausgabe von Gicero’sRede
<lb/>für T. Annius Milo — Einleitung 8, 42-ff.)

<lb/>In dem Titel de publicis iudiciis hat M, einem künftigen
<lb/>Herausgeber sehr vieles zu thun übrig gelassen. An manchen Stellen,
<lb/>wo durch neuere Forschungen der Text des Heineccius hinfällig
<lb/>gemacht ist, hat M. sich mit einer Verweisung auf Walter’s Rechts-
<lb/>geschichte begnügt. Das Citat ans Walter’s Buch S, 744* Am», b.
<lb/>sollte wol auf der vorhergehenden Seite stehen. Der §• 2. dieses
<lb/>Titels behandelt den Unterschied der iudicia publica und extra- 
<lb/>ordinariae cognitiones oder, wie Heinecc. auch schreibt, nach
<lb/>Sigonius, der iudicia publica und extraordinaria\ als oh
<lb/>den iudicia publica und privata die Classe der extraordi-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0120.tif"
                   n="120"
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               <p>

                  <lb/>120 Heitieccii Antiquitatum Rom. syntagma cd. Milhlenbruch.

<lb/>naria coqrdinirt gewesen, und nicht diese jedenfalls iudicia
<lb/>publica. Die ganze ziemlich umständliche Untersuchung dieses
<lb/>Gegenstandes leidet an Confusion, Unsicherheit und Unvollständig- 
<lb/>keit und in den zwei Cilatcn, die M. hinzugefugt hat, kann man
<lb/>keine grosse Bereicherung erkennen. Ueber extra ordinem quae- 
<lb/>rere vgl. Birnbaum im N. A. des Criminalr. Bd. VIII. 8. 686. —
<lb/>Durch neuere Untersuchungen sehr unsicher geworden und zum Theil
<lb/>jedenfalls unrichtig ist das, was §.11. über die Vorsteher und die
<lb/>Leitung der iudicia publica vor der Zeit der quaestiones perpetuae und
<lb/>§. 13. zur Entstehungsgeschichte der quaestiones perpetuae gegeben
<lb/>ist, sowie §. 15. über den judex quaestionis. §. 16. kann jetzt nach
<lb/>Marquardt hist, equitum Äom. (1840.) gebessert werden. Wenn
<lb/>Heinecc. am Schlüsse des §. 17. aus Cic. pro Rose. Am. 20. ab- 
<lb/>nimmt, dass es schon zu Cicero’s Zeit öffentliche Ankläger in Rom
<lb/>gegeben, so ist das, wie ein Blick auf die Stelle zeigt, unrichtig.
<lb/>Im § 25. erwähnt Heinecc. das Verbot der quaestiones servorum
<lb/>in caput domini mit den Ausnahmen „nisi in causa incestus et con- 
<lb/>jurationis.“ Diess ist zwar nicht ganz unrichtig, geht aber nicht
<lb/>aus den hinzugefügten Stellen Cicero’s hervor, denn Cic. partitt.
<lb/>or. 34. sagt ausdrücklich: ,,rfe incesto tamen et coniuratione, quae
<lb/>facta me consule estDie regelmässige Ausnahme war die In- 
<lb/>quisition auf Incest, daher nennt Cic. pro Mil. 22. diese allein, an- 
<lb/>dere Ausnahmen wurden in besonderen Fällen, wie bei Verschwö- 
<lb/>rungen, gemacht. Dass die Aussagen der Sclaven zu Protokoll ge- 
<lb/>nommen, dieses versiegelt und sodann im Gericht vorgebracht sei,
<lb/>wie Heinecc. am Ende dieses §. sagt, ist wol richtig, geht aber
<lb/>nicht ganz aus der dazu von Heinecc. citirten Stelle, Cic* pro
<lb/>Mil.22., hervor. Im §.29. ist die Beschränkung der Zahl der lau- 
<lb/>datores durch Pompeius und sodann dessen Verbot aller laudatio- 
<lb/>nes, dem er aber selbst zuwider handelte, nicht erwähnt. Die lex
<lb/>Vatinia (de alternis consiliis rejiciendis), über die jetzt Gött-
<lb/>ling a. a. 0. 8. 489. f. nachzulesen, ist von Heineccius gar nicht
<lb/>genannt.

<lb/>Diese Andeutungen zeigen, was sich ausführlicher darlegen
<lb/>Hesse, dass dieser Titel viel Antiquirtes und Mangelhaftes enthält.
<lb/>Das gilt auch namentlich von den §§., welche die einzelnen crimina
<lb/>behandeln, obgleich M. diese §§. besser ergänzt hat, als die vor- 
<lb/>hergehenden.

<lb/>Im §. 52. schreibt Heinecc. über Justinian’s Bestimmungen
<lb/>über Ehebruch: ,, Justinianus capitalem poenam in masculis quidem
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0121.tif"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Dr. Osenbrttggen zu Kiel. 121

<lb/>probavit, mulierem vero verberibus caesam in monasterium
<lb/>detrudi jussit, data viro intra biennium proximum potestate, eam,
<lb/>si vellet, inde revocandi. Quo transacto, aut viro praemortuo,
<lb/>habitu monastico eam amiciri et per omnem vitam in monasterio
<lb/>manere praecepit: Novella 134. c. 10." Dieser vollkommen rich- 
<lb/>tige Satz geht nicht ganz ans dem citirlen c. 10» hervor, sondern
<lb/>aus der Verbindung desselben mit c. 12. derselben Novelle, Müh- 
<lb/>lenbruch hat sehr recht gethan, hier nicht dem Zuge der neueren
<lb/>Kriminalisten zu folgen, die alle (neuestens Mittermaier und
<lb/>Marezoll) nach dem Vorgänge von Wächter und Herrmann die
<lb/>körperliche Züchtigung der Ehebrecherin vor der Einsperrung ins
<lb/>Kloster als quellenwidrig und nur aus der schlechten versio vulgata
<lb/>der Novelle entstanden, verwerfen. Das c. 12. zeigt deutlich, dass
<lb/>die TTQOGrjKovacu noivai, die nach c. 10. der Einsperrung voran- 
<lb/>gehen sollen, eben nur die körperliche Züchtigung (ßaaavai nach
<lb/>der Novellensprache) sind und daher sagtauch Anastasius Scholast.
<lb/>in seiner Epitome der Novellen IV., 22. (Heimback Anecd.J. 8.63.):
<lb/>rfjg poi^EvütiGrjg yvpcuxog äqpodmg gmqiQOVi^ofiivijg xal dg povamrjQiov
<lb/>ifißaXXofisvTjg.“ Das aqpodmg cwcpQOvi&amp;iv ist ----- gehörig körper- 
<lb/>lich züchtigen. Im c. 10. hat Justinian diess ganz allgemein
<lb/>ausgedrückt, weil sich das von selbst verstand, denn es war Regel,
<lb/>dass der Capitalstrafe körperliche Züchtigung voranging, wie viele
<lb/>Beispiele aus Justinianis und Leo’s Novellen zeigen (s. Zimmer-
<lb/>mann’s Zcitschr. f. A. 1840. 8.134.). Der alte Uebersetzer, oder
<lb/>vielleicht einer der Glossatoren, aus Vorsicht, damit Justinian’s
<lb/>Ausdruck nicht zu Missverständnissen führe, schreibt: „Adulteram
<lb/>vero mulierem competentibus vulneribus subactam in monaste- 
<lb/>rium mitti“ d. h. sie soll bis aufs Blut gegeisselt werden. Ebenfalls
<lb/>die Auth. Sed hodie C. ad l. Jul. de adulteriis hat: „Sed
<lb/>hodie mulier verberata in monasterium mittitur etc.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Jury, Schwur- oder Geschworengericht als Rechtsanstalt und als politisches Institut. Die grossen Gebrechen unserer deutschen Strafrechtspflege und das Schwurgericht als das einzige Mittel, ihnen gründlich abzuhelfen. Von Carl Theodor Welcker. Aus dem Staatslexikon Bd. IX. besonders abgedruckt. Altona, 1840</title>
               </head>
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                  <docAuthor ana="Krug, ...">(Krug)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>irr
</p>
               <p>

                  <lb/>Jury, Schwur- oder Geschwornengericht als Rechtsansüilt
<lb/>und als politisches Institut. — Die grossen Gebrechen un- 
<lb/>serer deutschen Strafrechtspflege und das Schwurgericht, als das
<lb/>einzige Mittel, ihnen gründlich abzuhelfen. Von Carl Theodor
<lb/>Welcher. Aus dein Staatslexicon Bd, IX. besonders abgedruckt
<lb/>Altona, 1840.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Appellations-Rath JDjr. Krug zu Zwickau.

<lb/>Wir haben es hier mit einer Schrift zu thun, die, als beson- 
<lb/>derer Abdruck aus einem ohnehin schon vielgelesenen Werke, für
<lb/>einen möglichst weiten Kreis von Lesern bestimmt ist, und diese ihre
<lb/>Bestimmung auch bereits erreicht hat. Sie verdankt diesen Erfolg
<lb/>theils ihrem Gegenstände, der sich der Leidenschaften des Tages
<lb/>bemächtigt hat, und den sie auf eine diesen Leidenschaften zusa- 
<lb/>gende Weise behandelt, theils ihrem Verfasser, dem man als einen
<lb/>tapferen Vorkämpfer auf dem Felde des Liberalismus zu huldigen
<lb/>gewohnt ist, theils aber auch, und das wollen wir keinesweges ver- 
<lb/>kennen, dem Umstande, dass die Vordersätze, auf welche der Verf.
<lb/>seine Schlussfolgerungen gründet, viel, und nur zu viel des Wahren
<lb/>enthalten. Um so dringendere Pflicht ist es für die Kritik, hier ihr
<lb/>prüfendes Maass anzulegen, und das Wahre vom Falschen zu sichten.
<lb/>Sie darf sich weder durch die Leidenschaften des Tages, noch durch
<lb/>den Glanz, mit welchem diese ihre Vertreter umgehen, verblenden
<lb/>lassen, und ihr eigenstes Geschäft wird cs sein, zu untersuchen, ob
<lb/>und wie weit die Vordersätze des Verfs., so weit deren Wahrheit
<lb/>anerkannt werden muss, zu den daraus gezogenen Schlussfolgerun- 
<lb/>gen berechtigen.

<lb/>Der Verf. behandelt seinen Gegenstand in fünf Hauptabschnitten,
<lb/>von denen der erste (S. 1—3.) den Begriff des Schwurgerichts ent- 
<lb/>wickelt, der zweite (S. 3—24.) dessen geschichtlichen Ursprung und
<lb/>den der in Deutschland üblichen Verfahrungsweise darstellt, der
</p>
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                   n="123"
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               <p>

                  <lb/>Welcher, Jury, Schwur- oder Gescbworiiengericht. 123

<lb/>dritte (S. 24—95.) das Wesen und die Wirkungen beider Verfab-
<lb/>rungsarten schildert, der vierte (S. 95 —140.) die Gründe für das
<lb/>Schwurgericht zusammenstellt, und der fünfte (S. 140 —154.) die
<lb/>Einwendungen gegen dasselbe beleuchtet.

<lb/>Gleich gegen den Begriff des Schwurgerichts, welchen derVerf.
<lb/>S. 3. aufstellt, haben wir einige Einwendungen zu machen. Er defi- 
<lb/>niri dasselbe — indem er von der Anklagejury und dem Schwur- 
<lb/>gerichte für Civiiprocesse absieht — als diejenige Gerichtseinrich- 
<lb/>tung, in welcher die Verurtheilung eines Bürgers zu pein- 
<lb/>licher Strafe nur möglich ist bei Mitwirkung einer Schul- 
<lb/>digerklärung seiner Volksgenossen, und in welcher mit
<lb/>den juristischen Staatsbeamten, die theils als Richter,
<lb/>theils als Staatsanwälde und Vertheidiger den Proccss
<lb/>leiten und controliren und über die nichtige Auslegung
<lb/>und Handhabung der Gesetze wachen» eine Anzahl von
<lb/>Mitbürgern des Angeklagten, die aus einer Liste der zu- 
<lb/>trauenswürdigsten Staatsbürgerklassen unter Zusammen- 
<lb/>wirkung der Obrigkeit und des Angeklagten vermittels des
<lb/>Looses und des freien beiderseitigen Recusationsrechtes
<lb/>als die möglichst vertrauenswürdigen und unparteiischen
<lb/>ausgewählt wurden, in der Art Zusammenwirken, dass nach
<lb/>vollständiger öffentlicher und mündlicher accusatori sc her
<lb/>Verhandlung, diese Geschwornen auf ihren Eid nach ihrer
<lb/>innigen moralischen (Jeberzeugung entweder die Gewiss- 
<lb/>heit oder die Zweifelhaftigkeit der Thatsachen der Schuld
<lb/>aussagen; und die Staatsrichter im ersten Falle die Grösse
<lb/>der gesetzlichen Strafe, im zweiten die Lossprechung er- 
<lb/>kennen. Schon die Länge dieser Definition verräth, dass in die- 
<lb/>selbe viele Merkmale aufgenommen sind, welche nicht zum Wesen
<lb/>des Schwurgerichtes gehören, sondern eben so wohl mit anderen
<lb/>Gerichtseinrichtungen vereinbar sind., Dies soll indess dem Verf.
<lb/>keineswegs zum Vorwurfe gemacht werden, da es ihm nicht um eine
<lb/>Schuldefinition, sondern darum zu thun war, genau anzugeben, in
<lb/>welcher Gestalt er das Schwurgericht als etwas Empfehlenswertes-
<lb/>betrachte. Daraus rechtfertigt sich auch die Beschränkung desseU
<lb/>ben auf peinliche Fälle, von welcher jedoch der Verf. bei mehre- 
<lb/>ren seiner späteren Argumentationen abzusehn scheint. Allein schon
<lb/>dagegen müssen wir protestiren, dass derVerf. von einer Mitwirkung
<lb/>der Volksgenossen spricht, als ob juristisch gebildete und auf
<lb/>Lebenszeit angesteille Richter, die ja täglich seihst in den Fall
</p>

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                   n="124"
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               <p>

                  <lb/>124 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>kommen können, eines Verbrechens beschuldigt zu werden — durch
<lb/>ihr Amt aufbörtcn, Volksgenossen des Angeklagten zu sein. Das
<lb/>Wesen der Schwurgerichtsverfassung besteht darin, dass sie die un- 
<lb/>mittelbare Mitwirkung der juristisch gebildeten ständigen Richter zur
<lb/>Schuldigerklärung ausschliesst, mithin das unwissenschaftliche Ur-
<lb/>theil über die Schuld an die Stelle des wissenschaftlichen setzt, und
<lb/>dieses wesentliche Merkmal wird in der Definition des Verfs. gebüh- 
<lb/>rend hervorgehoben. Sodann ist es wenigstens nach den bestehen- 
<lb/>den Schwurgerichtsverfassungen, und auch nach dem, was der Verf.
<lb/>seinen späteren Ausführungen zufolge empfiehlt, unrichtig, dass die
<lb/>Geschworenen nur die Gewissheit oder die Zweifelhaftigkeit derThat-
<lb/>sachen der Schuld aussageu. Sie sprechen das Schuldig und das
<lb/>Nichtschuldig aus. In dem Schuldig liegt aber mehr als die Gewiss- 
<lb/>heit der Thatsachen der Schuld und in dem Nichtschuldig mehr als
<lb/>deren Zweifelhaftigkeit, und dieses Mehr ist von der grössten
<lb/>Bedeutung. Denn eben darin, dass es unmöglich ist, den Ausspruch
<lb/>der Geschworenen auf die reine Tbalfrage zu beschränken, liegt ja
<lb/>eines der erheblichsten Bedenken gegen die Schwurgei ichtsverfas-
<lb/>sung, und wenn der Geschworne das Nichtschuldig ausspricht, so
<lb/>spricht er damit in den meisten Fällen eine Unwahrheit aus, die von
<lb/>den nachtheiligsten Folgen ist.*

<lb/>Es würde jedoch vorzeitig sein, auf diese Punkte schon jetzt
<lb/>näher einzugehn. Wir sparen diess für eine spätere Gelegenheit auf
<lb/>und wenden uns jetzt zu den historischen Erörterungen des Verfs.
<lb/>Sie sind darauf berechnet, zu zeigen, dass das Geschwornengericht
<lb/>kein neuerfundenes und fremdes Institut sei, sondern ein einheimi- 
<lb/>sches, aus den alten Volksgerichten hervorgegangenes, wobei es als
<lb/>gleichgültig erscheine, ob seine äussere Gestalt auf die altdeutsche
<lb/>Gesamtbürgschaft, oder auf das eidliche Zeugniss der Gemeinde, oder
<lb/>auf das Institut der Eideshelfer oder auf die geistlichen Sendgerichte,
<lb/>oder auf die Assisen für das Königreich Jerusalem zurückgeführt
<lb/>werde (8.15.16.); dass dagegen der heutige deutsche Criminalpro-
<lb/>cess seine Entstehung der hierarchischen Inquisition und der unvater- 
<lb/>ländischen Jurisprudenz, der Beamtenherrschaft und dem Absolutis- 
<lb/>mus, und deren vereinter Zerstörung der vaterländischen Freiheit
<lb/>und Verfassung verdanke. In dem ersten Tbeile dieser Deduction
<lb/>nun kann mau dem Verf. im Ganzen wohl Recht geben, allein bei
<lb/>dem zweiten, wo er sich übrigens mit Uebergehung der Beweise auf
<lb/>blosse Behauptungen beschränkt hat, darf man fragen, ob er nicht
</p>

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               <p>

                  <lb/>Hecensirt von Herrn Appellations-Rath Dr. Krug zu Zwickau. 125

<lb/>in denselben Fehler verfallen sei, welchen er hei dem ersten an an- 
<lb/>dern Gelehrten tadelt, nehmlich in den Fehler, die Veranlassungen,
<lb/>welche gelegentlich zur Ausbildung des heutigen Rechtszustandes
<lb/>raitgewirkt haben mögen, für die eigentliche innere Grundursache
<lb/>zu nehmen. Diese liegt in dem natürlichen Fortschritte der Gultur.
<lb/>Denn wie es natürlich ist, dass bei einiger Aufklärung das mensch- 
<lb/>liche Urtheil die Gottesurtheile verdrängte, so ist es auch natürlich,
<lb/>dass, sobald man einsah, auch das menschliche Urtheil über Schuld
<lb/>oder Nichtschuld eines Mitbürgers sei von Zufälligkeiten abhängig —
<lb/>mithin nicht viel besser als ein Gottesurtheil — wenn es nicht vom
<lb/>Lichte der Wissenschaft erleuchtet werde, ein Streben entstand, das
<lb/>wissenschaftliche Urtheil dem rein menschlichen zu substituiren.
<lb/>Wenn daher, wie der Verf. unter Andern» 8. 14. entwickelt, in den
<lb/>geistlichen Sendgerichten die Thätigkeit der Schöffen zunächst auf
<lb/>die Entscheidung der Thatfragen, und sodann immer mehr auf die
<lb/>blosse Aussage über die Thatfragen beschränkt wurde, so braucht
<lb/>man den Grund dieser Erscheinung nicht in dem hierarchischen Stre- 
<lb/>ben der Geistlichkeit zu suchen. Dass dergleichen unlautere Motive
<lb/>zur Beförderung des Uebergangs mitgewirkt haben, wie denn überall
<lb/>Leidenschaft und Thorheit der Menschen zur Förderung des Rechten
<lb/>und Guten Mitwirken muss, wollen wir nicht bestreiten; allein, wenn
<lb/>der Verf. selbst 8. 14. zugestehn muss, es sei dem Standpunkte der
<lb/>Civilisation und der Ausbildung eines besonderen Juristenstandes an- 
<lb/>gemessen, dass die Rechtsfrage von rechtsgelehrten Richtern ent- 
<lb/>schieden werde, so dürfte Er hiernach am wenigsten berechtigt sein,
<lb/>die Entstehung einer Gerichtsverfassung, welcher dasselbe Princip
<lb/>hinsichtlich der Thatfrage zum Grunde liegt, einer andern Ursache,
<lb/>als der Anerkennung dieses Princips zuzuschreiben, selbst wenn
<lb/>dieses Princip ein irriges sein sollte. Wie geht es aber zu, könnte
<lb/>der Verf. fragen, dass die Ausbildung des Criminalprocesses in Eng- 
<lb/>land und Frankreich diesen natürlichen Gang nicht genommen hat?
<lb/>ln Frankreich hat sie ihn allerdings genommen, denn wir wissen ja,
<lb/>dass erst durch die Revolution das Geschwornengericht nach dem
<lb/>Muster von England auf französischen Boden übertragen worden ist.
<lb/>ln England selbst aber erklärt sich das Fortbestehen der Volksgerichts- 
<lb/>barkeit, wie das Festhalten an allen alten Institutionen überhaupt,
<lb/>aus den fortwährenden Kämpfen, in denen sich die Nation einem
<lb/>schwachen Königthuine und einer übermüthigen Aristokratie gegen- 
<lb/>über stets befunden hat, und noch befindet. Aus der Geschichte
<lb/>also lässt sich die Angemessenheit des modernen Volksgerichts für
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0126.tif"
                   n="126"
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               <p>

                  <lb/>126 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>unsere Zeit und unser Volk nicht erweisen, vielmehr ist und bleibt
<lb/>es in seiner modernen Gestalt für uns eine exotische Pflanze.

<lb/>Der Verf. wendet sich nun zu dem Wesen und den Wirkungen
<lb/>beider Processarten und Gerichte, deren Erörterung er jedoch eine
<lb/>Reihe von Criminalfallen vorausschickt, welche die Verwerflichkeit
<lb/>des deutschen Verfahrens veranschaulichen sollen. Es kann nicht
<lb/>unsere Absicht sein, an der Verteidigung der hier geschilderten
<lb/>Proceduren zum Ritter werden zu wollen, da wir ja die Mängel un- 
<lb/>seres Criminalprocesses nicht verkennen. Wenn aber 8. 35. ff. das
<lb/>Göttinger Uriheil in dem bekannten Wendischen Falle als der schla- 
<lb/>gendste Beweis für die Unzuverlässigkeit eines auf blosse Acten
<lb/>gegründeten Urtheiles angeführt wird, so müssen wir denn doch be- 
<lb/>merken, dass hier die Verurtheilung nicht aus der Beschaffenheit
<lb/>der Acten, sondern aus dem Festhalten an einer auf die Spitze ge- 
<lb/>triebenen Theorie, wie sie in eigentlichen deutschen Gerichtshöfen
<lb/>niemals Eingang finden wird, hervorging, und dass ja das OAGericht
<lb/>zu Parchim aus denselben Acten die volle Ueberzeugung von der
<lb/>Schuldlosigkeit des Inquisiten entnahm.

<lb/>Fassen wir nun die Gebrechen selbst ins Auge, aus denen nach
<lb/>S. 45. die absolute Verderblichkeit der Grundlagen des gegenwär- 
<lb/>tigen deutschen Criminalprocesses hervorgehn soll. Das erste Haupt- 
<lb/>gebrechen setzt der Verf., wie zu erwarten, in den Mangel der rich- 
<lb/>terlichen Unabhängigkeit. Darauf Hesse sich nun zuvörderst ant- 
<lb/>worten: sind unsere Richter abhängig, so mache man sie unabhängig.
<lb/>.Allein der Verf. hält eine völlige Unabhängigkeit beamteter Richter
<lb/>von der Regierung für undenkbar, und beruft sich deshalb auf die
<lb/>Napoleon’schen Specialgerichte, die doch aus fünf inamovibeln Ap-
<lb/>peltationsräthen und drei Stabsofficieren zusammengesetzt gewesen
<lb/>seien. Er deutet hiermit an, dass acht pariser Bürger, „aus den
<lb/>zutrauenswürdigsten Glassen erwählt", eintretenden Falles den Weg
<lb/>nach Bicötre der Gnade des Kaisers vorgezogen haben würden, worin
<lb/>ohne Zweifel jeder Verständige ihm beipflichten wird. Setzt man
<lb/>einmal eine Zeit der Gewaltherrschaft und Gewaltschritte voraus, so
<lb/>wird dagegen auch das Schwurgericht nicht schützen. Allein ein
<lb/>deutscher Minister hat ja, so sagt der Verf., nach den bestehenden
<lb/>Gesetzen eine Menge gesetzlicher Mittel in der Hand, um durch
<lb/>Pensionirung und Versetzung von Richtern, Gründung neuer Senate,
<lb/>Versetzung ganzer Kollegien an einen unangenehmen Ort, innerhalb
<lb/>weniger Wochen jedes ihm beliebige Strafurtbeil zu erhalten. Hier
<lb/>antworten wir zunächst wieder: ist dies der Fall, so äadre man jene
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0127.tif"
                   n="127"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Appellations-Rath Pr. Krug zu Zwickau. 127

<lb/>Gesetze; und sodann: ein Minister, der es nicht scheut, durch solche
<lb/>Mittel mit der öffentlichen Meinung zu brechen, wird es auch nicht
<lb/>schwer finden, sich, wie er es wünscht, eine Geschwornenliste und
<lb/>Geschworne zu verschaffen, die nach seinem Belieben das Schuldig
<lb/>aussprechen. Selbst das ausgedehnteste Recusationsrecht kann da- 
<lb/>gegen nicht schützen. Denn sind alle Geschworne recusirt, so kom- 
<lb/>men „die Geschwornenpresse‘4 und die „Guineamänner44 an die
<lb/>Reihe, und diese dürften wohl der Bestechung am wenigsten unzu- 
<lb/>gänglich sein.

<lb/>Es hat indess mit der hier gefederten Unabhängigkeit eine ganz
<lb/>eigne Bewandniss. Es braucht nicht erinnert zu werden, dass es
<lb/>sich dabei hauptsächlich um politische Processe handelt. Bei der- 
<lb/>gleichen Processen kommt es aber weit weniger auf das Schuldig
<lb/>und Nichtschuldig (auf die Thatfrage) an, als auf die Grundsätze, aus
<lb/>denen die Strafbarkeit der erwiesenen Thatsachen zu beurtbeilen ist;
<lb/>und auf diese Beurlheilung ist es wieder von erheblichem Einflüsse,
<lb/>von welchen Ansichten und Gesinnungen die Richter beseelt sind.
<lb/>Da kann man nun wohl zugeben, dass beamtete Richter in ihren An- 
<lb/>sichten in der Regel der Regierung näher stehn werden, als denen,
<lb/>die wegen politischer Vergebungen zur Verantwortung gezogen wer- 
<lb/>den. Der Verf. findet es ja selbst S. 90. natürlich und ganz in der
<lb/>Ordnung, dass der Beamtenstand zunächst mehr auf Ordnung, und
<lb/>Unterwürfigkeit (sagen wir: Gesetzlichkeit) als auf Freiheit (sage:
<lb/>Ungesetzlichkeit) gerichtet sei. Nun wollen wir zwar keineswegs
<lb/>den Geschwornen eine Neigung zur Ungesetzlichkeit zuschreiben,
<lb/>wiewohl dieselbe da leicht hervortreten wird, wo zwischen den Re- 
<lb/>gierten und Regierenden Missverhältnisse, bei denen, ja das Recht
<lb/>nicht nothwendig auf der Seite der Ersteren sein muss, bestehen.
<lb/>Allein dem Privatmanne liegen die Beziehungen zn fern, in denen
<lb/>politische Vergehungen, so lange sie nicht in offne Gewalt aosarten,
<lb/>zu den Interessen jedes Einzelnen stehen, während er daher Ver- 
<lb/>brechen gegen das Eigenthum oder gegen die Sicherheit der Per- 
<lb/>sonen oft mit Härte benrtheilt, zeigt er bei Vergebungen der erstem
<lb/>Art sich gleichgültig; auch ist er nicht immer im Stande, den rich- 
<lb/>terlichen Standpunkt streng von dem der Begnadigung zu sondern,
<lb/>und daraus erklärt es sich, dass die Geschwornen geneigt sind, in
<lb/>politischen Processen, welche ihr Mitleid in Anspruch nehmen, oder
<lb/>ihnen nicht so wichtig erscheinen, seihst da loszusprechen, wo das
<lb/>Schuldig in factischer und in rechtlicher Beziehung nicht dem min- 
<lb/>desten Zweifel unterliegt
</p>

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                   n="128"
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               <p>

                  <lb/>128 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>Will man nun das strengere Festhalten am Gesetz und den
<lb/>Mangel der Sympathie für politisch Angeklagte bei beamteten Rich- 
<lb/>tern mit dem Namen der Abhängigkeit bezeichnen, so können wir
<lb/>dagegen weiter nichts einwenden, als dass es ein unpassender Name
<lb/>ist. Es fragt sich nur, ob diese Abhängigkeit für den Staat, d. i.
<lb/>nicht für die Regierung, sondern für das organisch gegliederte Volk
<lb/>selbst, etwas Nachtbeiliges sei. Dass übrigens bei ungerechten poli- 
<lb/>tischen Verfolgungen auch unsere deutschen Gerichte die Selbstän- 
<lb/>digkeit ihres Urlheiles zu bewahren wissen, haben neuere Vorgänge
<lb/>gezeigt, und dass sie den Sympathien für die politischen Interessen
<lb/>ihrer Mitbürger nicht fremd seien, dürfte schon daraus hervorgehn,
<lb/>dass, wie der Verf. S. 50* anführt, der Vorwurf sie treffen konnte:
<lb/>„sie seien ebenfalls von demagogischen, hochverräterischen Um- 
<lb/>trieben angesteckt.44

<lb/>„Doch selbst in der aufgehobenen richterlichen Unabhängig- 
<lb/>keit — fährt der Verf. 8.51. fort, — liegt noch nicht die gefährlichste
<lb/>(Ursache?) aller Befangenheiten und Parteilichkeiten der Gerichts- 
<lb/>personen. Der Inquisitionsprocess macht lediglich durch seine Natur
<lb/>die Inquirenten zu den parteiisch gestimmten Gegnern gegen die
<lb/>Schuldloserklärung der Inquisiten und gegen sie selbst, deren Schick- 
<lb/>sal doch gänzlich in ihren Händen liegt. Sie, die Inquisitoren,
<lb/>stürzten meistentheils dieselben in den Griminalprocess, sie warfen
<lb/>sie in den Kerker, in dem Verdachte und der vorgefassten Absicht,
<lb/>dass sie das bestimmte Verbrechen begangen hätten. Sie müssen
<lb/>als Inquirenten in ihrer Phantasie den Zusammenhang, die Art und
<lb/>Weise, die ganze Geschichte sich ausdenken, wie das Verbrechen
<lb/>verübt wurde. Ihre Combination darüber wird ihr geistiges Schooss-
<lb/>kind. Sie bemühen sich Tage und Wochen lang mit der die Leiden- 
<lb/>schaft spannenden Arbeit, den hartnäckig leugnenden Inquisiten zu
<lb/>Eingeständnissen zu nöthigen, welche diese Combinationen krönen,
<lb/>ihrem Scharfsinn Ehre und Beifall, nnd ihnen vielleicht Beförderung
<lb/>begründen, die auch die Gerechtigkeit und öffentliche Sicherheit
<lb/>befriedigen sollen. Und umgekehrt, wenn das Geständniss nicht er- 
<lb/>folgt, so sind sie, zu allem Verdrösse grosser Täuschung, auch dem
<lb/>unglücklichen Verhafteten, seiner Familie, seinen Mitbürgern, der
<lb/>Regierung, wenigstens moralisch und mit Gefahr für den Ruf ihrer
<lb/>Tüchtigkeit und ihres Scharfsinnes verantwortlich, wenn sie nach
<lb/>Wochen, MonaJte, Jahre langen Einkerkerungs- und Untersuchungs- 
<lb/>qualen gestehen müssen, dass dieselben schuldlos (?) erduldet wurden,
<lb/>dass sie sich täuschten, oder nichts herauszubringen vermochten.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0129.tif"
                   n="129"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Appella tions -Rath Dr. Krug zu Zwickau. 129

<lb/>Man müsste, so schliesst hieraus der Verf., mehr als schwache Men- 
<lb/>schen, man müsste Engel zu Inquisitoren machen, wenn sie trotz
<lb/>dem Allen nicht leidenschaftlich und parteiisch befangen werden
<lb/>sollten, und am Meisten grade gegen solche Inquisiten, welche we- 
<lb/>gen ihrer Unschuld hartnäckig ihren vorgefassten Ansichten wider- 
<lb/>sprechen, alle jene feinen Comhinalionen vereiteln und über ihre
<lb/>unverdienten Leiden Unmuth äussern."

<lb/>Wenn dieser Darstellung des zeitherigen gemeinen deut- 
<lb/>schen Criminalprocesses in einigen ihrer Züge etwas Wahres zum
<lb/>Grunde liegt, so ist sie doch in anderen durchaus unrichtig, und im
<lb/>Allgemeinen offenbar übertrieben.

<lb/>Unrichtig ist es zuvörderst, dass meistenteils die Inquisi- 
<lb/>toren es sind, welche den Inquisiten in den Criminalprocess stürzten.
<lb/>Dies ist nur in den seltensten, ja kaum in Fällen haudhafterThat der
<lb/>Fall. Gewöhnlich wird auch bei uns der Richter durch die Anzeige
<lb/>des Verletzten oder der Gendarmerie und anderer Polizeibeamten
<lb/>zur Thätigkeit aufgefodert und auf die Spur des Verbrechens geleitet.
<lb/>Und wie wenig unsere Inquirenten geneigt seien, der Gendarmerie
<lb/>Triumphe zu bereiten, ist bekannt. Sodann ist es auch unrichtig,
<lb/>wenn gesagt wird, der Inquirent müsse in seiner Phantasie die Art
<lb/>und Weise sich ausdenken, wie das Verbrechen geschehe sei, und
<lb/>sodann dieses Phantasiegebilde verfolgen. Er würde sehr unrecht
<lb/>und unklug handeln, wenn er nicht alle verschiedene Möglichkeiten
<lb/>sich vergegenwärtigen und bei seinen Nachforschungen berücksich- 
<lb/>tigen wollte. Schon die Nachtheile, welche nach des Verfs. eigener
<lb/>Darstellung bei hierdurch herbeigeführter Erfolglosigkeit seiner Be- 
<lb/>mühungen ihn treffen würden, müssten ihn davon ahhalten. Es bleibt
<lb/>also von allen obigen Vorwürfen fast nur noch der eine übrig, wel- 
<lb/>cher von der Tendenz des deutschen Untersuchungsprocesses, den
<lb/>Inculpalen zum Eingeständnisse seiner Schuld zu bringen, herge- 
<lb/>nommen ist. Allein hier liegt die Hülfe ganz nahe. Man gebe den
<lb/>Grundsatz auf, dass nur das Geständniss einen vollen Beweis der
<lb/>Schuld begründe und gar bald wird das Gefährliche dieser Tendenz
<lb/>aus unserm Processe verschwinden. Der tüchtige Inquirent (und der
<lb/>untüchtige, handwerksmässig arbeitende wird dem Inquisiten ohne- 
<lb/>hin nicht gefährlich) wird dann seine Thätigkeit vorzugsweise auf
<lb/>die Ausmittlung und Verfolgung der Indicien richten. Hierin kann
<lb/>er seine Geschicklichkeit vollkommen bewähren, und das Gewicht
<lb/>der Indicien wird ihn, selbst im Falle der Freisprechung, vor Ver- 
<lb/>antwortung schützen. Ob daher der Inculpat auf den Vorhalt der
<lb/>Krit. Jahrb. £. &lt;1. RW. Jahrg. VI. H. II. 9
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0130.tif"
                   n="130"
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               <p>

                  <lb/>130 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>Indicien gestellt, oder nicht, wird ihm gleichgültig sein. Lügen
<lb/>desselben werden ihn nicht in Harnisch bringen, da sie ja nur dazu
<lb/>dienen können, den UeberfÜhrungsbeweis zu verstärken; und am
<lb/>wenigsten wird er in Versuchung kommen, das Geständniss durch
<lb/>Schlüge und andere unerlaubte Mittel erzwingen zu wollen.

<lb/>Aber die lange Untersuchungshaft!? — Nun auch diese wird ja
<lb/>von dem Verl, mit Recht hauptsüchlich als eine Folge jener Tendenz
<lb/>betrachtet, und wird sich daher mit derselben verlieren. (Jebrigens
<lb/>geht ja dem Geschwornengerichl eine Voruntersuchung voraus, die
<lb/>zu eben so langer Verhaftung fuhren kann. Dem Ref. liegen zu- 
<lb/>fällig die Acten über einen Proeess vor, welcher vor den Assisen
<lb/>verhandelt worden ist, und wo zwischen der Verhaftung des Inqui-
<lb/>siten und dem Tage der Assise 1 Jahr und 1 Monat mitten inne lie- 
<lb/>gen, während welcher Zeit der Inquisit ununterbrochen verhaftet
<lb/>geblieben ist. Dabei handelte es sich um ein Verbrechen, wobei er
<lb/>in flagranti ertappt worden war, das er auch in der Voruntersuchung
<lb/>sogleich und wiederholt eingestand, und dessen Untersuchung so
<lb/>wenig Schwierigkeit darbot, dass Ref. überzeugt ist, der ganze Pro- 
<lb/>cess würde, wenn er in Sachsen geführt worden wäre, nicht drei
<lb/>Monate gedauert haben. Also nicht die Geschwornengerichtsverfas-
<lb/>sung an sich wird uns von dem Uebel langer Untersuchungsdelen-
<lb/>tionen befreien, es wird Alles darauf ankommen, mit welchem Geiste
<lb/>sie gehandhabt wird. Dagegen möchte ich behaupten, dass hei gleich
<lb/>gewissenhafter Behandlung der deutsche Untersuchungsprocess hei
<lb/>Weitem in den meisten Fällen zu einem weit schnelleren Ende füh- 
<lb/>ren müsse, als das französische und englische Verfahren. Assisen
<lb/>können begreiflich nicht alle Tage gehalten werden, ln Frankreich
<lb/>werden sie ordentlicher Weise nur viermal im Jahre gehalten. Auch
<lb/>erfodert es Zeit, die Vorbereitungen zu der öffentlichen Verhand- 
<lb/>lung zu treffen, und wer daher kurz vor dem Anfänge der Assise
<lb/>in Untersuchung geräth, muss bis zur nächsten warten. Wo daher
<lb/>nach dem deutschen Verfahren die Sache in einigen Tagen abge- 
<lb/>macht ist, da erfodert sie nach dem Schwurgerichtsprocesse doch
<lb/>wenigstens, und dies unter den allergünstigsten Umständen, einige
<lb/>Wochen, und da nun hierdurch die Möglichkeit von CoIIusionen
<lb/>ausserordentlich erleichtert wird, so ist es nothwendig, dass der
<lb/>Angeklagte während dieser ganzen Zeit in Verhaft bleibe. La liberte
<lb/>previsoire «— heisst es im C. (Tinstr. Art. 113. — ne pourra jamais
<lb/>4tre aetördie au prevenu, lorsque le titre de Vaccusation emportera
<lb/>une peine afftictive ou infamante. Wo giebt es in Deutschland eine
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0131.tif"
                   n="131"
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               <p>

                  <lb/>Reeensirt von Herrn Appellations-Rath Dr. Krug zu Zwickau. 131

<lb/>so exorbitante Bestimmung? Und haben wir nicht erst kürzlich in
<lb/>öffentlichen Blättern gelesen, dass ein englischer Officicr, der sich
<lb/>gegen den Gerichtsdiener vergangen hatte, sechs Monate Unter- 
<lb/>suchungsarrest ausstehen musste, bevor er vor die Assise gestellt
<lb/>wurde? Ja, führt nicht das englische und französische Verfahren in
<lb/>seiner Consequenz sogar dahin, die Zeugen in Verhaft zu nehmen,
<lb/>was in einigen nordamerikanischen Staaten wirklich geschieht? Wie
<lb/>könnte man auch den Angeklagten mit seiner Verteidigung auf
<lb/>einen bestimmten Tag beschränken, ohne ihm die vollständigste
<lb/>Garantie für die Zugänglichkeit seiner Beweismittel an diesem Tage
<lb/>zu geben!

<lb/>So fällt denn doch die Vergleichung mit dem Schwurgerichts-
<lb/>verfahren, „nicht etwa bloss nach einzelnen Missgriffen, sondern
<lb/>nach der Natur der Einrichtungseihst in diesen vorgeblich un- 
<lb/>günstigsten Punkten nicht so ganz zum Nachtheile des Untersuchungs-
<lb/>processes aus. Am allerwenigsten aber lässt sich behaupten, die
<lb/>vorhandnen Gebrechen seien so fest mit seiner Grundlage verwach- 
<lb/>sen, dass keine Reform helfen könne. Der Verf. deutet ja S. 76.
<lb/>selbst an, dass durch Freigebung des Indicienheweises die meisten
<lb/>der vorhandenen Uebelstände gehoben werden würden, indem er
<lb/>diesen Ausweg nur aus politischen Gründen verwirft. So weit gehen
<lb/>wir nun keineswegs, zu behaupten, dass hiermit allein schon Alles
<lb/>gethan sein würde. Was uns am meisten Noth thut, sind collegia-
<lb/>lisch organisirte Untergerichte, in denen eine besondre Section aus- 
<lb/>schliesslich mit Criminalsachen beschäftigt ist. Schon hiermit würde
<lb/>unendlich viel gewonnen sein. Es läge dann nicht mehr in der Hand
<lb/>des Inquirenten, eine Untersuchung ohne Thatbestand oder auf nich- 
<lb/>tige Verdachtsgründe hin zu beginnen. Er würde dazu der Zustim- 
<lb/>mung des Collegiums bedürfen, an die er auch hei den ferneren
<lb/>wichtigeren Schritten gebunden wäre. Er würde sich hierdurch von
<lb/>selbst die Voruntersuchung von der eigentlichen (Special-) Unter- 
<lb/>suchung auch formell abtrennen, was in derThat ein fühlbares prakti- 
<lb/>sches Bedürfniss ist, zumal, wo an die nicht völlige Lossprechung
<lb/>nach bestandener Untersuchung (r. e. Specialuntersuchung) politische
<lb/>Folgen geknüpft sind. Auch in den Verhören selbst würde der In- 
<lb/>culpat gegen etwaige Willkürlichkeiten des Inquirenten möglichst,
<lb/>und jedenfalls besser, als während der französischen Voruntersu- 
<lb/>chung, gesichert sein, wenn man mit dem Institute der besetzten
<lb/>Gerichtsbank eine Reform der Art vornähme, wie sie Ref. schon im

<lb/>9*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0132.tif"
                   n="132"
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               <p>

                  <lb/>132 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwomengcricht.

<lb/>Jahre 1835. vorgeschlagen hat*), und wie sie neuerdings wieder in
<lb/>Anregung gebracht worden ist**). Endlich könnte man dann auch
<lb/>für die regelmässige Dauer der Untersuchung und der Untersuchungs- 
<lb/>haft gewisse Zeitfristen feslsetzen, die nicht ohne Vortrag an das
<lb/>Collegium, oder an die höhere Justizstelle, oder endlich gar nicht,
<lb/>ausser in gewissen zum Voraus bestimmten Fällen, überschritten
<lb/>werden dürften. Auch dem Gefängnisswesen würde sich dann eine
<lb/>bessere Einrichtung geben lassen, was seinerseits wieder auf die Ab- 
<lb/>kürzung der Untersuchungen günstig zurückwirken würde.

<lb/>Wir haben indess noch Einem Einwande zu begegnen, der,
<lb/>wenn er gegründet wäre, durch Reformen des Untersuchungspro-
<lb/>cesses schwerlich ganz zu beseitigen sein würde, nebmlich dem Ein- 
<lb/>wande, der von der Unzuverlässigkeit der Protokolle und der darauf
<lb/>gegründeten Relationen für das entscheidende Collegium hergeleitet
<lb/>ist. Dass die Protokolle nicht überall die eigenen Worte des Aus-
<lb/>sagenden wiedergeben können, liegt in der Natur der Sache, und
<lb/>eben so wenig kann der Referent dem Collegium den Inhalt der Acten
<lb/>unverkürzt mitlheilen, ohne ihm die Acten selbst vorzulesen. Allein
<lb/>erstlich ist dies in den allermeisten Fällen etwas ganz Unverfäng- 
<lb/>liches. Wo es sich um ein einfaches Factum handelt, da ist die
<lb/>Wortfassung gleichgültig, und es würde absurd sein, hier die Erzäh- 
<lb/>lung des redseligen Zeugen verhotenus protokolliren, oder die s8
<lb/>protokollirte dem Collegium wörtlich vortragen zu wollen. Auch
<lb/>sieht man es einem Protokolle leicht an, ob der Protokollant die
<lb/>Worte des Aussagenden, oder den Inhalt seiner Aussage nach eigner
<lb/>Auffassung wiedergeben wollte, und es kann daher kaum Vorkommen,
<lb/>dass auf Ausdrücke und Wendungen besonderes Gewicht gelegt werde,
<lb/>die nicht dem Aussagenden, sondern dem Protokollanten angehören.
<lb/>Kommt es aber darauf an, das Gewicht gewisser Worte aufzufassen,
<lb/>welche der Zeuge oder der Inculpat selbst wirklich gebraucht hat,
<lb/>so wird dies für einen tüchtigen Protokollanten und Referenten keine
<lb/>unüberwindliche Aufgabe sein; und wo ihm vielleicht einmal die Be- 
<lb/>deutsamkeit eines Wortes entgeht, wird da der Geschworne in der
<lb/>öffentliche« Audienz sie besser auffassen? Ueberdies wird durch das
<lb/>Vorlesen der Protokolle, durch Aufnahme der hierbei gemachten
<lb/>Berichtigungen und Erläuterungen und endlich durch die Mitunter- 
<lb/>schrift der Gerichtspersonen (Schöffen) für die Uebereinstimmung


<lb/>*) ln (der Zeitschrift „das Vaterland“ v. J. 1835. Nr. 85.


<lb/>**) In der Zeitschi , für Rechtspflege und Verwaltung zunächst furdasK.-R.
<lb/>Sachsen, vd. UI. S. 156.ff.
</p>

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                   n="133"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Appeliations-Rath Dr. Krug zu Zwickau. 133

<lb/>des Protokolls mit der wahren Meinung des Aussägenden gesorgt,
<lb/>was bei der Öffentlichen Audienz nicht geschieht; und müssen denn
<lb/>nicht auch die Geschwornen ihr Uribeil in den wichtigsten Punkten
<lb/>(z. B. bei Allem, was eine Lokalerörterung nothwendig macht) auf
<lb/>Protokolle gründen? Zu dem Allen bietet aber der Untersuchungs-
<lb/>process dem Richter ein Mittel zur Erforschung der Wahrheit über- 
<lb/>haupt und zur Prüfung der übrigen Beweismittel insbesondre, dessen
<lb/>der englische und französische Process ganz entbehrt, und dessen
<lb/>Mangel einer der geistreichsten englischen Juristen, Jeremias
<lb/>Bentham, (Theorie des gerichtlichen Beweises. Aus dem Französ.
<lb/>des Etienne Dumont S. 9. 181.283. f.) bitter beklagt. Es liegt
<lb/>in den Antworten des Angeschuldigten auf den Vorhalt der Zeugen- 
<lb/>aussagen und der übrigen Beweismittel, und in den Repliken und
<lb/>Dupliken, welche bei der Gonfrontation mit den Zeugen und bei den
<lb/>wiederholten Vernehmungen des Angeschuldigten zum Vorschein
<lb/>kommen, während bei der öffentlichen Verhandlung vor der Assise
<lb/>der Angeschuldigte entweder gar nicht antwortet, oder diejenigen
<lb/>Antworten ertheilt, die er sich während der Voruntersuchung als die
<lb/>passendsten ausgesonnen hat. Durch jene wechselseitigen Vorhal- 
<lb/>tungen erhalten die Depositionen der Zeugen und des Angeschuldig- 
<lb/>ten selbst erst ihr wahres Licht und ihre eigentliche Beweiskraft, so
<lb/>dass es bei gehöriger Benutzung dieses Mittels zu Erforschung der
<lb/>Wahrheit kaum möglich ist, dass irgend ein Missverständnis über
<lb/>den Sinn und den Umfang irgend einer Aussage noch übrig bleibe;
<lb/>und diesen Vortheil gewähren die wiederholten Vernehmungen selbst
<lb/>dann, wenn der Angeschuldigte nicht gesteht, denn gradein seinem
<lb/>Leugnen und in der Art dieses Leugnens liegt oft der sicherste Be- 
<lb/>weis seiner Schuld, so wie andrerseits dadurch auch die Unschuld
<lb/>am ersten an den Tag kommt. Durch alles dieses wird dem deut- 
<lb/>schen Spruchcollegio ein weit reichhaltigeres und vollständigeres
<lb/>Material vorgeführt, als es die Verhandlung vor der Assise in ihrer
<lb/>ungründlichen Form jemals gewähren kann. Der Anblick des Ange- 
<lb/>schuldigten kann dafür unmöglich Ersatz leisten. Denn ein gewandter
<lb/>Verbrecher wird für die Dauer eines oder weniger Tage wohl die
<lb/>Miene der Unschuld anzunehmen wissen, und ein unschuldig Ange- 
<lb/>klagter wird durch die Verlegenheit, vor einer öffentlichen Versamm- 
<lb/>lung sieh blossgestellt zu sehen, leicht zu einem Benehmen veran- 
<lb/>lasst werden, welches ihm von den Geschwornen für Schuldbewusst- 
<lb/>sein ausgelegt wird. Gehen wir nun zur eigentlichen Urtheilsßndung
<lb/>über, so sind die Geschwornen hierbei auf dasjenige beschränkt,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0134.tif"
                   n="134"
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               <p>

                  <lb/>184 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericbt.

<lb/>was sie hei der öffentlichen Verhandlung aufgefasst und gemerkt
<lb/>haben. Dagegen in einem deutschen Spruchcollegio kann, wenn der
<lb/>echte collegialische Geist herrscht, jedes Mitglied schon während
<lb/>des Vortrages, der wesentlich ein mündlicher und vertraulicher, dabei
<lb/>aber übersichtlich geordneter sein muss, sich diese und jene Erläu- 
<lb/>terung erbitten, den einen und den andern Punkt, den er nicht so- 
<lb/>gleich aufzufassen vermochte, sich wiederholen lassen, um wörtliche
<lb/>Vorlesung dieser und jener Actenstello bitten, oder die Acten seihst
<lb/>einsehn, und dann bei der Discussion seine Auffassung durch die
<lb/>seiner Collegen berichtigen lassen. Sollte dadurch nicht ein voll- 
<lb/>ständigeres und getreueres Bild von der Sache entstehen, als durch
<lb/>das Milansehn eines schnell vorübergehenden, unzusammenhängen- 
<lb/>den Schauspieles, von welchem wohl oft, wie bisweilen von dem
<lb/>erstmaligen Durchlesen der Acten, nichts als eine wüste und unge- 
<lb/>ordnete Masse verworrener Vorstellungen in dem Geiste zurück- 
<lb/>bleibt? Und wehn nun endlich jeder Votant bei dem Vorlesen der
<lb/>ausführlich gearbeiteten Entscheidungsgründe diese strenger
<lb/>geordnete Darstellung der Sache dem Bilde, welches er durch den
<lb/>lebendigeren mündlichen Vortrag erlangte, entsprechend findet, sollte
<lb/>dann sein Uriheil nicht Anspruch auf eine grössere Zuverlässigkeit
<lb/>haben, als das aus der intime eonviction der Geschwornen hervor- 
<lb/>gegangene Verdikt? Wir wollen nicht in Abrede stellen, dass bei
<lb/>dem Allen dem Votanten noch Manches entgehn kann, was ihm durch
<lb/>eignes Lesen der Acten oder durch eigne Leitung der Verhandlungen
<lb/>klar geworden sein würde. Allein dieselbe Möglichkeit findet bei
<lb/>den Geschwornen statt, und sie wird, wo es sich um ,das Schuldig
<lb/>oder Nichtschuldig handelt, in der Regel keineswegs dem Inculpalcn
<lb/>zum Nachtbeile gereichen. Wenigstens glaubt der Verf. die Erfah- 
<lb/>rung gemacht zu haben, dass höchst selten das Collegium verurlheilt,
<lb/>wo der Referent freisprechen wollte, dagegen sehr oft freispricht,
<lb/>wo er verurtheilen wollte. Der Grund dieser Erscheinung liegt darin,
<lb/>dass bei dem Referenten die Ueberzeugung von der Schuld durch
<lb/>eine Menge kleiner Erwägungen verstärkt wird, die sich ihm beim
<lb/>Durchlesen der Acten aufgedrängt haben, die aber so feiner Natur
<lb/>sind, dass sie selbst dem eignen Bewusstsein des Lesenden entgehen
<lb/>und dem Collegium sich nicht mittheilen lassen, und die man in der
<lb/>Dikasterialpraxis mit dem Worte „Totaleindruck der Acten" zu
<lb/>bezeichnen pflegt.

<lb/>Wir übergehen die S. 77—94. enthaltene Darstellung des eng- 
<lb/>lischen und französischen Schwurgerichts und wenden uns sogleich
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0135.tif"
                   n="135"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Appellations-Rath Dt. Krug zu Zwickau. 135

<lb/>zur Beurtheilung der 8. 95. ff. aufgestellten Gründe für das Letztere,
<lb/>und der damit verbundenen Beseitigung einiger Gründe gegen
<lb/>dasselbe.

<lb/>Den ersten jener Gründe für das Schwurgericht leitet der Verf.
<lb/>aus dem übereinstimmenden Urtheile alter der Völker ab, weiche
<lb/>das Schwurgericht besitzen. Allein es ist wohl leicht einzusehn,
<lb/>dass diese Anpreisung hauptsächlich auf politischem Grunde beruht.
<lb/>Dass das Schwurgericht ein bedeutendes Hecht für die Regierten sei,
<lb/>d. i. dass dadurch die Kraft der Regierten verstärkt und die Kraft
<lb/>der Regierung geschwächt werde, wird Jeder gern zugeben, und es
<lb/>ist natürlich, dass man einmal erworbene Rechte nicht gern aufgiebt
<lb/>und deren Vorzüge möglichst ins Licht zu stellen sucht. Allein ob
<lb/>cs rathsam sei, die Kraft der Regierung durch dasselbe zu schwä- 
<lb/>chen, das eben ist die Frage, und diese Frage lässt sich offenbar
<lb/>nicht im Allgemeinen, sondern nur mit Rücksicht auf die besondere
<lb/>Verhältnisse jedes Staates beantworten. Jedenfalls kann dieser poli- 
<lb/>tische Standpunkt bei der Entscheidung über die Vortrefflichkeit der
<lb/>Schwurgerichtsverfassung nicht der erste sein, wie auch der Verf.
<lb/>anerkennt, indem er ihm auf dem Titel die zweite Stelle angewiesen
<lb/>hat. Der Zweck der Justiz ist ein selbstständiger, höchster, sie
<lb/>wird also herabgewürdigt, wenn man ihr aus politischen Gründen
<lb/>eine Einrichtung giebt, die diesem Zwecke minder entspricht. Könnte
<lb/>freilich, wie der Verf. wieder und immer wieder versichert, politi- 
<lb/>sche Freiheit nicht ohne das Schwurgericht bestehen, so müsste es
<lb/>wohl auch an sich selbst die beste Gerichtsform sein, da wir politi- 
<lb/>sche Freiheit als den Zweck des Staats selbst und aller seiner Ein- 
<lb/>richtungen anerkennen müssen. Allein hier dürfte eine Verwechse- 
<lb/>lung der Begriffe, oder ein blosses Spiel mit Worten zum Grunde
<lb/>liegen. Die politischen „Freiheiten“ des Volks, in dem Sinne, wie
<lb/>man dieses Wort im Mittelalter gebrauchte, (^»privilegium fueros),
<lb/>werden allerdings durch das Schwurgericht vermehrt, die politische
<lb/>Freiheit aber, welche darin besteht, dass Jeder ungehindert seine
<lb/>Kräfte in Enlwickelnng vernünftiger Thätigkeit entfalten könne, und
<lb/>durch die Einrichtungen des Staates hierin nur in so weit beschränkt
<lb/>werde, als es das Zusammenleben der Menschen erfodert, — diese
<lb/>wird nur durch diejenige Gerichtseinrichtung am Meisten gefördert,
<lb/>welche den sichersten Schutz gegen Verbrechen gewährt. Sie unter- 
<lb/>liegt in Frankreich, mit seiner Jury, manchen Beschränkungen, von
<lb/>denen wir in Deutschland nichts wissen und wird in England durch
<lb/>bedeutende Opfer erkauft.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0136.tif"
                   n="136"
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               <p>

                  <lb/>136 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>Die Schriftsteller, auf deren Ausspruch sich der Verf. S. 98. ff.
<lb/>für die Vortreffiichkeit des Schwurgerichtes beruft, haben zum Theil
<lb/>ausdrücklich erklärt, dass sie ihm hauptsächlich wegen seiner poli- 
<lb/>tischen Vortheile den Vorzug geben, und wenn endlich der Verf.
<lb/>auf das Urtheil der preussischen Immediatcommission ganz besondres
<lb/>Gewicht legt, so ist dabei nicht zu vergessen, dass die Aufgabe die- 
<lb/>ser Commission nicht die war, einen Ausspruch über die relative
<lb/>Vorzüglichkeit der einen oder der andern Gerichtsverfassung zu
<lb/>thun, sondern nur,' zu untersuchen, ob das Schwurgericht so erheb- 
<lb/>liche Bedenken gegen sich habe, dass man es, als ein erworbenes
<lb/>Recht, den Rheinländischen Provinzen wieder entziehe müsse.

<lb/>Die sieben Scheingründe gegen das Geschwornengericht, welche
<lb/>der Verf. nun S. 99. f. vorführt, können wir übergehn, weil wir sie,
<lb/>sofern sie wirklich geltend gemacht werden sollten, als Scheingründe
<lb/>anerkennen würden. Nicht so unbedingt können wir dies aber von
<lb/>den „vier schädlichsten Missverständnissen“ sagen, welche er S. 102. ff.
<lb/>zu widerlegen sucht. Er begegnet diesen Missverständnissen mit fol- 
<lb/>genden Sätzen, in denen sie seihst angedeutet sind: I. Die Aufgabe
<lb/>der Geschwornen ist keine wissenschaftlich juristische. II. Eine
<lb/>juristische Beweistheorie in Criminalsachen ist eine unheilvolle Täu- 
<lb/>schung. III. Ein Juristengericht mit Mischung juristischen und Schwur- 
<lb/>gerichtsbeweises ist eben so unmöglich, wie jeder andere Ausweg
<lb/>aus unsern Processübeln, ausser dem Schwurgerichte. IV. Das Schwur- 
<lb/>gericht ist weit entfernt von einer Ausschliessung oder Zurücksetzung
<lb/>der Wirksamkeit der juristischen Staatsbeamten und von blossem
<lb/>Volksgerichte.

<lb/>Hier müssen wir nun zuvörderst zu dem zweiten dieser Sätze,
<lb/>und Allem, was der Verf. zu dessen Erweis bcigehracht hat, unsere
<lb/>volle Zustimmung erklären, jedoch mit einer kleinen Abänderung,
<lb/>nehmlich, dass statt des Wortes „juristische“ gesetzt werde „gesetz- 
<lb/>liche.“ Denn warum sollte es der Wissenschaft, die in die Tiefen
<lb/>des menschlichen Geistes eindringt, unmöglich sein, auch über den
<lb/>Beweis in Criminalsachen gewisse Regeln aufzustellen, die sich in
<lb/>der praktischen Anwendung bewähren? Nur durch Gesetze fixirt,
<lb/>und hierdurch zur unabänderlich bindenden Norm gemacht, dürfen
<lb/>diese Regeln nicht werden, da der Rejchthum des Lebens in der
<lb/>Mannichfaltigkeit seiner Verwicklungen zu gross ist, als dass nicht
<lb/>jede von einem bestimmten Menschengeiste in einer bestimmten Zeit
<lb/>ausgesonnene Theorie durch ihn zuweilen Lügen gestraft werden
<lb/>sollte. Ist nun dem also, so ist auch (ad L) die Aufgabe der Ge-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0137.tif"
                   n="137"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt voa Herrn Appellations-Rath Dr. Krug zu Zwickau. 137

<lb/>schwornen eine wissenschaftliche. Sie ist aber auch eine wissen- 
<lb/>schaftlich juristische. Denn können wir gleich für den Beweis in
<lb/>Criminalsachen, — da wir eine gesetzliche Beweistheorie verwer- 
<lb/>fen, — nichts unmittelbar aus positiven Gesetzen entnehmen, so
<lb/>würde doch Der einen sehr unvollkommnen Begriff von der Rechts- 
<lb/>wissenschaft verrathen, der in ihr nur eine Ansammlung von Gesetz- 
<lb/>kenntnissen, und in der Kunst des Juristen nur eine technische Fer- 
<lb/>tigkeit in der Handhabung gewisser Gesetzformeln erblickte. Die
<lb/>Kunst des Juristen besteht wesentlich in der Geschicklichkeit zur
<lb/>schnellen Auffassung und Ueberblickung verwickelter Verhältnisse,
<lb/>und die Beschäftigung mit der Rechtswissenschaft ist es, welche ihm
<lb/>diese Geschicklichkeit verschafft, indem sie seinen Verstand in die- 
<lb/>ser Richtung ausbildet und ihn an consequentes Denken gewöhnt.
<lb/>Wir verwickelt sind aber oft die Verhältnisse, welche bei dem Be- 
<lb/>weise begangener Verbrechen in Frage kommen! Welche Mühe
<lb/>kostet es oft selbst dem wissenschaftlich gebildeten Juristen, ehe er
<lb/>dahin gelangt, das vorhandene Material ganz zu beherrschen! Es
<lb/>gehört in der That ein Wunderglaube dazu, den Versicherungen zu
<lb/>trauen, dass hier die Geschwornen mit derselben Sicherheit zu ur-
<lb/>tbeilen vermöchten, als juristisch gebildete Richter.

<lb/>Ganz im Gegentheil behauptet nun freilich der Verf. S. 107.,
<lb/>die Geschwornen, aus dem praktischen Leben hervorgegangen, ver- 
<lb/>ständen und durchschauten die Angeschuldigten und die Zeugen viel
<lb/>besser, hätten auch zur Hebung in der Beurtheilung der Thatfragen
<lb/>viel besser Gelegenheit, wie Stubengelehrte. Allein hier müssen
<lb/>wir zuvörderst gegen die Benennung „Stubengelehrte“ protestiren.
<lb/>Sie könnte höchstens auf manche Mitglieder der Juristenfakultäten
<lb/>passen. Die Mitglieder der Collegialgerichte sind in der Regel aus
<lb/>dem Stande der Advokaten oder der Unterrichter hervorgegangen,
<lb/>wo es ihnen nicht an Gelegenheit gefehlt hat, die Handlungsweise
<lb/>der Menschen kennen zu lernen. Und woher soll denn den Geschwor- 
<lb/>nen die belobte Uebung in Beurtheilung der Thatfragen und Prüfung
<lb/>von Verdachtsgründen kommen? Die Antwort auf diese Frage findet
<lb/>sich S. 88. Alle ihre Verhältnisse, sagt hier der Verf., so z. B. ihre
<lb/>Verträge mit ihren Pächtern, Handlungsdienern, Knechten u. s. w.
<lb/>zwingen sie ja täglich zu ernstlichen Prüfungen von solchen Ver- 
<lb/>dachtsgründen und von Aussagen über Schuld und Unschuld bestimm- 
<lb/>ter Personen. — Nun es muss in der That schlimm stehn in einem
<lb/>Lande, wo ein Familienvater täglich zu dergleichen ernstlichen
<lb/>Prüfungen gezwungen ist. Tritt aber der Fall ein, so ist wohl selten
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0138.tif"
                   n="138"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0138--><p/>
               <p>

                  <lb/>138 fVelcker, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>von einer sorgfältigen Prüfung von Verdachtsgründen die Bede. Man
<lb/>kündigt dem Verdächtigen seinen Dienst auf, und nimmt einen An- 
<lb/>dern. Damit punctum. Gesetzt aber, es findet hier ein näheres
<lb/>Eingehen auf Verdachtsgründe statt, so werden meist äussere Be- 
<lb/>stimmungsgründe, z. B. das besondere Zutrauen zu gewissen Per- 
<lb/>sonen, die Vorliebe für dieses oder jenes Familienmitglied, ent- 
<lb/>scheiden, und der. Familienvater wird sich in seinem Urtheile um so
<lb/>vorschneller zeigen, je ungebildeter, und um so vorsichtiger, je ge- 
<lb/>bildeter er ist. Fürwahr, der Ausspruch der Geschworncn über
<lb/>einen verwickelten Criminaifall ist nicht viel besser, als ein Goltcs-
<lb/>urlheil. Sind grade einige reckt hervorstechende lndicien (z. B.
<lb/>ungerechtfertigter Besitz einer gestohlnen Sache), vorhanden, so
<lb/>werden sie verurlheilen, im entgegengesetzten Falle, trotz des Zu- 
<lb/>sammentreffens aller Umstände, das Nichtschuldig aussprechen. Und
<lb/>das Schlimmste dabei ist, dass, wo nicht besondre Sympathien wir- 
<lb/>ken, sich meistens das natürliche Unheil von Nichtjnrislen weit mehr
<lb/>zur Verurtheilung hinneigen wird, als das der juristischen Richter.
<lb/>Der Grund davon ist der, dass sie die Möglichkeiten nicht beachten,
<lb/>welche ein jedes Indicium, so dringend es an sich sei, noch übrig
<lb/>lässt, und die dem juristischen Richter vermöge seiner juristischen
<lb/>Bildung stets gegenwärtig sind. Ref. hat öfters in Fällen, wo er
<lb/>wegen der Ueberführung zweifelhaft war, sich mit nicht-juristischen,
<lb/>wissenschaftlich hochgebildeten Freunden besprochen, immer aber
<lb/>obige Behauptung bestätigt gefunden.

<lb/>Alles dies möchte aber noch gut sein, wenn es möglich wäre,
<lb/>das Urtheil der Geschwornen auf reine Thatfragen zu beschränken.
<lb/>Der Verf. hat diesen Einwand S. 108. vorausgeschen, und auf eine
<lb/>Weise zu beseitigen gesucht, welche leicht blenden kann, weil sie
<lb/>zum Theil auf Wahrheit gegründet ist. Er behauptet, auch das Ur- 
<lb/>theil darüber, ob eine gewisse Handlung strafbar sei, sei ein Gegen- 
<lb/>stand fiir die allgemeine bürgerliche Erkenntniss. Denn der Bürger
<lb/>sei nur schuldig wegen des Unrechts, das er als Bürger nach den
<lb/>allgemein moralischen und bürgerlichen Kenntnissen von den ver- 
<lb/>botenen verbrecherischen Handlungen erkannte, und erkennen musste;
<lb/>es wäre scheusslich, ihn zu strafen, wenn nur ein gelehrter Jurist
<lb/>mit seiner gelehrten Jurisprudenz den verbrecherischen Charakter
<lb/>«einer Handlung entdecken könnte. Allein wer sieht nicht ein, dass
<lb/>dieser Satz in der Anwendung, welche der Verf. davon macht, alle
<lb/>Strafgesetzgebung überflüssig machen würde? Der Satz ist an sich
<lb/>(auf Verbrechen, im Gegensätze von Polizeiübertretungen bezogen)
</p>

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                   n="139"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Appellations-Rath Dr. Krug zu Zwickau. 139

<lb/>völlig wahr, allein er gilt nur als Norm für die Gesetzgebung.
<lb/>Hat diese über die Strafbarkeit einer Handlung entschieden, so Hegt
<lb/>dem Richter nur die Frage vor, ob die erwiesene Handlung unter
<lb/>das Gesetz zu subsffmiren sei, und diess ist ein wesentlich juristisches
<lb/>Urtheil. Oder versliesse es nicht gänzlich gegen den Satz des Wider- 
<lb/>spruchs, wenn das Volk, nachdem es bei der Gesetzgebung durch
<lb/>seine Vertreter eine Handlung für strafbar erklärt hat, sie dann im
<lb/>Gericht abermals durch seine Repräsentanten (denn das sollen die
<lb/>Gcschworncn sein) für straflos erklären wollte? Nur da müssen auch
<lb/>bei der Rechtsprechung die allgemeinen Volksansichten selbständig
<lb/>in Betracht kommen, wo die Gesetzgebung nicht ira Stande ist, die
<lb/>Bedingungen der Strafbarkeit speciell festzusetzen, z. B. bei Injurien;
<lb/>und in der Beschränkung auf dergleichen Fälle würde auch Ref. eine
<lb/>Art Jury (ein Ehrengeriehl) keineswegs unangemessen finden, das
<lb/>aber lediglich über die Rechtsfrage und nicht über die Thatfrage
<lb/>zu entscheiden hätte, wie man denn auch, wenn für Passvergehen,
<lb/>oder für politische Vergebungen die Einführung einer Jury verlangt
<lb/>wird, mehr die Entscheidung über die Rechtsfrage, als über die
<lb/>Thatfrage im Sinne hat. — Sodann, und dies ist ein zweites Haupt- 
<lb/>argument gegen den Verf., steht ja die Sache in den wenigsten
<lb/>Fällen so, dass es sich um Strafbarkeit oder Straflosigkeit handelt.
<lb/>Meistens ist nur von gewissen Abstufungen der Strafbarkeit die Rede.
<lb/>Z. B. bei zweifelhaftem dolus werden an die Geschwornen folgende
<lb/>Fragen gerichtet:

<lb/>Ist der Angeklagte des präraeditirten Mordes schuldig?

<lb/>Ist er des Todtschlages schuldig?

<lb/>Ist er der culposen Tödtung schuldig?
<lb/>oder bei zweifelhaftem Thatbestande:

<lb/>Ist der Angeklagte des vollendeten Mordes schuldig?

<lb/>.Ist er des versuchten Mordes schuldig?

<lb/>Ist er der Körperverletzung schuldig?

<lb/>Wer möchte nun bestreiten, dass durch Beantwortung dieser Fragen
<lb/>die Geschwornen über rein juristische Gegenstände entscheiden, die
<lb/>zu den schwierigsten des ganzen Criminalrechtes gehören.

<lb/>Ist sonach die Aufgabe der Jury wesentlich eine wissenschaft- 
<lb/>liche und juristische, so ergiebt sich von selbst, dass eine Garantie
<lb/>für die befriedigende Lösung derselben weder in dem Wesen des
<lb/>Instituts, noch darin liegt, dass auch Juristen zu Geschwornen ge- 
<lb/>wählt werden können, und dass die hei der Assise Vorsitzenden
<lb/>Staatsrichter bei offen vorliegendem Irrthume der Geschwornen (wie
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0140.tif"
                   n="140"
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               <p>

                  <lb/>140 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>selten lässt sich dieser sofort klar erkennen!) das Verdikt suspen-
<lb/>diren und die Sache vor eine andere Jnry zu bringen berechtigt
<lb/>sind. Vielmehr ist mit Obigem sogar nach desVerfs. eigenen Argu- 
<lb/>mentationen dargethan, dass Schuldig und Nichtfcchuldig, sobald es
<lb/>einmal eine Rechtswissenschaft und einen besondere Juristenstand
<lb/>giebt, nur von Mitgliedern dieses Standes gesprochen werden kann.
<lb/>Ist aber ferner, wie wir oben mit dem Verf. bekannt haben, eine
<lb/>gesetzliche Beweistheorie in Criminalsachen ein Unding, so folgt
<lb/>abermals, dass es keinen andern Ausweg giebt, als, den juristisch
<lb/>gebildeten Richtern in so weit die Rechte der Geschwornen beizu- 
<lb/>legen, als man sie autorisirt, das Schuldig nach ihrer gründlichen,
<lb/>d. i. durch ausführliche Darlegung ihrer Gründe auch Andern mit»
<lb/>theilbaren Ueberzenguug auszusprechen. Diesen Ausweg hat man in
<lb/>Sachsen seit dem Jahre 1838. ergriffen, und ich wüsste nicht, dass
<lb/>über die Ausübung jenes Rechts irgend eine Klage laut geworden
<lb/>wäre. Ja es lässt sich behaupten, dass man es seitdem mit der Ver- 
<lb/>urteilung strenger genommen hat, als vorher, denn die frühere
<lb/>Gesetzgebung konnte allerdings zu Verurteilungen führen, denen
<lb/>eine volle Ueberzeugung von der Schuld nicht zum Grunde lag. Ref.
<lb/>würde es daher als einen bedauerlichen und für die Gerichte des
<lb/>Landes keineswegs ehrenvollen Rückschritt betrachten, wenn ihnen
<lb/>das Recht der freien Beurteilung der Beweisgründe durch eine ge- 
<lb/>setzliche Beweistheorie, oder irgend eine gemischte Einrichtung
<lb/>(vgl. den Verf. 8. 117. ff.) wieder entzogen werden sollte.

<lb/>Der Verf. weist nun freilich den hier angegebenen und von Ref.
<lb/>schon im J. 1836.*) empfohlenen Ausweg mit einer Art von Schau- 
<lb/>der zurück. „Nach ihrem subjectiven Meinen sollen jene abhän- 
<lb/>gigen Beamten vielleicht gar in geheimen Vehmen die Bürger verur- 
<lb/>teilen! " Das Uebertriebne in dieser Exclamation, wodurch die
<lb/>Frage in ein ganz falsches Licht gestellt wird, liegt auf der Hand.
<lb/>Nicht nach subjectivem Meinen, sondern aus wissenschaftlichen Grün- 
<lb/>den soll die Verurteilung hervorgehen, und diese Gründe sollen aus- 
<lb/>führlich und offen dargelegt werden, damit sie von dem Verurteil- 
<lb/>ten selbst, von dessen Verteidiger und von dem Richter der höhe- 
<lb/>ren Instanz wiederholt geprüft und nach Befinden selbst durch Bei- 
<lb/>bringung neuer Beweismittel, widerlegt werden können. Die Beweis- 
<lb/>mittel aber sollen nicht in geheimer Vehrae, sondern vor zweckmässig
<lb/>besetzter Gerichtshank aufgenommen und durch öffentlich beglaubigte
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Criminalist. Jahib. f. d. Königr. Sachsen 1.1. 8. 50. ff.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0141.tif"
                   n="141"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirl von Herrn Appellations-Rath Br. Krug zu Zwickau. 141

<lb/>Acten beurkundet werden. Was aber die Abhängigkeit der Beam- 
<lb/>ten betrifft, so haben wir schon oben hierüber unsere Meinung
<lb/>geäussert, indess führt uns dies auf des Verfs. dritten Hauptgrund
<lb/>für das Schwurgericht, die angebliche grössere Verbürgung der Ge- 
<lb/>rechtigkeit seiner Urtheile 8.122. f. Diese findet nehnilich der\er&amp;
<lb/>wiederum zunächst in der Unabhängigkeit der Geschwornen. „W er
<lb/>möchte behaupten wollen, so sagt 4er Verf. S. 123., alle Geschwor- 
<lb/>nen, alle die Tausende von Bürgern, die nach dem Loose einmal
<lb/>zum Richten berufen sind, seien so leicht, feiner oder gröber, durch
<lb/>Belohnungen oder Nachtheile, zu verkehrtem Uriheile zu bestimmen,
<lb/>als wenige ständige Regierungsdiener? Wo sind bei Geschwornen
<lb/>die Beispiele der Beförderungen, der Zurücksetzungen oder Ab- 
<lb/>setzungen wegen ihrer Urtheile?“ Man erkennt ohne Schwierigkeit
<lb/>den Trugschluss, der dieser Argumentation zum Grunde liegt. Der
<lb/>Verf. wird schwerlich behaupten, dass alle sogen. Regierungsrichter
<lb/>der Bestechlichkeit unterworfen seien, und eben so wenig behauptet
<lb/>dies Jemand von allen Geschwornen. Allein es kommt ja nur darauf
<lb/>an, die Geschwornen einzuschüchtern oder zu gewinnen, welche in
<lb/>einem bestimmten Processe zu urtheilen haben, und die Liste der
<lb/>Geschwornen, welche zur Hälfte vom Staatsanwalte recusirt werden
<lb/>können, wird ja von eigentlichen, nicht richterlichen, also nach dem
<lb/>Verf. völlig abhängigen Regierungsbeamten gebildet, die auf WoW
<lb/>und Wehe der Bürger, auf die Erleichterung oder Erschwerung ihres
<lb/>Gewerbsbetriebes, den mannichfaltigsten Einfluss ausüben können.
<lb/>Hier möchte die Auswahl aus den „zutrauenswürdigsten Klassen der
<lb/>Gesellschaft *4 wenig nützen, denn man wird diesen Begriff weit aus- 
<lb/>dehnen müssen, wenn man nicht eine stehende Geschwornenliste
<lb/>haben will. Gesetzt aber, die Geschwornen wären von der Regie- 
<lb/>rung ganz unabhängig, so sind sie dafür einer andern Abhängigkeit
<lb/>unterworfen, gegen die es keinen Schulz giebt, und die eben so
<lb/>verderblich, ja noch verderblicher werden kann, als jene, nehmiieh
<lb/>der Abhängigkeit von der öffentlichen Meinung. Das Urtheil der
<lb/>öffentlichen Meinung aber, so sehr wir es achten, wo es an seinem
<lb/>Platze ist, ist, wo es sich von Schuld oder Nichtschuld eines Ange- 
<lb/>klagten handelt, stets ein Vorurlheil, weil es stets auf unvollständig
<lb/>instruirte Acten gegründet ist. Dieses Vorurtheil wendet sich aber
<lb/>in der Regel gegen den Angeschuldigten, weil dem Publicum ver- 
<lb/>möge seiner natürlichen Interessen überhaupt weit mehr an der Be- 
<lb/>strafung des Schuldigen, als an der Lossprechung des Unschuldigen,
<lb/>insbesondere aber Alles daran gelegen ist, dass ein schweres Ver-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0142.tif"
                   n="142"
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               <p>

                  <lb/>142 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>brechen, dessen Thatbestand vorliegt, nicht unbestraft bleibe. Ja
<lb/>man muss diese Abhängigkeit, so gefährlich sie der Unschuld wer- 
<lb/>den kann, bei bestehender Schwurgerichtsverfassung fast noch als
<lb/>ein Glück betrachten, da sonst bei den mangell^iften Vorlagen, auf
<lb/>welche die Gesehwornen ihr Urtheil gründen müssen, gar zu viele
<lb/>Freisprechungen erfolgen, und die Strafgesetze alle Kraft verlieren
<lb/>würden. Aber bei politischen Processen? Nun, setzt man einmal
<lb/>voraus, dass Regierung und Regierte sich als Parteien gegenüber- 
<lb/>stehn, so ist denn doch auch hier das Urtheil des Publicums, zumal
<lb/>desjenigen Publicums, welches seine Stimme am lautesten erhebt,
<lb/>immer ein parteiliches, nicht einmal durch das Gefühl der Pflicht und
<lb/>der Verantwortlichkeit gemässigtes. Daher sind eigentliche Hoch-
<lb/>verrathsprocesse in Frankreich und England dem Urtheile der Jury
<lb/>entzogen und den Pairskammern zugewiesen, denen man in dieser
<lb/>Hinsicht eine grössere Unabhängigkeit zutraut. Und wie, wenn nun
<lb/>auch die politischen Sympathien des Publicums sich gegen den An- 
<lb/>geschuldigten wenden; wenn ein Beamter, vielleicht durch boshafte
<lb/>Verleumdung, des Angriffs auf die Verfassung, des Missbrauches der
<lb/>Amtsgewalt, der Bedrückung, der Veruntreuung öffentlicher Gelder
<lb/>angeschuldigt ist? Ich möchte Niemandem rathen, sich zu sehr auf
<lb/>die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Jury zu verlassen, wenn
<lb/>er in den Sclavenslaaten Amerika^ wegen Begünstigung der Sclaven-
<lb/>emancipation oder wegen Einverständnisses mit den Indianern vor
<lb/>Gericht gestellt wird. Man glaube nicht etwa, dass die öffentliche
<lb/>Meinung bei uns einen so grossen Einfluss nicht haben werde. Ref.
<lb/>hat selbst den Fall erlebt, dass in einer volkreichen Stadt seines
<lb/>Vaterlandes mehrere Advokaten die Verteidigung eines Angeschul- 
<lb/>digten ahlehnlen, weil sich die öffentliche Meinung zu entschieden
<lb/>gegen ihn ausgesprochen hatte.

<lb/>Dass die Urtheile des Geschwornengerichts ein grösseres Ver- 
<lb/>trauen gemessen, wie der Verf. S. 124. ferner anführt, ist, wenn
<lb/>der Satz selbst richtig ist, natürlich kein Beweis für deren grössere
<lb/>objective Gerechtigkeit, denn das Urtheil ist hier durch politische
<lb/>Rücksichten und Sympathien getrübt. Die übrigen Beweise des Verfs.
<lb/>für diese objective Gerechtigkeit reduciren sich auf Dasjenige, was
<lb/>er schon früher über die vorgebliche grössere Befähigung der Ge-
<lb/>schwornen und über die Vorzüge des Verfahrens gesagt bat, und
<lb/>wir müssen uns daher zur Widerlegung, um nicht dieser ohnehin
<lb/>schon sehr umfangreichen Beurteilung eine zu grosse Ausdehnung
<lb/>zu geben, auf dasjenige beziehen, was wir schon oben hiergegen
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0143.tif"
                   n="143"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Appellations-Rath Br. Krug zu Zwickau. 143

<lb/>bemerkt haben. Nur über Einen Punkt kann ftef. nicht umhin noch
<lb/>ein Paar Worte hinzuzufügen, über die Lossprechung von der In- 
<lb/>stanz. Der Verf. betrachtet auch dies als einen Vorzug der Gc-
<lb/>sfchwornengerichte, ja als eine der Bürgschaften ihrer Gerechtigkeit,
<lb/>dass, wo keine Vcrurtheilung erfolgt, die völlige Schuldlosigkeit des
<lb/>Angeklagten anerkannt wird. Allein, wenn der Geschworne sein
<lb/>Nichtschuldig ausspricht, so spricht er damit, wie wir schon oben
<lb/>gelegentlich bemerkten, in den meisten Fällen eine Unwahrheit aus,
<lb/>da er sich in der Regel nur in einem Zustande des Zweifels befin- 
<lb/>den wird, bei welchem vielleicht nur wenig an der vollen Ucberzeu-
<lb/>gung von der Schuld fehlt. Diese Unwahrheit wird abep durch ihre
<lb/>Folgen zu einer wirklichen Ungerechtigkeit; zu einer Ungerechtig- 
<lb/>keit gegen den wirklich Schuldlosen, der dadurch mit dem Höchst- 
<lb/>verdächtigen in eine Classe geworfen wird, zu einer Ungerechtigkeit
<lb/>gegen den Ankläger, der nun als Calumniant dasteht, und zu einer
<lb/>Ungerechtigkeit gegen das Publicum, dem dadurch ein mit dem
<lb/>schwersten Verdachte belastetes Subject als eine zutrauenswürdige
<lb/>Person aufgedrängt wird. Denn natürlich muss nun auch der Staat
<lb/>den völlig Losgesprochenen in dem Besitze aller derjenigen Rechte
<lb/>schützen, welche auf dem ungeschmälerten Besitze des guten Namens
<lb/>beruhen. Dies fühlen auch die Geschwornen recht wohl, und da
<lb/>ihnen nun keine Wahl bleibt, als sich für das Schuldig oder für das
<lb/>Nichtschuldig zu entscheiden, so macht sie dies um so geneigter, ini
<lb/>Zweifelsfalle das Schuldig auszusprechen, indem sie sich darauf ver- 
<lb/>lassen, dass im Falle völliger Schuldlosigkeit der Inculpat schon von
<lb/>der Anklagekammer losgesprochen worden sein würde. Hier haben
<lb/>wir also die Verdachtsstrafen, die der Verf. so sehr perhorrescirt,
<lb/>in ihrer schlimmsten Gestalt. Da ist es denn doch wohl ehrlicher
<lb/>und besser, die Unzulänglichkeit menschlicher Erkenntnissmittel
<lb/>offen zu bekennen, und, wenn auch nicht im Sinne der Römer, ein
<lb/>non liquet auszusprechen. Auch liegt darin gegen den Angeschul- 
<lb/>digten nicht das mindeste Unrecht. Wenn jemand unschuldiger
<lb/>Weise durch eine unglückliche Verkettung von Umständen in den
<lb/>dringenden Verdacht eines Verbrechens geräth, den er nicht ab- 
<lb/>lehnen kann, so ist das ein Unglück, eine göttliche Schickung, deren
<lb/>Folgen wieder gut zu machen, der Staat nicht berufen sein kann,
<lb/>da er sie nicht verschuldet hat. Gesetzt, er suspendirte sein Ur-
<lb/>theil ganz, stellte den Verdächtigen gar nicht vor Gericht, so wür- 
<lb/>den die nachtheiligen Folgen für ihn dieselben sein, wie bei der Los
<lb/>sprechung von der Instanz, durch welche ja ebenfalls das (Jrtheil
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0144.tif"
                   n="144"
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               <p>

                  <lb/>144 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>über Schnid oder Nichtscbuld nur suspendirt wird. Ja diese Los- 
<lb/>sprechung ist für den Verdächtigen noch immer ein Vortheil. Den
<lb/>Knecht, dem ein Diebstahl beigemessen wird, ohne dass er deshalb
<lb/>vor Gericht gestanden hat, hütet sich Jeder, zu micthen; der Los- 
<lb/>gesprochene dagegen Findet wohl seinen Dienstherrn, denn er ist
<lb/>doch losgesprochen, und nach der Art der Lossprechung wird selten
<lb/>gefragt. Mit dem Anklageprocesse freilich ist diese Art der Los- 
<lb/>sprechung unvereinbar, weil hier der Staat sich dem Verbrecher als
<lb/>Partei gegenüber stellt, und nun der Grundsatz des Civilprocesses
<lb/>eintritt: actore non probante absolvitur reus. Allein nach dem
<lb/>Geiste des deutschen Untersuchungsprocesses klagt der Staat den
<lb/>Verbrecher nicht an; er untersucht nur im öffentlichen Interesse,
<lb/>ob der gegen denselben rege gewordene Verdacht sich bestätige,
<lb/>und spricht das Resultat dieser Untersuchung aus.

<lb/>Wir übergehen den Abschnitt, der sich mit der politischen
<lb/>Heilsamkeit des Schwurgerichtes beschäftigt (S. 127. ff.), da das
<lb/>Wesentliche in dieser Beziehung schon vorgekommen ist, und die
<lb/>Ausftihrüng hier grösstentheils in der Widerlegung einer ziemlich
<lb/>spitzfindigen Deduction Feuerbach’s besteht, und wenden uns zu
<lb/>dem letzten Abschnitte 8. 146. ff., der von den übrigen Einwendun- 
<lb/>gen gegen das Schwurgericht bandelt.

<lb/>Auch hier begnügen wir uns, Einen Einwand hervorzuhe- 
<lb/>ben, «der uns der erheblichste scheint; nehmlich den Mangel pro- 
<lb/>tokollarischer Beurkundung und wiederholter Prüfung durch eine
<lb/>höhere Instanz. Hat in unserem Processe ein Zeuge die Sache ent- 
<lb/>stellt, und kann die wahre Bewandniss derselben nachgewiesen wer- 
<lb/>den, so wird er durch die Acten überführt, und sein Zeugniss wird
<lb/>unwirksam. Wer aber möchte seiner Auffassungsgabe und seinem
<lb/>Gedächtnisse so unbedingt trauen, um hinterher zu behaupten, der
<lb/>Zeuge habe sich bei der Assise so und so ausgedrückt, wenn dieser
<lb/>es leugnet? Auch bei der Assise kommen Protokolle vor, aber was
<lb/>für welche! Sie sind nach ausdrücklicher Bestimmung des Code
<lb/>d'instr. Art. 872. nur dazu bestimmt — und können nur dazu be- 
<lb/>stimmt sein — die Beobachtung der Form zu constatiren. Sie ent- 
<lb/>halten nicht das Mindeste von den Aussagen der Zeugen und des
<lb/>Angeklagten, und bestehen meistens nur in der Ausfüllung gedruck- 
<lb/>ter Formulare. Hr. Welcker muss uns daher, zu Herstellung der
<lb/>Urkundlichkeit, auf die Nachrichten der Zeitungen und die Nieder- 
<lb/>schriften ihrer Stenographen verweisen. Rechtsmittel des Ange- 
<lb/>klagten findet der Verf. auch in dem französischen Processe, nehmlich
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0145.tif"
                   n="145"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Appellalions-Rath f)r. Krug zu Zwickau. 145

<lb/>die Suspension, Cassation und Revision. Er bezieht sieh hierbei auf
<lb/>Art. 364. und 410. des C. d'instr. Allein Art. 364. spricht nur deü
<lb/>sich von selbst verstehenden Satz aus, dass, wenn die Geschwornen
<lb/>die Thatfrage bejaht haben, nichts desto weniger noch die Rechts«
<lb/>frage von dem Gerichte verneint werden kann, und Art 410. handelt
<lb/>von der Nullität wegen unrichtiger Gesetzanwendung. Die Suspen- 
<lb/>sion kann nur eintreten, wenn die Richter einstimmig überzeugt sind,
<lb/>dass die Geschwornen se sont trampt au fond (Art. 352.), und Nie- 
<lb/>mand hat das Recht, darauf anzutragen. Die Cassation findet statt,
<lb/>wegen Verletzung der Form (z. B. wenn ein Geschworner wahrend
<lb/>der Session gesprochen hat, was vielleicht ganz unschädlich sein
<lb/>kann, aber natürlich nicht, wenn er während der ganzen Verhand- 
<lb/>lung an seine Privatgeschäfte gedacht hat) und wegen unrichtiger
<lb/>Gesetzanwendung; die Revision endlich in drei Fällen: wenn eine
<lb/>andre Jury einen andern Angeklagten wegen desselben, nur von
<lb/>Einer Person verübten Verbrechens verortheilt hat, wenn der Minister
<lb/>der Justiz anzeigt, dass die Person, wegen deren Tödtung der An- 
<lb/>geschuldigte verurtheilt wurde, noch am Leben sei, und wenn die
<lb/>abgehörten Zeugen wegen Wahrheitwidrigkeit ihrer Aussage verur- 
<lb/>theilt werden (C, (Pinstr. Ckap. HL). Jedermann sieht, dass diese
<lb/>Rechtsmittel, zum Schutze der materiellen Schuldlosigkeit, so gut
<lb/>sind, als gar keine. Ja ich möchte behaupten, dass der zweite
<lb/>obiger Fälle, dessen Voraussetzung kein besonderes Zutrauen zu der
<lb/>Zuverlässigkeit des Geschwornen «Uribeiles verräth, nach dem deut- 
<lb/>schen Verfahren gar nicht Vorkommen könne. Da waren die alten
<lb/>Volksgerichte noch vorzuziehn, denn hier konnte man doch von dem
<lb/>Urtheile der Schöffen an den Umstand appelliren. Nun bezweifelt
<lb/>freilich der Verf. den Werth der zweimaligen Instanz, ja er geht so
<lb/>weit, sie im Verhältnisse ihres Werthes für den Angeklagten und
<lb/>für den Staat für überwiegend nachtheilig zu erklären. Indess
<lb/>ist hierüber, zumal bei dem schönen Grundsätze des deutschen Cri-
<lb/>minalrechts, dass in zweiter Instanz nicht härter erkannt werden
<lb/>könne (auch nicht über die Rechtsfrage, wo es das französische
<lb/>Recht zulässt), unter den Verständigen wohl nur Eine Stimme. Auch
<lb/>die Verteidigung erhält hierdurch erst ihren rechten Werth. Wir
<lb/>können zugeben, dass in den meisten Fällen die Verteidigung nur
<lb/>Sache der Form sei, weil die meisten Criminalfölle von der Art sind,
<lb/>dass es gänzlich an Stoff zur Verteidigung, wenigstens hinsichtlich
<lb/>der Thatfrage, gebricht. Allein unendlich wichtig wird sie bei zwei- 
<lb/>felhafter Schuld für den in erster Instanz Verurteilten. Nun erst
<lb/>krit. Jiiltrb. f. «1. K.W. Jahr*. VI. H. II. 10
</p>

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               <p>

                  <lb/>146 Welcher, Jury, Schwur- oder Geschwornengericht.

<lb/>sieht der Vertheidiger, worauf es vorzüglich ankommt, auf welche
<lb/>Umstände das Gericht das meiste Gewicht legt, und worauf er daher
<lb/>seine Argumentationen zu richten hat. Auch besteht ja die Verthei-
<lb/>digung nicht etwa bloss in schriftlicher Deduction. Der Vertheidiger
<lb/>hat das Recht, neue Zeugenabhörungen und überhaupt die nach- 
<lb/>trägliche Vornahme alles Dessen zu beantragen, was für den Erweis
<lb/>der Schuldlosigkeit seines Clienten von Einfluss sein kann; ja er
<lb/>kann dies selbst nach dem zweiten Urtheile, sofern sich ihm neue
<lb/>Momente darbieten, durch welche die Schuld des Verurtheilten wider- 
<lb/>legt, oder gemindert wird.

<lb/>Wie will man nun behaupten, dass das deutsche Untersuchungs- 
<lb/>verfahren für die Sicherung der Unschuld nichts leiste, dass es nur
<lb/>auf Unterdrückung derselben gerichtet sei? Dass seine Sicherungs- 
<lb/>mittel nicht in jedem Falle ihren Zweck erreichen, hat es mit jedem
<lb/>andern Verfahren gemein. Und wer legt nun in die Hände von
<lb/>12 unerfahrenen und oft ungebildeten Bürgern den Beruf, ohne alle
<lb/>jene Sicherungsmittel über Schuld oder Nichtschuld unwiderruflich
<lb/>abzusprechen? „Die Nationi das Vaterland"I antwortet der Verf.,
<lb/>„das durch die Geschwornen rcpräsentirt wird." „Es wäre Uebermuth
<lb/>eines einzelnen Standes, hier des juristischen", setzt er 8.104. hinzu,
<lb/>„ein subjectives Glauben an die Stelle der hier allein der Objektivi- 
<lb/>tät sich nähernden und das Beweisurtheil objectiv machenden Gc-
<lb/>samlüberzeugung des Staates oder seiner möglichst besten und
<lb/>allseitigen Repräsentation setzen zu wollen." Traurige Illusion!
<lb/>müssen wir hier ausrufen, denn wer sieht nicht, dass diese Reprä- 
<lb/>sentation auf einer reinen Fiction beruht, die der unschuldig
<lb/>Verurtheilte nimmer anerkennen wird. Wäre dem aber auch nicht
<lb/>so, so kann nimmermehr ein äusserer Beruf, wäre er auch von der
<lb/>höchsten Autorität ausgegangen, den Mangel des innern ersetzen.
<lb/>Nun können wir aber der Nation, d. h. hier der öffentlichen Meinung,
<lb/>einen inneren Beruf nur da zugestehn, wo es um allgemeine Fragen,
<lb/>welche das öffentliche Interesse berühren, sich handelt. Dies ist
<lb/>z. B. bei der Gesetzgebung und auch bei der Criminalgesetzgebung
<lb/>in einem gewissen Umfange (z. B. bei Abgrenzung des Strafgebietes)
<lb/>der Fall, und hier mag sie immerhin diesen Beruf ausüben, und da- 
<lb/>durch auch mittelbar auf die Verwaltung der Justiz, welche von der
<lb/>Gesetzgebung abhängig ist, einwirken. Hier lässt sich auch diese
<lb/>Ausübung auf eine solche Weise reguliren, welche einer Repräsen- 
<lb/>tation des ganzen Volks einigermassen ähnlich sieht. Wenn aber
<lb/>zwölf Bürger, unter Mitwirkung eines Regierungsbeamten und des
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0147.tif"
                   n="147"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Appellations-Rath Dr. Krug zu Zwickau. 147

<lb/>Angescbuldigten durch das Loos ausgewählt, für die Repräsentanten
<lb/>der Nation ausgegehen werden, so muss man unwillkürlich an die
<lb/>quinque testes, cives Romani denken, welche die fünf römischen
<lb/>Classen, oder an die triginta lictores, welche die dreissig Gurien
<lb/>repräsentiren sollten.

<lb/>Bleiben wir daher dem-deutschen Grundsätze getreu, dass es
<lb/>die Obrigkeit ist, die, wie wir ihr ja in tausend andern Beziehungen
<lb/>Wohl und Wehe der Bürger anvertrauen müssen, auch die Schuld
<lb/>zu bestrafen und die Unschuld zu schützen hat, zur Ausübung dieses
<lb/>aus denen, welche sich zu demselben besonders vor- 
<lb/>ausgebildet haben, die Geeignetsten auswählt und mit
<lb/>Unabhängigkeit bekleidet. &lt;Poßo£ rrjv i^ovatav, sagt
<lb/>ob yaQ eixq r^v fiayatQav cf oysT.
</p>
               <p>

                  <lb/>Berufes aber
<lb/>bereitet und
<lb/>hinlänglicher
<lb/>der Apostel,
</p>
               <p>

                  <lb/>10*
</p>

            </div>
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            <div xml:id="d16319e14811" type="review">
               <head>
                  <title>Ueber die Bischofswahl im Ermlande mit vorzüglicher Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der polnischen Oberherrschaft von Dr. J. A. Lilienthal. Berlin, 1841</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jacobson, ...">(Jacobson)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>148
</p>
               <p>

                  <lb/>Ueber äw BiscbofswaM im Ermlaitde mir vorzüglicher Berück- 
<lb/>sichtigung der Verhältnisse zhi* Zeit der polnischen Oberherrschaft
<lb/>von Hr. J. A* UllentHal, Oberlehrer am König!. Kath. Gymn.
<lb/>zu Braunsberg. Berlin, 1841.

<lb/>R e c e n s i r t
<lb/>von

<lb/>Herrn Prof. JGIr. Jacobson zu Königsberg.

<lb/>Für die Ermittelung so vieler bisher noch völlig unbekannt ge- 
<lb/>bliebener, so wie für die Aufklärung und tiefere Begründung zweifel- 
<lb/>hafter kirchlicher Begebenheiten und Rechtsverhältnisse des König- 
<lb/>reichs Preussen bleibt noch immer so viel zu thun übrig, dass jeder
<lb/>die Einsicht derselben irgend fördernde Beitrag höchst willkommen
<lb/>sein muss. Wenn nun selbst die allgemeiner zugänglichen litera- 
<lb/>rischen Hilfsmittel auf diesem Gebiete noch mannigfache Ausbeute
<lb/>zu gewähren im Stande sind, so kann von der Benutzug seltner oder
<lb/>bis dahin in Verborgenheit begrabner Documente um so mehr er- 
<lb/>wartet werden. Dank daher dem Verf. der in der Ueberschrift ge- 
<lb/>nannten Broschüre, welcher seine Mussestunden dazu verwendet, aus
<lb/>Local-Archiven Aufschlüsse für die Preussische Geschichte zu ge- 
<lb/>winnen. Schon im Jahre 1837. erschien von ihm: Braunsberg in
<lb/>den ersten Decennien des siebenzehnten Jahrhunderts. Jetzt erhal- 
<lb/>ten wir die obige Abhandlung, für welche besonders das Archiv der
<lb/>Stadt Braunsberg, das bischöfliche und domkapitularische Archiv
<lb/>benutzt worden sind.

<lb/>Ueber die Bischofswahl im Ermlande erfahren wir vom Verf.
<lb/>zwar nichts wesentlich Neues, da bereits Lengnich in seinen ver- 
<lb/>schiedenen Schriften, von Baczko in den Beiträgen zur Kunde
<lb/>Preussens B. 111. S. 361. folg., Voigt in der Geschichte Preussens
<lb/>a. a. 0. und insbesondere Laspeyres in: Geschichte und heutige
<lb/>Verfassung der katholischen Kirche Preussens. B. 1. S. 128. 392. f*
<lb/>439. f. (von Herrn Lilienthal nicht mehr berücksichtigt, da die
<lb/>Vorrede seiner Arbeit schon im Novbr. 1840. geschrieben worden)
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0149.tif"
                   n="149"
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               <p>

                  <lb/>Lilienthal, Deber die Bischofswahl im Erintande. 149

<lb/>das Sachverhältniss genügend dargestellt haben; doch ist die Aus- 
<lb/>führung selbst durch ein tieferes Eingehen in Specialia und durch
<lb/>gelegentliche Berichtigungen und Ergänzungen anderer Schriften
<lb/>mittelst archivalischer Documente aller Anerkennung werth.

<lb/>Der Verf. gedenkt zuerst der Begründung der vier Preussischen
<lb/>ßisthümer und spricht dann genauer über Ervnland. Die S. 7. Anw.*
<lb/>geäusserten Zweifel über den ersten Bischof Heinrich I. von Stratnich
<lb/>sind ganz ungegründet (in. s. meine Abhandlung: die Metropolilau-
<lb/>verbindung Biga's mit den Bisthümern Preussens in Illgen's Zeit- 
<lb/>schrift für die historische Theologie Bd. VI. Th. 2. Anw. 130.)« Ueber
<lb/>die Theilung des bischöflichen Gebiets und des dem deutschen Or- 
<lb/>den zugehörigen Landes, nach demselben Princip, das auch in den
<lb/>drei andern Diöcesen Culm, Ponnsanien und Samland zur Anwen- 
<lb/>dung kam, hat der Verf. jetzt die bisher unbekannte Urkunde/talum
<lb/>in Elbingo anno 1251., F. Calend. Maji in mehren Abschriften auf- 
<lb/>gefunden (S. 8. An in. *) und nach einer vidimirten Copie im bischöf- 
<lb/>lichen Archive (doch wohl zu Heilsberg?) im Anhänge Nr. 1. 8. 51—
<lb/>54. mitgetheilt. Aus einer Abschrift desselben Archivs wird dann
<lb/>die schon sonst öfter gedruckte (s. 8. 9. Anm. * ) Urkunde von 1260.
<lb/>über die Errichtung der Calhedrale zu Braunsberg im Anhänge Nr. II.
<lb/>8. 54 — 56- aufgenommen. Darin findet sich die erste Festsetzung
<lb/>in Betreff des Gegenstandes vorliegender Abhandlung in den Worten
<lb/>„Jus eligendi in dicta Ecclesia Praepositum, Decanum, Cantorem,
<lb/>Scholasticum ac Canonicos nobis et nostris successoribus una cum
<lb/>Capitulo retinemus. Creandi autem et instituendi Archidiaconi in
<lb/>ipsa Ecclesia nobis et nostris successoribus facultatem specialiter
<lb/>reservando. Sane Episcopum eligendi seu postulandi, Canonici
<lb/>dictae ecclesiae liberam facultatem habeant secundum Canonicas
<lb/>sanctiones. “

<lb/>Ueber die Wahl der Domherren giebt der Verf. einige Notizen
<lb/>S. 14 —16. Anm.* und berührt dabei auch die gegenwärtige, ver- 
<lb/>schieden gedeutete Praxis, worüber wir etwas Näheres bemerken
<lb/>wollen.

<lb/>Nach der Urkunde von 1260. erhielt also der Bischof in Gemein- 
<lb/>schaft mit den andern Capitularen die Wahl sowohl der Dignitarien,
<lb/>als der einfachen Canonici. Als im Jahre 1288. das bischöfliche
<lb/>Gebiet zwischen dem Bischof und Capitel getheilt wurde, ward dies
<lb/>bestätigt (s. Jura Reverendissimi Capituli Varmiensis circa electio-
<lb/>nem episcopi, s. I. 1724. 4. App. nro. 26 ) und auch später wie- 
<lb/>derholt anerkannt (s. I. c. App. nro. 3 ). Wie in andern Diöcesen
</p>

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                   n="150"
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               <p>

                  <lb/>ISO Lüienthaly Ueber die Bischofswahl im Ermlande.
</p>
               <p>

                  <lb/>kamen aber auch hier päpstliche Mandata de providendo vor und in
<lb/>Folge der Annahme der Fürstenconcordate im Jahre 1447. (vergl.
<lb/>meine Gesch. der Quellen des kathol. Kirchenrechts der Provinzen
<lb/>Preussen und Posen S. 17.18. Anm. 19. Laspeyres a. a. 0. 8. 129.
<lb/>Anm. 39.) erhielt der Papst die Besetzung der ihm nach gemeinem
<lb/>Rechte reservirten Canonicate, die der übrigen verblieb dem Bischof
<lb/>und dem Capitel zusammen.

<lb/>Während die drei andern Preussischen Bisthümer verpflichtet
<lb/>waren, die Capitel mit Caplänen des deutschen Ordens zu besetzen,
<lb/>hatte sich Ermland von dieser Abhängigkeit frei zu halten gewusst.
<lb/>Die Hochmeister Hessen aber nicht ab, ein derartiges Recht in Fr In- 
<lb/>land zu erstreben, bis ihnen Nico laus V. durch eine Bulle d, d.
<lb/>Romae IV, Idus Jun. 1447. zugestand, zwei Canonicate und zwei
<lb/>Präbenden in derDiöcese zu besetzen. Vergebens bemühte sich das
<lb/>Capitel, dieser Beschränkung ledig zu werden (s. Voigt Gesch.
<lb/>Preussens B. VIII. S. 155. folg. 186. u. a.), bis durch die Zeitverhält- 
<lb/>nisse bewogen, der Hochmeister Ludwig von Erlichshausen im
<lb/>Jahre 1753. verzichtete, worauf Nicolaus V. am 7. August dessel- 
<lb/>ben Jahres die frühere Verleihung revocirte (s. die Urkunde in:
<lb/>Preussische Sammlung allerley bisher ungedruckter Urkunden. Dan- 
<lb/>zig 1750. 8. B. VII. 8. 34 — 36 ).

<lb/>In gleicherweise hatte Innocenz VIII. dem Könige Casimir
<lb/>von Polen die Besetzung von sechs Stellen in sechs Polnischen Bis-
<lb/>thümern, darunter auch Ermland, überlassen, schon unterm 4. März
<lb/>1488. aber rücksichtlich Ermlands dieses Privilegium zurückgenom- 
<lb/>men „quia nostre tunc intentionis non extilit9 quod facultas hujus- 
<lb/>modi se extenderet ad aliquam ecclesiam sub concordatis Germanie
<lb/>comprehensam**, Ermland also als unter den Concordaten stehend,
<lb/>was der Papst bei der Gewährung der Concession nicht gewusst
<lb/>haben wollte, auch wieder befreit werden müsse, (Preuss. Samml.
<lb/>*ua. 0. B. III. S. 596—598. (wo aber statt 1487., 1488. zu lesen ist).

<lb/>Schon den Fürstenconcordaten gemäss nahm der Papst die Be- 
<lb/>setzung der Propstei für sich in Anspruch (ni. vergl. Koch Sanctio
<lb/>pragmatica Germanorum illustrata S. 223. ff, 240. ff.). Für Ermland
<lb/>ward dies auch behauptet und es heisst daher widerholt in den cit.
<lb/>Jura Capituli Varmiensis: A tempore Concordatorum Episcopus et
<lb/>Gapituhim libere disposuerunt in alternativis mensibus de praebendis
<lb/>e' dignitatibus, excepta praepositura: (l. c, nro. 25.) Leo X. iiber-
<lb/>liess dem Könige von Pohlen das Präsentationsrecht für diese Stelle.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0151.tif"
                   n="151"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt vou Herrn Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg. 151

<lb/>Daher heisst cs a. a. 0. no. 27. lit M&gt;: excepto Praeposito, qui a
<lb/>Rege praesentatur, ah Episcopo praeficitur.

<lb/>ln solcher Weise waid die Besetzung der Canonicate auch nach
<lb/>der Preussischen Reoccupation beibehalten. Bei der Redaction des
<lb/>Ostprcussischen Provincialrechls gah das Capitel zu Frauenburg einen
<lb/>Abriss seiner Statuten, der zwar nicht dem Provinciairechte selbst
<lb/>einverleibt, deren Geltung aber doch dadurch nicht alterirt wurde,
<lb/>gemäss Prov.-Recht Zusatz 2. Hierin heisst es nun in den Zusätzen
<lb/>zum Allgem. Landrecht Th. II. Tit. XI. §. 1087—1089.: „Nr. 1. Bei
<lb/>dem Ermländischen Doinstifle wird der Probst vom Landesherrn er- 
<lb/>nannt. Nr. 2. Die übrigen Prälaten und Domcapitularstellen werden,
<lb/>wenn die Vacanz im ersten, dritten, fünften, siebenten, neunten
<lb/>und eilften Monate des Jahres sich ereignet vom Papste, in den
<lb/>übrigen Monaten aber vom Bischöfe und Domcapitel durch gemein- 
<lb/>schaftliche Wahl besetzt, wobei laut votirt, die Stimme des Bischofs
<lb/>zuerst abgegeben und bei Berechnung der Stimmen nur so wie die
<lb/>Stimme eines Domherrn gerechnet wird."

<lb/>Unser Verf. bemerkt wegen der jetzigen Praxis „durch die Cir-
<lb/>cumscriptions-Bullc de salute animarum vom 16. Juli 1821. (Gesetz- 
<lb/>sammlung 1821. S. 123. 124.) ist das Recht, die Domherren zu wäh- 
<lb/>len in den ungraden Monaten dem Papste geblieben, in den graden
<lb/>Monaten aber auf den Bischof allein übergegangen. Zwar hat Eich- 
<lb/>horn (Grundsätze des Kirchenrechts B. II. 8. 691. 722. Anm. 10.)
<lb/>eine Stelle dieser Bulle (8. 125.), nach welcher Für Ermland nichts
<lb/>geändert werden soll, auf die Besetzung der Canonicate bezogen;
<lb/>allein dem, glaube ich, widerspricht die aus dem Zusammenhänge
<lb/>ersichtliche Absonderung jener Stelle von der vorhergehenden für
<lb/>alle Capitel ohne Ausnahme gegebenen Bestimmung, nach wel- 
<lb/>cher dem Papste die Wahl in den ungraden, den Bischöfen
<lb/>in den graden Monaten zuföllt. Die Weisung, dass es im Erm-
<lb/>lande, Culra, Gnesen, Posen beim Alten bleiben solle, bezieht sich
<lb/>nach Inhalt der Worte: „ftem denique Germaniae gratissimam etc.
<lb/>bis juxta statutum morem per Jpostolicas /iteras confirmabuntur “
<lb/>nur auf die Wahl der Bischöfe und des Erzbischofs. So scheint es
<lb/>auch Scheill (edit. Institut, juris eccL de Schenkt 1L p. 81. 191.)
<lb/>verstanden zu haben. Auch spricht dafür die neuste Praxis, da seit
<lb/>der Sanctionirung jener Bulle der ermländische Bischof ohne das
<lb/>Capitel die Vacanzen in den graden Monaten besetzt."

<lb/>Es ist nicht zu leugnen, dass Für beiderlei Erklärungen der
<lb/>Bulle selbst sich gute Gründe anführen lassen. Für Eichboru’s
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0152.tif"
                   n="152"
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               <p>

                  <lb/>152 Lilienthal, lieber die Bischofswahl im Ermlande*

<lb/>Meinung könnte man sich namentlich auch darauf beziehn, dass eine
<lb/>Veränderung des ganzen Zustandes der Ermländischen Einrichtungen
<lb/>zunächst durch die Bulle nicht erfolgen sollte; denn so heisst es
<lb/>namentlich: Demum quod attinet ad Episcopalem Ecclesiam Varmien-
<lb/>$em&gt; illius Cathedrale Capitulum in eo quo nunc reperitur statu
<lb/>consistet; reservata tamen Nobis ac Romanis Pontificibus Succes-
<lb/>soribus Nostris facultate Capitulum ipsum ad aliarum in Regno
<lb/>Borussico existentiumEcclesiarum normam imposterum conformandi.“
<lb/>Man könnte daher auch annehmen, dass diese Eonformation bald nach
<lb/>Pubfication der Bulle besonders in Betreff einzelner Puncte, wie
<lb/>namentlich der Wahl der Canonici erfolgt sei. Ob dies geschehen
<lb/>sei, ist Rec. nicht bekannt. Sollte es nicht der Fall sein, dann
<lb/>würde allerdings die jetzige Praxis des Verfs. Erklärung bestätigen.

<lb/>Wenden wir uns jetzt zur Betrachtung der Bischofs wähl
<lb/>selbst. — Aus der bereits oben mitgetheilten Festsetzung des Jahres
<lb/>1260. ergiebt sich, dass Für Ermland die Wahl des Bischofs durch
<lb/>das Capitel eingeführt worden sei. Die Bemühungen des deutschen
<lb/>Ordens, seine Regel in dieser Diöcese zur Geltung zu bringen und
<lb/>dadurch die Biscbofswahl von sich abhängig zu machen, waren frucht- 
<lb/>los. Der Verf. hätte in der diesem Gegenstände bestimmten Mono- 
<lb/>graphie wohl specieller darüber handeln können, auch der Einwir- 
<lb/>kung des Papstes und des Erzbischofs von Riga gedenken sollen. In
<lb/>dieser Beziehung hat Recensent in der schon vorhin cit. Abhandlung
<lb/>eine besondere Untersuchung angestellt, auf welche er zu verweisen
<lb/>für genügend erachtet.

<lb/>Seit 1466. kam Ermland unter Polnische Oberhoheit. Schon
<lb/>bei der ersten Vacanz 1467. suchte der König Casimir deshalb
<lb/>»einen Einfluss bei Besetzung der Stelle geltend zu machen und
<lb/>brachte cs durch den Vertrag zu Petrikau vom 15. Juli 1479., ge- 
<lb/>schlossen mit dem Bischöfe Nico laus von Tüngen, wenigstens zu
<lb/>der Bestimmung ,,quod in futuris electionibus pro tempqre seu postu- 
<lb/>lationibus Episcoporum Ecclesiae Farmiensis capitulares ejusdem
<lb/>Regiae Majestati et suis successoribus personam gratam eligere
<lb/>tenebunturBei der nächsten Erledigung des bischöflichen Stuhls
<lb/>}489&lt; musste hierauf Rücksicht genommen werden, der König aber
<lb/>deutete jetzt den Vertrag willkührlich, indem er nur seinen natür- 
<lb/>lichen Sohn Friedrich als persona grata zulassen und die Wahl
<lb/>des Cepitels, welche auf den ihm sonst nicht unbefreuodeten Lucas
<lb/>Waisseirodt gefallen war, nicht genehm halten wollte. Der König
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0153.tif"
                   n="153"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg. 153

<lb/>gab endlich nach, das Capitel aber vermochte den Papst Julius II.
<lb/>jede die Freiheit der Kirche beschränkende Convention und somit
<lb/>auch den Vertrag von 1479., der von Rom aus nicht bestätigt wor- 
<lb/>den war, zu annuliiren. (Audienzbeschluss d. Romae FIII. Idus
<lb/>Februarii 1512. in den: Jura Rec. Cap. Varmiensis Nro. 4. lit /?.).
<lb/>Der König Sigismund I. nahm aber nach dem bald darauf erfolgten
<lb/>Tode des Bischofs Lucas keine Rücksicht, und widersetzte sich dem
<lb/>neuen vom Capitel erkornen Bischöfe Fabian von Lusianis so lange,
<lb/>bis dieser sich zu einem neuen Vergleiche entschloss, in welchem
<lb/>die zweifelhafte Interpretation des Artikels: de eligenda grata Re- 
<lb/>gibus persona: beseitigt werden sollte. In dem Vertrage d. Petrikau
<lb/>7. December 1512. wurde für die Zukunft bestimmt: quod, cum con- 
<lb/>tigerit vacare Ecclesiam Varmicnsem, Praelati et Canonici ejusdem
<lb/>Ecclesiae tempestive et ante electionem novi Episcopi mittere tene- 
<lb/>buntur de gremio suo nuntios ad Nos et Successores nostros legi- 
<lb/>timos Reges Poloniae-obitum sui Episcopi et diem Electioni

<lb/>novi Pastoris praefinitum. Et praeterea dicere tenebuntur nomina
<lb/>omnium Praelatorum et Canonicorum Ecclesiae suae. — — Ex
<lb/>quibus..... Nos quatuor pro arbitrio nostro nominabimus, non
<lb/>alios tamen, quam qui sint veri Terrarum Prussiae indigenae, ac
<lb/>per specialem nuntium nostrum seu literas clausas significabimus
<lb/>ipsi Capitulo, quos judicaverimus ad illius culmen dignitatis et
<lb/>locum in Consilio nostro magis idoneos et nobis gratos. Ipsi vero
<lb/>Praelati et Canonici praedicti unum ex illis quatuor, quem volue- 
<lb/>rint aut judicaverint meliorem et utiliorem, deligere in Episcopum

<lb/>tenebuntur et erunt astricti.-Et hoc amplius adjiciendum...

<lb/>Episcopo .. et Capitulo.. assentientibus, voluimus, quod si quando
<lb/>Nos vel Successores nostri filium sive fratrem germanum inter qua- 
<lb/>tuor supradictos nominare vellemus, qui prius esset de gremio Ca- 
<lb/>pituli Ecclesiae praedictae, id in nostro et Successorum nostrorum
<lb/>... arbitrio et potestate erit, ac si idem filius vel frater Terrarum
<lb/>Prussiae Indigena esset. Cum autem dicti Praelati et Canonici...
<lb/>unum ex eisdem quatuor nominatis elegerint, intimare debebunt
<lb/>nobis... novum electum, et cum eo supplicare, ut illum nostris literis
<lb/>Sedi Apostolicae et Sanctissimo Domino commendemus, ut electio-i
<lb/>nem de eo factam cum gratia confirmare dignetur. Qua quidem
<lb/>coffirmatione et provisione secuta, idem electus, juxta tenorem et
<lb/>inscriptionem, cum., olirn Domino Nicolao Episcopo Varmiensi et
<lb/>ejus Capitulo factam, praestabit juramentum Nobis et Successoribus
<lb/>Nostris..
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0154.tif"
                   n="154"
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               <p>

                  <lb/>154 Lilienihalj lieber die ßisthofswahl im Ermlande.

<lb/>Die Hälfte des Capitols, welche an dieser Vereinbarung nicht
<lb/>Tlieii genommen hatte, und der Bischof seihst protestirten zwar als- 
<lb/>bald dagegen, doch wusste der König die Bestätigung Leo’s X
<lb/>d. Rom. XVII. Cal. Decembr. 1513. zu erlangen (beide öfter ge- 
<lb/>druckte Documentc sind beim Verf. als Nr. 3. u. 4. 8. 57—62. wieder- 
<lb/>holt) und dieser Vertrag ist seitdem stets massgebend geblieben.
<lb/>Indessen ward derselbe doch nicht in seiner Vollständigkeit befolgt,
<lb/>indem die Bedingung, dass der zu Wählende aus dem gremium ca- 
<lb/>pituli zu nehmen und ein Einländer sein solle, wiederholt umgangen
<lb/>ward. Der Verf. berichtet über die deshalb ununterbrochen geführ- 
<lb/>ten Streitigkeiten, und bemerkt (S. 43.) ganz richtig: „Beim Capitel
<lb/>wurde, was Anfangs nur Nachgiebigkeit war, allmälig eine schwer
<lb/>zu beseitigende Notwendigkeit."

<lb/>Wir können es denen, welche specielleres Interesse iir die
<lb/>Einzelheiten haben, überlassen, darüber beim Verf. selbst Beleh- 
<lb/>rung zu suchen, und wollen nur darauf aufmerksam machen, dass
<lb/>einige eingestreute Notizen frühere Irrthümer und Zweifel beseitigen.
<lb/>So wegen der Zeit der Bestellung Cromer’s als Coadjutor (PiusV.
<lb/>bestätigte ihn am 2. Juni 1570.) S. 30. folg. Anm. *, der Ermlän-
<lb/>dischen Synode vom 14—16. Juni 1575. 8. 36. Anm. *, und 15. Juli
<lb/>1577. Die Worte: Maturavit eam synodum tamen modo etiam
<lb/>nova et externa, quam novistis omnes, causa: (S. 36. vgl. meine
<lb/>Gesch. der Quellen a. a. 0. B. I. S. 112.) beziehen sich, wie der
<lb/>Verf. wohl richtig bemerkt, auf die der Geistlichkeit abgeforderte
<lb/>Kriegssteuer. — Den bisher nicht aufzufinden gewesenen Kecess
<lb/>vom 27. Januar 1588. (s. meine Geschichte a. a. 0. 8. 85.) hat der
<lb/>Verf. jetzt im Braunsberger Archiv ermittelt (S. 39.).

<lb/>Geber die Praxis seit der Vereinigung Ermlands mit Preussen
<lb/>schweigt der Verf. und gedenkt nur kürzlich 8. 22. Anm. der Bulle
<lb/>de salute animarum. Wir bemerken darüber noch Folgendes.

<lb/>Unter der Preussischen Regierung ward der Petrikauer Vertrag
<lb/>von 1512. aufrecht erhalten und auch wegen der bisher nicht er- 
<lb/>füllten beiden Bedingungen wahrgenommen: denn schon durch die
<lb/>Cabinets-Ordre vom 31. März 1783. (meine Geschichte a. a. 0.
<lb/>Anhang Nr. XCIl. 8. 297.) verb. mit dem Rescript vom 7. April d. J.
<lb/>(N. C. C. March. T. VII. Nro. XVIII. 8. 2107.) wurde verordnet,
<lb/>dass kein Ausländer in die Stifter aufgenommen werden solle, wo- 
<lb/>durch dem in der polnischen Zeit üblich gewesenen Missbrauche ab- 
<lb/>geholfen wurde. Die vier Candidaten zur bischöflichen Stelle wur- 
<lb/>den aber aus den Capitularen selbst, also ex gretnio capi(uh\ nominirt.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0155.tif"
                   n="155"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Jacobson zu Königsberg. 155

<lb/>Bei der Redaction des Ostpreussischen Provincialrechts gab das
<lb/>Capitel in dem schon oben erwähnten Abrisse seiner Statuten in Be- 
<lb/>treff der Bischofswahl zum Allg. Landrechte Th. II. Tit. XI. §. 1051.
<lb/>folgende, die Fortdauer der Praxis bestätigende Vorschrift: „Gleich
<lb/>nach dem Abgänge eines Bischofs von Ermland muss das Domcapitel
<lb/>an den Landesherrn mit Einreichung des Verzeichnisses der Capi-
<lb/>tularen sich die Ernennung von vier Candidaten erbitten und unter
<lb/>diesen einen zum Bischöfe wählen. Diese Wahl muss das Domcapi- 
<lb/>tel bei Verlust des Rechts, den Bischof aus seiner Mitte zu wählen,
<lb/>binnen drei Monaten zu Stande bringen, welche Frist von dem Tage
<lb/>an zu rechnen ist, an welchem das Domcapitel von dem Absterben
<lb/>des Bischofs oder davon Nachricht erhält, dass der Bischof von
<lb/>seiner bisherigen Kirche die päpstliche Entlassung erhalten habe."

<lb/>Die Bulle de salute animarum hat hieran nichts geändert.
<lb/>Wegen der persona Regi grata ist übrigens, wie jetzt bekannt, ein
<lb/>besonderes Breve vom gleichen Datum mit der Bulle selbst ergangen
<lb/>und allen Domcapiteln der Preussischen Monarchie communicirt wor- 
<lb/>den. Wegen der später darüber erfolgten Verhandlungen und wegen
<lb/>des Breve von 1837. vergl. man Rheinwald's Acta historico-
<lb/>ecclesiastica Jahrg. 1837. S. 607. fg. und diese kritischen Jahrbücher
<lb/>B. IX. 8. 444. 445.

<lb/>In Bezug auf den Vertrag von 1512. bemerkt der Verf. 8. 22.,
<lb/>dass bei der im Jahr 1837. erfolgten Wahl nur v. Hatten, welcher
<lb/>erkoren wurde, e gremio und ausser ihm nur noch Einer von den
<lb/>drei andern im Sinne des Petrikauer Vertrags indigena gewesen sei.
<lb/>Er erklärt darüber, dass wiewohl bei den veränderten politischen
<lb/>Verhältnissen Erralands das Indigenat im Sinne des Petrik. Vertrags
<lb/>seine Bedeutung ganz und gar verloren haben dürfte; vielleicht auch
<lb/>eine nicht unbedingt auf das Ermländische Capitel beschränkte Wahl
<lb/>die dem kirchlichen Leben nicht förderliche Abgeschlossenheit ver- 
<lb/>hindern würde, und somit wünschenswerth wäre — vorausgesetzt,
<lb/>dass bei dem zu Erwählenden eine andere für das Gedeihen der
<lb/>kirchlichen Verwaltung unerlässliche Eigenschaft: genaue Bekannt- 
<lb/>schaft mit den besondern Verhältnissen der Diöcese, und insoweit
<lb/>es möglich ist, mit dem äussern und innern Leben des Klerus und
<lb/>der Laien sich vorfände — es doch nie verlautet hat, dass hierüber
<lb/>besondere Declarationen erfolgt sind.

<lb/>Es scheint wohl, dass in dieser Hinsicht die schon in der Bulle
<lb/>de salute animarum in Aussicht gestellte Bewirkung einer Ueberein-
<lb/>slimmung Eriulands mit den deutschen Diöcesen der Monarchie still-
</p>

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                   n="156"
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               <p>

                  <lb/>156 Lilienthal, Ueber die Bischofswahl im Erinlande.

<lb/>schweigend erfolgt sei. Eine Rechtfertigung dieser Ausgleichung,
<lb/>für welche übrigens der Verf. selbst sich erklärt, dürfte keinen
<lb/>Schwierigkeiten unterliegen.

<lb/>Wir schliessen diese Anzeige mit dem Wunsche, dass es dem
<lb/>Verf. gefallen möge, aus den ihm zu Gebote stehenden Archivalien
<lb/>weitere Aufschlüsse über Ermland mitzutheilen und sich allenfalls
<lb/>selbst zur Bearbeitung einer kritischen Geschichte dieser Diöcese
<lb/>(s. S. 6. des Vorworts) zu entschliessen.
</p>

            </div>
         </div>
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            <p>

               <lb/>157
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.

<lb/>Gedanken über Liebe und Reckt, Freiheit und Zwang, Unab- 
<lb/>hängigkeit und Abhängigkeit, Gleichheit und Ungleichheit
<lb/>der Rechte* Von Jgnaz Wfldner, Doctor sämmtlicher Rechte,
<lb/>Mitglied d. Juristenfacultät, Hof- u. Gerichtsadv. in Wien, auch
<lb/>gewes. suppl. Prof, an d. k. k. Univ. daselbst. Wien, 1839.

<lb/>ln Gedanken seyn, sagt irgendwo Jean Paul, heisst gewöhnlich
<lb/>ohne Gedanken seyn. So ist denn auch Herr Wildner in diesem
<lb/>Büchlein in Gedanken gewesen, ln der That, wer Liebhaber von
<lb/>Trivia‘itäten ist, findet hier seltene Cabinetsstückchen. Wenn der
<lb/>Verf. zuerst über die Liebe in gehaltlosen Tiraden sich ergeht, so
<lb/>mag man ihm das um so eher verzeihen, als das Uebersinnliche, in
<lb/>dessen Harmonie mit dem Sinnlichen er das Wesen der Liebe gefun- 
<lb/>den hat, auch ihn vielleicht, während er schrieb, in jenen „Zustand
<lb/>des fortwährenden Entzückens“ versetzt hatte, „den die Feder nur
<lb/>mit schwachen Zügen andeuten kann.“ Aber unverzeihlich ist es
<lb/>sicher, wenn ein „Doctor sämmtlicher Rechte“ seine Characteristik
<lb/>des Rechts mit solchen Argumenten zu rechtfertigen sucht, wie sie
<lb/>sich in den folgenden Stellen finden. — S. 8. f. heisst es:

<lb/>„Das Uebersinnliche ist im Menschen an ein Sinnliches (den Körper)
<lb/>gebunden. So wie nun das Uebersinnliche das Gesetz der Behauptung
<lb/>seiner selbst in sich trägt, so trägt es auch das Gesetz der Behauptung des
<lb/>mit ihm verbundenen Sinnlichen in sich, weil dieses eben als Mittel
<lb/>mit jenem verbunden ist. Diese Betrachtung führt nun zur Idee des
<lb/>Rechts! Man versteht im weiteren Sinne unter „recht“: alles, was
<lb/>irgend einem Gesetze anschaulicher Weise (sinnlich wahrnehmbar)
<lb/>gemäss ist, so z. B. spricht man von einem rechten Winkel, von der
<lb/>rechten Hand (weil wir diese gewöhnlich Alles verrichten sehen) von
<lb/>einem senkrechten Falle u. d. g. Da nun im Menschen Ein höchstes
<lb/>Gesetz, das des Aufstrebens nach dem Uebersinnlichen besteht, so kann au
<lb/>ihm das Recht nur: in jenem Handeln bestehen, welches an- 
<lb/>schaulicher Weise (sinnlich wahrnehmbar) dem inneren
<lb/>- Uebersinnlichen gemäss ist. Uebersinnlichkeit und Sinnlichkeit sind
<lb/>dah r die beiden Factoren des Rechts, ohne eines oder das andere von jenen
<lb/>besteht dieses nicht. Es ist daher eine irrige Behauptung mehrerer Schrift- 
<lb/>steller, dass die Menschen, auch mit blosser Verständigkeit ausgerüstet,
<lb/>schon ein Recht unter sich anerkennen müssten; denn warum ist denn dann
<lb/>das Recht nicht auch ein Attribut der so verständigen Füchse, Elephau-
<lb/>ten u. dgl.l"

<lb/>Weiter heisst es 8. 10. f.:

<lb/>„So wie uns die Erscheinung eines belebten Körpers in Menschengestalt
<lb/>genügt und genügen muss, um die Uebersinnlichkeit in demselben für
<lb/>existent zu halten, so ist es auch mit den Handlungen (Veränderungen) der
<lb/>sinnlichen Hülle der Fall, wir müssen nämlich consequent aus der Allge- 
<lb/>meinheit jede solche Handlung so lange als Mittel zum Ueber- 
<lb/>sinnlichen ansehen, bis es unmöglich wird, in ihr ein Mittel
<lb/>des letzteren zu ahnen« Da nun diese Unmöglichkeit bloss hervor-
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0158.tif"
                n="158"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0158--><p/>
            <p>

               <lb/>158 Scholz d. DrBemerk., d. Vergehen d. Unterschlagung betr.

<lb/>tritt, wenn die Handlung zur bloss sinnlichen (thierischen) wird, so
<lb/>lässt sich der Begriff des Rechtes also stellen: „Recht ist jedes äussere
<lb/>Handeln des Menschen, welches nicht als ein bloss sinn- 
<lb/>liches sich anschaulich macht." So ist z. B. das Weintrinken so
<lb/>lange rechtlich bis eine Berauschung eintritt; denn als Mittel zur Kräfti- 
<lb/>gung des Körpers erscheint es immerhin dem 17ebeisinnlichen gemäss, geht
<lb/>es aber in die Berauschung über, dann ist das bloss sinnlich (thierisch) an- 
<lb/>schaulich geworden, indem doch ein durch die Berauschung ohnmächtiger
<lb/>Körper kein Mittel zum Uebersinnlichen seyn kann! Mit der Berauschung
<lb/>tritt daher das Weintrinken aus dem Gebiete des Rechts in das des Unrechts.
<lb/>So ist ferner das Verwenden des Messers zum Schneiden des eigenen Brotes,
<lb/>Fleisches, Holzes u. dgl. eine rechtliche Handlung; wird es aber zum Morde
<lb/>des Nebenmenschen gezückt, dann tritt die Handlung ia die Sphäre des Un- 
<lb/>rechtes; indem dies ein bloss sinnlicher, die Anerkennung des Uebersinn- 
<lb/>lichen im Andern verläugnender Act ist. So ist weiter das Reden oder
<lb/>Schreiben an sich eine rechtliche Handlung, da selbiges als ein Mittel des
<lb/>Uebersinnlichen gedenkbar ist; allein ein Reden oder Schreiben, welches
<lb/>die niedrigsten Lüste zu erwecken berechnet ist, ist unrechtlich, da das- 
<lb/>selbe eine bloss sinnliche Handlung wird, die unmöglich ein Mittel zum
<lb/>Uebersinnlichen seyn kann!"

<lb/>Witz 8t6ht es nun mit der Schrift des Doctors sämmtlicher
<lb/>Hechte? Zwar ist sie gewiss nicht berechnet, die niedrigsten Lüste
<lb/>zu erwecken, aber ein Mittel zum Uebersinnlichen scheint sie denn
<lb/>doch auch nicht zu seyn. Tritt sie etwa darum aus dem Gebiete
<lb/>des Rechts in das des Unrechts? 18.
</p>
            <p>

               <lb/>Bemerkungen, das Vergeben der Unterschlagung betreffend,
<lb/>mit besonderer Rücksicht auf einzelne bürgerliche Geschäfte. Ein
<lb/>Beitrag zum gemeinen deutschen Strafrechte, von J. Scholz dem
<lb/>Dritten, vormal. O.-A. u. L.-G.-Prokur. zu Wolfenbüttel. Alien- 
<lb/>burg, 1841.

<lb/>Unter einem „Beitrage zum gemeinen deutschen Strafrecht"
<lb/>kann man zwar sehr Verschiedenartiges begreifen: ob aber Jemand
<lb/>das, was den Hauptinhalt dieses Schriftchens bildet, nach diesem
<lb/>Titel erwarten dürfte, mochte Ref. bezweifeln. Nach einer nur
<lb/>drei Seiten langen Einleitung, die aber gleichwohl ziemlich ab ovo
<lb/>mit der Erörterung der Frage beginnt: welcher Rechtszustand durch
<lb/>die Strafgesetze gesichert werden solle? folgt in §. 1. „I. Bezeich- 
<lb/>nung des Verbrechens ira AHg.“, §. 2. „ Fortsetzung. Ansichten der
<lb/>Schriftsteller." Es befremdet zuvörderst, an der Spitze einer dogma- 
<lb/>tischen Entwickelung blos eine Bezeichnung, nicht den Begriff*
<lb/>des Gegenstandes dieser Entwickelung zu finden; allein, wenn wir
<lb/>von der Ueberschrift zum Texte übergehen, ist zu bemerken, dass
<lb/>der Verf. unter Bezeichnung allerdings eine Definition verstanden
<lb/>habe, denn eine solche giebt er in den Anfangsworten des 1. §. Er
<lb/>springt aber sofort auf die verschiedenen Benennungen über, wel- 
<lb/>che im römischen, deutschen, französischen und englischen Rechte
<lb/>diesem und verwandten Verbrechen gegeben worden sind: eine höchst
<lb/>unfruchtbare und durch ihre Sterilität an dieser Stelle zumal mehr
<lb/>verwirrende, als fördernde Nomenclatur. — Nun könnte man aber
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0159.tif"
                n="159"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0159--><p/>
            <p>

               <lb/>Scholz d. Dr.y Bemerke, d. Vergehen d. Unterschlagung belr. 159

<lb/>doch zunächst einen Nachweis für jene Definition aus den Quellen
<lb/>des spg. gemeinen deutschen Strafrechts erwarten, um so mehr als
<lb/>die hier einschlagenden Quellenstellen, ihr Complex und ihr Verhält-
<lb/>niss zu einander, keinesweges, wie zu erwarten war, vorher aufge- 
<lb/>führt lind dargelegt worden. Allein wir finden, dass dicss weder
<lb/>hier, noch überhaupt in dem ganzen Buche irgendwo geschehen ist:
<lb/>statt dessen stehen die Ansichten der Schriftsteller da. Wel- 
<lb/>cher Schriftsteller? der vorzüglichsten älteren und neueren? der
<lb/>Repräsentanten der verschiedenen Perioden in der Strafrechtswissen- 
<lb/>schaft? Nein, blos dreier, allerdings bedeutender Criminalisten
<lb/>dieses Jahrhunderts: Feuerbach’s, Tittmann’s und Mitter maier’s.
<lb/>Ja die Definition des letzteren ist nur halb angeführt, nur so weit sie
<lb/>sich auf das Object, nicht auf die verbrecherische Handlung bezieht.
<lb/>Und am Schlüsse des §.2. heisst es: „Mit dieser Ansicht der Schrift- 
<lb/>steller schliessen wir, weil die übrigen, die wir zu vergleichen Gele- 
<lb/>genheit hatten, sich bald der einen, bald der andern Bezeichnungsart
<lb/>anschliessend Es ist ihm also ganz entgangen, dass manche Schrift- 
<lb/>steller, wie z. B. Abegg, ein besonderes, als solches abgeschlossenes
<lb/>Verbrechen der U. gar nicht anerkennen. Was nützt nun eine sol- 
<lb/>che beiläufige Erwähnung einiger Ansichten der Schriftsteller, zumal
<lb/>der Verf. bis jetzt auf die Quellen noch gar nicht eingegangen ist? —
<lb/>Und auch im nächstfolgenden Abschnitt „II. Wesentliche Merkmale
<lb/>des Verbrechens“ geschieht dieses Eingehen nur zum Theile, und,
<lb/>wo es geschieht, auf eine ziemlich befremdende Weise. Es werden
<lb/>nämlich §. 2—8. diese Merkmale durchgegangen, und dabei (auf
<lb/>18 Seiten) dreimal die C. C. C. und Einmal einige Pandektenstellcn
<lb/>angeführt; darnach folgt §. 9 —10. mit der Neben-Überschrift:
<lb/>„Vergleichung einiger Gesetzgebungen“ und §. 11 —13. mit der
<lb/>ferneren: „Neuere Gesetzgebung.“ Wir wollen nur beiläufig darauf
<lb/>aufmerksam machen, wie unlogisch es sei, in Ueberschriften, die
<lb/>doch die Kategorieen anzeigen sollen, die „neuere Gesetzgebung“
<lb/>neben die „Vergleichung einiger Gesetzgebungen“ zu stellen, als
<lb/>ob jene nicht auch zu diesen „einigen“ gehörte. Unter diesen
<lb/>„einigen“ versteht aber der Verf. die altdeutschen Gesetze, den
<lb/>Sachsenspiegel, die C. C. C. und die römischen Gesetze (in dieser
<lb/>Reihenfolge führt sie der Verf. auf). Wenn er nun diese, die Lehre
<lb/>der Quellen des gemeinen deutschen Strafrechts, trennt von der Dar- 
<lb/>stellung der wesentlichen Merkmale, wie er sie in §. 2 — 8. giebt,
<lb/>so kann die letztere nicht wohl Gemeinrechtliches enthalten, sondern
<lb/>muss irgend ein Aggregat von legislativ-politischen, oder rechts- 
<lb/>philosophischen Sätzen sein. Und das ist sie auch, das ist ferner
<lb/>der grössere Theil des Buches: subjective Ansichten des Verfs. mit
<lb/>beiläufigen Beziehungen auf positives Recht, wobei noch überdies«;
<lb/>häufiger auf partikuläres Recht (so auch das Braunschweigische
<lb/>S. 39—42.) Rücksicht genommen wird, als auf das gemeine. —
<lb/>Unter III. wird nun das „Ergebniss des Bisherigen in Beziehung auf
<lb/>Vollendung und Beweis“ gegeben (§. 14. 15.), dann unter IV. der
<lb/>„Versuch der Unterschlagung“ behandelt, und unter V. der „Grund
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0160.tif"
                n="160"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0160--><p/>
            <p>

               <lb/>160 Sckotx d. Dr., Bemerk., d. Vergehen d. Unterschlagung betr.

<lb/>der Strafbarkeit und Umfang der Strafe“ untersucht. Man würde
<lb/>hier — ungerechnet die trcfTHche logische Consequenz, wornach
<lb/>die processualische Lehre vom Beweis zwischen die von Vollendung
<lb/>und Versuch eingeschoben wird — nicht wissen, was die Unter- 
<lb/>suchung über den Grund der Strafbarkeit, die in das Gebiet der
<lb/>Criminalpolitik und Rechtsphilosophie gehört, mit der dogmati- 
<lb/>schen Darstellung des Umfanges der Strafe (denn eine solche er- 
<lb/>wartet man) gemein haben soll, so dass sie zusammen behandelt
<lb/>werden; aber freilich der Verf. spricht über beides aus ganz sub-
<lb/>jectivem Standpunkte, und fügt z. B. dem, angeblich von dem gröss- 
<lb/>ten Theile der Rechtslehrer anerkannten Satze, dass U. gleich dem
<lb/>Diebstahle zu bestrafen sei, eine Reihe von ,,Beschränkungen“
<lb/>(S. 57.ff.) bei, deren Beweis aus den Gesetzen er entweder schuldig
<lb/>bleibt, oder die überhaupt keine Beschränkungen sind. — Endlich
<lb/>ist unter VI. eine „Vergleichung und Beurtheilung einiger einzelnen
<lb/>Fälle der Unterschlagung“ gegeben, welche mit den Mandatsverhält- 
<lb/>nissen anfängt, und in h. 28. u. 29. unter 10. u. 11. — gleichfalls
<lb/>eine Probe von der Logik des Verfs. — mit „Dienstboten und Tage- 
<lb/>löhnern“ und „Verschärfungsfällen der Unterschlagung“ schliesst.

<lb/>Nach dieser Uebcrsicht des Inhalts wollen wir nur noch einige
<lb/>Beispiele von der Nachlässigkeit geben, mit welcher der Verf. ge- 
<lb/>dacht und geschrieben hat. — 8. 9. heisst es: „Da der rechtmäsige
<lb/>Besitz einer Hemden Sache— nehmen wir den Fall des Findens aus —
<lb/>nur vertragsweise übergehen kann,“ u. s. w. Also inventio rangirt
<lb/>neben der traditio, und es giebt keinen Funddiebstahl mehr! —
<lb/>8. 32. „Ein furtum konnte an einer Sache verübt werden: a) u.s.w.
<lb/>c) selbst wenn sich die Sache überhaupt in Niemandes Besitze befun- 
<lb/>den hatte.“ (!) — S. 33. „Sie (die Römer) legten den Beweis (des
<lb/>furtum) keinesweges schon in die nackte Handlung“ [ein Lieb- 
<lb/>lingsausdruck des Verfs., der öfter wiederkehrt], und hiezu in Anm.4.
<lb/>,,Es scheint überhaupt bedenklich anzunehmen, dass, wie man sich
<lb/>ausdrückt, das Delikt in facto liege,“ Wir möchten wissen, was
<lb/>der Verf. sich unter „nackter Handlung, factum“ dächte! Als ob
<lb/>eine verbrecherische That, überhaupt die That eines vernünftigen
<lb/>Menschen ohne einen animus sein könnte, und als ob über diesen
<lb/>animus und seine äussere Erscheinung, höchstens einschliesslich der
<lb/>Folgen der letzteren, hinaus, noch „Nebenumstände zu Gunsten
<lb/>des Angeklagten“ (wie es ebendas, heisst) berücksichtigt werden
<lb/>dürften. Vollkommen unverständlich aber ist der Anfang des letzten
<lb/>Satzes der angeführten Anm. 4.: „Wenn das Delikt im furtum (soll
<lb/>wahrscheinlich heissen: factum) liegen soll, so muss entweder
<lb/>die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Thatsache anders
<lb/>sei“ u.s.w7., wozu Feuerbach §. 572. citirt wird, der vom künst- 
<lb/>lichen Beweise handelt. — 8. 38. wird gesagt, im Sächs. (Criminal-
<lb/>gesetz-) Entwürfe Art. 287. sei „früher bloss vom rechtswidrigen
<lb/>Gebrauch einer Sache die Rede gewesen.“ Für’s erste kann im Ent- 
<lb/>wurf nur überhaupt etwas stehen oder nicht stehen, der Entwurf als
<lb/>solcher hat keinen früheren oder späteren verschiedenen Inhalt;
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0161.tif"
                n="161"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0161--><p/>
            <p>

               <lb/>Buchka, Der unvordenkliche Besitz. 161


<lb/>sodann ist der betreffende Art. des«, nicht 287., sondern 230., und
<lb/>endlich ist in demselben weder hlos, noch überhaupt von dem rechts- 
<lb/>widrigen Gebrauche der Sache die Rede gewesen, sondern dieser
<lb/>Gebrauch ist in Art. 270. dess. Entw. (287. des Gesetzes) beson- 
<lb/>derem Strafpräcept unterworfen. So unrichtig sind die Mittheilungen
<lb/>des Verfs. Wir wollen noch zwei Parallelen geben. 8. 45. steht
<lb/>wörtlich: „nur das Aneignen der fremden Sache in der wirklichen
<lb/>Absicht, sie zu behalten und dem Eigenthümer ohne Ersatz zu ent«
<lb/>ziehen, bildet das wesentliche Merkmal der Unterschlagung.44 Wie
<lb/>viel fehlt hier noch zur Definition des Diebstahls? — Der Verf. hat,
<lb/>indem er aus dem von ihm citirten §. 315» der 12 Ausg. des Feuer-
<lb/>bach’schen Lehrbuchs so ziemlich abschrieb, nur die Kleinigkeit
<lb/>übersehen, dass es dort nach „Sache44 noch heisst: „die ihm zur
<lb/>Bewahrung oder Verwaltung u. s. w. anvertraut war.44 Aber noch
<lb/>mehr, der Verf. lässt nicht nur weg, was dasteht, sondern liest
<lb/>heraus, was nicht dasteht. So 8. 56., wo er bei den Worten: „der
<lb/>grösste Theil der Rechtslehrer bezeugt, dass man die Unterschlagung
<lb/>dem Diebstahle gleich bestrafe44 vor Allen „Feuerbach, Lehrbuch
<lb/>des peinl. Rechts, herausgeg. von Mittermaier §. 315»44 citirt, in
<lb/>welchem §. wörtlich sub VI. steht, dass, wenn nicht erschwerende
<lb/>Umstände eintreten, „sich eine gelindere Strafe der U. als die des
<lb/>Diebstahls rechtfertige.44 — Nach so vielen Irrlhümern ist es wohl
<lb/>einer der kleinsten, dass der Verf. den oft angezogenen §. 315» als
<lb/>von Feuerbach herrührend, und Feuerbach als Gewährsmann bei
<lb/>allen darin ausgesprochenen Sätzen anführt, während doch der deut- 
<lb/>liche Beisatz: „des Her ausg.“ an der Spitze dieses §. ihm zeigen
<lb/>musste, dass Mittermaier dessen Verfasser sei.

<lb/>Doch genug von einem Buche solcher Art! 5*
</p>
            <p>

               <lb/>Der unvordenkliche Besitz des gemeinen deutschen Civilrechts.
<lb/>Umarbeitung einer von der Juristenfacultät zu Heidelberg gekrön- 
<lb/>ten Ppeisschrift. Von Hern»« Buchka, Dr* Jur. utr. Heidel- 
<lb/>berg, 1841.

<lb/>Gekrönte Preisschriften der Studirenden sind etwas in Misscre-
<lb/>dit gekommen, mehr vielleicht durch die Schuld der Lehrer, welche
<lb/>die Aufgaben stellten, als durch das Ungeschick der Schüler, welche*
<lb/>sie zu lösen suchten. Die obige Schrift macht aber in jeder Bezieh
<lb/>hung eine ehrenvolle Ausnahme; das Thema ist mit Einsicht gewählt,
<lb/>die Ausführung zeugt von Fleiss und guten Studien. Das Hauptver- 
<lb/>dienst des Verfs. besteht darin, dass er einen Zusammenhang der
<lb/>in der heutigen Praxis herrschenden Ansicht von der s. g. unvor- 
<lb/>denklichen Verjährung mit den älteren Deutschen Recbtsansicbten,
<lb/>an welchen schon Andere erinnert hatten, bestimmter hervorgehoben
<lb/>und nachzuweisen gesucht hat. Doch lässt freilich die Erörterung
<lb/>des Verfs. in dieser Beziehung noch gar Manches zu wünschen übrig;
<lb/>er hat zwar eine ziemliche Anzahl von Zeugnissen aus dem ältern
<lb/>Deutschen Recht zusammcngebracht, namentlich aus Grimm’s Weis-

<lb/>Krif. Jahrb.f.d. RW. Jnlirg. Vf. II. ff. 11
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0162.tif"
                n="162"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0162--><p/>
            <p>

               <lb/>16Ü Buchka, Der unvordenkliche Besitz.

<lb/>thümern; aber man vermisst nicht blos eine strenge Sichtung der- 
<lb/>selben, sondern auch eine genügende Verarbeitung des in ihnen ent- 
<lb/>haltenen Rechtsstolfs. Bei dem grossen Interesse, welches der Gegen- 
<lb/>stand einflösst, ist zu hoffen, dass ein Germanist demselben umfas- 
<lb/>sendere Studien zuwenden und so eine klare Einsicht in die Rechts- 
<lb/>idee, welche sich hier im Deutschen Volke entwickelt und fortge- 
<lb/>pflanzt hat, vermitteln werde. — Die Anordnung der Schrift des
<lb/>Verfs. wird sich aus folgender Uebersicht ergeben. Es handeln
<lb/>§. 1. von der Bedeutung des Herkommens im altdeutschen Rechte
<lb/>(S. 3 —15 ), §. 2. von der Anerkennung der alldeutschen Rechts- 
<lb/>ansicht über das Herkommen in dem kanonischen Rechte und den
<lb/>Deutschen Reichsgesetzen (S. 15 — 20 ), §.3. von der Bildung des
<lb/>gemeinrechtlichen Institutes des unvordenklichen Besitzes durch ein
<lb/>Zusammenwirken Bömischer und Deutscher Rechtsansichten (S. 21 —
<lb/>26 ), §• 4. von der Fortbildung der Ansichten über den Begriff der
<lb/>Unvordenklichkeit (S. 26—37.); im §. 5. wird sodann eine geschicht- 
<lb/>liche Darstellung der Ansichten über die Natur und die Wirkungen
<lb/>des unvordenklichen Besitzes (S. 37—43.) und im §.6. eine dogma- 
<lb/>tische Darstellung der über den unvordenklichen Besitz geltenden
<lb/>Grundsätze &lt;8. 43—49.) gegeben; §. 7. endlich beschäftigt sich mit
<lb/>dem Beweise des unvordenklichen Besitzes (S. 49 — 53.). In den
<lb/>letzten beiden §§. werden die in der Theorie und Praxis jetzt ge- 
<lb/>wöhnlichen Ansichten mehr kurz zusammengestellt, als ausführlich
<lb/>begründet; doch zeigt sich auch hier eignes Urtheil. Um Einzelnes
<lb/>hervorzuheben, so verwirft der Vcrf. S. 49. f. die frühere Meinung,
<lb/>nach welcher die Zeugen, damit sie zum Beweise tauglich seyen, ein
<lb/>Alter von 54 Jahren haben müssen, und erklärt es mit vollem Recht für
<lb/>eine ,,quaestio facti, ob Jemand eine so bestimmte Erinnerung an
<lb/>Ereignisse aus seiner früheren Jugend habe, dass er dieselbe (dieselben)
<lb/>durch seinen Eid zu bekräftigen im Stande sei." Auch v. Savigny
<lb/>hat im System des heut. Röm. Rechts Bd. 4. 8. 522. jenen Satz der
<lb/>älteren Praxis verworfen; wenn er jedoch hinzusetzt: ,,ein Alter
<lb/>von 50 Jahren*) ist für jeden Zeugen schon ganz hinreichend," so
<lb/>muss Bef. gestehen, dass er keinen Grund gerade für das 50sle
<lb/>Jahr finden kann, da es recht wohl denkbar ist, dass ein Zeuge auch
<lb/>aus einem früheren Jahre, als dem zehnten» eine zuverlässige Erin- 
<lb/>nerung habe. Alles wird von dem einzelnen Falle abhängen und
<lb/>nnr die allgemeine Regel sich aufstellen lassen, welche die Säch- 
<lb/>sische Praxis befolgt, dass die Zeugen bejahrte Leute seyn müssen.—


<lb/>*) Es sieht näniHch v. Savigny, gestützt auf e. 1. de praescr, in VI.
<lb/>(II, 13.^ und einige Stellen des Röni. Rechts, 40 Jahre als die Dauer des Men- 
<lb/>schenalters an, über welches die Zeugen aus eigener Wissenschaft aussagen
<lb/>müssen. Dabei tadelt er 8. 529. die Praxis der Sachs. Gerichte, welche „eine
<lb/>Sächsische Frist, also 31 Jahre 6 Monate und 3 Tage" erfordere. Jedoch ist
<lb/>diese Angabe dahin zu berichtigen, dass nicht 6 Monate, sondern 6 Wochen
<lb/>ausser 31 Jahren und 3 Tagen verlangt werden, und dass jener Zeitraum nicht
<lb/>eine Sächsische Frist ist, sondern diese nur 6 Wochen und 3 Tage betragt, so
<lb/>dass also die Sächsische Praxis vielmehr 31 Jahre und eine Sächsische Frist oder
<lb/>30 Jahre und ein Sächsisches Jahr fordert.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0163.tif"
                n="163"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0163--><p/>
            <p>

               <lb/>163
</p>
            <p>

               <lb/>Buchkay Der unvordenkliche Besitz.


<lb/>Unter den Beweismitteln erwähnt der Verf. auch den Eid und sagt
<lb/>8. 51., die Formel desselben sey so zu stellen: „dass der Besitz
<lb/>nicht unvordenklich sei, d. h. dass derselbe nicht ununterbrochen
<lb/>während des letzten Menschenalters bestanden habe, oder dass die
<lb/>Erinnerung an einen entgegengesetzten Zustand aus dem vorletzten
<lb/>Menschenalter existire.“ Allein dieser Formel steht ebenso, wie
<lb/>Dem, was v. Savigny a. a. 0. 8. 524. f. als Gegenstand der Eides- 
<lb/>delation angiebt, („dass der Gegner die ununterbrochene Fortdauer
<lb/>des gegenwärtigen Zustandes während der letzten zwey Menschen- 
<lb/>alter weder wisse noch glaube“', das wesentliche Bedenken ent- 
<lb/>gegen, dass die Existenz eines Zustandes während eines Menschenal- 
<lb/>ters etwas so Allgemeines und Unbestimmtes ist, dass ein Eidesan- 
<lb/>trag darüber durchaus Für unzulässig gehalten werden muss. Dieses
<lb/>Bedenken hat auch v. Savigny a. a. 0. erkannt; denn er fügt hinzu:
<lb/>„allerdings aber ist dieses Beweismittel für den Beweisführer ge- 
<lb/>fährlich, indem ein solcher Eid in den meisten Fällen auch von einem
<lb/>gewissenhaften Gegner wird geleistet werden können.“ Aber nicht
<lb/>das Beweismittel, sondern jene Formeln sind gefährlich. Die Ge- 
<lb/>fährde wird aufhören, sobald der Eid nicht auf den unvordenklichen
<lb/>Zustand im Allgemeinen, sondern auf die einzelnen vom Deferen- 
<lb/>ten behaupteten Thatsachen gerichtet wird, auf welche er die Un-
<lb/>vordenklichkcit seines Besitzes stützen will. Nur dann wird die
<lb/>Formel der Natur und dem Zwecke des Eides entsprechen und zu
<lb/>einem sichern Resultate führen können. — Der Legaleide gedenkt
<lb/>der Verf. gar nicht, was um so auffallender ist, als ihn, wenn nicht
<lb/>der Gegenstand selbst, doch jeden Falls die sonst fleissig von ihm
<lb/>berücksichtigte Darstellung v. Savigny’s a. a. 0. S. 524. darauf hätte
<lb/>führen müssen. Der letztere erwähnt nämlich wenigstens den Er- 
<lb/>füllungseid, indem er bemerkt: „Dass er (der Eid) zur blossen Er- 
<lb/>gänzung gebraucht werden kann, sowohl bey halbem Beweis, als für
<lb/>einzelne, durch den Zeugenbeweis nicht berührte Stücke der Zeit,
<lb/>ist nicht zu bezweifeln.“ Es versteht sich wohl von selbst, dass
<lb/>v. Savigny durch diese Hervorhebung des halben Beweises die An- 
<lb/>wendung des Ergänzungseides bei dem mehr als halben Beweise nicht
<lb/>hat ausschliessen wollen. Wenn er aber jenen Eid auch da für zu- 
<lb/>lässig erklärt, wo der Beweis einzelne Stücke der Zeit gar nicht
<lb/>berührt-, so kann Ref. damit nicht einverstanden seyn. Der Erfül- 
<lb/>lungseid hat nur den Zweck, die Kraft der gebrauchten Beweis- 
<lb/>mittel oder die äussere Stärke des Beweises zu vermehren. Wenn
<lb/>nämlich zwar für alle wesentlichen fheile des Beweissatzes Beweis- 
<lb/>mittel mit Erfolg angewendet worden sind, dieselben aber nicht aus- 
<lb/>reichen, um eine vollständige Ueberzeugung des Richters von der
<lb/>Wahrheit des Beweissatzes zu begründen, z. B. nur einen halben
<lb/>Beweis geben, so kann der Richter allerdings auf einen Legaleid er**
<lb/>kennen, welcher je nach dem Gewicht der Beweismittel und dem
<lb/>dadurch bewirkten Grade der richterlichen Ueberzeugung der Reini- 
<lb/>gungseid oder der Erfüllungseid seyn wird. Hat dagegen der Be- 
<lb/>weisführer sein Thema mit seinen Beweismitteln gar nicht umfasst,


<lb/>11*
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0164.tif"
                n="164"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0164--><p/>
            <p>

               <lb/>164 v. Rummel, Das Verhältniss d. Fiscus zu d. bona vacantia.

<lb/>sondern nur einzelne Theile desselben in grössere oder geringere
<lb/>Gewissheit gesetzt- andere wesentliche Theile aber gar nicht bewie- 
<lb/>sen, z. B. bei dem Beweise des unvordenklichen Besitzes ganze Zeit- 
<lb/>räume, auf welche sich der Beweis nothwendig erstrecken musste,
<lb/>gar nicht berührt, so kann bei einer solchen Lücke in dem Inhalte
<lb/>des Beweises und folglich in den Prämissen der Schlussfolgerung,
<lb/>welche im Endurtheil gezogen werden soll, unmöglich eine, wenn
<lb/>auch noch so geringe, Leberzeugung des Richters von der Wahrheit
<lb/>des Beweissatzes vorhanden, also auch von einem Legaleide nicht
<lb/>die Rede seyn, da der Richter weder eine dem Beweisführer ent- 
<lb/>gegenstehende Leberzeugung zu beseitigen, noch eine demselben
<lb/>günstige zu vervollständigen hat. Vielmehr ist in einem solchen
<lb/>Falle gar nichts bewiesen. 104.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Verhältniss des Fiscus zu den bona vacantia. Eine
<lb/>auf Antrag der Juristen-Facultät und Verfügung des Conseils
<lb/>der kaiserl. Universität zu Dorpat gedruckte Candidaten-Schrift,
<lb/>von Carl von Hummel» Dorpat, 1840.

<lb/>Leber die Streitfragen, welche sich auf die Succession des
<lb/>Fiscus in die bona vacantia beziehen, und über die Resultate der
<lb/>neusten diesen Gegenstand betreffenden Lntersuchungen ist in diesen
<lb/>Jahrb. 1837. S. 309. ff. ausführlich berichtet worden. Die vorlie- 
<lb/>gende Abhandlung enthält den, wenn auch wegen fleissiger Benutzung
<lb/>des von Anderen, namentlich von v. Schröter gesammelten und
<lb/>verarbeiteten Materials lobenswerthen, doch in seinen Resultaten
<lb/>sehr unbedeutenden Versuch, eine neue Ansicht über den Eintritt
<lb/>des Fiscus in das erblose Gut zu begründen. Wir heben aus S. 23.ff.
<lb/>die Grundansicht des Verfs. aus. Er entlehnt zuerst von Anderen,
<lb/>hauptsächlich von Huschke, (Leber die Rechtsregel: Nemo pro
<lb/>parte testatus etc. im Rhein. Museum Bd. VI. S. 271. ff.)» welchen
<lb/>er aber citirt, eine Deduclion über das Wesen der hereditas, dass
<lb/>sie die vermögensrechtliche Person des Erblassers scy, dass daher
<lb/>die Vererbung oder der Lebergang des universum jus etwas Persön- 
<lb/>liches sey, und dass eben deshalb nur „eine wirkliche und bestimmte
<lb/>Person, also nicht z. B. eine universitas, Erbe werden könne, ebenso
<lb/>auch nicht eine moralische Person." Er fährt dann 8. 28. ff. so fort:

<lb/>„Wie nun, wenn kein Erbe die Erbschaft antritl?. Es wären

<lb/>hier zwei Auswege möglich: entweder bleibt die hereditas alsjacens Fort- 
<lb/>bestehen, — oder sie gelangt in bestimmte Beziehungsverhältnisse zu An- 
<lb/>dern. Das Erstere durfte — da die hereditas jacens in einem gewissen
<lb/>Sinne doch eine res nullius — in einem Staate nicht die Ewigkeit währen
<lb/>können; in den Quellen findet sich auch nirgends eine Bestimmung der Art,
<lb/>vielmehr die, dass eine solche Erbschaft als bonum vacans an Andere
<lb/>gelange. Dabei könnte sie aber entweder als aufgelöste Einheit diesen
<lb/>Zufällen,.... oder als die bisherige Einheit. Nach den Quellen des röm.
<lb/>Rechts findet das Letztere Statt, — denn als Gegenstand des Uebergangs
<lb/>nennen sie die res, die facultates, die bona, das patrimonium des Ver- 
<lb/>storbenen, — dieselben Ausdrucke wie bei der Erbfolge nach Civil- oder
<lb/>prätorischem Recht, — wo unzweifelhaft die hereditas als die bisherige
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0165.tif"
                n="165"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0165--><p/>
            <p>

               <lb/>v.Rummel, Das Verhaltniss d. Fiscus zu d. bona vacantia. 165

<lb/>Einheit übergeht. Dass gerade auch per universitatem, wäre nicht erfor- 
<lb/>derlich, dem» auch ein gesammtes Vermögen kann durch Singular-Succes-

<lb/>sion übergehen. Jener Uebergang der b. v. als die (der) bisherige(n)

<lb/>Einheit führt aber zu einem verschiedenen Bezieh ungs Verhältnisse, je nach- 
<lb/>dem das auf diese Einheit sich beziehende universum jus dabei mit über- 
<lb/>geht, oder nicht; denn darnach werden die b, v, eigentümlich er- 
<lb/>worben oder nicht; der (Jebergang diese» jus ist, wie oben gezeigt,
<lb/>nur möglich bei einer Vereinigung der Vermögens» echtlichen Personen des
<lb/>Erblassers und des Erwerbenden; wo solche nicht statthaft, da auch nicht
<lb/>der Uebergang des jus, folgeweise keine eigentümliche Erwer- 
<lb/>bung der universitas, d. h. der hereditas im ohjectiven Sinne, oder hier
<lb/>der 6. r. — Finden wir nun in den Quellen die Bestimmung, dass jede Erb- 
<lb/>schaft, wenn sie b. v. geworden, dem Fiscus deferint werde, und nach
<lb/>seiner agnitio .... ihm Zufälle,.... so steht die Frage zu beantworten, ob
<lb/>durch solche agnitio das universum jus auf ihn übergehe, oder nicht? Da
<lb/>der Fiscus eine moralische Person und hier sein Eintritt nicht auf einer
<lb/>1 etztwilligen Verfügung beruht, so muss die Antwort verneinend
<lb/>ausfallen .... (cf. L. 8. C. de hercd. inst., L. 1. C. de Judaeis, L. 20. D. de
<lb/>reb. dub.J. — Welches ist denn aber das Verhältniss des Fiscus zu diesem
<lb/>universum jus, und sonach zu den b.v.t Für die Beantwortung dieser
<lb/>Frage möchte die Analogie der Cession der Forderungsrechte dienen. Auch
<lb/>bei diesen findet ein Recht Statt, das so eng mit der Person des ursprünglich
<lb/>Berechtigten verknüpft ist, dass ein Uebergang desselben auf einen Anderen
<lb/>nur bei einer Vereinigung der vermögensrechtlichen Personen Beider mög- 
<lb/>lich wäre. Da aber ein Recht an sich und dessen Ausübung nicht
<lb/>mit einander zu verwechseln sind, und eine Beschränkung für jenes nicht
<lb/>geradezu auf diese zu beziehen ist, es wäre denn, dass das Recht und
<lb/>seine Ausübung so in einander fliessen, dass beide in der Wirklichkeit
<lb/>als Eins erscheinen: so fand man bei den Forderungsrechten in den Fallen,
<lb/>wo jene Vereinigung der Personen nicht eintreten konnte, das Bedürfniss
<lb/>jedoch eine Uebertragung dieser Rechte erforderte, eine Vermittelung
<lb/>darin, dass man demjenigen, auf den das Forderungsrecht übergehen sollte,
<lb/>die Befugniss zur Geltendmachung desselben gab, in der Art, dass er den
<lb/>daraus zu erzielenden Gewinn für sich behalten sollte; man ernannte ihn
<lb/>zum procurator in rem suam, — und er erhielt ein eigenes, selbststän- 
<lb/>diges Recht auf Geltendmachung der fremden Forderung und zwar als Sin- 
<lb/>gular-Successor. — Betrachtet man nun jenes universum jus, so findet
<lb/>auch bei ihm der Natur des Rechts nach, als des Vermögensrechts selbst,
<lb/>die Möglichkeit der Trennung des Rechts an sich und seiner Ausübung
<lb/>Statt. Die Beschränkung, die für den Uebergang des Ersteren gilt, näm- 
<lb/>lich das Erforderniss der Personeneinheit, ist nicht nolhwendig für den
<lb/>Uebergang der Letztem; — und so dürfte man, nach Analogie der Ces-
<lb/>sion der Forderungsrechte, den Fiscus bei dem Uebergang der b.v. auf
<lb/>ihn als einen Solchen ansehen, der ein selbstständiges Recht erhalten
<lb/>auf die Geltendmachung des an den b. v., als einer universitas, zuständigen
<lb/>universum jus. — Wie dort der Cessionar als Stellvertreter des ursprüng- 
<lb/>lich Berechtigten in der Geltendmachung oder Ausübung des betreffenden
<lb/>Forderungs» eebts erscheint, — so hier der Fiscus als Stellvertreter der Ver- 
<lb/>mögens» echtlichen Person des Erblassers in der Geltendmachung oder Aus- 
<lb/>übung des universum jus, eines Inbegriffs von activen und passiven Bestand-
<lb/>theiien, und Beide in der Art, dass sie den daraus l’esultirenden Gewinn für
<lb/>sich behalten sollen. Jener tritt durch Vertrag, oder gesetzliche Vorschrift
<lb/>ein, dieser nur durch letztere; man könnte ihn daher einen gesetzlichen
<lb/>Stellvertreter der hezeichneten Art nennen. Nicht sei durch diese
<lb/>Parallele gesagt, dass dieser Uebergang auf den Fiscus eine Cession: die
<lb/>blosse Uebereinstimmung mehrerer Rechtsverhältnisse darin, dass nicht sie
<lb/>selbst des Uebergangs fällig sind, sondern nur ihre Ausübung, ist etwas
<lb/>ganz Zufälliges, und kann an sich keine Verwandtschaft zwischen ihnen
<lb/>erzeuget», sobald nicht auch die Uebereinstimmung in den Wirkungen Bich
<lb/>aus einem ganz gleichen Grund« erklären lässt.“
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0166.tif"
                n="166"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0166--><p/>
            <p>

               <lb/>166 Bayer, Theorie der summarischen Processe.

<lb/>ln der That einem traurigeren Geschick hätte der Fiscus kaum
<lb/>verfallen können, als demjenigen, welches der Verf. ihm zugedacht
<lb/>hat. Machen wir uns ein Mal recht klar, was der letztere eigentlich
<lb/>will (oder vielleicht nicht will, aber nach seinen Prämissen wollen
<lb/>muss,) so zeigt sich uns folgende juristische Curiosität. Es stirbt
<lb/>Jemand ohne Erben. Nicht blos seine Person mit dem persönlichen
<lb/>Recht geht unter, sondern auch seine vermögensrechtliche, weil die
<lb/>Vererbung etwas Persönliches ist und keine physische Person existirt,
<lb/>auf welche das universum jus übergehen könnte. Nun kommt aber
<lb/>der Fiscus und sagt: Mir gehören die bona vocantia! Der Fiscus
<lb/>verdient schon einige höfliche Rücksicht und so entschliesst man sich
<lb/>zu einem Vorschlag zur Güte. Das universum jus, so erwiedert man
<lb/>ihm, kannst du nicht erhalten, denn das ist, da kein Erbe vorhan- 
<lb/>den, dem Erblasser ins Grab nachgefolgt. Aber wir meinen es doch
<lb/>gut mit dir; wie wäre es, wenn du dich mit dem Recht der Ausübung
<lb/>jenes universum jus begnügtest, wenn du der Stellvertreter der ver- 
<lb/>mögensrechtlichen Person des Erblassers in der Geltendmachung oder
<lb/>Ausübung des universum jus und zwar zu deinem Besten würdest? —
<lb/>Und der Fiscus? Hoffentlich ist er nicht so unberathen, um nicht
<lb/>antworten zu können: Ich danke für eure Offerte! In den Institutioncn-
<lb/>Lehrbüchern schon heisst es, dass zu den wesentlichen Voraussetzun- 
<lb/>gen eines jeden Rechts ein Berechtigter gehöre. Bei euerem uni- 
<lb/>versum jus giebt es aber einen solchen gar nicht mehr, — er ist
<lb/>gestorben, und mit ihm auch sein universum jus, da er keinen Erben
<lb/>hatte, — somit würde ich, den ihr zuin stellvertretenden Ausüber
<lb/>eines Rechts erklären wollt, das Niemandem gehört und also nicht
<lb/>mehr existirt, ein Berechtigter ohne Recht oder mit anderen Worten
<lb/>gar nichts seyn. 7.
</p>
            <p>

               <lb/>Theorie der summarischen Processe, nach den Grundsätzen des
<lb/>gemeinen deutschen Rechts, mit Ausschluss des Concursprocesses,
<lb/>zunächst für seine Zuhörer bestimmt von jDr. Hieronymus
<lb/>Bayer, k. bayer, Hofr. u. ö. o. Prof. d. R. an d. Ludw\ -Maximil.-
<lb/>Univ. zu München. Fünfte verm. u. verbess. Aull. München, 1841.

<lb/>Die grossen Vorzüge, durch welche sich die processualischen
<lb/>Schriften Bayer’s vor den meisten seiner Zeitgenossen auszeichnen,
<lb/>und welche ihn so recht eigentlich zu einem Processi eh rer, nicht
<lb/>blos für seine Zuhörer, sondern für den weiten Kreis der deutschen
<lb/>Juristen qualificiren,’haben auch bei der obigen Schrift ihre Wirkung
<lb/>nicht verfehlt. Jene Wissenschaftlichkeit, welche nicht einseitig bei
<lb/>den einmal gewonnenen Resultaten stehen bleibt, sondern mit Sorg- 
<lb/>samkeit aufnimmt, was die Literatur Gediegenes bringt, jene Ein- 
<lb/>sicht in die processualischen Institute, welche nicht blos auf das
<lb/>Studium der Quellen, sondern auf eine lebendige Anschauung ge- 
<lb/>gründet ist, und jene Darstellung, welche das im Geiste des Schrift- 
<lb/>stellers klar Gedachte auch dem Leser zur Klarheit zu bringen w eiss,—
<lb/>diese Eigenschaften haben der vorliegenden Theorie, in welcher sie
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0167.tif"
                n="167"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0167"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0167--><p/>
            <p>

               <lb/>Weittke, Handbuch des Civilprocesses. 167


<lb/>vereiot sich wiederfinden, eine Anerkennung bereitet, deren Allge- 
<lb/>meinheit sich am einfachsten numerisch durch die Hinweisung auf
<lb/>das Erscheinen von fünf Auflagen binnen elf Jahren ausdrücken lässt.—
<lb/>Bei dieser Verbreitung des Buches bedarf es nicht erst eines näheren
<lb/>Eingehens auf dessen Eigenthümlichkeiten, sondern es genügt eine
<lb/>Angabe des Neuen, welches diese Auflage bringt. Dieses besieht
<lb/>nun hauptsächlich in einer sorgfältigen Benutzung der neusten Lite- 
<lb/>ratur, aus welcher Briegleb’s gediegenes Werk über execntorische
<lb/>Urkunden und Executiv-Process den am meisten sichtbaren Einfluss
<lb/>geübt hat. Denn mit Hülfe desselben ist die Darstellung des Ursprungs
<lb/>und der Ausbildung des Executiv-Processes eine ganz andere gewor- 
<lb/>den, so dass der Vcrf. selbst einen neuen Paragraphen (§. 42.) in
<lb/>dieser Lehre hinzuzufügen für nöthig geachtet hat. Andere Proccss-
<lb/>arten haben zwar keine so wichtige Veränderungen in der Darstel- 
<lb/>lung erfahren, doch vermisst man bei keiner die bessernde oder fort-
<lb/>führende Hand des Verfs. — Aus den Lehren, in welchen Bef. mit
<lb/>dem Verf. nicht übereinstimmen kann, hebt er zwei hervor. Die
<lb/>eine ist die von der Classification der einzelnen summarischen Pro-
<lb/>cessarten nach der Einteilung in irreguläre und reguläre. Zwar
<lb/>billigt cs Bef. vollkommen, dass der Vcrf. die herkömmliche Eintei- 
<lb/>lung in bestimmte und unbestimmte summarische Processe verlassen
<lb/>hat, (er hätte aber auch diese so viele Missverständnisse veranlas- 
<lb/>senden Namen ganz vermeiden und S. 109. das reguläre Verfahren
<lb/>nicht ein unbestimmtes nennen sollen,) aber er findet nicht, dass
<lb/>durch jene Einteilung, welcher der Verf. folgt, etwas gebessert
<lb/>sey. Viel angemessener scheint es dem Bef. zu seyn, wenn Mühlen- 
<lb/>bruch in s. Entwurf des Civilproz. (2te Au fl. S. 210.) von solchen
<lb/>Einteilungen ganz abstrahirt und die einzelnen summarischen Ver- 
<lb/>fahren nach einer durch ihren inneren Zusammenhang gebotenen Ord- 
<lb/>nung classificirt. — Sodann hat aber den Bef. auch die Darstellung
<lb/>des Hechnungsprocesses nicht ganz befriedigt. Sie giebt kein recht
<lb/>deutliches Bild des Verfahrens in seiner Eigentümlichkeit. ' Es hät- 
<lb/>ten namentlich die Defecte, welche der Kläger zieht, und welche in
<lb/>einzelnen, unter fortlaufenden Zahlen vorzubringenden Monita oder
<lb/>Erinnerungen bestehen, sowie die unter entsprechenden Zahlen zu
<lb/>bewirkende Beantwortung des Beklagten, genauer beschrieben wer- 
<lb/>den sollen. Doch hat der Verf. dies vielleicht dem mündlichen Vor- 
<lb/>trage Vorbehalten. Auch die Namen Defectant und Delectat für die
<lb/>Parteien sind nicht erwähnt. 37.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Handbuch des Civilprocesscs, mit vorzüglicher Rücksicht auf
<lb/>das Königreich Sachsen, von Carl Aug. Weisfee, K. Sächs.
<lb/>Hofr. u. Vicefinanzconsulenten zu Dresden. Leipzig, 1841.

<lb/>2. JDr. Julius Volkmann’s System des sächsischen Civil- und
<lb/>Administrativ-Processes nach Bleuer* Erster Bd. enth. den all- 
<lb/>gemeinen Theil. Leipzig, 1841*
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0168.tif"
                n="168"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0168--><p/>
            <p>

               <lb/>168 WeüAe, Handbuch des Civilprocesses.

<lb/>3. Beiträge fcnr civilgerichtlichen Praxis von Hr. Imdw.

<lb/>Htfpfner, ord. Beisitzer d. Juristenfacult. an d. Univ. Leipzig.

<lb/>B&lt;1. I. H. 1. u. 2. Leipzig, 1841.

<lb/>Ref. stellt diese drei Schriften in einer Anzeige zusammen, weil
<lb/>sie in gleicher Weise vorzüglich das K. Sächsische Recht behandeln,
<lb/>wenn schon sie das gemeine »mAuge behalten. Diese überwiegende
<lb/>Berücksichtigung des PartiCularrechts tritt am auffallendsten bei der
<lb/>Schrift unter Nr. 1. hervor, indem diese ihrem Inhalte nach richtiger
<lb/>ein Handbuch des K. Sächsischen Civilprocesses mit beiläufiger Rück- 
<lb/>sicht auf das gemeine Recht heissen sollte. Aber auch so würde der
<lb/>Titel immer noch in einer anderen Beziehung unrichtig seyn. Denn
<lb/>derselbe macht, — und dies verdient eine starke Rüge, — den
<lb/>Leser glauben, es werde hier der gantc Civilprocess gegeben, wäh- 
<lb/>rend doch nur die allgemeinen Lehren und der ordentliche Process
<lb/>vorgetragen werden. Es mag dahin gestellt bleiben, ob der Ver- 
<lb/>leger oder der noch vor dem Erscheinen des Buches verstorbene
<lb/>Verf. die Schuld jenes täuschenden Titels trage. Das muss aber
<lb/>bemerkt werden, dass die anspruchsvolle Uebertreibung, welche
<lb/>der Titel enthält, zu dem geringen Werthe des Buchs in dem grell- 
<lb/>sten Missverhältnisse steht. Denn dieses ist ein flüchtig zusammen- 
<lb/>gewürfeltes Gemisch von locker an einander gereihten einzelnen
<lb/>Sätzen, von welchen nicht wenige ebenso unklar gedacht, wie aus«
<lb/>gedrückt, viele oberflächlich und seicht, gar manche geradezu un- 
<lb/>richtig sind. Ein Beleg zu diesem Urtheil in allen seinen Beziehun- 
<lb/>gen enthält z. B. §. 8., welcher einen „geschichtlichen Rückblick"
<lb/>auf das Canoniscbe Recht mit folgenden Worten wirft:

<lb/>„War auch die Kirche weder ein Volk, noch ein Staat, können wir zwar
<lb/>daher im Allgemeinen dem Canonisctien Recht ein inneres Ansehen nicht
<lb/>unbedingt beilegen, so ist dessen Vergleichung doch z. B. in der Lehre von
<lb/>den Gerichtsständen und bei mehreren der oben gedachten und anderen pro-
<lb/>cessrechtlichen Gegenständen nicht ohne Nutzen für die Processiehre und
<lb/>bei einigen in fbrti selbst überwiegend geworden."

<lb/>Andere Sätze zur Bewahrheitung des eben bezeichneten Gharacters
<lb/>des Buchs finden sich fast auf jeder Seite. Einige, wie sie gerade
<lb/>beim Durchblättern desselben in die Augen fallen, mitzutheilen
<lb/>kann Ref. sich nicht versagen. 8. 93. im §. 111. heisst es: „Jede
<lb/>Parthei muss fähig seyn, vor Gericht zu stehen, sie muss persona
<lb/>standi in judicio seyn." Im §. 123. wird das forum originis in
<lb/>Sachsen ganz allgemein auf die Heimathsangehörigkeit bezogen, und
<lb/>dabei nicht ein Mai des speciellen Falles gedacht, in welchem das
<lb/>neuste Sächsische Recht eia forum am Heimathsortc kennt, (Ges. C.
<lb/>§. 36. unter Nr. 3. -.). Im §. 183. wird der Verzug des Beklagten
<lb/>als eine Bedingung dafür, dass die Klage actio nata sey, angeführt.
<lb/>Nach §. 239a* können versäumte Einreden ausser in den Fällen der
<lb/>A* P. 0. XI. §. 10. nicht weiter berücksichtigt werden. In den §§,
<lb/>226. u. 257. wird von der E*. P, 0. XVI. §. 1. die unhaltbare Erklä- 
<lb/>rung gegeben, dass die Litiscontestation nothwendig im ersten Satze
<lb/>des Beklagten erfolgen müsse. Nach §. 267. können gegen die
<lb/>klare Vorschrift der CojisM./M. auch in den beiden letzten Sätzen
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0169.tif"
                n="169"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0169--><p/>
            <p>

               <lb/>Volkmann, System d. säcbs. Civ.- u. Administ.-Proc. 169

<lb/>neue Thatsacben vorgebracht werden. Nicht ein Mal ein richtiges
<lb/>Deutsch kann der Verf. schreiben. 8. 5. heisst es z. B.: „Die

<lb/>Geschichte eines Gesetzes.soll uns die Erfahrungen Rennen

<lb/>lernen.“ — Die Schrift unter Nr. 2. kommt einem offenbaren Be- 
<lb/>dürfnisse der Sächsischen Practiker entgegen, indem die das Säch- 
<lb/>sische Recht vorzugsweise behandelnden Lehrbücher von Bien er
<lb/>und Pfotenhauer, — von welchen das letztere noch dazu in seiner
<lb/>neusten, von Diedemann besorgten Ausgabe eben nicht sonderlich
<lb/>versorgt worden ist, während das erstere allerdings in den jetzigen
<lb/>Appellationsrälhen Krug und Siebdrat in den J. 1834. u. f. tüch- 
<lb/>tige Herausgeber gefunden hat, — auf die überaus wichtigen Verän- 
<lb/>derungen, welche seit dem J. 1835. in der Justizverfassung und in
<lb/>einzelnen Theilen des Civilprocesses im Königreich Sachsen vorge- 
<lb/>gangen sind, gar keine oder wenigstens nicht die für die Praxis aus- 
<lb/>reichende Rücksicht haben nehmen können. Der Verf. hat also in
<lb/>jedem Falle ein zeitgemässes Unternehmen begonnen, da die ver-
<lb/>heissene neue Civilprocess-Gesetzgebung wenigstens alsbald noch
<lb/>nicht ins Leben treten wird. Auch kann es Bef. nur loben, dass
<lb/>der Verf., da er ein Mal sich nicht stark genug fühlte, von Grund
<lb/>aus ein eigenes Gebäude aufzuführen, sich soviel als möglich an
<lb/>Biener angeschlossen hat und sein Buch in den Partieen, welche
<lb/>sich bei dem letzteren in genügender Vollständigkeit erörtert finden,
<lb/>als eine Deutsche Bearbeitung des Systems desselben erscheinen
<lb/>lässt, um so mehr, als dieses Buch sich in der Sächsischen Praxis
<lb/>einer Auctorität erfreut, wie sie wenige andere Werke gemessen.
<lb/>Eine wesentliche Erweiterung des Biener’schen Plans ist aber die
<lb/>"Zugabe des Verfahrens in Administrativjustizsachen, welche, wenn
<lb/>auch aus theoretischen Gründen bedenklich, doch dem rein practischen
<lb/>Zwecke des Verfs. entsprechend ist. Im Allgemeinen muss nun dem
<lb/>Verf. die Anerkennung zu Theil werden, dass er seine Aufgabe mit
<lb/>Fleiss zu lösen bemüht gewesen ist, namentlich die Bestimmungen
<lb/>des neusten Rechts sorgfältig berücksichtigt hat. Was dem Buche
<lb/>in der neuen Gestalt abgeht, ist der eigentlich wissenschaftliche
<lb/>Geist, der dem Verf. in sehr geringem Grade inne zu wohnen oder
<lb/>wenigstens bei ihm, vielleicht in Folge von Local Verhältnissen, eine
<lb/>sehr sparsame Pflege gefunden zu haben scheint. Dies zeigt sich
<lb/>nicht blos in der mangelhaften Bekanntschaft mit der guten Litera«
<lb/>tur, — denn die in Sachsen jetzt leider so übermässig florirenden
<lb/>casuistischen Bücher und Blätter scheint er genau zu kennen, —^
<lb/>sondern noch weit mehr in der ganzen Behandlung des Processes,
<lb/>welcher man überall die rein practische Tendenz und den Mangel
<lb/>einer tieferen Begründung anmerkt. Es lässt sich dies weniger durch
<lb/>einzelne Beispiele nachweisen, — es ist aber dies der Eindruck,
<lb/>welchen das Durchlesen des Buches beim Bef. zurückgelassen hat.
<lb/>Doch um wenigstens etwas Einzelnes zu notiren, ist z. B. Das,
<lb/>was der Verf. im §. 27. im Allgemeinen vom Gerichtsstand sagt, sehr
<lb/>steril und unlogisch; denn wie anders kann man es nennen, wenn
<lb/>der Gerichtsstand so classificirt wird: er ist entweder der gemeine
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0170.tif"
                n="170"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0170--><p/>
            <p>

               <lb/>170 Hopfner, Beiträge z. civilgeriehtl. Praxis.

<lb/>(auch ordentliche genannt), oder der privilegirte, oder der beson- 
<lb/>dere, oder der gewillkürte? Im höchsten Grade ungenügend ist auch
<lb/>Das, was im §. 53. über die Streitgenossen vorgebracht wird. Es
<lb/>fehlt hier durchaus an wissenschaftlicher Entwickelung und man sieht
<lb/>nicht, wie nach der Erklärung, welche der Verf. von jenem Partei-
<lb/>verhällniss giebt, Hüfner, Häusler, Handfröhner, von denen er als
<lb/>Beispielen spricht, als Streitgenossen gelten können. — Was end- 
<lb/>lich die letzte der obigen drei Schriften anlangt, so besteht sie aus
<lb/>meistens kurzen Abhandlungen über einzelne, namentlich dem Pfo-
<lb/>cessrecht anheimfallende Gegenstände; jene werden entweder un- 
<lb/>mittelbar an practische Fälle angeschlossen, oder sind wenigstens
<lb/>durch den praktischen Beruf des. Verls, veranlasst worden. Die Ab- 
<lb/>sicht des letzteren ist weniger darauf gerichtet, den gegebenen Stoff
<lb/>von allen Seilen wissenschaftlich zu bearbeiten und zu durchdringen,
<lb/>als vielmehr darauf, dem Practiker durch eine bündige und fassliche
<lb/>Darstellung bei zweifelhaften Fragen Aufschluss und Unterstützung
<lb/>zu gewähren. Dieser Absicht entsprechen fast alle Aufsätze des
<lb/>Verfs. recht gut; doch sind allerdings auch manche unbedeutendere
<lb/>darunter. Eine Uebcrsicht Dessen, was der Verf. bespricht, giebt
<lb/>die folgende Wiederholung des Inhaltsverzeichnisses. I. Beitrag
<lb/>zur Lehre von der Klagbarkeit S. 1—8. Es handelt sich hier viel- 
<lb/>mehr um eine sog. Gollision der Gesetze verschiedener Staaten.
<lb/>Dieser Aufsatz hat den Bef. unter allen am wenigsten befriedigt.
<lb/>Die ausführlichen Entscheidungsgründe der Juristen-Facultät zu Leip- 
<lb/>zig, welche der Verf. mittheilt, und also wohl auch verfasst bat, sind
<lb/>nicht so überzeugend, wie die kurzen Stellen, welche er aus den
<lb/>Gründen der zweiten und dritten Instanz aushebt. — II. Ueber die*
<lb/>Beschränkung der richterlichen Thäligkeit in Betreff der zu beobach- 
<lb/>tenden Processformen. 8. 9 —13. — III. Kann das erste Erkennt- 
<lb/>nis im ordentlichen Process definitiv sein, wenn noch unerwiesene
<lb/>relevante Thatsachen vorliegen? 8. 14—16. Der Verf. bejaht die
<lb/>Frage für den Fall, wenn die Parteien vollständig ihre Beweismittel
<lb/>vorgelegt haben, und die gänzliche oder theihveise(?) Insufficienz
<lb/>derselben für Herstellung’des Beweissatzes sich ergieht. — IV. Ueber
<lb/>die Beweisfrage in dem Falle, wo Beklagter in der Antwort auf die
<lb/>condictio certi ex mutuo den Empfang des Geldes eingeräumt, die
<lb/>Darlehnsqualität geleugnet und daneben, dass er das Geld aus einem
<lb/>andern Rechtslitel erhalten habe, vorgebracht hat. 8. 17—24. Der
<lb/>Kläger hat zu beweisen. Dieser Aufsatz ist nach des Bef. Dafürhal- 
<lb/>ten der beste der ganzen Sammlung. — V. Kann die Partei, wel- 
<lb/>cher der Eid angetragen worden ist, in der Erklärung auf denselben
<lb/>variiren? 8. 25 — 32. Wird bejaht. — VI. Ueber die von einer
<lb/>der Processparteien auf nicht entschuldbare Weise herbeigeführte
<lb/>Behinderung der Eidesleistung. 8. 33 — 40. — VII. Sollte wirklich
<lb/>der Eidesantrag zur Bescheinigung der Diffamation unzulässig sein?

<lb/>8. 41—45. _ VIII. Kann die prov. ex 1. diffamari gegen den

<lb/>Besitzer der in Frage befangenen Sache erhoben werden? 8. 46 —
<lb/>49. Es wird bejaht, wenn beide Parteien gleichmässig im Besitze
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0171.tif"
                n="171"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0171"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0171--><p/>
            <p>

               <lb/>171
</p>
            <p>

               <lb/>Mohr, Denkschrift.


<lb/>sieh befinden(?). — IX. Geht die nach vorausgegangener prov. ad
<lb/>agendum angestellte Hauplkiage durch deren Zurückweisung, so wie
<lb/>durch mutatio und renunciatio libelli verloren? 8. 50 — 56. —
<lb/>X. Heber die Frage, worin das Wesen der Gerichtlichkeit eines
<lb/>letzten Willens bestehe? S. 57—62. — XI. Bemerkungen zu dem
<lb/>Ges. v. 27. Oct. 1834., einige Abänderungen in dem ProcessveiTah-
<lb/>ren betreffend. 8. 63—67. — XII. Heber die Anwendung der in
<lb/>der E. IVO. tit. XXIII, §.2. enthalt. Bestimmung. S. 68 — 72. —
<lb/>XIII. Kann eine Partei, deren Aufenthalt unbekannt geworden ist,
<lb/>zur Vornahme einer processualischcn Handlung öffentlich geladen
<lb/>werden? S. 74 — 80. Wird verneint. — XIV. Wie muss der
<lb/>Verwandtschaftsnachweis in Edictaisachen wegen Abwesender und
<lb/>wegen unbekannter Erben beschaffen sein? S. 81 — 84. Nach
<lb/>Sächs. Recht. — XV. Heber die Zulässigkeit der Intervention im
<lb/>summarischen Besitzprocesse und in Spolicusachen. S. 85—88. Jede
<lb/>Intervention ist statthaft. — XVI. Heber das Recht des Liedlohus
<lb/>im Concursprocesse. S. 89—93. — XVII. Von dem Gerichtsstände
<lb/>des Arrests. S. 95 — 99. — XVIII. Zur Lehre von der Wiederein- 
<lb/>setzung i. d. vor. St. im Civilprocesse. S. 100 —106. — XIX. Zur
<lb/>Lehre von der Wiedereinsetzung i. d. v. St. wegen neu aufgefun- 
<lb/>dener Beweismittel. S. 107—111. — XX. Zur Lehre von der Even- 
<lb/>tualmaxime im Civilprocesse. S. 11,2—118. — XXI. Zur Lehre
<lb/>von der Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel. S. 119 —121. —
<lb/>XXII. Heber die Qualificalion der zu gerichtlicher Vornahme einer
<lb/>Cession uöthigen Vollmacht. 8. 122 —126. — XXIII. Heber den
<lb/>Einfluss des Todes der einen Processpartei auf den fernem Gang des
<lb/>Processes. 8. 127—133. — XXIV. Heber den Rechtsbestand einer
<lb/>nothwendigen Versteigerung bei später entstandener Insolvenz des
<lb/>Schuldners. 8. 134 — 137. — XXV. Heber den stillschweigenden
<lb/>Verzicht auf die exc. termini angusti. S. 138—141. — XXVI. Zur
<lb/>processual. Behandlung der exc, spolii, 8. 142— 145. Nach Sächs.
<lb/>Recht. — XXVII. Zum richtigen Verständnisse des Satzes: com-
<lb/>pensatio fit ipso jure. 8. 146—150. — XXVIII. Heber die Bedin- 
<lb/>gungen des, in dem Civilprocesse zu erlangenden Armenrechts.
<lb/>8.151 —154. — XXIX. Zur Lehre von der Beweiskraft der Zeugen.
<lb/>8. 155 —158. — XXX. Heber die gehörige Anfertigung der Alimen- 
<lb/>tationsklagen. 8. 159 —164. — XXXI. Zur Lehre von der Stellung
<lb/>der Processparteien und des Richters gegen einander. 8.165—169.
<lb/>— XXXII. Zur Lehre von dein Ungehorsame in dem Civilprocesse.
<lb/>8. 170-172. 49.

<lb/>1. Denkschrift in der Rechtssache zwischen den Erben des ver- 
<lb/>storbenen Generallieutenants und Statthalters zu Breda, Theobald
<lb/>Metzger von Weibnom, gegen den Königlich Niederländischen
<lb/>Fiscus, betreffend die Auslieferung der Verlassenschaft des genann- 
<lb/>ten Statthalters. Verfasst von dem pensiouirten Kreisgerichts-
<lb/>Vicepräsideuten jDr. ML Mohr in Dberingelheim, Provinz Rhein- 
<lb/>hessen. Mainz, 1839.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0172.tif"
                n="172"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0172"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0172--><p/>
            <p>

               <lb/>172
</p>
            <p>

               <lb/>Moht, Denkschrift.


<lb/>2. Vorläufige Berichtigung und Widerlegung einiger früher
<lb/>und kürzlich erneut verbreiteten falschen Nachrichten, die Graf- 
<lb/>schaft Rantzau, deren Besitz und Rechtszustand betreffend. Von

<lb/>Kuno Cfraf zu Rantzau-Breitenlmrg. Heidelberg, 1841.

<lb/>Die beiden obengenannten Schriften haben ebenso, wie die in
<lb/>ihnen behandelten Rechtsfölle in vielen Beziehungen grosse Sehn- 
<lb/>lichkeit mit einander.

<lb/>Theobald Metzger, geboren am 21. Dec. 1626. zu Kettenheim,
<lb/>einem nahe bei Afzei im Grossherzogthum Hessen gelegenen Dorfe,
<lb/>war in holländische Kriegsdienste getreten, und ist identisch mit
<lb/>demjenigen Theobald Metzger von Weibnom, welcher am 23. Febr.
<lb/>1691. im Haag als Generallieutenant und Gouverneur von Breda ge- 
<lb/>storben ist. £r hinterfiess ein viele Millionen Gulden betragendes
<lb/>Vermögen, zu dessen Erben er seine in Deutschland lebenden Ge- 
<lb/>schwister eingesetzt halte. Der damalige Statthalter Wilhelm III.
<lb/>ernannte einen Director der Verlassenschaft und befahl, dass die
<lb/>Erbberechtigten „durch öffentliche Zeitungen^ welche die vornehm- 
<lb/>sten Theile der Welt durchlaufen“, aufgefordert werden sollten.
<lb/>Diesem Befehl wurde jedoch nur insoweit entsprochen, dass derar- 
<lb/>tige Aufforderungen in der Zeitung von Breda erlassen wurden, und
<lb/>auch diese ohne nähere Angabe der wesentlichsten Puncte. Als sich
<lb/>hinnen 13 Monaten Niemand gemeldet hatte, verfugte der Statthal- 
<lb/>ter, wie er sogar schon bald nach dem Tode des Erblassers rück- 
<lb/>sichtlich einiger Nachlassgcgenstände gethan hatte, über die Erb- 
<lb/>schaft, grössten Theils zu Gunsten Wilhelms von Bentinck, Grafen
<lb/>von Portland, jedoch scheint diese Schenkung nicht vollständig voll- 
<lb/>zogen worden zu sevn. Im J. 1695. meldete sich als Erbprätendent
<lb/>ein gewisser Grempf, konnte sich jedoch nicht legitimircn. Im Jahr
<lb/>1700* Hess der Statthalter wiederum Aufforderungen an Diejenigen,
<lb/>welche an den Ueberrest des Nachlasses Anspruch zu haben ver- 
<lb/>meinten, durch zwei holländische Zeitungen bekannt machen. Es
<lb/>meldeten sich als angeblich Berechtigte Leendert Block und dann
<lb/>Johann Borgers; letzterer wurde von den General-Staaten und der
<lb/>Domainen- und Rechiiungs-Kammer zur Betretung des ordentlichen
<lb/>Rechtswegs verwiesen; ob er denselben eingeschlagen habe, ist un- 
<lb/>gewiss. Es erliessen aber die General-Staaten im J. 1713. eine Ver- 
<lb/>fügung, nach welcher die Erben des Grafen von Portland aufgefor- 
<lb/>dert werden sollten, den Fiscus oder die Verlassenschaft des Statt- 
<lb/>halters w egen der Ansprüche der Metzger - Weibnomschen Erben
<lb/>schadlos zu halten. Im J. 1761. trat als neuer Erbprätendent Johann
<lb/>Hachenberg auf, welcher den Rechtsweg wirklich betrat, jedoch
<lb/>durch Erkenntnisse in erster und zweiter Instanz wegen mangelnder
<lb/>Erbqualilät abgewiesen wurde. Nach Constituirung der Ratavisehen
<lb/>Republik ergingen in Folge eines Beschlusses der National-Versamm-
<lb/>lung v. 26. März 1797. neue Aufforderungen an die Erben, welche
<lb/>indessen nur in dem Französischen Departement vom Niederrhein
<lb/>bekannt gemacht wurden. Aber erst im Jahre 1818. trat Calharina
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0173.tif"
                n="173"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0173--><p/>
            <p>

               <lb/>Gr. zu Rantzau, Berichtigung, die Grafsch. Rantzau betr. 173

<lb/>Baumann in Slrasburg als Erbprätendentin auf und stellte im J, 1821.
<lb/>auch eine Klage gegen die Administration der Staatsdomänen an,
<lb/>konnte aber wegen Unvermögens die Sache nicht fortsteilen. Später
<lb/>(1835.) vereinigten sich mit ihr andere Personen, welche insgesammt
<lb/>gegenwärtig die alleinigen Erbberechtigten zu seyn behaupten und
<lb/>ernannten eine Commission zur Betreibung der Sache. Diese hat
<lb/>zunächst Schritte beim vorigen Könige von Holland seihst und so- 
<lb/>dann bei den Administrativ«Behörden gethan, ist jedoch hier zu
<lb/>keinem günstigen Resultate gelangt.

<lb/>Der Verf. der Denkschrift unter 1. hat nun die Rechtmässigkeit
<lb/>der Ansprüche dieser heutigen Prätendenten auszuführen gesucht.
<lb/>Er hat dies in so ungeschickter Weitschweifigkeit, mit so vielen zur
<lb/>Sache nicht gehörigen Bemerkungen und unziemlichen Ausfällen auf
<lb/>die Holländischen Behörden gethan, dass er sich auf diese Weise in
<lb/>die Reihe der, allerdings in foro leider nicht seltenen Sachwalter
<lb/>gestellt hat, welche der Sache ihrer Parteien durch die Art der
<lb/>Rechtsvertheidigung mehr schaden, als nützen. Am ersten könnte
<lb/>man noch die Weitschweifigkeit verzeihen, da es nun einmal die
<lb/>gemeine Meinung ist, dass die Gründlichkeit nur in der Breite zu
<lb/>finden sey. Dass er aber bei aller Weitschweifigkeit namentlich in
<lb/>den rechtlichen Deductionen (er giebt z. B. bei Erwähnung der
<lb/>hereditatis ‘petitio sogar eine ausführliche Darstellung der Natur die- 
<lb/>ser Klage, wie sie für ein Pandecten-Lehrbuch passen würde,) den- 
<lb/>noch gerade das Allerwesentlichste, worauf es bei Entscheidung der
<lb/>Sache ankommt, ganz unberührt gelassen hat, das ist allerdings ein
<lb/>Meisterstück von Ungeschick. Es handelt sich nämlich, uiu die
<lb/>rechtliche Möglichkeit der gegenwärtigen Ansprüche beurtheilen zu
<lb/>können, vor allen Dingen um die Beantwortung der zwei Fragen:
<lb/>1) Waren die zu den verschiedenen Zeiten erlassenenen Aufforde- 
<lb/>rungen an die vermeintlichen Erben mit dem Präjudiz, dass sie im
<lb/>Falle des Nichterscheinens präcludirt seyn sollten, versehen und ent- 
<lb/>sprachen diese Aufforderungen und die Art ihrer Bekanntmachung
<lb/>dem damals in Holland geltenden Recht? Davon steht in der Schrift
<lb/>kein Wort. — 2) Gehört nach diesem Recht zur Exstinctiv- Ver- 
<lb/>jährung der Klagen, insbesondere der hereditatis petitio, die bona
<lb/>fides des zu Verklagenden? Der Verf. ist soweit entfernt, den Ein- 
<lb/>fluss dieser Frage auf die Entscheidung der Sache zu begreifen, dass
<lb/>er sie S. 128. geradezu als nicht hierher gehörig von der Hand weist,
<lb/>und sich dafür in eine äusserst langweilige Erörterung der Erforder- 
<lb/>nisse der Acquisitiv-Verjährung versenkt. Und doch, wie können die
<lb/>heutigen Prätendenten klagen, wenn ihre Klage verjährt ist?*)

<lb/>Ref. geht zum zweiten Rechtsfall über. — Christian Rantzau
<lb/>wurde am 16. Nov. 1630. von Kaiser Ferdinand III. durch die Er-
</p>
            <p>

               <lb/>*) Die Red. hält die Mittheilung dieser ihr schon vor längerer Zeit zuge-
<lb/>kommenen Beurlheilung gerade in diesem Augenblicke für angemessen v weil
<lb/>nach den neusten Zeitungsnachrichten der Justizhof im Haag die Klage der
<lb/>oben erwähnten vermeintlichen Erben zurückgewiesen hat, — und zwar wegen
<lb/>der ihr entgegenstehenden Verjährung. Die Red.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0174.tif"
                n="174"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0174--><p/>
            <p>

               <lb/>i74 Gr. zu Rantzau, Berichtigung, die Grafsch. Rantzau belr.

<lb/>Neuerung der Reichsgräflichen Würde fiir das Geschlecht von Rantzau,
<lb/>durch die Erhebung seiner Lande zu einer Deutschen Reichsgraf- 
<lb/>schaft, mit Sitz und Stimme ihres jeweiligen Resitzers an den Reichs- 
<lb/>tagen auf der Wetterauer Grafenbank u. a. m. begnadigt. Zugleich
<lb/>setzte der Kaiser die Primogenitur fest, verordnele, dass kein Be- 
<lb/>sitzer der Grafschaft von derselben zum Nachtheil seiner Nachfolger
<lb/>im Besitz Etwas veräussern dürfte, räumte jedoch für den Fall des
<lb/>Aussterbens des Mannsstammes das Recht ein, einen aus der Familie
<lb/>von Rantzau oder sonst Jemanden zu adoptiren, und auf denselben
<lb/>die Grafschaft zu vererben. Der Graf starb am 8. Nov. 1663. Ihm
<lb/>succedirte sein Sohn Detlef, diesem nach seinem im J. 1697. erfolg- 
<lb/>ten Tode der ältere von seinen zwei Sühnen Christian Detlef. Der
<lb/>letztere führte eine sehr unruhige Regierung, wurde sogar in Preussen
<lb/>seiner persönlichen Freiheit beraubt, jedoch von seinem jüngeren
<lb/>Bruder, Wilhelm Adolph, welcher in der Zwischenzeit die Grafschaft
<lb/>administrirte, ausgelüst. Nach seiner Rückkehr begann er ein tyran- 
<lb/>nisches Regiment und wurde am 10. Nov. 1721. von einem Unbe- 
<lb/>kannten erschossen. Da er kinderlos war, so succedirte nun sein
<lb/>genannter Bruder. Dieser wurde jedoch bald von Dänemark der
<lb/>Ermordung seines Bruders beschuldigt und gegen ihn, obwohl Reichs- 
<lb/>stand, durch eine Dänische Commission deshalb eine Criminal Unter- 
<lb/>suchung geführt, deren Resultat trotz kaiserlichen Verordnungen vom
<lb/>25. Aug. 1722. u. v. 4. Juni 1725. und einem Ausspruche des Reichs-
<lb/>hofratbs v. 15. Juni 1723., welche das ganze Verfahren für null und
<lb/>nichtig erklärten, die am 9. April 1726. publicirte und auch wirk- 
<lb/>lich vollzogene Verurtheilung ad ‘perpetuos carceres war, in welchen
<lb/>der Graf bis zu seinem am 21. Mai 1734. erfolgten Tode blieb.
<lb/>Schon vorher, am 18. März 1726., schloss Dänemark mit der ein- 
<lb/>zigen Schwester des Grafen (seine Ehe war kinderlos gewesen) ein
<lb/>Uebereinkommen, in Folge dessen am Tage der Urthelspubiication
<lb/>die schon früher von Dänischer Seite in Besitz genommene Grafschaft,
<lb/>zwar unter dem Titel einer Sequestration und unter Bestellung eines
<lb/>Administrators, an Dänemark kam. Bei dieser Uebereinkunft erlangte
<lb/>Dänemark von der Schwester des Grafen die Anerkennung einer Dona- 
<lb/>tionsacte v. 10. August 1669., durch welche ihr Vater Detlef die Graf- 
<lb/>schaft Rantzau, im Falle seine Söhne ohne männliche Descendenz mit
<lb/>dem Tode abgehen w ürden, an das K. Dän. Haus vermacht haben soll.

<lb/>Der Verf. der Schrift unter 2., ein Descendent der erwähnten
<lb/>Schwester Wilhelm Adolphs und zugleich zu einer Seitenlinie des
<lb/>Hauses Rantzau gehörig, will nun die Ansprüche dieses Hauses auf
<lb/>die Grafschaft Rantzau als noch bestehend Nachweisen. Er ist nicht
<lb/>Jurist (denn 8. 32. Anm. hält er die L. 3. C. de praepos. s. cubic.
<lb/>für ein Dänisches Gesetz und S. 62. Anm. 42. versteht er die L. 34.
<lb/>D. depactis von agnatischen Vermögensrechten); darum wird man
<lb/>sich nicht wundern, wenn auch er sich bei manchen nicht zur Sache
<lb/>gehörigen Dingen aufhält und seine sog. rechtlichen Auseinander- 
<lb/>setzungen meistens keinen rechtlichen Halt haben, namentlich mit
<lb/>Nichtigkeiten zur Hand sind, wo es keine solchen giebt. — Auch
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0175.tif"
                n="175"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0175--><p/>
            <p>

               <lb/>Lachmann, Ausgaben dass. Werke darf jeder naehdrucken. 175

<lb/>bei diesem Falle ist eine Hauptfrage: ist der Anspruch nicht ver- 
<lb/>jährt? Der Verf. weist dieselbe S. 63. kurz ab, weil der Fall zu
<lb/>den „Landes- und Staatsrechtlichen Fällen“ gehöre, weil nach einem
<lb/>rechtskräftigen Erkenntniss keine Verjährung eintrete und weil die
<lb/>Kaiserl. Urkunde vom 16. Nov. 1650. die Verjährung ausdrücklich
<lb/>ausschliesse. Mit diesen Gründen steht es sehr misslich. Aber gesetzt
<lb/>die Verjährung wäre nicht entgegen, ist nicht die Donations-Urkunde
<lb/>von 1669. ein vollkommen gültiger Titel für Dänemark?. Hier herrscht
<lb/>freilich im Factischen so viel Dunkel, dass sich ctw’as'Bcstimrates
<lb/>nicht darüber sagen lässt. Jeden Falls ist es aber eine irrige An- 
<lb/>sicht des Verfs., dass Detlef nicht zu Gunsten Dänemarks so hätte
<lb/>Jisponiren können. Hatte nicht die Kaiser!. Urkunde von 1630. aus- 
<lb/>drücklich das Recht eingeräumt, für den Fall des Aussterhens des
<lb/>Mannsstammes einen aus der Familie Rantzau oder sonst Jemanden
<lb/>(dies übersieht der Verf.) zu adoptiren und auf ihn die Grafschaft
<lb/>zu vererben? Wie nun, wenn Detlef den König von Dänemark adop-
<lb/>tirt hatte? — Doch der Raum verbietet dem Ref., weiter auf die
<lb/>Sache einzugehen.

<lb/>So sehr Ref. auch überzeugt ist, dass die Ansprüche in beiden
<lb/>Rechtsfällen, so wie sie vorliegen, nicht begründet sind, so mag er
<lb/>doch die Bemerkung nicht unterdrücken, dass hier jeden Falls starke
<lb/>Conflicte zwischen den Grundsätzen des Rechts und dem allgemeinen
<lb/>Billigkeitsgefühl Statt linden, und dass man namentlich den zweiten
<lb/>Fall nicht ohne die innigste Theilnahme an dem Schicksale der Fa- 
<lb/>milie Rantzau und insbesondere des unglücklichen Wilhelm Adolph*
<lb/>des Opfers einer völlig rechtlosen Criminal-Procedur, lesen kann.

<lb/>_ 104.

<lb/>Ansgaben classiscber Werke darf jeder nacbdrncken. Eine
<lb/>Warnung für Herausgeber von Karl J^aclunann. Berlin, 1841.

<lb/>Der Rechtsfall, welchen diese Schrift veröffentlicht, hat einen
<lb/>kurzen Verlauf und einen für den Kläger überraschenden Ausgang
<lb/>gehabt. Beides kommt im Rechtsleben nur zu oft vor, um an sich
<lb/>Aufsehen erregen zu können. Dies bestimmt uns also auch nicht,
<lb/>wenn wir diesen Fall als einen merkwürdigen bezeichnen. Wohl
<lb/>aber veranlasst uns zu dieser Benennung die ganz eigentümliche
<lb/>Weise, wie hier das Uriheil von Sachverständigen angewendet wor- 
<lb/>den ist und sich geltend gemacht hat. — Der Verf. schloss mit der
<lb/>Vossischen und Nicolaischen Buchhandlung zu Berlin einen Vertrag,
<lb/>in Folge dessen er gegen ein Honorar von 500 Thlrn. die Durchsicht
<lb/>und Herausgabe einer neuen Auflage der sämmtlichen Lessingschen
<lb/>Werke übernahm, welche in etwa 12 Bänden in gr. 8. erscheinen
<lb/>sollte; über die Stärke der Auflage wurde nichts bestimmt. Noch
<lb/>vor Vollendung dieser Gesammtausgabc liess die Vossische Buchhand- 
<lb/>lung Separatabdrücke von sechs einzelnen Schriften Lessings, deren
<lb/>keine einen Band jener Gesammlausgabe ausmacht, mit besonderen
<lb/>Titeln und ohne Nennung Lach man n's als Herausgebers, jedoch mit
<lb/>dem von ihm hergestellten Text und mit seinen Anmerkungen, und
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0176.tif"
                n="176"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0176--><p/>
            <p>

               <lb/>176 Lachmann, Ausgaben dass. Werke darf jeder nachdrucken.

<lb/>zwar einen in verändertem, die übrigen in demselben Format veran- 
<lb/>stalten. Der letztere fand hierin eine Verletzung seiner Rechte
<lb/>als Autor und einen Nachdruck, indem er behauptete, dass die von
<lb/>ihm bearbeitete Ausgabe der Lessingscben Werke als ein selbststän- 
<lb/>diges schriftstellerisches Product angesehen werden müsse, da er
<lb/>den Text kritisch bearbeitet und mit Anmerkungen versehen habe,
<lb/>und die Verleger die von ihm bewirkten Veränderungen nur zur
<lb/>Gesammtausgabe zu benutzen berechtigt gewesen seyen. Er klagte
<lb/>deshalb gegen die Vossische Buchhandlung mit dem Anträge, der- 
<lb/>selben die Ausgabe der Separatabdrücke bei Strafe zu untersagen
<lb/>und sie zur Entschädigung für die bereits geschehene Ausgabe zu
<lb/>verurtheilen. —' Auf den Antrag beider Parteien wurde die Beant- 
<lb/>wortung der unter ihnen streitigen Frage: ob dem Kläger in Bezug
<lb/>auf die von ihm bearbeitete Ausgabe der Lessingscben Werke die
<lb/>Rechte des Autors zukommen, dem literarischen Sachversländigen-
<lb/>Verein übertragen. Disser verneinte jene Frage (Gutachten
<lb/>8. 6 —12.) und der Kläger wurde hierauf mit seiner Klage abge- 
<lb/>wiesen. (Urthel des k. Stadtgerichts zu Berlin mit Entscheidungs- 
<lb/>gründen S. 24 — 31.) Dies das Schicksal des Processos. Nun etwas
<lb/>Näheres über das Gutachten des Sachverständigen-Vereins, welches
<lb/>den Ausschlag gab. Der Verein hat durch „eine genaue bis ins
<lb/>Einzelne gehende Prüfung der von dem Kläger bei Herausgabe der
<lb/>Lessing’schen Werke angewendeten Thätigkeit" und durch Verglei- 
<lb/>chung des Testes, welchen er hergestellt, mit den früheren Aus- 
<lb/>gaben gefunden, „dass Kläger mit unermüdlicher Sorgfalt, zumTheil
<lb/>mit Benutzung von Handschriften, die Fehler und Willkührlichkeiten
<lb/>früherer Ausgaben berichtigt und einen gleichförmigen, der ursprüng- 
<lb/>lichen Schreibart Lessings gemässen Text hergestellt hat." Er fährt
<lb/>dann fort:

<lb/>„Eine andere Frage aber ist es, ob Kläger für seine kritische Thätigkeit
<lb/>Autorrechte in Anspruch nehmen könne, wenn auf den Geist der preuss.
<lb/>Gesetzgebung eingegangen wird. — Das Allgem. Landreeht geht, der ganzen
<lb/>Stellung gemäss, welche in demselben die Lehre vom Verlags vertrage, so
<lb/>wie vom Nachdrucke einnimmt, im Ganzen mehr darauf aus, den Verleger
<lb/>als solchen gegen den Nachdruck zu schützen. — Dagegen folgt das Gesetz
<lb/>v. 11. Juni 1837. der ausgesprochenen Tendenz, dem Eigenthum an den
<lb/>Werken der Wissenschaften den erforderlichen Schutz gegen Nachdruck
<lb/>zu sichern, und gestattet deshalb das Recht, eine bereits herausgegebene
<lb/>Schrift ganz oder theilweise von Neuem abdrucken oder auf irgend einem
<lb/>mechanischen Wege vervielfältigen zu lassen, nur dem Autor oder den- 
<lb/>jenigen, welche ihre Befugniss dazu von ihm herleiten. — Autor nennt das
<lb/>Gesetz den Urheber, den Verfassereines Werkes, sei dies nun eine eigent- 
<lb/>liche Schrift, oder eine Predigt, oder eine Vorlesung. — Es setzt also
<lb/>immer ein eigenes, mehr oder weniger selbstständiges Product voraus.—
<lb/>Wie weil durch Bearbeitung eines fremden Textes Autorrecht erworben
<lb/>werden können, darüber giebt das Gesetz keinen Wink. — Wenn aber auch
<lb/>in einzelnen Fällen für die Beurtheilung der Leistungen einer solchen Kritik,
<lb/>welche nicht bloss verbessernd, sondern auch den Text constituirend, ja
<lb/>vielleicht theilweise als Schöpferin des Textes auftritt, Schwierigkeiten
<lb/>daraus entstehen mögen, so verhält es sich im vorlieg. Falle mit der kriti- 
<lb/>schen Thätigkeit des Kl. einfacher. — In dieser Beziehung hat er nicht
<lb/>frei geschaffen, sondern durch Prüfung und Vergleichung verschiedener
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0177.tif"
                n="177"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0177--><p/>
            <p>

               <lb/>Lachmann, Ausgaben dass. Werke darf jeder nackdrucken. 177

<lb/>vorhandenen Handschriften nnd Ausgaben das Passende und Richtige aus- 
<lb/>gesucht und in frühere Drucke hineincorrigirt. — So gross also auch der
<lb/>relative Werth der klagerischen Arbeit sein mag, so lässt sich doch ein
<lb/>Autorrecht, wie solches unser Gesetz an Originalwerken schützt, dem Kl;
<lb/>an den durch seine Bearbeitung entstandenen Veränderungen der früheren
<lb/>Ausgaben Lessingscher Werke nicht zusprechen."

<lb/>Der Verein beschäftigt sich nun noch mit der Frage, ob in der
<lb/>Veranstaltung von Separatabdrücken ein Nachdruck liege, und glaubt
<lb/>auch sie nach seiner „ unvorgreiflich ausgesprochenen Ansicht“ vei&gt;
<lb/>«einen zu müssen. —

<lb/>Vom rein juristischen Slandpunct aus scheint dem Ref. es nicht
<lb/>sehr zweifelhaft zu seyn, dass der Verf. Unrecht habe, aber freilich
<lb/>aus einem Grunde, welcher von dem erkennenden Gericht nur bei- 
<lb/>läufig (S. 30.) berührt worden ist. Der Verf. hatte, wie sich
<lb/>aus dem von ihm mit der verklagten Buchhandlung geschlossenen
<lb/>Vertrage entnehmen lässt, der letzteren nicht die von ihm bearbei- 
<lb/>teten Lessingschen Werke zum Verlag übergeben, sondern diese
<lb/>hatte vielmehr ihm das Geschäft der Durchsicht und Herausgabe einer
<lb/>neuen Auflage jener Werke gegen ein bestimmtes Honorar über*-
<lb/>tragen. Dadurch war aber einleuchtender Weise für den Verf. nicht
<lb/>das Recht eines Autors, sondern nur das Befugniss begründet wor- 
<lb/>den, gegen Leistung der von ihm übernommenen Arbeit, das ver- 
<lb/>sprochene Honorar zu fordern. Mithin hat er auch kein Recht, einer
<lb/>von der Buchhandlung veranstalteten neuen Ausgabe oder der Veran- 
<lb/>staltung von Separatabdrücken zu widersprechen. Ein solches Recht
<lb/>würde er sich nur durch besondere Stipulation in dem Vertrage
<lb/>haben sichern können; er hat dies aber, wie der Vertrag answeist,
<lb/>nicht gelhan. Diese Grundsätze, welche schon aus der Natur des
<lb/>hier Statt findenden Verhältnisses abgeleitet werden können, hat das
<lb/>Preuss. Allg. Landrecht Thl. I. Tit. 9. §. 1021. f. ausdrücklich sanctio-
<lb/>nirt, und sie sind, soviel dem Ref. bekannt ist, in Preussen noch jetzt
<lb/>geltendes Recht. Somit musste die Klage schon deshalb in der ange- 
<lb/>brachten Maasse abgewiesen werden. — Es ist aber, auffallend genug,
<lb/>die Sache aus dem Gebiete rein juristischer Cognition in das der sog.
<lb/>sachverständigen Beurtheilung hinübergezogen worden, und da ist
<lb/>denn freilich ein Gutachten zum Vorschein gekommen, welches ge- 
<lb/>rade von dem Slandpunct des Sachverstandes aus manches. Bedenken
<lb/>erregt und insbesondere eine wesentliche Lücke hat. Die Sach- 
<lb/>verständigen haben nämlich einen Haupttheil der Thätigkeit des Verfs.
<lb/>bei der Herausgabe der Lessingschen Werke ganz ignorirt, -— die
<lb/>Hinzufügung von Anmerkungen. Gerade hierin zeigte sich die Ar- 
<lb/>beit des Verfs. am meisten als eine selbstständige und daher mussten
<lb/>die Sachverständigen bei der Frage, ob derselbe Autorrechte habe,
<lb/>hierauf ihr Hauptaugenmerk richten. Sie würden dann bei reiflicher
<lb/>Ueberlegung wohl zu einer andern Ansicht von der Sache gekommen
<lb/>seyn, wie sie auch das ehemal. K. Sächs. Appellationsgericht in einem
<lb/>Falle ausgesprochen hat, welcher, als eine Parallele zu dem hier vor- 
<lb/>liegenden, mit wenigen Worten erwähnt werden mag. Im J. 1824.
<lb/>druckte ein Leipziger Buchhändler den Text der ersten Berliner
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrg. VI. H. II. \ 2
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0178.tif"
                n="178"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0178--><p/>
            <p>

               <lb/>178 Lackamnn, Ausgaben dass. Werke darf jeder nachdrucken.

<lb/>Ausgabe des Gajus, jedoch namentlich ohne die Noten, ab; er
<lb/>wurde deshalb vom Verleger jeney Ausgabe wegen Nachdrucks in
<lb/>Anspruch genommen, die Klage jedoch abgewiesen, ln den Gründen
<lb/>dieser Entscheidung, welche v. Langenn in s. u. Kori’s Erörler.
<lb/>prakt. Rechtsfragen Tbl. 2. 8. 233. ff. der 2. Aufl. mitgetlieilt hat,
<lb/>heisst es 8. 245. wörtlich: „Nur die Noten und das Verzeichniss
<lb/>der Siglen, welche in der Berliner Ausgabe des Gajus sich vorfin- 
<lb/>den, sind als neues Werk zu betrachten, diese aber finden sich
<lb/>in der Leipziger Ausgabe nicht abgedruckt.“ — Wenn nun aber
<lb/>fcuch hiernach sich erwarten lässt, dass das Gutachten der Sachver- 
<lb/>ständigen bei Berücksichtigung dieses Puncts eine wesentliche Modi-
<lb/>ficalion erfahren haben würde, so wäre doch immerhin die Klage aus
<lb/>dem obigen Grunde unhaltbar gewesen. — Der Verf. hat in den Bemer- 
<lb/>kungen über jenes Gutachten 8.13—23. dasselbe von allen Seiten an- 
<lb/>gegriffen. Es lässt sich dabei überall die ihm eigentümliche Schärfe
<lb/>des Unheils nicht verkennen, aber dem unbefangenen Beurteiler
<lb/>erscheint doch Vieles als Ausfluss einer gereizten Stimmung. Als
<lb/>ein solcher muss schon der Titel der Schrift angesehen werden. Der
<lb/>Satz: „Ausgaben classischer Werke darf jeder nachdrucken“ ist
<lb/>weder, wie sich von selbst erwarten lässt, von den Sachverständigen
<lb/>ausgesprochen worden, noch eine consequente Folgerung aus den
<lb/>Principien, von welchen sie ausgegangen sind. Sie haben nur das
<lb/>Verhältnis zwischen Herausgeber und Verleger, nicht aber das zwi- 
<lb/>schen dem letzteren und „jedem" Dritten vor Augen gehabt und
<lb/>beurteilt. Liesse es sich also auch wirklich nach ihren Ansichten
<lb/>in keinem Falle als Nachdruck ansehen, wenn der Verleger die in
<lb/>seinem Verlage von einem Gelehrten besorgte Ausgabe eines clas-
<lb/>sischen Werkes ohne des letzteren Zustimmung von Neuem abdruckte,
<lb/>so würde doch daraus noch nimmermehr folgen, dass dasselbe auch
<lb/>von „jedem“ Dritten geschehen könnte, ohne Nachdruck zu seyn.
<lb/>Und doch hat der Verf. diese Folgerung gezogen* nicht blos auf
<lb/>dem Titel der Schrift, sondern auch namentlich 8. 4. derselben, wo

<lb/>es heisst: ... wenn ich nur einen ehrlichen Verleger fände, der

<lb/>die Aufmunterung der Saehverständigen befolgte, sticht mich der
<lb/>Kützel meinem Freunde Homeyer seinen Sachsenspiegel nachdrucken
<lb/>zu lassen.“ Dieser „Kützel" dürfte sicher einer ruhigen Erwägung
<lb/>der Sache weichen. " R. Schneider.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0179.tif"
             n="179"
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         <div xml:id="d16319e18173" n="III.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d16319e18178" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Notizen über die ausländische Literatur</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schneider, R.">(R. Schneider)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_11+1842_0179--><p/>
               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>IU. Mlscellen»

<lb/>Notizen über die ausländische Literatur.

<lb/>Wir entnehmen der Zeitschrift Le Droit (Supplement du 2|. decembre 1341,J
<lb/>die Miltheilung, dass gegenwärtig in Paris ein neues Journal für die Rechtswis- 
<lb/>senschaft unter dem Titel: Bulletin de jurisprudence qu Revue bibliographique
<lb/>de jurisprudenee, erscheint. Ls zeigt dasselbe tbeils verkäufliche alte Werk«
<lb/>au mit Angabe der Zeit, zu welcher sie erschienen, ihres Preises, ihres wissen«
<lb/>scliaftlichen Werths und aller für die Käufer wissenswertben Umstände, theil.9
<lb/>unterwirft es die neuerschienenen Schriften einer kritischen Würdigung. Dje
<lb/>Namen des Redacteurs und des Verlegers sind nicht genannt.

<lb/>Line neue Ausgabe von Du Fresne Glossarium ad scriptores mediae et in- 
<lb/>fimae latinitatis wird in Paris bei den Gebr. Didot, von G. A. L. Henschel be- 
<lb/>sorgt, erscheinen und zwar ausser den an den betreffenden Stellen eingeschal- 
<lb/>teten Supplementen auch mit Zusätzen vermehrt. Sie wird in Lieferungen»
<lb/>jede für 8 Fr., ausgegeben werden.

<lb/>In Florenz erscheint seit dem Monat Mai 1841. eine juristische Zeitschrift
<lb/>unter dem Titel: Annali di Giurisprudenza publicazione periodica a cura di una
<lb/>societä di Giureconsulti. Als Herausgeber haben sich genannt: die Advocaten
<lb/>Ferdinande Andreucci, Gaspero Capei9 Vineenzo Landrini, Ales-
<lb/>sandro Malencbini, Celso Marzucc/ii und der Poctor Napoleons
<lb/>Pint; der letzte hat die Correspondehz und unmittelbare Leitung des Instituts
<lb/>übernommen. Als Mitarbeiter sind viele praclische Juristen und Professoren
<lb/>aus den verschiedenen Italienischen Staaten genannt, aber auch Ausländer, z. B.
<lb/>Mittermaier zu „Heilderberg“ Es wird jeden Monat oder alle zwei
<lb/>Monate ein Heft von vier oder acht Bogen in Octav erscheinen; der Jahrgang
<lb/>kostet in Toscana 12 Florini 5----16 Fr. 80 c.J. — Die ersten zwei Hefte (vom
<lb/>Mai 8.1 — 70. und vom Juni u. Juli S. 73 — 211.) liegen uns vor. Eine Intro-
<lb/>duzione von Marzucchi (S. 3 —18.) eröffnet das erste Heft und verbreitet
<lb/>sich über die Bestimmung des neuen Journals, indem sie die verschiedenen
<lb/>Richtungen der Rechtswissenschaft sowohl auf das positiv geltende, als auf das- 
<lb/>jenige Recht, welches gelten sollte, sowohl auf die Geschichte und die Anwend- 
<lb/>barkeit, als auf den Grund und die Philosophie des Rechts, sowohl auf die Ver- 
<lb/>gangenheit, als auf die Gegenwart und die Zukunft bezeichnet und die Berück- 
<lb/>sichtigung dieser verschiedenen Richtungen in der neuen Zeitschrift verheisat.
<lb/>Dabei wird auch der s. g. philosophischen und der historischen Schule unter den
<lb/>Deut. Juristen gedacht, namentlich Hugo’s, — uno de imaestri della Scuola
<lb/>Istorica y — und v. Savigny’s. Wir theilen den Schlusssatz über die s. g.
<lb/>historische Schule mit; die Leser werden daraus am besten ersehen, wie der
<lb/>Yerf. die Sache aufgefasst hat: „Not non neghiamo alla scuolaistorica, espe-
<lb/>cialmente a coloro, che oggi appeUansi di bi fondalori in Germania, efra questi
<lb/>alV Hugo, e piu ancora al Savigny, una lode ben meritata, per avere com UM*
<lb/>dottrina ed una critica itnpareggiabile studiato e illustrata il Diriito JRomaßPt
<lb/>e per averlo cosi raccomandato alia studiosa gioventu. Ammiralori come not
<lb/>siamo di quel grande monumento della sapienza di Roma, ci sentiamo compresi
<lb/>di reverenza e di amore per tutti quellt che ne aiutano la intelligenza* Ma non
<lb/>passiamo ad un tempo nascondere, che quando VHugo e splicitarnen te, e tutta
<lb/>la scuola istorica implici tamen te nega la esistenza di un Diritto naturale, educa
<lb/>lc menti alio scetticismo, e quasi al fatalismo, o per lo meno ad una rassegna-
<lb/>zione null* andamento delle cose umane, ehe non sappiamo come possa dirsi
<lb/>vantaggiosa al perfexienamento sociale— Es folgt (S. 10—39.) ein auch
<lb/>im zweiten Heft (S. 73—98.) fortgesetzter, aber noch nicht vollendeter Aufsatz
<lb/>über das öffentliche Ministerium vom bekannten Cav. Giovanni Cdrmignani^
<lb/>Professor der Rechtsphilosophie an der (iniv. Pisa, u. d. T.: Cenni starico-giuri*


<lb/>12*
</p>
            </div>
            <pb facs="2173713_11+1842_0180.tif"
                n="180"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0180"/>
            <div xml:id="d16319e18323" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0180--><p/>
               <p>

                  <lb/>180
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s o e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>dici &lt;«/ Ministeno publico. Der Verf. geht ron den verschiedenen Ansichten
<lb/>aus, welche über dieses Institut, namentlich in Deutschland und insbesondere
<lb/>iaPreussen, laut geworden sind, und findet dasselbe schon in Römischen Ein- 
<lb/>richtungen begründet. Wir können ihm hierin nicht folgen und bemerken nur,
<lb/>dass er auch die Forschungen Deutscher Gelehrten fleissig berücksichtigt, wel- 
<lb/>che sich aber freilich oft in den Namen, welche sie hier führen, nicht wiederer-
<lb/>kennen dürften. So heisst z. B. Trümmer hier: Frummer, Klenze: Kleuze, Bur-
<lb/>chardi: Burckhardt, Walter: Walser, Birnbaum: Birumaumu.dgl.m.— Weiter
<lb/>findet sich unter der Rubrik: Appendice und unter der spectellen Geberschrift:
<lb/>Vella proprieta arUstica e letlcraria in relazione coldiritlo degli autori, di in-
<lb/>definitamente ed eslusivamente riprodurre e porre in commercio le copie dolle
<lb/>loro opere (S. 40 — 56.) zuerst die Convention zwischen Oesterreich, Sardinien
<lb/>und Toscana v. 7. Dec. 1040. über diesen Gegenstand, dann kurze Bemerkungen
<lb/>hierzu von Pini, ein Brief des Adv. Francesco de l Ros so an denselben vom
<lb/>4. März 1841. über das literarische Eigenthum und Bemerkungen von Pini über
<lb/>diesen Brief, endlich eine Mittheilung der beachtenswertesten Aeusserungen
<lb/>der Französischen Deputirten über das, den nämlichen Gegenstand betreffende
<lb/>Gesetz. — Die folgende Rubrik: Cronaca, enthält (S. 57—59.) theils unter der
<lb/>Geberschrift: Fatti notabili, kurze Notizen über neue Erscheinungen auf dem
<lb/>Gebiete des Rechts und der Gesetzgebung (u. a. auch über den Deutschen Zoll- 
<lb/>verein), theils unter dem Titel: Ginrisprudenza dei tribunali, Mittheilungen
<lb/>voi&gt; Rechtssätzen, welche Französische oder Italienische Gerichtshöfe ange- 
<lb/>nommen haben. — Endlich giebt das erste Heft unter der Rubrik: Bollettino
<lb/>(8. 60—70.) theils Inhaltsverzeichnisse Italienischer und Französischer juristi- 
<lb/>scher Zeitschriften, theils eine Gebersicht der neusten juristischen Literatur
<lb/>in Italien, Deutschland, Frankreich, England, Spanien und Amerika. — Das
<lb/>zweite Heft bringt ausser der schon erwähnten Fortsetzung noch folgende Auf- 
<lb/>sätze: Saggio is lorico suile Prigioni e snl sis terna PeniteHziario vom Adv. Tom-
<lb/>maso Tonelli (8. 99 —122 ), noch nicht vollendet; Delio stato attuale della
<lb/>Legislazione penale in Germania, e delle opinioni fondamenlali ivi dominanti
<lb/>tu tale Legislazione von Mittermaier(S. 123 —147.); Vel danno procedente
<lb/>dalle ingiurie verbali, e del risarcimento che e dovuto all' ingiurialo vom Adv.
<lb/>Luigi Rahalbia in Parma (8.148 —183.) und Legione sulla qualila mercan-
<lb/>tile von Gniseppe Mont anelli, Professor des vaterländischen Rechts an der
<lb/>Gniv. Pisa (8.183 —197.}. — Die Rubrik Appendice (S. 198—201.) giebt die»
<lb/>Mal Anzeigen von drei Werken, und unter diesen auch von der Rechtsgeschichte
<lb/>Von Danz. — Es folgt dann eine neue Rubrik: Questioni di Giurisprudenza
<lb/>(S. 202 — 205.) und wieder Cronaca (S. 206. f.) und Bollettino (8.208—211.)
<lb/>mit ähnlichem Inhalte, wie im ersten Hefte.

<lb/>Die in den Jahrb. 1839. 8. 278. tf. allgezeigten Annali di Giurisprudenzia,
<lb/>welche von einer Gesellschaft von Advocaten zu Turin herausgegeben werden, er- 
<lb/>scheinen nach wie vor. Die neusten Hefte, deren Inhalt uns bekannt geworden
<lb/>Ist (Juli bisSeptemh. 1840. u. Juni 1841.), enthalten meistens nur Entscheidungen
<lb/>und Abhandlungen aus dem Gebiete des Sardinischen Rechts. Von allgemei- 
<lb/>nerem Interesse ist die Abhandlung von C. Boncompagni: Delle diritto e delle
<lb/>tue relaztoni con la legge morale im Juliheft von 1840.

<lb/>Ein Decret der Inquisition vom 9. Februar 1842. verweist u.a. auch das Werk
<lb/>von H. Ahrens, Court de droit naturel (vgl. Jahrb. 1840. S. 857.ff. u. 1841.
<lb/>8. 385. ff.) in den Index librorum prohibitorum. R. Schneider.

<lb/>Beförderungen und Ehrenbezeigungen*).

<lb/>Der König vonPreussen hat den Geheim. Ober-Revisions-Rath n. Prof. Dr.
<lb/>Friedr. Carl von Savigny zu Berlin zum Geh. Staats- u. Justiz-Minister er-


<lb/>*) Zur Vervollständigung und theilweisen Berichtigung der im Novemberheft vom
<lb/>J. 1841. 8. 1115. mitgetheilten Notizen bemerken Mir: Der Prof. Dr. Beseler hat bei
<lb/>seiner Berufung nach Greifswald zugleich das Pradicat eines Geheim. Justiz-Raths er- 
<lb/>halten; auch ist ihm neben seiner Professur das Amt eines Lehrers an der staats-und
<lb/>landwirthschaftl. Akademie zu Eldena übertragen worden. — Der bisher. Professor der
<lb/>Geschichte Dr. Mich eisen zu Kiel vertauscht diese Stellung mit der eines ordentl.
<lb/>Honorar-Professors der Rechtswissenschaft zu Jena. — Der Dr. Emleben ist nicht
<lb/>als ausserordentl. Professor nach Bern, sondern als ordentl. nach Zürich berufen worden.
</p>
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               <p>

                  <lb/>M i s c'e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>wannt und Ihm die Verwaltung des Justiz-Ministerium* für die Gesetz-Revision,
<lb/>von welcher der Staats-Minister v. Kamptz entbunden worden ist, übertra- 
<lb/>gen; der Hofgerichts-Rath, Senior des Schoppenstuhls u. ordentl« Professor zu
<lb/>Halle Dr. Er nst F ried r. Pfotenh au e r ist zum Geheim. Justiz-Rath u.Director
<lb/>des Schdppen8tuhls ernannt worden; der bisherige ordentl. Professor zu Basel
<lb/>Dr. A gathon Wunderlich hat einen Ruf in gleicher Eigenschaft an die Univ.
<lb/>Rostock an Kämmerer’« Stelle erhalten und angenommen; der bisher, ausser- 
<lb/>ordentliche Professor an d. Univ. Zürich Dr. Gust. Geib hat den Rang eines
<lb/>ordentl. Professors erhalten; die bisherigen Privatdocenten Kanimergerichts-
<lb/>Assessor Dr. Ludw. Edu. Hey dem an n zu Berlin und Christian Rein hold
<lb/>Kösilin zu Tübingen sind zu ausserordentl. Professoren an denselben Univer- 
<lb/>sitäten ernannt worden. — ln Oesterreich sind der Mährisch-Schlesische Appel- 
<lb/>lations-Rath Jos. Kitka, der überzählige Niederosterreich. Appellations-Rath
<lb/>Leo p. S tau d i n ge r und der Niederösterreich. Landrath Ph. Ritter von Mano-
<lb/>getta zu Rätheu bei dem Niederösterreich. Appellation*-Gericht, sowie der
<lb/>Niederösterreich. Landrath Freih. vonHackelherg-Landau zum Rat he beim
<lb/>Mähr.-8chles. Appellations-Gericht; — in Preussen der Stadtgerichts-Director,
<lb/>Tribunal-Rath Burchard zu Königsberg in Pr. zum Vice-Präsidenten des Ober- 
<lb/>landesgerichts zu Ratibor und an seine Stelle der Tribunalrath Schröder, ferner
<lb/>die Land-u. Stadt-Gerichts-Directoren v. Detten zu Paderborn u. Orth manu
<lb/>zu Köslin, sowie der Stadtgerichts-Rath Sc hall er zu Räthen, der erste bei dem
<lb/>Oberlandesgericlit zu Paderborn, der zweite bei dem zu Köslin und der dritte bei
<lb/>dem zu Magdeburg, der Criminal -Rath Optatus Willi. Leop. Richter zu
<lb/>Königsberg in Pr. zum Director des dort. Inquisitoriats u. Mitglied des Criminal-
<lb/>Senats des Oberlandesgerichts daselbst, der Landgerichts-Director Schmidt zu
<lb/>Saarbrücken zum Rath beim Appellations-Gericht zu Köln, sowie der Criininal-
<lb/>gerichts-Director Ronseri zu Berlin und der in Ruhestand getretene Oberlati-
<lb/>landesgerichts Rath Le man zu Marienwerder zu Geheim. Justiz-Räthen; — in
<lb/>Bayern zum ersten statusmässigen Director des Oberappellationsgerichts zu
<lb/>München der bisherige dritte statusm. Director von Gerugross, zum zweiten
<lb/>der bisherige erste Director ausser Status von Zink, zum dritten der bisherige
<lb/>zweite Director a. St. Allweyer, und zu den dadurch erledigten zwei Director-
<lb/>stellen a. St. die bisherigen ersten AppellationsgerichtS - Directoreii Georg
<lb/>von Silberhorn zu Eichstätt und Christian Seyfert zu Amherg, ferner
<lb/>zum Präsidenten des AppellationsgerichtS von Unterfranken u. Aschaffenburg der
<lb/>MinisteriaI-Ratli im Minist, d. Justiz Fi'iedr. Freih. von Wuiffen, und an
<lb/>dessen Stelle der bisherige Oherappellationsgerichts-Rath Karl Leb ne r, zum
<lb/>Director des AppellationsgerichtS zu Neuburg der Polizei-Director von Mens
<lb/>zu München, zum ersten Director des Oberappellationsgericlits von Mittelfran- 
<lb/>ken der bisherige zweite Director Bauer, an dessen Stelle der Kreis- und Stadt- 
<lb/>gerichts-Director zu Würzburg Dr. Franz Xav. von Weniivg, und an dessen
<lb/>Stelle der Kreis- u. Stadtgerichts-Rath Seuffert, zum ersten Director des
<lb/>Appellationsgerichts zu Arnberg der zweite Director von Sprn n er, an dessen
<lb/>Stelle der Oberappellationsgericlits - Rath Stautner und an dessen Stelle der
<lb/>Appellationsgerichts-Rath zu Amberg Baumgartner; — in Württemberg der
<lb/>Obertribunal-Rath von Gmelin zum ausserordentlichen Mitglied des Geheim.
<lb/>Raths auch für das J. 1842.; — in Baden der Amtmann zu Heidelberg Dr. Ludw.
<lb/>von Jagemann zum Rath beim Hofgericht zu Freiburg; — in Braunschweig
<lb/>der Kreisgerichts-Assessor zu Wolfenbüttel Dr. Liebe zum Geheim. Canzlei-
<lb/>Secretair zu Braunschweig, — in Hohenzollern-Siginaringen der Hofgerichts-
<lb/>Rath von Sallwürk zum Geh. Referendar u. vortrag. Rath bei der Geh. Confe^
<lb/>renz ernannt worden. — Den K. Preuss. Rothen Adler-Orden haben und zwar
<lb/>2. Classe mit Eichenlaub der Kammergerichts Präsident von ßülow zu Berlin,
<lb/>der Geh. Obertribunals-Rath Reinhardt daselbst und der Chef-Präsideut des
<lb/>Oberlandesgericiits zu Frankfurt a. d. O. Scheller; 3. Classe mit det Schleife
<lb/>der Geh. Justiz-Rath u. Präsident des Consistoriums zu Greifswald von Bohlen,
<lb/>der Geh. Justiz- u. Oherlandesgerichts-Rath Busch zu Marienwetder, der Geh.
<lb/>Ober-Justiz Rath u. Geueral-Advocat beim Rhein. Revision*- u. Cassationshof
<lb/>zu Berlin Jähnigen, der Geh. Ober Justiz-Rath Kisker zu Berlin und der Geh.
<lb/>Justiz- u. Oberlandesgerichts-Rath Möller zu Frankfurt a. d. O.; 3. Classe o.
</p>

            </div>
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                  <title level="a" type="main">Versetzungen in den Ruhestand</title>
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                  <title level="a" type="main">Todesfälle</title>
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               <p>

                  <lb/>m
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 11 e n,
</p>
               <p>

                  <lb/>Sch.defHeriogl. NassftuischeObenippell&amp;tiansgerichts-Rath Lex zu Wiesbaden;
<lb/>4. Classe der Präsident d. Kammergerichts u. d. Kurraärk. Papillen-Collegiums
<lb/>zu Berlin von KuiioW) die Appell&amp;tionsgerichts-Räthe Hanf und Leist zu
<lb/>Köln, der Geh. Justiz- u. Oberlandesgerichts-Kath Marek zu Paderborn, die
<lb/>Geh. Obertribunal-Räthe Oppermann und von Winterfeld zu Berlin, der
<lb/>Geh. Justiz-Rath u. Prof Dr. Pernice zu Halle, der Oberlandesgerichts-Rath
<lb/>u. zweite Dir. d. Stadtger. zu Berlin Voigt und der Geh. Justiz-Rath Witt zu
<lb/>Berlin; — den K. Bayer. Civil-Verdienst-Orden und zwar das Comthurkreuz der
<lb/>Appellationsgerichts-Präsident von Niederbayern von Molitor, das Ritterkreuz
<lb/>der Hofrath u. Prof. Dr. Hieron. Bayer zu Mönchen; den K. Bayer. Verdienst-
<lb/>Orden v. h. Michael und zwar das Comthurkreuz der Präsident des Appellations- 
<lb/>gerichts für Schwaben und Neubürg von Weber, das Ritterkreuz der Oberap-
<lb/>pellationsgericht8-Rath M olitor zu München; — das Commandeurkreuz des
<lb/>Gherzogl. Bad. Ord. v. Zähringer Löwen der Oberhofgerichts-Kanzler Auten-
<lb/>rieth zu Mannheim und der Hofrichter Freih. von Beust zu Rastatt; — das
<lb/>Ritterkreuz des K. Belg. Leopold Ordens hat der Geh. Ober-Revisions*Rath und
<lb/>Prof. Dr. vonSavigny Zu Berlin; — den K. Schwed. Nordstern-Orden der
<lb/>Professor Dr. Abegg xsu Breslau erhalten.

<lb/>Versetzungen in den Ruhestand.

<lb/>Der erste und der zweite Director des Oberappellationsgerichts zu Mönchen
<lb/>Reichsrath Freih. von Freyberg-Eisenberg und von Prentner sind,
<lb/>jeder nach 40jähriger Dienstzeit, auf ihr Ansuchen in den Ruhestand versetzt
<lb/>worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Todesfälle.

<lb/>Im Sommer 1841. starb zu Heidelberg der ordentl. Professor Dr. Geo.
<lb/>Friedr. Walch, geh. am 7. Januar 1766., 1812. Privatdocent, 1816. ausser- 
<lb/>ordentlicher Professor an der Univ. Heidelberg, Verf. der Schriften: Dis*, de
<lb/>negotiit et actibu$ vimetuve extortis (Jena, 1790.); Historiae tam usucapionis
<lb/>quam praescriptionis adquisitivae servitutum Sect. /. (Göttingen, 1794.); Plan
<lb/>zu Vorlesungen ub. d. Institutionen d. röm. Rechts (Heidelb., 1812., 2teAutl.
<lb/>1816.), Einladung zu einem Practikum über Gegenstände d. röm. Rechts (ebend.,
<lb/>1812., 2te Aufl. 1816 ), auch mit Chr. Mar tin zusammen Herausgeber des Maga- 
<lb/>zins f. d. gern. teut. burgerl. PrOz. (Bd. 1'. H. 1—3. Göttingen u. Heidelberg, 1802.
<lb/>1829). — Am 15. December zu Giessen der Hofgerichts-Rath Danz. — Am
<lb/>16. December zu Greifswald der ordentl. Professor Friedr. Christoph Geste r-
<lb/>ding, gab. daselbst am 6. März 1781., 1812. Adjunct, 1818. ordentl. Professor
<lb/>an der dortigen Univ., Verf. der Schriften: Ad. H. 5. tit. 3. p.2. Ordinationis
<lb/>summi regii tribunalis s. de remedio, quod vocant novorum narratorum, Comm.
<lb/>( Greifs w., 1812.); Ueber die Schuldverbindlichkeit, als Object des Pfandrechts,
<lb/>n. Grunds, d. röm. Rechts (Ebendas., 1812.); Die Lehre vom Pfandrecht, n.
<lb/>Grunds, d. Rom» Rechts (Ebendas., 1816., 2te Aufl. 1831.); Entwickelte Lehre
<lb/>vom Eigenthum, n. Grunds, d. röm. Rechts (Ebendas., 1817.); Die Irrthömer d.
<lb/>alten u. netten Juristen (Ebendas., 1818.); Ausbeute von Nachforschungen ub.
<lb/>verschiedene Rechtsmaterien (Thl. 1—7. Abth. 1. Ebend. 1826 — 40.) und vieler
<lb/>Abhandlungen in Zeitschriften. — Am 28. December zu Neuburg a. d. Donau
<lb/>der erste Director des dasigen Appellationsgerichts A. von Neger, Ritter des
<lb/>Civ.-Verd.-Ord. d. Bayr. Kr., 69 Jahre alt. — Am 29. December zu Eldagsen in
<lb/>Hannover der ehemal. Vice-Prästdent’dcs Oberappellationsgerichts zu Celle Geo.
<lb/>Chr. Fr. Wedemeyer, 67 Jahre alt. — Am 8. Januar 1842. zu Dresden der
<lb/>K. Sächs. w. Geh. Rath u. Conferenzminister Geo. Aug. Ernst Freih. v. Man-
<lb/>teuffei, Grosskr. u. Ritter m. Ord., im 76. Jahre, 1788. Assessor im Appella-
<lb/>ttonsgericht zu Dresden, 1793. Landsyndicus in d. Niederlausitz, später auch
<lb/>ConsfstoHal-Rath zuLubbeu, 1797. Rath im A G. zu Dresden, 1799. Geh. Finanz-
<lb/>Rath , 1812. Director im 1. Departement d. Finanzen, 1820 — 28. Geh. R., Präs,
<lb/>d. Fiiianzcollegiums, u. Conferenzminister, 1830 — 39. Gesandter am Bundes- 
<lb/>tage. Am 13. Januar zu Leipzig Dr. theol. jur. etpbil. Wilh. f raug. Krug,
<lb/>. ordentl. Honorar-Prof. d. Philos., Ritter, geh, zu Radis b. Gräfenhaiitichen in
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0183.tif"
                   n="183"
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               <p>

                  <lb/>Misoellen,
</p>
               <p>

                  <lb/>183
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachsen am 22. Juni 1770., 1794. Privatdocent, dann Adjunct d. philos. Facultät
<lb/>zu Wittenberg, 1801. ausserordenll. Prof, zu Frankf. a. d. O., 1805. ordentl.
<lb/>Professor zu Königsberg u. 1809 — 38. zu Leipzig, Verf. u. a. folgender in die
<lb/>Rechtswissenschaft einschlagender Schriften: Aphorismen zur Philosophie

<lb/>d. R. (Bd. 1., Leipz., 1800.); Ueb. Staatsverfass, u. Staatsverwalt. (Königs!».,
<lb/>1806.); Naturrechtl. Abhandlungen '(Leipz., 1811.); Das Repräsentativeyst.
<lb/>(ebendas. 1817.); Entwurf z. deut. u. Darstell, d. engl. Gesetzgeb. üb. d. Press-
<lb/>freiheit (ebendas., 1818.); Schriftsteller«!, Buchhandel u. Nachdruck, rechtlich

<lb/>u. s. w. betrachtet (ebendas., 1823.); Krit. Bemerk, üb. Schriftstellerei u. s. w.
<lb/>(ebendas., 1824.); Dikäopolitik (ebendas., 1824.); Das Kirchenrecht, n. Grunds,
<lb/>d. Vernunft u. s. w. (ebendas, 1826); Reprotestation (ebendas, 1832.); Die
<lb/>neuesten französ. Ges., vornehm!, d. Pressgesetz (ebendas., 1835.); Konflikt zw.
<lb/>geisll. u. weit!. Macht u. s. w. (ebendas., 1838.), von welchen die meisten gesam- 
<lb/>melt sind in: Polit, u. juridische Schriften (4 Bde. Braunschw, 1834. f.). — Am
<lb/>15. Januar zu Celle der Hof- u. Canzlei-Rath von Pufendorf, 60 Jahre alt.—
<lb/>Am 24. Januar zu Aschaffenburg der Präsident d. Appellationsgerichts das. Dr.
<lb/>Philipp Jos. von Schmidtlein, Comthur d. Civ.-Verd.-Ord. d. Bayer. Kr. u.

<lb/>v. h. Michael, geh. zu Würzburg am 18. Nov. 1768., 1793. ausserordentl., 1803.
<lb/>ordentl. Professor daselbst, 1812. Hofgerichts-Rath, dann Appellatioiisger.-Bath,
<lb/>1817. Ministerial-R. im Justiz-Minist., 1832. Pjräsid. d. A.-G. zu Würzlmrg, mit
<lb/>welchem er 1833. nach Aschaffenburg versetzt wurde, Verf. der Schrift: Prü- 
<lb/>fungen u. Erörterungen, d. neue bayer. u. s. w. Strafgesetzgebung betr. (Lief, I,
<lb/>München, 1828.), auch mit N. T. v. Gönner zusammen Herausgeber der Jahr- 
<lb/>bücher d. Geselzgeh. u. Rechtspfl. im K. Baiern (3 Bde. Erlangen, 1818—20.). —-
<lb/>Am 10.Februar zu Lübeck der Rath b. das. Oberappellationsgericht Gottfr. Sam.
<lb/>Müller, geh. zu Löbau in d. Lausitz am 15. Jan. 1776., zuerst in Anhalt-Zerbst.
<lb/>Diensten in d. Herrsch. Jever, dann in Aurich, später kaiserl. Rath im Haag, so- 
<lb/>dann Rath b. kaiserl. Gerichtshof in Hamburg, 1812. erster Generalprocurator au
<lb/>demselben, hierauf Oberapp.-Ralh erst in Oldenburg und 1820. io Lübeck, Verf.
<lb/>der Schriften: Prakt. Handbuch d. französ. Civilprozesses (2 Bde. Leipz«, iSlf.f.);
<lb/>Formularbuch d. französ.Civilproz. (ebendas., 1811.); Handb.d.französ.Crimintl-
<lb/>Proz. vor. d. Assissen-Gerichten, mit Formularen u. s. w. (Hamb., 1812 )
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0184.tif"
             n="184"
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            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
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            <p>

               <lb/>184
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Juristische Bibliographie.
</p>
            <p>

               <lb/>Nen erschienene Schriften.

<lb/>Mit der Jahreszahl 1841,

<lb/>296. Bluntschli, Dr., — Die neueren Rechtsschulen der deutschen Juristen.
<lb/>Frauenfeld, Beyel. 75S.gr. 8. (geh. 11£ Ngr.)

<lb/>297. Codex juris Bavarici judiciarii oder bayerische Gerichtsordnung vom
<lb/>Jahre MDCCLII1. Nebst einem Anhänge: Die Gesetze vom 22. Juli 1819.
<lb/>und vom 17. Nov. 1837. einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betr.
<lb/>München. (Regensburg, Manz.) 307 S. gr. 8. (lThlr 10 Ngr.)

<lb/>298. Das Geschäfts - Reglement für die Subaltern-Bureaus der Konigl. Gerichte
<lb/>vom 3. Aug. 1841. Breslau, Leuckart. 84 S. gr. 8. (geh. 7J- Ngr.)

<lb/>299. Der Landtag zu Wenden 1692. Nach dem üriginalconcept Patkul’s.
<lb/>Leipzig, O. Wigand. 72 8. gr. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>300. Die Quellen der Armuth und des Verbrechens, und die Mittel, welche dem
<lb/>Staate im Vereine mit den einzelnen Staatsbürgern gegen dieselbe zu Gebote
<lb/>stehen, von E. R. Stuttgart, Autenrieth. 107 8. gr. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>301. Dixius, B., Zusammenstellung und Beurtheilung der dermalen be- 
<lb/>stehenden allgemeinen Gesetzgebung über die Gemeindebehörden in dem am
<lb/>linken Rheinufer gelegenen Theile der Konigl. Preuss. Rheinprovinz. Trier,
<lb/>Linz in Commiss. vi u. 47 8. gr. 12. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>302. Feldstrafgesetz für das Grossherzogthum Hessen. Darmstadt, Invaliden-
<lb/>Anstalt. (Leske in Commiss.) 32S.gr. 8. (geh. 5 Ngr.)

<lb/>303. Festschrift zu der Jubelfeier der 25jälirigen Regierung Sr. Maj. des Königs
<lb/>Wilhelm von Württemberg. I. Programm. II. Geschichte der Rechtsgesetz- 
<lb/>gebung während der ersten 25 Regierungsjahre König Wilhelm s. Von Dr.
<lb/>Hob. v. Mo hl, Prof. d. Staats- Wissenschaften and. Unic. Tübingen, Rit- 
<lb/>ter u. f. w. III. Geschichte der die Rechtsordnung betreffenden oder berüh- 
<lb/>renden organischen Einrichtungen in Württemberg, während der ersten
<lb/>25 Jahre der Regierung des Königs Wilhelm. Von A. v. Sartoey, Rath b.
<lb/>d. K. Württ. Ober tribunal in Stuttgart, Ritter u. s.w. Ludwigsburg, Nast.
<lb/>148 S. gr. 8. (geh. 20 Ngr.) [Zugleich als Ausserordentl. Beilagenheft
<lb/>z. 3. Abth. d. 6. Bdes. d. Monatschrift f. d. Justizpli. in Württ., redig. v. ü.-
<lb/>T.-R. v. Sartoey, bezeichnet.]

<lb/>304. Fürstenthal, Joh.Aug.Ludw., O.-L.-G.-R.,— DreifachesHauptregister
<lb/>zur Gesetz-Sammlung für d. K. Preuss. Staaten von 1806—1841.. in chro- 
<lb/>nologischer, systematischer und alphabetischer Ordnung. Ein Handbuch
<lb/>für sämmtliche Staats- und Kommunal-Behörden, höhere Beamte aller
<lb/>Kategorien, Dominien, Gemeinden und sonstige Besitzer der Gesetz-Samm- 
<lb/>lung. Herausg. von u.s.w. Königsberg, Theile. vi u. 216 S. gr.8. (IThlr.)

<lb/>305. Geschäfts-Reglement für die Subaltern-Bureaus der Konigl. Gerichte. Mit
<lb/>hoher Genehmigung besonders abgedruckt. (Berlin, Hey mann.) 48 8. 4.
<lb/>(IS Ngr.)

<lb/>306. Gesetz über die Grossli. Badische Feuerversicherungsanstalt für Gebäude
<lb/>V. 30. Juli 1840. nebst den dazu gehörigen Vollzugsverordnungen und In- 
<lb/>structionen. Amtliche Ausgabe. Karlsruhe, Braun. 54 S. 8. mit 8 Tabell.
<lb/>( geh. 3t*ö Ngr.)

<lb/>807. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königr. Sachsen. 1841. Dresden
<lb/>(Leipzig, F. Flei&amp;cher.) 4. (1 Tblr. 3T7Ö Ngr.)

<lb/>308. Glück, Dr. Christian Frfcdr. von, Geh. Hofr. u. o. Lehrer d. R. u. s. w.
<lb/>in Erlangen u.s, — Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hell-
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0185.tif"
                n="185"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0185--><p/>
            <p>

               <lb/>185
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>feld ein Commentar von u. *. w. Nach de§ Verfs, Tode fortgei. von Dr.
<lb/>Christian Friedr. Mühlenbruch, Geh. Justizr. «. s. Lehrerd. R. u.s.w.
<lb/>in Güttingen, Ritter u.8. w. 42ster Thl. Erlangen, Palm. 472 8. gr. 8.
<lb/>(4 Tltlr. 15 Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1840. 8. 958. Nr. 257.]

<lb/>309. Gössel, Ferd., O.-L.-G.-Auditor, — Die Hannoversche Verfassungs-
<lb/>Angelegenheit nach ihren verschiedenen Seiten rechtlich beleuchtet von
<lb/>u. s, w. Frankf. a.M. — Hanau, Edler in Commiss. IV. vm u. 105 S, gr.8.
<lb/>(geh. 12* Ngr.)

<lb/>310 Haude, J.K., Sc hie ds mann u. Rentmeister, — Handbuch für Schteds-
<lb/>männer, Kommunen, Wähler u. Polizei-Behörden. Sammlung der seit dem
<lb/>Jahre 1832. bis Ende des Jahres 1840. ergangenem Gesetze, Verordnungen
<lb/>und Verfügungen über das Institut der Schiedsmänner nebst einem Auszuge
<lb/>aus den allgemeinen Landes-Gesetzen. Im Selbst-Verlage des Verfs. Gold- 
<lb/>berg, Köhler in Commiss. (Breslau, Grass, Barth u. Comp, in Commiss.)
<lb/>[o. J.] iv u. 194 8. 8. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>311. Herrmann, Dr. Emil, a.o. Prof'. d.R. an d. Unit. Kiel, —- Johann
<lb/>Freiherr zu Schwarzenberg. Ein Beitrag zur Geschichte des Criminalrechts
<lb/>und der Gründung der protestantischen Kirche von u.s.w. Leipzig, Bernh.
<lb/>Tauchnitz jun. 96 S. gr. 8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>312. Heyde, W. G. von der, Hofr., — Der Gast-und Schenk-Wirth oder
<lb/>MiUheilung der über den Gewerbshetrieb und die polizeilichen Verhältnisse
<lb/>der Gast- und Schenkwirthe, so wie über den Handel mit Getränken über- 
<lb/>haupt, bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Herausg. von u. s. w.
<lb/>Magdeburg, Heinrichshofen in Commiss. xu. IV u. 128 S. 8. (geh. 20Ngr.)

<lb/>313. Hoff mann, J.G., Direct, d. Statist. Bureau s zu Berlin, — Ueber das
<lb/>Verhältniss der Staatsgewalt zu den staatsrechtlichen Vorstellungen ihrer
<lb/>Unterthanen. Eine in der k. Akademie d. Wissensch. am 29. Octob. und
<lb/>5. Nooemb. 1840. gelesene Abhandlung. Berlin, Nicolai in Commiss. 29 8.
<lb/>gr. 4. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>314. Katholische Bedenken über die erzwungene Einsegnung gemischter Ehen.

<lb/>Abfertigung der bei L. F. Fues in Tübingen 1841. erschienenen ausführlichen
<lb/>Erörterung eines unparteiischen Canonisten über die beiden höchst wich- 
<lb/>tigen Fragen: I. Was ist in der Streitsache über die gemischten Ehen streng
<lb/>Rechtens? II. Welche Vorschläge sind zur endlichen Ausgleichung der
<lb/>diessfallsigen Differenzen zulässig und empfehlungswerth ? Augsburg,
<lb/>Wirth. 68 8. gr. 8. (7* Ngr.)

<lb/>315. Klinghardt, C. G., Pastor in Haibau, — Der schwere Kopf. Aufschluss
<lb/>und Hilfe für Prediger, Juristen, Schriftsteller und Alle, welche bündige
<lb/>Arbeiten verrichten, und bei Erscheinungen in ihrer Moralität gern ver- 
<lb/>weilen wollen. Glogau, Flemming. iv u. 5—15 S. 8. (geh. 2*-Ngr.)

<lb/>316. Kuhn, J. Friedr.^ — Der Gast- und Schankwirts-Verkehr in d. Preuss.
<lb/>Staaten. Auf das Gesetz v. 7. Febr. 1835. basirt. Ein Leitfaden für Justiz-
<lb/>und Polizeibehörden, Justizcommissarien, Concipienten, Gendarmen,
<lb/>Gast- Schank - und Speisewirthe, überhaupt aber auch für Reisende jeden
<lb/>Standes. Herausg. von u.s.w. Quedlinb., Basse, viu.808. 8. (geh.12* Ngr.)

<lb/>317. — Der juristische Rathgeber bei Abfassung aller Arten von Verträgen,

<lb/>Contracten und Vergleichen nach dem Preuss. Rechte. Nebst verschiedenen
<lb/>Formularen. Ein Hülfsbuch für Jedermann, insbesondere für Gescbafts-
<lb/>und Kaufleute, Beamte, Dorfschulzen u. s. w. Herausg. von u.s.w.
<lb/>Ebendas, vm u. 178 8. 8. ( 20 Ngr.)

<lb/>318. Kurzer Auszug aus den Criminal-Untersuchungs-Acten wider den Schnei-
<lb/>d.Tgesellen Rudolph Kühnapfel den Mörder des Bischofs von Ermland Dr.
<lb/>von Hatten, und dessen Haushälterin Rosalie Pfeifer. 2te Au fl. Braunsberg
<lb/>u. Mohrungen, Bücher-Magazin f. Preussen. (Leipzig, Theile in Commiss.)
<lb/>15 8. 8. (geh. 2* Ngr.)

<lb/>319. Lachmann, Karl, — Ausgaben classischer Werke darf jeder Nach- 
<lb/>drucken. Eine Warnung für Herausgeber von u.s.w. Berlin, Besser.
<lb/>31 8. gr. 8. (geh. 5 Ngr.)

<lb/>320. Landtags-Verhandlungen der Provinzial-Stände in der Preuss. Monarchie.
<lb/>15te Folge, ent. die Verhandlungen des fünften VVestphälischen und des
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0186.tif"
                n="186"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0186--><p/>
            <p>

               <lb/>186 Juristische Bibliographie.

<lb/>fünften Rheinischen Provinzial-Landtages, vom Jahre 1837., liehst den
<lb/>Landtags-Abschieden. Herausg. von J. D. Rumpf, Hofralhe. Fortges.
<lb/>von J. F. G. Nitschke, Hofrathe u.s.w. Berlin, Hayn. 30 Bog. gr. 8.
<lb/>(1 Thlr. 15 Ngr.) [ Vgi. Jahrb. 1840. 8. 575. Nr. 138.]

<lb/>321. Leon, Friedr— Dr. Karl von Hotteck’s Ehren-Tempel. Eine Skizze
<lb/>seiner Verdienste als Gelehrter und Volksvertreter, nebst Abbildungen und
<lb/>Beschreibung der Ehrengeschenke, Pokale, Becher, Bürgerkrone undAuf-
<lb/>bewahrungskasten, einer perspectivischen Ansicht des Schönihofes, der
<lb/>Abbildung des Adelswappens und der geprägten Gedächtnissmedaille, in
<lb/>Stahlstich, mit eingekoininenen Adressen, einigen Fest -, Gelegenheits- 
<lb/>und Landtagsreden, Gedichten, 'Toasten u. g. w. Lusam inengestellt und
<lb/>bearbeitet von u. s. w. Freiburg, Waizenegger. 158 8. 8. (geh. Subscr.-
<lb/>Pr. 1 Thlr.)

<lb/>322. Loeper, Herrn. — Geber gemischte Ehen. Veranlasst durch die

<lb/>Eberhard’schen Conlrovers-Predigten. München, Jaquet. 11 S. 8. (geh.
<lb/>If Ngr.)

<lb/>323. Michelgen, A.L.J., Dr. d. R. u. Phil., o. Prof. zu Kiel, — Entstehung
<lb/>u. Begründung der Predigerwahl in Schleswig-Holstein als protestantischer
<lb/>Norm. Eine kirchenrechll. Abhandlung als Jubelschrift veröffentlicht
<lb/>von u. s. w. Kiel, Universilätsbuchh. 24 S. gr. 8. (geh. 6T7ff Ngr.)

<lb/>324. Moll, Carl Beruh., evang. Pfarr. zu Loeckwitz, — Die Besserung der
<lb/>Strafgefangenen. Ein Wort an alle Freunde des Staats u. der Kirche u.s.w.
<lb/>Berlin, Krause. 72 8. 8. (geh. 10 Ngr)

<lb/>325. Nauurerk, Karl, Dr., — Ein Wort über freie Staafsverfassung. Ham-

<lb/>&gt; bürg, Nestler u. Melle. 18 8. gr. 8. (geh. 3-,^ Ngr.)

<lb/>326. Kützer, Friedr. Aug., Kreisamtscopist u. s. w. zu Eisenberg, — Kleines
<lb/>juristisches Handwörterbuch oder Erklärung der in der Rechtssprache vor- 
<lb/>kommenden fremden und unverständlichen W örter, Redensarten u. Sprach-»
<lb/>wendungeil. Ein nützliches Handbuch u.s.w. 3teAufl. Eisenberg, Schöne.
<lb/>IV u. 175 8. 8. (geh. 15 Ngr.) [Nur neuer Titel zu d. 1835. erschien. 2. Aull.]

<lb/>327. Pandecteg, Jocosus, — Anekdoten von und für Juristen u. Advocaten.
<lb/>Zur Kurzweil und zum Lachen. Gesammelt u. herausg. von u. s. w. ls Heft.
<lb/>Quedlinburg, Basse. 64 8. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>328. Paul, C., Land- u. Stadt - Ger.- Secr., — Gebühren - Taxe, für die Ge- 
<lb/>richte u. Justiz-Commisharien in dem Mandats-, dem summarischen u. dem
<lb/>Bagatell prozesse v. 9. Oct. 1833., in. d. z. Leit noch anwendbaren, vor und
<lb/>seit der Gesetzeskraft derselben bis zum Februar 1841. incl. erschienenen,
<lb/>hinter jeder concernirenden Position — nach der Zeitfolge geordnet, —
<lb/>wörtlich abgedruckten, dieselbe erbosenden, abändernden und erläutern- 
<lb/>den Gesetzen, Verordnungen und Rescripten nebst Tabellen zur genauen
<lb/>Berechnung und Vertheihmg der Pauschquanten u. e. chronol. Register.
<lb/>Herausg. von u.s.w. Magdeburg, Baensch. vi u. 181 S. gr. 4. (geh. 1 Thlr.
<lb/>10 Ngr.)

<lb/>329. Pauli, Dr. Carl H7M., — Abhandlungen aus dem Lübischen Rechte.
<lb/>Grösstentheils nach ungedruckten Quellen. 3ter Tbl. (Mit 1 Steiudr. u.
<lb/>e. Register üb. alle 3 Thle.). — A. u. d. T.: Das Erbrecht der Blutsfreunde
<lb/>u. die Testamente n. Lüb. Rechte. Grösstentheils aus ungedrucklen Quellen.
<lb/>Lübeck, Asschenfeldt. vut u. 476 8. gr. 8. (2 Thlr. 15 Ngr.) [Vgl. Jahrb.
<lb/>1840. 8. 192. Nr. 27.]

<lb/>330. Petöcz, Dr. Mich., — Das Unmoralische der Todesstrafe. Nachtragzu
<lb/>dessen „Ansicht der Welt." Lpz., Krockhaus. x u.107S.gr. 8. (geh. 18 Ngr.)

<lb/>331. Porgch, C., Justizkomm. u. Notar., — Geschichte u. Charakteristik des
<lb/>Bischofs morde rs Rudolph Kühnapfel, dargestellt von seinem Defensor u.s.w.
<lb/>Braunsberg. (Danzig, Gerhard in Connniss.) 60 8. 8. (geh. 40 Ngr.)

<lb/>332. Probgt, Dr. J. M. A., Gen.-Visit., Prof, u.g.w. an d. Univ. Heidelberg, —
<lb/>Beleuchtung der Verhältnisse der teutschen Apotheken zum Staate, zur Ge- 
<lb/>setzgebung und zum Arzte. Gelegentlich des Entwurfs einer neuen Medi-
<lb/>cinalordnung für Baden, unter Mitwirkung des Ausschusses des badischen
<lb/>Apothekervereins, im Aufträge der Plenarversammlung des Vereins verfasst
<lb/>von tu«, w. Heidelberg, Mohr, vui u. 138 8. gr. 8. (geh* 15 Ngr.)
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0187.tif"
                n="187"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0187--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 187

<lb/>333. Process-Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für das Grossherzog-
<lb/>th 11m Baden. Aus Quellen der Gesetzgebung, richterlichen Entscheidungen
<lb/>und Doctrin für praktische Rechtsgelehrte erläutert von Willi. Thilo,
<lb/>Hofger.-R. in Rastatt. Karlsruhe, Groos. XVI u. 912 S. gr. 16. (geh.
<lb/>2 Thlr. 22£Ngr.)

<lb/>334. Rieche, Emil, — Geher Strafanstalten für jugendliche Verbrecher, mit
<lb/>vorausgeschickter kritischer Gebersicht der gegenwärtig bestehenden Straf«
<lb/>anslalten-Systeme im Allgemeinen von u.s.w. Mit 1 Lithographie. Heil«
<lb/>bronn, Drechsler. XV u. 167 S. gr. 8. (geh. 26^ Ngr.)

<lb/>335. Rieger, Jak. Heinr., evang. Pfarr. zn Willstätt, — Sammlung von
<lb/>Gesetzen und Verordnungen über das evangelisch-protestantische Kirchen-,

<lb/>' Schul-, Ehe- u. Armenwesen imGrossherzogth. Baden. Herausg. vonu.s.w.
<lb/>5ter Thl. Neue Folge. 2ter Thl. Vom 1. März 1838. bis 1. Januar 1841.
<lb/>Mit h. Genehmigung des gr. badv Min. d. Inn. evang. Kirchen-Sect. Offen- 
<lb/>burg, Braun in Commiss. 21J Bog. gr. 8. (1 Thlr. 23-^ff Ngr.) [ThLl—d.
<lb/>1833 — 38. 7 Thlr.]

<lb/>336. Roller, Dr. Guit., — Das württemb. Polizeirecht von u. s. w. 2te mit
<lb/>Rücksicht a. d. neue Strafgesetzgebung veränd. u. verm. Au fl. Stuttgart,
<lb/>Schweizerbart. VII u. 592 S. gr. 8. (geh. 2 Thlr.)

<lb/>337. Rothschildt, Ado. in Braunschweig, — Die bei dem Verkehre mit

<lb/>Wechseln zu beobachtenden Formen nach gemeinem Rechte und der Braun- 
<lb/>schweigischen Wechselordnung. Braunschw., Vieweg u. 8. 40 S. gr. 8.

<lb/>(geh. 7£Ngr.)

<lb/>338. Russische Gesetze, Ausländer betreffend. Aus dem russischen Codex ent- 
<lb/>nommen, deutsch von J. Philippi. Berlin, Asher u.Comp. VI. IV u.
<lb/>108 8. 8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>339. Sammlung königl. württemb. Gesetze u. Verordnungen in Bausachen. Ein
<lb/>Haudb. für Polizei- u. Verwaltungs-Beamte, Bau-u. Werkmeister, Gnter-
<lb/>gänger, Geometer, Bau- u. Feuerschauer, Häuser- u. Güterbesitzer u.s.w.
<lb/>Mit Inhaltsübersicht u. alpha bet. Register. Reutlingen, Kurts. (Leipzig,
<lb/>Herbig.) Vin u. 118 8. gr. 8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>340 Sammlung neuerer königl. württemb. Gesetze u. Verordnungen in Forst- u.
<lb/>Jagdsachen. Ein Handb. für Forstmänner u. andere Beamte, für Waldbe- 
<lb/>sitzer, Jagdinhaber, Jagdzüchter u. s. w. Mit Inhaltsübersicht u. alphabet.
<lb/>Register. Ebendas, vin u.,104 S. gr. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>341. SarpPs Geschichte des Konziliums von Trident. Ins Deutsche übersetzt

<lb/>von W. Winter er, Hospitalpfr. in Mannheim. 4ter Bd. Mergentheim,
<lb/>Neue Buch- u. Kunsthandl. gr. 8. [ Bd. 1. 3. 1840. u. Bd. 4. zusam. 6 Thlr.

<lb/>17J Ngr. Vgl. Jahrb. 1841. 8. 284. Nr. 252.]

<lb/>342. Sc he Hing, D. Paul. Henr. Jos., procm civ. et philos. jur.P.P.O., — De
<lb/>judicii civilis natura dissertatio. Prolegomena processus civilis scripsit etc.
<lb/>Erlangen, Palm. 21 S. 4. (geh. 5 Ngr.)

<lb/>343. Schietter, Dr. Herrn. Theod., Privatdoc. d. R. u.s.w. zu Leipzig, —
<lb/>Handbuch der juristischen und staats Wissenschaft liehen Literatur. 1 Ster
<lb/>Thl. Jurisprudenz. 3..4. Lief. Grimma, Verlags-Comptoir. 97 —192 S.
<lb/>gr. 4 (geh. 22j Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1840. 8. 478. Nr. 120.u. 8.1114.]

<lb/>344. Schlichting, Christian Friedr., — Sammlung derjenigen Verordnungen

<lb/>und Rescripte einzelner K. Appellationsgerichte u. K. Kreis - Regierungen,
<lb/>welche seit dem Bestehen des k. b. Hypothekengesetzes v. 1. Juni 1822. bis
<lb/>zum Jahre 1838. über das Hypothekenwesen im K. Bayern erschienen sind,
<lb/>mit beigefügten Erläuterungen des v. Gönner’schen Commentar’* hierzu
<lb/>u. einem alphabet. Register z. Hypothekengesetz. Gesammelt u. herausg.
<lb/>von u. s. w. Erlangen, Palm, vm u. 88 8. gr. 4. (22^ Ngr.)

<lb/>345. Schmid, Geo. Victor, adv. et notar. publ. etc., — Comsnentatiojuris
<lb/>Romani, Germanici aeque ac Sa t oniri de advocatis, nee non veteri pro- 
<lb/>cedendi modo sparsim adumbrato, quam scripsit etc. Dresden, Grimmer.
<lb/>54 8. gr. 8. (geh. 7j Ngr.)

<lb/>Schumann, Benefiziat, — Das Edikt vom J. 1832. und die darauf folgenden
<lb/>Instructionen über das Volksschulwesen mit Bemerkung aller darauf bezüg- 
<lb/>liche!», später durch die Oberschulbehürde bekannt gemachten näheren
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0188.tif"
                n="188"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0188--><p/>
            <p>

               <lb/>188 - Juristische Bibliographie.

<lb/>Vorschriften und Erläuterungen für Schullehrer und Schul Vorstände u.s.w.
<lb/>de« Giossh erzogt h. Hessen bearbeitet von u. s. w. Darmstadt, Pabst. 96 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>347. Seck endo rff, Friedr. Beruh. Freih. r., Reg.- Vicc-Präsid., Ritter u. sw.,
<lb/>— Erweiterte Betrachtungen über die der / lksgesamtntheil, ///« einem
<lb/>Rechtsjubject ohne physisches Leben, nöthige Persönlichkeits-Darstellung
<lb/>und Bevormundung ; ein Beitrag zur Beantwortung der schwebenden Ver- 
<lb/>fassungsfragen von u.s.w. Berlin, Heymann, vm u. 166 S. gr. 8. (geh.
<lb/>25 Ngr.)

<lb/>348. Stahl, Frid. Jul., Phil, et J. U. D. in Univ, Berol. Jur. P. P. 0., -- De
<lb/>matrimonio ob errorem rescindendo comm., quam etc. scripsit etc. Berlin
<lb/>(Erlangen, ßläsing.) 19 8. gr. 4. (geh. 5 Ngr.)

<lb/>349. Statuta der Sächsischen Nation in Siebenbürgen, oder: Eigen Land-Recht.

<lb/>Hermannstadt, v. Hochmeister. 17 Bog. 4. (15 Ngr.)

<lb/>350. Statuten der Bayerischen Hypotheken - und Wechselhank v. 17. Juni 1835.
<lb/>mit den durch das Leselz v. 15. April 1840. und die Allerhöchsten Knt-
<lb/>schliessungen v. 3. Kehr. 1839. (Reg.-Blatt v. J. 1839. Nro 5. 8. 148.) und
<lb/>4. Fehl*. 1841. (Reg. Blatt v. J. 1841. Nro. 7. 8.129.) genehmigten Abände- 
<lb/>rungen und Zusätzen. München, Franz. 31 8. gr. 8. (geh. 3^ Ngr.)

<lb/>351. Stiwel, Mich. Xav., Reg.- Sehr, in Augsburg, — Vorschriften zur An- 
<lb/>wendung u. Vollziehung des Gesetzes über die Ergänzung des stehenden
<lb/>Heeres mit Formularen, Register u. e. Geschäfts-Kalender u. s. w. 2le verb.
<lb/>u. verni. Aufl. Mit K. allerb. Bewilligung. Augsburg, v. Jenisch u. Stage.
<lb/>280 u. LXXVI S. gr. 8. (geh. 20 Ngr.) [Nur neuer Titel und herabges.
<lb/>Preis d. 1831. erschien. Buchs.)

<lb/>352. Strafgesetzbuch für das Grossherzogth. Hessen, nebst den damit zusammen- 
<lb/>hängenden Gesetzen. Darmstadt, Invaliden-Anstalt. ( Leske in Commiss.)
<lb/>IV u. 185 8. gr. 8. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>353. Tabellarische Zusammenstellung der im Criminalgesetzbuche für das Kr.
<lb/>Hannover und in den Gesetzen über die Bestrafung des Wilddiebstahls und
<lb/>des Fisch- und Krebsdiebstahls enthaltenen Strafbestimmungen nach der
<lb/>alpliabet. Reihefolge der Verbrechen. Stade. (Lüneburg, Herold u. Wahl-
<lb/>slab.) 5J Bog. gr. 4. (geh. 17£ Ngr.)

<lb/>354. Termin - Kalender für die Pr euss. Juslizbe amten auf das J. 1842. Nebst

<lb/>1 Karle des Departements des Ober-Landes-Gerichts zu Naumburg, und
<lb/>verschiedenen, aus amtlichen Quellen entnommenen, die Prettss. Justiz-
<lb/>Verfassung u. Verwaltung, sowie das Justiz-Beamtenpersonal bet reffenden
<lb/>statistischen Uebersichten u. Nachrichten. Mit Genehmigung Sr. E.rc. d.
<lb/>JIn. Justiz-Minist. Miihler herausg. 4tter Jahrg. Berlin, Heymann. 298 S.
<lb/>u. Tab. (geh. 22^ Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1840. S. 864. Nr. 246.]

<lb/>355. Tigerström, Dr. Friedr. W'Hh.von, Prof. d. R. an d. Univ. zu Greifs- 
<lb/>wald, — Die äussere Geschichte des Römischen Rechtes von u.s.w Mit
<lb/>einem Anhang über die Fortbildung und Bearbeitung des Köm. Rechtes seit

<lb/>' Justinian. Berlin, Reimer, vm u. 373 S. gr. 8. (1 Th Ir. 20 Ngr.)

<lb/>356. Theoretisch - praktische Erörterungen aus de» in Liv- Esth- und Curland
<lb/>geltenden Rechten. Herausg. von /J* F. G. v, Bunge u. D. C. O. y, Madai,
<lb/>Professoren d. R. an d. Univ. Dorpat. 2ter Bd. Dorpat, Kluge. (Reval,
<lb/>Eggers in Commiss.) 384 8. gr. 8. (geh. 2 Thlr. 20 Ngr.) [Vgl. Jahrb.
<lb/>1840. S. 766. Nr. 208.]

<lb/>357. Thomas, Joh. Gerh. Christian, — Der Oherhof zu Frankfurt am Main
<lb/>und das fränkische Recht in Bezug auf denselben. Ein Nachlass von u.s.w.,
<lb/>herausg. von Dr. Ludw.Heinr. Euler, und bevorwortet von Jacob Grimm.
<lb/>Mit dem Bilde des Verfs. Fraukf. a. M., Jäger, xxxu u. 591 8. gr. 8. (geh.

<lb/>2 Thlr. 20 Ngr.)

<lb/>358. Verletzt der katholische Clerus Ungarns den §. 15. des Art. 26. von 1790—
<lb/>1791., wenn er die gemischten Ehen nicht einsegnen will? Beantwortet
<lb/>von V.v.K. Tirnau, Wächter. 44 8. gr. 8. (geh. 7j Ngr.)

<lb/>359. Verteidigung des Capitains C. H. Boye gegen die in Nr. 22. des Allgent.
<lb/>Archivs enthaltene fiscalische Anklage desselben. 2te Aufl. Altona. (Leipz.,
<lb/>Böhme in Cum miss.) 16 S. 8. (geh. 3T7Ö Ngr.)
</p>

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            <p>

               <lb/>189
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.


<lb/>360. Verzeichnis* aller im Amtsblatte der K. Regierung £u Merseburg u.ln der
<lb/>Gesetzsammlung f. d. K. Preuss. Staaten v. 1816. bis 1840. enthalt., auf das
<lb/>Kirchen- und Schulwesen sich beziehenden Verordnungen u. s. w., in alpltab.
<lb/>Ordnung f. Superintendenten, Pfarrer, Schullehrer, Kirchen patrone und
<lb/>deren Vertreter, Kirchenvorsteber, Schulvorstände u. s. w. herausg. von
<lb/>einem Superintendenten. Halle, Lippert. 44 8. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>361. Visini, Attdr.. Actuar u.s.w., —— Beyträge zur Criminal-Rechtswissen-
<lb/>schaft, mit besonderer Rücksichtnahme auf das Österreich. Crimiual-Recht,
<lb/>dargestellt von u.s.w. 3ter Bd. Wien, Gerold. 199 S. gr. 8. (geh. 20Ngr.)
<lb/>[Vgl. Jahrb. 1840. 8. 864. Nr. 249.]

<lb/>362. Volkmann, Dv.Jul., — System des sächs. Civil- u. Administrativ Pro-
<lb/>cesses nach Biener. lster Bd. enlli. den allgem. Theil. Leipzig, Breilkopf
<lb/>u. Härtel. X u. 284 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr. 10 Ngr.)

<lb/>363. Vorläufiges Repertorium zu den von Hemme fortgesetzten Hitzig’scheu
<lb/>Annalen der deut. u. ausländ. Criminalrechtspflege. Umfasst Bd. I. bis mit
<lb/>XVI., im Ganzen 41 Hefte. Altenburg, Helbig. 32 S. gr. 8. (geh. 5 Ngr.)

<lb/>364. Weil, J., — Ueber die Nolhwendigkeit einer Reform des Couscriptions-
<lb/>Gesetzes in Württemberg, von u.s.w. Kottweil, Herder. 15 S. gr. 8.
<lb/>(geh. 5 Ngr.)

<lb/>365. Wessely, Dr.Jos., ö. o.Prof. u.s.w. and. Univ.zu Prag, — Themis,
<lb/>eine Sammlung von Rechtfällen und Abhandlungen aus dem Privat- und
<lb/>Strafrechte, und über das Stempel- u. Taxpatent v. 27. Jänner 1840. Neue
<lb/>Folge, lstes, 2tes Heft. Prag, Haase Söhne. 125.112 8. gr. 8. (1 Thlr.
<lb/>s .\gr.)

<lb/>366. Wetzlar’sche Beiträge f. Geschichte u. Rechtsalt erthümer. Im Namen des

<lb/>Vereins herausg. von Dr.j.u. Paul Wigand, Hitler u. «. w. Stadtgerichts-
<lb/>Dir. zu Wetzlar. 2ter Bd. lstes Heft. Frankf. a. M., Schmerber. 8 Bog.
<lb/>gr. 8. (15 Ngr.)

<lb/>367. Wolff\ Wil/t., — Abhandlungen aus dein bürgerl. Rechte von u.s.w. Neue
<lb/>Aufl. Fulda, Müller. 110 8. 8. (15 Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1840. 8. 960. Nr. 281.]

<lb/>368. Würdigung der Angriffe des Hrn. J. KUendorf zu Berlin gegen den Prof.
<lb/>Walter zu Bonn. Köln, Du Mont-Schauberg. Xil u. 31S. 8. (geh. 6^Ngr.)

<lb/>369. Wurm, Dr.C.F., Prof., — Verfassungs-Skizzen der freien und Hanse- 
<lb/>städte Lübeck, Bremen und Hamburg. Hamburg, Meissner. Xil u. 120 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>370. Zachariä, Karl Salomo, — Vierzig Bücher vom Staate. Umarbeitung
<lb/>des früher von demselben Verfasser unter demselben Titel herausgegebenen
<lb/>Werkes. Ster Bd. Heidelberg, C. F. Winter, vm u. 292 8. gr. 8. (IThlr.
<lb/>20 Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1840. 8. 1114. Nr. 332.]

<lb/>371. Zeitschrift für Civil- u. Criminalrecht in gleichmässiger Rücksicht aufGe-
<lb/>schichte u. Anwendung des Rechts, auf Wissenschaft u. Gesetzgebung von
<lb/>i)r. C. F. Rosshirt, Geh. Hofr. u. Prof, in Heidelberg, Ritter u.s.w.
<lb/>4terßd. lstes Heft. Heidelberg, Groos. 128 S. gr. 8. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>372. Zeitschrift für Civilrecht u. Prozess. Herausg. von Dr. J. T. B. v. Linde,
<lb/>Geh. Staatsr. u.s.w. zu Darmstadt, Dr. Th. G. L. Marczoll, Hofr.u.s.w.
<lb/>%u Leipzig, Dr. A. W. v. Schröter, Ober-App.-Ger.-R. zu Rostock. 5ter
<lb/>Bd. 2te Aufl. Giessen, Ferber. v. u. 448 S. gr. 8. (geh. 2 Thlr.)

<lb/>373. Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung, zunächst f. d. Königr. Sachsen.
<lb/>Herausg. von Dr. Th. Tauchnitz u. W. Th. Richter. Neue Folge. 2ter
<lb/>Bd. 6 Hefte. Leipzig, B. Tauchnitz jun. (3 Thlr.)

<lb/>374. Zeller, G., Gerichtsbeis. zi Nürtingen, — Das Institut der Württemb.
<lb/>Oberamtsgerichtsbeisitzer m. Rücksicht a. d. bevorstehenden Veränderungen
<lb/>in der Gesetzgebung practisch beleuchtet von u.s.w. Stuttgart, Autenrielh.
<lb/>22S.gr. 8. (geh. 3^ Ngr.)

<lb/>375. Zernecke, W. F., -- Ueber Pressfreiheit u. Censui-Gesetze. Danzig,

<lb/>Gerhard. 18 8. gr. 8. ( geh. 5 Ngr.)

<lb/>376. Zusammenstellung der Strafgesetze auswärtiger Staaten nach der Ordnung
<lb/>des revidirten Entwurfs des Strafgesetzbuchs für die K. Preuss. Staaten.
<lb/>4r Thl. Von den einzelnen Verbrechen und deren Strafen. Berlin, Dümmler.
<lb/>281 vog. gr. 8. (2 Thlr. 5 Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1840. S. 285. Nr. 355.]
</p>

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            <p>

               <lb/>190 Juristische Bibliographie.


<lb/>Fortsetzungen': Barth, Vorlesungen ,1k. d. kath. v. prolest. Kirchen- 
<lb/>recht, Thl. 2. 240 8. 8. (geh. 2 Thlr.) Vgl. Jahrl&gt;. 1841. 8. 1117. Nr. 251. —
<lb/>Bergint, Ergänzungen u. s. w. Lief. 2—4. S. 117—682. (geh. l| Thlr.) Vgl.
<lb/>ebendas. Nr. 252. — Ellendorf, D. Primat d. Rom. Päpste Bd.l. Thl.2. 331 8.
<lb/>(geh. lj Thlr.) Vgl. ebendas. 8. 574. Nr. 107. — Ergänz, u. Erläut. d.Preuss.
<lb/>Rechtsbficher. Supplementband zu den Ergänz, d. Allg. Landr. Abth. 1. 924 S.
<lb/>(3| Thlr.) Vgl. ebend. S. 285. Nr. 38. — Hepp, Commentar üb. d. neue württ.
<lb/>St. Q. B. Bd. 2. Abth. 5. 6. Meuterei—Fälschungen 8. 817—1232. (geh. lJThlr.)
<lb/>Vgl. ebendas. 8. 480. Nr. 92. — Hopfner, Beitr. z. civilger. Prax. Bd. 1. H. 2,
<lb/>8. 95—172. (geh. 15 Ngr.) Vgl. ebendas. Nr. 93. — Lange, Examinatorium.
<lb/>H. 3. Obligationen. X u. 136 8. (geh. 11£ Ngr.) Vgl. ebendas. 8. 960. Nr. 240.—
<lb/>Paul, Neues Gemeinderecht. II. Die Armenordnung. 351 8. III. Das Gewerbs-
<lb/>recht. 323 8. (Jedes l^Thlr.) Vgl. ebendas. S. 286. Nr. 50. — Rechtslexikon
<lb/>redig. von J, Weitl e. Bd. 3. Lief. 5. (Einrede—Erbschaftstheilung.) 8. 769—
<lb/>956. Bd. 4. Lief. 1. (Erbschaft—Eigenthum.) 192 8. (jede 20 Ngr.) Vgl. ebend.

<lb/>S. 672. _ Richter, Supplement z. Repertor, z. Gesetzgeh. d. K. Sachsen.

<lb/>Lief. 2. 3. (E*«binden—Zwischenurtel.) S. 129—348. (geh. l£ Thlr.) Vgl.
<lb/>ebendas. 8. 960. Nr. 244. — Sammlung auserles. Dissertat, a. d. Geb. d. gern.
<lb/>Civil,, u. Civilpr. Bd. 4. Lief. 4. S. 385 — 503. (geh. 15 Ngr.) Vgl. ebendas. S. 287.
<lb/>Nr. 56. — Schaffrath, Theorie d. alfg. Thatbest. d. Verbrechens u.s.w. H.2.
<lb/>[der Grundwissensch. d. R ] S. 181 — 357. (geh. 20 Ngr.) Vgl. ebendas. S. 671.
<lb/>Nr. 150. — Scholz d.Dr., Merkw. Strafrechtsfälle. Bd. 2. H. 2. 8. 289 — 576.
<lb/>(geh. 1 Thlr. Ngr.) Vgl. ebendas. 8. 575. Nr. 128. — Schopf, Darstell, d.
<lb/>Wirkungskr. d.Civiibeh. Thl.1. Abth.2. 156 u. Xi 8. (25Ngr.) Vgl. ebend. Nr. 129.
</p>
            <p>

               <lb/>Mit der Jahreszahl 1842.

<lb/>21. Attomyr, Dr., — Theorie der Verbrechen auf Grundsätze der Phreno- 
<lb/>logie basirt von u.s.w. Leipzig, -G. Wigand. 64 8. gr. 8. (gell. 10 Ngr.)

<lb/>22. Beiträge zu einer Geschichte der neuesten Reformen des osmanischen Rei- 
<lb/>ches enthalt, den Hattischerif von Guelhane, den Ferman v. 21. Nov. 1839.
<lb/>und das neueste Strafgesetzbuch. Türkisch u. Deutsch in Verbindung in.
<lb/>Ramis Effendi, Lieut., her ausg. von Dr. Petermann, Prof. Berlin,
<lb/>Luderitz, lxiii u. 54 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>23. B orchardt, Revier - Förster, — Der Holzdiebstahl in seinen Ursachen,
<lb/>Folgen und Umfang, nebst Mitteln zur Abhülfe, aus rein praktischer Er- 
<lb/>fahrung dargest von u.s.w. Berlin, Mittler, iv. u. 1318. gr.8. (geh.20Ngr.)

<lb/>24. Briefe zweier Freunde über die in der Württemb. Abgeordneten-Kammer ge- 
<lb/>stellte Motion des Hochwürdigsten Hrn. Bischofs von Rottenburg: die Regie- 
<lb/>rung zu bitten, für die Aufrechthaltung der Autonomie der kathol. Kirche
<lb/>die geeigneten Massregeln zu Erhaltung des Kirchenfriedens treffen zu
<lb/>wollen. Mit beigefügtem Abdrucke dieser Motion. Stuttgart, Metzler.
<lb/>62 8. gr. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>25. Canones et decreta sacrosancti oecumenici concilii Tridentini sub Paulo III.

<lb/>JuRo III. et Paulo IV. pontißeibut max. Cum patrum subscriptirmibus.
<lb/>Cum s. r. consistorii cathol. per regn. Sax. approbatione. Ed. II. Stereot.
<lb/>Leipzig, B. Tauchnitz 374 8.8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>26. Central-Blatt der Abgaben«, Gewerbe- u. Handels-Gesetzgebung u. Verwal- 

<lb/>tung in d. K/Preuss. Staaten. 4ter Jahrg. Redigirt unt. Verantwortlichkeit
<lb/>der Verlagsliandl. Berlin, Jonas Verl. 52 Lief. 4. (2 Thlr.)

<lb/>27. Central-Blatt f. preuss. Juristen, eine Zeitsch. z. freimüth. Besprechung 6.

<lb/>jurist. Interessen Preussens; redig. von Dr. K. H. F. Strass, Kreis-
<lb/>Justizr., Justiz-Comm. u.s.w. zu Berlin. Berlin, Hirschwald. 52 Nrn,
<lb/>4. (3 Thlr.) „ v

<lb/>28. Codex Saxonicus. Chronol. Sammlung d. gesammten praktisch - gült. K.
<lb/>Sachs. Gesetze von den ältesten Zeiten, v. J. 1255. an bis z. Schlüsse des
<lb/>J. 1840.; m. e. alphabet.-systemat. Repertorium von Dr. jur. Wilh. Mich.
<lb/>Schaffrath. 2ter Bd. enthalt.: die gesammt. Ges. v. 9. März 1818. an
<lb/>bis z. Schlüsse d. J. 1840. Leipzig, P. Reclam .;&gt;/». 1410 8. gr. 4. (Subscr.-
<lb/>Pr. 6} Thlr.) [ Bd. 1. ist noch nicht erschienen.]
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0191.tif"
                n="191"
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            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 19 (

<lb/>29. Corpus juris Romani antrjnstiniani Fase. V. — A. u. d. T.: Codex Theodo- 

<lb/>sianus. Ad LI V. librorum manu scriptorum et priorum editionum fidem
<lb/>recognovit et annotatione critica instruxit Gust. Haenei Ups. Fase. IT.
<lb/>Praefationem, signorum explicationem, lib. XIV. t. L c. III. — X/7. t.
<lb/>XI. et seriem chronologicam constitutionum exhibens. XLV III. ». 1373 —
<lb/>1716 S. gr. 4. [ Vgl. Jahrb. 1840. 8. 670. Nr. 151.]

<lb/>30. Daniels, Dr.A.v., xlpp.-Ger.~R., Ritter u. s. w.,— Handbuch d. f. d. K.

<lb/>Preuss. Rheinproviuzen verkündigten Gesetze, Verordnungen u. Regierungs- 
<lb/>beschlüsse aus d. Zeit der Fremdherrschaft. Herausg. von u. s. w. 7ter Bd.
<lb/>Köln a. Rh., Bachem. V u. 763 8. gr. 8. ( 3 Thlr. 10 Ngr.) [ Vgl. Jalirb.

<lb/>1841. S. 480. Nr. 91.]

<lb/>31. Darlegung der im vorigen Jahrhundert wegen Einführung der englischen
<lb/>Kirchen Verfassung in Preosseu gepflogenen Unterhandlungen. Urkundlich
<lb/>belegt mit Briefen von dem Hofprediger Jabionski, dem Preuss. Residenten
<lb/>zu London Oberhofmarsch, v. Printzen, dem Erzbischof v. York, dem Staats-
<lb/>secretair St. John (Bolingbroke), Leibnitz u. A. Leipzig, O. Wigand, iv
<lb/>n. 116 8. gr. 8. (.geh. 20 Ngr.)

<lb/>32. David, Dr. Christian Geo. Nath., Prof. d. Staatsökonomie in Kopen- 
<lb/>hagen, — Ueber die neueren Versuche zur Verbesserung der Gefängnisse
<lb/>u. Strafanstalten. Mit e. Vorwort von Dr. N. Fa Ick, Etatsr., o. Prof. d. R.
<lb/>u.s.w. Kiel, Universitätsbuchh. LII u. 103 S. gr. 8. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>33. Der neue Pitaval. Eine Sammlung der interessantesten Griminalgeschichten
<lb/>aller Länder aus älterer u. neuerer Zeit. Herausg. v. Criminaldir. Dr. J. K.
<lb/>Hitzig u. Dr. W. Häring (W. Alexis.) lster Tbl. Leipzig, Brock- 
<lb/>haus. XXII u. 381 8. 8. (geh. 1 Thlr. 24 Ngr.)

<lb/>34. Der Stadt Hamburg Gerichts-Ordnung u. Statuta. Herausg. auf Veranlas- 

<lb/>sung des Vereins f. Hamburg. Geschichte. Hamburg, Perthe«-Besser und
<lb/>Maucke. LXiv u. 592 8. gr. 4. (4^ Thlr.)

<lb/>35. Die Landgemeinde-Ordnung für die Prov. YVestplialen v. 31. Okt. 1841., in
<lb/>ihrem organischen Zusammenhänge mit dev früheren Gemeindeverfassung
<lb/>und der gesummten Preuss. Gesetzgebung. Ein Handbuch f. Justiz- u. Ver- 
<lb/>waltungs-Beamte, insbes. aber f. alle z. Gemeindeverwaltung Berufene.
<lb/>Breslau, Aderholz, iv u. 228 8. gr. 8. (geh. 25 Ngr.)

<lb/>36. Dolliner, D. Thotn., wirkt. Ho fr., emerit. Prof, u.s.w.. — Handbuch des
<lb/>in Oesterreich geltenden Eherechts von u. s. w. 2ter Bd. 2te verm. u. verb.
<lb/>Aufl. — A. u. d. T.: Ausführliche Erläuterung des zweiten Hauptstückes
<lb/>des allgem. bürg. Gesetzbuches von §. 78—92. 2r Bd. Leipzig, O. Wigand,
<lb/>x u. 276 8. gr. 8. (geli. lj Thlr.) [Bd. 1. 2te Aufl. Wien, 1835. 2 Thlr.]

<lb/>37. Flach, Christoph, herz. Nass. Oberapp. Ger.-R., — Entscheidungen des
<lb/>berzogl. Nassauischen Oberappellationsgerichts zu Wiesbaden über wich- 
<lb/>tigere Streitfragen des Civilrechts. Herausg. von u. s.w. lster Thl. Giessen,
<lb/>Ferber. Xiv u. 162 8. gr. 8. (geh. 25 Ngr.)

<lb/>38. Gläser, Dr. Henry, — Versuch einer Erörterung der Frage: ob das
<lb/>Pfandrecht des Hauswirthes an dem eingebrachten sich auf solche Gegen- 
<lb/>stände erstrecke, welche nicht das Eigenthum des Miethers sind? von u.s.w.
<lb/>Hamburg, Herold. 48 8. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>39. Hafemann, Ferd. Jul., Justizcommiss., — Der preussische Subhasta- 
<lb/>tioni- u. Kaixfgelder-Liquidations-Proceis. Nach dem Tit 52. der Proc.-Ord.
<lb/>u. der Verord. v. 4. März 1834., so wie den Gesetzen u. Verfügungen, wel- 
<lb/>che selbige ergänzen, erläutern oder abändern, dargestellt u.s.w. Nebst
<lb/>fünf Anhängen, betr. das rhein. Subhastationsverfahren. Fortge*. bis auf
<lb/>die neueste Zeit von Alker, Ober •Land-Ger.•Ass. Berlin, ffeymann.
<lb/>v u. 307 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>*0. Haxthausen, Aug. Freih.von, Geh. Reg.-R., — Ueber den Ursprung
<lb/>n. die Grundlagen der Verfassung in d. ehemals slaviachen Ländern Deutsch- 
<lb/>lands im Allgemeinen u. des Herzogth. Pommern im Besonderen. Eine Ein-
<lb/>ladungsschrift zur Erörterung u. literarischen Besprechung von u. s. w.
<lb/>Berlin, Krause in Commiss. 80 8. gr. 8. (g^h. 17^ Ngr.)

<lb/>‘ Hoffmann, Dr. Ludw., Polizeir. in Berlin, — Das Hausir-Regulativ f.
<lb/>d* k. preuss. Staaten mit den dasselbe erläuternden, abändernden und er-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0192.tif"
                n="192"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0192--><p/>
            <p>

               <lb/>192 Juristische Bibliographie.


<lb/>ganzenden Bestimmungen, unt. besond. Hinweisung auf den gewerhl. Ver- 
<lb/>kehr in den Staaten d. deut. Zollvereins, Berlin, Hey mann, x u. 132 S.
<lb/>gr. 8. (geh. l^Thlr.)

<lb/>42. Juristische Wochenschrift f. d. Prenss. Staaten. Mit Genehmigung Ihrer
<lb/>Excell. der Hrn. Justizminister. 8terJahrg. Herausgeber: F. S. A. Hin-
<lb/>schius, K.-G.-Ass. 104 Nrn. Nebst Beilagen. Berlin, Jonas Verl. 4.
<lb/>(4 Thlr.)

<lb/>43 Justiz-Ministerial-Blatt f. d. Preuss. Gesetzgebung u. Rechtspflege. Herausg.
<lb/>im Bureau den Justiz-Ministeriums z. Besten d. Justiz-Offizianten-Wittwen-
<lb/>Kasse. 4terJahrg. 52 Nrn. Berlin, Heymann. 4. (2 Thlr.)

<lb/>44. Kritische Zweitschrift f. Rechtswissenschaft u. Gesetzgeb. d. Auslandes. ln

<lb/>Verbind, m. vielen Gelehrten d. Auslandes herausg. von Mittermaier u,
<lb/>Zachariä. liier Bd. 3 Hefte, Heidelberg, Mohr. gr. 8. (2|Thlr.)

<lb/>45. Lange, C, F. H., — Examinatorium uh. d. ältere u. heutige Rom. Recht.
<lb/>In Fragen u. Antw. z. Vorbereit, a. academ. u. Staats-Prüfungen, lstes
<lb/>Heft: Rechtsalterthümer, aligem. Rechtsgrundsätze u. Actionen. — A. u.
<lb/>d. T.: Examinatorium ii&gt;. Rechtsalterthümer u. aligem. Recht siehren der
<lb/>Homer u.s.w. Halle, Heynemann, x u. 109 S. 8. (geh. 10 Ngr.) [Vgl.
<lb/>oben 8.190.]

<lb/>46. Leo, Heinr., Dr. j, u, et phil., — Rectitudines singularum personarum,
<lb/>nebst einer einleitenden alt Handlung üb. landansidlung, landbau, gutsherrl,
<lb/>u. bäuerl. Verhältnisse der Angelsachsen. Herausg, von u, s. w, Halle,
<lb/>Anton. XIV u. 252 8. gr. 8. (geh. lj Thlr.)

<lb/>47. Müller, Dr, Andr.y Domkapit, zu Würzburg, — Lexikon des Kirchen- 

<lb/>rechts u. der röm.-kathol. Liturgie. In Beziehung a. Erste res m. steter Rucks,
<lb/>a. d. neuesten Concordate, päpstl. Umschreibung»-Bullen, u. d. besond.
<lb/>Verbaltn. d. kathol. Kirche in d. verschied, deut. Staaten. In 5 Bänder. Bd.l.
<lb/>A—C. Neue umgearb., sehr verm. Aufl. Würzburg, Etbinger. 836 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 1 Thlr. 26^ Ngr.) [Nur wiederholte Ausgabe der 2. Aufl. m.
<lb/>ermäss. Preis. Vgl. Jahrb. 1839. S. 568.] .

<lb/>48. Richter, C.H., vorm. Oberamlsrichter, — Die Württemberg. Baupolizei,
<lb/>verbunden m. d. Baurechte. Nach d. Bau Ordnung u. d. übr. Gesetzen u. s. w.
<lb/>Mit 181 Beilagen u. 1 lithograph. Taf. 2te, sehr verm. u. verb. Aufl. Tübin -
<lb/>geil, Eues. 43 Bog. gr. 8. (1 Thlr. 18T7ff Ngr.) [1. Aufl. 1834. ebendas.]

<lb/>49. Rieglery Dr, G.y Prof, d. Theol. zu Bambergs — Historische, theologische,

<lb/>kirchen- u. staats rech tl. Denkwürdigkeiten zur Verständigung zwischen
<lb/>Kirche u. Staat f. Katholiken u. Protestanten Deutschlands, lster Bd. lstes
<lb/>Heft. Bamberg, Schmidt. 192 S. gr. 8. (20 Ngr.)

<lb/>50. Ritgeny Ferd, Aug, Max, Fr. v., Ritter, Geh. Med.-R.u. s.w.y — Das
<lb/>Medicinalwesen des Grossherzogth. Hessen in seinen gesetzlichen Bestim- 
<lb/>mungen dargestellt von u.s.w. 2ter Bd. Darmstadt, Leske. x u. 696 S.
<lb/>gr. 8. (2^ Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1840. S. 576. Nr. 144.]

<lb/>51. Ritz, Fr. Carl, Apoth. in Wesel, — Taschenbuch d. K. Preuss. Medicinal-
<lb/>Gesetze f. Apotheker. Gesammelt u. in möglicht gedrängter Kürze herausg.
<lb/>von u. s. w. Köln, Bachem. Xii u. 124 8. gr. 12. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>52. Schlesisches Archiv f. d. pract. Rechtswissensch., herausg. von C. F. Koch,

<lb/>0.-L.-G.~R.u. Fürslenth.-G.-Dir. 4ler Bd. [3tes Heft.] Breslau, Ader- 
<lb/>holz. viii u. 371 —549 S. gr. 8. (geh. 22j Ngr.) [ Vgl. Jahrb. 1841. S. 287.
<lb/>Nr. 62. ; Bd. 4. H. 2. 1841. 22 Ngr.]

<lb/>53. Schmitthenner, Karl, — Deutsches Güterrecht d. Ehegatten, in besond.
<lb/>Anwendung auf d. K. Preuss. ostrhein. Bezirk, nebst e. Kritik d. bestehenden

<lb/>и. projektirten ostrhein. Provinzialrechtes. Neuwied, Lichtfers, xn u.
<lb/>360 8. gr. 8. (geh. 1| Thlr.)

<lb/>54. Schwind!, Pfarr.J., — Die Folgen der Zehentprozesse zw. Pfarrern u.
<lb/>Pfarrkindern als Beiträge zu den Abhandlungen „über Zehent‘‘ von den

<lb/>к. Advoc. ,, Wisnet u. v. Duprel" im Auftrag u. Zustimmung des Landka- 
<lb/>pitels Hohenwart von dem u.s.w. N^uburg a. D., Prechter. iv u. 28 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 3^ Ngr.)
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierbei InteUigcnxblutt Nr. 2.)
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d16319e20146" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
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                  <title>Die materiellen Interessen. Eine kritische Beleuchtung der politischen Oekonomie in ihrer gegenwärtigen Gestaltung als Wissenschaft von Dr. Lafaurie. Kiel, 1841</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Michelsen, ...">(Michelsen)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>193
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensione».

<lb/>Dic materiellen Interessen. Eine kritische Beleuchtung der poli-
<lb/>tischen Oekonomie in ihrer gegenwärtigen Gestaltung als Wissen- 
<lb/>schaft von J9r. üafaurie« Kiel, 1841.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr* Michelsen zu Jena,

<lb/>Wer den vorstehenden Titel der kleinen, aber anregenden
<lb/>Schrift, die wir mit diesen Zeilen anzuzeigen und im Ganzen zu
<lb/>würdigen beabsichtigen, nur oberflächlich ansieht, möchte leicht der
<lb/>Meinung seyn, dieselbe gehöre nicht in den Kreis der Rechtswissen- 
<lb/>schaft. Wer aber ihren Gegenstand und ihren Gedankengang näher
<lb/>erwägt, kann solcher Ansicht nicht seyn. Sie beschäftigt sich nicht
<lb/>mit dein erfahrungsmässigen und technischen Inhalte der National- 
<lb/>ökonomie, sondern mit der begriffsmässigen Begründung dieser Wis- 
<lb/>senschaft. Sie fällt damit unter die Herrschaft und in das Gebiet
<lb/>der Rechtsphilosophie, von deren Gesichtspuncte aus wir sie hier in
<lb/>Betracht ziehen; sie rückt dem Staats- und Rechtsphilosophen, was
<lb/>uns sehr erwünscht ist, das allgemeine Wesen und die speculative
<lb/>Begründung der Staats- und Volkswirtschaft näher unter die Augen.
<lb/>Sie giebt einen Beitrag zu tieferer Auffassung und Würdigung des
<lb/>Eigenthumsrechts im Allgemeinen. Das erscheint uns aber beson- 
<lb/>ders wünschenswert!, in der jetzigen Zeit, die von Vielen eine mate- 
<lb/>rielle, eine zu sehr mit materiellen Interessen beschäftigte genannt
<lb/>wird; denn die allgemeine Rechtslehre als practische Philosophie
<lb/>darf am allerwenigsten unpractisch seyn« Dass aber die vorliegende
<lb/>Schrift, von einem jungen Gelehrten verfasst, der im Fache der
<lb/>Staatswissenschaft als Lehrer an einer deutschen Universität aufzu- 
<lb/>treten gedenkt, keine materialistische Richtung hat, wird die Gha-
<lb/>rakteristik ihres Inhaltes zeigen.

<lb/>Der Verf. legt philosophisches Bedürfniss und philosophisches
<lb/>Talent an den Tag. Er will der Gestaltung der politischen Oekonomie
<lb/>K» it. Jiihrb. f. a. K.W. Jalirg. VI. H. III. 1A
</p>
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               <p>

                  <lb/>194
</p>
               <p>

                  <lb/>Lafauriey Die materiellen Interessen.
</p>
               <p>

                  <lb/>als Wissenschaft förderlich seyn, indem er den Abschnitt der öko- 
<lb/>nomischen Lehrbücher, der von den Grundbegriffen und Principien
<lb/>handelt, einer kritischen Untersuchung unterwirft. Die Volkswirt- 
<lb/>schaftslehre von Rau, und die slaatswirthschaftlichen Untersuchungen
<lb/>von Hermann, als die bedeutendsten Leistungen der gegenwärtigen
<lb/>Wirthschaftslehre, sind in dieser Hinsicht besonders beachtet. Die
<lb/>politische Oekonomie von List war damals noch nicht an’s Licht
<lb/>getreten. Er glaubt bei jeneu berühmten Schriftstellern in der Dar- 
<lb/>stellung Grundfehler zu finden, die er als Folgen der bisher herr- 
<lb/>schend gewesenen- abstracten Philosophie ansieht. Welchen nach- 
<lb/>teiligen Einfluss dies aber sowohl auf die Methode und das System
<lb/>überhaupt, als auch in der Erklärung einzelner Grundbegriffe, z. B.
<lb/>Productivität, Capital, geäussert habe, ist von dem Verf. hervorge- 
<lb/>hoben, aber mitunter mehr nur angedeutet, als genauer entwickelt
<lb/>und ausgeführt. Mehr im Einzelnen ist nachgewiesen, wie Her- 
<lb/>mann durch Begriffsverwechselung dahin gekommen sey, den Eigen- 
<lb/>nutz und den Gemeinsinn als wirtschaftliche Principien aufzustellen.
<lb/>Das Ausschliessende, was im Begriff des Eigentums liege, sey ver- 
<lb/>wechselt und vereinerleit mit dem Eigennutz. Das Institut des Pri- 
<lb/>vateigentums, des gesonderten Vermögens sey verwechselt mit dem
<lb/>selbstsüchtigen Gebrauche des Vermögens. Der Gegensatz zwischen
<lb/>Eigennutz und Gemeinsinn sey aber ein ganz andrer als der Gegen- 
<lb/>satz zwischen Individuum und Gesammtheit. Dem gesonderten Ver- 
<lb/>mögen, dem Eigentum stehe die Gütergemeinschaft gegenüber,
<lb/>durch welch« aber, wenn sie im Grossen durchgeführt werde, die
<lb/>Beschäftigung mit dem Vermögen weit mehr einen materiellen Cha- 
<lb/>rakter annehme.

<lb/>Das Eigentum wird als eine Offenbarung der schaffenden und
<lb/>gestaltenden Thäligkeit des persönlichen Lebens erkannt; das Ver- 
<lb/>hält n iss des Geistes zur Materie, worauf das Vermögen sich gründet,
<lb/>nicht als feindliche Bewältigung, sondern als eine Offenbarung des
<lb/>Geistes; das eigentliche Wesen des menschlichen Geistes, welches
<lb/>der Mannichfaltigkeit seiner Lebensäusserungen Einheit und Weihe
<lb/>verleiht, als die sittliche Persönlichkeit, und diese nicht als eine
<lb/>leere und blos formelle, sondern als die wahre, lebensvolle. Wir
<lb/>bedauern, dass der Verf. diesen Grundgedanken, den wir als den
<lb/>rechten geistigen Mittelpunct seiner Begründung anspken, nicht wei- 
<lb/>ter durchgeführt, sondern nur kurz berührt hat. Wir hätten hier
<lb/>gerne eine genauere Entwickelung des Verhältnisses der sittlichen
<lb/>Persönlichkeit zur Natur gesehen, wie es die Aufgabe des Menschen
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Michehen zu Jena. 195

<lb/>wird die Natur zu ethisiren, und wie das wahrhaft ethische Verhal- 
<lb/>ten zur Natur sowohl eine materialistische UeberscKätzung als eine
<lb/>spiritualistische Geringschätzung der Natur ausschliessen muss. Sehr
<lb/>erwünscht wäre es gewesen, wenn der Verf. hierbei die verwandten
<lb/>und zusammenstimraenden Untersuchungen der Rechtsphilosophen
<lb/>jetziger Zeit vollständig in Betracht gezogen hätte. Man lese z. B.
<lb/>den Schluss in H. Ritter’s Darstellung über die Principien der Rechts- 
<lb/>philosophie, wo die Schwäche, an welcher die Sittenlehre lange ge-
<lb/>kränkelt habe, deutlich und bestimmt hervorgehoben wird, nämlich
<lb/>„dass man das Sittliche ohne alle Beziehung zu den äussern Gütern
<lb/>auffassen wollte, als wenn es allein im Innern der Seele liege, wo- 
<lb/>durch man denn freilich in einen Widerspruch mit der Annahme ge-
<lb/>rieth, dass die Sittenlehre ein Theil der praktischen Philosophie
<lb/>sey; denn ein Handeln lässt sich nur in Beziehung auf die äussere
<lb/>Natur denken. Auch von dieser Schwäche musste die Rechtsphilo- 
<lb/>sophie krankhaft berührt werden, da das Recht wesentlich auf das
<lb/>Handeln in der äussern Natur und auf die äussern Güter sich
<lb/>bezieht. “

<lb/>Der Verf. zeigt genauer, was man bisher unter dem Materiellen
<lb/>in der Nationalökonomie verstanden hat. In dieser Hinsicht ver- 
<lb/>gleicht er auch die Denkungsart der Griechen im Alterthume mit der
<lb/>neuesten Vorstellungsweise, wie letztere sich z. B. in einer Rede
<lb/>kundgethan, mit welcher M. Chevalier vor kurzem seine Vorlesun- 
<lb/>gen am College de France eröffnet hat. Beide diese Grundansich- 
<lb/>ten werden bekämpft, weil sie das wahre ethische Wesen des Eigen- 
<lb/>thums nicht erfasst haben.

<lb/>Der Verf. weist ferner darauf hin, wie die abstracte Philoso- 
<lb/>phie in der subjektiven Richtung, welche sie einschlug, den Ein- 
<lb/>zelnen seiner Bestimmung nach als absolut isolirt betrachtet habe.
<lb/>Zwar habe man das Unbefriedigende dieser Betrachtungsweise in der
<lb/>Oekonomie bereits gefühlt, aber sich nicht anders zu helfen gewusst
<lb/>als dadurch, dass die Theorie die einzelnen Persönlichkeiten sich
<lb/>gegenseitig beschränken Hess und eben in dieser Beschränkung das
<lb/>Gesammtleben erblicken wollte. Hiernach besteht das Gesammtlehen
<lb/>in nichts Anderem als in einer traurigen Negation, und von der an- 
<lb/>deren Seite wird das individuelle Lehen zu Gunsten eines solchen
<lb/>hohlen Phantoms im Princip willkürlich beschränkt. Sämmtliche Ein-
<lb/>zelue in dieser ihrer Beschränkung und leeren Coexistenz nennt man
<lb/>^olk, und spricht in diesem Sinne von einer Volkswirtschaft. Allein
<lb/>es Unterscheidet sich auf diese Weise das Volk vom Einzelnen, und

<lb/>13*
</p>

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                   n="196"
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               <p>

                  <lb/>196 La/aurte) Die materiellen Interessen.

<lb/>ebenso das National- vom Privalvermögen nicht weiter und nicht
<lb/>anders als das Viele von dem Einzelnen. Der Staat hat nach dieser
<lb/>Ansicht, wenn sie conscquent festgehalten wird, keinen andern Zweck
<lb/>als die Folgen des Gesammtlebens möglichst aufzuhehen, und den
<lb/>Einzelnen durch polizeilichen und rechtlichen Schutz in seiner iso-
<lb/>lirten Existenz zu schirmen und zu sichern. Die Gesammtheit ist
<lb/>somit auf atomistische Weise in der Wirthschaftslchre eine hlos
<lb/>numerische, und die Volkswirtschaft, was besonders vom Verf. her- 
<lb/>vorgehoben wird, nicht wesentlich unterschieden von der Privatwirt- 
<lb/>schaft. Das Nationalvermögen wird danach nur als die Addition,
<lb/>als die Summe aller Privatvermögen betrachtet. Solche atomistische,
<lb/>aber noch fortwährend gangbare Ansicht wird vom Verf. in ihrem
<lb/>innern Grunde wie in ihrer Anwendung bestritten. Insbesondre wird
<lb/>dies auf das Besteuernngsrecht bezogen, indem der Verf. hervorhebt,
<lb/>wie namentlich bei der Besteuerung sehr gewöhnlich nur vom Privat- 
<lb/>vermögen die Rede sey, von einer Abgabe des Einzelnen für den
<lb/>polizeilichen Schutz des Staats, während doch das Steuerwesen ganz
<lb/>anders hasirt und beurteilt werden müsse.

<lb/>Der Verf. verweist hei diesem Puncte, wie bei mehreren an- 
<lb/>deren, auf Stahl’s Rechtsphilosophie nach geschichtlicher Ansicht
<lb/>als die in ihren Grundbegriffen richtige und befriedigende, und w ünscht
<lb/>vor allem das Studium und die Berücksichtigung derselben unter den
<lb/>Nationalökonomen zu befördern. Wir können dieses hier nur oben- 
<lb/>hin referiren, da eine genügende Erklärung von unsrer Seite über
<lb/>Stahl als Rechtsphilosophen in die dieser Anzeige angemessenen
<lb/>Gränzen sich nicht zu fügen und zu beschränken vermöchte. Wir
<lb/>wollen uns hier nur dahin erklären, dass die Resultate des Verfs.,
<lb/>denen wir ihrem Kern und Wesen nach gerne beipflichten, auch auf
<lb/>anderen Wegen der Philosophie und des Philosophirens, als dem von
<lb/>Stahl eingeschlagenen, sich finden lassen, und beklagen, dass der
<lb/>Verf. für sein Thema und seinen Gedankengang, wenigstens so weit
<lb/>es aus seiner Schrift erhellet, nicht auch andere Darstellungen der
<lb/>Moral- und Rechtsphilosophie der Jetztzeit berücksichtigt hat. Frei- 
<lb/>lich Schleiermacher’s Ethik Anden wir bei einem Puncte vom
<lb/>Verf. zu Rathe gezogen, jedoch nur in historischer Hinsicht, näm- 
<lb/>lich in Bezug auf die antike Grundansicht über Eigenthum und
<lb/>Oekonomie« Aber dieselbe enthält noch andere und wichtigere Ele- 
<lb/>mente, die für die vom Verf. erstrebten Resultate eine Basis hätten
<lb/>darbieten können. Wir möchten ferner hier auf das Kapitel, welches
<lb/>in H. Ritter’s Darstellung der Principien der Rechtsphilosophie von
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0197.tif"
                   n="197"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Professor Dr. Michehen zu Jena. 197

<lb/>dem Messenden, relativen Gegensätze zwischen Gemeingut und Eigen-
<lb/>tlium handelt, uusern Verf. aufmerksam machen und fragen, ob darin
<lb/>dieses Grundverhältniss nicht tiefer erfasst und schärfer ist entwickelt
<lb/>worden, als von Stahl, wo er davon spricht, wie der Einzelne nach
<lb/>seinem Antheile am Gesamratvermögen, nach der für ihn gegebenen
<lb/>Erwerb- und Genussmöglichkeit, besteuert werden müsse. Wir
<lb/>können Stahl’s „Aussprüche über National- und Staats-Vermögen“
<lb/>nicht mit unserem Verf. für etwas so höchst Ausgezeichnetes halten,
<lb/>obwohl wir es an seinem bekannten Werke über die Rechtsphiloso- 
<lb/>phie allerdings sehr rühmenswerth finden, dass cs sich auf die ethisch- 
<lb/>politische Begründung der Nationalökonomie eingelassen hat, und
<lb/>mit unserm Verf. uns freuen würden, wenn die Lehrer der National- 
<lb/>ökonomie sich bedeutend mehr als bisher in das Studium der Rechts- 
<lb/>philosophie und ihrer Fortschritte vertiefen möchten. Wenn unser
<lb/>Verf. deshalb sich als einen Anhänger von Stahl bekennt, weil die- 
<lb/>ser eine philosophische Grundansicht hege, nach welcher die Wahr- 
<lb/>heit des Seyns sich wesentlich von der Nothwendigkeit des Denkens
<lb/>unterscheidet, so bemerken wir hier nur dazu, dass Seyn freilich
<lb/>etwas andres ist als Denken, Philosophie etwas andres als Leben,
<lb/>dass es aber gerade auf die Vereinigung beider, auf den Vermitte-*
<lb/>lungsprocess ankommt.

<lb/>Wir räumen dem Verf. willig ein, dass zum Theil unbewusste
<lb/>Lonscqucnzen des abstracten Rationalismus auf dem Gebiete der
<lb/>nationalökonomischen Theorie noch ihr Unwesen treiben, und dass
<lb/>die Systematik in diesem Bereiche des Wissens in mancher Bezie- 
<lb/>hung wie ein unfruchtbarer, daher nicht selten verwirrender For- 
<lb/>malismus sich darstellt. Der Verf. ist von dem Glauben, die Em- 
<lb/>pirie aus dem Denken als solchem finden zu können, weit entfernt;
<lb/>aber es kommt ihm auf die Art und Weise an, wie wir die Erfah- 
<lb/>rung und das Leben auffassen, auf die wissenschaftliche Methode
<lb/>der Lehre, und wie wir überhaupt die Masse der einzelnen Erfah- 
<lb/>rungen begeistigen. Gewiss ist es, dass man in dieser Doctrin, die
<lb/>inan meistens viel zn entfernt von der Rechtsphilosophie gehalten
<lb/>hat, voiläufig mehr über den Mangel an tieferer Begründung und
<lb/>folgeweise über die Methode, als über den Mangel an Erfahrungen
<lb/>zu klagen hat. Unzweifelhaft; daher auch, dass hier in manchen
<lb/>gangbaren Definitionen und Distinctionen viel Unbefriedigendes und
<lb/>völlig Unwissenschaftliches zu rügen ist, und wenn der Verf. diesem
<lb/>Uebel abzuhelfen, wie hei den immer neuen und wechselnden Beobach- 
<lb/>tungen überhaupt die Nationalökonomie zum Bewusstsein des wahr-
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Grundsätze des gemeinen und preussischen Pfandrechts. Von C. E. W. Schmidt. Breslau, 1840</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Sintenis, ...">(Sintenis)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>198 Lqfaurie, Die materiellen Interessen.

<lb/>haft wissenschaftlichen Standpunctes anfznrufen bemüht ist, so wün- 
<lb/>schen wir von Herzen in diesem Streben ihm Glück und reichen
<lb/>Erfolg.

<lb/>Zu den sterilen Definitionen und Distinctionen rechnen w ir auch
<lb/>die von der Productivität, von den productiven und unproductiven
<lb/>Classen der Arbeit und Arbeiter, wie sie bisher so oft gegeben
<lb/>worden sind. Wir stimmen unserm Verf. darin bei. Der Handel
<lb/>insbesondre pflegt dabei zu kurz zu kommen. Dagegen hat nun um- 
<lb/>gekehrt die Urproduction bei unserm Verf. offenbar dieses selbige
<lb/>Schicksal, wenn er die Wirtschaft definirt als „die Versorgung mit
<lb/>Vermögensgegenständen auf dem Wege der Gegenleistung oder Ent- 
<lb/>geltung." Der Weg der Gegenleistung oder Entgeltung ist unstrei- 
<lb/>tig Verkehr und Handel, im Rechte die Sphäre des Obligationen- 
<lb/>rechts. Um zu einer richtigen Begriffsbestimmung zu gelangen,
<lb/>möchten wir den eignen Nutzen an die Stelle des von dem Verf. als
<lb/>Princip der Wirtschaft mit Recht bekämpften Eigennutzes setzen.
<lb/>Denn die Lehre von der Wirtschaft erfasst das Eigentum aus dem
<lb/>Gesichtspuncte der zweckgemässen Nutzanwendung, das Vermögen
<lb/>als Inbegriff von Braucblichkeiten. Die Verfolgung und Entwicke- 
<lb/>lung dieses Grundbegriffes würde jedoch hier uns zu weit fuhren;
<lb/>wir haben ihn nur beiläufig andeuten wollen.

<lb/>Zum Schlüsse der eigentlichen Abhandlung, auf welche meh- 
<lb/>rere kleine Excurse folgen, deren Inhalt bereits in dem Vorstehen- 
<lb/>den von uns ist berührt worden, hat der Verf. eine kurze Betrach- 
<lb/>tung über den Einfluss der wirtschaftlichen Beschäftigung auf die
<lb/>politische Gesinnung angestellt, oder vielmehr darüber, wie auf die- 
<lb/>sem Gebiete der Materialismus, ein einseitiges Auftreten und Vor- 
<lb/>herrschen der materiellen Interessen, dem Staatswesen nicht minder
<lb/>gefährlich wird, als der Kampf der abstracten Rechtsphilosophie
<lb/>gegen das positive Staatsrecht, den Stahl und Andere mit revolu- 
<lb/>tionärem Treiben schlechthin identificiren möchten.

<lb/>Es scheint uns .unbestreitbar, dass bisher die Meisten bei der
<lb/>Beschäftigung mit der Rechtsphilosophie sich gar zu wenig um die
<lb/>Theorie der Nationalökonomie bekümmert haben, die Nationalöko- 
<lb/>nomen noch weniger um die Rechtsphilosophie. Das wird in Zukunft
<lb/>anders werden müssen. Die vorliegende Schrift ist ein Schritt in
<lb/>dieser Richtung, ihre Tendenz daher unseres Erachtens sehr lobens-
<lb/>werth. Darin liegt aber auch der Grund, weshalb wir um die Auf- 
<lb/>nahme gegenwärtiger unserer Bemerkungen in diese Jahrbücher
<lb/>gebeten haben.
</p>
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                   n="199"
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               <p>

                  <lb/>199
</p>
               <p>

                  <lb/>Grundsätze des gemeinen und preussisclien Pfandrechts. Von
<lb/>€.E. W.Schmidt, Oberlandesgerichtsassessor. Breslau, 1840.

<lb/>Reccnsirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Regierungs- u. Consistorialrath JDr* Sinteois zu Dessau.

<lb/>Es wird Vielen, von denen freilich die wenigsten diese Jahr- 
<lb/>bücher lesen, eine ebenso grosse als unangenehme Ueberraschung
<lb/>sein, von dem Verf., dem Mitgliede eines preussischen Obergerichts,
<lb/>das Bekenntniss, ja die Klage ausgesprochen zu sehen, dass das
<lb/>preussische Privatrecht, also das, welches unter den Producten der
<lb/>neuern Codiücation dieser Art unbedenklich mit dem grössten Auf-
<lb/>wande von Mitteln aller Art zu Stande gekommen, je länger je mehr
<lb/>die Richter der Wissenschaft entfremdet, und den juristischen Scharf- 
<lb/>sinn geschwächt habe. (S. V. der Vorr.) Dass einem Stande, ivel-
<lb/>cher so viel Intelligenz und Bildung in sich vereinigt, wie der der
<lb/>preussischen Richter und Justizbeamten, dies sowenig verborgen
<lb/>bleiben, als im Gefühl seiner Würde erträglich werden konnte, ist
<lb/>eine Nothwendigkeit, welche in der Gediegenheit und Tüchtigkeit
<lb/>des deutschen Gharacters ihren ewigen Grund finden wird. Er fühlte,
<lb/>er ward sich bewusst, was ihm, was seinem Rechte fehlte; derVerf.
<lb/>spricht es aus in den Worten (8. IV. der Vorr.), dass, nachdem
<lb/>man sich überzeugt, dass die aus den Gesetzbüchern abgeschriebenen
<lb/>Paragraphen und Deductionen nimmermehr auch nur den Schein der
<lb/>Wissenschaftlichkeit erlangen könnten, welche die auf römisches
<lb/>Recht gebauten Beweisführungen wirklich in sich tragen, die Grund- 
<lb/>sätze des gemeinen, besonders des römischen Rechts in den preussi- 
<lb/>schen Juristen zu einem neuen Leben erwacht sind, und mit den
<lb/>Dogmen der einheimischen Gesetzgebung in Kampf liegen. Das
<lb/>Wesen dieses Kampfes fasst der Verf. so auf, dass es sich freilich
<lb/>nicht um unbedingte Reception des R. Rs. streite, sondern nur darum,
<lb/>mit der Geisteskraft der römischen Juristen die unsrige zu messen,
<lb/>mit ihrer Kunst im Denken und Schliessen die unsrige zu vergleichen,
<lb/>und gegen ihren strengen und gemessenen Vortrag den unsrigen zu
</p>

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               <p>

                  <lb/>200 Schmidt, Grundsätze d. gern. u. pretiss. Pfandrechts.

<lb/>halten. — Wann es, selbst bei dem eifrigsten Streben in diesem
<lb/>Sinne, gelingen wird, die Masse des preussischen Rechts so zu be- 
<lb/>reiten, dass sie wahrhaft wissenschaftlicher Behandlung fähig wird,
<lb/>das möge dahinstehen; leider lässt sich der Zweifel nicht ganz un- 
<lb/>terdrücken, ob das Uebel, welches durch die seit Einführung des
<lb/>Landrechts eingetretene gänzliche Abtrennung von der wissenschaft- 
<lb/>lichen Bearbeitung des gemeinen Rechts, und wodurch nach
<lb/>Savigny’s Zeugniss (Vorr. zum System des heut. röm. Rs. S. XXIX.)
<lb/>die preussische Praxis eins der wichtigsten Bildungsmittel entbehrt,
<lb/>die lebendige Berührung mit den juristischen Quellen früherer Zeiten
<lb/>und anderer Länder, überhaupt ganz zu kuriren sei. Es fehlt mit
<lb/>a. W. an dem Mittel, das vorhandene Recht aus seiner Geschichte
<lb/>zu erkennen, zu erklären und darzustellen, und zwar mit Aufwen- 
<lb/>dung und Goncentrirung der besten Kräfte aller Zeiten; statt dessen
<lb/>sind in einem Gesetzbuch nur die Resultate der Erkenntniss, der
<lb/>Erklärung und Darstellung des Rechts enthalten, wie sie ein gewisses
<lb/>Zeitalter, oder gar nur die Redactoren aufgefasst haben. Und so
<lb/>hat denn das Streben nach wissenschaftlicher Bearbeitung des neuen
<lb/>Rechts nur Producte vor sich, deren irrthümliche Voraussetzungen
<lb/>und steife Grundlagen vielleicht nach kurzer Zeit entdeckt werden
<lb/>und ein ewiges Hinderniss für freie, juristisch-logische Entwickelung
<lb/>und Anwendung sind. Dadurch muss denn natürlich die Freude am
<lb/>Beruf für den wissenschaftlich gesonnenen Juristen abnehmen, wie
<lb/>der allgemein wissenschaftliche Werth der Jurisprudenz selbst; sie
<lb/>sinkt zum Handwerk herab. Daher darf es für einen der grössten
<lb/>Missgriffe erklärt werden, welchen die Geschichte der Rechtsgelehr- 
<lb/>samkeit in Deutschland darbietet, wenn man sich in Partikularrechten
<lb/>gänzlich von der Grundlage des früheren Rechts dadurch losgerissen
<lb/>hat, dass man mit diesem eine Abrechnung hielt, den vermeintlich
<lb/>brauchbaren Rest zusammenstellte, und mit diesem der Zukunft ge- 
<lb/>trost entgegengehn zu können glaubte. Wäre eine solche Procedur
<lb/>überhaupt mit einiger Befriedigung möglich, so sollte man doch
<lb/>glauben, dass die Träger der Wissenschaft in irgend einer, oder zu
<lb/>gewissen Zeiten selbst etwas Aehnliches hervorgebracht oder danach
<lb/>gestrebt haben würden. Ist dies aber unterblieben, so wird doch
<lb/>wrohl Niemand es ihrem Willen zur Last legen? Mit dem Subsidium
<lb/>des gemeinen Rechts wird für den Rechtszustand in deutschen Län- 
<lb/>dern ein Schatz weggeworfen, dessen Grösse sich gar nicht würdern
<lb/>lässt; und, was ist es denn, was nun, selbst bei Anfertigung eines
<lb/>neuen Gesetzbuches für das Privatrecht, neben einem solchen mit
</p>

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                   n="201"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt v. Hrn. Reg.- u. Consist.-R. Dr. Si/tlenis zu Dessau. 201

<lb/>der Beibehaltung jenes historischen Rechts in seiner gedachten Eigen- 
<lb/>schaft riskirt?— Mit achtungsvoller Anerkennung muss daher jeder Ver- 
<lb/>such einer wissenschaftlichen Wiedervereinigung von jedem Verehrer
<lb/>der Rechtswissenschaft willkommen geheissen werden, welche immer
<lb/>ihr grosses, allgemeines Interesse behält und sich so wenig in enge
<lb/>Grenzen einzelner Länder verkriechen, oder darin eigcnthümlich
<lb/>gestalten kann, ohne ihren wahren Charactei abzustreifen, wie die
<lb/>Momente, welche die Geschichte eines Volkes regieren, in ihm und
<lb/>seinen heimischen Gauen allein zu suchen sind.

<lb/>Der Verf. hat seinen Beitrag insofern von andern ähnlicher Art
<lb/>abweichend angelegt, als er nicht bei einzelnen Rechtssätzen die
<lb/>Uebereinslimraung oder Abweichung blos angegeben hat, sondern
<lb/>einen Abriss der sich gegenüberstehenden im Ganzen liefert. Da
<lb/>der Verf. in der Meinung steht, „dass in der Literatur des Pfand- 
<lb/>rechts vom Grössten bis zum Kleinsten fast Alles streitig sei," so
<lb/>war freilich dieser Weg der für ihn richtige. Auf diese Weise sind
<lb/>denn zwei Werke nicht verschmolzen, sondern zu Einem verbunden,
<lb/>denn dieselben sind, wenn auch nur nach den Abschnitten der ganzen
<lb/>Lehre, doch materienweise ganz getrennt, und somit hat nicht nur
<lb/>die Literatur des preussischen Rechts, sondern auch die des gemeinen
<lb/>Pfandrechts einen Zuwachs erhalten.

<lb/>Was den erstem anbetrilft, so lässt sich ihm umfassende
<lb/>Reichhaltigkeit des Stoffs ebensosehr nachrühmen, als Klarheit der
<lb/>Darstellung, und geschickte Anknüpfung an das Rom. R. Es lässt
<lb/>sich veriuuthen, dass den preussischen Juristen damit ein interessan- 
<lb/>ter Beitrag zur Literatur ihres Rechts dargeboten ist. In die Beur-
<lb/>theilung des Einzelnen, namentlich der Kritiken dem Verf. zu folgen,
<lb/>dürfte nur einem preussischen Juristen möglich sein, und mag daher
<lb/>einer Zeitschrift für preussisches Recht überlassen bleiben.

<lb/>Was dagegen den oben angegebenen zweiten Bestandtheil des
<lb/>Werkes anlangt, so wurde schon bemerkt, weshalb der Verf. „sich
<lb/>in die Rechtsquellen allein hineinzudenken und einen eigenen zusam- 
<lb/>menhängenden Vortrag daraus zu bilden versuchte" (Vorr. 8. VII.).
<lb/>\ on welchem Gesichtspunkt er dabei ausgegangen, welchem Plane
<lb/>er gefolgt sei, darüber lässt er sich nicht aus 5 er sagt nur am Schluss,
<lb/>dass er die reiche Literatur ausser den Rechtsquellen speziell durch- 
<lb/>zugehen und zu prüfen keine Zeit gehabt habe. Auf einzelne Con-
<lb/>troversen, erklärt er zuweilen, sich seinem Plane nach nicht ein- 
<lb/>lassen zu können, s. z. B. 8. 132. Anm. ,02&gt; Andere hingegen he-
</p>

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               <p>

                  <lb/>202 Schmidt, Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>handelt er mit der grössten Ausführlichkeit, wozu sich im Folgenden
<lb/>viele Belege finden werden. Somit bleibt nur übrig, sich an das
<lb/>Werk selbst seinem Umfange und Inhalte nach zu halten. Jenem
<lb/>nach haben wir keine ausführliche Darstellung der gesammten Lehre
<lb/>des gemeinen Pfandrechts zu erwarten; es sind ihm nur 330 Seiten
<lb/>gewidmet. Der Inhalt des Werkes aber ist zum grössten Theil kri- 
<lb/>tischer Natur, indem der Verf. nicht nur selbstständige neue Grund- 
<lb/>sätze aus den Quellen zu entwickeln, sondern diese auch gegen even- 
<lb/>tuelle Anfechtungen zu sichern sucht , also auf Erörterungen der ent- 
<lb/>gegengesetzten Ansichten sich ausführlich einlässt. — Das Ganze
<lb/>zerfällt in nur vier Gapitel, nemlich I. vom Begriff, der Natur und
<lb/>Entstehung des röm. Pfrs., II. von der Entstehung des Pfrs. III. Wir- 
<lb/>kungen desselben. IV. Erlöschung des Pfandes (Sic.). Hierbei
<lb/>scheint das Wort „Entsehung“ im ersten Gapitel für Ursprung zu
<lb/>nehmen zu sein, denn im zweiten wird von den Erfordernissen ge- 
<lb/>handelt, unter denen ein Pfandrecht in concreto entstehen kann. —
<lb/>Diese Abtheilung in so wenige Gapitel hat den Uebelstand zur Folge,
<lb/>dass in ihnen von manchen Dingen hinter- und untereinander gespro- 
<lb/>chen wird, die man sonst nicht zusammengestellt findet. Dazu kommt,
<lb/>dass auch eine äussere Abgrenzung durch kleinere Paragraphen (die
<lb/>des 3. Gapitels, welches 226 Seiten hat, sind z. B. nur 6 an der
<lb/>Zahl;) und eine detaillirte Inhaltsübersicht oder ein Sach- und Quel- 
<lb/>lenregister ganz und gar fehlen; es ist also äusserst schwer und zeit- 
<lb/>raubend, Einzelnes zu finden. So z. B. ist die interessante Lehre
<lb/>vom Anfang der einzelnen Pfandrechte nicht geschlossen, sondern
<lb/>nur gelegentlich behandelt. So beginnt ferner z. B. 8. 110. in der
<lb/>Lehre von der Entstehung des Pfrs. ohne alle äussere Abzeichnung
<lb/>die vom Pfandvertrag. Ferner steht 8. 235. ein Prioritätsfall gele- 
<lb/>gentlich bei Erörterung der Stellung, die der Beklagte gegen die
<lb/>hypothekarische Klage einnimmt. Endlich stehen viele einzelne Leh- 
<lb/>ren nicht da, wo man sie zu suchen berechtigt ist. So z. B. die
<lb/>von der s. g. accessorischen Natur des Pfrs. befindet sich 8. 90., in
<lb/>dem Gapitel über dessen Entstehung. — Die besondern Wirkungen
<lb/>der Verpfändung der Rechte stehen nicht da, wo von diesen als
<lb/>Gegenständen gehandelt wird, sondern unter den Wirkungen des
<lb/>Pfrs. — Andererseits waltet in der Behandlung einzelner Lehren
<lb/>eine grosse Ungleichheit insofern vor, als manche — minderwich- 
<lb/>tige — sehr ausführlich besprochen, andere — wichtige — kurz

<lb/>abgethan sind. Soz.B. ist die Haftung des Pfandes für Zinsen S. 189. ff.
<lb/>sehr weitläufig erörtert, dahingegen die Frage von der Natur und
</p>

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                   n="203"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Hrn. Reg.- u. Consist.-R. Dr; Smtenis zu Dessau. 203

<lb/>Beschaffenheit der Forderungen, für welche ein Pfr. bestellt werden
<lb/>kann, nur von 8. 91—93. beantwortet.

<lb/>Sonach besteht denn die Arbeit des Verfs. über das gemeine
<lb/>Pfandrecht eigentlich nur in einer Besprechung seiner Grundsätze,
<lb/>wobei er sich aber sehr frei bewegt, und meist je nachdem er seine
<lb/>Meinungen und Ansichten für der Begründung mehr oder weniger
<lb/>bedürftig hält, weitläufiger oder kürzer sich fasst, — doch ist das
<lb/>keineswegs immer der Maassstab.

<lb/>Hingesehen nun aber auf den Inhalt seines Buches, die Resul- 
<lb/>tate im Ganzen wie im Einzelnen, erscheint der Verf. als Reformator
<lb/>in der Lehre vom römischen Pfandrecht; er eröffnet den Juristen
<lb/>eine grosse Zahl durchaus neuer Gesichtspunkte, und sucht ihnen
<lb/>vorzudemonstriren, dass die bisherigen Schriftsteller, die „Doctoren44,
<lb/>wie er sie nennt, beinahe über alle Hauptsätze Irrlehren verbreitet
<lb/>haben, und sich in Widersprüche verwickeln. „Grundlose44, „un-
<lb/>gegründete „merkwürdige44, „unnachweisliche44, „nichtsbewei-
<lb/>sende44, „eigentümliche Behauptungen44, „Verstösse wider ein- 
<lb/>fache Vorhegriffe44, „Verdrehungen44, „dürftige Behandlung44,
<lb/>„Umgehung von Beweisstellen44, „mangelnde Aufschlüsse44, „irrige
<lb/>Argumentationen44, „vollkommen irrtümliche Argumentationen44,
<lb/>„Lächerlichkeiten44, „unglückliche Beweisführungen44, „Erdichtun-
<lb/>£en‘% „komische Vermutungen44, — das sind die Bezeichnungen,
<lb/>welche der Verf. den Leistungen seiner Vorgänger, besonders Bü- 
<lb/>chels, Mühlenbruchs und, wegen der häufigsten Berührung mit
<lb/>mir, vorzüglich den meinigen beilegt; (s. z. B. S. 21. 29. 30. 31.
<lb/>36.194.195. 235.241.246. 248.259. 260.261. 264.265.291.310.
<lb/>311. 324. 343. 617.); an anerkennenden hingegen fehlt es so ziem- 
<lb/>lich ganz und gar. Einigemal kommt vor: „richtig hat schon N.
<lb/>bemerkt.44

<lb/>Dass nun der Verf. in der Regel mit seinen Vorgängern an
<lb/>einander gerät, findet seine Veranlassung darin, dass er die bisherige
<lb/>Doctrin in Betreff vieler tiefeingreifender Lehrsätze, an deren mei- 
<lb/>sten bisher nie der leiseste Zweifel gehegt wurde, in Irrthum befan- 
<lb/>gen hält, woraus denn ausser seinen Angriffen auf die Hauptprinci-
<lb/>pien noch ein fortwährender kleiner Krieg gegen Alles folgt, was
<lb/>damit zusammenhängt. Der Leser wird sich eine Vorstellung machen
<lb/>können, was der Verf. Alles zu bezweifeln und zu bestreiten fähig
<lb/>ist, wenn wir ihm nur Folgendes vorführen:

<lb/>1) Der Verf. verwirft alle bisherige Ansichten über die Natur
<lb/>des Pfrs., und hat eine ganz neue entdeckt. S. 4. ff.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0204.tif"
                   n="204"
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               <p>

                  <lb/>204 Schmidt, Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>2) Das Pfandrecht ist kein accessorisches, sondern ein selbst- 
<lb/>ständiges Recht. S. 90. ff.

<lb/>3) Der (römische) Verpfändungsvertrag ist stets ein Contract,
<lb/>auch wenn nur eine Hypothek bestellt wird. S. 113. ff.

<lb/>4) Die bisherige Ansicht, dass Realcontracle durch Uebergabe
<lb/>der ?'cs contrahirt werden, ist ganz falsch; s. ebend.

<lb/>5) Die bisherige Ansicht, dass die hypothekarische Klage erst
<lb/>dann angestellt werden könne, wenn die Forderung fällig sei, ist
<lb/>falsch. S. 121. ff.

<lb/>6) Aus der C, un. Etiam ab chirographaria etc. wird irrig ein
<lb/>s. g. qualificirtes Retentionsrecht abgeleitet. 8. 183. ff.

<lb/>7) Beim jus offerendi geht nicht die persönliche Forderung des
<lb/>ausgekauften (vorgehenden) Gläubigers über, sondern diese erlischt.
<lb/>S. 241. ff.

<lb/>8) Dass jeder Dritte invito et ignorante debitore für diesen
<lb/>zahlen kann, ist nicht wahr. Ebend.

<lb/>9) Dass quivis justus possessor die exceptio cedendarum actio- 
<lb/>num gegen den mit der actio hypothecaria auftretenden Pfandgläu- 
<lb/>biger habe, ist nicht wahr. S. 269. ff.

<lb/>10) Das Rechtsverhältniss der nachstehenden zu dem vorstehen- 
<lb/>den Pfandgläubiger wird falsch aufgefasst, wenn man dem späteren
<lb/>die Bestimmung beilegt, si a primo creditore res liberata est.
<lb/>8. 352. ff.

<lb/>11) Dass das römische Prioritätssystem der verschiedenen ein- 
<lb/>zelnen Pfandrechte (abgesehen vom Alter) die Sicherheit gefährde,
<lb/>ist ein ungegründeter Vorwurf. 8. 406.

<lb/>i Dem allem ungeachtet darf man nicht etwa hieraus den Schluss
<lb/>ziehen, als wenn der Verf., wie mancher junge Scribent mit Uebermuth
<lb/>diej Feder schwingt, mit einem himmelstürmenden Unverstand auf den
<lb/>Namen der bisherigen Doctrin ohnmächtig losschlüge. Ich gebe ihm
<lb/>vielmehr, auch wenn ich ihm in keinem einzigen dieser Resultate hei-
<lb/>pflichten kann, sehr gern das Zeugniss, dass er der Quellen in ihrem
<lb/>ganzen Umfange sich zu bemächtigen gesucht, dass ihm deren Kennt-
<lb/>niss überall geläufig und zur Hand ist, dass er einen Scharfsinn von
<lb/>nicht geringem Grade besitzt. Aber seine Hauptrichtung, wie sein
<lb/>hier bewiesenes Talent ist von durchaus negativer, kritischer Natur,
<lb/>zu welcher sich eine ungezügelte Neigung, Neues zu finden und zu
<lb/>sagen, und eine wahre Abneigung gegen die Resultate der Forschun- 
<lb/>gen neuerer, besonders lebender Juristen gesellt. Durch das Zusam- 
<lb/>menwirken dieser Gründe wird der Verf. oft zu civilistisch so seit-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0205.tif"
                   n="205"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Hrn. Reg.- u. Consist.-R. Dr* Sititenü zu Dessau. 205
</p>
               <p>

                  <lb/>samen Deductionen und Paradoxen geführt, dass sich von ihnen wei- 
<lb/>ter keine allgemeine Beschreibung geben, sondern die Eigentüm- 
<lb/>lichkeit nur aus Beispielen selbst erkennen lässt. — Jeder Unbefan- 
<lb/>gene wird dem Verf. einräumen, dass er die bisherige Auffassung
<lb/>einiger in der obigen Reihe aufgezählter Punkte einer Kritik unter- 
<lb/>worfen bat, die alle Aufmerksamkeit verdient, und, wenn sie auch
<lb/>kein einziges Resultat, auf den Effekt hingesehen, zu ändern im
<lb/>Stande ist, dennoch bei der Darstellung derselben in der Zukunft
<lb/>Manches vermeiden, Manches ändern und mit zur Erörterung ziehen
<lb/>lassen wird, oft weniger um Missverständnisse zu vermeiden, als um
<lb/>der bessern Einsicht in den Zusammenhang und der innern Form der
<lb/>Darstellung willen. Ich habe hier namentlich den dritten, vierten
<lb/>und siebenten Punkt vor Augen; (s. nachher die Bemerk, zu S. 113.
<lb/>u. S. 241. ff.). Die Art und Weise aber, wie der Verf. zu Werke
<lb/>geht, ist geeignet, selbst da Widerstand zu provociren und zu moti-
<lb/>viren, wo er wenigstens auf eine nähere Beachtung seiner Ansichten
<lb/>Anspruch zu erheben berechtigt ist, und um so mehr, wenn man
<lb/>sich bald und leicht überzeugt, dass er in allen seinen Resultaten
<lb/>gegen die bisherige, resp. durch die Neuern erst festgestellte Doctrin
<lb/>wirklich Unrecht hat. Hierzu kommen dann noch nicht selten (s. die
<lb/>vorhergenannten Beispiele), beim Begegnen mit Andern, die für diese
<lb/>verletzenden Formen, neben der eigenen, unverbesserlichen Sicher- 
<lb/>heit, dazu willkührliche Voraussetzungen ohne Quellenbelege, und
<lb/>ohne sichern positiven Halt, endlich — unrichtige, unwahre Rela- 
<lb/>tionen der Ansichten Anderer und ihrer Beweisführungen,

<lb/>Soll ich den Character der Entwickelung der Theorie und der
<lb/>Erörterung der Meinungen des Verfs. im Ganzen und mit wenigen
<lb/>Worten treffend bezeichnen, so mögte ich sein Buch mit einer sehr
<lb/>tüchtigen Advokatenschrift vergleichen, worin eine ungerechte Sache
<lb/>zwar mit grosser Gewandheit verfochten wird, der aber die unter
<lb/>solchen Umständen dennoch unvermeidlichen Mängel ankleben, wobei
<lb/>die geringste Blosse, weiche der Gegner sich etwa giebt, auf eine
<lb/>so geschickte Weise benutzt ist, dass in Nebendingen das Wesent- 
<lb/>liche und die Hauptsache verschwindet und jene überall hervorge- 
<lb/>hoben und wiederholt, zehn richtige und unleugbare Voraussetzungen
<lb/>ignorirt werden, und die elfte, schwächere allein mit aller Macht an- 
<lb/>gegriffen wird, und der Eifer zuletzt auch Actenwidrigkeiten sich
<lb/>nicht übelnimmt.

<lb/>Dieses mein Gesammturlheii, wie Überhaupt Alles, was ich im
<lb/>Allgemeinen über des Verfs. Werk gesagt habe, liegt mir nun noch
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0206.tif"
                   n="206"
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               <p>

                  <lb/>206 Schmidt, Grundsätze d. gern, u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>ob, aus demselben mit Belegen zu bestätigen. Wir geben zu dem
<lb/>Ende das Werk des Verfs. von Anfang herein durch, wobei aber
<lb/>denn natürlich nur die hervorragendsten und wichtigsten Puncte aus- 
<lb/>gewählt werden können.

<lb/>Bekanntlich ist in der neueren Zeit sehr viel über den Begriff
<lb/>des Pfandrechts, welches die frühere Ansicht einhellig als eins
<lb/>der jura in re bezeichnte, gesprochen und gestritten worden.
<lb/>Unser Verf. setzt denselben darin: das römische Pfr. sei ein
<lb/>zum Zweck der Sicherheit einer Forderung an einer Sache
<lb/>bestelltes Besitzrecht. Er versucht ihn auf folgende Weise
<lb/>zu begründen (S. 5.). „Die spätem Erweiterungen des Pfandbe- 
<lb/>griffs stehen mit dem ältesten in der fiducia enthaltenen in genauem
<lb/>Zusammenhang; jedes umfassende Verständniss des röm. Pfrs. wird
<lb/>unmöglich, wenn dasselbe nicht auf einer Anknüpfung der spätem
<lb/>Rechtsbildungen des Faustpfandes und der Hypothek an die fiducia
<lb/>beruhet. Das Hauptpfand (Faustpf.?) bildete sich einfach dadurch,
<lb/>dass das Pfand anstatt mancipirt zu werden, tradirt wurde. Da es
<lb/>nun dem Character der röm. Rechtsbildung angemessen ist, im Faust-
<lb/>pfande kein neues Rechtsinstitut zu sehen, sondern nur ein Product
<lb/>der Ausbildung vorhandener Grundprincipien, so hat man in ihm
<lb/>auch nur die Aenderungen anzunehmen, welche die Tradition anstatt
<lb/>der Mancipation hervorhringen musste. Die nächste Folge bestand
<lb/>darin, dass der Creditor nicht Eigenthümer wurde. Wie bei dieser
<lb/>schon die Absicht des Eigenthumsübergangs fehlte, und diesen nur
<lb/>die Form bewirkte, so fehlte es bei jener selbst an der letztem, und
<lb/>also war nur eine Entäusserung des Besitzes erfolgt. Somit
<lb/>ist die Verpfändung eine wahre Veräußerung." Hiermit glaubt nun
<lb/>der Verf. zugleich die Frage gelöst, warum der Besitz auf den
<lb/>Pfandgläubiger übergehe, in Betreff deren er alle anderen Erklärun- 
<lb/>gen verwirft. Bevor wir ihm darin folgen, wird es nöthig, seine
<lb/>bisherige Demonstration zu beleuchten, welche die unterste Grund- 
<lb/>lage seiner ganzen Theorie ausmacht, besonders um seine Legitima- 
<lb/>tion zu dem absprechenden Urtheil, wonach die Theorie, welche das
<lb/>Pfandrecht als eine Obligation betrachtet, für das ganze System
<lb/>des Pfandrechts einen schiefen Gesichtspunkt aufstellt,
<lb/>(S. 15.) durch Vergleich mit dem seinigen einigermaassen kennen
<lb/>zu lernen. Die Deduction des Verfs. ist mit keinen Quellenzeug- 
<lb/>nissen belegt, sehr natürlich, denn es giebt keine dafür. Wohl aber
<lb/>giebt es Gegenargumente, welche dieselbe als unrichtig in der Grund- 
<lb/>lage, wie im Schluss darthun. Wenn nemlich das Faustpfand und
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0207.tif"
                   n="207"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0207--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Hrn. Reg.- u. Consist.-R. Dr. Sintenis zu Dessau. 207

<lb/>die Hypothek auf einer Anknüpfung an die fiducia beruhen sollen,
<lb/>so muss diese nothwendig Liter sein als beide. Nun habe ich zwar
<lb/>schon darzulhun versucht, (mein Pfandrecht, 8. 197.ff.)» dass das
<lb/>pignus nicht älter sei als der Fiduciarcontract, dieser vielmehr (sub
<lb/>pacto de remancipando) die Veranlassung zu der eigentlichen Ver- 
<lb/>pfändung gegeben haben möge (quum utilitas pignorum irrepserit,
<lb/>sagt noch Ulpi an in Fr, 14. §. 1. Const. pecun,); nichts desto weni- 
<lb/>ger aber haben sich manche angesehene Civilisten immer noch nicht
<lb/>überzeugt, dass aus dem bekannten Fr. 238. de /r. S. nicht bewie- 
<lb/>sen werden könne, dass die Zwölftafeln das Pignus schon kennen,
<lb/>s. z. B. Büchel’s Rec. meines Handbuchs in diesen Jahrh. von 1837.
<lb/>8. 98. f. Nun beharre ich freilich bei meiner Ansicht, womit also
<lb/>der Verf. übereinstimmt, nur bemerke ich, dass er Die alle gegen
<lb/>sich haben wird, welche bei der alten Ansicht stehen bleiben. Aber
<lb/>abgesehen hiervon kann ihm darin Niemand heistimmen, wenn er
<lb/>das pignus als eine Fortbildung der fiducia betrachtet, und ihm eine
<lb/>davon verschiedene rechtliche Grundlage ableugnet. Damit verstösst
<lb/>er gegen die quellenmässige und in der Gewissheit beruhende Ge- 
<lb/>schichte beider Institute. Wäre die Voraussetzung des Verfs. rich- 
<lb/>tig, so müsste di e fiducia in das pignus aufgegangen sein. Wie
<lb/>sich beide später zu einander verhalten haben, davon sagt er kein
<lb/>Wort; indessen kann ihm eine andere Folgerung nicht untergescho- 
<lb/>ben werden, ohne ihn in die unauflösliche Verlegenheit zu versetzen,
<lb/>dass er einmal Fortdauer der fiducia und dann auch deren aus- 
<lb/>gebildete Erweiterung im pignus annehmen müsste. Nun wissen wir
<lb/>aber aus Paulus S. R. II. 13., 1., dass umgekehrt die erstere aus
<lb/>dem letztem weitere Ausbildung erhielt, dass aus ihm die meisten
<lb/>Beziehungen des gegenseitigen Verhältnisses zwischen den Bethei- 
<lb/>ligten und zur Sache in die fiducia nach und nach hineingetragen
<lb/>wurden, namentlich die Befugniss des Schuldners zum Verkauf, wo- 
<lb/>durch der ursprüngliche Gesichtspunkt für sie ganz und gar verän- 
<lb/>dert wurde; wozu hätten also wohl unter diesen Umständen beide
<lb/>Institute neben einander forthestanden, wenn sie nicht in ihrer
<lb/>rechtlichen Natur verschieden geblieben wären? — Es ist ferner
<lb/>ganz willkührlich, wenn der Verf. der mancipatio bei der fiducia
<lb/>die Absicht des Eigenthumsübergangs abstreiten will. S. Zachariae
<lb/>de fiducia, p. 25. Fehlt denn dem, der widerruflich Eigenthum
<lb/>überträgt, die Absicht der Übertragung? — Wie endlich ist
<lb/>es möglich, diese gar bei der Tradition geradezu wegzuleugnen?
<lb/>Allerdings erhält diese erst durch die caussa ihre Bedeutung, und
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0208.tif"
                   n="208"
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               <p>

                  <lb/>208 Schmidt, Grundsätze d. gern, u preuss. Pfandrechts.

<lb/>diese entscheidet für sie überhaupt; allein, wenn nun der Verf. in
<lb/>Folge der Verpfändung zwar Besitz übergehn lässt, aber beim Com- 
<lb/>modat und beim Pacht nicht, so wird er doch wohl einsehen, dass
<lb/>dies nur eine Behauptung und kein Beweis, noch weniger aber dass
<lb/>es bewiesen ist? Er wird also dem Allen ungeachtet sich zu der
<lb/>Untersuchung, warum der Pfandgläubiger Besitz habe, mit andern
<lb/>Rechtsgelehrten bequemen müssen, wenn er auch (er ist stark in
<lb/>grundlosem Absprechen und dreisten Behauptungen,) ihnen vorwirft:
<lb/>„dass sie die Schwierigkeit kaum recht gefühlt haben, und zu deren
<lb/>Lösung kaum etwas mehr, als Declamation zu finden sei.“ Was der
<lb/>Verf. dem subslituirt, haben wir gesehen, und somit fehlt es denn
<lb/>an einer Erklärung ganz und gar; wir wollen nun aber auch sehen,
<lb/>wie er die bisherigen bestreitet. Bekanntlich ist man davon ausge- 
<lb/>gangen, dass der Besitz zunächst animus domini voraussetze, dieser
<lb/>aber sich unter Umständen anders gestalten könne; der Verf. ver- 
<lb/>weist auf meine Abhandlung in d.Zeitsch. f. Civilr. u. Proz. Bd. VII.
<lb/>S. 223 — 273. 414 — 36. Dagegen meint er nun: „es fehle jede
<lb/>juristische Anschauung, wie eine Tradition des blossen Besitzes, der
<lb/>mit keiner Species des Eigenthums verbunden, aufzufassen
<lb/>sei; — die Schwierigkeit aber gründe sich nur auf die durch hohe
<lb/>Autorität recipirte Auffassung des Besitzes als eines Facti, welches
<lb/>nur insofern als Recht zu betrachten sei, als rechtliche Folgen damit
<lb/>verbunden worden seien. — Wenn der Besitz ein Factum wäre, so
<lb/>könne er ja nicht tradirt werden. — Derselbe sei vielmehr als be- 
<lb/>ginnendes Eigenthum mit Gans anzunehmen, — also, da er zum
<lb/>Vermögen einer Person gehöre, ein Recht.“ Der Leser wolle nicht
<lb/>besorgen, dass er sich hier in den Gans-Savigny’schen Streit ge- 
<lb/>legentlich vertiefen solle. Ich kann mich viel kürzer fassen. Habe
<lb/>ich auch nicht das Glück, ein Schüler Savigny’s zu sein, so würde
<lb/>ich mir es dennoch stets als eine Ehre anrechnen, an seiner Stelle
<lb/>angegriffen, Lehrsätze von ihm vertheidigen zu müssen, die ich auch
<lb/>zu den meinigen gemacht habe. Nun ist es mir aber unbegreiflich,
<lb/>wie ich für diesesmal dazu kommen sollte, da ich von Savigny in
<lb/>der Erklärung von jus possessionis ganz und gar ahweiche (a. a. 0.
<lb/>S. 259.) und dort (S. 233. ff.) gelehrt habe, „dass zwar das dem
<lb/>Begriff des Besitzes zum Grunde liegende Verhältniss eines Subjects
<lb/>zu einem Object, welches man Detention nennt, ein rein physischer
<lb/>Zustand (also ein Factum) sei, dass aber dazwischen, dass diese
<lb/>zum Besitz werde, d. h. Anerkennung und Schutz finde, etwas vor-
<lb/>gegangen sein müsse, welches ihr einen juristischen Charakter,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0209.tif"
                   n="209"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt r. Hm. Reg.« u. Consist.-R. Dr. Sinteräs zu Dessau. 209

<lb/>d. h. einen solchen verleihet, der sie als einen Gegenstand recht*
<lb/>licher Bestimmungen erscheinen lasse." Ich gehöre also, wenn die
<lb/>Juristen in zwei Gassen getheilt werden sollen, je nachdem «e den
<lb/>Besitz nur für ein Factum halten, oder für ein Recht, nicht zur er- 
<lb/>sten, sondern zur zweiten Classe. Und was nun gar die Uebertra-
<lb/>gung betrifft, so habench ja a. a. 0. S. 263. gesagt: ,,dass der Be- 
<lb/>sitz als ursprüngliches Factum eigentlich nicht übertragen werden
<lb/>könne, sondern nur der besessene Gegenstand; daher könne nur von
<lb/>einer Uebertragung der gesammttn rechtlichen Verhältnisse, unter
<lb/>denen er ausgeübt wird, mit der Befugniss zur Apprehension und zu
<lb/>dem Ende geschehenen Auflassung des eigenen Besitzes die Rede
<lb/>sein, welcher Inbegriff jus possessionis in den Quellen heisse. (S. 265.
<lb/>ist auch nachgewiesen, warum dieser Ausdruck selten, und statt sei- 
<lb/>ner meist possessio schlechtweg vorkomme.) „Der Besitzer fib’er-
<lb/>Irffgt also in der Ueberiassung dieses Rechtsverhältnisses mit der Er- 
<lb/>laubnis zur Apprehension offenbar etwas ganz Aehsliches, wie der
<lb/>Eigentümer durch Uebertragung des juris possidendi, wie es die
<lb/>Neuern nennen."" u. s. w. Was sagt der Verf. Anderes? nament- 
<lb/>lich wenn er damit schliesst (8.11.): ;,man kann das Wesentliche
<lb/>bei der Sache in dem Aasdruck zusammenfassen, dass der Besitz
<lb/>factisches Eigenthum ist —. Hiermit ist es denn leicht erklärt, dass
<lb/>es eine traditio possessionis gehen kann, — das factische Eigenthum
<lb/>wird hingegeben —f4? .

<lb/>Interessant ist in dieser Partkie noch S. 14. desVerfs. Resultat:
<lb/>„der Besitz des Verpfänders ist dem Faustpfandgläubiger wie dem
<lb/>Hypothekgläubiger Pfand, — Object des Pfandrechts.41 Wenn das
<lb/>wahr ist, wie kann da eine Forderung, eia wonten verpfändet werdet»?

<lb/>An diese Demonstration knüpft der Verf. noch eine Anzahl Von
<lb/>Materialien an, »welche nach seiner Meinung zugleich Beweise und
<lb/>Verdeutlichung seiner Rechtsanschauungen enthalten sollen, beson- 
<lb/>ders um die Irrtümlichkeit derTheoiieen darzutbun, die das Pfand-
<lb/>reeht für ein Forderungsrecht halten. Nun würde es zwar, selbst in
<lb/>dieser Zeitschrift, welche weitere Grenzen gestattet, zu weit führen,
<lb/>wenn hier eine neue Begründung unserer Theorie, deren cs
<lb/>gegen den Verf. wenigstens nicht bedarf, — versucht werden sollte;
<lb/>der nächste Zweck ist immer der, die Begründung der Theorie des
<lb/>Verfs. zu würdigen, was in der Hauptsache bereits geschehen ist;
<lb/>indessen sollen doch noch einige Hauptpunkte unter jenen Materialien
<lb/>nähere Beachtung finden, welche unser obiges Gesammturtheil za
<lb/>unterstützen vorzüglich geeignet sind. Der Verf. hebt unter 1) (S.15.)
<lb/>Krit. Jafnl). f. d. RW, Jahrg. Vir H. III. |4
</p>

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                   n="210"
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               <p>

                  <lb/>240 &amp;chntäUf GrutMUatze d^ gem.u.preuss.Pfaiukcchts.

<lb/>hervor: „die actio hypothecaria sei eine restitutoria; erkläre.mah
<lb/>das Pfandr. für ein Fordernngsrecbt, so lasse sieh diese Erscheinung
<lb/>nicht begreifen* denn es fehle an einem Datum, welches doch det
<lb/>Restitution : nothwendig vorangegangen sein müsse; der Gläubiger
<lb/>habe ja vorher nichts gehabt. Sobald man hingegen das Pfr. für ein
<lb/>einfaches Besitzrecht erkläre, dem es nur als Zweckbestimmung an-
<lb/>gehängt sei, nemtich zur Sicherung einer Forderung zu dienen, sei
<lb/>die einfache Erklärung da; denn auch die Interdici e adipiscendak
<lb/>poss. seien ja restitutorisch, was darin.seinen Grund habe, dass der
<lb/>Prä torin gewissen Verhältnissen 'eine' possessio gehe, obr
<lb/>wohl ein wirklicher Besitz noch nicht statt gefunden, die
<lb/>dann nur ein Besitzrecht sei, während von der thalsächlichen Seite
<lb/>des Besitzes dabei güniz abgesehen werde.“ — Indessen ist von einer
<lb/>Erklärung hier, nach unseren Erachten, noch nichts zu spüren, oder
<lb/>es ist das zugleich miterklärt, was derVerf. für die von ihm bestrit- 
<lb/>tenen Theorieen leugnet, Denn mit vollstem Recht hält man dem
<lb/>Verf. die Frage entgegen, was denn Demjenigen, welchem ein sob
<lb/>ebes ResitZrechl, possessio, wie er will, zustebc, datum sei, so dass
<lb/>von einer Restitution im eigentlichen Sinne gesprochen werden
<lb/>könne? Dies hätte ihn doch billig äuf den Gedanken bringen sollen,
<lb/>dass der Begriff von restituere nicht nur auf Verhältnisse solcher
<lb/>Art gedacht und bezogen werde, in denen von der Zurückgabe
<lb/>einer Sache auf den Grund eines Rechts an ihr; also die man schon
<lb/>gehabt; die Rede ist, wenn er,auch darauf seine ursprüngliche Rich- 
<lb/>tung hat. Hier mag denn auch gleich eine Aeusserung des Veijfs.
<lb/>gegen mich in Anm.45) S. 31. berührt werden;, er verweist auf meine
<lb/>Abhandlung über die Execulion aus Obligation. ad fdeiendum, tuid
<lb/>sagt: ;,es&lt; sei merkwürdig,/ dass derselbe Schriftsteller, welcher die
<lb/>Userzwingbärkeifc einer Handlung von Neuem begriipdete* namenl*
<lb/>lieh in Bezüg auf die Obligation aus dem! Verkauf, von dieser EehrC
<lb/>keinen Rückschluss auf das Pfandrecht gemacht hat*). Nach meiner
<lb/>pfaiMhtachitichen Doclrin sei ja der Gegenstand der Pfaudklage die
<lb/>Tradition, also eine unerzwinghare Handlung.“ Wenn etwas merk- 
<lb/>würdig hierbei ist, so ist es der Umstand, dass der Verf. in dem
</p>
               <p>

                  <lb/>A ocL an an dom Stellen «etit der Vetfv etwas in Vergleichung des
<lb/>Kaufs., piit der Verpfändung, z. B, S. 0. „Bezeichnend für den Character de,
<lb/>Pfandcontracls als VeräuMerungsart sei die Gleichsteliung der Verpfändung zum
<lb/>Kättf bezüglich der Gegenstände de, Pfaiidre^h«,.“ Dagegen sagt er bei Gelegen-*
<lb/>heit der letzter» Lehre 8. 94U „Kauf und Pfandrecht werdeu überhaupt uneigent-
<lb/>Uch zusammengestellt,“ (in Bezug auf Fr. 9. §. 1. de Wgnor.) —. sind sehr ver-
<lb/>tchjbdencDinge, 8. 103.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0211.tif"
                   n="211"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt u- CnnMU-R» Ä%-$Dessau. Ml

<lb/>Glauben au stehn scheint, dass alle obligationes ohne Ausnahmenur
<lb/>auf tradere gerichtet seien. Nun kann ja aber das restituere sogar
<lb/>Gegenstand einer in personam actio sein. (Fr. 68. rfe A. ^ — Uaec
<lb/>sententia generalis est et ad omnia, sive interdicta, sive, actiones
<lb/>in rem sive in personam sunt&gt; ex quibus arbitratu judicis quid resti-,
<lb/>tuitur, locum habet). * Das arbitrium ist es, welches für das resti- 
<lb/>tuere und dessen Erzwingbarkeit entscheidet, und somit bat denn,
<lb/>wie schon gedacht, restituere nicht absoluten Bezug auf die Heraus- 
<lb/>gabe einer Sache, die man schon gehabt hat, — denn was hat
<lb/>denn Der schon gehabt, der Restitution, einer Erbschaft fordert?
<lb/>oder der Legatar per vindicationem? -r- sondern die Richtung eines
<lb/>Anspruchs anfeine bestimmte Sache, und die Möglichkeit seiner
<lb/>Durchführung in dieser Rücksicht, abgesehen von einer bestimmten
<lb/>Person und deren Verpflichtung. (Nur gelegentlich die Frage; —
<lb/>bann denn mittelst der Pfandklage das Pfand dem Besitzer unbedingt
<lb/>abgezwungen werden? — Wie denn, wenn.der Besitzer Zahlung
<lb/>offerirt? —-) Habe ich nun also das Pfandrecht als ein dingliches
<lb/>Forderungsrecht bezeichnet, oder m.a. W. als eine obligatio mit einer
<lb/>in rem actio versehen, so ist der Verf. der Erste, weicher einen
<lb/>Widerspruch damit in meiner Behauptung findet, dass eine obligatio
<lb/>ad tradendum nicht erzwingbar sei, wird aber auch wohl der Letzte
<lb/>und Einzige bleiben. Denn, wo habe ich denn gesagt,. dass des
<lb/>Pfandbesitzers obligatio auf tradere gehe? Der braucht nichts zu
<lb/>tradircn, zu übertragen, so wenig wie ein mit der Rei vindicatio
<lb/>besiegter malae fidei possessor, der wird aus dem Besitz geworfen,
<lb/>wenn’s Nolh thut, und damit ist die Sache abgemacht. Des Verhält-
<lb/>niss des Verkäufers ist ja bimmelweit verschieden;, der soll däs
<lb/>Eigenthum oder sein Recht übertragen und za dem Ende die Sache
<lb/>tradi reu. Das ist eine positive Handlung, die kann nicht erzwungen
<lb/>werden, weil Niemandem sein Eigenthum genommen.-und einem An- 
<lb/>dern gegeben werden kann (die Adjudicetiensfülle ausgenommen);
<lb/>wird denn aber dem verurtheilten Pfandbesitzer sein Recht, MM
<lb/>Eigenthum genommen und auf den Gläubiger übertragen? — JSnd-
<lb/>lieh sei denn auch noch hier der fernem Bemerkung des Verfs. (S. 32.)
<lb/>gegen mich gedacht: ,,es enthalte einen Widerspruch, wenn nach
<lb/>meiner Theorie die Pfandklage eine persönliche, aber wider Jeder- 
<lb/>mann statthafte Klage genannt werde." Vorerst habe ich das nir- 
<lb/>gends gesagt, wüsste auch nicht, wo ich nur Veranlassung dazu geger
<lb/>*ben, so interpretirt werden zu können. Wenn aber der Verf. dann
<lb/>zur vermeintRebmt Widerlegung meiner fortföhet; „keine einzige

<lb/>14*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0212.tif"
                   n="212"
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               <p>

                  <lb/>212 Schmidt, Grundsätze d. gern. «. preuss, Pfandrechts.

<lb/>Klage des Ohligationenrecbts könne mit einer in rem actio geItend
<lb/>gemacht werden und meine Beispiele aus der Zahl der sog. in rem
<lb/>scriptae actiones beweisen nichts," so ist nichts merkwürdiger,
<lb/>als wie er diese zu beseitigen sucht; nemlich er sagt: „Die a. quod
<lb/>metus caussa ist eine rein obligatorische Klage, welche nicht mehr
<lb/>als die meisten Condictioncn in rem scripta ist. Sie wäre ganz un-
<lb/>nöthig, und würde durch eine Condiclion ersetzt werden, wenn der
<lb/>Grundsatz gälte, dass die im Zwang abgeschlossenen Geschäfte und
<lb/>statt gefundenen Handlungen ipso iure null seien. Indem der Prätor
<lb/>solche Handlungen nicht genehmigt, etablirt er mit besondenn
<lb/>Namen eine Klage, die in ihrem Princip nichts besonderes hat, in- 
<lb/>dem sie nur soweit statt findet, als sie reipersecutorisch ist, also so
<lb/>weit das bei einem Dritten befindliche Object vindicirt, oder eine
<lb/>Bereicherung desselben condicirt werden könnte, falls das metus
<lb/>caussa gestum gar nicht als gestum betrachtet würde." Ist denn da- 
<lb/>durch das widerlegt, was ich 8. 8.f. meines Pfandrechts ausführe:
<lb/>dass es Obligationsverhältnisse gebe, aus denen r-r rem geklagt wer- 
<lb/>den könne, d. h. mit andern Worten, in denen die Person dessen,
<lb/>welcher daraus in Anspruch genommen werden kann, nicht so be- 
<lb/>stimmt und unveränderlich von vorn herein als ein gewisses Indivi- 
<lb/>duum feststeht, wie die sonst regelmässige Eigenschaft der Obliga- 
<lb/>tionen, und der in personam actiones ist— ? Und vollends gar des
<lb/>Verfs. weitere Entgegnungen gegen meine Beispiele: — ,zebenso- 
<lb/>wenig sind die Exhibitionsklagen vergleichungsfähig, weil sie keinen
<lb/>Yermögensübergang zur Folge haben;" — „die actio si quadrupes etc.
<lb/>ist endlich als Noxalkfage nicht vergleichungsfähig" — sind das
<lb/>Ge gen gründe? sind das nur Gründe, die in einer rechtlichen Er- 
<lb/>örterung und Disputation figuriren sollten?—

<lb/>Von ähnlichem Werth und gleicher Relevanz sind die übrigen
<lb/>Nummern der gedachten „Materialien" S. 16—32. Alle anzuführen
<lb/>und zu widerlegen würde, wie schon erwähnt, zu viel Raum hinweg-
<lb/>nehmen, wäre auch ganz überflüssig. Einiger soll noch beispiels- 
<lb/>weise gedacht werden. Unter Nr. 5. rügt derVerf., „mit der Theo- 
<lb/>rie, wonach das Pfr* eine Obligation sein sollte, lasse sich nicht er- 
<lb/>klären, dass der Gläubiger das Pfand verkaufen könne, so lange es
<lb/>sich in des Schuldners Händen befinde, und [muss hinzugesetzt wer- 
<lb/>den, sonst ist der Einwand unverständlich], dass doch die a. hypo- 
<lb/>thecaria dann nach Umständen noch zuständig sein könne. Denn
<lb/>«Lt dem Verkauf werde ja das Pfand aufgelöst, und nun könne doch
<lb/>die a. hypothecaria nicht, als solche aus einer Obligation vorausge-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0213.tif"
                   n="213"
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               <p>

                  <lb/>Rccenskt v.Hrt. Reg;- u. ConsisJ.-R. Dt'.Sihteni» zu Dessau. 213

<lb/>setzt; ‘nach feren Auflösung noch bestehen.“ Warum hier auch die
<lb/>Obligation noch forlbestehen-könne, das folgt aus dem Begriff der
<lb/>satisfactio, welche zur Auflösung derselben hier erforderlich ist, g.
<lb/>mein Pfr. 8. 518. Anm» 3). unter b. und 8. 520. Anna.'). Däss ich
<lb/>gesagt haben sollte, „die Klage habe auch nach gänzlich aufgelöstem
<lb/>Forderungsrecht statt,“ ist wiederum' nicht wahr. (Ich habe gesagt:,
<lb/>nach dem Verkauf, — s. nachher.) Nun wollen wir aber einmal
<lb/>sehen, wie der Verf. den Satz erklärt, dass die &lt;r. hyp. noch fort- 
<lb/>bestehe, und entweder vom Käufer oder Verkäufer (Gläubiger) noch
<lb/>angestellt werden könne. Er sagt, ,,der a, hyp. müsse nöthwendig
<lb/>der Sinn beigelegt werden, dass sie eine ebenso selbstständige Vin-
<lb/>dication sei, wie die R. F. Hiernach sei es nicht befremdlich, dass
<lb/>der Käufer dieselbe Klage habe, welche der Verkäufer vor der Dis-
<lb/>tratiion hat. Der Unterschied bestehe nur darin, dass wenn Dieser
<lb/>klage, die obligatio aus dem Verp fäu du ngs vertrag noch bestehe,
<lb/>wenn aber der Käufer, so sei sie schon solvirt.“ Nun fragt sich* aber
<lb/>billig: wodurch? Fr. 13. de Distr. pign. sagt uns: Creditor, qui
<lb/>jure suo pignus distrahit, jus suum cedere debet, et si pignus pos- 
<lb/>sidet, tradere utique debet possessionem. Also verliert der Gläu- 
<lb/>biger die s. hyp. durch den Verkauf ebensowenig, wie das
<lb/>Pfandrecht dadurch allein erlischt (mein Pfr. 8.520.), und mithin
<lb/>besteht auch der Verpfändungsvertrag noch; erst muss noch die
<lb/>satisfactio hinzukommen (s. o.). Sobald nun aber auch die Obliga- 
<lb/>tion (des Verpfändungsvertrags) solvirt ist, wie kann denn dann, um
<lb/>des Vcrfs. eigener Theorie ?u folgen, das Besitzrecht des Gläubigere,
<lb/>d. h. nach der Terminologie des Verfs. sein Pfandrecht noch ab- 
<lb/>getreten werden? — Hoffentlich wird doch das nicht länger dauern
<lb/>sollen, wie jene? — Fr. 6. pr. Quib. modis etc. — Item liberatur
<lb/>pignus, site solutum est debitum, site eo nomine satisfactum. Sed
<lb/>et si tempore finitum est pignus, idem dicere debemus, vel si qua
<lb/>ratione obligatio ejus finita est.

<lb/>Noch mehr ist für die ganze Art der Beweisführung des Verfs^
<lb/>der siebente Grund bezeichnend. Er sagt: (8. 25.) „der Grund,
<lb/>weshalb der Gläubiger auch dann zur Veräusserung des Pfandes 1
<lb/>befugt ist, wenn dies bei der Verpfändung verboten worden ist,
<lb/>liege darin, dass ein Besitzrecht übertragen worden sei, womit (??)
<lb/>der Gläubiger die unbedingte Ausübung des Eigentumsrechts über- 
<lb/>eignet erhalten. Unter diesen Voraussetzungen könne er immer- 
<lb/>hin den Nichtverkauf versprechen, er werde, dadurch nur persönlich
<lb/>obiigirt, ebenso wie der Eigenthümer der dies verspricht, dies auch
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0214.tif"
                   n="214"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0214"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0214--><p/>
               <p>

                  <lb/>214 Schmidt, Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>werde, und demnach sein Eigenthhm zu fibertragen befugt bleibe.
<lb/>D£r von der Gegenpartei angeführte Grund, die Distractionsbefug-
<lb/>niss' finde deshalb statt, weil ohne sie ein Verpfändungsvertrag un-
<lb/>nützlich sein würde, sei unbedeutend. Denn, wenn die Parteien
<lb/>einen unwirksamen Vertrag abgeschlossen haben, so fehlt aller Grund,
<lb/>das wirksam zu Wachen, was unwirksam contrabirt ist." — Wahr- 
<lb/>scheinlich :wird Andern dieses Argument so unbegreiflich sein, wie
<lb/>mir. Wo steht denn geschrieben, dass der Gläubiger durch ein sol- 
<lb/>ches Versprechen zu etwas Weiterem obligirt werde, als: ul ler
<lb/>debitori denuncietur? (Fr. 4. de P. A.) Also ist er, wenn er dies
<lb/>beobachtet, zu gar nichts verpflichtet. Was mag sich der Verf. un- 
<lb/>ter persönlicher Obligation hier denken? Wen der Verf. mit der
<lb/>Gegenpartei meint, weiss ich auch nicht; ich habe darüber gelehrt
<lb/>&amp; 504. i dass der Verkauf im neuern Recht nicht wesentlich mit dem
<lb/>Pfr. verbunden sei, so dass er sich aus dessen Natur von selbst un- 
<lb/>bedingt verstände, sondern nur neben ihm bestehe, so dass der Ver- 
<lb/>trag jetzt stillschweigend vermutet werde (§. 1. I. Quib. alienare
<lb/>licet etc.) und sein so unzertrennlicher Begleiter sei, dass der Gläu- 
<lb/>biger sich dessen mit Erfolg nicht einmal ausdrücklich begeben könne.

<lb/>Ganz Aehnliches gilt von dem achten Grunde des Verfs. (S.26-),
<lb/>wonach er mir und Büchel eine gänzlich verkehrte Behauptung
<lb/>darin beimisst, dass wir gesagt haben, das Pfr. bestehe in der hypo- 
<lb/>thekarischen Klage, und uns überführen will, dass danach im Pfand- 
<lb/>verkauf eiue res litigiosa verkauft werde, während es doch in meh-
<lb/>rernStelleh, C.l. de Litig. und C. 2. de Pis Ir. pign. heisse, dass
<lb/>ein Gläubiger, der sein Pfand verkaufe, keine solche Sache veräussere.
<lb/>Diese Stellen will der Verf. ,, natürlich so verstehen, dass der cre- 
<lb/>ditor die a. hyp. schon angestellt habe;" (also, dass die demun-
<lb/>geachtet verkauften Pfänder nicht res litig. seien). Diese ver- 
<lb/>meintliche Natürlichkeit aber lässt sich nicht beweisen, keine jener
<lb/>beiden Stellen enthält darüber eine Andeutung, vielmehr sagt die
<lb/>erste, in Uebereinstimmiing mit Fr. 1. pr. de Litig. der Begriff einer
<lb/>res litigjosa für das verkaufte Pfand entstehe auch nicht einmal, etsi
<lb/>debitor interdicat, — non facit denunciatio, — etwas ganz Anderes
<lb/>ist es denn doch aber, wenn ein wirklicher Prozess entsteht! Der
<lb/>Verf. giebt das freilich nicht zu, Und sagt: „Wenn der Creditor
<lb/>Faustpfandgläubiger ist, so kann er ohne weitern Prozess verkaufen,
<lb/>und die Sache ist schon deshalb nicht iitigiös. (Wie denn aber,
<lb/>wenn der Verpfänder ihn mit der actio directa belegt hat?) Nur
<lb/>für den Fall, wo der Creditor die im Besitz des Schuldners gelassene

<lb/>%
</p>

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                   n="215"
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               <p>

                  <lb/>Recensättm Jirfu Rog.*.«. Consisk-IU Br* Slntenti zfeitaftafc. 313

<lb/>Sache Währfend des Prozesses verkauft batte, köiiiite dieFrhge ^eät&gt;
<lb/>stehen, ob er nicht eine res litigiosa verkauft habe, und dies Werde,
<lb/>tiamentlich in (7. 2. ciV., verneint.44 Diese Stelle lautet satJmf/.
<lb/>Alex. A. Maximae. Creditor, qui kypotkecae s. pignori rem sibi
<lb/>nexam vendidit, litigiosam rem non tidetur vendere, quia precario
<lb/>debitor possidet. —Sie berührt also den vom Verf. vorausgesetzte«
<lb/>Fall nicht mit der entferntesten Andeutung. (Beiläufig sei bemerkt,
<lb/>dass der Verf. von den letzten Worten ausserordentliches Aufheben
<lb/>gelegentlich insofern macht, als sich daraus keine geringe Aufklä- 
<lb/>rung tlher den Begriff der Hypothek, ergebe ; nemlieh „weilsie ganz
<lb/>a Hgem ein lauten, quia debitor precario possidet, nicht quia tu
<lb/>precario possides, — so sei auch in dieser nur ein Re script enthaU
<lb/>tenden Stelle ein wichtiger Gruudsätz enthalten“, nur dass er dann
<lb/>doch nur im suhjectiven und nicht im absoluten Sinn (?) eine preeor
<lb/>ria possessio annimmt. Allein der Verf., der wie gewöhnlich* hierbei
<lb/>Anderen vorwirft, leichthin erklärt, unwillkührliche Voraus*-
<lb/>Setzungen in die Stelle hineingelegt zu haben, übersieht
<lb/>seiner Seits das in jener Beziehung Wichtigtse, nemlieh dass die
<lb/>Maxima nirgends als Pfandschuldnerin nahmhaft gemacht ist! 1)
<lb/>Dass aber gerade umgekehrt, sobald die hypothekarische Klage er- 
<lb/>hoben worden, der dadurch betroffene Gegenstand eine res litigiosa
<lb/>werde, und also vom Gläubiger nicht verkauft werden dürfe, davon
<lb/>hätte sich der Verf. schon durch die (7.3. de Lxtig., die er gelegent- 
<lb/>lich selbst citirt, überzeugen können: Lite pendente actiones, quae
<lb/>in judicium deductae sunt, vel res, pro quibus actor a reo deten- 
<lb/>tis intendit — minime transferri ab eodem actore liceat. Und soUteti
<lb/>ihm die im Druck bervorgehobenen Worte dabei etwa Skrupel gemacht
<lb/>haben, so hätte er nur die ursprüngliche Fassung dieser Constitution
<lb/>im Theodosianischen Codex zu vergleichen brauchen (IV. 5., l«)vwo
<lb/>sie so lautet: Lite pendente illud, quod in controversiam de- 
<lb/>vocatur cte., also so allgemein wie möglich. Wer noch äusfuhr-
<lb/>lichere Beweise wünscht, dass und warum die verpfändete Sache,
<lb/>durch Erhebung der a. hyp. mit der Eigenschaft einer litigiösen’bö-
<lb/>haftet werde, findet sie bei Sckmid de litig. rtr. üliem r(Jenäe,
<lb/>1840.) p. 67. 47. u. 9. ü

<lb/>Nun noch der neunte Grund. Der Verf. findet es S. 20. eben- 
<lb/>falls merkwürdig, dass wir, Büchel und ich, Fr. 27.de NoxaL act.
<lb/>(nullum enim pignus est, cujus persecutio denegatur; ususfructus
<lb/>autem etiamsi pers. ej. denega ipso jure durat eousque, donec non
<lb/>ut. bonst.iemp»pereat.) als ein Dewexsafgasment für die obligatorische
</p>

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                   n="216"
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               <p>

                  <lb/>216 Schmidt, Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>Eigenschaft des Pfandes ausgestellt haben* „Denn wäre das Pfr.
<lb/>eine Obligation, so würde jede Erklärung fehlen, weshalb mit dem
<lb/>Wegfällen der prätorischen Rechtsmittel nicht wenigstens eine obli- 
<lb/>gatio naturalis übrig bleibt." — Wäre der Verf. mit sich selbst
<lb/>klar über das Wesen der naturalis obligatio, sb würde er gefühlt
<lb/>haben, wie nichtssagend sein Zusatz ist: „Jede klagbare Obligation
<lb/>ist zugleich eine naturale." Er hätte uns beweisen sollen, dass nach
<lb/>dem Wegfall der actio hypothecaria für den Pfandgläubiger noch
<lb/>eine Möglichkeit übrig sei, das Pfr. geltend zu machen. So aber,
<lb/>wie er von der Sache spricht, scheint er die rechtliche Natur der
<lb/>obligatio naturalis gar nicht begriffen zu haben, denn wer die Frage:
<lb/>„weshalb mit dem Wegfallen der prätorischen Rechtsmittel
<lb/>nicht wenigstens eine o. nat. übrig bleibe", aufwerfen kann, der
<lb/>muss doch der Meinung sein, dass es naturales obligationes ohne
<lb/>alle prätorische Hülfe gebe, — und was ist denn dann noch an
<lb/>der obi. naturalis?? ~

<lb/>Ebenfalls nur aus dem schon angeführten Grunde, die Eigen- 
<lb/>tümlichkeit des Verfs. im Demonstrireu und Motiviren mit Belegen
<lb/>darzuthun, sollen noch von seinen Versuchen, die Gründe zu wider- 
<lb/>legen, welche für die Theorie, dass das Pfr. eine Obligation sei,
<lb/>ausgestellt worden sind, zwei mitgetheilt werden, die vorzüglich
<lb/>dazu geeignet sind. — (S. 36.) ßs wär von Büchel u* A. darauf
<lb/>Bezug genommen, dass es keinen Besitz des Pfr. gebe. Dagegen
<lb/>sagt nun der Verf.: „das sei ohne Einfluss^ neben dem Sachbesitz
<lb/>könne nicht noch ein Besitz des Rechts zum Sachbesitz hinzukommen.
<lb/>Eine possessio possessionis kann es nicht geben." Das ist die ganze
<lb/>Widerlegung.— (S. 37.f.) Er erkennt en, dass der Umstand, dass
<lb/>das Pfr. nur vermöge einer Cession der a. hyp., gleich jedem an- 
<lb/>dern Forderungsrecht übergehe, sehr erheblich sei. Indessen, meint
<lb/>er, entscheide das über die Natur des Pfrs. noch nicht; es sei eben- 
<lb/>sowohl richtig, dass auch der ususfructus nur in der Ausübung des- 
<lb/>selben aus des Usufructuars Person einem Andern überlassen werden
<lb/>könne, ohne dass er darum eine Obligation werde. — Kann denn
<lb/>aber der ususfructus cedirt werden? —

<lb/>Im zweiten Capitel, welches von der Entstehung des Pfrs. han- 
<lb/>delt, erfahren wir zunächst 8. 90., wie unangemessen es sei, das
<lb/>Pfandrecht ein accessorisches Recht zu nennen. „Wenn die Quellen
<lb/>das pignus eine accessio nennen, so sei damit der Pfandvertrag ge- 
<lb/>meint. Allein das Pfandrecht selbst sei ein selbstständiges Recht, es
<lb/>ist nur mit einem Zweck eingeränmt, mit dem es wieder wegfällt.
</p>

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                   n="217"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt viJtaG'Reg.- u. Consist.-R. Dr. Sintenis zu Dessau. 217

<lb/>Ein solcher kann aber auch bei andern dinglichen Rechten verkom-
<lb/>wen, ebne dass diese accessorisch sind." Nun sollte.man denken,
<lb/>sei doch einiger Unterschied zwischen der Nothwendigkeit und dter
<lb/>Möglichkeit, und dass auch zwischen den verschiedenen" Zwecken
<lb/>ein solcher vorwalten könne, und namentlich der Zweck des Pfandrechte
<lb/>ein so eigentümlicher sei, wie er sich ausser der Bürgschaft, die uns
<lb/>der Verf. hoffentlich als accessorische Obligation nicht streitig machen
<lb/>wird, nicht findet. Indessen wollen wir doch gleich zu seiner wei- 
<lb/>tern Behauptung gehen, er versichert uns nemlich: „dass ja das
<lb/>Pfandrecht selbst bei getilgter Hauptohligation selbstständig noch
<lb/>eigene Folgen gewähre." Unter mehrere vermeintlichen Gewährs- 
<lb/>männern dieser Wahrheit beruft sich der Verf. auch auf Mühl en- 
<lb/>dlich Gession 8. 13. Anm. 20). Da nun dieser Gelehrte in seinem
<lb/>Pandektenrecht den §. 313., welcher vom Aufhören des Pfrs. han-
<lb/>delt, mit den Worten beginnt: „das Pfr. als accessorium der Haupt-
<lb/>obligation hört mit dem Wegfallen der letztem von selbst auf", so
<lb/>wird er sich, gleich den Andern, billig wundern, wie er dazu ge- 
<lb/>kommen sein solle, anderwärts das zu leugnen? Natürlich. hat er*
<lb/>wie jene, das Pfr. in ganz andern) Sinn ein selbstständiges Recht
<lb/>genannt, nemlich als ein vom Eigenthum, oder andern dinglichen
<lb/>Rechten wesentlich verschiedenes, „als eine besondere Form", so
<lb/>dass darin nicht blos die Ausübung eines fremden dinglichen Rechts
<lb/>geschehe. Zur Unterstützung seines Irrthums beruft sich der Verf.
<lb/>noch auf die drei Erscheinungen, dass, „wenn der Gläubiger seine
<lb/>Forderung novirt, und sich abermals ein Pfr. bestellen lässt, er in
<lb/>suum locum succedire; dass, wenn der dritte Eigentümer des Pfan- 
<lb/>des dasselbe auslöse, er gegen andere nachstehende Gläubiger eine
<lb/>Exception gewinne, und dass der distrahirende Pfandgläubiger, wel- 
<lb/>cher vom Käufer Zahlung erhalte, dennoch sein Recht cediren könne."
<lb/>Auf den letzten Fall kann man sich nur berufen, wenn man keinen
<lb/>richtigen Begriff von der satisfactio hat,, wie sie beim Pfr. erfor- 
<lb/>derlich ist. Ich verweise auf das was oben zu Nr. 5. der Materialien
<lb/>des Verfs. schon gesagt ist. Der zweite Fall, zum Pfr. an eigenen
<lb/>Sachen gehörig, und somit zu einer ganz isolirt stehenden Lehre,
<lb/>kann nicht als Argument für eine allgemeine Eigenschaft des Pfrs*
<lb/>gebraucht werden. Der erste endlich betrifft ja gar nicht die Frage
<lb/>von der Fortdauer eines Pfrs. ohne Hauptforderung, sondern es ist
<lb/>dabei vom Range eines neubestellten für Den die Rede, dessen
<lb/>Forderung novatione facta erloschen war, und mit ihr das alte
<lb/>Pfandrecht, s. Fr. L. pr. Qui potior es.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0218.tif"
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               <p>

                  <lb/>218 Schmidt? Grundsätze d. gem. u* preuss. Pfandrechts«.

<lb/>Bei der Frage, wann ein Pfr. an rebus futuris anfange, ist zwar
<lb/>der Verf. meiner Ansicht, und beutet auch 8. 101. Anm. 2G) meine
<lb/>Erklärungen der Stellen aus, auf welche sich die entgegengesetzte
<lb/>Meinung berufen hat, ohne mich dabei zu nennen. Dagegen sagt er,

<lb/>7. §. 1. Qui potior. (worauf ich mich berufe,) sei auch nicht
<lb/>von Entscheidung, indem es voraussetze, dass die beiderseitigen Pfr.
<lb/>gleichzeitig bestellt waren, womit der Schluss der Stelle, obwohl
<lb/>Sintenis dies sehr verwunderlich badet, sehr wohlzusamrnenstiinmt.“
<lb/>— Der Verf, dichtet mir hier wieder etwas an, was ich nicht gesagt
<lb/>habe. Wie er die Sache darstellt, hätte ich es also verwunderlich
<lb/>gefunden, dass der Schluss der Stelle mit gleichzeitiger Bestellung
<lb/>der beiderseitigen Pfr. übereinslimme, und mithin auch diese als vor-
<lb/>banden angenommen.' Das Eine ist aber so unwahr wie das Andere.
<lb/>Wörtlich habe ich, nachdem ich Fr. 7. §* 1. eit. als entscheidend da- 
<lb/>für genannt, dass das Pfr. an rebus futuris erst mit deren Erwerb
<lb/>anfange, so gesagt: „Es ist in der Tbat zu bewundern, dass man
<lb/>das ganze Gewicht dieser Stelle mit der — willkürlichen —- An- 
<lb/>nahme noch jetzt zu beseitigen Sache, dass sie nicht verschiedenzei- 
<lb/>tige Verpfändung voraussetze, sondern gleichzeitige anzunehmen g»-
<lb/>statte. Dass das allgemeine Pfr. älter sei, beweist die letzte
<lb/>Hälfte der Stelle fast unumstösslich; das Geld nemlich, womit das
<lb/>Landgut gekauft, und wodurch das Pfr. des besondere Pfandgläubi- 
<lb/>gers in’s Dasein gerufen ward, wird ja als dem Gläubiger, der das
<lb/>allgemeine Pfr, batte, bereits mitverpfändet genannt. Das war doch
<lb/>aber eben das einzige Bedenken, welches zu Gunsten des letztem
<lb/>fftr einen Vorzug desselben am Pfände hätte sprechen können. Wären
<lb/>beide zu gleicher Zeit bestellt gewesen, wie hätte da die Frage ent- 
<lb/>stehen können, ob einer dem ändern vorgehe, sie hätten ja dann
<lb/>nach Maassgabe ihrer Forderungen am Pfandgegenstande zu gleichen
<lb/>Rechten Theil gehabt? — H. s. w."

<lb/>Einige Seiten später, S. 105.'**) macht sich der Verf. einer
<lb/>neuen Währheitswiikigkeii im Referiren meiner Ansicht über Ver- 
<lb/>pfändung der habitatio schuldig. Diese hatte ich als zulässig geleug- 
<lb/>net; der Verf. nimmt die bejahende Meinung mit Thihaut wieder
<lb/>auf, aber, anstatt meine Gegenbeweisführung zu prüfen, sagt er:
<lb/>„die abweichende Meinung Sintenis9, welcher, da G. 13. de Usufr.
<lb/>nur vom Legatar handelt, die entgeltliche miethsweise Ueberlassung
<lb/>der Wohnung, und tlie ganz, richtig daraus abzuleitende (?)
<lb/>Verpfändengshefuguiss auf den Legatar beschränken will, scheint un-
<lb/>gegründet, da es für den Umfang der Sachenrechte überhaupt gleich-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0219.tif"
                   n="219"
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               <p>

                  <lb/>Reccnsirl y» Hm. Regii Censist-R. Dt. Sintekk'» zu Dessau. AS

<lb/>gölti^ ist, ob sie aas einem oder dem andern Titel entstandensind.“—
<lb/>Ich habe nun aber eben geleugnet, dass, was vom Vermiethen gelte,
<lb/>hier auf das Verpfänden ausgedehnt werden könne, und also ganz
<lb/>und gar, auch für den Legatar die Befugniss zum Verpfänden i»
<lb/>Abrede gestellt. Dagegen habe ich keineswegs gesagt, dass dein
<lb/>Legatar allein das Vermiethen freistehe, sondern unter Bezug auf
<lb/>§• 5./« deUsu etc. gelehrt, dass diese Befugniss im spätem Recht all- 
<lb/>gemein geworden sei. Somit dichtet mir der V^rf. wieder zweierlei
<lb/>an, was mir nicht in den Sinn gekommen, zu behaupten.

<lb/>S. 107., wo sich der Verf. übrigens der von mir vertheidigten
<lb/>Meinung anschliesst, dass das pignus pignoris ira Grunde nur die
<lb/>Verpfändung der Sache zu den Rechten des Gläubigers sei, giebt
<lb/>er mir doch dabei einen Widerspruch insofern Schuld, dass, da ich
<lb/>das Pfandrecht als ein Obligationsrecht bezeichne, ich auch nur eia
<lb/>pignus an der Pfandforderung statuiren dürfe. Hat denn der VerL
<lb/>nicht gefühlt, als er dies schrieb, dass, wenn hier ein Zusammen- 
<lb/>hang zwischen Voraussetzung und Schluss vorhanden wäre,
<lb/>nach seiner Ansicht dann auch das pignus pignoris nur die Ver- 
<lb/>pfändung des Besitzrechts des Gläubigers sein könnte? —

<lb/>Dass das Forderungsrecht mit dem Pfandrecht beim pignus
<lb/>pignoris verpfändet werde, leugnet der Verf. Natürlich wendet er
<lb/>sich da wieder vorzüglich gegen mich, der ich das Gegentheil gelehrt
<lb/>habe. Dass sich in einer Controverse, wie dieser, an Gründen jeder
<lb/>Art leicht mäkeln lässt, ist einleuchtend; allein die Ausstellungen
<lb/>des Verfs. sind nicht einmal geeignet, die Nothwendigkeit einet*
<lb/>neuen Untersuchung anzudeutea, geschweige selbst einen positiven
<lb/>Ausschlag zu geben. Was namentlich seinen ans jFr. 11. §. 6. deP.A.
<lb/>/^.12.13.32. de R. C. und C.2. Per quas personas etc. zusammen*-
<lb/>gestellten Beweis eines Falls des ältern Rechts anlangt, worin'die
<lb/>fyp* aefto einem Andern zugestanden habe, als die Klage aus dem
<lb/>Darlehn, so hat Mühlenbrach Cession S. 95.163) (2teAusg.) gezeigt,
<lb/>ass Justinian in der Relation des bestehenden Rechts irre. Schon
<lb/>Donellus (ad C. 2. d.) tadelt dies, „dessen Tadel fär alle gilt, wel- 
<lb/>che sich hier durch den Kaiser haben irre leiten lassen.“ (Mühlen- 
<lb/>bruch a. a. 0.) Wenn er ferner mit einem Ausrufungszeichen uns
<lb/>entgegenhält, dass ja der Vermiether, in dessen Wohnung ein Pfand
<lb/>inferirt werde, hierdurch zugleich ein Pfr. an der Förderung er- 
<lb/>werbe, von der er nie etwas erfahren habe, so zeigt dieser Vorwurf,
<lb/>dass der Verf. vielmehr seine Begriffe über res invectae et illatae
<lb/>erst berichtige« sollte. —. Wenn der Verf* sodann S. 108.*) den in
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0220.tif"
                   n="220"
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               <p>

                  <lb/>220 Schmidt^ Grundsätze d. gern u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>einem von ihm ans dem Zusammenhang gerissenen Satz meiner gan- 
<lb/>zen Entwickelung vorkommenden Passus: an Pfändern bestellte Pfand- 
<lb/>rechte ohne die Hauptforderung, wofür die Pfänder haften, seien
<lb/>nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen nicht möglich, die ohne
<lb/>die Eigentümlichkeit des Pfandes und Pfrs. ganz zu verwischen, nicht
<lb/>geändert werden konnten," mit den höhnischen Worten begleitet:
<lb/>„man nehme zwar in den Erkenntnissen der Gerichtshöfe den in drei
<lb/>Worten bestehenden Entscheidungsgrund wahr: nach bekannten Rech- 
<lb/>ten; damit könne man aber hier nicht in die Schranken treten," —
<lb/>so glaube ich, dass die Schuld nicht an mir liegt, der ich mit jenen
<lb/>Worten nur das andeute, was ich 8.175. in der weitern Entwicke- 
<lb/>lung ausdrücklich sage, nemlich, „dass der Begriff des Pfandes
<lb/>ohne den der Hauptforderung und getrennt von ihr gleich Null sei";
<lb/>ist der Verf. entgegengesetzter Ansicht, so wird das unserer Juris- 
<lb/>prudenz keinen Schaden thun. — Der aus Fr. 11. §.5. de P.A. ge- 
<lb/>zogene vermeintliche Gegengrund: „dass, wenn es da heisse, der
<lb/>erste der Hauptschuldner könne an den zweiten Gläubiger zahlen,
<lb/>dies deutlich davon zeige, dass demselben nicht die Forderung mit- 
<lb/>verpfändet gewesen, weil es ja dann jener Bemerkung gar nicht be- 
<lb/>durft hätte," •— zeigt wiederum davon, dass der Verf. dieDeductio-
<lb/>nen, gegen welche er streitet, nicht aufmerksam gelesen hat. Zahlen
<lb/>können und zahlen müssen ist zweierlei, das hat seine Richtigkeit.
<lb/>Hat denn aber Einer von Denen , w elche die Hauptforderung mit dem
<lb/>Pfände als verpfändet ansehen, behauptet, dass der Schuldner ohne
<lb/>vorgängige Denunciatio an den Pfandgläubiger zahlen müsse?
<lb/>Erst diese stellt ein definitives Verhältnis her, und somit kann es
<lb/>allerdings einer weitern Ausführung für einen concrelen Fall (dort
<lb/>wird namentlich vom Aftermiether im Verhältnis zum ersten Ver-
<lb/>mielber gebandelt) bedürfen, ob man an seines Gläubigers Gläubiger
<lb/>zahlen könne, wo von der eigentlichen Verpfändung eines Pfandes
<lb/>so wenig wie von jener Denunciatio die Rede ist. — Endlich der
<lb/>letzte Gegengrund, worin der Verf. einen Haupthewei (nemlich des- 
<lb/>halb, weil der Fall so häufig und wichtig sei,) findet, soll der
<lb/>sein, dass ja eine naturale Forderung nicht verpfändet werden
<lb/>könne, weil-sie nicht klagbar sei, und weil ein Pfr. ohne Rechts-
<lb/>Verfolgung keins ist. Es müsste also auch das Für eine naturale
<lb/>Forderung bestellte Pfand nicht weiter verpfändet werden können;
<lb/>um das anzunehmen, fehlt aber beim Schweigen der Quellen aller
<lb/>Grund." Dieser Grund mag so lange auf sich beruhen, bis der Verf.
<lb/>uns uaebgewiesen hat, dass das Pfr. für eine naturale Forderung
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0221.tif"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Hra. Reg.- «. Consist-R. Br. Sintenie zu Dessau. 221

<lb/>nicht klagbar sei, und dass, und varum es dies deshalb sei, weil
<lb/>diese nicht klagbar ist.

<lb/>8. 113. lelirl der Vers., der Verpfändnngsverlrag sei überall,
<lb/>gleichviel ob Faustpfand oder Hypothek beabsichtigt werde, ein wirk- 
<lb/>licher Contract, und ganz falsch sei die gangbare Ansicht, „dass ein
<lb/>Pfandcontract nur dann vorliege, wenn er durch Hebergabe des
<lb/>Pfandes vollzogen worden, der Hypothekenvertrag hingegen nur als
<lb/>ein factum betrachtet werde." Diese Behauptung ist geeignet, be- 
<lb/>sondere Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, weshalb denn des Vfs.
<lb/>weitere Erörterung, 8. 295 ff., worauf er verweist, hier anticipirt
<lb/>wird. Vor Allem w irft er hier wieder den Rechtsgelehrten, vor,
<lb/>„dass die Frage von der obligatorischen Wirkung des Pfandes in
<lb/>den Compendien nicht vollständig erörtert werde. Die Frage werde
<lb/>ganz umgangen, ob denn nicht durch die Hypothekbestellung unter
<lb/>den Kontrahenten selbst ein persönlich obligatorisches Verhältniss
<lb/>entstehe und eine Klage gewähre. Er meine, dass dieses allerdings
<lb/>der Fall sein müsse." Es ist mehr als dreist, den bisherigen Schrift- 
<lb/>stellern in dieser Lehre einen Vorwurf zu machen, welcher sich
<lb/>durch die Einsicht in ihre Werke sofort als unbegründet darsteilt.
<lb/>Für meinen Theil verweise ich auf mein Handbuch S. 203—255., aus
<lb/>welchem sich ergiebt, dass die ganze Differenz zwischen dem Verf.
<lb/>und mir blos darin besteht, dass er die von mir behauptete, aus dem
<lb/>Pfandvertrage entspringende und auf das Interesse gerichtete, in
<lb/>factum actio als „aus den Quellen unerweislich" behauptet, und die
<lb/>pignoraticia contraria an deren Stelle substituirtü — Jetzt wollen
<lb/>wir seine Beweisführung untersuchen, dass es, also nach römi- 
<lb/>schem Rechte, keinen Hypotheken vertrag, factum, sondern ein- 
<lb/>zig und allein einen Pfandcontract gebe, in welchem jener Ver- 
<lb/>trag mit enthalten sei. Er argumentirt so (S. 295.): „die gemeine
<lb/>Ansicht, dass actio pignoraticia c\a Faustpfand voraussetze, gründe
<lb/>sioh auf mehrere Stellen, in denen das pignus als ein Realoontract
<lb/>dargestellt sein soll, (§. 4. I. qui mod. re contr. obi. Creditor quo- 
<lb/>que, qm pignus accepit, re obligatur, quia ipse de ea re, quam
<lb/>accepit, tenetur actione fignoraticia.) Allein re contrahere be- 
<lb/>deute keineswegs eine Coiitractsabschliessung mittelst der Ueber-
<lb/>gabe. Schon der Anfang des Titels de P. A. pignus contrahitur
<lb/>non solum traditione seit etiam nuda conventione, — hätte die
<lb/>richtige Auffassung an die Hand geben können." Dass, pignus hier
<lb/>Übereinstimmend für Pfandrecht von den Juristen verstanden wird,
<lb/>genirt nnsern Verf. nicht im Mindesten j er findet das ganz verwerf-
</p>

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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0222--><p/>
               <p>

                  <lb/>ALL . Sekäidt, Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>lieh v denn der Titel habe ja die Bestimmung vom. Pfandvertrag und
<lb/>nicht vom Pfandrecht zu handeln. Unserem Erachten nach liegt
<lb/>aber in dem Fragment selbst ein viel näherer Schlüssel; wenn darin
<lb/>zur Erläuterung des Eingangssatzes sofort der Zusatz folgt: Si igi- 
<lb/>tur contractum sit pignus nuda conventione, videamus, an si quis
<lb/>aurum ostenderit, quasi pignori daturus, et aes dederit, obligaverit
<lb/>aurum-pignori? et consequens est, ut aurum obligetur, so ist
<lb/>doch wohl klar genug, dass hier sogleich vom Pfandrecht die Rede
<lb/>sei, welches entsteht. Der Verf., dem Frieden wie es scheint nicht
<lb/>ganz trauend, fährt fort: „Andererseits haben wir in Paulus’ Acus-
<lb/>serung: de pignore nascitur jure honorario ex pacto actio, eine
<lb/>ebenso allgemein gehaltene Gesetzstelie, welche nicht in demselben
<lb/>Sinn herumgedrehet werden kann. Die actio hypothecaria wird
<lb/>fiiglich eine actio ex pactogenannt werden könneu.“ Es ist Schade,
<lb/>dass dem Verf. nicht beliebt, Paulus’ Worte bestimmter zu inter-
<lb/>preliren, damit, wir wüssten, wofür er eigentlich diese ex pacto actio
<lb/>halte? Da hier wenigstens der Verf. über alle Interpretation hinaus
<lb/>Zu sein scheint, so wollen wir ihn nur auf die Basiliken verweisen,
<lb/>denen er sich vielleicht fügen wird. Darin ist jene Stelle (IX.
<lb/>117. §i 2.) so übersetzt: H ds vTtodtjxaQia xalzixzszeu tiia-avp*
<lb/>Qpwov xul avaiQSizcu, oze Gvyyojgshac zo — Der Verf. fährt

<lb/>dann so fort:, „ein Realcontract sei ein durch bereits Statt ge- 
<lb/>habte Erfüllung von einer Seite zu Stande gekommener Ver-
<lb/>trag. Diese bestehe hier nicht in der Tradition, sondern schon
<lb/>in der Convention, womit vom Verpfänder der Gegenstand seiner
<lb/>Leistung,)nämlich die Bestellung des Pfandrechts, das jus possidendi*
<lb/>wirklich ' geleistet werde; auf die Uebergäbe komme- es nicht mfebr
<lb/>Der Schluss und die Anwendung^ welche der Verf. von sei- 
<lb/>ner, als fakch: nachgewiesenen Grundansicht über die Natur des
<lb/>Pfandes macht, müssen deren Schicksal theilen. Daher kann ich
<lb/>mich dem überheben, das Unrömiscbe in dieser Betrachtungsweise
<lb/>zu zergliedern^ Das Zusammenstellen der Erfüllung mit der Gqbh
<lb/>ventiou. behauptet der Verf. deshalb, um darzuthun, dass d\e pign.
<lb/>contraria actio nach der gewöhnlichen Vorstellüug vom Pfand-,
<lb/>contract als eines realen sich unmöglich auf eine vor der Tradition
<lb/>des Verpfänders bereits anzunehmende VcMrbindHcbkeit desselben
<lb/>gründen könne, wie doch wirklich der Fall sei, indem Fr. 32. de
<lb/>F. A. u. Fr. 1. §• 1. de P. J. Beispiele davon enthalten, in Wel- 
<lb/>chen ja Sogar die Verletzung, weshalb die Klage Statt habe, darin
<lb/>bestehe, dass die verabredete Tradition nicht erfolgt sei!
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0223.tif"
                   n="223"
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               <p>

                  <lb/>Recensiitf v# Hrn« Äeg.* tt. Consish-R./Jr; Sinterifo zii Dessau. 223

<lb/>Es isb bekanntlich schon von Gans, Obl.-Recht, S. iOSff.i behaup- 
<lb/>tet worden, dass der Pfandcontract nicht zu den Real*, sondern zu
<lb/>den Gonsensualcontracten* zu zählen sei. Die Doctrin des Vfs.:ist
<lb/>für das, was Gans gesagt hat, nur eine zum Tbeil andere Formte
<lb/>und eine Anwendung davon; doch citirt er ihn nicht. Dass in die«*
<lb/>ser Lehre etwas uns noch Verborgenes liege, was bisher nicht gab#
<lb/>richtig aufgefasst worden, ist ebenso möglich, als dass unter den
<lb/>rönüsciien Juristen selbst verschiedene Theorien gangbar: gewesen
<lb/>sind. Wenn man z. B. den Institutionen-Titel III. 15., durchliest*
<lb/>80 kann man (z. B. namentlich durch §. 4. Creditor quoque' qui pb
<lb/>guus accepit9 re obligatur, quia et ipse de ea re, quam acce^
<lb/>pit, restituenda tene tui etc?) anf den Gedanken geratheb, dass
<lb/>das restituere rem acceptam für den Realcontract entscheidend sei;
<lb/>freilich dürfte man dann wegen der tes fungibiles beim mutuum und
<lb/>indebitum res in genere verstehen; demungeachtet sind doch diese
<lb/>Fälle in ihren, bei weitem meisten Erscheinungen von der Art*, wie
<lb/>der Begriff des Realcontracts gewöhnlich aufgefasst wird, nämlich
<lb/>dass dor Gontract nicht eher existent wird, bis der Gegenstand von
<lb/>einer Seite gegeben ist, und also allerdings recht eigentlich gesagt
<lb/>Werden kann, re contrahitur• Ich meines Theils habe mich daher
<lb/>noch nicht bestimmen lassen, von der bisherigen Theorie abzugehen,
<lb/>und kaon auch dem Verf. rücksichtlich der pignoraticiacontretriä
<lb/>actio nichts zugeben. Die Beispiele, wonach sie begründet ist, «'
<lb/>debitor alienam rem pignori dedit, (aut malitioso in p. versatus
<lb/>sit) nbd si quis nurum ostenderit et aes deddrit, weil aurum obli- 
<lb/>gatur, non eds, quia in hoc non consenserint, und cum aes pignori
<lb/>daret, adfirmans hoc aurum esse, — sind doch sämmtlich von deb
<lb/>Art, dass Wenigstens aliquid datum sie, also wirklich das Geben einer
<lb/>res, vorkam, so dass auf diese Woise wahr bleibt, dass sre oentra-
<lb/>hirt wird, und mithin mit vollem Recht bezweifelt werden känh, ob
<lb/>die pign. ebntraria actio dann Platz ergreife* wenngarnichts
<lb/>gegeben ist, also: bei blosser HypothekbesteHung an jenen Gegen«
<lb/>stän en. Habe ich. nun für solche Fälle eine in factum actio aua
<lb/>dem Pfandvertrag^ {paetum) angenommen, so habe ich mich damit
<lb/>zahlreichen andern Erscheinniigen prätorischer Rechtseinrichtungen
<lb/>ganz:' parallel gehalten. Mit weit grösserm Recht wtri: also' die Be*
<lb/>hauptung des Vfs. den Quellen zuwiederlaufend ‘genannt, als
<lb/>er die meinige aus ihnen unnachweislich nennt. - Und Wenn er hin-
<lb/>zufdgt i(S. 302.), „die Annahme, dass der Pfaidcentract seine ei- 
<lb/>gentliche Natur durch den Besitz erbake, ^widerspreche allen juri-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0224.tif"
                   n="224"
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               <p>

                  <lb/>224 Schmidt^ Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts»

<lb/>stischen Vorstellungen, weil ja der Gläubiger durch die Besitzer*
<lb/>grcifung ein wesentliches Erforderniss des Contractsabschlusses ein- 
<lb/>seitig beschaffe , m. a. W. den Gontract einseitig ahschiiesse," so
<lb/>liegt der Anstoss nur an seinen juristischen Vorstellungen; denn
<lb/>dass der Gläubiger dazu eintretenden Falls durch die gesetzlichen
<lb/>Mittel befugt sein solle, folgt ja aus dem Willen des Verpfänders,
<lb/>es fehlt also keineswegs an der Zweiseitigkeit. — Wie passt nun
<lb/>aber gar zu dieser Rüge des Vfs., das, was er 8. 120. sagt: „die
<lb/>Hypothek wird dadurch, dass der Creditor irgendwie den Besitz er- 
<lb/>langt, von selbst ein Faustpfand (pignus), wie der Verpfändungs- 
<lb/>vertrag schon ohnehin eine und dieselbe Pfandobligation erzeugt,“
<lb/>Das ist’s ja wörtlich was ich lehre!!

<lb/>8. 119. erklärt sich der Verf. für die Meinung, „dass das in
<lb/>der Lex commissoria enthaltene Verbot auch auf den Fall zu beziehen
<lb/>sei, wenn der Verfall der Pfänder tini einen einfach in Zahlen aus-
<lb/>gedrückten, oder in das künftige Gutachten von Sachverständigen
<lb/>gestellten Preist bestimmt worden." Dazu sagt Anm. 6l) wörtlich:
<lb/>„A. M. Sintenis, welcher zugleich behauptet, dass das Geschäft
<lb/>kein‘Kauf sei, weil der consensus de pretio fehle. Dies wird durch
<lb/>CV 15. de Cöntr. emL widerlegt." Geringes Nachdenken führt zu
<lb/>dem Resultat* dass entweder ich Unsinn gesagt haben, oder der Vf«
<lb/>mir Unsinn andichten müsse. Des letzteren, und einer Wahrheits- 
<lb/>widrigkeit dazu, macht sich denn der Verf. wiederum schuldig. Ich
<lb/>lehre 8. 25t. meines Handln: „ob der Nebenvertrag, das Pfand solle
<lb/>auf den Fall, die Zahlung erfolge nicht zur rechten Zeit* fiir einen ,
<lb/>dann zu bestimmenden angemessenen Preis verkauft sein, zu den
<lb/>verbotenen zu rechnen seii ist streitig. — Die, welche ihn zulässig
<lb/>finden, machen darauf aufmerksam, dass der Nebenvertrag
<lb/>des. Verfalls (neinlich im Allgemeinen, hiebt der in concreto!!)
<lb/>darumkein Kauf genannt werden könne, weil das Haupt- 
<lb/>kennzeichen, die Einigung über einen dem wahren Werth
<lb/>angemessenen Preis {justum) fehle" u. s. w. „Das Gewicht der
<lb/>letztem Gründe wird überwiegend, so bald man u. s. w." Es fällt
<lb/>mir also nicht ein, für den Fall, den der Verf. stellt, die Natur eines
<lb/>Kaufs zu leugnen, sondern ich leugne sie nur Für den Nebenver- 
<lb/>trag des Verfalls!! Und wenn ich dann gar noch hinzusetze: „Da- 
<lb/>gegen scheint so viel gewiss, dass der Preis nicht schon vorher be- 
<lb/>stimmt sein darf, denn dann würde freilich der Vertrag dasselbe
<lb/>gegen; sich haben, wie der des Verfalls, —" so bin - ich in diesem
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0225.tif"
                   n="225"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Hm. Reg.- u. Consist.-R. Dr. Sintenis zu Dessau. 225

<lb/>Punkte nicht anderer Meinung, sondern der Verf. ist hierin der
<lb/>weinigen. &lt;

<lb/>S. 121. setzt sich der Verf., Fr. 14. pr. de Pignor. und Fr. 5.
<lb/>§• 1 qu. mod. pign. erklärend, in Widerspruch mit der bisher
<lb/>noch nicht bezweifelten Ansicht, dass die hypothekarische Klage
<lb/>regelmässig erst dann angestellt werden könne, wenn die Hauptfor- 
<lb/>derung fällig sei. Er findet in der ersten Stelle vielmehr die Regel
<lb/>ansgesprochen, dass dies ganz von dem Interesse im concreten Fall
<lb/>abhänge. Diese Ansicht ist aus einer so radikalen Opposition gegen
<lb/>die bisherige von der Natur dieser Klage überhaupt genommen, dass
<lb/>man weiter, als hier der Raum gestattet, ausholen müsste, um den
<lb/>Grund der letzteren für Zweifler mit Ueberführung zu construiren.

<lb/>Das dritte Gapitel handelt von den Wirkungen des Pfandrechts.
<lb/>Hier begegnen wir gleich wieder, 8. 183. ff., der Behauptung,
<lb/>dass die C. un. Etiam ab chirogr. etc. ganz irrig von einem s. g.
<lb/>qualificirten Rententionsrecht verstanden werde; ein solches gebe es
<lb/>gar nicht. Dergleichen ist freilich nur möglich, wenn der Verf. in
<lb/>der Constitution zweierlei nicht finden zu können versichert, „nem-
<lb/>lieh dass der Gläubiger nach schon empfangener Zahlung retiniren
<lb/>dürfe, und auch wegen anderer Forderungen; das Rescript spreche
<lb/>mit dürren Worten nur von dem Fall eines erst geschehenen Ange- 
<lb/>bots/4 Die entscheidenden Worte lauten so: At si in possessione
<lb/>[pignoris\ fueris constitutus, nisi ea quoque pecunia tibi a
<lb/>debitore reddatur vel offeratur, quae sine pignore debetur,
<lb/>eam restituere propter doli mali exceptionem non cogeris. Man
<lb/>sollte doch denken, dass, wenn unter diesen Umständen von der
<lb/>Zurückgabe des Faustpfandes überhaupt die Rede soll sein können,
<lb/>vor Allem die Pfondschnld bezahlt sein müsse. Statt dessen aber
<lb/>reflectirt unser Verf. so: „wäre das der Fall gewesen, so wäre ja das
<lb/>Pfandverhältniss gelösst, und die Rentention des Pfandes ist fäc-
<lb/>*isch unmöglich.“ Aber warum denn das? werden die Leser
<lb/>ragen, und wir mit ihnen; indessen vergebens, wir erhalten keine
<lb/>Aufklärung über diese factische Unmöglichkeit, — so wenig wie
<lb/>darüber, warum denn ein Pfandverhältniss bestehen müsse, um
<lb/>retiniren zu können.

<lb/>S. 194., bei Gelegenheit der Frage, .wie ein für mehrere For- 
<lb/>derungen zugleich bestelltes Pfand hafte, behauptet der Veif.: „dass,
<lb/>wenn es zu einer gewissen Quote hatten solle, und es dann zurAus-
<lb/>einandersetzung durch a. communi dividündb komme, der nach
<lb/>Verhältnis der Fordernogea za benechn^nde Antheil den Betrag
<lb/>Krit. Jiilni). f.d. RW. Jahrg. VI II. III 15
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0226.tif"
                   n="226"
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               <p>

                  <lb/>220 Schmidt, Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>dieser so, wie er znr Zeit der Pfandbestelhing gewesen, zur Grund- 
<lb/>lage zu nehmen habe. Meine Ansicht , dass er zu der Grösse in
<lb/>Anschlag komme, wie er bei der Geltendmachung des Pfandes ge- 
<lb/>wesen, sei ohne Grund. Das Allegat Fr. 16. §. 8. de Pign. und
<lb/>die Hervorhebung der Worte: pro quantitate debiti, beweisen
<lb/>nichts, denn die Schuld in ihrem ursprünglichen Betrag sei auch
<lb/>nichts anderes als ein debitum." Abgesehen davon, dass das Pfand- 
<lb/>recht nur eine Obligation zu seiner Entstehung und kein debitum
<lb/>erfordert, ist doch klar, dass das Pfandrecht für die ganze Schuld- 
<lb/>summe aus der Obligation haften soll, woraus jene künftig
<lb/>erwächst«

<lb/>Wollte ich ferner auf die Entgegnungen des Vfs. gegen meine
<lb/>Rechnungstheorie (S. 209 ff.) für den Fall, dass Einer an mehreren
<lb/>Gütern Hypotheken für dieselbe Forderung hat, aber Nachhypothe- 
<lb/>karier vorhanden sind, und der Erlös aus allen Hypotheken nicht
<lb/>alle Gläubiger deckt, also eine Theilung eintreten muss, näher ein- 
<lb/>geben, so würde das zuviel Raum hinwegnehmen. Ich muss mich
<lb/>daher mit der Erklärung begnügen, dass der Verf. meinen Lehrsatz
<lb/>bei dieser Rechnung gar nicht verstanden hat. Ohnedies wird er,
<lb/>wenn er sein Probeexempel, welches er nach meinem Lehrsatz be- 
<lb/>rechnet, um dessen Unrichtigkeit zu beweisen, nochmals vergleicht,
<lb/>finden, dass er ganz natürlich ein falches Resultat schon darum
<lb/>allein erhalten musste, weil er einmal H vnultiplicirt mit 2 (Rtlr.)
<lb/>------ 1 (Rtlr.) annimmt, und unmittelbar darauf H multiplicirt mit 2

<lb/>(Rtlr.) ----- H (Rtlr.), also auf eine ganz unbegreifliche Weise im Irr- 
<lb/>thum ist. Für den Leser bemerke ich noch, dass hier nicht etwa
<lb/>an einen Druckfehler zu denken ist.

<lb/>8. 235. Beim Beweise, auf welchem die hypothekarische Klage
<lb/>beruhe, bemerkt der Verf. über den Fall, wenn der Beklagte eben- 
<lb/>falls Pfand gläubiger desselben Verpfänders sei, es komme darauf
<lb/>an, ob dieser später Eigenthümer geworden sei, und unterscheidet
<lb/>dann weiter „1) dass, wenn dies erst nach der Verpfändung an beide
<lb/>geschehen sei, der ältere vorgehe." Dazu sagt Anm. *d): „Sinte-
<lb/>nis, S. 564., nimmt dies ebenfalls an, geräth aber mit seiner eige- 
<lb/>nen Lehre in Widerspruch, indem er die an einer res aliena be- 
<lb/>stellten Pfandrechte als mit dem Eigenthnmserwerb des Verpfänders
<lb/>gleichzeitig darstellt." Hier berichtet der Verf. wieder eine Un- 
<lb/>wahrheit über mich. Ich sage a. a. 0. unter b. ,,werde die Klage
<lb/>gegen einen dritten Besitzer gerichtet, so werde auch noch (ausser
<lb/>den vorher behandelten Umständen) der Beweis erfordert, dass der
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0227.tif"
                   n="227"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Hm. Reg.-* u. Consist.-R. Dr. Sintenü zu Dessau. 227

<lb/>Verpfänder die Sache in bonis gehabt. Doch könne sich die Sache
<lb/>nach Umständen verschieden gestalten; besitze nemlich der Besitzer
<lb/>ebenfalls als Pfandgläubiger, so werde die Frage entscheidend, ob
<lb/>beide Theile ihr Pfr. von demselben Verpfänder ableiten. Dann
<lb/>sei der Beweis, dass dieser zur Zeit der Verpfändung Ei-
<lb/>genthümcr gewesen, nicht nöthig, sobald sich der Kläger nur
<lb/>im guten Glauben befunden, und die Entscheidung zwischen beiden
<lb/>bänge nur von den Grundsätzen des Vorzugsrechts ab. Wäre der
<lb/>Beklagte im schlechten Glauben, so finde für ihn gar keine Wirkung
<lb/>des Pfrs. Statt. Hier werden also die Grundsätze der Publicianischen
<lb/>Klage analog auf das Pfr. angewendet," u. s. w. Wo ist hier ein
<lb/>Widerspruch? Ich setze ja den Fall gar nicht ausdrücklich voraus,
<lb/>dass der Verpfänder nachher Eigentümer geworden, sondern sage,
<lb/>dass dieser Umstand für beide Streitende irrelevant seil
<lb/>Unbegreiflich ist es aber, dass der Verf., welcher den Eigen thums- 
<lb/>erwerb hier für einen wesentlichen, mitzubeweisenden Umstand hält,
<lb/>seinen eigenen Widerspruch dabei nicht gemerkt hat, in den er da- 
<lb/>durch fällt, dass er an rebus futuris, gleich mir, das Pfandrecht
<lb/>erst mit dem Erwerb anfangen lässt, und hier, wo seiner Vor- 
<lb/>aussetzung nach doch dies Statt findet, dennoch das Alter
<lb/>entscheiden lässt!! _

<lb/>S. 239. bei Gelegenheit der Frage, ob die Verjährung nur die
<lb/>Klage, oder das ganze Forderungsrecht erlöschen mache, wobei
<lb/>sich der Verf. für das erstere entscheidet, kommt er auch darauf,
<lb/>dass ja sonst die vierzigjährige Verjährung der a. hyp. gegen den
<lb/>Schuldner niemals eintreten könne, wogegen ich bemerkt habe, dass
<lb/>dieser Umstand nichts zur Sache thne, indem ja das persönliche
<lb/>Klagrecht auch auf andere Weise erloschen sein könne, so dass die
<lb/>Naturalobligation fortbestehe. „Dieser Grund," sagt der Vf., „mit
<lb/>welcher Prätension er auch vorgetragen wird, verschwindet indess,
<lb/>wenn man bedenkt, dass dann die Hypothek für eine Naturalobliga- 
<lb/>tion besser und dauerhafter, als die für eine Civilobligation setn
<lb/>müsste, und dass die zivilrechtliche Lösung einer Obligation — wie
<lb/>die Klagverjährung — immer zugleich eine Lösung der Natural- 
<lb/>obligation sein muss, wenn man von ihr nicht behaupten will, sie sei
<lb/>eine Solution und keine Solution.“ Wenn das erste nun auch wahr
<lb/>wäre, was hätte denn der Verf. damit für seine und gegen meine
<lb/>Ansicht gewonnen? Die zweite Hälfte seiner Entgegnung aber zeigt
<lb/>von einer totalen Unkenntniss der Natur der Naturalobligationen.
<lb/>(S. Büchel über Verpf. fiir obl* natural. S. 103. ff.)

<lb/>15*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0228.tif"
                   n="228"
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               <p>

                  <lb/>228 Schmidt, Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>Die Lehre vom jus offerendi findet der Verf. 8. 24'i ff. von
<lb/>den Schriftstellern sehr dürftig behandelt. Namentlich „findet er
<lb/>die Ansicht unrichtig, dass das Angebot lediglich die^ persönliche
<lb/>Forderung betreffe, und diese durch die Zahlung mit der Hypothek
<lb/>übergehe. Er geht von der entgegengesetzten Ansicht aus, dass
<lb/>nemlich in der Regel die persönliche Forderung nicht übergehe,
<lb/>sondern diese vielmehr regelmässig getilgt werde.“ (Bei dieser Ge- 
<lb/>legenheit leugnet auch der Verf. 8. 242. den Satz, dass jeder Dritte
<lb/>invito et ignorante debitore zahlen könne, glatt weg; Fr. 39. de
<lb/>Negol. gest.: Solvendo quisque pro alio, licet invito et ignorante
<lb/>liberat eum&gt; setze voraus, dass der Creditor habe nehmen wol- 
<lb/>len. Sehr wohl, — ist denn aber dadurch jener Satz, in welchem
<lb/>^nur von invito debitore die Rede ist, unwahr?) Wollte man die
<lb/>weitläufigen Reflexionen und Deductionen des Vfs. (S. 240—68.)
<lb/>hier alle widerlegen, und in ihren mannigfaltigen Irrgängen durch
<lb/>alle willkübrliche Voraussetzungen und falsche Schlüsse verfolgen
<lb/>und aufdecken, so würde man wenigstens noch einmal soviel Raum
<lb/>verbrauchen müssen. Doch ist dies ganz unnüthig, die Irrlhümer
<lb/>liegen so oben auf, dass sie Andern ausser dem Verf. nicht erst
<lb/>nachgewiesen zu werden brauchen, und selbst diesem nicht, sobald
<lb/>sich sein Widerspruchsgeist gelegt haben wird; bis dahin aber würde
<lb/>alle Bemühung ohnehin wohl vergebens sein. Nur zur Probe sollen
<lb/>auch hier einige Motive, soweit sie sich ausser dem Zusammenhänge
<lb/>des Ganzen unbeschadet ihrer Integrität verstehen lassen, gegeben
<lb/>werden. So z. B. wird 8. 245. als ein innerer Grund aus dem
<lb/>Sachverbältniss folgend, der genannt: „der vorstehende Gläubiger
<lb/>möge in Bezug auf sein Pfr. wohl verbunden sein, Zahlung anzuneh- 
<lb/>men, aber nicht in Bezug auf seine persönliche Forderung.“
<lb/>8. 246. „Da des vorstehenden Gläubigers Forderung solvirt werde,
<lb/>so könne sie ja nicht noch cedirt werden, sondern nur das hypo- 
<lb/>thekarische Besitzrecht. Das haben sich die Rechtsgelehrten nicht
<lb/>recht klar zu machen verstanden, Jemandem ein aus einer Hypothek
<lb/>abgeleitetes Besitzrecht, nicht aber eine Hypothek beizulegen (!).
<lb/>Und doch finde das nemliche Verhältnis bekanntlich Statt, wenn
<lb/>der Gläubiger das Pfand verkaufte« (S. o. d. Bern, zu 8. 16—32.)
<lb/>Auch hier müsse dieser, ausser dass er noch die Tradition zu
<lb/>leisten habe, wenn er selbst im Besitz sei, jus suum cedere.
<lb/>Fr. 13. de Distr. pignDiese Stelle sagt: creditor, qui jure suo
<lb/>pignus distrahit, jus suum cedere debet, et si pignus possidet,
<lb/>tradere utique possessionem, Also ist doch die erste Hälfte
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0229.tif"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0229--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Hrn. Reg.- u. Consist.-R. JDr. Sintenis zu Dessau. 229

<lb/>von dem Fall za verstehen, wo er das Pfand nicht besitzt. —
<lb/>S. 247. „Dem Gläubiger* welcher mit Bezahlung der Schuld die
<lb/>Pfänder übernommen, könne offerirt werden, obwohl er die Pfänder
<lb/>emtionis titulo habe, nach Fr. 5. §. 1. de Distr. pign.“ — quamvis
<lb/>emU tit. ea tenuerint, heisst aber: auch wenn sie dieselben ge- 
<lb/>kauft haben sollten, daraus folgt doch wahrhaftig nicht, dass im
<lb/>jus offerendi stets ein Kauf liege? — Das Merkwürdigste an die- 
<lb/>ser neuen Ansicht ist nun aber die positive Seite des vermeint- 
<lb/>lichen Wesens des j. o. Eine übersichtliche Zusammenstellung findet
<lb/>sich nirgends. Mühsames Heraussuchen ergiebt folgendes: (S. 250.)
<lb/>„Der Gläubiger erwirbt durch das Ang. R. keineswegs ein Pfand- 
<lb/>recht des vorstehenden Pfandgläubigers, sondern die Sache selbst.
<lb/>Daran schliesst sich, dass in den Quellen das Angebot mehrfach als
<lb/>durch die Form des Kaufs zu Stande gebracht vorkommt. Denn
<lb/>Für den offerirenden Gläubiger ist die Bezahlung nichts Anderes, als
<lb/>ein Loskanf der Sache." (S. 261.) „Die Substitutio in locum {prio- 
<lb/>ris) bezieht sich nicht auf die Forderung und das Pfandrecht des
<lb/>Vorangehenden, sondern nur auf das Rangverhältniss." (Hiermit
<lb/>namentlich denkt der Verf. Mühlenbruchs entgegengesetzte An- 
<lb/>sicht, die sich auf Fr. 16. qui potiores stützt: Plane cum tertius
<lb/>creditor primum de pecunia sua*dimisit, in locum ejus substituitur
<lb/>in ea quantitate, quam superiori exsolvit, „als vollkommen
<lb/>irrthümlieh" dargethan zu haben!) (S. 265.) „Der Gegengrund,
<lb/>dass das Ang. R. nur dazu da sei, um das nachstehende Pfr. zu be- 
<lb/>kräftigen, verschwindet, weil auch dies ein reines Assertum (!) ist.—
<lb/>Der eigentliche Zweck des Angebotes ist, die Sache beim vorigen
<lb/>Gläubiger auszulösen, dass der Gläubiger den Besitz bekomme." —
<lb/>(S. 258.) „Die Auslage für den abgefundenen Gläubiger ist eine
<lb/>ebenso nützliche Verbesserung, wie jede andere nützliche Verbesse- 
<lb/>rung; dieselbe nothwendige Auslage ist eine eben solche noth- 
<lb/>wendige Impense, wie jede andere nothwendige Impense. (Sic!) Für
<lb/>iese entsteht auch sonst keine durch Pfand zu sichernde Hauptfor-
<lb/>c erung, sondern erst wenn der Eigentümer das Pfand wieder haben
<lb/>und die Verbesserung sich aneignen will. Bis dahin haftet blos die
<lb/>Sache seihst dafür (haftet die beim Pfandrecht nicht auch?), -und
<lb/>das Verhältniss ist genau so, als wenn der Gläubiger das ihm gege- 
<lb/>bene Pfand freiwillig um die Hälfte vergrössert hätte. (Wer versteht
<lb/>das?) Der Gläubiger kann deshalb auch nicht klagen, sondern hat
<lb/>obzuwarten, wie der Schuldner sich dazu verhalten wird. Will ei
<lb/>nur die Hälfte des Pfandes haben und wiedereinlösen, so behält der
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0230.tif"
                   n="230"
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               <p>

                  <lb/>230 Schmidt, Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>Gläubiger die andere als Pfand bis dahin, wo er auch sie wieder
<lb/>-einläsen will." (S. 274.) „Die nothwendige Ausgabe vergrößert das
<lb/>Pfandrecht (was heisst das?) auf ihre Höhe, und wird zugleich ein
<lb/>Bestandteil der Hauptobligation. Die notwendige Auslage gilt
<lb/>also nicht mehr, wie jede andere." (S. 257.) „Zu deren Erstattung
<lb/>bann der Schuldner durch actio pigneraticia contraria angehalten
<lb/>werden." — Stellt man also diese zerstreuten Gedanken zusammen,
<lb/>so ergiebt sich, dass der Offerent vom Verf. in eine äusserst miss- 
<lb/>liche Lage gebracht wird, besonders Dritten gegenüber. Allein
<lb/>das ist noch nicht Alles. Denn 8. 269. f. lesen wir: „Durch das
<lb/>Angebot geht immer nur eine Lösung der Pfandobligation vor sich,
<lb/>und die Lösung der Hauptobligation ist nicht notwendig damit ver- 
<lb/>bunden. — Mit dem als solutio der Pfandobligation eingenommenen
<lb/>Golde ist der Creditor hiernächst in der Regel verbunden, die per- 
<lb/>sönliche Forderung bei sich zu tilgen, gerade wie beim Pfand ver- 
<lb/>kauf, lodess braucht diese Folge nicht überall einzutreten. Denn
<lb/>die solutio gilt in Bezug auf das Pfand nur ebensoviel, als die satis- 
<lb/>factio ; diese kann dem Creditor in Bezug auf das Pfand geschehen
<lb/>sein, so dass zwar das Pfandrecht, nicht aber die Forderung aufge- 
<lb/>hoben wird." — Somit wäre denn also der Verpfänder dahin ge- 
<lb/>bracht, diese nach Gelegenheit doppelt und dreifach zu bezahlen,
<lb/>nemlich einmal die bestehen bleibende Forderung und dann auch
<lb/>dieselbe Summe als impensae utiles an den Offerenten, dem dann
<lb/>wieder ein Dritter offerirt haben könnte, u. s. w. Wahrscheinlich
<lb/>findet der Leser nunmehr die Gedanken-Confusion grösser, als dass
<lb/>er noch Lust hätte, ihr zu folgen. — Es mögen daher nur noch
<lb/>zwei damit in Zusammenhang stehende Lehrsätze des Vfs. mitgetheilt
<lb/>werden. S. 269. f. leugnet er, wie Vieles, so auch dass aus Fr. 19.
<lb/>qui potiores (Schlussworte: quaero, an si ei justus possessor offerat,
<lb/>compellendus sit, jus nominis cedere? Respondit: posse videri, non
<lb/>injustum postulare.) der allgemeine Satz nicht abzuleiten sei, dass
<lb/>jeder justus possessor durch Angebot die Cession der Forderung
<lb/>verlangen könne. Und warum? Weil die Entscheidung dem Juristen
<lb/>sehr bedenklich geschienen, der sich ja auch nur so zu äussern ge- 
<lb/>wagt: „es könne den Anschein haben, dass u. s. w. Ein genaueres
<lb/>Studium des Falls ergebe auch noch mehrfache Bedenken u. s. w."
<lb/>Ein genaueres Studium der Sprachweise der römischen Juristen
<lb/>würde den Verf. belehrt habön, dass diese anspruchslose, und dar- 
<lb/>um sehr nachahmungswerthe Redewendung eine ebenso unzweideu- 
<lb/>tige Ansicht andeutet, als wenn der Verf. seinen Vorgängern iri&gt;
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0231.tif"
                   n="231"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Hm. Reg.- u. Consist.-R. Dr. Sinteuis zu Dessau. 231

<lb/>thiimliche und grundlose Behauptungen vorwirft, Wenn sie mit seiner
<lb/>Vorstellungsweise nicht übereinstiminen. — 8. 274. endlich leugnet
<lb/>der Verf., dass das ben» cedendarum actionum einem nachstehen- 
<lb/>den Hypothekengläubiger zustehe, und warum? „weil das Angebot
<lb/>für ihn, wenn ihm ein vergehender Gläubiger das Pfand äbfordere,
<lb/>etwas Nothwendiges sei." (Doch wohl nur relativ, d. h. wenn er
<lb/>das Pfand behalten will?) Nach diesem Satz, der ohne allen Be- 
<lb/>weis aufgestellt ist, wäre also der Gläubiger, welcher ein nächste*
<lb/>hendes Pfandrecht hat, in einer nachtheiligeren Lage als ein ande- 
<lb/>rer justus possessor. Den Beweis findet der Verf. zunächst darin,
<lb/>dass keine Stelle des offerirenden Hypothekengläubigers als Cessio-
<lb/>nars des Nomen erwähnt. Ist er nun aber ein justus possessor^
<lb/>warum soll denn da nicht wenigstens Fr» 19. qui potior es auf
<lb/>ihn Anwendung finden? (Wer im jus offerendi Uebergang der Haupt- 
<lb/>forderung findet, der kommt natürlich auf diese Frage gar nicht.)

<lb/>Bis hierher sind wir noch lange nicht zur Hälfte des 630 Sei- 
<lb/>ten haltenden Buches. In Hebereinstimmung mit dem Zweck eiper
<lb/>Hecension können wir aber hier nach den gegebenen Proben und
<lb/>Belegen unbedenklich subsistiren, ohne dem Verf. Unrecht, oder
<lb/>der Möglichkeit für den Leser, sich ein vollkommenes Unheil zu
<lb/>bilden, Abbruch zu thun. — Nur noch einige Aeusserungen des
<lb/>Vfs. wider mich, in denen er der Wahrheit zuwider mir Dinge an- 
<lb/>dichtet, die mir zu sagen nicht eingefallen ist, muss ich zu meiner
<lb/>Verteidigung rügen. — S. 291. heisst es: „das Pfr. des Vermie- 
<lb/>ters ist kein generelles, obwohl man dies mehrfach hat behaupten
<lb/>wollen. 131) Anm. 131) Sintenis S. 488., obwohl die dort ver- 
<lb/>suchte Beweisführung im Ganzen unglücklich ist." Ich lehre nun
<lb/>aber gerade dasselbe! (Sollte der Verf. hier das Richtige haben
<lb/>referiren wollen, so hat er sich mindestens sehr zweideutig ausge- 
<lb/>drückt , indem mein Name offenbar zu denen gerechnet werden
<lb/>muss, die das Gegenteil mehrfah behauptet haben.) 8. 310.
<lb/>„Die Meinung einzelner Doctoren (Mühlenbruch und ich), welche
<lb/>eine Klage auf Uebergäbe des Pfandes nach älterm Recht für gänL
<lb/>unzulässig halten, und sie nach neuerem Recht als eine actio de pi- 
<lb/>gnore dando gelten lassen wollen, beruhet auf Erdichtung. Denn
<lb/>die Quellen weisen eine dergleichen actio ex pacto nicht nach."
<lb/>Wir haken aber von dieser Klage als nach heutigem Recht, wo
<lb/>die Verträge klagbar seien, gesprochen; davon können die Quellen
<lb/>freilich nichts wissen! — S. 617. Anm. 37) findet der Verf. es
<lb/>„komisch, dass ich (S. 660. Anm. 8)) zur Erklärung der dunkeln
</p>

            </div>
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                  <title ref="mpier:pr-183405">Das Recht der Actiengesellschaften mit besonderer Rücksicht auf Eisenbahngesellschaften. Von Dr. Meno Pöhls. Hamburg, 1842</title>
               </head>
               <byline>
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               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>232 Schmidt, Grundsätze d. gern. u. preuss. Pfandrechts.

<lb/>Steile, Fr. 16. §. 3. de Pign.y die Vermuthußg aufstelle, dass die
<lb/>res judicata, von welcher in ihr die Rede ist» eine Novation her-
<lb/>beigeführt habe,“ und weist mich damit zu Recht» „dass ja das
<lb/>Pfandrecht ebensowenig, wie das Eigenthum einer Novation unter- 
<lb/>liege." Natürlicherweise spreche ich a. a. 0. von der Novation
<lb/>der Schuld, für welche das Pfr. bestellt war, wip ja auch die
<lb/>Anm. 3) bei den Textworten: „Erneuerung der Schuld,“ steht.
<lb/>Zum Schluss aber können wir es*uns doch nicht versagen, noch des
<lb/>Vfs. Erklärung dieser Stelle, die bekanntlich sehr schwierig ist,
<lb/>(s. Keller Lit. Gontest, 8. 391 ff*) zu geben, da sie fast besser,
<lb/>wie irgend eine, geeignet ist, seine Weise, juristich zu reflecliren,
<lb/>darzulegen. „Pie Stelle wird beinahe schon durch eine richtige
<lb/>Uebersetzung klar. Sie bedeutet: der Creditor, der sein Pfand
<lb/>durch richterliche Adjudication erworben hat, kann nicht vindici-
<lb/>ren, weil, wenn es ihm auch adjudicirt worden, der Zweck doch
<lb/>nicht gewesen ist, ihm Eigenthum zu verschaffen; er gebraucht da- 
<lb/>her, wider den Possessor, der sich das Wort der „Adjudication“ für
<lb/>eine exceptio rei judicatae auf die actio hypothecaria dienen lassen
<lb/>will, die Replik:.st secundum me judicatum non erit. Damit sind
<lb/>die Fälle gemeint, wo ein fidejussor conventus, oder sonst subsidiär
<lb/>Verpflichtete, oder ein nachstehender Gläubiger dem vorstehenden
<lb/>Pfandgläubiger Zahlung geleistet hat, und darauf das Pfand durch
<lb/>richterliches Erkenntniss adjudicirt erhielt." Betrachtungen hieran
<lb/>zu knüpfen, mag dem Leser selbst überlassen bleiben.

<lb/>In der Sprache des Vfs. fallen nicht selten Worte auf, die wohl
<lb/>weniger Provinciaiismen, als eigene Erfindung von ihm sind, so
<lb/>z. B.: grundlegliche Beweisführung, 8. 242.; Offerenz, 8. 243.
<lb/>Beziehbarkeit, S. 256.; VeÄuslagung, 8. 274.; vergnügliche Ver- 
<lb/>wendungen, 8. 310.; Betagtheit (einer Forderung), 8. 344.; den
<lb/>Ueberschuss ausfolgen (statt auszahlen), 8. 353; wir rücksichti- 
<lb/>gen, u. dgl. m.

<lb/>" Manche werden diese Recension zu lang oder zu glimpflich
<lb/>finden; dem letztem Tadel sähe ich sie am liebsten ausgesetzt. Aus- 
<lb/>führlichkeit der Belege zu meinem Urtheil aber schien aus mehreren
<lb/>Gründen nöthig, vor Allem zu dem Zweck, um den Leser den Werth
<lb/>und Character des Buches aus möglichst vielen Beispielen erkennen
<lb/>zu lassen. •
</p>
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                   n="233"
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               <p>

                  <lb/>Das Recht der Actiengesellschaften mit besonderem Rücksicht
<lb/>auf Eisenbahngesellschaften. Von JDr* Ueno Pohls. Ham- 
<lb/>burg, 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr» IFelslce zu Leipzig.

<lb/>Nachdem der Verf. Einiges zur Geschichte und Literatur der
<lb/>Actienvereine beigebracht hat, stellt er §.4. vorläufig den Begriff und
<lb/>das Wesen derselben fest, worauf wir später zurückkommen werden.
<lb/>Der §. 5. handelt von der „Perfection der Compagnie.“ Hier bemerkt
<lb/>er, dass „die Unterzeichnung des s. g. Prospectes an und für sich
<lb/>Niemanden zum Theilnehmer machen kann." „Stillschweigende Be- 
<lb/>dingung ist, auch wo die Verbindlichkeit, Actien zu nehmen, unbe-
<lb/>zweifelt vorliegt, dass die Compagnie wirklich zu Stande komme,
<lb/>d. h. dass alle Bedingungen erfüllt werden, unter denen eine Com- 
<lb/>pagnie als solche existiren kann, und dass sie wirklich als Compagnie
<lb/>in Wirksamkeit trete." Dies setzt voraus, „dass die projectirte Zahl
<lb/>der Actien, wie man sich ausdrückt, untergebracht werde, und also
<lb/>der projectirte Fond wirklich zusammengekommen sei", und dass der
<lb/>Zweck noch erreichbar erscheine. Hier vermischt der Verf. zunächst
<lb/>zwei ganz verschiedene Momente, denn es ist doch eine ganz an- 
<lb/>dere Frage, ob die Actien erst untergebracht werden und ob der
<lb/>Fond zusammengekommen sei. Unter diesen Umständen weis man
<lb/>nun nicht, und das ist gerade die Sache, auf die es ankommt, wann
<lb/>und wenn der Verf. die Verbindlichkeit die Actien zu nehmen aner- 
<lb/>kennen will. Der Verf. scheint nun zwar davon auszugehen, dass
<lb/>ein Fond bestimmt ist, „mit dem die Compagnie errichtet werden
<lb/>solle", der also als eine Art Minimum zu betrachten ist. Bis dieser
<lb/>wenigstens zusammengebracht, scheint der Verf. keine Verbindlich- 
<lb/>keit, die in Folge des Prospectes gezeichneten Actien zu nehmen,
<lb/>gelten lassen zu wollen. Da dieser wichtige Gegenstand, der aller- 
<lb/>dings nach Grundsätzen des gemeinen Rechts zu entscheiden wäre,
<lb/>durchaus nicht genügend oder erschöpfend behandelt ist, so wollen
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0234.tif"
                   n="234"
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               <p>

                  <lb/>234 Pohls, Das Recht der Actiengesellschaften.

<lb/>wir auch aus dem von dem Verf. hierüber Bemerkten keine weiteren
<lb/>Folgerungen ziehen, weil wir ihm bei der hier obwaltenden Unsicher- 
<lb/>heit seiner Grundsätze, leicht unrecht thun könnten. Wir wundern
<lb/>uns aber, dass der Verf. hierbei nicht einmal der statutarischen Be- 
<lb/>stimmung Erwähnung gethan hat, dass wenn der Actiennehmer nicht
<lb/>gehörig einzahlt, er seiner Actie verlustig sei. Vgl. jedoch S. 223.
<lb/>u. 229. Ueberhaupt handelt §. 24. von obigem Gegenstände noch- 
<lb/>mals und zwar ausführlicher. Sodann befremdet uns 8. 22. der Satz:
<lb/>„Jeder Interessent hat ein Recht zu verlangen, dass seine sämört- 
<lb/>lichen Mitinteressenlen für den Betrag der Actie solvent seien.“
<lb/>Der §.6. fährt sodann so fort. „Zur Perfection der Actiensocielät
<lb/>gehört ferner in der Regel die Genehmigung der Regierung, oder
<lb/>wenigstens werden da, wo solche nicht gesetzlich vorgeschrieben ist,
<lb/>häufig gewisse Formalitäten gefordert, die beobachtet werden müssen,
<lb/>ehe die Gesellschaft in Wirksamkeit treten kann.“ Hierbei über- 
<lb/>geht es der Verf., von der juristischen Bedeutung dieser Geneh- 
<lb/>migung der Regierungen zu sprechen, obschon dieselbe auf die
<lb/>rechtliche Gestaltung des ActienVereins, wie wir noch sehen wer- 
<lb/>den, von wesentlichem Einfluss ist. Auch fragt es sich, ob sie nach
<lb/>unserem Rechte nothwendig erforderlich sei, und ob man sie als
<lb/>einen Satz des gemeinen d. h. unmittelbar gütigen Rechts anzusehen'
<lb/>habe. Nachdem nun im §. 6* u. 7. von den Rechten einzelner nament- 
<lb/>lich nicht teutscher Staaten die Rede gewesen ist, fährt der Verf.
<lb/>§. 8. fort:

<lb/>„Wenn nun eine Actiengesellschaft errichtet wurde, aber ohne die nach den
<lb/>Gesetzen erforderliche Autorisation der Regierung nachzusuchen, oder re-
<lb/>spective die vorgeschriebenen Formalitäten zu beobachten, welches ist die
<lb/>Folge davon? Ist diese Folge in einem Gesetze bestimmt, — was selten
<lb/>geschehen, — so ist die Antwort sehr einfach. Wo dieses nicht der Fall, da
<lb/>bleibt nichts, als die allgemeine Regel des gemeinen Rechts anzuwenden,
<lb/>nach welcher jede Handlung, die in den Gesetzen verboten ist, auch ohne
<lb/>dass dieses in dem Gesetze ausgesprochen wurde, ipso jure als nichtig an- 
<lb/>gesehen werden solle, und daher zu behaupten, es existire rechtlicher Art
<lb/>nach keine Actiengesellschaft. Dieses ist für den Fall der nicht erilieilten
<lb/>Autorisation wohl unbedingt anzunehmen, und zwar selbst dann, wenn
<lb/>ausserdem in dem Gesetze eine Strafe angedroht ist, welche eine ohne Er- 
<lb/>laubnis in Wirksamkeit getretene Gesellschaft treffen soll. Es kann daher
<lb/>liier aus den in Beziehung auf eine solche Gesellschaft ins Leben getretenen
<lb/>Verhältnissen durchaus keine Klage weder den Tlieilhabern unter und gegen
<lb/>einander, noch gegen Dritte eingeräumt werden."

<lb/>Abgesehen von Manchem, was bei den jetzt in Rücksicht auf diesen
<lb/>Gegenstand stattfindenden Verhältnissen in den einzelnen Ländern zu
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0235.tif"
                   n="235"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Weiske zu Leipzig. 235

<lb/>beachten gewesen wäre, können wir dem Verf. in Bezug auf Obiges
<lb/>nicht beisammen. Gesetzt auch, dass ein Staat die Genehmigung
<lb/>der Regierung zur Errichtung eines Aclienvercins verlangt, und diese
<lb/>nicht nachgesucht wurde, so ist deshalb doch noch nicht von völliger
<lb/>Nichtigkeit uud Klaglosigkeit aller schon eingegangenen Verbindlich- 
<lb/>keiten die Rede. Zuvörderst könnte dann doch wohl die Genehmi- 
<lb/>gung noch nachgeholt werden. Aber auch abgesehen davon folgt aus
<lb/>dem Mangel der Genehmigung obiger auffallende Satz noch keines- 
<lb/>wegs. Denn eine solche nicht beobachtete Formalität bewirkt nach
<lb/>unserem gemeinen Rechte noch nicht, dass das Geschäft selbst als
<lb/>ein verbotenes erscheine, und Klaglosigkeit zur Folge habe. Der
<lb/>Verf. sagt nichts darüber, wann die Genehmigung nachzusuchen
<lb/>sei, und doch ist dies bei seiner Theorie von höchster Wichtigkeit,
<lb/>denn es könnte das Geschäft erst dann für ein verbotenes erach- 
<lb/>tet werden, wenn die Zeit der Nachsuchung, ohne dass dieselbe
<lb/>erfolgt wäre, verflossen ist. Auch nimmt ja der Verf. im Vorher- 
<lb/>gehenden an, dass die Actionäre ihre Verbindlichkeiten erfüllen
<lb/>müssen, wenn nur die Erfordernisse vorhanden sind, dass der Actien-
<lb/>verein zu Stande kommen werde, wohin er aber durchaus noch
<lb/>nicht die gedachte Genehmigung zählt. .

<lb/>Allerdings kann ein projectirter Actienverein, wenn das Landes*
<lb/>gesetz seine Existenz ausdrücklich von der Genehmigung der Regie- 
<lb/>rung abhängig macht, ohne diese nicht bestehen und in Wirksamkeit
<lb/>treten. Deshalb sind aber doch die an sich gütigen Vertragsverhält- 
<lb/>nisse, welche bis dahin, wo die Genehmigung erst erfolgen konnte,
<lb/>begründet wurden, noch nicht ungiltig, nichtig und klaglos, sobald
<lb/>dies nicht ein Gesetz ausdrücklich als Strafe ausspricht. Ist die Ge- 
<lb/>nehmigung nicht nachgesucht worden, so können allerdings die bis
<lb/>dahin, wo dies erfolgen musste, gütig entstandenen Rechtsverhält- 
<lb/>nisse nicht nach den Grundsätzen des bestätigten Actienvereins ver- 
<lb/>folgt werden, wohl aber nach denen, die ihrer rechtlichen Beurtbei-
<lb/>nng&gt; abgesehen von der Natur der Actienvereine, zur Grundlage
<lb/>ge ient haben würden. Vorzüglich werden also hier die Grundsätze
<lb/>er societas zur Anwendung zu bringen sein. Schon nach römischem
<lb/>Rechte konnte eine societas durch Bestätigung von Seiten des Staats
<lb/>in eine Corporation übergehen. Beabsichtigte man dies nun bei der
<lb/>Eingehung der societas, suchte man dänn aber obige Bestätigung
<lb/>nicht nach, so blieb dennoch die societas natürlich als das gütig,
<lb/>was sie ursprünglich war. So sieht auch das englische Recht, wie
<lb/>der Verf. anderwärts erwähnt, das Verbältniss an, es beurtheilt die
</p>

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                   n="236"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0236--><p/>
               <p>

                  <lb/>236 Pohls, Das Recht der Actiengesellschaften.

<lb/>Acticnvercine, welche keine Bestätigung nachgesucht haben, wie ge- 
<lb/>wöhnliche Handelsgesellschaften, und lässt die einzelnen solidarisch
<lb/>haften. Wollte gleich der Verf. die nicht bestätigten Aclienvereine
<lb/>unter die römischen collegia illicita zählen, was gewiss sonderbar
<lb/>wäre, so ist es doch auch bei diesen, wenn sie sich auflösen müssen,
<lb/>den Einzelnen gestattet, ihren etwaigen Antheil an der gemeinschaft- 
<lb/>lichen Gasse zurückzufordern und einzuklagen. Und in Betreff derActio-
<lb/>näre, deren Vorsteher die nöthige Genehmigung nicht nachgesucht ha- 
<lb/>ben, behauptet der Vf. ohne weiteres, dass ihnen durchaus kein e Klage
<lb/>weder unter und gegen einander noch gegen Dritte eingeräumt werden
<lb/>könne! Auch das französische Recht fasst das gedachte Verhältnis
<lb/>in der von uns angedeuteten Weise auf, worüber sich mehr bei
<lb/>Schiebe, die Lehre von den Handelsgesellschaften u. s. w., 1841.
<lb/>8. 155. ü. ff. findet. Ueberhaupt ist hier, freilich zunächst nur nach
<lb/>französischem Rechte, Alles was sich auf die Errichtung eines Actien-
<lb/>vereines bezieht, weit anschaulicher, praclischer und richtiger aus- 
<lb/>einander gesetzt, als bei dem Verf., dessen Grundsätze schwerlich
<lb/>bei Streitigkeiten in Betreff der Errichtung eines Actienvereines weit
<lb/>reichen werden. Doch wird allerdings später besonders §. 24. Man- 
<lb/>ches noch nachgeholt. Nebenbei sei hier noch bemerkt, dass es
<lb/>sehr befremden muss, dass der Verf. öfterer Malpeyre et Jourdain
<lb/>traitS des societes commerciales zitirt, während ihm doch augen- 
<lb/>scheinlich nur Schiebe’s Schrift, die mehr und weniger als jenes
<lb/>französische Werk enthält, Vorgelegen hat. So zitirt er nach Num- 
<lb/>mern, die jene Schrift gar nicht hat, wohl aber die Schiebe’s. Man
<lb/>kann daher auch ohne Schiebe des Verfs. Zitate in dem französi- 
<lb/>schen Werke gar nicht einmal wieder finden. Ja es kommt, da
<lb/>Schiebe’s Buch nicht blosUebersetzung des französischen ist, auch
<lb/>vor, dass sich das Zitirte in dem französischen Buche gar nicht fin- 
<lb/>det, wohl aber bei Schiebe! —

<lb/>In §. 10. handelt der Verf. von den Privilegien der Gesellschaft.
<lb/>Er hebt dabei aber nur besondere Vorrechte, namentlich politischer
<lb/>oder staatswirlhschaftlicher Natur aus, die einzelnen Actienvereinen
<lb/>ertheilt werden können oder worden sind; auf privatrechtliche geht
<lb/>er nicht ein.

<lb/>Mehr lässt sich jedoch gegen §11. einwenden- der die Ueber-
<lb/>schrift führt: „Character der Aktiengesellschaft." Hier spricht sich
<lb/>der Verf. dafür aus, dass sie societates seien, ohne nur des von ihm
<lb/>selbst oft erwähnten Umstandes, dass sie nach Landesgesetzen auch
<lb/>als Corporationen gelten, zu gedenken. Nachdem §. 1. schon fol-
</p>

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                   n="237"
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               <p>

                  <lb/>Hecensirt von Herrn Professor Dr. Weiske zu Leipzig. 237

<lb/>gende Definition an die Spitze gestellt hat: „Die Actiengeseilschaft
<lb/>ist eine Art der stillen Gesellschaft, deren Wesen darin besteht, dass
<lb/>sich viele vereinigen, um mit einem bestimmten, auf Actien zusäm«
<lb/>menzubringenden Capitale eine Unternehmung auszuführen, oder ein
<lb/>Geschäft zu betreiben," hebt §. 11. an: ,,Das Wesen der Actien- 
<lb/>geseilschaft ist dann nur unleugbar das einer Societät, wiewohl einer
<lb/>eigenthümlichen," dann heisst es bald darauf: „Die Actiengeseilschaft
<lb/>ist nun diejenige moralische Person, welche, ohne dass die Na- 
<lb/>men derjenigen Individuen oder physischen Personen, aus welchen
<lb/>sie zusammengesetzt ist, in Betracht kommen, gewisse bestimmte
<lb/>Zwecke verfolgt." Endlich auf derselben Seite 55. steht: „in der
<lb/>Art der Association liegt etwas, was der Gesellschaft, so weit sie in
<lb/>Betracht kommt, die Qualification einer nach handelsrechtlichen Grund- 
<lb/>sätzen zu beurteilenden (moralischen) Person erlheilt." Wir über- 
<lb/>lassen es den Lesern, ob ihnen diese Characterisirung des Actien-
<lb/>vereins genügt. Unserer Ansicht nach finden wir bei Schiebe Nr.251.
<lb/>u. 252. den Actienverein weit besser und richtiger aufgefasst. Da
<lb/>wir uns aber über die Sache selbst schon in einer besonderen Ab- 
<lb/>handlung: Ein juristischer Beitrag zur Gesetzgebung über Actienver-
<lb/>eine; in (Pölitz) Bülau’s Zeitschrift Jahrg. 1842. Heft Z. ausge- 
<lb/>sprochen haben, so verweisen wir hier darauf, und bemerken nur
<lb/>uocli, dass der Verf. in der unten mitgetheilten Stelle auf einmal
<lb/>plötzlich anderer Ansicht geworden zu sein scheint. Was soll man
<lb/>aber zu einem solchen Verfahren in einem und demselben Buche
<lb/>sagen! — Der §. 12. führt die Ueberschrift: „Unterschied von ähn- 
<lb/>lichen Instituten." Hier spricht der als Schriftsteller über Handels«
<lb/>recht hochgeachtete Verf. von S. 58—77. von der reguiirten Gesell- 
<lb/>schaft; von der Commandite und von anderen Instituten insbesondere
<lb/>der Handelswelt. Da es sich hierbei um nichts wesentliches handelt,
<lb/>so Übergehen wir diese §§. Manches davon hätte gewiss wegbleiben
<lb/>können.

<lb/>■Mi* §. 17. beginnt der Verf. eine eigene Abhandlung seines
<lb/>Buches unter der Ueberschrift: „Von den Eisen bahn ge Seil- 
<lb/>schaften insbesondere."' Der Verf. sucht das Hereinziebeif die- 
<lb/>ses Gegenstandes mit der Wichtigkeit desselben zu rechtfertigen.
<lb/>Wir zweifeln auch nicht, dass diese ziemlich isolirt dastehende Ab- 
<lb/>handlung viele Leser finden wird. Auch ist gegen das Mitgetheiltc
<lb/>nichts Erhebliches einzuweijden, vielmehr verdient die Zusammen- 
<lb/>stellung namentlich der verschiedenen einschlagenden Gesetze der
<lb/>einzelnen Länget alles Lob. Allein einmal gehört der Gegenstand
</p>

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               <p>

                  <lb/>238 PohfSj Das Recht der Actiengesellschaften.

<lb/>nicht hierher, indem Alles, was derVerf. über Eisenbahnen mittheilt,
<lb/>auf die Actienvereine als solche keine besondere Beziehung hat
<lb/>und ebenso zur Anwendung kommen müsste, wenn Ein Privatmann
<lb/>eine Eisenbahn baute. Sodann zeichnet sich aber diese Abhandlung
<lb/>durch eine tiefere wissenschaftliche Begründung der einzelnen Grund- 
<lb/>sätze nicht aus, denn wenn der Verf. z. B. der Gesellschaft das
<lb/>Eigenthum an der Bahn u. s. w. zuspricht, so fragt man dann immer
<lb/>noch, wer denn die Gesellschaft sei; ob das Eigenthum also den ein- 
<lb/>zelnen Actionären zu inteilecloellen Theilcn zustehe, oder ob es dem
<lb/>Actienverein als einer juristischen Person gehöre u. s. w. Endlich fin- 
<lb/>den sich aber auch in Bezug auf die Rechte der einzelnen Länder,
<lb/>wenigstens wenn wir von dem, was der Verf. über Sachsen sagt,
<lb/>einen Schluss auf die übrigen machen dürfen, einzelne Unrichtigkeiten.
<lb/>Doch dies wollen wir am allerwenigsten rügen, da derartige Versehen
<lb/>gar zu leicht gemacht sind. Mag auch dieser Abschnitt genau genom- 
<lb/>men nicht hierher gehören, mag er auch die gedachten Mängel haben,
<lb/>bei der Neuheit und Wichtigkeit des Gegenstandes z. B. hinsichtlich
<lb/>der Exp ropriatio ns frage lassen wir ihm gern alle Gerechtigkeit
<lb/>widerfahren, er hätte aber auch recht gut ein Schriflchen für sich
<lb/>gebildet, da er von S. 78 —153. reicht.

<lb/>Das zweite Capitel handelt „von der Verfassung der Actien-
<lb/>gesellschaft.“ Hier bespricht der Verf. §. 24. zunächst das Ent- 
<lb/>stehen derselben, wovon jedoch auch schon oben die Rede war.

<lb/>Die Darstellung des Verfs. ist, abgesehen von Nachlässigkeiten im
<lb/>Style, insofern nicht zu loben, als das Einzelne viel zu wenig geord- 
<lb/>net, vielmehr oft nur neben einander gestellt ist, wie es dem Verf.
<lb/>in die Feder gekommen zu sein scheint; dies erschwert selbst zu- 
<lb/>weilen das Verständniss. Bei einer Ucberarbeitung des Ganzen
<lb/>würde er selbst gewiss noch Vieles zu verbessern gefunden haben.
<lb/>Das ganze erste Capitel, welches gerade die Hälfte seiner Lehre
<lb/>von dem Actienvereine einnimmt, könnte hinwegfallen, ohne dass
<lb/>man etwas Wesentliches für den Gegenstand selbst vermissen würde.

<lb/>DerVerf. verfolgt nun in Bezug auf das Entstehen eines Aelien-
<lb/>vereines den Gang, den wir im bürgerlichen Leben wahrnehmen.
<lb/>Einer oder Einige die sich deshalb vereinigt haben, lassen einen
<lb/>Prospect ergehen und fordern zur Theilnabme an dem zu errich- 
<lb/>tenden Actienvereine auf. Für die Stifter oder Unternehmer ist der
<lb/>Prespect, über dessen Inhalt sich der Verf. weiter ausspricht, „vor- 
<lb/>läufig unbedingt verbindlich.“ Weichen sie aber dennoch von dem- 
<lb/>selben eigenmächtig ab, und „ergiebt es sich, eh# die Gesellschaft
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Weiske zu Leipzig. 239

<lb/>ihre Wirksamkeit begonnen, so wird freilich jedem freistehen, sich
<lb/>znrückzuziehen oder seine Theilnahme zu versagen, wobei dann na- 
<lb/>türlich alle Ansprüche auf Entschädigung gegen die Stifter, aber
<lb/>auch nur gegen diese, geltend gemacht werden können. Dies läuft
<lb/>dann auf eine Auflösung der Gesellschaft hinaus, sobald mehrere Be- 
<lb/>theiligte sich in dieser Art zurückziehen, und nun die Zahl der
<lb/>Actionisten nicht mehr vollständig ist." Dies mag allerdings der
<lb/>eine Weg sein, den die Betheiligten einschlagen können, wenn die
<lb/>Stifter von dem Prospect willkürlich abweichen. Sollten die letzteren
<lb/>aber nicht auch angehalten werden können, ihren Prospect zu er- 
<lb/>füllen? Der Verf. erklärt ihn ja für die Stifter für unbedingt ver- 
<lb/>bindlich !

<lb/>Das Rechtsverhältniss, in dem die zu der projectirten Unterneh- 
<lb/>mung hinzutretenden Actionare zu den Stiftern oder Unternehmern
<lb/>stehen, ist von dem Verf. wenigstens in sofern nicht gehörig gewür- 
<lb/>digt worden, als er sich nicht bemüht, einen Grundsatz deshalb auf- 
<lb/>zustellen. Die societas kann denselben augenscheinlich nicht dar- 
<lb/>bieten. Das Verhältniss ist vielmehr eigenthümlicher Art, und
<lb/>bedürfte wohl sorgfältiger Untersuchungen. Es kommt aber nicht
<lb/>blos bei Actienvereinen vor, sondern" namentlich heutzutage in gar
<lb/>vielen andern Verhältnissen, z. B. wenn sich Einer oder Mehrere
<lb/>an die Spitze stellen, um einen Verein z. B. zu literarischen oder
<lb/>anderen Zwecken zu stiften; bei Auswanderungs- und Arfsiedelungs-
<lb/>Colonien; bei der Errichtung von Denkmälern durch Subscription u. s. w
<lb/>Hier scheint ein Einschreiten der Regierungen nötbig zu sein, damit
<lb/>die einzelnen sich Anschliessenden nicht getäuscht oder gar betro- 
<lb/>gen werden. Zwar kann man sagen, dass Leute, die kein Vertrauen
<lb/>besitzen, mit ihren Unternehmungen keinen Anklang im Poblicum
<lb/>finden werden, und dass auch die Regierung solche Unternehmer
<lb/>nicht besser kennen werde, als das Publicum; allein einmal giebt es
<lb/>wie Leichtgläubige, die sich verlocken lassen, und sodann können
<lb/>ntferntere doch auch mit den fraglichen Persönlichkeiten nicht be- 
<lb/>kannt sein. Iq gewissen Fällen greifen allerdings schon die Regie- 
<lb/>rungen ein, z. B. wenn Jemand einen Gegenstand, ein Pferd oder
<lb/>auch ein Grundstück ausspielen lassen will. — Die Einwirkungen
<lb/>der Regierung nach französischem Recht auf einen zu errichtenden
<lb/>Actienverein finden sich hei Schiebe a.a. 0. S. 151. ff.

<lb/>Der Verf. will sodann zwischen dem den Unternehmern ertheil-
<lb/>ten Versprechen, Actien nehmen zu wollen, und dem wirklichen Zeich- 
<lb/>nen der Actien, wie es scheint, Unterscheidungen machen; zwar
</p>

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               <p>

                  <lb/>240
</p>
               <p>

                  <lb/>Pohls, Das Reeht der Aktiengesellschaften.

<lb/>vermisst man auch hierbei Schärfe *und Bündigkeit, es ist aber
<lb/>doch auch recht Beachtenswerthes mitgetheilt. Dass die Schrift
<lb/>in irgend einer Art wesentliches Erforderniss sei, um Mitglied eines
<lb/>neu errichteten Actienvereins zu werden, . hätte der Verf. S. 158.
<lb/>geradezu aussprechen und an die Spitze stellen können. S. 160.
<lb/>erklärt er sich gewiss nicht ohne Grund gegen die an den In- 
<lb/>haber gestellten Actien. 8. 167. spricht der .Verf. noch von den
<lb/>Personen, welche Mitglieder eines Actienvereines werden können;
<lb/>dabei hätte er aber die Folgen, die es z. B. hinsichtlich der Gläu- 
<lb/>biger desselben hat, wenn Jemand sein Geld in eine solche Unter- 
<lb/>nehmung anlegt, in Erwägung ziehen sollen. Schon Mittermaier
<lb/>t. Pr. Neuste Ausg. §. 558. weist darauf hin. Nun folgt §. 25.
<lb/>„Nomineller Theilhaber. Theilhaber durch concludente Facta."
<lb/>Dieser ganze §. hätte recht gut wegbleiben können, denn das Ver-
<lb/>hältniss des nominellen Tbeilhabers zum wirklichen, wenn es vor- 
<lb/>kommt, sollte unserer Ansicht nach von dem Actienvereine gar nicht
<lb/>berücksichtigt werden, und was dann der Verf. über den Theilhaber
<lb/>durch concludente Facta sagt, erscheint nur als eine Eigentbümlich-
<lb/>keit des englischen Rechtes.

<lb/>Aus dem §. 26. theilen wir folgende Stelle mit, die unserer
<lb/>Meinung nach zwar einzelnes Unrichtige und nicht gehörig Begrün- 
<lb/>dete enthält, jedoch im Ganzen den Actienverein weit richtiger auf- 
<lb/>fasst als es früher in §. 11. geschah, Das Unbegreifliche dabei ist
<lb/>aber, wie der Verf., nachdem er am gedachten Orte das Wesen des
<lb/>Actienvereins characterisirt hatte, hier nochmals darauf zurückkommen
<lb/>und insbesondere dem früher Gesagten ganz widersprechende
<lb/>Grundsätze aufstellen konnte. Fast sollte man glauben, der Verf.
<lb/>habe diesen §. erst später eingeschoben, und dabei nicht daran ge- 
<lb/>dacht, was er durch das ganze Buch hindurch gesagt und vertbeidigt
<lb/>habe! Was ist nun seine wahre Meinung hinsichtlich des Characters
<lb/>der Actienvereine? Hier vertbeidigt er durch den ganzen §. hin- 
<lb/>durch im wesentlichen ihre Natur als Corporationen, und oben soll- 
<lb/>ten sie durchaus societates sein. Die Stelle ist folgende:

<lb/>„An und für sich lassen sich die anonymen Gesellschaften als moralische
<lb/>(juristische) Person betrachten. Freilich sind sie dadurch, wenn man sieh
<lb/>an die im Römischen Rechte verkommenden Beispiele von Corporationen
<lb/>hält, noch nicht Corporationen in diesem Sinne. Wenn man aber den Be- 
<lb/>griff der moralischen Person, als die Vereinigung mehrerer physischen
<lb/>Personen zu einem gemeinschaftlichen, dauernden Zwecke, sofern diese
<lb/>Vereinigung als Ein Snbject von Rechten in Betracht kommt, denkt, und
<lb/>dann die Hechte der Actiengesellschaft bestimmt hat, so ist in der That
</p>

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                   n="241"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Weiske zu Leipzig. 241

<lb/>die Untersuchung darüber, ob sie unter die Rubrik der Korporationen oder
<lb/>Universitates des Römischeu Rechtes gebracht werden könne, um so mehr
<lb/>eine massige, als män wohl öffentliche, und Privatcorporationen unter- 
<lb/>scheiden kann, und als jede Corporation gerade nur solche Rechte hat, die
<lb/>ihr von dem Regenten oder Gesetzgeber beigelegt sind. Daher haben denn
<lb/>auch neuere Gesetze den Begriff der Corporation auf Privatvereinigungen
<lb/>allerdings ausgedehnt, sofern diese einen dauernden Zweck haben, wobei
<lb/>allenfalls, — wiewohl nicht einmal allgemein, — die Genehmigung der
<lb/>Gesellschaft durch die Regierung hinzukommen mag. Auch sind selbst ein- 
<lb/>zeln, wie in Preussen undßäiern, den Actiengesellschaften die Rechte der
<lb/>Corporationen beigelegt, wie dieses in England und America bei jeder durch
<lb/>Parlaments- und resp. Congressacte octroyirtenCompagnie geschieht; wäh- 
<lb/>rend anderswo ihnen wenigstens der Character einer juristischen Person
<lb/>ausdrücklich beigelegt worden.

<lb/>Dass dabei manche derjenigen Rechte, die das gemeine Recht, zum
<lb/>Theil selbst nur die Interpretation, der Corporation als Gemeinde beilegt,
<lb/>nicht zur Anwendung kommen, liegt gerade in dem Character der Privat-
<lb/>corporation, Particularrechle dagegen, wie z. B. das Preussische Recht,
<lb/>müssen der zu einer Corporation erhobenen Gesellschaft alle diejenigen
<lb/>Rechte einräumen, welche Corporationen überhaupt haben. In England
<lb/>und America, wo ja jede Compagnie auf einem speciellen Gesetze beruht,
<lb/>* Ist dies in den einzelnen Fällen wirklich geschehen, und die, der Actien-
<lb/>gesellschaft ertheilten, besondern Befugnisse nähern sich auf eine merk- 
<lb/>würdige Weise denjenigen, welche das Römische Recht den universitatibus
<lb/>beilegt. Die wesentlichen derselben sind: 1. Die fortwährende Dauer dem- 
<lb/>selben; d. li. dass sie nicht aufhört, auch wenn die Mitglieder derselben,
<lb/>bis auf Eines, sterben. 2. Wie einzelne Individuen in und ausser Gericht
<lb/>zu handeln. 3. Land und sonstiges unbewegliches Eigenthum zu kaufen
<lb/>und zu besitzen. 4. Ein gemeinschaftliches Siegel zu gebrauchen. 5. Sta^-
<lb/>tuten (bye-latü$) zu machen, welche für ihre Mitglieder verbindende Kraft
<lb/>haben; welche Befugnisse gleichwohl der Conirolle und Genehmigung des
<lb/>Staates unterworfen sind.“

<lb/>Trotzdem behandelt der Verf. im Folgenden die Actienvereine
<lb/>ganz entschieden wie römische societates, und zieht aus der eben
<lb/>mitgetheilten Stelle durchaus keine weiteren Folgerungen. So sucht er
<lb/>auch nachzuweisen, dass die Directoren geschäftsführende
<lb/>socti seien, und will sie nun nach den über diese geltenden Grund- 
<lb/>sätzen heurtheilt wissen. Das, was der Verf. dann weiter über die- 
<lb/>selben, die Generalversammlungen, die Stimmenmehrheit u. s. w. sagt,
<lb/>ist eine Ausführung der schon bekannten Ansichten, und es lässt
<lb/>sich dagegen nichts erhebliches einwenden, wenn man von einer
<lb/>tieferen wissenschaftlichen Begründung absieht. Diese ver- 
<lb/>missen wir aber im ganzen Werke, auch scheint uns der Verf. hier- 
<lb/>zu nicht die hinreichenden civilistischen Kenntnisse zu besitzen. Auf
<lb/>das Einzelne weiter noch einzugehen, erachten wir nicht für nöthig.

<lb/>Krit. Jalirb. f. ,1. R.w. Jahrg. VI. H. III. 1 ß
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Der Kindermord, die Tödtung Erwachsener, der Selbstmord und die Todesstrafen, vom neuen Standpunkte einer höhern Physiologie aus beleuchtet. Für Gesetzgeber, Rechtsgelehrte, Naturforscher und denkende Gebildete, dargestellt von Dr. Klencke. Leipzig, 1840</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>242 Pökh, Das Recht der Actiengcscllschaftcn.

<lb/>Tbeils haben wir Mehreres, was sich auf die Acticn und deren Natur
<lb/>bezieht, in der oben schon angegebenen Abhandlung besprochen,
<lb/>thcils ist das Buch in wissenschaftlicher Hinsicht nicht von sol- 
<lb/>cher Bedeutung, dass es nach dem neuern Plan dieser Zeitschrift
<lb/>einer noch ausführlicheren Beurthcilung bedürfte.

<lb/>Da wir es durchaus für falsch halten, den Aclienverein als eine
<lb/>societas zu behandeln (s. d. AbhndL), da der Verf. die einzig wahre
<lb/>Natur der Actie verkennt oder nicht herausgefunden hat, so kön- 
<lb/>nen wir eben auch natürlich in den meisten seiner Folgesätze ihm
<lb/>nicht beistimmen, und müssten daher, wenn wir Alles besprechen
<lb/>wollten, beinahe ein neues Buch schreiben. Dass das Buch trotz
<lb/>dem viel Brauchbares Und Lehrreiches enthält, wollen wir gar nicht
<lb/>in Abrede stellen. Ja wir erkennen auch gerne an, dass alle die,
<lb/>welche mit dem Verf. die bis jetzt herrschende Meinung, dass der
<lb/>Aclienverein eine societas und die Actie ein intellectueller Theil
<lb/>des Ganzen sei, theilen, dem Werke einen weit grössere Werth bei- 
<lb/>legen müssen, als wir dies können. Wir bedauern daher aber auch,
<lb/>dass die falsche Doctrin in ihm eine grosse Stütze gefunden haben
<lb/>wird.

<lb/>So dankenswerth cs gewiss ist, dass der Verf. uns mit den hier- 
<lb/>hergehörigen Rechten und Gesetzen der Amerikaner, Portugiesen,
<lb/>Spanier, Franzosen, Engländer, Russen, Ungarn, Schweizer u. s. w.
<lb/>bekannt macht, so wäre es doch wohl die Hauptaufgabe für ihn ge- 
<lb/>wesen, unabhängig von dem Rechte dieser Völker, das Gebäude des
<lb/>Actienvereins nach unsern einheimischen Rechtsquellen und verwandten
<lb/>Instituten juristisch zu construiren und aufzubauen. Hätte er dies
<lb/>toit wissenschaftlichem Geiste versucht, so würde das Resultat leicht
<lb/>ein anderes gewesen sein, und es würde uns gefreut haben, wenn
<lb/>er mit den von uns in jener Abhandlung niedergelegten Ergebnissen
<lb/>ttbercingcstiromt hätte.
</p>
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                   n="243"
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               <p>

                  <lb/>243
</p>
               <p>

                  <lb/>Der Kindermord, die Tödtung Erwachsener, der Selbst- 
<lb/>mord und die Todesstrafen, vom neuen Standpunkte einer
<lb/>hohem Physiologie aus beleuchtet. Für Gesetzgeber, Hechtsge- 
<lb/>lehrte, Naturforscher und denkende Gebildete, dargestellt von
<lb/>jpr* Klencke, vorm. k. Pr. Militairarzt, korresp. Mitgl. m. geh
<lb/>Goselisch, etc. Leipzig, 1840.

<lb/>„Lin abnormer Tod kann für die Unsterblichkeit
<lb/>sehr gefährlich werden.“

<lb/>Klenke, der Kindermord u.s.w. S. 40.

<lb/>Wenn ein vorangestelltes Motto ungefähr denselben Zweck hat,
<lb/>wie das Anschlägen des Hauptaccords vor dem Vortrage eines Mu- 
<lb/>sikstücks, was um so nolhwendigcr erachtet wird, je fremdartiger
<lb/>derselbe den in uns vorher aufgenommenen Tonreihen ist, so hielt
<lb/>es Rec. für seine Pflicht, ein solches auch gegenwärtigem Berichte
<lb/>voranzustellen, und er musste, um dieser Pflicht nachzukommen,
<lb/>selbst gegen die Sitte verslossen, welche das Motto den Ausdruck
<lb/>einer andern geistigen Persönlichkeit sein lässt, hier ein eignes
<lb/>Wort des Vfs. vorliegenden Buches dazu wählen, weil ihm auch nur
<lb/>ein entferntes Analogon des darin Enthaltenen nirgendsher zugehen
<lb/>wollte. Nun bescheidetr sich zwar Rec., dass ihm über die rein phy- 
<lb/>siologische Seite der hier aufgestellten Ansichten in keiner Weise
<lb/>ein in d. Bl. auszusprechendes Urtheil zustehe — wenn gleich die
<lb/>Aufschrift des Buches ihm wohl diese venia gewährte — ? allein diese
<lb/>Seite und der sie characterisirende obige Satz wird gleichwohl, als
<lb/>Basis der daraufgebauten recbtsphilosophischcn und criininalpoliti-
<lb/>schen Ansichten, den Inhalt des ersten Theils unseres Referats biG
<lb/>den müssen. Und so folge denn ohne Weiteres der Kern dieser
<lb/>Argumentation; — was könnte auch dieses Weitere nützen, uner- 
<lb/>wartet des Neuen, das uns geboten wird? Wird man noch von den
<lb/>Schwierigkeiten der Umsehiflung des Kap Horn und von den Mitteln,
<lb/>sic zu heben, sprechen, wenn ein Kanal durch Cenlralamerika ge- 
<lb/>führt ist?

<lb/>,*Die Menschheit wird repräsentirt durch die Vielheit der In- 
<lb/>dividuen.“ (8, 14.) — „Die MensehenLndividualität ist von zwei-

<lb/>16* '
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0244.tif"
                   n="244"
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               <p>

                  <lb/>244 Klencke, der Kindermord, die Tödtung Erwachsener,

<lb/>facher Bedeutung für den Begriff der Unendlichkeit, da diese Indi- 
<lb/>vidualität Iheils dem Gattungswesen, theils einer höheren Gedanken- 
<lb/>gliederung eingeordnet ist. Dem Gattungswesen gehört der Mensch,
<lb/>gleich Pflanzen und Thier an, insofern er ein, jenen Geschöpfkrei- 
<lb/>sen entsprechendes Dasein behauptet, u. s. f. Einer höhern Ge- 
<lb/>dankengliederung aber gehört der Mensch an, insofern er Gedanken
<lb/>hat, insofern er denkt und zwar Sich selbst, und das, was ausser
<lb/>ihm ist, u. s. w." (8. 23.) „Diese Unterscheidung des Menschen in
<lb/>ein Wesen der Gattung und ein Wesen der Menschheit, oder, was
<lb/>dasselbe sagt, in ein unreifes und ein reifes Menschenleben
<lb/>in Absicht auf Unendlichkeit — wird von der höchsten, phy- 
<lb/>siologischen Bedeutung, welche dadurch wieder von Wichtigkeit in
<lb/>sittlicher und staatsrechtlicher Beziehung werden muss. Denn es
<lb/>ist nicht einerlei, ob von dieser Seite ein Menschenwesen als Gat-
<lb/>tungs- oder als Menschheitswesen begriffen und behandelt wird; es
<lb/>entsteht eine bedeutende Differenz, ob der Mensch stirbt oder ge-
<lb/>tödtet wird als unreifes oder reifes Wesen, denn an dem Dasein in
<lb/>der Erseheinungswelt als solchem allein, kann nichts gelegen sein,
<lb/>wenn dadurch nicht eine unendliche Zukunft modifizirt oder verzö- 
<lb/>gert werden könnte. Der Staat und das Recht wollen die Integrität
<lb/>der Persönlichkeit schlitzen und jede Verletzung bestrafen, sie neh- 
<lb/>men den Begriff der Persönlichkeit von neugebornen Menschen auf
<lb/>und stellen diese in gleiche Kategorie mit dem Manne, dem Greise.
<lb/>Die Verbrechen an dieser Integrität werden nach Motiven der See- 
<lb/>len- und Sittenlehre, wie nach gesetzlicher Observanz beurtheilt und
<lb/>gravirt oder gemildert befunden. Diese Kriterien lassen aber die
<lb/>höhere physiologische Bedeutung des Menschenwesens ohne Einfluss
<lb/>auf die Beurtheilung des Todes und die Lebensstrafe, obgleich so im- 
<lb/>mense Bedeutung in sittlicher und chronologischer Hinsicht damit
<lb/>zusammenfällt. —" (S. 28 fg.) „Die Beobachtung der Menschent- 
<lb/>wicklung bietet uns dieses Wesen in einer dreifachen Form oder
<lb/>in drei verschiedenen Zuständen dar, welche Leiblichkeit und Idee
<lb/>gleichzeitig betreffen. Diesen drei Zuständen reiht sich ein vierter
<lb/>an, welcher im dritten vorbereitet wurde, und auf dessen Wesen
<lb/>wir aus den Lebenserscheinungen in den drei ersteren Momenten mit
<lb/>Zuversicht schliessen können. Diese Zustände sind: 1) das urbild- 
<lb/>liehe Sein und das daraus sich entwickelnde Insichbefangen-Sein
<lb/>(Ri- und Fötalmensch). 2) Das zum Weltbewusstwerden erwachende
<lb/>Sein (Luft- und Lichtmensch als Kind). 3) Das zum Selbsterken- 
<lb/>nen gelangte Sein. (Der gereifte Luft- und Lichtmensch mit dem
</p>

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                   n="245"
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               <p>

                  <lb/>der Selbstmord und die Todesstrafe* 245

<lb/>spirituellen Fötalleben). Diesen hier auf der Erde staufindenden
<lb/>Perioden folgt nun der vierte im dritten vorbereitete Zustand, 4) die
<lb/>Reife des spirituellen Fötalmenschen und dessen Geburt zum Selbst-

<lb/>leben. (Tod und Jenseits).-So lange die Individualität sieh in

<lb/>der ersten und zweiten Periode befindet, gehört sie der Menschen-
<lb/>gattung, der Menschlichkeit an, so wie aber die sich bewegende
<lb/>Idee in die dritte Periode eintritt, und in sich selbst das Vernunft- 
<lb/>bewusstsein zeugt, welches in den Formen eines spirituellen Fötus
<lb/>im Menschen heranreift, alsdann hat sich das Individuum losgerun- 
<lb/>gen aus dem Gattungswesen und ist Menschheitpersönlichkeit
<lb/>geworden, es gehört der Menschheit an. — Diese Phasen der Ent- 
<lb/>wickelung bezeichnen demnach den unreifen und den reifen Men- 
<lb/>schen." (S. 31 ff.) — Das Selbstbewusstsein und dessen'spirituelle
<lb/>mehr oder weniger erlangte Reife müssen im Menschen vorausge- 
<lb/>setzt werden, wenn wir seinen Tod normal oder relativ normal nen- 
<lb/>nen, wenn wir ihn nach dem Tode unsterblich heissen sollen. —
<lb/>Jeder Tod, welcher den Menschen trifft, ehe er seine Bedingungen
<lb/>zur Innern Unsterblichkeit durch das Bewusstsein erfüllt hat, jeder
<lb/>Tod, den der Mensch passiv stirbt und den er nicht in unbewusster
<lb/>organischer Reife sich selber giebt durch die geistige Gewalt, ist
<lb/>ein abnormer Tod und kann für die Unsterblichkeit sehr ge- 
<lb/>fährlich werden." (8. 39 ff.) — „Der gewaltsame Tod hat eine
<lb/>zweifache Bedeutung mit allen Todesarten gemein. Diese Bedeu- 
<lb/>tung hängt von den physiologischen Fragen ab: „„war der Mensch,
<lb/>welcher getödtet wurde, ein reifer, d. h. ein Menschheitsglied, oder
<lb/>war er ein unreifer, d. h. ein Repräsentant der Gattung, die durch
<lb/>Addition der Einzelwesen repräscntirt wird?"" (S. 41.)

<lb/>Wir haben im Vorstehenden die Hauptgedanken der, ziemlich
<lb/>die Hälfte des Buches füllenden Einleitung aneinander zu. reihen und
<lb/>mit ihrem wörtlichen Wiedergeben zugleich die Darstellungsweise
<lb/>des Vfs. dem Leser zu vergegenwärtigen uns bemüht. Es lässt sich
<lb/>nach aufmerksamem Verfolgen seines Gedankenganges unschwer die
<lb/>Folgerung voraussehen, welche der Verf. an die Beantwortung der
<lb/>beiden Schlussfragen knüpft, und welche den Gegenstand der bei- 
<lb/>den ersten, vom Kindermord und der Tödtung Erwachsener handeln- 
<lb/>den Abschnitte bildet. „Der Kindermord, heisst es 8.52., ist das
<lb/>schwerste Verbrechen, welches an der Integrität des Menschen
<lb/>begangen werden kann. Es tilgt einen Menschen aus der
<lb/>Idöenfolge der Menschheit: denn das gestörte und vernich- 
<lb/>tete Wesen hatte zukünftige Bedeutung für den Entwickelungsgang
</p>

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                   n="246"
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               <p>

                  <lb/>246 Klencke, der Kindermord, die Tö'dtung Erwachsener,

<lb/>der Menschheit, es hatte die Grundzöge einer ewigen, gedanken- 
<lb/>haften Existenz in sich und wurde aus dem Zusammenhänge des
<lb/>Lebens gerissen, ehe es zum Bewusstsein reifte.“ Schon vorher
<lb/>hat sich der Vf. dahin ausgesprochen: „Pflanze und Thier ster- 
<lb/>ben ohne individuelle Fortdauer, das Kind stirbt gleich ihnen,
<lb/>und keine Unsterblichkeit nimmt diese, hier unterbrochene Lebens- 
<lb/>erscheinung auf, die Idee kehrt in Gott zurück, vielleicht harrend
<lb/>auf den unbewussten Schöpferruf zu einem neuen, glücklicheren
<lb/>Bildungslaufe, u. s. f.u Der Mord an einem Erwachsenen aber ist
<lb/>„eine bei Weitem gefahrlosere verbrecherische Handlung, als
<lb/>der Kindermord. Eine schwere Schuld ist sie in allen Füllen, und
<lb/>ein sündhaftes naturwidriges Eingreifen in das Recht der persön- 
<lb/>lichen Idee, sich als Phänomen auf der Erde und im Vereinleben zu
<lb/>bethätigen, bis innere Naturmächte sie abrufen. — Die Unsterb- 
<lb/>lichkeit ist aber gesichert, und der Tod hat die trostlose Zu- 
<lb/>kunft nicht zur Folge, welche in einer Verfehlung des begonnenen
<lb/>Lebens beim todten Kinde so schrecklich ausgedrückt ist." (S. 07»)
<lb/>— In ein um so grelleres Licht wird hingegen der, von Seiten der
<lb/>Mutter begangene Kindermord gestellt; er ist dein Vf. ein doppeltes
<lb/>Verbrechen an der Persönlichkeit; denn „geschieht dieser Mord von
<lb/>einem ftemden Menschen, dann bleibt das Verbrechen am Natur- 
<lb/>geiste dasselbe, aber es wurde nicht durch ein vorhergehendes
<lb/>Verbrechen beschwert, nicht durch die widernatürliche Tödtung
<lb/>der Mutterliebe, welche ein Selbstmord eines Theils der
<lb/>seelischen Integrität“ [oder, wie es später heisst, „ein partieller
<lb/>Selbstmord an dem ideellen Gliedbaue der Mutter“] „genannt
<lb/>werden darf.“ (S. 53.)

<lb/>Ueber die Richtigkeit dieser Menschentwickelougslehre nun hat
<lb/>Ref. als Nicht-Physiolog nicht zu urlheilen; über die Richtigkeit der
<lb/>Unsterblichkeitslehre des Vfs. — obwohl er zu einem Votum darüber
<lb/>als Mensch und Christ sich für berechtigt hält — will er nicht ur- 
<lb/>lheilen, in der Meinung, es dürften ausser dem Vf. wenig Menschen
<lb/>und Christen sein, denen nicht diese Unsterblichkeitslehre und na- 
<lb/>mentlich die Ansicht von der Gefährdung der Unsterblichkeit durch
<lb/>einen abnormen Tod, so den Grundsätzen der Philosophie, wie den
<lb/>Glaubenssätzen der christlichen Religion widerstreitend erscheinen
<lb/>möchte; über die Geltung beider Lehren für die Rechtsphilosophie
<lb/>aber weiss er in der That nur wenig zu urtheilen, schon aus dem
<lb/>einfachen Grunde, weil der Vf. nirgends einen bestimmten Nach- 
<lb/>weis über den Zusammenhang seiner physiologischen und insbeson-
</p>

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                   n="247"
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               <p>

                  <lb/>der Selbstmord und die Todesstrafe^ . 247

<lb/>dero thauatologischen Ansichten mit den Principien des philosophi«
<lb/>sehen Criminalrechts zu geben unternommen hat, und ein solcher
<lb/>Oberhaupt schwer zu liefern sein dürfte. Denn wenn wir nicht um*
<lb/>hin können, in dem Satze, dass durch einen abnormen Tod die Un- 
<lb/>sterblichkeit gefährdet werde, den cardo der ganzen Argumentation
<lb/>des Vfs. zu erkennen, so liegt die Frage auf der Hand: Kann der
<lb/>Grund der criminellen Strafbarkeit einer Handlung jemals in der
<lb/>Zerstörung oder gar Gefährdung einer Hoffnung auf ein, noch dazu
<lb/>nach dem Tode erst zu realisirendes geistiges Gut, liegen? Und
<lb/>wollen wir sogar annehmen, der Vf.» habe die Rücksicht auf Gefähr- 
<lb/>dung oder Nichtgefährdung der Unsterblichkeit — die Richtigkeit
<lb/>dieser Distinction allenthalben vorausgesetzt — nur als Grund einer
<lb/>grössern oder geringeren Strafbarkeit angesehen wissen wollen,
<lb/>würde das Accessit einer Hoffnung, die niemals den Character eines
<lb/>Rechts annehmen kann, dem Rechte auf Leben in diesem Sinne und
<lb/>mit dieser Wirkung jemals beigegeben werden können? Sind aber
<lb/>vorstehende Fragen, wie wir nicht zweifeln, zu verneinen, so ist
<lb/>schon damit allein die Nichtanwendbarkeit der Theorie des Vfs. auf
<lb/>die Grundsätze der Rechtsphilosophie ausgesprochen, und cs werde
<lb/>nur beiläufig der auffallenden Gonsequenzen gedacht, die aus der
<lb/>mehrgedachten Theorie des Vfs. gezogen werden können, ja die er
<lb/>selbst in einem grossen Umfange anzudeuten nicht unterlässt. Geht
<lb/>nämlich die Entwickelung des Kindes zum Selbstbewusstsein, wie
<lb/>nicht anders möglich, nur allmählig, stufenweise und im concreten
<lb/>Falle unter sehr verschiedenen Modificationen vor sich, und vermag
<lb/>somit der Eintritt des innerhalb des menschlichen Lebens fallenden
<lb/>Zeit- und Wendepunktes dieser Entwickelung, von welchem an der
<lb/>Vf. nach seinem Ausdrucke die Unsterblichkeit für „gesichert" hält,
<lb/>gewiss nicht mit untrüglicher Bestimmtheit in abstracto bezeichnet
<lb/>werden, so würde damit nicht allein die nähere oder grössere Ent
<lb/>fernung von diesem Zeitpunkte eine neue Berücksichtigung bei der
<lb/>Strafzumessung erfordern, sondern es würde auch die Bestimmung
<lb/>des Eintritts im concreten Falle einem Physiologen anheim fällen
<lb/>müssen. Die Gerichtsärzte werden also nach der Theorie des Vfs.
<lb/>an einem gewaltsam getödteten jungen Manne nicht blos die Be- 
<lb/>schaffenheit der demselben beigebrachten Wunden, sondern auch
<lb/>den Grad seiner Entwickelung zum Selbstbewusstsein mit Rücksicht
<lb/>auf gesicherte oder noch ungewisse Unsterblichkeit zu untersuchen
<lb/>haben; die Gesetzgeber aber müssen eine Skala von Strafgraden
<lb/>erfinden, welche in dem genauesten Verhältniss zu den verschieden-
</p>

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                   n="248"
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               <p>

                  <lb/>248 Klencke, der Kindermord, die Tödtung Erwachsener,

<lb/>sten Modificationen der „Reife oder Unreife“ eines Menschen stehen.
<lb/>Wir wollen davon absehen, dass der Vf. selbst diese Consequen-
<lb/>zen noch weiter dahin ausdehnt, „die Rechtspflege und Gerechtig- 
<lb/>keit habe die Frage zu erörtern, welche Bedeutung für das irdische
<lb/>Vereintleben, für Staat und Familie die ermordete Persönlichkeit
<lb/>hatte, und weiche Folgen in diesem Kreise der Beurtheilung schwer
<lb/>lastend auf der Tbat ruhen?“ (S. 69.), ja dass er in consequenter
<lb/>Verfolgung seiner Lehre von der Entwickelung zur unsterblichen
<lb/>Individualität in dem bei den Römern meist straflosen Tödten der
<lb/>Greise über 60 Jahre, und einem ähnlichen Gebrauche bei den alten
<lb/>Germanen, „die dunkle Ahnung einer Wahrheit“ findet (S. 67.). —
<lb/>Erinnern wir uns lieber, halb zum Tröste, bei der ungemeinen
<lb/>Rücksichtnahme des Vfs. auf den noch unreifen Menschen, einer
<lb/>sagenhaften Anecdote von einem Schulmeister, der seinen kindlichen
<lb/>Zöglingen bisweilen alle die verschiedenen Titel und Ehrenbezei- 
<lb/>gungen, welche Staatsräthen, Ministern, Generälen u. s. w* gebüh- 
<lb/>ren, erwiesen und, darum befragt, erwiedert haben soll: „er könne
<lb/>ja nicht wissen, ob nicht diese Knaben einst solche Herren werden
<lb/>würden, nun halte er es für Pflicht, den möglichen Keim hierzu in
<lb/>ihnen schon im Voraus gebührend zu respectiren.“—

<lb/>Es kann nach dem bereits Mitgethcilten so wenig auffallen, als
<lb/>eine weitere Erörterung herbeiführen, wenn der Vf. (S. 53 ff.) die
<lb/>Gründe, welche bei dem, im engem Sinne sogenannten Kindes-
<lb/>morde, als strafmildernd anerkannt zu werden pflegen, als „Argu- 
<lb/>mente einer alten, missverstandenen Erfahrungsseelenlehre“ ver- 
<lb/>wirft, und dagegen als einzigen Milderungsgrund (S. 57.) die mon- 
<lb/>ströse Gestalt des Kindes zulässt, auch hier auf römische und alt- 
<lb/>germanische Gebräuche hindeutend; auch wird der, mit gangbaren
<lb/>juristischen Ansichten nicht in Widerspruch gerathende, weil über- 
<lb/>haupt dem Gebiet des criminell Strafbaren fremde, Abschnitt über
<lb/>Selbstmord, (der Übrigens in physiologischer Hinsicht der beach-
<lb/>tenswertheste sein dürfte), hier unsere Aufmerksamkeit nicht weiter
<lb/>in Anspruch nehmen. Allein einige Worte über den oder vielmehr
<lb/>aus dem letzten Abschnitt, über Todesstrafen, können wir mitzu-
<lb/>theilen, uns nicht versagen. Der Verf. gestattet, im Einklänge
<lb/>mit dem Früheren, nur die Todesstrafe an selbstbewussten Individuen
<lb/>(wobei 8. 96. über die Taubstummen ein gutes Wort gesagt ist),
<lb/>beschäftigt sich aber weniger mit Erörterung der Rechtmässigkeit
<lb/>überhaupt, als der besonderen Frage, ob die Absicht, welche
<lb/>die Justiz habe, wenn sie die Todesstrafe indizirt finde,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0249.tif"
                   n="249"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0249--><p/>
               <p>

                  <lb/>der Selbstmord und die Todesstrafe. 249

<lb/>nur allein und unumgänglich durch den Tod selbst er- 
<lb/>reicht werden könne, oder ob die Intentio« der Strafe
<lb/>nicht schon durch das Urtheil erreicht sei? Diese Frage be- 
<lb/>jahend und auf den umständlicher dargelegten Grund hfn, dass die
<lb/>wahre Strafe des Mörders in dem Wissen vom Tode, nicht in dem
<lb/>Vollziehen der Todesstrafe selbst liege, zugleich aber die Begnadi- 
<lb/>gung des Verbrechers völlig verwerfend, bringt er eine ideelle
<lb/>Todesstrafe in folgender Maasse in Vorschlag: Nach verkünde- 
<lb/>tem Urtheile, werde der Verbrecher auf den Tod hingeleitet, der
<lb/>seiner wahrscheinlich in der düstersten Gestalt harre. Das
<lb/>Urtheil trete nun als Strafe dem Verbrecher näher, die Gewissheit
<lb/>des Todes ergreife ihn mit allen Bildern der Verzweiflung. Diesem
<lb/>Zustande folge aber nun ein anderer. Ein eigends zur Aufbewah- 
<lb/>rung der Verbrecher dieser Art eingerichtetes Institut nehme den
<lb/>Verurtheilten auf, keine Gnade äussere sich in dieser Veränderung,
<lb/>das Urtheil behalte die volle Rechtsgülligkeit und bleibe stets in
<lb/>suspenso, drohend und zögernd. — Dieser Zustand wird allmählig
<lb/>die, den Tod ideell erlittene (sic!) Individualität in Etwas beruhi- 
<lb/>gen, aber er wird ein zweifelhafter bleiben, gleich dem Zustande
<lb/>jenes Mannes, über dessen Haupt das Schwert am leicht zerrciss-
<lb/>baren Haare hängt." Aber auch dieser Zustand, bescheidet sich
<lb/>der Vf., würde mit der Zeit „die sichere Wirkung verlieren, welche
<lb/>er zuversichtlich hat, wenn der wirkliche Tod niemals einträte.
<lb/>Dieser bleibe daher in einzelnen Fällen immer eine nothwendige
<lb/>Handlung, um auf das Leben Vieler durch das Blut des Ein- 
<lb/>zelnen hinzuwirken. Wann und bei Wem aber diese reelle
<lb/>Strafe der ideellen folgen müsse, das bedarf einer auf Menschlich- 
<lb/>keit gegründeten, gesetzlichen. Bestimmung." Und hiezu schlägt
<lb/>der Vf. als qualificirt vor alle die Verbrecher, welche sich mehr- 
<lb/>fache Mordthaten haben zu Schulden kommen lassen, ferner „unter
<lb/>Bedingungen" solche, welche während der Zeit, in welcher das
<lb/>Todesurtheil über ihnen schwebte, neue Verbrechen intendir-
<lb/>ten, u. s. w. Zugleich solle aber „die Theorie der Abschreckung,
<lb/>weiche in der Todesstrafe liege," dadurch ausgeführt werden, dass
<lb/>der Verbrecher auch für bürgerlich todt erklärt, dass seine ver- 
<lb/>brecherische Handlung iu ihrer abschreckenden Tendenz durch einen,
<lb/>von der Justiz damit beauftragten, dem Volk beliebten Schrift- 
<lb/>steller beschrieben werde, u. s. w. — Kurz, diese ideelle Todes- 
<lb/>strafe, welche an die Stelle der wirklichen tritt, hört damit auf,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0250.tif"
                   n="250"
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               <p>

                  <lb/>250’ Klencke, di Kindermord, d. Tödtung Erwachsener, u. s. w.

<lb/>dass sie eine wirkliche ist; und es giebt keine ideelle Todesstrafe
<lb/>wehr, wenn es keine wirkliche mehr giebt!

<lb/>Wir aber können uns nicht versagen, schlüsslich der Worte
<lb/>des Homünculns im „Faust“ zu gedenken:

<lb/>„Zwei Philosophen bin ich auf der Spur,

<lb/>Ich horchte zu, es hiess: Naturi Natur!

<lb/>Von diesen will ich mich nicht trennen, —

<lb/>Sie müssen doch das irdische Wesen kennen 1“
</p>
               <p>

                  <lb/>5.
</p>

            </div>
            <pb facs="2173713_11+1842_0251.tif"
                n="251"
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               <head>
                  <title>Das Verbrechen der Ehrenverletzung. ein Beitrag zur Beurtheilung des Entwurfes eines Strafgesetzbuches für das Grossherzogthum Baden v. J. 1836., und für das Köngreich Württemberg v. J. 1835. von J. v. Kettenacker. Mannheim 1839</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Jagemann, ... von">(von Jagemann)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0251--><p/>
               <p>

                  <lb/>251
</p>
               <p>

                  <lb/>Das Verbrechen der Elirenverletzung. Ein Beitrag zur Beur- 
<lb/>teilung des Entwurfes eines Strafgcsclzbuches für das Grossher- 
<lb/>zogthum Baden v. J. 1836., und für das Königreich Württemberg
<lb/>v. J. 1835. von J. v. Kettenacker, Hofgerichts-Direktor zu
<lb/>Mannheim, Ritter u. s. w. Mannheim, 1839.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Hofgerichtsrath JUr* von «Fagemann zu Freibarg.

<lb/>Kein anderes Verbrechen ereignet sich so häufig, als das der
<lb/>Injurie, und es sollte daher auf Schriften, die sich mit diesem Gegen- 
<lb/>stand befassen, schon wegen ihres Einflusses auf eine tägliche Rechts- 
<lb/>praxis stets ein besonderes Augenmerk gerichtet werden.

<lb/>Seit Weber sein durchaus tüchtiges Werk „über Injurien und
<lb/>Schmähschriften“ herausgegeben hat, ist keine Monographie von
<lb/>erheblicher Bedeutung darüber erschienen, wenn gleich die Abhand- 
<lb/>lungen von Kämmerer, Mittermaier, Spangenberg und Birn- 
<lb/>baum im Archiv des Criminalrechts unsern hohen Dank in Anspruch
<lb/>nehmen.

<lb/>Der Verf. der oben bezeichneten Schrift verräth zwar einen
<lb/>unverkennbaren Beruf zur Revision und Berichtigung der fraglichen
<lb/>Lehre, aber auf Erschöpfung der in neuerer Zeit immer zahlreicher
<lb/>gewordenen Bedenken und Controversen macht er selbst sich die
<lb/>Hoffnung nicht, indem er 8. 2. seine Bemerkungen nur als „einige
<lb/>praktische Andeutungen und Winke“ bezeichnet. Zu einer nach
<lb/>allen Seiten anregenden und lichtgebenden Darstellung würde vor
<lb/>Allem eine neue Critik der Quellen, namentlich des römischen Rech- 
<lb/>tes, gehören und darauf wäre eine Entwickelungsgeschichte des mo- 
<lb/>dernen Begriffes von Ehre zu bauen, um eine Slrafsanction aufzu- 
<lb/>finden, welche den Volksansichten möglichst entspräche. Dies thut
<lb/>um so mehr Noth, als das Verbrechen der Injurie, Schmähung und
<lb/>Verläumdung recht eigentlich nur in den herrschenden Zeitideen
<lb/>seine Wurzel hat. Wir würden daher gerne des Verfs. Wunsch,
<lb/>„dass der Gesetzgeber eine dem Definitum entsprechende Definition
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0252.tif"
                   n="252"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0252--><p/>
               <p>

                  <lb/>252 v. Kellenacker, Das Verbrechen d. Ehrenverletzung.

<lb/>liefern solle", beitreten, wenn irgend die Materialien dazu aus den
<lb/>vorhandenen literarischen und legislatorischen Versuchen hinreichend
<lb/>hervorgegangen wären: denn es ist ein wahres Wort (S. 4.): ,,dass
<lb/>dem Richter die Lösung dieser Aufgabe schon aus dem Grunde nicht
<lb/>gebührt, weil es nicht angeht, dass er das Strafgesetz auf ein Ver- 
<lb/>brechen anwende, dessen Charakter er selbst deterininiren soll."

<lb/>Für jetzt können wir immer noch nicht weiter gehen, als den
<lb/>Begriff der Injurie auf die „Volks- und Standesmeinung", wie der
<lb/>Badische Entwurf §. 263. besagt, basiren; was aber die Volks- und
<lb/>Standesmeinung Für rechtswidrige Beleidigung ansehe oder ansehen
<lb/>dürfe, das kann so wenig durch Gesetzesworte festgestellt oder
<lb/>gleichsam krystallisirt werden, als die Begriffe von Schön und Häss- 
<lb/>lich, Gut und Schlecht u. s. w.

<lb/>Das jetzt noch bestehende hadische Ehrenkränkungsgesetz vom
<lb/>28. Dec. 1831. ist so anerkannt mangelhaft, dass man heut zu Tage
<lb/>auf eine Nachweisung seiner einzelnen Lücken und Verstösse sich
<lb/>gar nicht mehr einlässt, sondern einstimmig das Verlangen nach einem
<lb/>neuen Gesetze ausspricht. Im zwanzigsten Titel des neusten Ent- 
<lb/>wurfes hat die badische Staatsregierung unter der Aufschrift: „von
<lb/>falscher Beschuldigung, Verläumdung und Ehrenkränkung" diesem
<lb/>so lebhaft kundgegebenen Bedürfnisse abzuhelfen gesucht.

<lb/>Der Wiederabdruck der v. Kettennacker’schen Betrachtun- 
<lb/>gen über das ältere Gesetz, aus dem Archiv für Rechtspflege und
<lb/>Gesetzgebung des firossherzogthums Baden Bd. IV. Heft 4., wie er
<lb/>im Anhänge S. 77. bis 101. folgt, dürfte daher nur noch von unter- 
<lb/>geordnetem Interesse sein, in so weit nämlich den dort angestelltcn
<lb/>Anforderungen durch den neuen Entwurf nicht genügt ist. Auch
<lb/>lässt sich aus der Vergleichung jener Observationen mit denen über
<lb/>den neuen Entwurf abnehmen, dass der Verf. das Gebiet der straf- 
<lb/>baren Beleidigung seither in allen wesentlichen Punkten eingeschränkt
<lb/>hat. Schon durch die Bezeichnung des Gegenstandes der Abhand- 
<lb/>lung als Verbrechen der Ehren Verletzung, welches der Verf. frü- 
<lb/>her als Ehrenkränkung charakterisirle, gibt er zu erkennen, dass
<lb/>er die Strafbarkeit jetzt nur noch, in einer nachweisbaren Rechts- 
<lb/>verletzung, in einer eigentlichen Beschädigung zugestehen will, wäh- 
<lb/>rend er in einer blossen Kränkung, bei welcher die Ehre nur ge- 
<lb/>fährdet und nicht fühlbar beschädigt, oder gar aufgehoben ist, kein
<lb/>Verbrechen zu erblicken vermag. Es lässt sich damit auch die S. 72.
<lb/>gemachte Bemerkung: „es sei als eine Verbesserung auzuschcn, dass
<lb/>der Entwurf den frühem Gcsichtspunct der Rechtsverletzung ver-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0253.tif"
                   n="253"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt v. Hm. Hofgerichtsr. Dr. v. Jagemann zu Freiburg. 253

<lb/>lassen," nicht wohl vereinigen. Als Gegenbelegstelle ist anznführen
<lb/>S. 28. u. 89', wo der Verf. allen Beleidigungen, die nicht gegen
<lb/>die amtliche oder bürgerliche (politische) Stellung, also nicht gegen
<lb/>ein „vom Staat garantirtes" Ehrenrecht anstossen, den Cha- 
<lb/>rakter der Ehrenverletzung geradezu abspricht.

<lb/>Es widerstreiten sich hierin zwei wichtige Elemente der Gesetz-
<lb/>gebungspolitik, der immer dringender verlangten Rede- und Druck- 
<lb/>freiheit einerseits und der ehrenhaften, durch die Stützen ihrer Mo- 
<lb/>ralität und Bürgertugend sich selbst erhaltenden und bedingenden
<lb/>Staatsgesellschaft. Der Verf. möchte gerne dem Recht, die Wahr- 
<lb/>heit zu sagen, ein bedeutendes Uebergewicht vindiciren, indem er
<lb/>bei mehreren aus der Praxis angeführten Fällen sich darüber „ ent&gt;
<lb/>setzt," dass die Angeklagten mi{, Strafe belegt wurden, wie z. B.
<lb/>„ Jemand, der den Verfertiger eines gegen ihn gerichteten, eben so
<lb/>„unverständige, als hämische Urtheile enthaltenden, Aufsatzes einen
<lb/>„Esel, oder Jemand, der seinen Schuldner wegen der Versiche- 
<lb/>rung: den gegen ihn producirten Schuldschein und dessen Unter- 
<lb/>schrift nicht zu kennen, einen unverschämten Lügner, oder
<lb/>„ein Anderer, der einen strengen Bürgermeister einen Barbaren
<lb/>„oder einen nachsichtsvollen Bürgermeister einen schwachen
<lb/>„Mann nannte."

<lb/>Es wird wenig Juristen geben, die sich mit dem Verf. über
<lb/>diese Urtheile „entsetzen:" denn es mag die Veranlassung zum
<lb/>Gebrauch der erwähnten Ausdrücke gewesen sein, welche es auöh
<lb/>wolle, so kann man es wohl Niemand zugestehen, seine Urtheile,
<lb/>selbst wenn sie Wahrheit enthalten, auf eine so derbbeleidigende
<lb/>Weise auszusprechen.

<lb/>Man lernt erst dann den Verf. begreifen, wenn man zur Kritik
<lb/>der §§. 256. 257. (nach dem neusten Entwürfe §. 274. 275. so wie
<lb/>überhaupt der den Ständen vorgelegte Entwurf immer um achtzehn
<lb/>Zahlen weiter hinaus reicht, als der erste, vom Verf. benutzte) an- 
<lb/>gelangt ist. Dieser Entwurf lautete:

<lb/>256. Der Beweis der Wahrheit der ausgesagten Thatsachen
<lb/>hebt das Dasein der Ehrenkränkung nur in so fern auf, als die Belei- 
<lb/>digung im Inhalt der Aussage und nicht in der Form derselben Hegt.
<lb/>— §.257. Besteht die behauptete Ehrenkränkung darin, dass dem Beleidig- 
<lb/>ten unsittliche Eigenschaften beigelegt wurden, die denselben in der all- 
<lb/>gemeinen Achtung herabzusetzen geeignet sind, so hat der Beleidiger, um
<lb/>durch den Beweis der Wahrheit das Dasein der Ehrenkrankung aufzuheben,
<lb/>Handlungen anzuführen und zu erweisen, woraus das Dasein dieser
<lb/>Eigenschaften hervorgeht."
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0254.tif"
                   n="254"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0254--><p/>
               <p>

                  <lb/>254 v. Kettenatker, Das Verbrechen d. Elirenverletzung.

<lb/>Der Verf. will dafür blos die Worte setzen: „Der Beweis der
<lb/>Wahrheit hebt das Dasein der Ehrenkränkung und der Vcrläum-
<lb/>düng auf." Er umgeht also ganz die von dem Entwürfe angedeu- 
<lb/>tete und von der Commission der zweiten Ständekammer §. 266 —
<lb/>266.aa noch weiter ausgeführte Maxime, dass man auch die Wahr- 
<lb/>heit nicht auf eine Weise aussprechen dürfe, die sie zur Beleidigung
<lb/>stempelt. Gerade darin scheint sich jenes Problem am einfachsten
<lb/>zu lösen: dass man die Wahrheit überall geltend machen
<lb/>dürfe, wenn sich kein ^widerrechtlichen Nebenabsichten
<lb/>dabei kund geben.

<lb/>Es ist gewiss irrig, wenn man annehmen will, dass ein über- 
<lb/>wiesener oder zu überweisender Verbrecher durch seine Tbat ipso
<lb/>jure um seine Ehre gekommen sei; es folgt vielmehr aus dieser That
<lb/>juristisch nichts, als dass der Thäter die in den Gesetzen angedrohte
<lb/>Strafe zu erleiden habe. Allen Strafrechtsprincipien ohne Ausnahme
<lb/>würde es widerstreiten, wenn man gestatten wollte, dass dieser
<lb/>Uebertrcter der Gesetze nach Belieben unter jeder Form, wenn sie
<lb/>nur einen tatsächlichen Inhalt in sich schliesst, aufs Neue verdammt
<lb/>werden dürfe. Aechte Wahrheit kann nie mit Beleidigung in Einen
<lb/>Begrilf zusammenfallen. Wer Wahrheit zu sagen sich berufen oder
<lb/>gedrängt fühlt, der mag sich an die nackten Thatsachen halten und
<lb/>keine Schadenfreude, keine satirische Beimischung, keine aufrei- 
<lb/>zenden Zweideutigkeiten in diese Assertion hineinlegen, und es ist
<lb/>gar nicht einzusehen, warum er ungestraft bleiben soll, wenn er
<lb/>eine wirkliche Unsittlichkeit oder Schlechtigkeit in solchem Tone
<lb/>vorwirft. Man darf hierbei sogar auf den christlichen Satz der „Dul- 
<lb/>dung und Verzeihung" zurückweisen, der keiner Gesetzgebung die
<lb/>Berechtigung einräumen kann, alle Fehltritte der Menschen der scho- 
<lb/>nungslosen Nachrede, ja dem neckenden Spotte für immer preiszugeben.

<lb/>Zu §. 248. (263.) sucht der Verf. eine Begriffsbestimmung von
<lb/>Injurie zu geben. Sie lautet wie folgt:

<lb/>„Wer dem Andern, sei es nun in Beziehung auf dessen moralischen (?)
<lb/>Werth oder in Beziehung auf den Werth, den er vermöge seiner Stellung
<lb/>in der bürgerlichen Gesellschaft mit Recht (?) in Anspruch nimmt, durch
<lb/>Worte oder Handlungen, welche an sich oder nach der gemeinen (?) Mei- 
<lb/>nung Verachtung ausdrücken, seine Verachtung vorsätzlich zu erkennen
<lb/>^ibt, oder einen Dritten (?) auf gleiche Weise der Verachtung Anderer
<lb/>hlosstellt, soll wegen Ehrenkränkung (also nicht Elirenverletzung) mitVsr-
<lb/>weis oder Gefängnis» hi»zu vier Monaten bestraft werden."

<lb/>Im ältera Entwürfe waren in der ersten Zeile die Worte: „wis- 
<lb/>sentlich falsch“ eingeschaltet, welche der Verf. mit um so mehr
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0255.tif"
                   n="255"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Ilrn.Uofgcrichtsr. Dr. v. Jagemann zu Freiburg. 255

<lb/>Grund bekämpfte, weil sie auf Realinjurien gar nicht passen, welche
<lb/>aber auch in «der zweiten den Ständen vorgelegten Redaction weg- 
<lb/>blieben.

<lb/>Den Vorzug vor allen diesen Vorschlägen möchte jedoch jener
<lb/>der Commission der zweiten Kammer verdienen:

<lb/>„Wer einen Andern widerrechtlicher Weise verächtlich behan- 
<lb/>delt, oder sich widerrechtlicher Weise Schelfworte oder Schimpfreden
<lb/>oder überhaupt Reden oder Handlungen gegen denselben erlaubt,
<lb/>welche nach herrschender Sitte, Volks- oder Standesmeinung als
<lb/>Beschimpfung gelten, soll wegen Ehrenkränkung mit Verweis oder
<lb/>Gefangniss bis zu vier Monaten bestraft werden."

<lb/>Die Lehre von den Injurien fasst ganz vorzugsweise auf römi- 
<lb/>schem Rechtsboden; es verdient also gewiss Billigung, wenn die
<lb/>moderne Legislation auf dieses Fundament zurückgeht. Nach Heff- 
<lb/>le r’s und Abegg’s höchst verdienstvollen Forschungen ergab es sieh,
<lb/>dass es durchaus nicht in der Intention jener Protonomotheten lag,
<lb/>den Ehrbegriff und die Schranken des Schutzes so eng zu normiren,
<lb/>als cs heut zu Tage von Vielen, und so auch von dem Verl, obiger
<lb/>Schrift, verlangt wird. Rechtswidrige Handlungen, wodurch die
<lb/>Nichtachtung (also noch nicht einmal Verachtung) der bürger- 
<lb/>lichen Persönlichkeit eines andern nach der allgemeinen oder
<lb/>localen sittlichen Ansicht ansgedrückt wird, ist als Injurie zu betrach- 
<lb/>ten. (Heffter’s Lehrbuch §.298.)

<lb/>Es ist also an der Definition des Verfs. zu rügen, dass er
<lb/>das Wort „Werth" in dieselbe aufgenommen hat. Will man es
<lb/>darauf ankommen lassen, dass ein Jeder in dergleichen Conflicten
<lb/>einer Taxation seiner Dignität, einer Schätzung seines reellen Ge- 
<lb/>haltes sich unterwerfen muss, so wäre, der straflosen Injurien gar
<lb/>kein Ende abzusehen: denn wie wollten die Richter dieses impon-
<lb/>derable Gut abwägen, wenn oft die nächsten Freunde und Bekannte
<lb/>es nicht vermögen? Wollte man nicht wieder mit einer Präsumtion
<lb/>des höchsten moralischen und bürgerlichen Werthes, wodurch jedoch
<lb/>die fragliche Stelle in des Verfs. Definition unnütz würde, nachhel- 
<lb/>fen, so hätte jeder Ankläger den Beweis zu liefern, dass seine
<lb/>Dignität eine Höhe erreiche, auf welcher sich die in Frage stehende
<lb/>Antastung als eine widerrechtliche darstelle: denn was soll es an- 
<lb/>ders heissen, wenn der Verf. sagt: „in Beziehung auf den Werth,
<lb/>den Jemand vermöge seiner Stellung in der bürgerlichen, Gesellschaft
<lb/>mit Recht in Anspruch nimmt" — ?

<lb/>So ist auch die Fassung: „als Beschimpfung gelten" jener
<lb/>des Verfs., der alles auf den ,,Ausdruck der Verachtung" an-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0256.tif"
                   n="256"
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               <p>

                  <lb/>256 V. Kettenacker, Das Verbrechen 3. Elirenverletzung.

<lb/>kommen lassen will, bei Weitem vorzuziehen/ indem zur Nachwei- 
<lb/>sung einer Verächtlichkeit hei Weitem mehr gehört, als zum Beweis
<lb/>der Beschimpfung (Nichtachtung nach Heffter).

<lb/>Das ist doch am Ende, wenn man die bürgerliche Ehre über- 
<lb/>haupt beschützen will, eine der wichtigsten Rücksichten, dass man
<lb/>dem Beleidigten nicht jeden Schritt vor Gericht erschwere und, dem
<lb/>Widersprechenden gegenüber, nicht so grosse Rüstungen zum Be- 
<lb/>weise des Ansichwahrscheinlichen erfordere, dass zuletzt die Lust
<lb/>zu klagen ganz vergeht und das Faustrecht wiederkehrt, vermöge
<lb/>dessen Jedermann, der sich beleidigt fühlt, selbst Hand anlegt, um
<lb/>sich die Genugthuung zu verschaffen, welche er von den difficilen
<lb/>Gesetzen, mit Daranlegung bedeutender Kosten, doch vergeblich
<lb/>in Anspruch nehmen würde. Den Injurianten selbst erweist man
<lb/>demnach gar keinen Gefallen, wenn man ihre gerichtliche Verfol- 
<lb/>gung so sehr erschwert: denn sie werden, besonders in den niedern
<lb/>Ständen, um so empfindlicher von der Privatrache der Gekränkten
<lb/>getroffen werden.

<lb/>Hierbei dürfte es übrigens am Platze sein, die sehr .sachge- 
<lb/>mäßen Bemerkungen hervorzuheben, welche der Verf. zu §. 264.
<lb/>(281.) macht:

<lb/>„Körperliche Misshandlungen sind die Quelle der empörendsten Verwun- 
<lb/>dungen und Todtschläge. Die Strafgesetze sind in diesem Punkte nur zu
<lb/>mild. Der Grundsatz, dass Realinjurie und gewisse Körperverletzungen
<lb/>nur auf Klage oder Beschwerde des Verletzten, „den Fall ausgenommen,
<lb/>da die That mit Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung verbunden ge- 
<lb/>wesen ist" (Worte des §. 208. beziehungsweise §. 215. des Entwurfes)
<lb/>gerichtlich verfolgt und bestraft werden sollen, wijd jener an sich schon
<lb/>ergiebigen Quelle grober Verbrechen neuen Zufluss verschaffen und die
<lb/>Gefahren für die persönliche Sicherheit vermehren. Nicht selten ist in
<lb/>einem leichten Stoss, in einer blossen Ohrfeige die Tödtung des Verletzten
<lb/>begründet. Dass mit Exzessen dieser Art nicht stets, selbst wenn sie ganz
<lb/>im Stillen und ohne alles Geräusch verübt werden, eine Storung der öffent- 
<lb/>lichen Ordnung verbunden sei, vermag ich nicht einzusehen. Ich wünsche
<lb/>darum, dass hier die Polizeibehörde unbedingt einschreite, um solche
<lb/>Fälle, wenn sie sich zur gerichtlichen Verfolgung von Amtswegen eignen,
<lb/>den Gerichten zu überweisen, wenn sie hingegen ohne Anklage des Ver- 
<lb/>letzten sich gerichtlich nicht verfolgen lassen, die geeignete Ahn- 
<lb/>dung oder Züchtigung von P-olizeiwegen eintreten zu lassen."

<lb/>Ref. muss, als praktischer Jurist, diesen Sätzen nachdrücklich
<lb/>beipflichten, indem es ihm schon vielfach vorgekommen ist, dass,
<lb/>wegen Incompetenz der Gerichte und Aengstlichkeit der durch Re- 
<lb/>form atorien eingeschüchterten Polizeibehörden, die bösartigsten und
<lb/>aufregendsten Exzesse völlig unbestraft hingingen.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0257.tif"
                   n="257"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0257--><p/>
               <p>

                  <lb/>Reccnsirt v. Hrn. Hofgerichtsr. Dr. v. Jagemann zu Freiburg. 257

<lb/>In riefen Lägern hat sich die irrige Ansicht festgesetzt, dass
<lb/>eine Störung des Gemeinwesens, w elche nicht in ein bestimmtes Ver- 
<lb/>brechen ausartet, nur dann polizeilich strafbar sei, wenn „die öffent- 
<lb/>liche Ruhe" darunter leidet. Ohne Zweifel ist dieses nur einer
<lb/>missverstandenen Application der Bentham’schen Grundsätze zuzu- 
<lb/>schreiben* die jede gewaltsame Rechtsübertretung unter den Gesichts-
<lb/>punct des Alarmes stellen. Jener grosse Denker verstand aber
<lb/>darunter nicht bloss eine Ruhestörung durch Schreien Und Lär- 
<lb/>men, sondern die Beunruhigung der Staatsbürger im Allgemeinen;
<lb/>es ist daher auch als eine Alarmirung zu betrachten, wenn der Ein- 
<lb/>zelne den Einzelnen innerhalb vier Wänden oder auf einem ein- 
<lb/>samen Wege überfällt und misshandelt.

<lb/>Wenn daher die Commission der zweiten Badischen Stände- 
<lb/>kammer in dem betreffenden Berichte die Bemerkung hinzufugte,
<lb/>dass auch da, wo der Beleidigte keine Anklage erhebe, die Störung
<lb/>der öffentlichen Ruhe Gegenstand einer polizeilichen Untersuchung
<lb/>sein könne, so sollte wohl beigesetzt werden: oder der öffentlichen
<lb/>Ordnung und Sittlichkeit. Es wird dabei natürlich, so wenig, als
<lb/>bei criminellen Untersuchungen, die concurrirende Ehrverletzung in
<lb/>Betracht gezogen und entsteht daher niemals die Inconsequenz, dass
<lb/>eine Beleidigung, derenthalher der Gekränkte eine Anklage nicht
<lb/>erheben will, dennoch als solche in das Gebiet der StraQustiz gezo- 
<lb/>gen werde.

<lb/>Bei Gelegenheit des §. 258. (276.) äussert der Verf. grosse
<lb/>Bedenken gegen die Abschneidung der Einrede der Wahrheit bei In- 
<lb/>jurien, die durch die Presse begangen werden, indem er anführt,
<lb/>dass die Strafbarkeit bei einer Bekanntmachung durch den Druck
<lb/>zwar erhöht werde, aber dennoch kein Grund einzusehen sei, warum
<lb/>das Recht auf Wahrheit dabei ausser Wirksamkeit treten müsse: es
<lb/>ist aber wohl der Gcsichtspunct festzuhalten, dass die Veröffent- 
<lb/>lichung einer Thatsache, welche die Ehre eines Dritten in ein zwei- 
<lb/>deutiges Licht stellt, schon an und für sich eine bösliche Gesin- 
<lb/>nung verräth, sobald nicht das Gegentheil, nämlich die Verfol- 
<lb/>gung eines erlaubten Zweckes, bewiesen werden kann. Darum
<lb/>bat auch jene Commission den Beisatz gemacht: „ausgenommen in
<lb/>„den Fällen, wo der Urheber solcher öffentlichen Verbreitung dabei
<lb/>„ein privatrechtliches oder ein öffentlichrechtliches Interesse hatte."
<lb/>Das Bestehen einer Censur kann hierin nichts ändern, weil sie nicht
<lb/>dafür da ist, Privatrechte zu schützen, sondern nur um jede Gefähr- 
<lb/>dung des Gemeinwesens, der Verfassung und der Moralität ahzuwendeni
<lb/>Kilt. Jalirb.f. a. RW. Jahrg. VI. H. III. 17
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0258.tif"
                   n="258"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0258--><p/>
               <p>

                  <lb/>258 v. Reltenaeker, Das Verbrechen d. Ehren Verletzung.

<lb/>Der erheblichste Beitrag zur Berichtigung des Entwurfs dürfte
<lb/>wohl in der Einleitung des Vcrfs. und in den Bemerkungen zu dem
<lb/>§. 245. (259.) zu finden sein. Er weist auf die Nothwendigkcit
<lb/>einer Unterscheidung zwischen Vorsatz und Absicht hin (S. 4—9.).

<lb/>,,Dcr Vorsatz bezieht sieb auf die Willensbestimmung zu der Tliat und
<lb/>„ihrer Folge; die Absicht (\n so weit man dieses Wort nicht für gleich- 
<lb/>bedeutend mit Vorsatz — also im engem Sinne — nimmt) auf die Beweg-
<lb/>,,gründe des Handelnden und den damit in Verbindung stehenden entfern-
<lb/>„lern Zweck (Hauptzweck) der Handlung."

<lb/>Dadurch tritt es klar hervor, dass der wegen Injurie Klagende,
<lb/>sobald die fragliche Acusserung nach Inhalt oder Form etwas Belei- 
<lb/>digendes darstellt, nicht mehr zum Beweise des rechtswidrigen Vor- 
<lb/>salzes angehalten werden kann, vielmehr das Gegcntheil vom Ange- 
<lb/>klagten, wenn er sich von solchem Vorsatze frei weiss, darzutluin
<lb/>ist. Ein Jeder, der durch Worte ein Unrecht begeht, muss sich
<lb/>gefallen lassen, dass die Vcrmuthung der gesetzwidrigen Willensbe-
<lb/>stimiming gegen ihn geltend gemacht werde: denn er ist so gut, wie
<lb/>der Ankläger und Richter und jeder Dritte, im Stande, zu ermessen,
<lb/>welchen Sinn der gemeine Sprachgebrauch in diese Worte legen
<lb/>werde; und selbst wenn er sich unvorsichtig ausgedrückt hat, kann
<lb/>man ihm nur erwidern, dass er «lenken soll, che er redet und be- 
<lb/>ziehungsweise auf seinen Nebenmenschen einen Verdacht oder eine
<lb/>Beleidigung wirft.

<lb/>Desswegen muss es Ref. auch sehr billigen, dass der Verf.
<lb/>(S.25.) Atzen die im ersten Entwürfe vorkommende Worte: „mit
<lb/>Vorbedacht wissentlich falsch aussagt", nachdrücklich an-
<lb/>kümpft — Worte, die auch in dem Commissionsenlwrurf gänzlich
<lb/>unterdrückt wurden.

<lb/>Dieser unselige Terminus hat es längere Zeit mit sich gebracht,
<lb/>dass die Anklagen wegen Injurien fast regelmässig als unbegründet
<lb/>abgewiesen wurden. Die darin liegende Begünstigung des Ange- 
<lb/>klagten hat nichts Geringeres auf sich, als dass derselbe vom Be- 
<lb/>weise der Einrede der Wahrheit, in so weit er ihn nämlich nicht
<lb/>als Gegenbeweis zu führen Lust hat, gänzlich entbunden ist. Wie
<lb/>kann überhaupt die stricte Beweisführung einer bestimmten Willens- 
<lb/>richtung verlangt werden? In der Regel wohl nicht anders, als durch
<lb/>Vermulhungcn und Indicien, die aber der Injuriat nicht dem Richter
<lb/>vorzuzählen und zur Schlusskette zn formiren hat, weil dieses Ge- 
<lb/>schäft vielmehr recht eigentlich zum Judiciale gebürt. So sagt auch
<lb/>Abegg (Lehrbuch h. 296.). „Solche Absicht wird so wenig, wie
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0259.tif"
                   n="259"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt v. Hrn. Hofgerichtsr. Dr. v. Jagemam zu Freiburg. 259

<lb/>„der Dolus im Allgemeinen vermuthet, kann aber, wie dieser, aus
<lb/>„den DmStänden auch erschlossen werden."

<lb/>Alle diese lrrlhümer kommen davon her, dass man den rechts- 
<lb/>widrigen Vorsatz mit der verbrecherischen Absicht im engeren Sinne
<lb/>verwechselt. Der Deutsche Jurist, in seiper oft übergrossen Gewis- 
<lb/>senhaftigkeit, möchte nicht bloss bei dem schwierigen Leweis des
<lb/>Dolus stehen bleiben, sondern sich sogar überzeugen, dass die Trieb- 
<lb/>federn, die Motive der That strafwürdig seien. Der moralische An- 
<lb/>trieb gehört aber nicht mehr in das Rechtsgebiet, sondern in jenes
<lb/>der Tugendlehre, und es muss zur gerichtlichen Bestrafung in allen
<lb/>Fällen genügen, sobald die Strafgesetzwidrigkeit, die etwas weit
<lb/>Concreteres, als die philosophische Strafwürdigkeit ist, nachgewie- 
<lb/>sen wird.

<lb/>Desshalb möchte sich auch Ref. mit Birnbaum (Archiv des
<lb/>Criminalrechts Jahrgang 1837. 8. 477.) dafür erklären, dass der
<lb/>Gebrauch der Wörter „absichtlich und vorsätzlich" von den Gesetz- 
<lb/>gebern mit mehr Vorsicht und Consequenz gehandhabt werde. Es
<lb/>wäre, wenn man beide Ausdrücke als synonymisch behandeln will,
<lb/>im allgemeinen Theile des Strafgesetzes eine Erläuterung beizufügen,
<lb/>wodurch der Nebenbegriff einer Absicht im engeren Siüne (S. Abegg’s
<lb/>Lehrbuch 8. 133 ) ein für allemal ausgeschlossen würde.

<lb/>Schon der erste Paragraph im vierten Titel des Badischen Ent- 
<lb/>wurfes, welcher den Vorsatz zu definiren sucht und also heisst:

<lb/>„Jede den Strafgesetzen zuwiderlaufende Handlung, zu welcher sicli der
<lb/>„Handelnde absichtlich [dürfte wohl mit dem Worte „freiwillig oder
<lb/>„willkürlich" zu vertauschen sein] bestimmt hat und jeder strafbare Er-
<lb/>„folg derselben, worauf seine Absicht [dafür dürfte ebenfalls das Wort
<lb/>„Wille" zu setzen sein] gerichtet war, wird ihm zum Vorsatz zuge-
<lb/>„ rechnet,"

<lb/>scheint nicht geeignet, der herrschenden Begriffsverwirrung ein- für
<lb/>allemal abzuhelfen.

<lb/>So gibt die v. Kettenacker’sche Schrift Anregung zu vielen
<lb/>interessanten Betrachtungen und die ganze Arbeit dürfte um so mehr
<lb/>dem juristischen Publikum zum Nutzen gereichen, als sie von einem
<lb/>Manne herrührt, der von Jugend auf der gerichtlichen Praxis, theils
<lb/>als Anwalt, theils als Erstinstanzrichter, theils als Collegialmitglied,
<lb/>auf das Erfolgreichste sich gewidmet und namentlich zur wissen- 
<lb/>schaftlichen Verständigung auf dem Gebiete der Badischen Particu-
<lb/>larjurisprudenz wichtige Beiträge geliefert hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>17*
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0260.tif"
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            <head>Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0260--><p/>
            <p>

               <lb/>s«o
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Anzeigen.

<lb/>1) Ueber das Repräscntativsystem. Von Mtr. Arnold Höhl,
<lb/>Bezirksrichter in Frankenthal. Mannheim, 1840.

<lb/>2) Erweiterte Betrachtungen über die der Volksgesaniint-
<lb/>heit, als einem Rechtssubject ohne physisches Leben,
<lb/>nöthige Persönlichkeits-Darstellung und Bevormundung;
<lb/>ein Beitrag zur Beantwortung der schwebenden Verfassungsfragen
<lb/>von ITrledr* Herab« Freih. v« jSeckendorIF, K. Preuss. Bc-
<lb/>gierunxs-Vice-Präsidenten, u. s.w. Berlin, 1841.

<lb/>Wer sich für die öffentlichen Angelegenheiten lebhaft intercs-
<lb/>sirt und sich fleissig mit der Lectüre von Schriften aus dem Gebiet
<lb/>des Staatsrechts und der Staatswissenschaften überhaupt beschäftigt,
<lb/>wird, wenn es ihm an der nölhigen Vorbildung nicht fehlt, leicht
<lb/>dahin kommen, ganz verständig über die staatlichen Verhältnisse
<lb/>sprechen, und die Ideen, welche er sich durch das Studium der An- 
<lb/>sichten Anderer gebildet hat, zusammenstellen und in geordneter
<lb/>Verbindung vortragen zu können. Er wird es auf diese Weise auch
<lb/>wohl erlangen, dass er in dem engeren Kreise, in welchem er lebt,
<lb/>als ein der öffentlichen Verhältnisse, des Staats und seiner Zwecke,
<lb/>der höchsten Grundsätze über Verfassung und Verwaltung vorzugs- 
<lb/>weise Kundiger gilt und in Ansebn steht. Aber alles Dies berech- 
<lb/>tigt ihn noch nicht, als Schriftsteller über diese Gegenstände aufzu- 
<lb/>treten, ebensowenig wie Jemand schon dadurch zur Herausgabe sei- 
<lb/>ner Poesieen legitimirt wird, dass dieselben bei den Gelegenheiten,
<lb/>für welche sie entstanden sind, oder sonst unter seinen Umgebungen
<lb/>den entschiedensten Beifall gefunden haben. Wer in dem Gebiete
<lb/>der Staats Wissenschaften, um bei diesen stehen zu bleiben, als Schrift- 
<lb/>steller im Publikum erscheinen will, muss, um auf Erfolg und Aner- 
<lb/>kennung rechnen zu können, eigene Gedanken mitbringen; eine
<lb/>Blumenlese fremder Ansichten wird, wenn sie auch noch so ge- 
<lb/>schickt zu einem Ganzen verbunden ist, in den allerseltensten Fällen und
<lb/>am wenigsten dann Beachtung finden, wenn der Sammler noch nicht
<lb/>bis zur Kenntnissnahme und Verarbeitung der neusten Literatur ge- 
<lb/>drungen ist. Der Verfasser der Schrift unter Nr. 1. ist ein solcher
<lb/>Sammler, welcher, um über das Repräsentativsystem zu schreiben,
<lb/>seinen durch die umfassendste Lectüre gewonnenen reichen Schatz
<lb/>aufgethan, und was er der heiligen Schrift, den Philosophen, Staats- 
<lb/>und Rechtsgelehrten, Geschichtsschreibern, Dichtern der verschie-
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0261.tif"
                n="261"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0261--><p/>
            <p>

               <lb/>261
</p>
            <p>

               <lb/>Möhlj Ueber das Repräsentativsystem.


<lb/>deosten Zeiten und Volker für seinen Zweck passend entnehmen zu
<lb/>können geglaubt, zusammengebracht und durch eine ansprechende
<lb/>Darstellung zu einem Ganzen vereinigt hat. Das so entstandene
<lb/>Büchlein liest sich nun allerdings recht gut, wenn man daran keinen
<lb/>Anstoss nimmt, dass man in dem ruhigen Fortlesen sich fast auf
<lb/>jeder Seite dadurch unterbrechen lassen muss, dass bald die Stimme
<lb/>von Plato oder Aristoteles, bald die von Fichte oder de la Mcnnais,
<lb/>bald die von Cicero oder Savigny, bald die von Bentham oder
<lb/>Feuerbach, bald die von Tacitus oder Joh. v. Müller, bald die von
<lb/>Klopstock oder Goethe, sey es im Text oder in den Anmerkungen,
<lb/>neben den Worten des Verfs ertönt. Von einem wissenschaftlichen
<lb/>Werthe der kleinen Schrift kann aber kaum die Bede sein; Bef.
<lb/>hat nicht eine einzige neue, originelle Auffassung oder Begründung
<lb/>gefunden; weiter gefördert sind wir durch den Verf. um keinen
<lb/>Schritt. Der Zweck desselben war nach der Vorrede die Prüfung
<lb/>des Repräsentativsystems in Rücksicht seiner Zweckmässigkeit; statt
<lb/>allgemeiner hohler Phrasen, in weichen so oft Lobhudeleien oder
<lb/>Verunglimpfungen jenes Systems hingesprochen werden, wollte er
<lb/>„an Gründen hin und her gehen" (sic). Auf diesem Gange ihn zu
<lb/>begleiten, dürfte sich der Mühe nicht verlohnen, wenn man das Ziel
<lb/>betrachtet, welches er erreicht hat. Denn dieses erhebt sich nicht
<lb/>über ein blosses Scheinen, wie aus 8. 78 f. hervorgeht, wo, am
<lb/>Schlüsse der ganzen Abhandlung, gesagt wird: „Die Repräsentativ- 
<lb/>verfassung scheint den Vorzug [vor andern] zu verdienen, wenn man
<lb/>den Zweck des Staates, dessen sicherste Erreichung und die hiefür
<lb/>nothwendige Garantie in Betracht zieht." Dem Ref. scheint es aber
<lb/>ein misslich Ding zu seyn, wenn der Vertheidiger eines Systems,
<lb/>nachdem er alle möglichen Zeugen zur Bekräftigung seiner Beweis- 
<lb/>gründe aufgerufen hat, am Ende doch nicht einmal sagen kann, dass
<lb/>sein System wirklich den Vorzug verdiene. — Einen ganz andern
<lb/>schriftstellerischen Charakter hat der Verf. des oben unter Nr. 2.
<lb/>aufgeführten Buchs. Hier ist eigenes Denken, selbstständige Be- 
<lb/>gründung und Durchführung zu finden; der redliche Eifer fdl* die
<lb/>Wahrheit (welchen wir übrigens auch bei dem Verf. von Nr. 1. gern
<lb/>anerkennen) ist mit unabhängiger Erforschung derselben verbunden;
<lb/>es zeigt sich nicht hlos Kenntniss und Belesenheit, sondern auch
<lb/>Geist und productive Kraft. Der Verf., welcher mehr als 45jährige
<lb/>Erfahrung im Geschäftsleben gesammelt hat (S. 32 ), ist schon frü- 
<lb/>her mit Schriften auf demselben Gebiete hervorgetreten, 1833. mit:
<lb/>„Betrachtungen über die Repräsentation der moralischen Personen,
<lb/>besonders des Staats," 1835. mit: „Bedenken gegen die OefFentJich-
<lb/>keit der Berathung u. Beschlussfassung moralischer Personen, be- 
<lb/>sonders des Staats." Die erstere dieser beiden Schriften hängt mit
<lb/>der vorliegenden genau zusammen, denn diese ist eine Fortsetzung
<lb/>und weitere Begründung von jener, daher auch der obige Titel,
<lb/>(welcher übrigens, beiläufig gesagt, gerade nicht von besonderem
<lb/>Geschick in der allerdings nicht ganz leichten Kunst, seinen Büchern
<lb/>kurze, aber bezeichnende Aufschriften zu geben, zeugt). Die An-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0262.tif"
                n="262"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0262--><p/>
            <p>

               <lb/>262 Freih. v. Seckendorff, Erweit. Betrachtungen

<lb/>sicht, welche der Verf. durchführt ist die: „dass die Souveränität
<lb/>[warum nicht Sonvereinetät?] allein der Volksgesammtheit, als einem
<lb/>Reehtssuhjecte ohne physisches Leben, [also weder dem Fürsten als
<lb/>ein Eigenthumsrecht, noch jedem einzelnen Volksglied zu seinem
<lb/>Theile,] gebühre, dass der König das Haupt, das höchste Glied,
<lb/>der Persönlichkeitsdarsteller und Vormund der unmündigen, geisti- 
<lb/>gen Volksgesammtheit sei, und dass hiermit die Verantwortlichkeit
<lb/>der Minister gegen die Volksglieder und gegen die Wahl-Deputa- 
<lb/>ten ihre bisherige Grundlage verliere, die politische und moralische
<lb/>Verantwortlichkeit des Regenten selbst aber wesentlich erhöht und
<lb/>geschärft werde.“ Dies führt er so aus, dass er im 1. Abschnitt
<lb/>das Bedürfnis der Volksgesammtheit, durch eine einzige Person als
<lb/>physisch lebend dargestellt und vormundschaftlich vertreten zu wer- 
<lb/>den, im 2. die Nothwendigkeit der Auschliessung der einzelnen
<lb/>Volksglieder von dieser Repräsentation, im 3. den Mangel der Be- 
<lb/>rechtigung zur Mitausübung der Souverainetät auf Leiten der einzel- 
<lb/>nen Volksglieder, im 4. die wissenschaftliche, im Vernunft- und
<lb/>positiven Recht anerkannte Nothwendigkeit der Repräsentation der
<lb/>Volksgesammtheit durch den Landesherrn, nachzuweisen sucht, wor- 
<lb/>auf er im 5. Abschnitt darlegt, dass in der Gewalt, zu regieren,
<lb/>welche allen Gedanken, besonders den Vernunftideen, innewohnt und
<lb/>gebührt, es sich noch mehr rechtfertige, dass eine moralische Per- 
<lb/>son als Eigenthümerin der Souverainetät wissenschaftlich anerkannt
<lb/>werde, und endlich im 6. Abschnitt das Hauptergebnis seiner Be- 
<lb/>trachtungen noch näher auf die Beantwortung der schwebenden
<lb/>Verfassungsfragen anwendet. Bef. kann nun nicht bergen, dass er
<lb/>sowohl mit gar manchen Ansichten des Verfs., als auch nicht selten
<lb/>mit der Art ihrer Begründung nicht einverstanden seyn kann. Na- 
<lb/>mentlich gehört dahin die sonderbare Idee, als ob jede sog. mora- 
<lb/>lische Person als eine unmündige gelte und die Rechte der Unmün- 
<lb/>digen habe, und zwar nicht blos nach philosophischem, sondern nach
<lb/>dem positiven Rechte; während doch bekanntlich das Givilrecht nur
<lb/>einzelne Rechtswohlthaten der Unmündigen einzelnen juristischen
<lb/>Personen ertheilt, und die durch die Handlungsunfähigkeit der letz- 
<lb/>teren bedingte Nothwendigkeit ihrer Vertretung noch kein Beweis
<lb/>für die Nothwendigkeit ihrer Bervomundung ist. Er muss aber zu- 
<lb/>gleich bekennen, dass der Verf. in seiner klaren und lebendigen,
<lb/>zuweilen aber wohl zu ausführlichen Darstellung viele sehr treffende,
<lb/>überall aus reiflichem Nachdenken hervorgegangene Ideen und Be- 
<lb/>trachtungen niedergelegt hat, welchen man mit dem grössten Inte- 
<lb/>resse folgt. Dahin gehört u. a. was er S. 65. ff. gegen die Krite- 
<lb/>rien sagt, welche unsere modernen Verfassungen ftir die Wahlbe- 
<lb/>rechtigung und Wahlfälligkeit aufstellen, wie er denn überhaupt die
<lb/>Schwächen des constitutioneilen Systems mit Aufmerksamkeit beob- 
<lb/>achtet und mit Offenheit und Nachdruck aufdeckt. Von dieser Seite
<lb/>besonders kann Ref. die Schrift mit Ueberzeugung empfehlen, und
<lb/>wünscht ihr überhaupt eine grössere Beachtung, als sie wegen ihrer
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0263.tif"
                n="263"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0263--><p/>
            <p>

               <lb/>üb. d. d. Volksgesammtheit uöth. Persönlichkeits-Darstell. 263

<lb/>entschiedenen Opposition gegen manche vom Liberalismus unserer
<lb/>Tage aufgestellte und gepflegte Lieblingsidee erwarten darf.

<lb/>18.
</p>
            <p>

               <lb/>Der Exccutiv-Process !» der Ausbildung durch deutsche Particu-
<lb/>lar-Gcsetzgebungcn und Gerichtsgchrauch von Adam Friedrich
<lb/>Ctett, k. bayer. Appell.-Gcr.-Ass. u. Wechsel-Appell.-Ger.-Ralli
<lb/>zu Eichstätt. Nürnberg, 1841.

<lb/>Diese Schrift enthält eine schätzbare Monographie über einen
<lb/>höchst wichtigen und in die Praxis des Rechtslebens sehr eingrei- 
<lb/>fenden Gegenstand aus der Feder eines schon durch seine i. J. 1836
<lb/>erschienene Schrift: „Leber die Rechtsverhältnisse aus der ausser-
<lb/>ehelicheo Geschlechtsgemeinschaft und der unehelichen Kinder (vergL
<lb/>diese Jahrb. 1837, 8. 987. ff.), so wie durch mehrfache Abhand- 
<lb/>lungen in v. Zu-Rhcin’s Jahrbüchern und in Seuffert’s und Gliick’s
<lb/>Blättern für Rechtsanwendung rühmlich bekannten Rechtsgelehrten.
<lb/>Ref. ist mit demselben in der Ansicht vollkommen einverstanden,
<lb/>dass die schwankenden Grundsätze, wie sie gewöhnlich in den älte- 
<lb/>ren (ich füge bei, wenn auch sehr werthvollen) Lehrbüchern des
<lb/>gemeinen deutschen Processes vorgetragen sind, und die Allgemein- 
<lb/>heit, mit welcher einige Particuiar~Processgesctzgebungen diese
<lb/>Processart behandeln, sehr viele Controversen, und sohin nicht sel- 
<lb/>ten Unsicherheit des Rechts erzeugen. Es war daher allerdings ein
<lb/>lobcnswcrthes und zeitgemässes Unternehmen, den Executiv-Process
<lb/>in seiner historischen Ausbildung, in der Ergründnng der allgemein
<lb/>leitenden Prineipien, in der Darlegung der in der Praxis sich erge- 
<lb/>henden Verwicklungen, so wie in dem Aufgreifen des Rechtslebens
<lb/>nach dem Hervortreteu in den Particulargesetzgebungen der deut- 
<lb/>schen Staaten zu bearbeiten. — Die Ergebnisse dieser Bemühungen
<lb/>leget uns nun das obige Werk vor Augen. DerVerf. hat auch hier
<lb/>mit seinem gewohnten Fleisse gearbeitet, und namentlich bei der
<lb/>Zusammenstellung der einzelnen, hicber bezüglichen gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen sich keine Mühe gereuen lassen, indem er nicht nur
<lb/>die bayerische, österreichische, preussische, schwarzburg-sonders-
<lb/>hansische, weimarische, oldenburgische, hannoversche, französische,
<lb/>anhalt-dessauische, altenburgische, gothaische, eisenacbische, cobur-
<lb/>gische, frankfurtische, würzburgische, hessische, würtembergisebe*
<lb/>sondern noch viele andere Particulargesetzgebungen in reichlichen
<lb/>Noten allegirt und zum Theile commentiri hat. Ob diese Allegalio- 
<lb/>nen alle richtig sind, kann Ref. aus Mangel der treffenden Gesetze
<lb/>nicht nach eigener Anschauung bestätigen, ist übigens hievon bei
<lb/>der bekannten Treue, mit welcher der Verf. seine Zusammenstellun- 
<lb/>gen macht, vollkommen überzeugt. — Um für den bayrischen
<lb/>Geschäftsmann dem Werke noch mehr Brauchbarkeit zu geben,
<lb/>hat der Verf. bezüglich mehrerer controversen, hieher einschlagen- 
<lb/>den Rechtsfragen bisweilen Beziehungen auf Erkenntnisse des königl
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0264.tif"
                n="264"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0264--><p/>
            <p>

               <lb/>264 üett, Der Exeeutiv-Process.

<lb/>Appell.-Gerichts für den ehemaligen Rezalkreis (nunmehr für Mittel-
<lb/>franken) in den Noten eingeschaltet, und sich durch Berufung auf
<lb/>ein Justiz-Ministerial-Rescript vom 18. Juli 1839. hiezu als compe- 
<lb/>tent nachgewiesen. Die Idee solcher Allsgationen ist wohl im Gan- 
<lb/>zen gut; allein sie würden von grösserm Werthe seyn, wenn die
<lb/>Motive der Erkenntnisse wenigstens in möglicher Kürze angegeben,
<lb/>und diese Anführungen nicht blos auf Aussprüche des genannten Ap- 
<lb/>pellationsgerichts beschränkt, sondern auch auf jene der übrigen
<lb/>bayrischen Appellationsgerichte diesseits des Rheins wären ausge- 
<lb/>dehnt worden (was derVerf. nach eingeholter allerhöchster Ermäch- 
<lb/>tigung durch Communication mit Mitgliedern jener andern Gerichte
<lb/>wohl leicht hätte bewerkstelligen können), indem erst auf diese
<lb/>Weise sich eine feste Ansicht darüber hätte bilden können, wie die
<lb/>Praxis in Bayern bezüglich jener Gontroversen sich normiret hat,
<lb/>oder inwiefern hie und dort Meinungsverschiedenheit vorherrschet?
<lb/>Diese Erweiterung in den fraglichen Allegationen wäre wohl auch
<lb/>um so mehr in dem Interesse und Plane des Verfs. gelegen, als er
<lb/>nach seiner eigenen Angabe in seinem Vorworte seine Richtung in
<lb/>der vorliegenden Schrift auf das practische Geschäftsleben ge- 
<lb/>nommen hat, und sich nicht zur Aufgabe machte, für die
<lb/>Wissenschaft Neues zu bieten. — Dieser eigenen Erklärung
<lb/>des Verfs. gemäss ist die Beurtbeilung seines Werkes auf die Frage
<lb/>beschränkt, welche Brauchbarkeit dasselbe für den practi-
<lb/>schen Rechtsgelehrten hat? Und in dieser Beziehung ist die
<lb/>Schrift aller Empfehlung werth, nicht nur für jüngere Rechtsgelehrte,
<lb/>welche erst die Bahn der Praxis betreten, sondern auch für den
<lb/>erfahrnen Priester der Themis, welcher hier zwar nichts Neues, aber
<lb/>das Alte gut zusammengestellt, und sich auf eine reiche Literatur
<lb/>verwiesen findet, wesshalb auch er die Bemühungen des Verfs. gern
<lb/>dankbar anerkennen wird. Wir hätten nur gewünscht, dass bei
<lb/>Allegation anderer Ansichten der Verf. die seinige öfters deutlicher
<lb/>hervorgehoben, und mit Gründen unterstützt oder die gegenteilige
<lb/>widerlegt hätte, statt sich mit der kurzen Anführung zu begnügen:
<lb/>„anderer Meinung ist . . . — Anlangend den Inhalt des

<lb/>Werkes selbst, so wird mit der Literatur zur Lehre über den Exe- 
<lb/>cutive Process begonnen, worauf dann in einer Einleitung die Ge- 
<lb/>schichte des executivisch processualischen Verfahrens und dann eine
<lb/>Darstellung legislativer Rücksichten in Betreff dieser Processart,
<lb/>ihrer Abweichungen von den übrigen Processarten und des Zweckes
<lb/>des Executivprocesses folget. Bei der Geschichte des Exec.-Pro-
<lb/>cesses wurde vorzüglich das bekannte Werk von Dr. Briegleb
<lb/>(Nürnberg, 1830) benützt. Hinsichtlich des Werths oder Unwerths
<lb/>dieser Processart finden wir die bekannten Gegengründe wider die- 
<lb/>selbe vorne angestellt und widerlegt, und schon aus dieser Darstel- 
<lb/>lung glaubten wir folgern zu dürfen, dass der Verf. dem Executiv-
<lb/>Processe nicht abgeneigt ist, obschon er ihm eben nicht mit beson-
<lb/>derm Feuer das Wort gesprochen hat, wenn er auch nicht S. 19.
<lb/>ausdrücklich sich dahin erklärt hätte, man werde schwerlich anste-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0265.tif"
                n="265"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0265--><p/>
            <p>

               <lb/>Thomson, Vorsles. über gerichtl. Arzneiwissenschaft. 265

<lb/>hen, die Beibehaltung des Executiv-Processes vom Slandpuncte der
<lb/>Legislation aus erwünscht zu finden. Die Abweichungen des Exe- 
<lb/>cutiv-Processes von den übrigen summarischen bestimmten Processen
<lb/>und dem ordentlichen Verfahren, sowie der Zweck des Executiv-
<lb/>Processes sind in zwar kurzen, doch treffenden Zügen dargestellt.—
<lb/>Die nun folgende Durchführung der Lehre vom Exec.-Processe
<lb/>beginnt mit seinem Begriffe, und geht dann zu den Geschäften, bei
<lb/>welchen er statthaft ist, und zu seinen Bedingungen im Allgemeinen
<lb/>und besonders in Hinsicht des Formellen und des Inhalts der Urkun- 
<lb/>den über, worauf dann das Verfahren im Exec.-Processe von der
<lb/>Einleitung der Klage bis zum Urtheilsvollzuge dargestellt wird. Was
<lb/>insbesondere die Staathafligkeit dieser Processart betrifft, so will
<lb/>dieselbe der Verf. nach mehrfacher Erwägung gegenteiliger An- 
<lb/>sichten nur bei, mit Urkunden unterstützten Geldfoderungen oder
<lb/>bei Ansprüchen auf perpetuirliche Gefälle zulassen, gleich- 
<lb/>wohl aber auch bei zweiseitigen Verträgen. Die für diese Mei- 
<lb/>nung angeführten Gründe sind allerdings beachtenswert und von
<lb/>vielen Rechtslehrern adoptirt. Die Lehre von den Bedingungen
<lb/>des Exec.-Processes ist mit vieler Sorgfalt behandelt, und es werden
<lb/>hier namentlich mehrere practisch-wichtige Fragen erörtert, wobei
<lb/>der Verf. eine reiche Casuistik entfaltet. Besonders ausführlich ist
<lb/>die Darstellung von dem Verfahren im Exec.-Processe, und
<lb/>auch hier sind die mannigfachen Fälle, welche sich nach Lage der
<lb/>Sache ergeben kennen, mit Umsicht berücksichtigt. — Eine lobens- 
<lb/>werte systematische Haltung des Ganzen ist nicht zu verkennen;
<lb/>die Sprache rein, klar und den Anfoderungen der Wissenschaft ent- 
<lb/>sprechend. Das der Schrift beigegebene allgemeine alphabetische
<lb/>Inhaltsverzeichnis, sowie ?ine besonders beigefügte Uebersicht des
<lb/>Inhalts hinsichtlich der in Berücksichtigung gezogenen specielleu
<lb/>Gesetzgebungen erhöhen die Brauchbarkeit des Buchs. Der Druck
<lb/>ist, einzelne Fehler abgerechnet, im Ganzen gut; doch wäre ein
<lb/>besseres Papier zu wünschen. K. Samhaber.
</p>
            <p>

               <lb/>Tliomson’s Vorlesungen über gerichtliche Arzneiwis- 
<lb/>senschaft, oder über die möglichen Beziehungen der amtlichen
<lb/>und nichtamtlichen praktischen Aerzte zu den Gerichtshöfen. Ins
<lb/>Deutsche übertragen unter Redaction des MBr. Fried. JF.
<lb/>llelirend. Leipzig, 1840.

<lb/>Diese interessante Schrift ist ein Abschnitt der: Bibliothek von
<lb/>Vorlesungen der vorzüglichsten und berühmtesten Lehrer des Aas- 
<lb/>landes über Medicin, Chirurgie und Geburtshülfe, bearbeitet und
<lb/>redigirt von Dr. F. J. Behrend, prakt. Arzt zu Berlin, und führt
<lb/>uns in einer guten Uebersetzung ein ausgezeichnetes, von Lebt prak- 
<lb/>tischem Geiste getragenes Werk näher, die Vorlesungen über ge- 
<lb/>richtliche Medicin, welche ein berühmter Professor der Medicin am
<lb/>iniversity College in London, Anthony Todd Thomson, vor
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0266.tif"
                n="266"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0266"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0266--><p/>
            <p>

               <lb/>266 Thomson ^ -Vorles. üb. gerichtl. Arznei Wissenschaft.

<lb/>mehreren Jahren hielt. — Ref. kann, nachdem er sich mit diesem
<lb/>Werke vertraut gemacht, bezeugen, dass ihn dasselbe sehr befrie- 
<lb/>digte und glaubt sicher, dass auch alle die Rechtsgelehrten, welche
<lb/>für gerichtliche Medicin, die in ihrer Ausbildung so rasch voran- 
<lb/>schreitet, und welcher, bis zu einem bestimmten Grenzzeichen, auch
<lb/>der Jurist betrachtend folgen muss, Interesse haben, sich durch viel- 
<lb/>fache Belehrung sehr befriedigt finden, wenn sie sich enlschliessen,
<lb/>das Buch in die Hand zu nehmen und zum Gegenstand ihrer Lectüre
<lb/>zu machen. Freilich muss man mit dem englischen Rechtswesen,
<lb/>besonders mit der Gerichtsverfassung, wenigstens übersichtlich be- 
<lb/>kannt sein; allein diese Kenntniss hat sich in neuerer und neuster
<lb/>Zeit und gerade bei den deutschen Rechtsgelehrten, die zu deren
<lb/>Erwerbung mehrfach, namentlich durch die Zeitschrift für Gesetz- 
<lb/>gebung nnd Rechtswissenschaft des Auslandes von Mitiermaier und
<lb/>Zachariä, so nahe Gelegenheit haben, wohl sehr verbreitet. Auch
<lb/>konnte der Uebersetzer in der Vorrede wenigstens mit einigem Grund
<lb/>sagen:

<lb/>„Wir haben bei der Uebertragung die in diesen Vorlesungen stets vorkom-
<lb/>menden Beziehungen der praktischen Aerzte zu den englischen Gerichtshöfen
<lb/>und englischen Gesetzen genau so beibehalten, wie der Professor ihrer in
<lb/>seinem Vortrage erwähnt hat. Wir haben nicht geglaubt, dass es nöthig sei,
<lb/>in unserer Uebertragung statt der englischen immer nur die deutsche Gesetz- 
<lb/>gebung und Gerichtsverfassung in’s Auge zu fassen, oder durch hinzuge-
<lb/>fügte Noten auf die Unterschiede der letztem gegen die erstem aufmerksam
<lb/>zu machen. Wir sind und waren der Meinung, dass die Verschiedenheit in
<lb/>den Gesetzen und in der Gerichtsverfassung der verschiedenen deutschen
<lb/>oder nichtdeutschen civilisirten Länder nur geringen Einfluss auf das Ver- 
<lb/>halten des praktischen Arztes und die Art seines Wirkens den Gerichtsbe- 
<lb/>hörden gegenüber haben könne, und dass demnach der Werth der hier fol- 
<lb/>genden Vorlesungen für den deutschen praktischen Arzt durch die Beibehal- 
<lb/>tung der Rücksichten des Doceuten auf englische Rechtspflege nur wenig
<lb/>oder gar nicht geschmälert wird.“

<lb/>Immerhin wäre es zweckmässig gewesen, auf einige vaterlän- 
<lb/>dische Werke, z. B. auf Mittermaier: Die Lehre vom Beweise im
<lb/>deutschen Strafprozesse nach der Fortbildung durch Gerichtsgehrauch
<lb/>und deutsche Gesetzbücher in Vergleichung mit den Ansichten des
<lb/>englischen und französischen Strafverfahrens (Darmst., 1834.)
<lb/>und auf dessen Werk: Das deutsche Strafverfahren in der Fortbil- 
<lb/>dung durch Gerichtsgehrauch und Partikular-Gesetzbücher und in
<lb/>genauer Vergleichung mit dem englischen und französischen Straf- 
<lb/>prozesse, zu verweisen. — Ref. würde sehr gern in das Einzelne
<lb/>des interessanten Buchs cingehen, wenn es gestattet wäre, sich in
<lb/>diesen Jahrbüchern ausführlich mit solchen wissenschaftlichen Er- 
<lb/>scheinungen zu beschäftigen, welche, den sogenannten Hilfswissen- 
<lb/>schaften angehörend, blos in das Gebiet der Jurisprudenz hinein- 
<lb/>ragen. Er beschränkt sich daher darauf, auf die Schrift aufmerksam
<lb/>zu machen, eine Uebersicht ihres Inhaltes hinzugeben und einzelnes
<lb/>hervorzuheben. Ignorirt kann diese literarische Erscheinung von
<lb/>dem umsichtigen Rechtsgelehrten nicht werden. — In einer Einlei-
<lb/>tnng (8. 1—60.) handelt der Verf. von der englischen Gerichtsver- 
<lb/>fassung, besonders von der Organisation der Gerichtshöfe, in so weit
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0267.tif"
                n="267"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0267"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0267--><p/>
            <p>

               <lb/>Thomson, Vorles. üb. gerichtl. Arzneiwissenschaft. 267

<lb/>der (engtische) Arzt sich darüber zu belehren hat, und von der Stel- 
<lb/>lung, den Eigenschaften, dem Berufe u. s. w. desselben als tech- 
<lb/>nischen Zeugen. Dann handelt der Lehrer in zehn Abschnitten vom
<lb/>Lebensalter (S. 60 — 81.), von der Legitimität und Erbfähigkeit
<lb/>(S. 82—86.), von der Dauer der Schwangerschaft (S. 86—99.), von
<lb/>den zweifelhaften Geschlechtsverhältnissen (S. 99 —105.), von der
<lb/>Impotenz und Sterilität (S. 106—126 ), von der Nothzucht (S. 127—
<lb/>151.), von den Zeichen der Schwangerschaft und der Niederkunft
<lb/>(S. 152 —199.), vom absichtlichen Abortus und von Kindertödtung
<lb/>(S. 200—252.), von den richtigen Grundsätzen der Lebensversiche- 
<lb/>rungen oder der muthmaslichen Lebensdauer und von der Beurthei-
<lb/>lung von Gesundheit und Krankheit (S. 253 — 271.) und von der
<lb/>körperlichen Untauglichkeit und den vorgeschützten Krankheiten
<lb/>(272—751.). Dieser letzte Abschnitt ist, wie sich aus der Seiten- 
<lb/>zahl ergiebt, der umfänglichste, weil er die wichtigsten und praktisch- 
<lb/>sten Lehren, die, welche von der Rechtssprechung am meisten in
<lb/>Anspruch genommen werden, umfasst, die Lehre von den Geistes- 
<lb/>krankheiten und der Unzurechnungsfähigkeit wegen derselben, von
<lb/>der Simulation geistiger und körperlicher Krankheiten, von der Le-
<lb/>thalität der Wunden, von den Todesarten u. s. w. Mit besonderer
<lb/>Sorgfalt ist die Doctrin von den Vergiftungen behandelt, welche die
<lb/>Seiten 477. bis zum Schlüsse begreift und leider eine praktische ist.
<lb/>Denn wir haben eine Gottfried, eine Jäger, eine Lafarge kennen
<lb/>gelernt und erfahren, welche Probleme der Gerichtsarzt und Che- 
<lb/>miker zu lösen hatte. — Von besonderem Interesse ist der von Mit- 
<lb/>theilung interessanter Rechtsfälle (womit das Werk überhaupt reich
<lb/>dotirt wurde) durchwehte Abschnitt der Einleitung, welcher das noch
<lb/>nicht gehörig erörterte Thema: Der Arzt als Zeuge und die Erage,
<lb/>ob der Wundarzt, welcher als solcher Duellanten begleitet, strafbar
<lb/>sei, zum Gegenstand hat. Das, was wir in dem zweiten und dritten
<lb/>Abschnitt finden, fassen wir mit darum schärfer in’s Auge, weil wir
<lb/>nahen Anlass haben, es mit dem zu vergleichen, was Savigny zur
<lb/>Beleuchtung der Lehre erst kürzlich in seinem System des heutigen
<lb/>römischen Rechts vorgetragen hat. Denkwürdig ist, was über die
<lb/>Zurechnungsfähigkeit wegen jugendlichen Alters mitgetheilt wird.
<lb/>So lesen wir z. B. 8. 66.:

<lb/>„Im achten Jahre kann ein Verbrechen mit Absicht begangen und desshalb
<lb/>strafwürdig befunden werden. Obgleich ein Individuum unter 14 Jahren
<lb/>prima facie als doli incapax angesehen werden könnte, so ist es dennoch,
<lb/>wenn die Jury glaubt, dass es wohl doli capax ist und zwischen Recht und
<lb/>Unrecht, Gutem und Bösem wohl einen Unterschied zu machen im Stande
<lb/>ist, für schuldig zu halten und kann selbst mit dem Tode bestraft werden.
<lb/>So ward ein dreizehnjähriges Mädchen verbannt Wegen der Ermordung
<lb/>ihrer Gebieterin und ein zehn- und neunjähriger Knabe, welchejihren Kame- 
<lb/>raden getödtel hatten, wurden zum Tode verurlheilt; der zehnjährige Knabe
<lb/>ward gehängt, weil der eine sich selbst versteckt und der andere den Körper
<lb/>des Ermordeten verborgen hatte, woraus deutlich hervorging, dass sie ein
<lb/>Bewusstsein ihres Verbrechens hatten, und fähig waren, Gutes von Bösem
<lb/>zu unterscheiden. Im vergangenen Jahrhundert ward ein achtjähriger
<lb/>Knabe zu Abington angeklagt, zwei Kornböden angesteckt zu haben, und
<lb/>da die Untersuchung ergab, dass er die That aus Bosheit, Rache und Spitz-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0268.tif"
                n="268"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0268--><p/>
            <p>

               <lb/>268 Wentxel, Zeitfragen auf dem Rechtsgebiete.

<lb/>büberet begangen, ward er schuldig befunden und von Rechtswegen ge- 
<lb/>hängt (!!). In neueren Zeiten ward ein zehnjähriger Knabe überführt,
<lb/>seinen Schlafcameraden ermordet zu haben, und da sein ganzes Betrageu
<lb/>deutlich eine böse Absicht zu erkennen gab, und eine Schonung desselben,
<lb/>blos wegen seines zarten Alters, leicht die verderbliche Ansicht im Publicum
<lb/>hätte verbreiten können, Kinder könnten solche schreckliche Verbrechen
<lb/>ungestraft begehen, so beschlossen alle Richter, den Knaben zum Tode zu
<lb/>verurtheilen.“ —

<lb/>In England hat die Frage des sogenannten Kaiserschnitts eine
<lb/>erhöhte Wichtigkeit. Denn es heisst 8. 199.:

<lb/>„Unter welchen Umständen ist der Arzt berechtigt, den Kaiserschnitt
<lb/>zu machen? Ehe wir die ärztliche Seile dieser Frage näher beleuchten,
<lb/>wollen wir erst einige Worte über das Eigenthumsrecht, wenn ein solcher
<lb/>Fall sich ereignet, sagen. Das englische Gesetz bestimmt, dass, wenn ein
<lb/>Weih in Kindesnöthen stirbt, und der Kaiserschnitt nachher verrichtet
<lb/>w ird, der Mann keinen Anspruch auf das Eigenthum seines Weibes machen
<lb/>kann; denn das Kind ist nicht mehr in der Ehe geboren worden, da diese
<lb/>aufhört, sobald einer der beiden Gatten stirbt; wird abei* ein Kind aus dem
<lb/>Leibe eines Weibes geschnitten, welches zur Zeit der Operation noch lebte,
<lb/>so erbt der Mann von Rechtswegen das Eigenthum seiner Frau." —

<lb/>Von Interesse ist auch die Entwickelung der Ansichten des
<lb/>Lehrers von der Lungenprobe, besonders von der hydrostatischen,
<lb/>deren Werth so oft bei Untersuchungen wegen Kindesmords in Frage
<lb/>kommt, und der Vortrag über Untersuchung begrabener Körper we- 
<lb/>gen Verdachts der Vergiftung, der bedauern hisst, dass ihm der
<lb/>Lafarge’sche Rechtsfall nicht dienen konnte. Aulfallend ist, dass
<lb/>die Lehre von den Kunstfehlern der Aerzte, welche der gericht- 
<lb/>lichen Medicin beigezahlt wird, übergangen wurde. — Die ältere
<lb/>Literatur der Medicina forensis ist zuweilen beachtet; diess ist aber
<lb/>hinsichtlich der neueren Literatur, welche doch eine so reiche Aus- 
<lb/>beute gewährt, nicht der Fall. Daher wäre der Ueberselzer veran- 
<lb/>lasst gewesen, hier das Seinige zu thun. Er würde dadurch der
<lb/>Uebersetzung einen böhern Werth gegeben haben, als das Original
<lb/>hat. — Das Aeussere ist sehr anständig ausgestattet. Ein Register
<lb/>wird vermisst. Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>Zeitfragen auf dem Reclitsgebiete. Von A. Wentael, Ohcr-
<lb/>landes-Ger.-R., Dir. d. K. Land- u. Stadtger. zu Halle u. s. w. Erstes
<lb/>' Heft. Halle, 1842.

<lb/>Die Abhandlungen, deren erstes Heft vom Verf. hier veröffent- 
<lb/>licht wird, sollen Gegenstände, welche für die Gegenwart ein practi-
<lb/>sches Interesse haben, besprechen. In diesem Heft werden zwei
<lb/>solche Zeitfragen beantwortet; die erste lautet: Warum soll, und
<lb/>wie kann die 8alarien-Kassen-Verwaltung den Köoigl. Preussischen
<lb/>Gerichten abgenommen werden? — die zweite: Sind Scheidungs-
<lb/>Prozesse zwischen evangelischen Ehegatten an geistliche Gerichte zu
<lb/>verweisen? — Bei der Beantwortung der ersten Frage stellt der Verf.
<lb/>die wesentlichen Nachtheile, welche die gegenwärtige Einrichtung
<lb/>mit sich bringt,'klar und eindringlich dar; er knüpft daran.einen
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0269.tif"
                n="269"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0269"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0269--><p/>
            <p>

               <lb/>fVentzefj Zeitfragen auf dem Rechtsgebiete. 269

<lb/>Vorschlag, nach welchem die Salarien- Kassen -Verwaltung den Ge- 
<lb/>richten abgenommen und an eine Steuer-Behörde übertragen werden
<lb/>soll, und sucht denselben zu rechtfertigen. Dieser Vorschlag ist in
<lb/>seinen Grundzügen mit den Worten des Verfs. folgender:

<lb/>»»Die Sportel-Steuer wird durch gezwungenen Ankauf eines mit rothem
<lb/>Stempel bedruckten Stempel-Papiers erhoben. Der Tarif, nach dem diese
<lb/>Steuer erhoben wird, wird anderweitig und zwar in der Art regulirt, dass
<lb/>nicht mehr jede einzelne Handlung des Richters, sondern nur jedes Geschäft
<lb/>im Ganzen, jeder wesentliche Abschnitt eines Verfahrens mit einem Satze
<lb/>besteuert wird. Diese Sätze werden in dem Tarif so angegeben, dass dem
<lb/>richterlichen arbitrio einSpielraum zwischen einem minimum und maximum
<lb/>frei bleibt. Bei der Berechnung wie hoch die Sätze in dem Tarif zu bestimmen
<lb/>sind, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Staats-Einnahme
<lb/>der bisherigen gleich bleibt, im Einzelnen aber wird der Berechnung ein
<lb/>Prozentsatz und ein Pauschquantum zum Grunde gelegt. Alle Beamten-
<lb/>Emolumente fallen weg. Alle haaren Auslagen werden, so weit es irgend
<lb/>angeht, vom Extrahenten unmittelbar an den Empfangsberechtigten ge- 
<lb/>zahlt. Zur Bestreitung der unvermeidlichen haaren Verlage und der säch- 
<lb/>lichen Ausgaben, besteht bei jedem Gerichte eine Bureau-Kasse. Die fixir-
<lb/>ten Gehälter der Beamten kommen auf die Etats der Regierungen, an Stelle
<lb/>der Disposition-Fonds wird den Gerichten ein Kredit bei den Regierungs-
<lb/>Haupt-Kassen eröffnet. Die Steuer wird theils vorschussweise vom Extra- 
<lb/>henten, theils nachträglich von dem zum Tragen der Kosten Verpflichteten
<lb/>erhöhen."

<lb/>Auf die Darlegung und Rechtfertigung dieses Vorschlags im Allge- 
<lb/>meinen folgt der Entwurf einer Verordnung zur Ausführung dessel- 
<lb/>ben, wobei der Verf. zugleich die Gründe der einzelnen von ihm
<lb/>projectirten Bestimmungen in den hinzugefügten Motiven angieht.
<lb/>Die ganze Abhandlung zeigt deutlich, wie sehr der Verf. den Gegen- 
<lb/>stand durchdacht hat, desselben mächtig und dessen, was er will,
<lb/>sich klar bewusst ist. Ref. hält den Plan des Verfs. im Allgemeinen
<lb/>für sehr sachgemäss und für wohl ausführbar. — Der auf die zweite
<lb/>obige Frage sich beziehende Aufsatz kündigt sich zugleich als eine
<lb/>Antwort auf die Abhandlung: Die geistlichen Gerichte in Neu-Vor- 
<lb/>pommern (Berlin, 1841.) (Abdruck aus der Evangel. Kirchenzeitung)
<lb/>an. Der Verf. spricht zwar seine Anerkennung des Verdienstlichen
<lb/>dieser Schrift und des Guten und Wahren, welches sie enthält, ans,
<lb/>bestreitet aber nichtsdestoweniger die Forderungen, welche dieselbe
<lb/>in materieller sowohl als formeller Hinsicht an die Ehe-Gesetzgebung
<lb/>macht* Während nämlich in jener Schrift die Ansicht ausgesprochen
<lb/>ist, dass rücksichtlich der Scheidungs-Gründe Alles der suhjectiven
<lb/>Ansicht der Richter, welche lediglich auf die heilige Schrift zu ver- 
<lb/>pflichten seyen, überlassen werden, und dass ein im Aeusserea wür- 
<lb/>diges, den geistlichen Character kund gebendes, und inquisitorisches,
<lb/>übrigens aber formloses, der Subjcctivität des Gerichts den freisten
<lb/>Spielraum gestattendes Verfahren vor geistlichen Gerichten Statt
<lb/>finden müsse, ist der Verf. des vorliegenden Aufsatzes in beiden
<lb/>Hinsichten anderer Meinung. Das Princip, welches er bei Aufstel- 
<lb/>lung der Ehescheidungsgründe befolgt wissen will, ist: dass die Tren- 
<lb/>nung in den Fällen zu gestatten scy, in welchen es sich äusserlich
<lb/>erkennbar dargestellt habe, dass, nach menschlicher Einsicht, die
<lb/>Gemeinschaft der Ehegatten einen so unheilbaren Bruch erlitten habe,
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0270.tif"
                n="270"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0270"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0270--><p/>
            <p>

               <lb/>270 Crabb, Geschichte des englischen Rechts.

<lb/>dass das Fortbestehen des Lusseren Verhältnisses eine Lüge gewor- 
<lb/>den ist und bleiben muss. Er will also nielit, dass der Gesetzgeber
<lb/>von der Frage ausgebe: in weichen Fällen würden die Ehegatten
<lb/>durch die Scheidung sündigen, (die Erwägung dieser Frage sey viel- 
<lb/>mehr dem Gewissen der Einzelnen, welche sich trennen wollen, zu
<lb/>überlassen,) sondern es soll das Gesetz über die Scheidungsgründc
<lb/>durch alle die Rücksichten bedingt werden, nach welchen überhaupt
<lb/>die Gesetzgebung ihre Anordnungen motivirt, und zu denen insbe- 
<lb/>sondere auch die Rücksicht auf die Beschaffenheit des Gegenstandes
<lb/>gehört. Sonach stützt sich das Princip des Verfs. nicht auf die
<lb/>Worte der heil. Schrift, weil „das Christenthum nur Gebote für den
<lb/>einzelnen Menschen aufstellt, die überhaupt einer ganz anderen
<lb/>Sphäre angehören, als derjenigen, in der sich die weltliche Gesetz- 
<lb/>gebung bewegt, und daher die letztere nur: nicht gebieten darf,
<lb/>was das Christenthum verbietet, und nicht verbieten, was dieses
<lb/>gebietet.“ Ref. muss dem Ernst, mit welchem der Vcrf. diese seine
<lb/>Untersuchung geführt hat, und seiner scharfsinnigen Entwickelung
<lb/>alle Gerechtigkeit widerfahren lassen, kann jedoch nicht verhehlen,
<lb/>dass nach seiner Ansicht die Gesetzgebung, so lange sie sich in der
<lb/>vom Verf. beliebten Weise von dem Christenthum scheidet, eine
<lb/>christliche nicht genannt werden kann, und in einem Zustande der
<lb/>Unvollkommenheit sich befindet, welcher höchstens als der Ueber-
<lb/>gang zu einer den Lehren des Christenthums durchweg entsprechen- 
<lb/>den Ordnung der Dinge geduldet, aber in keinem Falle als ein be- 
<lb/>friedigender Zustand für die Dauer festgehalten werden darf. In
<lb/>Bezug auf die Form erklärt sich der Verf. ganz für den Unterschied
<lb/>zwischen dem Sühneverfahren und dem Streitverfahren, Allein das
<lb/>erstere soll weder in der Artr wie die Preuss. Allg. Gerichts-Ordnung
<lb/>vorschreibt, Statt finden, sondern vielmehr den Geistlichen ganz
<lb/>überlassen werden, noch soll es, wie jene Schrift vorgeschlagen,
<lb/>mit dem Streitverfahren verbunden, sondern von demselben gänzlich
<lb/>getrennt seyn und als ein unerlässliches Vorverfahren vorausgehen.
<lb/>Etwas Aehnliches ist in Sachsen durch das Gesetz C. v. 28. Jan. 1835.
<lb/>§. 56. vorgeschrieben, und hat sich daselbst, so viel Ref. io Erfah- 
<lb/>rung gebracht, sehr heilsam bewährt. Das Streitverfahren soll aber
<lb/>nach des Verfs. Ansicht weder vor einem geistlichen Gericht Statt
<lb/>haben, noch durch besondere Processformen geregelt werden. —
<lb/>Dies der wesentliche Inhalt der Abhandlung. Sie verdient auch von
<lb/>Seiten derer, welche, wie Ref., ihr in wichtigen Puncten nicht bei- 
<lb/>treten können, alle Aufmerksamkeit, und der Verf. wegen der Art,
<lb/>wie er seine Sätze begründet hat, volle Anerkennung. 20.
</p>
            <p>

               <lb/>GeorgfC ©rabfo*S5 Barristers und Mitglieds von Inner
<lb/>Tcmple zu London, Geschickte des englischen Rechts.
<lb/>Nach dem Englischen bearbeitet von J&gt;r. Willi. ScMffner,
<lb/>Adv, zu Frankf. a. M. Darmstadt, 1839.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0271.tif"
                n="271"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0271"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0271--><p/>
            <p>

               <lb/>Crabb, Geschichte des englischen Rechts. 271

<lb/>Der Uebersetzer dieses im Jahr 1829. erschienenen Werks hat
<lb/>in einer kurzen Vorrede, der die Uebcrsctzung der Vorrede des
<lb/>Vcrfs. folgt, den Grund angedentet, der ihn zur Verdeutschung des- 
<lb/>selben veranlasste. Wir lesen nämlich:

<lb/>,,Die vorliegende Bearbeitung eines in England längst als elassisch anerkann- 
<lb/>ten \\ erks soll ein Gegenstück bilden zu der bekannten Uebevtragung des
<lb/>Blackstone - G ifford’schen Werks, welche das deutsche Publicum dem
<lb/>Herrn von Colditz verdankt. Was vor einigen Decennien Herr von Vinke
<lb/>(Darstellung der inneren Verwaltung Grossbritaniens. Berlin 1815. 8. 5.) ger
<lb/>iiussert, bleibt kein blosser Wunsch. An die Namen: Karl Eduard

<lb/>Schmid, Wenk, Diemer, Jakobson, Gans, Phillips, Schulin, Mit
<lb/>termaier, Zachariä, Rüttimann, Asher u. s. w. knüpfen sich eben so
<lb/>viel Beminiscenzen an mehr oder weniger bekannte Beiträge zur Aufhellung
<lb/>bald der Theorie, bald der Geschichte des englischen Rechts. Hinsichtlich
<lb/>der letzteren nehmen die beiden Werke von Ph iilips (Versuch einer Darstel- 
<lb/>lung der Geschichte des Angelsächsischen Rechts. Güttingen 1825. Englische
<lb/>Reichs-und Rechtsgeschichte. Berlin 1827. 1829. 2. Bände) den ersten Rang
<lb/>ein. Sie können jedoch, da sie nur bis zum Ende des zwölften Jahrhunderts
<lb/>reichen, keinen Totalüberblick über die Rechtshistorie Albions gewähren.
<lb/>Diesen dem deutschen Publicum zu liefern, war die Absicht des Uebersetzers
<lb/>des vorliegenden Werks. Er sehloss sich hierbei, was die für englische Rechts- 
<lb/>ausdrücke zu wählenden deutschen Worte anbetraf, so viel als möglich an
<lb/>diePräcedenz des Herrn von Colditz an, und glaubt sich gegen jeden etwaigen
<lb/>Tadel durch die Hinweisung auf die Vorrede Falcks zu „„Blackstones
<lb/>Handbuch des englischen Rechts. Schleswig 1822. Band I." " hinlänglich sicher
<lb/>gestellt zu haben."

<lb/>Wir kennen das Crabb’sche Werk bereits aus einem (von dem
<lb/>Uebersetzer nicht berührten) Bericht, den uns Zachariä darüber
<lb/>und über ein anderes rechtsgeschichtliches Werk (von Rceves) im
<lb/>dritten Bande der von ihm und Mittermaier herausgegebenen Krit.
<lb/>Zeitschrift f. Rechtsw. u. Gesetzg. d. Auslandes. 8. 402. — 414. er- 
<lb/>stattete. Wir haben daraus den.Werth desselben an und für sich
<lb/>und zugleich die Wichtigkeit kennen gelernt, die es für die Ge- 
<lb/>schichte des deutschen Rechts hat. Darum mochte schon damals,
<lb/>als wir das Urtheil eines so competenten Richters lasen, der Wunsch
<lb/>laut geworden sein, dass uns das Werk durch Uebersetzung näher
<lb/>gerückt und aufgeschlossen werden möge. Dieses ist nun gesche- 
<lb/>hen, daher wir dafür Dank schuldig sind. — Ref. kann sich nicht
<lb/>dazu veranlasst finden, über das Werk selbst sich zu verbreiten; er
<lb/>bezieht sich auf jenen Bericht Zachariä’s, und hebt nur, der Ueber- 
<lb/>setzung gegenüber, einige Momente hervor. — Crabb hat, was
<lb/>Zachariä auch a. a. 0. S. 402. als ein Verdienst seines Werkes,
<lb/>dem nur bis zur Regierung der Königin Elisabethe gehenden Werk
<lb/>von Reeves gegenüber, anerkennt, darin die Geschichte des engli- 
<lb/>schen Rechts bis auf die neuesten Zeiten (also bis tief in das neun*
<lb/>zehnte Jahrhundert hinein) dargestellt. Der Uebersetzer hätte sich
<lb/>dadurch veranlasst finden sollen, diese Geschichte in einem Anhänge
<lb/>bis zum Jahr 1839. fortzuführen, also das zu thun, was der Verf,
<lb/>des Originalwerks selbst gethan haben würde, hättß er dasselbe zehn
<lb/>Jahre später herausgegeben. Dadurch wäre seine Schrift so ausgestattet
<lb/>w orden, dass sie vor dem Original selbst etwas voraus gehabt hätte.
<lb/>Wir finden den Grund nicht angegeben, aus welchem er dieses Werk
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0272.tif"
                n="272"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0272"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0272--><p/>
            <p>

               <lb/>272 Crabb, Geschichte des englischen Rechts.

<lb/>der Abrundung, vielen Beispielen gegenüber, unterliess. Vielleicht
<lb/>zog er den Umstand in Betracht, dass die genannte Zeitschrift von
<lb/>Mittermaiep und Zachariä, deren erster Band*) in demselben
<lb/>Jahr erschien, in welchem das Crabb’sche Werk herausgegeben
<lb/>wurde, in den vielen Beiträgen über das englische Recht und Ge- 
<lb/>setzgebungswesen und dessen Fortbildung in neuester Zeit die Lö-
<lb/>sung'jener Aufgabe der Sache nach übernommen hat, auch grössere
<lb/>Artikel in encyklopüdischen Werken neuester Zeit die angegebene
<lb/>Lücke ergänzen. Allerdings lässt sich darin ein Entschuldigungs- 
<lb/>grund erkennen. Nur wäre es wünschenswerth, dass demnächst ein
<lb/>besonderes Schriftchen als Zweiter Tbeil das gesammtc vorhandene
<lb/>Material zu einem Ganzen verarbeitet liefern möchte. — Der Ueber-
<lb/>setzer, der doch wohl ein gründlicher Keuner der englischen Rechts- 
<lb/>literatur ist, hätte sich ferner nicht darauf beschränken sollen, das
<lb/>Original in die deutsche Sprache überzutragen (es ist nicht zu erra-
<lb/>then, warum er sich auf dem Titel des Ausdrucks „bearbeitet" be- 
<lb/>diente); er hätte, von der Betrachtung ausgehend, dass der Verf.,
<lb/>seinem vaterländischen Publicum gegenüber, von Manchem dispen-
<lb/>sirt war, was dem Verdeutschen, um seine Arbeit nützlicher zu ma- 
<lb/>chen^ dem deutschen Publicum gegenüber, oblag, das Dargestellte
<lb/>durch Beiarbeiten illuslriren, auf die Erzeugnisse der deutschen Li- 
<lb/>teratur, welche sich mehr oder weniger mit der Geschichte des eng- 
<lb/>lischen Rechts beschäftigen, z. B. auf die vielen Beiträge in der ge- 
<lb/>nannten Zeitschrift hindeuten sollen u. s. w. So würden wir uns mit
<lb/>der fremden Erscheinung schneller befreunden. &gt;

<lb/>Der Mangel eines Inhaltsverzeichnisses, einer Uebersicht der 34.
<lb/>Kapitel, in welche das Werk zerfällt, erschwert den Gebrauch.
<lb/>Uebrigens ist das Aeussere sehr anständig ausgestattet worden.

<lb/>Bopp.
</p>
            <p>

               <lb/>*) Gleich der zweite Beitrag zum ersten Band (von Mittermaier) be- 
<lb/>schäftigt sich mit der Fortbildung des englischen Criminalrechts durch die neue- 
<lb/>sten Parlamentsacten.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0273.tif"
             n="273"
             xml:id="zs1-2173713_11-1842_0273"/>
         <div xml:id="d16319e28090" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 3: ocr of page 2173713_11+1842_0273--><p/>
            <p>

               <lb/>273
</p>
            <p>

               <lb/>UI. Berichte über akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>Commentatio de animi intentione eorum, quibus secun- 
<lb/>dum art. CXLFIII. C. C. C. poena gladii constituta est. Diss.
<lb/>inaug• quam in Acad. Georgia Augusta pro summis in u. j.
<lb/>honoribus rite capessendis scripsit JD. Vr* HLenneberg3 Saxo-
<lb/>Golhanus. Gottingae ex ojfic. II. C. Seemann, 1837. vi u. 35 8.8.

<lb/>Der Verf. vertheidigt die der Wächter’schen entgegengesetzte Ansicht,
<lb/>wornach in dem angef. Art. der C. C. C. nicht von culpa doto determinata, son- 
<lb/>dern blos von „dolus ex impetuu die Rede sei und stimmt sonach in seinen Resul- 
<lb/>taten mit Kaufmann (NhsyVrch. d. €rim.-R. 1837. S.87./T.) überein, der aber,
<lb/>wie der Verf. sagt, ,pion sath plene accurateque controversiam illam tractavit,u
<lb/>Den Haupttheil der Abhandlung nimmt die Widerlegung der von den Gegnern,
<lb/>namentlich von Wächter aufgestellten Gründe ein, zuerst der Nachweis, dass
<lb/>das Rom. Recht ihre Meinung nicht unterstütze, sodann der fernere, dass auch
<lb/>aus den Italienischen Praktikern nichts dafür.mit Grund angeführt werden könne.
<lb/>Der Verf. leitet sodann aus Art. 137. u. 146. die Grundsätze ab, welche die Caro-
<lb/>lina bei Bestimmung der Strafe des homicidium befolgt habe: „ Qua de re C.C.C.
<lb/>quod attinet ad homicidii poenam, distinguere videtur utrum necans in eum even -
<lb/>tum animum s. directe s. ecentualiler intenderit, an non. Posteriori quidem casu
<lb/>capitalem poenam locum habere omnino 7ion vult; quam (1) priori commi- 
<lb/>natur, poenae gradum, pro animi conditionis tnodique, quo (?) ratione volun- 
<lb/>tas ducta est, varietate varie definiensAuf diesem Wege und unter fernerer
<lb/>Berufung auf das Princip des deutschen Strafrechts: (S. 19.) „factum, lege
<lb/>poenali velitum, tum demum ordinaria poena esse puniendum, si veram id even- 
<lb/>tus causam esse appareat,“ oder mit näherer Beziehung ausgedrückt (S. 28.):
<lb/>„ tum demum summum supplicium esse irrogandum, si corpus delicti objectivutn
<lb/>quae legali criminis notiohi insunt, facta continens exstet ,4&lt; — gelangt er zn
<lb/>dem Satze, dass es den allgemeinen Regeln des deutschen Strafrechts wider- 
<lb/>spreche, wenn man in Art. 148. die Strafe des Schwertes bei culpa dolo deter- 
<lb/>minata gedroht finden wolle. Vorher hat der Verf. noch mit der Beseitigung
<lb/>einiger andern von Wächter angeführten Gründe sich beschäftigt und auch
<lb/>(S. 23.) bemerkt: jam attendendum proponam, quanta ei (sententiae meae) in- 
<lb/>sit symmetria, si secundam art. 148. partem tfolum ex impetu requirere sta- 
<lb/>tuamus, postremam autem de iis loqui, qui culpa d.d. caedem commiserint.
<lb/>Sowohl über diesen letztem Punkt, als über die grammatische Auslegung des
<lb/>betr. Art. verbreiten sich die letzten Seiten der Abhandlung. Sie zeugt im All- 
<lb/>gemeinen von Gründlichkeit und Selbständigkeit der Untersuchung; nur hat der
<lb/>Verf. über der Widerlegung Wächter’s übersehen, dass er auch noch andere
<lb/>theilweise von letzterem dissentirende Gegner zu bekämpfen hatte, namentlich
<lb/>Ab egg; wie er überhaupt den gegenwärtigen Standpunkt der Streitfrage nicht
<lb/>genügend gewürdigt hat. Sein Styl ist, wie schon einige der oben ausgehobenen
<lb/>Stellen darthun, sehr ungelenk, was nächst den vielen Druckfehlem die Lektüre
<lb/>des Schriftchens sehr erschwert.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jahrg.VI. H. III.
</p>
            <p>

               <lb/>18
</p>
         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0274.tif"
             n="274"
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         <div xml:id="d16319e28215" n="IV.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d16319e28220" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Akademische Thätigkeit der Juristen Deutschlands und der Schweiz</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>-74
</p>
               <p>

                  <lb/>IT. miscellen.

<lb/>Akademische Thätigkeit der" Juristen Deutschlands und der

<lb/>Schweiz.

<lb/>Die im Februarlieft der Jahrbücher von 1841.8.180. ff. mitgetheilte Zusam- 
<lb/>menstellung aller Vorlesungen, welche für das Jahr von Ostern 1840. bis dahin
<lb/>1841. auf den Deutschen Universitäten, mit Ausnahme der Oesterreichischen,
<lb/>von Juristen über Gegenstände ihrer Wissenschaft angekündigt worden waren,
<lb/>hat so viele Freunde gefunden, dass die Red. im Interesse der Leser eine gleiche
<lb/>Uebersicht auch in Bezug auf das Jahr von Ostern 1841. bis dahin 1842. im Fol- 
<lb/>genden zu geben sich für verpflichtet hält. Fs unterscheidet sich aber die dies- 
<lb/>jährige Uebersicht von ihrer Vorgängerin zunächst durch die Erweiterung, dass
<lb/>auch die auf den Schweizerischen Universitäten Basel, Bern und Zürich ange- 
<lb/>kündigten Vorlesungen aufgenommen worden sind. Sodann ist der Uebersicht
<lb/>der Vorlesungen selbst ein Verzeichn iss der sainmtliclien Docenten, welche in
<lb/>dem angegebenen Jahre Vorlesungen angekündigt haben, vorausgeschickt wor- 
<lb/>den; sie sind unter den Namen der einzelnen Universitäten nach dem Unter- 
<lb/>schiede von ordentlichen, Honorar-, ausserordentlichen Professoren und Pri-
<lb/>vatdocenten in alphabetischer Ordnung aufgezählt. Im Uebrigen ist die Ueber- 
<lb/>sicht der Vorlesungen ganz so eingerichtet, wie die vorjährige; namentlich sind
<lb/>die Namen derjenigen Docenten, welche am Halten der von ihnen angekündigten
<lb/>Vorlesungen durch den Tod oder eine Vocation oder durch Suspension verhin- 
<lb/>dert worden sind, wiederum in [] eingeschlossen worden. Von Schmelzer in
<lb/>Halle konnten Vorlesungen deshalb nicht angegeben werden, weil er auch dieses
<lb/>Mal für beide Semester dispensirt war, von Beck in Leipzig deshalb nicht, weil
<lb/>er keine angekündigt hatte, und von Stabei in Freiburg deshalb nicht, weil der
<lb/>dortige Lectionscatalog vor dem Eintritt dieses Docenten in sein Amt bereits
<lb/>gedruckt war, und Privatnotizen über seine Ankündigung uns nicht zugekommen
<lb/>sind, R. Schneider.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Verzeichniss der Docenten.

<lb/>Bei dem folgenden Verzeichniss sind in der Regel die Lectionscataloge zur
<lb/>Richtschnur genommen worden, so dass alle in selbigen aufgeführte Docenten
<lb/>aufgenommen worden sind, jedoch bei denen, deren Function an einer gewissen
<lb/>Universität, überhaupt oder in einer bestimmten Qualität, sich nur auf ein
<lb/>Semester beschränkt hat, dieses Semester durch die Buchstaben: S. (Sommer- 
<lb/>semester} und W. (Wintersemester) in Parenthese angedeutet worden ist. Ins- 
<lb/>besondere sind Duttlinger in Freiburg, Walch in Heidelberg und Konopak
<lb/>in Jena noch für das Sommersemester, Gärtner in Bonn, Gesterding in
<lb/>Greifswald und Kämmerer in Rostock noch für das Wintersemester aufgeführt
<lb/>worden, obwohl die beiden ersten und die beiden letzten im Laufe und der dritte
<lb/>und vierte zu Anfang der angegebenen Semester gestorben sind. Ebenso ist
<lb/>Flvers unter Rostock für das Sommersemester genannt worden, obwohl er zu
<lb/>Anfang desselben nach Cassel berufen worden ist. Hinzugefügt sind aber, ob- 
<lb/>wohl sie in den betreffenden Lectionscatalogen nicht stehen, Wasserschieben
<lb/>bei Breslau im TV., Stabei bei Freiburg im W. und Breitenbach bei Würz- 
<lb/>burg im S. Zu bemerken ist ferner, dass bei Basel Bachofen für das S. als
<lb/>ordentl. Professor, für das H . aber als Privatdocent genannt worden ist, weil
<lb/>er, nachdem ihm die Behörde die erstere Qualität beigelegt hatte, freiwillig die- 
<lb/>selbe wieder aufgegeben hat, um völlig unabhängig für die Universität als Privat- 
<lb/>docent zu wirken. Endlich sind nicht aufgenommen bei Bern: P, O. Herzog
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0275.tif"
                   n="275"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n. 275

<lb/>und hei Tübingen: P. O. v. Mohl und Hoffmann, weil dieselben, obwohl sie
<lb/>juristische Vorlesungen halten, doch nicht zur juristischen, sondern zur staats-
<lb/>wissenschaftlichen Facultät ihrer Universitäten gehören; ebenso ist bei Heidel- 
<lb/>berg P'O* Krh nicht auf geführt worden, weil er ebenfalls nicht zur juristischen.
<lb/>Facultät gehört, obgleich auch er Vorlesungen über Gegenstände der Rechts- 
<lb/>wissenschaft angekündigt hat.

<lb/>Basel. Ord.Prof.: Kachofen (S.), J.Schnell, Wunderlich; Privatdoc.:
<lb/>Bachofen (IF.), Haussier (JF.). — Berlin. Ord.Prof.: Heffter, Ho-
<lb/>nieyer, v. Lanci zolle, Rudorf f, v. Savigny, Stahl; Hon. Prof.: Dirksen;
<lb/>Ausserord. Prof.: Göschen, Heydemann (IF.), Köstell, v. Woringen;
<lb/>Privatdoc.: Collmann, Gneist, Häberlin, Heydemann (S.), Schmidt,
<lb/>Wasserschieben (£.).— Bern. Ord. Prof.: 8. Schnell, Snell; Ausserord.
<lb/>Prof.: Rheinwald, Schmid; Privatdoc.: Glück. — Bonn. Ord. Prof.:
<lb/>v. Bethmann-Hollweg, Böcking, Deiters, Gärt u e r, Mauren b re eher,
<lb/>K. Seil, Walter; Ausserord. Prof.: Nicolovius, Perthes; Privatdoc.:
<lb/>Braun (IF.), Budde, W7 indscheid.— Breslau. Ord. Prof.: Abegg, Gaupp,
<lb/>Iluschke, Regenbrecht; Ausserord. Prof.: Fabricius, Wasserschieben
<lb/>(PF.); Privatdoc.: Gey der, Gitzler, Grosch. — Erlangen. Ord.Prof.:
<lb/>Bücher, Feuerbach, Schelling, Schmidtlein; Ausserord. Prof.:
<lb/>v. Scheurl. — Freiburg. Ord. Prof.: Amann, Baurittei, Buss, Dutt-
<lb/>linger(S.), Fritz, Stabei (PF.), W arnkönig, Welcher; Privatdoc.:
<lb/>Mussler. — Giessen. Ord. Prof.: Birnbaum, v. Grolman, v. Lohr,
<lb/>W. Seil; Privatdoc.: Heinrich, Schmidt, Seitz.— Göttingen. Ord.Prof.:
<lb/>Bauer,Bergmann, Hugo, Kraut, Mühlenbrucb, Ribbentrop; Ausserord.
<lb/>Prof.: Thöl, Zachariä; Privatdoc.: Benfey, Erxleben (S.), Grefe, -
<lb/>Möbius, Oesterley, Planck, Rothamel, Schumacher, Unger, Va-
<lb/>lett, Wippermann, Wolff. — Greifswald. Ord.Prof.: Barkow, Gester-
<lb/>ding, Niemeyer, v. Tigerström; Ausserord.Prof.: Putter.— Halle. Ord.
<lb/>Prof.: Dieck, Henke, Laspeyres, Pernice, E. F. Pfotenhauer,

<lb/>Schmelzer; Ausserord. Prof.: Wild a; Privatdoc.: C. E. Pfotenhauer.—
<lb/>Heidelberg. Ord.Prof.: Mittermaier, Rosshirt, v.Vangerow, WraIch(S.),
<lb/>Willy, K. 8. Zachariä; Ausserord.Prof.: Deurer,Mörstadt, E. Zachariä,
<lb/>Zöpfl; Privatdoc.: Brackenhoeft, Frey, Röder, Sachs se, v. W e n ing -
<lb/>lngenheim. — Jena. Ord. Prof.: Francke, Guyet, Konopak(S.), Schmid,
<lb/>Wralch; Hon. Prof.: Heimbach, Martin, Ortloff; Ausserord. Prof.: As-
<lb/>verus, Danz, Luden, Schnaubert; Privatdoc.: Heumann, Paulssen,
<lb/>Schmidt.— Kiel. Ord.Prof.: Rurchardi, Falck, Kierulff, Michelsen,
<lb/>Tönsen; Ausserord. Prof.: Herrmann, Paulssen, Ratjen; Privatdoc.:
<lb/>Osenbrüggen, Schmid.— Königsberg. Ord.Prof.: Backe, v. Buchholtz,
<lb/>Jacobson, Reidnitz, Sanio, Schweikart, Simson. — Leipzig. Ord.
<lb/>Prof.: Al brecht, Günther, Hänel, Marezoll, Puchta, F. A. Schilling,
<lb/>Steinacker; Ausserord. Prof.: Beck, Heimbach, B. Schilling, Schnei- 
<lb/>der, Weiske; Privatdoc.: Berger, Busse, Frege, Hopfner, Schaff-
<lb/>ratli, Schellwitz (&amp;), Schietter, Vogel.— Marburg. Ord.Prof.: Ende- 
<lb/>mann, Löbell,Platner, Richter, Vollgraff; Ausserord. Prof.: Büchel,
<lb/>Duncker; Privatdoc.: Steinfeld (IF.), Sternberg, Wetzeil, Ziegler.
<lb/>— München. Ord.Prof.: Arndts, Bayer, Freih. v. Bernhard, Häcker,
<lb/>v. Moy, Phillips, Zenger; Ausserord. Prof.: Dollmann; Hon. Prof.: Bu- 
<lb/>ch Inge r, Lauk. — Rostock. Ord.Prof.: Beseler, Diemer, Elvers(§.),
<lb/>Grundier, Kämmerer, Raspe; Privatdoc.: Gädcke. Tübingen*
<lb/>Ord.Prof.: Hepp, Lang, Mayer, Michaelis, Reyscher, v. Schräder;
<lb/>Ausserord.Prof.: Köstlin(IF.); Privatdoc.: Bruns, Köstlin(S.).— Würz
<lb/>bürg. Ord.Prof.: Albrecht, Edel, v. Link, Müller; Ausserord. Prof.: Brei- 
<lb/>tenbach, Held. — Zürich. Ord. Prof.: Bluntschli, Erxleben (IF.),
<lb/>Geib (IV,); Ausserord. Prof : Escher, Geib(S.), Sartorius; Privatdoc.:
<lb/>Schauberg, Schröter.

<lb/>Es lassen sich diesem Verzeichnisse der Docenten folgende statistische No- 
<lb/>tizen entnehmen. Die Gesammtzahl aller juristischen Docenten war im Sora -
<lb/>iiiersemester 1841. die von 215 (200 in Deutschland, 15 in der Schweiz), int
<lb/>Wintersemester 1841/42. die von 213 &lt; 196 in Deutschland, 17 in der Schweiz).

<lb/>18*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0276.tif"
                   n="276"
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               <p>

                  <lb/>276
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c c 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Von diesen Docenten waren im Sommersemester: *115 ordentliche Professoren
<lb/>(108 in 13., 7 in der Sch.), G Honorar-Professoren (in D.), 37 ausserordentliche
<lb/>'Professoren (32 in D., 5 in d. Sch.) und 57 Privatdocenten (54 in 1)., 3 in d. Sch.);
<lb/>im Wintersemester 113 ordentliche Professoren (107 in D., 6 in d. Sch.); 6 Ho- 
<lb/>norar-Professoren (in D), 39 ausserordentliche Professoren (35 in D., linder
<lb/>Sch.) und 55 Privatdocenten (50 iul)., 5 in d. Sch.). — Die grösste Zahl von
<lb/>Docenten hatten im Sommer Güttingen und Leipzig, (jede 20), die kleinste Pasel
<lb/>(3); die grösste im Winter Leipzig (20), die kleinste Basel (4). — Die meisten
<lb/>ordentlichen Professoren hatten in beiden Semestern Bonn, Freiburg, Halle.
<lb/>Königsberg, Leipzig und München (jede 7); Berlin, Göttingen und Tübingen
<lb/>hatten in beiden Semestern, Heidelberg und Rostock im Sommer jede 6; Giessen,
<lb/>Kiel und Marburg in beiden Semestern, Jena im Sommer und Heidelberg und
<lb/>.Rostock im Winter jede 5; Breslau, Erlangen, Greifswald und Wurzburg in
<lb/>beiden Semestern, Jena und Zürich im Winter jede 4; Basel im Sommer 3 und
<lb/>Bern in beiden Semestern, Basel im Winter und Zürich im Sommer jede 2. —
<lb/>Die meisten ausserordentlichen Professoren hatte in beiden Semestern Leipzig,
<lb/>nämlich 5; Heidelberg und Jena in beiden Semestern, sowie Berlin im Winter
<lb/>jede 4; Kiel in beiden Semestern, Berlin und Zürich im Sommer jede 3; Bern,
<lb/>Bonn, Göttingen, Marburg und Würzburg in beiden Semestern, sowie Breslau
<lb/>und Zürich im Winter jede 2; Erlangen, Greifswald, Halle und München in
<lb/>beiden Semestern, Breslau im Sommer und Tübingen im Winter jede 1; Basel,
<lb/>Freiburg, Giessen, Königsberg und Rostock in beiden Semestern, sowie Tübin- 
<lb/>gen im Sommer gar keinen. — Honorar-Professoren gab es blos in Berlin (1),
<lb/>in Jena (3) und in München (2). — Privatdocenten endlich waren in grösster
<lb/>Zahl in Göttingen vorhanden, nämlich im Sommer 12, im Winter 11; Leipzig
<lb/>hatte in beiden Semestern 8; Berlin im Sommer 6; Heidelberg in beiden Seme- 
<lb/>stern 5; Marburg in beiden Semestern und Berlin im Winter jede 4; Bonn,
<lb/>Breslau, Giessen und Jena hatten in beiden Semestern jede 3; Kiel und Zürich
<lb/>in beiden Semestern, Basel im Winter und Tübingen im Sommer jede 2; Bern,
<lb/>Freiburg, Halle und Rostock in beiden Semestern und Tübingen ijn Winter jede 1;
<lb/>Erlangen, Greifswald, Königsberg, München und Würzburg in beiden Seme- 
<lb/>stern , sowie Basel im Sommer gar keinen.

<lb/>2. Verzeichniss der Vorlesungen.

<lb/>Kncyclopädie und Methodologie* Berlin: S. Göschen,
<lb/>Collmann; W. Röstell, Collmann (alle o.M.). — Bern: S.u. W. Schmid
<lb/>(o. M.).— Bonn: S. Deiters, Seil; W. Walter, Nicolovius.— Breslau:
<lb/>S. Regenbrecht, Gey der; \V. Gau p p (n.s. Grundriss), Wasserschlehen,
<lb/>Geyder. — Erlangen: S. Schelling(o. M.); W. Schmidtlein. — Frei- 
<lb/>burg: W. Welcher (auch der Staatswiss.), Baurittei (o.M.), Buss. —
<lb/>Giessen: S. u. JFVWeiss (Propädeutik, n. s. Conspectus); S. Heinrich (o.M.);
<lb/>W. Schmidt (m.Rücks. a. Falrk). — Göttingen: S. Hugo (n. s.Lehrb.; o.M.),
<lb/>Oesterley, Möbius, Erxleben (o. M.), Unger (o.M.); W. Hugo (n.s.
<lb/>Lehrb.; o.M.), Möbius, Unger (n. s. Grundriss; o.M.). — Greifswald: S.
<lb/>Pütter; IV. Niemeyer. — Halle: S. Pernice; W. Henke. — Heidelberg:
<lb/>S. P. E. Zachariä, v. Wen ing-Ingenheim; IV. Ros shirt (m. inst.), Zöpfl
<lb/>(n .Falci; o.M.), P.E. Zachariä, v. Wen ing-Ing. (m.Hinweis, a. FalcF).—
<lb/>Jena: «8. u. IV. Luden, Schmidt« — Kiel: S. Falck; JV. Paulsen. —
<lb/>Königsberg: W. v. Buchholtz. — Leipzig: S. Vogel (n. s. Einleit, in d. akad.
<lb/>Slud. d. Rw.). — Marburg: S. Richter, Büchel; W. Löbell, Richter,
<lb/>Steinfeld. — München: IV. Ph illips (o.M.). — Rostock: S.u. W. Diemer
<lb/>(n.v.Löw, Einleit, in d. Stud. d. Rw.; o.M.). — Tübingen: S. Bruns (o.M.);
<lb/>W. Lang. — Würzburg: W. Held. — Zürich: S. Sartorius; W. Erx- 
<lb/>leben (o. M ).

<lb/>Iiiterärgeschichte. Kiel: S. Ratjen. — Königsberg: W.

<lb/>v. Buchholtz.

<lb/>BTaturrecht» Rechtsphilosophie* Berlin: S. Stahl, Hey de- 
<lb/>in an n; W. der letztere.— Bem:S. Snell; W. Schnell (Allg.Rechtslehre).—
<lb/>Bonn: S, Gärtner, Maurenbreclierj W. [Gärtner], Maurenbrecher.—
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0277.tif"
                   n="277"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>277
</p>
               <p>

                  <lb/>Rreslau : IV. Abegg.*— Erlangen: S. Schelling.— Freiburg: S. Welcker,
<lb/>Warnkönig; W. [Welcher], Warnkönig. — Giessen; S. Birnbaum,
<lb/>Schmidt, Heinrich, W, Weiss (n. Groos), Schmidt, Heinrich.—
<lb/>Göttingen: »S. u. ]fr. Schumacher. — Halle: «8. Wilda. — Heidelberg: »8.
<lb/>Köder (n. s. Leitfaden); W. P. O. Zachariä (n. s. 40 Büch. v. Staate).— Kiel-
<lb/>S. Herr mann. — Königsberg: S. u. W. Keidnitz. — Leipzig: S. Frege,
<lb/>Schaffrath, Schietter; W. P. O. Schilling, Heinibach, Frege.
<lb/>Schaffrath, Schietter. — Marburg: S. u. W. Plattier. — München: S.
<lb/>v.Moy. — Rostock: S.[Elvers]. — Tübingen: S. He pp (mit Gench.)*, W.
<lb/>Eöstlin. — Zürich: S. Schauberg (Privatr.).

<lb/>Geschichte der Rechtsphilosophie. Bonn: S. Gärtner (d. neueren
<lb/>Rechts-Phil.).

<lb/>desetzgebung. Bonn: XV. Nicolovius (Geist d. Ges. d. Deut.).
<lb/>Weltgeschichte des Eecbts» Zürich: S. Schröter.
<lb/>Römisches Recht«

<lb/>1. Quellenkunde. Leipzig: S. Hänel (Quell.d.vorjusLR.); W. Vogel
<lb/>( Einleit, in d. Verstand, d. Corp.jur. civ.).

<lb/>2. Gteschiclite. Basel: S.u. XV. Bachofen. — Berlin: S. v.Savigny
<lb/>(inn. m. Inst.), Kudorff, Schmidt; W. Rudorff (inn. m. Inst.), Dirksen,
<lb/>Schmidt. — Bern: S. Glück. — Bonn: S. Walter, Budde; IV. Walter.
<lb/>— Breslau: S. Fabricius (m. Inst.); XV. Huschke (m. Inst.). — Erlangen:
<lb/>\V. Bücher. — Freiburg: IV. Fritz, Mussler (m. Inst.). — Giessen: S.
<lb/>Seil (m.Rucks.a. Mackeldey), Heinrich. — Göttingen: S. Hugo (n.s.Lehrb.),
<lb/>Mühlen bruch (m. Inst.); IV. Hugo, Ribbentrop, Valett (in. Inst.). —
<lb/>Greifswald: S. Niemeyer; IV. Barkow (Gesell, d. Quellen), v. Tigerström
<lb/>(inn.; n. s. Lehrb.). — Halle: S. Witte (ni. Inst.); W. Pernice (rn. Inst.),
<lb/>D. Pfotenhauer.— Heidelberg: S. v. Vangerow (inn.; äuss. m. Inst.); XV.
<lb/>\yilly (n. Hugo), Deurer (in. Inst. a. Marezoll), Rosshirt (äuss. ui. Inst.;
<lb/>n. Mackeldey), P. E. Zachariä (m. Inst.), v. Wening-Ingenheim (inn.;
<lb/>äuss. m. Inst., m. Hinweis, n. Mackeldey). — Jena: S. Walch, Hehnbach,
<lb/>Heumann, Schmidt; IV. Danz (n. s. Lehrb.), Heumann. — Kiel: S.
<lb/>Burchardi (m. Inst.), Osenbrüggen; XV. Kierulff (ni. Inst.), Chri- 
<lb/>stiansen, üsenbrüggen (äuss.). — Königsberg: S. v. Buchholtz (n.
<lb/>Hugo)\ II7*. Saiiio. — Leipzig: S. P. O. Schilling (äuss.; inn. rn. Inst.; u. s.
<lb/>Grundrisse), Puchta (in. Inst.), Hänel (äuss.; inn. rn. Inst.), Heinibach
<lb/>(m. Inst.), Busse (äuss.; inn.ni.Inst.); W. Marezoll (m. Inst. |i. s.Lehrb.).—
<lb/>Marburg: &lt;S. u. W. Plalner.— München: W. Zeuger, Amdts (m. Inst.).—
<lb/>Rostock: S. [Elvers (m. Inst., n. Burchardi)]; W. Diemer (m. Inst. n. Ko-
<lb/>nopak). — Tübingen: S. v. Schräder. — Würzburg: S. Müller; XV. Brei- 
<lb/>tenbach. — Zürich: S. Sartorius (ni. Inst.); IV. ßluntschli (m. Inst.).

<lb/>Einzelne ^Lehren*). Bonn: S. v. Bethmann-Hollw. (Gerichtswesen)^—
<lb/>Heidelberg: S. P. E. Z ac h ar i ä (R. R. im Orient n. s. Delineatio). — Leipzig:
<lb/>IV. Hänel (Gerichtswesen). — Marburg: W. Platner (dasselbe).

<lb/>3. IuHtilutionen. Basel: S. W und erlich. — Berlin: S. v.Savigny
<lb/>(m. inn. KG.); W. Kudorff, Dirksen (beide m. inn. KG ). — Bern: S.
<lb/>Schmid (m. Verweis, a. Mackeldey). — Bonn: S. Böcking, Windscheid;
<lb/>W. dieselben u. Seil. — Breslau: S. Fabricius (m. KG ); XV. Huschke
<lb/>(m. KG.). — Erlangen: W. Bücher. — Freiburg: Welcker; XV. Aniann,
<lb/>Fritz, D. Mussler (m. KG.). — Giessen: S. Seil (m. KG. in. Rucks, a.
<lb/>Mackeldey); IV. v. Lö hr (ni Rucks, a.Mackeldey). — Göttingen: S. Mühlen- 
<lb/>bruch (ra. KG. n. s. nächstens erschein. Lehrb.), Valett, Möbius; H'. Hugo
<lb/>(od. Pand., n. s. Lehrb.), Ribbentrop, Valett (in.KG.), Möbius.— Greifs- 
<lb/>wald: S. Niemeyer, v. Tigerström; IV. Bai ko w (in. Erklär, d. Justin,
<lb/>Inst.). — Halle: S. Witte (m.RG.), I). Pfotenhauer; W. Pernice (m.
<lb/>KG.). — Heidelberg: S. v. Vangerow (m. äuss. KG.); W. Rosshirt (m.
<lb/>äuss. KG. u. Encycl., w. Mackeldey)^ P. E. Zachariä (m. KG.), Deuter (in.
<lb/>KG., n. Mackeldey)) v. Wen ing - Ingen heim (m. äuss. RG., m. Hinweis, a.
<lb/>Mackeldey). — Jena: S. [Konopak] (n. 8. Lehrb), Francke; IV, Guyet


<lb/>*) 8. auch Civilprocess unter Nr. 2.
</p>

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                   n="278"
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               <p>

                  <lb/>278
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e l 1 e u.
</p>
               <p>

                  <lb/>(m Marezoll), Danz (n. s.Grundr.). — Kiel: S. ßurchardi (m. RG.), Chri- 
<lb/>stiansen; W, Kierulff (m.RG.). — Königsberg: S, Backe (n. Marezoll)•
<lb/>'W. Sanio, Simson (n. Marezoll), — Leipzig: S. P.O. Schilling (m.inn.
<lb/>RG., n. s. Grundr.), Puchta (m. RG.), Hänel (rn. inn. RG.), Heimbach (m.
<lb/>RG.), Russe (rn. inn. RG.); Marezoll (m. RG.; n. s. Lehrb.). — Marburg:
<lb/>S. Büchel; W. Löbell, Wetzeil, Steinfeld.— München: S. Dollmann;
<lb/>W* Zenger, Arndts (m.RG.). — Rostock: S. Grundier (n. d. Just. Inst.),
<lb/>[El vers (m. RG., n. Burchardi)]; W, Grundier (n. d. Just. Inst.), Oiemer
<lb/>(rn. RG., n. Konopak), — Tübingen: S. Lang; W. Bruns. — Würzburg:
<lb/>&amp; Hel^; W, Albrecht, Breitenbach. — Zürich: S. Sartorius; W.
<lb/>Bluntschli (m. RG.)

<lb/>3. Pandecten. Basel: W, Wunderlich (n. Mühlenbruch), — Berlin:
<lb/>S.Rudorff, Dirksen (n. Mühlenbruch)-, W.v.Savign y.— Bern: JF.Schmid
<lb/>(n. Mackeldey), — Bonn: &amp; Seil; W, v. Bethmann - Hollweg (in.Erläut.
<lb/>v. Stellen). — Breslau: S.Huschke, Grosch; W. Fabricius, Grosch.—
<lb/>Erlangen: S. Bücher. — Freiburg: S. Fritz, Mussler. — Giessen: S.
<lb/>v. Lohr (n. v. Wetting-Ing,); W. Seil (n. v. Wening-Ing.). — Güttingen: &amp;.
<lb/>Ribbentrop, Rothamel, Valett (n. 8. Lehrb.), Wolff (n. Mühlenbruch;
<lb/>m. pract.Ueb.); W. Hugo (oderinst., n.8.Lehrb.), Mühlenbruch (n.s.Lehrb.),
<lb/>Rothamel, Valett (n. s. Lehrb.). — Greifswald: £. Bark ow (n. Heise)\
<lb/>W. [Gesterding (n. Günther)]. — Halle: S. P. 0. Pfotenhauer; W.
<lb/>Witte. — Heidelberg: §. Rosshirt (n. s.Lehrb ), Deurer (n.Mühlenbruch),
<lb/>P. E. Zachariä (n. Thibaut), P, Erb (m. Hinweis, a. Thibaut)’, W, Ross- 
<lb/>hirt (allg. Thl. m. Rucks, a. v, Savigny, bes. Thl. n. s. Lehrb.), v. Vangerow
<lb/>(n. s. Leitf.), P. Erb (nt. Hinweis, a. Thibaut), — Jena: S. Guy et («. v. We-
<lb/>ning-Ing.), Danz (n. Mühlenbruch); W. Francke. — Kiel: S. Kierulff;
<lb/>W. Burchardi. — Königsberg: S. Sanio (n. Mühlenbruch'), Simson (n.
<lb/>Puchta); W, Backe (n. Mühlenbruch), —Leipzig: S. Marezoll (m. Verweis,
<lb/>a. Mühlenbruch), P, E. Schilling; W, Puchta (n. s. Lehrb.), Hänel,
<lb/>Schneider (m. Rucks, a. Mühlenbruch), Busse (m. Zuzieh. v. Mühlenbruch),—
<lb/>Marburg: S. Lobeil; W, Büchel. — München: S. Zenger; W. Doll-
<lb/>mann (m. Verweis, a. Mühlenbruch), — Rostock: S. Kämmerer (n.Puchta);
<lb/>[Hr. derselbe].— Tübingen: S. Mayer; W, v. Schräder, Mayer (2terThl.)
<lb/>— Würzburg: 8. Breitenbach. — Zürich: S. Schröter (n. s. Handb. d.
<lb/>gern. R.); W, Erxleben.

<lb/>4. Einzelne Lehren. Marburg: S. Büchel (Vergl. m. d. deut.Privatr.).

<lb/>a) Besitzlehre. Giessen: S. Schmidt; W, Schmidt (Krit. Darst. m.

<lb/>Vergleich, d. Oesterr., Preuss. u. Franz. R ). — Leipzig: S. Marezoll.

<lb/>b) Concursrecht. Breslau: W. Abegg (nt. Preuss. R.). — Leipzig: S.

<lb/>Günther (m. Proc.).

<lb/>c) Eigenthumsrecht. Leipzig: S. Marezoll.

<lb/>d) Erbrecht. Basel: W, Bachofen. — Berlin: S.Rudorff, Dirksen,

<lb/>Schmidt; W. Rudorff, Schmidt. — Bonn: S. Bücking, Wind-
<lb/>scheid; W. Seil, Windscheid.— Breslau: S. Huschke, Grosch;
<lb/>W, Gitzler, Grosch. — Erlangen: W, Bücher. — Giessen: W,
<lb/>v. Lohr. — Güttingen: S. Valett; W, Mühlenbruch, Ribben- 
<lb/>trop. — Greifswald: S. u. W, v. Ti gerat röm. — Halle: S. u. W, D.
<lb/>Pfotenhauer. — Heidelberg: S. v. Vangerow (einzel. Lehren).—
<lb/>Jena: S. Heu mann fSucc. contra test.J; W, derselbe.— Kiel: S. Bur-
<lb/>c har di. — Königsberg: W, Sanio (n. Mühlenbruch). — Leipzig: S.
<lb/>Frege (m. Sachs. R ); W. Puchta (n. s. Lehrb. d. Pand.), Hänel,
<lb/>Schneider (n. Mühlenbruch), Busse. — Marburg: -8. Löbell,
<lb/>Wetzeil; W, Löbell, Büchel.— München: S. Arndts; W, Do li- 
<lb/>manti. — Tübingen: S.Bruns. — Zürich: S. Keller.

<lb/>e) Familien - od. Personen - Recht. Bonn: S. Seil. — Breslau: S,

<lb/>Huschke. — Güttingen: S. Benfey. — Halle: S. D, Pfotenhauer.
<lb/>— Tübingen: S. Bruns.

<lb/>/) Obligationen recht. Freiburg: W, Fritz (speciell. Lehren). — Hei- 
<lb/>delberg: S. v. Wening-Ingenheim (allg. Thl.)
<lb/>g) Pfandrecht. Güttingen: S. Ribbentrop.
</p>

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                   n="279"
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               <p>

                  <lb/>Miscelle«. 279


<lb/>A) Sachenrecht. Breslau: S. Gitzler, Groacli. — Marburg: W. Bü- 
<lb/>chel ( dingl. R. an fremd. Sachen).

<lb/>0 Servitutenrecht. Gottingen: S. Ribbentrop.

<lb/>A) Wiedereinsetzung in d. vor. St. Marburg: S. Büchel.

<lb/>5. Controvernen. Göttingen: S. Erxleben (ausgewählte); IV. Wulff
<lb/>(m. pract. Ueb.). — Leipzig: W. Marezoll (auserlesene).

<lb/>6. Rechtsfölle. Bonn: W. Seil. — Heidelberg: &amp; Walch.

<lb/>7. Hermeneutik. Freiburg: S. Warn König.— Giessen: W. Sch midi.

<lb/>— Heidelberg: W. P. E. Zachariä (in. Kritik). — Königsberg: S. v. Buch - 
<lb/>hol tz (auch d. Preuss. K.).

<lb/>8. Exegese. Berlin: W. Rudorff (Valic. Fr.), Dirksen (Stell, a.
<lb/>Just. Inst.). — Bonn: S. v. Bethmann-Hollw. (Hebungen), Windscheid
<lb/>(ausgew. Pandectenstell.); W. v. Beth mann-Hollw. (schwier. Pandectenst.),
<lb/>Böcking (Gaj. Inst.), Windscheid (Ulp. Fr.). — Breslau: S. Fabricius
<lb/>(Gaj. Inst. comm. II. III.; Hebungen), W. Derselbe (Gaj. Inst, comm. IV.;
<lb/>Hebungen), Gitzler (Nov. CXV.). — Erlangen: S.n. W. v. Scheurl (ausgew.
<lb/>Stell, d. Corp.jur. civ.). — Freiburg: S. Amann (Just. Inst.). — Göttingen:
<lb/>W. Benfe y ( Dig. I. XVtlI. XIX.). — Greifswald: W. Barkow (§§. d. Just.
<lb/>Inst.). — Halle: IV. Witte (Dig. I. XXVIII.). — Heidelberg: S. Willy
<lb/>(Hebungen m. Benutz, s. Chrestomathie), P. E. Zachariä (Just. Inst.),
<lb/>Deurer (Ulp. Fr.); H. Willy (Hebungen, m. Benutz, s. Chrestomathie;
<lb/>Erklär, v. Cropp loca jur. R. sei.), Deurer (Dig.l. XX.). — Jena: S. Heu-
<lb/>mann (Ulp.Fr.). — Kiel: S. Kier ul ff (tit. D.de reg. jur.), Osenbrüggeu
<lb/>(Ulp. Fr.); W. Kierulff (tit.D. de reg. jur.), Osenbrüggen (Just.Inst.). —
<lb/>Königsberg: &amp; Sanio (Gaj. Inst.; Hebungen).— Leipzig: S. Puchta (Valic.
<lb/>Fr.). — Marburg: S. Büche 1 ( Just.Inst.), Wetzell (Gaj. Inst. comm. IV.);
<lb/>W. Büchel (Gaj. Inst.). — München: W. Arndts (Hebungen). — Rostock:
<lb/>S. u. W. Gädcke (Gaj. Inst.). — Tübingen: S. v. Schräder (Rom. R.).—
<lb/>Zürich: S. Keller (z.Erbrecht), Geib (Just. Inst.)', W. Keller (Vorjusl.

<lb/>R. ; Hebungen).

<lb/>9. Literärgeschiclite. Freiburg: &amp; Warnkönig. — Heidelberg: S.
<lb/>P.E. Zachariä. — Jena: &amp; Walch.

<lb/>Deutsches Privatrecht.

<lb/>1. Quellenkunde. Heidelberg: W. Sachsse. — Kiel: S. Fa Ick
<lb/>(u. Methode).

<lb/>2. Cuteschlchte u. Alterthiimer *). Bonn: S. Walter; H. Deiters,
<lb/>Perthes. —^ Giessen: S. Weiss (m. Bez.a. Zöpfl), v. Grolman. — Göttin- 
<lb/>gen: S. u. IV. Unger. — Greifswald: S. Putter (m. Dogm. u.Staatsr.).—
<lb/>Halle: W. Wilda. — Heidelberg: S. Sachsse (einzel. Abschn.). — Kiel:

<lb/>S. Paulsen (Nordische RG.). — Königsberg: L Jacobson (Gesch. d. Quellen).

<lb/>— Leipzig: S. Albrecht (m. Gesell, d. Staatsr.), Schietter; W. Weisfce.—
<lb/>Marburg: W. Endemann. — Rostock: W. Beseler. — Würzburg: «8. n.
<lb/>IV. Müller.

<lb/>3. Dogmatik. Berlin: S. Homey er (m. Lehnr.); W, v. Lancizolle,
<lb/>Göschen (beide m. Lehnr.). — Bern: S. Rhein wald; W. Derselbe (n. Phil-
<lb/>lips. — Bonn: S. Deiters, Perthes; W. Walter, Perthes. — Breslau:
<lb/>S. Gey der; W. Gau pp (m. Rucks, a. Preuss. R.), Ge yd er. — Erlangen: W.
<lb/>Feuerbach. — Freiburg: S. Fritz. — Giessen: S. Weiss (m. Lehnr.; n. s.
<lb/>System); W. v. Grolman (m. Lehnr.; n. Eichhorn). — Göttingen: S. Kraut
<lb/>(m. Lehnr.; n. s. Grundr.), Thöl (m. Lehnr.; n. Eichhorn u. s. Lehrb. d. Han- 
<lb/>delsrechts), Wolff. — Greifswald: S. Pütter (m, Gesch. u. Staatsr.); W.
<lb/>Niemeyer. — Halle: S. Dieck (n. s. Grundr.), Wilda; W. Wilda.—-
<lb/>Heidelberg: S. Mörstadt (ohne Handelsr.; n. ged r. Dictat.); Brackenhoef t
<lb/>(ohne Handels.- Wechs.-u. Assecur.-R., n. Eichhorn)', W. Mitterniaier (n.
<lb/>s.Grunds.). — Jena: S. örtloff (ni. Lehnr., n. s. Grundz.); W. Walch,
<lb/>Luden (m. Lehnr.). — Kiel: S. Falck. — Königsberg: S. Jacobson (m. d.
<lb/>Preuss. A.L.R., n. Kraut) ’, W. Schweikart (m.Preuss. R.). — Leipzig: S
</p>
               <p>

                  <lb/>♦) 8. auch Civilprocess unter Nr. 2. u. Staatsrecht unter Nr. 2. a.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0280.tif"
                   n="280"
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               <p>

                  <lb/>280
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e i l.e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Albrecht, Weiske, Vogel (m.Lelinr.); W. die beiden letzteren.— Marburg:
<lb/>^.Endemanu (m. Hess. E.) ; W. Duncker (m. Kurhess. R.). — Mönchen:
<lb/>W. Phillips (m.Lelinr.; n. s. Lehrb.). — Rostock: &amp; Reseler (ni. Lehnr.;
<lb/>n. Kraut)’, IV. [Kämmerer], — Tübingen: S. Michaelis (m.Privatcameralr.,
<lb/>Lehnr.); W. Reysclier. — Würzburg: S. Müller, Held; JE. Müller.—
<lb/>Zürich: S. Bluntschli (ohne Handelsr.; n. Kraut).

<lb/>4. Einzelne Lehren. Bonn: S. u. JE. Walter (einzel. Materien),
<lb/>Perthes (ausgewählt. Theile). — Marburg: S. Büchel (Vergl. m. d. Rom. R.),

<lb/>a) Adels recht. Halle: 8. Dieck.

<lb/>b) Bauernrecht. Berlin: S. Rosteil. — Halle: S. Dieck.

<lb/>c) Bergrecht. Berlin: JE. Collmann. — Leipzig: \V. Weiske. —

<lb/>München: S. u. JE. Lauk (m. Bayer. R.).
<lb/>cH Eheliches G üterrecht. Bonn: K. Deiters. — Kiel: JE.Tönsen.

<lb/>e) Erbrecht. Kiel: JE. Tonsen.

<lb/>f) Gewerbreclit. Tübingen: JE. Reyscher (m. Württemb. R.).

<lb/>g) Handelsrecht. Basel: JE. Wunderlich. — Bonn: IV. Budde.—

<lb/>Breslau: JE. Gaupp.— Erlangen: S.Feuerbach. — Göttingen: IV.
<lb/>Thöl (n. s. Lehrb.), Wolff. — Halle: W. Dieck. — Heidelberg: S.
<lb/>Mörstadt, Brackenhoeft (beide n. v. Martens)', IV. der letztere.—
<lb/>Kiel: S. Paulsen; Hr. Tonsen. — Königsberg: S. Jacobson.—
<lb/>Tübingen: W. Reyscher (m. Württemb. R.). — Zürich: S. Escher,
<lb/>Schröter.

<lb/>h) Landwirthschaftsrecht. Greifswald: &lt;S. u. IV. Pütter.

<lb/>*) Privatfürstenrecht. Berlin: S. u. JE. Collmann; JE. Stahl, Ha- 
<lb/>beri in (alle m. Staatsr.). — Halle: IV. Pernice (einzel. Abschnitte).
<lb/>— München: IV. v. Moy (m. Staatsr.).

<lb/>k) Seerecht. Breslau: JE. Gaupp. — Heidelberg: -8. Mörstadt,

<lb/>Brackenhoeft (beide n. Marteris), IV. der Letztere. — Kiel: \V.
<lb/>Tonsen. — Königsberg: S. Jacobson.

<lb/>/) Wechselrecht. Basel: IV. Wunderlich. — Berlin: S. Homeyer.—
<lb/>Breslau: IE.Gau pp.— Erlangen: S.Feuerbach.— Freiburg: S.Dutt-
<lb/>1 in ge r (ni. Wechselproc.). — Heidelberg: S. Mörstadt, Bracken*
<lb/>hoeft (beide n. v. Marlens); W. der Letztere. — Jena: S. u. JE.
<lb/>Paul äsen. — Kiel: S. Paulsen; IV. Tönten. — Königsberg: S.
<lb/>Jacobson. — Leipzig: S. Günther (m. Wechselproc.). — Zürich:

<lb/>S. Schröter.

<lb/>5. Rechtsfiille. Breslau: S. Gey der.

<lb/>6. Exegese. Berlin: S. u, IV. Göschen (Sachsensp.). — Bonn: JE.
<lb/>Budde (ausgew. Stell, d. Sachsensp.). — Breslau: S. Gaupp (Sachsensp. B. 1.).
<lb/>— Halle: JE. Laspeyres (Sachsensp.). — Heidelberg: S. u. W. Sachsse
<lb/>(Sachsensp.).— Würzburg: S. Held (leg.Barbar.u.Rechtsbüch.d,Mittelalt.).—
<lb/>Zürich: S. Bluntschli ( Schwab. Landrecht).

<lb/>Particnlar-Privatreeht*

<lb/>l) Badisches. ' Freiburg: S. Baurittei (Landr.; Handelsr.; Hebungen);

<lb/>JE. Ders. (Einl. in d. Bad. R.; Handelsr.; Heb.).— Heidelberg: S. Zöpfl.

<lb/>2) Bayerisches« München: S. u. JE. Freih. v. Bernhard! (m.Vergleich.

<lb/>d. Oesterr., Preuss. u. Franz. R.; n. s.Grundr.). — Würzburg: JE. Brei- 
<lb/>ten bach (R. diesseits d. Rheins).

<lb/>3) FrÄnltisches. Würzburz: W. Held (m. Vergleich, d. wicht. Bayer.

<lb/>Parlicularrechte).

<lb/>4) Französisches« Berlin: S. Heydemann (üb. d.Cod. Sap.). — Bern:

<lb/>S. Snell (m. Bez. a. Röm. R ); W. Snell. — Bonn: S. Mauren- 
<lb/>brecher (Rhein. R. u. C. Nap.); JE. Derselbe (Einleit, in d. C. Kap.). —
<lb/>Freiburg: &amp; Baurittei (C. Kap.). — Giessen: IE. Heinrich (Ausleg.
<lb/>d. Code civ. I. /•)&gt; JE Derselbe (Grundzüge m. Vergl. d. gern. Deut. R.)# —
<lb/>Heidelberg: S. Zöpfl (n. Demante u. m. Verweis, a. Zachariä), Frey
<lb/>(C. Nap. u. Handelsr.; m. Rucks, a. Bad R., n. s. Lehrb.); W. d. Letztere.
<lb/>--München: S. Arndts. — Zürich: JE. Escher (Güterr. d. Eheg. m.
<lb/>Einl. in d. Franzos. R. überhaupt).
</p>

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                   n="281"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e I 1 e n. 281


<lb/>5) Hannoversches. Güttingen: &amp; Grefe (n. s. Lei(t); W. Derselbe

<lb/>(Geschichte}.

<lb/>6) Mechlenburgsches. Rostock: S. Dienier (n. v. Kamptz), Beseler

<lb/>(Hypothek.-R.); TV. Diemer.

<lb/>7) STassaiugche** Göttingen: TV. Bauer.

<lb/>8) Preußische*. Berlin: S. Gneist, Heydemann; TV. Nomeyer,

<lb/>Heydemann. — Bonn: S. Nicolovius, Budde; TV. Deiters. —
<lb/>Breslau: TV. Gaupp. — Greifswald: TV. Nieineyer. — Halle: S. F\

<lb/>O. Pfotenhauer, Witte; H. Laspeyres. — Heidelberg: IV,

<lb/>Deurer. — Königsberg: TV. Sch weikart (m.Deut.Privatr.), Simson.

<lb/>Auserlesene Lehren d. Preuss R. Berlin: S. u. IV. Hey de mann (anser- 
<lb/>lesene Stell. u. Streitfragen); IV. Homey er (Adels- Bürger- u.Bauern-R.).—
<lb/>Halle: S. Witte (Erbrecht). — Königsberg: S. Backe (ausgev. Tit.).

<lb/>9) Sächsisches. Jena: TV. Heimbacli (Königl. Sachs. R.), Heumann

<lb/>(Sachsen-Weimar. R.).— Leipzig: S. Weiske, Berger (n. Haubold) \
<lb/>IV. Steinacker (n. Haubold), Weiske (gern. Saclisenr.), Berger.

<lb/>10) Schlesw.-Holst.-Lauenb. Kiel: &lt;S. Falck (Schles.-Holst. Rechts-

<lb/>geschichte), PauIsen; TV. Falck (Schlesw.-Holst. Rechtsgesch.),
<lb/>Tönsen (Schlesw.-Holst. R.).

<lb/>11) Schweizerische*. Basel: TV. Schnell (Basel. R. m. bes. Berücks. d.

<lb/>Deut. Privatr.). — Bern: TV. Schnell (Bern. R.). — Zürich: TV.
<lb/>Keller (Zürich. R. m. Rucks, a. d. R. d. übr. Cantone d. deut. Schweiz).

<lb/>12) Wttrttembergsches. Tübingen: S. Reyscher; W. Michaelis.

<lb/>Isehnrecht *).

<lb/>Bonn: S. Deiters, Nicolovius; TV. Budde. — Breslau: S. u. IV,
<lb/>Gey der (m. Preuss. R.). — Erlangen: S. Feuerbach. — Freiburg: S. u. 11'.
<lb/>Baurittel (m. Bad. R.). — Göttingen: S. Rothamel; TV. Derselbe, Wollt.
<lb/>— Greifswald: IV. Putter. — Halle: S. Pernice; IV. Dieck. — Heidel- 
<lb/>berg: S. P.O. Zachariä (n. Böhmer'); TV. Saclisse. — Königsberg: S.
<lb/>Jacobson (m. Preuss. R.). — Leipzig: S. Albrecht, P. E. Schilling (m.
<lb/>Sachs. R.), Weiske; TV. die beiden letzteren. — Marburg: S. Endemann,
<lb/>Duncker; TV. Voll graf f.— Tübingen: TV. Reyscher (m. Württemb.R.).—
<lb/>Würzburg: S. Held (m. Bayer. R.).

<lb/>Rechtsfälle. Breslau; S. Gey der.

<lb/>Ctemeines Strafrecht.

<lb/>1. Oeschichte. Giessen: &lt;S. Birnbaum (ausgewählte Stellen d. Rom.
<lb/>St.-R ). — Kiel: TV. Schmid. — Würzburg: S. Edel (m. Philos.).

<lb/>2. Dogmatik. Basel: S. Schnell. — Berlin: S. He ff t er, v. Wo- 
<lb/>ringen, Göschen, Häberlin; TV. Dieselben u. Gneist. ~ Bern: TV.
<lb/>Sn eil (n. Feuerbach). — Bonn: S. u. W. Böcking. — Breslau: S. Ab egg
<lb/>(in. Preuss. R). — Erlangen: TV. Schmidtlein. — Freiburg: S. [u. TV.]
<lb/>])uttlinger. — Giessen: S. Schmidt (n. Feuerbach); IV. Birnbaum (n.
<lb/>Feuerbach). — Göttingen: S, P. E. Zachariä (n. Feuerbach) \ TV. Bauer
<lb/>(n. s. Lehrb.). — Greifswald: S. Gesterding (n. Meister)*, TV. Barkow. —
<lb/>Halle: S. u. TV. Henke (in. Preuss. R.). — Heidelberg: S. Mittermaier (in
<lb/>Vergleich, m. d. neu. Strafgesetzgeb.; n. Feuerbach); TV. Zöpfl (m. Rücks. ».
<lb/>d. neu. Gesetzgeb.; n. Feuerbach), Röder (mit Rücks. a. d. Strafrechtsphilos. u.
<lb/>Criminalpol. u. Vergleich, neu. Strafgesetzgeb.; n. Feuerbach). — Jena: S.
<lb/>Martin (m.Bez.a.d. Sachs. C.G. B.; n. s. Lehrb.), Luden; TV. Luden (m.
<lb/>Bez. a. d. neu. Slrafgesetzgeb.). — Kiel: TV. Herrmann. — Königsberg; TV,
<lb/>S ch weicka rt (m. Preuss. R.). — Leipzig: S. Marezoll (m. Sachs. R.; n. s.
<lb/>Lehrb.), Busse (n. Marezoll), Schaffrath (m. Sachs. R.; n. s. Lehrb.); TV.
<lb/>Schaffrath (n. s. Lehrb.), Schietter (m. Sachs. R.).— Marburg: S. Zieg- 
<lb/>ler; TV. Löh eil. — München: «8. Dollmann (ni. Bayer. R. u. m. Rücks. a.
<lb/>Franzos. R.). — Rostock: TV. Raspe (in. Mecklenb. R.; n. Ileffler), — Tü- 
<lb/>bingen: S. Hepp (m. Württemb. R.; n.Polizeistrafr.)5 TV. Derselbe, Köstlin.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. auch: Deutsches Privatrecht unter 3.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0282.tif"
                   n="282"
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               <p>

                  <lb/>282 M i s c e 11 c n.

<lb/>—- Wurzburg: W. Edel. — Zürich: u. W. Gelb (ni. Rückt, a. d. neu.Straf-

<lb/>gebung; n. Feuerbacfi).

<lb/>3. Einzelne lehren. Breslau: 8. Abegg (Strafrechtstheorien). •—
<lb/>Erlangen: S. u. W. Feuerbach (ausgewälilte Lehren).— Heidelberg: 8. Mit-
<lb/>termaier (Zurechnung), Roder (Krit.Darst.d.Strafrechtstheorien).— Würz- 
<lb/>burg: 8. Edel (Philos. d. 8t. R. in. Gesch.).

<lb/>4. Exegese. Würzburg: 8. Edel (ausgew. Stellen d. C. C\C. u. d. straft*.
<lb/>Tit. d. Corp.jur. cie.').

<lb/>Parti cular - Strafrecht. Kiel: 8. Herr mann (neue Straf- 

<lb/>gesetzbücher).

<lb/>1) Preussisches. Berlin: Heydemann (Grundzüge, durch merkw.

<lb/>Rechtsfälle erläut.).

<lb/>2) Sächsisches. Leipzig: 8. Schl etter (Erklär, d. allg. Thls. d.G.G.B.)*

<lb/>3) Schweizerisches. Zürich: \V. Es eher (Erklär, d. Zürich. St. G. B.)&gt;

<lb/>Schauberg (Exeges. d. Zürich.St. G. R.).

<lb/>4) WUrttembergsches. Tübingen: 8. Kos Hin.

<lb/>Oemeiner Strafprocess.

<lb/>1. beschichte. Breslau: XV. Gey der (Deut). — Zürich: XV. Gelb
<lb/>(Rom.).

<lb/>2. Dogmatik. Berlin* 8. Heffter, v. Woringen, Gneist; W.
<lb/>v. Woringen, Gneist, Häher 1 in. — Bern: 8. Sn eil. — XV. [Gärtner].

<lb/>— Breslau: XV. Ab egg (m. Preuss. R.; n. s. Lehrb.). — Erlangen: 8.

<lb/>Schmidtlein. — Freiburg: 8. Dutllinger. — Giessen: 8. Birnbaum
<lb/>(m. Rucks, a. Mitlermaier's deut. Strafverf.), S c h m i d t ( n. Müller). — Göt- 
<lb/>tingen: 8. Bauer (n. s. Lehrb.; m. pract. Ueb.), Planck (n. Martin; m.pract.
<lb/>Ueb.); XV. Zacliariä (n. s. Grundlin.; m. pract. Geb.). — Halle: S. u. XV,
<lb/>Henke. — Heidelberg: XV. Mitterin aier (m. Franzos. R.; n. s. Strafverf.)
<lb/>Jena: 8. Atverus (n.Martiti). — Kiel: 8. Herrmann. — Königsberg: 8.
<lb/>Schweikart. — Leipzig: S. Berger, Busse; Günther, Berger.—
<lb/>Marburg: 8. Löbell; W. Ziegler. — München: 8. Dollmann (m. Bayer.

<lb/>R. u. m. Rucks, a. d. Franzos. R ); XXr. Häcker (m. Rucks, a. d. neu. Gesetzgeb.).

<lb/>— Tübingen: XV. He pp (m. Württemb. R). — Würzburg: 8. Edel. —
<lb/>Zürich: 8. Schauberg (im Zürich. R.),

<lb/>3. Einzelne kehren. Erlangen: S. u. IV. Schmidtlein (ausgew.
<lb/>Lehren).

<lb/>Particular - Strafprocess* Berlin: IV. Gneist (Heut. Gesch wor-
<lb/>uengerichte). — Kiel: XV. Herrmann (NeuesteGesetzgebungen).

<lb/>1) Französischer. Heidelberg: 8. Frey (m. Rucks, a. d. Jury rer f. v.
<lb/>England u. Nordamerika).

<lb/>2) Wiirttembergscher. Tübingen: S. Lang (m. Civil-Pr.).

<lb/>bemeiner Civilprocess.

<lb/>1. beschichte*). Breslau: XV. Huschke (Rom.); XV. Gey der

<lb/>(Deut ). — Halle: 8. Witte (altröni.). — Jena: XV. Walch (Gesch. d. Deut.
<lb/>Pr.), Danz (Rom.). — Leipzig: W. P.O. Schilling (Rom.). — Marburg:
<lb/>8. Platner (Gesch. d. Rom. Pr.).

<lb/>2. Dogmatik. Basel: 8. Wunderlich. — Berlin: 8. Heffter,
<lb/>Schmidt, Gneist (alle m. Preuss. R ; der letzte auch in. Ueb. in d. Preuss.
<lb/>Prax.); XV. Rudorff, Gneist, Schmidt (alle in. Preuss. R.). — Bern: 8.
<lb/>Rheinwald (m. Bez. a. Bern. R.). — Bonn: S. Gärtner; XV. Seil (m. Preuss.
<lb/>R). — Breslau: 8. Abegg (m. Preuss. R.). — Freiburg: S. fu.lF.] Dutt-
<lb/>linger. — Giessen: 8. Seil, Seitz (beide n. Lt«rfe); XV. Seitz, Heinrich
<lb/>(beide n. Linde). — Göttingen: S. Mühlenbru ch (n. s. Entwurf); W. Berg- 
<lb/>mann, Valett (n. Martin), Benfey, Planck (n. Martin). — Greifswald;

<lb/>S. Gesterding (n.Danz)\ W. v.Tigerström (in. Berücks. d.Preuss. A.G. O.).

<lb/>Halle: 8. Laspeyres (m. Preuss. R.); XV. P.O. Pfoten hau er. -— Heidel- 
<lb/>berg: 8. Mitterm aier (n. s. Grundr. u. s. Werke: D. gern. deut. Proz.),


<lb/>*) 8. auch Römisches Recht unter Nr. 2. a. E.
</p>

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                   n="283"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>283
</p>
               <p>

                  <lb/>Brackenhoeft (n.Linde); MV. Mörstadt (n. Lr-rckeu.m. Verweis.a.s.Mate»
<lb/>rialkritik v. Marlins Lehrb.), B racken ho eft (n. Unde). — Jen^: S. Guyet,
<lb/>Asverus (beide n. Marlin); W. Martin (n. s. Lehrb.), Asverus. — Kiel:
<lb/>8. Tönsen, S ch m i d (m. Schlesw.-Holst. R.); MV. Falck, Schmid (beide m.
<lb/>Scblesw.- Holst. R.). — Königsberg: W. J a c o b s o n (m. Preuss. R., n. d. Allg.
<lb/>Ger.-Ürd.). — Leipzig: 8. Schneider, Hopfner, Schaffrath (allem.
<lb/>Sachs. R.; der letzte m. Berücks. s. Grundwissenschaft u. s. Cod. Sa#.); Ifr.
<lb/>Günther, Schaffrath (beide m. Sachs. R.). — Marburg: S. Richter,
<lb/>Duncker, W et zell (alle m. Hess. R.)$ MV. Endemann, Wetzeil, Stein- 
<lb/>feld. — Rostock* S. Raspe (n. Linde); W. Grundier (ni.Mecklenb.R.; n.
<lb/>Linde), — Tübingen: W. Mayer. — Würzburg: MV. Albrecht (in. Bayer.
<lb/>R). — Zürich: S. Sartorius (n.Linde),

<lb/>3. Einzelne Lehren. Erlangen: S. Schelling (summar. Pr.); W.
<lb/>Derselbe (ordentl.). — Giessen: W. Seitz (summar.Pr. n. Lwrfe). — Göt- 
<lb/>tingen: 5. Mühlenbruch (summar. u. Concurs-Pr.), Benfey (Klagen u. Einr.,
<lb/>m. pract. üebungen). — Heidelberg: MV. Mörstadt (Concurspr. n. Linde),—
<lb/>Kiel: 8. Tönsen (summar. Pr.); W. Schmid (Rechtsmittel). — Leipzig: 8.
<lb/>Günther (Concurs-, Wechsel-Proc.). — Marburg: 8. Endemann; W.
<lb/>Richter (beide summar. Pr.). — München: S. Bayer (summar. u. Concurs-
<lb/>Pr. n. s. Lehrb.); MV. Derselbe (ordentl. n. 8. Vorträgen). — Tübingen: Hr.
<lb/>Michaelis (summar. u. Concurs-Pr.).

<lb/>4. Exegese. Wurzburg: MV. Albrecht (Processtit. d. Corp, jur, ctv.).

<lb/>Particular- Civilprocess.

<lb/>1) Anholtscher. Leipzig: S Hopfner.

<lb/>2) BudlHcher. Heidelberg: \V. Zöpfl.

<lb/>3) Bayerscher# Erlangen: MV. Schelling (Gesch., Quellen, Abweich.

<lb/>v. gern. Pr.). — München: S. u. MV. Bayer.

<lb/>4) Französischer. Heidelberg: \Vr. Frey (n. Berriat-St. Prix.)

<lb/>5) Hannoverscher. Göftingen: MV, Benfey.

<lb/>6) Sächsischer. Jena: MMr, Heimbach.

<lb/>7) Üchleswi^-Holsteinscher. »S. Tönsen; MV. P au Isen (auch Lauenb.).

<lb/>8) Schweizerischer. Bern: S. Schnell (Bern.). — Zürich: 8. Keller

<lb/>(Zürich., m. Berücks. d. übr. Cant. d. Deut. Schweiz).

<lb/>9) Württembergscher. Tübingen: S. Mayer, Lang (m. Criiu.-Pr.);

<lb/>MV, Michaelis (Concurs-Pr.in. gern. R.).

<lb/>Ctemeines Kirchenrecht*

<lb/>1. Quellen. Halle: S. Laspeyres.

<lb/>2. Lteschieilte. Breslau: 8. Kegenbrecht.

<lb/>Einzelne Lehren. Berlin: TV. Wasserschieben (Einfl.d.Trident.Cnnc.
<lb/>a. Verf. n. Verw. d. kathol. Kirche. — Bern: 8. Glück (Gesch. d. Verfass, d.
<lb/>cbristl. K.). — Breslau: S. Gitzler (v. Kid).—

<lb/>3. Qogmatfth. Berlin: 8. Stahl, Rösteil, Göschen, Wassersch- 

<lb/>ieben; MV. Heffter, u. die drei letzteren.— Bern: IE. Glück (rn. bes.Rucks,
<lb/>a. d. Schweiz. Zustände). — Bonn: 8. Walter; W. Böcking, Nicolovius,
<lb/>Braun. — Breslau: S. Regenbrecht; MV. Wasserschlehen, Gitzler,
<lb/>Grosch. — Erlangen: 8* u. MV. v. Scheurl. — Freiburg: MV. Bus« (m.
<lb/>Bad. R.). — Giessen: S. v. Grolman, Seitz (Kathol.); MV. Weis» (n. s.
<lb/>Conspect.), Seitz (n. s. Conspect.).— Göttingen: S. Zac hariä, Roth am el;
<lb/>MV. Kraut, Rothainei. — Halle: MV. Dieck. — Heidelberg: S. Sachsse;
<lb/>IV. Zac hariä (im allg. Thle n. s. 40 Büch. v. Staat Bd. 4. Ahth. 2.). — Jena:

<lb/>S. Luden; W. Ortloff. — Kiel: W. Herrmann. — Königsberg: 8.

<lb/>Schweikart; IV. Jacobson (n. Richter). — Leipzig: 8. P. E. Schilling,
<lb/>Heimbach; IV. Albrecht u. Dieselben. — Marburg: 5. u. MV. Richter,
<lb/>Büchel. — München: 8. Phillips (n. Wa//er). — Rostock: 8. Grundier
<lb/>(n. Wiese), [Elvers (m. Mecklenb. R.)]; MV. Diemer (m. Mecklenb. R., n.
<lb/>Wiese). -— Tübingen: 8. Key sc her (m. Württemb. R.); IV. Lang. —
<lb/>Wiiizburg: 8. Albrecht (m. Bayer. R.). — Zürich: MV. Es eher (Kathol.).
</p>

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                   n="284"
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                  <lb/>284
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>4. Sinzeine Kehren. Berlin: S. Stahl (kl,erseht). — Breslau: IF.
<lb/>Gitzler (dass.).— Kiel: IF. Falc k (dass.). — Königsberg: IF. Schweikart
<lb/>(dass.), Jacobson(kirchl.Gerichlsbark.). — Leipzig: IF. AI b r e c h t(Eherecht).

<lb/>5. Exegese. Giessen : S. Seitz (Ut. X. de celebr. vtistsar. elc. ///. 4L).

<lb/>Particular- Hirchenrecht« Bonns. N i c o i o v i u s (Preuss.). —
<lb/>Halle: &amp; Laspeyres (gesch. Entwickl. d. Kirchenverf. Preuss.).

<lb/>Staatsrecht.

<lb/>1. Allgemeines. Berlin: S. Heffter (Europäisches). — Freiburg:
<lb/>S. Buss. — Heidelberg: S. P. O. Zachariä (n. s. 40 Büch. v. Staate), Zöpfl
<lb/>(ni. Verkassungsr. d. constitut. Monarchien Deutsch!.; n. s. Grundrisse), Röder
<lb/>(m. Staatskunst; n. s.Grundz. d. Polit, d. R. ThI. 1.); IF. Zöpfl (in. constitut.-
<lb/>monarch. Staatsr.; n. 8. Lehrb.), Röder (m. Staatskunst; n. s. Grundz. d. Pol.
<lb/>d. R. Thl. 1.). — Leipzig: S. Günther. — Marburg: S. u. IF. Vollgraff (m.
<lb/>Polit.), Ziegler (m. Deut. R.). — München: IF. v. Moy (in. Deut. Staatsr.

<lb/>u. Privatfürstenr.).

<lb/>2. Deutsches.

<lb/>a. Kteschichte. (Deutsche Staats- und Rechts-Geschichte.) Berlin: S.

<lb/>v. Lan cizolle, Röstell, v. Woringen, Wasserschieben, Habe rlin;

<lb/>W'. Homeyer. — Breslau: S. Gau pp; IF. Regen brecht, Gey der. —
<lb/>Erlangen: IF. Feuerbach.— Freiburg: S. Welcker, Warnkönig; YV. der
<lb/>Letztere. — Giessen: IF. v. Grolinan (n,i\ Lindelof). — Göttingen: II .

<lb/>Zachariä.— Halle: S. Wilda.— Heidelberg: S. Zöpfl (n. s. Handb.); IF.
<lb/>Derselbe (n. s. Lehrb.). — Leipzig: S. Albrech t (in. Gesch. d, Privatr.); II .
<lb/>Schietter. — München: S. Phillips. — Tübingen: IF. Michaelis. —

<lb/>Würzburg: S. Müller; IF. Derselbe, Held.

<lb/>Kteschichte einzelner Kehren. Berlin: S. v. L a n c i z o 11 e ( Bildungs- 
<lb/>geschichte d. wicht. Dent. Staaten; eliemal. Reichsverfassung); IV. Derselbe
<lb/>(das Letztere), Röstell (Altdeut. Gerichtswesen). — Breslau: IV. Regen-
<lb/>h recht (Proyincialstände ), Gey der (dasselbe). — Göttingen: II Inger
<lb/>(altdeut Gerichtsverf., n.s. \V. „Geh. altdeut. G.V.“). - Marburg; S. Voll- 
<lb/>graff (Standesherren), Sternberg (Ursprung d. h. Röm. Reichs deut. Njftt.);
<lb/>W. Endemann (Gerichtswesen), Sternberg (Staatsverfass, im Mittelalt.).

<lb/>b. Dogmatik. Berlin: &lt;S. Collmann (ni. Privalfürslenr.), Haberlin;
<lb/>IF. Stahl (mit Privatfürstenr.), Röstell, [Wasserschieben] (beide m.
<lb/>besond. Rücks. a. Preussen), Häberlin, Collmann (beide in. Privatfürstenr.).

<lb/>— Bonn: 8. Maurenbrecher, Perthes; IF. [Gärtner], Mauren- 
<lb/>brecher. — Breslan: S. Gaupp; PF. Regenbrecht, Wasserschieben.

<lb/>— Erlangen: S. v. Scheurl. — Freiburg: IF. [Welcker], Buss (beide

<lb/>m.Bad.R.). — Giessen: S. v. Grolinan; IF. Birnbaum. — Göttingen:
<lb/>S. Zachariä (n. s. Lehrb.), YVippermann; IF. Kraut, Wipper mann.—
<lb/>Greifswald: IF. Putter. — Halle: S. Pernice (m. Verfass, d. Deut. Reichs);
<lb/>IF. Wilda. — Heidelberg: &gt;8. P. O. Zachariä; IF. Röder. Jena: S.
<lb/>Schmid. — Kiel: S. Mich eisen. — Königsberg: S. v. Buchholtz (in.
<lb/>Preuss. R.). — Leipzig: IF. Albrecht. — Marburg: S. u. IF. Ziegler (m.
<lb/>AUg. Staatsr.). — München: S. v. Moy (in. Bayer. R.), ßuchiinger; IF.
<lb/>v. Moy (m. Allg. Staatsr. u. Privatfürstenr.).— Tübingen: S. Michaelis; IF.
<lb/>v. Mohl (ni. Württenib.R.). — Würzburg: S. v. Linek (m. Bayer. R.); IF.
<lb/>Derselbe (m. Deut. Reiclisverfass. u. Gesch. ihrer Auflösung). —

<lb/>c. Einzelne Kehren. Berlin: II Stahl (Landstände). — Breslau:

<lb/>II . Regen brecht (Provincialstände), Fabricius (Princ. d. sländ. u.Repres—
<lb/>Y'erf. in Monarch.) , Wasserschieben (Verfass, d. Deut. Bundes).— Giessen:
<lb/>IF. Weiss (Staatsregierungsr.). — Göttingen: S. Wolff (Polizeir.). — Jena:
<lb/>W. Schmid (Polizeir.). — Königsberg: S. Schweikart (Cameralr.). —
<lb/>Marburg: S. Vollgraff (StandesheiVen). — Würzburg: IF. v. Lin ck (Staals-

<lb/>verwaltungsr. m. Bayer. R.), Edel (Polizeir.).

<lb/>3. Staatsrecht einzelner Deut. Bundesstaaten. Göttingen: S.
<lb/>Zachariä (Die bedeutenden Deut. Verfass.-Urk.).

<lb/>a) Bay ersehe*. Erlangen: S. v. Scheurl. — München: S. v. Moy (m.
<lb/>Deut. Terrilorialstaatsr.; n. s. Lehrb.); IF. B u c h inger. — YVürzburg:
<lb/>IF. v. Linck (Staalsverwaltuiigsr.ro. Deut. B.).
</p>

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                   n="285"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e I 1 c n.
</p>
               <p>

                  <lb/>285
</p>
               <p>

                  <lb/>b') BtimnoveMches. Göttingen: TF. Grefe (Gesch.).
<lb/>c) HeHsen-DArniHt. Giessen: TF. Seitz (Verf.-Hrk. u. integr.Landesgeg.,
<lb/>m. Hinblick a. d, Verf. d. übr. Deut. 8t., Frankl*, u. Engl.).
<lb/>tf) JVEecklenbiirggches. Rostock: 8. Dienier; TT. Beseler (m. Einl.
<lb/>in d. Deut. Staatsr.).

<lb/>*0 Na^HAuiNcheH. Göttingen: S. Bauer.

<lb/>/) PreuMHisches. Halle: TF. Pernice. — Königsberg: TF. v. Buchholtz.

<lb/>ig) Sächsische**. Leipzig: 8. Steinacker (Gerichtsverfass.), Schellwitz.
<lb/>//) Schleswig - Holsteinsches. Kiel: 8. u. TF. Falck (m.Rechlsgesch.).
<lb/>-) WHrttembergsches. Tübingen: 8. Hoffmann (Verfass, u. Yerw. d.
<lb/>Gemeinden u.s.vv.); TF. v. Mo hl (m. Deut. St.-R.).

<lb/>4. Stuatsrecht d.er Schweiz. Basel: TF. Haussier (Gesch. d. Schw.
<lb/>m. bes. Berücks. d. Bundes- u. staatsrechll. Verhältn.). — Bern: 8. Schnell
<lb/>(Verfass, v. Bern, m. allg. Staatsr.); S. Herzog (Bundesstaatsr. d. Eidgenossen- 
<lb/>schaft); TF. Herzog (St.R. d. Schweizercant.).

<lb/>Völkerrecht.

<lb/>Berlin: 8. Rösteil, , Wasserschieben; TF. Heffter, Haberlin.—
<lb/>Bern: TF. Schmid. — Bonn: S. u. TF. Maurenbrecher. — Breslau: S.
<lb/>Gaupp; TF. Regenbrecht. — Erlangen: 8. u. TF. v. Scheurl. — Frei- 
<lb/>burg: 8. Buss. — Halle: TF. Pernice. — Heidelberg: S, P. O. Zachariä
<lb/>(n. s. 40 Büch. v. St.); TF. Röder. — Kiel: TF. Miclielsen. — Königsberg:
<lb/>8. u. TF. Reidnitz.— Marburg: 8. u. TF. VolIgraff, Ziegler.— München:
<lb/>S. Buchinger; TF. v. Moy (m. geschichtl. Darstell, d. auswärt. Verhält, d.
<lb/>Europ. Staaten).

<lb/>Praxis.

<lb/>1. GterlohtlichePraxis. Berlin: TF. Heffter (ni. Hebungen). —

<lb/>Jena: 8. u. TF. Paulssen.

<lb/>2. AußergerichtlichePraxifl. Göttingen: 8. u. TF. Oesterley (n.
<lb/>s. Grundr.). — Heidelberg: TF. Brackenhoeft (m. schriftl. Ausarbeit.).

<lb/>3. Referirkunst m. Hebungen. Göttingen: 8. n. TF. Bergmann (m.
<lb/>Hinweis, a. s. Anleit.). — Heidelberg: 8. Brackenhoeft; TF. Mittermaier.

<lb/>— Jena: 8. Schnaubert, Asverus (n. s. Anleit.); TF. der Letztere. —-
<lb/>Leipzig: 8. Steinacker, Hopfner (n. s. Leitfaden); TF. der Erstere. —
<lb/>Marburg: TF. Ende mann (m. Pract.). — Rostock: TF. Grundier. — Tü- 
<lb/>bingen: 8. Michaelis.

<lb/>4. Practica. Bern: TF. Snell (Crim.), Rheinwald (Deut. u. Bern.
<lb/>Proc.m. bes.Rücks.a.mündl. Vortrag). — Erlangen: TF. Schelling (Civilproc.).

<lb/>— Freiburg: 8. Duttlinger (Pandect.), Mussler (Pandect.); TF. der Letz- 
<lb/>tere. — Giessen: TF. Seil (Civilproc.). — Göttingen: 8. Bergmann (Proc.,
<lb/>m. Hinweis, a. s. Beiträge), Thöl, Oesterley, Planck (alle Civilr.); TF.
<lb/>Bergmann (Proc., m. Hinweis, a. s. Beiträge). — Greifswald: 8. [u. TF.]
<lb/>Gesterding (Hebungen n. Gensler). — Halle: 8. u. TF. P. O. Pfotenhauer
<lb/>(Hebungen). — Heidelberg: 8. Mittermaier (Crim.n.s.Anleit.z.Vertlieidig.),
<lb/>Deurer (Pandect.), Brackenhoeft (Deut. Privatr., Civilpr.); TF. Mitter- 
<lb/>maier (Civilproc. m. Hinweis, a. Gen&amp;ler's Anleit.), Deuker (Pand.), Bracken- 
<lb/>hoeft (Deut. Privatr.), Frey (Cod. civ.),— Jena: S. Asverus (Proc.); TF.
<lb/>Guy et (Pand.), Sch naubert (Pand. u. Proc), Asverus (Proc.). — Kiel:
<lb/>S. Falck (Proc.).— Marburg: S. Richter (Civilpr.); TF. Endemann (Proc.),
<lb/>Steinfeld (Civilpr.). — Rostock: 8. u. TF. Gädcke (Civil.). — Wür*burg:
<lb/>8. Albrecht (Civil-u. Crim.-Pr.). — Zürich: 8. Geib (Crim.).

<lb/>Dänisches Recht*

<lb/>Kiel: TF. Paulsen.
</p>

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                  <title level="a" type="main">Versetzungen in den Ruhestand</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfälle</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>286
</p>
               <p>

                  <lb/>Miscelle»
</p>
               <p>

                  <lb/>Beförderungen und Ehrenbezeigungen.

<lb/>An der Univ. Jena hat der bisherige ausserordentl. Professor Dr. 6 u s t. As -
<lb/>verus die sechste ordentliche Professor erhalten und sind die ausserordentl.
<lb/>Professoren Dr. H. A. A. Danz und Dr. Heinr. Luden zu ordentl. Honorar-
<lb/>Professoren ernannt worden; der bisherige Privatdocent zu Göttingen Dr. W i 1 h.
<lb/>Jul. Planck hat einen Ruf als ordentl. Professor an die Univ. Basel angenom- 
<lb/>men; der Supplent an der Univ. zu Wien Dr. E. Th es er hat die Lehrkanzel des
<lb/>Lehn-, Handels- und Wechsel-Rechts an der Univ. zu Innsbruck erhalten; der
<lb/>K. Hannover. Archiv-Rath Dr. Geo. Heinr. Pertz zu Hannover ist als Ober-
<lb/>Bibliothekar an die K. Bibliothek nach Berlin unter Beilegung des Prädicats eines
<lb/>Geh. Regierungs-Raths berufen worden. — ln Preussen sind die Land- u. Stadt-
<lb/>Gerichts-Directoren Ober- Landesgerichts - Rath Ulrich zu Kalbe a. 8. und
<lb/>von Böuigk zu Sprottau, sowie die Landgerichts - Räthe Bonstedt zu
<lb/>Posen und Göbel zu Saarbrücken zu Rathen, der erste beim Tribunal zu
<lb/>Königsberg in Pr., der zweite beim OLG. zu Stettin, der dritte beim OLG. zu
<lb/>Bromberg, der vierte beim AG. zu Köln ernannt worden, auch haben die Ober-
<lb/>Appellationsger. - Räthe zu Posen Lehmann und von Kurczewki und der
<lb/>Appellationsger.-Rath Da hm zu Köln den Character eines Geh. Justiz-Raths
<lb/>und der Kammerger.-Assessor Hinschius zu Berlin den eines Justiz-Raths er- 
<lb/>halten. — ln Bayern sind der Appellationsger.-Rath Dr. Conr. Cucumus zu
<lb/>Neuburg zum Ober-Appellationsger.-Rath und an dessen Stelle der Kreis- und
<lb/>Stadt-Ger.-Rath Mühlhofer zu Wurzburg; — in Kurhessen ist der Ober-
<lb/>Gerichts-Rath L. W. Exter zu Hanau zum Ober-Appellationsger.-Rath; — in
<lb/>Baden der Hofger.-Rath v. Wechmer zum Ober-Hofger.-Rath und an dessen
<lb/>Stelle der Hofger.-Rath v. Jagemann zum Staatsanwalt beim Hofgericht des
<lb/>Oberrheinkreises, sowie der Hofger.-Rath Adolph Sander zu Rastatt zum
<lb/>Ober-Amtmann im Bezirksamt Hornberg (statt welcher Stellung er aber die Advo- 
<lb/>catur beim Hofgericht des lYlittelrheinkreises erwählt hat,) und an dessen Stelle
<lb/>der Ober-Amtmann Schrick ei zu Mühlheim; — in Sachsen-Weimar derOber-
<lb/>Appellationsger.-Secretair u. Privatdocent Rath Dr. Paulssen zu Jena und der
<lb/>Regier.-Rath Hotzel zu Eisenach zu Halben am OAG. auf der nicht akademischen
<lb/>Seite; — und von den vier freien Städten der Dr. Oppenheimer zu Hamburg
<lb/>zum Rath beim OAG. zu Lübeck ernannt worden. — Den Rothen Adler-Orden
<lb/>3. Kl. mit der Schleife haben der Geh. Ober-Tribunal-Ralh Dr. Karl Friedr.
<lb/>Eichhorn zu Berlin und der Land- und Stadt-Ger.-Director Rocholl zu
<lb/>Hamm erhalten«
</p>
               <p>

                  <lb/>Versetzungen in den Ruhestand.

<lb/>Die Ober-Appellationsger.-Räthe zu Jena, Geh. Justiz-Rath u. Prof. Dr.
<lb/>Christoph Reinh. Dietr. Martin und Geh. Regier.-Rath Dr. Müller sind
<lb/>auf ihr Ansuchen in den Ruhestand versetzt worden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Todesfälle.

<lb/>Am 9.Februar starb zu Hamburg der Gherz. Säclis. Hofrath Dr. Joh. Dietr.
<lb/>Gries, geh. daselbst am 7. Febr. 1775., Verf. der Diss. de litterarum catnbialium
<lb/>acceptatione (Jena, 1800.), bekannt alsUebersetzer ausländischer Dichtungen.—
<lb/>Am 6. März zu Mainz der Ober-Ger.-Rath Christian Brellinger, Unter- 
<lb/>suchungsrichter am dortigen Kreisgerioht, im 69sten Jahre, 1807. Richter an
<lb/>der Cour de justtce criminelle du deparlenient du Moni - Tonnerc, 1811. Pro-
<lb/>ettreur imperial am Douanengericht zu Mainz, 1814. Mitglied des Special-
<lb/>Gerichtshofes daseihst, dann Gerichtsschreiber des Tribunals erster Instanz da- 
<lb/>selbst, 1819. Mitglied des Kreisgerichts, 1838. Untersuchungsrichter an dem- 
<lb/>selben, 1841. Ober-Ger.-Rath (vgl. Jalirb. 1841. S. 1115 ). — Am 7. März zu
<lb/>München der quiesc. Appellationsger.-Director A. Primbs, 69 Jahre alt. — In
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0287.tif"
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         <div xml:id="d16319e30065" n="V.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0287--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 387


<lb/>der Nacht vom 9. zum 10. Marz zu Celle der OAG.- Vice-Pragident a. d. adligen
<lb/>Hank, Ritter Ludw. Max. Freili. v. Hammerstein, früher Justiz-Rath in
<lb/>Hannover. — In der Nacht vom 30. zum 31. März zu München der Staatsrath
<lb/>u. quiesc. OAG.-Präsident, Grosskreuz, Ritter Ludw. Const. Freih. v. Weiden,
<lb/>im 71. Lehensjahre. — Am 2. April zu Währing In Wien der Präsident des Ap-
<lb/>pellations- u.Crim.-Ober-Ger. in Oesterreich F.C. Freih. v. Gärtner im 74. J.—
<lb/>Am 8. April zu Breslau derausserordentl.Professor Dr. KarlFerd. Fabricius,
<lb/>im 43. Jahre, geh. zu Stralsund und daseihst früher Advocat (vgl. Jahrb. 1840.
<lb/>8. 1044.), Verf. der Schriften: Der Stadt Stalsund Verfassung u. Verwaltung
<lb/>(Strals., 1831.); Diss. inaugur. de obligatione ejus, qui rem bona fide nee pro
<lb/>herede possessam ante susceptum petitorium judicium possidere haud dolo malo
<lb/>desiit (Göttingen, 1832.); Histor. Forschungen auf dem Gebiete des Rom. Rechts,
<lb/>H. 1. A. u. d. T.: Ursprung u, Entwickelung der Bon.possessio u. s. w. (Berlin,
<lb/>1837.; vgl. Jahrb. 1840. 8. l.ff.); Diss. de duplici apud Romanos dominio
<lb/>selectas quaestiones sistens (Breslau, 1840.), auch mehrerer Abhandlungen in
<lb/>Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>T. Juristische Bibliographie.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>55. Bülow - Cummerow, — Preussen, seine Verfassung, seine Verwal- 
<lb/>tung, sein Verhältniss zu Deutschland. Berlin, Veit u. Comp. 328S.gr. 8.
<lb/>(geh. I^Thlr.)

<lb/>5G. Dünniges, Dr. TU., a. o. Prof. an d. IJniv. zu Berlin, — Das deutsche
<lb/>Staatsrecht und die deutsche Reichsverfassung, lster Thl.: Historische
<lb/>Entwickelung seit Karls d. Gr. Kaiserkrönung bis auf das zwölfte Jahrhun- 
<lb/>dert. Von u. s. w. — A. u. d. T.: Geschichte des deutschen Kaiserthums
<lb/>im vierzehnten Jahrhundert. Von Heinrich VH. bis auf den Tod Karls IV.
<lb/>1308 —1378. 2te Abth. lster Abschnitt. Berlin, Nicolai. XXII u. 668 S.
<lb/>gr.8. (2K Thlr.).

<lb/>57. Ellendorf, J., — Historisch-kirchenrechtliche Blätter für Deutsch- 
<lb/>land. 3ten Bdes 3tes Heft. Berlin, Duncker u. Humblot. 173—267 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 15 Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1841. 8. 284.]

<lb/>58. Heinze, Theod., Strafanst.-Dir. zu Görlitz, — Andeutungen zu einer
<lb/>zweckmässigen Einrichtung und Beaufsichtigung der Straf-Anstalten und
<lb/>Kriminal-Gefängnisse in Deutschland. Leipzig, Hinrichs, 69 8. m. 4 Taf.
<lb/>gr. 8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>59. Hellmuth, Dr.d.R., — Der jetzige Lauf des Civil-Processes bei den

<lb/>bayerischen Unlergerichten. (Mit Ausschluss des Concurs-Processes.) Als
<lb/>Beitrag zur Beförderung einer zweckmässigen und möglichst gleichförmigen
<lb/>Praxis bei diesen Gerichten, verfasst von u. s. w. München, Liter.-artistr-
<lb/>Anstalt. xvi u. 302 8. gr. 8. (1^ Thlr.)

<lb/>60. Hennig, F.G.v., — Ueber Zwangs-Amortisation der Pfandbriefe, ins- 
<lb/>besondere der Pfandbriefe der VVestpreussischen Landschaft von u. s. w.
<lb/>Marienwerder, Baumann. 30 S. gr. 8. (geh. 6 Ngr.)

<lb/>61. Müller, Mich. Franz Jos., — Maxime zur Würdigung der Zeugenaus- 
<lb/>sagen im Civil- und Criminalverfahren, aus älteren und neueren Gesetzen
<lb/>und bewährten Rechtsgelehrten ausgehoben; nebst Winken aus der Erfah- 
<lb/>rung. Trier, Lintz. 76 8. 8. (geh. 7j Ngr.)

<lb/>62. Richter, Dr. Aemil.Ludw., o.Prof.d.R. zu Marburg, — Lehrbuch des
<lb/>katholischen und evangelischen Kirchenrechts mit besonderer Rücksicht
<lb/>auf deutsche Zustände, von u. s. w. 2te Abth. Die Lehre von der Verfas- 
<lb/>sung der evangelischen Kirche, der Verwaltung der Kirche, dem kirch-
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0288.tif"
                n="288"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0288--><p/>
            <p>

               <lb/>2$8 Juristische Bibliographie.

<lb/>liehen Leben und den Kirchengütern enthaltend, Leipzig, B. Tauchnitz jun.
<lb/>X. 295—«28. u. 155 8. gr. 8. (geh. 1» Thlr. [Vgl.Jahrb. 1841. S. 480. Nr. 97.]

<lb/>63. Schaffrat/t, Ade. Dr.jur., — Commentar zum ersten oder allgemeinen
<lb/>Theile des Sächsischen Criminalgesetzbuchs von u. s. w. 3tes Heft des
<lb/>Handbuchs des Sächsischen Strafrechts. Leipzig, Fest. 358—666 S. gr. 8.
<lb/>(geh. 1 Tliir.) [Vgl. oben 8.190.]

<lb/>64. Schellwitz, Hartin., — Kritik des Kachdntckergese4r7.es für Württem- 
<lb/>berg sammt Gesetzentwürfe, die Sicherstellung des lil er arisch-artis lisch en
<lb/>Eigenthums betreffend. [Aus der Presszeitung besonders abgedruckt.]
<lb/>Leipzig, Weber. 112 8. kl. 8. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>65. Schultz, K., Kammerger.-Ass., — Die Lehre von den Rechtsmitteln
<lb/>gegen Erkenntnisse im Zivilprozess, in Injuriensachen und in fiskalischen
<lb/>Untersuchungen nach den Vorschriften der Preussischen Prozessordnung
<lb/>und den späteren Abänderungen derselben für den praktischen Gebrauch

<lb/>' und das Studium systematisch dargestellt von u. s. tv. Berlin, Hey mann.
<lb/>XXHI u. 267 S. gr. 8. (1-JTMr.) ,

<lb/>66. Stimme eines Abgeordneten in Betreff der Einsegnung gemischter Ehen in
<lb/>Württemberg. Stuttgart, Metzler. 38 S. gr. 8. (geh. 7| Ngr.)

<lb/>67. Verzeichniss der Advokaten und Gerichtsdirectoren so wieder gesammten
<lb/>Patrimonialgerichte im Königreiche Sachsen. Chemnitz u. Schneeberg,
<lb/>Gödsche. IV u. 82 S. gr. 8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>68. Weiterer Vorschlag in Sachen der gemischten Ehen, mit besonderer Rück- 
<lb/>sicht auf Württemberg. Stuttgart, Metzler. 24 S. gr. 8. (geh. 3^ Ngr.)

<lb/>69. Wilda, Pr. Wilh. Edu., a. o. Prof. u. s. w. an d. Unie. Halle-Wittenberg,

<lb/>—- Geschichte des deutschen Strafrechts. 1 sler Bd. — A. u. d. T.: Das
<lb/>Strafrecht der Germanen von u.s.w. Halle, Scliwetschke u. Sohn, xxiv
<lb/>u. 997 S. gr. 8. (4£Thlr.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0289.tif"
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         <div xml:id="d16319e30263" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d16319e30268" type="review">
               <head>
                  <title>Philologische Abhandlung von Clemens Aug. Carl Klenze, herausgegeben von Karl Lachmann. Mit drei Steindrucktafeln. Berlin, 1839</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Huschke, ...">(Huschke)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0289--><p/>
               <p>

                  <lb/>289
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Philologische Abhandlangen von Clemens Ang. Carl

<lb/>Klenze» herausgegeben von Karl Lachmann. Mit drei
<lb/>Steindrucktafelu. Berlin, 1839.

<lb/>R e c e n s i r t
<lb/>von

<lb/>Herrn Professor 1Dr» Haschke za Breslau.

<lb/>Unter diesem Titel hat der Herausgeber im Aufträge seines
<lb/>sterbenden Freundes sechs Aufsätze zusammendrucken lassen, von
<lb/>denen nur der erste und die beyden letzten schon früher gedruckt
<lb/>erschienen waren, welche sämmtlich vor dem J. 1836. geschrieben
<lb/>und welche auch sämmtlich mit Ausnahme einiger im Manuscript so- 
<lb/>fort zu verbessernden kleinen Versehen in dem Zustande in Druck
<lb/>gegeben worden sind, in dem sie der Verewigte hinterlassen batte —
<lb/>über welches Alles die Vorrede nähere Kunde gibt. Die Titel der
<lb/>Abhandlungen sind nach dem beygefügten Inhaltsverzeichniss: (I.) Das
<lb/>Altrömische Gesetz auf der Bantinischen Tafel (zuerst gedruckt in
<lb/>dem Rheinischen Museum für Philologie, Geschichte und Griechische
<lb/>Philosophie, herausgegeben von Niebuhr und Brandis, II. Jahrg»
<lb/>(1828.) S. 26. ff.) S. 1—24. (II.) DasOskische Gesetz auf der Ban- 
<lb/>tinischen Tafel 8. 25 — 54. (Hl.) Zur Geschichte der Altitalischen

<lb/>Volksstämm^, besonders nach den Ueberresten ihrer Sprachen;
<lb/>S. 55—105. (IV.) Das Römische Lager und die Limitation 8.106^
<lb/>157. (V.) Ueber Reiffs Geschichte der Römischen Bürgerkriege

<lb/>(geschrieben 1827., gedruckt in der Hall. A. Literaturzeitung 1829-,
<lb/>II.Bd. 8.97.ff.) 8.158—171. (VI.) Ueber Rein’s Römisches Pri- 

<lb/>vatrecht (zuerst gedruckt in den Jahrbüchern für wissenschaftliche

<lb/>Kritik 1836., Bd. II. SJ 382. ff.) S. 172 —196.

<lb/>Wir.sind nicht gesonnen, dem Herausgeber einen Vorwurf
<lb/>daraus zu machen, dass er dieser Sammlung Aufschrift ,,philof
<lb/>Krit. Jalirb. f. d.RW. Jahrg. VI. H. IV. 19
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0290.tif"
                   n="290"
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               <p>

                  <lb/>290 Kl^nzey Philologische Abhandlungen.

<lb/>logische Abhandlungen“ gegeben hat: ein solcher möchte ihm eher
<lb/>von einem Theile seiner Facbgenossen kommen, die den Begriff der
<lb/>Philologie anders bestimmen zu müssen glauben, als diese Anwen- 
<lb/>dung des Worts es zulässt, und gegen die er vielleicht eben durch
<lb/>die Wahl dieses Titels ein gelegentliches wissenschaftliches Glau|)ens-
<lb/>bekenntniss ablegen oder deren Aufmerksamkeit er dadurch auf das
<lb/>Buch richten wollte, während es der der Juristen schon durch den
<lb/>Namen und die Fachwissenschaft des Verfassers hinlänglich empfoh- 
<lb/>len schielt. Vielmehr wollen wir, indem wir die Berechtigung der
<lb/>verehrlichen Redaction und des Referenten, eine Beurtheilung der
<lb/>vorliegenden Aufsätze an diesem Orte zu liefern, auch ohne einen
<lb/>solchen Vorwurf durch den entweder geradezu auch juristischen oder
<lb/>doch der Römischen Staats- und Rechtsgeschichte unmittelbar ver- 
<lb/>wandten Inhalt derselben als hinlänglich gesichert betrachten, dem
<lb/>Herausgeber im Verein mit den Philologen, die das Verständniss des
<lb/>Alterthums überhaupt ihrer Wissenschaft mit Recht vindicieren, un- 
<lb/>seren Dank dafür abstatten, dass er durch die Vollziehung des lite- 
<lb/>rarischen Testaments seines verewigten Freundes uns eine Reihe von
<lb/>trefflichen Untersuchungen über das Römische Alterthum dargeboten
<lb/>hat, die auch da, wo sie unvollendet geblieben oder keine ganz
<lb/>genügenden Resultate geliefert haben, als Zengniss eines in jeder
<lb/>Art tüchtigen Strebens erfreuend und belebend auf den Fortbau der
<lb/>Wissenschaft einwirken werden. Selbst die Aufnahme der beyden
<lb/>schon gedruckten Recensionen in diese Sammlung wird derjenige
<lb/>nicht ungern sehen, der ausser mancher einzelnen Bemerkung, welche
<lb/>für immer ihren Werth behalten wird, wie z. B. 8. 184. flg. über die
<lb/>Niebuh rasche Ansicht von den Römischen gentes, den in ihnen sich
<lb/>aussprechenden gediegenen Sinn zu würdigen weiss. Im Uebrigen
<lb/>ergibt sich, abgesehen von der Schicklichkeit, welche Recensionen
<lb/>ausser dem Fall der Antikritiken abermals zu reccnsiren verbietet,
<lb/>für das unserer Beurtheilung vindicierte Anrecht an diese Abhand- 
<lb/>lungein aus der gleichfalls zugegebenen Berechtigung der angrenzen- 
<lb/>den Wissenschaft von selbst das Maass, dass wir an diesem Orte nur
<lb/>auf dasjenige näher eingehen, was den Juristen unmittelbar interes- 
<lb/>siert. Und selbst den ersten Aufsatz würden wir als einen schon
<lb/>längst bekannten von unserer Kritik völlig ausschliessen, wenn nicht
<lb/>der zufällige Umstand, dass eine bald nach seinem ersten Erscheinen
<lb/>vom Referenten im Aufträge der Redaction der Tübinger kritischen
<lb/>Zeitschrift verfasste und ihr zugesandte Recension desselben ver- 
<lb/>loren gegangen, eine andere tiefer eingehende aber meines Wis-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0291.tif"
                   n="291"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirfc von Herrn Professor Dr. Huschke zu Breslau. 291

<lb/>sens nicht erschienen ist, es zu rechtfertigen schiene, dass dies aber*
<lb/>malige Herauskommen der heurtheilten Schrift als Anlass zur Mit- 
<lb/>theilung nachstehender Bemerkungen benutzt wird, von denen der
<lb/>Verf. übrigens wegen Länge der Zeit nicht mehr weiss, ob und wie
<lb/>weit sie mit den früher niedergeschriebenen übereinstimmen oder
<lb/>nicht.

<lb/>Was nun die erste Abhandlung betrifft, so ist »es jetzt bekannt
<lb/>genug, dass eine im J. 1793. in dem Lucanischen Städtchen Oppido
<lb/>aufgegrabene, jetzt im Herculanensischen Museum zu Neapel aufbe- 
<lb/>wahrte Bronzetafel auf der einen Seite Fragmente eines Römischen,
<lb/>auf der andern Fragmente eines in Oskiscber Sprache verfassten
<lb/>Bantischcn Gesetzes enthält, beyde in Lateinischer Schrift. Von
<lb/>dem Römischen Gesetze sind nur vier durch Absätze in der Schrift
<lb/>hezeichnete Capitel übrig, die dem Schlüsse des Gesetzes angehört
<lb/>zu haben scheinen, weil, wie Klenze zuerst richtig erkannt hat,
<lb/>wenigstens die drey letzten blosse Sanctionen enthalten. Dass das
<lb/>Gesetz in Golumnen geschrieben gewesen sey, wie z. B. auch die
<lb/>Lex Rubria de Gallia Cisalpina, vermuthet Kle nze nicht unwahr- 
<lb/>scheinlich aus der Kürze der Zeilen, in denen eben deshalb der feh- 
<lb/>lende Anfang leicht ergänzt werden kann, wenigstens in den zwey
<lb/>mittleren Capiteln. Hinsichtlich des Inhalts war das Gesetz ohne
<lb/>Zweifel eine lex de iudicio publico, weil mehrmals von einem iudex
<lb/>ex h. L factus die Rede ist. Weniger sicher ist aber Klenze’s
<lb/>Annahme, es habe die repetundae betroffen und sey am wahrschein- 
<lb/>lichsten für die Lex Acilia repetundarum zu halten. Für das er- 
<lb/>ster« führt er zwey Gründe an: die in den schweren Sanctionen sich
<lb/>aussprechende popularische Tendenz, welche nur für die Repetunden
<lb/>passe, und die Worte in Z. 7. sci postulabit quei petety indem wohl
<lb/>schwerlich in einem andern iudicio publico von der postulatio dessen,
<lb/>qui petety so viel abgehangen habe. Allein was das erstere betrifft,
<lb/>so beschränken sich doch die Sanctionen, so weit sie sicher als sol- 
<lb/>che erkannt werden können, auf eine Mulct von. unbekannter Höhe
<lb/>gegen den nach dem Gesetz ernannten Richter und die Senatoren,
<lb/>welche wider das Gesetz handeln würden — und diese kam wohl in
<lb/>den meisten leges de quaestionibus besonders des siebenten Jahrhun- 
<lb/>derts vor —■ und einen Eid auf das Gesetz für Magistrate und Sena- 
<lb/>toren, welcher wenigstens für die ersteren auch schon frühzeitig
<lb/>(Liv. 31., 50. J und mit der Zeit fast in jedem Gesetz seihst über die
<lb/>unbedeutendsten Dinge vorgeschrieben wurde (Dio&amp;&amp;.9 7•). Aber
<lb/>auch einmal angenommen, dass die Gesetzgeber der Aristokratcn-

<lb/>19*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0292.tif"
                   n="292"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0292--><p/>
               <p>

                  <lb/>292 Klenze&gt; Philologische Abhandlungen.

<lb/>partey sich nicht desselben Mittels, wie ihre Gegner bedient hätten,
<lb/>so Hessen sich doch wohl eben so gut noch andere leges de quaestioni- 
<lb/>bus ausser denen Uber Erpressungen denken, gegen die man die
<lb/>Senatoren mit strengen Mitteln zum Gehorsam zu bringen suchte.
<lb/>Warum sollte z. B. unser Fragment nicht der Lex Livia über die
<lb/>Bestechungen der Richter angehören (wovon nachher) oder auch
<lb/>der Lex Varia de maicstate, welche kurz nach dem Ausbruch des
<lb/>Bondesgenossenkriegs wider den Willen des Senats eine quaestio
<lb/>gegen diejenigen anordnete, welche den Bundesgenossen mit Rath
<lb/>oder Tbat heygestanden hätten (OrelL Ind. leg. in Cic. Opp*
<lb/>Fol. VIII. p. 291 j, besonders da sich alsdann— mag man das eine
<lb/>oder das andere Gesetz annehmen — das grosse Interesse der Ban- 
<lb/>tiner, sich dieses Gesetz abschreihen zu lassen, noch mehr erklären
<lb/>würde, als wenn es Erpressungen betraf, bey denen doch hauptsäch- 
<lb/>lich die Provincialen interessiert waren? Das zweyte Argument be- 
<lb/>ruht aber auf einer irrigen Auslegung der angeführten Stelle unseres
<lb/>Fragments, wie nachher gezeigt werden soll.

<lb/>Gesetzt aber auch, dass wir eine lex repetundarum vor uns
<lb/>hätten, so stimmen wir zwar darin Klenze bey, dass er dessen Al- 
<lb/>ter vor die Ertheilung des Bürgerrechts an alle Italiker setzt, weil
<lb/>mit ihr alles besondere Interesse der letztem an den leges repetun- 
<lb/>darum wegfiel (wiewohl die Archive der Municipien an Abschriften
<lb/>Römischer Gesetze aller Art viel reicher gewesen seyn können, als
<lb/>wir uns gewöhnlich vorstellen); aber ein Grund dafür, dass es un- 
<lb/>ter den verschiedenen uns bekannten leges repetundarum jener Zeit
<lb/>gerade die Lex Acilia gewesen sey, scheint uns um so weniger vor- 
<lb/>handen zu seyn, als Klenze’s Beweisführung für diese von der An- 
<lb/>nahme ausgeht, dieses Gesetz sey jünger als das Serviliscbe, wäh- 
<lb/>rend Ernesti im Index legum (bey OrelL l.c. p. 122—124.) und
<lb/>besonders Madvig. de Ascon. Paedian. comment. disp. crit. ffavn.
<lb/>i828. p^ll3. seq., wrie uns scheint, unwiderleglich dargethan haben,
<lb/>dass sie nach Cic. Verr.act. 1., 9. vielmehr älter gewesen sey, und
<lb/>die entgegengesetzte Angabe des Scholiasten zu dieser Stelle, den
<lb/>nun kein Kundiger mehr für Asconius hält, hier wie anderwärts
<lb/>nur aus falscher Interpretation hervorgegangen ist. — Hiernach
<lb/>hoffen wir nun, dass unser Fragment in Zukunft wenigstens nicht
<lb/>mehr geradezu unter dem Namen der Lex Acilia aus den J. 654—
<lb/>665. werde angeführt werden, wie dieses z. B. in der ZeRschr. 1.
<lb/>' geschichtl. R.-W. Bd. 10. 8.78. 82. geschehen ist.

<lb/>Um die Ergänzung und Erklärung des Bruchstücks hat Klenze
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0293.tif"
                   n="293"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0293--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Huschke zu Breslau. 293 '

<lb/>die unläugbarsten Verdienste. Der Irrtlinra des Italieners Quarini,
<lb/>welcher (1820.) eine eigene Bearbeitung desselben geliefert und in
<lb/>dieser ans Missverständnis der Ueberbleibsel unseres ersten Kapitels
<lb/>es seinem Hauptinhalt nach für eine Kleiderordnung gehalten bat,
<lb/>ist von ihm gründlich beseitigt und das Meiste richtig gedeutet Wör- 
<lb/>den, Doch nöthigen uns einige auch ihm noch begegnete Missgriffe
<lb/>auf den Inhalt der einzelnen Gapitel einzugeben. Das erste lautet
<lb/>wit Klenze’s Ergänzungen:

<lb/>Z. 1. .. e. in poplico» ioudicio. nesep...

<lb/>Z. 2. .. o. neive quis mag. testumonium police. eidem. sinito.
<lb/>de nontiari

<lb/>Z. 3. ... dato neive is. in poplico, lunci praetextam. neive.
<lb/>soleas, habeto, neive. quis

<lb/>Z. 4. mag. prove. mag. pröve. quo. imperio, potesta- 
<lb/>te ve. erit. queiquomque. comitia, conciliumve. habebit, eum. sufra-
<lb/>gium. ferre, nei. sinito.

<lb/>Klenze meint, dass dieses die Strafen des Magistrats gewe- 
<lb/>sen seyen, der dem Gesetz entgegenhandeln würde. Aber wenn man
<lb/>bedenkt, dass hier Unfähigkeit zum Riehteramt (den Anfang möch- 
<lb/>ten wir nehmlich etwa so ergänzen: neive. quis. mag. ew?w. tow-
<lb/>dicem. r'/r centumvireis. neive in poplico ioudicio ne seinito
<lb/>sedere neive pr. ioudexvc quaestionis eum ioudicem le- 
<lb/>gito. sortito, subsortitoq.*)) zum Zeugniss, zum öffentlichen
<lb/>Tragen von Solen und der verbrämten Toga und zum Abstimmen in
<lb/>der Volksversammlung, also die strengste Infamie und Intestabilität
<lb/>gedroht wird und ein Entgegenbandeln auch auf geringfügige Anord- 
<lb/>nungen des Gesetzes sich beziehen konnte, so wird man unmöglich
<lb/>jene Meinung theilen, noch überhaupt dieses Gapitel mit zu der all- 
<lb/>gemeinen sanctio des Gesetzes ziehen können. Viel wahrschein- 
<lb/>licher ist cs, dass diese Strafe auf ein bestimmtes Vergehen gesetzt
<lb/>wurde, am passendsten auf das der iudices selecti, die sich hatten
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Der Schluss der ersten Zeile ist nehmlich nach der beygefügten Tafel
<lb/>wahrscheinlich SEIN und das O zu Anfang der zweiten Zeile eigentlich O
<lb/>erste Theil des Verbots bezieht sich aber darauf, dass wer schon Richter ist, als
<lb/>solcher nicht mehr fungieren (sedere bekanntlich dafür de,r gewöhnliche Aus- 
<lb/>druck), der zweyte darauf, dass er auch nicht zum Richter bestellt werden soll.
<lb/>Eben so wird Z. 18. bey der Senatsberechtigung unterschieden. Seinito ist
<lb/>awar sonst immer sinito geschrieben. Aber ähnliche Varietäten kommen auch
<lb/>*«n*t in unserem Gesetz vor und auf andern Denkmälern wird auch das kurze %
<lb/>u gegeben. Das Gesetz verbietet übrigens immer dem Magistrat die

<lb/>sarae gestatten, nicht geradezu die Handlung selbst, weil jenes wirk- 


<lb/>et** 5 'udem der Magistrat auf das Gesetz schwören musste und ihn im ('alle
<lb/>Ü Ent«eS«nhandelns eine Mulct traf.
</p>

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                   n="294"
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               <p>

                  <lb/>294
</p>
               <p>

                  <lb/>Kieme, Philologische Abhandlungen.


<lb/>bestechen lassen (da von diesen, wie wir sehen werden, im Fol- 
<lb/>genden nicht die Rede ist, die entgegenhandelnden Magistrate aber
<lb/>in deiy senatorve der Sanction des nächsten Capitels regelmässig mit
<lb/>eingeschlossen und obendrein durch den ihnen vorgeschriebenen Eid
<lb/>gebunden waren) und so wäre es nicht unwahrscheinlich, dass unser
<lb/>Fragment der zwar für den Senat regierten, aber von diesem keines- 
<lb/>wegs gebilligten Lex Livia vom J. 662. angehörte, die die Gerichte
<lb/>zwischen Senat und Ritterstand theilte und eine quaestio anordnete,
<lb/>si quis ob rem iudicatam pecuniam cepisset ( Cic. pro Rabir. Post. 7.
<lb/>pro Cluent.$6. Felleis, 13. Liv. epit. 70. Appian. 1, 35 ). Dass
<lb/>die Stadt Bantia sich Abschrift der Rogationen des Livius Drusus,
<lb/>des Patrons der Italiker, der diesen das Bürgerrecht zn verschaffen
<lb/>suchte, besorgen Hess, würde nicht wenig zur Unterstützung unserer
<lb/>Vermuthung dienen. Doch wollen wir diese, wo sich verschiedene
<lb/>Möglichkeiten darbieten, nicht für sicher ausgeben. Namentlich
<lb/>könnte man, stände die Zeit nicht im Wege, auch an die Lex Cal- 
<lb/>purnia de ambitu vom J. 686. denken, welche et pecunia multavit
<lb/>et in perpetuum honoribus iussit carere damnatos. Habebant tamen,
<lb/>licentiam Romae morandi (SchoL Robiens. p. 361.«sej. vgl. Ascon.
<lb/>in Cornei. 68. OrelL D io 26, 21. Cic. pro Mur.23.) Wenig- 
<lb/>stens möchte sie das einzige uns bekannte Gesetz seyn, welches
<lb/>solche Ehrenstrafen festsetzte, und die Zeit betreffend, so wäre es
<lb/>doch nicht unmöglich, dass man erst viel später das Römische Gesetz
<lb/>auf die Rückseite geschrieben hätte, als die Vorderseite längst zu
<lb/>dem Bantischen Gesetze verwandt war.

<lb/>Auch das zweyte Capitel müssen wir hersetzen, um dessen bis
<lb/>jetzt verfehlten Sinn deutlich machen zu können:

<lb/>Z. 5. Seiquis. ioudex queiquomque. ex. hace. lege ple-
<lb/>beive. scito, factus erit. senatorve. fecerit, gesseritve. quo ex. hace lege
<lb/>Z. 6* minus fiant, quae, fieri, oportet, quaeve. fieri,
<lb/>oportuerit, oportebitve. non fecerit. sciens, d. m. seive. adv orsus,
<lb/>hance. legem. fecerit

<lb/>Z. 7. gesseritve. sciens, d. m. ei multa, esto. ...eamque
<lb/>pequniam. quei. volet, magistratus, exsigito sei. postulabit, quei.
<lb/>petet, pr. recuperatores '

<lb/>Z. 8. dato.--— facito que eum sei. ita pareat, con-

<lb/>dumnari. popul. facito que ioudicetur. sei. condemnatus

<lb/>Z. 9. fuerit, ut. pequnia. redigatur, ad. Q. urban. aut.
<lb/>bona. eius, poplice, possideantur, facito Seiquis. mag. multam. in-
<lb/>rogare volet
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0295.tif"
                   n="295"
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               <p>

                  <lb/>Recenslrt von Herrn Professor l)r. Hmchke za Breslau. 295

<lb/>Z.-10* apud. populum. dum. minoris. par/us. familias,
<lb/>taxsat. liceto. er^. omnium. rerum siremps. lexs. e§lo. quasei sei. is.
<lb/>haace lege '

<lb/>^ H' condemnatus fuerit.

<lb/>Wir bemerken hierzu Folgendes.

<lb/>1* Die Z. 5. ist von Klenze ohne Zweifel richtig ergänzt,
<lb/>wie aus Z. 13. 14. hervorgeht, wo bey Aufzählung der sämmtlichcu
<lb/>wichtigem Magistrate nach Illviri a. d. a. auch der ioudex ex h. I.
<lb/>plebive scito factus vorkommt. Allein eben aus dieser Stelle geht
<lb/>hervor, dass Klenze itu Irrthum war, wenn er hier und,in Z. 5.
<lb/>unter diesem iudex irgendwelchen der iudices selecti verstand, wel- 
<lb/>che das Consilium des quaesitor bildeten; denn diese können nicht
<lb/>mit den Magistraten zusammengestellt werden. Vielmehr ist der bey
<lb/>Cicero gewöhnlich s. g. iudex quaestionis gemeint, der vom Volke
<lb/>ernannt, meist nach bekleideter Aedilität (Cic. Brut. 76. pro Cluent.
<lb/>20. vgl, c. 20. 27. 33. Sueton. Caes. 11. vgl. c. 10.14 ), mit einer
<lb/>gewissen magistratuaien Gewalt selbst an der Spitze eines Consilium
<lb/>von Criiuinalrichtern stand (Cic. pro Bose. Am. 4. Verr. lib. 1, 61.
<lb/>pro Cluent. 20. 27. 33. 53. 54. in Vatin. 14. L. 1. pr. D. ad leg.
<lb/>Cornel. de sic. (48,8.) Leg. Mos. et Rom. Coli. 1,3. §. 1.) und
<lb/>der auch nachher in unserem Gesetz Z. 18. unter der Bezeichnung
<lb/>(Juei. ex. h. I. ioudicaverit vorkommt, wo das ihm übertragene Ge- 
<lb/>schäft, dafür Sorge zu tragen, dass die Namen derer, welche dieses
<lb/>Gesetz beschworen hätten, aufgeschrieben würden, Klenz« selbst
<lb/>das Geständniss abnöthigte, dass hier von dem iudex quaestionis die
<lb/>Hede sey. Zur Bestätigung unserer Behauptung dient noch der Aus- 
<lb/>druck factus, mit dem der iudex quaestionis auch in der Lex Servil,
<lb/>c. F1IL vorkommt: ad. iudicenu in. eum. annum, quei ex hac lege.
<lb/>factus, erit. in. ious. educito nomenque. eius deferto., wogegen von
<lb/>den Richtern im Consilium ebendaselbst und sonst der Ausdruck
<lb/>lejeti gebraucht wird. Dieses festgestellt, ist nun zuvörderst unser
<lb/>Gesetz für die schwierige Untersuchung über den iudex quaestionis
<lb/>von Wichtigkeit, indem daraus, wie auch aus der angeführten Stelle
<lb/>der Lex Sörvilia hervorgeht, dass der Name dieses Magistrats kei- 
<lb/>neswegs so feststehend iudex quaestionis gewesen ist, wie man neuer- 
<lb/>lich hat behaupten wollen, und dass die Verdächtigung einer Reihe
<lb/>Inschriften, worauf derselbe auch unter etwas modificierten Na- 
<lb/>men vorkommt, keinen Grund hat. Dass aber auch das Resultat der
<lb/>neuesten Untersuchung über diesen Gegenstand (Madvig. de Ascon.
<lb/>Paed. p. tii.seqq.), wonach die iudices quaestionum gauz selbstän-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0296.tif"
                   n="296"
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               <p>

                  <lb/>296 Kieme, Philologische Abhandlungen.

<lb/>dig neben den Prätoren diejenigen Quästiouen geleitet haben sollen,
<lb/>für welche die Zahl der jährlichen Prätoren nicht ausreichte, bis
<lb/>Cäsar und Augustus sie so sehr vermehrten, dass dadurch dieses
<lb/>ausserordentliche Amt überflüssig geworden sey, nach Hinzunehmung
<lb/>der dort übersehenen Stellen unseres und besonders des Servilischen
<lb/>Gesetzes (wo offenbar neben dem iudex quaestionis auch ein Prätor
<lb/>als quaesitor vorkommt) sich modificieren müsse, wollen wir hier
<lb/>nur andeuten. Wenn nun unsere Beziehung des vorigen Capitefs
<lb/>auf die iudices lecti richtig ist, so stieg das Gesetz in seinen Straf- 
<lb/>bestimmungen von unten auf, indem es in diesem Capitel sich zu
<lb/>dem iudex quaestionis und den Senatoren wandte, eine Verbindung,
<lb/>welche aus alter Zeit üblich seyn mochte, wo man sich immer die
<lb/>Senatoren als oberste Verwalter der Justiz dachte, vielleicht aber
<lb/>auch in dem sonstigen Inhalt unseres Gesetzes noch einen besondere
<lb/>Grund hatte.

<lb/>2. Missverstanden hat Klenze auch Z. 7. u. flg. Er glaubt,
<lb/>die Worte sei. postulabit, quei. petet. nicht auf den unmittelbar vor- 
<lb/>hergehenden die Mulct exigierenden Magistrat beziehen zu dürfen,
<lb/>was doch der Zusammenhang schlechterdings fordert, sondern von
<lb/>dem, der wegen ihm widerfahrener Erpressungen klage, verstehen
<lb/>zu müssen (worin denn sein^Hauptargument dafür,'dass dieses Ge- 
<lb/>setz die Repetunden betroffen habe, besteht), wiewohl ihn Z. S.y wo
<lb/>offenbar wieder von der Mulct dia Rede ist, in eine Verlegenheit
<lb/>bringt, der er sich durch die in Z. 8. vorgeschlagene Ergänzung sei.
<lb/>is. provocassit. mag. irrogato vergeblich zu entziehen sucht.
<lb/>Offenbar ist durchgängig nur von der in Z. 7. vom Gesetz ausgespro- 
<lb/>chenen Mulct die Rede, von deren Einklagung petere das technische
<lb/>Wort ist (€ic. Brut. 34. Ferr. lib. 1, 60. pro Cluent. 34. 35. 37*
<lb/>Die Todische Inschr. bey Haubold monum. leg. p. 83.) und das
<lb/>Gesetz sagt: Jeder Magistrat kann diese Mulct bcytreiben — was
<lb/>regelmässig populi iudicio geschah; wenn aber der Namens des
<lb/>Volks klagende Magistrat es verlangt, so soll der Prätor dafür auch
<lb/>Recuperatoren geben, deren Beschaffenheit ohne Zweifel in del* Lücke
<lb/>näher bezeichnet war*) und sie in der Formel instruieren: si paret,


<lb/>*) Nach dem, was wir über das sieben zehnte Capitel der Lex Thoria in
<lb/>diesen Jahrbüchern Jahrg. 5. S. 598. kürzlich bemerkt haben, zweifeln Wir nicht,
<lb/>dass der fehlende Anfang der Z. 8. in diesem Sinne gelautet habe: dato c. H.
<lb/>non minus VH, quei classis preimae gient, f acitogue. Grosse
<lb/>Muteten waren‘nehmlich offenbar auch Sachen von Bedeutung, in denen ein
<lb/>indicium septemvirale eintreten musste, zumal da gewöhnlich ein Volks- 
<lb/>gericht darüber erkannte und deshalb Cic.Verr.lib. 1,60. dieses Gericht geradezu
<lb/>eih publicum judicium ueunt.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0297.tif"
                   n="297"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Huschke zu Breslau. 297

<lb/>illum z.B. adversus legem (Liviani) fecisse g^essisseve (das
<lb/>ITA weist zurück auf Z. 5—7.), recuperatores, eum populo
<lb/>US.,, milia N. condemnanto s. n. p. o. (das popul. ist also po- 
<lb/>pulo, nicht mit Klenze populum aufzulösen). Wenn wir aber sonst
<lb/>nicht wissen, dass Recu'peratoren auch zur Einklagung von Mulctfor-
<lb/>derungen gegeben wurden, so sollen wir den dafür uns hier gege- 
<lb/>benen klaren Beweis desto dankbarer annehmen, als er zur Bestäti- 
<lb/>gung der Bemerkung dient, .dass auch sonst für Beitreibung von
<lb/>Strafen (poenae) und von Forderungen des Volks Recuperaloren er- 
<lb/>nannt und selbst in den Gesetzen vorgeschrieben wurden (J. Huschke
<lb/>Anal, literar. p. 223. 22S.seqq.), und daraus eine bisher ünerklär-
<lb/>Hche Stelle des Cicero ein unerwartetes Licht erhält. Dieser er- 
<lb/>zählt Verr.dib. 1, 60. Atque etiam iudicium in praetura publicum
<lb/>exercuit.... Petita multa est apud istum praetorem a Q. Opimio:
<lb/>Qui adductus est in iudicium . .. quod, quum esset tribunus plebis;
<lb/>intercessisset contra legem Corneliam .... De quo iudicio .... tan- 
<lb/>tum dicam, paucos homines, ut levissime dicam, arrogantes, hoc
<lb/>adiutore, Q. Opimium per ludum etiocum fortunis omnibus evertisse..
<lb/>Und später: quum apud ipsum tribus horis Q. Opimius, senator po- 
<lb/>puli Rom., bona, fortunas, ornamenta omnia amiserit? cuius propter
<lb/>indignitatem iudicii saepissime est actum in senatu, ut genus hoc
<lb/>totum multarum ac indiciorum eiusmodi tolleretur, öffenbar ist
<lb/>hier ebenfalls von einem iudicium recuperatorium die Rede, welches
<lb/>also auch die Lex Cornelia, die den Volkstribunen das Intercedieren
<lb/>in dem erweiterten Umfange verbot, bey Einklagung der dem Con-
<lb/>travenienten angedrohten Mulct verstattet hatte; denn nur mit einem
<lb/>solchen lässt es sich vereinigen, dass das Gericht aus wenigen vom
<lb/>Praetor urbanus niedergesetzten Richtern bestand und der Process
<lb/>sofort innerhalb drey Stunden beendigt war, wogegen die gewöhn- 
<lb/>lichen iudicia publica in der Regel viele Monate erforderten. Kein
<lb/>Wunder also, wenn damals der Senat, in Betracht, dass Höhe und
<lb/>Wirkung der Strafe bey solchen Mulcten denen in den eigentlichen
<lb/>iudiciis publicis häufig gleichkam, und die Kürze und Unzuverlässig- 
<lb/>keit des recuperatorischen Verfahrens, welches die Gesetzgeber nur
<lb/>in dem Bestreben, den Contravenienten recht schnell und sicher zur
<lb/>Strafe zu bringen, eingeführt hatten, mit der Grösse der Gefahr in
<lb/>keinem Verhältnisse stehe, daran dachte, diese ganze Art von
<lb/>Mulcteh mit Recuperaloren abzuschaffen/ — Ein anderer Fall, der
<lb/>vielleicht auch hie her gehört, wo ein Volkstribun von einem iudex
<lb/>quaestionis deswegen, weil er nicht in legem geschworen hatte (was
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0298.tif"
                   n="298"
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               <p>

                  <lb/>898 Klenze, Philologische Abhandlungen.

<lb/>derselbe auch nach unserem Gesetze musste und dessen Unterlassung
<lb/>also auch unter der Mulctandrohung in Z. 7. flg. stand) eineMulct vor
<lb/>Richtern, die der Prätor niedergesetzt hatte, einklagte, kommt bey
<lb/>Cic. pro Cluent. 33—35. vor.

<lb/>3. Die Ergänzung ad Q. urban. aut. ist schwerlich richtig,
<lb/>da die Abkürzung urban. (für urb. oder urbanum) auf Inschriften
<lb/>nicht vorkommt. Vergleicht man das heygegebene Facsimile der In- 
<lb/>schrift, wo nicht der schräge Strich für ein A (in «?//), sondern ein
<lb/>senkrechter (für T) sichtbar ist, so wird man unbedenklich die Er- 
<lb/>gänzung ad Q. urb. aut. ut. billigen, welche auch vom Sinne erfor- 
<lb/>dert wird, da nur dann, wenn der Verurtheille nicht zahlt, es zur
<lb/>possessio bonorum kommt. Ausserdem darf man aber den ganzen
<lb/>Satz nicht mit Klenze zu ioudicetur ziebn: „der Prätor soll ur- 
<lb/>iheilen lassen, dass das Geld nach der Vcrurtheilung an den Quästor
<lb/>gezahlt werdea u. s. w.; denn das wäre ein ganz unerhörter Inhalt
<lb/>des richterlichen Urtheils. Vielmehr schliesst der vorige Satz mit
<lb/>facito ioudicetur ab, womit ausgedrückt wird, dass der Prätor, auf
<lb/>dessen Imperium zumal jeder recuperatorische Process beruht, nach
<lb/>niedergesetztem Gericht und erlheilter Formel dafür Sorge tragen
<lb/>soll, dass die Recuperatoren auch die Sache aburtheilen. Vgl. z. B.
<lb/>Lex Ruhr. cot. /. v. 17. 52. 53 Col.II. v. -24. 57. L. 74. pr. D. de
<lb/>iudic. (5,1.) L. 3. C. de ped. iud. 3, 3.) und bey Cic. l.c. paucos
<lb/>homines... hoc adiutore Q. Opimium evertisse. Darauf
<lb/>beginnt mit Sei. condemnatus fuerit, ein neuer Salz, in welchem
<lb/>das ut von dem am Ende stehenden/scr'/o abhängig ist: „wenn der
<lb/>Beklagte verurtheilt ist, soll der Prätor dafür sorgen, dass das Geld
<lb/>an den städtischen Quästor gezahlt, oder dass das Vermögen des
<lb/>Verurtheilten für die Staatscasse in Besitz genommen werde. Vergl.
<lb/>die s. g. LexMamil. in fin. bey Haubold monum, leg. p, 168. Et
<lb/>si is, unde ea pecunia petita erit, condemnatus erit, eam pecuniam
<lb/>ab eo3 deve bonis eius, primo quoque die exigito.

<lb/>4. Auch den Schluss des Capitels hat Klenze olfenbar miss- 
<lb/>verstanden, wenn er ihn darauf bezog, dass jedem Magistrat es frey
<lb/>stehen sollte, den der Erpressung Verdächtigen mit einej* Mulct vor
<lb/>dem Volk zu belangen, und dass diese Mulct eben solches Recht
<lb/>haben sollte, wie die Hauptstrafe, welche das Gesetz gegen ihn fest- 
<lb/>gesetzt hatte. Es ist ja hier gar nicht von dem Hauptangeklagten,
<lb/>sondern von dem iudex quaestionis oder Senator die Rede, der wi- 
<lb/>der dieses Gesetz fehlen würde. Auch kommt nirgends multam ir- 
<lb/>rogare apud populum vor; multam dicere ad populum hat Gellius
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0299.tif"
                   n="299"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor I)r. Bpschke zu Breslau. 299

<lb/>einmal 11» 1., aber auch nicht als technischen Ausdruck, .sondern nur
<lb/>im Gegensatz des multam facere in exercitu• Man muss also viel- 
<lb/>mehr ergänzen: quantam. volet, dum. minoris, partus,*) und
<lb/>der Sinn ist folgender. Bekanntlich hatte jeder Magistrat, als solcher
<lb/>das Recht, einem civis noxius (Cie. de legg. 3, 3) eine Mulct an- 
<lb/>zusagen, über welche dann bey der Plebs certiert wurde. Diese
<lb/>(nicht mit der gegen den civis nec obediens zu dicierenden gesetz- 
<lb/>lich auf 3020 Asse beschränkten zu verwechselnde) Mulct war an
<lb/>sich unbeschränkt und auch da zulässig, wo ein Gesetz, wie das
<lb/>unsrige in Z. 7., eine bestimmte Mulct vorgeschrieben hatte. Sehr
<lb/>natürlich aber konnte es Bedenken erregen, oh der Magistrat diese
<lb/>willkübrliche Mulct auch dann, wenn das Gesetz eine bestimmte vor-
<lb/>geschrieben hatte, über diese hinaus irrogieren dürfe und daher
<lb/>üusserte sich denn das Gesetz, wenn es den Magistrat in seinem ge- 
<lb/>wöhnlichen Rechte nicht beschränken wollte, ausdrücklich darüber,
<lb/>beschränkte aber dann doch den Magistrat wenigstens so weit —
<lb/>was aber auch mitunter bey der gesetzlichen Mulct selbst vorkam
<lb/>Gell, 7, 3. — dass die Mulct nicht über den Betrag der Hälfte des
<lb/>Vermögens hinausgehn sollte (vergi. J. Huschke Anal, literar.
<lb/>p. 254— 257.). So also auch unser Gesetz, welches nur noch hin- 
<lb/>zufugt, dass die magistratuale Mulct dasselbe Recht haben, also na- 
<lb/>mentlich eben so heygetrieben werden solle, wie die von ihm selbst
<lb/>festgesetzte.

<lb/>Das folgende dritte Capitel, welches zuerst (Z. 12. 13 ) für die
<lb/>gegenwärtigen Magistrate und dann (Z. 13. flg.) für die jedes folgen- 
<lb/>den Jahres einen innerhalb fünf Tagen vor dem Quästor ira Tempel
<lb/>des Castor frey öffentlich am bellen Tage und nach dem Forum zu- 
<lb/>gewandt beyin Jupiter und den Penaten zu leistenden Eid bey Strafe
<lb/>der Amts- und Senatsunfähigkeit vorschreibt und die Verzeichnung
<lb/>der Namen der Geschworenen im Archiv des Quästor anordnet, ist
<lb/>im Ganzen schon richtig erklärt worden. Namentlich hat Puchta
<lb/>schon die irrige Interpretation Klenze’s .berichtigt (Rhein. Mus. f.
<lb/>Jurispr. Bd. 4. S. 387.), nach welcher, weil er die stückweise Verord- 
<lb/>nung der Erfordernisse desselben Eidschwurs nicht als solche auf- 
<lb/>fasste, ein doppelter Eid herauskam, den die zukünftigen Magistrate
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Sö heisst es in der g.g. Lex dedicationis bey HauboldMonum, leg.p. 142.
<lb/>v* Qui fteic sacrum surupuerit aedilis multatio esto quantiv olext (l. quanti

<lb/>d ^ f VteUeicht ist auch in der Lex Silia bey Fest. v. Publica pondera in
<lb/>.e,T1 eum quis volet magistratus mullatelur dum minoris partis familia»

<lb/>axa tceto das Wort multatetur wegen einer so aufzulösenden Sigle verdorben:
<lb/>multare gfuantae-J u(olet/p(ecuniae).
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0300.tif"
                   n="300"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0300--><p/>
               <p>

                  <lb/>300 Kieme, Philologische Abhandlungen.

<lb/>za schwören verpflichtet seyn sollten; und wir bemerken nur zu wei- 
<lb/>terer Bestätigung, dass eine ähnliche stückweise Verordnung der
<lb/>Bestandteile einer einzigen Handlung (eines auszustellenden Edicls)
<lb/>sogar in verschiedenen Capitcln in der Lex Thoria vorkommt (Cap. 25.
<lb/>26. in diesen Jahrbb. Jahrg. 5. S. 606—608.) Im Einzelnen ist noch
<lb/>Folgendes zur Ergänzung oder Erklärung dieses Capitels nachzu- 
<lb/>tragen.

<lb/>1. Der Verf. erklärt nicht, in welcher Verbindung der Castor- 
<lb/>tempel mit Jupiter und den Penaten gestanden habe. Offenbar gehört
<lb/>diese Eidesvorschrift der Vorstellung an, dass die Dioskuren, welche
<lb/>im Castortempel verehrt wurden, die Penaten seyen, worüber man
<lb/>Dionys. 1, 68. und die Nachweisungen bey Eckhel D. N. u. d.
<lb/>gens Caesia, Hertzberg de düs Rom. patr. p. 113., auch die
<lb/>vielleicht aus guter Quelle geflossene, in dem apokryphen Frag- 
<lb/>ment der acta diurna (Reines. Inscr. synL IV., 8. p. 341.) vor- 
<lb/>kommende Angabe von den Syrischen Gesandten SACRIFICARVNT
<lb/>AD CASTORIS DIS PENAT1B. P. R. vergleichen kann. Da nun
<lb/>aber bey dieser Eidesvorschrift gewiss eine sehr alte Sitte zu Grunde
<lb/>lag, so scheint überhaupt der mit dem neuen Capitolium gegründete
<lb/>Consular-Staat in religiöser Hinsicht die Dioscuren als seine eigen-
<lb/>thümiiehen Schutzgötter anerkannt zu haben (worauf auch die Zeit
<lb/>der Gründung des Castortempels und die Zweyzahl der Dioskuren
<lb/>hindeutet), welche Schutzgötter dann zu den Penaten des Urstaats
<lb/>sich ähnlich verhielten, wie das Capitolium auf dem Tarpejischen
<lb/>Berge zu dem Capitolium lÄtus.

<lb/>2* In Z. 13. zu Anfänge möchten wir die Pflicht der damals
<lb/>fungierenden Magistrate, vollständig so ergänzen: is. in. diebus. F.
<lb/>proximeis. quibus, queique. eorum, sciet, h. I. populum, plebemve
<lb/>(Z. 13.) ioussise. iouranto. ut i. s.e. (d. h. ut infra scriptum
<lb/>est). Sehr natürlich gab das Gesetz die Erfordernisse des zu lei- 
<lb/>stenden Eides erst da an, wo dieser als eine allgemeine Pflicht aller
<lb/>zukünftigen Magistrate vorgeschrieben wurde, und bezog sich bey
<lb/>der Verpflichtung der jetzigen Magistrate zu demselben, die gleich- 
<lb/>sam nur eine Anwendung jener allgemeinen Pflicht war, auf die
<lb/>gleich nachher folgende Angabe.

<lb/>3. Der Anfang der Z. 15- kann sicher so ergänzt werden:
<lb/>iouranto (Z. 15.) apud. Quaestorem, urb. in. aede. Castorus.
<lb/>Da nehmlich am Ende der Zeile die Betheurungsformel, deren die
<lb/>Magistrate sich bey diesem Eide bedienen sollen, hinzugefügt und
<lb/>dabey, um die Identität dieses Eides mit dem vorher erwähnten nach-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0301.tif"
                   n="301"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Professor Dr. Huschke zu Breslau. 30L

<lb/>drücklicher hervorzuheben, die vorher angegebenen Nebenbestira-
<lb/>mungen, wovon die Zeit allein sich erhalten bat, recapitulieii wer- 
<lb/>den, so muss schon vorher auch die Gegenwart des Quästors vorge- 
<lb/>kommen seyn und zwar mit der an dieser Hauptstelle nothwendigen
<lb/>nähern Bezeichnung als Quaestor urbanus, weil bey der Wie derer»
<lb/>wühnung blos Q(uaestor) steht. Eben so heisst er auch Z. 18. Q.
<lb/>Urb., in der unmittelbar darauf folgenden YViedererwähnung aber
<lb/>blos. Quaestor. Was die Zeit betrifft, so hätte aus Liv. 31., 50.
<lb/>bemerkt werden können, dass die hier vorkommende Frist von Fünf
<lb/>Tagen für solche von den Magistraten zu leistende Eide schon längst
<lb/>hergebracht war. Ueberhaupt aber ist es eine unrichtige Vorstellung
<lb/>vieler Neuern, wenn sie glauben, der Eid der Magistrate in leges
<lb/>sey eine aus der Natur des Magistrats folgende, auf alle Gesetze sich
<lb/>bezieheade Verpflichtung derselben gewesen, wie etwa unser Amtseid.
<lb/>Ein solcher würde mit der Selbständigkeit der Amtsgewalt der Rö- 
<lb/>mischen Magistrate vor der Kaiserzeit im Widerspruch gestanden
<lb/>haben. Vielmehr bezog sich dieser Eid nur auf diejenigen Gesetze,
<lb/>welche einen solchen Eid ausdrücklich vorgeschrieben hatten und
<lb/>nach Cic. pro Cluent. 33. §*91. Multam petivit. Qua lege? Quod
<lb/>in legem non iurasset: quae res nemini unquam fraudi fuit. scheint
<lb/>es selbst bestritten gewesen zu seyn, ob die in der sanctio für lieber**
<lb/>tretung des Gesetzes vorgeschriebene Mulct auch auf die Nichtlei- 
<lb/>stung des in der sanctio verlangten Eides erstreckt werden dürfe
<lb/>(was aber doch nach strenger Auslegung zu behaupten war) oder
<lb/>jene Vorschrift, sofern sie nicht, wie »hier, durch besondere Strafen
<lb/>verstärkt war, eine blosse lex imperfecta sey.

<lb/>4. Die Z. 18. ergänzt Klenze so: neive. in. senatu (Z. 18.)
<lb/>si. adfuerit. sententiam. dicere, eum quis sinito neive. eum
<lb/>censor. in senatum. legito. Richtiger und zum Raume passender ist
<lb/>aber diese Ergänzung: esse, neive. sententiam, dicere eum
<lb/>quis. sinito.. In senatu esse ist der gewöhnliche Ausdruck von die*
<lb/>ser Sache, z. B. in der Lex Cassia bey Ascon. in Cornel. p. 78.
<lb/>in der Lex Servilia repet, c. 6. 7.

<lb/>Das vierte und letzte Capitel schreibt denselben Eid innerhalb
<lb/>10 Tagen, nachdem das Gesetz durchgegangen seyn wird, den im
<lb/>Senat Stimmberechtigten vor, nur soll dieser nicht im Tempel des
<lb/>Gastor, sondern, wie gewöhnlich, im Ae rar geleistet werden, ohne
<lb/>Zweifel, weit der Tempel dos Castor und dessen Vorbau, welcher
<lb/>ein Tribunal nach dem Forum zu gewährte, in Uehereinstimmung mit
<lb/>seiner vorhin bezeichneten ursprünglichen Bedeutung der gewöhn-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0302.tif"
                   n="302"
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               <p>

                  <lb/>302 Klenze, Philologische Abhandlungen«

<lb/>liehe Schauplatz der tnagistratualen Thätigkeit und daher ein Ehren- 
<lb/>ort nur der Magistrate war. Vgl. Cic. Ferr. lib. 1, 49. Der An- 
<lb/>fang dieses Capitels ist aber sicher nicht richtig ergänzt mit den
<lb/>Worten Senatores. queu sententiam deixerint post hance legem
<lb/>rogatam u. s. w., sondern es muss statt dessen heissen: Quei in
<lb/>senatu sententiam etc. — um so beyde Arten von Senatsberech- 
<lb/>tigten, die wirklichen Senatoren und diejenigen, welche blos Stimm- 
<lb/>recht hatten, zu umfassen. — So viel über die erste Abhandlung.

<lb/>Die auf die Rückseite der Bantinischen Tafel bezügliche zweyte
<lb/>Abhandlung ist unvollendet, und zwar, wie man aus ihr selbst
<lb/>schliessen darf, nicht blos in der Ausarbeitung, sondern auch wohl
<lb/>in der Sache selbst. Der Verf. scheint es bey der Ausarbeitung
<lb/>inne geworden zu seyn, dass er in dem Verständniss der Oskischen
<lb/>Sprache noch nicht weit genug vorgedrungen sey, um etwas ihm
<lb/>selbst Genügendes über diese grösste öskische Urkunde, welche uns
<lb/>übrig geblieben ist, zu liefern, und dieses ihn zu der dritten Ab- 
<lb/>handlung bewogen zu haben, in der er über die historischen Grund- 
<lb/>lagen, von denen man bey Erforschung der Oskischen Sprache aus- 
<lb/>gehen müsste, aufs Klare zu kommen suchte, die aber selbst auch
<lb/>wieder unvollendet geblieben ist. Wenn er nichts desto weniger die
<lb/>Veröffentlichung jenes Fragments wünschte, so hat ihn dabey das
<lb/>richtige Gefühl geleitet, dass besonders bey Untersuchungen djeser
<lb/>Art auch blosse von verschiedenen Standpuncten aus unternommene
<lb/>Versuche von grossem Werth e sind. Jeder findet am Ende, wenn
<lb/>auch neben vielem Verfehlten, doch etwas Richtiges, worauf ein
<lb/>Anderer nicht gekommen wäre; das Irrige aber wird von dem Nach- 
<lb/>folger, bald als solches erkannt, und so gelangt die Wissenschaft mit
<lb/>derZeit zu. einem immer grösseren Schatze richtig bestimmter Wort- 
<lb/>bedeutungen und sprachlicher Regeln, bis endlich das ganze Dunkel
<lb/>aufgehellt ist. Bey dem vorliegenden Oskischen Gesetzesfragmente
<lb/>ist aber offenbar ein Zusammenwirken von Juristen und Philologen
<lb/>fast unerlässlich, weil hier Sache und Sprache immer wechselsweise
<lb/>zur Erläuterung dienen müssen. Auch hoben beyde ein gleich grosses
<lb/>Interesse an dem Gelingen der Arbeit, weil eine Erweiterung unserer
<lb/>Kenntnisse über das altitalische ausserrömische Recht für die Rechts- 
<lb/>geschichte nicht weniger wichtig ist, als die Kenntniss der altita- 
<lb/>lischen Sprachen für die vergleichende Sprachlehre. — Von der
<lb/>Wahrheit unserer Bemerkungen kann man schon durch Vergleichung
<lb/>der beyden einzigen tüchtigeren Versuche, welche bis jetzt zur Er- 
<lb/>klärung dieses Monuments gemacht und öffentlich mitgetheilt worden
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0303.tif"
                   n="303"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor T)r. Huschke za Breslau. 303

<lb/>sind, sich überzeugen; wir meinen Klenze’s Arbeit und 6. F.
<lb/>Grotefend’s Rudimenta linguae Oscae (Hannov. 1839./, wovon
<lb/>siph 8. 9 20. auf unsere Inschrift insbesondere beziehen, Die er-

<lb/>stere enthält schöne sachliche Bemerkungen und den Anfang zu einer
<lb/>planmässig angelegten Oskischen Sprachlehre; die letzteren zeichnen
<lb/>sich mehr durch Beherrschung eines grössere Quellen- und Sprach- 
<lb/>gebiets und durch glückliche einzelne Worterklärungen aus. An
<lb/>offenbaren Irrthümern fehlt es dabey weder der einen noch der an- 
<lb/>dern Auslegung, obwohl wir, ohne Parlheyiichkeit für unsere Fach- 
<lb/>genossen, bekennen müssen, bey ihm einen solchen Missgriff nicht
<lb/>wahrgenommen zu haben, wie er Grotefend mit der Annahme be- 
<lb/>gegnet ist, das Oskische Gesetz sey eine Uebersetzung des Latei- 
<lb/>nischen auf der Rückseite, womit jedoch das wieder einigermaassen
<lb/>aussöhnt, dass er dieser Annahme bey seiner Erklärung fast gar
<lb/>keinen Einfluss gestattet hat. In Betreff des Sprachlichen scheint es
<lb/>Klenze nicht wenig hinderlich gewesen zu seyn, dass er bey seiner
<lb/>an sich richtigen Bemerkung, das Oskische sey dem Lateinischen,
<lb/>nicht dem Griechischen, unmittelbar verwandt, übersehen hat, dass
<lb/>das Lateinische selbst und sodann auch das Oskische mit dem Grie- 
<lb/>chischen genau zusammenhängt, so dass oft die eine, oft die andere
<lb/>Sprache der letzteren näher steht und aus verwandten Wörtern der- 
<lb/>selben erklärt werden kann.

<lb/>Wenn Klenze den Inhalt des Gesetzes als publicistisch bezeich- 
<lb/>net, so scheint uns schon dieses problematisch. Ein Capitel spricht
<lb/>freylich sicher vom Census, aber wie es scheint, nur um einen Pri- 
<lb/>vatanspruch wegen Unterschleifen beym Census anzuordnen. Doch
<lb/>dem sey, wie ihm wolle, für sicher irrig halten wir Klenze’s^Be-
<lb/>hauptung, dass die Hauptbestimmungen auf Ackervermessung und
<lb/>Vertheilung gingen. Er stützt sich hauptsächlich auf das öftere Vor- 
<lb/>kommen des gewöhnlich mit einer Ordinalzahl verbundenen Ausdrucks
<lb/>ziculos (Z. 17. zicolom. XXX. nesimum Z. 25. zicolois X. nesimois
<lb/>Z. 31. ziculom. VL nesimum), den er mit sicilicus, einem Achtund-
<lb/>vierzigtheil des s§, für identisch hält. Aber als ein Ackermaass,
<lb/>wie iugerum, actus u. dergl. ist uns sicilicus durchausnicht bekannt,
<lb/>obgleich es eben so wie die übrigen Theile des as auch wohl von
<lb/>einer beliebigen Ackereinheit vorkommt, und wie seltsam wäre es,
<lb/>dass das Gesetz mit *o kleinen Ackertheilen, wie z. B. sechs acht-
<lb/>undvierzig Theile,eines Jucherts (wie Klenze will) wären, sich be- 
<lb/>schäftigt hätte? Noch weniger empfiehlt sich freylich, wenn man
<lb/>auf Sinn und Zusammenhang sieht, Grotefend’s Erklärung dieses
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0304.tif"
                   n="304"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0304--><p/>
               <p>

                  <lb/>304 Klenze, Philologische Abhandlungen..

<lb/>zicalos, (nach ihm mit dUrj zusammenhängend) mit iudicium und des
<lb/>nesimos mit continuatus (während er in der von Mazochi bekannt
<lb/>gemachten Campanischen Inschrift sakra nessima mit sacra solennia
<lb/>erklärt). Uns scheint das erste Wort eine Münze zu bezeichnen,
<lb/>sey es der bekannte scclus, den Hesychius wenigstens auch als
<lb/>SaQdoviKov (also in Sardinien) kennt, wiewohl Böckh in den metro- 
<lb/>logischen Untersuchungen dieses in JZccQdiaxov emendieren will, oder
<lb/>„ein Sjkuleru, (Siculus nummus) also irgend eine Sicilische Münze,
<lb/>die in Bantia gäng und gäbe geworden wäre, wie denn bekanntlich
<lb/>Siciliens Verkehr überall auf das unteritalische Münzsystem stark in-
<lb/>fluiert hat. Dazu würde dann auch nesimos gut passen, welches wir
<lb/>nach dem Griechischen yvfoiOQ (denn g vor n fällt oft weg, wie in
<lb/>gnatus^ und die Adjectivforraen ioq und tpog wechseln häufig) mit
<lb/>probus, genuinus, ächt, vollwichtig, übersetzen (daher denn auch in
<lb/>der Campanischen Inschrift sakra pouse eka oumiia nessima s. seyn
<lb/>würden sacra, sicut hic ominosa (augusta) genuina (solennia) sunt).
<lb/>Da nehmlich, wie wir aus den Mulctbestimmungen unseres Gesetzes
<lb/>(Z. 12. 26.) sehen, die gesetzliche Bantische Münze der N(ummus)
<lb/>war, und dazu jene ausländische Verkehrsmünze sich etwa so ver- 
<lb/>hielt, wie damals in Rom der victoriatus zum sestertius (Volus.
<lb/>Maeci an. de asse §.45.', wo man so lesen muss: VICTORI ATVS
<lb/>enim qui nunc tantundem valet, quantum quinarius, olim ut pere- 
<lb/>grinus nummus loco mercis, ut nunc tetradrachmum et drachma,
<lb/>habebatur), so musste bey der ausländischen Münze, der nicht schon
<lb/>ihr Gepräge einen bestimmten öffentlichen Werth gab, die Voraus- 
<lb/>setzung, dass sie ächt und vollwichtig sey, hinzugefügt werden. Ein
<lb/>zweytes Argument für den agrarischen Inhalt dieses Gesetzes soll in
<lb/>dem Z. 15. angeblich vorkommenden actus privatus, ein drittes in
<lb/>dem häufig auch in der Nähe jenes actus privatus wiederkehrenden
<lb/>comono liegen, worin Klenze das Gemeinland, den ager publicus,
<lb/>erkennen will. Wir setzen die Stelle vollständig her, weil wir an
<lb/>die Widerlegung der bisherigen Erklärungen zugleich den Versuch
<lb/>einer neuen anzuknüpfen beabsichtigen.

<lb/>(Z. 13. in der Mitte) SVAE PIS PRV MEDDIXVD ALTREI

<lb/>Si quis pro magistratu alteri

<lb/>CASTRO (S)AVCI. EITVAS

<lb/>(Z. 14.) ZLCOLOM. DIGVST. IZIC. COMONO. NI HIPID NE(P)
<lb/>dixerit Ko/r nec

<lb/>DONOPTOVTAD. PETIRVPERT. VRVST. SIPVS. PERVM. DOLOM
<lb/>duniaxat quater oraverit sciens per dolum
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0305.tif"
                   n="305"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0305--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von-Herrn Professor Dr. Hutchke zu Breslau. 305

<lb/>(Z. 15.) MALLOM. IN. TRVTVM. Z1C0. TOVTO. PEREMVST.
<lb/>malum et peremerit

<lb/>PET1R0PERT. NEIP. MAIS. POMTIS. COM PREIVATVD. ACTVD
<lb/>quater neque magis cum privato

<lb/>(Z. 16.) PRVTER.PAM. MEDICAT. INOM. DID1ST. IN. PON-
<lb/>praeterquam dederit et

<lb/>DOSMO. XX. CON PREIVATVD. VRVST. EISVCEN. ZICVLVD
<lb/>XX. eum privato oraverit
<lb/>&lt;Z. 17.) ZICOLOM. XXX. NES1MVM. COM(O) NOM NI HIPID.
<lb/>siculorum XXX. proborum non

<lb/>Hier ist das zweifellos Scheinende zum Theil nach Grotefend
<lb/>unter dem Wort übersetzt worden. Die Gonstruction dieses Satzes
<lb/>scheint nur so gedacht werden zu können. Vordersatz: suae pis...
<lb/>dicusty Zwischensatz: izic comono ni hipid, fortgesetzter Vorder- 
<lb/>satz: ncp .... urustf' weiter fortgesetzter Vordersatz: in (verwandt
<lb/>mit enim und dem inim in Z. 6. und auf der Tab. Abeil. I. v. 25.29.
<lb/>vgl. Z. 26. u. 28., wo in suae pis nur heissen kann et si quis) tru-
<lb/>tum... peremust (peremerit)* *). Da nun mit pruterpam ein Anfang- 
<lb/>satz folgt, so muss der Nachsatz in den Worten petiropert... actud
<lb/>liegen. Dieses nöthigt dann aber, in actud ein Verbum und zwar
<lb/>einen Imperativ von acum d. i. agere, anzunehmen, wie licitud für
<lb/>licetoy estud (esitud) für esto, factud für facito zweifellos mehrmals
<lb/>vorkommt. So würde denn der Nachsatz lauten: quater neque ma- 
<lb/>gis... cum privato agito, wie auch Grotefend annimmt. Dessen
<lb/>Erklärung von pomtis s. v. a. punctis (quater neque pluribus vicibus)
<lb/>oder die Kienzische quintis scheint uns aber bedenklich. Wir möch- 
<lb/>ten vielmehr quinquies vermuthen („viermal und nicht über fünfmal"),
<lb/>so dass die Osker bey den ersten Zahlen bis vier pert als Multipli—
<lb/>cativum gebraucht hätten, dann aber r§, wie die Lateiner ics, nur
<lb/>dass jene es an den Stamm der Ordinal-, diese an den der Gardinal-
<lb/>zahlen anbängten. Wenn nun hiernach an keinen actus privatus zu
<lb/>denken ist, so kann auch mit comono kein Gemeinland bezeichnet
<lb/>werden. Eine der deutlichsten Stellen ist Z. 11. suae pis, contrud
<lb/>cx eic fefacust auti comono hipid, etanio mol (Z. 1.) to estud n.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Damit diese häufiger wiederkehrenden futura exacta nicht stören, be- 
<lb/>merken wir ein für alle Male, dass das Oskische statt des alt Lateinischen esit
<lb/>erit) nsit bildete und dann das t wegliess, wie im Lateinischen nur selten


<lb/>“.!?'*** 0***0, voll fvol*Oy fert u* s. w. geschieht. Urutt kommt von dem
<lb/>o iv urum9 altlateinisch orere; denn der Form orare würde im Oskischen
<lb/>urautn entsprechen.


<lb/>Krit. Jahrb.f.d. RW. Jahrg. VI. H. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>20
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0306.tif"
                   n="306"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0306--><p/>
               <p>

                  <lb/>306 Klenze, Philologisehe Abhandlungen.

<lb/>JQJ&amp;. d. h. si quis contra in hoc Jecerit atque... idonea multa esto
<lb/>numum bis mile. Hier kann auti comono hipid gewiss nicht heissen,
<lb/>wenn er Gemeinland inne hat, da dieses, wenn es ein Grund der
<lb/>Strafbestimmung seyn sollte, schon vorher hatte erwähnt seyn müs- 
<lb/>sen und dann in dem si quis contra fecerit schon mit gelegen hatte.
<lb/>Man wird es also mit Grotefend fiir commune, %b xoivov, „die
<lb/>Commune, der Staat", im Nominativ nehmen müssen. Hipid braucht
<lb/>aber nicht nach Klenze mit habet gleichbedeutend zu seyn, weil
<lb/>Z. 25. pruhipust so viel als prohibuerit ist, worin wir ihm beystim-
<lb/>men (wahrend Grotefend es sprach- und sinnwidrig repetat er- 
<lb/>klärt); denn es müsste denn auch hapid heissen (wie sich denn auch
<lb/>in den Iguvischen Tafeln VI. s, 50. 63. VII. s, 46. 51. habiest für
<lb/>habuerit findet); aber auch Grotefend’s Erklärung petit, weil es
<lb/>sich zu habet verhalte, wie cupit zu capit, befriedigt nicht. Viel- 
<lb/>mehr wird das Oskische hipum dem Griechischen intiv entsprechen
<lb/>und „um etwas seyn, sich interessieren" bedeuten, so dass comono
<lb/>hipid heisst: es geht den Staat an. Dazu passt sehr gut, dass Z. 11.,
<lb/>wo von einem Entgegenhandeln, welches den Staat berührt, die Rede
<lb/>ist, eine Mulct von 2000, (wovon die Hälfte an den Kläger, die an- 
<lb/>dere Hälfte an die Staatskasse fallen mochte, wie in der s. g. Lex
<lb/>Mamil. cap. ult. Haubold monum. leg. p. 168. und dem prätorischen
<lb/>Edicte L. 21. §. 2. D. de SC. Silan. 29., 5.), Z. 25. dagegen, wo
<lb/>dieses Erfordern iss fehlt, nur eine Mulct von 1000 vorgeschrieben
<lb/>wird. In Z. 14. heisst aber izic comono ni hipid, w ie wir glauben,
<lb/>ubi populi non intcrest, und eben so Z. 16. eisuc en ziculud zicolom
<lb/>XXX nesimum comonom ni hipid: wenn der Staat en ziculud nicht
<lb/>zum Betrage von 30 siculi probi interessiert; denn izic (in Z. 21.
<lb/>eizeic) und eisuc (in Z. 30. eizuc) sind gewiss dasselbe nur ver- 
<lb/>schieden geschriebene Wort, dem lateinischen sic verwandt, aber,
<lb/>wie unser da, der, die, das, zugleich in relativer Bedeutung (wo,
<lb/>welcher, welche, welches, wer, was), so dass eisucen auch mit
<lb/>ziculud zusammen genommen werden kann: (quo ip ziculo) wie
<lb/>Z. 20. ligus, aisc censtur censaum anget, uzet heisst: legibus, quibus
<lb/>censor censere adigit, obediat.

<lb/>Um nun positiv bestimmen zu können, wovon dieses Capitel
<lb/>handele, käme es hauptsächlich auf die Bedeutung von eituas zicolom
<lb/>dicust und von con preivatud urust an. Wie hart es erscheinen
<lb/>mag, so scheint es doch nothwendig, für zico (ein Neutrum) und
<lb/>das davon abgeleitete alleinstehende zicolom eine andere Bedeutung
<lb/>anztinehmen, als welche dasselbe Wort (wir glauben als Jdasculin)
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0307.tif"
                   n="307"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0307--><p/>
               <p>

                  <lb/>Hecensirt von Herrn Professor Df. Huschke zu Breslau. 307

<lb/>in der Verbindung mit Zahlen and nesimom hat, etwa so wie im La- 
<lb/>teinischen das Wort mina doppelsinnig wurde, als man es auch für
<lb/>das Griechische pvä gebrauchte, und hier bietet sich keine grössere
<lb/>Wahrscheinlichkeit dar, als nach einer Zusammenstellung mit dica
<lb/>es Grotefend für iudicium zu erklären, zicolomdicust also mit
<lb/>dicam scripserit, iudicium instituerit zu übersetzen, wonach denn
<lb/>auch urust, verwandt mit orare, nach dem Sinne, den es schon in
<lb/>den zwölf Tafeln (cum orant ambo praesentes) hat, von dem cau- 
<lb/>sam orare, postulare vor der Obrigkeit pru meddixud (wie pro tri- 
<lb/>bunali also s. v. a. in iure) und trutum (tQoyiov) zico touto peremust,
<lb/>d. h. irritam dicam totam peremerit, sehr gut von dem Imstich- 
<lb/>lassen des Processes verstanden werden kann, wodurch er alle Kraft
<lb/>verlor, wie dieses in Rom bev den iudicia, quae imperio contine- 
<lb/>bantur, und folglich noch um so viel mehr bey den extraordinariae
<lb/>Pefsecutiones dem Kläger gestattet war (Cic. pro Flacc. 21. Q&gt;
<lb/>Naso... iudex sumitur: qui quum sententiam seeundum Plotium se
<lb/>dicturum ostenderet, ab eo iudice abiit, et quod iudicium lege non
<lb/>erat, causam totam reliquit. Vgl. dazu J. Huschke Annal.
<lb/>hterar. 252 ). Diese Analogie scheint sich dadurch zu bestä-
<lb/>tigen, dass man in Z. 13. altrei castro sauci (wie man nach den
<lb/>Spuren der Inschrift wohl ergänzen muss) kaum anders als mit Gr o le- 
<lb/>bend „in (oder mit) der andern socialen 8tadt" (richtiger wohl nur
<lb/>einer andern Ansiedelung in der Stadt Bantia — wie sich einst in
<lb/>Rom die Romani und Quirites, später so häufig in den Golonien die
<lb/>Ureinwohner und die hingesandten Römischen Colonen zu einander
<lb/>verhielten) verstehen kann, indem dann der Process als mit einem
<lb/>Peregrinen geführt, jedenfalls nur ein imperio continens iudicium
<lb/>war. Nun fehlt zum Verständniss noch das Wort eituas, welches
<lb/>um so wichtiger scheint, als es auch in allen Hauptbestimmungen der
<lb/>Übrigen erhaltenen Capitel vorkommt, Z. 9. (in eituas factud Z. 19.
<lb/>** eituam poizad), so dass zu vermuthen steht, das ganze Gesetz
<lb/>habe sich darauf bezogen. Grotefend hat es mit aerarium über-
<lb/>setzl, aber ohne irgend einen haltbaren Grund. Vielleicht bringen
<lb/>uns die Stellen des Gesetzes auf die Spur, welche am Schlüsse jedes
<lb/>Uapitels die Strafbestimmungen gegen die Coatravenienten enthalten,
<lb/>worin das Wort auch jedesmal vorkommt.

<lb/>2. 11.-Suae pis contrud exeic fefacust auti comono hipid

<lb/>etanio mol (Z. 12.) to estud n.J&amp;J0. in suae pis ionc fortis meddis
<lb/>moltaum herest amperl mistreis aeteis (Z. 13.) eituas moltas mol-
<lb/>taum licitud.
</p>
               <p>

                  <lb/>20*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0308.tif"
                   n="308"
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               <p>

                  <lb/>308
</p>
               <p>

                  <lb/>JKlenze} Philologische Abhandlungen.


<lb/>Z. 17. — — Suae pis eontrud cxeic fefacusl zonc suae pis
<lb/>(Z. 18.) herest meddis moltaum licitud ampert mistreis aeteis eituas
<lb/>licitud.

<lb/>Z. 25. --Suae pis eontrud (Z. 26.) exeic prukipusU molto

<lb/>etanio estud n. in suae pis ionc meddis moltaum herest licitud
<lb/>(Z. 27.) ampert min(s)treis aeteis eituas moltas moltaum licitud.

<lb/>Grotefend übersetzt die erste Stelle: St quis contra in isto
<lb/>fecerit, atque commune petit, iusta multa esto n. MM. Et si quis
<lb/>eum fortis magistratus multare volet, una cum magistris altis aera- 
<lb/>rii multae multare liceto, woraus sich seine Auffassung der übrigen
<lb/>Stellen von selbst ergibt. Bis auf das schon besprochene kipid und
<lb/>den Schluss stimmen wir im Ganzen mit ihm überein; nur ist fortis
<lb/>nicht zu meddis zu ziehen, sondern offenbar so viel als das Latei- 
<lb/>nische forte, fortassis; auch wird herest (im Stamme wohl nicht mit
<lb/>aiQiopai, sondern mit herus, der Gebieter, der Wollende, verwandt)
<lb/>nicht futurum (dieses bildete die Oskische Sprache in zo (wie die
<lb/>Griechen in aoo) zes, zet, wie censazet censebit in Z. 19. zeigt, von
<lb/>dem Infinitiv der ersten Conjugation censaum), sondern futurum
<lb/>exactum (also in der Bedeutung voluerit) vom Infinitiv hereum seyn,
<lb/>wie man sich durch die Lebergangsformen herevsit, keressit, herest,
<lb/>verdeutlichen kann. Sehr merkwürdig ist nun bey diesen Muicten
<lb/>und ganz zur Bestätigung dessen, was wir bey Auslegung des Römi- 
<lb/>schen Gesetzes auf der Rückseite bemerkt haben, dass auch hier
<lb/>neben der gesetzlichen Mulct (denn wohl gewiss ist etanio nichts
<lb/>anders als idonea, eine gesetzlich als angemessen, hinreichend fest- 
<lb/>gesetzte Mulct) das willkührliche Mulctrecht der Magistrate aufrecht
<lb/>erhalten wird. Dass der räthselhafte Zusatz ähnlich wie der in den
<lb/>Römischen Gesetzen dum minoris partis familias taxat, eine Beschrän- 
<lb/>kung dieser Willkühr enthalte, hat schon Grotefend vermuthet.
<lb/>Unmöglich aber kann man seiner weder von der Sprache noch vom
<lb/>Sinn unterstützten Erklärung dieser Worte beystimmen. In ampert
<lb/>deutet die Endsylbe verglichen mit petiropert auf ein numerale mul-
<lb/>tiplicativum und welches könnte dieses anders seyn als das von eins
<lb/>gebildete, da duo und tres fast in allen Sprachen ganz andere Stämme
<lb/>haben, von fünf an aber die Anhangsylbe is war? Zwar möchte man
<lb/>für unus im Oskischen onos oder inos erwarten; aber auch sonst
<lb/>findet sich dort oft statt des Lateinischen i ein a (vgl. Grotefend
<lb/>8. 10.). In minstreis oder mistreis aeteis (nehmlich aeteis hat
<lb/>die Inschrift, nicht alleis, wie Grotefend liest) dürfen wir Ab- 
<lb/>lative des Plurals der ersten Declinalion vermuthen, da die der
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0309.tif"
                   n="309"
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               <p>

                  <lb/>Recciisirl vou Herru Professor ür. Husckke zu Breslau. 309

<lb/>zweyten in ois gebildet und die übrigen verbürgten Casusforma-
<lb/>lionen der ersten Deciination, der Genitiv in ae und der Accusativ
<lb/>in am, mit dem Lateinischen ebenfalls ganz übereinstimmend sind.
<lb/>Dem Stamme nach ist aber minstreis schwerlich nach Klenze
<lb/>s. v. a. ministris oder nach Grotefend magistris, sondern nach
<lb/>der beständigen Umlautung des e in i dasselbe Wort mit dem
<lb/>Lateinischen menstruis, wobey, wenn man poitov und mutuum, in-
<lb/>diguus und indigus, prodiguus und prodigus u. s. w. vergleicht, auch
<lb/>die verschiedene Adjectivbiidung nicht auffallen wird, aeteis aber
<lb/>nichts als das Lateinische aetatibus, nur nach der ersten Deciination
<lb/>gebeugt, wie im Lateinischen iuventas und iuventa, senectus und
<lb/>senecta gesagt wird. Legt man nun aeteis den allgemeinem Sinn
<lb/>von Zeiten und Fristen bey, den auch aetas im Lateinischen mitunter
<lb/>bat, so würde minstreis aeteis heissen in Monatsfristen, welche von
<lb/>Monaten so verschieden sind, wie bey den Römern eine Frist von
<lb/>dreyssig Tagen vom Monat, d. h. sie bezeichnen nicht Calender-,
<lb/>sondern abstracte Monate mit willkührlichem Anfänge. Es bleibt
<lb/>oun noch eituas moltas übrig, statt dessen die mittlere Stelle blos
<lb/>wtuas hat, was also mit jenem vollständigeren Ausdrucke gleichbe- 
<lb/>deutend seyn muss. Man könnte dieses für den Accusativ Pluralis
<lb/>oder für einen archaistischen Genitiv Singularis halten, wie im La- 
<lb/>teinischen gerade auch bey Mulctbestimmungen minoris partis familias
<lb/>regelmässig vorkommt. Denkt man sich eituas moltas von moltaum
<lb/>abhängig, so würden sich beyde Casus rechtfertigen lassen; multas
<lb/>muletare (vgl. Plaut. Stich. 3, 1. v. 18.) wäre wie pugnas pugnare,
<lb/>multae multare, wie perduellionis poenae, iudicare, damnare. Nach
<lb/>der zweyten Stelle scheint aber eituas vielmehr von mistreis aeteis
<lb/>abzuhängen, weil sonst die Auslassung von moltaum in diesem Zu- 
<lb/>satze etwas Hartes hat; doch kehrt eine ähnliche Härte auch Z. 24.
<lb/>wieder (vgl. unten) und so bleiben wir ungewiss, doch aber von
<lb/>grammatischer Seite her für den Accusativ geneigter, weil Z. 9. in
<lb/>eituas factud blos der Accusativ gedacht werden kann. Hinsichtlich
<lb/>des Sinnes kommt wenig darauf au, ob man den einen oder andern
<lb/>Casus annimmt. Was heisst nun aber eitual Hält man sich auch
<lb/>hier an das Lateinische, als die dem Oskischen verwandteste Sprache,
<lb/>so muss man es von itare (ehemals ilere, wie fast alle Verba der
<lb/>ersten Conjugation früher nach der dritten gingen) eben so ableiten,
<lb/>wie z. B. arare aruus, mutare mutuus, proterere proteruus gibt.
<lb/>Das AdjecUv eituos, a, om, würde also fortgehend, sich wieder-
<lb/>hotetid bedeuten. Mit dieser Ableitung steht auch im Einklang die
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0310.tif"
                   n="310"
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               <p>

                  <lb/>310 Klenze, Philologische Abhandlungen.

<lb/>auf einer Porticus stehende Pompejische Inschrift D. bey Grotefend
<lb/>S. 28., wenn dort eitiuvam wirklich, wie Grotefend aus ganz an- 
<lb/>dern sachlichen Gründen glaubt (denn der Sprache nach leitet er es
<lb/>von ai&amp;ovaa ab), einen Gang, Säulengang bedeutet, und eine andere
<lb/>Pompejische Inschrift (F. bey Grotefend 8. 30), wo eituns auch
<lb/>nach dem Sinne schon von Grotefend mit itans, versans erklärt
<lb/>ist. So wäre also molta eitua eine fortgehende Mulct im Gegensatz
<lb/>der etania oder gesetzlich fixierten und das absolute Adjectivum
<lb/>eitua in derselben Bedeutung später in ein Substantivum übergegan- 
<lb/>gen, während man wohl molta schlechthin für die gesetzliche Mulct
<lb/>im Gebrauch behielt. Aehnliche in Substantive übergegangene Ad- 
<lb/>jective gibt es aber bekanntlich in allen Sprachen, auch im Latei- 
<lb/>nischen viele z. B. sestertius (nummus), senecta (aetas), argentaria
<lb/>(taberna), und ursprünglich gehören wohl fast alle Substantive in a
<lb/>dahin, wie mensa (tabula), Maia (Dea), statua (imago)» Mit dieser
<lb/>Bedeutung von eitua stehen auch die Verba nicht in Widerspruch,
<lb/>mit denen verbunden das Wort ausserdem in unserem Gesetz vor- 
<lb/>kommt, Z. 9. (i)n eituas faclud d. h. et multas facito, wie auch
<lb/>Cato multam facere sagte, (Gell. 11, 1.), und Z. 19. von einem
<lb/>Bantischen Bürger, der censiert wird, in eituam poizad, vielleicht
<lb/>et multam poscit (no&amp;et), Grotefend jedenfalls unrichtig: in aera- 
<lb/>rium pensat. Der Sinn ist jedoch unklar.

<lb/>Was soll nun aber diese Beschränkung des magistratischen
<lb/>Mulctrechts heissen: „einmal soll es ihm in Monatsfristen der fort- 
<lb/>gehenden Mulct gestattet seyn zu mulctieren", oder „einmal soll es
<lb/>ihm gestattet seyn in Monatsfristen fortgehende Mulcten auszuspre- 
<lb/>chen" — was auf dasselbe hinauskommt? Wenn wir uns nicht sehr
<lb/>täuschen, so erläutert sie sich sehr leicht aus dem Römischen Mulct-
<lb/>recht, wie sie umgekehrt eine überraschende Bestätigung und wei- 
<lb/>tere Entwickelung des erst von Niebulir (Röm. Gesch. Bd. 2. 8.341.)
<lb/>«inigermaassen eröffneten richtigen Verständnisses des letzteren ge- 
<lb/>währt. Bey den Römern hatte nehmlich der Magistrat das Recht
<lb/>einen ungehorsamen Bürger um ein Schaf oder ein Rind für den Tag
<lb/>in Busse zu nehmen und diese Busse stieg jeden Tag um ein Haupt,
<lb/>so lange bis der Ungehorsam gebrochen war. Dieses Steigen der
<lb/>Mulct um einzelne Stücke lag so sehr in deren ursprünglichem Be- 
<lb/>griffe, dass man ursprünglich multae im Plural von den einzelnen
<lb/>Strafbefehlen sagte (womit sich denn auch der Accusativ in eituas
<lb/>moltas rechtfertigt) und noch zu Varro’s Zeit die Landleute mullam
<lb/>addere für ein Maass nach dem andern eiuschütten gebrauchten (de
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0311.tif"
                   n="311"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Professor Dr. Hmchke zu Breslau. 3il

<lb/>5., 36. §. 177., wo man mit einer kleinen Versetzung zu An- 
<lb/>fang so lesen muss: Multa pecunia, quae a magistratu dicta, ut
<lb/>exigi possit, ob peccatum, appellata e (est) eo, quod singulae
<lb/>dicuntur multae et quod olim unam dicebant multam. itaque quem in
<lb/>dolium aut culeum vinum addunt rustici, primam urnam additam
<lb/>dicunt etiam nunc multam.) Anfangs konnte eine solche multa in
<lb/>singulos dies dicta (denn dieses war der von dem Berichterstatter
<lb/>(Gell, 11, 1.) selbst nicht mehr verstandene Kunstausdruck dafür)
<lb/>ins Unendliche steigen. Aber schon frühzeitig wurde sie durch das
<lb/>Aternische Gesetz auf zwey Schafe und dreysig Rinder als multa
<lb/>suprema beschränkt, womit man nur nicht die Mulct für Volksgerichte
<lb/>verwechseln darf, welche nicht gegen ungehorsame, sondern gegen
<lb/>schädliche Bürger alle Magistrate, besonders die plebejischen, in
<lb/>willköhrlicher Höhe zu irrogieren berechtigt waren. In unserem
<lb/>Oskischen Gesetze haben wir nun offenbar dieselbe Beschränkung,
<lb/>welche in Rom die Lex Aternia einführte, nur in anderer Ausdrucks-
<lb/>weise; denn die dreyssig Rinder sind die durch dreyssig Tage, eine
<lb/>Monatsfrist fortlaufende Mulct für die Pflichtversäumniss (peccatum),
<lb/>weshalb eigentlich gestraft wurde; z. B. dass Jemand als Schieds- 
<lb/>richter nicht fungierte. Die beyden Schafe wurden yerniuthlich nur
<lb/>einleitungsweise deswegen angesagt, weil der Pflichtige auf die er- 
<lb/>gangene Edictalcitation nicht erschienen war, wozu er nach einer in
<lb/>dem ganzen alten Gerichtsverfahren wiederkehrenden Gewohnheit
<lb/>dann noch zweymal, jedesmal ahf den zehnten Tag aufgefordert
<lb/>^urde, so dass bis zum Anfänge der eigentlichen Mulct auch ein
<lb/>fonat herauskam. Plinius //. N. 18., 3. bezeugt nehmlicb, dass
<lb/>die Mulct stets mit Schafen anfangen musste (non omittenda prisca-
<lb/>rum legum benevolentia. cautum quippe est, ne bovem prius quam
<lb/>ovem nominaret, qui indiceret multam) und Gellius führt ais verba
<lb/>legitima, quibus minima mulcta diceretur, aus Varro folgende an:

<lb/>Terentio, quando citatus neque respondit, neque excu-
<lb/>satus est, ego ei unum ovem multam dico. War also am ersten
<lb/>und am folgenden Terminstage der Pflichtige vergeblich durch An-
<lb/>sagung der Mulct eines Schafes erinnert worden, so begann,* wenn
<lb/>er au°b in dem entscheidenden dritten Termin, überhaupt also am
<lb/>dreyssigsten Tage, nicht erschienen war, gegen ihn in contumaciam
<lb/>das Unheil der eigentlichen Mulct mit einem Rinde und diese stieg
<lb/>gegen den dauernd Widerspenstigen continuierlich eine Monatsfrist
<lb/>hindurch^ Dass eben diese Milde des Römischen Gesetzes, wonach
<lb/>Ie iui Ganzen zwey Monate umfasste, auch in Bantia galt,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0312.tif"
                   n="312"
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               <p>

                  <lb/>312 Klenze, Philologische Abhandlungen.

<lb/>dafür scheint der Plural minstreis aeteis zu sprechen. Im Uebrigen
<lb/>bestand die Verschiedenheit des Römischen und Rantischen Mulctrechts
<lb/>der Magistrate in Folgendem. 1. In Bantia hatten die Magistrate an
<lb/>sich das unbeschränkte Recht des Mulctierens behalten, daher in
<lb/>jedem Gesetz, welches ihnen dessen Ausübung in Betracht der Ge- 
<lb/>ringfügigkeit des Vergehens nur auf beschränkte Weise gestatten
<lb/>wollte, der Zusatz gemacht wurde, sie sollten nur einmal die monats- 
<lb/>weise fortlaufende Mulct verfügen dürfen. Etwas diesem Zusatze
<lb/>Verwandtes in Römischen Gesetzen scheint in den Fragmenten einer
<lb/>unbekannten Lex bey Hau hold Mon. leg. p. 178. v. 14. vorzukom- 
<lb/>men, wo es in der Nachbarschaft einer vorgeschriebenen Mulct heisst:
<lb/>liceto. si semel si saepius volet dictio esto, ohne Zweifel nach dem
<lb/>Zusammenhänge (es ging etwa voraus: qtii volet mag. multam
<lb/>dicere, liceto.) in diesem Sinne: wenn der Magistrat ihn wegen
<lb/>jenes Vergehens (vermutlich eines Ungehorsams) einmal oder mehr- 
<lb/>mals (weil er sich noch nicht gefügt hatte) mit (der in diesem Ge- 
<lb/>setze angedroheten oder einer willkührlichen) Mulct belegen will, so
<lb/>soll es ihm gestattet seyn. Doch gewährte dieser Zusatz in Rom
<lb/>dem Magistrate ein grösseres Recht, da er an sich wohl nur einmal
<lb/>wegen eines Vergehens zn multieren befugt war, ausgenommen wenn
<lb/>die Ungebühr fortgesetzt wurde. 2. Die Bantischen Magistrate hat- 
<lb/>ten dagegen nicht das Recht der Römischen Magistrate wegen irgend
<lb/>eines Verbrechens eine willkührliche Mulct für ein Volksgericht an- 
<lb/>zusagen, welches Recht zu Rom wieder für einzelne Fälle, wo das
<lb/>Gesetz es beschränken wollte, mit dem Zusatze dum minoris partis
<lb/>familias taxat verwilligt wurde. Vermutlich vertrat in Bantia die
<lb/>Stelle desselben zugleich jene eitua, indem der Magistrat diese wahr- 
<lb/>scheinlich auch auf einmal gegen den Uebertreter des Gesetzes aus- 
<lb/>sprechen durfte. 3. Ausserdem scheint in den Bantischen Gesetzen
<lb/>zwischen einer multo etanio und der eitua der Unterschied beobach- 
<lb/>tet worden zu seyn, dass bey reinen Privatinteressen man den Ueber- 
<lb/>treter lediglich dem magistratischen Mulctrecht unterwarf; wenn da- 
<lb/>gegen ein Magistrat selbst gegen das Gesetz verslicss, so wurde ihm
<lb/>eine molto elanio oder eine eitua angedroht, was auch an sich na- 
<lb/>türlich ist. Den Beweis liefert das Capitel (Z. 13 —18.)» von dem
<lb/>wir oben ausgingen, im Vergleich mit dem folgenden. Dort ist los
<lb/>von einem Kläger, der das Gesetz Übertritt, die Rede und ihn be- 
<lb/>droht dasselbe nur mit der magistratischen eitua. Das letztere han- 
<lb/>delt von einer Verpflichtung der Bantischen Bürger beyin Census
<lb/>(Z. 18. Pon censtur Sansae (l.Bansae) tautam censazet d. h. Quum
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0313.tif"
                   n="313"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Professor Dr* Huschk* zu Breslau. 313

<lb/>censitor Bänsae civitatem censebit; denn tauta hängt wohl mit ravg
<lb/>zusammen, welches die Grammatiker noXvq, piyctg erklären, und be- 
<lb/>deutet dann das Grosse, das Viele, den Staat, wie noXig und populus
<lb/>von noXvg) und erthcilt jedem gegen den, der sich hinsichtlich jener
<lb/>Verpflichtung nicht fügt (com atrudiacud Z. 24., welches Wort mit
<lb/>cctQvrog unbesiegbar, unnachlässig verwandt und im Allgemeinen mit
<lb/>dem Lateinischen contumax gleichbedeutend zu seyn scheint) eine
<lb/>actio poenalis, die der für die Rechtsstreite der Privaten bestimmte
<lb/>Magistrat nicht unter 10 zicoloi nesimoi beschränken soll. So glau- 
<lb/>ben wir nehmlich (zum Theil nach Grotefend) die folgende Stelle

<lb/>verstehen zu müssen. Z. 23.-Pr. suae praefucus pod post exac.

<lb/>Bancae fust suae pis op eizois com (Z. 24.) atrudiacud acum herest
<lb/>auti prumedicatud manimasepum eizazunc egm azurn pas exaiscen
<lb/>ligis scriftas set ne pkim pruhipid mais zicolois X nesimois. D. b.
<lb/>Praetor seu praefectus, qui eorum (dieses scheint das Neutrum pod
<lb/>zu bedeuten) posthac Bantiae fuerit, si quis ob ista cum contumace
<lb/>agere voluerit, atque pro tribunali manu mancipium *) idem exqui- 
<lb/>rere (ixpa&amp;iv), cuius in hisce legis scriptae sit (unter welche der
<lb/>vorgedachten censorischen Rubriken (Z. 19.) der Sclav (famelo),
<lb/>von dem Z. 22. die Rede war, gehöre) ne eum (praetor agere) pro- 
<lb/>hibeat magis decem ziculis probis. Unmittelbar hierauf folgt nun:
<lb/>Suae pis contrud exeic pruhipust, molto etanio estud n. «ff. in suae
<lb/>pis ionc meddis moltaum herest licitud ampert mistreis aeteis eituas
<lb/>moltas moltaum licitud. Hier wird also der praetor oder praefectus
<lb/>(in dem schon Klenze einen dem Römischen praefectus urbi ver- 
<lb/>wandten Magistrat richtig erkannt hat), wenn er der Bestimmung des
<lb/>Gesetzes nicht nachkommt, alternativ mit der gesetzlich fixierten
<lb/>Mulct oder mit der eitua bedroht. Dass auch die Androhung der
<lb/>molto etanio in Z. 11. ein Vergehen, wobey der Staat interessiert
<lb/>war, betraf, ist schon oben bemerkt worden.

<lb/>Kehren wir nun zu dem Capitel zurück, dessen Erklärung uns
<lb/>zuerst beschäftigte, so würden wir jetzt folgenden Sinn desselben
<lb/>erhalten, für den wir freylich nur Wahrscheinlichkeit in Anspruch
<lb/>nehmen können: Wenn Jemand (der Bürger der einen oder der an- 
<lb/>dern Bevölkerung) vor dem Magistrat in der andern verkündeten
<lb/>Niederlassung (wegen irgend einer Verpflichtung eines dortigen In-


<lb/>*) Grotefend übersetzt manimasepum als Ein Wort mit mancipium\
<lb/>snra*Ti&lt;Tr®®nun8' von mani = manu und tnasepum ------ mancipium ist gewiss


<lb/>vor s OlIu r^c*lt*Ker. Statt des Lateinischen u hat das Oskische häutig i, das n
<lb/>Cmm • . ** auck in mistreis aus. Manu heisst aber mit gebrauchter Gewalt
<lb/>( tu tniecia, mannque) wie auch im Lateinischen häufig.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0314.tif"
                   n="314"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0314--><p/>
               <p>

                  <lb/>314 Kfenxe, Philologische Abhandlungen.


<lb/>Sassen, der derselbe nicht nachkommen wollte), einen Mulctprocess
<lb/>«»gestellt, d. h. beym Magistrat darauf angetragen hat, ihm eine
<lb/>Busse anzusagen und zwar in einem Falle, wo der Staat nicht in- 
<lb/>teressierte, (wie dergleichen auch in Rom zu Gunsten von Privaten
<lb/>vorkam, z. B. bey verweigerter Uebernahme der Tutel oder Zahlung
<lb/>von Alimenten u. s. w.) und wenn er dabey wissentlich arglistiger
<lb/>Weise seine Anträge vor der Obrigkeit nicht gemacht hat, was je- 
<lb/>doch (wenn der Beklagte nicht erschien) nicht iiher vier Male (also
<lb/>an vier verschiedenen Terminen) zu erfordern ist, und dann den
<lb/>ganzen Prozess hat fallen lassen, so soll er vier mal und nicht mehr
<lb/>als fünfmal gegen den Privatus klagen können. Es scheint also, dass
<lb/>in Bantia, wie in Rom (L.6S—73. D.de iudiciish, 1.) der auf eine
<lb/>Mulct antragende Kläger im Falle des Nichterscheinens des Beklag- 
<lb/>ten nach Gefallen des Magistrats mehrmals wieder auftreten musste,
<lb/>ehe der Beklagte als contumax behandelt wurde. War er verschul- 
<lb/>deter Weise nicht erschienen (in einem der neu angesetzten Ter- 
<lb/>mine) und hatte nun die Sache liegen lassen, so sollte er aufs Neue
<lb/>klagen können, dergestalt jedoch, dass er dann auch wieder viermal
<lb/>einkommen musste, aber vom Magistrat nicht zu mehr als fünfmaligem
<lb/>Einkommen genötliigt werden konnte*). Handelte er dawider, ludi-
<lb/>ficierle also den Magistrat durch abermaliges Klagen und nicht zu
<lb/>zu Ende Bringen, so sollte ihn dieser mit Mulct belegen können.
<lb/>Nur eine Ausnahme macht das Gesetz: pruterpam medicatinom (denn
<lb/>so als Ein Wort liest schon Grotefend mit Recht) didist in pon-
<lb/>dösmo XX. con preivatud urust eisuc en ziculud zicolom XXX. ne-
<lb/>simum comonom ni hipid. Hier vermulhen wir unter medicatinom,
<lb/>was offenbar von medix abzuleiten ist, ein Magistratsgeld, eine Art
<lb/>von sacramentum, welches in wichtigem Fällen, wie in Rom in den
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Es ist nicht uninteressant, die Aehnlichkeit des Römischen Contumacial-
<lb/>verfahrens in den (extraordinariae) cognitione*, wohin ja Alles gehörte, wobey
<lb/>eine Mulct auszuspreclien war, etwas genauer hervorzuheben. 1. hing auch
<lb/>dort die Anzahl von Malen, wie oft der Kläger einkommen musste, von dem Er- 
<lb/>messen der Obrigkeit ab. L. 72. D, de iudic. (5,1.). 2. Regelmässig aber musste
<lb/>der Kläger auch viermal einkommen, indem, wenn der Beklagte das erste Mal
<lb/>nicht erschienen War, er durch das edictum primum auf mindestens den zehnten
<lb/>Tag wieder vorgeladen wurde und im Falle weitern Nichterscheinens ein zweytes,
<lb/>dann ein drittes Edict und endlich das peremptorium erfolgte, welches die Dro- 
<lb/>hung enthielt, dass, wenn der Beklagte auch am fünften Termine nicht er- 
<lb/>schiene, die Sache auf einseitigen Vortrag verhandelt werden sollte. IL. 68 — 71.
<lb/>D.eod. 3. Auch in Rom zog die Versäumniss eines Termins, selbst des letzten
<lb/>am dies cognitionis, nicht den Verlust der Sache nach sich, der Kläger konnte
<lb/>wieder klagen; ob er aber dann, wie in Bantia, wieder vier neue Edicte impetrie-
<lb/>ren musste oder gleich wieder ein peremptorium erlangen konnte, ist aus unseren
<lb/>Quellen nicht ersichtlich. L. 73. §. 2. D, cod.
</p>

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                   n="315"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt voh Herrn Professor Dr. Huschke zu Breslau. 315

<lb/>causae centumvirales, erlegt werden mochte; pondasmo XX. aber
<lb/>.scheint einen bedeutenderen in Pfunden (Silbers) ausgedrückten Be- 
<lb/>trag des Streitgegenstandes zu bezeichnen, wie es nach den zwölf
<lb/>Tafeln die 1000 asses waren Gai. 4,14. (Vgl. z. B. Caes. de bell,
<lb/>civ. 2, 18. argenti pondo XX milia. Plin. H. N. 33, 3. (15.) &lt;rr-
<lb/>genh pondo annua in quinquaginta annos imperavit; die Verlän- 
<lb/>gerung in osmo ist als Substantiv von einem, Wägen bedeutenden
<lb/>verbum, wie das Griechische tapog von it/co zu denken). So entsteht
<lb/>denn der Sinn: „ausgenommen wenn er ein Wettgeld an die Obrig- 
<lb/>keit erlegt und um ein Object von wenigstens 20 Pfund Silbers mit
<lb/>einem privatus processiert haben wird, bey welchem Processe der
<lb/>Staat nicht um 30 vollwichtige Siculer interessiert.“ Bey einer so
<lb/>bedeutenden Sache sollte also jene Beschränkung für Privatus und
<lb/>Magistrat nicht gelten; denn theils musste es ihm freystehen gegen
<lb/>Verlust des medicatinom die Sache fallen zu lassen, theils war es
<lb/>billig, dem Magistrat in so bedeutenden Processen zu gestatten, dass
<lb/>er dem Beklagten in gerechten Fällen auch mehr als fünf Termine
<lb/>bewilligte. Wie aber dabey das Interessieren des Staats um 30 Si- 
<lb/>gnier zu verstehen sey, muss dähin gestellt bleiben; vielleicht bezieht
<lb/>es sich auf einen Antheil an dem nach Art der Römischen sponsio
<lb/>(Gat. 4, 171.) in einem Theil des Streitgegenstandes bestehenden
<lb/>medicatinom. Ueberhaupt kann für dieses Interessieren oder Mitin- 
<lb/>teressieren des Staats bey Klagen der Privatleute nur bemerkt wer- 
<lb/>den, dass es auch nach Römischem Rechte Fälle gab, wo Privatleute
<lb/>Namens des Volks Strafgelder einklagten (z. B. Tab. Heracl. v. 19.
<lb/>97. 107. 125. 140. 8. g. Lex Mamil. kap. LI1I. bey Haubold
<lb/>momirn. leg. p. 167.) oder wo ein Theil an den Kläger, ein Theil
<lb/>an das Volk fiel (z. B. s. g. lex Mamil. kap. LP. SC.de aqueducl. FL
<lb/>Haubold p. 168. 173 ).

<lb/>So wäre es uns also gelungen, wenigstens mit einiger Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit auch positiv ein Ortheil über den Inhalt dieses Ban-
<lb/>eschen Gesetzes aussprechen zu können. Die beyden mittleren
<lb/>vollständig erhaltenen Capitel sind judieiär, sie betreifen Klagen,
<lb/>welche die Obrigkeit unter gewissen Voraussetzungen den Privaten
<lb/>nicht versagen soll. Die besondere Klagart aber, worauf sie sich
<lb/>beziehen, ist in dem einen Capitel die durch citua oder multae dictio,
<lb/>also nach Römischen Begriffen das ausserordentliche Verfahren, w'cl-
<lb/>ches-in Bantia hauptsächlich im Verhält»iss zu den Mitgliedern einer
<lb/>andern Bevölkerung gegolten zu haben scheint, im andern dagegen
<lb/>wohl ein gewöhnliches iudicium. Unsere Vermuthungen über das
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0316.tif"
                   n="316"
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               <p>

                  <lb/>316 Klen%e, Philologische Abhandlungen.


<lb/>Uebrige halten wir zurück, weil sie zu weniger sicheren Resultaten
<lb/>fuhren,and über das ganze Gesetz nächstens eine ausführliche Arbeit
<lb/>von Lepsios zu erwarten ist. Das, was uns aufzuhellen gelungen
<lb/>seyn möchte, reicht schon hin sich zu überzeugen, dass das Recht
<lb/>der Osker dem Römischen eben so verwandt gewesen sey, wie ihre
<lb/>Sprache der Lateinischen, was man freylich schon aus allgemeinen
<lb/>Gründen annehmen musste, aber, doch gern auch durch Einzelnes
<lb/>bestätigt sieht*).

<lb/>Als der gediegenste Aufsatz der ganzen Sammlung ist uns der
<lb/>vierte über das Römische Lager und die Limitation erschienen. Der
<lb/>Verf. hat hier nicht nur die Einrichtung des alt Röm. Lagers nach
<lb/>den Angaben des Polybius auf überzeugende Weise viel richtiger
<lb/>als seine Vorgänger dargestellt, sondern auch — was für den Juristen
<lb/>von grösstem Interesse ist — den genauen Zusammenhang der Castra-
<lb/>roetation mit den Grundsätzen der Limitation, wie sie bey der An- 
<lb/>legung von Städten galten, und das natürliche Abbild des Staates
<lb/>selbst, welches das Lager in seiner wunderbar consequenten Ordnung
<lb/>darstellte, nachgewiesen. Wir erlauben uns hauptsächlich in letz- 
<lb/>terer Beziehung einige Bemerkungen vorzulegen, die sich uns beym
<lb/>Lesen unwillkührlich aufgedrängt haben.

<lb/>Hinsichtlich des Ursprungs der Lagerform&gt; die Polybius be- 
<lb/>schreibt, ist wohl nicht zu bezweifeln, dass sie in ihren wesentlichen
<lb/>Grundzügen der Form des Staats und der militärischen Einrichtungen
<lb/>entspricht, die Servius Tullius einführte und die seit der Vertrei- 
<lb/>bung der Könige und seit dem Latinischen Bündnisse der Grundtypus
<lb/>des ganzen Römischen Verfassungsgebäudes bis zum Untergange der
<lb/>Republik blieb. Wie damals die Sechszahl die Römischen Heeresab- 
<lb/>theilungen beherrschte, so finden wir diese auch im Lager wieder,
<lb/>wo Römer und Latiner in sechs Hauptabtheilungen, drey rechts und
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Wie die Oskische Sprache der alt Lateinischen näher steht, so wird
<lb/>auch hinsichtlich, des Rechts ein ähnliches Verhältniss Statt gefunden haben.
<lb/>Dafür mochte noch die fragmentarische Z. 30. unserer Tafel einen Beleg liefern
<lb/>in den Worten izic atnprufid facus estud, die man wohl übersetzen muss: inibi
<lb/>improbum facinus es to. Denn am (an) entspricht dem Lateinischen in (im) vgl.
<lb/>Grotefend p. 10., nyuqs kommt auch in den Iguvischen Tafeln (Hl. a. 21.) für
<lb/>proba vor, und das Adjectiv scheint im Oslcischen probis probe (wie inanimis, &lt;*)
<lb/>gebildet gewesen zu seyn, # steht wie gewöhnlich für das Lateinische s, d ist
<lb/>ebenfalls das gewöhnliche iqeXxvotixov. Facus aber verhält sich zu facinus, wie
<lb/>fter zu itiner. Zur Sache vergleiche man über diese Sanction Liv. 10, 9. Valeria
<lb/>lex cum eum, gut provocasset, virgis caedi securique necari vetuisset, jsi quis
<lb/>adversus ea fecisset, nihil ultra quam improbe factum adiecil; id, quitum
<lb/>pudor hominum erat, visum credo vinculum satis validum legis. Wahrschein- 
<lb/>lich aber machte es den Ueberlreler züm improbus in testabilis que.
</p>

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                   n="317"
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               <p>

                  <lb/>Reeensirt von Herrn Professor Dr. Hmchke zu Breslau. 317

<lb/>drey links von dem das Lager in der Länge durchschneidenden * cardo
<lb/>maximus lagerten. Wenn aber die Latiner überhaupt mit im Lager
<lb/>ausgenommen und den Römern ganz gleich behandelt wurden, so
<lb/>möchten wir dieses nicht mit dem Verf. daher ableiten, dass sie ius
<lb/>commercii mit den Römern gehabt hätten; denn auf Ertheilung von
<lb/>Grundeigentum war es ja beim Lagern nicht abgesehen, sondern
<lb/>daher, dass sie nach dem foedus Latinum als eine ähnliche Verdop- 
<lb/>pelung des Römischen Volks für das ganze äussere Staatsrecht, dem
<lb/>das Militärwesen angehört, angesehen wurden, und so mit ihnen in
<lb/>derselben Gemeinschaft standen, wie hinsichtlich des innern Staat
<lb/>rechts die Plebejer im Verhältniss zu den Patriciern. Es konnte also
<lb/>einem nicht zum nomen Latinum gehörigen auswärtigen Volke das
<lb/>ius commercii ertheilt seyn, ohne dass deshalb seinen Hülfstruppcn
<lb/>(auxilia externa) eine gleiche Lagerstätte mit dem Römischen Heere
<lb/>zugestanden hätte; es konnte einem popufus Latinus nicht zustehen,
<lb/>ohne dass darum dessen gleiche Behandlung im Lager einen Eintrag
<lb/>erlitt.

<lb/>Bemerkenswerth ist, dass während die Ackerlimitation bey
<lb/>Gründung von Colonien unabänderlich nach den Himmelsgegenden
<lb/>von Nordeu (rückwärts) nach Süden (vorwärts) für den cardo
<lb/>maximus und von Osten (links) nach Westen (rechts) für den decu- 
<lb/>manus maximus sich richtete, bey Absteckung des Lagers der cardo
<lb/>maximus veränderlich war und von der Stellung des Feindes airhing,
<lb/>die hier als die Richtung nach vorwärts genommen w urde. Der Verf.
<lb/>hätte diese bestimmt bezeugte Abweichung nicht mit misstrauischen
<lb/>Augen ansehen und als eine blosse Ausnahme zu entschuldigen suchen,
<lb/>sondern vielmehr eine Anwendung des Princips darin erkennen sof-
<lb/>welches den Römischen Staat so wunderbar geschickt machte,
<lb/>Slch schnell und dauernd durch Eroberungen zu vergrössern, wir
<lb/>joeinen das Princip, dass das Militärische durchgängig auf der Frey-
<lb/>e»t des durch das augenblickliche Bedürfnis bestimmten persön-
<lb/>en Handelns, das innere Staatsleben dagegen auf der gesetzlichen
<lb/>e undenheit beruhte und erst nach dieser Voraussetzung domi et
<lb/>in*litiae nach möglichst gleichen Grundsätzen verfahren wurde. So
<lb/>gelten z. B. für das Strafverfahren in Rom die festen unabänderlichen
<lb/>leges mit dem auxilium tribunorum pl., der provocatio ad populum
<lb/>im Heere dagegen das blosse willkührliehe imperium. Das
<lb/>es ament war in Rom an die zweymal im Jahr berufenen nach dem
<lb/>a en er fest bestimmten Volksversammlungen gebunden, im Heere
<lb/>onnte es an jedem Schlachttage gemacht werden. Die Kalender-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0318.tif"
                   n="318"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0318--><p/>
               <p>

                  <lb/>318 Klenze, Philologische Abhandlungen.

<lb/>eintheilung nach dies fasti und nefasti galt für das gesetzliche Rechts- 
<lb/>verfahren im Innern des Staats, nicht aber auch für das wider den
<lb/>Feind; u. s. w. War also solchergestalt das Militärwesen von der
<lb/>civilen Zeit entbunden, so konnte es auch nicht an die Grundsätze
<lb/>der civilen Ortsauflassung gebunden seyn.

<lb/>Eine wichtige Uebereinslimmung des Lagers mit Städtegründung
<lb/>scheint uns auch darin zu liegen, dass die Hälfte des Lagerterraius
<lb/>und zwar die dem Feinde zugekehrte für den Prälor (Imperator) und
<lb/>dessen tabernaculum und daher auch für die Auspicien und Opfer,
<lb/>die übrige Hälfte für die Soldaten abgesteckt wurde, ebenso wie
<lb/>nach der Darstellung des Dionysius 2, 8. Romulus das Territo- 
<lb/>rium der von ihm gegründeten Stadt in die beyden Theile für die
<lb/>Priesterthümer, vor Allem also denrex (sacrorum) selbst (daher agcr
<lb/>regius), und für das Volk in den dreyssig Curien schied, vgl. Cic.
<lb/>de rep. 5, 2. Der von Dionysius noch erwähnte Gemeinacker,
<lb/>welcher nicht abgesteckt wurde, kann auch nicht mit dem Lager,
<lb/>sondern muss mit dem auswärts liegenden Felde verglichen werden,
<lb/>wo die velites Wache hielten, ebenso wie die Clienten den ager
<lb/>publicus für die Patronen inne hatten. So wie ferner der König auf
<lb/>seine Domänen Hintersassen d. h. aus der Fremde zugetretene Clien- 
<lb/>ten aufnahm, die den Acker für ihn bauten (Cic. Lc. Dionys. 3,1.),
<lb/>so lagerten auch auf der Lagerseite des Prätors die extraordinarii
<lb/>aus den Bundesgenossen, die als eine Art Leibwache in einem be- 
<lb/>sonderen Abhängigkeitsverhältniss zu ihm standen, und wenn auxilia
<lb/>zugegen waren, auch diese nach weniger strengen Regeln der Castra-
<lb/>metation, wie denn überhaupt im Lager auch wieder die Seite des
<lb/>Volks oder Heeres als die innere an die festen Grundsätze der Mili-
<lb/>tärdisciplin gebundene, die des Feldherrn als die äussere dem
<lb/>Feinde zugekehrte und den auswärtigen Völkern verwandtere zu
<lb/>betrachten ist.

<lb/>Zur Bestätigung davon, dass im Lager überall die Person und
<lb/>die Handlung, nicht der Boden das Bestimmende war, scheint uns
<lb/>auch die Benennung der verschiedenen Lagertheile zu dienen. Der
<lb/>freye Platz zwischen dem praetorium, welches selbst eben so wie
<lb/>das quaestorium Von den dort lagernden Personen genannt ist, und
<lb/>den Zelten der Truppen hiess bekanntlich principia und die beyden
<lb/>Seitenthore rechts und links an den principiis porta principalis si- 
<lb/>nistra und dextra, ohne Zweifel weil sie an die manipuli principes
<lb/>(primi) änsliessen, indem die zehn Manipel jeder Truppengattung
<lb/>von den pi'incipiis anhebend nach dem Hintergründe des Lagers zu
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0319.tif"
                   n="319"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0319--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Professor Dr. Huschke zn Breslau. 319
</p>
               <p>

                  <lb/>Aufstiegen. Ebendeshalb wurde der Querweg, welcher zwischen den
<lb/>fünften und den sechsten Manipeln hinlief, via quintana und das
<lb/>Thor in der Rückseite des Lagers, also an der Seite, wo die zehnten
<lb/>Manipeln ihre Zelte hatten, porta decumana, wie das gegenüberlie-
<lb/>gende, dessen nächstes Zelt geradeaus das Prätorium war, porta
<lb/>praetoria genannt. Fast alle diese Ableitungen kommen auch schon
<lb/>bey den Allen vor und hätten vom Verf. nicht in Zweifel gezogen
<lb/>werden sollen. Auch der Name porta extraordinaria für die prae- 
<lb/>toria würde sich dadurch rechtfertigen, weil dort rechts and links
<lb/>die extraordinarii lagerten, wenn er nur bey Liv, 40, 27. auf siche- 
<lb/>rer handschriftlicher Autorität beruhte. Jedenfalls war er kein kunst-
<lb/>mässiger Ausdruck. Mit Unrecht scheinen aber der Verf. und seine
<lb/>Vorgänger die Notiz des Paulus ex Festo v. Quintana zu verwer- 
<lb/>fen : Quintana appellatur porta in castris post praetorium, ubi rerum
<lb/>utensilium forum fuit. Freylick werden sonst überall nur vier aus
<lb/>dem Lager führende Thore erwähnt, und deren gab es auch zu- 
<lb/>verlässig nicht mehr. Aber an ein solches hier zu denken verbietet
<lb/>schon die Beschreibung dieses Thores als eines Marktplatzes im
<lb/>Lager. Uns scheint darunter ein in der Mitte der Feldherrnseile
<lb/>des Lagers, am dortigen fünften limes gelegener und folglich der
<lb/>auf der Heeresseite liegenden via quintana entsprechender Querweg
<lb/>verstanden werden zu müssen, den man deswegen porta quintana
<lb/>nannte, weil die Einfahrt für die Wagen zu ihm durch eine auf der
<lb/>Richtung von der porta decumana zur praetoria mithin post prae- 
<lb/>torium angebrachte Art von Thor — etwa dem Janus in Rom zu
<lb/>vergleichen — bezeichnet war und er sonst als Strasse — da hier
<lb/>rechts und links keine Zelte standen — sich nicht charakterisierte«
<lb/>Zum Schlüsse möge noch ein Punct hervorgehoben werden.
<lb/>Polybius berichtet 6, 41. §.7., dass bey Absteckung des Lagers
<lb/>die für die Manipel bestimmten Lagerplätze theils mit blossen Lau-
<lb/>zen tbeils mit Fähnchen verschiedener Farben (ausser Roth und Weiss)
<lb/>muthmasslich nach Verschiedenheit derTruppentheile — bezeich- 
<lb/>net worden seyen. Indem nun der Verf. die Vermuthung aufstellt,
<lb/>dass auch bey der Limitation des Ackers dieses Bezeichnen der ein- 
<lb/>zelnen fundi durch hastae üblich gewesen sey, sucht er dadurch die
<lb/>bekannte symbolische Bedeutung der hasta im Römischen Recht und
<lb/>den Ausdruck agros assignare zu erklären. Allein wir wissen nicht
<lb/>nur nichts von einem assignare agros per hastam, sondern ein sol- 
<lb/>es ist auch an sich nicht wahrscheinlich, weil nach der bereits
<lb/>ervorgehobenen Verschiedenheit des militärischen und des inneren
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0320.tif"
                   n="320"
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               <p>

                  <lb/>320 Ktenze, Philologische Abhandlungen.

<lb/>Staatsrechts ein derartiger kriegerischer Gebrauch für die Limitation
<lb/>der Aecker sich nicht eignen würde. Auch erklärt sich die symbo- 
<lb/>lische Bedeutung der hasta als signum iusti dominii viel besser auf
<lb/>die von den Alten selbst schon angegebene Art, als durch eine An- 
<lb/>wendung der hasta nur neben anderen militärischen Zeichen und
<lb/>nicht um Eigenthum zu geben, sondern um blosse Lagerplätze abzu- 
<lb/>stecken. Endlich scheint der Ausdruck agros assignare vielmehr
<lb/>von der Verzeichnung des den Colonen überwiesenen Ackers in öffent- 
<lb/>lichen BÜf&amp;iern und Karten herzurübren, wie tbeils aus den so zu
<lb/>erklärenden Ausdrücken pecuniam assignare, praedia 'subsignare,
<lb/>tbeils auch daraus hervorgeht, dass in Zusammensetzungen mit dare,
<lb/>z. B. lllviri agris dandis assignandis das assignare immer nach- 
<lb/>steht, während es nach des Verfassers Erklärungsweise der datio
<lb/>(der wirklichen Einweisung in die abgesteckten Felder) vorangehen
<lb/>müsste* *

<lb/>Breslau den 12. August 1841.
</p>

            </div>
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                         key="[Bd. 1];[Bd. 2,1];[Bd. 2,2]">Die Lehre von den Erbverträgen von Georg Beseler. Erster Theil: die Vergabungen von Todes wegen nach dem ältern deutschen Rechte. Göttingen, 1835. Zweiter Theil, erster Band: allgemeiner Theil; der Erbeinsetzungsvertrag im Allgemeinen. Ebendas, 1837. Zweiter Theil, zweiter Band: besondere Arten des Erbeinsetzungsvertrages, der Erbverzicht, Anhang. Ebendas, 1840</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Albrecht, ...">(Albrecht)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>321
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Lclire von den Erbverträgen von Georg Beseler. —
<lb/>Erster Theil: die Vergabungen von Todes wegen nach dem ältern
<lb/>deutschen Rechte. Göttingen, 1835. — Zweiter Theil, erster
<lb/>Band: allgemeiner Theil; der Erbeinsetzungsvertrag im Allge- 
<lb/>meinen. Ebendas., 1837. — Zweiter Theil, zweiter Bind: beson- 
<lb/>dere Arten des Erbeinsetzungsvertrages, der Erbverzicht, Anhang.
<lb/>Ebendas., 1840.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von
</p>
               <p>

                  <lb/>Herrn Hofrath und Professor J?r« Allirecht zu Leipzig«
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Erfahrung hat mehrfach gezeigt, dass besonders im Gebiet
<lb/>des deutschen Rechts mit dem Talente für rechtshistorische Arbeiten
<lb/>nicht immer ein gleiches für dogmatische verbunden ist; üherdem
<lb/>gemessen die ersteren das natürliche Privileg einer nachsichtsvollem
<lb/>Beurlheilung hinsichtlich der Schärfe der Argumentation und der
<lb/>Vollständigkeit in der Ausführung. Als daher Ref., bald nach dem
<lb/>Erscheinen des ersten Theiles des obigen Werks, diesen ersten
<lb/>grössern schriftstellerischen Versuch des Verfassers für sehr gelun- 
<lb/>gen erklären konnte (Gült. Gel. Anz. 1835. St. 54, 55.), mochte der
<lb/>Zweifel erlaubt seyn, oh er die dogmatische Aufgabe, welche ftir
<lb/>die folgenden Theiie übrig blieb, mit gleichem Glück zu lösen im
<lb/>Stande seyn werde. Um so erfreulicher ist es, ihn auch dabey eine
<lb/>Meisterschaft bewähren zu sehen, die nicht blos das vorliegende
<lb/>^Verk den ausgezeichnetsten Erzeugnissen der germanistischen Lite- 
<lb/>ratur an die Seite stellt, sondern auch bey der Jugend und geistigen
<lb/>Frische des Verfs. zu den grössten Erwartungen für die Zukunft be- 
<lb/>rechtigt. Was er (Bd. II. S. 18.) an Hasse rühmt, „das schöne
<lb/>Falent, in freier wissenschaftlicher Deduktion, die eben so sehr durch
<lb/>logische Schärfe als durch die lebendige Anschauung der Lebensver-
<lb/>hältnisse unterstützt ward, Rechtsinstitute zu constrniren und sie in
<lb/>*Jas Pech*e Verhältnis zu andern verwandten Instituten zu setzenu,
<lb/>r as besitzt er selbst in ausgezeichnetem Grade. Und gerade dieses
<lb/>Talent 'v*r(l vorzugsweise bey Bearbeitung des gemeinen deutschen

<lb/>Krit. Jahrl,. f, &lt;UUV. Jahrg. VI, H. IV. 21
</p>
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               <p>

                  <lb/>3L2 Betehr, Die Lehre von.den Erbverträgen.

<lb/>Rechts in Anspruch genommen, dessen Sätze fast ohne Ausnahme
<lb/>nur einer innern Begründung fähig sind, wobey cs daher vorzugs- 
<lb/>weise .inkommt auf die Consequenz, mit der sic aus hohem Prin-
<lb/>cipien abgeleitet werden, auf die Harmonie mit den Lebenszwecken
<lb/>und Verhältnissen, für die sic berechnet sind, und auf den orga- 
<lb/>nischen Zusammenhang, in dem sie unter einander und mit dem
<lb/>gangen übrigen Rcchtssystem stehen. Dieses Talent des Verfs. für
<lb/>die freiere geistigere Operation des Germanisten geht aber bey ihm
<lb/>Hand in Hand mit der gewissenhaften Sammlung und Benutzung des,
<lb/>in den Quellen der verschiedensten Art zerstreuten, Materials, wie
<lb/>er denn z. B. in der Dogmengeschichte des Erbvertrages im zweiten
<lb/>Bande ein, wenigstens im Detail, bisher fast unbekanntes Feld er- 
<lb/>öffnet. Aber auch wo ihm von Andern vorgearbeitet war, zeigt er
<lb/>in eigentümlicher Benutzung, Begründung und eigner Prüfung des
<lb/>Vorgefundenen die Selbständigkeit, die überhaupt ein hervorstechen- 
<lb/>der Zug seiner Arbeit ist. Hiezu kommt endlich, dass ihm die Gabe
<lb/>einer gefälligen und lebendigen Darstellung in einem Grade zu Gebot
<lb/>steht, wie sie in der juristischen Literatur noch immer eine Selten- 
<lb/>heit ist. — Zum Zweck einer nähern Beleuchtung des Werks ver- 
<lb/>weilt Bef bey denjenigen Partien und Punkten, die ihm, sey es
<lb/>um ihrer Neuheit, sey es um des Problematischen willen, welches
<lb/>sie in seinen Augen haben, besondere Aufmerksamkeit zu verdienen
<lb/>scheinen.

<lb/>Dahin gehört nun vor Allem die Ansicht des Verfs. über die
<lb/>Entstehung der Erbverträge, deren Entwickelung und Begründung
<lb/>der ganze erste Band, ein grosser Theil des zweiten und selbst noch
<lb/>einige Nachträge im dritten gewidmet sind. Sie ist im Wesent- 
<lb/>lichen folgende. Das ältere deutsche Recht, und zwar während des
<lb/>ganzen Mittelalters bis zur Reception des^ fremden Rechts, habe (ab-
<lb/>gesehn von den Erbverzichten) keine wahre Erbverträge gekannt,
<lb/>d. h. Verträge, durch welche Jemanden ein Erbrecht gegeben wird.
<lb/>Seine Vergabungen von Todes wegen seyen Geschäfte gewesen, durch
<lb/>welche sofort ein dingliches Recht auf den Bedachten überging mit
<lb/>Hinausschiebung des Besitzes und Genusses bis zum Tode des Gebers.
<lb/>Die Erbverträge seyen vielmehr erst ein Erzeugnis der Doclrin seit
<lb/>dem 16« Jahrhundert. Diese habe den Gang genommen, dass sie —
<lb/>an die schon ältere Lehre der Glossatoren und ihrer Nachfolger sich
<lb/>anschliessend — Zunächst den Erbvertrag in einzelnen besondere
<lb/>Anwendungen, namentlich in Ehestiftungen, in der Erbverbrüderurig,
<lb/>in der Einkindschaft staluirte, sodann zur Anerkennung des Erbver-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0323.tif"
                   n="323"
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               <p>

                  <lb/>Reccnsirt von Herrn Hofr. «. Prof. Dr, Allrecht zu Leipzig. 323

<lb/>träges überhaupt sich erhob. So wenig diese Doctrin die Erbver- 
<lb/>trage bereits in der Praxis, „in einem entschiedenen gemeinen
<lb/>Rechts- und Gerichtsgebrauch“ vorgefunden habe (II. 201.) —
<lb/>etwa mit Ausnahme des Erbvertrages unter Eheleuten, der sich viel- 
<lb/>leicht, ohne direkte Hülfe der gelehrten Juristen, zufolge eines im
<lb/>Leben gefühlten Bedürfnisses zur Ehestiftung gesellt habe (II.
<lb/>195.)—-, eben so wenig seyen auch nach jener Doktrin die Erbver- 
<lb/>trage abgesehn von jenen einzelnen besondere Gattungen derselben,
<lb/>jemals in einem irgend bedeutenden Grade wirklich angewandt wor-
<lb/>den (II., 200.); vielmehr habe sich das Leben selbst, nach Unter-
<lb/>gang jener alten deutschen Geschäfte, im Allgemeinen den einsei- 
<lb/>tigen letztwilligen Verfügungen zugewendet, die auch schon viel
<lb/>früher, als man gewöhnlich annahm, neben den alten Vergabungen
<lb/>von Todes wegen im deutschen Rechte eine Stelle erhalten hüllen
<lb/>(L §. 14.), Die Frage nach dem Rechtsgrund der Erb vertrüge, als
<lb/>gemeinrechtlichen Instituts, wird daher auch für die Gegenwart da- 
<lb/>hin beantwortet, dass er sich, abgesehen von einzelnen Arten, nur
<lb/>auf die gemeine Meinung der Juristen stütze (II., 203 ); die Existenz
<lb/>des s. g. Partikularerbvertrages aber wird im Allgemeinen gänzlich
<lb/>geläugnet, mit Ausnahme derjenigen, die dem Gesetz, so weit dieses
<lb/>ausnahmsweise ein Erbrecht an einzelnen Sachen statuire, nachahmen
<lb/>und derjenigen, die einem Universalerbvertrage in der Art, wie Le- 
<lb/>gate einem Testament, beigefügt werden (II., 22.* 213. ü. folg. III.
<lb/>109. u. folg.). __

<lb/>Den historischen Theil dieser Ansicht einstweilen bey Seite ge- 
<lb/>setzt, erregt der dogmatische von vorne herein grosses Bedenken.
<lb/>Was man auch über die, neuerdings wieder mit grossem Nachdruck
<lb/>vertheidigte, Ansicht von der Bedeutung der communis doctorum
<lb/>opimo, als einer eigentlichen Rechtsquelle, denken mag, jedenfalls
<lb/>"’ird man ihr doch nur die Macht zuschreiben können, ein bestehendes
<lb/>Institut im Einzelnen zu gestalten, zu modificiren, nicht aber das
<lb/>positive Recht mit ganz neuen Instituten zu bereichern und, wenn
<lb/>man auch das behaupten wollte, dürfte doch jedenfalls ein, durch
<lb/>die Doktrin geschaffenes Institut nur dann auf Geltung Anspruch
<lb/>machen können, wenn es dem praktischen Bedürfnis wahrhaft ent- 
<lb/>spräche. Gerade diese Eigenschaft aber spricht der Verf. dem Erb- 
<lb/>vertrag im Allgemeinen entschieden ab, er erscheine nicht blos
<lb/>»eben den einseitigen letzwilligen Verfügungen überflüssig, sondern
<lb/>auch den Erblassern einen, ihren natürlichen Wünschen und
<lb/>Absichten ganz unangemessenen, Zwang ah (II. 198.). Einwürfe

<lb/>21 *
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0324.tif"
                   n="324"
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               <p>

                  <lb/>324' Beider, Dic Lehre von den Erbverträgen,

<lb/>dieser Art hat der Verf. selbst vorausgesehen, er begegnet ihnen
<lb/>aber nur durch die Aeusserung, er halte zu viel auf ein allgemein
<lb/>angenommenes Juristenrecht, und sehe cs für eine zu wichtige Quelle
<lb/>der Rechtsentwickelung an, dass er es nicht auch da anerkennen
<lb/>sollte, wo es zu ungünstigen Resultaten gekommen zu seyn scheine.
<lb/>Zwar dürfe sich die Option der Doktoren noch weniger als positive
<lb/>Gesetze der Kritik entziehen, aber so wie sie den Charakter der
<lb/>Allgemeinheit annehme, ,,und in die feste Ansicht der Gerichtshöfe
<lb/>übergegangen sey“, lasse sich ihre Geltung so wenig negiren, wie
<lb/>die eines vielleicht unpassenden Gesetzes (II. 203.). Sollte in den
<lb/>letzten Worten gesagt seyn, dass ein Erzeugniss der Doktrin nur
<lb/>dann auf Geltung Anspruch machen dürfe, wenn es entschieden in
<lb/>die Praxis und das wirkliche Leben übergegangen sey, so würden
<lb/>wir darüber nicht streiten, aber zugleich behaupten, dass es alsdann
<lb/>nicht sowohl in der Doktrin, als vielmehr in dem Gerichtsgebrauch
<lb/>und dein Gewohnheitsrecht seine Stütze hätte. Dass dieses aber
<lb/>nicht der Sinn jener Worte sey, ergiebt sich aus der, schon oben
<lb/>erwähnten, Bemerkung des Verfs., der Erbvertrag im Allgemeinen
<lb/>sey niemals in einem nur irgend bedeutenden Grade wirklich ange- 
<lb/>wandt worden. Erscheint somit die Doktrin, auf welche er die
<lb/>Existenz unseres Instituts gründet, als eine solche, die ohne Rück- 
<lb/>sicht auf praktische Brauchbarkeit und wirkliche Anwendung ledig- 
<lb/>lich um ihrer selbst willen Geltung verlangt, so können wir nicht
<lb/>umhin, ihn eines Widerspruchs mit sich selbst zu zeihen. Denn bey
<lb/>einer andern Gelegenheit bezeichnet er eine Jurisprudenz dieser Art
<lb/>als eine maasslose Ueherschätzung einer an sich ganz praktischen
<lb/>Disciplin, deren Theorie stets im Leben und in den Verhältnissen
<lb/>die feste Grenze ihrer Unabhängigkeit finden müsse (II., 223 ).
<lb/>Spricht er damit nicht selbst der Doktrin, auf welche er den Erb- 
<lb/>vertrag stützt, das Vcrdauimungsurtheil? Oder sollte sie blos da- 
<lb/>durch, dass sie den Charakter einer communis doctorum opinio an
<lb/>sich trägt, hinlänglich davor geschützt seyn? Das Gewicht, welches
<lb/>die Uebereinstimmung aller oder der meisten Juristen in einer An- 
<lb/>sicht neben andern Gründen, als adminiculirendes Moment, hat, soll
<lb/>nicht geläugnct werden, aber dass sie allein im Stande sey, Etwas,
<lb/>was als opinio Einzelner unhaltbar wäre, zur Wahrheit und Gültig- 
<lb/>keit zu erheben, kann schwerlich gebilligt werden. — Gesetzt aber,
<lb/>die Existenz der Erbverträge im heutigen gemeinen Rechte stehe
<lb/>nach der Ansicht des Verfs. fest, so scheinen uns andererseits die
<lb/>Gründe^ aus welchen er die Partikularerbverträge davon ausnimmt,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0325.tif"
                   n="325"
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               <p>

                  <lb/>Rcccnsirt von Herrn Hofr. u. Prof. JJr. Albrecht zu Leipzig. 325

<lb/>nicht zutreffend. Sie bestehen, der Hauptsache nach, darin, dass
<lb/>erstlich das heutige gemeine Recht eine Beerbung nur in der Forih
<lb/>der Universalsuccession kenne, und zweitens, dass die bisherigen
<lb/>Versuche, den Partikularerbvertrag zu construiren, misslungen' seyen
<lb/>OH. 109. vergl. mit II. 213. folg.). Das Beweisende des ersten
<lb/>Grundes soll darin liegen, dass der Gegenstand des Erbvertrages das
<lb/>Erbrecht und nicht der Nachlass, also auch nicht ein einzelnes Stück
<lb/>desselben sey. Diese Unterscheidung, die der Verf. bey inchrern
<lb/>Gelegenheiten auf eine geistreiche und fruchtbringende Weise fest- 
<lb/>hält, soll keineswegs bestritten werden, doch scheint uns in der Be- 
<lb/>schränkung des Erbvertrages huf Universalsuccession eine petitio
<lb/>principii zn liegen. Was hindert uns zu sagen, Erbverträge seycir,
<lb/>ihrer Wirkung nach betrachtet, eben das in der Gestalt eines un- 
<lb/>widerruflichen Rechts, was die letztwilligen Verfügungen in der Ge- 
<lb/>stalt einer blossen Hoffnung, und somit neben den» Universalerbver- 
<lb/>trage einen Singularerbvertrag zu statuiren, der dem Legat gerade
<lb/>so parallel geht, wie jener dem Testament? Dass die Worte: Beer- 
<lb/>bung, Erbrecht und ähnliche, selbst sofern sie die Autorität der Ge- 
<lb/>setze für sich haben, nichts entscheiden können, bedarf kaum einer
<lb/>Erwähnung, da sie nicht eine so bestimmte ausschliessliche Bezie- 
<lb/>hung auf Universalsuccession, wie die lateinischen heres, hereditas
<lb/>haben und den Mangel einer andern geläufigen Terminologie für liecht
<lb/>und Succession von Todes wegen überhaupt ersetzen müssen. Mit
<lb/>dem zweiten obigen Grunde will der Verf. unstreitig soviel sagen,
<lb/>dass der Partikularerbvertrag nicht so, wie der Universalerbvertrag,
<lb/>eme communis doctorum opinio fur sich habe. Allein die Divergenz
<lb/>der Ansichten hinsichtlich des erstem bezieht sich doch nur auf die
<lb/>juristische Natur desselben, keinesweges auf dessen Existenz und
<lb/>Gültigkeit, die vielmehr nur von Einigen Wenigen bestritten worden
<lb/>ist (111,18. 11.224.). Mag man daher immerhin mit dem Verf. be- 
<lb/>haupten können, einen selbständigen „ Vermächtnissvertrag“ kenne
<lb/>die deutsche Jurisprudenz erst seit Hasse, so bezieht sich das doch
<lb/>nur auf diejenige Gonstruktion desselben, die ihn als ein in der Form
<lb/>des Vertrages dem Legat correspoudirendes Geschäft auffasst , für
<lb/>welche dann jener Name ganz passend von Hasse erfunden ist.
<lb/>Bestehn doch auch neben der communis opinio über die Existenz des
<lb/>Universalerbvertrages, sehr verschiedene Ansichten in Betreff der
<lb/>rechtlichen Natur desselben.

<lb/>Kann nun nach dein Obigen das Fundament, auf welches der
<lb/>Verf. die gemeinreehlliclie Gültigkeit der Erbverlrägo stützt, eicht
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0326.tif"
                   n="326"
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               <p>

                  <lb/>326 Beider, Dje Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>für haltbar angesehen werden und wird sich auch eben so wenig ein
<lb/>erst der neuern Zeit angehöriges gemeines Gewohnheitsrecht dafür
<lb/>darthun lassen, so gewinnt die Frage, ob sie nicht schon aus dem
<lb/>Litern deutschen Rechte herstammen, eine um so grössere Wichtig- 
<lb/>keit, da es sich dabey nicht blos um ihr Alter, sondern um ihre
<lb/>Existenz im heutigen gemeinen Rechte handelt. Die Ansicht, welche
<lb/>Ref. darüber bereits früher (Gewere §. 20.) aufgestellt hat und die
<lb/>et im Wesentlichen auch noch jetzt feslhalten möchte, geht dahin,
<lb/>dass das deutsche Recht bis etwa ins 14. Jahrh. wahre Erb Verträge
<lb/>allerdings nicht gekannt, seit der Zeit aber sich denselben zuge- 
<lb/>wandt habe. Das Erste hat durch die Ausführung des Verfs. eine
<lb/>neue Stütze erhalten und in Betreff der fahrenden Habe wird es
<lb/>nunmehr wohl keinem Zweifel unterliegen, dass das älteste Recht
<lb/>für Vergabungen derselben keinen andern Weg zuliess, als die
<lb/>Uebergabe beym Leben des Gebers. In Betreff der Immobilien ent- 
<lb/>stehen Zweifel daraus, dass das Geschäft, mittelst dessen sie nach
<lb/>dem ältesten Recht Jemanden auf den Todesfall zugewandt wurden,
<lb/>eine täuschende Ähnlichkeit mit dem Erbvertrag hat, indem nicht
<lb/>blos der Geber bis zu seinem Tode im Besitz blieb, sondern auch
<lb/>die Stellung des Bedachten in Beziehung auf Vcräusserungen und
<lb/>gegen die Gläubiger des Gebers dem Anschein nach keine andere
<lb/>war, als die des gesetzlichen Erben. Und in der That stösst man
<lb/>bey dem Versuch, die Stellung beyder als materiell verschieden dar- 
<lb/>zustellen, auf mancherley Schwierigkeiten. So dürfte namentlich
<lb/>die Ansicht, auf welche der Verf. zu diesem Zweck das grösste Ge- 
<lb/>wicht legt, dass die bekannten Rechte des nächsten gesetzlichen
<lb/>Erben in Betreff der Veräusserungen von Immobilien keiuesweges,
<lb/>wie man bisher geglaubt hat, von jeher gegolten, sondern sich erst
<lb/>später gebildet hätten (I. §.5.), während dem vertragsmässig Be- 
<lb/>dachten von jeher dergleichen Rechte zustanden, starken Wider- 
<lb/>spruch erfahren. Hiemit soll zwar nicht gesagt werden, dass sie sich
<lb/>nicht dennoch in einem gewissen Sinne vertheidigen und auch noch
<lb/>andere materielle Verschiedenheiten zwischen den Rechten des ge- 
<lb/>setzlichen Erben und des vertragsmässig Bedachten auffinden lassen,
<lb/>wiewohl sie nach Verschiedenheit der Zeit und der Partikularrechte
<lb/>bald mehr bald weniger hervortrelen, bald sogar verschwinden.
<lb/>Allein auf Unterschiede dieser Art kommt es überhaupt nicht an, um
<lb/>jene Vergabungen von Erbverträgen zu scheiden, vielmehr liegt die
<lb/>wesentliche Differenz darin, dass der vertragsmässig Bedachte so- 
<lb/>fort, beym Leben des Gebers, ein dingliches Recht (eine Gewere)
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0327.tif"
                   n="327"
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               <p>

                  <lb/>Rceensirl von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig. 327

<lb/>an der Sache erhält; man müsste denn noch mit Phillips die alte
<lb/>Ansicht vom Gesammteigenthum (Gcsainmtgewerc)', als die Basis der
<lb/>Rechte des gesetzlichen Erben vertheidigen wollen, die auch der
<lb/>Verf. von Neuem widerlegt (HL, 49., 225.). Auch die Vergabung
<lb/>eines, aus Immobilien und Mobilien bestehenden Vermögens, die
<lb/>Ref. früher (Gewere §. 21.) auf den Nachlass beziehen zu müsse»
<lb/>glaubte und nur auf eine etwas künstliche Weise von dem Erbver- 
<lb/>trage unterscheiden konnte, tritt zufolge der Bemerkung des Vcrfs.
<lb/>(I* §. 10.), dass sie ursprünglich sich nur auf das gegenwärtige Ver- 
<lb/>mögen beschränkte, mit der Vergabung einzelner Immobilien mit
<lb/>ihren beweglichen Pertinenzen auf ganz gleiche Linie.

<lb/>Was nun aber den zweiten Theil der obigen Ansicht des Ref.
<lb/>betrifft, dass das deutsche Recht im spätem Mittelalter wahre Erb- 
<lb/>verträge in sich aufgenommen habe, so kommt es dubey zunächst
<lb/>die Auffassung eines, in den Quellen jener Zeit erwähnten Ge- 
<lb/>schäfts an, mittelst dessen Jemand einem Andern fahrende Habe auf
<lb/>den Fall seines (des Gebers) Todes %uwendete. Dass darin etwas
<lb/>Neues, von den Principien des älter» Rechts Abweichendes liege,
<lb/>bat auch der Verf. anerkannt (I., 156., 160.), allein er sieht darin
<lb/>nur einen gewöhnlichen Schenkungsvertrag, dessen Erfüllung bis zum
<lb/>lode des Schenkers hinausgesetzt ist (I. a. a. 0. III., 112.). Danach
<lb/>müsste inan erwarten, dass der Beschenkte beym Tode des Schen- 
<lb/>kers den Übrigen Gläubigern desselben gleich stände und dass sein
<lb/>Recht wenigstens im Zweifel auf seine Erben überginge. Beydes
<lb/>aber ist nicht der Fall; der Beschenkte steht allen Gläubigern nach
<lb/>und wenn er. vor dem Schenker stirbt, sind dessen Erben aller Ver- 
<lb/>bindlichkeit aus dem Geschäft entledigt*). Der Verf. erkennt Beydes
<lb/>an, meint aber, es erkläre sich hinlänglich theils aus Billigkeitsrück-
<lb/>sicht für die Gläubiger, theils daraus, dass einem neuen Geschäft
<lb/>njeht die volle Wirkung anderer obligatorischer Verträge zugestao-
<lb/>den werden mochte (I. 159. folg.). Ref. glaubt, darüber nicht so
<lb/>leicht hinwegkommen zu können, vielmehr darin einen Beweis zu
</p>
               <p>

                  <lb/>) Für da* Letztere, welches nicht so klar wie das Erste aus den Quell««
<lb/>hervorgeht, ist besonders eine Stelle wichtig. In den SchöffenurCheilen hinter
<lb/>dem Sachsensp. (I., 12. 4.) heisst es nämlich: „oh ein man bey gesundem leihe
<lb/>•ein gut hinweg gehe., und doch derselbigen gäbe ihm die Herrschaft hehielt, zu
<lb/>■einem leib, stirbt der (Jeher... so hat die gäbe krallt nud macht; stirbt aber der
<lb/>begabt man, es erbt auf seinen ncchsten.“ Dass bey dert lezteii Worten nicht,
<lb/>wie der Verf. (1.196.) meint, die Erben des Begabten, sondern des Gehers ge-
<lb/>memt sind, geht aus dem n. Ctilmer Recht hervor, welches eben jene Stelle so
<lb/>*e ergicht: ... stirbt aber der Begabte, so bleibet die Gabe des Gebers, und
<lb/>es )egabt«n Erben mögen nicht daran kommen (B Hl Tit. 3. Kap. 7.),
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0328.tif"
                   n="328"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0328--><p/>
               <p>

                  <lb/>328 Be$elerf Die Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>finden, dass das Geschäft aus einem andern Gesichtspunkt und zwar
<lb/>dem des Partikularerbverlrages zu betrachten sey, dem jene beyden
<lb/>Abweichungen vom gewöhnlichen Obligationenrccht vollkommen ent- 
<lb/>sprechen. Dass dabey das Verhältnis des Promittenten und seines
<lb/>Erben einerseits und des Bedachten andererseits als ein hlos obliga- 
<lb/>torisches, ein Schuld-Verhällniss erscheint, — worauf der Vcrf. ein
<lb/>so grosses Gewicht für seine Ansicht legt (I. 156. folg.) — steht ja
<lb/>mit der unsrigen nicht im Mindesten in Widerspruch. Ist nicht auch
<lb/>das Verhältnis des Legatars zum Erben in der Regel ein bloss obli- 
<lb/>gatorisches? Ueberdera scheint uns die Annahme nicht zu gewagt,
<lb/>dass, im Fall das Geschäft eine Species zum Gegenstände hatte, auf
<lb/>den Bedachten im Augenblick des Todes des Gebers ipso jure die
<lb/>Gewere Überging, indem der Grundsatz der gesetzlichen Erbfolge
<lb/>,,/e mort saisit le vif“ auf ihn angewandt wurde. Einen Beweis
<lb/>dafür könnte man aus dem allen Culmischen Rechte hernehmen, wel- 
<lb/>ches (B. IV. Kap. 17.) sich so ausdrückt: „Gcbit ein Man synem
<lb/>Wybe adir synen Kindirn atfir ei me vremdeu benumet gelt, adir
<lb/>andir varende gut, noch syme tode tzu tune und tzu lassene, das
<lb/>sollen sy nemen, waz der man noch der gyft oberig gelassen hat,
<lb/>das sollen syne Erbnamen nemen.“ Die Bedeutung, welche wir dein
<lb/>obigen Geschäft, als erstem Beyspiel eines wahren Erbvertrages zu- 
<lb/>zuschreiben geneigt sind, scheint zwar dadurch vermindert zu wer- 
<lb/>den, dass es sich mit voller Sicherheit nur in verhällnissmässig we- 
<lb/>nigen Quellen nachweisen lässt, und somit zu einer hlos partikularen
<lb/>Erscheinung herabzusinken scheint. Allein wenn es gelänge, die
<lb/>Veränderung in den Rechtsideen, durch welche die Zulässigkeit des- 
<lb/>selben im Gegensatz des ältern Rechts bedingt war, als eine allge- 
<lb/>meiner verbreitete darzustellen, so müsste das wohl den direkten
<lb/>Beweis seines wirklichen Vorkommens einigermassen ersetzen. Za
<lb/>- diesem Zwecke müssen wir nun ein anderes Geschäft, welches un- 
<lb/>gefähr gleichzeitig mit dem obigen Eingang ins deutsche Recht fand,
<lb/>mit in Betrachtung ziehen, nämlich eine einseitige widerrufliche Ver- 
<lb/>fügung über fahrende Rahe auf den Fall des Todes. Oh diese „Testa- 
<lb/>mente", wie der Verf. meint (I. §. 14.) dem römischen, oder viel- 
<lb/>mehr canonischen Recht und der Praxis des geistlichen Standes ent- 
<lb/>lehnt, oder unabhängig davon entstanden seyn, möchte sich schwer
<lb/>entscheiden lassen; genug, dass ihre Geltung im deutschen Rechte
<lb/>des spätem Mittelalters den Beweis liefert, es habe von seinen frü- 
<lb/>hem Principien abgelassen. Jedenfalls ist ein Rauplargument wider
<lb/>den einheimischen Ursprung des Geschäfts, nämlich sein zu grosser
</p>

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                   n="329"
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               <p>

                  <lb/>Ueeeiisirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dn Alhreckl zu Leipzig. 329

<lb/>Abstand von den Principien des Litern Rechts nicht anzuerkeunen.
<lb/>Dieser Abstand erscheint nur dann so gross, wenn man von den allen
<lb/>Vergabungen sofort zu diesen einseitigen widerruflichen Verfügungen
<lb/>tibergeht, ohne das Mitlelglied der obigen Erbverträge zu berück- 
<lb/>sichtigen. Zwar sind wir gewohnt, auch Erbverträge und letzavil-
<lb/>lige Verfügungen noch als weit auseinander liegend zu betrachten.
<lb/>So erscheinen sie uns aber nur, wenn wir dabey die wesentlich ver- 
<lb/>schiedene Stellung, in welcher sich der Verfügende dabey befindet,
<lb/>ins Auge fassen. Das aber ist nur der Gesichtspunkt des römischen
<lb/>Rechts. Für das deutsche Recht ist ein anderer aufzufassen, näm-
<lb/>lich die Stellung des gesetzlichen Erben zu der Disposition und in
<lb/>dieser Beziehung stehen beyde auf ganz gleicher Linie. Sicherung
<lb/>Und Begünstigung des Interesses des gesetzlichen Erben ist augen- 
<lb/>scheinlich die Grundidee des Litern deutschen Erbrechts. Abgesehen
<lb/>Von den besondern Rechten desselben in Betreff der Immobilien
<lb/>(oder wenigstens der Erbgüter) war für ihn der Nachlass überhaupt
<lb/>nicht blos der Gegenstand einer Hoffnung, wie im römischen Rechte,
<lb/>sondern eines wirklichen Rechts, welches ihm nicht entzogen oder
<lb/>geschmälert werden durfte. Daher kannte das ältere Recht eben so
<lb/>wenig Erbverträge als Testamente, sondern nur Geschäfte, durch
<lb/>welche der Erblasser sich schon bev seinem Leben der Sache ent-
<lb/>äusserle mittelst Uebertragung der Gewere an den, dem er Etwas
<lb/>zuwenden wollte. Jene Ansicht von eiüern wirklichen Recht des
<lb/>gesetzlichen Erben auf den Nachlass war es nun, welche das deut- 
<lb/>sche Recht in seiner spätem Entwickelung aufgab und von dein
<lb/>Augenblick an stand ihm die einseitige letztwillige Verfügung um nichts
<lb/>entfernter als der Erbvertrag. Beyde sind, wie ich glaube, vom
<lb/>Standpunkt des deutschen Rechts nur als zwey Formen eines und
<lb/>desselben Geschäfts zu betrachten. Der eigentlich praktische Unter- 
<lb/>schied zwischen beyden lag wohl weniger in der Widerruflichkeit
<lb/>des einen, im Gegensatz des andern, da ja auch bey dem Erbver-
<lb/>*rage der Vorbehalt des Widerrufs zulässig und gebräuchlich war,
<lb/>nls vielmehr in der grossem Bequemlichkeit des einen in Fällen, wo
<lb/>die Gegenwart des Honorirten Schwierigkeiten hatte, wie namentlich
<lb/>bey Verfügungen zu frommen Zwecken. Daher möchte ich behaup- 
<lb/>ten, dass wo wir die einseitigen letztwilligen Verfügungen finden,
<lb/>auch die Zulässigkeit und Existenz des Erbvertrags anzunehmen scy
<lb/>Und UmSekehrt. Diese Annahme wird, abgesehen von den obigen
<lb/>innem Gründen, unterstützt einesthcils durch das erweisliche Vur-
<lb/>ouimcn beyder Geschäfte in einer und derselben Quelle, wie z. B.
</p>

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                   n="330"
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               <p>

                  <lb/>330 Beteier, Die Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>in den Bremer Urthcileta (bey Oelrichs) neben dem „Testamente“
<lb/>die „Gilft“ unstreitig in der ßedeutung des Erbvertrags vorkommt,
<lb/>und in den Magdeburger Scliöffenurlheilcn hinter Zobel’s Sachsens)),
<lb/>ausser dem Erbvertrag auch Spuren einseitiger Verfügung nicht wohl
<lb/>geläugnet werden können*); anderenteils dadurch, dass die Quellen
<lb/>sich oft Ausdrücke bedienen, die es zweifelhaft lassen, welches Ge- 
<lb/>schäft gemeint sey, und daher wahrscheinlich beyde umfassen, wio
<lb/>dieses, ausser dem Wort „vergaben“ und ähnlichen, mit der
<lb/>„Schickung“ des Bamberger Hechts (Zöpfl, das alte Barnb. Recht
<lb/>Art. 301. u. folg. Art. 40.) der Fall ist. Auch der Ausdruck „jeman- 
<lb/>den ein Gut schaffen“ lässt sich wohl nicht mit Sicherheit blos auf
<lb/>einseitige Zuwendungen beziehen, namentlich können in der bekann- 
<lb/>ten, vom Vcrf. (I., 137.) ausführlich besprochenen Stelle des Schwäb.
<lb/>Landr. (Art. 311.) die Worte des §. 1.: „ist aber das ein man einem
<lb/>freunde gut schaffen wil nach seinem tode, wil er in das sicher
<lb/>machen, er sol im geschrift darüber geben“ wohl nur auf eine
<lb/>Zuwendung in Gegenwart und mit Acceptation des Bedachten bezo- 
<lb/>gen werden, zumal da sie (H. 8.) als „stät“, unwiderruflich bezeich- 
<lb/>net wird. Dass in einigen Statuten neben der Zulassung des „Testa- 
<lb/>ments" doch noch der alte Grundsatz, fahrende Habe dürfe nicht
<lb/>anders als mittelst sofortiger Tradition vergeben werden, festgehal- 
<lb/>ten wird (I., 258. folg.), ist kein Beweis der Ausschliessung des Erb- 
<lb/>vertrages, sondern Testament hat dort augenscheinlich die specielle
<lb/>Bedeutung des Seelgerälhs und der Sinn des Ganzen ist der, dass
<lb/>nach diesen Statuten das neue Geschäft noch nicht zu allgemeiner
<lb/>Geltung gediehen, sondern noch auf jenen, besonders privilegirteu,
<lb/>An wendungsfall beschränkt ist; gerade so, wie anderwärts der Erb- 
<lb/>vertrag nur erst zum Zweck der Bemorgcngabung der Frau durch
<lb/>den Mann gestattet wird (Görlilzcr Lchnr. 45.) und in dieser An- 
<lb/>wendung, wie es scheint, sogar schon dem Sachscnsp. bekannt war
<lb/>(IU., 74.).

<lb/>Nachdem der Erbvertrag und die letztwillige Verfügung in Be- 
<lb/>ziehung auf fahrende Habe Eingang gefunden hatten, stand ihrer An- 
<lb/>wendung auf w ohlgewonnene Immobilien nichts im Wege. Nur in
<lb/>Beziehung auf Erbgüter blieb, wegen der besondern Rechte der


<lb/>*) Dahin gehört nicht hlos das Urtheil I., 11.3., dessen entgegengesetzte
<lb/>Deutung desVerfs. (I., 254.) ein höchst willkührliches Verfahren der Schöffen
<lb/>voraussetzen würde, sondern auch die in I., 21. 1. erwähnte successive Ver- 
<lb/>gabung „an eine person, danach an die andre, die dritte, nach ihrer aller lode
<lb/>an Kirchen und an selgerethe“ die sieh wohl nur als eine einseitige Verfügung in
<lb/>Abwesenheit der Honovirteii deuten lässt.
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dt\ Albrechl zu Leipzig. 331

<lb/>gesetzlichen Erben daran, die alte Form der Vergabung nothwendig,
<lb/>weil jenen auf keine andere Weise begegnet werden konnte, als da- 
<lb/>durch, dass der Bedachte schon bcym Leben des Gebers eine rechte
<lb/>Gewerc erwarb. Für jene Ausdehnung des neuen Geschäfts in seinen
<lb/>beyden formen auf wohlgewonnene Immobilien fehlt es denn auch
<lb/>nicht an ausdrücklichen Zeugnissen, z. B. für das „Testament“ des
<lb/>Lübischen und Goslarschen Rechts, für das „Vorgheren im Sucht-
<lb/>hedde" der Hamburger, Stader, Braunschweiger Statuten, die
<lb/>nSchickung“ des Bamberger Rechts, das „Geschäft“ des Schwäb.
<lb/>Landrechts. Dagegen lässt sich auch nicht lüugncn, dass andere
<lb/>Rechte, hinter dieser natürlichen Rechtsentwickelung zurückbleibend,
<lb/>hinsichtlich der Immobilien überhaupt nach wie vor die alle Ver- 
<lb/>gabung in der Form der gerichtlichen Auflassung beibehielten. So
<lb/>namentlich das Magdeburger Recht, wie es in den Schöffcnurtheiien
<lb/>bev Böhme, hinter dem Sachsensp. und in dem alten Culm. Recht
<lb/>(aus dem 16. Jahrh.) Vergabungen wohlgewonnenen Guts nicht blos
<lb/>^titelst der Auflassung, sondern auch „in seiner Behausung vor
<lb/>zwey Gerichtspersonen sammt dem Gerichtsschreiber und selbst im
<lb/>Nothfall vor zwey ehrlichen und unverdächtigen Zeugen, die es im
<lb/>nächsten Gericht mit ihrem Eide bezeugen,“ zulässt (B. III. Tit. 3.
<lb/>Kap. l.u. 2.). Wo nur das neue Geschäft auch Immobilien in seinen
<lb/>Ki eis zog, stand — abgesehen von den hie und da vorkommenden
<lb/>Beschränkungen desselben auf einen von der Obrigkeit zu bestim- 
<lb/>menden Theil des Vermögens (Beselcr I., 252. Not.26«, ßlunlschli
<lb/>Staats- u. Rechlsgesch. von Zürich L, 471.) — an sich nichts ent-
<lb/>gegen, auch ein ganzes, aus Immobilien und Mobilien bestehendes
<lb/>Veimögen, mit Ausnahme der Erbgüter, zum Gegenstände desselben
<lb/>zu machen. Ob aber das deutsche Recht vor dem Ausgange des
<lb/>Mittelalters und dem Einflüsse der neuern Theorie dazu wirklich ge- 
<lb/>langt sey, könnte deswegen bezweifelt werden, weil noch bis ins
<lb/>16te Jahrhundert Vergabungen des ganzen Vermögens regelmässig
<lb/>in der Form der gerichtlichen Auflassung geschahen und zwar auch
<lb/>nach Statuten, die das neue Geschäft nicht blos in Betreff der fah- 
<lb/>renden Habe, sondern auch der Immobilien, adoplirt halten (L, 188.

<lb/>176. 190 ). Da sich dieses aber füglich aus der Rücksicht auf
<lb/>die, im Vermögen enthaltenen, Erbgüter erklärt, so würde die An- 
<lb/>nahme frey stehen, dass, trotz jener Form, das Geschäft wenigstens
<lb/>des £ZleJlUn® au^ ^as übrige Vermögen dennoch nur die Wirkungen
<lb/>es r Vertrages hatte, eine Annahme, zu der man um so geneigter
<lb/>1? a Rvurtheilung desselben nach den Grundsätzen der alten
</p>

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                   n="332"
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               <p>

                  <lb/>332 lieseler, Die Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>Vergabung zu praktischen Inconvenienzen führt, über die man nicht
<lb/>leicht hinwegkoramt. Der Verf. hat bestimmter, als es bisher ge- 
<lb/>schah, nachgewiesen, dass ursprünglich die Vergabungen des Ver- 
<lb/>mögens sich nur auf das gegenwärtige bezogen und erst etwa vom
<lb/>13. Jahrhundert auch auf das später Erworbene ausgedehnt wurden.
<lb/>Damit scheint uns zugleich eine wichtige Wendung in der rechtlichen
<lb/>Natur und Auffassung des Geschäfts zusammenzuhängen. Bey der
<lb/>Altern Gestalt desselben konnte es füglich ohne Unbequemlichkeit
<lb/>nach den Grundsätzen der alten Vergabung einzelner Grundstücke
<lb/>mit dazu gehöriger fahrender Habe beurtheilt werden und eben
<lb/>darum, weil dem deutschen Rechte damals noch der Erbvertrag un- 
<lb/>bekannt war, konnte das Geschäft über den gegenwärtigen Bestand
<lb/>des Vermögens nicht hinausgehen. Dagegen lässt sich die spätere
<lb/>Gestalt des Geschäfts kaum anders begreifen, als unter der Voraus- 
<lb/>setzung, dass es eigentlich auf den Nachlass bezogen und somit als
<lb/>Erbvertrag angesehen wurde. Lässt sich wohl bey den damals so
<lb/>häufigen wechselseitigen Zuwendungen des Vermögens (oder einer
<lb/>Quote davon) unter Eheleuten denken, dass der Mann sich hinsicht- 
<lb/>lich der Verfügung über sein eigenes Vermögen den Beschränkungen
<lb/>unterworfen habe, welche die Grundsätze der alten Vergabung mit
<lb/>sich führten? zumal da, wie es scheint und noch neuerlich Heydc-
<lb/>mann (die Elemente der Ioachimischeu Constitution v. 1517.) darauf
<lb/>aufmerksam gemacht hat, jene Zuwendungen hie und da die Grund- 
<lb/>lage eines statutarischen Erbrechts des überlebenden Ehegatten
<lb/>waren. Dass nach den Quellen des Magdeburger Rechts die freie
<lb/>Verfügung über die einzelnen Bestandteile des Vermögens erst
<lb/>durch den, der Vergabung beigefügten, Vorbehalt, während des Le- 
<lb/>bens damit thun und lassen zu wollen, erworben werden musste
<lb/>(L, 192.), kann dagegen nicht eingewandt werden, da, wie oben
<lb/>bemerkt, jene Rechtsquellen den Erbvertrag nur erst hinsichtlich der
<lb/>fahrenden Habe statuirten, somit für Vergabung des ganzen Ver- 
<lb/>mögens kein anderes Geschäft, als die alte Vergabung kannten. Dass
<lb/>aber jener Vorbehalt überall, wo in jenem Quellencyclus von Ver- 
<lb/>gabung des ganzen Vermögens die Rede ist, erwähnt wird, bezeugt
<lb/>eben so sehr die Unvereinbarkeit dieses Geschäfts mit den Grund- 
<lb/>sätzen der reinen unbedingten Vergabung des ältern Rechts, als um- 
<lb/>gekehrt der Umstand, dass in andern Quellen, soviel Rcf. sich er- 
<lb/>innert, keine Spur von jenem Vorbehalt vorkommt, einen Beweis
<lb/>giebt, dass sie das Geschäft bereits geradezu als Erbvertrag bcur-
<lb/>thciilen.
</p>

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                   n="333"
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               <p>

                  <lb/>Hccensirt von Herrn Hofr. ti. Prof* Di\ Albrecht zu Leipzig, 333

<lb/>Das Obige dürfte, wie wir glauben, dem Resultat cinigermasscn
<lb/>zur Stutze dienen, dass der Erbvertrag nicht erst das Erzeugniss
<lb/>einer neuern Theorie sey, sondern schon iin Rechte des spätem
<lb/>Mittelalters theils vollständig ausgebildet, thcils in der Bildung be- 
<lb/>griffen war, oder, wenn sich auch das nicht für ganz Deutschland
<lb/>sagen Hesse, wenigstens als ein Institut zu betrachten ist, für wel- 
<lb/>ches das deutsche Recht, nach der Wendung, die in seiner Ansicht
<lb/>über das Recht des gesetzlichen Erben eingetreten war, eine Em- 
<lb/>pfänglichkeit halte; daher die spätere allgemeine Anerkennung des- 
<lb/>selben das Prädikat einer wahrhaft organischen Fortbildung des
<lb/>Hechts verdient, wobey sich freilich von selbst versteht, dass ein
<lb/>Erbvertrag mit der Wirkung einer Universalsuccession im Sinne des
<lb/>tömischcn Rechts allerdings erst Erzeugniss der spätem Theorie
<lb/>Wflr. Mit dieser Ansicht steht denn auch die Geschichte der Doktrin
<lb/>in Betreff der Gültigkeit der Erbverträge, um welche sich der Vctf.
<lb/>ein so ausgezeichnetes Verdienst erworben hat, keineswegs in Wider»
<lb/>Spruch. Was ihm allmählige Erzeugung der Erbverträge ist, er- 
<lb/>scheint uns als allmählige Anerkennung derselben im Kampfe mit
<lb/>dem römischen Recht und, wie uns dünkt, gewinnt das Ganze, aus
<lb/>diesem letzten Gesichtspunkt betrachtet, an innerer Wahrheit und

<lb/>Natürlichkeit.

<lb/>Das Talent, in welchem, wie oben bemerkt, der Verf. sich auf
<lb/>würdige Weise Hassen an die Seite stellt, zeigt sich insbesondere
<lb/>in dem Abschnitt (II. §.8., 9. 10. 11.), in welchem er die Theorie
<lb/>des Erbvertrages im Allgemeinen, mit Ausschluss besonderer, dem
<lb/>dritten Bande vorbehaltener, Arten desselben entwickelt; nur Schade,
<lb/>dass, in Folge der Verwerfung des Partikularerbvertrages, dieser,
<lb/>dessen Theorie wohl noch in höherm Grade, als die des Universal- 
<lb/>erbvertrages, der Feststellung und Berichtigung bedarf, von seiner
<lb/>Darstellung ausgeschlossen geblieben ist. Wem etwa der Glaube an
<lb/>die Möglichkeit eines gemeinen deutschen Privatrechts wankend ge- 
<lb/>worden ist, dem möchten wir jenen Abschnitt zu Trost und Beruhi- 
<lb/>gung empfehlen. Doch darf freilich auch nicht verkannt werden,
<lb/>dass, wie die Institute des deutschen Rechts überhaupt in sehr un- 
<lb/>gleichem Maassc für Construirung einer gemeinrechtlichen Theorie
<lb/>emptänglich sind, so das vorliegende in dieser Beziehung ein beson- 
<lb/>ders günstiges und dankbares Feld darbot. Denn das heutige Recht
<lb/>dei Lniversalerbvertrage ist im Grunde kein anderes, als das der
<lb/>Testamente, nur mit den Modifikationen, welche die Vertragsnatur
<lb/>derselben mit sich bringt; das ältere deutsche Recht liefert dazu
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0334.tif"
                   n="334"
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               <p>

                  <lb/>334 Besder, Dic Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>keinen Stoff. Zwar bat Eichhorn versucht, das Requisit einer
<lb/>Form und namentlich der schriftlichen Form aus dem alten deutschen
<lb/>Recht hcrzulciten, allein er hat damit keinen Beifall und auch bey
<lb/>unserm Vcrf. eine ausführliche Widerlegung gefunden, wiewohl
<lb/>Letzterer, und gewiss mit vollem Recht, die Formlosigkeit der Erb- 
<lb/>vertrüge, aus dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit betrachtet,
<lb/>keinesweges in Schutz nimmt. In höherm Grade zeigt sich jenes
<lb/>Zurückgehen auf das ältere Recht in der bisherigen Theorie des
<lb/>Partikularerbvertrages. Denn, indem Eichhorn (d. Privatr. §. 344.),
<lb/>nach Vorgang Anderer, behauptet, er übertrage „noch jetzt" ein
<lb/>sofort wirksames Recht an der Sache, kraft dessen der Vertragserbe
<lb/>sie beym Tode des Erblassers von jedem Dritten (also doch auch
<lb/>wohl von dem, an welchen sie durch Veräusserung gekommen ist)
<lb/>vindicirc und von den Schulden des Erblassers, sofern sie nach dem
<lb/>Erbvertrag contrahirt wurden, nicht betroffen werde, so construirt
<lb/>er das Vcrhältniss in der That nach dem Vorbilde der ältesten Ver- 
<lb/>gabung. Darin liegt denn aber auch schon die Widerlegung- der
<lb/>Ansicht; die richtige ist, dass der Partikularerbvertrag sich in eben
<lb/>dem Maasse und mit eben den Modificationen den Vermächtnissen
<lb/>anschliesst, wie der Universalerbvertrag dem Testamente. Zufolge
<lb/>dieser allgemeinen Construktion der Lehre ist sie nicht blos den
<lb/>Zweifeln, denen jede, aus Grundsätzen des ältern Rechts geschöpfte
<lb/>Theorie in Hinsicht ihrer Gemeinrechtlichkeit unterliegt, enthoben,
<lb/>sondern auch einer Ausführlichkeit im Detail fähig, die bey einem
<lb/>Institut jener andern Art nur selten oder in geringem» Grade er- 
<lb/>reichbar ist. Die Hauptschwierigkeit unserer Lehre besteht in der
<lb/>richtigen Begrenzung und Ausscheidung dessen, was von der Lehre
<lb/>der Testamente nicht anwendbar auf dieselbe ist. Gewöhnlich geht
<lb/>man darin, hauptsächlich aus einem zwiefachen Grunde, zu weit,
<lb/>theils weil man nicht fest im Auge hält, dass der Erbvertrag nur ein
<lb/>Erbrecht, oder mit andern Worten nur eben das in der Form eines
<lb/>eigentlichen (unwiderruflichen) Rechts giebt, was das Testament in
<lb/>der Form einer blossen (widerruflichen) Hoffnung gewährt, theils
<lb/>weil man Satzungen des römischen Rechts über die testamentarische
<lb/>Erbfolge schon darum als unanwendbar für die Erbverträge ansieht,
<lb/>weil sie sehr positiv und nicht durch die Natur der Sache gegeben
<lb/>scheinen. Der Verf. hat beide Abwege mit grösserm Glück, als
<lb/>seine Vorgänger vermieden; daher verdanken wir ihm in mehreren
<lb/>Punkten Berichtigung oder Feststellung der bisher üblichen oder
<lb/>schwankenden Theorie, in einigen jedoch scheint auch er die rieh-
</p>

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                   n="335"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. Älbrecht zu Leipzig. 335

<lb/>tige Linie verlassen oder wenigstens nicht allen Bedenken begegnet
<lb/>zu haben. Zu den Punkten, die in der einen oder andern Hinsicht
<lb/>die Aufmerksamkeit vorzugsweise auf sich ziehen, möchten folgende
<lb/>gehören. Während unter Andern Eichhorn glaubt, dass die Be- 
<lb/>stimmungen des röm. Rechts über die Tcstamentifaktion der Haus- 
<lb/>kinder ihrer Fähigkeit, im Wege des Erbvertrages über ihr peculium
<lb/>adventitiam zu verfügen, nicht entgegenstehen, ist der Verf. ent- 
<lb/>gegengesetzter Meinung (II. 255.) und gewiss mit Recht, da der
<lb/>Grund jener Bestimmungen nicht in der Form der Verfügung, son- 
<lb/>dern im Inhalte, oder mit andern Worten in den Rechten der väter- 
<lb/>lichen Gewalt liegt. Eben so aber ist ihm darin beyzupflichten,
<lb/>dass mit Zustimmung des Vaters der Haussohn allerdings Erbver- 
<lb/>trage schliessen kann, da der entgegengesetzte Grundsatz des röm.
<lb/>Rechts hinsichtlich der Testamente auf dem eigentümlichen Wesen
<lb/>der testamenti/actio beruht, wie sich schon daraus ergieht, dass
<lb/>tn* c. donationes den Hauskindern mit Genehmigung des Vaters ge- 
<lb/>stattet sind. — Etwas zu flüchtig geht der Verf. über die Frage hin- 
<lb/>weg, ob und in wie fern Minderjährige Erbverträge eingehen dürfen.
<lb/>Zwar ist soviel auf den ersten Blick klar, dass von ihrer testamenti-
<lb/>factio auf die Fähigkeit zu Erbverträgen nicht geschlossen werden
<lb/>darf. Darauf aber allein baut der Verf. die Verneinung der obigen
<lb/>Frage (a. a. 0.). Wenn man nun aber die Ansicht derjenigen tbeilt,
<lb/>welche die Minderjährigen nach röm. Recht im Allgemeinen für fähig
<lb/>halten, ohne Consens des Curators auch in Beziehung auf ihr Ver- 
<lb/>mögen Verbindlichkeiten zu übernehmen, mit Ausnahme, unter an- 
<lb/>dern, der Veräusserungen, so dürfte auch ihre Fähigkeit zu Erbver- 
<lb/>trägen zu behaupten seyn, da diese wohl nicht unter den Begriff der
<lb/>Veräußerung zu subsumiren sind. Geht man dagegen von der ent- 
<lb/>gegengesetzten Ansicht in Betreff der Handlungsfähigkeit des Minder- 
<lb/>jährigen aus, so scheint es zwar, als ob man zu keiner andern Mei-
<lb/>nung gelangen könnte, als der, dass er zu Erbverträgen der Zustim- 
<lb/>mung des Curators bedürfe, mit oder ohne obrigkeitliches Dekret,
<lb/>je nachdem man Erbverträge zu den Veräusserungen zählen will oder
<lb/>nicht. Allein auch dagegen Hesse sich, wie wir glauben, mit gutem
<lb/>Grunde einwenden, dass Erbverträge, eben so wie Schenkungen,
<lb/>über den Ressort der vormundschaftlichen Vermögensadministration
<lb/>hinausgehn, wonach sich dann ergeben würde, dass Minderjähiige
<lb/>überhaupt nicht Erbverträge schliessen können und dieses Resultat
<lb/>scheint uns auch hinsichtlich seiner praktischen Brauchbarkeit nichts
<lb/>gegen sich, vielmehr viel für sich zu haben.— Ueber die Frage, oh
</p>

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                   n="336"
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               <p>

                  <lb/>336 - lieseler, Dic Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>Weiher des Consenses der Gcschlechtscuratorcn za Erbverträgen
<lb/>bedürfen, spricht sich der Verf. nicht aus. Rcf. möchte sic mit
<lb/>Eichhorn (d. Private- §.326.), gegen Mittermaier (d. Privatr.
<lb/>§.438.) bejahen; jedenfalls gestatten die Gründe, aus welchen der
<lb/>Consens des Curators bey Minderjährigen unnöthig erscheinen könnte,
<lb/>keine analoge Anwendung, da sie eine selbständige Handlungsfähig- 
<lb/>keit des minor voraussetzen, die in Betreff des Weihes mit der Ratio
<lb/>des Instituts der Geschlechtsvormundschaft in Widerspruch steht. —
<lb/>In Betreff der Wirkungen unzulässiger, dem Erbvertrage heygefüg- 
<lb/>ter Bedingungen ist man darin einverstanden, dass sie den Erbver- 
<lb/>trag selbst ungültig machen, nicht wie beym Testament für nicht ge- 
<lb/>schrieben gehalten werden. Wenn aber z. B. Mittcrmaier (§.454.)
<lb/>auch dieZulässigkeit selbst von Bedingungen und Zeitbestimmungen nach
<lb/>den Grundsätzen der Verträge beurthcilt wissen will, so bemerkt der
<lb/>Verf. dagegen mit Recht, dass Resolutivbedingungen und ein dies ad
<lb/>quem bey Erbverträgen so wenig wie bey Testamenten zulässig seyen,
<lb/>weil die Regel semel heres semper heres sich auf jene so gut, wie
<lb/>auf diese bezieht. Nicht ganz klar ist uns aber geworden, was er
<lb/>über captatorische Bedingungen sagt (II., 270.). Einen Erbvertrag,
<lb/>mit dem das Versprechen des Acceptanten, den Erblasser wiederum
<lb/>in einem Erbvertrage zu bedenken, verbunden wird, hält er für zu- 
<lb/>lässig und gewiss mit Recht. Das römisckrechlliche Verbot capta-
<lb/>torischer Dispositionen steht nicht entgegen, weil es nur den Zweck
<lb/>bat, die Testirfreiheit vor jeder, auch indirekten Beschränkung zu
<lb/>bewahren, und was andererseits insbesondere von Hasse gegen die
<lb/>Gültigkeit eines pacti de contrak. p. Success. gesagt worden, ist
<lb/>vom Verf. an einer andern Stelle (II., 56. folg.), wie uns scheint,
<lb/>siegreich widerlegt. Ein älterer Beleg für ein solches pactum findet
<lb/>sich in dem alten Culm. Recht IV., 46. Wenn der Verf. nun aber
<lb/>fortfährt: „Zweifel ist nur dann vorhanden, wenn der Acceptant
<lb/>sich nicht gleich über die Wiedereinsetzung erklären will und der
<lb/>Promittent die Wirkung des Erbvertrages von seiner spätem Ent- 
<lb/>schließung abhängig macht", so gestehen wir die Gründe des Zwei- 
<lb/>fels nicht einsehn zu können. lins scheint ein Geschäft, welches
<lb/>auf diesem Standpunkt stehn geblieben ist, ganz unzweifelhaft ein
<lb/>nichtiges, weil es an dem nöthigen Consense fehlt; es ist weder ein
<lb/>bedingter Erbvertrag vorhanden, weil der Acceptant noch nicht in
<lb/>die Bedingung gewilligt, noch ein unbedingter, weil der Promittent
<lb/>ihn noch von einer künftigen Erklärung des Acceptanten abhängig
<lb/>gemacht hat. — In der bekannten Controverse, ob der Vertragserb#
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0337.tif"
                   n="337"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig, 337

<lb/>die Erbschaft beyra Tode des Erblassers ipso jure oder erst durch
<lb/>Erbschaflsantretung erwerbe, stellt sich der Verf. auf die Seite der
<lb/>letzten Meinung (271.) und wenn man festhält, dass der Erbvertrag
<lb/>eben nur das als eigentliches Recht, was das Testament als blosse
<lb/>Hoffnung gewährt, so könnte es fast unbegreiflich erscheinen*, wie
<lb/>die entgegengesetzte Meinung sich sogar ein beynahe überwiegendes
<lb/>Ansehn habe verschaffen können. Sie ist aber, wie manche andre
<lb/>Irrthümer in unserer Lehre, daraus entstanden, dass man sich, ver- 
<lb/>wöhnt durch das röm. Recht, in ein Erbrecht, welches mehr als
<lb/>eine blosse Hoffnung ist, nicht recht hat finden können, wiewohl
<lb/>auch jenes in seinem Notherbenrechte eine Analogie darbot, die man
<lb/>wohl hätte zu Hülfe nehmen können. Daher substituirte man, die
<lb/>mittelbare Folge des Erbvertrages mit der unmittelbaren Wirkung
<lb/>verwechselnd, dem Erbrecht, d. b. dem Recht, dereinst Erbe za *
<lb/>werden, das Recht auf das Vermögen, wie es beym Tode seyn
<lb/>werde; daher dieser Moment als derjenige erschien, wo dieses Recht
<lb/>dem Vertragserben sich nicht erst eröffnete, sondern nur aus einem,
<lb/>seinem Objekte nach, schwebenden in ein bestimmtes, fixirtes ver- 
<lb/>wandelte. Sehr klar tritt dieser Gedankengang bey Eichhorn her- 
<lb/>vor, welcher den ipso jure Erwerb der Erbschaft mit den Worten
<lb/>erläutert; „durch den Tod des Erblassers wird das Erbrecht des
<lb/>Vertragserben nicht erst erworben, sondern nur unbedingt,“ (deut.
<lb/>Privatr. §. 344.). Aber auch die Art, wie diese Ansicht gewöhn- 
<lb/>lich, unter Andern auch von Mittermaier (d. Privatr. H. 454.), be- 
<lb/>gründet wird, indem schon in der Abschliessung des Vertrages die,
<lb/>zur Erbschaftsantretung nöthige, Erklärung liegen soll, beruht auf
<lb/>demselben Irrthum. Die Acceptation bey dem Erbvertrage bezieht
<lb/>sieb nur auf das Recht, Erbe zu werden, nicht auf den Nachlass.
<lb/>Sehr richtig bemerkt der Verf., dass mit jener Argumentation Mit-
<lb/>termaier’s das Recht des Vertragserben, die Erbschaft auszuschla-
<lb/>gen, schwer zu vereinigen wäre. — Auch die Ansicht, dass, wenn
<lb/>der Vertragserbe vor dem Erblasser stirbt, seine Erben in seine
<lb/>Stelle treten, bängt vorzugsweise mit der Vorstellung zusammen,
<lb/>der Erbvertrag erzeuge unmittelbar ein Recht auf das Vermögen,
<lb/>8ey es dass man, sich dasselbe als ein dingliches oder als ein

<lb/>obligatorisches Recht dachte. Es war daher zu erwarten, dass der
<lb/>Verf. sich für die entgegengesetzte Meinung entscheiden werde, für
<lb/>welche es auch nicht an Zeugnissen im ältern Recht fehlt. Er geht
<lb/>aber in diesem Punkt weiter, als z. ß. Eichhorn. Letzterer, dem
<lb/>als Grand des Nicht-Eintretens der Erben unstreitig das vorschwebt,
<lb/>Knt. Jalirb. f. d. R.W. Jahrg. VI. H. IV. 22
</p>

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                   n="338"
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               <p>

                  <lb/>338 Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>dass beym Erbvertrage, wie bey jeder Erbeinsetzung die Rücksicht
<lb/>auf die Person des Honorirten obwalte, betrachtet jenes nur als ein
<lb/>Naturale des Geschäfts, von dem das Gegentbeil im einzelnen Falle
<lb/>entweder nach ausdrücklicher Verabredung, oder auch stillschwei- 
<lb/>gend, eintreten könne. Der Verf. dagegen (S. 307.) sieht es, mit
<lb/>Hasse, für ein Essentiale des Erbvertrages an; die unwiderrufliche
<lb/>Hoffnung, Erbe eines Andern zu werden, sey vor dem Moment der
<lb/>Delation und Adquisition noch kein Vermögensrecht, und so wenig
<lb/>der Vertragserbe sie frey vcräussern, übertragen, cedrren dürfe
<lb/>(S. 253 ), eben so wenig ginge sie, als Theil seines Vermögens,
<lb/>auf seine Erben über. Von Seiten der innern Gonsequenz wird sich
<lb/>diese Ansicht nicht bestreiten lassen; ein blosses Erbrecht muss,
<lb/>seiner Natur nach, erlöschen, sobald der Erbe nicht den Erblasser
<lb/>überlebt. Aber von Seiten der praktischen Anwendbarkeit könnte es
<lb/>Anstoss erregen, dass dadurch, wie es auf den ersten Blick scheint,
<lb/>die Möglichkeit, den Erbvertrag auf die Erben des Bedachten zu
<lb/>erstrecken, absolut abgeschnitten ist. Dem aber ist nicht so, indem
<lb/>sich dafür die Form einer Substitution der Erben darbietet. Zwar
<lb/>wird dadurch das Geschäft (sofern man nicht etwa den substituirten
<lb/>Erben als mitcontrahirend denkt) auf den schlüpfrigen Boden der
<lb/>Erbverträge zu Gunsten Dritter berübergeleitet. Allein nach der
<lb/>Theorie, welche der Verf. über die Gültigkeit der letztem überhaupt
<lb/>aufstellt (II. S. 71. folg. 231. folg.), würde eine solche Substitution
<lb/>den beabsichtigten Erfolg, den Erben des Honorirten nach dem
<lb/>Tode des Letztem ein unwiderufliches Erbrecht gegen den Pro- 
<lb/>mittenten zu geben, stets wirklich haben. Bey dieser Theorie geht
<lb/>derselbe von dem, gewiss richtigen, Princip aus, dass für die Erb- 
<lb/>verträge singuläre, von den allgemeinen Grundsätzen über Verträge
<lb/>zu Gunsten Dritter abweichende, Grundsätze nicht anzunehmen seyn;
<lb/>diese' allgemeinen Grundsätze selbst aber, wie er sie, abweichend
<lb/>von denen des röm. Rechts, aufstellt, näher zu prüfen, geht über
<lb/>die Aufgabe dieser Anzeige hinaus. — Die Folgen einer Verletzung
<lb/>des Notherbenrecbts durch den Erbvertrag will der Verf. eben so,
<lb/>wie bey dem Testament, beurtheilt wissen (S. 294.), während be- 
<lb/>kanntlich Andre, wie z. B. Eichhorn, den Notherben in keinem
<lb/>Falle eine Klage auf Vernichtung des Erbvertrages selbst, sondern
<lb/>immer nur auf den Pflichttheil geben. $o viel ist nun wohl klar,
<lb/>dass, wie singulär oder, wenn man will, subtil das römische Noth- 
<lb/>erbenrecht seyn mag, dieses kein Grund seyn kann, es für unan- 
<lb/>wendbar bey dem Erbvertrage zu erklären, da dessen Verschieden-
</p>

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                   n="339"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig. 339

<lb/>heit vom Testament das Verhältniss der Notherben nicht im Min- 
<lb/>desten berührt. Eben so wenig kann man sich auf ^lie Analogie der
<lb/>inofficiosa donatio berufen, da gerade deren Anfechtung durch die
<lb/>Notherben gewiss als Etwas Singuläres zu betrachten ist Dagegen
<lb/>könnte man der Ansicht desVerfs. entgegnen, dass weder Institution
<lb/>noch Enterbung der Notherben in einem, mit einem Dritten geschlos- 
<lb/>senen, Erbvertrage sich beschaffen lassen, daher neben dem Erbver- 
<lb/>trage jedesmal ein Testament blos zu jenen Zwecken gemacht wer- 
<lb/>den müsste. Zwar würde diesem Verfahren die Regel: nemo pro
<lb/>parte testatus etc. nicht entgegenstehen, da sie, nach richtiger Mei- 
<lb/>nung beyra Erbvertrage überhaupt nicht gilt (II. S. 279.); allein nach
<lb/>unserra Dafürhalten wäre auch das nicht einmal nothwendig. In
<lb/>Betreff der Institution der Notherben bemerkt schon der Verf., dass
<lb/>ihr durch blosse Beschränkung des Erbvertrages auf das Vermögen
<lb/>mit Abzug des Pflichttheils Genüge geschieht, weil dieser alsdann,
<lb/>bey der Möglichkeit concurrirender vertragsmässiger und gesetzlicher
<lb/>Erbfolge, den Notherben als wirklichen Erben ab intestato deferirt
<lb/>wird (S. 304.)* Eben so aber glauben wir, dass auch eine Enter- 
<lb/>bung gültig in einem Erbvertrage ausgesprochen werden könne.
<lb/>Denn dass sie nach römischem Rechte nur in einem Testament geschehn
<lb/>kann, ist gewiss nicht so aufzufassen, dass dadurch die Form des
<lb/>letztem zu einem selbständigen Requisit einer gültigen Enterbung
<lb/>gemacht ist, sondern nur so, dass sie mit der Erbeinsetzung in
<lb/>einem Akte geschehn müsse und wenn nun nach unserm Recht zu
<lb/>der letztem die Form des Erbvertrages hinreicht, dürfte sie auch
<lb/>für die erstere als genügend betrachtet werden. — Zwey Punkte, in
<lb/>denen Ref. dem Verf. nicht beistimmen kann, sind die Nicht-Anwend- 
<lb/>barkeit der quarta Falcidia auf die Erbverträge und die Befugniss
<lb/>des Erblassers, trotz des Erbvertrages, über sein Vermögen nicht
<lb/>blos inter vivos, sondern auch im Wege der m. c. donatio zu ver- 
<lb/>fügen, so fern es nur nicht in fraudem des Vertragserben geschieht.
<lb/>Das Erste gründet er darauf, dass, weil dem Vertragserben Ver- 
<lb/>mächtnisse nur mit seiner Einwilligung aufgelegt werden können, er
<lb/>es sich selbst zuzuschreiben habe, wenn er dadurch mehr beschwert
<lb/>werde, als es die Regel des röm. Rechts für die testamentarische
<lb/>Soccession gestattet (S. 277.), also in jener Einwilligung zugleich
<lb/>ein Verzicht auf den Abzug der Quart enthalten sey. Allein wie
<lb/>schon überhaupt ein Verzicht nicht präsumirt werden darf, so steht
<lb/>der Annahme desselben im vorliegenden Falle noch das entgegen,
<lb/>dass er im Augenblick des Erbvertrages, wo sich die Grösse des

<lb/>22*
</p>

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                   n="340"
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               <p>

                  <lb/>340 Beselfr, Die Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>Nachlasses noch nicht genau übersehen lässt, nicht anders als anfs
<lb/>Geratbewohl geleistet werden könnte. Eben so hält Ref. auch um- 
<lb/>gekehrt den in einem Partikularerbvertrage Bedachten nicht für be- 
<lb/>freit vom Abzüge der Quart. Für das Gegentheil wüsste er keinen
<lb/>andern Grund, ^i die Annahme, dass in der unwiderruflichen Zu- 
<lb/>wendung eines Vermächtnisses zugleich ein Verbot des Erblassers
<lb/>an den Erben, die Quart zu verlangen, enthalten sey. Diese An- 
<lb/>nahme scheint ihm aber eben so willkührlich, wie die obige des
<lb/>Verzichts. — Die Befugniss des Erblassers zu Schenkungen von
<lb/>Todes wegen stützt der Verf. darauf: „das Wesen der m. c. donatio,
<lb/>im Gegensatz zum Vermächtnis zeige sich gerade darin, dass sie
<lb/>unabhängig von der Beerbung aus dem Nachlass herausgehe, es liege
<lb/>also in ihr kein direkter Angriff gegen das vertragsmässig bestellte
<lb/>Erbrecht" (S. 262.) Man sieht, dass er das Institut der m. c. do- 
<lb/>natio so, wie Hasse, Savigoy und Andre, constrnirt, nämlich im
<lb/>Allgemeinen folge es der donatiq überhaupt, den Legaten und Fidei-
<lb/>commissen nur in den einzelnen Beziehungen, in denen dieses aus- 
<lb/>drücklich im römischen Recht bestimmt sey. Wenn nun aber auch
<lb/>diese Ansicht für solche Fragen, die unmittelbar aus dem römischen
<lb/>Recht zu beantworten sind, festgehalten werden muss, so ist es
<lb/>doch anders bey solchen, die, wie die vorliegende, ausserhalb des
<lb/>Bereiches des röm. Rechts liegen. Bey - einer Frage dieser Art
<lb/>muss unstreitig die Präsumtion für die Beurtheilung nach den Grund- 
<lb/>sätzen der Schenkung überhaupt zurückstehen, wenn zwischen ihr
<lb/>und denjenigen Punkten, in welchen das röm. Recht die m. c. do- 
<lb/>natio den Legaten gleich stellt, eine Analogie obwaltet. Eine
<lb/>solche bietet sich nun für unsere Frage in dem Verhältnis der
<lb/>Notherben zu den m. c. donationes dar. So wenig diesen ihr Recht
<lb/>durch dergleichen Verfügungen geschmälert werden darf, ohne dass
<lb/>.es von ihrer Seite erst einer querela inofficiosae donationis bedarf,
<lb/>eben so wenig glauben wir, dass der Vertragserbe sich dergleichen
<lb/>gefallen zu lassen braucht. Dass mit diesem Ergebnis nicht blos
<lb/>die herrschende Doktrin, sondern auch Partikulargesetze überein- 
<lb/>stimmen, hat der Verf. selbstzugeben müssen.

<lb/>Der erste Abschnitt des dritten Bandes kündigt sich als Dar- 
<lb/>stellung besonderer Arten des adquisitivcn Erbvertrages an, in der
<lb/>That aber beschäftigt er sich vorzugsweise mit Instituten, die nicht
<lb/>zu den Erbverträgen gehören. Hierin soll keinesweges ein Tadel
<lb/>ausgesprochen werden, da jene Institute bisher mehr oder weniger
<lb/>allgemein als besondjre Gestaltungen des Erbvertrages betrachtet
</p>

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                   n="341"
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               <p>

                  <lb/>Reeensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig. 341

<lb/>worden sind, und daher von den meisten Lesern unter jener Rubrik
<lb/>erwartet wurden. Höchstens könnte man sagen, dass aus demselben
<lb/>Grunde das pactum de hereditate tertii, welches der Verf. in einen
<lb/>„Anhang“ verweist, jenem Abschnitte hätte angereiht werden kön- 
<lb/>nen. Da nun aber jene Institute blos in sofern zur Aufgabe des
<lb/>Verfs. gehörten, als ihre Ausscheidung aus dem Gebiet der Erbver- 
<lb/>träge dargethan werden musste, so scheint er uns in der Betrach*
<lb/>tung, die er denselben widmet, hie und da das richtige Maass zu
<lb/>überschreiten. Dieses gilt zuvörderst von dem Capitel: „der Erb- 
<lb/>einsetzungsvertrag im Bauernstände" (III. S. 193. folg.). Der ein- 
<lb/>zige Punkt, der hier zür Sache gehörte, war der, dass die Guts- 
<lb/>abtretung gegen den s. g. Altenthei! nicht als Erbvertrag zu be- 
<lb/>trachten sey und dazu bedurfte es, wie uns dünkt, nur weniger
<lb/>Worte. Denn selbst Diejenigen, welche jenem Institute die An- 
<lb/>sicht von einer anlicipirten Erbfolge zum Grunde legen, müssen ohne
<lb/>viele Mühe einseben, dass es danach nur als eine verlragsmässig
<lb/>anticipirte Erbschaftsantretung erschiene, nicht aber als Erbvertrag.
<lb/>Woher lässt sich nun der Verf. weitläufiger auf Widerlegung nicht
<lb/>blos jener Ansicht, sondern auch einer andern, neuerdings von
<lb/>Puchta aufgestellten, ein? woher die vorangeschickten, mehr poli- 
<lb/>tischen als juristischen Betrachtungen über Besonderheiten des Bau- 
<lb/>ernrechts überhaupt, über Uutheilbarkeit der Bauergüter, Anerben- 
<lb/>recht u. s. w.? — Derselbe Tadel trifft, wie wir glauben, das Ka- 
<lb/>pitel über den Erbeinsetzungsvertrag unter dem Adel. Hier aber
<lb/>kommt noch der ungleich wichtigere Umstand hinzu, dass die Grenz- 
<lb/>linie zwischen dem, was in das Gebiet der Erbverträge gehört und
<lb/>was davon auszuscheiden ist, vom Verf. entweder wirklich verkannt
<lb/>oder wenigstens dunkel und zweifelhaft gelassen worden ist.

<lb/>Drey Institute sind es, auf welche er seine Untersuchungen in
<lb/>diesem Kapitel hinlenkt: der Familienvertrag, das Familienfidei-

<lb/>commiss und die Erbverbrüderung. Den Weg dazu bahnt er sich
<lb/>durch die Ansicht, die einzelne Familie des hohen Adels (und, wie
<lb/>wir hinzusetzen würden, auch die einzelne Linie derselben) erscheine
<lb/>nicht blos als eine Summe von einzelnen gleichzeitigen oder auf ein- 
<lb/>ander folgenden Individuen, sondern als ein, von diesen verschie- 
<lb/>denes, Ganzes, als eine Genossenschaft. Diesen Gedanken, der frei- 
<lb/>lich schon Andern mehr oder weniger klar vorgeschwebt haben mag,
<lb/>bestimmt ausgesprochen zu haben, halten wir für ein grosses Ver- 
<lb/>dienst des Verfs. Er ist der Schlüssel der wichtigsten Eigenthüm-
<lb/>lichkeiten in dem Rechte des hohen Adels; ob er auch vom niedern
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0342.tif"
                   n="342"
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               <p>

                  <lb/>342 BeseleVy Die Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>Adel zu behaupten sey, hängt davon ab, in wie fern dieser über- 
<lb/>haupt oder einzelne Zweige davon, wie namentlich die ehemalige
<lb/>Reichsritterschaft an jenen Eigentümlichkeiten Theil nimmt. Zu
<lb/>diesen gehörte nun vor Allem die Autonomie, welche sich in den
<lb/>Hausgesetzten des hohen Adels zeigt. Nach jener Ansicht stellt
<lb/>sie sich, ihrem allgemeinen formellen Charakter nach, unmittelbar
<lb/>der Autonomie der Corporationen zur Seile. Wie die Statuten der
<lb/>letztem «Normen sind, welche die Corporation den einzelnen Mit- 
<lb/>gliedern vorschreibt, so sind auch die Hausgesetze als Ausfluss
<lb/>eines, über den einzelnen Familiengliedern stehenden, Willens der
<lb/>Familie zu betrachten, mögen sie nun in der Gestalt einer ein- 
<lb/>seitigen Verfügung des Familienhauptes erscheinen, oder in der eines
<lb/>Beschlusses der jeweilig stimmfähigen Familienglieder. In beyden
<lb/>Fällen sind nicht die Einzelnen, als solche, sondern als Organe der
<lb/>Familie, tbätig; die einseitige Verfügung ist nicht aus dem Gesichts- 
<lb/>punkte einer letztwilligen Disposition eines Erblassers für seine Erben
<lb/>zu betrachten, der Beschluss der Familienglieder nicht als Vertrag,
<lb/>den diese unter sich und für ihre Succcssoren scbliessen, so wenig,
<lb/>wie das, aus einem Corporationsbeschluss hervorgehende Statut ein
<lb/>Vertrag der Corporaiionsglieder unter sich ist; eine Ansicht, die
<lb/>freilich oft genug, vielleicht unter dem Einfluss des irreführenden
<lb/>Ausdrucks ,,statuta conventionalia“ übersehen worden ist und da- 
<lb/>her von Eichhorn (Kirchenrecht Bd. II. 8. 33. Note 6.) von
<lb/>Neuem hervorgehoben zu werden verdiente. Wenn nun obige Auf- 
<lb/>fassung eines, aus dem Beschluss der Familienglieder hervorgehen- 
<lb/>den Hausgesetzes oder des s. g. Familienvertrages, wie wir voraus- 
<lb/>setzen zu können glauben, auch die des Verfs. ist, so begreifen
<lb/>wir nicht, wie er ihn in Hinsicht seines, das Erbrecht betreffenden,
<lb/>Inhalts den Erbverträgen zuzählen, oder wenigstens ein Missver- 
<lb/>ständnis dieser Art auf mehrfache Weise begünstigen konnte, unter
<lb/>Andern schon dadurch, dass er sich weitläufig auf die Theorie des
<lb/>Familienvertrages einlässt. Wie werthvoll auch dieser Beitrag zu
<lb/>einer Materie seyn mag, die zu vielen Zweifeln und interessanten
<lb/>Fragen Anlass giebt, so liegt sie doch ganz ausserhalb der Grenzen
<lb/>seiner Aufgabe. — Auch das Familienfldeicommiss würde natür- 
<lb/>licherweise nur dann als eine besondere Gestaltung des Erbver- 
<lb/>trages erscheinen, wenn es durch denselben errichtet werden
<lb/>könnte, nicht aber, wenn es blos als möglicher Gegenstand einer
<lb/>erbvertragsmässigen Zuwendung an Jemanden in Betracht käme.
<lb/>Der Verf. bejaht nun zwar das Erstere, wie es von den Meisten ge-
</p>

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                   n="343"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. A'lbrecht zu Leipzig. 343

<lb/>schiebt, bemerkt jedoch, dass es bey solchen Fideicommissstiftungen,
<lb/>die nur Unveräusserlichkeit und nicht zugleich eine besondere Erb- 
<lb/>folge anordnen, gar nicht zur Frage gestellt werden könne. Daraus
<lb/>schiiessen wir, dass er den Fall, wo A. eine Sache, als Fideicom-
<lb/>miss jener Art, dem B. und seinen Nachkommen im Wege eines Erb-
<lb/>, Vertrages vermacht, nicht für eine vertragsmässige Errichtung eines
<lb/>Fideicommisses hält, sondern — wie es unstreitig auch das Richtige
<lb/>ist — für ein Geschäft, welches aus zwei Bestandtheilen zusammen- 
<lb/>gesetzt ist, einmal der Belegung des Objekts mit der Fideicommiss-
<lb/>qualität durch den einseitigen Willen des A. und sodann die Zuwen- 
<lb/>dung desselben an B., die allein den vertragsmässigen Theil des Ge- 
<lb/>schäfts bildet. Von ganz gleicher Struktur sind aber, nach unsenu
<lb/>Dafürhalten, auch diejenigen beyden Geschäfte, die der Verf. für
<lb/>Fälle vertragsmässiger Errichtung von Fideiconimissen erklärt. Das
<lb/>erste bezeichnet er so: „wenn derjenige, welcher bey einer letzt-
<lb/>willigen Verfügung der Fideicommittent seyn würde, die Vertrags- 
<lb/>form wählt, indem er seinen Willen auf diese Weise ausspricht, ihn
<lb/>acceptiren lässt" (S. 87.). Unstreitig denkt er sich unter den Ac- 
<lb/>cepti renden nicht etwa solche Personen, deren Einwilligung, wenig- 
<lb/>stens unter Umständen, Aothwendig ist, wie namentlich die, vom
<lb/>Fideiconuuiss ausgeschlossenen, Notberben, (auch ist klar, dass deren
<lb/>Zustimmung der Stiftung den Charakter einer einseitigen Verfügung
<lb/>nicht benimmt), sondern umgekehrt die zum Besitz des Fideicom-
<lb/>luisses Berufenen, daher der factische Unterschied dieses Geschäfts
<lb/>von dem obigen nur darin liegen wird, dass dort eine Fideiconmiiss-
<lb/>stiftung zu Gunsten einer fremden Familie angenommen wurde, der
<lb/>Verf. sich eine zu Gunsten der eigenen Familie des Stifters gedacht
<lb/>hat. Dann aber sehen wir nicht ab, woher das letzte Geschäft
<lb/>anders aufgefasst werden soll, als das erste. Den zweiten Fall eines
<lb/>vertragsmässigen Fideicommisses bezeichnet der Verf. so: „wenn
<lb/>mehre Personen zusammentreten und in einem wechselseitigen Erb- 
<lb/>einsetzungsvertrage bestimmen, wie ihre Erben oder Nachkommen in
<lb/>das gemeinschaftliche Vermögen succcdirlh sollen, ist ein Familiefl-
<lb/>fideicommiss anzuerkennen, wenn nur die Intention wirklich darauf
<lb/>ging, ein solches zu errichten". (S. 88.). Auch darin sehen wir
<lb/>wiederum eine Belegung des beyderseiligen Vermögens mit der Fi-
<lb/>deicommisseigenschaft durch den einseitigen Willen der resp. Be- 
<lb/>sitzer, verbunden mit einem Erbvertrage, durch weichen sie dasselbe
<lb/>in dieser Eigenschaft sich und ihren Nachkommen wechselseitig zu- 
<lb/>wenden. Auch glauben wir, dass unsere Auffassung der obigen Ge-
</p>

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                   n="344"
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               <p>

                  <lb/>344 Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>schäfte nicht blos möglich, sondern nothwendig sey. Denn sollte
<lb/>das Fideieommiss auf dem Gonsens der dazu Berufenen beruhen, so
<lb/>würde die Unveräusserlichkeit und Untheilbarkeit nicht als eine der
<lb/>Sache seihst anklebende Eigenschaft, sondern als eine vertragsmäßig
<lb/>übernommene Verpflichtung der Berufenen gegen den Stifter er- 
<lb/>scheinen, ein Gesichtspunkt, der unstreitig zu vielen Widersprüchen
<lb/>mit der rechtlichen Natur des Fideicommisses führt. — Noch kommt
<lb/>der Verf. (S. 89 ) auf die Frage, ob auch Familienverträge zu den
<lb/>Entstehungsgründen eines Fideicommisses gerechnet werden können?
<lb/>und, wenn wir ihji recht verstehen, verneint er sie, doch zweifeln
<lb/>wir, dass das Auflallende dieser Antwort, die auch wir für die
<lb/>richtige halten, durch das, was er darüber sagt, auf eine klare
<lb/>Weise beseitigt seyn möchte. Denn auffallend scheint sie gewiss,
<lb/>wenn man bedenkt, dass Anordnungen der Unveräusserlichkeit und
<lb/>Untheilbarkeit gerade den Hauptgegenstand der Hausgesetze und
<lb/>Familienverträge bilden. Es kommt aber nur darauf an, dass man
<lb/>sich über die Bedeutung der Fideicommisso verständigt. Jene, in
<lb/>den Hausgesetzen des hohen Adels enthaltenen Anordnungen sind
<lb/>ein reines Erzeugnis der Autonomie, die Fideicommissstiftungen da- 
<lb/>gegen heutzutage ein blosses, im Zweifel Jedermann zugängliches
<lb/>Rechtsgeschäft, welches nach den darüber bestehenden Landesge- 
<lb/>setzen beurtheilt wird, während gerade das Befreit-Seyn von der
<lb/>Herrschaft dieser Gesetze den charakteristischen Vorzug der Haus- 
<lb/>gesetze des hohen Adels bildet. Daher können die, in diesen ent- 
<lb/>haltenen Anordnungen über Unveräusserlichkeit und Untheilbarkeit
<lb/>nicht Fideicommisso im eigentlichen Sinne 'genannt werden, so fern
<lb/>man darunter das bestimmte, in den Gesetzen normirte, Institut die- 
<lb/>ses Namens versteht, so wie umgekehrt die Befugniss, Fideicommisso
<lb/>zu errichten, den Namen der Autonomie nicht verdient, wenigstens
<lb/>nicht in dem Sinn der Hausgesetzc. Allerdings ist diese Scheidung
<lb/>der Fideicommisso von jenen hausgesetzlichen Bestimmungen ähn- 
<lb/>lichen Inhalts erst die Folge einer verhältnissmässig neuen Rechts- 
<lb/>bildung. Ursprünglich hätten Verfügungen dieser Art ihren Sitz
<lb/>eben nur in den Hausgesetzen des Adels und fanden in dem beste- 
<lb/>henden Rechte so wenig eine Stütze, dass sie anfänglich, wie be- 
<lb/>kannt, von sehr problematischer Gültigkeit waren. Jene Scheidung
<lb/>tritt ganz unzweideutig hervor, seitdem in der neuern Zeit die Fi- 
<lb/>deicommisso Gegenstand ausführlicher Gesetzgebung geworden sind
<lb/>und eben dadurch den Charakter blosser Rechtsgeschäfte annahmen,
<lb/>doch datirt sje iu der That schon von viel früherer Zeit, da längst
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig. 345

<lb/>vorher ein, wenn auch schwankendes und weniger ansgeföhrtesT auf
<lb/>der Doktrin beruhendes, Recht der Fideicommisso die Steile jener
<lb/>Gesetzgebungen vertrat. — Unter den drey Instituten, die der Verf.
<lb/>als besondere Anwendungen des Erbvertrages ira Gebiet des Adels-
<lb/>rechts ansieht, können wir demnach nur das dritte, die Erbverbrüde- 
<lb/>rung, für eine solche ansehen. Aus den Betrachtungen, die er der- 
<lb/>selben widmet, möchte Ref. besonders zwey Punkte als bedeutend
<lb/>und bisher zu wenig beachtet herausheben. Dass nämlich jenes Ge- 
<lb/>schäft sich nicht blos auf die Contrahenten, sondern auf deren Nach- 
<lb/>kommen bezieht, betrachtet er nicht als eine Abweichung von der
<lb/>Regel, dass Erbverträge nicht anf die Erben gehen, sondern als
<lb/>Folge davon, dass dabey die Familien, als Ganzes, die eigentlichen
<lb/>Paciscenten sind und da diese Auffassung der Familie zunächst nur
<lb/>für den hohen Adel gilt, so sieht er die Thatsache, dass das Ge- 
<lb/>schäft von jeher vorzugsweise nur bey ihm.vorkommt, keinesweges
<lb/>für zufällig, sondern für Etwas im Recht Begründetes an.

<lb/>In dem Kapitel von den Ehestiftungen (8. 107. folg.) be- 
<lb/>gegnen wir einer Ansicht, die Bedenken erregt, wiewohl deren
<lb/>nähere Erwägung so wenig zur Aufgabe des Verfs. als dieser An- 
<lb/>zeige gehört. Derselbe stellt nämlich den Grundsatz auf, dass,
<lb/>wo das Institut der •portio statutaria bestehe, das auf Ehestiftungen
<lb/>sich gründende Erbrecht der Ehegatten im Zweifel nach eben den
<lb/>Grundsätzen, wie jenes gesetzliche beurtheilt werden müsse, was
<lb/>denn allerdings viel für sich haben würde. Wenn er nun aber das
<lb/>letztere für ein in mehreren Beziehungen singuläres und namentlich
<lb/>die von Posse darüber aufgestellte Theorie für die ausgemacht rich- 
<lb/>tige hält, so scheint uns das zuviel behauptet. Im Gegentheil
<lb/>dürften die beyden Singularitäten, auf die es hier, bey der behaup- 
<lb/>teten Gleichstellung des vertragsmäßigen und gesetzlichen Erb- 
<lb/>rechts, fast allein ankommt — nämlich der ipso jure Erwerb und das
<lb/>Nicht-Haften für die Schulden über den Bestand der Erbschaft —-
<lb/>auf schwachen Gründen ruhen. Der neueste Schriftsteller über das
<lb/>eheliche Güterrecht hat sich, wie wir glauben , mit Recht dagegen
<lb/>erklärt (Runde, deutsches ehel. Güterrecbt. S. 242. folg.)

<lb/>Die Einkindschaft hält der Verf. weder für einen Erbvertrag,
<lb/>noch für eine eigentümlich deutsche Adoption, sondern das all- 
<lb/>gemeine Princip, welches das Institut beherrsche, sey, ,,dass zwi- 
<lb/>schen den Kindern und ihrem Sttefparens ein solches Verhältnis
<lb/>begründet werde, wie es zwischen Kindern und ihren natürlichen
<lb/>Eltern bestehe" (S. 179^), welches dann abet in den einzelnen
</p>

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               <p>

                  <lb/>546 Beseler, Die Lehre voirden Erbverträgen.

<lb/>Rechten in verschiedenem Umfange durchgeführt werde. In jenem
<lb/>allgemeinen Princip schiiesst ersieh also der Ansicht Ringeimanns,
<lb/>Mittermaiers, Phillips und Maurenbrechers an, in der Bestim- 
<lb/>mung des gemeinrechtlichen Umfangs seiner Durchführung aber
<lb/>weicht er von ihnen ab, indem er ihn auf Gleichstellung der Vor-
<lb/>und Nachkinder in Vermögens- und namentlich erbrechtlicher Be- 
<lb/>ziehung beschränkt (S. 183). Dass er dadurch im Resultate auf die
<lb/>Ansicht vom Erbvertrage zurückkomme, lässt sich nicht behaupten,
<lb/>da nach der reinigen das Erbrecht der Vorkinder nicht den Cha- 
<lb/>rakter eines vertragsmässigen, sondern, wie das der natürlichen Kin- 
<lb/>der, den eines Intestat- und Notherbearechts hat* Was nun die
<lb/>Begründung jenes Princips betrifft, so legt er mit Recht kein so
<lb/>ausschliessliches Gewicht, wie z. B. Phillips (deutsches Privatr.
<lb/>2te Aufl. II. §. 149.), auf den praktischen Zweck des Geschäfts,
<lb/>dass nämlich die Theilung des Vermögens vermieden und dieses ins-
<lb/>gesammt in die zweite Ehe unter die Herrschaft der Gütergemein- 
<lb/>schaft gebracht werde. Diesen Zweck bat das Geschäft noch mit
<lb/>andern gemein, wie namentlich mit dem s. g. Ausspruch (Anwei- 
<lb/>sung); nicht in ihm, sondern in dem Mittel, welches dazubey der Ein- 
<lb/>kindschaft gebraucht wird, ist ihre eigenthümlicbe rechtliche Natur
<lb/>zu suchen. Dagegen legt der Verf. das Hauptgewicht darauf, dass
<lb/>in den Statuten stets die Ehegatten als die eigentlichen Contra-
<lb/>henten, die Kinder, oder deren Vormünder, nur als consentirend be- 
<lb/>zeichnet werden. Widerspricht das nun augenfällig der Idee eines
<lb/>Erbvertrages, so gestehen wir doch, dass es uns auch mit der An- 
<lb/>sicht des Verfs. über unser Institut nicht übereinzustimmen scheint.
<lb/>Denn, wenn sie auch mit der Idee einer Adoption in ihrer vollen
<lb/>Wirkung nicht identisch ist*, so steht sie ihr doch sehr nahe und
<lb/>namentlich mit der adoptio minus plena fast auf gleicher Linie.
<lb/>Danach aber müssten wenigstens in dem Fall, wo die Mutter der
<lb/>Vorkinder die Einkindschaft schiiesst, die Kinder selbst, oder deren
<lb/>Vormünder, als eigentliche Mitcootrahenten erscheinen. Um diesen
<lb/>Einwand zu heben, möchte Ref. die Ansicht des Verfs. nicht sowohl
<lb/>verwerfen, als vielmehr nur anders ausdrücken, nämlich so: das
<lb/>Princip der Einkindschaft liege in der Fiktion, dass die Vorkinder
<lb/>erst in der zweiten Ehe erzeugt seyn. Soll nun eine Fiktion dieser
<lb/>Art durch Vertrag begründet werden, so ist es, wie mich dünkt,
<lb/>ganz natürlich, dass die beyden Ehegatten die eigentlichen Urheber
<lb/>des Vertrages sind, indem die fingirte Erzeugung die wirkliche
<lb/>nachahmen muss. Die Bestimmung des Umfangs, in welchem jenes
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. Albrechtzu Leipzig. 347

<lb/>allgemeine Princip des Instituts gemeinrechtlich durcbzuführen sey,
<lb/>ist freilich eine sehr schlüpfrige Aufgabe, doch möchte Ref. dazu
<lb/>allerdings den praktischen Zweck desselben, wie er oben bezeichnet
<lb/>wurde, zu Hülfe nehmen und gerade aus diesem Grunde scheint ihm
<lb/>der beschränkte Umfang, in welchem der Verf. die Gleichstellung
<lb/>der Vor- und Nachkinder durchführt, mehr für sich zu haben, als
<lb/>der ausgedehntere, den die übrigen, oben erwähnten, Schriftsteller
<lb/>annehmen. Mit eben dieser Frage hängt aufs Genaueste die viel- 
<lb/>fach bestrittene zusammen, ob die Vorkinder von dem Sliefparens
<lb/>enterbt werden können ? Beschränkt sich nämlich die Wirkung der
<lb/>Einkindschaft auf Gleichstellung der Vor- und Nachkinder in ver-
<lb/>mögensrechtlicher Hinsicht, in Betreff der Alimentation, Aussteurung
<lb/>und Erbfolge, so würden wir jene Frage, wie der Verf., verneinen,
<lb/>erstreckt sie sich aber zugleich auf die persönliche Stellung der
<lb/>Kinder zu den Eltern, so würden wir sie bejahen, weil
<lb/>das Enterbungsrecht auf Verletzungen dieser Stellung sich grün- 
<lb/>det. Dem leiblichen Parens der Vorkinder würde zwar das
<lb/>Enterbungsrecht jedenfalls znzogestehen seyn, nur wird er es, in
<lb/>Folge der Gütergemeinschaft, in der Regel nur gemeinschaftlich mit
<lb/>dem Stiefparens ausüben können.

<lb/>In dem Kapitel vom Erbverzicht wird es, wie wir glauben,
<lb/>wohl jeden Leser befremden, die Einwilligung der nächsten Erben
<lb/>in die Veräußerung von Immobilien (oder Erbgüter) als Erbverzicht
<lb/>betrachtet zu sehn (S. 221. folg.). Ref. kann nicht umhin, diese
<lb/>Auffassung für einen Irrthum zu erklären, der om so bedenklicher
<lb/>ist, da er leicht auf noch andere Verhältnisse, wie namentlich auf
<lb/>den Consens der Agnaten in Veräußerungen des Lehns, ein falsches
<lb/>Licht werfen könnte. Was zunächst diese Ansicht zu widerlegen
<lb/>scheint, ist, dass ein Verzicht auf das Erbrecht die Revokation der
<lb/>Veräußerung beym Leben des Autors, wie sie bekanntlich den
<lb/>nächsten Erben zusland, nicht hätte hindern können. Diesen Ein- 
<lb/>wand kann jedoch wenigstens der Ref. nicht benutzen, da er in den
<lb/>Worten des Sachsensp. (1. 52.): „die erben unterwinden sich (des
<lb/>ohne ihre Einwilligung veräußerten Guts) mit rechtem urtheii, als
<lb/>ob der tod wer e, der es gabik das Princip ausgedrückt findet,
<lb/>dass das Revokationsrecht der Erben beym Leben des Veräusserers
<lb/>auf der Fiktion des Todes des letztem beruhe (Gewere 8. 36.).
<lb/>Dagegen steht der Auffassung des Verfs. vor Allem der Umstand
<lb/>entgegen, dass die Einwilligung der Erben auch bey nicht totalen
<lb/>Veräusserungen, bey Constituirung einer Leibzucht, einer Satzung,
</p>

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               <p>

                  <lb/>348 Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>der Infeudation, also bey solchen nothwendig war, bey denen das
<lb/>Erbrecht der Consentirenden unangetastet Fortbestand. Ueberdem
<lb/>scheint uns ein Erbverzicht in Beziehung auf einzelne Sachen, so- 
<lb/>fern sie nicht in Betreff der Erbfolge von dem übrigen Vermögen
<lb/>gesondert sind (was sich zwar nach dem Litern deutschen Rechte
<lb/>von der Gesammtheit der, in einem Vermögen enthaltenen, Immobi- 
<lb/>lien, nicht aber von den einzelnen, sagen lässt), mit dem Begriff des
<lb/>Erbverzichts ganz unvereinbar. Der Verf. beruft sich zum Beweise
<lb/>seiner Ansicht auf die Form, in welche, wenigstens nach Litern Ur- 
<lb/>kunden, die Zustimmung der Erben in die Veräusserung eingekleidet
<lb/>wurde. Danach nämlich nahmen sie an der gerichtlichen Auflassung
<lb/>in dem Sinne Theil, dass auch sie mittelst dieses Aktes ihre Rechte
<lb/>an dem Grundstücke feyerlich aufgaben, was denn der Verf. auf
<lb/>nichts Anderes, als auf das Erbrecht beziehen zu können glaubt.
<lb/>Nun ist nicht zu lüugnen, dass wahre Erbverzichte in der Form der
<lb/>gerichtlichen Auflassung Vorkommen (S. 224. u. folg.); das Recht
<lb/>aber, welches die Erben bey jener Theilnahme an der gerichtlichen
<lb/>Auflassung ihres Verwandten aufgaben,, war nicht das Erbrecht,
<lb/>sondern ihr Recht, die Veräusserung zu revociren, und dass der Ver- 
<lb/>zicht auf dieses Recht in jene Form eingekleidet wurde, war um
<lb/>so consequenter, da es auf der Gewere beruhte, die im Augenblick
<lb/>der Veräusserung, wie beym Tode des Erblassers, auf den Erben
<lb/>überging. — Nächstdem, dass der Verf., nach seiner Ansicht über
<lb/>die Einwilligung der nächsten Erben, darin die erste erweisliche
<lb/>Spur des Erbverzichts findet, benutzt er sie zugleich als Stütze des
<lb/>obersten Princips über die rechtliche Natur des Erbverzichts. Er
<lb/>dürfe nämlich nicht als das Versprechen gedacht werden, sich der
<lb/>Erbschaft, falls und wenn sie deferirt werden würde, zu entschlagen,
<lb/>also nicht als ein blos obligatorisches Geschäft, sondern das Erb- 
<lb/>recht selbst und unmittelbar sey der Gegenstand desselben (S. 230.
<lb/>folg. 236.). Fällt nun auch, nach unserer Meinung, jene rechts- 
<lb/>historische Grundlage dieser Ansicht fort, so könnte man sie doch
<lb/>schon wegen der Analogie des adquisitiven Erbvertrages anzuer- 
<lb/>kennen geneigt seyn, und in Beziehung auf ein vertragsmässig er- 
<lb/>worbenes Erbrecht scheint sie uns ganz unzweifelhaft. Warum
<lb/>sollte hier nicht der Erbverzicht eben das direkt aufheben, was der
<lb/>Erbvertrag gegeben hat? Nicht so unbedenklich scheint sie uns
<lb/>in Betreff des gesetzlichen Erbrechts. Zuvörderst steht ihr hier
<lb/>entgegen, dass das gesetzliche Erbrecht beym Leben des Erblassers
<lb/>noch gar nicht als ein wirkliches Recht existirt und daher auch
</p>

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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Hofr. u. Prof, Di*. Albrecht zu Leipzig. 349

<lb/>nicht unmittelbar Gegenstand eines Rechtsgeschäfts seyn kann. Auch
<lb/>das, etwa darin enthaltene, Notherhenrecht macht keinen Unterschied,
<lb/>da es sich nur der testamentarischen oder vertragsmässigen Erbfolge ge- 
<lb/>genüber als Recht geltend macht, so lange es sich aber hlos von
<lb/>der gesetzlichen Erbfolge handelt, gar nicht in Betracht kommt.
<lb/>Demnächst hält sich der Vcrf. an das leitende Princip, dass, wie der
<lb/>Adqnisitiv-Erbvertrag im Augenblick des Todes des Erblassers keine
<lb/>andere Wirkungen hervorbringt, als das Testament, so auch die
<lb/>Wirkungen des Erbverzichts in jenem Augenblick von denen der
<lb/>testamentarischen Enterbung nicht verschieden seyn können. Mit
<lb/>diesem Princip tritt nun aber jene Ansicht von der unmittelbaren,
<lb/>direkten Vernichtung des Erbrechts durch den Erbverzicht in mehr- 
<lb/>fachen Widerspruch. Danach nämlich würde der Renuntiant im
<lb/>Augenblick des Todes des Erblassers als gar nicht vorhanden in Be- 
<lb/>treff der Erbfolge betrachtet werden müssen, daher u. A. bey Be- 
<lb/>rechnung des Pflichtteils der übrigen Erben nicht berücksichtigt
<lb/>werden dürfen, und falls er der Sohn des Erblassers war, würden
<lb/>seine Descendenten zur Erbschaft berufen seyn. Das Erstere wird
<lb/>nun zwar von unserm Verf., nach Vorgang Franckes und Mühlen- 
<lb/>bruchs wirklich behauptet (S. 253.), allein es ist nicht wohl ein-
<lb/>zusehn, wie dem Erbverzicht, als einer res inter alios gesta, ein,
<lb/>wenigstens unter Umständen, verkürzender Einfluss auf das Recht
<lb/>Anderer gestaltet werden dürfte, und das Letztere wird nicht blos
<lb/>vom Verf. geläugnet (S. 252.),' sondern wohl von Niemand behaup- 
<lb/>tet werden. Ref. ist daher geneigt, den Erbverzicht der gesetz- 
<lb/>lichen Erben nicht direkt auf das Erbrecht, sondern auf die künftig
<lb/>deferirte Erbschaft zu beziehen. Darum aber ist das Geschäft
<lb/>weder als ein blos obligatorisches zu betrachten, indem es sich von
<lb/>der Ausschlagung einer deferirlen Erbschaft nur durch seinen even- 
<lb/>tuellen Charakter unterscheidet, noch braucht es die angeblichen
<lb/>Absurditäten zu scheuen, zu denen jene Ansicht nach der Meinung
<lb/>des Verfs. (S. 238.) hinführt. Denn wenn auch danach die Stellung
<lb/>des renuntiirenden Notherben die ist, dass seine Ansprüche nur
<lb/>ope exceptionis beseitigt werden, so ist es doch wohl eine reine Sub- 
<lb/>tili tät, zu verlangen, dass er noch instituirt oder gehörig exheredirt
<lb/>werde. Hat er auf die Sache verzichtet, so kann er auch die Form
<lb/>nicht in Anspruch nehmen. Eben so thut der Verf. unserer An- 
<lb/>sicht Unrecht, wenn er zu glauben scheint, dass die Verbindlichkeit
<lb/>des Verzichts für die Erben des Renuntianten eine Folge derselben
<lb/>sey. Sie führt eben so, wie die seinige, zu dem Resultat, dass der
</p>

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                   n="350"
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               <p>

                  <lb/>350 Baseler, Die Lehre von den Erbverträgen.

<lb/>Verzicht selbst dann, wenn er mit auf die Erben gestellt ist, die- 
<lb/>selben nicht bindet, (wenigstens nicht direkt. 8. 251.). Sein Irr- 
<lb/>thum liegt in der Vorstellung, dass der Verzicht nach jener Ansicht
<lb/>ein gewöhnliches obligatorisches Verhältnis begründe. Als even- 
<lb/>tuelle Ausschlagung einer künftigen Erbschaft wird er offenbar ganz
<lb/>wirkungslos, sobald der Renuntiant den Moment der Delation nicht
<lb/>mehr erlebt und selbst wenn er zugleich im Namen der Erben ge- 
<lb/>leistet wurde, bindet er diese nicht, weil ihnen die Erbschaft pro- 
<lb/>prio und nicht hereditario jure deferirt wird.

<lb/>Was die Erbverzichte der adligen Töchter Abweichendes
<lb/>von den allgemeinen Grundsätzen haben, ist zum Theil so zweifel- 
<lb/>haft in der Theorie und so schwierig in der praktischen Durchfüh- 
<lb/>rung (vergl. 8. 305. Note 48. 8. 306, 307.), dass es als Gewinn an- 
<lb/>zusehen ist, wenn es gelingt, sie auf einen möglichst engen Raunt
<lb/>der praktischen Anwendung zu beschränken. Zwar kann der Weg,
<lb/>auf welchem die Theorie eine Zeit lang zu diesem Resultate gelangte,
<lb/>indem sie jeden Verzicht für einen nothwendigen, für eine blosse
<lb/>Cautel erklärte und den freiwilligen, von dem, als dem einzigen
<lb/>wahren Verzicht, hier allein die Rede ist, fast gänzlich übersah,
<lb/>nicht gebilligt werden. Gerade für die ältere Zeit ist das fast noch
<lb/>weniger, als für die spätere zu behaupten. Die so verbreitete An- 
<lb/>sicht, dass die Erbverzichte beym Adel ursprünglich nur zur Er- 
<lb/>haltung des ältern Rechts wider das römische dienten, ist, wie der
<lb/>Verf. näher ausführt (8. 271. folg.), eben so unrichtig, wie sie es in
<lb/>Betreff der Hausgesetze ist. Sie erstreckten sich von Anfang an
<lb/>vielfältig über die gesetzliche Ausschliessung der Töchter von der
<lb/>Succession hinaus und dienten, sammt den Hausgesetzen, einer Be- 
<lb/>vorzugung des Mannstamms in einem ganz neuen, dem ältern Rechte
<lb/>unbekannten Grade. Eben so w’illkührlich und den Standes-Inter-
<lb/>essen des Adels entgegen ist die Behauptung Maurenbrechers
<lb/>(d. Privatr. §. 569. Note p.), dass die freiwilligen Verzichte der adligen
<lb/>Töchter nichts Singuläres haben. Dagegen findet Ref. einen Weg
<lb/>zur Beschränkung derselben auf einen engem Raum darin, dass, wie
<lb/>er glaubt, Verzichte mit jenen besondern, von den allgemeinen
<lb/>Grundsätzen über renuntiative Erbverträge abweichenden, Wirkungen
<lb/>im Allgemeinen nur bey dem hohen Adel Vorkommen können.
<lb/>Diese Ansicht, die auch der Verf. ihren Hauptgründen nach an- 
<lb/>deutet, ohne sie jedoch klar und bestimmt auszusprechen, stützt
<lb/>sich auf folgende Betrachtung. Zu jenen Singularitäten der adligen
<lb/>Verzichte ist zwar nicht der Vorbehalt des Rückfalls an die Re-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0351.tif"
                   n="351"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. Albrecht zu Leipzig. 351

<lb/>nantiantin selbst zu rechnen, da er unstreitig bey jedem freiwilligen
<lb/>Verzicht zur Bedingung gemacht werden kann, wohl aber die Er- 
<lb/>streckung des Verzichts sowohl als jenes Vorbehalts auf die Nach- 
<lb/>kommen der Renuntiantin, ohne Rücksicht darauf, ob sie Erben der- 
<lb/>selben sind, oder nicht. Beydes lässt sich nicht anders erklären,
<lb/>als mit Hülfe der oben erwähnten Auffassung der adligen Familie
<lb/>und ihrer einzelnen Linien als einer Gesammlheit, die durch ihr
<lb/>Haupt, als ihrem Repräsentanten, Rechte erwirbt und Verbindlich- 
<lb/>keiten übernimmt. Denn, was insbesondere den Vorbehalt des
<lb/>Rückfalls für die Nachkommen des Renuntiaten (den Mannstamm)
<lb/>betrifft, so lässt er sich weder in der ersten Beziehung als ein ge- 
<lb/>wöhnlicher Erbvertrag zu Gunsten Dritter (w ie Eichhorn will), noch
<lb/>als factum de hereditate tertii auffassen, da jener doch wohl jeden- 
<lb/>falls einen bestimmten Dritten voraussetzt und dieses nach richtiger
<lb/>Meinung die Einwilligung des Dritten (das hiesse des Letzten vom
<lb/>Mannstamme) erfordert. Bedenken könnte zwar erregen, dass die
<lb/>Rolle des Repräsentanten der Familie oder vielmehr der einzelnen
<lb/>Linie, in unserm Falle einem weiblichen Mitgliede, der Renuntiantin,
<lb/>zugewiesen wird. Allein ihre Eigenschaft als Stammmutter, als
<lb/>vermittelndes Glied zwischen ihren Nachkommen und der übrigen
<lb/>Familie, erklärt das wohl hinlänglich, zumal wenn man die Bemer- 
<lb/>kung des Verfs. zu Hülfe nimmt, dass ihr Gemahl, also das männ- 
<lb/>liche Haupt der verzichtenden Linie, an dem Akte des Verzichts
<lb/>Theil zu nehmen pflegt. Da nun aber, zufolge einer frühem Be- 
<lb/>merkung, die Auffassung der Familie als ein Ganzes sich im Allge- 
<lb/>meinen nur auf den hohen Adel beschränkt, so kann auch ein Ver- 
<lb/>zicht mit jenen Besonderheiten nur bey ihm als zulässig betrachtet
<lb/>werden. Der Verf. meint zwar (8. 291.), dass er auch dem niedern
<lb/>Adel zugänglich sey, „in so weit ihn das Particularrecht von dem
<lb/>gemeinrechtlichen Erbrecht frei gehalten habe." Steht aber der
<lb/>Vorzug des Mannstamms gesetzlich fest, so ist ja der Verzicht nicht
<lb/>mehr ein freiwilliger, von dem im Obigen allein die Rede war.
<lb/>Dennoch soll die Gültigkeit eines, mit jenen Singularitäten ausge- 
<lb/>statteten, Verzichts für den niedern Adel nicht absolut geläügnet
<lb/>werden, nur wird sie stets den Beweis voraussetzen, dass er auf jene
<lb/>Auffassung der Familie, als Ganzes, Anspruch habe, was selbst für
<lb/>die* ehemalige Reichsritterschaft nach ihrem gegenwärtigen Rechts- 
<lb/>zustande nicht so unzweifelhaft ist, als es den Anschein haben
<lb/>könnte» — Den Vorbehalt „auf den ledigen Anfall“ bey einem
<lb/>freiwilligen Verzicht, scheint der Verf. stets, oder im Zweifel, als
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0352.tif"
                   n="352"
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               <p>

                  <lb/>352 Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen,

<lb/>Vorbehalt des Rückfalls, der Regredienterbschaft zu deuten (S. 303.).
<lb/>Darin geht er wohl zu weit. Im Zweifel möchten wir darin ledig- 
<lb/>lich den Vorbehalt des gewöhnlichen Successionsrechts nach Ab- 
<lb/>gang aller nähern Successoren finden. Das ist auch wohl die An- 
<lb/>sicht Eichhorns. Denn, indem er die Regredienterbfolge stets
<lb/>ftir eine besonders zu begründende Ausnahme erklärt (d. Privatr.
<lb/>§• 349)) liegt darin zugleich, dass ein Vorbehalt, der auf eine andere
<lb/>Weise gedeutet werden kann, im Zweifel nicht von jener verstan- 
<lb/>den werden dürfe. Dass nun ein Vorbehalt, der lediglich das ge- 
<lb/>setzliche Successionsrecht der Renuntianlin und ihrer Nachkommen
<lb/>nach den gewöhnlichen Regeln sichern soll, nur die Bedeutung
<lb/>einer Cautel, nicht die eines s. g. p. succes. conservativi habe, also
<lb/>jenes Successionsrecht dadurch nicht den Charakter eines vertrags-
<lb/>mässigen annehme, dürfte wohl nicht bezweifelt werden. Wohl
<lb/>aber wird man von da aus zu einem Zweifel über die Bedeutung
<lb/>eines, auf den Rückfall gerichteten, Vorbehalts geführt, den der
<lb/>Verf. übergeht. Er bestreitet nur die Ansicht, dass ein solcher
<lb/>Vorbehalt die Güter, auf die er sich bezieht, mit Fideicommissqua-
<lb/>lität zu Gunsten der Renunciantin und ihrer Nachkommen beleg?
<lb/>&lt;306.), dagegen giebt er ihremr darauf gegründeten, Successions- 
<lb/>recht unbedenklich den Charakter eines vertragsmässigen (308).
<lb/>Wenn man aber das Princip, in den Vorbehalt nicht mehr, als
<lb/>nöthig, hineinzulegen, auch hier anwendet, so Hesse sich wohl ver- 
<lb/>teidigen , dass durch ihn im Zweifel nur die Successionsordnung,
<lb/>nicht auch das Successionsrecht abgeändert werden soll.

<lb/>Unter der Rubrik „Erbverzicht bey der Abschichtung der
<lb/>Kinder“ erklärt sich der Verf. mit Recht gegen die Ansicht, dass
<lb/>in der s. g. qualificirten Absonderung ein Erbverzicht liege. Nur
<lb/>hat es den Anschein, als ob er alles Gewicht darauf lege, dass durch
<lb/>jene Absonderung die Kinder ihr Erbrecht nicht absolut verlieren,
<lb/>sondern nur von den nicht abgefundenen Kindern und etwa noch
<lb/>durch den zweiten Ehegatten ausgeschlossen werden, im Mangel
<lb/>derselben aber succediren,; daher den Gegnern der Ausweg geblieben
<lb/>ist, die Absonderung als einen Erbverzicht zu Gunsten der nicht
<lb/>abgefundenen Kinder und des zweiten Ehegatten aufzufassen. Un- 
<lb/>streitig ist aber auch das unrichtig und beruht auf dem, vielfach in
<lb/>unserer Wissenschaft begangenen, Irrthum, gesetzliche Wirkungen
<lb/>eines Rechtsgeschäfts als stillschweigend vertragsmäßige zu be- 
<lb/>trachten. Diesem Irrthum hat der Verf. selbst Vorschub geleistet.
<lb/>Indem er nämlich bemerkt, dass mit der Absonderung ein Erbver-
</p>

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                   n="353"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0353--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Hofr. u. Prof. Dr. Albreclit zu Leipzig. 353

<lb/>zieht verbunden werden könne, und dann nach gewöhnlichen Regeln
<lb/>zu beurtheilen sey, kündigt er doch eine Ausnahme davon an (S.
<lb/>324.). Diese soll darin bestehen, dass die Enkel der abgefun- 
<lb/>denen Kinder gleich diesen von den nicht abgefundenen ausge- 
<lb/>schlossen werden. Das aber ist, wie er selbst hinterdrein andeutet,
<lb/>nicht Folge des Verzichts, sondern der Absonderung.

<lb/>Ref., der sich den Verf. vorzugsweise zum Leser dieser Recen-
<lb/>sion wünscht, wendet sich an ihn mit dem Wunsche, er möchte sie
<lb/>als einen Beweis ansehn, dass das Interesse, mit dem er einst den
<lb/>ersten Band des Werks, als eine ausgezeichnete Bereicherung der
<lb/>germanistischen Literatur, begrüsste, in unvermindertem Grade sich
<lb/>auch auf die folgenden Bünde übertragen habe; und wenn damals
<lb/>jenes Interesse durch ein glückliches Zusammenleben mit dem Verf.
<lb/>noch erhöht werden mochte, so ist an dessen Stelle mit gleicher
<lb/>Wirkung ein unvergessliches Andenken an Zeit und Ort jener per- 
<lb/>sönlichen Vereinigung getreten.
</p>
               <p>

                  <lb/>Krit. Jalirb.f.d. RW. Jalug. VI. II. IV.
</p>
               <p>

                  <lb/>23
</p>

            </div>
         </div>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0354--><p/>
            <p>

               <lb/>354
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.

<lb/>1. DieStaatsgrnmlgcsetzc &lt;lcs deutschen Reiches. Zusammen-
<lb/>gestellt, ein geleitet v. historisch erklärt von Wrieslr. JtCaar.
<lb/>Oertel» drittem Prof. u. Lehrer d. Gesch. an d. K. Sächs. Lan- 
<lb/>desschule St. sffra zu Messen u.s.w. Leipzig, 1841.

<lb/>2. Darstellung der Europäischen Verfassungen in den seit
<lb/>1828. darin vorgegangenen Veränderungen von Priedr. Uulau,
<lb/>o. Prqf. d. prakt. Philos. zu Leipzig. — A. u. d. T.: Das positive
<lb/>Europ. Staatsrecht nach den Verfassungsurkunden dargestellt von
<lb/>Karl Heinr» Ludw. Pölitz, weil. Gh. Hess. geh. R. u. s. w.
<lb/>Ergänzungsband vom Prof. Hülau z. zweit. Auf], bearbeitet und
<lb/>v. 1828— 1841. fortgeführt. Leipzig, 1841.

<lb/>Die Sammlung unter Nr. 1. ist nicht für Juristen bestimmt; dem
<lb/>Herausgeber konnte es gar nicht einfallen, sie für dieselben zu be- 
<lb/>stimmen, da er die wunderliche Idee hat, dass die Rechlsgelehrten
<lb/>seit dem Sturze des Deutschen Reichs sich um dessen Gesetze gar
<lb/>nicht mehr kümmern. Diese Idee ist beinahe das Einzige, was an
<lb/>dem Buche für Juristen merkwürdig ist, und so möge sie denn etwas
<lb/>ausführlicher aus dem Vorworte mitgethcilt werden. Die Staats- 
<lb/>grundgesetze des Deutschen Reiches galten, nach dem Bericht des
<lb/>Verfs., so lange dieses Reich bestand, als ein Eigenthum der Juristen
<lb/>und Diplomaten, und diese betrachteten sich als die legitimen Schutz- 
<lb/>herren und Erklärer derselben. Daher die ausführlichen Commentare
<lb/>Einiger, die Abhandlungen Anderer über einzelne Abschnitte oder
<lb/>Paragraphen, die Sammlungen noch Anderer unter dem Titel: Cor-
<lb/>fora juris etc. Es war dies aber auch sehr natürlich; — der Eigen- 
<lb/>nutz und Ehrgeiz producirte diese reichsgesetzliche Literatur; jene
<lb/>Juristen wollten gern „zu den ehrenvollen und einträglichen Stellen
<lb/>bei dem Reichskammergericht und Reichshofrathu gelangen, und der
<lb/>Weg dazu war eine solche Schriftstellerei. „Aber seit der Auf- 
<lb/>lösung der Reichsverfassung, seitdem also jene wissenschaftliche
<lb/>Thäligkeit für Amtirung nicht mehr erfolgreich und vortheilhaft war,
<lb/>haben Juristen und Diplomaten im Allgemeinen die Reichsgesetze
<lb/>aufgegeben und als Antiquititäten ihrem Schicksal überlassen. Sic,
<lb/>von der theoretischen und praktischen Rechtslehre auf die Seite ge- 
<lb/>schoben, sind nun einer anderen Wissenschaft angefallen, einer
<lb/>Wissenschaft, welche uneigennützig und frei von allen Nebenriick-
<lb/>sichlyn Alles nur um seiner selbst willen erfasst und nicht fragt nach
<lb/>dem Nutzen für die Gegenwart. Diess ist die Geschichte." Also
<lb/>vor Auflösung des Reichs gehörten die Reichsgesetze noch nicht in
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0355.tif"
                n="355"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0355--><p/>
            <p>

               <lb/>Bäfatiy Darstellung der Europäischen Verfassungen. 355

<lb/>die Geschichte? Und seit dieser Zeit hat die Rechtswissenschaft sie
<lb/>aufgegeben? Hat es denn vor 1806. keine Geschichte des Reichs
<lb/>und seiner Verfassung gegeben? Und ist nicht die Deutsche Staats*
<lb/>und Rechts-Geschichte vorzugsweise oder vielmehr allein von den
<lb/>Juristen der Gegenwart bearbeitet worden? Doch wozu den Herausg.
<lb/>so fragen, er selbst kennt ja und citirt Schriften der heutigen Juristen,
<lb/>wie Eichhorn’s Deut. Staats- u. Rechtsgeschichte,. Emminghaus
<lb/>Corp. juris Germ. publ. acadein., u. a. dergl. Und doch haben die
<lb/>Juristen die Reichsgesetze ihrem Schicksal überlassen! I Reime dies
<lb/>zusammen, wer kann; Ref. kann es nicht. Wohl aber kann er ver- 
<lb/>sichern, dass der Herausg. in der geschichtlichen Literatur nicht so
<lb/>bewandert ist, wie man es gerade von ihm erwarten sollte; denn die
<lb/>Monumenta Germaniae historica von Hertz hat er nicht gekannt
<lb/>oder, was noch schlimmer wäre, wenn er sie gekannt hätte, nicht
<lb/>benutzt. — Abgesehen von diesen Ausstellungen muss aber Ref. die
<lb/>Arbeit des Verfs. loben. Seine Einleitungen und Schlussbemerkun- 
<lb/>gen zu den mitgetheiltcn Gesetzen, die Anmerkungen, welche er
<lb/>zur Erklärung schwieriger oder nicht allgemein verständlicher Stellen
<lb/>beigefugt hat, sind gut abgefasst und werden nicht blos Freunden
<lb/>der Geschichte, für welche der Herausg. sie geschrieben hat, ira All- 
<lb/>gemeinen, sondern insbesondere auch angehenden Juristen, welche
<lb/>die Reichsgesetze studiren wollen, von Nutzen seyu. Daher em- 
<lb/>pfiehlt denn Ref. auch in diesen Blättern die Sammlung als ein Hülfs-
<lb/>buch für Sludirende. Höheren Anforderungen entspricht dieselbe
<lb/>aber freilich nicht. Zum Schlüsse möge noch ein Verzeichnis der
<lb/>vom Herausg. zusammengestellten Gesetze folgen, um dadurch zu- 
<lb/>gleich den allerdings eigentümlichen Begriff, welchen derselbe mit
<lb/>dem Ausdruck: ,,Staatsgrundgesetze“ verbindet, anschaulich zu

<lb/>machen. Es sind folgende sechzehn. I. Fridcrici 11. praeceptum.
<lb/>(über die Rechte der geistlichen Fürsten) v. 1220.; 11. Henrici regis
<lb/>diploma (gegen die Associationen in den Slädten) v. 1231.; 111. Fri-
<lb/>derici II. decreta (zur Beschränkung der Autonomie der Städte) von
<lb/>1232.; IV. Henrici regis diploma (über die Theilnahme der adeligen
<lb/>Landsassen an der legislativen Gewalt der Fürsten) v. 1231.; V. Aurea
<lb/>bulla Friderici 11. (über die Rechte der weltlichen Fürsten) v. 1232.;
<lb/>VI. Decretum imperatoris et ordinum (RA. Ludwigs d. Bayern üb. d.
<lb/>Unabhängigkeit d. deut. Königsmacht vom Papste) v. 1338.; VII. Aurea
<lb/>bulla CarolilV.; VIII. Maximilian’s I. ewiger Landfriede; IX. Karl’sV.
<lb/>Wahlcapitulation; X. Passauer Vertrag; XI. Allgemeiner Religions- 
<lb/>friede; XII. Westphälischcr Friede; XIII, Franz’s II. Wahlcapitu- 
<lb/>lation; XIV. Reichsdeputationshauptschluss v. 1805.; XV. Rhein- 
<lb/>bundsacte; XVI. Franz’s II. Abdankungsacte. Noch ist zu bemerken,
<lb/>dass der Herausg. sich um die Herstellung eines richtigeren Textes
<lb/>der Urkunden unter Nr. V. IX. bis XIII. u. XVI verdient gemacht
<lb/>hat, was ihm besonders durch die ihm gestattete Benutzung des Haupt- 
<lb/>staatsarchivs zu Dresden möglich geworden ist; bei anderen hat er
<lb/>dagegen sich mit den gewöhnlichen, keineswegs guten Texten begnügt.
<lb/>— Die unter Nr. 2. oben verzeichnete Schrift kündigt sich als ein

<lb/>23 *
</p>

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                n="356"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0356--><p/>
            <p>

               <lb/>356 Puchla, Erinnerungen a. d.Leben u. Wirken e. alten Beamten.

<lb/>Supplement an zu dem Theile des Werkes von Pölitz: „Die Staats-
<lb/>Wissenschaften im Lichte unserer Zeit“, in welchem er das Euro- 
<lb/>päische Staatsrechl durch eine Miltheilung des Inhalts der Verfas- 
<lb/>sungs-Urkunden darstellte. Seitdem nämlich jener Theil, der vierte,
<lb/>in zweiter Auflage (1828.) erschienen war, haben so viele und so
<lb/>wichtige Verfassung«-Veränderungen Statt gefunden, dass eine nach- 
<lb/>trägliche Zusammenstellung derselben und eine Fortführung jenes
<lb/>Staatsrechts bis auf unsere Zeit rülhlich war, um dem Werke fortan
<lb/>Freunde im grossen Publikum zu verschallen. Man muss nun bei
<lb/>Beurtheilung der Schrift unter Nr. 2. diesen Zweck derselben nicht
<lb/>aus den Augen lassen, um gegen den Verf. gerecht zu seyn. Denn
<lb/>die ganze von ihm befolgte Art der Behandlung des Staatsrechts,
<lb/>welche in der Hauptsache in einer Relation Dessen besteht, was die
<lb/>geschriebenen Verfassung«-Urkunden enthalten, ist durch die An- 
<lb/>lage des Hauptwerks geboten gewesen. Der Verf. hat das Unge- 
<lb/>nügende derselben gefühlt, und in der Vorrede sehr richtige Bemer- 
<lb/>kungen darüber gemacht. Auch der Character des Buchs im Ucbrigen,
<lb/>seine Richtung nicht sowohl auf wissenschaftliche Erörterung, als
<lb/>vielmehr auf lichtvolle, gemeinverständliche Darstellung erscheint als
<lb/>eine nothwendige Folge seines Verhältnisses zu dem Pölitzschen
<lb/>Werke, ln der Weise nun, wie der Verf. hiernach sein Buch ein- 
<lb/>richten musste, ist es als sehr gelungen zu bezeichnen, und von
<lb/>seiner Verbreitung im grösseren Publikum eine erfolgreiche Einwir- 
<lb/>kung auf die richtige Beurtheilung der Europäischen Staatsverfassun- 
<lb/>gen zu erwarten. Wer sich schnell einen klaren Ueberblick dieser
<lb/>Verfassungen verschallen und das Eigentümliche der einzelnen kennen
<lb/>lernen will, dem kann das Buch mit vollem Rechte empfohlen w erden.
<lb/>Die einzelnen Staaten, von deren Verfassungen hier gehandelt wird,
<lb/>sind folgende: Grossbritannien, Nordamerikanischer Bundesstaat,

<lb/>Frankreich, Niederlande, Belgien, Italien, der Deutsche Staa- 
<lb/>tenbund, Preussischc Monarchie, Königreich Sachsen, Hannover,
<lb/>Kurstaat Hessen, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Braun- 
<lb/>schweig, Lippe-Detmold, die Fürstentümer Hohenzollern, Däne- 
<lb/>mark, Polen, Osmaniscbes Reich, Griechenland, Schweiz, Spanien,
<lb/>Portugal. 18.
</p>
            <p>

               <lb/>Erinnerungen aus dem Leben and Wirken eines alten Beamten,
<lb/>vornehmlich für Anfänger in der juristischen, besonders Aemtcr-
<lb/>Praxis. Von JDr« Wolfg. Heinr. Puclita, pens. Landrichter
<lb/>zu Erlangen, Ritter n. s. w. Nördlingen, 1842.

<lb/>Dieses Buch ist in seinem Plane ebenso eigentümlich, wie io
<lb/>der Ausführung anziehend und lehrreich.— Ein Mann, welcher nach
<lb/>einer hartgeprüften Jugend fünf und vierzig Jahre lang bis in sein
<lb/>siebzigstes Lebensjahr Justiz- und Verwaltungs-Beamter gewesen ist,
<lb/>während dieser langen Zeit die verschiedensten Zw eige der juristischen
<lb/>Präzis unter mannigfachen, oft höchst schwierigen Verhältnissen
<lb/>kennen gelernt, neben der schweren Bürde, welche durch seinen
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0357.tif"
                n="357"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0357--><p/>
            <p>

               <lb/>Puchtaj Erinuerungen a. d. Leben u. Wirken e. alten Beamten. S57

<lb/>amtlichen Beruf ihm auferlegt war, zugleich der Wissenschaft treu- 
<lb/>lich gelebt und selbst zur Förderung derselben wesentlich beigetra- 
<lb/>gen hat, -r- dieser Ehrenmann, ein lebendiges Muster unermüdlicher
<lb/>Thätigkeit, kann auch die wohlverdiente Buhe, welche ihm nach des
<lb/>Tages Last und Hitze am Abende seines Lebens geworden ist, nicht
<lb/>zum Stillstand werden lassen, sondern verwendet sie, trotz anhalten- 
<lb/>den körperlichen Leiden, um seine Erfahrungen zum Nutz und From- 
<lb/>men der späteren Generationen aufzuzeichnen. Und dies thut er in
<lb/>einer überaus ansprechenden Weise, namentlich mit einer Gemüt- 
<lb/>lichkeit, welche den Leser um so mehr fesselt, je seltener gerade
<lb/>dieses Element in der juristischen Literatur gefunden wird. Er er- 
<lb/>zählt in ungezwungener, natürlicher Darstellung und mit jener Ge- 
<lb/>sprächigkeit, welcher wir beim Alter so gern gewähren, seine zwar
<lb/>in einem kleinen Kreise sich bewegenden, aber dennoch an Ergeb- 
<lb/>nissen so reichen Lebensschicksale, er gedenkt mit der liebenswür- 
<lb/>digsten Offenheit der Schwächen, deren er sich zeihen zu müssen
<lb/>glaubt, aber auch mit dem Selbstgefühl, welches dem Manne wahren
<lb/>Verdienstes so wohl ansieht, der Leistungen, deren Erinnerung ihm
<lb/>beim Ucberblicken seiner Laufbahn wohlthut, er lässt den Ernst,
<lb/>mit welchem er voll goltesfürchtigen Glaubens auf die Fügungen des
<lb/>Höchsten hinweist, oder warnend, ermahnend, belehrend zu seinen
<lb/>Lesern spricht, mit heilerem Scherz und Witz in anziehender Weise
<lb/>wechseln, und er versteht von jedem Ereigniss seines Lehens, von
<lb/>jeder bemerkenswerthen Erscheinung, welche ihm bei seiner Amts- 
<lb/>führung vorgekommen ist, eine so weise Nutzanwendung zu machen,
<lb/>dass sein Buch als ein wahrer Juristenspicgcl gelten kann. So lehrt
<lb/>er durch sein Beispiel, wie fruchtbar auch noch das Alter werden
<lb/>kann, wenn ihm eine gewissenhaft angewendete Zeit der Jugend und
<lb/>der Manneskraft vorangegangen ist, und bestätigt aufs Neue, was
<lb/>M. Cato bei Cicero sagt: slptissima omnino sunt arma senectutis
<lb/>artes exercitationesque virtutum: quae in omni aetate cultae, quum
<lb/>multum diuquc vixeris, mirificos ejfcrunl fructusy non solum quia
<lb/>nunquam deserunt, ne in extremo quidem tempore aetatis, — quun-
<lb/>quam id maximum est, — verum etiam quia conscientia bene actae
<lb/>vitae, multorumque benefactorum recordatio jucundissima est. —
<lb/>Doch Bef. ist es seinen Lesern schuldig, etwas Näheres von dem
<lb/>Buche milzutheilcn, und so möge zuerst über den Zweck desselben
<lb/>Folgendes mit des Verfs. eigenen Worten gesagt werden:

<lb/>„Kine blosse Selbstbiographie, die also keinen andern Zweck hätte, als
<lb/>etwa meinen Bekannten inein Andenken zu erhalten, und Denen, die nichts
<lb/>von mir wissen, von meiner Existenz und meinen liehensumständen Kennt- 
<lb/>nis* zu gehe»», konnte nicht meine Absicht sein. Ein Unternehmen dieser
<lb/>Art würde auch bei dem Standpunkte, den ich in der menschlichen Gesell- 
<lb/>schaft einnehme, wohl nur Wenige anziehen. Mein Zweck war vielmehr,
<lb/>wie Hs auch der Titel des Buchs ankündigt, Erinnerungen aus meinem
<lb/>lieben und Wirken als Beamter mitzutheiien, zunächst für die amtliche
<lb/>Geschäftsführung, vorzüglich mit Rücksicht auf das Bcdiirfniss an- 
<lb/>gehender Practiker, und darunter wieder besonders für die meinem Berufe
<lb/>sich widmenden. Das Buch soll diesen eine Vorschule werden zur richtigen
<lb/>Auffassung der dienstlichen Stellung eines äussern, unmittelbar dem Volke
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0358.tif"
                n="358"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0358--><p/>
            <p>

               <lb/>358 Puchta, Erinnerungen a. d, Leben iu Wirken e. alten Beamten.

<lb/>Vorgesetzten, Beamten und der Art und Weise seiner mannigfaltigen
<lb/>Functionen im Justiz- und Verwaltungsfache. Sie sollen daraus die hiebei
<lb/>zu beobachtenden Maximen eines klugen und vorsichtigen Benehmens er- 
<lb/>kennen , um dem in den Beamten gesetzten Vertrauen zu entsprechen, und
<lb/>da so Vieles dessen vernünftigem Ermessen überlassen ist, Verantwortun- 
<lb/>gen von sich abzuwenden. — Vielleicht dass auch manche Bemerkungen
<lb/>selbst Gesetzgebern, Ordnern und Regierern der Staaten als der Aufmerk- 
<lb/>samkeit nicht unwerthe Winke erscheinen, namentlich in Beziehung auf
<lb/>Aemterorganisfttion, Geschäftsvertheilung, Anforderungen an die Beamten,
<lb/>und für die Dienstpragmatik überhaupt, — Gegenstände, bei deren Er- 
<lb/>wägung die Stimme der Erfahrung so überaus gewichtig, ja entscheidend
<lb/>ist, oder doch sein sollte."

<lb/>An einer späteren Stelle lesen wir noch:

<lb/>„Eine Anleitung zur Praxis, besonders zu der Aemterpraxis, oder
<lb/>doch, wenn man so will, einer Art derselben, zu geben, ist die eigentliche
<lb/>Tendenz dieser Schrift, die sich von andern dergleichen Anleitungen nur
<lb/>durch die Form unterscheidet. Denn meine Lehensgeschichte, soweit sie
<lb/>mein dienstliches Wirken betrifft, oder darauf Einfluss äusserte, folglich
<lb/>auch meine Vorbereitung auf dasselbe, ist gleichsam der Faden, an den die
<lb/>Erfahrungen in Beziehung auf theoretische und practische Privat- und
<lb/>öffentliche Rechtswissenschaft sich anreihen , die ich als Rechtsanwalt,
<lb/>Criminalrichter und Inquisitor, dann als Justiz-, Polizei- und Verwaltungs- 
<lb/>beamter gemacht habe, so dass ich sagen mochte: die Grundsätze und
<lb/>Regeln der Rechtausübungskunst sollen in meiner Person gewissermassen
<lb/>verkörpert erscheinen."

<lb/>Die hier ausgebobenen Stellen sind der Einleitung entnommen,
<lb/>welche unter der Ueberschrift: „Erklärung über den Zweck dieser
<lb/>Schrift und ihre Richlung, besonders auf die juristische Geschäfts- 
<lb/>führung" den ersten Abschnitt des Buches (S. 1—14.) bildet. Sie
<lb/>enthält ausserdem noch Manches, auf dessen Mittheilung hier ver- 
<lb/>zichtet werden muss. — Der zweite Abschnitt (S, 15—70.) ist
<lb/>überschrieben: „Des alten Beamten erste Jugend- und Lehrjahre im
<lb/>elterlichen Hause; dann Prüfungen unter der Zucht eines väterlichen
<lb/>Stellvertreters.“ Hier sehen wir, wie ein gutes Saamenkorn auch
<lb/>unter den widrigsten Verhältnissen aufgeht, gedeiht und die besten.
<lb/>Früchte trägt. Auszuzeichnen ist die überaus anschauliche Weise,
<lb/>in welcher der Verf. die Geschichte seiner Jugend darstellt und die
<lb/>in dieselbe eingreifenden Gestalten dem Leser vor die Augen führt.
<lb/>Dieser Abschnitt ist zwar für die folgenden, welche dem Zwecke
<lb/>des Buches unmittelbar dienen, nur vorbereitend, enthält aber viel
<lb/>lieherzigungswerlhes für Diejenigen, für welche der Verf. vorzugs- 
<lb/>weise geschrieben hat. — lin dritten Abschnitt (S. 71—105.) wird
<lb/>von des Verfs. Gymnasial- und Universitäts-Studien, sowie von seiner
<lb/>w issenschaftlichen Ausbeute und Bildung überhaupt gesprochen. Hier
<lb/>interessirt besonders die Schilderung der Studien auf der Univ. Er- 
<lb/>langen in dcn^Jahron 1790 — 92. Manche treffende Bemerkungen,
<lb/>namentlich über den akademischen Unterricht dürfen nicht übersehen
<lb/>w erden. — Der vierte Abschnitt (S. 106—157.) verbreitet sich über
<lb/>die Praxis des Verfs. im öffentlichen Amt als Rechtsanwalt, Criminal-
<lb/>richter und Fiskal unter Preuss. Regierung. Als besonders bemer-
<lb/>kenswerth bezeichnen wir in diesem Abschnitt die Ansichten des Verfs.
<lb/>über die Examinir-Mcthoden (S. 120.0 ), und hauptsächlich die über
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0359.tif"
                n="359"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0359--><p/>
            <p>

               <lb/>Puchtuy Erinnerungen a. tl. Leben u. Wirken e. alten Beamten. 359

<lb/>das erste Verhör im strafrechtlichen Verfahren und die Unzweck*
<lb/>massige Beschränkung des Richters bei demselben nach dem Bayer.
<lb/>Strafgesetzbuch (S. 141. ff.). — Im fünften Abschnitt ist die Rede
<lb/>von der Praxis desVerfs. als Preussischen Justizamtiuanns in Cadolz-
<lb/>hlirg (S. 158 — 228.); der Leser findet hier einen grossen Reich- 
<lb/>thum practischer Bemerkungen. Von allgemeinerem Interesse dürfte
<lb/>es seyn, dass ein so denkender Pracliker, welchem eine Erfahrung,
<lb/>wie wenigen Anderen, zur Seile steht, sich auch am Schlüsse seiner
<lb/>langjährigen amtlichen Thätigkeit noch ebenso, wie früher, für den
<lb/>Vorzug der Instruction der Civiiprocesse nach der Preuss. sog. Unter- 
<lb/>suchungs-Methode vor der nach der gemeinrechtlichen sog. Verhand- 
<lb/>lungs-Maxime und gegen die Oeffentlichkeit in Civilprocessen erklärt
<lb/>(S. 202.f.). — Den Schluss der practischen Laufbahn des Verfs. schil- 
<lb/>dert der sechste Abschnitt, welcher von seiner Praxis als Bayerischer
<lb/>Landrichter, erst in Gadolzhurg, dann in Erlangen, handelt (8.229—
<lb/>323 ). Hier lesen wir zuerst eine ausführliche Schilderung des fast
<lb/>riesenhaften Umfanges, w elchen der Wirkungskreis eines Bayerischen
<lb/>Landgerichts hat (8. 230. ff.); auch in diesen Jahrb. 1840. S. 125.ft
<lb/>hat der Verf. eine kurze Mittheilung darüber niedergelegt. Sodann
<lb/>begegnet uns eine sehr w ahre Bemerkung über den Nutzen der Ver- 
<lb/>bindung practischer Beschäftigungen schon mit den akademischen
<lb/>Studien (S. 255.ff.). Auffallend und in der Gegend, in welcher Ref.
<lb/>lebt, gewiss sehr selten ist der vom Verf. S. 276. ff. mit starken
<lb/>Farben geschilderte Unfug, welchen Juden mit dem Erwerb von
<lb/>Geldforderungen durch Cession zu treiben pflegen; zur Steuerung
<lb/>desselben werden von ihm sehr zweckmässige Vorschläge gemacht.—
<lb/>Der letzte Abschnitt (S. 324—355.) beschäftigt sich mit der Thätig- 
<lb/>keit, welche der Verf. als Schriftsteller entwickelt hat. Dieselbe er- 
<lb/>regt bei einem Manne, dessen Kräfte für sein Amt so sehr in An- 
<lb/>spruch genommen worden sind, die grösste Bewunderung. Welche
<lb/>Liebe zur Wissenschaft, welche Spannkraft des Geistes gehörte
<lb/>dazu, um neben einem solchen Amte noch literarisch zu wirken!
<lb/>Der Verf. fand in dieser Wirksamkeit seine Erholung von den drücken- 
<lb/>den Amtsgeschäften; man kann es in der That nicht ohne Staunen
<lb/>lesen, auf welche Weise es ihm möglich geworden ist, die treue
<lb/>Verwaltung seines Amtes mit fortgesetzter wissenschaftlicher Beschäf- 
<lb/>tigung zu verbinden. Hier erscheint er, wie schon oben gesagt
<lb/>wurde, als ein lebendiges Bild der Arbeitsamkeit. Den Beschluss
<lb/>macht in diesem siebenten Abschnitte, sowie im ganzen Buche ein
<lb/>Verzeichniss der Schriften des Verfs.., sowohl der selbstständigen
<lb/>Werke, als auch der in Zeitschriften erschienenen einzelnen Abhand- 
<lb/>lungen. An diesem Verzeichniss hat Bef. Etwas auszusetzen, — die
<lb/>Unvollständigkeit. Denn auch die Kritischen Jahrbücher haben sich
<lb/>fortwährend der thätigeu Theilnahme des Verfs. erfreut und verdan- 
<lb/>ken ihm gar manchen gehaltvollen Beitrag; — dennoch gedenkt er
<lb/>der von ihm geschriebenen Recensionen gar nicht. Ref. verweist
<lb/>zur Ergänzung dieser Lücke auf .die früheren Jahrgänge 1837. und
<lb/>1839—1841., deren jeder Kritiken desVerfs. enthält, und hofft zu-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0360.tif"
                n="360"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0360--><p/>
            <p>

               <lb/>360 Schriften über Preussischen Criminal- und Civil-Process
</p>
            <p>

               <lb/>gleich, dass derselbe such ferner unserm Institute gewogen bleiben
<lb/>werde. Mit dieser Hoffnung und mit dem herzlichen Wunsche, dass
<lb/>es dem ehrwürdigen Greise vergönnt seyn möge, noch recht lange
<lb/>seiner so segensreich angewendeten Müsse sich zu erfreuen, schliesst
<lb/>Ref. diesen Bericht. R. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Handbuch des preussischen Kriminalprozessverfahrens.
<lb/>Ein systematischer Versuch vom Oberlandesgerichtsassessor Alker.
<lb/>Erster (Allgemeiner) Theil. Zweiter (Besonderer) Theil nebst An- 
<lb/>hang, betr. die Gebühren- und Stempel-Taxe in Kriminalsachen.
<lb/>Berlin, 1842.

<lb/>2. Der Prenssische Subhastations- und Liquidations-Prozess.
<lb/>Nach dem Titel 52 der Process-Ordnung und der Verordnung v.
<lb/>4. März 1834, so wie den Gesetzen und Verfügungen, welche
<lb/>selbige ergänzen, erläutern und abändern, dargestellt von ITerd.
<lb/>Jul. Hafemann, K. Preuss. Justizcommissarius. Nebst fünf
<lb/>Anhängen, betr.: das Rheinische Subhastationsverfahren. Fort- 
<lb/>gesetzt bis auf die neueste Zeit von Alker 5 O.-L.-G.-Assessor.
<lb/>Ebendas., 1842.

<lb/>3. Die Lehre von den Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse im
<lb/>Zivilprozess, in Injuriensachen und in fiskalischen Untersuchun- 
<lb/>gen nach den Vorschriften der Preuss. Prozessordnung und der
<lb/>späteren Abänderungen derselben für den praktischen Gebrauch
<lb/>und das Studium systematisch dargestellt vom Kammergerichts-
<lb/>Assessor Xü. Schultz. Ebendas., 1842.

<lb/>Die obigen drei Schriften gehören insgesammt einer Gattung
<lb/>der Literatur an, welche in Staaten, deren Gesetze eine wesentliche
<lb/>Veränderung erfahren oder einen bedeutenden Zuwachs erhalten
<lb/>haben, für den Augenblick durch ein dringendes Bedürfnis hervor- 
<lb/>gerufen wird, auf die Dauer aber durchaus nicht herrschend werden
<lb/>darf. Es sind geordnete Zusammenstellungen der vielen gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen, welche an verschiedenen Orten zerstreut sind. Solche
<lb/>Bücher muss es geben: denn Niemand ist bei häufigen und mannig- 
<lb/>fachen Umgestaltungen des bisherigen Rechts im Stande, dieselben
<lb/>immer oder wenigstens in ihrem Verhältnis zu den schon vorhan- 
<lb/>denen Normen im Gedächtnis zu haben. Sie erleichtern die Ueber-
<lb/>sicht und die Anknüpfung des Alten an das Neue. Aber es darf
<lb/>doch die Literatur nicht in solchen Büchern aufgehen, sonst drohen
<lb/>sie der Wissenschaft Gefahr. Die Kritik muss daher, wenn Schriften
<lb/>dieser Art zu beurtheilen sind, vor Allem die Frage aufwerfen und
<lb/>beantworten: ob sich ihr Erscheinen wirklich durch ein wahres Be- 
<lb/>dürfnis rechtfertige? — Wenn wir nun bei der Schrift unter Nr. 1.
<lb/>diese Frage stellen, so kann die Antwort nur verneinend ausfallen.
<lb/>Die Preussische Criminal-Grdnung ist in neuerer Zeit schon so oft
<lb/>mit den späteren, dieselbe abändernden, ergänzenden und erläutern- 
<lb/>den Gesetzen und Verfügungen zusammengestellt worden (nament-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0361.tif"
                n="361"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0361--><p/>
            <p>

               <lb/>von Alker, Hafemann und Schultz. 361

<lb/>lieh von Fflrstenthal 1827., Richter 1830. k., Hafemann
<lb/>1832., Paul 1836., Mannkopff 1839. n. A.), dass fiir den täg- 
<lb/>lichen Gebrauch schon mehr als hinreichend gesorgt ist. Nun sind
<lb/>zwar auch in der neuesten Zeit, nach dem Erscheinen dieser, dem
<lb/>Buche des Verfs. vorangegangenen Schriften einzelne, nicht un- 
<lb/>wichtige Neuerungen hinzugekommen, diese rechtfertigen es aber
<lb/>nimmermehr, dass um ihretwillen die gesammlen älteren von Andern
<lb/>schon zur Genüge zusammengetragenen Normen noch ein Mal abge- 
<lb/>druckt werden. Denn so bequem oder so ungeschickt sind doch diePreus-
<lb/>sischen Juristen nicht, dass sie solche Nachträge ohne eine fremde
<lb/>Brücke mit dem bisherigen Recht zu verbinden nicht im Stande
<lb/>wären. Dazu kommt, dass nach untrüglichen Anzeigen eine Grund- 
<lb/>reform für den Criminalprocess in Preussen bevorsieht; wozu also
<lb/>noch ein Buch, welches in einigen Jahren Makulatur seyn wird?
<lb/>Von dieser Seite ist die Genügsamkeit des Verfs., welcher seine Zeit
<lb/>auf einen voraussichtlich bald unpractischen Gegenstand verwendet,
<lb/>ebenso bewunderungswertb, wie der Muth des Verlegers, welcher
<lb/>seinen Gewinn in einer kurzen Spanne Zeit zu erringen hofft. Sieht
<lb/>man aber auf die Leistung des Verfs. an sich, so ist anzuerkennen,
<lb/>dass er mit Fleiss und Geschick gesammelt und geordnet habe. Von
<lb/>einem eigentlich wissenschaftlichen Gehalt des Buches kann aber
<lb/>nicht füglich die Rede seyn; was so aussieht, die Einleitung *—
<lb/>Bemerkungen über die Fortbildung des Strafverfahrens in Deutsch- 
<lb/>land und namentlich in Preussen — ist eine dürftige, nicht ein Mal
<lb/>auf die Resultate der neuesten Forschungen im Gebiete des gemeinen
<lb/>Rechts gegründete Compilation. Von Tautologieen scheint der Verf.
<lb/>ein Freund zu seyn; dies zeigt sich nicht blos auf dem Titel in dem
<lb/>„Kriminalprozessverfahren“, sondern auch sonst, z. B. in der
<lb/>Einleitung wird wiederholt „die peinliche Hai sgerichtsordnung“
<lb/>erwähnt. — Die unter Nr. 2. oben bemerkte Schrift ist nur zu
<lb/>einem Dritttheile wirklich neu. Denn bis S. 206. enthält sie die
<lb/>schon im Jahre 1837. von Hafemann unter demselben Titel heraus- 
<lb/>gegebene Compilation, auf welche von 8. 207. — 300. der vom
<lb/>jetzigen Hcrausg. verfasste Nachtrag, „enthaltend die in den Jahren
<lb/>1836— 1841. gegebenen, und auch einige ältere, diesen Prozess
<lb/>betreffende gesetzliche und ministerielle Bestimmungen,“ folgt. Wir
<lb/>haben es also wohl mit dem Versuche zu thun, eine Schrift, welche
<lb/>nicht sonderlich abgegangen seyn mag, mit einer neuen Zuthat wie- 
<lb/>der aufzuwärmen und dem Publikum zu empfehlen. Dass die Schrift
<lb/>wenige Käufer gefunden haben mag, lässt sich denken, da es auch
<lb/>ihr nicht an Concurrenten gefehlt hat, und sie schlechterdings nichts
<lb/>weiter ist, als eine blosse Compilation der betreffenden Gesetze und
<lb/>Verfügungen. Ob aber das Buch in der neuen Gestalt mehr Glück
<lb/>machen werde, ist sehr problematisch; denn wenn es auch bis auf
<lb/>die neueste Zeit fortgeführt ist, so geht ihm doch Das, was solchen
<lb/>Compilationen den wahren Werth giebt, und nach ihrem Zweck
<lb/>wesentlich ist, ab, die Bequemlichkeit des Gebrauchs, welche in
<lb/>Folge der Nachträge bedeutend beeinträchtigt wird. — Die beste
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0362.tif"
                n="362"
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            <p>

               <lb/>362 Lehner, Lehrbuch d. bayer. Hypothekenrechtes.

<lb/>von den obigen drei Schriften ist die unter Nr. 3. aufgefiihrte syste- 
<lb/>matische Darstellung der Lehre von den Rechtsmitteln von Schultz.
<lb/>Zuvörderst muss bei ihr ein practisches Bedürfnis» anerkannt werden,
<lb/>aus welchem sie hervorgegangen ist. Denn die durch die neueste
<lb/>Gesetzgebung zum Theil bedeutend umgestaltete Lehre von den
<lb/>Rechtsmitteln hat noch keine für den practischen Gebrauch be- 
<lb/>stimmte, ausreichende Bearbeitung gefunden. Der Verf. hat sich
<lb/>aber auch nicht mit einer nackten Aufführung der verschiedenen
<lb/>gesetzlichen Bestimmungen begnügt, obwohl auch diese schon beim
<lb/>Mangel einer anderen verdienstlich gewesen wäre, sondern er zeigt
<lb/>auch wissenschaftlichen Sinn theils in der Anlage des Buches im
<lb/>Allgemeinen, theils in manchen, besonders in den unter dem Text
<lb/>gegebenen Bemerkungen. Dabei läuft denn freilich auch Manches
<lb/>mit unter, was nicht probehaltig ist, wie, um nur ein Beispiel anzu- 
<lb/>führen, gleich auf der ersten Seite die Begriffsbestimmung: „Die
<lb/>Verhandlung eines Rechtsstreits und seine Lage innerhalb eines be- 
<lb/>stimmten Stadiums nennt man eine Instanz"; schon deshalb weil es
<lb/>Verhandlungen und Lagen eines Rechtsstreits in einem gewissen
<lb/>Stadium giebt, welche keine Instanzen sind, z. B. im Beweisstadium.
<lb/>Aber es verdient jeden Falls das Buch im Ganzen Lob und es wäre
<lb/>schon viel gewonnen, wenn alle Sammler und Ordner der verschie- 
<lb/>denen über einen Gegenstand vorhandenen Rechtsnormen in der- 
<lb/>selben Weise, wie der Verf., arbeiteten. 20.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Lehrbuch des bayerischen Hypothekenrechtes und der
<lb/>Prioritäts-Ordnung mit dein Concurs- und Exekutions-
<lb/>Processe von C. B. Lehner, k. b. App.-Ger.-R. zu Bamberg,
<lb/>[jetzt Oberapp.-Ger.-R.] 2. Bde. Sulzbach, 1838.

<lb/>2. Lehrbuch der bayerischen Hypothekenamts-Ordnung von
<lb/>C« B* üelmer u.s.w. Ebendas., 1837. (Vgl.Jahrb. 1839. S.460.)

<lb/>Im Jahre 1822. wurde für das Königreich Bayern mit Ausnahme
<lb/>der Pfalz (des vormaligen Rheinkreises) ein neues Hypotheken-Gesetz
<lb/>und eine neue Prioritäts-Ordnung erlassen. Die neue Gesetzgebung
<lb/>war Gegenstand mehrerer literarischer Bearbeitungen, als: v. Gönner,
<lb/>Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern
<lb/>(2 Bde. München, 1823. f.); Nibler,, systematisches Handb. des
<lb/>bayer. Hypotheken-u. Prioritäts-Rechtes (München, 1829.); Pucbta,
<lb/>W. H., Unterricht über die neue Hypothekenverfassung in Bayern
<lb/>(Erlangen, 1823); Samhaber, das neue bayer. Hypothekengesetz
<lb/>zum Gebrauch für Nichtjuristen, mit besonderer Berücksichtigung
<lb/>dessen, was Gläubiger und Schuldner während der Einführungsperiode
<lb/>bis zum wirklichen Eintritt des neuen Gesetzes zu beobachten haben
<lb/>(Nürnberg, 1826.); Bezzel, über Anweisung von Forderungen,
<lb/>welche auf mehrere Immobilien mit ungeteilter Summe eingetragen
<lb/>sind, auf den Erlös aus diesen Immobilien, wenn er zur gänzlichen
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0363.tif"
                n="363"
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            <p>

               <lb/>Lehner, Lehrbuch d. bayer. Hypotbekenamts-Ordnung. 363

<lb/>Befriedigung aller Hypotheken nicht hinreicht. Eine Kontroverse
<lb/>aus der bayer. Prioritäts-Ordnung v. 1. Juny 1822. Mit einen! Vor- 
<lb/>wort von Frhrn. v. Leonrod (Ansbach, 1829.); Pollinger, das
<lb/>Constitutum possessorium nach gemeinem und bayerischem Rechte.
<lb/>(Amberg, 1834.). Auf die vorletzte der angeführten Schriften ist
<lb/>in dem vorliegenden Werke Lehncr’s Rücksicht genommen, die
<lb/>übrigen mit Ausnahme des Kommentars v. Gönner’s sind nicht an- 
<lb/>geführt, was als ein Mangel erscheint; wenn gleich das Werk Nibler’s
<lb/>gar zu kurz und fragmentarisch ist, und darum eben keine reiche
<lb/>Ausbeute gewährt; wenn auch Puchta und Samhaber zunächst
<lb/>nicht juristische Ausführungen, sondern mehr nur eine praktische
<lb/>Anweisung für Laien bezwecken: der Anführung wären die Werke
<lb/>doch wohl werth gewesen. — Das Verhältniss zu v. Gönner’s Werk
<lb/>gibt die Vorrede des Lehrbuches des Hypothekenrechtes dahin an,
<lb/>dass Kommentare ihren Gegenstand mehr historisch-dogmatisch und
<lb/>vergleichend mit anderen Gesetzgebungen, Lehrbücher aber exegetisch-
<lb/>dogmatisch behandeln, indem sie den Text des Gesetzes nach den
<lb/>Regeln der Kritik und Hermeneutik erklären und die abgeleiteten
<lb/>Grundsätze und Rechtsgewohnheiten in wissenschaftlicher Ordnung
<lb/>darstellen. Als spezielle Aufgabe eines Lehrbuches des Hypotheken-
<lb/>Rechtes und der Prioritäts-Ordnung hat sich derVerf. gesetzt: nicht
<lb/>bloss die aus dem Texte der neuen Gesetze hervorgehenden Rechts- 
<lb/>wahrheiten in einer systematischen Ordnung vorzutragen, sondern
<lb/>auch die Einwirkungen der bestehenden Civilgesetze und der Pro- 
<lb/>zessordnung auf dieselben zu verfolgen und sie in ihren Folgesätzen
<lb/>zu erläutern, dann zur vollständigen Lehre der Rechte und Vorzüge
<lb/>der Hypothek-Forderungen auch das prozessualische Verfahren ab- 
<lb/>zuhandeln, welches in der Hülfsvollstreckung in und ausser dem Kon- 
<lb/>kurse zu beobachten ist. Dabei ist sich rücksichtlich des Konkurs-
<lb/>Prozesses auf Aushebung derjenigen Theile desselben beschränkt
<lb/>worden, welche durch die neuesten Gesetze (Hypotheken-Gesetz,
<lb/>Prioritäts-Ordnung, Gesetz v. 17. Nov. 1837. einige Verbesserungen
<lb/>der Gerichts-Ordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreifend)
<lb/>Abänderungen erlitten haben, oder wegen des Zusammenhanges der
<lb/>Lehre eingereiht werden mussten. Als die Aufgabe des Lehrbuchs
<lb/>der Hypotbekenamts-Ordnung ist bezeichnet: durch spezielle Ent- 
<lb/>wicklung der oft zu kurzen und zu einfachen gesetzlichen Vorschrif- 
<lb/>ten über das Verfahren in Hypotheken-Sacheu eine Gleichförmigkeit
<lb/>im hypothekenamtlichen Verfahren herbeizuführen, und auf diesem
<lb/>Wege die legislative Erlassung einer künftigen Hypothckenamts-Ord-
<lb/>nung vorzubereiten, deren »feste Handhabung allein die wohlthätigen
<lb/>Wirkungen der Gesetzgebung über Hypotheken sicherstellt. — Dass
<lb/>der Kommentar v. Gönner’s ein weiteres Werk über das bayerische
<lb/>Hypotheken-Recht nicht überflüssig gemacht hat, wird niemand be- 
<lb/>zweifeln, welcher die ermüdende Weitschweifigkeit und Breite des
<lb/>zwei Bände von 584 und 331 Seiten umfassenden Buches kennt, das
<lb/>noch dazu die Prioritäts - Ordnung nicht behandelt. Die Arbeit
<lb/>Lehner’s ist eine verdienstliche zu nennen; Einfachheit des Systems,
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0364.tif"
                n="364"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0364--><p/>
            <p>

               <lb/>364 Lehner, Lehrbach d. bayer. Hypothekenrechtes.

<lb/>Vollständigkeit in den Materien, Präzision und Klarheit der Darstel- 
<lb/>lung zeichnen dieselbe auf eine vorteilhafte Weise aus. Ausser der
<lb/>bereits berührten Nichtherücksichtigung der vorhandenen Literatur
<lb/>findet Rcc., der unverkennbaren Vorzüge der Bearbeitung ungeach- 
<lb/>tet, Folgendes zu bemerken sich veranlasst: I. Ein Lehrbuch wird
<lb/>seinen Zweck um so vollständiger erreichen, je mehr es bei der
<lb/>Bearbeitung seines Gegenstandes an jene Discipiinen anknüpft, rück- 
<lb/>sichtlich deren es einige Kenntniss auf Seile des Lehrlings voraus- 
<lb/>setzen darf. Für das bayerische Hypotheken-Recht ist eine solche
<lb/>vorauszusetzende Disciplin, an welche anzuknüpfen ist, die Theorie
<lb/>des gemeinen Civil- und des deutschen Privatrechtes über das Pfand- 
<lb/>recht. Ein Anknüpfen an diese Theorie wird in dem Lehner’schcn
<lb/>Lehrbuche gänzlich vermisst, und doch wäre gerade hiedurch der
<lb/>Lehrling am einfachsten in die bayerische Gesetzgebung eingeführt
<lb/>worden. Es wären zuerst die drei verschiedenen Systeme des Hypo- 
<lb/>thekenrechtes anzugeben und zu cfiarakterisiren gewesen; nehmlich
<lb/>1) das römische, 2) das germanische, 3) das gemischte oder fran- 
<lb/>zösische System, worin neben den germanischen, in demselben nicht
<lb/>konsequent durchgeführten, Prinzipien der Publizität und Spezialität
<lb/>noch aus dem römischen Systeme mehrere Bestimmungen fortbeste- 
<lb/>ben, z. B. noch in manchen Fällen stillschweigende Hypotheken an- 
<lb/>erkannt werden. Die Charaktcrisirung dieser Systeme hätte einen
<lb/>natürlichen Lebergang zu der Entwicklung der Grundprinzipien des
<lb/>bayerischen Hypotheken-Rechtes gebahnt. — II. Ein Lehrbuch braucht
<lb/>zwar keine Ausführung von Kontroversen und eben so wenig das ganze
<lb/>Detail der abgeleiteten Folgesätze zu enthalten; allein ein Lehrbuch
<lb/>ist um so vorzüglicher, je mehr es in der einen und in der andern
<lb/>Beziehung im Texte wenigstens Andeutungen und in der Note ent- 
<lb/>weder kurze Ausführungen oder Verweisungen auf Hülfsmiltel, wo
<lb/>die einschlägigen Erörterungen zu finden sind, enthält. In dieser
<lb/>Beziehung, in welcher z. B. Martinas Lehrbuch des deutschen ge- 
<lb/>meinen bürgerlichen Prozesses in bis jetzt unübertroffener Weise
<lb/>sich auszeichnet, vermisst man manches in den beiden vorliegenden
<lb/>Werken. — In dem Lehrbuche der Hypothekenamts-Ordnung S. 252.
<lb/>heisst es z. B., dass, wenn dem Gesuche um Löschung eines im Hypothe- 
<lb/>kenbuche eingetragenen Rechtes der über dieses ausgestellte Rekogni-
<lb/>tionsschein oder Hypothekenbrief nicht beigelegt war, die Bethei- 
<lb/>ligten in der ersten Verfügung auf das Gesuch hieran erinnert wer- 
<lb/>den sollen. Welches aber die Folge sey, wenn die Partheien der
<lb/>Erinnerung nicht nachkommen; ob zur Löschung des eingetragenen
<lb/>Rechtes die Vorlage des Hypothekenbriefes oder Rekognitionsschei-
<lb/>nes, und im Falle des stattgefundenen Verlustes Amortisirung absolut
<lb/>erforderlich sey, darüber ist sich nicht ausgesprochen. — In der
<lb/>Darstellung der Hypothek-Linsen-Klage (Lehrb. des Hypotheken-
<lb/>Rechtes fid. I. S. 138.) ist die Frage nicht hervorgehoben, ob die- 
<lb/>selbe auch bei Annuitäten einer im Hypothekenbuche eingetragenen
<lb/>Rente statthabe. Ebendaselbst (S. 147.) wird gelehrt, dass die Ap- 
<lb/>pellation gegen zwei in der Hauptsache gleichförmige Erkenntnisse
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0365.tif"
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            <p>

               <lb/>Lehner, Lehrbuch d. bayer. Ilypothekenanits-Ordiuing. 365

<lb/>über eine solche Klage, in der Voraussetzung, dass dem unterlie- 
<lb/>genden Theile die gesonderte Rcchtsvcrfolgung im gewöhnlichen Pro- 
<lb/>zesse Vorbehalten bleibe, nicht staltiinde, und sich dabei auf Prozi-
<lb/>Gesetz v. 17. Nov. 1837. §. 54. Nr. 6. berufen; allein die Gesetzes-
<lb/>stelic spricht nur von dem Exekutivprozesse, und das Verfahren bei
<lb/>einer Ilypothek-Zinsen-Klage ist mit dem Exekutivprozesse zwar ver- 
<lb/>wandt, aber nicht identisch. — Das Reluitions- und Wiedereinlösungs-
<lb/>rccht des Schuldners ist, wie es im Lehrb. des Hypothcken-Rcchtes
<lb/>Bd. II. 8.,243. heisst, zulässig bis zur wirklichen Versteigerung und
<lb/>auch nachher bis zum erfolgten „Zuschläge"; aber es wird dabei
<lb/>der durch die Redaktion des Proz.-Geselzes v. 1837. (§. 107.) her- 
<lb/>vorgerufene Zweifel, oh der sogleich am Schlüsse der Versteigerung
<lb/>auszusprechende Zuschlag (§. 102. Abs. 1. ebd.) oder das längstens
<lb/>binnen 14 Tagen dem Meistbietenden zuzustellende förmliche Zu- 
<lb/>schlagsdekret (Abs. 2. a. a. 0.) gemeint sey, gar nicht aufgeworfen,
<lb/>viel weniger gelöst. — In der Lehre von den Partikular-Konkursen
<lb/>(Bd. 11. 8. 271.) wird als Erforderniss eines solchen ausgesprochen:
<lb/>„das Daseyn eines besonderen Vermögens, welches durch ausdrück- 
<lb/>liche Gesetze als solches anerkannt ist und nur unter die hierauf be- 
<lb/>rechtigten Gläubiger vertheilt werden soll." 8. 273. wird diese
<lb/>Voraussetzung der Partikular-Konkurse mit anderen Worten wieder- 
<lb/>holt, und nun so fortgefahren: „Dieselben treten daher, in der
<lb/>Voraussetzung, dass der einzelne Vermögenslheil zur vollständigen
<lb/>Befriedigung der hierauf einzuweisenden Gläubiger nicht hiureicht,
<lb/>in folgenden Fällen ein: 1) bei Hypothek-Objekten, wenn die
<lb/>darauf eingetragenen und vorgemerkten Gläubiger nur gegen diese
<lb/>ihre Forderungen verfolgen; 2) bei Familien-Fideikommissen rück- 
<lb/>sichtlich der Fideikommiss-Schulden; 3) bei Lehen rücksichtlich der
<lb/>Lehenschulden; 4) bei Erbschaften; 5) bei den gesonderten Ver-
<lb/>mögeiistbeileu der verschiedenen Fabriken eines Schuldners; 6) bei
<lb/>dem Mobiliar-Vermögen streng leibfälliger Güter; 7) bei dem Ver- 
<lb/>mögen eines Ausländers; 8) bei den mit Ewiggeldern belegten Gü- 
<lb/>tern der Stadt München." Ob die hier aufgezählten 8 Fälle exklusiv
<lb/>oder nur exemplifikativ seyn sollen, darüber ist sich nicht erklärt,
<lb/>nnd die in der Prioritäts-Ordnung, welche in §.7. das Prinzip für
<lb/>den Parlikular-Konkurs aufstellt und in §. 8. die einzelnen Fälle auf-
<lb/>zählt, vorkommende Schwierigkeit, vielmehr Undeutlichkeit kehrt im
<lb/>Lehrbuch wieder. Rec, hält die Aufzählung der einzelnen Fälle
<lb/>nicht für exklusiv, sondern nur für exemplifikativ, indem sonst die
<lb/>Aufstellung des Prinzips, dass ein Parlikular-Konkurs entsteht, wenn
<lb/>gewisse Gläubiger das Recht haben, aus besonderen Theilen oder
<lb/>Gegenständen des Vermögens eines Schuldners ohne Vermischung
<lb/>mit dessen übrigem Vermögen und mit andern Gläubigern ihre Befrie- 
<lb/>digung zu verlangen, ganz überflüssig wäre. Die Sache ist praktisch
<lb/>wichtig; so ist z. R. das Bergvermögen nicht unter den Objekten des
<lb/>Partikular-Konkurses aufgezählt, und doch muss man in Folge des
<lb/>Prinzips den Eintritt eines solchen behaupten; weil die Bergordnung
<lb/>v. 6. May 1784. Art. 104. Abs. 2. bestimmt, dass aus dem Bergvcr-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0366.tif"
                n="366"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0366--><p/>
            <p>

               <lb/>366 Festschrift zu der Jubelfeier der 25jährigen Regierung

<lb/>mögen die Bergschulden vor den andern Schulden befriedigt werden
<lb/>sollen. — Die hier hervorgehobenen Lücken sollen nur zum Nach- 
<lb/>weis des Satzes dienen, dass in Bezug auf Andeutung von Kontro- 
<lb/>versen und abgeleitete Folgesätze manches vermisst wird. Dagegen
<lb/>enthalten die beiden Lehrbücher im Einzelnen viele vortreffliche An- 
<lb/>deutungen, welche näher hervorzuheben das oben über die Werke
<lb/>im Ganzen gefällte anerkennende Uriheil wohl überflüssig macht.

<lb/>Lank.
</p>
            <p>

               <lb/>Festschrift zu der Jubelfeier der 25jährigen Regierung Sr. Maj.
<lb/>des Königs Wilhelm von Württemberg. Ludwigsburg, 1841.

<lb/>Wie das Fest, welches das Württembergische Volk im vorigen
<lb/>Jahre mit Begeisterung gefeiert hat, von der allgemeinen Theiinahme
<lb/>Deutschlands begleitet worden ist, so ist auch die Festschrift, welche
<lb/>wir hier anzeigen, geeignet, die Aufmerksamkeit aller Deutschen
<lb/>Juristen in Anspruch zu nehmen. Sie ist „ein Denkmal des Dankes",
<lb/>welches die unter der Redaction des Ober-Tribimal-Raths v. Sarwey
<lb/>erscheinende Monatsschrift für die Justizpflege in Württemberg,
<lb/>deren auch die Jahrh. bereits rühmlichst gedacht haben, (vgl. Jahrg.
<lb/>1841. S. 86. ff.) dem edlen König, dem sie „die ersten Bedin- 
<lb/>gungen ihrer Begründung und ihres glücklichen Fortganges bis zum
<lb/>heutigen Tage verdankt," gesetzt hat, weshalb sie denn auf einem
<lb/>zweiten Titel auch als ausserordentliches Beilagenheft zur dritten Ab- 
<lb/>theilung des sechsten Bandes dieser Zeitschrift bezeichnet ist. Ihr
<lb/>Inhalt wird ebenfalls auf dem Titel so angegeben: 1. Programm. II.
<lb/>Geschichte der Rechtsgesetzgebung während der ersten 25 Regie-
<lb/>rungsjahre König Wilhelms. Von Dr. Robert v. Mo hl, Prof.

<lb/>u. s. w. III. Geschichte der die Rechtsordnung betreffenden oder
<lb/>berührenden organischen Einrichtungen in Württemberg, während
<lb/>der ersten 25 Jahre der Regierung des Königs Wilhelm. Von A.

<lb/>v. Sarwey, Rath u. s. w.— Das Programm giebt (S. 1 — 4.) die
<lb/>Veranlassung und den Zweck der Festschrift an. — Die Abhand- 
<lb/>lung v. Mohl’s (S\ 5.— 83.) entwirft in einer durch Uebersichtlich-
<lb/>keit und edle Einfachheit ausgezeichneten, ansprechenden Dar- 
<lb/>stellung ein Bild der Schöpfungen des Königs auf dem Gebiete der
<lb/>Rechts-Gesetzgebung. Nach einer kurzen Vorbemerkung wird die
<lb/>Geschichte dieser Gesetzgebung unter den Hauptrubriken: Staats- 
<lb/>recht, Kirchenrecht, Strafrecht, Verfahren in Strafsachen, bürger- 
<lb/>liches Recht, Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor- 
<lb/>getragen. Bei Schriften dieser Art und Bestimmung läuft der
<lb/>Verf. nur gar zu leicht Gefahr, Alles ganz vortrefflich und unver- 
<lb/>besserlich zu finden, und, statt ein Geschichtschreiber zu seyn, ein
<lb/>Panegyrist zu werden. Mohl ist dieser Klippe glücklich entgangen
<lb/>und hat bei aller Anerkennung Dessen, was durch den König ins
<lb/>Leben gerufen worden ist, doch mit anständigem Freimuth auch
<lb/>Das hervorgehoben, was noch lückenhaft oder ungenügend geblieben
<lb/>ist. Ref. deutet nur auf einen Gegenstand allgemeinem Interesses
</p>

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                n="367"
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            <p>

               <lb/>367
</p>
            <p>

               <lb/>des Königs Wilhelm von Württemberg.


<lb/>hin, auf die Bemerkungen, welche der Verf. S. 22. über die Nothwen-
<lb/>digkcit einer Verbesserung der Gesetzgebung über den Nachdruck aus- 
<lb/>gesprochen hat. Gewundert hat sich Ref, S. 48. von dem „Recht der jü- 
<lb/>dischen Kirche“ zu lesen, da doch die Juden zwar eine Religionsge-
<lb/>nicinchaft bilden, aber nimmermehr eine Kirche, in deren Begriff das
<lb/>Christliche ein wesentlicher Bestandteil ist. — Dem Aufsatze v.
<lb/>Mohl’s schliesst sich als ein würdiges Seifenstück, oder vielmehr
<lb/>als ein notwendiges Supplement zur Vollständigkeit des Bildes der
<lb/>Rechtsordnung, welche von König Wilhelm ausgegangen ist, die von
<lb/>v. Sarwey dargestellte Geschichte der organischen Einrichtungen
<lb/>an, welche die Rechtsordnung betreffen oder berühren (S. 84 —
<lb/>148.). Der Verf. spricht nach einigen einleitenden Worten zuerst
<lb/>von zwei allgemeinen, auf das Organisationswerk des Königs sich
<lb/>beziehenden Gegenständen, von dem Beamtenwesen und von allge- 
<lb/>meinen Maassregeln zum Uebergang in den neuen Zustand. Dann
<lb/>. betrachtet er die drei Hauptorganisationen, welche unter des Königs
<lb/>Regierung zu Stande gekommen sind: die Organisation der höhern
<lb/>Behörden im Justiz- und Verwaltungsfach v. 18. Nov. 1817. mit
<lb/>ihren Ergänzungen und Correctionen, die Aemtcr-Organisation v. 31.
<lb/>Dec. 1818. und die Organisation der Gemeinde-Hülfsbeamten, ins- 
<lb/>besondere im Notariats-, Verwaltungs- und Pfand-Wesen. Ferner
<lb/>handelt er von der Organisation einiger weiteren Zweige der Staats- 
<lb/>verwaltung, nämlich des Kriegs-Departements, des Landjäger-Corps,
<lb/>des Departements der auswärtigen Angelegenheiten, des Zollwesens,
<lb/>der Hof-Organisation. Zuletzt erwähnt er noch einige besondere,
<lb/>mit der Rechtsverwaltung und ihren Formen zusammenhängende In- 
<lb/>stitutionen, das Unterpfandswesen, die Landes-Vermcssung mit ihren
<lb/>Anhängen, die Grund- u. s. w. Abgaben-Erleichterungen, die Sporteln
<lb/>u. s. w., das Strafanstalten-Wesen. Wenn die Darstellung aller
<lb/>dieser Verhältnisse und Einrichtungen nicht so anziehend erscheint,
<lb/>als die Abhandlung v. Mohl’s, so ist der Grund davon ohne Frage
<lb/>ein rein objecliver. Die Schilderung von Staatseinrichtungen in all- 
<lb/>gemeinen Umrissen und ohne weiteres Eingehen auf einzelne Lebens- 
<lb/>äusserungen derselben wird nothwendig etwas zu Abstractes haben,
<lb/>um lebhaft interessiren zu können. Der Verf. hat aber seine Auf- 
<lb/>gabe mit Sorgfalt, Genauigkeit und Liebe zur Sache gelöst, und
<lb/>verdient dafür alle Anerkennung. — Ref. sagte oben, die hier an- 
<lb/>gezeigte Schrift sey geeignet, die Aufmerksamkeit aller Deutschen
<lb/>Juristen zu erregen. Sie ist es, weil sie uns ein ziemlich ausge- 
<lb/>führtes Bild der Rechtseinrichtungen eines Staats vorführt, in welchem
<lb/>der Gesetzgeber mit der Zeit fortgeschritten und wo gar manche
<lb/>Erfahrung gemacht worden ist. Dem Ref. ist keine andere Schrift be- 
<lb/>kannt, in welcher die Rechtsordnung irgend eines deutschen Staats
<lb/>so übersichtlich und lehrreich behandelt würde. 77.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0368.tif"
                n="368"
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            <p>

               <lb/>Steenken, Handbuch für Vormünder.
</p>
            <p>

               <lb/>368


<lb/>* Handbuch fiir Vormünder oder Unterricht über die Rechte
<lb/>und Pflichten der Vormünder und Curatorcn, nach den
<lb/>Grundsätzen des Parlicular-Rechts, für das Herzogthum Oldenburg
<lb/>und die Erbherrschaft Jever, entworfen von E. E. Steenken.
<lb/>Oldenburg, 1839. /

<lb/>Der Vcrf. dieses Buches hatte bei dessen Abfassung den Zweck,
<lb/>die Vormünder seines Vaterlandes über die Rechte und Pflichten
<lb/>ihres wichtigen Amtes vollständig zu belehren und demgemäss die in
<lb/>Oldenburg und in Jever geltenden partikularrechtlichen Bestimmungen
<lb/>über die Vormundschaft, und, wo jene nicht ausreichen, die Vor- 
<lb/>schriften des gemeinen Rechts in fasslicher Kürze systematisch zu- 
<lb/>sammenzustellen. Wir haben es also hier mit einer populären Be- 
<lb/>arbeitung einer Rechtsichre zu thun. Diese ist aber in so hohem
<lb/>Grade gelungen, wie Ref. kaum ein anderes Beispiel in der Lite- 
<lb/>ratur kennt. Der Vortrag des Vcrfs. ist bündig und deutlich, er
<lb/>hat das Wesentliche, was ein Vormund wissen muss, um sein Amt
<lb/>zum Besten des Mündels und zu seiner eigenen Sicherheit gut
<lb/>verwalten zu können, mit richtigem Tacte ausgewählt, und sich
<lb/>ebenso fern gehalten von der unangemessenen Manier mancher Mjr
<lb/>das Volk schreibender Juristen, welche das Gemeinverstündige durch
<lb/>Breite und Verdünnung zu erreichen suchen, wie von dem Fehler
<lb/>Anderer, welche das Strengjuristische nicht vermeiden können. Nach
<lb/>delh Vorworte ist der Verf. Pupillenschreiber gewesen, d.*h. ein der
<lb/>Justiz-Kanzlei, als der über die Landgerichte, welche das Obervor- 
<lb/>mundschaftsamt führen, oberaufsehenden Behörde, untergeordneter
<lb/>Beamter, welcher zu einer beständigen Wachsamkeit für das Inter- 
<lb/>esse der Pflegbefohlnen besonders verpflichtet ist. Als solcher hat
<lb/>er viele praktische Erfahrungen in diesem Rechtszweige gesammelt
<lb/>und diese, sowie die von einem anderen Pupillenschreiber ihm mit-
<lb/>getheilten Bemerkungen bei Ausarbeitung dieser SchHft treulich be- 
<lb/>nutzt; denn überall erscheint er als ein mit seinem Gegenstände ganz
<lb/>vertrauter, in denselben eingelebter Schriftsteller. Aber auch die
<lb/>Theorie ist ihm gar wohl bekannt; dies zeigt die zweckmässige Be- 
<lb/>nutzung der guten gemeinrechtlichen Literatur, namentlich der Mo- 
<lb/>nographie Rudorff’s. So wird die Schrift selbst für theoretische
<lb/>und praktische Juristen ausserhalb Oldenburgs nicht ohne Interesse
<lb/>und Nutzen seyn. Zur Rechtfertigung dieser Erwartung führt Ref.
<lb/>als Beispiel die S. 145. ff*, zu lesende, recht gute Auseinandersetzung
<lb/>der Zweckmässigkeit der Vorschrift JusLinian’s, (L. 25. C. da
<lb/>adm. et penc.) an, nach welcher Capitalzahlungen an den Vormund
<lb/>nur unter obrigkeitlichem Decret geschehen sollen, einer Vorschrift,
<lb/>welche v on namhaften Juristen ohne genügende Gründe fiir unzweck- 
<lb/>mäßig und unanwendbar gehalten worden ist. 39.
</p>

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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0369--><p/>
            <p>

               <lb/>Wurm, Verfassungs-Skizzen d. freien u. Hansestädte u. s. \v. 369

<lb/>Verfassungs-Skizzen der freien und Hansestädte Lübeck,

<lb/>Bremen und Hamburg. Von Dr. C. F. Wurm, Professor.

<lb/>Hamburg, 1841.

<lb/>Die drei Aufsätze, aus welchen diese kleine Schrift gebildet
<lb/>wird, sind im Wesentlichen nicht neu. Sie sind Wiederabdrücke
<lb/>des Artikels: „Bremen“ im Brockhausischen Conversationslexikon
<lb/>der Gegenwart, und der Artikel: „Hamburg“ und „Lübeck“ im
<lb/>v. Rotteck-Welckerschen Staats-Lexikon. Indem Ref. sich daher
<lb/>bei etwas bereits Bekanntem kürzer fassen kann, bemerkt er nur,
<lb/>dass die Schrift durch ein Sendschreiben an die Gesellschaft zur Be- 
<lb/>förderung gemeinnütziger Thätigkeit in Lübeck eröffnet wird, in wel- 
<lb/>chem sich ebenso wie in den einzelnen Aufsätzen die freisinnigen
<lb/>Ansichten und Bestrebungen des Verfs. in kräftiger, ansprechen- 
<lb/>der Darstellung ausdrücken. Dann folgen jene Aufsätze, welche in
<lb/>der That nur als Skizzen gelten können, — lebendige, leicht zu
<lb/>überschauende Bilder, mehr auf Befriedigung des politischen Sinnes,
<lb/>als auf wissenschaftlich-genügende Erörterung berechnet. Die ur- 
<lb/>sprünglich verschiedene Bestimmung der Aufsätze hat auf ihre Ge- 
<lb/>stalt sichtbar eingewirkt. Der Artikel Bremen sticht daher gegen
<lb/>die beiden übrigen, Ref. möchte nicht sagen vortheilhaft, ab; selbst
<lb/>im äussern Umfang steht er ihnen sehr nach; denn auf Lübeck kommen
<lb/>39, auf Bremen nur 17 und auf Hamburg 61 Seiten. Dem Arti- 
<lb/>kel Hamburg sind bei diesem Wiederabdruck einige Zusätze in An- 
<lb/>merkungen beigefügt worden; der V&lt;?rf. will sich desselben künftig
<lb/>als Leitfadens bei seinen öffentlichen Vorlesungen bedienen. — Zur
<lb/>bessern Charakteristik fügt Ref. zum Schluss noch die Ueberschrif-
<lb/>ten der einzelnen Capitel bei. Sie lauten bei Lübeck: 1. Alte
<lb/>Macht, altes Recht. 2. Grundlage der Verfassung. 3. Palriciat. —
<lb/>Die Cirkler. 4. Entstehung anderer Corporationem 5. Recess von
<lb/>1416. 6. Bewegungen der Reformationszeit. 7. Fortschritt im 17.

<lb/>Jahrhundert. 8. Das Befreiungsjahr. — Bedürfnis der Initiative der
<lb/>Reform. 9. Der Entwurf von 1816. — Bürgerliche Repräsentation.
<lb/>10. Fortsetzung. — Organisation des Senats. 11. Betrachtungen über
<lb/>den Entwurf. 12. Stand der Dinge. — Der Artikel Bremen dage- 
<lb/>gen hat folgende Abtheilungen: 1. Theorie und Praxis. 2. Refor- 
<lb/>men im Einzelnen. 3. Verhandlungen über das Ganze der Verfas- 
<lb/>sung. 4. Grundzüge des Entwurfs von 1837. — Die Darstellung der
<lb/>Ilamburgischen Verfassungs-Verhältnisse endlich ist so gegliedert:
<lb/>1. Einleitende Bemerkungen. 2. Historische Uebersicht. 3. Von
<lb/>der höchsten Gewalt. 4. Der Rath. 5. Die Bürgerschaft. 6. Die
<lb/>bürgerlichen Collegien. 7. Von der Gesetzgebung. 8. Von der Ju- 
<lb/>stizverfassung. 9. Von der Polizeiverfassung. 10. Von der staals-
<lb/>wirthschaftlichen Verfassung. 11. Von der kirchlichen Verfassung.
<lb/>12. Von der Verfassung des Landgebietes. 13. Von der Wehrver- 
<lb/>fassung. 14. Von der äusseren Staatshoheit. 51.
</p>
            <p>

               <lb/>Krit. Jalirb. f. d. HIV. Jahrg. VI. H. IV.
</p>
            <p>

               <lb/>24
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0370.tif"
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         <div xml:id="d16319e38386" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0370--><p/>
            <p>

               <lb/>370
</p>
            <p>

               <lb/>IIT. Berichte über akademische
<lb/>Schritten.

<lb/>Beiträge zur Geschichte der gerichtlichen Medizin aus den
<lb/>Justinianeischen Rechtssainmlungcn. Inaugural-Abhandlung
<lb/>von Gust. Adolph von der Ffordien, d. Med., Cht'r. tf.
<lb/>Geburtsh. Doctor. Wiirzburg, Druck v. Thein, 1838. 56 S. 8.

<lb/>De archiatris Romanis inde ah eorum origine mque
<lb/>ad finem imperii Romani occidentalis. Diss. inaugur.
<lb/>historico-medica quam scripsit etc. Car• JFusl♦ Goldharn9
<lb/>Lips(ensis, Med. Baccaiaur. Lipsiae, typ. B. Tauchnitzii. (1841.)
<lb/>vii u. 36 8. 8.

<lb/>Diese beiden Abhandlungen sind von jungen Medicinern über Gegenstände
<lb/>geschrieben, welche für das Verständniss unserer Quellen und für die Rechts- 
<lb/>geschichte von Interesse sind. Geber beide müssen wir gleichmässig unser I r-
<lb/>Iheil dahin abgeben, dass sie recht fleissige und für den Standpunct ihrer Verf.
<lb/>lobenswerthe Arbeiten sind, dass aber durch dieselben für die Rechtswissenschaft
<lb/>nicht viel gewonnen ist. Darum wird es auch genügen, wenn wir kurz den In- 
<lb/>halt der Schriften referiren. — Der Verf. der ersten Abhandlung, w elcher leider
<lb/>seinem Wirkungskreis zu früh entrissen worden ist, (vgl. Jahrb. 1841. 8.1116.)
<lb/>hat den Zw eck, die Spuren des Einflusses zu bezeichnen, w elchen naturw issen- 
<lb/>schaftliche und medicinische Kenntnisse auf das Rechtsverfahren der Alten aus- 
<lb/>geübt haben, soweit diese Spuren von ihm in den Justinianischen Rechts- und
<lb/>Gesetz-Sammlungen aufgefunden worden sind. Er beschränkt sich jedoch dabei
<lb/>nur auf die Institutionen , die Pandecten und den Codex, während er die
<lb/>Novellen, ohne Angabe eines Grundes, ganz ausser Acht lässt, obwohl auch
<lb/>sie Manches enthalten, was für seinen Zweck tauglich gewesen wäre; z. R.
<lb/>Nov. XXXIX c. 2., CXLII. Zuerst untersucht er, ob und in wie fern man bei
<lb/>den Römern eine gerichtliche Medicin annehmen könne und gelangt zu dem
<lb/>gewiss richtigen Resultate, dass zwar eine ger. Medicin mit formeller Ausbil- 
<lb/>dung sich nicht Nachweisen lasse, wohl aber es sehr wahrscheinlich sey, dass
<lb/>in zweifelhaften Fälleu Aerzte um ihre Entscheidung befragt worden seyen. Er
<lb/>spricht dann von den verschiedenen Arten der Aerzte*), deren Rechten und
<lb/>Pflichten, und geht hierauf auf diejenigen rechtlichen Bestimmungen über, wel- 
<lb/>che medicinischen Kenntnissen ihr Entstehen verdanken, indem er namentlich
<lb/>zuerst im Allgemeinen die Krankheitsverhältnisse, auf welche sich Rechtsvor- 
<lb/>schriften, hauptsächlich des Ed. Aedilicium, beziehen, aufzählt und darauf
<lb/>eine weitere Ausführung über folgende einzelne Puncte folgen lässt: psychische
<lb/>Zustände, Geschlechtssphäre, Organe des Gesichts, des Gehörs und der Sprache,
<lb/>und Gift und Zauberei. UeberaU entwickelt der Verf. hierbei eine ausserordent- 
<lb/>liche Belesenheit in den Rechtsquellen und seine Zusammenstellung der zer- 
<lb/>streuten Notizen, welche er gesammelt hat, ist recht gut. Dass Missverstiind-


<lb/>*) S. 14. legt mir der Verf. die Verdeutschung von valetudinarii durch „Kranken- 
<lb/>wärter“ bei, doch rührt dieselbe nicht von mir, sondern von Treitschke her.

<lb/>R Schneider.
</p>
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                n="371"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0371--><p/>
            <p>

               <lb/>371
</p>
            <p>

               <lb/>Schefltng, De judicii civilis natura.

<lb/>nisse und Fehler bei juristischen Gegenständen zuweilen Vorkommen, darf uns
<lb/>von einem Nichtjurislen nicht wundern. — Der Verf. der zweiten Abhandlung
<lb/>gesteht selbst in dem Vorworte zu, dass er nichts Neues vorbringe. Wenig
<lb/>Hoffnung auf wissenschaftliche Behandlung erregt der Conspectus librorum re-
<lb/>centioris originis, in t/uibus de eadem re agitur. Denn hier sind Rechtsquellen,
<lb/>juristische und medicinische Abhandlungen u. dergl. ni. in Staunen erregender
<lb/>Mischung zusammengewürfelt. Dass gerade solche Schriften fehlen, aus wel- 
<lb/>chen der Verf. über das Juristische hätte Belehrung schöpfen können, z. B. die
<lb/>Dissertation Gaupp’s de Professoribus et Medicis eorumque privilegiis in jure
<lb/>Romano (Vralisl., 1827.J ist um des Verfs. willen zu bedauern. Erbeginnt
<lb/>seine Abhandlung mit ausführlicher Erörterung der Etymologie und Bedeutung
<lb/>von archiater und entscheidet sich für ay/ot; rutv iatQwv, princeps medicorum,
<lb/>nimmt jedoch mehrere verschiedene Bedeutungen an. Dann handelt er kurz von
<lb/>den früheren Verhältnissen derAerzte in Rom, und verfolgt ihre Geschichte bis
<lb/>auf die letzte Zeit des Occidentalischen Reichs, indem er zuletzt die Rechte und
<lb/>Befreiungen der Archiatri zusammenslellt. Auch er zeigt Belesenheit und ein
<lb/>bei einem Nichtjuristen gewiss Anerkennung verdienendes Studium der Rechts-
<lb/>quellen. 6.
</p>
            <p>

               <lb/>De judicii civilis natura. Programma, quo ad orationem
<lb/>pro loco in Senatu academico rite obtinendo d. XXI1L m. Jan•
<lb/>MDCCCXLL h. I. q. c. publice habendam invitat, auctor D. Paul.
<lb/>Henr. Xos. Scheliing3 proc. civ. et philos. jur. P. P. 0.
<lb/>Erlangae, typ. Kunstmann. 21 S. 4.

<lb/>Dieses Programm weicht von der gewöhnlichen Weise insofern ab, als es
<lb/>dem Verf. nicht sowohl um die Entwickelung und Begründung irgend einer neuen
<lb/>Ansicht zu thun ist, sondern er vielmehr seinen Zuhörern eine Uebersicht der
<lb/>obersten Grundsätze vom Civilprocess zu geben beabsichtigt hat. Diese Absicht
<lb/>deutet das kurze Vorwort au und bestätigt auch die ganze Einrichtung der Ab- 
<lb/>handlung. Daran, dass auch eine solche Tendenz in einer akademischen Ge-
<lb/>legenlieitsschrift sich geltend zu machen berechtigt sey, lässt sich nicht füglich
<lb/>zweifeln. Was aber die Art, wie jene Absicht vom Verf. durchgeführt worden,
<lb/>anlangt, so wäre wohl zu wünschen, dass die philosophia processus civilis,
<lb/>welche er in der Vorrede zu geben verspricht, das Ganze etwas mehr beherrschte;
<lb/>der Verf. stellt seine Grundsätze mehr als fertige hin, als dass er sie philosophisch
<lb/>zu deduciren und zu begründen sucht. Was er aber sagt, ist sehr fasslich und
<lb/>gewährt einen lehrreichen Ueberblick. Auf Streitfragen lässt er sich gar nicht
<lb/>ein; höchstens deutet er an, dass Etwas zweifelhaft sey. 49.
</p>
            <p>

               <lb/>24*
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0372.tif"
             n="372"
             xml:id="zs1-2173713_11-1842_0372"/>
         <div xml:id="d16319e38605" n="IV.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0372--><p/>
            <p>

               <lb/>372
</p>
            <p>

               <lb/>IT. Berichte über rechtswissen«
<lb/>schaftliche Zeitschriften.

<lb/>Themis, eine Sammlung von RcchtsDillcn und Abhandlungen aus
<lb/>dem Privat- 11. Strafrechte, und über das Stempel- und Taxpalenl
<lb/>vom 27. Jan. 1840. Von üf\ Jos. Wessely, k. k. 0. o. Prof,
<lb/>d. allg. bürg. R. an d. Univ. zu Präg, u. s. w. Neue Folge. 1. 2. lieft.
<lb/>Prag, 1841.

<lb/>Zufolge einer auf dem Umschläge des 1. Heftes enthaltenen Bemerkung
<lb/>beginnt deswegen eine neue Folge dieser Zeitschrift, weil von jetzt au in
<lb/>jedem Hefte auch Aufsätze filier das neue Stempelpatent enthalten sein werden,
<lb/>wodurch der ursprüngliche Plan derselben erweitert wollten ist.

<lb/>I. Abhandlung über das Verfahren und die Stempelpflicht bei Aufkiindigun -

<lb/>gen. Von Wessely. H. 1. S. 1 — 30.

<lb/>Vorschläge über die zweck massigste Einbringung schriftlicher gerichtlicher
<lb/>Aufkündigungen und Widerlegung der Ansicht, als oh die aussergerichtliche
<lb/>Schriftliche Aufkündigung dem Stempel von 10 Xr. unterliege.

<lb/>II. Abhandlung über die Stempelp/licht einer mit der Einverleibungsbewilli- 
<lb/>gung versehenen Urkunde. Von Wessely. H. 1. S. 31—38.

<lb/>Eine solche Urkunde unterliegt wegen dieser Einverleibungsbewilligung
<lb/>nicht noch besonders dem 15 Xr. Stempel.

<lb/>III. Rechtsfall über die Wirkung der Gläubiger vorrufung bei Verlassen-
<lb/>schäften. Von Wessely. H. 1. 8. 39 — 76.

<lb/>Der Verf. bestreitet die Richtigkeit eines Appellationsurtheils, in welchem
<lb/>einem Verlassenschaftsgläubiger die Auszahlung seiner Forderung vor Ablauf
<lb/>der Ediktalfrist bewilligt wurde.

<lb/>IV. Beitrag zur Lehre Uber das Testirnngsrecht der Eltern in Bezug auf
<lb/>ihre Kinder, nach §.609. des a.b.G. B. Von Wessely. H l. 8.77—10Ö.

<lb/>Die Eltern sind nach diesem §. in Beziehung auf das Substitutionsrecht an- 
<lb/>dern Erblassern lediglich gleich gestellt, und sie können ihre Kinder unter der
<lb/>daselbst angeführten Beschränkung wie jeder andere Erblasser seinen Erben
<lb/>fideicomvnissariBch oder gemeinhin substituiren.

<lb/>V. Beitrag zur Erläuterung des §. 205. der allg. G. O. Von Dr. Erz. Xar.
<lb/>Haimerf k. k. ö. o. Prof, an der Prager Univ. H. 1. S. 101—114.

<lb/>Der Verf. deducirt, dass der ang. §. dann eine Ausnahme erleide, wenn es
<lb/>sich in Bezug auf §. 163. dess. G. B. um einen Haupteid handle, als auf welchen
<lb/>nicht erkannt werden dürfe, wenn er dem Pupillen oder Kuranden hiebei'aufge- 
<lb/>tragen werde.

<lb/>VI. Abhandlung über das Verbrechen der Subordinazions-Uebertretung nach
<lb/>Österreich. Militair ~ Strafgesetzen. Von Erz. Josephi, k. k\ Haupt- 
<lb/>mann u. Garnisons-Auditor zu Prag. H. 1. S. 115—125.

<lb/>Der Verf. giebl eine mit Beispielen erläuterte Darlegung des Thatbestandes
<lb/>der einzelnen (3) Grade dieses Verbrechens nach der Strafnorm v. 1790. §. 1.
<lb/>Litt. K. u. Kriegsartikel 1. u. 2. n. J. 1808.
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0373--><p/>
            <p>

               <lb/>373
</p>
            <p>

               <lb/>Schles. Archiv f. d. pract. Rechtswissenschaft.

<lb/>I Abhandlung Uber die Slempelpflic/tt der beiden Ehen der Civil- u. Mililair-
<lb/>beamten und der Offiziere vorkommenden /rerzichtsreverse und Heiraths-
<lb/>kauzions- Widmungsurkunden. Von Wessely, H. 2. S. 1—37.

<lb/>Die Verzichtsreverse der Frauen der Civil- u. Militärbeamten unterliegen
<lb/>dem 30 Xr. Stempel und erstere in gewissen Fällen, letztere stets dem Legali-
<lb/>sirungsstenipel, die Pensionsverzichtsreverse der Bräute der Offiziere sind nicht
<lb/>stenipelpflichtig. Aehnliche, noch detaillirtere Bestimmungen giebt der Verf.
<lb/>hinsichtlich der einzelnen Arten der Widmungsurkunden.

<lb/>II. Abhandlung über die Slempelpflic/tt der Einreichnngsprotokolls-Bestäti- 
<lb/>gungen (auch Protokolls-Rezepisse, Extrakte oder Zeugnisse genannt,)
<lb/>Von Wessely. H. 2. 8.38—48.

<lb/>Dieselben sind an sich stempelfrei, (diese Ansicht wurde nachmal«, wie der
<lb/>Verf. in einem Nachtrag am Schlüsse des Heftes meldet, durch Hofkammer- 
<lb/>dekret vom 3/6. 41. gesetzlich anerkannt), müssen aber, wenn man von den- 
<lb/>selben bei einer Behörde Gebrauch macht, als Beilagen mit dem 6 Xr. Stempel
<lb/>nachgestempelt werden.

<lb/>III. Revision der Ansichten über die Frage: tvas Rechtens sei, wenn Kon- 
<lb/>kursinstanz einen Konkurs als beendigt erklärt und hierauf ein früher
<lb/>schon vorhandenes oder erst neu erworbenes Vermögen des Kridatars
<lb/>zum Vorschein kommt? Von Wessely. H. 2. 8. 49 — 84.

<lb/>Auch dieses Vermögen haftet ausschliessend den in dem abgeführten Kon- 
<lb/>kurse angemeldeten und klassifizirten Gläubigern, so lange diese nicht gänzlich
<lb/>befriedigt sind.

<lb/>IV. Rechtsfall über die Vertheilung des Feilbietungserlöses unter die Hypo- 
<lb/>thekengläubiger. Milgelheilt von F. £»., Justiziar in W. H. 2. 8.89—90.

<lb/>Der Verf. glaubt, dass im vorl. durch Vergleich beendigten Falle die rich- 
<lb/>terliche Entscheidung dahin zu geben gewesen wäre: der ganze Lizitutionserlös
<lb/>sei bloss nach der chronologischen Ordnung der bewilligten Verbücherungen
<lb/>allen Gläubigern zu eriheilen.

<lb/>V. Rechtsfall mit Bemerkungen über die Frage, wie die Strafbehörde mit
<lb/>den angeblich gestohlenen Sachen vorzugehen habe, wenn der des Dieb- 
<lb/>stahls derselben Beschuldigte aus Mangel an Beweisen losgesprochen
<lb/>wird. Mitgelheilt von M. Hawelka , subst. Magistratsrath. H. 2.
<lb/>8. 91 — 111.

<lb/>Der Verf. hält im Gegensätze zu den gesprochenen Erkenntnissen dafür,
<lb/>dass der Strafrichter im vorl. Falle das Object des angeblichen Diebstahls der
<lb/>Anzeigerin habe abnehmen und der ab instantia Losgesprocheneu rückver-
<lb/>schalfen sollen.
</p>
            <p>

               <lb/>Schlesisches Archiv für die practische Rechtswissenschaft, -
<lb/>hcrausgeg. von C. P. Koch u. Cf. O. Baumeister, O.L.G.-
<lb/>Kailien. Bd. 2. lieft», u. 3. Breslau, Aderholz. 1838. S. 217—
<lb/>586. (Vgl. Jahrb. 1838. 8. 668. ff.)

<lb/>Heft 2. enthält hauptsächlich Erkenntnisse, die sich auf die Hechts Verhält- 
<lb/>nisse heim Brücken- und Chausseehau beziehen, namentlich: über die Verpflich- 
<lb/>tung zur Unterhaltung vorhandener und Anlage neuer Brücken (die Gutsherr-
<lb/>schaften der Gemeinden in Schlesien sind zu Hauptreparaturen an Brücken auf
<lb/>Chausseen nicht verpflichtet, wohl aber zur Anlage neuer Brücken; bei Um- 
<lb/>wandlung des Weges in eine Chaussee von Seiten des Staats treten die Bestim- 
<lb/>mungen des Allg. L. H. an die Stelle der Provinzialverordnungen); über den Be- 
<lb/>griff des öffentlichen Weges (ein öffentlicher Weg ist entw. Haupt- oder Com-
<lb/>municalionsweg, steht also nicht dem letzteren, sondern dem Privatwege
<lb/>gegenüber, umfasst aber auch den Weg, der nicht bloss zwei benachbarte Ort-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0374.tif"
                n="374"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0374--><p/>
            <p>

               <lb/>374 Beiträgez. Kunde u. Fortbildung d. Ziirch. Rechtspflege.
</p>
            <p>

               <lb/>schäften miteinander verbindet, sondern mehrere Orte berührt); über die Sorge
<lb/>für ungefährdete Schifffahrt auf dem Oderstrome Seiten der Uferbesitzer (bes.
<lb/>in Bezug auf das vorgeschriebcne Ausroden der nicht tiefer als Fuss unter dem
<lb/>niedrigsten Wasserstaude liegenden Baumstämme, — Schadenersatzpflicht ig-
<lb/>keit der genannten). Ausserdem: über Zahl- und Aufnahmegelder (erstere
<lb/>haben kein Realrecht, diese gehören nicht zu den grundherrlichen Abgaben),
<lb/>und über zwei Punkte aus dem firb- und Pfandrecht.

<lb/>Heft 3. Zuerst: über die Rechte und Pflichten der Dreschgärtner (dieselben
<lb/>haben vom Rübs und Raps Mandel und Hebe, so wie für den Verlust an letzterm
<lb/>durch übermässigen Anbau von Futterkräutern oder durch Verpachtung von
<lb/>Gutsäckern oder durch Annahme von Lobndreschern Entschädigung zu fordern;
<lb/>sie sind gemeinschaftlich, aber nicht solidarisch zur Verrichtung der Hofarbei- 
<lb/>ten verpflichtet; sie können, wenn sie als Lassiten kein Recht auf Verleihung
<lb/>des Eigenthuins haben, ihrer Stellen nicht willkührlich vom Gutsherrn entsetzt
<lb/>werden). Sodann: No. 32. über Dienstpflicht der Bauern zur Grabenräumung,
<lb/>welche gleichmässig auf Grabenerweiterung zuerstrecken ist. No. 33. über die
<lb/>Kinstandspfliclitigkeit des Gerichtsherrn, für die an den Gerichtshalter zur An- 
<lb/>nahme ad depositum gezahlten, wegen mangelnder Deposital-Einriclitung aber
<lb/>nicht ad depositum genommenen, sondern von letzterem unterschlagenen Gel- 
<lb/>der; Nr. 34. Bestätigung der in Heft I. No. 6. mitgetheilten Entscheidungen durch
<lb/>zwei Erkenntnisse des Geh. Obertribunals; Nr. 35. über die unrichtige Ableitung
<lb/>von Rechten der Gutsherrschaft aus Kaufcontracten, denen sie nicht ausdrück- 
<lb/>lich beygetreten ist (ein solcher Beitritt liegt auch nicht in der früher erfor- 
<lb/>derlichen gerichtsherrlichen Confirmation); Nr. 36. die zu Regulirung der öffent- 
<lb/>lichen Steuern von den Steuerbehörden aufgenommenen Verhandlungen und
<lb/>daraus gezogenen Fassionstahelien liefern keine Beweishülfe der Qualität des
<lb/>der Gutsherrschaft zu entrichtenden Zinses, falls nicht wenigstens die Zuzie- 
<lb/>hung oder Genehmigung der letzteren dargethan ist; No. 37. 38. über die Be- 
<lb/>schaffenheit des Erwerbes von Privat-BiniienzöIIeii (ein solcher findet nach 1738.
<lb/>nicht mehr statt durch Verjährung, durch Verleihung aber nur, wenn die- 
<lb/>selbe zu dem ausdrücklichen Zwecke der Unterhaltung der Wege geschehen ist,
<lb/>wozu die gesetzliche Verpflichtung znr Instandhaltung des Weges im Zolldistrict
<lb/>nicht hinreicht); No. 39. inCivilprocessen dürfen bei Verlheilung der Kosten auch
<lb/>bestimmte Summen statt der Quoten einer Partei auferlegt [werden; No. 40. die
<lb/>Scheidungsklage der Frau wegen Versagung der ehelichen Pflicht ist begründet,
<lb/>ohne dass ihrerseits eine ausdrückliche Aufforderung zur Ueistung vorhergegan- 
<lb/>gen ist; No. 41. über die Gränzen des den Gutsherrn zustehenden Züchtigungs- 
<lb/>rechtes gegen das Gesinde.
</p>
            <p>

               <lb/>Beiträge zur Kunde und Fortbildung der Zürcherischen
<lb/>Rechtspflege. Neue Folge der Monatschronik der Zürcherischen
<lb/>Rechtspflege. Herausg. unter Mitw irkung eines Vereines praktischer
<lb/>Rechtsgelehrten von JDr. Jos. Schaub erg. 1. Bd. 2. 3. Heft.
<lb/>Zürich, 4841. S. 145—496. (Vgl. Jahrb. 1841. 8. 88. f.)

<lb/>XIII. Zweifelhafter Fall des Kompcnsationsrechls, erörtert in einem Ur-
<lb/>theile des Bezirksgerichtes Zürich v. 3. Juni 1840., und des Obergerich- 
<lb/>tes v. 8. Scpt. 1840. 8. 145 — 181.

<lb/>Gegen das obergerichtliche Urthel werden die Sätze ausgeführt, 1. dass
<lb/>durch das Separationsrecht der Gläubiger des einzelnen Handlungshauses und
<lb/>die daherige Bildung einzelner Massen es ausgeschlossen wird, dass gegen eine
<lb/>Forderung der einen Masse eine Schuld der andern compensirt werde, und 2. dass
<lb/>die Kompensation einer erst nach dem Ausbruch des Zahlungsunvermögens oder
<lb/>des Konkurses fällig gewordener Wechselforderung an den Gemeinschuldner mit
<lb/>einer Gegenforderung de» letzteren unzulässig sei.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0375.tif"
                n="375"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0375--><p/>
            <p>

               <lb/>Beiträge z. Kunde u. Fortbildung d. Züroh. Rechtspflege. 375

<lb/>XIV. lieber die Kompetenz, des Erziehungsrathes. Zur Fortsetzung und
<lb/>zum Schlüsse der unter Kr. V. tätige theilten St reit Verhandlungen.
<lb/>8. 182 — 197.

<lb/>Recurs und Recursalentscheid den Obergerichts zu Zürich, die Erklärung
<lb/>des §. 12. Nr. 2. Litt. b. des Gesetzes einer Geschäftsordnung für den Erziehungs- 
<lb/>rath betreffend.

<lb/>XV. In wie fern haftet der Eigenthümer eines Thieres für den durch das- 
<lb/>selbe eitiem Dritten zugefügten Schaden. 8. 197—214.

<lb/>Im vorlieg. Falle wurde die Haftverbindiichkeit des Beklagten darum aner- 
<lb/>kannt, weil er nicht seine Hunde mit solcher Sorgfalt bewachte oder bewachen
<lb/>liess, dass dieselben nicht im Stande gewesen wären, fremdes Eigenthum zu
<lb/>beschädigen.

<lb/>XVI. Von dem Augenblick des Ausbruches des Konkurses an gehören die
<lb/>Früchte des Vermögens des Schuldners der Masse. 8. 214 — 280.

<lb/>Anerkannt in einem Recursalentscheide des Obergerichts v. 16. Novbr. 1840.
<lb/>und mit Rücksicht auf gemeines deutsches, wie schweizerisches Partikularrecht
<lb/>geschichtlich ausgeführt.

<lb/>XVII. Einige Gedanken über die Frage; in welchen Fällen ist der Vormund
<lb/>bei seiner Verwallung an die Einwilligung der Vormundschaftsbehörden
<lb/>gebunden, und wie haften der Vormund und die Behörden, wenn dem
<lb/>Mündel aus der Verwaltung Schade entstehn Von Spöndlin.
<lb/>8. 280 — 291.

<lb/>Oer Verf. hält die allgemeine Vorschrift für wünschenswert!»: der Vogt hole
<lb/>die Bew illigung der Aufsichtsbehörde ein, wo es sich um verhällnissmässig wich- 
<lb/>tige, in den Bestand des Vermögens bedeutend eingreifende Verwaltungsakte
<lb/>handelt.

<lb/>XVIII. Verordnung des Obergerichts v. 2. Decbr. 1840., dass in alten und
<lb/>jeden Fallen der Status der unehelichen Kinder gerichtlich bestimmt wer- 
<lb/>den solle. 8. 292. 293.

<lb/>XIX. Wie bestimmt sich die Kompetenz beim Betrüge, der mit Gebrauch
<lb/>falscher Privaturkunden verübt wird? Von Dav. RahnK 8. 294—302.

<lb/>Die Kompetenzfrage reducirle sich auf die andere über Vollendung dieser
<lb/>Fälschung, welche erst im Gebrauche gefunden wurde.

<lb/>XX Verordnung des Bezirksgerichtes Zürich v. 6. Jan. 1841. über die. Art
<lb/>und H eise, in welcher die Notariatskanzleien die gerichtlich bewilligten
<lb/>Inventarien anzufertigen haben. 8. 303.

<lb/>XXI. Einiges ans den ober gerichtlichen Entscheidungen während des Monats

<lb/>December 1840. 8. 304 — 309.

<lb/>Entscheidungen über 17 Rechtsfragen. Mitgeth. vom O G.Schreiber Rom er.

<lb/>XXII. Einiges aus der strafrechtlichen Praxis. 8. 309 — 312.

<lb/>Entscheidungen des Kriminal- und des Obergei'ichts über einen Fall des

<lb/>Betruges; mitgeth. vom Kriininalgerichtspräs. Orelii.

<lb/>XXIII. Weiches Gericht ist das zur Eröffnung und Durchführung des Kon- 
<lb/>kurses zuständige? Erläutert an einem übergerichtlichen Recursalent- 
<lb/>scheide v. 14. Novbr. 1840. 8. 314 — 324.

<lb/>Das forum domicilii, oder, wenn ein solches nicht begründet, das forum
<lb/>originis, civitatis (das Gericht des Bürgerrechts) des Gemeinschuldners.

<lb/>XXIV. Beitrag zur Lehre von der stillen Gesellschaft. S. 325 — 383.

<lb/>Das Resultat der ausführlichen rechtsgeschichtlichen Erörterungen des
<lb/>Verfs. ist im Allg., dass die stillen Gesellschaften bei ausgebrochenem Concurse
<lb/>den bezogenen Gewinn, insoweit und weil darin eine Verringerung oder Zurück- 
<lb/>nahme des Einlagekapitals enthalten war oder ist, schlechthin wieder einlegeu
<lb/>müssen, wenn das Gesellschaftsvermögen keine Zinsen ertragen hat; wodurch
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0376.tif"
                n="376"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0376--><p/>
            <p>

               <lb/>376 Beiträge z. Kunde u. Fortbildung d.&lt;Zürch. Rechtspflege.

<lb/>jedoch die Ziehung von Jah regrechn ungen nicht ausgeschlossen, vielmehr die
<lb/>(Jiiwiderrudichkeit derselben und die Gültigkeit dev dabei gehabten Gewinne an- 
<lb/>erkannt wird.

<lb/>XXVI. Hat der Litisdenunciat das Recht der weiteren Litisdenuncialion}
<lb/>S. 384—398.

<lb/>Der Verf. hält die verneinende Ansicht des Bezirksgerichts zu Zürich,
<lb/>gegenüber der des Obergerichts, für die richtigere.

<lb/>XX Vif. In wie fern und wie weit haften die Gastioirlhe für das Eigenthum
<lb/>der hei ihnen eingekehrten Reisenden? erläutert an einem Rechlsfalle.
<lb/>8. 398—410.

<lb/>Im vorlieg. Falle ward die actio de recepto auf Ersatz einer angeblich im
<lb/>Gasthofe abhanden gekommenen Uhr wegen mangelnden Beweises der Thatsache
<lb/>des Einbringens sowohl als der Entwendung abgewiesen.

<lb/>XXVIII. Ueher Besitzes- «. Gebrauchsenlwendung mit Rücksicht auf das
<lb/>Xürcher'sche Recht, Von J. David Rahn. S. 411 — 422.

<lb/>Die Besitzesentwendung wird, wenn der Eigenthüiuer den Besitzer zum
<lb/>Ersatz für die Sache anhalten will, als Betrug, wenn er ihm aber die Ausübung
<lb/>seines dinglichen Rechtes entziehen will, als Diebstahl, dafern endlich das
<lb/>Recht des Besitzenden nur ein Retentionsrecht ist, analog der unerlaubten Selbst- 
<lb/>hülfe zu bestrafen sein; die Gebrauchsentwendung erscheint nicht immer als
<lb/>strafbar, es fehlt aber auch hins. ihrer eine besondere Strafbestimmung im
<lb/>Zürcherischen Gesetzbuch.

<lb/>XXIX. Fällt der Diebstahl und Betrug unter Schwägern, auch wenn sie
<lb/>nicht beisammen wohnen, unter den Begriff des Familicndiebstahls?
<lb/>Von J. David Rahn. S. 422 — 426.

<lb/>Die bejahende Ansicht wird vertheidigt.

<lb/>XXX. Ist der von einem Gasthausgenossen an dem andern verübte Dieb- 
<lb/>stahl nach dem 'A'schert Strafgeselzbuche als ein ausgezeichneter zu
<lb/>betrachten? 8. 426 — 470.

<lb/>Die bejahende Ansicht des Obergerichts wird mit Rücksicht auf die gemein-
<lb/>und partikularrechtliche Gesetzgebung und auf Interpretationsregeln bekämpft.

<lb/>XXXI. Etwas aus der kriminalistischen Praxis. Von Spöndlin. 8.470—474.

<lb/>lieber Criminalverjährung nach Z.’scheu Gesetzen.

<lb/>XXXII Einiges aus den obergerichtlichen Entscheidungen während der
<lb/>Monate Januar, Februar u. März d. J. 1841. 8. 475—493.

<lb/>Entscheidungen über 61 Rechtspunkte, lnitgeth. vom O.G.Schreiber Römer.
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0377.tif"
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         <div xml:id="d16319e39193" n="V.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0377--><p/>
            <p>

               <lb/>377
</p>
            <p>

               <lb/>V. Nach Weisungen von Recensionen

<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Jahrbücher für wissenschaftliche Kritik. 1841.

<lb/>1. IVlai. Nr. 93. 94. 8. 753 — 763.

<lb/>Trailö du domaine public ou de la distinction des biens; par M.
<lb/>Proud9hon, doyen de la faculte de droit de Dijon etc, 5 VoL
<lb/>Dijon, 1833. 34.

<lb/>Nachdem der Rec. das Verhältnis« dieses Werkes zu früheren des nunmehr
<lb/>verstorbenen Verfs. angegeben hat, fährt er so fort: „Vorliegender Tractat
<lb/>schlägt übrigens nur indirect in die Materie des Code civil ein, da dieses (dieser)
<lb/>das Privati echt zum Gegenstand hat und das Domaine public, zufolge dem Verf.
<lb/>ganz verschieden selbst vom Damaine de VEtat (Staatsdomäne), eigentlich dem
<lb/>öffentlichen Rechte angehört. Auch hat Hr. Proud'hon bei der Unzulänglich- 
<lb/>keit des Code civil, welcher über das Domaine public nur einzelne vage und eher
<lb/>negative Verfügungen enthält, seine Lehre aus Specialgesetzen herleiten müssen,
<lb/>indem er zugleich das römische Recht als sog. raison ecrile zuzog. Seine
<lb/>Methode ist auch liier wieder die von Ref. schon früher bezeichnete; er erhebt
<lb/>sich aber stets über die Mittelmässigkeit in allgemeinen Begriffen, welche den
<lb/>Rechtsschriftstellern seines Vaterlandes so oft vorgeworfen wird. Also, indem
<lb/>er zu gleicher Zeit und vermischt das Subject und den Gegenstand des öffent- 
<lb/>lichen Eigenthums und noch obendrein die Jurisdiction, die über die dasselbe
<lb/>betreffenden Streitigkeiten zu sprechen hat, abhandelt, und indem er von vorne
<lb/>herein stillschweigend annimmt, dass das röm. Recht die Grundlage des Code
<lb/>civil ist, erhebt er sich immerfort zu philosophischen Ansichten, ohne deshalb
<lb/>in Declämation zu verfallen. Seine philosophische Grundansicht ist ohngefähr
<lb/>die von G rot ins und Pufendorf, also die socialistische. Er entwickelt
<lb/>dieselbe aber als eine ihm selbst eigene, und ohne von diesen Schriftstellern
<lb/>Meldung zu thun; wenn er sich auf eine Autorität beruft, so ist diese entweder
<lb/>das Corpus Juris oder die Bibel.“ — Es folgt eine Angabe des Plans und eine
<lb/>kritische Uebersicht des Inhalts, um die Behandlungsart des Verfs. zu zeigen;
<lb/>eine Darstellung des Details behält der Rec. sich für einen zweiten Artikel vor.
<lb/>(Rec. Kauter in Strassburg.)

<lb/>2. Juni. Nr. 110. 111. 8. 892 — 904.

<lb/>lieber Kirchen - Staatsrecht in der preuss. Rheinprovinz. Von W.
<lb/>v. Schütz. Würzburg, 1841.

<lb/>Durch Aushebung characteristischer Aeusserungen aus der Schrift sucht
<lb/>der Rec. ein Bild derselben dem Leser vorzuführen. An eine solche Aeusserung,
<lb/>in welcher der Verf. der Opposition gedenkt, welche er hervorrufen werde,
<lb/>knüpft der Rec. folgende Bemerkung: „Wir unserntheils müssen erklären, dass
<lb/>das Raisonnement des Verfs. uns zu keiner andern „„Opposition““ bewegen
<lb/>kann, als welche die Wahrheit dem Irrthum schuldig ist und dass wir in seiner
<lb/>Schrift keine andere „„Belehrung““ gefunden haben, als darüber, wie weit
<lb/>die Verblendung eines in seinen erkünstelten, geschraubten Vorstellungen befan- 
<lb/>genen Geistes gehen kann. Die bittern Anfälle, die hässlichen Anschwärzungen
<lb/>der protestantischen Kirche wollen wir ihm gern schenken und verzeihen; wir
<lb/>werden dergleichen täglich immer mehr gewohnt und sehen nur nicht, wo das
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0378.tif"
                n="378"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0378--><p/>
            <p>

               <lb/>378
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>seineGränze haben soll. Doph so lange wir uns noch der freien, öffentlichen
<lb/>Discussion erfreuen dürfen, werden auch solche Angriffe ohne Schaden vorüber- 
<lb/>gehen; denn wie die Diplomatie heutiges Tags den Krieg in geistiger, schrift- 
<lb/>licher Weise abtliut und beseitigt, so beruhigen sich auch im Felde der Wissen- 
<lb/>schaft und des socialen Lebens die Geister weit eher, wenn sie gehörig, wie
<lb/>Luther sagte, auf einander platzen können, und ertragen es nur nicht leichl,
<lb/>wenn der einen Seite das grosse \Vort vergönnt ist und der andern kaum ein
<lb/>kleines und gemässigtes." Es folgen längere Mittheilungen und'Besprecluingeii
<lb/>einzelner Stellen, an welche sich der Schluss reiht: „Nach diesem allen, wel- 
<lb/>ches über Kritik hinausgeht, oder vielmehr unter ihr ist, können wir dem Verf.
<lb/>irur ralhen, sich von seinem Beichtvater die nölhige Absolution geben zu lassen."
<lb/>(Rec. D. Marheineke.)

<lb/>3. Ebendaselbst. Nr. 112. 113. 8. 905 — 915.

<lb/>Das Stadtrecht von München u.s.w. herausg. von F. Auer. München,
<lb/>1840. (Vgl. Jahrb. 1841. S. 948.)

<lb/>„Der Forscher auf dem Gebiete der deutschen Sprache, der Kenner des
<lb/>deutschen Rechts und der praktische Jurist Bayerns w ird diese Schrift, welche
<lb/>das Stadtrecht von München in mehrfacher Beziehung zu ihrem Gegenstände hat,
<lb/>gern willkommen heissen. Mit grosser Genauigkeit und Sorgfalt hat der Verf.
<lb/>nach den von Sch mell er erlernten Grundsätzen, gegen den er auch in der
<lb/>Vorrede seinen kindlichen Dank bezeugt, eine Ausgabe des Münchener Stadt- 
<lb/>rechts, wozu ihm mehr als fünfzig Codices, theils der k. Hofbibliothek, theils
<lb/>des magistratischen Archivs zu München, zur Vergleichung zu Gebote standen,
<lb/>veranstaltet und somit ein wichtiges sprachliches Denkmal des Mittelalters, wel- 
<lb/>ches in diesem Umfange noch nicht bekannt war, zu Tage gefördert; auch hat
<lb/>er nicht unterlassen, dieser seiner Arbeit ein tüchtiges Glossar beizufügen, wo- 
<lb/>durch er sich ein wahres Verdienst um das Studium der deutschen Sprache er- 
<lb/>worben hat. Zu gleicher Zeit ist in diesem Münchener Stadtrechtsbuche eine
<lb/>wichtige Rechtsquelle des Mittelalters dem germanistischen Publikum über- 
<lb/>geben; die Einleitung, welche der Verf. dem Abdrucke des Textes voranschickt,
<lb/>beschäftigt sich in dieser Hinsicht mit der Beschreibung der benutzten Hand- 
<lb/>schriften, giebt Rechenschaft über die Wahl und Behandlung des Grundtextes,
<lb/>so wie über die Varianten und liefert eine äussere Geschichte des Münchener
<lb/>Stadtrechts, in welcher viele interessante Aufschlüsse über das Verhältniss der
<lb/>einzelnen von Ludwig dem Bayern herrührenden Rechtssammlungen gegeben
<lb/>werden. Ausserdem aber enthält diese Einleitung einen andern sehr wichtigen
<lb/>Gegenstand, nämlich eine Darstellung des noch gegenwärtig geltenden Stadl- 
<lb/>rechts, durch welche der Verf. auf eine geschickte Weise das Interesse des
<lb/>bayrischen praktischen Juristen mit dem des Theoretikers zu verbinden gewusst
<lb/>hat." Der Rec. giebt nach diesem Eingänge eine Uebersicht der benutzten Hand- 
<lb/>schriften, und verbreitet sich ausführlich über das Stadtrecht von München und
<lb/>einzelne Gegenstände der obigen Schrift. Erschliesst: „Es wäre sehr zu wün- 
<lb/>schen, wenn der Autor Gelegenheit nähme, bald durch ähnliche Arbeiten die
<lb/>Wissenschaft zu bereichern." (Rec. G. Phillips.)

<lb/>4. 5. September 1841. Nr. 41 — 44. 8. 321 — 347.

<lb/>a) Ji old erup - Rose nvinge, Grundrids af den danske Kirkerct.

<lb/>(Grundriss des dänischen Kirchenrechts). TU Brug ved Foreläs-
<lb/>ninger. Kopenhagen, 1840. 325 S. 8.

<lb/>b) Laerobok i Svenska Kyrko -Lagfarenheten. (Lehrbuch der
<lb/>schwedischen Kirchenrechtskunde). Försök af L. H, Rabenius,
<lb/>J. U. D. Prof etc. Orebro, 1836. 482 S. 8.

<lb/>„Wenn in neuer Zeit manchmal nicht allein auf die Wichtigkeit und den
<lb/>Werth des Studiums des nordischen Rechts für den deutschen Juristen aufmerk- 
<lb/>sam gemacht, sondern auch manche skandinavische Rechtsparthie mehr oder
<lb/>minder in die deutsche Jurisprudenz eingeführt ward: so bezogen sich diese all-
</p>

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            <p>

               <lb/>Naehweisungeu von Recensionen,
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            <p>

               <lb/>379
</p>
            <p>

               <lb/>gemeinen Hinweisungen oder specielleren Ausführungen in der Kegel auf da»
<lb/>ältere Recht, besonders das Privatrecht und dessen Geschichte. Aber auch das
<lb/>neuere Recht und die heutige Rechtswissenschaft des Nordens, Dänemarks,
<lb/>Schwedens, Norwegens, Islands verdient in Deutschland vorzugsweise beachtet
<lb/>zu werden. Das Interesse, welches wir für ein Recht und eine Rechtswissen- 
<lb/>schaft hegen, die nicht auf römischem, sondern auf acht vaterländischem Boden
<lb/>erwachsen ist, darf sich nicht auf das Alte und Antiquarische beschränken.
<lb/>Eben so wenig darf unser Studium sich, wie bisher, fast ausschliesslich dem
<lb/>skandinavischen Civilreeht zuwenden. Es sind vielmehr noch manche andere
<lb/>Seilen des Rechtslebens und manche andere Theile der Rechtswissenschaft, die
<lb/>in gleichem Maasse unsere Beachtung und Theiinahme anzusprechen würdig
<lb/>sind. Zu diesen Parlhieen, die bisher in Deutschland wenig oder gar nicht von
<lb/>den Juristen berücksichtigt worden sind, und dennoch unsere vorzügliche Auf- 
<lb/>merksamkeit verdienen möchten, rechnen wir auch das Kirchenrecht der nor- 
<lb/>dischen Reiche und Lande.“ — Der Rec. führt dies weiter aus, giebt dann sehr
<lb/>schätzbare Notizen über die Literatur des Dänischen Kirclichrechls, und bemerkt
<lb/>von dem obigen Buche Nr. a): ,,Der Verf., von dem wir einen ähnlichen Grund- 
<lb/>riss über das dänische Polizeirecht bereits in der zweiten Ausgabe, wie ebenfalls
<lb/>bekanntlich über die dänische Rechtsgeschichte besitzen, hat sich durch diesen
<lb/>Grundriss... um das gründliche, wahrhaft wissenschaftliche Rechtsstudium in
<lb/>seinem Vaterlande ein neues, entschiedenes Verdienst erworben. Es sind diese
<lb/>Lehrbücher zunächst auf die Vorlesungen ihres Verfs. berechnet, wonach man
<lb/>sie auch in ihrer Kürze, in ihren Andeutungen und in ihrer ganzen Einrichtung,
<lb/>um sie richtig und gerecht zu würdigen, zu beurlheilen hat. Sie zeichnen sich
<lb/>aber alle durch einfache Anordnung und klaren Vortrag, wie durch sorgfältigen
<lb/>Eleiss und gewissenhafte Genauigkeit in den Angaben der Quellen und lite- 
<lb/>rarischen Hülfsinittel aus. Sie sind zwar nur kurz und vielfach nur andeutend,
<lb/>aber den Sachen' nach vollständig. Was zunächst das Kirchenrecht anlangt,
<lb/>so sagt der Verf. in der Vorrede, dass er den vorlieg. Grundriss für seine Vor- 
<lb/>lesungen ausgearbeitet habe, die er sowohl an der Universität vor Studirenden,
<lb/>als auch im Pastoralseminar vor Candidaten der Theologie hält. Für die letzteren
<lb/>schien es aus mehreren Gründen vor allen wünschenswert!!, ihnen einen solchen
<lb/>Leitfaden an die Hand geben zu können. Aber unzweifelhaft ist es uns, dass
<lb/>dieses Buch nicht blos dem Anfänger in der Jurisprudenz und Theologie, .son- 
<lb/>dern auch dem gereiften und angestellten Juristen und Theologen von vielfachem
<lb/>Nutzen sein kann und sein wird.“ An dieses Urlheil schliesst sich eine nähere Be- 
<lb/>trachtung des Buches, nach w elcher der Rec. sich zu dem Lehrbuche unter Nr. b)
<lb/>wendet, und von demselben im Allgemeinen bemerkt: ,, Dieses Werk beabsich- 
<lb/>tigt, wie die Vorrede ausführt, nur eine Darstellung des Grundbegriffes des
<lb/>Kirchenrechts in Schweden, nicht eine detaillirte Erörterung. Es will weder
<lb/>tiefere historische Untersuchungen noch speculative Auffassungen und Entwicke- 
<lb/>lungen, sondern nur eine Einleitung in die kirchliche Rechtskunde des Vater- 
<lb/>landes dem angehenden Geistlichen wie dem jungen Juristen an die Hand geben.
<lb/>Es ist insbesondere auch, wie das dänische Lehrbuch von Rosen vinge, darauf
<lb/>berechnet, ein Leitfaden beim Universitätsstudium zu sein.“ Auch hier giebt der
<lb/>Rec. eine sehr genaue Uebersicht über den Inhalt des Buches, ebenso wie bei dem
<lb/>Buche unter a) mit einem genaueren Eingehen auf den kirchlichen Zustand des
<lb/>Landes. (Rec. A. L. J. Mich eisen in Kiel.)

<lb/>6. September. Nr. 49. 50. S. 389 — 395.

<lb/>Urkundliches zur Geschichte und Verfassung der Provinz Preussen.
<lb/>Berlin, 1841.

<lb/>Nach einer Bemerkung über das Verdienstliche dieser Schrift giebt der Rec.
<lb/>eine allgemeine Betrachtung des aus den mitgetheilten Urkunden erkennbaren
<lb/>Geistes der Verfassung und der Geschichte der Provinz. (Rec. ßoumann.)

<lb/>7. 8. November. Nr. 90 — 92. 5. 718 — 735.
<lb/>a) Geschichte der röm. Staalsverfassung u. s. w. von Göttling.
<lb/>Halle, 1840.
</p>

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               <lb/>380
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>b) Die Epochen der Verfassungsgeschichte der röm. Republik u. s. w.
<lb/>von Peter. Leipzig, 1841.

<lb/>„Es ist Niebuhrs unsterbliches Verdienst dein Studium des römischen Al- 
<lb/>ler Ihm ns nicht nur eine neue Anregung, sondern auch diejenige Richtung gege- 
<lb/>ben zu haben, welche einen gemeinsamen Vorzug aller neueren Forschungen
<lb/>über diesen Gegenstand vor den gelehrten Sammlungen früherer Zeiten aus- 
<lb/>macht. Das antiquarische Interesse an äusserlicher Zusammenstellung des über- 
<lb/>lieferten Stoffes, an Untersuchung über Verhältnisse und Thatsaclien in ihrer
<lb/>Einzelheit ist dem historischen an der organischen Gestaltung und innerlich
<lb/>liothwend^gen Entwickelung des röm. Lebens gewichen, so dass, was die neueste
<lb/>Zeit an speziellen Arbeiten auf diesem Felde geliefert hat, jemehr es dieser
<lb/>Richtung angehört, um so mehr als Vorarbeit einer historischen Gesammldar-
<lb/>stellung der in nein Zustände Roms betrachtet werden kann. Nichts desto weni- 
<lb/>ger bildete bisher die Geschichte der Verfassung einen entweder untergeordneten
<lb/>oder doch nach besonder!» Gesichtspuncten ausgeführten Theil der Geschichte
<lb/>des röm. Rechtes, worin, abgesehen von der Reschränkung des Gegenstandes,
<lb/>mehr die Darstellung ausgebildeter Verhältnisse in ihrer vollendeten Erscheinung
<lb/>nach einem bestimmten System, als das Eingehn auf das Werden nnd die all-
<lb/>mählige Gestaltung der Verfassung unter dem Einfluss der gesammten Entwicke- 
<lb/>lung des Volkes Hauptsache wurde; den historischen Zusammenhang dieser Ge-
<lb/>sammtentvvickelung darzulegen, das Gesetz des Fortschrittes in derselben nach- 
<lb/>zuweisen, ist zum erstenmal in den vorliegenden Werken versucht worden, und
<lb/>zwar in dem ganzen Umfange der Aufgabe in dem ersten, von welchem wir zu- 
<lb/>nächst sprechen." Der Rec. rühmt nun an diesem Werke „die neuen und in- 
<lb/>teressanten Resultate, welche im Einzelnen aus der eigentümlichen und von
<lb/>allen Vorgängern durchaus unabhängigen Untersuchung des Verfs. hervorgehn“,
<lb/>und bemerkt, nachdem er ein Beispiel angeführt hat: ,,I)er Verf. geht auf diese
<lb/>und ähnliche Erörterungen mit besonderer Sorgfalt ein, und das vorhandene
<lb/>Material in seinem ganzen Umfange prüfend, die lückenhafte Tradition durch
<lb/>eine scharfsinnige Combination ergänzend, die unsicher!» Theile der Darstellung
<lb/>durch den Zusammenhang des Ganzen stützend, behandelt er nicht nur die- 
<lb/>jenigen Rarthieen seines Werkes mit der grössten Liebe und dem glücklichsten
<lb/>Erfolge, in welchen an jeder für ihn brauchbaren Vorarbeit Mangel war; sondern,
<lb/>indem er dem Gange der Verfassung in seinen einzelnen Fortschritten nachspürt,
<lb/>sucht er den noch todten überlieferten Stoff zu einem lebendigen Organismus zu
<lb/>erheben, in welchem das nachweisbare Glied die Existenz des nicht mehr vor- 
<lb/>handenen erfordert." Es folgt eine ausführliche Relation über den Inhalt mit
<lb/>einzelnen, aber bedeutungslosen kritischen Bemerkungen. — Von den» Werke
<lb/>unter A) sagt der Rec. u. A.: ,, Hi*. P. hat . .. keineswegs die Absicht gehabt, eine
<lb/>Geschichte der röm. Verfassung in ihrer Vollständigkeit zu schreiben: sein Buch
<lb/>soll nur eine Grundlegung hiezu sein: es soll die Wendepuncte dieser Geschichte
<lb/>bezeichnen, es soll, wie der Verf. sich ausdrückt, einen, wenn auch schmalen,
<lb/>aber auf dem festen Boden quellenmässiger Darstellung zwischen dem Gew irre
<lb/>des verschiedenartigsten Widerspruchs hindurchführenden Weg durch dieselbe
<lb/>bahnen, ja die äussere Veranlassung war zunächst, die in den gleichzeitig er- 
<lb/>schienenen Zeittafeln der röm. Geschichte enthaltenen Resultate durch eine aus- 
<lb/>führliche Auseinandersetzung zu »•echtfertigen und zu begründen. Je anspruchs- 
<lb/>loser aber so der Verf. sein Werk in das Publicum einführt, je enger er die
<lb/>Grenzen seiner Aufgabe zieht, je mehr er alle zur Seite liegende Fragen ab- 
<lb/>weist, ohne doch irgend etwas, was mit seinem Gegenstände in Verbindung stellt,
<lb/>zu übersehen oder zu vernachlässigen, um so mehr gewinnt er den Vortheil einer
<lb/>in sich auf das Engste geschlossenen Darstellung, einer so consequente»» und
<lb/>innerlich begründeten Entwickelung des Fortschrittes der Verfassung, dass, ab-
<lb/>getsehn von der Uebei*zeugung, die eine solche Durchführung nothwendig her- 
<lb/>vorbringt, auch das Interesse des Lesers fortwährend höher gespannt und ge- 
<lb/>steigert wird; dadurch aber, dass die Untersuchung nicht über die historischen
<lb/>Zeiten zurückgeht, wird es möglich'dieselbe, so wie sie durch ihren innen»
<lb/>Zusammenhang gestützt und gehalten wird, so auch auf die feste Basis der
<lb/>Ueberlieferung zu gründen", u. s. w. Auch hier folgt ein lobender Bericht
<lb/>über den speciellen Inhalt. (Kec. Marquardt.)
</p>

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            <p>

               <lb/>381
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensioncn.

<lb/>9. December. Nr. 102—104. 8. 811—828.
<lb/>Historisch-kritische Einleitung in die augsburgische Confession. Nebst
<lb/>erneuerter Untersuchung der Verbindlichkeit der Symbole und der
<lb/>Verpflichtung auf dieselben. Von Dr. A. G. Rudelbach ii. s. w,
<lb/>Dresden, 1841.

<lb/>Der Uee. bemerkt im Eingänge, dass die Schrift durchaus ein kirchliches
<lb/>Gepräge trage und der Titel ihre Kesliminung nur beiläufig andeute. Er sollte
<lb/>nach ihm lauten: ,,Nachweisung des guten Rechts der lutherischen Kirche, ihre
<lb/>Mitglieder, besonders ihre Prediger und Lehrer, auf ihre symbolischen Bücher
<lb/>zu verpflichten.“ Er fügt hinzu: „Denn die „„erneuertet ntersuchung" " am
<lb/>Schlüsse der Schrift ist keineswegs eine blosse Zugabe, sondern das Resultat
<lb/>und der einzige Zweck des ganzen Buchs, handelt jedoch nicht von der Ver- 
<lb/>pflichtung auf Symbole überhaupt, sondern lediglich von der verbindenden Kraft
<lb/>der symbolischen Bücher der lutherischen Kirche. Die Verpflichtung wird aber
<lb/>auf den ganzen Inhalt des Concordienhuchs ausgedehnt und keineswegs bloss auf
<lb/>die augsburgische Confession bezogen.“ Der Rec. giebt im Folgenden einen
<lb/>Versuch, „das streng abgeschlossene Lutherthum, das der Verf. repräsentirt,
<lb/>in Beziehung auf die symbolischen Bücher mit der unirten Kirche auseinander- 
<lb/>zusetzen.“ (Rec. Schmied er.)

<lb/>10. EbendÄelhgt. Nr. 110—112. 8. 875-896.

<lb/>Cursus der Institutionen. Von G. F. Puchtn. Bd. 1. Leipzig, 1841.

<lb/>Nach einer Darlegung der Bestimmung des Werkes sagt der Rec.: „Puchta’s
<lb/>Name, die Richtung seiner Studien auf alle jene Seiten der Wissenschaft, wel- 
<lb/>che das gegenwärtige Werk berührt, der anerkannte Werth seiner früheren
<lb/>Leistungen auf diesen und verwandten Gebieten, berechtigen, der .Schwierig- 
<lb/>keit so mannigfaltigen Zwecken zu genügen ungeachtet, zu ungewöhnlichen
<lb/>Ansprüchen. Wer indess jene älteren Arbeiten mit der gegenwärtigen zusam- 
<lb/>menhält, wird den Fortschritt nicht verkennen und die Erwartungen, welche
<lb/>dort erregt wurden, hier erfüllt, ja übertroffen finden.“ lim dieses Urtheil zu
<lb/>belegen, zergliedert der Rec. den Inhalt des ersten Bandes und verweilt bei Ein- 
<lb/>zelnem länger, um es entweder als besonders gelungen hervorzuheben, oder
<lb/>seine Bedenken dagegen zu äussern. . Am Schlüsse dieser Erörterungen fügt er
<lb/>noch bei: „Wir haben das vorliegende Werk bis jetzt fast nur nach den neuen
<lb/>Ansichten betrachtet, welche es für einzelne Lehren darbot. Je mehr wir aber
<lb/>dem Verf. für die mannigfaltige Förderung verpflichtet sind, welche wir schon
<lb/>in dieser Beziehung seinem Buche verdanken, um so weniger dürfen wir uns
<lb/>verhehlen, dass in der Entwickelung neuer Lehrmeinungen über einzelne Punkte
<lb/>nur der geringste Theil des Werthes desselben enthalten ist. Der grössere
<lb/>besteht in der Schärfe des Gedankens, welcher den Stoff überall durchdringt und
<lb/>belebt, in dem Adel der Form, in der geistreichen geschmackvollen Behandlung
<lb/>des Ganzen. Möge diesen Vorzügen die entsprechende Anerkennung der Zeit- 
<lb/>genossen zu Theil werden, möge es ihnen namentlich gelingen, den Einfluss
<lb/>der mittelmässigen und schlechten Literatur niederzuhalten, welche verleidend
<lb/>und entmuthigend, den Eingang in die Rechtswissenschaft umlagert und beengt.“
<lb/>(Rec. Kudorff.)

<lb/>11 Ebendaselbst. Nr. 116. 117. 8. 921 — 936.

<lb/>Rcginonis abb. Prum. libri duo de synodalibus causis et disciplinis
<lb/>ecclesiasticis. Ad optimorum codd. ßdem rec. etc. F. G. A.

<lb/>JVasscrschleben, etc. Leipzig, 1840.

<lb/>Die Förderungen, welche den verschiedenen Seiten des kirchlichen Rechts
<lb/>in der neueren Zeit zu Theil geworden sind, namentlich die Bearbeitungen der
<lb/>älteren Quellen und die Bedeutung derselben auch für das heutige Recht, wer- 
<lb/>den vom Rec. zuerst hervorgehoben und der Herausg. des Regino unter „denen,
<lb/>welche erfolgreich ihre Studien auf diesen Punkt gerichtet haben“, rühmlich er- 
<lb/>wähnt. Nachdem der Rec. auf dessen Beiträge zur Geschichte der vorgratiau.
</p>

         </div>
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            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
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            <p>

               <lb/>382
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.

<lb/>Kirchenrechfsquellen (Leipz., 1839.) zu ruck gegangen ist und die mit dem obigen
<lb/>Werke zusammenhängenden Abhandlungen bezeichnet hat, zeigt er kurz die
<lb/>Wichtigkeit desselben für die wissenschaftliche Auffassung der späteren und
<lb/>jetzigen Praxis. Er erklärt demgemäss, dass ,,das Unternehmen des Hrn. W.
<lb/>gewiss schon ah und für sich vollen Beifall verdiene und dies in um so hoherni
<lb/>Grade, als die Ausführung des Werkes eine wahrhaft tüchtige genannt werden
<lb/>darf.“ Kr geht nun näher auf den Inhalt des Werkes im Einzelnen ein, theilt
<lb/>11. A. eine von ihm gemachte Entdeckung des Beichtspiegels von Beda in einem
<lb/>Codex des Domarchivs zu Paderborn mit und spricht überall seine Anerkennung
<lb/>dieser ,,trefflichen Edition“ und des ,,wahrhaften Verdienstes“ aus, welches
<lb/>der Herausg. durch dieselbe um die cauonistische Literatur sich erworben hat.
<lb/>(Rec. H. E. Jacobson.)
</p>
            <p>

               <lb/>TI. Juristische Bibliographie.

<lb/>Neu erschienene Schriften.

<lb/>70. Amtet, Xav.) Slaalsschreiher, — Hilfs- und Handbuch zu der Samm- 
<lb/>lung der für den Kanton Solothurn v. 1803. bis u. mit 1840. erlassenen Ge- 
<lb/>setze u. Verordnungen und der dieselben betreffenden seit 1798. bis und mit
<lb/>1840. erlassenen helvetischen und eidgenössischen Beschlüsse, Verordnun- 
<lb/>gen, Konkordate und besonderen Verkommnisse mit auswärtigen Staaten.
<lb/>Herausg. von u.s.\v. Soloth., Jent u.Gassinann. 4u.l40S.8. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>71. Annalen für Rechtspflege u. Gesetzgebung in den preuss. Rheinprovinzen.
<lb/>Sammlung interessanter Entscheidungen der rheinpreuss. Landgerichte
<lb/>in Civil- u. Strafsachen, und Abhandlungen über wichtige Rechtsfragen.
<lb/>Herausg. von einem Vereine rheinischer Rechtsgelehrten. 2ter Bd. Trier,
<lb/>Lintz. gr. 8. (2Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1841. S. 800. Nr. 183.]

<lb/>72. Archiv des Criminalrechls. Neue Folge. Herausg. von den Prof. J. F. H.

<lb/>Abegg in Breslau, J. M. F. Birnbaum in Giessen, A. W. lleffter in
<lb/>Berlin, C. J. A. Mittermaier in Heidelberg, - C. G. v. Wächter in
<lb/>Tübingen, //. A. Zachariä in Göttingen. Jahrg. 1842. 4 Stücke. Halle,
<lb/>Scliwetschke u. Sohn. 8. ( 2 Th Ir.)

<lb/>73. Archiv für die Civil ist. Praxis. Herausg. von Franke, v. Linde, v. Löhr,
<lb/>Mittermaier, Mühlenbruch, v. Yangerow und v. Wächter.
<lb/>25ster Bd. Heidelberg, Mohr. gr. 8. (2Thlr.)

<lb/>74. Archiv für Geschichte, Statistik, Kunde der Verwaltung u. Landesrechte
<lb/>der Herzogtümer Schleswig, Holstein u. Laueuhurg. Herausg. von Di*.
<lb/>jY. Fa Ick, Elalsr., Prof. u. s. w. in Kiel. Des Staatsbürgerlichen Maga-

<lb/>* zins 3te Folge, lster Jahrg. Kiel, Schwers. gr. 8. (3£Thlr.)

<lb/>75. Beck, Dr. Joh. Ludw. Willi., Präsid. d. K. Sachs. Appellat.-Ger. zu
<lb/>Leipzig, — Bemerkungen über den Criminalgerichtsstand im Königreich
<lb/>Sachsen. Von u.s.w. Leipzig, B. Tauchnitz jun. 62 8. gr. 8. (geh. lONgr.)

<lb/>*76. Benfey, S., Dr. jur. in Güttingen, — Ueber die bei der Veräußerung
<lb/>u. Verpfändung bürgerlicher Grundstücke in derf althannoverschen Provinzen
<lb/>vorgeschriebene Anmeldung bei der städtischen Obrigkeit. Besonderer Ab- 
<lb/>druck aus der jurist. Zeitung für das Königr. Hannover v. J.1842. Lüneburg,
<lb/>Herold u. Wahlstab. 34 8. 8. (geh. 5 Ngr.)

<lb/>77. Bergmann, Dr.H.A., — Kritische Beleuchtung der von J. A. Rohland
<lb/>gegen Dr. Bretschneiders,,Unzulässigkeit des Symbolzwangs“ aufgestellten
<lb/>Apologie der evangelischen Symbole und des Symboleides. Quedlinburg,
<lb/>Basse, vi u. 168 S. gr. 8. (geh. 25 Ngr.)

<lb/>78. Bibliothek für moderne Politik und StaatswisseAschafl. Herausg. von Dr.
<lb/>Karl Riedel. 2tes Heft: v. Hallers staatsrechtliche Grundsätze. Nach
</p>
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               <lb/>383
</p>
            <p>

               <lb/>Juristisch« Bibliographie.


<lb/>dessen Restauration der Staatswissenschaft bearbeitet u. beleuchtet von Dr.
<lb/>K. Riedel. Darmstadt, Leske. xxx u. 258 S. gr. 16. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>| H. 1.* Der Fürst des Niccolo Maccbiavelli. Gebersetzt u. eingeleitet von
<lb/>u. s. w. 1841. geh. 20 Ngr.]

<lb/>70. Böttcher, ?/., Pastor zu Imsen b. Alfeld in Hannover, — Geschichte

<lb/>der Massigkeits-Gesellschaften in den norddeutschen Bundes -Staaten, oder
<lb/>General-Bericht über den Zustand der Mässigkeils-Reform bis zum J. 1840.
<lb/>Erster Jahresbericht über Deutschland. Mit juridischen und medizinischen
<lb/>Gutachten und anderen Documenten, statistischen u. tabellarischen Zuga- 
<lb/>ben u. einem literarischen Anhänge. Hannover, Hahn, xxxtv u. 668 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 1| Th Ir.)

<lb/>80. Bopp, Ade. in Darmstadt, — Hessische Beiträge für Rechtskunde.

<lb/>Herausg. von u. s. w. lster Thlr. Darmstadt, Leske. vi n. 122 8. gr. 8.
<lb/>(1 Thlr.)

<lb/>81. Brefeld, Kreis-Phys. u. 8. w., — Maturität in Bezug auf Freiheit und
<lb/>Zurechnung für Gesetzgeber, Criminalisten und Staatsärzle. Münster,
<lb/>Deiters. I v u. 189 S. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>82. Budde, Dr.Joh. Friedr., Privatdoc. an d.Univ. zuBonn, — Geber Recht- 
<lb/>losigkeit, Ehrlosigkeit und Echtlosigkeit. Eine Abhandlung aus dem deut- 
<lb/>schen Rechte von u.s.w. Bonn, Marcus, x u. 166 S. gr. 8. (geh. 25 Ngr.)

<lb/>83. Das Regierungsblatt für das Königr. Württemberg im Auszuge. Eine Samm- 
<lb/>lung der in den Regierungs-Blättern des König»*. Württemberg vom J.1806—
<lb/>1836. enthaltenen, noch ganz oder theilweise gültigen Gesetze, Verord- 
<lb/>nungen u. s. w. mit erläuternden Anmerkungen und einem Hauptregister.
<lb/>4 Bde. Stuttgart, Metzler, vm u. 1014.1441.1397. IV u. 1048 8. 8. mit
<lb/>vielen Tabellen, (geh. 12^ Thlr.)

<lb/>84. Das Württembergische Landrecht v. Juni 1610. Neue mit Paragraphen- 
<lb/>zahlen versehene Ausgabe, unter Zugrundlegung der ersten Ausgabe von
<lb/>1610. u. mit Benutzung der betreffenden Archival-Grkunden besorgt von
<lb/>Chr. H. Ri ecke, Unie.-Arnim. zu Tübingen. 2 Lief. Ebendas, gr. 8.
<lb/>(geh. 11 Thlr.)

<lb/>85. Die christkatholische Kirche nach ihrer göttlichen Stiftung bestimmt sich
<lb/>selbst zu regieren; frei u. selbstständig, aber mit dem Staate in Eintracht
<lb/>zu wirken; gegenüber der sogenannten Machtvollkommenheit des Staates.
<lb/>Dargestellt von einem katholischen Geistlichen der Diözese St. Gallen.
<lb/>St. Gallen, Scheitlin u. Zollikofer. 26 S. gr. 8. (geh. 3^ Ngr.)

<lb/>86. Die fünf französischen Gesetzbücher. Mit gegenüberstehendem franzö-

<lb/>sischem Texte. Herausg. von Joh. Cramer. 9te Aufl. der deutschen Ab- 
<lb/>theilung. 6 Hefte. Crefeld, Funke. 8. (2 Thlr.)

<lb/>87. Die KriegsverfassUug des teutschen Bundes nach den neuesten Bestim- 
<lb/>mungen. Mainz, Kupferberg. 100 8. m. 8 Tab. gr. 8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>88. Fein, Dr. Kdu., — Das Recht der Collation. Dargestellt nach den
<lb/>Grundsätzen des röm. Rechts von u.a. w. Heidelberg, Mohr. 27 Bog. gr. 8.
<lb/>(2 Thlr.)

<lb/>89. Feldstrafgesetz für das Gherzogth. Hessen nebst der Instruction für die
<lb/>Feldschützen mit einer historischen Notiz, einer Gebersicht der landstän- 
<lb/>dischen Verhandlungen und einem alphabetischen Register u. s. w. Mit Er- 
<lb/>mächtigung des Gherzogl. Ministeriums d. Innern u. d. Justiz abgedruckt.
<lb/>Mainz, Kirchheim, Schott u. Thielemann. 67 8. gr. 8. (geh. 5 Ngr.)

<lb/>90. Frey, Dr. Ludtc., Docent u. s. w. zu Heidelberg, — Frankreichs Civil-
<lb/>u. Criminal-Verfassung. Kritisch beleuchtet von u. 8. w. Mannheim, Hoff.
<lb/>X u. 403 S. gr. 8. (geh. l£ Thlr.)

<lb/>91. Handelsgerichtliches Verfahren und Erkenntnis« über die Hamburger Bark
<lb/>Louise wegen Verdachts der Betheiligung im Sklavenhandel. Ein Beitrag
<lb/>zur Würdigung der neuesten Verträge das Durchsuchungsrecht zur See
<lb/>betreffend. Nach authentischen Quellen. Hamburg, Erie. vi u. 352 S.
<lb/>gr. 8. (geh. 1| Thlr.)

<lb/>92. Heinrich, /£., Dir. d. K. Kredit-Instituts f. Schlesien, — Geber den
<lb/>Einfluss der neuern Gesetzgebung auf die landwirthschaftlichen Verhält- 
<lb/>nisse Schlesiens, insbesondere über die Folgen der unbeschränkten Theil-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0384.tif"
                n="384"
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            <p>

               <lb/>384 Juristische Bibliographie.


<lb/>barkeil des Grund und Rodens von u.g.w. Berlin, Heymann. 92 8. gr. 8.
<lb/>(geh. 15 Ngr.)

<lb/>93. Hopfner, Dr. Ludto., o. Beisilz. d. Jur.-Fac. zu Leipzig, — Beiträge
<lb/>z. civilgerichtl. Praxis von u.s. w. [3tes Heft ] Leipzig, Köhler. 173—
<lb/>296 8. gr. 8. (geli. 15 Ngr.) [Vgl. oben 8.190.]

<lb/>94. Hüllmann, Karl Dietr., — Geschichte des Ursprungs der Deutschen
<lb/>Fürsfenwürde. Bonn, Marcus, vm u. 266 S. gr. 8. (l^Thlr.)

<lb/>95. Juristische Zeitung für das Königr. Hannover. 17terJahrg. Herausg. vom
<lb/>Juslizr. D. E. Sc hinter. Lüneburg, Herold u. Wahlstab. gr.8. (3Thlr.)

<lb/>96. Lange, C. F.W., — Examinatorium über das ältere und heutige Rom.
<lb/>Recht. In Fragen und Antworten zur Vorbereitung auf akademische und
<lb/>Staats-Prüfungen. 2tes Heft. Sachenrecht. — A. u. d. T.: Examinatorium
<lb/>über das Sachenrecht, nach dem altern u. heutigen Rom. Recht. Halle,
<lb/>Heynemann. X u. 140 S. 8. (geh. 10 Ngr.) [Vgl. oben S. 190.]

<lb/>97. Leman, L. K., Gch.-Just.-R., Ritter u.s.io., — lieber Oeffentlichkeit
<lb/>u. Mündlichkeit d. Strafverfahrens in d. Preuss. Gerichten von u.a.w. Berlin,
<lb/>Schröder. 78 8. gr.8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>98. Lehmann’s, Orla, vor dem Höchsten Gericht in Kopenhagen am 19ten
<lb/>Januar 1842. gehaltene Verteidigungsrede gegen die Anklage des General-
<lb/>fiscal. Nach der 2ten Auflage aus dem Dänischen übersetzt nebst Vorwort
<lb/>des Autors u.d. Uebersetzers. Kiel, Bunsow. xvi u. 94S. gr.8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>99. Monatschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg. Redigirt durch A.
<lb/>Sarwey, Ober-Trib.-R+ 7te Bd. Ludwigsburg, Nast. gr. 8. (geh. 1 Tlilr.

<lb/>261 Ngr.)

<lb/>100. Mühlenbrnch, Dr.C.F., — Lehrbuch der Institutionen d. Rom.R^plits.
<lb/>Halle, Schwetschke u. Sohn, xvi u. 363 S. gr.8. (geh. l^Thlr.)

<lb/>101. Oeffentlichkeit, Mündlichkeit, Schwurgerichte. Von einem rheinpreuss.
<lb/>Gerichtsbeamten. Köln, Boisseree. iv u. 35 S. gr. 8. (geh. 7^ Ngr.)

<lb/>102. Promptuarium zur Erleichterung des Studiums u. der praktischen Anwen- 
<lb/>dung des neuen Strafgesetzbuchs für das Gherzogth. Hessen. Mainz, Kircli-
<lb/>heim, Schott u. Thielemann. vm u. 208 8. gr. 8. m. 2 Tab. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>103. Rechtslexicon für Juristen aller teulschen Staaten, enth. die gesammte &gt;
<lb/>Rechtswissenschaft u.y. w. redigirt von Dr. Jul. Weis he. 4ten Bd. 2te Lief.

<lb/>( Eigenthum—Frohnen.) Leipzig, O. Wigand. 193—384S.gr. 8. (geh.

<lb/>20 Ngr.) [Vgl. oben 8. 190.]

<lb/>1Ö4. Scheidlcr, Dr. Karl Herrn,.,— Paranesen f. Studirende. Lte Sammlung
<lb/>Zur Rechts- u. Staatswissenschaft, lste Abtheil. Deutscher Juristenspiegel.
<lb/>Als paränetisclie Propädeutik f. d. Studium der positiven Jurisprudenz und
<lb/>Beitrag zur Reform desselben im Geiste deut. Volkstümlichkeit herausg.
<lb/>von u. s. w. — A. u. d. T.: Deutscher Juristenspiegel. Feuerbach’s, Thi-
<lb/>baut’s, Welcker’s u. A. Ansichten üb. Wesen u. Bedeutung d. posit. Rechts,
<lb/>sowie den gegenwärt. Zustand d. Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und
<lb/>Rechtspflege in Deutschland,« und die Nothwendigkeit seiner Reform int
<lb/>Geiste deut. Volkstümlichkeit. Ans Licht gestellt d. Dr. K. H. Sc h ei dl er,
<lb/>Prof, in Jena. I. Jena, Cröker. xvi u. 136 S. gr. 8. (geh. 22J Ngr.) [Vgl.
<lb/>Jahrb. 1841. 8.1120. Nr. 293.]

<lb/>105. Wächter, Dp. Carl Geo., Kanzler d. Unic. Tübingen, — Handbuch des
<lb/>im Königr. Württemberg geltenden Privatrechts. Bd. 1. Abth. 2. — A u.
<lb/>d. T.: Geschichte, Quellen u. Literatur d. Würitemh. Privatrechts. Abth. 2.

<lb/>— Bd. 2. Abth. 1. Stuttgart, Metzler, vm u. 1146.188 8. gr. 8. (3iThlr.) *
<lb/>[Vgl. Jahrb. 1840, 8. 377. Nr. 78.]

<lb/>106. Wildner, Dr. Jgnaz Edler v. Maithstein, Dr. Carl Einert’s, k. täclis.
<lb/>geh. Justizr., Entwurf einer Wechselordnung f. d. Königr. Sachsen vom
<lb/>J. 1841., beurtheilt u. m. d. ungar. Wechselordnung v. J. 1840. verglichen
<lb/>von u. 8. w. Wien, Beck. 73 S. gr. 8. (geh. 15 Ngr.)
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierlei Intef/igcnzblutt Nr. k.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0385.tif"
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         <div xml:id="d16319e40285" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d16319e40290" type="review" subtype="multi">
               <head>
                  <title>Vom Wasserleitungsrecht. Abahndlung des G. D. Romagnosi. Nebst Fragmenten aus dessen Privatwasserrecht, im Auftrage Eines Königl. Preussischen Hohen Ministerii des Inneren und der Polizei auszugsweise übersetzt von Marcus Niebuhr. Halle, 1840 Beiträge zum Wasserrechte. Herausgegeben von Ch. Fr. Elvers. A. u. d. T.: das Recht des Wasserlaufs nach seinen leitenden Principien und in seinen einzelnen Bestimmungen aus den Quellen des Römischen Rechts dargestellt, nebst einem Anhang über Romagnosis Schriften vom Wasserrechte, von Ch. Fr. Elvers. Göttingen, 1841</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>385
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Vom Wasserleitnngsredit. Abhandlung des €L V. Romagnosi.
<lb/>Nebst Fragmenten aus dessen Privatwasserrecht, im Aufträge Eines
<lb/>Königl. Preussischen Hohen Ministerii des Innern und der Polizei
<lb/>auszugsweise übersetzt von Marcus STiebulir» Auscultator.
<lb/>Halle, 1840.

<lb/>Beiträge zum Wasserreclite. Herausgegeben von Cb# L'r.
<lb/>Elvers. — A. u. d. T.: das Recht des Wasserlaufs nach seinen
<lb/>leitenden Principien und in seinen einzelnen Bestimmungen aus
<lb/>den Quellen des Römischen Rechts dargestellt, nebst einem An- 
<lb/>hang über Romagnosis Schriften vom Wasserrechte, von Ch.
<lb/>Fr. ElVers. Köttingen, 1841.

<lb/>Die zuerst erwähnte Schrift ist in der Hauptsache ein Auszug
<lb/>aus der etwa ums Jahr 1823. vollendeten Schrift des Mailändischen
<lb/>Rechtsgelehrten Romagnosi: Deila condotta delle acque, in welcher
<lb/>Romagnosi nicht sowohl eiü völlig selbstständiges Werk, als vieb-
<lb/>mehr eine mit theoretischen und praktischen Ausführungen vermehrte
<lb/>Umarbeitung eines alten italienischen Hauptwerks über Wasserrecht
<lb/>gab, nämlich des Franc. Maria Pecchii Tractatus de aquaeductu
<lb/>(Ticini Regii lib. I. 1670, //. 1673, IIL 1680, IF. 1686. fol)y
<lb/>dem als Einleitung Fragmente aus einer andern, im J. 1829. er- 
<lb/>schienenen Schrift desselben Rechtsgelehrten: Bagion civile delle
<lb/>acque vorangeschickt sind. Beide Werke schienen, ob sie sich
<lb/>gleich zunächst mit den Verhältnissen der Lombardei beschäftigen,
<lb/>doch auch für die deutsche Landwirtschaft nicht ohne Interesse,
<lb/>und der K. Preussische Minister des Innern und der Polizei fand
<lb/>es deshalb zweckmässig dieselbe durch eine Uebersetzung dem
<lb/>deutschen Publikum zugänglicher zu machen. Er übertrug die Fer- 
<lb/>tigung dieser Arbeit, auf den Vorschlag des Barons C. F. von
<lb/>Romohr, dem auf dem Titel genannten Herrn Marens Niebuhr, dem
<lb/>in Rom gebornen Sohne des verstorbenen berühmten B. G. ^iebuhr,
<lb/>und dieser unterzog sich der ihm aufgetragenen Arbeit, lieferte
<lb/>jedoch nicht sowohl eine vollständige Uebersetzung als vielmehr
<lb/>Krit, Jahrb.f. d.RVV. Jalirg. VI. H. V. 25
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0386.tif"
                   n="386"
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               <p>

                  <lb/>386 Romagnos?, Vom Wasserleilungsrecht. Uebersetzt x.Niebtfhr.

<lb/>einen Auszug aus jenen Werken, der, wie er selbst in der Vorrede
<lb/>versichert, kaum ein Viertheil des Originals betrügt. Dass dem
<lb/>Recensenten sonach kein Uri heil über das Original, sondern nur
<lb/>über Dasjenige möglich ist, was der Uebersetzer gegeben hat, leuchtet
<lb/>von selbst ein. Auch verkennt der Letztere selbst nicht (s. 8. XIII.
<lb/>der Vorrede), dass seine Arbeit nur ein unvollständiges Bild des
<lb/>Originals gibt — was allerdings bei der abkürzenden Behandlung
<lb/>desselben unvermeidlich gewesen. Er entschuldigt diese Mängel
<lb/>mit der Schwierigkeit, bei einer solchen Behandlung bestimmte ob- 
<lb/>jecti ve Gesichtspunkte festzuhalten, — mit der „vagen, juridischen,
<lb/>philosophischen Redeweise" der Italiener, — ferner damit, dass
<lb/>Romagnosi in dem Gebrauch vieler, selbst technischer Ausdrücke
<lb/>sehr schwanke, so dass die eigentliche Bedeutung derselben ihm,
<lb/>dem Uebersetzer , oft nicht klar geworden sei. Uebrigens
<lb/>bittet er den Umstand zu berücksichtigen, dass der Druck sehr
<lb/>bald nach dem Anfänge der Arbeit hat beginnen müssen, wodurch
<lb/>eine Ueberarbeitung des Niedergeschriebenen häufig unmöglich ge- 
<lb/>worden ist. Ueber den Autor selbst spricht der Uebersetzer fol- 
<lb/>gendes Urtheil: „Von grossem Nachtheile für die Schriften des

<lb/>Romagnosi ist dessen gänzliches Verkennen seiner eigenen Fähig- 
<lb/>keiten. Er hält sich für berufen, das Wasserrecht aus spekulativem
<lb/>Standpunkte zu behandeln, während er nicht einmal im Stande ist,
<lb/>die Einteilung seines Buches festzuhalten, und stets sich selbst und
<lb/>den Leser daran erinnern muss. Von der Seichtheit seiner politi- 
<lb/>schen und legislatorischen Raisonnements, die wir meist ausgemerzt
<lb/>haben, schweigen wir. Dagegen hat er verschmäht, eine historische
<lb/>Darstellung der Mailändischen Praxis und ihrer Grundlagen zu geben,
<lb/>wozu ihn sein ausgezeichneter praktischer juristischer Verstand, seine
<lb/>grosse Erfahrung und sein für Italien höchst achtbares Wissen be- 
<lb/>rufen hätten, wie sie sich an vielen einzelnen Stellen seines Buchs
<lb/>zeigen, welche mit der Flachheit der allgemeinen Darstellung einen
<lb/>grossen Conlrast bilden." — Dieses Urtheil haben wir bei Prüfung
<lb/>des vorliegenden Werks nicht nur bestätigt gefunden, sondern
<lb/>müssen es fast Für noch zu gelind erklären. Wir hoffen, diese Be- 
<lb/>hauptung durch nähere Betrachtung Dessen, was Romagnosi ge- 
<lb/>geben hat, zu begründen.

<lb/>Auf einige Vorbemerkungen, deren Hauptsatz ungefähr der ist:
<lb/>dass das Wasserrecht einer cultivirten Nation, wie die jetzige ital- 
<lb/>ienische sei, sich schlecht mit den beschränkten Ansichten der alten
<lb/>Römischen Juristen vertrage, folgt eine Einleitung, welche in zwei
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0387.tif"
                   n="387"
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               <p>

                  <lb/>Romagnosi, VomWasserlei lungsrecht. Uebersetztv.iWeAwAr. 387

<lb/>Kapiteln die Fragen untersucht: Was die wahre Natur der Was- 

<lb/>serleitungen sei und auf welche Weise das nicht durch Vertrag ent- 
<lb/>standene Privateigenthum an einein natürlichen Privatflusse Modi-
<lb/>ficationen erleiden könne? Bei Gelegenheit der ersten Frage wird
<lb/>untersucht: Oh eine Wasserleitung unter die unbeweglichen Sachen
<lb/>zu rechnen sey? und es werden hieran verschiedene Betrachtungen
<lb/>über geleitetes Wasser geknüpft, von denen die interessanteste fol- 
<lb/>gende ist (VII. 2.): „Oie fliessende Natur eines laufenden Wassers
<lb/>hat Einigen den Kopf verwirrt, die in der niedrigen Sphäre der ge- 
<lb/>meinen Rechtspraxis befangen, die sittliche und juristische Seite der
<lb/>Dinge mit der materiellen vermischen, weil ihnen das nöthige Ur-
<lb/>theil abgeht, um die Eigentümlichkeit von den Beziehungen der
<lb/>Begriffe zu unterscheiden." Sodann erörtert der Verf.: Ob es als
<lb/>Diebstahl anzusehen sei, wenn Jemand das in dem Gerinne des An- 
<lb/>dern fliessende Wasser für sich ableite — und ob eine Wasserlei- 
<lb/>tung Gegenstand eines Pfandes sein könne? Die erste Frage bejaet
<lb/>ergänz unbedingt, und bezieht sich auf Pauli ree. sent. V. t. 6, 9.
<lb/>(ed. Schulting) : 9,Si inter vicinos ex communi rivo aqua ducatur,
<lb/>induci prius debet ex his vicibus, quibus a singulis duci consuevit:
<lb/>ducenti autem vis fieri prohibetur. Alienam autem aquam usur- 
<lb/>panti nummaria poena irrogatur: cuius rei cura ad sollicitudinem
<lb/>Praesidis spectatDie poena nummaria sei keine Entschädigung,
<lb/>sondern eine Criminalstrafe — also — sei die Ableitung des Was- 
<lb/>sers ein Diebstahl! Auch die zweite Frage bejaet er — zwar mit
<lb/>der Bemerkung, dass L. 11. §. Z. und L. 12. D. De pignoribus
<lb/>mit einander in Widerspruch zu stehen schienen, doch aber ver- 
<lb/>einigt werden könnten, wenn man nur den Genuss eines von einem
<lb/>gewissen Grundstücke trennbaren Dienstes unterscheide von dem
<lb/>Genüsse eines solchen Dienstes, der, wie z. B. das Traufrecht, von
<lb/>dem herrschenden Grundstücke nicht getrennt werden könne. Nicht
<lb/>Servituten der letztem Art, wohl aber die der erstem Art könnten
<lb/>verpfändet werden, und somit könne denn auch das Recht der Was- 
<lb/>serleitung verpfändet werden, wenn die sachlichen Verhältnisse sich
<lb/>so gestalteten, dass der Üeberlassung an den Pfandgläubiger, also
<lb/>der Trennung von dem herrschenden Grundstücke, keine Hindernisse
<lb/>im Wege ständen. — Ref. bekennt, dass er diese Sätze kaum ver- 
<lb/>standen haben würde, wenn nicht die Note des Uebersetzers S. XII.
<lb/>§•5. zu Hülfe gekommen wäre, wo bemerkt wird: „Romagnosi ver- 
<lb/>stehe hier unter ipoteca die antichrese, nicht die hypothSque des
<lb/>Code civil.* — Eine nähere Beleuchtung aller dieser Ansichten

<lb/>25*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0388.tif"
                   n="388"
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               <p>

                  <lb/>388 Bomagnosi, VomWasserlcitungsreciit. Ucbersetzt v. Niebuhr.

<lb/>dürfte übrigens für die Leser dieser Zeitschrift wohl sehr über- 
<lb/>flüssig sein. — Im zweiten Kapitel der Einleitung erwähnt der
<lb/>Verf. zuvörderst, dass hier nur von einem natürlichen, im Privat- 
<lb/>eigenthum befindlichen Gerinne und von einem Wasser gesprochen
<lb/>werde, „dessen Eigenthum nicht durch einen Contract begründet,
<lb/>das also durch eine ursprüngliche, dem Hechte eines Andern
<lb/>nicht nachtheilige Besitzergreifung, oder durch einen, entweder
<lb/>durch Erbgang oder durch Handlungen einer durch Verjährung ge- 
<lb/>rechtfertigten Herrschaft gesetzlich bestätigten Besitz erworben sei."
<lb/>Das Recht oder Eigenthum an einem solchen Gerinne soll aber nicht
<lb/>nach abstracten und allgemeinen Verhältnissen bestimmt werden,
<lb/>sondern „nach dem Zustand einer bürgerlichen ackerbauenden Ge- 
<lb/>sellschaft." Es komme also bei der vorliegenden Materie zweierlei
<lb/>in Betracht: das Recht des Individuums und das Recht der Gesell- 
<lb/>schaft. — Dann spricht er von der natürlichen Verpflichtung des
<lb/>tiefer liegenden Grundstücks, das Wasser aus dem höher liegenden
<lb/>aufzuuehmen, und untersucht hierauf die Frage : Ob Jemand, dem

<lb/>das natürliche Recht der Vorfluth zustehe, in das natürliche Gerinne
<lb/>ein anderes Wasser künstlich einleiten und mit dem alten verbinden
<lb/>dürfe? Er bejaet diese Frage, insofern die Vermehrung des Was- 
<lb/>serstroms ohne Belästigung des tiefer liegenden Nachbars geschehen
<lb/>kann. Uebrigens stellt er den Satz auf, den er „einen 48atz des
<lb/>natürlichen und bürgerlichen Rechts, welcher der ackerbauenden
<lb/>Gesellschaft eigentümlich sei" nennt, dass, wie die schiffbaren
<lb/>Flüsse im gemeinen Gebrauche aller Mitglieder eines Staates bleiben,
<lb/>so auch die nichtschiffbaren natürlichen Wassergänge im gemeinen
<lb/>Gebrauche aller Besitzer *der Grundstücke blieben, welche sie durcli-
<lb/>schneiden. (Wie kann man aber den allgemeinen Gebrauch eines
<lb/>schiffbaren Flusses mit dem Rechte der Eigentümer eines Grund- 
<lb/>stücks, durch welches ein Privatfluss läuft, vergleichen wollen?)
<lb/>Hieran knüpft sich eine vierte Frage: Ob, wenn Mehre an dem

<lb/>Wasser Eines Gerinnes Nutzen hätten, der Besitzer des Quellgrund- 
<lb/>stücks in den Verhältnissen der bürgerlichen ackerbauenden Gesell- 
<lb/>schaft den tiefer liegenden Nutzern das Wasser ableiten und neh- 
<lb/>men dürfe? — welches Recht R. ihm zugesteht, wenn der Quell
<lb/>oder Fluss „von künstlichem Ursprünge oder Beschaffenheit und der
<lb/>Eigentümer eine landwirtschaftlich - nützliche Ursache beweist,
<lb/>das Wasser abzuleiten", worauf noch Einiges über das Ableiten ad
<lb/>aemulationem gesagt wird. •— Man sieht schon aus dieser kurzen
<lb/>Darstellung des Inhalts der Einleitung, dass es dem Buche an aller
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0389.tif"
                   n="389"
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               <p>

                  <lb/>RomagnosU Vom Wasserleitungsrecht. Ueberselztv.iWeA//A/\ 389

<lb/>und jeder Methode und dem Autor (wir meinen den italienischen
<lb/>Verfasser, nicht den unschuldigen deutschen Uehersetzcr) an aller
<lb/>und jeder Begründung seiner rechtlichen Ansichten fehlt. Anstatt
<lb/>zu untersuchen, was die römischen Gesetze über das Eigenlhum am
<lb/>Wasser festsetzen, und zu zeigen, wie diess in späterer Zeit durch
<lb/>Bestimmungen der deutschen Kaiser, der italienischen Landesherren,
<lb/>des Code Napoleon u. s. w., oder auch durch rechtsbeständige Ge- 
<lb/>wohnheiten sich geändert hat, wird hier Alles unter einander ge- 
<lb/>worfen und, um die Verwirrung vollständig zu machen, das jus
<lb/>constitutum vermengt mit allerlei willkürlichen Ansichten über das
<lb/>jus constituendum, welches aus dem Interesse der ackerbauenden
<lb/>Gesellschaft hergeleitet werden soll. Wie sich diese Vernachlässi- 
<lb/>gungen rächen, wird sich bei der fernem Betrachtung der Erörte- 
<lb/>rungen des Verfs. zeigen. — Er spricht nämlich nach jener con-
<lb/>fusen Einleitung in drei Büchern: I. über die allgemeinen Grund-

<lb/>ziige des Privatwasserleitungsrechts — II. vom Erwerbe und Ver- 
<lb/>luste — III. von der Sicherstellung und (rechtlichen) Verfolgung
<lb/>desselben. — Unter Wasserleitung versteht er — im juristischen
<lb/>Sinne wie er sagt —: „das liecht, ein Wasser in jeder Gestalt
<lb/>und zu jeglichem Zwecke zu leiten", wogegen unter demselben Aus- 
<lb/>drucke in der Sprache des gemeinen Lebens „jedwede Röhre, Canal
<lb/>oder andres künstliches Rinnsal , durch welches Wasser geleitet
<lb/>wird" verstanden wird. Das erste Kapitel des ersten Buchs soll
<lb/>nun jene allgemeinen Grundsätze, deren Mangel wir vorhin beklagt
<lb/>haben, nachholen, und es wird hier namentlich vom Eigenthum am
<lb/>Wasser und am angrenzenden Boden und von den Bestimmungen
<lb/>des Code Napoleon über dasselbe und w ie durch diese Bestimmungen
<lb/>gewisse Arten der Gewässer, die unter den frühem Legislationen
<lb/>öffentlich gewesen, zum privativen Eigenthum geworden sind, ge- 
<lb/>sprochen oder vielmehr geschwatzt, ohne dass von einer historischen
<lb/>Entwickelung oder nur von einer Unterscheidung der verschiedenen
<lb/>Perioden die Rede ist. — Hierauf stellt er „ein strenges Krite-
<lb/>terium zur Unterscheidung der öffentlichen und Privatgew ässer"
<lb/>auf, und geht von dem Satze aus, dass die gegenwärtige Bestim- 
<lb/>mung einer Sache zum öffentlichen Gebrauche den eigenthümlichen
<lb/>Charakter bilde, der juristisch eine öffentliche Sache von einer Pri- 
<lb/>vatsache unterscheidet — ein Satz der in dieser Allgemeinheit offen- 
<lb/>bar falsch ist. Ein öffentliches Gewässer sei daher das zu nennen,
<lb/>dessen Benutzung durch Schifffahrt, Flösse, Fischerei u. s. w. allen
<lb/>Staatsmitgliedern Vorbehalten sei — Privatgewässer diejenigen, welche
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0390.tif"
                   n="390"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0390"/>
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               <p>

                  <lb/>390 Romagnosi, Vom Wasserleitungsrecht. Uebersetzt v.Niebukr.

<lb/>diese Bestimmung nicht haben. Unter Privatpersonen aber wären
<lb/>nicht blos einzelne Individuen oder Familien, sondern auch Stadt- 
<lb/>gemeinden zu nennen. Daher könne man L. 4. C. de aquaeductu
<lb/>(XI. 42.) nicht zum Beweise 'anführen, dass man durch unvordenk- 
<lb/>liche Verjährung das Recht, aus einem schiffbaren Flusse Wasser
<lb/>abzuleiten, erwerben könne. Denn die Wasserleitung von welcher
<lb/>jenes Gesetz spreche, sei nur Für eine einzelne Stadtgemeinde bestimmt
<lb/>und also gar keine öffentliche! Nun spricht aber jene Stelle gar
<lb/>nicht von einem Flusse oder Bache, sondern von einer gemauerten
<lb/>Wasserleitung — etwa den grossen öffentlichen Röhrenleitungen in
<lb/>unsern Städten vergleichbar, und es ist also ein ganz wunderlicher
<lb/>Gedanke, Das, was bei einer dergleichen Einrichtung Rechtens ist,
<lb/>übertragen zu wollen auf die von selbst fliessenden Gewässer. Am
<lb/>Schlüsse des ersten Abschnitts erklärt er sich jedoch dahin, dass
<lb/>nach der Gesetzgebung des ehemaligen italienischen Reichs sowie
<lb/>nach den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen die nicht schiff- 
<lb/>baren Stellen später schiffbarer Flüsse als im Privateigenthum ste- 
<lb/>hend betrachtet werden müssten, (für welche an sich zwar richtige
<lb/>Behauptungen er jedoch den Beweis schuldig bleibt), dass dagegen
<lb/>nach gemeinem Rechte die Sache sehr zweifelhaft sei, weil nach
<lb/>Römischen Bestimmungen nicht blos ein schiffbarer Wasserlauf als
<lb/>öffentlich betrachtet werde, sondern auch jedes nichtschiffbare Ge- 
<lb/>rinne, insofern es dazu beitrage, ein andres schiffbar zu machen,
<lb/>wodurch jede feste Grenze aufgehoben werde, so dass man die Con-
<lb/>sequeuzen bis zu den Flussquellen und dem Regen, der vom Himmel
<lb/>falle, treiben könne.

<lb/>Der zweite Abschnitt spricht von dem Eigenthume am Wasser
<lb/>mit Rücksicht auf die rein privatrechtlichen Verhältnisse, und nennt
<lb/>hier als Quellen den Code Napoleon, das Reglement vom 20. April
<lb/>1804. und das Reglement vom 20. Mai 1806. Die frühere Gesetz- 
<lb/>gebung, sagt er, sei in dem gemeinen Rechte enthalten, „soweit es
<lb/>als subsidiarische Norm, die vor dem Code Napoleon in Kraft war,
<lb/>dienen könne. Diese von demselben aufrecht erhaltene Regel be- 
<lb/>gründe Rechte in Ermangelung ausdrücklicher Verträge, eines durch
<lb/>regelmässige Verjährung bestätigten Besitzes oder autonomischer
<lb/>Reglements und Localgebräuche. Man könne cs als herrschendes
<lb/>Recht betrachten, wo es durch die unter seiner Herrschaft erwor- 
<lb/>benen Rechte Kraft habe, oder auch als subsidiarisches, wo es in
<lb/>Verbindung mit der italienischen Gesetzgebung Rechtsnorm sei. Die
<lb/>nachfolgende (Gesetzgebung) sei die gegenwärtig herrschende, die
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0391.tif"
                   n="391"
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               <p>

                  <lb/>Romagnosi, Vom Wasserlei tungsrecht. Ueberselzt v.Niebuh?\ 391

<lb/>man sowohl nach ihrer ausdrücklichen als nach dem Stillschweigen*
<lb/>den Inhalte berücksichtigen müsse. In dem letzten seien besonders
<lb/>sowohl die wohlerworbenen Rechte, die ausdrücklich bestätigt seien,
<lb/>als die Rechte, welche aus den über Eigenthum, ßesitz und Servi- 
<lb/>tuten aufgestellten Grundsätzen hervorgingen, wichtig.“ Wir über- 
<lb/>lassen es dem Scharfsinne des Lesers zu errathen, was nun eigent- 
<lb/>lich in Italien hinsichtlich des Wasserrechts gilt und was als Quelle
<lb/>desselben anzusehen ist! — Es wird nun ferner von der natürlichen
<lb/>Entladung der Gewässer und den entsprechenden Rechten und Ver- 
<lb/>pflichtungen — von den Quellen — von den natürlichen Gerinnen —
<lb/>von den Bestimmungen der Reglements über Privatwasserrecht —
<lb/>von der Durchleitung zu Zwecken des Ackerbaues und des Gewerbes
<lb/>— von der Entladung des Wassers durch künstliche Abzugsgerinne
<lb/>und von dem Widerstande gegen die Wirkung des Wassers ge- 
<lb/>sprochen, Der dritte Abschnitt behandelt die Hauptgesichtspunkte,
<lb/>um ein Privatwassereigenlhumsrecht bei dem Stillschweigen der posi- 
<lb/>tiven Gesetzgebung zu begründen. Man soll nämlich 1. unterscheiden,
<lb/>welchen Nutzen man gewöhnlich aus laufendem Wasser ziehen kann
<lb/>und welchen Schaden man zu entfernen hat — 2. erwägen, dass
<lb/>in beiden Beziehungen die Menschen ihre gegenseitigen Befugnisse
<lb/>missbrauchen können — 3. die Anstalten, bei denen man sich des
<lb/>laufenden Wassers bedient, sondern, und unterscheiden, welche von
<lb/>diesen in Bezug auf die bürgerliche Gesellschaft gerechtfertigt,
<lb/>welche nicht gerechtfertigt werden können — 4. die Rechtsnormen
<lb/>fixiren, welche zu beobachten sind, um den allgemeinen Zweck
<lb/>des Rechts zu erreichen, unter Privatleuten die Vortheile, unbescha- 
<lb/>det der unverletzten Ausülfung der Freiheit, auszugleichen. Im
<lb/>zweiten Kapitel spricht der Verf. über die Aufhebung der Lelm-
<lb/>rechte und Das, was von ihnen in Bezug auf Landeigenthum und
<lb/>daher auf das Recht am Wasser übrig geblieben ist, und im dritten
<lb/>Kapitel von den äussern und innern Erfordernissen der Servitut der
<lb/>Wasserleitung. Er definirt die letzterefolgendergestalt: die durch über- 
<lb/>einstimmenden Willen begründete rechtsbeständige Befugniss, andre
<lb/>handlungsfähige Personen zu nöthigen, sich zu positiven oder nega- 
<lb/>tiven Handlungen in Bezug auf Abfluss und Richtung eines Wassers
<lb/>zu verstehen, um einen Vortheil zu erreichen oder einen Schaden zu
<lb/>verhüten. Hieran knüpft er verschiedene, für den deutschen Ju- 
<lb/>risten nicht sehr interessante Erörterungen über die Frage : Ob

<lb/>die Bervitut der Wasserleitung continua oder discontinua — welches
<lb/>der Sinn von L. 4. pr. D* De servitul. — ob das precarium
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0392.tif"
                   n="392"
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               <p>

                  <lb/>392 Romagnosij Vom Wasserleitungsrecht. Ucbersetzt v. Niebubf.

<lb/>namentlich bei Wasserleitungen unter den besondern Arten der Ser- 
<lb/>vituten mitbegriffen sei — über die Eigenschaft der Wasserleitung
<lb/>als Real- und Personalservitut — über die Frage, ob die servitus
<lb/>aquaeductus blos servitus rustica oder auch urbana sein könne —?
<lb/>und geht sodann im zweiten und dritten Abschnitte über auf die
<lb/>Betrachtung der rechtlichen Eigenschaft der Grundstücke, auf wel- 
<lb/>chen, und der. Personen, von welchen Wasserleitungsservituten er- 
<lb/>richtet werden.

<lb/>Im zweiten Buche wird die Lehre vom Erwerbe und Verluste
<lb/>des Wasserleitungsrechtes in fünf Kapiteln behandelt; nämlich 1. von
<lb/>der Erwerbung der Wasserleitung — 2. von den durch die neuesten
<lb/>Gesetzgebungen aufgestellten Normen über Erwerbung eines Rechts
<lb/>auf Wasserleitung — 3. von der Ausführung derselben — 4.
<lb/>von deren Instandhaltung nach den letzten Gesetzgebungen — und
<lb/>5. von deren Benutzung gesprochen. — Erst in diesem Buche wird
<lb/>bemerkt, dass ein Unterschied sei zwischen dem allgemeinen Rechte
<lb/>der Wasserleitung (dem Rechte des natürlichen Wasserlaufs) und der
<lb/>Servitut der Wasserleitung, und bei der letzten unterscheidet der Verf.
<lb/>wiederum die eigentliche Wasserleitung von der Wasserspende.
<lb/>Unter dieser versteht er nämlich die Gestattung, aus dem fremden
<lb/>Wasserschatze etwas in unsere Nutzen zu verwenden, an und für
<lb/>sich betrachtet, und so unterscheidet er denn einen doppelten Con-
<lb/>tract: den über die Wasserspende und den über die Wasserleitung.
<lb/>Ja das allgemeine Recht der Wasserleitung soll sogar drei Momente:
<lb/>die Wasserspende, die Füllung und die Wasserleitungsservitut,
<lb/>Jedes als ein für sich Bestehendes oder, wie der Uebersetzer' sagt*
<lb/>„als einen disparaten Theil“ enthalten. Es werden im ersten Ka- 
<lb/>pitel die Bestimmungen des österreichischen und französischen Rechts
<lb/>dargestellt und zugleich über L. 37. D. De servit. praed. rustic.
<lb/>eine wenig erhebliche Bemerkung gemacht. Im zweiten Abschnitte
<lb/>des ersten Kapitels ist das Interessanteste die Erklärung einiger in
<lb/>den römischen Rechtsquellen in Bezug auf Wasserlauf und Wasser- 
<lb/>leitung gebrauchten Ausdrücke und ihre Vergleichung mit italieni- 
<lb/>schen Ausdrücken. Dieser Gegenstand ist durch einige Kupfertafeln
<lb/>erläutert. Der dritte Abschnitt bespricht die Wasserspende in Be- 
<lb/>zug auf die Erwerbung der Wasserleitung. Der Verf. verbreitet
<lb/>sich hier über die Zwecke der Wasserleitung, die er in nutzbare
<lb/>und schützende theilt. Unter den nutzbaren erwähnt er die soge- 
<lb/>nannte Golmatur von Ländereien. Man macht nämlich in Italien
<lb/>bisweilen Wasserleitungen, um trübes Wasser, das vegetabilische
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0393.tif"
                   n="393"
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               <p>

                  <lb/>Romagnosi, Vom Wässerleitungsrecht. llebersetzt v. Niebuhr. 393

<lb/>Bestandteile enthält, auf ein wüstes, meist durch eine Ueberschwem-
<lb/>mung mit Kies bedecktes, Grundstück zu leiten. Diess wird ein- 
<lb/>gedämmt und das Wasser durch eine Schleusenthür eingelassen, bis
<lb/>die Einfassung voll ist; dann wird die Thüre geschlossen. Hat der
<lb/>vegetabilische Niederschlag sich ganz gesetzt und das Wasser ist
<lb/>ganz klar, so lässt man durch eine andere Thüre es ablaufen. Nun
<lb/>hat sich eine Lage vegetabilischer Erde gebildet, und so lange bis
<lb/>diese dick genug ist, um Culturpflanzen zu nähren, wird jene Ope- 
<lb/>ration, die Colmata, wiederholt. — Was in den weitern Paragra- 
<lb/>phen dieses Abschnitts über die factischen Erfordernisse eines Was- 
<lb/>serzuflusses und den Ausflusspunkt einer Wasserleitung — über
<lb/>Quellgräbcn in Bezug auf Erwerbung der Wasserleitung — über die
<lb/>Wahl von verschiedenen Gattungen von Wasser und über die Quan- 
<lb/>tität desselben, insoweit beide Umstände bei Erwerbung des Zu- 
<lb/>flusses von Wichtigkeit sind, namentlich über die Art und Weise,
<lb/>wie das Maass des Wassers theils in den Gesetzen angegeben ist,
<lb/>theils in Verträgen angegeben werden soll — über die olficielle
<lb/>Feststellung der Methode der Wassermessung und über die bei Be- 
<lb/>stimmung der Wasserspenden gebräuchlichen Verträge gesagt ist,
<lb/>dürfte leicht das Wichtigste und Interessanteste des ganzen Werks
<lb/>sein. Desto uninteressanter ist das zweite Kapitel, in dessen erstem
<lb/>Abschnitte vom langjährigen Besitz als Erwerbungsmittel des Rechts
<lb/>einer Wasserleitung und im zweiten Abschnitte von den ursprüng- 
<lb/>lichen und abgeleiteten Erwerbungen desselben Rechts gehandelt
<lb/>wird. — Das dritte Kapitel, die Ausführung einer Wasserleitung
<lb/>betreffend, beginnt mit dem Satze, dass nach älterm römischen
<lb/>Rechte weder ein Wasserzufluss noch eine Wasserleitungsservitut 4urch
<lb/>blossen Vertrag habe begründet werden können, sondern dass erst
<lb/>durch die Tradition das dingliche Recht entstanden sei, dass jedoch
<lb/>Justinian durch §.4. Inst. De servit. und §. 1. Inst. De usufructu
<lb/>Diess geändert und das Erforderniss der Tradition bei Errichtung
<lb/>einer Servitut abgeschafft habe. Dass Romagnosi von den Unter- 
<lb/>suchungen der deutschen Juristen über diesen Punkt nicht die min- 
<lb/>deste Kenntniss hat, ist ebenso gewiss, als dass der deutsche Jurist
<lb/>aus R.’s Untersuchung nichts lernen kann. — Hierauf wird die
<lb/>Frage erörtert: Wem das Recht zustehe, den Ort zu bestimmen,

<lb/>wo das Rinnsal ausgegraben, und welche Richtung ihm gegeben
<lb/>werden solle? Alsdann wird untersucht, was hinsichtlich der Quan- 
<lb/>tität eines Wasserzuflusses und der Zuflussmündungen Rechtens sei,
<lb/>und zuletzt von einer Leitung zur Entladung des Wassers gesprochen.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0394.tif"
                   n="394"
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               <p>

                  <lb/>394 Romagnosi, Vom Wasserleitungsrecht. Uebersetzl v. Nieluhr.

<lb/>— Das vierte Kapitel — von der Instandhaltung der Wasserleitung

<lb/>— beginnt seltsamer Weise mit der Lehre von der Zerstörung der- 
<lb/>selben, und bespricht dann erst ihre Erhaltung, Instandhaltung, Rei- 
<lb/>nigung und Reparatur. — Im fünften Kapitel — von der Benutzung
<lb/>der Wasserleitung — ist die Rede von der ersten Austheilung des
<lb/>Privatwassers, namentlich von der Verkeilung aus gemessenen Mün- 
<lb/>dungen, und es werden hier nicht uninteressante Notizen über die
<lb/>sonst und jetzt in Piemont angewendeten Methoden, sowie über die
<lb/>Art und Weise, wie diese Verkeilung im lombardisch-venetianischen
<lb/>Königreiche, namentlich in Mailand, Lodi, Pa via, Novara, Cremona,
<lb/>Crema, Brescia, Bergamo, Mantua und Verona geschieht, worauf
<lb/>noch Einiges iiher die in Piacenza und Modena, sowie in dem süd- 
<lb/>lichen Italien gebräuchlichen Methoden hinzugefügt wird. — Der
<lb/>zweite Abschnitt spricht von der Verwendung des Wassers, und der
<lb/>dritte von der Entladung oder den Abzugsgerinnen, in welchem
<lb/>letztem Abschnitte die dort aufgestellten verschiedenen Gesichts- 
<lb/>punkte über die Vorfluthsgewässer Aufmerksamkeit verdienen.

<lb/>Das dritte Buch — von der Sicherstellung und Verfolgung des
<lb/>Wasserleitungsrechts — ist verhältuissmässig sehr kurz. Denn es
<lb/>umfasst nicht mehr als 32 Seiten. Es beginnt mit einer ziem- 
<lb/>lich oberflächlichen Entwickelung des Begriffs der Selbsthilfe, und
<lb/>spricht dann von den Besitzstörungen in Bezug auf den verschie- 
<lb/>denen Besitzstand an der Wasserleitung nach natürlichem und römi- 
<lb/>schem Rechte — von der Beweistheorie, den richterlichen Cautionen
<lb/>und den Ordnungen der Excculivgewalt bei Streitigkeiten über
<lb/>Wasser, wobei der Vcrf. über Beweistheorie in Bezug auf die Was- 
<lb/>serleitung nach der römischen, französischen und österreichischen
<lb/>Gesetzgebung und von den gerichtlichen Cautionen und Disciplinen
<lb/>der Execulivgewalt in Bezug auf Wasserleitung spricht. Rec. hafte
<lb/>lehrreiche Miltheilungen über die verschiedenen Beweistheorien ge- 
<lb/>hofft; allein er hat sich sehr getäuscht gefunden. Das Hauptsäch- 
<lb/>liche, was uns der Verf. zu vernehmen gibt, ist Folgendes. Nach
<lb/>französischen Gesetzen kann das Recht auf eine servilude discon-
<lb/>tinue und continue non apparente nur durch Urkunden bewiesen
<lb/>werden; nach römischem und österreichischem Rechte aber hat der
<lb/>verschiedene Charakter der Servitut keinen Einfluss auf die Beweis- 
<lb/>mittel. Es wird nun die Frage aufgeworfen: Ob, wenn eine solche
<lb/>Servitut an Wasser zur Zeit der Herrschaft des Code Napoleon begrün- 
<lb/>det und unter österreichischer Herrschaft streitig geworden wäre, der
<lb/>österreichische Richter den blossen Zeugenbeweis, zu dem sich eine
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0395.tif"
                   n="395"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0395"/>
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               <p>

                  <lb/>Romagnosi) Vom Wasserleitungsrecht. Uebersetzt v. Niebuhr. 395

<lb/>Partei erböte, zulassen könnne? Diese Frage beantwortet der Verf.
<lb/>auf höchst seltsame Weise dahin : „dass der Titel, die Klage und
<lb/>die Art des Beweises wesentlich zum Rechte selbst gehörten und
<lb/>einen integrirenden Theil des unter der frühem Gesetzgebung wohl- 
<lb/>erworbenen Rechts, das durch die österreichische Gesetzgebung auf- 
<lb/>recht erhalten sei, bilden. Nur aus einem ganz verkehrten Gesichts- 
<lb/>punkte pflege man die Processform mit der Art der Beweisführung
<lb/>zu verwechseln, auf welche die Parteien ein unverletzliches Recht
<lb/>erworben hätten.“ Damit man ihn ja nicht missverstehe, giebt er
<lb/>folgendes Beispiel: „Titius behauptet vor 12 Jahren, also zur Zeit
<lb/>der französischen Herrschaft, das Recht auf einen sommerlichen
<lb/>Wasserzulluss aus dem Fontanil des Sejus erworben zu haben, oder
<lb/>macht Anspruch auf das Recht, zu einer gewissen Jahreszeit eine
<lb/>Wassermasse durch das Grundstück des Sejus zu leiten, und beruft
<lb/>sich, um die Erwerbung und den Besitz eines solchen Rechts zu be- 
<lb/>weisen, auf Zeugenaussagen. Sejus behauptet, dass dieser Beweis
<lb/>der Erwerbung völlig unzulässig sei und verlangt die Abweisung des
<lb/>Titius. In Bezug darauf beruft er sich auf das Gesetz, unter dessen
<lb/>Herrschaft Titius das beanspruchte Recht erworben zu haben be- 
<lb/>hauptet, und das in diesem Falle nur den Urkundenbeweis zulässt.
<lb/>Dagegen kann Titius nicht einwenden, dass nach dem österreichi- 
<lb/>schen Gesetzbuch der Zeugenheweis allenthalben ohne Unterschied
<lb/>zulässig ist." „Demi — fügt R. hinzu — der Beweis ist ein inte-
<lb/>grirender Theil des Rechts, weil, wenn ein Recht zugestanden ist,
<lb/>auch die Möglichkeit gegeben sein muss, diess auszuüben; diess ist
<lb/>aber unmöglich, wenn nicht Beweismittel gegeben sind." (Mithin
<lb/>hat, wer ein Recht erworben hat, auch die Beweismittel erworben
<lb/>und daran ein wohlerworbenes Recht.) Was soll man zu solchen
<lb/>Demonstrationen sagen? — Aus dem übrigen Inhalt dieses Kapitels
<lb/>heben wir nur noch den Rath des Verfs. aus, für Bewässerungs- 
<lb/>sachen ein den Processen in Handelssachen ähnliches sehr kurzes
<lb/>gerichtliches Verfahren einzuführen, ungefähr in der Masse, wie ein
<lb/>solches in der Provinz Valencia in Spanien unter dem Namen corte
<lb/>de los acequieros schon seit den Zeiten der Araber besteht.

<lb/>Ungefähr mit der Empfindung, wie sie einen Wanderer durch- 
<lb/>dringt, der nach stundenlangem Waden im tiefsten Sande endlich
<lb/>wieder festen gebahnten Weg betritt, wenden wir uns zu dein
<lb/>zweiten obengenannten Werke: Zu dem Recht des Wasserlaufs

<lb/>v. C. F. Elvers.

<lb/>Derselbe zeigt in einer kurzen Einleitung wie wichtig die
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0396.tif"
                   n="396"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0396"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0396--><p/>
               <p>

                  <lb/>396 Elvert, Beiträge zum Wasserrechte.

<lb/>Materie sei, deren Bearbeitung er unternommen, und verspricht dem
<lb/>Leser „die nach reinem römischen Rechte in Bezug auf Wasserlauf
<lb/>geltenden Grundsätze in ihrem innern Zusammenhänge als ein Ganzes
<lb/>nachzuweisen, zugleich aber alle einzelne Bestimmungen des reinen
<lb/>Pandektenrechts möglichst in die Darstellung aufzunehmen, sie je- 
<lb/>doch überall auf ihre ratio zurückzuführen, und so aus der Masse
<lb/>der betreffenden unzusammenhängenden Pandektenstellen wieder einen
<lb/>lebendigen Organismus herzustellen, auch durch die sorgfältige Be- 
<lb/>rücksichtigung und Benutzung der praktischen Bestimmungen des
<lb/>römischen Rechts der Arbeit für unsere heutigen Zustände grössere
<lb/>Brauchbarkeit zu verschaffen, und überhaupt in Einer Lehre einmal
<lb/>die ganze Fülle und den Reichthum des römischen Rechts zur An- 
<lb/>schauung zu bringen." — Auf die abweichenden Meinungen neuerer
<lb/>Juristen will er gegenwärtig noch keine Rücksicht nehmen, sondern
<lb/>erst, wenn der römische Standpunkt wieder gesichert und die ge- 
<lb/>summte römische Rechtsichre vom Wasserlaufe in ihrer Eigentüm- 
<lb/>lichkeit und in ihrem Zusammenhänge nachgewiesen ist, die neuere
<lb/>Auffassungs- und Darstellungsweise einer Kritik unterwerfen, die er
<lb/>sich jedoch für spätere Mitteilungen vorbehält. — Hier muss Ref.
<lb/>nun gleich zweierleb erinnern. Offenbar hat der Herr Verf. seine
<lb/>Arbeit in der Absicht unternommen, dass sie dem deutschen Prak- 
<lb/>tiker als Anleitung zur_ richtigen Beurteilung und Entscheidung
<lb/>streitiger Fragen des Wasserrechts dienen solle. Aber dann durfte
<lb/>er sich nicht auf die Darstellung des reinen römischen Rechts be- 
<lb/>schränken, sondern er musste das römische Recht notwendig in
<lb/>Verbindung mit dem allerdings in verschiedenen nicht unwichtigen
<lb/>Punkten von den Ansichten der Römer abweichenden deutschen
<lb/>Rechte betrachten. Einigemal scheint er diese Notwendigkeit
<lb/>selbst gefühlt zu haben, wie er denn z. B. schon S. 15. auf ein
<lb/>deutsches Herkommen — das Recht der Wasserfolge — hindeutet.
<lb/>Allein die Abw eichung des deutschen Rechts in Bezug auf das flies- 
<lb/>sende Wasser ist bei weitem grösser, wie man aus der Constitution
<lb/>des Kaisers Friedrich I. vom J. 1158. (II. Feud. 56.), welche zwar
<lb/>zunächst für Italien gegeben, bald aber auch in Deutschland ange- 
<lb/>nommen worden ist, und aus der Constitution des Kaisers Adolph
<lb/>vom J. 1293. ersehen kann (Goldast Tom. /. 315 ), deren Echt- 

<lb/>heit zwar von Einigen bezweifelt wird, deren Bestimmungen aber
<lb/>doch, trotz der entgegenstehenden Aussprüche des Sachsenspiegels,
<lb/>(/. P. S. Lib. II. art. 56.) in ganz Deutschland Geltung erlangt
<lb/>haben. Doch wollte Herr E. auch wirklich nur das reine römische
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0397.tif"
                   n="397"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0397"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0397--><p/>
               <p>

                  <lb/>Elvers, Beiträge zum Wasserrechte. 397

<lb/>Recht darstellen, so durfte er wenigstens seine Untersuchung nicht
<lb/>so ausdrücklich, wie er gethan, auf das Recht der Pandekten be- 
<lb/>schränken. Denn nicht unwahrscheinlich ist es, dass Das, was die
<lb/>Pandekten über den Wasserlauf festsetzen, durch das Recht des
<lb/>Codex eine theoretisch nicht ganz unbedeutende, praktisch sogar
<lb/>sehr wichtige Abänderung erlitten hat. — Der Verf. handelt hier- 
<lb/>auf §. 2. von den Quellen und Brunnen — §. Z. vom lliessenden
<lb/>Qucllwasser — §. 4. von den Landseen — §. 5. von den Bächen
<lb/>und Flüssen — §. 6. von den Wasserleitungen aus den öffentlichen
<lb/>Flüssen — §. 7. von den Wasserleitungen aus Seen und Teichen,
<lb/>ans Cisternen und ex coelo — §. 9. von den öffentlichen Wasser- 
<lb/>leitungen — §. 10. vom nachtheiligen Laufe des Regenwassers —
<lb/>§. 11. von der Beschränkung der natürlichen Grundsätze über den
<lb/>Lauf des Regenwasssers besonders durch Servituten — §. 12. vom
<lb/>nachtheiligen Laufe anderer durch Regenwasser angeschwollener oder
<lb/>entstandener Gewässer — §. 13. von den allgemeinen Rechtsmitteln
<lb/>zur Aufrechthaltung der Grundsätze über den Lauf des Regenwas- 
<lb/>sers — §. 14. von den besondern Rechtsmitteln der actio aquac
<lb/>pluviae arcendae — §. 15. vom Ablauf des Grundwassers — §*16*
<lb/>von der Erhaltung oder der Reinigung und Wiederherstellung der
<lb/>verschiedenen Wasserwege — §. 17. vom Meere und Meeresufer,
<lb/>womit die eigentliche Abhandlung schliesst.

<lb/>Das Material derselben betreffend, so geht der Herr Verf. von
<lb/>dem richtigen Grundsätze aus, dass der Besitzer eines Grundstücks
<lb/>auch Besitzer der auf demselben entspringenden Quellen sei, wor- 
<lb/>aus folgt, dass die auf öffentlichem Grund und Boden befindlichen
<lb/>Brunnen und Quellen als res publicae anzusehen seien. Was da- 
<lb/>gegen den Abfluss aus den Quellen und Brunnen des fliessenden
<lb/>Quellwassers anlangt, so sei dasselbe zwar als fliessendes Wasser
<lb/>eine res communis und der Grundeigentümer könne sich nicht als
<lb/>Eigentümer des auf seinem Grund und Boden fliessenden Wassers
<lb/>betrachten; wohl aber könne er jedem Dritten den Eintritt in das
<lb/>Grundstück versagen und eben dadurch ihn mittelbar an der Occii-
<lb/>pation desselben hindern. Auch der Landsee, und zwar dieser noch
<lb/>in höherm Grade als die abfliessende Quelle sei in der Regel Privat- 
<lb/>eigentum; wenigstens gelte dies von den kleinen Seen. Die gros- 
<lb/>sem hingegen, auf denen sich eine wahre Wogen- und Meeresge- 
<lb/>walt finde und die den Boden des Sees dem commercium humanum
<lb/>entzögen, wären nicht als Privateigenthum anzusehen, sondern,
<lb/>müssten ebenso wie das Meer beurteilt werden. Anders jedoch als
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0398.tif"
                   n="398"
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               <p>

                  <lb/>398
</p>
               <p>

                  <lb/>Elversj Beiträge zum Wasserrechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>Seen (und Qnellen) sei die rechtliche Bedeutung der Flüsse und
<lb/>Räche zu bestimmen. Beim Bache soll, weil die Strömung des
<lb/>Wassers noch keine solche Gewalt habe, dass dadurch das Bett dem
<lb/>menschlichen Verkehre bleibend entzogen werde, dieses Bett selbst
<lb/>im Privateigenthume des Grudherrn und bei einem Grenzbache im
<lb/>gemeinschaftlichen Eigenlhume beider Nachbarn verbleiben, so dass
<lb/>im Zweifel die Mitte des Bachs die Grenze bilde. Bei Flüssen
<lb/>ober, wo die Stromgewalt stärker und gleichsam den Boden des
<lb/>selbstgewählten oder auch des durch Menschen gegrabenen Bettes
<lb/>bleibend in Besitz genommen habe, sei das Flussbett eine res extra
<lb/>commercium und der Fluss — versteht sich wenn er ein immer**
<lb/>flicssender und nicht blos lor-'e-r§ ist — einßumen 'publicum. Verlasse
<lb/>ein solcher Fluss sein Bett bleibend, so werde der alveus relictus w ieder
<lb/>res in commercio, und falle, wenn der angrenzende ager areißnius
<lb/>sei, den Anliegern zu, wenn er aber ager limitatus sei, so trete ein
<lb/>Occupationsrecht ein. (Diess Letztere ist nach reinem römischen
<lb/>Hechte unbestritten richtig; dagegen möchte sehr zu bezweifeln
<lb/>sein, dass der Unterschied zwischen ager limitatus und areißnius in
<lb/>Deutschland praktische Giltigkeit habe.) Das temporair über-,
<lb/>schwemmte Land bleibe res privati juris. (Der Verf. vergleicht
<lb/>das Verhältniss mit dem der rcrum ab hostibus captarum nondum
<lb/>inter praesidia redactarum.) Sobald aber der Bach sich so vor-
<lb/>grössert habe, dass er ein Fluss geworden sei, so höre auch die Be-
<lb/>fugniss Einzelner auf, Andre von der Occupation und Benutzung des
<lb/>lliessenden Wassers auszuschliessen. Wohl aber stehe dieses Aus- 
<lb/>schließungsrecht dem Staate gegen jeden Fremden zu. Der Fluss
<lb/>sei nunmehr res publica geworden. Doch sei neben dem usus pu- 
<lb/>blicus auch noch ein usus privatus zu Gunsten Einzelner möglich,
<lb/>der durch besondere Concession oder durch die vom Prätor ge- 
<lb/>schützte lange Dauer des ausschliessenden Gebrauchs entstehe. Der
<lb/>Verf. Fuhrt hier die bekannten, einander wenigstens scheinbar
<lb/>widersprechenden Stellen an, L. 7. D. De dir. iempor. praescript.
<lb/>(XLW, 3.) und L. 45. pr. in fin, D. Ue usurpat. et usucapion.,
<lb/>in deren erster es heisst: Si quisquam in ßuminis publici dever-

<lb/>ticulo solus pluribus annis piscatus sit, alterum eodem jure uti
<lb/>prohibet, wogegen in der zweiten Stelle Papinian sagt: Prae- 

<lb/>scriptio longae possessionis ad oblinenda loca juris gentium publica
<lb/>concedi non solet.' quod ita procedit, si quis aedißcio funditus
<lb/>diruto, quod in litor e posuerat, aut dereliquerat aedificium, alterius
<lb/>postea eodem loco exstructo occupantis datam exceptionem opponat,
</p>

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                   n="399"
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               <p>

                  <lb/>Elvers, Beiträge zum Wasserrechte. 399

<lb/>vel si quis quod in fluminis publici deverticulo solus pluribus annis
<lb/>piscatus sit, alterum eodem jure prohibet, und will sie dadurch ver- 
<lb/>einigen, dass er die letztere auf die civilrechtliche praescriptio longi
<lb/>temporis bezieht, welche ad obtinenda loca publica nicht zulässig
<lb/>ist, die letztere hingegen von dem ausserordentlichen prätorischen
<lb/>Schutze versteht, der durch die Länge der Zeit erworben werden
<lb/>kann. Nicht ganz in demselben Sinne wie die Flüsse selbst achtet
<lb/>er die Flussufer für res publicas. Sie seien nämlich nicht bleibend
<lb/>der Gewalt des Stroms unterworfen, und ebendeshalb nicht extra
<lb/>commercium: es finde hinsichtlich ihrer blos ein usus publicus statt;
<lb/>die Proprietät mit allen ihren Folgen, insbesondre auch in Betreff des
<lb/>Fruchtgenusses bleibe unverändert. — Gleichsam als Ersatz für
<lb/>diese Beschwerde sei den Uferbesitzern der Anwachs durch Alluvion
<lb/>und die insula in flumine nata gegeben, über welche letztere der
<lb/>Verf. indessen nur das Römischrechtliche beibringt, dessen Anwen- 
<lb/>dung jedoch in Deutschland mehr als zweifelhaft ist, da wenigstens
<lb/>die grossem Ströme in Deutschland als Regalien angesehen werden,
<lb/>und mithin die in denselben entstandene Insel nicht den Uferbe- 
<lb/>sitzern, sondern dem Landesherrn oder Staate gehört. — lieber
<lb/>die rechtliche Natur der Alluvionen und Inseln, wo das am Ufer
<lb/>liegende Land ager arcifinius war (denn beim ager limitatus kann
<lb/>natürlich von einem Erwerb durch alluvio u. s. w. nicht die Rede
<lb/>sein) bemerkt der Verf., dass beide nur dann zu den Aecessidnen
<lb/>gezählt werden, wo es sich um möglichst weite und liberale Aus- 
<lb/>legung handelt (wie bei den vom Legatar zu restituirenden Fidci-
<lb/>commissen) dass aber ausser diesen Fällen die Insel ein vom Ufer- 
<lb/>grundstück verschiedenes besonderes Grundstück sei, welches nicht
<lb/>als fundi angesehen werden könne, und daher namentlich dein
<lb/>ususfructus am Ufergrundstücke nicht unterworfen sei, woraus er- 
<lb/>helle, dass die Lehre von den im öffentlichen Flusse entstandenen
<lb/>Inseln nicht sowohl zur Lehre von der Accession, als vielmehr gleich
<lb/>der Lehre vom thesaurus, dem partus ancillae u. s. w., in einem be-
<lb/>sondern Abschnitt vom Eigenthumserwerb durch ausserordentliche
<lb/>beneficia fortutiae abzuhandeln sei. Auch in Betreff des usus
<lb/>publicus des Flusses sei Alles sorgfältig im Interesse des Ganzen
<lb/>und der Anwohner geregelt, namentlich in Bezug auf schiffbare
<lb/>Flüsse, und hier wieder besonders in Betreff der Wasserleitungen
<lb/>welche Gegenstände sämmtlich sich eines prätorischen Schutzes er- 
<lb/>freuten. Hinsichtlich Dessen, was der Hr. Verf. in §. 7. über die
<lb/>Wasserleitungen aus Quellen sagt, müssen wir bemerken, dass wir
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0400.tif"
                   n="400"
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               <p>

                  <lb/>400 Elvers, Beiträge zum Wasserrechte.

<lb/>namentlich mit seiner Ansicht über L. 10. D. Si servit. vindic.

<lb/>(Siquis diuturno usu et longa quasi possessione jus aquae ducendae
<lb/>nanctus sit caet.) nicht einverstanden sind, und zweifeln, dass dieses
<lb/>Gesetz von einem unvordenklichen Besitze zu verstehen sei. Nach
<lb/>unserm Dafürhalten reichte wohl, so wie zum Verluste, so auch zum
<lb/>Erwerbe der Wasserleitung ein zehn und zwanzigjähriger Besitz zu.
<lb/>Ehen so glauben wir nicht, dass, wenn eine Quelle vertrocknet und
<lb/>zehn oder zwanzig Jahre lang ausgeblieben war, später aber wieder
<lb/>zu fliessen anfing, nunmehr eine förmliche Restitution nothwendig
<lb/>gewesen sei, sondern verstehen L. 34. §. 1. L. 35. D* De servit.
<lb/>praed. ruslic, nur so, dass dis Wasserleitungsherechtigten nach der
<lb/>Wiederkehr des Wassers von selbst in den Wiedergenuss der Was- 
<lb/>serleitung eingetreten sind. In diesem Sinne werden jene Gesetze
<lb/>auch von der heutigen Praxis genommen.

<lb/>Die Wasserleitungen aus Seen und Teichen, aus Ciste'rnen und
<lb/>ex coelo, welche der Verf. in §. 8 behandelt, geben ihm Veran- 
<lb/>lassung über die servitiis haustus und das Interdictum de aqua fon- 
<lb/>tana zu sprechen, wobei er untersucht, was es mit der causa per- 
<lb/>petua bei dergleichen Wasserleitungen für eine Bewandniss habe. —
<lb/>Ebenfalls interessante Bemerkungen finden sich in §. 9., namentlich
<lb/>über die Assignation des Wassers aus öffentlichen Wasserleitungen.
<lb/>Doch versteht sich von selbst, dass diese Erörterungen keine prak- 
<lb/>tische Anwendbarkeit in Bezug auf unsre Verhältnisse haben. Wich- 
<lb/>tiger ist daher- der Inhalt von §. 10.- wo vom nachtheiligen Laufe
<lb/>des Regenwassers gesprochen, und namentlich der Grundsatz auf- 
<lb/>gestellt wird, dass während in andern Fällen Jeder sich gegen Nach- 
<lb/>theile schützen dürfe, dennoch in Bezug auf den Lauf des Wassers
<lb/>ein Andres gelte, indem es hier oft Pflicht werde, die Hand ruhen
<lb/>zu lassen, und Besitzthum und Arbeit dem Untergange Preis zu
<lb/>geben, obwohl beide vielleicht durch geringe Vorkehrungen, aber
<lb/>freilich zum Nachtheile Dritter, gerettet werden könnten. Nament- 
<lb/>lich dürften gegen derartige natürliche Ueberslrömungen von den
<lb/>Umwohnern keine Schutzwerke zum Nachtheile der Nachbarn unter- 
<lb/>nommen werden, so lange durch die Servituten und Quasiservituten
<lb/>nicht ein Andres begründet sei. Er bezieht sich hierbei auf die be- 
<lb/>kannte und vielbestrittene Pandektenstelle L. 23. §. 2. D. De
<lb/>aqiu pluv. arc.: Aggeres juxta flumina in privato facti in arbi- 

<lb/>trium aquae pluviae arcendae veniunt, etiamsi trans flumen noce-
<lb/>ant; ita si memoria eorum exstet, et si fieri non debuerunt. Aller- 
<lb/>dings würde diese Stelle beweisend sein, wenn nur die Worte: „e/
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0401.tif"
                   n="401"
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               <p>

                  <lb/>Eiters, Beiträge zum Wasscrreehte. 401

<lb/>si fieri non debuerunt“ nicht dabei stünden. Diese Worte geben
<lb/>offenbar zu erkennen, dass in dem Gesetze selbst keine allgemeine
<lb/>Regel ausgestellt werden sollte, sondern nur eine besondre für den
<lb/>Fall, dass ein spezieller Verpflichtungsgrund, den Dammbau zu unter- 
<lb/>lassen, auf Seiten des Rauenden vorhanden gewesen. Auf diese
<lb/>Weise lässt sich auch jene Pandektenstclle mit neueren Gesetzen
<lb/>wohl vereinigen, nach denen ein Dammbau zum Schutze des eignen
<lb/>Grundstücks sich als völlig rechtmässig darstellt, z. B. L. 1. C. de
<lb/>alluvion. (VII. 4t.). Quamvis fluminis naturalem cursum opere

<lb/>manu facto alio non liceat avertere, tamen ripam suam adversus
<lb/>rapidi amnis impetum munire prohibitum non est. Daher haben

<lb/>denn auch angesehene Rechtslehrer sich vielfältig für die Meinung
<lb/>erklärt, dass man durch einen an der Seite eines Baches oder Privat-
<lb/>flnsses errichteten Damm sein Grundstück schützen dürfe, wenn auch
<lb/>das Wasser alsdann dem gegenüberliegenden Nachbar allein zufliesst
<lb/>und dass diessfalls dem Letztem kein Klagerecht, sondern nur
<lb/>die Befugniss zustehe, sich ebenfalls durch einen auf seiner Seite
<lb/>aufgeführten Damm gegen Ueberschwemmung zu schützen. (Mevii
<lb/>Deck. P. HU. D. 230. — JCti. Tubing. Fol. IF. cons. 176. /?. 48.
<lb/>et Fol. FH. cons. 22. n. 210. et 256. — Hertius de serv. nat.
<lb/>const. 1L §. 4. — Stryck de darnn. al. rel. lic. Ul. II. n. 184.) —
<lb/>Die nächstfolgenden Paragraphen (der 11., 12., 13. u. 14.) ent- 
<lb/>halten die bekannten Grundsätze über das Regenwasser und das
<lb/>durch den Regen vermehrte Wasser der Bäche, Flüsse und Teiche,
<lb/>sowie die Theorie der actio aquae pluviae arcendae und der son- 
<lb/>stigen diessfallsigcn Rechtsmittel. — Wenn der Verf. in §. 15. vom Ab- 
<lb/>laufe des Grundwassers spricht, so versteht er unter dem Ausdrucke:
<lb/>„Grundwasser“ nicht Das, was man gewöhnlich so nennt, nämlich
<lb/>dasjenige Wasser, welches in der Tiefe des Erdbodens gefunden
<lb/>wird und von den unterirdischen Quellen herrührt, die gewöhnlich
<lb/>in einem ganzen grossem Districte einen gewissen Zusammenhang
<lb/>haben, weshalb denn auch dergleichen Quellen in einem solchen
<lb/>Districte gewöhnlich in einem und demselben niveau oder wenig- 
<lb/>stens in einer nur sehr sanft gesenkten (unterirdischen) Ebene liegen.
<lb/>Wo man durch Ausgrabung der Erde auf dergleichen Grundwasser
<lb/>stösst, da erlangt man in der Regel die besten und beständigsten
<lb/>Brunnen (S. Zink, Oekonom. Lexikon. Ausg. VI. von Leich. Th. I.
<lb/>u. d. W. Grundwasser). Dieses Grundwasser kann nun wohl dem
<lb/>Ackerbaue nie nachtheilig werden. Unser Herr Verf. scheint aber
<lb/>mit jenem Ausdrucke mehr das zu bezeichnen, was man sonst Lache
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. R\V. Jahrg. VI. H. V. 26
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0402.tif"
                   n="402"
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               <p>

                  <lb/>402
</p>
               <p>

                  <lb/>Elvers, Beiträge zum Wasserrechte.
</p>
               <p>

                  <lb/>nennt, d. i. eine in niedrig gelegenen Gegenden sieh sammelnde und
<lb/>nur selten ganz austroeknende sumpfarlige Pfütze. Mit liecht be- 
<lb/>merkt er, dass Niemand ein Recht habe, eine solche durch Abzugs- 
<lb/>graben über seines Nachbars Grundstück abzuleiten, dafern er nie! I
<lb/>eine diessfallsige Servitut erworben hat. Doch glaubt er, dass in
<lb/>dem Falle sich allenfalls eine Ausnahme würde rechtfertigen lassen,
<lb/>„wenn der EigenthUmer des niedrigem Grundstücks, welches das
<lb/>Wasser des höhern aufnehmen muss, sich von dem lästigen Wasser
<lb/>durch Abzugsgräben zu befreien wünscht." Wir möchten jedoch
<lb/>bezweifeln, dass eine solche Befreiung durch Abzugsgräben auf eine
<lb/>für das höhere Grundstück nnnachlheilige Weise überhaupt möglich
<lb/>sei. Denn abgesehen von allen sonstigen Schwierigkeiten, so
<lb/>müssen doch zu diesem Zwecke wenigstens Gräben angelegt werden,
<lb/>und hierdurch würde allemal dem Besitzer des Nachbargrundstücks
<lb/>die Disposition über einen 1 heil seines Grundes "und Bodens ent- 
<lb/>zogen werden. — Im §. 16. (von der Erhaltung oder Reinigung
<lb/>oder Wiederherstellung der verschiedenen Wasserwege) wird das
<lb/>Purgare von dem Reficere und dieses wieder von dem Munire un- 
<lb/>terschieden, hierbei auch von dem coercere aquam gesprochen, und
<lb/>in Bezug auf das Letztere bemerkt, es dürfe nicht dahin ausgedehnt
<lb/>werden, dass Jemand zur Erhaltung einer Quelle neue Adern suche
<lb/>und eröffne. — Dass diess Jemand nicht auf fremdem Boden ver- 
<lb/>suchen dürfe, ist freilich unstreitig richtig. Auf seinem eigenen
<lb/>Grund und Boden aber kann es, wie auch der Herr Verf. zuzugehen
<lb/>scheint, Niemandem verwehrt werden. — Beim 17. Paragraphen
<lb/>— vom Meere und Meeresufer — ist nur im Allgemeinen zu be- 
<lb/>merken, dass nach den heutigen völkerrechtlichen Ansichten ein
<lb/>grosser Theil Dessen, wr&lt;as in Rom galt, eine gänzlich veränderte Ge- 
<lb/>stalt angenommen hat, so dass seihst das Fischen am Meeresufer
<lb/>nicht unbedingt als eine jedem Menschen freistehende Handlung an- 
<lb/>gesehen werden kann.

<lb/>Den Rest des Buchs nimmt der Anhang ein, in welchem ein
<lb/>Auszug aus RoniagnosPs oben angezeigter Schrift oder vielmehr der
<lb/>Niebuhr’schen Lebersetzung derselben gegeben, und zuletzt noch,
<lb/>unter Berücksichtigung der Schilderungen und Untersuchungen Ru-
<lb/>mohr’s, eine Uebersichtder Bewässerungsverhältnisse Oberitaliens, be- 
<lb/>sonders des Lonibardisch-Venctianischen Königreichs in rechtlicher
<lb/>und factischer Hinsicht mitgetheilt, und hiermit Einiges über den- 
<lb/>selben Gegenstand aus Johann Burger’s „Reise durch Oberitalien"
<lb/>(2. Th. Wien, 1831. 1832.) beigebracht wird — recht interessante
</p>

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                   n="403"
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               <p>

                  <lb/>Elvers, Beiträge zum Wasserrechte. 403


<lb/>Notizen, die wir Freilich, als dem Zwecke dieser Anzeige zu fern
<lb/>liegend, hier übergehen müssen.

<lb/>Wir kommen auf die schon oben ausgesprochene Bemerkung
<lb/>zurück, dass jede Untersuchung der Art, wie sie Br. E. in
<lb/>dieser Abhandlung angestellt hat, ihrer Natur nach nur aus dem Ge- 
<lb/>sichtspunkte der praktischen Nützlichkeit beurtheilt werden kann.
<lb/>Praktisch nützlich aber ist sie nur, wenn das durch sie gewonnene
<lb/>Resultat uns in den Stand setzt, die Streitigkeiten der Parteien rich- 
<lb/>tiger, sicherer und dem Geiste der Gesetze angemessener, als es
<lb/>bisher möglich war, zu entscheiden. * Inwieweit Diess durch des Hrn.
<lb/>Verfs. Bemühungen möglich sein wird, lässt sich in diesem Augen- 
<lb/>blicke noch nicht vollständig übersehen. Denn er hat, wie bemerkt,
<lb/>in der gegenwärtigen Abhandlung nur erst das reine römische Recht
<lb/>über den Wasserlauf darzustellen versprochen und dargestellt, und
<lb/>diess zwar mit gewohnter Deutlichkeit und Gründlichkeit. Allein
<lb/>die Anwendung der römisch-rechtlichen Grundsätze w.ird in Deutsch- 
<lb/>land vielfach modificirt durch eigentümliche deutsche Rechtsan- 
<lb/>sichten, welche von denen der Römer in mehren nicht unwichtigen
<lb/>Punkten abweichen. Hoffentlich wird derselbe in künftigen Fort- 
<lb/>setzungen der jetzt begonnenen Arbeit diesen deutschen rechtlichen
<lb/>Momenten die ihnen gebührende Würdigung nicht versagen und da- 
<lb/>durch sein Werk zu einem wahrhaft praktisch brauchbaren erheben,
<lb/>wobei wir noch den Wunsch nicht unterdrücken können, dass er bei
<lb/>den künftigen Fortsetzungen die ziemlich zahlreiche Literatur des
<lb/>von ihm bearbeiteten Gegenstandes nicht so ganz unbeachtet lassen
<lb/>möge, wie er es in diesem ersten Hefte gethan hat.
</p>
               <p>

                  <lb/>h\ F. G.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title ref="mpier:pr-220453">Die Lehre vom Schadensersatze nach Römischem Recht. Eine civilistische Abhandlung von J. N. v. Wening-Ingenheim. Heidelberg, 1841</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>404
</p>
               <p>

                  <lb/>Dic Lehre vom Schadensersätze nach Römischem Rechte. Eine
<lb/>civilistische Abhandlung von J. IST. v. Wening-Iiigenheim,
<lb/>d. R. Dr. u. Privatdoc. an d. Univ. zu Heidelberg. Heidelberg, 1841.

<lb/>Jeder, der selbst die Stellung eines Privaldocentcn einst gehabt
<lb/>hat, kennt aus eigener Erfahrung die geheimen Triebfedern, aus
<lb/>welchen ein Solcher das Erscheinen eines literarischen Produkts von
<lb/>seiner Seite beeilt, und diese Eile an sich kann unmöglich getadelt
<lb/>werden, es müsste denn Jemand im Ernste von der kürzlich aufge- 
<lb/>stellten, durch die Verkümmerung des Privaldocenlenwesens her- 
<lb/>vorgerufenen, Ansicht überzeugt sein, Vornach hauptsächlich von
<lb/>Privatdocenten die Wissenschaft vertreten werde. Jedoch sobald
<lb/>diese Eile zur Uebereilung wird, sich also es deutlich herausstellt,
<lb/>dass es dein Privatdocenten nur darum zu thun ist, sein Produkt auf
<lb/>den literarischen Markt zu bringen, und dadurch nur sich, nicht die
<lb/>Wissenschaft zu fördern; dann muss eine solche Selbstsucht aufge- 
<lb/>deckt, und gleichsam als ein Verrath an der Wissenschaft bezeichnet
<lb/>werden.

<lb/>Ein eigentümlicher Wunsch hat nach der Vorrede die nächste
<lb/>Veranlassung zur Abfassung dieser Abhandlung gegeben, nemlicb
<lb/>der Wunsch des Verfs., ein seinen Ansichten entsprechendes Lehr- 
<lb/>buch den Vorlesungen zum Grunde zu legen, welche er über die
<lb/>Lehre vom Schadensersätze nach Römischem Rechte „zu halten
<lb/>sich vorgesetzt." Der Wunsch, sich ein Lehrbuch für eine noch
<lb/>nie selbst gehaltene Vorlesung zu schreiben, der hier wegen des In- 
<lb/>haltes der Lehre schon auffallend genug ist, könnte nur dann nach
<lb/>des Rec. Dafürhalten gerechtfertigt erscheinen, wenn entweder es
<lb/>an einem Lehrbuche oder Handbuche über diese Materie ganz fehlte,
<lb/>in welchem Falle fürs Erste ein Grundriss genügen möchte, oder
<lb/>wenn der Verf., begeistert von den selbstgefundenen neuen Auf- 
<lb/>schlüssen zu der in seiner Vorlesung demnächst zu behandelnden
<lb/>Materie, diese neuen Resultate einem grössern Publikum als seinem
<lb/>Zuhörerkreise mitzutheilen brennt. Beides ist hier entschieden nicht
<lb/>der Fall. Wir haben eine kurze und fassliche Darstellung der Lehre
<lb/>vom'Schadensersätze von Hänel aus dem Jahre 1823., die ganz
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0405.tif"
                   n="405"
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               <p>

                  <lb/>e. Wening-IngenAemy Die Lehre vom Schadensersätze. 405

<lb/>vortrefflich die Stelle eines Lehrbuchs, wenn es eines solchen be- 
<lb/>dürfte, vertreten könnte, sodann ein etwas umfangreicheres Werk
<lb/>über denselben Gegenstand in lateinischer Sprache von Wehrn,
<lb/>und endlich gar eine zweibändige Schrift über diese Lehre v*on
<lb/>Sch Oman, so dass der erste Grund, der Mangel eines Lehrbuches,
<lb/>nicht vorhanden ist. Dass aber auch der zweite Grund, Neuheit der
<lb/>gefundenen Aufschlüsse, nicht die Ursache der Herausgabe dieses
<lb/>Werkes ist, deutet der Verf. in der Vorrede selbst an, indem er
<lb/>sagt, dass in dieser Materie „vorerst weniger Neuheit der Ansich- 
<lb/>ten, als eine durchgreifende Systematisirung des Vorhandenen Noth
<lb/>„thue." Wir haben daher auf die Anordnung des Stoffes in diesem
<lb/>Werke unser besonderes Augenmerk gerichtet, aber auch hier vorerst
<lb/>wenig Neuheit entdeckt.

<lb/>Der Verf. beginnt seine Abhandlung mit der Aufschrift: „zur
<lb/>„Quellenkunde der Lehre vom Schadensersatz“ S. 1—13. Ungeach- 
<lb/>tet nach dem Titel des Buches diese Lehre nur nach Römischem
<lb/>Rechte behandelt werden soll, so wird doch die Darstellung der
<lb/>Quellen des Römischen Rechts unterbrochen, um ganz in der Kürze
<lb/>den Ort zu erwähnen, wo sich diese im Corpus iuriä höchst zer- 
<lb/>streute Materie im Preussischen Landrechte, im Oesterreichischen
<lb/>Gesetzbuche und im Code Napoleon linde, ohne dass aber in der
<lb/>systematischen Darstellung dieser Lehre auch nur ein einziges Mal
<lb/>auf diese Gesetzbücher zurückgewiesen wird.

<lb/>Bei einer Darstellung der Quellen kann man einen doppelten
<lb/>Gesichtspunkt im Auge haben; entweder den: nur kurz die TitM
<lb/>anzugeben, in denen der Hauptsitz dieser Lehre sich befindet, oder
<lb/>vollständig jedes Gesetz oder Fragment zu verzeichnen, worin wir
<lb/>auf diese Materie Rücksicht genommen finden. Diesen letzten Weg
<lb/>scheint der Verf. eingeschlagen zu haben, indem er in den vorjusti-
<lb/>nianeischen Quellen einzelne Paragraphen aus Gaius, der Collatio
<lb/>und Pauli Receptae Sententiae, ferner aus Justinian’s Compilation
<lb/>sogar die einzelnen hierhin gehörigen Fragmente aus den beiden
<lb/>letzten Digestentiteln, endlich eben so in den nachjustinianeischen
<lb/>Sammlungen die einzelnen Paragraphen von Theophilus bis zu
<lb/>Harmenopul genau angegeben zu haben scheint. Da es gewiss
<lb/>sehr wichtig ist zu wissen, ob der Verf. in der Thal alle Quellen
<lb/>benutzt hat, so wollen wir bei diesem ersten, wie es scheint mit
<lb/>vieler Liebe bearbeiteten Abschnitte etwas länger verweilen. Der
<lb/>Verf. beginnt: „I. Das Zwölftafelgesetz. Es enthält auf der zweiten
<lb/>„Tafel in dem 4ten (nach Bouckaud Comment. cd* 2. p. 344./. 1.)
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0406.tif"
                   n="406"
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               <p>

                  <lb/>406 v. JVenirtg - Ingen heim, Die Lehre vom Schadensersätze.

<lb/>„und 5ten Gesetze vieles Merkwürdige für unsere Lehre." Uns
<lb/>scheint es auffallend, dass unter den Wiederherstellern des Textes
<lb/>der zwölf Tafeln der Verf. dem unkritischen Bouchaud den Vorzug
<lb/>gegeben hat, da Dieser nach dem competcnten Urtheilc Hugo’s Lite-
<lb/>rärgeschichte 8. 433. (nicht Literaturgeschichte, unter welchem Na- 
<lb/>men der Verf. diess vortreffliche Werk 8. 104. nach einer alten Aus- 
<lb/>gabe citirt) nur „zum Uebersetzer Dessen, was Andere in latei- 
<lb/>nischer Sprache gesagt" taugt. Aber die Flüchtigkeit dieses Fran- 
<lb/>zosen scheint nicht ganz spurlos bei unserm Verf. vorüber gegangen
<lb/>zu sein. Gewiss ist es, fährt der Verf. 8. 4. fort, dass in den zwölf
<lb/>Tafeln die beiden Worte damnum und sarcito Vorkommen; fügt aber
<lb/>gleich darauf hinzu: Restiluirt kann das Gesetz nicht weiter werden
<lb/>als: si iniuria rupitias... sarcito. Freilich bedeutet nach Servius
<lb/>Sulpicius rupitias soviel als damnum solvito, aber das Wort dam-
<lb/>num selbst kommt doch nicht in den zwölf Tafeln vor. Nichts desto
<lb/>weniger behauptet der Verf. auch 8. 28., dass in einer andern Stelle
<lb/>der zwölf Tafeln der Ausdruck damnum decidere wörtlich Vorkommen
<lb/>soll, nemlich mit den Worten si fure damnum decisum escit, furti
<lb/>ne adorato, und findet darin einen Beweis, dass die Bedeutung des
<lb/>Wortes damnum als Strafe schon in den ältesten Zeiten bekannt war.
<lb/>Der Verf. hat aber hier in verba Gotkofredi geschworen, und ver- 
<lb/>gessen, dass Dasjenige, was wörtlich in dessen Restitution der Frag- 
<lb/>mente der zwölfTafeln steht, deshalb noch nicht wirklich der authen- 
<lb/>tische Text der zwölf Tafeln ist. Nach Haubold und Dirksen sind
<lb/>uns aber die Worte derselben über das Pacisciren in Hinsicht der
<lb/>Strafe des Diebstahls zur Zeit noch ganz unbekannt. Von den zwölf
<lb/>Tafeln geht der Verf. sogleich auf ,,//. Gaii Institutionum Commen-
<lb/>„tarii IF.U über. Zu dieser Ueberschrift sind ohne allen Grund in
<lb/>der Note sechs Schriftsteller angeführt, sogar Hugo’s Aufsatz:
<lb/>Gajus ein Zeitgenosse Caracallas; es sind ferner die Ausgaben
<lb/>von Göschen und Heffter, nicht aber etwa die neuesten Ausgaben
<lb/>von Böcking und Lachmann angeführt. Diess ist aber charak- 
<lb/>teristisch von dem Verf., dass er das Allerneueste in der Literatur
<lb/>nicht zu kennen scheint. So wird stets Brissonius mit seinem
<lb/>Wörterbuch, nicht Dirksen’s Manuale citirt; so sind dem Verf. die
<lb/>cautio damni infecti von Hesse und der Aufsatz von Kritz im
<lb/>dritten Bande seiner Rechtsfälle ,,zur Kritik der herkömmlichen An- 
<lb/>sichten von dem id quod intcrest“ unbekannt geblieben; und die Zu- 
<lb/>rechnung von Hepp, so wie Dirksen’s Werk über die zwölf Tafeln,
<lb/>sind zwar einmal genannt, aber ganz unbenutzt geblieben. Der Verf.
</p>

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               <p>

                  <lb/>v. fVening-lngenhei/n^ Die Lehre vom Schadensersätze. 407

<lb/>fährt unmittelbar nach der mitgetheilten Uebcrschrift so fort: „Wir
<lb/>„führen die für unsere Lehre wichtigen Titel an in Vergleichung mit
<lb/>„den Institutionen Justinianis nach der Ausgabe von Aug. 0. (soll
<lb/>„Carl heissen) KTenze und Ed. Bücking Cornui. III. §. 90., 91.;
<lb/>§. 182 — 208.; §. 210 — 219.; IV., §.75—81.“ Die beiden zuerst
<lb/>angeführten Paragraphen enthalten nicht ein Wort von unserer Lehre,
<lb/>sondern geben nur den Begriff von mutui datio und indebiti con- 
<lb/>dictio. In den §§. 182 — 202. wird von Gajus nur der Begriff des
<lb/>Diebstahls erörtert. Allerdings kann der Diebstahl eine Quelle für
<lb/>die Forderung des Schadensersatzes sein, und in dieser Beziehung
<lb/>können die §§. 204 — 208. möglicherweise hierher gezählt werden,
<lb/>da in ihnen die Frage, Wer der Diebstahlsklage hafte, beantwortet
<lb/>wird. Statt dieser unnützer Weise hier citirten Paragraphen hätten
<lb/>besser die §§. 137., 149., 160. aus dem dritten Buche von Gaius
<lb/>hierher gezogen werden können. Die tituli ex corpore Ulpiani
<lb/>werden wegen der impensae, der Theodosischc Codex nur wegen des
<lb/>Titels de custodia reorum genannt: aber mit gleichem Rechte hätte
<lb/>der Titel de contrahenda emtione 3., 1. und der Titel unde vi (c. 5.
<lb/>§. 1. €. 4., 22.) aus dem Theodosischen Codex angeführt werden
<lb/>können; auch aus den Receptae Sententiae des Paulus hätten noch
<lb/>V., 20. §. 3. u. 6., und V., 23., 7. eine Stelle hier verdient. Wenn
<lb/>aber über die Zweckmässigkeit dieser Citate noch Dissens möglich
<lb/>wäre, so ist es doch offenbar unrecht, dass die Vaticanischen Frag- 
<lb/>mente ganz übergangen sind, da diese, namentlich in dem Titel ex
<lb/>emlo et vendito viel hierher Gehöriges enthalten. Aber diese so
<lb/>«iusserst wichtige, und von den Römischen Juristen als Muster für
<lb/>andere Verträge vorzugsweise bearbeitete Lehre vom Kaufe hat der
<lb/>Verf. ganz hintenaugesetzt; so fehlt dieser Titel auch bei den Cita-
<lb/>len aus Justinian’s Institutionen, Digesten und Codex. Ueberhaupt
<lb/>hat der Verf. aus dein dritten Buche dieser Institutionen nur den
<lb/>Titel quibus modis re contrahitur obligatio angeführt (als fünfzehn- 
<lb/>ten, ungeachtet in den guten und neuen Ausgaben er überall der
<lb/>vierzehnte ist); und doch hätten noch die Titel de verborum obliga- 
<lb/>tionibus §. 7., de inutilibus stipulationibus §.20.. de emtione et ven- 
<lb/>ditione pr. §.3., de locatione et conductione §. 3., §. 5 &gt; de socie- 
<lb/>tate §.4., §. 9., de mandato, de obligationibus quae quasieto* hierhin
<lb/>gehört. Aber alle diese Titel, welche merkwürdig genug der Verf.
<lb/>hei des Theophilus Paraphrase anführt, sind von ihm auch bei
<lb/>der Aufzählung der hierhin gehörigen Codex- and Digesten-Titel
<lb/>übergangen. Unter den „nachjuslinianeischen Sammlungen“ finden
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0408.tif"
                   n="408"
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               <p>

                  <lb/>408 t\ Wenings Ingenheim, Die Lehre vom Schadensersätze.

<lb/>wir zuerst die Paraphrase des Theophilus genügend berücksichtigt.
<lb/>Hiebet ist nur zu erinnern, dass für dies Werk das Prädikat einer
<lb/>nachjustinianeischen Sammlung nicht passt. Sodann ist das Prochiron
<lb/>Basilii übergangen, trotzdem dass die Titel 14., 16., 17., 18., 19.,
<lb/>zum Theil auch die Titel 38. (cap,61.) und 39. (cap. 52.) hier eher
<lb/>hätten eine Stelle finden sollen, als Michael Psellus, Michael
<lb/>Attali ata und die leges agrariae.

<lb/>Auf diese Quellenkunde folgt ein allgemeiner Theil 8. 14—45.,
<lb/>welcher die Begriffe des Schadens und Schadensersatzes nach natür- 
<lb/>lichen Prinzipien und nach den Römischen Gesetzen zu entwickeln
<lb/>sich zur Aufgabe gestellt hat. Der Schaden d. h. jeder mögliche
<lb/>Verlust, der uns durch irgend eine Kraft oder Gewalt, sie mag in
<lb/>uns oder ausser uns liegen, zugegangen ist, kann nach dem Vcrf.
<lb/>sowohl von der Polizcy als von dem Richter getilgt werden. So
<lb/>wird z. B. die Polizey den durch Ueberschwemmung angerichtcten
<lb/>Schaden bisweilen aus Rücksichten des öffentlichen Wohls durch
<lb/>Erlass der Gontribution oder auf andere Weise aufzuheben suchen.
<lb/>Bleiben wir aber bei den eigentlichen Rechtsverhältnissen stehn, so
<lb/>ist Jeder, der nicht etwa durch sich selbst beschädigt ist, berech- 
<lb/>tigt, vom Staate Genugtuung zu verlangen. Diese Genugtuung
<lb/>kann in Beziehung auf den Beschüdiger reine Strafe sein; in Bezie- 
<lb/>hung auf den Beschädigten ist sie Ersatz, der sich in Abbitte bei
<lb/>Verletzung des Rechts auf Ehre, und in Ersatz im eigentlichen Sinne
<lb/>bei Verletzung schätzbarer Güter teilt. Der Ersatz kann entweder
<lb/>blosse Zurückgabe oder Leistung aus eigenem Vermögen, oder end- 
<lb/>lich Beides zugleich sein. Dieser letzte Fall des vomWerf. 8. 24.
<lb/>aufgestellten Schema s, wo Beides zugleich Statt findet, scheint nur
<lb/>dann richtig hierhin gestellt zu sein, wenn die Rückgabe nicht mehr
<lb/>vollständig möglich ist, sey es dass einzelne der mehreren zu resti-
<lb/>tuirenden Objecte aus physischen oder juristischen Gründen nicht
<lb/>rcstituirt werden können, oder dass die zu restituirenden Objecte
<lb/>teilweise oder gänzlich inzwischen deleriorirt sind, in jedem an- 
<lb/>dern Falle hört diese Leistung auf, Ersatz zu sein; sie wird Strafe.
<lb/>Schadensersatz ist nemlich dem Verf. ganz richtig der Anspruch des
<lb/>Verletzten auf die Vergütung der zugefügten Vermögensverringerung
<lb/>durch Ueberlassung eines mit^dieser in Gleichgewicht stehenden
<lb/>schätzbaren Gutes. So nach natürlichen Prinzipien. Im Römischen
<lb/>Rechte ist damnum das Hauptwort in dieser Lehre. Es hat nach
<lb/>dem Verf. verschiedene Bedeutungen, je nachdem es im engem oder
<lb/>weitern Sinn für jeden Vermögensverlust oder jeden sonstigen Vcr-
</p>

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                   n="409"
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               <p>

                  <lb/>t\ Wening+Ingenheim, Die Lehre vom Schadensersätze. 409

<lb/>fast, oder ,,in einer ganz eigenen Beziehung“ gebraucht wird für
<lb/>Strafe, und zwar eine Geldstrafe. Wer möchte leugnen, dass dam- 
<lb/>num die Bedeutung einer Geldstrafe habe, welche der Verf. aus
<lb/>Cicero und dem Corpus juris zu beweisen sich abmüht; aber dass
<lb/>diese Bedeutung .eine ganz eigene Beziehung neben allen andern
<lb/>haben soll; ist nicht zuzugestehn. Denn damnum bezeichnet einen
<lb/>jeden Vermögensverlust, gleichviel ob er verschuldet ist oder nicht,
<lb/>ob er durch eine vom Richter ausgesprochene Geldstrafe oder durch
<lb/>einen unverschuldeten Unglücksfall, oder durch die Gewalt des Fein- 
<lb/>des, die Arglist eines Nachbaren, die Nachlässigkeit oder Verarmung
<lb/>eines Geschäftsfreundes herbeigeführt wird fr. 30. pr. D. 35., 2. Die
<lb/>verschiedenen aus der Natur der Sache abstrahirte.*, und auch im
<lb/>Römischen Rechte vorkonimenden Einteilungen des damnum werden
<lb/>vom Verf. richtig angegeben; nur können wir nicht zugestehn, dass
<lb/>das Römische Recht eine Gintheilung in damnum directum und in- 
<lb/>directum kenne. Einmal wird der Verf. seihst nicht behaupten
<lb/>wollen, dass sie wörtlich in den Quellen sich finde. Aber ihrem
<lb/>Sinne nach, den der Verf. nicht näher angibt, sondern ihn nur aus
<lb/>den citirten Beweisstellen (fr. 9. D. 48., 8. fr. 54. §. 2. D. 47., 2; fr. 5.
<lb/>pr.fr. 31. D. 9., 2.) errathen lässt, Rillt sie mit dem ebenfalls ab-
<lb/>gehandelfen Unterschiede zusammen, ob die schädliche Handlung in-
<lb/>itiria oder sine iniuria gcschchn war. Bei der Einteilung des Scha- 
<lb/>dens faciendo und non faciendo hätte der Verf. bemerken sollen,
<lb/>dass diese Bezeichnung den Quellen fremd ist. Auch ist hier fr. 220.
<lb/>I)* 50., 16. eine unrichtige Beweisstelle. Wenn endlich der Verf.
<lb/>einen durch eine freie unverschuldete Handlung verursachten Scha- 
<lb/>den nicht anerkennen will, trotz fr. 25. §.2. D. 36., 1., so sind wir
<lb/>anderer Meinung, und berufen uns auf Thibaut’s (Brauu’s) Erör- 
<lb/>terungen §. 274. Den Unterschied zwische^ den Ansichten des
<lb/>Römischen Rechts und den natürlichen Rechtsansichten findet der
<lb/>Verf. in zwei Punkten. Einmal darin, das'i im Römischen Rechte
<lb/>nicht bloss ein von vernünftigen Wesen, sondern unter Umständen
<lb/>auch ein von Thieren und leblosen Sachen verursachter Schaden er- 
<lb/>setzt werden muss (eine Ansicht, die der Verf. gewiss sehr modifi-
<lb/>cirt ausgesprochen haben würde, wenn ihm Hepp’s Zurechnung
<lb/>(Tübingen 1838.) genügend Lekannt^gewesenVäre). Sodann aber
<lb/>darin, dass der wahre Charakter einer Strafe, der sich in einer
<lb/>durchaus* nothwendigen Folge ausspricht, im Römischen Rechte ganz
<lb/>untergegangen zu sein und die Privatstrafe vielmehr ein mehrfach
<lb/>gesicherter Ersatz durch zufällig ,ertheilten Gewinn zu sein scheine.
</p>

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                   n="410"
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               <p>

                  <lb/>410 v. Wening-Ingenheim, Die Lehre vom Schadensersätze.

<lb/>Dieser Ansicht können wir nicht beistimmen. Sie ist auch bereits
<lb/>von Kierulff Theorie des gemeinen Civilrechts ßd. I. 8. 173. von
<lb/>Neuem widerlegt. Auch halten wir diese Ansicht namentlich im
<lb/>Munde des Verfs. für inconsequent. Denn wenn Derselbe S. 9.
<lb/>schreibt: ,, Das ganze 47ste Buch (der Digesten) ist für unsere Lehre
<lb/>,,von grösster Wichtigkeit, und enthält Vieles, was genaue Durch-
<lb/>„lesung unentbehrlich macht. So mag man ausserdem mit einer
<lb/>„richtigen Ansicht des Verhältnisses der Privatstrafen zu
<lb/>„dem wahren Ersatz nicht zu Stande kommen“ — und nun auf
<lb/>8. 44. derselbe Verf. schreibt: es scheint der wahre Charakter einer
<lb/>Strafe (im Römischen Rechte) ganz untergegangen, und die Privatstrafe
<lb/>vielmehr ein mehrfach gesicherter Ersatz durch zufälligen Gewinn,
<lb/>so könnte man fast auf die Meinung verfallen, der Verf. habe doch
<lb/>wohl die genaue Durchlesung des sieben und vierzigsten Buches der
<lb/>Digesten Justinianis für entbehrlich gehalten. Am Schlüsse des
<lb/>allgemeinen Theiles stellt der Verf. die beiden Hauptfragen auf,
<lb/>welche sein besonderer Theil zu beantworten hat. Es sind folgende:
<lb/>Welches sind die Entstehungsgründe des Rechts auf Schadensersatz?
<lb/>und welches ist der Umfang der Verbindlichkeit zum Ersatz? Durch
<lb/>die getrennte Beantwortung dieser beiden Fragen zerfällt der beson- 
<lb/>dere Theil in zwei ihrem Umfange nach sehr verschiedene Bücher
<lb/>(Bucht. S. 46—272.; Buch II. S. 273—298.); es scheint jedoch,
<lb/>als wenn es durchaus übersichtlicher gewesen wäre, den Umfang der
<lb/>Verbindlichkeit bei jedem einzelnen im ersten Buche aufgestelllen
<lb/>Falle zugleich mit anzugeben.

<lb/>Das erste Buch zerfällt in drei Abschnitte. Der erste giebt
<lb/>eine allgemeine Ucbersicht der Entstehungsgründe des Rechts auf
<lb/>Schadensersatz; der zweite handelt vom pactum, als Grund des
<lb/>Rechts auf Schadensersatz sowohl bei Contractsverhältnissen als ausser
<lb/>solchen; und der dritte spricht von der Entstehung der Verpflichtung
<lb/>zum Schadensersätze ausser einem besondern pactum darüber. Die- 
<lb/>ser dritte, der ausführlichste, Abschnitt zerfallt in zwei Abtheilungen,
<lb/>„ausser Contractsverhältnissen“ und ,,Entscbädigungsgründe des
<lb/>,, Rechts auf Schadensersatz bei Contractsverhältnissen des Beschä-
<lb/>,,digers mit dem Beschädigten“ überschrieben. Die erste Abthei- 
<lb/>lung hat drei Capitel: Verbindlichkeit zum Schadensersatz, wegen
<lb/>Bereicherung des Einen mit dem Schaden des Andern — aus uner- 
<lb/>laubten Handlungen — wegen Eigenthum der beschädigenden Sache.
<lb/>Die zweite Abtheilung hat vier Capitel: Schadensersatz als Nebeu-
<lb/>verbindlichkeit einer andern Obligation wegen culpa und mora;
</p>

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                   n="411"
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               <p>

                  <lb/>v. Wemng-Ingenheim, Die Lehre vom Schadensersätze. 411

<lb/>Schadensersatz als Hauplobject der Obligation; von dem casus bei
<lb/>Contractsverhältnissen und dessen Tragen (periculum); von den Ver- 
<lb/>wendungen und deren Ersatz.

<lb/>Im Allgemeinen können wir sagen, dass der Verf. stets die
<lb/>richtige Ansicht aufgestellt hat; dass aber auch diess nicht als
<lb/>grosses Verdienst für den Verf. gelten kann, indem er an Löhr
<lb/>(den der Verf., seiner oben getadelten Weise gemäss, mehr als
<lb/>Hassen benutzt hat) bei der culpa, an Madai', den er sehr oft
<lb/>wörtlich ausschreibt, bei der mora, und ganz besonders an Unter-
<lb/>holzner’s Lehre von den Schuldverhältnisscn die sichersten Führer
<lb/>gefunden bat. Aber der Verf. ist unstreitig zu wenig präcise in
<lb/>der Darstellung, und bleibt auch zu wenig bei der Sache. Er gibt
<lb/>Alles, was er über den Gegenstand weiss, in den Druck. So er- 
<lb/>zählt er S. 6«, dass der Theodosische Codex ursprünglich nur aus
<lb/>der westgolhischen Sammlung bekannt sey; S. 122. u. 154. lesen
<lb/>wir die bekanntesten Sachen über den Unterschied der directa und
<lb/>utilis actio aus der lex Aquilia, sowie über die actio de pastu und
<lb/>de pauperie; 8. 240. wird die nicht hierher gehörige Frage, ob,
<lb/>wenn ein casus das Geben völlig hindert, bei zweiseitigen Obliga- 
<lb/>tionen dennoch die Gegenleistung gefordert werden könne, ausführ- 
<lb/>lich besprochen. Wir wollen gern zugestehn, dass alle Ausführun- 
<lb/>gen des.Verfs. in einem mündlichen Vortrage brauchbar, sogar selbst
<lb/>in kleinen Wiederholungen (z. B. S. 234. 239.) nothwendig sind;
<lb/>aber sie gehören nur nicht in eine Monographie, bei welcher die
<lb/>Absicht vorherrschen muss, die behandelte Lehre weiter fortzufüh- 
<lb/>ren, nicht aber die bekannten, schon allgemein angenommenen Lehr- 
<lb/>sätze ausführlich zu wiederholen, ja hin und wieder, nach älterer
<lb/>Juristen Vorgang, weitläuflig zu begründen. So z. B. ist die Lehre
<lb/>von der mora auf dreissig Seiten aus der Schrift von Madai excer-
<lb/>pirt, und dabei so flüchtig verfahren, dass der Verf. auf S. 203-,
<lb/>nach Madai, wegen fr. 24. pr. D. 22., 1. nicht immer wegen gesche- 
<lb/>hener litis contestatio die mora entstehn lässt, ohne diesen so deut- 
<lb/>lich hervortretenden Widerspruch zu bemerken, auf welchen schon
<lb/>Schilling in diesen Jahrbüchern 1838. 8. 230. aufmerksam gemacht
<lb/>hat. Eben so stellt der Verf. S. 118. die unrichtige Behauptung auI,
<lb/>dass die mora nur hei Contractsverhältnissen vorkommt. Auf 8. 164.,
<lb/>167., Itz8. verlheidigt er noch einen Unterschied zwischen bonus
<lb/>nnd diligens paterfamilias, der schon von Hasse mit überzeugen-
<lb/>«len Gpanden verworfen ist. ,Aui 8. 274. will der Verf. den Begriff
<lb/>des Interesse für seine Aufgabe dahin modificircn, „dass es der
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0412.tif"
                   n="412"
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               <p>

                  <lb/>412 v. / Vening - Ing en heim, Dic Lehre vom Schadensersätze.
</p>
               <p>

                  <lb/>„Werth alles, durch widerrechtliche Handlungen Anderer wie immer
<lb/>„entstandenen Verlustes sey.“ Er hätte sich hier nur an §. 72.
<lb/>erinnern dürfen, wo von der damni infecti cautio gehandelt wird,
<lb/>um sich zu überzeugen, dass er hier einen zu beschränkten Satz
<lb/>vorträgt. Auf S. 288. nennt er ein „interesse affectionis“, und
<lb/>doch ist S. 277. Alciat’s Behauptung, dass das Wort interesse von
<lb/>den Römern nicht substantive gebraucht ward, gebilligt. Materielles
<lb/>Eigenthum des Verls, glauben wir höchstens an folgenden Orten zu
<lb/>finden: 8. 92., 119., 121, 125. (eine in eine rein römische Ab- 
<lb/>handlung ungehörige Einmischung des Duells) S. 150., 152., 167.,

<lb/>168., 179., ohne jedoch überall ihm beistimmen zu können.

<lb/>Wie es übrigens mit den Kenntnissen des Verfs. hinsichtlich
<lb/>der juristischen Notabilitäten beschaffen ist, darüber möge folgendes
<lb/>Sündenregister sprechen. Wenn wir auch zugestehen wollen, dass
<lb/>viele Namen falsch gedruckt sind, indem es überhaupt von Druck,
<lb/>fehlem im Buche wimmelt, die der Verf. nicht etwa durch Entfer-
<lb/>fernung vom Druckorte entschuldigen konnte (S. 5. Buchhardi und
<lb/>Hefter; S. 6. Buchardi; S. 29. Nathanus st. Matthaeus; 8. 57.
<lb/>u. 63. Garpzovv; 8. 71. Räward; 8. 87. Sonde st. Sande;
<lb/>8. 157. Merilius; 8. 197. Leuwen; 8. 256. Harprecht), so sind
<lb/>doch folgende falsche Namen höchst wahrscheinlich Schult! des Verfs.:
<lb/>S. 6. Bl uh me als Herausgeber des Bonner Corpus iuris Anteiust
<lb/>beständig Schömann und Meermann; 8. 40. Voll us (st. Vallius),
<lb/>8-42. u. 277. Prätejus u. S.56. Präbejus; 8. 42. Paul (st. H ugo)
<lb/>Doneau; 8. 105. Prävardus st. Rävardus; 8. 105. und 186.
<lb/>Franskius u. Hottomann; S. 116. Averanus, S. 165. u. 288.
<lb/>Corrasius; 8. 297. Schraallenburg. Auch die unpassenden Ab- 
<lb/>kürzungen können eine Rüge verdienen, so 8. 3. Schult. Golhofr.
<lb/>S. 38. u. gemeinhin Coccej., welchen Namen der Verf. nach 8. 87.,

<lb/>105., 175. u. 285. mit Coccejus unrichtig ausschreibt; 8. 60. uni
<lb/>facti. Höchst wahrscheinlich ist dem Verf. der bei Franzke genannte
<lb/>Hennings (soll heissen Henning v.) Wegner „J. C. u. Prof. Reg."
<lb/>(so 8. 105.) unbekannt geblieben, sonst würde er diese Sigle mit,
<lb/>Professor Regimontanus, was derselbe von 1612. bis wenigstens
<lb/>1627. nach Arnold’s Geschichte der Königsberger Universität Bd. H
<lb/>8. 242., 252., 261. gewesen, aufgelöst haben.
</p>
               <p>

</p>

            </div>
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            <div xml:id="d16319e42989" type="review">
               <head>
                  <title>Handbuch der Gefängnisse, oder geschichtliche, theoretische und praktische Darstellung des Buss- und Besserungssystems von Grellet-Wammy, aus dem Französischen übersetzt von Karl Mathy. Solothurn, 1838</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Krug, ...">(Krug)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>413
</p>
               <p>

                  <lb/>Hnndbiicli der Gefängnisse, oder geschichtliche, theoretische
<lb/>und praktische Darstellung des Bass- und Besserungssystems von
<lb/>Prellet - Wammy, Mitglied der Genfer gemeinnützigen Ge- 
<lb/>sellschaft, der Schweiz. Gesellschaft für die Verbesserung der
<lb/>Gefängnisse; der Genfer Ausschüsse für die moralische Aufsicht
<lb/>in den Gefängnissen, für die schützende Leitung der Freigelas- 
<lb/>senen ». 8. w., aus dem Französischen übersetzt von Karl
<lb/>AEathy. Solothurn, 1838. Erster Theil. (Vgl. Jahrb. 1840.
<lb/>S. 183.).
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Appellationsrath jDr. Krug zu Zwickau.
</p>
               <p>

                  <lb/>Es würde überflüssig sein, zur Empfehlung eines Werkes noch
<lb/>etwas zu sagen, über welches sich die ausgezeichnetsten in- und
<lb/>ausländischen Gelehrten bereits mehrfach anerkennend ausgesprochen
<lb/>haben. Wir beschränken uns daher darauf, denjenigen unserer
<lb/>Leser, welche nicht Gelegenheit gehabt haben, dasselbe aus dem
<lb/>französischen Originale kennen zu lernen, eine Uebersicht seines In- 
<lb/>haltes mitzulheilen, und daran einige die Sache selbst angehende
<lb/>Bemerkungen zu knüpfen. Leicht könnte der Titel des Buches, zu- 
<lb/>mal wie er sich in der deutschen Uebersetzung ausnimmt, Veranlas-
<lb/>sung geben, etwas Andres zu erwarten, als der Verf. geben wollte.
<lb/>Indem man nehmlich von dem Begrilfe ausginge, welchen die deutsche
<lb/>Wissenschaft mit der Benennung eines „Handbuches" zu verbinden
<lb/>pflegt, könnte man eine systematische Zusammenstellung alles Dessen,
<lb/>was bisher in der Gefängnisswissenschaft geleistet worden, erwarten.
<lb/>Allein der Y f. wollte kein Handbuch der Gefängnisswissenschaft geben,
<lb/>sondern nur ein Handbuch der Gefängnisse (manuel des prisons),
<lb/>einen Führer, welchen alle Diejenigen zur Hand nehmen sollten, die
<lb/>dwreh ihre Stellung einen näheren oder entfernteren Einfluss auf das
<lb/>efängnisswesen auszuüben berufen sind. Sein Werk ist daher be- 
<lb/>stimmt, die Grundsätze und den Mechanismus desjenigen Buss- und
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0414.tif"
                   n="414"
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               <p>

                  <lb/>414
</p>
               <p>

                  <lb/>Greifet - IVammy, Handhuch der Gefängnisse.
</p>
               <p>

                  <lb/>Besserungssystemcs darzustellen, welches ihn eine elfjährige sorg- 
<lb/>fältige Beobachtung als Mitglied des Ausschusses für moralische
<lb/>Aufsicht in den Gefängnissen zu Genf als das wahre (französische?)
<lb/>Buss- und Besserungssystem erkennen liess. (S. VI. X.). Die
<lb/>Form der Darstellung ist daher im Ganzen eine dogmatische, wenn
<lb/>gleich den Verf. die Wichtigkeit mancher noch bestrittener Punkte
<lb/>zu weiteren Digressionen von polemischer Färbung veranlasst hat.
<lb/>(S. VI.). Besonders ausführlich, und, wir dürfen sagen, siegreich
<lb/>ist diese Polemik gegen die Meinung, dass die Besserung der Ge- 
<lb/>fangenen durch die blosse Disciplin, sei sie von dem Princip der
<lb/>Milde, oder von dem der Strenge geleitet, ohne directe moralische
<lb/>und religiöse EinwiYkung auf das Gemülh derselben erreicht werden
<lb/>könne (S. 28. ff.), so wie gegen das System der absoluten Absper- 
<lb/>rung gerichtet* dessen Anhänger sich überhaupt in Europa von Tage
<lb/>zu Tage zu vermindern scheinen. Der erste Th eil des Buches, auf
<lb/>welchen sich zur Zeit diese deutsche Gehersetzung beschränkt, und
<lb/>welchem der zweite nur dann folgen soll, „wenn die begründeten
<lb/>Erwartungen des Gebersetzers hinsichtlich der Aufnahme von Seiten
<lb/>des Publicums nicht allzusehr getäuscht werden“, enthält den ge- 
<lb/>schichtlichen und theoretischen Theil, mithin ohne Zweifel die inte- 
<lb/>ressantesten Abschnitte des Werkes. Der Verf. behandelt seinen
<lb/>Gegenstand, nach Vorausschickung einiger einleitender Capitel, in
<lb/>welchen er seine Ansichten über den Gemütszustand der Gefan- 
<lb/>genen, über den Zweck des Buss- und Besserungssystems (mit diesem
<lb/>doppelten Namen glaubt der Gebersetzer die Benennung Systeme
<lb/>penitenciaire wiedergeben zu müssen) und über das Wesen der
<lb/>bessernden Zucht im Allgemeinen ausspricht, in vier Hauptabschnit- 
<lb/>ten, von denen der erste (Cap. V.) von dem Lokal, der zweite
<lb/>(Cap. VI.) von dem Verfahren (sollte wohl besser heissen von der
<lb/>Disciplin — regime), der dritte (Cap. VII.) von der moralischen,
<lb/>und der vierte (Cap. VIII.) von der religiösen Thätigkeit (Einwir- 
<lb/>kung) bandelt. Die beiden letzten Abschnitte sind ohne Zweifel die
<lb/>wichtigsten und interessantesten. Der Verf. dringt hier mit über- 
<lb/>zeugenden Gründen darauf, dass die moralische und religiöse Ein- 
<lb/>wirkung auf das Gemülh der Gefangenen von freien Vereinen aus- 
<lb/>gehen müsse, die mit der Direction des Gefängnisses durchaus in
<lb/>keinem Abhängigkeitsverhältnisse stehen, indem jede Einwirkung
<lb/>dieser Art, welche ein Mitglied der Direction oder eines derselben
<lb/>beigegebenen Ausschusses versuchen wollte, an dem Misstrauen der
<lb/>Gefangenen scheitern würde, der Einwirkende müsste denn mit einem
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0415.tif"
                   n="415"
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               <p>

                  <lb/>Hecensirt von Herrn Appellationsrath /), . Krug zu Zwickau. 415

<lb/>so seltenen Vereine der ausgezeichnetsten Gaben ausgestattet sein,
<lb/>wie man ihn von dem Personal der Direction der Gefängnisse bei Organi- 
<lb/>sation derselben nicht voraussetzen dürfe. Nur ist zu befürchten,
<lb/>dass freiwillige Commissionen für die moralische Beaufsichtigung und
<lb/>Leitung der Gefangenen, wie sie der Verf. für jedes Gefängniss ver- 
<lb/>langt, bei dem Aufwand« von Kraft und Zeit, welchen dermalen die
<lb/>materiellen Interessen fast auf gebieterische Weise in Anspruch
<lb/>nehmen, noch lange ein frommer Wunsch bleiben werden. Auch
<lb/>das 6le Capitel (vom Verfahren) verbreitet sich über viele wichtige
<lb/>Punkte. Abgesehen von dem Stillschw eigen, worüber der Verf.
<lb/>höchst interessante Erfahrungen mittheilt, sind die wichtigsten hier
<lb/>abgehandelten Fragen: Sollen die Gefangenen zur Arbeit gezwun- 

<lb/>gen werden? soll ihnen ein Antheil am Lohn ihrer Arbeit überlassen
<lb/>werden ? sollen Belohnungen slatlfinden ? soll dem Verbrecher im
<lb/>Fall der Besserung die Aussicht auf eine Abkürzung seiner Straf- 
<lb/>zeit eröffnet werden? Wenn der Verf. in dem §. von der Arbeit
<lb/>S. 88. und 90. davon ausgeht, dass der Verbrecher zur Abbüssung
<lb/>seines Fehltritts dein Staate eine angestrengte Arbeit schuldig sei,
<lb/>und hierzu bei Strafe angehalten werden müsse, und wenn er hier- 
<lb/>nächst S. 89. als einzige Aufmunterung zur Arbeit den Antheil am
<lb/>Lohne betrachtet, so sollte man glauben, er wolle gleich bei der
<lb/>Einlieferung des Gefangenen einen directen Zwang zur Arbeit ein-
<lb/>treten lassen, was nur den Erfolg haben würde, dass der Gefangene
<lb/>die Arbeit als eine Last zu betrachten fortführe, deren er sich bei
<lb/>wiedererlangter Freiheit so bald als möglich entledigen müsse. In-
<lb/>dess sieht man später S. 136. f., dass dies die Meinung des Verfs. nicht
<lb/>ist, dass vielmehr auch er ganz von der Idee der neueren amerikani- 
<lb/>schen Besserungssysteme ausgeht, die Arbeit sei eine Wohlthat, die
<lb/>man dem zuerst in einsamer Zelle eingesperrten Verbrecher nicht
<lb/>eher gewähre, als bis er den Ermahnungen zu nützlicher Thätigkeit
<lb/>von selbst nachgiebt. Nur wäre zu wünschen, dass der Verf. diesen
<lb/>Gesichtspunkt gleich anfangs 8. 88. hervorgehoben hätte, denn es
<lb/>scheint von der höchsten Wichtigkeit, dass jeder mit der Gefäug-
<lb/>nissdisciplin Beschäftigte von der Leberzeugung durchdrungen sei,
<lb/>mithin diese Ueberzeugung auch dem Gefangenen mitzuthcilen suche,
<lb/>dass Arbeiten keine Last, sondern eine sich selbst belohnende
<lb/>Pflicht, ja, ein Bedürfniss sei. Nur dadurch wird diesem die Arbeit
<lb/>nach und nach lieb werden. Den Arbeitsgewinn wird er dann nicht
<lb/>als eine Belohnung seines Fleisses, sondern nur als eine wohl-
<lb/>thätigo Folg© seiner Arbeitsamkeit betrachten. Wichtig ist diese
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0416.tif"
                   n="416"
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               <p>

                  <lb/>410 Greifet- Wamvty, Handbuch d**r Gefängnisse.

<lb/>Ansicht, indem sie ihn zu der höheren Ansicht hinleilei, dass überhaupt
<lb/>alles Rechte und Gute um seiner seihst willen zu üben sei, und in
<lb/>sich seihst seinen Lohn trage, dass aber in der Regel das Rechte
<lb/>und Gute auch zugleich das Nützliche und Vorteilhafte sei. Wird
<lb/>der Arheitsgewinn auf diese Weise als eine Nebensache, als ein
<lb/>nach einer weisen und gütigen Weltordnung mit der Arbeit ver- 
<lb/>knüpfter äusserer Vortheil betrachtet, so verschwinden auch alle
<lb/>Einwürfe, welche gegen die Ucberlassung eines Anteiles am Lohne
<lb/>erhoben w erden mögen, und deren Widerlegung dem Verf. 8. 92. ff.
<lb/>nur unvollkommen gelungen ist. Am wenigsten dürfte der Arbeits- 
<lb/>verdienst dem Gefangenen als eine Belohnung seines Fleisses ver- 
<lb/>sprochen werden, denn was man auch für die Notwendigkeit ge- 
<lb/>wisser Prämien anführen mag, immer wird eine Belohnung, die sich
<lb/>als solche, und nicht bloss als eine natürliche Folge eines vernünf- 
<lb/>tigen Verhaltens ankündigt, etwas Willkürliches an sich tragen,
<lb/>und daher leicht Misstrauen in die Unparteilichkeit des Belohnen- 
<lb/>den, und in deren Gefolge Neid und Trotz erzeugen. Am entschie- 
<lb/>densten aber muss sich Rcf. gegen die von dem Verf. dringend
<lb/>empfohlene Abkürzung der Strafzeit ira Falle der Besserung des
<lb/>Sträflings erklären. Liessc sich wirklich erweisen, dass diese Ab- 
<lb/>kürzung der Strafzeit für die Zwecke des Besserungssystemes er-
<lb/>spriesslich sei, so würde sie dennoch um deswillen verwerflich er- 
<lb/>scheinen, weil sie mit dem Princip der Gerechtigkeit in Widerspruch
<lb/>träte. Denn müssen wir auch dem Verf. darin bcipflichten, dass die
<lb/>Notwendigkeit der Strafe nicht unmittelbar aus der Idee der (gött- 
<lb/>lichen) Gerechtigkeit deducirt werden könne, so lässt sich doch für
<lb/>die Abmessung der Strafe durchaus kein anderes richtiges Princip
<lb/>auüinden, als das der Gerechtigkeit, d. h. der Angemessenheit zu
<lb/>dem Maasse der (vorausgegangenen) Verschuldung. Ref. kann sich
<lb/>an diesem Orte auf eine nähere Erörterung dieses Gegenstandes
<lb/>nicht einlassen, muss sich vielmehr begnügen, zur Begründung seiner
<lb/>Ansicht auf seine Schrift: Die bürgerliche Strafe, als Buss- 
<lb/>zwang, (Zwickau, 1836.) zu verweisen, und auf die Coscquenzen
<lb/>aufmerksam zu machen, zu denen selbst der Verf. durch das Fest- 
<lb/>hallen an der entgegengesetzten Ansicht gelangt ist. S. 147. hofft
<lb/>er, dass die Rücksicht auf die Jugend, im Interesse dos Pönitentiar- 
<lb/>systems künftig ein Grund zur Slrafvcrlüngcrung sein werde! Wenn
<lb/>er dabei anführt, dass dies bei den französischen Gerichten zum
<lb/>Theil schon der Fall sei, so können wir uns nicht anders denken,
<lb/>als dass hier ein Missverständnis zum Grunde liege. Wo der
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0417.tif"
                   n="417"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt vön Herrn Appellationsrath Dr. Krug zu Zwickau. 417

<lb/>Richter die Wahl hat zwischen einer kürzeren, aber schwereren,
<lb/>und einer längeren, aber leichteren Strafe, die zugleich eine Ein- 
<lb/>wirkung auf die Besserung des Bestraften gestattet, (z. B. 1 Jahr
<lb/>Galeerenstrafe und 2 Jahr Gefängniss) dä kann ihn die Jugend des
<lb/>Verbrechers wohl bestimmen, die letztere zu wählen, nimmermehr
<lb/>aber würde es sich entschuldigen lassen, wenn das Gericht einen
<lb/>Dieb, der nur 1 Jahr Gefängniss verwirkt hätte, wegen seiner Jugend,
<lb/>und um ihn desto sicherer zu bessern, zu 2 Jahr Gefängniss verur- 
<lb/>teilen wollte. So nimmt ferner der Verf. S. 158. ff. 161. ff. für
<lb/>die Commission, welche über die Abkürzung der Strafdauer ent- 
<lb/>scheiden soll, das Recht in Anspruch, diese Abkürzung auch wegen
<lb/>mildernder, hei der Verurteilung nicht zur Sprache gekommener
<lb/>Umstände eintreten zu lassen. Er findet hierin eine heilsame Er- 
<lb/>gänzung der Rechtspflege die „viel majestätischer sei, wenn sie an- 
<lb/>erkenne, dass sie geirrt habe, als wenn sie in gewissen Fällen ihre
<lb/>Unfehlbarkeit ausposaunen lasse, wo Jedermann wisse, dass sie ge- 
<lb/>irrt habe." Wohl; aber dann muss das Anerkenntnis des Irrthums
<lb/>von den Organen der Rechtspflege selbst ausgehn (wie denn auch
<lb/>wenigstens in Deutschland wohl allgemein dem Verurteilten eine
<lb/>nochmalige Verteidigung wegen neuer mildernder Umstände ge- 
<lb/>stattet wird), nicht aber die Justiz von einer Commission, welcher
<lb/>so Beruf, als Fähigkeit dazu ahgeht, rectificirt werden. Auch
<lb/>können wir unmöglich glauben, dass die Berufungscommission in
<lb/>Genf in dieser Weise ihre Befugnisse überschreite. Wenigstens
<lb/>folgt dies daraus keineswegs, dass dieselbe, wie der Verf. 8. 160.
<lb/>anführt, sich vor der Beschlussfassung auch über das frühere Leben
<lb/>des fraglichen Individuums unterrichtet, denn dies kann notwendig
<lb/>sein, um die Aufrichtigkeit der gezeigten Reue und die Wahr- 
<lb/>scheinlichkeit einer nachhaltigen Sinnesänderung zu prüfen. Ref.
<lb/>kann aber auch nicht zugeben, dass es im Interesse des Besserungs- 
<lb/>systems selbst zweckmässig sei, dem Gefangenen bei bewiesener
<lb/>Reue die Aussicht auf eine Abkürzung seiner Haft zu eröffnen. Der
<lb/>Ein wand, dass hierdurch die Heuchelei begünstigt werde, wird nie
<lb/>ganz zu beseitigen sein. Zwar ist es, wie der Verf. bemerkt, noch
<lb/>nicht Heuchelei zu nennen, wenn der Gefangene, ohne eigentliche
<lb/>Sinnesänderung, sich bloss deshalb gut beträgt, weil er sieht, dass
<lb/>es nun einmal nicht anders geht, und dass dies der einzige Weg ist,
<lb/>«ich seine Lage zu erleichtern. Die meisten Menschen tun ja das
<lb/>Rechte und Gute nicht um seiner seihst, sondern um der damit ver- 
<lb/>knüpften Vorteile willen. Wohl aber ist es Heuchelei, wenn der
<lb/>Krit. Jahrh. k.S. Rw. Jalirg. VI. II. V. 27
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0418.tif"
                   n="418"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0418--><p/>
               <p>

                  <lb/>418 Grellet - fPammy, Handbuch der Gefängnisse.

<lb/>Verbrecher mit dem innigen Wunsche, sein verbrecherisches Leben
<lb/>so bald als möglich von vorn anzufangen, sein Betragen darauf be- 
<lb/>rechnet, seine Vorgesetzten glauben zu machen, dass bei ihm eine
<lb/>wirkliche Sinnesänderung vorgegangen sei, wozu ihm die Aussicht
<lb/>auf frühzeitigere Entlassung Veranlassung giebt. Hierdurch wird
<lb/>für ihn Alles, was eine Schule der Besserung werden soll, eine
<lb/>Schule der Verstellung. Wenn endlich der Verf. noch darauf auf- 
<lb/>merksam macht, dass auch die Aussicht auf die schützende Leitung
<lb/>nach der Entlassung eine nicht zu beseitigende und die alleran- 
<lb/>ziehendste Lockung zur Heuchelei für den Sträfling enthalte, so
<lb/>kann Bef. dies nicht zugehen, so lange noch von so vielen Ver- 
<lb/>brechern diese schützende Leitung ganz abgelehnt wird. Den
<lb/>meisten entlassenen Sträflingen dürfte dieselbe eher als eine neue
<lb/>Demüthigung und Bedrückung, denn als eine lockende Aussicht er- 
<lb/>scheinen.

<lb/>Schliesslich sieht sich Bef. noch zu einer Bemerkung allgemei- 
<lb/>neren Inhaltes veranlasst. Es ist sehr erfreulich, zu bemerken,
<lb/>dass die Idee, den Verbrecher nicht bloss zu strafen, sondern auch
<lb/>zu bessern, immer allgemeineren Anklang findet, und die Kenntniss
<lb/>der Mittel hierzu sich zu einer besonderen Wissenschaft zu gestalten
<lb/>beginnt. Allein verderblich würde diese Wissenschaft werden, wenn
<lb/>sie ihre Grenzen überschreiten, und, statt im Dienste der Crirainal-
<lb/>justiz za erscheinen, sich zur Beherrscherin derselben aufwerfen
<lb/>wollte, indem sie die Besserung des Verbrechers als den letzten und
<lb/>eigentlichen Zwreck der bürgerlichen Strafe proklamirte. Eine Nei- 
<lb/>gung zu dieser Richtung ist in der vorliegenden und manchen andern
<lb/>neueren Schriften (Vgl. Jahrg. 1840. 8. 118. fl*, dieser Jahrb.) nicht
<lb/>zn verkennen, und es ist daher an der Zeit, davor zu warnen. Zu
<lb/>welchen Consequenzen dies führen würde, haben wir znm Theil be- 
<lb/>reits an den oben angeführten Beispielen gesehen. Der Hauptnach-
<lb/>theil aber würde darin bestehen, dass die Strafrechtspflege den Cha- 
<lb/>rakter der Justiz ganz verlieren, und den einer anmasslichen Bevor- 
<lb/>mundung annehmen, hierdurch aber in völligen Misseredit gerathen
<lb/>würde. Die bürgerliche Strafe hat ihren eigenen, selbstständigen
<lb/>Zweck, der, wenn er auch subjectiv nicht höher steht, als der der
<lb/>sittlichen Besserung, doch für den Staat der wichtigere ist. Ihr
<lb/>Princip aber muss die Gerechtigkeit bleiben. Nur so viel kann man
<lb/>im Interesse des Pönitentiarsystems von der Strafgesetzgebung ver- 
<lb/>langen, dass ihre Bestimmungen der sittlichen Besserung nicht ge- 
<lb/>rade entgegen wirken, dass sie vielmehr dem Bestreben die Hand
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0419.tif"
                   n="419"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0419--><p/>
               <p>

                  <lb/>Receasirt von Herrn Appellationsrath Dr. Krug zu Zwickau. 419

<lb/>biete, auf die Besserung Derer, die einmal durch die Justiz zu einem
<lb/>temporären Verluste ihrer Freiheit verurtheilt sind, während der
<lb/>Dauer dieser Freiheitsberaubung auch positiv einzuwirken.

<lb/>So viel von dem Werke selbst. Der Uebersetzer versichert
<lb/>S. IX., dass er sich die Lösung seiner Aufgabe weder zu leicht noch
<lb/>zu bequem gemacht, sondern alle mögliche Sorgfalt darauf verwen- 
<lb/>det habe. Besonders ist er bemüht gewesen, keine Fremdwörter
<lb/>mit herüber zu nehmen. Indess möchten wir bezweifeln, ob er iu
<lb/>deren Uebertragung stets glücklich gewesen sei, und ob dadurch,
<lb/>wie er beabsichtigte, die Klarheit immer gewonnen habe. Was
<lb/>kann man sich z. B. ohne Erläuterung bei Sätzen denken, wie
<lb/>folgende: „Die Verbesserung ist das Feld der bessernden Zucht;

<lb/>die Wiedergeburt ist ihre Leuchte„die bessernde Zucht ist eine
<lb/>umzubildende Erziehung“? Im Ganzen liest sich aber die Ueber-
<lb/>selzung fliessend und gut.
</p>
               <p>

                  <lb/>27*
</p>

            </div>
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                n="420"
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               <head>
                  <title>Die Erwerbung und Erlöschung der Grundgerechtigkeiten durch Verjährung. Von Fried. Wilh. Lange. Breslau</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Koch, ...">(Koch)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0420--><p/>
               <p>

                  <lb/>420
</p>
               <p>

                  <lb/>Die Erwerbnng und Erlöschung der Grundgereclitigkeiteii
<lb/>durch Verjährung. Von Friedr. Willi. l^angc, König!.
<lb/>Justiz-Rathe u. Herzog!. Ratiborschem Kammerdireclor. Bresla«,
<lb/>Ratibor u. Pless.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Ober-Landesgerichts-Rath ». Fürstenthums-Gerichts-Director
<lb/>Mocli zu Neisse.

<lb/>Der Verf. theiit unter diesem Titel dem Publikum drei Abhand- 
<lb/>lungen mit, von welchen er, wie er in der Vorrede sagt, vielfältigen
<lb/>Gebrauch in Prozessen gemacht hat; er kündigt sie mithin als Par-
<lb/>iheischriften an. Jede dieser Abhandlungen oder Schriften stellt
<lb/>einen Abschnitt vor. Die Erste ist überschrieben: „Wie ist §. 14.
<lb/>Tit. 22. Theil I. des Allgemeinen Landrechts auszulegen?“; die
<lb/>Zweite: „Ist durch die Verordnung vom 30. December 1798., wo- 
<lb/>durch die durch §. 18. seqtt. Tit. 22. Theil I. des Allgemeinen Land- 
<lb/>rechts für nothwendig erklärte Eintragung aufgehoben wird, auch
<lb/>zugleich §. 24. a. a. 0. aufgehoben?"; die Dritte: „Ist durch §. 164.
<lb/>der Gemeinheitstheilungs - Ordnung die Erwerbung der in dem §. 2.
<lb/>derselben aufgefuhrten Servituten durch Verjährung vom Tage der
<lb/>Publication derselben aufgehoben?" In einem vierten Abschnitt fin- 
<lb/>det sich eine „Zusammenstellung der Meinungen, wie mehrere Ge- 
<lb/>setze Preussens, die Verjährung betreffend, auszulegen?“ welche
<lb/>Zusammenstellung eine Art von Vorwort auf 3 Seiten und darauf
<lb/>einen „Auszug aus den Ergänzungen und Erläuterungen der Preußi- 
<lb/>schen Rechtsbücher von Gräff, Koch u.s. w. Erster Theil, Tit. 22.
<lb/>§§. 1. bis incL 26. pag. 905.", und eigene Anmerkungen des Verfs.
<lb/>dazu enthält. — Rec. sieht aus diesem Unternehmen keinen Nutzen
<lb/>für die Wissenschaft; der Verf. nimmt auf die Quellen derselben und
<lb/>auf die einmal feststehenden Grundbegriffe keine Rücksicht, und
<lb/>scheint überhaupt die verschiedenen Grössen (jeder Rechtsbegriff ist
<lb/>eine bestimmte Grösse, woran nichts verändert werden kann ohne
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0421.tif"
                   n="421"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0421--><p/>
               <p>

                  <lb/>Lange, Die Erwerb, u. Erlosch, d. Grundgerecht, d. Verjährung. 421

<lb/>etwas Anderes daraus zu machen) und deren Bezeichnungen nicht
<lb/>recht in seiner Gewalt zu haben. Ihm ist z. B. ein jus in re —
<lb/>subjectiv dingliches Recht (S. 7., 10., 11); der Besitz eines ne- 
<lb/>gativen Rechts Titel zu einem dinglichen Rechte (S. 12., 14.,
<lb/>16., 60.); die Verjährung ein Titel zur Erwerbung von Grundge- 
<lb/>rechtigkeiten (S. 41. §.9.); und die Besitzergreifung giebt ab einen
<lb/>Titel zu einem dinglichen Rechte (S. 44. §. 16 ); auch redet er von
<lb/>der Ergreifung des Titels zu dem Besitze eines dinglichen Rechtes
<lb/>durch nicht schriftliches Anerkenntnis {S. 50.); von dem Nachweise
<lb/>der Besitzergreifung als Recht (S. 59 Anmerk. 12.); von einem
<lb/>strengen, slricten und stringenten Beweise (S. 39. §. 1., S. 53.,
<lb/>63.), was, wenn damit ein vollständiger oder ein natürlicher
<lb/>Beweis gemeint ist, eine durchaus unrichtige Behauptung sein würde;
<lb/>und die Verjährung sei ein singulaires Institut; sie finde nur unter
<lb/>Zulassung eines Gesetzes statt und leide keine logisch aussehende
<lb/>Erklärung (siel) (S. 71.). Eine solche Unbehülflichkeit im Aus- 
<lb/>druck findet sich bis zur Unverständlichkeit auch sonst, wo es nicht
<lb/>grade auf Bezeichnung eines Rechtsbegriffs ankommt. Es heisst
<lb/>z. B» 8.17. §.46.: ,,Der §. 14. Tit. 22. /. c. würde nie zweifelhaft
<lb/>geworden sein, wenn der Verf. des Landrechts nicht 2 Sätze in ihn
<lb/>aufgenommen und den Letzten als Resultat hingestellt hätte, statt
<lb/>dass er ihn als Prämisse, die durch den, im ersten Sätze angeord- 
<lb/>neten Beweis gehoben werden solle, hätte aufführen sollen, um jede
<lb/>Dunkelheit zu vermeiden." Dem Rec. ist dies unverständlich. Ferner
<lb/>S« 57. Anmerk. 9.: „Die Handlungen, wodurch animus possi- 
<lb/>dendi als dauerndes—Recht — ausgesprochen, müssen stringent
<lb/>nachgewiesen werden"; 8. 59. Anm. 12 : „Nachweis der Besitz- 
<lb/>ergreifung als Recht ohne Widerspruch des zu Belastenden, —
<lb/>ist hinlänglich aber unter allen Umständen nothwendig"; 8. 60.:
<lb/>„Der Anfang des Eigenthums einer solchen Grundgerechtigkeit ist
<lb/>in diesem Falle der Antritt der ersten Minute nach abgelaufener
<lb/>Verjährungszeit, daher die pure Besitzergreifung zu einem noch
<lb/>schwankenden Titel zu einem dinglichen Rechte kein anfangendetz
<lb/>Eigenthum genannt werden kann" — (wodurch „die Aufstellung des
<lb/>v. Savigny, eine solche Besitzergreifung sei ein schon anfangendes
<lb/>Eigenthum", widerlegt werden soll); 8. 44. §. 18.: „Da aber grade
<lb/>diese Servituten — zu grosse Opfer dem Belasteten kosten, die nur
<lb/>Wenige bringen wollen; so würde noch eine sehr geraume Zeit hin-
<lb/>£ehen, ehe alle dergleichen jetzt bestehende Grundgerechtigkeiten
<lb/>abgelöset sein würden." Was der Verf. gelegentlich von seiner
</p>

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                   n="422"
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               <p>

                  <lb/>422 Lange, Die Erwerb, u. Erlosch. d.Gnindgerecbtd. Verjährung.

<lb/>Kenntniss der Rechts- und Dogmengeschicbte blicken lässt, ist eben
<lb/>so wenig geeignet, Erwartungen zu erregen. So berichtet er z. B.
<lb/>S. 25. §. 10. a.: „Für die in die Augen fallenden Servituten fand
<lb/>zwar, da sie keine Eintragung bedurften, diese Art der Erlöschung
<lb/>nicht statt, wohl aber schuf auch für sie der scharfsinnige, alle
<lb/>Servituten hassende Gesetzgeber eine neue Art der Erlöschung
<lb/>in dem, §. 43. Tit. 22., bestimmten Falte, wenn der Belastete die
<lb/>sichtbaren Anstalten u. s. w. wegschaffte.“ Damit meint er die Er- 
<lb/>löschung der Servituten durch stillschweigende Remission, die er
<lb/>für eine ganz neue Erfindung des scharfsinnigen Gesetzgebers hält.
<lb/>„Eben so — berichtet er S. 26. h. LI. weiter — löste der Schöpfer
<lb/>des Allgemeinen Landrechts die Controverse der früheren Rechts- 
<lb/>lehrer: ob einmal bestehende Servituten durch blossen Nichtgebrauch
<lb/>innerhalb einer bestimmten Zeit erlöschen können, affirmative durch
<lb/>§. 546. Tit. 22.“ (womit vermutlich der §. 50. gemeint ist, denn der
<lb/>ganze Titel hat überhaupt nur 248 Paragraphen) „dahin: dass blosser
<lb/>Nichtgebrauch durch 30 Jahre hinreiche. Es erleichterte und ver- 
<lb/>mehrte daher das Allgemeine Landrecht die Art und Weise der Er- 
<lb/>löschung der Servituten.“ 8. 24. §. 6. erfahren wir, dass „sich
<lb/>die Begünstigung der nicht in die Augen fallenden, den Nutzungs-
<lb/>Ertrag des zu belastenden Besitzers nicht schmälernden Servituten
<lb/>auf das Princip des Christenthums: dass das, was mir nicht schadet,
<lb/>Andern aber nützt, ich dulden solle, stützt“, ein Grundsatz, den
<lb/>ganz wörtlich schon der Heide Paulus (L. 2. §. 5. D. de aqua et
<lb/>aquae pluv. arc. XXXIX., 3.) lehrt. Ebenso bemerkenswerth sind
<lb/>die sich findenden drei literarischen Nachweisungen über vorland- 
<lb/>rechtliches Recht. 8. 2. wird allegirt: „Carpozow ju jur. praed.
<lb/>P.JI. Const. 41. Des. 4. 5 "; „Mevius P. I. pag. 163.“; u. S. 61.:
<lb/>»Benckendorff* s Oeconomia forensis.“ Wenn der Leser sich
<lb/>überzeugen will, so mag er die 8 Quartbände dieser Oeconomia
<lb/>forensis durchlesen, und die unter den beiden ersten Allegaten ge- 
<lb/>meinten Schriften mag er errathen. Nach diesen Proben ist man
<lb/>wohl berechtigt, Vieles, was dem Verfasser bei Anderen nicht zu- 
<lb/>treffend, oder unrichtig, unklar und oberflächlich erscheint, für miss- 
<lb/>verstanden anzusehen. Dahin gehört die Bemerkung S. 62.' „Sehr
<lb/>richtig! Die Erwerbung des Titels nennt Savigny ein anfan- 
<lb/>gendes Eigenthum.“ Woher der Verf. diess hat, wird nicht ange- 
<lb/>geben. 8. 64. wird zu einer Stelle der abgedruckten Ergänzungen,
<lb/>worin aus einem Erkenntniss des zweiten Senats des Oher-Landes-
<lb/>Gerichts zu Breslau, vom 15. Juli 1837., mitgetheilt wird, dass wer
</p>

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                   n="423"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt vou Hrn. Ober-Laudesgerichts-Rath Koch zu Neisse. 423

<lb/>den Beweis der Erwerbung einer Grundgerechtigkeit durch Ersitzung
<lb/>fuhren wolle, bloss, um den Rechtsbesitz darzulhun, beweisen müsse,
<lb/>dass er dio juris quasi possessio (Ausübung des Rechts) corpore et
<lb/>animo erworben habe, und dass der §. 14. Tit. 22. Theil I. des A.L.R.
<lb/>sich nicht auf die Eigenschaften des Besitzes, sondern auf die
<lb/>Erfordernisse zur Erwerbung des Besitzes an Rechten beziehet, —
<lb/>bemerkt: „Die Grundsätze sind zu oberflächlich hingeworfen, um
<lb/>Licht darüber zu verbreiten, wer den Beweis und wie führen soll."
<lb/>Urtelsgründe enthalten freilich keine auf den Lehrstuhl gehörige
<lb/>Unterweisungen, und Auszüge daraus können noch viel weniger der
<lb/>Lernbegierde eines in den Rechtsbegriffen und dem organischen Zu- 
<lb/>sammenhänge der Rechtssätze noch nicht heimisch Gewordenen schon
<lb/>von Nutzen sein. — Sollen wir nun noch über das in der Broschüre
<lb/>dargebotene Sachliche berichten, so besteht dasselbe zum aUergröss-
<lb/>ten Theil aus ganz bekannten und unbestrittenen, schon von Andern
<lb/>viel besser vorgetragenen Gegenständen, zu einem andern grossen
<lb/>Theile aus leeren durchaus unsachlichen Tiraden, wie z. B. S. 40.
<lb/>und 41. H. 6,; „Welcher Unzahl von Prozessen ist dann der Kopf
<lb/>abgetreten, wenn alle nicht in die Augen fallende Servituten der
<lb/>Grundeigenthümer abgelöset sein werden." — §. 7.: „Man kann sich
<lb/>diesen Moment, wo dieses Ziel erreicht wird, wozu freilich noch geraunte
<lb/>Zeit gehören dürfte, wenn nicht noch durchgreifendere Gesetze zur
<lb/>Beförderung desselben erscheinen, — als den Anfang eines goldenen
<lb/>Zeitaltersdennken" — (uns wundert, dass der Verf. nicht auf das
<lb/>ganz unfehlbare Mittel, dieses goldene Zeitalter sogleich herbeizu-
<lb/>führen, gekommen ist; er darf nur jedem Rcchtsverhältniss Aner- 
<lb/>kennung und Schutz ganz versagen, dann giebt es gar keine Pro- 
<lb/>zesse mehr); zu einem ganz kleinen Theil aus, die vorgenommenen
<lb/>Rechtsfragen betreffenden, Erörterungen. In Beziehung auf den
<lb/>§. 14. Tit. 22. ist die Auslegung sehr verkehrt und unjuristisch. Es
<lb/>wird behauptet, der §. 14. fordere den Nachweis:

<lb/>1) dass der „Verjährenwollende" als Besitzer einer Possession
<lb/>die Gerechtsame in Besitz genommen habe;

<lb/>2) dass er sie als ein wirkliches Recht (als jus in re — als
<lb/>subjectiv dingliches Recht),

<lb/>3) dass er sie bona fide, und zwar

<lb/>4) mit Wissen und wenigstens stillschweigender Geneh-
<lb/>migung des zu Belastenden,

<lb/>5) nicht aber als eine blosse Vergünstigung in Besitz genom- 
<lb/>men, und
</p>

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                   n="424"
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               <p>

                  <lb/>424 Lange, Die Erwerb, u. Erlosch, d. Grundgerecht. d. Verjährung.

<lb/>6) ununterbrochen durch rechtsverjährte Zeit ausgeübt habe.

<lb/>Düe beiden ersten vermeintlichen Anforderungen des §. 14.
<lb/>fallen ^ewissermassen zusammen, denn was Jemand in der Eigen- 
<lb/>schaft als Besitzer eines Grundstücks thut, das hat eben den Cha- 
<lb/>racter der subjectiven Dinglichkeit. Das Dritte ist ganz, und das
<lb/>Vierte zur Hälfte falsch. Die Behauptung, dass ohne Anerkenntnis
<lb/>von Seiten des Besitzers des belasteten Grundstücks keine Verjäh- 
<lb/>rung möglich sei, wiederholt sich sehr oft, z. B. 8.16. §. 43., 8.18.
<lb/>§.47., 8.30.§26., 8.39§. 1.» 8. 54. Anmerk. 6. 8. 57. Anmerk. 9.,
<lb/>8. 59. Anmerk. 12., 8. 62. Anmerk. 16., 8. 66. Anmerk. 24. ln der
<lb/>zweiten Abhandlung will der Verf. darthun, dass der §. 24. Tit. 22.,
<lb/>wonach die im §. 18. bezeichnten Grundgerechtigkeiten nach Ab- 
<lb/>lauf einer gewissen Zeit durch Verjährung nicht mehr sollten erwor- 
<lb/>ben werden, durch die Aufhebung des §. 18. nicht mit aufgehoben
<lb/>worden sey; und er erklärt das Urtel des Geheimen Ober-Tribunals,
<lb/>vom 15. Februar 1834., für ein solches, welches gegen klare Ge- 
<lb/>setze verstosse, nämlich gegen den §. 59. der Einleitung zum All- 
<lb/>gemeinen Landrecht, welcher zur Aufhebung eines Gesetzes die aus- 
<lb/>drückliche Erklärung des Gesetzgebers fordert. Hier macht sich
<lb/>der oben angedeutete Mangel der Einsicht in das innerste Wesen
<lb/>der Institute und den daraus resultirenden Zusammenhang der Sätze
<lb/>bemcrklich. Der §. 18. hatte den genannten Servituten den Cha- 
<lb/>racter der Dinglichkeit genommen und eine hypothekarische Dinglich- 
<lb/>keit durch Eintragung ins Hypothekenbuch surrogirt. Daraus folgte von
<lb/>selbst, dass nach Ablauf der Frist, die zur Eintragung vorgeschrie- 
<lb/>ben war, keine Ersitzung gegen Dritte mehr möglich sein konnte,
<lb/>und dieser Satz ist im §.24. ausgesprochen. Nun ist aber der §. 18.
<lb/>mit seinen Folgen als unpractisch schon vor Ablauf der Zeit, wo er
<lb/>in Kraft treten 5 !te, wieder aufgehoben worden, und hat mithin
<lb/>niemals Wirksamkeit erhalten. Ist der §. 24. ein blosser Folgesatz,
<lb/>so hat es mit diesem dieselbe ßewandniss, d. h. er hat ebenfalls nie
<lb/>Gesetzeskraft erhalten, folglich ist auch die Behauptung des Verfs.,
<lb/>dass, angenommen, der §. 24. sei aufgehoben, doch das durch den- 
<lb/>selben gegebene Gesetz gehörig publicirt und daher bis zur Wieder- 
<lb/>aufhebung wirksam gewesen sei, durchaus ungegründet. — Die im
<lb/>dritten Abschnitte behandelte Frage gilt nicht mehr für streitig; und
<lb/>was den vierten Abschnitt betrifft, so können wir dem Eigenlobe des
<lb/>Verfs. in der Einleitung 8. 48., dass diese Zusammenstellung sehr
<lb/>nützlich sei, durchaus nicht beistimmen, indem der Auszug aus den
<lb/>Ergänzungen u. s. w. ganz entbehrlich und in den Anmerkungen kein
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0425.tif"
                   n="425"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Hrn.X)ber-Landesgerichts-Rath ÄocA zu Neisse. 425

<lb/>juristischer Gedanke zu finden isl, wenigstens hat Ree. nicht ergrün- 
<lb/>den können, was man sich z. B. bei der Anmerk. 1. 8. 49.: „Ein
<lb/>wichtiger Punkt des Kultur-E'Ucts ist der, dass der Gesetzgeber zu- 
<lb/>gesteht: wie bisher die Rusticalen in Rücksicht der Servituten —•
<lb/>begünstigt worden sind", oder bei der Bemerkung 8. 49.: „§. 164.
<lb/>der Gemeinheils-Theilungs-Ordnung lässt die Erwerbung der Servi- 
<lb/>tuten, die §. 2. als ablösbar erklärt sind, durch Verjährung — nicht
<lb/>mehr zu, daher dieses allgemeine Gesetz in die General-
<lb/>Theorie des Allgemeinen Landrechts eingreift" — zu
<lb/>denken hat. Wird nun überdiess noch dem Leser zugemutket, Nach- 
<lb/>lässigkeiten der Redaction (8.56* ist z. B. mitten in der Zeile 8 von
<lb/>unten eine Lücke von einigen Worten, und 8. 45. §. 18. ist die Cou-
<lb/>struction undeutlich), und die zahlreichen, in dem langen Druck-
<lb/>fehierverzeichniss nicht angezeigten sinnentstellenden Druckfehler,
<lb/>w,e z. B. 8' 42., wo es Zeile 13. von oben heisst: „das Recht zum
<lb/>Platten- Heide- und Blüthen-Hiebe", vermuthlich statt: das Recht
<lb/>zum Plaggen-, Heide- und Bülten-Hiebe, zu überwinden, so er- 
<lb/>scheint es wenigstens als eine ganz absonderliche Dreistigkeit, dem
<lb/>gelehrten Publikum überhaupt ein solches Erzeugniss zu bieten.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Entscheidungen practischer Rechtsfragen (,) mit Rücksicht auf Erkenntnisse von Oberbehörden, bearbeitet von Adolph Karl Heinr. von Hartitzsch. Leipzig, 1840</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Schwarze, ...">(Schwarze)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>426
</p>
               <p>

                  <lb/>Entscheidungen practischer Rechtsfragen (,) mit Rücksicht auf
<lb/>Erkenntnisse von Oberbehörden, bearbeitet von Adolph Karl
<lb/>Heiur. von Hartitzscli, K. S. Appellat.-R. Leipzig, 1840.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Ministerial-Secretair JDr. Schwarze zu Dresden.

<lb/>Es ist gewiss ein ebenso nützliches als dankbares Unternehmen,
<lb/>die von den höheren Spruchbehörden und insbesondre dem höchsten
<lb/>Gerichtshöfe ertheiiten Entscheidungen zweifelhafter Rechtsfragen
<lb/>dem juristischen Publicum bekannt zu machen und mitzutheilen,
<lb/>doppelt verdienstlich, wo, wie in Sachsen, eine einheimische gc-
<lb/>schlossne Civilgesetzgebung nicht vorhanden ist und meist auf die
<lb/>Bestimmungen recipirter fremder Rechte zurückgegangen werden
<lb/>muss. Gibt auch eine solche Entscheidung nicht zugleich die Bürg- 
<lb/>schaft, dass die derselben zum Grunde liegende Rechtsansicht auch
<lb/>in allen andern künftig an dieselbe Spruchbehörde gelangenden
<lb/>gleichen Fällen zur Anwendung kommen werde, so lässt sich doch
<lb/>hoffen, dass die Spruchbehörde nicht ohne Weitres und ohne beson- 
<lb/>ders wichtige Gründe von der ausgesprochenen Absicht wieder ab- 
<lb/>weichen werde. Deshalb gebührt insbesondre Männern, wie Berger,
<lb/>Kind, Gottschalk, v. Langeun, Kori, Kritz u.s.w. der aufrich- 
<lb/>tigste Dank für die ausgezeichneten Verdienste, welche sie sich um
<lb/>die Fortbildung des vaterländischen Rechts durch die Herausgabe
<lb/>ihrer Erörterungen practischer Rechtsfragen erworben haben. Ohne
<lb/>nun den Verdiensten des gelehrten und fleissigen Verfs. des obge*
<lb/>dachten Werks nur im Mindesten zu nahe zu treten, die demselben
<lb/>schon in Rücksicht auf seine früheren wissenschaftlichen Arbeiten
<lb/>im Gebiete des gemeinen und vaterländischen Rechts nicht abzu- 
<lb/>sprechen sind, vermag doch der Recensent nicht, diese Schrift den
<lb/>so eben gedachten Arbeiten an die Seite zu stellen, zumal überdiess
<lb/>der Verf. von einem andern Plane, als der den letztem unterliegt,
<lb/>ausgegangen zu sein scheint. ,

<lb/>Als Anhalt zur Beurtheilung kann und muss das dienen, was der
<lb/>Verf. selbst in der Vorrede über Zweck und Einrichtung seines
<lb/>Werks bemerkt: „Der Verf. hat die in den Uebersehriften der
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0427.tif"
                   n="427"
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               <p>

                  <lb/>r&gt;. Hartitxsch, Entscheidungen practiseher Rechtsfragen. 427

<lb/>verschiednen Nummern ausgesprochenen Rechlssätze grössten-
<lb/>theils aus Entscheidungen der höheren Spruchbehörden entlehnt,
<lb/>und selbige mit einer kurzen, diesen Entscheidungen jedoeh
<lb/>nicht entnommenen Ausführung versehen. Nur bei einigen
<lb/>wenigen Nummern sind zum Theil die den betreffenden Erkennt- 
<lb/>nissen beigegebnen Entscheidungsgründe wörtlich ausgenommen wer- 
<lb/>den. Der Umstand, dass die Spruchbehörden nicht durchgängig ge- 
<lb/>nannt sind, rührt lediglich daher, dass der Verf. sich solche nicht
<lb/>überall notirt gehabt. Der Zweck der Herausgabe ist ein doppelter,
<lb/>erstlich Rechtsgelehrten, welche Zeit haben, tiefer in die beregten
<lb/>Fragen einzugehen, hierzu Veranlassung zu geben, sodann den Unter- 
<lb/>behörden und Sachwaltern eine grosse Anzahl von Präjudicien mit-
<lb/>zutheilen, um sie auf diese Weise mit den Ansichten der Oberbehör- 
<lb/>den und dem Schicksale hiervon abweichender Ausführungen und
<lb/>Entscheidungen im Voraus bekannt zu machen."

<lb/>Nun folgen unter einzelnen Rubris in alphabetischer Reihen- 
<lb/>folge nach vorgängiger kurzer Inhaltsangabe die gewöhnlich je eine
<lb/>Seite füllenden Ausführungen der angegebenen Rechlssätze, z. ß. I.
<lb/>Abgabe. Der ßerechtigte hält sich deshalb an den Besitzer. (AG.
<lb/>zu Leipzig. OAG.) Ausführung. — Nach Anleitung der Vorrede
<lb/>muss man also annehmen, dass diese Ausführung nur die Ansicht des
<lb/>Verfs., nicht unbedingt aber zugleich auch die der angezognen Spruch- 
<lb/>behörden enthält, obgleich dieselbe hier wie oft den Styl der Ent- 
<lb/>scheidungsgründe nicht verläugnet. — Allein gerade diese Aus- 
<lb/>führung dürfte für den Theoretiker ebensowohl als den Practiker
<lb/>von wesentlichem Interesse sein. Auch kommt man mit dieser An- 
<lb/>leitung nicht durch, wie viele Beispiele beweisen; z. B. XVII. Sub- 
<lb/>sidiarische Verpflichtung zur Alimentation unehelicher Kinder (AG.
<lb/>zu Leipzig), indem man aus dieser Inhaltsangabe noch gar nicht die
<lb/>Ansicht des A.Gs. über die subsidiäre Alimentationspflicht erkennen
<lb/>kann. Je interessanter oft die Ausführungen und wichtiger die in
<lb/>ihnen ausgesprochenen Rechtsansichten sind, um so mehr muss man
<lb/>bedauern, dass man nicht zugleich ersehen kann, ob diese Ansichten
<lb/>des Verfs. mit den von den Spruchbehörden ihren Erkenntnissen bei- 
<lb/>gegebenen Entscheidungsgründen harmoniren, da die in der Vorrede
<lb/>enthaltene Bemerkung die Annahme einer solchen Uebereinstimmung
<lb/>ntcht ohne Weiteres zulässt. Bei vielen, sehr wichtigen Rechts-
<lb/>sätzen fehlt nun aber auch die Angabe, ob dieser Rechtssatz in der
<lb/>at von einer der oberen Spruchbehörden bei ihren Erkenntnissen
<lb/>zu Grunde gelegt werde; hierher gehört — um nur einige solcher
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0428.tif"
                   n="428"
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               <p>

                  <lb/>428 v. Hartitzsch, Entscheidungen practischer Rechtsfragen.

<lb/>Thesen zu erwähnen — N. 72. der Besitzer in gutem Glauben trägt
<lb/>auch nach angestellter Klage den ohne sein Verschulden entstandenen
<lb/>Schaden nicht, während gewöhnlich mit Beziehung auf Dec. 2. v.
<lb/>1746. das Gegentheil behauptet wird; 88. die Collation kann auch
<lb/>stillschweigend erlassen werden; 108. bei dem Depositum ist das
<lb/>Retentionsrecht nicht ausgeschlossen (wo übrigens die wichtige c.
<lb/>5. C. IV. 34. gar nicht erwähnt wird); 144. bei dem Vorbehalte
<lb/>des Eigenthums streitet die Vermuthung für die suspensive Wirkung;
<lb/>162. das Stuprum ist kein Enterbungsgrund; 176. die Evictionslei-
<lb/>stung findet beim Kaufe per aversionem Statt; 434. zur Verjährung
<lb/>persönlicher Klagen ist b, f. des Beklagten nothwendig; 363. die
<lb/>Schenkung a. d. Todesfall bedarf der Acceptation; 397. das höchste Ge- 
<lb/>bot, nicht der Zuschlag ertheilt dem Ersteher ein Recht auf den sub-
<lb/>hastirten Gegenstand, und so sehr viel andre. Es ist auch bei
<lb/>den diesen Thesen beigegebenen Ausführungen sich oft begnügt
<lb/>worden, nur ganz allgemein einige Sätze ohne weitre Begründung
<lb/>zu geben (z. B. unter den vorangeführten 72. 201. 434.). Es würde
<lb/>übrigens zu weit führen, diese Thesen so wie manche andre hier
<lb/>weiter zu erörtern, und nur hei einer dieser Classe von Thesen sei
<lb/>es dem Recensenlen vergönnt. Es ist nämlich N. 354. die Ansicht
<lb/>ausgesprochen worden, dass nach §. 96. des Mand. vom 31. Jan.
<lb/>1829. in Verbindung mit §. 61. des Mand. vom 19. Febr. 1827. in
<lb/>dem Falle, wo zwei katholische Ehegatten in perpetuum separirt
<lb/>worden sind, dem unschuldigen, nicht auch dem schuldigen Theile das
<lb/>Erbrecht Vorbehalten bleibe, indem diese separatio perpetua nach
<lb/>H. 61. eit, in Ansehung der eherechtlichen bürgerlichen Wirkungen
<lb/>der protestantischen völligen Scheidung gleichgestellt sei. Davon
<lb/>steht jedoch in §. 61. nichts und kann auch hei den Ansichten des
<lb/>katholischen Eherechts nichts stehen. Durch die separatio perpetua
<lb/>wird lediglich das Zusammenleben der Ehegatten aufgehoben, die
<lb/>Ehe besteht noch fort und mit ihr das impedimentum ligaminis, ein
<lb/>von einem der Ehegatten begangnes Stuprum gilt als Ehebruch und
<lb/>erfolgte die Trennung wegen eines von dem andern Ehegatten
<lb/>früher begangnen Ehebruchs, so kann dieser Ehegatte nun wegen
<lb/>der eingetretnen Compensation Wiedervereinigung fordern, bei der
<lb/>ebensowenig wie nach jeder andern Trennung eine neue Einsegnung
<lb/>erfolgt; die von den Ehegatten während der Trennung mit einander
<lb/>erzeugten Kinder sind nicht spurii, sondern legitimi. Ebenso
<lb/>wenig daher die Ansicht des Verfs. in den angezognen Gesetzen be- 
<lb/>gründet ist, so lässt sich auch nicht verkennen, dass durch die
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0429.tif"
                   n="429"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt v. Hrn. MinisteriaI-Secret. Dr.Schwarze zu Dresden. 429
</p>
               <p>

                  <lb/>letzlern in der That eine ausreichende Entscheidung der betreffen- 
<lb/>den Frage gar nicht gegeben worden ist.

<lb/>Auffallend ist es auch dem Rec. gewesen, dass bei vielen Thesen
<lb/>fast nur das Rubrum wiederholt und eine Beweisstelle hierfür, ohne
<lb/>irgend eine Ausführung, abgedruckt worden ist. So z. B. 426. der
<lb/>Besitzer in schlechtem Glauben kann sich zwar gegen den Eigen-
<lb/>thümer mit der Einrede der Verjährung schützen, nicht aber von
<lb/>diesem die Sache vindiciren : hier wird der Satz fast wörtlich noch- 
<lb/>mals wiederholt und darauf die bekannte cönst. 8. §. 1. C. P'IL 39.
<lb/>verbotenus abgedruckt, womit sich diese Nummer dann schliesst.

<lb/>Auch unter den mitgetheilten Präjudicien aus Erkenntnissen der
<lb/>höheren Spruchbehörden Luden sich manche, welche doch vielleicht
<lb/>auf allgemeine Anerkennung der in denselben ausgesprochenen Rechts- 
<lb/>ansichten Verzicht leisten müssten, und bei denen zum Theil, wenn
<lb/>sie von einem Bezirksappellalionsgerichte ausgingen, nicht angegeben

<lb/>ob in dem Rechtsstreite, in welchem das Erkenntniss des Appel- 
<lb/>lationsgerichts gesprochen worden ist, auch ein Erkenntniss von dem
<lb/>Oberappellationsgerichtc ertheilt worden ist, und diesfalls, ob solches
<lb/>die vorige Entscheidung bestätigt hat oder nicht. So z. B. 197.
<lb/>wo die Ansicht des A.-Gs zu Leipzig mitgetheiit ist, dass die aus
<lb/>den gesetzlichen Zeitfristen entspringende Vermuthung für die Pa- 
<lb/>ternität durch die körperliche Beschaffenheit des Kindes entkräftet
<lb/>werden könne, — eine Ansicht, w elche bedeutenden Zweifeln unter- 
<lb/>liegt und auch von dem 0. A. G. (vergl. die Untersuchungen des
<lb/>Rec. 8. 295.) nicht getheilt wird. 104. Der Correalgläubiger kann
<lb/>bis zur vollen Befriedigung in den verschiednen Concursen voll
<lb/>liquidiren. Hier wird dieser Satz in der Ausführung hur wiederholt,
<lb/>ohne ein Argument für die auch von Kori, Erörter. Ilf. 8. 30.
<lb/>widerlegte Ansicht vorzubringen. — Ganz bedenklich erscheint der
<lb/>Satz (111.), dass der Kläger an dem ausgeklagten, gerichtlich depo-
<lb/>nirlen Gelde durch die Deposition das Eigenthum erhalte. — Die
<lb/>Ansicht (N. 170.) wonach es widerrufliche und unwiderrufliche Erb- 
<lb/>verträge geben soll, stellt mit den Ansichten der teutschen Rechts- 
<lb/>praxis in Widerspruch, sofern man von Eheverträgen, die über- 
<lb/>haupt einen eigentümlichen Bildungsweg gingen, absieht. Bei 171.
<lb/>181 zu bedauern, dass nicht das Erkenntniss des dritten Senats des
<lb/>D. A. Gs beigefügt worden ist, in welchem die These: „der Erb- 
<lb/>vertrag jsj Delation, nicht Delationsgrund“ ,noch genauer durch-
<lb/>t,eführt wird. (Vergl. die angeführten Unters. S. 22. fg.) Die An- 
<lb/>sicht (244.), dass die Consl. Ei. 35. P. IL sich nur auf eidliche Erb-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0430.tif"
                   n="430"
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               <p>

                  <lb/>430 v. Hartitssch, Entscheidungen practischer Rechtsfragen.

<lb/>verzichte der filiae dotatae bezöge, steht mit den klaren Worten
<lb/>des Gesetzes in Widerspruch. In 393. ist die Ansicht des A. Gs.
<lb/>zu Leipzig mitgetheilt, dass der, welcher einem studirenden filiusf.
<lb/>die nolhwendigen Studirkosten vorgeschossen habe, deren Restitution
<lb/>nicht vom Vater, sondern nur von dem Studenten zu fordern be- 
<lb/>rechtigt sei; mithin würde ein Professor, der einem seiner Zuhörer
<lb/>die CoIJegiengelder creditirt, von dem Vater desselben keine Befrie- 
<lb/>digung fordern können. Eine Klage gegen den Sohn wurde hier
<lb/>gewöhnlich lange Zeit nur eine actio inanis und der Gläubiger oft
<lb/>betrogen sein. Man hat diese mit den Grundsätzen der a. de in
<lb/>rem verso und neg. gesl., so wie mit D. ad Set, Mac• fr. 7. §. 13.
<lb/>in Widerspruch tretende Ansicht mit der in den „Gesetzen für die
<lb/>Studirenden H. 11. fgg." enthaltenen Bestimmung zu rechtfertigen
<lb/>versucht. Es ist hier allerdings nur von den Klagen gegen den
<lb/>Studenten, nicht auch dessen Vater die Rede und dem erstem das
<lb/>Recht eingeräumt worden, die auf seinen academischen Aufenthalt
<lb/>bezüglichen Verträge gütig ahznschliessen. Allein wie die letztere
<lb/>Bestimmung sich aus der Stellung der Studenten und der Zwecke
<lb/>ihres Aufenthalts auf der Universität von selbst rechtfertigt, so ist
<lb/>doch weder hierdurch, noch durch die erstre Bestimmung das ge- 
<lb/>meine Recht auch insofern abgeändert worden, dass der Gläubiger
<lb/>eine gütige Schuld nicht auch von dem Vater des Schuldners,
<lb/>da erstrer ja immer noch zur Verabreichung der Studirkosten
<lb/>verpflichtet bleibt, und sonach eine offenbare versio in rem
<lb/>vorliegt, einklagen dürfe. Der Zweck des Gesetzes ging dahin, dem
<lb/>leichtsinnigen Schuldenmachen und dem dasselbe begünstigenden
<lb/>vnasslosen Creditiren vorzubeugen; indem man aber die klagbaren
<lb/>Schulden bestimmt bezeichnete, war man gewiss weit entfernt, dem
<lb/>Gläubiger die ihm sonst durch die Gesetze nachgelassene Verfolgung
<lb/>seines Rechts so bedeutend, wie jenes Präjudiz annimmt, abzuschnei- 
<lb/>den. Allerdings wird der Gläubiger hier wie gewöhnlich zuvörderst
<lb/>in der Regel den in Anspruch nehmen, zu dessen Nutzen unmittelbar
<lb/>die Verwendung geschah, allein auch nicht gehindert sein, nach
<lb/>dessen Exmission den, in cujus rem versum est, in Anspruch zu
<lb/>nehmen. Wegen einer ungiftigen Schuld würde schon nach Röm.
<lb/>Rechte eine a. de in rem verso nicht Statt gefunden haben. —
<lb/>Hierher gehören auch N. 138. 153. 232. u. a. m.

<lb/>Am auffallendsten ist es dem Rec. aber, in Hinblick auf die
<lb/>Vorrede, gewesen, dass der Verf. eine Menge Sätze aufgenommen
<lb/>hat, die die sächsische Praxis und zum Theil auch diö gemeine Praxis
</p>

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                   n="431"
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               <p>

                  <lb/>Recensjrt v. Hrh. Ministerial-Sccret Dr. Schwarze zu Dresden. 431

<lb/>stets als zweifellos angesehen hat, so dass der Advocat und der Un- 
<lb/>terrichter diese Thesen auch in jedem Compendium finden wird,
<lb/>zumal der Verf. sich gewöhnlich begnügt hat, mit wenig Worten
<lb/>seine Ansicht auszusprechen und hierfür nun die Rechtslehrer, welche
<lb/>dieselbe theilen, anzuziehen, so dass sich hier ein Extract der
<lb/>meisten Abhandlungen Kori’s, Gottschalk’s, v. Langenn’s wieder- 
<lb/>findet. Es sollen hier nur einige solcher Thesen erwähnt werden ;
<lb/>N. 152. die Einlassung auf die Klage muss in proc. ovd. punktweise
<lb/>erfolgen. 58. der Bürge verliert wenn er die Bürgschaft läugnet
<lb/>das benef. excussionis. 76. der Cedent hat nur die Wahrheit der
<lb/>Forderung zu vertreten. 69. der erk. Richter hat sich streng an
<lb/>das Beweisthema zu halten. 109. der Depositar hat in der Regel die
<lb/>cxc. eompens. nicht. 154. Nur liquide Einreden können im Execn-
<lb/>tivproc. Berücksichtigung finden. 165. der Erbe haftet nur im Falle
<lb/>des Betrugs aus eignen Mitteln. 212. Hochzeitsgeschenk ist gemein-
<lb/>xchafil. Gut der Eheleute. 225. Vortheil und Gefahr geht mit der
<lb/>Perfection des Kaufs auf den Käufer über, wenn auch die Sache
<lb/>noch nicht übergeben ist. 226. Kauf bricht Miethe. 231. Kinder sind
<lb/>als Zeugen für ihre Aeltcrn verdächtig. 277. bei der Münzverän- 
<lb/>derung entscheidet die Zeit des geschlossenen Contracts. 302. der
<lb/>Gläubiger muss das Pfand an den Concurs ausliefern. 305. das qualif.
<lb/>Retentionsrecht gilt im Conc. nicht. 311. die Grösse des Pfütfittheils
<lb/>richtet sich nach dem Tode des Erblassers. 387. die Gegenbeweis- 
<lb/>frist läuft von Uebergabc der Beweisartikel. 396. durch Subhast,
<lb/>erlöschen Reallasten im engem 8. nicht. 405. die gerichtl. Testa- 
<lb/>mentsübergabe muss in Person geschehen. 406. ein vor dem Dorf- 
<lb/>richter errichtetes Testament ist kein gerichtliches. 47. die Dtffes-
<lb/>sion von Urkunden kann im Executivpr. nipht durch Zeugenbeweis
<lb/>abgewendet werden. 446. der Verzug des einen Kaufcontrahenten
<lb/>*n Erfüllung des Vertrags berechtigt den andern zur Klaganstellung,
<lb/>nicht zu dessen Aufhebung. 453. fg. der Satz „Hand muss Hand
<lb/>wahren“ leidet keine Anwendung mehr; — die Vindication erfordert
<lb/>genaue Bezeichnung des Objects. — Solche zum Theil durch aus- 
<lb/>drückliche Gesetze, jedenfalls aber durch eine constante Praxis ent-
<lb/>schiedne Sätze finden sich auch 3. 19. 31. 52. 59. fg. 64. 68. 77.
<lb/>%• 87. 93. fg. 97. fg. 109. 131. 148. 179. 191. 209, 220. 222.
<lb/>230. 236. 247. 249. 254. 264. fg. 272. 282. 292. 294. 299, und
<lb/>nhenso auch in dem 4len und 5tcn Hundert sehr viele. Die Erör- 
<lb/>terung ist oft zu kärglich. So heisst es z. B. „N. 169. Erbverträge ,
<lb/>ediirfen der gerichtl. Errichtung nicht. Obschon mit Hinsicht auf
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0432.tif"
                   n="432"
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               <p>

                  <lb/>432 v. Hartitzsch, Entscheidungen practischer Rechtsfragen.

<lb/>die Quellen u.s.w. zur Giltigkeit unwiderruflicher Erbverträge die ge*
<lb/>richtliclie Errichtung nothwendig zu sein scheint, Hommei u.s.w,.
<lb/>Kind u. s. w., so wird solche in Praxi doch nicht erfordert. Kind
<lb/>u. s. w., Haubold u. s. w." Das ist alles! —

<lb/>Ebenso vennisst man bei den mitgetheilten Entscheidungen der
<lb/>höheren Spruchbehörden die Angabe des Jahres, in welchem die
<lb/>Entscheidung gegeben worden ist, worauf, bei dem doch nicht aus- 
<lb/>geschlossenen Wechsel in den Ansichten, ein besondres Gewicht ge- 
<lb/>legt werden muss.

<lb/>Rec. kann daher nicht glauben, dass der Sachwalter und Unter*
<lb/>richter aus diesen Thesen, da sie sowohl nicht sämmtlich aus Ent- 
<lb/>scheidungen höherer Spruchbehörden entnommen und die Gründe
<lb/>derselben nicht angegeben worden sind, als auch bei vielen eine
<lb/>Bemerkung darüber vermisst wird, ob das O.A.G. dieselbe Ansicht
<lb/>bei den von ihm ausgehenden Erkenntnissen befolge, mit Zuversicht
<lb/>ersehen werden, „was die Ansichten der Oberbehörden sind und
<lb/>welches Schicksal hiervon abweichende Ausführungen und Entschei- 
<lb/>dungen haben werden."

<lb/>Es ist zu beklagen, dass der Verf. nicht es vorgezogen hat,
<lb/>diese Präjudicien, unter Ausscheidung der bereits durch die Praxis
<lb/>hinlänglich anerkannten, in der Masse zu publiciren, dass er die- 
<lb/>selben in einer für den Practiker angemessenen Weise gründlich er- 
<lb/>örterte und seine Ansicht über die Haltbarkeit derselben näher mo-
<lb/>tivirte. Es wäre dann gewiss zu erwarten gewesen, dass diese
<lb/>Excurse von den Practikern als ein sehr willkommener Rathgeber
<lb/>bei den ihnen vorkommenden Rechtszweifeln, von den für die Fort- 
<lb/>bildung des vaterländischen Rechts thätigen Juristen als eine würdige
<lb/>Fortsetzung der von den oben genannten Rechtsgelehrten herausge- 
<lb/>gebnen Erörterungen aufgenommen worden sein würde.
</p>
               <p>

                  <lb/>/
</p>

            </div>
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                n="433"
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               <head>
                  <title>Schleswig-Holsteins künftiges Strafsystem, erörtert im Vorwort der Schleswig Holsteinischen Anzeigen für 1840. und in Bemerkungen zu dem Vorworte von Dr. N. H. Julius. Altona, 1840</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Abegg, ...">(Abegg)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>433
</p>
               <p>

                  <lb/>Schleswig-Holsteins künftiges Strafsystem, erörtert im Vorwort
<lb/>der Schleswig-Holsteinischen Anzeigen für 1840« und in Berner«
<lb/>Zungen zu dem Vorworte von IST. H. Julius. Altona, 1840.

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JJr# Abegg zu Breslau.

<lb/>Hei der allgemeinen Theilnahme, welche die Bemühungen der
<lb/>neuesten Zeit, den Mängeln der Strafrechtspflege im Wege der Ge- 
<lb/>setzgebung abzuhelfen, in Anspruch nehmen, wendet sich unser Blick
<lb/>billig auch den Vorbereitungen zu, die io einzelnen Ländern zu sol- 
<lb/>chem Zweck getroffen werden. Durch solche ist geräuschlos schon
<lb/>viel Gutes bewirkt worden, und wo die Erfahrung den gehegten Er- 
<lb/>wartungen nicht entsprach, war es leichter, als bei durchgreifenden
<lb/>ersuchen im Grossen, durch andere für zweckmässiger erkannte
<lb/>Hinrichtungen den Schwierigkeiten zu begegnen. Man wird auch
<lb/>gewiss geneigt seyn, zuzugeben, dass durch neue Gesetzbücher allein
<lb/>(auch in dem Sinne, wie diese jetzt genommen werden, wo sie zu
<lb/>en Bedenklichkeiten, die man gegen sie aufgestellt hat, weniger
<lb/>Anlass geben) dennoch die gewünschte Verbesserung eines derselben
<lb/>bedürfenden Zustandes nicht herbeigeführt werden könne , , wenn
<lb/>nicht gleichzeitig das Augenmerk auf andere Gegenstände gerichtet
<lb/>wird, die als Grundlagen, als organische Umgebungen und als ein- 
<lb/>flussreiche, selbst auch nur entfernte Glieder des Ganzen, des Staals-
<lb/>und Rechtslebens und der Sitte, von der höchsten Wichtigkeit sind.
<lb/>Diese Wahrheit ist wohl auch jetzt überall anerkannt. Bei dem Zu- 
<lb/>sammenhang der Theile mit dem Ganzen steht nichts entgegen, wenn
<lb/>das, was wir für unsern nächsten Zweck auf die Strafrechtspflege als
<lb/>Mittelpunkt beziehen, von einer andern Seite aufgefasst wird, die
<lb/>nothwendig auch ihre Geltung und Berechtigung für sich hat und
<lb/>nicht blos aus dem untergeordneten Gesichtspunkte eines Verhält- 
<lb/>nisses u. s. w. aufgefasst werden darf. Dahin rechne ich z. B. alles,
<lb/>^as durch Staat und Kirche für Erziehung, Unterricht und religiöse
<lb/>Krit. Jahrb. k. ü. RVV. Jahrg. VI. H. V. 28
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0434.tif"
                   n="434"
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               <p>

                  <lb/>434 Schleswig-Holsteins künftiges Strafsystem.

<lb/>Bildung geschieht, welche ohnerachtet der ihnen innewohnenden
<lb/>selbstständigen hohen Wichtigkeit auch in so fern in Betracht kom- 
<lb/>men, als sie ein wirksameres Mittel sind, den Verbrechen, die aus
<lb/>böser Gesinnung oder doch aus dem Mangel der guten hervorgehen
<lb/>könnten, vorzubeugen, als cs die beste — obgleich hier auch ganz
<lb/>besonders wichtige Polizei im Stande ist, — ja, deren Einfluss sich
<lb/>nicht hlos in jener negativen abhaltenden Weise, sondern positiv,
<lb/>das Gute erzeugend, äussert*). Ist doch die Gerechtigkeit, die
<lb/>wir als Princip auch des Strafrechts und der Rechtspflege erkennen,
<lb/>nicht auf das Gebiet beschränkt, welches von ihr den Namen ent- 
<lb/>lehnt, sondern eine weitere, das ganze Leben in allen seinen Bezie- 
<lb/>hungen durchdringende, und wie könnte, was hei den sittlichen Men- 
<lb/>schen als Einheit seiner Gefühle, seines Bewusstseyns, seines Han- 
<lb/>delns hervortritt, und sich bestimmend zu erkennen giebt, äusserlicli
<lb/>getrennt und so genommen werden, dass das eine Moment z. B. das
<lb/>Recht ohne die anderen, die Sitte, Religion u.s. w. zu bestehen ver- 
<lb/>möchte?

<lb/>Näher gehört hierher die Gerichtsverfassung, die Ein- 
<lb/>richtung der Strafanstalten, und manches was die kleine in- 
<lb/>teressante Schrift berührt, die hier um so mehr empfolen werden
<lb/>soll, als sie wegen der localen Beschränkungen leicht der Aufmerk- 
<lb/>samkeit des auswärtigen Puhlicuros entgehen könnte. Auf solche
<lb/>örtliche Verhandlungen muss besonders Rücksicht genommen wer- 
<lb/>den, wenn wir uns ein Urtheil über den ganzen Rechtszustand eines
<lb/>grössern Landes erlauben wollen, der begreiflicherweise überall in
<lb/>lebendiger Fortbildung ist, und nicht nach den grössern Massen ge- 
<lb/>schriebener Quellen, die in der Regel dem Fremden allein bekannt
<lb/>sind, aber meist einer weit frühem Zeit angeboren, gewürdigt wer- 
<lb/>den darf. So halten sich z. B. die Benrtheiler des Preuss. Straf- 
<lb/>rechts und Verfahrens, wie ich bei anderer Gelegenheit bemerkt
<lb/>habe, meist nur an das Allg. Landrecht und an die Crim.-O., ohne
<lb/>den Reichthum neuer Gesetze zu berücksichtigen, durch welche jene
<lb/>so vielfach umgestaltet und mit den Forderungen der Zeit in Ueber-
<lb/>einstimmung gebracht sind. Fehlt es doch nicht an Tadlern des
<lb/>gemeinen Strafrechts, welche der Meinung sind (oder zu seyn sieh
<lb/>das Ansehn geben), als käme die P. G.-O. Car Ts V. nach mehr als
<lb/>dreihundert Jahren unmittelbar und bnchstäblich zur Anwendung.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Vgl. Hohbach Beiträge zum Strafrechte und Strafverfahren Nr. II. und
<lb/>meine benrtheilende Anzeige dieses Werkes in diesen Jahrbüchern 1837.5Z.44L.tf.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0435.tif"
                   n="435"
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               <p>

                  <lb/>ftecensirt von Hrn. Prof. Dr. Ahegg zu Breslau. 435

<lb/>ln dem Lande, welchem die deutschen Provinzen verbunden
<lb/>sind, denen diese Schrift gewidmet ist, bereiten sich unter günstigen.
<lb/>Auspicien wichtige Werke der Gesetzgebung vor, zu deren Vorar- 
<lb/>beiten Männer berufen sind, deren Namen, in der Wissenschaft und
<lb/>Verwaltung rühmlich bekannt*), die Gewährleistung bieten für den
<lb/>Erfolg. Eine kurze Betrachtung dieser Schrift und die Bemerkun- 
<lb/>gen des um .die Verbesserung des Gefängnisswesens und um die
<lb/>Wissenschaft so verdienten Herausgebers, wird uns gestatten, einen
<lb/>Blick zu thun in die jetzigen Verhältnisse und die nächsten Plane,
<lb/>und Gelegenheit geben einige allgemeinere Gesichtspunkte hervor- 
<lb/>zuheben.

<lb/>Wir ersehen aus diesem Vorwort zu dem neuen Jahrgange der
<lb/>Sammlung „von obergerichtlichen Erkenntnissen, welche zweifelhafte
<lb/>Rechtsfragen entscheiden oder sonst in wissenschaftlicher und prak- 
<lb/>tischer Rücksicht ein allgemeines Interesse besitzen", dass seit fünf
<lb/>Jahren (nach der Verordnung vom 15. Mai 1834.) erst bei den höher«
<lb/>Behörden die »Trennung der Justiz von der Administration ins Leben
<lb/>getreten sey. Doch sind den Obergerichten zeitraubende ausscr-
<lb/>gerichtliche Geschäfte überwiesen, welche „der Ausbildung einer
<lb/>festen, gleichförmigen, einzig und allein auf dem reinen Rechtsprin- 
<lb/>zip basirten Praxis" eine erhebliche Schwierigkeit entgegenstellen.
<lb/>Für diese soll durch „Annalen der Holsteinischen Praxis " gesorgt
<lb/>werden, da schon durch wissenschaftliche Arbeiten über mehrere Zweige
<lb/>des vaterländischen Rechts viel geleistet ist, wovon Dr. Francke’s
<lb/>gemeiner Deutscher und Schleswig-Holstein. Civilprocess
<lb/>(bis jetzt der erste Theil) und Falck’s Handbuch des Privatrechts
<lb/>hervorgehoben werden, während der von einem der Redacteure be- 
<lb/>reits im Jahre 1834. zum Druck vorbereitete dritte Theil des dor- 
<lb/>tigen Criminalrechts und Prozesses, der das Strafverfahren
<lb/>enthält, wegen der bevorstehenden Reform zurückgehalten worden
<lb/>lst — eine Verzichtleistung, die zwar durch die Umstände gerecht- 
<lb/>fertigt seyn mag, uns aber, bei dem Interesse für das hergebrachte
<lb/>einheimische Verfahren, wie es sich im Ganzen auch dort erhalten
<lb/>hat, empfindlich ist. Hieran knüpfen sich einige Bemerkungen, bei
<lb/>denen wir verweilen. (S. 16.ff.). „Durch Abschaffung der Folter und
<lb/>des Reinigungs-Eides, welche ehedem die Unvollständigkeit eines
<lb/>andern Beweises in Ermangelung des Geständnisses ergänzten und

<lb/>Pi-nr«? Presidenten der Commission: Conferenz-Ralh Hopp und Ktals-Rath
<lb/>» io Cessor Dr. F.Uk.
</p>
               <p>

                  <lb/>28*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0436.tif"
                   n="436"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0436--><p/>
               <p>

                  <lb/>436 Schleswig-Holsteins künftiges Strafsystem.

<lb/>stets zu einem sichern*) Resultat führten, und daher durchaus unent- 
<lb/>behrlich waren, habe das Inquisilionsverfahren alle Haltung verloren,
<lb/>und die Praxis sich nur durch die Auskunftsmittel der Absolution
<lb/>von der Instanz und der ausserordentlichen Strafe zn helfen
<lb/>gewusst, deren Unzuträglichkeit, was die letztere betrilft, jetzt all- 
<lb/>gemein anerkannt sey." Das Bedürfniss einer guten Strafprozess- 
<lb/>ordnung sey unzweifelhaft. Jetzt steht die Sache doft. so: Durch
<lb/>die Verordnung v. 21. Dec. 1770. wegen Abschaffung der Tor- 
<lb/>tur mussten Zweifel gegen das Fortbestehen der ausserordentlichen
<lb/>Strafe erweckt werden. Die Praxis hat aber nicht nur diese letztere
<lb/>beibehalten, da dieser Verfügung zufolge die ordentliche Strafe nie
<lb/>auf künstlichen Beweis erkannt werden kann, sondern sie hat sogar
<lb/>die Streitfrage, oh der Thatbestand durch künstlichen Beweis mittelst
<lb/>Indicien hergestellt werden könne, bejahend entschieden, und zwar
<lb/>stimmen das Holsteinische Obercriminalgericht und das Oberappella- 
<lb/>tionsgericht in dieser Beziehung überein. Dabei ist man aber nicht
<lb/>stehen geblieben. „So wie es in der Natur der Sache liegt, dass
<lb/>alles Thatsüchliche, woraus man schliessen will, erst selbst
<lb/>in Gewissheit gesetzt werden müsse, ehe man eine Folgerung aus
<lb/>demselben ableiten kann, so bestimmte auch die P. 6.-0. Art. 23.,
<lb/>dass jede Anzeige mit zwei guten Zeugen erwiesen seyn,
<lb/>und im Art. 30.» dass Eine Zeugenaussage nur halben Beweis
<lb/>ausmachen soll, wobei sie auch ausdrücklich hinzufügt, jedes Indw
<lb/>cium müsse allerwenigstem mit zwei guten, tüchtigen, unverwerf- 
<lb/>lichen Zeugen erwiesen seyn; damit stimmen denn auch die bewähr- 
<lb/>testen Criininalisten überein**) und für uns wenigstens ist das Fort-
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Sicher nur in dem Sinn, dass immer ein formell gewisses Ergehniss,
<lb/>ein Geständniss — durch Folter —- oder eine Tilgung der Anzeigen
<lb/>durch Reinigungs-Eid erreicht, und der Fall eines Zweifels, das „non liquet“
<lb/>ausgeschlossen wurde: nicht aber sicher in so fern auf den Inhalt gesehen
<lb/>wurde, da vielmehr die Erfahrung der Trüglichkeit und Bedenklichkeit beider
<lb/>Maassregeln (deren eine jedoch, nehmlich der Reinigungs-Eid in der P. 6.-0.,
<lb/>nicht erwähnt ist — s. meine Geschichte des Reinigungs-Eides in den historisch-
<lb/>prakt. Erörterungen aus dem Gebiete des strafrechtlichen Verfahrens S. 98.if.)
<lb/>die allmähJige Aufhebung derselben veranlasste.


<lb/>**) Da mir die Ehre widerfährt, unter diesen und zwar als der genannt zn
<lb/>werden, der sich am stärksten über jene Nothwendigkeit gründlichen Beweises
<lb/>ausgesprochen habe, so erlaube ich mir auf die, dem Verf., wie es scheint,
<lb/>nicht zur Hand gewesene weitere Begründung dessen mich zu beziehen, was
<lb/>ich in der von ihm angeführten ersten Ausgabe des Crim.-Prozesses nur kurz
<lb/>angedeutet hatte: mein Lehrbuch des Criminal-Prozesses (zweite Umarbeitung)
<lb/>§.91.f. 132—139. Historisch-praktische Erörterungen aus dem Gebiete des straf- 
<lb/>rechtlichen Verfahrens 8. 235.1F. und mein Progr. de sententia criminali ex solis
<lb/>indiciis secundum principia juris romani haud admittenda. Vratisl. 1838.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0437.tif"
                   n="437"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0437--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. Abegg zu Breslau. 437
</p>
               <p>

                  <lb/>bestehen dieser Vorschrift durch die Verordnung vom 21. Dec. 1770.
<lb/>gesetzlich sanktionirt. Dessen ungeachtet lässt die übereinstimmende
<lb/>Praxis nicht nur wie gedacht

<lb/>1) den Thatbestand durch Indicien und halben Beweis consla-
<lb/>tircn, sondern auch

<lb/>2) das nahe Indicium (welches nach der Praxis des Hol- 
<lb/>steinischen Obercriminalgerichls die Bedingung der ausserordentlichen
<lb/>Strafe ist) durch Indicien und halben Beweis herstellig machen
<lb/>und erkennt sogar

<lb/>3) auf ausserordentliche Strafe in dem Falle, wenn sowohl der
<lb/>Thatbestand als auch das nahe Indicium nur halb oder ktinsr*
<lb/>lieh erwiesen sind.
</p>
               <p>

                  <lb/>Ergieht sich nun schon hieraus, dass im Grunde nur die sub- 
<lb/>jektive Üeberzeugung des Richters entscheidet, dass er daher
<lb/>Eigentlich nur als Geschworner urtheilt, so ist diess auch vom
<lb/>Gberappellationsgericht förmlich anerkannt worden.44

<lb/>Ich habe diese ganze bemerkenswerthe Stelle wörtlich ausge- 
<lb/>nommen, um den Leser unmittelbar in den Stand zu setzen, sein
<lb/>UrtheH über diesen Zustand zu bilden, von welchem der Bericht
<lb/>(S. 21.) sagt: „Wenn das Interesse für die öffentliche Sicherheit
<lb/>nach den angeführten Grundsätzen als das überwiegende erscheint,
<lb/>wenn die gegenwärtige Praxis, im Widerstreit mit dem humanen
<lb/>Ausspruch der Verordnung vom 21. Dec. 1770., „„lieber solle man
<lb/>einen Schuldigen freilassen (nicht etwa ausserordentlich bestrafen),
<lb/>als dass man Gefahr laufe, einen Unschuldigen zu martern,44 44 der
<lb/>Gefahr, welche aus der Lossprechung möglich Schuldiger entspringt,
<lb/>eine vorzugsweise Berücksichtigung vor der Gefahr, welche aus der
<lb/>Bestrafung eines möglich Unschuldigen entsteht, einräumen zu müssen
<lb/>glaubt, so stellt sich eine Reform in diesem wichtigen Theile des
<lb/>Strafverfahrens bei uns um so mehr als ein dringendes Bedürfniss
<lb/>dar,“ da*) den urtheilenden Gerichten der administrative Gesichts- 
<lb/>punkt nicht fremd ist, dieselben aus subjectiver Üeberzeugung ur-
<lb/>theilend, nicht die untersuchenden sind, ihnen daher das lebendige
<lb/>Bild der Persönlichkeit des Angeschuldigten und der Zeugen fehlt,
<lb/>dem höchsten Tribunal sogar ein Schärfungsrecht eingeräumt ist,
<lb/>und die untersuchenden Untercriminalgerichte, mit deren Augen die
<lb/>erkennenden allein die That und den Thüler sehen, grösstenthcils
<lb/>■ut Einzelnrichtern und höchst mangelhaft besetzt, namentlich nicht
</p>
               <p>

                  <lb/>) Diess ziehe ich kürzlich zusammen.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0438.tif"
                   n="438"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0438--><p/>
               <p>

                  <lb/>438 Schleswig-Holsteins künftiges Strafsystem.

<lb/>durchgehends der Inquirent und der Aktuar von einander geson- 
<lb/>dert und die Aktuariatc — wenigstens nicht überall rechtskundigen
<lb/>Beamten anvertraut sind. So ist es denn natürlich, dass die Hol- 
<lb/>steinischen Stünde, in ihrer Petition wegen Erlassung eines Strafge- 
<lb/>setzbuchs, auf die baldige Erlassung eines Gesetzes über den In
<lb/>dicicnbeweis anzutragen sich bewogen fanden.

<lb/>Wenn dieser Zustand, der gegen die Gesetze durch die Praxis
<lb/>herbeigeführt ist, und, wohl zu merken, nicht wie es bei der Praxis
<lb/>des gemeinen Rechts der Fall ist, und eine innere Rechtfertigung
<lb/>findet, durch das Bedürfniss, der zu grossen Strenge der Bestim- 
<lb/>mungen der P. G.-O. im Verhältnis zu den Ansichten der neuern
<lb/>Zeit, mittelst grösserer Milde entgegenzutreten, sondern vielmehr
<lb/>so, dass gegen das Gesetz v. J. 1770. eine Härte hinsichtlich der
<lb/>Entscheidung über die Thatfrage besteht, welche die Bestimmungen
<lb/>der P. G.-O. bei weitem überbietet, so ist zu hoffen, dass eben diese
<lb/>Praxis auch wieder die Abhülfe mindestens theilweise, und durch die
<lb/>Gründlichkeit der Erwägungen eintreten lasse, vermöge welcher jene
<lb/>Sätze in der Anwendung minder gefährlich erscheinen mögen, als
<lb/>sie, so allgemein aufgestclit, lauten. Doch bleibt immer noch das
<lb/>grösste Bedenken. Man hat die in der P. G.-O. gestattete Folter mit
<lb/>Recht abgeschabt, doch gewiss aus der Geberzeugung, dass sie kein
<lb/>sicheres Mittel sey, die Wahrheit zu entdecken und dass Unschuldige
<lb/>dadurch in Gefahr gerathen *). Nach diesem Gesetze konnte auf
<lb/>die peinliche Frage nicht anders erkannt werden, als auf den Grund
<lb/>vollständig erwiesener Anzeigen, in der Regel mehrerer zusammen-
<lb/>treffender, nur ausnahmsweise schon auf eine einzige redliche An- 
<lb/>zeigung. Jetzt aber will man nicht nur gegen das alte und gegen
<lb/>das neue Gesetz einen zur Strafe führenden Anzeigebeweis zulassen,
<lb/>sondern auch diesen selbst auf zwiefache Weise erleichtern, theils
<lb/>nach den Erfordernissen, theils nach der Befugniss, die die Gerichte
<lb/>sich beilegen. Man ist wohl darüber einig, dass selbst, wenn man
<lb/>das Geschwornen - Institut für uns als zulässig erachten sollte, was
<lb/>die Kenner gradezu verneinen — jedenfalls es dann in seiner Eigen-
<lb/>thümlichkeir, und nicht in der Art statt finden dürfe, dass die rechts- 
<lb/>gelehrten Richter, und zwar die nchmlichen, welche über die Rechts- 
<lb/>frage urtheilen, zugleich über die Thatfrage ihr Verdikt in jener


<lb/>*) Vgl. schon LA. §. 32. D. de quaestionibus : „ Quaestioni fidem non
<lb/>semper, nec tamen nunquam habendam, Constitutionibus declaratur: etenim
<lb/>res est fragilis, et periculosa, et quae verita tem fallat“ §.25.
<lb/>tud. ,, Causa cognita, habenda fides, aut non habenda
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0439.tif"
                   n="439"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0439--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensiri von Hkn. Prof. l)r. * Abegg zu Bresla u. 439

<lb/>Eigenschaft'abgeben dürften, was die grössten Bedenken erregen
<lb/>müsste*)* Allerdings müssen auch unsere Richter, als Geschw.orne,
<lb/>urtheilen, d. h. treu ihrem Eide, den sie auf gewissenhafte Befol- 
<lb/>gung und Anwendung der Gesetze geleistet haben,, womit denn ein
<lb/>Hinwegsetzen über die bestehenden Beweisvorschriften unverträglich
<lb/>ist. Der Art. 24., dem man vergebene seine jetzige Gültigkeit strei- 
<lb/>tig macht, und dessen Fortdauer in Holstein eine ausdrückliche Ver-r
<lb/>Ordnung bestätigt, bleibt ein nothwendiges Palladium für den Schutz
<lb/>durch gerechte Handhabung der Gesetze.

<lb/>Statt dieses einzuscblagenden Weges — durch ein baldiges
<lb/>Gesetz über den Indicienbeweis abzuhelfen, wird (S, 24.) angera-
<lb/>then, gewiss mit glücklichem» Erfolge das von der Badenschen Ge- 
<lb/>setzgebungs-Commission empfolne Princip anzuerkennen : „schuldig
<lb/>ist jeder, den eine bestimmte Mehrheit der Richter nach
<lb/>ihrer subjektiven Ueberzeugung für schuldig erklärt,^ in-
<lb/>dem zugleich eine Prozess-Ordnung, welche die nöthigen Gewähr- 
<lb/>leistungen darbietet, entworfen werden möge. Heber die letztem,
<lb/>mit denen ich mich, wenn auch nicht durchgängig einverstanden er- 
<lb/>klärt habe**), gehe ich jetzt hinweg; sie werden auch hier nur
<lb/>kurz berührt mit der Bemerkung, dass diese Prozess-Ordnung eine
<lb/>Reform der Gerichtsverfassung und ein neueszcitgemässes Straf*
<lb/>Gesetzbuch voraussetze***). Allein jenes angebliche Princip der
<lb/>Badischen Gesetz-Commission, welches hier nur aus zweiter Hand
<lb/>nntgetkeilt wird, und wie es lautet, durchaus nicht ein Grundsatz,
<lb/>sondern eine Behauptung und willkührliche Annahme ist, würde
<lb/>schwerlich für sich geltend machen dürfen, dass dadurch auf eine
<lb/>gtündliche, gerechte Weise allen den Bedenken ein Ende gemacht
<lb/>sey, denen jede Beweistheorie, oder was man an die Stelle derselben
<lb/>setzen möchte, unvermeidlich, hei der Mangelhaftigkeit des mensch- 
<lb/>lichen Erkennens unterliegt. Wenn in den Fällen, wo es an genü- 
<lb/>genden, und durch die Ergebnisse der Untersuchung bestätigten Ge- 
<lb/>ständnissen, oder vollständiger Ueberführung fehlt, wo also ein Man- 
<lb/>gel ist, der Ausweg getroffen wird, statt der, gewiss nicht zu bil- 
<lb/>ligenden ausserordentlichen Strafe eine ordentliche auf Indicien
</p>
               <p>

                  <lb/>Q * ) Meine kritischen Betrachtungen über den Entwurf einer Strafprozess-

<lb/>nung tür das Königreich Württemberg. 8. 36. tf., 129. ff.


<lb/>**Y r a '

<lb/>) n den oben angeführten Kritischen Betrachtungen 8. 3.ff. 17. ff.


<lb/>***\ * t

<lb/>thung man ai1 andern Orten der Verabschiedung des zur Bera-

<lb/>üher das . Strafges.etzb uches entgegen treten, weil das Gesetzbuch

<lb/>rafverfahren noch nicht vorgelegt sey.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0440.tif"
                   n="440"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0440--><p/>
               <p>

                  <lb/>440 Schleswig-Holsteins kundiges Strafsystem.

<lb/>zozulassen, diese aber nicht anf die höchsten Grade der sonst zu- 
<lb/>lässigen gesteigert werden darf, oder wenn behauptet wird, es
<lb/>entstehe dennoch voller Beweis, und sogar die volle Strafe er- 
<lb/>kannt wird, so ist jenes ein Zugeständniss, dass man den Indicien
<lb/>nicht die Sicherheit des andern direkten Beweises (der gemein- 
<lb/>rechtlich auch die Grundlage für die Vordersätze der Schlussfolge- 
<lb/>rungen seyn soll) und deren rechtliche Folgen heizulegen wage;
<lb/>dieses aber unbegründet. Und wenn man, ohne Beweistheorie und
<lb/>Bechenschaft, durch Geschworne ein entschiedenes Schuldig oder
<lb/>Nichtschuldig aussprechen lässt, so werden zwar die Bedenklich- 
<lb/>keiten eines unvollständigen Beweises, die Inconsequenzen einer s. g.
<lb/>ausserordentlichen Strafe auf Verdacht, oder einer ordentlichen ge- 
<lb/>lindem vermieden; allein es wird hier der Gordische Knoten nicht
<lb/>gelöset, sondern durchhauen, und unter Umständen, wo nicht die
<lb/>Rechtfertigungen zu solchen Schritten eintreten, die Alexander
<lb/>dem Grossen elwa zur Seite stehen mochten. Noch weniger kann
<lb/>man, da die Funktion und Stellung der Jury eine wesentlich andere
<lb/>ist, als die der eigentlichen Richter, den Satz als Princip aufstellen,
<lb/>den wir so eben angeführt haben. Man muss umgekehrt sagen, und
<lb/>hoffen, „die Mehrheit der Richter wird nach ihrer gewissenhaften
<lb/>Ueberzeugung den, und nur den für schuldig erklären, der schuldig
<lb/>ist." Sonst — und praktisch, wenn es einmal sollte zum Gesetz er- 
<lb/>hoben seyn, würde man, wenn man die Verhältnisse hier würdigt,
<lb/>wie sie sind, und wenn man aufrichtig seyn will, nur bestimmen
<lb/>können: „Bestraft werden^soll jeder, den die bestimmte Mehrheit
<lb/>der Richter nach ihrer Ueberzeugung für schuldig erklärt" *), aber
<lb/>weiter nichts, nehmlich für die Fälle, wo eben jener Zweifel auf
<lb/>diese Weise gehoben werden soll. Möge man dieses doch recht
<lb/>sorgfältig erwägen, und sich nicht durch glänzende Theorien, fremde
<lb/>Institute und scheinbare Folgerichtigkeit bestechen lassen!

<lb/>Ein weiterer Gegenstand hoher Wichtigkeit, auf den sich die
<lb/>Wünsche der Stände beziehen, ist das Gefängnisswesen, theils
<lb/>die äusserliche, auch technische Einrichtung der zur Aufbewahrung
<lb/>der Sträflinge bestimmten Gebäude, theils die innere, und die Be- 
<lb/>handlung der Strafgefangenen (S. 25.ff.). Es werden die Vorzüge


<lb/>*) Dies» gilt überall, wo rechtsgelehrte Richter die Thatfragen auf den
<lb/>Grund einer gesetzlichen Beweistheorie zu entscheiden haben, da man nicht,
<lb/>wie bei den Geschwornen in England — Einstimmigkeit fordern kann. Ueber die
<lb/>Art der Stimmenzählung, um eine, absolute Majorität zu bewirken, giebt es
<lb/>dann noch besondere gesetzliche Vorschriften. 8. Preuss. Criui.-O. §. 504—507.
<lb/>uiit §. 395.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0441.tif"
                   n="441"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0441--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Hrn. Prof. Dr. Abegg zu Breslau. 441

<lb/>oad Nachteile der besonders durch Dr« Julius verdienstliche, auf
<lb/>eigene sorgfältige Prüfung gegründete Mittheilungen uns bekannter
<lb/>gewordenen zwei Americanischen Systeme, das Auburnsche und das
<lb/>Philade Iphis che erwogen und für ersteres entschieden. Ueber
<lb/>diesen Punkt enthalte ich mich der weitern Betrachtung, da Dr« Julius
<lb/>selbst am Schluss der gegenwärtigen Schrift einige nicht unerhebliche
<lb/>Berichtigungen giebt, und ich in diesen Jahrbüchern eine Schrift
<lb/>desselben über diesen Gegenstand angezeigt habe*), worauf ich ver- 
<lb/>weisen darf. Hervorheben will ich nur, aus dem höchst beachtens- 
<lb/>werten Aufsatze dieses menschenfreundlichen Mitarbeiters auf dem
<lb/>gemeinsamen Gebiete, die Bemerkung, die er an die gerechte Wür- 
<lb/>digung der von dem Berichterstatter empfolnen Einrichtung des
<lb/>Genfer Strafhauses knüpft. Oertliche Verhältnisse und eine durch
<lb/>diese und die Lebensweise in einem kleinen, wohlhabenden und gut- 
<lb/>geordneten Staatswesen begünstigte freie Theilnahme der Bürger,
<lb/>wo noch bei „einer kleinen religiös-sittlichen, fleissigen, gebildeten
<lb/>und wohlhabenden Bevölkerung, eine Sträflingszahl von nur 56 Köpfen
<lb/>beispiellos sorgfältig überwacht wird von 77 Männern unter Leitung
<lb/>eines erfahrnen und höchst befähigten Direktors" (Hrn. Anhand)
<lb/>zu dem Ergebniss führt, „dass das Genfer Strafhaus eine mit den
<lb/>grossen Strafanstalten, die andere Länder heischen, ganz incommen-
<lb/>surable Grösse,bildet." Er ist mit Vielen der Heberzeugung, dass
<lb/>dieses für andere Länder nicht als Musteranstalt dienen könne.
<lb/>Giebt es auch Mängel der Einrichtungen, die nirgends geduldet wer- 
<lb/>den dürfen, Vorzüge die überall erstmbi werden sollten, so wird
<lb/>doch im Uebrigen die ganze Eigentümlichkeit eines Landes und
<lb/>seiner besondern Theile ihre notwendige Berücksichtigung for- 
<lb/>dern**). Der Herausgeber erklärt sich für das Pennsylvanische
<lb/>(Philadelphische) System, und glaubt, dass eine zur Untersuchung
<lb/>der besten ausländischen Strafhäuser abzusendende Commission das
<lb/>»»einstimmige Zeugniss aller in Amerika gewesenen Gefängnisskun-
<lb/>digen der verschiedensten Nationen ohne Ausnahme" begründet finden
<lb/>werde, „ dass das seit 1832. auch in Amerika die Oberhand gewinnende
<lb/>Pennsylvanische System, das am seltensten wirkungslose, das Tät- 
<lb/>lichste und am Ende auch mindest kostbare sey."

<lb/>Dass für die Einrichtung der Strafanstalten die Rücksicht auf
<lb/>die Besserung, welche für sich ein ausreichendes Princip der

<lb/>**) va!lrgans 1837-s-289*ff-

<lb/>im PrAii r »^güsche und deutsche Zuchlhauseinricfilung“ von Dr. Kruse
<lb/>a «n. Zweiter Jahrgang, viertes He/t. 1839. Nr. 111. 8. 62. tt.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0442.tif"
                   n="442"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0442--><p/>
               <p>

                  <lb/>442 Schleswig-HolstQiDS künftiges Strafsystem.

<lb/>gerechten Strafe nicht scyn kann, unerlässliche Pflicht sey, ist
<lb/>allgemein anerkannt und wir dürfen in dieser Hinsicht ohne weitere
<lb/>£rörterungen diese Anzeige schliessen. Denn es ist eine Verwechs- 
<lb/>lung, wenn man die Besserung, auf welche hei Vollziehung der Frei- 
<lb/>heitsstrafen ganz besonders hingewirkt werden muss, und hier allein
<lb/>auch kann, mit dem Princip der Strafe für einerlei ausgiebt, oder,
<lb/>wenn man, aus dem Grunde, weil die Besserung nicht als solches,
<lb/>fich für die Begründung und weitere Bestimmung und Ausmessung
<lb/>der gerechten Strafe, wirksam äusserndes Princip gelten lassen kann,
<lb/>deshalb glaubt die Rücksicht auf Besserung solle dadurch ausge- 
<lb/>schlossen seyn. Diese ist von höchster Wichtigkeit und eine Pflicht,
<lb/>aber sie hat ihre Bedeutung nur als ein neben andern geltendes
<lb/>Moment bei Anwendung und Vollziehung der überhaupt und für den
<lb/>hesondern Fall schon gerechtfertigten Strafe*).
</p>
               <p>

                  <lb/>r) Meine Schrift: Die verschiedenen Strafrechtstheorieen u.s.w. 8.32.ff. 50.ff.
</p>

            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0443.tif"
             n="443"
             xml:id="zs1-2173713_11-1842_0443"/>
         <div xml:id="d16319e45794" n="II.">
      
            <head>Anzeigen</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0443--><p/>
            <p>

               <lb/>443
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.
</p>
            <p>

               <lb/>&lt;i) Paranesen für Studirendc. Zweite Sammlung. Zur Rechu-
<lb/>und Staatswissenschaft. Erste Ablheilung. Deutscher Juristcn-
<lb/>spiegel. Als paränetische Propädeutik für das Studium der posi- 
<lb/>tiven Jurisprudenz und Beitrag zur Reform desselben iin Geiste
<lb/>deutscher Volkstümlichkeit, herausg. von JDr* Karl Herrn*
<lb/>Scheidler. — A. u. d. T.: Deutscher Juristenspiegel. Feuer-
<lb/>hach’s, Thihaut’s, Welcker’s und A. Ansichten über We- 
<lb/>sen und Bedeutung des positiven Rechts, so wie den gegenwär- 
<lb/>tigen Zustand der Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechts- 
<lb/>pflege in Deutschland, und die Notwendigkeit seiner Reform im
<lb/>Geiste deutscher Volkstümlichkeit. An’s Licht gestellt durch
<lb/>H. Scheidler, Prof, in Jena. I. Jena 1842.
</p>
            <p>

               <lb/>" " '— Zweite Ahlheilung. Paränetische Propädeutik

<lb/>ar as Studium der Rechtsphilosophie. Herausg. von jfPr* K.

<lb/>• Scheidler. — A. u. d. T.: Paränetische Propädeutik der
<lb/>echtsphilosophic. Mit besonderer Beziehung auf die practische
<lb/>edeutung des Vernunftrechts für die wichtigsten politischen Pro-
<lb/>cme unserer Zeit, den Constitiitionalismus und die Lebensfrage
<lb/>er Civilisation überhaupt. Herausg. von u. s. w. Ebendas., 1842.
</p>
            <p>

               <lb/>Al li O o aof den Titeln, welche diese beiden Schriften als

<lb/>lä^ ei^un£en einer zweiten Sammlung für Studirende erscheinen
<lb/>‘ sst w,r(j der Arrode zu der ersten von ihnen so erläutert,
<lb/>J*88 ^Ese Sammlung als eine Fortsetzung der im J. 1840. (tnit der
<lb/>^esonderen Bezeichnungj .,Zur Methodik des akademischen Studiums",
<lb/>Gr Up1 .^er ^es,*mmung einer Ergänzung der 2ten Ausgabe der
<lb/>ist nln,en ^er Hodegetik desVerfs.) herausgegebenen zu betrachten
<lb/>ep i em. ist diese frühere Sammlung nicht bekannt geworden;

<lb/>. .ap”n. SI.C^ a^er in Lebereinstimmung mit der Tendenz dieser Zeit-
</p>
            <p>

               <lb/>- 1 • £fc . ^ V1 »H li UI/1/

<lb/>Sa e* se*ner Anzeige um so mehr auf die vorliegende zweite
<lb/>^mm ung beschränken, als jene auf das akademische Studium im
<lb/>und nur diese auf das besondere Studium der Hechts-
<lb/>diese taatS ^isSens,*,,aft ^richtet ist. — Es stellt sich non aber
<lb/>zwkr nT^*te i*1 der Wahrheit als eine Sammlung und

<lb/>SammelclT*6118 V°n ^mden Aufsätzen und Sentenzen dar; dieser
<lb/>da, wo d ap?|Cter so durch und durch ausgeprägt, dass auch

<lb/>’ Ec Herausg. selbst redet, kaum ein© Seit# gefunden werden
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0444.tif"
                n="444"
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            <p>

               <lb/>444 Scheidler, Paränesen für Studirende.

<lb/>wird, anf welcher er, scy es im Context oder in den Noten, nicht
<lb/>wenigstens eine fremde Sentenz anführte. Und zwar aus allerlei
<lb/>Volk entlehnt er seine Miltheilungen, besonders aber aus Deut- 
<lb/>schen Dichtern (hauptsächlich aus Goethe), Geschichtschreibern,
<lb/>Juristen und Publicisten. Die Freigebigkeit des Herausg. in solchen
<lb/>Anführungen geht so weit, dass in beiden Abteilungen selbst die
<lb/>Rückseite der Titelblätter und in der ersten sogar die Rückseite des
<lb/>Dedicationsblattcs mit Stellen aus Schriften Anderer bedruckt sind.
<lb/>Dieses fremde Gut kann nun höchstens in sofern Gegenstand dieser
<lb/>Kritik seyn, als die Wahl und Anordnung desselben in Frage kommt,
<lb/>und in dieser Hinsicht hat Ref. etwas Erhebliches nicht auszusetzen,
<lb/>sondern nur die Belesenheit des Herausg. und die Reichhaltigkeit
<lb/>seiner Collectaneen anzuerkennen. Das Eigene aber, was derselbe
<lb/>giebt, beschränkt sich in der ersten Abtheilung auf das Vorwort,
<lb/>welches die Tendenz der Sammlung bezeichnet. „Das krause Unwesen
<lb/>unserer Gesetzgebung", wie der Verf. mit Thibaut sagt, „die
<lb/>maasslose Ueberschätzung des römischen Rechts und die ent- 
<lb/>sprechende Vernachlässigung unseres deutschen", „die practi- 
<lb/>sche Verderblichkeit der Aufnahme der Justinianischen Compi- 
<lb/>lation als Gesetzbuch oder Rechtsquelle für unser ganzes Volks- und
<lb/>Slaatsleben", sind dem Verf. ein Gräuel und der Gegenstand seiner
<lb/>Bekämpfung; „die ursprünglichsten und löblichsten Grundzüge un- 
<lb/>serer deutschen Volkstümlichkeit, lebendiges Rechtsgefühl und
<lb/>Sinn für persönliche und staatsbürgerliche Freiheit — die
<lb/>leider! durch die eingedrungenen fremden Gesetzgebungen grade
<lb/>in unsern Juristen seit Jahrhunderten zur Unkenntlichkeit verwischt
<lb/>worden sind, — möglichst wieder aufzufrischen und zu beleben,
<lb/>sodann überhaupt richtigere Ansichten sowohl über das Wesen des
<lb/>positiven Rechts, als auch des sog. Vernunft- oder Natur- 
<lb/>rechts und über das Verhällniss beider zum Staatsleben und (zu)
<lb/>den Forderungen der Gegenwart, zu verbreiten", — das ist das Ziel
<lb/>seines Strebens. Um in jenem Kampf zu siegen und dieses Ziel zu
<lb/>erreichen, schlägt er vor, den Feind mit seinen eignen Waffen zu
<lb/>schlagen. Das Röm. Recht soll fortan studirt werden, „so gründlich
<lb/>als möglich", aber versteht sich, „immer mit dem klaren Bewusst-
<lb/>seyn, dass es in practischer Beziehung für uns eigentlich gar nichts
<lb/>taugt, und nur ad interim als nolhwendiges Uebel beibehalten wer- 
<lb/>den muss", „immer so wie Hermann den Krieg bei den Römern
<lb/>studirle, der dabei zugleich der Letztem schwache Seite kennen
<lb/>lernte", — unsre jüngeren Juristen sollen „lernen, mit juristi- 
<lb/>schen Waffen geschickt umzugehen, um damit gegen die Juristen- 
<lb/>zunft zu kämpfen". Ausser dieser Verkündigung des Kampfes,
<lb/>„dessen Fortsetzung der Verf. fortan alle seine Kräfte zu widmen
<lb/>gedenkt", (er hält es für erspriesslich, sich deshalb auf eine Stelle
<lb/>in Shakespeare^ K. Richard II. zu berufen,) enthält das Vorwort
<lb/>noch eine Rechtfertigung des Titels; „Juristenspiegel" und die An- 
<lb/>gabe der Bestimmung .dieses Spiegels. Zuletzt werden noch den
<lb/>jungen Juristen zwei Rathschläge ertheilt, wie sie sich für die hohen
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0445.tif"
                n="445"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0445--><p/>
            <p>

               <lb/>Sckei&amp;er, Par'anesen für Studirende. 445

<lb/>Zwecke, für welche sie im Sinne des Verfs* w irken sollen, geschickt
<lb/>zu machen haben. Einer dieser Rathschläge möge, als besonders
<lb/>characteristisch für die Schreib- und Sinnesart des Verfs., wörtlich
<lb/>hier wiederholt werden. Es haben also die jungen Juristen

<lb/>„einmal einen gründlichen Absehen in sich zu erwecken vor der Unsitte
<lb/>der gemeinen neueren Juristen, welche das Hecht als bloss positive
<lb/>willkührliche Satzung, losgetrennt von der Moral und Religion, durch blos- 
<lb/>sen Staatszwang geltend, die Hechtskunde als todtes positives Gedächt-
<lb/>nisswerk, die Hechtskunst als Practik von Kniffen und Pfiffen, die
<lb/>Rechtswissenschaft als bornirte Facultätsscienz (sic), als Rüstzeug das
<lb/>empörendste Unrecht zu beschönigen, das Volk nur als eine durch Polizei- 
<lb/>gewalt und Criminalterrorismus zu bändigende Rotte, den Staat als eine
<lb/>Mühle, die Individualitäten, Gefühle und Leidenschaften der Bürger zu einem
<lb/>einfarbigen Brei zu mahlen, oder als sonstige todte Maschinerie, sich
<lb/>selber aber als blinde Räder in derselben betrachten!"

<lb/>Wo ein Autor so urkräftig spricht, bedarf es weiter keiner Be- 
<lb/>merkung des Kritikers; eine solche Sprache versteht Jeder und über
<lb/>den Werlh solcher Poesie dürfte auch Niemand zweifelhaft seyn.
<lb/>Auch über den gründlichen Hass des Verfs. gegen das Römische
<lb/>Recht kein Wort weiter. Wozu wiederholen, was schon hundert
<lb/>Mal gesagt worden ist, wiederholen hier, wo der Gegner nicht mit
<lb/>Gründen, sondern mit Redensarten in die Schranken tritt? Nur seine
<lb/>Verwunderung vermag Ref. nicht zu unterdrücken, sein Erstaunen
<lb/>darüber, dass der Verf., „früher selber, auch einige Jahre practi-
<lb/>scher Jurist" von unserem Rechtszustand die Vorstellung hat fassen
<lb/>und festhalten können, dass uns mit Exstirpation des Römischen
<lb/>echts und mit Regeneration des Deutschen geholfen werden könne.
<lb/>Man sollte meinen, das Verleben auch nur einiger Jahre in der
<lb/>juristischen Praxis könne genügen, um sich zu überzeugen, dass einer
<lb/>. eits das Römische Recht währerid der langen Zeit seiner Gültigkeit
<lb/>in Deutschland mit unserem Rechtsleben vollständig verwachsen sey
<lb/>önd aufgehört habe, ein uns fremdes Recht zu seyn, und anderer
<lb/>Seits das Deutsche Recht, nachdem es durch die Aufnahme des
<lb/>Römischen in seiner Entwickelung gehemmt worden ist, für unser
<lb/>heutiges Rechtsbedürfniss nimmermehr ausreiche. Ein Gesetzbuch
<lb/>Für das heutige Deutschland aus rein Germanischen Elementen und
<lb/>ohne Einwirkung Römischer Ideen würde die grösste Qual seyn,
<lb/>Reiche sich für unsere Rechtszustände nur irgend ausdenken Hesse.
<lb/>» hätte es zur Zeit der unglückseligen Reception des Römischen
<lb/>echts einen so kampflustigen Scheidler gegeben, wie unser Jahr-
<lb/>unüert ihn besitzt, wie ganz anders würde es mit unserm Recht,
<lb/>mit unserer Volkstümlichkeit stehen! — Doch genug, vielleicht
<lb/>schon zu viel von dem Vorworte. An dasselbe schliessen sich fol- 
<lb/>gende Anderen entlehnte Stücke an: I. Feuerbach über die Idee

<lb/>, er Gerechtigkeit und die hohe Würde des Richteramts. II. Feuer-
<lb/>a®h über positive Rechtswissenschaft und die Notwendigkeit des
<lb/>positiven Rechts. III. Justus Möser über den wichtigen Unterschied
<lb/>wend'"^'^" und förmlichen Rechts. IV. Thibaut über die Notb-
<lb/>eit eines - allgemeinen bürgerlichen Rechts in Deutschland.
<lb/>ßebst Beilagen, Erklärungen Thibaut’s gegen die Ueber-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0446.tif"
                n="446"
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            <p>

               <lb/>446 Scheidler, Paränesen für Studirende.

<lb/>Schätzung des Röm. Rechts und die sog. historische Rechtsschule.)
<lb/>V. Feuerbach über historische Rechtsgelehrsamkeit und einhei- 
<lb/>mische deutsche Gesetzgebung. VI. YVeicker’s Schandgemälde
<lb/>der gemeinen deutschen positiven Juristerei und Juristenkaste. [Wer
<lb/>erkennt in dieser Ueberschrift nicht unsern guten Scheidler wie- 
<lb/>der?] VII. Schi Iden er über die Behandlung des deutschen Priva l-
<lb/>und Siaatsrechts im Geiste der deutschen Volkstümlichkeit. VIII.
<lb/>Beseler über die Stellung des römischen Rechts zu dem nationalen
<lb/>Recht der germanischen Völker. — Man wird zugehen, dass diese
<lb/>Sammlung für den Zweck des Herausg. recht gut veranstaltet scy.

<lb/>In der zweiten Abtheilung ist schon Einiges mehr, was der
<lb/>Herausg. sein eigen nennen kann. Vor Allem wieder das Vorwort,
<lb/>welches jedoch, wie sich nach dem Obigen von selbst versteht, mit
<lb/>mancher geborgten Sentenz verbrämt ist. Es enthält eine Mil- 
<lb/>theilung über Entstehung und Zweck dieser zweiten Abtheilung. Sie
<lb/>sollte dem ursprünglichen Plane nach erst nach Vollendung des Ju- 
<lb/>ristenspiegels (das oben Besprochene ist nur der erste Abschnitt
<lb/>desselben) erscheinen, aber Verschiednes hat ihr Hervortreten be- 
<lb/>schleunigt. Die Hauptbestimmung hat sie mit dem Juristenspiegel
<lb/>gemein, ,,nämlich die Erweckung eines lebendigen Rechtsge- 
<lb/>fühls und einer echten, nachhaltigen Begeisterung für das wahre
<lb/>Recht der Gerechtigkeit." Sie soll aber insbesondere dem
<lb/>von unsern Juristen fort und fort verkannten und ignorirten Natur-
<lb/>recht — an dessen Verfall, wie sich denken lässt, wiederum „der
<lb/>krankhafte Zustand unsers positiven Rechts, so wie die demselben
<lb/>entsprechende Einseitigkeit des Rechtsstudiums entweder in bloss
<lb/>historisch-antiquarischer oder in bloss positiv-praktischer Richtung"
<lb/>Schuld ist, — unter die Arme greifen. Der Vcrf. hält seit einer
<lb/>Reihe von Jahren Vorlesungen über das Naturrecht und da ist es
<lb/>ihm denn nach gerade lästig geworden, alle Mal zu Anfang einen
<lb/>Beweis zu führen, dass es wirklich ein Naturrecht gebe. Was thul
<lb/>er also? Er stellt aus der Vorrede und Einleitung des Rotteck-
<lb/>schen Lehrbuchs des Vernunftrechts diejenigen §§.y welche die
<lb/>Vorurtheile gegen das Vernunftrecht widerlegen und seine Bedeutung
<lb/>für das positive Recht und die positive Jurisprudenz entwickeln
<lb/>sollen, zusammen und so hat er nicht blos die vortrefflichste Abhülfe
<lb/>jenes Uebelstandes, sondern auch den 42 Seiten füllenden ersten
<lb/>Abschnitt eines neuen Buchs. Da nun aber der Verf. ein Mal
<lb/>R otteck redend eingeführt hat, man jedoch „in Norddeutschland"
<lb/>[nicht auch im Süden?] „manche Vorurtheile gegen denselben als
<lb/>Historiker und Rechtsphilosophen, namentlich aber gegen sein poli- 
<lb/>tisches System hegt, und er doch mit Recht als einer der Kory- 
<lb/>phäen des s. g. Liberalismus oder Constitutionalismus gilt", so hat
<lb/>sich der Verf. — ganz natürlich — veranlasst gesehen, jene Vorur- 
<lb/>theile näher zu beleuchten und überhaupt einen Beitrag zur Charac-
<lb/>teristik R.'s zu liefern, als des besten Vorbilds für die „das Ver- 
<lb/>nunftrecht Studirenden". So ist denn wieder ein Abschnitt von S.
<lb/>45 — 113. fertig, in welchem die von der Leipziger Allgem. Zei-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0447.tif"
                n="447"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0447--><p/>
            <p>

               <lb/>li fockef , Zerstr. Blätter a. d. Hand- u. Hülfsakten e. Juristen. 44T

<lb/>der Augsburger Allgem. Zeitnng und den Hallesehen Jahrbü- 
<lb/>chern über R. veröffentlichten Urtheile zum Theil wieder abgedruckt,
<lb/>alle aber ausführlich beleuchtet werden. Man wird den richtigen
<lb/>Tact nicht verkennen, mit welchem hier der Verf. einer Hodegelik
<lb/>für Studirende dieselben gleich zum Anfang ihrer Studien auf das
<lb/>Feld führt, welches für sie der rechte Kampf- und Tummelplatz ist,
<lb/>und ihnen in der scharfsinnigen Kritik geistreicher Artikel politischer
<lb/>und unpolitischer Zeitungen „lebendiges Rechtsgefühl“ und „echte,
<lb/>nachhaltige Begeisterung für das wahre Recht der Gerechtigkeit"
<lb/>erweckt. Doch noch nicht genug! „Uni die practische Bedeu- 
<lb/>tung des Vernunftrechts für unsere Zeit noch klarer zu zeigen“,
<lb/>theilt ein folgender Abschnitt (S. 113 —177.) Rottcck’s und An- 
<lb/>derer (namentlich WeitzePs, Wachsmuth’s und W. v. Hum-
<lb/>boldt’s) Ansichten von der französischen Revolution — „weil dieses
<lb/>welthistorische Ereigniss zuerst das Vernunft recht im Grossen
<lb/>geltend zu machen angefangen hat" — mit und verbreitet sich über
<lb/>diese, sowie über“ den Zusammenhang jener Revolution mit dem
<lb/>neuern Conslitutionalismus oder Repräsentativsystem. Endlich, um
<lb/>„die practische Bedeutung und Wichtigkeit der Lehren und For- 
<lb/>derungen des Vernunftrechts für die gegenwärtige Grisis der socialen
<lb/>Zustände“ klarer zum Bewusstseyn zu bringen, werden zum Schlüsse
<lb/>J79 — 208.) Stimmen Verschiedener wiederholt, nämlich zuerst
<lb/>die Stimmen v. Gagern’s, Tegner’s, Guizot’s und RussePs „über
<lb/>die dermalige Weltlage, über die Klagen der Völker und die krank-
<lb/>a te Verstimmung der Zeit überhaupt“ und hierauf die Stimmen
<lb/>h. Carlyle’s, Jeremias Golthelf’s und Diesterweg’s „über
<lb/>&lt; ie gegenwärtige Armennoth insbesondere, und ihre Gefährlichkeit
<lb/>!n böige der Nachwirkungen der französischen Revolution.“ — Dies
<lb/>,8t bin Abriss der zweiten Abtheilung. Wird der Leser noch ein
<lb/>Uriheil über dieselbe vom Ref. verlangen? 18.
</p>
            <p>

               <lb/>Zerstreute Blätter aus denHand- undHülfsakten eines Juristen.
<lb/>Wissenschaftliches und Geschichtliches aus der Theorie und Praxis
<lb/>oder aus der Lehre und dem Leben des Rechts. Herausg. von
<lb/>Friedr. Cröscliel, K. Preuss. Geh. Ober-Jusliz-R., D.j, u.
<lb/>Thl, 2le Ablh. — A. u. d. T.: Zur theologisch-juristischen
<lb/>lographie und Literatur. Herausg. u. s. w. 2te Abthl. Schlen- 
<lb/>zen, 1842.

<lb/>In dem ersten Jahrgange dieser Jahrb. S. 495. ff. hat der nun
<lb/>verstorbene Gärtner die ersten zwei Theile und die erste Abthei-
<lb/>0,1g des dritten angezeigt, und da eine Characteristik des Werkes
<lb/>For S6*nes Verfs. hingestellt, welche, freilich in eigentümlicher
<lb/>^Urc^ un^ durch treu und wahr ist. Bei dieser Ueberein-

<lb/>eine^W^^f. mit seinem Vorgänger kann der erstere sich, um
<lb/>Zeits 1 *b^brholung des bereits Ausgesprochenen in der nämlichen
<lb/>C,ri zu umgehen, getrost auf den letzteren beziehen, um so
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0448.tif"
                n="448"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0448--><p/>
            <p>

               <lb/>448 Goschei, Zerstr. Blätter a. d. Hand- u. Hülfsakten e. Juristen.

<lb/>mehr, als sich erwarten lasst, dass unseren Juristen, welche in der
<lb/>Theorie oder Praxis ihrer Wissenschaft nicht ganz verweltlicht sind,
<lb/>sondern einen Aufblick zu dem Höheren behalten haben, das Werk
<lb/>in seinen früheren Theilen schon durch eigenes Anschauen und Ge- 
<lb/>messen bekannt und lieb geworden sey. So wendet sich denn Ref.*
<lb/>tim seiner Pflicht eines Berichterstatters zu genügen, ohne Weiteres
<lb/>zu dem Inhalt der vorliegenden Abtheilung, und will dem Leser eine
<lb/>Uebersicht desselben gewähren. "Zur Einleitung wird ein Aufsatz:
<lb/>De bona fide (S. 1 —14.) gegeben, in welchem der Verf. den
<lb/>Glauben, als die Grundlage des Rechts, darstellt, — nämlich den
<lb/>christlichen Glauben. Wie dieser Aufsatz durch die Glaubensfülle,
<lb/>welche er offenbart, und durch die wirklich überraschenden Combi-
<lb/>nationen desVerfs. lebhaft erregt und anzieht, so ist dies nicht min- 
<lb/>der der Fall mit den Worten, mit welchen der Leser in den folgen- 
<lb/>den Abschnitt: „Römisch-katholische Juristen aus den letzten drei
<lb/>Jahrhunderten44 (S. 17—146.) eingeführt wird. Sie enthalten Geist- 
<lb/>und Gemüthvolles über katholische und evangelische Kirche. Die
<lb/>einzelnen Juristen aber, deren mehr oder weniger ausgeführte Bio-
<lb/>graphieen dieser Abschnitt giebt, sind: Petrus Ravennas, Maria
<lb/>Sebastian Braut, Jacob von Salza, Wilhelm Budäns, Johann Valdez,
<lb/>Joannes Lange, Aemilius Ferre tus, Petrus Ruffus, Conrad Heresbach,
<lb/>Gabriel Mudäus, Joachim Hopper, Viglius ab Aytta Zuichemus, Jo-
<lb/>docus Damhauderus, Marcus Antonius Muretus (beiläufig.auch die
<lb/>Alciati), Franz Suarez, Guido Panzirolus, die Familie Aldobrandini,
<lb/>Wilhelm Maranus, Antonius Faber, Antoine le Maitre, Thomas de
<lb/>Thomasettis, Cölestin Sfondrati (Eugenius Lombardus), Louis Ferrand,
<lb/>Pierre Taisand, Johann Caspar Barthel, Ludwig Anton Muralori,
<lb/>Zeger Bernhard van Espen, Johann Niclas von Hontheim, Johann
<lb/>Peter Banniza, Georg Christian Neller, Peter Conrad Eberlh, Joseph
<lb/>Valentin Eybel, Friede. Wilh. Franz Freih. v. Fürstenberg, Dr. Cle- 
<lb/>mens August v. Droste-Hülshoff. Besonders die Biographie des
<lb/>letzten ist ein schönes, gerundetes, von trefflichen Gedanken durch- 
<lb/>drungenes Gemälde. — Der nächste Abschnitt ist so bezeichnet:
<lb/>„Von der Wanderschaft einiger Juristen nach Rom", und geht von
<lb/>8. 149 —194.; er wird eingeleitet durch eine wahrhaft erbauliche
<lb/>Betrachtung über das Unterscheidende zwischen katholischer und
<lb/>evangelischer Kirche, ausgezeichnet durch anerkennende Milde auf
<lb/>der einen und festen evangelischen Sinn auf der anderen Seite.
<lb/>Möge sie viele Leser und Beherziger auf beiden Seiten finden! Nach- 
<lb/>dem der Verf. zugleich einen tiefen Blick *n die Motiven des Ueber-
<lb/>tritts so Mancher zur Römischen Kirche gethan hat, führt er uns
<lb/>folgende Juristen, welche in dieselbe zurückgekehrt sind, in kurzen
<lb/>Lebens-Skizzen vor: Franz Spiera, Franz Balduin (Baudouin), Boetius
<lb/>Epo, Obertus Gifanius, Bernhard Sutholt, Christoph Besold, Dr. Helf- 
<lb/>reich Ulrich Hunnius, Job. Christian Freih. v. Boinehurg, Geo. Chri- 
<lb/>stoph Ferd. v. Räsewitz, Job. Philipp Treiber, Job. Heinr. Bocris,
<lb/>eigentlich Bockreuss, Friedr. Leop. Graf zu Stollberg. — „Die evan- 
<lb/>gelischen Juristen aus den letzten drei Jahrhunderten", welche nun
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0449.tif"
                n="449"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0449--><p/>
            <p>

               <lb/>Göschel, Zerstr. Blätter a. d. Baud- u. Hülfsakten e. Juristen. 449

<lb/>folgen (S. 197—458.), werden eingeführt durch eine ernste Erklä- 
<lb/>rung über die Unkirchlichkeit unserer Zeit gegenüber den früheren
<lb/>Jahrhunderten; die warnende Stimme des ehrwürdigen Verfs. lässt
<lb/>uns die Gefahr erblicken, welcher wir auf dem von so Vielen betre- 
<lb/>tenen Wege verfallen w erden. Jene evangelischen Juristen sind aber
<lb/>folgende: Dr. Martin Luther, Dr. Philipp Melanchthon, Joh. Rcuchlin,
<lb/>Henning Göden, Sebald von Münster, Jacob Sturm, Hieronym. Schürf,
<lb/>Georg Bruck, Melchior Kling, Bilibald Pirkheimer, Wolfg. Fabricius
<lb/>Capito (Köpflin), Matthias v. Jagow, Franz Burkhard, Joannes Fer-
<lb/>ranus, Christoph v. Carlowilz, Joannes Schneidewinus, Hieronym.
<lb/>Gerhard, Ulrich Sitzinger, Caspar Wild, Nicolaus Eisnerus, Mat- 
<lb/>thäus Wesenbecius, Heim*. Husanus, Joh. Fischart, gen. Menzer,
<lb/>Job. Fichard, Franciscus Hottomannus (richtiger: Hotomanus), Hugo
<lb/>Donellus, Wenzeslaus Zuleger, Joachim v. Heust, Philipp Marnix,
<lb/>Ritter v. St. Adelgonde, Joh. Wolf, Franciscus Junius (du Jon), Jae.
<lb/>Monavius, Nicol. Reusner, Barlhol. Reusner, Heinr. Stroband, Chri- 
<lb/>stian Distelmeyer, Wenzeslaus v. Zedlitz, Conrad Rittershusius,
<lb/>Rainer Baehof v. Echt, Alhericus und Scipio Gentilis, Martin Aich-
<lb/>mann, Job. Keckius, Philipp Mornäus, du Plessis-Marly, Ernestus
<lb/>Cothmannus, Martinus Chemnitius, Andreas Dinner, Henning Renne-
<lb/>niann, Desiderius Heraldus, Geo. Richter, Joh. Gryphiander (Gry-
<lb/>penkerl), Geo. Christoph Walther, Joh. Engel v. Werdenhagen,
<lb/>Geo. Franzkius, Dietrich v. Reinking, Benedict Carpzov II., Aug.
<lb/>^arpzov, Christoph Forstner, Friede. Brummer (hier legt der Verf.

<lb/>•o41. auf Brummer’s Schrift ad legem Cinciam zu viel und auf die
<lb/>'tet bedeutenderen Forschungen unserer Zeitgenossen zu wenig Werth,)
<lb/>°h. Brunnemann, Matthäus Haie, Joh. Otto Tabor, Quirinus Kuhl-
<lb/>njann, Veit Ludw. v. Seckendorf, Ulrich Huber, Joh. Andr. von der
<lb/>Mülen, Dr. Ahasverus Fritsch, Joh. Christoph Wagenseil, Joh. Chri- 
<lb/>stoph Würtenberger, Joh. Geo. Gichtei, Lorenz Grammendorf, Dr.
<lb/>^amuel Stryk, Joh. Samuel Stryk, Nicol. Hieronym. Gundling, Daniel
<lb/>Kolshorn, Joh. Bereut, Gottfr. Wilh. v. Leibnitz, Heinr. v. Cocceji,
<lb/>Jerm. Deusing, Joh. Ortwin Westenberg, Joh. Barbeyrac, Joh.
<lb/>friedr. Hombergk zu Vach, Carl Gottfr. Bose, Ernst Joh. Friede,
<lb/>fantzel, Joh. Ernst Flörke, Joh. Christian Grubner, Joh. Gottlieb
<lb/>tör, Joh. Christian Petersen, Siegfr. Cäso v. Arminga, Ludw. Martin
<lb/>\V )e’ ^ristian Ulrich v. Keteihodt, Augustin v. Balthasar, Joh.
<lb/>t o Rl'enck, Job. Heinr. Kirchhof, Job. Gottlieb Frenzei, Philipp
<lb/>"visier, Adolph Friede. Reinhard, Joh. Carl Bretschneidcr, Geo.
<lb/>einr. Hinüber, Christian Aug. Schultze, Erhard Friede. Weinland,
<lb/>Lberhard Friede, v. Georgii, Dr. Christian Friede, v. Glück, (hierbei
<lb/>eich eine kurze Erörterung der politisch-juristischen und der
<lb/>^rchenrechtlichen Frage über das Verhältniss des christlichen Staa-
<lb/>Der^f ^ ^eP £anzen Kirche zur Mission,) William VVilberforce. —
<lb/>derte^611^6 ^schnitt: ,,Die Publizisten aus dem vorigen Jahrhun-
<lb/>Kirdie — 506 ) wird eingeleitet durch einige Worte über

<lb/>inner ^ ^^at, die Eintheilung des Kirchenrechts in äusseres und

<lb/>es&gt; en Gegensatz zwischen Staats- und Privat - Recht. Die
<lb/>Knl. J.ilirh. f. ,1. (t\v VI M V ZS
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0450.tif"
                n="450"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0450--><p/>
            <p>

               <lb/>450 Schaffrath, Theorie der Auslegung conslitutioneller Gesetze.

<lb/>Publicisten, deren Andenken vom Vers, gefeiert wird, sind: Joh.
<lb/>Jao. Moser, Friedr. Carl Froih. v. Moser und .loh. Stephan Putter. —
<lb/>Nach einem anderen Princip, als die bisherigen, sind die beiden
<lb/>letzten Abschnitte angeordnet. Der erstere von ihnen (S. 507—548.)
<lb/>führt die Ueberschrift: „Naumburg an der Saale" und macht uns
<lb/>mit drei christlich denkenden und lebenden Juristen bekannt, mit
<lb/>welchen der Verf. durch den Ort seiner eigenen früheren Wirksam- 
<lb/>keit, sowie zum Th eil durch die engste Freundschaft verbunden ge- 
<lb/>wesen ist: Gottlieb Aug. Mossdorf, Karl Heinr. Wachsniuth, Gott- 
<lb/>lieb Ernst Pinder. Der Schlussaufsatz unter der Ueberschrift: „Lan- 
<lb/>gensalza in Thüringen" (S. 549 — 550.) ist der kindlichen Pietät ent- 
<lb/>flossen, in welcher der Verf. sich über das segensreiche Wirken
<lb/>seines Vaters Christian Friedr. Göschei verbreitet. — Ref. steht hier
<lb/>am Ende des Buches, welchem er so viel Anregung, Erhebung, Er- 
<lb/>bauung verdankt. Er hat leider in seinem skizzenhaften Bericht nur
<lb/>hier und da auf die goldenen Worte, welche der Verf. in dieser nach
<lb/>Form und Inhalt so eigenthümlichen Sammlung niedergelegt hat, auf- 
<lb/>merksam machen können. Aber ihn tröstet die Hoffnung, dass ein
<lb/>Buch solchen Inhalts auch ohne weitere Besprechung und Empfeh- 
<lb/>lung sich selbst seinen Weg bahnen werde, zumal ihm gleichgehal- 
<lb/>tene Theile vorausgegangen sind. Möge jener Weg unmittelbar in
<lb/>das Innere der Standesgenossen fuhren! 20.
</p>
            <p>

               <lb/>Theorie der Auslegung constitutioneller Gesetze, nach con-
<lb/>stitulionellem Staats- und gemeinem deutschen Rechte von Dr.jur.
<lb/>Willi. Mich. SchaiFrath, Privatdoc. d. Rechtswiss. an der
<lb/>Univ. Leipzig. Leipzig, 1842.

<lb/>Der Verf. dieser kleinen Schrift hat in der neusten Zeit eine
<lb/>ungemein grosse Productionskraft entwickelt; fast gleichzeitig sind
<lb/>von ihm mehrere Schriften über Gegenstände von Wichtigkeit er- 
<lb/>schienen. Nun hält zwar Ref. eine so häufig geübte Schriftstellerei
<lb/>im Allgemeinen nicht gerade für etwas besonders Lobenswertes.
<lb/>Er muss aber doch in dem vorliegenden Falle dem Verf. die Aner- 
<lb/>kennung zu Theil werden lassen, dass, wenigstens nach der obigen
<lb/>Schrift zu urteilen, die Quantität hier die Qualität nicht verdrängt
<lb/>hat. Vielmehr ist diese Schrift nach der Ansicht des Ref. recht
<lb/>gelungen und verdient der allgemeinen Aufmerksamkeit empfohlen
<lb/>zu werden. Eine sehr schätzenswerte Eigenschaft des Verfs. ist
<lb/>die Selbstständigkeit seines Urteils, die Bestimmtheit seiner Ueber-
<lb/>zeugung. Dadurch erwirbt er sich, auch wenn der Leser seinen An- 
<lb/>sichten nicht beistimmen kann, doch einen Anspruch auf dessen Ach- 
<lb/>tung. Auch consequente und scharfsinnige Entwicklung legt sich in
<lb/>dieser Schrift überall an den Tag. Dagegen muss Ref. bekennen,
<lb/>dass ihm die Form, in welcher der Verf. seine Gedanken vorträgt,
<lb/>nicht zusagl; sie hat etwas Schwerfälliges, ^Starres und Eckiges,
<lb/>mehr jedoch im Anfänge, als in den späteren Abschnitten, in wel- 
<lb/>chen sie an Leichtigkeit und Rundung offenbar gewonnen hat. Den
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0451.tif"
                n="451"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0451--><p/>
            <p>

               <lb/>Schaffrath, Theorie der Auslegung constitutioneller Gesetze. 451

<lb/>Inhalt der Schrift anlangend, so stellt der Verf. eine von fast allen
<lb/>bisherigen Ansichten abweichende Theorie über die Auslegung con- 
<lb/>stitutioneller Gesetze ,,aus anderweilen Erklärungen besonders der
<lb/>ganzen gesetzgebenden Staatsgewalt (der Regierung und Ständever- 
<lb/>sammlung) oder einzelner Factoren derselben (der Regierung, beider
<lb/>Kammern oder einer, einer Deputation oder einzelner Mitglieder,
<lb/>mithin aus Gesetzentwürfen, Motiven, ständischen Schriften, Depu- 
<lb/>tationsgutachten, Erklärungen der Regierungscommissarien oder ein- 
<lb/>zelner Kammermitglieder)“ auf. Sie ist 8. 68. f. kurz zusamraengc-
<lb/>fasst und Ref. theilt sie 5o mit den Worten des Verfs. mit:

<lb/>?,I Ungeeignet zur Auslegung sind dieselben (jene Erklärungen): t)als
<lb/>materielle Hülfsmiltel oder als Quellen der Auslegung, 2) überall, wo
<lb/>sie (ihr VVortverstand oder Sinn) mit dem (auszulegenden) Gesetze, a) mit
<lb/>dessen Wortverstande, oder b) mit der qualitativen oder quantitativen
<lb/>Beschaffenheit des Sinnes desselben nicht übereinstimmen oder gar im
<lb/>Widerspruche stehen, insbesondere aber 3) zur beschränkenden (restricti*
<lb/>ven) und eweiternden (extensiven) Auslegung des Gesetzes, zumal wenn
<lb/>diese 4) auf ein Derogiren, öbrogiren, Subrogiren oder Exrogiren
<lb/>des Gesetzes hinauskommt. II. Geeignet zur Auslegung sind sie:

<lb/>1) als formelle Uülfs- oder Beweismittel der Auslegung stets, insbesondere

<lb/>2) zur grammatischen und 3) zur declarativen Auslegung der Gesetze, zur
<lb/>Aufklärung von Dunkelheiten oder Zwei- oder Vieldeutigkeiten, Amphibö-
<lb/>lien (nicht aber von — stets mit materiellen — , mit Unordnung im Denken
<lb/>des Gesetzgebers verbundenen Verworrenheiten) und nicht zur Aus- 
<lb/>füllung von Unvollständigkeiten oder Lücken, besonders nicht in Straf- 
<lb/>gesetzen.“

<lb/>Nach der Zusammenstellung dieser Resultate führt der Verf.
<lb/>noch aus, dass jene anderweiten Erklärungen der gesetzgebenden
<lb/>Staatsgewalt auch nicht als authentische Auslegung eines Gesetzes
<lb/>angesehen oder zu dieser benutzt werden können. — Um zu jenem
<lb/>Ergebniss zu gelangen, stellt der Verf. zuvörderst den Begriff der
<lb/>Auslegung fest, untersucht und bestimmt sodann das Wesen des Ge- 
<lb/>setzes und handelt zuletzt von dem Begriff und Wesen der Auslegung
<lb/>der Gesetze. Ref. hat nun in dieser ganzen Darstellung sehr viel
<lb/>Wahres und Gutes gefunden, sich jedoch nicht von der Richtigkeit
<lb/>der Ansicht des Verfs. in allen Puncten überzeugen können. Der- 
<lb/>selbe geht bei seiner Untersuchung von einem Begriff der Auslegung
<lb/>und einem Unterschied zwischen Auslegen und Erklären aus, welche
<lb/>dem Ref. eben so neu waren, als unrichtig zu seyn scheinen. Der'
<lb/>§• 1. enthält nämlich Folgendes:

<lb/>heisst: den (relativ) unverständlichen Sinn einer Hede,
<lb/>Erklären: den unverständlichen Gegenstand oder Stoff, den Inhalt
<lb/>öder Umfang einer Hede, jedoch abgesehen von ihr, mithin den Gedanken
<lb/>(Begriff, Schlot oder das Urtheil, den Willen) eine» Menschen verständ- 
<lb/>lich machen. Die Auslegung bezieht sich daher nur auf Sätze, nicht auf
<lb/>Urtheile, Begriffe, ferner nur auf die Sprache, Worte oder die Form einer
<lb/>Hede selbst oder auf den Ausdruck eines Gedankens, Hegriffes, Urtheile«
<lb/>und Willens als auf ihren Gegenstand und auf die Ermittelung des
<lb/>Inhalts und Umfangs einer Rede als auf ihren Zweck. Eine unmittelbare
<lb/>Voraussetzung der Auslegung ist daher stets die Hede, Sprache oder
<lb/>Worte. Die Erklärung dagegen bezieht sich nur auf Gedanken, Be- 
<lb/>griffe, Urtheile, auf den Willen eines Menschen, nicht auf den A usdru ck
<lb/>derselben, nicht auf Sätze als auf ihren Gegenstand und nur auf den fn-

<lb/>29*
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0452.tif"
                n="452"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0452"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0452--><p/>
            <p>

               <lb/>452 Schaffrath, Theorie der Auslegung constitutioneller Gesetze.

<lb/>halt und Umfang eines Gedankens, Begriffes u. s. \v. Eine unmittelbare
<lb/>Voraussetzung der Erklärung ist daher nur der Gedanke, Begriff«
<lb/>Wille oder die rein geistige Thätigkeit eines Menschen, nicht aber die
<lb/>körperliche (und geistige) äussere Mittheilung derselben an Andere.
<lb/>Die Erklärung ist ohne Sprache, ohne Worte, Ausdruck u. s. vv. mög- 
<lb/>lich, die Auslegung nicht. Diese setzt aber allerdings auch das Denken,
<lb/>Begreifen, Uriheilen, Wollen oder einen Gedanken, Begriff oder Willen
<lb/>als Stoff und Gegenstand, folglich als unmittelbare Voraussetzung der
<lb/>Hede, aber in Bezug auf sich, die Auslegung seihst, nur mittelbar voraus.
<lb/>Mit andern Worten: Die Erklärung hat es nur damit zu thun, was ein
<lb/>'* Mensch wirklich gedacht, gewollt u. s. w. habe oder was er habe denken
<lb/>und wollen wollen. Die Auslegung dagegen damit, was jemaud gespro- 
<lb/>chen, gesagt, ausgedrückt, initgetheilt habe oder: was er spre- 
<lb/>chen, ausdrücken, sagen, mittheilen wollen und was er gespro- 
<lb/>chen, mitgetheilt, ausgedrückt h abe. Allerdings kommt man hei der Aus- 
<lb/>legung auch darauf, was jemand gedacht und gewollt habe. Aber das ist
<lb/>nicht Zweck der Auslegung, sondern nur Zufall, oder wenigstens nicht
<lb/>nächster und eigentlicher, nicht Haupt-, sondern nur ein Neben-, ent- 
<lb/>fernter Zweck der Auslegung. Aus diesen Gründen ist in Beziehung auf den
<lb/>Gegenstand und Zweck, eine jede Auslegung nur eine gramma- 
<lb/>tische, nnd die Ein theilung derselben in eine grammatische und logische
<lb/>falsch."

<lb/>Aus diesen Gründen? Alter wo findet sich in der ganzen hier
<lb/>milgelheilten Stelle auch nur ein einziger Grund? Sie enthält blos
<lb/>Behauptungen, deren Beweis der Verf. schuldig gehlieben ist. Und
<lb/>dieser Beweis wird sich woh| auch nicht führen lassen. Denn
<lb/>weder Sprache noch Logik nöthigt zu dem Unterschied, welchen der
<lb/>Verf. zwischen Auslegung und Erklärung macht. Doch wir wollen
<lb/>ihm denselben zugehen; was folgt daraus weiter, als dass für die
<lb/>Glieder der bisherigen Einteilung in grammatische und logische Aus- 
<lb/>legung andere Namen zu subslituiren sind und jene A., diese E. zu
<lb/>nennen ist? Freilich soll deis Verfs. E. ohne Sprache u. s. w. mög- 
<lb/>lich seyn, und insofern scheint sie mit der bisherigen logischen A.
<lb/>nicht zusammenzufallen. Es wäre aber wohl nicht zu viel verlangt
<lb/>gewesen, dass der Verf- uns ein Beispiel der Erklärung des Gedan- 
<lb/>kens eines Anderen, welchen dieser nicht äusserlich mitgetheilt hat,
<lb/>vorgeführt hätte. So unbefriedigend wie diese neue Unterscheidung
<lb/>des Verfs. ist auch sein Begriff der Auslegungskunst als des systema- 
<lb/>tischen Inbegriffs der Regeln, nach welchen der Sinn einer Rede in
<lb/>derselben Sprache verständlich zu machen ist; geschieht dies
<lb/>nicht in derselben Sprache, so ist es nach dem Verf. keine Ausle- 
<lb/>gung, sondern Uebersetzung. Hiernach sind also Auslegung und
<lb/>Uebersetzung gar nicht dem Wesen, sondern nur der Form nach
<lb/>verschieden. Wir müssen mithin Den, welcher eine Stelle von
<lb/>Cicero lateinisch paraphrasirt, einen Ausleger, Den dagegen, wel- 
<lb/>cher ganz die nämliche Paraphrase in Deutscher Sprache giebt, einen
<lb/>Uebersetzer nennen, und Den, welcher eine Stelle jenes Schrift- 
<lb/>stellers ins Deutsche überträgt, als einen Uebersetzer, Denjenigen
<lb/>aber, welcher diese Deutsche Uebersetzung ins Lateinische zurück- 
<lb/>überträgt, als einen Ausleger des Cicero bezeichnen. Endlich
<lb/>stimmt Ref. auch mit dem Begriff der Auslegung des Gesetzes, wel- 
<lb/>chen der Verf. ira §. 21. aufstellt: „Erforschung des — relativ —
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0453.tif"
                n="453"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0453--><p/>
            <p>

               <lb/>Mullei•, Die deut. Auswander., Freizügigk. u. Heiin.-Verhältn. 453

<lb/>unverständlichen (wahren) Sinnes eines Gesetzes aus demselbenu
<lb/>nicht überein; die Gründe seines Dissenses liegen in dem Obigen
<lb/>und darin, dass er relative Unverständlichkeit eines Gesetzes nicht
<lb/>als eine Bedingung der Auslegung anerkennen kann. Er verweist
<lb/>deshalb auf v. Savignv’s System des heut. Rom. R. Bd. 1. S. 318. f.,
<lb/>dessen ganze, höchst lehrreiche und eigentümliche Behandlung
<lb/>der Auslegung vom Verf., welcher doch nach dem Datum der Vor- 
<lb/>rede wenigstens ein Jahr nach dem Erscheinen jenes Bandes schrieb,
<lb/>ganz ignorirt worden ist. Wie nun Ref. den HauptbegrilT, welchen
<lb/>der Verf. aufgestellt hat, nicht zu dem seinigen machen kann, so
<lb/>weicht er natürlich auch in den Folgesätzen, welche auf jene Grund- 
<lb/>lage sich stützen, von dem Verf. ab. Doch muss er immer die Unter- 
<lb/>suchung des Verfs. für dankenswert erklären, schon deshalb, weil
<lb/>sie manche Schwächen und Mängel des bisherigen Verfahrens bei
<lb/>der Interpretation eonstitutioneller Gesetze hervorgehoben und nach- 
<lb/>gewiesen hat. — Den Schluss der Schrift bildet die Darstellung der
<lb/>Theorieen Anderer über die Auslegung jener Gesetze. Aus diese»
<lb/>interessanten Uebersicht ergiebt sich, dass die Theorie Mitter-
<lb/>niaier’s der des Verfs. am nächsten kommt. 3.
</p>
            <p>

               <lb/>Die deutschen Aus wanderungs-, Freiziigigkeits- und Heimaths-
<lb/>yerliältnisse. Eine vergleichende Darstellung der darüber in den
<lb/>Maaten des deutschen Bundes besonders in Oesterreich, Preusscn
<lb/>und Sachsen bestehenden Verträge, Gesetze und Verordnungen,
<lb/>zugleich mit literärischen Nachweisuugcn und Bemerkungen für
<lb/>die Gesetzgebungs-Politik. Zur Selbstbelebrung für deutsche und
<lb/>ausländische Staatsbürger jeden Standes von Alex. Müller,
<lb/>Gherzogl. Sachsen-Weimar. Regierungsrat he. Leipzig, 1841.

<lb/>Ausserordentliche Belesenheit in Deutschen Gesetzsammlungen
<lb/>uud in der neueren staatswissenschafllichen Literatur kann man dem
<lb/>Verf. nicht absprecheu. Auch Leichtigkeit der Auffassung und Ge- 
<lb/>wandtheit der Darstellung lassen sich nicht verkennen. Das ist aber
<lb/>auch Alles, was Ref. an dem Buche zu lohen vermag. Denn betrach- 
<lb/>tet inan dasselbe aus dem rein wissenschaftlichen Standpunctc, so
<lb/>ann es durchaus nicht genügen. Es ist ein Aggregat von Raisonne-
<lb/>n,enls\ *u bunter Mannigfaltigkeit an einander gereiht, aber wissen-
<lb/>sc a l iche Entwickelung, Begründung und Anordnung werden ver- 
<lb/>misst. Der Leser wird mit einer Masse von Notizen überschüttet
<lb/>und sieht sich vergeblich nach dem Geiste um, welcher dieses Chaos
<lb/>beherrschen und die Vielheit zur Einheit gestalten soll. Aber der
<lb/>Verf. wollte wohl gar nicht für die Wissenschaft wirken, sondern,
<lb/>wie der Iilei sagt, hlos „deutsche und ausländische Staatsbürger
<lb/>jeden Standes" belehren. Für diese nimmt aber das Buch wieder
<lb/>einen zu gelehrten Anlauf. Was thun die Nichtjuristea und Niehl-
<lb/>Politiker mit den historischen Mittheilungen und besonders mit
<lb/>een vielen literarischen Notizen? So weiss denn Ref. in der Thal
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0454.tif"
                n="454"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0454"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0454--><p/>
            <p>

               <lb/>454 Nieper, Quellen d. Crim.-Proc. b. d. Civ.-Ger. d. K. Hannover.

<lb/>nicht, für wen der Verf. geschrieben hat, aber eben darum auch,
<lb/>dass sein Buch in keiner Beziehung ganz passend ist. Jeden Falls
<lb/>ist die Wissenschaft durch dasselbe um kein Haar breit gefördert
<lb/>worden, obwohl nicht geleugnet werden mag, dass die Zusammen- 
<lb/>stellung so vieler gesetzlicher Bestimmungen und Ansichten der Ge- 
<lb/>lehrten in dieser Vollständigkeit für diejenigen, welche für den Gegen- 
<lb/>stand ein Interesse haben, von Werth seyn kann. 18.
</p>
            <p>

               <lb/>Quellen des Criminal-Processes bei den Civil-Gericliten des
<lb/>Königreichs Hannover, mit Ausschluss des Fürstenthums Ost- 
<lb/>friesland, des Harlingerlandes und der niederen Grafschaft Gingen
<lb/>nebst den sogenannten Münsterschen Absplissen. Von Cteo* Aug.
<lb/>Wilh. Hechtold Nleper, Justiz-Ganzlei-Ass. zu Hannover.
<lb/>Hannover, 1841.

<lb/>Diese Sammlung beschränkt sich keineswegs auf eigentliche
<lb/>Criminal-Process-Gesetze und Verfügungen, sondern sie umfasst auch
<lb/>diejenigen Vorschriften, w elche sich auf die Verwaltung der Griminal-
<lb/>Gerichtsbarkeit überhaupt beziehen. Der Herausg. wollte aber nur
<lb/>einheimische Rechtsquellen dieser Art zusammenstellen, weshalb er
<lb/>denn die auf dem Titel angegebenen Landestheile, in welchen das
<lb/>Preussische Recht die Grundlage des Strafprocesses bildet, von seiner
<lb/>Sammlung ausgeschlossen hat. Innerhalb dieser Grenzen stellt sich
<lb/>nun aber dieselbe als eine sehr zweckmässige und brauchbare dar.
<lb/>Die Ordnung ist in der Hauptsache die chronologische, doch sind
<lb/>dem Inhalte nach zusammen gehörende Vorschriften auch abweichend
<lb/>von jener Ordnung neben einander gestellt worden. Den Anfang
<lb/>macht die Criminal-Instruction von 1736., den Beschluss das Patent
<lb/>von 1841., die Eröffnung des bei dem Ober-Appellationsgericht an- 
<lb/>geordneten Griminal-Senats betreffend. Die Gesetze sind meistens
<lb/>in ihrem vollen Umfange gegeben, wenn nicht etwa ein Auszug als
<lb/>ausreichend erschien. Solche Gesetze, welche ein blos historisches
<lb/>Interesse gewähren, sind nur dann aufgenommen worden, wenn sie
<lb/>in einem so engen Zusammenhang mit den noch geltenden stehen,
<lb/>dass sie wesentlich zum Verständniss der letztem dienen. Ein An- 
<lb/>hang enthält im ersten Heft die Gonventionen Hannovers mit andern
<lb/>Staaten, im zweiten einzelne Bestimmungen über Prämien und Eides- 
<lb/>formeln. Der Herausg. zeigt überall Umsicht und Genauigkeit.


<lb/>39
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0455.tif"
             n="455"
             xml:id="zs1-2173713_11-1842_0455"/>
         <div xml:id="d16319e47164" n="III.">
      
            <head>Berichte über rechtswissenschaftliche Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0455--><p/>
            <p>

               <lb/>455
</p>
            <p>

               <lb/>III. Berichte über rechtswissen«
<lb/>scliaftliche Zeitschriften.
</p>
            <p>

               <lb/>Blätter fiir Reclitsanwenduiig zunächst in Bayern, herausgeg.
<lb/>von Hr, Job. Adam j§leuifert und Hr, Christian Carl
<lb/>Clück. V. öd. Erlangen, 1840. (Nr. 1—26.) amu. 416 S.

<lb/>Studien zur Lehre von den Realgewerben. Nr. 1. 12. 8.1—12. u. 184—190.

<lb/>Der Verf. schildert im Eingänge kurz die völlige Unsicherheit des Rsschls in
<lb/>Bayern in dieser Beziehung; er will mit Hülfe der Doctrin so viel möglich festen
<lb/>Boden zu gewinnen suchen. Er handelt 1. von der Natur der Realgewerbe als
<lb/>Privilegien, 2. von ihrer Erwerbung, 3. von dem mit ihnen verbundenen Ver- 
<lb/>mietung«- und Klagerecht, 4. von der Befugnis«, über sie zu disponiren, und
<lb/>ihrer Veränderung im Concura, 5. von ihrer Erlöschung durch Nichtausübung,
<lb/>6. von dem Parteiverhaltniss bei Gewerbrechts - Constatirungen und Rechts-
<lb/>streitigkeiten darüber.

<lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 1. S. 12—16.

<lb/>1. Competenz zur Entscheidung der Frage, ob eine Urkunde doppelt anzu-
<lb/>-f.1 '£en 8ey« 2. Juatizsache — Beschuldigung der Untreue von 8eilen des
<lb/>ienstherrn gegen den Dienstboten. 3. Zur Lehre von der Beweislast.

<lb/>Lieber die Wirkungen der Aufhebung der in Folge einer Adoption erlangten
<lb/>väterlichen Gewalt durch Uebertragung einer Würde, nach gemeinem
<lb/>und bayrischem Recht. Von I)r. Lank, Fiskal u.s.w. Nr. 2. 8.17—22.

<lb/>Diese Art der Aufhebung zieht den Verlust des Suceessionsrechls nicht
<lb/>nach sich.
</p>
            <p>

               <lb/>Zur Lehre vom Indizienbeweis. Von J.'S. Hofier. Nr. 2.3. 8.22 — 29. 38—43.

<lb/>,,Manchem Erkenntnisse, welches auf die Ueberweisung durch Indizien
<lb/>nach Art. 328. II. gegründet ist, sieht man die übergrosse Anstrengung an , wo- 
<lb/>mit aus allen Enden und Ecken die nach dem Gesetze und der Praxis erforder- 
<lb/>liche Anzahl von Einem nachfolgenden, dann ein Paar gleichzeitigen Anzeigun- 
<lb/>gen gesammelt, man möchte beinahe sagen, zusammengetrommelt wurde, um
<lb/>die Geburt eines Kindes der juristischen Gewissheit der Welt zur Anschauung
<lb/>*o bringen." Der Verf. bespricht nun einige Anzeigungen , welche als Liicken-
<lb/>U8Ser in numerischer Hinsicht, meistentheils eine Rolle zu spielen pflegen,
<lb/>namentlich Armuth und Noth, Gegenwart um die Zeit und an dem Orte des
<lb/>gegangenen Verbrechens, und erörtert noch mehrere andere in diese Lehre ein- 
<lb/>schlagende Grundsätze.
</p>
            <p>

               <lb/>Geber Anwendung allgemeiner Rcchlsregeln. Nr. 2. 8.29 — 31.

<lb/>Der Verf. eifert gegen den verkehrten Gebrauch allgemeiner Rechtsregeln.
<lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 2. 8. 31. f.

<lb/>1. Zur Lehre vom Erfüllungseid. — 2. Heber Eidesdelation im Concurs.
<lb/>Zar Lehre von der Dos und der Insinuation der Schenkung. Nr. 3. 8. 33. t.

<lb/>W ird dem künftigen Mann eine Aussteuer versprochen, so liegt darin keine
<lb/>Schenkung, wohl aber wenn der BrautKtwas geschenkt wird und diese sich selbst
<lb/>aiaus dolirt. Hier muss Insinuation erfolgen. (Nach gern. u. bayer. Recht.)
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0456.tif"
                n="456"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0456"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0456--><p/>
            <p>

               <lb/>456' Blätter f. Reehtsanweodung zunächst in Bayern.

<lb/>Beitrag zum Wechselrecht. Nr. 3. 8. 34 — 37.

<lb/>Aus einem Wechsel, in welchem der Zeitraum nach dessen Ablauf die Zah- 
<lb/>lung geleistet werden soll, angegeben, aber der Anfang desselben nicht ausge- 
<lb/>drückt ist, kann der Wechselprocess nicht angestellt werden. (Erk. des O.A.G.
<lb/>nach Preuss. Recht.)

<lb/>Vom Gerichtsstände der Schauspieler. Nr. 3. S. 37. f. '

<lb/>Aus Gesterding’s Ausbeute 111. S. 46. f*

<lb/>Von Schätzungen in Strafsachen. Von J. N. Höf ler. Nr. 3. S. 43 — 45.

<lb/>Das in der Praxis angenommene Verfahren, nach welchem dann, wenn
<lb/>die Meinungen der Sachverständigen so getheilt sind, dass das Uriheil des einen
<lb/>die Verbrechenssumme erreicht, nach der Taxation des anderen aber nur ein
<lb/>Vergehen vorhanden seyn würde, die mittlere Durchschnittssumme angenommen
<lb/>wird, lässt sich gesetzlich nicht rechtfertigen, am wenigsten, wenn sich nach
<lb/>der Durchschnittssumine ein Verbrechen ergiebt.

<lb/>Millheilungen aus der Praxis. Nr. 3. 8. 45—48.

<lb/>1. Von factischer Anerkennung einer Verbindlichkeit. — 2. Beurtheilung der
<lb/>Gesetzkraft. — 3. Klagenverjährung bei bedungener Aufkündigungszeit. —

<lb/>4. Termin zur Eidesleistung, wenn kein Präjudiz angedroht war. — 5. Erb- 
<lb/>folge der Eheleute. — 6. Ausserehelicher Beischlaf. — 7. Berufungssumme.—
<lb/>8. Zustellung des Erkenntnisses gegen hinreichende Bescheinigung. — 9. Novelle
<lb/>v. 17. Nov. 1837. — 10. Zur Lehre von der Berufung.

<lb/>Zur Lehre von der Wider Setzung gegen Sie Obrigkeit. Nr. 4—6. 8. 49—56.
<lb/>69 — 73. 85 — 94.

<lb/>Wenn eine aus Widersetzlichkeit geschehene wörtliche oder symbolische
<lb/>Beleidigung gegen dieübrigkeit selbst verübt wurde, so kommen nach Art. 411.
<lb/>Th. I. des St.G.B. die Gesetze wider die verletzte Amtsehre zur Anwendung. Ob
<lb/>auch, wenn jene Beleidigung nur gegen den obrigkeitlichen Diener gerichtet ist,
<lb/>d. h. wenn er bezüglich der Dienstverrichtung in seiner Person geschimpft oder
<lb/>herabgewürdigt wird § Der Verf. entscheidet sich für die verneinende Meinung.

<lb/>Zu §. 12. der Prozess-Novelle v. 17. Nov. 1837. Von Dr. Fettst. Nr. 4. 8.56.f.

<lb/>In appellablen Sachen kann die Frist zur Antretung des Beweises nie unter
<lb/>14 Tagen betragen.

<lb/>Von dem Satze : documenta productione fiunt communia. Nr. 4. 8. 58—61.

<lb/>Der Producent muss nicht alle in der producirten Urkunde enthaltenen An- 
<lb/>führungen und Behauptungen, soweit sie sich auf den Gegenstand des Rechts- 
<lb/>streits beziehen, gegen sich als wahr gelten lassen.

<lb/>Millheilungen aus der Praxis. Nr. 4. 8. 61 — 64.

<lb/>1. Verbot der Einkindschaft nach bayer. Recht. — Familienverhältnisse
<lb/>der Offiziere. — Collision der Statuten. — 2. Relative Wirksamkeit einer un- 
<lb/>gültigen Einkindschaft. — Einfluss eines Irrlhumes, den das ganze Publicum
<lb/>theilt.

<lb/>Beitrag zur Lehre von der Abhör der Zeugen zum ewigen Gedächlniss. Von
<lb/>l)r. Lauk. Nr. 5. 8. 65 — 69.

<lb/>Die Vorschrift des §. 46. des Ges. v. 17. Nov. 1837., wonach den Parteien,
<lb/>wie ihren Anwälten gestattet ist, bei der Zeugenvernehmung gegenwärtig zu
<lb/>seyn und durch das Organ des Richters die zur Aufklärung über die Glaubwür- 
<lb/>digkeit der Zeugen und die nähere Erläuterung der Thatumstände dienlichen
<lb/>Fragen zu stellen, findet auch bei der Abhör der Zeugen zum ewigen Gedäeht-
<lb/>niss Anwendung.

<lb/>Beitrag zur Lehre über die Vertrage zwischen Christen und Juden nach bayer.
<lb/>Rechte. Nr. 5. S. 73—75.

<lb/>Das bayer. Landrecht Thl. IV. Cap. 1. §. 14. Nr. 1. 2. macht die Gültigkeit
<lb/>der zwischen unsiegelmässigen Christen und Juden abgeschlossenen Verträge
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0457.tif"
                n="457"
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            <p>

               <lb/>Blätter f. Rechtsauwendung zunächst in Bayern. 457
</p>
            <p>

               <lb/>von der amtlichen Protocollirung derselben abhängig. Dies ist im Allgemeinen
<lb/>noch anwendbar; doch ergiebt sich eine Modificatioii aus dem Judenedict vom
<lb/>10. Juni 1813. §. 19.

<lb/>Zur Lehre vom privilegirten Gerichtsstände. Nr. 5. 8. 75 — 76.

<lb/>Die Häupter regierender deutscher Häuser haben in Bayern einen befreiten
<lb/>Gerichtsstand.
</p>
            <p>

               <lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 5. 8. 78 — 80.

<lb/>1. Zur Auslegung des §. 31. des Finanzges. v. 28. Dec. 1831. — 2. Schein- 
<lb/>bare reformatio in pejus. — 3. Berfuungsfrist bei Nullitätsklagen im Exekutions- 
<lb/>verfahren. — 4. Von dem Verzicht auf die Berufung.
</p>
            <p>

               <lb/>Beiträge zur Erläuterung des Prozess-Ges. v. 17. Nov. 1837. Von Dr. Laufe.
<lb/>Nr. 6. 9. 11. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 20. 21. 24. 8. 81 — 84. 134 —

<lb/>137. 171 — 176. 201 — 204. 215 — 224. 229 — 238. 246 — 251. 262 —
<lb/>269. 278 — 285. 311 — 318. 331 — 333. 380 — 384.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Inwieweit gehören Klagen wegen Khreubeleidigungen in denjenigen Ge-
<lb/>bietstheilen, wo das preuss. Landrecht noch gilt, in den Kreis der mündlichen
<lb/>verhörssachen? — 2- Kann vor Leistung der von einem Ausländer zu bestellen- 
<lb/>den Kaution noch ferner die Antwort auf die Klage verweigert werden? —
<lb/>3. Unterliegt der Bekl., welcher blos processhindernde oder naturam praejudicii
<lb/>an sich habende Einreden der Klage entgegen gesetzt hat, die als solche ver- 
<lb/>worfen worden sind, sofort dem Kechtsnachlheil der Nichtbeantwortung der
<lb/>Klage? — 4. Wenn der Geldbetrag des Streitgegenstandes noch ungewiss oder
<lb/>wenn streitig ist, ob eine Sache über oder unter 100 fl. werth sey, so tritt das
<lb/>beschleunigte Verfahren im'mündlichen Verhör nicht ein. — 5. Heber die Kla- 
<lb/>genhäufung im beschleunigten Verfahren im mündlichen Verhöre. — 6. Heber
<lb/>k;e.Veitung des mündlichen Verhörs durch wirkliche, mit dem Richteramte be-
<lb/>ei ete Staatsdiener. — 7. Lieber die Publikation der Erkenntnisse im besclileu-
<lb/>is*t* Cn ^ erfahren im mündlichen Verhör, wenn der Beklagte nicht erschienen
<lb/>.. ' \ 8- Die Stellung von Beweis-Artikeln findet in dem beschleunigten Ver-

<lb/>a iren im mündlichen Verhör nicht statt. — 9. Den Parteien ist es unbenommen,
<lb/>in* r ^Ertrag die Fristen kürzer zu bestimmen, als sie das Gesetz anordnet.—

<lb/>• Zu dem Reinigungseid muss der Probat, welcher auf die eventuelle. Zuschie-
<lb/>&gt;ung des Haupteides sich nicht erklärt hat, noch gelassen werden. — 11. Heber
<lb/>51. Abs. 1. des Gesetzes. — 12. Zu §. 52. Abs. 2. — 13 — 15. Zu §. 54.—
<lb/>16 18. Zu § 57. u. 58. ( H. A. über Anschlag der Zinsen bei Berechnung der

<lb/>Berufungssumme.) — 19. Zu §.61. — 20. Zu §.62. — 21. Zu §. 64. —
<lb/>22. Heber die Strafen gegen unzulässige Berufungen. — 23. Zu §. 91. - 24. Zu
<lb/>§. 116. — 25. Zu §. 54. Nr. 5. u. 6. ‘
</p>
            <p>

               <lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 6. S. 94 — 96.

<lb/>1. Kann sich der Editionssucher, welcher vom Impetraten den Editionseid
<lb/>jegehrl, eventuell auch der Eidesdelation bedienen ? — 2. Von Gerichtszuslän-
<lb/>oigkeit in Bezug auf den Kostenpunct. — 3. Zum Art. 111. Thl, I. des St G B.

<lb/>Beiträge zu der Lehre von der Einkindschaft in Bayern. Von Prof. Dr, v. d,
<lb/>* fordten zu Würzburg. Nr. 7—9. 8. 97 — 105. 117—123. 138—142.
<lb/>*r Nachdem der Verf. einige Nachträge zu seinem frühem Aufsatz über diesen
<lb/>Gegenstand (vgl. Jahrb. 1840. 8. 563.) gegeben hat, handelt er von der Ein- 
<lb/>gehung und Errichtung der EinkindschafL

<lb/>Menschenfreundliches. Nr. 7. S. 105_108.

<lb/>Empfehlung der Gründung von Vereinen zur Beaufsichtigung und Besserung
<lb/>Entlassener Sträflinge.

<lb/>Mittheilungen ans der Praxis. Nr. 7. 8. 108.

<lb/>V Ausnahme von der Regel, dass jeder Theilhaber die Aulhebung der
<lb/>Gemeinschaft verlangen könne. — 2. Zur Lehre von der Restitution. — 3. Be-
<lb/>ngniss desLeibrechters, auf den leibfälligen Wiesen Torf zu stechen. — 4. Beru-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0458.tif"
                n="458"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0458--><p/>
            <p>

               <lb/>458 Blätter k. Rechtsanwendung zunächst in Bayern.

<lb/>fungsstimme bei wiederkehrenden Prästationen. — 8. Zur Lehre von Zulässig- 
<lb/>keit der Revision. — 6. Von der Wirkung versäumter Urkunden-Production.

<lb/>Inwiefern ist der Thalbesland des Meineides nach bayer. St.G.B. in dem Falle
<lb/>gegeben, wenn der Anzeiger, anf seine Aussage beeidet, falsche An- 
<lb/>zeige eines angeblich vor gefallenen Verbrechens, jedoch ohne Richtung
<lb/>gegen eine bestimmte Person, erstattet ? Von Gett. Nr. 8. 8.113—117.

<lb/>Der Verf. hält dafür, dass es in diesem Falle an dem Thalbestand des M.
<lb/>gebreche.

<lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 8. 8. 123. f.

<lb/>Motivirung der Erkenntnisse, durch welche eine Berufung als unstatthaft
<lb/>abgewiesen wird.

<lb/>Literarische Anzeige, Nr. 8. 8. 124—128.

<lb/>Empfehlung der Gesetzes-Statistik von Mittelfrankenn.s.w. von Dr. Franz
<lb/>Kumpf. Eichstätt, b. Verfasser, 1839.

<lb/>Zur Lehre von der Kompetenz der Kriminalgerichte. Nr. 9. 8. 129—134.

<lb/>Es wird die Richtigkeit einer Entscheidung bezweifelt, in welcher fahr- 
<lb/>lässige Rechtsverletzungen als Verbrechen behandelt waren und von einem Cri-
<lb/>minalgericht darüber erkannt worden war.

<lb/>Miltheilungen aus der Praxis. Nr. 9. 8. 142 —144.

<lb/>Unzulässigkeit der Provocation gegen den im Besitzt befindlichen Diffa-
<lb/>manten. — Die Provoc. ist kein subsidiäres Rechtsmittel. — Eintragung ins
<lb/>Hypolhekenbuch wirkt keine Besitzübertragung.

<lb/>Kann auf ausser gerichtliche Verhandlungen ein richterliches Erkenntniss
<lb/>mit Wirksamkeit erlassen werden? Nr. 10. 8.145 —151.

<lb/>Weder nach gemeinem Recht, noch nach der Bayer. Gerichts-Ordnung.

<lb/>Geber die Befugniss des Richters, die Gesetzeskraft landesherrlicher Verord- 
<lb/>nungen zu prüfen. Nr. 10. 8. 151 —153.

<lb/>Die Bayer. Regierung hat diese Befugniss in einem mitgetheillen Falle
<lb/>facti sch anerkannt.

<lb/>Zur Lehre von der Rückgabe oder Mortißzirung der Schuldurkunde nach
<lb/>getilgter Schuld. Nr. 10. 8. 153—155.

<lb/>ln dieser das Preussische Recht betreffenden Abhandlung wird gezeigt, dass
<lb/>der Gläubiger, um sich seiner Verbindlichkeit gegen den gewesenen Schuldner
<lb/>durch Ausstellung eines Mortificationsscheins zu entledigen, keineswegs ver- 
<lb/>bunden sey, erst einen Nachweis darüber zu liefern, dass die Urkunde wirklich
<lb/>abhanden gekommen sey.

<lb/>Von der Tradition — bezüglich der auf dem Stamme verkauften Bäume.
<lb/>Nr. 10. S. 155 - 158.

<lb/>Diese Tradition setzt nothvvendig Trennung der Bäume von dem Boden

<lb/>voraus.

<lb/>Mitlheilungen aus der Praxis. Nr. 10. 8. 158 —160.

<lb/>Zur Lehre von den Einreden.

<lb/>lieber die dem Dolus schuldige Rücksicht bei Generaluntersuchungen. Von
<lb/>J. N. IIöfler. Nr. 11. 8. 161 — 171.

<lb/>ln der Praxis nimmt man an, dass dem Zwecke der General-Untersuchung
<lb/>hinreichend entsprochen werde, wenn sie den beiden Anforderungen Genüge
<lb/>leiste, bis zum Grade der Gewissheit oder Wahrscheinlichkeit zu ermitteln, ob
<lb/>wirklich ein Verbrechen begangen worden, und worin dasselbe bestehe, und
<lb/>welch’ ein bestimmtes Subject die in Frage stehende Rechtsverletzung bewirkt
<lb/>habe. Alles Uebrige, namentlich wie weit diese Handlung mit diesen ihren Fol- 
<lb/>gen dem wenigstens bis zur Wahrscheinlichkeit ausgemittelten Urheber auzu-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0459.tif"
                n="459"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0459--><p/>
            <p>

               <lb/>Blätter t. Rechtsauwendung zunächst in Bayern. 459

<lb/>rechnen sey, verweist man in die Special-Inquisition. Der Verf. zeigt, dass
<lb/>auch dies, namentlich die Berücksichtigung des dolus in sehr vielen Fällen noth-
<lb/>wendig in die General-Untersuchung gehöre.

<lb/>Ueber das Berufung8 - Fatale in polizeilichen Untersuchungen. Vom L.-G,-
<lb/>Ass. Ada?n zu Kipfenberg. Nr. 12. S. 177 — 184.

<lb/>Man sollte erwarten, dass dieses fatale beschränkter sey, als bei Vergehen
<lb/>und Verbrechen, und dennoch ist es in der Praxis viel ausgedehnter. Der Verf.
<lb/>zeigt, dass alle bisherigen Annahmen von der Terrainsdauer in polizeilichen
<lb/>Berufungsfällen sich nicht rechtfertigen lassen.

<lb/>Miltheilungen aus der Praxis. Nr. 12. 8. 190 —191.

<lb/>Zur Lehre von der Restitution.

<lb/>Beitrag zur Auslegung des Ges. v. 17. Nov. 1837., die Verhütung ungleich- 
<lb/>förmiger Erkenntnisse bei dem obersten Gerichtshöfe betr, Nr. 13.
<lb/>8. 193 — 197.

<lb/>Ueber Art. 1.

<lb/>Von Ausbeutung der Praxis für Doktrin und Gesetzgebung. Nr. 13.

<lb/>8. 197 — 201.

<lb/>Am Schlüsse dieses Aufsatzes wiederholt der Verf. den Vorschlag zur Grün- 
<lb/>dung eines unter Aufsicht des Justizministeriums herauszugebenden Jahrbuchs
<lb/>für Gesetzgebung und Rechtspflege.

<lb/>MUtheilungen aus der Praxis. Nr. 13; 8. 204 — 208.

<lb/>1. Ist ein Funktionär für versorgt zu befrachten in der Art, dass die ihm
<lb/>bis zur Versorgung gebührende Waisenunterstützung aufhört? — 2. Mandats- 
<lb/>prozess. Nullität. — 3. Zur Lehre von der Tilgung der Schuld durch Deposition.

<lb/>fst die Vereheligting im Sinne der Dienstpragmatik eine Versorgung, welche
<lb/>d.en Genuss der den Kindern der Staatsdiener zugesicherten Pension auf- 
<lb/>hebt ? Nr. 14. 8. 209 — 214.

<lb/>Wird verneint. (Verf. F.)

<lb/>Von Kollision der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit. Nr. 14. 8. 214. f.

<lb/>Wenn eine nach den Gesetzen ihres Wohnorts nicht wechselfähige Person
<lb/>auswärts Wechsel Verbindlichkeiten eingeht, welche an diesem Orte erfüllt
<lb/>werden sollen, so kann sie sich nicht durch Berufung auf das Recht ihres Wohn- 
<lb/>orts gegen den W echselanspruch schützen.

<lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 14. 8. 224.

<lb/>Zulässigkeit der Berufung nach §. 53. Nr. 2. der Nov. v. 17. Nov. 1837.

<lb/>Von Urkunden mit Interlineaturen und 7*us ätzen am Rande. Nr. 15.

<lb/>8. 225 — 227.

<lb/>Der Verf. giebt sehr kurz an, in welchen Fällen Interlineaturen und Zu-
<lb/>8a ze als Bestandlheile der Urkunde zu betrachten seyen oder nicht.

<lb/>Zttr Lehre von der Urkundenedition. Nr. 15. 8. 227 — 229.

<lb/>lrlDer7e,’u be8pricl,t die Bestimmung der Bayer. G.-O. XI. §.6. Nr. 2., nach

<lb/>e ler er eklagte Ausnahmsweise dann dem Kl. Documente zu ediren schul-
<lb/>d.g ist, wenn der Richter es billig finden würde.

<lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 15. 8. 238 — 240.

<lb/>fTA KIaSabweisung und Entbindung von der Klage. — 2. Zulässigkeit der
<lb/>Lidesdelation zum Beweise der Diffamation.

<lb/>Zut hehre von der Wirksamkeit aussergerichtlicher schriftlicher Verträge
<lb/>über Immobilien und deren Nebenbestimmungen. Nr. 16. 8. 241 — 245.

<lb/>Nach Augsburger Statutarrecht, nach welchem solche Verträge nicht blos
<lb/>uu er den Contrahenten wirkungslos, sondern sogar bei Strafe verboten sind.
<lb/>\ Luterz. F.)
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0460.tif"
                n="460"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0460--><p/>
            <p>

               <lb/>460 Blälter f. Rechlsanwendung zunächst in Bayern.

<lb/>Mittheilungen aut der Praxis. Nr. 16. 8. 251 — 256.

<lb/>1. Zur Lehre von der Provocalion. — 2. Zur Lehre vom Sühneversuch der
<lb/>Gemeinde-Behörde. — 3. Beitrag zur Lehre von Aufhebung der Injurienklage
<lb/>durch freiwillige Declaration. — 4. Vom Beweise der Unvordenklichkeit.

<lb/>Vom Verfahren in Verlassenschaftssachen, wenn mehrere Tnlestal-Präten-
<lb/>denten um Einräumung des Besitzes streiten. Nr. 17. S. 257—260.

<lb/>Hat das Gericht, als Verlassenschaftsbehörde, den ganzen Nachlass unter
<lb/>seine Verwahrung genommen, so Hndet ein Verfahren Statt, in welchem die
<lb/>Natur des interdictum quorum bonorum nach seiner Auffassung in Glosse und
<lb/>Praxis ausgeprägt ist.

<lb/>Von Nachweisung der Verwandtschaft, insbesondere in Erbrechttsprozesseu.
<lb/>Nr. 17. 8. 260 — 262.

<lb/>Es ist vollständiger ordentlicher Beweis nöthig.

<lb/>Millheilungen aus der Praxis. Nr. 17. 8. 269 — 272.

<lb/>1. Zur Lehre vom forum rei sitae. — 2. u. 3. Zur Lehre vom Urkunden-
<lb/>beweis. — 4. Verhältnis des Editionseides zum Manifestationseid.

<lb/>Kann die eidliche Schätzung nach Art, 293. T/il. //. des St.G.B. die Stelle
<lb/>des )uramentum in litem (GO. XIII. §.4. Ar. vertreten ? Nr. 18.
<lb/>8. 273. f.

<lb/>Wird verneint.

<lb/>Zur Lehre von den Prozesskosten. Nr. 18. S. 275. f.

<lb/>Nur bei einein Enderkenutuiss ist die Uebergehung für Conpensation zu
<lb/>halten.

<lb/>Von Abfindung der Konkurrenten bei Versteigerungen. Nr. 18. 8. 276. f. —
<lb/>Zur Lehre von der Intervention. Nr. 18. 8. 277. f.

<lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 18. 8. 285 — 288.

<lb/>1. Zur Lehre vom Provokationsprocess. — 2. Cession im Laufe des Rechts- 
<lb/>streits. Eidesleistung des ursprünglichen Gläubigers nach erfolgter Cession-

<lb/>3. Ergänzung der Beweiskraft der Handelsbücher. — 4. Von der Verbind li, h
<lb/>keit der Gerichte, den Urtheilen Entscheidungsgründe beizufügen.

<lb/>lieber Anwendung des Gesetzes v. 17. Nov. 1837., die Verhütung ungleichför- 
<lb/>miger Erkenntnisse des obersten Gerichtshofs betr. Nr. 19. 8.289—295.

<lb/>Der Verf. ist nicht einverstanden mit der Art, wie das O.A.G. bisher von dem
<lb/>ihm verliehenen Recht zur doctrinellen Auslegung, welcher die Auctorität der
<lb/>authentischen in beschränkter Weise beigelegt ist, Gebrauch gemacht hat.

<lb/>Zur Lehre von der exceptio plurium concumbentium. Nr. 19. S. 295 — 304.

<lb/>1. Von thatsächlicher Begründung derselben. (Es müssen der oder die an- 
<lb/>deren Zuhalter genannt oder sonstige Umstände, welche das Behauptete als
<lb/>besondere Thatsache erscheinen lassen, angegeben werden.) — 2. Von dem Ein- 
<lb/>flüsse der exc. auf die Alimentenklage. (Sie zerstört die letztere.)

<lb/>Beitrag zur Lehre über Erbschaftsanfall und dessen Folgen. Nach prrussi- 
<lb/>schem Recht. Nr. 20. 8. 305 — 311. Nr. 21. 8. 326 — 330. Nr. 22.
<lb/>8. 344 — 349.

<lb/>Es wird die Frage: oh das Vorbringen eines wegen einer Schuld des Erb- 
<lb/>lassers als dessen Erbe in Anspruch genommenen Beklagten, — welcher wegen
<lb/>Fristversäumniss die Rechtswohlthat des Inventars nicht geltend machen kann,
<lb/>aber sein Verhältnis zum Verstorbenen, nach welchem er zu dessen Erbschaft
<lb/>berufen gewesen wäre, nicht zu bestreiten vermag, — dass er deshalb nicht
<lb/>Erbe geworden sey, weil der Verstorbene nichts im Vermögen gehabt habe und
<lb/>ihm daher keine Erbschaft desselben angefallen sey, richterlich berücksicht wer- 
<lb/>den und bei dein Widerspruche von Seiten des Klägers zu einer Beweisauflage
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0461.tif"
                n="461"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0461--><p/>
            <p>

               <lb/>Blätter f. Rechtsanwendung zunächst in Bayern. 461
</p>
            <p>

               <lb/>A'eranlassung geben könne, unter Abwägung der dafür und dagegen sprechenden
<lb/>(•runde bejaht.
</p>
            <p>

               <lb/>Mitteilungen ans der Praxis. Nr. 20. 8. 300 — 302.

<lb/>* Einrede der Kompensation bei gegenseitigen Injurien nach Preuss. Recht.
<lb/>2. Zur Lehre von der Entschädigung der Geschwächten.

<lb/>Von
</p>
            <p>

               <lb/>Beiträge zur hehre von der Wechselfähigkeit. Nach preuss. Recht,
<lb/>JJr. Feust. 8. 321 — 326.
</p>
            <p>

               <lb/>1. Inhaber von Fabriken sind wechselfähig; ein Merkmal der Fabrik ist
<lb/>namentlich die Erlangung der Concessiou von einer K. Kreisregierung.— 2. Das
<lb/>Verbot der Wechselgeschäfte für einen Wechselsensal hat nicht Nichtigkeit zur
<lb/>Folge. — 3. Handwerker, welche den Handel nur nebenbei betreiben, sind nicht
<lb/>wechselfähig. — 4. Bierbrauer sind nicht Wechsel fähig.
</p>
            <p>

               <lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 21. S. 333 — 336.

<lb/>1. Zur Lehre von der Klagänderung. — 2. Von der actio institoria in
<lb/>Bezug auf den Hausirhandel.

<lb/>Beiträge zu der Lehre von der kirchlichen Baulast. Von Dr. Lauk. Nr. 22.
<lb/>8. 337 — 344. '
</p>
            <p>

               <lb/>1. Ueber die Beitragspflichtigkeit in gemischten Ehen. Nach gemeinem
<lb/>Recht trägt in einer gemischten Ehe jeder Ehegatte zu der Reparatur der Kirche
<lb/>bei, in welche er eingepfarrt ist. Nach Bayer. Recht richtet sich die Beitrags- 
<lb/>pflichtigkeit nach der Person des Ehemanns, als des wirklichen Gemeindemit-
<lb/>glieds, und nach seinem Tode nach der Person der nun in die Reihe derGemeinde-
<lb/>Mitglieder tretenden Ehefrau; ist der Ehemann nicht Gemeindemitglied, son- 
<lb/>dern blos sonstiger Gemeindeangehöriger, so entscheidet die bisher rücksichtlich
<lb/>der Beiträge zu Gemeindelasten bestandene Hebung. — 2. Leber die Beitrags- 
<lb/>pflichtigkeit derForensen. Auch katholische Forcnsen sind von der Beitrags-
<lb/>pflicht frei.
</p>
            <p>

               <lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 22. 8. 349 — 352.

<lb/>Beitrag zur Grenzbestimmung zwischen Justiz- und Finanz-Sachen.

<lb/>Beiträge zur Lehre von der Berufung. Von Dr. Feust. Nr. Jf, S. 353—362,

<lb/>1. Die Frage, ob gegen Interlocute, durch welche über die bei einer Eides- 
<lb/>leistung zu beobachtenden besonderen Feierlichkeiten erkannt wird, selbststän- 
<lb/>dig appellirt werden könne, wird vom Verf. bejahend entschieden. — 2. Die

<lb/>§. 64. Abs. 4. Nr. 1. der Proc.-Nov. v. 17. Nov. 1837. aufgestellte Regel, nach
<lb/>welcher die Berufungsfrist gegen Erkenntnisse im Executionsverfahren auf
<lb/>14 Tage festgesetzt ist, leidet mehrere Ausnahmen. — 3. Die §. 54. Nr. 8.
<lb/>n. §.108. Nr. 2. desselben Ges. enthaltene Beschränkung der Revision ist nur
<lb/>aut richterliche Erkenntnisse über die Statthaftigkeit der Execution und die
<lb/>Executionsart anzuwenden.

<lb/>Zur Lehre von der vorgängigen Betretung des Administrativweges. Ebendas.

<lb/>8. 362—364.

<lb/>Er ist bei den F inanzstellen, nicht bei dem Ministerium und den Kammern
<lb/>des Innern zu betreten.
</p>
            <p>

               <lb/>Miltheilungen aus der Praxis. Ebendas. 8. 364 — 368.

<lb/>1. Zur Lehre vom Provocationsprocess. — 2. Provocation zur Anstellung
<lb/>einer noch nicht geborenen Klage — 3. Injurie durch unmotivirte Erwirkung
<lb/>einer Durchsuchung. — 4. Forum der Nachklage. — 5. Ueber die prov. ex. I. di ff.

<lb/>Zur Lehre vom Kindermorde. Von J. N. Höfler. Nr. 24. 25. 8. 369 — 377.

<lb/>385 — 393.

<lb/>Der Verf. theilt einige Fälle mit, welche trotz der Casuistik in den Art. 157.ff.
<lb/>des St G B, sich unter keine der gesetzlichen Bestimmungen bringen lassen, und
<lb/>fügt ihre ßeurllieilung bei. Angehängt ist eine sehr instructive Tabelle über die
<lb/>verschiedenen in den angegebenen Gesetzstellen enthaltenen Bestimmungen.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0462.tif"
                n="462"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0462--><p/>
            <p>

               <lb/>462 Blätter k. Rechtsanwendung zunächst in Bayern»

<lb/>Zur hehre von der Beweiskraft bei der lex Anastasiana. Nr. 24. S. 377—380.

<lb/>Der Einwand, der Cessionar habe weniger, als er einklagt, für die Forde- 
<lb/>rung gegeben, ist eine partielle Beanstandung der Sachlegttimation, und
<lb/>demzufolge trifft die Beweislast den Cessionar. Enthält jedoch schon die Zes- 
<lb/>sionsurkunde eine Empfangsbescheinigung des Cedenten über das Ganze oder
<lb/>liegt sonst eine Quittung desselben über den ganzen Betrag der Forderung vor,
<lb/>behauptet aber der Beklagte dennoch eine Minderzahlung, so ist es seine Sache,
<lb/>den Beweis der Simulation zu führen.

<lb/>Zur Lehre vom Arrestprozess. Nr. 24. 8. 384.

<lb/>Sowohl zum Zweck der Arrestanlegung, als auch zum Zweck der Rechtfer«
<lb/>tigung ist blos Bescheinigung erforderlich.

<lb/>Von Fallen, in welchen es zweifelhaft ist, ob eine Unterbehörde als Justiz- 
<lb/>oder Verwaltungsstelle erkannt hat. Nr. 25. 8. 393. f.

<lb/>Von Zulässigkeit der Restitution gegen Versäumung der im Staatsschulden-
<lb/>Gesetze v. 1. Juli 1822. Art. III. festgesetzten Anmeldungsfrist. Nr. 26.
<lb/>8. 401 — 404.

<lb/>DerVerf. unterstützt seine Ansicht, nach welcher die Restitution zulässig
<lb/>ist, durch Das, was v. Savigny, System Bd. I. 8. 321., über die logische Aus- 
<lb/>legung sagt.

<lb/>Mittheilungen aus der Praxis. Nr. 26. 8. 404 — 408.

<lb/>1. Zur Lehre von Prozessvollmachten. — L. Ist eine Jüdin Notherbin ihres
<lb/>zur christlichen Religion übergetretenen Vater»? Wird bejaht. — 3. Zur Lehre
<lb/>von Protestationen in Hypothekensachen.

<lb/>Literarische Anzeigen. Nr. 26. 8. 408 — 415.

<lb/>Es werden angezeigt: v. Jagemann’s Untersuchungskunde von J. N.

<lb/>Hofier, Mittermaier’s viertel; Beitrag z. gern. deut. bürgerl. Process und
<lb/>v. d. Pfordteifs Abhandl. a. d. Pandektenrecht.

<lb/>Eine Bemerkung über Referirmethoden. Nr. 26. 8. 415. f.

<lb/>Gegen Oberflächlichkeit und zu grosse Weitläufigkeit.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d16319e48136" n="IV.">
      
            <head>Nachweisungen von Recensionen in anderen Zeitschriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0463--><p/>
            <p>

               <lb/>463
</p>
            <p>

               <lb/>IV. Vach Weisungen von Recensionen
<lb/>in anderen Zeitschriften.

<lb/>Allgemeine Literatur-Zeitung. 1841.

<lb/>1 —15. Nr. 1 — 10. 8. 33 — 38. 41—72. 77 — 80.
<lb/>fi) (KI über), Rechtl. Ausführung d. väterl. Ebenbürtigkeit u. Faniilicn-
<lb/>fideieommissar. Successionsfähigkeit d. Hrn. Reichsgr. W. F., G. A.

<lb/>u. F. A. Bentinck u. s. w. Varel, 1830. (Vgl. Jahrb. 1840. S. 579.ff.)

<lb/>b) (J. G. Claus), Vorläufige Gegenbemerkungen, die Successions-
<lb/>Streitsache der Ilrn. Reichsgr. Joh. Carl Beutinck u. s. w., Klüger,
<lb/>gegen den reg. Hrn. Reichsgr. Wilh. Gust. Friedr. Bcntinck, Bekl.,
<lb/>insbesondere die so betitelte: Recht!. Ausführung u.^s. w. betr.
<lb/>Oldenburg, 1830.

<lb/>c) (Claus), Rechtfertigende Darstellung d. bereits am 11. Mai 1829.
<lb/>bei dem gh. Oldenb. O.-A.-G. klagend ausgeführten anwartschaftl.
<lb/>Successions-Rechtes des Hrn. Reichsgr. Joh. Carl Bentinck u. s. w.
<lb/>Frankf. a. M., 1830. (Vgl. Jahrb. a. a. 0.)

<lb/>d) Theod. v. Kobbe, Die reichsgräfl. Benlincksche Successionsfrage,
<lb/>Bremen, 1836.

<lb/>e) (Tabor), Pro Memoria von Seiten des Gr. Wilh. Fried. Christ.

<lb/>v. Bentinck, rechtmässigen Nachfolgers in die gräll. Aldenb. Fami-
<lb/>lien-Fideic.-Hcrrschaflen u. s. w. Oldenb., 1836.

<lb/>/) Dr. Heffler, Die Erbfolgerechte der Mantelkinder, u.s. w. Ber- 
<lb/>lin, 1837. (Vgl. Jahrb. 1837. S. 1090. lf. u. a. a. 0.)

<lb/>g) Die Gewissens-Ehe u. s. w. von Dr. C. F. Dieck. Halle, 1838.
<lb/>(Vgl. Jahrb. 1840. 8. 579. ff. u. 1841. S. 661.)

<lb/>h) Replik des Klägers, am 21. April 1838. b. d. Oldenb. O.-A.-G. über- 
<lb/>geben. Verf. Dr. Tabor. Oldenburg. (Vgl. Jahrb. 1840. S.579.ff.)

<lb/>*) Abdruck der Duplikschrift u.s. w. Hcrausg. von C. F. Dieck u.
<lb/>r. G. Eckenberg. Leipzig, 1839» (Vgl. Jahrb. a. a. 0.)

<lb/>k) Beurlheilung des Reichsgräfl. Bent. Erbfolgestreites von Zachariä.
<lb/>(Vgl. Jahrb. a. a. 0.)

<lb/>l) Prüfung der Gründe, welche den Erbfolge-R. d. H. R.G. 6. A.
<lb/>v.Bentinck u. s. w. Zachariä enlgegengesetzt hat. Von F. G. Ecken- 
<lb/>berg. Leipzig, 1840. (Vgl. Jahrb. a. a. 0.)

<lb/>tn) Die gegenwärtige Lage des reichsgräfl. Aldenburg-Bentinck. Rechts- 
<lb/>streites u.s.w. Berlin, 1840. (Vgl. Jahrb. 1840. S. 1057. ff.)
<lb/>n) Diorthose der gegenwärtigen Lage des reichsgräfl. (Aldenburg-)
<lb/>ßentinck’seheu Rechtsstreites u. s. w. von Dieck u. Eckenberg,
<lb/>Leipzig, 1840. (Vgl. Jahrb, a. a, 0.)
</p>
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                n="464"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0464--><p/>
            <p>

               <lb/>464
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensioncn.

<lb/>o) Beitrag z. Bestimmung des Reclitsbegriffes des deutschen hohen
<lb/>Adels von Dr. C. A. Tabor. (Vgl. Jahrb. a. a. 0.)

<lb/>p) Der Reichsgrüfl. ßenlinck. Erbfolgestreit, dargestellt von Wjlda.
<lb/>Leipzig, 1841. (Vgl. Jahrb. 1840. S. 1060- ff.)

<lb/>Der Rec. giebt zuerst eine gedrängte Darstellung der Thatsaclien und dev
<lb/>Processgeschichte. Dann folgt eine darauf gestützte Entscheidung des Falles
<lb/>nach der „unparteiischen Doctrin." Hierbei erklärt sich der Rec. bei der prä-
<lb/>judicirenden Hauptfrage: ob die Aldenburg-Bentincksche Familie bis auf den
<lb/>letztverstorbenen 6raten und den deimaligen Kläger, so wie dessen beide Brü- 
<lb/>der, zum hohen oder regierenden Adel gehöre und sich dabei durch ebenbürtige
<lb/>Vermählungen erhalten habe, für die bejahende Antwort, indem er u. A. S.58.f.
<lb/>ausführt: „Zum hohen Adel gehörten zur Zeit des deut. Reichs alle Familien,
<lb/>welche proprio jure Land und Leute mit Landeshoheit regierten, dadurch
<lb/>ipso facto et jure rei ch s u n m i tt eibar waren und wenn sie vom Kaiser die
<lb/>Reichsfürsten- oder Grafenwürde schlechtweg erlangt hatten, dadurch befä- 
<lb/>higt, wenn aber im Diplom auch zugleich die Reichsstandschaft miter-
<lb/>theilt war, dann auch berechtigt waren, als Fürsten im Fürstencollegium
<lb/>und als Grafen auf einer der 4 Grafenbänke Platz zu nehmen, wobei sie sich seit
<lb/>1654. vor ihrem Eintritte gehörig auszuweisen hatten, dass sie die erforderlichen
<lb/>Qualificalionen gehörig besassen. Die Reichsstandschaft war also, da sich alle
<lb/>Befähigten und Berechtigten in der Regel beeilten, sich zu qualifiziren und sie, in
<lb/>Besitz zu nehmen, allerdings ein regeln)ässiges Accessorium und sonach
<lb/>ein weiteres Kennzeichen des hohen Adels, was die späteren Publicisten,
<lb/>jedoch irrig«weise, verleitete, sie ebensowohl als eine wesentliche Bedin- 
<lb/>gung zu betrachten, was sie nicht war; denn es verhielt sich mit der Erwerbung
<lb/>der Reichsstandschaft ungefähr und analog wie mit der Habilitation eines schon
<lb/>zum Doctor creirten oder wie mit der disputatio pro loco eines bereits ernannten
<lb/>Professors, um dadurch Sitz und Stimme in derFacultät zu erlangen. Doctor
<lb/>und Professor bleiben im Unterlassungsfälle was sie sind. Der ganze Begriff des
<lb/>hohen Adels, gegenüber dem niedern, beruht lediglich auf dem Besitz der Lan- 
<lb/>deshoheit und diese war in der That nichts anderes als ein Mitregierungs-
<lb/>Recht über ein zum deut. Reich gehörendes Territorium, die Reichsstandschaft
<lb/>war aber nichts anderes als ein weiteres factisches MitregieFungs-Recht auf
<lb/>dein Reichstage und man konnte darauf unbedenklich entsagen, ohne dadurch
<lb/>aufzuhören, zum regierenden hohen Adel zu gehören; man hätte daher auch
<lb/>schlechtweg für hohen und niederen Adel sagen können: regierender und regier- 
<lb/>ter Adel. Eine Mittelstufe zwischen hohem und niederem Adel gab es nicht. Den
<lb/>Familien, die als Beispiel dafür angeführt werden, fehlte die Reichsfürsten- 
<lb/>oder Grafenwürde, die zwar an sich den hohen Adel noch nicht gab, aber doch
<lb/>nöthig war, um wirkliche Landeshoheit erwerben zu können, oder zu dieser
<lb/>hinzu treten musste, um zum hohen Adel gezählt zu werden.“ — Zuletzt
<lb/>spricht sich der Rec. über die obigen Schriften im Allgemeinen so aus: „Im All- 
<lb/>gemeinen muss den Schriftstellern beider Theile das Zeugniss ertheilt werden,
<lb/>dass sie sich gut geschlagen haben, wobei natürlich kleine Persönlichkeiten und
<lb/>anzügliche Redensarten (wie Taschenspielerkünste u. s. w. besonders in der
<lb/>Diorthose) nicht fehlen konnten ; beide Theile konnten sich keine besseren Ver-
<lb/>theidiger wählen. Namentlich haben die Herren Schriftsteller des Beklagten
<lb/>ausnehmenden Scharfsinn entwickelt und auch nicht das Entfernteste für die
<lb/>Sache desselben unbenutzt gelassen. Sie haben, wohl einsehend, dass wenn
<lb/>die Familie Aldenburg-Bentinck zum hohen Adel gehöre und demgemäss das
<lb/>Fideicommiss noch bestehe, ihr Client keine Successionsansprüche habe, ihre
<lb/>ganze Kraft auf den Gegenbeweis verwandt und dass dann auch ein durch nach- 
<lb/>folgende Ehe Legitimirter wohl successionsfähig sey. Uebrigens dürfte vielleicht
<lb/>mit einiger Sicherheit behauptet werden können, dass nicht alles, was sie als
<lb/>Verlheidiger gesagt haben, auch ihre doctrinelle Ueberzeugung sey, und dass
<lb/>wenn heilte Klüber, Kobbe, Dieck und Eckenberg zu Schiedsrichtern in
<lb/>dieser Sache bestellt würden, sie so nicht entscheiden würden, wie sie als Ad- 
<lb/>vokaten plaidirt haben, weshalb es denn auch nicht gut ist, wenn Autoren und
<lb/>Rechtslehrer Parteischriftsteller werden; sie verscherzen dadurch einen Theil
</p>

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                n="465"
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            <p>

               <lb/>465
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>ihres Autoransehns, das stets unparteiisch mit Ausnahme rein doctrineller Con-
<lb/>troversen, über allen concreten Parteiinteressen schweben muss.—? Die Schrift- 
<lb/>steller des Klägers hatten natürlich leichtere Arbeit, haben aber eben wohl
<lb/>nichts übersehen, was ihrem Clienten diente, ja manche Punkte z. B. dass die
<lb/>Aldenburgische Familie Reichsstandschaft wirklich gehabt habe, oder doch durch
<lb/>Art. 40. des R.D.S. v. 1803. erworben haben solle (wie besonders Nr. m. behauptet)
<lb/>unnölhigerweise zu weit verfolgt, da es genügte, dass sie dazu berechtigt
<lb/>war durch das Diplom v. 1653. und ihre Landeshoheit. Nur den Nachweis über
<lb/>die fortgesetzten ebenbürtigen Vermählungen haben sie sehr oberflächlich behan- 
<lb/>delt ( z. B. nur Nr. //. §. 19 u. m. §. 10.), weil sie dabei auf Schwierigkeiten ge-
<lb/>stossen wären." Es folgt dann noch eine kurze Betrachtung der einzelnen
<lb/>Schriften, an deren Schluss derRec. sagt, dass die Lectüre der Schriften unter
<lb/>k—j». ihm „wirklich eine Leberwindung gekostet“ habe, und dass sich aus ihnen
<lb/>für ihn keine neuen Gesichtspuncte ergeben hätten. (Rec. Karl Vollgraff.)

<lb/>16. Ergänzungsblätter Nr. 5 — 7. S. 33 — 37. 41 — 56.

<lb/>*u4v£xdora, Tom. II., Justiniani Codicis Summam Perusinam etc. ed.
<lb/>G. E. Heimbach. Leipzig, 1840. (Vgl. Jahrb. 1839. 8. 275.
<lb/>1840. S. 675. 1052. 1108. f.)

<lb/>Nach genauer Angabe des Inhalts folgen viele Bemerkungen über Einzelnes,
<lb/>unter Anerkennung des Verdienstlichen dieses „Werkes deutschen Eleisses."
<lb/>(Rec. A. v. B.)
</p>
            <p>

               <lb/>17, Ergänzungsblätter Nr. 8. 8. 57 — 63.

<lb/>Leitfaden für Pandectenvorlesungen von Dr. K. A. v. Vangerow.
<lb/>Ld. 1. Marburg, 1839. (Vgl. Jabrb. 1839. S. 219. ff.)

<lb/>Es wird hier der Beschluss der im Jahg. 1840. der A21g. Lit.-Z. angefangenen
<lb/>Recension (vgl. Jahrb. 1841. 8. 271. f.) gegeben. Nach Beschreibung der Ein- 
<lb/>richtung des Buches verweilt der Rec. bei der von dem Verf. gegebenen Erörte- 
<lb/>rung der ControVersen; er referirt die vom Verf. für diese Sammlung angeführten
<lb/>Gründe und fährt dann fort: „Man kann von der individuellen Veranlassung zur
<lb/>Entstehung dieser Sammlung und kritischen Betrachtung von Rechtsfragen ab-
<lb/>sehen; man braucht keineswegs die Anforderung des Verfs. als die allein rich- 
<lb/>tige gut zu heissen, dass nur nach Grundrissen die Pandekten gelesen werden
<lb/>«ollen; denn auch hiergegen gilt zum Theil das zu Eingang dieser Rec. Bemerkte,
<lb/>und ohnehin wird Jeder, der ein Lehrbuch geschrieben hat, schon darum da- 
<lb/>gegen protestiren, und gegen den Verf. vielleicht seine eignen Waffen und Zuge- 
<lb/>ständnisse deshalb kehren. Man könnte ihm entgegenhalten, dass hiernach
<lb/>seine Sammlung, wenn sie noch dazu das Obligationeurecht und Erbrecht nach
<lb/>gleichem Maassstabe behandelt, eine dem Studirendeu ganz unbezwingliche
<lb/>Masse zumuthe, und höchstens für gereiftere Jahre ein Repertorium darbiete, —
<lb/>dass sein Leitfaden schon wegen des ungewöhnlich hohen Preises nicht zum Lehr- 
<lb/>buch geeignet sey, — dass um den Studirendeu in die Controversen und in
<lb/>Detailfeinheiten einzuführen, es einer noch weit gedrängteren Darstellung als
<lb/>der des Verfs. bedürfe, wenn mit andern Disciplinen des juristischen Studiums
<lb/>in dieser Hinsicht nur einigermassen gleicher Schritt gehalten werden solle, —
<lb/>dass, wenn man ihn, nur zur Ausfüllung und Ausschattirung eines das Material
<lb/>schon ganz vollständig enthaltenden Pandektenvortrags — wie ihn der Verf. ver- 
<lb/>langt, — mit hundert enggedruckten Bogen (die Seite zu 43 Zeilen) belastet,
<lb/>von vornherein nicht wenige in eine Art von Verzweiflung gerathen können. *—
<lb/>Alles dieses und noch mehreres Andere, was dem Verf. an Bedenken enlgegen-
<lb/>gehalten werden könnte, wollen wir jedoch darum fallen lassen, weil es auf
<lb/>einen Methodenstreit hinauskommen würde, der hier nicht an seiner Stelle
<lb/>wäre." Indem der Rec. noch anerkennt, dass das Buch für Practiker um so
<lb/>brauchbarer seyn werde, als es an einem Werke der Art über das ganze Civil-
<lb/>recht in der Literatur fehle, äussert er über die Behandlung der Controversen:
<lb/>„Die verschiedenen Meinungen sind mit Treue und Schärfe referirt. Die Po- 
<lb/>lemik des Verfs. ist anständig und der Würde der Wissenschaft angemessen; nur
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. RW. Jalirg. VI. H. V. 30
</p>

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                n="466"
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            <p>

               <lb/>466 Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>zuweilen wünschte Rec., derVerf. möge mit weniger Selbstgefühl aufgetreten
<lb/>seyn." Es werden noch die vom Verf. erörterten kontroversen in der Lehre vom
<lb/>Besitz vom Rec. hervorgeh oben, um eine Anschauung der Behandlungsweise
<lb/>su geben.

<lb/>18. Ebendaselbst 8. 63. f.

<lb/>Die Lehre von der Erwerbung der Erbschaft u.s. w. von R. Döring.
<lb/>Zerbst, 1839. (Vgl. Jahrb. 1840. 8. 500. ff.)

<lb/>„Diese Schrift kann in einem literarischen Blatte nur um ihres Titels willen
<lb/>Erwähnung finden, insofern dieser nämlich, als der einer Monographie, geeignet
<lb/>ist, die Aufmerksamkeit zu erregen. Die Erwartung aber wird »ich mehr, wie
<lb/>irgend sonst dem Rec. vorgekoinmen, getäuscht finden, und wenn sie noch so
<lb/>niedrig gestellt wird." Es folgt eine weitere Characterisirung dieses Machwerks.

<lb/>19. Februar Nr. 35. 8. 276 — 280.

<lb/>Bibliotheca juridica u. s. w. von VV. Engelmann. Leipzig, 1840.
<lb/>(Vgl. Jahrb. 1840. 8. 90. ff.)

<lb/>Der Rec. giebt eine Lebersicht über die für die juristische Bibliographie vor- 
<lb/>handenen Hülfsmittel, schildert die Einrichtung des Buchs, macht einige wenige
<lb/>Nachträge, und erkennt neben der Hervorhebung einzelner Mängel die Bestre- 
<lb/>bungen des Herausg. lobend an. (Rec. x+y.)

<lb/>20. März. Nr. 44—48. 8. 345- 376. 380 — 384.

<lb/>Lehrbuch des Kircbenrecbls aller cbristlicbeu Eonfessionen von Dr.
<lb/>F.Walter. 8. Auf!.*) Bonn, 1839. (Vgl. Jahrb. 1840. 8. 567.f.)

<lb/>,,Es hat seit langer Leit kein wissenschaftliches Lehrbuch gegeben, welches
<lb/>so viel 61uck gemacht hat, als das vorliegende. Ist es ja, auch über die Gränzen
<lb/>Deutschlands hinaus, Lehrbuch an fast allen kath. Anstalten geworden, und
<lb/>wird es ja für ein Muster von gediegener, tiefer und unbefangener wissen- 
<lb/>schaftlicher Forschung ausgegeben. — Schon dies reicht bin, um eine ausführ- 
<lb/>liche Beurtheilung desselben zu rechtfertigen, die tief und gründlich in die Sache
<lb/>eingehend, darlegen soll, ob es wirklich die Lobsprüche und den Beifall ver- 
<lb/>diene, die ihm so reichlich geworden sind. — Geht man in Walleres Buche mit
<lb/>Aufmerksamkeit alle diejenigen Paragraphen durch, die sich auf die Conslruction,
<lb/>der katholischen Kirchen Verfassung, namentlich auf die Bestimmung der päpst- 
<lb/>lichen Gewalt und ihres Verhältnisses zur Kirche beziehen, so wird
<lb/>man leicht inne werden, dass W. ein entschiedener Freund des monarchischen
<lb/>Kirchenregiments in der Person des Papstes, d. h. ein Ultramontaner sey.
<lb/>Seine Grundsätze als solcher hat er von Auflage zu Auflage stets schärfer ent- 
<lb/>wickelt und energischer ausgesprochen, und ist dadurch ganz entschieden in die
<lb/>eine bezeichnte Richtung gerathen. VV. hat dadurch bewiesen, dass er den
<lb/>Satz: „„wenn mau sein Glück machen will, muss mau sich mit aller Kraft in
<lb/>eine Richtung werfen, und diese mit Beharrlichkeit und Energie verfolgen""
<lb/>wohl begriffen habe. VV 's Lehrbuch verdankt sein Glück blos seiner ultramon-
<lb/>tanen Richtung, die in der kath. Kirche seit zwei Decennien vorherrschend, fast
<lb/>zur Mode geworden ist. Darum ist er der Liebling der IJItramontanen. Vor
<lb/>hundert Jahren war die entgegengesetzte Richtung an der Tagesordnung und
<lb/>dadurch gelangte van Espen zu noch grösserer Celebrität. Wahrscheinlich
<lb/>wird VV 's Lehrbuch dfcs Kirchenrechts den Durchgang durch den Lltramontanis-
<lb/>mus zur rechten Mitte bezeichnen." Es folgt nun eine sehr ins Einzelne gehende,
<lb/>scharfe, entschiedene, die Sache bei der Wurzel fassende und mit starken
</p>
            <p>

               <lb/>*) Dass diese Recension sich nicht auf die achte, wie hie^ irrthiimlich angegeben,
<lb/>sondern auf die fünfte Auflage beziehe und eine abgekürzte Wiederholung der in des
<lb/>Rec. (Dr. J. Ellendnrf in Berlin) Histor.-kircbenrecbtl. Blättern, 1840., abgedruck- 
<lb/>ten Recension sey, sagt der Rec. selbst in d. Intelligenz»»!, d. Allg. Lit.-Zeit. August,
<lb/>1841 Nr. 3‘J. 8.323—326. in einer Gegen Erklärung gegen eine daselbst S. 323. zu lesende
<lb/>Erklärung Walters, in welcher dieser sich wegen des Weiteren auf die Schrift: Herr
<lb/>Ellendorf gegen Walter’» Kirchenrecht ( Bonn, 1841.) bezieht.
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0467.tif"
                n="467"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0467--><p/>
            <p>

               <lb/>467
</p>
            <p>

               <lb/>Nach Weisungen von Recensionen.


<lb/>Worten bezeichnende Kritik, welche die ersten 50 §§. des Bachs umfasst. Am
<lb/>Schlüsse sagt der Rec.: „Wir glauben hinreichend erwiesen zu haben, dass das
<lb/>Walter’sche Lehrbuch durch und durch den ultramontanen und curialistischen
<lb/>Interessen fröhne und einen entschieden antideutschen Charakter habe; dass es
<lb/>ferner in allen Puncten, die jene «Richtung verfolgen, sehr oberflächlich, voll'
<lb/>von Fehlern und irrigen Ansichten sey, und dabei nicht selten den Verdacht der
<lb/>Unredlichkeit auf den Verf. fallen lasse. Hr. W. mag mit diesem Buche sein Gluck
<lb/>machen, aber er ist ein Feind von der Wahrheit, die sich auch nie mit Partei- 
<lb/>zwecken vermählt.“ (Rec. J. E. in B.)

<lb/>21. April Nr. 62 — 64. 8. 489 — 512.

<lb/>Commentar über das Strafgesetzbuch für das Königr. Württemberg u.s.w.
<lb/>vom Obertribundrathe Hufnagel, ßd. I. Stutig., 1840.

<lb/>,,Wie verschieden auch die Meinungen über neue Gesetzgebungen, das
<lb/>Bedürfniss und die Weise der Genügung desselben seyn mögen — im Gebiete des
<lb/>Strafrechts ist es selbst zu der Zeit, wo der Streit am lebhaftesten geführt wurde,
<lb/>anerkannt und später bethätigt worden, dass noch eine andere Abhülfe der bisher
<lb/>gefühlten Mängel nöthig sey, als die, auf welche auch jetzt nicht Verzicht gelei- 
<lb/>stet werden darf, die man von den Fortschritten der Wissenschaft und einer
<lb/>geläuterten Praxis erwartet. Es ist hier nicht erforderlich, unser gemeines
<lb/>Recht — besonders auf dem Standpunkte seiner Fortbildung, gegen so manche
<lb/>unbillige und unbegründete Vorwürfe in Schutz zu nehmen; man kann und muss
<lb/>den ganzen Werth desselben und die Bedeutung erkennen, die es als geschicht- 
<lb/>liche und wissenschaftliche Grundlage immer, auch nach dem Erlasse neuer
<lb/>Strafgesetzbücher behaupten wird, und dennoch ohne Widerspruch die bedingte
<lb/>Nothwendigkeit der letztem zugeben; — es ist ebensowenig erforderlich, die
<lb/>wahrhafte Bedeutung der s. g. Codification auszuliihren, um dem Missverständ- 
<lb/>nisse zu begegnen, als seyen die neuen Strafgesetzbücher Erzeugnisse gesetz- 
<lb/>geberischer Wiflkühr, ohne die Festhaltung des Zusammenhangs, in welchem
<lb/>die Bestimmungen mit dem Rechtshewusstseyu des Volks stehen, durch das sie
<lb/>wiederum mit den andern Elementen des Rechts und der Sitte in einer Verbin- 
<lb/>dung stehen, deren Verkennung sich bald rächt. Wir finden in den vielen, theils
<lb/>noch als Entwürfe vorliegenden, theils schon zur Verabschiedung gediehenen
<lb/>Strafgesetzgebungen deutscher Länder eine so grosse Uebereinatimmung, dass
<lb/>wir nicht umhin können, die Anerkennung einer sich gegen alle Hindernisse und
<lb/>Parlicularitäten behauptenden Nothwendigkeit, und somit auch die Innehaltung
<lb/>der gebührenden Grenzen gut zu heissen, innerhalb deren sich das Recht unserer
<lb/>Zeit im Wege der Legislation geltend machen darf und muss. Es kann bezwei- 
<lb/>felt werden, ob dadurch überall der Rechtszustand verbessert, den Mängeln ab- 
<lb/>geholfen sey; die Erfahrung wird hierüber entscheiden, und selbst noch an dem
<lb/>Werke zu bessern haben; aber das mag nicht in Abrede gestellt werden, 'dass
<lb/>die Wissenschaft im Ganzen und die der Gesetzgebung insbesondere ungemein
<lb/>schätzbare Bereicherungen erfahren habe durch die neuen Entwürfe, die viel- 
<lb/>fachen Kritiken derselben, die Darlegung der Motive, die Commissiousherichte
<lb/>und die ständischen Verhandlungen, und überhaupt durch die mittelst der ver- 
<lb/>schiedenen Organe zur Sprache gebrachten Gegenstände, die in näherer oder
<lb/>entfernterer Beziehung zu den Aufgaben stehen, welche zu lösen unsere Zeit das
<lb/>Bestreben hat. Die Wissenschaft ist in der günstigen Lage, nicht nur liiezu
<lb/>vorbereitend und ergänzend mitvvirken und ihre Dienste bieten, sondern auch
<lb/>die Ergebnisse, selbst die minder gelungenen oder verfehlten, sieb zu ihrenj
<lb/>Vortheile aneignen zu können, indem sie bei der Bemühung, die Wahrheit zu
<lb/>erkennen, auch die Belehrung sich nicht entgehen lässt, welche der Irrthum
<lb/>gewährt. Nicht gleich günstig ist das Verhältnis derer, die ein neues Gesetz- 
<lb/>buch, wie es nun ist, anzuwenden oder hei Beurtheilung ihrer Handlungen an-
<lb/>wenderi zu lassen haben: was sich als mangelhafterzeigt u^d so mehr oder min- 
<lb/>der als nicht recht, das kann nicht anders als mangelhaft wirken. Wenn ein
<lb/>solches Gesetzbuch in der Art zu Stande kommt, wie es der Verf. des jetzt anzu- 
<lb/>zeigenden Werkes in der trefflich geschriebenen Vorrede schildert, wenn die
<lb/>zweckmässigate Methode der Zeit und die gewissenhaftes!e Weise der verfaa-


<lb/>30*
</p>

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               <lb/>468
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>sungsmässig vorgeschriebenen Berathung unter den verschiedenen Faktoren der
<lb/>Gesetzgebung selbst unvermeidliche Missstände mit sich führt, so dass das neue
<lb/>Werk doch stets nur einem halbgeschlififenen Edelsteine gleicht, dessen trübe
<lb/>Stellen und scharfe Ecken erst durch die Anwendung, welche die Gerichte auf
<lb/>wirkliche Fälle machen, aufgehellt und abgeschliffen werden müssen, so setzt
<lb/>er mit Grund hinzu: „„Es ist allerdings eine sehr bedenkliche Art, das W erk
<lb/>zu vollenden, denn jene scharfen Ecken, jene Härten greifen in das weiche
<lb/>Lebenein.““ Zwar werden derselben verhältnissmässig wenige seyn, denn die
<lb/>Richtung der Zeit geht auf die Herstellung einer Harmonie zwischen den Forde- 
<lb/>rungen, die an die Gesetze gemacht werden und dem, was diese leisten, da das
<lb/>Missverhältniss des Ucberkommenen zu dem jetzigen Bildungsstand erkannt ist.
<lb/>Aber es werden dadurch die Bedenklichkeiten nicht ganz gehoben, zumal da es
<lb/>nicht nöthig und nicht gerecht wäre, jene Härten mit ihren nachtheiligen Wir- 
<lb/>kungen lediglich in der Beziehung auf die Individuen zu betrachten, welche nach
<lb/>dem Gesetze gerichtet werden, und diejenige ausser Acht zu lassen, die auf den
<lb/>Staat, das Gemeinwesen und die Rechtspflege selbst einwirkt, und nach der
<lb/>Natur des Gegenstandes keineswegs eine untergeordnete ist. Ich könnte in Ver- 
<lb/>suchung gerathen , ganze Stellen der gelungenen Schilderung mitzutheilen,
<lb/>welche der Verf. in dem Vorwort über dieEigenthümlichkeit und die Entstehungs- 
<lb/>weise des Gesetzbuches in Anerkennung der „„glücklichen Umstände““ macht,
<lb/>„ „ unter denen der Keim des neuen Gesetzes geboren ist, wo ein heller Verstand
<lb/>und ein für Bürgerglück und Bürgerfreiheit erwärmtes Gemüth die erste Anlage
<lb/>geschaffen hat; “ “ seine lehrreichen Bemerkungen über die Geschichte der Bera-
<lb/>thungen und des Zustandekommens des Gesetzbuches, über das Verhältnis!» zu
<lb/>dem bisherigen Rechte, über die politische, die moralische und die intellektuelle
<lb/>Seite derselben, und ich würde dieses rechtfertigen können durch die Pflicht,
<lb/>mittelst der Anzeige des Werks den Leser in den Stand zu setzen, dasjenige sich
<lb/>zu vergegenwärtigen, was er bedarf, um sich eine genügende Vorstellung von
<lb/>dem Gegenstände, der Aufgabe und der Art ihrer Lösung zu machen. Dennoch
<lb/>versage ich mir dieses. Es wird hinreichen, auch den nicht unmittelbar für die
<lb/>Wiirttembergische Gesetzgebung sich interessirenden Leser auf die W ichtigkeit
<lb/>dessen, was hier geboten wird, aufmerksam zu machen, wenn es nöthig seyn
<lb/>sollte, und die, welche auch aus dem, was zunächst nur ein örtlich beschränk- 
<lb/>tes Interesse zu gewähren scheint, sich das Allgemeine herauszufinden wissen,
<lb/>zu^dem Studium einer Schrift einzuladen, welches in so hohem Grade belehrend
<lb/>ist. Ich gedenke mich auf diesen Gesichtspunkt vorzugsweise zu beschränken.“
<lb/>Nach diesem Eingang giebt der Rec. zuerst den nächsten Zweck der Schrift und
<lb/>die Gründe an, welche die Herausgabe des Commentars schon jetzt geboten und
<lb/>rechtfertigen; hierbei gedenkt er des Berufs des Verfs. zu einer solchen, bei den
<lb/>Zweifeln, welche durch das neue Recht nothwendig entstehen müssen, so er-
<lb/>spriesslichen Arbeit mit folgenden Worten: „ Wenn daher „„bei einer solchen
<lb/>Lage des neuen Rechts wohl Jeder, der zur Thätigkeit für unsere Strafrechts- 
<lb/>pflege berufen ist, die Verpflichtung hat, zur Erläuterung des neuen Rechts bei- 
<lb/>zutragen““, so werden alle jene Vortheile, die in dem Gebrauch der bezeich-
<lb/>neten Mittel liegen, in noch viel höherem Grade erreicht werden, wenn ein
<lb/>gelehrter und erfahrner, auch als Schriftsteller so hochverdienter Geschäfts- 
<lb/>mann sich dem mühevollen Unternehmen unterzieht, der durch seine amtliche
<lb/>Stellung, seine Thätigkeit bei der Königl. Gesetzgebung*-Commission, bei der
<lb/>zur Begutachtung des Entwurfs niedergesetzten ständischen Commission, und
<lb/>als einer der Referenten derselben, endlich als Mitglied der Kammer der Ab- 
<lb/>geordneten vorzugsweise dazu einen Beruf hat, über den er sich zu bescheiden
<lb/>ausdrückt, wenn er nur von „„Beschäftigung““ in allen diesen Beziehungen
<lb/>spricht. Erregt alles dieses grosse Erwartungen, und steigert es die Ansprüche,
<lb/>so dürfen wir mit Freude und Dank anerkennen, dass dieselben befriedigt seyen
<lb/>und dass uns hier ein WTerk geboten werde, dessen Bedeutung weit über den
<lb/>Kreis hinausgeht, für welchen es zunächst bestimmt ist.“ Der Rec. beschreibt
<lb/>hierauf unter Vergleichung mit dem Werke von Hepp und unter fortwährender
<lb/>Anerkennung des Verdienstlichen der Schrift die äussere Einrichtung derselben,
<lb/>und wendet sich sodann zu Einzelnem, jedoch seiner oben mitgetheilten Absicht
<lb/>gemäss nur zu solchen Gegenständen, welche ein allgemeines Interesse in An-
</p>

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            <p>

               <lb/>469
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>Spruch nehmen. Er geht dazu mit folgenden Worten über: schon die bis- 

<lb/>herige Betrachtung wird den Beweis geliefert haben, dass dieses Werk ein lehr- 
<lb/>reiche» für die (Kriminalisten aller, insbesondere deutscher Länder sey, und
<lb/>nicht blos nach seiner Form und Methode, sondern auch nach seinem Inhalte,
<lb/>und in Betreff dieses letztem wieder nicht blos in sofern eine Menge von Specia-
<lb/>Ütäten zugleich eine allgemeinere Auffassung, eine Analogie u. s. w. zulassen,
<lb/>sondern auch in sofern unmittelbar gar viel Allgemeines gegeben wird, was un- 
<lb/>serer Wissenschaft und Anwendung, sowie der Gesetzgebungspolitik zu Statten
<lb/>kommt." (Rec. J. Fr. H. Abegg.)

<lb/>22. Ergänzungsblätter. April Nr. 34— 36. 8. 265 — 267. 273 — 287.

<lb/>Die innere Geschichte des römischen Rechts. Nach den Quellen
<lb/>bearbeitet von Dr. F. W. v. Tigerström. Berlin, 1838. (Vgl.
<lb/>Jahrb. 1840. S. 805. ff.)

<lb/>Nach einigen Worten über die getrennte Bearbeitung der äusseren und in- 
<lb/>neren Keclitsgeschichte, bemerkt der Zec., dass der Zusatz auf dem Titel: „aus
<lb/>den Quellen bearb." auf den ersten Blick nicht nur überflüssig, sondern auch
<lb/>seltsam erscheine, dass aber der Verf. dadurch wohl nur habe anzeigen wollen,
<lb/>wie er einen sehr selbstständigen Weg eingescblagen und weniger die Literatur
<lb/>als die Quellen zu Käthe gezogen habe. „Wir wissen aus andern Arbeiten des
<lb/>Verls., dass er immer »einen eignen Weg einschlägt, und dass er bei dieser Nei- 
<lb/>gung dann sich sehr häufig dem opponirt, was der orbis Hterarius als wissen- 
<lb/>schaftliche Errungenschaft zu betrachten gewohnt ist." Es äussert »ich nun der
<lb/>Kec. über die in den Anmerkungen enthaltenen Quellencitate, indem er den Verf.
<lb/>in dieser Hinsicht als „sehr ungenau und unzuverlässig" bezeichnet. Sodann
<lb/>geht er die Vorrede und das Werk seihst im Einzelnen durch und hebt Vieles her- 
<lb/>vor, um daran kritische, die Schwäche des Buches darlegende Bemerkungen
<lb/>zu knüpfen. Am Schlüsse fasst er seine Ansicht über dasselbe in folgende Worte
<lb/>zusammen: „Hiemit glaube ich das vorliegende Werk in seiner Mittelmässig-
<lb/>keit characterisirt und Grund zu haben, ein freilich hartes Urtheil über dasselbe
<lb/>zu fällen. Dem Verf. schwebte ein guter Plan vor, als er es unternahm eine
<lb/>röm. Rechtsgeschichte zu schreiben mit Beziehung darauf, wie das röm. Recht
<lb/>auf den Hechtszustand der Gegenwart eingewirkt, er war aber i\icht befähigt
<lb/>diesen Plan auszuführen. Es fehlen ihm alle höheren Eigenschaften eines Histo- 
<lb/>riker», von historischer Kunst Anden sich keine Spuren. Wohl hat v. T. es
<lb/>geahndet, dass das röm. Recht aus dem Geiste der starken Nation hervorgegan- 
<lb/>gen, und dass in demselben sich eine Seite des Volkslebens zeige, aber er hat
<lb/>es nicht begriffen; wohl hat der Verf. ein dunkles Gefühl gehabt, dass eine
<lb/>Rechtsgeschichte in der Mitte des neunzehnten Jahrhunderts die Rechtsphilo- 
<lb/>sophie nicht entbehren könne, aber seine Principien gehören nicht der Wissen- 
<lb/>schaft an. Somit kann man in dem vorliegenden Werk keinen Fortschritt der
<lb/>Wissenschaft der Rechtsgeschiclite sehen." (Rec. Ed. Osenbrüggen.)

<lb/>23. Mai. Nr. 81. 8. 33 — 35.

<lb/>Ueber die Notliwendigkeit und zweckmässigste Einrichtung einer
<lb/>Verbindung der Consistorialverfassung mit der Prcsbyterial- und
<lb/>Synodalordnung in der evangelischen Kirche. Ein kirchenrechtliches
<lb/>Gutachten u. s. w. von Klamerides. Quedlinh. u. Leipz., 1841.

<lb/>Der Rec. erklärt sich im Eingänge derRecension gegen die Alleinherrschaft
<lb/>der strengen Consistorial-Verfassung, und geht dann auf die Schrift, als deren
<lb/>Verf. er den Superintendent Schm idt in Quedlinburg bezeichnet, mit folgenden
<lb/>Worten über: „ Der Verf. des anzuzeigenden Gutachtens spricht seine Wünsche,
<lb/>Erwartungen und Vorschläge im Hinblick auf die preussische Landeskirche aus.
<lb/>Ohne gerade tief in das Verhältnis zwischen Kirche und Staat einzugehen, auch
<lb/>ohne strengere Ordnung — was wir jedoch der Schrift nicht unbedingt zum Vor- 
<lb/>wurf machen wollen, da sie zugleich für grössere Kreise bestimmt scheint und
<lb/>wirklich in ihnen gelesen zu werden verdient — weist das Buch nach einer kurzen
<lb/>Darlegung des Ursprungs und Wesens der reinen Consistorial- und Synodal-
</p>

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               <lb/>470
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>Verfassung das Ungenügende von beiden nach und begründet mit den alten, aber
<lb/>nicht genug zu wiederholenden Argumenten die Forderung, dass die kirchliche
<lb/>Gesetzgebung auch von der Kirche ausgehen müsse und ihr nicht aufgedrungen
<lb/>werden dürfe von der Staatsgewalt. Diese Forderung zieht die einer Vertretung
<lb/>der Kirche unmilteibar nach sich. Ehe aber sofort zu den Kreissynodeu geschrit- 
<lb/>ten werden konnte, musste die Bildung von Kirchenvorständen durchgesprochen
<lb/>werden, welche weiter unten zur Sprache kommt, aber, wie Bef. bedünken will,
<lb/>auch da noch nicht in der Weise, dass auf eine lebendige kirchliche Gemeinde-
<lb/>Verfassung das gehörige Gewicht gelegt wurde.“ Der Rec. berichtet in gleicher
<lb/>Weise weiter über den Inhalt der Schrift, indem er namentlich die Umsicht
<lb/>und Freimüthigkeit des Verfs. anerkennt, und zum Schlüsse sagt, dass wahre
<lb/>und erleuchtete Freunde der Kirche, besonders in Preussen, auf diese zeitge-
<lb/>mässe Schrift nicht mit Unrecht aufmerksam seyn werden.

<lb/>24. Ebendaseihst. Nr. 82—84. 8. 41 — 56. u. 60 — 64.

<lb/>Corpus Juris Civilis, recognosci brevibusque adnolationibus criticis
<lb/>instrui coeptum a D. Alb. et D. Maur. fratr. Krigeliis, con- 
<lb/>tinuatum cura D. A em, Herrmanni, absolutum studio D. Ed.
<lb/>Osenbrüggen. Pars III. Novellas et reliqua continens. Leip- 
<lb/>zig, 1840. (Vgl. Jahrb. 1838. S. 777. ff. 1053.ff. u. 1840. 8. 657.)

<lb/>Die Recension beginnt mit einer Bemerkung über die Richtung unserer Zeit
<lb/>auf das Aufsuchen und Wiederherstellen der Rechtsquellen, und wendet sich
<lb/>dann zu ihrem speciellen Gegenstände: ,,Das vorlieg. Werk, die neueste kriti- 
<lb/>sche Ausgabe des Corpus Juris, gehört unter die allgemein wichtigen Bestre- 
<lb/>bungen für die Feststellung einer Grundlage des Hauptwerkes für den röin.
<lb/>Juristen; mit raschen Schritten nähert es sich der endlichen Vollendung, und
<lb/>wir werden in ihm eine vollständige Ausgabe des C\ J. erhalten, die zugleich den
<lb/>Forderungen unserer heutigen Quellenkunde zu entsprechen, und dem täglichen
<lb/>Gebrauche zu dienen imstande ist. Schon seit einiger Zeit sind die Pandecten
<lb/>in der kritischen Bearbeitung der Gebr. Kriegei dem Publikum übergeben; die
<lb/>Vollendung des Codex von Herr mann steht baldigst zu erwarten, und der
<lb/>dritte Theil (\es C. J., die Novellen und die Anhänge, sind nun so eben vollendet.
<lb/>Dass dasselbe Bedürfniss, eine solche Ausgabe zu besitzen, auch früher schon
<lb/>da gewesen ist, wird Niemand bezweifeln; dass aber dieses Bedürfniss jetzt
<lb/>gefühlt und ausgesprochen wird als ein allgemeines, das ist der Unterschied des
<lb/>gegenwärtigen Standpunkt^ der juristischen Bildung im Allgemeinen von dem
<lb/>einer frühem Zeit; und wie wir daher den lYlännern, die diese mühevolle und
<lb/>nicht immer erfreuliche Arbeit übernommen haben, unsern Dank nicht versagen
<lb/>dürfen, so müssen wir dieselbe zugleich würdigen als das erfreulichste Zeichen
<lb/>einer erwachenden, auch in diesem rein kritischen Felde der Selbständigkeit
<lb/>entgegenstrebenden Zeit.“ Der Rec. giebt hierauf, nachdem er eine l ebe,sicht
<lb/>der Literaturgeschichte der Novellen vorausgeschickt hat , die allgemeinen
<lb/>Gesichtspuncte der Beurlheilung an: ,, Was hierbei besonders in Betracht kom- 
<lb/>men muss, ist vor Allein ein Doppeltes. Zuerst haben die geschichtlichen For- 
<lb/>schungen Biener’s und v. Savigny’s als ein, jetzt wohl über allen Zweifel er- 
<lb/>habenes Resultat das festgestellt, dass die Herstellung eines griechischen Textes
<lb/>nur dadurch geschehen könne, dass man die venelianische Handschrift, oder
<lb/>Scrimger’s Ausgabe derselben zum Grunde legt und dazu Haloander und
<lb/>die sonstigen Quellen vergleicht. Dann aber ist durch die Nachforschungen
<lb/>Biener’s, v. Savigny’s und Beck’« die ursprüngliche Vulgata der 134 latei- 
<lb/>nischen Novellen uns wiedergefunden; und damit ist eine Reihe von Fragen
<lb/>gegeben, von deren richtiger Beantwortung jetzt der Werth einer Xovellenaus-
<lb/>gahe mehr oder w eniger ahhängen muss. Wir wollen dieselben hier einzeln mit
<lb/>besonderer Beziehung auf die vorlieg. Ausgabe hervorheben ; es scheint als
<lb/>behaupte man nicht zuviel, wenn mau sagt, dass dieselbe, wie einst Co n t i u s,
<lb/>für lange Zeit die Grundlage des täglichen Gebrauches, und zugleich auch wohl
<lb/>des kritischen abgeben dürfe; desto wichtiger ist es, sich darüber zu verstän- 
<lb/>digen, in wie weit sie dazu berechtigt ist; und um so mehr ist dieses nothwendig,
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0471.tif"
                n="471"
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               <lb/>471
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            <p>

               <lb/>Nachweisungeti von Heceosioncn.


<lb/>da sie nicht die einzige, noch die erste ist, die ausgerüstet mit den Resultaten
<lb/>andauernder Forschungen, dem Publikum als eine neue entgentritt. Fs wird
<lb/>uns dieses veranlassen müssen, auf ihre Vorgängerin, die Beck’sche Ausgabe
<lb/>einen vergleichenden Bück zu werfen, und kurz zu beleuchten, in wie fern sie
<lb/>im Stande ist, neben und nach derselben aufzutreten. Und zwar glauben wir
<lb/>hier schon das Urtheil aussprechen zu können, dass wie im Allgemeinen das
<lb/>Kriegel’sche C. JT., so im Besondern die Novellen von Dr. Ösenbrüggen bei
<lb/>weitem der schnelleren Arbeit Beck’s vorzuziehen sind." Als einen wesent- 
<lb/>lichen Vorzug der Kr iegel’schen Ausgabe hebt der Rec. hier den kritischen Ap- 
<lb/>parat hervor. Er betrachtet dann weiter im Einzelnen 1) den griechischen Text,
<lb/>indem er bemerkt, dass die Frage, ob der Kritiker diesen Text nach der Vulgata
<lb/>?mendiren dürfe, im Allgemeinen sich geradezu weder bejahen, noch verneinen
<lb/>lasse, dass aber das Princip, dem der lierausg. gefolgt ist, am richtigsten zu
<lb/>seyn scheine: sie zu benutzen als Hülfsmittel bei solchen Stellen, die au sich
<lb/>einer Emendation bedürfen. Er giebt mehrere Beispiele gelungener Emenda-
<lb/>tionen des Herausg., welchen er aber zugleich einen kleinen Nachtrag beifügt.
<lb/>2) betrachtet der Rec. die Vulgata und hebt hier u. A. besonders den Umstand
<lb/>hervor, dass der Herausg. richtiger, als Beck, nicht den Text der Vulgata nach
<lb/>allen Seiten zu ändern und das, was als Fehler oder Unschönheit erscheint,
<lb/>möglichst auszumerzen, sondern vielmehr die alte Vulgata ihrer urspünglichen
<lb/>Form nach, sowie sie von den Glossatoren gefunden ist, herzustellen gebucht
<lb/>habe. ,,Es muss für alle gleich nützlich und gleich erfreulich seyn, diese zu
<lb/>besitzen; wir müssen dem Herausg. für diese Restitution eines alten, lange ver- 
<lb/>lorenen Schatzes den herzlichsten Dank wissen, um so mehr, da derselbe durch
<lb/>die verkehrte Behandlung Becks aufs neue auf demselben Wege, wie zu
<lb/>Uontiu8 Zeit verloren zu gehen drohte; und nicht mit Unrecht kann man
<lb/>sagen, dass dieses eben der grösste Vorzug dieser ganzen Ausgabe ist und ihr
<lb/>den Vorrang vor allen frühem einräumen wird.“ Es folgen Beispiele der Behand- 
<lb/>lung des Textes. Endlich betrachtet der Rec. 3) die Uebersetzung des Herausg.,
<lb/>indem er ein allgemeines Urtheil über dieConcinnilät der Sprache dem Leser über- 
<lb/>lässt, dagegen das Verhältnis« der vorliegenden Uebersetzung zu den früheren,
<lb/>namentlich der Beck’schen, ins Licht zu setzen sucht. — Die Recension
<lb/>schüesat so: ,,Mit diesen kurzen Andeutungen schliessen wir unsere Anzeige in
<lb/>der Ueberzetigung, dass dieselbe sich allen Anforderungen entgegenstellen kann,
<lb/>die eine Kritik aufzuslellen hat. Wir halten uns damit zu dem Uriheile berech- 
<lb/>tigt, dass das vorlieg. Werk, ausgearheitet nach den richtigen Principien, die
<lb/>eine so bedeutende, und mit all dem Fleiss, den eine mühevolle Arbeit forderte,
<lb/>nicht ohne dankende Anerkennung von Seiten der w issenschaftlichen Welt blei- 
<lb/>ben wird, der mit ihm eine Grundlage künftiger Fortschritte auf diesem Felde
<lb/>geboten scheint; so wie auf der andern Seile dem praktischen Bedürfniss allge- 
<lb/>holfen ist, in einer Ausgabe, die zugleich zuverlässig, ausgestattet mit den
<lb/>verschiedenen Varianten und Lesarten für die eigne Kritik, und bequem ist.“
<lb/>(Rec. Dr. L. Stein.)

<lb/>25. Ebendaselbst. Nr. 88 — 91. 8. 89 — 112. 115 — 120.
<lb/>Geschichte der Römischen Staatsverfassung von Erbauung der Stadt
<lb/>bis zu Cäsar’s Tod. Von K. W. Güttling. Halle, 1840. (Vgl.
<lb/>oben S. 379. f.)

<lb/>Her Rec. characterisirt das Werk im Eingänge seiner Recension so: ,,Hr. G.
<lb/>gleichweit entfernt von einer den Quellen Hohn sprechenden Skepsis, als von
<lb/>abergläubischer Ehrfurcht vor der Ueherlieferung und ebenso abhold vorgefass- 
<lb/>ten philosophischen Principien, befolgt im Ganzen die historisch kritische Me- 
<lb/>thode Niebuhr‘s, aber freier von Willkür in Benutzung und Verwerfung der
<lb/>Quellen und nur selten die Grenzlinien der Wahrscheinlichkeit überschreitend«
<lb/>Es machen sich zwar auch einige Lieblingsideen des Verfs. geltend — aber diese
<lb/>sind von der Beschaffenheit, dass sie der Wahrheit des Ganzen keinen Eintrag
<lb/>tkuu und mehr zum Verständnis* des Alterlhum» beitragen, als Missverständ- 
<lb/>nisse veranlassen, was sich nicht von allen neueren Forschungen rühmen lässt.
<lb/>— Im Wesentlichen geht Hr. G. von den NieUuhr’schen Hauptresultaten ans,
</p>

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            <p>

               <lb/>472
</p>
            <p>

               <lb/>Nach Weisungen von Recensionen.

<lb/>welche trotz mancher Entgegnungen für alle Zeiten fest stehen werden, ich
<lb/>meine seine Entdeckungen von den Verhältnissen der einzelnen Volksabthei- 
<lb/>lungen, im Einzelnen aber weicht er vielfach von N. ab und verbessert theils
<lb/>manche von jenem gewaltigen Mann allzu kühn aufgestellte Behauptung, theils
<lb/>führt er das von Jenem Begonnene oder Angedeutete weiter aus, theils arbeitet
<lb/>er das noch nicht Berührte in demselben Geiste durch und beleuchtet mehre bis- 
<lb/>her wenig beachtete Partbien mit mehr oder weniger glücklichem Erfolg. — Wie
<lb/>die Methode der Darstellung , verdient auch die ausserordentliche Klarheit,
<lb/>Lebendigkeit und Anschaulichkeit alle Anerkennung.“ Es folgt eine nähere An- 
<lb/>gabe des Plans des Werks und hierauf eine sehr ins Einzelne gehende kritische
<lb/>Würdigung des letzteren, mit vielen, namentlich auch die privatrechtlichen
<lb/>Partieen betreffenden Bemerkungen. Am Schlüsse dankt der Rec., ein Schüler
<lb/>desVerfs., für die vielen aus dem „eben so gelehrten als scharfsinnigen Werk"
<lb/>gezogenen Belehrungen. (Rec. W. Rein.)

<lb/>26. Junius. Nr. 96. 97. S. 153 —165.

<lb/>Die Unzulässigkeit des Symbhlzwangs in der evangelischen Kirche.
<lb/>Aus den symboi. Büchern selbst und deren Beschaffenheit nachge- 
<lb/>wiesen u. s. w. von Dr. C. G. Bretschneider. Leipzig, 1841.

<lb/>Der Rec. stimmt überall mit dem von ihm ausführlich referirten Inhalte der
<lb/>Schrift überein, in welcher der Verf. „gründlich“ gezeigt hat, was die s. B. seyn
<lb/>wollen und seyn können. Am Schlüsse wünscht der Rec., dass der Inhalt der
<lb/>Schrift von allen Denen beherzigt werden möge, für die sie geschrieben sey,
<lb/>„von einflussreichen Laien, namentlich Juristen, Staatsmännern, Militären
<lb/>und politischen Notabilitäten, die wir jetzt eitrigst auf neue Vinculirung der
<lb/>Theologie durch die s. B. dringen sehen.“

<lb/>27. Ebendaselbst. Nr. 97. 98. S. 166 —174.

<lb/>Die Protestantisch-Evangelische unirte Kirche in der Bairischen Pfalz.
<lb/>Eine Sammlung von Actenslücken, mit staatsrechtlichen, dogma- 
<lb/>tischen und kirchenrechtlichen Beleuchtungen u. s. w. von Dr. H.
<lb/>E. G. Paulus. Heidelberg, 1840.

<lb/>„Wenn Tbatsachen lauter reden, als Worte, und eine an die Geschichte
<lb/>angeknüpfte kräftige Rede am schlagendsten auch auf Verblendete und Lehel- 
<lb/>wollende einwirkt, so kann man es nur ein höchst verdienstlichstes Werk des
<lb/>ehrwürdigen Veteranen deutscher Theologie nennen, dass er sich tter Mühe
<lb/>unterzogen hat, in der vorlieg. Schrift eine möglichst vollständige Sammlung
<lb/>von Aktenstücken über die Verhältnisse der uriirten Protestanten in Rheinbaiern
<lb/>zu geben, und dieselben mit gediegenen Uebersichten, Anmerkungen und Ab- 
<lb/>handlungen zu begleiten.“ An diesen Anfang reibt sich ein Auszug aus der
<lb/>Schrift. Am Schlüsse empfiehlt der Re'c. noch „die gediegenen Beigaben des
<lb/>freisinnigen und gelehrten Herausg., mit denen er jene Aktenstücke wie mit
<lb/>einem goldenen Rahmen umgeben hat“, der allgemeinsten Aufmerksamkeit und
<lb/>bezeichnet die Beleuchtungen 4es Verfs. als „höchst befriedigend, gründlich und
<lb/>umfassend.“ (Rec. — p.)

<lb/>28. Julius. Nr. 120. 121. S. 345 — 350.356 — 359.

<lb/>Beiträge zur Einleitung in die Praxis der Civilprozesse vor deutschen
<lb/>Gerichten. Zum Gebrauche bei Vorlesungen von F. Bergmann.
<lb/>2te Aufl. Göttingen, 1839.

<lb/>Der Rec. schildert ausführlich die Wichtigkeit der Practika für den Unter- 
<lb/>richt in der Rechtswissenschaft, indem „er es geradezu für einen Mangel an der
<lb/>Gesammthelt und Vollkommenheit der academischen Studien hält, wenn keine
<lb/>Gelegenheit dazu geboten, wenn nicht darauf gehalten und gesehen wird, dass
<lb/>die Professur für Praktika ständig ebenso besetzt sey, wie jede andere. Irrt
<lb/>Ref. nicht sehr, so ist in diesem Mangel an manchen Universitäten der Grund zu
<lb/>den zuweilen laut gewordenen Klagen der Praktiker, dev in den Gerichten
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0473.tif"
                n="473"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0473--><p/>
            <p>

               <lb/>473
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisnngen von Recensionen.


<lb/>fungirenden Juristen, zu suchen, dass sie die von manchen Universitäten zu- 
<lb/>rückkehrenden jungen Leute, wenn sie in die Gerichte übergeh eh, nicht gebrau- 
<lb/>chen können, — dass sie sich mit neuen Ansichten, welche diese mitbringen,
<lb/>nicht befreunden können, nicht aber wie Unverständige oft geklagt haben, — in
<lb/>dem Einfluss und der Richtung der historischen Schule! — Es ist ferner, wie
<lb/>Ref. glaubt, hierin ein Grund mitzusuchen, dass richtigen, durch die Wissen- 
<lb/>schaft neugeförderten Resultaten der Eingang in die Praxis so schwer gemacht
<lb/>wird, dass der Schlendrian noch wenigstens so zähe ist, wie er ist, dass endlich
<lb/>die Wissenschaftlichkeit so leicht mit dem Eintritt in das Geschäftslehen erkaltet
<lb/>und zuletzt der Routine Platz macht!" — Nach einer weiteren Besprechung
<lb/>dieses Gegenstandes wendet der Rec. sich zu dem Ruche selbst, indem er an eine
<lb/>Beschreibung desselben mehrere Bemerkungen über Einzelnes anknüpft. Am
<lb/>Schlüsse dieser Beschreibung sagt er: „Dass nun nach dem Bisherigen das Buch
<lb/>allen Docenten.zum Gebrauch bei praktischen Collegien angelegentlichst zu em- 
<lb/>pfehlen sey, und von diesen den Studirenden überhaupt empfohlen zu werden
<lb/>verdient, braucht nicht weiter hervorgehoben zu werden. In der letzteren Hin- 
<lb/>sicht nämlich ist gar nicht etwa nöthig, vorauszusetzen, dass es nur in prak- 
<lb/>tischen Collegien benutzt werden könne; seine grössere Partie, die Sammlung
<lb/>der Beispiele wird, namentlich wegen der Berücksichtigung der Geschichte des
<lb/>deut. Prozesses, und des dargebotenen Vergleichs zwischen dem Reichsgerichts-,
<lb/>dem gemeinen und wichtigem particularrechllichen Prozessen, mit bpstem Er- 
<lb/>folg auch von denen benutzt werden, welche nur die Theorie des Civilprozesses
<lb/>studieren, und deren Gestaltung in der Wirklichkeit sich klar machen wollen."
<lb/>Zuletzt bemerkt der Rec. noch, wie er zu seiner Sammlung von Material zu
<lb/>Ausarbeitungen im Process-Practikum gelangt sey. (Rec. Dr. Sintenis.)

<lb/>2'). Ebendaselbst. Nr. 121. 8. 360.

<lb/>Anleitung z. Referiren, vorzüglich in Gerichtssachen. Zum Gebrauche
<lb/>bei Vorlesungen von F. Bergmann. 2te Aufl. Göttingen, 1840.

<lb/>Nach Angabe der Verschiedenheit dieser Auflage von der ersten bemerkt der
<lb/>Rec.: ,,Das Buch selbst braucht denen, die es kennen, nicht erst empfohlen zu
<lb/>werden; denen die es nicht kennen aber ist es angelegentlichst zu empfehlen,
<lb/>und auch hervorzuheben, dass es keineswegs blos auf den Gebrauch in Vorlesun- 
<lb/>gen berechnet ist, sondern mit dem besten Erfolg zum Selbststudium dienen
<lb/>wird. Es zeichnet sich vor anderen besonders dadurch vortheilhaft aus, dass
<lb/>es in ungezwungener, freier Entwickelung das reichhaltige Detail vorträgt, wel- 
<lb/>ches bei anderer Behandlung gar zu leicht in trockenen, abschreckenden und
<lb/>langweilenden Schematismus und reines Formenwesen übergeht. — Die Reich- 
<lb/>haltigkeit ist beinahe zu gross zu nennen." ‘ Die letztere Bemerkung rechtfertigt
<lb/>der Rec. dadurch, dass kaum Etwas übrig bleibe, was sich in Vorlesungen hin- 
<lb/>zusetzen lasse, und dass der Vortrag alles Dessen, was im Buche stehe, ohne
<lb/>Belebung durch Relationen nicht leicht fasslich und den letzteren zu viel Zeit
<lb/>wegnehmen werde. (Rec. Dr. Sintenis.)

<lb/>30. 31. Ergänzungsblätter. Nr. 60 —64. 8. 473 — 478. 481—510.

<lb/>a) Archiv für die Civilist. Praxis. Kd. XVIII—XXII. Heidelberg,
<lb/>1835 — 1839.

<lb/>b) Zeitschrift für Civilrecht und Prozess. Kd. IX—XIII. Giessen,
<lb/>1836—1839.

<lb/>Es soll nur eine kurze Anzeige der wichtigsten Abhandlungen aus den fünf
<lb/>letzten Bänden beider Zeitschriften gegeben werden. Der Rec. bemerkt zunächst,
<lb/>wie selir die Bestimmung der Wichtigkeit von subjectiven Ansichten abhänge und
<lb/>referirt sodann, hier und da mit meistens zustimmenden oder auch wohl miss- 
<lb/>billigenden Zusätzen, über die Aufsätze von Mühlenbruch, v. Wächter,
<lb/>Tliibaut, Francke, Mittermaier, v. Lohr, Sintenis, Burchardi,
<lb/>Laspeyres, Kämmerer, W. Seil, Haimberger, Lang, Warn- 
<lb/>könig und von der Pfordten im Archiv, sowie über die v. Schröter'*,
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0474.tif"
                n="474"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0474--><p/>
            <p>

               <lb/>474
</p>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Recensionen.


<lb/>Marezoll’s, Linde’s, Sch weik art’s, Tlion's, seiner selbst, v. Madai’s,
<lb/>Heimbach’a, Kämmerer’«, OuncJcer’s, Heerwarl’s, Schneider’«,
<lb/>Huschke’s, Schenk’», v. Lohr’s, Gesterding’s und Geiger9» in der
<lb/>Teilschritt. (Rec. A. v. B.)

<lb/>32. August. Nr. 139 —143. S. 497 — 528. 534 — 536.

<lb/>Uebersicht der Literatur desCriminalrechts v. 1837—40. (Unvollendet.)

<lb/>33. September. Nr. 156 —159. S. 25 — 20. 33—48. 53 —56.
<lb/>Geschichte des Hörn. Rechtes bis auf Justinian, von Fr. Walter.
<lb/>Bonn, 1840.

<lb/>Der Rec. bezeichnet im Eingänge das Verhältniss des obigen Werks zu
<lb/>Niebuh r’s Römischer Geschichte und berührt die durch das getrennte Er- 
<lb/>scheinen des ersten und der letzten Bücher des erstem Werks in diesem seihst
<lb/>hervorgehrachten Differenzen. Dann bespricht er die grosse Verschiedenheit
<lb/>zwischen den einzelnen Büchern desselben hinsichtlich ihres Umfangs, und
<lb/>lobt die Zuverlässigkeit der Citate. Weiter heisst es: „Form und Darstellung
<lb/>dieses Werks sind wahrhaft ausgezeichnet. Ich wüsste kein Hand- und Lehr- 
<lb/>buch, in weichem in solcher gefälligen bündigen Sprache die Gegenstände so
<lb/>bestimmt und erschöpfend dargestellt wären." lieber die vom Verf. verdeutschten
<lb/>technischen Ausdrücke bemerkt er: „So gern wir die Verdeutschungen W alte r’s
<lb/>neben den lateinischen technischen Ausdrücken sehen würden, so wenig können
<lb/>wir es billigen, dass die letzteren ganz in den Hintergrund treten." Es wird
<lb/>ferner die grosse Vollständigkeit in der Benutzung der Quellen, namentlich der
<lb/>Agrimensoren, gerühmt, der Mangel an Citaten aus der neueren rechtshisto- 
<lb/>rischen Literatur besprochen, und dann das Werk im Einzelnen durchgegangen
<lb/>und dabei eine grosse Zahl bcachtenswerther Bemerkungen gegeben. (Rec.
<lb/>Ed. Osenbrüggen.)

<lb/>34. October. Nr. 175 — 178. S. 177—180. 185 — 200. 205 — 208.
<lb/>Erläuterungen über verschiedene Lehren des Civilprocesses nach
<lb/>Linde's Lehrbuch, in einzelnen Abhandlungen von Dr. C. F. F.
<lb/>Sintenis. Bd. 1. Giessen, 1841. (Vgl. oben S. 45. ff.)

<lb/>Nachdem der Rec. die Tendenz des Buches bezeichnet und es für erfreulich
<lb/>erklärt hat, dass der Verf., welcher „die Praxis aus langjähriger Erfahrung
<lb/>kennt, daneben auch als theoretischer Schriftsteller rühmlichst bekannt ist,
<lb/>seine literarischen Arbeiten im Gebiete des Civilprocesses veröffentlicht", rügt
<lb/>er, dass er an einzelnen Stellen die nölhige Klarheit vermisst habe. Er geht
<lb/>die einzelnen Abhandlungen der Reihe nach durch, indem er ihren Inhalt weit- 
<lb/>läufig referirt und hier und da namentlich bei der ersten Etwas dagegen bemerkt.

<lb/>35. Ebendaselbst. Nr. 188 — 190. 8. 281 — 304.

<lb/>Friesische Rechtsquellen von Dr. K. v./Richtho fen. Berlin, 1840.
<lb/>(Vgl. oben 8. 87.)

<lb/>Auf eine kurze Bemerkung über deu bisherigen Zustand der Literatur der
<lb/>Friesischen Gesetze folgt über das obige Werk Nachstehendes: „Jetzt wird
<lb/>allem Mangel durch das grossartige Unternehmen des Hrn. v. R. grösstentlieils
<lb/>abgeholfen. Ein wahres corpus juris frisici antiqui macht den Anfang: es ent- 
<lb/>hält die allen Gesetze sowohl des ganzen Frieslands als seiner verschiedenen
<lb/>Landschaften, oft in mehr als einer Redaction, mit der Angabe der abweichen- 
<lb/>den Lesarten und den Früchten sorgfältiger Kritik ausgestattet; die frühem Aus- 
<lb/>gaben des einen oder andern Kechlshuches werden nunmehr mehr oder weniger
<lb/>entbehrt werden können. Das mit vielen Beispielen versehene Wörterbuch bil- 
<lb/>det die Fortsetzung. Eine friesische Rechtsgeschichte, deren Erscheinen nicht
<lb/>lange zögern möge, soll das Ganze beschlicssen“ Der Rec. theilt hei einer
<lb/>näheren Betrachtung des Werkes, einschliesslich des dazu gehörigen Wörter- 
<lb/>buches, manche Bemerkungen über Einzelnes mit. (Rec. Suur in Norden )
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0475.tif"
                n="475"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0475--><p/>
            <p>

               <lb/>Nachweisungen von Receüsionen. 475

<lb/>36. Ebendas. Ergänzungsblätter. Nr. 88—90. S. 697—699. 705—712.719.f.
<lb/>Die Stipulation und das einfache Versprechen. Eine civilist. Abhand- 
<lb/>lung von Dr. jur. F. Liebe. Braunschweig, 1840. (Vgl. Jahrb.
<lb/>1841. S. 869. ff. 961. ff)

<lb/>Der Rec., welcher einzelne Hauptsätze des Buches herausheht und sich
<lb/>über dieselben bald beistimmend bald widersprechend erklärt; urtheilt über das
<lb/>Buch im Allgemeinen, dass dasselbe ,,in seiner Hauptrichtung durchaus ver- 
<lb/>fehlte, am wenigsten aber practische Resultate enthalte.“ (Rec. Sintenis.)

<lb/>37. December. Nr. 212 — 217. 8. 473 — 478. 481 — 512. 519.5.

<lb/>Cur§u8 der Institutionen von G. F. Puchta. Bd. 1. Leipzig, 1841.
<lb/>(Vgl. oben S. 381.)

<lb/>Der Rec. bedauert im Eingänge, dass es uns noch gänzlich an einer Ge- 
<lb/>schichte der Rechtswissenschaft fehle, — ,,deren Bearbeitung unsere Gegen- 
<lb/>wart nicht blos bedarf, sondern die sogar täglich dringender wird, und dem
<lb/>denkenden Juristen als die Hauptgrundlage eines vorurteilsfreien Erkennen«
<lb/>des Standpunkts unserer heutigen Auffassung erscheinen muss,“ — und dass bei
<lb/>diesem Mangel sich auch der Standpunct unmöglich genau festsetzen lasse, wel- 
<lb/>chen das vorliegende Werk in dem allgemeinen Gange der wissenschaftlichen
<lb/>Entwicklung ein ne!» me. Er unternimmt jedoch eine Periodisirung der Geschichte
<lb/>der wissenschaftlichen Behandlung des Rom. Rechts und unterscheidet die drei
<lb/>Hauptperioden: die der reinen Interpretation, die der Systematisirung und die
<lb/>der Wissenschaft. Die letztere Periode „hat nach ihrem Inhalte eine scheinbar
<lb/>doppelte Aufgabe, obwohl beide nur eine und dieselbe sind: zuerst die verschie- 
<lb/>denen Rechtsgebiete in dem Einen Begriff des Rechts zu vereinen, und dann,
<lb/>diesen allgemeinsten Begriff wiederum nur als eine Entwickelung des Geistes,
<lb/>oder wenn man das Wort lieber will, der Wissenschaft überhaupt erscheinen zu
<lb/>lassen.“ An der Schwelle dieser Periode stehen wir nun nach der Ansicht des
<lb/>Rec. und das obige Werk ist ihm ein Beweis von dieser seiner Ansicht. Nachdem
<lb/>er darauf hingewiesen hat, welch' ein wesentlicher Unterschied zwischen der
<lb/>Behandlungsweise in v. Savigny’s System und zwischen der gewöhnlichen Auf- 
<lb/>fassung des C.J. sey, namentlich insofern, als v. 8. die Entstehung des Rechts
<lb/>aus dem Geiste überhaupt herleite, fährt er fort: „Schon in dem vorliegenden
<lb/>Werke sehen wir die heilsamen Folgen davon, dass Hr. v. S. diesen Gedanken
<lb/>als Grundstein seines Werkes ausgesprochen hat. Der Verf. folgt dieser geist- 
<lb/>reicheren Form der Behandlung unbedingt; er hat im Wesentlichen denselben
<lb/>Gang in der seinem Werke voraufgeschickten Encyclopädie des Rechts,
<lb/>und wir wollen es ihm nicht zum Vorwurf machen, wenn er hier nicht eben lauter
<lb/>eignes oder neues zu Tage fördert. Wir wollen dahingegen zuerst im Allge- 
<lb/>meinen dankbar anerkennen, dass durch solche und ähnliche Arbeiten die Bahn
<lb/>gebrochen wird, dass auch in das alte, todte Gebäude des röm. Rechts ein Strahl
<lb/>des Lichts zu fallen beginnt, das jetzt durch das ganze mächtige Leben und
<lb/>Kämpfen der Wissenschaft pulsirt, und seine ersten Früchte zu tragen beginnt.“
<lb/>Ferner gedenkt der Rec. der Bestimmung, nicht allein für Studirende, sondern
<lb/>, »uch für practische Juristen und Gelehrte anderer Fächer, welche der Verf. dem
<lb/>Buche gegeben hat, indem er zugleich auf die schwierige Aufgabe hinweist,
<lb/>welche man den practischen Juristen stellt, wenn man von ihnen das Studium
<lb/>des v. Savign y'sehen Systems und des obigen Werkes neben dem der Quellen
<lb/>und seinem Partikularrecht zumulhet. Er berührt dabei das immer grossere An- 
<lb/>wachsen de« zu erlernenden Stoffs und zeigt, wie durch die Wissenschaft selbst
<lb/>das Mittel zur Abhilfe des dadurch entstehenden Lebelstandes dargeboten werde.
<lb/>— Indem der Rec. sich sodann zu dem Inhalte des Werkes und zwar zunächst der
<lb/>Encyclopädie wendet, bezeichnet er es als wesentliche Mängel, — welche „da- 
<lb/>von zeugen, dass auch dem Verf. noch die Auffassung des Abstracten und des
<lb/>Concreten ziemlich unvermittelt neben einander liegen," — dass der t’ivilpro-
<lb/>cess in der Encyclopädie gar nicht erscheine und doch in dem Werke selbst einen
<lb/>Hauptabschnitt einnehmen solle und dass man in keinem von beiden zu einem
<lb/>Begriff oder zu einer Darstellung des Crimiiialrechts komme. Er verbreitet sich
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0476.tif"
             n="476"
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         <div xml:id="d16319e49896" n="IV.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d16319e49901" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_11+1842_0476--><p/>
               <p>

                  <lb/>476
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1V n.
</p>
               <p>

                  <lb/>sodann in einer »ehr ausführlichen Erörterung über Einzelnheiten de» Werkes.
<lb/>Wir können ihm hierin nicht folgen und heben nur die von ihm 8. 504. gemachte
<lb/>Bemerkung heraus, dass er sich bei der Durchlesung des Werkes des Gedan- 
<lb/>kens nicht habe erwehren hönnen, „dass derVerf. im Grunde Institutionen zu
<lb/>den Pandekten des Hm. v. Savigny habe geben wollen, damit man auch in
<lb/>dieser Gestaltung des röm. Rechts der Institutionen nicht entbehren möge.“
<lb/>Nachden^er den Inhalt der Encyclopädie in 8. 489 — 512. besprochen, handelt
<lb/>er noch mit wenigen Worten auf einer Seite von der Geschichte.
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Miscellen.

<lb/>Beförderungen und Ehrenbezeigungen.

<lb/>Der bisherige ausserordentl. Professor an der Univ. Göttingen Dr. Heinr.
<lb/>Alb. Zachariä ist zum ordentl., und der bisher. Privatdocent an der Univ.
<lb/>Heidelberg Dr. Karl Röder zum ausserordentl. Professor ernannt worden. —
<lb/>In Oesterreich ist der Vicepräsid. des K. Böhm. Appellationsgerichts Joh. Freili.
<lb/>von Aehrenthal zum Oberhoflehnrichter im Königr. Böhmen ernannt wor- 
<lb/>den, — In Preussen sind zu Mitgliedern der Gesetzcommission, welche als eine
<lb/>besondere Behörde unter dem Justiz-Ministerium für die Gesetz-Revision besteht,
<lb/>durch Kabinets-Ordre v. 22. April ernannt worden: der wirkt. Geheime Rath u.
<lb/>Chef-Präsident des Revision»-u. Cassation»-Hofes Sethe, der wirkl. Geheime
<lb/>Rath u. Kammergerichts-Präsident v. Grolman, der wirkl. Geh. Ober-Justiz-
<lb/>Rath u. Director der Rheinischen Abtheilung des Justiz-Ministeriums Ruppen- 
<lb/>thal, der wirkl. Geh. Ober-Justiz-Ralh Bötti eher und die Geh. Öber-Tribunal-
<lb/>Räthe Zettwach u. Dr. Karl Friedr. Eichhorn. Der Geh. Ober-Finanz-
<lb/>Rath Job. Wilh. Jac. Bornemann ist zum Mitglied des Staatsraths befördert
<lb/>worden. Der General-Prokurator des Rheinischen Revision»- und Cassations-
<lb/>Hofes, wirkl. Geh. Ober-Justiz-Rath Ambros. Hubert Eichhorn, Mitglied
<lb/>des Staatsraths, ist bei seinem Dienstjubiläum am 21. Mai zum wirkl. Geheimen
<lb/>Rath mit dem Prädicate Excellenz ernannt worden. Der Ober-Appellations- 
<lb/>gerichts-Rath Dr. v. Seeckt in Greifswald, der Appellationsgerichts - Rath
<lb/>Degreck zu Köln und der Landvogtei-Gerichts-Director Olszeweski zu
<lb/>Heilsberg haben den Character eines Geheimen Justiz-Raths erhallen. Der
<lb/>Staats-Prokurator v. Fisenne zu Aachen ist zum Rath beim Appellationsgericht
<lb/>zu Köln, der Criminalgerichts-Rath Temme zu Berlin zum Criminalgerichts-
<lb/>Director, derLand- u.Stadt-Gerichts-Director O ppermann zu Oltmachau zum
<lb/>Rath beim Ober-Landesgericht zu Frankfurt a. d. O. und der bisherige Kammer -
<lb/>gerichts-Assessor Franz Sales Aug. Hinschius zum Justiz-Commissar beim
<lb/>Stadtgericht zu Berlin und zum Notar im Departement des dasigen Kammer- 
<lb/>gerichts befördert worden. — In Bayern ist der Staats-Rath Maxim. Pro-
<lb/>copius Freih. v. Freyberg, ordentl. Mitglied der Akademie der Wissenschaf- 
<lb/>ten, zu deren Vorstand ernannt worden. — Den K. Preuss. Rothen Adler-Orden
<lb/>2. Klasse mit Eichenlaub hat der Geheime Regierungs-Rath u. Prof. Dr. Hü II-
<lb/>. mann zu Bonn erhalten.—.Unter den Mitgliedern der am Stiftungstage der Frie- 
<lb/>dens-Klasse des Ordens pottr te merite, für Wissenschaften und Künste, am
<lb/>31. Mai 1842. zu Rittern dieser Ordens-Klasse ernannten Personen befinden sich
<lb/>Dr. Jacob Grimm und der Justiz-Minister Dr. v. Savigny zu Berlin. — Das
<lb/>Comthurkreuz 2. Klasse des Herzogi. Sachsen - Krnestinischen Hausordens hat
<lb/>von dem Herzoge von Sachsen-Coburg-Gotha der Geheime Rath Dr. v. Langen n
<lb/>zu Dresden erhalten.
</p>
            </div>
         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0477.tif"
             n="477"
             xml:id="zs1-2173713_11-1842_0477"/>
         <div xml:id="d16319e50036" n="V.">
      
            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0477--><p/>
            <p>

               <lb/>477
</p>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie.

<lb/>Todesfälle*).

<lb/>Am 22. Februar starb zu Paderborn der Ober -LandeRgerichts-Chef-Präsident
<lb/>Dr. D. F. K. von Sch lech tendal, Ritter u.s.w., im 75. Jahre.— Am 21. Marz
<lb/>zu München der Centralrath u. Reichsarchivar Felix Jos. Lipowsky im 79. J.,
<lb/>zuerst Pfalzbayer. Hofkriegsraths-Assessor u. Professor der Rechte u. der Ge- 
<lb/>schichte an der Milifair-Akademie zu München, seit 1798. Hofkriegs-Rath, dann
<lb/>Lanriesdirections-Rath, Verfasser der Schriften: Geschichte der Baiern in Ver- 
<lb/>bindung mit ihrem Staatsrechte (ThI. 1. München, 1799.); Geschichte d. baier.
<lb/>Ciimitialrechles, mit Urkunden (ebendas., 1803.); Materialien z. baier. Straf- 
<lb/>gesetzgebung (ebendas., 1823.); Geschichte der Landstände v. Pfalz-Neuburg,
<lb/>mit 22 Urkunden (ebendas., 1827.). — Am 8. April zu Königsberg der Geheime
<lb/>Ober-Justiz-Rath u. ordentl. Professor Dr. Daniel Christoph Reidenitz,
<lb/>Kanzler der Universität, geh. zu Legitten in Osfpreussen 1751., seit 1779. 3ter,
<lb/>1802. Ister Professor, 1806. O.-L.-G.-R., 1810. Oberbürgermeister, Verfasser
<lb/>der Schriften: Diss. de quaestione, utrum querela inoffic. testamenti contra
<lb/>testam. militis et filii f am. de peculio castrensi vel quasi catr. sit admittenda
<lb/>(Königsberg, 1790.); Naturrecht, nach Kant’s Grundsätzen (ebendas., 1803.).—
<lb/>Am 9. Mai zu Karlsruhe der pension. Hofrichter Fr. A. Hart mann, 82 Jahre
<lb/>alt, 1808. Geh. Justiz-R. zu Freiburg, 1828. Hofrichter zu Rastatt.
</p>
            <p>

               <lb/>V. Juristische Bibliographie.

<lb/>Nen erschienene Schriften.

<lb/>Mit der Jahreszahl 1841.

<lb/>377. basilicorum libri LX. Post A. Fabroli curas etc. edidit etc. D. Car. Guil.
<lb/>Ern. Heimbach, antecessor Jenensis. Vol.III. Spct. 1. Leipzig, Rarth.
<lb/>152 8. gr. 4. (Subscr.-Pr. 1£ Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1841. 8. 282. Nr. 334.]

<lb/>378. Beleuchtung der Rheinischen Landtagsverhandlungen in der erzbischöf- 

<lb/>lichen Angelegenheit. Barmen, Langerwisch in ComntiRS. 21 Bog. gr. 8.
<lb/>(geh. 6W Ngr.) *

<lb/>379. Blätter f. Justiz u. Verwaltung im Gherzogth. Baden. In Verbindung mit

<lb/>Mehreren herausg. von Map er, Hof-Ger.-Ass. 2ter Jahrg. 8 Hefte. Frei- 
<lb/>burg, Emmerling. gr. 8. (2-Thlr.)

<lb/>380. Ca va Ho) Sammlung der die Feuer-Polizei betreff. Verordnungen im
<lb/>Königr. Bayern. Zunächst für Bauwerkmeister. Bamberg, Liter.-artist.
<lb/>Institut. 11 Bog. gr. 8. (geh. 17 *- Ngr.)

<lb/>381. Der Jurist. Eine Zeitschrift vorzüglich f. d. Praxis des gesummten Österr.
<lb/>Rechtes, unter Mitwirkung vieler Rechtsgelehrten herausg. von I)r. Ignaz
<lb/>Wtldner Edlen von Maithsteiny Indig. v. Ungarn u.s.w. Jahrg. 1841.
<lb/>0j|fr 5t?r 0 Defte. Wien, Braumüller u. Seidel, gr. 8. (4 Thlr.)

<lb/>382. le geistlichen Gerichte in Neu-Vorpommern. Aus der Evangel. Kirchen- 
<lb/>zeitung. Berlin, Oehmigke. 30 S. gr. 8. (geh. 5 Ngr,)

<lb/>383. Gesetzsammlung f. d. Fürstenth. Schwarzburg-Sondershausen. 1841. Son- 
<lb/>dershausen, Eupel. 320 S. 4. (1H Thlr.)

<lb/>384. Handbuch der Gesetze, Verordnungenu sonstigen Vorschriften f. d. Forst- 
<lb/>strafwesen im Gherzogth.' Hessen. 2te Abth. Vorschriften über das Verfah- 
<lb/>ren z. Straferkennung der Forstvergehen. Darmstadt, Leske. 9J Bog.
<lb/>gr. 8. (geh. 15 Ngr.)


<lb/>*) Nachträglich bemerken wir zn 8. 286., dass der am 7. März verstorbene A.-G.-Dir
<lb/>Dr. Ant. Primbs (früher Kurpfalzbayer. Hof- Wechsel- u. Merkantilgerichtsadv., dann
<lb/>1805‘ O.-A -R , 1810. Dir. d. A.-G. zu Burghausen, 1817. des zu München)
<lb/>Verl. d. Schriften ist: Juridisches Taacheubuch (1799.) u. Vollständige Uebersicht aller
<lb/>bayer. Gesetzbücher (5 Thle. 1799. ff.)
</p>
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                n="478"
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            <p>

               <lb/>478 Juristische Bibliographie.

<lb/>385. Hufnagel, Dr. C. F., Vicedir. d. Gerichtshofs zu Tübingen, — Com- 
<lb/>mentar über das Strafgesetzbuch f. d. konigr. Württemberg, zunächst für
<lb/>Praktiker, m. besond. Rücksicht auf die gewählten Oberamtsgerichtsbei- 
<lb/>sitzer. Ir Kd. 3 Abth. Stuttgart, Metzler. 586 u. 68 8. gr. 8. (geh.
<lb/>3£Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1840. S 1111. Nr. 382.]

<lb/>386. Kalessa, Dr., Actuar u.s.w. — Handbuch des osterreich. Wechsel-

<lb/>recht s, mit Berücksichtigung des Codice di Commereto, der Botzner Markt- 
<lb/>statuten u. der in Salzburg geltenden Wechselgesetze. Zum Gebrauch für
<lb/>Richter, Advocaten, Studirende u. Geschäftsleute. Wien, Braumüller u.
<lb/>Seidel. 12 Bog. gr. 8. (25 Ngr.)

<lb/>387. Kitka, Jos., Landr., — Ober das Verfahren b. Abfassung d. Gesetz- 
<lb/>bücher überhaupt, und der Strafgesetzbücher insbesondere. Ebendas.
<lb/>10| Bog. gr. 8. (geh. 1J Thlr.) [Vgl. oben 8. 69. ff.]

<lb/>388. Mejer, Otto, Claus thaliensis, — Commentationis de diversitate sum- 

<lb/>morum poenae principiorum et in jure romano et apud Gratianum obviorum
<lb/>specimen. Diss.inangur. etc. — Hannover, Hahn. 52 S. gr. 8. (10 Ngr.)

<lb/>389. Mitis, Dr. Ferd. Ritter v., Kameratrath, — Obersicht der stempel-

<lb/>u. der tax pflichtigen Urkunden, Schriften ti. Akte, nach den Bestimmungen
<lb/>des Stempel- u. Tax-Gesetzes v. 27. Jänner 1840. Innsbruck, Wagner.
<lb/>3 Bog. gr. 4. ( 5 Ngr.)

<lb/>390. — Vergleichende Berechnung der sich nach dem Geldbeträge der Urkunden
<lb/>richtenden Stempelklassen mit Rücksicht auf die §§. 14. u. 15. desStempel-
<lb/>u. Tax Gesetzes. Ebendas. J Bog. Fol. (l79ff Ngr.)

<lb/>391. Müller, Aler., Regierungsr., — Die Fortbildung der Gesetzgebung im
<lb/>Geiste der Zeit u. über die Hindernisse derselben bes. in Deutschland, mit
<lb/>Hinblick a. d. deut. Gesetz- u. Rechtszustand u. d. legislator. Vorarbeiten;
<lb/>sodann üb. d. zweckmässigsten Mittel zu e. guten Gesetzgebung überhaupt
<lb/>zu gelangen, mittelst Angabe der vornehmsten hierher gehörenden Lite-
<lb/>raturquellen, f. fremde u. einheim. bürgerl. Gesetzgebung. Leipzig, Polet
<lb/>in Commiss. 6 Bog. gr. 8. (geh. 15 Ngr.)

<lb/>392. Nie per, Geo. Ang. Wilh. Rechtold, Justiz-Canzlei- Ass. zu Hannover,—
<lb/>Quellen des Criminal-Processes bei den Civil-Gerichten des Konigr. Han- 
<lb/>nover mit Ausschluss des Fürstenthums Oslfriesland, des Herliugerlandes
<lb/>und der niederen Grafschaft Liugen nebst den sogenannten Münsterschen
<lb/>Absplissen. Hannover, Hahn, xxn., 219, 84 u. 27 8. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>393. Rizy, Dr. Theobald, Supplent d. Lehrkanzel d. bürgerl. R. a. d. Univ.zu
<lb/>Wien, — Ober die Verbindlichkeit z. Beweisführung im Civilprozesse.
<lb/>Ein Versuch die Lehre v. d. Last des Beweises auf eine feste Grundlage zu
<lb/>stellen; m. vorzüglicher Rücksicht a. d. Österreich. Prozessgesetze. Wien,
<lb/>Braumüller u. Seidel. 16j Bog. gr. 8. (geh. 1J Thlr.)

<lb/>394. Rndorff, Dr. Adolph Aug. Friedr., o. Prof d. R., — Grundriss zu Vor- 
<lb/>lesungen üb. die Geschichte des Rom. Rechts bis Justinian. Von u.s.w.
<lb/>Berlin, Dümmler. X u. 172 S. 8.

<lb/>395. Sammlung von Gesetzen u. Verordnungen in Berg-, Hütten-, Hammer-u.
<lb/>Steinbruchs - Angelegenheiten, welche seit der Wirksamkeit des K. Preuss.
<lb/>Rheinischen Ober-Berg-Amts erlassen worden sind und in dessen Haupt-
<lb/>Berg-Distrikt Gültigkeit besitzen. 1836 — 1840. Herausg. von Dr. Jak.
<lb/>N oggerath , Oberbergr., Prof, u.s.w. Bonn, Weber. 10 Bog. gr. 8.
<lb/>(25 Ngr.) [lste Samml. 1829—-1835. Ebendas., 1836. 1H Ngr.]

<lb/>396. Schultz, C.F., Synd. in Goldberg, — Die Städte-Ordnung v. 19. Nov.
<lb/>1808. nebst d. Instruction f. d. Stadtverordneten m. allen noch geltenden
<lb/>ergänzenden u. erläuternden Verordnungen bearbeitet f. Bürger von u.s.w.
<lb/>Breslau, W. G. Korn. 80S.gr. 8. (geh. 7j Ngr.)

<lb/>Mit der Jahreszahl 1842.

<lb/>107. Aichel, C.O.F., Super int. u.s.w. zu Horneburg, — Kurze IJehersicht
<lb/>der verbotenen Grade der Blutsfreundschaft und Schwägerschaft sainmt
<lb/>nöthigen Erläuterungen und Vergleichung der betreffenden Gesetze in den
<lb/>verschiedenen Landestheilen des Konigr. Hannover. Zum Handgebrauch
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0479.tif"
                n="479"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0479--><p/>
            <p>

               <lb/>Juristische Bibliographie. 479

<lb/>für Alle, welche mit Ehe-Dispensations-Sachen zu thun haben, von u. 8. vr.
<lb/>Hannover, Hahn. 40 S. gr. 8. (7J; Ngr.)

<lb/>108. Basilicorum libri LX. C. G. E. Heimbach.'] Vol. III. Seel.' 2.
<lb/>Leipzig, Barth. 153—304 S. gr. 4. (Subscr.-Pr. lj- Thlr.) [Vgl. oben
<lb/>S. 477.]

<lb/>100. Corberon, Comte de, — De la reaction gouvernementale en Hanovre.
<lb/>Aux parlisans de Vordre public et du bonheur generali Aux gardesaran-
<lb/>cees des vrais interets nalionaux' de VAllemagnel Par etc. 2de Edition,
<lb/>revue et corrigee par Vauteur. Hannover, Hahn. Vill u. 182 S. gr. 8.
<lb/>(geh. 1 Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1841. 8. 480. Nr. 90.]

<lb/>110. Die juristische Facultät der Univ. zu Berlin seit der Berufung des Hm.
<lb/>v. Savigny bis zur Niederlegung seines akademischen Amtes und deren er- 
<lb/>forderliche Umgestaltung. Berlin, Buchhandl. d. Berliner Lesecabinels.
<lb/>32S.gr. 8. (geh. 7J Ngr.)

<lb/>111. Die Lehre der englischen Kirche und Einiges über ihre Geschichte und
<lb/>Verfassung. Berlin, Eyssenhardt. 60 8. 8. (geh. 5 Ngr.)

<lb/>112. Die Sitte ist besser als das Gesetz. Eine Verwahrung*gegen ein neues
<lb/>Ehescheidungsgesetz. Berlin, Buchhandl. d. Bert Lesecabinels. 23 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 5 Ngr.)

<lb/>113. Die Verwandtschaft als Ehehinderniss in der katholischen Kirche. V on
<lb/>einem Geistlichen der Didcese Munster. Der Ertrag ist für den Dom bau zu
<lb/>Köln bebtimmt. Köln, Bachem. XI u. 96 S. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>114. Frey, Friedr. Willi., Stadtpfr. u.s.w. zu Umstadt, — Gedanken über
<lb/>Lutherthum und Union und über Kirche und Staat in ihrem gegenseitigen
<lb/>Verhältnisse. Angeknüpft an die Beurtheitung mehrer über diese Gegen- 
<lb/>stände erschienener Schriften unserer Zeit. Eine Ansprache an die Lehrer
<lb/>der christlichen Kirche von u. s. w. Darmstadt, Pabst. 148 8. gr. 8.
<lb/>(geh. 25 Ngr.)

<lb/>115. Gspan, Peter Erasm., Landr.in Gratz, — Abhandlung über die Fidei-

<lb/>commisse. Nach dem Österreich. Gesetze bearbeitet von u.s.w. 2 Bde.
<lb/>I. Von dem Fideicommisse überhaupt. II. Von den aus dem Fideicomniiss-
<lb/>Institute hervorgehenden Rechts Verhältnissen. Wien, Gerold, xvi. 164.
<lb/>XX. u. 312 S. gr. 8. (geh.*2J Thlr.)

<lb/>116. Häberlin, C.F.W.J., Dr. d. R. u.s.w. zu Berlin, — Systematische

<lb/>Bearbeitung der in Michelbeck’* Historia Frisingensis enthaltenen Urkun- 
<lb/>densammlung. lster Tlil. Rechtsgeschiclite. Berlin, Dümmler. xviil u.
<lb/>253 8. gr. 8. (1 Thlr.)

<lb/>117. Hudtwalker, M. H., Dr. u. Senator, — Sendschreiben an einen aus- 
<lb/>wärtigen Freund über den in Hamburg bevorstehenden Neubau der Straf- 
<lb/>gefängnisse. Hamburg, Perthes-Besaer u. Mauke. 68S.gr. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>118. Huf nagel, Dr. C. F., Vicedir. d. Gerichts/tofes zn Tübingen, — Da«
<lb/>Strafgesetz für das Königr. Württemberg und die damit in Verbindung ste- 
<lb/>henden Gesetze, nebst erläuternden Bemerkungen von u.s.w. 3teAbth.,
<lb/>enth. den 2ten Bd. des Commentars über das Strafgesetzbuch. — A. u. d. T.:
<lb/>Commentar üb. d. Strafgesetzbuch f. d. Königr. Württemberg, zunächst für
<lb/>Praktiker, m. bes. Bucks, a. d. gewählten Oberamtsgerichtsbeisitzer, von
<lb/>U.s.w. 2rBd. Stuttgart, Metzler. 4l6S.gr. 8. (2£Thlr.) [Vgl. obenS.478.J

<lb/>119. /o«t, J. Af«, Dr., Legislative Fragen betr. die Juden im Preuss. Staate.
<lb/>Berlin, Schröder. 88 8. gr. 8. (geh. 10 Ngr.)

<lb/>120. Neue Sammlung hemerkenswerther Entscheidungen des Obcr-Appellations-
<lb/>Gerichts zu Cassel. Herausg., unter Aufsicht des Kurf. Justiz-Ministerium«,
<lb/>von F.G.L. Strippelmana, O.-A.-G.-Sccrei. 1t Thl. Cassel, Krieger.
<lb/>Buchhandl. Vlilu. 344S. gr. 8. (geh. lJ-Thlr.)

<lb/>121. Preussens gerichtliches Verfahren in Civil- u. Kriminal-Sachen. Ein Aus- 
<lb/>zug aus den darüber bestehenden Gesetzen, insbesondere, aus der allgem.
<lb/>Gerichtsordnung, der allgem. Deposita!-Ord., der allgem. Hypothekenord.,
<lb/>der Kriminal-Ord., dem St^mpelgesetze u. s. w., nebst einer Einleitung, das
<lb/>Studium angehender prakt. Juristen u. deren Laufbahn betr. 3te völlig

<lb/>» umgearb., n. m. Bucks, a. d. neueren n. neuesten Bestimmungen ergänz, u.
<lb/>verm.Aufl. Köln, Bachem. VI u. 624 S. gr. 8. (2|Thlr.)
</p>

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                n="480"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0480--><p/>
            <p>

               <lb/>480 Juristische Bibliographie.


<lb/>122. Recht, J.F.H., J.U.D., — Justinian’s Institutionen, | Erstes Bach,
<lb/>besonders von den Personen, | Welches Buch in diesem Buchlein | Zu
<lb/>deutsch ist gegeben in zierlichen Beimlein | von u. s. w. Oldenburg,
<lb/>Schulze’sche Ruchh. JV u. 105 S. 8. (geh. llT3ff Ngr.)

<lb/>123. Sammlung auserlesener Dissertationen aus dem Gebiete des gemeinen Civil-
<lb/>rechts u. CivilProzesses. 5ten Bdes. lste Lief. Augsburg, v. Jenisch u.Stage.
<lb/>128 8. gr. 8. (geh. 15 Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1841. 8. 287. Nr. 56.]

<lb/>124. Sammlung der allgem. und für den Regierungsbezirk Trier besonders gült.
<lb/>Polizeigesetze u. Verordnungen. Nebst einem Anhänge, enth. die für die
<lb/>einzelnen Bürgermeistereien des landräthlichen Kreises Saarbrücken beste- 
<lb/>henden Lokal-Polizei-Verordnungen. Herausg. von Heinr. Pfeil stück er,
<lb/>Gerichlsschreiber zu St. Johann - Saarbrücken. Saarbrücken, Arnold.
<lb/>343 u. 78 8. gr. 4. (geh. \\ Thlr.)

<lb/>125. Schlemmer, C.B., — Der praktische Criminal-Polizei-Beamte, oder
<lb/>Belehrung für diejenigen Beamten, welche die Mittel, Verbrechen zu ent- 
<lb/>decken, sich zueignen wollen, so wie die Kenntnissnahme der Diebesgattun- 
<lb/>gen und deren Machinationen, über den Aufenthalt in Kesse, Achelkesse
<lb/>und Duftebennen, nach der Kocliemer- oder Diebessprache, mit Abwech- 
<lb/>selung der geführten Beweise verschiedenartiger Entdeckungen vorgefallener
<lb/>Verbrechen, und einem alphabetischen Verzeichniss derKochemer- oder Die- 
<lb/>bessprache, als auch der vortheilhaftesten Aufsichtsführung über Criminal-
<lb/>Gefangene in den Criminal-Gefangen-Anstalten, für Inspectoren, Gefangen-
<lb/>Aufseher, Wärter u. dgl. Beamten, und zum Nutzen u. Gebrauch für das
<lb/>handeltreibende kaufmänn. Publikum, wie für jeden wissbegierigen Privat- 
<lb/>mann beschrieben von u. s. w. 2te Anfl. Erfurt, Hennings u. Hopf, lll u.
<lb/>218 S. 8. (geh. 20 Nr.) [Vgl. Jahrb. 1841. 8.1183. Nr. 374.]

<lb/>126. Schreck, Chr. G. F., Steuerrendant */. s. w., — Repertorium zu der
<lb/>Gesetzgebung des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen v. J. 1819. bis
<lb/>mit 1836., umfassend 1) ein alphabet. Sachregister, 2) ein chronologisches
<lb/>Verzeichniss der in dem vorbemerkten Zeiträume erschienenen Gesetze,
<lb/>Verordnungen, Rescripte, Publicanda u. s. w. und entworfen von u. s. w. —
<lb/>A. u. d. T.: Handbuch des Schwarzb.-Sondershausisclien besonders neuern
<lb/>Privatrechts in einem Repertorio vorgetragen von Joh. Christian v. Hell- 
<lb/>bach, weil. Hofrath u. s.w. 2ter Thl. Sondershausen, Eupel. xvi u.
<lb/>402 S. 8. (l^Thlr.) IThl. 1. des Handbuchs, Arnstadt, 1820. 1| Thlr.]

<lb/>127. Zachariae, Car. Edu., j.u.D. etc., — ANEKJOTON. Lib. XVltl.
<lb/>Tit. I. Basilicorum cum scholiis antiquis. Specimen codicis palimpsesti Con-
<lb/>stanlinopolilani bibliothecae s. sepulcri, qui solus libb. XV— XV/If. Basi- 
<lb/>licorum inlegrps cum scholiis continet, etc. edidit, prolegnmenis, versione
<lb/>latina et adnotationibus illustravit etc. Heidelberg, Reichardt. [Leipzig,
<lb/>Barth in Commiss.] 28 8. gr. 8. m. 5 Tab. (geh. 221 Ngr.)
</p>
            <p>

               <lb/>Fortsetzung: Scheidler, Paränesen f. Studirende. 2te Sammlung.

<lb/>Zur Rechts- u. Staatswissenschaft. 2te Abtbeil. Paränetische Propädeutik f. d.
<lb/>Studium der Rechtsphilosophie. — A. u. d. T.: Paränetische Propädeutik der
<lb/>Rechtsphilosophie. Mit besonderer Beziehung a. d. pract. Bedeutung des Ver-
<lb/>nunftrechts f. d. wichtigsten politischen Probleme unserer Zeit, den Constitu-
<lb/>tionalismus u. die Lebensfrage der Civilisation überhaupt. Herausg. von u. s. w.
<lb/>vili u. 208 8. gr. 8. ( geh. 1 Thlr.) [ Vgl. oben 8. 384. Nr. 104.]
</p>
            <p>

               <lb/>Berichtigung: S. 331. Z. 15. v. o. ist hinter: „Culm. Rechtu einzuschal- 
<lb/>ten: erscheint, wogegen schon das neuere Culm. Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierzu eine literarische Beilage von Licht fers in Neuwied.)
</p>

         </div>
         <pb facs="2173713_11+1842_0481.tif"
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         <div xml:id="d16319e50578" n="I.">
      
            <head>Recensionen</head>
            <div xml:id="d16319e50583" type="review">
               <head>
                  <title>Basilicorum libri LX. Post Annibalis Fabroti curas ope Codd. Mss. a Gust. Ern. Heimbachio aliisque collatorum integriores cum scholiis edidit, editos denuo recensuit, deperditos restituit, translationem latinam et adnotationem criticam adjecit D. Car. Guil. Ern. Heimbach. Leipzig 1833, 1840</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Zachariä, E.">(E. Zachariä)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
               <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0481--><p/>
               <p>

                  <lb/>481
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Recensionen.

<lb/>Basilicorum libri LX. Post Annibalis Fabroti curas ope Codd.
<lb/>Mss. a Gust. JErn. Meimbachio aliisque collatorum integrio- 
<lb/>res cum scholiis edidit, editos denuo recensuit, deperditos resti- 
<lb/>tuit, translationem latinam et adnotationem criticam adjecit D.
<lb/>Car. Guil. Xrn. HeimbacJi Antecessor Jenensis. Tom. I.
<lb/>Lib. I—XII. continens. Tom. II. Lib. XIII—XXIII. continens.
<lb/>Leipzig, ?833., 1840. (Vgl. Jahrb. 1840. S. 657.)

<lb/>Recensirt

<lb/>von

<lb/>Herrn Professor JDr» E. Zaritariä zu Heidelberg.

<lb/>Heber den Werth oder Unwerlh der Basiliken und ihrer Scho- 
<lb/>lien für die Kritik und Exegese des justinianeischen Rechts ist bis
<lb/>auf die neueste Zeit gestritten worden. Dass Viele, ohne sie gehörig
<lb/>zu kennen oder sich auf deren Benutzung zu verstehen, ebenso un- 
<lb/>passend Lob oder Tadel und Geringschätzung ausdrücklich oder still- 
<lb/>schweigend ausgesprochen haben, darf freilich nicht Wunder nehmen.
<lb/>Aber dass Männer, wie Mühlenbruch und Puchla, beide gleich
<lb/>gerecht in der Berücksichtigung wissenschaftlicher Hülfsmittel, und
<lb/>gleich fähig, über den Werth der griechischen Jurisprudenz zu rich- 
<lb/>ten, in ihren Urtheilen so sehr von einander verschieden sind, dass
<lb/>jener erklärt, die Basiliken seien vielleicht das wichtigste Hülfsmittel
<lb/>für Auslegung und Kritik des justinianeischen Rechts, während die- 
<lb/>ser eine solche Erklärung entschieden missbilligt, kann nicht anders
<lb/>als befremdend sein. Vielleicht, dass Folgendes zur Verständigung
<lb/>beiträgt, wobei übrigens von dem Nutzen der Basiliken für die
<lb/>Restitution der justinianeischeu Gesetzbücher ganz abgesehen wer- 
<lb/>den soll.

<lb/>Die Basiliken haben als Basiliken, d. h. als ein Werk des Kai- 
<lb/>sers Leo des Weisen, und die gesammte griechische Jurisprudenz
<lb/>Krit. Jalirb. f. &lt;1. R.W. Jahrg. VI. H. VI. 31
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0482.tif"
                   n="482"
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               <p>

                  <lb/>482
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimbach. .
</p>
               <p>

                  <lb/>der späteren Zeit hat als solche kaum einen Werth für die Interpre- 
<lb/>tation des jüstinianeischen Rechts. Nur mittelbar haben sie in die- 
<lb/>ser Beziehung für uns ein Interesse, d. h. insofern sie aus Schriften
<lb/>der jüstinianeischen Juristen (— Schriften, welche uns über die
<lb/>Gestalt und zum Theil auch über den Sinn der jüstinianeischen Rechts- 
<lb/>quellen am Besten zu belehren vermögen, — ) compilirt sind oder
<lb/>geschöpft haben. Inwieweit dies aber der Fall sei, ist vor Allem
<lb/>zu bestimmen, bevor ein gegründetes Urtheil über die Geltung der
<lb/>Basiliken und ihrer Scholien für die Kritik und Exegese des juslinia-
<lb/>neischen Rechts gefällt werden kann.

<lb/>Der Text der Basiliken ist bekanntlich aus den Digesten,
<lb/>dem Codex und den Novellen Juslinian’s zusammengesetzt. Die No- 
<lb/>vellen haben die Redactoren der Basiliken in der Sammlung von
<lb/>168 Novellen, also gewissermassen im Originale, benutzt: Digesten
<lb/>und Codex aber nur in griechischen Bearbeitungen. Und zwar sind
<lb/>die Digestenstelien in der Regel aus der Bearbeitung des Anonymus
<lb/>genommen. Dieser, wahrscheinlich identisch mit dem Antecessor
<lb/>Juliamts, also in der zweiten Hälfte des sechsten Jahrhunderts lebend,
<lb/>hatte eine griechische Lumma der Digesten mit Anmerkungen heraus- 
<lb/>gegeben, und jener Summa entspricht regelmässig der in den Basi- 
<lb/>liken befindliche griechische Digestentext. Die Codexstellen sind in
<lb/>der Regel aus dem Commentare des Tkalelaeus entlehnt; dieser,
<lb/>schon a. 533. Rechtslehrer in Konstantinopel, hatte einen Commentar
<lb/>zum Codex verfasst, welcher zu jeder Constitution einleitende Be- 
<lb/>merkungen und Summen, hernach, (wenn die Constitution eine latei- 
<lb/>nische war,) eine wörtliche Uebersetzung, und zuletzt verschiedene
<lb/>Anmerkungen lieferte; jene Summen, zuweilen auch die wörtlichen *
<lb/>Uebersetzungen des Tkalelaeus, sind in die Basiliken übergegangen.
<lb/>— Soll nun angegeben werden, welches der Werth des Textfester
<lb/>Basiliken lür die Kritik der jüstinianeischen Rechtsquellen sei, so
<lb/>bildet er begreiflicher Weise für die Novellen, von denen uns alte
<lb/>HSS. fehlen, ein wichtiges kritisches Hülfsmittel, bei dessen Benutzung
<lb/>man nur (wegen der in den Basiliken vorgenommenen Interpolationen)
<lb/>mit einiger Vorsicht verfahren muss. Für die Kritik der Digesten oder
<lb/>des Codex aber hat der Basilikentext weit weniger Werth: denn in den
<lb/>darin enthaltenen Summen des Anonymus und Tkalelaeus können wir
<lb/>nur mehr oder minder entfernte Andeutungen der Lesarten finden,
<lb/>welche die Handschriften des Anonymus oder Tkalelaeus boten, und
<lb/>auch diese Andeutungen sind nicht immer ganz sicher, weil sich auch hier
<lb/>die Redactoren der Basiliken Interpolationen erlaubt haben. Sollen wir
</p>

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                   n="483"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Zachariä zu Heidelberg. 483

<lb/>ferner bestimmen, welches der Werth des Textes der Basiliken für
<lb/>die Exegese der juslinianeischen Rechtsquellen sei, so kann Hr bei
<lb/>der Exegese der Novellen keinerlei Hülfe bieten, weil er regelmässig
<lb/>nur den Text der Novellen selbst, und nicht Erläuterungen derselben
<lb/>enthält. Dagegen bei der Exegese des Codex sind die in dem Basi- 
<lb/>likentexte erhaltenen Summen des Thalelaeus, besonders über die
<lb/>jüngeren Constitutionen, allerdings vorzüglicher Aufmerksamkeit
<lb/>werth. Denn theils war ihm der wahre Sinn dieser Constitutionen
<lb/>durch unmittelbare Uebcrlieferung der Schule bekannt, theils hatte
<lb/>er die Quellen des Codex vor Augen, theils lebte er in der Zeit,
<lb/>deren juristische Anschauung und Denkweise in jenen Constitutionen
<lb/>sich ausspricht: endlich war die lateinische Sprache, besonders wie
<lb/>sie in den jüngeren Constitutionen des Codex vorliegt, zu seiner
<lb/>Zeit selbst noch im Leben den Juristen geläufig. Mit einem Worte:
<lb/>Thalelaeus, ein Zeitgenosse des Theophilus, kann bei der Interpre- 
<lb/>tation des Codex nicht füglich geringer angeschlagen werden, als
<lb/>dieser bei der Interpretation der Institutionen. Ganz anders ist der
<lb/>Werth der Summen des Anonymus für die Exegese der Digesten
<lb/>zu beurtheilen. Zwar gehört Anonymus unstreitig zu den besten
<lb/>griechischen Juristen, und war auch der lateinischen Sprache beson- 
<lb/>ders mächtig. Aber er stand der Zeit, aus w elcher die Quellen der
<lb/>Digesten stammen, ja selbst der Zeit zu ferne, in welcher die Di- 
<lb/>gesten compilirt worden sind; er war nicht einmal ein Schüler der
<lb/>Rechtslehrer aus der älteren juslinianeischen Zeit, und noch viel
<lb/>weniger mit den antejustinianeischen Rechtsquellen bekannt. Seine
<lb/>Interpretationen können mithin höchstens nur soviel, und für das
<lb/>gemeine Recht selbst nrcht soviel gelten, als die Auslegungen der
<lb/>Glossatoren.

<lb/>Die Scholien der Basiliken, wie man sie nennt, sind theils
<lb/>neue, theils alte, d. h. sie sind theils wirkliche Scholien oder An- 
<lb/>merkungen späterer Juristen zu den Basiliken selbst, theils Bruch- 
<lb/>stücke aus den Commentaren der justinianeischen Juristen. Die neuen
<lb/>Scholien sind, wie oben bemerkt, für uns von geringem Interesse;
<lb/>die alten Scholien aber von grösserem Werthe, als selbst die in den
<lb/>Basilikentext aufgenommenen Fragmente justinianeischer Juristen, weil
<lb/>jene vorzugsweise ächt, d. h. nicht in derselben Weise, wie diese,
<lb/>interpolirt sind. — Die alten Scholien *) zu den Stellen der Digesten,

<lb/>*) Die alten Scholien sind nicht bei allen Büchern der Basiliken gleichartig,
<lb/>selbst da nicht, wo diese Bücher uns mit den vollständigen Scholien erhalten
<lb/>sind. So weit jedoch des Ref. Untersuchungen reichen, wagt er nicht zu

<lb/>31*
</p>

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                   n="484"
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               <p>

                  <lb/>484
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimbach•
</p>
               <p>

                  <lb/>die sich im Basilikentexte befinden, enthalten regelmässig Auszüge
<lb/>aus den Bearbeitungen der Digesten von Cyrillus, Stephanus und
<lb/>Anonymus. Von der Digestenbearbeitung des Anonymus, von wel- 
<lb/>cher schon vorhin die Bede gewesen ist, geben die Scholien die
<lb/>Anmerkungen, während die Summen im Texte der Basiliken stehen:
<lb/>dabei stehen auch noch Auszüge aus desselben Verfassers Buch ttsqi
<lb/>evavnoqaviöov d. h. über die scheinbaren Widersprüche in den jusli-
<lb/>nianeischen Reehtsquellen. Die Digestenbearbeitung des Cyrillus
<lb/>kann als ein blosser Index d. h. eine Summa der Digesten bezeich- 
<lb/>net werden: sie unterschied sich von der des Anonymus durch

<lb/>grössere Kürze und den Mangel an Anmerkungen: sie ist beinahe
<lb/>ihrem ganzen Inhalte nach in die Scholien der Basiliken ausgenom- 
<lb/>men worden. Der Commentar des Stephanus endlich, der bei den
<lb/>späteren Griechen als Hauptcommcntar betrachtet wurde, gab zu
<lb/>einer jeden einzelnen Stelle der Digesten regelmässig erst eine ein- 
<lb/>leitende Summe, dann eine weitläufige Paraphrase, zuletzt einzelne
<lb/>Anmerkungen; er war also ähnlich dem Codex des Thalelaeus, nur
<lb/>dass in jenem eine wörtliche Ucbersetzung des lateinischen Textes
<lb/>nicht enthalten war. Der Commentar des Stephanus ist beinahe
<lb/>vollständig in den Scholien der Basiliken wiedergegeben worden, und
<lb/>nur diejenigen Anmerkungen des Stephanus, die sich auf den latei- 
<lb/>nischen Text der Digesten bezogen, scheinen zuweilen absichtlich
<lb/>weggelassen worden zu sein. — Zu den Codexstellen geben die al- 
<lb/>ten Basilikenscholien regelmässig Auszüge aus dem Codex des Theo- 
<lb/>dorus und dem oben beschriebenen Commentare des Thalelaeus.
<lb/>Der Codex des Theodorus war eine Art Summa des Codex mit Ver- 
<lb/>weisung auf Parallelstellen im Codex und in den Novellen: er scheint
<lb/>fast vollständig in die Scholien aufgenommen worden zu sein. In
<lb/>eben diesen Scholien ist von dem Commentar des Thalelaeus regel- 
<lb/>mässig das nachgetragen worden, was nicht in dem Texte der Basi- 
<lb/>liken stand: also die wörtliche Uebersetzung der lateinischen Con- 
<lb/>stitutionen und die Anmerkungen des Thalelaeus. — Zu den Novellen- 
</p>
               <p>

                  <lb/>entscheiden, ob «lies daher komme, dass verschiedene Arbeiter an der Com- 
<lb/>pilation dieser Scholien Theil gehabt haben, oder daher, dass die alten Commen- 
<lb/>tare, die man brauchte, entweder nicht auf alle Theile der Digesten sich er- 
<lb/>streckten, oder wenigstens nicht in vollständigen Manuscripten zur Hand waren.
<lb/>Uebrigens ist in dem Folgenden nur auf den Inhalt der alten Scholien, der
<lb/>im Ganzen bei allen Büchern der Basiliken, die uns mit Scholien erhallen sind,
<lb/>gleichmässig vorkommt, und zwar grade deswegen Rücksicht genommen, und
<lb/>also mit Stillschweigen übergangen worden, dass uns die Scholien ab und zu
<lb/>auch manche Fragmente aus anderen wichtigen Schriften, z. B. aus einem Com- 
<lb/>mentare des Theophilus über die drei ersten partes der Digesteil überliefern.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0485.tif"
                   n="485"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Zacharm za Heidelberg. 485

<lb/>stellen endlich wurden in den alten Scholien regelmässig die entspre- 
<lb/>chenden Stücke aus dem Breviarium der Novellen von Theodorus
<lb/>hiiizugeschrieben. — Fragt man nun, welche Hülfe diese Bestand-
<lb/>theile der alten Scholien für die Kritik und Exegese der Digesten,
<lb/>des Codex und der Novellen bieten, so lässt sich darauf Folgendes
<lb/>antworten: die Kritik der Digesten gewinnt durch die Lesarten des
<lb/>lateinischen Textes, welche in einzelnen Anmerkungen des Stephanus
<lb/>und Anonymus ausdrücklich bezeugt werden: weniger durch die
<lb/>Andeutungen oder Schlüsse auf Lesarten in den Handschriften des
<lb/>Cyrillus, Stephanus und Anonymus, welche sich aus den Summen,
<lb/>Paraphrasen oder Anmerkungen dieser Juristen machen lassen. Was
<lb/>die Exegese der Digesten betrifft, so ist schon vorhin ausgeführt
<lb/>worden, dass die Erklärungen des Anonymus in dieser Beziehung
<lb/>nur von untergeordneter Bedeutung sind. Weniger noch, als den
<lb/>Auslegungen des Anonymus, kann denen des Cyrillus ein Gewicht
<lb/>beigelegt werden: denn Cyrillus ist jünger, der lateinischen Sprache
<lb/>nicht in demselben Grade mächtig, und mit den antejusliniancischen
<lb/>Rechtsquellen noch weniger bekannt, als Anonymus. Stephanus
<lb/>endlich ist zwar dem Anonymus vorzuziehen; nicht blos deswegen,
<lb/>weil er ausführlicher ist, sondern weil er älter, als jener ist', und
<lb/>unmittelbar auf die Juristen folgt, die bei der Compilation der Di- 
<lb/>gesten selbst thätig waren: er hat unter der Leitung dieser Juristen
<lb/>die Digesten studirt, und beschäftigt sich häufig mit den Auslegungen
<lb/>einzelner Stellen durch Theophilus u. s. w. Allein auch Stephanus
<lb/>stand den klassischen römischen Juristen zu ferne, und scheint mit
<lb/>den antcjustinianeischen Hechtsquellen so durchaus unbekannt gewe- 
<lb/>sen zu sein, dass auch seine Interpretationen für uns nicht wohl ein
<lb/>grösseres Gewicht haben können, als die des Anonymus. Viel

<lb/>wichtiger sind in jeder Hinsicht die alten Scholien für den Codex,
<lb/>bei dem wir auch weit mehr, als bei den Digesten, der Hülfsmittdl
<lb/>für Kritik und Exegese bedürfen. Die wörtlichen Uebersetzungen
<lb/>lateinischer Constitutionen durch Thalelaeus sind nächst allen Hand- 
<lb/>schriften die 'wichtigsten Hülfsmittel für die Texteskritik. Ebenso
<lb/>für die Exegese die Bemerkungen des Thalelaeus, in denen häufig
<lb/>die Meinungen und Erklärungen der antcjustinianeischen Rechts- 
<lb/>lehrer und Stellen aus den alten Constitutionencodices angeführt,
<lb/>und Tribonianismcn bezeugt werden. Weniger Gewicht ist aller- 
<lb/>dings auf die Summen des weit jüngeren Theodorus zu legen, auf
<lb/>welche das eben Gesagte durchaus keine Anwendung leidet. Indessen
<lb/>auch Theodorus lebte zu einer Zeit, (gegen das Ende des sechsten
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0486.tif"
                   n="486"
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               <p>

                  <lb/>486
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri I X ed. Hembach.
</p>
               <p>

                  <lb/>Jahrhunderts,) wo noch derselbe Geist waltete, in dem die jusli-
<lb/>nianeischen Constitutionen erlassen waren, wo wenigstens zum Theil
<lb/>noch dieselbe Sprache und dieselbe Art des Gedankenausdrucks im
<lb/>Gebrauche waren, so dass auch seine Interpretationen allerdings
<lb/>Berücksichtigung verdienen. — Was endlich die Scholien zu den
<lb/>Novellen betrifft, so sind uns diese nur um deswillen von geringerem
<lb/>Interesse, weil das Breviarium Novellarum des Theodorus, aus wel- 
<lb/>chem sie excerpirt sind, vollständig erhalten ist.

<lb/>Das Resultat der vorstehenden Ausführung kann auch so aus- 
<lb/>gedrückt werden: die Basiliken und ihre Scholien gewähren einige
<lb/>Hülfe bei der Kritik, weniger hei der Exegese der Digesten; für
<lb/>die Auslegung und Kritik des Codex sind sie aber allerdings ein
<lb/>wichtiges Flülfsraittel, und in dieser Hinsicht noch lange nicht genug
<lb/>benutzt. Um nur Eines anzuführen: Die lateinischen Constitutionen
<lb/>des Codex aus der jüngsten Zeit wimmeln von Gräcismen; das beste
<lb/>Mittel, sie zu verstehen, ist oft das, sie in’s Griechische zu über- 
<lb/>setzen, wo dann dein, der des Griechischen kundig ist, sofort Sinn
<lb/>und Meinung des Kaisers klar wird. Müssen uns nun nicht die grie- 
<lb/>chischen Uebersetzungen justinianeiseher Juristen, wo uns solche er- 
<lb/>halten sind, besonders wcrlhvoll sein?

<lb/>Wenn nun feststeht, dass den Basiliken und ihren Scholien
<lb/>wenigstens in gewissen Beziehungen ein nicht geringer Werth für
<lb/>die Kritik und Exegese der justiniancischcn Rechlsquellen beizumes- 
<lb/>sen ist, so braucht nicht erst besonders ausgeführt zu werden, dass
<lb/>vor Allem eine gute und allgemein zugängliche Ausgabe der Basi- 
<lb/>liken und ihrer Scholien Bedürfniss sein muss. Diesem Bedürfnisse
<lb/>sind und waren aber die älteren Ausgaben, theils wegen ihrer Be- 
<lb/>schaffenheit, theils wegen ihrer Seltenheit, zu genügen durchaus
<lb/>nicht im Stande. Wir besitzen nemlich von den Basiliken und ihren
<lb/>Scholien keine einzige vollständige Handschrift, sondern nur Hand- 
<lb/>schriften, die einzelne Stücke der Basiliken bald mit bald ohne Scho- 
<lb/>lien, bald mehr bald weniger in ächter, ursprünglicher Gestalt.ent- 
<lb/>halten. Diese HSS. umfassen nur beiläufig zwei Dritthcilc des Gan- 
<lb/>zen, und das Fehlende kann blos zum Theil aus Schriften byzantini- 
<lb/>scher Juristen, die theils geordnete theils gelegentliche Auszüge aus
<lb/>den Basiliken geben, nothdürflig ergänzt werden. — Einzelne Stücke
<lb/>der Basiliken waren aus jenen HSS. schon früh von Gentianu*
<lb/>Hervetus, Jac. Cujacius, und aus des Letzteren Papieren von
<lb/>Car, Labbaeus in lateinischen Uebersetzungen herausgegeben wor- 
<lb/>den. Die erste Gesammtausgabe aber mit griechischem Texte und
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0487.tif"
                   n="487"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Zachariä zu Heidelberg. 487

<lb/>lateinischer Uebersetzung besorgte nach den damals auf der könig- 
<lb/>lichen Bibliothek zu Paris beßndiichen Handschriften C. A. Fabrot
<lb/>in 7 Bünden Folio, Paris 1647. Dazu sind später aus anderen Hand- 
<lb/>schriften einige Bücher der Basiliken griechisch und lateinisch heraus- 
<lb/>gegeben worden von Ruhnken und Reitz, und der Titel de regulis
<lb/>juris (lib. II, tit. Z.) von Witte, ohne dass jedoch durch diese
<lb/>Nachträge Alles, was uns von den Basiliken mittelbar oder unmit- 
<lb/>telbar erhalten ist, bekannt geworden wäre.

<lb/>Die Ausgabe von Fabrot, welche demnach bis auf die neueste
<lb/>Zeit die Hauptausgabe geblieben war, ist jedoch in grosser Eile be- 
<lb/>sorgt worden, wie denn Fabrot erzählt, dass, während er an der
<lb/>Ausgabe arbeitete, mit zwei Pressen gedruckt worden sei, was um
<lb/>so glaublicher ist, als die sieben Foliobände, aus denen seine Aus- 
<lb/>gabe besteht, in einem Jahre gedruckt worden sind. Spuren jener
<lb/>Eilfertigkeit finden sich nun auch in Fabrot's Ausgabe in hinrei- 
<lb/>chender Menge, wenn gleich nicht in Abrede gestellt werden kann,
<lb/>dass Fabrot bei all' dieser Eile, namentlich in Beziehung auf die
<lb/>Restitution der verlorenen Bücher, weit mehr geleistet hat, als man
<lb/>zu erwarten geneigt sein möchte. Manche Fehler und Ungleichhei- 
<lb/>ten der Fabrot’schen Ausgabe scheinen daher zu kommen, dass
<lb/>Fabrot, wie dies die Franzosen noch heut zu Tage zu thun pflegen,
<lb/>mit Hülfe verschiedener amanuenses arbeitete, welche die HSS. für
<lb/>den Druck copirten, während er zum Theil aus der HS. selbst über- 
<lb/>setzt haben mag; andere Fehler aber, namentlich der, dass die
<lb/>Uebersetzung ungenau und flüchtig ist, fallen lediglich ihm allein
<lb/>zur Last. Anmerkungen hat Fabrot gar nicht gegeben, sondern
<lb/>sich regelmässig auf Randbemerkungen über die Quellen der ein- 
<lb/>zelnen Stellen der Basiliken beschränkt.

<lb/>' Aus Allem diesem geht zur Genüge hervor, wie in unserer dem
<lb/>Quellenstudium besonders zugewendeten Zeit ein lebhaftes Bcdürfniss
<lb/>nach einer neuen, vollständigen und brauchbaren Ausgabe der Basi- 
<lb/>liken nothwendig gefühlt werden musste. So erklärt sich, wie Herr
<lb/>Dr. C. W. E. Heimbach (jetzt Oberappellationsgerichtsrath und
<lb/>Professor in Jena) zum dem Entschlüsse kam, die Besorgung einer
<lb/>neuen Ausgabe der Basiliken zu unternehmen: ein Unternehmen, wo- 
<lb/>für demselben schon deswegen Dank zu zollen ist, weil dadurch
<lb/>jedenfalls einem wirklichen Bedürfnisse abgeholfen wird. Heim- 
<lb/>bach bereitete die gelehrte Welt auf sein Unternehmen schon im
<lb/>J. 1825. durch eine Dissertation vor, welche den Titel führt: De Basi- 
<lb/>licorum origine, fontibus, hodierna conditione, atque nova editione
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0488.tif"
                   n="488"
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               <p>

                  <lb/>488
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimlach.
</p>
               <p>

                  <lb/>adornanda. Fünf Jahre später Hess er einen förmlichen Prospectus
<lb/>der neuen Ausgabe drucken, wonach dieselbe in angemessener äusse- 
<lb/>rer Ausstattung in dem Verlage von Job. Ambros. Barth in Leipzig
<lb/>erscheinen sollte. Nunmehr reiste auf Kosten des Verlegers der
<lb/>jüngere Bruder des Herausgebers, Herr Dr. Gustav Ernst Heim- 
<lb/>bach (jetzt Professor der Rechte in Leipzig) nach Paris und Italien,
<lb/>um die noch unbenutzten Basilikenhandschriften oder anderen hand- 
<lb/>schriftlichen Hülfsmittel für die Kritik und Restitution der Basiliken
<lb/>zu vergleichen und theilweisb zu copiren. Endlich erschien im
<lb/>J. 1832. der erste Fascikel der neuen Ausgabe. Im folgenden Jahre
<lb/>wurde der ganze erste Band, lib. I—XII. enthaltend, vollendet;
<lb/>und ein zweiter Band, lib. XIII—XXIII. enthaltend, ist im J. 1840.
<lb/>erschienen. Heber die Fortsetzung schreibt der Herausgeber in
<lb/>einem Vorworte zu diesem zweiten Bande Folgendes: „Finito tomo
<lb/>Basilicorum secundo, qui jam dudum in lucem prodiisset, nisi in
<lb/>siglis Codicum manuscrip torum, quae in ultimis foliis hujus tomi
<lb/>conspiciuntur, typis exscribendis haud exiguum temporis spatium
<lb/>consumendum fuisset*), statim initium fiet tomi tertii typis reddendi.
<lb/>Atque is quidem, quantum conjicere possum, libros XXIF —XLIL
<lb/>Basilicorum continebit, et haud dubie intra biennium divulgabitur,
<lb/>nisi forte siglarum Codicis Florentini in libris XXVIIL et XXIX.
<lb/>Basilicorum reddendarum necessitas longius temporis spatium postulat.
<lb/>Ita spero fore, ut intra quinquennium tota Basilicorum editio ab-
<lb/>solvatur. Nam in libris posterioribus edendis tam larga mihi non
<lb/>sunt in promptu subsidia**), quam quibus in prioribus libris frui
<lb/>mihi licuit.u
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Dieser Aufwand hätte vielleicht erspart werden können und könnte
<lb/>wenigstens in Zukunft vermieden werden. Die ungewöhnlicheren Abkürzungen
<lb/>der HSS. lassen sich nicht so genau im Drucke wiedergeben, als dass man sich
<lb/>bestimmt darauf verlassen könnte. Und auch wenn das der Fall wäre, so wür- 
<lb/>den sie doch kaum von Jemand erklärt und gelesen werden können, wenn sie der,
<lb/>dem das vollständige Original vor Augen gelegen hat, zu lesen nicht imstande
<lb/>gewesen ist. Kef. glaubt im Lesen griechischer HSS. und namentlich der in den- 
<lb/>selben vorkommenden Abkürzungen nach langer Hebung so ziemlich bewandert
<lb/>zu sein: muss aber gestehen, dass ihm die Siglen in Heim bach’s Ausgabe, bis
<lb/>auf wenige, die Heimbach selbst grösstentheils richtig gedeutet hat, ganz un- 
<lb/>verständlich geblieben sind.


<lb/>**) Möchte doch der Codex noch aufgefunden werden, den einst Cujactus
<lb/>in Händen gehabt hat, und der lib. XLIX—LIX. enthielt. (Delineatio p. 47.
<lb/>not. 15,) Ref. glaubt, dass er irgendwo in einer Pariser Privatbibliothek ver- 
<lb/>borgen ist. Ein avocat a ta cour royale, der sich mit dem Jus Graeco-Romanum
<lb/>eifrig beschäftigte und auch in Privatbibliotheken gearbeitet zu haben schien,
<lb/>gab Ref. darüber im J. 1834. eine etwas mysteriöse Andeutung. Aber sein wei- 
<lb/>teres Forschen blieb damals ohne Resultat: ebenso noch neuerlich wiederholte
<lb/>Anfragen, zu denen ihn das plötzliche Erscheinen der Rosanibo’sclien Biblio-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0489.tif"
                   n="489"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0489--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Zacharia zu Heidelberg. 489

<lb/>Von der Redaction aufgefodert, über die bis jetzt erschienenen
<lb/>zwei Bände, und insbesondere über den jüngst erschienenen zweiten
<lb/>Band der Hcimba ch’schen Basilikenausgabe in diesen Jahrbüchern
<lb/>zu berichten, hat sich Bef. diesem ehrenvollen Aufträge uin so .lieber
<lb/>unterzogen, als er von Anfang an dem Fortschreiten der neuen Aus- 
<lb/>gabe mit dem wärmsten Interesse gefolgt ist: und seine Aufgabe
<lb/>glaubt Rcf. am besten so zu erfüllen, dass er zuerst durch eine Ver- 
<lb/>gleichung der H ei mb a ch’schen Ausgabe mit den älteren Ausgaben
<lb/>die Vorzüge jener vor diesen in das gehörige Licht stellt, und als- 
<lb/>dann einige Bedenken und namentlich Erinnerungen, die Fortsetzung
<lb/>des Werks betreffend, hinzufügt.

<lb/>Die Vorzüge der Hcimbach’schen Ausgabe im Gegensätze zu
<lb/>den älteren Ausgaben zeigen sich tlieils in dem reicheren Apparat^,
<lb/>welchen der Herausgeber zu Grunde gelegt hat, tlieils in der Behand- 
<lb/>lung des griechischen Textes, tlieils in der Ausarbeitung der latei- 
<lb/>nischen Uebcrselzung, theils endlich in den hinzugefügten Anmer- 
<lb/>kungen. Es sollen daher jetzt

<lb/>I. die Quellen aufgezählt werden, aus welchen Heimbach
<lb/>im Gegensätze zu den früheren Herausgebern bei den einzelnen
<lb/>Büchern der Basiliken der Reihe nach geschöpft hat. Lib, I—FI,
<lb/>hatte Fabro t edirt aus dem Cod, Paris reg, gr, 1352., welcher den
<lb/>Text der Basiliken (in diesen Büchern wenigstens) nicht vollständig
<lb/>giebt. Manches ist ncmlich hier ganz ausgelassen, für andere Stellen
<lb/>des Textes sind kürzere (aus den Scholien entlehnte) Summen unter- 
<lb/>stellt worden. Die HS. ist übrigens auch lückenhaft, indem ein Blatt
<lb/>fehlt (vgl. Basti, cd. Fabro t /. p, 48.; — Fabro t hat diese Lücke
<lb/>aus verschiedenen, von Heimbach nachgewiesenen, byzantinischen
<lb/>Rechtsbüchern zu restituiren gesucht—), und im sechsten Buche
<lb/>eine ganze Reihe von Titeln absichtlich übergangen sind (ibid, p, 211.
<lb/>222.). Dagegen enthält die HS. ausser dem Texte der Basiliken
<lb/>auch noch einzelne, freilich zum Theil interpolirte Auszüge aus den
<lb/>Scholien am Rande. — Heimbach hat lib, 1—FL aus dem Cod,
<lb/>Coishn, 151. herausgegeben* *). Dieser, aus welchem schon lib, II,


<lb/>tliek veranlasst hatte. — Gelegentlich noch folgende Bitte an Herrn H. Ref. hat
<lb/>liäußg bei Vergleichungen der Fabrot’schen Ausgabe mit denen von Hervetus
<lb/>u. 8. w. Abweichungen gefunden, welche wohl zu berücksichtigen sind. Möchte
<lb/>Herr H., wenigstens bei zweifelhaften Stellen, jene älteren Ausgaben künftig
<lb/>zur Hand nehmen, zumal da er die HS., die Fab rot benutzt hat, nicht wieder- 
<lb/>holt hat vergleichen lassen.


<lb/>*) Für lib, VT. benutzte H. eine Herrn Hofrath Hänel gehörige Abschrift
<lb/>aus Coial. 151., für die übrigen Bücher von seinem Kruder besorgte Abschriften
<lb/>und Collatione». Nur Hb, II, tit. 3. hat er aus Witt e’s Ausgabe genommen.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0490.tif"
                   n="490"
                   xml:id="zs1-2173713_11-1842_0490"/>
               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0490--><p/>
               <p>

                  <lb/>490
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimbach.
</p>
               <p>

                  <lb/>Iit. 3. (De regulis juris) von Witte 1826. herausgegeben worden
<lb/>war, giebt zwar keine Scholien, aber doch den Text ganz vollständig«
<lb/>Ja es ist sogar die Frage, ob der Text der Basiliken in dieser Hand- 
<lb/>schrift nicht etwa durch Aufnahme von Zusätzen aus den Scholien
<lb/>interpolirt ist, was namentlich für das erste Buch mehr als wahr- 
<lb/>scheinlich ist. (Vgl. Heimbach’s Ausgabe to. I. p. 1. not. a. p. 15.
<lb/>not. I. etc. Delineatio p. 46. not. 14 ) Als Hülfsinitlel bei der
<lb/>Kritik des Textes des Coislin. 151. hat Heimbach hauptsächlich
<lb/>benutzt: die Ausgabe von Fabro t, die Synopsis in der Ausgabe
<lb/>von LeunclajuSy und die Ecloga Hb. I—X. Basilicorum (den sg.
<lb/>Theodorus Hermopolita) in einer Biener’schen HS. Die letztere
<lb/>giebt Excerpte (xsipem) nicht nur aus dem Texte, sondern auch aus
<lb/>den Scholien der Basiliken; die xsipsva der ersteren Art sind bei
<lb/>der Kritik des Basilikentextes wichtig: aus denen der letzten Art,
<lb/>(— sie werden in dem Werke selbst als TzciQsxßoXc&amp;i bezeichnet, — )
<lb/>könnte man auch zum Theile die zu den ersten Büchern fehlenden
<lb/>Scholien der Basiliken restituiren. Ebenso wären zu letzterem Zwecke
<lb/>tauglich diejenigen Stellen in dem Texte der Fabrot’schen Ausgabe,
<lb/>welche nach dem Obigen nicht den eigentlichen Basilikentext, son- 
<lb/>dern aus den Scholien entlehnte Summen enthalten. Vielleicht hätte
<lb/>deshalb Heimbach jene naQev.ßoXai des sg. Theodorus Hermopolita
<lb/>und diese Stellen der Fabrot’schen Ausgabe wenigstens in den No- 
<lb/>ten vollständig wiedergeben sollen. Indessen es ist dieses regel- 
<lb/>mässig nicht geschehen, und so ist denn auch in dieser Beziehung
<lb/>der Inhalt der Fabrot’schen Ausgabe nicht ganz in die Heim-
<lb/>bach’sche übergegangen, die erstere also durch die letztere in
<lb/>diesen Stücken nicht ganz entbehrlich geworden; in andern Bezie- 
<lb/>hungen aber giebt die letztere weit mehr, wie denn namentlich auch
<lb/>die Marginal-Scholien des Cod. Paris reg. gr. 1352. aus Fabro t in
<lb/>dieselbe aufgenommen worden sind.

<lb/>Lib. FH. hat Fabro t aus Cod. Paris, reg. gr. 1352. Heim- 
<lb/>bach folgt Fabrot, verbessert jedoch dessen Text theils aus
<lb/>Coislin. 151., (der aber hier nur wenig von jener HS. abweicht,)
<lb/>theils aus den andern vorhin genannten Suhsidien.

<lb/>Lib. VIII. Hier folgt Heimbach ganz der Ausgabe von
<lb/>Ruhnken, selbst in der äusseren* Anordnung des Druckes, die hier
<lb/>verschieden ist von der bei andern Büchern befolgten. In den An- 
<lb/>merkungen werden verschiedene Lesarten (und Nachträge) gegeben
<lb/>aus Fabrot (der auch hier aus dem Paris, gr. reg. 1352. schöpfte),
<lb/>aus Coislin. 151., aus der Synopsis 9 dem sg. Theodorus Hermopolita^
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0491.tif"
                   n="491"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Zacharia zu Heidelberg. 491

<lb/>.und endlich aus einem Codex Haeneliamts, von welchem der Ley-
<lb/>den’sche Codex, den Ruhnken abdrucken liess, eine blosse Ab- 
<lb/>schrift ist. Allerdings ist nun auch hier Heimbach’s Ausgabe rei- 
<lb/>cher als ihre Vorgänger: aber es kann kaum gerechtfertigt werden,
<lb/>dass Heinibach nicht eine durchgängige Revision des Textes nach
<lb/>der Hänel’schen HS. vorgenommen hat, da Ruhnken nur aus einer
<lb/>daraus abgeleiteten Quelle geschöpft hat und dabei die Kritik (nament- 
<lb/>lich in angeblicher Emendation der Citate) allzu willkürlich hat schal- 
<lb/>ten und walten lassen. In keinem Ruche sind die Noten der Heim-
<lb/>bach’schen Ausgabe beim Gebrauche so sehr zu berücksichtigen, als
<lb/>in diesem.

<lb/>Lib. IX, Hier gilt ganz dasselbe, was vorhin von Lib. VII.
<lb/>gesagt worden ist.

<lb/>Lib. X. Hier verlässt uns der Cod, CoisL 151. Fabrot giebt
<lb/>dieses Buch aus Paris, reg. gr. 1352., und Heinibach reproducirt
<lb/>im Ganzen den Fabrot'sehen Text, mit Verbesserungen aus der
<lb/>Synopsis und dem sg. Theodorus Hermopolita.

<lb/>Lib. XI—XIV. Hier verlässt uns auch der sg. Theodorus
<lb/>Hermopolita. Fabrot giebt diese Bücher aus Paris, reg.gr. 1352.
<lb/>Heimbach aber folgt hier dem Cod. Coislin. 152.*), (einer HS.,
<lb/>die diese Bücher vollständig mit reichen Scholien enthält,) indem er
<lb/>genaue Rücksicht auf die Fabrot’sche Ausgabe und die Synopsis
<lb/>nimmt. Es ist dieser Theil der neuen Ausgabe vor Allem wichtig,
<lb/>weil wir hier zum erslenmale die vollständigen, kostbaren Scholien
<lb/>zu jenen vier Büchern kennen lernen.

<lb/>Lib. XV—XVIII., 2. Fabrot giebt diese Stücke aus Paris,
<lb/>reg. gr* 1352., und Heimbach reproducirt den Fabrot’schenText,
<lb/>ab und zu Einzelnes verbessernd, namentlich mit Rücksicht auf die
<lb/>Synopsis. Der Cod. Paris, reg. gr. 1352. hat hier wegen fehlender
<lb/>Blätter einige Lücken (vgl. Fabrot II. p. 260. 304. 306.), welche
<lb/>Fabrot nicht ausgefüllt, Heinibach aber aus der Synopsis, den
<lb/>Basiiikenscholien, Harmenopulus und Tipucitus zu restiluiren gesucht
<lb/>hat. Ref. bedauert aufrichtig, dass hier für Heimbach’s Aus- 
<lb/>gabe der kostbare Codex rescriptus, den er seitdem in Konstantinopel
<lb/>gefunden hat, und welcher lib. XV—XVIII. mit den vollständigen
<lb/>Scholien enthält, noch nicht benutzt werden konnte. Die Ausgabe
<lb/>dieses Codex, von welchem Ref. weit mehr zu entziffern gelungen
<lb/>lstj als der jüngere He im b ach in diesen Jahrbüchern 1839. II.
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Nach den Abschriften und Kollationen seines Bruders.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0492.tif"
                   n="492"
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               <p>

                  <lb/>492
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimlach.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 992. vermuthet, wird nicht nur „für die Rechtswissenschaft er-
<lb/>8priesslieh", sondern auch ein nothwendiges Supplement der Heim-
<lb/>bach’schen Ausgabe werden*).

<lb/>Lib. XFIII., 3.sqq. XIX. Diese Stücke fand Fabrot in
<lb/>keiner HS. unmittelbar vor, und suchte sie daher aus der Synopsis
<lb/>und Harmenopulus, und aus Anführungen in den Scholien anderer
<lb/>Bücher der Basiliken zu restituiren, ohne jedoch seine Quellen bei
<lb/>jeder einzelnen Stelle anzugeben. Heimbach, der jene Stücke
<lb/>ebenfalls nur in einer Restitution liefert, hat das Verdienst, überall
<lb/>die Quellen von Fab rot's Restitutionen nachgewiesen, alsdann aber
<lb/>auch noch viele Restitutionen ans bisher unbenutzten Quellen, nament- 
<lb/>lich aus Tipucitus und Balsamon's Commentar zu des Photius Nomo-
<lb/>kanon, hinzugefügt zu haben.

<lb/>Lib. XX—XXIII. Der Fabrot’sche Text, der aus Cod.
<lb/>Paris, reg. gr. 1348. genommen ist, findet sich hier in Heimbach’s
<lb/>Ausgabe wieder, und es sind nur Verbesserungen und Varianten aus
<lb/>verschiedenen byzantinischen Rechtsbüchern hinzugekommen. Jene
<lb/>Handschrift, ehedem Eigenthum des Franz Gabriel Dukas, ent- 
<lb/>hält den Text der Basiliken mit reichen, wenn gleich durch neuere
<lb/>Auslassungen oder Zusätze interpolirten Scholien. Ein Blatt der- 
<lb/>selben, welches jedoch nur auf der einen Seite zu den Basiliken
<lb/>Gehöriges, auf der andern hingegen ein fremdartiges Einschiebsel
<lb/>enthält, ist von Fabrot ganz übersehen worden. Der jüngere Heini- 
<lb/>bach, der übrigens diese Handschrift nicht collationirt hat, ist doch,
<lb/>(— wahrscheinlich durch eine handschriftliche Bemerkung, die auf
<lb/>einem der HS. vorgeklebten Blättchen steht, dazu veranlasst,—)
<lb/>auf diesen Umstand aufmerksam geworden, und hat das von Fabrot
<lb/>Uebergangene copirt. Nach dieser Copic hat die neue Ausgabe an
<lb/>dem betreffenden Orte einen Nachtrag.

<lb/>II. Der IIeimbach’schen Ausgabe gebürt also schon darum ein
<lb/>grosser Vorzug vor den älteren Ausgaben, weil sich der Herausgeber
<lb/>einen weit grösseren Apparat zu verschaffen gewusst, und viele bis- 
<lb/>her noch ganz unbekannte Stücke zuerst herausgegeben hat. Aber
<lb/>es zeichnet sich dieselbe auch dadurch namentlich vor der Fabrot’-
<lb/>schen Ausgabe vorlheilhaft aus, dass der Herausgeber eine weit
<lb/>grössere Sorgfalt auf die Kritik verwendet hat. Insbesondere ist
<lb/>die Kritik des Textes der Basiliken selbst eine vorzügliche zu
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Ein Specimen hat der Hr. Kec. kürzlich herausgegeben. Vgl. oben
<lb/>8. 480. Nr. 127. Die Red.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0493.tif"
                   n="493"
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               <p>

                  <lb/>Reccnsirt von Herrn Prof. Dr. Zachariii zu Heidelberg. 493

<lb/>nennen: der Text der Scholien dagegen scheint Ref. nicht mit glei- 
<lb/>cher Liebe behandelt zu sein. Freilich war bei den Scholien fast
<lb/>nur dul'ch Conjecturalkrilik zu helfen, während der Apparat des
<lb/>Herausgebers für den Text der Basiliken seihst zahlreiche Varianten
<lb/>zur kritischen Auswahl lieferte: aber bei den Scholien hätte wohl
<lb/>auch der Conjecturalkrilik ein grösserer Spielraum gegeben werden
<lb/>dürfen. — So muss es to. II. p. 60. lin. 3. statt inolu x8' 8iy. heissen:
<lb/>indyu /} 8' 8iat. -— Ib. p, 67. lin. 7. xou pd8s oder dgl. statt xal
<lb/>aXXa 8iacp. — Ib. p. 384. dürften in dem Scholium des Isidorus
<lb/>nicht unversucht bleiben die Worte: Q'EXXrjvcor paXiaxa. Denn was
<lb/>soll das heissen: ,,Testium tisus frequens et necessarius erat, maxime
<lb/>ex Graecis“? Man möchte doch eher an die Notliwendigkeit von
<lb/>Solennitätszeugen denken. — Endlich hätten wohl manche von
<lb/>den aus dem Cod. Coislin. 152. erstmals herausgegebenen Scholien,
<lb/>namentlich in lib. XIV., nicht in einem so durchaus hiilflosen Zustande
<lb/>gelassen werden sollen.

<lb/>III. Was die lateinische Ucbersetzung betrifft, so hat
<lb/>Heimbach diejenigen Stücke, welche er zuerst edirt hat, natürlich
<lb/>ganz neu übersetzt. Von denjenigen aber, Jie schon von Fabrot
<lb/>edirt waren, hat er die Fahrot’sche Lebersetzung in verbesserter
<lb/>Gestalt wiedergegeben; nur in lib. II. tit. 3. und lib. VIII. liegt
<lb/>nicht die Fabrot’sche, sondern dort Witte’s, hier Ruhnken’s
<lb/>Ucbersetzung zum Grunde. — Durch die lateinische Ucbersetzung,
<lb/>wie sie jetzt in Ileimbach’s Ausgabe vorliegt, ist allen billigen An-
<lb/>foderungen vollkommen Genüge geleistet. Zwar könnte Mancher
<lb/>der Meinung sein, dass die Lebersetzung dem griechischen Texte
<lb/>nicht genug Wort für Wort entspreche—, wodurch dem, der des
<lb/>Griechischen nicht kundig sei, der sichere Gebrauch der Basiliken
<lb/>bei der Interpretation der justinianeischen Rechtsquellen unmöglich
<lb/>werde: — aber wer das Griechische nicht kennt, thut überhaupt
<lb/>besser, die Basiliken ganz bei Seite zu lassen, und. für den, der
<lb/>nur etwas griechisch versteht, ist die Heimbach’sche Lebersetzung
<lb/>völlig genügend. Im Einzelnen freilich wären manche Versehen zu
<lb/>rügen: — z. B. to. I. p. 341. lin. 15. 16. sind die Worte: „tovxo
<lb/>8e vobi xaxa xrjv xeXevxaiav 8idxaE&gt;iv xov naqovxoq xhXov“ nach
<lb/>Ruhnken*) übersetzt: „Hoc enim intellige secundum ultima verba
<lb/>hujus constitutionis— ibid.p. 389. mcd. hat Ruhnken die Worte:


<lb/>*) Ueberhaupt bat dieser tüchtige Philologe doch das Griechische der
<lb/>Juristen häufig theils grammatisch theils logisch falsch interpretirt. II ei in b ach
<lb/>hätte Ru linke n’s Uebersetzung vielfach verbessern können.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0494.tif"
                   n="494"
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               <p>

                  <lb/>494
</p>
               <p>

                  <lb/>ßasilicorum libri LX. ed. Hembach.
</p>
               <p>

                  <lb/>„ivrav&amp;a de, ins) anoxa&amp;htatai, doxei prjd' o).cog TtQoßijvat dixuat'tt-
<lb/>qiov xatavr^g rijg anoqutrecog anoxazaatavrog tov hayovrog“ (d. b.
<lb/>hoc autem casu, ubi restitutio datur, judicium omnino non proces- 
<lb/>sisse videtur, quum actor adversus sententiam restitutus fuerit)
<lb/>nicht verstanden: und auch Heimbach, dem sie doch gewiss keine
<lb/>Schwierigkeiten bieten konnten, hat sie nicht übersetzt; — ibid.
<lb/>p. 696. Hn. 32. sind die Worte: „xcä tovtoig fiev 6 aqojzog xarä rrjp
<lb/>fhatahv“ in der Hebersetzung ganz übergangen; — ibid. p. 755.
<lb/>lin. 21. a f. sind die Worte: „roüro eiÖwg oqcl Xoijiov t6 ngoxeipsvov“
<lb/>ganz falsch übersetzt mit postquam haec cognovisti, vide reliquum,
<lb/>quod propositum est“, da loutov nicht zu TZQOxefpsvov gehört, son- 
<lb/>dern die im Munde der Neugriechen so gewöhnliche Uebergangs-
<lb/>partikcl ist; — to. II. p.227* lin. 21. sind die Worte: icp (o qoQTta
<lb/>wvhg&amp;cu xal milXsiv avioj“ allzukurz wiedergegeben durch „öd
<lb/>merces comparandas“; u. dgl. m. — Aber alle diese kleineren Ver- 
<lb/>sehen können gegen die Masse des Guten nicht in Betracht kommen.

<lb/>IV. Die Noten in Ileimbach’s Ausgabe sind doppelter Art.
<lb/>Sie bestehen thcils aus Citaten der entsprechenden Stellen des Cor- 
<lb/>pus juris, welche bei einer jeden Stelle des Basilikentextes hinzu- 
<lb/>gefügt sind, theils aus Anmerkungen unter dem Texte, welche zu- 
<lb/>nächst den Zweck haben, Varianten aus dem Apparate des Heraus- 
<lb/>gebers und kritische Bemerkungen mitzutheilen, zuweilen aber auch
<lb/>gelegentliche Notizen anderer Art enthalten. (Es sind übrigens in
<lb/>dieselben auch die Anmerkungen von Witte zu lib. II. tit. 3. und
<lb/>von Ru linken zu lib. F1II. vollständig aufgenommen worden.) Die
<lb/>Anmerkungen sowohl der ersten als der zweiten Art gehen der vor- 
<lb/>liegenden Ausgabe einen grossen Vorzug vor der Fabrot’schcn:
<lb/>denn in dieser fehlen kritisch-exegetische Anmerkungen gänzlich,
<lb/>und bei den Randeitaten sind wenigstens vielfach Irrthiimer unter- 
<lb/>laufen, während in Heimbach’s Ausgabe bei letzteren kaum einige
<lb/>Druckfehler Vorkommen*). (Z. B. /o./. 822. Io. II.p. 312. sq.)

<lb/>In dein Obigen glaubt Ref. durch eine Darstellung des Inhalts
<lb/>der zwei ersten Bände der Heimbach’schen Basilikenausgabe die
<lb/>grossen Vorzüge derselben, namentlich vor der Fabrot’schen Aus- 
<lb/>gabe, in das gehörige Licht gestellt zu haben. Freilich werden die*
</p>
               <p>

                  <lb/>*) T. /. p. 93. (I. III. 1.1. c. 8J ist jedoch statt Sov. 137. c. 2. 3. irrthümlich
<lb/>angeführt: Nov. 123. c. 1. 2.
</p>
               <p>

                  <lb/>R. Schneider.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0495.tif"
                   n="495"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. 1)r. Zacharüi zu Heidelberg. 495

<lb/>jenigen durch die neue Basilikenausgabe nicht ganz befriedigt sein,
<lb/>welche darin allen Nutzen, den die Basiliken für Kritik und Exegese
<lb/>des justinianeischen Rechts haben können, recht plan vor Augen
<lb/>gelegt zu sehen erwarteten : aber den bescheidenen Anfoderungen
<lb/>derer, welche in den Basiliken ein wichtiges Hülfsmiltel für die In- 
<lb/>terpretation erkannt hatten und dieses Hülfsmiltel nur in einer mög- 
<lb/>lichst correcten und vollständigen Ausgabe zu erhallen holften, ist
<lb/>im Ganzen gewiss Genüge geschehen.

<lb/>Rcf. erlaubt sich nun, dem bisher Gesagten noch einige Bemer- 
<lb/>kungen hinzuzufügen, welche nicht sowohl den Zweck haben, über
<lb/>das Geleistete zu berichten, als vielmehr den, Grundsätze der Be- 
<lb/>handlung aufzustellen, welche nach seiner Meinung bei der Fort- 
<lb/>setzung der Ausgabe zu berücksichtigen wären. Diese Bemerkungen
<lb/>betreffen:

<lb/>A, Die Behandlung der Scholien. — In mehreren alten
<lb/>HSS. einzelner Stücke der Basiliken finden sich bald Interlinear- bald
<lb/>Randglossen (s. g. Scholien), und zwar letztere regelmässig einen
<lb/>vollständigen* Apparatus bildend, so dass jene HSS. äusserlich den
<lb/>glossirten HSS. des Corpus juris ähnlich sind. Zuweilen wird in
<lb/>dieselben durch ein Zeichen iin Texte und am Rande angedeutet, auf
<lb/>welche Stelle sich ein s. g. Scholium beziehe: zuweilen geschieht
<lb/>dies dadurch, dass die erklärten Textesworte als Aufschrift zu dem
<lb/>Scholium wiederholt werden. Jedoch ist dies durchaus nicht immer
<lb/>der Fall; vielmehr stehen gewöhnlicher die einzelnen Scholien, nicht
<lb/>durch Absätze, sondern nur durch grössere Punkte oder Striche von
<lb/>einander geschieden, in ununterbrochener Reihenfolge ohne alle Ver- 
<lb/>weisung auf den Text neben und hinter einander. — Diese Behand- 
<lb/>lung der Scholien in HSS. kann nun begreiflicher Weise schon aus
<lb/>typographischen Rücksichten von einem Herausgeber der Basiliken
<lb/>nicht beibehalten werden, und es entsteht daher die keineswegs
<lb/>leicht zu beantwortende Frage, in welcher Anordnung die Scholien
<lb/>im Drucke wiedergegeben werden sollen. — Gentianus liervetus
<lb/>und Cujactus haben in ihrer lateinischen Uebersetzung folgende
<lb/>Methode gewählt: Erst wird soviel vom Texte gedruckt, als in ihren
<lb/>HSS. auf einer Seite gestanden hatte; alsdann wird der Text unter- 
<lb/>brochen, und es folgen, mit kleinerer Schrift gedruckt, die Scho- 
<lb/>lien, welche sich auf derselben Seite der HSS. am Rande befunden
<lb/>hatten; zugleich werden durch Buchstabenzeichen im Texte und an
<lb/>der Stirne der Scholien die Stellen bezeichnet, wozu die letzteren
<lb/>gehören sollen. — Diese Methode war gewiss eine verwerfliche.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0496.tif"
                   n="496"
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               <p>

                  <lb/>496
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Hembach.
</p>
               <p>

                  <lb/>Denn, abgesehen davon, dass bei derselben der Text und die Scho-
<lb/>lien nach zufälligen Umständen in einzelne Stücke zerrissen wurden,
<lb/>war sie schon deshalb verfehlt, weil sie nicht einmal streng durch- 
<lb/>führbar war. Text und Scholien brechen natürlich auf einer Seite
<lb/>oft mitten in einem Satze ab, und in solchen Fällen mussten sich
<lb/>Gentianus Hervetus und Cujacius nothgedrungen mehr oder
<lb/>minder willkürliche Abweichungen von ihrer Regel erlauben. Endlich
<lb/>mussten zuweilen noch grössere Abweichungen von der vorgesteckten
<lb/>Regel zugelassen werden, wenn nicht das Zusammenpassende im Texte
<lb/>oder in den Scholien ungehöriger Weise getrennt werden sollte.
<lb/>Durch diese Gründe veranlasst hat wohl später Fabrot immer örst
<lb/>den vollständigen Text eines Titels, und darnach erst die Scholien
<lb/>in ununterbrochener Reihe abdrucken lassen, und dabei im Texte
<lb/>eines Titels durch fortlaufende Buchstabenzeichen die Stellen kennte
<lb/>lieh gemacht, zu denen sich am Schlüsse Scholien, mit denselben
<lb/>Buchstaben bezeichnet, finden sollen. Diese Fabrot’sche Methode
<lb/>hat besonders einen grossen Mangel, nemlich den, dass es für den
<lb/>Gebrauch höchst unbequem ist, wenn man erst lange nach dem Texte
<lb/>suchen muss, zu welchem ein Scholium gehört, zumal in längeren
<lb/>Titeln, in denen dieselben Buchstabenzeichen sich oft zwei« und
<lb/>mehrmal wiederholen. — Endlich nach einem dritten Plane sind die
<lb/>Scholien in Ruhnkcn’s Ausgabe des achten Buches der Basiliken
<lb/>geordnet. Hier finden sich unter eine je,de einzelne Stelle des
<lb/>Textes die Scholien zusammengestellt, welche zu derselben gehören
<lb/>sollen. Dieser letztere Plan ist es nun, den auch Heimbach nach
<lb/>einigem Schwanken in seiner Ausgabe befolgt hat.

<lb/>Allein es ist nach des Ref. Erachten dieser Plan fast noch
<lb/>mehr ein verfehlter zu nennen, als der der älteren Herausgeber.
<lb/>Denn erstens erhalten durch diese Anordnung die Scholien schlecht- 
<lb/>hin den Charakter von Anmerkungen zu dem Texte der Basiliken.
<lb/>Es hat aber bei weitem die Mehrzahl eine ganz andere Bedeutung.
<lb/>Es sind nemlich entweder Uebersetzungen oder Auszüge von Stellen
<lb/>derDigesten, des Codex oder der Novellen, und Anmerkungen dazu,
<lb/>die einige hundert Jahre vor Abfassung der Basiliken geschrieben,
<lb/>nicht aber für oder zu den Basiliken gemacht worden sind. Es ist
<lb/>danach in die Augen springend, wie sehr die Mehrzahl der Scholien
<lb/>durch jene Anordnung in ein völlig schiefes Licht gestellt wird.
<lb/>Und noch mehr ist dies in Hcimbach’s Ausgabe dadurch geschehen,
<lb/>dass hier sogar oft gegen die Auctorität der HSS. die Worte des
<lb/>Textes, auf welche sich angeblich die Scholien beziehen sollen, den
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0497.tif"
                   n="497"
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               <p>

                  <lb/>Reccnsirt von Herrn Prof. Dr. Zachariä zu Heidelberg. 497

<lb/>letzteren mit gesperrter Schrift vorangedrnckt worden sind, wodurch
<lb/>sie recht eigentlich zu Anmerkungen zum Texte der Basiliken gestem- 
<lb/>pelt werden. Ref. will nur ein Beispiel anführen, um zu zeigen,
<lb/>welche Verkehrtheiten dadurch entstanden sind. In den Basiliken
<lb/>lib. XVI1L tit. 1. them. 1. (7. 1. de inst, act.) heisst es vom dominus
<lb/>tabernae: „t%ei de xcu xarä rwv avvakXa^avxm reo Tzpoeerrcon rov
<lb/>ZQyaarrßtov“, nach Heimbach’s Uehcrsetzung: „habet autern et
<lb/>actionem in eos, qui cum institore contraxeruntHierauf folgt
<lb/>ein Scholium, welchem Heimbach die Worte: „tyjei ds xui“ „habet
<lb/>autem et ac tiojiem“ hat Vordrucken lassen. Es wird darin die
<lb/>Frage aufgeworfen und beantwortet, ob es denn auch kommen könne,
<lb/>dass der, welcher in\ rep daveiXeiv d. h. pecuniis foencrandis prae- 
<lb/>positus ist, verbindlich werde, so dass gegen seinen Herrn mit der
<lb/>institoria geklagt werden könne. Gewiss wird hiebei Jeder aus-
<lb/>rufen: was in aller Welt soll dies zur Erklärung der angegebenen
<lb/>Textesworte beitragen? Das Scholium ist in der Beziehung, welche
<lb/>ihm Heimbach giebt, durchaus unpassend. Betrachtet man aber
<lb/>die Sache näher, so zeigt sich, dass sich Heimbach, durch Fabrot
<lb/>verführt, geirrt hat. Jenes Scholium nemlich ist eine interrogatio
<lb/>und responsio aus dem Digestencommentare des Stephanus, und ge- 
<lb/>hört zu /.5. §.2. De institoria actione. Da wird gesagt, wer
<lb/>einen institor pecuniis foenerandis d. h. zum Ausleihen von Gel- 
<lb/>dern bestelle, der sei in solidum verhaftet. Ein Zuhörer des Ste- 
<lb/>phanus halte dabei folgenden Zweifel: der institor soll in dem an- 
<lb/>gegebenen Falle nur Geld ausleihen; durch Gelddarlehne können ihm
<lb/>und dem Herrn Federungen erworben, niemals aber Verbindlichkei- 
<lb/>ten auferlegt werden; wie kann also möglicher Weise der Herr in
<lb/>solidum verbindlich werden? Dieser Zweifel ist es, welchen
<lb/>Stephanus in dem angegebenen Scholium zu beseitigen sucht; in
<lb/>Heimbach’s Ausgabe freilich ist diese Bedeutung und dieser Sinn
<lb/>des Scholiums nicht zu erkennen.

<lb/>Der zweite, mit dem voranstehenden zusammenhängende, Grund,
<lb/>aus welchem Heimbach’s Anordnung der Scholien verwerflich er- 
<lb/>scheint, ist dieser: Es sind bekanntlich nicht alle Stellen der justi-
<lb/>nianeischen Rechtsquellen ohne Ausnahme in die Basiliken recipirt,
<lb/>sondern vielmehr in nicht geringer Anzahl ausgelassen worden. Zu- 
<lb/>weilen nun kommt es vor, dass aus den allen Bearbeitungen der Di-
<lb/>gesten u. s. w. Summen und Bemerkungen zu weggelassenen Stellen
<lb/>in die Scholien der Basiliken mit aufgenommen worden sind. Alle
<lb/>solche Scholien müssen natürlich in Heimbach’s Ausgabe der Basi-
<lb/>Kril. Jftlirb. f.d. KW. Jahrg. VI. I|. VI. 32
</p>

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                   n="498"
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               <p>

                  <lb/>498
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimbach,
</p>
               <p>

                  <lb/>liken als ein referetis sine relato erscheinen und unverständlich
<lb/>bleiben, (Ein Beispiel hat Ref. angeführt in den Wiener Jahrbb. der
<lb/>Literatur Bd. LXXXVII. S. 100. Not. 182.)

<lb/>Der dritte Grund endlich gegen jene Anordnung ist dieser: Es
<lb/>findet sich häufig in Be imhach s Ausgabe der Misssland , dass zu
<lb/>der einen Stelle des Testes ein Scholium hinzugefügt ist, welches
<lb/>sich zugleich auf vorhergehende*) oder gar nachfolgende Stellen er- 
<lb/>streckt. So gieht Hcimbach’s Ausgabe zu BasiL lib. XIII. tit. 1.
<lb/>cap, 1. them. 2. (— es ist /. 1. §. 2. commodati) folgendes, mit
<lb/>„Z4vi]ßoq“, dem Anfangsworte dieses Thema’s, bezeichncte Scho- 
<lb/>lium : Idvqßog uvev invtqdnov yQijadpsvog ov xartysTcu, oms ei psza
<lb/>Tfjv Tjßtjv Solov Tioitp7i], ovT6 panoptrog, xivsirai ds dd i%tßivdov[i xai
<lb/>iv (hier war ein Punkt zu setzen,) icp olg ds nXovaioZrfQog yiyo-
<lb/>vev (hier oder hinter dem folgenden dvtjßog sollte ein Comma stehen)
<lb/>d dvi}ßog vamxiQmv (muss heissen: y.ariysrai). ^Impubes, qui sine
<lb/>tutore r mmodatum accepit, non tenetur, nec si post pubertatem
<lb/>dolum admiserit: nec furiosus. Sed convenitur ad exhibendum et
<lb/>in rem. In quantum autem locupletior factus est, impubes tenetur
<lb/>Bei einer Vergleichung der betreffenden Stellen ergiebt sich sofort,
<lb/>dass dies nicht eine Anmerkung zu der angezogenen Stelle, sondern
<lb/>vielmehr eine Summe (wahrscheinlich des Cyrillus) zu /.1. §. 2.
<lb/>und zu l, 2. und /. Z. pr. commodati ist.

<lb/>Ref. will gar nicht davon sprechen, dass das Citircn einzelner
<lb/>Scholien nach Heimbach’s Ausgabe viel schwerer ist, als nach
<lb/>Fabroi: so dass kaum abzusehen ist, wie ein künftiges Manuale
<lb/>Basilicorum wird passend eingerichtet werden können. Schon die
<lb/>angeführten Gründe beweisen zur Genüge, dass eine andere Anord- 
<lb/>nung der Scholien hätte gewählt werden müssen, und dass es er- 
<lb/>wünscht sein würde, wenn Heimbach in den folgenden Bänden eine
<lb/>andre Methode wählen wollte. Vielleicht wäre der beste Plan der,
<lb/>welcher in so manchen Ausgaben der Klassiker und ihrer Scholiasten
<lb/>befolgt worden ist: ncmlieh oben auf jeder Seite den Text, darunter
<lb/>die Scholien, beide für sich und in ununterbrochener Aufeinanderfolge,
<lb/>drucken zu lassen, am Rande aber, wie bei dem Texte, so auch hei
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Am schlimmsten sieht es to.J.p. 496. aus, wo (nach Ru linken) eine
<lb/>Summe der /. 11. C. de procuratoribus von Theodorus in zwei Stücke aus- 
<lb/>einandergerissen'ist, w ovon das erste dem index der 1.11. C. cit., welcher den
<lb/>Text der Kasilikcn bildet, voran, das andere aber diesem Texte nach gestellt
<lb/>worden ist.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0499.tif"
                   n="499"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0499--><p/>
               <p>

                  <lb/>Receusirt von Herrn Prof. Dr, Zachariä zu Heidelberg. 499

<lb/>den Scholien kurz zu bemerken die Quelle, oder (bei letzteren) auch
<lb/>die Texteswortc, worauf sie sich allenfalls beziehen*).

<lb/>Uebrigens hat Ref. über die Behandlung der Scholien in Heim-
<lb/>bach’s Ausgabe noch mehr zu bemerken. In seiner Dissertation De
<lb/>Basilicorum origine.... atque nova editione adornanda hat
<lb/>Heimbach selbst den Grundsatz aufgestellt, dass bei einer neuen
<lb/>Ausgabe der Basiliken auch die Citate, die in den Basilikenscholien
<lb/>Vorkommen, verbessert werden müssten. „Cum denique “, heisst es
<lb/>dann weiter a. a. 0. p. 160., ,,in singulis scholiis saepius multa
<lb/>legantur a diversis scholiastis profecta, sed continua serie scripta,
<lb/>haec omnia diligenter secernenda sunt, ita ut ex uno scholio, quot
<lb/>auctorum adnotationes in eo continentur, tot diversa scholia orian- 
<lb/>tur “ Beide Grundsätze hält Ref. für ganz richtig. Zwar die Citate
<lb/>gegen die Auctorität der HSS. gradezu zu verbessern, dürfte nur da
<lb/>erlaubt sein, wo eine offenbare Corruption vorliegt: in andern Fällen,
<lb/>d. h. bei kleineren Abweichungen, die möglicher Weise nicht Cor-
<lb/>ruptionen sind, würde eine kurze Bemerkung in den Noten passen- 
<lb/>der sein. Hingegen das Trennen eines Scholiums in mehrere Scho- 
<lb/>lien unterliegt keinerlei Bedenken. Das Zerlheilen der Scholien in
<lb/>verschiedene Absätze ist im Ganzen erst eine Erfindung der Heraus- 
<lb/>geber: ein jeder Herausgeber hat das Recht, hierin nach seiner
<lb/>besseren Einsicht von dem Vorgänger abzuweichen. In den HSS.
<lb/>ist, wie oben bemerkt, gewöhnlich nur durch einen grösseren Punkt
<lb/>u. dgl. angedeutet, wo ein neues Scholium beginnt: zuweilen aber
<lb/>fehlen diese Unterscheidungszeichen. Wo es nun an einem sicheren
<lb/>Anhaltspunkte in der Handschrift ermangelt, hat der Herausgeber
<lb/>nach seinem Uriheile die richtige Ahtheilung zu wählen, sobald ein- 
<lb/>mal, was allerdings im Interesse der Leser zu billigen ist, Abtei- 
<lb/>lungen gemacht werden sollen. — Jene von ihm so richtig erkann- 
<lb/>ten Grundsätze für die Behandlung der Scholien hat nun aber Heim- 
<lb/>bach in der That bei seiner Ausgabe nicht befolgt. Als Grund giebt
<lb/>er in der Vorrede zum ersten Bande p. XII. Folgendes an: „Argu- 
<lb/>mentum autem scholtorum diligentius inquirere, et maxime locos
<lb/>Corporis Juris et Basilicorum in scholiis laudatos evolvere et numeros
<lb/>corrigere,.... hoc certe ultra vires meas est. (Folgt eine Aufzäh- 
<lb/>lung der Schwierigkeiten einer solchen Arbeit.)" — Je mehr nun
</p>
               <p>

                  <lb/>*) Möchte es doch auch Herrn H. gefallen, in den folgenden Bänden seiner
<lb/>Ausgabe, die nomina propria der Scholiaslen, wie sie in den Basilikenscholien
<lb/>2 B. als (leberschrifteii Vorkommen, mit gesperrter Schrift drucken zu
<lb/>bissen. Der Gebrauch der Basilikenscholien würde dadurch um Vieles erleichtert.


<lb/>32 *
</p>

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                   n="500"
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               <p>

                  <lb/>500
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. cd. Heimbach.
</p>
               <p>

                  <lb/>aber nach dem Obigen den Scholien wenigstens thcilweisc eine
<lb/>grössere Wichtigkeit beigemessen werden muss, als dem Teste der
<lb/>Basiliken selbst, desto weniger werden Manche dem Herausgeber zu
<lb/>verzeihen geneigt sein, dass er wegen der Schwierigkeit des Unter- 
<lb/>nehmens seine Pflichten vollständig zu erfüllen versäumt hat. Die
<lb/>Umgebung einer genauen Kritik der Citate verdient indessen in der
<lb/>That volle Entschuldigung. Es würde eine solche Arbeit eines jeden
<lb/>Herausgebers Kräfte übersteigen, und es muss uns im Ganzen genü- 
<lb/>gen, dass Heimbach's Ausgabe die Fabrot’sche an Gediegenheit
<lb/>und Reichthum so weit übertrifft. Endlich, wer die Basiliken und
<lb/>deren Scholien in einzelnen Fällen benutzt, dem wird es vielleicht
<lb/>besser, als einem Herausgeber des Ganzen, möglich sein, die nöthi-
<lb/>gen Berichtigungen zu machen. Wenn aber Heim hach cs ausser- 
<lb/>dem auch unterlassen hat, die Scholien verschiedener Verfasser zu
<lb/>trennen, und überhaupt über die Quellen der einzelnen Scholien, wo
<lb/>der Name ihres Urhebers in den IISS. nicht angegeben ist, seine
<lb/>Vermuthungen auszusprechen, so glaubt Ref. allerdings, dass dieses
<lb/>ihm zum Vorwurfe gereiche. Der Werth eines Scholiums für Kritik
<lb/>und Exegese der jiiätinianeischen Rechtsquellcn hängt fast ganz von
<lb/>der Frage ab, aus welcher Quelle es geflossen sei. Diese Frage
<lb/>beantworten kann aber, wo dic HSS. darüber keine Nachweisungen
<lb/>enthalten, nur der, der durch langes Studium mit den Scholien der
<lb/>Basiliken völlig vertraut geworden ist; und wer sollte und könnte
<lb/>das mehr sein, als ein Herausgeber der Basiliken? Wenn also ein
<lb/>solcher am besten zu beurlheilen versteht, ob ein Scholium ein Frag- 
<lb/>ment aus dem Commentare eines alten Juristen oder eine neuere
<lb/>Bemerkung zu den Basiliken ist, ob ein Scholium von Stepharflis,
<lb/>Anonymus, Cyrillus, Thalelaeus oder Theodorus herrührt, so ist es
<lb/>eine dringende Pflicht desselben, an den betreffenden Stellen nach
<lb/>diesem seinem Urtheiie die Scholien von einander zu trennen, und
<lb/>über deren Urheber seine unmassgebliche Meinung mitzulheilen. So
<lb/>z. B. das Scholium des Stephanus bei Heimbach to.ll. p. 592. ent- 
<lb/>hält einen Zusatz eines neueren Scholiasten, der auf/;. 595. wört- 
<lb/>lich wiederkehrt, und in dem die Basiliken und sogar ein Scholium
<lb/>des Stephanus seihst zu einer andern Basilikenstelle citirt werden.
<lb/>Ebenso io. II. p. 413. das Scholium des Theodorus. Hätte hier nicht
<lb/>der Herausgeber angeben sollen, dass und wo der neue Zusatz be- 
<lb/>ginnt? Ferner to. IL 724. sind ohne in die Augen fallende Tren- 
<lb/>nung zusammen gedruckt ein Scholium des Anaiolius und ein Scho- 
<lb/>lium des Theodorus. Hätten nicht wenigstens diese durch einen Ab-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0501.tif"
                   n="501"
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               <p>

                  <lb/>Ilecenslrt von Herrn Prof. Dr. Zachariä zu Heidelberg. 501

<lb/>satz von einander getrennt werden sollen? Umgekehrt sind to. II.
<lb/>p. 646. zwei zusammengehörende Fragmente aus dem Codex des
<lb/>Theodorus mit Unrecht von einander getrennt: und dergleichen Bei- 
<lb/>spiele liessen sieh noch viele nnführen.

<lb/>Uebcrhaupt hat He im hach den, nach des Bef. oben begrün- 
<lb/>deter Meinung weit wichtigeren, Scholien vergleichsweise geringere
<lb/>kritische Sorgfalt gewidmet, als dem, wenigstens für den Interpreten
<lb/>des Komischen Hechts, weniger bedeutenden Texte. So z. B. ist es
<lb/>kaum zu rechtfertigen, dass er (freilich nach dem Vorgänge Fabrot’s)
<lb/>den Namen des Basilikenscholiasten, der im Genitiv manchen Scho- 
<lb/>lien vorgesetzt ist, und in HSS. durch die Sigle vix (mit einem a
<lb/>über dem x und einem acutus daneben) bezeichnet wird, bald vixuiov,
<lb/>bald vixatov (sic), bald vixctmg schreibt. Ebenso ist zu tadeln, dass
<lb/>er, wo Fahrot’s Text und Uebersetzung von einander abweichen,
<lb/>willkürlich bald den Text nach der Uebersetzung, bald die Ueber- 
<lb/>setzung nach dem Texte corrigirt. Wo der Name des Auclors eines
<lb/>Scholiums bei Fabrot nicht im griechischen Texte, sondern nur in
<lb/>der Uebersetzung steht, lässt er ihn zuweilen ganz weg, zuweilen
<lb/>supplirt er ihn umgekehrt auch iin Griechischen. (S. to. II. p. 489.
<lb/>not. an. p. 595. not. II. p. 613. not. y.). Warum nicht in solchen
<lb/>Füllen lieber an die so ausnehmend gefälligen Vorsteher der könig- 
<lb/>lichen Bibliothek in Paris sich wenden, damit in der HS. nach ge- 
<lb/>sehen werde? Endlich die Scholien, welche aus den Basiliken in die
<lb/>HSS. der Synopsis übergegangen und zum Thcil von Lab he heraus- 
<lb/>gegeben worden sind, hat Heimbach theils bei der Kritik der uns
<lb/>in HSS. &lt;1cht erhaltenen Basilikenscholien theils bei der Restitution
<lb/>der Bücher, die uns entweder nur dem Texte nach, oder gar nicht
<lb/>acht erhalten sind, zu berücksichtigen vielfach unterlassen. Und
<lb/>wenn uns dagegen in Heimbach’s Ausgabe zuweilen Scholien aus
<lb/>und zu Tipucitus mitgcthcilt werden, so ist dies wiederum nicht
<lb/>passend; diese Scholien, welche allerdings (für die byzantinische
<lb/>Rechtsgeschichte) interessant sind*), hätten wenigstens nicht im Texte,
<lb/>sondern in den Anmerkungen abgedruckt werden sollen.

<lb/>B. Der zweite Punkt, über welchen ich einige Ausstellungen
<lb/>machen zu müssen glaube, betrifft die Restitution der uns nicht
<lb/>acht erhaltenen Stücke der Basiliken, und zwar des Textes
</p>
               <p>

                  <lb/>*) So erfahren wir /. B. aus dem Scho/ium, welches to. II- p- 276. wahr- 
<lb/>scheinlich aus diesem Ci runde mitgetheilt ist, dass der Verfasser des Tipucitus
<lb/>ein Schüler des Garidas gewesen ist, während ich iu meiner Delineatio §. 4U.
<lb/>den Tipucitus für älter gehalten halte.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0502.tif"
                   n="502"
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               <p>

                  <lb/>502
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimbach.
</p>
               <p>

                  <lb/>der Basiliken: — denn über eine zu versuchende Restitution der
<lb/>Scholien hat sich Ref. schon im Vorhergehenden hinreichend ausge- 
<lb/>sprochen. — Unter Restitution eines verloren gegangenen Schrift- 
<lb/>werks hat man dem Worte und der Natur der Sache nach zu ver- 
<lb/>stehen, nicht eine Angabe dessen, was in jenem Werke gestanden
<lb/>hat, geschehe dies nun nach eigenen Vermuthungen oder nach Rela- 
<lb/>tionen älterer Schriftsteller, sondern eine Wiederherstellung der ur- 
<lb/>sprünglichen Textesworte in der Aufeinanderfolge, in welcher sie
<lb/>sich in dem zu restituirenden Werke fanden. Allerdings ward, wo
<lb/>eine solche Wiederherstellung nicht möglich ist, auch eine blosse
<lb/>Nachweisung über den Inhalt des Fehlenden namentlich ans älteren
<lb/>Schriftstellern, die das vollständige Werk vor Augen hatten, sehr
<lb/>willkommen sein; aber dies ist nicht Restitution und ist von der
<lb/>eigentlichen Restitution gar wohl zu trennen. Uebrigens können und
<lb/>dürfen begreiflicher Weise zu dem einen oder dem andern Zwecke
<lb/>nur solche Quellen benutzt werden, welche und wenn sie erweislich
<lb/>aus dem zu restituirenden Werke schöpfen oder sich auf dasselbe
<lb/>beziehen. — Auch für die verlorenen Stücke der Basiliken kann
<lb/>nun eine eigentliche Restitution und ebenso eine Nachweisung des
<lb/>Inhalts des Mangelnden aus älteren Schriftstellern versucht werden.
<lb/>Fahret hat jenes unternommen, Heimbach auch dieses. Letzterer
<lb/>hat die eigentliche Restitution weit vollständiger und genauer gelie- 
<lb/>fert, theils weil er mehrere Hülfsmittel zu Rathc gezogen, theils weil
<lb/>er überall seine Quelle genau angegeben hat. Aber Beide, Fahrot
<lb/>und Heitnbach, haben darin gefehlt, dass sie, wie nachher gezeigt
<lb/>werden soll, erweislich Unüchtes in ihre Restitution mit aufgenommen
<lb/>haben: und Heim hach ist noch ausserdem darin irre gegangen, dass
<lb/>er die Nachweisungen über den Inhalt des Fehlenden mit den Textes- 
<lb/>restitutionen durchgängig vermischt hat. Den letzteren Irrthum be- 
<lb/>treffend, glaubt Ref., dass in Zukunft vor Allem Beides sorgsam von
<lb/>einander zu scheiden wäre. Am Besten würde dies vielleicht so zu
<lb/>bewerkstelligen sein, dass auf jeder Seite obenan der Text, so weit
<lb/>denselben zu restituiren möglich ist, unten auf der Seite aber (etwa
<lb/>mit kleinerer Schrift) die Relationen älterer Schriftsteller über den
<lb/>zu restituirenden Text gedruckt würden: etwa in ähnlicher Weise, wie
<lb/>in dem Bonner Corpus Juris Antejusliniani bei des Julius Paullus
<lb/>Receptae Sententiae eine Trennung zwischen dem Texte und der
<lb/>westgolhischen Interpretatio gemacht worden ist. Was dagegen
<lb/>den zuerst gerügten Fehler der Fabrofschcn und Heimhach’schcn
<lb/>Restitutionen betrifft, so will Ref. denselben in der Art nachweiscn,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0503.tif"
                   n="503"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0503--><p/>
               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Zacharid zu Heidelberg. 503

<lb/>dass er alle von Fabrot und Heimbach für die Restitution der
<lb/>Basiliken benutzten Quellen in chronologischer Reihe durchgeht, wo- 
<lb/>bei gehörigen Orts noch diejenigen Quellen angeführt werden sollen,
<lb/>welche später von Heimbach noch zu benutzen sein dürften. Es
<lb/>sind aber diese Quellen, welche theils gedruckt theils nur handschrift- 
<lb/>lich vorhanden sind, folgende:

<lb/>1. Glossae nomicae. (Vgl. des Ref. Delineatio §. 20., 4.) —
<lb/>Sie sind von Fahret und Heimbach benutzt worden: aber gewiss
<lb/>mit Unrecht. Denn sie sind weit älter als die Basiliken und nicht
<lb/>Quellen der Basiliken: auch sind nicht einmal die Basiliken und jene
<lb/>Glossen aus denselben Quellen geschöpft.

<lb/>2. Ai (tonal oder des Pseudo - Eustathius liber de
<lb/>temporum intervallis. (Delineatio §. 20., 7.) — Diese Schrift
<lb/>benutzte schon Fabro t zur Restitution, wahrscheinlich in dem Glau- 
<lb/>ben, dass sie nach den Basiliken geschrieben sei und ihr Verfasser
<lb/>aus diesen geschöpft habe, obwohl eine genauere Vergleichung ihn
<lb/>sofort hätte belehren müssen, dass eine Verwandtschaft zwischen dein
<lb/>Text der (tonal und dem der Basiliken nicht bestehe. Neuere Unter- 
<lb/>suchungen haben es ausser allen Zweifel gesetzt, dass jene Schrift
<lb/>lange vor den Basiliken geschrieben sei, und ihr Verfasser sogar aus
<lb/>Quellen geschöpft habe, die von denen der Basiliken gänzlich ver- 
<lb/>schieden waren. Dies erkennt auch Heimbach an to. II. p. VH.
<lb/>Um so unbegreiflicher ist es, wie er sich dennoch durch Fab rot
<lb/>verleiten lassen konnte, bei der Restitution der Basiliken die (tonal
<lb/>zu Rathe zu ziehen. Zwar hat ein griechischer Jurist des Ilten
<lb/>Jahrhunderts zu den Citatcn der Digesten, des Codex und der No- 
<lb/>vellen, die sich regelmässig bei jedem Satze der (tonal finden, die
<lb/>entsprechenden Stellen der Basiliken citirt: aber diese Basiliken-
<lb/>citate nützen für die eigentliche Restitution nicht das Geringste, son- 
<lb/>dern sind höchstens als Nachweisungen über den Inhalt verlorener
<lb/>Basilikenstellen, und auch da nur mit Vorsicht zu gebrauchen.

<lb/>3. Collectio constitutionum ecclesiasticarum. (Delin.
<lb/>§• 22., 7.) — Heimbach scheint es Fahret gewissermassen zum
<lb/>Vorwürfe zu machen, dass er sich dieser Sammlung nicht als eines
<lb/>Hülfsmittels zur Restitution der Basiliken bedient habe. Er selbst
<lb/>sagt über die Benutzung dieser, lange vor den Basiliken gemachten,

<lb/>Sammlung: ,,Collectionem.. constitutionum ecclesiasticarum.

<lb/>eodem jure adhibere me posse credidi, quo libro Eustathii de diver- 
<lb/>sis temporum praescriptionibus usus sum.u (Praef. to. II. p. VII.)
<lb/>Aber heisst das nicht den einen Missgriff durch den andern rechtfer-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0504.tif"
                   n="504"
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               <p>

                  <lb/>504
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimbach.
</p>
               <p>

                  <lb/>ligen? — Indessen darf nicht verschwiegen werden, dass sich viel- 
<lb/>leicht die Benutzung dieser Sammlung noch eher rechtfertigen Hesse,
<lb/>als die der (tonal. Nemlich die Digestenstelien in dem zweiten Theile
<lb/>derselben sind aller Wahrscheinlichkeit nach aus der Digestenbear-
<lb/>beitung des Anonymus genommen, derselben, aus welcher nach dem
<lb/>in der Einleitung Gesagten auch die Basiliken regelmässig geschöpft
<lb/>haben. Die fehlenden Basilikenstellen also, welche einzelnen in dem
<lb/>zweiten Theile der Collectio constitutionum ecclesiasticarum vorkom- 
<lb/>menden Digestenstellen erweislich entsprochen haben, könnte man
<lb/>aus dieser Quelle zu restituiren versuchen. Dennoch glaubt Bef.
<lb/>einen solchen Versuch entschieden verwerfen zu müssen, und zwar
<lb/>besonders deswegen, weil in der angegebenen Collectio die Digesten- 
<lb/>stellen aus Anonymus sich ücht vorfinden, während sie in die Basi- 
<lb/>liken gewiss nur mit mancherlei Interpolationen (i^ellriviofiot) über- 
<lb/>gegangen waren.

<lb/>4. Ecloga Leonis et Constantini. (Delin. §. 10.)— Diese
<lb/>hat Fabrot mit Recht nicht benutzt. Heimbach hat sie in der zu- 
<lb/>sammengestückelten Gestalt, in welcher sie in Löwenklau’s Jus
<lb/>Gr. Rom. to. II. gedruckt ist, zu Rathe gezogen, ohne zu bedenken,
<lb/>dass sie älter ist, als die Basiliken, und die Stellen aus den jusli-
<lb/>nianeischcn Rechtsquellen oft ganz willkürlich entstellt wiedergiebt.

<lb/>5. Scholia Basilicorum (Delin. §. 38.), sowohl von Fabrot
<lb/>als von Heimbach benutzt. Beide haben jedoch nicht genug den
<lb/>Unterschied zwischen alten und neuen Scholien beachtet. Aus jenen,
<lb/>welche aus Schriften vorbasilischcr Juristen exccrpirt sind, also z. B.
<lb/>aus den Scholien des Stephanus, Enantiophanes u. s. w. können eben
<lb/>deswegen die Basiliken in keiner Weise restituirt werden. Dagegen
<lb/>können allerdings die Scholien neueren Ursprungs, je nachdem in
<lb/>denselben die Textesworte selbst oder nur der Inhalt citirter Basi- 
<lb/>likenstellen referirt werden, bald zur eigentlichen Restitution, bald
<lb/>zu Nachweisungen über den Inhalt verlorener Stellen mit Erfolg
<lb/>gebraucht werden.

<lb/>6. Synopsis Basilicorum. (Delin. tz. 39 ) — Diese,— ein
<lb/>Auszug aus den Basiliken, in welchem regelmässig der Text der letz- 
<lb/>teren, wiewohl mit Auslassungen und Abkürzungen, und in anderer
<lb/>Ordnung, aber mit genauen Citatcn wiedergegeben wird, — ist un- 
<lb/>streitig die ergiebigste Quelle für die Restitution der Basiliken. Sie
<lb/>ist auch zu diesem Zwecke von Fabrot (naehHSS.) und von Ilciin-
<lb/>bach (nach der Ausgabe von Leunclajus und mit Rücksicht auf
<lb/>Labbaci Obss. in Synopsin) vollständig benutzt worden.
</p>

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               <p>

                  <lb/>ltcccnsirt von Herrn Prof. Dr. Zacharili zu Heidelberg. 505
</p>
               <p>

                  <lb/>7. IIsTqm, (Delin. §. 41.,) eine Sammlung von Rechtsfällen
<lb/>aus dem Illen Jahrhunderte, bis jetzt noch ungedruckt. In dersel- 
<lb/>ben werden regelmässig eitirt und wörtlich mitgetlieilt die Basiliken-
<lb/>stellen, welche bei den Entscheidungen von vorgekommenen Rcchts-
<lb/>fällen in irgend einer XV eise berücksichtigt worden waren. Besonders
<lb/>reich ist die nuQCt. an Stellen aus dem 19tcn Buche der Basiliken;
<lb/>dagegen liefert sie für die übrigen zu restituirenden Bücher ver- 
<lb/>gleichsweise nur eine geringe Ausbeute. Es ist zu bedauern, dass
<lb/>weder Fabrot noch Heimbach die tieTqu besonders bei lib. XIX.
<lb/>benutzt haben. Bef. besitzt die tisiqcl in Abschrift, und wird Herrn
<lb/>II. für die folgenden Bücher der Basiliken dasjenige daraus mitlhei-
<lb/>len, was zur Restitution zu gebrauchen ist.

<lb/>8. Tipucitus. (Vgl. Delin. §. 40., und besonders auch Heim- 
<lb/>bach in der Vorrede zu to. II. p. PI. sqq.) — Auf die angebliche
<lb/>W ichtigkeit dieses Repertoriums für die Restitution der Basiliken hat
<lb/>zuerst Assemani aufmerksam gemacht. Nach ihm hat Pardessus
<lb/>zu diesem Zwecke davon Gebrauch gemacht: und Mai Einiges daraus
<lb/>im Drucke herausgegeben. Der jüngere Hcimbach hat einen grossen
<lb/>Theil davon abgeschrieben, und seine Abschrift ist von dem älteren
<lb/>Heimbach hei der Restitution besonders von lib. XVIII. und XIX.
<lb/>der Basiliken vielfach benutzt worden, und soll auch weiterhin noch
<lb/>benutzt werden. Nach des Ref. Erachten jedoch kann für die eigent- 
<lb/>liche Restitution der Basiliken nur selten von Tipucitus Gebrauch
<lb/>gemacht werden. In der Regel nemlich enthält Tipucitus nur bald
<lb/>weitläufigere, bald kürzere Inhaltsangaben der einzelnen Stellen eines
<lb/>jeden Titels, und blos ausnahmeweise werden auch die Worte des
<lb/>Textes selbst angeführt. Regelmässig also würde, was Tipucitus bie- 
<lb/>tet, zu der Klasse der Nachweisungen über den Inhalt verlogener
<lb/>Stellen, und nicht zu der Klasse der eigentlichen Restitutionen zu
<lb/>zählen sein.

<lb/>9. Michaelis Attalensis opus. {Delin. §. 45.) — Ist von
<lb/>Heimbach benutzt, und mit Recht. Denn es ist dasselbe ein kurzes
<lb/>Rechtsbuch, welches aus den Basiliken geschöpft ist und grössten-
<lb/>theils ans wörtlichen Auszügen aus den Basiliken (und vielleicht auch
<lb/>aus deren Scholien) besteht. Weniger günstig ist freilich Heim-
<lb/>bach’s Urtheil über den Werth dieses Buchs Für die Restitution der
<lb/>Basiliken (vgl. to. II. praef. p. VII.) \ allein Ref. glaubt fast, dass
<lb/>es II ei mbach unterschätzt hat.

<lb/>10. Der sg. Theodorus Herrnopolita. {Dehn. §. 46.) —
<lb/>Ist für Fabrot eine Quelle der Restitution gewesen. Da sich jedoch
</p>

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                   n="506"
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               <p>

                  <lb/>506
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimbach.
</p>
               <p>

                  <lb/>dieses Werk, insoweit es uns erhallen ist, nur auf die zehn ersten
<lb/>Bücher der Basiliken erstreckt und nur selten auf die folgenden Bü- 
<lb/>cher Rücksicht nimmt, die zehn ersten Bücher aber uns jetzt voll- 
<lb/>ständig vorliegen, so hat es seine Bedeutung als Quelle für Resti- 
<lb/>tutionen verloren.

<lb/>11. Theodori Balsamonis commentarius ad Photii
<lb/>Nomocanoncm. (Delin. §. 51., 8.) — Des Photius Nomoca?ion
<lb/>ist bekanntlich nur eine Ucberarbeilung eines älteren Werks. Dieses,
<lb/>und ebenso die Ueherarheitung, stammt aus der Zeit vor den Basi- 
<lb/>liken, und Beide sind daher für die Restitution der Basiliken gar
<lb/>nicht zu gebrauchen. Anders verhält sich die Sache mit dem Com- 
<lb/>mentar des Baisamon. Dieser hat den ausgesprochenen Zweck, bei
<lb/>allen Stellen der justinianeischen Rechtsquellcn, welche im J\omo-
<lb/>canon citirt werden, nachzuweisen, ob und wo sie in den Basiliken
<lb/>stehen. Nun beschränken sich freilich Balsamon's Bemerkungen
<lb/>gewöhnlich blos auf diese Angabe, und bieten also nur entfernte
<lb/>Nachweisungen über den Inhalt gewisser Basilikenstellen: indessen
<lb/>zuweilen führt er auch Worte des Basilikentextes an, und wird dann
<lb/>Quelle für eigentliche Restitutionen. — Aus dieser kurzen Darstel- 
<lb/>lung des Sachverhaltes ergiebt sich von selbst, dass Heimbach zwar
<lb/>allerdings Recht hat, wenn er auf Balsamon’s Commentar bei der
<lb/>Restitution der Basiliken Rücksicht nimmt, dagegen auf einem Irr*
<lb/>wege sich befindet, indem er auch den Nomocanon selbst zu Rathc
<lb/>zieht.

<lb/>12. Tractatus de peculiis und Tractatus de creditis
<lb/>cum hypotheca sive sine hypotheca. (Delin. §. 50., \.et2.
<lb/>Ersterer Tractat ist seit dem Erscheinen der Delineatio von dem
<lb/>jüngeren Heimbach in den ’Avixd. to. 11. p. 247. sqq., letzterer von
<lb/>Ref. in den Heidelberger Jahrbüchern 1841. S. 540. ff. herausgege- 
<lb/>ben worden.) — Beide Abhandlungen, von Fabrot nicht benutzt,
<lb/>wird Heimbach künftig bei der Restitution verlorener Bücher ge- 
<lb/>brauchen können.

<lb/>13. Enchiridia juris privata (Delin. §. 42 ), und ins- 
<lb/>besondere dic Epanagoge aucta (ibid. §. 42., 2. k.) und das
<lb/>Prochiron auctum (ibid. §.48.) — Die grösseren oder kleineren
<lb/>Handbücher, die im 10. und in den folgenden Jahrhunderten von ver- 
<lb/>schiedenen Juristen aus allerlei Quellen zusammengetragen sind, ent- 
<lb/>halten regelmässig auch Stellen aus den Basiliken, und zwar in der
<lb/>Art, dass bald die Basiliken als Quelle citirt werden, bald nicht. Für
<lb/>die Restitution sind natürlich nur diejenigen Stellen mit Sicherheit
</p>

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                   n="507"
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               <p>

                  <lb/>Ilecensirt von Herrn Prof. Dr. Zachariä zu Heidelberg. 507

<lb/>zu gebrauchen, bei denen bestimmt angegeben ist, dass sie aus den
<lb/>Basiliken genommen sind. Solche Stellen finden sich theils als Be-
<lb/>standlheile der Titel, aus weichen die Handbücher bestehen, theils
<lb/>in ungeordneten Anhängen. Dies ist z. B. der Fall in dem Cod.
<lb/>Paris. reg. gr. 1367., aus welchem Bef. Einiges für lib. XXXV.
<lb/>Basil. bereits dem Herausgeber mitgetheilt hat: ferner in der Epa-
<lb/>nagoge aucta, wofür Bef. die Belege in seiner Ausgabe des TIqo-
<lb/>yeiQog vopoq p. CXVIL seqq. not. 64. 73 — 75. 88. 90. 109. 111.
<lb/>115—117. gegeben hat: endlich in dem Prochiron auctum, welches
<lb/>auch in tit. XXVJI. zahlreiche Stellen aus Text und Scholien des
<lb/>lib. XXI. und XXII. der Basiliken enthält. Weder Fabrot noch
<lb/>Heim hach haben diese Handbücher benutzt.

<lb/>14. Matthaei Blastaris Syntagma. (Delin. §. 51., 10.) —
<lb/>Heimbach hat dasselbe als Hülfsmittel zur Bestitution gebraucht,
<lb/>was aber schwerlich zu billigen ist. Denn es kann mit Bestimmtheit
<lb/>behauptet werden, dass Blastares die Basiliken nicht unmittelbar
<lb/>vor Augen gehabt hat, und wo einzelne Basilikenstellen aus mittel- 
<lb/>baren Quellen von ihm aufgenommen worden sind, finden sich doch
<lb/>niemals Verweisungen auf die Basiliken, so dass er auch in diesen
<lb/>Fällen zur Bestitution nichts taugt.

<lb/>15. Harmenopuli Ifexabiblus. (Delin. §. 49.) — Ist schon
<lb/>früher von Fahret benutzt worden, und jetzt auch von Heimbach.
<lb/>Fahret glaubte * dass Harmenopulus zum Theil unmittelbar aus den
<lb/>Basiliken geschöpft habe, und konnte sich deshalb zu einer Berück- 
<lb/>sichtigung desselben bei der Restitution verlorener Basilikenstellen
<lb/>berechtigt glauben. Nachdem aber neuere Untersuchungen heraus- 
<lb/>gestellt haben, dass Harmenopulus die Basiliken gar nicht zur Hand
<lb/>gehabt hat, sondern alle in seinem Handbuche vorkommenden Basi- 
<lb/>likenstellen theils aus der Synopsis theils aus der tibiqu genommen
<lb/>sind, hätte Heimbach*) von Harmenopulus eigentlich gar nicht
<lb/>Gebrauch machen, sondern seine Restitutionen vielmehr lediglich auf
<lb/>die Synopsis und wo möglich auch auf die ia zu stützen suchen
<lb/>sollen **). —


<lb/>*) Heimbacl» erkennt jetzt seihst au, dans II arm e n o p u I u s die Basi- 
<lb/>liken nicht vor Augen gehabt habe. Vgl. Prae/\ ad ln. 11. p. V.: ,,Promptuarium
<lb/>llarmenopuli, quem non ex ipsis lia silicis. sed ex Synopsi majori hausisse elc.H
<lb/>Nur darin irrt 11., dass er glaubt alle Stellen der Basiliken bei Harmenopulus
<lb/>seien aus der Synopsis geschöpft; — ein Theil ist aus der nelqct genommen.


<lb/>**) Manche Stellen der Basiliken werden in den Novellen byzantinischer
<lb/>Kaiser, in Synodaldecrefen u. dgl. in Le und av ii JGR. wörtlich citirt. Allein
<lb/>nach des Bef. Untersuchungen findet sich hierunter nur Weniges, was für die
<lb/>Bestitution verlorener Stücke der Basiliken zu gebrauchen wäre.
</p>

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               <p>

                  <lb/>508
</p>
               <p>

                  <lb/>Basilicorum libri LX. ed. Heimbach.
</p>
               <p>

                  <lb/>Fassen wir das bisher Gesagte zusammen, so hätte Ile i mb ach
<lb/>von den Iliilfsmiltcln für die Restitution der Basiliken, deren er bis- 
<lb/>her sich bedient hat, mehrere durchaus bei Seile zu lassen, und nur
<lb/>einige wenige bis jetzt vernachlässigte noch zu Rathe zu ziehen.
<lb/>Uebrigcns gilt dies nicht nur für die Restitution, sondern ganz
<lb/>dieselben Hülfsmiltel, die für diese tauglich sind oder nicht, sind
<lb/>auch tauglich oder nicht tauglich als Hüifsmittel für die Kritik des
<lb/>erhaltenen Textes, bei welchem, wie lief, glaubt, recht wohl die
<lb/>Varianten aus Blastares, Harmenopulus u. s. w., weil sie nur wenig
<lb/>glaubwürdige Zeugnisse über die Lesart der Basiliken geben, un- 
<lb/>beachtet und unbemerkt gelassen werden könnten. Sollte es lief,
<lb/>glücken, Herrn Prof. Hcimbach von der Richtigkeit seiner Ansich- 
<lb/>ten über die Kritik und Restitution der Basiliken zu überzeugen, so
<lb/>würde sich die Arbeit der Herausgabe einiger Massen vereinfachen,
<lb/>und um so mehr der Herausgeber Müsse finden, die oben geäusser-
<lb/>ten Wünsche über die Behandlung der Scholien zu erfüllen. —

<lb/>Der zweite Band der vorliegenden Ausgabe der Basiliken hat
<lb/>zwei Anhänge. Der erste enthält nach Abschriften des jüngeren
<lb/>Hcimbach einen nicht ganz vollständigen Abdruck von einigen
<lb/>Stücken des Tipucitus (lib. I—XIL XVL XFIL) ohne lateinische
<lb/>Lebersetzung, und führt die Leberschrift: ,,Paralitla Tipuciti
<lb/>cum Basilicis co lla ta“, eine Leberschrift, die Ref. entschieden
<lb/>missbilligen muss. Ileimbach erwähnt selbst in der Vorrede zu
<lb/>diesem Bande (p.IX.)9 wie Tipucitus nicht ein Name eines Juristen
<lb/>sei, sondern (nach der richtigen Ableitung von %L aov y.ehcu) soviel
<lb/>als Repertorium bedeute: warum also die Leberschrift, in der doch
<lb/>wieder Tipucitus als Name des Verfassers gebraucht wird? Eben- 
<lb/>daselbst weist ferner Heimbach nach, dass das Buch nicht den
<lb/>Titel Ttaocitirla, führe, wie denn auch dieser Titel demselben keines- 
<lb/>wegs angemessen ist: warum nun doch wieder der falsche Titel

<lb/>naQantXa in der Leberschrift der Appendix? Endlich was der Bei- 
<lb/>satz: ,,cum Basilicis collatau bedeuten soll, gesteht Ref. aufrichtig
<lb/>nicht zu verstehen. Vielleicht sollte es heissen; „cum Basilicis
<lb/>conferendai( in dem Sinne, dass hier ein Stück des Tipucitus mit—
<lb/>gelhcilt würde, damit ein Jeder dies Buch nach Belieben mit den
<lb/>ächten Basiliken vergleichen könne. Indessen möge das eben Gesagte
<lb/>nicht so gedeutet werden, als ob Ref. überhaupt tadeln wolle, dass
<lb/>Heimbach ein Stück des Tipucitus habe drucken lassen; Ref. hält
<lb/>vielmehr dasselbe nicht nur an sich für interessant, sondern auch
<lb/>dessen Abdruck für ganz passend, da cs durchaus uothwendig war,
</p>

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                   n="509"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. T)r. Zachariä zu Heidelberg. 509
</p>
               <p>

                  <lb/>dass von einem Buche, welchem der Herausgeber einen so grossen
<lb/>Einfluss auf die Restitution der Basiliken ein ge räumt hat, eine Probe
<lb/>zur grösseren Anschaulichkeit mitgetheilt wurde. — Der zweite
<lb/>Anhang des zweiten Bandes enthält auf 27 Seiten Addenda et
<lb/>Corrigenda ad Tom, I et II, editionis Basilicorum. Eine
<lb/>Beccnsion des ersten Bandes in den Heidelberger Jahrbüchern von
<lb/>Herrn Prof. Deurer mit grossem Fleisse ausgearbeitet, hat den
<lb/>Herausgeber veranlasst, den kritischen Apparat für seine Ausgabe
<lb/>durch erstmalige oder wiederholte Vergleichung der Collectio con- 
<lb/>stitutionum ecclesiasticarum, des Pholianischcn Nomokanon’s, des
<lb/>Blaslares u. s. w. zu vervollständigen, und cs sind hauptsächlich die
<lb/>betreflenden Nachträge, die wir in jenem Anhänge erhalten. Nach
<lb/>dem, was Bef. oben über die Hülfsmitlel für die Kritik und Restitu- 
<lb/>tion der Basiliken gesagt hat, kann er freilich diese Notizen nicht
<lb/>in dem Grade hoch anschlagcn, in welchem das Sammeln derselben
<lb/>Müsse und Fleiss gekostet hat. Auch Prof. Deurer würde gewiss
<lb/>nach den neueren Untersuchungen über das Aller und die Quellen
<lb/>jener angeblichen Hülfsmittel für die Kritik und Restitution deren
<lb/>Benutzung nicht mehr in gleicher Masse für wichtig oder not big hal- 
<lb/>ten, als er dies früher thun zu müssen geglaubt hat.

<lb/>Ref. schlicsst diese Rccension mit dem Wunsche, dass Herr
<lb/>Prof. Heimbach dieselbe freundlich aufnehmen möge. Gewiss Ref.
<lb/>hätte im Lobe freigebiger, im Tadel sparsamer sein können. Aber
<lb/>sein Tadel bezieht sich am Ende doch lediglich und allein auf die
<lb/>Behandlung der Scholien und die Restitutionen: wenn er noch sonst
<lb/>Etwas getadelt hat, so war es nur das, dass uns ein fast allzureichcr
<lb/>kritischer Apparat in der neuen Ausgabe geboten wird, und ist dies
<lb/>kaum ein Tadel zu nennen. Ref. glaubte voraussetzen zu dürfen,
<lb/>dass der entschiedene Vorzug der neuen Ausgabe vor den älteren
<lb/>und namentlich der Fabrot’schen bereits allgemein bekannt und an- 
<lb/>erkannt sei. Es musste ihm deshalb eine ausführliche Lobpreisung
<lb/>entbehrlicher erscheinen, als die Ausstellungen, die er machen zu
<lb/>müssen vermeinte. Denn diese haben bei der neuen Ausgabe, die
<lb/>wohl, wie die Fabrot’sche, wieder für zwei Jahrhunderte wird aus- 
<lb/>reichen müssen, vergleichsweise einigen Werth. Möge Herrn Prof.
<lb/>Heimhach Kraft und Muth zur baldigen Vollendung eines Unter- 
<lb/>nehmens werden, welches in jeder Hinsicht die wärmste Theilnahme
<lb/>verdient.
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title>Die katholischen Zustände in Baden. Mit urkundlichen Beilagen. Regensburg, 1841 Die katholischen Zustände in Baden mit steter Rücksicht auf die im J. 1841 zu Regensburg erschienene Schrift unter gleichem Titel. Von Dr. C. F. Nebenius. Carlsruhe, 1842</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Laspeyres, ...">(Laspeyres)</docAuthor>
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               <p>

                  <lb/>510
</p>
               <p>

                  <lb/>I. Die katholischen Zustände in Baden. Mit urkundlichen Bei- 
<lb/>lagen. Regensburg, 1841.

<lb/>IT. Die katholischen Zustände in Baden mit steter Rücksicht

<lb/>auf die im J. 1841. zu Regensburg erschienene Schrift unter glei- 
<lb/>chem Titel. Von Hr. C. F. UTebenius, Staatsrath und ehe- 
<lb/>maligem Präsidenten des Grossh. Badischen Ministeriums des Innern.
<lb/>Carlsruhe, 1842.
</p>
               <p>

                  <lb/>Recensir t
<lb/>von

<lb/>Herrn Prof. JDr. I&lt;aspeyres zu Halle.

<lb/>Erster Artikel.

<lb/>„Es ist aller Grund vorhanden anzunehmen heisst es in der
<lb/>Vorrede der bekannten Beiträge zur Kirchengcschichte des
<lb/>19. Jahrh. in Deutschland, „dass mehrseitig ähnliche Beiträge
<lb/>wie die gegenwärtigen gesammelt worden sind, und dass nur gün- 
<lb/>stige Veranlassungen abgewartet werden, davon öffentliche Mitthei- 
<lb/>lung zu veranstalten." Oh zu diesen damals in Aussicht gestellten
<lb/>Geschenken die erste der obigen Schriften gehöre, oh sie derselben
<lb/>Feder, wie jenes berüchtigte „rothe Buch", ihren Ursprung ver- 
<lb/>danke, lassen wir unentschieden; an Werth steht sie, wir mögen auf
<lb/>Form und Fassung oder auf deren Inhalt sehen, jenem Libelle des
<lb/>J. 1835. in Nichts nach, und beider Tendenz ist dieselbe, gleich
<lb/>gehässig und gleich verwerflich. Schon das aus Thucydides ent- 
<lb/>nommene Motto: „Wenn man die Gleichberechtigten nicht bedrückt,
<lb/>so giebt das eine stärkere Macht, als die UehergrifTe, welche man
<lb/>sich im Hochmuthe des Glücks bei der Bedrängniss Andrer erlaubt",
<lb/>mehr noch die kurze Vorrede geben Ziel und Gesinnung des anonymen
<lb/>Verfs. zu erkennen. Ein flüchtiger Blick aber in das Buch selbst
<lb/>wird vollends genügen, um jeden Zweifel zu beseitigen, wie es nichts
<lb/>als leere Worte sind, wenn der Verf. in der Vorrede die Versiche- 
<lb/>rung giebt, dass er „nach den Grundsätzen des Rechts und der Bil-
</p>
               <pb facs="2173713_11+1842_0511.tif"
                   n="511"
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               <p>

                  <lb/>Schriften über die katholischen Zustände in Baden. 51L
</p>
               <p>

                  <lb/>ligkeit“, nicht „um allgemeines Aufsehen zu erregen, sondern innere
<lb/>Verständigung herbeizuführen“, die katholischen Zustände Badens
<lb/>untersuchen und darstellen wolle, dass der Wunsch „aufrichtigen
<lb/>Friedens und dauerhafter Beruhigung, die dem Lande zur dringenden
<lb/>Nolhwendigkcit geworden“, seine Schrift veranlasst, keineswegs
<lb/>„eine augenblickliche Leidenschaftlichkeit zur übereilten Ordentlich- 
<lb/>keit getrieben" habe. Auf Anschuldigung und Verunglimpfung der
<lb/>Badischen Begicrung ist die Intention des Verfs. wenn nicht allein,
<lb/>doch zunächst gerichtet, die „geschichtliche Deduction“ der dor- 
<lb/>tigen Zustände der katholischen Kirche weniger die Aufgabe seihst,
<lb/>als das Mittel zum Zweck. In diesem Sinne kann man auch dem
<lb/>Verf. das Zeugniss nicht versagen, dass seine Schrift ein nicht
<lb/>gemeines Geschick bekunde; doch beneiden wir ihm weder diesen
<lb/>Ruhm, noch zweiflen wir, dass auch ohne die treffliche Widerlegung,
<lb/>welche diese Beschwerdeschrift gefunden, kein unbefangener Leser,
<lb/>seihst des Auslandes, Bedenken getragen hätte, sie „als ein unbe- 
<lb/>gründetes Pamphlet zu behandeln“, so sehr schwächt der Verf. durch
<lb/>die Form seiner Darstellung und durch die Art, wie er bekannte und
<lb/>neu mitgelheilte Data für seinen Zweck benutzt, von vorn herein das
<lb/>Vertrauen auf die Glaubwürdigkeit, 'welche er in Anspruch nimmt.
<lb/>Nicht dass wir auf diese Anklageschrift ein besondres Gewicht leg- 
<lb/>ten, vielmehr nur uni der Wichtigkeit des darin erörterten Gegen- 
<lb/>standes willen, und wegen des allgemeinen Interesse, welches den
<lb/>katholischen Kirchen Verhältnissen der Gegenwart zugewendet ist und
<lb/>manniehfache Befriedigung in der Gegenschrift findet, zugleich um
<lb/>die Parthe!, deren eifrigstes Bestreben ist, Unfrieden zu säen zwi- 
<lb/>schen Staat und Kirche wie zwischen den verschiedenen Confes-
<lb/>sionen, näher zu characterisiren, kann deren genauere Beachtung
<lb/>und Beleuchtung rathsam und erwünscht erscheinen.

<lb/>Wer für Kirchenrecht und neuere Kirchengeschichte sich in-
<lb/>tercssirt, wird gewiss jeden, auch den geringsten Beitrag zur kirch- 
<lb/>lichen Statistik unserer Zeit mit Dank erkennen; je zugänglicher
<lb/>und reichlicher das statistische Material wird, um so eher darf der
<lb/>Wunsch, sagen wir lieber das Bedürfnis eines ähnlichen Werks Er- 
<lb/>füllung hoffen, als uns für die Zeit vor den politisch-kirchlichen Um- 
<lb/>wälzungen der J. 1803 — 6. in Stäudlin’s bekannter, immer noch
<lb/>unentbehrlicher Arbeit gegeben ist. Die heutigen Zustände beider
<lb/>Kirchen, welche aus dieser Periode totaler Umgestaltung aller Lebens-
<lb/>verhältnisse bervorgegangen sind, historisch zu entwickeln, und die
<lb/>Päden darzulcgen, durch welche der kirchliche Organismus der
</p>

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                   n="512"
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               <p>

                  <lb/>512 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gegenwart immer noch, wenn schon je in den einzelnen Deutschen
<lb/>Staaten in verschiedenem Maassc mit den aus früherer Zeit überlie- 
<lb/>ferten, und bis in das vorige Jahrhundert ziemlich gleichförmig und
<lb/>unvermindert erhaltenen Einrichtungen verknüpft ist, das thut nicht
<lb/>minder dringend Nolh, soll anders für die bald vor-, bald rückwärts
<lb/>strebenden kirchlichen Bewegungen unsrer Zeit, ja nur für die
<lb/>factisch gegebene Organisation der Deutschen Kirche richtige Wür- 
<lb/>digung und volles Verständniss gesichert sein. Die grossen Schwie- 
<lb/>rigkeiten, welche bei solchen historischen und statistischen Ver- 
<lb/>suchen überwunden werden müssen, um die Zuverlässigkeit und
<lb/>Genauigkeit zu erreichen, welche den Werth derartiger Beiträge
<lb/>bedingt, sinjl *ir, durch eigene Erfahrung belehrt, gewiss zu ver- 
<lb/>kennen weit entfernt. Wer indessen durch seine bürgerliche oder
<lb/>amtliche Stellung, durch seine persönlichen Verbindungen so begün- 
<lb/>stigt wird, dass er sogar diplomatische Actenslücke mitzulheilen im
<lb/>Stande ist (die Beil. No. I. giebt eine Note, welche im J. 1810. der
<lb/>Französische Minister der auswärt. Angeleg. an den damaligen Ba- 
<lb/>dischen Gesandten in Paris, späteren Minister des Innern, Freili.
<lb/>v. Andlaw richtete, die Beil. No. II., und zwar „nach dem Original"
<lb/>ein darauf bezügliches Schreiben des Erb-Grossherz. Carl), dass
<lb/>ihm sowohl eigenhändige Cabinets-Befehle (Beil. No. III.) als Ver- 
<lb/>handlungen des Staats-Ministerii (Beil. No. V., ein „dem Original-
<lb/>Entwurf" entnommener Auszug aus einem Gutachten des Ministers
<lb/>Winter v. J. 1823. über den damals viel besprochenen Religions- 
<lb/>wechsel des Gutsherrn, Pfarrers und grösseren Theils der v. Gem- 
<lb/>min gen'sehen Gemeinde Mühlhausen) zu Gebote stehen, für den
<lb/>wäre es gewiss ein Leichtes gewesen, sich auch über geringfügigere
<lb/>Thatsachen die vollständigste und sicherste Kunde zu verschaffen;
<lb/>und je grösser die Zuversicht ist, womit unser Anonymus den That-
<lb/>bcstand darlegt, welcher seine Beschwerden und Beschuldigungen
<lb/>rechtfertigen und bewähren soll, um so mehr müssen ihm die zahl- 
<lb/>reichen Berichtigungen, welche seine Angaben in der Gegenschrift
<lb/>erfahren, zu gerechtem Vorwurfe gereichen.

<lb/>Wer wollte andrerseits es unbedingt tadeln, so Jemand, aus
<lb/>freier Wahl oder amtlichem Berufe, als Vertreter seiner Glaubens- 
<lb/>genossen aufzutreten sich veranlasst fühlt, um das ihnen drohende
<lb/>oder zugefügte Unrecht darzulegen und abzuwehren? Die vielfach
<lb/>sich widerstreitenden Interessen nicht bloss des Staats und der Kirche
<lb/>überhaupt, sondern auch der verschiedenen christlichen Confes-
<lb/>sionen vollständig auszugleichen und zu einer allseitig befriedigenden
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0513.tif"
                   n="513"
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               <p>

                  <lb/>Reccnsirt von Herrn Prof. Dr. Latpeyres za Halle. 513

<lb/>Organisation der kirchlichen Verfassung und Verwaltung zu gelangen,
<lb/>ist freilich eine Aufgabe, deren vollkommene Lösung schwerlich
<lb/>jemals auf dem Gebiete der innen» Staaispraxis zu hollen steht. Dies
<lb/>Ziel aber anzustreben, muss sich die Gesetzgebung nicht minder als
<lb/>die Wissenschaft berufen fühlen, und so kann es beiden nur er- 
<lb/>wünscht sein, wenn die bestehenden Einrichtungen einer kritischen
<lb/>Prüfung unterworfen werden, um die vorhandenen Mängel und Gebre- 
<lb/>chen aufzudecken, und durch Wünsche oder Vorschläge eine dem
<lb/>Wohl und Wesen der Kirche gemässere Gestaltung des religiösen
<lb/>Lehens voizubereiten. Die nächste Aufforderung, um nicht zu sagen
<lb/>Verpflichtung, hat dazu, wer selbst der Confcssion angehört, deren
<lb/>Grundprincipien, Interessen und Bedürfnisse die territoriale Gestal- 
<lb/>tung des kirchlichen Organismus zu verletzen, gefährden oder unbe- 
<lb/>friedigt zu lassen scheint, und je weniger wir es verhehlen können
<lb/>oder wollen, dass uns in den katholischen Zuständen Badens, wie
<lb/>sie in den letzten vier Decennien aus völliger Zerrüttung des Kir- 
<lb/>chenwesens sich zu einer neuen Ordnung der Dinge entwickelt und
<lb/>festgestellt haben, Einzelnes einer bessernden Hand wohl bedürftig,
<lb/>und eine Reform, die nur das richtige Maass eben so sehr als bei- 
<lb/>der Theile Rechte und Interessen festhaiten müsste, in kirchlicher
<lb/>Hinsicht billig und erspriesslich, in staatlicher ungefährlich dünkt, je
<lb/>klarer cs vorliegt, dass auch die Regierungen diese Seite unserer
<lb/>öffentlichen Einrichtungen keineswegs als abgeschlossen, geschweige
<lb/>denn als innerlich vollkommen erachten, je zuversichtlicher man da- 
<lb/>her deren Bereitwilligkeit voraussetzen darf, keinem Beitrage zu
<lb/>richtigerer Würdigung dieser Verhältnisse, möge er auf amtlichem
<lb/>Wege oder in Form lilterarischer Erörterung, als Beschwerde oder
<lb/>in Wünschen und Vorschlägen hervortreten, Beachtung und reifliche
<lb/>Erwägung zu versagen, um so weniger soll unsrerseits den Verf.
<lb/>hloss um deshalb ein Tadel treffen, weil er seinen Bedenken und
<lb/>Wünschen die Gestalt lauter Klagen und unumwundener Forderungen
<lb/>gegeben hat. Seihst das entschiedene Festhalten des confessionellen
<lb/>Standpunkts können und wollen wir nicht unbedingt tadeln; wird
<lb/>doch sogar in rein historischen Erörterungen kirchlicher Angelegen- 
<lb/>heiten das Interesse für die eigne Kirche offen hervorlrcten, und
<lb/>der frischen Lebendigkeit der Darstellung, welche von solcher in- 
<lb/>nerer Theiinahmc des Verfs. bedingt ist, der vermeintliche Vorzug
<lb/>völliger Objeclivilät wohl zum Opfer gebracht werden dürfen. Und
<lb/>eben so scheint es uns nicht schlechthin verwerflich, wenn Beschwerde-
<lb/>Schriften, wie die vorliegende, sich auch über die Persönlichkeit derer
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. R\V. Jahrg. VI. H. VI. 33
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0514.tif"
                   n="514"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0514--><p/>
               <p>

                  <lb/>514 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.

<lb/>verbreiten, welche auf das kirchliche Leben und dessen Gestaltung
<lb/>einen entscheidenden Einfluss zu üben vermögen, oder gar durch
<lb/>ihre amtliche Stellung berufen sind. Allein niemals wird doch das
<lb/>Interesse für die Glaubensgenossen, zu deren Vertretung man sich
<lb/>gedrungen fühlt, bis zu solcher Einseitigkeit und Leidenschaftlich- 
<lb/>keit sich steigern dürfen, dass man fremdes Hecht gar nicht mehr
<lb/>anerkennt, sondern die eigne Kirche als die allein berechtigte be- 
<lb/>trachtet, oder dass die Nichterfüllung gehegter Wünsche ohne weilres
<lb/>mit dem Vorwurfe der Rechtsverletzung und Unterdrückung gestem- 
<lb/>pelt werde. Die Zuversicht der persönlichen Ueberzeugung soll nicht
<lb/>zum Wahne eigner Unfehlbarkeit werden, noch in dem Verhalten
<lb/>des Gegners, welches man missbilligen zu müssen glaubt, immer nur
<lb/>böse Absicht und geflissentliche Zurückweisung jeder Belehrung
<lb/>suchen. Weder zu Misdeulungcn oder Reticenzen, noch zu gehäs- 
<lb/>sigen Verdrehungen und vagen Anschuldigungen wird der Wunsch
<lb/>glücklichen Erfolges seine Zuflucht nehmen dürfen und bei aller Ent- 
<lb/>schiedenheit des Angriffs muss er doch immer nur der Sache gelten
<lb/>und der Wahrheit die Ehre geben, nicht auf Schmähung und per- 
<lb/>sönliche Erniedrigung des Gegners gerichtet sein. Denn das Ziel,
<lb/>welches solche Erörterungen erstreben, darf nur das wahre Wohl
<lb/>der Kirche wie des Staats sein, also nicht Erbitterung und Verwir- 
<lb/>rung, nicht Unfriede und Hass, nicht Steigerung der Schwierigkeiten,
<lb/>welche sich dem harmonischen Zusammenwirken der Staats- und
<lb/>Kirchengewalt entgegenstellen, sondern möglichste Ausgleichung
<lb/>und Versöhnung der ihrer schützenden und fördernden Vertretung
<lb/>anvertrauten, vielfach freilich sich durchkreuzenden Rechte und
<lb/>Interessen.

<lb/>Von dem allen findet sich bei unsermVerf., wie in den meisten
<lb/>Flugschriften, welche die neueren Kirchenwirren hervorgerufen
<lb/>haben, leider das gerade Gegentheil. Auf Einzelnes, was zu nähe- 
<lb/>rem Belege dieses allerdings harten Urlheils dienen kann, werden
<lb/>wir im weiteren Verlaufe dieser Anzeige zurückzukommen genöthigt
<lb/>sein, namentlich auf die misdeutende Kritik, welcher der Verf.
<lb/>(S.48 — 53 ) die bekannte Verordn, v. 30. Januar 1830. unterwirft,
<lb/>und welche wir böser Absicht zu zeihen um so weniger Anstand
<lb/>nehmen, als trotz aller gegebenen Blössen doch eine zu vertraute
<lb/>Bekanntschaft mit der gesummten Verfassung und Verwaltung der
<lb/>Badischen Kirche bekundet wird, um die Folgerungen und Vorwürfe,
<lb/>welche der Verf. auf den Inhalt jener Verordn, gründet, für ernst- 
<lb/>lich gemeint und aus wahrer Ueberzeugung hervorgegangen gelten
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0515.tif"
                   n="515"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halle. 515

<lb/>zu lassen. Auch des bittern Tadels mögen wir nicht weiter geden*
<lb/>Ken, welcher bald in lieblosen Characteristiken über einzelne Männer
<lb/>(S. 27. 36. 51. 57.), bald in vagen Urtheilen über das Gesammtver-
<lb/>halten der kirchlichen Behörden (S.48. 53 ) ausgegossen wird, und
<lb/>dem selbst der ganze Beamtenstand Badens nicht entgeht, indem ihm
<lb/>der Verf., hinweisend auf das Verfahren des Römischen Stuhls bei
<lb/>der Wahl des Erzbischofs Ignaz (Demeter) im J. 1837., wahre
<lb/>Staatsweisheit abzusprechen sich nicht scheuet (S. 70.). Wie alle
<lb/>Schritte der Regierung, denen der Verf. seine Beistimmung versagen
<lb/>zu müssen glaubt, immer nur als bewusste Hintansetzung der katho- 
<lb/>lischen Interessen, als absichtliche Schmälerung und Hemmung der
<lb/>bischöflichen Gewalt, als Beförderung unkirchlicher Tendenzen, als
<lb/>Begünstigung der protestantischen Unterthanen aufgefasst und be- 
<lb/>zeichnet werden, wie bei dem Verf. in den mannichfaltigsten Formen
<lb/>und Ausdrücken stets der Vorwurf einer Verfolgung, Bedrückung,
<lb/>Misshandlung seiner Glaubensgenossen wiederkehrt, davon giebt fast
<lb/>jedes Blatt seines Büchleins Zeugniss. So weit geht sein leiden- 
<lb/>schaftlicher Eifer über die vermeintlich feindselige Gesinnung der
<lb/>„protestantischen" Regierung (so beliebt er sie vorzugsweise
<lb/>zu nennen), dass er selbst von ,,Sclaverei der Katholiken" spricht
<lb/>(S. 55. 56.), und in einer Massregel der Regierung, welche höch- 
<lb/>stens, selbst nach desVerfs. unrichtiger Darstellung, der Tadel eines
<lb/>wohlgemeinten Fehlgriffs treffen könnte, eine Bestätigung finden will
<lb/>für „die leidige Erfahrung, dass gegen die Katholiken alles recht
<lb/>ist, für sie aber nichts“ (S. 70.). Noch unverhohlener tritt des
<lb/>Verfs. Gesinnung hervor, wenn er, der „protestantischen Regierung“
<lb/>den „Protestantismus“ substituirend, seinen Klagen über Bedrängnis»
<lb/>der Katholiken die gehässigsten Vorwürfe und Insinuationen mit den
<lb/>Worten anknüpft: „Fürchtet der Protestantismus überhaupt die katho- 
<lb/>lische Dogmatik? das ist bei seinem Bunde mit der allmächtigen
<lb/>„Philosophie doch kaum glaublich. Will er die Katholiken zwingen,
<lb/>„seine Aufklärungen anzunehmen? das kann er bei seiner ausgespro- 
<lb/>chenen Toleranz und der Achtung der Freiheit Andrer nicht wollen.
<lb/>„Hat er die Absicht, die Katholiken des Landes zu protestantisiren?
<lb/>„nicht möglich, da die Katholiken nicht protestantisch werden wollen.
<lb/>„Sieht er den schlummerhaften Zustand des Katholicismus im Lande
<lb/>„als ein Zeichen seines baldigen Todes an? er könnte auch einVor-
<lb/>„bote des Erwachens sein. Sind ihm die Katholiken zu linkisch und
<lb/>„dumm? das sollte ihm recht sein, weil ihm die Freude bleibt, sich
<lb/>„über sie zu erheben und ihrer zu spotten." (S. 49.) Heber solche

<lb/>33*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0516.tif"
                   n="516"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0516--><p/>
               <p>

                  <lb/>516 Schriften uber die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Aeusscrungen kann wahrlich das unbefangene Urtheil nicht zweifel- 
<lb/>haft sein; aber wenn es mehr das des Bedauerns und Mitleidens ist,
<lb/>dass der Verf. in solchem Maasse vergessen konnte, was er, wir
<lb/>wollen nicht sagen, seinem Gegner, sondern was er sich selbst und
<lb/>seiner Kirche schuldig war, so ist kein Tadel stark genug für die
<lb/>vielen aufreizenden und Unfrieden fördernden Bemerkungen, welche
<lb/>er seiner Darstellung einwebt. Man kann es dem Verf. zu gute hal- 
<lb/>ten, wenn er die bekannte Denkschrift über die Wessen he rg’sche
<lb/>Angelegenheit v. J. 1818. einen „Staatsfehler“ nennt, „verschuldet
<lb/>durch eine beschränkte protestantische Ansicht“ (S. 33.), allenfalls
<lb/>aüch wenn er, von curialistischer Ansicht geleitet, in dem Verhalten
<lb/>der Regierung das Streben findet, „dem Pabslc Kirchenrechte zu
<lb/>nehmen, um sie dem Erzbischöfe zu gehen, und diesen nur nach
<lb/>Wohlgefallen handeln" zu lassen (S. 55.). Aber wenn er seinem
<lb/>Tadel die Frage anfügt: „war es im Hinblick auf die Selbslcrhal-
<lb/>„tung klug, war es in politischer Beziehung würdig, die unteren
<lb/>„Kräfte zum Beistand in dem Kampfe gegen die kirchliche
<lb/>„Auctoritüt aufzuregen und herbei zu rufen?" wenn er jene
<lb/>Beschuldigung zu dem Vorwürfe steigert, dass die Regierung „sich
<lb/>auf den Boden der Willkür stelle und dadurch seihst den Gehorsam
<lb/>der weltlichen Gesetze untergrabe", und zu der Warnung sich be- 
<lb/>rufen und ermächtigt glaubt: „Wer heutzutage noch nicht weiss,
<lb/>dass der Gehorsam zuletzt nicht auf der Gewalt des Befeh- 
<lb/>lenden, sondern auf dem Willen der Gehorchenden beruht,
<lb/>und nur Gott die Geister beherrscht und dem Willen zum Guten
<lb/>Gnade verleiht, der -darf sich keiner erhaltenden Grundsätze rühmen",
<lb/>so leben wir der vollen Uebcrzeugung, dass selbst im Kreise der
<lb/>eifrigsten Katholiken solche aufwiegelnde Aeusscrungen nicht die
<lb/>Entschuldigung unbesonnener Ucbcreilung finden, sondern die unge- 
<lb/>teilteste Indignation erregen müssen; jedenfalls werden sie neben
<lb/>den anderweitigen Belegen, welche wir für unser Urtheil beigebracht
<lb/>haben, mehr als genügen, um Tendenz und Haltung dieser Schrift
<lb/>in ihrer ganzen Gehässigkeit und Verwerflichkeit erkennen zu lassen.

<lb/>Wie beklagenswert aber auch dies neue Product der polemi- 
<lb/>schen Tagesschriftstellerei ist, Gutes ist gleichwohl aus Bösem er- 
<lb/>wachsen, und in gewissem Sinne darf man sich des Erscheinens die- 
<lb/>ser Schrift freuen. Dass all die gehässigen Beschuldigungen, welche
<lb/>vor einigen Jahren das rothe Buch gegen die Prcussische Regierung
<lb/>erhob, keine gründliche und vollständige, wenn auch nur halb ofli-
<lb/>cielle Entgegnung gefunden haben , welche auf Grund amtlicher
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0517.tif"
                   n="517"
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               <p>

                  <lb/>Reccnsirt von Herrn Prof. D$\ Lanpeyret zu Halle. 517

<lb/>Quellen die Zustande der katholischen Kirche Preussens in ihrem
<lb/>wahren Sachverhalte dargelegt hätte, das haben gewiss Viele mit
<lb/>uns lebhaft bedauert. Den Kundigen und Unbefangenen hat zwar
<lb/>Werth und Bedeutung jener Schmähschrift nicht zweifelhaft bleiben
<lb/>können; je mehr aber bei der grossen Masse des Publicums, selbst
<lb/>des s. g. gebildeten (und an diese hatte sich, gleich einem grossen
<lb/>Thcile der durch die Cölner Wirren hervorgerufenen Littcratur,
<lb/>jener Libell vorzugsweise gerichtet), Thatsachen immer das ent- 
<lb/>scheidendste Gewicht haben werden, um so sichrer und leichter hätto
<lb/>der Nachweis \on der Lügenhaftigkeit und Unzuverlässigkeit der den
<lb/>Angriffen zu Grunde gelegten factischen Data die Kraft der erhö-
<lb/>benen Beschwerden und Anschuldigungen gebrochen; von Miswilligen
<lb/>konnte das Stillschweigen, zu welchem das gute Bewusstsein ralhen
<lb/>mochte, als Gcstündniss gedeutet werden. Mit freudigem Danke hat
<lb/>man es daher zu erkennen, dass der Badischen Lügen- und Vcrlcuni-
<lb/>dungsschrift ein Mann wie Br. Staatsrath Nebenius offenen Antlitzes
<lb/>entgegengetreten ist, und weder von der Unerfreulichkcit solcher
<lb/>Augias-Arbeit noch von der Besorgniss neuer Verunglimpfungen sich
<lb/>hat abschrecken lassen, die Behauptungen und Anschuldigungen
<lb/>seines anonymen Gegners auf ihren wahren Gehalt und Werth zu- 
<lb/>rückzuführen; nicht minder, dass derselbe dies als seine Hauptauf- 
<lb/>gabe erachtet hat, Schritt vor Schritt der Beschwerdeschrift zu fol- 
<lb/>gen, und deren materielle factische Unwahrheit darzuthun. Ohne
<lb/>Zweifel war dies für die Widerlegung des Gegners der richtigste
<lb/>Standpunkt; zugleich ist damit über die kirchlichen Zustände Badens,
<lb/>der früheren sowohl als der jetzigen Zeit, eine Beihe der interes- 
<lb/>santesten Notizen gewonnen, für deren Verlässlichkeit der wohlbe- 
<lb/>währte Name des Verfs. die wünschenswerteste Garantie darbietet,
<lb/>und für deren Mittheilung ihm die Wissenschaft um so grössere«
<lb/>Dank schuldet, als vielfach dadurch der Blick in die kirchliche Ver- 
<lb/>waltung dieses Deutschen Landes erhellt ist.

<lb/>Schwerlich hätte der hier gestellten Aufgabe irgend Jemand
<lb/>mehr gewachsen sein können. Mit dem Vortheile gründlichster wis- 
<lb/>senschaftlicher Bildung verbindet unser Verf., einst eine Zierde der
<lb/>Rupertina, eine reiche praktische Erfahrung, welche derselbe, gerade
<lb/>auch in Betreff der kirchlichen Angelegenheiten seines Vaterlandes,
<lb/>erst als Mitglied, dann als Vorstand des Ministerii des Innern zu
<lb/>gewinnen Gelegenheit und Beruf hatte; seit dem Austritte aus dem
<lb/>activen Staatsdienste zu litterärischcr Thätigkeit zurückgekehrt, hat
<lb/>er aber auch neuerdings (S. 44."Note**) seine Müsse der Geschichte
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0518.tif"
                   n="518"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0518--><p/>
               <p>

                  <lb/>518 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.

<lb/>jener mehr als 60jährigen, höchst denkwürdigen Regierung des
<lb/>Grossh. Carl Friedrich gewidmet, in welcher theils zu der jetzigen
<lb/>politischen Bedeutung Badens, theils zu dessen neuerer kirchlicher
<lb/>Organisation der Grund gelegt wurde. So beruht des Verfs. Dar- 
<lb/>stellung auf der umfassendsten und genauesten Bekanntschaft mit den
<lb/>Badischen Verhältnissen, welcher selbst das unbedeutendere statisti- 
<lb/>sche Detail zu Gebote steht. Dieser Sachkenntniss gesellt sich die
<lb/>Ruhe und Besonnenheit des wahren Staatsmannes, und verleugnet
<lb/>sich selbst da nicht, wo die Angriffe unmittelbar gegen des Veifs.
<lb/>Person gerichtet sind. Bei aller'Indignation über Tendenz, Inhalt
<lb/>und Form der Beschwerdeschrift lässt der Verf. nirgends einen ge- 
<lb/>reizten oder erbitterten Ton anklingen, noch weniger zu persönlich
<lb/>verletzender Entgegnung sich verleiten; immer hat er nur die Sache
<lb/>vor Augen, wie wenig auch die mannichfachen Kunstgriffe Gnade
<lb/>Luden, durch welche der Gegner seinen Klagen und Beschwerden
<lb/>den Eingang in die Geinüther zu sichern, und die davon gehoffte
<lb/>Wirkung zu steigern beflissen ist. Weder leugnen wollen wir es,
<lb/>noch dem Verf. verdenken, dass derselbe zur Verteidigung der
<lb/>Regierung aufgetreten, nichts unbeachtet lässt, was nur irgend zu
<lb/>Gunsten der von ihr beliebten Maassregeln geltend gemacht werden
<lb/>kann; und wenn er hierin zuweilen zu weit gegangen sein möchte
<lb/>(S. 102. 106. 110. 123.), so spricht er es doch auch mit unumwun- 
<lb/>dener Offenheit aus, wo seines Erachtens die obersten Behörden oder
<lb/>deren untere Organe, von falschen Ansichten geleitet, den richti- 
<lb/>gen Weg verfehlt, wenigstens nicht die angemessensten Maassnahmen
<lb/>erwählt haben (S. 37. 59- 61. 103. 131. Note*). In Form und Aus- 
<lb/>druck hat er seine Erwiderung von dem Vorwurfe einer blossen Par-
<lb/>theischrift frei zu ballen gewusst, und bekundet auch darin seine
<lb/>Unbefangenheit und Unparteilichkeit, dass er an mehr als einer
<lb/>Stelle seinem Gegner unverholen einräumt, wie man die Regierung,
<lb/>wären anders die thalsächlichen Voraussetzungen richtig, auf w elche
<lb/>jener seine Beschuldigungen stützt, von dem Tadel eines Mis- und
<lb/>Eingriffs, einer bedrückenden Beeinträchtigung der Katholiken kaum
<lb/>würde freisprechen können. Auf die Ansichten unsers Verfs. über
<lb/>das Verhältnis der Kirchen- zur Staatsgewalt und die Stellung der
<lb/>katholischen Kirchen Verfassung in und zur Landesorganisation, wel- 
<lb/>che bald in ausführlicher Erörterung (S. 75. 78. 111.) dargelegt
<lb/>werden, bald nur andeutungsweise seiner Argumentation zum Stütz- 
<lb/>punkte dienen, werden wir im weiteren Verlaufe dieser Anzeige
<lb/>noch näher einzugehen Veranlassung finden. Bier sei vorläufig nur
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0519.tif"
                   n="519"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt vou Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halte. 519

<lb/>so viel bemerkt, dass er uns allerdings öfters den staatlichen Gesichts*
<lb/>punkt zu entschieden festzuhalten, und gegenüber den Principien
<lb/>und Rücksichten, welche für die Staatsverwaltung der neueren Zeit
<lb/>hauptsächlich bestimmend geworden sind, den eigentümlichen Zu- 
<lb/>sammenhang nicht allseitig genug zu würdigen scheint, welcher im
<lb/>Katholicismus das äussere Kirchenregiment mit dem Dogma verknüpft,
<lb/>dass aber doch überall sich die Schrift von dem Extreme eines un- 
<lb/>bedingten Territorialismus fern hält, während die curialistische An- 
<lb/>sicht des Gegners immer in vollster Schroffheit hervortritt. Ob unser
<lb/>Verf. mit genügender Consequenz den Grundsatz durchgeführt habe,
<lb/>welchen er selbst aufstellt (Vorr. S. V.), dass dem Staate eine wei- 
<lb/>tere Gewalt über die Kirche als das Schutz- und Aufsichtsrecht
<lb/>nicht vindicirt werden könne, ob er nicht das Gebiet der s.g. Interna
<lb/>ecclesiastica zu eng begrenzt, dürfte nicht zweifellos sein; Anstoss
<lb/>bei den Katholiken zu erregen, hegt er aber so gewissenhafte Scheu,
<lb/>dass er, veranlasst durch ein Bedenken, welches eine etwas unbe- 
<lb/>stimmte Aeusserung bei Lesern dieser Confession gefunden hatte,
<lb/>selbst gegen den Schein die entschiedenste Verwahrung einlegt, als
<lb/>ob er die Unabhängigkeit der Kirche in ihrer innern Sphäre als un- 
<lb/>erlässlich anzuerkennen nicht geneigt und gemeint sei. Und gerade
<lb/>die conciliatorische Gesinnung unseres Verfs., welche sich auch hierin
<lb/>bekundet, ist es, die w ir schliesslich noch mit ehrender Anerkennung
<lb/>hervorzuheben uns um so mehr gedrungen fühlen, als leider unsere
<lb/>Zeit, im Leben wie in der Litteralur, die Verschiedenheit der An- 
<lb/>sichten und Bestrebungen zum schroffsten Gegensätze sich hat ent- 
<lb/>wickeln sehen, wo unbegrenzten Forderungen sich der entschiedenste
<lb/>Widerwille gesellt, auch nur das geringste Zugeständniss zu machen.
<lb/>Als das schönste Ziel, welches die Regierungen gleich den Kirchen- 
<lb/>obern, und Jeder zu seinem Theile, mit dem redlichsten Ernste er- 
<lb/>streben müssten, erscheint unserm Verf. dies, dass der Friede im
<lb/>Lande gewahrt und gesichert, Hass und Zwietracht unter den ver- 
<lb/>schiedenen Gonfessionen nie und nirgends geweckt werde. So weit
<lb/>es zur Erhaltung des Friedens zwischen Kirche und Staat unerläss- 
<lb/>lich sei, müsse von deren Leitern, unter ßeiseitsetzung aller un- 
<lb/>nützen Streitfragen, zumeist eine versöhnende Vermittelung der Ent- 
<lb/>gegengesetzten Interessen und Ansichten gesucht werden. Den Par- 
<lb/>theien gegenüber, welche in unsern Tagen zu unbefugter zudring- 
<lb/>licher Einmischung in Staats- und Kirchenregiment nicht minder
<lb/>geneigt wären, als zu unbegründeten, bald heimlichen, bald offenen
<lb/>Beschuldigungen und zu unbescheidener, nur zu oft unkundiger
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0520.tif"
                   n="520"
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               <p>

                  <lb/>520 Schriften über die katholischen Zusläude in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Kritik, erachtet unser Vers, dies als die schönste, freilich auch
<lb/>schwierige Aufgabe der kirchlichen Obern des Landes, zu harmo- 
<lb/>nischem vertrauensvollen Zusammenwirken sich den Staatsbehörden
<lb/>anzuschliessen, und hierin wird er bei allen, welche mit unbefan- 
<lb/>genem Uriheile die Gegenwart zu würdigen wissen, auf zustimmen- 
<lb/>den Beifall mit nicht geringerer Zuversicht hoffen dürfen, als wir
<lb/>die Ueberzeugung hegen, dass trotz aller Verschiedenheit der An- 
<lb/>sichten kein Leser des Büchleins, wenn ihm nicht Barthei Interessen
<lb/>höher stehen, denn das Gemeinwohl, von dem Verf. mit anderen
<lb/>Gefühlen, als der aufrichtigsten Verehrung und Hochachtung schei- 
<lb/>den wird.

<lb/>Her allgemeinen Beurtheilung der vorliegenden Schriften, wel- 
<lb/>che wir vorstehend versucht haben, specicllere Miltheilungen aus
<lb/>deren reichem Inhalte anzuknüpfen, glaubten wir uns nicht versagen
<lb/>zu dürfen. Denn zu bedeutend erscheint uns der Gewinn, welchen
<lb/>Kirchengeschichte, Kirchcnrccht und kirchliche Statistik daraus
<lb/>ziehen können, und die meisten Fragen, welche hier in besonderer
<lb/>Beziehung auf Baden erörtert oder berührt werden, haben jetzt für
<lb/>das gesammte Deutschland eine erhöhte praktische Wichtigkeit, für
<lb/>die Wissenschaft ein bleibendes Interesse. Einrichtung wie Bestim- 
<lb/>mung beider Schriften schien aber eine eigentümliche Form unserer
<lb/>weiteren Relation zu bedingen. Indem nemlich der Verf. von No. I.
<lb/>eine chronologische Ordnung befolgt und nach drei Epochen so rubri-
<lb/>cirt: „Von dem Reichsdcputationsrecess bis zum Erlöschen der alten
<lb/>Bistümer" (vom 9. Mai 1803. bis 10. Fcbr. 1817.), „Unterhand- 
<lb/>lungen zur Gründung des Erzb. Freiburg“ (1818. bis 21.0ct. 1827.)
<lb/>und „Von der Einsetzung t^s ersten Erzbischofs zu Freiburg bis auf
<lb/>die neueste Zeit" (1827 —1841.), seine Darstellung sondert, hat
<lb/>er verwandte Materien an ganz verschiedenen Stellen seiner Schrift
<lb/>erörtert, und ausserdem nicht bloss durch zahllose Einzelheiten,
<lb/>welche der historischen Darstellung eingeweht sind, die Uehersieht-
<lb/>lichkeit, sondern auch dadurch das Verständniss erschwert, dass er,
<lb/>ohne Zweifel selbst Badenser, offensichtlich sich an seine Landsleute
<lb/>wendet und bei dem Leser Bekanntschaft mit der Geschichte und
<lb/>gesammten Organisation des Landes, wie mit den wichtigeren kirch- 
<lb/>lichen Angelegenheiten und Verhandlungen voraussetzt; eine Voraus- 
<lb/>setzung, welche in weiteren Kreisen, selbst der Rechtskundigen, nur bei
<lb/>Wenigen zutreffen dürfte, zumal auch dem bekanntenWerkeLongner’s
<lb/>(Darstellung der Rechtsverh. der Bischöfe in der oherrhein. Kirchen- 
<lb/>provinz) sowohl Übersichtlichkeit als genaueres Eingehen in die
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0521.tif"
                   n="521"
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               <p>

                  <lb/>Receusirl von Herrn Prof. Di\ Laxpeyres zu Halle. 521

<lb/>Badische Kirchenverfassung fehlt. Der Bcschwerdeschrift folgt aber
<lb/>Hr. 8t.-B. Nebenius Punkt für Punkt, und je weniger es dabei zu
<lb/>vermeiden war, bald noch mehr Specialien hervorzuheben, welche die
<lb/>Darstellung des Anonymus berichtigten und vervollständigten, bald
<lb/>auf die Zeit vor dem J. 1803. zurückzugehen, wo nemiieh in dieser
<lb/>erst die jetzigen kirchlichen Zustande ihre Erklärung finden, bald
<lb/>an politische Ereignisse zu erinnern, welche auf die Entwickelung
<lb/>des innern Slaalsrechts von Baden eingewirkt haben, bald endlich
<lb/>den historisch-statistischen Notizen eine nähere Erörterung einzelner
<lb/>kirchcn- und staatsrechtlichen Fragen an- und einzureihen, liegt
<lb/>auch in No. II. dasjenige, was nicht bloss locales oder vorüber- 
<lb/>gehendes Interesse hat, vielmehr allgemeiner Beachtung er- 

<lb/>scheint, in bunter Mischung und zerstreut in Text und Noten vor.
<lb/>Statt-excerptweiser Relation aus den vorliegenden Schriften erschien
<lb/>daher der Versuch einer mehr selbständigen Darstellung sich zu em- 
<lb/>pfehlen, welche, unter Remission auf die wichtigeren Mittheilungen
<lb/>unserer Verf. und gleichzeitiger Benutzung andrer tlülfsmillcl, so- 
<lb/>wohl über den Entwickelungsgang, den die kirchliche Verfassung
<lb/>Badens genommen hat, als über die heutigen Zustände der katho- 
<lb/>lischen Kirche dieses Landes einen Ueberblick gewährte. Dass wir
<lb/>dabei fast alle Personalien, welche von unsern Verff. in den Kreis
<lb/>der Erörterung gezogen sind, und gleichergestalt alle unerhebliche- 
<lb/>ren Localien ausgeschieden haben, wird entschuldigender Bevorwor- 
<lb/>tung eben so wenig bedürfen, als dass wir uns erlaubt haben, mit
<lb/>dieser historisch-statistischen Uebersicht der Badischen Kirchcnver-*
<lb/>fassung die nähere Erörterung einzelner kirchenrechtlichen Streit- 
<lb/>fragen zu verbinden, welche, zwischen unsern Verff. verhandelt, zu- 
<lb/>gleich für andere Deutsche Länder als wichtige und schwierige Pro- 
<lb/>bleme der Wissenschaft wie der Gesetzgebung sich darstellen.

<lb/>I. Die Ansicht, als sei für unser heutiges Staatsrecht und für
<lb/>die Territorial-Kirchenverfassung der Gegenwart die Zeit des Deut- 
<lb/>schen Reichs nicht viel mehr als eine bedeutungslose Vergangenheit,
<lb/>wird in unsern Tagen immer allgemeiner für irrig erkannt. Zu
<lb/>wie eigentümlicher Gestaltung auch aus der raschen Folge von Um- 
<lb/>wälzungen, welchen zu Anfang dieses Scculi ein seit Jahrhunderten
<lb/>überlieferter Rechtszustand plötzlich erlag, sich die politischen und
<lb/>kirchlichen Verhältnisse der Jetztzeit entwickelt haben, ein volles
<lb/>und Sicheres Verständnis derselben ist ohne vergleichenden Rück- 
<lb/>blick auf jene frühere Periode unseres Vateflande$ nicht zu hoffen,
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0522.tif"
                   n="522"
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               <p>

                  <lb/>522 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.

<lb/>und dem aufmerksamen Beobachter kann es nicht entgehen, dass die
<lb/>Gleichartigkeit, welche auf diesem Doppclgebiete des öffentlichen
<lb/>Rechts der jetzigen Bundesstaaten in legislativer und administrativer
<lb/>Beziehung theils schon sanctionirt ist, theils in Aussicht genommen
<lb/>und erstrebt wird, keineswegs in gleichem Maasse auch schon ins
<lb/>Leben übergegangen ist, hier vielmehr sich vielfach sowohl die
<lb/>Erinnerung an die früheren Zustünde, als der Einfluss derjenigen
<lb/>Verhältnisse erhalten hat, unter welchen die einzelnen, in neuerer
<lb/>Zeit erst zu grösseren Staatsgebieten vereinigten Territorien einen
<lb/>bestimmten confessioncllen Character früher gewonnen und bis zu
<lb/>Anfang dieses Jahrh. ziemlich unverändert bewahrt halten. In recht- 
<lb/>lichem Sinne sind die Deutschen Bundesstaaten allerdings jetzt sämmt-
<lb/>lich als s. g. territoria mixta anzuerkennen; für deren einzelne
<lb/>Landestheile aber ist dieser Gegensatz gegen die frühere Kirchen- 
<lb/>verfassung Deutschlands noch nicht zur vollendeten Thatsache gewor- 
<lb/>den. Dies hat auch Br. St.-R. Nebenius nicht verkannt, und wie
<lb/>er mehrfach zu richtiger Würdigung der seit dem J. 1803. ins Leben
<lb/>getretenen kirchlichen Organisation auf Einrichtungen der früheren
<lb/>Zeit hinzuweisen für dienlich erachtet, wird insbesondre von ihm
<lb/>die confessionelle Verschiedenheit hervorgehoben, welche zwischen
<lb/>dem ehemaligen und dem heutigen Baden, und zwischen den ein- 
<lb/>zelnen Provinzen und Districten des letztem obgewaltet hat, zum
<lb/>grossen Theile noch fortdauert. Bekanntschaft mit der neuesten Ter- 
<lb/>ritorialgeschichte seines Vaterlandes voraussetzend, beschränkt sich
<lb/>derselbe aber auf blosse Aufzählung der rein katholischen, rein evan- 
<lb/>gelischen und gemischten Gebiete (II. 8. 20.), und so möge im In- 
<lb/>teresse der Mehrzahl unsrer Leser, bei welchen jene Voraussetzung
<lb/>nicht zutreffen dürfte, es uns gestattet sein, durch einen Ueberblick
<lb/>Über die früheren Territorialverhältnisse des jetzt zum Grossherzog-
<lb/>thume gehörigen Gebiets das richtige Verständniss der Grundlagen
<lb/>zu vermitteln, auf welchen die heutigen confessionellcn Zustände
<lb/>und die seit Auflösung des Deutschen Reichs eingetretene kirchliche
<lb/>Organisation Badens beruhen.

<lb/>In den alten Badischen Stammlanden, seit dem Ende des
<lb/>12tcn Jahrh. zwischen der Ilochbergischen und Badischen Linie ge-
<lb/>theilt, zu Anfang des 16ten auf kurze Zeit (1503—1527.) unter
<lb/>Markg. Christoph von Baden wieder vereinigt, hatten dessen Söhne
<lb/>Bernhard und Ernst, die Stifter der neuen Linien Baden-Baden
<lb/>und Baden-Durlach, so wie deren Söhne Philihert und Carl
<lb/>die Reformation vollständig durchgeführt. Schon nach Philiberl’s
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0523.tif"
                   n="523"
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               <p>

                  <lb/>Keeensirt von Herrn Prof, Dr. Laspeyres zu Halle. 523

<lb/>Tode im J. 1569. begann aber unter seinem Sohne Philipp während
<lb/>vormundschaftlicher Verwaltung des Landes in den Baden-Badischen
<lb/>Gchicteu die Gegenreformation, welche seit dem J. 1588. sein Vetter
<lb/>und Nachfolger Eduard Fortunatus, seihst zur katholischen Kirche
<lb/>übergetreten, mit Eifer und Erfolg fortsetzte. Im Interesse seiner
<lb/>Glaubensgenossen wie seiner Familie nahm zwar Markg. Ernst Frie- 
<lb/>drich von Badcn-Durlach (f 1604.) die wegen Ueberschuldung
<lb/>zur Sequestration bestimmten Badischen Gebiete im J. 1595. in Besitz,
<lb/>und glücklich gelang es auch ihm und seinem Bruder Georg Frie- 
<lb/>drich, sich darin eine Zeillang gegen Eduard's (t 1600.) in un-
<lb/>standesmässiger Ehe erzeugten Sohn Wilhelm zu behaupten, ohschon
<lb/>dieser für seine vermeintlichen Rechte bei dem Kaiser und den katho- 
<lb/>lischen Reichsständen die eifrigste Vertretung fand. Allein bald nach
<lb/>dem Ausbruche des Religionskrieges erzwangen im J. 1662. die
<lb/>siegreichen Wallen der Eigne die Vollstreckung des vom Reichshof- 
<lb/>rat he nunmehr leicht für Eduard erlangten restitutorischen Erkennt- 
<lb/>nisses, und die gewaltsame Gegenreformation, welche unmittelbar
<lb/>folgte und selbst über die Laude der andern Linie sich erstreckte,
<lb/>gewann für Baden-Baden durch den Westphälischcn Frieden Dauer
<lb/>und Garantie, indem Friedrich V. von Baden-Durlach, der Sohn
<lb/>Georg Friedrich’s, nichts weiter als Restitution in das eigne Be- 
<lb/>st tzth um zu erlangen vermochte.

<lb/>Seitdem blieb bis auf die neueste Zeit herab die s. g. obere
<lb/>Markgrafschaft oder Baden-Baden ein rein katholisches Terri- 
<lb/>torium; nur die Herrschaft Mahlberg und die Grafschaft Eberstein,
<lb/>jene gleich der Herrschaft Lahr im Condominate mit Nassau und
<lb/>erst im J. 1629 gegen Verzicht auf Lahr an Baden-Baden gefallen,
<lb/>letztere seit dem J. 1660.» wo der Ebersteiner Grafenstamm erlosch,
<lb/>alleiniges Badisches Besitzthum, waren gemischter Confession. Als
<lb/>herrschende Kirche dagegen erhielt sich das lutherische Bekenntniss
<lb/>in den Baden-Durlach’schen Landen, sowohl in der s. g. unteren
<lb/>Markgrafschaft (bis auf das Gemmingen’sche Gebiet), als in der
<lb/>Markgrafschaft Hochberg und dem dazu gehörigen Amte Sulzburg
<lb/>(nur 5 Ortschaften waren hier theils katholisch, theils gemischter Be- 
<lb/>völkerung) und in der Landgrafsohaft Sausenberg nebst den Herr- 
<lb/>schaften Röteln und Baden weiter (bis auf 2 Röteln’sche Dörfer),
<lb/>so dass in confessioneiler Hinsicht die beiden Linien und die Be- 
<lb/>sitzungen des Zähringer Hauses scharf von einander geschieden
<lb/>waren. Erst seit dem Aussterben des Bcrnhardinischen Stammes
<lb/>mit Markgr. August Georg Simpert, wodurch im J. 1771. die
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0524.tif"
                   n="524"
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               <p>

                  <lb/>524 Schritten über dic katholischen Zustande in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>gesummten Stammlande in der Duriacher Linie vereinigt wurden,
<lb/>konnte Baden als gemischtes Territorium gelten; die durch die Reichs«
<lb/>Friedensschlüsse garantirten kirchlichen Zustände änderte dies aber
<lb/>so wenig, dass selbst in Karlsruhe, wo schon Markg. Carl (f 1746.)
<lb/>die Bildung einer katholischen Missionsgemeinde nachgesehen, sein
<lb/>Enkel und Nachfolger Carl Friedrich im J. 1768. die Erbauung
<lb/>eines Bethauses und einer Schule den Katholiken gewährt halte, die
<lb/>katholische Gemeinde erst im J. 1804. Exemtion von dem bisherigen
<lb/>Stolgeluihrcn-Zwangc, und vollen Genuss der Parochialrechte gewann.
<lb/>(I. S. 22., II. S. 28.)

<lb/>Eine völlig andere Gestalt erhielt Baden, nicht blos in terri- 
<lb/>torialer Beziehung (bisher hatte es aus drei, ganz von einander ge- 
<lb/>trennten Gebieten bestanden), sondern auch in Hinsicht auf Con-
<lb/>fcssions-Verhältnisse, und bald darauf auch in Betreif der kirchlich- 
<lb/>politischen Organisation, durch die Säcularisalion der Deutschen
<lb/>Stifter und die Auflösung der Reichsverfassung. Der Regensburger
<lb/>Rciehs-Deputations-Hauptschluss v. 25. Fehl*. 1803. überwies im §. 5.
<lb/>dem Markgrafen, nunmehrigen Kurfürsten Carl Friedrich (haupt- 
<lb/>sächlich aus persönlichen Rücksichten; „ä cause de scs vertust*
<lb/>II. S. 21.) einen Länderzuwachs, welcher den Verlust auf dem linken
<lb/>Rheinufer, hauptsächlich in dem Anthcil an der Grafsch. Sponheim
<lb/>bestehend, um das Achtfache (für 8 Q.-M. mit 25,500 Seelen nach
<lb/>Gas pari 59^ Q.-M. mit 237,000 E., nach Pfister’s geschieh!.
<lb/>Entwich!, des Staatsr. d. Gr.-H. Baden 58 Q.-M. und 246,000E.)
<lb/>überstieg, und der Grösse der diesseits rheinischen Lande, (nach
<lb/>Pfister 69 Q.-M. mit 177,000 E.) fast gleichkam. Zur grösseren
<lb/>Hälfte bestanden diese neuen Erwerbungen aus geistlichem, somit rein
<lb/>katholischem Gebiete, ncmlich aus den auf dem rechten Rheinufer Ge- 
<lb/>legenen Besitzungen der Bisthiimcr Conslanz, Speyer, Strass- 
<lb/>burg und Basel (das Amt Schlingen nur ^ Q.-M. gross) nebst 7
<lb/>dazu gehörigen und specie 11 im Recesse überwiesenen Mediatstiftern,
<lb/>und aus dem Territorio von 4 reichsunmittelbaren Prälaturen, der
<lb/>Benedict.-Ableien Gengenbach und Petershausen, des freiwelt- 
<lb/>lichen Stifts Odenheim zu Bruchsal und der Cisterz.-Abtei Sal-
<lb/>mansweilcr. Auch von den 7 Reichsstädten, welche Badischer
<lb/>Hoheit unterworfen wurden, Offenburg ncmlich, Zell, Gengen- 
<lb/>bach, Uebcrlingen, Pfu Nendorf, Biberach und Wimpfen,
<lb/>waren nur die beiden letzteren gemischten Bekenntnisses, und fac-
<lb/>lisch durfte selbst in den Kurpfälzischen Aemtern, Heidelberg,
<lb/>Bretten und Ladenburg, welche der R. D. H. Sehl, diesseits des
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0525.tif"
                   n="525"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyrei za Halle. 525

<lb/>Rheines an Baden überwies, die katholische Kirche als herrschende
<lb/>gelten. Denn hatten auch die bekannten Französisch-Neuburg’schen
<lb/>Religionsverfolgungcn zu Ende des 17ten Jalirh. nicht der evan- 
<lb/>gelischen Parlhci das numerische Uehergewicht zu entziehen ver- 
<lb/>mocht, und war gleich im Düsseldorfer Recesse vom 21. Novbr. 1705.
<lb/>die Paril.lt aller drei christlichen Bekenntnisse sanclionirt worden,
<lb/>politisch blieben doch die Katholiken bevorzugt, namentlich im fast
<lb/>ausschliesslichen Besitze der öffentlichen Aemter jeder Art, und die
<lb/>kurz vor dem üebergange an Baden vom Kurfürsten Maximilian
<lb/>Joseph von Baicrn erlassene Religions-Declar. vom 9. Mai 1799.
<lb/>hatte in dieser politischen Stellung der Confessionen noch so gut
<lb/>wie nichts.geändert (H. S. 33 ). An ungemischt evangelischen Dis-
<lb/>tricten gewann Baden zu Begensburg nur die oben erwähnte, zuletzt
<lb/>Nassau-Usinger Herrschaft Lahr, und von Hessen-Darmstadt die
<lb/>Aemter Lichten au und Willstädt, bisher zur Herrschaft Hanau-
<lb/>Lichtenberg gehörig. Wie sich in Folge dessen das Zahlenverbältniss
<lb/>der katholischen Unterthanen zu den protestantischen gestellt habe,
<lb/>ist uns nicht bekannt (die Notiz hei Stäudlin, welcher auf 164,1611
<lb/>Luther, und 42,512 Reform, nur 42,912 Kalhol. rechnet, passt nicht
<lb/>zu der von ihm angegebenen Zahl der Pfarren, deren hiernach die
<lb/>Kalhol. 273, die Luther. 192, die Reform. 57 besessen haben sollen);
<lb/>dass jedoch schon damals das Lebergewicht auf Seiten der katho- 
<lb/>lischen Konfession gewesen sei, lässt sich nicht bezweifeln, und noch
<lb/>mehr war dies der Fall seit der Auflösung des Deutschen Reichs.
<lb/>Was der Presburger Friede v. 26. Decbr. 1805. im Art. 8. an neuen
<lb/>Erwerbungen dem Kurfürstenthunic zuwies, die Stadt Constanz, die
<lb/>Deutsche Ordens-Comthurci Meinau, die Ortenau, und der grösste
<lb/>Theil der früher Oesterreiehischen, im J. 1803. zur Entschädigung
<lb/>des Herzogs von Modena bestimmten Besitzungen im Breisgau (im
<lb/>Ganzen nach Pfister 51 Q.-M. mit ungefähr 200,000 Einw.), war
<lb/>alles rein katholisches Land. Die Rheinbunds-Acte aber überwies
<lb/>dem neuen Grossherzogthumc nicht bloss im Art. 14. gegen Ab- 
<lb/>tretung der ehemaligen Reichsstadt Biberacli die Grafschaft Bonn-
<lb/>dbrf, seit 1803. zu Würicmbcrg, früher dem Stifte 8. Blasii gehörig,
<lb/>so wie den zu Presburg an Würtemberg gefallenen Theil des Brcis-
<lb/>gau’s, die Gebiete von Breunlingcn und Willingen, (das Alt-
<lb/>würtemb. Amt Tuttlingen, evang. Conf., welches gleichfalls an
<lb/>Baden fallen sollte, wurde später bei Würtemberg belassen), sondern
<lb/>fügte auch ira Art. 19. das Johanniter-Meistcrlhum oder Fürstenthum
<lb/>Heitcrshcim und die Deutschen Ordcns-Commcnden Beuggen und
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0526.tif"
                   n="526"
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               <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0526--><p/>
               <p>

                  <lb/>526 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.

<lb/>Freiburg im Breisgau hinzu, und noch bedeutender war der Zu- 
<lb/>wachs, welchen die katholische Kirche des Landes in den Badischer
<lb/>Hoheit unterworfenen mediatisirten Gebieten gewann. Wie die bis- 
<lb/>her reichsritterschaftlichen Unterlhancn (nach Pfister 58,000) meist
<lb/>der katholischen Confcssion angehörten, war diese auch in dem
<lb/>grössten Theile der bisher reichsständischen Gebiete, welche Baden
<lb/>gewann (nach Pfister mehr als 90Q.-M. mit ungefähr 200,000 Einw.),
<lb/>herrschende Kirche gewesen; so in den Fürste nberg’schenLanden,
<lb/>welche bekanntlich zur grössern Hälfte unter Badische Hoheit kamen,
<lb/>in der Grafschaft Thengen und im Kletlgau, damals noch den
<lb/>fürstlichen Häusern Auersberg und Schwarzenberg gehörig, in der
<lb/>früher vom Stift Weingarten besessenen, seit 1803. Nassau-Oranischen
<lb/>Herrschaft Haynau, im ehemals Mainzer Amte Krautheim, welches
<lb/>im J. 1803« an Salm-RcifFcrscheidt gefallen war. Nur die fürstlich
<lb/>Leinin gen'schen Gebiete, aus ehemals Mainzer, Würzburger und
<lb/>Pfälzischen Aemtern bestehend, und die Löwenstein-Werth heim er
<lb/>Stamm- und Entschädigungslande, welche auf dem linken Mainufer
<lb/>- an Baden lielen, waren gemischter Confession, übrigens dort die
<lb/>Katholiken, hier die Evangelischen in überwiegender Mehrzahl. Von
<lb/>geringerer Erheblichkeit sind die späteren Erwerbungen Badens ge- 
<lb/>wesen; von den kleineren durch Grenzregulirung veranlassen Ein-
<lb/>und Austauschungen möge nur das Altwürtembergische Amt Hom- 
<lb/>berg, und die früher zu Vorder-Oesterreich gehörige, dann Würtem-
<lb/>bergische Landgrafschaft Nellen bürg genannt, und dies noch schliess- 
<lb/>lich bemerkt werden, dass abgesehen von dem im J. 1820. erfolgten
<lb/>Eintausche der fürstlich Leyen'schen Herrschaft Geroldseck der
<lb/>Territorial - Bestand Badens so wenig auf dem Wiener Congresse
<lb/>als durch die späteren Abtretungs-Recesse irgend eine Aenderung
<lb/>erlitten hat.

<lb/>Gewinnbringend in territorial-politischer Beziehung (der Ge- 
<lb/>summt betrag der säeularisirten Gebiete, welche Baden unmittelbar
<lb/>und als standesherrliche Districte gewonnen habe, wird in I. 8. 13.
<lb/>auf 67 Q.-M. und 220,000 Einw. berechnet), in kirchlich-confessio-
<lb/>neller Hinsicht von dem entscheidendsten Einflüsse war so in aller
<lb/>Weise für Baden der Gewaltsact geworden, welcher plötzlich die
<lb/>Deutsche Hierarchie vernichtete, in seinen Folgen die Auflösung des
<lb/>Deutschen Reichs nach sich zog. Verschiedenartiger Beurtheilung
<lb/>wird dies tief eingreifende Ereigniss immerdar unterliegen. Unter
<lb/>dem Gesichtspunkte blosser „Feindseligkeit gegen die katholische
<lb/>Kirche" möchten auch wir die Säcularisation des J. 1803. nicht
</p>

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                   n="527"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halle. 527

<lb/>betrachten (H. 8. 19.), da ja die ersten katholischen Fürstentümer
<lb/>Deutschlands gleich den evangelischen Landesherren sie benutzt
<lb/>haben, und was von selbstständigem Besitzthumc bis dahin noch der
<lb/>protestantischen Kirche erhalten war, gleichem Schicksale anheim
<lb/>fiel; wir wollen auch nicht leugnen, dass dem letzten Resultate nach
<lb/>diese Katastrophe „zur nationalen Kraftcntwickclung“ Deutschlands
<lb/>wesentlich beigetragen hat; „mit dem Gesetze der Noth“ scheint
<lb/>uns jedoch hier das an sich unzweifelhafte Recht der Kirche nur zu
<lb/>geringem Tlieile in Conflict xgerathen , weit mehr äussrer Obmacht
<lb/>und der Selbst- und Habsucht jener Zeit unterlegen zu sein, welcher
<lb/>eine grössere Zahl contribuabler Seelen und Ortschaften als der
<lb/>einzig reelle Gewinn, Förderung der äusscrlichsten politischen In- 
<lb/>teressen fast als die höchste Staatsweisheit erschien. Doch be- 
<lb/>schränken wir uns lieber auf zusammenfassende Darlegung der Folgen,
<lb/>welche namentlich für Baden diese jedenfalls unerfreuliche Periode
<lb/>der Deutschen Geschichte gehabt hat. Früher aus drei getrennten
<lb/>Gebieten bestehend, war es innerhalb eines Decennii zu einem ge- 
<lb/>schlossenen, wenn schon nichts weniger als abgerundeten Territorio
<lb/>geworden, sein Areal um das Vierfache (nach Pfister bis auf 280
<lb/>Q.-M.), in noch höherem Maasse die Bevölkerung angewachsen,
<lb/>welche für das J. 1811. Pfister zu mehr als 950,000 angiebt, für
<lb/>die Gegenwart der Verf. von No. II. (S. 20.) auf über 1,250,000
<lb/>Einw. berechnet; wichtiger für unsere Zwecke ist, dass damit Baden
<lb/>zugleich aus einem vorherrschend evangelischen Lande in ein Terri- 
<lb/>torium mit überwiegend katholischer Bevölkerung umgewandelt war.
<lb/>Für die sämmtlichen Staaten der oberrheinischen Kirchenprovinz
<lb/>stellt sich allerdings das Verhältniss beider Gonfessionen in. ziemlich
<lb/>gleicher Weise wie in Preussen, indem wir die Zahl der Katholiken
<lb/>für das J. 1827. auf 1,660,000, gegenwärtig auf 1,930,000, die der
<lb/>Protestanten auf 2,570,000, resp. 2,960,000 angegeben finden (II.
<lb/>8. 79.). Aber mehr als drei Siebentel dieser katholischen Gesammt-
<lb/>Bevölkerung, und noch nicht ein Siebentel der protestantischen kom- 
<lb/>men auf Baden, wo die neueste Zählung 852,824 katholische und nur
<lb/>401,845 evangelische Unterthanen (II. 8. 20 ), für dies Land also ein
<lb/>Verhältnis von 2 zu 1 ergeben hat, nur scheiden sich beide Con»
<lb/>fessionen keineswegs Provinzenweise wie dies z. B. meist in Preussen
<lb/>der Fall ist, sondern bei aller Verschiedenartigkeit der Verlheifung
<lb/>sind doch die ungemischten Districte der einen wie der andern Kirche
<lb/>grösstenthcils von geringem Umfange, und mit solchen Gebieten, wo
<lb/>beide Gonfessionen öffentlicher Religionsübung gemessen, dergestalt
</p>

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                   n="528"
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               <p>

                  <lb/>528 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>untermischt, dass der Verf. von No. II. nicht mit Unrecht meint
<lb/>(S. 21.), man könne den Badischen Staat im Ganzen füglich eine
<lb/>gemischte Ehe zwischen Katholiken und Protestanten nennen.

<lb/>II. Erwögt inan ynbefangen die Eigentümlichkeit der hier
<lb/>angedeuteten Zustände, in welche die Badischen Lande eintraten,
<lb/>so wird man die Unvermeidlichkeit umfassender Organisations-Maass-
<lb/>regcln schwerlich in Abrede nehmen können, und würde sie selbst
<lb/>dann anerkennen müssen , wenn in Betreff der geistlich-kirchlichen
<lb/>Verwaltung die Wirksamkeit der katholischen Hierarchie durch den
<lb/>Verlust ihres Besitzthums und ihrer bisherigen politischen Stellung
<lb/>in keiner Weise berührt w orden wäre, oder wenn die im R. D. H. Schl,
<lb/>von neuem bestätigte Reichsverfassung dadurch wirklich die Gewähr
<lb/>ungestörter, obschon nicht unveränderter Fortdauer gewonnen hätte.
<lb/>Ein Bedürfnis, die grosse Zahl verschiedenartiger Territorien, w elche
<lb/>flusserlich jetzt Einem Staate angehörten, innerlich durch die Ver- 
<lb/>waltung wenigstens, wenn auch nicht durch gleichförmige Gesetz- 
<lb/>gebung zu verbinden, war unleugbar vorhanden, in dieser Beziehung
<lb/>auch den neuen Landesherren im Art. 60. des R. D. II. Schl, aus- 
<lb/>drücklich freie Hand Vorbehalten, übrigens eine solche administrative
<lb/>Verschmelzung der alten und neuen Lande in Baden wohl um so
<lb/>leichter ins Werk zu setzen, als Stadt- und Amtsvcrfassung hier wie
<lb/>dort damals noch auf gleicher, von Alters her überlieferter Grund- 
<lb/>lage beruhten, und die Provincial-Einrichtung, im Wesentlichen auf
<lb/>Trennung der Cameral-Verwallung von der Justiz- und eigentlichen
<lb/>Landes - Administration basirt, ohne Schw ierigkeit auf die neu- 
<lb/>erworbenen Stiftsterritorien übertragen werden konnte, in denen
<lb/>schon im vorigen Jahrh. fast überall die weltliche Verwaltung von
<lb/>der geistlichen war gesondert worden. Selbst die Zusicherung des
<lb/>R. D. H. Schl., dass die politische Verfassung der säeularisirten
<lb/>Lande ungestört erhalten werden solle, war mehr dem äusseren An- 
<lb/>scheine nach als in Wahrheit ein Hinderniss für eine solche Reor- 
<lb/>ganisation der öffentlichen Verhältnisse, da die Landständische Ein- 
<lb/>richtung längst schon für die Verwaltung alle Bedeutung verloren
<lb/>hatte, fast überall nur noch dem Namen nach fortbesland, und bei
<lb/>vorurteilsloser Erwägung selbst den dabei beiheiligten Untertanen
<lb/>sich die Ueberzcugung aufdringen musste, dass in der Zerstückelung
<lb/>der Territorien, welchen sie früher, und in der bunten Zusammen- 
<lb/>setzung des Staates, dem sie fortan angehörten, eine auch nur der
<lb/>Form nach etwa beliebte Beibehaltung der älteren Verfassung fast
<lb/>unübersteigbare Hindernisse gefunden hätte. Niemand wird es daher
</p>

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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halle. 523
</p>
               <p>

                  <lb/>tadeln können, und sogar der Verf. von No. I. erhebt keine Be- 
<lb/>schwerde darüber, dass die Badische Regierung ihre legislativen und
<lb/>administrativen Reformen über die alten und neuen Lande, gleich-
<lb/>mässig zu erstrecken sich berufen und berechtigt glaubte; nur die
<lb/>Prineipien, worauf dieselben, wenn nicht gleich bei ihrem Beginn,
<lb/>doch in deren weiterem Fortgange hasirt w urden, und die Art und
<lb/>Weise ihrer Durchführung sind, wie sich zeigen wird, Gegenstand
<lb/>der in dieser Schrift erhobenen Klagen. Eben so wenig lässt sich
<lb/>verkennen, dass von dieser Organisation die katholischen Kirchen- 
<lb/>verhältnisse nicht ausgeschlossen bleiben konnten. In unmittelbarem
<lb/>Zusammenhänge stand zwar seihst in den ehemaligen Stiftsgebieten
<lb/>die kirchliche Verfassung nur noch zu geringem Theile mit der welt- 
<lb/>lichen Landeseinrichtung; aber ganz abgesehen davon, dass die neuen
<lb/>Landesherren manche von den geistlichen Fürsten geübte Rechte
<lb/>als Attribut der Landeshoheit in Anspruch nahmen, war jedenfalls
<lb/>die Stellung der katholischen Kirche, der Laien wie der Geistlichen,
<lb/>zu dem weltlichen, einer andern Confession ungehörigen Landesherrn
<lb/>eine andere geworden, als bisher, wo weltliche und geistliche Obrig- 
<lb/>keit in derselben Person vereinigt war. Wie überall in Deutschland
<lb/>führte zugleich auch in Baden die Sücularisation nach und nach
<lb/>zum ärgsten Verfall des Kirchenregiments, welcher Abhülfe und
<lb/>Herstellung eines geordneten Zustandes dringend erheischte, und
<lb/>alle hieraus erwachsenen Ucbelstände steigerten sich für Baden noch
<lb/>dadurch, dass dies verhältnissmässig kleine Territorium zu nicht
<lb/>weniger als sechs verschiedenen Bischofssitzen, zu Constanz nem-
<lb/>lich (17. Rural-Kapitcl mit 399 Pfarreien), Strassburg (3 R.-K. mit
<lb/>96 Pf ), Speier (6 B.-K. mit 92 Pf.), Würzburg (4 R.-K.mit 66Pf.)
<lb/>Worms (3 R.-K. mit 44 Pf.) und Mai nz-Regensburg (2 R.-K. mit
<lb/>31 Pf.) gehörte (I. 8. 13. 25 ), von denen, da Gonstanz und Worms
<lb/>mit Mainz in den Händen des Reichserzkanzler’s, spätem Fürsten
<lb/>Primas, v. Dalberg unirt, der Bischof von Würzburg und Bamberg
<lb/>fremder Hoheit unterworfen, und Strassburg damals schon erledigt
<lb/>war, eigentlich nur Speier in politischer Hinsicht zum Lande ge- 
<lb/>rechnet werden konnte.

<lb/>Den kirchlichen Angelegenheiten wendete sich, nicht bloss, weil
<lb/>sie die wichtigeren und schwierigeren w aren, sondern vor allem, weil für
<lb/>diese in den bisherigen Zuständen am wenigsten ein ausreichender An- 
<lb/>halt gegeben war, zünächst die organisirende Fürsorge der Regierung
<lb/>zu. Der althergebrachten Reichspraxis gemäss erging, noch ehe
<lb/>die Regensburger Verhandlungen zur Publication gediehen waren,
<lb/>Krit. Jalirh. f. ,1. K.W. Jalirjr. VI. H. VI. 34
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0530.tif"
                   n="530"
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               <p>

                  <lb/>530 Schriften über dic katholischen Zustände in Baden.

<lb/>in dem Religionsedicte vom 11. Febr. 1803. (u. a. in Berg’s Handb.
<lb/>des Policeyrechts Th. VI. 2. No. XXII.) eine Religions-Assecuration,
<lb/>welche die neu gewonnenen katholischen Unterthanen gegen solche
<lb/>heimliche und offene Benachteiligungen, als die früheren Zeiten
<lb/>nur zu häufig bei dem Anfalle eines Landes an Fürsten andrer Kon- 
<lb/>fession gesehen batten, vollständig sicherte, das gegenseitige Ver-
<lb/>hältniss beider Konfessionen feststellte, und zugleich die Wahr- 
<lb/>nehmung der landesherrlichen Kirchenhoheitsrechte ordnete. Unter
<lb/>solchen Umständen konnten denn auch die Katholiken Badens sich
<lb/>aller Besorgniss um ungestörten Fortbestand ihres Religions-Exer-
<lb/>citii entschlagen, welche in andern Ländern die in der Nheinbunds-
<lb/>Acte ausgesprochene Annullation aller Reichsgesetze, und mehr noch
<lb/>das mit Sachsen über seinen Beitritt zum Rheinbunde zu Posen am
<lb/>li. Decbr. 1806. geschlossene Abkommen dadurch erweckt haben
<lb/>mochte, dass es sich mit allgemeiner Freigebung der katholischen
<lb/>Religionsübung und bürgerlich-politischer Gleichstellung aller christ- 
<lb/>lichen Hauptbekenntnisse nicht begnügt, sondern erklärt hatte, es
<lb/>seien ,,/§§ lois et actes, qui de ter min dient les droits rcciproqucs des
<lb/>„divers cultes Stabiis en Allemagney abolis par le fait de la disso-
<lb/>„lution de Vancien corps Germanique, et (Tailleurs (in)compa-
<lb/>„tibles avec les principes, sur les quels la confederation a ete
<lb/>„formte.“ In grösserer Beruhigung aller Religionspartheien erliess
<lb/>indessen Grossh. Carl Friedrich, schon unterm 14. Mai 1807. in
<lb/>Kraft einer pragmatischen Sanction und eines ewigen Grundgesetzes
<lb/>eine neue Assecuralion in dem Constitutions-Edicte, betr. die kirch- 
<lb/>liche Staats-Verfassung des Grossherzogthums, (u. a. im Codicillus
<lb/>das landesh. jus circa sacra betr. No. VI ). Anscheinend zwar sagte
<lb/>es sich, durch Substitution des J. 1806. an die Stelle des reichs-
<lb/>friedensmässigen Annus decretorius, von den zeither befolgten Prin-
<lb/>cipien los, im Wesentlichen aber Hess es, wie sich unten zeigen
<lb/>wird, den hergebrachten Religionszustand unverändert, und gewinnt
<lb/>dadurch für die Gegenwart an Interesse und Wichtigkeit, dass es
<lb/>eben sowohl das Vermitlelungsglied zwischen der heutigen Kirchen- 
<lb/>verfassung des Landes und den kirchlichen Einrichtungen der früheren
<lb/>Zeit, als für jene immer noch die Hauptgrundlage bildet.

<lb/>Gleichzeitig knüpfte die Regierung, da zu der vom R. D. H.
<lb/>Schl, in Aussicht gestellten gemeinsamen neuen Diöcesan-Einrichtung
<lb/>mit dem Pressburger Frieden alle Hoffnung verschwunden war, mit
<lb/>dem Römischen Stuhle Unterhandlungen an. (I. S. 25.) Dass sie so
<lb/>wenig zu Regensburg, wohin sich im J. 1806. der Cardinal Deila
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0531.tif"
                   n="531"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halle. 531

<lb/>Genga als päbstlicher Nuntius begeben batte, als bei der im J. 1809.
<lb/>in Rom selbst erfolgten Wiederaufnahme zum Ziele führten, dass
<lb/>bald darauf die Gefangenschaft des Pabstes fast allen Verkehr mit
<lb/>dem Oberhaupt der Kirche aufhob, war von der Regierung unver- 
<lb/>schuldet, für die kirchlichen Angelegenheiten aber des Landes ein
<lb/>Unglück, und von entscheidendem Einfluss auf die spätere Organisa- 
<lb/>tion der katholischen Landeskirche. Den Mangel eines geordneten,
<lb/>das ganze Land umfassenden Kirchenregiments konnte die Vicariats-
<lb/>verwaltung nicht ersetzen, welche selbst in den noch nicht erledig- 
<lb/>ten Bisthümern, namentlich auch in Gonstanz bei der steten Abwesen- 
<lb/>heit des Fürsten Primas und bei seiner Vorliebe für ganz andere In- 
<lb/>teressen eintrat; die eigentlich geistlichen Bedürfnisse der Dio-
<lb/>cesanen thunlichst wahrzunehmen, mussten ja die Vicariate als ihre
<lb/>nächste und wichtigste Aufgabe erachten, durchgreifende Verwal- 
<lb/>tungsmaassregeln dagegen mochten sie während eines solchen pro- 
<lb/>visorischen Zustandes für bedenklich halten, konnten jedenfalls zu
<lb/>Neuerungen in der Verfassung der Kirche sich nicht ermächtigt
<lb/>glauben. Ein noch grösserer Uebelstand war, dass in den meisten
<lb/>Sprengeln selbst der canonisehe Rechtsbestand dieser vicariellen
<lb/>Leitung der Geschäfte erheblichen Bedenken unterlag. Denn wie
<lb/>die Strassburger Pfarrer gleich anfangs ohne weitres unter die Lei- 
<lb/>tung des Costnitzcr Bisthums gestellt worden waren, so wurde spä- 
<lb/>ter bei dem Tode der Fürstbischöfe von Würzburz (1808.) und von
<lb/>Speicr (1810.) auch nicht einmal der Versuch gemacht, die de jure
<lb/>noch fortbestehenden Domcapitel zu Einsetzung eines Capilularvicars
<lb/>zu bestimmen, sondern der Fürst-Primas glaubte sich, weil sedes
<lb/>Romana impedita sei, kraft seiner Metropolitan-Gewalt ermächtigt,
<lb/>das Speiersche Vicariat zu Bruchsal theils dem . Badischen Antheile
<lb/>der Würzburger Diöcese vorzusetzen, theils nach dem Tode des
<lb/>dortigen Bischofs zu Fortführung der Geschäfte zu autorisiren (1.
<lb/>8. 25.), ähnlich wie er später in Wiirtemberg die gesammte geist- 
<lb/>liche Verwaltung des Landes auf den Wunsch der Regierung- in die
<lb/>Hände des Augsburger Weihbischofs legte. Unter solchen Umstän- 
<lb/>den wäre ein Verfall des äusseren Kirchenwesens selbst dann kaum
<lb/>vermeidlich gewesen, wenn es bei den althergebrachten Formen,
<lb/>Einrichtungen und Grundsätzen, welche bisher für öffentliche Ver- 
<lb/>fassung und Verwaltung bestimmend und massgebend gewesen waren,
<lb/>sein unabänderliches Verbleiben behalten hätte, wenn nicht in Folge
<lb/>der völlig veränderten politischen Stellung des Staats eine Reorgani- 
<lb/>sation des innern Regiments bis zu einem gewissen Puncte zur Notlr*

<lb/>34*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0532.tif"
                   n="532"
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               <p>

                  <lb/>532 Schriften über die katholischen Zustande in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>wendigkeit geworden, drüber hinaus der Regierung dienlich und cr-
<lb/>spriesslich erschienen wäre, wenn endlich auch über die Principien,
<lb/>auf welchen das gleichsam neu zu errichtende Staatsgebäude beruhen
<lb/>sollte, und welche insbesondre für das Verhältnis der katholischen
<lb/>Kirche zur Staatsgewalt und in Betreff der inneren Kirchen Verfassung
<lb/>als bestehend festgehalten werden mussten, der ungeteilteste Ein- 
<lb/>klang der Ansicht bestanden hätte.

<lb/>Blickt man auf jene Zeit zurück, so lässt sich zunächst nicht
<lb/>verkennen, wie die Gegensätze kirchlicher Ansicht, in welchen mehr
<lb/>oder weniger alle die Bewegungen wurzeln, die in der neueren und
<lb/>neuesten Geschichte der katholischen Kirche hervortreten, gerade
<lb/>die mit Baden vereinigten katholischen Gebiete in schroffster Weise
<lb/>trennten. Als eine längst „vollendete Thatsacbe“ (II. 8. 19.) wird
<lb/>man zwar die Joscphinische Kirchengesetzgebung weder für die
<lb/>Gegenwart noch für die damalige Zeit betrachten dürfen: denn zu
<lb/>voller Realität ist sie von Anfang an nicht gelangt, und bildet selbst
<lb/>in ihrem Geburtslande mehr den Ausgangspunkt und die Basis der
<lb/>heutigen kirchlichen Organisation, als dass sie deren typischer Aus- 
<lb/>druck wäre. Welch ungeteilten Beifall aber gerade in den ehemals
<lb/>Vorderösterreichischen Landen, und vor allem auf der Univer- 
<lb/>sität Freiburg, die Reformpläne Kaiser Joscph’s und die episeo-
<lb/>palistischen Grundsätze v. Esp en's, Ilonlheim’s, Rieggcr’s und
<lb/>Andrer gewonnen hatten, ist bekannt genug; nicht minder, dass die
<lb/>berühmten Bad-Emser Verhandlungen und Entwürfe von dem Erz- 
<lb/>stifte Mainz aus waren angeregt worden und dort die eifrigste Be- 
<lb/>förderung fanden, dass Carl v. Dalberg, nunmehr an die Spitze
<lb/>der katholischen Kirche fast des ganzen Deutschlands gestellt, und
<lb/>als Bischof von Constanz und Worms in nähere Beziehungen zu
<lb/>Baden getreten, hauptsächlich seiner Ucbereinstimmung mit den zu
<lb/>Ems eröflfneten Projcctcn die Erwählung zum Coadjutor von Mainz
<lb/>zu verdanken gehabt hatte, und dass Derselbe, wie wenig ernst- 
<lb/>liche Thcilnahmc er auch den vou ihm verwalteten Kirchenämtern
<lb/>widmete, doch seinen anticurialistischcn Bestrebungen und Ansichten
<lb/>nie untreu geworden ist. Andererseits war es die Pfalz, jetzt auch
<lb/>Badisches Besitzthum, gewesen, deren kirchliche Organisation zu
<lb/>den Nuntiaturslreitigkeiten und damit zu den Bad-Emser Verhand- 
<lb/>lungen den Ansloss gab, wo aber auch, namentlich in Heidelberg,
<lb/>die Vertheidiger des Römischen Stuhls und seiner althergebrachten
<lb/>Primatialrechte ihren Rauptsitz hatten, und gerade die Bischöfe von
<lb/>Spei er und Strassburg waren unler den Snffragancn Deutschlands
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0533.tif"
                   n="533"
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               <p>

                  <lb/>Recenäirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halle. 533

<lb/>die ersten gewesen, welche, so viel bekannt, in Einklang mit ihrer
<lb/>Diöcesan-Geistlichkeit, den Projcclcn der Metropoliten jede Mitwir- 
<lb/>kung verweigerten, und deren Widerspruch mehr noch, als die bald
<lb/>darauf eintretenden politischen Ereignisse, diesen erneuerten Ver- 
<lb/>such zu practischer Durchführung des Episcopalsystems scheitern
<lb/>liess. Einklang der Ansicht über die Grundlage des Kirchenregimenls
<lb/>und über das, was der Kirche Noth thue, fand daher die Badische
<lb/>Regierung in den katholischen Districten, weder unter dein Clerus
<lb/>noch im Laienstande, im Leben so wenig als in der Wissenschaft
<lb/>vor, so dass bei der weit verbreiteten Misstimmung, welche die
<lb/>Säcuralisation selbst bei den freier gesinnten Katholiken hatte her-
<lb/>vorrufen müssen, schon dies wahrlich keine leichte Aufgabe war,
<lb/>auch nur die Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten nach den
<lb/>in den einzelnen Diöcesen und Landeslheilen bestehenden Normen
<lb/>in solcher Weise zu leiten, dass die Unzufriedenheit mit den neuen
<lb/>politischen Zuständen sich nicht steigerte. Für eine Reform der Kir- 
<lb/>chenverfassung und eine das ganze Land umfassende Reorganisation,
<lb/>wie sie der Regierung dienlich und nothwendig erschien, war vol- 
<lb/>lends nicht auf allgemeine Beistimmung der katholischen Unterthanen,
<lb/>geistlichen wie weltlichen Standes, zu rechnen, da dem Einen als
<lb/>verwerfliches Festhalten am Buchstaben des canonischen Rechts und
<lb/>an todten Formen der hergebrachten Einrichtung erscheinen mochte,
<lb/>was Andere mit dem Vorwurfe freventlicher Verletzung der wesent- 
<lb/>lichsten Grundlagen des katholischen Kirchenregiments zu stempeln
<lb/>sich berechtigt wie verpflichtet hielten. Die Erfahrung, welche die
<lb/>Badische Regierung seit, dem Anfälle der oberen Markgrafschaft in
<lb/>der Behandlung der katholisch-kirchlichen Verhältnisse gewonnen
<lb/>hatte (11. S. 22.), war allerdings immer schon ein Gewinn, kam aber
<lb/>mehr der laufenden Verwaltung, als solchen legislativen Reformen
<lb/>zu Statten; selbst die eifrigste Mitw irkung der geistlichen Obern des
<lb/>Landes würde, wie hier die Verhältnisse sich gestaltet hallen, das
<lb/>Ziel, nach welchem die Regierung strebte, schwerlich haben errei- 
<lb/>chen lassen. Zu solcher Concurrenz kam es aber nicht; die Regie- 
<lb/>rung sah sich zumTheil genöthigt, zum Th eil mochte sie sich berech- 
<lb/>tigt glauben, die betreffenden kirchlichen Reformen gleich den Maass- 
<lb/>regeln zur politischen Reorganisation des Landes mit völliger Seih-'
<lb/>stündigkeit ins Leben zu rufen, und nicht sowohl auf dem Wege con-
<lb/>cordatmässigcr Einigung als durch einseitige Legislation festzustellen.

<lb/>Der Regierung dies zum Vorwurfe zu machen, sind wir durchaus
<lb/>nicht gemeint. Die damaligen Zustände der Kirche waren überhaupt
</p>

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               <p>

                  <lb/>534 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>völlig anomal und die Bedürfnisse zu dringend, welchen man auf
<lb/>jenem Wege abzuhelfen suchte; ordnungsmässige Regulirung der
<lb/>kirchlichen Angelegenheiten stand, wenn überhaupt damals, wenig- 
<lb/>stens nicht zeitig genug zu hoffen. Wie wenig wir andrerseits be- 
<lb/>haupten mögen, dass in Baden hei Organisation der Staats- und
<lb/>Kirchenverfassung die Grenze zwischen dem den Kirchenobern ge- 
<lb/>bührenden Jus in sacra und dem landesherrlichen Jus circa sacra
<lb/>richtig aufgefasst und scharf gezogen sei, und obwohl dabei manche
<lb/>Rechtsbefugnisse der Kirchengewalt als ausschliessliches Attribut der
<lb/>Staatsgewalt vindicirt, oder doch der letzteren Entscheidung und
<lb/>Mitwirkung als die principale behandelt wurden, dem Principe nach
<lb/>hat wenigstens die Regierung in Kirchensachen keine andere als die
<lb/>kirchenhoheitliche Gewalt für sich verlangt. Was aber der Verf.
<lb/>von Nr. II. in Bezug auf deren Ausübung S. 62. sagt: ,,Für den
<lb/>rechtmässigen Gebrauch ihrer Hoheitsrechte bedarf die Staatsgewalt
<lb/>nicht der Zustimmung der Landesbischöfe; verlangt sie dieselbe, so
<lb/>scheint sie ihre unveräusserlichen Rechte in Zweifel zu stellen, und
<lb/>macht sie davon einen ungeeigneten Gebrauch, so würde die Zustim- 
<lb/>mung der Bischöfe das Unrecht nicht heiligen“, wird man von legis- 
<lb/>lativer Feststellung dieser Rechte in gleichem Maasse, und um so
<lb/>inehr müssen gelten lassen, als es, was auch unser Verf. 8. 84. mit
<lb/>Recht hervorhebt, eitle Hoffnung wäre, dass die Kirche in ihrem
<lb/>Oberhaupte jemals diesen Rechten das Zugeständnis förmlicher Aner- 
<lb/>kennung machen werde, oder dass es über alle zwischen Kirchen-
<lb/>und Staatsgewalt obwaltenden Streitfragen der Art zu vergleichs- 
<lb/>weise!* Feststellung kommen könne. Eben so wenig als jene formale
<lb/>Einseitigkeit der kirchlichen Reorganisation Badens wird man es un- 
<lb/>bedingt tadeln dürfen, wenn, so viel deren materiellen Inhalt betrifft,
<lb/>die Regierung die Josephinische Legislation als Ausgangspunkt und
<lb/>Vorbild feslgehalten hat. Ist doch in kirchlichen Dingen, wie sehr
<lb/>sie auch in das bürgerliche und politische Leben eingreifen oder
<lb/>darauf zurückwirken, das Curialsystem so gut w ie gar keine Rechte
<lb/>der Landesherrschaft, vollends wo diese ausserhalb der katholischen
<lb/>Kirchengemeinschaft steht, einzuräumen geneigt. Ganz abgesehen
<lb/>davon, dass für einen grossen Theil der von Baden neu gewonnenen
<lb/>katholischen Districte jene Gesetzgebung, zwar noch nicht völlig und
<lb/>unbedingt zur Ausführung gekommen war, aber doch formellen Rechts- 
<lb/>bestandes schon genoss, wird selbst eine katholische Regierung (die
<lb/>Bayrische Gesetzgebung dient hierfür zum Belege) bei Feststellung
<lb/>des beiderseitigen Verhältnisses zwischen Kirche und Staat immer
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0535.tif"
                   n="535"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyret zu Halle. 53ä

<lb/>von Grundsätzen sich müssen leiten lassen, welche den Principien
<lb/>der Oesterreichischen Gesetzgebung sich annähern; nur dies wird in
<lb/>protestantischen Ländern nicht ausser Anrechnung bleiben dürfen, dass
<lb/>hier die Stellung der Regierung zur katholischen Kirche eine wesentlich
<lb/>andere ist, wenn auch die landesherrliche Gewalt an sich dieselbe
<lb/>bleibt, möge ihr Inhaber der einen oder anderen Confession ange- 
<lb/>hören, und dass, was in katholischen Ländern bei Oberen und Mit- 
<lb/>gliedern der katholischen Kirche weder Widerspruch findet noch
<lb/>Klage erregt, auf eine gleich willfährige Annahme oder doch gleiche
<lb/>Resignation schwerlich wird rechnen können. Endlich wollen wir
<lb/>es auch nicht in Abrede nehmen, dass auf den Gang, welchen in dem
<lb/>ersten Decennium dieses Jahrhunderts die Gesetzgebung und Verwal- 
<lb/>tung Badens genommen hat, in kirchlicher wie weltlicher Beziehung
<lb/>die Ansicht eingewirkt habe, welche die Basis des Rheinbündischen
<lb/>Staatsrechts bildet; die Ansicht nemlich, dass mit Auflösung des
<lb/>Deutschen Reichs auch die bisherige Landesverfassung alle recht- 
<lb/>liche Bedeutung und bindende Kraft verloren habe, dass damit keines- 
<lb/>wegs bloss Unabhängigkeit vom Kaiser, sondern auch den Unter-
<lb/>thanen gegenüber eine völlig unbeschränkte Souverainetät gewonnen
<lb/>worden sei, welche öffentliches und Privatrecht nach freiestem Er- 
<lb/>messen zu gestalten das eben so unzweifelhafte Recht, als im In- 
<lb/>teresse des Staats und zu Förderung des gemeinen Wohls die Pflicht
<lb/>habe, und von welcher man eine ganz neue Ordnung der Dinge um
<lb/>so unbedenklicher erwartete und forderte, als man eine unbedingte
<lb/>Omoipotenz der Gesetzgebung anzunehmen und diese für die alleinige
<lb/>Quelle alles Rechts zu erachten geneigt war. Unter der Regierung
<lb/>des greisen Carl Friedrich haben zwar, so viel aus den interessan- 
<lb/>ten Mittheilungen sich entnehmen lässt, welche Nebenius. über diese
<lb/>Periode zu machen veranlasst ist (1. 8.20., II. 8. 30. ff ), die Grund- 
<lb/>sätze des alten Deutschen 8taatsrechts immer noch in den höchsten
<lb/>Kreisen der Badischen Beamtenwell Vertreter gefunden; wie man
<lb/>unmittelbar nach der 8äcularisalion wo möglich den neuen Zustand
<lb/>der Dinge, dessen Nothwendigkeit man fühlte, an die Ueberliefc-
<lb/>rungen der früheren Zeit anzuknüpfen bedacht war, so scheinen auch
<lb/>nach erlangter Souverainetät Manche Bedenken getragen zu haben,
<lb/>die Reformen, auf welche die Anhänger des neufranzösischen Sy- 
<lb/>stems drangen, über den Bereich des unmittelbarsten Bedürfnisses
<lb/>zu erstrecken. Seitdem aber der Erbgrossherzog Carl, mit der
<lb/>Adoptivtochter des französischen Gewaltherrschers vermählt, unmit- 
<lb/>telbareren Antheil an der Staatsverwaltung erhielt, gewannen mehr
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0536.tif"
                   n="536"
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               <p>

                  <lb/>536 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>und mehr die Principien der Rheinbunds-Publieisten auch in Baden
<lb/>das Uebergewicht über die Ansicht der „Perücken des Deutschen
<lb/>Reichs“ (II. S. 34.), welche nicht alles, was der Zeit des Deutschen
<lb/>Reichs seinen Ursprung verdankt, als absolut verwerflich und ver- 
<lb/>derblich anerkennen mochten; die ganze Landesverwaltung ward in
<lb/>steigendem Maasse auf einer die niedrigste n Lebenskreise durchdrin- 
<lb/>genden Centralisalion der Geschäfte und auf einem bestimmenden
<lb/>Einflüsse der landesfürstlichen Beamtenwelt basirt, neben welchem
<lb/>der selbständig freien Bewegung der corporativen Elemente im Staats-
<lb/>orgnnismus nur ein sehr beschränkter Raum verblieb. Wer indessen
<lb/>erwägt, wie weil verbreitet zu jener Zeit diese Ansichten waren und
<lb/>wie sie damals eine fast unbestrittene Autorität genossen, wer es
<lb/>weiss, dass erst in neuerer Zeit der Einfluss, welchen die Auflösung
<lb/>des Reichs auf die Landesverfassung üben musste und konnte, in
<lb/>seiner wahren Bedeutung aufgefasst worden ist (II. S. 52.), wird es
<lb/>erklärlich finden, dass auch Baden die Neuerungssucht dieser Leber-
<lb/>gangsperiode erfuhr, und eher könnte es befremden, wenn die neue
<lb/>Landes-Einrichtung sich von dem Einflüsse jener damals herrschen- 
<lb/>den Ideen frei erhallen hätte, als dass diese für einzelne Theile des
<lb/>Staatsorganismus, bald in höherem, bald in geringerem Maasse,
<lb/>bestimmend geworden sind.

<lb/>Weder in dieser Beziehung, noch in Betreff der andern vor- 
<lb/>stehend angedeuteten Puncte wird jedoch dies unberücksichtigt blei- 
<lb/>ben dürfen, dass, was in den damaligen Verhältnissen und Umstän- 
<lb/>den seine, genügende Erklärung findet, darum noch nicht die Berech- 
<lb/>tigung unabänderlichen Fortbestandes in sich trägt. Niemand kann
<lb/>verkennen, welch bedeutender Umschwung in den staatsrechtlichen
<lb/>Ansichten einerseits, in den kirchlichen andrerseits eingetreten ist.
<lb/>Unbedingt diesem zu folgen, wird zwar keiner Regierung zuzu-
<lb/>muthen stehen, da auf beiden Gebieten der Abwege viele sind, die
<lb/>zum Verderben bald des Staats, bald der Kirche, eigentlich beider
<lb/>führen müssten; allseitige Beachtung und reiflichste Erwägung wird
<lb/>aber diesen jetzt herrschenden Ueberzeugungen kein Staatsmann
<lb/>versagen dürfen, möge sein Beruf ein rein weltlicher sein, oder ihm
<lb/>einen Antheil geben an der Leitung der kirchlichen Angelegenheiten.
<lb/>Wie die politische Landes-Organisation, obwohl im wesentlichen aus
<lb/>jener Zeit beibehalten, doch eine andere Bedeutung nicht bloss, son- 
<lb/>dern auch mancherlei Modificationen erhalten hat, seitdem auch in
<lb/>Baden die Vorschrift der Bundesacte zur Herstellung landständischer
<lb/>Verfassung Führte, so dalirt von der Errichtung des Freiburger Erz-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0537.tif"
                   n="537"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halle. 537

<lb/>bislhumS, welche die Katholiken Badens zu Einer Landeskirche ver- 
<lb/>einigte und neben erneutem Anerkenntnisse des Staats ihrer äusseren
<lb/>eorporativen Gemeinschaft die unerlässliche Basis episcopaler Auto- 
<lb/>rität sicherte, für die katholischen Zustände dieses Landes nicht
<lb/>minder eine neue Epoche, für welche freilich nur thörichte Verblen- 
<lb/>dung in dem kirchlichen Organismus des vorigen Jahrhunderts oder
<lb/>gar noch früherer Zeiten Vorbild und Norm suchen wird, unseres
<lb/>Erachtens aber eben so wenig die Grundsätze und Einrichtungen aus
<lb/>der Zeit jenes vicaricllen Interims schlechthin als entscheidend und
<lb/>massgebend werden gelten können. Nicht als Abschluss der kirch- 
<lb/>lichen Organisation, welche seit der Zerstörung der Deutschen Hier- 
<lb/>archie im Regensburger Recesse geboten war und bald darauf überall
<lb/>begann, erscheint uns die nach langen Verhandlungen in Baden wie
<lb/>anderwärts glücklich herbeigeführte Herstellung des Episcopats, son- 
<lb/>dern weit mehr als der Moment, mit welchem eigentlich erst die
<lb/>Möglichkeit einer festen und bleibenden Gestaltung der kirchlichen
<lb/>Landes-Verfassung gegeben war. So wenig wir alle die Forderungen
<lb/>billigen oder für wohlbegründet erachten, welche der Verf. der Be- 
<lb/>schwerdeschrift für seine Glaubensgenossen (oft freilich nur im In- 
<lb/>teresse seiner Barth ei) gestellt hat, so wird man sie doch nicht ohne
<lb/>weiteres als verwerfliche Neuerung und Anfechtung eines wohl- und
<lb/>festbegründeten Rechtszustandes bloss um deshalb zurückweisen dür- 
<lb/>fen, w eil die Einrichtungen, gegen w elche diese Beschw erden gerich- 
<lb/>tet sind, de factq schon längere Zeit bestehen und in der aus der
<lb/>Rheinbundszeit erhaltenen Gesetzgebung eine förmliche Sanction er- 
<lb/>halten haben. Bei aller Wichtigkeit, welche auch wir gerade für
<lb/>öffentliche Verhältnisse der Observanz zu vindiciren gemeint sind
<lb/>(II. S. 6.), können wir gleichwohl dem Ilrn. St.-R. Nebenius darin
<lb/>nicht beipflichten, dass er um den Angriffen und Klagen der Beschwer- 
<lb/>deschrift zu begegnen, auf Herkommen und Besitzstand hinzuweisen
<lb/>sich zu w iederholten Malen (S. 89. 94. 101. 112. 130. 150.) begnügt,
<lb/>welche für die zur Zeit bestehenden Einrichtungen sprächen, in vie- 
<lb/>len Beziehungen aber bei näherer Prüfung doch nur aus den letzten
<lb/>Decennien dutiren. Bei und seit der Herstellung des Landesbisthums
<lb/>ist ja die kirchliche Verfassung fast ununterbrochen Gegenstand der
<lb/>verschiedenartigsten Verhandlungen gewesen, ein Anerkenntnis der
<lb/>gesummten damals Vorgefundenen Einrichtungen somit auf Seiten der
<lb/>Kirche und ihrer Oberen nicht vorhanden; noch weniger aber kann
<lb/>die unmittelbar vorangegangne Zeit entscheiden, wo die katholische
<lb/>Kirche, ihrer ordnungsmässigen Obern beraubt, in wirklichem Nolli-
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0538.tif"
                   n="538"
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               <p>

                  <lb/>538 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>stande sich befand und zu Wahrnehmung ihrer etwanigen Interessen
<lb/>und Rechte fast überall der geeigneten und berufenen Vertreter ent- 
<lb/>behrte, in Erwartung einer besseren Zukunft daher nur dem Unver- 
<lb/>meidlichen sich duldend unterwarf. Eher ist auf das Herkommen der
<lb/>alten markgräfiichen Zeit und auf diejenigen Einrichtungen Gewicht
<lb/>zu legen, welche die Badische Regierung in den neu erworbenen
<lb/>katholischen Districten vorfand (II. S. 26. 27.). Nur hisst sich auch
<lb/>hier nicht verkennen, dass factisch wie politisch die katholische Kirche
<lb/>seit dem Anfänge dieses Jahrh. eine andere Stellung in Baden ge- 
<lb/>wonnen hat, trotz dem dass dies Land schon in den drei letzten
<lb/>Decennien des vorigen zu gemischtem Territorium* geworden war,
<lb/>und dass nach aussen hin, d. b. in Beziehung zum Staate und zu
<lb/>den andern Confessionen, die Verhältnisse der katholischen Kirche
<lb/>je in den einzelnen Ländern und Gebieten sich nach dem Westfä- 
<lb/>lischen Frieden zu verschieden gestaltet haben, bei Verzichtleistung
<lb/>auf diese historische Basis auch zu sehr einer festen Gewähr und
<lb/>Norm entbehren, als dass es nicht, wie entschieden auch die neuere
<lb/>Politik dahin drängt, bedenklich erscheinen müsste, ob ohne wei- 
<lb/>teres der Zustand eines Landestheils, wie wohl und festbegründet
<lb/>immer, zum Maassstabe für eine das ganze .Staatsgebiet umfassende
<lb/>Organisation dienen könne. Bloss um deshalb also, weil die zur
<lb/>Rheinhundszeit erfolgte Feststellung der kirchlichen Landesverfassung
<lb/>seit längerer Zeit schon besteht, und damals entweder nur in gerin*
<lb/>gern Maasse oder vielleicht überall nicht Tadel und Widerspruch ge- 
<lb/>funden hat, und eben so aus dem Grunde allein, weil sich für die
<lb/>Vorschriften und Einrichtungen, auf welchen sie jetzt beruht, in
<lb/>dem Recht anderer Länder oder einer früheren Zeit Analogieen und
<lb/>Vorgänge nachweisen lassen, kann diese Organisation noch nicht
<lb/>unbedingt für gerechtfertigt gelten, aber freilich eben so wenig auch
<lb/>darum allein schon für verwerflich, weil sie nicht auf Vereinbarung
<lb/>mit den Kirchenobern sich stützt, und eines ausdrücklichen oder
<lb/>doch unzweifelhaften Anerkenntnisses derselben entbehrt. Reifliche
<lb/>und unbefangene Prüfung der damals beliebten, später im Ganzen
<lb/>festgehaltenen Organisation der katholischen Landeskirche erscheint
<lb/>vielmehr um so unerlässlicher, als einerseits zwischen den Internis
<lb/>ecclesiasticis, für welche die katholische Kirche mit vollem Rechte
<lb/>Selbständigkeit fordern kann, und zwischen den Externis ecclesiasti- 
<lb/>cis, auf welche das landesherrliche jus circa sacra und die Befug-
<lb/>niss zu einseitiger Normirung des Kirchenstaatsrechts sich beschränkt,
<lb/>eine scharfe Grenze zu ziehen geradehin unmöglich, ein collidircndes
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0539.tif"
                   n="539"
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               <p>

                  <lb/>Reeensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halle. 539

<lb/>Zusammentreffen der kirchlichen und staatlichen Rechte und In«
<lb/>teressen somit unvermeidlich ist, als andrerseits jene Organisation
<lb/>in eine Periode fällt, die weder den Ruhm wahrer Staatsweisheit,
<lb/>noch richtiger Auffassung und vorurtheilsloser Würdigung der kirch- 
<lb/>lich-politischen Verhältnisse ansprechen darf, und mit der Gegenwart,
<lb/>mögen wir auf das Gebiet der Staatsverwaltung unsern Blick beschrän- 
<lb/>ken oder über die kirchliche Verfassung erweitern, bloss die facti- 
<lb/>schen Zustände ins Auge fassen oder die leitenden Grundsätze in
<lb/>Betracht ziehen, sicher nicht gleichgestellt werden kann. IXothwen- 
<lb/>dig und unbedenklich wie eine solche Prüfung ist, liegt sie unseres
<lb/>Erachtens aber auch im Interesse des Staats nicht minder, als in
<lb/>dem der Kirche, deren beider wahres Wohl in gleichem Maasse von
<lb/>möglichster Harmonie beider Gewalten bedingt ist, und wie gering
<lb/>immer anscheinend gerade in unseren Tagen die Aussicht dazu ist,
<lb/>der Hoffnung darf man nicht entsagen, dass ernster Wille und Un- 
<lb/>befangenheit des Urtheils, welche fremde Rechte und Interessen
<lb/>nicht geringer achten als eigene, den Werth äusserer Formen nicht
<lb/>verkennen, ohne gleichwohl diese höher zu stellen, als das Wesen
<lb/>der Sache, und von der Einseitigkeit übertriebener und nutzloser
<lb/>Anforderungen sich in gleicher Weise frei erhalten, jenem schönen,
<lb/>preiswürdigen Ziele, welches der Weisheit der Regierungen und der
<lb/>vielbewährten Klugheit der Hierarchie in der Gegenwart gestellt ist,
<lb/>wenn nicht in unmittelbarster Folgezeit zuführen, doch mehr und
<lb/>mehr annähern werde.

<lb/>III. Eine speciellerc Darlegung der neuen Landes - Organisa- 
<lb/>tion, welche bald nach der Stiftung des Rheinbundes in Baden eintrat,
<lb/>würde uns, da sie hauptsächlich die politische Verfassung und eigent- 
<lb/>liche Landes-Verwaltung betraf, auf ein unsrer Aufgabe fremdes
<lb/>Gebiet führen, andrerseits den Bemerkungen vorgreifen, mit welchen
<lb/>wir, in unmittelbarer Bezugnahme auf die vorliegenden Schriften,
<lb/>einzelne Punkte der kirchlichen Verfassung Badens weiter unten zu
<lb/>beleuchten gesonnen sind. Um indessen für diese Erörterungen eine
<lb/>Grundlage zu gewinnen und die legislative Entwickelung der katho- 
<lb/>lischen Zustände Badens in übersichtlichem Zusammenhänge darzu- 
<lb/>legen, dürfte es nicht undienlich sein, die Hauptmomente der damals
<lb/>ergangenen Organisations-Edicte hervorzuheben und in gedrängtem
<lb/>Schema sowohl die Zusammensetzung als die Ressort-Verhältnisse
<lb/>der verschiedenen Landesbehörden anzudeuten, welchen nach den
<lb/>dort bestehenden Einrichtungen an der Leitung oder Verwaltung der
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0540.tif"
                   n="540"
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               <p>

                  <lb/>540 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>kirchlichen Angelegenheiten eine bald grössere, bald beschränktere
<lb/>Theilnahme zukommt.

<lb/>Die Organisations-Maassregeln, welche gleichzeitig mit dem
<lb/>Erwerbe der säcularisirlen Lande in mehr politischer Beziehung be- 
<lb/>liebt wurden, beschränkten sich, abgesehen von den bereits erwähn- 
<lb/>ten Religions-Assecurationen, im Wesentlichen auf neue Provincial-
<lb/>Einthcilung des Landes (II. S.32.), und auf Errichtung einer beson- 
<lb/>deren „katholischen Kirchen-Commission", welcher das Edict vom
<lb/>4. Febr. 1803. die „Verwaltung aller Staatsrechle in Kirchen- und
<lb/>Schulensachen ", so weit sie „dem landesherrlichen Amte anhängen",
<lb/>übertrug, und Bruchsal, die alte Residenz der Speierschen Bischöfe,
<lb/>zum Sitze anwies. (II. S. 52.) In jener Beziehung suchte man den
<lb/>historischen Zusammenhang der einzelnen Landestheile, und selbst
<lb/>in den Namen der Provinzen die Erinnerung an die früheren Zu- 
<lb/>stände festzuhalten, indem die Pfälzischen Acmter mit dem Speier- 
<lb/>schen Sliftsgebiete zu einer Provinz, der s. g. Pfalzgrafschaft, ver- 
<lb/>bunden wurden, die alten Stammlande als Markgrafschaft, nur durch
<lb/>die unbedeutenden rheinischen Erwerbungen vermehrt, vereinigt
<lb/>blieben, und die neu gewonnenen Besitzungen am Bodensee als s. g.
<lb/>oberes Fürstenthum die dritte Provinz bilden sollten. Eine Neue- 
<lb/>rung dagegen war die Bildung der Kirchen-Commission, mehr in- 
<lb/>dessen für Baden, als für die neuen Lande, da ja im Oester-
<lb/>reichischen eine ähnliche Unterordnung der geistlichen Administra- 
<lb/>tion unter die Aufsicht der Landesbehörden eben so seit längerer
<lb/>Zeit schon bestand, als in der Pfalz, wo das Regierungs-Collegium
<lb/>die jura circa sacra wahrzunehmen hatte, und selbst im Speier- 
<lb/>schen, wie es scheint, eine derartige Einrichtung in dem neben
<lb/>dem bischöflichen Vicariate dort bestehenden geistlichen Rathe
<lb/>sich vorfand. Jedenfalls war es aber eine Neuerung, welche, bei
<lb/>ausschiesslich katholischer Besetzung jener Behörde, den neuen Un-
<lb/>terthanen eine um so grössere Garantie für gebührende Beachtung
<lb/>ihrer besonderen Interessen und Einrichtungen darbot, als gleich- 
<lb/>zeitig dem Geheimen Rathe, als der Landes Centralstelle, Geheime
<lb/>Referendare katholischer Confession beigeordnet wurden (II. 8. 33.),
<lb/>und die Bildung einer besonderen „katholischen Conferenz" in ober- 
<lb/>ster Instanz erfolgte, zur Vorbereitung aller „Gegenstände, welche
<lb/>die Aufrechthaltung der Kirchen Verfassung und des Kirchenguts be- 
<lb/>treifen" und zu möglichster Verhütung solcher Maassregeln, welche
<lb/>„etwa in den reichsgesetzmässigen Stand des Religionslheils Verän- 
<lb/>derungen einführen" könnten (I. 8. 20 ).
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0541.tif"
                   n="541"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt vou Herrn Prof. Br. La&amp;peyres zu Halle. 541

<lb/>Eine völlige Umgestaltung der Landes-Verwaltung nach Fran- 
<lb/>zösischem, insbesondre Westphälischem Vorhilde beabsichtigte im
<lb/>J. 1808. der Minister v. Dalberg, bald nach der Stiftung des Rhein- 
<lb/>bunds an die Spitze der Verwaltung berufen (II. S. 34.) &gt; und begann
<lb/>sie in dem Edict über Organisation der obersten Staatsbehörden vom
<lb/>5. Julv 1808. (u. a. in Winkopp’s Rhein.-Bund. Bd. 7. S.3I2.) mit
<lb/>Aufhebung des Geheimen Raths, an dessen Stelle fünf Ministcrial-
<lb/>Departements, jedoch ohne die bisherige collegialische Verfassung
<lb/>und in entschiedener Unterordnung unter die Centralgewalt des Ca-
<lb/>binets Ministerii, zugleich ein Staatsrath zu consultaliver Vorberei- 
<lb/>tung der Gesetze treten sollten. Die völlige Ausführung seiner wei- 
<lb/>teren Reformpläne hinderte Dalherg’s Rücktritt; zu gross war aber
<lb/>schon in jener Zeit die Verehrung Französischer Staats- und Ver- 
<lb/>waltungs-Weisheit, zu mächtig der Einfluss des Französischen Gew alt- 
<lb/>habers (mit welcher kaum glaublichen Anmassung sich Napoleon
<lb/>und seine Schergen in die innere Verwaltung der angeblich souve- 
<lb/>rainen Rheinbunds-Staaten mischten, darüber giebt Nebcnius S. 34.ff.
<lb/>in ausführlicher Darlegung höchst interessante Belege), als dass in
<lb/>der neuen Landes-Organisation, welche der neue Cabinets-Ministcr
<lb/>Freili. v Reitzenstein unter Mitwirkung des Freih. v. Marschall
<lb/>durch das Constitutions-Edict v. 26- Nov. 1809. und dessen 6 Bei- 
<lb/>lagen (Winkopp Bd. 14. S. 27. 192. 408., u. 15. S. 42. 239.) ins
<lb/>Lehen rief, mehr als geringe Anklänge an die Verwaltungsgrundsätze
<lb/>der früheren Deutschen Zeit sich hätten erhalten können Die Ein- 
<lb/>richtung der 5 Ministcrial Departements blieb unverändert, nur dass
<lb/>das Cabinets-Ministerium als besondres Departement wegficl und zu
<lb/>gemeinsamer Erledigung resp. Vorbereitung der wichtigeren allge- 
<lb/>meinen Angelegenheiten, darunter auch einzelner KirchSnsachen,
<lb/>namentlich der Besetzung der Pfarreien, Decanate, höheren Lehr- 
<lb/>ämter, Ministcrial - Conferenzcn dienen sollten. Näher aber wurde
<lb/>Ressort und innere Einrichtung der einzelnen Ministerien geordnet,
<lb/>von denen das des Innern in 5 besonderen Departements mit eignen
<lb/>Directoren neben der weltlichen auch die kirchliche Landes-Verwal- 
<lb/>tung in der Weise überw iesen erhielt, dass dem katholischen Kirchen-
<lb/>Departement, welches mit erweitertem Ressort, übrigens wie bisher
<lb/>mit collcgialischcr Verfassung und ausschliesslich katholischer Be- 
<lb/>setzung, an die Stelle* der Bruchsaler Kirchen-Commission trat, die
<lb/>obere Aufsicht und Leitung des gcsaminten katholischen Kirchen-,
<lb/>Lehr- und Stiftungs- Wesens zustehen sollte, jedoch nicht bloss unter
<lb/>Vorbehalt der den Ministeria!-Conferenzcn zugewiesenen derartigen
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0542.tif"
                   n="542"
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               <p>

                  <lb/>542 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>Sachen, sondern auch mit der Maassgabe, dass alle wichtigeren
<lb/>Gegenstände, und überhaupt solche, wo es dem Departeinents-Director
<lb/>wegen abweichender Ansicht oder aus sonst einem Grunde dienlich
<lb/>scheinen würde, an das aus dem Minister, dem General-Director und
<lb/>den sämmllichen Departements-Vorständen gebildete General-Dirccto-
<lb/>riurn gelangen mussten, in welchem zwar wieder Mehrheit der Stim- 
<lb/>men entscheiden sollte, aber dem Minister die Ueberweisung an die
<lb/>Ministeria!-Konferenz Vorbehalten blieb. Eine ganz neue Organisa- 
<lb/>tion ward zugleich für die Provincial-Verwaltung beliebt; den zehn
<lb/>Kreisen, in welche, mit Hintansetzung der bisherigen, nur für die
<lb/>Justizverwaltung als Sprengel der Hofgerichte beibehaltenen Landcs-
<lb/>cintheilung, das ganze Staatsgebiet zerfiel, wurden als mittlere
<lb/>Cameral-, Policey- und Regiiuinal-Instanz, übrigens auch mit geist- 
<lb/>lichem wie weltlichem Ressort, s. g. Kreis-Directionen vorgesetzt mit
<lb/>rein bureaukratischcr Einrichtung, indem die den Vorständen bei-
<lb/>geordneten Räthe, abgesehen von den diesen Behörden überwiesenen
<lb/>Civilrcchtssachen, nur ein consultatives Votum erhielten. Mit der
<lb/>Kreiseintheilung ward eine neue Organisation der Aemter verbunden,
<lb/>weniger mit Rücksicht auf die bisherigen Amtsgrenzen, als nach der
<lb/>Seelenzahl, zugleich mit einer Bureau-Verfassung, welche seihst da,
<lb/>wo ausnahmsweise einem Amte mehrere Beamten vorgesetzt wurden,
<lb/>und sogar in Civil- und Criminal-Sachen die Entscheidung lediglich
<lb/>dem ersten Beamten zuwies, übrigens so, dass zwar den städtischen
<lb/>und ländlichen Ortsbehörden, welche gleichfalls eine von der bis- 
<lb/>herigen ganz abweichende Organisation erhielten, gewisse Ange- 
<lb/>legenheiten und Attribute verblieben, im wesentlichen aber alle Ver- 
<lb/>waltungszweige in den Aemtern sich concenlrirten und denselben nur
<lb/>für einzelne Angelegenheiten, (so für das geistliche und weltliche
<lb/>Gefäll- und Rechnungswesen die Amtsrevisorate und Bezirksverrech- 
<lb/>nungen, für die Aufsicht über Kirchen- und Schulwesen die aus den
<lb/>Pfarrern zu besetzenden landesherrlichen Decanate) besondere Behör- 
<lb/>den theils bei-, theils untergeordnet wurden. Die in formeller Hin- 
<lb/>sicht dadurch neu geregelte Landes-Verwaltung vervollständigte aber
<lb/>eine Reihe der wichtigsten, den materiellen Rechtszustand betreffen- 
<lb/>der Verordnungen, welche neben der im J. 1809. bekanntlich in
<lb/>Baden beliebten Einführung des Code Napoleon theils schon früher
<lb/>erlassen waren, theils nach und nach ergingen, und von denen in
<lb/>kirchlicher Beziehung, als besonders erhebliche Ergänzungen des
<lb/>bereits oben erwähnten Conslit.-Edicts über die kirchl. Staatsverfas- 
<lb/>sung des Grossherzogthums vom 14. Mai 1807., das Gesetz über die
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0543.tif"
                   n="543"
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               <p>

                  <lb/>Recensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halle. 543
</p>
               <p>

                  <lb/>Kirchen- und Schulbaulichkciten v. 26. April 1808. und die Verordn,
<lb/>über Ausübung der Kirchenlehnherrlichkeit v. 24. März 1808. nebst
<lb/>deren Deel. v. 14. Mai 1813. u. 28. Dec. 1815., so wie das Regu- 
<lb/>lativ für die Klöster!. Institute v. 16. Sept. 1811. hervorgehoben
<lb/>werden mögen.

<lb/>So fand das J. 1815. die katholischen Zustände Badens in ihren
<lb/>Beziehungen zum Staate und nach der Seite des formellen Geschäfts-
<lb/>Mechanismus hin vollständig geregelt vor, sonst aber freilich die
<lb/>katholische Landeskirche in einer Lage, welche nicht i&gt;loss den cano-
<lb/>nischen Rechtsbestand der vorhandenen Einrichtungen mehr als zwei- 
<lb/>felhaft liess, sondern auch nur in sehr unvollkommener Weise den
<lb/>geistlichen Bedürfnissen der katholischen Unterlhanen zu genügen
<lb/>geeignet war, so lange es noch an der Herstellung eines geordneten
<lb/>Diöcesanregiments, und damit an der unerlässlichen Basis der katho- 
<lb/>lischen Kirchenverfassung fehlte. Die Regierung verkannte weder
<lb/>das dringende Bedürfniss, nach dieser Seite hin für Zurückführung
<lb/>kirchlicher Ordnung zu sorgen, noch die Unvermeidlichkeit desfall-
<lb/>siger Vereinbarung mit dem Römischen Stuhl. Hemmend aber tra- 
<lb/>ten der Erreichung dieses Ziels von vorn herein die bekannten
<lb/>Wessenberg’schen Streitigkeiten (I. 8.30.f., 40 f-, H.8.55—59.),
<lb/>mehr noch die offensichtlich reformistische Tendenz entgegen, in
<lb/>welcher die im J. 1818. zu Frankfurt a. M. mit Würtemberg, Hessen
<lb/>und andern Bundesstaaten eröffneten gemeinschaftlichen Berathungen
<lb/>für die Verhandlungen mit Rom und das davon erhoffte förmliche
<lb/>Concordat eine vorbereitende Basis zu gewinnen suchten. (I. 8. 35. f.
<lb/>11. 8. 60.) Ueber die kirchliche Zulässigkeit und den politischen
<lb/>Werth der Grundsätze und Vorschläge, welche in den bekannten
<lb/>„Grundzügen zu einer Vereinbarung über die Verhältnisse der kathol.
<lb/>Kirche in teutschen Bundesstaaten “ zusammengestellt wurden, und
<lb/>deren wesentlicher Inhalt in Form einer Declaration für die zu Rom
<lb/>im J. 1819. begonnene diplomatische Verhandlung gleichsam als
<lb/>Praeliminarien dienen sollte, wird das Urtheil des Einzelnen je nach
<lb/>seinem religiösen und staatsrechtlichen Standpunkte zu allen Zeiten
<lb/>nicht minder verschieden bleiben, als in Betreff der Frage, ob und
<lb/>wie weit die Idee einer von Rom möglichst unabhängigen, in sich
<lb/>fest gegliederten katholischen Nationalkirche Deutschlands, von wel- 
<lb/>cher unbestreitbar die Repräsentanten jener Bundesstaaten sich lei- 
<lb/>ten Hessen, einerseits dem Interesse des 8taats und der katholischen
<lb/>Kirche selbst entspreche, andrerseits ausführbar sei. Das aber wird,
<lb/>wer nur einigermaßen mit Kirchenrecht und Kirchengeschichte ver-
</p>

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                   n="544"
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               <p>

                  <lb/>544 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>traut ist, nicht in Abrede nehmen mögen, dass zu einem nicht gerin- 
<lb/>gen Theile der Inhalt jener Documentc als wirkliche und wesentliche
<lb/>Neuerung sich darstellt, und noch über die Vorschläge der cpisco-
<lb/>palistischen Canonisten und über die Josephinische Gesetzgebung
<lb/>hinausreicht; wir zweifeln auch, ob die unterhandelnden Regierun- 
<lb/>gen zu irgend einem Zeitpunkte, vollends nach der Römischen Gegen- 
<lb/>note v. 10. Aug. 1819.« sich wirklich und ernstlich der Hoffnung hin- 
<lb/>gegeben haben, cs werde der Römische Stuhl auf solcher Grundlage
<lb/>zu Abschluss fines Concordats geneigt, oder doch zu bestimmen
<lb/>sein. Jedenfalls war das Resultat ein andres. Nur über die neue
<lb/>Diöcesanbegrenzung und die Dotation der Bisthümer kam in der
<lb/>Bulle „Provida solersque e/e." v. 10. Aug. 1821. die Unterhand- 
<lb/>lung z ' ilweisem Abschlüsse, brachte aber zunächst der zum Erz-
</p>
               <p>

                  <lb/>bisthur rciburg vereinigten Badischen Landeskirche nicht einmal
<lb/>den Gewinn, dass die bisherige Vicariatsverwaltung aufhörte, indem
<lb/>die Regierung nicht sofort von der Resignation Wessen b erg’s für
<lb/>den neuen Bischofssthul abstehen mochte, später die Bestätigung des
<lb/>an VV essenberg's Stelle präsentirten Professors Wank er, wie wir
<lb/>jetzt erfahren (II. 8. 61), zu Rom auf Schwierigkeiten stiess und
<lb/>in einer Note v. 27. Febr*. 1823. unbedingt verweigert wurde; weni- 
<lb/>ger vielleicht, weil die Regierung, in bester Absicht ohne Zweifel,
<lb/>doch unbekümmert um die canonischen Wahlformen und die desfalls
<lb/>schon in der Antwort auf die Declaration vom Pabste erhobenen Be- 
<lb/>denken, den drsten Vorschlag zur Candidatur in die Hände der
<lb/>(landesherrlichen?) Decane gelegt hatte, als in Folge davon, dass
<lb/>inzwischen die sämmtliehen Regierungen der oberrheinischen Provinz
<lb/>sich auf Grund der Frankfurter Beschlüsse über den Entwurf einer
<lb/>landesherrlichen Kirchenpragmatik geeinigt, und diesen, was nach
<lb/>den bisherigen Vorgängen allerdings in noch höherem Grade bedenk- 
<lb/>lich erscheinen musste, den designirten Bischöfen, wenn nicht zur
<lb/>Unterzeichnung und förmlichen Approbation als Bedingung der in
<lb/>Aussicht gestellten Würde, doen zu vorläufiger Vergewisserung über
<lb/>deren Ansicht und mit dem Wunsche freiwilliger Adhäsion zugestellt
<lb/>hatten. Dadurch wurde denn auch der weitere Fortgang der Con- 
<lb/>cordats-Verhandlungen gestört, aus welchen man zwar, nach dem
<lb/>unerwünschten Ausgange der zu Rom selbst gepflogenen Negotiationen
<lb/>Vieles ausgeschieden hatte, worüber Einversländniss nicht zu erwar- 
<lb/>ten stand, für welche indessen noch manche Puncte, wie namentlich
<lb/>die Besetzung der Bisthümer und Capitel, übrig blieben, vor deren
<lb/>Erledigung die Bulle v. J. 1821. ohne Bedeutung war.
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0545.tif"
                   n="545"
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               <p>

                  <lb/>Ilecensirt von Herrn Prof. Dr, Laspeyres zu Halle. 545

<lb/>Das Resultat dieser weiteren Verhandlungen liegt bekanntlich
<lb/>in der Bulle Dominici gregis etc,“ v. 11. April 1827. vor;

<lb/>über den Gang dieser Negotiationen, und dass eigentlich nur partiell,
<lb/>gewissermasseu mehr dem formellen Anscheine nach als in Wahrheit
<lb/>eine Uebereinkunft beiderTheile erzielt worden, giebt erst Hr. St.-R.
<lb/>Ncbenius nähere Auskunft. (II. S. 62. 63.). Unferm 16. Juni 1825.
<lb/>nemlich hatte der Römische Stuhl den vereinigten Höfen ein Ulti- 
<lb/>matum zugefertigt, im Wesentlichen den sechs Hunden der späteren
<lb/>Bulle entsprechend. Die vier ersten, über die Bischofswahlen und
<lb/>die Vergebung der Canonicale, nahmen die Regierungen an, indem
<lb/>sie von ihrem ursprünglichen Verlangen zurücktraten, aus den von den
<lb/>Decanen erwählten drei Bisthumscandidaten Einen zu designiren, und in
<lb/>ähnlicher Weise die Canonicate, ausserdem nach freier Wahl die Dom*
<lb/>dccanate zu vergehen; die beiden andern Artikel dagegen über Ein- 
<lb/>richtung der Seminare, so wie über den Verkehr der Bischöfe mit Rom
<lb/>und deren Gerichtsbarkeit wurden in einer gemeinschaftlichen Gegen- 
<lb/>note v. 6* Sept. 1826 unter der Erklärung verworfen, dass man wider
<lb/>diese, wenn sie in die Bulle hinübergenommen würden, zu ausdrück- 
<lb/>lichem Vorbehalte der Souveräoetätsrechte sich genöthigt erachten
<lb/>müsste. Ob zu solcher Erklärung hinlänglicher Grund vorlag, lassen
<lb/>wir dahin gestellt: unseres Erachtens hätte, dass die Erziehung der
<lb/>Cleriker in den Seminarien ,, ad formam decretorum Concilii Tri-
<lb/>dentini“ geschehen sollte, um so eher für unverfänglich gelten
<lb/>können, als schon in der Bulle v. J. 1821. ein ,,seminarium puero- 
<lb/>rum ad praescriptum S. Cone, Tridentini“ ausbedungen und zuge- 
<lb/>sagt war, und so wenig wir andrerseits leugnen wollen, dass unter
<lb/>den „canones nunc vigentesund der „praesens ecclesiae disci- 
<lb/>plina“, nach welchen die bischöfliche Gerichtsbarkeit „pleno jurei(
<lb/>zustehen sollte, die Römische Curie etwas andres gemeint habe, als
<lb/>den in dieser Beziehung dermalen in Baden u. s. w. bestehenden Zu- 
<lb/>stand und die in der Declaration für die bischöflichen Jurisdictions- 
<lb/>rechte gezogenen Grenzen, und wie schwierig oder gar unmöglich
<lb/>es auch gewesen sein mochte, im Einzelnen über Sinn und Bedeu- 
<lb/>tung jener Worte zu völligem Einverständniss zu gelangen, immer
<lb/>will es uns doch bediinken, dass im Vergleiche zu der Fassung des
<lb/>Bayrischen Concordats, w elches im Art. 12. „/-- o regimine diöcesiurn
<lb/>id omneu den Bischöfen gestattete, „quod sive ex declaratione sive
<lb/>ex dispositione S, canonum secundum praesentem et a S, S. adpro-
<lb/>batarn ecclesiae disciplinam competitund gleich den Bischöfen
<lb/>auch dem Clerus und den Laien eine ,,communicatio cum S, S, pror-
<lb/>Krit. .fahrb. f. &lt;1. HW. Jahrg. VI. H. VI. 35
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0546.tif"
                   n="546"
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               <p>

                  <lb/>546 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>sus libera" ausbedang, die obige unbestimmtere Fassung wohl als
<lb/>Berücksichtigung der eigentümlichen Verhältnisse jener Länder,
<lb/>nicht als verfänglicher Vorbehalt hätte gelten können, und dass
<lb/>durch Annahme jenes Artikels schwerlich die Regierungen „ihre
<lb/>Anerkennung einem Systeme“ zu erteilen geschienen hätten, „wor-
<lb/>nach als canon vigens Alles gelten würde, was die Römische Curie
<lb/>dafür erklärt" (II. 8. 63.). Zu ausdrücklicher Reprohation oder der
<lb/>angedrohten förmlichen Verwahrung kam es auch nicht, als jener
<lb/>Erklärung ungeachtet die Rulle v. 11. April 1827. (nach der beglei- 
<lb/>tenden Note v. 6. Jan. 1827., weil doch die Freiheit der Aufnahme
<lb/>oder Weglassung gewissermassen anheimgestellt geblieben wäre und
<lb/>der Römische Hof eine Gefährdung der „legitimen Rechte der Für- 
<lb/>sten" darin nicht finden könne) jene beiden Artikel gleich den vier
<lb/>approbirten enthielt (II. 8. 63. u. 85.). Aber allerdings gab die Ba- 
<lb/>dische Regierung, mit. den übrigen, ihrem Widerspruche die ange- 
<lb/>kündigte Folge, als sie in der Confirmations-Urkunde v. IG. Ocl. 1827.
<lb/>nicht bloss im Allgemeinen erklärte, es solle aus den Bullen nichts
<lb/>abgeleitet oder begründet werden können, „was den Iloheitsrerhten
<lb/>schaden oder Eintrag thun könnte, oder den Landesgesetzen und
<lb/>Regierungs-Verordnungen, den erzbischöflichen und bischöflichen
<lb/>Rechten, oder den Rechten der evangelischen Confession und Kirche
<lb/>entgegen wäre“, sondern auch beide Bullen nur „in so weit“ als
<lb/>angenommen bezeichncte, als dieselben die Bildung der oberrbein.
<lb/>Kirchenprovinz, die Begrenzung, Ausstattung und Einrichtung, so
<lb/>wie die Besetzung der Bisthiimer und Domkapitel zum Gegenstände
<lb/>hätten. Nur war freilich damit für die Unlerthanen, welche jene
<lb/>diplomatischen Verhandlungen nicht kannten, die Annahme, es sei
<lb/>der gesammte sachliche Inhalt der Bullen durch deren Publication
<lb/>zu staatlicher Gültigkeit gediehen, um so weniger ausgeschlossen,
<lb/>als jene beiden Artikel wohl für unter der „Einrichtung der Bis-
<lb/>thümer" mitbegriffen gelten konnten, und so blieb von vorn herein,
<lb/>obwohl die Regierung formell vollkommen in ihrem Rechte war, zu
<lb/>der Misdeulung Anlass oder doch Vorwand, als ob dieselbe den Ver- 
<lb/>trags massig übernommenen Verpflichtungen und gemachten Zuge- 
<lb/>ständnissen (denn dass die Vereinbarung mit Rom, obschon kein
<lb/>förmliches Concordat, doch die Kraft eines Vergleichs und eines
<lb/>einseitiger Rücknahme oder Abänderung nicht unterliegenden Ueber-
<lb/>einkommens habe, erkennt auch Hr. 8t.-R. Nebenius 8. &lt;)0. unum- 
<lb/>wunden an) vollständige Folge zu geben nicht geneigt sei.

<lb/>lieber den Vollzug der Bullen verbreiten sich die vorliegenden
</p>

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                   n="547"
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               <p>

                  <lb/>Rccensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Halle. 547

<lb/>Schriften nicht naher. Neu ist u. W. nur die Mittheilung (II. S. 64.),
<lb/>dass in Bezug auf die Wahl von Personen, welche den Fürsten an- 
<lb/>genehm wären (die allerdings nicht unbedeutungslose Fassung des
<lb/>Preussischen Breve ,fnec minus grataeu ist auch hier von der Curie
<lb/>beliebt, von den Regierungen stillschweigend gebilligt worden), ein
<lb/>besondres päbstlichcs Breve v. 28. Mai 1827. an das Freiburger Dom- 
<lb/>kapitel ergangen ist, dessen Inhalt zwar nicht vollständig, aber doch
<lb/>quoad passum concernentem mitgetheilt wird (II. 8. 87. Note **).
<lb/>Bekannt ist übrigens, dass in Baden schon im October d. J. 1827.
<lb/>sowohl die feierliche Erection des neuen Erzbisthums als die Ein- 
<lb/>weihung und Einführung des dafür designirten Erzbischofs Bernhard
<lb/>Boll, bisher Pfarrers am Freiburger Münster erfolgte; nicht minder,
<lb/>dass, nachdem die Erection und Provision der übrigen oberrheinischen
<lb/>Bisthümer zu Stande gekommen, unterm 30. Januar 1830. die viel- 
<lb/>besprochene, bereits am 27. Novbr. 1827. zu definitiver Redaction
<lb/>, gediehene Verordn, über die Ausübung des obersthoheitlichen Schutz-
<lb/>und Aufsichtsrechts über die katholische Kirche gleichzeitig in allen
<lb/>vereinten Bundesstaaten publicirt wurde.

<lb/>IV. Aeusserlich war damit die langersehnte Reorganisation der
<lb/>katholischen Landeskirche vollendet; zu völliger Beseitigung aller
<lb/>Differenzen zwischen ihr und der Regierung und zu definitiver, allen
<lb/>Ansprüchen und Erwartungen entsprechender Feststellung der kirch- 
<lb/>lichen Verfassung kam es nicht, und konnte es, erwägt man unbe- 
<lb/>fangen die Verhältnisse, auch wohl nicht kommen. Die rechtliche
<lb/>Befugniss der Regierung zum Erlasse jener Kirchen-Pragmatik lässt
<lb/>sich allerdings nicht in Zweifel ziehen, noch verkennen, dass, wenn
<lb/>schon dieselbe über manche Puncte sich erstreckte, welche wie z. B.
<lb/>die Bestimmungen über die Qualitäten der Bisthums- und Canonicats-
<lb/>Candidaten, über die Stellung der Domkapitel zur Diöcesan-Regie- 
<lb/>rung, über die Studien und Prüfungen der Geistlichen u. s. w. vor- 
<lb/>zugsweise die innere Kirchenverfassung betreffen, wenn gleich auch
<lb/>die Regierungen sich keineswegs unbedingt darauf beschränkten,
<lb/>Umfang und Bedeutung des landesherrlichen Jus circa sacra wie die
<lb/>Formen und Modalitäten seiner Ausübung festzustellen, doch dies
<lb/>Gesetz weit mehr als die Frankfurter Beschlüsse und die früheren
<lb/>Entwürfe, dem gemeinen canonischen Rechte sich anschliesst, und
<lb/>die reformatorische Tendenz, welche bei jenen Verhandlungen gelei- 
<lb/>tet hatte, nur noch in schwachen Anklängen bekundet. Aber die
<lb/>strenge, fast starre Consequenz, mit welcher für alle und jede Theile
<lb/>der kirchlichen Verwaltung die Grundprincipien der Kirehenhoheits-

<lb/>35*
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0548.tif"
                   n="548"
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               <p>

                  <lb/>548 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>gewalt durchgeführt worden waren, um für alle Eventualitäten, wie
<lb/>unwahrscheinlich immer, in Zukunft, einen gesetzlichen Anhalt zu
<lb/>den etwa für nolhwendig zu erachtenden Maassregeln zu haben,
<lb/>andrerseits die etwas unbestimmte Fassung, welche Art, Ziel und
<lb/>Grenzen der den Landesbehörden und der Regierung für die kirch- 
<lb/>liche Administration vorbehaltenen Concurrenz nicht mit genügender
<lb/>Sicherheit erkennen liess, würden selbst ohne die früheren Vorgänge
<lb/>nicht verfehlt haben, Bedenken und Besorgnisse sowohl unter den
<lb/>Katholiken des Landes als zu Rom zu erregen. Dazu kam, dass die
<lb/>Kirche sich wohl der nichts weniger als unbillig scheinenden Erwar- 
<lb/>tung hingegeben haben mochte, es würden manche zur Zeit jenes
<lb/>vicariellen Interims getroffenen Verwallungs-Einrichtungen nunmehr
<lb/>nach hergestelltem ordnungsmässigem Diöcesannexus aufhören, oder
<lb/>doch die früheren Organisations-Edicte einer modificirenden Revision
<lb/>unterliegen, während die Regierung ihrerseits alle ihr darin vorbe- 
<lb/>haltenen Gerechtsame mehr oder weniger als unzweifelhafte Aus- 
<lb/>flüsse und Attribute der landesherrlichen Gewalt, und die damals von
<lb/>ihr ins Leben gerufenen Zustände und Einrichtungen als in aller
<lb/>Weise wohl- und rechtsbegründet zu betrachten geneigt, und unver- 
<lb/>rückt festzuhalten um so mehr gemeint war, als den wahren und
<lb/>wesentlichen Interessen der katholischen Unlerthanen dadurch voll- 
<lb/>kommen Genüge zu geschehen schien, dass die Handhabung aller
<lb/>kirchlichen Rechte der Staatsgewalt unverändert dem katholischen
<lb/>Kirchendepartement an vertraut blieb. Befremden kann es daher nicht,
<lb/>wenn der Gegensatz der Ansichten, Wünsche und Hoffnungen bald
<lb/>auch in Differenzen und Beschwerden hervortrat, die katholischer
<lb/>Seits sowohl Nahrung als Unterstützung und anscheinende Rechtfer- 
<lb/>tigung darin fanden, dass die neue Kirchenpragmatik kaum publicirt
<lb/>war, als auch, was freilich nicht überraschen konnte, von Rom aus
<lb/>förmlicher Widerspruch erfolgte, indem die Curie erst durch ein
<lb/>Breve vom 30. Juni 1830. die oberrheinischen Prälaten anwies, die
<lb/>Grundsätze jener Verordnung amtlich zu bekämpfen, dann aber, als
<lb/>deren Vorstellungen erfolglos blieben, sich in einer Note v. 5. Oct.
<lb/>1833. mit ihrer Beschwerde unmittelbar an die vereinigten Höfe
<lb/>wandte (II. 8. 81. u. 95.).

<lb/>Dass die Regierung sich durch diesen doppelten Widerspruch
<lb/>nicht irren, wenigstens nicht zur Zurücknahme der ganzen Verord- 
<lb/>nung bestimmen liess, sondern in ihrer Antwort an den päbstlichen
<lb/>Hof auf eine Beleuchtung der gegen sie erhobenen Beschuldigungen
<lb/>beschränkte, sind wir weit entfernt unbedingt zu tadeln. Denn in
</p>

               <pb facs="2173713_11+1842_0549.tif"
                   n="549"
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               <p>

                  <lb/>Reccnsirt von Herrn Prof. Di\ Laspeyres zu Halle. 549

<lb/>gutem Glauben an ihr vollkommen wohlbegründetes Hecht, und dass
<lb/>sie nur Befugnisse der Kirchenhoheit mit jener Pragmatik gewahrt
<lb/>und beansprucht habe, hat dieselbe zweifelsohne sich befunden, und
<lb/>nicht ohne Grund von der Ansicht sich leiten lassen, dass sie inner- 
<lb/>halb der wahren Grenzen des Jus circa sacra weder eines kirch- 
<lb/>lichen Anerkenntnisses bedürfe, noch etwanigen Widerspruch zu
<lb/>fürchten brauche, vielmehr durch den, in den meisten Puncten sicher
<lb/>ohnehin erfolglosen, Versuch einer Vereinbarung über diese ober- 
<lb/>hoheitlichen Aufsichts- und Schutzrechte nur ihre eigne Unabhängig- 
<lb/>keit gefährden, oder doch in Zweifel zu stellen scheinen würde. Ob
<lb/>aber der Römische Hof wirklich bloss eine formelle Verletzung der
<lb/>Rechte der Kirche in jener Verordnung gefunden, und mehr nur zur
<lb/>Wahrung der Consequenz, weil bisher nie und nirgends das jus
<lb/>majestaticam circa sacra förmlich von Rom aus anerkannt worden
<lb/>sei, jenen Widerspruch erhoben habe, möchten wir bezweifeln, und
<lb/>daraus allein noch nicht folgern (11. S. 95 ), dass der päbstliche
<lb/>Stuhl nach Beantwortung der oben erwähnten Note die Frage ruhen
<lb/>licss, und bei der Wahl des Erzbischofs Demeter von den aus Ver- 
<lb/>sehen und Irrthum des Regierungs-Commissars dabei vorgekommenen
<lb/>formellen Unregelmässigkeiten (II. S. 105 — 108.) keine Veranlas- 
<lb/>sung nahm, die Bestätigung dem Gewählten zu verweigern. Eine
<lb/>andere Frage scheint uns auch, oh nicht doch in dem einen oder an- 
<lb/>dern Puncte jene Pragmatik Bestimmungen enthalte, durch welche
<lb/>unbewusst und wider Willen, aus Unkcnntniss des canonischen Rechts
<lb/>oder ungenügender Würdigung der katholischen Lehre und Disciplin,
<lb/>den wesentlichen Rechten der bischöflichen Gewalt zu nahe getreten
<lb/>werde und in so fern die katholische Kirche auch materiell verletzt
<lb/>oder doch beeinträchtigt sei, ob wirklich diese Verordnung in allen
<lb/>wesentlichen Bestimmungen „auf Grundsätzen über das Verhältnis
<lb/>„des Staats zur Kirche beruht, welche die europäische Ver-
<lb/>„nunft (!?) und eine ganz entschiedene allgemeine Praxis
<lb/>unwiderruflich sanctionirt hat" (II. 8. 94.)? Und verhehlen darf
<lb/>man sich unsers Erachtens nicht, dass in den Verhältnissen der katho- 
<lb/>lischen Kirche zum Staate selbst den blossen Formen ein nicht gerin- 
<lb/>ger Werth beizulegen ist, und letzterer eben so sehr ohne Gefahr
<lb/>das Zugeständnis machen kann, als erstere von ihrem Principe aus
<lb/>darauf wird Bedacht nehmen müssen, in den Formen des kirchlichen
<lb/>Verwaltungs-Organismus wenigstens den Anschein eines selbständigen
<lb/>bischöflichen Kirchenregiments zu wahren. Jedenfalls wäre es, wie
<lb/>wir glauben, für die Regierung unverfänglich gewesen, und würde
</p>

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                   n="550"
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               <p>

                  <lb/>550 Schriften über die katholischen Zustande in Baden.
</p>
               <p>

                  <lb/>auf den geistlichen Stand wie die Gesammtheit der katholischen Un-
<lb/>terthanen eines beruhigenden Eindrucks nicht verfehlt haben , wenn
<lb/>jener doppelte Widerspruch Veranlassung geworden wäre, in offi-
<lb/>cicller Verhandlung mit dem Bischöfe oder auf minder formellem
<lb/>Wege sowohl das neue Gesetz als die ganze rheinbündische Orga- 
<lb/>nisation nach ihren Beziehungen zum Kirchenwesen einer gutacht- 
<lb/>lichen Prüfung zu unterziehen, bei welcher ja die wirkliche Aende-
<lb/>rung, je nach dem Resultate dieser gemeinsamen Erwägung, immer
<lb/>noch dem Ermessen der Regierung anheimgestellt blieb, und zur
<lb/>Wahrung des Princips auch wieder in der Gestalt einseitiger Decla- 
<lb/>ration hätte erfolgen können. Dass der Erzbischof in Folge des
<lb/>Breve vom 30. Juni 1830. auch nicht einmal den Versuch „einer
<lb/>versöhnenden Vermittelung“ machte, sondern der pähsllichen Wei- 
<lb/>sung sofort in der Form entschiedener Remonstration Folge gab, war
<lb/>gewiss ein grosser Fehlgriff (II. 8. 87.); aber um so schöner würde
<lb/>sich der conciliatorische Sinn, welchen hei unvermeidlich gegebner
<lb/>Collision beider Gewalten mit vollstem Recht unser Verf. von deren
<lb/>Organen fordert, bewährt haben, wenn trotz dem die Regierung in
<lb/>der bezeichnten Art zu gegenseitiger Verständigung die Hand gebo- 
<lb/>ten und dadurch bekundet hätte, wie sie, über allem Parlbei-Interesse
<lb/>stehend und frei von aller Einseitigkeit, das wahre Wohl der katho- 
<lb/>lischen Kirche allein vor Augen habe, und zwar ihr eignes Recht
<lb/>vollaus und unbedingt wahren wolle und werde, aber auch nicht
<lb/>mehr als ihr unzweifelhaftes Recht verlange. Doch mag allerdings
<lb/>die politische Constellation jener Jahre, wo auch Baden der Aufre- 
<lb/>gung nicht entging, welche zwar nicht die Existenz der Deutschen
<lb/>Staaten, wenigstens aber die Grundlagen und Formen ihrer Verfas- 
<lb/>sung in Frage zu stellen schien, auf den Entschluss der Regierung
<lb/>mit eingewirkt haben, und es unvermeidlich haben erscheinen lassen,
<lb/>mindestens nach der kirchlichen Seite hin den bisherigen Rechtszu- 
<lb/>stand des Landes unversehrt zu erhalten, und lieber billigen Ansprü- 
<lb/>chen alle Beachtung zu versagen, als der Reformsucht jener Tage
<lb/>ein neues Feld zu eröffnen. Darauf deutet wenigstens das Verhalten
<lb/>der Regierung bei den bekannten Anträgen über Aufhebung des Cö-
<lb/>libats hin, welche im J. 1828. fast einstimmig verworfen, im J. 1831.
<lb/>mit noch grösserer Majorität von der Kammer gebilligt und dem
<lb/>Ministerium zur Verhandlung auf einer Diöccsan-Synode überw iesen
<lb/>wurden, welchen jedoch Folge zu geben die Regierung noch weniger
<lb/>als hei jenem Verlangen des Erzbischofs geneigt war, vielmehr ge- 
<lb/>radezu für Unklugheit erklärte (I. S. 62. 63.). Uebeihaupt scheint
</p>

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                   n="551"
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               <p>

                  <lb/>Reeensirt von Herrn Prof. Dr. Laspeyres zu Hütte. 551

<lb/>uns dies die Stellung, welche in neuerer Zeit die Badische Regie- 
<lb/>rung* in Bezug auf die katholischen Zustände eingenommen hat, dass
<lb/>sie den eignen Reformplänen, welche das Motiv und die Basis der
<lb/>Frankfurter Verhandlungen bildeten, ihrerseits entsagte, mit entschie- 
<lb/>denster Consequenz dagegen das terrilorialistischc Princip festzuhal- 
<lb/>len bestrebt ist, auf welchem aus der Zeit des Rheinbundes her die
<lb/>kirchliche Landesgesetzgebung nicht minder als die Verwaltung be- 
<lb/>ruht. Das erstere leugnet zwar derVerf. der Beschwerdeschrift und
<lb/>will überall in dem Benehmen der obersten Landesbehörden Spuren
<lb/>bald protestantisch-propagandistischer, bald katholisch-reformistischer
<lb/>Bestrebungen entdecken; jenes z. B. in der der antikatholischen Presse
<lb/>zugestandenen grösseren Censuruiiide (I. S. 102 ), in der Reichliu-
<lb/>Meldegg’schcn und Gemmingen - Hennhöfer’schen Angelegenheit (L
<lb/>S. 44. f. u. 57. f.); dieses in der Art, wie Anhänger episcopaiistischer
<lb/>Ansichten bald, wie z. B. Amann gegen Einschrilte der geistlichen
<lb/>Behörden vertreten, bald zu einflussreichen Aemtern, insbesondre in
<lb/>den katholischen Kirchenrath befördert würden (I. S. 27. 51.), nicht
<lb/>minder darin, dass die Regierung den im J. 1838. gestifteten Schaf- 
<lb/>häuser Verein, wie offenkundig er unter dem Anscheine freier Be- 
<lb/>sprechung der katholischen Kirchenangelegenheiten nichts anderes
<lb/>als Reformen des Cultus und der Verfassung bezwecke, nicht bloss
<lb/>nicht verboten, sondern gegen die in hi bi toris eben und dehortatori-
<lb/>schcn Maassregeln des Ordinariats in Schutz genommen habe (I.
<lb/>S. 83 — 88.), dass dem in neuerer Zeit, in Folge der Cöiner Wirren
<lb/>lautgewordenen Verlangen nach Berufung von Diöcesan- und Provin-
<lb/>cial-Synoden und den darauf gerichteten Kammer- und sonstigen
<lb/>Anträgen nicht entschieden genug entgegengewirkt werde (I. S.89.1.).
<lb/>Indessen auch ohne die Widerlegungen und Berichtigungen der Gegen- 
<lb/>schrift fühlt man sogleich die gehässige Uebertreibung durch, wel- 
<lb/>cher Nichtbeachtung und Nichtbeförderung ullracurialislischer For- 
<lb/>derungen und Tendenzen als planmässige Untergrabung der hierar- 
<lb/>chischen Grundlagen erscheint, und gewinnt die Ueberzeugung, dass
<lb/>die Regierung, wenn ihre Maassnahmen auch nicht überall unbedingte
<lb/>Billigung verdienen mögen, doch entschieden bestrebt sei, gegenüber
<lb/>den kirchlichen Bewegungen der Gegenwart zwischen den inneren
<lb/>Partheiungen der katholischen Kirche den Standpunkt völliger Neutra- 
<lb/>lität zu behaupten. Billigen wird dies jeder müssen. Eine innere
<lb/>Reform der katholischen Kirche mag sie immerhin auch für den Staat
<lb/>in seinen Verhältnissen zur Römischen Curie als wünschenswert!» gel- 
<lb/>ten, wird nur im Innern der Kirche und aus ihr selbst heraus sich
</p>

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                   n="552"
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               <p>

                  <lb/>552 Schriften über die katholischen Zustände in Baden.

<lb/>init der Hoffnung glücklichen Erfolges und dauerhaften Bestandes
<lb/>entwickeln können; die Regierungen, vollends die protestantischen,
<lb/>müssen dies als ein Gebiet anerkennen, in welches ihre rechtliche
<lb/>Gewalt nicht hineinreicht, und wo ihre Einmischung, überhaupt jedes
<lb/>äussere Mittel nur hemmen, nicht fördern würde, wo dadurch nur
<lb/>Unfriede und Hass zu ernten ist, so lange der althergebrachte Besitz- 
<lb/>stand der Römischen Curie in der religiösen Ueberzeugung von der
<lb/>Unerlässlichkeit primatialer Oberleitung eine unangreifbare Schutz- 
<lb/>wehr findet. Nur seine eignen Rechte hat der Staat gegen An-
<lb/>massung und Eingriff, woher sie auch kommen, mit aller Macht zu
<lb/>wahren, welche ihm zu Gebote steht, die innere Entwickelung da- 
<lb/>gegen des kirchlichen Lebens und die Reform der inneren Kirchen- 
<lb/>verfassung dem anheimzustellen, welcher aller Kirchen und aller
<lb/>Staaten Herr und Lenker ist. Kein andres Princip kann und darf
<lb/>die weltliche Macht leiten, wie nahe auch ihr eignes Interesse von
<lb/>den katholischen Kirchenangelegenheiten berührt wird, und wie
<lb/>wenig sie ihre unterstützende Autorität den kirchlichen Interessen
<lb/>wird entziehen mögen, als das völliger Selbständigkeit und Unab- 
<lb/>hängigkeit auf dem ihr anvertrauten Gebiete des politischen und bür- 
<lb/>gerlichen Lebens; in diesem Sinne wird und muss das territorialisti-
<lb/>sche Princip, welches die Ereignisse der neueren Zeit zu voller Aus- 
<lb/>bildung geführt haben, die Basis bleiben für das gegenseitige Vcr-
<lb/>hültniss des Staats und der Hierarchie. Aber Recht zu gewähren
<lb/>und zu üben ist nicht minder Pflicht der weltlichen Obrigkeit, als
<lb/>das eigne Recht zu behaupten; unter dem Scheine allseitiger Ver- 
<lb/>teidigung des Gebiets eigner Berechtigung darf den wohlbegrün- 
<lb/>deten Befugnissen der kirchlichen Gewalt und ihrer ungehemmten
<lb/>Thätigkeit auf dem ihr angewiesenen Gebiet weder Abbruch noch
<lb/>Eintrag geschehen. Unbefangener Würdigung der factischen Zu- 
<lb/>stände wie der von kirchlicher Seite geltend gemachten Wünsche
<lb/>wird sich die Staatsgewalt so wenig entziehen, als den für wohlbe- 
<lb/>gründet anerkannten Ansprüchen, unter bereitwilligstem Verzicht auf
<lb/>bisher geübte Befugnisse, ungeschmälerte Befriedigung versagen
<lb/>dürfen; denn nie kann für sich allein Besitz als Bew eis des Rechts
<lb/>gelten oder guter Glaube Unrecht in Recht wandeln.
</p>

            </div>
         </div>
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            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0553--><p/>
            <p>

               <lb/>553
</p>
            <p>

               <lb/>II. Anzeigen.

<lb/>Die juristische Fakultät der Universität zu Berlin, seit der
<lb/>Berufung des Herrn von Savignv bis zur Niederlegung seines
<lb/>akademischen Amtes, und deren erforderliche Umgestaltung.
<lb/>Berlin, 1842.

<lb/>In den öffentlichen Blattern, welche sich bisher über diese Bro- 
<lb/>schüre haben vernehmen lassen, ist der Verf. derselben ganz und
<lb/>gar missverstanden worden und ihm grosses Unrecht geschehen, —
<lb/>freilich nicht ganz ohne seine Schuld. Man hat geglaubt, die Ten- 
<lb/>denz des Verfs. sey eine ernstliche, er ziehe wirklich gegen die
<lb/>Vertreter derjenigen wissenschaftlichen Richtung, welche er die
<lb/>historische Schule nennt, zu Felde, seine Absicht sey in der That
<lb/>auf eine Umgestaltung der Berliner Facultät gerichtet, bei welcher
<lb/>jene Richtung verdrängt und einem anderen Princip die Herrschaft
<lb/>eingeräumt werden solle. Weit gefehlt! Die Schrift ist das Erzeug-
<lb/>niss eines losen Schalks, dessen einziges Bestreben dahin geht, Die- 
<lb/>jenigen, welche sich der sog. historischen Schule als Jünger einer
<lb/>sog. philosophischen Weisheit entgegengestellt haben, lächerlich zu
<lb/>machen und dadurch, dass er zum Schein einen in ihrem Sinne ge- 
<lb/>haltenen Plan zur Umgestaltung jener Facultät entwirft, durch die
<lb/>That zu zeigen, wohin es führen würde, wenn man sich ihnen in
<lb/>die Arme werfen wollte. Sieg der historischen Schule! das ist sein
<lb/>Losungswort. — Aber, wird man einwenden, die Schrift athmet doch
<lb/>vom Anfang bis zum Ende nur Hass gegen die historische Schule.—
<lb/>Das ist eben dcrPunct, bei welchem Ref. den Verf., in Betreff jenes
<lb/>Missverständnisses, nicht ganz von Schuld freisprechen kann. Man
<lb/>erzählt sich von einem grossen Schauspieler, er habe, wenn er den
<lb/>König Lear gespielt, sich so sehr in diese Rolle hincingcdacht, dass
<lb/>er am Ende sich selbst vergessen und geglaubt hätte, er sey wirk- 
<lb/>lich Lear. In ähnlicher Weise ist es unserem V erf. ergangen. Er
<lb/>hat, um die Rolle eines Gegners der sog. historischen Schule ganz
<lb/>durchführen zu können und die Täuschung möglichst zu vollenden,
<lb/>Alles, was die Widersacher jener Schule gegen dieselbe zu Markte
<lb/>gebracht, gelesen und wieder gelesen, er bat sich in ihre Ideen ganz
<lb/>versenkt, gewiss hat er manchen schönen Tag, vielleicht selbst Nächte
<lb/>dazu gebraucht, um sich zu eigen zu machen, was „der preussische
<lb/>Jurist" und dessen Genossen bei Gelegenheit des berüchtigten Besitz- 
<lb/>streits der undankbaren Mitwelt zum Besten gegeben haben, — die
<lb/>magische Kraft dieser Studien hat auch hier ihren Zauber geübt, —
<lb/>der V erf. hat sich zuletzt selbst für „den preussischcn Juristen " und
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0554.tif"
                n="554"
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            <p>

               <lb/>554
</p>
            <p>

               <lb/>Die j aris tische Fakultät der Univ. zu Berlin.

<lb/>für einen Bcsitzling gehalten, und nur mit der Zunge eines solchen
<lb/>gesprochen. Es lässt sieh nicht leugnen, dass hierin eine nicht ge- 
<lb/>wöhnliche Darstellungsgabe sich offenbart habe, — aber ein jeder
<lb/>Spass muss seine Grenzen haben. Der Verf. hat sich Missdeu- 
<lb/>tungen ausgesetzt; der Zweck seiner Schrift ist verkannt worden;
<lb/>er hat zwar die Freude gehabt, die Grösse seines Histrionentalents
<lb/>zu erproben, aber Das, worum es ihm eigentlich zu thun war, ist
<lb/>darüber verloren gegangen. Seinen scheinbaren Ernst hat man so
<lb/>sehr für Ernst genommen, dass man die köstlichen Funken des Humors,
<lb/>welche doch unwillkührlich hier und da hervorspringen, über dem
<lb/>grauem Gewände, in welches sich der Satvriker gehüllt, ganz über- 
<lb/>sehen hat. — Aber man wird fragen, woher dem Ref. ^die Kunde
<lb/>von des Verfs. wahrer Intention geworden sey. Die Antwort auf
<lb/>diese Frage ist sehr leicht; Ref. braucht nur einen kurzen Lieberblick
<lb/>über den Inhalt der Schrift zu geben und dabei besonders die von
<lb/>Anderen ohne Zweifel bisher übersehenen Stellen, wo der Schalk
<lb/>durchblickt, hervorzuheben. Dann mag der Leser sich aufs Gewissen
<lb/>fragen: ob er cs für möglich halte, dass das Ganze mehr als ein

<lb/>loser Scherz sey, dass wirklich Jemand im Ernste den Gedanken zu
<lb/>einem solchen Plane fassen könne, wie der Verf. ihn hingestellt hat.
<lb/>Das argumentum ab absurdo wird die Antwort erleichtern.

<lb/>Nach einer kurzen Vorrede langt der Verf. ohne grosse Umwege
<lb/>sofort bei der historischen Schule an. Alles, was „der preussische
<lb/>Jurist" und dessen Geistesverwandte schon früher dieser Schule nach- 
<lb/>gesagt haben, — aber auch kein Wort weiter — ist vom Verf. mit
<lb/>erstaunlichem Fleisse excerpirt und in geschickter Verbindung zu- 
<lb/>sammengestellt worden. Wir lesen also wieder, dass jene Schule
<lb/>„aus dem Uebergreifen der römischen Sprach- und Alterthumskunde
<lb/>in die juristische Fakultät" hervorgegangen sey, dass sie ,,fortwäh- 
<lb/>rend gegen eine apriorische Jurisprudenz gekämpft habe, die gar
<lb/>nicht vorhanden", dass ihr Gegner Thibaut „der. wahrhaft histo- 
<lb/>rische Jurist" gewesen sey, dass, nachdem dessen Antrag auf Ab- 
<lb/>fassung eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Acten
<lb/>gelegt worden, „die Einheit der juristischen Bildung nur insofern
<lb/>aufrecht erhalten worden sey, als die Rechtslehrer sich wenig um
<lb/>die neueren Gesetzgebungen gekümmert, und nach wie vor ihre Vor- 
<lb/>träge so gehalten hätten, als ob das gemeine deutsche Recht noch
<lb/>fortwährend allgemeine Geltung hätte", „dass die Rechtswissenschaft
<lb/>sich mehr und mehr in eine blosse Kunde der Rechtsalterlhümcr ver- 
<lb/>wandelt habe", dass die historische Rechtsschule „sich mit der fixen
<lb/>Idee der Wiederherstellung des Zeitalters der classischen römischen
<lb/>Juristen und der Rechtsfortbildung durch die gelehrte Juristenzunft
<lb/>und eine der römischen Prä tu r nachgebildete Magistratur getragen
<lb/>habe", dass „ihre Arbeit nur'noch im äusserlichen Zusammentragen
<lb/>historischen Materials bestanden, das nur in so weit dankenswert!»
<lb/>gewesen, als aus eignen Mitteln nichts hinzugelhan gewesen, weil
<lb/>sonst ohne den leitenden wahrhaft historischen Gedanken, die will-
<lb/>kührlichste Verwendung desselben eingetreten scyu würde", dass
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0555.tif"
                n="555"
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            <p>

               <lb/>555
</p>
            <p>

               <lb/>Die juristische Fakultät der Univ. zu Berlin.

<lb/>„dieser gänzlichen Entgeistigung der juristischen Fakultät“ die Be- 
<lb/>rufung Hegel’S nach Berlin entgegengewirkt habe, dass mit Gans
<lb/>„der Gegner in die juristische Fakultät selbst eingedrungen" sey,
<lb/>und dass dieser den Entschluss gefasst habe, „den Angriff auf die
<lb/>grossartigste Weise dadurch zu machen, dass er das leistete, was
<lb/>eine wahrhaft historische Schule zu leisten hätte, indem er eine
<lb/>Rechtsgeschichte vom philosophischen Standpunkte aus unternommen."
<lb/>Nachdem der Verf. so auf den Urfeind der historischen Schule ge- 
<lb/>kommen, ergreift er, des Zusammentragens der Sentenzen kleinerer
<lb/>Gegner überdrüssig, die Gelegenheit, mit den Worten von Gans den
<lb/>scheinbaren Kampf gegen jene Schule fortzusetzen. Er lässt 8.14—
<lb/>20. eine Stelle aus dessen System des röm. Civilrechts wörtlich ab-
<lb/>drucken. Dann bemerkt er weiter, „Gans habe als akademischer
<lb/>Lehrer die grosse Aufgabe gelöst, die Rechtswissenschaft wiederum
<lb/>mit der Philosophie zu versöhnen", aber während so „die Philoso- 
<lb/>phie der Einseitigkeit der historischen Schule entgegengewirkt habe,
<lb/>habe diese selbst einen Fortschritt zum Bessern dadurch gemacht, dass
<lb/>sie in sich selber in mehrere Theile zerfallen sey", die Germanisten
<lb/>und Kanonisten hätten „gleich einseitig wie die Romanisten, nur auf
<lb/>Wiederherstellung des germanischen und des kanonischen Rechts
<lb/>gedacht", auch im öffentlichen Recht habe man ,,von der Wieder- 
<lb/>herstellung der deutschen Territorialverfassung geträumt", die histo- 
<lb/>rische Schule habe „alle diese Richtungen als ihre Kinder in ihren
<lb/>Schooss aufnehmen müssen", „damit sey ihr schädlicher Einfluss auf
<lb/>die Gesetzgebung gebrochen worden, indem diese verschiedenen
<lb/>Richtungen innerhalb derselben Schule einander seihst entgegengear- 
<lb/>beitet hätten", aber „die Germanisten hätten sich mehr und mehr
<lb/>von der Einseitigkeit der historischen Schule entfernt", auch „mit
<lb/>der Philosophie sich zu befreunden angefangen", und ständen jetzt
<lb/>„den Romanisten schon fast feindlich gegenüber." „Den Ausbruch
<lb/>eines wirklichen Kampfes habe zwar v. Savignv dadurch zu besei- 
<lb/>tigen gesucht", dass er sich in der Vorrede zu seinem System gegen
<lb/>die Einseitigkeit erklärt habe, welche das römische Recht ohne Rück- 
<lb/>sicht auf dessen Modificationen durch das kanonische Recht und die
<lb/>germanische Rechtssitte mit besonderer Vorliebe behandle, und dass
<lb/>er „den Prof. Stahl unter seinen Schutz genommen." „Beide
<lb/>Maassnahmen seyen aber weder geeignet noch im Stande gewesen,
<lb/>den hereinbrechenden Sturm zu beschwören." Der Krieg habe der
<lb/>historischen Schule auch von aussen gedroht. „Es hätte sich näm- 
<lb/>lich das von ihr verachtete und misshandelte preussischc Recht, durch
<lb/>Vermittelung der Philosophie zur Wissenschaft mächtig empörgear- 
<lb/>beitet. Diese habe nicht mehr bloss zum Angriff bereit gestanden,
<lb/>sondern schon der historischen Schule empfindliche Niederlagen her- 
<lb/>gebracht, so dass sie von derselben das Schlimmste zu fürchten ge- 
<lb/>habt habe. Die Wissenschaft des preussischcn Rechts sey in kurzer
<lb/>Zeit kräftig herangewachsen und führe das Heer der jüngeren Prak- 
<lb/>tiker." Sie fordere ,, Umbildung der juristischen Fakultät." Diese
<lb/>Umbildung werde freilich immer nur „eine vermittelnde zwischen
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0556.tif"
                n="556"
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            <p>

               <lb/>556
</p>
            <p>

               <lb/>Dic juristische Fakultät der Univ. zu Berlin.

<lb/>den beiden Aeussersten der Alleinherrschaft des gemeinen Rechts
<lb/>und der Unterdrückung des vaterländischen sein können, weil sonst
<lb/>die preussischen Rechtsfakulläten ihre Stellung als Bildungsanstalten
<lb/>für die Juristen aller deutschen Staaten aufgeben, und damit leicht
<lb/>ihre wissenschaftliche Bedeutung verlieren würden. Das gemeine
<lb/>Recht werde daher fortdauernd gelehrt werden müssen, aber nicht
<lb/>als gemeines Recht d. i. Hülfsrecht für alle zum vormaligen deutschen
<lb/>Reiche gehörigen Länder, sondern als historische Grundlage der
<lb/>besonderen Gesetzgebungen der einzelnen deutschen Staaten. Die
<lb/>Gesetzbücher, aus welchen das gemeine Recht seine gesetzlichen
<lb/>Bestimmungen geschöpft habe, seyen gegenwärtig herabgesetzt zu
<lb/>rechtsgeschichtlichen Quellen.46 Dagegen seyen „mannigfache Vor- 
<lb/>träge über das preussische Recht erforderlich.46 „Erst wenn die
<lb/>Fakultät diese Umgestaltung erhalten habe, erst dann sey die histo- 
<lb/>rische Rechtsschule gründlich besiegt und ihr schädlicher Einfluss
<lb/>auf den Rechtsunterricht gänzlich beseitigt.44 — Die nächstfol- 
<lb/>genden Sätze muss Ref. in ihrer Vollständigkeit wörtlich inittheilen,
<lb/>er ist dies dem Verf. schuldig, dessen satyrisches Talent sich hier
<lb/>mehr, als in allem Bisherigen, kund giebt; auch sind r»ie gerade
<lb/>am meisten geeignet, der Aufopferung des Verfs., der sein besseres
<lb/>Wissen verleugnend die Maske der schnödesten Ignoranz angenom- 
<lb/>men, um die Gegner der historischen Schule zu persifliren, die ver- 
<lb/>diente Anerkennung zuzuwenden.

<lb/>,,Zu einer solchen Umgestaltung aber hat die historische Schule selbst un-
<lb/>* bewusst und wider ihren Willen Alles vorbereitet. Sie ist ein unwillkühr-
<lb/>liehes Krzeugniss des Zeitgeistes, und war nur Mittel, während sie Zweck
<lb/>zu sein glaubte. Nach der durch die Aufhebung des deutschen Reiches er- 
<lb/>folgten Vernichtung des gemeinen deutschen Rechtes, hatte dieses nur noch
<lb/>geschichtliches Interesse, ein dogmatischer Vertrag über dasselbe, als Ober
<lb/>ein noch geltendes Recht, war daher nicht mehr an der Zeit, es musste des- 
<lb/>halb aufgelöst werden in seine Klemente, das römische, kanonische und
<lb/>germanische Recht, und diese mussten für sich vom rechtsgeschichtlichen
<lb/>Standpunkte aus behandelt werden. Diese Auflösung brachte die historische
<lb/>Schule zu Stande, es war ihr aber, wegen mangelnder philosophischer Bil- 
<lb/>dung nicht gegeben, die Klemente in ihrer Kigenlhümlichkeit zu erfassen
<lb/>und eine wahrhafte Rechtsgeschichte zu begründen. Auch wusste sie nicht,
<lb/>was sie that, indem sie die Meinung hegte, dass durch die Erforschung der
<lb/>Quellen des gemeinen Rechts, dieses sich in einer denselben entsprechenden
<lb/>Form würde wieder herstellen lassen. Der Geist der Zeit.aber war längst,
<lb/>über das gemeine Recht hinaus, und hatte zuerst in dem Allgemeinen
<lb/>preussischen Fand,echt eine neue Gestalt gewonnen. Fast in allen deut- 
<lb/>schen Staaten sind seitdem neue Gesetzbücher entstanden. Fin dogma- 
<lb/>tischer Vortrag über das vormalige gemeine Recht ist daher ein Anachronis- 
<lb/>mus, und durch die auflösenden Bemühungen der historischen Schule seihst
<lb/>fast eine Unmöglichkeit geworden. Damit hat dieselbe die ihr vom Zeit- 
<lb/>geiste gestellte Aufgabe gelöst. Zum äusseren Zeichen der Vollendung
<lb/>dieser Periode hat denn auch gegenwärtig ihr Haupt, Herr v. Savigny,
<lb/>sein Amt als öffentlicher Lehrer niedergelegt, nachdem er noch durch sein
<lb/>neustes Werk „„System des heutigen römischen Rechts““ hauptsächlich
<lb/>die Richtigkeit unserer Behauptung bewiesen, dass eine dogmatische Dar- 
<lb/>stellung des gemeinen Rechts zur Unmöglichkeit geworden ist, da solche
<lb/>sich ihm unter der Hand in Rechtsgeschichte verwandelt hat?4

<lb/>Nun rückt der Verf. dem Hauptstück seiner Satyre näher. Die
<lb/>juristische Facultäl muss also umgeslaltel werden. Aber ,,wo plötz-
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0557.tif"
                n="557"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0557--><p/>
            <p>

               <lb/>Riedel, K. L. v. Haller’s staalsrcclill. Grundsätze. 557

<lb/>lieh die tauglichen Lehrer hernehmen?u Nichts leichter, wie das.
<lb/>„Man lege nur den Obergerichts-Assessoren " [wie boshaft! — Man
<lb/>erinnere sich, dass „der preussischc Jurist " als ein solcher Assessor
<lb/>erkannt worden ist,] „unter gewissen, zur Bekundung ihrer Lehrfähig- 
<lb/>keit dienenden Bedingungen, das Hecht zum öffentlichen Lehren bei,
<lb/>und es wird sich theils aus diesen, thcils auch aus höheren Beamten,
<lb/>bald eine grosse Anzahl tüchtiger Lehrer hervorthun, die frisches
<lb/>Leben in die Hechtswissenschaft bringen." Aber wie soll die neue
<lb/>Facultät gestaltet werden? „Sollte zu der Zahl der bisherigen
<lb/>Professuren keine neue hinzutreten, so würden wir es für angemes- 
<lb/>sen halten, solche folgendermassen zu vertheilen: 1) für die römische
<lb/>Hechtsgeschichte, 2) für die deutsche Hechtsgeschichte, 3) für das
<lb/>preussischc Privatrecht, 4) für das preussischc Criminalrecht, 5) für
<lb/>das preussischc Kirchenrecht und 0) für das preussischc Staatsrecht.u
<lb/>Alles Uebrige muss den ausserordentlichen Professoren anheimfallen,
<lb/>auch die Pandecten, da das gemeine Hecht „noch in manchen 1 hei- 
<lb/>len des Staats als Provinzialrecht Geltung hat", „auch noch in ein- 
<lb/>zelnen deutschen Staaten nicht durch neue Gesetzbücher ersetzt ist."
<lb/>„In dieser Anordnung würde die Berliner juristische Fakultät sich
<lb/>als Central- und Muster-Fakultät für die übrigen Universitäten nicht
<lb/>nur Preussens sondern auch Deutschlands darstellen, da für alle all- 
<lb/>gemeinen Bedürfnisse, insbesondere aber auch für die der vaterlän- 
<lb/>dischen Juristen gesorgt wäre." — Der Leser wird glauben, hiermit
<lb/>habe die Persiflage des Verfs. ihren Böhepunct erreicht; — aber nein!
<lb/>er hat seine Maske zu lieb gewonnen, er ist eifersüchtig darauf, dass
<lb/>man ihn durchschauen könnte, statt sich am Schlüsse zu demaskiren
<lb/>und in das herzliche Lachen des Lesers einzustimmen, nimmt er noch
<lb/>ein Mal die ganze Kraft seiner Kunst zusammen und versichert mit
<lb/>der ernsthaftesten Miene von der Welt S. 32., sein Vorschlag scy
<lb/>nicht etwa „ein abentheuerlicher." R. Schneider.
</p>
            <p>

               <lb/>Karl Ludw. v. Haller’s staatsrechtliche Grundsätze. Nach
<lb/>dessen Restauration der Staatswissenschaft bearbeitet u. beleuchtet
<lb/>von JDr. Karl Riedel. — A.u.d.T.: Bibliothek für moderne
<lb/>Politik u. Staatswissenschaft. Hcrausg. von Mir. K. Riedel.
<lb/>2tes Heft: v. Haller’s staatsrechtl. Grundsätze. Darmstadt, 1842.

<lb/>Die Idee, welche der Sammlung zum Grunde liegt, deren zwei- 
<lb/>tes Heft Gegenstand dieser Anzeige ist, kann nur gebilligt werden.
<lb/>Soll politische Bildung, welche in Deutschland noch so sehr vermisst
<lb/>wird, und wahre Verständigung über die Aufgaben unserer Staatsent- 
<lb/>wicklung im Volke verbreitet werden, so ist es nothwendig ihm die- 
<lb/>jenigen Schriftsteller näher zu bringen, welche als Repräsentanten
<lb/>heutiger politischer Richtungen gelten können oder deren Ideen sonst
<lb/>auf die Gegenwart von Einfluss gewesen sind. Wenn nun der Herausg.
<lb/>zu diesem Behufe im ersten Heft seiner Sammlung Macchiavelli’s
<lb/>Fürst mitgctheilt hat, so ist von ihm aus nahe liegenden Gründen
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0558.tif"
                n="558"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0558"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0558--><p/>
            <p>

               <lb/>558
</p>
            <p>

               <lb/>Justinianis Institutionen in Reimen von Recht.
</p>
            <p>

               <lb/>nicht minder passend in diesem zweiten Hefte Hall er’s Restauration
<lb/>der Staatswissenschaft gewählt worden. Er leitet die derselben
<lb/>entlehnte Darstellung durch eine kritische Betrachtung ihrer Grund-
<lb/>principien ein, welche die Hauptgebrechen derselben hervorhebt und
<lb/>in kräftiger Sprache zurückweist. Dann folgen die staatsrechtlichen
<lb/>Grundsätze Haller’s selbst in einem Auszug aus dessen genanntem
<lb/>Werke und darunter hier und da kurze Anmerkungen des Heraus- 
<lb/>gebers. Der Auszug ist recht einsichtsvoll abgefasst und gewährt
<lb/>eine sehr gute Gebersicht der Haller’schen Principien. Die Anmer- 
<lb/>kungen sind im Ganzen unbedeutend. Sie machen allerdings oft auf
<lb/>Verstösse des Autors gegen Logik oder Geschichte, auf Widersprüche
<lb/>desselben mit sich selbst u. dergl. aufmerksam; aber sie sind auch
<lb/>nicht selten ohne weiteren inneren Gehalt, blosse Exclamationen,
<lb/>z. B. ,,Das ist sehr scharfsinnig, Herr Haller!“ oder andere zum
<lb/>Verständnis nichts beitragende Sätze. Solche Zulhaten hätten füg- 
<lb/>lich wegbleiben sollen, sie tragen zum Zwecke des Buches nichts
<lb/>bei. Auch wäre zu w ünschen, dass der Herausgeber in seiner Sprache
<lb/>durchgängig den Anstand walten Hesse, welchen Ref. z. B. 8. 74.
<lb/>vermisst hat, wo zu dem Satze Haller’s, dass die Menschen, welche
<lb/>das Volk eines Fürsten bilden, nicht in corpore beleidigt werden
<lb/>können, bemerkt wird: ,, Wohl dann nur, wenn sie niedrige Hunde
<lb/>sind, wovon allerdings Beispiele in der Geschichte existiren;“ inglei- 
<lb/>chen S. 105. in den Worten: „Hier verhaut sich endlich Haller.“ —
<lb/>Im Uebrigen kann das Werkchcn Allen, welche sich mit Hallers
<lb/>Grundsätzen bekannt machen wollen, ohne sie in alle Einzclnheiten
<lb/>zu verfolgen, als ein gutes Hülfsinittel empfohlen werden. 18.
</p>
            <p>

               <lb/>Jnstinian’s Institutionen, | Erstes Buch, besonders von den Per- 
<lb/>sonen, | Welches Buch in diesem Büchlein, | Zu deutsch ist
<lb/>gegeben in zierlichen Reimlein | von «F. ff1. II. Recht, J. U. D.
<lb/>Oldenburg, 1842.

<lb/>Ref. hatte geglaubt, dass die Zeit solcher Spielereien und Kin- 
<lb/>dereien, wie sie dieses Buch wieder auflischt, längst vorüber sey. Er
<lb/>hat sich getäuscht. Nicht genug, dass ein Zeitgenosse die völlig nutz- 
<lb/>end sinnlose Arbeit einer gereimten Lebersetzung der Justinianischen
<lb/>Institutionen unternommen und theilweise ausgeführt hat, es ist dies
<lb/>auch in so trivialer, witzloser und wahrhaft jämmerlicher Weise ge- 
<lb/>schehen, dass man das Buch nur als eine traurige Verirrung des
<lb/>menschlichen Geistes betrachten kann. Zum Belege mögen hier nur
<lb/>pr. u. §. 1. des tit. de jure naturali stehen:

<lb/>, Das Rechte, was Mama Natur Aus diesem Rechte es entsteht,

<lb/>Lehrt alle Wesen auf der Flur, Dass Jüngling zu der Jungfrau geht;

<lb/>Das nennen wir natürlich Recht, Und kommen kleine Kindetein,

<lb/>Denn nicht dem menschlichen Geschlecht Wie sollen sie erzogen sein?

<lb/>Bios cigenthünilich ist dies Recht; Denn alle Wesen Knall und Fall

<lb/>Auch allen Thieren rings umher, Gehn diesem Recht’ nach überall.

<lb/>Der Luit, der Erde, und iw Meer. Civtf€ jus vom 1 (ilkerrecht
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0559.tif"
                n="559"
                xml:id="zs1-2173713_11-1842_0559"/>
            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0559--><p/>
            <p>

               <lb/>Peiermann, Beilr. z. e. Gesch. d. Reformen d. Osman. Reichs. 559
</p>
            <p>

               <lb/>Man so zu unterscheiden pflegt:

<lb/>Ein Volk, das eig’ne Rechte führt,

<lb/>End wo Gewohnheit gubernirt,

<lb/>Das hat doch immer auch zugleich
<lb/>Das Recht vom ganzen Menschenreich.
<lb/>Denn was ein Volk bei sich bestimmt,
<lb/>End sich als Recht zu Herzen nimmt,
<lb/>\Vas man in diesem Staate hegt,

<lb/>Das heisst sein bürgerliches Recht.
<lb/>Was aber schlechthin die Vernunft
</p>
            <p>

               <lb/>Vorschreibt derganzenMenschenzunft,
<lb/>Das gilt bei allen Völkern auch
<lb/>End ist darum auch liier im Krauch;

<lb/>Bei allen Völkern angewandt,

<lb/>Wil ds darum Völkerrecht genannt.
<lb/>Daher sieht auch der Römermann
<lb/>Sich diese beiden Rechte an.

<lb/>Doch wie beschaffen jedes sei,

<lb/>Das ist vorläufig einerlei.“

<lb/>7.
</p>
            <p>

               <lb/>Beiträge zu einer Geschichte der neuesten Reformen des Os-
<lb/>manischen Reichs, enth. den Hattischerif von Guelhane, den
<lb/>Fcrman vom 21. Novbr. 1839., und das neueste Strafgesetzbuch.
<lb/>Türkisch und deutsch in Verbindung mit Itamis Efendi, Licut.
<lb/>in grossherrlichen Diensten herausg. von Br. Petermann, Prof.
<lb/>Berlin, 1842.

<lb/>So lange das Studium der türkischen Sprache noch nicht in den
<lb/>Cyclus der juristischen Propädeutik aufgenommen ist, werden wir
<lb/>uns mit der Garantie begnügen müssen, die der Name des Hrn. Prof.
<lb/>P. für treue und tüchtige Uebersetzung der vorliegenden türkischen
<lb/>Gesetze abgiebt; eben darum wird aber auch nur die rechte Seite
<lb/>dieses Buches Gegenstand unserer Besprechung sein können, welche
<lb/>die Uebersetzung des links stehenden Originals enthält. Dem Ilaupt-
<lb/>gegenstande der Schrift, dem türkischen Strafgesetzbuche aus dem
<lb/>ersten Drittel des Monats Mai 1840. (genauer ist es nicht datirt),
<lb/>gehen die beiden, auf dem Titel genannten grossherrlichen Verord- 
<lb/>nungen voran, welche die Grundzüge der Reformen der Juslizpflege
<lb/>enthalten, die in dem Strafgesetzhuche näher bestimmt wurden. Wir
<lb/>ersehen aus ihnen ebenso den traurigen Zustand der Administration,
<lb/>wie das Gesunkensein der öffentlichen Moralität, indem sie in und
<lb/>neben jenen Grundzügen zugleich Sätze und Ermahnungen enthalten,
<lb/>die schwerlich ein Gesetzgeber eines christlich-europäischen Staates
<lb/>anszusprechen haben würde. Da in ihnen weniger die juristischen,
<lb/>als die culturgeschichtlichen Momente von Bedeutung sind, fallen sie
<lb/>gleichfalls ausserhalb des Kreises unserer Betrachtung, zumal, wie
<lb/>schon bemerkt, das Strafgesetzbuch die meisten derselben wieder
<lb/>enthält. Der Hr. Herausg. berichtet nun (S. XXXVIII —LV.), zu- 
<lb/>meist nach den in der Augsburger Allgemeinen und der Haudc-Spener-
<lb/>sehen Zeitung gegebenen Nachrichten, über die sehr verschiedenar- 
<lb/>tige Aufnahme, welche diese Verordnungen und insbesondere der
<lb/>Hattischerif fanden; er leitet damit zu dem Strafgesetzbuch über,
<lb/>das nunmehr vollständig in seinen 13 Kapiteln mit Vorwort, Schluss
<lb/>und Unterschriften der Kronbeamtcn, mitgetheilt wird. Man hat sich
<lb/>darunter kein Gesetzbuch im neuern Sinne des Wortes zu denken,
<lb/>am wenigsten ein den neuen Strafgesetzbüchern nur entfernt ähn- 
<lb/>liches Codilicationswerk; es ist vielmehr ein Aggregat einiger der
<lb/>wichtigsten auf den Schutz der persönlichen und Eigcnthums-Rcchte
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0560.tif"
                n="560"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0560--><p/>
            <p>

               <lb/>500 Pelermann, Beitr. z. e. Geseh. d. Reformen d.Osman. Reichs.

<lb/>abzweckenden Vorschriften, deren Fcberlretung mehrentheils mit
<lb/>einer, bald genauer bald allgemein bestimmten Strafe bedroht und
<lb/>bei welchen zugleich das Nölhige über das dabei statt linden sollende
<lb/>Verfahren bemerkt ist. Der Gesetzgeber gebt gewöhnlich von den
<lb/>grellsten Misssliinden aus und dann auf den allgemeineren, ihrem
<lb/>Verbote zu Grunde liegenden, oft blos moralischen Grundsatz über,
<lb/>woran die Strafe, auch wohl blos beispielsweise, geknüpft wird und
<lb/>worauf er mit der Bestimmung über das Gericht, vor welchem die
<lb/>Sache verhandelt werden soll, zu schlissen pflegt. So enthält gleich
<lb/>§. 1. des 1. Kap. mehrere, nach unsern Ansichten ganz disparate,
<lb/>VUmschriften. Er verbietet das geheime summarische Verfahren bei
<lb/>Aufreizung zum Aufruhr und Verschwörungen, er verbietet die Voll- 
<lb/>ziehung der Todesstrafe in einem solchen Falle „ohne gerichtliche
<lb/>Bestimmung, selbst wenn das Verbrechen ohne Leidenschaft erwiesen
<lb/>ist“, und schliesst damit, dass ,,selbst wenn z. B. ein Vezir auch
<lb/>nur einem Hirten nach dem Lehen trachte, an ihm die gesetzliche
<lb/>Vergeltung vollzogen werden solle.“ Die übrigen 3 §§. dieses Kap.
<lb/>sind Amplilicationen und processualische Vorschriften ; insbes. wird
<lb/>noch iu diesem Falle die Vollstreckung des gesprochenen Urthels von
<lb/>dem kaiserlichen Befehle abhängig gemacht. Das 2. Kap. beginnt
<lb/>mit den Worten: „Es giebt nur zwei Arten von Aufwiegelung; die
<lb/>Einen thun es durch Worte, die Andern durch die That.“ Erslere
<lb/>sollen mit 1—5 Jahr Gefängniss [in der Tcrsane oder dem Arsenal
<lb/>der Residenz, wo die Verbrecher zum Bau der Schilfe verwendet
<lb/>werden], letztere mit dem Tode bestraft werden, jedoch auch dieses
<lb/>unter den im vorigen Kapitel ausgesprochenen Modificationen. Am
<lb/>charakteristischsten in mehrfacher Hinsicht ist das 3. Kap., das von
<lb/>Injurien handelt. Es beginnt so:

<lb/>,, Da die Ehre eines Menschen so gross und wichtig wie seine Seele ist,
<lb/>so liegt in demselben notlrwendig der Eiter und die Pflicht, sie zu bewahren
<lb/>und zu schützen; und da z. B. gegen einen Andern elirenrülnige Worte ans- 
<lb/>sprechen oder ihn schlagen oder schimpfen, soviel heisst, als ihm seine
<lb/>Ehre nehmen; so sollen von jetzt an die Vorgesetzten der Soldaten, wie die
<lb/>Gemeinen und die Polizei, und andere Staatsbeamte von selbst Niemanden
<lb/>schlagen, oder schlechte Worte gegen ihn aussprechen; ihre Pflicht ist nur,
<lb/>wenn auf den Strassen Streit oder Händel entstehen, oder andere Vergehun- 
<lb/>gen Statt finden, die schuldigen Personen zu arretiren und sie, ohne ihnen
<lb/>etwas zu thun, geraden Weges au den Ort des betreffenden Vorgesetzten
<lb/>zu bringen und ihm zu überliefern.“

<lb/>Wörtliche Injurien werden hiernächst mit 5—25 Tagen Einsperrung
<lb/>bedroht, in geringem Fällen soll man sich mit „Drohung und Schwur“
<lb/>begnügen ; Realinjurien — wenigstens sind diese wahrscheinlich
<lb/>gemeint, wenn es heisst: „wenn Einer gegen einen Andern seine
<lb/>Hand erhebt, um ihn mit derselben oder mit einem Stocke zu schla-
<lb/>o-en“_mit 15 Tagen bis 3 Monat Einsperrung. Die falsche Be- 

<lb/>schuldigung des letzteren Vergehens wird mit 5 — 45 Tagen Arrest
<lb/>gebüsst. . Das 4. Kap. bedroht den Fall, „wenn Jemand z. B. sich
<lb/>eines Andern Vermögen und Besitz bemächtigt, daran aber verhin- 
<lb/>dert, vielleicht mit List gerauht hat" mit 1 jährigem Exil in eine an- 
<lb/>dere Provinz, oder, bei einem Beamten, mit Amtsentsetzung. Die
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0561.tif"
                n="561"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0561--><p/>
            <p>

               <lb/>Sehlichting, Samml. d. Bayer. Verord. üb. d.Hypothekenwesen. 561

<lb/>Argumentation: „Da allen Staatsdienern genügender Lebensunterhalt
<lb/>und monatlicher Sold bestimmt ist, so haben sie keinen Grund mehr,
<lb/>sich bestechen zu lassen 4% — leitet zu den Strafpräcepten gegen
<lb/>Bestechung im 5. Kap. über: für den Bestochenen 3 Jahr Gefäng-
<lb/>niss und Unfähigkeit zuAemtern, für den, welcher gezwungen gege- 
<lb/>ben hat, es aber nicht anzeigt, 1 Jahr Exil in eine andere Provinz.
<lb/>Mil einer gleichen Argumentation wird im 6. Kap. der Diebstahl ver- 
<lb/>boten und mit 3 Jahr Gewahrsam, ingleichen Unfähigkeit zu Aem-
<lb/>tern, bedroht. Schon diese Pünalbestimmung scheint aber zunächst
<lb/>auf Beamte berechnet zu sein, noch mehr ist diess der Fall mit den
<lb/>Vorschriften des 7. Kap. über die Haftverbindlichkeit derselben für
<lb/>die ihrer Verwaltung anvertrauten Gelder; das 8. Kap. enthält gar
<lb/>nur Vorschriften, wie sich die verschiedenen Gerichte gegen einan- 
<lb/>der verhalten sollen. Kap. 9. handelt von Ungehorsam gegen die
<lb/>Vorgesetzten (10 — 40 Tage Einsperrung) und Widersetzlichkeit
<lb/>gegen die Obrigkeit (2— 5 Jahre Gefängnisse je nachdem eine Waffe
<lb/>dabei gebraucht ward); Kap. 10. von Verwundungen (1 — 3 Jahr
<lb/>Gefängniss). ln Kap. 11. wird über den Raub disponirt: Räuber,
<lb/>welche die Menschen „ausziehen“, sollen 7 Jahr Gefängnisstrafe,
<lb/>„wenn es aber wahrscheinlich und beinahe augenscheinlich ist, dass
<lb/>sie einen Menschen umgebracht haben44, 10 J. Gefängniss erhalten.
<lb/>Ist es „bestimmt ausgemacht44, dass sic ihn ermordet haben, so geht
<lb/>es „nach dem Vergeltungsparagraphen44, womit wahrscheinlich die
<lb/>im 1. Kap. ausgesprochene Todesstrafe gemeint ist. Kap. 12. und
<lb/>13. empfehlen, theils allgemeiner theils specieller, nochmals Gehor- 
<lb/>sam gegen die Vorgesetzten, Befolgung der kaiserlichen Instructionen
<lb/>und Beobachtung der processualischen Vorschriften.

<lb/>Gewiss ein treffliches Gesetzbuch, aber der Himmel behüte uns,
<lb/>dass wir es brauchen könnten! — Die Seltsamkeit seiner Form scheint
<lb/>auf den Verleger dieser Schrift so verführerisch gewirkt zu haben,
<lb/>dass er dieselbe statt mit 109, mit LV und 54 Seitenzahlen hat
<lb/>paginiren lassen. 5.

<lb/>Sammlung derjenigen Verordnungen und Rescripte einzelner k. Ap- 
<lb/>pellationsgerichte und k. Kreis-Regierungen, welche, seit dem
<lb/>Bestehen des k. b. Hypothekengesetzes v. 1. Juni 1822. bis zum
<lb/>Jahre 1838. über das Hypothekenwesen im Königr. Bayern er- 
<lb/>schienen sind, mit beigefügten Erläuterungen des v. Gönner’schen
<lb/>Coinmentars hierzu u. einem alphabet. Register zum Hypotheken- 
<lb/>gesetz. Gesammelt u. herausgegeben von Christian Friedr.
<lb/>Schlichtung* Erlangen, 1841.

<lb/>Das in Bayern am 1. Juni 1822. verkündigte Hypothekengesetz
<lb/>ist in seiner Ausführung, wie es nicht selten neuen Gesetzen zu gehen
<lb/>pflegt, wenn sie in das Leben treten sollen, auf so mannigfaltige
<lb/>Schwierigkeiten gestossen, dass es alsbald nach seinem Erscheinen
<lb/>einen gelehrten Commentar durch v. Gönner hervorgerufen hat, und
<lb/>später von andern bayr. Rechtsgelehrten z. B. Lehner, Puchta u.s.w.
<lb/>bearbeitet worden ist. Auch sind vielfache erläuternde Rescripte
<lb/>Krit. Jahrb. f. d. KW. Jahrg. VI. H. VI. 30
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0562.tif"
                n="562"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0562--><p/>
            <p>

               <lb/>562 Richter, Die Württemberg. Baupolizei, verb. m. d. Bnurechte.

<lb/>der Appellationsgerichte und, was die Taxordnung und anderes,
<lb/>in das Gebiet der Regierungen Einschlagendes betraf, der Krcis-
<lb/>regierungen erschienen, indem namentlich bei Erstcren während
<lb/>der Einführungsperiode des Hypotheken - Gesetzes eigene s. g. Hypo- 
<lb/>theken-Senate bestanden, deren Aufgabe es war, erhobene An- 
<lb/>stände der Hypothekenämter durch Helehrung zu beseitigen, und in
<lb/>formeller Hinsicht sachdienliche Anordnungen zu treffen. — Eine
<lb/>Zusammenstellung solcher zum Theile ungedruckter Erlasse finden
<lb/>wir nun in vorangezeigtem Werke, in welchem auch mehrfache
<lb/>Ministerial-Entscliliessungen aufgeführt sind. Das Werk hat sohin
<lb/>allerdings einen praclischen Werth für den bayrischen Hypotheken- 
<lb/>beamten, um so mehr, als auch auf v. Gönner’s vorerwähnten Com- 
<lb/>mentar bisweilen Bezug genommen wurde. Die Sammlung ist fleissig
<lb/>und ganz zweckmässig, dem Bedürfnisse des Fraetikers entsprechend
<lb/>gemacht. Zuerst erhalten wir nämlich eine tabellarische Uebersicht,
<lb/>woraus sich Frgiebt, welche Erläuterungen und Verordnungen zu
<lb/>den einzelnen §§. des Hypothekengesetzes, des Einführungsgesetzes
<lb/>lind der Instruction zum Hyp.-Gesetz in dem vorliegenden Buche uns
<lb/>dargeboten werden; dann folgt ein alphabetisches Register zu dem
<lb/>neuen Hypotheken-Gesetze mit Allegation der treffenden Gesetzes-
<lb/>stellen, und hierauf werden, nach vorausgeschickter kurzerund nicht
<lb/>ganz vollständiger Anzeige der Literatur, die neueren Generalver- 
<lb/>ordnungen über das Hypotheken wesen aufgeführt. Die hier beobach- 
<lb/>tete Reihenfolge ist jene der einzelnen §§. des Hyp.-Gesetzes. Zu
<lb/>wünschen wäre gewesen, dass bei manchen Gegenständen der Verf.
<lb/>nicht bloss auf das Int.-Blatt (für den Rezatkreis), wo die treffende
<lb/>Erläuterung zu finden ist, hingewiesen hätte, sondern dass, da doch
<lb/>diese Quelle .den meisten Lesern unzugänglich ist, ein wenigstens
<lb/>kurzer Auszug des fragl. Rescripts gegeben worden wäre. Auch
<lb/>würde das Werk eine allgemeinere Brauchbarkeit erhalten haben,
<lb/>wenn nicht nur die Anordnungen der Kreisstellen im ehemaligen
<lb/>Rezatkreise über das Hypothekenwesen darin aufgenommen worden
<lb/>wären, sondern überhaupt die einschlagenden Verfügungen der Ober- 
<lb/>behörden aller Kreise Bayerns diesseits des Rheins. Doch auch
<lb/>das hier Dargebotene wird dem Practiker schätzbar seyn, und das
<lb/>Unternehmen des Verfs. ist auch in der beschränkten Behandlungs- 
<lb/>weise desselben immerhin dankenswerth. Samhaber.
</p>
            <p>

               <lb/>Die Wiirttembergische Baupolizei, verbunden mit dem Bau-
<lb/>reebte# Nach der Bau-Ordnung und den übrigen Gesetzen, In- 
<lb/>struktionen und Erlassen. Für Justiz-, Administrativ-, Finanz- und
<lb/>Bau-Beamte, Stadt- und Gemeinde-Räthe, so wie für sämmtliche
<lb/>Baugewerbe. Von C. H. Richter, vormals K. Württ. Oberamts-
<lb/>richter. Mit 181 Beilagen und 1 lithographirten Tafel. Zweite,
<lb/>sehr verm. u. verbess. Auflage. Tübingen, 1842.

<lb/>Schon nach 8 Jahren erscheint von diesem Buche eine zweite
<lb/>Auflage. Ein so schneller Absatz erweckt ein günstiges Vorurlhcil,
</p>

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                n="563"
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            <p>

               <lb/>Rothschild/, Das Braunschweigsche Wechselrecht. 563

<lb/>und der Inhalt bestätigt dasselbe vollkommen. In grosser Vollstän- 
<lb/>digkeit sind die Bestimmungen der Württembergseben Gesetze über
<lb/>Baupolizei und Baurecht von dem Vers, nicht blos gesammelt, sondern,
<lb/>was dem Buche eine höhere Bedeutung verleibt, auch verarbeitet.
<lb/>Der Vers, giebt nicht, wie so viele Schriftsteller über Preussisches
<lb/>Hecht, eine wissenschaftlich geordnete Zusammenstellung der Gesetzes-
<lb/>worte, sondern er abstrahirt aus den Württembergschen Hechtsquellen
<lb/>die seinen Gegenstand betreffenden Grundsätze, entwickelt diese mit
<lb/>Klarheit und reiht sie in wissenschaftlicher Ordnung an einander;
<lb/>zum Beleg verweist er unter seinen Paragraphen auf die bezüglichen
<lb/>Beilagen, in welchen er die einscblagenden Gesetze hat ahdrucken
<lb/>lassen. Ein eigentlich juristisches Interesse hat nur der Abschnitt
<lb/>des Buches, welcher die Ucberschrifl: „Justiz in Bau-Sachen“ führt
<lb/>(es ist der drille, während der erste vom „Hoch- und Wasser-Bau“
<lb/>und der zweite vom „Strassen-Bau“ handelt). In jenem Abschnitt
<lb/>ist zuerst von den Gerechtigkeiten an Gebäuden, dann von den Schijtz-
<lb/>milteln für diese Gerechtigkeiten, hierauf vom Processgang und zu- 
<lb/>letzt von der Abtretung des Eigentbums für allgemeine Staats- und
<lb/>Corporations-Zwecke die Rede. Diese Rechtsverhältnisse beruhen
<lb/>in Württemberg mehr oder weniger auf dem gemeinen Recht und
<lb/>daher findet man hier zum Theil eine Darstellung der gemeinrecht- 
<lb/>lichen Grundsätze über dieselben. Der Verf. bat hier auch auf die
<lb/>Literatur Rücksicht genommen, doch erstreckt sich seine Kenntniss
<lb/>derselben nicht auf die neuesten Schriften. Da das Baurecht und
<lb/>besonders die Baupolizei von den Württembergschen Gesetzgebern
<lb/>mit mehr Sorgfalt, als in manchen anderen Deutschen Ländern ge- 
<lb/>schehen, cultivirt worden ist, so kann die Schrift auch ausserhalb
<lb/>Württembergs mit Recht empfohlen werden, um besonders bei der
<lb/>Abfassung neuer Gesetze als Ralhgeber und Wegweiser zu dienen.

<lb/>77.
</p>
            <p>

               <lb/>Das Braunscliweigsclie Wecliselrcdit in Beziehung auf Prä-
<lb/>sentationen, Rcspecttage und Protestationen. Für Juristen und
<lb/>Kaufleute vom Advocaten Rothschildt in Braunsehweig. Braun- 
<lb/>schweig, 1841.

<lb/>Die Veranlassung zu dieser kleinen Schrift haben die manchen
<lb/>Zweifel gegeben, deren Quelle die Braunschweigsche Wechsel-Ord- 
<lb/>nung v. 1. Aug. 1715. ist. Dieselbe leidet nämlich an vielen Män- 
<lb/>geln, unter welchen die Undeutlichkeit ihrer Bestimmungen nicht der
<lb/>geringste ist. Die spätere Gesetzgebung bat wenig nachgeholfen,
<lb/>ist vielmehr seit mehr als fünfzig Jahren im Gebiete des Wechselrechts
<lb/>ganz verstummt; wissenschaftliche Behandlung ist diesem fheile des
<lb/>Braunschweigschen Partikularrechts auch nicht zu Theil geworden;
<lb/>so hat es denn nicht ausbleiben können, dass der häufige Wechsel- 
<lb/>verkehr durch eine Menge Zweifel und Controversen erschwert wor- 
<lb/>den ist. Der Verf., durch seine Praxis mit diesem mangelhaften Zu- 
<lb/>stand vertraut geworden, sucht demselben dadurch abzuhelfcn, dass


<lb/>36*
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0564.tif"
                n="564"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0564--><p/>
            <p>

               <lb/>564 Hesse, Ifandb. d. Sachs.-Altenburg. Privatrecbfs.

<lb/>er die Vorschriften der Wechsel-Ordnung, soweit sie die auf dem
<lb/>Titel bemerkten Gegenstände betreffen, in systematischer Ordnung
<lb/>zusammenstellt und, wo sie dunkel und zweideutig sind, zur Klar- 
<lb/>heit zu bringen sucht. Dies ist von ihm mit Einsicht und Genauig- 
<lb/>keit geschehen; sein Schriftehen wird dem Zweck, welchem es dient,
<lb/>gewiss entsprechen. Da das partikulaire Wechselrecht überhaupt
<lb/>eine grössere Bedeutung für das Allgemeine hat, als andere Theile
<lb/>des Privatrechts einzelner Länder oder Städte, so muss die Arbeit
<lb/>desVerfs. auch den Juristen, für welche die Braunschweiger Wechsel- 
<lb/>ordnung nicht die vaterländische llcchtsquellc ist, Interesse gewäh- 
<lb/>ren, und zwar um so mehr, als sie auch einzelne Irrthümcr in der
<lb/>sonst so genau gearbeiteten Encvclopädie Trc itschkc’s nachweist.

<lb/>39.
</p>
            <p>

               <lb/>Handbuch des Herzog!. Sachs. - Altenburg’schcn Privat- 
<lb/>rechts (?) einschliesslich der dahin einschlagenden polizeilichen,
<lb/>kriminal- und staatsrechtlichen Bestimmungen, gemeinfasslich für
<lb/>alle Spinde bearbeitet von JDr. jur• Christ. Aug. Hesse*
<lb/>Altenburg, 1841.

<lb/>Bei der durch die Parlicularlcgislation immer steigenden Been- 
<lb/>gung des Wirkungskreises des gemeinen Hechts in Teutschland und
<lb/>bei der immer mehr hervor tretenden Wirksamkeit der Erstem ist es
<lb/>erfreulich, den Sinn für wissenschaftliche Bearbeitung des Particular-
<lb/>rechts auch in solchen Teutschen Staaten erwachen zu sehen, aus
<lb/>welchen dem literarischen Publicum bis jetzt keine Beweise davon
<lb/>gegeben wurden. Vom Ilcrzogthum Altenburg kann man diess nur
<lb/>insofern sagen, als blos wissenschaftliche Bearbeitungen des gesumm- 
<lb/>ten Altenburger Particularrechts oder einzelner Theile desselben bis
<lb/>jetzt fehlen. Aber von jeher hat es dem Herzogthum Altenburg
<lb/>nicht an rechtswissenschaftlich gebildeten Männern gefehlt, nur wen- 
<lb/>dete ihre wissenschaftliche Thätigkcit sich dem gemeinen, nicht dem
<lb/>Particularrechte zu, wie denn die Namen von Trülzschler, Eich- 
<lb/>mann u. s. w. unter den verstorbenen, Schenk unter den lebenden
<lb/>Altenburger Rechtsgelehrten in der literarischen Welt einen guten
<lb/>Klang haben. Ueberdiess zeigt die von jeher so sorgsame, vortreff- 
<lb/>liche Altenburger Gesetzgebung von dem hohen wissenschaftlichen
<lb/>Geiste, von welchem die dort an der Spitze stehenden Geschäfts-
<lb/>roänner beseelt sind. Auch unser Verf. ist dem literarischen Publicum
<lb/>bereits vorteilhaft bekannt. — Zwei verschiedene Arten der Bear- 
<lb/>beitung solcher Particularrechte, welche nicht durch ein allgemeines
<lb/>Landrecht begründet sind, sondern nur aus einzelnen zerstreuten
<lb/>gesetzlichen Verordnungen entnommen werden können, lassen sieh
<lb/>denken. Die eine, welche man hier erwartet hätte, da der Titel
<lb/>des Buches ein Altenburg’sches Privatrecht, nicht blos das Alten-
<lb/>burg’sche Particular-Privatrecht verspricht, ist die, dass der Bear- 
<lb/>beiter ein System des Rechtes, von dem er handeln will, z. B. hier
<lb/>des Privatrechtes, nach allgemeinen Grundsätzen aufstellt, au den
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0565.tif"
                n="565"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0565--><p/>
            <p>

               <lb/>Hesse, liandb. d. Sachs.-Allenburg. Privalrechts. 565

<lb/>Stellen, wo das Particularrecht die gemeinrechtlichen Grundsätze
<lb/>bestätigt, nur diese Bestätigung erwähnt und da, wo es ahweicht,
<lb/>diese Abweichungen, statt des gemeinen Hechtes, einschaltet. Hätte
<lb/>der Verf. diese Methode befolgt, so hätte er in das gemeinrecht- 
<lb/>liche System als Altenburger Particularrecht nicht nur die Abwei- 
<lb/>chungen aufnehmen müssen, welche die besondern Altenburger Lan- 
<lb/>desgesetze, sondern auch die, welche das König!. Sächsische Recht,
<lb/>so weit solches im Herzoglhume Altenburg anwendbar ist (Einl. §.6.
<lb/>S. XL), und welche das gemeine Sachsenrecht, eine hauptsächliche
<lb/>subsidiarische Rechtsquelle für Altenburg (ebendas. §.4.), enthalten.
<lb/>Die zweite Art der Bearbeitung des Parlicularrechtes ist die, dass
<lb/>inan es so, wie nun eben die einzelnen Gesetze des fraglichen Lan- 
<lb/>des das Material dazu hergeben, aphoristisch zusammenstellt und
<lb/>nur durch gemeinrechtliche Grundsätze eine Art von System in dieses
<lb/>Material zu bringen sucht. Dass eigentlich nur die erstgedachte
<lb/>Methode den Forderungen der Wissenschaft entspricht, bedarf keiner
<lb/>nähern Auseinandersetzung. Sie ist aber die bei weitem schwierigere
<lb/>und zur Bearbeitung eines Rechtsbuches für alle Stände eines be- 
<lb/>stimmten Landes, eben weil sie vom rein wissenschaftlichen Stand- 
<lb/>punkt ausgeht, in keiner Weise geeignet. Der Verf. hat den zweiten
<lb/>von uns erwähnten Weg eingeschlagen und spricht sich darüber
<lb/>(S. III.) so aus:

<lb/>„Daher unternahm der Verf., alle Steine des Anstosses mit keckem Muthe
<lb/>„ überschreitend, ein Handbuch des Uerzogl. Sachsen-Altenburg’schen l*ri-
<lb/>„vatrechtes zu bearbeiten, welches &lt;/) nicht allein dem jungen angehenden
<lb/>,,Juristen ein Hilfsmittel zur leichtern Erwerbung der nölhigen Kenntnis«
<lb/>„des Parlikuiarrethts weiden und b) auch den mit unsern Landesgesetzen
<lb/>„schon vertrauteren Geschäftsmäunern ein bequemeres und übersichtli- 
<lb/>cheres \achschlagen und Nachlesen, denn die vorhandenen Repertorien
<lb/>,,gestatten,“ — [ Ref. kann hier nicht unerwähnt lassen, dass gerade die
<lb/>Altenburger Repertorien ganz vorzüglich bequem und, so weit es ihre al- 
<lb/>phabetische Form zulässt, wissenschaftlich gut eingerichtet siudj —,,gewäh- 
<lb/>ren, sondern auch c) dem ganzen juristischen Publikum ein Lese-
<lb/>„und Untemchlsbuch hinsichtlich der Rechte und Gesetze unseres Landes
<lb/>„werden sollte. — IJm nun diesen dreieinigeil“ — Ldafür hätte es wol
<lb/>einen andern Ausdruck gegeben] — „(und eben darum schwierigen) Zweck
<lb/>„gleichmässig zu verfolgen, hat der Verf. folgende Grundsätze hei der
<lb/>„Bearbeitung im Auge behalten (:); — 1) Von den gemeinen Rechten ist
<lb/>„nur oo viel ausgenommen, als erforderlich war, um einen nolhdürf-
<lb/>„ligen Zusammenhang und eine genügende Uebersicht ganzer Lehren her
<lb/>„zustellen.“ —

<lb/>Damit ist nun freilich dem Altenburger Laien, der sein Privatrecht
<lb/>kennen lernen will, wenig geholfen. Wenn Jemand z. B. über das
<lb/>Servitutenrecht sich belehren will und da (§. 242. 8. 185.) liest:
<lb/>„lieber den Erwerb und Verlust, die Ausübung und den Schutz der
<lb/>„Servituten gelten im Allgemeinen die Bestimmungen des Römischen
<lb/>„Rechts. Doch sind folgende Erläuterungen und Abweichungen zu
<lb/>„bemerken:“ und wenn er nun aus diesem Buche erfährt: auf einer
<lb/>halben Seite Etwas über Errichtung der Servituten und dann auf
<lb/>einigen Seilen einzelne Verordnungen über Hut- und Triflgercchtig-
<lb/>keit, Holzlesen, Stockiodeu, Streubolen, Haizreissen, Gras-, Schilf-
</p>

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                n="566"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0566--><p/>
            <p>

               <lb/>566 Hesse, Handb. d. Sachs.-Altenburg. Privatrechts.

<lb/>und Rasenholen, dann in drei Zeilen die Breite eines Fahrwegs und
<lb/>Fusssteigs und dass auf Letzterm in der Regel auch geritten werden
<lb/>darf; so kennt er dadurch doch gewiss nicht das Altenburg’sche
<lb/>Privatrecht rücksichtlich der Servituten. Denn dazu gehören auch
<lb/>alle die Vorschriften, welche aus dem Sächsischen Rechte, dem deut- 
<lb/>schen Privatrechte und dem gemeinen Civil-Rechte Normen für den
<lb/>Altenburger Grundbesitzer abgeben. Der Verf. sagt über seinen Plan in
<lb/>dem Vorworte ferner (S. III.): „Es sind nicht blos rein privatrecht-
<lb/>,,liehe, sondern auch polizeiliche, kriminal - oder staatsrechtliche
<lb/>„Vorschriften aufgenommen, ja hie und da auch Bestimmungen über
<lb/>„das gerichtliche Verfahren berücksichtigt worden." Darin scheint
<lb/>nun der Verf. dem Ref. jeden Falles zu weit gegangen zu sein. Denn
<lb/>wenn er z. B. in demjenigen Theile des Handbuchs, wo er von dem
<lb/>Rechtsverhältnisse einzelner Stände handelt, eine eigene Abtheilung
<lb/>und zwar die erste den Landständen (§. 315. IT. 8. 256. if.) widmet
<lb/>und da ,, 1) die Rechte der LandstäJide und Landesdeputation, 2) Eigen- 
<lb/>schaften und Wahl der Landstände, 3) den Landtag" abhandelt; so
<lb/>gehört diess Alles gewiss nicht in ein Privatrecht. Uebcrhaupt dürfte
<lb/>das in diesem Tlieil untergelegte Abtheilungsprincip wol nicht das
<lb/>richtige sein. Zu den Ständen, deren Privatrecht der Verf. beson- 
<lb/>ders zum Gegenstände dieser Schrift macht, rechnet er nämlich:
<lb/>wie gedacht, die Landstände, den Stand der Rittergutsbesitzer und
<lb/>darunter den Adel, dann den Bürger- und den Bauernstand, ferner
<lb/>die nicht erblichen Stände, als Staatsbeamte, den geistlichen Stand,
<lb/>den Militairstand. Dass die Landslände hierher gar nicht gehören,
<lb/>ist klar und ebenso die Rittergutsbesitzer. Denn zu den verschie- 
<lb/>denen Ständen, als Subjecten von besondern Rechten, sind nur Adel,
<lb/>Bürger- und Bauernstand nebst den nicht erblichen Ständen zu rechnen.
<lb/>Von diesen Ständen gehören wieder einzelne den Landständen an,
<lb/>aber nie bilden die Landstände für sich ein Subject von Privatrech- 
<lb/>ten; sie sind vielmehr die Repräsentanten aller andern Stände des
<lb/>Landes in staatsrechtlicher Hinsicht. Eben so ist es nach der jetzigen
<lb/>Gestaltung der Sachen olfenbar irrig, den Adel unter den Ritterguts- 
<lb/>besitzern abzuhandeln, da es so vielen Adel giebt, der keine Rit- 
<lb/>tergüter besitzt. Und dann gründen die besondern Rechte der Rit- 
<lb/>tergutsbesitzer sich nicht auf einen besondern Stand, sondern auf die
<lb/>Realrechte der Rittergüter. Ueberhaupt scheint die Abtheilung des
<lb/>Privatrechts in zwei Hauptlheile: „Allgemeines Herzogi. Sachsen-
<lb/>„Altenburg. Privatrecht (ohne Rücksicht auf besondere Stände)"
<lb/>und „besonderes Herzpgl. Allenburg’sches" (gedruckt ist hier in-
<lb/>consequent: Altenburgisches) „Privatrecht, die Rechtsverhältnisse
<lb/>„einzelner Stände" nicht glücklich gewählt. Schon der Umstand,
<lb/>dass der Verf. sich genöthigt gesehen hat, im ersten Theile ein
<lb/>Caput Insgemein zu machen, hätte ihn darauf führen müssen, dass
<lb/>seine Abtheilung einem richtigen Systeme nicht entspreche. Er be- 
<lb/>handelt nämlich im 6. und letzten Buch des ersten Theils „vermischte
<lb/>Lehren" (S. 245.) und zwar: ,, Erste Abtheilung. Vom Konkurse der
<lb/>Gläubiger" — wir bekennen, dass wir diesen in einem Privatrechte,
</p>

            <pb facs="2173713_11+1842_0567.tif"
                n="567"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0567--><p/>
            <p>

               <lb/>Heste^ Ilandb. &lt;J. Sachs.-Alteuburg. Privatreebts. 567

<lb/>aus welchem übrigens alle Processgrundsätze ausgeschlossen sind,
<lb/>nicht erwartet hätten. Die zweite Abtheilung des 6. Buches ist jedoch
<lb/>abermals überschrieben: „Vermischte Lehren*4 (S. 253.) (also der
<lb/>Theil, wie das Ganze) und behandelt 1) die Verjährung (§. 313.),
<lb/>2) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch diese gehört nur
<lb/>dem Process an. ln dem zweiten 1 heile des ganzen Werkes werden
<lb/>nicht nur bei jedem einzelnen Stande alle MaT die landständischen
<lb/>Verhältnisse jedes Standes, inwiefern er ein Theil der Landslände
<lb/>ist, abgehandelt, sondern auch öfter Rechte, die man in dieser Zu- 
<lb/>sammenstellung nicht erwartet hätte, z. B. unter den Rechten des Bür- 
<lb/>gerstandes das Handels- und Wechselrecht (S. 273.), während auch
<lb/>nach Altenburg’schcm Rechte viele Personen wechselfähig sind, die
<lb/>keineswegs zum Handelsstande gehören (S. 274.). Doch wir können
<lb/>dem Verf. wegen des geringen Raumes, der in diesen Blättern dem
<lb/>Particularrechlc angewiesen ist, nicht in das Einzelne folgen und er- 
<lb/>lauben uns nur noch nachstehende aphoristische Bemerkungen. Unter
<lb/>den Quellen des Altenburg’schen Rechts ist ganz das Teutsche Privat-
<lb/>recht (S. XL) übergangen, das gerade bei den eigenthümlichenGewohn- 
<lb/>heiten der einen Hälfte der Alteuburg’schen Landesunterthanen eine
<lb/>so bedeutende Rolle spielt, so wie auch die einzelnen Rechtsqucllen
<lb/>nicht so geordnet sind, dass der Laie daraus ersehen könnte, wie
<lb/>Eine für die Andere subsidiarisch eintritt. So z. B. stehen die
<lb/>Reichsgesetze zwischen dem Sachsenspiegel und den K. Sächs. Ge- 
<lb/>setzen. Bei der Altenburger Processordnung (S. XVII.) ist ganz
<lb/>der Einfluss der erläuterten Kursächsischen Processordnung darauf
<lb/>ignorirt. Unter den besondern Rechten des Adels heisst es (§.320.):
<lb/>„Einen Vorzug hei Besetzung von Staatsämtern soll der Adel schon
<lb/>„seit dem 15. Jahrhundert nicht mehr haben.“ Dabei ist sich auf
<lb/>eine Constitution Wilhelms HL von Weimar nach Palmarum 1446.
<lb/>bezogen. Aber auf die diess für die jetzige Zeit klar aussprechen- 
<lb/>den §§. 61. u. 62. des Grundgesetzes ist sich nicht berufen.

<lb/>Im Ganzen möchte sich wol ergeben, dass der Verf. sich eine
<lb/>unerreichbare Aufgabe stellte, wenn er diess Handbuch für alle
<lb/>Stände einrichten wollte. Er musste auf diese Art Manches sagen,
<lb/>was für den Mann von Fach übrig ist, und sich andererseits im Vor- 
<lb/>worte seihst bescheiden, dass für den Laien (S. II.) „hie und da
<lb/>„Einiges unverständlich bleiben wird.44 Indess ist dieser erste Ver- 
<lb/>snob einer Systematisirung der einzelnen Gesetze eines so sorgsam
<lb/>regierten Landes höchst dankenswert!, und wird sicherlich in jenem
<lb/>Lande selbst von vielfachem Nutzen sein, zumal wenn der junge
<lb/>Mann, der schon jetzt eine so bedeutende Kenntniss seines vaterlän- 
<lb/>dischen Rechtes an den Tag giebt, sich durch längere Praxis auch
<lb/>mit den dort sehr häufigen besondern Observanzen bekannt macht
<lb/>und diese bei einer neuen Auflage mitberücksichtigt, da sie gerade
<lb/>in dem Altenburg’schen Privatrechte eine bedeutende Rolle spielen.

<lb/>Buddeus.
</p>

         </div>
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         <div xml:id="d16319e59544" n="III.">
      
            <head>Berichte über akademische Schriften</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0568--><p/>
            <p>

               <lb/>568
</p>
            <p>

               <lb/>UI. Belichte «her.akademische
<lb/>Schriften.

<lb/>Universitatis literar. Vratislaviensis novi Rectoris etc.
<lb/>solemnem inaugurationem etc. indicit Mm. Theotl. €taupp9
<lb/>h. t. Rector. — Praemissa est commentationis de occupatione et
<lb/>divisione provinciarum agrorumque Romanorum, per populos Ger- 
<lb/>manicos inde a saeculo quinto facta, particula prior, qua de
<lb/>populis Germanicis, qui in finibus Galliae consederunt, agitur.
<lb/>Vratislaviae typ. Univ. MDCCCXL1. 36 8. 4.

<lb/>Der Verf, macht hier den Anfang einer interessanten und lehrreichen Unter- 
<lb/>suchung. Die öffentlichen Einrichtungen in den Reichen, welche Germanische
<lb/>Völkerstämme im fünften und sechsten Jahrhundert im Römischen Occident
<lb/>gegründet haben, bedürfen noch einer Aufklärung, welche zwar bei dem Zu- 
<lb/>stande der Quellen mit grossen Schwierigkeiten verknüpft ist, aber auch wich- 
<lb/>tige Resultate verspricht. Denn eine richtigere und vollständigere Einsicht in
<lb/>diese Verhältnisse wird die Kenntniss der späteren Gestaltung der öffentlichen
<lb/>Zustände in den von jenen Völkern in Besitz genommenen Ländern wesentlich
<lb/>fördern. Zu den einer sorgfältigeren Betrachtung vorzugsweise bedürftigen
<lb/>Einrichtungen gehört nun ohne Frage die Vertheilung der Ländereien in den
<lb/>eroberten Provinzen zwischen den Germanen und Römern. Dies ist der Gegen- 
<lb/>stand, welchen der Verf. hier zu bearbeiten begonnen hat. Nach einer Einlei- 
<lb/>tung (p. 3—7.) spricht er im ersten Capitel überhaupt von dem Unterschiede,
<lb/>welcher sich zwischen dem alten und dem neuen V ölkerrecht in der Behandlung
<lb/>der besiegten Völker rücksichtlich der Personen und ihrer Besitzungen von Sei- 
<lb/>ten der Sieger zeigt (p. 7 —16.). Diese Erörterung ist zwar, da sie nur zur
<lb/>Vorbereitung des Hauptgegenstandes dient, kurz gefasst, stellt aber die Haupt- 
<lb/>momente klar und übersichtlich dar. Bei dem Römischen Recht hätte der Verf.
<lb/>vielleicht auch Sell’s Abhandlung über die Recuperatio der Römer und die treff- 
<lb/>liche Beurtheilung dieser Schrift, welche Huschke in den Krit. Jahrb. Jahrg. I.
<lb/>8. 861. ff. gegeben hat, berücksichtigen können. Das zweite Capitel (/&gt;. 16 —
<lb/>36.) enthält den Anfang einer Sammlung der Stellen, in welchen die Leges Rar-
<lb/>barorum und die Schriftsteller des Mittelalters von der Ländervertheilung zwi- 
<lb/>schen Germanen und Römern handeln. Es sind nämlich hier die Stellen, welche
<lb/>sich auf die in Gallien seit dem dritten und vierten Jahrhundert sesshaften Völ- 
<lb/>kerschaften beziehen, zusammengestellt, nachdem vorher einelJebersicht dieser
<lb/>Stämme gegeben worden ist. Unter denselben sind es aber nur die Burgunder,
<lb/>die Westgothen und die Franken, von welchen dergleichen Nachrichten vor- 
<lb/>handen sind oder zum Theil überhaupt vorhanden seyn können. Auf diese drei
<lb/>beschränkt sich daher die mit grosser Sorgfalt veranstaltete und geordnete Samm- 
<lb/>lung. Dieselbe ist aber auch dadurch sehr werthvoll, dass der Verf. manche,
<lb/>für die äussere und die innere Rechtsgeschichte interessante Bemerkung hin- 
<lb/>zugefügt hat. Wir machen blos auf eine aufmerksam, weil sie, obschon vom
<lb/>Verf. früher gemacht, bis jetzt sehr wenig beachtet worden ist, nämlich die über
<lb/>das Alter der Le.v Rurgutidionum, deren jetzt noch vorhandene Redaction er
<lb/>schon unterGundobald, nicht erst unter Sigismund setzt (vgl. des Verfs. Buch:
<lb/>Das alte Gesetz der Thüringer 8. 7. ff.). Wegen der übrigen müssen wir auf die
</p>
            <pb facs="2173713_11+1842_0569.tif"
                n="569"
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0569--><p/>
            <p>

               <lb/>{Günther 9) De confessione in art. prob. v. reprob. facla. 569

<lb/>Abhandlung selbst verweisen und bemerken nur noch, dass die Fortsetzung
<lb/>ausser der Vollendung der erwähnten Sammlung den wichtigsten Theil der ganzen
<lb/>Abhandlung, in welchem der Verf. bisher vernachlässigte oder ganz übersehene,
<lb/>auf die Ländervertheilung sich beziehende schwierige Fragen beantworten wird,
<lb/>erwarten lässt. Möchte diese Fortsetzung nicht so lange ausbleiben, wie dies
<lb/>sonst wohl bei solchen Gelegenheitsschriften der Fall ist. 18.
</p>
            <p>

               <lb/>Commentatio de confessione in articulis probatoriali-
<lb/>bus vel reprobatorialibus facta. [Scripsit D. Car. Wrid.
<lb/>Günther* Ordinär. etc. Lipsiae, 1840.] 13 S. 4. *

<lb/>Der Satz: Articulans non fatetur, welchen Mittermaier (Archiv f. d.
<lb/>Civ. Pr. Bd. 2. 8. 293. ff.) und Spangenberg (Zeitsch. f. Civilr. 11. Pr. Bd. 5.
<lb/>8. 33.ff.) wieder vertheidigt haben, wird hier mit überzeugenden Argumenten
<lb/>widerlegt. Nach Angabe Dessen, was von jenen beiden Schriftstellern zur
<lb/>Begründung ihrer Ansicht beigebracht worden ist, handelt der Verf. über das
<lb/>Wesen des Geständnisses überhaupt und in besonderer Beziehung auf den in
<lb/>Frage stehenden Satz. Er unterscheidet zwischen zwei wesentlich verschie- 
<lb/>denen Arten des Geständnisses, je nachdem sich dasselbe auf das Vorhandensein
<lb/>eines Rechts oder einer Verpflichtung bezieht, oder eine Thatsache betrifft.
<lb/>Ausser anderen Verschiedenheiten zwischen beiden Arten hebt er namentlich die
<lb/>hervor, dass der sog. animus confitendi iin ersteren Falle in der Absicht besteht,
<lb/>eine Verpflichtung zu übernehmen oder anzuerkennen oder zu erlassen, im
<lb/>letzteren Falle dagegen lediglich in der Absicht, Etwas ernstlich zu versichern.
<lb/>Das Geständniss einer Thatsache ist zwar wiederum verschieden, je nachdem
<lb/>der Geständige eine Behauptung des Gegners zugiebt oder selbst erst eine ihm
<lb/>nachtheilige Thatsache vorbringt, der animus confitendi hat aber dort wie hier
<lb/>die nämliche Natur. Dass nun aber die Absicht Desjenigen, welcher eine That- 
<lb/>sache einräumt oder anführt, eine ernstliche sey, dafülr spricht, wenn jenes in
<lb/>den gerichtlichen Processaclen geschieht, jeden Falls die Vermuthung. Dabei
<lb/>kann es keinen Unterschied machen, in welchem Stadium des Processes das
<lb/>Geständniss erfolgt. Denn wenn auch insbesondere die Beweisartikel nicht die
<lb/>unmittelbare Bestimmung haben, dem Gegner Zugeständnisse zu machen, so
<lb/>wird doch hierdurch dann, wenn solche Zugeständnisse wirklich in den Artikeln
<lb/>erfolgen, der animus confitendi nicht ausgeschlossen und die Kraft der Geständ- 
<lb/>nisse nicht gemindert. Auch ist der Inhalt der an die Zeugen gerichteten Ar- 
<lb/>tikel keineswegs blos für die Zeugen berechnet und für den Gegner des Beweis- 
<lb/>führers eine res inter alios acta. Vielmehr geschehen die Erklärungen in den
<lb/>Artikeln in der Tliat gegen den Gegner und den Richter zugleich. Hat also ein
<lb/>Geständniss an sich diejenigen Eigenschaften, welche erfordert werden, damit
<lb/>es beweiskräftig sey, so muss es als ein solches angesehen und festgehalten
<lb/>werden, es mag erfolgt seyn, wo es wolle. Diese Sätze erläutert eine am
<lb/>Schlüsse mitgetheilte Stelle aus Entscheidungsgründen eines Erkenntnisses der
<lb/>Juristen-Facultät zu Leipzig, hauptsächlich durch ein sehr schlagendes Beispiel.

<lb/>20.
</p>

         </div>
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             n="570"
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         <div xml:id="d16319e59770" n="IV.">
      
            <head>Miscellen</head>
            <div xml:id="d16319e59775" type="miscellany">
               <head>
                  <title level="a" type="main">Rechtsalterthümer</title>
               </head>
               <byline>
                  <docAuthor ana="Wigand, P.">(P. Wigand)</docAuthor>
               </byline>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>570
</p>
               <p>

                  <lb/>IV. Miscellen.
</p>
               <p>

                  <lb/>Rechtsaltcrthümcr.

<lb/>Neben der verfliegenden Tagesliteratur erscheinen in Frankreich auch
<lb/>Werke von ernster wissenschaftlicher Forschung. Bekanntlich sammelt man
<lb/>jetzt dort alle noch ungedruckte Schatze der älteren Geschichte, und es er- 
<lb/>scheint, auf Kosten der Regierung, und unter den Auspicien des Ministeriums
<lb/>des öffentlichen Unterrichts, eine grosse Sammlung ungedruckter Documenle,
<lb/>an der, trotz des Ministerwechsels, mit ununterbrochenem Fleisse und gleich-
<lb/>massiger Unterstützung, ist fortgearbeitet worden. — Die erste Serie „Histoire
<lb/>politique“ umfasst in den ersten beiden Bänden: Collection des Cartulaires de
<lb/>France. Cartulaire de VAbbaye de Saint-Pere de Chartres*). Einen wahren
<lb/>Schatz eröffnen diese Werke für die Geschichte des Mittelalters, und der fleissige
<lb/>und gelehrte Herausgeber, Hr. Gue'rard, mit Hülfe seiner eben so gründlichen
<lb/>als wohlunterrichteten Mitarbeiter ( &gt;/. Perreaux und M. Geraud), hat in
<lb/>einer Einleitung von 37 0 Seiten uns auf eine höchst belehrende Weise den Reich- 
<lb/>thum der Resultate zusammengestellt, welchen diese Urkunden, hauptsächlich
<lb/>für Verfassung, Rechte, Gewohnheiten, Sitten und mannichfache Denkwürdig- 
<lb/>keiten des Mittelalters bieten. Wir finden diese gelehrten Männer auf derselben
<lb/>gründlichen Bahn, wie unsere deutschen Forscher im Felde der Staats- und
<lb/>Rechtsgeschichte und der Rechtsalterthümer; und es ist nur zu bedauern, dass
<lb/>sie auf die deutsche Literatur nicht mehr Rücksicht genommen haben; die wech- 
<lb/>selseitigen Beziehungen würden manches in ein helleres Licht gestellt, und das
<lb/>Hindeuten auf Gemeinsames in Abkunft und Bedeutung, würde auf manches Ver- 
<lb/>wandtschaftliche geführt, und zur Erklärung viel beigetragen haben.

<lb/>Indem wir nun die Freunde des Alterthums auf diese wichtigen Sammlungen
<lb/>aufmerksam machen, wollen wir einige kleine Proben mittheilen, die auch für
<lb/>den Germanisten von Interesse sind. Es finden sich nämlich S. 224. der Einlei- 
<lb/>tung die hi den Urkunden vorkommenden Symbole bei Verleihungen ?usam-
<lb/>mengestellt.

<lb/>1. Das Messer (Grimm, Rechtsalt. S. 170.). Der Bischof von Chartres
<lb/>verlieh dem Kloster Saint-Pere eine Kirche mit Zehnten, die ein als Kreuzfahrer
<lb/>nach Jerusalem ziehender Ritter übergeben hatte: Abbatem illius nomine inde
<lb/>revestiens per quendam cultellum in capitulo S. Petri. (a. 1116—1129. p. 512.)

<lb/>2. Stab, Stecken, Ruthe (G rim m, S. 133.). Bei einer Verleihung des
<lb/>Bischofs an das Kloster heisst es: In signum vero et testimonium rei hujus,
<lb/>domino Will elino, tunc temporis abbati per dom. //uberium cellerarium, ba- 
<lb/>culum quendam misi, et hoc modo, per baculum illum, videlicet S. Petri eccle- 
<lb/>siam de dono supradicto revestivi. (a. 1116 —1120. p. 52G.J. — Ein gewisser
<lb/>Godofridus gab eine Kirche mit Zehnten, welche der Bischof dem Kloster ver- 
<lb/>lieh: dono ejusdem ecclesie, per Conanum Cellerarium abbati Willelmo per
<lb/>virgam prece n toris S. Marie Salomonis, misso. Vidente eodem Salomone y
<lb/>precentore nostro, et Bernardo capicerio etc. (a. 1116—-1149.; p. 545.) Der
<lb/>Herausg. sagt in einer Note: le bdlon des chantres elait quelquefois en argent.—
<lb/>ln einer Urk. ums J. 1127. heisst es: fecerunt donum in manu Joscehm , sacer- 
<lb/>dotis et monachi, per qua?idam virgam de hui so (une branche de hou.v). —
<lb/>Nach einer gleichzeitigen Urkunde willigt ein Vater mit seinem Sohne in die Ver- 
<lb/>leihung eines Grundstücks: cui filio Hainaldus monachus dedit nummos, de


<lb/>*) A Paris 1840., Tom. 1. II.
</p>
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                   n="571"
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>571
</p>
               <p>

                  <lb/>quibus emeret cultellum et vaginam; (wahrscheinlich um ihn zu beschwich- 
<lb/>tigen). Hoc ipsum concessit Henricus de dicite burgo, qui erat maximus domi-
<lb/>nus, et de caritate Sancti E. solidos habuit, atque Drogonem monachum per
<lb/>virgam revestivit, quam virgam Roberlus de Vitrai in ma?iu monachi
<lb/>in testimonium fregit, annuente Willelmo, Henrici jilio. Eine Frau muss
<lb/>auch noch einwilligen, und erhält de caritate Sancti tres solidos. — Die Ein- 
<lb/>willigung wurde oft durch ein kleines Geschenk erkaifft; so heisst es bei einer
<lb/>Tradition von 1080. p. 338.: De hoc assensu monachi scutum unum W!ferio
<lb/>valentem X. solidos (dederunt.). Pfalzgraf Odo sagt in einer Urk. gegen 1038..
<lb/>Confero bannum Rermerii villae, quem semper ibi me habuisse officiales mei
<lb/>testantur. Redono etiam et alias consuetudines ad me pertinentes, si forte ibi
<lb/>unquam memorantur; atque nunc, V.idus Julii, savinae ramusculo {rameau
<lb/>de sabine) donum super altare S. Petri ap. publice, pro salute mea, malui
<lb/>ponere, p. 125. — In einer andern Urkunde verspricht ein gewisser G osltnus
<lb/>de Leugis allen Ansprüchen und Angl isten auf die Güter des Klosters zu ent- 
<lb/>sagen. ln manu Gaufridi, Carno tensis episcopi, primitus eas guerpivit, et
<lb/>inde rectum fecit; quod etiam rectum per virgam factum idem episcopus
<lb/>in capitulum nostrum, per R. camerarium monacum n. nobis transmisit, p. 388.
<lb/>— In einer gleichen Verzichturkunde von 1119. steht: sponte sua in ecclesiam
<lb/>S. Petri venit, et de columpnia, quam fecerat, per cultellum super altare
<lb/>satisfaciens, injustitiam suam recognovit. — In einer Verleihungsurkunde von
<lb/>1108. heisst es von einem Bruder, der bei dem Akt der Schenkung nicht zugegen
<lb/>war: paucis diebus elapsis per suum artavum misit suum assensum super
<lb/>altare S. Petri.

<lb/>3. Als ein besonderes Zeichen der Verleihung kommt in einer Urkunde von
<lb/>1127. vor der Weihrauchlö ffel (cueiller a encens). Et de istis omnibus
<lb/>rebus fecerunt ambo donum super altare S. Georgii per quoddam coclear unde
<lb/>thus in t/turibulum mi t teba tur. p. 571.

<lb/>4. So wie die Symbole (Wahrzeichen) als Volks- und Rechtssitte entstan- 
<lb/>den waren, und immer eine sinnliche Beziehung auf die Vollziehung der Hand- 
<lb/>lung hatten, so ist es wohl als eine Singularität mit Recht von Hrn. Guerard
<lb/>herausgehoben worden, wenn nach einer Urkunde des 11. Jahrh. die Mönche
<lb/>diese Rechtssitte nachahmen, und ein Messbuch als Investiturzeichen für die,
<lb/>gegen eine von dem Normannen, Heribert de Melincourt, gemachte Schen- 
<lb/>kung, versprochenen Fürbitten gebrauchen. Et pro hac re ante ipsum altare,
<lb/>per argenteum miss ale m de orationibus, tam praesentium fratrum quam
<lb/>succedentium, eum revestiri voluimus, coram testibus his etc.

<lb/>5. Auch von der Sitte des Ohrzupfens führt der Herausg. S. 221. der
<lb/>Proleg. mehrere Beispiele an, und bezieht sich zugleich auf Grimm, Deutsche
<lb/>Rechtsallerth. S. 144 —146.

<lb/>6. Von der Bedeutung des Wortes jurnalis im Gegensatz von juger,
<lb/>in unseru deutschen Güterregistern, habe ich in meinem Werk ,, die Dienste
<lb/>(Hamm, 1828.) S. 22., mit Einverständniss Grimm’s, in den Rechtsallerth.
<lb/>S. 951., gehandelt. In diesen französischen Urkundenbüchern kömmt öfter der
<lb/>Ausdruck diurnus, diurni vor (a. 1088. p. 627. a. 1112. p. 634 ). Der Herausg.
<lb/>sagt: Prol. p. 167.: Le diurnus, autrement jornalis, est le journal, et
<lb/>contient la quanti le de terre qu'une charrue peut labourer en un jour, quanti te'
<lb/>exlremement variable, suivanl la resistance du sol. Dans le polypliqne d'lrminon
<lb/>vous avons evalue, d'apres des texles positifs, le journal du IX. siecle en usage
<lb/>aux etivirons de Paris et de Chartres, a 32 ares 8 centiaires; et nous adopterons
<lb/>cette valeur, en supposant quelle se soit conservee la meme, ou tnoins jusqu'a
<lb/>la ßn du XI. siecle: c’est en eff et vers cette epoque que nos chartes, ou il est
<lb/>fait mention du diurnus, ont eie ecrites.

<lb/>Viel Interessantes wird über Eigenthum, Güterabgaben, über Standesver- 
<lb/>hältnisse und Aemter herausgehoben und erläutert; dem Topographischen
<lb/>grosse Sorgfalt gewidmet. — Ich habe in meinem Werk „der Corveysche Güter- 
<lb/>besitz“ (Lemgo, 1831.) die Ansicht vertheidigt, dass die Ga u e in t h e il u n g in
<lb/>Sachsen eine politische Karls d. Gr. gewesen sey, dass sie sich aut eine ältere
<lb/>volksmässige, in Länder, gegründet, und dass man die kirchliche DiÖcesan-
<lb/>Eintheilung damit auszuglcicheu gesucht habe; ich bemerkte zugleich, dass die
</p>

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                   n="572"
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               <p>

                  <lb/>572
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c c 1 I e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>Gaueintheilung nicht recht in’s Leben getreten sey, und sich sehr bald aus den
<lb/>Urkunden verliere. ' Denkwürdig sind in dieser Beziehung die auf Frankreich
<lb/>gerichteten Beobachtungen des Herrn G ue'rard: L'ancienne di vision territo- 
<lb/>riale de la Gaule en pagi n'est observee que dann leg charles leg plus ancie/mes.
<lb/>Le Systeme romain, peu altere par leg Francs, d'aprcs leipiel la Gaule elait
<lb/>dioisee, sous les Carlovingicns, en 18 provinces subdicisees en 127 diocises ou
<lb/>cites, commenqa en effet a tomber en desuetude des leg premiers temps de la
<lb/>troisieme race, et fut a peu pres aboli partout avant le Milieu du X/e siede.
<lb/>L'Eglise seule le conserva, en le modißant avec prudence, jusquu notre revo-
<lb/>lution, tellement que la plupart des divisions diocesaincs de la France reprtsen-
<lb/>taient encore assez fidelement sous Louis X77., les divisions civiles de la Gaule
<lb/>sous les Romains. — Le pays, pagus, repondait quelquefois ä tout le terri-
<lb/>toire d'une eite ou d'un dioccse, et plus souvent a une partie seulement de ce
<lb/>terriLoire \ dang ce dernier cas il formait d'ordinaire une snbdivision diocesaine
<lb/>teile que Vdrchidiacone, Varchiprelre ou le doyenne, et lui donnait son ?iom. —
<lb/>La plupart des pays ayant constitue des comtes de meine nom, et, presque ton-
<lb/>jnurs, surtont dans les commencemenls, de meine elend ne, la di vision par
<lb/>comtes, sans abolir la division par pays, la remphtqa, tres-souvent, ou fut en
<lb/>usage concnrrement avec eile. Ainsi, au Heu de dire, pour mar quer la posilion
<lb/>d'un village, qnil elait situ* dans tel pagus, on dit qu'il elait situe dans lei
<lb/>comte. ( Proleg. p. 6 — 8.)

<lb/>Vom Sali and sagt Herausg. folgendes: Celle terre, ainsi que nous croyons
<lb/>Pavoir protere ailfeurs, elait, non la terre du Salten, inais la terre de la salay
<lb/>Fest-a-dire la terre allachee an principal manetir, ou, en d'autres termes,
<lb/>le doinaine meine: de sorte que la terre salique, terra s alica, et la terre
<lb/>domaniale ou seigneuriale, terra dominica ou dominicata etaient une
<lb/>seule et meine chose. Cetle terre n'clait donnr.c ni en benefice ni en censive ;
<lb/>le rnaitre Voccupail lui-meme, en la faisanl cultiver par ses propres gens (p. 22.).
<lb/>Die Ausdrücke mansus dominicus , dominica tus und indominica tus
<lb/>hält Herausg. in den Urkunden für gleichbedeutend, p. 28. Kr verspricht eine
<lb/>weitere Ausführung in seiner Einleitung zu dem nächstens herauszugebenden
<lb/>,, Polyplyque d'trminon,u

<lb/>Auch die in den Urkunden vorkommenden Nahmen hat Herr G ue'rard
<lb/>einer Prüfung unterworfen. Sie gehören meist, den nordischen Sprachen; die
<lb/>früher seltenen Beinahinen kommen schon im 11. Jalirh. vor. Sie sind von
<lb/>physischen Eigenschaften, von Thateu und Abenlheueri», vom Wohnort, von
<lb/>Ihieren, Bäumen, und vielen andern Zufälligkeiten entlehnt; oft sind es wahre
<lb/>Spottnahmen. In Frankreich scheinen sie früher erblich geworden zu seyn, als
<lb/>in Deutschland, denn p. 97. wird bemerkt: Ce qui merite surtont d'etre remar-
<lb/>que, c'est que dejä dans le XI. siede des surnoms semblenl etre hereditaires,
<lb/>et constituer par consequent de vrais noms de familfe. Beschreibende Bei- 
<lb/>nahmen finden sich eben so, wie bei uns. Bei Einigen findet man den Zusatz:
<lb/>quinon bibit aquam. Mehrereheissen: Osculans diabolum, basians dia- 
<lb/>bolum {daemonem). In Deutschland scheint es dem Teufel schlimmer gegangen
<lb/>zu seyn; denn wir haben Beinahmen, wie Schlag den Teufel; Beiss den
<lb/>Teufel; und heute noch heisst eine Bauernfamilie in einem kleinen Braun-
<lb/>schweig8chen Dorfe unweit Corvey, im plattdeutschen Idiom: Bit den Düwel.

<lb/>Vor den mannichfachen Denkwürdigkeiten, welche dieses Urkundenbuch
<lb/>enthält, und die uns Lichtblicke in die Geschichte und das Leben, in Sitten
<lb/>und Gebräuche der Vorzeit gewähren, liegt leider der trübe Flor eines Priester- 
<lb/>geistes, der, Alles in Unwissenheit und Knechtschaft zu begraben, unermüdet
<lb/>tliätig war. Die Menschen werden aufs listigste und planmäßigste um das ihrige
<lb/>gebracht, und die Züge nach Palästina gewährten besonders die grösste Aus- 
<lb/>beute. Es wird ihnen mit aller möglichen Üeberreduugsgabe zu Gemüthe geführt,
<lb/>dass das, was sie der Kirche schenken, sie Gott selbst oder dem Heiligen geben,
<lb/>der es ihnen unfehlbar in der Ewigkeit gedenken wird, ja dass es ein ganz un- 
<lb/>trüglicher Kaufpreis, und das einzige Mittel sey, die Seligkeit zu erlangen. —
<lb/>Diejenigen, weiche die Gabe anfechten würden, werden selbst da, wo es sich
<lb/>nur um einen geringen Acker handelt, mit den niedrigsten und unchristlichsten
<lb/>Flüchen excomrnunicirt, und zur ewigen Hölicnstrafc verdummt. Petras soll
</p>

            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Beförderungen und Ehrenbezeigungen</title>
               </head>
        
        
        
            </div>
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               <head>
                  <title level="a" type="main">Todesfälle</title>
               </head>
        
        
        
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               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 e n.
</p>
               <p>

                  <lb/>573
</p>
               <p>

                  <lb/>Nie aus dem Paradiese weisen; mit Dathan und Abiron soll sie die Erde verschlin- 
<lb/>gen; mit Merodes, dem Mörder der Unschuldigen, mit Judas, dem Verrät her
<lb/>des Herrn, und mit denen, die den Herrn gekreuzigt haben, mit Nero, dem
<lb/>Mörder der Apostel Petrus und Paulus, sollen sie auf ewig den Flammen der
<lb/>Hölle übergeben und vom Teufel unablässig gepeinigt werden u. s. w.

<lb/>Dennoch hat das reiche Kloster aufgehört zu exisliren, und aus den Gebäu- 
<lb/>den ist eine Cavallerie-Caserne geworden. Dr. P. Wigand.
</p>
               <p>

                  <lb/>Beförderungen und Ehrenbezeigungen.

<lb/>Der bisherige ordentl. Professor an der Univ. Bonn, Geheim. Justiz-Rath
<lb/>Dr. August von Beth mann-Holl weg ist zum Kurator und ausserordentl.
<lb/>Regierungs-Bevollmächtigten bei derselben Univ. ernannt worden; der ordentl.
<lb/>Professor an der Univ. Leipzig, Ilofrath Dr. Geo. Friedr. Puchta hat einen
<lb/>Ruf an die Univ. Berlin an v. Savigny’s Stelle angenommen; die bisherigen
<lb/>ausserordentl. Professoren an» der Univ. Kiel Dr. P. D. Christian Paulsen
<lb/>und Dr. Emil Herrmann sind zu ordentl. Professoren ernannt worden; der
<lb/>Professor Dr. H. von Scari zu Olmütz ist als Professor der politischen Wissen- 
<lb/>schaften, der Gesetze und der Statistik an die Univ. Innsbruck versetzt worden.
<lb/>— In Oesterreich ist der Präsident des Stadt- u. Landrechts in Laibach Dr. V.
<lb/>Raicich zum Vice-Präsidenten des Innerösterreich, küstenländ. Appellations- 
<lb/>gerichts und an dessen Stelle der Böhm. Appellations-Rath K. v. Pettenegg; —
<lb/>in Preussen ist der wirkl. Geh. Ober-Justiz -Rath Bötticher zum Ober -Prä- 
<lb/>sidenten der Provinz Preussen und an dessen Statt zum Vortragenden Ralhe im
<lb/>Staats-Ministerium der bisherige Staats-Secretair u. Director im Ministerium der
<lb/>geistl. Unten*.- u. Medicin.-Angelegenheiten, wirkl. Geh. Ober- Justiz - Rath
<lb/>von Düesberg, ferner der bisherige Vice-Präsident des O.-L.-G. zu Frankfurt
<lb/>von Gerlach zum Mitgliede des Staatsraths und der Gesetz-Commission mit
<lb/>dem Character und Rang eines Geh. Ober Justiz-Raths, der Geh. Ober-Tribunal-
<lb/>Ralh Zettwach zum Geh. Ober-Justiz-Ralli und Vortragenden Rath im Justiz-
<lb/>Ministerium für die Gesetz-Revision und der wirkl. Geh. Legalions-Rath Eich- 
<lb/>ina n n zum Mitgliede der Gesetz-Commission ernannt worden; auyh hat der Rath
<lb/>am O.-L.-G. zu Hamm Stuve den Character als Geh. Justiz-Rath erhalten. 7— In
<lb/>Sachsen-Weimar ist der Justiz-Rath Thon zu Eisenach unter Beibehaltung
<lb/>seiner bisherigen Stelle zum Ober-Consistorial-Rath auf der weltlichen Bank des
<lb/>Consistorium^ ernannt worden. — Den Stern zum Rothen Adler-Orden 2. Classe
<lb/>mit Eichenlaub hat der wirkl. Geh. Rath u. Chef-Präsident des O.-A.-G. zu Posen
<lb/>von Frankeuberg-Ludwigsdorf erhalten.
</p>
               <p>

                  <lb/>HW (1 e s f ä 1 1 c.

<lb/>Am 5. Juni starb zu Göttingen der Justiz-Canzlei-Director Dr. von Werl-
<lb/>hof, Ritter des Guelphen-Ordens. — Am 6. Juni zu Berlin der Oberlandes-
<lb/>gerichls-Rath Adolph Will». Tettenborn, erster Director des dasigen Stadt- 
<lb/>gerichts, bis 1841. in Stettin (vgl. Jahrb. 1841. 8.478.), im 43. Jahre. — Am 7. Juni
<lb/>ebendaselbst der wirkl. Geh. Ober-Justiz-Rath Conrad Christian v. Gossler,
<lb/>geb. am 30. Juni 1769. zu Magdeburg, seit dem 1. Juni 1790. Auscultator bei der
<lb/>dortigen Regierung, 1791. Referendar, 1793. Assessor, im Novemb. 1795. Rath
<lb/>bei demselben Collegium, später Mitglied des dort. Criminal - Gerichts u. Con-
<lb/>sistoriums, auch Ober-Accise- u. Zoll-Rath, sodann bei der Justiz-Organisation
<lb/>des Königr. Westphalcn General-Procurator bei dem Appellationshofe zu Kassel
<lb/>und Requetenmeister im Staatsrath, auch in den Adelstand erhoben, nach 1813.
<lb/>Hülfsarbeiter im Preuss Justiz-Ministerium, (besonders mit der ersten Redaction
<lb/>des Anhangs der A.-G.-O. und mit anderen legislativen Arbeiten beschäftigt, ) im
<lb/>Febr. 1816. Mitglied dieses Ministeriums und Geh. Ober-Justiz-Rath, 1825. Ritter
<lb/>des R.-A.-O. 3. CI., 1836. der Schleife dazu, 1834. wirkl. Geh. Ober-Justiz-Rath,
<lb/>1836. Ritter des R. A.-O. 2. CI. mit Eichenlaub, 1840. Jubilar (vgl. Jahrb. 1840.
</p>
            </div>
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                  <title level="a" type="main">Necrolog</title>
               </head>
        
        
        
               <!-- Case 3: ocr of page 2173713_11+1842_0574--><p/>
               <p>

                  <lb/>574
</p>
               <p>

                  <lb/>M i s c e 1 1 c n.
</p>
               <p>

                  <lb/>S. 663.), Verf. der Schrift: Entwurf eines Anhanges z. allg. Preuss. Landrechte,
<lb/>worin d. seitd. J. 1803. gemachten Abänderungen u. Zusätze, in so weit sie noch
<lb/>gegenwärtig bestehen, abgekürzt gesammelt sind u. s. w. (Berlin, 1816.). — Am
<lb/>9. Juni zu Kiel der Oberappellationsgerichts-Rath Jürgen Nissen, Ritter
<lb/>v. Danebrog. — Am 16. Juni zu Regensburg beonh. Seitz, Th, et J. V. /&gt;.,
<lb/>Prof, des Kirchenrechts u. d. Kirchengeschichte am dort. Lyceum. — Am 26. Juni
<lb/>zu Marienbad der Vice Präsident des O.-L.-G. zu Stettin Ernst Wen dl an dt
<lb/>im 62. Jahre.
</p>
               <p>

                  <lb/>N e c r o 1 o g.

<lb/>Der am 8. April d. J. als ausserordentlicher Professor der Rechte zu Breslau
<lb/>verstorbene Dr. C. F. Fabricius (vgl. Jahrb. oben S. 287.) war am 16. Sept.
<lb/>1798. zu Stralsund geboren. Seine erste Jugendbildung verdankte er grössten -
<lb/>theils seinen Eltern, insbesondere dem classisch gebildeten Vater, welcher das
<lb/>Amt eines Stadtsyndicus bekleidete. Nach vollendeten Gymnasialstudien bezog
<lb/>er im Herbst 1818. die Universität Jena, dann Ostern 1819. Berlin, von wo er
<lb/>sich Ostern 1820. nach Göttingen, und endlich im Herbst 1821. wieder nach
<lb/>Berlin begab, und horte die berühmtesten Lehrer dieser Hochschulen mit grossem
<lb/>Eifer. Sein lebhafter Wunsch war, sich einst dem academischen ^ein fach zu
<lb/>widmen, indess fand er sich doch veranlasst, zunächst die praktische Laufbahn
<lb/>und zwar, wie es in seiner vaterländischen Provinz die Einrichtungen bedingten,
<lb/>zuerst in der Advocatur einzuschlagen, wodurch ihm bald, bei der Anerkennung
<lb/>seiner Rechtlichkeit und Tüchtigkeit, die er erfuhr, eben so ein befriedigender
<lb/>Beruf als eine gute Vorschule für die Ausführung der fortwährend gehegten
<lb/>wissenschaftlichen Pläne wurde, — wobei das in seinem Vaterlande geltende
<lb/>gemeine Recht die ununterbrochene Verbindung mit der Wissenschaft und deren
<lb/>Vertretern begünstigte. Im Jahr 1832. wurde er in Göttingen rite zum Doctor der
<lb/>Rechte promovirt. Die durch den Tod des hochverdienten IJn t erh o 1 z n er * s
<lb/>im J. 1838. eingetretene Erledigung einer civilistischen Professur veranlasste
<lb/>den durch mehrere gut aufgenommene Schriften und durch anerkannte Auto- 
<lb/>ritäten vortheiihaft Kmpfolenen Schritte zu thun, um den laugst genährten Plan
<lb/>auszuführen. Nach beifälligem Gutachten der Juristen-Facultät wurde F. im
<lb/>J. 1839. zum ausserordentl. Professor mit Anwartschaft auf das Ordinariat ange- 
<lb/>stellt, zu welchem er von der Facultät gleich nach seiner Habilitation irn J. 1840.
<lb/>empfolen wurde. Nach 2Jjährigem, sehr verdienstlichem Wirken starb er,
<lb/>tiefbetrauert nicht nur von den Seinigen, sondern auch von seinen Amtsgenossen,
<lb/>deren Hochachtung und Liebe er sich durch seinen biedern Charakter und seine
<lb/>wissenschaftlichen Bestrebungen erworben hatte. F. war nicht nur gebildeter
<lb/>theoretischer und praktischer Jurist, sondern aifch feiner Kenner der Musik und
<lb/>thätiger Forscher im Gebiete der vaterländischen Geschichte, und je vielseitiger
<lb/>seine Leistungen, um so schmerzlicher wird der Verlust eines Mannes empfun- 
<lb/>den, von dem noch so viel zu erwarten stand.

<lb/>Zu den oben 8. 287. bemerkten Schriften sind als nicht juristische nachzu- 
<lb/>tragen: Die Einführung der Kirchen-Verbesserung in Stralsund (1835.); meh- 
<lb/>rere Aufsätze in den Jahrbüchern des Vereins für mecklenburgische Geschichte
<lb/>und in den Abhandlungen der Pommerschen histor. Gesellschaft; so wie ein Auf- 
<lb/>satz über Töne unci Tonarten unserer Musik in der Musik. Zeitung 1832. Extra-
<lb/>Beilage Februar Nr. 9.
</p>
            </div>
         </div>
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            <head>Juristische Bibliographie</head>
      
            <!-- Case 1: ocr of page 2173713_11+1842_0575--><p/>
            <p>

               <lb/>V. Juristische Bibliographie.

<lb/>Nen erschienene Schriften.

<lb/>128. Aktenmassige Darstellung der Verhandlungen der Württemberg. Kammer
<lb/>der Abgeordneten üb. die Angelegenheiten der kathol. Kirche in Württem- 
<lb/>berg, auf dem handtage von 1841 — 42. Mit einem Vorworte. Stuttgart,
<lb/>Metzler. 366 S. gr. 8. - (geh. Thlr.)

<lb/>129. Böhaimb, Carl Willi., Appel/.-Ger.- Registr. u.s.w., — Allgemeine
<lb/>Darstellung und Anweisung des Registraturdienstes der Justiz-Gerichte.
<lb/>Bearbeitet von u. s. w. lster Bd. Unlergerichte, m. 33 Formularen. Neu- 
<lb/>burg a.d.D., Prechter. vm u. 112 S. gr. 8. (geh. 20 Ngr.)

<lb/>130. Bülow - Cumtnerow, — Nachtrag zur dritten Auflage des Werkes:
<lb/>Preussen, seine Verfassung, seine Verwaltung, sein Verhältniss zu Deutsch- 
<lb/>land. Berlin, Veit u. Comp, xi.iv S. gr. 8. [Vgl. oben 8. 287. Nr. 55.]

<lb/>131. Das heutige Preussische Wechselrecht, die Handelsbillets und kaufmännir
<lb/>Assignationen. Nebst zwei Anhängen, enth.: das in Naumburg geltende
<lb/>Wechselrecht u. den Wechselprocess. Ein Handbuch für Juristen u. alle
<lb/>Diejenigen, welche Wechselgeschäfte treiben, hauptsächlich für Kauf- 
<lb/>leute. Herausg. von einem praktischen Juristen. Magdeburg, Schmilinsky.
<lb/>11^ Bog. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>132. Deutsches Staatsarchiv. 3ter Bd. Herausg. vom Reg.-Rath Budde us.
<lb/>Jena, Frommann. vi u. 320 S. gr. 8. (geh. 1H Thlr.) [ Vgl. Jahrb. 1841.
<lb/>S. 1118. Nr. 260.]

<lb/>133. Die ständische Monarchie. Versuch einer staatsrechtlich - historischen
<lb/>Begründung des Princips des Stände-Wesens in der heutigen Monarchie, mit
<lb/>besonderer Bezugnahme auf Preussen u. Deutschland. Berlin, Posen und
<lb/>Bromberg, Mittler. 35 S. gr. 8. (geh. 7| Ngr.)

<lb/>134. Ein Wort über Ehescheidung. Mit besonderer Rücksicht auf Preussen und
<lb/>die daselbst im Werke begriffene neue Bearbeitung des Ehegesetzes. Halle,
<lb/>Kümmel. 71 S. gr. 8. (geh. 7^ Ngr.)

<lb/>135. Frankel, l)r. W. B.y— Die Unmöglichkeit der Emancipation der Juden
<lb/>im christlichen Staate. Als Entgegnung historisch nachgewiesen von u.s.w.
<lb/>Elberfeld, Hassel. XU! u. 164 S. gr. 8. (geh. 22£ Ngr.)

<lb/>136. Friccitts, Dr, Carl, Gen.-Auditeur d. A., Ritter u.s.w.,— Preussische
<lb/>Militair-Gesetz-Sammlung. 3ten Bdes. Isles Heft, enth. die auf die mili-
<lb/>tairische Rechtspflege sich beziehenden Gesetze, Verordnungen u allgeni.
<lb/>Verfügungen aus d. J. 1841. (Nr. 518 — 537.) Mit Genehmigung Sr. Maj.
<lb/>des Königs herausg. von u. s. w. Berlin u. Elbing, Nicolai, ii u. 1—40 8.
<lb/>gr. 8. (geh. 15 Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1841. S. 861. Nr. 193.]

<lb/>137. Görres, J. v., — Kirche und Staat nach Ablauf der Cölner Irrung.
<lb/>Weissenburg a. 8., Meyer’s Verlags-Expedit. 230 8. gr. 8. (geh. 25 Ngr.)

<lb/>138. Gossler, Christoph, Geh.-Justiz- u. Kammerger,- R., — Handbuch

<lb/>gemeinnütziger Rechtswahrheiten. Nach Anleitung des Allgem. Landrechts
<lb/>f. d. Freuss. Staaten entworfen u. s. w. 4te Ausg., unter Berücksichtigung
<lb/>der später ergangenen Gesetze, gänzlich umgearb. durch FI.L.v. Strawpff,
<lb/>O.-L.-G.-Vice-Präsid. Berlin, Nicolai, xvi u. 590 8. gr. 8. (2H Thlr.)

<lb/>139. Grein, F. E. A., Stadlger.-R., — Die Rechtsverhältnisse der Nachbarn
<lb/>in Bau-Angelegenheiten nach den Vorschriften des Allgem. Landrechts m.
<lb/>Hinweisung auf die nach der Bau-Ordn. v. 30 Nov. 1641. u. denSpecial-Bau-
<lb/>Observanzen in Berlin vorkommenden Abweichungen von u.s.w. Berlin,
<lb/>Nauck, vm u. 139 8. gr. 8. (geh, 1 Thlr.)
</p>
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            <!-- Case 2: ocr of page 2173713_11+1842_0576--><p/>
            <p>

               <lb/>576 Juristische Bibliographie.

<lb/>140. IIepp, Dr. Ferd. Carl TA., Prof. d. Rechlswiss. zu Tübingen, — An-
<lb/>klageschaft, Oeffentlichkeit u. Mündlichkeit des Strafverfahrens gegründet
<lb/>auf eine historisch-kritische Beleuchtung des bestehenden Inquisitionspro-
<lb/>cesses von u. s. w. Tübingen, Oslander, vi u. 190 8. gr. 8. (geh. 22t Ngr.)

<lb/>141. Hoff mann, J. G., Dir. d. Statist. Hur. zu Berlin, — Das Verhdltniss
<lb/>der Staatsgewalt zu den Vorstellungen ihrer Untergebenen. Ein Beitrag zur
<lb/>Erleichterung gründlicher Urtheile über die Anforderungen, welche das
<lb/>Zeitalter an die Staatsverwaltung macht. Dargestellt von u. s. w. Berlin,
<lb/>Nicolai, vm u. 184 S. gr. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>142. Jacoby, Dr., — Meine Rechtfertigung wider die gegen mich erhobene
<lb/>Anschuldigung des Hochverrathes, der Majestätsbeleidigung u. des frechen
<lb/>unehrerbietigen Tadels der Landesgesetze. Zürich u. Winterthur, Litterar.
<lb/>Comptoir, gr. 8. (geh. 8iNgr.)

<lb/>143. Julius, Gust., — lieber die Hebung d. kirchlichen Lebens in d. Protestant.
<lb/>Kirche. Eine kirclienrechtl. u. praktische Erörterung von u. s. \v. Leipzig,
<lb/>Brockhaus, xm u. 343 8. gr. 8. (geh. \\ Thlr.)

<lb/>144. Leuchs, Dr., Rechtsanwalt, — Der Staatsanwalt oder Leben, Grund- 
<lb/>sätze und Handlungen eines musterhaften Rechtsgelehrten, nach einer
<lb/>Sammlung mehrjähriger Erfahrungen u. Beobachtungen von u. s. w. Dinkes-
<lb/>kühl, Walther, x u. 360 S. 8. (geh. 1 Thlr.)

<lb/>145. Michels en, A.L.J., — Sammlung altdithmarsch. Rechtsquellen von u.s.w.
<lb/>Namens der Schleswig - holstein - lauenburg. Gesellschaft für vaterländ.
<lb/>Geschichte herausgegeben. Altona, Haininerich. XXvill u. 370 8. gr. 8.
<lb/>(geh. 34 Thlr.)

<lb/>146. Neue Jahrbücher für Sächsisches Strafrecht. Herausg. von Christian
<lb/>Bernh. v. 'Watzdorf, Ministerialr. zu Dresden, u. Dr. Gust. Albert
<lb/>Siebdrat, Appell-R. zu Ztoickau. Ister Bd. 2tes Heft. Dresden u. Leipz.,
<lb/>Arnold. 141 S. gr. 8. (geh. 20 Ngr.) [Vgl. Jahrb. 1841. S. 960. Nr. 242.]

<lb/>147. Osenbrüggen, Ed., Dr.d Ph.u.b.R., — Zur Interpretation des Cor-
<lb/>pus Juris Civilis. Ein kritischer Beitrag von u. s. w. Kiel, Scliwers.
<lb/>54 8. 8. (geh. 7j Ngr.)

<lb/>148. Paulsen, Dr. P. D. Christian, a. o. Prof. d.R. u. s. w. zu Kiel, — Lehr- 

<lb/>buch des Privatrechts der Herzogtümer Schleswig u. Holstein, wie auch
<lb/>des Herzogt!». Lauenburg. 2te Aufl., verb. u. m. d. Lauenb. R. vermehrt.
<lb/>Ebendas. XVI u. 419 S. gr. 8. (2 Thlr.)

<lb/>149. Spies, App.-Ger.-Vicepräs. von, — Beleuchtung der Verfassungs-
<lb/>Urkunde f. d. Königr. Bayern von dem u. s. w. Ister Thl. Enth.: Tit. 1. bis
<lb/>IV. der Verf.-Urk., die Beilagen I—III., die Anhänge I. u. II., und die ergän- 
<lb/>zenden neuern Gesetze u. Verordnungen. Erlangen, Palm u. Enke, xn
<lb/>u. 283 8. gr. 8. (geh. 1| Thlr.)

<lb/>150. Thibau t’S) Anton Friedr. Justus,* juristischer Nachlass. Herausg. von
<lb/>Carl Jul. Guy et. 2ter Bd. Römisches Civilrecht. — A. u. d. T.: Lehrbuch
<lb/>der Geschichte u. Institutionen des röm. Rechtes. Hermeneutik u. Kritik des
<lb/>röm. Rechtes. Von Dr. Ant. Friedr. Just. Thibaut, Geh. R., o. Prof. d.
<lb/>R. u.s.w. in Heidelberg. Nach d. Verfs. Tode herausg. von Dr. C.J.Guyet,
<lb/>O.-A.-G.-R. u. o. Prof. d. R. zu Jena. Berlin, Duncker u. Huniblot. vm
<lb/>u. 504 8. gr. 8. (2j Thlr.) [Vgl. Jahrb. 1841. 8. 862. Nr. 216.J

<lb/>151. Ueber die heutige Gestalt des Eherechts. 2te Aull. Berlin, Oehmigke.

<lb/>43 8. 8. (geh. 5 Ngr.) __

<lb/>Berichtigungen. 8.124. Z.7. v. o. ist zwischen ,,Verf." und „gebührend“

<lb/>zu setzen: keineswegs. — S. 127. Z. 3. v. o. statt: wie I. wenn. — 8.128. Z. 23.

<lb/>v o st. Absicht 1. Ansicht. — S. 131. Z. 10. v. u. st. Er 1. Es. — 8.132. Z. 1. v. o.

<lb/>u. Z. 3. v. u. st. 1835.1.1834. — 8.134. Z.13. v. u. st. der Verf. 1. Ref. — 8.137.

<lb/>Z. 14. V. o. st. Wir 1. Wie. — 8. 139. Z. 16. v. o. st. Passvergehen 1. Press ver- 
<lb/>gehen. _ 8.146. Z. 21. v. o. st. ein 1. sein.
</p>
            <p>

               <lb/>(Hierbei Intelligenzblatt Nr. 4. und eine literarische Beilage
<lb/>von Aderholz in Breslau.)
</p>

         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>
